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        <title>Humanismus und Rechtswissenschaft</title>
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                        Geisteswissenschaften, Karl-Franzens-Universität Graz</orgName>
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        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertorium
                    digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der
                    Frühen Neuzeit von Heino Speer</title>
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          <author corresp="marcrelator:aut">
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              <forename>Theodor</forename>
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          </author>

          <title>Humanismus und Rechtswissenschaft. Vortrag gehalten in der Versammlung
                        der Vereinigung der Freunde des humanistischen Gymnasiums in Berlin und der
                        Provinz Brandenburg am 5. Dezember 1911</title>. <pubPlace corresp="marcrelator:pup">(Berlin</pubPlace>, <publisher>Weidmannsche
                        Buchhandlung</publisher>
          <series/>
          <date corresp="dcterms:created" when="1912">1912)</date>
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      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
                    Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt
                    hat.</p>
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        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
        </prefixDef>
        <prefixDef ident="dcterms" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://purl.org/dc/terms/$1">
          <p>Datums Taxonomie</p>
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              <term>
                <ref target="info:fedora/context:repat.sekundaerliteratur" type="context">Sekundärliteratur</ref>
              </term>
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      <div xml:id="TA.0">
        <head>Theodor Kipp, Humanismus und Rechtswissenschaft.</head>
        <p>Hochansehnliche Versammlung!<lb/> Wiewohl ich glaube, daß es kaum möglich ist,
                    über die Fragen, die unsere Vereinigung bewegen und die auch im Lager der
                    Juristen lebhaft verhandelt werden, vom juristischen Standpunkte etwas
                    wesentlich Neues zu sagen, ist es mir doch Ehre und Freude, Ihnen die
                    Überzeugungen in betreff jener Fragen darlegen zu dürfen, in denen eine
                    langjährige Tätigkeit als Lehrer der Rechte mich befestigt hat.</p>

        <p>Von Humanismus und Rechtswissenschaft soll die Rede sein. Aber wir wollen nicht
                    in den Vordergrund rücken, was der Humanismus des 15. und 16. Jahrhunderts der
                    Rechtswissenschaft gewesen ist<note n="N.3.1">
            <ref
              target="http://gdz.sub.uni-goettingen.de/content/PPN372047610/800/0/00000101.jpg">Stintzing, Geschichte der deutschen
                            Rechtswissenschaft I, 90 ff.</ref>, <ref target="http://gdz.sub.uni-goettingen.de/content/PPN372047610/800/0/00000150.jpg">139 ff.</ref>

          </note>: zuerst ein
                    Verächter, dann ein Förderer und Verbündeter, der auf geschichtliche Vertiefung
                    drang, neue Quellen erschloß, zugleich eine der Triebfedern der Rezeption des
                    römischen Rechts in Deutschland; — sondern ich habe mich darüber auszusprechen,
                    welche Bedeutung für den Juristen von heute der Humanismus im Sinne der in der
                    Antike wurzelnden Geistesbildung hat, die das Wesenselement des humanistischen
                    Gymnasiums ausmacht. <pb
            n="4" xml:id="S.4"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="TA.1">
        <head>I.</head>
        <p>Hier aber ist die erste Frage die, was für den Juristen Rechtsgeschichte und
                    geschichtliche Bildung überhaupt ist.</p>
        <p>Wir haben lange Zeit, von <persName>Hugo</persName> und
                        <persName>Savigny</persName> bis in unsere Tage, der Ansicht gehuldigt, daß
                    tiefere wissenschaftliche Erfassung des Rechtes nur durch Versenken in seine
                    Geschichte möglich ist.</p>

        <p>Neuerdings wendet man sich von dieser Anschauung vielfach ab. Man begnügt sich
                    nicht mit der Darlegung der Fehler, die die sogenannte historische Schule
                    unzweifelhaft begangen hat. Man wirft ihr nicht mit Unrecht vor, daß sie zu sehr
                    an das Recht der fernen Jahrhunderte sich gehalten hat und viele Lücken unserer
                    Kenntnis zwischen diesem Recht und dem der Gegenwart gähnen. Es ist richtig, daß
                    die Romanisten ihre Neigung dem reinen römischen Recht entgegengebracht haben
                    und die mittelalterliche und neuzeitliche Fortbildung des römischen Rechtes
                    darüber vernachlässigt worden ist. Die sog. Postglossatoren des 13. und 14.
                    Jahrhunderts hatten das römische Recht in ihrer Lehre stark modernisiert, die
                    deutschen Praktiker in Anlehnung teils an die Reichsgerichte, teils an die
                    kursächsischen Gerichte hatten diese Bestrebungen fortgesetzt, die
                        <persName>Leyser</persName>, <persName>Schilter</persName>,
                        <persName>Stryk</persName> im 17. und 18. Jahrhundert hatten den Bau des
                    usus modernus Pandectarum vollendet. Was man als römisches Recht damals lehrte,
                    wich von dem reinen römischen Recht in vielen Beziehungen ab, man hatte die
                    Bedürfnisse des Rechtslebens der Zeit durch Umbildung des römischen <pb
            n="5"
            xml:id="S.5"/> Rechtes zu befriedigen gewußt. <persName>Savigny</persName>
                    richtete den Blick wiederum auf das reine römische Recht, und indem er, wie oft
                    mit Recht gerügt worden ist, sein eigenes geschichtliches Prinzip nicht achtete,
                    versagte er den Errungenschaften der fünf Jahrhunderte vor ihm die Anerkennung,
                    die sie zu fordern hatten, und lenkte die Rechtsanwendung zurück auf das Recht
                        Justinians<note n="N.5.1">
            <ref
              target="https://archive.org/stream/bub_gb_yvA1AQAAMAAJ#page/n12/mode/1up">Gierke, Die historische Rechtsschule und die Germanisten Rede v. 3.
                            Aug. 1903, S. 9 ff.</ref> — <ref target="https://archive.org/stream/gedchtnisredeau00derngoog#page/n9/mode/1up">Seckel, Heinrich Dernburg (1908) S. 6 ff.</ref>

          </note>. Das war ein
                    Fehler, wiewohl, glaube ich, seine praktische Bedeutung vielfach überschätzt
                    worden ist. Immerhin: z. B. eine starke Zurückschraubung des Besitzschutzes ist
                    diesem Savignyschen Purismus zuzuschreiben. Die Germanisten trifft
                    entsprechender Vorwurf weniger, aber frei davon können auch sie nicht gesprochen
                    werden. Auch die deutsche Rechtsgeschichte hat vielfach für das Mittelalter mehr
                    Aufmerksamkeit gezeigt als für die neuere Zeit. Hieraus folgt, daß wir solche
                    empfindlichen Lücken unserer rechtsgeschichtlichen Kenntnis auszufüllen trachten
                    müssen und daß unser Wissen Stückwerk ist. Neuestens aber will man daraus, daß
                    die Rechtswissenschaft an jenen Lücken ihrer Kenntnisse nicht erstorben ist, die
                    prinzipielle Behauptung erhärten, daß die Rechtsgeschichte für die Erkenntnis
                    des Rechtes der Gegenwart wenn nicht ganz, so doch in der Regel überflüssig
                        sei<note n="N.5.2">Kantorowicz, Recht und Wirtschaft 1911, S.
                    53.</note>.</p>

        <p>Sie ermessen sofort, daß diese grundsätzliche Frage vor allem Klärung heischt,
                    wenn gefragt wird, was dem Juristen das humanistische Gymnasium bedeutet. Denn
                        <pb
            n="6" xml:id="S.6"/> ist es wahr, daß wir Toren sind oder wenigstens
                    etwas unserer eigentlichen Aufgabe wenig Förderliches leisten, wenn wir uns um
                    die geschichtliche Entwickelung des Rechtes kümmern und die juristische Jugend
                    in die geschichtlichen Zusammenhänge des Rechtes einführen, so ist auch der
                    Unwert gymnasialer Schulung für den Juristen als solchen sonnenklar, und es
                    könnte nur noch vom Standpunkte der allgemeinen Bildung für ihn wie für andere
                    das Gymnasium gewürdigt werden.</p>

        <p>Es ist richtig, daß alle Ausbildung des Juristen auf Gegenwart und Zukunft zielen
                    muß. Eine Ausbildung, die im geschichtlichen Stoff stecken bliebe und an das
                    Recht der Gegenwart nicht heranführte, wäre selbstverständlich falsch gerichtet.
                    Es ist daher insbesondere vollkommen zu billigen, daß man bei der Reorganisation
                    des Rechtsunterrichts aus Anlaß der Schöpfung des deutschen Bürgerlichen
                    Gesetzbuches dieses in den Mittelpunkt der Rechtsstudien gestellt und den Plan
                    verworfen hat, das römische Recht als das Kernstück der Ausbildung der
                    juristischen Jugend auch fernerhin bestehen zu lassen und das Bürgerliche
                    Gesetzbuch nur als eine Art Anhang dazu zu behandeln. Wenn man in Preußen nach
                    Einführung des allgemeinen Landrechts unter dem Einfluß
                        <persName>Savignys</persName> anders verfuhr, so ist das der
                    wissenschaftlichen Durcharbeitung des preußischen Rechtes nicht förderlich
                    gewesen und hat zum guten Teil dazu beigetragen, jene Kluft zwischen Theorie und
                    Praxis zu öffnen, unter der beide, wie oft beklagt worden, auf das schwerste
                    gelitten haben. Andererseits aber hat jenes Verfahren den großen Segen mit sich
                    geführt, daß der Zusammenhang der preußischen <pb
            n="7" xml:id="S.7"/>
                    Juristenwelt mit derjenigen des übrigen Deutschland gewahrt blieb, und dies ist
                    der Vorbereitung der Einigung Deutschlands auf dem Boden des bürgerlichen
                    Rechtes gewiß zugute gekommen. Bei der Schöpfung des deutschen Bürgerlichen
                    Gesetzbuches, das berufen war, von der gesamten deutschen Juristenwelt
                    einheitlich zur Grundlage wissenschaftlicher Fortbildung und der Rechtsanwendung
                    genommen zu werden, konnte und mußte anders verfahren werden.</p>

        <p>Es ist richtig, daß das Maß der Kenntnisse, die das Leben von dem Juristen
                    fordert, beständig angewachsen ist und weiter wachsen wird. Man wünscht für den
                    Studenten der Rechtswissenschaft eine gründlichere staatswissenschaftliche
                    Ausbildung, als er sich bisher durchschnittlich aneignete. Die Gewerbewelt klagt
                    darüber, daß die Richter zu wenig Verständnis für Fragen des gewerblichen
                    Rechtsschutzes besitzen. Darum verlangt man eine bessere naturwissenschaftliche
                    Ausbildung, vor allen Dingen eine chemische Bildung des Richters. Man wünscht
                    den jungen Juristen Vorlesungen über Eisenbahnwesen, über Bergwesen, über
                    Landwirtschaft, über Buchführung, Bank und Börse, und man hat im Grunde genommen
                    nicht unrecht. Denn gewiß ist dem Juristen eine möglichst ausgebreitete Kenntnis
                    der Tatsachenwelt, der Lebensverhältnisse zu wünschen, auf die er das Recht zur
                    Anwendung bringen soll. Ihm ist in jeder Richtung eine möglichst vielseitige
                    allgemeine Bildung dringend not. Diese Erkenntnis ist auch nichts weniger als
                    neu: denn schon die Römer wußten von einem ihrer Größten, von
                        <persName>Labeo</persName>, zu sagen, er verdanke seine Erfolge wesentlich
                        <pb
            n="8"
            xml:id="S.8"/> dem Umstand, daß er sich auch mit anderen Zweigen
                    der Wissenschaft, außer der Jurisprudenz, beschäftigt hatte: Et ceteris operis
                    sapientiae operam dederat<note n="N.8.1">
            <ref
              target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.12.2.47">Pomp.
                            Dig. 12, 2 § 47</ref>. — <ref target="http://penelope.uchicago.edu/Thayer/L/Roman/Texts/Gellius/13*.html#10">Gell. XIII, 10,1</ref>: ceterarum quoque bonarum artium non expers fuit
                        et in grammaticam sese atque dialecticam litterasque antiquiores altioresque
                        penetraverat Latinarumque vocum origines rationesque percalluerat, eaque
                        praecipue scientia ad enodandos plerosque iuris laqueos
                    utebatur!</note>.</p>

        <p>Das öffentliche Recht wird neuerdings und mit vollem Rechte in der Ausbildung
                    wesentlich energischer gepflegt und in der Prüfung dementsprechend energischer
                    berücksichtigt. Von Jahr zu Jahr schwillt der Rechtsstoff an, der der
                    Bewältigung harrt. Neue Disziplinen spalten sich von den alten ab und verlangen
                    selbständiges Studium, zum Teil unter dem Druck der wirtschaftlich
                    interessierten Kreise, der diesen in keiner Weise zu verdenken ist. Das
                    Urheberrecht, das Gewerberecht, das Versicherungsrecht, das Recht der
                    freiwilligen Gerichtsbarkeit und neuestens das Kolonialrecht sind zu blühenden
                    Ästen an dem alten Baume der Jurisprudenz erwachsen. Das lenkbare Luftschiff und
                    der Flugapparat haben schon jetzt zu einer Fülle von Rechtsfragen
                    öffentlich-rechtlicher und privat-rechtlicher Natur geführt, die wir entscheiden
                    lernen müssen. Es gibt schon jetzt ein Luftrecht, und vielleicht nicht lange
                    wird es währen, dann wird diese Materie einen selbstständigen Zweig der
                    Rechtswissenschaft von ähnlicher Bedeutung wie das Seerecht darstellen, und es
                    wird regelmäßige Vorlesungen über Luftrecht geben, wie es an technischen
                    Hochschulen schon jetzt Lehrstühle für Luftschiffahrt und Flugapparate gibt. Die
                    drahtlose Telegraphie <pb
            n="9" xml:id="S.9"/> stellt eine latente Benutzung
                    fremden Staatsgebietes zur Nachrichtenvermittelung dar. Wie ist sie
                    international zu regeln? Die naturwissenschaftliche Theorie der Energetiker
                    droht uns den Begriff der körperlichen Sache zu nehmen, auf den wir so fest
                    gebaut hatten.</p>
        <p>Unendlich viel Neues drängt an, der Studierende soll sich mit allem beschäftigen,
                    alles wissen, sich in allem examinieren lassen, und doch hat er immer noch nur
                    die alten sechs Semester Studienzeit, die <emph>wir</emph> vor 30 Jahren hatten,
                    als man mit tüchtiger Kenntnis der Pandekten und leidlichem Besitz an deutschem
                    Privatrecht, Strafrecht, Zivilprozeß und etwas Staats- und Kirchenrecht so
                    ziemlich wohl geborgen war.</p>
        <p>Den Rat kann man nicht ernstlich erteilen, daß der Student von allem, was auf der
                    reichen und bunten Karte steht, sich eilfertig in sechs Semestern ein wenig
                    aneignen solle, gerade genug, um mit gutem Glück durch das Examen zu schlüpfen.
                    Wer so handelt, führt einen unsoliden Spekulationsbau auf, der die polizeiliche
                    Abnahme passiert, aber in dem es hernach niemanden, am wenigsten dem Erbauer,
                    behaglich ist und der zusehends verfällt.</p>

        <p>Das Bestreben der deutschen Rechtslehrer geht seit langem dahin, für das Studium
                    ein siebentes Semester zu gewinnen; bisher ist es nicht zu erreichen gewesen.
                    Man darf nicht darauf verweisen, daß es jedermann unbenommen bleibe, freiwillig
                    sieben oder mehr Semester zu studieren, wenn es dabei bleiben soll, daß auch für
                    den, der dies getan, dieselbe lange — vierjährige — Referendarzeit notwendig
                    bleibt. Ars longa, vita brevis. Es ist schon heute bei den meisten höheren und
                    nicht zum wenigsten <pb
            n="10" xml:id="S.10"/> bei allen juristischen Berufen
                    so, daß ein im Vergleich zu der durchschnittlichen Lebenszeit des Menschen sehr
                    lang bemessener Abschnitt mit der Vorbereitung auf einen Beruf hingeht, und man
                    kann nicht leichten Herzens einer Verlängerung der Vorbereitungszeit im ganzen
                    das Wort reden. Darum wird auch das siebente Semester einsichtigerweise nur in
                    dem Sinne gefordert, daß dafür eine Verkürzung der Referendarzeit eintreten
                    soll.</p>
        <p>Der Lösung werden die obwaltenden Schwierigkeiten nach meiner Überzeugung desto
                    eher entgegenreifen, je mehr sich zwei Gedanken Bahn brechen, die ich keineswegs
                    für neu ausgebe: erstens, daß die Universität und auch der sogenannte
                    Vorbereitungsdienst nicht imstande sind, nach allen Richtungen fertige Männer
                    abzuliefern, sondern die Zeit des Lernens für den erst recht angeht, der im
                    formalen Sinne ausgelernt hat, zweitens: daß es unmöglich ist, jeden Juristen
                    nach der Schablone für jeden Zweig der unendlich vielseitigen juristischen
                    Tätigkeit gleichmäßig auszubilden.</p>

        <p>Es ist bekannt, daß die Bestrebungen, die, wenn ich nicht irre, am frühesten in
                    Fortbildungskursen für praktische Ärzte zum Ausdruck gekommen sind, in der
                    neuesten Zeit auch auf andere wissenschaftliche Berufe hinüber gewirkt haben.
                    Die Vorlesungen der Vereinigung für staatswissenschaftliche Fortbildung, die
                    Vorträge für Richter und Staatsanwälte, wie sie hier seit zwei Jahren gehalten
                    werden, geben Zeugnis davon: und es ist zu wünschen, daß derartige
                    Veranstaltungen der Fortbildung immer mehr verallgemeinert und reichlich benutzt
                    werden. <pb
            n="11" xml:id="S.11"/>
        </p>
        <p>Und das Zweite: Eine Trennung des Vorbereitungsdienstes für Juristen und
                    Verwaltungsbeamte ist in Preußen längst durchgeführt. Aber auch der Jurist im
                    engeren Sinne kann nicht für alle Berufe, denen er sich zuwenden kann, oder auch
                    nur für alle Funktionen des juristischen Staatsdienstes gleichmäßig vorgebildet
                    werden. Es ist nicht notwendig, daß ein Amtsrichter am Fuße der Alpen dieselbe
                    Kenntnis vom Seerecht habe, wie ein Hamburgischer oder Bremer Richter. Es ist
                    nicht notwendig, daß jeder Jurist die Befähigung zum Justiz- oder
                    Verwaltungsdienst in den deutschen Schutzgebieten durch entsprechende Vertiefung
                    in das Kolonialrecht erwerbe.</p>
        <p>Indessen habe ich hier nicht über die Reform des juristischen Studiums zu reden.
                    Es ist nicht meine Aufgabe, alle die Vorschläge zu mustern, die zu solcher
                    Reform gemacht worden sind. Ich habe nur zunächst andeuten wollen, in welcher
                    Richtung die Beschwerden liegen, die man gegen die jetzige juristische
                    Ausbildung erhebt, und in welcher Tendenz im großen und ganzen nach Mitteln zur
                    Abstellung jener Beschwerden gesucht werden kann. <emph>Die Hilfe darf nicht
                        gesucht werden in der Zerbröckelung oder gar Zerstörung des geschichtlichen
                        Unterbaus der juristischen Ausbildung.</emph>
        </p>

        <p>Das Recht ist ein System von Normen über das Verhalten der Menschen zueinander;
                    es beruht auf dem Willen eines menschlichen Gemeinwesens. Der Rechtssatz kann
                    ausgesprochen sein durch ein nach der geltenden Staatsverfassung zur Aufstellung
                    von Rechtssätzen berufenes Organ, er kann sich gebildet haben auf dem Wege des
                        <pb
            n="12"
            xml:id="S.12"/> sogenannten Gewohnheitsrechtes, d. h. in der
                    tatsächliehen Praxis des Verkehrs und der Gerichte. Wie dies des näheren
                    theoretisch zu erklären ist, wollen wir hier nicht untersuchen. In jedem Falle
                    beruht die Geltung des gesetzlichen Rechtssatzes auf der tatsächlich allgemein
                    anerkannten Autorität des Staatsorgans, von dem er ausgegangen ist, und besteht
                    die Geltung eines gewohnheitsrechtliehen Satzes so lange, wie er tatsächlich
                    allgemeine Befolgung findet. Allgemein heißt nicht ausnahmslos: der Umstand, daß
                    Diebstähle vorkommen, hebt die Geltung der Rechtssätze über das Eigentum nicht
                    auf. Aber daß die Geltung des Rechtes in letzter Linie in der Macht der Tatsache
                    wurzelt, wird durch die von den ältesten bis auf die neuesten Zeiten vielfach
                    bezeugte rechtsbildende Kraft revolutionärer Vorgänge zur Evidenz bewiesen und
                    zeigt sich in der durch die verschiedensten Ereignisse unserer Tage bestätigten
                    und immer wiederkehrenden Erscheinung, daß die völkerrechtliche Anerkennung
                    diejenige Staatsgewalt genießt, die sich ausweist als im tatsächlichen Besitz
                    der Macht befindlich. Die Rechtsordnung eines Staatswesens ist ein lebendiger
                    Wille, aber dieser Wille ist ein geschichtlich gewordenes Faktum. Auf diese
                    Feststellung kommt es hier an, um einem neuesten Versuche<note
            n="N.12.1">Kantorowicz, a. a. O. 51 ff.</note> zu begegnen, das geschichtliche Element
                    der Rechtswissenschaft eben darum als etwas ganz Nebensächliches beiseite zu
                    schieben, weil das Recht nicht eine historische Tatsache, sondern ein System von
                    Normen sei. Wer diesen Gegensatz behauptet, verkennt, daß die Existenz <pb
            n="13" xml:id="S.13"/> eines Rechts von bestimmtem Inhalt ihrerseits eine
                    historische Tatsache ist, indem er zugleich verkennt, daß die Tatsachen der
                    Gegenwart ebensowohl geschichtliche Tatsachen sind wie die Tatsachen
                    verklungener Jahrhunderte. Was heute die Gegenwart ist, ist morgen
                    Vergangenheit. Die Welt der Tatsachen ist in beständigem Fluß.</p>
        <p>Das Recht ist ein Erzeugnis menschlichen Geistes und insofern in seiner
                    Erscheinung geschichtlich bedingt und auf das Innigste verwoben mit allen
                    übrigen Erscheinungen des Volkslebens. Alle äußeren und inneren Schicksale eines
                    Volkes spiegeln sich in seinem Rechte. Die Einheit des deutschen bürgerlichen
                    Rechts, erstrebt schon bei der Befreiung Deutschlands von der Fremdherrschaft im
                    Jahre 1814, ist geboren aus der politischen Einigung der Nation im Jahre 1870.
                    Die Glaubenskämpfe seit den Zeiten der Reformation haben sich in das Buch der
                    Rechtsgeschichte tief eingeschrieben, denn die Geschichte der Gewissensfreiheit
                    und der Gleichberechtigung der Konfessionen ist ein wichtiges Stück
                    Rechtsgeschichte. Die wirtschaftlichen Lebensbedingungen eines Volkes sind der
                    mächtigste Hebel der Bildung seines Rechts.</p>

        <p>Gewaltige Veränderungen in dem Rechte Deutschlands sind durch die industrielle
                    Umwälzung im 19. Jahrhundert hervorgerufen worden. Die ganze neue Arbeitsweise
                    mit Maschinen und Großkapital drängte zu neuer rechtlicher Satzung, trieb
                    insbesondere eine über die Verschuldenshaftung weit hinausgehende Haftung für
                    Unfälle, trieb die Zwangsversicherung und die sonstige
                    Arbeiterschutzgesetzgebung und eine ungeahnt mannigfaltige Entwickelung des
                    Gesellschafts- und Verbandswesens hervor. <pb
            n="14" xml:id="S.14"/>
        </p>
        <p>Es ist in diesem Kreise eigentlich überflüssig zu sagen, daß die Gegenwart eines
                    Volkes und so auch das gegenwärtige Recht desselben nicht anders verstanden
                    werden kann, als wenn man übersieht, wie die gegenwärtigen Zustände entstanden
                    sind.</p>
        <p>Wer die Parteikämpfe der Gegenwart verstehen will, kann sich nicht damit
                    begnügen, die gedruckten Programme der politischen Parteien von heute zu Rate zu
                    ziehen, sondern er muß untersuchen, woher diese Parteien gekommen sind, wie
                    Sezessionen und Fusionen bis zur Gegenwart zu den bestellenden
                    Parteigruppierungen und Schattierungen geführt haben und was die Vergangenheit
                    einer Partei von der künftigen Handhabung des Programms erwarten läßt. Wer die
                    brennendsten Fragen der Volkswirtschaft zum Gegenstande der Untersuchung macht,
                    kann nicht von dem Jahre 1911 reden, sondern muß zurückgehen auf die
                    Entwicklung, die zu den bestehenden Zuständen und zu den Fragestellungen der
                    Gegenwart geführt hat. Wer die Frage nach der Heilsamkeit oder Verwerflichkeit
                    von Freihandel oder Schutzzollsystem untersuchen will, kann zu keinem Ziel
                    kommen, ohne zu prüfen, wie in der bisherigen Entwickelung Freihandel und
                    Schutzzoll gegeneinander gestanden haben, zu welchen Ergebnissen das eine und
                    das andere System in diesem und jenem Lande geführt hat.</p>

        <p>Es ist falsch, historische und teleologische Retrachtung einander
                    gegenüberzustellen und für das Recht teleologische im Gegensatz zur historischen
                    Betrachtungsweise zu verlangen. Es ist freilich zutreffend, daß ein Rechtssatz
                    nach seiner Zweckmäßigkeit gewürdigt werden will. Aber <pb
            n="15" xml:id="S.15"/> man kann dabei doch nicht an der Frage vorübergehen, zu welchem Zweck er
                    aufgestellt ist, und dies kann nur unter Darlegung der tatsächlichen
                    Verhältnisse ermittelt werden, unter denen er entstanden ist.</p>
        <p>Die geschichtliche Betrachtung des Rechtes kann uns gewiß niemals lehren, daß
                    etwas, weil es geschichtlich geworden ist, auch erhalten zu werden verdient.
                    Langjähriger Bestand einer Einrichtung kann ebensowohl das Urteil rechtfertigen,
                    daß es die höchste Zeit ist, sie zu ändern, wie das Urteil, daß das
                    Altehrwürdige erhalten bleiben solle. Es kommt auf den Wert der Einrichtung für
                    die Gegenwart an. Aber es ist notwendig zu untersuchen, aus welchen Gründen die
                    Vorzeit den Rechtssatz aufgestellt hat, wofür es nur ein anderer Ausdruck ist: —
                    welche Zwecke sie damit verfolgte. Dann ist zu untersuchen, ob jene Zwecke noch
                    für die Gegenwart verfolgenswert sind und ob das damals gewählte Mittel auch
                    heute noch ihre Erreichung garantiert. Wird eine dieser Fragen verneint, so muß
                    man für die Änderung des Rechtszustandes votieren, werden sie beide bejaht, so
                    ist dargetan, daß der Zustand aufrecht erhalten zu werden verdient.</p>
        <p>Man kann das scharfe Wort <persName>Stammlers</persName>
          <note
            n="N.15.1">Stammler
                        und Kipp, Festgabe zu Windscheids Doktorjubiläum 1888, S. 15.</note>, wenn
                    etwas sich geschichtlich erkläre, so sei damit gesagt, daß es sonst keinen Sinn
                    und Verstand habe, durchaus billigen, wolle aber ja nicht vergessen, daß dieser
                    geistvolle Forscher, der in seinem neuesten Werk über Theorie der
                    Rechtswissenschaft auch der Rechtsgeschichte volle Gerechtigkeit <pb
            n="16" xml:id="S.16"/> widerfahren läßt<note n="N.16.1">Stammler, Theorie der
                        Rechtswissenschaft (1911) bes. S. 774 ff.</note>, in jenem Wort Dinge meint,
                    die sich nur geschichtlich erklären. Was er sagen wollte, ist ungefähr dasselbe,
                    was Goethe in Sachen der Jurisprudenz zwar dem Mephistopheles in den Mund legt,
                    aber ohne allen Zweifel selbst gebilligt hat. Auch in jenen berühmten Worten
                    liegt der Ton darauf, daß eine Rechtseinrichtung ehemals die Vernunft für sich
                    gehabt haben, durch den Wandel der Zeiten aber das Vernünftige Unsinn, die
                    Wohltat zur Plage geworden sein kann. Was sich nur historisch erklärt, ist eine
                    in die Gegenwart fortgeerbte Einrichtung, deren ehemals vernünftiger Sinn für
                    die Gegenwart zur Unvernunft geworden ist.</p>
        <p>Soviel neue Probleme durch die unendliche Entwickelung aller Lebensverhältnisse,
                    aller Technik im 19. und 20. Jahrhundert der Rechtswissenschaft gestellt sind,
                    so ist doch ein großer Teil unserer Arbeit ein Mühen um Aufgaben, die in
                    gleicher Art vor Jahrtausenden bereits aufgetaucht sind. Und wir können
                    namentlich, wenn wir nicht nur an die Gegenwart, sondern auch an die Zukunft des
                    Rechtes denken, einer gründlichen geschichtlichen Bildung nicht entraten. Gerade
                    wer mitarbeiten will an der künftigen Gestaltung unseres Rechtes, muß sich
                    Rechenschaft davon zu geben wissen, in welcher Art die Menschheit in ihrer
                    bisherigen Entwickelung sich um die Lösung der uns beschäftigenden Fragen
                    bereits gemüht und welche Ergebnisse sie erzielt hat.</p>

        <p>Es ist in der neueren Zeit bekanntlich wiederholt das Bestreben aufgetaucht, das
                    Erbrecht der entfernten <pb
            n="17" xml:id="S.17"/> Seitenverwandten zugunsten
                    eines erweiterten Erbrechts des Staates oder auch der Gemeinde zu beseitigen.
                    Gewiß kann man über Segen oder Unsegen einer derartigen Neuerung sehr
                    verschiedener Meinung sein (ich würde sie wünschen), wer sich aber bewußt ist,
                    daß bereits der römische Prätor zur Erbfolge nur die Verwandten bis zum 6. Grade
                    und zum Teil bis zum 7. Grade berief, wer weiß, daß im alten deutschen Recht
                    ähnliche Beschränkungen der gesetzlichen Erbfolge vorgekommen sind, daß das
                    österreichische bürgerliche Gesetzbuch und das französische vor hundert Jahren
                    bereits die gesetzliche Erbfolge der Verwandten beschränkt haben, der ist davor
                    bewahrt, in jenem Plane eine angsterregende Neuerung zu erblicken, die als eine
                    erste Bresche in das System des Privateigentums zugunsten sozialistischer oder
                    kommunistischer Ideen aufgefaßt werden könnte.</p>

        <p>Wer sich wundert, wie verwickelt und elastisch im bürgerlichen Gesetzbuch der
                    Begriff des Wuchers gefaßt ist, dem wird es heilsam sein, die Geschichte der
                    Wuchergesetzgebung zu betrachten und daraus zu entnehmen, wie das System des
                    gesetzlichen Zinsmaximums sich als für manche Fälle zu starr und hart erwiesen
                    hatte, wie man dann in der Zeit der freiheitlichen Gesetzgebung der ersten Jahre
                    des Norddeutschen Bundes zu dem unheilvollen Gedanken kam, so ziemlich jede
                    zivilrechtliche Beschränkung des Wuchers über Bord zu werfen, und wie man nach
                    den schlimmsten Erfahrungen der dann folgenden 13 Jahre den Wucher anders als
                    mit jenem zugleich unzulänglichen und doch wieder über das Ziel hinausgehenden
                    System des gesetzlichen Zinsmaximums zu fassen suchte. <pb
            n="18" xml:id="S.18"/>
        </p>
        <p>Er wird daran zugleich ein vortreffliches Beispiel eines Grundgesetzes
                    geschichtlicher Entwicklung vor sich haben, daß nämlich alle Entwickelung im
                    sozialen Leben insbesondere im Rechte durch Schlag und Rückschlag vor sich geht,
                    und daß im günstigen Falle in solcher, man möchte sagen Pendelbewegung, sich das
                    Recht allmählich dem richtigen Ergebnis annähert. Wenn im altrömischen Recht
                    mehrere Bürgen nur nach Kopfteilen hafteten, ohne Rücksicht darauf, ob sie alle
                    zahlungsfähig waren oder nicht, so erfanden die Geldgeber eine neue Form der
                    Bürgschaft, die von jenem Rechtssatz frei war. Der Kaiser
                        <persName>Hadrian</persName> aber hat diese neue Bürgschaft dem Prinzip der
                    Teilung der Haftung unter mehrere Bürgen in einer fortgeschrittenen Form
                    unterworfen, nämlich nur für den Fall, daß die mehreren Bürgen zahlungsfähig
                    sind. Und wiederum, wenn die alte Bürgschaft unter dem Satze steht, daß der
                    Gläubiger zwar den Bürgen wie den Hauptschuldner verklagen darf, aber, wenn er
                    den einen fruchtlos verklagt hat, gegen den anderen nicht mehr vorgehen kann, so
                    erfand die Kapitalistenwelt eine neue Form der Verbürgung, bei der der Gläubiger
                    Hauptschuldner wie Bürgen beliebig verklagen kann, den zweiten auch nach
                    fruchtloser Exekution gegen den ersten. <persName>Justinian</persName> hat es
                    dabei mit der Maßgabe belassen, daß im allgemeinen der Bürge verlangen kann, der
                    Hauptschuldner solle zuerst verklagt werden.</p>

        <p>Man verlangt von uns neuerdings die Anwendung experimenteller Methoden nach Art
                    der Naturwissenschaften<note
            n="N.18.1">Bozi, Die Weltanschauung der
                        Jurisprudenz (2. Aufl. 1911) bes. S. 183 ff.</note>. <pb
            n="19" xml:id="S.19"/>
        </p>

        <p>Daß die naturwissenschaftliche Betrachtungsweise auf rechtliche Erscheinungen
                    unanwendbar ist und zu der größten Verwirrung führt, hat schon vorlängst
                        Schuppe<note n="N.19.1">Schuppe, Über die
                        metaphysisch-naturwissenschaftliche Richtung in der Jurisprudenz, Gruchot
                        34, S. 801 ff. (1890).</note> gezeigt. Es ist ein Bild, wenn man vom
                    Entstehen und Untergehen oder vom Erlöschen eines Rechtes spricht; das Recht ist
                    eine geistige Macht, und alle Folgerungen, die sich nur durch Gründe
                    rechtfertigen lassen, die der körperweltlich-naturwissenschaftlichen Auffassung
                    der Rechte entnommen sind, sind unfehlbar falsch; falsch z. B. die Idee, daß ein
                    untergegangenes Rechtsverhältnis nicht wieder aufleben könne. Bei der Forderung
                    experimenteller Methode in rechtlichen Dingen handelt es sich aber darum, durch
                    praktische Erprobung der verschiedenen denkbaren Entscheidungen das Richtige zu
                    finden. In diesem Gedanken liegt viel Wahres. Aber gerade von ihm aus ergibt
                    sich ein unschätzbarer Wert der Rechtsgeschichte: sie ist das Archiv der
                    Experimente, die die Menschheit seit Jahrtausenden angestellt hat!</p>

        <p>Geschichtliche Betrachtung des Rechtes wird auch die Augen darüber öffnen, daß
                    alle Rechtsbildung Diagonale ist aus dem Parallelogramm der Kräfte. Sie ist das
                    Ergebnis von Kämpfen sich widerstreitender Interessen. Die hohe Idee der
                    Gerechtigkeit, der in letzter Linie das Recht zustrebt, teilt das Schicksal
                    aller Ideale; sie ist unerreichbar, und vermöge der seltsamen psychologischen
                    Erscheinung, daß dem Menschen das seinem Vorteil entsprechende nur zu leicht als
                    das Gerechte und dem Gemeinwohl entsprechende erscheint, werden die lauten <pb
            n="20"
            xml:id="S.20"/> Kämpfe in der Gesetzgebung und die stillen um die
                    Gewohnheitsrechtsbildung von allen Parteien unter dem Banner der Gerechtigkeit
                    geführt. Wer nur die Gegenwart sieht, mag es schelten und für ein Zeichen
                    besonderer Verderbnis ansehen. Wer die Geschichte kennt, wird wissen, daß es
                    immer so war. — Im Kampfe sollst Du Dein Recht finden, hat <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Ihering">Ihering</persName> in seiner berühmten Schrift vom Kampf
                    ums Recht<note n="N.20.1">
            <ref
            target="https://archive.org/stream/derkampfumsrech00jhergoog#page/n100/mode/1up">Ihering, Der Kampf ums Recht (zuerst 1872) S. 95</ref>.</note> nicht
                    nur in dem Sinne gesagt, daß der einzelne im Kampf zu seinem Rechte gelangt,
                    sondern auch in dem Sinne, daß aus dem Kampf widerstreitender Parteien und
                    Interessen die Rechtssätze geschaffen werden. <persName>Bismarcks</persName>
                    Ausspruch: Die Basis des konstitutionellen Lebensprozesses ist überall der
                        Kompromiß<note n="N.20.2">Rede im Herrenhause 24. Jan. 1865, Fürst Bismarck
                        als Redner (von Böhm u. a.) II, S. 172.</note>, war der Ausdruck derselben
                    Grundanschauung.</p>
        <p>Rechtsgeschichtliche Betrachtung läßt sich von sehr verschiedenen Standpunkten
                    aus führen. Der Historiker wird die Rechtsgeschichte der Gesamtgeschichte des
                    Volkes unterzuordnen haben, mit dem er sich beschäftigt. Für den
                    Rechtshistoriker steht die Entwickelung der Rechtseinrichtungen im Vordergrunde,
                    und die politische Geschichte, die Kulturgeschichte dienen ihm als Mittel zum
                    Zweck, als Mittel, die rechtsgeschichtliche Entwickelung verständlich zu
                    machen.</p>

        <p>Die Aufgabe der Wissenschaft, eine Weltgeschichte des Rechtes zu bauen, wird sich
                    nicht abweisen lassen, und die vergleichende Rechtswissenschaft ist nur ein <pb
            n="21" xml:id="S.21"/> Anfang hierzu. Für den Juristen einer jeden Nation
                    steht aber die Geschichte des Rechtes seines Volkes in erster Linie; die
                    Geschichte des Rechtes fremder Völker ist für ihn in dem Grade wichtig, in dem
                    sie für die Entwickelung des Rechtes seines eigenen Volkes von Bedeutung gewesen
                    ist.</p>
      </div>
      <div xml:id="TA.2">
        <head>II.</head>

        <p>Vom Standpunkte der Weltgeschichte des Rechtes aus ist die Bedeutung des
                    römischen Rechtes unermeßlich, vom Standpunkte unserer nationalen
                    Rechtsgeschichte aus ist sie auch heute noch sehr groß. In der Gesamtentwicklung
                    des Rechtes auf Erden kommt kein Recht dem römischen an weittragender Bedeutung
                    gleich, und für das deutsche Recht der Gegenwart bedeutet das römische Recht
                    eine der beiden gleichwichtigen Wurzeln. Es ist bekannt, daß im 15. und 16.
                    Jahrhundert das römische Recht in Deutschland auf dem Wege der
                    gewohnheitsrechtlichen Rezeption Eingang gefunden hat. Es war getragen von der
                    Autorität der Kaiser, die sich als die Reichs- und Rechtsnachfolger der
                    römischen Imperatoren dachten, von der Autorität der Kirche, die dem Grundsatz
                    huldigte, ecclesia Romana vivit secundum legem Romanam, von der Autorität der
                    Wissenschaft, die in Gestalt der Bologneser Glossatorenschule jener Theorie von
                    der Fortgeltung des römischen Rechtes in dem damaligen römischen Kaiserreich
                    ihre Stimme lieh, getragen von dem allgemeinen Geist der Anlehnung an die antike
                    Welt, der jene Jahrhunderte kennzeichnet, von der Renaissance, von dem <pb
            n="22" xml:id="S.22"/> Humanismus, den Fürsten willkommen mit seiner Theorie
                    von der absoluten Gewalt des Herrschers.</p>
        <p>Keine geschlossene einheitliche Macht des deutschen Rechtes leistete Widerstand,
                    keine Wissenschaft vom deutschen Recht war da, sich dem Eindringen des römischen
                    Rechtes zu widersetzen. So hat das römische Recht, vom Juristenstand dem
                    deutschen Volke mehr aufgedrängt, als vom Volke begehrt, das deutsche Recht
                    überflutet und ist in Gemeinschaft mit dem kanonischen Rechte zum sogenannten
                    gemeinen Rechte Deutschlands geworden. Wohl war der Grundgedanke der Rezeption,
                    daß die deutschen Landesrechte, die Partikularrechte dem gemeinen Rechte
                    vorzugehen hätten, aber man gewöhnte sich an den Satz: qui jure Romano nititur,
                    fundatam habet intentionem, und verlangte prozessualen Beweis für die Geltung
                    eines vom römischen abweichenden partikular-rechtlichen Satzes. Infolgedessen
                    ist unendlich viel vom deutschen Rechte durch das römische erstickt worden. Nur
                    in den Ländern des sogenannten Sachsenrechtes war die Stellung des deutschen
                    Rechtes eine bessere; hier galt vor dem römischen Rechte das auf dem
                    Sachsenspiegel sich aufbauende, und das römische Recht trat um eine Staffel
                    weiter zurück.</p>

        <p>Es ist hier nicht der Ort, die Rezeption des römischen Rechtes zu rühmen oder zu
                    schelten. Niemand kann leugnen, daß es für das deutsche Volk besser gewesen
                    wäre, wenn es schon im 15. oder 16. Jahrhundert sich ein einheimisches
                    Gesetzbuch hätte geben können, bei dem es in freier Wahl aus den Schätzen des
                    alten Rechts hätte aufnehmen können, was für seine Zeit und für das deutsche <pb
            n="23" xml:id="S.23"/> Volk am Platze gewesen wäre. Aber die Geschicke
                    unseres Volkes sind andere gewesen, und die geschichtliche Betrachtung verlangt,
                    daß man die Dinge nimmt, wie sie sind.</p>
        <p>Dem deutschen Juristen erwächst die Aufgabe, wenn er sich mit der Geschichte
                    unseres Rechtes bekannt machen will, die römische Rechtsgeschichte so gut wie
                    die deutsche zu pflegen; die römische Rechtsgeschichte ist ein Stück der
                    deutschen Rechtsgeschichte geworden. Und noch heute, da wir uns der Segnungen
                    des schwer errungenen deutschen bürgerlichen Rechtes erfreuen, ist das römische
                    Recht lebendig; denn es sind in dem bürgerlichen Gesetzbuche noch zahlreiche
                    Gedanken enthalten, die auf das römische Recht zurückgehen.</p>

        <p>Der ganze Aufbau des Begriffswesens des bürgerlichen Rechtes und die Vorschriften
                    des sogenannten allgemeinen Teils sind wesentlich herausgewachsen aus dem
                    römischen Recht, nicht freilich so, wie es in dem Corpus juris stand, sondern
                    wie es unter der Hand der gemeinrechtlichen Juristen sich herausgebildet hatte.
                    In dem Sachenrecht herrschen germanistische Gedanken insoweit vor, als es sich
                    um das Recht der Grundstücke handelt. Aber auch das Recht der beweglichen Sachen
                    ist keineswegs überwiegend romanistisch gefärbt, insbesondere ist das Pfandrecht
                    an beweglichen Sachen nicht das römische reine Vertragspfand, sondern das
                    Faustpfand. Das Recht der Schuldverhältnisse ist überwiegendenteils
                    romanistisch. Aber selbst die begeistertsten Anhänger des deutschen Rechtes
                    gegenüber dem römischen erkennen an, daß das römische Obligationenrecht das
                    großartigste und zugleich <pb
            n="24" xml:id="S.24"/> universellste Werk des
                    römischen Rechtsgenius ist<note n="N.24.1">Gierke, Der Entwurf eines BGB. und
                        das deutsche Recht (1889, S. 184ff.). Derselbe in Holtzendorff-Kohlers
                        Enzyklopädie I, S. 522.</note>. Das Familienrecht des bürgerlichen
                    Gesetzbuches hat sich von dem römischen Rechte zum großen Teil entfernt. Das
                    Recht der elterlichen Gewalt des Vaters oder der Mutter, nicht, wie das römische
                    Recht wollte, der väterlichen Gewalt regiert das Verhältnis zwischen Eltern und
                    Kindern, aber in der elterlichen Nutznießung und Verwaltung des Kindesvermögens
                    ist das bürgerliche Gesetzbuch dem römischen Rechte nach verwandt. Das
                    gesetzliche eheliche Güterrecht ist nicht mehr das römische Dotalrecht. Auf dem
                    Gebiete des Erbrechtes stehen römisch-rechtliche und deutsch-rechtliche Elemente
                    ziemlich gleichwertig nebeneinander. Ein vollständiges Verständnis der Lehren
                    des bürgerlichen Rechtes ist weder ohne die Kenntnis des Sachsenspiegels noch
                    ohne die Kenntnis des Corpus juris zu gewinnen.</p>

        <p>Es ist nicht möglich, die rasch populär gewordene, viel Segen stiftende und viel
                    mißbrauchte Vorschrift von der Schadensersatzpflicht dessen, der vorsätzlich in
                    einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einen anderen schädigt, zum
                    Verständnis zu bringen, ohne sie mit der römischen actio de dolo zu vergleichen,
                    dem Gebrauch des Wortes „gute Sitten“ in der Vergangenheit nachzugehen und sich
                    klar darüber zu werden, was mit diesem Ausdruck gemeint sein kann. Denn es wäre
                    ein Irrtum, zu glauben, daß der moderne Gesetzgeber in dem Gebrauch der Sprache
                    sich voller Souveränität erfreute, <pb
            n="25" xml:id="S.25"/> er ist unbewußt
                    gebunden an die Resultate der Entwickelung des Sprachgebrauchs und der
                    Wortbedeutungen. Was Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte
                    bedeuten, eine Formel, die im bürgerlichen Recht von unendlich weittragender
                    Bedeutung ist, darüber kann man sich nur klar werden, wenn man die Entwickelung,
                    die sich in dem Worte von Treu und Glauben vollendet, zurückverfolgt auf die
                    römische bona fides, das bonum et aequum.</p>

        <p>Freunde wie Feinde des römischen Rechtes müssen wünschen zu wissen, was im
                    bürgerlichen Rechte romanistisch und was germanistisch ist. Denn auch die Feinde
                    müssen doch zuerst wissen, wogegen sie ihre auf Ausmerzung des römischen Rechtes
                    gerichteten Bestrebungen richten sollen. Freunde der Wahrheit müssen wünschen,
                    sich darüber klar zu werden, ob diese oder jene Vorschrift des bürgerlichen
                    Rechtes eine Erfindung der Neuzeit oder ein Erbstück aus dem Altertum ist. Es
                    ist unwürdig, sich mit der Kenntnis zu begnügen, daß der Verkäufer einer
                    fehlerhaften Sache verpflichtet ist, nach Wahl des Käufers die Sache
                    zurückzunehmen und den Kaufpreis ganz zurückzuzahlen oder aber den Kaufpreis
                    verhältnismäßig zu mindern. Es ziemt sich, zu wissen, daß diese Satzungen des
                    bürgerlichen Rechtes des 20. Jahrhunderts aus dem Jurisdiktionsedikt der
                    Kurulischen Aedilen übernommen ist, und wäre es auch nur, um darüber nachdenken
                    zu lernen, daß das Recht nicht in allen seinen Teilen so wie vielfach in dem
                    modernen Gewerberecht von heute auf morgen dem Wechsel ausgesetzt ist, sondern
                    daß es auch in der Rechtsordnung Errungenschaften gibt, <pb
            n="26" xml:id="S.26"/> die, einmal gefunden, berufen sind, die Jahrhunderte zu überdauern, und von
                    Volk zu Volk, vom Großvater auf den Enkel sich zu vererben, <emph>ohne</emph>
                    daß der Enkel Grund hat, die Last des Erbteils zu beseufzen. Denn daß jene
                    Grundregeln der Haftung des Verkäufers das prinzipiell Richtige treffen, wird im
                    allgemeinen wenigstens nicht bezweifelt, und sie beseitigen zu wollen, nur weil
                    sie römisch sind, wäre eine Torheit. Ein Recht muß national sein, soweit
                    besondere Eigentümlichkeiten der Nation oder ihres Landes und ihrer äußeren
                    Verhältnisse es gebieten; darüber hinaus ist <emph>Einheit</emph>, des Rechtes
                    auf Erden das erstrebenswerte, ferne Ziel. Wie die deutsche Rechtseinheit mit
                    der einheitlichen Wechselordnung begann, und über das eminente Verkehrsrecht,
                    das Handelsrecht, und sodann das gleichfalls im besonderen Maße dem Verkehr
                    gewidmete Obligationsrecht hinaus der Einheit des gesamten bürgerlichen Rechtes
                    entgegenging, so ist man jetzt am Werk, ein einiges Weltwechselrecht zu
                    schaffen. Einem einigen Weltverkehrsrecht wird man zustreben; die Keime der
                    Einheit, die der gemeinsame Besitz des römischen Rechtes allen Kulturnationen
                    gebracht hat, werden ihre Kraft dabei nicht versagen.</p>
      </div>
      <div xml:id="TA.3">
        <head>III.</head>

        <p>Müssen wir römisches Recht heute noch kennen, so müssen wir auch die römische
                    Sprache kennen. Es genügt nicht, daß es einzelne Gelehrte gibt, die die
                    römischen Quellen zu lesen verstehen. Ich verweile bei diesem Punkte, weil die
                    Frage prinzipiell für die Sprache der Römer genau <pb
            n="27"
            xml:id="S.27"/> die
                    gleiche ist, wie für die Griechen, wenn sie auch für die letztere in der
                    neuesten Zeit mehr als für die erstere in den Mittelpunkt des Kampfes gerückt
                        ist<note
            n="N.27.1">Gegen Bornhak, Monatsschrift für höhere Schulen IX, 11,
                        s. Leist und Partsch das. X, 1. Heymann, Griechischer Gymnasialunterricht
                        und Jurisprudenz, S. 11, in der Festschrift zur 350 jährigen Jubelfeier des
                        Erfurter Gymnasiums.</note>. Wenn der Jurist nicht mehr imstande ist, die
                    römischen Quellen selbst zu lesen, so hat das römische Recht einen großen, wenn
                    nicht den größten Teil seines Wertes für ihn verloren. Denn er kann dann zwar
                    den Inhalt des römischen Rechtes in sich aufnehmen, wenn er ihm von treuer Hand
                    in reiner Gestalt dargereicht wird, aber er kann dann nur noch lernen, was man
                    lehrt. Das innerste Grundwesen des deutschen Universitätsunterrichts ist es aber
                    von jeher gewesen, daß der Studierende nicht angehalten werden soll, zu glauben,
                    was seine Lehrer sagen, sondern daß er dazu angeleitet werden soll, in
                    selbständiger Nachprüfung zu überdenken, was er hört und liest, und sich eine
                    eigene, durch Gründe wohl befestigte Überzeugung in den Fragen seiner
                    Wissenschaft zu bilden. Das ist ohne Kenntnis der Quellensprache eine
                    Unmöglichkeit. Freilich gibt es auch in der Wissenschaft Fälle, in denen, wie im
                    Prozeß der Pächter auf Sachverständige angewiesen sein kann, so der Forscher
                    fremder Hilfe bedarf. Unsere Untersuchungen über römisches Recht reichen weit
                    hinaus: über das griechische bis in das babylonische und ägyptische Recht und in
                    die indische Urheimat. Sie verlieren sich andererseits durch Vermittelung etwa
                    des sogenannten syrisch-römischen Rechtsbuchs in das Syrische, Arabische, <pb
            n="28"
            xml:id="S.28"/> Koptische, Armenische. In alle diese Sprachen ist
                    eine bedeutsame, christlich gefärbte Version des römischen Rechtes, gefertigt in
                    bischöflichen Kanzleien, aus einem verlorenen griechischen Original übersetzt
                        worden<note n="N.28.1">
            <ref
            target="https://archive.org/details/syrischerechtsb01sachuoft">Sachau,
                            Syrische Rechtsbücher I (1907), Einleitung S. VIII</ref>; Sachau, Von
                        den rechtlichen Verhältnissen der Christen im Sassanidenreich. Mitteilungen
                        des Seminars für orientalische Sprachen X, 2 (1907), S. 12 ff.</note>. Auch
                    die germanistische Forschung führt zu den orientalischen Sprachen, es gibt einen
                    orientalischen Text eines verlorenen Rechtsbuches der Kreuzfahrerzeit<note n="N.28.2">
            <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Assisen_von_Jerusalem#Assises_d.27Antioche">Assisen von Antiochia</ref> in armenischer Übersetzung, vgl. Brunner
                        Holtz Enc. (5) I, 310.</note>. Die modernen, rechtsvergleichenden
                    Untersuchungen führen auf die Sprachen aller Naturvölker, die wissenschaftliche
                    Forschung überhaupt, die sich nicht mehr der allgemeinen Gelehrtensprache der
                    vergangenen Jahrhunderte bedient, bedarf der Literaturen aller Kulturnationen.
                    Der Jurist braucht französische, englische, italienische Sprache, aber auch das
                    Russische ist neuerdings mit wichtigen literarischen Erscheinungen auf unserem
                    Gebiete vertreten. Vor zwei Jahren schrieb ein Bulgare (<persName ref="https://portal.dnb.de/opac.htm?query=per%3D%22Stojanoff%22+AND+catalog%3Dauthorities&amp;method=simpleSearch&amp;cqlMode=true">Stojanoff</persName>) in seiner Sprache ein
                    Buch, in dem er darlegte, daß die Römer mongolischer Abstammung seien. Ich
                    zweifle sehr, ob ich das glauben würde, wenn ich das Buch gelesen hätte, aber
                    ich muß doch lebhaft bedauern, es nicht lesen zu können.</p>

        <p>Jeder Ernstdenkende wird sich in einer ganz anderen Stellung fühlen, wenn er
                    imstande ist, einen Text selber zu lesen, als wenn er darauf angewiesen ist, ihn
                    sich <pb
            n="29" xml:id="S.29"/> übersetzen zu lassen. Wer einmal den Versuch
                    macht, mit einem Sprachgelehrten Übersetzungen durchzugehen, und ihm dabei aus
                    eigener Kenntnis des römischen Rechtes Querfragen zu stellen, wird sehr bald
                    einsehen, daß die gedruckten Übersetzungen nach manchen Richtungen zweifelhaft
                    sind, nicht unabhängig von dem Stande der Kenntnis des römischen Rechtes zu der
                    Zeit, zu der sie geschrieben wurden. Es ist natürlich, daß, wenn ein Text durch
                    zwei Köpfe geht, von denen jeder nur die halbe Sache kennt, der eine die
                    Sprache, der andere das Recht, das Ergebnis ein weit weniger gesichertes ist,
                    als wenn sich in einem Kopf beides verbindet. Jeder, der rechtsvergleichende
                    Untersuchungen macht, wird seine eigenen Sprachkenntnisse soweit ausdehnen
                    wollen, als ihm irgend möglich ist, und wird das unbehagliche Gefühl nicht los
                    werden, vor fremder Tür zu stehen und keinen rechten Einlaß in das Haus zu
                    finden, wenn er sich mit einem Rechte beschäftigt, das er nur aus fremden
                    Übersetzungen kennen lernen kann.</p>

        <p>Aber gewiß, es läßt sich ein derartiger Zustand bei der Beschränktheit
                    menschlicher Kräfte nicht ganz bannen. Die Frage ist nur, ob er bei denjenigen
                    Sprachen allgemein werden soll, in denen die Hauptquellen unseres Rechtes
                    geschrieben sind. Dies darf mit aller Entschiedenheit verneint werden. Und darum
                    ist vor allen Dingen dem heutigen Juristen, der Niederdeutsch und
                    Mittelhochdeutsch genug kennen muß, um den Sachsenspiegel und den
                    Schwabenspiegel lesen zu können, auch immer noch eine gründliche Kenntnis des
                    Lateinischen unbedingt zu wünschen. Er muß sein Corpus juris zu lesen imstande
                    sein, damit er prüfen kann, ob das wirklich römisches Recht ist, was <pb
            n="30"
            xml:id="S.30"/> als römisches Recht sich gibt, damit er sich beschäftigen
                    kann mit der reichen Fülle knapp gefaßter praktischer Entscheidungen, die in den
                    justinianischen Digesten niedergelegt sind, daran seine juristische Urteilskraft
                    üben, Vergleichungen ziehen zwischen den Gedankengängen des römischen Klassikers
                    und denen des heutigen Rechts. Übrigens ist auch zum Studium der Quellen des
                    älteren deutschen Rechts das Lateinische wichtig genug. Wer das römische Recht
                    verachten will, wird zugeben müssen, daß ein deutscher Jurist imstande sein muß,
                    sich in die <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Lex_Salica">Lex Salica</ref> oder die <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Goldene_Bulle">Goldene Bulle</ref> hineinzuarbeiten.</p>
        <p>Wer von Jugend auf mit der lateinischen Sprache groß geworden ist, in wessen
                    allgemeiner Bildung der Geist der lateinischen Sprache und des römischen Wesens
                    lebendig ist, dem wird es leicht werden, sich in den Quellen des römischen
                    Rechtes heimisch zu machen. Auch er wird sich in sie erst hineinlesen müssen;
                    denn es ist bekannt, daß das Latein der römischen Juristen nicht das des Cicero
                    noch das des Livius ist. Aber über die hier obwaltenden Schwierigkeiten läßt
                    sich durch exegetische Übungen auf der Universität leicht hinweghelfen. Ich weiß
                    auch aus eigener Überzeugung, daß man Primaner, die gute Lateiner sind, leicht
                    zum Verständnis der Sprache der Rechtsquellen führen kann.</p>

        <p>Seit der Zulassung von Abiturienten der anderen Schulgattungen zum juristischen
                    Studium sind bekanntlich Kurse des Lateinischen zum Zwecke der Einführung in die
                    Quellen des römischen Rechtes auf den Universitäten eingerichtet. Ich bezweifle
                    keinen Augenblick, daß solche <pb
            n="31"
            xml:id="S.31"/> Kurse, richtig
                    geleitet, Gutes leisten, und es ist auch neuerdings die Aufgabe dieser Kurse,
                    durch eine, wie mir scheint, vortrefflich angelegte, von einem der besten Kenner
                    des Juristenlateins, von <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Wilhelm_Kalb">Wilhelm
                        Kalb</persName>, verfaßte „Spezialgrammatik zur selbständigen Erlernung der
                    römischen Sprache für lateinlose Jünger des Rechts“ erheblich erleichtert
                        worden<note n="N.31.1">Erschienen 1910.</note>.</p>

        <p>Ich habe derartige Kurse niemals abgehalten und keine ausgebreitete Kenntnis von
                    den Erfolgen, die sie erzielen. Wenn ich hier und da Gelegenheit gehabt habe, in
                    der Prüfung festzustellen, daß ein Kandidat, der nicht vom humanistischen
                    Gymnasium kam, bei der Übersetzung einer Corpus-juris-Stelle versagte, so
                    erfordert die Gerechtigkeit, hinzuzufügen, daß auch bei Abiturienten des
                    humanistischen Gymnasiums diese Erscheinung vorkommt. In keinem Falle aber
                    könnte ich wünschen, das System solcher Kurse auf der Universität
                    verallgemeinert zu sehen, und darauf würde es doch hinauslaufen, wenn man keine
                    Gymnasialabiturienten als Studierende der Rechte mehr vor sich sähe. Es würde
                    das in den mittelalterlichen Zustand zurückführen, insofern der Universität ein
                    gutes Stück der Aufgabe zugeschoben würde, die jetzt noch das humanistische
                    Gymnasium löst. Es bedeutet einen erheblichen Verlust an Zeit, wenn der
                    angehende Studierende der Rechte die Sprachkenntnisse, die er zum Verständnis
                    der Vorlesungen und zu eigener Nachprüfung des Gehörten und Gelesenen braucht,
                    erst während der Universitätszeit selbst sich aneignen soll. Die Lateinkurse <pb
            n="32" xml:id="S.32"/> erstrecken sich über die ersten beiden Semester, die
                    Vorlesungen über römisches Recht in der bescheidenen Stellung, in der sie heute
                    schon sind, rollen sich in dem ersten Semester ab. Und der Studierende, der erst
                    durch die Lateinkurse auf der Universität das zum Verständnis der römischen
                    Quellen erforderliche Maß von Latein erwerben soll, kommt damit ein gutes Stück
                    zu spät. Wenn er im günstigsten Falle vom dritten Semester an mit seinen
                    lateinischen Kenntnissen auf der Höhe ist, kann er insoweit exegetischen Übungen
                    im römischen Rechte folgen, wird aber regelmäßig wegen mangelhaften
                    Verständnisses dessen, was er in den ersten Semestern hörte, in der Kenntnis der
                    Sache stark zurückgeblieben sein.</p>

        <p>Wer römische Rechtsgeschichte oder System des römischen Privatrechts liest, weiß,
                    wie merklich das Verständnis für Latein (um noch gar nicht vom Griechischen zu
                    reden) im Laufe der letzten 10 oder 12 Jahre gesunken ist. Es gibt heute in
                    jeder Vorlesung über römisches Recht einen starken Prozentsatz von Zuhörern,
                    denen man deutlich anmerkt, daß der Klang lateinischer Worte ihr Ohr mit
                    absoluter Fremdheit berührt, und oft genug muß man verzweifelt und unter dem
                    Hohnlächeln oder der Opposition der besser Gerüsteten zur Kreide greifen, um
                    lateinische Worte an die Tafel zu schreiben, die in früheren Jahren ohne allen
                    Anstand durch das Ohr dem Verständnis der Hörer sich erschlossen. Das verursacht
                    Aufenthalt und ist für den Lehrer deprimierend, weil es ihn zwingt, das Niveau
                    der Vorlesung unaufhaltsam zu senken, Worterklärungen einzuschieben, die früher
                    als banal und ganz überflüssig vermieden worden wären <pb
            n="33" xml:id="S.33"/>
                    oder in manchen Fällen auch von vornherein den deutschen Ausdruck dem römischen
                    zu substituieren, womit der Abstand der Vorlesung von den Quellen immer um ein
                    Stück erweitert wird.</p>
      </div>
      <div xml:id="TA.4">
        <head>IV.</head>

        <p>Wir wissen heute, daß das römische Recht keineswegs eine originale Schöpfung ist,
                    sondern daß die Römer den Stoff ihres Rechtes im weiten Umfange dem griechischen
                    und vorgriechischen Rechte zu verdanken haben. Aber sie haben es auf eine
                    unerreichte Weise geformt und durchgebildet, und in ihrer Sprache in der
                    Hauptsache liegt der Schatz ihres Rechtes uns vor. Andererseits aber ist auch
                    das Griechische für den Juristen nichts weniger als entbehrlich. Manche Stücke
                    des Corpus juris civilis sind in griechischer Sprache überliefert, so der größte
                    Teil der Justinianischen Novellen, von denen wir allerdings auch lateinische
                    Redaktionen besitzen, die in die Zeit Justinians selbst zurückgehen. Daß
                    darunter eine offizielle, von Justinian für Italien veranstaltete Übersetzung
                    der Novellen sei, glauben wir heute freilich nicht mehr. In der Sammlung der
                    kaiserlichen Erlasse, in dem <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Codex_Justinianus">Codex
                        Justinianus</ref>, ist ungefähr der fünfundzwanzigste Teil der
                    Konstitutionen griechisch geschrieben. Auch in dem besten Stück des Corpus
                    juris, in den <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Pandekten">Justinianischen Pandekten</ref>,
                    finden sich nicht wenige Stücke in griechischer Sprache. Die römischen Juristen
                    haben einige Schriften in griechischer Sprache herausgegeben, so besonders
                        <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Modestinus">Modestinus</persName> ein Werk über
                    Vormundschaft, und es finden <pb
            n="34"
            xml:id="S.34"/> sich auch in den
                    lateinisch geschriebenen Werken in manchen Fällen die Tatbestände der zu
                    entscheidenden Rechtsfälle so, wie sie dem Juristen eingereicht waren, in
                    griechischer Sprache mitgeteilt<note
            n="N.34.1">Darüber Kübler,
                        Savigny-Zeitschrift 28, S. 174 ff., 290, 183ff.</note>. Die griechischen
                    Stellen in den Digesten haben die Glossatoren in einer lateinischen Übersetzung
                    benutzt, die wenigstens im großen und ganzen von dem Pisaner <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Burgundio_von_Pisa">Burgundio</persName> herrührt. Im übrigen haben
                    sie sich um die griechischen Stellen nicht gekümmert und zum guten Teil nicht
                    kümmern können, weil es längst üblich geworden war, sie in den Handschriften
                    wegzulassen. Der alte Spruch: Graeca sunt; non leguntur, bezieht sich
                    bekanntlich auf die Gewohnheit der Juristen über griechische Stellen keine
                    Erläuterung zu geben. Es war das Verdienst der Humanisten, die griechischen
                    Quellen wieder aufzudecken und ihre Aufnahme in den Bereich der Bearbeitung des
                    römischen Rechtes anzubahnen. Sie haben die griechische Novellensammlung ans
                    Licht gezogen und die verlorenen griechischen Konstitutionen des Codex
                    Justinianus wieder herbeigeschafft, wie sie überhaupt die Jurisprudenz auf die
                    Pflege des Geschichtlichen, auf die Berücksichtigung auch der Quellen des
                    Vorjustinianischen Rechtes hingewiesen haben. <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Guillaume_Bud%C3%A9">Wilhelm
                        Budäus</persName>, <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Alciat">Andreas Alciatus</persName>
                    und der Freiburger Stadtschreiber <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Ulrich_Zasius">Ulrich
                        Zasius</persName> gelten als die Begründer der humanistischen Richtung der
                    Jurisprudenz, die freilich ihre weitere Entfaltung nicht in Deutschland, sondern
                    in Frankreich und dann in den Niederlanden fand.</p>
        <p>Auch diesseits des Justinianischen Rechtes haben <pb n="35"
            xml:id="S.35"/> wir
                    griechische Quellen von bedeutendem Umfang und nicht zu unterschätzendem Wert.
                    Das römische Recht, wie es Justinian im wesentlichen in der Sprache Roms
                    zusammengefaßt hatte, war seinem Lande und Volke schon ein fremdsprachliches
                    Recht. Den Interpretationen der Juristen stand der Autokrat der damaligen Zeit
                    ebenso kurzsichtig feindselig gegenüber wie hernachmals König <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Friedrich_Wilhelm_II._(Preußen)">Friedrich Wilhelm II.</persName>
                    bei Erlaß des preußischen Landrechts. Wie dieser auf Meinungen der Rechtslehrer
                    keine Rücksicht genommen wissen wollte, so hat Justinian die Interpretation
                    seiner Rechtsbücher durch die Juristen verboten. Er folgte dem Machtwort
                        <persName>Konstantins</persName>, daß die Mittlerrolle zwischen
                    geschriebenem Recht und der Gerechtigkeit, die bislang die umbildende
                    Interpretation der Juristen für sich in Anspruch genommen hatte, nur der
                    kaiserlichen Vollgewalt gebühre. Wenn jenes Gesetz das Seine dazu beigetragen
                    hatte, den schweren Verfall der römischen Rechtswissenschaft zu beschleunigen,
                    so stand Justinian vor einer bereits wieder erstarkten Jurisprudenz. Sie hat die
                    Fesseln, in die sie der Kaiser schlug, gebrochen, und es gab in justinianischer
                    und späterer Zeit eine Reihe achtbarer juristischer Arbeiten in griechischer
                    Sprache, Paraphrasen, Kommentare, Monographien, zum Teil freilich in Anlehnung
                    an vorjustinianische Werke geschrieben<note
            n="N.35.1">Das ist besonders von
                        Riccobono nachgewiesen. S. die Angaben in meiner Geschichte der Quellen des
                        römischen Rechts (1908) S. 171-, 172-.</note>, von denen uns Bruchstücke
                    erhalten sind, namentlich in den im 10. Jahrhundert geschriebenen Scholien zu
                    den Basilika. <pb
            n="36" xml:id="S.36"/>
        </p>

        <p>Zu den literarischen Erzeugnissen nämlich treten byzantinische Gesetze in reicher
                    Zahl, insbesondere aber gesetzliche Bearbeitungen des römischen Rechts, vor
                    allem die <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Basilika">Basilika</ref>, eine Bearbeitung des
                    gesamten römischen Rechtes in griechischer Sprache, begonnen unter <persName
            ref="https://portal.dnb.de/opac.htm?query=per%3D%22Basilius Macedo%22+AND+catalog%3Dauthorities&amp;method=simpleSearch&amp;cqlMode=true">Basilius Macedo</persName>, vollendet und
                    veröffentlicht unter <persName>Leo dem Weisen</persName> um 900. Die darin
                    verwandten Texte sind großenteils den älteren byzantinischen Übersetzungen des
                    römischen Rechtes entnommen und dadurch für die Kritik und nicht selten auch für
                    die Auslegung des justinianischen Rechtes von großem Wert. Die Übersetzungen
                    beruhen zum Teil auf besseren Handschriften der Originale, als wir heute
                    besitzen, und insoweit sie auf vorjustinianischen Quellen fußen, sind sie
                    wichtig für die Erkenntnis der Interpolationen, die die justinianischen Juristen
                    an den Texten der Klassiker vorgenommen haben. Die letzte Zusammenfassung des
                    römisch-byzantinischen Rechtes ist die <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Hexabiblos">Hexabiblos</ref> des <persName
            ref="https://portal.dnb.de/opac.htm?query=per%3D%22Harmenopoulos%22+AND+catalog%3Dauthorities&amp;method=simpleSearch&amp;cqlMode=true">Konstantinos
                        Harmenopoulos</persName>, Richters in Tessalonich ca. 1345. Die Bearbeitung
                    des byzantinischen Rechtes selbst sehen wir als außerhalb der normalen Aufgabe
                    der Jurisprudenz gelegen an. Sie bildet ein Spezialgebiet, auf dem einst
                        <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Zachariae_von_Lingenthal">Zachariae v.
                        Lingenthal</persName> Meister war, und das durch die neueren Bestrebungen
                    von <persName
            ref="https://portal.dnb.de/opac.htm?query=per%3D%22Krumbacher%22+AND+catalog%3Dauthorities&amp;method=simpleSearch&amp;cqlMode=true">Krumbacher</persName> in Zusammenhang
                    mit der Erforschung der byzantinischen Kultur überhaupt zu neuem Leben erweckt
                    ist. Wir handeln in der Ausschließung dieses Gebiets von der allgemeinen
                    juristischen Pflege folgerichtig von dem Standpunkte aus, daß der Jurist die
                    Rechtsgeschichte als Vorgeschichte des eigenen Rechtes zu betreiben hat.
                    Vorgeschichte unseres Rechtes ist das byzantinische Recht nicht mehr, <pb
            n="37" xml:id="S.37"/> denn es war das justinianische Recht, das in Deutschland zur
                    Rezeption gelangt ist.</p>
        <p>Justinian, der zur Zeit des Erlasses seiner großen Gesetzbücher nicht im Besitze
                    von Italien war, hat nach dessen Rückeroberung aus der Hand der Gothen seine
                    Gesetze in Italien eingeführt. Diese haben in Italien selbst während des ganzen
                    Mittelalters Geltung besessen, und es ist natürlich, daß auf sie sich die
                    Rezeption des römischen Rechtes gründete. Das byzantinische Recht benutzen wir
                    im allgemeinen nur als Quelle für Rückschlüsse auf das justinianische und
                    frühere Recht.</p>

        <p>Neuerdings ist die Bedeutung des Griechischen für die Erforschung des römischen
                    Rechts auf eine bisher ungeahnte Weise gewachsen. Wir hatten schon früher auch
                    außerhalb des Corpus juris diese und jene griechischen Quellen, z. B.
                    griechische Ausfertigungen von Senatus-Consulten. Seit etwa 25 Jahren hat der
                    unermeßliche Strom von Papyrusurkunden sich zu ergießen begonnen, die wesentlich
                    auf ägyptische Rechtszustände sich beziehen. Für das römische Recht kommen sie
                    insoweit in Frage, als sie auf die Rechtszustände Ägyptens unter römischer
                    Herrschaft Bezug haben. Durch diese Urkunden sind uns mancherlei Aufschlüsse,
                    nicht nur über die Provinzialverwaltung Ägyptens durch die Römer, über die
                    eigentümliche Mischung römischen, griechischen, ägyptischen Rechtes in jenem
                    durch alle Jahrtausende merkwürdigen Lande zuteil geworden, sondern auch manches
                    neue Licht über das reine römische Recht verbreitet<note
              n="N.37.1">Eben jetzt
                        sind vortreffliche und reichhaltige Auswahlen geschichtlicher und
                        juristischer Papyrus-Urkunden mit Einleitungen und Kommentaren von <persName
              ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Ludwig_Mitteis">Ludwig Mitteis</persName> und <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Ulrich_Wilcken">Ulrich Wilcken</persName> ans Licht getreten.
                        (Grundzüge und Chrestomathie der Papyruskunde Leipz. Berl. 1912.)</note>.<pb
            n="38" xml:id="S.38"/>
        </p>
        <p>Aber die Bedeutung des Griechischen für den Juristen erschöpft sich keineswegs in
                    dem Gebiete der unmittelbaren Quellen des römischen Rechtes. Insofern das
                    römische Recht aus dem griechischen geschöpft hat, ist die Kenntnis der
                    griechischen Bechtsgeschichte Kenntnis der Vorgeschichte des römischen Rechtes.
                    Insofern das römische Recht ein Zweig der römischen Kultur ist, und die römische
                    Kultur die griechische in sich aufgesogen hat, insofern ist die Kenntnis
                    griechischer Zustände und griechischen Geistes dem zu wünschen, der sich mit dem
                    römischen Rechte beschäftigt. Die Beziehungen der römischen Juristen zu dem
                    griechischen Geistesleben sind auch deutlich genug.</p>
        <p>[Verse Homers in griechischer Schrift; in lateinischen Buchstaben: "enven ar'
                    oinizonto karykomowntes Axaioi alloi men xalkw, alloi d' aivwni sidyrw, alloi de
                    hrinois, alloi d' autysi boessi, alloi d' andrapodessin" (nach der
                    Digestenstelle)]</p>
        <p>Diese Verse Homers stehen im Corpus juris<note n="N.38.1">
            <ref
            target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.18.1.1">Paul. Dig. XVIII 1, 1 § 1</ref>.</note>, sie
                    dienen dem <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Masurius_Sabinus">Massurius Sabinus</persName> zur Beweisführung in der Streitfrage, ob ein
                    Kaufvertrag nur vorliegen kann, wenn ein Preis in Gelde bestimmt wird, oder ob
                    der Tauschhandel unter den Begriff des Kaufes gezogen werden darf. Gewiß kann
                    der Vater Homer über diese Frage der juristischen Begriffsbildung kein
                    klassisches Zeugnis ablegen, aber es ist doch schön, mit jugendlichen
                    Studierenden des Rechtes, wenn die Frage erörtert wird, ob im heutigen <pb
            n="39"
            xml:id="S.39"/> bürgerlichen Recht zwischen Kauf und Tausch noch ein
                    Unterschied zu finden ist (es gibt noch einen, er liegt auf dem Gebiete des
                    Vorkaufsrechts, das durch den Kauf ausgelöst wird, durch den Tausch nicht),
                    durch die Jahrtausende zurückwandern zu können und von den Zeiten der
                    homerischen Kultur an bis in die Gegenwart die Entwickelung des Tauschverkehrs,
                    das Eintreten eines allgemein beliebten und darum allgemein verwendbaren
                    Tauschmittels zu verfolgen, welches wir das Geld nennen, und daran die
                    skeptische Frage zu knüpfen, ob das Geld wirklich und auch heute noch seine
                    Verwendbarkeit dem Umstande verdankt, daß es in Gestalt eines in letzter Linie
                    auch mit Gebrauchswert ausgerüsteten edlen Metalles vorliegt oder ob nicht
                    vielmehr alles Geld (Metall oder nicht) schließlich nur auf ein staatlich
                    geschütztes Kreditzeichen hinausläuft. Auch Fragen, die die Germanisten auf das
                    lebhafteste beschäftigen, die Frage zumal nach Schuld und Haftung und ihrem
                    Verhältnis zueinander haben übrigens neuestens durch Untersuchung griechischen
                    Rechts und homerischer Kultur Förderung erfahren<note
            n="N.39.1">Partsch,
                        Griechisches Bürgschaftsrecht I, Berlin 1909.</note>. Wichtiger natürlich
                    als die Beziehungen der römischen Juristen zu griechischen Dichtern sind ihre
                    Zusammenhänge mit der griechischen Philosophie<note n="N.39.2">
            <ref target="https://archive.org/details/diephilosophiei00sokogoog">Sokolowski, Die Philosophie im Privatrecht I 1902, II
                        1907</ref>.</note>.</p>

        <p>Eine alte Frage von unverminderter Wichtigkeit für die Gegenwart ist die, wer
                    Eigentümer einer Sache wird, wenn jemand aus einem nicht ihm gehörigen Stoff
                    eine neue Sache herstellt. Die beiden Schulen der römischen <pb
            n="40" xml:id="S.40"/> Juristen haben darüber gestritten. Die Sabinianer wollten
                    die neue Sache dem Eigentümer des Stoffes zusprechen. Ihnen war der Stoff die
                    Hauptsache, die Form das Untergeordnete. Die Prokulianer stimmten dafür, das
                    Eigentum der Sache dem Arbeiter zuzusprechen. Die Sabinianer folgten den
                    Ansichten der stoischen Philosophie, die Prokulianer dem Aristoteles, nach
                    dessen Lehre das Bild, das eidos [im Orig. griechische Buchstaben], die Form,
                    dem Stoff, der Materie, der hyle [im Orig. griechische Buchstaben] erst das
                    Wesen gibt.</p>
        <p>In der Lehre von dem Einfluß eines Irrtums auf die Gültigkeit eines Vertrages
                    oder sonstigen Rechtsgeschäftes spielt der sogenannte Error in substantia eine
                    große Rolle, der Irrtum z. B. darüber, ob der Inhalt eines bestimmten Fasses
                    Essig oder Wein ist. Die römischen Juristen stehen in dieser Frage, deren
                    Behandlung im bürgerlichen Recht nicht unabhängig von der alten Anschauung ist,
                    unter dem Einfluß der stoischen Lehre von der ousia [im Orig. griechische
                    Buchstaben]. Die römischen Juristen stellten eine auch heute nicht gleichgültige
                    Lehre von drei Arten der Körper auf: der einfache Körper quod uno spiritu
                    continetur, das von einem Hauch Beseelte, das enomenon [im Orig. griechische
                    Buchstaben], die zusammengesetzte Sache, quod ex contingentibus constat,
                    synemmenon [im Orig. griechische Buchstaben], endlich die Gesamtheit, quod ex
                    distantibus constat, soma ek diestoton [im Orig. griechische Buchstaben], eine
                    Lehre, die sie der stoischen Philosophie entlehnt haben.</p>

        <p>Vor allem aber ist die allgemeine Lehre von Staat und Recht und von den
                    Staatsformen von der Gedankenwelt der Griechen untrennbar. Man kann sich in
                    diese Materien nicht versenken, ohne überall auf die Gedanken des
                        <persName>Plato</persName>, des <persName>Aristoteles</persName> zu stoßen.
                    Wir denken nicht <pb
            n="41"
            xml:id="S.41"/> daran, zu fordern, daß jeder Jurist
                    Plato und Aristoteles oder die vom Staatsleben so manches merkwürdige bietenden
                    Fragmente des Demokrit<note
              n="N.41.1">S. z. B. Fr. 252, 259, 260, 266 bei <ref
            target="https://ia800207.us.archive.org/22/items/diefragmentederv01dieluoft/diefragmentederv01dieluoft.pdf#page=445">Diehls Vorsokratiker 2. Aufl. I p. 429</ref>, 599.</note> müsse gelesen
                    haben. Aber es ist dringend wünschenswert, daß er etwas davon gelesen hat und
                    imstande ist, den Tiefen und Feinheiten des Denkens jener Großen in
                    selbständigem Verständnis zu folgen, so oft seine Studien ihn darauf führen, sei
                    es in der Literatur, sei es in der Vorlesung. Seine Augen sollen nicht blind
                    sein oder nach der lateinischen Übersetzung schielen müssen, wenn er in Marcians
                        Institutionen<note n="N.41.2">
            <ref
            target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.1.3.2">Dig. I, 3,
                            2</ref>.</note> die Definition des <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Demosthenes">Demosthenes</persName> vom Rechte findet oder die Summe der stoischen
                    Rechtslehre in den Worten des <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Chrysippos">Chrysippos</persName>: [Hier steht das griechische Zitat, das aus
                    technischen Gründen durch einen Link auf den Text in der Ausgabe <ref target="https://archive.org/stream/stoicorumveterum03arniuoft#page/77/mode/1up">Stoicorum Veterum Fragmenta III Nr. 314</ref> ersetzt wird.]</p>

        <p>Wer auf Übersetzungen verweist, untergräbt die Grundlage alles wissenschaftlichen
                    Studiums, das Bewußtsein, daß es sich ziemt, die Wahrheit an der letzten
                    zugänglichen Quelle zu suchen. An diese gelangt nur, wer die Ursprache selbst
                    versteht. Daß der Jurist nachträglich, d. h. nach absolvierter Schule, auf der
                    Universität noch Griechisch lernt, wozu Einrichtungen getroffen sind, hat alle
                    die Gründe gegen sich, die in bezug auf gleichartige <pb
            n="42" xml:id="S.42"/>
                    Einrichtungen in Sachen der lateinischen Sprache geltend gemacht worden sind.
                    Ein wirkliches Durchdringen der Sprache ist durch solche nebensächliche Kurse,
                    die als eine Last empfunden werden, kaum zu erreichen. Sie werden mehr oder
                    weniger oberflächlich absolviert werden, sie werden dem Studenten auf der
                    Universität die Zeit, die er für andere Dinge braucht, in unerwünschter Weise
                    verkürzen. Darum ist in diesen Kursen nur ein Notbehelf zu sehen; nur als
                    solcher sind sie eingeführt.</p>
        <p>Dies, hochverehrte Versammlung, sind die wesentlichen Gründe, die es dringend
                    wünschenswert erscheinen lassen müssen, daß es auch in der Folgezeit noch recht
                    viele Juristen gibt, die vom humanistischen Gymnasium kommen. Um mehr handelt es
                    sich ja bei heutiger Sachlage nicht. Die Zeiten der Alleinherrschaft des
                    humanistischen Gymnasiums wieder herauf führen zu wollen, daran denkt
                    niemand.</p>

        <p>Was ich als Jurist zu sagen habe, endet hier. Als Rechtsverständigen wollten Sie
                    mich hören, als solcher habe ich gesprochen. Was vom Standpunkt der allgemeinen
                    Bildung für das humanistische Gymnasium zu sagen wäre, darüber zu reden, hätte
                    ich nicht mehr Beruf als unzweifelhaft sehr zahlreiche Mitglieder dieser
                    Versammlung, den Beruf eines Mannes, der es tief beklagen würde, wenn wir uns
                    von den Grundlagen unserer gesamten Kultur losreißen wollten, der aus seiner
                    Jugend Tagen die dankbarsten Erinnerungen an das Gymnasium bewahrt und der zudem
                    täglich Gelegenheit hat, sich zu überzeugen, wie viele junge Leute ohne
                    Überbürdung und ohne Feindseligkeit gegen die Schule in frischer, fröhlicher <pb
            n="43" xml:id="S.43"/> Arbeitsgemeinschaft mit ihren Lehrern im
                    humanistischen Gymnasium aufwachsen und wie dieses unvermindert die alte Kraft
                    bewährt, den Geist zu stählen und zu schärfen und das zu lehren, worauf es im
                    Leben am allermeisten ankommt: die schwere Kunst des Lernens!</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
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