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      <titleStmt>
        <title>Die Rechtslehre an der Wiener Universität (1853)</title>
        <author corresp="marcrelator:aut">
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            <forename>Rudolf</forename>
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                        Geisteswissenschaften, Universität Graz</orgName>
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                        Geisteswissenschaftliches Asset Management System</orgName>
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                        Commons BY-NC 4.0</licence>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertoriums
                    digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der
                    Frühen Neuzeit von Heino Speer</title>
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          <resp>Projektleitung</resp>
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          <author corresp="marcrelator:aut">
            <persName ref="http://d-nb.info/gnd/124862748">
              <forename>Rudolf</forename>
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          </author>
          <title>Die Rechtslehre an der Wiener Universität. Geschichtliches Fragment, als
                        Beitrag zur österreichischen Rechtsgeschichte.</title>
          <series>Aus den österr. Blättern für Literatur und Kunst besonders abgedruckt
                        und mit einem Vorworte begleitet.</series> (<publisher>Wilhelm
                        Braumüller</publisher>
          <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Wien</pubPlace>
          <date when="1853">1853</date>) <biblScope/>
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        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
                    Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt
                    hat.</p>
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          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
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          <p>Datums Taxonomie</p>
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                <ref target="info:fedora/context:repat.sekundaerliteratur" type="context">Sekundärliteratur</ref>
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      <div xml:id="T.0">
        <head>Kink, Rechtslehre Wien (1853)</head>

        <p>Quelle: Die Rechtslehre an der Wiener Universität. Geschichtliches Fragment, als
                    Beitrag zur österreichischen Rechtsgeschichte. Zusammengestellt von <persName ref="http://d-nb.info/gnd/124862748">Rudolf Kink</persName>.<lb/> (Aus den
                    österr. Blättern für Literatur und Kunst besonders abgedruckt und mit einem
                    Vorworte begleitet.)<lb/> Wien, 1853<lb/> Wilhelm Braumüller. k.k.
                    Hofbuchhändler.</p>
        <p>
          <ref target="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ">Google-Digitalisat</ref>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="T.Vorwort">
        <head>Vorwort.</head>

        <p>Nicht ohne mehrseitig ergangene Aufforderungen unternimmt es der Verfasser, die
                    von ihm in den österreichischen Blättern für Literatur und Kunst
                    veröffentlichten Beiträge "zur Geschichte der Rechtslehre an der Wiener
                    Universität" in einem besondern Abdrucke gesammelt herauszugeben. Die
                    verschiedenartigen Urtheile derer, welche diese Aufsätze einer Beachtung
                    würdigten und deren Aussprüche er mit Aufmerksamkeit hörte und mit Dank hinnahm,
                    konnten ihn gleichwohl nicht bestimmen, von den in denselben ausgesprochenen
                    Ansichten abzugehen oder mit den darin aufgenommenen Thatsachen eine andere
                    Gruppirung vorzunehmen. Die drei Systeme, welche sich in der Geschichte der
                    österreichischen Rechtslehre seit ihrem Beginne bis in die neueste Zeit
                    bemerklich machten, sind so deutlich und in so scharfen Gränzen von einander
                    geschieden, daß es unmöglich ist, die Aufeinanderfolge sowohl, als auch die
                        <hi>pars potior</hi>, die ihren Eintheilungsgrund bildete, zu verkennen. Hat
                    doch dieser successive Wechsel in den Systemen so nachhaltig und folgenschwer
                        <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ" n="IV"/> in das Leben eingegriffen, daß es für die
                    Geschichte Oesterreichs im Großen keine andern Perioden gibt, als solche, welche
                    mit der Geschichte des Rechtes und seiner Lehre vollkommen congruent sind. Schon
                    aus diesem Grunde läßt sich daran nichts abmarkten.</p>

        <p>Freilich je näher man in solchen Darstellungen an die Gegenwart heranrückt, um so
                    mißlicher wird die Ausführung. Darüber, was in längstvergangenen Zeiten gethan
                    worden ist, läßt man willig eine strenge Abrechnung ergehen, weil man weiß, daß
                    kein Schuldposten darin steht, der bis auf unsere Tage reicht und von unserm
                    Geschlechte getilgt werden soll. Wenn es sich aber um Dinge handelt, die gestern
                    und ehegestern geschehen sind, so fordert man Rücksichten und perhorrescirt das
                    Forum der Geschichte; es erhebt sich die Pietät und möchte gerne gegen jede zu
                    strenge Beurtheilung ein Veto einlegen<note
            n="IV*">Vgl. Blätter für österr.
                        Literatur und Kunst, 1853, Nr. 15.</note>. So mancher, der gegen den
                    Rationalismus und gegen jenes eben nicht sehr ferne liegende Zeitalter, wo
                    dessen Herrschaft auf der Katheder in vollster Geltung war, zu Felde zog und mit
                    ernster Stirne daran ging, das Endurtheil darüber zu fällen, besann sich später
                    eines andern und lenkte sachte wieder ein. Erinnerungen aus früherer Zeit
                    tauchten in ihm auf und bewältigten ihn; da wurde ihm weich zu Muthe; brüderlich
                    reichte er wieder denen die Hand, gegen die er sie eben zum Streiche erhoben,
                    und versicherte, so böse sei es eben nicht gemeint gewesen. Es erinnert dieser
                    Vorgang an die weiland Reichs-Executions-Truppen, welche Kaiser <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ" n="V"/>
          <persName>Maximilian</persName> gegen die Schweizer aufgeboten. Weib und Kind
                    hatten sie verlassen; bis an die Zähne bewaffnet, und, was noch mehr war, von
                    merklicher Entrüstung gespornt, waren sie ausgezogen, um die Feinde des Reiches
                    zu vernichten.</p>
        <p>
          <hi rend="it">Atque iterum in Trojam magnus mittetur Achilles.<lb/> Impiger,
                        iracundus, inexorabilis, acer.</hi>
        </p>
        <p>Doch als sie bis Constanz gekommen waren und nun vom Leder ziehen sollten, da
                    überkam sie unwiderstehliches Heimweh und selbst ihre angeborne Tapferkeit und
                    Kampfbegierde konnte nicht hindern, daß sie unvermerkt von dannen schlichen und
                    erst dann Ruhe fanden, als sie ihre Donnerbüchsen wieder auf den heimatlichen
                    Herd legen konnten, von dem sie erst vor Kurzem, vielleicht auf
                    Nimmerwiedersehen, herzbrechenden Abschied genommen.</p>
        <p>
          <hi rend="it">Quid dignum tanto feret hic promissor hiatu?</hi>
        </p>

        <p>Derartiges ist schon so oft vorgekommen, daß es wohl nicht nöthig war, eine
                    solche Scene der Rührung nochmals auszuführen. — Um sich in der Gegenwart und im
                    Lebensverkehre zurechtzufinden, mag eine Transaction und ein
                        <hi>Juste-milieu</hi> manchmal rathsam, manchmal unvermeidlich sein; die
                    Geschichte kann sich aber damit nicht befassen, sie kann auch nicht Gnade für
                    Recht ergehen lassen, so schön dieses Amt immerhin wäre. Sie kann es nicht
                    dulden, daß man endlich von ihr sage, was der jüngere <persName>Cato</persName>
                    von seinen Zeitgenossen sagte: "<hi
            rend="it">jam dudum nos vera rerum vocabula
                        amisimus</hi>;" sie kann nicht aus Discretion das grau nennen, was
                    entschieden schwarz gewesen ist. Und wozu sollte es auch nützen? So lange man
                    sich immer wieder darauf beschränkt, eine Thatsache <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ" n="VI"/> zwar aus der nächsten Vergangenheit herauszuheben, und beim Namen
                    zu nennen, das Gesagte aber dann sogleich mit Verclausulirungen zu umstellen und
                    mit abschwächenden Entschuldigungen zu überspinnen, wird man weder die Thatsache
                    selbst klar sehen, noch ihr den richtigen Platz in der Geschichte anweisen
                    können. Hat man dieß erreicht, hat man erst das System, um dessen Classificirung
                    es sich handelt, auf den rechten Fleck gestellt und mit deutlichen Worten Namen,
                    Charakter und Lebenslauf auf seinen Denkstein geschrieben; dann kann es
                    allerdings an der Zeit sein, sich an die einzelnen Persönlichkeiten, die ihm
                    dienten, zu wenden, die Verdienste des Einen, die Kenntnisse oder den guten
                    Willen des Andern anzuerkennen, und für das, worin sie gefehlt, Worte der Milde
                    zu finden. Wer aber hierin nicht mit Unerbittlichkeit unterscheidet, der
                    verwirrt nicht nur die Aufgabe der Geschichte, sondern gibt auch nur zu leicht
                    um der Personen willen der Sache sich gefangen.</p>

        <p>Wahr ist es auch, daß gegen die ausschließliche Richtung der Rechtsschule, welche
                    in den letzten Decennien des vorigen Jahrhunderts auf dem Höhepuncte ihrer Macht
                    stand, und gegen ihre Corollarien manche Stimmen sich erhoben; doch änderte dieß
                    nichts an den Thatsachen, weil sie eben kaum gehört wurden. Weil das System,
                    welches ein gegebenes, nicht ein durch die Schule selbst herangebildetes war,
                    trotzdem sich gleichblieb; so konnte eine Darstellung der auf der Katheder
                    festgehaltenen Rechtslehre dadurch nicht alterirt werden, daß Einzelne von Zeit
                    zu Zeit Bedenken und Anforderungen rege machten, welche nicht durchdrangen.<pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ" n="VII"/>
        </p>
        <p>Einer der Cardinalpuncte, um die sich die nachfolgenden Abhandlungen drehen, ist
                    die Hinweisung auf den von Anfang bis zu Ende ungedeckt gebliebenen Abgang einer
                    österreichischen Rechtsgeschichte. Es gereicht dem Verfasser zur großen
                    Beruhigung, daß er hierin, seines Wissens, keine Gegenansichten zu widerlegen,
                    sondern nur darauf hinzudeuten hat, wie schon vor Jahren Männer von hoher
                    Einsicht und weit größerer Fachkenntniß, als ihm zu Gebote steht, die
                    Nothwendigkeit dieses Faches, ja der Creirung einer eigenen Lehrkanzel für
                    dasselbe in sehr eindringlichen Worten hervorgehoben haben. Jetzt, nachdem das
                    Jahr 1848 für so manche aufstürmende Geister die warnende Lehre gebracht hat,
                    daß es weit besser ist, die reale Basis, auf der man steht, zu wahren, statt
                    blindlings nach Idealen vorgreifend zu überstürzen, wäre es gewiß am Platze,
                    einer so wohlgemeinten Mahnung sich zu erinnern. Damals war noch eine Zeit, wo
                    man vielfältig weit lieber abstrakte Begriffe von Menschenrechten formulirte,
                    als die thatsächliche Genesis des Rechtes erforschte; nunmehr, nach erhaltener
                    Warnung, ist dieß wohl anders und besser geworden.</p>

        <p>Es läßt sich in der That nicht verkennen, daß die historische Richtung und
                    Forschung in zunehmendem Aufschwunge begriffen ist; nur sollte man dabei nicht
                    übersehen, daß die Rechtsgeschichte zwar nur einen Theil, aber auch einen
                    nothwendigen Theil der größern Geschichte bildet. Die Geschichte Oesterreichs
                    ist nicht so sehr eine Volks - oder Landes-, sondern eine Staatsgeschichte.
                    Darum spielt das Recht eine so große Rolle darin. Man kann, um einen Vergleich
                    anzustellen, eine <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ"
            n="VIII"/> Geschichte der Deutschen,
                    oder eine Geschichte Italiens schreiben und hiebei Erörterungen der
                    Rechtszustände streckenweise ganz entbehren oder doch sich damit zufrieden
                    stellen, ihnen eine der gewöhnlichen Rubriken anzuweisen, ohne sie besonders zu
                    bevorzugen. Ganz anders gestaltet sich die Sache bei Oesterreich. Für einen
                    besondern Staatszweck eigens geschaffen, mit einer klar vorgezeichneten Mission
                    ausgestattet, trat die Ostmark gleich mit einer staatsrechtlichen Frage in die
                    Geschichte ein. An die richtige Lösung derselben hat sich sodann die ganze
                    Entwicklung Oesterreichs gehängt, ja, in dem Maße, als es mehr und mehr an
                    Umfang und Macht zunahm, ward seine Existenz und sein Gedeihen an die Bedingung
                    geknüpft, daß es für die Erfüllung dieses seines Berufes nach Außen sowohl als
                    im Innern, und zwar in allen seinen mannigfaltigen Gliederungen und Abstufungen,
                    den rechten Weg und die rechten Gesetze der Bewegung finde. Von nicht geringerer
                    Wichtigkeit waren die privatrechtlichen Verhältnisse. Sogar die Zeit der
                    Babenberger, welche doch eigentlich nur bestimmt war, für den Begriff
                    Oesterreichs eine bündige Definition aufzustellen, die nächsten Gränzen dafür zu
                    finden, und sodann deren Dehnbarkeit in bescheidenem Ausmaße die ersten Proben
                    bestehen zu lassen, läßt sich am besten von diesem Gesichtspuncte aus fassen.
                    Woferne man sich nicht auf eine bloße Erzählung romantischer Abenteuer und
                    ritterlicher Züge, die im Grunde weder eine specifische Eigenthümlichkeit an
                    sich trugen, noch für das Land von gestaltendem Einflusse waren, beschränken,
                    sondern in den Kern der damaligen Zustände eindringen will, erübrigt selbst
                    rücksichtlich der Regierungszeit des thatenreichen <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ" n="IX"/>
          <persName>Leopold VII.</persName> kein anderer Ausweg , als zu erörtern, welche
                    Gesetze er seinem Lande gab, welche Rechtsverhältnisse bestanden, wie deren
                    Cultur vor sich ging, nach welchen Institutionen, Sitten und Gebräuchen der
                    Vasall, der Bürger, der Bauer, der Hörige lebte, wie sie ihre Rechtssphären
                    gegen einander abgränzten; dann, durch welche Einrichtungen materieller und
                    formeller Art diejenigen, welche einer weltlichen Obergewalt unterstanden, von
                    jenen sich unterschieden, die unter dem Krummstabe lebten.</p>
        <p>Für die Zeit der Habsburger, wo um Oesterreich ein so reicher Kranz von Ländern
                    sich ansammelte, daß der Begriff der Ostmark zu nie geahnten Dimensionen und ihr
                    Beruf zu einer viel höheren Potenz erwuchs, wird nun obige Aufgabe viel
                    schwieriger und verwickelter. Das Materiale hiefür ist in solcher Fülle und
                    Mannigfaltigkeit aufgespeichert, daß man in Verlegenheit geräth, wornach man den
                    ersten Griff thun soll. Auch müßte dessen Bearbeitung in der Weise geführt
                    werden, daß eine Art Doppelbewegung von den einzelnen Provinzen gegen das
                    Centrum und umgekehrt statt fände, die so zu leiten und zu combiniren wäre, daß
                    im rechten Momente die bezüglichen Abtheilungen zusammenträfen, um sodann zeigen
                    zu können, wie sie sich gegeneinander abgestanden haben. Ein Beispiel mag dieß
                    deutlicher machen, wobei es dem Verfasser wohl gestattet sein mag, sich zu
                    diesem Zwecke die Grafschaft Tirol auszusuchen, welche hiefür besonders dienlich
                    ist, da sie eine Art rechtsgeschichtlicher Musterkarte bietet.</p>
        <p>Der Süden Tirols mit seiner theils romanischer, <pb facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ"
            n="X"/>
                    theils deutscher Abstammung angehörenden Bevölkerung, lebte bis zu Ende des
                    dreizehnten Jahrhunderts fast durchgängig nach longobardischen Rechtsgebräuchen
                    und Lehensgesetzen. Die aus solchem Ursprunge stammenden Gastaldionen und die
                    von ihnen delegirten Gemeindevorsteher oder Scarionen waren die Verwalter und
                    die Richter in ihrem Bezirke. Diese Rechtsgebräuche hatten sich dortselbst so
                    gleichmäßig und in so bestimmten Formen fixirt, daß sogar die alte und für ihre
                    Zeit ansehnliche Stadt Trient bis in spätere Jahrhunderte hinauf niemals eine
                    eigene Stadtordnung hatte. Dagegen gab es im Thale von Valsugana mehrere
                    Districte, wo nach salischen Gesetzen Recht gesprochen wurde (nebenbei bemerkt,
                    vielleicht auch ein Fingerzeig, von woher die dortigen Einwanderungen und
                    deutschen Sprachinseln geleitet werden könnten). Seit dem Ende des dreizehnten
                    Jahrhunderts drang aus Italien das römische Recht vor, breitete sich vorerst der
                    Heerstraße entlang aus und fand bald auch den Weg in die Seitenthäler. Und nun
                    begannen die Fluctuationen und Mischungen der beiden Rechte, welche von höchstem
                    Interesse, und zugleich ein Beweis sind, daß die österreichische
                    Rechtsgeschichte nicht bloß in gewöhnlichem Sinne, d. h. örtlich genommen, ein
                    Theil der deutschen Rechtsgeschichte ist, sondern auch Momente in sich faßt,
                    welche in letzterer nirgends sonst zum Vorscheine kommen. Denn die Übernahme von
                    Bestandtheilen aus dem römischen Rechte geschah anderwärts nur im mechanischen
                    Wege; dieses Hin- und Widerwogen beider Rechte im Volksleben selbst (und bei den
                    slavisch-deutschen und ungarisch-deutschen Angränzungen müßte sich diese
                    Erscheinung gleichfalls zeigen) findet sich aber <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ" n="XI"/>
                    nur auf österreichischen Gebietstheilen. — Das römische Recht und die
                    germanischen (longobardischen) Rechtsgebräuche erhielten sich längere Zeit
                    unvermittelt nebeneinander; es lag in dem Belieben der Parteien, zu bestimmen,
                    nach welchem Rechte sie behandelt sein wollten. Dieser Zustand konnte jedoch
                    nicht immer dauern, ohne Verwirrungen herbeizuführen. Durch das Bestreben,
                    Ungewisses mittelst bestimmter Normen zu regeln, hervorgerufen, kamen immer
                    zahlreicher und endlich massenhaft die Einzel-Statuten der Thäler und Gemeinden
                    an das Tageslicht. Ein solches Statut nannte man "<hi>Carta di Regola</hi>."
                    Diese waren je nach der Präponderanz des einen oder andern Elements sehr
                    verschieden. Während zum Beispiele im Fleimserthale die germanische
                    Anschauungsweise fortan überwog, galt für die Ortschaften, die längs den
                    Geländen der Etsch sich hinzogen, vorzugsweise römisches Rechtswesen. Was sich
                    bei diesen vielen Sonderungen noch allgemein Geltendes aufstellen ließ, fand
                    seinen Platz und Ausdruck im Tridentiner Statut. — So weit der Süden.</p>

        <p>Dem Norden war ein solcher Kampf fremd geblieben. Daher kam es, daß, da die
                    deutschen Rechtsgewohnheiten unangefochten ihr Wesen treiben konnten und
                    folglich von selbst zu fixer Consistenz herangediehen, keine Nothwendigkeit
                    vorlag, solche <hi>Carte di Regola</hi> aufzustellen. Nur dort, wo aus örtlichen
                    oder commerciellen Gründen ein <hi
            rend="it">privilegirter</hi> Bestand sich
                    geltend machen wollte, wurden diese Vorrechte in bestimmte Satzungen gefaßt, und
                    daraus entstanden dann die Städteordnungen, welche zum Theile noch in die Zeit
                    der <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ"
            n="XII"/> Herzoge von Meran zurückreichen. Wo ein
                    solcher Anlaß sich nicht zeigte, in den gewöhnlichen Ortschaften und Thälern,
                    kam es nicht zu solchen Satzungen, weil sich eben da nicht, wie im Süden, etwas
                    Fremdartiges, Feindseliges einschob, welches zu einer derartigen Formulirung
                    gedrängt hätte. Zwar suchte der Gemahl der Gräfin <persName>Margaretha
                        Maultasche</persName>, Markgraf <persName>Ludwig von Brandenburg</persName>,
                    um die Mitte des vierzehnten Jahrhunderts (1352) zwischen den ihm unmittelbar
                    unterworfenen Gemeinden und Bezirken einen Verband dadurch herzustellen, daß er
                    mehrere gesetzliche Bestimmungen traf, welche für alle gemeinsam verbindlich
                    waren; doch waren dieselben mehr politischer Natur und änderten nichts am
                    bisherigen Rechtsverfahren. Es versteht sich aber von selbst, daß solche
                    Districte, welche unter der Hoheit der Bischöfe von Brixen, Chur, Freising,
                    Augsburg, Chiemsee, Salzburg u. s. f. standen, wieder ihre besondern Gebräuche
                    hatten. Unter Kaiser <persName>Maximilian I.</persName> wurde die Zahl dieser
                    Varietäten noch um zwei vermehrt. Die im Kriege gegen <persName>Ruprecht von der
                        Pfalz</persName> (1503 — 1505) erworbenen Gerichte Kufstein, Kitzbüchel und
                    Rattenberg brachten als ihr Gesetz die baierische Buchsage mit und behielten
                    sie; damit aber ja keine Spielart fehle, so fügte es sich, daß, als (1518) das
                    Gericht Ampezzo der Republik Venedig durch Eroberung abgenommen und zu Tirol
                    geschlagen worden war, auf diesem Gebiete einerseits, und auf dem anstoßenden
                    Gebiete der Aebtissin von Sonnenburg andererseits das römische Recht, und das
                    altdeutsche Recht (und zwar in noch ganz unverkümmerter Gestalt), sich so zu
                    sagen auf Sprungweite gegenüberstanden.<pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ" n="XIII"/>
        </p>

        <p>Diesen Sondergestaltungen des Rechtes in der Provinz entwickelte sich nun aber
                    mit entgegenwirkender, centripetaler Richtung und Bewegung das österreichische
                    Recht. Schon die Herzoge <persName>Leopold IV.</persName> und
                        <persName>Friedrich IV.</persName>, welche in Tirol residirten, gaben im
                    Jahre 1404 eine <ref
            target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=Schwind-Dopsch&amp;seite=g296-297">Landesordnung</ref> hinaus, die sich den vom Markgrafen
                        <persName>Ludwig</persName> erlassenen gesetzlichen Bestimmungen
                    vervollständigend anreihte. Mögen auch diese sich vorerst noch hauptsächlich an
                    die im Lande selbst bestandenen Verhältnisse gehalten haben, so trat dafür eine
                    Beziehung zum Centrum unter Kaiser <persName>Maximilian I.</persName> um so
                    deutlicher hervor. Die von ihm in Wirksamkeit gesetzte "<ref
            target="http://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb00001955-6">Tirolische Malefiz-Ordnung</ref>" vom Jahre
                    1499 ist bereits in wesentlichen Puncten identisch mit der im Jahre 1514
                    publicirten <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLGO.+1514+(1528)">Landgerichts-Ordnung für Oesterreich
                        u. d. E."</ref>
          <note
            n="XIII*">Vgl. "Beitrag zur österreichischen Strafrechts-Geschichte" von
                        Dr. A. Hye, in der Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit, J.
                        1844, I. Band S. 276, auch separat abgedruckt.</note> Hiebei ist noch
                    folgender Punct hervorzuheben. Obiges Gesetz und das spätere Landlibell von 1511
                    galt nicht nur für den Norden der Grafschaft, sondern für das ganze Land.
                    Zwischen den Bisthümern Brixen und Trient hindurch drängte sich dieses neue
                    Gesetz nach dem Süden und breitete sich in den neuerworbenen s. g. wälschen
                    Confinen aus, allen Präcedentien römischer Rechtsgebräuche zum Trotze. Selbst
                    die genannten geistlichen Fürstenthümer ließen sich herbei, bedingnißweise und
                    in gewissen Puncten sich nach demselben Gesetze zu richten. Dadurch, noch mehr
                    durch die <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=tirollo.+1526">Landesordnung von 1526</ref> und die <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=tirollo.+1573+1574">reformirte Landesordnung von 1573</ref>, <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ" n="XIV"/> so wie durch die spätern vom Landesfürsten und
                    den Ständen ausgegangenen Anordnungen vervollständigte sich das
                    Provinzial-Statut, und drängte die früheren kleinern Statuten mit ihren
                    Sonderbestimmungen immer mehr in den .Hintergrund. — Doch sollte sich der Kreis
                    bald noch mehr erweitern.</p>
        <p>Seitdem Tirol im Jahre 1665 aufgehört hatte, von eigenen Erzherzogen als
                    Landesfürsten verwaltet zu werden, und von da an ohne Unterbrechung in den
                    Verband der Erbländer eintrat, häuften sich immer mehr die von der Centrale
                    ausgehenden Bestimmungen und Gesetze, welche als gemeinsames Band gleichmäßig
                    sich durch alle erbländischen Provinzen zogen. Zur Zeit <persName>Josephs
                        II.</persName> hatten sie schon bei weitem das Übergewicht erlangt und
                    löschten einen Paragraphen nach dem andern aus dem Landesstatute, gerade so wie
                    dieses es mit den Particular-Ordnungen der Städte und mit den <hi>Carte di
                        Regola</hi> der Thäler gemacht hatte. Ohne ausdrücklich aufgehoben zu
                    werden, konnte das Specielle immer weniger sich geltend machen, weil das neue
                    Allgemeine ihm aller Orten die Ausgänge vertrat. Endlich im Jahre 1815 wurde
                    auch mit den letzten Überresten provinziellen Sonderrechtes ausgeräumt, und das
                    neue österreichische Recht allein als geltend verkündiget. — Damit war dann in
                    der Provinz Tirol dieser Entwicklungsproceß zu seinem endgiltigen Abschlusse
                    gelangt.</p>

        <p>Ein ähnlicher Verlauf hat wohl auch in den anderen Provinzen stattgefunden, und
                    um nur Eines zu erwähnen, so wurde erst unlängst von <persName>Joseph
                        Chytil</persName> in seiner <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ"
            n="XV"/> Abhandlung: "Die
                    Landesordnungen des Markgrafthums Mähren von der ältesten Zeit bis zum Jahre
                        1849"<note n="XV*"> Schriften der hist. statist. Section der k. k. mähr.
                        schles. Gesellschaft des Ackerbaues, der Natur- und Landeskunde. IV. Heft,
                        S. 167. Brünn, 1852</note> ein höchst interessanter Beitrag hiefür
                    geliefert. Namentlich sind durch die im sechzehnten Jahrhunderte vom
                    Landesfürsten angeordneten Revisionen der Landesordnungen jene Übergänge ,
                    welche dem Einströmen der allgemein-österreichischen Gesetzesbestimmungen die
                    Thüre öffneten, deutlich vor Augen gestellt.</p>

        <p>Um aber zum Ausgangspunkte zurückzukehren, so muß man sagen, daß alle diese
                    Erscheinungen mit der Geschichte Oesterreichs im Großen im innigsten
                    Zusammenhange stehen. Jedesmal, wo eine ihrer Epochen abgelaufen war, folgte ihr
                    ein Umschwung in den Rechtsverhältnissen des Reiches auf dem Fuße nach, wenn
                    gleich die legislatorische Formgebung, als vollendete Wirkung dieser Ursache,
                    manchmal erst Jahrzehnte nachher zu ihrem Abschlusse kam. Mag man an den
                    Regierungs-Antritt <persName>Ferdinands I.</persName> oder die Thronbesteigung
                        <persName>Maria Theresia’s</persName> sich halten, so wird man finden, daß
                    gleichzeitig eine Bewegung eintrat, welche für das Staatsrecht sowohl, als für
                    das Privatrecht eine wesentliche Umgestaltung schuf. Diese vom Centrum
                    ausgehende Bewegung suchte sich mit stets verstärktem Wellenschlage zusehends
                    ein größeres Gebiet, überfluthete zuerst einzelne Provinzen, dann die gesammten
                    s. g. deutschen Erblande, bis sie endlich in unserer Zeit, in welche eine neue
                    und vielleicht die bedeutsamste Epoche <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ" n="XVI"/>Oesterreichs fällt, das ganze Territorium des Reiches bis zu seinen Gränzen
                    ausfüllte.</p>

        <p>Damit ist denn auch die österreichische Rechtsgeschichte zu ihrer vollen Reife
                    gediehen. Dennoch ist sie noch immer eine <hi>Res nullius</hi>. Möchten doch
                    endlich unsere Juristen sich herbeilassen, sie zu occupiren!<pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA1" n="1" xml:id="S.1"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="T.1">
        <head>I.</head>

        <p>Seit der unter der Kaiserin <persName>Maria Theresia</persName> durchgeführten
                    Studienreform bis zum Jahre 1807 wurde an der juridischen Fakultät in Wien die
                    deutsche Reichsgeschichte das deutsche Staatsrecht und die sogenannte
                    Reichspraxis gelehrt, letztere mit besonderer Rücksicht auf den Dienstantritt
                    beim Reichshofrath. Diese Einrichtung hatte ihre natürliche Erklärung in dem
                    Umstande, daß Wien nicht nur die Hauptstadt der österreichischen Monarchie,
                    sondern seit Jahrhunderten auch die Residenz des römischen Kaisers und der Sitz
                    der obersten Reichsbehörden war. Die Rheinbundsacte und die Auflösung des
                    Reichsverbandes hatte zur Folge, daß, einer allerhöchsten Entschließung vom 4.
                    März 1807 gemäß, obige Lehrkanzeln aufgehoben wurden. Gleichwohl hatten sich
                    diese Vorträge so sehr in die damalige Zeit eingelebt, daß sogar der Vorschlag
                    laut wurde, an deren Stelle das Rheinbundsrecht als juridischen Lehrgegenstand
                    einzuführen, wobei es denn freilich genügte, auf die handgreifliche
                    Unschicklichkeit eines solchen Ersatzes bei solchen Zeitverhältnissen
                    hinzuweisen, um ihn fallen zu lassen. Dabei blieb es dann, über vierzig Jahre
                    hindurch, bis auf die neueste Zeit. Unseren Tagen war es vorbehalten, der
                    deutschen Reichs- und Rechtsgeschichte wieder Geltung zu verschaffen und ihre
                    Vertretung auf der Katheder einem der ersten Gelehrten<note
              n="Anm. Speer">
                        [Anm. Speer: Vgl. zu George Philipps (1804-72) den <ref
            target="http://rechtsgeschichte.univie.ac.at/fileadmin/user_upload/inst_rechtsgeschichte/PDF-Dateien/Institutsgeschichte.pdf">historischen Abriss des Instituts für Rechts- und Verfassungsgeschichte
                            Wien</ref>]</note> Deutschlands anzuvertrauen, dessen Vorträge nunmehr
                    seit <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA2" n="2"
            xml:id="S.2"/>einem Jahre in weiten
                    Kreisen die Anerkennung gefunden haben, die man dem Fache, wie dem Vertreter
                    desselben so gerne zollt. Wir erblicken hierin ein in mehrfacher Hinsicht
                    erfreuliches Zeichen der Zeit und wollen nicht verhehlen, daß wir von der
                    Bereitwilligkeit, mit welcher man den rechtsgeschichtlichen Studien die seit
                    Langem verschlossene Thüre öffnet, sie doch wenigstens wieder einläßt und ihre
                    Anliegen hört, einen großen Gewinn nicht nur für die Wissenschaft, sondern auch
                    für das Leben erwarten. Denn es handelt sich hier nicht um einen alleinstehenden
                    Fall; vielmehr gewinnt das historische Recht allerwärts in Deutschland mehr und
                    mehr Boden, und selbst an Orten, wo man dergleichen zu hören gar nicht gewohnt
                    war, sind erst in jüngster Zeit Stimmen laut geworden, welche daran erinnern,
                    daß das Eigene, Besondere neben dem abstract Allgemeinen im Rechte doch <hi rend="it">auch</hi> von Werth sei. Wir meinen damit nicht etwas Polemisches
                    zu sagen, wir wollen nur die Thatsache aussprechen, daß die Lehre des
                    geschichtlichen Rechtes sich mit Glück die Bahn zu brechen beginnt, und daß
                    diese Erscheinung nicht vereinzelt ist. Ja noch mehr. Fast scheint es uns, daß
                    die Wiedergewinnung der historischen Basis und deren Anwendung nach den
                    Forderungen der Vernunft und der äußeren Verhältnisse den Dämon, der jüngst noch
                    die schönsten Länder Europa’s verheerte, zwingen würde, sich selbst in den
                    Abgrund zu stürzen, gleich der Sphinx von Theben, als sie ihr Räthsel gelöst
                    fand. Freilich ist diese Lösung weder so leicht noch so kurz abgethan, als
                    diejenige, durch welche <persName>Oedipus</persName> sein Land befreite.</p>

        <p>"Woher es doch kommen mag, daß wir kein Buch über österreichische
                    Rechtsgeschichte haben?" Auf allen Wegen unserer geschichtlichen Studien stellte
                    sich uns diese Frage entgegen und wir wußten nicht, sollten wir sie als Mahnung
                    nehmen <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA3" n="3"
            xml:id="S.3"/> oder als Räthsel.
                    Es verdroß uns aber, daß uns zu wiederholten Malen, als wir mit dieser Frage
                    hervortraten, der fertige Einwurf entgegengehalten wurde: es gebe eben keine
                    österreichische Rechtsgeschichte, es gebe nur eine (im frühern Sinne)
                    deutsch-erbländische, eine magyarische, eine slavische, eine lombardische und
                    vielleicht noch einige, die sich wohl coordiniren, aber nicht unter ein
                    zwingendes System bringen ließen. — Liegt Wahrheit in diesem Einwurfe? Wir
                    bezweifeln es, und es will uns eher bedünken, daß nur die Furcht vor der
                    Schwierigkeit der Lösung es ist, durch die man sich verleiten läßt, sie lieber
                    gleich von vorneherein für unmöglich zu erklären, eine Wendung, die freilich
                    schon alt und vielverbraucht und sogar in manchen Fabeln zu finden ist. —
                    Verhielte sich die Sache wirklich so, wie dieser Einwurf sagt, wohin kämen wir
                    am Ende mit einer österreichischen Geschichte überhaupt? Oder stellt man sich
                    wirklich vor, daß man eine solche Aufgabe nicht anders angreifen könne, als daß
                    man sie auf vier oder noch mehr Parallelcolumnen bis zur Neuzeit heraufführe?
                    mit andern Worten: daß man sie an mehreren Orten zugleich Wurzel schlagen und
                    die verschiedenen Pflanzen neben einander emporwachsen lasse, um dann bei
                    gelegener Zeit sie alle mit einer Hand zu fassen und zu sagen: seht, das ist die
                    österreichische Geschichte? Wir glauben nicht, daß es Jemand ertrüge, wenn man
                    ihn für so naiv hielte. Es gibt ja anerkanntermaßen noch einen andern Modus,
                    dieser Aufgabe beizukommen. Man hebt ganz bescheiden mit der karolingischen
                    Ostmark, oder, wenn man eine Unterbrechung vermeiden will, mit des Markgrafen
                        <persName>Burkhard</persName> anspruchslosen Besitzungen zwischen der Enns
                    und Erlaf an, und kann doch sicher sein, schließlich bei einem Kaiserreiche
                    anzulangen, welches, der Stolz und die Hoffnung seiner Völker, unter den größten
                    und mächtigsten Staaten Europa’s in erster <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA4" n="4" xml:id="S.4"/> Reihe vortritt, dessen wetterdichter Bau das Bollwerk
                    der Sitte und der Hort der höchsten sittlichen Güter ist, und dessen Geschichte
                    sich eben so wenig nach einzelnen Provinzen auftheilen läßt, wie die Krone
                    seines Herrschers und wie der Ruhm seiner vergangenen Tage.</p>

        <p>Sollte es nun mit der Geschichte des Rechtes, die doch nur ein Theil des Ganzen
                    ist, so völlig anders beschaffen sein? Wir können es nicht glauben und mögen es
                    uns auch nicht versagen, beinebens auf den 1. Mai 1853 hinzudeuten und zu
                    bemerken, daß durch ihn und seine segensreichen Folgen dem Gebäude der
                    Rechtsgeschichte ein Schlußstein eingefügt wurde, welcher dem der Geschichte des
                    Reiches im Großen ganz analog ist. — Doch, wir halten uns hier bei einer
                    Möglichkeit auf, welche zu bestreiten vielleicht jeder tiefer Blickende nicht im
                    Ernste gemeint ist, und deren Durchführung im Einzelnen außerhalb unserer
                    Aufgabe liegt. Wir kehren zu der früher besprochenen Thatsache zurück, daß die
                    österreichische Rechtsgeschichte bisher weder auf der Katheder noch in den
                    Bücherkatalogen einen Platz erhalten hat. Beide Erscheinungen waren im
                    unläugbaren Zusammenhange; denn hätte die inländische Rechtsgeschichte ihren Weg
                    zur Lehrkanzel an der Universität gefunden, so würde eine systematische
                    Darstellung und deren Veröffentlichung nicht lange haben auf sich warten lassen.
                    Dieser Umstand mußte uns aber billig um so mehr Wunder nehmen, da die Wiener
                    Universität niemals, gleich den andern, bloße Landesuniversität, sondern von
                    jeher, und noch lange bevor der Gedanke der einheitlichen Monarchie seinen
                    concreten Ausdruck gefunden hatte, im eminenten Sinne eine Reichsanstalt gewesen
                    und eben in dieser Eigenschaft aus Ungarn, Kroatien, Steiermark, Kärnten, Krain
                    mit Geldzuschüssen versehen worden war. Dennoch hatte sie sich nie mit einer
                    Rechtsgeschichte befaßt, ja sogar bis zu der im <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA5" n="5" xml:id="S.5"/> Laufe dieses Jahrhunderts
                    abgeschlossenen Codification des Civil- und Strafrechtes das bestandene profane
                    Recht ganz oder zum größeren Theile ignorirt. Je weiter wir in der Geschichte
                    zurückgingen, umso greller, auffallender zeigte sich dieser Gegensatz. Nicht
                    zufrieden mit dieser negativen Antwort stellten wir an die Geschichte die
                    positive Frage: worin also bestand die Lehre des Rechtes in früherer Zeit an der
                    Wiener Universität? — Wir können nicht läugnen, daß wir hiebei auf überraschende
                    Ergebnisse und auf eine Folgenreihe verschiedener Systeme stießen, die eben so
                    seltsam als schroff gegen einander abstanden.</p>
        <p>Wir haben uns vorgesetzt, eine Darstellung derselben den Lesern vorzuführen,
                    wobei wir, da es sich um einen Zeitraum von nahezu fünfhundert Jahren handelt,
                    und die Bestimmung dieser Blätter ein Breiteres nicht gestattet, nur die Umrisse
                    zeichnen, auf manches Bedeutsame nur flüchtig hindeuten, dennoch aber hoffen
                    wollen, daß es zum Frommen gereiche, den Bildern vergangener Zustände im
                    Vorübergehen einen Blick zu weihen. Die Necromantik ist ja weder unerlaubt noch
                    schädlich, welche die Geisterstimmen der Geschichte zu sich ruft, ihre
                    Aussprüche hört und sich von ihnen erzählen läßt, wie unsere Väter dachten,
                    fühlten, in welchen Verhältnissen sie sich bewegten, welche Gesetze sie sich
                    dafür schufen.</p>
      </div>
      <div xml:id="T.2">
        <head>II.</head>

        <p>Obgleich die Stiftungsurkunden der Universität in Wien vom Jahre 1365 und 1384
                    und eben so die Statuten vom Jahre 1389 die doppelte Wirksamkeit der juridischen
                    Fakultät für das Kirchenrecht und für das römische Recht ausdrücklich vorgesehen
                    hatten, so wurde doch von da an noch durch ein volles Jahrhundert kein
                    Civilrecht, sondern nur Kirchenrecht <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA6" n="6"
            xml:id="S.6"/> gelehrt. Der Gründe hiefür waren mehrere: Vorerst das
                    Beispiel der Pariser Universität, deren Einrichtung im Allgemeinen zum Vorbilde
                    genommen ward und bei welcher das Civilrecht geradezu ausgeschlossen war. Sodann
                    der Mangel an Civilrechtslehrern, welche nur aus Italien hätten berufen werden
                    können, wozu aber die Mittel nicht ausreichten, indem von jeher und bis zur
                    Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts <hi
            rend="it">Ein</hi> Professor in Padua
                    oder Bologna ein größeres Einkommen hatte, als so manche Universität
                    Deutschlands im Ganzen. Man hätte denn einen Einheimischen in das Ausland
                    schicken wollen, damit er sich dort ausbilde und sodann sein Lehramt im Inlande
                    antrete. In ähnlicher Weise hatten auch an der Universität in Prag erst seit dem
                    Jahre 1390, also dreiundvierzig Jahre nach ihrer Gründung, durch
                        <persName>Heinrich aus Schüttenhofen</persName> die ordentlichen Vorlesungen
                    über das Civilrecht aufgenommen werden können. Neben diesen äußern Anlässen
                    bestand aber für dieselbe Erscheinung noch ein sehr wichtiges inneres Motiv.
                    Vorträge über das römische Recht an der Wiener Universität konnten damals wohl
                    einen wissenschaftlichen, nicht aber einen praktischen Werth haben. Während die
                    kirchliche Jurisdiction, und sohin das Kirchenrecht eine sehr weitverbreitete
                    und wichtige Anwendung hatte, galt nicht das Gleiche vom römischen Rechte.
                    Vielmehr bediente man sich in profanen Rechtssachen der besondern, in vielen
                    Einzelnheiten von einander abweichenden Landesgesetze, Handfesten, Statuten,
                    Gewohnheiten. Nicht nur die Länder, sondern auch die einzelnen Städte und
                    vorzüglicheren Ortschaften hatten hiefür ihre eigenthümlichen Ordnungen, welche
                    wesentlich auf germanischen Rechten, Rechtsanschauungen, Gebräuchen basirt
                    waren. Das römische Recht war ungekannt und ungebraucht, während es in Italien
                    seit der Mitte des 12. Jahrhunderts immer mehr in Gang gekommen, vielleicht
                    niemals <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA7" n="7"
            xml:id="S.7"/> ganz aufgegeben
                    worden war. Nur in jenen Theilen des damaligen habsburgischen Besitzthums, in
                    welchen romanische Abstammung und Sprache sich bemerklich machte, konnte man
                    einen Zug nach dem römischen Rechte wahrnehmen, jedoch ohne große Bedeutung und
                    in seltsamer Mischung mit dem altdeutschen Rechte. Man richtete dort nach
                    beiderlei Rechten je nach dem Belieben der Partei. Letztere brachte ihr Anliegen
                    vor und verständigte den Richter, sie wolle eine Entscheidung nach dem
                    salischen, longobardischen oder nach dem römischen Rechte (<hi
            rend="it">se
                        vivere lege salica, longobardica</hi>, oder <hi
            rend="it">se vivere lege
                        romana</hi>). Dieser Erklärung gemäß wurde dann die Procedur eingerichtet.
                    Das deutsche Recht überwog übrigens noch um jene Zeit, und man kann aus den noch
                    vorhandenen, Süd-Tirol betreffenden Urkunden das Vordrängen des römischen
                    Rechtes dortselbst Schritt für Schritt und Thal für Thal verfolgen. Doch eine
                    solche Untersuchung gehört in eine "Rechtsgeschichte; gewiß ist es aber, daß das
                    fremdländische Recht die südlichen Gebirgsabhänge der rhätischen Alpen noch
                    nicht überschritten hatte. — Daß aus diesem Grunde, d. h. wegen Abgang eines
                    praktischen Zweckes , das Civilrecht in Wien nicht vorgetragen wurde, ist nicht
                    bloße Muthmaßung, sondern man kann dieß durch analoge, anderwärts vorgekommene
                    Beispiele belegen. In Frankreich trat der gleiche Fall ein. Nicht nur war schon
                    im Jahre 1218 das an der Pariser Universität auftauchende römische Recht <hi
            rend="it">verboten</hi> worden, sondern noch im Jahre 1433 wurde dessen
                    Lehre bei der Schule zu Caën eingestellt (<hi rend="it">comment ledit estude ne
                        seroit mie utile pour le pays de Normandie qui est tout reglé par
                        Coustumes</hi>).</p>

        <p>Verhielt sich nun dieses so, wie eben gesagt ward, so drängt sich zunächst die
                    Frage auf: warum lehrte die Facultät nicht das Landrecht? Darauf kann man nur
                    erwidern, daß ein <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA8" n="8" xml:id="S.8"/> solches
                    Verlangen gänzlich gegen die Anschauungsweise jener Zeit verstoßen hätte. — Wir
                    müssen diesen Umstand etwas näher in’s Auge fassen; denn wir sind nunmehr bei
                    dem Cardinalpunct einer Frage angelangt, die sich von da an Jahrhundert nach
                    Jahrhundert wiederholte, und eben weil sie, — selbst bei ganz geänderten
                    Zeitverhältnissen — stets im verneinenden Sinne beantwortet wurde, zur Folge
                    hatte, daß die juridische Facultät so lange Zeit hindurch fast bedeutungslos
                    blieb und bei dem im Jahre 1752 von außen erfolgten Anstoße gänzlich und
                    geräuschlos zusammenfiel.</p>

        <p>Ein Haupthinderniß gegen die Zulassung des gemeinen Rechtes zur Universität war
                    die Sprache. Die Vulgär- (d. i. Landes-) Sprache hatte principiell, ganz
                    unabhängig von dem Werthe ihrer Leistungen, keinen Zutritt zur Schule. Die
                    Schulen waren vielmehr dafür da, damit der Schüler, als unerläßliche
                    Vorbedingung des gelehrten Studiums, sein Deutsch gegen das Latein vertausche
                    und aufhöre ein Barbar zu sein (<hi
            rend="it">ex barbaro latinus factus
                    sum</hi>, sagte noch der Bischof <persName>Johann Fabri</persName> von Wien in
                    einer kurzen Selbsterzählung seiner Studienjahre). Dieser Grundsatz galt so
                    allgemein, daß in allen Schulen jener Zeit Latein gelehrt wurde, und daß es
                    deutsche Schulen, in unserm Sinne, gar nicht gab. Selbst in der Bürgerschule bei
                    St. Stephan und in den alten Schulen bei St. Michael und im Spital wurde damals
                    Unterricht im Latein ertheilt. Wie gegen die Vulgärsprache, eben so vornehm
                    betrug sich die Universität gegen die Leistungen derselben. Nicht nur nahm sie
                    nie den entferntesten Theil an den Producten deutscher Muse und deutscher
                    Sprache überhaupt, sondern sie hielt sie gar nicht für ebenbürtig. Es lag dieser
                    Ansicht die Anschauung zu Grunde, daß es wohl erlaubt sei, die Schwänke und
                    Redeweise der lustigen Person und ihrer Gefährten, oder die Reime <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA9" n="9"
            xml:id="S.9"/> eines Minnesängers
                    gewähren zu lassen und anzuhören; daß aber deren Verpflanzung auf die Lehrkanzel
                    als ein Verstoß gegen die Würde der Universität gegolten hätte, über den das
                    gesammte Collegium der Doctoren in ein einhelliges Anathema ausgebrochen wäre.
                    Noch im sechzehnten Jahrhundert nannte der Doktor und Professor der Medicin,
                        <persName>Wolfgang Latz</persName>, die Lieder, mit denen Meistersänger die
                    Wallfahrt und die Abenteuer <persName>Albrechts IV.</persName> im gelobten Lande
                    feierten, kurz und wegwerfend "Possenreißereien" (<hi rend="it">nugas</hi>).</p>
        <p>Er frägt sich: lag dieser Anschauung nur eine gelehrte Laune der Doctoren, oder
                    ein tieferes Motiv zu Grunde? — Wir werden versuchen, das Letztere
                    darzuthun.</p>

        <p>Es galt als Princip im Mittelalter, daß bei der Stiftung einer Universität (in
                    der Regel) zwei Mächte thätig sein mußten: der Papst und der Kaiser. Über den
                    erstern Punct können wir uns ganz kurz fassen, denn es wird hier Niemand eine
                    Darlegung über diese, nach unserer Ansicht vollberechtigte Betheiligung der
                    Kirche verlangen, noch die Thatsache selbst bezweifeln. Eben so naheliegend ist
                    ohne weitere Erörterung die Hinweisung, daß die Sprache der Kirche die
                    lateinische war. — In Betreff des zweiten Punctes werden wir ebenfalls kurz sein
                    können. Der Kaiser galt als das weltliche Oberhaupt der abendländischen
                    Christenheit. Gab es auch Länder, die nicht unter seiner Oberherrschaft standen,
                    so war dieß mehr nur eine Exemtion, fast eine Irregularität, und nach den
                    Begriffen jener Zeit im Allgemeinen mochte die Gränze des römischen Reiches wohl
                    nicht genau geographisch formulirt sein. Man dachte sich nur, daß sie weit, sehr
                    weit reiche, wohl bis an das Meer und bis zu den Gränzen der Heidenschaft. Diese
                    Anschauung, von welcher, wie bekannt, selbst noch bei Kaiser
                        <persName>Maximilian</persName> Reminiscenzen auftauchten, stammte daher,
                    weil der Kaiser der <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA10" n="10" xml:id="S.10"/>
                    unmittelbare Nachfolger der altrömischen Imperatoren war. Die Kirche und das
                    Reich füllten—die normalen Verhältnisse betrachtet—nach der Vorstellung des
                    Mittelalters, das christliche Abendland aus. — Von diesen beiden obersten
                    Mächten hingen die Universitäten ab, ihrer Bewilligung war deren Errichtung
                    ausdrücklich vorbehalten und in ihrem Dienste wirkten sie. Es ist daher höchst
                    bezeichnend, daß sogar noch in späterer Zeit die Vornahme von Reformen an der
                    Pariser Universität durch <persName>Ludwig XI.</persName> und <persName>Heinrich
                        IV.</persName> mit dem Beisatze erfolgte: der König sei hiezu berechtigt,
                    denn er sei der "Imperator" in seinem Reiche. </p>

        <p>Daraus erklärt es sich auch, daß die Universitäten des Mittelalters nicht eine
                    nationale Richtung, sondern eine Weltstellung hatten und in enger Solidarität
                    unter einander standen. Ein Doctor aus Neapel und ein Doctor aus Oxford standen
                    sich näher, als jeder aus ihnen zu irgend einem seiner Landsleute, der aber in
                    der Vulgärsprache schrieb. Um so weniger konnte bei einer solchen Allgemeinheit
                    der Anschauung das vulgäre Recht mit seinen Besonderheiten, dieses Product von
                    Verhältnissen und Interessen, welche als weit unter dem Höhepuncte der
                    Universität gelegen betrachtet wurden, Aufnahme bei ihr finden. Es galt vielmehr
                    als selbstverständlich, daß die Schule, in so ferne bei ihr Recht gelehrt wurde,
                    nur zwei Gattungen desselben kannte, das päpstliche Recht und das kaiserliche
                    Recht (<hi rend="it">jus pontificium, jus caesareum</hi>).</p>
      </div>
      <div xml:id="T.3">
        <head>III.</head>

        <p>Also, seit dem Zeitpuncte, da die juridische Facultät in Wien ihre geregelte
                    Wirksamkeit begonnen hatte, d. i. seit 1402, lehrte sie bis zu den letzten
                    Jahren desselben Jahrhunderts <hi
            rend="it">nur</hi> das Kirchenrecht, nämlich:
                    das <hi
            rend="it">decretum Gratiani</hi>, die <pb facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA11"
            n="11"
            xml:id="S.11"/> Decretalen, dann abgesondert das sechste Buch der
                    Decretalen (von <persName>Bonifaz VIII.</persName> 1298 an die Schule von
                    Bologna hinausgegeben), welches man auch kurzweg <hi
            rend="it">sextus</hi> oder
                        <hi rend="it">jus novum</hi> nannte, und die <hi
            rend="it">Clementinas</hi>,
                    d. h. die Beschlüsse der unter <persName>Clemens V.</persName> gehaltenen
                    Generalsynode von Vienne (an die Schule von Bologna von <persName>Johann
                        XXII.</persName> hinausgegeben im Jahre 1317). — Die Betheiligung der
                    Universität an den Concilien zu Pisa, Constanz, Basel, bei denen sie ein
                    wichtiges Wort mitsprach, veranlaßte und förderte die ausschließliche Richtung
                    der Facultät für das geistliche Recht in dem Maße, daß sie sich damals trotz der
                    Doppelbestimmung ihrer selbstgegebenen Statuten für beide Rechtszweige <hi rend="it">Facultas juris canonici</hi> nannte, dadurch offen andeutend, daß
                    sie die Ausschließlichkeit ihrer Verwendung für den Dienst der Kirche auch noch
                    insbesondere hervorgehoben und betont wissen wolle.</p>

        <p>Zur Richtschnur bei der Lehre dieses Rechtes galten folgende Grundsätze: der
                    Stoff der Lehrvorträge war nicht unter eine bestimmte im vorhinein ausgemessene
                    Zahl von Professoren vertheilt. Das Lehrpersonale wuchs und nahm ab je nach der
                    Gunst der Zeiten. Diese Einrichtung war allen Facultäten gemein und erwies sich
                    als so elastisch, daß z. B. die artistische (philosophische)Facultät, welche am
                    1. September 1390 zwanzig Lehrer (d. i. wirklich Vortragende Doctoren, <hi
            rend="it">actu regentes</hi>) zählte, im Jahre 1452 auch deren hundert und
                    drei vertrug, welche freilich im nächstfolgenden Jahre auf zwei und achtzig sich
                    minderten, bis 1476 aber wieder auf hundert und fünf stiegen. Eine Zu- und
                    Abnahme in solchen Dimensionen zeigte sich nun freilich bei der juridischen
                    Facultät nicht, aber doch war das Verhältniß ganz analog, weil jeder, der die
                    Licenz erhalten hatte, nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet war, zeitweise
                    wenigstens vorzutragen. Jeder Licentiat stand in einer <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA12" n="12"
            xml:id="S.12"/> doppelten Beziehung,
                    in einer allgemeinen und in einer speciell beschränkenden. Die Licenz gab
                    einerseits das Recht, an jeder Universität zu lehren. Dieses Recht ertheilte die
                    Kirche, und nur sie allein konnte es ertheilen; denn seitdem die Allgewalt des
                    römischen Kaisers mehr und mehr auf Deutschland und einen Theil Italiens
                    zurückgestaut und in vielen Gebieten zur Fiction geworden war, war nur mehr die
                    Kirche die Macht, welche das gesammte Abendland umfaßte. <hi>Deßhalb</hi>, und
                    weil die Schulen ohnedieß noch zum größern Theile auf dem Boden der Kirche
                    standen, ging die Licenzertheilung von ihr aus, durch die Person des Kanzlers.
                    Diesem allgemeinen Standpuncte stand der specielle der einzelnen Corporationen
                    entgegen, indem jede Universität den bei ihr Graduirten in ihrem Kreise gebannt
                    hielt und ihm nicht gestattete, an einem andern Orte seine Licenz auszuüben ohne
                    ihre besondere Bewilligung. Innerhalb der Fakultät, bei der er Licentiat
                    geworden war, mußte er auch wirken und lehren; durch einen Eid mußte er dieses
                    beim Antritte des Grades bekräftigen. Denn die Facultät, und in größerem Kreise
                    die Universität, war die Familie, welcher gegenüber der Einzelne nicht mehr
                    vollkommen <hi rend="it">sui juris</hi> war, welche vielmehr sein ganzes Wirken
                    für sich in Anspruch nahm, welche ihn dafür aber auch in allen seinen
                    Lebensvorkommnissen vertrat und schützte. — Die Licenz der Kirche war sohin die
                    allgemeine, befähigende Vorbedingung; die Aufnahme bei einer bestimmten Facultät
                    war die Activirung derselben für einen concreten Fall, welche dem Geiste der
                    Zeit gemäß zunftartig gebunden war.</p>

        <p>Im Innern dieses Kreises war die Bewegung frei, und eine gleichbleibende
                    Auftheilungsart des Lehrstoffes schon wegen der steten Veränderlichkeit der Zahl
                    der Graduirten, gar nicht möglich. Jeder Doktor konnte vortragen was ihm
                    beliebte, <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA13" n="13"
            xml:id="S.13"/> mochte er
                    nun das ganze Thema vornehmen, oder Bruchstücke desselben, oder Commentare, und
                    zwar unbekümmert, ob ein anderer Doktor über denselben Gegenstand schon vortrug
                    oder nicht. Ein eigenes Statut erklärte die Concurrenz unter den Doktoren für
                    vollkommen frei. Nur machte die Fakultät es sich zur Pflicht, dafür zu sorgen,
                    daß stets Einer aus ihnen da war, welcher binnen zwei Jahren die Dekretalen, und
                    ein Anderer, der binnen drei Jahren das <hi
            rend="it">decretum Gratiani</hi>
                    vollendete. Diese durften auch die Ordnung nicht verkehren, sondern waren
                    verhalten, nach der Folge des Textes ohne Unterbrechung vorzuschreiten. Dafür
                    erhielten sie ein bestimmtes Salar und hießen "<hi rend="it">ordinarie
                        legentes</hi>" zum Unterschiede von allen übrigen, welche nicht besoldet und
                    später "außerordentliche Lehrer" genannt wurden.</p>

        <p>Kein Doctor durfte zum Vortrage andere Behelfe mitbringen, als den Text des
                    Gesetzes; die Erklärung mußte er frei und auswendig geben; nach Heften
                    vorzutragen oder zu dictiren war verboten. Der Grund dieser Einschränkung war
                    jedoch ein anderer, als man vielleicht glauben möchte. Denn zur Zeit, als es nur
                    noch geschriebene Bücher gab, bildeten die Regeln und Vorsichten, an welche von
                    der Universität aus das Dictiren eines Buches (<hi rend="it">pronuntiatio
                        libri</hi>) gebunden war, die Censur gegen deren Vervielfältigung,
                    vorzüglich aus Rücksicht für die Correctheit. Indem man das Nachschreiben der
                    Vorlesungen hinderte, wollte man nur incorrecte Bücher hintanhalten.</p>

        <p>Jeder Doktor bekam von jedem seiner Schüler jährlich als Minimum einen
                    ungarischen, d. i. Goldgulden, Honorar (<hi rend="it">collecta, pastus</hi>) was
                    für jene Zeit ein bedeutender Betrag war. Doch war der ausgenommen, welcher
                    schwor, daß er arm sei. </p>
        <p>Den Lehrenden gegenüber waren die Lernenden ebenfalls <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA14" n="14"
            xml:id="S.14"/> völlig ungehemmt.
                    Jeder Schüler konnte hören wen, wie lange und in welcher Ordnung es ihm
                    beliebte. Nur für die Ertheilung des Grades waren einschränkende Bedingungen
                    festgesetzt. Um Bachalarius zu werden, mußte man drei Jahre hindurch die
                    Decretalen und Clementinas, für die Licenz aber auch noch das <hi rend="it">decretum Gratiani</hi> gehört und in Allem sieben Jahre frequentirt haben.
                    Während dieser Zeit mußte man mehrere Übungen und Disputationen mitgemacht haben
                    und über alles dieß Zeugnisse aufweisen können, welche jedoch sehr unregelmäßig,
                    je nach dem Begehren des Schülers, für drei, vier, auch sieben Jahre ausgestellt
                    wurden, und nur über den Besuch der Vorlesungen und Übungen und über das
                    Betragen sich aussprachen. In diesen beiden Puncten aber war man sehr strenge.
                    Ein geringes Vergehen konnte die Retardation oder Suspension vom Grade nach sich
                    ziehen, und wer vierzehn Tage ohne Entschuldigung wegblieb, dessen Sitz im
                    Auditorium wurde cassirt.</p>

        <p>Galten die eben erwähnten Bestimmungen auch nur für die Graduanden, so enthielten
                    sie doch in so ferne einen Zwang für Alle, als nicht leicht Jemand damals
                    studirte, ohne einen Grad, wenigstens den des Bachalariats, nehmen zu wollen. Es
                    war dieß so allgemein angenommen, daß auf manche Vergehen nur die Strafe der
                    Retardation, Suspension oder Ausschließung vom Grade gesetzt war, weil man damit
                        <hi
            rend="it">Jeden</hi> treffen zu können glaubte. Gab es aber gleichwohl
                    Jemanden, der keinen Grad nehmen, oder — was häufig vorkam — der <hi
            rend="it">über</hi> drei oder sieben Jahre studiren, oder endlich, der nur
                    vorübergehend hier hören wollte, für den gab es gar keine Einschränkungen. Man
                    ging hierin so weit, daß es Jedem gestattet war, an jedem beliebigen Tage des
                    ganzen Jahres sich einschreiben zu lassen und einzutreten; denn wie er dann die
                    Nachweisung über die geforderte Anzahl von Besuchjahren und <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA15" n="15" xml:id="S.15"/>Vorlesungen beibringen
                    wolle und könne, das blieb seine Sache.</p>

        <p>Zwischen dem Schüler und dem Doctor standen, den Übergang vermittelnd, der
                    Bachalarius und der Licentiat. Letzterer unterschied sich von einem Doktor nur
                    durch den Rang, er hatte alle Prüfungen durchgemacht, aber den Act der Promotion
                    noch nicht vorgenommen. Die Bachalarien aber waren nur eine höhere Kategorie von
                    Schülern und hießen daher auch "<hi
            rend="it">Archischolares</hi>". Die einen
                    sowohl als die andern trugen auch vor, jedoch nicht selbständig , sondern unter
                    Anleitung eines Doctors, den sie sich selbst wählen mochten. Auch stand es nicht
                    in ihrem Belieben, sich den Stoff oder das Buch auszusuchen, noch weniger mit
                    einem andern Doctor zu concurriren, sondern sie mußten sich darum melden und
                    zuwarten, ob es ihnen die Facultät gestattete. Ein Doctor, der berühmt oder
                    gesucht war, hatte oft eine Menge Licentiaten und Bachalarien zu seiner
                    Disposition, die alle in seinem Fache und unter seiner Anleitung lehrten oder
                    repetirten. Diese zusammen stellten die Lehrkanzel eines bestimmten Faches vor,
                    und der Doctor, der an ihrer Spitze stand, hieß davon <hi
            rend="it">regens
                        cathedram</hi>, oder <hi
            rend="it">regens</hi> schlechtweg. — Die
                    Bachalarien hatten ferner die Aufgabe, in den Winter- und Sommerferien Vorträge
                    und Übungen zu halten; denn nur die eigentlichen Doctoren konnten, wenn sie
                    wollten, von den Ferien Gebrauch machen, Ferien der <hi
            rend="it">Schule</hi>
                    gab es nicht. Wiederum waren die Bachalarien diejenigen, welche an den
                    allwöchentlich am Donnerstage stattfindenden Übungen der Schüler besonders
                    thätig waren, ihnen Aufschlüsse, Erklärungen gaben und Wiederholungen hielten,
                    die, wenn sie genau in der Form einer strengen Prüfung, gleichsam als ihr
                    Vorbild vorgenommen wurden, "<hi
            rend="it">resumtiones</hi>" hießen. Kurz, sie
                    hatten die eigentliche <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA16" n="16"
            xml:id="S.16"/>
                    dialektische Abrichtung der Schüler, die Technik ihres Unterrichtes auf sich und
                    gingen hierin den Lehrern, d. i. Meistern, als Gesellen (<hi rend="it">Fellows</hi>) an die Hand. In einem Schriftstücke vom Jahre 1508, das sich
                    der deutschen Sprache bedient, nennen sie sich selbst ausdrücklich
                    "Gesellen".</p>
        <p>Da wir nun das ganze Personale der Facultät beisammen haben, wollen wir sie auch
                    bei einer ihrer gemeinschaftlichen Versammlungen beobachten.</p>

        <p>Es war die Aufgabe jedes Lehrers, von Zeit zu Zeit eine öffentliche Disputation
                    zu halten oder zu leiten. Bei einem solchen Akte waren alle Doctoren,
                    Bachalarien und Schüler gegenwärtig. Die Erstern mit dem schwarzen Doctormantel
                        (<hi
            rend="it">cappa, tabarrum</hi>) und mit dem Barret nahmen auf
                    hochgestellten Lehnstühlen Platz, welche längs den Wänden des Zimmers im Kreise
                    herumstanden. Auf den Querbänken saßen voran die Bachalarien, hinter ihnen die
                    Schüler, und zeichneten sich dadurch vor den Schülern der Artistenfacultät aus,
                    welche in den ersten Zeiten sich bequemen mußten, auf dem Boden zu lagern.
                    Hieraus bestieg der Doctor, welcher die Disputation abhielt und ihr Präses war,
                    die Katheder, legte den Text des Gesetzes nieder, hob sich eine Stelle heraus
                    und formulirte hierüber eine "<hi
            rend="it">quaestio</hi>", deren nähere
                    Entwicklung, wenn er eine solche vornahm, "<hi
            rend="it">determinatio</hi>"
                    hieß. War dieß geschehen, so begann das Amt der Bachalarien, welche in dieser
                    Eigenschaft Respondenten genannt wurden und sich in Defendenten und Opponenten
                    theilten. Zu diesem Behufe war ihnen eine eigene, niedriger gestellte Katheder
                    eingeräumt, auf welcher einer aus ihnen seine "<hi
            rend="it">argumentatio</hi>"
                    für oder wider vortrug und seinen Gegner erwartete. Hatte aber der Kampf in
                    schnellen Fragen und Antworten zu geschehen, so bestiegen beide Streithähne (wir
                    bedienen uns hierbei eines in den Facultätsacten öfter <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA17" n="17"
            xml:id="S.17"/> vorkommenden und
                    ernsthaft gemeinten Ausdruckes) die Katheder und stellten sich einander
                    gegenüber; geriethen sie aber von der Frage ab oder excedirten sie in dem Eifer
                    des Kampfes, so war es Sache des Doctors, sie wieder auf den Ansgangspunct
                    zurückzuführen oder ihnen Stillschweigen aufzuerlegen. Schien sich die Sache zu
                    keinem regelmäßigen Verlaufe anzulassen oder verwickelte sie sich dergestalt,
                    daß eine Lösung nicht abzusehen war, so fällte der vorsitzende Doctor einen
                    Entscheid, dem sie sich fügen mußten. Es war aber eine neben manchen andern
                    Einzelnheiten an das Ritterwesen und die Turniere erinnernde Sitte, daß sie bei
                    regelmäßigem Verlaufe der Disputation statutarisch verpflichtet waren, dieselbe
                    mit einer <hi
            rend="it">courtoisie</hi>, nämlich mit einer Anempfehlung (<hi
            rend="it">recommendatio</hi>) des Gegners zu beendigen. Auf diese Art wurden
                    mehrere solche "<hi
            rend="it">quaestiones</hi>", welche die Naivetät jener Zeit
                    wohl auch geradezu "<hi rend="it">sophismata</hi>" nannte, ausgefochten, bis
                    endlich einer der Doktoren oder ältern Bachalarien den Vorgang mit einer
                    Recommendation des Präses und seines Faches schloß.</p>
        <p>Diese Übungen, welche man in bevorzugendem Sinne "<hi
            rend="it">actus
                        scholasticus</hi>" nannte, wurden oft auch in einer Kirche, bei St. Stephan
                    oder bei den Dominicanern abgehalten und characterisirten dadurch in doppelter
                    Hinsicht die ganze Richtung der Schule jener Zeit. Die Universität und die
                    damalige juridische Facultät insbesondere war ein thätiges Glied, sie war der
                    Arm der <hi
            rend="it">streitenden</hi> Kirche. Je mehr sie sich an den
                    kirchenrechtlichen Fragen, die auf den Concilien des fünfzehnten Jahrhunderts
                    zur Sprache kamen, betheiligte, um so inniger ward ihr Zusammenhang mit der
                    Kirche, bis sie endlich sich ausschließlich als kirchliche Corporation ansah und
                    ihr Verhältniß zum Landesfürsten beiläufig so gestaltete, wie ein Kloster, eine
                    Pfründe dem Stifter oder Patron gegenüber. Wir sind <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA18" n="18"
            xml:id="S.18"/> nicht genöthigt, die
                    Universität dessen aus Zusammentreffen der Umstände zu überweisen; wir können es
                    durch ein Zeugniß darthun. Als im Jahre 1464 <persName>Kaiser
                        Friedrich</persName> und im Jahre 1485 <persName>König Matthias</persName>
                    von der Universität den Eid der Treue verlangten, weigerte sie sich in beiden
                    Fallen (<hi rend="it">cum universitas spiritualis sit et de jure communi nullus
                        spiritualium saeculari neque principi neque alteri obligari debeat</hi>). In
                    der That verzichteten der Kaiser sowohl als der König auf ihr Begehren, jener
                    ausdrücklich, dieser stillschweigend.</p>
        <p>Wir betonten vorhin die Eigenschaft der Universität als thätiges Glied der
                    streitenden Kirche. Man müßte Ursprung und Richtung der Schule verkennen, wollte
                    man diese ihre Bestimmung von damals bekritteln. Die Wissenschaft galt als die
                    Waffe, welche im Dienste der göttlichen Wahrheit gegen Abtrünnigkeit, Irrglauben
                    und Aberglauben (oder "Überglauben", wie die Sprache jener Zeit sich sinniger
                    ausdrückt) geführt wurde. Daher die fortgesetzte Übung in Schärfung und Führung
                    der Waffe, um eine stets bereite Schlagfertigkeit der Kämpfer heranzuziehen.
                    Nicht so sehr derjenige, welcher am meisten wußte, sondern der, welcher am
                    gewandtesten damit focht, galt als der Vorzüglichste.</p>

        <p>Gleichwohl läßt sich nicht läugnen, daß eben diese Einrichtung die Achillesferse
                    war, und daß das nachkommende Geschlecht ein leichtes Spiel hatte, die Schule
                    gerade an dieser Stelle tödtlich zu verwunden und so schnell zum Falle zu
                    bringen. Schon seit <persName>Abälard’s</persName> Zeit hatte allerwärts die
                    frühere einfache und edle Lehrmethode einer immer mehr formalisirenden
                    Scholastik und einer Sophistik Platz gemacht, die nicht nur jeden Fortschritt in
                    der Wissenschaft hemmte, sondern auch aus dem vorhandenen Fonde des Wissens
                    allgemach jeden Inhalt hinausdrängte. Die Kirchenrechtslehrer traf dieser
                    Vorwurf <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA19" n="19" xml:id="S.19"/> mit ganz
                    besonderer Schwere und vergeblich bemühte sich der römische Stuhl, diesem Übel
                    Einhalt zu thun. Das vermessene Spiel mit Begriffsformeln, welche man, wie
                    Ziffern, zu Rechenexperimenten verwendete und zu Gleichungen ansetzte, nahm
                    immer mehr überhand. Man gerieth endlich ganz in’s Abstruse und Bodenlose. Wenn
                    man irgend einen kirchenrechtlichen Commentar aus jener Zeit zur Hand nimmt und
                    bis zu seinem Schlusse hindurchkommt, so wundert man sich nur darüber, daß er
                    überhaupt ein Ende hat; man glaubt, der Buchbinder müsse daran Schuld gewesen
                    sein, nicht der Autor. Denn in der Art, wie letzterer Satz für Satz, Wort für
                    Wort, Partikel für Partikel durchgeht, analysirt, sie in Begriffe und
                    Variationen von Begriffen spaltet, alle Spielarten derselben, alle Einwendungen
                    und Gegensätze heranzieht und dann wieder untereinander combinirt, begeht er nur
                    einen Act der Willkürlichkeit, wenn er je zu einem Abschlusse kommt. — Das
                    Verderbliche an dieser Methode aber war, daß sie ihre Lehre dem Leben völlig
                    entfremdete, ihr alle Wärme, Vitalität und Fruchtbarkeit raubte und den nahenden
                    Sturm nicht nur nicht gewahrte, sondern in demselben der Kirche größtentheils
                    nur mit solchen Waffen beizustehen vermochte, die nicht mehr galten. Klug und
                    erfolgreich haben die Gegner der Kirche den Kampf gegen sie auf ein ganz neues,
                    auf ein praktisches Gebiet hinübergespielt, wo es ihnen gleichgiltig war, daß
                    die Schule auf der Katheder Schlüsse zog, welche dialektisch richtiger waren als
                    die ihrigen.</p>

        <p>Aber wir müssen noch mehr sagen und was hälfe es auch, es zu verschleiern? Die
                    Schule leistete der Kirche nicht nur verhältnißmäßig geringe Dienste, sondern
                    sie nützte sogar diese Zeit der Bedrängniß, um ihr ihre Dienste zu kündigen. <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA20" n="20" xml:id="S.20"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="T.4">
        <head>IV.</head>
        <p>Im Jahre 1494 berief <persName>Maximilian I.</persName> den Rechtsgelehrten
                        <persName ref="http://de.wikipedia.org/wiki/Girolamo_Balbi">Hieronymus
                        Balbi</persName> aus Venedig zum Vortrage des römischen Rechtes an die
                    Wiener Universität. Im Juni desselben Jahres begann er seine Vorlesungen unter
                    großem Zulaufe. Im Jahre 1497 waren die landesfürstlichen Regenten in Wien schon
                    daran, die Lehrkanzel des Kirchenrechtes ganz aufzuheben und konnten nur auf
                    Bitten der Universität davon abgebracht werden. Denselben Regenten hatte die
                    Universität am 14. April 1495 ohne Widerrede den Huldigungseid geleistet.</p>
        <p>Diese Thatsachen bilden durch ihr Zusammentreffen auf so geringem Zeitabschnitte
                    einen so schneidenden Gegensatz mit der kurz vorher noch mit Zähigkeit
                    eingehaltenen Richtung, daß man sich unwillkürlich umsieht, was denn
                    mittlerweile so Außerordentliches vorgegangen sei. Wie kam die juridische
                    Fakultät dazu, das Kirchenrecht, bisher ihr einziges Besitzthum, nur mehr mit
                    Mühe gegen das profane Recht zu retten? und wenn letzteres schon so mächtig
                    eindrang, warum gerade in Gestalt des römischen Rechtes? warum so
                    ausschließlich? War vielleicht der Zustand des Landes von innen heraus dahin
                    gediehen, nunmehr dafür empfänglich zu sein? oder war ein äußerer Anstoß
                    erfolgt? — Wir wollen dieses untersuchen.</p>

        <p>Die Scholastik hatte sich, wie erwähnt, auch auf der Wiener Universität breit
                    gemacht, welche hierin der Strömung der Zeit und dem Beispiele der andern
                    Universitäten folgte. Jeder, der sich mit dieser Zeitepoche näher bekannt
                    gemacht hat, wird gleichwohl zugeben müssen, daß so manche tüchtige Männer aus
                    ihr hervorgingen, an denen fester Glauben, Aufopferungsfähigkeit, Zucht des
                    Denkens und eine derbe Frömmigkeit die <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA21" n="21"
            xml:id="S.21"/> kennzeichnenden Charakterzüge waren. Auch waren schon
                    merkliche Bewegungen im Schooße der Universität vor sich gegangen, die auf
                    bevorstehenden Umschwung deuteten. Das Begehren nach Aenderung der bisherigen
                    Richtung führte im Jahre 1451 zu einem offenen Kampfe der ältern und jüngern
                    Doctoren (<hi rend="it">qui seniorum sana vota levitate perverterunt</hi>),
                    welcher zwar mit einer Ausstoßung aller noch nicht über sechs Jahre lang
                    incorporirten Doctoren endigte, jedoch die Keime von Gegensätzen in sich barg,
                    die immer unversöhnlicher wurden. Aller Orten brachen sie durch die Hülle und es
                    ließ sich nicht mehr verhehlen, daß das Gebäude schon aus den Fugen gehoben war
                    und nur mehr auf einen Anstoß wartete, um zu stürzen. Aber woher dieser Anstoß
                    zu kommen habe, darauf kam es eben an.</p>
        <p>Die Vulgärsprache reichte in Deutschland noch immer nicht zur Schule hinan; fremd
                    und ohne Gruß gingen die Producte beider neben einander ihren Weg. — Wie, wenn
                    die Zeit nahte, wo die eine, über das Abendland solidarisch verbreitete
                    Gelehrtenwelt zusammenbrechen und eine Völkerscheidung nach Sprachen auch bei
                    ihr eintreten sollte? Konnte man da nicht hoffen, daß die Schule durch die nur
                    zu lange fernegehaltenen nationalen Elemente erfrischt, gestärkt, verjüngt
                    werden würde; und lag nicht das Beispiel anderer Staaten so nahe? — Dennoch kam
                    die Sache anders.</p>

        <p>Die Scholastik, die künstliche Frucht einer überreizten Dialektik, dieser
                    Homunculus, der aus dem Laboratorium eines alchymistischen Gebahrens mit
                    Begriffen hervorgegangen war, bedurfte zum eigenen Unterhalte einen so breiten
                    Boden, daß sie neben ihr nichts andersgeartetes duldete. So hatte sie mit dem
                    größten Vorrathe der bis dahin gekannten Literatur aufgeräumt und bewirkt, daß
                    nicht nur die alten Classiker, sondern, mit, wenigen Ausnahmen, auch die Werke
                    der <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA22" n="22" xml:id="S.22"/> darauffolgenden
                    Zeit, namentlich die Kirchenväter, diese eigenste Frucht christlicher Bildung
                    und Anschauungsweise, mehr und mehr aus der Schule verschwanden. An deren Statt
                    bediente man sich fast ausschließlich der scholastischen Erzeugnisse des
                    zwölften bis vierzehnten Jahrhunderts und der aus der arabischen Übersetzung in
                    ein barbarisches Latein übertragenen Schriften des
                        <persName>Aristoteles</persName>. Die griechische Sprache war verschollen
                    und dadurch allein schon ein großer Theil der ältern kirchlichen und profanen
                    Literatur aus dem Bücherkataloge der Schule gestrichen.</p>
        <p>Doch während diesseits der Berge die Wogen des scholastischen Getriebes noch sehr
                    hoch gingen, hatte sich in Italien eine neue Wissenschaft und Cultur
                    herangebildet, welche durch den Zutritt der aus ihrer Heimat gedrängten Griechen
                    und ihrer literarischen Schätze einen beschleunigten Impuls und eine besondere
                    Ausschließlichkeit der Richtung erhielt, die später in dem Worte "Humanismus" —
                    als Gegensatz zur Scholastik — zusammengefaßt wurde.</p>

        <p>Es dauerte längere Zeit, bis diese neue Richtung auch an der Wiener Universität
                    zur Geltung gelangen konnte. Noch im Jahre 1405 hatte der Canzler die
                    Metamorphosen <persName>Ovid’s</persName>, welche ein Professor der Decretalen
                    aus Venedig mitgebracht hatte, ohne weiters confiscirt. Zum ersten Male im Jahre
                    1456 trat <persName
            ref="http://de.wikipedia.org/wiki/Georg_von_Peuerbach">Magister Georg aus Peuerbach</persName> mit Vorträgen über die Aeneide auf;
                    im Jahre 1458 nahm er die Satyren <persName
            ref="http://de.wikipedia.org/wiki/Juvenal">Juvenal’s</persName> vor und
                    hatte schon einen Gefährten an <persName>Johann Mandel</persName> aus Amberg,
                    welcher über <persName>Cicero</persName> "<hi
            rend="it">de senectute</hi>" las
                    und im darauffolgenden Jahre sich an die "<hi rend="it">Adelphi</hi>" des
                        <persName>Terentius</persName> wagte. Im Jahre 1458 kamen durch
                        <persName>Peuerbach</persName>
          <persName>Horaz</persName>, durch <persName>Mandel</persName>

          <persName>Lucan</persName> auf die Katheder. Noch einmal in den Jahren 1460
                    und.1461 gelangten die <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA23" n="23"
            xml:id="S.23"/>
                    Aeneide und die <hi rend="it">Bucolica</hi>

          <persName>Virgil’s</persName> an die Reihe. Nachher aber war lange Pause, die
                    nur selten durch Einzelne unterbrochen ward. Die Scholastik war wieder dreißig
                    Jahre lang die unbedingte Herrin, und es ist nahezu drollig zu lesen, mit
                    welcher Ahnungslosigkeit und Geringschätzung sie noch im Jahre 1494, in der
                    eilften Stunde, die von der Regierung ihr zugesendeten Poeten empfing. Sie nahm
                    sie auf, wie dahergelaufene Jungen, gegen die man keine Rücksichten zu
                    beobachten braucht, und die froh sein müssen, wenn man ihnen einen Platz im
                    Hinterstübchen anweist. Es vergingen aber nur wenige Jahre, so hatten diese
                    nämlichen Poeten und Humanisten die Universität sich im Sturm erobert, das
                    Terrain von der Scholastik reingefegt, und die leeren Sitze für sich und die
                    Ihrigen zurechtgerichtet. Alsogleich begannen sie auch ihre Thätigkeit und
                    beeilten sich offen zu erklären, nicht etwas Besseres, nicht ein bloßer
                    Fortschritt, sondern etwas ganz Neues müsse an die Stelle des Bisherigen in der
                    Wissenschaft gesetzt werden. Die Werke der alten Classiker hervorzusuchen, zu
                    commentiren, in Druck zu geben, nachzuahmen, war ihre Hauptaufgabe, der zu Liebe
                    sie sich von der ganzen bisherigen Bildungsweise ohne Bedenken lossagten, die
                    Ergebnisse vielhundertjährigen Mühens leichten Sinnes hintangaben, ja für Null
                    erklärten und die Brücke zu einer Vergangenheit einrissen, von der sie nichts
                    mehr wissen wollten. Um ihre Richtung auch äußerlich zu beurkunden, tauschten
                    sie ihre heimatlichen Namen gegen lateinische aus, und dieselben, die vorhin
                        .<persName>Spießhammer</persName>, <persName>Stöberl</persName>,
                        <persName>Gutrater</persName>, <persName>Watt</persName>,
                        <persName>Tannstetter</persName>, <persName>Puelinger</persName>,
                        <persName>Rösel</persName> u. s. f. genannt waren, gingen nun als
                        <persName>Cuspinianus</persName>, <persName>Stiborius</persName>,
                        <persName>Eubolius</persName>, <persName>Vadianus</persName>,
                        <persName>Collimitius</persName>, <persName>Polyhymnius</persName>,
                        <persName>Rosinus</persName> mit um so größerer Beeiferung an ihr Werk. Wir
                    heben diesen Zug nicht umsonst hervor. — <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA24" n="24"
            xml:id="S.24"/> Magister <persName>Johann aus Königsberg</persName>
                    in Franken (daher auch <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Regiomontanus">Regiomontanus</persName> genannt), dieser einfache, schlichte, wahrhaft
                    große Mann, welcher mit seinem Freunde <persName>Bernhard Walter</persName> in
                    Nürnberg anspruchslos und mit unglaublich geringfügigen Instrumenten der Erste
                    den Lauf der Kometen bis auf die Minute zu berechnen verstand, hat sich noch im
                    Jahre 1450 in die Matrikel der Wiener Universitat mit den Worten eingetragen:
                        <hi rend="it">Johannes molitoris ex Kunigsperg</hi>. Diese, in jener Zeit
                    vielgebräuchliche Art der Namenseintragung war nicht ohne Bedeutung; es war ein
                    Zug der Pietät, daß man nie versäumte anzugeben, wessen Vaters Sohn man war und
                    welchem Herde man angehörte. So wie <persName>Aeneas</persName> seinen Vater auf
                    den Schultern durch das brennende Troja trug, so verlangte es damals deutsche
                    Sitte, daß das jüngere Geschlecht die vorangehende alternde Generation, so zu
                    sagen auf seinen Schultern, durch die neue Zeit trage und nie vergesse, seine
                    Zugehörigkeit zu ihr kenntlich, sichtlich zu machen. Anders die Humanisten.
                    Ihnen war die nationale Vorzeit und die vorangehende Generation am meisten eine
                    lästige Bürde, und sie säumten nicht, sie von sich zu werfen.</p>
        <p>Indem sie <hi
            rend="it">mit Ausschließlichkeit</hi> das Studium der alten
                    Griechen und Römer betrieben und förderten, erlangten und verbreiteten sie zwar
                    mit Schnelligkeit einen größern Grad von Bildung, vorzüglich den Schein
                    derselben, die Form, störten aber geradezu jede natürliche, einheimische
                    Entwicklung. Sie geriethen fast unvorbereitet in eine fertige, fremde Literatur
                    hinein, wie in einen Garten, dessen reife Früchte zu pflücken die einzige Mühe
                    war. Wie begreiflich war es, daß sie die Schiffe hinter sich verbrannten,
                    nachdem sie solches Land entdeckt hatten, und daß es ihnen bequemer schien, das
                    gediegen vorliegende Gold der Wissenschaft zu <hi
            rend="it">finden</hi>, statt,
                        <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA25" n="25"
            xml:id="S.25"/> anknüpfend an den
                    Fleiß ihrer Vorgänger , es mühsam selbst zu erwerben. Der Humanismus, der immer
                    wieder neue, oft nur unter dünner Schichte vergraben gewesene Schätze zu Tage
                    brachte, war das geistige Goldland jener Zeit und veranlaßte naturgemäß auch
                    ganz analoge Erscheinungen, ein fieberhaftes Hindrängen nach der neu entdeckten
                    Welt, ein bereites Verlassen des heimatlichen Bodens. Nochmals wollen wir es
                    sagen: in der Ausschließlichkeit dieser Richtung lag das Übel. Man kann sich
                    hiebei nicht auf Italien berufen ; das Verhältniß war dort wesentlich anders.
                    Eine Sprache, deren Bildung und Anerkennung schon so weit gediehen war, daß sie
                        <persName>Dante’s</persName> Werke zu den ihrigen zählte und in deren
                    Rhythmus die Muse <persName>Petrarca’s</persName> redete, hatte keine Concurrenz
                    mehr zu scheuen. Überdieß schon durch ihre Abstammung mit der römischen Sprache
                    verwandt, vertrug sie nicht nur den Humanismus, sondern zog Ruhm daraus und
                    trieb in kürzerer Frist ihre Blüthen, als es außerdem geschehen wäre. Wie ganz
                    anders gestaltete sich dieß auf germanischem Boden. Die deutsche Sprache hatte
                    den entscheidenden Wendepunct noch nicht hinter sich, sie war erst auf dem Wege,
                    ihn zu erklimmen und es lag nur an dem, daß die Schule ihr die Hand reichte und
                    auf die Höhe half; da trat der Humanismus dazwischen und, den Fremdling an der
                    Hand, stieß er sie zurück und sagte ihr, daß <hi
            rend="it">sie</hi> das unechte
                    Kind sei, das er nicht anerkennen wolle. So geschah es, daß die deutsche Muse,
                    verkannt und mißachtet, neuerdings Jahrhunderte lang herumirren mußte, um
                    kümmerlich, einer Bankelsängerin gleich, von Thür zu Thür ihr Brot zu erbetteln.
                    Und doch hatte sie längst in der Niebelungen Noth und in <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Gottfried_von_Straßburg">Gottfried’s von Straßburg</persName>
                    Liedern bewiesen, daß sie, wenn gleich noch hart in ihren Sehnen und manchmal
                        <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA26" n="26"
            xml:id="S.26"/> ungelenk in ihren
                    Bewegungen, sich wohl verstehe auf die Wiedergabe aller Bedrängnisse der Seele
                    und den einschmeichelnden Wohllaut der Minne. War ja doch sie es gewesen, die
                    schon vor Jahrhunderten die wunderbaren Gesänge des "Stabat mater", des "Dies
                    irae" und so viele ähnliche mit der ganzen Tiefe ihrer Innigkeit durchhaucht, ja
                    die lateinische Sprache zum Reime gezwungen und <hi rend="it">ihre</hi> Seele
                    hineingelegt hatte, gleichsam flehend, daß man sie erlöse aus der Sprache der
                    Todten in die der Lebendigen.</p>

        <p>Indem die Humanisten alle ihre geistige Elasticität der alten Literatur widmeten,
                    versenkten sie sich auch mehr und mehr in die derselben entsprechende
                    Anschauungsweise. So wie sie die alte Geographie auf den damaligen
                    Territorialbestand übertragen und dort, wo man seit Langem nur von Oesterreich,
                    Steier, Tirol, Ungarn u. dgl. gesprochen, nunmehr die Ausdrücke: <hi
            rend="it">Noricum, Rhaetia, Pannonia, Dacia</hi> gebrauchten, so führten sie dasselbe
                    Princip in allen Vorkommnissen durch und kamen bei dieser Übertragung alter
                    Formen auf neue Objecte zu seltsamen Ergebnissen, die fast durchweg nur den
                    Stämpel des Gemachten an sich trugen. In Folge der unsteten Eilfertigkeit, mit
                    der sie von <hi
            rend="it">allen</hi> diesen neu hereingebrachten Schätzen nippen
                    wollten, gelangten sie nicht dazu, die Autoren nach ihrem Gehalte zu schätzen,
                    sondern faßten sie vorzüglich nur nach ihrer schöngeistigen Form auf. Daher
                    standen die Verse <persName>Ovid’s</persName> und die Prosa
                        <persName>Cicero's</persName> oben an in der Gunst. Wer so leicht
                    versificiren konnte, wie jener, so elegant schreiben wie dieser, galt als der
                    Tüchtigste. Von dem Standpunkte ausgehend, daß sie durch die Ausgrabung der
                    Alten nunmehr das gesammte Inventar menschlicher Wissenschaft richtig gestellt
                    und in abschließendem Sinne die Musterbilder jeder Produktivität ermittelt
                    hätten, hielten sie die Menschheit von nun an <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA27" n="27"
            xml:id="S.27"/> nur mehr darauf angewiesen, nachzuahmen. Höchster
                    Wunsch blieb, auch einen <persName>Virgil</persName>,
                        <persName>Tibullus</persName>, <persName>Livius</persName> u. s. f.
                    heranzubilden, oder es selbst zu werden. <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Conrad_Celtis">Conrad Celtes</persName> sprach es ausdrücklich aus, er für seinen Theil
                    glaube, der <persName>Horaz</persName> Germaniens zu sein. Zu dem Ende hatte er,
                    wie dieser, gerade vier Bücher Oden geschrieben. Er mußte aber doch auch ein Mal
                    haben <persName>Ovid</persName> werden wollen, da er, gleich ihm, ein "<hi rend="it">liber amorum</hi>" gedichtet hatte. Auf diese Art, da
                    Nachahmungsgabe für Talent galt und die Geschicklichkeit, die hergebrachten
                    poetischen Ausdrücke und banalen Wendungen zu variiren, für ausreichend
                    angesehen wurde, um den Beruf des Dichters zu gründen, so war nicht nur die Zahl
                    der Producirenden sehr groß, sondern auch ihre Productivität ging in’s
                    Erstaunliche und wurde durch das Behagen wechselseitigen Besingens nur noch mehr
                    gereizt. Es ist wahr, daß hierin auch manches Anmuthige zu Tage kam; über dieses
                    Verdienst hinaus aber kamen sie in der Regel nicht. Dafür brachten sie ihre
                    tadellosen Verse auch überall zu Markte; man wird nur wenige Reden aus jener
                    Zeit finden, die nicht am Ende, oft sogar in der Mitte plötzlich in Distichen
                    umschlagen, so, als ob es der Redner ohne sie nicht länger ausgehalten hätte;
                    jedes Buch, von was immer für einem Inhalte, war wenigstens beim Ein- und
                    Ausgange mit Distichen versetzt. Sie betrieben die Dichtkunst, wie ein Fanatiker
                    der Blumen die Horticultur; wo eine Spanne Boden frei war, zogen sie wenigstens
                    einige Hexameter groß.</p>
        <p>Wir haben, indem wir dieses schreiben, ein <ref
            target="http://data.onb.ac.at/ABO/%2BZ181906602">im Jahre 1516 zu Wien
                        gedrucktes Buch</ref> vor uns liegen, welches die Dialektik des <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Petrus_Hispanus">Petrus Hispanus</persName> und die Logik des
                        <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Marsilius_von_Padua">Marsilius</persName> enthält.
                    Gleichwohl sind wir auch hier wo wir es am allerwenigsten vermuthet, unversehens
                    unter Distichen gerathen, <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA28" n="28" xml:id="S.28"/> die uns freundlich anlachten , uns aber nicht hindern
                    konnten, in ihnen, eben wegen dieser Verwendung als Zierat, den ersten Ansatz zu
                    jener Poeterei zu erblicken, welche dann später in die schnörkelhaften Arabesken
                    der Zopfzeit sich verlief. Denn, das ist wohl zu merken, das Rococo mit seinem
                    gekräuselten Style, seinen entlehnten Phrasen und seinen hohlen Figuren war nur
                    eine Abart des in manchen Schädlichkeiten zwar corrigirten, im Übrigen aber nur
                    noch mehr verdünnten, abgeklatschen Humanismus. Denn das diese ganze Richtung
                    besonders kennzeichnende Merkmal war das Festhalten an einer fremden,
                    erkünstelten Anschauungsweise, der Abgang jeder eigenen, naturwüchsigen
                    Originalität und innern Wahrheit.</p>
        <p>Und nun, da wir dieses Endurtheil abgegeben haben, ist es auch hohe Zeit, daß wir
                    uns wieder unserem Ausgangspuncte zuwenden. Wir haben nicht vergessen, daß wir
                    versprachen, zwei Erscheinungen zu erklären: das Auftreten des römischen Rechtes
                    an der juridischen Facultät in Wien, und das Hinausdrängen des Kirchenrechtes.
                    Wir glauben aber, daß es genügen wird, beide in das oben beschriebene Gebiet nur
                    hinein zu stellen, um den Leser zu überzeugen, daß sie auch hinein gehören.</p>

        <p>So wie die Humanisten die alte Literatur einführten, so das alt-lateinische
                    Recht. Letzteres kam, so zu sagen, nur als <hi
            rend="it">pars cum toto</hi>, was
                    sich auch äußerlich sichtbar machte, in dem dessen erster Vertreter,
                        <persName>Hieronymus Balbi</persName>, auch über Rhetorik las und daher
                    neben dem, daß er Poet und Rhetor, überhaupt Humanist war, auch die
                    Rechtsgelehrsamkeit übte. Man hatte aus den alt-classischen Werken eine Wand
                    gebildet, um die einheimische Vergangenheit und Gegenwart nicht zu sehen, eben
                    so führte man das römische Recht ein, nicht wegen der bestehenden Zustände,
                    sondern trotz derselben. <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA29" n="29"
            xml:id="S.29"/> Wir werden später sehen, daß es durch seine Größe und Geschlossenheit zwar
                    imponirte, Respect einflößte, aber isolirt blieb und dazu beitrug, die Schule
                    fortan dem Leben zu entfremden. Die nationalen Rechtsanschauungen und
                    Gewohnheiten trieben nach wie vor ihr Wesen: in kleine Abtheilungen verzettelt
                    und undisciplinirt, wie sie waren, konnten sie der ehernen Phalanx des <hi
            rend="it">Corpus Juris</hi> zwar nichts anhaben, ließen sich aber auch nicht
                    viel beirren. Freilich muß man hinzufügen, daß eben diese ihre Systemlosigkeit
                    auch eine Ursache war, welche den Versuch , sie auf die Katheder zu bringen,
                    erschwert haben würde. Man unternahm ihn aber um so weniger, als es in jener
                    Zeit darauf besonders abgesehen war, schnellstens den <hi rend="it">Glanz</hi>
                    der Universität zu heben. Man konnte nichts Unfertiges brauchen.</p>

        <p>Es lag ferner in denselben Zuständen und ihrem Einflusse, daß das Kirchenrecht
                    immer mehr bei Seite geschoben wurde, ja, daß die Universität in kürzester Frist
                    sich völlig säcularisirte. Dieß geschah anfangs unwillkürlich und ohne
                    vorbedachte Abrede.. Je mehr man sich den vorchristlichen Standpunct
                    vergegenwärtigte, sich in dessen Zustände, Lebens- und Ausdrucksweise
                    hineinversetzte, um so mehr mußte man sich von dem christlichen entfernen, wohl
                    gemerkt in einer Zeit, die keine Parallelen dagegen aufzubringen, ja deren
                    Producte nicht einmal weltgeschichtlich zu rangiren verstand, vielmehr das
                    eigenste Besitzthum willig dafür hingab. Es bildete sich daher eine Redeweise,
                    die vielleicht vorerst nur als naiv hinzunehmen war. Wenn z. B. <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Pietro_Bembo">Pietro Bembo</persName>, einer der Chorführer der
                    Humanisten Italiens, in seinem Geschichtswerke den Senat von Venedig an den
                        <persName>Papst Julius III.</persName> schreiben ließ: "<hi
            rend="it">ut
                        fidat diis immortalibus, quorum vicem gerit in terris</hi>", so mochte er
                    vielleicht nicht einmal glauben, etwas Unschickliches <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA30" n="30"
            xml:id="S.30"/> damit gesagt zu haben.
                    Aber dabei blieb man nicht stehen. Es ist eine psychologische Erfahrung, daß
                    gefundene Vorzüge dünkelhafter machen, als erworbene. Da man nun in so kurzer
                    Zeit, wenn gleich auf wohlfeile Art und mit fremder Hilfe, einen so übergroßen
                    Schritt nach vorwärts gethan hatte, so spielte man gerne den geistig
                    Überlegenen, namentlich gegen die an dem Alten festhaltenden Theologen, als
                    welche noch immer nicht einen schon abgethanen Standpunct überwunden hätten und
                    gegen die man sich schon um der "Rusticität" ihres Styles willen sehr vornehm
                    anließ. Daher kam es, daß die Wiener Universität in dem Streite <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Reuchlin">Reuchlin’s</persName> gegen die Kölner theologische
                    Facultät sehr lebhaft für ersteren Partei nahm. Die Humanisten und Theologen
                    bildeten sehr bald zwei feindliche Heerlager, von denen erstere mehr und mehr
                    eine offene Connivenz gegen Leichtfertigkeiten der Auffassung und der Sitte an
                    den Tag legten und zu verstehen gaben, daß so manche Licenz durch ihr hübsches
                    Gewand hinreichend entschuldigt werde, oder daß man es einem Dichter nicht
                    verargen könne, wenn er manchmal höher ziele als treffe. <persName
            ref="Konrad Celtis">Conrad Celtes</persName> und <persName ref="Johann_Rosinus">Johann Rosinus</persName>
          <note
            n="30*">Es gab einen
                            <persName>Stephan Rosinus</persName> aus Augsburg, Poet und
                        Mathematiker, welcher in der Universitätsmatrikel als <persName>Stephan
                            Rosel</persName> vorkommt; und einen <persName>Johannes
                            Rosinus</persName> aus Schlesien, welcher in den theologischen
                        Facultätsacten abwechselsweise Rosinus und Roserius genannt wird, daher
                        wahrscheinlich Roser oder Röser hieß. Nur von diesem Letztern ist hier die
                        Rede.</note> geriethen sogar in offenen Conflict mit der Kirche. Es geschah
                    übrigens kein einzelner Act, durch welchen die Universität ausdrücklich erklärt
                    hätte, keine kirchliche Genossenschaft mehr sein zu wollen; wenn sie aber 1510
                        <hi
            rend="it">Miracula Christi</hi> und <hi
            rend="it">Laudes Herculis</hi>
                    neben einander, und im Jahre 1514 acht (natürlich fingirte) Briefe des <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA31" n="31" xml:id="S.31"/> heiligen <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Paulus">Paulus</persName> an <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Seneca">Seneca</persName> nebst sechs Antworten des letzteren herausgab, so betonte
                    sie schon durch die paritätische Behandlungsweise, absichtlich oder
                    unabsichtlich ihre Indifferenz gegen den christlichen Standpunkt, und gab zu
                    erkennen, daß sie aufgehört habe, im Dienste der Kirche zu stehen. Sie
                    säcularisirte sich selbst. Ohne Reminiscenzen, ohne Vorwürfe löschte sie die
                    Zeitrechnung der letzten fünfzehn Jahrhunderte wie ein verfehltes Rechenexempel
                    aus, lebte den Bildern und dem Cultus der Alten und dachte nicht, daß es jemals
                    anders kommen könne.</p>
        <p>In der That ein seltsames Schauspiel! Während schon nahe Wetterwolken am
                    Horizonte hingen, schlugen diese späten Jünger <persName>Ovid’s</persName> und
                        <persName>Juvenal’s</persName> auf schlechtgestützten Pfählen ihre Gezelte
                    aus, als ob ewiger Frühling über die Erde gekommen wäre und friedliche Weste
                    über ihren Häuptern säuselten. Mochten auch schon einzelne Donner an den Sturm
                    mahnen, der kommen sollte, so achteten sie nicht darauf, richteten nach dem
                    Vorbilde der Pliniana ihr Felicianum ein, oder gründeten ein nachgeahmtes Tibur
                    mit der blandusischen Quelle, zogen Falerner aus ihren Reben, setzten sich
                    leichtgeschürzt zum Mahle und spielten olympische Heiterkeit.</p>

        <p>Doch ehe sie sichs versahen, entlud sich das Gewitter, fegte den ganzen gemachten
                    Parnaß fort, die Gezelte, die Götter und sie selbst, die als <hi rend="it">disjecta membra</hi> nach allen Richtungen sich zerstreuten.</p>

        <p>Wenig blieb von ihrem unmittelbaren Wirken; sogar ihre Namen kamen schnell, zu
                    schnell in Verschollenheit. Doch ihre Geistesrichtung und die Tonart ihrer
                    Poetik pflanzte sich fort und noch in späte Zeiten hinein hörte man das
                    nachhallende Geklapper der regelrechtesten Daktylen der Welt. <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA32" n="32" xml:id="S.32"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="T.5">
        <head>V.</head>

        <p>Der Tod des Kaisers <persName>Maximilian</persName> war in Wien das Signal zu
                    jenen politischen Wirren, welche die rechtmäßige Regentschaft zwangen, nach
                    Neustadt zu fliehen, eine revolutionäre Regierung an die Spitze der Verwaltung
                    brachten und erst nach der Ankunft des <persName>Erzherzogs Ferdinand</persName>
                    im Jahre 1522 durch die strengsten Maßregeln und das bekannte Neustädter
                    Hochgericht gedämpft werden konnten. Die Universitat litt darunter schon
                    deßhalb, weil vielen ihrer Lehrer die Mittel der Existenz entzogen wurden,
                    welche der verstorbene Kaiser ihnen stets mit freigebiger Hand zugewendet hatte.
                    Im Jahre 1521 wurde Wien durch die Pest heimgesucht, welche mit solcher
                    Heftigkeit auftrat, daß viele Professoren und die meisten Studenten ihr Heil in
                    der Flucht suchten. Zu andern Zeiten waren die Entflohenen nach entfernter
                    Gefahr stets wieder gekommen; dieses Mal kehrten sie nicht mehr zurück. Viele
                    Studenten gaben in jener Zeitepoche das Studium ganz auf und wendeten sich dem
                    Handwerke zu; andere bezogen auswärtige, der neuen Lehre huldigende
                    Universitäten. Während vorhin die Zahl der Ausländer durchschnittlich zwei
                    Drittheile der Gesammtsumme der Studirenden gebildet hatte, erschien von nun an
                    nur mehr aus Belgien und dem katholischen Baiern ein sehr schmales Contingent.
                    Die Frequenz der Universität mindern sich in abgleitender Progression so rasch,
                    daß sie endlich im Jahre 1528 nahezu auf Null gekommen war. So hatten die
                    religiösen Zerrüttungen binnen weniger als einem Decennium eine der besuchtesten
                    und glänzendsten Universitäten Deutschlands dergestalt verödet, daß die in
                    unmittelbare Nähe gerückten Türkenkriege an ihr schon nicht mehr viel zu
                    zerstören vorfanden. Da es ihr an Männern, Mitteln und Schwungkraft gebrach,
                    sich <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA33" n="33" xml:id="S.33"/> selbst aus ihrem
                    Verfalle zu erheben, so erkannte die Staatsverwaltung, nach längerem fruchtlosen
                    Zusehen, daß es an ihr sei, helfend einzugreifen. Sie versuchte aus dem
                    vorhandenen Materiale sie zu reconstruiren; es ging aber allgemach unter ihrer
                    Hand ein Bau hervor, der von dem frühem wesentlich verschieden war. — Versuchen
                    wir es vorerst, diesen Unterschied zu formuliren.</p>

        <p>Die Universität war als selbständige, autonome Körperschaft in das Leben gerufen
                    worden. <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Albrecht_III.">Herzog Albrecht III.</persName> hatte
                    nur die allgemeinen, sehr weit gezogenen Umrisse vorgezeichnet, welche den
                    Wirkungskreis der "Schule" umfassen sollten. Innerhalb derselben, so hatte er am
                    5. October 1384 ausdrücklich erklärt, solle sie die Gesetze ihres Organismus
                    sich selbst schaffen. Dieses Rechtes bediente sie sich fortan in ausgedehntem
                    Maße; sie richtete sich selbst und nach eigenem Gutdünken ein; ihre Geschichte
                    war in eminentem Sinne ihr eigenes Werk. Darin war das Mittelalter groß, daß es
                    jede seiner Schöpfungen nicht nur als Ganzes aufzufassen verstand, sondern auch
                    mit solchen Mitteln ausstattete, damit sie nach voller Triebkraft sich entfalten
                    und ihren eigensten Charakter zum Ausdrucke bringen konnten. Daß eine Anstalt so
                    viel als möglich wirken könne, nicht daß sie so wenig als möglich schade, war
                    die erste Fürsorge. Zu diesem Ende concentrirten sie in ihr eine solche Fülle
                    von Befugnissen und Rechten, daß dadurch ein hervorragendes und ausschließliches
                    Gedeihen gesichert wurde. So z. B. durfte keine neue Schule von was immer für
                    einer Kategorie ohne Bewilligung des Rectors, oder wie er auf deutsch hieß, des
                    obersten Schulmeisters errichtet werden. Auch dieß war bedeutsam. Wenn das
                    Mittelalter eine Einrichtung schuf, so hatte es kein Erbarmen gegen benachbarte
                    geringere Pflanzungen, sondern sah es gerne, daß <hi>Ein</hi> Baum in kräftigem
                    Wuchse sich emporhebe, wenn gleich unter dem Schatten seiner breiten Wölbung das
                    umliegende Gesträuch nicht aufkam. Vollends war es den Männern jener Zeit fremd,
                    um kleinerer Stämme willen den größern zu verkürzen, oder etwa darauf
                    auszugehen, daß ihrer so viele als möglich und alle hübsch gleich in die Höhe
                    gingen. Kurz: sie liebten weder die Vielheit noch die Varietäten; sie zogen es
                    vor, daß von jeder Art nur Eines da sei. Dieß Eine sollte aber starkgliedrig,
                    reich ausgestattet und angesehen sein; auch vergaßen sie, den Zeitverhältnissen
                    gemäß, nie, es mit hinlänglichen Waffen zur Selbsthilfe zu versehen. Dafür
                    verlangten sie aber auch, daß es kräftig vorschreite, sich seines Leibes selbst
                    wehre, lange andauere und vor Allem, daß es nicht aus der Art schlage.</p>
        <p>Auf diese Weise war auch die Wiener Universität bisher unbeirrt ihre Wege
                    gegangen. Geschah es auch, daß ein Doktor zu geistlichen oder weltlichen Würden
                    gelangte, so wurde doch weder von der Kirche noch vom Staate jemals ein
                    Verlangen gestellt, welches auf eine solche Verwendung im vorhinein berechnet
                    gewesen wäre. War ein Schüler so weit gekommen, den Doctorsgrad zu erlangen und
                    an der Seite derer, die einst seine Lehrer gewesen, nun ebenfalls zu lehren und
                    Andere heranzuziehen, so war der Kreislauf vollendet. Über dieses Ziel hinaus
                    gab es kein weiteres mehr; die Universität und in ihr jede Fakultät war, — wenn
                    man uns den etwas schiefen Ausdruck erlauben will — Selbstzweck. — Diese
                    Aufsichtslosigkeit setzte ein unbedingtes Vertrauen voraus, welches nur so lange
                    währen konnte, als weder auf religiösem noch politischem Gebiete merkliche
                    Ausschreitungen vorkamen.</p>
        <p>Der letzterwähnte Fall war aber nunmehr eingetreten. Die Universität <hi>war</hi>
                    aus der Art geschlagen; sie hatte aus freiem Entschlusse und nicht ohne
                    Ruhmredigkeit ihre bisherige Situation verändert, wie schon früher gezeigt
                    wurde.</p>

        <p>Die erste Folge der geänderten Verhältnisse war das Eintreten des
                        <hi>Canzlers</hi> in das Consistorium der Universität. In frühem Zeiten
                    hatte sich seine Function auf die Ertheilung der Licenz beschränkt, niemals war
                    er im Universitätsrathe erschienen, noch Theilnehmer an ihren innern
                    Angelegenheiten gewesen. Die Kirche hatte begreiflicher Weise keinen eigenen
                    Repräsentanten bei einer Körperschaft bedurft, die ohnedieß zum größern Theile
                    ihr angehörte und in ihren Diensten stand. Jetzt aber, da sich dieselbe von ihr
                    losgelöst hatte, war es ganz folgerichtig. daß der Canzler <persName ref="http://d-nb.info/gnd/119776448">Paul Oberstein</persName> seinen Platz
                    innerhalb der Universität beanspruchte und erhielt, und zwar als exponirter
                    Wächter für die Interessen der Kirche. Die Aufgabe, welche vordem der ganzen
                    Universität obgelegen war, hatte sich auf seine Person reducirt.</p>

        <p>In dem Maße, als die Schule von der Kirche sich entfernte, näherte sie sich dem
                    Staate. Letzterer nahm dieß auch sogleich wahr, und hart hinter dem Canzler trat
                    der landesfürstliche <hi>Superintendent</hi> in das Consistorium ein. Schon
                    unter <persName>Kaiser Maximilian</persName> war mit diesem Titel eine
                    bedeutende Einflußnahme in die Angelegenheiten der Universitat verbunden worden,
                    doch war er noch außerhalb derselben gestanden; seit 1533 aber gebührte ihm ein
                    Platz in ihrem Rathe. In seinem Amte lag es, die Wirksamkeit der Universität zu
                    beaufsichtigen, ihren Versammlungen mit berathender Stimme beizuwohnen, über die
                    Professoren, so wie über die Universitätsgelder die Controle zu führen. Er war
                    das Organ, der Repräsentant des Landesfürsten. Im Range stand er zwar nach dem
                    Canzler (Rector, Canzler, Superintendent, diese drei nannte man die <hi
            rend="it">Proceres Consistorii</hi>), es verging aber nur sehr <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA36" n="36" xml:id="S.36"/> kurze Zeit, daß er bei
                    weitem die wichtigste Person ward. Er wurde vom Landesfürsten auf Lebenszeit
                    ernannt und hiezu jederzeit ein höhergestellter Beamter (k. Rath, Hofrath,
                    Canzler) gewählt, gewöhnlich ein solcher, der zugleich Mitglied der juridischen
                    Facultät war.</p>
        <p>Und nun befinden wir uns wieder auf unserm Gebiete und sind sogar in der Lage,
                    mit einem Zuge eine Fernsicht eröffnen zu können, deren Hintergrund bis in das
                    neunzehnte Jahrhundert reicht.</p>

        <p>Es lag in der Stellung und Eigenschaft des Superintendenten, daß er sein
                    Hauptaugenmerk dahin richtete, die Universität, und namentlich die juridische
                    Fakultät, für den <hi>Staat</hi>, dessen Organ er war, nutzbringend zu machen.
                    Sehr bald stellte es sich heraus, daß es nicht mehr als bloßer Zufall
                    hinzunehmen sei, wenn der Staat seine Diener aus den Angehörigen der Schule
                    wählte, sondern daß man bei Einrichtung der letztern diesen Umstand als <hi rend="it">causa movens</hi> vorbedenken müsse. Diese Nebenrücksicht erwuchs
                    nach und nach zur Hauptrücksicht und in letzter Consequenz zum ausschließenden
                    Zweck. Noch eine kleine Wendung, und die Universität, nachdem sie erst die
                    Pflanzschule für Staatsbeamte geworden, stand endlich selbst als eine der
                    Behörden des Staates da.</p>
        <p>Bemerkenswerth ist es auch, daß seit dem Auftreten des Superintendenten und seit
                    den ersten Maßnahmen, die Universität für den Staatszweck zu verwenden, das
                    Recht, sich selbst Statuten zu geben, von ihr nicht mehr ausgeübt wurde, und
                    zwar ohne daß es je ausdrücklich für erloschen erklärt worden wäre. Formensachen
                    untergeordneter Art, oder Compilationen schon bestehender Gesetze waren fortan
                    die einzigen Ergebnisse ihrer Wirksamkeit auf diesem Gebiete.</p>
        <p>War daher die Universität ursprünglich eine "autonome <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA37" n="37" xml:id="S.37"/> Corporation" gewesen,
                    so geschah es nunmehr, daß an dieser Bezeichnung erst das Beiwort, dann das
                    Hauptwort verblaßte und endlich verschwand.</p>

        <p>Nachdem einmal der Staat den Wiederaufbau der verfallenen Universität in seine
                    Hand zu nehmen beschlossen hatte, erschienen in rascher Folge die Reformen der
                    Jahre 1533, 1537, 1554. Die Reform von 1533 setzte drei juridische Professoren
                    fest, einen für das Kirchenrecht, einen für die Institutionen, einen für den
                    Codex. Dadurch war vorerst das Überwiegen des profanen Rechtes gesetzlich
                    ausgesprochen. — Die Reform von 1537 ging schon etwas weiter und stellte vier
                    juridische Professoren auf, einen für das Kirchenrecht (mit dem Beisatze, daß er
                    bei dem Mangel an Zuhörern zwar überflüssig scheinen könnte, daß man ihn aber
                        <hi>doch noch</hi> beibehalten wolle), einen für die Institutionen, und zwei
                    für den Codex und die Pandekten. — Die Reform von 1554 endlich stellte gleich im
                    Eingange an die Spitze ihrer Bestimmungen den Grundsatz, daß die Universität
                        "<hi
            rend="it">tanquam praecipuum reipublicae recte gubernandae
                        Seminarium</hi>" angesehen werden müsse. Sie brachte zum ersten Male die
                    Eintheilung nach Jahrgängen; der erste Professor solle das Kirchenrecht in vier
                    Jahren beendigen, der zweite die Institutionen in zwei Jahren, der dritte und
                    vierte den Codex und die Pandekten in je vier Jahren. Alle waren gehalten, der
                    Ordnung nach vom Anfange bis zum Ende fortzuschreiten. Zur Erlangung der
                    Doctorswürde solle ein fünfjähriges Studium genügen. Die genaue Austheilung des
                    Lehrstoffes in Verbindung mit der fortwährend geringen Frequenz der Universität
                    brachte es mit sich, daß von da an die Graduirten aufhörten, von ihrem in dem
                    Doctordiplome ausdrücklich namhaft gemachten und bisher sogar obligatorischen
                    Rechte zum Vortrage an der Universität Gebrauch <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA38" n="38" xml:id="S.38"/> zu machen. Vielmehr
                    beeilten sie sich, bei einem Advocaten in die Praxis oder in einen Staatsdienst
                    zu treten. Trotzdem blieben sie aber Mitglieder der Facultät, welche mehr und
                    mehr eine ganz veränderte Gestalt erhielt, indem die nicht docirenden, wohl aber
                    prakticirenden Doktoren so sehr überwogen, daß die vier Professoren nur als ein
                    in ihren Diensten stehendes Comité erschienen. Von dem Augenblicke an, wo das
                    Studium nur mehr Mittel zum Zwecke, d. i. zur Praxis war, mußte ein solches
                    Verhältniß sich um so mehr herausbilden, da bis 1752 die Professoren nicht von
                    der Staatsverwaltung, sondern von den Doctoren selbst ernannt wurden. Letztere
                    waren die Herren, erstere die Diener.</p>
        <p>Als <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Matthias_(HRR)">Kaiser Matthias</persName> am 25. Februar
                    16l7 die (im Jahre 1623 von <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Ferdinand_II._(HRR)">Ferdinand
                        II.</persName> endgiltig durchgeführte) Übertragung der philosophischen und
                    theologischen Fakultät an die Väter der Gesellschaft Jesu aussprach, wurde in
                    dem bezüglichen Patente an die Universität der bisher wenig betonte Begriff:
                    "Brotstudium" schärfer hervorgehoben. Es wurde darin gesagt, daß der Unterricht
                    an der Universität dazu dienen müsse "<hi rend="it">ad rempublicam probe
                        administrandam atque alia civilia officia recte obeunda.</hi>"</p>

        <p>Mittlerweile waren auch mit der philosophischen Facultät eingreifende Aenderungen
                    vorgenommen worden, welche den Zweck hatten, das Vorbereitungsstudium bis zum
                    Brotstudium genauer abzugliedern. Gymnasien im Sinne des neunzehnten
                    Jahrhunderts hatte es bis dahin nicht gegeben, sondern die <hi
            rend="it">Facultas artium</hi> hatte den gesammten Unterricht in Sprachen,
                    Mathematik, Physik und Philosophie von den ersten Anfangsgründen bis zur
                    höchsten Stufe in sich begriffen. In der zweiten Hälfte des sechzehnten
                    Jahrhunderts schied man aber die sogenannten humaniora, d. i. den Unterricht in
                    den alten <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA39" n="39"
            xml:id="S.39"/> Sprachen,
                    aus, formirte sie in fünf Classen und trennte sie von den eigentlichen
                    Universitätsstudien, wenn gleich diese Studirenden noch fortan als Mitglieder
                    der Universität betrachtet und eingeschrieben wurden. Im achtzehnten Jahrhundert
                    erst tauchte für die humaniora der Name Gymnasium auf (vorhin war "Universität"
                    und "Gymnasium" gleichbedeutend). In Folge dessen zog die Studienreform vom
                    Jahre 1554 das philosophische Studium in zwei Jahrgänge zusammen und schrieb
                    ganz genau vor, in welcher Ordnung, in wie vielen Stunden und nach welchen
                    Vorlesebüchern die Gegenstände vorgetragen werden sollen. Sohin ergab sich
                    folgende Gliederung: 5 Classen humaniora, 2 Jahrgänge Philosophie, 4 Jahrgänge
                    juridisches Studium (für den aber, der den Doctorsgrad nehmen wollte, 5 Jahre).
                    Der Grund, daß für die juridischen Fächer keine Lehrbücher vorgeschrieben waren,
                    bestand nur darin, daß für dieselben der inalterable Text der Gesetzbücher
                    gegeben war; denn auch die theologischen und medicinischen Facultäten erhielten
                    ihre eigenen Vorlesebücher. <persName>Kaiser Matthias</persName> dehnte das
                    philosophische Studium auf drei Jahre aus (was mit wenigen Unterbrechungen bis
                    1824 blieb) und verordnete, daß den Hörern der Philosophie nicht bloß
                    Frequentations-, sondern auch <hi>Fortgangs-Zeugnisse</hi>, und zwar
                    vierteljährig ausgestellt werden sollen. Ohne dieselben wurden sie zum <hi rend="it">Gradus</hi> nicht zugelassen, ohne dem letztern aber konnten sie,
                    einer alten und noch im achtzehnten Jahrhunderte geltenden Sitte gemäß, in keine
                    höhere Facultät übertreten.</p>

        <p>Der Studienzwang war daher bis dicht an die Gränzen der drei obern Facultäten
                    gerückt und es bedurfte nur noch eines Schrittes, um auch innerhalb derselben
                    die noch leerstehenden Gebiete in Besitz zu nehmen. Dieser Schritt geschah aber
                    noch lange nicht, vielmehr trat eine lange Pause, eine Art <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA40" n="40" xml:id="S.40"/> Stagnation ein, in
                    Folge deren von 1554 bis 1752 an der Einrichtung des juridischen Studiums trotz
                    mannigfacher Impulse nicht ein Jota geändert wurde.</p>
        <p>Wenden wir uns einstweilen von dem Lehrpersonale und der Lehrmethode zum
                    Lehrstoffe.</p>

        <p>Nachdem das kaiserliche, d. i. römische Recht seit 1494 bei der Universität
                    eingebürgert worden war, spielte es in den vier ersten Jahrzehenten keine
                    bedeutende Rolle. Die Humanisten, die es doch selbst gebracht hatten, wußten es
                    nicht recht zu verwenden und an den Mann zu bringen. Die Professoren des
                    römischen Rechtes waren; 1494 <persName>Hieronymus Balbi</persName> aus Venedig,
                    1497 <persName>Johannes Silvius</persName> aus Sicilien, 1500 <persName>Wolfgang
                        Pachaimer</persName> aus Gmunden, 1505 <persName>Johann Angerer</persName>
                    aus Rosenberg, 1511 <persName>Victor Gamp</persName> aus Wien, 1517
                        <persName>Philipp Gundel</persName> aus Passau, 1524 <persName>Alexander
                        Brassican</persName> aus Stuttgart. Die meisten derselben erlangten zu ihrer
                    Zeit hohes Ansehen und Berühmtheit; doch diese verdankten sie nicht ihrer
                    Rechtsgelehrsamkeit, sondern ihren humanistischen Studien. Ja noch mehr: unter
                    allen gedruckten Sachen, welche von diesen Männern in Wien herausgegeben wurden,
                    wird man nicht eine einzige juridische Abhandlung finden; sie sprechen in den
                    Einleitungen ihrer Druckschriften immer nur davon, daß sie endlich von ihrem
                    juridischen Fache <hi>losgekommen</hi> seien und Muße gefunden hätten, die Reden
                        <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Cicero">Cicero's</persName> oder die Werke <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Lukian_von_Samosate">Lucian’s von Samosata</persName>
                    herauszugeben. Wir brauchen dazu keine Glosse zu machen; wir erkennen ja gerade
                    an diesem Zuge unsere Leute. Der Beinamen "<hi
            rend="it">poëta laureatus</hi>"
                    stand ihnen höher als jeder andere, und alle oben Genannten, <persName>Victor
                        Gamp</persName> und <persName>Wolfgang Pachaimer</persName> ausgenommen,
                    trugen diesen Beinamen. <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA41" n="41" xml:id="S.41"/>
        </p>

        <p>Seitdem aber im Jahre 1533 der Superintendent <persName>Dr. Johann
                        Pillhaimer</persName> seine Reformen mit allem Nachdrucke vornahm, kam mehr
                    Ernst in die Sache. Doch nahmen die Vorträge des Rechtes eine eigenthümliche und
                    in der That seltsame Stellung ein. Das kaiserliche Patent vom 15. September 1537
                    schrieb ausdrücklich vor, daß die Professoren des römischen Rechtes strengstens
                    bei dem Texte desselben bleiben und sich keine wie immer gearteten
                    Abschweifungen oder Excurse auf ein anderes Rechtsgebiet erlauben sollen. Fast
                    scheint es, als sei man hiebei von der Ansicht ausgegangen, die Schule solle
                    darauf beschränkt bleiben, das römische Recht in reinster Gestalt und ohne alle
                    Beimischung zu geben; welche Nutzanwendung man daraus für die Landesgesetze, für
                    das vulgäre Recht ziehen wolle, bleibe der Gesetzgebung vorbehalten. Daß eine
                    solche Nutzanwendung geschah, ist wohl unbezweifelt; aus einer Vergleichung der
                    von <persName>Ferdinand I.</persName> und seinen Nachfolgern herausgegebenen
                    "Ordnungen" müßte sich auch die Progression derselben, d. i. die Übernahme so
                    mancher Bestimmungen und Anschauungen des römischen Rechtes in das Landrecht,
                    von selbst ergeben. Doch dieß gehört nicht zu unserer Aufgabe; gewiß ist nur,
                    daß die Schule gegen das einheimische Recht verschlossen blieb. Nur bei der
                    Facultät (in ihrer neuern Gestalt, d. i. vorzugsweise nur das Collegium der
                    Doctoren vorstellend) gewann es Boden, weil die Abgabe von Rechtsgutachten in
                    einheimischen Rechtsfällen jeder Art eine ihrer vorzüglichsten Functionen war;
                    zugleich ein Grund mehr, weßhalb die Doctoren an Ansehen und Einfluß den
                    Professoren gegenüber gewannen. Gleichwohl fühlte man die Ungehörigkeit der
                    völligen Trennung der Schule vom Leben. Im Jahre 1576 faßte der kaiserliche
                    Bibliothekar <persName>Hugo Blotius</persName> den Entschluß, im Vereine mit dem
                    Professor und Rechtsgelehrten <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA42" n="42" xml:id="S.42"/>

          <persName>Wolfgang Püdler</persName> das österreichische Gewohnheitsrecht in ein
                    System zu bringen, zu verbessern und ihm bei der Schule Eingang zu verschaffen.
                    In einem Schreiben vom 23. Jänner 1576 an den österreichischen Landmarschall
                        <persName>Freiherrn v. Roggendorf</persName> sprach er die Hoffnung aus, daß
                    er durch Vergleichung der in den italienischen Municipien und in mehreren
                    deutschen Städten geltenden Rechte im Stande sein werde, das "<hi
            rend="it">Jus
                        consuetudinarium Austriacarum</hi>" in seinen Lücken und Mängeln zu
                    ergänzen. Für eine unumgängliche Bedingung, um zu seinem Zwecke zu gelangen, sah
                    er es an, daß das in obiger Weise gewonnene Resultat in die lateinische Sprache
                    übersetzt werden müsse. Es ist uns auch nicht entgangen, daß er in demselben
                    Briefe dem römischen Rechte wiederholt die Bezeichnuug "<hi rend="it">Jus
                        legitimum</hi>" gibt. Da haben wir wieder die Anschauungsweise, die wir
                    schon bei den Humanisten trafen. So wie den letztern die deutsche Poesie und
                    Prosa, überhaupt die deutsche Sprache gegenüber der lateinischen, so war auch
                    den Rechtsgelehrten das einheimische Recht gegenüber dem römischen das unechte
                    Kind; ja, es galt ihnen kaum als Recht, sondern eben nur als "Gewohnheit", fast
                    als üble Gewohnheit, die sich nun aber nicht mehr abbringen lasse. Wie
                    bescheiden war doch der Germane, der Barbar!</p>

        <p>Das Project des <persName>Hugo Blotius</persName> kam nicht zur Ausführung; auch
                    spätere ähnliche Versuche mißlangen. Im Jahre 1632 hatte die juridische Facultät
                    über allerhöchsten Auftrag eine Commission zusammengesetzt, welche die
                    bestehenden Rechtsmängel und Gebrechen des Gerichtswesens untersuchen und
                    Abhilfe vorschlagen solle. Noch in demselben Jahre überreichte der
                    Berichterstatter <persName>Doctor Jacob Scholz</persName> sein Gutachten,
                    welches in den lebhaftesten Farben ein jammervolles Bild über die damalige
                    Handhabung des Rechtes und die Rechtszustände <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA43" n="43"
            xml:id="S.43"/> im Allgemeinen entwirft, und seinem ganzen Inhalte
                    nach veröffentlicht zu werden verdiente. Als eine der Hauptursachen aller dieser
                    Übel wird darin die Unversöhnlichkeit zwischen Theorie und Praxis, zwischen der
                    Schule und dem Leben wiederholt hervorgehoben, indem diejenigen, welche von den
                    Studien oder anders woher kommen, die österreichischen Landesgebräuche so wenig
                    verstehen, daß sie "<hi
            rend="it">in desperationem</hi> gerathen", und froh sein
                    müssen, wenn sie "bei den <hi rend="it">Doctoribus</hi>, bei welchen sie
                    Schreiber gewesen, etwas Weniges ergriffen (gelernt) haben.</p>

        <p>Und doch verging von da an noch mehr als ein volles Jahrhundert, ehe auch nur ein
                    Schritt gemacht wurde, um wirksame Abhilfe zu leisten. Noch im Jahre 1752 lehrte
                    die Universität, wie im Jahre 1554, in zwei Jahrgängen die Institutionen und in
                    je vier Jahrgängen: Kirchenrecht, Codex und Pandekten. Das einheimische Recht
                    blieb seinem eigenen Schicksale überlassen. Ohne System, ohne nennenswerthe
                    Literatur <note
              n="43*">Dahin gehören: Johann B. Schwarzenthaler: <hi rend="it">De processu judiciario</hi>, dem <persName
              ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Rudolf_II._(HRR)">Kaiser Rudolf II.</persName> gewidmet; <ref
                target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10506460-5">Johann Suttinger: <hi rend="it">Observationes practicae juris Austriaci</hi>

            </ref> (nur für das
                        landmarschallische Gericht); eine Sammlung der Landesgesetze und Gebräuche
                        sammt Walther’s Tractaten und Zusätzen. Joh. Heinr. Reutter: <hi
              rend="it">Differentiae juris communis et austriaci</hi>, Regensburg 1674. Joh.
                        Franz Thasser: <hi
              rend="it">Progymnasmata actionum forensium, Wien
                            1708</hi>, welche das römische Recht erläuterten und das österreichische
                        Landrecht beisetzten. — Auf diese Abhandlungen beschränkte sich von 1494 bis
                        1760 die Literatur der Rechtslehren. — Wenn Schrötter auch noch den Codex
                        Ferdinandeus (Ms. von 1656 mit der Zuschrift an Kaiser Ferdinand III.) und
                        den <ref
            target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/">Codex Austriacus</ref> dazu rechnet, so
                        gilt dieß wohl nur in so ferne, daß die für den bloßen praktischen Gebrauch
                        berechnete, einen wissenschaftlichen Ausgangspunct ignorirende Beischaffung
                        von Materiale nur die Vorbedingung für die wissenschaftliche Behandlung,
                        aber nicht sie selbst ist.</note>, ohne Einblick in die inneren
                    Verhältnisse, in die Rechtsbedürfnisse und Rechtsanschauungen des eigenen Landes
                    ließ man die <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA44" n="44" xml:id="S.44"/>
                    Pflanzungen, die auf diesem Gebiete im Laufe der Zeiten herangewachsen waren,
                    verwildern. Es war daher nicht zu wundern, daß man einen unerquicklichen Anblick
                    vor sich hatte; denn wo die Cultivirung fehlt, nehmen auch Pflanzen, die den
                    Keim der Fruchtbarkeit in sich trügen, Wachsthum und Gestalt des Unkrauts an.
                    Umgekehrt hat dann auch die spätere Zeit und die neue Theorie, die sie
                    mitbrachte, in den Vorhergegangenen Zuständen nichts anders erblickt, als —
                    Unkraut. </p>
      </div>
      <div xml:id="T.6">
        <head>VI.</head>

        <p>Wer je in der Geschichte zurückgeblättert hat bis beiläufig zu der Epoche, da
                    Mitteleuropa zum letzten Male und endgiltig von der Türkenangst befreit worden
                    war, und sich die Mühe genommen hat, die Männer von damals in das achtzehnte
                    Jahrhundert hereinzugeleiten, hiebei aber ihnen immer dicht an der Seite zu
                    bleiben und sie nicht aus den Augen zu lassen, der wird an ihnen eine seltsame
                    Unruhe, die Anzeichen einer wachsenden Aufregung, ein gespanntes Aufhorchen auf
                    Kunden, die von den westlichen Ländern kamen, bei halbem Verstehen eine noch
                    gesteigerte Begierde nach den Lehren, die sie brachten, und schließlich bei
                    jedem Blicke auf die nächste Umgebung ein Mißbehagen mit den eigenen Zuständen
                    wahrgenommen haben. Es war doch schon so lange her, daß der Schwede, wenn auch
                    nach schweren Opfern, das Reich in Ruhe gelassen hatte, die Türkengräuel war man
                    endlich auch los geworden, oder sie waren doch weit abseits und der edle Held
                        <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Eugen_von_Savoyen">Eugenius</persName> hatte letzthin
                    sogar den übermüthigen Franzosen gedemüthiget, und als man nun in Ruhe sich am
                    heimatlichen Herde niederlassen wollte, siehe da, so fand man durchaus nicht das
                    Behagen noch das Gedeihen, das man erwartet hatte. Man kam sich daheim so
                    zurückgeblieben in allen Einrichtungen, ja fast <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA45" n="45" xml:id="S.45"/> armselig vor,
                    gegenüber von andern Staaten, namentlich Frankreich, Holland, England, die man
                    reich, blühend, in allen Erzeugnissen mit Glück thätig, deren "öffentlichen
                    Wohlstand" man in steter Zunahme zu sehen glaubte. Wollte man nun aber daran
                    gehen, nach ihrem Muster zu verbessern, so stieß man überall auf "verrottete"
                    Zustände. Die Stützen und Gebälke des eigenen Hauses schienen kaum mehr einem
                    Drucke der Hand widerstehen zu können. Wo man sich hinwendete, gerieth man auf
                    winkelige Gänge oder verbaute Aussichten; das Ganze hatte kein rechtes Ansehen,
                    noch legte man Ehre damit ein, und selbst die künstlich geschwungenen Zieraten,
                    die am Giebelfelde prangten, waren nur mehr ein geringer Augentrost für solche
                    Leiden. Die Grundfesten wollte man lieber gar nicht näher untersuchen, denn die,
                    glaubte man, würden nicht viel besser sein, als alles Übrige. Je mehr man sich
                    in diesen Betrachtungen erging, um so mehr steigerte sich das Mißbehagen und mit
                    ihm die Mißgunst gegen so vieles Bestehende, das allerwärts hindernd in den Weg
                    trat .</p>
        <p>Diese Stimmung war nicht bloß das Ergebniß der Muße von Dilettanten oder der
                    Weisheit einzelner Politiker; sondern sie hatte bereits den Weg bis in die
                    Cabinete gefunden, welche mehr und mehr ihr Augenmerk auf die materiellen
                    Zustände richteten , die zweifelsohne in sehr vielen Puncten bisher
                    vernachlässigt worden waren.</p>

        <p>Um dieselbe Zeit war noch das Mercantilsystem im Gange und übte einen solchen
                    Einfluß, daß nicht nur die Handelsverhältnisse, sondern die wichtigsten
                    nationalen und internationalen Beziehungen nach seinem Machtgebote geregelt
                    wurden. "So viel Geld als möglich in das Land herein, so wenig als möglich aus
                    dem Lande hinaus", war die oberste Regel. Das Geld war die gefundene Form für
                    das Quale; darnach <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA46" n="46" xml:id="S.46"/>
                    handelte es sich nur mehr um das Quantum. Mit Bewunderung und Neid sah man auf
                    das kleine Holland, welches so große Capitalien aufzuhäufen, seine Bilanz stets
                    activ zu stellen verstand. Blickte man aber auf die eigenen Zustände, so
                    gewahrte man auch hier wieder mit Schrecken, in welchem Nachtheile man sich
                    andern Staaten gegenüber befinde, ja mit geheimem Grauen berechnete man schon
                    den Zeitpunct, wo man, wenn dieß noch länger so fortginge, des guten Geldes
                    endlich ganz bar sein würde. Um so drängender wurde die Ungeduld, solchen
                    Mißständen abzuhelfen. Ein Wiederaufbau auf den vorhandenen Grundlagen schien
                    theils zu problematisch, theils zu umständlich, und jedenfalls nicht geeignet,
                    die quälende Ambition zu befriedigen. Nicht erst für die Nachkommen wollte man
                    wirken und bessern, man wollte <hi>selbst</hi> verjüngt den Nachbarn
                    gegenüberstehen; ja, man wäre am liebsten seiner eigener Enkel gewesen. Darüber
                    aber war man auf alle Fälle einig, daß man die "<hi>Staatswohlfahrt</hi>" als
                    das oberste Gesetz erklären, die Banden und Fesseln, die ihre Kraftentfaltung
                    hinderten, lösen und die vielen Rücksichten, an die eine unaufgeklärte Vorzeit
                    zum Schaden des eigenen Leibes sich gebunden hatte, ohne weiters fahren lassen
                    müsse.</p>

        <p>Während man so seinem Mißmuthe nachging, Mittel und Wege der Abhilfe nur sehr
                    unklar vorschwebten und eine Zauberformel, dem Unwesen mit <hi>einem</hi>
                    Schlage ein Ende zu machen, noch immer nicht gefunden war, klang immer
                    vernehmlicher eine fremde, neue Lehre an das Ohr, und wie auf eine frohe
                    Botschaft hörte man auf die Grundsätze, die sie brachte. "Wie thöricht seid ihr
                    doch, euch an Zustände und Einrichtungen zu halten bloß deßhalb, weil sie einmal
                    so geworden sind! Ihr seht, daß Jahrhunderte altes Unkraut in dichten Bündeln
                    euren Boden überwuchert; nun wohl, so reißt es aus. Oder <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA47" n="47" xml:id="S.47"/> habt ihr kein Recht
                    dazu? Denkt euch in den Fall, daß ihr die Sache ganz von vorne anfangen könntet,
                    an was würdet ihr euch halten? Doch gewiß an die Gesetze der Vernunft. Und soll
                    das der Fortschritt der Zeiten sein, daß ihr diesen Maßstab nicht mehr anwenden
                    dürftet? kann die Geschichte das zum Rechte machen, was vom Anfange an ein
                    Unrecht oder doch unverständig war? Nicht sie, eure eigene Vernunft sei der
                    Werthmesser; an diesem laßt eure Einrichtungen die Probe bestehen, und dann
                    urtheilt über sie."</p>
        <p>Das war an dieser neuen Lehre klar: sie half rasch und gründlich. Die Grundsätze
                        <hi
            rend="it">a priori</hi> richtigstellen und sie dann auf die concreten
                    Zustände übertragen, wie einfach! Die Methode gewann schon durch die
                    Gemeinverständlichkeit. Ihre Resultate schienen so aus der Natur der Sache
                    gegriffen, so geeignet, langgefühlten Bedürfnissen in kürzester Frist
                    abzuhelfen, so übereinstimmend mit den Forderungen der Staatswohlfahrt, kurz,
                    ihr Werth schien so <hi rend="it">de plano</hi> vorzuliegen, daß der platteste
                    Menschenverstand es für Bornirtheit ansehen mußte, ihnen zu widerstreiten. Was
                    von dem Bestehenden unter die ermittelte allgemeine Formel nicht paßte, mußte
                    weichen; ihrem Aussprache gegenüber gab es kein Recht, keine Geschichte, keine
                    Autorität.</p>
        <p>Daß dieser aus einer ursprünglich nur materialistischen Richtung erwachsene, und
                    von ihr fortwährend getragene Rationalismus mit so vielen höheren, die Frage
                    materieller Zweckmäßigkeit weit überragenden Interessen, ja mit den tiefsten
                    Fundamenten des bisherigen Staatslebens, vor Allem aber mit der Kirche in
                    tödtliche Feindschaft gerathen würde, war unschwer vorauszusehen.</p>

        <p>Doch lassen wir das jetzt bei Seite, betrachten wir das Gesagte als eine
                    vorausgeschickte Post, mit der wir später auf <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA48" n="48" xml:id="S.48"/> unserm Gange durch das achtzehnte Jahrhundert ganz
                    sicher wieder zusammentreffen werden, und kehren wir zu unserem Gegenstande
                    zurück.</p>

        <p>Eine der Hauptursachen der Stagnation der juridischen Facultät im siebzehnten
                    Jahrhunderte war der Mangel an genügendem Einkommen. Für alle Bedürfnisse der
                    Universität war vom Staate die Summe von 3784 fl., und zwar nach damaliger Sitte
                    des Staatshaushaltes mittelst eigener Verschreibungen festgesetzt. Durchgeht man
                    aber das Verzeichniß der wirklich geleisteten Zahlungen, welches noch vorhanden
                    ist und von 1533 bis 1724 reicht, so wird man kaum einen oder den andern
                    Jahrgang finden, wo die Universität diesen Betrag ungeschmälert erhalten hätte.
                    Sie hatte immer ihre schwere Noth mit den Mauthnern zu Jps, Stain und am rothen
                    Thurm, mußte manche unsanfte Erwiderungen und schließlich in der Regel eine
                    Abschlagszahlung hinnehmen. So kam es, daß sie schon 1632 ein namhaftes Guthaben
                    an das Aerar berechnen konnte, welches bis 1725 auf 511,259 fl. 49 kr., und bis
                    letzten October 175l auf 565,852 fl. 49 kr. stieg, wohlgemerkt, nach genauer
                    Abrechnung aller Empfänge und ohne Zinsen. Bedenkt man nun, daß der
                    Gesammtempfang in dieser Zeit ohnedieß nur etwas über 800,000 fl. betragen
                    hätte, und zieht man hievon obige Schuldberechnung ab, so wird man
                    herausbringen, daß bis 175l der Staat im Durchschnitte nicht mehr als 300—400
                    fl. jährlich für die Universität aufgewendet hat. Die juridischen Professoren
                    erhielten in zwei Abstufungen Gehalte von 100 fl. und. 170 fl. Es ließ sich
                    daher denken, mit welchem Eifer sie dem Vortrage oblagen, für den die noch
                    bestehenden Collegiengelder ebenfalls nur einen unbedeutenden Mehrertrag
                    lieferten. Oft erhielten sie auch dieses geringe Salar nicht. Im Jahre 1688 kam
                    der Fall vor, daß die <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA49" n="49" xml:id="S.49"/>
                    Regierung sich bei der Universität erkundigte, welche Besoldung die Professoren
                    anzusprechen hätten, und von einigen aus ihnen die Antwort erhielt, den Betrag
                    der ihnen gebührenden Besoldung wüßten sie nicht, das nur wüßten sie, daß ihnen
                    seit Jahren keine zugekommen sei. Es war daher nicht zu wundern, daß sie alle
                    die Advocatur als die Hauptsache ansahen, im Auditorium nur ein, zwei Male
                    wöchentlich erschienen, nach Gutdünken wohl auch ganz ausblieben. Die Androhung
                    der Gehaltssperre übte keinen Schrecken.</p>
        <p>In Folge dessen dachte die Regierung noch in demselben Jahre an eine Besserung
                    dieser Zustände und es wurde der Plan rege gemacht, die Universität der größern
                    Wohlfeilheit wegen nach Neustadt zu verlegen. Doch auch damit kam man zu keinem
                    Abschlusse. Das betreffende Actenstück mit den minutiösesten Beilagen, sämmtlich
                    kanzleigerecht eingelegt, findet sich noch vor; es muß gerade in der Stellung,
                    in der es seine Erledigung erharrte, fossil geworden sein. Wir haben es ganz in
                    der Nähe gesehen, nicht ohne die Unversehrtheit zu bewundern, mit der es sich
                    bis auf den heutigen Tag erhalten hat.</p>
        <p>Seit dem Beginne des achtzehnten Jahrhunderts wurden die Bitten der Universität
                    um Abhilfe bei der Regierung immer drängender. Sie versäumte dabei nie, darauf
                    hinzudeuten, daß wegen der schlechten Zustände daheim viele Inländer, und
                    namentlich der reiche Adel seine Söhne auf fremde Universitäten schicke, wodurch
                    denn <hi>so viel Geld in’s Ausland gebracht werde</hi>. Würde man aber die
                    Universität heben, so müßte sich dieß schon durch den Zuzug der Fremden trotz
                    mancher Mehrauslagen <hi>rentiren</hi>.</p>

        <p>Im Jahre 1722 gelangte eine Concursausschreibung der Universität in Trier hieher,
                    worin die Bewerbung um die Lehrkanzel für das Jus publicum mit dem Gehalte von
                    600 fl. <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA50" n="50"
            xml:id="S.50"/> eröffnet
                    wurde. Nicht ohne sehnsüchtigen Blick nach der Fremde, wo doch Alles viel besser
                    und ergiebiger eingerichtet sei, brachte man dieß zur Kenntniß des Hofes und
                    bat, es möchten doch die Gehalte der juridischen Professoren auf 1500 fl.
                    gestellt werden, da man in Wien mit Geringerem nicht bestehen könne. Auch wurde
                    mit Bitterkeit bemerkt, daß man, so wie die Sachen jetzt ständen, sogar gegen
                    die kleine, und viel jüngere Universität in Trier an Ansehen zurückstehe. Es
                    möge doch Wien, die Residenz des ersten Monarchen der Christenheit, nicht
                    schlechter gehalten werden, als die Hauptstadt eines unansehnlichen
                    Churfürstenthums an der Grenze. Um die Aufstellung einer eigenen Lehrkanzel für
                    das <hi rend="it">Jus publicum</hi> wurde in mehreren Berichten wiederholt
                    gebeten.</p>
        <p>Diesen letzten Punct müssen wir nun in’s Auge fassen.</p>
        <p>Seitdem zuerst im Jahre 1625 <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Grotius_Hugo">Hugo
                        Grotius</persName> seine drei Bücher "<hi
            rend="it">de jure belli et
                        pacis</hi>", welche dann zahllose Wiederauflagen und Commentare erlebten,
                    herausgegeben hatte, bildete sich, nicht nach und nach, sondern sehr rasch, eine
                    Schule, welche die vernunftrechtlichen Beziehungen der Völker unter einander,
                    vor allem aber das Werden des Staates <hi
            rend="it">in abstracto</hi> zum
                    Inhalte ihrer Erörterungen machte. Die Wissenschaft dieses Rechtes, welche dann
                    noch mancherlei Zuwachs erhielt, nannte man "<hi
            rend="it">Jus publicum</hi>"
                    und subsumirte sie später unter dem Ausdrucke: <hi
            rend="it">jus naturae</hi> im
                    weitern Sinne. Manchmal wurden diese beiden Benennungen auch synonym gebraucht.
                    — Schon im Jahre 1632, also vor <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Selden">Selden</persName>
                        (<hi
            rend="it">Jus naturae</hi> 1640, <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Hobbes_Thomas">Hobbes</persName> (<hi
            rend="it">Elementa philosophica de cive</hi> 1642),
                    und lange vor <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Samuel_von_Pufendorf">S. Pufendorf</persName>
                        (<hi
            rend="it">De jure natura1i et gentium</hi> 1672) und seinem Anhänger
                        <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Thomasius_Christian">Thomasius</persName> (in den <hi
            rend="it">Institutiones jurisprudentiae divinae</hi> 1688 und den darauf
                    gefolgten <hi
            rend="it">Fundamenta juris naturae</hi>), stellte die Wiener
                    Universität <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA51" n="51" xml:id="S.51"/> an
                        <persName>Kaiser Ferdinand II.</persName> die Bitte um Einführung des Jus
                    Publicum , ließ dann aber diese Bitte fallen.</p>
        <p>Die Hauptaufgabe dieser neuen Schule ging dahin, den Staat und die Gesellschaft
                        (<hi
            rend="it">in abstracto</hi>) in ihre Elemente zu zerlegen, die
                    bisherige historische Genesis einstweilen ganz bei Seite zu lassen und
                    zuzusehen, wie sich ihnen der Staat reproduciren würde, wenn sich die Menschen
                    nur vermöge ihrer "angebornen Rechte" in Bewegung setzten. Nachdem dieß
                    geschehen war, verglichen sie das Resultat mit dem historisch Gewordenen, mit
                    der Wirklichkeit. Da zeigte sich’s dann, daß sich beide in wesentlichen Punkten
                    schnurstracks widersprachen. Die Naturalisten durchgingen wiederholt, wie ein
                    vorsichtiger Rechner die Posten einer Addition, die Glieder ihres neuen Systems
                    und stellten das Resultat neuerdings richtig; dann aber waren sie auch ihrer
                    Sache sicher und behaupteten dreist, ihr System sei die einzig maßgebende
                    Cynosur für das Bestehende. — Mit Schnelligkeit erweiterten sie ihr Gebiet,
                    unterzogen nach und nach alle privatrechtlichen Verhältnisse ihrer Prüfung und
                    fanden einen großen Kreis von Anhängern. Nur die Kirche erkannte damals die
                    einzelnen Giftknospen dieser Theorie und erklärte mehrere Lehrsätze des
                        <persName>Hugo Grotius</persName> geradezu für verwerflich; es verschlägt
                    auch nichts dagegen, daß <persName>Martini</persName> in seinen "<ref target="http://data.onb.ac.at/ABO/%2BZ16647540X">
            <hi rend="it">Positiones de
                            lege naturali</hi>
          </ref>", Wien 1772, nur einen halb-ironischen
                    Seitenblick dafür hat.</p>

        <p>Warum aber diese Schule so vielen Anklang fand , und ob vielleicht Anlässe da
                    waren, weßhalb man in jenen drangvollen Zeiten willig auf eine Lehre horchte,
                    welche ein völliges Aufräumen mit den vorhandenen Zuständen als letztes Ziel
                    nicht verhehlte, — dieß zu erörtern gehört nicht in unsere Aufgabe. Das aber
                    ist gewiß, und kein unbefangener Historiker wird es bestreiten können, daß der
                    Versuch, die Doctrinen des <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA52" n="52"
            xml:id="S.52"/> damaligen Vernunftrechtes zur praktischen Geltung zu
                    bringen, von tiefeingreifenden Folgen und so recht geeignet war, alle
                    widerstrebenden Elemente, alle gährenden Stoffe des Staatslebens endlich zum
                    Ausbruche zu bringen. Das fertige Ideal einer durch die Geschichte nicht
                    verkümmerten Staatsform schwebte den Unzufriedenen als äußerstes, durch keine
                    Opfer zu theuer erkauftes Ziel vor, und zu allen denen, welche, in die Tiefe der
                    eigenen Zustände einzugehen zu träge oder zu wenig einsichtig waren, traten
                    diese Prediger der neuen Lehre hin, hielten ihnen ihr Blatt vor und sagten:
                    "Seht, so würde der Staat aussehen, wenn ihr durch eure Verhältnisse nicht
                    gebunden wäret"<note
              n="52*">Es versteht sich von selbst, daß wir hier jenes
                        Naturrecht vor Augen haben, welches den <hi>Naturstand</hi> der Menschen vor
                        jedwedem gesellschaftlichen, geschweige denn staatlichen Verbande zum
                        normirenden Ausgangspunete nahm und nie müde wurde, in allen möglichen und —
                        man verzeihe es uns — oft sehr willkürlichen Combinationen von
                            <hi>fingirten</hi> Verhältnissen sich zu ergehen. Daß man aber so weit
                        ging, zwischen diesen letztern und den analogen Verhältnissen des wirklichen
                        Staates eine permanente Confrontation einzuführen, und endlich das in allen
                        Theilen fertige Abstractum, die Psyche eines Staates <hi
            rend="it">in
                            genere</hi>, jedem concreten Staatsbestande als Ideal gegenüber zu
                        stellen, das war der folgenschwere praktische Irrthum. Die neuere Zeit, so
                        glauben wir, ist denn doch darüber in’s Reine gekommen, daß ein organisches
                        Gebilde einerseits und das Beisammensein aller aufgelösten Bestandtheile
                        desselben andererseits zweierlei Dinge sind. Wenn ein Chemiker es verstände,
                        die Elementartheilchen einer Pflanze so zusammenzufassen, daß auch nicht ein
                        Atom fehlte, so vermöchte er doch nicht, die Pflanze daraus zu
                        reconstruiren. Es fehlte ihm dazu nicht mehr und nicht weniger, als der
                        Lebenshauch, die gestaltende Triebkraft , deren Genesis bei der Wurzel zu
                        fassen und nach Willkür eintreten und wirken zu lassen dem Menschen durch
                        den Schöpfer nicht gegeben wurde. Dieß sind längst bekannte Dinge; zu
                        wundern ist es aber, daß man dieses naheliegende und keine Ausnahme duldende
                        Gesetz gerade bei einem der großartigsten Organismen, bei dem Staate, so
                        lange mißachtete. Den Philosophen des achtzehnten Jahrhunderts macht es
                        wenig Ehre, sich immer und immer wieder in ihrer Schwarzkünstelei versucht
                        zu haben, und doch jedesmal, so oft ihr Gebräu fertig war und sie die Deckel
                        von ihren Tiegeln hoben, was war darin ? — nichts anderes als das , wofür
                        der Altmeister den rechten Ausdruck getroffen hat, der Homunculus. — Alle
                        diese Bemerkungen konnten wir leider nicht umgehen; denn gerade in obigem
                        Sinne wurde das Naturrecht an der Wiener Universität bis über das achtzehnte
                        Jahrhundert und zwar mit dominirendem Einflusse gelehrt. Die neuere Zeit,
                        wie gesagt, hat diesen Naturstand des Naturrechtes etwas gezähmt und, wenn
                        wir recht berathen sind, es sogar dahin gebracht, daß dasselbe nicht mehr
                        abgeneigt ist, mit der Rechtsgeschichte sich in Freundschaft zu vertragen.
                        Der Mangel an solcher Empfänglichkeit war eben die Krankheit der frühern
                        Zeit, und wir stehen nicht an, auszusprechen, daß viel Unheil vermieden
                        worden wäre, wenn das Naturrecht vom Anfange an sich herbeigelassen hätte,
                        dem geschichtlichen Rechte den gebührenden Platz, und der Zeitfolge nach
                        sogar die Priorität zuzugestehen, wenigstens in der praktischen
                        Anwendung.</note>.<pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA53" n="53" xml:id="S.53"/>
        </p>
        <p>Im Jahre 1632 also kam die Einführung des <hi
            rend="it">Jus publicum</hi> an der
                    Wiener Universität noch nicht zu Stande. War ja die Zeit des Friedländers selbst
                    ein mit Blut geschriebener Commentar über das "<hi rend="it">bellum omnium
                        contra omnes</hi>".</p>

        <p>Als im achtzehnten Jahrhunderte die Frage über diese Lehre neuerdings zur Sprache
                    kam, mußten schon mancherlei Erfahrungen vorliegen. Denn die Universität konnte
                    sich in Verclausulirungen gar nicht erschöpfen, unter deren Schutze sie nunmehr
                    ihre Bitte vorbrachte. Hören wir, wie sie sich ausdrückte, und setzen wir uns
                    über den barbarischen Styl hinaus, dessen sie sich hiebei bediente. Sie sagte
                    (in ihrem unmittelbar dem Kaiser überreichten Berichte vom 4. September 1725):
                    "Dem hat auch dieses die <hi
            rend="it">Juridische Facultet</hi> weithers
                    vorsichtiglich beigesetzet, daß obschon mann einwenden könnte, als ob das <hi
            rend="it">Jus publicum</hi> wegen verschidener <hi
            rend="it">ad Jura
                        Majestatica</hi> einlaufenden <hi
            rend="it">Quaestio</hi>nen und anderer
                    solch mehrer <hi
            rend="it">politi</hi>scher uhrsachen halber alhier <hi
            rend="it">in facie summi terrae Principis</hi> sich vielleicht füegleichen
                    nicht <hi
            rend="it">doci</hi>ren lassen derffte, Ewer Kays. May. allerhöchste
                        <hi
            rend="it">intention</hi> jedannoch <pb facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA54"
            n="54" xml:id="S.54"/>
          <hi
            rend="it">ex eo</hi> gleichwohlen nicht gehemmt werden könne, umb willen ein
                    jeglich-solcher <hi
            rend="it">Professor</hi> seinen <hi
            rend="it">methodum
                        tradendi</hi> dergestalten gar leicht wurde <hi
            rend="it">moderi</hi>ren
                    können, <hi>daß eine so andere Quaestiones, welche etwo zu weit auslauffeten,
                        entweders ganz ausgelassen, oder aber auf solche arth modificiret werden
                        müsten</hi>, daß alle gelegenheit einer yblen <hi
            rend="it">interpretation</hi>, nachdenkens oder <hi rend="it">inculpation</hi>,
                    vermieden wurde."</p>

        <p>Am 9. December 1732 sagte die Universität an denselben Gegenstand anknüpfend: "Es
                    ist zwar nicht ohne, daß es mit der <hi
            rend="it">Professura juris publici</hi>
                    eine häcklich und zartliche sache seye, indeme verschidene fragen und lehren in
                    dem <hi
            rend="it">jure publico</hi> einkomen, welche nach massgebung der
                    künfftiger lehre grosse schwürigkeit verursachen dörfften, allein es wird ohne
                    das zu solcher <hi
            rend="it">Professur</hi> niemand alß ein Man von einem
                    reiffen Verstand und in staatts- auch anderen wissenschafften erworbenen <hi rend="it">prudenz</hi> und erfahrenheit auf- und angenohmen werden
                    müssen."</p>
        <p>In der That, so lange Kaiser <persName>Carl VI.</persName> lebte, wurde dem <hi
            rend="it">Jus publicum</hi> der Zutritt zur Universität nicht gestattet. Die
                    am 16. November 1735 hinausgegebene Studienreform bezog sich nur auf die <hi
            rend="it">Humaniora</hi> und auf die Aufstellung eines Professors der
                    Anatomie bei der medicinischen Facultät. Gleichzeitig wurde eine neue
                    Instruction für den landesfürstlichen Superintendenten entworfen, und ihm darin
                    nicht nur statt einer berathenden eine concludirende Stimme im Consistorium
                    eingeräumt, sondern auch die <hi rend="it">ratio studii</hi> in seinen
                    Wirkungskreis einbezogen. So große Mißbräuche waren bis dahin eingeschlichen,
                    daß die Regierung glaubte, die Zügel der Controle nicht strenge genug anziehen
                    zu können, und daher sogar jede einzelne Doctorspromotion bei der juridischen
                    Facultät von einer speciellen allerhöchsten Bewilligung abhängig machte.</p>
        <p>Nach dem Regierungsantritte <persName>Maria Theresia</persName>’s bekam das Ganze
                    rasch ein anderes Ansehen; zugleich mit dem Staate trat auch die Universität in
                    ein neues Stadium. Wir haben diesen Wechsel nur in der letztern Beziehung zu
                    charakterisiren.</p>
        <p>Ursprünglich war die Universität nahezu ein exterritoriales Gebiet, fast nur eine
                    Enclave Österreichs gewesen. Hatte sie doch im Jahre 1464 und wieder 1485 offen
                    sagen dürfen, sie unterstehe keinem weltlichen Fürsten. — Seit dem sechzehnten
                    Jahrhunderte wurde sie eine der vielen Corporationen im Staate; sie war von ihm
                    abhängig, sie war ihm mit ihren Leistungen tributär, aber sie hatte noch ein
                    eigenberechtigtes, persönliches, selbständiges Dasein. — Seit 1740 endlich
                    entwickelte sich die Staatsgewalt in ihrer ganzen Machtfülle und duldete auch
                    nicht mehr annäherungsweise einen exterritorialen Raum. Von da an war die
                    Einrichtung irgend welcher Universität der Monarchie nur mehr einer der
                    Regierungsacte des Landesfürsten.</p>
        <p>Mit diesem Zeitpuncte begannen jene Reformen, welche die Studienanstalten im
                    Allgemeinen und daher <hi>auch</hi> die Wiener Universität betrafen. Der
                    Horizont, der bisher jeder Corporation abschließend eigen gewesen war, hatte
                    sich über alle deutschen Erblande ausgeweitet, um dadurch jenen Zeitpunct
                    vorzubereiten, wo <hi>ein</hi> Horizont sich wölben würde über dem gesammten
                    Reiche.</p>

        <p>Diese neue Anschauung muß man, in so weit es sich bei der Universität um
                    Interessen handelt, die den Staat angehen und in seinem Gebiete liegen, als eine
                    fundamentale, unantastbare feststellen und zum voraus hinnehmen.<pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA56" n="56" xml:id="S.56"/>
        </p>
        <p>Als nun aber der Modus der Reformen, die der Staat an seinen Universitäten
                    vornehmen wollte, zur Sprache kam, drängten sich außer den materiellen
                    Verbesserungen, die ihnen zugedacht waren, zunächst zwei Fragen auf, von denen
                    die erste in bevorzugender Weise, die zweite ausschließlich das juridische
                    Studium betraf. Sollte die Universität vorwiegend als Anstalt für die
                    Wissenschaft, oder für den Staatsdienst aufgefaßt werden? — Auf welcher Basis
                    sollte das Recht und die Lehre des Rechtes aufgebaut werden? </p>
        <p>Als eben die erste Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts abgelaufen war, waren
                    diese beiden Fragen noch offen und, wohlzumerken, sie mochten in der einen oder
                    andern Weise gelöst werden, das Grundverhältniß der Universität zum Staate wurde
                    dem Principe nach dadurch in keinem Falle mehr alterirt.</p>
        <p>Sehen wir daher, in welchem Sinne sie ihre Lösung fanden.</p>
      </div>
      <div xml:id="T.7">
        <head>VII.</head>

        <p>Die zweite Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts bietet gegen frühere
                    Zeitabschnitte den Vortheil, daß man sie viel genauer kennt. Wir meinen aber
                    damit nicht bloß die äußern Ereignisse, sondern auch die innern Triebfedern
                    derselben, die Wünsche, Neigungen, Leidenschaften, die Bestrebungen und
                    Enttäuschungen, von denen sie begleitet oder gefolgt waren. Nicht allein die
                    öffentlichen Functionen, auch das Privatleben der damaligen Geschichte hat man
                    mehr und mehr kennen gelernt; man hat sich sogar darauf eingelassen, ihre
                    geheimsten Gedanken zu errathen. Der Anblick eines Staatsschiffes, welches,
                    nachdem seine Segel eben erst von neuen Hoffnungen geschwellt worden, anfangs
                    auf scheinbar ruhiger See fortglitt, <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA57" n="57" xml:id="S.57"/> dann von einem reißenden Maelstrom ergriffen, endlich unter
                    erschütterndem Getöse zerschellte, übte auf die Epigonen solche Macht, daß sie
                    nicht müde wurden, ihr Fernrohr auf dieses Gebiet der Geschichte gerichtet zu
                    halten und immer wieder neue Einzelnheiten daran zu erspähen. Die
                    Anschauungsweise, von der jene Zeit ausging, die Zwecke, die sie sich vorsetzte,
                    die Mittel, deren sie sich bediente, sind längst kein Geheimniß mehr; auch
                    darüber, daß hiebei mit immer rascherem Pulsschlage und mit gesteigertem Triebe
                    nach den äußersten Consequenzen vorgegangen wurde, ist man allseitig in’s Reine
                    gekommen, wenn gleich in der Beleuchtungsart Licht und Schatten wechselten, je
                    nachdem man die Sonne über ihnen aus- oder untergehen ließ.</p>

        <p>Dazu kam, daß die damalige Generation eine besondere Ehrensache daraus machte,
                    ihre Richtung auch äußerlich zu kennzeichnen und mit wohlformulirten Grundsätzen
                    zum voraus anzukündigen. Kein Zeitalter war so reich an Sentenzen, wie das der
                    "Philosophen." Jede neue Ansicht, jede Theorie bekannte sich einem
                    vollklingenden Axiome dienstbar, dessen Unumstößlichkeit ohnedieß jeder gerne
                    zugeben mußte, und unter dessen Schutze sie in die Herzen der Jünger, die sie
                    begeistern,und in das praktische Leben, das sie verbessern wollte, ihren Einzug
                    hielt. Diese Sentenzen entnahm man, der Analogie halber, am liebsten der Zeit
                    altrömischer Bürgertugend; denn sowie der Humanismus in der Literatur, so führte
                    die damalige Zeit in der Lebens- und Staatsweisheit mit Vorliebe Aussprüche der
                    classischen Rhetorik im Munde. Begeisterung und Hingebung so mancher empfänglich
                    Gemüther wurde durch sie gewonnen, während sie zugleich trefflich dienten, die
                    hinterhältigen Absichten Anderer vorerst zu bedecken. In der Wesenheit kam es
                    allerdings darauf an, ob der Inhalt der <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA58" n="58"
            xml:id="S.58"/> Theorie sich auch an das halte, was die gewinnende
                    Eingangsformel betheuerte, und ob es mit den marschgeübten Vor- und Nachsätzen,
                    mit den prachtvollen Conclusionen und ihren diensteifrigen Corollarien auch
                    durchweg, nüchtern betrachtet, seine Richtigkeit habe; doch, wie gesagt, es gab
                    viele, gewiß von edlen Impulsen geleitete Seelen, welche eine solche
                    Untersuchung für eine pedantische Häkelei hielten und hoffend, daß die neue Saat
                    fruchtbar und zur Freude Aller in Überfülle gedeihen müsse, mit Stolz auf ihr
                    Werk und dessen Zukunft blickten. Ach, jenes Geschlecht glich ja selbst, in den
                    Anfängen seiner Entwürfe und Hoffnungen, der römischen <persName ref="http://de.wikipedia.org/wiki/Cornelia,_Mutter_der_Gracchen">Cornelia</persName>, die ihre Kinder für ihre einzigen Juwelen erklärte.
                    Freilich kamen die Gracchen damals erst aus der Knabenschule, und die Mutter,
                    deren Auge wonnetrunken auf den Stirnen voll jugendlichen Ehrgeizes weilte,
                    mochte glauben, vorahnend die Zeiten zu schauen, wo sie der Stolz des
                    Vaterlandes und die ruhmvollsten aller Römer sein würden. Sie dachte nicht, daß
                    sie in diesen ihren Söhnen einst die frevelnden Tribunen, die Entweiher des
                    Capitols, die Feinde Roms erleben, und ihre blutigen Leichen in der Tiber werde
                    suchen müssen und im Haine der Furien.</p>

        <p>Doch wir wollen uns nicht zu weit führen lassen. Es war nur unsere Absicht,
                    anknüpfend an schon Gesagtes, auf Zustände hinzudeuten, deren Einflußnahme man
                    sich dazumal aller Orten mehr minder nicht zu entziehen verstand. Selbst solche
                    Maßnahmen, die vorerst einen ganz geregelten Verlauf zu nehmen schienen,
                    schlugen später plötzlich etwas um und begannen, wenigstens für einige Zeit,
                    nach der allgemein angenommenen Richtung zu schielen, wenn es ihnen auch nicht
                    verstattet wurde, sich derselben ganz hinzugeben. Daß wir glauben können, hiemit
                    nur etwas allgemein Zugestandenes <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA59" n="59" xml:id="S.59"/> auszusprechen, dient uns zur großen Beruhigung; denn
                    außerdem wüßten wir nicht, wie wir von jetzt an, ohne weitläufig zu werden, das
                    vorhandene Materiale unterzubringen und in allen Beziehungen zu erschöpfen
                    vermochten. Jedoch von der Annahme ausgehend, daß die Charakterzüge und
                    Tendenzen des achtzehnten Jahrhunderts, wie gesagt, ohnedieß bekannt sind,
                    können wir uns begnügen, das in unsere Aufgabe Gehörige einfach aufzuzählen, das
                    Ergebniß in wenigen Worten mit den allgemeinen Bemerkungen, die wir letzthin
                    dafür in Bereitschaft gesetzt haben, in Verbindung zu bringen und den Bezug
                    allenfalls durch ein Beispiel noch deutlicher zu machen.</p>

        <p>Nachdem im Jahre 1753 die Berathungen über das juridische Studienwesen, an denen
                    übrigens die Universität keinen Antheil erhalten hatte, zum Abschluß gekommen
                    waren, war es die erste Sorge der Kaiserin, dem bisherigen Hungerleidesysteme
                    ein Ende zu machen. Am 16. October wurden fünf neue Professoren ernannt, und
                    zwar: <persName>Jacob Sundermaier</persName> mit 4000 fl. für das <hi
            rend="it">Jus publicum</hi> und Lehenrecht, <persName>Josef Riegger</persName> mit
                    3500 fl. für das Kirchenrecht, <persName>Peter Banniza</persName> mit 3000 fl.
                    für die Digesten, <persName>Benedict Schmidt</persName> mit 2000 ff. für das
                    Naturrecht und die Institutionen (die beiden ersteren erhielten zugleich den
                    Titel eines k. k. Hofrathes, die beiden letzteren den eines k. k.
                    Regierungsrathes), und <persName>Michael O’Lynch</persName> mit 2000 fl. für die
                    Geschichte (darunter war begriffen: die Geschichte der Friedensschlüsse und
                    Bündnisse der letzten zwei Jahrhunderte und die Reichsgeschichte). An die Stelle
                        <persName>Sundermaier</persName>’s und <persName>Schmidt</persName>’s,
                    welche ihre Lehrkanzeln nicht antraten, kamen bald darauf:
                        <persName>Bokris</persName> und <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Karl_Anton_von_Martini">Martini</persName>.</p>
        <p>Das Amt des Superintendenten wurde aufgehoben und <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA60" n="60" xml:id="S.60"/> an dessen Stelle trat
                    für jede Facultät ein Studiendirector. Für die erste Zeit mochte dieses um so
                    nothwendiger sein, da die Aenderungen so eingreifend und selbst die äußere
                    Ausstattung so ganz neu war, daß bis zur gewonnenen Routine eine einheitliche
                    Leitung unumgänglich erschien. Sein Amt wurde aber bleibend und begriff die
                    umfassendste Controle, und namentlich die ausschließliche Führung des
                    Studienwesens in sich. Gleichzeitig wurden die Professoren aller Betheiligung an
                    den Würden der Universität und Facultät enthoben. Die Facultät, d. i. das
                    Doctorencollegium, wurde dadurch dem Unterrichte ganz fern gestellt; denn die
                    Sorge für letzteren hatte der Staat sich allein vorbehalten und die Professoren
                    waren die von ihm mit der Executive desselben betrauten Beamten.</p>

        <p>Das juridische Studium wurde in fünf, der Reihenfolge nach festgesetzte Jahrgänge
                    abgetheilt. In jeder Vortragsstunde mußte eine Viertelstunde, und an jedem
                    Samstage mußte noch eine halbe Stunde geprüft werden; für jeden Jahrgang war im
                    Beisein des Directors ein Schlußexamen vorzunehmen, worüber Zeugnisse mit den
                    Classificationen: dritte, zweite, erste Classe, <hi
            rend="it">accessit</hi>, <hi
            rend="it">eminenter</hi> ausgestellt wurden. Das Aufsteigen von einem
                    niedern in einen höhern Curs war zwar nicht an den Calcul gebunden, aber für den
                    Eintritt in den Staatsdienst wurde die erste Classe und die Erfüllung gewisser
                    Bedingungen verlangt, welche in Folgendem bestanden: Diejenigen, welche auf die
                    Stelle eines Advocaten, eines Feldauditors, Stadtsyndicus, Hofrichters,
                    Professors, k. k. Justizrathes oder Secretärs aspirirten, mußten alle fünf
                    Jahrgänge hören, konnten aber die zwei letzten zugleich auch zur Dienstespraxis
                    verwenden. Am Schlusse derselben mußten sie sich einer theoretischen
                    Gesammtprüfung durch vier <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA61" n="61" xml:id="S.61"/> Professoren und den Director, und einer praktischen Prüfung
                    durch vier Räthe und den Präsidenten unterwerfen. — Wer einen geringern
                    landesfürstlichen Justizdienst anstrebte, mußte drei Jahrgänge hören, dann zwei
                    Jahre bei einem Advocaten oder Justizrathe prakticiren und dann die theoretische
                    Prüfung, wie oben, ablegen. — Für den, welcher Notar, Sollicitator,
                    Grundbuchsführer, Pfleger, Markt- oder Stadtschreiber werden wollte, genügten
                    zwei Jahrgänge, hierauf zwei Jahre Praxis und die Gesammtprüfung. </p>
        <p>Am 5. Juli 1766 wurde festgesetzt, daß die Zeugnisse über das Natur-, Staats- und
                    Völkerrecht auch für die Zulassung bei Cameral-, Finanz- und Commerzialstellen
                    nothwendig seien.</p>
        <p>Der spätere Studienplan vom 3. October 1774 änderte an obigen Einrichtungen
                    wenig; nur wurde das System der Prüfungen noch etwas schärfer gefaßt; denn es
                    wurden neben den Annual- auch einige Semestral-, und neben den wochentlichen
                    auch noch monatliche Prüfungen eingeführt, wodurch dann freilich (was auch nicht
                    unbemerkt blieb) sehr viele Zeit für die Vorträge verloren ging. Dafür scheinen
                    aber die früheren theoretischen Gesammtprüfungen aufgelassen worden zu sein;
                    wenigstens wird keine Erwähnung derselben gemacht.</p>

        <p>Überblickt man diese Verfügungen, so ist es zwar richtig, daß der Staat vor Allem
                        <hi>seine</hi> Ansprüche an die Universität in Betreff des öffentlichen
                    Dienstes sicherstellte; aber das Interesse der Wissenschaft war nicht
                    ausgeschlossen. Es erschien zwar nur in zweiter Linie und hatte in so ferne, als
                    die Bestimmung der Lehrbücher dem Ermessen des Directors allein anheimgestellt
                    blieb, nur ein arbiträres Dasein, aber es wurde nicht principiell ignorirt. —
                    Bald darauf jedoch kam die Sache anders. Im Jahre 1782 wurde beschlossen, die
                    Zahl der <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA62" n="62"
            xml:id="S.62"/> Professoren
                    namhaft zu vermindern, die außerordentlichen Professoren ganz bei Seite zu
                    lassen und aus den Lehrvorträgen alles Überflüssige zu entfernen. "Es muß nichts
                    den jungen Leuten gelehrt werden, was sie nachher nicht zum Besten des Staates
                    gebrauchen können, da die Studien in Universitäten für die Bildung der
                    Staatsbeamten nur dienen, nicht aber zu Erzielung Gelehrter gewidmet sein
                    müssen." Daher wurde schon am 20. Jänner 1783 befohlen, daß die Professoren zu
                    den von der Studiencommission vorzuschreibenden Vorlesebüchern weder einen
                    Zusatz noch irgend eine Abänderung machen dürfen, ohne Genehmigung dieser
                    Hofstelle. — Als im Jahre 1785 dem Kaiser ein anonymer Reformvorschlag mit
                    Hinweisung auf die Göttinger Universität überreicht, und somit der
                    Studiencommission zugemittelt wurde, äußerte sich diese in jeder Hinsicht sehr
                    kurz und geringschätzig darüber: die Universität in Göttingen sei nur eine
                    Finanzspeculation der hannover’schen Regierung, um möglichst viele Fremde
                    anzuziehen. Über diesen Standpunct aber sei man nunmehr hinaus; denn die
                    einheimische Studienverfassung hänge mit der Nationalerziehung zusammen und sei
                    bestimmt, dem Staate Bürger zuzuführen, welche ihre Pflichten aus Überzeugung zu
                    erfüllen bereit sind und Beamte, welche in den Zweigen der öffentlichen
                    Verwaltung brauchbar "und mit den jetzt geltenden Staatsgrundsätzen und
                    Gesinnungen genährt sind". — Als in demselben Jahre (4. August) <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Joseph_von_Sonnenfels">J. v. Sonnenfels</persName> auf Ansuchen und
                    zum Gebrauche der russischen Regierung eine umfassende Darstellung des
                    Studiensystems entwarf", erging er sich nicht ohne Ciceronianischen Redeschwung
                    in den großen Vortheilen desselben und namentlich in Hervorhebung des eben
                    berührten neuen Standpunctes der Nationalerziehung. Denn, nachdem die
                    Universität lange Zeit unter dem Drucke der Geistlichkeit und des <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA63" n="63" xml:id="S.63"/> römischen Stuhles
                    gelegen, habe man sie endlich zu der Bestimmung erhoben, ein Institut für die
                    Staatserziehung zu werden und aufgeklärte Bürger nach dem Muster der Alten
                    heranzuziehen.</p>
        <p>Aus dem Gesagten geht hervor, daß in dem Studiensysteme das Interesse der
                    Wissenschaft gegen das des Staatsdienstes ganz zurückgetreten war, dafür aber
                    einer andern Rücksicht Platz gemacht hatte, nämlich dem Zwecke, im Wege der
                    Schule die Grundsätze der Aufklärung zu verbreiten, an deren Durchsetzung Alles
                    gelegen schien. — Doch dieß führt uns von selbst von der Lehrmethode zum Inhalte
                    der Lehre, von welchem wir bisher noch nicht zu sprechen Gelegenheit hatten.</p>

        <p>Das Entscheidende für die damalige Richtung, ja für die des ganzen
                    darauffolgenden Jahrhunderts war die Verfügung, daß der fünfjährige
                    Rechtscursus. mit dem Vortrage des Naturrechtes eröffnet wurde. Man bediente
                    sich hiezu der Werke <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Samuel_von_Pufendorf">Pufendorf</persName>’s und des <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Justus_Henning_Böhmer">Böhmer</persName>’schen Buchs: Jus publicum universale, an dessen Statt am
                    1. Mai 1760 <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Hugo_Grotius">Hugo Grotius</persName>
                    vorgeschrieben ward, bis dann später <persName>Martini</persName> ein eigenes
                    Lehrbuch hierüber schrieb. Die einheimische Rechtsgeschichte konnte schon
                    deßhalb keinen Platz finden, weil eben das Naturrecht, in seiner damaligen
                    Gestalt ihr natürlicher Feind, an der Spitze des Systemes stand und den wärmsten
                    Sitz eingenommen hatte (der Professor des <hi
            rend="it">Jus publicum</hi> war
                    es, welchem bei den schon angeführten Ernennungen die erste Stelle mit 4000 fl.
                    zugefallen war). Es gab zwar eine <hi
            rend="it">historia juris civilis</hi>,
                    aber darunter verstand man nur eine kurze, den Institutionen vorausgeschickte
                    Einleitung des römischen Rechtes. Die Reichsgeschichte hätte allerdings
                    Gelegenheit geben können, auch den österreichischen Rechtszuständen und ihrer
                    Entwicklung einige Blicke in Gnaden zukommen zu lassen; aber <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA64" n="64"
            xml:id="S.64"/> faktisch geschah es
                    nicht, und der Studienplan sorgte dafür, daß es, auch wenn es geschah, von
                    geringem Einflusse blieb; denn gewiß nicht ohne Absicht war es, daß der <hi
            rend="it">Professor historiarum</hi> unter allen den letzten Rang hatte, daß
                    sein Gegenstand im <hi>fünften</hi> Curse vorgetragen wurde und der einzige war,
                    welcher bei den Rigorosen <hi>nicht</hi> gefordert ward. Ja, so feindselig war
                    jene Zeit gegen die eigenen Rechtsinstitutionen, wie sie damals noch bestanden,
                    daß der Professor des römischen Rechtes nur nebenher den Auftrag erhielt, das
                    österreichische, bürgerliche und peinliche Recht an gelegenen Orten <hi rend="it">incidenter</hi> zu erwähnen, daß man demselben aber in dem
                    Studienprogramme zu erscheinen gar nicht erlaubte. Erst später durfte es unter
                    eigenem Namen auftreten.</p>

        <p>Es bedarf keiner nähern Erwähnung, wie nachhaltig und folgenschwer diese
                    Einrichtung wirkte. Alle Keime eines rechtsgeschichtlichen Studiums wurden mit
                    der größten Unduldsamkeit ausgerottet, gerade so, als ob der Oesterreicher
                    seiner Vergangenheit sich zu schämen hätte; denn — und wir sprechen hiemit keine
                    Übertreibung aus — so stolz war die Zeit der Aufklärer geworden, daß, wenn sie
                    je die Vergangenheit eines Blickes würdigte, sie es nur that, um sie zu
                    bemitleiden oder um sie zu verhöhnen. Wir wollen gar nicht davon sprechen, daß
                    aus Anlaß solcher Anschauungsweise die Geschichte Oesterreichs überhaupt eine
                    lange, unwiederbringliche Strecke Zeit hindurch ganz brach lag, sondern nur
                    darauf hindeuten, daß die Schule, auch nach vollendeter einheimischer
                    Codification, sich fortan nur mit zwei Dingen befaßte: mit der Auslegung
                    derselben und mit allfälligen Vergleichen über deren Übereinstimmung mit dem
                    Naturrechte. <hi>Deßhalb</hi> die Erscheinung, daß die Staatsverwaltung
                    fortwährend sich genöthigt glaubte, die Schule unter der strengsten Controle zu
                    halten, weil deren <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA65" n="65"
            xml:id="S.65"/>
                    Standpunct, von dem idealen Naturrechte, <hi>als der Cynosur</hi>, ausgehend
                    jeden Augenblick mit den bestehenden Gesetzen in Widerspruch gerathen konnte, je
                    nach der Perfectibilitat dieses oder jenes abstrakten Systems. — Wie anders,
                    wenn man den Ausgangspunkt von der Rechtsgeschichte nahm und sie nur als das
                    Prius gelten ließ, was sie doch einmal unbestreitbar war. Ihre Aufgabe ist es,
                    die Entwicklung, die gemachten Fortschritte hervorzuheben, während einem idealen
                    Standpuncte gegenüber selbst die beste Gesetzgebung als mangelhaft, als
                    zurückgeblieben erscheint und unwillkürlich getrieben wird, den Boden, auf dem
                    sie steht, mit Mißtrauen zu betrachten <note n="65*">Wir sind weit davon
                        entfernt, uns einzubilden, daß wir damit etwas nie Gesagtes aussprechen, wir
                        können uns vielmehr auf die Autorität <persName>Schrötter</persName>’s
                        berufen, der selbst, leider nur zu kurze Zeit, Studiendirector der
                        juridischen Facultät war, und dessen Einsicht und wärmsten Patriotismus man
                        wohl nicht bezweifeln wird. Man lese nur, wie er in seinen Abhandlungen aus
                        dem österreichischen Staatsrechte und zwar in der Vorrede zur ersten und
                        vierten Abhandlung, dann im Contexte dieser letztern S. 17 und 101 (Ausgabe
                        Wien 1762—1766) über den rationalistischen Dünkel seiner Zeit- und
                        Fachgenossen, über das prämeditirte Wegwerfen jeder historischen Anschauung
                        und über die unbedingte Nothwendigkeit ihrer Entwicklung sich äußert. Zudem
                        ist es ja bekannt, daß auch die Koryphäen desselben Faches aus unserem
                        Jahrhundert, <persName>Wagner</persName> und
                            <persName>Pratobevera</persName>, nie versäumten, den Abgang dieser
                        Vorbildung aus’s lebhafteste zu bedauern.</note>.</p>
        <p>So wie gegen die Geschichte des Rechtes, eben so angreifend verfuhr das System
                    des "Naturstandes" gegen das Kirchenrecht; jedoch war dieser Kampf schwerer und
                    er gelang nicht ganz.</p>

        <p>Bis 1766 hatten neben dem bestellten weltlichen Professor auch die Jesuiten über
                    Kirchenrecht vorgetragen. — Am 29. November 1766 benützte die Studiencommission
                    die <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA66" n="66"
            xml:id="S.66"/> Abwesenheit ihres
                    damaligen Chefs, des Erzbischofs, um die Aufhebung dieser Lehrkanzel zu
                    erwirken, "angesehen es ohnehin sattsam bekannt und leicht mit mehrerem
                    darzuthun wäre, daß von keinem Religiosen eine bei den jetzigen Zeiten dem
                    Staate anständige Lehre des <hi
            rend="it">juris canonici</hi> jemals zu hoffen
                    sei." Für dieses letztere war nicht nur das Riegger’sche Buch als Vorlesebuch
                    vorgeschrieben worden, sondern eine von der Staatsverwaltung veranstaltete <hi
            rend="it">Synopsis juris ecclesiastici</hi> setzte in kurzen Aphorismen jene
                    Sätze fest, an die sich zu halten war, und aus denen allein die Theses für
                    Disputationen und Dissertationen genommen werden durften. Als der Erzbischof und
                    der Bischof von Passau mehrere nachdrückliche Vorstellungen dagegen erhoben,
                    ordnete die Kaiserin noch in der letzten Zeit ihrer Regierung eine Revision
                    derselben an. In der That brachte der damit beauftragte <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Franz_von_Martini">Hofrath v. Martini</persName> im Vereine mit den
                    geistlichen Professoren <persName>Bertieri</persName> und
                        <persName>Gazzaniga</persName> eine Art Transaction zu Stande, für welche er
                    Aussicht hatte, den Erzbischof zu gewinnen. — Als es nun aber zum Abschlusse
                    kommen sollte, gerieth er auf ein ganz unvorhergesehenes Hinderniß. "Man gab vor
                    (so erzählt er selbst), als wäre ich wider eigenes Wissen durch Vorspiegelungen
                    zweier wälschen Mönche getäuscht worden. Ohne mir eine Anzeige meines Versehens
                    zu machen, ohne auf einen mißrathenen Lehrsatz zu weisen, brachte man es dahin,
                    daß das von mir berichtigte und noch nicht völlig abgedruckte Lehrbuch des
                    canonischen Rechtes verboten und unterdrückt wurde." — Denn mittlerweile hatten
                    sich die Umstände wieder etwas geändert. Wir können uns hiebei begnügen,
                        <hi>einige</hi> Thatsachen aufzuführen. — Am 28. September 1786 wurde
                    vorgeschrieben, daß die Theologen zugleich mit den Juristen im ersten Curse die
                    Kirchengeschichte hören sollten. Hiefür wurde das Buch von <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA67" n="67" xml:id="S.67"/>
          <persName>Schröck</persName> vorgeschrieben, welcher ein Protestant war. Als der
                    Erzbischof dagegen Einsprache erhob, wurde ihm erwidert: "daß alle (vom
                    Erzbischofe) angeführten Sätze nicht katholisch sind, ist richtig, allein ein
                    Protestant muß protestantisch schreiben; sie enthalten auch nichts neues, noch
                    anderes, als was jeder theologische Lehrling, ja auch etwas aufgeklärterer
                    Jüngling wissen muß." Als der Erzbischof bald darauf die Annahme eines andern
                    kirchengeschichtlichen Lehrbuches, dessen Abfassung er veranlaßt hatte, empfahl,
                    wurde nicht dieses, sondern (am 24. August 1788) ein von <persName>Matthias
                        Dannemeyer</persName> verfaßtes Compendium, welches ganz an das
                        <persName>Schröck</persName>’sche sich gehalten hatte, zum Lehrbuche
                    bestimmt. Der Erzbischof sah sich bald bestimmt, nicht nur darüber, sondern auch
                    über mehrere grobe Unanständigkeiten, die sich die Professoren
                        <persName>Watteroth</persName> und <persName>Dannemeyer</persName> beim
                    Vortrage erlaubten, Klage zu führen. Bemerkenswerth ist aber die Ausdrucksweise,
                    mit welcher der Präses der Studiencommission hiefür einstand. Der betreffende
                    Professor (so schrieb der Präses) gestehe freimüthig ein, den Ausdruck:
                    Pfaffenreich in der Vergleichung der Kalifen, Dairi und Dalailama mit den
                    Päpsten gebraucht zu haben, aber er zeigt und überzeugt zugleich, daß, da er
                    dadurch die Usurpationen der <persName>Innocenzie</persName>,
                        <persName>Bonifazie</persName> und <persName>Gregorie</persName> bezeichnet
                    habe, dieser Wortsinn als Resultat der vorausgegangenen Betrachtungen der einzig
                    zukömmliche Ausdruck war".</p>

        <p>Die Einführung der Kirchengeschichte als eigenen Lehrfaches in das juridische
                    Studium barg einen andern Plan in sich, der bald darauf hervortrat. Im Juni 1788
                    erklärte der Präses der Studiencommission, daß ein Kirchenrecht in einem Staate
                    ihm nicht wohl begreiflich sei, man müsse es daher "verschwinden machen". Zu dem
                    Ende brachte er am 10. August <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA68" n="68" xml:id="S.68"/> einen mit dem Datum vom 5. August versehenen, im Namen der
                    ganzen Commission verfaßten, jedoch bereits reingeschriebenen Vortrag ein, der
                    darauf hinausging, nur mehr das Privatkirchenrecht beizubehalten, weil die für
                    den Staatsbeamten wichtige Materie von den Beneficien darin vorkomme, das
                    allgemeine Kirchenrecht aber aufzulösen, und den etwa noch brauchbaren Stoff
                    desselben unter die Professoren der Kirchengeschichte, des Staatsrechtes und der
                    politischen Wissenschaften zu vertheilen. Er forderte den juridischen Referenten
                    auf, diesen Vortrag sogleich mit zu unterfertigen; dieser that es, fügte aber
                    bei, daß er es eben nur aus Gehorsam thue, und überreichte später ein
                    Separatvotum, in Folge dessen der Kaiser eine neue Verhandlung einleitete, die
                    sich so lange hinauszog, bis endlich unter <persName>Leopold II.</persName> der
                    obige Plan ganz ad acta gelegt wurde.</p>

        <p>Fassen wir die eben erwähnten Thatsachen, welche wir freilich nur sehr
                    unvollständig gaben, zusammen, so scheint uns ihr Bezug zu den allgemeinen
                    Bemerkungen, die wir diesem, so wie unserem nächstfrühern Aufsatze
                    vorausschickten, so nahe liegend, daß uns eine ausführlichere Darlegung
                    desselben völlig entbehrlich vorkommt. Eines ist uns aber ausgefallen, daß diese
                    Männer der Aufklärung nie müde wurden, in ihren Vorträgen die Ergebung für die
                    Staatsgewalt und den Monarchen hervorzuheben. Schon dieses oftmalige Betheuern
                    einer Gesinnung, die sich von selbst verstehen soll, ward uns verdächtig.
                    Manchmal gaben sie sich sogar den Anstrich des Märtyrerthums, versicherten, von
                    ihrem Eifer für das öffentliche Wohl hingerissen, könnten sie es nicht immer
                    vermeiden, auch brüsk aufzutreten und hiebei wohl auch ihre eigene Person
                    denjenigen bloßzustellen, welche ihre und der guten Sache Feinde seien. Lag
                    Wahrheit in diesen Betheuerungen? Waren alle diese Maßnahmen, wie sie doch
                    schienen, in Wirklichkeit nur dafür <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA69" n="69" xml:id="S.69"/> berechnet und geeignet, einen Zuwachs für die Autorität des
                    Landesfürsten zu bilden?</p>
        <p>Gewiß ist es, daß die damalige Zeit, welche so oft den Ausdruck: oberste
                    Staatsgewalt gebrauchte, sich darunter nicht die concrete Person des
                    Landesfürsten, sondern ein Abstractum, ein unklares, gar nicht mehr recht
                    greifbares Princip von Souverainetät dachte, dessen Eigenschaften eben so gut
                    einer Normirung unterlagen, wie jede andere Einrichtung im Staate. Der Alle in
                    gleicher Weise stringirende, ganz aprioristisch gefaßte Begriff eines
                    Staatszweckes (damals mit besonderer Rücksicht auf die materielle
                    Staatswohlfahrt) war es, dem zu Liebe sie eine gewisse Summe rationalistischer
                    Regeln ausstellte, an denen die Verständigkeit, die äußere Zweckmäßigkeit das
                    Ausschlaggebende war. Daß diese Regeln je nach den Fortschritten der
                    Anschauungsweise und der Verhältnisse dehnbar, perfectibel waren, lag in der
                    Natur der Sache; denn das Fundamentale, Ewige, auf das Göttliche Bauende war zu
                    diesem Behufe abgestreift worden. Wir wollen dieses durch ein Beispiel
                    zeigen.</p>

        <p>Im Jahre 1789 hatte ein Doctorand der Rechte folgende, nach vorausgegangener
                    Censur durch den Studiendirector in Druck gelegte Theses aufgestellt, und zwar
                    aus dem Kirchenrechte: Die Kirche ist mit allen ihren Vorstehern, wer sie immer
                    sein mögen, der weltlichen Oberherrschaft unterworfen; ihre sogenannte
                    Unabhängigkeit ist nichts als bürgerliche Freiheit. — "In Ansehung dessen, was
                    bürgerlich gleichgiltig ist, hat der Stifter der christlichen Religion den
                    Aposteln und in ihnen den Bischöfen das Leitungsrecht übergeben." — "Und zwar
                    allen unmittelbar und Vollkommen gleich." — "Diese ursprüngliche, in der
                    Folgezeit aber aus mehreren Ursachen gestörte Gleichheit zwischen dem Bischofe
                    Roms und den <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA70" n="70" xml:id="S.70"/> Seinigen
                    wieder herzustellen, ist jeder Regent berechtigt". Ferner aus dem natürlichen
                    Staatsrechte: Die bürgerliche Oberherrschaft gründet sich unmittelbar auf den
                    Unterwerfungsvertrag". — "Der Monarch ist, wie jeder <hi>andere</hi> Bürger,
                    seine Gesetze zu beobachten schuldig." — "Fundamentalgesetze können nur mit
                    Einwilligung des Volkes abgeändert werden." — "Der Monarch, der sich mit
                    vorsätzlichem und thätigem Willen über das <hi>gemeine Beste</hi> hinwegsetzt,
                    ist Tyrann, wider den sich das Volk vermöge seiner Grundgewalt schützen
                    kann".</p>
        <p>Als diese Brochüre in die Hände des Kaisers kam, notirte er die letzterwähnten
                    staatsrechtlichen Sätze und erließ an den Präses der Studiencommission am 8.
                    December 1789 (wenige Wochen vor seinem Tode) folgendes Handbillet: "Lieber
                    Baron <persName>Swieten</persName>! Der hier mitkommenden Abhandlung vom
                    Wuchergesetze finden sich am Schlusse einige Sätze aus dem allgemeinen Staats-
                    und Völkerrechte angehängt, welche bei dem gegenwärtigen, ohnehin fast
                    allgemeinen Schwindel für Freiheit und Unabhängigkeit eine dem Staate
                    gefährliche Auslegung leiden. Sie werden also darob sein, daß künftig bei
                    Censurirung derlei Sätze eine mehre Behutsamkeit gebrauchet werde."</p>
        <p>Der Präses bemühte sich zwar, in einem eigenen Berichte, alle obige Sätze, weil
                    nur vom Naturstande ausgehend, mit aller Anstrengung zu vertheidigen, aber
                    dießmal blieb es beim Ausspruche des Kaisers.</p>

        <p>Es ist klar, daß die in diesen Thesen enthaltene und wie aus Allem hervorgeht,
                    für richtig angenommene Theorie eine doppelte Spitze hatte, die eine gegen die
                    Kirche und anscheinend zu Gunsten des Regenten, die andere nicht minder scharf
                    gegen den Regenten selbst, indem sie die Frage des Gehorsams gegen ihn als eine
                    offene, von seinem Benehmen abhängige, <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA71" n="71" xml:id="S.71"/> ja in letzter Stufe nur mehr als eine Frage der
                    Zweckmäßigkeit erklärte.</p>
        <p>Wir haben nur noch hinzuzufügen, daß es ein Leichtes wäre, diese Beispiele zu
                    vervielfältigen. Auch haben wir aus allen uns zu Gebote stehenden Daten nicht
                    die grellsten hervor gesucht und zwar absichtlich; theils, weil wir nicht alle
                    die Ausdrücke wiederholen wollten, deren man sich bediente, theils weil wir
                    glaubten, daß nicht in der carrikirtesten, zu äußerst liegenden Redeweise,
                    sondern in jener Sprache, welche für damals allgemein im Gange war, das gelegen
                    sei, was den wirklichen Charakter der Zeit an Handen gibt, und um diesen allein
                    war es uns zu thun.</p>
      </div>
      <div xml:id="T.8">
        <head>VIII.</head>

        <p>Am 9. Februar 1790 erließ <persName>Kaiser Josef</persName> an den obersten
                    Canzler ein allerhöchstes Handbillet mit dem Auftrage, einen ganz neuen Plan für
                    die Studieneinrichtung ausarbeiten zu lassen. Denn die Klagen gegen das
                    bestehende System seien so allgemein geworden, "daß einsichtsvolle Eltern es für
                    Pflicht halten, ihre Söhne dem öffentlichen Unterrichte zu entziehen, weil
                    dieser größtentheils in einem leeren Gedächtnißwerke besteht; weil man nur die
                    Außenseite zu schmücken sucht, und durch Beibringung oberflächlicher Kenntnisse
                    und witziger Gedanken die Zeit verschwendet, wodurch der Jugend für das Ernste,
                    für die eigentlichen Berufsstudien keine Zeit übrig bleibt . . . Da ein
                    wesentlicher Punct in Erziehung und Bildung der Jugend, Religion und Moralität,
                    viel zu leichtsinnig behandelt wird, so vermißt der Staat dadurch den
                    wesentlichen Vortheil, redliche, denkende und wohlgebildete Bürger sich erzogen
                    zu haben." Nicht also der Zweck des bisherigen Systemes war es, den der Vorwurf
                    traf; nur die Mittel und Anstalten <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA72" n="72" xml:id="S.72"/> hiefür schienen mißrathen zu sein und sollten geschicktern,
                    verläßlichern Platz machen. — Während der Kaiser einer raschen Verwirklichung
                    dieses Planes mit Ungeduld entgegensah, überraschte ihn der Tod.</p>
        <p>Man befand sich nunmehr an einem bedeutsamen, entscheidenden Wendepuncte: es
                    fragte sich, wie man die Erbschaft antreten solle, die sich vorfand. Man
                    entschloß sich dazu, sie <hi>ganz</hi> zu übernehmen; nur in den Formen lenkte
                    man etwas ein, kam aber später auch auf diese wieder zurück. — Es zeigte sich
                    dieß in einem Punkte, der eben auch die Universität betraf, ganz deutlich, und
                    wir wollen ihn um so mehr hervorheben, da sich in ihm ein Stück innerer
                    Geschichte des Reiches—in gedrängtem Auszuge wieder findet.</p>

        <p>Eine der obersten Maximen, welche die Zeit der Nationalisten in ihren Dienst
                    genommen hatte, war: "Es darf keinen Staat im Staate geben." Dieser Satz war,
                    wie uns scheint, ursprünglich zu dem Ende aufgestellt worden, um seine Spitze
                    gegen die Kirche zu kehren. Er erwies sich aber außerdem noch verwendbar. Man
                    wendete seine auflösende Kraft auch gegen die Corporationen, welche man als
                    kleine Staaten ansah, und kam endlich darauf hinaus, jeden organischen Bestand,
                    wenn er irgendwie sich selbständig bewegte, in die gleiche Kategorie zu bringen.
                    Je mehr man sich in diese Anschauung vertiefte, um so mehr glaubte man
                    allerorten Feinde, nämlich feindliche Staaten im Staate zu gewahren; da rief man
                    dann obigen Satz zu Hilfe und der erschlug sie alle. Daß man hiebei von der
                    Grundbedingung, unter welcher derselbe wirklich ein Axiom ist, nämlich von dem
                    Vorhandensein einer Pseudo-Souverainetät, ganz absah, darum bekümmerte man sich
                    nicht; auch dachte man wohl nicht daran, sich die Frage vorzulegen, ob nicht in
                    dem Maße, als man die Zugehörigkeit zu corporativem <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA73" n="73" xml:id="S.73"/> Verbande sprengte,
                    auch die Anhänglichkeit überhaupt Einbuße erleiden, und der Staat schließlich
                    politisch und social verwahrloste, unverläßliche, haltlose, rein nur für das
                    Einzelnwohl besorgte Individuen sich gegenüber haben würde. Sich einen Zustand
                    zu denken, wo alle Unterschiede von Größen verschwinden, wo man alle Existenzen
                    im Staate in gleicher Weise und mittelst mechanischer Züge in Bewegung setzen
                    und von keiner Disparität der Anwendung mehr zu leiden haben würde, das war für
                    die Phantasie der Rationalisten ein Gegenstand süßester Schwärmerei.</p>

        <p>In Folge solchen Einflusses hatte auch die Universität, dem Wesen nach, aufgehört
                    eine Corporation zu sein. Wir haben die Mißbräuche, welche sich in dieselbe
                    schon vor Jahrhunderten eingeschlichen hatten, nicht verhehlt, und können daher
                    Anspruch darauf machen, daß man die Zumuthung ferne von uns halte, als ob wir
                    ein Festhalten aller, auch der verlebten Formen anpreisen wollten. Bloß in der
                    Ausschließlichkeit, die höhern Schulen durchweg <hi>nur</hi> als Behörden für
                    die Regelung des Brotstudiums und für die Deckung der Nachfrage um Staatsbeamte
                    anzusehen und einzurichten, glaubten wir ein Zuviel zu erblicken. Im Jahre 1790
                    schien man auch davon abkommen und eine Milderung wenigstens so weit einführen
                    zu wollen, daß die Universität auch für die Wissenschaft dienlich sei und gegen
                    die Kirche wenigstens nicht verstoße. In letzterer Beziehung beseitigte und
                    untersagte man alle Vernachlässigungen und Anfechtungen der Religion, in
                    ersterer half man sich damit, daß den Prosessoren wissenschaftliche Leistungen
                    von Staatswegen zur Pflicht gemacht wurden. Die Studiendirectoren wurden
                    abgeschafft und an ihrer Statt Studienconsesse eingesetzt, als deren Mitglieder
                    ebenfalls wieder die Professoren fungirten. In allen diesen Milderungen lag
                    übrigens <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA74" n="74" xml:id="S.74"/> weit mehr
                    Schein als Wesenheit, namentlich in der zuletzt genannten Einrichtung, welche im
                    Grunde unter anderer Form sich ganz dem frühem Systeme anschloß. Der
                    Studienconseß war ein Collegium, aber keine Corporation, ein Unterschied, der
                    sich dadurch schon kennbar machte, daß er über Vieles zu berathen und über sehr
                    Weniges zu entscheiden und jedenfalls keine eigenberechtigte Existenz hatte.
                    Auch lag einige Schwerfälligkeit in der Gliederung. Manche Maßnahmen, nachdem
                    sie den weiten Weg von der Facultät zum Consistorium, zum Studienconseß, zur
                    Landesstelle, zur Hofstelle und zurück vollendet hatten, kamen schon ermattet
                    an, wann sie sich wirksam und kräftig zeigen sollten.— Man kehrte daher schon im
                    Jahre 1802 zu den Studiendirectoren zurück und löste die Studienconsesse auf. In
                    ähnlicher Weise kam man auch mit den übrigen Beziehungen zum Abschlusse. Der
                    Grundsatz, daß die juridische Facultät nur die Bestimmung habe, Staatsdiener
                    heranzubilden, erhielt sich nicht nur auf der Höhe, sondern stellte sich immer
                    reiner dar. Daher kam es, daß man alle jene Doctrinen, welche auf diesen Zweck
                    Bezug hatten, bei ihr unterbrachte, die Art ihres Vortrages, so wie die Art des
                    Lernens strengstens normirte und seit 13. Juli 1810 jenes System in exclusivster
                    Weise zur Durchführung brachte, welches schon vor 1790 angestrebt worden war.
                    Der Unterschied lag nur darin, daß dessen verletzende Formen und
                    Überschwenglichkeiten" des äußern Gebahrens vermieden, und gegen die Kirche die
                    Dehors beobachtet wurden, von deren Vernachlässigung ohnedieß kein Nutzen
                    abzusehen war.</p>

        <p>Das juridische Studium wurde auf vier Jahrgänge vertheilt und umfaßte alle
                    (juridischen, politischen, cameralistischen, handels- und
                    lehenwissenschaftlichen) Fächer, welche den verschiedenen Branchen des
                    Staatsdienstes entsprachen. Das <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA75" n="75" xml:id="S.75"/> Kirchenrecht war ebenfalls zu jenem Minimum
                    zusammengeschrumpft welches schon im Jahre 1788 <persName>Gottfried van
                        Swieten</persName> gewünscht hatte; allfälliger Verlegenheiten überhob man
                    sich dadurch, daß man so wenig als möglich davon sprach, und am 17. October 1810
                    der Schule befahl, ein Gleiches zu thun.</p>
        <p>Sonderbarer Weise erhielt man an der Spitze dieses durch und durch auf die Praxis
                    angelegten juridischen Lehrsystems nach wie vor das Naturrecht, und zwar nach
                    der Tradition <persName>Martini</persName>’s und seiner Schüler. Der Lehrer des
                    Naturrechtes war der einzige "Sprecher" in Sachen der Wissenschaft und hatte ein
                    umso größeres Monopol, nachdem seit 1807 auch mit den letzten Überresten
                    geschichtlichen Stoffes aufgeräumt worden war. Das Sonderbare daran war eben nur
                    das, daß man gerade die zwei unversöhnlichsten Gegensätze, das reinst Abstracte
                    und das strengst Positive, ohne alle Vermittlung zusammenpaarte und jene
                    versöhnenden Elemente, welche eine geschichtliche Darstellung zwischen beide
                    hätte legen können, absichtlich entfernte. Konnte es einen größern Widerspruch
                    geben, als einerseits die Fiction eines Naturstandes der Menschen zum
                    Ausgangspunkte, fast zum Regulativ anzunehmen und unmittelbar hinterher, ohne
                    allen historischen Übergang, das Bestehende, Concrete folgen zu lassen? Wo
                    wollte man da die Bedingung und Aussicht auf Verträglichkeit hernehmen? In der
                    That erlangte man eine solche auch nie ; und es folgte eine Zeit, welche trotz
                    ernsthaften Bemühens keinen andern Standpunkt der Wissenschaft gegenüber zu
                    gewinnen vermochte, als den, daß sie sie abwechselweise fürchtete oder
                    züchtigte.</p>

        <p>Doch indem wir oben das Jahr 1807 nannten, welches alle geschichtlichen
                    Bestandtheile aus der juridischen Lehre entfernte, erinnern wir uns, daß wir
                    nunmehr eben dahin gelangt <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA76" n="76" xml:id="S.76"/> sind, von wo wir bei unsern Betrachtungen ausgingen, und daß
                    es wohl an der Zeit ist, zu einem Ende damit zu kommen.</p>
        <p>Drei große Perioden haben sich in dieser Exposition der Rechtslehre an der Wiener
                    Universität vor unsern Augen entwickelt. In den ersten Zeiten war das
                    Kirchenrecht deren einziger Stoff gewesen. Dieses System war, in so ferne das
                    bestehende weltliche Recht keinen Platz darin fand, unvollständig, jedoch nicht
                    fehlerhaft zu nennen. Auch war die Lücke nicht so groß, als sich unsere Zeit
                    vielleicht denken mag, weil eben dazumal (nicht bloß principiell, sondern auch
                    thatsächlich) die Kirche das Wirken der Menschen dermaßen umschloß, wie der
                    Horizont die Stätten der Erdenbewohner. So wie letztere nie daran denken den
                    Fall zu setzen, daß der azurne Himmel sich nicht über ihnen wölbe; so fand sich
                    das Mittelalter in all seinem Thun und Sinnen innerhalb des Doms der allgemeinen
                    Kirche. Man kann diesen Standpunct nicht oft noch stark genug betonen, man würde
                    ohne ihn jene Zeit gar nicht verstehen. — Nachher machte sich über zwei
                    Jahrhunderte das römische Recht auf der Katheder breit; es war dieses also ein
                    weltliches, positives, jedoch ein fremdes Recht. — Wieder kam dann eine andere
                    Zeit, welche, nicht ohne lärmende Beifallsbezeigungen das bisher Geltende
                    umstürzte, an dessen Statt das abstracte, ideale Recht als Ausgangspunct setzte,
                    und weit mehr Abgötterei damit trieb, als je vorher erlebt worden war.</p>

        <p>Indem wir diesen letztern Satz aussprechen, hören wir schon die Einwürfe gegen
                    uns sich erheben, als ob wir die vielerlei Verdienste der einzelnen Männer aus
                    den Zeiten der Reformen, namentlich <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Franz_von_Zeiller">Zeiller</persName>’s und seiner Nachfolger, absichtlich verkennen wollten.
                    Eine solche Anmaßung war ferne von uns. Die Sache aber ist, daß wir es überhaupt
                    mit einzelnen Persönlichkeiten und ihrer Werthmessung nicht zu thun hatten. Zu
                        <pb
            facs="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ&amp;pg=PA77" n="77" xml:id="S.77"/> zeigen, in welcher
                    Weise und zu welchem Zwecke die juridische Facultät gegründet und weiter geführt
                    worden ist, welche Stellung sie zur Kirche, zum Staate, zur Wissenschaft
                    eingenommen hat, das war unsere Aufgabe. Zu diesem Behufe haben wir eben nicht
                    die einzelnen Personen, sondern die Thatsachen vortreten und ihre Aussagen
                    abgeben lassen. Hätten wir mit dem gewöhnlichen Tadel der ältern Zeit begonnen,
                    und mit der gewöhnlichen Lobpreisung der
                        <persName>Sonnenfels</persName>-<persName>Martini</persName>’schen Zeit
                    geendet, so wäre die ganze Darstellung viel friedlicher abgelaufen, als sie
                    außerdem Manchen erscheinen mag; aber wir hätten unserem Standpunkte wesentlich
                    Abbruch gethan. — Daß in jeder geschichtlichen Entwicklung auch Urtheile
                    verborgen liegen, wollen wir nicht läugnen; sie aus den Thatsachen
                    herauszunehmen und zu formuliren, können wir aber getrost unsern Lesern
                    überlassen. </p>
      </div>
    </body>
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