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        <title>Das Privatrecht der Reformation von Jülich-Berg aus dem Jahr 1555. Entstehung, Vorlagen
     und Einwirkung auf das Recht der benachbarten Territorien</title>
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        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertorium digitaler
     Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit von Heino
     Speer</title>
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              <forename>Karl-Heinz</forename>
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          <title>Das Privatrecht der Reformation von Jülich-Berg aus dem Jahr 1555. Entstehung, Vorlagen
      und Einwirkung auf das Recht der benachbarten Territorien.</title> (<series> Diss. jur.
      Universität Köln</series>
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          <date corresp="dcterms:created" when="1981">1981</date>) <ref target="https://archive.org/details/horbach_1981/a001.gif">Faksimile</ref>
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        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
     Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt hat.</p>
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          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
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          <p>Datums Taxonomie</p>
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        <head>Horbach, Karl-Heinz, Das Privatrecht der Reformation von Jülich-Berg aus dem Jahr 1555.
     Entstehung, Vorlagen und Einwirkung auf das Recht der benachbarten Territorien.</head>
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          <head>EINLEITUNG</head>
          <p> Die Reformation von Jülich-Berg aus dem Jahre 1555, deren Privatrecht mit dieser Arbeit
      untersucht werden soll, ist eine der bedeutendsten Landrechtskodifikationen der
      Rezeptionszeit.</p>
          <p>Im Gegensatz zu ihren Vorläufern kann sie als erstes Gesetz im Niederrheingebiet bezeichnet
      werden, das sich bemühte, in einem Werk Prozeß- und Privatrecht umfassend und systematisch zu
      regeln. Sie hatte Geltung vom <date>1. Oktober 1555</date> bis zur Einführung des code civil
      in den Rheinlanden am <date>1. Januar 1810</date>. Ihr räumlicher Geltungsbereich umfaßte u.a.
      den größten Teil der heutigen Regierungsbezirke <placeName>Düsseldorf</placeName> und
       <placeName>Köln</placeName> sowie die ehemaligen Grafschaften
       <placeName>Ravensberg</placeName> in <placeName>Westfalen</placeName> und <placeName>Neuenahr
       im Ahrtal</placeName>.</p>
          <p> Nachdem <persName>Hild</persName> sich in seiner Dissertation über das Privatrecht im
      ehemaligen Herzogtum Berg auch mit der Rechtsreformation von Jülich-Berg des Jahres 1555
      befaßt, hier jedoch lediglich die privatrechtlichen Regelungen in eine allgemein verständliche
      Sprache übertragen hat, bot sich die vorliegende Arbeit an. Mit ihr soll das Privatrecht der
      Reformation in seiner Geschichte, seinen Vorlagen und Revisionen sowie in seinen Auswirkungen
      auf die Nachbarrechte von <placeName>Kurköln</placeName>, <placeName>Kurtrier</placeName> und
       <placeName>Geldern</placeName> betrachtet werden.</p>

          <p> Eine umfassende Darstellung der Abfassungsgeschichte, insbesondere im Hinblick auf die
      Tätigkeit der Stände, fehlt bisher, obwohl man hinsichtlich zweier Titel aus dem 16. und 17.
      Jahrhundert das Gegenteil vermuten könnte. Voets "Historia juris Juliacensium et Montensium"
      ist in erster Linie als Kommentar der Rechtsordnung anzusehen und geht kaum auf die <pb
              facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s002.gif" n="2" xml:id="S.2"/> Abfassungsgeschichte
      ein. <persName>Buininck</persName> führt in seinem Werk "Tentamen Historicum de Ordinationibus
      Provincialibus Juliacensibus Montensibus" nur verschiedene Ausgaben der Rechtsordnung mit den
      dazugehörigen Anhängen und Edikten auf.</p>
          <p> Desgleichen wurden die späteren Revisionen der Rechtsordnung, die erst die endgültige
      Gestalt ihres Privatrechts bestimmen, bisher nirgendwo eingehend betrachtet.</p>

          <p> Ein besonderes Augenmerk soll in der Arbeit darauf gerichtet werden, welche Vorlagen von
      den Verfassern des Landrechts benutzt worden sind, aus welchen anderen Landrechten sie ihre
      Regelungen abgeschrieben und ob sie die heimischen Vorläufer der Rechtsordnung, das Jülicher
      Landrecht und das Bergische Ritterrecht, verwandt haben, und wenn ja, inwieweit dies geschehen
      ist. Hierbei wird <persName>Maurenbrechers</persName> Ansicht in seinem Werk über die
      Rheinpreußischen Landrechte, daß die einheimischen Rechte bei der Abfassung der Rechtsordnung
      überhaupt nicht bekannt waren,<note
                n="N.2.1">vgl. <bibl corresp="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=137">Maurenbrecher Bd. 1, S. 103</bibl>
            </note> widerlegt werden können, andererseits das Ausmaß
      der Übernahme fremder Regelungen und Formulierungen festgestellt werden.</p>

          <p> Gleichzeitig soll bei dieser Betrachtung untersucht werden, welchen Einfluß das Privatrecht
      der Reformation von Jülich-Berg seinerseits auf seine Nachbarrechte, das Geldernsche Landrecht
      von 1619, die Kurkölnische Rechtsordnung von 1663 und das Kurtrierische Landrecht von 1668
      ausgeübt hat, ob diese späteren Rechte etwa zum Teil bei Jülich-Berg entlehnt worden sind. <pb
              facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s003.gif" n="3" xml:id="S.3"/>
          </p>

          <p> Diese drei Rechte wurden ausgewählt, weil sie zusammen mit der Reformation von Jülich-Berg
      nahezu das Gebiet des gesamten linken Niederrheins umfassen und einen Vergleich der dortigen
      benachbarten Kodifikationen ermöglichen. Das Herzogtum <placeName>Kleve</placeName> sowie die
      Reichstädte <placeName>Köln</placeName> und <placeName>Aachen</placeName> müssen in dieser
      Betrachtung fehlen, da sie keine Kodifikationen aus jener Zeit nach 1555 besitzen. <pb
              facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s004.gif" n="4" xml:id="S.4"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="A.2">
          <head>DIE GESCHICHTE DER REFORMATION</head>
          <div xml:id="A.2.1">
            <head>Landesgeschichte</head>
            <p> Die Herzogtümer <placeName>Jülich</placeName> und <placeName>Berg</placeName>, deren
       gemeinsame Rechtsordnung Gegenstand dieser Untersuchung ist, bildeten mit
        <placeName>Kleve</placeName>, <placeName>Mark</placeName> und
        <placeName>Ravensberg</placeName> bis 1614 eine rheinische Großmacht, die ein Jahrhundert
       lang einen europäischen Machtfaktor darstellte und um deren Besitz am Vorabend des
       Dreißigjährigen Krieges im Jülich-Kleveschen Erbfolgekrieg von 1609 bis 1614 zwischen
        <placeName>Brandenburg</placeName> und <placeName>Pfalz-Neuburg</placeName> hartnäckig
       gerungen wurde.</p>
            <p> Die beiden Herzogtümer <placeName>Jülich</placeName> und <placeName>Berg</placeName>
       erstreckten sich links und rechts des Rheines, getrennt durch das von Norden nach Süden
       verlaufende und nur etwa zwanzig bis dreißig Kilometer breite Gebiet des Erzbistums
        <placeName>Köln</placeName>.</p>

            <p> Die natürliche Grenze des Herzogtums <placeName>Berg</placeName> mit der Hauptstadt
        <placeName>Düsseldorf</placeName> bildete im Westen der Rhein. Es dehnte sich etwa vierzig
       Kilometer von West nach Ost aus und erstreckte sich von <placeName>Duisburg</placeName> im
       Norden bis <name type="place">Bad Honnef</name> im Süden.</p>

            <p> Der äußerste Gebietszipfel des Herzogtums <placeName>Jülich</placeName> mit der
       gleichnamigen Hauptstadt reichte im Osten bis in die Nähe der Stadtgrenze von
        <placeName>Köln</placeName>, im Westen bis an die Maas. Seine Nord-Süd-Ausdehnung verlief
       etwa von <placeName>Venlo</placeName> bis <name type="place">Bad Münstereifel</name>.</p>
            <p> Die Geschichte beider Herzogtümer, die sich stets als zusammengehörig fühlten, soll kurz
       dargestellt werden.</p>

            <p> Der Kern des späteren <placeName>Herzogtums Jülich</placeName> war der
        <placeName>Jülichgau</placeName>. Dessen Grafen, zugleich Vögte des <placeName>Erzstifts
        Köln</placeName>, starben 1207 aus und wurden von den <persName>Herren von
        Heimbach</persName> beerbt, die schon im Besitz <pb
                facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s005.gif" n="5"
                xml:id="S.5"/> der gesamten
        <placeName>Nordeifel</placeName> waren. Unter der Herrschaft eines dieser Grafen,
        <persName>Wilhelm V.</persName>, wurde <placeName>Jülich</placeName> im Jahre 1336
        Markgrafschaft.<note n="N.5.1">vgl. v. Mirbach Bd. 1 S. 1</note>
            </p>

            <p> Kaiser <persName>Karl IV.</persName> verlieh <persName>Wilhelm V.</persName> auf dem
       Reichstag zu <placeName>Aachen</placeName> im Jahre 1356 den Titel eines Herzogs, <note n="N.5.2">vgl. Lacomblet Urkundenbuch III, Nr. 848</note> der dann als Herzog
        <persName>Wilhelm I.</persName> das neue Herzogtum Jülich regierte.</p>
            <p> Wilhelms älterer Sohn Gerhard kam in Berg und Ravensberg 1348 zur Herrschaft, nachdem er
       die Erbnichte des letzten Grafen von Ravensberg Margareta geheiratet hatte, die gleichzeitig
       auch Erbin der Grafen von Berg aus dem Hause Limburg war.</p>

            <p> Die Grafen von Berg entstammten ihrerseits dem Deutzgau und waren Vögte der Klöster
        <placeName>Werden</placeName>, <placeName>Deutz</placeName> und
        <placeName>Siegburg</placeName>. Nachdem sie 1225 im Mannesstamm ausgestorben waren, kam
       Berg durch Heirat an eine Seitenlinie der Herzöge von Limburg.<note n="N.5.3">vgl.
        Schönneshofer S. 67ff.</note>
            </p>
            <p> Schon zu dem Zeitpunkt der Heirat Gerhards mit der Erbin von Berg wäre eine Vereinigung
       der beiden Territorien Jülich und Berg möglich gewesen, doch Gerhard starb ein Jahr vor
       seinem Vater und wurde von seinem Sohn Wilhelm I. von Berg beerbt, unter dem Berg im Jahre
       1380 auf dem Reichstag zu Aachen ebenfalls zum Herzogtum erhoben wurde.</p>

            <p> Als der Herzog von Jülich, Herzog Wilhelm I., im Jahr 1361 starb, fielen Land und Titel
       eines Herzogs von Jülich an seinen jüngeren Sohn <name
                type="person">Wilhelm II.</name>
       Dieser heiratete <name
                type="person">Maria von Geldern</name>, die Tochter des Herzogs von
       Geldern <note
                n="N.5.4">Geldern war seit 1339 Herzogtum</note> aus dem Hause Wassenberg.<note n="N.5.5">vgl. Schulte S. 94f.</note>
              <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s006.gif" n="6" xml:id="S.6"/>
            </p>

            <p> Diese Heirat mit Maria von Geldern sollte für Jülich schicksalhaft sein, denn mit dem Tode
       ihres Vaters erlosch in Geldern der Mannesstamm, was Jülich und Berg für annähernd 200 Jahre
       ständig Kriege bescherte und als erstes den Geldernschen Erbfolgekrieg (1371-1379) auslöste.
       Hierdurch fiel Geldern noch zu Lebzeiten Wilhelms II. von Jülich an seinen Sohn <name type="person">Wilhelm III.</name>
              <note n="N.6.1">gest. 1402</note>
            </p>
            <p> Dessen Nachfolger <persName>Reinald IV.</persName> starb 1423, womit auch das Haus Jülich
       im Mannesstamme ausgestorben war.</p>
            <p> Geldern machte sich im selben Jahr unter <name
                type="person">Arnold von Egmont</name>, dem
       Enkel der einzigen Schwester Reinalds selbständig, obwohl Berg legitime Ansprüche auf Geldern
       geltend machte.<note n="N.6.2">vgl. Schönneshofer S. 197</note>
            </p>
            <p> Reinalds nächster Verwandter im Mannesstamm war nämlich Herzog <name
                type="person">Adolf
        von Berg</name>,<note
                n="N.6.3">gest. 1437</note> Sohn Herzog Wilhelms I., des ersten
       Herzogs von Berg. An ihn fiel 1423 der größte Teil des Herzogtums Jülich, ein Teil an <name
                type="person">Johann von Heinsberg</name>,<note n="N.6.4">vgl. v. d. Nahmer Bd. 2 S.
        799</note> wodurch 1423 die Herzogtümer Jülich und Berg erstmalig vereinigt waren.</p>
            <p> Herzog Adolf und sein Nachfolger <name type="person">Gerhard II. von
        Jülich-Berg</name>
              <note n="N.6.5">seit 1439 Herzog von Jülich-Berg</note> bemühten sich in
       vielen Fehden, Geldern zurückzugewinnen, was ihnen jedoch nicht gelang.</p>

            <p> Gerhard konnte aber die an Heinsberg gefallenen Teile Jülichs wieder mit dem Herzogtume
       vereinigen. Er selbst verfiel in seinen letzten Lebensjahren in Geisteskrankheit, die
       Regierungsgeschäfte wurden in dieser Zeit von seiner Gemahlin und den herzoglichen <pb
                facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s007.gif" n="7" xml:id="S.7"/> Räten geführt.<note
                n="N.7.1">vgl. Lacomblet Arch. I 1 S. 65</note> Sein Sohn Wilhelm II. erwarb durch Heirat
       die Heinsbergischen Besitzungen und später die Herrschaft Löwenberg.<note n="N.7.2">vgl. Hild
        S. 5 m.w.Nw.</note>
            </p>
            <p> Da die Ehe Wilhelms lange kinderlos blieb, bestimmte Kaiser <name
                type="person">Friederich
        III.</name> 1483, daß die Reichslehen Jülich und Berg nach Wilhelms Tod an das Haus Sachsen
       fallen sollten, was von Friederichs Nachfolger, Kaiser <name
                type="person">Maximilian
        I.</name> bestätigt wurde.<note
                n="N.7.3">vgl. Schönneshofer S. 171</note> Als aber Wilhelm
       eine Tochter geboren worden war, erklärte der Kaiser sie 1496 zur alleinigen Erbin des
       Herzogs. Schon im Alter von fünf Jahren wurde Wilhelms Tochter Maria mit dem sechsjährigen
        <name
                type="person">Johann von Kleve-Mark</name> verlobt und gleichzeitig ein entsprechender
       Erbvertrag abgeschlossen, der von den Landständen beider Territorien förmlich gebilligt
        wurde.<note n="N.7.3">vgl. Lacomblet Urkundenbuch, Bd. IV S. 474 und Schönneshofer S.
        172</note>
            </p>

            <p> Herzog Wilhelm starb 1511, ein Jahr nach der Heirat seiner Tochter. Ihr Gemahl
        <persName>Johann III. von Kleve-Mark</persName> war nach dem Tode seines Vaters<note n="N.7.4">
                <name type="person">Johann II. von Kleve-Mark</name>, gest. 1521</note> Herzog von
       Jülich-Kleve-Berg sowie Graf von Mark und Ravensberg, wozu er 1528 noch die Herrschaft
       Ravenstein erwarb.</p>

            <p> Die Verwaltung von Kleve-Mark-Ravenstein blieb in Kleve, die von Jülich-Berg-Ravensberg in
       Düsseldorf. Der Streit um Geldern lebte zwischen Johanns Sohn, Wilhelm IV., auch der Reiche
        genannt,<note
                n="N.7.5">1539-1592</note> und Kaiser <persName>Karl V.</persName> von neuem
       auf. Die wechselvollen Kämpfe endeten mit der Niederlage Wilhelms in der Schlacht von
        <placeName>Sittard</placeName>,<note
                n="N.7.6">vgl. hierzu Lacomblet Arch. V 1 S. 168 ff.,
        Zeitschrift Nr. 23, S. 75 und 122 ff.</note> die mit dem Friedensvertrag <pb
                facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s008.gif" n="8" xml:id="S.8"/> von
        <placeName>Venlo</placeName> am <date>7. September 1543</date> besiegelt wurde. Hierin mußte
       Wilhelm endgültig auf Geldern verzichten.</p>
            <p> Vielleicht gab diese außenpolitische Niederlage Herzog Wilhelm Zeit und Veranlassung, sich
       mehr um die inneren Angelegenheiten zu kümmern, denn unter seiner Regierung wurde 1555 die
       Reformation von Jülich-Berg erlassen und zweimal einer Revision unterzogen.</p>

            <p> Doch die ersten Bemühungen um ein für Jülich und Berg gemeinsames Recht lagen einhundert
       Jahre früher. <pb
                facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s009.gif" n="9" xml:id="S.9"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="A.2.2">
            <head>Die Abfassungsgeschichte bis 1553</head>

            <p> Die ersten Spuren der Rechtsordnung finden sich, als die Herzogtümer 1423 unter Herzog
       Adolf erstmalig vereinigt wurden. Herzog Adolf scheint sich um eine für Jülich und Berg
       gemeinsame Rechtsordnung bemüht zu haben. Lacomblet bezeugt noch das Vorhandensein eines
       Briefes an den Herzog von seiner Schwester <name
                type="person">Margarethe von
        Braunschweig</name>, mit dem sie ihm die ersten Sexternen eines deutschen Rechtsbuches
       zusandte und sich erbot, wenn es ihm gefallen werde, von dem übrigen Texte noch gleiche
       Abschrift besorgen zu lassen.<note n="N.9.1">vgl. Lacomblet Arch. I 1 S. 64</note> Dieser
       Brief ist leider verlorengegangen. Auch von Herzog Adolf finden sich bezüglich der
       Rechtsordnung keine weiteren Aktivitäten.</p>

            <p> Erst während der Regierungszeit Herzog <persName>Johanns II.</persName> (1511-1521) wird
       ein Schritt in dieser Richtung getan, denn am <date>15. Dezember 1518</date> bat ein Jülicher
       Landtag um die Einführung des Repräsentationsrechtes der Enkel, weil das bisher geltende
       Recht "wegen der Appellationen" nicht aufrechterhalten werden könne.<note n="N.92.">vgl. v.
        Below Bd. I S. 111 und 196</note>
            </p>

            <p> Gemeint waren die Appellationen an das Reichskammergericht, das entsprechend dem
       Reichstagsabschied von Augsburg im Jahre 1500 das Repräsentationsrecht der Enkel angenommen
        hatte.<note n="N.9.3">vgl. auch die Reichskammergerichtsordnung des Jahres 1500 Titel
        19</note>
            </p>

            <p> Wurde von Jülicher Gerichten anders geurteilt, so verwarf das Reichskammergericht diese
       Urteile, wenn deswegen an das Kammergericht appelliert worden war. <pb
                facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s010.gif" n="10" xml:id="S.10"/>
            </p>
            <p> Nach mehrmaligem Vorbringen durch die Stände<note
                n="N.10.1">vgl. v. Below Bd. I, S. 111,
        Fußnote 141</note> wurde das Repräsentationsrecht der Enkel, das wir im Kapitel 85 der
       späteren Rechtsordnung wiederfinden, eingeführt.<note n="N.10.2">unrichtig Lacomblet Arch. I
        1, S. 67, der ausführt, die Landstände hätten sich gegen das Repräsentationsrecht
        gesträubt</note>
            </p>
            <p> Auch die bergischen Stände forderten im Jahre 1522, das gleiche Privileg zu erhalten.<note n="N.10.3">vgl. v. Below Bd. I, S. 111 u. 196, anders Lacomblet Arch. I 1, S. 67, nach dem
        das Repräsentationsrecht der Enkel in Berg schon bestanden habe</note>
            </p>

            <p> Aus dem Jahre 1525 findet sich dann ein Befehl Johanns III. (1521-1539) an seine Amtleute,
       Vögte, Schultheißen, Schöffen und Richter, jedermann unparteiisch Recht widerfahren zu lassen
       und auch einer mittellosen Person kostenlos zu dienen.<note n="N.10.4">vgl. Scotti,
        Jülich-Berg, S. 23, vgl. auch Kapitel 41 der Rechtsordnung v. 1555</note>
            </p>

            <p> In das Jahr 1530 fällt schließlich ein für die Abfassung der Rechtsordnung wichtiges
       Ereignis. Kaiser Karl V. erteilt mit Urkunde vom <date>20. Januar 1530</date> Herzog Johann
       ein privilegium de non appellando, wenn der Wert des Streitgegenstandes 200 Gulden nicht
       übersteigt. Gemäß der Verleihungsurkunde hatte Herzog Johann geltend gemacht, es werde zum
       Teil nur appelliert, um sich in rechtlosem Besitz zu erhalten. Dem sollte durch das
       Privilegium abgeholfen werden. Das Privilegium wurde jedoch im Lande weder verkündet, noch
       beim Reichskammergericht eingeführt. Man vermutet, der Kaiser habe das Privilegium wie bei
       seiner späteren Erweiterung von dem Erlaß einer Rechtsordnung abhängig gemacht, obwohl die
       Verleihungsurkunde hierüber schweigt.<note n="N.10.5">vgl. Lacomblet Arch. I 1,S. 67</note>
              <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s011.gif" n="11" xml:id="S.11"/>
            </p>

            <p> Am <date>8. Juni 1536</date> stellen die Jülicher Hauptstädtebotendie Forderung an den
       Herzog, wenn etwas im Jülicher Recht dem des Kammergerichts widerspräche, "das sulchs gestalt
       wurd der gebur". Ihnen wird geantwortet, der Herzog habe Erkundigungen über die
       Rechtsordnungen anderer Fürsten einziehen lassen und herausgefunden, daß diese durch ihre
       Ältesten und Verständigsten aufgezeichnet hätten, wie etliche Fälle gehalten werden sollen.
       Die Hauptstädteboten begehren, daß auch bei ihnen die Erbfälle aufgezeichnet werden und wenn
       hierin etwas dem kaiserlichen Recht widerspräche, daß man dieses verbessere. Herzog Johanns
       Sohn und Nachfolger Wilhelm und die herzoglichen Räte versprechen, dieses Anliegen an den
       Herzog zu bringen und zweifeln nicht, "er werd zu der reformation verstain" und etliche Räte,
       etliche von der Ritterschaft, "von den heuftgericht und lantschaft zusammen bescheiden und
       die uffzeichniss doin lassen".<note n="N.11.1">vgl. v. Below Bd. I, Nr. 34, S. 207,
        209</note>
            </p>

            <p> In einer Verhandlung am 13. und 14. Oktober 1536 erinnert der Jülicher Ausschuß nochmals
       an die beabsichtigte Rechtsreformation, die ihnen "ins lang verzalt m.g.h. furhaven mit der
       reformation, wer darbei verordent und wie es zugan sol".<note n="N.11.2">vgl. v. Below Bd. I,
        Nr. 35, S. 211</note>
            </p>

            <p> Von der herzoglichen Seite wird nun ein Schritt in Richtung einer Rechtsordnung getan, die
       Jülicher Stände werden zur Mitteilung des in ihrem Herzogtume herrschenden Rechts
       aufgefordert. <pb
                facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s012.gif" n="12" xml:id="S.12"/>
            </p>
            <p> Diesem Verlangen kommen sie nach und liefern schon im folgenden Jahr eine Aufzeichnung
       ihres Landrechts, das sogenannte Jülicher Landrecht, ab.</p>

            <p> Gleichzeitig wird der aus dem Lande, nämlich aus <placeName>Süchteln</placeName> stammende
       und am Kammergericht wirkende <persName>Hubert Smetz</persName> mit der Ausarbeitung einer
       Prozeßordnung beauftragt. Smetz erstellte eine solche Ordnung und reichte sie einschließlich
       eines entworfenen Publikationsediktes beim Herzog ein.<note n="N.12.1">vgl. Lacomblet Arch. I
        1, S. 68</note>
            </p>
            <p> Die von Smetz verfaßte Ordnung befaßte sich nur mit dem Prozeß und enthielt keine Kapitel
       privatrechtlichen Inhalts. Sie wird weder zur Veröffentlichung gebracht, noch den Ständen zur
       Prüfung vorgelegt, was durch Herzog Johanns Tod bedingt gewesen sein dürfte.</p>

            <p> Sein Nachfolger Wilhelm IV. scheint bis 1543 durch den Krieg mit Kaiser Karl V. um Geldern
       derart in Anspruch genommen worden zu sein, daß ihm daneben die Abfassung einer Rechtsordnung
       als unwesentlich erschien. <pb
                facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s013.gif" n="13" xml:id="S.13"/>
            </p>
            <p> Nach dieser ersten Frucht der herzoglichen Aktivität sind es wieder die Stände, die das
       Gesetzgebungswerk vorantreiben. Allerdings findet sich erst für den November 1539 ein
       erneuter Vorstoß der bergischen Ritterschaft.</p>
            <p> Sie bittet den Herzog, man möge an den Gerichten geschickte und fromme Gerichtsschreiber
       anstellen sowie vereidigte Fürsprecher der Parteien verordnen. Man solle den Schöffen drei
       Beratungstage zur Findung des Urteils zugestehen, am vierten Gerichtstag müsse das Urteil
       dann ausgewiesen werden.</p>

            <p> Bezüglich des Privatrechts bittet sie, das Rückfalls- oder Revolutionsrecht für bindend zu
       erklären. Grundstückskäufe und -verkäufe sollen nur Gültigkeit haben, wenn sie "vur iren
       geburlichen Gerichteren geschehen und gerichtlich geofnet und in den kirchen ufgerofen
        werden".<note n="N.13.1">geschehen in Düsseldorf, den 7. November 1539, vgl. v. Below Bd. I
        Nr. 27, S. 305</note>
            </p>
            <p> Eine Antwort der herzoglichen Regierung auf dieses Vorbringen ist nicht erhalten, ein
       Tätigwerden nicht ersichtlich.</p>

            <p> Für die nächsten fünfzehn Jahre kommt allein den Jülicher Ständen das Verdienst zu, immer
       wieder auf die Abfassung einer gemeinsamen Rechtsordnung gedrungen und das Bewußtsein für
       dieses Vorhaben wachgehalten zu haben. <pb
                facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s014.gif" n="14" xml:id="S.14"/>
            </p>

            <p> Im Jahre 1541 klagt die Jülicher Ritterschaft beim Herzog über "unordnung und mißbrauch"
       des Rechts und bittet um eine Reformation desselben, "damit ein gleichmeßig bestendig Recht
       gehalten und was bei inen gewist, daß sollichs anderswa nit verlacht und aferkandt werden
        dürft".<note n="N.14.1">Düsseldorf, den 16. November 1541, vgl. v. Below Bd. I Nr. 63, S.
        361 f., etwas anders zu dieser Stelle Lacomblet Arch. I, S. 69</note>
            </p>

            <p> Der Herzog antwortet, er habe schon vor einiger Zeit eine Reformation ins Werk setzen
       wollen, und verspricht, darüber auch weiterhin nachzudenken.<note n="N.14.2">vgl. v. Below
        a.a.O.</note>
            </p>
            <p> Seit dem Entwurf von <persName>Hubert Smetz</persName> war also noch nichts weiter
       geschehen, und auch für die Folgezeit ist von herzoglicher Seite keine Aktivität
       festzustellen.</p>

            <p> Deshalb beschweren sich die Jülicher Stände 1544 erneut über Mißbräuche in der
       Rechtsprechung und verlangen, daß man hierüber Erkundigungen einziehe und die Mißbräuche nach
       "gemeinem lantrecht und sunst" verbessere.<note n="N.14.3">Jülich, den 22. Juli 1544, vgl. v.
        Below Bd. I Nr. 158, S. 520</note>
            </p>

            <p> Wiederum erklärt der Herzog seine Billigung. Er sehe nichts lieber, so führt er aus, als
       daß die Gerichte dem Landrecht und der Billigkeit gemäß reformiert und eine entsprechende
       Ordnung aufgestellt werde, damit jeder unparteiisch und schnell Recht erhalte zum Nutzen und
       zur Förderung der Lande. Zu den von den Ständen verlangten Erkundigungen solle man einige der
       Ältesten und Erfahrensten aus Ritterschaft und Schöffen des Herzogtums sowie sonstige
       rechtsverständige Personen verordnen.<note n="N.14.4">vgl. v. Below Bd. I Nr. 164, S. 538 f.;
        die Antwort des Herzogs datiert vor dem 21. September 1544, vgl. v. Below a.a.O.</note>
              <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s015.gif" n="15" xml:id="S.15"/>
            </p>
            <p> Doch auch in dieser Richtung geschieht nichts, und erst zwei Jahre später findet sich für
       den Herzog ein neuer Anlaß, die Abfassung der Rechtsordnung voranzutreiben.</p>

            <p> Der Herzog bat 1546 den Kaiser nochmals um die Erteilung eines privilegium de non
       appellando et evocando, wenn die Hauptsumme den Wert von 1.00,— oder doch wenigstens 600,—
       Goldgulden nicht übersteige.<note n="N.15.1">vgl. v. Below Bd. I Nr. 179, S. 573
       f.</note>
            </p>

            <p> Der Kaiser erteilte ihm mit Urkunde vom <date>23. Juli 1546</date> ein solches Privileg.
       Die Wertgrenze wurde hierbei auf lediglich 400,— Goldgulden festgelegt und das Privileg von
       der Abfassung einer Rechtsordnung abhängig gemacht.<note n="N.15.2">vgl. Lacomblet Arch. I 1
        S. 70 u. v. Below Bd. I Nr. 183, S. 580, 586 m.w.Nw.</note>
            </p>

            <p> Hieran erinnern die Stände von Jülich ein Jahr später auf ihrem Landtag vom <date>28.
        November 1547</date> den Herzog.<note
                n="N.15.3">vgl. v. Below Bd. I Nr. 183, S. 580,
        586</note> Dieser führt aus, schon vor einiger Zeit habe man an einer Rechtsordnung
       gearbeitet, die so konzipiert sein sollte, daß sie Recht und Billigkeit entspreche, jedes
       Land bei seinem Recht belasse, in ihr aber das vermieden werde, was "im cammergericht nit
       geleden", damit die Untertanen zu keinen vergeblichen Kosten getrieben werden. Diese
       Reformation habe wegen des Krieges<note
                n="N.15.4">gemeint ist der Krieg um Geldern mit
        Kaiser Karl V., beendet durch den Frieden von Venlo 1543</note> und der vielen Reisen des
       Herzogs sowie anderer Ursachen nicht ins Werk gestellt werden können. Man habe aber schon
       "eins deils davon begriffen", das im Falle der Not wohl verwandt werden könne.<note n="N.15.5">angesprochen ist hiermit der Entwurf von Smetz, da ansonsten noch nichts
        fertiggestellt war</note>
              <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s016.gif" n="16" xml:id="S.16"/>
            </p>

            <p> Er schlägt wiederum vor, die Stände mögen einige ihrer Ältesten, die sich im Landrecht
       auskennen, sowie Schöffen des Hauptgerichts Jülich und anderer Gerichte verordnen. Diese
       sollen mit einigen Rechtsgelehrten die bestehenden Rechtsgewohnheiten durchsehen und was man
       hiervon nicht beibehalten könne, das solle verbessert werden. Nach Abfassung einer
       Rechtsordnung und Vorlage auf dem Landtag werde er auch auf eine Bestätigung durch den Kaiser
       drängen. Ein Appellationsprivileg, das von der Verkündung einer Rechtsordnung abhängig sei,
       habe er bereits vom Kaiser erlangt.<note n="N.16.1">vgl. v. Below Bd. I Nr. 183, S. 580,
        586</note>
            </p>
            <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s017.gif" n="17" xml:id="S.17"/>
          </div>
          <div xml:id="A.2.3">
            <head>Die Abfassungsgeschichte 1554/1555</head>

            <p> Erst auf dem Landtag vom <date>28. April 1554</date> zu Düsseldorf rückt die Abfassung der
       Rechtsordnung näher, denn hier erklärte der Herzog:<note n="N.16.2">v. Below Bd. I Nr. 232,
        S. 694, 695</note> "uf vielfeldig anhalden der lantschaft die handlung der van der
       reformation und notwendiger besserung der under- und heuptgerichten vur gutter zeit ... doin
       anfangen und zum deil in eine verzeichnis brengen, damit an den gerichteren ordentlichen
       process gehalden, billiche und eirbare wege zu uisfuerung des rechten vurgenommen und dem
       armen als dem reichen billich und unparteiisch recht wederfahren möchte".</p>
            <p> Als nun die Landstände von Jülich-Berg am Vorabend des 28. April zur Vorbereitung des
       Landtags vom Herzog nach Düsseldorf berufen werden, regen sie die Bestellung eines
       Ausschusses an, der sich neben anderen Fragen auch mit der Abfassung der Rechtsordnung
       befassen sollte.</p>
            <p> So heißt es hier:<note
                n="N.17.1">vgl. v. Below Bd. I Nr. 231, S. 691</note> "Damit auch
       dieses alles desto bestendiger und treuelicher mochte vollenzogen werden, das die
       ritterschaft und stedefrunde einen ansehenlichen Ausschuß verordenen wollen, welcher mit und
       neben s.f.g. und derselben reten das best solten räden und furstellen helfen ... zuletzt auch
       zu verfassung der rechtsordnung an den under- und heuptgerichteren". <pb
                facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s018.gif" n="18" xml:id="S.18"/>
            </p>

            <p> Dieser Ausschuß, der mit und neben dem Herzog arbeiten sollte, wurde auf dem Landtag vom
       28. April verordnet. Diesem Ausschuß gehörten an<note n="N.18.1">vgl. v. Below Bd. I Nr. 232,
        S. 694</note> von der Jülichen Ritterschaft: <list>
                <item> Reinhart v. Vlatten, Erbschenk, Amtmann zu Düren und Nörvenich</item>
                <item>Wilhelm v. Gertzen, Amtmann zu Münstereifel und Neuenahr</item>
                <item>Carsillius v. Palant</item>
                <item>Steffen v. Stommel</item>
                <item>Heinrich v. Ruischenberg zu Rurich, Amtmann zu Boslar</item>
                <item>Johann v. Berg gen. Trips</item>
                <item>von den Städten des Herzogtums Jülich:</item>
                <item>Peter Roemer, Schultheiß v. Jülich</item>
                <item>Franz Meissen</item>
              </list>
              <list>
                <item>von der Bergischen Ritterschaft: über der Wupper:</item>
                <item>Godart v. Wilack, Amtmann zu Porz</item>
                <item>Johann v. Nesselrade, Amtmann zu Windeck</item>
                <item>Rorich v. Scheide gen. Weschpennink</item>
                <item>unter der Wupper:</item>
                <item>Lutgen v. Winkelhusen</item>
                <item>Gerhard v. Waidenberg gen. Schinkeren</item>
                <item>Sibert v. Trostrop, Amtmann zu Angermund</item>
              </list>
              <list>
                <item>von den Städten die Bürgermeister von Düsseldorf und Lennep, deren Namen nicht genannt
         werden</item>
              </list>
              <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s019.gif" n="19" xml:id="S.19"/>
            </p>

            <p> Es wird hierbei von den Ständen ausdrücklich vermerkt, daß die "reformation der under und
       heufft gerichten" nicht eher publiziert werden soll, bevor die gesamten Landstände gehört
       sind, ob von diesen noch etwas bezüglich des alten Herkommens und der Privilegien der Lande
       einzuwenden sei. Die Landstände suchten hier wie stets ihre Privilegien zu erhalten und sahen
       sich als Wahrer des Althergebrachten. So nimmt Lacomblet an,<note n="N.19.1">Lacomblet, Arch.
        I 1, S. 71; vgl. auch v. Below Bd. I Nr. 232, S. 694f.</note> daß die mit der Abfassung der
       Rechtsordnung betrauten Räte nicht hatten verheimlichen können, daß die Rechtsgebräuche der
       beiden Herzogtümer weder untereinander völlig übereinstimmten, noch insgesamt unverändert
       übernommen werden könnten. Nur um künftiger Beschwerdeführung der Stände vorzubeugen, habe
       der Herzog auf dem Landtag vom <date>28. April 1554</date> erklärt:</p>
            <p> "Derweil man aber im werk befunden, daß soliche reformation die privilegien und
       wolherbrachte gebruich und gewoenheiten der landen mit teten belangen, hette s.f.g. on zudoin
       und vorwissen der landschaften in den sachen nichts entlichs in das werk stellen willen".</p>

            <p> Ob eine derartige Erklärung nun im Hinblick auf die Stände geschah oder es auch ein
       wirkliches Anliegen des Herzogs war, die Privilegien und Gewohnheiten seiner Länder zu
       beachten, kann heute nicht mehr geklärt werden. Jedenfalls als der Herzog den Jülicher
       Ausschuß am Abend des <date>15. Juni 1554</date> zu sich nach Heinsberg beruft, bittet er die
       Mitglieder u.a., sie mögen ihm in <pb
                facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s020.gif" n="20"
                xml:id="S.20"/> allem ihre Bedenken mitteilen,
       die in der konzipierten Rechtsordnung oder auch sonst vorfallenden Fälle beratschlagen und
       mit den Privilegien und Landrechten vergleichen. <note n="N.20.1">v. Below Bd. I Nr. 233, S.
        696f.</note>
            </p>
            <p> Darüber, inwieweit der Ausschuß die Abfassung der Rechtsordnung beeinflußt und etwa die
       Beachtung von Rechtsgewohnheiten und Privilegien der Herzogtümer Jülich und Berg durchgesetzt
       hat, läßt sich nichts finden.</p>

            <p> Nur eine Verhandlung des Herzogs mit dem Jülicher Ausschuß ist vorhanden, worin der
       Ausschuß auf Anregung des Herzogs vorschlägt, allen Haupt- und Untergerichten
       Gerichtsschreiber zu verordnen und zu besolden, damit der Mißbrauch abgestellt werde, daß
       Schultheißen oder Schöffen die Gerichtshandlungen aufschreiben und auch die Urteile
        sprechen.<note n="N.20.2">vgl. v. Below Bd. I Nr. 235, S. 702</note>
            </p>
            <p> Möglicherweise hat der Ausschuß auch keinen weiteren Einfluß auf die Abfassung der
       Rechtsordnung genommen. Vielleicht auch deshalb, weil er vom Herzog und seinen Räten zu wenig
       konsultiert wurde und diese möglichst schnell den Erlaß der Rechtsordnung bewerkstelligen
       wollten.</p>
            <p> So heißt es in einer Versammlung sämtlicher Jülicher Räte<note n="N.20.3">vgl. Lacomblet
        Arch. V 1, S. 235</note> von Juli 1554, daß dann, wenn erst die Reformation des Rechts
       fertiggestellt und gedruckt sei, sie im gesamten Gebiet des Herzogtums Jülich auch beachtet
       werden müsse.</p>

            <p> Demgemäß vergehen von der Aufstellung des Ausschusses am <date>28. April 1554</date> bis
       zur Vorlage der verfaßten Rechtsordnung an die Jülicher Stände am <date>7. August 1554</date>
       noch keine vier Monate. <pb
                facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s021.gif" n="21" xml:id="S.21"/>
            </p>
            <p> Die Vorlage an die Stände geschieht, weil auf dem vorherigen Landtag vom 28. April in
       Düsseldorf verabschiedet worden war, die Rechtsordnung nicht eher zu publizieren, "ehe sie
       der gemeinen lantschaft angelangt und die darauf gehort".</p>

            <p> Wir kennen noch eine Ladung vom <date>21. Juli 1554</date> zu diesem Landtag in Jülich.
       Hier wird der Geladene gebeten, "den begrif gem. reformation anzuhoeren und daruf schliessen,
       auch sonst handlen zu helfen, wie du vernemen wirdest".<note n="N.21.1">vgl. v. Below Bd. I,
        S. 7O5, Anm. 1</note>
            </p>
            <p> Am <date>7. August 1554</date> wurde die Rechtsordnung den Ständen in Anwesenheit des
       Herzogs, des Kanzlers <persName>Vlatten</persName>, des Landdrost
        <persName>Binsfelt</persName>, der Hofmeister <persName>Hoesteden</persName> und
        <persName>Drimbom</persName>, des Marschalls <persName>Plettenberg</persName> und des
       Kammermeisters <persName>Harf</persName> vorgelesen.</p>

            <p> Hierbei wurde betont, daß der Herzog die Reformation der Gerichte unter Mitwirkung des
       Ausschusses habe vornehmen lassen, wobei er auch einen Bericht des Hauptgerichts Jülich
       bezüglich des Landrechts habe angefordert und beachten lassen.<note n="N.21.2">vgl. v. Below
        Bd. I Nr. 236, S. 705</note>
            </p>

            <p> Ritterschaft und Städte des Herzogtums sind "nach gehabtem bedacht" einverstanden, sie
       wünschen nur, "das der artikel das ein ider guet dahin, es konnen, wederumb fallen solte,
       etwas mit ustrucklichen worten gesatzt und versorgt"<note
                n="N.21.3">vgl. v. Below Bd. I Nr.
        236, S. 705</note> werde. Der Herzog möge die Reformation schleunigst ins Werk stellen. Der
       Herzog antwortete, daß jener Artikel dem Wunsche entsprechend ausdrücklich in die Ordnung
       aufgenommen werde.<note n="N.21.3">vgl. Kapitel 88 der Reformation</note>
              <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s022.gif" n="22" xml:id="S.22"/>
            </p>

            <p> Diese Regelung sei aber auch schon durch die Bestimmungen der Rechtsordnung getroffen, wie
       aus der Ordnung selbst zu ersehen sei. Lacomblet vermutet, daß die Stände auf eine Prüfung
       der verfaßten Ordnung nicht vorbereitet waren, den Gang des Prozesses, seine Formen und
       Bestimmungen nicht auf das bloße Vorlesen hin sogleich erfassen und beurteilen konnten und
       erst als das ihnen bekannte Rückfallsrecht berührt wurde, eingriffen und um eine
       ausdrückliche Regelung baten.<note n="N.22.1">vgl. Lacomblet Arch. I, S. 72</note>
            </p>

            <p> Hiermit mag es zu erklären sein, daß die Jülicher Stände keinen Widerstand der Einführung
       des gemeinen Prozesses entgegensetzten und derart wenig zur Erhaltung alter
       Rechtsgewohnheiten taten. Es mag ihnen aber auch genügt haben, daß, wie der Herzog betont
       hatte, ihr Ausschuß an der Abfassung beteiligt gewesen und der Bericht des Hauptgerichts
       Jülich berücksichtigt worden war. Dieser Ausschuß erreichte dann in einer anschließenden
       Verhandlung mit dem Herzog noch, daß in [die] Rechtsordnung ein Passus aufgenommen wurde,
       wonach der Verzicht der Klosterjungfrauen auf ihr Erbe auf Dauer sei und gehalten werde.<note n="N.22.2">vgl. Kapitel 93 der Reformation</note>
            </p>
            <p> Schon schwieriger gestalteten sich die Verhandlungen mit dem Bergischen Ausschuß. Nachdem
       der Ausschuß den Herzog sogar gebeten hatte, ihn samt den Räten "hauptsteden und furnembsten
       gerichten" nochmals zusammenzurufen, um die verfaßte Rechtsordnung zu beraten, berief der
       Herzog neben den Ausschußmitgliedern die Schöffen der Hauptgerichte
        <placeName>Porz</placeName> und <placeName>Kreuzberg</placeName> für Montag, den <date>8.
        Oktober 1554</date>
              <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s023.gif" n="23"
                xml:id="S.23"/> zu sich
       nach Düsseldorf. Der Ausschuß werde finden, so wurde ihm vom Herzog erklärt, daß die
       Rechtsordnung "der erbarichkeit und billicheit" gemäß sei und hierdurch jedermann,
       gleichmäßig und billig zu seinem Recht verholfen werde.<note n="N.23.1">vgl. v. Below Bd. I
        Nr. 238, S. 712, 713</note>
            </p>
            <p> Anschließend solle die Rechtsordnung den gesamten Landständen vorgelegt werden. Nach
       dieser Erklärung des Herzogs trat der Ausschuß samt den Schöffen der Hauptgerichte ab und
       ließ sich die Rechtsordnung vorlesen, um mit einer Reihe von Bedenken wieder vor den Herzog
       zu treten.</p>

            <p> Unter anderem befaßten sie sich intensiv mit der Taxierung der Gerichtskosten sowie mit
       den Gerichtsgebühren, die sie zum Teil für zu niedrig erachteten. Bezüglich des Kapitels von
       den Fürsprechern<note
                n="N.23.2">vgl. Kap. 12 "von den Fürsprechern und wie die sich halten
        sollen"</note> empfahlen sie, die Höhe ihrer Belohnung hinzuzusetzen und regten an, in jedem
       Amt und jeder Stadt vereidigte Fürsprecher zu verordnen, denen auferlegt werden solle, in
       keinem anderen Ort und vor keinem anderen Gericht Parteien zu vertreten, wohl sollen sie dort
       Parteien beraten dürfen.<note n="N.23.3">vgl. v. Below Bd. I Nr. 238, S. 712</note>
            </p>
            <p> Die lateinischen Ausdrücke seien nach Möglichkeit zu verdeutschen,<note
                n="N.23.4">vgl. v.
        Below Bd. I Nr. 239, S. 715</note> wobei aber die geschicktesten und verständigsten Worte
       gebraucht werden müßten. So solle statt "dilation" das Wort "Frist" verwandt werden, statt
       "restitutio in integrum" "uf frischem fuess gestalt". Letzteres wurde vom <pb
                facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s024.gif" n="24"
                xml:id="S.24"/> Herzog ebenso
       bewilligt wie er auch dem Verlangen des Ausschusses nach einer Gerichtserkundigung im
       Herzogtum Berg nachkam,<note n="N.24.1">vgl. Harleß, Erkundigungen</note> wogegen die
       Forderung, ausdrücklich keinen Eid "auf eine tote Hand" zu gestatten, mit Hinweis auf die
       Kapitel 30, 49, 50 der Rechtsordnung abgelehnt wurde.</p>

            <p> Der Ausschuß erinnerte daran, daß im Herzogtum die Appellation bisher ganz verschieden
       gehandhabt worden und hierüber zu bestimmen sei.<note n="N.24.2">vgl. v. Below Bd. I Nr. 239;
        Lacomblet Arch. I S. 72</note> Bezüglich der Städte sei von
        <placeName>Düsseldorf</placeName>, <placeName>Gerresheim</placeName> und
        <placeName>Mettmann</placeName> nach <placeName>Ratingen</placeName>, von
        <placeName>Ratingen</placeName> nach <placeName>Lennep</placeName>, von
        <placeName>Lennep</placeName> und <placeName>Wipperfürth</placeName> nach
        <placeName>Siegburg</placeName> appelliert worden.</p>
            <p> Von den Landgerichten oberhalb der Wupper sei an das Hauptgericht
        <placeName>Porz</placeName>, von den Landgerichten unterhalb der Wupper an das Hauptgericht
        <placeName>Kreuzberg</placeName> appelliert worden, jedoch von den Ämtern
        <placeName>Löwenberg</placeName>, <placeName>Blankenberg</placeName> und
        <placeName>Windeck</placeName>
              <note
                n="N.24.3">die später mit dem Herzogtum Berg vereinigt
        wurden, vgl. Lacomblet Arch. I 1 S. 73</note> nach <placeName>Bonn</placeName> und von
       einigen Teilen des Amtes <placeName>Windeck</placeName> nach <placeName>Wied</placeName>.
       Weiterhin forderte der Ausschuß, daß als letzte Appellationsinstanz in Berg für sämtliche
       genannten Gerichte einschließlich derer in Löwenberg, Blankenberg und Windeck, das
       Ritterrecht zu <placeName>Opladen</placeName> bleibe. Dieses Ritterrecht möge jedes Jahr
        N.-mal<note
                  n="N.24.4">Lacomblet Arch. I 1 S. 73 spricht hier von jährlich. Dies erscheint
        jedoch nicht richtig, da "N" in den Protokollen als Ersatz für eine noch zu bestimmende oder
        einzusetzende Zahl angesehen wurde; vgl. etwa v. Below Bd I Nr. 238 § 21 sowie das
        Publikationspatent vom <date>12. Januar 1555</date> in <ref
                  target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=175">Maurenbrecher S. 141</ref>. Das Bergische Ritterrecht
        sieht in der Nr. 79ff. ("Form wie das Gericht zu <placeName>Opladen</placeName> bestellt und
        abgehalten wurde") keine bestimmte Anzahl der Gerichtstage vor, die gem. dem Ritterrecht
        nach Bestimmung durch den Landesfürsten abgehalten wurden. Demgemäß antwortete auch der
        Herzog. Siehe unten <ref target="#S.26">S. 26</ref>
              </note> gehalten und dem Herkommen nach
        <pb
                facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s025.gif" n="25"
                xml:id="S.25"/> besetzt
        werden.<note n="N.25.1">vgl. Kapitel 79 ff. des Bergischen Ritterrechts</note> Es sei
       allerdings Sache des Herzogs, Beisitzer von den Gerichten zu verordnen.</p>

            <p> Die Landstände erhofften in der Reformation eine allgemein gültige Rechtsordnung zu
       erhalten. Sie baten darum, beim Kaiser um eine Bestätigung der Rechtsordnung anzuhalten und
       eine Annahme der Rechtsordnung durch die Grafschaft <placeName>Ravensburg</placeName> zu
       fordern, während sich ja die Stände von <placeName>Kleve</placeName> und
        <placeName>Mark</placeName> gegen ihre Einführung wehrten.<note n="N.25.2">Der Satz heißt im
        Landtagsprotokoll (v. Below Bd. I Nr. 239 § 16): "Das umb gleichheit willen wa möglich die
        grafschaft Ravensberg auch, dieweil die Cleve und Mark anstößig, dieses anzunehmen gefordert
        werde". Lacomblet Arch. I S. 7 interpretiert diesen Satz unrichtig, siehe v. Below Bd I Nr.
        239, S. 717 Anm. 1</note>
            </p>
            <p> All dies dürfe aber nur unter Vorbehalt der Privilegien und Freiheiten der Ritterschaft
       und Landschaft geschehen.</p>

            <p> Der Herzog antwortete, die Appellation möge gemäß der Rechtsordnung erfolgen. Die
       Hauptgerichte <placeName>Kreuzberg</placeName> und <placeName>Porz</placeName> sollten in den
       Orten und Fällen an das Ritterrecht zu <placeName>Opladen</placeName> consultieren, in denen
       dies altes Herkommen sei. In den anderen Orten und Fällen möge man die Appellation und
       Consultation aber innerhalb des Landes haben. Statt an das Ritterrecht möge dann an den
       Herzog appelliert werden.<note
                n="N.25.3">vgl. Lacomblet Arch. I 1 S. 73</note> Da aber von
       dem Ritterrecht nicht weiter appelliert werden solle, werde für ratsam angesehen, daß die
       Landstände samt den Schöffen von den Hauptgerichten <placeName>Porz</placeName> und
        <placeName>Kreuzberg</placeName> sich entschließen und verbieten mögen, gegen Urteile <pb
                facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s026.gif" n="26" xml:id="S.26"/> des
       Ritterrechts anderswo zu appellieren. Dies sei auch nicht altes Herkommen. Das Ritterrecht
       möge aber neben den Abgesandten des Herzogs und den Schöffen von Porz und Kreuzberg mit zwölf
       weiteren ansehnlichen und verständigen Männern besetzt werden.</p>
            <p> Es solle je nach Anfall und Anzahl der zu entscheidenden Sachen abgehalten werden,
       wenigstens jedoch einmal pro Jahr.</p>

            <p> Die Privilegien des Adels sollen geachtet werden, was allerdings die Ladung betreffe, so
       erachte er diese als "Ladung zum Recht" und damit nicht als Beschwernis. Demgemäß habe auch
       die Ritterschaft im Fürstentum Jülich sie nicht als Beschwernis angesehen. In das
       entsprechende Kapitel der Ordnung solle aber aufgenommen werden: "Da aber die vom adel durch
       den richter schriftlich pflegen gefordert zu werden, sol dem gebrauch hierdurch nichts
       benommen sein".<note n="N.26.1">vgl. Kapitel 16 der Rechtsordnung</note>
            </p>
            <p> Was die Bestätigung durch den Kaiser betreffe, so habe man diese in die Wege geleitet.
       Bezüglich der Einführung der Rechtsordnung in <placeName>Ravensberg</placeName>,
        <placeName>Kleve</placeName> und <placeName>Mark</placeName> sei man darauf nach Maßgabe der
       örtlichen Gegebenheiten bedacht.</p>

            <p> Doch ganz ist der Ausschuß mit dieser Antwort des Herzogs nicht zufrieden. Zum einen
       schlägt er vor, einen Tag vor Publizierung der neuen Ordnung noch einen Rittertag in
        <placeName>Opladen</placeName> abzuhalten, damit noch am Ritterrecht anhängige
       Consultationen der Hauptgerichte <placeName>Porz</placeName> und
        <placeName>Kreuzberg</placeName> nach altem Landrechtsgebrauch beschieden werden könnten.
       Eine ausdrückliche Antwort des Herzogs hierauf findet sich <pb
                facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s027.gif" n="27" xml:id="S.27"/> nicht in den Protokollen. Wohl
       wird später am <date>8. November 1554</date> vor den Landständen beschlossen, das Ritterrecht
       zu Opladen am <date>1. April 1555</date> zu halten.</p>

            <p> Bezüglich einer weiteren Forderung, daß, wenn sich jemand vom Adel zum Ritterrecht beruft,
       diese Sache auch angenommen werden müsse, verweist der Herzog auf die Privilegien des Landes,
       bei denen es bleiben solle. Er akzeptiert jedoch den Vorschlag des Ausschusses, vor späteren
       Rittertagen je nach Gelegenheit der zu entscheidenden Sachen sechs Personen vom Adel, drei
       von oberhalb, drei von unterhalb der Wupper, sowie durch drei Schöffen des Hauptgerichts
        <placeName>Porz</placeName> und drei des Hauptgerichts <placeName>Kreuzberg</placeName>
       einschließlich eines vom Herzog verordneten Sekretärs die Akten durchsehen und über die
       Sachen berichten zu lassen. <persName>Lacomblet</persName> vermutet, man habe von
       herzoglicher Seite erkannt, daß das Ritterrecht gegenüber der neuen Ordnung unpassend war und
       sich in Jülich kein entsprechendes Institut vorfand, jedoch habe man hieran nicht gerührt, um
       die Annahme der neuen Ordnung zu fördern.<note n="N.27.2">Lacomblet Arch. I 1, S.
       73</note>
            </p>

            <p> Die Landstände werden sodann am 7. und <date>8. November 1554</date> nach
        <placeName>Düsseldorf</placeName> berufen, um die Rechtsordnung zu bewilligen. Bevor ihnen
       der prozessuale Teil der Rechtsordnung am Vormittag und der privatrechtliche Teil am
       Nachmittag des 7. November samt den Bedenken des Ausschusses vorgelesen wird, verweist der
       Herzog auf die Bewilligung der Rechtsordnung durch die Jülicher Stände. Auch <pb
                facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s028.gif" n="28"
                xml:id="S.28"/> habe der Kaiser die
       Ordnung bestätigt und ratifiziert.<note n="N.28.1">vgl. v. Below Bd. I Nr. 240, S.
       720</note>
            </p>

            <p> Dieser Hinweis erstaunt um so mehr, als die kaiserliche Bestätigungsurkunde erst vom
        <date>10. Januar 1555</date> datiert<note
                  n="N.28.2">vgl. <ref
                target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=138.jpg">Maurenbrecher Bd. 1, S. 104</ref>; v. Below Bd. 1, S.
        732 Anm. 1</note> und der Herzog noch einen Monat vorher den Bergischen Ausschuß bezüglich
       der kaiserlichen Bestätigung hatte wissen lassen, diese sei in Arbeit.<note n="N.28.3">siehe
        oben S. 26</note> Ob auf die Stände durch diese Hinweise lediglich Druck ausgeübt werden
       sollte oder inzwischen eine Nachricht über die Bestätigung durch den Kaiser nach Düsseldorf
       gelangt war, läßt sich heute nicht mehr ergründen.</p>
            <p> Trotz des herzoglichen Hinweises auf die kaiserliche Bestätigung und die Bewilligung durch
       die Jülicher Stände zeigten sich die Bergischen hartnäckig. Nach Anhörung der Rechtsordnung
       bitten sie, der Herzog möge die Landstände nochmals berufen, da von ihnen nicht alle anwesend
       seien und sie in einer so wichtigen Sache nicht ohne diese beschließen möchten.</p>

            <p> Ihnen wird durch die herzoglichen Räte geantwortet, daß die ganze Ritterschaft hierzu
       berufen sei, sich einige jedoch schriftlich oder mündlich entschuldigt hätten. Am Herzog läge
       dieser Mangel nicht. Auch sei bei den Landtagen regelmäßig nur mit den Erschienenen
       beschlossen worden. Ritterschaft und Städte bewilligen darauf, am Morgen des folgenden Tages
       die "ordnung und reformation nach notturft zu erwägen".<note n="N.28.4">vgl. v. Below Bd. I
        Nr. 240</note>
              <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s029.gif" n="29" xml:id="S.29"/>
            </p>
            <p> Es sind nur wenige Bedenken, die die Stände am Morgen des folgenden Tages vorbringen. Die
       Testamentserrichtung soll auch handschriftlich erfolgen können, in Zeiten der Pest oder
       Krankheit dies vor zwei oder drei Zeugen neben dem Pastor geschehen. Beides wird vom Herzog
       bewilligt. Jedoch findet sich in der Rechtsordnung Kapitel 69 "von testamenten" nur die
       Zeugenregelung, nicht aber ausdrücklich die akzeptierte Möglichkeit der handschriftlichen
       Testamentserrichtung.</p>
            <p> Nach den Bedenken der Stände sollte auch die Beschuddfrist<note
                n="N.29.1">vgl. Kapitel
        98</note> nach altem Gebrauch bei Jahr und Tag<note
                n="N.29.2">vgl. Kapitel 67 "Von dem
        Beschüddrechte" des Bergischen Ritterrechts</note> belassen werden statt der vorgesehenen
       sechs Monate. Auch solle hier bestimmt werden, daß das Beschuddrecht einem Verwandten nicht
       benommen sei, wenn der nähere Verwandte dieses nicht ausübe. Weil in Jülich die Beschuddfrist
       6 Wochen war,<note n="N.29.3">vgl. Kapitel 18 Nr. 1 des Jülicher Landrechts v. 1537 "Von
        Beschuddungen verkouffder Erffschafft"</note> vermittelte der Herzog dahin, daß für
       Ausländer die Frist von Jahr und Tag gelte, für Inländer aber eine solche von sechs Monaten.
       Daß einem Verwandten das Beschuddrecht unbenommen sei, wenn es von einem näheren Verwandten
       nicht ausgeübt werde, verstehe sich von selbst.</p>

            <p> Die letzte Ständeforderung wegen der ungleichen Handhabung in den Ämtern zu verordnen, ob
       bei mehreren unverbrieften Schulden ein Gläubiger dem anderen vorzuziehen sei oder die
       Schulden nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu zahlen seien, <pb
                facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s030.gif" n="30" xml:id="S.30"/> wurde vom Herzog als nicht ratsam
       abgelehnt. Nach diesen Antworten des Herzogs verweigern Ritterschaft und Städte nochmals, die
       Ordnung zu bewilligen, bevor nicht das Ritterrecht gehalten sei und man die Privilegien der
       Landschaft erwogen und durchgesehen habe.</p>
            <p> Der Herzog antwortet nun sinngemäß,<note
                n="N.30.1">vgl. v. Below Bd. I Nr. 240, S.
        720</note> er habe nicht erwartet, daß man sich hinsichtlich dieser Ordnung, die allein zur
       Wohlfahrt der Ritterschaft und Lande und unter Berücksichtigung der löblichen Gebräuche,
       Privilegien und des alten Herkommens erlassen sei, derart erzeige. Würde es nämlich bei dem
       bisher Gehaltenen verbleiben, so würde dies insbesondere am Reichskammergericht abgeschafft
       und für nichtig erklärt werden.<note n="N.30.2">vgl. v. Below Bd. I, S. 720 Anm. 1</note> So
       hätten auch der Kaiser und seine Räte die Ordnung gebilligt und damit auch die guten alten
       Satzungen mit bestätigt.</p>

            <p> Die Privilegien wolle man an einem hierzu angesetzten Tage durchsehen, erwägen und
       hinterlegen, das Ritterrecht solle im April gehalten werden. Es sei schimpflich und
       nachteilig, nunmehr die Rechtsordnung nicht zu billigen, die an den Kaiser gelangt und von
       ihm approbiert sei. Er, der Herzog, habe das Recht, die Rechtsordnung aufzustellen und zu
       erlassen, wobei noch auf dem vorigen Landtag beschlossen worden sei, daß die Ordnung
       aufgestellt und dann von einem Ausschuß und den gesamten Ständen behandelt werde, was auch
       geschehen sei. Er könne das Werk nicht aufschieben lassen, ihm sei es jedoch lieber, wenn es
       einträchtig zugehe. <pb
                facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s031.gif" n="31" xml:id="S.31"/> Wenn man also Bedenken gegen
       einen Artikel habe, so möge man dies anzeigen und den herzoglichen Bescheid abwarten. In dem
       Falle aber, daß man sich nicht vergleichen könne, so möchte er "sich die hant derwegen auch
       nit länger schließen lassen".</p>
            <p> Die Stände erklären sich nunmehr einverstanden, sie wollten dem Herzog der Ordnung halber
       kein Maß geben. Nach Beratung bedanken sie sich für den in dieser Sache vom Herzog
       aufgewandten Fleiß und seine Bemühungen "mit vermeldung, das sie solche Reformation nit
       wisten zu verbesseren, sondern wulten dieselbige, wie vorhin von den Gulischen beschehen, mit
       gewilligt haben".</p>
            <p> Nunmehr bestellen die Stände noch einen Ausschuß, der am <date>9. Januar 1555</date>
       abends die Privilegien durchsehen soll, wie es auch jedem von der Ritterschaft freistehe,
       diese anzuhören. Deswegen wird als Tag für das Ritterrecht der <date>1. April 1555</date>
       bestimmt.</p>

            <p> Vor Inkrafttreten der Rechtsordnung ließ man von herzoglicher Seite in den Herzogtümern
       Jülich und Berg noch Erkundigungen einholen, an welche Gerichte gegen Urteile der Land- und
       Stadtgerichte bis dahin appelliert werden mußte, aber auch um festzustellen, welche
       hoheitlichen Befugnisse von den Hofesgerichten und Latbänken ausgeübt wurden.<note n="N.31.1">vgl. f. Berg: Harleß in Zeitschrift Nr. 20, S. 117 ff. u. Lacomblet Arch. I 1, S. 288 ff.,
        f. Jülich: Lacomblet Arch. III 2, S. 300ff.</note>
              <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s032.gif" n="32" xml:id="S.32"/>
            </p>
            <p> Die Rechtsordnung bestätigte Kaiser Karl V. mit Urkunde vom <date>10. Januar
        1555</date>.<note n="N.32.1">vgl. v. Below Urkunden Bd. I Nr. 3931</note> In Kraft getreten
       ist sie am <date>1. Oktober 1555</date>. Nach ihrem Publikationspatent vom <date>12. Juni
        1555</date>
              <note n="N.32.2">in <ref target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=173">Maurenbrecher Bd. 1,
         S. 139</ref>.</note> galt die Rechtsordnung für alle nach diesem Datum zu entscheidenden
       Rechtsfälle, gleichgültig, wann sich diese Fälle zugetragen hätten. Das Publikationspatent
       richtete sich an alle Befehlshaber und Amtsleute der Fürstentümer Jülich und Berg und
       enthielt den Befehl, die Rechtsordnung in den Kirchen ausrufen zu lassen und ihr bei
       Vermeidung einer Strafe nachzukommen.</p>

            <p> Nach Erlaß der Rechtsordnung mußten des Herzogs Kanzler <persName>Vlatten</persName> und
       sein Hofmeister <persName>Drimborn</persName> noch mit den Unterherren im Lande über die
       Annahme der Rechtsordnung verhandeln.<note n="N.32.3">vgl. v. Below Bd. I Nr. 247, S.
        736</note>
            </p>
            <p> Die Unterherren nehmen die Reformation im Mai/Juni 1556 an und verpflichten sich,
       Appellationen nur noch an den Herzog kommen zu lassen. Sollten sie aber von einigen
       Obrigkeiten diesbezüglich angefochten werden, so möge der Herzog sie schützen und
       verteidigen.</p>

            <p> Hierdurch hatte die Reformation für das gesamte Gebiet der Herzogtümer Jülich und Berg
       Geltung erlangt. <pb
                facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s033.gif" n="33" xml:id="S.33"/>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="A.3">
          <head>Die Verfasser</head>
          <p>Nach der Betrachtung der Einflußnahme der Jülich-Bergischen Stände auf das Gesetzgebungswerk
      stellt sich die Frage, wer die Verfasser der Rechtsordnung waren.</p>
          <p>Da keine Protokolle mehr über die Beratungen anläßlich der Reformation vorhanden sind und
      auch sonst keinerlei zuverlässige Nachrichten hierüber existieren, können als Verfasser der
      Rechtsordnung nur die herzoglichen Räte von Jülich-Berg angenommen werden.</p>

          <p>Daß die Räte hiermit befaßt waren, geht schon aus dem Vorschlag der Stände vom 28. April
      1554 hervor, in dem diese anregen, ein von ihnen zu verordnender Ausschuß möge zusammen mit
      dem Herzog und seinen Räten die Abfassung der Rechtsordnung beraten.<note
              n="N.33.1">vgl. v.
       Below Bd. I Nr. 232, S. 694</note> Der Ausschuß sowie die Abgesandten der Jülich-Bergischen
      Hauptgerichte dürften jedoch kaum Einfluß ausgeübt haben. Zum einen ist die Zeit von der
      Aufstellung des Ausschusses bis zur Vorlage der fertigen Rechtsordnung an die Stände zu kurz,
      als daß er die komplexen Regelungen der Reformation hätte entscheidend mitberaten und
      bestimmen können,<note
              n="N.33.2">siehe oben S. 20</note> zum anderen wird die schon verfaßte
      Rechtsordnung dem bergischen Ausschuß sowie den Schöffen der Hauptgerichte
       <placeName>Porz</placeName> und <placeName>Kreuzberg</placeName> vorgelesen, die dann nach
      Anhörung der Ordnung wieder vor den Herzog treten.<note n="N.33.3">vgl. v. Below Bd. I Nr.
       238, S. 712</note>
            <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s034.gif" n="34" xml:id="S.34"/>
          </p>
          <p>Dieses Verfahren wäre wohl nicht befolgt worden, wenn Ausschuß und Schöffen die Ordnung
      selbst mitverfaßt hätten.</p>
          <p>Auch die geäußerte Ansicht, <name
              type="person">Hubert Smetz</name> sei als Verfasser der
      Rechtsordnung anzusehen, da man den von ihm 1537 verfaßten Entwurf übernommen habe,<note n="N.34.1">vgl. Lacomblet Arch. I 1, S. 69</note> ist unrichtig.</p>

          <p>Der Entwurf von <persName>Smetz</persName> enthält keinerlei Zivilrechtsnormen, so daß er
      für einen großen Teil der Reformation schon gar nicht vorbildlich gewesen sein kann. Auch
      finden sich im prozessualen Teil nur an ganz wenigen Stellen wörtliche Übereinstimmungen. Der
      Entwurf differiert derart von der späteren Rechtsordnung, daß man hier nicht von einer
      Übernahme des Entwurfs in das Recht des Jahres 1555 und schon gar nicht von <name type="person">Hubert Smetz</name> als seinem Verfasser sprechen kann.</p>
          <p>Des weiteren wird zum Teil <name
              type="person">Konrad von Heresbach</name> als Autor der
      Reformation angesehen.<note
              n="N.34.2">vgl. Wolters S. 130, Stobbe Bd. 2, S. 394, v. Bianco S.
       729</note> Heresbach lebte von 1496 bis 1576, promovierte 1515 in <placeName>Köln</placeName>
      zum Magister der freien Künste und trat anschließend dort in die juristische Fakultät ein.
      1521 erhielt er eine Professur für griechische Sprache an der Universität <placeName>Freiburg
       im Breisgau</placeName> und promovierte 1522 zum Doktor der Rechte an der Universität von
       <placeName>Ferrara</placeName>. 1523 wurde er durch Vermittlung des <name
              type="person">Erasmus von Rotterdam</name> zum Erzieher des späteren <name
              type="person">Herzog Wilhelms
       IV.</name> bestellt, auf den er bis zu seinem Tode entscheidenden Einfluß ausübte.<note n="N.34.3">vgl. z.B. Ennen in Allg. Deutsche Biographie 12. Bd., S. 103, Lohse in Neue
       Deutsche Biographie Bd. 8 "Heresbach"</note>
            <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s035.gif" n="35" xml:id="S.35"/>
          </p>

          <p>Sowohl dieser Einfluß, den Heresbach als späterer herzoglicher Rat hatte, als auch die Titel
      seiner verlorengegangenen Schriften <name type="quelle">Consilia et gerichtshandelongen mea
       juxta gerichtsordnung</name>
            <note n="N.35.1">vgl. Wolters S. 130, Anm. 1</note> und <name type="quelle">Testamentorum condendorum tractatus</name>
            <note n="N.35.2">a.a.0. S. 232</note>
      könnten für die Verfasserschaft Heresbachs streiten.</p>

          <p>Doch begegnen dem einige Zweifel. Da Heresbach 1521 Professor in Freiburg war, so dürfte
      ihm, auch wenn er dort griechische Sprache und nicht Rechtswissenschaft lehrte, die 1520 von
       <name
              type="person">Ulrich Zasius</name> verfaßte <name type="quelle">Reformation der Stadt
       Freiburg</name>
            <note
              n="N.35.3">vgl. Kunkel Bd. I 1, S. XXII</note> bekannt gewesen sein. Es
      findet sich jedoch, wie noch unten zu zeigen sein wird, kein einziger Satz des Freiburger
      Rechtes in der Jülich-Bergischen Reformation, obwohl dieser die verschiedensten
      Rechtsordnungen als Vorlage gedient haben. Zudem war <persName>Heresbach</persName> Klevischer
      Rat, er wird an keiner Stelle unter den Jülich-Bergischen Räten genannt und wurde auch nicht
      als solcher besoldet.<note
              n="N.35.4">vgl. J.-B. Zentralbehörden, S. 20 ff.</note> Wäre er der
      Verfasser der Reformation gewesen, so dürfte man auch annehmen, er sei bei den Verhandlungen
      der Jülich-Bergischen Stände und ihrer Ausschüsse mit dem Herzog und seinen Räten anwesend
      gewesen, um dem Herzog bei der Beantwortung ihrer Einwände und Bedenken beizustehen; doch
      taucht Heresbachs Name in keinem der entsprechenden Landtagsprotokolle auf, während etwa der
      Kanzler <persName>Vlatten</persName> und die Räte <persName>Binsfelt</persName>,
       <persName>Hoesteden</persName>, <persName>Plettenberg</persName>,
       <persName>Drimborn</persName> und <persName>Harf</persName> ausdrücklich genannt werden.<note n="N.35.5">vgl. v. Below Bd. I Nr. 238, S. 705</note>
            <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s036.gif" n="36" xml:id="S.36"/>
          </p>
          <p>Auch die Bemerkung, Heresbach sei der einzige bedeutende Jurist am Hofe gewesen,<note
              n="N.36.1">vgl. Wolters, S. 130 Anm. 1</note> überzeugt nicht, da sich zumindest unter den
      bürgerlichen Räten von Julich-Berg eine Reihe von Juristen befanden, von denen für die Jahre
      1554 und 1555 jedenfalls die Räte <persName>Dr. Karl Harst</persName> und <name
              type="person">Dr. Jakob Omphalius</name> festgestellt werden können.<note n="N.36.2">vgl. J.-B.
       Zentralbehörden, S. 20 ff.</note>
          </p>
          <p>Da, wie auch unten noch zu zeigen sein wird, verschiedene Kapitel der Rechtsordnung allein
      dem Recht der Herzogtümer Jülich und Berg entstammen, dürften hieran auch die mit diesen
      Rechtsgewohnheiten vertrauten Jülich-Bergischen Räte gearbeitet haben.</p>

          <p>Aus all diesen Gründen können als Verfasser der Reformation von Jülich-Berg nur die
      Jülich-Bergischen Räte angenommen werden, wobei nicht gesagt werden kann, wer von ihnen
      konkret an der Abfassung beteiligt war. <pb
              facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s037.gif" n="37" xml:id="S.37"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="A.4">
          <head>Die Vorlagen und der Einfluß der Reformation auf die Rechte der Nachbarterritorien</head>
          <p> Es erschien unwahrscheinlich, daß der Jülich-Bergische Gesetzgeber sein Privatrecht ohne
      konkrete Vorlagen geschaffen und sich lediglich am gemeinen Recht orientiert hat. Es soll
      daher im folgenden untersucht werden, aus welchen anderen Rechten er seine Regelungen
      entnommen, eventuell abgeschrieben, insbesondere das schon kodifizierte einheimische Recht
      verwandt hat.</p>
          <p> Gleichzeitig sei der Einfluß des Jülich-Bergischen Rechts auf die benachbarten Rechte von
       <placeName>Geldern</placeName>, <placeName>Kurköln</placeName> und
       <placeName>Kurtrier</placeName> untersucht. Eine kurze Darstellung der einheimischen und
      benachbarten Landrechte soll vorangestellt werden.</p>
          <div xml:id="A.4.1">
            <head>I Die einheimischen Landrechte</head>

            <p> Einheimische Kodifikationen waren das Jülicher Landrecht und das Bergische Ritterrecht.
       Wie oben gezeigt,<note
                n="N.37.1">siehe oben Seite 11 f.</note> wurde das Jülicher Landrecht
       1537 auf Verlangen <name
                type="person">Herzog Johanns III.</name> vom Hauptgericht Jülich
       aufgezeichnet, das hierbei das in Jülich gebräuchliche Recht zugrunde legte. Wenn das
       Landrecht auch schon neues Recht, etwa das 1520 in Jülich eingeführte <term
                type="technical">Repräsentationsrecht der Enkel</term> enthält, so kann sein Hauptbestand doch dem 14.
       Jahrhundert zugeschrieben werden.<note n="N.37.2">Lacomblet Arch. I 1, S. 32</note>
            </p>
            <p> Das <name
                type="quelle">Bergische Ritterrecht</name> soll schon in einer
       Pergamentshandschrift des 13. Jahrhunderts existiert haben.<note
                n="N.37.3">vgl. Lacomblet
        a.a.O., S. 31</note> Es dürfte jedoch zumindest aus der <pb
                facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s038.gif" n="38" xml:id="S.38"/> ersten<note
                n="N.38.1">vgl.
        Lacomblet a.a.O., S. 31</note> oder zweiten Hälfte<note
                n="N.38.2">vgl. v. Below Verfassung
        S. 183 u. Rechtsbuch S. 334ff.</note> des 14. Jahrhunderts stammen und auf einem Rittertag
       zu <placeName>Opladen</placeName> verfaßt worden sein.<note n="N.38.3">vgl. Hild S.
       15</note>
            </p>
            <p> Beide Rechte unterscheiden sich dadurch, daß das Jülicher Landrecht in erster Linie
       Privatrecht enthält und für jedermann Geltung beansprucht, das Bergische Ritter- und
       Landrecht, worauf schon sein Name hindeutet, sich hauptsächlich an die Ritterbürtigen wendet.
       Dennoch ist die Ähnlichkeit ihres privatrechtlichen Inhalts unverkennbar und vom gemeinen
       Recht wenig beeinflußt.</p>
          </div>
          <div xml:id="A.4.2">
            <head>II Die Landrechte der Nachbarterritorien</head>
            <p> Ebenfalls deutschrechtlichen Charakter hat das <name
                type="quelle">Geldernsche
        Landrecht</name> des Jahres 1619. Es ist das Recht des <name type="place">Oberquartiers
        Roermond</name>, das 1570 unter spanischer Herrschaft geblieben war, während sich die
       übrigen Niederlande mit den geldernschen Unterquartieren <placeName>Nymwegen</placeName>,
        <placeName>Arnheim</placeName> und <placeName>Zütphen</placeName> in ihrem Freiheitskrieg
       von <placeName>Spanien</placeName> losgerissen hatten. Das <placeName>Oberquartier
        Roermond</placeName> umfaßte vom Gebiet der Bundesrepublik den größten Teil der früheren
       Kreise <placeName>Geldern</placeName> und <placeName>Erkelenz</placeName> sowie Teile der
       Kreise <placeName>Kleve</placeName>, <placeName>Jülich</placeName> und
        <placeName>Mönchengladbach</placeName>
            </p>

            <p>. Das Landrecht des Oberquartiers wurde durch die Stände veranlaßt und von dem Kanzler
        <persName>Heinrich Uwens</persName> und dem Landsyndikus <name
                type="person">Tilman van
        Bree</name> verfaßt.<note n="N.38.4">vgl. <ref
                target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551977?page=493">Maurenbrecher Bd. 2, S. 477</ref>.</note> Es ist derart umfassend und detailliert, <pb
                facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s039.gif" n="39" xml:id="S.39"/> daß eine
       Revision nicht erforderlich war. Jedoch hatte es nur subsidiäre Geltung, die lokalen Rechte
       gingen ihm vor.</p>
            <p> Anders das Kurkölnische und Kurtrierische Recht. Beide dienten wie das Jülich-Bergische
       der Rechtsvereinheitlichung in ihren Territorien und lösten die lokalen Rechte ab. Beide
       Rechte wurden jedoch, anders als das Geldernsche und Jülich-Bergische, ohne nennenswerte
       Mitwirkung der Stände verfaßt.</p>

            <p> Das Kurkölnische ist aus dem Jahre 1663 und wurde unter dem Erzbischof des Kurfürstentums
       Köln <name type="person">Maximilian Heinrich</name> erlassen. Erläuterungen wurden dem
       Landrecht 1767 beigefügt.</p>
            <p> Das <name
                type="quelle">Landrecht des Kurfürstentums Trier</name> stammt aus dem Jahr 1668
       und wurde unter <name type="person">Erzbischof Carl Caspar</name> verfaßt, eine Revision des
       Rechts 1713 vorgenommen.</p>

            <p> Welchen Einfluß das Jülich-Bergische Recht auf diese seine Nachbarrechte hatte und aus
       welchen Rechten der Jülich-Bergische Gesetzgeber seinerseits seine Formulierungen entnommen
       hat, soll an Hand der einzelnen privatrechtlichen Materien untersucht werden. <pb
                facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s040.gif" n="40" xml:id="S.40"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="A.4.3">
            <head>III Das Privatrecht der Reformation</head>
            <div xml:id="A.4.3.1">
              <head>1) Vormundschaftsrecht Kapitel 46, 47 und 48</head>
              <p> Als erster privatrechtlicher Materie begegnen wir in den Kapiteln 46,<note
                  n="N.40.1">"Wie es mit den Unmündigen und denen die in Gewalt ihrer Vormünder stehen, auch den
         Sinnlosen soll gehalten werden".</note> 47<note
                  n="N.40.2">"Eydt der Vormünder"</note> und
         48<note
                  n="N.40.2">"Von Curatoren"</note> dem Vormundschaftsrecht. Die Anführung des
        Vormundschaftsrechts inmitten des Prozeßrechts entspricht den Anschauungen der damaligen
        Zeit, in der der Vormund als Unterfall des Prokurators angesehen wurde.<note n="N.40.3">vgl.
         v. Below, Ursachen S. 24</note> Diese Anschauung wird auch bei Jülich-Berg deutlich,
        insbesondere im Kapitel "Von Curatoren", nach dem in ein und demselben Kapitel die
        Bestellung eines Vertreters für einen Vierzehn- bis Fünfundzwanzigjährigen sowohl für seine
        allgemeinen Rechtshandlungen als auch für seine Prozeßhandlungen geregelt ist.</p>

              <p> Das Vormundschaftsrecht der Reformation ist gemeinrechtlich und entstammt nicht den
        Landrechten der Herzogtümer <placeName>Jülich und Berg</placeName>. Lediglich im Jülicher
        Landrecht wird von unmündigen Kindern gesprochen, die nach Erreichen der Volljährigkeit ihre
        Erbschaft binnen Jahr und Tag fordern müssen.<note n="N.40.4">vgl. Jülich 1537, Kapitel 20
         "Von unmündigen kyndern wie die Erffschafft und gueter forderen sullen".</note>
              </p>
              <p> Als Vorlage für das Jülich-Bergische Vormundschaftsrecht hat die <name
                  type="quelle">Kölner Reformation</name> gedient. <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s041.gif" n="41"
                  xml:id="S.41"/> Diese erschien im Jahre 1538
        unter dem Titel "Des Erzstifts Köln Reformation, Derer weltlichen Gericht-Rechts und
        Polizei". Sie stammt aus der Zeit des Kurfürsten <name
                  type="person">Hermann V.</name> (1515
        - 1546), wobei streitig ist, ob die Ordnung 1538 oder 1537 abgefaßt wurde.<note
                    n="N.41.1">vgl. <ref target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551977?page=329">Maurenbrecher Bd. 1, S. 313</ref>. Sie wird
         hier mit Köln 1538 zitiert.</note>
              </p>
              <p> Als ihr Verfasser gilt der damalige Professor an der Universität
         <placeName>Köln</placeName>
                <persName>Johannes Oldendorp</persName>.<note
                  n="N.41.2">vgl. Stintzing, S. 541</note> Sie
        stimmt in vielen Punkten im wesentlichen, auch bezüglich des Vormundschaftsrechts, mit der
         <name
                  type="quelle">Untergerichtsordnung des Erzbistums Trier von 1537</name> überein.
        Beide lehnen sich sehr eng an die <name
                  type="quelle">Mainzer Untergerichtsordnung</name>
        aus dem Jahre 1534 an, der als Quellen die <name
                  type="quelle">Frankfurter Reformation von
         1509</name>, die <name
                  type="quelle">Wormser Reformation</name> von 1498 und 1499, die
         <name
                  type="quelle">Mainzer Hofgerichtsordnung</name> von 1516 sowie die Reichsgesetzgebung
        zugeschrieben werden.<note
                  n="N.41.3">vgl. Marquordt S. 10 f.</note> Insbesondere ist aber
        die Reformation der Stadt Worms aus dem Jahre 1498<note n="N.41.4">zum Teil in Kunkel Bd. I
         1, S. 95 ff.</note> im ersten Teil ihres vierten Buches Vorbild der Mainzer Reformation
        gewesen, da hier gleiche Formulierungen zu finden sind, die letztlich auch noch bei
        Jülich-Berg festgestellt werden können.</p>

              <p> Daß die Jülich-Bergische Regelung unmittelbar aus der Kölner Reformation stammt, ergibt
        sich aus einem Vergleich der beiden Rechtsordnungen. Kapitel 46 der Jülich-Bergischen
        Reformation hat seine Quelle in den Kapiteln der Kölner Ordnung <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s042.gif" n="42"
                  xml:id="S.42"/> "Von Vormunden, und wie
        dieselbigen den Minderjerigen kindern gesatzt werden sollen", "Ob und wan die mütter adir
        anfrau dere Vormünderschafft irer kinder sich undernemmen mögen", "Was der Vormünder zu thun
        schuldig ist, ehe er die vormünderschaft annimpt" sowie "Wie das Inventarium gemacht werden
         soll".<note
                  n="N.42.1">Kurköln 1538 Fol. 3, 4, 5; vgl. auch Nov. 118 sowie C. 5, 35,
         3</note> Beide Kapitel über den Eid der Vormünder entsprechen sich.<note
                  n="N.42.2">Kapitel
         46 Jülich-Berg sowie "Der Vormunder Eydt" der Kölner Reformation v. 1538, vgl. zur
         Vormundschaft auch C. 5, 70, 5 ff; Nov. 72, 2 u. 8</note> Kapitel 48 von Jülich-Berg wurde
        den Kapiteln "Von Curatoren" und "Von Actoren und Curatoren ad litem, das ist, von
        vormünderen zum krieg adir pleit" entlehnt.<note
                  n="N.42.3">Kurköln 1538, Fol. 5</note> Von
        leichten sprachlichen Veränderungen abgesehen sind beide Regelungen bis auf wenige Ausnahmen
        gleich. Nach der Kölner Rechtsordnung kann jedoch eine Mutter, die ihre minderjährigen
        Kinder, die Söhne unter vierzehn und die Töchter unter zwölf Jahren selbst testamentarisch
        zu Erben eingesetzt hat, diesen auch Vormünder verordnen, die allerdings dann noch vom
        Gericht bestätigt werden müssen,<note
                  n="N.42.4">vgl. hierzu auch Reichspolizeiordnung 1548,
         Kapitel 31 § 2 sowie C. 5, 29, 4, D. 26,3,2 pr</note> eine Regelung, die sich bei
        Jülich-Berg nicht mehr findet. Desgleichen kann das Gericht im Kurfürstentum Köln von einem
        Vormund neben dem <term
                  type="technical">Eid getreuer Vormundschaft</term> die Versicherung
        verlangen, daß alle seine Güter für eine ordnungsgemäße Vormundschaft haften sollen oder er
        hierfür Bürgen stellt. Nur von einem durch letztwillige Verfügung bestellten Vormund kann
        dies nicht verlangt werden. <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s043.gif" n="43" xml:id="S.43"/>
              </p>

              <p> Die Reformation von Jülich-Berg beläßt es bei dem Eid des Vormunds, ohne eine
        Verpflichtung seiner Güter oder einen Bürgen zu verlangen. Nach der Revision von 1564 dürfen
        auch durch die Eltern verordnete Vormünder mit einem derartigen Eid nicht mehr beladen
        werden. Zusätzlich zur Kölner Regelung macht die Reformation von Jülich-Berg in
        prozeßrechtlicher Hinsicht im Kapitel über die "Curatoren" bezüglich des für einen Prozeß
        bestellten Vormunds, des "<term type="technical">curator ad litem</term>", einen
        Unterschied, je nachdem, ob der Minderjährige Kläger oder Beklagter ist. Ist der
        Minderjährige Kläger und erbittet keinen Vormund, so wird er auf seine Klage nicht gehört,
        als Beklagter kann ihm ein Vormund auf Bitten des Klägers oder von Amts wegen bestellt
        werden.</p>

              <p> Dem Jülich-Bergischen Vormundschaftsrecht ähnliche Regelungen finden sich im
        Kurtrierischen Landrecht von 1668,<note
                  n="N.43.1">Titel 11 "Von Vormundschaften". Vgl. auch
         die ähnlichen Regelungen bei Solms 2. Teil, 21. Titel, die unmittelbar auf die Mainzer
         Untergerichtsordnung zurückgehen. Vgl. Kunkel Bd. I 2, S. 366 Anm. 141</note> das in erster
        Linie auf die <name
                  type="quelle">Kurtrierische Untergerichtsordnung</name> von 1537
        zurückgeht. Aber auch hier finden sich Formulierungen, die unter leichten Abänderungen von
        der Jülich-Bergischen Reformation oder auch unmittelbar deren Quelle, der <name
                  type="quelle">Kurkölnischen Reformation</name> von 1538, entnommen worden sein dürften und
        in der <name
                  type="quelle">Kurtrierischen Untergerichtsordnung</name> nicht vorkommen. Dies
        sind die Paragraphen sieben bis neun des Kurtrierischen Landrechts, die mit den Absätzen
        sieben, acht, zwölf und dreizehn des Jülich-Bergischen Vormundschaftsrechts im wesentlichen
        übereinstimmen. <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s044.gif" n="44" xml:id="S.44"/>
              </p>

              <p> Das Vormundschaftsrecht der Kölner Ordnung von 1538, das für Jülich-Berg vorbildlich war,
        blieb im Kurfürstentum Köln auch nach Erlaß der Kurkölnischen Rechtsordnung im Jahre 1663
        des Kurfürsten <name
                  type="person">Maximilian Heinrich</name> (1650 - 1680) in Kraft.<note n="N.44.1">vgl. <ref target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=470">Maurenbrecher Bd. 1, S. 436 Anm.
          71</ref>.</note>
              </p>

              <p> Zwar enthält die neue Rechtsordnung in ihrem 11. Titel auch Bestimmungen über die
        Vormundschaft, doch ergänzen diese die Untergerichtsordnung und lassen sich nicht auf
        Jülich-Berg zurückführen. Hier wird das 21. Lebensjahr als Altersgrenze gesetzt, bis zu dem
        ein Elternpaar, das sich zum zweiten Male verheiratet, Vormünder bestellen lassen muß oder
        bis zu dem bei elternlosen Kindern die Obrigkeit Vormünder einzusetzen hat. Ist schon vor
        diesem Zeitpunkt die Vormundschaft angeordnet worden, so bleibt sie gemäß der
        Untergerichtsordnung bis zum Erreichen des 25. Lebensjahres bestehen. Eine derartige
        Regelung enthält die hundert Jahre zuvor erlassene Jülich-Bergische Rechtsordnung nicht,
        während das <name type="quelle">Geldernsche Landrecht</name> von 1619 ähnliche
        Altersgrenzen, wohl mit anderen Rechtsfolgen, kennt.</p>
              <p> Minderjährig ist hier ein Mann bis zur Vollendung seines achtzehnten Lebensjahres.<note n="N.44.2">vgl. Geldern 1619, Teil 1, Titel 4, § 1, Nr. 1</note>
              </p>

              <p> Über Erbgüter können Mann und Frau bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nicht
         verfügen.<note
                  n="N.44.3">vgl. Geldern 1619, Teil 1, Titel 4, § 1, Nr. 3</note> Der Einfluß
        des Jülich-Bergischen Rechts auf das Geldernsche ist nicht zu erkennen.<note n="N.44.4">Eine
         gewisse Ähnlichkeit in der Formulierung haben allenfalls die Stellen Geldern 1619, Teil 1,
         Titel 4, § 2, Nr. 5, und Jülich-Berg, Kapitel 46 Abs. 9</note>
                <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s045.gif" n="45" xml:id="S.45"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="A.4.3.2">
              <head>Verjährung Kapitel 60</head>

              <p> Das Verjährungsrecht der Jülich-Bergischen Reformation gründet sich ebenfalls nicht auf
        dem heimischen Recht. Die übliche Verjährungszeit des <name
                  type="quelle">Bergischen
         Ritterrechts</name> und des <name
                  type="quelle">Jülischen Landrechts</name> waren dreißig
        Jahre und nicht zehn und zwanzig Jahre wie bei der Reformation von 1555. So bestimmt das
        Bergische Ritterrecht:<note
                  n="N.45.1">vgl. Bergisches Ritterrecht, Kapitel 59</note>
        "Schuldtbrieff, die vur die dreissigh jair alt syndt, die nith in richtlicher Foederung
        hangent, sollen binnen der tzyt doit ind verlegen syn". Eine parallele Regelung enthält das
        Jülicher Landrecht:<note
                  n="N.45.2">vgl. Jülich 1537, Kapitel 12, Nr. 3</note> "Item der
        brieff und Siegel hait uff Erffzyns sprechen, und uys den brieven bynnen dryssich jaren neyt
        gehaven noch gebuyrt ouch myddeler zyt neyt als Recht gefordert en hait, synt verleegen
        brieff. Dergelichen Schoultbrieve, die bynnen dryssich jaren neyt gefordert en weeren, synt
        ouch verleegen brieff". Daneben kennt das JUlicher Landrecht noch die Frist von Jahr und
        Tag, in der Erbgüter gefordert werden müssen,<note
                  n="N.45.3">vgl. Jülich 1537, Kapitel
         19</note> eine Frist, die bezüglich des <term
                  type="technical">Retraktrechts</term> auch im
        Bergischen Ritterrecht normiert ist.<note n="N.45.4">vgl. Bergisches Ritterrecht, Kapitel
         24, siehe unten S. 112</note>
              </p>

              <p> Das Bergische Ritterrecht normiert zudem die Frist von sechs Jahren, in der die Klage auf
        Erbschaftsbesitz erhoben sein muß.<note n="N.45.5">vgl. Bergisches Ritterrecht, Kapitel
         29</note>
              </p>

              <p> Letzteres nennt auch eine Ausnahme vor der Verjährung, sowohl landesherrliche als auch
        Schuld- und Pfandbriefe der Ritterschaft verjähren nicht.<note n="N.45.6">vgl. Bergisches
         Ritterrecht, Kapitel 61 und 62</note>
                <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s046.gif" n="46" xml:id="S.46"/>
              </p>
              <p> Statt aus dem heimischen Recht entlehnte die Jülich-Bergische Reformation ihr
        Verjährungsrecht dem des Nachbarterritoriums Trier.</p>

              <p> Dessen Untergerichtsordnung aus dem Jahre 1537 war die Quelle der Jülich-Bergischen
        Regelung über die Verjährung.<note
                  n="N.46.1">Kapitel 60</note> Die Ordnung erschien unter
        dem Titel <term
                  type="quelle"> "Untergerichtsordnung des Erzstifts Trier"</term> und hatte
        den Erzbischof von Trier <name
                  type="person">Johann III. von Metzenhausen</name> (1531 -
        1540) zum Verfasser.<note
                    n="N.46.2">vgl. <ref target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551977?page=30">Maurenbrecher Bd. 2, S. 14 f.</ref>
                </note> Aus ihren Kapiteln "Von verjerung" und
        "Etliche felle, darin keyn verjerung statt hat" sowie "Wie verjerung oder prescription
        interumpieret und gebrochen wurdet" wurden die Jülich-Bergischen Rechtssätze nahezu wörtlich
        übernommen. Lediglich die Reihenfolge der Regelungen hat man verändert. So verlangen beide
        Ordnungen als Voraussetzung der Verjährung neben dem Zeitablauf Gutgläubigkeit, gegründet
        auf einen rechtmäßigen Anspruch, rechtmäßigen Besitz sowie offensichtliche Zugehörigkeit der
        Sache zum Vermögen des Besitzenden. Die Revision von 1564 fügt in Jülich-Berg noch hinzu,
        daß die Sache während der Besitzzeit nicht rechtmäßig herausverlangt worden sein darf.</p>

              <p> Während Trier dies nun erst am Schlüsse des letzten Kapitels über die Verjährung
         anführt,<note
                  n="N.46.3">vgl. Kurtrier 1537, Kapitel: "Wie verjerung oder prescription
         interumpiert und gebrochen wurdet"</note> hat man in Jülich-Berg die
        Verjährungsvoraussetzungen systematisch richtiger an den Anfang gezogen, nachdem man die
        verschiedenen Verjährungsarten aufgezählt hatte, und vor den Katalog der Fälle, in denen
        eine Verjährung nicht eingreift. <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s047.gif" n="47" xml:id="S.47"/>
              </p>
              <p> Die Trierer Ordnung führt bedeutend mehr derartige Fälle auf als Jülich-Berg, während man
        hier dazu lediglich auf das gemeine Recht verweist, eine Verweisung, die Trier zudem noch
        kennt.</p>

              <p> Der Trierischen Regelung erkennt man im Gegensatz zu Jülich-Berg an, daß sie für ein
        geistliches Territorium geschaffen wurde, denn sie führt eine Reihe von Fällen auf, in denen
        ganz besonders die kirchlichen Belange geschützt werden. So findet keine Verjährung gegen
        die Kirche statt, wenn eine Pfarrgemeinde ohne Pfarrer oder ihr Prälat ein Ketzer ist, wenn
        ein Geistlicher widerrechtlich kirchliche Güter veräußert oder geistliche Gerechtigkeiten
        aufgrund eines unrechtmäßigen Anspruchs einbehalten werden. Derartige Regelungen fehlen bei
        Jülich-Berg. Auch führt das Jülich-Bergische Recht erstaunlicherweise keine Fälle der
        Verjährungsunterbrechung an, während die Trierische Untergerichtsordnung diesen Fällen ein
        eigenes Kapitel widmet.<note n="N.47.1">Kapitel: "Wie verjerung oder prescription
         interrumpiert und gebrochen wirdet"</note>
              </p>
              <p> Die Trierische Untergerichtsordnung von 1537 wurde im Jahre 1668 in das <name
                  type="quelle">Landrecht des Kurfürstentums Trier</name> wörtlich übernommen. Erst die
        Revision des Landrechts im Jahre 1713 durch Erzbischof <name
                  type="person">Karl, Herzog von
         Lothringen </name>,<note
                  n="N.47.2">(1711 - 1715)</note> brachte eine durchgehende
        Umgestaltung der Regelungen der Untergerichtsordnung.<note
                  n="N.47.3">vgl. Kurtrier 1713,
         Kapitel 21</note> Ein Einfluß des Jülich-Bergischen Rechts läßt sich nicht erkennen. <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s048.gif" n="48" xml:id="S.48"/>
              </p>
              <p> Die <name
                  type="quelle">Kölner Reformation von 1538</name> enthält dagegen kein Kapitel
        über die Verjährung. Auch die Rechtsordnung von 1663 hat hierüber nur lückenhafte Regelungen
        und befaßt sich lediglich mit der Verjährung von Renten- und Zinsforderungen, was
        Jülich-Berg nicht ausdrücklich regelt.<note n="N.48.1">vgl. Kurköln 1663, Kapitel 16 "Von
         Verjährung der stehenden Renten oder Zinsen"</note>
              </p>
              <p> Völlig anders gestaltet als in Jülich-Berg ist das Geldernsche Verjährungsrecht.<note
                  n="N.48.2">vgl. Geldern 1619, Teil 3 Titel 4 "van verwylinge ofte verloop van tydt ende
         afdaginge"</note> In der dortigen Klageverjährung hat sich deutsches Recht erhalten,<note
                    n="N.48.3">vgl. <ref
                  target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551977?page=730">Maurenbrecher Bd. 2, S. 714 Anm.
          279</ref>.</note> im Gegensatz zu den gemeinrechtlichen Regelungen in den anderen hier
        betrachteten Territorien. Die Verjährungsfrist beträgt dort bei unbeweglichen Gütern ein
        Drittel von 100 Jahren gleich dreiunddreißig Jahre und vier Monate,<note
                  n="N.48.4">vgl.
         Geldern 1619 Teil 3 Titel 4, § 1, Nr. 1</note> bei beweglichen Gütern und Forderungen fünf
        oder zehn Jahre.<note n="N.48.5">vgl. Geldern 1619 Teil 3 Titel 4, § 3, Nr. 1 u.
         2</note>
                <note
                  n="N.48.6">Eine Verjährungsfrist von 10 Jahren bestand bei verbrieften
         Forderungen</note> statt der Jülich-Bergischen Fristen von zehn, zwanzig, dreißig und
        vierzig Jahren. Neben dem Zeitablauf ist lediglich erforderlich, daß "goeden trouwen ist
        geweest in vreedelick besit oft gebruyck". Diese Gutgläubigkeit bezieht sich nur auf den
        Besitz, allein Diebesbesitz schadet. Eine bona fides des römischen Rechts, die durch einen
        justus titulus bedingt sein mußte, war in Geldern nicht erforderlich.<note
                    n="N.48.7">vgl.
          <ref
                  target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551977?page=731">Maurenbrecher Bd. 2, S. 715 Anm. 281</ref>.</note>
        Bona fides und justus titulus wurden wohl verlangt, wenn jemand durch mehrfaches
        Ausrufenlassen in der Kirche die Verjährungsfrist abkürzen lassen wollte.<note n="N.48.8">vgl. Geldern 1619, Teil 3 Titel 4, § 4, Nr. 3</note>
                <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s049.gif" n="49" xml:id="S.49"/>
              </p>

              <p> Diese Möglichkeit des "Afdaginge" ist dem Jülich-Bergischen Recht unbekannt. Ausrufen in
        der Kirche kennt man in Jülich-Berg nur hinsichtlich des Retrakts.<note n="N.49.1">Eine
         ähnliche Regelung existiert ebenfalls auch in Geldern, vgl. Geldern 1619 Teil 3 Titel 3, §
         3</note>
              </p>

              <p>Erst nach dreimaligem Ausrufen in der Kirche beginnt die kurze Verjährungsfrist für den
        Retrakt von sechs Monaten oder auch Jahr und Tag zu laufen, die ansonsten ohne dieses
        Ausrufen dreißig Jahre beträgt.<note n="N.49.2">vgl. Jülich-Berg, Kapitel 98</note>
                <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s050.gif" n="50" xml:id="S.50"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="A.4.3.3">
              <head>3) Testamentsrecht Kapitel 69</head>

              <p> Vorbild des Julich-Bergischen Testamentsrechts wie auch noch anderer Kapitel der
        Jülich-Bergischen Reformation war die <name
                  type="quelle">Nürnberger Reformation von
         1479</name>, eine der ältesten Rechtsordnungen der Rezeptionszeit. Sie enthält bereits
        viele römische Rechtssätze, was nicht verwunderlich ist, da die Stadt schon seit der 2.
        Hälfte des 14. Jahrhunderts viele gelehrte Juristen in ihren Sold genommen hatte, die auch
        römisch rechtlich ausgebildet waren. So wurde auch die erste Ausgabe des corpus iuris
        civilis in Deutschland in Nürnberg gedruckt.<note n="N.50.3">vgl. Stobbe, Geschichte, Bd. 2,
         S. 297 f.</note>
              </p>

              <p> Dennoch lag das Schwergewicht der Nürnberger Reformation nicht einseitig auf dem fremden
        Recht, sie bewahrte auch viele deutschrechtliche Gedanken und Rechtssätze.<note n="N.50.2">vgl. Kunkel Bd. I 1, S. XVII</note>
              </p>

              <p> Ihre Verfasser sind unbekannt. In ihrer Einleitung sagt der Rat, daß diese Gesetze "nach
        rat vil hohgelereter doctores und den gemeinen geschriben rechten, sovil sich das nach der
        Stat Nurenberg gelegenheyt, herkommen und leufte hat erleiden mügen, gemess gemacht
         sind".<note n="N.50.3">vgl. Nürnberg 1479, Einleitung</note>
              </p>
              <p> Eine Revision des Nürnberger Rechts erfolgte 1522.<note n="N.50.4">eine Ausgabe der
         Revision befindet sich in der Stadtbibliothek Nürnberg, Signatur Amberger 569. 2°.</note>
                <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s051.gif" n="51" xml:id="S.51"/>
              </p>

              <p> Von Jülich-Berg wurde das Nürnberger Kapitel über die Verwirkung des Erbrechts bei
        Zwangseinwirkung auf den Erblasser "Von verwurkung und peene der ienen, die yemand zu
        gescheften betrangten oder sie an furnemen derselben verhinderten"<note
                    n="N.51.1">vgl. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=20.2">Nürnberg 1479, Titel 20, 2. Gesetz</ref>
                </note> mit nur
        wenigen sprachlichen Veränderungen fast vollständig übernommen. Lediglich die bei Nürnberg
        normierte Strafandrohung für solche Personen, die durch die letztwillige Verfügung nicht
        berührt werden und dennoch Zwang auf den Erblasser ausüben, übernahm man in Jülich-Berg
        nicht.</p>

              <p> Weiterhin entstammt dem Nürnberger Recht, wie aus der fast identischen Wortwahl zu
        ersehen ist, die Gestattung, einem Kind oder Enkel einen Voraus ohne Beeinträchtigung seines
        gesetzlichen Erbteils zuzuwenden sowie für mißratene Kinder und Enkel aufgewandte Kosten zum
        Vorteil der übrigen Abkömmlinge abzuziehen. Hierbei wurden Teile des Nürnberger Kapitel "Von
        der ubermaß uber die legitima, damit freylich zeschicken, ungehindert von den kinden und
         enicklein"<note
                    n="N.51.2">vgl. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=20.6">Nürnberg 1479, Titel
          20, 6. Gesetz</ref>

                </note> sowie das gesamte Kapitel "Von abzug der kinder und enicklein
        des, so sie in leben iren eltern onworden haben und gestanden sein"<note
                    n="N.51.3">vgl.
          <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=20.8">Nürnberg 1479, Titel 20, 8. Gesetz</ref>
                </note> zum
        letzten Abschnitt des Jülich-Bergischen Kapitels "Von Testamenten" zusammengefaßt.</p>

              <p> Nur für den ersten Abschnitt des Jülich-Bergischen Testamentsrechts läßt sich als Quelle
        keine Vorschrift einer bestehenden Rechtsordnung <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s052.gif" n="52"
                  xml:id="S.52"/> jener Zeit finden. Zwar kennen
        z.B. auch das Freiburger Stadtrecht von 1520 und die Wormser Reformation von 1498 die
        Notwendigkeit von fünf Beurkundungszeugen, wobei zwei Zeugen Ratsmitglieder sein
         müssen,<note
                    n="N.52.1">vgl. <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=4.3.1">Worms 1498, 4. Buch, 3.
          Teil, Titel 1</ref>; <ref
                  target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=3.5.16">Freiburg 1520, 3. Traktat,
          5. Titel, § 16</ref>.</note> doch das Jülich-Bergische Erfordernis der Anwesenheit eines
        Pastors oder Notars neben vier weiteren Zeugen ist hier unbekannt. Das Notariat hatte sich
        dagegen in Jülich-Berg zu diesem Zeitpunkt bereits derart entwickelt, daß die Errichtung des
        Testaments vor einer Urkundsperson als der Rechtssicherheit am dienstlichsten erschien. Daß
        in Pestzeiten die Beurkundung von zwei oder drei Zeugen ausreichen soll, wurde, wie oben
         dargestellt,<note n="N.52.2">vgl. oben Seite 29</note> auf Anregung der Bergischen Stände
        in die Rechtsordnung aufgenommen.</p>
              <p> Das Verbot der Rechtsordnung, über Stock- und Stammgüter zu testieren, beruht, wie sie
        selbst anführt, auf "alter Gewohnheit und hergebrachtem Gebrauch". Das Jülicher Landrecht
        gestattet demgemäß Verfügungen über Erbschaft einschließlich des beweglichen Gutes nur mit
        Zustimmung der gesetzlichen Erben.</p>

              <p> Der Anfang des Jülich-Bergischen Kapitels "Es mag jedermann in Unseren Fürstenhumben
        Jülich und Berg gesessen ... sein Geschefft des Testaments und letzten Willens machen vor
        Notario ..." erinnert noch am ehesten an die <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s053.gif" n="53"
                  xml:id="S.53"/> Formulierung der Wormser
        Reformation "Ein yeder burger oder inwoner hie zu Wormbs, der ein testament oder ordenung
        synes letzten willens machen will, der soll das tun im bysyn fünf gezügen ..." Ansonsten
        wurden hieraus keine Regelungen übernommen.<note
                    n="N.53.1">vgl. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=4.3.1">Worms 1498, a.a.O.</ref>
                </note>
              </p>

              <p> Das gleiche Verbot, über Stock- und Stammgüter zu testieren, kennt auch das Geldernsche
         Landrecht,<note
                  n="N.53.2">vgl. Geldern 1619, Teil 3, Titel 6, § 2, Nr. 3</note> wobei es
        hinsichtlich der Testamentserrichtung nur das gerichtliche Testament vor Schöffen und
        Gerichtsschreibern anführt und hierbei wie Jülich-Berg Pestzeiten berücksichtigt, in denen
        das Testament vor dem Pastor, dem Küster und einem Zeugen errichtet werden kann.<note n="N.53.4">vgl. Geldern 1619, Teil 3, Titel 6, § 1, Nr. 1</note> Ob dies allerdings aus
        Jülich-Berg entlehnt wurde, läßt sich nicht feststellen.</p>
              <p> Keinerlei Einfluß hatte die Jülich-Bergische Ordnung auf das Kurkölnische und
        Kurtrierische Testamentsrecht.</p>

              <p> Nach der Kölner Rechtsordnung von 1663 kann über jegliches Gut testiert werden. Dies hat
        vor einem Notar, einem Gerichtsschreiber oder Pastor sowie in den Städten zwei Schöffen und
        auf dem Land zwei Zeugen zu erfolgen.<note n="N.53.5">vgl. Kurköln 1663, Titel 1, §
        1</note>
              </p>

              <p> In Kurtrier hatte die Testamentserrichtung vor dem versammelten Gericht oder wenigstens
        drei Gerichtspersonen zu erfolgen, wobei hier ebenfalls über sämtliche Güter einschließlich
        der Stock- und Stammgüter verfügt werden konnte.<note n="N.53.6">vgl. Kurtrier 1668, Titel
         1, §§ 2, 4, 6</note>
                <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s054.gif" n="54"
                  xml:id="S.54"/> Daneben
        kannte das Landrecht noch weitere Formen der Testamentserrichtung, insbesondere auch vor dem
        Notar oder Pastor und zwei Schöffen.<note n="N.54.1">vgl. Kurtrier 1668, Titel 1 , § 10
         sowie §§ 7, 11</note>
                <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s055.gif" n="55" xml:id="S.55"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="A.4.3.4">
              <head>4) Erbrecht in absteigender Linie Kapitel 70 und 71</head>

              <p> Schon Kunkel hatte in seinem Werk "Quellen zur neueren Privatrechtsgeschichte
        Deutschlands" entdeckt, daß die "Reformacion des Bayrischen Landrechts" aus dem Jahre 1518
        dem Jülich-Bergischen Erbrecht als Quelle gedient hatte.<note
                  n="N.55.1">vgl. Kunkel Bd. I
         2, S. XX</note> An diesem Bayrischen Landrecht war schon seit 1487 gearbeitet worden, bis
        der damals ausgearbeitete sogenannte Erdinger Entwurf durch einen Ausschuß, bestehend aus
        zehn Vertretern der Stände, dem Kanzler <persName>Lösch</persName> und dem Sekretär
         <persName>Köllner</persName>, überarbeitet und das Gesetzgebungswerk fertiggestellt wurde.
        Hierbei verfaßte Köllner neue Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge. Nach
         <persName>Kunkel</persName> sind sie wohl allein Köllners eigene Arbeit und scheinen von
        keinem der älteren deutschen Statutarrechte abzuhängen. <note n="N.55.2">so Kunkel Bd. I 2,
         S. XV, der auf v. Freyberg I S. XXII verweist</note>
              </p>

              <p> Kunkels Entdeckung muß jedoch relativiert werden. Von den insgesamt 27 Kapiteln des
        Jülich-Bergischen Erbrechts<note
                  n="N.55.3">Kapitel 69 bis 95</note> kann nur knapp die
        Hälfte, nämlich genau 13, auf die bayrische Quelle zurückgeführt werden. Auch nicht alle
        Kapitel über die Intestaterbfolge entstammen dem bayrischen Recht. So wurden die Regelungen
        des Kapitels 70<note
                  n="N.55.3">"Von Succession und Erbung in absteigender Linie, ohn
         Testament oder Geschefft der Elteren"</note>der Jülich-Bergischen Rechtsordnung wiederum
        dem Nürnberger Recht von 1479 entnommen. <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s056.gif" n="56" xml:id="S.56"/>
              </p>

              <p> Die Jülich-Bergischen Rechtssätze finden sich im Nürnbergischen Gesetz "Von einerley
        kinde und enicklein erbschaft ohne gescheft"<note
                    n="N.56.1">vgl. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=14.1">Nürnberg 1479, Titel 14, 1. Gesetz</ref>
                </note> nahezu
        wörtlich wieder. Das Bayrische Recht scheint aber in diesem Punkt vom Jülich-Bergischen
        Verfasser dennoch beachtet worden zu sein. Er hat für den Anfang seines Kapitels die
        bayrische Wortwahl übernommen, die lautet: "Wenn Vater und Mutter on Geschäft mit Tod
        vergeen ..." Der Jülich-Bergische Verfasser normierte: "Wann Vatter und Mutter ohn Testament
        und Ordnung ihres letzten Willens mit Todt abgehen ..." , während dies in der Nürnberger
        Formulierung nicht vorkommt. In dem ansonsten übernommenen Nürnberger Gesetz sind noch
        Bestimmungen über Lehnsgüter enthalten, die nicht rezipiert wurden.</p>
              <p> Da die Nürnberger Reformation aus dem Jahre 1479 stammt und Kapitel 70 als Vorbild
        diente, ist der Hinweis von <persName>Hild</persName>
                <note
                  n="N.56.2">siehe Hild S.
         51</note> zweifelhaft, dieses Kapitel gründe sich auf einer Bestimmung der
        Reichskammergerichtsordnung und den Reichsabschieden von Worms 1521 und Speyer 1529, die als
        eigene Kapitel in das Jülich-Bergische Recht aufgenommen wurden.<note
                  n="N.56.3">Kapitel 85,
         86, 87</note> Das Repräsentationsrecht der Enkel hatte Herzog <persName>Johann von
         Jülich-Berg</persName> schon 1520 in Jülich eingeführt,<note
                  n="N.56.4">vgl. Lacomblet
         Arch. I 1, S. 15</note> während es in Berg unbekannt war und die Bergische Ritterschaft
        noch in einer Urkunde vom 7. Februar 1522 die Einführung des Eintrittsrechts der Enkel "wie
        es den Jülichen gegeben ist", fordert.<note
                  n="N.56.5">v. Below S. 196 f. Nr. 26 und oben S.
         10</note> / <note n="N.56.6">die Angabe von Lacomblet (Arch. I 1, S. 67), dieses Recht habe
         schon in Berg bestanden, muß daher ebenfalls bezweifelt werden</note>
                <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s057.gif" n="57" xml:id="S.57"/>
              </p>

              <p> Die Erbfolge der ehelichen Kinder galt nach Kapitel 71 der Jülich-Bergischen
         Rechtsordnung<note
                  n="N.57.1">"Von Erbung und Succession geehligten Kindern durch
         nachfolgende Heirat"</note> auch für uneheliche Kinder, die durch nachfolgende Heirat zu
        ehelichen Kindern gemacht werden konnten. Auch diese Bestimmung wurde wörtlich dem
        Nürnberger Recht entlehnt.<note
                    n="N.57.2">vgl. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=14.3">Nürnberg 1479, Titel 14, 3. Gesetz</ref>
                </note>
              </p>
              <p> Sowohl die Kurkölnische Rechtsordnung<note
                  n="N.57.3">vgl. Kurköln 1663, Titel 2, §
         1</note> von 1663 als auch das Kurtrierische Landrecht von 1668<note n="N.57.4">vgl.
         Kurtrier 1668, Titel 3, §§ 1-3</note> übernahmen die Regelungen der Kapitel 70 und 71,
        wobei sich Kurköln sehr eng an Jülich-Berg anlehnt, während der Kurtrierische Text geändert
        wurde, jedoch noch sehr stark an Jülich-Berg erinnert. Ob natürlich das Jülich-Bergische
        Landrecht oder die Nürnberger Reformation jeweils als Vorlagen gedient haben, kann wegen der
        Gleichheit der beiden Rechte nicht entschieden werden. Sehr wahrscheinlich kannte man jedoch
        in Köln und Trier die Rechte der Nachbarterritorien, so daß man auch hiervon ausgegangen
        sein dürfte.</p>

              <p> Auch in Geldern dürfte das Repräsentationsrecht der Enkel und Urenkel aus der
        Jülich-Bergischen Reformation übersetzt und übernommen worden sein,<note
                  n="N.57.5">vgl.
         Geldern 1619, Teil 3, Titel 7, § 1, Nr. 3 + 4</note> während die übrigen Bestimmungen
        hiervon verschieden sind. Insbesondere berührt Geldern hier auch das Erbrecht der Kinder aus
        verschiedenen Ehen. Bezüglich dieser Kinder wird kein Unterschied gemacht, von welchem
        Ehepartner die Güter herstammen. <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s058.gif" n="58" xml:id="S.58"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="A.4.3.5">
              <head>5) Recht der Enterbung: Kapitel 72</head>
              <p> Aus welchem Stadt- oder Landrecht die Jülich-Bergischen Enterbungsgründe des Kapitels
         72<note
                  n="N.58.1">"Von Fällen und Ursachen, darumb die Eltern ihre Kinder, und
         hinwiederumb die Kinder ihre Eltern enterben mögen, so fern die, wie Recht, erwiesen und
         wahr gemacht werden".</note> entnommen wurden, kann nicht konkret gesagt werden, da in
        diesem Punkt sowohl das Stadtrecht von Nürnberg als auch die Bayrische Reformation nahezu
        identische Regelungen aufweisen, die auf die Enterbungsgründe der <ref
                  n="N115;">Novelle
         115</ref> zurückgehen und sich bei Jülich-Berg wiederfinden. Die Nürnberger Reformation von
        1479 regelt in zwei getrennten Kapiteln die Gründe, aus denen Eltern ihre Kinder und Kinder
        hinwieder ihre Eltern enterben mögen.<note
                    n="N.58.2">vgl. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=15.2">Nürnberg 1479, Titel 15, 2. u. 3.
        Gesetz</ref>
                </note>
              </p>

              <p> Aus dieser wurde das Recht der Eltern, ihre Kinder zu enterben, in die Reformation der
        Stadt Worms aus dem Jahre 1498 mit wenigen leichten sprachlichen Abweichungen
         übernommen;<note
                    n="N.58.3">vgl. <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=4.3.4">Worms 1498, 4.
          Buch, Teil 3, Titel 4</ref>, sowie Kunkel Bd. I 1, S. 390, Anm. 65 m.w.Nw.</note> die
        Regelungen über Enterbung der Eltern durch ihre Kinder finden sich hier nicht. Die Wormser
        Formulierung hinsichtlich der Enterbung der Kinder übernahm der Verfasser der Bayrischen
        Reformation wörtlich, während er die Gründe für die Enterbung der Eltern durch ihre Kinder
        wohl aus dem Nürnberger Recht abschrieb.<note
                  n="N.58.4">vgl. Bayern 1518, Titel 49, 5. u.
         6. Artikel sowie Kunkel Bd. I 1, S. 331 f., Anm. 126 u. 127</note> Der Jülich-Bergische
        Gesetzgeber faßte nur die getrennten Kapitel der Nürnberger oder vielleicht auch der
        Bayrischen Reformation über Enterbung der Kinder und der Eltern unter erneuter sprachlicher
        Veränderung zu seinem Kapitel 72 zusammen. <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s059.gif" n="59" xml:id="S.59"/>
              </p>
              <p> Hierbei ging er von dem Kapitel über die Enterbung der Eltern durch ihre Kinder<note
                    n="N.59.1">vgl. Bayern 1518, 49. Titel, 6. Artikel u. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=15.3">Nürnberg 1479, 15. Titel, 3. Gesetz</ref>

                </note> sowohl
        hinsichtlich der Formulierung als auch der Reihenfolge der Enterbungsgründe aus und bezog
        diese Gründe auch jeweils auf die Enterbung der Kinder durch die Eltern. Als achten und
        neunten Enterbungsgrund setzte er dann aus den entsprechenden Kapiteln über die Enterbung
        der Kinder durch ihre Eltern hinzu, daß Kinder, die ihre Eltern schlagen oder beleidigen,
        sowie Töchter, die sich entgegen dem väterlichen Willen nicht verheiraten und ein unkeusches
        Leben führen, enterbt werden können. Die bei Bayern und Nürnberg vorkommende
        Enterbungsmöglichkeit, wenn ein Elternteil dem anderen Elternteil nach dem Leben getrachtet
         hat,<note n="N.59.2">vgl. Bayern 1518 a.a.O., Nürnberg 1479 a.a.O.</note> findet sich bei
        Jülich-Berg nicht.</p>

              <p> Weder Köln noch Trier kennen dem Jülich-Bergischen Kapitel 72 entsprechende ausdrückliche
        Regelungen über die Enterbungsgründe. Lediglich Trier verweist diesbezüglich auf das gemeine
         Recht.<note n="N.59.3">vgl. Kurtrier 1668, Titel 1, § 19</note>
              </p>
              <p> Geldern jedoch kennt dieselben auf die <ref
                  n="N115;">Novelle 115</ref> zurückgehenden
        Enterbungsgründe wie das Jülich-Bergische Recht.<note
                  n="N.59.4">vgl. Geldern 1619, Teil 3,
         Titel 6, § 3, Nr. 7-9</note> Dieses war hier die Quelle für Geldern. Die Enterbung der
        Eltern und Kinder wird in aleicher Weise zusammen und nicht in zwei getrennten Kapiteln
        geregelt,und auch die Reihen-folge der Enterbunasaründe ist in etwa gleich. Es ist hier eine
        Übertragung des Jülich-Bergischen Enterbungsrechts in die flämische Sprache vorgenommen
        worden, wobei lediglich das Geldernsche <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s060.gif" n="60"
                  xml:id="S.60"/> Recht etwas ausführlich geregelt
        und an manchen Stellen leicht verändert wurde. So gibt die Verlassung der Eltern in Not und
        Gefängnis nicht wie bei Jülich-Berg nur einen Enterbungsgrund, die Kinder werden in diesem
        Fall für erbunwürdig erklärt.<note n="N.60.1">a.a.O. Nr. 14, 16 und 17</note>
              </p>

              <p> Den Enterbungsgrund der Ketzerei kennt man in Geldern nicht, während man die Heirat
        minderjähriger Kinder als einen solchen ansieht.<note n="N.60.2">siehe unten S. 62</note>
                <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s061.gif" n="61" xml:id="S.61"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="A.4.3.6">
              <head>6) Heimliche Ehen Kapitel 73</head>
              <p> Verwandt mit dem Enterbungsrecht des Kapitels 72 ist auch das nachfolgende Kapitel
         73.<note
                  n="N.61.1">"Von Bestraffung der Söhne und Töchter, die sich ohn ihrer Eltern
         willen und wissen verheyraten"</note> Es handelt sich hierbei um die Bestrafung von
        Kindern, wenn sie sich entgegen dem Willen der Eltern verheiraten und der Sohn noch keine
        30, die Tochter noch keine 25 Jahre alt ist. Ihnen kann das Heiratsgut entzogen werden, sie
        erben jedoch beim Tod ihrer Eltern gleich den anderen Kindern.<note n="N.61.2">vgl. auch
         Hild S. 62</note>
              </p>
              <p> Dieses Kapitel wurde der Bayrischen Reformation von 1518 entnommen,<note
                  n="N.61.3">vgl.
         Bayern 1518, 49. Titel, 4. Artikel</note> deren Vorbild in diesem Punkt wiederum die
        Nürnberger Reformation von 1479<note
                    n="N.61.4">vgl. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=12.2">Nürnberg 1479, 12. Titel, 2. Gesetz</ref>
                </note> war. Wie Kunkel nachgewiesen hat,<note
                  n="N.61.5">vgl. Kunkel Bd. I 2, S. 331 Anm. 125</note> wurden bei der Abfassung des
        bayerischen Kapitels auch noch Formulierungen des Bayrischen Landrechts von 1346 verwandt.
        Diese finden sich auch bei Jülich-Berg wieder, wie überhaupt der Wortlaut des bayrischen und
        Jülich-Bergischen Kapitels nahezu übereinstimmt. Bayern hat jedoch wie Nürnberg die
        zusätzliche Regelung, daß die betreffenden Kinder nicht enterbt werden dürfen und im Erbfall
        einen Anspruch auf Ausgleich des den anderen Kindern gegebenen Heiratsguts haben. Der
        Hinweis bei Jülich-Berg auf die 1558 ergangene Polizeiordnung fehlt natürlich bei der
        bayrischen Ouelle und gründet sich auf die 2. Revision. <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s062.gif" n="62" xml:id="S.62"/>
              </p>
              <p> Eine entsprechende Regelung kennen auch Geldern<note
                  n="N.62.1">Vgl. Geldern 1619, Teil
         1, Titel 2, § 1 Nr. und Teil 3, Titel 6, § 3 Nr. 19</note> und Köln<note
                  n="N.62.2">vgl.
         Kurköln 1663 Titel 2, § 4</note>, während sich eine solche bei Trier nicht findet. Während
        Kurköln wegen Ungehorsams der Kinder eine Enterbung ausdrücklich ausschließt, gibt Geldern
        hier eine Enterbungsmöglichkeit.<note n="N.62.4">siehe auch oben S. 60</note>
              </p>

              <p> Bei Jülich-Berg spricht man davon, daß die Kinder erbberechtigt sein sollen, verbietet
        andererseits nicht ausdrücklich eine Enterbung. Da der konkrete Inhalt der Rechte
        verschieden ist, läßt sich trotz einiger Parallelen im Wortlaut, insbesondere zwischen
        Geldern und Jülich-Berg ein unmittelbarer Einfluß des Jülich-Bergischen Rechts auf Köln oder
        Geldern nicht feststellen. <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s063.gif" n="63" xml:id="S.63"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="A.4.3.7">
              <head>7) Erbrecht des Ehegatten sowie der Kinder aus erster und zweiter Ehe Kapitel 74 und
        95</head>

              <p> Im Gegensatz zu den anderen bisher behandelten Kapiteln findet sich die Quelle des
        nächsten Kapitels, Kapitel 74, sowie des damit zusammenhängenden Kapitels 95<note
                  n="N.63.1">"Wie mancherley Kinder erben sollen" sowie "Von der Leibzucht"</note> nicht in dem
        Landrechte eines anderen Territoriums. Das hier geregelte Erbrecht der Kinder und des
        überlebenden Ehegatten sowie der Kinder aus verschiedenen Ehen gründet sich auf dem Recht
        der Herzogtümer Jülich und Berg selbst.<note n="N.63.2">vgl. Voets, historia iuris, Nr.
         99</note> Diese Kapitel hat der Gesetzgeber, anders als bei den bisher besprochenen, ohne
        spezielles Vorbild formuliert.</p>

              <p> Nur die Formulierung des Anfangs von Kapitel 74, in dem der Jülich-Bergische Gesetzgeber
        erklärt, daß das gemeine Recht eine andere Regelung aufstelle, von der nun abgewichen werde,
        wurde wiederum der Bayrischen Reformation von 1518 entlehnt, denn dort heißt es<note
                  n="N.63.3">Bayern 1518, 46. Titel, 2. Artikel "Wie zwayerley Kinder erben söllen"</note>:
        "Wo ain Vater, bey mer dann ainer Hausfrauen in eelichen Stand erworben, zwayerlei oder mer
        Kind verläßt und on Geschäft mit Tod vergeet, so erben ine seine Kinder alle gleich". Bei
        Jülich-Berg lautet die entsprechende Stelle: "Wiewohl die gemein beschriebene Recht ordnen
        und wollen, wo ein Vatter bey mehr dann einer Haußfrauen im ehelichen Standt zweyerley oder
        mehr Kinder erworben hätte, und die ohn Geschefft seines letzten Willens verließ, daß
        dieselbe Kinder ihne alle zugleich erben, ...". <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s064.gif" n="64" xml:id="S.64"/>
              </p>
              <p> Als Begründung für die Abweichung vom gemeinen Recht gibt der Jülich-Bergische
        Gesetzgeber an, "dieweil aber in Unsern Fürstenthumben Gülich und Berg über aller Menschen
        Gedenken diese altherkommende Gewohnheit und Gebrauch, als Privilegium der Lande besitzlich,
        wie folgt, herbracht, sol es auch noch zur Zeit bey dero verbleiben". Grundlage dieses
        Kapitels wie auch des Kapitels 95 war das in Jülich-Berg herrschende Güter- und
        Verfangenschaftsrecht. Hierin ist die Quelle zu suchen, wobei hinsichtlich des ehelichen
        Güterrechts die Rechtsgewohnheiten in den beiden Fürstentümern unterschiedlich waren.</p>
              <div>
                <head>a) Das eheliche Güterrecht</head>

                <p> Im Bergischen kannte man sowohl die sogenannte Wittumsehe als auch das Prinzip der
         gesamten Hand, auch genossenschaftliches Prinzip genannt.<note
                    n="N.64.1">vgl. Hild S.
          32</note> Die Wittumsehe ist in Kapitel 13 des Bergischen Ritterrechts geregelt. Hiernach
         konnte ein Ritterbürtiger seiner Ehefrau ein Wittum bestellen, das ihr im Falle seines
         Todes eine Witwenversorgung sichern sollte.<note
                    n="N.64.2">streitig war hierbei, ob
          Kapitel 13 die Bestellung eines Wittums oder einer Widerlegung regelt, die ein Entgelt für
          die Mitgift der Braut darstellt und dem Wittum nahekommt, vgl. Heusler Bd. 2 S. 318, vgl.
          bei Lacomblet Arch. I "wederwurff", bei Dösseler "wittum"</note> Dieses Wittum bestellte
         der Ehemann "an synem Erve", also an seinen Erbgütern. An diesen erlangte die Ehefrau die
         Leibzucht im Falle seines Todes. Diese Erbgüter fielen ebenso wie die anderen Erbgüter, die
         nicht "gewedumbt"<note
                    n="N.64.3">an denen der Ehemann kein Wittum bestellt hatte</note>
         waren und an denen die Ehefrau keine Rechte hatte, an die Erben ihres Ehemanns. Sie konnte
         die Güter nicht in eine zweite Ehe einbringen. <pb
                    facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s065.gif" n="65" xml:id="S.65"/>
                </p>
              </div>
              <div>

                <p> Neben der Wittumsehe kannte das Bergische Recht noch das erwähnte genossenschaftliche
         System, damit existierten selbständig nebeneinander zwei Prinzipien, die nicht zusammen
          vorkamen.<note
                    n="N.65.1">vgl. Schröder Bd. II 2 S. 20, Hild S. 32 Anm. 4</note> Beim
         genossenschaftlichen Prinzip werden die beiderseitigen Güter mit der Hochzeit eine Einheit,
         ohne daß etwa der Ehemann auch Eigentümer der Erbgüter seiner Ehefrau wurde.
         Gesamthandseigen-tümer wurden Mann und Frau nur hinsichtlich der Mobilien und der
          Errungenschaft.<note
                      n="N.65.2">so <ref target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=301.jpg">Maurenbrecher Bd. 1 S. 267 f.</ref>
                  </note> Schröder spricht hier vom System der gesamten
         Hand im weiteren Sinne.<note n="N.65.3">so Schröder Bd. II 2 S. 16</note>
                </p>

                <p> Anhand von Urkunden läßt sich das Prinzip der gesamten Hand für das Niederrheingebiet
         bis ins 11. Jahrhundert zurückverfolgen.<note n="N.65.4">vgl. z.B. Lacomblet Urk. I Nr. 180
          (1045), Nr. 260 (1102)</note> Dieses Prinzip, bei dem die Eigentumsverhältnisse ganz in
         den Hintergrund treten und das beiderseitige Vermögen der Ehegatten nach dem Grundsatz der
         Einheitlichkeit wie eine Masse behandelt wird, wird im Bergischen Ritterrecht dadurch
         verwirklicht, daß bei bestehender Ehe ein Ehegatte Erb- oder Pfandgüter ohne die Zustimmung
         des anderen weder veräußern, noch belasten darf. So heißt es dort: "Ouch en sall gein man
         oder frowe Erffschafft noch pantschafft im ganzen bedde ein buissen, den anderen nith
         overgeven, versetten noch besweren, wes dess geschehe sall van unwerde syn".</p>

                <p> Da das Prinzip der gesamten Hand auf der Gemeinschaft des beiderseitigen Vermögens
         beruht, ist dieses Prinzip auch dort verwirklicht, wo stärker als in Berg die
         hervorgehobene Stellung des Mannes <pb
                    facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s066.gif" n="66"
                    xml:id="S.66"/> in der Ehe berücksichtigt wird.
         Dies erfolgt zum Beispiel dadurch, daß der Ehemann aufgrund seiner vormundschaftlichen
         Gewalt die eheliche Genossenschaft, selbst gegen den Widerspruch seiner Frau, nach außen
         hin alleine vertritt und die Güter der ehelichen Genossenschaft verkaufen und belasten
          darf.<note
                    n="N.66.1">so Schröder Bd. II 2 S. 16</note> Während Berg ausdrücklich eine
         derartige Vormundschaft des Mannes bezüglich der Erb- und Pfandgüter ausschließt, geht das
         Jülicher Landrecht von einer solchen hinsichtlich seiner Güter aus.<note
                    n="N.66.2">vgl.
          Lacomblet Arch. I 1 S. 56, der von einer allg. Vormundschaft spricht, obwohl das Landrecht
          nur die Güter des Mannes nennt</note> Es entzieht dem Ehemann die Befugnis, seine Güter zu
         belasten oder zu verkaufen nur, wenn er seine Ehefrau verläßt.<note n="N.66.3">vgl. Jülich
          1537, Kapitel 30, Nr. 3 "Item eyn man der sych van syner eliger huyssfrauwen keirt und by
          eyner anderer wyffspersonen sytzt, der selvyge sall gheyne macht haven, syne gueter zo
          verkouffen aider zo besweren".</note> Hieraus läßt sich schließen, daß der Ehemann
         ansonsten über seine Güter ohne Mitwirkung seiner Ehefrau verfügen konnte.</p>

                <p> Vom Manne einseitig für sich erworbene Güter gelten als gemeinsamer Erwerb der
          Eheleute,<note
                    n="N.66.4">vgl. Jülich 1537, Kapitel 25 "Item eyn man der by syner eliger
          huysfrauwen Erffschafft aider Erffrenthen an sych wurffe und gulde, und die verschryvongen
          alleyne uff sych selffs setzen und machen dede, und myt syner frauwen egheyne lyffs Erven
          achterliesse, dan sall die Erffschafft und renthe nae irer beyder doide zweysidich
          vallen".</note> so daß auch hier das Prinzip der gesamten Hand besteht. <pb
                    facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s067.gif" n="67" xml:id="S.67"/>
                </p>

                <p> Diese Vormundschaft des Mannes normiert auch die Reformation von Jülich-Berg, wenn auch
         an einer etwas versteckten Stelle. In ihrem Kapitel über Heiratsverschreibungen <note
                    n="N.67.1">vgl. Kapitel 94 "Von Heyraths-Verschreibungen" sowie unten S. 101</note> ist im
         letzten Absatz hinsichtlich der Heiratsgüter der Ehefrau geregelt: "Und damit sie deß
         Wiederfals ihrer Heyraths-Güter gewiß und sicher seyn mögen, soll der Ehemann, dem die
         Verwaltung solcher zugebrachter Heyraths-Güter zugelassen, wiewohl er sonst vermög der
         Gülischen und Bergischen Landrechte seiner ehelicher Haußfrauen Mann und Mombar ist,
         dieselbige ohne Verwilligung seiner ehelicher Gemahl, und dringenede und erheischende Noth
         zu alienieren und zu verändern hinfürter keine Macht und Gewalt haben". Hieraus folgerte
         die Praxis, daß der Mann über seine Erbgüter, die Errungenschaft sowie über sämtliche
         Mobilien ohne Zustimmung seiner Ehefrau verfügen konnte, die Frau jedoch ihrerseits zu
         Verfügungen über ihre Erbgüter die Zustimmung ihres Mannes benötigte.<note
                      n="N.67.2">vgl.
           <ref
                    target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=296">Maurenbrecher Bd. 1, S. 262, Anm. 67</ref> mit den
          dort aufgef. Urteilen</note> Die Praxis war somit anders als die oben erwähnte Regelung
         des Bergischen Ritterrechts und anerkannte die Verfügungsbefugnis des Mannes bezüglich
         seiner Erbgüter ebenso wie das Jülicher Landrecht, während in Berg die Zustimmung der
         Ehefrau notwendig war. Die Jülich-Bergische Reformation sowie die spätere Gerichtspraxis
         lehnte sich somit bezüglich der in Kapitel 94 geregelten ehemännlichen Vormundschaft dem
         Jülicher Landrecht und nicht dem Bergischen Ritterrecht an. <pb
                    facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s068.gif" n="68" xml:id="S.68"/>
                </p>
              </div>
              <div>
                <head>b) Verfangenschaftsrecht</head>

                <p> Ebenso wie das Prinzip der gesamten Hand im weiteren Sinne oder auch als Ausfluß dieses
         Prinzips kennt die Reformation von Jülich-Berg das Verfangenschaftsrecht. <note
                    n="N.68.1">siehe unten die Ausführungen zu seinem Ursprung</note> Es äußert sich darin, daß bei
         Versterben eines Ehepartners die in dieser Ehe geborenen Kinder alle die in die Ehe
         eingebrachten, erworbenen und ererbten Güter erhalten,<note
                      n="N.68.2">sehr streitig war
          hierbei, ob die Kinder auch das Eigentum an den eingebrachten Gütern des Überlebenden
          erhielten oder nur ein durch den Tod bedingtes Recht, vgl. auch <ref
                    target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=262">Maurenbrecher, Bd. 1, S. 228, Anm. 53</ref>, und
          Lacomblet Arch. I 1 S. 58, Anm. 1</note> gleichgültig, ob der Erbfall während der ersten
         oder zweiten Ehe erfolgt,<note
                    n="N.68.3">vgl. Kapitel 74</note> während dem überlebenden
         Ehepartner die Leibzucht hieran zusteht und er die beweglichen Güter zu Eigentum
          erhält.<note n="N.68.4">vgl. Kapitel 95</note>
                </p>

                <p> Die Kinder aus einer zweiten Ehe des Überlebenden erhalten alle in diese Ehe
         eingebrachten oder während dieser Ehe erworbenen oder zugefallenen Güter.<note n="N.68.5">so Dewies, S. 74f., vgl. auch Maurenbrecher Lehrb. Bd. 2 S. 338ff.</note>
                </p>

                <p> Der Ursprung dieses Instituts ist äußerst umstritten. Nach einer Ansicht ist der
         Ursprung im deutschen Stammgutsystem zu suchen, aufgrund dessen mit der Geburt der Kinder
         ihre Anwartschaft auf das Eigentum entstanden und den Eltern die Möglichkeit willkürlicher
         Verfügungen zum Nachteil des künftigen Erbes der Kinder genommen ist. Schröder sieht den
         Grund der Verfangenschaft in den Eheverträgen, die den Kindern das Eigentum an sämtlichen
         eingebrachten Immobilien sichern sollten. Das spätere gesetzliche Verfangenschaftsrecht <pb
                    facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s069.gif" n="69"
                    xml:id="S.69"/> sei der
         gewohnheitsrechtliche Niederschlag dieser Verträge.<note
                    n="N.69.1">so Schröder Bd. II 2,
          S. 191 ff.</note> Diese Theorie ergänzt Mayer-Homberg noch durch die Annahme, das
         Mitwirkungsrecht der Kinder bei Verfügungen des Überlebenden über die Erbgüter sowie ihr
         Recht auf vollständige Erhaltung dieser Güter habe sich aus einem Wart- oder
         Beispruchsrecht entwickelt, das im 12. und 13. Jahrhundert aus dem fränkischen Rechtskreis
         verschwunden sei.<note n="N.69.2">so Mayer-Homberg S. 132</note>
                </p>

                <p> Eine letzte Ansicht sieht den Ursprung der Verfangenschaft in einer schon während der
         Ehe bestehenden Rechtsgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern, so daß die Güter auch für
         den Fall des Todes eines der Gesamtberechtigten den Kindern verfangen bleiben.<note
                    n="N.69.3">so Maurer, S. 108f., kritisch hierzu Balmer S. 123</note> Das
         Verfangenschaftsrecht ist sowohl im Bergischen Ritterrecht als auch im Jülicher Landrecht
         normiert. So bestimmt Kapitel 53 des Bergischen Ritterrechts, daß bei beerbter Ehe weder
         Mann noch Frau der Ritterschaft über bewegliche oder unbewegliche Güter verfügen dürfen.
         Haben sie dennoch einige Erbgüter belastet, "dat mogen die eheliche geburth widder an sich
         fryen und guyten mit zehen marck colsch". Auch dürfen sie Erbgüter nur in Notlagen mit
         Bestellung eines Wiederlösrechtes oder auch mit Zustimmung ihrer ehelichen Kinder
          verkaufen.<note
                    n="N.69.4">vgl. Bergisches Ritterrecht Kapitel 54: "Man off frowe van
          Ridderschafft, die zo einer handt itten, die eheliche gebuirth haven, die en sullen gein
          erffschafft avergeven, idt en sy mit wille der ehelicher kinder; ader dan durch yres lyffs
          gebrech ind noitturfft mögen sie idt doen, doch dat moissen sie bewiesen vur dem gericht,
          dair dat erff dingplichtig iss, ind dat nith forders dan zo oere noitturfft, up ein
          widderlois ind anders nith".</note> Ausdrücklich bezieht sich das <pb
                    facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s070.gif" n="70"
                    xml:id="S.70"/> Bergische Ritterrecht nur auf
          Ritterbürtige<note
                    n="N.70.1">Lacomblet Arch. I S. 57 nimmt hier wohl eine Geltung für
          alle Stände an</note>, kennt aber für alle Stände die typische Regelung des
         Verfangenschaftsrechts, wie sie sich in den Kapiteln 74 und 95 der Jülich-Bergischen
         Reformation wiederfindet, daß beim Tode eines Ehegatten und Wiederheirat des anderen ihm
         nur das bewegliche Gut verbleiben und ihm an den Erbgütern<note n="N.70.2">vgl. Bergisches
          Ritterrecht Kapitel 57 "Da ein man ader frow sitzent zo einer handt ind haven eheliche
          gebuirth ind veranderen sich, die moigen dat gereide guith haven ind ein dem anderen
          laissen; ind die Erffschafft nith, die sullen sie in noitbow halden ind nith besweren, wes
          des aver geschege sall van unwerth syn".</note> nur die Leibzucht zustehen soll. Verblieb
         ihm nur das bewegliche Gut, so konnte er auch nur dieses in eine zweite Ehe bringen und nur
         hinsichtlich dieses Gutes von den Kindern aus zweiter Ehe beerbt werden, während sämtliche
         Erbauter, einschließlich der von ihm in die erste Ehe eingebrachten, bei den Kindern aus
         der ersten Ehe verbleiben, eine Regelung, wie sie Kapitel 74 der Jülich-Bergischen
         Reformation getroffen hat.</p>

                <p> Aber auch das Jülicher Landrecht kannte das Verfangenschaftsrecht. So bestimmt Kapitel
         28 Nr. 8: "Item man off frauwe, die eyniger handt sytzt und hait vur und nae kynder,
         wannehe der afflyvich wyrdt, alsdann deillen die vur und naekynder die gereide gueter
         samen, dann die Erffschafft sleidt nae yecklichem Bedde wie sych gebuyrdt." In diesem Satz
         ist somit normiert, daß die Kinder aus verschiedenen Ehen jeweils die aus dieser Ehe
         stammenden Güter erhielten. <pb
                    facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s071.gif" n="71" xml:id="S.71"/>
                </p>

                <p> Neben diesen Bestimmungen hatte das Jülicher Landrecht noch das sogenannte Teilrecht der
         Kinder aus erster Ehe ausgebildet. Die Kinder haben im Falle des Todes eines der Ehepartner
         das Recht, Teilung des Erbes zu verlangen: "da wannehe den Kindern beliefft, mögen sy vader
         off moider zo der deillonghen heischen und brengen".<note
                    n="N.71.1">Jülicher Landrecht
          1537 Kapitel 30 Nr. 2 letzter Satz, das Teilrecht ist auch erwähnt in den Kapiteln 28 Nr.
          1 und 58</note> Die Teilung erfolgte dadurch, daß sowohl der Überlebende als auch die
         Kinder jeweils die Hälfte der Immobilien erhielten und die Fährnis bei dem Überlebenden
          verblieb.<note
                    n="N.71.2">Jülicher Landrecht 1537 Kapitel 28 Nr. 1</note> Verstarb in der
         Folgezeit eines der Kinder ohne Nachkommen, so erbten seine übrigen Geschwister seine
         erhaltenen Erbgüter, die beweglichen Sachen fielen wiederum an das überlebende
          Elternteil.<note
                    n="N.71.3">Jülicher Landrecht Kapitel 58 Nr. 1</note> Nach dem Stadtrecht
         des benachbarten Kleve war der Überlebende im Falle der Wiederheirat sogar verpflichtet,
         mit seinen Kindern zu teilen.<note
                    n="N.71.4">vgl. Stadtrecht von Kleve Kapitel 80 (abgedr.
          b. Schröder Bd. II 2 S. 113 f.)</note> Aber auch im Bergischen kannte man ein derartiges
         Institut, ohne daß es im Bergischen Ritterrecht seinen Niederschlag gefunden hätte. So
         erfolgte die Erbauseinandersetzung zwischen der verwitweten Gräfin Irmgart von Berg und
         ihrem Sohne Adolf durch Teilung des Erbes in zwei Hälften.<note n="N.71.5">vgl. Lacomblet
          Urk.-Buch Bd. II Nr. 312</note>
                </p>

                <p> In der Praxis näherten sich die beiden voneinander abweichenden Rechte von Berg und
         Jülich wieder dadurch, daß die Kinder dem Überlebenden die Güter üblicherweise beließen und
         nur dann Teilung verlangten, wenn dieser sich wieder verheiratete.<note n="N.71.6">vgl.
          Lacomblet Arch. 11 S. 57</note>
                  <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s072.gif" n="72" xml:id="S.72"/>
                </p>

                <p> Dieser Praxis im Jülichen entsprechend konnte dann die Reformation von 1555 sich der
         Regelung des Bergischen Ritterrechts anschließen.<note
                    n="N.72.1">vgl. Lacomblet
          a.a.O.</note> Der Überlebende erhält die Fahrnis zu Eigentum und an den Immobilien die
         Leibzucht. Die Kinder werden bei Wiederheirat des Überlebenden dadurch abgesichert, daß
         dieser ein Inventar errichten muß. Das Teilrecht des Jülicher Landrechts wird nicht in die
         Rechtsordnung von 1555 aufgenommen. <pb
                    facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s073.gif" n="73" xml:id="S.73"/>
                </p>
              </div>
              <div>
                <anchor n=""/>
                <head>c) Erbrecht bei kinderloser Ehe</head>

                <p> Sind keine Kinder vorhanden und verstirbt ein Ehegatte, so steht dem Überlebenden nach
         Kapitel 95 die Leibzucht an sämtlichen Immobilien, Erbgütern und der Errungenschaft zu.
         Erbgüter fielen gemäß dem Revolutionsrecht<note
                    n="N.73.2">Kapitel 88: "Beschluß von
          Succession, daß der negst gesipt Preundt negster Erb sey".</note> an den nächsten
         Verwandten aus der Linie, aus der sie herstammen. An der fahrenden Habe erlangt der
         Überlebende, wie bei beerbter Ehe, Eigentum. Zum Eigentum an den während der Ehe errungenen
         Gütern macht die Reformation keine Aussage. Die Gerichtspraxis ging jedoch dahin, daß die
         Güter freundteilig wurden,<note
                      n="N.73.2">vgl. <ref target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=284">Maurenbrecher Bd. 1, S. 248, Anm. 53 Nr. 3</ref>

                  </note> das heißt, die nächsten Erben
         sowie die Ehefrau erhielten die errungenen Güter je zur Hälfte zu Eigentum. Diese
         Halbteilung geht auf westfälische und flämische Einflüsse zurück,<note
                    n="N.73.3">vgl.
          Schröder Bd. II 2 S. 49, zu finden auch in Köln, Moers, Aachen, Gennep, Maastricht u.
          Herzogenbusch</note> und findet ihren Niederschlag sowohl im Jülicher Landrecht als auch
         im Bergischen Ritterrecht, wenn auch die Quellen hier nicht eindeutig sind. Das Bergische
         Ritterrecht regelt in seinem 23. Kapitel: "Wann man ind syn wyff Erve zosamen gülden, ind
         sturven sonder gebuirth; dat gegulden Erff fiel nae oerer beyder doith an oerer beyder
         neigsten maigh; ind wer syner maige doith geleiffte, der is geerfft, beheltlich der lester
         hant oere lyffzucht". Die oben erwähnte Regelung geht nach dem Wortlaut zwar nicht
         eindeutig hieraus hervor, muß aber aus dieser Bestimmung gefolgert werden, denn zum einen
         soll die Errungenschaft erst nach dem Tode beider Ehegatten je zur Hälfte an die <pb
                    facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s074.gif" n="74"
                    xml:id="S.74"/> Verwandten beider
         Seiten fallen, zum anderen erbt der nächste Verwandte schon mit dem Tode des mit ihm
         verwandten Eheteils unter Vorbehalt der Leibzucht des Überlebenden. Ob dieses
         Leibzuchtrecht auch bezüglich der Erbgüter des Erstverstorbenen angenommen werden kann,
         läßt sich nicht entscheiden, da das Bergische Ritterrecht in diesem Punkt keine konkrete
         Aussage trifft.<note n="N.74.1">vgl. auch Hild S. 37</note>
                </p>

                <p> Noch undeutlicher ist das Jülicher Landrecht. Eine Halbteilung wird nur hinsichtlich des
         Immobilienerwerbs durch den Ehemann normiert. Kauft der Ehemann nur für sich Grundvermögen,
         so hat dennoch nach dem Tode der beiden Ehepartner Halbteilung dieser Errungenschaft auf
         die beiderseitigen Verwandten zu erfolgen.<note n="N.74.2">vgl. Jülicher Landrecht 1537,
          Kapitel 25</note> Hieraus kann aber dann die allgemeine Geltung des Prinzips der
         Halbteilung der Errungenschaft gefolgert werden.</p>

                <p> Die Leibzucht des Überlebenden an der Errungenschaft des Verstorbenen ergibt sich aus
         einer versteckten Stelle des Landrechts. Es spricht dem zweiten Ehemann einer ohne Kinder
         verstorbenen Frau generell die Leibzucht am Nachlaß der Ehefrau zu,<note
                    n="N.74.3">vgl.
          Jülich 1537 Kapitel 9 Nr. 10: "Item off die frauwe eynen anderen man neme und ouch egheyne
          elige kynder myt deme selvygen achter liesse, und die frauwe wurde afflyvych; so sall der
          zweide man in der frauwen erffschafft tasten, dae hie eyn zuchter an ist und verglichen
          daemyt den halven hylichs pennynck in maissen wie vursc".</note> so daß die Geltung dieses
         Rechts in Jülich für den Überlebenden einer jeden kinderlosen Ehe zu schließen ist und
         sowohl bezüglich der Errungenschaft als auch der Erbgüter des Verstorbenen angenommen
         werden muß. <pb
                    facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s075.gif" n="75" xml:id="S.75"/>
                </p>
                <p> Bezüglich der Fährnis treffen Bergisches Ritterrecht und Jülicher Landrecht keine eigene
         Regelung hinsichtlich einer kinderlosen Ehe. Jedoch ist hier aus der Zuweisung des
         beweglichen Gutes an den Überlebenden bei beerbter Ehe zu folgern, daß auch bei unbeerbter
         Ehe die Fährnis im Eigentum des Überlebenden stehen soll.</p>
                <p> Von diesen Grundlagen ausgehend normierte nun der Jülich-Bergische Gesetzgeber 1555 die
         Kapitel 74 und 95 der Reformation, ohne daß für die Regelungen und verwandten
         Formulierungen - mit Ausnahme der oben erwähnten - erkennbar ein anderes Recht Vorbild
         gewesen ist.</p>

                <p> Die hier erfolgte Ausgestaltung der Leibzucht geht ebenfalls auf das Jülicher Landrecht
         und das Bergische Ritterrecht zurück. Im letzteren heißt es:<note n="N.75.1">vgl.
          Bergisches Ritterrecht, Kapitel 56</note> "Die dair sitten in erff ader guith als ein
         lyffzuchter, die en sullen dat erff ader guith nith verwuisten noch verhowen ind in
         noithbow halden".</p>

                <p> Etwa ausführlicher ist hier schon das Jülicher Landrecht, das den Leibzüchter zur
         Stellung von Bürgen verpflichtet, wenn er das Erbgut schädigt und nicht in "Notbau"
          hält.<note n="N.75.2">vgl. Jülich 1537, Kapitel 56: "Item eyn zuchter sall den bauwe in
          noithbauwe halden, so dat der bauwe neyt vellich en werde, un wie der zuchter dat guet
          schedichde und niet van noithbauwe en hielte, aider Erffboeme aff dede hauwen und
          verkouffden; so moighen die rechte Erven den zuchter myt Recht dairzo dryngen, dat hie
          guede gewissiget und Burgen sall setzen, dairan die rechte Erven nae doide des zuchterss
          syich ire Schadens moegen bekommen".</note>
                  <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s076.gif" n="76" xml:id="S.76"/>
                </p>
              </div>
              <div>
                <anchor n=""/>
                <head>d) Die Nachbarterritorien</head>
                <p> Von den Rechten der Nachbarterritorien ist das Geldernsche Landrecht hier dem
         Jülich-Bergischen am ähnlichsten.</p>
                <p> Beide Rechte sind bis auf den ehelichen Güterstand ihrem Inhalt nach gleich, nicht aber
         hinsichtlich ihres Wortlauts und ihrer Formulierungen. Ein Einfluß der teils doch sehr
         lückenhaften und ungenauen Rechtssätze des Jülich-Bergischen Rechts auf das umfangreiche,
         wohldurchdachte und detaillierte Geldernsche Recht läßt sich hier nicht feststellen.</p>

                <p> In Geldern sind die Eheleute vom Vollzug der Ehe an hinsichtlich sämtlicher Güter, auch
         der Erbgüter, Gesamthandseigentümer,<note
                    n="N.76.1">vgl. Geldern 1619, Teil 1, Titel 2, §
          2, Nrn. 1 u. 5; Schmitz S. 11</note> doch ist auch hier, wie in Jülich-Berg, der Ehemann
         Vormund seiner Ehefrau.<note
                    n="N.76.2">vgl. Geldern 1619 a.a.O. Nr. 3</note> Geldern kennt
         ebenfalls das Verfangenschaftsrecht. Mit dem Tode eines der Ehegatten erhalten die
         gemeinsamen Kinder das Eigentum an sämtlichen Immobilien,<note
                    n="N.76.3">vgl. Geldern 1619
          a.a.O. § 3 Nr. 12, die für Jülich-Berg o. e. Streitfrage, ob die Kinder auch hinsichtlich
          der Erbgüter des Verstorbenen sofort Eigentum erlangen, ist hier in diesem Sinne eindeutig
          entschieden.</note> der Überlebende erhält sämtliche Mobilien<note
                    n="N.76.4">vgl. Geldern
          1619 a.a.O. Nr. 11</note> sowie die Leibzucht an allen Immobilien.<note
                    n="N.76.5">vgl.
          Geldern 1619 a.a.O. Nr. 12</note> Sind keine Kinder vorhanden, so erhält der Überlebende
         seine Erbgüter, die halbe Errungenschaft<note n="N.76.6">vgl. Geldern 1619 a.a.O. Nr.
          15</note>
                  <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s077.gif" n="77"
                    xml:id="S.77"/> und
         alle Mobilien<note
                    n="N.77.1">vgl. Geldern 1619 a.a.O. Nr. 11</note> sowie die Leibzucht an
         den Erbgütern des Verstorbenen und der anderen Errungenschaftshälfte,<note
                    n="N.77.2">vgl.
          Geldern 1619 a.a.O. Nr. 16</note> die an die nächsten Verwandten des Mannes fallen.<note
                    n="N.77.3">vgl. Geldern 1619 a.a.O. § 4 Nr. 10</note> In jedem Falle muß der Überlebende
         ein Inventar errichten.<note n="N.77.4">vgl. Geldern 1619 a.a.O. § 3 Nr. 18</note>
                </p>

                <p> Die Kinder aus zweiter Ehe erben demgemäß nur die in die zweite Ehe eingebrachten sowie
         die in dieser Ehe erworbenen unbeweglichen Güter.<note n="N.77.5">vgl. Geldern 1619 Teil 3,
          Titel 7, § 1, Nrn. 6 u. 7</note>
                </p>

                <p> Bezüglich der Mobilien und des im letzten Witwenstand erworbenen Gutes gibt es eine
         Abweichung vom Jülich-Bergischen Revolutionsrecht. Hinsichtlich dieser Güter erben alle
         Kinder gleich.<note
                      n="N.77.6">vgl. Geldern 1619 a.a.O. Nr. 9 und <ref target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551977?page=767">Maurenbrecher Bd. 2, S. 751, Anm. 331</ref>.</note>
                </p>

                <p> Im Erzstift Köln beerben dagegen die Kinder aus verschiedenen Ehen ihr verstorbenes
         Elternteil hinsichtlich der Erbgüter gleich.<note
                    n="N.77.7">vgl. Kurköln 1663, Titel 2, §
          2</note> Das Eigentum an der Errungenschaft gebührt den Kindern aus der Ehe, in der die
         Güter errungen wurden.<note n="N.77.8">vgl. Kurköln 1663 a.a.O. § 3</note> Eine
         Verfangenschaft der ehelichen Erbgüter kennt das Kurkölnische Recht nicht.</p>

                <p> Die Gütergemeinschaft der Eheleute, im Landrecht nicht geregelt, aber durch die Praxis
         herausgebildet, ist eine partikuläre. Sie umfaßt nur die Mobilien und die
          Errungenschaft.<note
                      n="N.77.9">vgl. <ref
                    target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=455">Maurenbrecher
           Bd. 1, S. 421 f., Anm. 50</ref>.</note> Demgemäß behält der Überlebende beim Tode seines
         Ehegatten stets seine Erbgüter, er erhält dagegen die Mobilien sowie den Nießbrauch am Erbe
         der Kinder.<note n="N.77.10">vgl. Kurköln 1663, Titel 8, § 6</note>
                  <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s078.gif" n="78"
                    xml:id="S.78"/>Diese
         erben die Aussteuer und die Immobilien des Verstorbenen sowie die Errungenschaft der
          Eheleute.<note n="N.78.1">vgl. Kurköln 1663 a.a.O.</note>
                </p>

                <p> Sind keine Kinder vorhanden, so erbt der Überlebende den Brautschatz und die
          Mobilien.<note
                    n="N.78.2">vgl. Kurköln 1663 a.a.O. S 3</note> Die Errungenschaft wird
         freundteilig, das heißt, der Überlebende erhält hiervon die eine Hälfte, die nächsten
         Verwandten des Verstorbenen die andere.<note
                    n="N.78.3">vgl. Kurköln 1663 a.a.O. § 4</note>
         An diesen sowie an den Erbgütern des Verstorbenen steht ihm der Nießbrauch zu.<note n="N.78.4">vgl. Kurköln 1663 a.a.O. § 3</note>
                </p>

                <p> Das Kurtrierische Landrecht kennt ebenfalls kein Verfangenschaftsrecht. Hinsichtlich des
         ehelichen Güterstandes sowie der Folgen einer unbeerbten Ehe<note
                    n="N.78.5">vgl. Kurtrier
          1668, Titel 6, §§ 4-16</note> gleicht es dem Kurkölnischen Recht. Lediglich hinsichtlich
         der Mobilien weist es nur drei Viertel dem Überlebenden zu, ein Viertel sollen die
         Verwandten bis zum vierten Grad erhalten. Bei beerbter Ehe ist die Regelung etwas anders
         als in Kurköln, von Jülich-Berg aber ganz verschieden. Von den Mobilien erhält der
         Überlebende eine Hälfte, die andere Hälfte teilen er und die Kinder nach Köpfen, damit
         nicht - wie die Rechtsordnung erklärt - "die eheleibliche Vorkinder aber davon gäntzlich
         ausgeschlossen" werden, wenn "die väterliche oder mütterliche Substantz gantz, oder doch
         besten Theils in blosen Mobilien, wie offt geschieht bestanden ..."<note n="N.78.6">vgl.
          Kurtrier 1668, Titel 6, §§ 4 u. 23</note>
                  <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s079.gif" n="79" xml:id="S.79"/>
                </p>

                <p> Die Errungenschaft teilt er mit seinen Kindern je zur Hälfte. Von den Erbgütern behält
         er seine, die Kinder erben die des Verstorbenen.<note
                    n="N.79.1">vgl. Kurtrier 1668 a.a.O.
          § 16</note> Am gesamten Erbe der Kinder steht dem Überlebenden die Leibzucht zu.<note n="N.79.2">vgl. Kurtrier 1668 a.a.O. § 17</note>
                </p>

                <p> Wie sich aus dieser Verschiedenheit des Kurtrierischen und Kurkölnischen Rechts vom
         Jülich-Bergischen ergibt, hat letzteres auch keinen Einfluß auf die Landrechte der beiden
         geistlichen Territorien genommen. <pb
                    facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s080.gif" n="80" xml:id="S.80"/>
                </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="A.4.3.8">
              <head>8) Einkindschaft Kapitel 75 und 76</head>

              <p> Nachdem die Rechtsordnung im Kapitel 74 das Erbrecht der Kinder aus verschiedenen Ehen
        geregelt hat, muß sie nun zur Einkindschaft Stellung nehmen. Sie läßt in den Kapiteln
         75<note
                  n="N.80.1">"Daß die Einkindschafft zu machen zugelassen sey".</note> und 76<note
                  n="N.80.2">"Wie Beredung der Einkindschafft soll aufgericht werden".</note> die
        Einkindschaft zu und regelt die Modalitäten ihrer Verabredung. Schon das Jülicher Landrecht
        erlaubte ausdrücklich die Verabredung der Einkindschaft, wenn die Kinder unmündig waren und
        dies vor Gericht nachgewiesen wurde. Es bestimmte: "Item die Alderen en haven gheyne macht
        vurkynder und na hkynder eyne kinder zo machen, gelich zo deillen, idt en were dan sache,
        dat die kynder alle samen mundig weren und solch richlichen belieffden".<note n="N.80.3">vgl. Jülich 1537, Kapitel 29 Nr. 5</note>
              </p>

              <p> Ihr Einkindschaftsrecht entlehnte die Rechtsordnung von 1555 aber der schon bei der
        Verjährung verwandten Trierischen Untergerichtsordnung.Ihr Titel "Von Einkindschaften"<note
                  n="N.80.4">vgl. Kurtrier 1537, Fol. 47, 48</note> war Vorbild der beiden Jülich-Bergischen
        Kapitel. Der Hinweis in Kapitel 75 auf das gemeine Recht, wonach Verträge unwirksam werden,
        durch die Kinder von der ihnen zustehenden Erbschaft ausgeschlossen werden, fehlt allerdings
        bei Trier. Ansonsten stimmt die Regelung des Kapitels 75 über die Zulässigkeit der
        Einkindschaft fast wörtlich mit dem Text der Untergerichtsordnung überein. <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s081.gif" n="81" xml:id="S.81"/>
              </p>
              <p> Auch Kapitel 76 wurde fast wörtlich dem Trierischen Vorbild entlehnt, nur daß in
        Jülich-Berg die Untersuchung, ob die Einkindschaft auch dem Wohle der Kinder dient, neben
        dem Amtmann auch vor dem Richter und Schöffen durchgeführt werden konnte, während in Trier
        dies vor dem Schultheiß in Zusammenarbeit mit den Schöffen zu geschehen hatte.</p>
              <p> Während die Ordnung von Jülich-Berg nun davon spricht, daß der Einkindschaftsvertrag vom
        Amtmann, Richter und Schöffen aufgeschrieben, versiegelt und den Parteien mitgeteilt werden
        muß, verlangt die Untergerichtsordnung von Trier eine Versendung der festgestellten Abreden
        an die zuständigen Obergerichte in Trier oder Koblenz, die diese ohne Veränderung der
        Substanz in eine Form bringen, besiegeln und in das Gerichtsbuch einschreiben sollen. Den
        Parteien ist auf Verlangen eine besiegelte Abschrift auszustellen.</p>

              <p> Das Kurtrierische Landrecht von 1668 übernahm das Kapitel der Untergerichtsordnung
         wörtlich.<note
                    n="N.81.1">vgl. Kurtrier 1668, Titel 9, "Von Ein-Kindschafften" <ref
                  target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551977?page=35">Maurenbrecher Bd. 2, S. 19</ref> nimmt unrichtigerweise
         an, der trierische Gesetzgeber von 1668 habe von der Jülich-Bergischen Rechtsordnung
         abgeschrieben.</note> Auch die Revision von 1713 führte nur wenige Veränderungen ein, etwa,
        daß als Wirksamkeitserfordernis ein volljähriges Kind dem Einkindschaftsvertrag zustimmen
        muß und kein Ehegatte entgegen dem Vertrag über ein Gut verfügen oder durch Vertrag unter
        Lebenden oder auf den Todesfall einem Kind mehr als dem anderen zukommen lassen darf. <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s082.gif" n="82" xml:id="S.82"/>
              </p>

              <p> Die Kölner Reformation von 1538 enthält kein Kapitel über die Einkindschaft, während die
        Rechtsordnung von 1663 sich hiermit befaßt. Aufbau und Inhalt des Titels<note
                  n="N.82.1">Kurköln 1663, Titel 10 "Von Einkindschaften"</note> sind der Jülich-Bergischen Ordnung
        ähnlich, ohne jedoch von dort übernommen zu sein. Ein wesentlicher Unterschied zwischen
        beiden Rechten liegt darin, daß in Jülich-Berg keine anderen Bedingungen und Abreden als in
        der Ordnung bestimmt vereinbart werden können, während dies nach dem Kölner Recht möglich
         ist.<note n="N.82.2">vgl. Kurköln 1663, Titel 10, § 6</note>
              </p>

              <p> Während sich Trier und Köln nicht auf Jülich-Berg zurückführen lassen, ist die
        Geldernsche Einkindschaftsregelung<note
                  n="N.82.3">Geldern 1619, Teil 3, Titel 7, § 2 "Von
         Einkindschap von Kinderen von verscheyden Bedden"</note> nahezu eine wörtliche Übersetzung
        der Kapitel 75 und 76 der Jülich-Bergischen Rechtsordnung.<note
                  n="N.82.4">Geldern 1619
         a.a.O. § 2, Nrn. 1 - 9 sind nahezu wörtlich übersetzt, die Abweichungen sind
         unerheblich.</note> Zusätzlich enthält das Geldernsche Landrecht das Verbot,
        Einkindschaftsverträge auf Lehnsgüter zu beziehen, über die ohne Zustimmung des Landesherrn
        nicht verfügt werden darf, es sei denn, die erforderliche Zustimmung wird in den Verträgen
         berücksichtigt.<note n="N.82.5">vgl. Geldern 1619 a.a.O. § 2, Nr. 10</note>
                <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s083.gif" n="83" xml:id="S.83"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="A.4.3.9">
              <head>9) Rechte der Unehelichen Kapitel 77, 78 und 79</head>
              <p> Schon im Jülicher Landrecht war bezüglich des sogenannten Bastards geregelt, daß er nicht
        erbfähig sei. Dagegen galt das Kind solcher Eltern, die sich heimlich verlobt, aber noch
        nicht kirchlich geheiratet hatten, als ein eheliches Kind und vollständig erbberechtigt.</p>

              <p> Der Jülich-Bergische Gesetzgeber entlehnte sein Nichtehelichenrecht aber wiederum der
        Nürnberger Reformation von 1479. Ihr <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=16">16. Titel</ref>
        "Gesetze von den pankharten und naturlichen kinden und irer erbschaft von irer muter und
        irselbs verlassen erbschaft" wurde Vorbild der Jülich-Bergischen Kapitel 77,<note
                  n="N.83.1">"Von Bastarden aus verdampter Geburt"</note> 78,<note
                  n="N.83.2">"Von natürlichen Kindern,
         so aussenhalb der Ehe gebohren, und von denen, so eheliche Leuth hätten seyn mögen".</note>
        und 79<note n="N.83.3">"Von Ererbung der Bastarden verlassener Güter" Über die dem
         Nürnberger Recht zugrunde liegende Lehre der Postglassatoren, vgl. Coing Frankfurter
         Reformation S. 81</note>.</p>

              <p> Kapitel 77 entstammt nahezu wörtlich dem ersten Teil des ersten Gesetzes dieses Titels
        "Von pankharten aus verdampten gepurt, das die einichen erbschaft noch geschicks nit
        empfenklich sein". Die Nürnberger Reformation schließt allerdings ein Erbrecht der
        unehelichen Kinder in "eynich weyse" aus,<note
                    n="N.83.4">vgl. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=16.1">Nürnberg 1479, Titel 16, 1. Gesetz, Satz 1</ref>

                </note>
        wohingegen der Jülich-Bergische Gesetzgeber zusätzlich die möglichen Formen der
        letztwilligen Zuwendung aufführt, indem er sagt: "wie solches durch Testament, Codicil,
        Legaten oder Donation geschehen könte".<note
                  n="N.83.5">vgl. Kapitel 77</note> Während die
        Nürnberger Reformation nur normiert, daß die <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s084.gif" n="84"
                  xml:id="S.84"/> unehelichen Kinder, wenn auch
        nicht zum Erben berufen, dennoch erzogen werden sollen,<note
                    n="N.84.1">vgl. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=16.1">Nürnberg 1479, Titel 16, 1. Gesetz, Satz 1</ref>

                </note>
        so befiehlt die entsprechende Jülich-Bergische Regelung eine Erziehung der Kinder "aus
        natürlicher Güte und Mildigkeit".<note n="N.84.2">vgl. Kapitel 77</note>
              </p>

              <p> Eine leichte Abweichung zeigt sich auch hinsichtlich Kapitel 78, das ansonsten mit seiner
        Quelle, dem ersten<note n="N.84.3">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=16.1">Nürnberg 1479,
          Titel 16, 1. Gesetz, 2. Hälfte</ref>
                </note> und zweiten Gesetz des Nürnberger
         Unehelichenrechts<note n="N.84.4">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=16.2">Nürnberg 1479,
          Titel 16. 2. Gesetz</ref> "Von erbschaft naturlicher Kinder irer leiplichen muter"</note>
        identisch ist. Kinder, deren Eltern zwar nicht miteinander verheiratet sind, jedoch eine
        gültige Ehe miteinander schließen können, sogenannte natürliche Kinder,<note n="N.84.5">vgl.
         auch Hild S. 55</note> sind nach Nürnberger Recht ihrer leiblichen Mutter gegenüber
        erbberechtigt, es sei denn, diese ist von hohem Adel. Jülich-Berg schließt das Erbrecht
        dieser Kinder auch dann aus, wenn die Mutter ihrerseits noch eheliche Kinder hat.</p>

              <p> Die Regelung des Jülich-Bergischen Rechts in Kapitel 79, daß ein uneheliches Kind beerbt
        werden kann, auch von seinen Eltern, wenn es selbst zu Erben berufen wäre, entstammt
        wiederum nahezu wörtlich der Nürnberger Regelung über das Erbrecht der Unehelichen, nämlich
        dem ersten Satz des dritten Gesetzes.<note n="N.84.6">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=16.3">Nürnberg 1479, 16. Titel, 3. Gesetz</ref>: "Von erbschaft der pankharten verlaßnen habe,
         wem die gefallen soll".</note> Zusätzlich zur Nürnberger Regelung kennt Jülich-Berg ein
        Privileg des Landesherren. Das Erbrecht von Kindern unehelicher Personen ist in solchen
        Gebieten eingeschränkt, wo Gebrauch und Herkommen dies <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s085.gif" n="85"
                  xml:id="S.85"/> bestimmen. Lediglich im Amte
        Windeck scheinen sogenannte Bastardgüter an den Landesherren gefallen zu sein<note
                    n="N.85.1">vgl. <ref target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=271">Maurenbrecher Bd. 1, S. 237, Anm.
          44</ref>, Hild S. 35</note> und nur deshalb wurde die entsprechende Regelung in Kapitel 7
        9 aufgenommen.</p>

              <p> Nicht findet sich bei Jülich-Berg die Regelung des Nürnberger Unehelichenrechts über die
        Erbfolge nach einem unehelichen Kind, wenn dessen Mutter vorverstorben ist.<note
                    n="N.85.2">vgl. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=17.3">Nürnberg 1479, Titel 17, 3. Gesetz, Satz
          3</ref>

                </note> Hiernach wurde das uneheliche Kind von den Verwandten mütterlicherseits
        beerbt, hatte es noch Geschwister, nur von diesen. In Jülich-Berg dagegen bleibt es bei der
        gesetzlichen Erbfolge, so daß Geschwister des unehelichen Kindes in diesem Fall neben seinen
        Großeltern erben.<note n="N.85.3">vgl. Kapitel 81</note>
              </p>

              <p> Weder die Kölner Reformation von 1538 noch das Kurkölnische Landrecht von 1663 haben
        eigene Kapitel über den ausdrücklichen Ausschluß der Unehelichen vom Erbe entsprechend der
        Jülich-Bergischen Kapitel 77, 78, 79. Jedoch beschränkt der Titel der Kurkölnischen Ordnung
        von 1663 "Von Erbschaft ohne Testament in auffsteigenden Linien"<note n="N.85.4">Kurköln
         1663, Titel 2, § 1, vgl. auch die entsprechenden Bestimmungen bei Jülich-Berg, Kapitel 70
         u. 71</note> die Erbfolge auf die ehelichen oder durch nachfolgende Ehe legitimierten
        Kinder.</p>
              <p> Eine entsprechende Vorschrift kennt auch das Kurtrierische Landrecht von 1668.<note n="N.85.5">vgl. Kurtrier 1668, Titel 3, §§ 1, 3</note>
                <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s086.gif" n="86" xml:id="S.86"/>
              </p>

              <p> Es regelt zusätzlich, daß, wenn keine ehelichen Kinder vorhanden, auch die unehelichen
        natürlichen Kinder von ihren Eltern zu Erben eingesetzt werden können,<note
                  n="N.86.1">a.a.O. § 4</note> die sogenannten Bastarde aber niemals zu Erben berufen sind.<note
                  n="N.86.2">a.a.O. § 9</note> Alle unehelichen Kinder sind mit Unterhalt zu versehen,
        solange sie sich nicht selbst ernähren können oder das achtzehnte Lebensjahr noch nicht
        erreicht haben.<note n="N.86.3">a.a.O. §§ 4, 9</note>
              </p>

              <p> Geldern hat ein eigenes Kapitel über das Recht der Unehelichen, ohne aber von Jülich-Berg
        beeinflußt zu sein. Nach seinen Paragraphen "Versteffenisse von Bastarden"<note
                  n="N.86.4">vgl. Geldern 1619, Teil 3, Titel 7, § 5</note> können Bastarde ihre leiblichen Eltern
        weder aufgrund gesetzlicher Erbfolge, noch infolge letztwilliger Verfügung beerben.<note
                  n="N.86.5">a.a.O. Nr. 5</note> Die sogenannten natürlichen Kinder können testamentarisch
        bezüglich der beweglichen Güter sowie der gewonnenen unbeweglichen Güter zu Erben eingesetzt
         werden,<note
                  n="N.86.6">a.a.O. Nr. 2</note> jedoch können sie beim Vorhandensein ehelicher
        Kinder nicht mehr erben als ein eheliches Kind aus solchen beweglichen oder gewonnenen
        Gütern erbt.<note
                  n="N.86.7">vgl. a.a.O. Nr. 2</note> Die Erbfolge nach einem
         Unehelichen<note
                  n="N.86.8">vgl. a.a.O. Nr. 6 und 7</note> sowie die Regelung der
         Unterhaltspflicht<note
                  n="N.86.9">vgl. a.a.O. Nr. 3 und 5</note> entspricht dem
        Jülich-Bergischen Recht. <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s087.gif" n="87" xml:id="S.87"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="A.4.3.10">
              <head>10) Erbrecht in der aufsteigenden Linie und der Seitenlinie sowie der nächsten
        Verwandten: Kapitel 80 bis 92</head>
              <p> Das Erbrecht in der aufsteigenden Linie sowie in der Seitenlinie<note n="N.87.1">Kapitel
         80-84, 88-92</note> wurde vom Verfasser der Jülich-Bergischen Reformation fast wörtlich der
        Bayrischen Reformation von 1518 entnommen, wobei der Wortlaut lediglich leicht verändert der
        Sprache im Herzogtum angepaßt wurde.</p>
              <div>
                <head>a) Erbrecht der Eltern und Großeltern</head>
                <p> Hierbei entstammt Kapitel 80<note
                    n="N.87.2">"Von Erbung und Succession in Auffsteigung
          der Linien und erstlich wie Vatter und Mutter und andere Eltern ihre Kinder erben"</note>
         dem Bayrischen Landrechtsartikel "Wie Vater und Muetter und ander Eltern ihre Kinder
          erben".<note
                    n="N.87.3">vgl. Bayern 1518, 46. Titel, 3. Artikel</note> Der Artikel wurde
         1518 neu geschaffen und beruht auf der Postglossatorentheorie. Wie der Entwurf des
         Bayrischen Landrechts ausdrücklich vermerkt, war Grundlage die Lehre des
          <persName>Bartolus</persName>. Die Lehre des <persName>Baldus</persName>, der die
         geläufige Auffassung der iustinianischen Erbfolgeordnung vertrat,<note
                    n="N.87.4">vgl. C.
          6, 59; Nov. 118, 1</note> wurde gemäß dem Landrechtsentwurf zwar erwogen, jedoch nicht
          berücksichtigt.<note n="N.87.5">vgl. Kunkel Bd. I 2, S. 330 f., Anm. 112</note>
                </p>

                <p> Eine gleiche Regelung wie in Bayern und Jülich-Berg enthält die Kurkölnische
         Rechtsordnung von 1663.<note
                    n="N.87.6">vgl. Kurköln 1663, Titel 3</note> Ihr Wortlaut ist
         der Jülich-Bergischen derart ähnlich, auch hinsichtlich der Abweichungen von der Bayrischen
         Reformation, daß die Regelung vom Recht des Nachbarterritoriums Jülich-Berg übernommen
         worden sein muß. <pb
                    facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s088.gif" n="88" xml:id="S.88"/>
                </p>

                <p> Geldern blieb hier von Jülich-Bern unbeeinflußt, auch wenn es wie das Jülich-Bergische
         Recht jedem Elternteil die Güter des Kindes jeweils nach ihrer Herkunft aus der väterlichen
         oder mütterlichen Seite zuweist.<note n="N.88.1">vgl. Geldern 1619, Teil 3, Titel 7, § 3,
          Nr. 4</note>
                </p>

                <p> Zu der Frage, ob ein Großelternteil seinen vorverstorbenen Ehepartner repräsentiert und
         den gleichen Erbteil erhält wie das noch lebende Großelternpaar zusammen,<note n="N.88.2">vgl. Geldern 1619 a.a.O. Nrn. 3 und 4</note> wird bei Geldern nichts gesagt.</p>

                <p> Kurtrier ist von Jülich-Berg hier ganz verschieden. Sein Landrecht kennt kein
         Revolutionsrecht. Eltern und Großeltern erben alle Güter gleich miteinander, gleichgültig,
         ob diese von der väterlichen oder mütterlichen Seite herstammen,<note n="N.88.3">vgl.
          Kurtrier 1668, Titel 4, §§ 1 u. 2 sowie Nov. 113, 2</note> jedoch erbt auch hier ein
         Großelternteil beim Vorversterben seines Ehepartners den gleichen Erbteil wie das noch
         lebende Großelternpaar.</p>
              </div>
              <div>
                <head>b) Erbrecht der Eltern neben den Geschwistern des Erblassers</head>

                <p> Bezüglich des Erbrechts der Aszendenten neben den Geschwistern des Erblassers haben die
         Jülich-Bergische Reformation<note
                    n="N.88.4">Kapitel 81 "Wie die Eltern ihre verstorbenen
          Kinder erben mit derselbigen verstorbenen Brüder und Schwester Kindern oder derselbigen
          Kindern". Unrichtig Hild S. 56 in der Erklärung dieses Kapitels.</note> und das
         Kurkölnische Landrecht von 1663 wiederum wörtlich gleiche Regelungen, so daß auch hier das
         Jülich-Bergische <pb
                    facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s089.gif" n="89"
                    xml:id="S.89"/> Recht vom Kurkölnischen
         übernommen worden ist. Das Jülich-Bergische Kapitel stammt seinerseits wiederum wörtlich
         aus der Bayrischen Reformation, nämlich aus dem Artikel "Wie die Eltern ire Kind erben mit
         der Kinder von beeden Panden Geschwistergiten oder mit derselben Kinden",<note
                    n="N.89.1">vgl. Bayern 1518, 46. Titel, 4. Artikel</note> welches auf die Novelle 118 zurückgeht und
         1518 neu geschaffen wurde.<note
                    n="N.89.2">vgl. Kunkel Bd. I 2, S. 331, Anm. 113</note> In
         diesem Kapitel findet das Revolutionsrecht keine Erwähnung, so daß sich für Jülich-Berg ein
         Widerspruch zu Kapitel 38 ergibt.<note
                      n="N.89.3">siehe auch unten Seite <ref target="#S.163">163</ref>

                  </note> Die Praxis in Jülich-Berg löste diesen Widerspruch dadurch, daß sie das
         Kapitel nicht auf die Stammgüter bezog, die dem Revolutionsrecht unterworfen blieben.<note
                      n="N.89.4">vgl. <ref target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=274">Maurenbrecher Bd. 1 S. 240, Anm.
           48</ref>.</note>
                </p>

                <p>Viel weitergehend in diesem Punkt ist das Geldernsche Recht. Das Revolutionsrecht ist
         hier ausführlicher ausgestaltet. Die Geschwister erben alle Güter, die der Erblasser nicht
         von seinen Eltern erhalten hat,<note
                    n="N.89.5">vgl. Geldern 1619, Teil 3, Titel 7, § 3,
          Nrn. 1 u. 2</note> diese erben aber das Gut, das sie ihrem verstorbenen Kind gegeben
          haben.<note
                      n="N.89.6">vgl. a.a.O. Nr. 5 u. <ref target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551977?page=772">Maurenbrecher Bd. 2, S. 756, Anm. 338</ref>.</note> Die Geldernschen Bestimmungen sind
         von Jülich-Berg ebensowenig beeinflußt wie die Kurtrierischen.</p>

                <p> In Kurtrier kennt man auch hier nicht das Rückfalls- oder Revolutionsrecht, desgleichen
         gilt nicht das oben erwähnte Repräsentationsrecht eines Großelternteils für seinen
         vorverstorbenen Ehepartner.<note n="N.89.7">vgl. Kurtrier 1668, Titel 4, §§ 3 u. 4</note>
                  <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s090.gif" n="90" xml:id="S.90"/>
                </p>
              </div>
              <div>
                <head>c) Erbrecht bei Wiederheirat der Eltern</head>
                <p>Auch Kapitel 82<note
                    n="N.90.1">"Wie Vatter und Mutter, und andere Eltern ihre Kinder
          erben, so sie sich in andere oder zweyte Ehe begeben".</note> entstammt einem 1518 neu
          geschaffenen<note
                    n="N.90.2">vgl. Kunkel Bd. I 2, S. 331, Anm. 114</note> Artikel der
         Bayrischen Landrechtsreform,<note
                    n="N.90.3">vgl. Bayern 1518, 46. Titel, 5. Artikel: "Wie
          Vater oder Mutter und andere Eltern ihre Kind erben, so sy sich anderwait
          verheyraten".</note> der wiederum auf das Römische Recht zurückgeht.<note n="N.90.4">vgl.
          zu Abs. 1 C. 5,9,3,lf. u. Nov. 22,46; zu Abs. 2 C. 5,9,5 sowie Kunkel Bd. I 2, S. 331,
          Anm. 114</note>
                </p>
                <p> In der gleichen Art und Weise regelt auch Trier diesen Fall,<note n="N.90.5">vgl.
          Kurtrier 1668, Titel 4, §§ 6 u. 7</note> während Köln und Geldern keine entsprechende
         Regelung kennen.</p>
                <p> Aufbau und Wortlaut des Kurtrierischen Kapitels sind vom Jülich-Bergischen jedoch ganz
         verschieden. Ein Einfluß des Jülich-Bergischen Rechts auf das Kurtrierische ist nicht
         erkennbar.</p>
              </div>
              <div>
                <head>d) Erbrecht in der Seitenlinie</head>

                <p> Auch bezüglich des Erbrechts in der Seitenlinie diente den Jülich-Bergischen Kapiteln
          83<note
                    n="N.90.6">"Von Erbung und Succession auff die Seythen"</note> und 84<note
                    n="N.90.7">"Wie Geschwesterten von eyner Seythen erben"</note> das Recht der Bayrischen
         Reformation von 1518 als Vorbild, deren entsprechende Artikel wörtlich übernommen
          wurden.<note
                    n="N.90.8">vgl. Bayern 1518, 47. Titel, 1. Artikel: "Wie Geschwistergit von
          zwayen Panden und derselben Kinder einander erben" und 2. Artikel: "Wie Geschwistergit von
          ainem Pand erben"</note> Nach Kunkel wurden <pb
                    facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s091.gif" n="91"
                    xml:id="S.91"/> auch diese beiden Artikel 1518
         in Bayern neu geschaffen.<note n="N.91.1">vgl. Kunkel Bd. I 2, S. 331, Anm. 115</note>
                </p>

                <p> Daß die Geschwisterkinder nach Stämmen erben, wenn sie nur untereinander und nicht neben
         noch lebenden Geschwistern des Erblassers erbberechtigt sind, entspricht dem Römischen
         Recht und der herrschenden Auffassung der Postglassatorenliteratur.<note
                    n="N.91.2">vgl.
          Kunkel Bd. I 2, S. 331, Anm. 115</note> Kapitel 83 der Jülich-Bergischen Reformation wird
         allerdings von ihrem Kapitel 86 derogiert, das einen Auszug aus dem Reichsabschied von
         Speyer des Jahres 1529 enthält und einer von Zasius verfochtenen und in der Rezeptionszeit
         sehr verbreiteten Meinung entspricht.<note n="N.91.3">Ansicht des Accursius gegen Azo, vgl.
          auch Kunkel a.a.O.</note> Hiernach teilen Geschwisterkinder untereinander nach Köpfen.</p>

                <p> Diese letzte Regelung haben die übrigen drei niederrheinischen Landrechte von
          Kurköln,<note
                    n="N.91.4">vgl. Kurköln 1663, Titel 5, §§ 1-5</note> Trier<note
                    n="N.91.5">vgl. Kurtrier 1668, Titel 5, §§ 1-4</note> und Geldern<note
                    n="N.91.6">vgl. Geldern 1619,
          Teil 3, Titel 7, § 4, Nrn. 1 - 6</note> aufgenommen, die auch ansonsten inhaltlich dem
         Jülich-Bergischen Erbrecht in der Seitenlinie entsprechen. Nur Trier läßt die Geschwister
         von einer Seite, wenn keine vollbürtigen Geschwister vorhanden sind, alle Güter gleich
         erben, ohne daß es wie Jülich-Berg, Köln und Geldern danach unterscheidet, ob die Güter von
         der mütterlichen oder der väterlichen Seite an den Erblasser gelangt sind. <pb
                    facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s092.gif" n="92" xml:id="S.92"/>
                </p>
                <p> Hinsichtlich des Erbrechts der vollbürtigen Geschwister entsprechen Köln<note
                    n="N.92.1">vgl. Kurköln 1663 a.a.O. §§ 1, 2</note> und Geldern<note
                    n="N.92.2">vgl. Geldern 1619
          a.a.O. Nrn. 1 u. 2</note> im Gegensatz zu Trier<note
                    n="N.92.3">vgl. Kurtrier 1668 a.a.O.
          S 1</note> sogar auch im Wortlaut der Jülich-Bergischen Reformation und dürften hieraus
         ihre Formulierungen entnommen haben. Interessanterweise griff man in Kurköln nicht auf den
         Wortlaut des Landrechts von 1538 zurück.<note n="N.92.4">vgl. Kurköln 1538, Fol. 66, 67
          "Von der succession der seidtlinien"</note>
                </p>
              </div>
              <div>
                <head>e) Auszüge aus der Reichsgesetzgebung</head>

                <p> Nach dem Erbrecht in der Seitenlinie folgen in der Jülich-Bergischen Reformation drei
         Kapitel, die Auszüge aus der Reichsgesetzgebung enthalten. Der Auszug aus der
         Reichskammergerichtsordnung des Jahres 1500 über das Repräsentationsrecht der Enkel <note
                    n="N.92.5">Kapitel 85 "Von Succession der Enckelen auß des heiligen Reichs
          Cammer-Gerichts-Ordnung im Jahr fünffzehenhundert zu Augsburg auffgerichtet"</note>
         brauchte an und für sich nicht ausdrücklich in das Landrecht aufgenommen zu werden, da
         dieses schon in Kapitel 70 der Reformation geregelt ist.<note n="N.92.6">siehe auch oben
          Seite 55f.</note>

                  <persName>Herzog Johann</persName> hatte es zudem schon durch Verordnung vom 12. April 1520
          eingeführt.<note n="N.92.7">siehe oben Seite 56</note>
                  <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s093.gif" n="93" xml:id="S.93"/>
                </p>
                <p> Das gleiche gilt für den Reichstagsabschied des Jahres 1521.<note n="N.93.1">Kapitel 87:
          "Welcher massen Brüder und Schwester Kinder ihrer abgestorbenen Vatter oder Mutter, Brüder
          oder Schwester die andere abgestorbenen ihres Vatters oder Mutter Brüder oder Schwester im
          Stamm erben sollen, auß dem Edict, von dem Regiment zu Nürenberg im Jahr tausend
          fünffhundert ein-und zwantzig außgangen, kürtzlich gezogen"</note> Dieser hat das
         Repräsentationsrecht der Geschwisterkinder für ihre verstorbenen Eltern zum Inhalt, das
         sich auch schon aus Kapitel 83 der Reformation ergibt.</p>
                <p> Etwas anderes gilt für Kapitel 86.<note
                    n="N.93.2">"Auszug der Kayserl. Constitution und
          Satzung, wie Brüder- und Schwester- Kinder ihres Vatters Brüder oder Schwester verlassene
          Erbschafft unter sich theilen sollen, in dem Jahr tausend fünffhundert und neunundzwantzig
          auff dem Reichs Tage zu Speyer außgangen"</note> Es enthält einen Auszug aus dem Speyrer
         Reichstagsabschied des Jahres 1529. Das hier normierte Erbrecht der Geschwisterkinder
         untereinander nach Köpfen war eine von Zasius verfochtene und in der Rezeptionszeit - wie
         oben erwähnt - verbreitete Meinung.<note
                    n="N.93.3">siehe oben Seite 91. vgl. auch Kunkel
          Bd. I 2, S. 331, Anm. 115.</note> Es widerspricht Kapitel 83 und derogiert dessen
         Regelungen. Maurenbrecher bemerkt dazu, das in Kapitel 83 normierte Erbrecht der
         Geschwisterkinder untereinander nach Stämmen sei das einheimische Recht gewesen.<note
                    n="N.93.4">auch die Regelung des Kapitels 83 ist gemeinrechtlich und in der
          Postglossatorenliteratur verbreitet, vgl. Kunkel a.a.O.</note> Nur um dieses zu beseitigen
         und dem gemeinen Recht Geltung zu verschaffen, habe der Verfasser des Jülich-Bergischen
         Landrechts beide Regelungen normiert. Den Leuten <pb
                    facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s094.gif" n="94"
                    xml:id="S.94"/>sei die Wahl geblieben. Die
         Juristen hätten aber stets das Römische und nicht das einheimische Recht gewählt, so daß
         letztlich das Volk keinen gerechten Grund zur Beschwerde gehabt habe.<note
                      n="N.94.1">vgl.
           <ref target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=82">Maurenbrecher Bd. I, S. 48f.</ref>
                  </note>
                </p>
                <p> Wie oben erwähnt,<note
                    n="N.94.2">siehe oben Seite 91</note> schließen sich auch die
         drei übrigen hier zu betrachtenden Landrechte dem Speyrer Reichstagsabschied an und
         normieren für die Geschwisterkinder ein Erbrecht nach Köpfen, wenn sie untereinander zu
         Erben berufen sind.<note n="N.94.3">vgl. Kurköln 1663, Titel 5, § 3; Kurtrier 1668, Titel
          5, § 2; Geldern 1619, Teil 3, Titel 7, § 4, Nr. 3</note>
                </p>
              </div>
              <div>
                <head>f) Erbrecht der nächsten Verwandten und Verwandtschaftsgrad</head>
                <p> Satz 1 des Kapitels 88<note
                    n="N.94.4">"Beschluß von Succession, daß der negst gesipt
          Freundt negster Erb sei"</note> über das Erbrecht der nächsten Verwandten wurde wörtlich
         aus dem Kapitel der Bayrischen Reformation "Das der nächst gesypt Freund nächster Erb sei"
          abgeschrieben.<note
                    n="N.94.5">vgl. Bayern 1518, 47. Titel, 3. Artikel</note> Wie oben
          dargestellt,<note
                    n="N.94.6">siehe oben Seite 21</note> war dieser Satz 1 die ursprünglich
         beabsichtigte Fassung des Kapitels, wurde aber auf Verlangen der Jülicher Stände ergänzt,
         die die ausdrückliche Aufnahme des sogenannten Rückfall-, Rekadenz- oder Revolutionsrechtes
         verlangten und die Normierung des Satzes 2 erreichten. <pb
                    facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s095.gif" n="95" xml:id="S.95"/>
                </p>
                <p> Das Revolutionsrecht war auch schon im Bergischen Ritterrecht enthalten,<note
                    n="N.95.1">vgl. Bergisches Ritterrecht, Kapitel 21, 22 u. 23</note> während es sich aus dem Jülicher
         Landrecht nicht ergibt. Es scheint aber auch in Jülich bekannt gewesen zu sein, da gerade
         die Jülicher Stände letztlich seine Aufnahme in die Reformation verlangten.<note n="N.95.2">siehe oben Seite 21</note>
                </p>

                <p> Mit Ausnahme des Hinweises in der Reformation von Jülich-Berg auf das Herkommen und den
         Gebrauch im Fürstentum könnte die hier verwandte Formulierung "... die Güter fallen und
         erben sollen hinder sich, an die negste Erben daher sie kommen" aus einer Stelle in der
         Wormser Reformation aus dem Jahre 1498 über das Erbrecht des Ehegatten entlehnt sein. Diese
         formulierte hier: "... dieselben güter alle, die fallen wiederumb hinder sich uff ir yedes
         nechsten erben, daher söllich güter komen sind".<note
                      n="N.95.3">vgl. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=4.4.6">Worms 1498, 4. Buch, 4. Teil, Titel 6, Abs.
          1</ref>
                  </note>
                </p>
                <p> Die nachfolgenden vier Kapitel bei Jülich-Berg<note
                    n="N.95.4">Kapitel 89-92</note> über
         die Berechnung des Verwandtschaftsgrads wurden wieder nahezu wörtlich aus der Bayrischen
         Reformation übernommen.<note n="N.95.5">vgl. Bayern 1518, 48. Titel</note>
                </p>

                <p> Ihr 48. Titel wurde hierbei nur sprachlich leicht verändert und ergänzt. Die vier
         Artikel des Titels finden sich in den vier Jülich-Bergischen Kapiteln wieder, wobei jedes
         Kapitel einem Artikel der Bayrischen Reformation entspricht. Deren Verfasser wiederum haben
         bei der Abfassung dieses <pb
                    facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s096.gif" n="96"
                    xml:id="S.96"/> Titels die Wormser Reformation
          benutzt.<note n="N.96.1">vgl. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=4.4.1">Worms 1498, 4. Buch,
           4. Teil, Titel 1</ref> u. Kunkel Bd. I 2, S. 331, Anm. 118</note>
                </p>

                <p> Trier und Geldern schweigen über die Berechnung des Verwandtschaftsgrades. Lediglich
         Kurköln erklärt, daß eine Geburt für einen Verwandtschaftsgrad stehe und verweist ansonsten
         auf das gemeine Recht.<note n="N.96.2">vgl. Kurköln 1663, Titel 5, § 6,- Erbrecht besteht
          bis in den 10. Grad</note>
                </p>

                <p> Bezüglich des Erbrechts der Verwandten kennen weder Kurtrier noch Kurköln das
         Revolutionsrecht. Hier erbt der nach dem Grad nächste Verwandte, ohne Rücksicht darauf, ob
         dieser von einer oder von zwei Seiten mit dem Erblasser verwandt ist oder aus welcher Linie
         die zu vererbenden Güter stammen.<note n="N.96.3">vgl. Kurköln 1663 a.a.O.; Kurtrier 1668,
          Titel 5, § 5</note>
                </p>

                <p> Geldern dagegen normiert das Revolutionsrecht, wobei es von Jülich-Berg nicht beeinflußt
         wurde. Es rechnet zu den dem Rückfallsrecht unterliegenden Güter alle, die einmal in den
         Erbgang gekommen sind, sei es in gerader Linie oder aus der Seitenlinie.<note
                    n="N.96.4">vgl. Geldern 1619, Teil 3, Titel 7, § 4, Nrn. 10-12</note> In Jülich-Berg hat die Praxis
         den Geltungsbereich des Revolutionsrechtes herausgebildet, da eine Rechtsnorm insoweit
         fehlt. Dem Revolutionsrecht unterliegen alle Güter, die einmal in gerader Linie vererbt
         worden sind.<note
                      n="N.96.5">vgl. <ref target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=281">Maurenbrecher Bd.
           1, S. 247, Anm. 53</ref>.</note>
                  <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s097.gif" n="97" xml:id="S.97"/>
                </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="A.4.3.11">
              <head>11) Erbteilungen Kapitel 93</head>
              <p> Nach Erbrecht und Leibzucht der Ehegatten ist nun mit Kapitel 93<note n="N.97.1">"Von
         Erb-Theilungen"</note> ein Kapitel zu behandeln, das ebenfalls allein dem heimischen Recht
        entstammt. Es handelt von den Erbteilungen sowie dem Erbrecht der Geistlichen.</p>

              <p> Kapitel 93 beruht in erster Linie auf dem Jülicher Landrecht von 1537, während das
        Bergische Ritterrecht keine derartigen Regelungen enthält. Nach dem Jülicher Landrecht sind
        entsprechend den nahezu gleichen Bestimmungen des Kapitels 93 die Kinder verpflichtet, das
        Erbe gleich miteinander zu teilen. Was ein Kind schon vor dem Erbfall mehr empfangen hatte
        als es seinem Anteil entspricht, "soll derselvige schuldich syn solch in die deillonge zo
         brengen",<note
                  n="N.97.2">Jülich 1537, Kapitel 28, Nr. 5 u. 2, auch in Kapitel 30 Nr. 1
         normiert, vgl. auch Kapitel 61</note> auch dann, wenn es sein erhaltenes Erbgut schon
        verkauft oder sonstwie durchgebracht hat.<note
                  n="N.97.3">Jülich 1537, Kapitel 28, Nr.
         6</note> Rüstungen und Brautkleid<note
                  n="N.97.4">a.a.O. Nr. 3</note> sowie
         Ausbildungskosten<note n="N.97.5">a.a.O. Nr. 4</note> bleiben den Kindern als Voraus.</p>

              <p> Nach den Bestimmungen über den Voraus behandelt Kapitel 93 unter Hinweis auf den später
        noch erwähnten Erbverzicht der adeligen Tochter<note
                  n="N.97.6">siehe Kapitel über
         Heiratsverträge, unten S. 101</note> die Erbteilungen unter der Ritterschaft, wo es heißt,
        "daß der elteste Bruder das Stamm-Haus und principal Sitz, wann der nur eins ist, in seinen
        Graben, Ederen und Zäune und was darinnen gelegen" <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s098.gif" n="98"
                  xml:id="S.98"/> zum Voraus nimmt. Die
        entsprechende Stelle bei Jülich lautet: "so nympt der alste son den Ansedell vur uys, so wie
        derselvyge myt synen graven und zynen gelegen ist, ..." woraus ersichtlich ist, daß der
        Jülich-Brgische Gesetzgeber sich hier sehr eng an das Jülicher Landrecht angelehnt hat.
        Jülich weist den "Ansedell", d.i. das Stammhaus, mit allen seinen "gerichten hierlicheiden
        diensten geboiden verboiden und lehenluyden" dem ältesten Sohn zu.<note
                  n="N.98.1">Jülich
         1537, Kapitel 28, Nr. 2</note> Jülich-Berg spricht hier verkürzend von der "Underhocheit
        und Herrligkeit" des Stammhauses. Während das Jülicher Landrecht bei mehreren Stammhäusern
        die Wahl des ihm als Voraus zufallenden Stammhauses nur dem ältesten Sohn zusteht,<note n="N.98.2">a.a.O. Nr. 2</note> ist Jülich-Berg hier ausführlicher und läßt die Söhne nach
        der Altersreihenfolge auswählen. Auch sie erhalten die Stammhäuser als Voraus. Sind keine
        Söhne vorhanden, sollen die Töchter gleichermaßen wählen dürfen.</p>

              <p> Nach einem Hinweis auf die Polizeiordnung bezüglich der Lehensgüter behandelt die
        Reformation von Jülich-Berg das Recht der Geistlichen an den Erbgütern. Auch hier lehnt sie
        sich eng an das Jülicher Landrecht an. Auch nach dem Jülicher Landrecht konnten Geistliche
        Erbgüter nur ihr Leben lang nutzen und hatten keine Befugnis, diese zu veräußern und zu
         belasten,<note
                  n="N.98.3">vgl. Jülich 1537, Kapitel 4, Nrn. 5 u. 7</note> ein Verbot, das
        auf die Verordnung Herzog Johannes vom 12. April 1520 zurückgeht, die schon oben bezüglich
        des Repräsentationsrechts der Enkel erwähnt wurde.<note n="N.98.4">siehe oben Seite 56.
         abgedruckt bei Lacomblet Arch. I 1, S. 157. Scotti I, S. 18, Nr. 19</note>
                <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s099.gif" n="99" xml:id="S.99"/>
              </p>
              <p> Geistliche der Ritterschaft erhielten von ihren Verwandten sogar nur eine Rente.<note n="N.99.1">Jülich 1537, Kapitel 29, Nr. 3</note> Einen solchen Unterschied zwischen
        Ritterbürtigen und gemeinen Personen kennt die Jülich-Bergische Reformation nicht.</p>

              <p> Beide Rechte stimmen wieder hinsichtlich des Verzichts der Geistlichen überein, nach
        beiden ist ein getaner Verzicht der Geistlichen auf das Erbrecht endgültig.<note
                  n="N.99.2">a.a.O. Nr. 4</note> Zwar normiert das Jülicher Landrecht dies allgemein bezüglich der
        Ritterbürtigen, während Jülich-Berg ausdrücklich nur von Klostergeistlichen spricht, aber im
        Hinblick auf die Praxis dürfte das Jülicher Landrecht auch nur diesen Personenkreis
         betreffen.<note
                    n="N.99.3">vgl. <ref
                  target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=290">Maurenbrecher Bd. 1,
          S. 256, Anm. 59</ref>.</note> Nach beiden Rechten soll eine vollzogene Teilung dann
        bestehenbleiben, wenn keine Übervorteilung eines Betroffenen vorliegt.<note n="N.99.4">Jülich 1537, Kapitel 32, Nr. 3, wo noch die Anfechtungsfrist von Jahr und Tag geregelt
         ist</note>
              </p>
              <p> Das Geldernsche Recht über die Erbteilungen der Ritterschaft<note
                  n="N.99.5">vgl. Geldern
         1619, Teil 3, Titel 10, Nrn. 17-20</note> ist eine nahezu wörtliche Übersetzung des
        Jülich-Bergischen, mit einer Ausnahme: Bei mehreren Söhnen und Stammhäusern erhält nur der
        älteste Sohn das von ihm erwählte Stammhaus als Voraus, den übrigen steht ein solcher Voraus
        nicht zu.<note n="N.99.6">a.a.O. Nr. 19</note>
              </p>

              <p> Während Trier keine entsprechende Vorschrift kennt, regelt das Kurfürstentum Köln das
        Wahlrecht der Söhne gleich dem Jülich-Bergischen Recht. Nur <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s100.gif" n="100"
                  xml:id="S.100"/> bezieht sich hier das Wahlrecht
        auf sämtliche vorhandenen Rittersitze und nicht nur auf die Stammhäuser. <note
                  n="N.100.1">vgl. Kurköln 1663, Titel 6, §§ 12-16</note> Der Erbverzicht der adeligen Töchter ist weit
        ausführlicher geregelt. Er ist ein notwendiger und kein freiwilliger wie in Jülich-Berg, die
        Töchter erhalten eine Aussteuer in Höhe von höchstens 500,— Reichstalern.<note
                    n="N.100.2">Kurköln 1663, Titel 6, §§ 1 u. 2, <ref
                    target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=443">Maurenbrecher Bd.
          1, S. 409, Anm. 36</ref>, bei Jülich-Berg erhielten die Töchter nach einer Verordnung von
         1709 6.00,— Bergische Taler; vgl. <ref target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551977?page=253.jpg">Maurenbrecher Bd.
          II, S. 253, Anm. 54, Nr. 7</ref>.</note>
              </p>

              <p> Bezüglich des Ausschlusses der Geistlichkeit von der Erbschaft weist Köln den
        Klostergeistlichen nur eine Aussteuer von höchstens 1.00,— Kölnischen Talern zu.<note
                  n="N.100.3">Kurköln 1663, Titel 2, § 5</note> Das gleiche macht das Trierische Landrecht,
        indem es die Aussteuer<note
                  n="N.100.4">vgl. Kurtrier 1668, Titel 3, §§ 11 ff.</note> auf
        1.00,-- Moselgulden festsetzt. Das Geldernsche Landrecht hat diesbezüglich keine
         Regelung.<note
                    n="N.100.5">wohl existiert ein entsprechendes Gesetz Kaiser Karls V. für
          Belgien, vgl. <ref target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551977?page=86">Maurenbrecher Bd. 2, S. 70, Anm.
          40</ref>
                </note>
                <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s101.gif" n="101" xml:id="S.101"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="A.4.3.12">
              <head>12) Eheverträge Kapitel 94</head>

              <p> Nach Betrachtung des gesetzlichen Erbrechts bietet es sich an, zu einer Untersuchung des
        Ehevertragsrechts zu kommen, das in Kapitel 94<note n="N.101.2">"Von
         Heyraths-Verschreibungen"</note> der Jülich-Bergischen Reformation normiert ist. Seine
        Ouelle ist auch allein im heimischen Recht zu finden. Wie Kapitel 94 selbst erklärt, folgt
        es nicht der Regelung des gemeinen Rechts, nach der die Abfindung der Töchter und ihr
        Ausschluß von der Erbfolge unwirksam ist. Es begründet dies damit, daß "... von alters her
        in Unsern Fürstenthumben Gülich und Berg, sonderlich aber unter denen von der Ritterschaft,
        damit die Stämme unterhalten werden möchten, dermassen löblich herbracht, ..."</p>

              <p> Schon das Bergische Ritterrecht kannte die vertragliche Bestellung einer Morgengabe und
        eines Wittums. Bei der Morgengabe konnte ein Ritterbürtiger seiner Frau am Morgen nach der
        Hochzeit ein Leibzuchtrecht an Erbgütern bestellen, das sie ein Leben lang mit ihren Kindern
        nicht zu teilen brauchte.<note
                  n="N.101.2">vgl. Bergisches Ritterrecht, Kapitel 14</note>
        Das oben<note
                  n="N.101.3">siehe oben Seite 64 und Bergisches Ritterrecht, Kapitel 13</note>
        schon erwähnte Institut der Wittumsehe gab dem Mann die Möglichkeit, seine Ehefrau von der
        Nutznießung der übrigen nachgelassenen Güter auszuschließen.<note
                  n="N.101.4">vgl. Lacomblet
         Arch. I 1, S. 53</note> Die adligen Töchter brachten dagegen eine Aussteuer, einen
        sogenannten "Hylichs penninck", <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s102.gif" n="102"
                  xml:id="S.102"/> mit in die Ehe, wofür sie auf
        ihren Anteil am elterlichen Nachlaß verzichteten.<note n="N.102.1">vgl. Lacomblet Arch. I 1,
         S. 53</note>
              </p>

              <p> Dieser Verzicht ritterbürtiger als auch bürgerlicher Töchter wird in Kapitel 94 normiert
        und beruht auf der Stelle des Jülicher Landrechts: "Item so eyne doichter myt eyne gereiden
        hylichs penninck und etlichen Erffschafft uyss bestaidt wyrdt und dair myt eyne verziegen
        doichter ist, als under der Ritterschafft gemeynlichen zo geschien plicht, und auch bywylen
        under den huyssluyden, ..."<note n="N.102.2">Jülich 1537, Kapitel 9, Nr. 3</note>
              </p>

              <p> Wie in Kapitel 94 wird vorgeschrieben, daß Heiratsverträge einzuhalten sind: "Item in
        hylichs furwarden mach eyner geven und halden, und soll sulche gifft sonder firpell<note
                  n="N.102.3">gleich Betrug, so Lacomblet Arch. I, S. 123, Anm. 2</note> gedroch und argelist
        zo jain".<note
                  n="N.102.4">Jülich 1537, Kapitel 9, Nr. 17</note> Das Jülicher Landrecht
        schützt die Heiratsgüter dadurch, daß der Mann keine Macht haben soll, diese zu
         belasten.<note
                  n="N.102.5">Jülich 1537, Kapitel 9, Nrn. 8 u. 9</note> Die Jülich-Bergische
        Reformation schließt sich dem an, indem sie dem Ehemann verbietet, die Heiratsgüter ohne
        dringende Not zu verändern, damit die Ehefrau "deß Wiederfals ihrer Heyraths-Güter gewiß und
        sicher seyn mögen, ..."<note n="N.102.6">Kapitel 94, letzter Absatz</note>
              </p>

              <p> Die Regelung der Reformation von 1555, daß die Zustimmung der Töchter zu dem
        Heiratsvertrag erforderlich ist und sie bezüglich der Erbfälle von den Seiten ebenso
        erbberechtigt sein sollen, wie auch dann, wenn ihre Brüder, für die sie den Erbverzicht
        getan haben, ohne Nachkommen verstorben sind, kennt das Jülicher Landrecht nicht. Sie stellt
        jedoch nur eine Ergänzung des Gesetzes von 1537 dar. <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s103.gif" n="103" xml:id="S.103"/>
              </p>

              <p> Das Geldernsche Recht hat einen sehr ausführlichen und umfangreichen Paragraphen über
         Heiratsverträge,<note
                  n="N.103.1">vgl. Geldern 1619, Teil 1, Titel 2, § 1 "Hylicxe
         Voorwaerde ofte verschrijvinge ende gerechtigheyt der selver"</note> der auch die
        Bestimmungen enthält, die in Kapitel 94 bei Jülich-Berg zu finden sind, ohne daß dieses
        Kapitel für Geldern vorbildlich war. So ist hier der Erbverzicht ebenso geregelt<note
                  n="N.103.2">vgl. Geldern 1619 a.a.O., Nr. 21</note> wie die Möglichkeit, trotz dieses
        Verzichts Geschwister<note
                  n="N.103.3">vgl. Geldern 1619 a.a.O., Nr. 23</note> und Verwandte
        in der Seitenlinie zu beerben. <note
                  n="N.103.4">vgl. Geldern 1619 a.a.O., Nr. 27</note>
        Heiratsverträge während der Ehe werden dagegen nicht gestattet.<note n="N.103.5">vgl.
         Geldern 1619, Teil 1, Titel 2, § 2, Nr. 21</note>
              </p>

              <p> In Köln und Trier können Heiratsverträge wie in Jülich-Berg auch während der Ehe
        geschlossen werden. Die entsprechenden Gesetze von Köln<note
                  n="N.103.6">vgl. Kurköln 1663,
         Titel 8, §§ 1, 2</note> und Trier<note
                  n="N.103.7">vgl. Kurtrier 1668, Titel 6, §§ 1,
         2</note> betreffen jedoch nicht den Erbverzicht, sondern die Möglichkeit der Eheleute, sich
        durch Ehevertrag gegenseitig Güter zu vermachen. <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s104.gif" n="104" xml:id="S.104"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="A.4.3.13">
              <head>13) Schiedsverträge Kapitel 96</head>
              <p> Kapitel 96 der Reformation von Jülich-Berg betrifft die Schiedsverträge.<note n="N.104.1">"Von willkührlichen Verträgen und Anlassungen, die zu Latein, und doch mit Unterscheidt
         Arbitrium, Compromissum und auch Arbitramentum genannt werden"</note>
              </p>

              <p> Es handelt sich um eine zivilprozeßliche Materie und soll daher hier nicht näher
        behandelt werden. Da es aber mitten unter den zivilrechtlichen Normen zu finden ist, sei
        erwähnt, daß es aus der Nürnberger Reformation von 1479 stammt und gleiche Regelungen und
        einen ähnlichen Wortlaut wie diese enthält.<note
                    n="N.104.2">vgl. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=23">Nürnberg 1479, 23. Titel</ref>
                </note>
              </p>

              <p> Die Landrechte der drei anderen linksrheinischen Territorien haben kein entsprechendes
        Kapitel. <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s105.gif" n="105" xml:id="S.105"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="A.4.3.14">
              <head>14) Kauf Kapitel 97</head>

              <p> Nach dem erbrechtlichen Teil und dem Schiedsvertragsrecht folgen in der Jülich-Bergischen
        Reformation nun schuld- und sachenrechtliche Normen, die mit dem Kaufrecht beginnen.<note n="N.105.1">Kapitel 97 "Von Kauffen und Verkauften, und derselben Gewerschafft"</note>
              </p>

              <p> Das Kaufrecht stammt teils aus der Bayrischen, teils aus der Nürnberger Reformation, zum
        Teil aber auch aus dem heimischen Recht. Aus dem heimischen Recht sind insbesondere die
        lückenhaften Regelungen über die zu beachtende Form. So mußte wie bei der Jülich-Bergischen
        Reformation schon nach dem Bergischen Ritterrecht Verkauf und Eigentumsübertragung liegender
        Güter vor dem Gericht geschehen, zu dessen Zwange sie gehören, "dair dan die guiter ind
        erffschafften dingplichtig syn".<note
                  n="N.105.2">vgl. Bergisches Ritterrecht, Kapitel 52;
         erst in der Revision von 1564 geregelt</note> Dies geschah durch Übergabe des Kaufbriefes
        und Verzicht, wozu noch die Räumung des Grundstückes kommen mußte.<note
                  n="N.105.3">vgl.
         auch Bergisches Ritterrecht, Kapitel 39 "Wer verziehet ind guith uvergifft zo anderen
         handen ..." sowie Hild S. 21. vgl. auch Bergisches Ritterrecht, Kapitel 25 "Off mann
         kouffbrieff hedde ind off man wail vur gericht verzehen hedde, ind gebruicht end rühmet
         dess nith; so solde der brieff ind dat verzechnuss nith helpen ind macht haven"</note> Nach
        Fuhrmann bedeutet das Wort "Verziehen" die Auflassung. Dies wird in anderen Rechten auch als
        Ausgang bezeichnet, was vom Verlassen des Grundstücks durch den Verkäufer herrührt.<note n="N.105.4">vgl. Hild S. 21, Anm. 2, der auf Fuhrmanns Anm. bei Dösseler zu Kapitel 39 des
         Bergischen Ritterrechts verweist</note>
                <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s106.gif" n="106" xml:id="S.106"/>
              </p>

              <p> Somit lehnte sich die Jülich-Bergische Reformation mit ihrer Formulierung "Verzug und
        Außgang" an die Regelungen des Bergischen Ritterrechts an.<note
                  n="N.106.1">Die Bestimmungen
         über Erbung, Enterbung, Verzug und Ausgang stammen aus der Revision von 1564.</note> Die
        Formulierung für die Investitur "Erbung" und "Enterbung" entnahm sie dem Jülicher Landrecht,
        das ebenfalls von "Erffonge"und "unterffonge" spricht.<note
                    n="N.106.2">Die Investitur war
         nach der Bergischen Praxis nicht wesentlich notwendig; vgl. <ref target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=306">Maurenbrecher Bd. 1, S. 272, Anm. 82</ref>; vgl. Jülich
         1537, Kapitel 33</note>
              </p>

              <p>Die nachfolgenden Vorschriften über die Gewährleistung entlehnte der Jülich-Bergische
        Gesetzgeber der Bayrischen Reformation von 1518. Dies erhellt eine Gegenüberstellung der
        entsprechenden Stellen. Jülich-Berg normiert: ".. ist auch schuldig ein solche Werschafft zu
        thun, damit der Kauffer dasselbig gekaufft Gut vor das sein haben und brauchen möge, in
        allermassen wie ihm solches verkaufft ist, auch mit Eygenschafft Nutz und Gebrauch
        desselben". "Dann wer dem anderen etwas verkauft, der ist ihme Werschafft zu thun schuldig,
        dairzu dann auch der Richter den Verkauffer halten sol, ob es gleich mit sonderen Worten in
        dem Kauff nicht außergedingt oder verheischen, noch dem Kauffbrieff zugesetzt wäre". Bei
        Bayern lauten die entsprechenden Stellen: "... und Werschaft tun, damit der Käuffer sölliche
        gekaufte Hab und Gut für das Sein haben und prauchen mög mit der Maß, wie im solche verkauft
        ist, auch mit Aygenschaft, Nütz und Geprauch desselben ..."<note
                  n="N.106.3">vgl. Bayern
         1518, 23. Titel, 3. Artikel "Von Vertigung und Werschaft gekaufter Hab und Guet". Bayern
         hat dies der Nürnberger Reformation entnommen (so Kunkel I 2, S. 319, Anm. 4), deren
         Wortlaut jedoch etwas anders ist. Das Jülich-Bergische Recht gleicht mehr dem bayrischen
         Wortlaut.</note> sowie <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s107.gif" n="107"
                  xml:id="S.107"/> "Wer dem anderen etwas verkauft,
        der ist im Gewerschaft schuldig .... darzu dann der Richter den Verkäufer halten sol, ob es
        gleich mit sondern Worten in dem Kauf nit ausgedingt oder verhaysen wär".<note
                  n="N.107.1">Bayern 1518, 23. Titel, 6. Artikel; "Von Gewerschaft des Verkaufers"</note> Die in Bayern
        hier noch bestimmte Ersitzung des Kaufgegenstandes nach Ablauf einer Gewährleistungsfrist
        von drei Jahren für Auswärtige<note
                  n="N.107.2">a.a.O. 5. und 6. Artikel</note> wurde in
        Jülich-Berg nicht übernommen. Eine besondere kurze Gewährleistungsfrist war hier nicht
        bekannt, wie überhaupt das Gewährleistungsrecht auch im Bergischen Ritterrecht und Jülicher
        Landrecht kaum angesprochen wird. Lediglich letzteres kennt lückenhafte Vorschriften über
        die Herausgabe eines gestohlenen Gutes und die Rückgewähr des Kaufpreises,<note n="N.107.3">vgl. Jülich 1537, Kapitel 48</note> die aber in der Reformation nicht mehr zu finden
        sind.</p>

              <p> Nachdem man in der Reformation für die Bestimmung, daß Gewähr zu leisten sei, auf Bayern
        zurückgegriffen hatte, entnahm man die nähere Ausgestaltung des Gewährleistungsrechtes
        wiederum der Nürnberger Reformation von 1479. Dies erfolgte nahezu wörtlich. Die Zuweisung
        des Gerichtsstandes nach dem Gericht der belegenen Sachen entlehnte man dem Nürnberger
        Gesetz "Von Werschaft der erkauften liegenden habe und gut iar und tag nach statrecht
        außerhalb redlicher entschuldigung nach erkantnis der rechten".<note n="N.107.4">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=28.4">Nürnberg 1479, 28. Titel, 4. Gesetz, letzter Satz</ref>;
         Bayern hat eine ähnliche, dem Wortlaut nach jedoch andere Regelung, vgl. Bayern 1518, 23.
         Titel, 7. Artikel</note> Doch wurde die hier geregelte Möglichkeit der
        Gerichtsstandsvereinbarung nicht übernommen. <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s108.gif" n="108" xml:id="S.108"/>
              </p>

              <p> Das Recht des Käufers vom Verkäufer oder dessen Bürgen zu verlangen, daß diese bei einer
        Inanspruchnahme seinerseits wegen Rechts- oder Sachmängel der Sache an seiner Stelle den
        Rechtsstreit erledigen, stammt aus dem Gesetz "Von anlangung und rechtvertigung des
        selbstgelters oder der purgen von der werschaft wegen, ungeledigt der andern deshalb
         verpflichtet".<note
                  n="N.108.1">a.a.O., 7. Gesetz, 1. Halbsatz</note> Nahezu wörtlich
        übernommen wurde auch das Gesetz "Von des Verkäufers ledigung seiner verpflicht der
        werschaft, darumb das der kaufer von der Urteil, wider ine ausgegangen, nit appeliert
         hatt"<note
                  n="N.108.2">a.a.O., 12. Gesetz,geht auf D.21,2,55 zurück</note> hinsichtlich der Befreiung des Verkäufers von seiner
        Mängelhaftung, wenn er vom Käufer nicht in Anspruch genommen wird. Die Bestimmung über den
        Gewährleistungsverlust bei Abschluß eines Vergleichs mit demjenigen, der die Mängelrüge
        erhebt, entlehnte der Jülich-Bergische Gesetzgeber dem Nürnberger Gesetz "Von ledigung des
        verkaufers selbschulden und purgen auf des kaufers hindergang in der guttigkeit oder zu
        recht umb verpflicht solchen ansprach und weerschaft".<note n="N.108.3">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=28.11">Nürnberg 1479, 28. Titel, 11. Gesetz</ref>, geht auf
          <ref
                  target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.21.2.66.1">D. 21,2,66,1</ref> zurück. Die Bestimmung der Revision
         von 1522, daß auch der Bürge frei werde, wurde nicht übernommen.</note> Der im selben
        Absatz der Jülich-Bergischen Reformation geregelte Gewährleistungsverlust bei Unterlassen
        der Verjährungseinrede wurde erst mit der Revision von 1564 eingefügt.<note n="N.108.4">entspricht dem römischen Recht, vgl. D. 21,2,63,2</note>
              </p>

              <p> Die nachfolgende Gewährleistungsregelung bei mehrfachem Verkauf hatte das Nürnberger
        Gesetz "Von Vorgang des kaufers, dem vor den anderen kaufern solche erkaufte habe in sein
        gewesen und <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s109.gif" n="109"
                  xml:id="S.109"/> gewalt geantwurt wirdet, doch
        mit vorbehaltung der anderen vordrung gen dem verkaufer"<note
                  n="N.109.1">a.a.O., 14.
         Gesetz</note> zum Vorbild. Die Androhung einer Geld- oder Leibesstrafe bei betrügerischem
        Verschweigen des ersten Kaufes geht auf die Revision des Nürnberger Rechts im Jahre 1522
        zurück, bei der eine entsprechende Bestimmung als zweiter Absatz des Gesetzes eingefügt
         wurde.<note
                    n="N.109.2">vgl. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1522&amp;fs=28.14">Nürnberg 1522, 28.
          Titel, 14. Gesetz, 2. Absatz</ref>

                </note> Das nachfolgende Verbot der Veräußerung oder
        Belastung von Erbgut für Geistliche beruht auf Bestimmungen des Jülicher Landrechts.<note n="N.109.3">siehe oben Seite 98. Jülicher Landrecht 1537, Kapitel 7 und 5. </note>
              </p>
              <p> Die Betrachtung des Kaufrechts der übrigen drei niederrheinischen Territorien ergibt, daß
        sie vom Jülich-Bergischen Recht nicht beeinflußt worden sind.</p>

              <p> Nach Kölner Recht muß der Verkauf eines unbeweglichen Gutes ebenfalls vor Gericht
        erfolgen, wobei die Eigentumsübertragung durch Verzicht und Ausgang sowie Anerbung zu
        geschehen hat.<note n="N.109.4">vgl. Kurköln 1663, Titel 12, § 1</note>
              </p>
              <p> Es wird hier ausdrücklich der Eigentumsübergang vom schuldrechtlichen Kaufvertrag
        unterschieden. Der Erfüllungsanspruch entsteht auch ohne Verkündung vor Gericht.</p>

              <p> Die schon ausführlicheren Regelungen im Kurtrierischen Recht verlangen, daß nach der
        Einigung über den Kaufgegenstand und Kaufpreis dies vor <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s110.gif" n="110"
                  xml:id="S.110"/> das Gericht der belegenen Sache
        gebracht, dort bestätigt und in ein Kaufbuch eingetragen werden muß, wobei das Fehlen des
        Aktes vor Gericht nicht zur Unwirksamkeit des Kaufes führt,<note
                  n="N.110.1">vgl. Kurtrier
         1668, Titel 18, § 1</note> andererseits das dingliche Recht nicht entstehen läßt.<note
                    n="N.110.2">vgl. <ref
                  target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551977?page=178">Maurenbrecher Bd. 2, S. 162, Anm.
          157</ref>.</note> Gewährleistung kann der Käufer dann verlangen, wenn der wirkliche Wert
        des Kaufgegenstandes weniger als die Hälfte des Kaufpreises beträgt.<note n="N.110.3">vgl.
         Kurtrier 1668, Titel 18, §§ 10, 11</note>
              </p>

              <p> Die gleiche Gewährleistungsregelung wie bei Trier findet sich bezüglich des unbeweglichen
        Gutes im Geldernschen Recht.<note
                  n="N.110.4">vgl. Geldern 1619, Teil 4, Titel 3, § 2, Nr.
         1</note> Das bewegliche Gut muß einen Wert von mindestens 300 Gulden haben, damit die
        Gewährleistung auch hier Platz greift.<note
                  n="N.110.5">a.a.O., § 2, Nr. 2</note> Der
        Kaufvertrag ist formlos wirksam.<note n="N.110.6">a.a.O., § 1, Nr. 1</note>
              </p>

              <p> Die Eigentumsubertragung muß vor Gericht geschehen und ins Gerichtsbuch eingetragen
         werden.<note n="N.110.7">vgl. Geldern 1619, Teil 3, Titel 1, § 1, Nrn. 1-3</note>
                <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s111.gif" n="111" xml:id="S.111"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="A.4.3.15">
              <head>15) Retraktrecht: Kapitel 98 und 99</head>

              <p> Daß das Retraktrecht im Herzogtum Berg tief verwurzelt war, ergibt sich aus dem
        Bergischen Ritterrecht. In seinem 67. Kapitel erklärt dieses aus dem 14. Jahrhundert
        stammende Rechtsbuch: "Item haven wir ouch van unsen alderen hoeren sagen dat idt ein Recht
        sy in dem lande van dem Berge, da eynich sy, he sy hoeffman off huysman, de eyniche
        erffschafft verkoichte; so is dat Recht in dem lande van dem Berge, so moigen de maighe, de
        dat doin wulden, de dan neiste werden, de moigen dat beschudden bynnen jaire ind daghe as
        des lantz Recht ist".<note
                  n="N.111.1">vgl. zur Beschuddfrist auch Bergisches Ritterrecht,
         Kapitel 24, sowie unten Seite 112</note> Auch das Jülicher Landrecht widmet dem Retrakt ein
        eigenes Kapitel.<note
                  n="N.111.2">Jülich 1537, Kapitel 18 "Von beschuddonge verkouffder
         Erffschafft"</note> Es normiert unter anderem eine Retraktfrist von sechs Wochen und drei
        Tagen sowie die Modalitäten der Übergabe des Kaufpreises durch den Beschüdder. Der Beschudd
        soll hiernach "... klair reyne end uffrechtich syn in syns selffs und egheins anderen
        behoeff ...", wie auch die Reformation von 1555 von "zu der Beschüdder selbst eygen und
        keines anderen Behuff" spricht<note
                  n="N.111.3">vgl. Kapitel 98 "Von Beschudden, zu Latein
         Jus retrahendi genennt"</note> und jeglichen Betrug verbietet.<note n="N.111.4">vgl.
         Kapitel 99 "Vorstand und Behülff derjenigen, so die Beschüddung thun wollen"</note>
                <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s112.gif" n="112" xml:id="S.112"/>
              </p>
              <p> Die unmittelbare Quelle des Jülich-Bergischen Retraktrechts<note
                  n="N.112.1">Kapitel 93,
         99</note> war aber die Untergerichtsordnung des Kurfürstentums Trier aus dem Jahre 1537.
        Die Trierschen Regelungen sind ausführlicher und umfassender. Sie wurden von Jülich-Berg zum
        Teil sprachlich verändert, zum Teil wörtlich übernommen. So entstammt der Hinweis zur
        Zulässigkeit des Retrakts auf die göttlichen, geistlichen und weltlichen Rechte in Kapitel
        98 aus dem Titel der Untergerichtsordnung "Auf was grunds und Rechten der Abtrifft gestattet
        werde", ohne daß allerdings Trier den Retrakt ausdrücklich auf die Stammgüter beschränkt,
        wie dies in Jülich-Berg sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch nach der hier herrschenden
        Praxis erfolgt ist.<note
                    n="N.112.2">vgl. <ref
                  target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=291">Maurenbrecher Bd. 1, S. 257, Anm. 87</ref>.</note> Der Titel der Untergerichtsordnung
        "Wer und inn was erkaufften gütern eyner Abtreiben möge", der normierte "So mag der nechst
        blutß verwandter eynen jeden kauff inns gemeyn, durch seinen verwandten beschehen, binnen
        jar und tag, abtreiben ...", war Vorbild für die Jülich-Bergische Regelung: "... daß der
        nechst Blutsverwandter einen jeden Kauff insgemein durch seine Verwandten beschehen, binnen
        Jahr und Tag beschudden mag". Diese fast wörtlich gleiche Regelung enthielt die auch schon
        im Bergischen Ritterrecht verankerte Retraktfrist von Jahr und Tag,<note
                  n="N.112.3">siehe
         oben Seite 111 sowie Bergisches Ritterrecht, Kapitel 67</note> worunter ein Jahr, sechs
        Wochen und drei Tage verstanden wurde. Diese Frist sollte durch ausdrücklichen Befehl des
         Herzogs,<note
                  n="N.112.4">vgl. Voets, historia iuris, Nr. 101</note> der in der gebrauchten
        Formulierung <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s113.gif" n="113"
                  xml:id="S.113"/> "So ordnen wir ..." zum Ausdruck
        kommt, auf sechs Monate verkürzt werden. Auf Betreiben der Landstände wurde, wie oben
         gezeigt,<note n="N.113.1">
                  <ref target="#S.29">siehe oben Seite 29</ref>
                </note> die Frist
        nur für Inländer eingeführt, für Ausländer und Minderjährige verblieb es bei der Frist von
        Jahr und Tag.</p>
              <p> Die übrigen Regelungen des Jülich-Bergischen Kapitels 98 entlehnte sein Verfasser nahezu
        wörtlich aus den ausführlicheren Titeln der Trierschen Untergerichtsordnung "Wem es
        abzutreiben nit vergöndt, noch zugelassen, und etlich auszüge", "Von den gemeynen Regulen"
        sowie "In welch dingen so verkaufft werden, der abtrifft keyn stadt hat", ohne daß er
        allerdings wie Trier das Beschuddrecht auf den vierten Grad begrenzte.</p>
              <p> Aus dem nachfolgenden Titel der Untergerichtsordnung "Volgen andere und mehr puncten,
        oder stück bei dem Abtrifft zu wissen" entstammt Kapitel 99 der Jülich-Bergischen
        Rechtsordnung, wobei das Trierische Gesetz wiederum stark verkürzt und vereinfacht
        wurde.</p>

              <p> Die entsprechenden Kapitel der Untergerichtsordnung wurden 1668 vom Kurtrierischen
        Landrecht insgesamt übernommen, in der Revision von 1713 vollständig verändert. Nur die aus
        der Revision stammende Kapitelüberschrift stimmt mit der des Jülich-Bergischen Kapitels
        nahezu überein.<note n="N.113.2">vgl. Kurtrier 1713 "Von Abtreiben zu Latein jus retrahendi
         genannt"</note>
                <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s114.gif" n="114" xml:id="S.114"/>
              </p>

              <p> Die Reformation des Erzbistums Köln aus dem Jahre 1538 geht in diesem Punkt nicht mit der
        Trierischen von 1537 konform und enthält kein Kapitel über das Abtriebsrecht. Erst durch die
        Rechtsordnung des Jahres 1663 wurde dieses für Kurköln normiert,<note n="N.114.1">vgl.
         Kurköln 1663, Titel 15 "Von Einstand oder Wiederzug zu Latein Jus retractus genannt"</note>
        wobei man die in Jülich-Berg neu eingeführte Sechsmonatsfrist übernommen hat. Insgesamt weit
        kürzer und weniger ausführlich als Jülich-Berg oder gar als dessen kurtrierischer Quelle
        enthält das Kölner Recht u.a. die zusätzlichen Regelungen, daß das Retraktrecht bei Angebot
        und Nichtannahme innerhalb von sechs Wochen erlischt und bei Retraktwilligen des gleichen
        Grades das Los über das Recht zum Retrakt entscheidet.</p>
              <p> Auch das Geldernsche Recht differiert in diesem Punkt vom Jülich-Bergischen.<note
                  n="N.114.2">vgl. Geldern 1619, Teil 3, Titel 3 "Vom Beschudt-recht ofte
         Vernaerderunge"</note> Der Retrakt ist nicht auf die Stock- und Stammgüter begrenzt,
        sondern wird ausdrücklich auf alle Immobilien ausgedehnt.<note
                  n="N.114.3">vgl. Geldern
         1619, a.a.O., § 3, Nr. 2</note> Er ist nicht nur im Falle des Verkaufs eines Gutes
        zulässig, sondern auch bei Verpfändung eines Grundstücks auf mehr als zehn Jahre, bei der
        Bestellung einer Leibrente<note
                  n="N.114.4">vgl. Geldern 1619, Teil 3, Titel 3, § 1, Nr.
         3</note> sowie Verkauf oder Verpachtung eines gemeinschaftlichen Gutes durch einen der
        Miteigentümer ohne Zustimmung der übrigen,<note
                  n="N.114.5">vgl. Geldern 1619, a.a.O., Nr.
         6</note> wobei das Landrecht noch weitere Möglichkeiten zur Retraktsklage aufzählt. Es
        kennt wie das Jülich-Bergische Recht eine Reihe von Fällen, in denen der Retrakt nicht
        statthaft ist, nur ist es wiederum ausführlicher.<note n="N.114.5">vgl. Geldern 1619,
         a.a.O., Nr. 14</note>
                <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s115.gif" n="115" xml:id="S.115"/>
              </p>
              <p> Das Retraktrecht verjährt in Jahr und Tag, wobei die Frist, anders als in
         Jülich-Berg,<note
                  n="N.115.1">vgl. in Jülich-Berg ein Jahr, sechs Wochen und drei
         Tage</note> wörtlich zu verstehen ist, und in einem Jahr und einem Tag abläuft.<note
                  n="N.115.2">vgl. Geldern 1619, a.a.O., § 3, Nr. 8</note> Wie dort kann die Frist durch
        Kirchenausrufe verkürzt werden, doch statt der Jülich-Bergischen Frist von sechs Monaten
        beträgt die Geldernsche sechs Wochen und drei Tage.<note n="N.115.3">vgl. Geldern 1619,
         a.a.O., § 3, Nr. 5</note>
              </p>

              <p> Ein Einfluß des Jülich-Bergischen Rechts auf die Geldernschen Retraktbestimmungen ist
        nicht erkennbar. <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s116.gif" n="116" xml:id="S.116"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="A.4.3.16">
              <head>16) Wiederkauf Kapitel 100</head>

              <p> Ihr Recht des Wiederkaufs entlehnte die Reformation von Jülich-Berg größtenteils
        wortgleich dem Kurkölnischen Landrecht von 1538<note
                  n="N.116.1">Kurköln 1538, Fol.
         67</note> und setzte sich damit im Gegensatz zum heimischen Recht, insbesondere dem
        Bergischen Ritterrecht. Das Ritterrecht erklärte ein Gut für allzeit lösbar, wenn es auf
        Wiederkauf verkauft ist, gleichgültig, ob man eine Wiederkaufsfrist vereinbart hat.<note
                  n="N.116.2">Bergisches Ritterrecht, Kapitel 18: Geve ein man dem anderen einen kouffbrieff
         up syn Erff ader guith, beheltlich wenig dage affloesen dairan, off widderkouff eine tzyt
         die wehre kurt ader lanck; dat sall allewege lose blyven ind pantschafft, ind fallen an als
         ander guith".</note> Sein Kapitel 68 bestimmte: "Item eyn jaire loesse alwege loesse halden
        wir vur Recht in dem lande von dem Berge".Ist ein Jahr als Wiederkaufsfrist vereinbart, so
        soll das Gut stets lösbar sein.<note
                  n="N.116.3">vgl. hierzu und zur Kritik an dieser
         Interpretation Lacomblets, Hild S. 43</note> Die Reformation von 1555 ändert nun diese
        Regelung ausdrücklich ab und gestattet die Vereinbarung einer Frist , in der Wiederkauf zu
        erfolgen hat. Die Formulierung entstammt dem Bericht "Von etlichen mißbreuchen" des
        Kurkölnischen Landrechts. Sie wurde zwei verschiedenen Absätzen dieses Berichts entnommen,
        die zu dem Jülich-Bergischen Passus zusammengefaßt wurden.<note
                  n="N.116.4">vgl. Kurköln
         1538, Fol. 67, Absätze 2 und 4</note> Einem weiteren Absatz<note
                  n="N.116.5">a.a.O., Absatz
         5</note> des Kurkölnischen Berichts entnahm man die Regelung, daß die Aufnahme des
        Kaufpreises in die Kaufurkunde nicht gleichzeitig die Vereinbarung des Wiederkaufrechts
        bedeutet. Lediglich der erste Absatz des Jülich-Bergischen Kapitels stammt nicht aus Köln,
        ist aber auch eine prozeßrechtliche <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s117.gif" n="117"
                  xml:id="S.117"/> Vorschrift. Daß der
        Wiederkaufsberechtigte die entsprechende Urkunde über das Wiederkaufsrecht vorzubringen hat,
        ist eine Bekräftigung des Satzes, daß der Kläger die klagebegründenden Tatsachen zu beweisen
        hat, der schon in Kapitel 24 der Rechtsordnung normiert ist.<note n="N.117.1">vgl. Kapitel
         24, Abs. 2</note>
              </p>
              <p> Im Gegensatz zur Jülich-Bergischen Rechtsordnung wird das Wiederkaufsrecht weder vom
        Kurkölnischen noch vom Kurtrierischen Landrecht geregelt.</p>

              <p> Das ebenfalls aus dem 17. Jahrhundert stammende Geldernsche Landrecht widmet ihm ein
        eigenes, nicht aus Jülich-Berg herrührendes Kapitel.<note
                  n="N.117.2">Geldern 1619, Teil 4,
         Titel 3, § 7</note> Auch hier muß der Wiederkauf innerhalb der vereinbarten Frist ausgeübt
        werden. Er ist in Geldern auch gegen Dritte bei weiteren Verkäufen zulässig, wenn die Käufer
        bösgläubig sind.<note n="N.117.3">a.a.O., Nrn. 1 und 4</note>
                <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s118.gif" n="118" xml:id="S.118"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="A.4.3.17">
              <head>17) Tausch. Kapitel 101</head>

              <p> Mit Kapitel 101 "Von Wechsel und Erffbeuthung" begegnen wir einem Kapitel der
        Jülich-Bergischen Reformation, das aus keiner anderen Rechtsordnung entlehnt wurde, sich
        andererseits aber auch nicht auf Bestimmungen des Bergischen Ritterrechts oder Jülicher
        Landrechts zurückführen läßt. Lediglich die Wormser Reformation hat ähnliche Regelungen,
        ohne daß eine Verwandtschaft der beiden Gesetzesstellen festzustellen ist.<note
                    n="N.118.1">vgl. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.1.5">Worms 1498, 3. Buch, 1. Teil, Titel 5, Abs.
          3</ref>.</note>
              </p>

              <p> Der Jülich-Bergische Gesetzgeber hat hier wie noch bei weiteren Kapiteln des Schuld- und
        Sachenrechts die Regelungen selbst geschaffen und formuliert. Er behandelte hierbei den
        Tausch als dem Kauf ähnlich. Wie der Kauf im alten deutschen Recht als Urtyp des
        gegenseitigen Vertrages angesehen wird,<note
                  n="N.118.2">so Gierke Bd. 3, S. 434f.</note>
        bezieht man auch in Jülich-Berg das für ihn ausgebildete Schuld- und Haftungsrecht auf den
         Tausch.<note n="N.118.3">Zur Verwandtschaft von Tausch und Kauf im römischen Recht,
         insbesondere zur Regelung der Gewährleistung beim Tausch nach Kaufrecht siehe
         Förster-Eccius Bd. 2, S. 40, Anm. 10 m.w.Nw.</note>
              </p>
              <p> Die Landrechte der drei Nachbarterritorien enthalten keine Bestimmung über den Tausch.
         <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s119.gif" n="119" xml:id="S.119"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="A.4.3.18">
              <head>18) Schenkung Kapitel 102</head>
              <p> Das Kapitel über die Schenkung<note n="N.119.1">Kapitel 102 "Von Gifften"</note> beruht
        zum Teil auf dem heimischen, zum Teil auf dem gemeinen Recht, teils wurde es dem Kölner
        Landrecht von 1538 entnommen.</p>

              <p> Dem heimischen Recht entstammt die bei einer Grundstücksschenkung zu beachtende Form
        sowie das Schenkungsverbot unter Eheleuten. Die Form der Grundstücksübertragung ist die
        gleiche wie wir sie schon beim Kaufrecht kennengelernt haben, und zwar mit Investitur vor
        Gericht. Daß die Schenkung vor Gericht zu geschehen hat, regelt schon das Jülicher
        Landrecht, welches eine Schenkung von Erbgütern vor dem Notar für unwirksam erklärt<note
                  n="N.119.2">Jülicher Landrecht 1537, Kapitel 40, Nr. 1</note> und eine solche vor dem
        Gericht verlangt, in dessen Besitz sie liegen: "Item oevergifften etlicher Erffschafften,
        Erffrenthen aider loise Renthen sollen gescheen vur den gerichten dar die gelegen und
        verunderpandt sind".<note n="N.119.3">a.a.O., Nr. 2</note>
              </p>

              <p> Aus diesem Landrecht ergibt sich ebenfalls, daß Erbung und Enterbung für eine
        Grundstücksübertragung erforderlich sind.<note
                  n="N.119.4">siehe oben Seite 106 und Jülicher
         Landrecht 1537, Kapitel 33</note> Das Erfordernis der Räumung des Grundstückes über Jahr
        und Tag beruht auf dem Bergischen Ritterrecht, das eine Zeit von "jair ind dagh ind sechs
        wechen" als erforderliche Räumungszeit festlegt und eine Übergabe des Grundstückes
         verlangt.<note n="N.119.5">Bergisches Ritterrecht, Kapitel 39, auch Kapitel 24</note>
                <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s120.gif" n="120" xml:id="S.120"/>
              </p>

              <p> Die Frist von Jahr und Tag in Kapitel 102 wird dementsprechend als ein Jahr, sechs Wochen
        und drei Tage verstanden.<note
                    n="N.120.1">vgl. <ref
                  target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=317">Maurenbrecher Bd. 1, S. 283 f., Anm. 108</ref>, festgelegt durch General VO v. 22. 12.
         1797; vgl. auch Urteil bei Bewer, 3. Bd., S. 211</note> Da sich niemand ein Geschenk
        aufdrängen zu lassen braucht, muß das Erbgut von dem Beschenkten oder dessen Vertreter
        angenommen werden. Dies folgt daraus, daß die Schenkung in der Reformation als Vertrag
        angesehen wird, was in der gemeinrechtlichen Literatur bisweilen bestritten wurde, jedoch
        dem älteren deutschen und römischen Recht entspricht.<note
                  n="N.120.2">vgl. Gierke, Bd. III,
         § 191 II, S. 417 m.w.Nw.</note> Wie die Rechtsordnung selbst sagt, beruht das Verbot der
        Schenkung von Erbgütern unter Eheleuten bei bestehender Ehe auf "altem, hergebrachtem
        Gebrauch" der Herzogtümer,<note
                  n="N.120.3">vgl. auch Voets, historia juris Nr. 99</note>
        obwohl ein solches von Hause aus dem germanischen Rechte fremd war.<note
                  n="N.120.4">so
         Mitteis in Zeitschrift für Rechtsgeschichte, Bd. 58, 1938, S. 929</note> Schon das
        vorjustinianische römische Recht kannte dagegen ein Schenkungsverbot zwischen Eheleuten bei
        bestehender Ehe, während Justinian auch die sogenannte "donatio propter nuptias" zugelassen
         hat.<note
                  n="N.120.5">vgl. Kaser, Bd. I, § 224 I</note> Das Schenkungsverbot sollte vor
        allem auch im Hinblick auf eine Scheidung<note
                  n="N.120.6">vgl. Weiske, Bd. 9, S. 680 mit w.
         Nw.</note> eine Bereicherung der einen Familie auf Kosten der anderen verhindern und galt
        daher nicht nur zwischen den Eheleuten selbst, sondern zwischen allen Personen der beiden
         Hausverbände.<note
                  n="N.120.7">vgl. Kaser, § 79 III</note> Zum anderen lag ihm der Gedanke
        zugrunde, daß die eheliche Liebe nicht durch derartige Geschenke begründet oder
        aufrechterhalten werden soll.<note
                  n="N.120.8">vgl. Beiträge S. 175</note> Diese Vorstellung
        findet sich z.B. in der Wormser Reformation, die hierzu ausführt, "uff das sie uß <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s121.gif" n="121"
                  xml:id="S.121"/> begerde
        der liebe sich selbs oder ir kinder nit berauben oder in armut stellen".<note
                    n="N.121.1">vgl. <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=4.2.8">Worms 1498, 4. Buch, 2. Teil, Titel 8, Abs.
          1</ref>.</note> Diese Gedanken, insbesondere die enge Beziehung der Eheleute, die zu einer
        Hintanstellung der eigenen Familie und einer Bereicherung der Familie des Ehepartners führen
        kann, dürften dem Jülich-Bergischen Gesetzgeber bei der Abfassung des Schenkungsverbots
        bewußt gewesen sein. Da sich jedoch das Schenkungsverbot des römischen Rechts auf alle
        Güter, Mobilien und Immobilien, bezog,<note
                  n="N.121.2">vgl. Mitteis in Zeitschrift für
         Rechtsgeschichte, Bd. 58, 1938, S. 929</note> dürfte die ausdrückliche Normierung des
        Verbots einer Schenkung von Erbgütern nicht auf dem römischen Recht beruhen. Auch der
        Hinweis von Mitteis, daß Schenkungen infolge der Gewere des Mannes über das Ehegut rechtlich
        nicht möglich waren,<note
                  n="N.121.3">vgl. Beiträge S. 174ff.</note> dürfte für das in
        Jülich-Berg normierte Schenkungsverbot keine Rolle gespielt haben. Auch wenn das heimische
        Ritter- oder auch Landrecht hierüber ebensowenig Auskunft gibt wie etwaige Urkunden und
        Weistümer, so war doch allein die Erhaltung der Stock- und Stammgüter bei der Familie, aus
        der sie herstammen, ratio legis dieses Verbotes. Die durch die Stände veranlaßte
        ausdrückliche Normierung des Revolutionsrechts in Kapitel 88 der Rechtsordnung, die
        Möglichkeit des Retraktes der Stammgüter<note
                    n="N.121.4">Das Retraktrecht wurde nach der
         überwiegenden Ansicht nur auf die Stammgüter bezogen. vgl. <ref
                  target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=309">Maurenbrecher Bd. 1, S. 275, Anm. 87</ref>.</note> sowie
        das Verbot einer letztwilligen Verfügung über diese Güter konnte nur dann zu einem
        umfassenden Schutz und einer Erhaltung der Erbgüter bei der Familie führen, wenn das
        Eigentum hieran nicht dem Ehepartner <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s122.gif" n="122"
                  xml:id="S.122"/> übertragen werden konnte. Da die
        Erhaltung der Stock- und Stammgüter bei der Familie ein stetes Rechtsprinzip in den
        Herzogtümern Jülich und Berg war, das insbesondere auch im Jülicher Landrecht und Bergischen
        Ritterrecht zum Ausdruck kommt,<note n="N.122.1">vgl. Bergisches Ritterrecht, Kapitel 21 -
         24, 67; Jülicher Landrecht 1537, Kapitel 10 u. 13</note> dürfte auch das 1555 normierte
        Verbot einer Schenkung von Erbgütern sich entsprechend den Worten der Rechtsordnung auf
        Gewohnheit und Gebrauch der Herzogtümer gründen.</p>

              <p> Das Verbot für unmündige Kinder, über künftiges Erbe vor dessen Anfall zu verfügen,
        entnahm der Verfasser der Jülich-Bergischen Rechtsordnung wiederum dem Kurkölnischen
        Landrecht von 1538, dessen Kapitel "von etlichen mißbreuchen" in diesem Punkte nahezu
        wörtlich übernommen wurde.<note n="N.122.2">vgl. Kurköln 1538, Fol. 68</note>
              </p>

              <p> Die Gründe für den Widerruf einer Schenkung entstammen dem gemeinen Recht. Sie werden wie
        im römischen Recht kasuistisch aufgezählt.<note
                    n="N.122.3">vgl. <ref
                    target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#8.55.10">C. 8,55 (56), 10</ref>, sowie <ref
                  target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#8.55.1.7.9">C. 8,55 (56) 1,7,9</ref>.</note> Der erste Satz des Kapitelabsatzes erinnert an die
        entsprechende Stelle des Freiburger Stadtrechts, nur sind hier die Widerrufsgründe
        ausführlicher als dort.<note
                    n="N.122.4">vgl. <ref
                  target="/o:repat.1520-freiburgstr&amp;fs=2.7.4">Freiburg 1520, 2. Traktat, 7. Titel, § 4</ref>.</note> Dem Freiburger Recht ist aber
        ebenso wie dem klassischen Römischen Recht die Widerrufsmöglichkeit bei Verarmung des
        Schenkers und unterlassener Unterhaltung durch den Beschenkten unbekannt, wurde jedoch schon
        von den Glossatoren erwogen und in der gemeinrechtlichen Literatur zu einer klagbaren
        Forderung auf Alimente ausgestaltet.<note
                    n="N.122.5">vgl. <ref target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#8.55">C.
          8,55 (56)</ref>.</note>
                <note n="N.">vgl. Dernburg Bd. II, § 165, m.w.Nw.</note>
                <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s123.gif" n="123" xml:id="S.123"/>
              </p>

              <p> Weder das Kurkölnische Landrecht von 1663 noch das Kurtrierische von 1668 enthalten
        Bestimmungen über die Schenkung, während Geldern diesem Institut einen eigenen Titel widmet
        und hierin zwischen der Schenkung von Mobilien, Immobilien und Stock- und Stammgütern
        unterscheidet und auch die Schenkung auf den Todesfall behandelt.<note
                  n="N.123.1">vgl.
         Geldern 1619, Teil 3, Titel 5 "Vom Gifften"</note> Obwohl Jülich-Berg nur die Schenkung von
        Erbgütern normiert und hier Ähnlichkeiten mit Geldern zu erkennen sind, läßt sich ein
        Einfluß des Jülich-Bergischen Rechts auf das Geldernsche bis auf einen einzigen Satz nicht
        feststellen. Wortwahl und konkreter Inhalt der beiden Rechte sind verschieden. Geldern
        verlangt so zum Beispiel zwar auch Investitur und Räumung der Erbgüter über Jahr und Tag,
        nur daß hier die Räumung nach, und nicht wie in Jülich-Berg vor der Investitur erfolgen
         mußte.<note
                    n="N.123.2">vgl. Geldern 1619, Teil 3, Titel 5, § 1, Nr. 6 und <ref
                  target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551977?page=743">Maurenbrecher Bd. 2, S. 727, Anm. 301</ref>.</note> Die
        Jülich-Bergische Reformation erklärt eine Schenkung für rechtsungültig, die weder vom
        Beschenkten noch seinem Vertreter angenommen worden ist. Geldern spricht hier dagegen von
        einer Widerrufsmöglichkeit, die solange besteht, bis der Beschenkte die Annahme erklärt
         hat.<note n="N.123.3">vgl. a.a.O., § 2, Nr. 1</note>
              </p>

              <p> Etwas unsystematisch mitten in seinem Schenkungsrecht ist bei Jülich-Berg normiert, daß
        Unmündige, dies sind hier Minderjährige unter 25 Jahre, über ihr künftiges Erbe nicht
        verfügen können. Geldern verbietet eine Schenkung auch schon angefallener Erbgüter, wenn der
        Schenker noch keine 25 Jahre alt oder nicht gesund ist und nicht auf <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s124.gif" n="124"
                  xml:id="S.124"/> die Straße gehen
        kann, "ende ter Stegen ende Straeten gaet ende staet".<note
                  n="N.124.1">vgl. Geldern 1619,
         Teil 3, Titel 5, § 1, Nr. 5. In Jülich-Berg war die Schenkung eines Kranken, der Jahr und
         Tag nicht überlebte, ungültig; vgl. Voets, historia iuris No. 189, Correns S. 118</note>
        Auch kennt Geldern in seinem Scheidungsrecht nicht das Verbot einer Schenkung unter
         Eheleuten.<note
                  n="N.124.2">vgl. bei Schenkung unter Eheleuten auch Geldern 1619, Teil 1,
         Titel 5, § 1, Nr. 5</note> Es bestimmt zusätzlich zu Jülich-Berg eine Widerrufsmöglichkeit
        eines Gläubigers bei einer Schenkung seines Schuldners, um ihm Pfändungsobjekte zu
         entziehen.<note n="N.124.3">vgl. Geldern 1619, Teil 3, Titel 5, § 3, Nr. 1</note>
              </p>

              <p> Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn dem Schenker später Kinder geboren werden
        oder das Pflichtteil ehelicher Kinder beim Tode der Eltern durch die Schenkung verkürzt
         wird.<note n="N.124.4">a.a.O., Nr. 2</note>
              </p>
              <p> Geldern normiert entsprechend dem Oberbegriff des Codex Justiniani<note
                    n="N.124.5">vgl.
         C. 8,55 (56), 10 sowie oben Seite <gap reason="Lücke"/>

                </note> den Widerruf wegen
        Undankbarkeit, ohne wie in Jülich-Berg hierzu verschiedene Beispiele aufzuzählen. Lediglich
        beim Widerruf wegen Nichtvollzugs einer Auflage könnte man den entsprechenden Satz aus der
        Jülich-Bergischen Reformation übernommen haben, da der Wortlaut nahezu gleich ist. Bei
        Jülich-Berg heißt es: "Dergleichen so Gedingen und Vorwarden, darauff die Gifft beschehen,
        nicht vollzogen ..." <note
                  n="N.124.6">Jülich-Berg Kapitel 102, Abs. 5, letzter Satz</note>
        Der Geldernsche Gesetzgeber übersetzte wahrscheinlich: "... ofte dat sie vorwaerden daer op
        die Gifte is geschiedt, niet en worden voltogen".<note
                  n="N.124.7">Geldern 1619, Teil 3,
         Titel 5, § 3, Nr. 2, letzter Satz</note> Den Widerruf bei Vereinbarung eines
        Widerrufsvorbehalts kennt Geldern nicht. <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s125.gif" n="125" xml:id="S.125"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="A.4.3.19">
              <head>19) Pfandrecht Kapitel 103</head>

              <p> Wie auch bei anderen Kapiteln des Schuld- und Sachenrechts, so hat der Jülich-Bergische
        Gesetzgeber sein Kapitel über das Pfandrecht<note n="N.125.1">Kapitel 103 "Von
         Pfandschafft"</note> nicht einer anderen Rechtsordnung entlehnt oder daraus abgeschrieben,
        sondern die Rechtssätze selbst geschaffen und formuliert.</p>

              <p> Das gemeine Recht fand hier keinen Eingang in die Rechtsordnung, diese orientierte sich
        vielmehr am deutschrechtlichen Pfandrecht an Immobilien, der sogenannten Satzung, die sich
        schon in fränkischer Zeit neben der auflösend bedingten Übereignung zur Sicherung einer
        Schuld ausgebildet hatte.<note
                  n="N.125.2">vgl. Gierke Bd. III, S. 811</note> Die Satzung
        entwickelte sich zu verschiedenen Instituten, unter anderem der älteren Satzung, auch
        Satzung mit Gewere genannt,<note
                  n="N.125.3">vgl. Stobbe Handbuch Bd. II, S. 266</note> die
        in der Reformation von Jülich-Berg normiert ist. Sie ist dadurch gekennzeichnet, daß zur
        Sicherung und als eventuelle Befriedigung für eine vom Setzenden dem Pfandnehmer gegenüber
        eingegangene Verpflichtung ein Grundstück durch Übergabe in Nutzung und Gewere des
        Gläubicrers in Versatz gegeben wird.<note n="N.125.4">vgl. Heusler, Bd. 2, S. 134</note>
              </p>

              <p> Die Reformation von Jülich-Berg normiert eindeutig diese Rechtsform, denn sie spricht
        davon, daß jemand "... etliche Erbschafft zu Unterpfandt hingegeben hatte ...". Sie knüpfte
        hiermit an das heimische Recht an, nämlich an das Jülicher Landrecht, das, wenn auch etwas
        versteckt, von einer <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s126.gif" n="126"
                  xml:id="S.126"/> Gewere des Pfandgläubigers
        ausgeht, indem es formuliert: "Dan finde der versetzer syne Erffschafft noch by deme
        eirsten, deme hie sy versat hette ...". Die besitzlose Hypothek des römischen Rechts fand
        erst später in Jülich-Berg Eingang, indem man die entsprechende Regelung der Reformation als
        stillschweigenden Vertrag über das Besitzrecht des Pfandgläubigers interpretierte.<note
                    n="N.126.1">vgl. <ref
                  target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=319">Maurenbrecher Bd. 1, S. 285, Anm.
          110</ref>.</note> Nachdem bei der älteren Satzung der Pfandgläubiger die Nutzungen des
        Grundstücks als Ersatz für die Zinsen des ausgeliehenen Kapitals ziehen durfte (sogenannte
        Zins- oder Ewigsatzung),<note
                  n="N.126.2">vgl. Hübner, S. 405</note> entwickelte sich unter
        dem Einfluß des kanonischen Wucherverbotes<note
                  n="N.126.3">vgl. z.B. Corpus Juris Canonici
         1.X.V. 19 (Alexander III 1180)</note> die sogenannte Totsatzung (Todsate), bei der der
        Gläubiger die gezogenen Nutzungen auf das Kapital anrechnen mußte.<note n="N.126.4">vgl.
         Stobbe Handbuch Bd. II,S. 269, Hübner S. 405</note> Diese Satzungsart normierte die
        Reformation von Jülich-Berg als Regel, die Ewigsatzung mußte ausdrücklich verabredet
        sein.</p>

              <p> Die Totsatzung der Reformation findet sich im Rheinland schon im 12. Jahrhundert. Aus
        dieser Zeit existieren Kölner Schreinsurkunden, nach denen eine Anrechnung der gezogenen
        Nutzungen zu erfolgen hat.<note
                  n="N.126.5">Hoeninger Bd. I, S. 131, 8 VIII Nr. 9; S. 92, 61
         Nr. 2; S. 81, 5 I Nr. 13</note> Aber auch im Gebiete der Jülich-Bergischen Reformation war
        die Totsatzung ein gebräuchliches Rechtsinstitut. So gab Graf <name type="person">Lothar von
         Hochstaden</name> im Jahre 1214 der Abtei <placeName>Knechtsteden</placeName> einen Hof zu
         <placeName>Wevelinghoven</placeName>
                <note n="N.126.6">heute Gemeinde Jüchen, Kreis
         Neuss</note> zur Nutzung <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s127.gif" n="127"
                  xml:id="S.127"/> bis zur Abtötung eines
        erhaltenen Darlehens.<note
                  n="N.127.1">Lacomblet, Urkunden Bd. II, Nr. 46</note> Desgleichen
        gab im Jahre 1263 Graf <persName>Theodorich von Isenburg</persName> der Gräfin von Berg und
        ihrem Erstgeborenen den Altenhof zu <placeName>Mühlheim</placeName> in Pfandsatzung bis zur
        Abtötung einer Schuld von 73 Mark.<note n="N.127.2">Jülicher 1537, Kapitel 47, Nr. 2, a.a.O.
         Nr. 1263</note>
              </p>

              <p> Während das Bergische Ritterrecht keine Regelung über das Pfandrecht trifft, normiert das
        Jülicher Landrecht ausdrücklich die Totsatzung: "... so sall der schuldich syn Rechenschafft
        zo doin, und sall myt deme gebruychen sich geqwyt haven nae beloiff der zyt ...". Die
        Reformation von Jülich-Berg folgte somit hier dem heimischen Recht. Hierzu gehörte auch ihre
        Bestimmung, daß bei den Totsatzungen der Verpfänder dem Pfandgläubiger auch dessen
        "nothturfftige und nutzliche Anlage und Besserung" zu erstatten hat.<note
                    n="N.127.3">bei
          <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=5.3.2">Worms 1498, 5. Buch, 3. Teil, 2. Titel</ref> sind
         nur notwendige Verwendungen zu ersetzen</note> Dies war bei der älteren Satzung
         üblich.<note
                  n="N.127.4">vgl. Gierke Bd. II, S. 815, Anm. 27 m.w.Nw. u. Stobbe Handbuch Bd.
         II, S. 267</note> Zum Teil wurde bei der Verpfändung von Burgen der Umfang der zu
        ersetzenden Besserungen verabredet. So war nach einer Verpfändungsurkunde des Jahres 1325
        der Verpfänder <name
                  type="person">Salentin von Isenburg</name> gegenüber dem Erzbischof von
        Köln als seinen Pfandgläubiger nur verpflichtet, Besserungen bis zu einem Wert von 100 Mark
        zu ersetzen.<note n="N.127.5">vgl. Stobbe a.a.O., Anm. 14</note>
              </p>

              <p> Die Jülich-Bergischen Regelungen wurden vom Geldernschen Landrecht unter leichter
        Abwandlung der Formulierungen übernommen. <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s128.gif" n="128" xml:id="S.128"/>
              </p>

              <p> Ist nicht ein unberechneter Gebrauch ausdrücklich abgesprochen, so hat der Pfandgläubiger
        von der Nutznießung Rechenschaft zu geben. Übersteigt ihr Wert den vereinbarten Zins, so ist
        der übersteigende Betrag von der Hauptsumme abzusetzen.<note n="N.128.1">vgl. Geldern 1619,
         Teil 4, Titel 7, § 4, Nr. 8</note> Ansonsten sind die Bestimmungen bedeutend umfangreicher
        und ausführlicher. Man kennt auch hier schon die besitzlose Hypothek, lediglich Mobilien
        mußten übergeben, "in handen gestalt" werden.</p>

              <p> Die Kölner Rechtsordnung von 1663 befaßt sich nur mit der Insinuation, der Verpfändung
        vor Gericht, ohne eine Übergabe der Pfandgüter in Nutz und Gewere des Gläubigers zu
        verlangen oder ähnliche Regelungen wie in Jülich-Berg zum Nutzpfand aufzustellen.<note n="N.128.2">vgl. Kurköln 1663, Titel 13</note>
              </p>

              <p> Die gleichen fehlen auch in Kurtrier. Das dortige Landrecht kennt nur Vorschriften über
        die Vollstreckung, Verteilung und Schätzung der Pfandgüter.<note
                  n="N.128.3">vgl. Kurtrier
         1669, Titel 16</note> Eine Nutzung des Pfandes ist für den Fall vorgesehen, daß das Pfand
        zur Befriedigung des Gläubigers nicht ausreicht. In diesem Falle mag er das Pfand bis zu
        seiner Befriedigung nutzen oder zum Verkauf bringen.<note n="N.128.4">a.a.O., § 3</note>
                <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s129.gif" n="129" xml:id="S.129"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="A.4.3.20">
              <head>20) Darlehen. Kapitel 104</head>
              <p> Auch von Kapitel 104<note
                  n="N.129.1">"Von Schuldt und gelehntem Gelde, oder
         anders"</note> der Reformation wurden nur Teile aus anderen Landrechten übernommen. Den
        größten Teil seines Kapitels über das Darlehen formulierte der Jülich-Bergische Gesetzgeber
        selbst. Er ging hierbei vom Darlehen als Realvertrag aus. Realvertrag war das Darlehen im
        deutschen wie auch im römischen Recht und ist es auch im gemeinen Recht geblieben.<note
                  n="N.129.2">so Gierke Bd. III, § 198, S. 577, vgl. für das römische Recht Kaser Bd. I, §
         262, S. 270</note> Im folgenden übernahm die Reformation vollständig die Grundsätze des
        gemeinen Rechts über die querela non numeratae pecuniae. Bestreitet der Schuldner, der einen
        Schuldschein ausgestellt, oder der Gläubiger, der eine Quittung erteilt hat, den Empfang des
        Geldes, so muß er innerhalb bestimmter Fristen die entsprechenden Urkunden anfechten. Die
        Rechtsordnung folgt hierbei der Regelung Justinians, der die Anfechtungszeit bei Quittungen
        auf 30 Tage festgesetzt und bei Schuldscheinen von fünf auf zwei Jahre verkürzt hatte.<note n="N.129.3">C.IV, 30,40</note>
              </p>

              <p> Weiterhin untersagte die Rechtsordnung die Erhebung von Zinsen beim einfachen, lösbaren
        Darlehen und folgte damit dem kanonischen Wucherverbot.<note
                  n="N.129.4">zur Geschichte des
         kanonischen Wucherverbots, vgl. Weiske "Wucher", S. 56f. m.w.Nw.</note> Die nähere
        Ausgestaltung dieses Verbots in den Absätzen sechs und sieben des Kapitels 104 entnahm sie,
        ohne allerdings den dortigen Zinssatz von fünf Prozent ebenfalls zu erlauben, <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s130.gif" n="130"
                  xml:id="S.130"/> dem Kurkölnischen
        Landrecht von 1538 in seinem Titel "Von wücherlichen contracten".<note n="N.130.1">vgl.
         Kurköln 1538, Fol. 73, 74</note>
              </p>
              <p> Dieser Titel beruhte seinerseits auf der Reichspolizeiordnung des Jahres 1530.<note
                  n="N.130.2">Reichspolizeiordnung
          1530, Titel 26; 1548 Titel 17</note> Aus deren gleichnamigen Titel entnahm der
        Kurkölnische Gesetzgeber die §§ eins, vier, sechs und sieben und bildete hieraus sein
        Kapitel über den Wucher, das dann vom Jülich-Bergischen Gesetzgeber nahezu wörtlich
        abgeschrieben wurde. Lediglich den letzten Absatz über den Rentenkauf des Kurkölnischen
        Landrechts übernahm man in Jülich-Berg nicht <note
                    n="N.130.3">vgl. unten Seite <gap reason="Lücke"/>

                </note> und verwies, statt die in Köln erwähnte Strafe von einem Viertel
        der verliehenen Hauptsumme zu nennen, auf die 1548 ergangene Reichspolizeiordnung.<note
                  n="N.130.4">Reichspolizeiordnung 1548, Titel 17, § 7</note> Wie die obigen Bestimmungen des
        Jülich-Bergischen Rechts aus Kurköln stammen, wurde wohl auch das Verbot für Minderjährige,
        ohne Wissen ihrer Eltern Darlehen aufzunehmen,<note
                  n="N.130.5">Kapitel 104, Abs. 4</note>
        aus dem Kurkölnischen Landrecht von 1538 übernommen. Dessen Titel "Von etlichen mißbreuchen"
        stimmt in diesem Punkt fast wörtlich mit dem Jülich-Bergischen Recht überein.<note n="N.130.6">Kurköln 1538, Fol. 67f.</note>
              </p>

              <p> Da die Kurkölnische Vorschrift jedoch der Nürnberger Reformation von 1498 entlehnt wurde,
        könnte auch diese hier unmittelbar für Jülich-Berg als Quelle gedient haben, denn sie
        enthält ebenfalls eine nahezu wörtlich gleiche Bestimmung.<note
                    n="N.130.7">vgl. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=14.7">Nürnberg 1498, Titel 14, 7. Gesetz</ref>

                </note> Kunkel
        führt die Nürnberger Vorschrift infolge der Erwähnung auch der mütterlichen Gewalt, ihrer
        Geltung nicht nur für Darlehensschulden sowie <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s131.gif" n="131"
                  xml:id="S.131"/> ihrer Stellung im Erbrecht auf
        deutschrechtliche Überlieferung zurück.<note
                  n="N.131.1">Kunkel Bd. I 1, S. 324, Anm.
         6</note> Da die Vorschrift in Jülich-Berg nur noch von der elterlichen Gewalt spricht und -
        ebenso wie in der gemeinrechtlichen denkenden Nürnberger Revision von 1564<note n="N.131.2">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1564&amp;fs=13.4">Nürnberg 1564, Titel 13, 4. Gesetz</ref>
                </note> -
        im Darlehensrecht behandelt wird, dürfte hier das gemeinrechtliche <name type="quelle">Senatus Consultum Macedonium</name>
                <note n="N.131.3">
                  <ref target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.14.6.R">D.
          14,6,1 pr.</ref>

                </note> aus der Zeit <persName>Vespasians</persName> Vorbild gewesen sein,
        das Gelddarlehen an Haussöhne jeden Alters verbietet und auf den Mord des Haussohns
         <persName>Macedo</persName> an seinem Vater zurückgeht, der von seinen Gläubigern bedrängt
        worden war.<note n="N.131.4">vgl. Kaser Bd. I, § 124, S. 444f.</note>
              </p>
              <p> Auf die zeitlich späteren Nachbarrechte hatte das Jülich-Bergische Darlehensrecht keinen
        Einfluß. Da schon die Kurkölnische Reformation von 1538 die erwähnten Bestimmungen enthielt,
        kennt das Landrecht von 1663 kein eigenes Kapitel über das Darlehen.</p>

              <p> Ein solches ist auch weder in Kurtrier noch in Geldern zu finden. Das kanonische
        Zinsverbot normiert Geldern, beschränkt auf Nichtkaufleute, in seinem Kapitel über die
        Wirksamkeit von Verträgen.<note n="N.131.5">vgl. Geldern 1619, Teil 4, Titel 1, Nr.
         10</note>
              </p>
              <p> Kurtrier erlaubt in seinem Titel über Zinsen und Interesse<note
                  n="N.131.6">vgl. Kurtrier
         1668, Titel 14</note> entsprechend den Reichspolizeiordnungen von 1530 und 1548 und gleich
        der Kurkölnischen Reformation von 1538 einen Zinssatz von fünf Prozent. <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s132.gif" n="132" xml:id="S.132"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="A.4.3.21">
              <head>21)Bürgschaft. Kapitel 105</head>
              <p> Schon das Jülicher Landrecht kennt die Bürgschaft des neueren Rechts.<note
                  n="N.132.1">zur Terminologie vgl. Stobbe, Handbuch Bd. III, § 192</note> Nach seinem Kapitel "Von
        Bürgschafft" kann der Bürge für die Schuld des Hauptschuldners erst belangt werden, wenn
        dieser zur Bezahlung nicht in der Lage ist, es sei denn, der Bürge hat sich
        selbstschuldnerisch verbürgt.<note n="N.132.2">vgl. Jülich 1537, Kapitel 36 "Van
         Burgschafft"</note>
              </p>

              <p> Ohne die Formulierungen des Jülicher Landrechts zu übernehmen, rezipiert die Reformation
        von 1555 in ihrem Kapitel 105<note n="N.132.3">"Von Bürgschafft"</note> vollständig das
        römische Bürgschaftsrecht.</p>

              <p> Der Bürge hat wie bei der römischen fideiussio nur für das einzustehen, was der
        Hauptschuldner wirklich schuldet.<note
                  n="N.132.4">zur fideiussio vgl. Kaser Band I, §
         155</note> Er hat das beneficium excussionis,<note
                  n="N.132.5">vgl. Nov. 4, 1</note> es sei
        denn, der Hauptschuldner ist außer Landes.<note n="N.132.6">nach Stobbe, Handbuch Bd. III,
         S. 308, Anm. 6, gehört diese Ausnahme nicht erst der Rezeptionszeit an</note>
              </p>
              <p> Die Formulierung dieser Gesetzesstelle<note
                  n="N.132.7">Kapitel 105, Abs. 2, Satz
         1</note> wurde dem Kurkölnischen Landrecht von 1538 in seinem Titel "Von etlichen
         mißbreuchen"<note
                  n="N.132.8">Kurköln 1538, Fol. 68</note> entnommen. Die ausdrückliche
        Möglichkeit des Verzichts auf die Rechtswohltat der Vorausklage führte man erst mit der
        Revision von 1564 ein.<note
                  n="N.132.9">vgl. Nov. 136, 1 und unten Seite 166</note> Gleich
        dem römischen Recht kennt die Reformation von 1555 das <term type="technical">beneficium
         Epistolae divi Hadriani</term>
                <note
                  n="N.132.10">vgl, I. 3, 20, 4 sowie Gai Institutionum
         3, 121, 121a</note> zur Erreichung einer Teilhaftung sowie das <term
                  type="technical">beneficium cedendarum actionum</term>,<note
                  n="N.132.11">vgl. Nov. 4, 1</note> die
        Einrede, nur leisten <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s133.gif" n="133"
                  xml:id="S.133"/> zu müssen, wenn der Gläubiger
        seine Forderung gegen den Hauptschuldner an den Bürgen abtritt. Der Anspruch gegen den
        Hauptschuldner auf Freistellung von der Bürgschaftsverpflichtung wurde aus dem kanonischen
         Recht<note
                  n="N.133.1">vgl. Decretal 3, 22, 5</note> fast wörtlich übersetzt und
         übernommen.<note n="N.133.2">Kapitel 105, Abs. 5</note>
              </p>

              <p> Bezüglich der Nachbarterritorien hat Jülich-Berg nur Einfluß auf das Geldernsche
         Bürgschaftsrecht<note
                  n="N.133.3">Geldern 1619, Teil 4, Titel 8, § 1 "Bewillighde
         Borghtochten"</note> genommen. Dessen entsprechender Titel enthält auch fast nur römisches
        Recht. Es kennt aber weder das bei Jülich-Berg zu findende <term
                  type="technical">beneficium
         cedendarum actionum</term> noch das <term
                  type="technical">beneficium Epistolae divi
         Hadriani</term>, da es nur den Fall behandelt, daß sich mehrere Bürgen gesamtschuldnerisch
        verbürgt haben und jedem Bürgen, der gezahlt hat ohne eine erforderliche Abtretung, einen
        Ausgleichsanspruch gegen seine Mitbürgen gibt. Aufgrund der Wortwahl und der Reihenfolge der
        Bestimmungen dürften aus Jülich-Berg die Regelungen über die subsidiäre Haftung des
         Bürgen<note
                  n="N.133.4">siehe oben Seite 132</note> sowie die Notwendigkeit zur Erhebung
        dieser Einrede vor der litis contestatio in die flämische Sprache übersetzt und in das
        Geldernsche Landrecht übernommen worden sein.<note n="N.133.5">vgl. Geldern 1619, Teil 4,
         Titel 8, Nrn. 3 u. 4 und Jülich-Berg, Kapitel 105, Abs. 2</note>
              </p>
              <p> Das Kurkölnische Landrecht von 1663 enthält im Gegensatz zu der Reformation von 1538 kein
        Bürgschaftsrecht.</p>
              <p> Trier widmet ihm ein eigenes Kapitel,<note
                  n="N.133.6">Kurtrier 1668, Titel 15 "Von
         Bürgen und Bürgschafften"</note> das vollständig aus der Reformation von 1713 stammt. Ein
        Einfluß des Jülich-Bergischen Rechts ist hier nicht festzustellen. <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s134.gif" n="134" xml:id="S.134"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="A.4.3.22">
              <head>22)Pacht Kapitel 106</head>
              <p> Das Jülich-Bergische Pachtrecht<note n="N.134.1">Kapitel 106 "Von Pachtung"</note> beruht
        im wesentlichen auf gemeinrechtlicher Grundlage. Der Gesetzgeber hat die hier verwandten
        Formulierungen größtenteils selbst geschaffen. Nur hinsichtlich weniger Gesetzesstellen
        lehnte er sich an die Wormser Reformation von 1498 und die Nürnberger Reformation von 1479
        an. Einige Bestimmungen übernahm er aus dem Jülicher Landrecht.</p>

              <p> Gemeinrechtlich ist insbesondere die Bestimmung, daß der Kauf die Pacht bricht, auch wenn
        eine derartige Regelung sich ohne Einfluß des Römischen Rechts in friesisch-sächsischen
        Quellen findet.<note
                  n="N.134.2">vgl. Stobbe Bd. III, § 186, S. 259; a.A. Genius S. 110, der
         auf die Frührezeption hinweist</note> Noch das Jülicher Landrecht hatte die gegenteilige
        Regelung und bestimmte für den Verkauf eines verpachteten Gutes: "... so sall der gelder
        schuldich syn, die pachtjaren deme pechter zo halden".<note
                  n="N.134.3">Jülich 1537, Kapitel
         14, Nr. 2</note> Entsprechend dem Römischen Recht kann der Pächter sich in Jülich-Berg nur
        an den Verpächter als seinen Vertragspartner halten.<note n="N.134.4">vgl. D. 19,2,25,1; D.
         30, 120,2</note>
              </p>

              <p> Ebenfalls romanistisch und eigene Formulierungen des Jülich-Bergischen Gesetzgebers sind
        auch die Bestimmungen der Reformation über das Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des
        Pächters, dessen Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der notwendigen und mit Wissen und
        Willen des Pachtherrn gemachten Verwendungen sowie des Abzugs des Gewinns oder der nicht
        verbrauchten Eesserungen vom ausstehenden <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s135.gif" n="135"
                  xml:id="S.135"/> Pachtzins. Auch bezüglich der
        Aufhebung des Mietvertrages normiert die Reformation im wesentlichen die gemeinrechtlichen
         Gründe.<note
                    n="N.135.1">vgl. <ref target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#C.4.65.3">C. 4,65,3</ref>

                </note>
        Lediglich die Aufhebung wegen einer notwendigen Reparatur der Sache durch den Verpächter
        wird nicht geregelt, wie auch für eine Aufhebung wegen Nichtzahlung des Pachtzinses keine
        zwei- oder dreijährige Versäumnis verlangt wird. Wie andere Landrechte<note n="N.135.2">vgl.
         Stobbe Handbuch Bd. III, S. 265 u. Anm. 48</note> weicht auch die Reformation hier vom
        gemeinen Recht ab und normiert für die Erbpacht eine Frist von sechs Wochen und drei Tagen
        nach gerichtlicher Einsetzung.</p>

              <p> Hinsichtlich der Pachtaufhebung wegen einer Verschlechterung des Grundstücks durch den
         Pächter<note
                    n="N.135.3">vgl. <ref target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#C.4.65.3">C. 4,65,3</ref>

                </note> folgte
        man den Formulierungen der Wormser Reformation von 1498. Eine Verschlechterung, die zur
        Aufhebung des Pachtverhältnisses führte, konnte auch in "abhauen der fruchtbaren Bäum"<note
                  n="N.135.4">Kapitel 106, Abs. 8</note> bestehen, was die Wormser Reformation ebenfalls
        untersagte: "Der bestender soll keinen bäum in dem bestanden Gut abhauen one wissen und
        willen oder bescheit des hern oder verlyhers".<note
                    n="N.135.5">vgl. <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=5.2.1.21">Worms 1498, 5. Buch, 2. Teil, Titel 1, Abs.
         21</ref>.</note> Auch bezüglich einer Pachtbeendigung infolge Eigenbedarfs war das Wormser
        Recht vorbildlich. So normiert dieses als Schema für eine zu erhebende Klage: "... dem hab
        ich ein huß verliehen ... ist mir zugefallen, das ich desselben huß selbs notdürftig bin,
        darin zu wonen, oder ich müsse das notdürftiglich buwen ...".<note
                    n="N.135.6">vgl. <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.1.12">Worms 1498, 3. Buch, 1. Teil, Titel 12, Abs.
         1</ref>.</note> In Jülich-Berg wird diese Klage umformuliert: "... wann der Herr ein Hauß
        zur heun außgethan, und aber folgents sich zutragen <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s136.gif" n="136"
                  xml:id="S.136"/> würde, daß er entweder selbs
        darin wohnen oder notdürfftiglich bauen müste ...".<note
                    n="N.136.1">Kapitel 106, Abs. 11,
         vgl. auch <ref target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#C.4.65.3">C.4,65,3</ref>
                </note>
              </p>

              <p> Die gemeinrechtliche Vorschrift der Jülich-Bergischen Reformation, daß dem Pächter ein
        Abzug von Pachtzins gestattet ist, wenn der Verpächter nicht den vertragsmäßigen Gebrauch
        gewährt, wurde ebenfalls der Wormser Reformation entnommen.<note
                    n="N.136.2">vgl. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.1.13">Worms 1498, 3. Buch, 1. Teil, Titel 13, Abs.
         3</ref>.</note> Hier findet sich nahezu eine wörtliche Übereinstimmung der beiden
        Rechte.</p>

              <p> Daß das Pachtverhältnis beendet werden kann, wenn der Pächter den Abreden des Vertrages
        nicht nachkommt, war schon im Jülicher Landrecht geregelt.<note
                  n="N.136.3">Jülich 1537,
         Kapitel 15, Nr. 2</note> Hieraus übernahm dies die Reformation von 1555 ebenso wie die
        Begrenzung der Jahrpacht auf dreißig Jahre.<note n="N.136.4">a.a.O. Nr. 1</note>
              </p>

              <p> Für die Bestimmung bei Jülich-Berg, daß der Pächter Schadensersatz zu leisten hat, wenn
        durch sein oder seines Gesindes Schuld oder Versäumnis Haus oder Scheune abbrennt,<note
                  n="N.136.5">Kapitel 106, Abs. 9</note> dürften die Formulierungen der Nürnberger
        Reformation von 1479 vorbildlich gewesen sein. Jedoch kennt diese noch nicht die Haftung des
        Pächters für sein Gesinde. Das Gesinde hat hier den Schaden selbst zu ersetzen.<note
                    n="N.136.6">vgl. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=25.6">Nürnberg 1479, 25. Titel, 6.
          Gesetz, Abs. 1 u. 2</ref>
                </note>
              </p>

              <p> Interessanterweise unterschied die Reformation von Jülich-Berg zwar zwischen Zeit- und
        Erbpacht, sie unterstellte ihr Erbpachtrecht jedoch nicht, wie dies die Wormser Reformation
        von 1498 und Fichard in der Frankfurter Reformation von 1578 getan haben,<note n="N.136.7">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=5.2.2">Worms 1498, 5. Buch, 2. Teil, Titel 2</ref>, für
         Frankfurt vgl. Coing, S. 30f.</note> der gemeinrechtlichen Emphyteuse. Lediglich
        hinsichtlich der Schriftform lehnte man sich hieran an, denn <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s137.gif" n="137"
                  xml:id="S.137"/> nach der herrschenden Ansicht
        bedurfte der Emphyteusen-Vertrag schriftlicher Abfassung.<note
                    n="N.137.1">gestützt wurde
         dies auf Nov. 120,6,2 u. <ref target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#C.4.66.1">C. 4, 66,1</ref>; a.A. Keller Bd.
         1, Seite 470, Anm. 6</note>
              </p>

              <p> Das Jülich-Bergische Recht gestattete dem Erbpächter keine Verfügung über sein Recht,
        während dies nach Römischem Recht bei der Emphyteuse gestattet war;<note
                    n="N.137.2">vgl.
          <ref target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#C.4.66.1">C. 4, 66, 1</ref>

                </note> doch schon die Postglossatoren
        hatten hier eine Einschränkung gemacht und nur noch eine Verpfändung ohne Einwilligung des
        Grundherrn, nicht aber mehr eine Veräußerung ohne diese Einwilligung gestattet.<note
                  n="N.137.3">vgl. hierzu Coing, S. 30</note> Die Jülich-Bergischen Verfügungsverbote lassen
        sich möglicherweise, wie dies Coing für die Frankfurter Reformation getan hat, mit sozialen
        Kämpfen zu Beginn des 16. Jahrhunderts erklären, die eine Befreiung des Bodens von allen auf
        ihm ruhenden Lasten erstrebten und mit einer Festigung der Stellung des Grundherrn
         endeten.<note n="N.137.4">so Coing S. 28 u. 30</note>
              </p>
              <p> Der Verlust des Pachtrechtes und der "Bessereyen" an den Pachtherrn<note n="N.137.5">Kapitel 106, Abs. 2</note> bei einer Veräußerung ohne dessen Zustimmung paßt in diese
        Entwicklung.</p>
              <p> Für das Kurkölnische Pachtrecht<note
                  n="N.137.6">vgl. Kurköln 1663, Titel 14</note> von
        1663 dürfte das Jülich-Bergische vorbildlich gewesen sein, da es in mehreren Formulierungen
        mit diesem übereinstimmt, so hinsichtlich des Schadensersatzanspruches des Verpächters bei
        einem durch Verschulden des Pächters oder seines Gesindes verursachten Brand,<note
                  n="N.137.7">a.a.O. § 5</note> bei der Schließung der Speicher und Scheunen durch den
        Verpächter bei rückständigen Pachtzinsen<note
                  n="N.137.8">a.a.O. § 4</note> sowie
        hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechts des <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s138.gif" n="138"
                  xml:id="S.138"/> Pächters wegen notwendiger und
        nützlicher Verwendungen.<note
                  n="N.138.1">a.a.O. § 3</note> Die Möglichkeit einer Kündigung
        des Pachtverhältnisses wegen Nichtzahlung des Pachtzinses wurde gemäß ihrem Wortlaut
        ebenfalls dem Jülich-Bergischen Recht entlehnt, nur daß in Köln dem Pächter zusätzlich eine
        Frist von drei Monaten, in eilbedürftigen Fällen nach Bestimmung der Obrigkeit sowie ein
        Schadensersatzanspruch gewährt wird.<note
                  n="N.138.2">vgl. Kurköln 1663, Titel 14, §
         7</note> Die Bestimmung, daß der Kauf die Pacht bricht, erinnert in ihren Formulierungen
        ebenfalls sehr an die entsprechenden Jülich-Bergischen Rechtssätze. Doch auch hier wird dem
        Pächter eine Frist zur Räumung des Grundstücks zugestanden.<note
                  n="N.138.3">a.a.O. §
         6</note> Auch begrenzt Kurköln die Zeitpacht auf zwölf Jahre<note
                  n="N.138.4">a.a.O. §
         9</note> und nicht auf dreißig. Zusätzlich zu Jülich-Berg kennt man die gemeinrechtliche
        Möglichkeit eines Nachlasses auf den Pachtzins bei Mißernte.<note n="N.138.5">a.a.O. §§ 2 u.
         3</note>
              </p>
              <p> Das Kurtrierische Miet- und Pachtrecht<note
                  n="N.138.6">Kurtrier 1713, Titel 19</note>
        orientiert sich vollständig an der <term type="technical">locatio conductio</term> des
        gemeinen Rechts und ist vom Jülich-Bergischen Recht unberührt geblieben. Dies erklärt sich
        wohl auch daraus, daß der entsprechende Titel erst durch die Revision des Jahres 1713 neu
        eingefügt wurde, also mehr als 150 Jahre nach dem Entstehen der Jülich-Bergischen
        Reformation.</p>

              <p> Die Reformation beeinflußte jedoch das Geldernsche Landrecht, das auch hier in seinen
        Regelungen sehr umfangreich und detailliert ist.<note
                  n="N.138.7">Geldern 1619, Teil 4,
         Titel 4</note> Es unterscheidet Miete, Pacht und Erbpachtrecht, wobei es letzteres in
        Analogie zur Emphyteuse behandelt, sich <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s139.gif" n="139"
                  xml:id="S.139"/> andererseits jedoch nicht
        vollständig dem gemeinen Recht anschließt. So gilt hier der Satz <term type="phrase">Kauf
         bricht nicht Miete</term>, ein Kündigungsrecht wegen Eigenbedarfs ist unbekannt. Der
        Einfluß des romanistisch orientierten Jülich-Bergischen Rechts ist daneben in verschiedenen
        Gesetzesstellen spürbar, die zwar nicht wörtlich aus dem Jülich-Bergischen übersetzt wurden,
        aufgrund der Wortwahl aber offensichtlich hieraus entnommen sind.</p>
              <p> Hierzu gehören aus dem Paragraphen über die Pacht<note
                  n="N.139.1">Geldern 1619, Teil 4,
         Titel 4, § 3</note> die Nummern zwei bis sechs, die aus den Absätzen drei und vier sowie
        sieben bis neun des Kapitels 106 stammen. Es handelt sich hierbei um die
        Kündigungsmöglichkeit wegen Nichteinhaltung von Vertragsabreden oder Abhauens der Bäume,
        Schadensersatz wegen eines verschuldeten Brandes sowie die Schließung der Scheunen bei
        Nichtzahlung des Pachtzinses. Vorbildlich für das Geldernsche Erbpachtrecht waren auch die
        Jülich-Bergischen Bestimmungen über die Verbindlichkeit errichteter Urkunden sowie das
        Verfügungsverbot für den Pächter unter Androhung des Verlustes von Pachtgut und Besserungen,
        wobei Geldern allerdings ausdrücklich unterscheidet, ob dieses Verbot in die entsprechende
        Urkunde aufgenommen wurde oder nicht.<note n="N.139.2">vgl. Geldern 1619, a.a.O. § 5, Nrn.
         5-7 und Jülich-Berg, Kapitel 106, Abs. 2 u. 4</note>
                <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s140.gif" n="140" xml:id="S.140"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="A.4.3.23">
              <head>23) Renten Kapitel 107</head>
              <p> Auch beim Jülich-Bergischen Rentenrecht<note n="N.140.1">Kapitel 107 "Von jährlichem Zins
         oder Renthen auß anderer Leuth Güteren"</note> handelt es sich bis auf den letzten Absatz
        um Partikularrecht mit eigenen Formulierungen, die keiner früheren Rechtsordnung entlehnt
        wurden.</p>
              <p> Der deutschrechtliche Rentenkauf wird weder im Jülicher Landrecht noch Bergischen
        Ritterrecht behandelt und ist auch in der Reformation von 1555 nur sehr lückenhaft und
        unvollständig geregelt. So nimmt die Reformation weder zur Form noch der Bestellung oder der
        Übertragung des Rechts, noch zu einer Begriffsbestimmung des Rechtsinstituts Stellung.
        Lediglich die Modalitäten der Zinszahlung, die Folgen einer Nichtzahlung sowie ein
        Verfügungsverbot sind der Inhalt des Jülich-Bergischen Kapitels.</p>
              <p> Hierbei repräsentieren diese Bestimmungen die Entwicklung, die der Rentenkauf in jener
        Zeit durchlaufen hatte.</p>

              <p> Er war in den Stadtgemeinden des 12. und 13. Jahrhunderts zuerst entstanden, wobei sein
        Ursprung lebhaft umstritten ist. Zum Teil wird sein Entstehen aus der Erbleihe<note
                  n="N.140.2">so Arnold S. 80ff.</note> unmittelbar, der Beleihung der Besserung<note
                  n="N.140.3">so Heusler Bd. I, S. 355</note> oder der Seelzinsen<note
                  n="N.">so Hübner S.
         397</note> hergeleitet, während er dagegen nicht als Umgehung kanonischen Zinsverbotes
        entstanden sein dürfte.<note
                  n="N.140.4">vgl. Stobbe Handbuch Bd. II, S. 243</note> Die
        Rente war an sich ein ewiges, unablösliches Recht. Wie aber vertragsmäßig ein Ablösungsrecht
         <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s141.gif" n="141"
                  xml:id="S.141"/>
        vereinbart werden konnte, wurde meist schon bei der Rentenbestellung das Ablösungsrecht
        eingeräumt. Hieraus entwickelte sich seit dem 13. Jahrhundert das gesetzmäßige Recht des
        Grundstückseigentümers, die Rente durch eine Geldzahlung abzulösen.<note n="N.141.1">so
         Stobbe in Zeitschrift Bd. 19, 1859, S. 178, 214</note>
              </p>

              <p> Dieser Entwicklung folgte die Jülich-Bergische Reformation, indem sie dem Rentenschuldner
        ein Kündigungsrecht einräumte, während sie dem Gläubiger ein solches nicht zubilligte. Ein
        solches Kündigungsrecht des Gläubigers würde den Unterschied zwischen dem Rentenkauf und dem
        verbotenen zinsbaren Darlehen mit Hypothek verwischen, so daß es auch von der
        Reichspolizeiordnung des Jahres 1548 verboten wurde.<note
                  n="N.141.2">vgl.
         Reichspolizeiordnung 1548, Kapitel 17, § 8, vgl. auch Reichspolizeiordnung 1577, Kapitel
         18, § 9</note> Durch seine Lösbarkeit näherte sich der Rentenkauf dennoch dem zinsbaren,
        durch eine Hypothek gesicherten Darlehen, was sich auch in der Terminologie der
        Jülich-Bergischen Reformation zeigt. Das belastete Grundstück wird als reines
        Sicherungsobjekt betrachtet und von der Reformation demgemäß als "Unterpfandt" bezeichnet,
        während der Begriff "Unterpand" oder "Fürpand" ansonsten nur für ein weiteres Objekt
        verwandt worden ist, das rückständige Rentenbeträge absichern sollte, wenn die Erträge des
        mit der Rente belasteten Grundstücks nur die laufenden Rentenzahlungen abdeckten.<note
                  n="N.141.3">vgl. Heusler Bd. II, S. 147 u. Planitz, S. 70</note> Einen Verkauf des Rechts
        gestattet erst die spätere Rechtsprechung.<note
                    n="N.141.4">vgl. die Urteile bei <ref target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=334">Maurenbrecher Bd. 1, S. 300, Anm. 126</ref>.</note>
              </p>
              <p> Der Rentengläubiger konnte nach dem Wortlaut der <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s142.gif" n="142" xml:id="S.142"/> Reformation lediglich in das
        Grundstück eingewiesen werden und die Nutzungen ziehen, bei lösbaren Renten bis sämtliche
        Zinsen bezahlt sind, bei unablösbaren nur in Höhe seiner Rente. Die Einweisung erfolgte nach
        sechs Wochen und drei Tagen der Nichtzahlung, eine Frist, die der Jülich-Bergische
        Gesetzgeber auch schon bei der Pacht bestimmt hat.</p>

              <p> Die hier verwandten Regelungen und Formulierungen sind ohne konkretes Vorbild entstanden
        und wurden 1555 neu geschaffen. Der letzte Absatz des Kapitels über die
        Kündigungsmöglichkeit durch den Rentenverkäufer und den erlaubten Zinsfuß von 5% wurde
        dagegen wörtlich aus der Reichspolizeiordnung des Jahres 1548 in ihrem Titel "Von
        wucherlichen Contracten" entnommen,<note
                  n="N.142.1">vgl. Reichspolizeiordnung 1548, Kapitel
         17, § 8</note> nachdem schon die Reichspolizeiordnung von 1530 die Zinshöhe von fünf
        Prozent bestimmt hatte,<note
                  n="N.142.2">vgl. Reichspolizeiordnung 1548, Kapitel 26, §
         8</note> eine Bestimmung, die die Kurkölnische Reformation von 1538 ebenfalls nahezu
        wörtlich übernahm.<note n="N.142.3">vgl. Kurköln 1538 "Von wücherlichen contracten", Fol.
         73, 74</note>
              </p>

              <p> Das Jülich-Bergische Rentenrecht ist auf seine benachbarten Rechte ohne jeden Einfluß
        geblieben. Das Kurkölnische Landrecht von 1663 behandelt das Rentenrecht gar nicht, das
        Kurtrierische von 1668 nur beiläufig in seinem Kapitel über Zinsen und Interesse.<note
                  n="N.142.4">vgl. Kurtrier 1668, Titel 14, §§ 1, 4-6</note> Der Zinssatz von 5% wird hier
        ebenso bestimmt wie das Ablösungsrecht des Verkäufers. Dieser muß wie bei der Pacht des
        gemeinen Rechts drei Jahre mit der Zinszahlung im Rückstand sein, damit der Käufer den
        Kaufpreis samt Interesse zurückfordern darf. <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s143.gif" n="143" xml:id="S.143"/>
              </p>
              <p> Das Geldernsche Landrecht<note
                  n="N.143.1">vgl. Geldern 1619, Teil 2, Titel 2 "Von
         Renten"</note> ist in der Annäherung des Rentenkaufs an das Hypothekenrecht weiter
        fortgeschritten als das Jülich-Bergische. Der Besitz des Grundstücks, das auch hier als
        "Onderpandt" bezeichnet wird, ist für die Verpflichtung zur Rentenzahlung nicht
        entscheidend, so daß auch eine Dereliktion nicht von dieser Verpflichtung befreit. Der
        Verkäufer der Rente und dessen Erben bleiben stets persönlich verpflichtet. Dem Gläubiger
        steht frei, ob er von ihnen die Zahlung rückständiger Renten verlangt oder von dem neuen
         Eigentümer.<note
                    n="N.143.2">Geldern 1619, Teil 2, Titel 2, 5 4, Nrn. 6-8; <ref target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551977?page=625">Maurenbrecher Bd. 2, S. 609 ff., Anm. 142 u.
         144</ref>.</note>
              </p>

              <p> Deswegen ist es auch dem Besteller der Rente oder seinen Erben gestattet, das belastete
        Grundstück zu verkaufen. Die Zinszahlung oder Ablösung der Rente hat je nach Vereinbarung in
        laufender Münze oder in Gold und Silber zu erfolgen, während in Jülich-Berg grundsätzlich
        die Zahlung nach dem Geldwert zur Zeit der Rentenbestellung bemessen wird, es sei denn, der
        Vertrag sieht Zahlung in laufender Münze vor. Wird die Rente nicht gezahlt, so hat der
        Rentgläubiger in Geldern sogar die Möglichkeit, das Grundstück aufgrund eines besonderen
        Exekutionsverfahrens wie ein Pfand zu verkaufen.<note n="N.143.3">Geldern 1619, Teil 2,
         Titel 3</note>
                <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s144.gif" n="144" xml:id="S.144"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="A.4.3.24">
              <head>24) Entwehrung Kapitel 108</head>
              <p> Ihr letztes Kapitel<note
                  n="N.144.1">Kapitel 108 "Von Spolio und Enwehrung und derer
         Restitution insgemein"</note> entlehnte die Reformation von 1555 wiederum dem Bayrischen
        Landrecht von 1518, dessen Titel "Umb Entwerung" sie fast wörtlich wiederholt.<note
                  n="N.144.2">vgl. Bayern 1518, 24. Titel "Umb Entwehrung". Diese Erkenntnis schon bei Hild
         S. 82</note> Jülich-Berg übernimmt allerdings nicht die bei Bayern konkret festgesetzte
        Strafe, sondern spricht nur davon, daß der Besitzentzieher bestraft werden soll. Auch wird
        anders als in Bayern die Wiedergutmachung des zweifachen Wertes der entzogenen Sache nicht
        ausdrücklich nur auf das bewegliche Gut beschränkt, obwohl die Zahlung des doppelten Wertes
        sich in der Praxis auch nur auf die Fährnis bezogen haben dürfte.<note
                  n="N.144.3">vgl. Hild
         a.a.O.</note> Die bayrischen Bestimmungen haben ihrerseits ihre Quelle in den Artikeln 203,
        205 bis 208 des alten Bayrischen Landrechts von 1346, die zum Teil auf den bayrischen
        Landfrieden von 1244, 1281 und 1300 beruhen.<note n="N.144.4">so Kunkel Bd. I 2, S. 320,
         Anm. 12, 13, 14; auf den bayrischen Landfrieden v. 1244, 1281 u. 1300 beruhen die Art. 205
         u. 206</note>
              </p>
              <p> Von den Jülich-Bergischen Nachbarterritorien kennt Kurtrier kein eigenes Kapitel über die
        Besitzentziehung.</p>

              <p> Auch Kurköln regelt den Besitzschutz nicht wie Jülich-Berg. Es nimmt nur zum Erbenbesitz
        Stellung, läßt den Besitz des Erblassers ohne besondere Besitzergreifung auf den Erben
        übergehen und droht demjenigen, der sich entgegen diesem Erbbesitz des Besitzes ermächtigt,
        Strafe an.<note n="N.144.5">vgl. Kurköln 1663, Titel 9, § 1</note>
                <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s145.gif" n="145" xml:id="S.145"/>
              </p>

              <p> Das von Jülich-Berg in diesem Punkt gänzlich verschiedene Geldernsche Landrecht schützt
        gegen Besitzstörungen und Besitzentziehung auf zweifache Weise. Zum einen kann der Besitzer
        von den Behörden fordern, daß diese gegen den Besitzstörer oder -entzieher
         einschreiten,<note
                  n="N.145.1">vgl. Geldern 1619, Teil 3, Titel 2, § 1, Nr. 1</note> zum
        anderen kann der über Jahr und Tag Besitzende innerhalb derselben Frist vor Gericht
        Beseitigung einer Besitzentziehung oder -störung verlangen.<note
                  n="N.145.2">a.a.O. §
         2</note> Die Besitzschutzklage greift nicht ein, wenn der Besitz freiwillig aus der Hand
        gegeben wurde und der Besitzer gutgläubig ist<note
                  n="N.145.3">a.a.O. § 2 Nrn. 3 u. 7; es
         genügt hier nicht der freiwillige Besitzverlust</note> oder die Sache verloren oder
        gestohlen wurde. Für letzteres kennt kennt das Geldernsche Recht eine eigene
         Diebstahlsklage.<note n="N.145.4"> a.a.O. § 3</note>
                <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s146.gif" n="146" xml:id="S.146"/>
              </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="A.5">
            <head>D) DIE REVISIONEN</head>
            <p> Nach den Vorlagen und Quellen bleiben bezüglich der Entwicklung des Privatrechts der
       Reformation von 1555 ihre Revisionen zu untersuchen und deren Geschichte und Inhalt
       darzustellen.</p>
            <p> Hierbei muß zuerst gefragt werden, was unter einer Revision des Rechts zu verstehen
       ist.</p>

            <p> Von Kamptz zählt bezüglich des Jülich-Bergischen Rechts insgesamt sechs Revisionen auf,
       die erste aus dem Jahre 1556, die letzte aus dem Jahre 1696.<note
                n="N.146.1">vgl. v. Kamptz,
        S. 114 ff.</note> Von einer Revision kann aber nur gesprochen werden, wenn ein Gesetzestext
       seinem Inhalt oder Sinn nach verändert wird. Dies ist lediglich in zwei der insgesamt
       dreizehn Ausgaben der Fall, nämlich in den Ausgaben der Jahre 1556 und 1564. Die übrigen
       Ausgaben enthalten nur die verschiedensten Anhänge. Jedesmal, wenn eine solche Ausgabe
       veröffentlicht wurde, hat man die mittlerweile erschienenen landesherrlichen Verordnungen und
       Edikte angehangen. So enthält selbst die erste Ausgabe des Jahres 1555 u.a. als Anhang eine
       Ordnung über den gerichtlichen Prozeß in Lehnsachen sowie eine Mannhäuser-Ordnung. Doch
       keiner der späteren Anhänge verändert den materiellen Gehalt des Gesetzes, so daß durch neue
       Anhänge keine Revision des Gesetzeswerkes stattgefunden hat. Wir haben somit nur zwei
       Revisionen, nämlich aus den Jahren 1556 und 1564.<note
                  n="N.146.2">vgl. Stobbe, Geschichte,
        S. 393, 394; <ref target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=139">Maurenbrecher Bd. 1, S.
        105</ref>.</note>
              <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s147.gif" n="147" xml:id="S.147"/>
            </p>
            <div xml:id="A.5.1">
              <head>I DIE REVISION VON 1556</head>
              <div xml:id="A.5.1.1">
                <head>1) Geschichte der Revision</head>

                <p>Durch wen die Revision von 1556 veranlaßt wurde, läßt sich nicht mehr feststellen. Sie
         wird zumeist auf die Wachsamkeit der Stände und die Aufmerksamkeit der Juristen
          zurückgeführt.<note
                      n="N.147.1">vgl. <ref target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=139">Maurenbrecher
           Bd. 1, S. 105</ref>.</note> Letztere dürften die Revision verfaßt haben. Daß auch die
         Stände, insbesondere die Bergischen, hier Einfluß nahmen, läßt sich allenfalls aus der
         Themenstellung der Revision herleiten, denn sie richtete ihr Augenmerk allein auf die
         Stock- und Stammgüter, deren Erhaltung sie für die Familie erstrebte, ein Anliegen, das die
         Bergischen Stände schon während der Verhandlungen über den Erlaß der Rechtsordnung immer
         wieder verfolgt hatten. Doch ist weder in einem Landtagsprotokoll noch in sonstigen
         Urkunden ein Interesse der Stände an der Revision von 1556 bekundet.</p>

                <p> Die Revision wurde von Kaiser Ferdinand I. unter dem 21. Juni 1559 bestätigt und dem
         Reichskammergericht am 13. November 1560 eingereicht und von diesem angenommen.<note
                      n="N.147.2">vgl. Lacomblet, Arch. I, S. 75; <ref
                    target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=141">Maurenbrecher Bd. 1, S. 107</ref>.</note> Sie bezog sich nur auf vier Kapitel der
         Rechtsordnung und war mit ihrer Thematik, den Stock- und Stammgütern, rein
         privatrechtlichen Inhalts. Maurenbrecher findet dies außerordentlich merkwürdig, da in
         jener Zeit das Interesse für den Prozeß überwiegend gewesen sei.<note
                      n="N.147.3">vgl. <ref target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=140">Maurenbrecher Bd. 1, S. 106</ref>.</note>
                  <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s148.gif" n="148" xml:id="S.148"/>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="A.5.1.2">
                <head>2) Inhalt der Revision</head>
                <p> 1556 wurde das Kapitel über die Testamente revidiert.<note n="N.148.1">Kapitel
         69</note>
                </p>

                <p> Hier war geregelt, daß zwar über bewegliches Hab und Gut, nicht aber "in erblichen
         liegenden Gütern" testamentarisch verfügt werden konnte. Diese Regelung wird durch die
         Revision erweitert, so daß nun zu diesen nicht durch Testament vererbbaren Gütern auch
         solche zu rechnen sind, die in Heirats- und anderen Verträgen sowie Erbteilungen zu
         Erbgütern erklärt werden. Diese immobilifizierten Sachen werden dann zu Stock- und
         Stammgut, wenn sie einmal in gerader Linie vererbt worden sind.<note
                      n="N.148.2">vgl. <ref target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=302">Maurenbrecher Bd. 1, S. 268, Anm. 78</ref>.</note>
                </p>
                <p> Während derartige Immobilifikationen schon nach dem Jülicher Landrecht<note
                    n="N.148.3">Jülich 1537, Kapitel 57, Nr. 3</note> nur vor Gericht und nur hinsichtlich lösbarer
         Renten beschlossen werden konnten, sind sie nun nach der Rechtsordnung im allgemeinen
          zulässig.<note
                      n="N.148.4">vgl. <ref target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=254">Maurenbrecher Bd.
           1, S. 220, Anm. 25</ref>; anders wohl Hild S. 60, Anm. 2</note>
                </p>
                <p> Sie finden sich nochmals in Kapitel 95 der Rechtsordnung,<note n="N.148.5">"Von der
          Leibzucht"</note> in dem schon vor der Revision geregelt war, daß entgegen dem gemeinen
         Recht in Heiratsverschreibungen oder anderen beständigen Vermächtnissen zu Erbschaft
         erklärte Pfandschaften nicht zum beweglichen, sondern zum unbeweglichen Gut zählen
         sollen.</p>

                <p> Ein Blick auf die Nachbarterritorien zeigt, daß sich in den Landrechten der Erzbistümer
         Köln und Trier derartige Immobilifikationen nicht <pb
                    facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s149.gif" n="149" xml:id="S.149"/> finden lassen. Da hier über
         jegliches Hab und Gut testamentarisch verfügt werden konnte und in dieser Hinsicht kein
         Unterschied zwischen Stock- und Stammgütern und sonstigem unbeweglichen Gut gemacht wurde,
         bestand auch nicht die Notwendigkeit, bewegliches Gut zu Immobilien oder gar zu Stock- und
         Stammgütern machen zu können.</p>

                <p> Anders in Geldern, wo wir das Verbot finden, über Stock- und Stammgüter testamentarisch
         zu verfügen:<note
                    n="N.149.1">Eine Ausnahme von diesem Verbot gab es bei testamentarischer
          Aufteilung der Stock- und Stammgüter unter den Kindern, vgl. Geldern 1619, Teil 3, Titel
          6, § 2, Nr. 4</note> "Patrimoniael Erfgoederen, Tinsen, Erfpachten, Renten ende
         Pandtschappen, daer van en magh niemandt bestendiger wijse Testament oft anderen uytersten
         wille maecken, ..."<note
                    n="N.149.2">vgl. Geldern 1619, Teil 3, Titel 6, § 2, Nr. 3</note>
         Demgemäß gibt es hier auch eine Vorschrift, daß durch Heiratsverträge auch bewegliches Gut
         zu Erbgut gemacht werden kann<note
                    n="N.149.3">vgl. Geldern 1619, Teil 1, Titel 2, § 4, Nr.
          1</note> und zu den Stock- und Stammgütern "Patrimoniaele ofte angestorven goederen" auch
         solches Gut zählt, das durch Testament hierzu erklärt wird.<note n="N.149.4">vgl. Geldern
          1619, Teil 1, Titel 2, § 4, Nr. 2</note>
                </p>

                <p> Erläutert und klargestellt wird durch die Revision von 1556, daß durch Testament wohl
         über die gewonnenen und geworbenen<note
                      n="N.149.5">über den Umfang der gewonnenen und
          geworbenen Güter siehe Hild S. 50, <ref
                    target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=253">Maurenbrecher
           Bd. 1, S. 219</ref>.</note> Güter verfügt werden kann, wie das auch in Geldern der Fall
          war.<note
                    n="N.149.6">vgl. Geldern 1619, Teil 3, Titel 6, § 2, Nr. 2</note> Eigentümlich
         erscheint beim Vergleich der Landrechte an dieser Stelle, daß auch die Güter, die mit dem
         Geld aus dem Verkauf eines Erbgutes erworben wurden, zu diesen gewonnenen und geworbenen
         Gütern zählen,<note
                      n="N.149.7">vgl. <ref target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=253">Maurenbrecher
           Bd. 1, S. 219, Anm. 24a, Nr. 3</ref>
                  </note> während das Geldernsche Landrecht <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s150.gif"
                    n="150"
                    xml:id="S.150"/> hier das
         Surrogationsprinzip kennt und diese erworbenen Güter zu den Erbgütern rechnet.<note n="N.150.1">vgl. Geldern 1619, Teil 1, Titel 2, § 4, Nr. 9</note>
                </p>

                <p> Diese Regelungen über die Erbgüter werden durch das Rückfalls-, Rekadenz- oder
         Revolutionsrecht des Kapitels 88<note n="N.150.2">"Beschluß von Succession, daß der negst
          gesipt Freund negster Erb sey"</note> ergänzt, in dem es heißt, daß die Güter "in allwege
         fallen und erben sollen an die nechste Erben, daher sie kommen".</p>
                <p> Wie wir gesehen haben,<note n="N.150.3">oben Seite 21 und v. Below Nr. 236, S.
          706</note> war dieser Satz auf Veranlassung der Jülicher Stände ausdrücklich in die
         Rechtsordnung aufgenommen worden. In der Revision von 1556 wurde nur der Satz hinzugefügt:
         "Wie auch alle obangezeigten Felle der Erbfolgung und Succession gleicher gestalt
         verstanden und gehalten werden sollen". Dieser neu aufgenommene Satz diente nur der
         Bekräftigung und erneuten Bestätigung des Revolutionsrechtes und wurde dann in der Revision
         von 1564 wieder fortgelassen.</p>
                <p> Dieses Rückfallsrecht bezog sich ja<note
                    n="N.150.4">siehe oben Seite 112</note> nur auf
         die Stock- und Stammgüter,<note
                      n="N.150.5">siehe <ref
                    target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=281">Maurenbrecher Bd. 1, S. 247, Anm. 53</ref>.</note> was das Geldernsche Landrecht<note
                    n="N.150.6">Geldern 1619, Teil 3, Titel 7, § 4, Nr. 10</note> ausdrücklich klarstellt, da
         hier von "Vaderlijke erffelycke goederen" und "Moederlycke ervlycke goederen" gesprochen
         wird. Die Ratio legis war es, diese Stock- und Stammgüter bei der Familie zu erhalten.<note n="N.150.7">Voets, de jure revolutionibus, S. 5</note>
                </p>

                <p> Somit sehen wir auch an dieser Stelle das Bestreben der Revision von 1556, durch die
         ausdrückliche Bekräftigung des Revolutionsrechtes den Schutz der Stock- und Stammgüter zu
         erreichen. <pb
                    facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s151.gif" n="151" xml:id="S.151"/>
                </p>

                <p> Bemerkenswert ist, daß das Revolutionsrecht zuvor auf Verlangen der Jülicher Stände in
         die Rechtsordnung aufgenommen worden war,<note
                      n="N.151.1">siehe <ref target="#S.21">oben
           Seite 21</ref>

                  </note> sie sich aber schwierig zeigten, weil dieses Recht in der
         durchgreifenden Form, die ihm das Landrecht gibt, zuvor im Bergischen, nicht aber im
         Jülicher Landrecht begründet war.<note n="N.151.2">vgl. Lacomblet Arch. I 1, S. 76</note>
         Auch hieraus läßt sich also schließen, daß dieser Punkt der Revision nur von den Bergischen
         Ständen ausgegangen sein kann.</p>

                <p> So befaßt sich auch die nächste Änderung der Revision von 1556 mit diesen Immobilien.
         Sie betrifft eine Modifizierung des Retraktrechts, das sich nach seinem Wortlaut ebenfalls
         nur auf die Stock- und Stammgüter bezieht,<note
                    n="N.151.3">anders das Geldernsche
          Landrecht, vgl. dort Teil 3, Titel 3, § 1, Nr. 2</note> obwohl die gerichtliche Praxis in
         diesem Punkt schwankend war.<note
                      n="N.151.4">vgl. die bei <ref
                    target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=309">Maurenbrecher Bd. 1, S. 275, Anm. 87</ref>,
          aufgeführten Urteile</note> Zum Zeitpunkt der Revision dürfte die dem Wortlaut folgende
         Interpretation allerdings einhellige Meinung gewesen sein und den Retrakt bei neu
         erworbenen Gütern nicht zugelassen haben.<note
                      n="N.151.5">vgl. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;index=buecher&amp;term=Maurenbrecher+I&amp;seite=g275.jpg">Maurenbrecher a.a.O.</ref>
                  </note>
                </p>

                <p> In dieser Revision wird nun geregelt, daß das Retraktrecht auf den nächsten
         Blutsverwandten übergeht, wenn der näher Verwandte den Retrakt nicht ausübt, eine Regelung,
         die auch Eingang in das Geldernsche Landrecht gefunden hat,<note
                    n="N.151.6">vgl. die
          gleiche Regelung bei Geldern 1619, Teil 3, Titel 3, § 1, Nr. 20</note> während dieser Satz
         in der Quelle des Jülich-Bergischen Retraktrechts, der Trierer Untergerichtsordnung nicht
          vorkommt.<note
                      n="N.151.7">siehe <ref target="#S.112">oben Seite 112</ref>
                  </note>
                  <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s152.gif" n="152" xml:id="S.152"/>
                </p>

                <p> Zwar hatten die Bergischen Stände diese Regelung schon bei ihren Verhandlungen mit
         Herzog Wilhelm über die Bewilligung der Rechtsordnung am <date>8. November 1554</date>
          gefordert,<note
                    n="N.152.1">siehe oben Seite 29 und v. Below Bd. 1, Nr. 240</note> doch
         lehnte der Herzog damals eine Normierung mit dem Bemerken ab, der Satz "ist an ime selber
         und bedarf geiner weiteren erclerung".<note n="N.152.2">v. Below Bd. 1, Nr. 240</note> Daß
         diese Regelung dann dennoch in die Rechtsordnung aufgenommen wurde, deutet auch hier auf
         die Einflußnahme der Bergischen Stände hin. Auch hier wurde durch die ausdrückliche
         Erweiterung des Retraktrechts auf die übrigen Verwandten der Erhalt der Stock- und
         Stammgüter für die Familie erstrebt.</p>

                <p> Mit diesen Immobilien befaßt sich auch die vierte und letzte durch die Revision von 1556
         vorgenommene Änderung. Es handelt sich um Kapitel 102 der Rechtsordnung, das die Schenkung
         betrifft. Die hier getroffene Regelung der Unwirksamkeit der Schenkung eines Erbgutes durch
         Eheleute wird dahingehend erläutert, daß unter Erbgütern nur elterlich anererbte Güter zu
         verstehen sind. Auch wenn unter dem Tatbestandsmerkmal "Erbgüter" auch von dem Verfasser
         der Jülich-Bergischen Reformation nur in gerader Linie vererbte Immobilien verstanden
         worden sein dürften, so stellte die Revision doch die Abgrenzung dieser Stammgüter von den
         aus der Seitenlinie ererbten "Erb"-Gütern klar. <pb
                    facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s153.gif" n="153" xml:id="S.153"/>
                </p>
                <p> Auch diese Klarstellung zeigt das Thema der Revision.</p>
                <p> Einzig und allein mit den Stock- und Stammgütern befaßt sich die Revision von 1556. Auch
         wenn nur vier der 108 Kapitel der Rechtsordnung verändert werden und diese Veränderungen
         nur wenige Sätze in den einzelnen Kapiteln betreffen, so wird hierdurch der Schutz der
         Stock- und Stammgüter verstärkt.</p>
                <p> Der Erhalt dieser Güter für die Familie war Absicht und Erfolg der Revision von 1556.
          <pb
                    facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s154.gif" n="154" xml:id="S.154"/>
                </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="A.5.2">
              <head>DIE REVISION VON 1564</head>

              <p> Nach dieser Zeit intensiver gesetzgeberischer Tätigkeit, auf die die Landstände regen
        Einfluß nahmen, folgen bis in das Jahr 1560 insgesamt nur drei Landtage, in den Jahren 1561
        und 1562 findet sogar kein einziger statt. Zwar wird 1558 unter Mitwirkung der Landstände
        noch eine Polizeiordnung erlassen, doch kann man bis 1563 mit Fug und Recht von einem
        "Landtagsstilleben" sprechen,<note
                  n="N.154.1">so v. Below Bd. I, S. 737</note> das erst
        durch die zweite Revision der Rechtsordnung unterbrochen wird. <pb
                  facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s155.gif" n="155" xml:id="S.155"/>
              </p>
              <div xml:id="A.5.2.1">
                <head>Entstehungsgeschichte</head>

                <p> Die zweite Revision wurde notwendig, weil sich im Laufe der Jahre Unzulänglichkeiten der
         Rechtsordnung herausstellten. <persName>Voets</persName>, der große Historiker des
         Jülich-Bergischen Rechts, führt hierzu nur aus, daß in jener Zeit neue Zweifel, abweichende
         Meinungen, neue Rechtsstreitigkeiten der Parteien, neue Listen und Ränke der
         Rechtsgelehrten, Spitzfindigkeiten, Darlegungen und Interpretationen, neue Fälle und
         Formen, deren Entstehen die Natur beschleunigt, entstanden seien.<note n="N.155.1">vgl.
          Voets, historia iuris, Nr. 374 u. Buininck, S. 55</note>
                </p>

                <p> Die Revision der Rechtsordnung geht von Herzog Wilhelm aus. So ließ er den Ständen von
         Jülich und Berg am <date>8. Oktober 1563</date> auf einem Landtag in Düsseldorf berichten,
         daß an den Haupt- und Untergerichten, aber auch am Kammergericht einige Zweifelsfälle
         aufgetreten und deshalb einige Erklärungen der Rechtsordnung notwendig seien. Deshalb
         sollten neben seinen Räten und Rechtsgelehrten auch einige aus der Ritterschaft und von den
         Hauptgerichten, die des Landesbrauchs verständig und erfahren seien, "bemelte
         gerichts-ordnung nochmals vor die hant nemen und mit fleiss erwegen, auch die notturftige
         enderungen auf wolgefallen der gemeinen Ritterschaft und stette verfassen, damit niemant
         über gebuer und billigkeit beschwert werde".<note
                    n="N.156.2">vgl. v. Below Bd. II, Nr.
          3</note> Die Stände sind hiermit einverstanden. Sie halten dies für ein billiges,
         christliches und gutes Werk, damit niemand <pb
                    facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s156.gif" n="156"
                    xml:id="S.156"/> über Gebühr wider das Recht und
         die natürliche Billigkeit beschwert und verurteilt werde. Doch solle hierüber dem
         Landesbrauch gemäß und nicht ohne das Wissen der Räte, der Ritterschaft und Städte
         beschlossen werden.<note n="N.156.1">vgl. v. Below a.a.O.</note>
                </p>
                <p> Als Ausschußmitglieder verordnen sie von der Jülicher Ritterschaft: <list>
                    <item>
                      <persName>Ott von Bilant</persName>, Herr zu <placeName>Rheydt</placeName> und
           Amtmann von <placeName>Heinsberg</placeName>
                    </item>
                    <item>
                      <name type="person">Werner von Hatzfeld</name>, Herr zu
            <placeName>Weisweiler</placeName>
                    </item>
                    <item>
                      <persName>Johann von Merode</persName> zu Schloßberg, Amtmann von
            <placeName>Kaster</placeName>
                    </item>
                    <item>
                      <name type="person">Heinrich von Bisfelt</name> zu
           <placeName>Stammenich</placeName>
                    </item>
                    <item>
                      <name type="person">Wilhelm Katz</name> und</item>
                    <item>
                      <name type="person">Arnold von Stommel</name>
                    </item>
                    <item>und von den Städten des Herzogtums Jülich:</item>
                    <item>
                      <persName>Conrad Behr</persName>, Schöffe zu <placeName>Jülich</placeName>,
           und</item>
                    <item>
                      <name type="person">Heinrich Haes</name>, Schöffe zu
           <placeName>Düren</placeName>
                    </item>
                  </list> Als Mitglieder aus der Bergischen Ritterschaft werden bestimmt: von oberhalb der
         Wupper: <list>
                    <item>
                      <persName>Johann Ketler</persName>
                    </item>
                    <item>
                      <persName>Wilhelm von Lutzenrot</persName>
                    </item>
                    <item>
                      <name type="person">Mauritius Hoen</name>
                    </item>
                  </list> von unterhalb der Wupper: <list>
                    <item>
                      <persName>Heinrich von der Horst</persName>
                    </item>
                    <item>
                      <persName>Johann von Winkelhausen</persName>
                    </item>
                    <item>
                      <name type="person">Rutger von Schöler</name>
                    </item>
                  </list> von den Bergischen Städten: <list>
                    <item>
                      <persName>Bernhart Kilmann</persName>, Schöffe zu <placeName>Düsseldorf</placeName>,
           und</item>
                    <item>
                      <name type="person">Goddert Nippel</name>, Bürgermeister von
            <placeName>Lennep</placeName>
                    </item>
                  </list>
                  <note n="N.156.2">vgl. v. Below Bd. II, Nr. 3</note>. <pb
                    facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s157.gif" n="157" xml:id="S.157"/>
                </p>
                <p> Wie die Initiative zur Revision der Rechtsordnung vom Herzog ausgeht, so muß er die
         Landstände in der Folgezeit zu ihrer Mitwirkung drängen. Schon auf dem nächsten Landtag der
         Bergischen Stände vom <date>8. Dezember 1563</date> in <placeName>Düsseldorf</placeName>
         wird ihnen vom Herzog vorgetragen, daß seine Räte und Rechtsgelehrten sowie die Verordneten
         der Hauptgerichte die Rechtsordnung durchgesehen, die Bedenken, die insbesondere auch vom
         Ausschuß beider Fürstentümer an sie gelangt seien, bedacht und eine Berichtigung der
         entsprechenden Artikel verfaßt hätten.</p>

                <p> Die Stände sind jedoch zu keinem endgültigen Beschluß bereit und lassen sich in
         keinerlei Gespräch ein. Der Herzog ermahnt daraufhin Ritterschaft und Städte, daß auch sie
         es an nichts fehlen lassen sollten, da ja auch er geneigt sei, an der Beförderung der
         Justiz zum Besten der gemeinen Untertanen zu arbeiten. Die Stände erklären sich daraufhin
         bereit, die verfaßten Artikel anzuhören, weigern sich jedoch, ohne die Jülicher Stände sich
         auf irgend etwas einzulassen oder ihre eventuellen Bedenken vorzutragen, da sie es lieber
         gesehen hätten, wenn sie nach altem Brauch zusammen mit den Jülichern zu einem gemeinsamen
         Landtag geladen worden wären. Als ihnen die verfaßten Artikel dennoch vorgetragen werden,
         bitten sie, zuvor die Erklärung der Jülicher Stände einzuholen. Nachdem ihnen nunmehr von
         herzoglicher Seite vorgeschlagen wird, einen Ausschuß zu bilden, der zum nächsten Landtag
         nach Jülich geschickt werden soll, findet sich hierzu kein Ständemitglied bereit. <pb
                    facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s158.gif" n="158" xml:id="S.158"/>
                </p>

                <p> Man einigt sich schließlich darauf, daß die Bergischen Stände insgesamt zum nächsten
         Landtag nach Jülich kommen sollen.<note n="N.158.1">vgl. v. Below Bd. II, S. 23
         f.</note>
                </p>

                <p> Am Tage dieses Landtags, dem <date>20. Dezember 1563</date>, versucht die Bergische
         Ritterschaft, ein ritterschaftliches Retraktrecht für freie Rittergüter zu erlangen.<note
                    n="N.158.2">a.a.O. Nr. 16</note> Hierzu findet sich zwar eine handschriftliche Randnotiz
         von der Hand Herzog Wilhelms,<note
                    n="N.158.3">vgl. v. Below Bd. II, Nr. 19</note> in der
         er einem solchen Retraktrecht zustimmt. Diese positive Antwort wird aber der Ritterschaft
         nie mitgeteilt,<note n="N.158.4">vgl. v. Below Bd. II, S. 49, Anm. 1</note> ein
         ritterschaftliches Retraktrecht nicht in die Rechtsordnung aufgenommen.</p>

                <p> Auf dem Landtag selbst wird den versammelten Ständen ein Exemplar der Rechtsordnung
         vorgelegt, das als Randnoten die bisher verfaßten Änderungen enthält.<note
                    n="N.158.5">ein
          derartiges Exemplar, das das damals verwandte sein könnte, befindet sich noch heute im
          Staatsarchiv in Düsseldorf, LJB II Nr. 1312. Die hier am Rande notierten Änderungen der
          Rechtsordnung entsprechen genau denen, die die Rechtsordnung schließlich in der Revision
          von 1564 erfahren hat.</note> Nachdem auch die Jülicher Stände dieses durchgesehen haben,
         bringen sie neben den verfaßten Erklärungen noch weitere Bedenken vor, die von ihnen
         unterschiedlich begründet werden. Leider fehlen auch hier detaillierte Nachweise über den
         konkreten Inhalt der Bedenken. Es heißt in dem später aufgerichteten Landtagsabschied nur,
         daß man zuletzt "nach langem aufhalten allenthalben einig gewesen" sei,<note
                    n="N.158.6">vgl. v. Below Bd. II, Nr. 17</note> was auf längere Diskussionen und Verhandlungen
         hindeutet. Der errichtete Landtagsabschied wird schließlich nur von den Bergischen Ständen
         angenommen, da die Mehrzahl der <pb
                    facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s159.gif" n="159"
                    xml:id="S.159"/> Jülicher zu dieser Zeit
         verreist ist, ob zum Landtag erst nicht erschienen<note
                    n="N.159.1">hierauf deutete die
          Stelle des Landtagsabschieds vom <date>10. 5. 1564</date> hin; v. Below Bd. II, Nr.
          26</note> oder schon abgereist,<note
                    n="N.159.2">aus den Verhandlungen mit den Jülicher
          Ständen vom <date>20. 12. 1563</date> zu entnehmen; v. Below Bd. II, Nr. 18</note> läßt
         sich nicht genau feststellen. Den verbliebenen Jülicher Ständemitgliedern erklärte der
         Herzog persönlich, hinsichtlich der Artikel müßten noch Erkundigungen eingeholt werden, bis
         dahin wolle der Herzog die Artikel "beruhen lassen".<note n="N.159.3">vgl. v. Below Bd. II,
          Nr. 18</note> Es finden sich für die Folgezeit keine Hinweise, daß hier noch etwas
         geschehen ist oder gar weitere Änderungen als bisher beabsichtigt an der Rechtsordnung
         vorgenommen worden sind.</p>

                <p> Die Jülicher Stände werden zum <date>10. Mai 1564</date> zu einem Landtag nach Jülich
         berufen, auf dem ihnen die Änderungen der Rechtsordnung nochmals vorgetragen werden, die
         sie dann entsprechend den Bergischen Ständen einhellig bewilligen.<note n="N.159.4">
                    <ref
                      target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=132">Maurenbrecher Bd. 1, S. 108, Anm. 1</ref> zitiert
          irrtümlich als Datum der Annahme durch die Stände der beiden Herzogtümer den <date when="1563-12-20">20. 12. 1563</date>, vgl. auch v. Below Bd. II, S. 61</note>
                </p>

                <p> Der Herzog verspricht, für die Rechtsordnung beim Kaiser um eine neue Bestätigung
         nachzusuchen, sie aufs neue drucken zu lassen und beim Kammergericht einzureichen.<note
                    n="N.159.5">Annahmeschreiben der Stände bei Buininck S. 56, vgl. v. Below Bd. II, Nr.
          26</note> Dies geschieht auch. Kaiser <persName>Maximilian II.</persName> läßt die
         Rechtsordnung durch eine eigene Kommission begutachten und hierüber einen Bericht
         erstellen. Er bestätigt sie unter dem <date>31. Juli 1564</date>, wobei er in seinem
         Bestätigungsschreiben darauf hinweist, daß die Rechtsordnung <pb
                    facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s160.gif" n="160"
                    xml:id="S.160"/> auf "Recht und alle Pilligkeit
         und alte herkommen und löblichen Gebrauch, gewohnheiten" gegründet sei.<note n="N.169.1">vgl. Bestätigungsschreiben <persName>Maximilians II.</persName> bei Buininck S. 58</note>
         Die Bestätigung solle auch für den Fall gelten, daß auch in Zukunft noch einige weitere
         Erklärungen, Zusätze und Veränderungen notwendig würden.</p>

                <p> Der erste Druck der revidierten Ordnung erschien mit einer neuen Vorrede Herzog Wilhelms
         am <date>31. September 1565</date>, das Reichskammergericht nahm sie unter dem <date>17.
          Oktober 1565</date> an. Von dieser Revision erschienen insgesamt acht Ausgaben mit den
         verschiedensten Anhängen, sämtlich bei Maurenbrecher<note n="N.160.2">
                    <ref target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=143">Maurenbrecher Bd. 1, S. 109ff.</ref>
                  </note> aufgeführt.
          <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s161.gif" n="161" xml:id="S.161"/>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="A.5.2.2">
                <head>Inhalt der zweiten Revision</head>

                <p> Die Revision des Jahres 1564 ist vom Umfang her bedeutender als die des Jahres 1556. Sie
         enthält insgesamt 124 Änderungen und Zusätze und verbreitet sich über die gesamte
          Rechtsordnung.<note
                      n="N.161.1">so <ref target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=141">Maurenbrecher
           Bd. 1, S. 107</ref>.</note> Ihr Augenmerk richtet sie auf den prozeßrechtlichen Teil. Die
         hier zu betrachtenden privatrechtlichen Kapitel erfuhren lediglich 35 Abänderungen.</p>
                <p> Wenn Herzog Wilhelm auf dem Landtag vom <date>8. Oktober 1563</date> vortrug, daß einige
         Erklärungen der Rechtsordnung notwendig seien, so ergibt sich hieraus das Bestreben der
         Revision von 1564, Unklarheiten der Ordnung durch sprachliche Änderungen oder Ergänzungen
         zu beseitigen. Demgemäß handelt es sich bei den revidierten Gesetzesstellen auch meist um
         derartige Klarstellungen, die den materiellen Gehalt des Gesetzes nicht betreffen.</p>
                <p> Die materiellen Änderungen sind hiergegen in der Minderzahl, doch nur sie lohnen eine
         Betrachtung.</p>

                <p> Materiell verändert wurde das Vormundschaftsrecht, bei dem der Schutz der Unmündigen
         verbessert wurde.<note
                    n="N.161.2">vgl. Kapitel 46</note> Den Vormündern wird jetzt eine
         Anzeige auferlegt, wenn sie die Vormundschaft nicht annehmen wollen oder können, damit sie
         von ihrer Vormundschaft befreit werden. Sind sie schon zu Vormündern bestellt, so legt
         ihnen die Revision auf, schon zu Anfang ihrer Vormundschaft ein <pb
                    facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s162.gif" n="162" xml:id="S.162"/> Inventar zu errichten.
         Diejenigen Vormünder, die Eltern ihren Kindern verordnet haben, brauchen allerdings jetzt
         nicht mehr den Vormündereid zu leisten.</p>
                <p> Materiell verändert wurde auch das Testamentsrecht.<note
                    n="N.162.1">vgl. Kapitel
          69</note> Das Testierverbot über Erbgüter wird auch auf solche Personen ausgedehnt, die
         Erbgüter in den Fürstentümern Jülich und Berg besitzen, jedoch nicht darin wohnen. Hiermit
         schloß man eine Lücke im Testierverbot über Erbgüter, damit auch von ausländischen Personen
         nicht über solche in Jülich-Berg gelegene Erbgüter verfügt werden konnte, was in der
         Vergangenheit mehrfach geschehen war.<note
                      n="N.162.2">vgl. <ref target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=252">Maurenbrecher Bd. 1, S. 218, Anm. g</ref>.</note>
                </p>

                <p> Die nächste bedeutende Änderung findet sich im Erbrecht der Kinder aus verschiedenen
          Ehen.<note
                    n="N.162.3">vgl. Kapitel 74</note> Erbgut, das während des Witwenstandes aus
         der Seitenlinie anfällt, kann von dem überlebenden Ehegatten in die zweite Ehe eingebracht
         werden. Dies war bisher nicht geregelt, ebensowenig der Fall, daß ein Grundstück während
         der ersten Ehe gekauft und erst im Laufe der zweiten Ehe bezahlt wird. Hier führt die
         Revision die gemeinrechtliche Hypothek ein, während die Rechtsordnung bis dahin nur die
         Satzung mit Gewere kannte.<note
                    n="N.162.4">vgl. Kapitel 103 und oben Seite 125</note> Den
         Kindern der zweiten Ehe steht nun eine Hypothek an den in der ersten Ehe gekauften und in
         der zweiten Ehe bezahlten Erbgütern zu. <pb
                    facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s163.gif" n="163" xml:id="S.163"/>
                </p>

                <p> Bezüglich des Erbrechts der Eltern gegenüber ihren Kindern bei Wiederheirat mußte die
         zweite Revision eine Berichtigung vornehmen.<note
                    n="N.163.1">vgl. Kapitel 82</note> Hier
         hatte man 1555 den Wortlaut der Bayrischen Reformation von 1518 übernommen, damit aber das
         Jülich-Bergische Revolutionsrecht nicht berücksichtigt. Nach der bayrischen Regelung und
         der Jülich-Bergischen Reformation von 1555 erlangte, wenn die Geschwister des Erblassers
         ebenfalls verstorben waren, das sich wiederverheiratende Elternteil auch die Erbgüter zu
         Eigentum, die der Erblasser von dem anderen Elternteil erhalten hatte. Dies widersprach dem
         Jülich-Bergischen Revolutionsrecht, nach dem Erbgüter an die Seite zurückfallen, aus der
         sie herstammen. Die Revision von 1564 änderte dies nun ab, indem sie dem erneut heiratenden
         Elternteil stets nur die Leibzucht an solchen Gütern beläßt. Das Eigentum fällt nun
         entsprechend dem in Kapitel 88 geregelten Revolutionsrecht an die Verwandten, aus deren
         Seite die Güter stammen. Für andere Erbfälle wird das Revolutionsrecht eingeschränkt, indem
         man den 1556 eingefügten Satz, daß "auch alle obangezeigte Felle der Erbfolgung und
         Succession gleicher Gestalt verstanden und gehalten werden sollen" wieder streicht. Warum
         dies geschehen ist, läßt sich anhand der Landtagsverhandlungen nicht erkennen.
          <persName>Voets</persName> und mit ihm <persName>Lacomblet</persName> weisen darauf hin,
         daß das Revolutionsrecht zwar im Bergischen Ritterrecht, nicht aber im Jülicher Landrecht
         begründet sei.<note
                    n="N.163.2">vgl. Voets, Tractatus de Jure Revolutionis, Kapitel 1, S. 1
          u. 3 und Lacomblet Arch. I, S. 76</note> Die Jülicher dürften demgemäß den Rückfall der
         Erbgüter <pb
                    facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s164.gif" n="164" xml:id="S.164"/> an die Familie, nicht aber eine
         derart durchgreifende Anwendung des Revolutionsrechts auf alle Erbfälle gewollt haben. Die
         Streichung des Satzes trägt diesem Anliegen Rechnung.</p>

                <p> Auf der anderen Seite erweiterte und präzisierte man die Reformation insbesondere
         hinsichtlich des Erbrechts der Geistlichen.<note
                    n="N.164.1">vgl. Kapitel 93, Abs.
          10f.</note> Der genaue Zeitpunkt, von dem ab die Geistlichen von der Erbfolge
         ausgeschlossen und ihnen nur noch ein Nutzungsrecht an ihrem Erbe zustehen soll, wird
         festgelegt und ihre Subdiakonsweihe zu diesem Termin bestimmt. Weiterhin normiert man nun,
         daß der im Eintritt in ein Kloster liegende Erbverzicht endgültig und nicht durch einen
         Austritt wieder aufgehoben sein soll. Entsprechend den Privilegien der Herzogtümer Jülich
         und Berg verweist man darauf, daß kein Geistlicher ein Stock- oder Stammgut erben kann.
         Hinsichtlich der im selben Kapitel geregelten Erbteilungen wird die Bestimmung, daß eine
         einmal erfolgte Teilung beständig sein soll, auch auf Erbteilungen unter Verwandten
          ausgedehnt.<note n="N.164.2">a.a.O. Abs. 12</note>
                </p>
                <p> Mit weiteren Änderungen will man wohl eingerissene Mißbräuche abstellen und die
         Übervorteilung schutzwürdiger Personen verhindern.</p>

                <p> So soll der Erbverzicht adeliger Töchter nur noch dann wirksam sein, falls die
         entsprechenden Heiratsverträge von ihnen oder durch von ihnen bevollmächtigte Personen
         unterschrieben worden sind, während ihnen bisher nur die ihnen zustehenden Ansprüche
         dargelegt werden mußten.<note n="N.164.3">vgl. Kapitel 94, Abs. 2</note>
                  <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s165.gif" n="165" xml:id="S.165"/>
                </p>

                <p> Zum Schutze der Kinder muß das sich wiederverheiratende Elternteil nun bei Verlust
         seiner Leibzucht ein Inventar aller Immobilien errichten, dieses beurkunden lassen und den
         Kindern oder ihren Vormündern zustellen sowie die Kinder weiter unterhalten und
          aussteuern.<note
                    n="N.165.1">vgl. Kapitel 95, Abs. 2</note> In sonstigen Fällen der
         Leibzucht wird zur Sicherheit des Eigentümers die Inventarpflicht auch auf vorhandene
         Urkunden ausgedehnt.<note n="N.165.2">a.a.O. Abs. 3</note>
                </p>

                <p> Das Schiedsvertragsrecht ändert man dahingehend, daß aufgrund einer Vereinbarung ein
         Schiedsgerichtsurteil auch dann bindend sein soll, wenn der Verurteilte die für eine
         Nichtbefolgung des Schiedsgerichtsurteils bestimmte Strafe bezahlt hat.<note n="N.165.3">vgl. Kapitel 96, Abs. 3</note>
                </p>

                <p> In das Kaufvertragsrecht wird die heimische Form der Eigentumsübertragung durch Erbung,
         Enterbung, Verzicht und Ausgang<note
                    n="N.165.4"> vgl. Kapitel 97, Abs. 1 und oben Seite
          105f.</note> ebenso aufgenommen wie ein weiterer gemeinrechtlicher Fall des
         Gewährleistungsverlusts. Der Verkäufer wird von der Gewährleistung frei, wenn der Käufer
         gegenüber einem dritten Kläger die Erhebung der Verjährungseinrede unterläßt.<note n="N.165.5">vgl. Kapitel 97, Abs. 6</note>
                </p>

                <p> Auch mit dem Retrakt- und dem Wiederkaufsrecht befaßt sich die Revision von 1564 und
         führt in beiden Rechten eine Verpflichtung zur Eidesleistung ein. <pb
                    facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s166.gif" n="166" xml:id="S.166"/>
                </p>

                <p> Falls dem Gericht verdächtig erscheint, ob der Retrahent das verkaufte Grundstück auch
         wirklich zu seinem eigenen Gebrauch retrahieren will, so hat er nun diese Absicht zu
          beschwören.<note
                    n="N.166.1">vgl. Kapitel 98, Abs. 1</note> Bei Zweifeln, ob ein
         Wiederkaufsrecht vereinbart worden ist, hat der Käufer auf des Richters Erfordern die
         Kaufurkunde vorzulegen oder muß "mit seinem leiblichen Eyd nach Form der Rechten sich
          purgiren".<note n="N.166.2">vgl. Kapitel 100, Abs. 1</note>
                </p>

                <p> Eine wichtige Ergänzung erfolgt im Bürgschaftsrecht, indem die selbstschuldnerische
         Bürgschaft ausdrücklich normiert wird. Zudem wird bestimmt, daß der Bürge die Einrede der
         Vorausklage vor der litis contestatio, der sogenannten Kriegsbefestigung zu erheben
          hat.<note n="N.166.3">vgl. Kapitel 105, Abs. 2</note>
                </p>
                <p> Als letztes schuldrechtliches Kapitel revidierte man das Pachtrecht,<note n="N.166.4">Kapitel 106</note> teils zur Stärkung der Stellung des Verpächters, teils zum Schutze des
         Pächters.</p>

                <p> Der Erbpächter verliert nach der Revision Pachtgut und Meliorationen, wenn er sein Recht
         ohne Zustimmung des Pachtherrn verkauft oder einem anderen überläßt.<note
                    n="N.166.5">vgl.
          a.a.O. Abs. 2</note> Der Verpächter kann die Scheunen des Pachtgutes schließen lassen,
         falls der Pächter in seinem letzten Pachtjahr die Pacht nicht bezahlt und die gezogenen
         Früchte entfernt.<note
                    n="N.166.6">vgl. a.a.O. Abs. 7</note> Während vor der Revision von
         1564 ein Hauspächter stets das Haus bei Eigenbedarf des Verpächters <pb
                    facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s167.gif" n="167"
                    xml:id="S.167"/> zu räumen hatte,
         auch wenn dies vertraglich anders bestimmt war, so kann nunmehr ein derartiges
         Kündigungsrecht durch Vertrag ausgeschlossen werden.<note n="N.167.1">vgl. a.a.O., Abs.
          11</note>
                </p>

                <p> Schließlich ergänzt die Revision das letzte Kapitel der Rechtsordnung um den Satz:
         "Alles aber, was in dieser Unser Rechtsordnung und Reformation nicht austrücklich versehen
         und verordnet, soll nach gemein beschrieben Rechten, Privilegien und Landsgebrauch
         hinfürter gehalten werden".<note n="N.167.2">vgl. Kapitel 108, Abs. 4</note>
                </p>

                <p> Somit wurde hier nicht nur die subsidiäre Geltung des gemeinen Rechts bestimmt, es war
         auch das heimische Recht zu beachten. <persName>Maurenbrecher</persName> bedauert hierzu,
         daß die Praxis sich nur an das gemeine Recht gehalten, Privilegien und Landesbrauch jedoch
         nicht beachtet habe.<note
                      n="N.167.3">vgl. <ref target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=339">Maurenbrecher Bd. 1, S. 305, Anm. 132</ref>.</note>
                  <pb facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s168.gif" n="168" xml:id="S.168"/>
                </p>
              </div>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="A.6">
            <head>ZUSAMMENFASSUNG</head>
            <p> Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß die hier betrachtete Rechtsordnung in erster
       Linie dem Drängen der Stände, insbesondere der Jülicher zu verdanken ist, die seit 1518 ihre
       Landesherrn zur Abfassung einer Rechtsreformation zu bewegen suchten.</p>

            <p> Dieses Drängen zur Schaffung einer dauerhaften, für beide Herzogtümer Jülich und Berg
       gemeinsamen Rechtsordnung, die auch vom Reichskammergericht akzeptiert wurde, kam Herzog
        <name type="person">Wilhelm IV.</name> schließlich nach, als er nach dem verlorenen Krieg um
        <placeName>Geldern</placeName> seine innenpolitischen Aktivitäten verstärkte. Obwohl allein
       den Ständen zu verdanken ist, daß die Reformation 1554 endlich ins Werk gestellt wurde,
       beeinflußten sie, von wenigen Ausnahmen abgesehen, den Inhalt der Ordnung kaum. Die Zeit von
       der Aufstellung eines entsprechenden Ausschusses aus ihrer Mitte bis zur Vorlage des fertigen
       Gesetzeswerkes an die Stände war mit vier Monaten zu kurz, um dem Ständeausschuß die
       Möglichkeit einer nennenswerten Einflußnahme zu gewähren.</p>

            <p> Die Stände selbst setzten vor der Bewilligung der Ordnung nur wenige Änderungen durch. Die
       Jülicher erreichten insbesondere eine ausdrückliche Normierung des Rückfallsrechts in Kapitel
       88, die Bergischen Stände Ergänzungen im Testaments- und Beschuddrecht. <pb
                facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s169.gif" n="169" xml:id="S.169"/>
            </p>
            <p> Als Verfasser der Rechtsordnung müssen die Jülich-Bergischen Räte des Herzogs, nicht aber
        <persName>Konrad von Heresbach</persName>, dem sie sehr oft zugeschrieben wird, angesehen
       werden.</p>
            <p> Die Jülich-Bergischen Verfasser der Ordnung schufen und formulierten hier nur zum geringen
       Teil vollständig neues Recht. Sie orientierten sich in erster Linie an vorhandenen
       Rechtsbüchern, wobei ihnen die Ende des 15. und Anfang des 16. Jahrhunderts in Süddeutschland
       entstandenen Rechtsordnungen der Reichsstadt <placeName>Nürnberg</placeName> und des
       Herzogtums <placeName>Bayern</placeName> sowie die 1537 und 1538 geschaffenen
       Untergerichts-Ordnungen ihrer geistlichen Nachbarterritorien <placeName>Trier</placeName> und
        <placeName>Köln</placeName> als Vorlagen dienten.</p>
            <p> Hierbei entstammt der Kurtrierischen Untergerichts-Ordnung von 1537 das Recht der
       Verjährung, das Einkindschafts- und Retraktrecht, der Kurkölnischen Untergerichts-Ordnung von
       1538 das Recht der Vormundschaft.</p>
            <p> Die Nürnberger Reformation von 1479 war vorbildlich für das Testamentsrecht, das Erbrecht
       in der absteigenden Linie sowie hinsichtlich der Rechte der unehelichen Kinder, das Recht der
       Enterbung, der Schiedsverträge und Teile des Kaufrechts.</p>

            <p> Weitere Teile ihres Kaufrechts entnahmen die Verfasser der Jülich-Bergischen Reformation
       ebenso dem Bayrischen Landrecht von 1518 wie das Recht der Entwehrung, das Erbrecht in der
       aufsteigenden Linie und in der Seitenlinie sowie <pb
                facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s170.gif" n="170" xml:id="S.170"/> die Bestimmungen über die
       Berechnung des Verwandtschaftsgrades.</p>
            <p> Desgleichen wurden auch die Normen der Reichsgesetzgebung betreffend das Erbrecht der
       Enkel, der Geschwisterkinder untereinander und neben den leiblichen Geschwistern des
       Erblassers als eigene Kapitel in das Jülich-Bergische Recht aufgenommen.</p>
            <p> Die schuldrechtlichen Kapitel über Wiederkauf, Tausch, Schenkung, Pfandrecht und Darlehn,
       Bürgschaft, Pacht und Zinsen wurden von den Verfassern der Jülich-Bergischen Reformation
       selbst formuliert, ohne daß eine andere Rechtsordnung jener Zeit Pate stand. Nur hin und
       wieder finden sich einzelne Sätze aus der Kurkölnischen Untergerichts-Ordnung, der Nürnberger
       Reformation von 1479 und sogar der Wormser Reformation von 1498. Grundlage dieser Kapitel war
       das gemeine Recht, nur das Kapitel über das Pfandrecht enthält deutschrechtliche
       Bestimmungen.</p>
            <p> Aber auch das heimische Recht fand Beachtung. Ihm entstammen sogar die wichtigsten
       erbrechtlichen Bestimmungen. Entsprechend dem Rechtsdenken der Landschaft normierte man das
       Rückfallsrecht, das Erbrecht des Ehegatten, der Kinder aus verschiedenen Ehen und der
       Geistlichen sowie das Recht der Erbteilungen und Heiratsverträge, wobei sich viele
       Formulierungen des Bergischen Ritterrechts und des Jülicher Landrechts von 1537 wörtlich
       wiederfinden.</p>

            <p> Das heimische Recht gab 1556 auch den Anlaß für die erste Revision der Jülich-Bergischen
       Rechts-Ordnung, <pb
                facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s171.gif" n="171" xml:id="S.171"/> denn in dieser wurde der Schutz
       der Stock- und Stammgüter, der schon den Landständen der beiden Herzogtümer vor der Abfassung
       der Rechtsordnung am Herzen gelegen hatte, wesentlich verstärkt. Den Schutz dieser Güter
       vermehrte auch die zweite Revision von 1564, die das hierfür bestehende Testierverbot auch
       auf solche in Jülich-Berg gelegene Stock- und Stammgüter ausdehnt, deren Eigentümer nicht in
       den Herzogtümern wohnen.</p>
            <p> Auch im übrigen war die zweite Revision bestrebt, Lücken der Rechtsordnung zu schließen,
       eingerissene Mißbräuche abzustellen und die Übervorteilung schutzwürdiger Personen zu
       verhindern, wobei sie sich allerdings in erster Linie mit dem Prozeßrecht befaßte.</p>
            <p> In der Form dieser zweiten Revision nahm die Jülich-Bergische Rechtsordnung Einfluß auf
       die zeitlich später erlassenen Landrechte ihrer Nachbarterritorien
        <placeName>Trier</placeName>, <placeName>Köln</placeName> und
       <placeName>Geldern</placeName>.</p>

            <p> Jedes dieser Landrechte übernahm von Jülich-Berg das gesetzliche Erbrecht der Verwandten
       in absteigender Linie sowie der Geschwister, Halbgeschwister und deren Kinder. Das
       Jülich-Bergische Recht war zudem die Quelle der 1619 entstandenen Geldernschen Rechtsordnung
       in ihren Kapiteln über die Enterbung und Einkindschaft sowie ihren schuldrechtlichen
       Bestimmungen über das Pfandrecht und die Bürgschaft, wobei Geldern die Jülich-Bergischen
       Regelungen zum Teil wörtlich übernahm. <pb
                facs="https://archive.org/details/horbach_1981/s172.gif" n="172" xml:id="S.172"/>
            </p>
            <p> Die Kurkölnische Reformation von 1663 entlehnte noch von Jülich-Berg das Erbrecht in der
       aufsteigenden Linie, die Kurtrierische Rechtsordnung von 1668 Formulierungen des
       Jülich-Bergischen Vormundschaftsrechts.</p>
            <p> Auf diese Weise fand sich Jülich-Bergisches Recht im gesamten niederrheinischen Raum und
       hatte dort bis zur Einführung des code civil im Jahre 1804 Bestand.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="Bibliographie.1">
          <head>Literaturverzeichnis</head>
          <listBibl>
            <bibl xml:id="A.DB">
              <title>Allgemeine Deutsche Biographie, 12 Bände</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Leipzig</pubPlace>
              <date>1880</date>
            </bibl>
            <bibl xml:id="Arnold_Beitr.">
              <author corresp="marcrelator:aut">Arnold, Friedrich Christian</author>
              <title>Beiträge zum teutschen Privat-Rechte, 2 Bände</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Ansbach 1840, 1842, Neudruck Aalen 1969</pubPlace>
            </bibl>
            <bibl xml:id="Balmer_Hausgemeinschaft">
              <author corresp="marcrelator:aut">Balmer, H.</author>
              <title>Die Hausgemeinschaft als Grundlage des älteren fränkischen ehelichen
        Güterrechts</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Diss. Greifswald 1917</pubPlace>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">N.N.</author>
              <title>Beiträge zur Aufklärung der Jülich und Bergischen Landrechte, in einer systematischen
        Abhandlung über die Gemeinschaft der Güter unter Eheleuten</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Düsseldorf 1781</pubPlace>
            </bibl>
            <bibl xml:id="vBelow_Rechtsbuch">
              <author corresp="marcrelator:aut">von Below, Georg</author>
              <title>Das bergische Rechtsbuch und die landständische Verfassung in Berg zur Zeit der
        Abfassung desselben</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Marburg 1886</pubPlace>
            </bibl>
            <bibl xml:id="vBelow_Verfassung">
              <author corresp="marcrelator:aut">von Below, Georg</author>
              <title>Die landständische Verfassung in Jülich und Berg bis zum Jahre 1511</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Zeitschrift des Bergischen Geschichtsvereins, hrsg. von Wilhelm Crecelius und
        Woldemar Harleß, 21. Band, Bonn 1885</pubPlace>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">von Below, Georg</author>
              <title>Landtagsakten von Jülich-Berg 1400-1610, 1. Band 1400-1562</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Düsseldorf 1895</pubPlace>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">2. Band 1563-1610, Düsseldorf 1907</pubPlace>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Publikationen für Rheinische Geschichtskunde XI</pubPlace>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">von Below, Georg</author>
              <title>Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte, Band 1</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Berlin 1899</pubPlace>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">
                <ref target="https://archive.org/details/below_ursachen_1905/s">von Below, Georg</ref>
              </author>
              <title>Über die Ursachen der Rezeption des Römischen Rechts in Deutschland</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">München und Berlin 1905</pubPlace>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Bewer, Johann Wilhelm</author>
              <title>Sammlung einiger bei den Jülichern und Bergischen Dikasterien entschiedener
        Pechtsfälle, auch der merkwürdigsten Edikte und Normalverordnungen als ein Beitrag zur
        Aufklärung der Jülich und Bergischen Landesrechte, Gewohnheiten und Verfassung für angehende
        Praktiker, 7 Bände, Band III</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Düsseldorf 1798</pubPlace>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">von Bianco, Franz-Joseph</author>
              <title>Die alte Universität Köln und die späteren Gelehrten-Schulen dieser Stadt</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">1. Teil, Köln 1855</pubPlace>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Buininck, Goswin-Joseph</author>
              <title>Tentamen Historicum de Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus Montensibus nec non
        variis earundem Editionibus</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Duisburg 1794</pubPlace>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Coing, Helmut</author>
              <title>Die Frankfurter Reformation von 1578 und das Gemeine Recht ihrer Zeit</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Weimar 1935</pubPlace>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Correns, Theodor</author>
              <title>Abhandlung über den vorzüglichen Unterschied zwischen den ehemaligen Landes-Rechten,
        Gewohnheiten, landständischen und unter-herrschaftlichen Verfassungen des Kurfürstenthums
        Köln, der Herzogthümer Jülich und Berg und dem Successionsrechte der ehemaligen Reichsstadt
        Köln nebst Vergleich mit dem französischen bürgerlichen Gesetzbuch</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Köln 1826</pubPlace>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Dernburg, Heinrich</author>
              <title>Lehrbuch des Preußischen Privatrechts und der Privatrechtsnormen des Reichs, Band II,
        Die Allgemeinen Lehren und das Sachenrecht, 5. Auflage</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Halle 1894</pubPlace>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Dewies, Adrian</author>
              <title>Lichtstrahlen in das finster umwölkte Verfangenschaftsrecht nach den Statuten der
        Herzogthümer Jülich und Berg</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Köln 1833</pubPlace>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Dösseler, Emil</author>
              <title>Das bergische Ritter- und Landrecht, Textausgabe E. Dösseler, Darstellung O.
        Fuhrmann</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Düsseldorfer Jahrbuch, Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, 39. Band, 1937,
        hrsg. von Bernhard Vollmer</pubPlace>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Förster, Franz und Eccius, M.E.</author>
              <title>Preußisches Privatrecht, 2. Band, 6. Auflage</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Berlin</pubPlace>
              <date>1892</date>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">von Freyberg, Max</author>
              <title>Pragmatische Geschichte der bayerischen Gesetzgebung und Staatsverwaltung seit den
        Zeiten Maximilians I.</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">München</pubPlace>
              <date>1834</date>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Fuhrmann, Otto</author>
       siehe Dösseler, Emil
      </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Genius, Klaus</author>
              <title>Der Bestandsschutz des Mietverhältnisses in seiner historischen Entwicklung bis zu den
        Naturrechtskodifikationen</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Diss. Köln 1970</pubPlace>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Gierke, Sachenrecht</author>
              <title>Otto Gierke, Deutsches Privatrecht, 4 Bände, Band 2, Sachenrecht</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Leipzig</pubPlace>
              <date>1905</date>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Gierke, Schuldrecht</author>
              <title>Otto Gierke, Deutsches Privatrecht, 4 Bände, Band 3, Schuldrecht</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">München und Leipzig</pubPlace>
              <date>1917</date>
              <publisher>Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft, 2. Abteilung, 3. Teil,
        2. und 3. Band, hrsg. von Karl Binding</publisher>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Harleß, Woldemar</author>
              <title>Die Erkundigung über die Gerichtsverfassung im Herzogtum Berg vom Jahre 1555</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Zeitschrift des Bergischen Geschichtsvereins, Band 20, 1884, Seite 117
        ff.</pubPlace>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Heusler, Andreas</author>
              <title>Institutionen des Deutschen Privatrechts, 1. und 2. Band</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Leipzig</pubPlace>
              <date>1885 und 1886</date>
              <publisher>Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft, 2. Abteilung, 2. Teil,
        1. und 2. Band</publisher>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Hild, Paul</author>
              <title>Das Privatrecht im Gebiet des ehemaligen Herzogtums Berg vom 14. Jahrhundert bis zur
        Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Diss. Tübingen</pubPlace>
              <date>1963</date>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Hoeninger, Robert</author>
              <title>Kölner Schreinsurkunden des zwölften Jahrhunderts, Quellen zur Rechts- und
        Wirtschaftsgeschichte der Stadt Köln, 2 Bände</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Bonn 1884 - 1888</pubPlace>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Hübner, Rudolf</author>
              <title>Grundzüge des Deutschen Privatrechts, 5. Auflage</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Leipzig 1930, Neudruck Aalen 1969</pubPlace>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Jülich-Berg Zentralbehörden</author>
              <title>Jülich - Berg, Zentralbehörden, ungedruckt, im Hauptstaatsarchiv des Landes
        Nordrhein-Westfalen, Registriernummer 102.00.1</title>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">von Kamptz, Karl-Albert</author>
              <title>Die Provinzial- und statutarischen Rechte in der Preußischen Monarchie 3. Teil</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Berlin</pubPlace>
              <date>1828</date>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Kaser, Max</author>
              <title>Das Römische Privatrecht, 2 Bände</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">München</pubPlace>
              <date>1955 und 1959</date>
              <publisher>Rechtsgeschichte des Altertums, 10. Abteilung, 3. Teil, 3. Band 1. und 2.
        Abschnitt</publisher>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">von Keller, Ludwig Friedrich</author>
              <title>Pandekten, 2 Bände</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Leipzig</pubPlace>
              <date>1866 und 1867</date>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Kunkel, Wolfgang</author>
              <title>Quellen zur Neueren Privatrechtsgeschichte Deutschlands, gemeinsam mit Wolfgang Kunkel
        und Hans Thieme bearbeitet von Franz Beyerle, Band I 1, Ältere
        Stadtrechtsreformationen</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Weimar</pubPlace>
              <date>1936</date>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Kunkel, Wolfgang</author>
              <title>Band I 2, Landrechte des 16. Jahrhunderts</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Weimar</pubPlace>
              <date>1938</date>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Lacomblet, Theodor</author>
              <title>Bericht welcher gestalt die Burgundischen mynen gnedigen Heren Hertzogen zu Gülich,
        Gelre, Cleve und Berg wederumb geweltiglich übertzogen und die Veltschlag ergangen (1543,
        den 24. März)</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Archiv für die Geschichte des Niederrheins, Band V, 1. Heft, Seite 168
        ff.</pubPlace>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Düsseldorf</pubPlace>
              <date>1865</date>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Lacomblet, Theodor</author>
              <title>Buch der im Jahr 1555 beschehene Erkundigung im Fürstenthume Berg von wegen eines
        jeden Gericht alte herkommen und Brauch</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Archiv für die Geschichte des Niederrheins, Band I, 2. Heft, Seite 288
        ff.</pubPlace>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Düsseldorf</pubPlace>
              <date>1832</date>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Lacomblet, Theodor</author>
              <title>Erkundigung über die Hofesgerichte und Latbänke im Fürstenthume Jülich</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Archiv für die Geschichte des Niederrheins, Band III, 2. Heft, Seite
        300ff.</pubPlace>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Düsseldorf</pubPlace>
              <date>1861</date>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Lacomblet, Theodor</author>
              <title>Rechtsdenkmäler, Die Ritter- und Landrechte von Berg und Jülich</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Archiv für die Geschichte des Niederrheins, Band I, 1. Heft</pubPlace>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Düsseldorf</pubPlace>
              <date>1832</date>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Lacomblet, Theodor</author>
              <title>Rerum in Germania inferiore gestare breuis commemoratio Authore Gabriele Mattenclot,
        qui ipsas partim vidit, partim a fide dignissimis audiuit</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Archiv für die Geschichte des Niederrheins, Band V, 1. Heft</pubPlace>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Düsseldorf</pubPlace>
              <date>1865</date>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Lacomblet, Theodor</author>
              <title>Urkundenbuch für die Geschichte des Niederrheins, 4 Bände</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Düsseldorf</pubPlace>
              <date>1840, 1846, 1853 und 1857</date>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">
                <ref target="/o:repat.marquordt-1938">Marquordt, Gerhard</ref>
              </author>
              <title>Vier rheinische Prozeßordnungen aus dem 16. Jahrhundert</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Bonn</pubPlace>
              <date>1938</date>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=Maurenbrecher">Maurenbrecher, Romeo</ref>
              </author>
              <title>Die Rheinpreußischen Landrechte, 2 Bände</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Bonn</pubPlace>
              <date>1830 und 1831</date>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Maurenbrecher, Romeo</author>
              <title>Lehrbuch des gesamten heutigen gemeinen deutschen Privatrechtes, 2 Bände</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Bonn</pubPlace>
              <date>1840 und 1855</date>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Maurer, K.</author>
              <title>in der Besprechung zu: Das Privatrecht nach dem kleinen Kaiserrechte von Julius von
        Gosen</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Kritische Vierteljahresschrift für Geschichte und Rechtswissenschaft, Band 9, Seite
        108</pubPlace>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Mayer-Homberg, Edwin</author>
              <title>Studien zur Geschichte des Verfangenschaftsrechtes, 1. Band, Zur Entstehung des
        fränkischen Verfangenschaftsrechtes</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Trier</pubPlace>
              <date>1913</date>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">von Mirbach, Johann Wilhelm</author>
              <title>Zur Territorialgeschichte des Herzogtums Jülich, 2 Bände</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Düsseldorf</pubPlace>
              <date>1874 und 1881</date>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Mitteis, Heinrich</author>
              <title>in der Besprechung zu: Les donation entre epoux ou futurs epoux en Normandie von
        Robert Besnier</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Zeitschrift der Savigny Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung,
        Band 58, 1938</pubPlace>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">von der Nahmer, Wilhelm</author>
              <title>Handbuch des rheinischen Partikularrechts, 1. und 2. Band</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Frankfurt am Main</pubPlace>
              <date>1831</date>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">NDB VIII</author>
              <title>Neue Deutsche Biographie, 8. Band, Har- Hes</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Berlin</pubPlace>
              <date>1963</date>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=RAbsch.+I&amp;seite=g">Reichsabschiede</ref>
              </author>
              <title>Neue und vollständige Sammlung der Reichsabschiede, welche von den Zeiten Kayser
        Konrads des II. bis jetzo auf den Teutschen Reichs-Tagen abgefasset worden, sammt den
        wichtigsten Reichs-Schlüssen so auf dem noch fürwährenden Reichs-Tage zur Richtigkeit
        gekommen sind. 4 Teile in 2 Bänden, Nachdruck der Ausgabe Frankfurt/Main 1747</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Osnabrück</pubPlace>
              <date>1967</date>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Planitz, Hans</author>
              <title>Grundzüge des deutschen Privatrechts mit einem Quellenbuch, 2. Auflage</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Berlin</pubPlace>
              <date>1931</date>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Schönneshofer, Bernhard</author>
              <title>Geschichte des Bergischen Landes, 2. Auflage</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Elberfeld</pubPlace>
              <date>1908</date>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Schröder, Richard</author>
              <title>Geschichte des ehelichen Güterrechts in Deutschland, 4 Bände</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Stettin, Danzig, Elbing</pubPlace>
              <date>1863 und 1874</date>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Schulte, Aloys</author>
              <title>Tausend Jahre Deutscher Geschichte und Deutscher Kultur am Rhein</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Düsseldorf</pubPlace>
              <date>1925</date>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Scotti, J. J.</author>
              <title>Sammlung der Gesetze und Verordnungen, welche in den ehemaligen Herzogtümern Jülich,
        Cleve und Berg und in dem vormaligen Großherzogtum Berg über Gegenstände der Landeshoheit,
        Verfassung, Verwaltung und Rechtspflege ergangen sind, 1.-3. Teil</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Düsseldorf</pubPlace>
              <date>1821-1822</date>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Stintzing, Roderich</author>
              <title>Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft, 1. Abteilung</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">München</pubPlace>
              <date>1880</date>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">
                <ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10552790-6">Stobbe, Otto</ref>
              </author>
              <title>Geschichte der deutschen Rechtsquellen, 2 Bände</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Braunschweig</pubPlace>
              <date>1860 und 1864</date>
              <publisher>Geschichte des Deutschen Rechts, 1. Band, 1. und 2. Abteilung</publisher>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Stobbe, Otto</author>
              <title>Handbuch des Deutschen Privatrechts, 5 Bände</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Berlin</pubPlace>
              <date>1871, 1875/76, 1878, 1884 und 1885</date>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Stobbe, Otto</author>
              <title>Zur Geschichte und Theorie des Rentenkaufes, in: <ref target="http://dlib-zs.mpier.mpg.de/mj/kleioc/0010/exec/smapage/%222085183%5f19%2b1859%5f0182%22">Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft, Band 19, 1859, Seite 178
         ff.</ref>
              </title>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Voets, Melchior</author>
              <title>Historia iuris civlis Juliacensium et Montensium</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Köln</pubPlace>
              <date>1683</date>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Voets, Melchior</author>
              <title>Tractatus de Jure Revolutionis ad Lucem Ordinationibus Juliacensiae Montensiae</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Köln</pubPlace>
              <date>1691</date>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Weiske, Julius</author>
              <title>Rechtslexikon für Juristen aller teutschen Staaten enthaltend die gesamte
        Rechtswissenschaft, 15 Bände, 2. Auflage</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Leipzig</pubPlace>
              <date>1844-1862</date>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Wolters, Albrecht</author>
              <title>Konrad von Heresbach und der Clevische Hof zu seiner Zeit</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Elberfeld</pubPlace>
              <date>1867</date>
            </bibl>
          </listBibl>
        </div>
        <div xml:id="Bibliographie.2">
          <head>Verzeichnis der Gesetze und Rechtsquellen</head>
          <listBibl>
            <bibl xml:id="Bayern_1518">
              <author corresp="marcrelator:aut">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BayrLRRef.+1518">Bayern Landrecht 1518</ref>
              </author>
              <title>Reformacion der bayrischen Landrecht nach Christi unsers Heilmachers Geburde im
        funftzehenhundert und achtzehend Jar aufgericht</title>
              <date>München</date>
              <date>1518 und 1538</date>
              <edition>Kunkel, Quellen, Band I 2, Seite 1 ff. (Auszüge)</edition>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Bergisches_Ritterrecht</author>
              <title>In die ere Gotz is dat alde recht herkomen ind die gewoenheit des lantz van dem Berge
        ein deil beschreven</title>
              <edition>Lacomblet, Archiv I 1, Seite 79</edition>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Corpus Iuris Civilis I</author>
              <title>Corpus Iuris Civilis Band 1, Institutionen, hrsg. von Paul Krueger (I.) und Digesta,
        hrsg. von Theodor Mommsen (D.) 12. Auflage</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Berlin</pubPlace>
              <date>1951</date>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Corpus Iuris Civilis II</author>
              <title>Band 2, Codex Iustiniani, hrsg. von Paul Krueger (C), 9. Auflage</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Berlin</pubPlace>
              <date>1955</date>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Corpus Iuris Civilis III</author>
              <title>Band 3, Novellae, hrsg. von Rudolf Schoell (N.), 2. Auflage</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Berlin</pubPlace>
              <date>1899</date>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Corpus Iuris Canonici</author>
              <title>Corpus Iuris Canonici Ausgabe von Friedberg, 2 Bände</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Leipzig</pubPlace>
              <date>1879 und 1881</date>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Smetz, Entwurf 1537</author>
              <title>Entwurf einer Prozeß- und Rechtsordnung von Hubert Smetz 1537, ungedruckt,
        Hauptstaatsarchiv des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, Signatur: Jülich-Berg II
        1309</title>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=FrankfurtRef.+1509">Frankfurt Reformation 1509</ref>
              </author>
              <title>Reformacion der Stat Franckenfort am meine des heilge Romische Richs Camer anno
        1509</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Mainz</pubPlace>
              <date>1509</date>
              <edition>Kunkel, Quellen, Band I 1, Seite 221 ff. (Auszüge)</edition>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=FrankfurtRef.+1578">Frankfurt Reformation 1578</ref>
              </author>
              <title>Der Stat Franckfurt am Mayn erneuerte Reformation Frankfurt 1578</title>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">
                <ref target="/o:repat.1520-freiburgstr">Freiburg im Breisgau Stadtrecht 1520</ref>
              </author>
              <title>Der Statt Fryburg im Brisgow Statuten und Stattrechten Freiburg 1520, Nachdruck Aalen
        1968 in: Kunkel, Quellen, Band I 1, Seite 241 ff.</title>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Gaius</author>
              <title>Gaii Institutionum Commentarii IV, ed. Bernhard Kübler</title>
              <edition> 8. Auflage, Leipzig 1935</edition>
              <publisher>Martin David</publisher>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Leiden 1948</pubPlace>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Geldern 1619</author>
              <title>Gelrische Lant- en Stadtrechten int Oberquartier van Ruremonde</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Roermond 1619</pubPlace>
              <edition>
                <ref target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=425">Maurenbrecher, Landrechte, Band 2, Seite 491
         ff.</ref>
              </edition>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Jülich 1537</author>
              <title>Ordenonge und principaill Articulen des lantrechten, so wie die selvygen van aldem
        herkomen byst noch her in dit jair funfftzienhondert seven und dryssich in deme furstendomp
        Guylich gebruycht und gehalden synt worden</title>
              <edition>Lacomblet, Archiv I 1, Seite 111 ff.</edition>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=JuelichRef.+1555">Jülich-Berg 1555</ref>
              </author>
              <title>Von Gottes Gnaden unser Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Berge, Graffen zu der
        Mark und Ravensberg, Herrn zu Ravenstein etc. Ordnung und Reformation des gerichtlichen
        Prozeß, sampt Erklärung etlicher Felle, so sich gemeinlich zutragen, wie es damit hinfürter
        in unseren Fürstenthumben und Landen, Gülich und Berg gehalten, auch darin geurtheilt und
        erkannt werden soll im Jahr tausend fünffhundert und fünff und fünffzig außgangen</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Köln 1555</pubPlace>
              <edition>
                <ref target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=174">Maurenbrecher, Landrechte, Band 1, Seite 141
         ff.</ref>
              </edition>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=JuelichEdikt 1554 (1556)">Jülich-Berg 1556</ref>
              </author>
              <title>Gleicher Titel wie die Ausgabe von 1555, Köln 1556 XII</title>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=JuelichRef.+1565">Jülich-Berg 1565</ref>
              </author>
              <title>Des Durchleuchtigen Hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelm Hertzogen zu
        Gülich, Cleve und Berg, Graven zu der Marck und Ravensberg, Herrn zu Ravenstein etc.
        Rechtsordnung und Reformation, samt anderer Constitutionen, Edicten und erklerungen etlicher
        felle, wie es in beiden irer F. G. Furstenthumben Gulich und Berg gehalten, geurtheilt und
        erkandt werden soll, auffs neu revidirt und gebessert</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Düsseldorf 1565</pubPlace>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Köln 1437</author>
              <title>Statuta civitatis</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Köln 1437</pubPlace>
              <edition>Kölner Verfassung und Verwaltung, Seite 631 ff.</edition>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Bonn 1893</pubPlace>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Kleve nach 1336</author>
              <title>Rechten der Stadt Cleve</title>
              <edition>von Kamptz, Band III, Seite 24 ff. (Auszüge)</edition>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KoelnErzstiftRef.+1537 (1538)">Kurköln 1538</ref>
              </author>
              <title>Des Erzstiffts Köln Reformation dere weltlichen Gericht- Rechts- und Pollizei. Durch
        den hochwürdigsten Fürsten und Herr, H. Hermann Ertzbischoffen zu Köln und Churfürsten,
        Hertzogen zu Westvalen und Engern, Administrator zu Paderborn, etc. uffgericht Anno
        1538</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Köln 1538</pubPlace>
              <edition>
                <ref target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=381">Maurenbrecher, Landrechte, Band 1, Seite 347
         ff. </ref>(Auszüge)</edition>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Kurköln 1663</author>
              <title>Erzstiffts Kölnische Rechtsordnung Des Hochwürdigsten und durchlauchtigsten Fürsten
        Herrn, Herrn Maximilian Heinrich, Erzbischoff zu Cöln und Churfürst zu Coellen, etc.</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Bonn 1663</pubPlace>
              <edition>
                <ref target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=417">Maurenbrecher, Landrechte, Band 1, Seite 383
         ff.</ref>
              </edition>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Kurköln 1767</author>
              <title>Des Churfürsten Max Heinrich Erläuterung einiger zweifelhaften Fälle der
        Rechtsordnung</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Köln 1767</pubPlace>
              <edition>
                <ref target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10551976?page=417">Maurenbrecher, Landrechte, Band 1, Seite 383
         ff.</ref>
              </edition>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Kurtrier 1537</author>
              <title>Untergerichtsordnung des Ersstiffts Trier durch den Hochwürdigsten Durchlauchtigsten
        Herrn Johannsen, Erzbischoven zu Trier, etc. seinen Churfürstlichen Gnaden Unterthanen zu
        Gutem auffgerichtet und gegeben im Jare 1537</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Mainz 1537</pubPlace>
              <edition>von der Nahmer, Handbuch, Band I, Seite LXII ff.</edition>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Kurtrier 1668</author>
              <title>Landrecht des Erzstiffts Trier durch den Hochwürdigsten Fürsten und Herrn, Herrn Cal
        Casparen, Ertzbischoffen zu Trier, des heil. röm. Reichs durch Gallien und des Königreich
        Arelaten und Ertz-Cantzlern und Churfürsten, Administratorn zu Prümb etc. auffgericht im
        Jahr 1668</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Trier 1668</pubPlace>
              <edition>Maurenbrecher, Landrechte, Band 2, Seite 43
         ff.</edition>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Kurtrier 1763</author>
              <title>Erneuert und Vermehrtes Landrecht des Erzstiffts Trier durch den Höchstwürdigst
        Durchleuchtigsten Herrn Carl Ertzbischoffen zu Trier Churfürst etc. auffgericht im Jahr
        1713</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Trier 1713</pubPlace>
              <edition>von der Nahmer, Handbuch, Band II, Seite 593 ff.</edition>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484">Nürnberg 1479</ref>
              </author>
              <title>Neue Reformacion der Stat Nureberg</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Nürnberg 1484</pubPlace>
              <edition>Kunkel, Quellen, Band I 1, Seite 1 ff.</edition>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">Nürnberg 1522</author>
              <title>
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1522">Reformacion der Stat Nürenberg</ref>
              </title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Nürnberg 1522</pubPlace>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">
                <ref target="http://diglib.hab.de/inkunabeln/158-quod-2f-3/start.htm?image=00022">Reichskammergerichtsordnung 1500</ref>
              </author>
              <title>Cammer- Gerichts- Ordnung, zu Augsburg Anno 1500 auffgericht</title>
              <edition>
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=RAbsch.+I&amp;seite=g67">Neue Sammlung, Band I, Seite 67 ff.</ref>
              </edition>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RPolO.+1530">Reichspolizeiordnung 1530</ref>
              </author>
              <title>Römischer Kayserlicher Majestät Ordnung und Reformation guter Policey im Heiligen
        Römischen Reich zu Augsburg Anno 1530 auffgericht</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Augsburg 1530</pubPlace>
              <edition>
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=RAbsch.+I&amp;seite=g332">Neue Sammlung, Band I, Seite 332 ff.</ref>
              </edition>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RPolO.+1548">Reichspolizeiordnung 1548</ref>
              </author>
              <title>Der Röm. Kayserl. Majestät Ordnung und Reformation guter Polizei, zur Beförderung des
        gemeinen Nutzens auff dem Reichs-Tag zu Augsburg, Anno Domini 1548 auffgericht</title>
              <edition>
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=RAbsch.+I&amp;seite=g587">Neue Sammlung, Band I, Seite 587 ff.</ref>
              </edition>
            </bibl>
            <bibl>
              <author corresp="marcrelator:aut">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RPolO.+1577 (1578)">Reichspolizeiordnung 1577</ref>
              </author>
              <title>Römischer Kayserl. Majestät und deß Reichs Ständen Policey-Ordnung, zu Franckfurt Anno
        1577 gebessert</title>
              <edition>
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=RAbsch.+II&amp;seite=g379">Neue Sammlung, Band II, Seite 379 ff.</ref>
              </edition>
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              <author corresp="marcrelator:aut">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SolmsGO.+1571">SolmsLR. 1571</ref>
              </author>
              <title>Deren Grauenschaffte Solms und Herrschafft Mintzenberg Gerichts-Ordenung und
        Land-Recht</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Frankfurt 1571</pubPlace>
              <edition>Kunkel, Quellen, Band I 2, Seite 173 ff.</edition>
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              <author corresp="marcrelator:aut">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)">WormsRef1498</ref>
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              <title>Der Statt Wormbs Reformation</title>
              <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Worms 1499</pubPlace>
              <edition>Kunkel, Quellen, Band I 1, Seite 95 ff.</edition>
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