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Karl-Heinz Horbach, Das Privatrecht der Reformation von Jülich-Berg aus dem Jahr 1555. Entstehung, Vorlagen und Einwirkung auf das Recht der benachbarten Territorien. ( Diss. jur. Universität Köln 1981)

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Horbach, Karl-Heinz, Das Privatrecht der Reformation von Jülich-Berg aus dem Jahr 1555. Entstehung, Vorlagen und Einwirkung auf das Recht der benachbarten Territorien.

EINLEITUNG

Die Reformation von Jülich-Berg aus dem Jahre 1555, deren Privatrecht mit dieser Arbeit untersucht werden soll, ist eine der bedeutendsten Landrechtskodifikationen der Rezeptionszeit.

Im Gegensatz zu ihren Vorläufern kann sie als erstes Gesetz im Niederrheingebiet bezeichnet werden, das sich bemühte, in einem Werk Prozeß- und Privatrecht umfassend und systematisch zu regeln. Sie hatte Geltung vom 1. Oktober 1555 bis zur Einführung des code civil in den Rheinlanden am 1. Januar 1810. Ihr räumlicher Geltungsbereich umfaßte u.a. den größten Teil der heutigen Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln sowie die ehemaligen Grafschaften Ravensberg in Westfalen und Neuenahr im Ahrtal.

Nachdem Hild sich in seiner Dissertation über das Privatrecht im ehemaligen Herzogtum Berg auch mit der Rechtsreformation von Jülich-Berg des Jahres 1555 befaßt, hier jedoch lediglich die privatrechtlichen Regelungen in eine allgemein verständliche Sprache übertragen hat, bot sich die vorliegende Arbeit an. Mit ihr soll das Privatrecht der Reformation in seiner Geschichte, seinen Vorlagen und Revisionen sowie in seinen Auswirkungen auf die Nachbarrechte von Kurköln, Kurtrier und Geldern betrachtet werden.

Eine umfassende Darstellung der Abfassungsgeschichte, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit der Stände, fehlt bisher, obwohl man hinsichtlich zweier Titel aus dem 16. und 17. Jahrhundert das Gegenteil vermuten könnte. Voets "Historia juris Juliacensium et Montensium" ist in erster Linie als Kommentar der Rechtsordnung anzusehen und geht kaum auf die Abfassungsgeschichte ein. Buininck führt in seinem Werk "Tentamen Historicum de Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus Montensibus" nur verschiedene Ausgaben der Rechtsordnung mit den dazugehörigen Anhängen und Edikten auf.

Desgleichen wurden die späteren Revisionen der Rechtsordnung, die erst die endgültige Gestalt ihres Privatrechts bestimmen, bisher nirgendwo eingehend betrachtet.

Ein besonderes Augenmerk soll in der Arbeit darauf gerichtet werden, welche Vorlagen von den Verfassern des Landrechts benutzt worden sind, aus welchen anderen Landrechten sie ihre Regelungen abgeschrieben und ob sie die heimischen Vorläufer der Rechtsordnung, das Jülicher Landrecht und das Bergische Ritterrecht, verwandt haben, und wenn ja, inwieweit dies geschehen ist. Hierbei wird Maurenbrechers Ansicht in seinem Werk über die Rheinpreußischen Landrechte, daß die einheimischen Rechte bei der Abfassung der Rechtsordnung überhaupt nicht bekannt waren,N.2.1 widerlegt werden können, andererseits das Ausmaß der Übernahme fremder Regelungen und Formulierungen festgestellt werden.

Gleichzeitig soll bei dieser Betrachtung untersucht werden, welchen Einfluß das Privatrecht der Reformation von Jülich-Berg seinerseits auf seine Nachbarrechte, das Geldernsche Landrecht von 1619, die Kurkölnische Rechtsordnung von 1663 und das Kurtrierische Landrecht von 1668 ausgeübt hat, ob diese späteren Rechte etwa zum Teil bei Jülich-Berg entlehnt worden sind.

Diese drei Rechte wurden ausgewählt, weil sie zusammen mit der Reformation von Jülich-Berg nahezu das Gebiet des gesamten linken Niederrheins umfassen und einen Vergleich der dortigen benachbarten Kodifikationen ermöglichen. Das Herzogtum Kleve sowie die Reichstädte Köln und Aachen müssen in dieser Betrachtung fehlen, da sie keine Kodifikationen aus jener Zeit nach 1555 besitzen.

DIE GESCHICHTE DER REFORMATION

Landesgeschichte

Die Herzogtümer Jülich und Berg, deren gemeinsame Rechtsordnung Gegenstand dieser Untersuchung ist, bildeten mit Kleve, Mark und Ravensberg bis 1614 eine rheinische Großmacht, die ein Jahrhundert lang einen europäischen Machtfaktor darstellte und um deren Besitz am Vorabend des Dreißigjährigen Krieges im Jülich-Kleveschen Erbfolgekrieg von 1609 bis 1614 zwischen Brandenburg und Pfalz-Neuburg hartnäckig gerungen wurde.

Die beiden Herzogtümer Jülich und Berg erstreckten sich links und rechts des Rheines, getrennt durch das von Norden nach Süden verlaufende und nur etwa zwanzig bis dreißig Kilometer breite Gebiet des Erzbistums Köln.

Die natürliche Grenze des Herzogtums Berg mit der Hauptstadt Düsseldorf bildete im Westen der Rhein. Es dehnte sich etwa vierzig Kilometer von West nach Ost aus und erstreckte sich von Duisburg im Norden bis Bad Honnef im Süden.

Der äußerste Gebietszipfel des Herzogtums Jülich mit der gleichnamigen Hauptstadt reichte im Osten bis in die Nähe der Stadtgrenze von Köln, im Westen bis an die Maas. Seine Nord-Süd-Ausdehnung verlief etwa von Venlo bis Bad Münstereifel.

Die Geschichte beider Herzogtümer, die sich stets als zusammengehörig fühlten, soll kurz dargestellt werden.

Der Kern des späteren Herzogtums Jülich war der Jülichgau. Dessen Grafen, zugleich Vögte des Erzstifts Köln, starben 1207 aus und wurden von den Herren von Heimbach beerbt, die schon im Besitz der gesamten Nordeifel waren. Unter der Herrschaft eines dieser Grafen, Wilhelm V., wurde Jülich im Jahre 1336 Markgrafschaft.N.5.1

Kaiser Karl IV. verlieh Wilhelm V. auf dem Reichstag zu Aachen im Jahre 1356 den Titel eines Herzogs, N.5.2 der dann als Herzog Wilhelm I. das neue Herzogtum Jülich regierte.

Wilhelms älterer Sohn Gerhard kam in Berg und Ravensberg 1348 zur Herrschaft, nachdem er die Erbnichte des letzten Grafen von Ravensberg Margareta geheiratet hatte, die gleichzeitig auch Erbin der Grafen von Berg aus dem Hause Limburg war.

Die Grafen von Berg entstammten ihrerseits dem Deutzgau und waren Vögte der Klöster Werden, Deutz und Siegburg. Nachdem sie 1225 im Mannesstamm ausgestorben waren, kam Berg durch Heirat an eine Seitenlinie der Herzöge von Limburg.N.5.3

Schon zu dem Zeitpunkt der Heirat Gerhards mit der Erbin von Berg wäre eine Vereinigung der beiden Territorien Jülich und Berg möglich gewesen, doch Gerhard starb ein Jahr vor seinem Vater und wurde von seinem Sohn Wilhelm I. von Berg beerbt, unter dem Berg im Jahre 1380 auf dem Reichstag zu Aachen ebenfalls zum Herzogtum erhoben wurde.

Als der Herzog von Jülich, Herzog Wilhelm I., im Jahr 1361 starb, fielen Land und Titel eines Herzogs von Jülich an seinen jüngeren Sohn Wilhelm II. Dieser heiratete Maria von Geldern, die Tochter des Herzogs von Geldern N.5.4 aus dem Hause Wassenberg.N.5.5

Diese Heirat mit Maria von Geldern sollte für Jülich schicksalhaft sein, denn mit dem Tode ihres Vaters erlosch in Geldern der Mannesstamm, was Jülich und Berg für annähernd 200 Jahre ständig Kriege bescherte und als erstes den Geldernschen Erbfolgekrieg (1371-1379) auslöste. Hierdurch fiel Geldern noch zu Lebzeiten Wilhelms II. von Jülich an seinen Sohn Wilhelm III. N.6.1

Dessen Nachfolger Reinald IV. starb 1423, womit auch das Haus Jülich im Mannesstamme ausgestorben war.

Geldern machte sich im selben Jahr unter Arnold von Egmont, dem Enkel der einzigen Schwester Reinalds selbständig, obwohl Berg legitime Ansprüche auf Geldern geltend machte.N.6.2

Reinalds nächster Verwandter im Mannesstamm war nämlich Herzog Adolf von Berg,N.6.3 Sohn Herzog Wilhelms I., des ersten Herzogs von Berg. An ihn fiel 1423 der größte Teil des Herzogtums Jülich, ein Teil an Johann von Heinsberg,N.6.4 wodurch 1423 die Herzogtümer Jülich und Berg erstmalig vereinigt waren.

Herzog Adolf und sein Nachfolger Gerhard II. von Jülich-Berg N.6.5 bemühten sich in vielen Fehden, Geldern zurückzugewinnen, was ihnen jedoch nicht gelang.

Gerhard konnte aber die an Heinsberg gefallenen Teile Jülichs wieder mit dem Herzogtume vereinigen. Er selbst verfiel in seinen letzten Lebensjahren in Geisteskrankheit, die Regierungsgeschäfte wurden in dieser Zeit von seiner Gemahlin und den herzoglichen Räten geführt.N.7.1 Sein Sohn Wilhelm II. erwarb durch Heirat die Heinsbergischen Besitzungen und später die Herrschaft Löwenberg.N.7.2

Da die Ehe Wilhelms lange kinderlos blieb, bestimmte Kaiser Friederich III. 1483, daß die Reichslehen Jülich und Berg nach Wilhelms Tod an das Haus Sachsen fallen sollten, was von Friederichs Nachfolger, Kaiser Maximilian I. bestätigt wurde.N.7.3 Als aber Wilhelm eine Tochter geboren worden war, erklärte der Kaiser sie 1496 zur alleinigen Erbin des Herzogs. Schon im Alter von fünf Jahren wurde Wilhelms Tochter Maria mit dem sechsjährigen Johann von Kleve-Mark verlobt und gleichzeitig ein entsprechender Erbvertrag abgeschlossen, der von den Landständen beider Territorien förmlich gebilligt wurde.N.7.3

Herzog Wilhelm starb 1511, ein Jahr nach der Heirat seiner Tochter. Ihr Gemahl Johann III. von Kleve-Mark war nach dem Tode seines VatersN.7.4 Herzog von Jülich-Kleve-Berg sowie Graf von Mark und Ravensberg, wozu er 1528 noch die Herrschaft Ravenstein erwarb.

Die Verwaltung von Kleve-Mark-Ravenstein blieb in Kleve, die von Jülich-Berg-Ravensberg in Düsseldorf. Der Streit um Geldern lebte zwischen Johanns Sohn, Wilhelm IV., auch der Reiche genannt,N.7.5 und Kaiser Karl V. von neuem auf. Die wechselvollen Kämpfe endeten mit der Niederlage Wilhelms in der Schlacht von Sittard,N.7.6 die mit dem Friedensvertrag von Venlo am 7. September 1543 besiegelt wurde. Hierin mußte Wilhelm endgültig auf Geldern verzichten.

Vielleicht gab diese außenpolitische Niederlage Herzog Wilhelm Zeit und Veranlassung, sich mehr um die inneren Angelegenheiten zu kümmern, denn unter seiner Regierung wurde 1555 die Reformation von Jülich-Berg erlassen und zweimal einer Revision unterzogen.

Doch die ersten Bemühungen um ein für Jülich und Berg gemeinsames Recht lagen einhundert Jahre früher.

Die Abfassungsgeschichte bis 1553

Die ersten Spuren der Rechtsordnung finden sich, als die Herzogtümer 1423 unter Herzog Adolf erstmalig vereinigt wurden. Herzog Adolf scheint sich um eine für Jülich und Berg gemeinsame Rechtsordnung bemüht zu haben. Lacomblet bezeugt noch das Vorhandensein eines Briefes an den Herzog von seiner Schwester Margarethe von Braunschweig, mit dem sie ihm die ersten Sexternen eines deutschen Rechtsbuches zusandte und sich erbot, wenn es ihm gefallen werde, von dem übrigen Texte noch gleiche Abschrift besorgen zu lassen.N.9.1 Dieser Brief ist leider verlorengegangen. Auch von Herzog Adolf finden sich bezüglich der Rechtsordnung keine weiteren Aktivitäten.

Erst während der Regierungszeit Herzog Johanns II. (1511-1521) wird ein Schritt in dieser Richtung getan, denn am 15. Dezember 1518 bat ein Jülicher Landtag um die Einführung des Repräsentationsrechtes der Enkel, weil das bisher geltende Recht "wegen der Appellationen" nicht aufrechterhalten werden könne.N.92.

Gemeint waren die Appellationen an das Reichskammergericht, das entsprechend dem Reichstagsabschied von Augsburg im Jahre 1500 das Repräsentationsrecht der Enkel angenommen hatte.N.9.3

Wurde von Jülicher Gerichten anders geurteilt, so verwarf das Reichskammergericht diese Urteile, wenn deswegen an das Kammergericht appelliert worden war.

Nach mehrmaligem Vorbringen durch die StändeN.10.1 wurde das Repräsentationsrecht der Enkel, das wir im Kapitel 85 der späteren Rechtsordnung wiederfinden, eingeführt.N.10.2

Auch die bergischen Stände forderten im Jahre 1522, das gleiche Privileg zu erhalten.N.10.3

Aus dem Jahre 1525 findet sich dann ein Befehl Johanns III. (1521-1539) an seine Amtleute, Vögte, Schultheißen, Schöffen und Richter, jedermann unparteiisch Recht widerfahren zu lassen und auch einer mittellosen Person kostenlos zu dienen.N.10.4

In das Jahr 1530 fällt schließlich ein für die Abfassung der Rechtsordnung wichtiges Ereignis. Kaiser Karl V. erteilt mit Urkunde vom 20. Januar 1530 Herzog Johann ein privilegium de non appellando, wenn der Wert des Streitgegenstandes 200 Gulden nicht übersteigt. Gemäß der Verleihungsurkunde hatte Herzog Johann geltend gemacht, es werde zum Teil nur appelliert, um sich in rechtlosem Besitz zu erhalten. Dem sollte durch das Privilegium abgeholfen werden. Das Privilegium wurde jedoch im Lande weder verkündet, noch beim Reichskammergericht eingeführt. Man vermutet, der Kaiser habe das Privilegium wie bei seiner späteren Erweiterung von dem Erlaß einer Rechtsordnung abhängig gemacht, obwohl die Verleihungsurkunde hierüber schweigt.N.10.5

Am 8. Juni 1536 stellen die Jülicher Hauptstädtebotendie Forderung an den Herzog, wenn etwas im Jülicher Recht dem des Kammergerichts widerspräche, "das sulchs gestalt wurd der gebur". Ihnen wird geantwortet, der Herzog habe Erkundigungen über die Rechtsordnungen anderer Fürsten einziehen lassen und herausgefunden, daß diese durch ihre Ältesten und Verständigsten aufgezeichnet hätten, wie etliche Fälle gehalten werden sollen. Die Hauptstädteboten begehren, daß auch bei ihnen die Erbfälle aufgezeichnet werden und wenn hierin etwas dem kaiserlichen Recht widerspräche, daß man dieses verbessere. Herzog Johanns Sohn und Nachfolger Wilhelm und die herzoglichen Räte versprechen, dieses Anliegen an den Herzog zu bringen und zweifeln nicht, "er werd zu der reformation verstain" und etliche Räte, etliche von der Ritterschaft, "von den heuftgericht und lantschaft zusammen bescheiden und die uffzeichniss doin lassen".N.11.1

In einer Verhandlung am 13. und 14. Oktober 1536 erinnert der Jülicher Ausschuß nochmals an die beabsichtigte Rechtsreformation, die ihnen "ins lang verzalt m.g.h. furhaven mit der reformation, wer darbei verordent und wie es zugan sol".N.11.2

Von der herzoglichen Seite wird nun ein Schritt in Richtung einer Rechtsordnung getan, die Jülicher Stände werden zur Mitteilung des in ihrem Herzogtume herrschenden Rechts aufgefordert.

Diesem Verlangen kommen sie nach und liefern schon im folgenden Jahr eine Aufzeichnung ihres Landrechts, das sogenannte Jülicher Landrecht, ab.

Gleichzeitig wird der aus dem Lande, nämlich aus Süchteln stammende und am Kammergericht wirkende Hubert Smetz mit der Ausarbeitung einer Prozeßordnung beauftragt. Smetz erstellte eine solche Ordnung und reichte sie einschließlich eines entworfenen Publikationsediktes beim Herzog ein.N.12.1

Die von Smetz verfaßte Ordnung befaßte sich nur mit dem Prozeß und enthielt keine Kapitel privatrechtlichen Inhalts. Sie wird weder zur Veröffentlichung gebracht, noch den Ständen zur Prüfung vorgelegt, was durch Herzog Johanns Tod bedingt gewesen sein dürfte.

Sein Nachfolger Wilhelm IV. scheint bis 1543 durch den Krieg mit Kaiser Karl V. um Geldern derart in Anspruch genommen worden zu sein, daß ihm daneben die Abfassung einer Rechtsordnung als unwesentlich erschien.

Nach dieser ersten Frucht der herzoglichen Aktivität sind es wieder die Stände, die das Gesetzgebungswerk vorantreiben. Allerdings findet sich erst für den November 1539 ein erneuter Vorstoß der bergischen Ritterschaft.

Sie bittet den Herzog, man möge an den Gerichten geschickte und fromme Gerichtsschreiber anstellen sowie vereidigte Fürsprecher der Parteien verordnen. Man solle den Schöffen drei Beratungstage zur Findung des Urteils zugestehen, am vierten Gerichtstag müsse das Urteil dann ausgewiesen werden.

Bezüglich des Privatrechts bittet sie, das Rückfalls- oder Revolutionsrecht für bindend zu erklären. Grundstückskäufe und -verkäufe sollen nur Gültigkeit haben, wenn sie "vur iren geburlichen Gerichteren geschehen und gerichtlich geofnet und in den kirchen ufgerofen werden".N.13.1

Eine Antwort der herzoglichen Regierung auf dieses Vorbringen ist nicht erhalten, ein Tätigwerden nicht ersichtlich.

Für die nächsten fünfzehn Jahre kommt allein den Jülicher Ständen das Verdienst zu, immer wieder auf die Abfassung einer gemeinsamen Rechtsordnung gedrungen und das Bewußtsein für dieses Vorhaben wachgehalten zu haben.

Im Jahre 1541 klagt die Jülicher Ritterschaft beim Herzog über "unordnung und mißbrauch" des Rechts und bittet um eine Reformation desselben, "damit ein gleichmeßig bestendig Recht gehalten und was bei inen gewist, daß sollichs anderswa nit verlacht und aferkandt werden dürft".N.14.1

Der Herzog antwortet, er habe schon vor einiger Zeit eine Reformation ins Werk setzen wollen, und verspricht, darüber auch weiterhin nachzudenken.N.14.2

Seit dem Entwurf von Hubert Smetz war also noch nichts weiter geschehen, und auch für die Folgezeit ist von herzoglicher Seite keine Aktivität festzustellen.

Deshalb beschweren sich die Jülicher Stände 1544 erneut über Mißbräuche in der Rechtsprechung und verlangen, daß man hierüber Erkundigungen einziehe und die Mißbräuche nach "gemeinem lantrecht und sunst" verbessere.N.14.3

Wiederum erklärt der Herzog seine Billigung. Er sehe nichts lieber, so führt er aus, als daß die Gerichte dem Landrecht und der Billigkeit gemäß reformiert und eine entsprechende Ordnung aufgestellt werde, damit jeder unparteiisch und schnell Recht erhalte zum Nutzen und zur Förderung der Lande. Zu den von den Ständen verlangten Erkundigungen solle man einige der Ältesten und Erfahrensten aus Ritterschaft und Schöffen des Herzogtums sowie sonstige rechtsverständige Personen verordnen.N.14.4

Doch auch in dieser Richtung geschieht nichts, und erst zwei Jahre später findet sich für den Herzog ein neuer Anlaß, die Abfassung der Rechtsordnung voranzutreiben.

Der Herzog bat 1546 den Kaiser nochmals um die Erteilung eines privilegium de non appellando et evocando, wenn die Hauptsumme den Wert von 1.00,— oder doch wenigstens 600,— Goldgulden nicht übersteige.N.15.1

Der Kaiser erteilte ihm mit Urkunde vom 23. Juli 1546 ein solches Privileg. Die Wertgrenze wurde hierbei auf lediglich 400,— Goldgulden festgelegt und das Privileg von der Abfassung einer Rechtsordnung abhängig gemacht.N.15.2

Hieran erinnern die Stände von Jülich ein Jahr später auf ihrem Landtag vom 28. November 1547 den Herzog.N.15.3 Dieser führt aus, schon vor einiger Zeit habe man an einer Rechtsordnung gearbeitet, die so konzipiert sein sollte, daß sie Recht und Billigkeit entspreche, jedes Land bei seinem Recht belasse, in ihr aber das vermieden werde, was "im cammergericht nit geleden", damit die Untertanen zu keinen vergeblichen Kosten getrieben werden. Diese Reformation habe wegen des KriegesN.15.4 und der vielen Reisen des Herzogs sowie anderer Ursachen nicht ins Werk gestellt werden können. Man habe aber schon "eins deils davon begriffen", das im Falle der Not wohl verwandt werden könne.N.15.5

Er schlägt wiederum vor, die Stände mögen einige ihrer Ältesten, die sich im Landrecht auskennen, sowie Schöffen des Hauptgerichts Jülich und anderer Gerichte verordnen. Diese sollen mit einigen Rechtsgelehrten die bestehenden Rechtsgewohnheiten durchsehen und was man hiervon nicht beibehalten könne, das solle verbessert werden. Nach Abfassung einer Rechtsordnung und Vorlage auf dem Landtag werde er auch auf eine Bestätigung durch den Kaiser drängen. Ein Appellationsprivileg, das von der Verkündung einer Rechtsordnung abhängig sei, habe er bereits vom Kaiser erlangt.N.16.1

Die Abfassungsgeschichte 1554/1555

Erst auf dem Landtag vom 28. April 1554 zu Düsseldorf rückt die Abfassung der Rechtsordnung näher, denn hier erklärte der Herzog:N.16.2 "uf vielfeldig anhalden der lantschaft die handlung der van der reformation und notwendiger besserung der under- und heuptgerichten vur gutter zeit ... doin anfangen und zum deil in eine verzeichnis brengen, damit an den gerichteren ordentlichen process gehalden, billiche und eirbare wege zu uisfuerung des rechten vurgenommen und dem armen als dem reichen billich und unparteiisch recht wederfahren möchte".

Als nun die Landstände von Jülich-Berg am Vorabend des 28. April zur Vorbereitung des Landtags vom Herzog nach Düsseldorf berufen werden, regen sie die Bestellung eines Ausschusses an, der sich neben anderen Fragen auch mit der Abfassung der Rechtsordnung befassen sollte.

So heißt es hier:N.17.1 "Damit auch dieses alles desto bestendiger und treuelicher mochte vollenzogen werden, das die ritterschaft und stedefrunde einen ansehenlichen Ausschuß verordenen wollen, welcher mit und neben s.f.g. und derselben reten das best solten räden und furstellen helfen ... zuletzt auch zu verfassung der rechtsordnung an den under- und heuptgerichteren".

Dieser Ausschuß, der mit und neben dem Herzog arbeiten sollte, wurde auf dem Landtag vom 28. April verordnet. Diesem Ausschuß gehörten anN.18.1 von der Jülichen Ritterschaft:

  • Reinhart v. Vlatten, Erbschenk, Amtmann zu Düren und Nörvenich
  • Wilhelm v. Gertzen, Amtmann zu Münstereifel und Neuenahr
  • Carsillius v. Palant
  • Steffen v. Stommel
  • Heinrich v. Ruischenberg zu Rurich, Amtmann zu Boslar
  • Johann v. Berg gen. Trips
  • von den Städten des Herzogtums Jülich:
  • Peter Roemer, Schultheiß v. Jülich
  • Franz Meissen
  • von der Bergischen Ritterschaft: über der Wupper:
  • Godart v. Wilack, Amtmann zu Porz
  • Johann v. Nesselrade, Amtmann zu Windeck
  • Rorich v. Scheide gen. Weschpennink
  • unter der Wupper:
  • Lutgen v. Winkelhusen
  • Gerhard v. Waidenberg gen. Schinkeren
  • Sibert v. Trostrop, Amtmann zu Angermund
  • von den Städten die Bürgermeister von Düsseldorf und Lennep, deren Namen nicht genannt werden

Es wird hierbei von den Ständen ausdrücklich vermerkt, daß die "reformation der under und heufft gerichten" nicht eher publiziert werden soll, bevor die gesamten Landstände gehört sind, ob von diesen noch etwas bezüglich des alten Herkommens und der Privilegien der Lande einzuwenden sei. Die Landstände suchten hier wie stets ihre Privilegien zu erhalten und sahen sich als Wahrer des Althergebrachten. So nimmt Lacomblet an,N.19.1 daß die mit der Abfassung der Rechtsordnung betrauten Räte nicht hatten verheimlichen können, daß die Rechtsgebräuche der beiden Herzogtümer weder untereinander völlig übereinstimmten, noch insgesamt unverändert übernommen werden könnten. Nur um künftiger Beschwerdeführung der Stände vorzubeugen, habe der Herzog auf dem Landtag vom 28. April 1554 erklärt:

"Derweil man aber im werk befunden, daß soliche reformation die privilegien und wolherbrachte gebruich und gewoenheiten der landen mit teten belangen, hette s.f.g. on zudoin und vorwissen der landschaften in den sachen nichts entlichs in das werk stellen willen".

Ob eine derartige Erklärung nun im Hinblick auf die Stände geschah oder es auch ein wirkliches Anliegen des Herzogs war, die Privilegien und Gewohnheiten seiner Länder zu beachten, kann heute nicht mehr geklärt werden. Jedenfalls als der Herzog den Jülicher Ausschuß am Abend des 15. Juni 1554 zu sich nach Heinsberg beruft, bittet er die Mitglieder u.a., sie mögen ihm in allem ihre Bedenken mitteilen, die in der konzipierten Rechtsordnung oder auch sonst vorfallenden Fälle beratschlagen und mit den Privilegien und Landrechten vergleichen. N.20.1

Darüber, inwieweit der Ausschuß die Abfassung der Rechtsordnung beeinflußt und etwa die Beachtung von Rechtsgewohnheiten und Privilegien der Herzogtümer Jülich und Berg durchgesetzt hat, läßt sich nichts finden.

Nur eine Verhandlung des Herzogs mit dem Jülicher Ausschuß ist vorhanden, worin der Ausschuß auf Anregung des Herzogs vorschlägt, allen Haupt- und Untergerichten Gerichtsschreiber zu verordnen und zu besolden, damit der Mißbrauch abgestellt werde, daß Schultheißen oder Schöffen die Gerichtshandlungen aufschreiben und auch die Urteile sprechen.N.20.2

Möglicherweise hat der Ausschuß auch keinen weiteren Einfluß auf die Abfassung der Rechtsordnung genommen. Vielleicht auch deshalb, weil er vom Herzog und seinen Räten zu wenig konsultiert wurde und diese möglichst schnell den Erlaß der Rechtsordnung bewerkstelligen wollten.

So heißt es in einer Versammlung sämtlicher Jülicher RäteN.20.3 von Juli 1554, daß dann, wenn erst die Reformation des Rechts fertiggestellt und gedruckt sei, sie im gesamten Gebiet des Herzogtums Jülich auch beachtet werden müsse.

Demgemäß vergehen von der Aufstellung des Ausschusses am 28. April 1554 bis zur Vorlage der verfaßten Rechtsordnung an die Jülicher Stände am 7. August 1554 noch keine vier Monate.

Die Vorlage an die Stände geschieht, weil auf dem vorherigen Landtag vom 28. April in Düsseldorf verabschiedet worden war, die Rechtsordnung nicht eher zu publizieren, "ehe sie der gemeinen lantschaft angelangt und die darauf gehort".

Wir kennen noch eine Ladung vom 21. Juli 1554 zu diesem Landtag in Jülich. Hier wird der Geladene gebeten, "den begrif gem. reformation anzuhoeren und daruf schliessen, auch sonst handlen zu helfen, wie du vernemen wirdest".N.21.1

Am 7. August 1554 wurde die Rechtsordnung den Ständen in Anwesenheit des Herzogs, des Kanzlers Vlatten, des Landdrost Binsfelt, der Hofmeister Hoesteden und Drimbom, des Marschalls Plettenberg und des Kammermeisters Harf vorgelesen.

Hierbei wurde betont, daß der Herzog die Reformation der Gerichte unter Mitwirkung des Ausschusses habe vornehmen lassen, wobei er auch einen Bericht des Hauptgerichts Jülich bezüglich des Landrechts habe angefordert und beachten lassen.N.21.2

Ritterschaft und Städte des Herzogtums sind "nach gehabtem bedacht" einverstanden, sie wünschen nur, "das der artikel das ein ider guet dahin, es konnen, wederumb fallen solte, etwas mit ustrucklichen worten gesatzt und versorgt"N.21.3 werde. Der Herzog möge die Reformation schleunigst ins Werk stellen. Der Herzog antwortete, daß jener Artikel dem Wunsche entsprechend ausdrücklich in die Ordnung aufgenommen werde.N.21.3

Diese Regelung sei aber auch schon durch die Bestimmungen der Rechtsordnung getroffen, wie aus der Ordnung selbst zu ersehen sei. Lacomblet vermutet, daß die Stände auf eine Prüfung der verfaßten Ordnung nicht vorbereitet waren, den Gang des Prozesses, seine Formen und Bestimmungen nicht auf das bloße Vorlesen hin sogleich erfassen und beurteilen konnten und erst als das ihnen bekannte Rückfallsrecht berührt wurde, eingriffen und um eine ausdrückliche Regelung baten.N.22.1

Hiermit mag es zu erklären sein, daß die Jülicher Stände keinen Widerstand der Einführung des gemeinen Prozesses entgegensetzten und derart wenig zur Erhaltung alter Rechtsgewohnheiten taten. Es mag ihnen aber auch genügt haben, daß, wie der Herzog betont hatte, ihr Ausschuß an der Abfassung beteiligt gewesen und der Bericht des Hauptgerichts Jülich berücksichtigt worden war. Dieser Ausschuß erreichte dann in einer anschließenden Verhandlung mit dem Herzog noch, daß in [die] Rechtsordnung ein Passus aufgenommen wurde, wonach der Verzicht der Klosterjungfrauen auf ihr Erbe auf Dauer sei und gehalten werde.N.22.2

Schon schwieriger gestalteten sich die Verhandlungen mit dem Bergischen Ausschuß. Nachdem der Ausschuß den Herzog sogar gebeten hatte, ihn samt den Räten "hauptsteden und furnembsten gerichten" nochmals zusammenzurufen, um die verfaßte Rechtsordnung zu beraten, berief der Herzog neben den Ausschußmitgliedern die Schöffen der Hauptgerichte Porz und Kreuzberg für Montag, den 8. Oktober 1554 zu sich nach Düsseldorf. Der Ausschuß werde finden, so wurde ihm vom Herzog erklärt, daß die Rechtsordnung "der erbarichkeit und billicheit" gemäß sei und hierdurch jedermann, gleichmäßig und billig zu seinem Recht verholfen werde.N.23.1

Anschließend solle die Rechtsordnung den gesamten Landständen vorgelegt werden. Nach dieser Erklärung des Herzogs trat der Ausschuß samt den Schöffen der Hauptgerichte ab und ließ sich die Rechtsordnung vorlesen, um mit einer Reihe von Bedenken wieder vor den Herzog zu treten.

Unter anderem befaßten sie sich intensiv mit der Taxierung der Gerichtskosten sowie mit den Gerichtsgebühren, die sie zum Teil für zu niedrig erachteten. Bezüglich des Kapitels von den FürsprechernN.23.2 empfahlen sie, die Höhe ihrer Belohnung hinzuzusetzen und regten an, in jedem Amt und jeder Stadt vereidigte Fürsprecher zu verordnen, denen auferlegt werden solle, in keinem anderen Ort und vor keinem anderen Gericht Parteien zu vertreten, wohl sollen sie dort Parteien beraten dürfen.N.23.3

Die lateinischen Ausdrücke seien nach Möglichkeit zu verdeutschen,N.23.4 wobei aber die geschicktesten und verständigsten Worte gebraucht werden müßten. So solle statt "dilation" das Wort "Frist" verwandt werden, statt "restitutio in integrum" "uf frischem fuess gestalt". Letzteres wurde vom Herzog ebenso bewilligt wie er auch dem Verlangen des Ausschusses nach einer Gerichtserkundigung im Herzogtum Berg nachkam,N.24.1 wogegen die Forderung, ausdrücklich keinen Eid "auf eine tote Hand" zu gestatten, mit Hinweis auf die Kapitel 30, 49, 50 der Rechtsordnung abgelehnt wurde.

Der Ausschuß erinnerte daran, daß im Herzogtum die Appellation bisher ganz verschieden gehandhabt worden und hierüber zu bestimmen sei.N.24.2 Bezüglich der Städte sei von Düsseldorf, Gerresheim und Mettmann nach Ratingen, von Ratingen nach Lennep, von Lennep und Wipperfürth nach Siegburg appelliert worden.

Von den Landgerichten oberhalb der Wupper sei an das Hauptgericht Porz, von den Landgerichten unterhalb der Wupper an das Hauptgericht Kreuzberg appelliert worden, jedoch von den Ämtern Löwenberg, Blankenberg und Windeck N.24.3 nach Bonn und von einigen Teilen des Amtes Windeck nach Wied. Weiterhin forderte der Ausschuß, daß als letzte Appellationsinstanz in Berg für sämtliche genannten Gerichte einschließlich derer in Löwenberg, Blankenberg und Windeck, das Ritterrecht zu Opladen bleibe. Dieses Ritterrecht möge jedes Jahr N.-malN.24.4 gehalten und dem Herkommen nach besetzt werden.N.25.1 Es sei allerdings Sache des Herzogs, Beisitzer von den Gerichten zu verordnen.

Die Landstände erhofften in der Reformation eine allgemein gültige Rechtsordnung zu erhalten. Sie baten darum, beim Kaiser um eine Bestätigung der Rechtsordnung anzuhalten und eine Annahme der Rechtsordnung durch die Grafschaft Ravensburg zu fordern, während sich ja die Stände von Kleve und Mark gegen ihre Einführung wehrten.N.25.2

All dies dürfe aber nur unter Vorbehalt der Privilegien und Freiheiten der Ritterschaft und Landschaft geschehen.

Der Herzog antwortete, die Appellation möge gemäß der Rechtsordnung erfolgen. Die Hauptgerichte Kreuzberg und Porz sollten in den Orten und Fällen an das Ritterrecht zu Opladen consultieren, in denen dies altes Herkommen sei. In den anderen Orten und Fällen möge man die Appellation und Consultation aber innerhalb des Landes haben. Statt an das Ritterrecht möge dann an den Herzog appelliert werden.N.25.3 Da aber von dem Ritterrecht nicht weiter appelliert werden solle, werde für ratsam angesehen, daß die Landstände samt den Schöffen von den Hauptgerichten Porz und Kreuzberg sich entschließen und verbieten mögen, gegen Urteile des Ritterrechts anderswo zu appellieren. Dies sei auch nicht altes Herkommen. Das Ritterrecht möge aber neben den Abgesandten des Herzogs und den Schöffen von Porz und Kreuzberg mit zwölf weiteren ansehnlichen und verständigen Männern besetzt werden.

Es solle je nach Anfall und Anzahl der zu entscheidenden Sachen abgehalten werden, wenigstens jedoch einmal pro Jahr.

Die Privilegien des Adels sollen geachtet werden, was allerdings die Ladung betreffe, so erachte er diese als "Ladung zum Recht" und damit nicht als Beschwernis. Demgemäß habe auch die Ritterschaft im Fürstentum Jülich sie nicht als Beschwernis angesehen. In das entsprechende Kapitel der Ordnung solle aber aufgenommen werden: "Da aber die vom adel durch den richter schriftlich pflegen gefordert zu werden, sol dem gebrauch hierdurch nichts benommen sein".N.26.1

Was die Bestätigung durch den Kaiser betreffe, so habe man diese in die Wege geleitet. Bezüglich der Einführung der Rechtsordnung in Ravensberg, Kleve und Mark sei man darauf nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten bedacht.

Doch ganz ist der Ausschuß mit dieser Antwort des Herzogs nicht zufrieden. Zum einen schlägt er vor, einen Tag vor Publizierung der neuen Ordnung noch einen Rittertag in Opladen abzuhalten, damit noch am Ritterrecht anhängige Consultationen der Hauptgerichte Porz und Kreuzberg nach altem Landrechtsgebrauch beschieden werden könnten. Eine ausdrückliche Antwort des Herzogs hierauf findet sich nicht in den Protokollen. Wohl wird später am 8. November 1554 vor den Landständen beschlossen, das Ritterrecht zu Opladen am 1. April 1555 zu halten.

Bezüglich einer weiteren Forderung, daß, wenn sich jemand vom Adel zum Ritterrecht beruft, diese Sache auch angenommen werden müsse, verweist der Herzog auf die Privilegien des Landes, bei denen es bleiben solle. Er akzeptiert jedoch den Vorschlag des Ausschusses, vor späteren Rittertagen je nach Gelegenheit der zu entscheidenden Sachen sechs Personen vom Adel, drei von oberhalb, drei von unterhalb der Wupper, sowie durch drei Schöffen des Hauptgerichts Porz und drei des Hauptgerichts Kreuzberg einschließlich eines vom Herzog verordneten Sekretärs die Akten durchsehen und über die Sachen berichten zu lassen. Lacomblet vermutet, man habe von herzoglicher Seite erkannt, daß das Ritterrecht gegenüber der neuen Ordnung unpassend war und sich in Jülich kein entsprechendes Institut vorfand, jedoch habe man hieran nicht gerührt, um die Annahme der neuen Ordnung zu fördern.N.27.2

Die Landstände werden sodann am 7. und 8. November 1554 nach Düsseldorf berufen, um die Rechtsordnung zu bewilligen. Bevor ihnen der prozessuale Teil der Rechtsordnung am Vormittag und der privatrechtliche Teil am Nachmittag des 7. November samt den Bedenken des Ausschusses vorgelesen wird, verweist der Herzog auf die Bewilligung der Rechtsordnung durch die Jülicher Stände. Auch habe der Kaiser die Ordnung bestätigt und ratifiziert.N.28.1

Dieser Hinweis erstaunt um so mehr, als die kaiserliche Bestätigungsurkunde erst vom 10. Januar 1555 datiertN.28.2 und der Herzog noch einen Monat vorher den Bergischen Ausschuß bezüglich der kaiserlichen Bestätigung hatte wissen lassen, diese sei in Arbeit.N.28.3 Ob auf die Stände durch diese Hinweise lediglich Druck ausgeübt werden sollte oder inzwischen eine Nachricht über die Bestätigung durch den Kaiser nach Düsseldorf gelangt war, läßt sich heute nicht mehr ergründen.

Trotz des herzoglichen Hinweises auf die kaiserliche Bestätigung und die Bewilligung durch die Jülicher Stände zeigten sich die Bergischen hartnäckig. Nach Anhörung der Rechtsordnung bitten sie, der Herzog möge die Landstände nochmals berufen, da von ihnen nicht alle anwesend seien und sie in einer so wichtigen Sache nicht ohne diese beschließen möchten.

Ihnen wird durch die herzoglichen Räte geantwortet, daß die ganze Ritterschaft hierzu berufen sei, sich einige jedoch schriftlich oder mündlich entschuldigt hätten. Am Herzog läge dieser Mangel nicht. Auch sei bei den Landtagen regelmäßig nur mit den Erschienenen beschlossen worden. Ritterschaft und Städte bewilligen darauf, am Morgen des folgenden Tages die "ordnung und reformation nach notturft zu erwägen".N.28.4

Es sind nur wenige Bedenken, die die Stände am Morgen des folgenden Tages vorbringen. Die Testamentserrichtung soll auch handschriftlich erfolgen können, in Zeiten der Pest oder Krankheit dies vor zwei oder drei Zeugen neben dem Pastor geschehen. Beides wird vom Herzog bewilligt. Jedoch findet sich in der Rechtsordnung Kapitel 69 "von testamenten" nur die Zeugenregelung, nicht aber ausdrücklich die akzeptierte Möglichkeit der handschriftlichen Testamentserrichtung.

Nach den Bedenken der Stände sollte auch die BeschuddfristN.29.1 nach altem Gebrauch bei Jahr und TagN.29.2 belassen werden statt der vorgesehenen sechs Monate. Auch solle hier bestimmt werden, daß das Beschuddrecht einem Verwandten nicht benommen sei, wenn der nähere Verwandte dieses nicht ausübe. Weil in Jülich die Beschuddfrist 6 Wochen war,N.29.3 vermittelte der Herzog dahin, daß für Ausländer die Frist von Jahr und Tag gelte, für Inländer aber eine solche von sechs Monaten. Daß einem Verwandten das Beschuddrecht unbenommen sei, wenn es von einem näheren Verwandten nicht ausgeübt werde, verstehe sich von selbst.

Die letzte Ständeforderung wegen der ungleichen Handhabung in den Ämtern zu verordnen, ob bei mehreren unverbrieften Schulden ein Gläubiger dem anderen vorzuziehen sei oder die Schulden nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu zahlen seien, wurde vom Herzog als nicht ratsam abgelehnt. Nach diesen Antworten des Herzogs verweigern Ritterschaft und Städte nochmals, die Ordnung zu bewilligen, bevor nicht das Ritterrecht gehalten sei und man die Privilegien der Landschaft erwogen und durchgesehen habe.

Der Herzog antwortet nun sinngemäß,N.30.1 er habe nicht erwartet, daß man sich hinsichtlich dieser Ordnung, die allein zur Wohlfahrt der Ritterschaft und Lande und unter Berücksichtigung der löblichen Gebräuche, Privilegien und des alten Herkommens erlassen sei, derart erzeige. Würde es nämlich bei dem bisher Gehaltenen verbleiben, so würde dies insbesondere am Reichskammergericht abgeschafft und für nichtig erklärt werden.N.30.2 So hätten auch der Kaiser und seine Räte die Ordnung gebilligt und damit auch die guten alten Satzungen mit bestätigt.

Die Privilegien wolle man an einem hierzu angesetzten Tage durchsehen, erwägen und hinterlegen, das Ritterrecht solle im April gehalten werden. Es sei schimpflich und nachteilig, nunmehr die Rechtsordnung nicht zu billigen, die an den Kaiser gelangt und von ihm approbiert sei. Er, der Herzog, habe das Recht, die Rechtsordnung aufzustellen und zu erlassen, wobei noch auf dem vorigen Landtag beschlossen worden sei, daß die Ordnung aufgestellt und dann von einem Ausschuß und den gesamten Ständen behandelt werde, was auch geschehen sei. Er könne das Werk nicht aufschieben lassen, ihm sei es jedoch lieber, wenn es einträchtig zugehe. Wenn man also Bedenken gegen einen Artikel habe, so möge man dies anzeigen und den herzoglichen Bescheid abwarten. In dem Falle aber, daß man sich nicht vergleichen könne, so möchte er "sich die hant derwegen auch nit länger schließen lassen".

Die Stände erklären sich nunmehr einverstanden, sie wollten dem Herzog der Ordnung halber kein Maß geben. Nach Beratung bedanken sie sich für den in dieser Sache vom Herzog aufgewandten Fleiß und seine Bemühungen "mit vermeldung, das sie solche Reformation nit wisten zu verbesseren, sondern wulten dieselbige, wie vorhin von den Gulischen beschehen, mit gewilligt haben".

Nunmehr bestellen die Stände noch einen Ausschuß, der am 9. Januar 1555 abends die Privilegien durchsehen soll, wie es auch jedem von der Ritterschaft freistehe, diese anzuhören. Deswegen wird als Tag für das Ritterrecht der 1. April 1555 bestimmt.

Vor Inkrafttreten der Rechtsordnung ließ man von herzoglicher Seite in den Herzogtümern Jülich und Berg noch Erkundigungen einholen, an welche Gerichte gegen Urteile der Land- und Stadtgerichte bis dahin appelliert werden mußte, aber auch um festzustellen, welche hoheitlichen Befugnisse von den Hofesgerichten und Latbänken ausgeübt wurden.N.31.1

Die Rechtsordnung bestätigte Kaiser Karl V. mit Urkunde vom 10. Januar 1555.N.32.1 In Kraft getreten ist sie am 1. Oktober 1555. Nach ihrem Publikationspatent vom 12. Juni 1555 N.32.2 galt die Rechtsordnung für alle nach diesem Datum zu entscheidenden Rechtsfälle, gleichgültig, wann sich diese Fälle zugetragen hätten. Das Publikationspatent richtete sich an alle Befehlshaber und Amtsleute der Fürstentümer Jülich und Berg und enthielt den Befehl, die Rechtsordnung in den Kirchen ausrufen zu lassen und ihr bei Vermeidung einer Strafe nachzukommen.

Nach Erlaß der Rechtsordnung mußten des Herzogs Kanzler Vlatten und sein Hofmeister Drimborn noch mit den Unterherren im Lande über die Annahme der Rechtsordnung verhandeln.N.32.3

Die Unterherren nehmen die Reformation im Mai/Juni 1556 an und verpflichten sich, Appellationen nur noch an den Herzog kommen zu lassen. Sollten sie aber von einigen Obrigkeiten diesbezüglich angefochten werden, so möge der Herzog sie schützen und verteidigen.

Hierdurch hatte die Reformation für das gesamte Gebiet der Herzogtümer Jülich und Berg Geltung erlangt.

Die Verfasser

Nach der Betrachtung der Einflußnahme der Jülich-Bergischen Stände auf das Gesetzgebungswerk stellt sich die Frage, wer die Verfasser der Rechtsordnung waren.

Da keine Protokolle mehr über die Beratungen anläßlich der Reformation vorhanden sind und auch sonst keinerlei zuverlässige Nachrichten hierüber existieren, können als Verfasser der Rechtsordnung nur die herzoglichen Räte von Jülich-Berg angenommen werden.

Daß die Räte hiermit befaßt waren, geht schon aus dem Vorschlag der Stände vom 28. April 1554 hervor, in dem diese anregen, ein von ihnen zu verordnender Ausschuß möge zusammen mit dem Herzog und seinen Räten die Abfassung der Rechtsordnung beraten.N.33.1 Der Ausschuß sowie die Abgesandten der Jülich-Bergischen Hauptgerichte dürften jedoch kaum Einfluß ausgeübt haben. Zum einen ist die Zeit von der Aufstellung des Ausschusses bis zur Vorlage der fertigen Rechtsordnung an die Stände zu kurz, als daß er die komplexen Regelungen der Reformation hätte entscheidend mitberaten und bestimmen können,N.33.2 zum anderen wird die schon verfaßte Rechtsordnung dem bergischen Ausschuß sowie den Schöffen der Hauptgerichte Porz und Kreuzberg vorgelesen, die dann nach Anhörung der Ordnung wieder vor den Herzog treten.N.33.3

Dieses Verfahren wäre wohl nicht befolgt worden, wenn Ausschuß und Schöffen die Ordnung selbst mitverfaßt hätten.

Auch die geäußerte Ansicht, Hubert Smetz sei als Verfasser der Rechtsordnung anzusehen, da man den von ihm 1537 verfaßten Entwurf übernommen habe,N.34.1 ist unrichtig.

Der Entwurf von Smetz enthält keinerlei Zivilrechtsnormen, so daß er für einen großen Teil der Reformation schon gar nicht vorbildlich gewesen sein kann. Auch finden sich im prozessualen Teil nur an ganz wenigen Stellen wörtliche Übereinstimmungen. Der Entwurf differiert derart von der späteren Rechtsordnung, daß man hier nicht von einer Übernahme des Entwurfs in das Recht des Jahres 1555 und schon gar nicht von Hubert Smetz als seinem Verfasser sprechen kann.

Des weiteren wird zum Teil Konrad von Heresbach als Autor der Reformation angesehen.N.34.2 Heresbach lebte von 1496 bis 1576, promovierte 1515 in Köln zum Magister der freien Künste und trat anschließend dort in die juristische Fakultät ein. 1521 erhielt er eine Professur für griechische Sprache an der Universität Freiburg im Breisgau und promovierte 1522 zum Doktor der Rechte an der Universität von Ferrara. 1523 wurde er durch Vermittlung des Erasmus von Rotterdam zum Erzieher des späteren Herzog Wilhelms IV. bestellt, auf den er bis zu seinem Tode entscheidenden Einfluß ausübte.N.34.3

Sowohl dieser Einfluß, den Heresbach als späterer herzoglicher Rat hatte, als auch die Titel seiner verlorengegangenen Schriften Consilia et gerichtshandelongen mea juxta gerichtsordnung N.35.1 und Testamentorum condendorum tractatus N.35.2 könnten für die Verfasserschaft Heresbachs streiten.

Doch begegnen dem einige Zweifel. Da Heresbach 1521 Professor in Freiburg war, so dürfte ihm, auch wenn er dort griechische Sprache und nicht Rechtswissenschaft lehrte, die 1520 von Ulrich Zasius verfaßte Reformation der Stadt Freiburg N.35.3 bekannt gewesen sein. Es findet sich jedoch, wie noch unten zu zeigen sein wird, kein einziger Satz des Freiburger Rechtes in der Jülich-Bergischen Reformation, obwohl dieser die verschiedensten Rechtsordnungen als Vorlage gedient haben. Zudem war Heresbach Klevischer Rat, er wird an keiner Stelle unter den Jülich-Bergischen Räten genannt und wurde auch nicht als solcher besoldet.N.35.4 Wäre er der Verfasser der Reformation gewesen, so dürfte man auch annehmen, er sei bei den Verhandlungen der Jülich-Bergischen Stände und ihrer Ausschüsse mit dem Herzog und seinen Räten anwesend gewesen, um dem Herzog bei der Beantwortung ihrer Einwände und Bedenken beizustehen; doch taucht Heresbachs Name in keinem der entsprechenden Landtagsprotokolle auf, während etwa der Kanzler Vlatten und die Räte Binsfelt, Hoesteden, Plettenberg, Drimborn und Harf ausdrücklich genannt werden.N.35.5

Auch die Bemerkung, Heresbach sei der einzige bedeutende Jurist am Hofe gewesen,N.36.1 überzeugt nicht, da sich zumindest unter den bürgerlichen Räten von Julich-Berg eine Reihe von Juristen befanden, von denen für die Jahre 1554 und 1555 jedenfalls die Räte Dr. Karl Harst und Dr. Jakob Omphalius festgestellt werden können.N.36.2

Da, wie auch unten noch zu zeigen sein wird, verschiedene Kapitel der Rechtsordnung allein dem Recht der Herzogtümer Jülich und Berg entstammen, dürften hieran auch die mit diesen Rechtsgewohnheiten vertrauten Jülich-Bergischen Räte gearbeitet haben.

Aus all diesen Gründen können als Verfasser der Reformation von Jülich-Berg nur die Jülich-Bergischen Räte angenommen werden, wobei nicht gesagt werden kann, wer von ihnen konkret an der Abfassung beteiligt war.

Die Vorlagen und der Einfluß der Reformation auf die Rechte der Nachbarterritorien

Es erschien unwahrscheinlich, daß der Jülich-Bergische Gesetzgeber sein Privatrecht ohne konkrete Vorlagen geschaffen und sich lediglich am gemeinen Recht orientiert hat. Es soll daher im folgenden untersucht werden, aus welchen anderen Rechten er seine Regelungen entnommen, eventuell abgeschrieben, insbesondere das schon kodifizierte einheimische Recht verwandt hat.

Gleichzeitig sei der Einfluß des Jülich-Bergischen Rechts auf die benachbarten Rechte von Geldern, Kurköln und Kurtrier untersucht. Eine kurze Darstellung der einheimischen und benachbarten Landrechte soll vorangestellt werden.

I Die einheimischen Landrechte

Einheimische Kodifikationen waren das Jülicher Landrecht und das Bergische Ritterrecht. Wie oben gezeigt,N.37.1 wurde das Jülicher Landrecht 1537 auf Verlangen Herzog Johanns III. vom Hauptgericht Jülich aufgezeichnet, das hierbei das in Jülich gebräuchliche Recht zugrunde legte. Wenn das Landrecht auch schon neues Recht, etwa das 1520 in Jülich eingeführte Repräsentationsrecht der Enkel enthält, so kann sein Hauptbestand doch dem 14. Jahrhundert zugeschrieben werden.N.37.2

Das Bergische Ritterrecht soll schon in einer Pergamentshandschrift des 13. Jahrhunderts existiert haben.N.37.3 Es dürfte jedoch zumindest aus der erstenN.38.1 oder zweiten HälfteN.38.2 des 14. Jahrhunderts stammen und auf einem Rittertag zu Opladen verfaßt worden sein.N.38.3

Beide Rechte unterscheiden sich dadurch, daß das Jülicher Landrecht in erster Linie Privatrecht enthält und für jedermann Geltung beansprucht, das Bergische Ritter- und Landrecht, worauf schon sein Name hindeutet, sich hauptsächlich an die Ritterbürtigen wendet. Dennoch ist die Ähnlichkeit ihres privatrechtlichen Inhalts unverkennbar und vom gemeinen Recht wenig beeinflußt.

II Die Landrechte der Nachbarterritorien

Ebenfalls deutschrechtlichen Charakter hat das Geldernsche Landrecht des Jahres 1619. Es ist das Recht des Oberquartiers Roermond, das 1570 unter spanischer Herrschaft geblieben war, während sich die übrigen Niederlande mit den geldernschen Unterquartieren Nymwegen, Arnheim und Zütphen in ihrem Freiheitskrieg von Spanien losgerissen hatten. Das Oberquartier Roermond umfaßte vom Gebiet der Bundesrepublik den größten Teil der früheren Kreise Geldern und Erkelenz sowie Teile der Kreise Kleve, Jülich und Mönchengladbach

. Das Landrecht des Oberquartiers wurde durch die Stände veranlaßt und von dem Kanzler Heinrich Uwens und dem Landsyndikus Tilman van Bree verfaßt.N.38.4 Es ist derart umfassend und detailliert, daß eine Revision nicht erforderlich war. Jedoch hatte es nur subsidiäre Geltung, die lokalen Rechte gingen ihm vor.

Anders das Kurkölnische und Kurtrierische Recht. Beide dienten wie das Jülich-Bergische der Rechtsvereinheitlichung in ihren Territorien und lösten die lokalen Rechte ab. Beide Rechte wurden jedoch, anders als das Geldernsche und Jülich-Bergische, ohne nennenswerte Mitwirkung der Stände verfaßt.

Das Kurkölnische ist aus dem Jahre 1663 und wurde unter dem Erzbischof des Kurfürstentums Köln Maximilian Heinrich erlassen. Erläuterungen wurden dem Landrecht 1767 beigefügt.

Das Landrecht des Kurfürstentums Trier stammt aus dem Jahr 1668 und wurde unter Erzbischof Carl Caspar verfaßt, eine Revision des Rechts 1713 vorgenommen.

Welchen Einfluß das Jülich-Bergische Recht auf diese seine Nachbarrechte hatte und aus welchen Rechten der Jülich-Bergische Gesetzgeber seinerseits seine Formulierungen entnommen hat, soll an Hand der einzelnen privatrechtlichen Materien untersucht werden.

III Das Privatrecht der Reformation

1) Vormundschaftsrecht Kapitel 46, 47 und 48

Als erster privatrechtlicher Materie begegnen wir in den Kapiteln 46,N.40.1 47N.40.2 und 48N.40.2 dem Vormundschaftsrecht. Die Anführung des Vormundschaftsrechts inmitten des Prozeßrechts entspricht den Anschauungen der damaligen Zeit, in der der Vormund als Unterfall des Prokurators angesehen wurde.N.40.3 Diese Anschauung wird auch bei Jülich-Berg deutlich, insbesondere im Kapitel "Von Curatoren", nach dem in ein und demselben Kapitel die Bestellung eines Vertreters für einen Vierzehn- bis Fünfundzwanzigjährigen sowohl für seine allgemeinen Rechtshandlungen als auch für seine Prozeßhandlungen geregelt ist.

Das Vormundschaftsrecht der Reformation ist gemeinrechtlich und entstammt nicht den Landrechten der Herzogtümer Jülich und Berg. Lediglich im Jülicher Landrecht wird von unmündigen Kindern gesprochen, die nach Erreichen der Volljährigkeit ihre Erbschaft binnen Jahr und Tag fordern müssen.N.40.4

Als Vorlage für das Jülich-Bergische Vormundschaftsrecht hat die Kölner Reformation gedient. Diese erschien im Jahre 1538 unter dem Titel "Des Erzstifts Köln Reformation, Derer weltlichen Gericht-Rechts und Polizei". Sie stammt aus der Zeit des Kurfürsten Hermann V. (1515 - 1546), wobei streitig ist, ob die Ordnung 1538 oder 1537 abgefaßt wurde.N.41.1

Als ihr Verfasser gilt der damalige Professor an der Universität Köln Johannes Oldendorp.N.41.2 Sie stimmt in vielen Punkten im wesentlichen, auch bezüglich des Vormundschaftsrechts, mit der Untergerichtsordnung des Erzbistums Trier von 1537 überein. Beide lehnen sich sehr eng an die Mainzer Untergerichtsordnung aus dem Jahre 1534 an, der als Quellen die Frankfurter Reformation von 1509, die Wormser Reformation von 1498 und 1499, die Mainzer Hofgerichtsordnung von 1516 sowie die Reichsgesetzgebung zugeschrieben werden.N.41.3 Insbesondere ist aber die Reformation der Stadt Worms aus dem Jahre 1498N.41.4 im ersten Teil ihres vierten Buches Vorbild der Mainzer Reformation gewesen, da hier gleiche Formulierungen zu finden sind, die letztlich auch noch bei Jülich-Berg festgestellt werden können.

Daß die Jülich-Bergische Regelung unmittelbar aus der Kölner Reformation stammt, ergibt sich aus einem Vergleich der beiden Rechtsordnungen. Kapitel 46 der Jülich-Bergischen Reformation hat seine Quelle in den Kapiteln der Kölner Ordnung "Von Vormunden, und wie dieselbigen den Minderjerigen kindern gesatzt werden sollen", "Ob und wan die mütter adir anfrau dere Vormünderschafft irer kinder sich undernemmen mögen", "Was der Vormünder zu thun schuldig ist, ehe er die vormünderschaft annimpt" sowie "Wie das Inventarium gemacht werden soll".N.42.1 Beide Kapitel über den Eid der Vormünder entsprechen sich.N.42.2 Kapitel 48 von Jülich-Berg wurde den Kapiteln "Von Curatoren" und "Von Actoren und Curatoren ad litem, das ist, von vormünderen zum krieg adir pleit" entlehnt.N.42.3 Von leichten sprachlichen Veränderungen abgesehen sind beide Regelungen bis auf wenige Ausnahmen gleich. Nach der Kölner Rechtsordnung kann jedoch eine Mutter, die ihre minderjährigen Kinder, die Söhne unter vierzehn und die Töchter unter zwölf Jahren selbst testamentarisch zu Erben eingesetzt hat, diesen auch Vormünder verordnen, die allerdings dann noch vom Gericht bestätigt werden müssen,N.42.4 eine Regelung, die sich bei Jülich-Berg nicht mehr findet. Desgleichen kann das Gericht im Kurfürstentum Köln von einem Vormund neben dem Eid getreuer Vormundschaft die Versicherung verlangen, daß alle seine Güter für eine ordnungsgemäße Vormundschaft haften sollen oder er hierfür Bürgen stellt. Nur von einem durch letztwillige Verfügung bestellten Vormund kann dies nicht verlangt werden.

Die Reformation von Jülich-Berg beläßt es bei dem Eid des Vormunds, ohne eine Verpflichtung seiner Güter oder einen Bürgen zu verlangen. Nach der Revision von 1564 dürfen auch durch die Eltern verordnete Vormünder mit einem derartigen Eid nicht mehr beladen werden. Zusätzlich zur Kölner Regelung macht die Reformation von Jülich-Berg in prozeßrechtlicher Hinsicht im Kapitel über die "Curatoren" bezüglich des für einen Prozeß bestellten Vormunds, des "curator ad litem", einen Unterschied, je nachdem, ob der Minderjährige Kläger oder Beklagter ist. Ist der Minderjährige Kläger und erbittet keinen Vormund, so wird er auf seine Klage nicht gehört, als Beklagter kann ihm ein Vormund auf Bitten des Klägers oder von Amts wegen bestellt werden.

Dem Jülich-Bergischen Vormundschaftsrecht ähnliche Regelungen finden sich im Kurtrierischen Landrecht von 1668,N.43.1 das in erster Linie auf die Kurtrierische Untergerichtsordnung von 1537 zurückgeht. Aber auch hier finden sich Formulierungen, die unter leichten Abänderungen von der Jülich-Bergischen Reformation oder auch unmittelbar deren Quelle, der Kurkölnischen Reformation von 1538, entnommen worden sein dürften und in der Kurtrierischen Untergerichtsordnung nicht vorkommen. Dies sind die Paragraphen sieben bis neun des Kurtrierischen Landrechts, die mit den Absätzen sieben, acht, zwölf und dreizehn des Jülich-Bergischen Vormundschaftsrechts im wesentlichen übereinstimmen.

Das Vormundschaftsrecht der Kölner Ordnung von 1538, das für Jülich-Berg vorbildlich war, blieb im Kurfürstentum Köln auch nach Erlaß der Kurkölnischen Rechtsordnung im Jahre 1663 des Kurfürsten Maximilian Heinrich (1650 - 1680) in Kraft.N.44.1

Zwar enthält die neue Rechtsordnung in ihrem 11. Titel auch Bestimmungen über die Vormundschaft, doch ergänzen diese die Untergerichtsordnung und lassen sich nicht auf Jülich-Berg zurückführen. Hier wird das 21. Lebensjahr als Altersgrenze gesetzt, bis zu dem ein Elternpaar, das sich zum zweiten Male verheiratet, Vormünder bestellen lassen muß oder bis zu dem bei elternlosen Kindern die Obrigkeit Vormünder einzusetzen hat. Ist schon vor diesem Zeitpunkt die Vormundschaft angeordnet worden, so bleibt sie gemäß der Untergerichtsordnung bis zum Erreichen des 25. Lebensjahres bestehen. Eine derartige Regelung enthält die hundert Jahre zuvor erlassene Jülich-Bergische Rechtsordnung nicht, während das Geldernsche Landrecht von 1619 ähnliche Altersgrenzen, wohl mit anderen Rechtsfolgen, kennt.

Minderjährig ist hier ein Mann bis zur Vollendung seines achtzehnten Lebensjahres.N.44.2

Über Erbgüter können Mann und Frau bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nicht verfügen.N.44.3 Der Einfluß des Jülich-Bergischen Rechts auf das Geldernsche ist nicht zu erkennen.N.44.4

Verjährung Kapitel 60

Das Verjährungsrecht der Jülich-Bergischen Reformation gründet sich ebenfalls nicht auf dem heimischen Recht. Die übliche Verjährungszeit des Bergischen Ritterrechts und des Jülischen Landrechts waren dreißig Jahre und nicht zehn und zwanzig Jahre wie bei der Reformation von 1555. So bestimmt das Bergische Ritterrecht:N.45.1 "Schuldtbrieff, die vur die dreissigh jair alt syndt, die nith in richtlicher Foederung hangent, sollen binnen der tzyt doit ind verlegen syn". Eine parallele Regelung enthält das Jülicher Landrecht:N.45.2 "Item der brieff und Siegel hait uff Erffzyns sprechen, und uys den brieven bynnen dryssich jaren neyt gehaven noch gebuyrt ouch myddeler zyt neyt als Recht gefordert en hait, synt verleegen brieff. Dergelichen Schoultbrieve, die bynnen dryssich jaren neyt gefordert en weeren, synt ouch verleegen brieff". Daneben kennt das JUlicher Landrecht noch die Frist von Jahr und Tag, in der Erbgüter gefordert werden müssen,N.45.3 eine Frist, die bezüglich des Retraktrechts auch im Bergischen Ritterrecht normiert ist.N.45.4

Das Bergische Ritterrecht normiert zudem die Frist von sechs Jahren, in der die Klage auf Erbschaftsbesitz erhoben sein muß.N.45.5

Letzteres nennt auch eine Ausnahme vor der Verjährung, sowohl landesherrliche als auch Schuld- und Pfandbriefe der Ritterschaft verjähren nicht.N.45.6

Statt aus dem heimischen Recht entlehnte die Jülich-Bergische Reformation ihr Verjährungsrecht dem des Nachbarterritoriums Trier.

Dessen Untergerichtsordnung aus dem Jahre 1537 war die Quelle der Jülich-Bergischen Regelung über die Verjährung.N.46.1 Die Ordnung erschien unter dem Titel "Untergerichtsordnung des Erzstifts Trier" und hatte den Erzbischof von Trier Johann III. von Metzenhausen (1531 - 1540) zum Verfasser.N.46.2 Aus ihren Kapiteln "Von verjerung" und "Etliche felle, darin keyn verjerung statt hat" sowie "Wie verjerung oder prescription interumpieret und gebrochen wurdet" wurden die Jülich-Bergischen Rechtssätze nahezu wörtlich übernommen. Lediglich die Reihenfolge der Regelungen hat man verändert. So verlangen beide Ordnungen als Voraussetzung der Verjährung neben dem Zeitablauf Gutgläubigkeit, gegründet auf einen rechtmäßigen Anspruch, rechtmäßigen Besitz sowie offensichtliche Zugehörigkeit der Sache zum Vermögen des Besitzenden. Die Revision von 1564 fügt in Jülich-Berg noch hinzu, daß die Sache während der Besitzzeit nicht rechtmäßig herausverlangt worden sein darf.

Während Trier dies nun erst am Schlüsse des letzten Kapitels über die Verjährung anführt,N.46.3 hat man in Jülich-Berg die Verjährungsvoraussetzungen systematisch richtiger an den Anfang gezogen, nachdem man die verschiedenen Verjährungsarten aufgezählt hatte, und vor den Katalog der Fälle, in denen eine Verjährung nicht eingreift.

Die Trierer Ordnung führt bedeutend mehr derartige Fälle auf als Jülich-Berg, während man hier dazu lediglich auf das gemeine Recht verweist, eine Verweisung, die Trier zudem noch kennt.

Der Trierischen Regelung erkennt man im Gegensatz zu Jülich-Berg an, daß sie für ein geistliches Territorium geschaffen wurde, denn sie führt eine Reihe von Fällen auf, in denen ganz besonders die kirchlichen Belange geschützt werden. So findet keine Verjährung gegen die Kirche statt, wenn eine Pfarrgemeinde ohne Pfarrer oder ihr Prälat ein Ketzer ist, wenn ein Geistlicher widerrechtlich kirchliche Güter veräußert oder geistliche Gerechtigkeiten aufgrund eines unrechtmäßigen Anspruchs einbehalten werden. Derartige Regelungen fehlen bei Jülich-Berg. Auch führt das Jülich-Bergische Recht erstaunlicherweise keine Fälle der Verjährungsunterbrechung an, während die Trierische Untergerichtsordnung diesen Fällen ein eigenes Kapitel widmet.N.47.1

Die Trierische Untergerichtsordnung von 1537 wurde im Jahre 1668 in das Landrecht des Kurfürstentums Trier wörtlich übernommen. Erst die Revision des Landrechts im Jahre 1713 durch Erzbischof Karl, Herzog von Lothringen ,N.47.2 brachte eine durchgehende Umgestaltung der Regelungen der Untergerichtsordnung.N.47.3 Ein Einfluß des Jülich-Bergischen Rechts läßt sich nicht erkennen.

Die Kölner Reformation von 1538 enthält dagegen kein Kapitel über die Verjährung. Auch die Rechtsordnung von 1663 hat hierüber nur lückenhafte Regelungen und befaßt sich lediglich mit der Verjährung von Renten- und Zinsforderungen, was Jülich-Berg nicht ausdrücklich regelt.N.48.1

Völlig anders gestaltet als in Jülich-Berg ist das Geldernsche Verjährungsrecht.N.48.2 In der dortigen Klageverjährung hat sich deutsches Recht erhalten,N.48.3 im Gegensatz zu den gemeinrechtlichen Regelungen in den anderen hier betrachteten Territorien. Die Verjährungsfrist beträgt dort bei unbeweglichen Gütern ein Drittel von 100 Jahren gleich dreiunddreißig Jahre und vier Monate,N.48.4 bei beweglichen Gütern und Forderungen fünf oder zehn Jahre.N.48.5 N.48.6 statt der Jülich-Bergischen Fristen von zehn, zwanzig, dreißig und vierzig Jahren. Neben dem Zeitablauf ist lediglich erforderlich, daß "goeden trouwen ist geweest in vreedelick besit oft gebruyck". Diese Gutgläubigkeit bezieht sich nur auf den Besitz, allein Diebesbesitz schadet. Eine bona fides des römischen Rechts, die durch einen justus titulus bedingt sein mußte, war in Geldern nicht erforderlich.N.48.7 Bona fides und justus titulus wurden wohl verlangt, wenn jemand durch mehrfaches Ausrufenlassen in der Kirche die Verjährungsfrist abkürzen lassen wollte.N.48.8

Diese Möglichkeit des "Afdaginge" ist dem Jülich-Bergischen Recht unbekannt. Ausrufen in der Kirche kennt man in Jülich-Berg nur hinsichtlich des Retrakts.N.49.1

Erst nach dreimaligem Ausrufen in der Kirche beginnt die kurze Verjährungsfrist für den Retrakt von sechs Monaten oder auch Jahr und Tag zu laufen, die ansonsten ohne dieses Ausrufen dreißig Jahre beträgt.N.49.2

3) Testamentsrecht Kapitel 69

Vorbild des Julich-Bergischen Testamentsrechts wie auch noch anderer Kapitel der Jülich-Bergischen Reformation war die Nürnberger Reformation von 1479, eine der ältesten Rechtsordnungen der Rezeptionszeit. Sie enthält bereits viele römische Rechtssätze, was nicht verwunderlich ist, da die Stadt schon seit der 2. Hälfte des 14. Jahrhunderts viele gelehrte Juristen in ihren Sold genommen hatte, die auch römisch rechtlich ausgebildet waren. So wurde auch die erste Ausgabe des corpus iuris civilis in Deutschland in Nürnberg gedruckt.N.50.3

Dennoch lag das Schwergewicht der Nürnberger Reformation nicht einseitig auf dem fremden Recht, sie bewahrte auch viele deutschrechtliche Gedanken und Rechtssätze.N.50.2

Ihre Verfasser sind unbekannt. In ihrer Einleitung sagt der Rat, daß diese Gesetze "nach rat vil hohgelereter doctores und den gemeinen geschriben rechten, sovil sich das nach der Stat Nurenberg gelegenheyt, herkommen und leufte hat erleiden mügen, gemess gemacht sind".N.50.3

Eine Revision des Nürnberger Rechts erfolgte 1522.N.50.4

Von Jülich-Berg wurde das Nürnberger Kapitel über die Verwirkung des Erbrechts bei Zwangseinwirkung auf den Erblasser "Von verwurkung und peene der ienen, die yemand zu gescheften betrangten oder sie an furnemen derselben verhinderten"N.51.1 mit nur wenigen sprachlichen Veränderungen fast vollständig übernommen. Lediglich die bei Nürnberg normierte Strafandrohung für solche Personen, die durch die letztwillige Verfügung nicht berührt werden und dennoch Zwang auf den Erblasser ausüben, übernahm man in Jülich-Berg nicht.

Weiterhin entstammt dem Nürnberger Recht, wie aus der fast identischen Wortwahl zu ersehen ist, die Gestattung, einem Kind oder Enkel einen Voraus ohne Beeinträchtigung seines gesetzlichen Erbteils zuzuwenden sowie für mißratene Kinder und Enkel aufgewandte Kosten zum Vorteil der übrigen Abkömmlinge abzuziehen. Hierbei wurden Teile des Nürnberger Kapitel "Von der ubermaß uber die legitima, damit freylich zeschicken, ungehindert von den kinden und enicklein"N.51.2 sowie das gesamte Kapitel "Von abzug der kinder und enicklein des, so sie in leben iren eltern onworden haben und gestanden sein"N.51.3 zum letzten Abschnitt des Jülich-Bergischen Kapitels "Von Testamenten" zusammengefaßt.

Nur für den ersten Abschnitt des Jülich-Bergischen Testamentsrechts läßt sich als Quelle keine Vorschrift einer bestehenden Rechtsordnung jener Zeit finden. Zwar kennen z.B. auch das Freiburger Stadtrecht von 1520 und die Wormser Reformation von 1498 die Notwendigkeit von fünf Beurkundungszeugen, wobei zwei Zeugen Ratsmitglieder sein müssen,N.52.1 doch das Jülich-Bergische Erfordernis der Anwesenheit eines Pastors oder Notars neben vier weiteren Zeugen ist hier unbekannt. Das Notariat hatte sich dagegen in Jülich-Berg zu diesem Zeitpunkt bereits derart entwickelt, daß die Errichtung des Testaments vor einer Urkundsperson als der Rechtssicherheit am dienstlichsten erschien. Daß in Pestzeiten die Beurkundung von zwei oder drei Zeugen ausreichen soll, wurde, wie oben dargestellt,N.52.2 auf Anregung der Bergischen Stände in die Rechtsordnung aufgenommen.

Das Verbot der Rechtsordnung, über Stock- und Stammgüter zu testieren, beruht, wie sie selbst anführt, auf "alter Gewohnheit und hergebrachtem Gebrauch". Das Jülicher Landrecht gestattet demgemäß Verfügungen über Erbschaft einschließlich des beweglichen Gutes nur mit Zustimmung der gesetzlichen Erben.

Der Anfang des Jülich-Bergischen Kapitels "Es mag jedermann in Unseren Fürstenhumben Jülich und Berg gesessen ... sein Geschefft des Testaments und letzten Willens machen vor Notario ..." erinnert noch am ehesten an die Formulierung der Wormser Reformation "Ein yeder burger oder inwoner hie zu Wormbs, der ein testament oder ordenung synes letzten willens machen will, der soll das tun im bysyn fünf gezügen ..." Ansonsten wurden hieraus keine Regelungen übernommen.N.53.1

Das gleiche Verbot, über Stock- und Stammgüter zu testieren, kennt auch das Geldernsche Landrecht,N.53.2 wobei es hinsichtlich der Testamentserrichtung nur das gerichtliche Testament vor Schöffen und Gerichtsschreibern anführt und hierbei wie Jülich-Berg Pestzeiten berücksichtigt, in denen das Testament vor dem Pastor, dem Küster und einem Zeugen errichtet werden kann.N.53.4 Ob dies allerdings aus Jülich-Berg entlehnt wurde, läßt sich nicht feststellen.

Keinerlei Einfluß hatte die Jülich-Bergische Ordnung auf das Kurkölnische und Kurtrierische Testamentsrecht.

Nach der Kölner Rechtsordnung von 1663 kann über jegliches Gut testiert werden. Dies hat vor einem Notar, einem Gerichtsschreiber oder Pastor sowie in den Städten zwei Schöffen und auf dem Land zwei Zeugen zu erfolgen.N.53.5

In Kurtrier hatte die Testamentserrichtung vor dem versammelten Gericht oder wenigstens drei Gerichtspersonen zu erfolgen, wobei hier ebenfalls über sämtliche Güter einschließlich der Stock- und Stammgüter verfügt werden konnte.N.53.6 Daneben kannte das Landrecht noch weitere Formen der Testamentserrichtung, insbesondere auch vor dem Notar oder Pastor und zwei Schöffen.N.54.1

4) Erbrecht in absteigender Linie Kapitel 70 und 71

Schon Kunkel hatte in seinem Werk "Quellen zur neueren Privatrechtsgeschichte Deutschlands" entdeckt, daß die "Reformacion des Bayrischen Landrechts" aus dem Jahre 1518 dem Jülich-Bergischen Erbrecht als Quelle gedient hatte.N.55.1 An diesem Bayrischen Landrecht war schon seit 1487 gearbeitet worden, bis der damals ausgearbeitete sogenannte Erdinger Entwurf durch einen Ausschuß, bestehend aus zehn Vertretern der Stände, dem Kanzler Lösch und dem Sekretär Köllner, überarbeitet und das Gesetzgebungswerk fertiggestellt wurde. Hierbei verfaßte Köllner neue Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge. Nach Kunkel sind sie wohl allein Köllners eigene Arbeit und scheinen von keinem der älteren deutschen Statutarrechte abzuhängen. N.55.2

Kunkels Entdeckung muß jedoch relativiert werden. Von den insgesamt 27 Kapiteln des Jülich-Bergischen ErbrechtsN.55.3 kann nur knapp die Hälfte, nämlich genau 13, auf die bayrische Quelle zurückgeführt werden. Auch nicht alle Kapitel über die Intestaterbfolge entstammen dem bayrischen Recht. So wurden die Regelungen des Kapitels 70N.55.3der Jülich-Bergischen Rechtsordnung wiederum dem Nürnberger Recht von 1479 entnommen.

Die Jülich-Bergischen Rechtssätze finden sich im Nürnbergischen Gesetz "Von einerley kinde und enicklein erbschaft ohne gescheft"N.56.1 nahezu wörtlich wieder. Das Bayrische Recht scheint aber in diesem Punkt vom Jülich-Bergischen Verfasser dennoch beachtet worden zu sein. Er hat für den Anfang seines Kapitels die bayrische Wortwahl übernommen, die lautet: "Wenn Vater und Mutter on Geschäft mit Tod vergeen ..." Der Jülich-Bergische Verfasser normierte: "Wann Vatter und Mutter ohn Testament und Ordnung ihres letzten Willens mit Todt abgehen ..." , während dies in der Nürnberger Formulierung nicht vorkommt. In dem ansonsten übernommenen Nürnberger Gesetz sind noch Bestimmungen über Lehnsgüter enthalten, die nicht rezipiert wurden.

Da die Nürnberger Reformation aus dem Jahre 1479 stammt und Kapitel 70 als Vorbild diente, ist der Hinweis von Hild N.56.2 zweifelhaft, dieses Kapitel gründe sich auf einer Bestimmung der Reichskammergerichtsordnung und den Reichsabschieden von Worms 1521 und Speyer 1529, die als eigene Kapitel in das Jülich-Bergische Recht aufgenommen wurden.N.56.3 Das Repräsentationsrecht der Enkel hatte Herzog Johann von Jülich-Berg schon 1520 in Jülich eingeführt,N.56.4 während es in Berg unbekannt war und die Bergische Ritterschaft noch in einer Urkunde vom 7. Februar 1522 die Einführung des Eintrittsrechts der Enkel "wie es den Jülichen gegeben ist", fordert.N.56.5 / N.56.6

Die Erbfolge der ehelichen Kinder galt nach Kapitel 71 der Jülich-Bergischen RechtsordnungN.57.1 auch für uneheliche Kinder, die durch nachfolgende Heirat zu ehelichen Kindern gemacht werden konnten. Auch diese Bestimmung wurde wörtlich dem Nürnberger Recht entlehnt.N.57.2

Sowohl die Kurkölnische RechtsordnungN.57.3 von 1663 als auch das Kurtrierische Landrecht von 1668N.57.4 übernahmen die Regelungen der Kapitel 70 und 71, wobei sich Kurköln sehr eng an Jülich-Berg anlehnt, während der Kurtrierische Text geändert wurde, jedoch noch sehr stark an Jülich-Berg erinnert. Ob natürlich das Jülich-Bergische Landrecht oder die Nürnberger Reformation jeweils als Vorlagen gedient haben, kann wegen der Gleichheit der beiden Rechte nicht entschieden werden. Sehr wahrscheinlich kannte man jedoch in Köln und Trier die Rechte der Nachbarterritorien, so daß man auch hiervon ausgegangen sein dürfte.

Auch in Geldern dürfte das Repräsentationsrecht der Enkel und Urenkel aus der Jülich-Bergischen Reformation übersetzt und übernommen worden sein,N.57.5 während die übrigen Bestimmungen hiervon verschieden sind. Insbesondere berührt Geldern hier auch das Erbrecht der Kinder aus verschiedenen Ehen. Bezüglich dieser Kinder wird kein Unterschied gemacht, von welchem Ehepartner die Güter herstammen.

5) Recht der Enterbung: Kapitel 72

Aus welchem Stadt- oder Landrecht die Jülich-Bergischen Enterbungsgründe des Kapitels 72N.58.1 entnommen wurden, kann nicht konkret gesagt werden, da in diesem Punkt sowohl das Stadtrecht von Nürnberg als auch die Bayrische Reformation nahezu identische Regelungen aufweisen, die auf die Enterbungsgründe der Novelle 115 zurückgehen und sich bei Jülich-Berg wiederfinden. Die Nürnberger Reformation von 1479 regelt in zwei getrennten Kapiteln die Gründe, aus denen Eltern ihre Kinder und Kinder hinwieder ihre Eltern enterben mögen.N.58.2

Aus dieser wurde das Recht der Eltern, ihre Kinder zu enterben, in die Reformation der Stadt Worms aus dem Jahre 1498 mit wenigen leichten sprachlichen Abweichungen übernommen;N.58.3 die Regelungen über Enterbung der Eltern durch ihre Kinder finden sich hier nicht. Die Wormser Formulierung hinsichtlich der Enterbung der Kinder übernahm der Verfasser der Bayrischen Reformation wörtlich, während er die Gründe für die Enterbung der Eltern durch ihre Kinder wohl aus dem Nürnberger Recht abschrieb.N.58.4 Der Jülich-Bergische Gesetzgeber faßte nur die getrennten Kapitel der Nürnberger oder vielleicht auch der Bayrischen Reformation über Enterbung der Kinder und der Eltern unter erneuter sprachlicher Veränderung zu seinem Kapitel 72 zusammen.

Hierbei ging er von dem Kapitel über die Enterbung der Eltern durch ihre KinderN.59.1 sowohl hinsichtlich der Formulierung als auch der Reihenfolge der Enterbungsgründe aus und bezog diese Gründe auch jeweils auf die Enterbung der Kinder durch die Eltern. Als achten und neunten Enterbungsgrund setzte er dann aus den entsprechenden Kapiteln über die Enterbung der Kinder durch ihre Eltern hinzu, daß Kinder, die ihre Eltern schlagen oder beleidigen, sowie Töchter, die sich entgegen dem väterlichen Willen nicht verheiraten und ein unkeusches Leben führen, enterbt werden können. Die bei Bayern und Nürnberg vorkommende Enterbungsmöglichkeit, wenn ein Elternteil dem anderen Elternteil nach dem Leben getrachtet hat,N.59.2 findet sich bei Jülich-Berg nicht.

Weder Köln noch Trier kennen dem Jülich-Bergischen Kapitel 72 entsprechende ausdrückliche Regelungen über die Enterbungsgründe. Lediglich Trier verweist diesbezüglich auf das gemeine Recht.N.59.3

Geldern jedoch kennt dieselben auf die Novelle 115 zurückgehenden Enterbungsgründe wie das Jülich-Bergische Recht.N.59.4 Dieses war hier die Quelle für Geldern. Die Enterbung der Eltern und Kinder wird in aleicher Weise zusammen und nicht in zwei getrennten Kapiteln geregelt,und auch die Reihen-folge der Enterbunasaründe ist in etwa gleich. Es ist hier eine Übertragung des Jülich-Bergischen Enterbungsrechts in die flämische Sprache vorgenommen worden, wobei lediglich das Geldernsche Recht etwas ausführlich geregelt und an manchen Stellen leicht verändert wurde. So gibt die Verlassung der Eltern in Not und Gefängnis nicht wie bei Jülich-Berg nur einen Enterbungsgrund, die Kinder werden in diesem Fall für erbunwürdig erklärt.N.60.1

Den Enterbungsgrund der Ketzerei kennt man in Geldern nicht, während man die Heirat minderjähriger Kinder als einen solchen ansieht.N.60.2

6) Heimliche Ehen Kapitel 73

Verwandt mit dem Enterbungsrecht des Kapitels 72 ist auch das nachfolgende Kapitel 73.N.61.1 Es handelt sich hierbei um die Bestrafung von Kindern, wenn sie sich entgegen dem Willen der Eltern verheiraten und der Sohn noch keine 30, die Tochter noch keine 25 Jahre alt ist. Ihnen kann das Heiratsgut entzogen werden, sie erben jedoch beim Tod ihrer Eltern gleich den anderen Kindern.N.61.2

Dieses Kapitel wurde der Bayrischen Reformation von 1518 entnommen,N.61.3 deren Vorbild in diesem Punkt wiederum die Nürnberger Reformation von 1479N.61.4 war. Wie Kunkel nachgewiesen hat,N.61.5 wurden bei der Abfassung des bayerischen Kapitels auch noch Formulierungen des Bayrischen Landrechts von 1346 verwandt. Diese finden sich auch bei Jülich-Berg wieder, wie überhaupt der Wortlaut des bayrischen und Jülich-Bergischen Kapitels nahezu übereinstimmt. Bayern hat jedoch wie Nürnberg die zusätzliche Regelung, daß die betreffenden Kinder nicht enterbt werden dürfen und im Erbfall einen Anspruch auf Ausgleich des den anderen Kindern gegebenen Heiratsguts haben. Der Hinweis bei Jülich-Berg auf die 1558 ergangene Polizeiordnung fehlt natürlich bei der bayrischen Ouelle und gründet sich auf die 2. Revision.

Eine entsprechende Regelung kennen auch GeldernN.62.1 und KölnN.62.2, während sich eine solche bei Trier nicht findet. Während Kurköln wegen Ungehorsams der Kinder eine Enterbung ausdrücklich ausschließt, gibt Geldern hier eine Enterbungsmöglichkeit.N.62.4

Bei Jülich-Berg spricht man davon, daß die Kinder erbberechtigt sein sollen, verbietet andererseits nicht ausdrücklich eine Enterbung. Da der konkrete Inhalt der Rechte verschieden ist, läßt sich trotz einiger Parallelen im Wortlaut, insbesondere zwischen Geldern und Jülich-Berg ein unmittelbarer Einfluß des Jülich-Bergischen Rechts auf Köln oder Geldern nicht feststellen.

7) Erbrecht des Ehegatten sowie der Kinder aus erster und zweiter Ehe Kapitel 74 und 95

Im Gegensatz zu den anderen bisher behandelten Kapiteln findet sich die Quelle des nächsten Kapitels, Kapitel 74, sowie des damit zusammenhängenden Kapitels 95N.63.1 nicht in dem Landrechte eines anderen Territoriums. Das hier geregelte Erbrecht der Kinder und des überlebenden Ehegatten sowie der Kinder aus verschiedenen Ehen gründet sich auf dem Recht der Herzogtümer Jülich und Berg selbst.N.63.2 Diese Kapitel hat der Gesetzgeber, anders als bei den bisher besprochenen, ohne spezielles Vorbild formuliert.

Nur die Formulierung des Anfangs von Kapitel 74, in dem der Jülich-Bergische Gesetzgeber erklärt, daß das gemeine Recht eine andere Regelung aufstelle, von der nun abgewichen werde, wurde wiederum der Bayrischen Reformation von 1518 entlehnt, denn dort heißt esN.63.3: "Wo ain Vater, bey mer dann ainer Hausfrauen in eelichen Stand erworben, zwayerlei oder mer Kind verläßt und on Geschäft mit Tod vergeet, so erben ine seine Kinder alle gleich". Bei Jülich-Berg lautet die entsprechende Stelle: "Wiewohl die gemein beschriebene Recht ordnen und wollen, wo ein Vatter bey mehr dann einer Haußfrauen im ehelichen Standt zweyerley oder mehr Kinder erworben hätte, und die ohn Geschefft seines letzten Willens verließ, daß dieselbe Kinder ihne alle zugleich erben, ...".

Als Begründung für die Abweichung vom gemeinen Recht gibt der Jülich-Bergische Gesetzgeber an, "dieweil aber in Unsern Fürstenthumben Gülich und Berg über aller Menschen Gedenken diese altherkommende Gewohnheit und Gebrauch, als Privilegium der Lande besitzlich, wie folgt, herbracht, sol es auch noch zur Zeit bey dero verbleiben". Grundlage dieses Kapitels wie auch des Kapitels 95 war das in Jülich-Berg herrschende Güter- und Verfangenschaftsrecht. Hierin ist die Quelle zu suchen, wobei hinsichtlich des ehelichen Güterrechts die Rechtsgewohnheiten in den beiden Fürstentümern unterschiedlich waren.

a) Das eheliche Güterrecht

Im Bergischen kannte man sowohl die sogenannte Wittumsehe als auch das Prinzip der gesamten Hand, auch genossenschaftliches Prinzip genannt.N.64.1 Die Wittumsehe ist in Kapitel 13 des Bergischen Ritterrechts geregelt. Hiernach konnte ein Ritterbürtiger seiner Ehefrau ein Wittum bestellen, das ihr im Falle seines Todes eine Witwenversorgung sichern sollte.N.64.2 Dieses Wittum bestellte der Ehemann "an synem Erve", also an seinen Erbgütern. An diesen erlangte die Ehefrau die Leibzucht im Falle seines Todes. Diese Erbgüter fielen ebenso wie die anderen Erbgüter, die nicht "gewedumbt"N.64.3 waren und an denen die Ehefrau keine Rechte hatte, an die Erben ihres Ehemanns. Sie konnte die Güter nicht in eine zweite Ehe einbringen.

Neben der Wittumsehe kannte das Bergische Recht noch das erwähnte genossenschaftliche System, damit existierten selbständig nebeneinander zwei Prinzipien, die nicht zusammen vorkamen.N.65.1 Beim genossenschaftlichen Prinzip werden die beiderseitigen Güter mit der Hochzeit eine Einheit, ohne daß etwa der Ehemann auch Eigentümer der Erbgüter seiner Ehefrau wurde. Gesamthandseigen-tümer wurden Mann und Frau nur hinsichtlich der Mobilien und der Errungenschaft.N.65.2 Schröder spricht hier vom System der gesamten Hand im weiteren Sinne.N.65.3

Anhand von Urkunden läßt sich das Prinzip der gesamten Hand für das Niederrheingebiet bis ins 11. Jahrhundert zurückverfolgen.N.65.4 Dieses Prinzip, bei dem die Eigentumsverhältnisse ganz in den Hintergrund treten und das beiderseitige Vermögen der Ehegatten nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit wie eine Masse behandelt wird, wird im Bergischen Ritterrecht dadurch verwirklicht, daß bei bestehender Ehe ein Ehegatte Erb- oder Pfandgüter ohne die Zustimmung des anderen weder veräußern, noch belasten darf. So heißt es dort: "Ouch en sall gein man oder frowe Erffschafft noch pantschafft im ganzen bedde ein buissen, den anderen nith overgeven, versetten noch besweren, wes dess geschehe sall van unwerde syn".

Da das Prinzip der gesamten Hand auf der Gemeinschaft des beiderseitigen Vermögens beruht, ist dieses Prinzip auch dort verwirklicht, wo stärker als in Berg die hervorgehobene Stellung des Mannes in der Ehe berücksichtigt wird. Dies erfolgt zum Beispiel dadurch, daß der Ehemann aufgrund seiner vormundschaftlichen Gewalt die eheliche Genossenschaft, selbst gegen den Widerspruch seiner Frau, nach außen hin alleine vertritt und die Güter der ehelichen Genossenschaft verkaufen und belasten darf.N.66.1 Während Berg ausdrücklich eine derartige Vormundschaft des Mannes bezüglich der Erb- und Pfandgüter ausschließt, geht das Jülicher Landrecht von einer solchen hinsichtlich seiner Güter aus.N.66.2 Es entzieht dem Ehemann die Befugnis, seine Güter zu belasten oder zu verkaufen nur, wenn er seine Ehefrau verläßt.N.66.3 Hieraus läßt sich schließen, daß der Ehemann ansonsten über seine Güter ohne Mitwirkung seiner Ehefrau verfügen konnte.

Vom Manne einseitig für sich erworbene Güter gelten als gemeinsamer Erwerb der Eheleute,N.66.4 so daß auch hier das Prinzip der gesamten Hand besteht.

Diese Vormundschaft des Mannes normiert auch die Reformation von Jülich-Berg, wenn auch an einer etwas versteckten Stelle. In ihrem Kapitel über Heiratsverschreibungen N.67.1 ist im letzten Absatz hinsichtlich der Heiratsgüter der Ehefrau geregelt: "Und damit sie deß Wiederfals ihrer Heyraths-Güter gewiß und sicher seyn mögen, soll der Ehemann, dem die Verwaltung solcher zugebrachter Heyraths-Güter zugelassen, wiewohl er sonst vermög der Gülischen und Bergischen Landrechte seiner ehelicher Haußfrauen Mann und Mombar ist, dieselbige ohne Verwilligung seiner ehelicher Gemahl, und dringenede und erheischende Noth zu alienieren und zu verändern hinfürter keine Macht und Gewalt haben". Hieraus folgerte die Praxis, daß der Mann über seine Erbgüter, die Errungenschaft sowie über sämtliche Mobilien ohne Zustimmung seiner Ehefrau verfügen konnte, die Frau jedoch ihrerseits zu Verfügungen über ihre Erbgüter die Zustimmung ihres Mannes benötigte.N.67.2 Die Praxis war somit anders als die oben erwähnte Regelung des Bergischen Ritterrechts und anerkannte die Verfügungsbefugnis des Mannes bezüglich seiner Erbgüter ebenso wie das Jülicher Landrecht, während in Berg die Zustimmung der Ehefrau notwendig war. Die Jülich-Bergische Reformation sowie die spätere Gerichtspraxis lehnte sich somit bezüglich der in Kapitel 94 geregelten ehemännlichen Vormundschaft dem Jülicher Landrecht und nicht dem Bergischen Ritterrecht an.

b) Verfangenschaftsrecht

Ebenso wie das Prinzip der gesamten Hand im weiteren Sinne oder auch als Ausfluß dieses Prinzips kennt die Reformation von Jülich-Berg das Verfangenschaftsrecht. N.68.1 Es äußert sich darin, daß bei Versterben eines Ehepartners die in dieser Ehe geborenen Kinder alle die in die Ehe eingebrachten, erworbenen und ererbten Güter erhalten,N.68.2 gleichgültig, ob der Erbfall während der ersten oder zweiten Ehe erfolgt,N.68.3 während dem überlebenden Ehepartner die Leibzucht hieran zusteht und er die beweglichen Güter zu Eigentum erhält.N.68.4

Die Kinder aus einer zweiten Ehe des Überlebenden erhalten alle in diese Ehe eingebrachten oder während dieser Ehe erworbenen oder zugefallenen Güter.N.68.5

Der Ursprung dieses Instituts ist äußerst umstritten. Nach einer Ansicht ist der Ursprung im deutschen Stammgutsystem zu suchen, aufgrund dessen mit der Geburt der Kinder ihre Anwartschaft auf das Eigentum entstanden und den Eltern die Möglichkeit willkürlicher Verfügungen zum Nachteil des künftigen Erbes der Kinder genommen ist. Schröder sieht den Grund der Verfangenschaft in den Eheverträgen, die den Kindern das Eigentum an sämtlichen eingebrachten Immobilien sichern sollten. Das spätere gesetzliche Verfangenschaftsrecht sei der gewohnheitsrechtliche Niederschlag dieser Verträge.N.69.1 Diese Theorie ergänzt Mayer-Homberg noch durch die Annahme, das Mitwirkungsrecht der Kinder bei Verfügungen des Überlebenden über die Erbgüter sowie ihr Recht auf vollständige Erhaltung dieser Güter habe sich aus einem Wart- oder Beispruchsrecht entwickelt, das im 12. und 13. Jahrhundert aus dem fränkischen Rechtskreis verschwunden sei.N.69.2

Eine letzte Ansicht sieht den Ursprung der Verfangenschaft in einer schon während der Ehe bestehenden Rechtsgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern, so daß die Güter auch für den Fall des Todes eines der Gesamtberechtigten den Kindern verfangen bleiben.N.69.3 Das Verfangenschaftsrecht ist sowohl im Bergischen Ritterrecht als auch im Jülicher Landrecht normiert. So bestimmt Kapitel 53 des Bergischen Ritterrechts, daß bei beerbter Ehe weder Mann noch Frau der Ritterschaft über bewegliche oder unbewegliche Güter verfügen dürfen. Haben sie dennoch einige Erbgüter belastet, "dat mogen die eheliche geburth widder an sich fryen und guyten mit zehen marck colsch". Auch dürfen sie Erbgüter nur in Notlagen mit Bestellung eines Wiederlösrechtes oder auch mit Zustimmung ihrer ehelichen Kinder verkaufen.N.69.4 Ausdrücklich bezieht sich das Bergische Ritterrecht nur auf RitterbürtigeN.70.1, kennt aber für alle Stände die typische Regelung des Verfangenschaftsrechts, wie sie sich in den Kapiteln 74 und 95 der Jülich-Bergischen Reformation wiederfindet, daß beim Tode eines Ehegatten und Wiederheirat des anderen ihm nur das bewegliche Gut verbleiben und ihm an den ErbgüternN.70.2 nur die Leibzucht zustehen soll. Verblieb ihm nur das bewegliche Gut, so konnte er auch nur dieses in eine zweite Ehe bringen und nur hinsichtlich dieses Gutes von den Kindern aus zweiter Ehe beerbt werden, während sämtliche Erbauter, einschließlich der von ihm in die erste Ehe eingebrachten, bei den Kindern aus der ersten Ehe verbleiben, eine Regelung, wie sie Kapitel 74 der Jülich-Bergischen Reformation getroffen hat.

Aber auch das Jülicher Landrecht kannte das Verfangenschaftsrecht. So bestimmt Kapitel 28 Nr. 8: "Item man off frauwe, die eyniger handt sytzt und hait vur und nae kynder, wannehe der afflyvich wyrdt, alsdann deillen die vur und naekynder die gereide gueter samen, dann die Erffschafft sleidt nae yecklichem Bedde wie sych gebuyrdt." In diesem Satz ist somit normiert, daß die Kinder aus verschiedenen Ehen jeweils die aus dieser Ehe stammenden Güter erhielten.

Neben diesen Bestimmungen hatte das Jülicher Landrecht noch das sogenannte Teilrecht der Kinder aus erster Ehe ausgebildet. Die Kinder haben im Falle des Todes eines der Ehepartner das Recht, Teilung des Erbes zu verlangen: "da wannehe den Kindern beliefft, mögen sy vader off moider zo der deillonghen heischen und brengen".N.71.1 Die Teilung erfolgte dadurch, daß sowohl der Überlebende als auch die Kinder jeweils die Hälfte der Immobilien erhielten und die Fährnis bei dem Überlebenden verblieb.N.71.2 Verstarb in der Folgezeit eines der Kinder ohne Nachkommen, so erbten seine übrigen Geschwister seine erhaltenen Erbgüter, die beweglichen Sachen fielen wiederum an das überlebende Elternteil.N.71.3 Nach dem Stadtrecht des benachbarten Kleve war der Überlebende im Falle der Wiederheirat sogar verpflichtet, mit seinen Kindern zu teilen.N.71.4 Aber auch im Bergischen kannte man ein derartiges Institut, ohne daß es im Bergischen Ritterrecht seinen Niederschlag gefunden hätte. So erfolgte die Erbauseinandersetzung zwischen der verwitweten Gräfin Irmgart von Berg und ihrem Sohne Adolf durch Teilung des Erbes in zwei Hälften.N.71.5

In der Praxis näherten sich die beiden voneinander abweichenden Rechte von Berg und Jülich wieder dadurch, daß die Kinder dem Überlebenden die Güter üblicherweise beließen und nur dann Teilung verlangten, wenn dieser sich wieder verheiratete.N.71.6

Dieser Praxis im Jülichen entsprechend konnte dann die Reformation von 1555 sich der Regelung des Bergischen Ritterrechts anschließen.N.72.1 Der Überlebende erhält die Fahrnis zu Eigentum und an den Immobilien die Leibzucht. Die Kinder werden bei Wiederheirat des Überlebenden dadurch abgesichert, daß dieser ein Inventar errichten muß. Das Teilrecht des Jülicher Landrechts wird nicht in die Rechtsordnung von 1555 aufgenommen.

c) Erbrecht bei kinderloser Ehe

Sind keine Kinder vorhanden und verstirbt ein Ehegatte, so steht dem Überlebenden nach Kapitel 95 die Leibzucht an sämtlichen Immobilien, Erbgütern und der Errungenschaft zu. Erbgüter fielen gemäß dem RevolutionsrechtN.73.2 an den nächsten Verwandten aus der Linie, aus der sie herstammen. An der fahrenden Habe erlangt der Überlebende, wie bei beerbter Ehe, Eigentum. Zum Eigentum an den während der Ehe errungenen Gütern macht die Reformation keine Aussage. Die Gerichtspraxis ging jedoch dahin, daß die Güter freundteilig wurden,N.73.2 das heißt, die nächsten Erben sowie die Ehefrau erhielten die errungenen Güter je zur Hälfte zu Eigentum. Diese Halbteilung geht auf westfälische und flämische Einflüsse zurück,N.73.3 und findet ihren Niederschlag sowohl im Jülicher Landrecht als auch im Bergischen Ritterrecht, wenn auch die Quellen hier nicht eindeutig sind. Das Bergische Ritterrecht regelt in seinem 23. Kapitel: "Wann man ind syn wyff Erve zosamen gülden, ind sturven sonder gebuirth; dat gegulden Erff fiel nae oerer beyder doith an oerer beyder neigsten maigh; ind wer syner maige doith geleiffte, der is geerfft, beheltlich der lester hant oere lyffzucht". Die oben erwähnte Regelung geht nach dem Wortlaut zwar nicht eindeutig hieraus hervor, muß aber aus dieser Bestimmung gefolgert werden, denn zum einen soll die Errungenschaft erst nach dem Tode beider Ehegatten je zur Hälfte an die Verwandten beider Seiten fallen, zum anderen erbt der nächste Verwandte schon mit dem Tode des mit ihm verwandten Eheteils unter Vorbehalt der Leibzucht des Überlebenden. Ob dieses Leibzuchtrecht auch bezüglich der Erbgüter des Erstverstorbenen angenommen werden kann, läßt sich nicht entscheiden, da das Bergische Ritterrecht in diesem Punkt keine konkrete Aussage trifft.N.74.1

Noch undeutlicher ist das Jülicher Landrecht. Eine Halbteilung wird nur hinsichtlich des Immobilienerwerbs durch den Ehemann normiert. Kauft der Ehemann nur für sich Grundvermögen, so hat dennoch nach dem Tode der beiden Ehepartner Halbteilung dieser Errungenschaft auf die beiderseitigen Verwandten zu erfolgen.N.74.2 Hieraus kann aber dann die allgemeine Geltung des Prinzips der Halbteilung der Errungenschaft gefolgert werden.

Die Leibzucht des Überlebenden an der Errungenschaft des Verstorbenen ergibt sich aus einer versteckten Stelle des Landrechts. Es spricht dem zweiten Ehemann einer ohne Kinder verstorbenen Frau generell die Leibzucht am Nachlaß der Ehefrau zu,N.74.3 so daß die Geltung dieses Rechts in Jülich für den Überlebenden einer jeden kinderlosen Ehe zu schließen ist und sowohl bezüglich der Errungenschaft als auch der Erbgüter des Verstorbenen angenommen werden muß.

Bezüglich der Fährnis treffen Bergisches Ritterrecht und Jülicher Landrecht keine eigene Regelung hinsichtlich einer kinderlosen Ehe. Jedoch ist hier aus der Zuweisung des beweglichen Gutes an den Überlebenden bei beerbter Ehe zu folgern, daß auch bei unbeerbter Ehe die Fährnis im Eigentum des Überlebenden stehen soll.

Von diesen Grundlagen ausgehend normierte nun der Jülich-Bergische Gesetzgeber 1555 die Kapitel 74 und 95 der Reformation, ohne daß für die Regelungen und verwandten Formulierungen - mit Ausnahme der oben erwähnten - erkennbar ein anderes Recht Vorbild gewesen ist.

Die hier erfolgte Ausgestaltung der Leibzucht geht ebenfalls auf das Jülicher Landrecht und das Bergische Ritterrecht zurück. Im letzteren heißt es:N.75.1 "Die dair sitten in erff ader guith als ein lyffzuchter, die en sullen dat erff ader guith nith verwuisten noch verhowen ind in noithbow halden".

Etwa ausführlicher ist hier schon das Jülicher Landrecht, das den Leibzüchter zur Stellung von Bürgen verpflichtet, wenn er das Erbgut schädigt und nicht in "Notbau" hält.N.75.2

d) Die Nachbarterritorien

Von den Rechten der Nachbarterritorien ist das Geldernsche Landrecht hier dem Jülich-Bergischen am ähnlichsten.

Beide Rechte sind bis auf den ehelichen Güterstand ihrem Inhalt nach gleich, nicht aber hinsichtlich ihres Wortlauts und ihrer Formulierungen. Ein Einfluß der teils doch sehr lückenhaften und ungenauen Rechtssätze des Jülich-Bergischen Rechts auf das umfangreiche, wohldurchdachte und detaillierte Geldernsche Recht läßt sich hier nicht feststellen.

In Geldern sind die Eheleute vom Vollzug der Ehe an hinsichtlich sämtlicher Güter, auch der Erbgüter, Gesamthandseigentümer,N.76.1 doch ist auch hier, wie in Jülich-Berg, der Ehemann Vormund seiner Ehefrau.N.76.2 Geldern kennt ebenfalls das Verfangenschaftsrecht. Mit dem Tode eines der Ehegatten erhalten die gemeinsamen Kinder das Eigentum an sämtlichen Immobilien,N.76.3 der Überlebende erhält sämtliche MobilienN.76.4 sowie die Leibzucht an allen Immobilien.N.76.5 Sind keine Kinder vorhanden, so erhält der Überlebende seine Erbgüter, die halbe ErrungenschaftN.76.6 und alle MobilienN.77.1 sowie die Leibzucht an den Erbgütern des Verstorbenen und der anderen Errungenschaftshälfte,N.77.2 die an die nächsten Verwandten des Mannes fallen.N.77.3 In jedem Falle muß der Überlebende ein Inventar errichten.N.77.4

Die Kinder aus zweiter Ehe erben demgemäß nur die in die zweite Ehe eingebrachten sowie die in dieser Ehe erworbenen unbeweglichen Güter.N.77.5

Bezüglich der Mobilien und des im letzten Witwenstand erworbenen Gutes gibt es eine Abweichung vom Jülich-Bergischen Revolutionsrecht. Hinsichtlich dieser Güter erben alle Kinder gleich.N.77.6

Im Erzstift Köln beerben dagegen die Kinder aus verschiedenen Ehen ihr verstorbenes Elternteil hinsichtlich der Erbgüter gleich.N.77.7 Das Eigentum an der Errungenschaft gebührt den Kindern aus der Ehe, in der die Güter errungen wurden.N.77.8 Eine Verfangenschaft der ehelichen Erbgüter kennt das Kurkölnische Recht nicht.

Die Gütergemeinschaft der Eheleute, im Landrecht nicht geregelt, aber durch die Praxis herausgebildet, ist eine partikuläre. Sie umfaßt nur die Mobilien und die Errungenschaft.N.77.9 Demgemäß behält der Überlebende beim Tode seines Ehegatten stets seine Erbgüter, er erhält dagegen die Mobilien sowie den Nießbrauch am Erbe der Kinder.N.77.10 Diese erben die Aussteuer und die Immobilien des Verstorbenen sowie die Errungenschaft der Eheleute.N.78.1

Sind keine Kinder vorhanden, so erbt der Überlebende den Brautschatz und die Mobilien.N.78.2 Die Errungenschaft wird freundteilig, das heißt, der Überlebende erhält hiervon die eine Hälfte, die nächsten Verwandten des Verstorbenen die andere.N.78.3 An diesen sowie an den Erbgütern des Verstorbenen steht ihm der Nießbrauch zu.N.78.4

Das Kurtrierische Landrecht kennt ebenfalls kein Verfangenschaftsrecht. Hinsichtlich des ehelichen Güterstandes sowie der Folgen einer unbeerbten EheN.78.5 gleicht es dem Kurkölnischen Recht. Lediglich hinsichtlich der Mobilien weist es nur drei Viertel dem Überlebenden zu, ein Viertel sollen die Verwandten bis zum vierten Grad erhalten. Bei beerbter Ehe ist die Regelung etwas anders als in Kurköln, von Jülich-Berg aber ganz verschieden. Von den Mobilien erhält der Überlebende eine Hälfte, die andere Hälfte teilen er und die Kinder nach Köpfen, damit nicht - wie die Rechtsordnung erklärt - "die eheleibliche Vorkinder aber davon gäntzlich ausgeschlossen" werden, wenn "die väterliche oder mütterliche Substantz gantz, oder doch besten Theils in blosen Mobilien, wie offt geschieht bestanden ..."N.78.6

Die Errungenschaft teilt er mit seinen Kindern je zur Hälfte. Von den Erbgütern behält er seine, die Kinder erben die des Verstorbenen.N.79.1 Am gesamten Erbe der Kinder steht dem Überlebenden die Leibzucht zu.N.79.2

Wie sich aus dieser Verschiedenheit des Kurtrierischen und Kurkölnischen Rechts vom Jülich-Bergischen ergibt, hat letzteres auch keinen Einfluß auf die Landrechte der beiden geistlichen Territorien genommen.

8) Einkindschaft Kapitel 75 und 76

Nachdem die Rechtsordnung im Kapitel 74 das Erbrecht der Kinder aus verschiedenen Ehen geregelt hat, muß sie nun zur Einkindschaft Stellung nehmen. Sie läßt in den Kapiteln 75N.80.1 und 76N.80.2 die Einkindschaft zu und regelt die Modalitäten ihrer Verabredung. Schon das Jülicher Landrecht erlaubte ausdrücklich die Verabredung der Einkindschaft, wenn die Kinder unmündig waren und dies vor Gericht nachgewiesen wurde. Es bestimmte: "Item die Alderen en haven gheyne macht vurkynder und na hkynder eyne kinder zo machen, gelich zo deillen, idt en were dan sache, dat die kynder alle samen mundig weren und solch richlichen belieffden".N.80.3

Ihr Einkindschaftsrecht entlehnte die Rechtsordnung von 1555 aber der schon bei der Verjährung verwandten Trierischen Untergerichtsordnung.Ihr Titel "Von Einkindschaften"N.80.4 war Vorbild der beiden Jülich-Bergischen Kapitel. Der Hinweis in Kapitel 75 auf das gemeine Recht, wonach Verträge unwirksam werden, durch die Kinder von der ihnen zustehenden Erbschaft ausgeschlossen werden, fehlt allerdings bei Trier. Ansonsten stimmt die Regelung des Kapitels 75 über die Zulässigkeit der Einkindschaft fast wörtlich mit dem Text der Untergerichtsordnung überein.

Auch Kapitel 76 wurde fast wörtlich dem Trierischen Vorbild entlehnt, nur daß in Jülich-Berg die Untersuchung, ob die Einkindschaft auch dem Wohle der Kinder dient, neben dem Amtmann auch vor dem Richter und Schöffen durchgeführt werden konnte, während in Trier dies vor dem Schultheiß in Zusammenarbeit mit den Schöffen zu geschehen hatte.

Während die Ordnung von Jülich-Berg nun davon spricht, daß der Einkindschaftsvertrag vom Amtmann, Richter und Schöffen aufgeschrieben, versiegelt und den Parteien mitgeteilt werden muß, verlangt die Untergerichtsordnung von Trier eine Versendung der festgestellten Abreden an die zuständigen Obergerichte in Trier oder Koblenz, die diese ohne Veränderung der Substanz in eine Form bringen, besiegeln und in das Gerichtsbuch einschreiben sollen. Den Parteien ist auf Verlangen eine besiegelte Abschrift auszustellen.

Das Kurtrierische Landrecht von 1668 übernahm das Kapitel der Untergerichtsordnung wörtlich.N.81.1 Auch die Revision von 1713 führte nur wenige Veränderungen ein, etwa, daß als Wirksamkeitserfordernis ein volljähriges Kind dem Einkindschaftsvertrag zustimmen muß und kein Ehegatte entgegen dem Vertrag über ein Gut verfügen oder durch Vertrag unter Lebenden oder auf den Todesfall einem Kind mehr als dem anderen zukommen lassen darf.

Die Kölner Reformation von 1538 enthält kein Kapitel über die Einkindschaft, während die Rechtsordnung von 1663 sich hiermit befaßt. Aufbau und Inhalt des TitelsN.82.1 sind der Jülich-Bergischen Ordnung ähnlich, ohne jedoch von dort übernommen zu sein. Ein wesentlicher Unterschied zwischen beiden Rechten liegt darin, daß in Jülich-Berg keine anderen Bedingungen und Abreden als in der Ordnung bestimmt vereinbart werden können, während dies nach dem Kölner Recht möglich ist.N.82.2

Während sich Trier und Köln nicht auf Jülich-Berg zurückführen lassen, ist die Geldernsche EinkindschaftsregelungN.82.3 nahezu eine wörtliche Übersetzung der Kapitel 75 und 76 der Jülich-Bergischen Rechtsordnung.N.82.4 Zusätzlich enthält das Geldernsche Landrecht das Verbot, Einkindschaftsverträge auf Lehnsgüter zu beziehen, über die ohne Zustimmung des Landesherrn nicht verfügt werden darf, es sei denn, die erforderliche Zustimmung wird in den Verträgen berücksichtigt.N.82.5

9) Rechte der Unehelichen Kapitel 77, 78 und 79

Schon im Jülicher Landrecht war bezüglich des sogenannten Bastards geregelt, daß er nicht erbfähig sei. Dagegen galt das Kind solcher Eltern, die sich heimlich verlobt, aber noch nicht kirchlich geheiratet hatten, als ein eheliches Kind und vollständig erbberechtigt.

Der Jülich-Bergische Gesetzgeber entlehnte sein Nichtehelichenrecht aber wiederum der Nürnberger Reformation von 1479. Ihr 16. Titel "Gesetze von den pankharten und naturlichen kinden und irer erbschaft von irer muter und irselbs verlassen erbschaft" wurde Vorbild der Jülich-Bergischen Kapitel 77,N.83.1 78,N.83.2 und 79N.83.3.

Kapitel 77 entstammt nahezu wörtlich dem ersten Teil des ersten Gesetzes dieses Titels "Von pankharten aus verdampten gepurt, das die einichen erbschaft noch geschicks nit empfenklich sein". Die Nürnberger Reformation schließt allerdings ein Erbrecht der unehelichen Kinder in "eynich weyse" aus,N.83.4 wohingegen der Jülich-Bergische Gesetzgeber zusätzlich die möglichen Formen der letztwilligen Zuwendung aufführt, indem er sagt: "wie solches durch Testament, Codicil, Legaten oder Donation geschehen könte".N.83.5 Während die Nürnberger Reformation nur normiert, daß die unehelichen Kinder, wenn auch nicht zum Erben berufen, dennoch erzogen werden sollen,N.84.1 so befiehlt die entsprechende Jülich-Bergische Regelung eine Erziehung der Kinder "aus natürlicher Güte und Mildigkeit".N.84.2

Eine leichte Abweichung zeigt sich auch hinsichtlich Kapitel 78, das ansonsten mit seiner Quelle, dem erstenN.84.3 und zweiten Gesetz des Nürnberger UnehelichenrechtsN.84.4 identisch ist. Kinder, deren Eltern zwar nicht miteinander verheiratet sind, jedoch eine gültige Ehe miteinander schließen können, sogenannte natürliche Kinder,N.84.5 sind nach Nürnberger Recht ihrer leiblichen Mutter gegenüber erbberechtigt, es sei denn, diese ist von hohem Adel. Jülich-Berg schließt das Erbrecht dieser Kinder auch dann aus, wenn die Mutter ihrerseits noch eheliche Kinder hat.

Die Regelung des Jülich-Bergischen Rechts in Kapitel 79, daß ein uneheliches Kind beerbt werden kann, auch von seinen Eltern, wenn es selbst zu Erben berufen wäre, entstammt wiederum nahezu wörtlich der Nürnberger Regelung über das Erbrecht der Unehelichen, nämlich dem ersten Satz des dritten Gesetzes.N.84.6 Zusätzlich zur Nürnberger Regelung kennt Jülich-Berg ein Privileg des Landesherren. Das Erbrecht von Kindern unehelicher Personen ist in solchen Gebieten eingeschränkt, wo Gebrauch und Herkommen dies bestimmen. Lediglich im Amte Windeck scheinen sogenannte Bastardgüter an den Landesherren gefallen zu seinN.85.1 und nur deshalb wurde die entsprechende Regelung in Kapitel 7 9 aufgenommen.

Nicht findet sich bei Jülich-Berg die Regelung des Nürnberger Unehelichenrechts über die Erbfolge nach einem unehelichen Kind, wenn dessen Mutter vorverstorben ist.N.85.2 Hiernach wurde das uneheliche Kind von den Verwandten mütterlicherseits beerbt, hatte es noch Geschwister, nur von diesen. In Jülich-Berg dagegen bleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge, so daß Geschwister des unehelichen Kindes in diesem Fall neben seinen Großeltern erben.N.85.3

Weder die Kölner Reformation von 1538 noch das Kurkölnische Landrecht von 1663 haben eigene Kapitel über den ausdrücklichen Ausschluß der Unehelichen vom Erbe entsprechend der Jülich-Bergischen Kapitel 77, 78, 79. Jedoch beschränkt der Titel der Kurkölnischen Ordnung von 1663 "Von Erbschaft ohne Testament in auffsteigenden Linien"N.85.4 die Erbfolge auf die ehelichen oder durch nachfolgende Ehe legitimierten Kinder.

Eine entsprechende Vorschrift kennt auch das Kurtrierische Landrecht von 1668.N.85.5

Es regelt zusätzlich, daß, wenn keine ehelichen Kinder vorhanden, auch die unehelichen natürlichen Kinder von ihren Eltern zu Erben eingesetzt werden können,N.86.1 die sogenannten Bastarde aber niemals zu Erben berufen sind.N.86.2 Alle unehelichen Kinder sind mit Unterhalt zu versehen, solange sie sich nicht selbst ernähren können oder das achtzehnte Lebensjahr noch nicht erreicht haben.N.86.3

Geldern hat ein eigenes Kapitel über das Recht der Unehelichen, ohne aber von Jülich-Berg beeinflußt zu sein. Nach seinen Paragraphen "Versteffenisse von Bastarden"N.86.4 können Bastarde ihre leiblichen Eltern weder aufgrund gesetzlicher Erbfolge, noch infolge letztwilliger Verfügung beerben.N.86.5 Die sogenannten natürlichen Kinder können testamentarisch bezüglich der beweglichen Güter sowie der gewonnenen unbeweglichen Güter zu Erben eingesetzt werden,N.86.6 jedoch können sie beim Vorhandensein ehelicher Kinder nicht mehr erben als ein eheliches Kind aus solchen beweglichen oder gewonnenen Gütern erbt.N.86.7 Die Erbfolge nach einem UnehelichenN.86.8 sowie die Regelung der UnterhaltspflichtN.86.9 entspricht dem Jülich-Bergischen Recht.

10) Erbrecht in der aufsteigenden Linie und der Seitenlinie sowie der nächsten Verwandten: Kapitel 80 bis 92

Das Erbrecht in der aufsteigenden Linie sowie in der SeitenlinieN.87.1 wurde vom Verfasser der Jülich-Bergischen Reformation fast wörtlich der Bayrischen Reformation von 1518 entnommen, wobei der Wortlaut lediglich leicht verändert der Sprache im Herzogtum angepaßt wurde.

a) Erbrecht der Eltern und Großeltern

Hierbei entstammt Kapitel 80N.87.2 dem Bayrischen Landrechtsartikel "Wie Vater und Muetter und ander Eltern ihre Kinder erben".N.87.3 Der Artikel wurde 1518 neu geschaffen und beruht auf der Postglossatorentheorie. Wie der Entwurf des Bayrischen Landrechts ausdrücklich vermerkt, war Grundlage die Lehre des Bartolus. Die Lehre des Baldus, der die geläufige Auffassung der iustinianischen Erbfolgeordnung vertrat,N.87.4 wurde gemäß dem Landrechtsentwurf zwar erwogen, jedoch nicht berücksichtigt.N.87.5

Eine gleiche Regelung wie in Bayern und Jülich-Berg enthält die Kurkölnische Rechtsordnung von 1663.N.87.6 Ihr Wortlaut ist der Jülich-Bergischen derart ähnlich, auch hinsichtlich der Abweichungen von der Bayrischen Reformation, daß die Regelung vom Recht des Nachbarterritoriums Jülich-Berg übernommen worden sein muß.

Geldern blieb hier von Jülich-Bern unbeeinflußt, auch wenn es wie das Jülich-Bergische Recht jedem Elternteil die Güter des Kindes jeweils nach ihrer Herkunft aus der väterlichen oder mütterlichen Seite zuweist.N.88.1

Zu der Frage, ob ein Großelternteil seinen vorverstorbenen Ehepartner repräsentiert und den gleichen Erbteil erhält wie das noch lebende Großelternpaar zusammen,N.88.2 wird bei Geldern nichts gesagt.

Kurtrier ist von Jülich-Berg hier ganz verschieden. Sein Landrecht kennt kein Revolutionsrecht. Eltern und Großeltern erben alle Güter gleich miteinander, gleichgültig, ob diese von der väterlichen oder mütterlichen Seite herstammen,N.88.3 jedoch erbt auch hier ein Großelternteil beim Vorversterben seines Ehepartners den gleichen Erbteil wie das noch lebende Großelternpaar.

b) Erbrecht der Eltern neben den Geschwistern des Erblassers

Bezüglich des Erbrechts der Aszendenten neben den Geschwistern des Erblassers haben die Jülich-Bergische ReformationN.88.4 und das Kurkölnische Landrecht von 1663 wiederum wörtlich gleiche Regelungen, so daß auch hier das Jülich-Bergische Recht vom Kurkölnischen übernommen worden ist. Das Jülich-Bergische Kapitel stammt seinerseits wiederum wörtlich aus der Bayrischen Reformation, nämlich aus dem Artikel "Wie die Eltern ire Kind erben mit der Kinder von beeden Panden Geschwistergiten oder mit derselben Kinden",N.89.1 welches auf die Novelle 118 zurückgeht und 1518 neu geschaffen wurde.N.89.2 In diesem Kapitel findet das Revolutionsrecht keine Erwähnung, so daß sich für Jülich-Berg ein Widerspruch zu Kapitel 38 ergibt.N.89.3 Die Praxis in Jülich-Berg löste diesen Widerspruch dadurch, daß sie das Kapitel nicht auf die Stammgüter bezog, die dem Revolutionsrecht unterworfen blieben.N.89.4

Viel weitergehend in diesem Punkt ist das Geldernsche Recht. Das Revolutionsrecht ist hier ausführlicher ausgestaltet. Die Geschwister erben alle Güter, die der Erblasser nicht von seinen Eltern erhalten hat,N.89.5 diese erben aber das Gut, das sie ihrem verstorbenen Kind gegeben haben.N.89.6 Die Geldernschen Bestimmungen sind von Jülich-Berg ebensowenig beeinflußt wie die Kurtrierischen.

In Kurtrier kennt man auch hier nicht das Rückfalls- oder Revolutionsrecht, desgleichen gilt nicht das oben erwähnte Repräsentationsrecht eines Großelternteils für seinen vorverstorbenen Ehepartner.N.89.7

c) Erbrecht bei Wiederheirat der Eltern

Auch Kapitel 82N.90.1 entstammt einem 1518 neu geschaffenenN.90.2 Artikel der Bayrischen Landrechtsreform,N.90.3 der wiederum auf das Römische Recht zurückgeht.N.90.4

In der gleichen Art und Weise regelt auch Trier diesen Fall,N.90.5 während Köln und Geldern keine entsprechende Regelung kennen.

Aufbau und Wortlaut des Kurtrierischen Kapitels sind vom Jülich-Bergischen jedoch ganz verschieden. Ein Einfluß des Jülich-Bergischen Rechts auf das Kurtrierische ist nicht erkennbar.

d) Erbrecht in der Seitenlinie

Auch bezüglich des Erbrechts in der Seitenlinie diente den Jülich-Bergischen Kapiteln 83N.90.6 und 84N.90.7 das Recht der Bayrischen Reformation von 1518 als Vorbild, deren entsprechende Artikel wörtlich übernommen wurden.N.90.8 Nach Kunkel wurden auch diese beiden Artikel 1518 in Bayern neu geschaffen.N.91.1

Daß die Geschwisterkinder nach Stämmen erben, wenn sie nur untereinander und nicht neben noch lebenden Geschwistern des Erblassers erbberechtigt sind, entspricht dem Römischen Recht und der herrschenden Auffassung der Postglassatorenliteratur.N.91.2 Kapitel 83 der Jülich-Bergischen Reformation wird allerdings von ihrem Kapitel 86 derogiert, das einen Auszug aus dem Reichsabschied von Speyer des Jahres 1529 enthält und einer von Zasius verfochtenen und in der Rezeptionszeit sehr verbreiteten Meinung entspricht.N.91.3 Hiernach teilen Geschwisterkinder untereinander nach Köpfen.

Diese letzte Regelung haben die übrigen drei niederrheinischen Landrechte von Kurköln,N.91.4 TrierN.91.5 und GeldernN.91.6 aufgenommen, die auch ansonsten inhaltlich dem Jülich-Bergischen Erbrecht in der Seitenlinie entsprechen. Nur Trier läßt die Geschwister von einer Seite, wenn keine vollbürtigen Geschwister vorhanden sind, alle Güter gleich erben, ohne daß es wie Jülich-Berg, Köln und Geldern danach unterscheidet, ob die Güter von der mütterlichen oder der väterlichen Seite an den Erblasser gelangt sind.

Hinsichtlich des Erbrechts der vollbürtigen Geschwister entsprechen KölnN.92.1 und GeldernN.92.2 im Gegensatz zu TrierN.92.3 sogar auch im Wortlaut der Jülich-Bergischen Reformation und dürften hieraus ihre Formulierungen entnommen haben. Interessanterweise griff man in Kurköln nicht auf den Wortlaut des Landrechts von 1538 zurück.N.92.4

e) Auszüge aus der Reichsgesetzgebung

Nach dem Erbrecht in der Seitenlinie folgen in der Jülich-Bergischen Reformation drei Kapitel, die Auszüge aus der Reichsgesetzgebung enthalten. Der Auszug aus der Reichskammergerichtsordnung des Jahres 1500 über das Repräsentationsrecht der Enkel N.92.5 brauchte an und für sich nicht ausdrücklich in das Landrecht aufgenommen zu werden, da dieses schon in Kapitel 70 der Reformation geregelt ist.N.92.6 Herzog Johann hatte es zudem schon durch Verordnung vom 12. April 1520 eingeführt.N.92.7

Das gleiche gilt für den Reichstagsabschied des Jahres 1521.N.93.1 Dieser hat das Repräsentationsrecht der Geschwisterkinder für ihre verstorbenen Eltern zum Inhalt, das sich auch schon aus Kapitel 83 der Reformation ergibt.

Etwas anderes gilt für Kapitel 86.N.93.2 Es enthält einen Auszug aus dem Speyrer Reichstagsabschied des Jahres 1529. Das hier normierte Erbrecht der Geschwisterkinder untereinander nach Köpfen war eine von Zasius verfochtene und in der Rezeptionszeit - wie oben erwähnt - verbreitete Meinung.N.93.3 Es widerspricht Kapitel 83 und derogiert dessen Regelungen. Maurenbrecher bemerkt dazu, das in Kapitel 83 normierte Erbrecht der Geschwisterkinder untereinander nach Stämmen sei das einheimische Recht gewesen.N.93.4 Nur um dieses zu beseitigen und dem gemeinen Recht Geltung zu verschaffen, habe der Verfasser des Jülich-Bergischen Landrechts beide Regelungen normiert. Den Leuten sei die Wahl geblieben. Die Juristen hätten aber stets das Römische und nicht das einheimische Recht gewählt, so daß letztlich das Volk keinen gerechten Grund zur Beschwerde gehabt habe.N.94.1

Wie oben erwähnt,N.94.2 schließen sich auch die drei übrigen hier zu betrachtenden Landrechte dem Speyrer Reichstagsabschied an und normieren für die Geschwisterkinder ein Erbrecht nach Köpfen, wenn sie untereinander zu Erben berufen sind.N.94.3

f) Erbrecht der nächsten Verwandten und Verwandtschaftsgrad

Satz 1 des Kapitels 88N.94.4 über das Erbrecht der nächsten Verwandten wurde wörtlich aus dem Kapitel der Bayrischen Reformation "Das der nächst gesypt Freund nächster Erb sei" abgeschrieben.N.94.5 Wie oben dargestellt,N.94.6 war dieser Satz 1 die ursprünglich beabsichtigte Fassung des Kapitels, wurde aber auf Verlangen der Jülicher Stände ergänzt, die die ausdrückliche Aufnahme des sogenannten Rückfall-, Rekadenz- oder Revolutionsrechtes verlangten und die Normierung des Satzes 2 erreichten.

Das Revolutionsrecht war auch schon im Bergischen Ritterrecht enthalten,N.95.1 während es sich aus dem Jülicher Landrecht nicht ergibt. Es scheint aber auch in Jülich bekannt gewesen zu sein, da gerade die Jülicher Stände letztlich seine Aufnahme in die Reformation verlangten.N.95.2

Mit Ausnahme des Hinweises in der Reformation von Jülich-Berg auf das Herkommen und den Gebrauch im Fürstentum könnte die hier verwandte Formulierung "... die Güter fallen und erben sollen hinder sich, an die negste Erben daher sie kommen" aus einer Stelle in der Wormser Reformation aus dem Jahre 1498 über das Erbrecht des Ehegatten entlehnt sein. Diese formulierte hier: "... dieselben güter alle, die fallen wiederumb hinder sich uff ir yedes nechsten erben, daher söllich güter komen sind".N.95.3

Die nachfolgenden vier Kapitel bei Jülich-BergN.95.4 über die Berechnung des Verwandtschaftsgrads wurden wieder nahezu wörtlich aus der Bayrischen Reformation übernommen.N.95.5

Ihr 48. Titel wurde hierbei nur sprachlich leicht verändert und ergänzt. Die vier Artikel des Titels finden sich in den vier Jülich-Bergischen Kapiteln wieder, wobei jedes Kapitel einem Artikel der Bayrischen Reformation entspricht. Deren Verfasser wiederum haben bei der Abfassung dieses Titels die Wormser Reformation benutzt.N.96.1

Trier und Geldern schweigen über die Berechnung des Verwandtschaftsgrades. Lediglich Kurköln erklärt, daß eine Geburt für einen Verwandtschaftsgrad stehe und verweist ansonsten auf das gemeine Recht.N.96.2

Bezüglich des Erbrechts der Verwandten kennen weder Kurtrier noch Kurköln das Revolutionsrecht. Hier erbt der nach dem Grad nächste Verwandte, ohne Rücksicht darauf, ob dieser von einer oder von zwei Seiten mit dem Erblasser verwandt ist oder aus welcher Linie die zu vererbenden Güter stammen.N.96.3

Geldern dagegen normiert das Revolutionsrecht, wobei es von Jülich-Berg nicht beeinflußt wurde. Es rechnet zu den dem Rückfallsrecht unterliegenden Güter alle, die einmal in den Erbgang gekommen sind, sei es in gerader Linie oder aus der Seitenlinie.N.96.4 In Jülich-Berg hat die Praxis den Geltungsbereich des Revolutionsrechtes herausgebildet, da eine Rechtsnorm insoweit fehlt. Dem Revolutionsrecht unterliegen alle Güter, die einmal in gerader Linie vererbt worden sind.N.96.5

11) Erbteilungen Kapitel 93

Nach Erbrecht und Leibzucht der Ehegatten ist nun mit Kapitel 93N.97.1 ein Kapitel zu behandeln, das ebenfalls allein dem heimischen Recht entstammt. Es handelt von den Erbteilungen sowie dem Erbrecht der Geistlichen.

Kapitel 93 beruht in erster Linie auf dem Jülicher Landrecht von 1537, während das Bergische Ritterrecht keine derartigen Regelungen enthält. Nach dem Jülicher Landrecht sind entsprechend den nahezu gleichen Bestimmungen des Kapitels 93 die Kinder verpflichtet, das Erbe gleich miteinander zu teilen. Was ein Kind schon vor dem Erbfall mehr empfangen hatte als es seinem Anteil entspricht, "soll derselvige schuldich syn solch in die deillonge zo brengen",N.97.2 auch dann, wenn es sein erhaltenes Erbgut schon verkauft oder sonstwie durchgebracht hat.N.97.3 Rüstungen und BrautkleidN.97.4 sowie AusbildungskostenN.97.5 bleiben den Kindern als Voraus.

Nach den Bestimmungen über den Voraus behandelt Kapitel 93 unter Hinweis auf den später noch erwähnten Erbverzicht der adeligen TochterN.97.6 die Erbteilungen unter der Ritterschaft, wo es heißt, "daß der elteste Bruder das Stamm-Haus und principal Sitz, wann der nur eins ist, in seinen Graben, Ederen und Zäune und was darinnen gelegen" zum Voraus nimmt. Die entsprechende Stelle bei Jülich lautet: "so nympt der alste son den Ansedell vur uys, so wie derselvyge myt synen graven und zynen gelegen ist, ..." woraus ersichtlich ist, daß der Jülich-Brgische Gesetzgeber sich hier sehr eng an das Jülicher Landrecht angelehnt hat. Jülich weist den "Ansedell", d.i. das Stammhaus, mit allen seinen "gerichten hierlicheiden diensten geboiden verboiden und lehenluyden" dem ältesten Sohn zu.N.98.1 Jülich-Berg spricht hier verkürzend von der "Underhocheit und Herrligkeit" des Stammhauses. Während das Jülicher Landrecht bei mehreren Stammhäusern die Wahl des ihm als Voraus zufallenden Stammhauses nur dem ältesten Sohn zusteht,N.98.2 ist Jülich-Berg hier ausführlicher und läßt die Söhne nach der Altersreihenfolge auswählen. Auch sie erhalten die Stammhäuser als Voraus. Sind keine Söhne vorhanden, sollen die Töchter gleichermaßen wählen dürfen.

Nach einem Hinweis auf die Polizeiordnung bezüglich der Lehensgüter behandelt die Reformation von Jülich-Berg das Recht der Geistlichen an den Erbgütern. Auch hier lehnt sie sich eng an das Jülicher Landrecht an. Auch nach dem Jülicher Landrecht konnten Geistliche Erbgüter nur ihr Leben lang nutzen und hatten keine Befugnis, diese zu veräußern und zu belasten,N.98.3 ein Verbot, das auf die Verordnung Herzog Johannes vom 12. April 1520 zurückgeht, die schon oben bezüglich des Repräsentationsrechts der Enkel erwähnt wurde.N.98.4

Geistliche der Ritterschaft erhielten von ihren Verwandten sogar nur eine Rente.N.99.1 Einen solchen Unterschied zwischen Ritterbürtigen und gemeinen Personen kennt die Jülich-Bergische Reformation nicht.

Beide Rechte stimmen wieder hinsichtlich des Verzichts der Geistlichen überein, nach beiden ist ein getaner Verzicht der Geistlichen auf das Erbrecht endgültig.N.99.2 Zwar normiert das Jülicher Landrecht dies allgemein bezüglich der Ritterbürtigen, während Jülich-Berg ausdrücklich nur von Klostergeistlichen spricht, aber im Hinblick auf die Praxis dürfte das Jülicher Landrecht auch nur diesen Personenkreis betreffen.N.99.3 Nach beiden Rechten soll eine vollzogene Teilung dann bestehenbleiben, wenn keine Übervorteilung eines Betroffenen vorliegt.N.99.4

Das Geldernsche Recht über die Erbteilungen der RitterschaftN.99.5 ist eine nahezu wörtliche Übersetzung des Jülich-Bergischen, mit einer Ausnahme: Bei mehreren Söhnen und Stammhäusern erhält nur der älteste Sohn das von ihm erwählte Stammhaus als Voraus, den übrigen steht ein solcher Voraus nicht zu.N.99.6

Während Trier keine entsprechende Vorschrift kennt, regelt das Kurfürstentum Köln das Wahlrecht der Söhne gleich dem Jülich-Bergischen Recht. Nur bezieht sich hier das Wahlrecht auf sämtliche vorhandenen Rittersitze und nicht nur auf die Stammhäuser. N.100.1 Der Erbverzicht der adeligen Töchter ist weit ausführlicher geregelt. Er ist ein notwendiger und kein freiwilliger wie in Jülich-Berg, die Töchter erhalten eine Aussteuer in Höhe von höchstens 500,— Reichstalern.N.100.2

Bezüglich des Ausschlusses der Geistlichkeit von der Erbschaft weist Köln den Klostergeistlichen nur eine Aussteuer von höchstens 1.00,— Kölnischen Talern zu.N.100.3 Das gleiche macht das Trierische Landrecht, indem es die AussteuerN.100.4 auf 1.00,-- Moselgulden festsetzt. Das Geldernsche Landrecht hat diesbezüglich keine Regelung.N.100.5

12) Eheverträge Kapitel 94

Nach Betrachtung des gesetzlichen Erbrechts bietet es sich an, zu einer Untersuchung des Ehevertragsrechts zu kommen, das in Kapitel 94N.101.2 der Jülich-Bergischen Reformation normiert ist. Seine Ouelle ist auch allein im heimischen Recht zu finden. Wie Kapitel 94 selbst erklärt, folgt es nicht der Regelung des gemeinen Rechts, nach der die Abfindung der Töchter und ihr Ausschluß von der Erbfolge unwirksam ist. Es begründet dies damit, daß "... von alters her in Unsern Fürstenthumben Gülich und Berg, sonderlich aber unter denen von der Ritterschaft, damit die Stämme unterhalten werden möchten, dermassen löblich herbracht, ..."

Schon das Bergische Ritterrecht kannte die vertragliche Bestellung einer Morgengabe und eines Wittums. Bei der Morgengabe konnte ein Ritterbürtiger seiner Frau am Morgen nach der Hochzeit ein Leibzuchtrecht an Erbgütern bestellen, das sie ein Leben lang mit ihren Kindern nicht zu teilen brauchte.N.101.2 Das obenN.101.3 schon erwähnte Institut der Wittumsehe gab dem Mann die Möglichkeit, seine Ehefrau von der Nutznießung der übrigen nachgelassenen Güter auszuschließen.N.101.4 Die adligen Töchter brachten dagegen eine Aussteuer, einen sogenannten "Hylichs penninck", mit in die Ehe, wofür sie auf ihren Anteil am elterlichen Nachlaß verzichteten.N.102.1

Dieser Verzicht ritterbürtiger als auch bürgerlicher Töchter wird in Kapitel 94 normiert und beruht auf der Stelle des Jülicher Landrechts: "Item so eyne doichter myt eyne gereiden hylichs penninck und etlichen Erffschafft uyss bestaidt wyrdt und dair myt eyne verziegen doichter ist, als under der Ritterschafft gemeynlichen zo geschien plicht, und auch bywylen under den huyssluyden, ..."N.102.2

Wie in Kapitel 94 wird vorgeschrieben, daß Heiratsverträge einzuhalten sind: "Item in hylichs furwarden mach eyner geven und halden, und soll sulche gifft sonder firpellN.102.3 gedroch und argelist zo jain".N.102.4 Das Jülicher Landrecht schützt die Heiratsgüter dadurch, daß der Mann keine Macht haben soll, diese zu belasten.N.102.5 Die Jülich-Bergische Reformation schließt sich dem an, indem sie dem Ehemann verbietet, die Heiratsgüter ohne dringende Not zu verändern, damit die Ehefrau "deß Wiederfals ihrer Heyraths-Güter gewiß und sicher seyn mögen, ..."N.102.6

Die Regelung der Reformation von 1555, daß die Zustimmung der Töchter zu dem Heiratsvertrag erforderlich ist und sie bezüglich der Erbfälle von den Seiten ebenso erbberechtigt sein sollen, wie auch dann, wenn ihre Brüder, für die sie den Erbverzicht getan haben, ohne Nachkommen verstorben sind, kennt das Jülicher Landrecht nicht. Sie stellt jedoch nur eine Ergänzung des Gesetzes von 1537 dar.

Das Geldernsche Recht hat einen sehr ausführlichen und umfangreichen Paragraphen über Heiratsverträge,N.103.1 der auch die Bestimmungen enthält, die in Kapitel 94 bei Jülich-Berg zu finden sind, ohne daß dieses Kapitel für Geldern vorbildlich war. So ist hier der Erbverzicht ebenso geregeltN.103.2 wie die Möglichkeit, trotz dieses Verzichts GeschwisterN.103.3 und Verwandte in der Seitenlinie zu beerben. N.103.4 Heiratsverträge während der Ehe werden dagegen nicht gestattet.N.103.5

In Köln und Trier können Heiratsverträge wie in Jülich-Berg auch während der Ehe geschlossen werden. Die entsprechenden Gesetze von KölnN.103.6 und TrierN.103.7 betreffen jedoch nicht den Erbverzicht, sondern die Möglichkeit der Eheleute, sich durch Ehevertrag gegenseitig Güter zu vermachen.

13) Schiedsverträge Kapitel 96

Kapitel 96 der Reformation von Jülich-Berg betrifft die Schiedsverträge.N.104.1

Es handelt sich um eine zivilprozeßliche Materie und soll daher hier nicht näher behandelt werden. Da es aber mitten unter den zivilrechtlichen Normen zu finden ist, sei erwähnt, daß es aus der Nürnberger Reformation von 1479 stammt und gleiche Regelungen und einen ähnlichen Wortlaut wie diese enthält.N.104.2

Die Landrechte der drei anderen linksrheinischen Territorien haben kein entsprechendes Kapitel.

14) Kauf Kapitel 97

Nach dem erbrechtlichen Teil und dem Schiedsvertragsrecht folgen in der Jülich-Bergischen Reformation nun schuld- und sachenrechtliche Normen, die mit dem Kaufrecht beginnen.N.105.1

Das Kaufrecht stammt teils aus der Bayrischen, teils aus der Nürnberger Reformation, zum Teil aber auch aus dem heimischen Recht. Aus dem heimischen Recht sind insbesondere die lückenhaften Regelungen über die zu beachtende Form. So mußte wie bei der Jülich-Bergischen Reformation schon nach dem Bergischen Ritterrecht Verkauf und Eigentumsübertragung liegender Güter vor dem Gericht geschehen, zu dessen Zwange sie gehören, "dair dan die guiter ind erffschafften dingplichtig syn".N.105.2 Dies geschah durch Übergabe des Kaufbriefes und Verzicht, wozu noch die Räumung des Grundstückes kommen mußte.N.105.3 Nach Fuhrmann bedeutet das Wort "Verziehen" die Auflassung. Dies wird in anderen Rechten auch als Ausgang bezeichnet, was vom Verlassen des Grundstücks durch den Verkäufer herrührt.N.105.4

Somit lehnte sich die Jülich-Bergische Reformation mit ihrer Formulierung "Verzug und Außgang" an die Regelungen des Bergischen Ritterrechts an.N.106.1 Die Formulierung für die Investitur "Erbung" und "Enterbung" entnahm sie dem Jülicher Landrecht, das ebenfalls von "Erffonge"und "unterffonge" spricht.N.106.2

Die nachfolgenden Vorschriften über die Gewährleistung entlehnte der Jülich-Bergische Gesetzgeber der Bayrischen Reformation von 1518. Dies erhellt eine Gegenüberstellung der entsprechenden Stellen. Jülich-Berg normiert: ".. ist auch schuldig ein solche Werschafft zu thun, damit der Kauffer dasselbig gekaufft Gut vor das sein haben und brauchen möge, in allermassen wie ihm solches verkaufft ist, auch mit Eygenschafft Nutz und Gebrauch desselben". "Dann wer dem anderen etwas verkauft, der ist ihme Werschafft zu thun schuldig, dairzu dann auch der Richter den Verkauffer halten sol, ob es gleich mit sonderen Worten in dem Kauff nicht außergedingt oder verheischen, noch dem Kauffbrieff zugesetzt wäre". Bei Bayern lauten die entsprechenden Stellen: "... und Werschaft tun, damit der Käuffer sölliche gekaufte Hab und Gut für das Sein haben und prauchen mög mit der Maß, wie im solche verkauft ist, auch mit Aygenschaft, Nütz und Geprauch desselben ..."N.106.3 sowie "Wer dem anderen etwas verkauft, der ist im Gewerschaft schuldig .... darzu dann der Richter den Verkäufer halten sol, ob es gleich mit sondern Worten in dem Kauf nit ausgedingt oder verhaysen wär".N.107.1 Die in Bayern hier noch bestimmte Ersitzung des Kaufgegenstandes nach Ablauf einer Gewährleistungsfrist von drei Jahren für AuswärtigeN.107.2 wurde in Jülich-Berg nicht übernommen. Eine besondere kurze Gewährleistungsfrist war hier nicht bekannt, wie überhaupt das Gewährleistungsrecht auch im Bergischen Ritterrecht und Jülicher Landrecht kaum angesprochen wird. Lediglich letzteres kennt lückenhafte Vorschriften über die Herausgabe eines gestohlenen Gutes und die Rückgewähr des Kaufpreises,N.107.3 die aber in der Reformation nicht mehr zu finden sind.

Nachdem man in der Reformation für die Bestimmung, daß Gewähr zu leisten sei, auf Bayern zurückgegriffen hatte, entnahm man die nähere Ausgestaltung des Gewährleistungsrechtes wiederum der Nürnberger Reformation von 1479. Dies erfolgte nahezu wörtlich. Die Zuweisung des Gerichtsstandes nach dem Gericht der belegenen Sachen entlehnte man dem Nürnberger Gesetz "Von Werschaft der erkauften liegenden habe und gut iar und tag nach statrecht außerhalb redlicher entschuldigung nach erkantnis der rechten".N.107.4 Doch wurde die hier geregelte Möglichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nicht übernommen.

Das Recht des Käufers vom Verkäufer oder dessen Bürgen zu verlangen, daß diese bei einer Inanspruchnahme seinerseits wegen Rechts- oder Sachmängel der Sache an seiner Stelle den Rechtsstreit erledigen, stammt aus dem Gesetz "Von anlangung und rechtvertigung des selbstgelters oder der purgen von der werschaft wegen, ungeledigt der andern deshalb verpflichtet".N.108.1 Nahezu wörtlich übernommen wurde auch das Gesetz "Von des Verkäufers ledigung seiner verpflicht der werschaft, darumb das der kaufer von der Urteil, wider ine ausgegangen, nit appeliert hatt"N.108.2 hinsichtlich der Befreiung des Verkäufers von seiner Mängelhaftung, wenn er vom Käufer nicht in Anspruch genommen wird. Die Bestimmung über den Gewährleistungsverlust bei Abschluß eines Vergleichs mit demjenigen, der die Mängelrüge erhebt, entlehnte der Jülich-Bergische Gesetzgeber dem Nürnberger Gesetz "Von ledigung des verkaufers selbschulden und purgen auf des kaufers hindergang in der guttigkeit oder zu recht umb verpflicht solchen ansprach und weerschaft".N.108.3 Der im selben Absatz der Jülich-Bergischen Reformation geregelte Gewährleistungsverlust bei Unterlassen der Verjährungseinrede wurde erst mit der Revision von 1564 eingefügt.N.108.4

Die nachfolgende Gewährleistungsregelung bei mehrfachem Verkauf hatte das Nürnberger Gesetz "Von Vorgang des kaufers, dem vor den anderen kaufern solche erkaufte habe in sein gewesen und gewalt geantwurt wirdet, doch mit vorbehaltung der anderen vordrung gen dem verkaufer"N.109.1 zum Vorbild. Die Androhung einer Geld- oder Leibesstrafe bei betrügerischem Verschweigen des ersten Kaufes geht auf die Revision des Nürnberger Rechts im Jahre 1522 zurück, bei der eine entsprechende Bestimmung als zweiter Absatz des Gesetzes eingefügt wurde.N.109.2 Das nachfolgende Verbot der Veräußerung oder Belastung von Erbgut für Geistliche beruht auf Bestimmungen des Jülicher Landrechts.N.109.3

Die Betrachtung des Kaufrechts der übrigen drei niederrheinischen Territorien ergibt, daß sie vom Jülich-Bergischen Recht nicht beeinflußt worden sind.

Nach Kölner Recht muß der Verkauf eines unbeweglichen Gutes ebenfalls vor Gericht erfolgen, wobei die Eigentumsübertragung durch Verzicht und Ausgang sowie Anerbung zu geschehen hat.N.109.4

Es wird hier ausdrücklich der Eigentumsübergang vom schuldrechtlichen Kaufvertrag unterschieden. Der Erfüllungsanspruch entsteht auch ohne Verkündung vor Gericht.

Die schon ausführlicheren Regelungen im Kurtrierischen Recht verlangen, daß nach der Einigung über den Kaufgegenstand und Kaufpreis dies vor das Gericht der belegenen Sache gebracht, dort bestätigt und in ein Kaufbuch eingetragen werden muß, wobei das Fehlen des Aktes vor Gericht nicht zur Unwirksamkeit des Kaufes führt,N.110.1 andererseits das dingliche Recht nicht entstehen läßt.N.110.2 Gewährleistung kann der Käufer dann verlangen, wenn der wirkliche Wert des Kaufgegenstandes weniger als die Hälfte des Kaufpreises beträgt.N.110.3

Die gleiche Gewährleistungsregelung wie bei Trier findet sich bezüglich des unbeweglichen Gutes im Geldernschen Recht.N.110.4 Das bewegliche Gut muß einen Wert von mindestens 300 Gulden haben, damit die Gewährleistung auch hier Platz greift.N.110.5 Der Kaufvertrag ist formlos wirksam.N.110.6

Die Eigentumsubertragung muß vor Gericht geschehen und ins Gerichtsbuch eingetragen werden.N.110.7

15) Retraktrecht: Kapitel 98 und 99

Daß das Retraktrecht im Herzogtum Berg tief verwurzelt war, ergibt sich aus dem Bergischen Ritterrecht. In seinem 67. Kapitel erklärt dieses aus dem 14. Jahrhundert stammende Rechtsbuch: "Item haven wir ouch van unsen alderen hoeren sagen dat idt ein Recht sy in dem lande van dem Berge, da eynich sy, he sy hoeffman off huysman, de eyniche erffschafft verkoichte; so is dat Recht in dem lande van dem Berge, so moigen de maighe, de dat doin wulden, de dan neiste werden, de moigen dat beschudden bynnen jaire ind daghe as des lantz Recht ist".N.111.1 Auch das Jülicher Landrecht widmet dem Retrakt ein eigenes Kapitel.N.111.2 Es normiert unter anderem eine Retraktfrist von sechs Wochen und drei Tagen sowie die Modalitäten der Übergabe des Kaufpreises durch den Beschüdder. Der Beschudd soll hiernach "... klair reyne end uffrechtich syn in syns selffs und egheins anderen behoeff ...", wie auch die Reformation von 1555 von "zu der Beschüdder selbst eygen und keines anderen Behuff" sprichtN.111.3 und jeglichen Betrug verbietet.N.111.4

Die unmittelbare Quelle des Jülich-Bergischen RetraktrechtsN.112.1 war aber die Untergerichtsordnung des Kurfürstentums Trier aus dem Jahre 1537. Die Trierschen Regelungen sind ausführlicher und umfassender. Sie wurden von Jülich-Berg zum Teil sprachlich verändert, zum Teil wörtlich übernommen. So entstammt der Hinweis zur Zulässigkeit des Retrakts auf die göttlichen, geistlichen und weltlichen Rechte in Kapitel 98 aus dem Titel der Untergerichtsordnung "Auf was grunds und Rechten der Abtrifft gestattet werde", ohne daß allerdings Trier den Retrakt ausdrücklich auf die Stammgüter beschränkt, wie dies in Jülich-Berg sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch nach der hier herrschenden Praxis erfolgt ist.N.112.2 Der Titel der Untergerichtsordnung "Wer und inn was erkaufften gütern eyner Abtreiben möge", der normierte "So mag der nechst blutß verwandter eynen jeden kauff inns gemeyn, durch seinen verwandten beschehen, binnen jar und tag, abtreiben ...", war Vorbild für die Jülich-Bergische Regelung: "... daß der nechst Blutsverwandter einen jeden Kauff insgemein durch seine Verwandten beschehen, binnen Jahr und Tag beschudden mag". Diese fast wörtlich gleiche Regelung enthielt die auch schon im Bergischen Ritterrecht verankerte Retraktfrist von Jahr und Tag,N.112.3 worunter ein Jahr, sechs Wochen und drei Tage verstanden wurde. Diese Frist sollte durch ausdrücklichen Befehl des Herzogs,N.112.4 der in der gebrauchten Formulierung "So ordnen wir ..." zum Ausdruck kommt, auf sechs Monate verkürzt werden. Auf Betreiben der Landstände wurde, wie oben gezeigt,N.113.1 die Frist nur für Inländer eingeführt, für Ausländer und Minderjährige verblieb es bei der Frist von Jahr und Tag.

Die übrigen Regelungen des Jülich-Bergischen Kapitels 98 entlehnte sein Verfasser nahezu wörtlich aus den ausführlicheren Titeln der Trierschen Untergerichtsordnung "Wem es abzutreiben nit vergöndt, noch zugelassen, und etlich auszüge", "Von den gemeynen Regulen" sowie "In welch dingen so verkaufft werden, der abtrifft keyn stadt hat", ohne daß er allerdings wie Trier das Beschuddrecht auf den vierten Grad begrenzte.

Aus dem nachfolgenden Titel der Untergerichtsordnung "Volgen andere und mehr puncten, oder stück bei dem Abtrifft zu wissen" entstammt Kapitel 99 der Jülich-Bergischen Rechtsordnung, wobei das Trierische Gesetz wiederum stark verkürzt und vereinfacht wurde.

Die entsprechenden Kapitel der Untergerichtsordnung wurden 1668 vom Kurtrierischen Landrecht insgesamt übernommen, in der Revision von 1713 vollständig verändert. Nur die aus der Revision stammende Kapitelüberschrift stimmt mit der des Jülich-Bergischen Kapitels nahezu überein.N.113.2

Die Reformation des Erzbistums Köln aus dem Jahre 1538 geht in diesem Punkt nicht mit der Trierischen von 1537 konform und enthält kein Kapitel über das Abtriebsrecht. Erst durch die Rechtsordnung des Jahres 1663 wurde dieses für Kurköln normiert,N.114.1 wobei man die in Jülich-Berg neu eingeführte Sechsmonatsfrist übernommen hat. Insgesamt weit kürzer und weniger ausführlich als Jülich-Berg oder gar als dessen kurtrierischer Quelle enthält das Kölner Recht u.a. die zusätzlichen Regelungen, daß das Retraktrecht bei Angebot und Nichtannahme innerhalb von sechs Wochen erlischt und bei Retraktwilligen des gleichen Grades das Los über das Recht zum Retrakt entscheidet.

Auch das Geldernsche Recht differiert in diesem Punkt vom Jülich-Bergischen.N.114.2 Der Retrakt ist nicht auf die Stock- und Stammgüter begrenzt, sondern wird ausdrücklich auf alle Immobilien ausgedehnt.N.114.3 Er ist nicht nur im Falle des Verkaufs eines Gutes zulässig, sondern auch bei Verpfändung eines Grundstücks auf mehr als zehn Jahre, bei der Bestellung einer LeibrenteN.114.4 sowie Verkauf oder Verpachtung eines gemeinschaftlichen Gutes durch einen der Miteigentümer ohne Zustimmung der übrigen,N.114.5 wobei das Landrecht noch weitere Möglichkeiten zur Retraktsklage aufzählt. Es kennt wie das Jülich-Bergische Recht eine Reihe von Fällen, in denen der Retrakt nicht statthaft ist, nur ist es wiederum ausführlicher.N.114.5

Das Retraktrecht verjährt in Jahr und Tag, wobei die Frist, anders als in Jülich-Berg,N.115.1 wörtlich zu verstehen ist, und in einem Jahr und einem Tag abläuft.N.115.2 Wie dort kann die Frist durch Kirchenausrufe verkürzt werden, doch statt der Jülich-Bergischen Frist von sechs Monaten beträgt die Geldernsche sechs Wochen und drei Tage.N.115.3

Ein Einfluß des Jülich-Bergischen Rechts auf die Geldernschen Retraktbestimmungen ist nicht erkennbar.

16) Wiederkauf Kapitel 100

Ihr Recht des Wiederkaufs entlehnte die Reformation von Jülich-Berg größtenteils wortgleich dem Kurkölnischen Landrecht von 1538N.116.1 und setzte sich damit im Gegensatz zum heimischen Recht, insbesondere dem Bergischen Ritterrecht. Das Ritterrecht erklärte ein Gut für allzeit lösbar, wenn es auf Wiederkauf verkauft ist, gleichgültig, ob man eine Wiederkaufsfrist vereinbart hat.N.116.2 Sein Kapitel 68 bestimmte: "Item eyn jaire loesse alwege loesse halden wir vur Recht in dem lande von dem Berge".Ist ein Jahr als Wiederkaufsfrist vereinbart, so soll das Gut stets lösbar sein.N.116.3 Die Reformation von 1555 ändert nun diese Regelung ausdrücklich ab und gestattet die Vereinbarung einer Frist , in der Wiederkauf zu erfolgen hat. Die Formulierung entstammt dem Bericht "Von etlichen mißbreuchen" des Kurkölnischen Landrechts. Sie wurde zwei verschiedenen Absätzen dieses Berichts entnommen, die zu dem Jülich-Bergischen Passus zusammengefaßt wurden.N.116.4 Einem weiteren AbsatzN.116.5 des Kurkölnischen Berichts entnahm man die Regelung, daß die Aufnahme des Kaufpreises in die Kaufurkunde nicht gleichzeitig die Vereinbarung des Wiederkaufrechts bedeutet. Lediglich der erste Absatz des Jülich-Bergischen Kapitels stammt nicht aus Köln, ist aber auch eine prozeßrechtliche Vorschrift. Daß der Wiederkaufsberechtigte die entsprechende Urkunde über das Wiederkaufsrecht vorzubringen hat, ist eine Bekräftigung des Satzes, daß der Kläger die klagebegründenden Tatsachen zu beweisen hat, der schon in Kapitel 24 der Rechtsordnung normiert ist.N.117.1

Im Gegensatz zur Jülich-Bergischen Rechtsordnung wird das Wiederkaufsrecht weder vom Kurkölnischen noch vom Kurtrierischen Landrecht geregelt.

Das ebenfalls aus dem 17. Jahrhundert stammende Geldernsche Landrecht widmet ihm ein eigenes, nicht aus Jülich-Berg herrührendes Kapitel.N.117.2 Auch hier muß der Wiederkauf innerhalb der vereinbarten Frist ausgeübt werden. Er ist in Geldern auch gegen Dritte bei weiteren Verkäufen zulässig, wenn die Käufer bösgläubig sind.N.117.3

17) Tausch. Kapitel 101

Mit Kapitel 101 "Von Wechsel und Erffbeuthung" begegnen wir einem Kapitel der Jülich-Bergischen Reformation, das aus keiner anderen Rechtsordnung entlehnt wurde, sich andererseits aber auch nicht auf Bestimmungen des Bergischen Ritterrechts oder Jülicher Landrechts zurückführen läßt. Lediglich die Wormser Reformation hat ähnliche Regelungen, ohne daß eine Verwandtschaft der beiden Gesetzesstellen festzustellen ist.N.118.1

Der Jülich-Bergische Gesetzgeber hat hier wie noch bei weiteren Kapiteln des Schuld- und Sachenrechts die Regelungen selbst geschaffen und formuliert. Er behandelte hierbei den Tausch als dem Kauf ähnlich. Wie der Kauf im alten deutschen Recht als Urtyp des gegenseitigen Vertrages angesehen wird,N.118.2 bezieht man auch in Jülich-Berg das für ihn ausgebildete Schuld- und Haftungsrecht auf den Tausch.N.118.3

Die Landrechte der drei Nachbarterritorien enthalten keine Bestimmung über den Tausch.

18) Schenkung Kapitel 102

Das Kapitel über die SchenkungN.119.1 beruht zum Teil auf dem heimischen, zum Teil auf dem gemeinen Recht, teils wurde es dem Kölner Landrecht von 1538 entnommen.

Dem heimischen Recht entstammt die bei einer Grundstücksschenkung zu beachtende Form sowie das Schenkungsverbot unter Eheleuten. Die Form der Grundstücksübertragung ist die gleiche wie wir sie schon beim Kaufrecht kennengelernt haben, und zwar mit Investitur vor Gericht. Daß die Schenkung vor Gericht zu geschehen hat, regelt schon das Jülicher Landrecht, welches eine Schenkung von Erbgütern vor dem Notar für unwirksam erklärtN.119.2 und eine solche vor dem Gericht verlangt, in dessen Besitz sie liegen: "Item oevergifften etlicher Erffschafften, Erffrenthen aider loise Renthen sollen gescheen vur den gerichten dar die gelegen und verunderpandt sind".N.119.3

Aus diesem Landrecht ergibt sich ebenfalls, daß Erbung und Enterbung für eine Grundstücksübertragung erforderlich sind.N.119.4 Das Erfordernis der Räumung des Grundstückes über Jahr und Tag beruht auf dem Bergischen Ritterrecht, das eine Zeit von "jair ind dagh ind sechs wechen" als erforderliche Räumungszeit festlegt und eine Übergabe des Grundstückes verlangt.N.119.5

Die Frist von Jahr und Tag in Kapitel 102 wird dementsprechend als ein Jahr, sechs Wochen und drei Tage verstanden.N.120.1 Da sich niemand ein Geschenk aufdrängen zu lassen braucht, muß das Erbgut von dem Beschenkten oder dessen Vertreter angenommen werden. Dies folgt daraus, daß die Schenkung in der Reformation als Vertrag angesehen wird, was in der gemeinrechtlichen Literatur bisweilen bestritten wurde, jedoch dem älteren deutschen und römischen Recht entspricht.N.120.2 Wie die Rechtsordnung selbst sagt, beruht das Verbot der Schenkung von Erbgütern unter Eheleuten bei bestehender Ehe auf "altem, hergebrachtem Gebrauch" der Herzogtümer,N.120.3 obwohl ein solches von Hause aus dem germanischen Rechte fremd war.N.120.4 Schon das vorjustinianische römische Recht kannte dagegen ein Schenkungsverbot zwischen Eheleuten bei bestehender Ehe, während Justinian auch die sogenannte "donatio propter nuptias" zugelassen hat.N.120.5 Das Schenkungsverbot sollte vor allem auch im Hinblick auf eine ScheidungN.120.6 eine Bereicherung der einen Familie auf Kosten der anderen verhindern und galt daher nicht nur zwischen den Eheleuten selbst, sondern zwischen allen Personen der beiden Hausverbände.N.120.7 Zum anderen lag ihm der Gedanke zugrunde, daß die eheliche Liebe nicht durch derartige Geschenke begründet oder aufrechterhalten werden soll.N.120.8 Diese Vorstellung findet sich z.B. in der Wormser Reformation, die hierzu ausführt, "uff das sie uß begerde der liebe sich selbs oder ir kinder nit berauben oder in armut stellen".N.121.1 Diese Gedanken, insbesondere die enge Beziehung der Eheleute, die zu einer Hintanstellung der eigenen Familie und einer Bereicherung der Familie des Ehepartners führen kann, dürften dem Jülich-Bergischen Gesetzgeber bei der Abfassung des Schenkungsverbots bewußt gewesen sein. Da sich jedoch das Schenkungsverbot des römischen Rechts auf alle Güter, Mobilien und Immobilien, bezog,N.121.2 dürfte die ausdrückliche Normierung des Verbots einer Schenkung von Erbgütern nicht auf dem römischen Recht beruhen. Auch der Hinweis von Mitteis, daß Schenkungen infolge der Gewere des Mannes über das Ehegut rechtlich nicht möglich waren,N.121.3 dürfte für das in Jülich-Berg normierte Schenkungsverbot keine Rolle gespielt haben. Auch wenn das heimische Ritter- oder auch Landrecht hierüber ebensowenig Auskunft gibt wie etwaige Urkunden und Weistümer, so war doch allein die Erhaltung der Stock- und Stammgüter bei der Familie, aus der sie herstammen, ratio legis dieses Verbotes. Die durch die Stände veranlaßte ausdrückliche Normierung des Revolutionsrechts in Kapitel 88 der Rechtsordnung, die Möglichkeit des Retraktes der StammgüterN.121.4 sowie das Verbot einer letztwilligen Verfügung über diese Güter konnte nur dann zu einem umfassenden Schutz und einer Erhaltung der Erbgüter bei der Familie führen, wenn das Eigentum hieran nicht dem Ehepartner übertragen werden konnte. Da die Erhaltung der Stock- und Stammgüter bei der Familie ein stetes Rechtsprinzip in den Herzogtümern Jülich und Berg war, das insbesondere auch im Jülicher Landrecht und Bergischen Ritterrecht zum Ausdruck kommt,N.122.1 dürfte auch das 1555 normierte Verbot einer Schenkung von Erbgütern sich entsprechend den Worten der Rechtsordnung auf Gewohnheit und Gebrauch der Herzogtümer gründen.

Das Verbot für unmündige Kinder, über künftiges Erbe vor dessen Anfall zu verfügen, entnahm der Verfasser der Jülich-Bergischen Rechtsordnung wiederum dem Kurkölnischen Landrecht von 1538, dessen Kapitel "von etlichen mißbreuchen" in diesem Punkte nahezu wörtlich übernommen wurde.N.122.2

Die Gründe für den Widerruf einer Schenkung entstammen dem gemeinen Recht. Sie werden wie im römischen Recht kasuistisch aufgezählt.N.122.3 Der erste Satz des Kapitelabsatzes erinnert an die entsprechende Stelle des Freiburger Stadtrechts, nur sind hier die Widerrufsgründe ausführlicher als dort.N.122.4 Dem Freiburger Recht ist aber ebenso wie dem klassischen Römischen Recht die Widerrufsmöglichkeit bei Verarmung des Schenkers und unterlassener Unterhaltung durch den Beschenkten unbekannt, wurde jedoch schon von den Glossatoren erwogen und in der gemeinrechtlichen Literatur zu einer klagbaren Forderung auf Alimente ausgestaltet.N.122.5 N.

Weder das Kurkölnische Landrecht von 1663 noch das Kurtrierische von 1668 enthalten Bestimmungen über die Schenkung, während Geldern diesem Institut einen eigenen Titel widmet und hierin zwischen der Schenkung von Mobilien, Immobilien und Stock- und Stammgütern unterscheidet und auch die Schenkung auf den Todesfall behandelt.N.123.1 Obwohl Jülich-Berg nur die Schenkung von Erbgütern normiert und hier Ähnlichkeiten mit Geldern zu erkennen sind, läßt sich ein Einfluß des Jülich-Bergischen Rechts auf das Geldernsche bis auf einen einzigen Satz nicht feststellen. Wortwahl und konkreter Inhalt der beiden Rechte sind verschieden. Geldern verlangt so zum Beispiel zwar auch Investitur und Räumung der Erbgüter über Jahr und Tag, nur daß hier die Räumung nach, und nicht wie in Jülich-Berg vor der Investitur erfolgen mußte.N.123.2 Die Jülich-Bergische Reformation erklärt eine Schenkung für rechtsungültig, die weder vom Beschenkten noch seinem Vertreter angenommen worden ist. Geldern spricht hier dagegen von einer Widerrufsmöglichkeit, die solange besteht, bis der Beschenkte die Annahme erklärt hat.N.123.3

Etwas unsystematisch mitten in seinem Schenkungsrecht ist bei Jülich-Berg normiert, daß Unmündige, dies sind hier Minderjährige unter 25 Jahre, über ihr künftiges Erbe nicht verfügen können. Geldern verbietet eine Schenkung auch schon angefallener Erbgüter, wenn der Schenker noch keine 25 Jahre alt oder nicht gesund ist und nicht auf die Straße gehen kann, "ende ter Stegen ende Straeten gaet ende staet".N.124.1 Auch kennt Geldern in seinem Scheidungsrecht nicht das Verbot einer Schenkung unter Eheleuten.N.124.2 Es bestimmt zusätzlich zu Jülich-Berg eine Widerrufsmöglichkeit eines Gläubigers bei einer Schenkung seines Schuldners, um ihm Pfändungsobjekte zu entziehen.N.124.3

Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn dem Schenker später Kinder geboren werden oder das Pflichtteil ehelicher Kinder beim Tode der Eltern durch die Schenkung verkürzt wird.N.124.4

Geldern normiert entsprechend dem Oberbegriff des Codex JustinianiN.124.5 den Widerruf wegen Undankbarkeit, ohne wie in Jülich-Berg hierzu verschiedene Beispiele aufzuzählen. Lediglich beim Widerruf wegen Nichtvollzugs einer Auflage könnte man den entsprechenden Satz aus der Jülich-Bergischen Reformation übernommen haben, da der Wortlaut nahezu gleich ist. Bei Jülich-Berg heißt es: "Dergleichen so Gedingen und Vorwarden, darauff die Gifft beschehen, nicht vollzogen ..." N.124.6 Der Geldernsche Gesetzgeber übersetzte wahrscheinlich: "... ofte dat sie vorwaerden daer op die Gifte is geschiedt, niet en worden voltogen".N.124.7 Den Widerruf bei Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts kennt Geldern nicht.

19) Pfandrecht Kapitel 103

Wie auch bei anderen Kapiteln des Schuld- und Sachenrechts, so hat der Jülich-Bergische Gesetzgeber sein Kapitel über das PfandrechtN.125.1 nicht einer anderen Rechtsordnung entlehnt oder daraus abgeschrieben, sondern die Rechtssätze selbst geschaffen und formuliert.

Das gemeine Recht fand hier keinen Eingang in die Rechtsordnung, diese orientierte sich vielmehr am deutschrechtlichen Pfandrecht an Immobilien, der sogenannten Satzung, die sich schon in fränkischer Zeit neben der auflösend bedingten Übereignung zur Sicherung einer Schuld ausgebildet hatte.N.125.2 Die Satzung entwickelte sich zu verschiedenen Instituten, unter anderem der älteren Satzung, auch Satzung mit Gewere genannt,N.125.3 die in der Reformation von Jülich-Berg normiert ist. Sie ist dadurch gekennzeichnet, daß zur Sicherung und als eventuelle Befriedigung für eine vom Setzenden dem Pfandnehmer gegenüber eingegangene Verpflichtung ein Grundstück durch Übergabe in Nutzung und Gewere des Gläubicrers in Versatz gegeben wird.N.125.4

Die Reformation von Jülich-Berg normiert eindeutig diese Rechtsform, denn sie spricht davon, daß jemand "... etliche Erbschafft zu Unterpfandt hingegeben hatte ...". Sie knüpfte hiermit an das heimische Recht an, nämlich an das Jülicher Landrecht, das, wenn auch etwas versteckt, von einer Gewere des Pfandgläubigers ausgeht, indem es formuliert: "Dan finde der versetzer syne Erffschafft noch by deme eirsten, deme hie sy versat hette ...". Die besitzlose Hypothek des römischen Rechts fand erst später in Jülich-Berg Eingang, indem man die entsprechende Regelung der Reformation als stillschweigenden Vertrag über das Besitzrecht des Pfandgläubigers interpretierte.N.126.1 Nachdem bei der älteren Satzung der Pfandgläubiger die Nutzungen des Grundstücks als Ersatz für die Zinsen des ausgeliehenen Kapitals ziehen durfte (sogenannte Zins- oder Ewigsatzung),N.126.2 entwickelte sich unter dem Einfluß des kanonischen WucherverbotesN.126.3 die sogenannte Totsatzung (Todsate), bei der der Gläubiger die gezogenen Nutzungen auf das Kapital anrechnen mußte.N.126.4 Diese Satzungsart normierte die Reformation von Jülich-Berg als Regel, die Ewigsatzung mußte ausdrücklich verabredet sein.

Die Totsatzung der Reformation findet sich im Rheinland schon im 12. Jahrhundert. Aus dieser Zeit existieren Kölner Schreinsurkunden, nach denen eine Anrechnung der gezogenen Nutzungen zu erfolgen hat.N.126.5 Aber auch im Gebiete der Jülich-Bergischen Reformation war die Totsatzung ein gebräuchliches Rechtsinstitut. So gab Graf Lothar von Hochstaden im Jahre 1214 der Abtei Knechtsteden einen Hof zu Wevelinghoven N.126.6 zur Nutzung bis zur Abtötung eines erhaltenen Darlehens.N.127.1 Desgleichen gab im Jahre 1263 Graf Theodorich von Isenburg der Gräfin von Berg und ihrem Erstgeborenen den Altenhof zu Mühlheim in Pfandsatzung bis zur Abtötung einer Schuld von 73 Mark.N.127.2

Während das Bergische Ritterrecht keine Regelung über das Pfandrecht trifft, normiert das Jülicher Landrecht ausdrücklich die Totsatzung: "... so sall der schuldich syn Rechenschafft zo doin, und sall myt deme gebruychen sich geqwyt haven nae beloiff der zyt ...". Die Reformation von Jülich-Berg folgte somit hier dem heimischen Recht. Hierzu gehörte auch ihre Bestimmung, daß bei den Totsatzungen der Verpfänder dem Pfandgläubiger auch dessen "nothturfftige und nutzliche Anlage und Besserung" zu erstatten hat.N.127.3 Dies war bei der älteren Satzung üblich.N.127.4 Zum Teil wurde bei der Verpfändung von Burgen der Umfang der zu ersetzenden Besserungen verabredet. So war nach einer Verpfändungsurkunde des Jahres 1325 der Verpfänder Salentin von Isenburg gegenüber dem Erzbischof von Köln als seinen Pfandgläubiger nur verpflichtet, Besserungen bis zu einem Wert von 100 Mark zu ersetzen.N.127.5

Die Jülich-Bergischen Regelungen wurden vom Geldernschen Landrecht unter leichter Abwandlung der Formulierungen übernommen.

Ist nicht ein unberechneter Gebrauch ausdrücklich abgesprochen, so hat der Pfandgläubiger von der Nutznießung Rechenschaft zu geben. Übersteigt ihr Wert den vereinbarten Zins, so ist der übersteigende Betrag von der Hauptsumme abzusetzen.N.128.1 Ansonsten sind die Bestimmungen bedeutend umfangreicher und ausführlicher. Man kennt auch hier schon die besitzlose Hypothek, lediglich Mobilien mußten übergeben, "in handen gestalt" werden.

Die Kölner Rechtsordnung von 1663 befaßt sich nur mit der Insinuation, der Verpfändung vor Gericht, ohne eine Übergabe der Pfandgüter in Nutz und Gewere des Gläubigers zu verlangen oder ähnliche Regelungen wie in Jülich-Berg zum Nutzpfand aufzustellen.N.128.2

Die gleichen fehlen auch in Kurtrier. Das dortige Landrecht kennt nur Vorschriften über die Vollstreckung, Verteilung und Schätzung der Pfandgüter.N.128.3 Eine Nutzung des Pfandes ist für den Fall vorgesehen, daß das Pfand zur Befriedigung des Gläubigers nicht ausreicht. In diesem Falle mag er das Pfand bis zu seiner Befriedigung nutzen oder zum Verkauf bringen.N.128.4

20) Darlehen. Kapitel 104

Auch von Kapitel 104N.129.1 der Reformation wurden nur Teile aus anderen Landrechten übernommen. Den größten Teil seines Kapitels über das Darlehen formulierte der Jülich-Bergische Gesetzgeber selbst. Er ging hierbei vom Darlehen als Realvertrag aus. Realvertrag war das Darlehen im deutschen wie auch im römischen Recht und ist es auch im gemeinen Recht geblieben.N.129.2 Im folgenden übernahm die Reformation vollständig die Grundsätze des gemeinen Rechts über die querela non numeratae pecuniae. Bestreitet der Schuldner, der einen Schuldschein ausgestellt, oder der Gläubiger, der eine Quittung erteilt hat, den Empfang des Geldes, so muß er innerhalb bestimmter Fristen die entsprechenden Urkunden anfechten. Die Rechtsordnung folgt hierbei der Regelung Justinians, der die Anfechtungszeit bei Quittungen auf 30 Tage festgesetzt und bei Schuldscheinen von fünf auf zwei Jahre verkürzt hatte.N.129.3

Weiterhin untersagte die Rechtsordnung die Erhebung von Zinsen beim einfachen, lösbaren Darlehen und folgte damit dem kanonischen Wucherverbot.N.129.4 Die nähere Ausgestaltung dieses Verbots in den Absätzen sechs und sieben des Kapitels 104 entnahm sie, ohne allerdings den dortigen Zinssatz von fünf Prozent ebenfalls zu erlauben, dem Kurkölnischen Landrecht von 1538 in seinem Titel "Von wücherlichen contracten".N.130.1

Dieser Titel beruhte seinerseits auf der Reichspolizeiordnung des Jahres 1530.N.130.2 Aus deren gleichnamigen Titel entnahm der Kurkölnische Gesetzgeber die §§ eins, vier, sechs und sieben und bildete hieraus sein Kapitel über den Wucher, das dann vom Jülich-Bergischen Gesetzgeber nahezu wörtlich abgeschrieben wurde. Lediglich den letzten Absatz über den Rentenkauf des Kurkölnischen Landrechts übernahm man in Jülich-Berg nicht N.130.3 und verwies, statt die in Köln erwähnte Strafe von einem Viertel der verliehenen Hauptsumme zu nennen, auf die 1548 ergangene Reichspolizeiordnung.N.130.4 Wie die obigen Bestimmungen des Jülich-Bergischen Rechts aus Kurköln stammen, wurde wohl auch das Verbot für Minderjährige, ohne Wissen ihrer Eltern Darlehen aufzunehmen,N.130.5 aus dem Kurkölnischen Landrecht von 1538 übernommen. Dessen Titel "Von etlichen mißbreuchen" stimmt in diesem Punkt fast wörtlich mit dem Jülich-Bergischen Recht überein.N.130.6

Da die Kurkölnische Vorschrift jedoch der Nürnberger Reformation von 1498 entlehnt wurde, könnte auch diese hier unmittelbar für Jülich-Berg als Quelle gedient haben, denn sie enthält ebenfalls eine nahezu wörtlich gleiche Bestimmung.N.130.7 Kunkel führt die Nürnberger Vorschrift infolge der Erwähnung auch der mütterlichen Gewalt, ihrer Geltung nicht nur für Darlehensschulden sowie ihrer Stellung im Erbrecht auf deutschrechtliche Überlieferung zurück.N.131.1 Da die Vorschrift in Jülich-Berg nur noch von der elterlichen Gewalt spricht und - ebenso wie in der gemeinrechtlichen denkenden Nürnberger Revision von 1564N.131.2 - im Darlehensrecht behandelt wird, dürfte hier das gemeinrechtliche Senatus Consultum Macedonium N.131.3 aus der Zeit Vespasians Vorbild gewesen sein, das Gelddarlehen an Haussöhne jeden Alters verbietet und auf den Mord des Haussohns Macedo an seinem Vater zurückgeht, der von seinen Gläubigern bedrängt worden war.N.131.4

Auf die zeitlich späteren Nachbarrechte hatte das Jülich-Bergische Darlehensrecht keinen Einfluß. Da schon die Kurkölnische Reformation von 1538 die erwähnten Bestimmungen enthielt, kennt das Landrecht von 1663 kein eigenes Kapitel über das Darlehen.

Ein solches ist auch weder in Kurtrier noch in Geldern zu finden. Das kanonische Zinsverbot normiert Geldern, beschränkt auf Nichtkaufleute, in seinem Kapitel über die Wirksamkeit von Verträgen.N.131.5

Kurtrier erlaubt in seinem Titel über Zinsen und InteresseN.131.6 entsprechend den Reichspolizeiordnungen von 1530 und 1548 und gleich der Kurkölnischen Reformation von 1538 einen Zinssatz von fünf Prozent.

21)Bürgschaft. Kapitel 105

Schon das Jülicher Landrecht kennt die Bürgschaft des neueren Rechts.N.132.1 Nach seinem Kapitel "Von Bürgschafft" kann der Bürge für die Schuld des Hauptschuldners erst belangt werden, wenn dieser zur Bezahlung nicht in der Lage ist, es sei denn, der Bürge hat sich selbstschuldnerisch verbürgt.N.132.2

Ohne die Formulierungen des Jülicher Landrechts zu übernehmen, rezipiert die Reformation von 1555 in ihrem Kapitel 105N.132.3 vollständig das römische Bürgschaftsrecht.

Der Bürge hat wie bei der römischen fideiussio nur für das einzustehen, was der Hauptschuldner wirklich schuldet.N.132.4 Er hat das beneficium excussionis,N.132.5 es sei denn, der Hauptschuldner ist außer Landes.N.132.6

Die Formulierung dieser GesetzesstelleN.132.7 wurde dem Kurkölnischen Landrecht von 1538 in seinem Titel "Von etlichen mißbreuchen"N.132.8 entnommen. Die ausdrückliche Möglichkeit des Verzichts auf die Rechtswohltat der Vorausklage führte man erst mit der Revision von 1564 ein.N.132.9 Gleich dem römischen Recht kennt die Reformation von 1555 das beneficium Epistolae divi Hadriani N.132.10 zur Erreichung einer Teilhaftung sowie das beneficium cedendarum actionum,N.132.11 die Einrede, nur leisten zu müssen, wenn der Gläubiger seine Forderung gegen den Hauptschuldner an den Bürgen abtritt. Der Anspruch gegen den Hauptschuldner auf Freistellung von der Bürgschaftsverpflichtung wurde aus dem kanonischen RechtN.133.1 fast wörtlich übersetzt und übernommen.N.133.2

Bezüglich der Nachbarterritorien hat Jülich-Berg nur Einfluß auf das Geldernsche BürgschaftsrechtN.133.3 genommen. Dessen entsprechender Titel enthält auch fast nur römisches Recht. Es kennt aber weder das bei Jülich-Berg zu findende beneficium cedendarum actionum noch das beneficium Epistolae divi Hadriani, da es nur den Fall behandelt, daß sich mehrere Bürgen gesamtschuldnerisch verbürgt haben und jedem Bürgen, der gezahlt hat ohne eine erforderliche Abtretung, einen Ausgleichsanspruch gegen seine Mitbürgen gibt. Aufgrund der Wortwahl und der Reihenfolge der Bestimmungen dürften aus Jülich-Berg die Regelungen über die subsidiäre Haftung des BürgenN.133.4 sowie die Notwendigkeit zur Erhebung dieser Einrede vor der litis contestatio in die flämische Sprache übersetzt und in das Geldernsche Landrecht übernommen worden sein.N.133.5

Das Kurkölnische Landrecht von 1663 enthält im Gegensatz zu der Reformation von 1538 kein Bürgschaftsrecht.

Trier widmet ihm ein eigenes Kapitel,N.133.6 das vollständig aus der Reformation von 1713 stammt. Ein Einfluß des Jülich-Bergischen Rechts ist hier nicht festzustellen.

22)Pacht Kapitel 106

Das Jülich-Bergische PachtrechtN.134.1 beruht im wesentlichen auf gemeinrechtlicher Grundlage. Der Gesetzgeber hat die hier verwandten Formulierungen größtenteils selbst geschaffen. Nur hinsichtlich weniger Gesetzesstellen lehnte er sich an die Wormser Reformation von 1498 und die Nürnberger Reformation von 1479 an. Einige Bestimmungen übernahm er aus dem Jülicher Landrecht.

Gemeinrechtlich ist insbesondere die Bestimmung, daß der Kauf die Pacht bricht, auch wenn eine derartige Regelung sich ohne Einfluß des Römischen Rechts in friesisch-sächsischen Quellen findet.N.134.2 Noch das Jülicher Landrecht hatte die gegenteilige Regelung und bestimmte für den Verkauf eines verpachteten Gutes: "... so sall der gelder schuldich syn, die pachtjaren deme pechter zo halden".N.134.3 Entsprechend dem Römischen Recht kann der Pächter sich in Jülich-Berg nur an den Verpächter als seinen Vertragspartner halten.N.134.4

Ebenfalls romanistisch und eigene Formulierungen des Jülich-Bergischen Gesetzgebers sind auch die Bestimmungen der Reformation über das Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Pächters, dessen Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der notwendigen und mit Wissen und Willen des Pachtherrn gemachten Verwendungen sowie des Abzugs des Gewinns oder der nicht verbrauchten Eesserungen vom ausstehenden Pachtzins. Auch bezüglich der Aufhebung des Mietvertrages normiert die Reformation im wesentlichen die gemeinrechtlichen Gründe.N.135.1 Lediglich die Aufhebung wegen einer notwendigen Reparatur der Sache durch den Verpächter wird nicht geregelt, wie auch für eine Aufhebung wegen Nichtzahlung des Pachtzinses keine zwei- oder dreijährige Versäumnis verlangt wird. Wie andere LandrechteN.135.2 weicht auch die Reformation hier vom gemeinen Recht ab und normiert für die Erbpacht eine Frist von sechs Wochen und drei Tagen nach gerichtlicher Einsetzung.

Hinsichtlich der Pachtaufhebung wegen einer Verschlechterung des Grundstücks durch den PächterN.135.3 folgte man den Formulierungen der Wormser Reformation von 1498. Eine Verschlechterung, die zur Aufhebung des Pachtverhältnisses führte, konnte auch in "abhauen der fruchtbaren Bäum"N.135.4 bestehen, was die Wormser Reformation ebenfalls untersagte: "Der bestender soll keinen bäum in dem bestanden Gut abhauen one wissen und willen oder bescheit des hern oder verlyhers".N.135.5 Auch bezüglich einer Pachtbeendigung infolge Eigenbedarfs war das Wormser Recht vorbildlich. So normiert dieses als Schema für eine zu erhebende Klage: "... dem hab ich ein huß verliehen ... ist mir zugefallen, das ich desselben huß selbs notdürftig bin, darin zu wonen, oder ich müsse das notdürftiglich buwen ...".N.135.6 In Jülich-Berg wird diese Klage umformuliert: "... wann der Herr ein Hauß zur heun außgethan, und aber folgents sich zutragen würde, daß er entweder selbs darin wohnen oder notdürfftiglich bauen müste ...".N.136.1

Die gemeinrechtliche Vorschrift der Jülich-Bergischen Reformation, daß dem Pächter ein Abzug von Pachtzins gestattet ist, wenn der Verpächter nicht den vertragsmäßigen Gebrauch gewährt, wurde ebenfalls der Wormser Reformation entnommen.N.136.2 Hier findet sich nahezu eine wörtliche Übereinstimmung der beiden Rechte.

Daß das Pachtverhältnis beendet werden kann, wenn der Pächter den Abreden des Vertrages nicht nachkommt, war schon im Jülicher Landrecht geregelt.N.136.3 Hieraus übernahm dies die Reformation von 1555 ebenso wie die Begrenzung der Jahrpacht auf dreißig Jahre.N.136.4

Für die Bestimmung bei Jülich-Berg, daß der Pächter Schadensersatz zu leisten hat, wenn durch sein oder seines Gesindes Schuld oder Versäumnis Haus oder Scheune abbrennt,N.136.5 dürften die Formulierungen der Nürnberger Reformation von 1479 vorbildlich gewesen sein. Jedoch kennt diese noch nicht die Haftung des Pächters für sein Gesinde. Das Gesinde hat hier den Schaden selbst zu ersetzen.N.136.6

Interessanterweise unterschied die Reformation von Jülich-Berg zwar zwischen Zeit- und Erbpacht, sie unterstellte ihr Erbpachtrecht jedoch nicht, wie dies die Wormser Reformation von 1498 und Fichard in der Frankfurter Reformation von 1578 getan haben,N.136.7 der gemeinrechtlichen Emphyteuse. Lediglich hinsichtlich der Schriftform lehnte man sich hieran an, denn nach der herrschenden Ansicht bedurfte der Emphyteusen-Vertrag schriftlicher Abfassung.N.137.1

Das Jülich-Bergische Recht gestattete dem Erbpächter keine Verfügung über sein Recht, während dies nach Römischem Recht bei der Emphyteuse gestattet war;N.137.2 doch schon die Postglossatoren hatten hier eine Einschränkung gemacht und nur noch eine Verpfändung ohne Einwilligung des Grundherrn, nicht aber mehr eine Veräußerung ohne diese Einwilligung gestattet.N.137.3 Die Jülich-Bergischen Verfügungsverbote lassen sich möglicherweise, wie dies Coing für die Frankfurter Reformation getan hat, mit sozialen Kämpfen zu Beginn des 16. Jahrhunderts erklären, die eine Befreiung des Bodens von allen auf ihm ruhenden Lasten erstrebten und mit einer Festigung der Stellung des Grundherrn endeten.N.137.4

Der Verlust des Pachtrechtes und der "Bessereyen" an den PachtherrnN.137.5 bei einer Veräußerung ohne dessen Zustimmung paßt in diese Entwicklung.

Für das Kurkölnische PachtrechtN.137.6 von 1663 dürfte das Jülich-Bergische vorbildlich gewesen sein, da es in mehreren Formulierungen mit diesem übereinstimmt, so hinsichtlich des Schadensersatzanspruches des Verpächters bei einem durch Verschulden des Pächters oder seines Gesindes verursachten Brand,N.137.7 bei der Schließung der Speicher und Scheunen durch den Verpächter bei rückständigen PachtzinsenN.137.8 sowie hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechts des Pächters wegen notwendiger und nützlicher Verwendungen.N.138.1 Die Möglichkeit einer Kündigung des Pachtverhältnisses wegen Nichtzahlung des Pachtzinses wurde gemäß ihrem Wortlaut ebenfalls dem Jülich-Bergischen Recht entlehnt, nur daß in Köln dem Pächter zusätzlich eine Frist von drei Monaten, in eilbedürftigen Fällen nach Bestimmung der Obrigkeit sowie ein Schadensersatzanspruch gewährt wird.N.138.2 Die Bestimmung, daß der Kauf die Pacht bricht, erinnert in ihren Formulierungen ebenfalls sehr an die entsprechenden Jülich-Bergischen Rechtssätze. Doch auch hier wird dem Pächter eine Frist zur Räumung des Grundstücks zugestanden.N.138.3 Auch begrenzt Kurköln die Zeitpacht auf zwölf JahreN.138.4 und nicht auf dreißig. Zusätzlich zu Jülich-Berg kennt man die gemeinrechtliche Möglichkeit eines Nachlasses auf den Pachtzins bei Mißernte.N.138.5

Das Kurtrierische Miet- und PachtrechtN.138.6 orientiert sich vollständig an der locatio conductio des gemeinen Rechts und ist vom Jülich-Bergischen Recht unberührt geblieben. Dies erklärt sich wohl auch daraus, daß der entsprechende Titel erst durch die Revision des Jahres 1713 neu eingefügt wurde, also mehr als 150 Jahre nach dem Entstehen der Jülich-Bergischen Reformation.

Die Reformation beeinflußte jedoch das Geldernsche Landrecht, das auch hier in seinen Regelungen sehr umfangreich und detailliert ist.N.138.7 Es unterscheidet Miete, Pacht und Erbpachtrecht, wobei es letzteres in Analogie zur Emphyteuse behandelt, sich andererseits jedoch nicht vollständig dem gemeinen Recht anschließt. So gilt hier der Satz Kauf bricht nicht Miete, ein Kündigungsrecht wegen Eigenbedarfs ist unbekannt. Der Einfluß des romanistisch orientierten Jülich-Bergischen Rechts ist daneben in verschiedenen Gesetzesstellen spürbar, die zwar nicht wörtlich aus dem Jülich-Bergischen übersetzt wurden, aufgrund der Wortwahl aber offensichtlich hieraus entnommen sind.

Hierzu gehören aus dem Paragraphen über die PachtN.139.1 die Nummern zwei bis sechs, die aus den Absätzen drei und vier sowie sieben bis neun des Kapitels 106 stammen. Es handelt sich hierbei um die Kündigungsmöglichkeit wegen Nichteinhaltung von Vertragsabreden oder Abhauens der Bäume, Schadensersatz wegen eines verschuldeten Brandes sowie die Schließung der Scheunen bei Nichtzahlung des Pachtzinses. Vorbildlich für das Geldernsche Erbpachtrecht waren auch die Jülich-Bergischen Bestimmungen über die Verbindlichkeit errichteter Urkunden sowie das Verfügungsverbot für den Pächter unter Androhung des Verlustes von Pachtgut und Besserungen, wobei Geldern allerdings ausdrücklich unterscheidet, ob dieses Verbot in die entsprechende Urkunde aufgenommen wurde oder nicht.N.139.2

23) Renten Kapitel 107

Auch beim Jülich-Bergischen RentenrechtN.140.1 handelt es sich bis auf den letzten Absatz um Partikularrecht mit eigenen Formulierungen, die keiner früheren Rechtsordnung entlehnt wurden.

Der deutschrechtliche Rentenkauf wird weder im Jülicher Landrecht noch Bergischen Ritterrecht behandelt und ist auch in der Reformation von 1555 nur sehr lückenhaft und unvollständig geregelt. So nimmt die Reformation weder zur Form noch der Bestellung oder der Übertragung des Rechts, noch zu einer Begriffsbestimmung des Rechtsinstituts Stellung. Lediglich die Modalitäten der Zinszahlung, die Folgen einer Nichtzahlung sowie ein Verfügungsverbot sind der Inhalt des Jülich-Bergischen Kapitels.

Hierbei repräsentieren diese Bestimmungen die Entwicklung, die der Rentenkauf in jener Zeit durchlaufen hatte.

Er war in den Stadtgemeinden des 12. und 13. Jahrhunderts zuerst entstanden, wobei sein Ursprung lebhaft umstritten ist. Zum Teil wird sein Entstehen aus der ErbleiheN.140.2 unmittelbar, der Beleihung der BesserungN.140.3 oder der SeelzinsenN. hergeleitet, während er dagegen nicht als Umgehung kanonischen Zinsverbotes entstanden sein dürfte.N.140.4 Die Rente war an sich ein ewiges, unablösliches Recht. Wie aber vertragsmäßig ein Ablösungsrecht vereinbart werden konnte, wurde meist schon bei der Rentenbestellung das Ablösungsrecht eingeräumt. Hieraus entwickelte sich seit dem 13. Jahrhundert das gesetzmäßige Recht des Grundstückseigentümers, die Rente durch eine Geldzahlung abzulösen.N.141.1

Dieser Entwicklung folgte die Jülich-Bergische Reformation, indem sie dem Rentenschuldner ein Kündigungsrecht einräumte, während sie dem Gläubiger ein solches nicht zubilligte. Ein solches Kündigungsrecht des Gläubigers würde den Unterschied zwischen dem Rentenkauf und dem verbotenen zinsbaren Darlehen mit Hypothek verwischen, so daß es auch von der Reichspolizeiordnung des Jahres 1548 verboten wurde.N.141.2 Durch seine Lösbarkeit näherte sich der Rentenkauf dennoch dem zinsbaren, durch eine Hypothek gesicherten Darlehen, was sich auch in der Terminologie der Jülich-Bergischen Reformation zeigt. Das belastete Grundstück wird als reines Sicherungsobjekt betrachtet und von der Reformation demgemäß als "Unterpfandt" bezeichnet, während der Begriff "Unterpand" oder "Fürpand" ansonsten nur für ein weiteres Objekt verwandt worden ist, das rückständige Rentenbeträge absichern sollte, wenn die Erträge des mit der Rente belasteten Grundstücks nur die laufenden Rentenzahlungen abdeckten.N.141.3 Einen Verkauf des Rechts gestattet erst die spätere Rechtsprechung.N.141.4

Der Rentengläubiger konnte nach dem Wortlaut der Reformation lediglich in das Grundstück eingewiesen werden und die Nutzungen ziehen, bei lösbaren Renten bis sämtliche Zinsen bezahlt sind, bei unablösbaren nur in Höhe seiner Rente. Die Einweisung erfolgte nach sechs Wochen und drei Tagen der Nichtzahlung, eine Frist, die der Jülich-Bergische Gesetzgeber auch schon bei der Pacht bestimmt hat.

Die hier verwandten Regelungen und Formulierungen sind ohne konkretes Vorbild entstanden und wurden 1555 neu geschaffen. Der letzte Absatz des Kapitels über die Kündigungsmöglichkeit durch den Rentenverkäufer und den erlaubten Zinsfuß von 5% wurde dagegen wörtlich aus der Reichspolizeiordnung des Jahres 1548 in ihrem Titel "Von wucherlichen Contracten" entnommen,N.142.1 nachdem schon die Reichspolizeiordnung von 1530 die Zinshöhe von fünf Prozent bestimmt hatte,N.142.2 eine Bestimmung, die die Kurkölnische Reformation von 1538 ebenfalls nahezu wörtlich übernahm.N.142.3

Das Jülich-Bergische Rentenrecht ist auf seine benachbarten Rechte ohne jeden Einfluß geblieben. Das Kurkölnische Landrecht von 1663 behandelt das Rentenrecht gar nicht, das Kurtrierische von 1668 nur beiläufig in seinem Kapitel über Zinsen und Interesse.N.142.4 Der Zinssatz von 5% wird hier ebenso bestimmt wie das Ablösungsrecht des Verkäufers. Dieser muß wie bei der Pacht des gemeinen Rechts drei Jahre mit der Zinszahlung im Rückstand sein, damit der Käufer den Kaufpreis samt Interesse zurückfordern darf.

Das Geldernsche LandrechtN.143.1 ist in der Annäherung des Rentenkaufs an das Hypothekenrecht weiter fortgeschritten als das Jülich-Bergische. Der Besitz des Grundstücks, das auch hier als "Onderpandt" bezeichnet wird, ist für die Verpflichtung zur Rentenzahlung nicht entscheidend, so daß auch eine Dereliktion nicht von dieser Verpflichtung befreit. Der Verkäufer der Rente und dessen Erben bleiben stets persönlich verpflichtet. Dem Gläubiger steht frei, ob er von ihnen die Zahlung rückständiger Renten verlangt oder von dem neuen Eigentümer.N.143.2

Deswegen ist es auch dem Besteller der Rente oder seinen Erben gestattet, das belastete Grundstück zu verkaufen. Die Zinszahlung oder Ablösung der Rente hat je nach Vereinbarung in laufender Münze oder in Gold und Silber zu erfolgen, während in Jülich-Berg grundsätzlich die Zahlung nach dem Geldwert zur Zeit der Rentenbestellung bemessen wird, es sei denn, der Vertrag sieht Zahlung in laufender Münze vor. Wird die Rente nicht gezahlt, so hat der Rentgläubiger in Geldern sogar die Möglichkeit, das Grundstück aufgrund eines besonderen Exekutionsverfahrens wie ein Pfand zu verkaufen.N.143.3

24) Entwehrung Kapitel 108

Ihr letztes KapitelN.144.1 entlehnte die Reformation von 1555 wiederum dem Bayrischen Landrecht von 1518, dessen Titel "Umb Entwerung" sie fast wörtlich wiederholt.N.144.2 Jülich-Berg übernimmt allerdings nicht die bei Bayern konkret festgesetzte Strafe, sondern spricht nur davon, daß der Besitzentzieher bestraft werden soll. Auch wird anders als in Bayern die Wiedergutmachung des zweifachen Wertes der entzogenen Sache nicht ausdrücklich nur auf das bewegliche Gut beschränkt, obwohl die Zahlung des doppelten Wertes sich in der Praxis auch nur auf die Fährnis bezogen haben dürfte.N.144.3 Die bayrischen Bestimmungen haben ihrerseits ihre Quelle in den Artikeln 203, 205 bis 208 des alten Bayrischen Landrechts von 1346, die zum Teil auf den bayrischen Landfrieden von 1244, 1281 und 1300 beruhen.N.144.4

Von den Jülich-Bergischen Nachbarterritorien kennt Kurtrier kein eigenes Kapitel über die Besitzentziehung.

Auch Kurköln regelt den Besitzschutz nicht wie Jülich-Berg. Es nimmt nur zum Erbenbesitz Stellung, läßt den Besitz des Erblassers ohne besondere Besitzergreifung auf den Erben übergehen und droht demjenigen, der sich entgegen diesem Erbbesitz des Besitzes ermächtigt, Strafe an.N.144.5

Das von Jülich-Berg in diesem Punkt gänzlich verschiedene Geldernsche Landrecht schützt gegen Besitzstörungen und Besitzentziehung auf zweifache Weise. Zum einen kann der Besitzer von den Behörden fordern, daß diese gegen den Besitzstörer oder -entzieher einschreiten,N.145.1 zum anderen kann der über Jahr und Tag Besitzende innerhalb derselben Frist vor Gericht Beseitigung einer Besitzentziehung oder -störung verlangen.N.145.2 Die Besitzschutzklage greift nicht ein, wenn der Besitz freiwillig aus der Hand gegeben wurde und der Besitzer gutgläubig istN.145.3 oder die Sache verloren oder gestohlen wurde. Für letzteres kennt kennt das Geldernsche Recht eine eigene Diebstahlsklage.N.145.4

D) DIE REVISIONEN

Nach den Vorlagen und Quellen bleiben bezüglich der Entwicklung des Privatrechts der Reformation von 1555 ihre Revisionen zu untersuchen und deren Geschichte und Inhalt darzustellen.

Hierbei muß zuerst gefragt werden, was unter einer Revision des Rechts zu verstehen ist.

Von Kamptz zählt bezüglich des Jülich-Bergischen Rechts insgesamt sechs Revisionen auf, die erste aus dem Jahre 1556, die letzte aus dem Jahre 1696.N.146.1 Von einer Revision kann aber nur gesprochen werden, wenn ein Gesetzestext seinem Inhalt oder Sinn nach verändert wird. Dies ist lediglich in zwei der insgesamt dreizehn Ausgaben der Fall, nämlich in den Ausgaben der Jahre 1556 und 1564. Die übrigen Ausgaben enthalten nur die verschiedensten Anhänge. Jedesmal, wenn eine solche Ausgabe veröffentlicht wurde, hat man die mittlerweile erschienenen landesherrlichen Verordnungen und Edikte angehangen. So enthält selbst die erste Ausgabe des Jahres 1555 u.a. als Anhang eine Ordnung über den gerichtlichen Prozeß in Lehnsachen sowie eine Mannhäuser-Ordnung. Doch keiner der späteren Anhänge verändert den materiellen Gehalt des Gesetzes, so daß durch neue Anhänge keine Revision des Gesetzeswerkes stattgefunden hat. Wir haben somit nur zwei Revisionen, nämlich aus den Jahren 1556 und 1564.N.146.2

I DIE REVISION VON 1556
1) Geschichte der Revision

Durch wen die Revision von 1556 veranlaßt wurde, läßt sich nicht mehr feststellen. Sie wird zumeist auf die Wachsamkeit der Stände und die Aufmerksamkeit der Juristen zurückgeführt.N.147.1 Letztere dürften die Revision verfaßt haben. Daß auch die Stände, insbesondere die Bergischen, hier Einfluß nahmen, läßt sich allenfalls aus der Themenstellung der Revision herleiten, denn sie richtete ihr Augenmerk allein auf die Stock- und Stammgüter, deren Erhaltung sie für die Familie erstrebte, ein Anliegen, das die Bergischen Stände schon während der Verhandlungen über den Erlaß der Rechtsordnung immer wieder verfolgt hatten. Doch ist weder in einem Landtagsprotokoll noch in sonstigen Urkunden ein Interesse der Stände an der Revision von 1556 bekundet.

Die Revision wurde von Kaiser Ferdinand I. unter dem 21. Juni 1559 bestätigt und dem Reichskammergericht am 13. November 1560 eingereicht und von diesem angenommen.N.147.2 Sie bezog sich nur auf vier Kapitel der Rechtsordnung und war mit ihrer Thematik, den Stock- und Stammgütern, rein privatrechtlichen Inhalts. Maurenbrecher findet dies außerordentlich merkwürdig, da in jener Zeit das Interesse für den Prozeß überwiegend gewesen sei.N.147.3

2) Inhalt der Revision

1556 wurde das Kapitel über die Testamente revidiert.N.148.1

Hier war geregelt, daß zwar über bewegliches Hab und Gut, nicht aber "in erblichen liegenden Gütern" testamentarisch verfügt werden konnte. Diese Regelung wird durch die Revision erweitert, so daß nun zu diesen nicht durch Testament vererbbaren Gütern auch solche zu rechnen sind, die in Heirats- und anderen Verträgen sowie Erbteilungen zu Erbgütern erklärt werden. Diese immobilifizierten Sachen werden dann zu Stock- und Stammgut, wenn sie einmal in gerader Linie vererbt worden sind.N.148.2

Während derartige Immobilifikationen schon nach dem Jülicher LandrechtN.148.3 nur vor Gericht und nur hinsichtlich lösbarer Renten beschlossen werden konnten, sind sie nun nach der Rechtsordnung im allgemeinen zulässig.N.148.4

Sie finden sich nochmals in Kapitel 95 der Rechtsordnung,N.148.5 in dem schon vor der Revision geregelt war, daß entgegen dem gemeinen Recht in Heiratsverschreibungen oder anderen beständigen Vermächtnissen zu Erbschaft erklärte Pfandschaften nicht zum beweglichen, sondern zum unbeweglichen Gut zählen sollen.

Ein Blick auf die Nachbarterritorien zeigt, daß sich in den Landrechten der Erzbistümer Köln und Trier derartige Immobilifikationen nicht finden lassen. Da hier über jegliches Hab und Gut testamentarisch verfügt werden konnte und in dieser Hinsicht kein Unterschied zwischen Stock- und Stammgütern und sonstigem unbeweglichen Gut gemacht wurde, bestand auch nicht die Notwendigkeit, bewegliches Gut zu Immobilien oder gar zu Stock- und Stammgütern machen zu können.

Anders in Geldern, wo wir das Verbot finden, über Stock- und Stammgüter testamentarisch zu verfügen:N.149.1 "Patrimoniael Erfgoederen, Tinsen, Erfpachten, Renten ende Pandtschappen, daer van en magh niemandt bestendiger wijse Testament oft anderen uytersten wille maecken, ..."N.149.2 Demgemäß gibt es hier auch eine Vorschrift, daß durch Heiratsverträge auch bewegliches Gut zu Erbgut gemacht werden kannN.149.3 und zu den Stock- und Stammgütern "Patrimoniaele ofte angestorven goederen" auch solches Gut zählt, das durch Testament hierzu erklärt wird.N.149.4

Erläutert und klargestellt wird durch die Revision von 1556, daß durch Testament wohl über die gewonnenen und geworbenenN.149.5 Güter verfügt werden kann, wie das auch in Geldern der Fall war.N.149.6 Eigentümlich erscheint beim Vergleich der Landrechte an dieser Stelle, daß auch die Güter, die mit dem Geld aus dem Verkauf eines Erbgutes erworben wurden, zu diesen gewonnenen und geworbenen Gütern zählen,N.149.7 während das Geldernsche Landrecht hier das Surrogationsprinzip kennt und diese erworbenen Güter zu den Erbgütern rechnet.N.150.1

Diese Regelungen über die Erbgüter werden durch das Rückfalls-, Rekadenz- oder Revolutionsrecht des Kapitels 88N.150.2 ergänzt, in dem es heißt, daß die Güter "in allwege fallen und erben sollen an die nechste Erben, daher sie kommen".

Wie wir gesehen haben,N.150.3 war dieser Satz auf Veranlassung der Jülicher Stände ausdrücklich in die Rechtsordnung aufgenommen worden. In der Revision von 1556 wurde nur der Satz hinzugefügt: "Wie auch alle obangezeigten Felle der Erbfolgung und Succession gleicher gestalt verstanden und gehalten werden sollen". Dieser neu aufgenommene Satz diente nur der Bekräftigung und erneuten Bestätigung des Revolutionsrechtes und wurde dann in der Revision von 1564 wieder fortgelassen.

Dieses Rückfallsrecht bezog sich jaN.150.4 nur auf die Stock- und Stammgüter,N.150.5 was das Geldernsche LandrechtN.150.6 ausdrücklich klarstellt, da hier von "Vaderlijke erffelycke goederen" und "Moederlycke ervlycke goederen" gesprochen wird. Die Ratio legis war es, diese Stock- und Stammgüter bei der Familie zu erhalten.N.150.7

Somit sehen wir auch an dieser Stelle das Bestreben der Revision von 1556, durch die ausdrückliche Bekräftigung des Revolutionsrechtes den Schutz der Stock- und Stammgüter zu erreichen.

Bemerkenswert ist, daß das Revolutionsrecht zuvor auf Verlangen der Jülicher Stände in die Rechtsordnung aufgenommen worden war,N.151.1 sie sich aber schwierig zeigten, weil dieses Recht in der durchgreifenden Form, die ihm das Landrecht gibt, zuvor im Bergischen, nicht aber im Jülicher Landrecht begründet war.N.151.2 Auch hieraus läßt sich also schließen, daß dieser Punkt der Revision nur von den Bergischen Ständen ausgegangen sein kann.

So befaßt sich auch die nächste Änderung der Revision von 1556 mit diesen Immobilien. Sie betrifft eine Modifizierung des Retraktrechts, das sich nach seinem Wortlaut ebenfalls nur auf die Stock- und Stammgüter bezieht,N.151.3 obwohl die gerichtliche Praxis in diesem Punkt schwankend war.N.151.4 Zum Zeitpunkt der Revision dürfte die dem Wortlaut folgende Interpretation allerdings einhellige Meinung gewesen sein und den Retrakt bei neu erworbenen Gütern nicht zugelassen haben.N.151.5

In dieser Revision wird nun geregelt, daß das Retraktrecht auf den nächsten Blutsverwandten übergeht, wenn der näher Verwandte den Retrakt nicht ausübt, eine Regelung, die auch Eingang in das Geldernsche Landrecht gefunden hat,N.151.6 während dieser Satz in der Quelle des Jülich-Bergischen Retraktrechts, der Trierer Untergerichtsordnung nicht vorkommt.N.151.7

Zwar hatten die Bergischen Stände diese Regelung schon bei ihren Verhandlungen mit Herzog Wilhelm über die Bewilligung der Rechtsordnung am 8. November 1554 gefordert,N.152.1 doch lehnte der Herzog damals eine Normierung mit dem Bemerken ab, der Satz "ist an ime selber und bedarf geiner weiteren erclerung".N.152.2 Daß diese Regelung dann dennoch in die Rechtsordnung aufgenommen wurde, deutet auch hier auf die Einflußnahme der Bergischen Stände hin. Auch hier wurde durch die ausdrückliche Erweiterung des Retraktrechts auf die übrigen Verwandten der Erhalt der Stock- und Stammgüter für die Familie erstrebt.

Mit diesen Immobilien befaßt sich auch die vierte und letzte durch die Revision von 1556 vorgenommene Änderung. Es handelt sich um Kapitel 102 der Rechtsordnung, das die Schenkung betrifft. Die hier getroffene Regelung der Unwirksamkeit der Schenkung eines Erbgutes durch Eheleute wird dahingehend erläutert, daß unter Erbgütern nur elterlich anererbte Güter zu verstehen sind. Auch wenn unter dem Tatbestandsmerkmal "Erbgüter" auch von dem Verfasser der Jülich-Bergischen Reformation nur in gerader Linie vererbte Immobilien verstanden worden sein dürften, so stellte die Revision doch die Abgrenzung dieser Stammgüter von den aus der Seitenlinie ererbten "Erb"-Gütern klar.

Auch diese Klarstellung zeigt das Thema der Revision.

Einzig und allein mit den Stock- und Stammgütern befaßt sich die Revision von 1556. Auch wenn nur vier der 108 Kapitel der Rechtsordnung verändert werden und diese Veränderungen nur wenige Sätze in den einzelnen Kapiteln betreffen, so wird hierdurch der Schutz der Stock- und Stammgüter verstärkt.

Der Erhalt dieser Güter für die Familie war Absicht und Erfolg der Revision von 1556.

DIE REVISION VON 1564

Nach dieser Zeit intensiver gesetzgeberischer Tätigkeit, auf die die Landstände regen Einfluß nahmen, folgen bis in das Jahr 1560 insgesamt nur drei Landtage, in den Jahren 1561 und 1562 findet sogar kein einziger statt. Zwar wird 1558 unter Mitwirkung der Landstände noch eine Polizeiordnung erlassen, doch kann man bis 1563 mit Fug und Recht von einem "Landtagsstilleben" sprechen,N.154.1 das erst durch die zweite Revision der Rechtsordnung unterbrochen wird.

Entstehungsgeschichte

Die zweite Revision wurde notwendig, weil sich im Laufe der Jahre Unzulänglichkeiten der Rechtsordnung herausstellten. Voets, der große Historiker des Jülich-Bergischen Rechts, führt hierzu nur aus, daß in jener Zeit neue Zweifel, abweichende Meinungen, neue Rechtsstreitigkeiten der Parteien, neue Listen und Ränke der Rechtsgelehrten, Spitzfindigkeiten, Darlegungen und Interpretationen, neue Fälle und Formen, deren Entstehen die Natur beschleunigt, entstanden seien.N.155.1

Die Revision der Rechtsordnung geht von Herzog Wilhelm aus. So ließ er den Ständen von Jülich und Berg am 8. Oktober 1563 auf einem Landtag in Düsseldorf berichten, daß an den Haupt- und Untergerichten, aber auch am Kammergericht einige Zweifelsfälle aufgetreten und deshalb einige Erklärungen der Rechtsordnung notwendig seien. Deshalb sollten neben seinen Räten und Rechtsgelehrten auch einige aus der Ritterschaft und von den Hauptgerichten, die des Landesbrauchs verständig und erfahren seien, "bemelte gerichts-ordnung nochmals vor die hant nemen und mit fleiss erwegen, auch die notturftige enderungen auf wolgefallen der gemeinen Ritterschaft und stette verfassen, damit niemant über gebuer und billigkeit beschwert werde".N.156.2 Die Stände sind hiermit einverstanden. Sie halten dies für ein billiges, christliches und gutes Werk, damit niemand über Gebühr wider das Recht und die natürliche Billigkeit beschwert und verurteilt werde. Doch solle hierüber dem Landesbrauch gemäß und nicht ohne das Wissen der Räte, der Ritterschaft und Städte beschlossen werden.N.156.1

Als Ausschußmitglieder verordnen sie von der Jülicher Ritterschaft:

  • Ott von Bilant, Herr zu Rheydt und Amtmann von Heinsberg
  • Werner von Hatzfeld, Herr zu Weisweiler
  • Johann von Merode zu Schloßberg, Amtmann von Kaster
  • Heinrich von Bisfelt zu Stammenich
  • Wilhelm Katz und
  • Arnold von Stommel
  • und von den Städten des Herzogtums Jülich:
  • Conrad Behr, Schöffe zu Jülich, und
  • Heinrich Haes, Schöffe zu Düren
Als Mitglieder aus der Bergischen Ritterschaft werden bestimmt: von oberhalb der Wupper:
  • Johann Ketler
  • Wilhelm von Lutzenrot
  • Mauritius Hoen
von unterhalb der Wupper:
  • Heinrich von der Horst
  • Johann von Winkelhausen
  • Rutger von Schöler
von den Bergischen Städten:
  • Bernhart Kilmann, Schöffe zu Düsseldorf, und
  • Goddert Nippel, Bürgermeister von Lennep
N.156.2.

Wie die Initiative zur Revision der Rechtsordnung vom Herzog ausgeht, so muß er die Landstände in der Folgezeit zu ihrer Mitwirkung drängen. Schon auf dem nächsten Landtag der Bergischen Stände vom 8. Dezember 1563 in Düsseldorf wird ihnen vom Herzog vorgetragen, daß seine Räte und Rechtsgelehrten sowie die Verordneten der Hauptgerichte die Rechtsordnung durchgesehen, die Bedenken, die insbesondere auch vom Ausschuß beider Fürstentümer an sie gelangt seien, bedacht und eine Berichtigung der entsprechenden Artikel verfaßt hätten.

Die Stände sind jedoch zu keinem endgültigen Beschluß bereit und lassen sich in keinerlei Gespräch ein. Der Herzog ermahnt daraufhin Ritterschaft und Städte, daß auch sie es an nichts fehlen lassen sollten, da ja auch er geneigt sei, an der Beförderung der Justiz zum Besten der gemeinen Untertanen zu arbeiten. Die Stände erklären sich daraufhin bereit, die verfaßten Artikel anzuhören, weigern sich jedoch, ohne die Jülicher Stände sich auf irgend etwas einzulassen oder ihre eventuellen Bedenken vorzutragen, da sie es lieber gesehen hätten, wenn sie nach altem Brauch zusammen mit den Jülichern zu einem gemeinsamen Landtag geladen worden wären. Als ihnen die verfaßten Artikel dennoch vorgetragen werden, bitten sie, zuvor die Erklärung der Jülicher Stände einzuholen. Nachdem ihnen nunmehr von herzoglicher Seite vorgeschlagen wird, einen Ausschuß zu bilden, der zum nächsten Landtag nach Jülich geschickt werden soll, findet sich hierzu kein Ständemitglied bereit.

Man einigt sich schließlich darauf, daß die Bergischen Stände insgesamt zum nächsten Landtag nach Jülich kommen sollen.N.158.1

Am Tage dieses Landtags, dem 20. Dezember 1563, versucht die Bergische Ritterschaft, ein ritterschaftliches Retraktrecht für freie Rittergüter zu erlangen.N.158.2 Hierzu findet sich zwar eine handschriftliche Randnotiz von der Hand Herzog Wilhelms,N.158.3 in der er einem solchen Retraktrecht zustimmt. Diese positive Antwort wird aber der Ritterschaft nie mitgeteilt,N.158.4 ein ritterschaftliches Retraktrecht nicht in die Rechtsordnung aufgenommen.

Auf dem Landtag selbst wird den versammelten Ständen ein Exemplar der Rechtsordnung vorgelegt, das als Randnoten die bisher verfaßten Änderungen enthält.N.158.5 Nachdem auch die Jülicher Stände dieses durchgesehen haben, bringen sie neben den verfaßten Erklärungen noch weitere Bedenken vor, die von ihnen unterschiedlich begründet werden. Leider fehlen auch hier detaillierte Nachweise über den konkreten Inhalt der Bedenken. Es heißt in dem später aufgerichteten Landtagsabschied nur, daß man zuletzt "nach langem aufhalten allenthalben einig gewesen" sei,N.158.6 was auf längere Diskussionen und Verhandlungen hindeutet. Der errichtete Landtagsabschied wird schließlich nur von den Bergischen Ständen angenommen, da die Mehrzahl der Jülicher zu dieser Zeit verreist ist, ob zum Landtag erst nicht erschienenN.159.1 oder schon abgereist,N.159.2 läßt sich nicht genau feststellen. Den verbliebenen Jülicher Ständemitgliedern erklärte der Herzog persönlich, hinsichtlich der Artikel müßten noch Erkundigungen eingeholt werden, bis dahin wolle der Herzog die Artikel "beruhen lassen".N.159.3 Es finden sich für die Folgezeit keine Hinweise, daß hier noch etwas geschehen ist oder gar weitere Änderungen als bisher beabsichtigt an der Rechtsordnung vorgenommen worden sind.

Die Jülicher Stände werden zum 10. Mai 1564 zu einem Landtag nach Jülich berufen, auf dem ihnen die Änderungen der Rechtsordnung nochmals vorgetragen werden, die sie dann entsprechend den Bergischen Ständen einhellig bewilligen.N.159.4

Der Herzog verspricht, für die Rechtsordnung beim Kaiser um eine neue Bestätigung nachzusuchen, sie aufs neue drucken zu lassen und beim Kammergericht einzureichen.N.159.5 Dies geschieht auch. Kaiser Maximilian II. läßt die Rechtsordnung durch eine eigene Kommission begutachten und hierüber einen Bericht erstellen. Er bestätigt sie unter dem 31. Juli 1564, wobei er in seinem Bestätigungsschreiben darauf hinweist, daß die Rechtsordnung auf "Recht und alle Pilligkeit und alte herkommen und löblichen Gebrauch, gewohnheiten" gegründet sei.N.169.1 Die Bestätigung solle auch für den Fall gelten, daß auch in Zukunft noch einige weitere Erklärungen, Zusätze und Veränderungen notwendig würden.

Der erste Druck der revidierten Ordnung erschien mit einer neuen Vorrede Herzog Wilhelms am 31. September 1565, das Reichskammergericht nahm sie unter dem 17. Oktober 1565 an. Von dieser Revision erschienen insgesamt acht Ausgaben mit den verschiedensten Anhängen, sämtlich bei MaurenbrecherN.160.2 aufgeführt.

Inhalt der zweiten Revision

Die Revision des Jahres 1564 ist vom Umfang her bedeutender als die des Jahres 1556. Sie enthält insgesamt 124 Änderungen und Zusätze und verbreitet sich über die gesamte Rechtsordnung.N.161.1 Ihr Augenmerk richtet sie auf den prozeßrechtlichen Teil. Die hier zu betrachtenden privatrechtlichen Kapitel erfuhren lediglich 35 Abänderungen.

Wenn Herzog Wilhelm auf dem Landtag vom 8. Oktober 1563 vortrug, daß einige Erklärungen der Rechtsordnung notwendig seien, so ergibt sich hieraus das Bestreben der Revision von 1564, Unklarheiten der Ordnung durch sprachliche Änderungen oder Ergänzungen zu beseitigen. Demgemäß handelt es sich bei den revidierten Gesetzesstellen auch meist um derartige Klarstellungen, die den materiellen Gehalt des Gesetzes nicht betreffen.

Die materiellen Änderungen sind hiergegen in der Minderzahl, doch nur sie lohnen eine Betrachtung.

Materiell verändert wurde das Vormundschaftsrecht, bei dem der Schutz der Unmündigen verbessert wurde.N.161.2 Den Vormündern wird jetzt eine Anzeige auferlegt, wenn sie die Vormundschaft nicht annehmen wollen oder können, damit sie von ihrer Vormundschaft befreit werden. Sind sie schon zu Vormündern bestellt, so legt ihnen die Revision auf, schon zu Anfang ihrer Vormundschaft ein Inventar zu errichten. Diejenigen Vormünder, die Eltern ihren Kindern verordnet haben, brauchen allerdings jetzt nicht mehr den Vormündereid zu leisten.

Materiell verändert wurde auch das Testamentsrecht.N.162.1 Das Testierverbot über Erbgüter wird auch auf solche Personen ausgedehnt, die Erbgüter in den Fürstentümern Jülich und Berg besitzen, jedoch nicht darin wohnen. Hiermit schloß man eine Lücke im Testierverbot über Erbgüter, damit auch von ausländischen Personen nicht über solche in Jülich-Berg gelegene Erbgüter verfügt werden konnte, was in der Vergangenheit mehrfach geschehen war.N.162.2

Die nächste bedeutende Änderung findet sich im Erbrecht der Kinder aus verschiedenen Ehen.N.162.3 Erbgut, das während des Witwenstandes aus der Seitenlinie anfällt, kann von dem überlebenden Ehegatten in die zweite Ehe eingebracht werden. Dies war bisher nicht geregelt, ebensowenig der Fall, daß ein Grundstück während der ersten Ehe gekauft und erst im Laufe der zweiten Ehe bezahlt wird. Hier führt die Revision die gemeinrechtliche Hypothek ein, während die Rechtsordnung bis dahin nur die Satzung mit Gewere kannte.N.162.4 Den Kindern der zweiten Ehe steht nun eine Hypothek an den in der ersten Ehe gekauften und in der zweiten Ehe bezahlten Erbgütern zu.

Bezüglich des Erbrechts der Eltern gegenüber ihren Kindern bei Wiederheirat mußte die zweite Revision eine Berichtigung vornehmen.N.163.1 Hier hatte man 1555 den Wortlaut der Bayrischen Reformation von 1518 übernommen, damit aber das Jülich-Bergische Revolutionsrecht nicht berücksichtigt. Nach der bayrischen Regelung und der Jülich-Bergischen Reformation von 1555 erlangte, wenn die Geschwister des Erblassers ebenfalls verstorben waren, das sich wiederverheiratende Elternteil auch die Erbgüter zu Eigentum, die der Erblasser von dem anderen Elternteil erhalten hatte. Dies widersprach dem Jülich-Bergischen Revolutionsrecht, nach dem Erbgüter an die Seite zurückfallen, aus der sie herstammen. Die Revision von 1564 änderte dies nun ab, indem sie dem erneut heiratenden Elternteil stets nur die Leibzucht an solchen Gütern beläßt. Das Eigentum fällt nun entsprechend dem in Kapitel 88 geregelten Revolutionsrecht an die Verwandten, aus deren Seite die Güter stammen. Für andere Erbfälle wird das Revolutionsrecht eingeschränkt, indem man den 1556 eingefügten Satz, daß "auch alle obangezeigte Felle der Erbfolgung und Succession gleicher Gestalt verstanden und gehalten werden sollen" wieder streicht. Warum dies geschehen ist, läßt sich anhand der Landtagsverhandlungen nicht erkennen. Voets und mit ihm Lacomblet weisen darauf hin, daß das Revolutionsrecht zwar im Bergischen Ritterrecht, nicht aber im Jülicher Landrecht begründet sei.N.163.2 Die Jülicher dürften demgemäß den Rückfall der Erbgüter an die Familie, nicht aber eine derart durchgreifende Anwendung des Revolutionsrechts auf alle Erbfälle gewollt haben. Die Streichung des Satzes trägt diesem Anliegen Rechnung.

Auf der anderen Seite erweiterte und präzisierte man die Reformation insbesondere hinsichtlich des Erbrechts der Geistlichen.N.164.1 Der genaue Zeitpunkt, von dem ab die Geistlichen von der Erbfolge ausgeschlossen und ihnen nur noch ein Nutzungsrecht an ihrem Erbe zustehen soll, wird festgelegt und ihre Subdiakonsweihe zu diesem Termin bestimmt. Weiterhin normiert man nun, daß der im Eintritt in ein Kloster liegende Erbverzicht endgültig und nicht durch einen Austritt wieder aufgehoben sein soll. Entsprechend den Privilegien der Herzogtümer Jülich und Berg verweist man darauf, daß kein Geistlicher ein Stock- oder Stammgut erben kann. Hinsichtlich der im selben Kapitel geregelten Erbteilungen wird die Bestimmung, daß eine einmal erfolgte Teilung beständig sein soll, auch auf Erbteilungen unter Verwandten ausgedehnt.N.164.2

Mit weiteren Änderungen will man wohl eingerissene Mißbräuche abstellen und die Übervorteilung schutzwürdiger Personen verhindern.

So soll der Erbverzicht adeliger Töchter nur noch dann wirksam sein, falls die entsprechenden Heiratsverträge von ihnen oder durch von ihnen bevollmächtigte Personen unterschrieben worden sind, während ihnen bisher nur die ihnen zustehenden Ansprüche dargelegt werden mußten.N.164.3

Zum Schutze der Kinder muß das sich wiederverheiratende Elternteil nun bei Verlust seiner Leibzucht ein Inventar aller Immobilien errichten, dieses beurkunden lassen und den Kindern oder ihren Vormündern zustellen sowie die Kinder weiter unterhalten und aussteuern.N.165.1 In sonstigen Fällen der Leibzucht wird zur Sicherheit des Eigentümers die Inventarpflicht auch auf vorhandene Urkunden ausgedehnt.N.165.2

Das Schiedsvertragsrecht ändert man dahingehend, daß aufgrund einer Vereinbarung ein Schiedsgerichtsurteil auch dann bindend sein soll, wenn der Verurteilte die für eine Nichtbefolgung des Schiedsgerichtsurteils bestimmte Strafe bezahlt hat.N.165.3

In das Kaufvertragsrecht wird die heimische Form der Eigentumsübertragung durch Erbung, Enterbung, Verzicht und AusgangN.165.4 ebenso aufgenommen wie ein weiterer gemeinrechtlicher Fall des Gewährleistungsverlusts. Der Verkäufer wird von der Gewährleistung frei, wenn der Käufer gegenüber einem dritten Kläger die Erhebung der Verjährungseinrede unterläßt.N.165.5

Auch mit dem Retrakt- und dem Wiederkaufsrecht befaßt sich die Revision von 1564 und führt in beiden Rechten eine Verpflichtung zur Eidesleistung ein.

Falls dem Gericht verdächtig erscheint, ob der Retrahent das verkaufte Grundstück auch wirklich zu seinem eigenen Gebrauch retrahieren will, so hat er nun diese Absicht zu beschwören.N.166.1 Bei Zweifeln, ob ein Wiederkaufsrecht vereinbart worden ist, hat der Käufer auf des Richters Erfordern die Kaufurkunde vorzulegen oder muß "mit seinem leiblichen Eyd nach Form der Rechten sich purgiren".N.166.2

Eine wichtige Ergänzung erfolgt im Bürgschaftsrecht, indem die selbstschuldnerische Bürgschaft ausdrücklich normiert wird. Zudem wird bestimmt, daß der Bürge die Einrede der Vorausklage vor der litis contestatio, der sogenannten Kriegsbefestigung zu erheben hat.N.166.3

Als letztes schuldrechtliches Kapitel revidierte man das Pachtrecht,N.166.4 teils zur Stärkung der Stellung des Verpächters, teils zum Schutze des Pächters.

Der Erbpächter verliert nach der Revision Pachtgut und Meliorationen, wenn er sein Recht ohne Zustimmung des Pachtherrn verkauft oder einem anderen überläßt.N.166.5 Der Verpächter kann die Scheunen des Pachtgutes schließen lassen, falls der Pächter in seinem letzten Pachtjahr die Pacht nicht bezahlt und die gezogenen Früchte entfernt.N.166.6 Während vor der Revision von 1564 ein Hauspächter stets das Haus bei Eigenbedarf des Verpächters zu räumen hatte, auch wenn dies vertraglich anders bestimmt war, so kann nunmehr ein derartiges Kündigungsrecht durch Vertrag ausgeschlossen werden.N.167.1

Schließlich ergänzt die Revision das letzte Kapitel der Rechtsordnung um den Satz: "Alles aber, was in dieser Unser Rechtsordnung und Reformation nicht austrücklich versehen und verordnet, soll nach gemein beschrieben Rechten, Privilegien und Landsgebrauch hinfürter gehalten werden".N.167.2

Somit wurde hier nicht nur die subsidiäre Geltung des gemeinen Rechts bestimmt, es war auch das heimische Recht zu beachten. Maurenbrecher bedauert hierzu, daß die Praxis sich nur an das gemeine Recht gehalten, Privilegien und Landesbrauch jedoch nicht beachtet habe.N.167.3

ZUSAMMENFASSUNG

Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß die hier betrachtete Rechtsordnung in erster Linie dem Drängen der Stände, insbesondere der Jülicher zu verdanken ist, die seit 1518 ihre Landesherrn zur Abfassung einer Rechtsreformation zu bewegen suchten.

Dieses Drängen zur Schaffung einer dauerhaften, für beide Herzogtümer Jülich und Berg gemeinsamen Rechtsordnung, die auch vom Reichskammergericht akzeptiert wurde, kam Herzog Wilhelm IV. schließlich nach, als er nach dem verlorenen Krieg um Geldern seine innenpolitischen Aktivitäten verstärkte. Obwohl allein den Ständen zu verdanken ist, daß die Reformation 1554 endlich ins Werk gestellt wurde, beeinflußten sie, von wenigen Ausnahmen abgesehen, den Inhalt der Ordnung kaum. Die Zeit von der Aufstellung eines entsprechenden Ausschusses aus ihrer Mitte bis zur Vorlage des fertigen Gesetzeswerkes an die Stände war mit vier Monaten zu kurz, um dem Ständeausschuß die Möglichkeit einer nennenswerten Einflußnahme zu gewähren.

Die Stände selbst setzten vor der Bewilligung der Ordnung nur wenige Änderungen durch. Die Jülicher erreichten insbesondere eine ausdrückliche Normierung des Rückfallsrechts in Kapitel 88, die Bergischen Stände Ergänzungen im Testaments- und Beschuddrecht.

Als Verfasser der Rechtsordnung müssen die Jülich-Bergischen Räte des Herzogs, nicht aber Konrad von Heresbach, dem sie sehr oft zugeschrieben wird, angesehen werden.

Die Jülich-Bergischen Verfasser der Ordnung schufen und formulierten hier nur zum geringen Teil vollständig neues Recht. Sie orientierten sich in erster Linie an vorhandenen Rechtsbüchern, wobei ihnen die Ende des 15. und Anfang des 16. Jahrhunderts in Süddeutschland entstandenen Rechtsordnungen der Reichsstadt Nürnberg und des Herzogtums Bayern sowie die 1537 und 1538 geschaffenen Untergerichts-Ordnungen ihrer geistlichen Nachbarterritorien Trier und Köln als Vorlagen dienten.

Hierbei entstammt der Kurtrierischen Untergerichts-Ordnung von 1537 das Recht der Verjährung, das Einkindschafts- und Retraktrecht, der Kurkölnischen Untergerichts-Ordnung von 1538 das Recht der Vormundschaft.

Die Nürnberger Reformation von 1479 war vorbildlich für das Testamentsrecht, das Erbrecht in der absteigenden Linie sowie hinsichtlich der Rechte der unehelichen Kinder, das Recht der Enterbung, der Schiedsverträge und Teile des Kaufrechts.

Weitere Teile ihres Kaufrechts entnahmen die Verfasser der Jülich-Bergischen Reformation ebenso dem Bayrischen Landrecht von 1518 wie das Recht der Entwehrung, das Erbrecht in der aufsteigenden Linie und in der Seitenlinie sowie die Bestimmungen über die Berechnung des Verwandtschaftsgrades.

Desgleichen wurden auch die Normen der Reichsgesetzgebung betreffend das Erbrecht der Enkel, der Geschwisterkinder untereinander und neben den leiblichen Geschwistern des Erblassers als eigene Kapitel in das Jülich-Bergische Recht aufgenommen.

Die schuldrechtlichen Kapitel über Wiederkauf, Tausch, Schenkung, Pfandrecht und Darlehn, Bürgschaft, Pacht und Zinsen wurden von den Verfassern der Jülich-Bergischen Reformation selbst formuliert, ohne daß eine andere Rechtsordnung jener Zeit Pate stand. Nur hin und wieder finden sich einzelne Sätze aus der Kurkölnischen Untergerichts-Ordnung, der Nürnberger Reformation von 1479 und sogar der Wormser Reformation von 1498. Grundlage dieser Kapitel war das gemeine Recht, nur das Kapitel über das Pfandrecht enthält deutschrechtliche Bestimmungen.

Aber auch das heimische Recht fand Beachtung. Ihm entstammen sogar die wichtigsten erbrechtlichen Bestimmungen. Entsprechend dem Rechtsdenken der Landschaft normierte man das Rückfallsrecht, das Erbrecht des Ehegatten, der Kinder aus verschiedenen Ehen und der Geistlichen sowie das Recht der Erbteilungen und Heiratsverträge, wobei sich viele Formulierungen des Bergischen Ritterrechts und des Jülicher Landrechts von 1537 wörtlich wiederfinden.

Das heimische Recht gab 1556 auch den Anlaß für die erste Revision der Jülich-Bergischen Rechts-Ordnung, denn in dieser wurde der Schutz der Stock- und Stammgüter, der schon den Landständen der beiden Herzogtümer vor der Abfassung der Rechtsordnung am Herzen gelegen hatte, wesentlich verstärkt. Den Schutz dieser Güter vermehrte auch die zweite Revision von 1564, die das hierfür bestehende Testierverbot auch auf solche in Jülich-Berg gelegene Stock- und Stammgüter ausdehnt, deren Eigentümer nicht in den Herzogtümern wohnen.

Auch im übrigen war die zweite Revision bestrebt, Lücken der Rechtsordnung zu schließen, eingerissene Mißbräuche abzustellen und die Übervorteilung schutzwürdiger Personen zu verhindern, wobei sie sich allerdings in erster Linie mit dem Prozeßrecht befaßte.

In der Form dieser zweiten Revision nahm die Jülich-Bergische Rechtsordnung Einfluß auf die zeitlich später erlassenen Landrechte ihrer Nachbarterritorien Trier, Köln und Geldern.

Jedes dieser Landrechte übernahm von Jülich-Berg das gesetzliche Erbrecht der Verwandten in absteigender Linie sowie der Geschwister, Halbgeschwister und deren Kinder. Das Jülich-Bergische Recht war zudem die Quelle der 1619 entstandenen Geldernschen Rechtsordnung in ihren Kapiteln über die Enterbung und Einkindschaft sowie ihren schuldrechtlichen Bestimmungen über das Pfandrecht und die Bürgschaft, wobei Geldern die Jülich-Bergischen Regelungen zum Teil wörtlich übernahm.

Die Kurkölnische Reformation von 1663 entlehnte noch von Jülich-Berg das Erbrecht in der aufsteigenden Linie, die Kurtrierische Rechtsordnung von 1668 Formulierungen des Jülich-Bergischen Vormundschaftsrechts.

Auf diese Weise fand sich Jülich-Bergisches Recht im gesamten niederrheinischen Raum und hatte dort bis zur Einführung des code civil im Jahre 1804 Bestand.

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Verzeichnis der Gesetze und Rechtsquellen

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  • Corpus Iuris Civilis I Corpus Iuris Civilis Band 1, Institutionen, hrsg. von Paul Krueger (I.) und Digesta, hrsg. von Theodor Mommsen (D.) 12. Auflage Berlin 1951
  • Corpus Iuris Civilis II Band 2, Codex Iustiniani, hrsg. von Paul Krueger (C), 9. Auflage Berlin 1955
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  • Corpus Iuris Canonici Corpus Iuris Canonici Ausgabe von Friedberg, 2 Bände Leipzig 1879 und 1881
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  • Frankfurt Reformation 1509 Reformacion der Stat Franckenfort am meine des heilge Romische Richs Camer anno 1509 Mainz 1509 Kunkel, Quellen, Band I 1, Seite 221 ff. (Auszüge)
  • Frankfurt Reformation 1578 Der Stat Franckfurt am Mayn erneuerte Reformation Frankfurt 1578
  • Freiburg im Breisgau Stadtrecht 1520 Der Statt Fryburg im Brisgow Statuten und Stattrechten Freiburg 1520, Nachdruck Aalen 1968 in: Kunkel, Quellen, Band I 1, Seite 241 ff.
  • Gaius Gaii Institutionum Commentarii IV, ed. Bernhard Kübler 8. Auflage, Leipzig 1935 Martin David Leiden 1948
  • Geldern 1619 Gelrische Lant- en Stadtrechten int Oberquartier van Ruremonde Roermond 1619 Maurenbrecher, Landrechte, Band 2, Seite 491 ff.
  • Jülich 1537 Ordenonge und principaill Articulen des lantrechten, so wie die selvygen van aldem herkomen byst noch her in dit jair funfftzienhondert seven und dryssich in deme furstendomp Guylich gebruycht und gehalden synt worden Lacomblet, Archiv I 1, Seite 111 ff.
  • Jülich-Berg 1555 Von Gottes Gnaden unser Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Berge, Graffen zu der Mark und Ravensberg, Herrn zu Ravenstein etc. Ordnung und Reformation des gerichtlichen Prozeß, sampt Erklärung etlicher Felle, so sich gemeinlich zutragen, wie es damit hinfürter in unseren Fürstenthumben und Landen, Gülich und Berg gehalten, auch darin geurtheilt und erkannt werden soll im Jahr tausend fünffhundert und fünff und fünffzig außgangen Köln 1555 Maurenbrecher, Landrechte, Band 1, Seite 141 ff.
  • Jülich-Berg 1556 Gleicher Titel wie die Ausgabe von 1555, Köln 1556 XII
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  • Köln 1437 Statuta civitatis Köln 1437 Kölner Verfassung und Verwaltung, Seite 631 ff. Bonn 1893
  • Kleve nach 1336 Rechten der Stadt Cleve von Kamptz, Band III, Seite 24 ff. (Auszüge)
  • Kurköln 1538 Des Erzstiffts Köln Reformation dere weltlichen Gericht- Rechts- und Pollizei. Durch den hochwürdigsten Fürsten und Herr, H. Hermann Ertzbischoffen zu Köln und Churfürsten, Hertzogen zu Westvalen und Engern, Administrator zu Paderborn, etc. uffgericht Anno 1538 Köln 1538 Maurenbrecher, Landrechte, Band 1, Seite 347 ff. (Auszüge)
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  • Kurköln 1767 Des Churfürsten Max Heinrich Erläuterung einiger zweifelhaften Fälle der Rechtsordnung Köln 1767 Maurenbrecher, Landrechte, Band 1, Seite 383 ff.
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  • Nürnberg 1522 Reformacion der Stat Nürenberg Nürnberg 1522
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  • Reichspolizeiordnung 1577 Römischer Kayserl. Majestät und deß Reichs Ständen Policey-Ordnung, zu Franckfurt Anno 1577 gebessert Neue Sammlung, Band II, Seite 379 ff.
  • SolmsLR. 1571 Deren Grauenschaffte Solms und Herrschafft Mintzenberg Gerichts-Ordenung und Land-Recht Frankfurt 1571 Kunkel, Quellen, Band I 2, Seite 173 ff.
  • WormsRef1498 Der Statt Wormbs Reformation Worms 1499 Kunkel, Quellen, Band I 1, Seite 95 ff.

Fußnoten