Karl-Heinz
Horbach,
Das Privatrecht der Reformation von Jülich-Berg aus dem Jahr 1555. Entstehung, Vorlagen
und Einwirkung auf das Recht der benachbarten Territorien. ( Diss. jur.
Universität Köln
1981)
Die Reformation von Jülich-Berg aus dem Jahre 1555, deren Privatrecht mit dieser Arbeit
untersucht werden soll, ist eine der bedeutendsten Landrechtskodifikationen der
Rezeptionszeit.
Im Gegensatz zu ihren Vorläufern kann sie als erstes Gesetz im Niederrheingebiet bezeichnet
werden, das sich bemühte, in einem Werk Prozeß- und Privatrecht umfassend und systematisch zu
regeln. Sie hatte Geltung vom 1. Oktober 1555 bis zur Einführung des code civil
in den Rheinlanden am 1. Januar 1810. Ihr räumlicher Geltungsbereich umfaßte u.a.
den größten Teil der heutigen Regierungsbezirke Düsseldorf und
Köln sowie die ehemaligen Grafschaften
Ravensberg in Westfalen und Neuenahr
im Ahrtal.
Nachdem Hild sich in seiner Dissertation über das Privatrecht im
ehemaligen Herzogtum Berg auch mit der Rechtsreformation von Jülich-Berg des Jahres 1555
befaßt, hier jedoch lediglich die privatrechtlichen Regelungen in eine allgemein verständliche
Sprache übertragen hat, bot sich die vorliegende Arbeit an. Mit ihr soll das Privatrecht der
Reformation in seiner Geschichte, seinen Vorlagen und Revisionen sowie in seinen Auswirkungen
auf die Nachbarrechte von Kurköln, Kurtrier und
Geldern betrachtet werden.
Eine umfassende Darstellung der Abfassungsgeschichte, insbesondere im Hinblick auf die
Tätigkeit der Stände, fehlt bisher, obwohl man hinsichtlich zweier Titel aus dem 16. und 17.
Jahrhundert das Gegenteil vermuten könnte. Voets "Historia juris Juliacensium et Montensium"
ist in erster Linie als Kommentar der Rechtsordnung anzusehen und geht kaum auf die
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ein. Buininck führt in seinem Werk "Tentamen Historicum de Ordinationibus
Provincialibus Juliacensibus Montensibus" nur verschiedene Ausgaben der Rechtsordnung mit den
dazugehörigen Anhängen und Edikten auf.
Desgleichen wurden die späteren Revisionen der Rechtsordnung, die erst die endgültige
Gestalt ihres Privatrechts bestimmen, bisher nirgendwo eingehend betrachtet.
Ein besonderes Augenmerk soll in der Arbeit darauf gerichtet werden, welche Vorlagen von
den Verfassern des Landrechts benutzt worden sind, aus welchen anderen Landrechten sie ihre
Regelungen abgeschrieben und ob sie die heimischen Vorläufer der Rechtsordnung, das Jülicher
Landrecht und das Bergische Ritterrecht, verwandt haben, und wenn ja, inwieweit dies geschehen
ist. Hierbei wird Maurenbrechers Ansicht in seinem Werk über die
Rheinpreußischen Landrechte, daß die einheimischen Rechte bei der Abfassung der Rechtsordnung
überhaupt nicht bekannt waren,N.2.1 widerlegt werden können, andererseits das Ausmaß
der Übernahme fremder Regelungen und Formulierungen festgestellt werden.
Gleichzeitig soll bei dieser Betrachtung untersucht werden, welchen Einfluß das Privatrecht
der Reformation von Jülich-Berg seinerseits auf seine Nachbarrechte, das Geldernsche Landrecht
von 1619, die Kurkölnische Rechtsordnung von 1663 und das Kurtrierische Landrecht von 1668
ausgeübt hat, ob diese späteren Rechte etwa zum Teil bei Jülich-Berg entlehnt worden sind.
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Diese drei Rechte wurden ausgewählt, weil sie zusammen mit der Reformation von Jülich-Berg
nahezu das Gebiet des gesamten linken Niederrheins umfassen und einen Vergleich der dortigen
benachbarten Kodifikationen ermöglichen. Das Herzogtum Kleve sowie die
Reichstädte Köln und Aachen müssen in dieser
Betrachtung fehlen, da sie keine Kodifikationen aus jener Zeit nach 1555 besitzen.
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Die Herzogtümer Jülich und Berg, deren
gemeinsame Rechtsordnung Gegenstand dieser Untersuchung ist, bildeten mit
Kleve, Mark und
Ravensberg bis 1614 eine rheinische Großmacht, die ein Jahrhundert
lang einen europäischen Machtfaktor darstellte und um deren Besitz am Vorabend des
Dreißigjährigen Krieges im Jülich-Kleveschen Erbfolgekrieg von 1609 bis 1614 zwischen
Brandenburg und Pfalz-Neuburg hartnäckig
gerungen wurde.
Die beiden Herzogtümer Jülich und Berg
erstreckten sich links und rechts des Rheines, getrennt durch das von Norden nach Süden
verlaufende und nur etwa zwanzig bis dreißig Kilometer breite Gebiet des Erzbistums
Köln.
Die natürliche Grenze des Herzogtums Berg mit der Hauptstadt
Düsseldorf bildete im Westen der Rhein. Es dehnte sich etwa vierzig
Kilometer von West nach Ost aus und erstreckte sich von Duisburg im
Norden bis Bad Honnef im Süden.
Der äußerste Gebietszipfel des Herzogtums Jülich mit der
gleichnamigen Hauptstadt reichte im Osten bis in die Nähe der Stadtgrenze von
Köln, im Westen bis an die Maas. Seine Nord-Süd-Ausdehnung verlief
etwa von Venlo bis Bad Münstereifel.
Die Geschichte beider Herzogtümer, die sich stets als zusammengehörig fühlten, soll kurz
dargestellt werden.
Der Kern des späteren Herzogtums Jülich war der
Jülichgau. Dessen Grafen, zugleich Vögte des Erzstifts
Köln, starben 1207 aus und wurden von den Herren von
Heimbach beerbt, die schon im Besitz
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Nordeifel waren. Unter der Herrschaft eines dieser Grafen,
Wilhelm V., wurde Jülich im Jahre 1336
Markgrafschaft.N.5.1
Kaiser Karl IV. verlieh Wilhelm V. auf dem
Reichstag zu Aachen im Jahre 1356 den Titel eines Herzogs, N.5.2 der dann als Herzog
Wilhelm I. das neue Herzogtum Jülich regierte.
Wilhelms älterer Sohn Gerhard kam in Berg und Ravensberg 1348 zur Herrschaft, nachdem er
die Erbnichte des letzten Grafen von Ravensberg Margareta geheiratet hatte, die gleichzeitig
auch Erbin der Grafen von Berg aus dem Hause Limburg war.
Die Grafen von Berg entstammten ihrerseits dem Deutzgau und waren Vögte der Klöster
Werden, Deutz und
Siegburg. Nachdem sie 1225 im Mannesstamm ausgestorben waren, kam
Berg durch Heirat an eine Seitenlinie der Herzöge von Limburg.N.5.3
Schon zu dem Zeitpunkt der Heirat Gerhards mit der Erbin von Berg wäre eine Vereinigung
der beiden Territorien Jülich und Berg möglich gewesen, doch Gerhard starb ein Jahr vor
seinem Vater und wurde von seinem Sohn Wilhelm I. von Berg beerbt, unter dem Berg im Jahre
1380 auf dem Reichstag zu Aachen ebenfalls zum Herzogtum erhoben wurde.
Als der Herzog von Jülich, Herzog Wilhelm I., im Jahr 1361 starb, fielen Land und Titel
eines Herzogs von Jülich an seinen jüngeren Sohn Wilhelm II.
Dieser heiratete Maria von Geldern, die Tochter des Herzogs von
Geldern N.5.4 aus dem Hause Wassenberg.N.5.5
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Diese Heirat mit Maria von Geldern sollte für Jülich schicksalhaft sein, denn mit dem Tode
ihres Vaters erlosch in Geldern der Mannesstamm, was Jülich und Berg für annähernd 200 Jahre
ständig Kriege bescherte und als erstes den Geldernschen Erbfolgekrieg (1371-1379) auslöste.
Hierdurch fiel Geldern noch zu Lebzeiten Wilhelms II. von Jülich an seinen Sohn Wilhelm III.
N.6.1
Dessen Nachfolger Reinald IV. starb 1423, womit auch das Haus Jülich
im Mannesstamme ausgestorben war.
Geldern machte sich im selben Jahr unter Arnold von Egmont, dem
Enkel der einzigen Schwester Reinalds selbständig, obwohl Berg legitime Ansprüche auf Geldern
geltend machte.N.6.2
Reinalds nächster Verwandter im Mannesstamm war nämlich Herzog Adolf
von Berg,N.6.3 Sohn Herzog Wilhelms I., des ersten
Herzogs von Berg. An ihn fiel 1423 der größte Teil des Herzogtums Jülich, ein Teil an Johann von Heinsberg,N.6.4 wodurch 1423 die Herzogtümer Jülich und Berg erstmalig vereinigt waren.
Herzog Adolf und sein Nachfolger Gerhard II. von
Jülich-Berg
N.6.5 bemühten sich in
vielen Fehden, Geldern zurückzugewinnen, was ihnen jedoch nicht gelang.
Gerhard konnte aber die an Heinsberg gefallenen Teile Jülichs wieder mit dem Herzogtume
vereinigen. Er selbst verfiel in seinen letzten Lebensjahren in Geisteskrankheit, die
Regierungsgeschäfte wurden in dieser Zeit von seiner Gemahlin und den herzoglichen
| Seite 7| Räten geführt.N.7.1 Sein Sohn Wilhelm II. erwarb durch Heirat
die Heinsbergischen Besitzungen und später die Herrschaft Löwenberg.N.7.2
Da die Ehe Wilhelms lange kinderlos blieb, bestimmte Kaiser Friederich
III. 1483, daß die Reichslehen Jülich und Berg nach Wilhelms Tod an das Haus Sachsen
fallen sollten, was von Friederichs Nachfolger, Kaiser Maximilian
I. bestätigt wurde.N.7.3 Als aber Wilhelm
eine Tochter geboren worden war, erklärte der Kaiser sie 1496 zur alleinigen Erbin des
Herzogs. Schon im Alter von fünf Jahren wurde Wilhelms Tochter Maria mit dem sechsjährigen
Johann von Kleve-Mark verlobt und gleichzeitig ein entsprechender
Erbvertrag abgeschlossen, der von den Landständen beider Territorien förmlich gebilligt
wurde.N.7.3
Herzog Wilhelm starb 1511, ein Jahr nach der Heirat seiner Tochter. Ihr Gemahl
Johann III. von Kleve-Mark war nach dem Tode seines VatersN.7.4 Herzog von
Jülich-Kleve-Berg sowie Graf von Mark und Ravensberg, wozu er 1528 noch die Herrschaft
Ravenstein erwarb.
Die Verwaltung von Kleve-Mark-Ravenstein blieb in Kleve, die von Jülich-Berg-Ravensberg in
Düsseldorf. Der Streit um Geldern lebte zwischen Johanns Sohn, Wilhelm IV., auch der Reiche
genannt,N.7.5 und Kaiser Karl V. von neuem
auf. Die wechselvollen Kämpfe endeten mit der Niederlage Wilhelms in der Schlacht von
Sittard,N.7.6 die mit dem Friedensvertrag
| Seite 8| von
Venlo am 7. September 1543 besiegelt wurde. Hierin mußte
Wilhelm endgültig auf Geldern verzichten.
Vielleicht gab diese außenpolitische Niederlage Herzog Wilhelm Zeit und Veranlassung, sich
mehr um die inneren Angelegenheiten zu kümmern, denn unter seiner Regierung wurde 1555 die
Reformation von Jülich-Berg erlassen und zweimal einer Revision unterzogen.
Doch die ersten Bemühungen um ein für Jülich und Berg gemeinsames Recht lagen einhundert
Jahre früher.
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Die ersten Spuren der Rechtsordnung finden sich, als die Herzogtümer 1423 unter Herzog
Adolf erstmalig vereinigt wurden. Herzog Adolf scheint sich um eine für Jülich und Berg
gemeinsame Rechtsordnung bemüht zu haben. Lacomblet bezeugt noch das Vorhandensein eines
Briefes an den Herzog von seiner Schwester Margarethe von
Braunschweig, mit dem sie ihm die ersten Sexternen eines deutschen Rechtsbuches
zusandte und sich erbot, wenn es ihm gefallen werde, von dem übrigen Texte noch gleiche
Abschrift besorgen zu lassen.N.9.1 Dieser
Brief ist leider verlorengegangen. Auch von Herzog Adolf finden sich bezüglich der
Rechtsordnung keine weiteren Aktivitäten.
Erst während der Regierungszeit Herzog Johanns II. (1511-1521) wird
ein Schritt in dieser Richtung getan, denn am 15. Dezember 1518 bat ein Jülicher
Landtag um die Einführung des Repräsentationsrechtes der Enkel, weil das bisher geltende
Recht "wegen der Appellationen" nicht aufrechterhalten werden könne.N.92.
Gemeint waren die Appellationen an das Reichskammergericht, das entsprechend dem
Reichstagsabschied von Augsburg im Jahre 1500 das Repräsentationsrecht der Enkel angenommen
hatte.N.9.3
Wurde von Jülicher Gerichten anders geurteilt, so verwarf das Reichskammergericht diese
Urteile, wenn deswegen an das Kammergericht appelliert worden war.
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Nach mehrmaligem Vorbringen durch die StändeN.10.1 wurde das Repräsentationsrecht der Enkel, das wir im Kapitel 85 der
späteren Rechtsordnung wiederfinden, eingeführt.N.10.2
Auch die bergischen Stände forderten im Jahre 1522, das gleiche Privileg zu erhalten.N.10.3
Aus dem Jahre 1525 findet sich dann ein Befehl Johanns III. (1521-1539) an seine Amtleute,
Vögte, Schultheißen, Schöffen und Richter, jedermann unparteiisch Recht widerfahren zu lassen
und auch einer mittellosen Person kostenlos zu dienen.N.10.4
In das Jahr 1530 fällt schließlich ein für die Abfassung der Rechtsordnung wichtiges
Ereignis. Kaiser Karl V. erteilt mit Urkunde vom 20. Januar 1530 Herzog Johann
ein privilegium de non appellando, wenn der Wert des Streitgegenstandes 200 Gulden nicht
übersteigt. Gemäß der Verleihungsurkunde hatte Herzog Johann geltend gemacht, es werde zum
Teil nur appelliert, um sich in rechtlosem Besitz zu erhalten. Dem sollte durch das
Privilegium abgeholfen werden. Das Privilegium wurde jedoch im Lande weder verkündet, noch
beim Reichskammergericht eingeführt. Man vermutet, der Kaiser habe das Privilegium wie bei
seiner späteren Erweiterung von dem Erlaß einer Rechtsordnung abhängig gemacht, obwohl die
Verleihungsurkunde hierüber schweigt.N.10.5
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Am 8. Juni 1536 stellen die Jülicher Hauptstädtebotendie Forderung an den
Herzog, wenn etwas im Jülicher Recht dem des Kammergerichts widerspräche, "das sulchs gestalt
wurd der gebur". Ihnen wird geantwortet, der Herzog habe Erkundigungen über die
Rechtsordnungen anderer Fürsten einziehen lassen und herausgefunden, daß diese durch ihre
Ältesten und Verständigsten aufgezeichnet hätten, wie etliche Fälle gehalten werden sollen.
Die Hauptstädteboten begehren, daß auch bei ihnen die Erbfälle aufgezeichnet werden und wenn
hierin etwas dem kaiserlichen Recht widerspräche, daß man dieses verbessere. Herzog Johanns
Sohn und Nachfolger Wilhelm und die herzoglichen Räte versprechen, dieses Anliegen an den
Herzog zu bringen und zweifeln nicht, "er werd zu der reformation verstain" und etliche Räte,
etliche von der Ritterschaft, "von den heuftgericht und lantschaft zusammen bescheiden und
die uffzeichniss doin lassen".N.11.1
In einer Verhandlung am 13. und 14. Oktober 1536 erinnert der Jülicher Ausschuß nochmals
an die beabsichtigte Rechtsreformation, die ihnen "ins lang verzalt m.g.h. furhaven mit der
reformation, wer darbei verordent und wie es zugan sol".N.11.2
Von der herzoglichen Seite wird nun ein Schritt in Richtung einer Rechtsordnung getan, die
Jülicher Stände werden zur Mitteilung des in ihrem Herzogtume herrschenden Rechts
aufgefordert.
| Seite 12|
Diesem Verlangen kommen sie nach und liefern schon im folgenden Jahr eine Aufzeichnung
ihres Landrechts, das sogenannte Jülicher Landrecht, ab.
Gleichzeitig wird der aus dem Lande, nämlich aus Süchteln stammende
und am Kammergericht wirkende Hubert Smetz mit der Ausarbeitung einer
Prozeßordnung beauftragt. Smetz erstellte eine solche Ordnung und reichte sie einschließlich
eines entworfenen Publikationsediktes beim Herzog ein.N.12.1
Die von Smetz verfaßte Ordnung befaßte sich nur mit dem Prozeß und enthielt keine Kapitel
privatrechtlichen Inhalts. Sie wird weder zur Veröffentlichung gebracht, noch den Ständen zur
Prüfung vorgelegt, was durch Herzog Johanns Tod bedingt gewesen sein dürfte.
Sein Nachfolger Wilhelm IV. scheint bis 1543 durch den Krieg mit Kaiser Karl V. um Geldern
derart in Anspruch genommen worden zu sein, daß ihm daneben die Abfassung einer Rechtsordnung
als unwesentlich erschien.
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Nach dieser ersten Frucht der herzoglichen Aktivität sind es wieder die Stände, die das
Gesetzgebungswerk vorantreiben. Allerdings findet sich erst für den November 1539 ein
erneuter Vorstoß der bergischen Ritterschaft.
Sie bittet den Herzog, man möge an den Gerichten geschickte und fromme Gerichtsschreiber
anstellen sowie vereidigte Fürsprecher der Parteien verordnen. Man solle den Schöffen drei
Beratungstage zur Findung des Urteils zugestehen, am vierten Gerichtstag müsse das Urteil
dann ausgewiesen werden.
Bezüglich des Privatrechts bittet sie, das Rückfalls- oder Revolutionsrecht für bindend zu
erklären. Grundstückskäufe und -verkäufe sollen nur Gültigkeit haben, wenn sie "vur iren
geburlichen Gerichteren geschehen und gerichtlich geofnet und in den kirchen ufgerofen
werden".N.13.1
Eine Antwort der herzoglichen Regierung auf dieses Vorbringen ist nicht erhalten, ein
Tätigwerden nicht ersichtlich.
Für die nächsten fünfzehn Jahre kommt allein den Jülicher Ständen das Verdienst zu, immer
wieder auf die Abfassung einer gemeinsamen Rechtsordnung gedrungen und das Bewußtsein für
dieses Vorhaben wachgehalten zu haben.
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Im Jahre 1541 klagt die Jülicher Ritterschaft beim Herzog über "unordnung und mißbrauch"
des Rechts und bittet um eine Reformation desselben, "damit ein gleichmeßig bestendig Recht
gehalten und was bei inen gewist, daß sollichs anderswa nit verlacht und aferkandt werden
dürft".N.14.1
Der Herzog antwortet, er habe schon vor einiger Zeit eine Reformation ins Werk setzen
wollen, und verspricht, darüber auch weiterhin nachzudenken.N.14.2
Seit dem Entwurf von Hubert Smetz war also noch nichts weiter
geschehen, und auch für die Folgezeit ist von herzoglicher Seite keine Aktivität
festzustellen.
Deshalb beschweren sich die Jülicher Stände 1544 erneut über Mißbräuche in der
Rechtsprechung und verlangen, daß man hierüber Erkundigungen einziehe und die Mißbräuche nach
"gemeinem lantrecht und sunst" verbessere.N.14.3
Wiederum erklärt der Herzog seine Billigung. Er sehe nichts lieber, so führt er aus, als
daß die Gerichte dem Landrecht und der Billigkeit gemäß reformiert und eine entsprechende
Ordnung aufgestellt werde, damit jeder unparteiisch und schnell Recht erhalte zum Nutzen und
zur Förderung der Lande. Zu den von den Ständen verlangten Erkundigungen solle man einige der
Ältesten und Erfahrensten aus Ritterschaft und Schöffen des Herzogtums sowie sonstige
rechtsverständige Personen verordnen.N.14.4
| Seite 15|
Doch auch in dieser Richtung geschieht nichts, und erst zwei Jahre später findet sich für
den Herzog ein neuer Anlaß, die Abfassung der Rechtsordnung voranzutreiben.
Der Herzog bat 1546 den Kaiser nochmals um die Erteilung eines privilegium de non
appellando et evocando, wenn die Hauptsumme den Wert von 1.00,— oder doch wenigstens 600,—
Goldgulden nicht übersteige.N.15.1
Der Kaiser erteilte ihm mit Urkunde vom 23. Juli 1546 ein solches Privileg.
Die Wertgrenze wurde hierbei auf lediglich 400,— Goldgulden festgelegt und das Privileg von
der Abfassung einer Rechtsordnung abhängig gemacht.N.15.2
Hieran erinnern die Stände von Jülich ein Jahr später auf ihrem Landtag vom 28.
November 1547 den Herzog.N.15.3 Dieser führt aus, schon vor einiger Zeit habe man an einer Rechtsordnung
gearbeitet, die so konzipiert sein sollte, daß sie Recht und Billigkeit entspreche, jedes
Land bei seinem Recht belasse, in ihr aber das vermieden werde, was "im cammergericht nit
geleden", damit die Untertanen zu keinen vergeblichen Kosten getrieben werden. Diese
Reformation habe wegen des KriegesN.15.4 und der vielen Reisen des
Herzogs sowie anderer Ursachen nicht ins Werk gestellt werden können. Man habe aber schon
"eins deils davon begriffen", das im Falle der Not wohl verwandt werden könne.N.15.5
| Seite 16|
Er schlägt wiederum vor, die Stände mögen einige ihrer Ältesten, die sich im Landrecht
auskennen, sowie Schöffen des Hauptgerichts Jülich und anderer Gerichte verordnen. Diese
sollen mit einigen Rechtsgelehrten die bestehenden Rechtsgewohnheiten durchsehen und was man
hiervon nicht beibehalten könne, das solle verbessert werden. Nach Abfassung einer
Rechtsordnung und Vorlage auf dem Landtag werde er auch auf eine Bestätigung durch den Kaiser
drängen. Ein Appellationsprivileg, das von der Verkündung einer Rechtsordnung abhängig sei,
habe er bereits vom Kaiser erlangt.N.16.1
Erst auf dem Landtag vom 28. April 1554 zu Düsseldorf rückt die Abfassung der
Rechtsordnung näher, denn hier erklärte der Herzog:N.16.2 "uf vielfeldig anhalden der lantschaft die handlung der van der
reformation und notwendiger besserung der under- und heuptgerichten vur gutter zeit ... doin
anfangen und zum deil in eine verzeichnis brengen, damit an den gerichteren ordentlichen
process gehalden, billiche und eirbare wege zu uisfuerung des rechten vurgenommen und dem
armen als dem reichen billich und unparteiisch recht wederfahren möchte".
Als nun die Landstände von Jülich-Berg am Vorabend des 28. April zur Vorbereitung des
Landtags vom Herzog nach Düsseldorf berufen werden, regen sie die Bestellung eines
Ausschusses an, der sich neben anderen Fragen auch mit der Abfassung der Rechtsordnung
befassen sollte.
So heißt es hier:N.17.1 "Damit auch
dieses alles desto bestendiger und treuelicher mochte vollenzogen werden, das die
ritterschaft und stedefrunde einen ansehenlichen Ausschuß verordenen wollen, welcher mit und
neben s.f.g. und derselben reten das best solten räden und furstellen helfen ... zuletzt auch
zu verfassung der rechtsordnung an den under- und heuptgerichteren".
| Seite 18|
Dieser Ausschuß, der mit und neben dem Herzog arbeiten sollte, wurde auf dem Landtag vom
28. April verordnet. Diesem Ausschuß gehörten anN.18.1 von der Jülichen Ritterschaft:
Reinhart v. Vlatten, Erbschenk, Amtmann zu Düren und Nörvenich
Wilhelm v. Gertzen, Amtmann zu Münstereifel und Neuenahr
Carsillius v. Palant
Steffen v. Stommel
Heinrich v. Ruischenberg zu Rurich, Amtmann zu Boslar
Johann v. Berg gen. Trips
von den Städten des Herzogtums Jülich:
Peter Roemer, Schultheiß v. Jülich
Franz Meissen
von der Bergischen Ritterschaft: über der Wupper:
Godart v. Wilack, Amtmann zu Porz
Johann v. Nesselrade, Amtmann zu Windeck
Rorich v. Scheide gen. Weschpennink
unter der Wupper:
Lutgen v. Winkelhusen
Gerhard v. Waidenberg gen. Schinkeren
Sibert v. Trostrop, Amtmann zu Angermund
von den Städten die Bürgermeister von Düsseldorf und Lennep, deren Namen nicht genannt
werden
Es wird hierbei von den Ständen ausdrücklich vermerkt, daß die "reformation der under und
heufft gerichten" nicht eher publiziert werden soll, bevor die gesamten Landstände gehört
sind, ob von diesen noch etwas bezüglich des alten Herkommens und der Privilegien der Lande
einzuwenden sei. Die Landstände suchten hier wie stets ihre Privilegien zu erhalten und sahen
sich als Wahrer des Althergebrachten. So nimmt Lacomblet an,N.19.1 daß die mit der Abfassung der
Rechtsordnung betrauten Räte nicht hatten verheimlichen können, daß die Rechtsgebräuche der
beiden Herzogtümer weder untereinander völlig übereinstimmten, noch insgesamt unverändert
übernommen werden könnten. Nur um künftiger Beschwerdeführung der Stände vorzubeugen, habe
der Herzog auf dem Landtag vom 28. April 1554 erklärt:
"Derweil man aber im werk befunden, daß soliche reformation die privilegien und
wolherbrachte gebruich und gewoenheiten der landen mit teten belangen, hette s.f.g. on zudoin
und vorwissen der landschaften in den sachen nichts entlichs in das werk stellen willen".
Ob eine derartige Erklärung nun im Hinblick auf die Stände geschah oder es auch ein
wirkliches Anliegen des Herzogs war, die Privilegien und Gewohnheiten seiner Länder zu
beachten, kann heute nicht mehr geklärt werden. Jedenfalls als der Herzog den Jülicher
Ausschuß am Abend des 15. Juni 1554 zu sich nach Heinsberg beruft, bittet er die
Mitglieder u.a., sie mögen ihm in
| Seite 20| allem ihre Bedenken mitteilen,
die in der konzipierten Rechtsordnung oder auch sonst vorfallenden Fälle beratschlagen und
mit den Privilegien und Landrechten vergleichen. N.20.1
Darüber, inwieweit der Ausschuß die Abfassung der Rechtsordnung beeinflußt und etwa die
Beachtung von Rechtsgewohnheiten und Privilegien der Herzogtümer Jülich und Berg durchgesetzt
hat, läßt sich nichts finden.
Nur eine Verhandlung des Herzogs mit dem Jülicher Ausschuß ist vorhanden, worin der
Ausschuß auf Anregung des Herzogs vorschlägt, allen Haupt- und Untergerichten
Gerichtsschreiber zu verordnen und zu besolden, damit der Mißbrauch abgestellt werde, daß
Schultheißen oder Schöffen die Gerichtshandlungen aufschreiben und auch die Urteile
sprechen.N.20.2
Möglicherweise hat der Ausschuß auch keinen weiteren Einfluß auf die Abfassung der
Rechtsordnung genommen. Vielleicht auch deshalb, weil er vom Herzog und seinen Räten zu wenig
konsultiert wurde und diese möglichst schnell den Erlaß der Rechtsordnung bewerkstelligen
wollten.
So heißt es in einer Versammlung sämtlicher Jülicher RäteN.20.3 von Juli 1554, daß dann, wenn erst die Reformation des Rechts
fertiggestellt und gedruckt sei, sie im gesamten Gebiet des Herzogtums Jülich auch beachtet
werden müsse.
Demgemäß vergehen von der Aufstellung des Ausschusses am 28. April 1554 bis
zur Vorlage der verfaßten Rechtsordnung an die Jülicher Stände am 7. August 1554
noch keine vier Monate.
| Seite 21|
Die Vorlage an die Stände geschieht, weil auf dem vorherigen Landtag vom 28. April in
Düsseldorf verabschiedet worden war, die Rechtsordnung nicht eher zu publizieren, "ehe sie
der gemeinen lantschaft angelangt und die darauf gehort".
Wir kennen noch eine Ladung vom 21. Juli 1554 zu diesem Landtag in Jülich.
Hier wird der Geladene gebeten, "den begrif gem. reformation anzuhoeren und daruf schliessen,
auch sonst handlen zu helfen, wie du vernemen wirdest".N.21.1
Am 7. August 1554 wurde die Rechtsordnung den Ständen in Anwesenheit des
Herzogs, des Kanzlers Vlatten, des Landdrost
Binsfelt, der Hofmeister Hoesteden und
Drimbom, des Marschalls Plettenberg und des
Kammermeisters Harf vorgelesen.
Hierbei wurde betont, daß der Herzog die Reformation der Gerichte unter Mitwirkung des
Ausschusses habe vornehmen lassen, wobei er auch einen Bericht des Hauptgerichts Jülich
bezüglich des Landrechts habe angefordert und beachten lassen.N.21.2
Ritterschaft und Städte des Herzogtums sind "nach gehabtem bedacht" einverstanden, sie
wünschen nur, "das der artikel das ein ider guet dahin, es konnen, wederumb fallen solte,
etwas mit ustrucklichen worten gesatzt und versorgt"N.21.3 werde. Der Herzog möge die Reformation schleunigst ins Werk stellen. Der
Herzog antwortete, daß jener Artikel dem Wunsche entsprechend ausdrücklich in die Ordnung
aufgenommen werde.N.21.3
| Seite 22|
Diese Regelung sei aber auch schon durch die Bestimmungen der Rechtsordnung getroffen, wie
aus der Ordnung selbst zu ersehen sei. Lacomblet vermutet, daß die Stände auf eine Prüfung
der verfaßten Ordnung nicht vorbereitet waren, den Gang des Prozesses, seine Formen und
Bestimmungen nicht auf das bloße Vorlesen hin sogleich erfassen und beurteilen konnten und
erst als das ihnen bekannte Rückfallsrecht berührt wurde, eingriffen und um eine
ausdrückliche Regelung baten.N.22.1
Hiermit mag es zu erklären sein, daß die Jülicher Stände keinen Widerstand der Einführung
des gemeinen Prozesses entgegensetzten und derart wenig zur Erhaltung alter
Rechtsgewohnheiten taten. Es mag ihnen aber auch genügt haben, daß, wie der Herzog betont
hatte, ihr Ausschuß an der Abfassung beteiligt gewesen und der Bericht des Hauptgerichts
Jülich berücksichtigt worden war. Dieser Ausschuß erreichte dann in einer anschließenden
Verhandlung mit dem Herzog noch, daß in [die] Rechtsordnung ein Passus aufgenommen wurde,
wonach der Verzicht der Klosterjungfrauen auf ihr Erbe auf Dauer sei und gehalten werde.N.22.2
Schon schwieriger gestalteten sich die Verhandlungen mit dem Bergischen Ausschuß. Nachdem
der Ausschuß den Herzog sogar gebeten hatte, ihn samt den Räten "hauptsteden und furnembsten
gerichten" nochmals zusammenzurufen, um die verfaßte Rechtsordnung zu beraten, berief der
Herzog neben den Ausschußmitgliedern die Schöffen der Hauptgerichte
Porz und Kreuzberg für Montag, den 8.
Oktober 1554
| Seite 23| zu sich
nach Düsseldorf. Der Ausschuß werde finden, so wurde ihm vom Herzog erklärt, daß die
Rechtsordnung "der erbarichkeit und billicheit" gemäß sei und hierdurch jedermann,
gleichmäßig und billig zu seinem Recht verholfen werde.N.23.1
Anschließend solle die Rechtsordnung den gesamten Landständen vorgelegt werden. Nach
dieser Erklärung des Herzogs trat der Ausschuß samt den Schöffen der Hauptgerichte ab und
ließ sich die Rechtsordnung vorlesen, um mit einer Reihe von Bedenken wieder vor den Herzog
zu treten.
Unter anderem befaßten sie sich intensiv mit der Taxierung der Gerichtskosten sowie mit
den Gerichtsgebühren, die sie zum Teil für zu niedrig erachteten. Bezüglich des Kapitels von
den FürsprechernN.23.2 empfahlen sie, die Höhe ihrer Belohnung hinzuzusetzen und regten an, in jedem
Amt und jeder Stadt vereidigte Fürsprecher zu verordnen, denen auferlegt werden solle, in
keinem anderen Ort und vor keinem anderen Gericht Parteien zu vertreten, wohl sollen sie dort
Parteien beraten dürfen.N.23.3
Die lateinischen Ausdrücke seien nach Möglichkeit zu verdeutschen,N.23.4 wobei aber die geschicktesten und verständigsten Worte
gebraucht werden müßten. So solle statt "dilation" das Wort "Frist" verwandt werden, statt
"restitutio in integrum" "uf frischem fuess gestalt". Letzteres wurde vom
| Seite 24| Herzog ebenso
bewilligt wie er auch dem Verlangen des Ausschusses nach einer Gerichtserkundigung im
Herzogtum Berg nachkam,N.24.1 wogegen die
Forderung, ausdrücklich keinen Eid "auf eine tote Hand" zu gestatten, mit Hinweis auf die
Kapitel 30, 49, 50 der Rechtsordnung abgelehnt wurde.
Der Ausschuß erinnerte daran, daß im Herzogtum die Appellation bisher ganz verschieden
gehandhabt worden und hierüber zu bestimmen sei.N.24.2 Bezüglich der Städte sei von
Düsseldorf, Gerresheim und
Mettmann nach Ratingen, von
Ratingen nach Lennep, von
Lennep und Wipperfürth nach
Siegburg appelliert worden.
Von den Landgerichten oberhalb der Wupper sei an das Hauptgericht
Porz, von den Landgerichten unterhalb der Wupper an das Hauptgericht
Kreuzberg appelliert worden, jedoch von den Ämtern
Löwenberg, Blankenberg und
WindeckN.24.3 nach Bonn und von
einigen Teilen des Amtes Windeck nach Wied.
Weiterhin forderte der Ausschuß, daß als letzte Appellationsinstanz in Berg für sämtliche
genannten Gerichte einschließlich derer in Löwenberg, Blankenberg und Windeck, das
Ritterrecht zu Opladen bleibe. Dieses Ritterrecht möge jedes Jahr
N.-malN.24.4 gehalten und dem Herkommen nach
| Seite 25| besetzt
werden.N.25.1 Es sei
allerdings Sache des Herzogs, Beisitzer von den Gerichten zu verordnen.
Die Landstände erhofften in der Reformation eine allgemein gültige Rechtsordnung zu
erhalten. Sie baten darum, beim Kaiser um eine Bestätigung der Rechtsordnung anzuhalten und
eine Annahme der Rechtsordnung durch die Grafschaft Ravensburg zu
fordern, während sich ja die Stände von Kleve und
Mark gegen ihre Einführung wehrten.N.25.2
All dies dürfe aber nur unter Vorbehalt der Privilegien und Freiheiten der Ritterschaft
und Landschaft geschehen.
Der Herzog antwortete, die Appellation möge gemäß der Rechtsordnung erfolgen. Die
Hauptgerichte Kreuzberg und Porz sollten in den
Orten und Fällen an das Ritterrecht zu Opladen consultieren, in denen
dies altes Herkommen sei. In den anderen Orten und Fällen möge man die Appellation und
Consultation aber innerhalb des Landes haben. Statt an das Ritterrecht möge dann an den
Herzog appelliert werden.N.25.3 Da aber von
dem Ritterrecht nicht weiter appelliert werden solle, werde für ratsam angesehen, daß die
Landstände samt den Schöffen von den Hauptgerichten Porz und
Kreuzberg sich entschließen und verbieten mögen, gegen Urteile
| Seite 26| des
Ritterrechts anderswo zu appellieren. Dies sei auch nicht altes Herkommen. Das Ritterrecht
möge aber neben den Abgesandten des Herzogs und den Schöffen von Porz und Kreuzberg mit zwölf
weiteren ansehnlichen und verständigen Männern besetzt werden.
Es solle je nach Anfall und Anzahl der zu entscheidenden Sachen abgehalten werden,
wenigstens jedoch einmal pro Jahr.
Die Privilegien des Adels sollen geachtet werden, was allerdings die Ladung betreffe, so
erachte er diese als "Ladung zum Recht" und damit nicht als Beschwernis. Demgemäß habe auch
die Ritterschaft im Fürstentum Jülich sie nicht als Beschwernis angesehen. In das
entsprechende Kapitel der Ordnung solle aber aufgenommen werden: "Da aber die vom adel durch
den richter schriftlich pflegen gefordert zu werden, sol dem gebrauch hierdurch nichts
benommen sein".N.26.1
Was die Bestätigung durch den Kaiser betreffe, so habe man diese in die Wege geleitet.
Bezüglich der Einführung der Rechtsordnung in Ravensberg,
Kleve und Mark sei man darauf nach Maßgabe der
örtlichen Gegebenheiten bedacht.
Doch ganz ist der Ausschuß mit dieser Antwort des Herzogs nicht zufrieden. Zum einen
schlägt er vor, einen Tag vor Publizierung der neuen Ordnung noch einen Rittertag in
Opladen abzuhalten, damit noch am Ritterrecht anhängige
Consultationen der Hauptgerichte Porz und
Kreuzberg nach altem Landrechtsgebrauch beschieden werden könnten.
Eine ausdrückliche Antwort des Herzogs hierauf findet sich
| Seite 27| nicht in den Protokollen. Wohl
wird später am 8. November 1554 vor den Landständen beschlossen, das Ritterrecht
zu Opladen am 1. April 1555 zu halten.
Bezüglich einer weiteren Forderung, daß, wenn sich jemand vom Adel zum Ritterrecht beruft,
diese Sache auch angenommen werden müsse, verweist der Herzog auf die Privilegien des Landes,
bei denen es bleiben solle. Er akzeptiert jedoch den Vorschlag des Ausschusses, vor späteren
Rittertagen je nach Gelegenheit der zu entscheidenden Sachen sechs Personen vom Adel, drei
von oberhalb, drei von unterhalb der Wupper, sowie durch drei Schöffen des Hauptgerichts
Porz und drei des Hauptgerichts Kreuzberg
einschließlich eines vom Herzog verordneten Sekretärs die Akten durchsehen und über die
Sachen berichten zu lassen. Lacomblet vermutet, man habe von
herzoglicher Seite erkannt, daß das Ritterrecht gegenüber der neuen Ordnung unpassend war und
sich in Jülich kein entsprechendes Institut vorfand, jedoch habe man hieran nicht gerührt, um
die Annahme der neuen Ordnung zu fördern.N.27.2
Die Landstände werden sodann am 7. und 8. November 1554 nach
Düsseldorf berufen, um die Rechtsordnung zu bewilligen. Bevor ihnen
der prozessuale Teil der Rechtsordnung am Vormittag und der privatrechtliche Teil am
Nachmittag des 7. November samt den Bedenken des Ausschusses vorgelesen wird, verweist der
Herzog auf die Bewilligung der Rechtsordnung durch die Jülicher Stände. Auch
| Seite 28| habe der Kaiser die
Ordnung bestätigt und ratifiziert.N.28.1
Dieser Hinweis erstaunt um so mehr, als die kaiserliche Bestätigungsurkunde erst vom
10. Januar 1555 datiertN.28.2 und der Herzog noch einen Monat vorher den Bergischen Ausschuß bezüglich
der kaiserlichen Bestätigung hatte wissen lassen, diese sei in Arbeit.N.28.3 Ob auf die Stände durch diese Hinweise lediglich Druck ausgeübt werden
sollte oder inzwischen eine Nachricht über die Bestätigung durch den Kaiser nach Düsseldorf
gelangt war, läßt sich heute nicht mehr ergründen.
Trotz des herzoglichen Hinweises auf die kaiserliche Bestätigung und die Bewilligung durch
die Jülicher Stände zeigten sich die Bergischen hartnäckig. Nach Anhörung der Rechtsordnung
bitten sie, der Herzog möge die Landstände nochmals berufen, da von ihnen nicht alle anwesend
seien und sie in einer so wichtigen Sache nicht ohne diese beschließen möchten.
Ihnen wird durch die herzoglichen Räte geantwortet, daß die ganze Ritterschaft hierzu
berufen sei, sich einige jedoch schriftlich oder mündlich entschuldigt hätten. Am Herzog läge
dieser Mangel nicht. Auch sei bei den Landtagen regelmäßig nur mit den Erschienenen
beschlossen worden. Ritterschaft und Städte bewilligen darauf, am Morgen des folgenden Tages
die "ordnung und reformation nach notturft zu erwägen".N.28.4
| Seite 29|
Es sind nur wenige Bedenken, die die Stände am Morgen des folgenden Tages vorbringen. Die
Testamentserrichtung soll auch handschriftlich erfolgen können, in Zeiten der Pest oder
Krankheit dies vor zwei oder drei Zeugen neben dem Pastor geschehen. Beides wird vom Herzog
bewilligt. Jedoch findet sich in der Rechtsordnung Kapitel 69 "von testamenten" nur die
Zeugenregelung, nicht aber ausdrücklich die akzeptierte Möglichkeit der handschriftlichen
Testamentserrichtung.
Nach den Bedenken der Stände sollte auch die BeschuddfristN.29.1 nach altem Gebrauch bei Jahr und TagN.29.2 belassen werden statt der vorgesehenen
sechs Monate. Auch solle hier bestimmt werden, daß das Beschuddrecht einem Verwandten nicht
benommen sei, wenn der nähere Verwandte dieses nicht ausübe. Weil in Jülich die Beschuddfrist
6 Wochen war,N.29.3 vermittelte der Herzog dahin, daß für
Ausländer die Frist von Jahr und Tag gelte, für Inländer aber eine solche von sechs Monaten.
Daß einem Verwandten das Beschuddrecht unbenommen sei, wenn es von einem näheren Verwandten
nicht ausgeübt werde, verstehe sich von selbst.
Die letzte Ständeforderung wegen der ungleichen Handhabung in den Ämtern zu verordnen, ob
bei mehreren unverbrieften Schulden ein Gläubiger dem anderen vorzuziehen sei oder die
Schulden nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu zahlen seien,
| Seite 30| wurde vom Herzog als nicht ratsam
abgelehnt. Nach diesen Antworten des Herzogs verweigern Ritterschaft und Städte nochmals, die
Ordnung zu bewilligen, bevor nicht das Ritterrecht gehalten sei und man die Privilegien der
Landschaft erwogen und durchgesehen habe.
Der Herzog antwortet nun sinngemäß,N.30.1 er habe nicht erwartet, daß man sich hinsichtlich dieser Ordnung, die allein zur
Wohlfahrt der Ritterschaft und Lande und unter Berücksichtigung der löblichen Gebräuche,
Privilegien und des alten Herkommens erlassen sei, derart erzeige. Würde es nämlich bei dem
bisher Gehaltenen verbleiben, so würde dies insbesondere am Reichskammergericht abgeschafft
und für nichtig erklärt werden.N.30.2 So
hätten auch der Kaiser und seine Räte die Ordnung gebilligt und damit auch die guten alten
Satzungen mit bestätigt.
Die Privilegien wolle man an einem hierzu angesetzten Tage durchsehen, erwägen und
hinterlegen, das Ritterrecht solle im April gehalten werden. Es sei schimpflich und
nachteilig, nunmehr die Rechtsordnung nicht zu billigen, die an den Kaiser gelangt und von
ihm approbiert sei. Er, der Herzog, habe das Recht, die Rechtsordnung aufzustellen und zu
erlassen, wobei noch auf dem vorigen Landtag beschlossen worden sei, daß die Ordnung
aufgestellt und dann von einem Ausschuß und den gesamten Ständen behandelt werde, was auch
geschehen sei. Er könne das Werk nicht aufschieben lassen, ihm sei es jedoch lieber, wenn es
einträchtig zugehe.
| Seite 31| Wenn man also Bedenken gegen
einen Artikel habe, so möge man dies anzeigen und den herzoglichen Bescheid abwarten. In dem
Falle aber, daß man sich nicht vergleichen könne, so möchte er "sich die hant derwegen auch
nit länger schließen lassen".
Die Stände erklären sich nunmehr einverstanden, sie wollten dem Herzog der Ordnung halber
kein Maß geben. Nach Beratung bedanken sie sich für den in dieser Sache vom Herzog
aufgewandten Fleiß und seine Bemühungen "mit vermeldung, das sie solche Reformation nit
wisten zu verbesseren, sondern wulten dieselbige, wie vorhin von den Gulischen beschehen, mit
gewilligt haben".
Nunmehr bestellen die Stände noch einen Ausschuß, der am 9. Januar 1555
abends die Privilegien durchsehen soll, wie es auch jedem von der Ritterschaft freistehe,
diese anzuhören. Deswegen wird als Tag für das Ritterrecht der 1. April 1555
bestimmt.
Vor Inkrafttreten der Rechtsordnung ließ man von herzoglicher Seite in den Herzogtümern
Jülich und Berg noch Erkundigungen einholen, an welche Gerichte gegen Urteile der Land- und
Stadtgerichte bis dahin appelliert werden mußte, aber auch um festzustellen, welche
hoheitlichen Befugnisse von den Hofesgerichten und Latbänken ausgeübt wurden.N.31.1
| Seite 32|
Die Rechtsordnung bestätigte Kaiser Karl V. mit Urkunde vom 10. Januar
1555.N.32.1 In Kraft getreten
ist sie am 1. Oktober 1555. Nach ihrem Publikationspatent vom 12. Juni
1555N.32.2 galt die Rechtsordnung für alle nach diesem Datum zu entscheidenden
Rechtsfälle, gleichgültig, wann sich diese Fälle zugetragen hätten. Das Publikationspatent
richtete sich an alle Befehlshaber und Amtsleute der Fürstentümer Jülich und Berg und
enthielt den Befehl, die Rechtsordnung in den Kirchen ausrufen zu lassen und ihr bei
Vermeidung einer Strafe nachzukommen.
Nach Erlaß der Rechtsordnung mußten des Herzogs Kanzler Vlatten und
sein Hofmeister Drimborn noch mit den Unterherren im Lande über die
Annahme der Rechtsordnung verhandeln.N.32.3
Die Unterherren nehmen die Reformation im Mai/Juni 1556 an und verpflichten sich,
Appellationen nur noch an den Herzog kommen zu lassen. Sollten sie aber von einigen
Obrigkeiten diesbezüglich angefochten werden, so möge der Herzog sie schützen und
verteidigen.
Hierdurch hatte die Reformation für das gesamte Gebiet der Herzogtümer Jülich und Berg
Geltung erlangt.
| Seite 33|
Nach der Betrachtung der Einflußnahme der Jülich-Bergischen Stände auf das Gesetzgebungswerk
stellt sich die Frage, wer die Verfasser der Rechtsordnung waren.
Da keine Protokolle mehr über die Beratungen anläßlich der Reformation vorhanden sind und
auch sonst keinerlei zuverlässige Nachrichten hierüber existieren, können als Verfasser der
Rechtsordnung nur die herzoglichen Räte von Jülich-Berg angenommen werden.
Daß die Räte hiermit befaßt waren, geht schon aus dem Vorschlag der Stände vom 28. April
1554 hervor, in dem diese anregen, ein von ihnen zu verordnender Ausschuß möge zusammen mit
dem Herzog und seinen Räten die Abfassung der Rechtsordnung beraten.N.33.1 Der Ausschuß sowie die Abgesandten der Jülich-Bergischen
Hauptgerichte dürften jedoch kaum Einfluß ausgeübt haben. Zum einen ist die Zeit von der
Aufstellung des Ausschusses bis zur Vorlage der fertigen Rechtsordnung an die Stände zu kurz,
als daß er die komplexen Regelungen der Reformation hätte entscheidend mitberaten und
bestimmen können,N.33.2 zum anderen wird die schon verfaßte
Rechtsordnung dem bergischen Ausschuß sowie den Schöffen der Hauptgerichte
Porz und Kreuzberg vorgelesen, die dann nach
Anhörung der Ordnung wieder vor den Herzog treten.N.33.3
| Seite 34|
Dieses Verfahren wäre wohl nicht befolgt worden, wenn Ausschuß und Schöffen die Ordnung
selbst mitverfaßt hätten.
Auch die geäußerte Ansicht, Hubert Smetz sei als Verfasser der
Rechtsordnung anzusehen, da man den von ihm 1537 verfaßten Entwurf übernommen habe,N.34.1 ist unrichtig.
Der Entwurf von Smetz enthält keinerlei Zivilrechtsnormen, so daß er
für einen großen Teil der Reformation schon gar nicht vorbildlich gewesen sein kann. Auch
finden sich im prozessualen Teil nur an ganz wenigen Stellen wörtliche Übereinstimmungen. Der
Entwurf differiert derart von der späteren Rechtsordnung, daß man hier nicht von einer
Übernahme des Entwurfs in das Recht des Jahres 1555 und schon gar nicht von Hubert Smetz als seinem Verfasser sprechen kann.
Des weiteren wird zum Teil Konrad von Heresbach als Autor der
Reformation angesehen.N.34.2 Heresbach lebte von 1496 bis 1576, promovierte 1515 in Köln
zum Magister der freien Künste und trat anschließend dort in die juristische Fakultät ein.
1521 erhielt er eine Professur für griechische Sprache an der Universität Freiburg
im Breisgau und promovierte 1522 zum Doktor der Rechte an der Universität von
Ferrara. 1523 wurde er durch Vermittlung des Erasmus von Rotterdam zum Erzieher des späteren Herzog Wilhelms
IV. bestellt, auf den er bis zu seinem Tode entscheidenden Einfluß ausübte.N.34.3
| Seite 35|
Sowohl dieser Einfluß, den Heresbach als späterer herzoglicher Rat hatte, als auch die Titel
seiner verlorengegangenen Schriften Consilia et gerichtshandelongen mea
juxta gerichtsordnung
N.35.1 und Testamentorum condendorum tractatus
N.35.2
könnten für die Verfasserschaft Heresbachs streiten.
Doch begegnen dem einige Zweifel. Da Heresbach 1521 Professor in Freiburg war, so dürfte
ihm, auch wenn er dort griechische Sprache und nicht Rechtswissenschaft lehrte, die 1520 von
Ulrich Zasius verfaßte Reformation der Stadt
Freiburg
N.35.3 bekannt gewesen sein. Es
findet sich jedoch, wie noch unten zu zeigen sein wird, kein einziger Satz des Freiburger
Rechtes in der Jülich-Bergischen Reformation, obwohl dieser die verschiedensten
Rechtsordnungen als Vorlage gedient haben. Zudem war Heresbach Klevischer
Rat, er wird an keiner Stelle unter den Jülich-Bergischen Räten genannt und wurde auch nicht
als solcher besoldet.N.35.4 Wäre er der
Verfasser der Reformation gewesen, so dürfte man auch annehmen, er sei bei den Verhandlungen
der Jülich-Bergischen Stände und ihrer Ausschüsse mit dem Herzog und seinen Räten anwesend
gewesen, um dem Herzog bei der Beantwortung ihrer Einwände und Bedenken beizustehen; doch
taucht Heresbachs Name in keinem der entsprechenden Landtagsprotokolle auf, während etwa der
Kanzler Vlatten und die Räte Binsfelt,
Hoesteden, Plettenberg,
Drimborn und Harf ausdrücklich genannt werden.N.35.5
| Seite 36|
Auch die Bemerkung, Heresbach sei der einzige bedeutende Jurist am Hofe gewesen,N.36.1 überzeugt nicht, da sich zumindest unter den
bürgerlichen Räten von Julich-Berg eine Reihe von Juristen befanden, von denen für die Jahre
1554 und 1555 jedenfalls die Räte Dr. Karl Harst und Dr. Jakob Omphalius festgestellt werden können.N.36.2
Da, wie auch unten noch zu zeigen sein wird, verschiedene Kapitel der Rechtsordnung allein
dem Recht der Herzogtümer Jülich und Berg entstammen, dürften hieran auch die mit diesen
Rechtsgewohnheiten vertrauten Jülich-Bergischen Räte gearbeitet haben.
Aus all diesen Gründen können als Verfasser der Reformation von Jülich-Berg nur die
Jülich-Bergischen Räte angenommen werden, wobei nicht gesagt werden kann, wer von ihnen
konkret an der Abfassung beteiligt war.
| Seite 37|
Es erschien unwahrscheinlich, daß der Jülich-Bergische Gesetzgeber sein Privatrecht ohne
konkrete Vorlagen geschaffen und sich lediglich am gemeinen Recht orientiert hat. Es soll
daher im folgenden untersucht werden, aus welchen anderen Rechten er seine Regelungen
entnommen, eventuell abgeschrieben, insbesondere das schon kodifizierte einheimische Recht
verwandt hat.
Gleichzeitig sei der Einfluß des Jülich-Bergischen Rechts auf die benachbarten Rechte von
Geldern, Kurköln und
Kurtrier untersucht. Eine kurze Darstellung der einheimischen und
benachbarten Landrechte soll vorangestellt werden.
Einheimische Kodifikationen waren das Jülicher Landrecht und das Bergische Ritterrecht.
Wie oben gezeigt,N.37.1 wurde das Jülicher Landrecht
1537 auf Verlangen Herzog Johanns III. vom Hauptgericht Jülich
aufgezeichnet, das hierbei das in Jülich gebräuchliche Recht zugrunde legte. Wenn das
Landrecht auch schon neues Recht, etwa das 1520 in Jülich eingeführte Repräsentationsrecht der Enkel enthält, so kann sein Hauptbestand doch dem 14.
Jahrhundert zugeschrieben werden.N.37.2
Das Bergische Ritterrecht soll schon in einer
Pergamentshandschrift des 13. Jahrhunderts existiert haben.N.37.3 Es dürfte jedoch zumindest aus der
| Seite 38| erstenN.38.1 oder zweiten HälfteN.38.2 des 14. Jahrhunderts stammen und auf einem Rittertag
zu Opladen verfaßt worden sein.N.38.3
Beide Rechte unterscheiden sich dadurch, daß das Jülicher Landrecht in erster Linie
Privatrecht enthält und für jedermann Geltung beansprucht, das Bergische Ritter- und
Landrecht, worauf schon sein Name hindeutet, sich hauptsächlich an die Ritterbürtigen wendet.
Dennoch ist die Ähnlichkeit ihres privatrechtlichen Inhalts unverkennbar und vom gemeinen
Recht wenig beeinflußt.
Ebenfalls deutschrechtlichen Charakter hat das Geldernsche
Landrecht des Jahres 1619. Es ist das Recht des Oberquartiers
Roermond, das 1570 unter spanischer Herrschaft geblieben war, während sich die
übrigen Niederlande mit den geldernschen Unterquartieren Nymwegen,
Arnheim und Zütphen in ihrem Freiheitskrieg
von Spanien losgerissen hatten. Das Oberquartier
Roermond umfaßte vom Gebiet der Bundesrepublik den größten Teil der früheren
Kreise Geldern und Erkelenz sowie Teile der
Kreise Kleve, Jülich und
Mönchengladbach
. Das Landrecht des Oberquartiers wurde durch die Stände veranlaßt und von dem Kanzler
Heinrich Uwens und dem Landsyndikus Tilman van
Bree verfaßt.N.38.4 Es ist derart umfassend und detailliert,
| Seite 39| daß eine
Revision nicht erforderlich war. Jedoch hatte es nur subsidiäre Geltung, die lokalen Rechte
gingen ihm vor.
Anders das Kurkölnische und Kurtrierische Recht. Beide dienten wie das Jülich-Bergische
der Rechtsvereinheitlichung in ihren Territorien und lösten die lokalen Rechte ab. Beide
Rechte wurden jedoch, anders als das Geldernsche und Jülich-Bergische, ohne nennenswerte
Mitwirkung der Stände verfaßt.
Das Kurkölnische ist aus dem Jahre 1663 und wurde unter dem Erzbischof des Kurfürstentums
Köln Maximilian Heinrich erlassen. Erläuterungen wurden dem
Landrecht 1767 beigefügt.
Das Landrecht des Kurfürstentums Trier stammt aus dem Jahr 1668
und wurde unter Erzbischof Carl Caspar verfaßt, eine Revision des
Rechts 1713 vorgenommen.
Welchen Einfluß das Jülich-Bergische Recht auf diese seine Nachbarrechte hatte und aus
welchen Rechten der Jülich-Bergische Gesetzgeber seinerseits seine Formulierungen entnommen
hat, soll an Hand der einzelnen privatrechtlichen Materien untersucht werden.
| Seite 40|
Als erster privatrechtlicher Materie begegnen wir in den Kapiteln 46,N.40.1 47N.40.2 und
48N.40.2 dem Vormundschaftsrecht. Die Anführung des
Vormundschaftsrechts inmitten des Prozeßrechts entspricht den Anschauungen der damaligen
Zeit, in der der Vormund als Unterfall des Prokurators angesehen wurde.N.40.3 Diese Anschauung wird auch bei Jülich-Berg deutlich,
insbesondere im Kapitel "Von Curatoren", nach dem in ein und demselben Kapitel die
Bestellung eines Vertreters für einen Vierzehn- bis Fünfundzwanzigjährigen sowohl für seine
allgemeinen Rechtshandlungen als auch für seine Prozeßhandlungen geregelt ist.
Das Vormundschaftsrecht der Reformation ist gemeinrechtlich und entstammt nicht den
Landrechten der Herzogtümer Jülich und Berg. Lediglich im Jülicher
Landrecht wird von unmündigen Kindern gesprochen, die nach Erreichen der Volljährigkeit ihre
Erbschaft binnen Jahr und Tag fordern müssen.N.40.4
Als Vorlage für das Jülich-Bergische Vormundschaftsrecht hat die Kölner Reformation gedient.
| Seite 41| Diese erschien im Jahre 1538
unter dem Titel "Des Erzstifts Köln Reformation, Derer weltlichen Gericht-Rechts und
Polizei". Sie stammt aus der Zeit des Kurfürsten Hermann V. (1515
- 1546), wobei streitig ist, ob die Ordnung 1538 oder 1537 abgefaßt wurde.N.41.1
Als ihr Verfasser gilt der damalige Professor an der Universität
KölnJohannes Oldendorp.N.41.2 Sie
stimmt in vielen Punkten im wesentlichen, auch bezüglich des Vormundschaftsrechts, mit der
Untergerichtsordnung des Erzbistums Trier von 1537 überein.
Beide lehnen sich sehr eng an die Mainzer Untergerichtsordnung
aus dem Jahre 1534 an, der als Quellen die Frankfurter Reformation von
1509, die Wormser Reformation von 1498 und 1499, die
Mainzer Hofgerichtsordnung von 1516 sowie die Reichsgesetzgebung
zugeschrieben werden.N.41.3 Insbesondere ist aber
die Reformation der Stadt Worms aus dem Jahre 1498N.41.4 im ersten Teil ihres vierten Buches Vorbild der Mainzer Reformation
gewesen, da hier gleiche Formulierungen zu finden sind, die letztlich auch noch bei
Jülich-Berg festgestellt werden können.
Daß die Jülich-Bergische Regelung unmittelbar aus der Kölner Reformation stammt, ergibt
sich aus einem Vergleich der beiden Rechtsordnungen. Kapitel 46 der Jülich-Bergischen
Reformation hat seine Quelle in den Kapiteln der Kölner Ordnung
| Seite 42| "Von Vormunden, und wie
dieselbigen den Minderjerigen kindern gesatzt werden sollen", "Ob und wan die mütter adir
anfrau dere Vormünderschafft irer kinder sich undernemmen mögen", "Was der Vormünder zu thun
schuldig ist, ehe er die vormünderschaft annimpt" sowie "Wie das Inventarium gemacht werden
soll".N.42.1 Beide Kapitel über den Eid der Vormünder entsprechen sich.N.42.2 Kapitel 48 von Jülich-Berg wurde
den Kapiteln "Von Curatoren" und "Von Actoren und Curatoren ad litem, das ist, von
vormünderen zum krieg adir pleit" entlehnt.N.42.3 Von
leichten sprachlichen Veränderungen abgesehen sind beide Regelungen bis auf wenige Ausnahmen
gleich. Nach der Kölner Rechtsordnung kann jedoch eine Mutter, die ihre minderjährigen
Kinder, die Söhne unter vierzehn und die Töchter unter zwölf Jahren selbst testamentarisch
zu Erben eingesetzt hat, diesen auch Vormünder verordnen, die allerdings dann noch vom
Gericht bestätigt werden müssen,N.42.4 eine Regelung, die sich bei
Jülich-Berg nicht mehr findet. Desgleichen kann das Gericht im Kurfürstentum Köln von einem
Vormund neben dem Eid getreuer Vormundschaft die Versicherung
verlangen, daß alle seine Güter für eine ordnungsgemäße Vormundschaft haften sollen oder er
hierfür Bürgen stellt. Nur von einem durch letztwillige Verfügung bestellten Vormund kann
dies nicht verlangt werden.
| Seite 43|
Die Reformation von Jülich-Berg beläßt es bei dem Eid des Vormunds, ohne eine
Verpflichtung seiner Güter oder einen Bürgen zu verlangen. Nach der Revision von 1564 dürfen
auch durch die Eltern verordnete Vormünder mit einem derartigen Eid nicht mehr beladen
werden. Zusätzlich zur Kölner Regelung macht die Reformation von Jülich-Berg in
prozeßrechtlicher Hinsicht im Kapitel über die "Curatoren" bezüglich des für einen Prozeß
bestellten Vormunds, des "curator ad litem", einen
Unterschied, je nachdem, ob der Minderjährige Kläger oder Beklagter ist. Ist der
Minderjährige Kläger und erbittet keinen Vormund, so wird er auf seine Klage nicht gehört,
als Beklagter kann ihm ein Vormund auf Bitten des Klägers oder von Amts wegen bestellt
werden.
Dem Jülich-Bergischen Vormundschaftsrecht ähnliche Regelungen finden sich im
Kurtrierischen Landrecht von 1668,N.43.1 das in erster
Linie auf die Kurtrierische Untergerichtsordnung von 1537
zurückgeht. Aber auch hier finden sich Formulierungen, die unter leichten Abänderungen von
der Jülich-Bergischen Reformation oder auch unmittelbar deren Quelle, der Kurkölnischen Reformation von 1538, entnommen worden sein dürften und
in der Kurtrierischen Untergerichtsordnung nicht vorkommen. Dies
sind die Paragraphen sieben bis neun des Kurtrierischen Landrechts, die mit den Absätzen
sieben, acht, zwölf und dreizehn des Jülich-Bergischen Vormundschaftsrechts im wesentlichen
übereinstimmen.
| Seite 44|
Das Vormundschaftsrecht der Kölner Ordnung von 1538, das für Jülich-Berg vorbildlich war,
blieb im Kurfürstentum Köln auch nach Erlaß der Kurkölnischen Rechtsordnung im Jahre 1663
des Kurfürsten Maximilian Heinrich (1650 - 1680) in Kraft.N.44.1
Zwar enthält die neue Rechtsordnung in ihrem 11. Titel auch Bestimmungen über die
Vormundschaft, doch ergänzen diese die Untergerichtsordnung und lassen sich nicht auf
Jülich-Berg zurückführen. Hier wird das 21. Lebensjahr als Altersgrenze gesetzt, bis zu dem
ein Elternpaar, das sich zum zweiten Male verheiratet, Vormünder bestellen lassen muß oder
bis zu dem bei elternlosen Kindern die Obrigkeit Vormünder einzusetzen hat. Ist schon vor
diesem Zeitpunkt die Vormundschaft angeordnet worden, so bleibt sie gemäß der
Untergerichtsordnung bis zum Erreichen des 25. Lebensjahres bestehen. Eine derartige
Regelung enthält die hundert Jahre zuvor erlassene Jülich-Bergische Rechtsordnung nicht,
während das Geldernsche Landrecht von 1619 ähnliche
Altersgrenzen, wohl mit anderen Rechtsfolgen, kennt.
Minderjährig ist hier ein Mann bis zur Vollendung seines achtzehnten Lebensjahres.N.44.2
Über Erbgüter können Mann und Frau bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nicht
verfügen.N.44.3 Der Einfluß
des Jülich-Bergischen Rechts auf das Geldernsche ist nicht zu erkennen.N.44.4
| Seite 45|
Das Verjährungsrecht der Jülich-Bergischen Reformation gründet sich ebenfalls nicht auf
dem heimischen Recht. Die übliche Verjährungszeit des Bergischen
Ritterrechts und des Jülischen Landrechts waren dreißig
Jahre und nicht zehn und zwanzig Jahre wie bei der Reformation von 1555. So bestimmt das
Bergische Ritterrecht:N.45.1
"Schuldtbrieff, die vur die dreissigh jair alt syndt, die nith in richtlicher Foederung
hangent, sollen binnen der tzyt doit ind verlegen syn". Eine parallele Regelung enthält das
Jülicher Landrecht:N.45.2 "Item der
brieff und Siegel hait uff Erffzyns sprechen, und uys den brieven bynnen dryssich jaren neyt
gehaven noch gebuyrt ouch myddeler zyt neyt als Recht gefordert en hait, synt verleegen
brieff. Dergelichen Schoultbrieve, die bynnen dryssich jaren neyt gefordert en weeren, synt
ouch verleegen brieff". Daneben kennt das JUlicher Landrecht noch die Frist von Jahr und
Tag, in der Erbgüter gefordert werden müssen,N.45.3 eine Frist, die bezüglich des Retraktrechts auch im
Bergischen Ritterrecht normiert ist.N.45.4
Das Bergische Ritterrecht normiert zudem die Frist von sechs Jahren, in der die Klage auf
Erbschaftsbesitz erhoben sein muß.N.45.5
Letzteres nennt auch eine Ausnahme vor der Verjährung, sowohl landesherrliche als auch
Schuld- und Pfandbriefe der Ritterschaft verjähren nicht.N.45.6
| Seite 46|
Statt aus dem heimischen Recht entlehnte die Jülich-Bergische Reformation ihr
Verjährungsrecht dem des Nachbarterritoriums Trier.
Dessen Untergerichtsordnung aus dem Jahre 1537 war die Quelle der Jülich-Bergischen
Regelung über die Verjährung.N.46.1 Die Ordnung erschien unter
dem Titel "Untergerichtsordnung des Erzstifts Trier" und hatte
den Erzbischof von Trier Johann III. von Metzenhausen (1531 -
1540) zum Verfasser.N.46.2 Aus ihren Kapiteln "Von verjerung" und
"Etliche felle, darin keyn verjerung statt hat" sowie "Wie verjerung oder prescription
interumpieret und gebrochen wurdet" wurden die Jülich-Bergischen Rechtssätze nahezu wörtlich
übernommen. Lediglich die Reihenfolge der Regelungen hat man verändert. So verlangen beide
Ordnungen als Voraussetzung der Verjährung neben dem Zeitablauf Gutgläubigkeit, gegründet
auf einen rechtmäßigen Anspruch, rechtmäßigen Besitz sowie offensichtliche Zugehörigkeit der
Sache zum Vermögen des Besitzenden. Die Revision von 1564 fügt in Jülich-Berg noch hinzu,
daß die Sache während der Besitzzeit nicht rechtmäßig herausverlangt worden sein darf.
Während Trier dies nun erst am Schlüsse des letzten Kapitels über die Verjährung
anführt,N.46.3 hat man in Jülich-Berg die
Verjährungsvoraussetzungen systematisch richtiger an den Anfang gezogen, nachdem man die
verschiedenen Verjährungsarten aufgezählt hatte, und vor den Katalog der Fälle, in denen
eine Verjährung nicht eingreift.
| Seite 47|
Die Trierer Ordnung führt bedeutend mehr derartige Fälle auf als Jülich-Berg, während man
hier dazu lediglich auf das gemeine Recht verweist, eine Verweisung, die Trier zudem noch
kennt.
Der Trierischen Regelung erkennt man im Gegensatz zu Jülich-Berg an, daß sie für ein
geistliches Territorium geschaffen wurde, denn sie führt eine Reihe von Fällen auf, in denen
ganz besonders die kirchlichen Belange geschützt werden. So findet keine Verjährung gegen
die Kirche statt, wenn eine Pfarrgemeinde ohne Pfarrer oder ihr Prälat ein Ketzer ist, wenn
ein Geistlicher widerrechtlich kirchliche Güter veräußert oder geistliche Gerechtigkeiten
aufgrund eines unrechtmäßigen Anspruchs einbehalten werden. Derartige Regelungen fehlen bei
Jülich-Berg. Auch führt das Jülich-Bergische Recht erstaunlicherweise keine Fälle der
Verjährungsunterbrechung an, während die Trierische Untergerichtsordnung diesen Fällen ein
eigenes Kapitel widmet.N.47.1
Die Trierische Untergerichtsordnung von 1537 wurde im Jahre 1668 in das Landrecht des Kurfürstentums Trier wörtlich übernommen. Erst die
Revision des Landrechts im Jahre 1713 durch Erzbischof Karl, Herzog von
Lothringen ,N.47.2 brachte eine durchgehende
Umgestaltung der Regelungen der Untergerichtsordnung.N.47.3 Ein Einfluß des Jülich-Bergischen Rechts läßt sich nicht erkennen.
| Seite 48|
Die Kölner Reformation von 1538 enthält dagegen kein Kapitel
über die Verjährung. Auch die Rechtsordnung von 1663 hat hierüber nur lückenhafte Regelungen
und befaßt sich lediglich mit der Verjährung von Renten- und Zinsforderungen, was
Jülich-Berg nicht ausdrücklich regelt.N.48.1
Völlig anders gestaltet als in Jülich-Berg ist das Geldernsche Verjährungsrecht.N.48.2 In der dortigen Klageverjährung hat sich deutsches Recht erhalten,N.48.3 im Gegensatz zu den gemeinrechtlichen Regelungen in den anderen hier
betrachteten Territorien. Die Verjährungsfrist beträgt dort bei unbeweglichen Gütern ein
Drittel von 100 Jahren gleich dreiunddreißig Jahre und vier Monate,N.48.4 bei beweglichen Gütern und Forderungen fünf
oder zehn Jahre.N.48.5N.48.6 statt der Jülich-Bergischen Fristen von zehn, zwanzig, dreißig und
vierzig Jahren. Neben dem Zeitablauf ist lediglich erforderlich, daß "goeden trouwen ist
geweest in vreedelick besit oft gebruyck". Diese Gutgläubigkeit bezieht sich nur auf den
Besitz, allein Diebesbesitz schadet. Eine bona fides des römischen Rechts, die durch einen
justus titulus bedingt sein mußte, war in Geldern nicht erforderlich.N.48.7
Bona fides und justus titulus wurden wohl verlangt, wenn jemand durch mehrfaches
Ausrufenlassen in der Kirche die Verjährungsfrist abkürzen lassen wollte.N.48.8
| Seite 49|
Diese Möglichkeit des "Afdaginge" ist dem Jülich-Bergischen Recht unbekannt. Ausrufen in
der Kirche kennt man in Jülich-Berg nur hinsichtlich des Retrakts.N.49.1
Erst nach dreimaligem Ausrufen in der Kirche beginnt die kurze Verjährungsfrist für den
Retrakt von sechs Monaten oder auch Jahr und Tag zu laufen, die ansonsten ohne dieses
Ausrufen dreißig Jahre beträgt.N.49.2
| Seite 50|
Vorbild des Julich-Bergischen Testamentsrechts wie auch noch anderer Kapitel der
Jülich-Bergischen Reformation war die Nürnberger Reformation von
1479, eine der ältesten Rechtsordnungen der Rezeptionszeit. Sie enthält bereits
viele römische Rechtssätze, was nicht verwunderlich ist, da die Stadt schon seit der 2.
Hälfte des 14. Jahrhunderts viele gelehrte Juristen in ihren Sold genommen hatte, die auch
römisch rechtlich ausgebildet waren. So wurde auch die erste Ausgabe des corpus iuris
civilis in Deutschland in Nürnberg gedruckt.N.50.3
Dennoch lag das Schwergewicht der Nürnberger Reformation nicht einseitig auf dem fremden
Recht, sie bewahrte auch viele deutschrechtliche Gedanken und Rechtssätze.N.50.2
Ihre Verfasser sind unbekannt. In ihrer Einleitung sagt der Rat, daß diese Gesetze "nach
rat vil hohgelereter doctores und den gemeinen geschriben rechten, sovil sich das nach der
Stat Nurenberg gelegenheyt, herkommen und leufte hat erleiden mügen, gemess gemacht
sind".N.50.3
Eine Revision des Nürnberger Rechts erfolgte 1522.N.50.4
| Seite 51|
Von Jülich-Berg wurde das Nürnberger Kapitel über die Verwirkung des Erbrechts bei
Zwangseinwirkung auf den Erblasser "Von verwurkung und peene der ienen, die yemand zu
gescheften betrangten oder sie an furnemen derselben verhinderten"N.51.1 mit nur
wenigen sprachlichen Veränderungen fast vollständig übernommen. Lediglich die bei Nürnberg
normierte Strafandrohung für solche Personen, die durch die letztwillige Verfügung nicht
berührt werden und dennoch Zwang auf den Erblasser ausüben, übernahm man in Jülich-Berg
nicht.
Weiterhin entstammt dem Nürnberger Recht, wie aus der fast identischen Wortwahl zu
ersehen ist, die Gestattung, einem Kind oder Enkel einen Voraus ohne Beeinträchtigung seines
gesetzlichen Erbteils zuzuwenden sowie für mißratene Kinder und Enkel aufgewandte Kosten zum
Vorteil der übrigen Abkömmlinge abzuziehen. Hierbei wurden Teile des Nürnberger Kapitel "Von
der ubermaß uber die legitima, damit freylich zeschicken, ungehindert von den kinden und
enicklein"N.51.2 sowie das gesamte Kapitel "Von abzug der kinder und enicklein
des, so sie in leben iren eltern onworden haben und gestanden sein"N.51.3 zum
letzten Abschnitt des Jülich-Bergischen Kapitels "Von Testamenten" zusammengefaßt.
Nur für den ersten Abschnitt des Jülich-Bergischen Testamentsrechts läßt sich als Quelle
keine Vorschrift einer bestehenden Rechtsordnung
| Seite 52| jener Zeit finden. Zwar kennen
z.B. auch das Freiburger Stadtrecht von 1520 und die Wormser Reformation von 1498 die
Notwendigkeit von fünf Beurkundungszeugen, wobei zwei Zeugen Ratsmitglieder sein
müssen,N.52.1 doch das Jülich-Bergische Erfordernis der Anwesenheit eines
Pastors oder Notars neben vier weiteren Zeugen ist hier unbekannt. Das Notariat hatte sich
dagegen in Jülich-Berg zu diesem Zeitpunkt bereits derart entwickelt, daß die Errichtung des
Testaments vor einer Urkundsperson als der Rechtssicherheit am dienstlichsten erschien. Daß
in Pestzeiten die Beurkundung von zwei oder drei Zeugen ausreichen soll, wurde, wie oben
dargestellt,N.52.2 auf Anregung der Bergischen Stände
in die Rechtsordnung aufgenommen.
Das Verbot der Rechtsordnung, über Stock- und Stammgüter zu testieren, beruht, wie sie
selbst anführt, auf "alter Gewohnheit und hergebrachtem Gebrauch". Das Jülicher Landrecht
gestattet demgemäß Verfügungen über Erbschaft einschließlich des beweglichen Gutes nur mit
Zustimmung der gesetzlichen Erben.
Der Anfang des Jülich-Bergischen Kapitels "Es mag jedermann in Unseren Fürstenhumben
Jülich und Berg gesessen ... sein Geschefft des Testaments und letzten Willens machen vor
Notario ..." erinnert noch am ehesten an die
| Seite 53| Formulierung der Wormser
Reformation "Ein yeder burger oder inwoner hie zu Wormbs, der ein testament oder ordenung
synes letzten willens machen will, der soll das tun im bysyn fünf gezügen ..." Ansonsten
wurden hieraus keine Regelungen übernommen.N.53.1
Das gleiche Verbot, über Stock- und Stammgüter zu testieren, kennt auch das Geldernsche
Landrecht,N.53.2 wobei es
hinsichtlich der Testamentserrichtung nur das gerichtliche Testament vor Schöffen und
Gerichtsschreibern anführt und hierbei wie Jülich-Berg Pestzeiten berücksichtigt, in denen
das Testament vor dem Pastor, dem Küster und einem Zeugen errichtet werden kann.N.53.4 Ob dies allerdings aus
Jülich-Berg entlehnt wurde, läßt sich nicht feststellen.
Keinerlei Einfluß hatte die Jülich-Bergische Ordnung auf das Kurkölnische und
Kurtrierische Testamentsrecht.
Nach der Kölner Rechtsordnung von 1663 kann über jegliches Gut testiert werden. Dies hat
vor einem Notar, einem Gerichtsschreiber oder Pastor sowie in den Städten zwei Schöffen und
auf dem Land zwei Zeugen zu erfolgen.N.53.5
In Kurtrier hatte die Testamentserrichtung vor dem versammelten Gericht oder wenigstens
drei Gerichtspersonen zu erfolgen, wobei hier ebenfalls über sämtliche Güter einschließlich
der Stock- und Stammgüter verfügt werden konnte.N.53.6
| Seite 54| Daneben
kannte das Landrecht noch weitere Formen der Testamentserrichtung, insbesondere auch vor dem
Notar oder Pastor und zwei Schöffen.N.54.1
| Seite 55|
Schon Kunkel hatte in seinem Werk "Quellen zur neueren Privatrechtsgeschichte
Deutschlands" entdeckt, daß die "Reformacion des Bayrischen Landrechts" aus dem Jahre 1518
dem Jülich-Bergischen Erbrecht als Quelle gedient hatte.N.55.1 An diesem Bayrischen Landrecht war schon seit 1487 gearbeitet worden, bis
der damals ausgearbeitete sogenannte Erdinger Entwurf durch einen Ausschuß, bestehend aus
zehn Vertretern der Stände, dem Kanzler Lösch und dem Sekretär
Köllner, überarbeitet und das Gesetzgebungswerk fertiggestellt wurde.
Hierbei verfaßte Köllner neue Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge. Nach
Kunkel sind sie wohl allein Köllners eigene Arbeit und scheinen von
keinem der älteren deutschen Statutarrechte abzuhängen. N.55.2
Kunkels Entdeckung muß jedoch relativiert werden. Von den insgesamt 27 Kapiteln des
Jülich-Bergischen ErbrechtsN.55.3 kann nur knapp die
Hälfte, nämlich genau 13, auf die bayrische Quelle zurückgeführt werden. Auch nicht alle
Kapitel über die Intestaterbfolge entstammen dem bayrischen Recht. So wurden die Regelungen
des Kapitels 70N.55.3der Jülich-Bergischen Rechtsordnung wiederum
dem Nürnberger Recht von 1479 entnommen.
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Die Jülich-Bergischen Rechtssätze finden sich im Nürnbergischen Gesetz "Von einerley
kinde und enicklein erbschaft ohne gescheft"N.56.1 nahezu
wörtlich wieder. Das Bayrische Recht scheint aber in diesem Punkt vom Jülich-Bergischen
Verfasser dennoch beachtet worden zu sein. Er hat für den Anfang seines Kapitels die
bayrische Wortwahl übernommen, die lautet: "Wenn Vater und Mutter on Geschäft mit Tod
vergeen ..." Der Jülich-Bergische Verfasser normierte: "Wann Vatter und Mutter ohn Testament
und Ordnung ihres letzten Willens mit Todt abgehen ..." , während dies in der Nürnberger
Formulierung nicht vorkommt. In dem ansonsten übernommenen Nürnberger Gesetz sind noch
Bestimmungen über Lehnsgüter enthalten, die nicht rezipiert wurden.
Da die Nürnberger Reformation aus dem Jahre 1479 stammt und Kapitel 70 als Vorbild
diente, ist der Hinweis von HildN.56.2 zweifelhaft, dieses Kapitel gründe sich auf einer Bestimmung der
Reichskammergerichtsordnung und den Reichsabschieden von Worms 1521 und Speyer 1529, die als
eigene Kapitel in das Jülich-Bergische Recht aufgenommen wurden.N.56.3 Das Repräsentationsrecht der Enkel hatte Herzog Johann von
Jülich-Berg schon 1520 in Jülich eingeführt,N.56.4 während es in Berg unbekannt war und die Bergische Ritterschaft
noch in einer Urkunde vom 7. Februar 1522 die Einführung des Eintrittsrechts der Enkel "wie
es den Jülichen gegeben ist", fordert.N.56.5 / N.56.6
| Seite 57|
Die Erbfolge der ehelichen Kinder galt nach Kapitel 71 der Jülich-Bergischen
RechtsordnungN.57.1 auch für uneheliche Kinder, die durch nachfolgende Heirat zu
ehelichen Kindern gemacht werden konnten. Auch diese Bestimmung wurde wörtlich dem
Nürnberger Recht entlehnt.N.57.2
Sowohl die Kurkölnische RechtsordnungN.57.3 von 1663 als auch das Kurtrierische Landrecht von 1668N.57.4 übernahmen die Regelungen der Kapitel 70 und 71,
wobei sich Kurköln sehr eng an Jülich-Berg anlehnt, während der Kurtrierische Text geändert
wurde, jedoch noch sehr stark an Jülich-Berg erinnert. Ob natürlich das Jülich-Bergische
Landrecht oder die Nürnberger Reformation jeweils als Vorlagen gedient haben, kann wegen der
Gleichheit der beiden Rechte nicht entschieden werden. Sehr wahrscheinlich kannte man jedoch
in Köln und Trier die Rechte der Nachbarterritorien, so daß man auch hiervon ausgegangen
sein dürfte.
Auch in Geldern dürfte das Repräsentationsrecht der Enkel und Urenkel aus der
Jülich-Bergischen Reformation übersetzt und übernommen worden sein,N.57.5 während die übrigen Bestimmungen
hiervon verschieden sind. Insbesondere berührt Geldern hier auch das Erbrecht der Kinder aus
verschiedenen Ehen. Bezüglich dieser Kinder wird kein Unterschied gemacht, von welchem
Ehepartner die Güter herstammen.
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Aus welchem Stadt- oder Landrecht die Jülich-Bergischen Enterbungsgründe des Kapitels
72N.58.1 entnommen wurden, kann nicht konkret gesagt werden, da in
diesem Punkt sowohl das Stadtrecht von Nürnberg als auch die Bayrische Reformation nahezu
identische Regelungen aufweisen, die auf die Enterbungsgründe der Novelle
115 zurückgehen und sich bei Jülich-Berg wiederfinden. Die Nürnberger Reformation von
1479 regelt in zwei getrennten Kapiteln die Gründe, aus denen Eltern ihre Kinder und Kinder
hinwieder ihre Eltern enterben mögen.N.58.2
Aus dieser wurde das Recht der Eltern, ihre Kinder zu enterben, in die Reformation der
Stadt Worms aus dem Jahre 1498 mit wenigen leichten sprachlichen Abweichungen
übernommen;N.58.3 die
Regelungen über Enterbung der Eltern durch ihre Kinder finden sich hier nicht. Die Wormser
Formulierung hinsichtlich der Enterbung der Kinder übernahm der Verfasser der Bayrischen
Reformation wörtlich, während er die Gründe für die Enterbung der Eltern durch ihre Kinder
wohl aus dem Nürnberger Recht abschrieb.N.58.4 Der Jülich-Bergische
Gesetzgeber faßte nur die getrennten Kapitel der Nürnberger oder vielleicht auch der
Bayrischen Reformation über Enterbung der Kinder und der Eltern unter erneuter sprachlicher
Veränderung zu seinem Kapitel 72 zusammen.
| Seite 59|
Hierbei ging er von dem Kapitel über die Enterbung der Eltern durch ihre KinderN.59.1 sowohl
hinsichtlich der Formulierung als auch der Reihenfolge der Enterbungsgründe aus und bezog
diese Gründe auch jeweils auf die Enterbung der Kinder durch die Eltern. Als achten und
neunten Enterbungsgrund setzte er dann aus den entsprechenden Kapiteln über die Enterbung
der Kinder durch ihre Eltern hinzu, daß Kinder, die ihre Eltern schlagen oder beleidigen,
sowie Töchter, die sich entgegen dem väterlichen Willen nicht verheiraten und ein unkeusches
Leben führen, enterbt werden können. Die bei Bayern und Nürnberg vorkommende
Enterbungsmöglichkeit, wenn ein Elternteil dem anderen Elternteil nach dem Leben getrachtet
hat,N.59.2 findet sich bei
Jülich-Berg nicht.
Weder Köln noch Trier kennen dem Jülich-Bergischen Kapitel 72 entsprechende ausdrückliche
Regelungen über die Enterbungsgründe. Lediglich Trier verweist diesbezüglich auf das gemeine
Recht.N.59.3
Geldern jedoch kennt dieselben auf die Novelle 115 zurückgehenden
Enterbungsgründe wie das Jülich-Bergische Recht.N.59.4 Dieses war hier die Quelle für Geldern. Die Enterbung der
Eltern und Kinder wird in aleicher Weise zusammen und nicht in zwei getrennten Kapiteln
geregelt,und auch die Reihen-folge der Enterbunasaründe ist in etwa gleich. Es ist hier eine
Übertragung des Jülich-Bergischen Enterbungsrechts in die flämische Sprache vorgenommen
worden, wobei lediglich das Geldernsche
| Seite 60| Recht etwas ausführlich geregelt
und an manchen Stellen leicht verändert wurde. So gibt die Verlassung der Eltern in Not und
Gefängnis nicht wie bei Jülich-Berg nur einen Enterbungsgrund, die Kinder werden in diesem
Fall für erbunwürdig erklärt.N.60.1
Den Enterbungsgrund der Ketzerei kennt man in Geldern nicht, während man die Heirat
minderjähriger Kinder als einen solchen ansieht.N.60.2
| Seite 61|
Verwandt mit dem Enterbungsrecht des Kapitels 72 ist auch das nachfolgende Kapitel
73.N.61.1 Es handelt sich hierbei um die Bestrafung von
Kindern, wenn sie sich entgegen dem Willen der Eltern verheiraten und der Sohn noch keine
30, die Tochter noch keine 25 Jahre alt ist. Ihnen kann das Heiratsgut entzogen werden, sie
erben jedoch beim Tod ihrer Eltern gleich den anderen Kindern.N.61.2
Dieses Kapitel wurde der Bayrischen Reformation von 1518 entnommen,N.61.3 deren Vorbild in diesem Punkt wiederum die
Nürnberger Reformation von 1479N.61.4 war. Wie Kunkel nachgewiesen hat,N.61.5 wurden bei der Abfassung des
bayerischen Kapitels auch noch Formulierungen des Bayrischen Landrechts von 1346 verwandt.
Diese finden sich auch bei Jülich-Berg wieder, wie überhaupt der Wortlaut des bayrischen und
Jülich-Bergischen Kapitels nahezu übereinstimmt. Bayern hat jedoch wie Nürnberg die
zusätzliche Regelung, daß die betreffenden Kinder nicht enterbt werden dürfen und im Erbfall
einen Anspruch auf Ausgleich des den anderen Kindern gegebenen Heiratsguts haben. Der
Hinweis bei Jülich-Berg auf die 1558 ergangene Polizeiordnung fehlt natürlich bei der
bayrischen Ouelle und gründet sich auf die 2. Revision.
| Seite 62|
Eine entsprechende Regelung kennen auch GeldernN.62.1 und KölnN.62.2, während sich eine solche bei Trier nicht findet. Während
Kurköln wegen Ungehorsams der Kinder eine Enterbung ausdrücklich ausschließt, gibt Geldern
hier eine Enterbungsmöglichkeit.N.62.4
Bei Jülich-Berg spricht man davon, daß die Kinder erbberechtigt sein sollen, verbietet
andererseits nicht ausdrücklich eine Enterbung. Da der konkrete Inhalt der Rechte
verschieden ist, läßt sich trotz einiger Parallelen im Wortlaut, insbesondere zwischen
Geldern und Jülich-Berg ein unmittelbarer Einfluß des Jülich-Bergischen Rechts auf Köln oder
Geldern nicht feststellen.
| Seite 63|
Im Gegensatz zu den anderen bisher behandelten Kapiteln findet sich die Quelle des
nächsten Kapitels, Kapitel 74, sowie des damit zusammenhängenden Kapitels 95N.63.1 nicht in dem
Landrechte eines anderen Territoriums. Das hier geregelte Erbrecht der Kinder und des
überlebenden Ehegatten sowie der Kinder aus verschiedenen Ehen gründet sich auf dem Recht
der Herzogtümer Jülich und Berg selbst.N.63.2 Diese Kapitel hat der Gesetzgeber, anders als bei den bisher besprochenen, ohne
spezielles Vorbild formuliert.
Nur die Formulierung des Anfangs von Kapitel 74, in dem der Jülich-Bergische Gesetzgeber
erklärt, daß das gemeine Recht eine andere Regelung aufstelle, von der nun abgewichen werde,
wurde wiederum der Bayrischen Reformation von 1518 entlehnt, denn dort heißt esN.63.3:
"Wo ain Vater, bey mer dann ainer Hausfrauen in eelichen Stand erworben, zwayerlei oder mer
Kind verläßt und on Geschäft mit Tod vergeet, so erben ine seine Kinder alle gleich". Bei
Jülich-Berg lautet die entsprechende Stelle: "Wiewohl die gemein beschriebene Recht ordnen
und wollen, wo ein Vatter bey mehr dann einer Haußfrauen im ehelichen Standt zweyerley oder
mehr Kinder erworben hätte, und die ohn Geschefft seines letzten Willens verließ, daß
dieselbe Kinder ihne alle zugleich erben, ...".
| Seite 64|
Als Begründung für die Abweichung vom gemeinen Recht gibt der Jülich-Bergische
Gesetzgeber an, "dieweil aber in Unsern Fürstenthumben Gülich und Berg über aller Menschen
Gedenken diese altherkommende Gewohnheit und Gebrauch, als Privilegium der Lande besitzlich,
wie folgt, herbracht, sol es auch noch zur Zeit bey dero verbleiben". Grundlage dieses
Kapitels wie auch des Kapitels 95 war das in Jülich-Berg herrschende Güter- und
Verfangenschaftsrecht. Hierin ist die Quelle zu suchen, wobei hinsichtlich des ehelichen
Güterrechts die Rechtsgewohnheiten in den beiden Fürstentümern unterschiedlich waren.
Im Bergischen kannte man sowohl die sogenannte Wittumsehe als auch das Prinzip der
gesamten Hand, auch genossenschaftliches Prinzip genannt.N.64.1 Die Wittumsehe ist in Kapitel 13 des Bergischen Ritterrechts geregelt. Hiernach
konnte ein Ritterbürtiger seiner Ehefrau ein Wittum bestellen, das ihr im Falle seines
Todes eine Witwenversorgung sichern sollte.N.64.2 Dieses Wittum bestellte
der Ehemann "an synem Erve", also an seinen Erbgütern. An diesen erlangte die Ehefrau die
Leibzucht im Falle seines Todes. Diese Erbgüter fielen ebenso wie die anderen Erbgüter, die
nicht "gewedumbt"N.64.3
waren und an denen die Ehefrau keine Rechte hatte, an die Erben ihres Ehemanns. Sie konnte
die Güter nicht in eine zweite Ehe einbringen.
| Seite 65|
Neben der Wittumsehe kannte das Bergische Recht noch das erwähnte genossenschaftliche
System, damit existierten selbständig nebeneinander zwei Prinzipien, die nicht zusammen
vorkamen.N.65.1 Beim
genossenschaftlichen Prinzip werden die beiderseitigen Güter mit der Hochzeit eine Einheit,
ohne daß etwa der Ehemann auch Eigentümer der Erbgüter seiner Ehefrau wurde.
Gesamthandseigen-tümer wurden Mann und Frau nur hinsichtlich der Mobilien und der
Errungenschaft.N.65.2 Schröder spricht hier vom System der gesamten
Hand im weiteren Sinne.N.65.3
Anhand von Urkunden läßt sich das Prinzip der gesamten Hand für das Niederrheingebiet
bis ins 11. Jahrhundert zurückverfolgen.N.65.4 Dieses Prinzip, bei dem die Eigentumsverhältnisse ganz in
den Hintergrund treten und das beiderseitige Vermögen der Ehegatten nach dem Grundsatz der
Einheitlichkeit wie eine Masse behandelt wird, wird im Bergischen Ritterrecht dadurch
verwirklicht, daß bei bestehender Ehe ein Ehegatte Erb- oder Pfandgüter ohne die Zustimmung
des anderen weder veräußern, noch belasten darf. So heißt es dort: "Ouch en sall gein man
oder frowe Erffschafft noch pantschafft im ganzen bedde ein buissen, den anderen nith
overgeven, versetten noch besweren, wes dess geschehe sall van unwerde syn".
Da das Prinzip der gesamten Hand auf der Gemeinschaft des beiderseitigen Vermögens
beruht, ist dieses Prinzip auch dort verwirklicht, wo stärker als in Berg die
hervorgehobene Stellung des Mannes
| Seite 66| in der Ehe berücksichtigt wird.
Dies erfolgt zum Beispiel dadurch, daß der Ehemann aufgrund seiner vormundschaftlichen
Gewalt die eheliche Genossenschaft, selbst gegen den Widerspruch seiner Frau, nach außen
hin alleine vertritt und die Güter der ehelichen Genossenschaft verkaufen und belasten
darf.N.66.1 Während Berg ausdrücklich eine
derartige Vormundschaft des Mannes bezüglich der Erb- und Pfandgüter ausschließt, geht das
Jülicher Landrecht von einer solchen hinsichtlich seiner Güter aus.N.66.2 Es entzieht dem Ehemann die Befugnis, seine Güter zu
belasten oder zu verkaufen nur, wenn er seine Ehefrau verläßt.N.66.3 Hieraus läßt sich schließen, daß der Ehemann
ansonsten über seine Güter ohne Mitwirkung seiner Ehefrau verfügen konnte.
Vom Manne einseitig für sich erworbene Güter gelten als gemeinsamer Erwerb der
Eheleute,N.66.4 so daß auch hier das Prinzip der gesamten Hand besteht.
| Seite 67|
Diese Vormundschaft des Mannes normiert auch die Reformation von Jülich-Berg, wenn auch
an einer etwas versteckten Stelle. In ihrem Kapitel über Heiratsverschreibungen N.67.1 ist im
letzten Absatz hinsichtlich der Heiratsgüter der Ehefrau geregelt: "Und damit sie deß
Wiederfals ihrer Heyraths-Güter gewiß und sicher seyn mögen, soll der Ehemann, dem die
Verwaltung solcher zugebrachter Heyraths-Güter zugelassen, wiewohl er sonst vermög der
Gülischen und Bergischen Landrechte seiner ehelicher Haußfrauen Mann und Mombar ist,
dieselbige ohne Verwilligung seiner ehelicher Gemahl, und dringenede und erheischende Noth
zu alienieren und zu verändern hinfürter keine Macht und Gewalt haben". Hieraus folgerte
die Praxis, daß der Mann über seine Erbgüter, die Errungenschaft sowie über sämtliche
Mobilien ohne Zustimmung seiner Ehefrau verfügen konnte, die Frau jedoch ihrerseits zu
Verfügungen über ihre Erbgüter die Zustimmung ihres Mannes benötigte.N.67.2 Die Praxis war somit anders als die oben erwähnte Regelung
des Bergischen Ritterrechts und anerkannte die Verfügungsbefugnis des Mannes bezüglich
seiner Erbgüter ebenso wie das Jülicher Landrecht, während in Berg die Zustimmung der
Ehefrau notwendig war. Die Jülich-Bergische Reformation sowie die spätere Gerichtspraxis
lehnte sich somit bezüglich der in Kapitel 94 geregelten ehemännlichen Vormundschaft dem
Jülicher Landrecht und nicht dem Bergischen Ritterrecht an.
| Seite 68|
Ebenso wie das Prinzip der gesamten Hand im weiteren Sinne oder auch als Ausfluß dieses
Prinzips kennt die Reformation von Jülich-Berg das Verfangenschaftsrecht. N.68.1 Es äußert sich darin, daß bei
Versterben eines Ehepartners die in dieser Ehe geborenen Kinder alle die in die Ehe
eingebrachten, erworbenen und ererbten Güter erhalten,N.68.2 gleichgültig, ob der Erbfall während der ersten
oder zweiten Ehe erfolgt,N.68.3 während dem überlebenden
Ehepartner die Leibzucht hieran zusteht und er die beweglichen Güter zu Eigentum
erhält.N.68.4
Die Kinder aus einer zweiten Ehe des Überlebenden erhalten alle in diese Ehe
eingebrachten oder während dieser Ehe erworbenen oder zugefallenen Güter.N.68.5
Der Ursprung dieses Instituts ist äußerst umstritten. Nach einer Ansicht ist der
Ursprung im deutschen Stammgutsystem zu suchen, aufgrund dessen mit der Geburt der Kinder
ihre Anwartschaft auf das Eigentum entstanden und den Eltern die Möglichkeit willkürlicher
Verfügungen zum Nachteil des künftigen Erbes der Kinder genommen ist. Schröder sieht den
Grund der Verfangenschaft in den Eheverträgen, die den Kindern das Eigentum an sämtlichen
eingebrachten Immobilien sichern sollten. Das spätere gesetzliche Verfangenschaftsrecht
| Seite 69| sei der
gewohnheitsrechtliche Niederschlag dieser Verträge.N.69.1 Diese Theorie ergänzt Mayer-Homberg noch durch die Annahme, das
Mitwirkungsrecht der Kinder bei Verfügungen des Überlebenden über die Erbgüter sowie ihr
Recht auf vollständige Erhaltung dieser Güter habe sich aus einem Wart- oder
Beispruchsrecht entwickelt, das im 12. und 13. Jahrhundert aus dem fränkischen Rechtskreis
verschwunden sei.N.69.2
Eine letzte Ansicht sieht den Ursprung der Verfangenschaft in einer schon während der
Ehe bestehenden Rechtsgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern, so daß die Güter auch für
den Fall des Todes eines der Gesamtberechtigten den Kindern verfangen bleiben.N.69.3 Das
Verfangenschaftsrecht ist sowohl im Bergischen Ritterrecht als auch im Jülicher Landrecht
normiert. So bestimmt Kapitel 53 des Bergischen Ritterrechts, daß bei beerbter Ehe weder
Mann noch Frau der Ritterschaft über bewegliche oder unbewegliche Güter verfügen dürfen.
Haben sie dennoch einige Erbgüter belastet, "dat mogen die eheliche geburth widder an sich
fryen und guyten mit zehen marck colsch". Auch dürfen sie Erbgüter nur in Notlagen mit
Bestellung eines Wiederlösrechtes oder auch mit Zustimmung ihrer ehelichen Kinder
verkaufen.N.69.4 Ausdrücklich bezieht sich das
| Seite 70| Bergische Ritterrecht nur auf
RitterbürtigeN.70.1, kennt aber für alle Stände die typische Regelung des
Verfangenschaftsrechts, wie sie sich in den Kapiteln 74 und 95 der Jülich-Bergischen
Reformation wiederfindet, daß beim Tode eines Ehegatten und Wiederheirat des anderen ihm
nur das bewegliche Gut verbleiben und ihm an den ErbgüternN.70.2 nur die Leibzucht zustehen soll. Verblieb
ihm nur das bewegliche Gut, so konnte er auch nur dieses in eine zweite Ehe bringen und nur
hinsichtlich dieses Gutes von den Kindern aus zweiter Ehe beerbt werden, während sämtliche
Erbauter, einschließlich der von ihm in die erste Ehe eingebrachten, bei den Kindern aus
der ersten Ehe verbleiben, eine Regelung, wie sie Kapitel 74 der Jülich-Bergischen
Reformation getroffen hat.
Aber auch das Jülicher Landrecht kannte das Verfangenschaftsrecht. So bestimmt Kapitel
28 Nr. 8: "Item man off frauwe, die eyniger handt sytzt und hait vur und nae kynder,
wannehe der afflyvich wyrdt, alsdann deillen die vur und naekynder die gereide gueter
samen, dann die Erffschafft sleidt nae yecklichem Bedde wie sych gebuyrdt." In diesem Satz
ist somit normiert, daß die Kinder aus verschiedenen Ehen jeweils die aus dieser Ehe
stammenden Güter erhielten.
| Seite 71|
Neben diesen Bestimmungen hatte das Jülicher Landrecht noch das sogenannte Teilrecht der
Kinder aus erster Ehe ausgebildet. Die Kinder haben im Falle des Todes eines der Ehepartner
das Recht, Teilung des Erbes zu verlangen: "da wannehe den Kindern beliefft, mögen sy vader
off moider zo der deillonghen heischen und brengen".N.71.1 Die Teilung erfolgte dadurch, daß sowohl der Überlebende als auch die
Kinder jeweils die Hälfte der Immobilien erhielten und die Fährnis bei dem Überlebenden
verblieb.N.71.2 Verstarb in der
Folgezeit eines der Kinder ohne Nachkommen, so erbten seine übrigen Geschwister seine
erhaltenen Erbgüter, die beweglichen Sachen fielen wiederum an das überlebende
Elternteil.N.71.3 Nach dem Stadtrecht
des benachbarten Kleve war der Überlebende im Falle der Wiederheirat sogar verpflichtet,
mit seinen Kindern zu teilen.N.71.4 Aber auch im Bergischen kannte man ein derartiges
Institut, ohne daß es im Bergischen Ritterrecht seinen Niederschlag gefunden hätte. So
erfolgte die Erbauseinandersetzung zwischen der verwitweten Gräfin Irmgart von Berg und
ihrem Sohne Adolf durch Teilung des Erbes in zwei Hälften.N.71.5
In der Praxis näherten sich die beiden voneinander abweichenden Rechte von Berg und
Jülich wieder dadurch, daß die Kinder dem Überlebenden die Güter üblicherweise beließen und
nur dann Teilung verlangten, wenn dieser sich wieder verheiratete.N.71.6
| Seite 72|
Dieser Praxis im Jülichen entsprechend konnte dann die Reformation von 1555 sich der
Regelung des Bergischen Ritterrechts anschließen.N.72.1 Der Überlebende erhält die Fahrnis zu Eigentum und an den Immobilien die
Leibzucht. Die Kinder werden bei Wiederheirat des Überlebenden dadurch abgesichert, daß
dieser ein Inventar errichten muß. Das Teilrecht des Jülicher Landrechts wird nicht in die
Rechtsordnung von 1555 aufgenommen.
| Seite 73|
Sind keine Kinder vorhanden und verstirbt ein Ehegatte, so steht dem Überlebenden nach
Kapitel 95 die Leibzucht an sämtlichen Immobilien, Erbgütern und der Errungenschaft zu.
Erbgüter fielen gemäß dem RevolutionsrechtN.73.2 an den nächsten
Verwandten aus der Linie, aus der sie herstammen. An der fahrenden Habe erlangt der
Überlebende, wie bei beerbter Ehe, Eigentum. Zum Eigentum an den während der Ehe errungenen
Gütern macht die Reformation keine Aussage. Die Gerichtspraxis ging jedoch dahin, daß die
Güter freundteilig wurden,N.73.2 das heißt, die nächsten Erben
sowie die Ehefrau erhielten die errungenen Güter je zur Hälfte zu Eigentum. Diese
Halbteilung geht auf westfälische und flämische Einflüsse zurück,N.73.3 und findet ihren Niederschlag sowohl im Jülicher Landrecht als auch
im Bergischen Ritterrecht, wenn auch die Quellen hier nicht eindeutig sind. Das Bergische
Ritterrecht regelt in seinem 23. Kapitel: "Wann man ind syn wyff Erve zosamen gülden, ind
sturven sonder gebuirth; dat gegulden Erff fiel nae oerer beyder doith an oerer beyder
neigsten maigh; ind wer syner maige doith geleiffte, der is geerfft, beheltlich der lester
hant oere lyffzucht". Die oben erwähnte Regelung geht nach dem Wortlaut zwar nicht
eindeutig hieraus hervor, muß aber aus dieser Bestimmung gefolgert werden, denn zum einen
soll die Errungenschaft erst nach dem Tode beider Ehegatten je zur Hälfte an die
| Seite 74| Verwandten beider
Seiten fallen, zum anderen erbt der nächste Verwandte schon mit dem Tode des mit ihm
verwandten Eheteils unter Vorbehalt der Leibzucht des Überlebenden. Ob dieses
Leibzuchtrecht auch bezüglich der Erbgüter des Erstverstorbenen angenommen werden kann,
läßt sich nicht entscheiden, da das Bergische Ritterrecht in diesem Punkt keine konkrete
Aussage trifft.N.74.1
Noch undeutlicher ist das Jülicher Landrecht. Eine Halbteilung wird nur hinsichtlich des
Immobilienerwerbs durch den Ehemann normiert. Kauft der Ehemann nur für sich Grundvermögen,
so hat dennoch nach dem Tode der beiden Ehepartner Halbteilung dieser Errungenschaft auf
die beiderseitigen Verwandten zu erfolgen.N.74.2 Hieraus kann aber dann die allgemeine Geltung des Prinzips der
Halbteilung der Errungenschaft gefolgert werden.
Die Leibzucht des Überlebenden an der Errungenschaft des Verstorbenen ergibt sich aus
einer versteckten Stelle des Landrechts. Es spricht dem zweiten Ehemann einer ohne Kinder
verstorbenen Frau generell die Leibzucht am Nachlaß der Ehefrau zu,N.74.3 so daß die Geltung dieses
Rechts in Jülich für den Überlebenden einer jeden kinderlosen Ehe zu schließen ist und
sowohl bezüglich der Errungenschaft als auch der Erbgüter des Verstorbenen angenommen
werden muß.
| Seite 75|
Bezüglich der Fährnis treffen Bergisches Ritterrecht und Jülicher Landrecht keine eigene
Regelung hinsichtlich einer kinderlosen Ehe. Jedoch ist hier aus der Zuweisung des
beweglichen Gutes an den Überlebenden bei beerbter Ehe zu folgern, daß auch bei unbeerbter
Ehe die Fährnis im Eigentum des Überlebenden stehen soll.
Von diesen Grundlagen ausgehend normierte nun der Jülich-Bergische Gesetzgeber 1555 die
Kapitel 74 und 95 der Reformation, ohne daß für die Regelungen und verwandten
Formulierungen - mit Ausnahme der oben erwähnten - erkennbar ein anderes Recht Vorbild
gewesen ist.
Die hier erfolgte Ausgestaltung der Leibzucht geht ebenfalls auf das Jülicher Landrecht
und das Bergische Ritterrecht zurück. Im letzteren heißt es:N.75.1 "Die dair sitten in erff ader guith als ein
lyffzuchter, die en sullen dat erff ader guith nith verwuisten noch verhowen ind in
noithbow halden".
Etwa ausführlicher ist hier schon das Jülicher Landrecht, das den Leibzüchter zur
Stellung von Bürgen verpflichtet, wenn er das Erbgut schädigt und nicht in "Notbau"
hält.N.75.2
| Seite 76|
Von den Rechten der Nachbarterritorien ist das Geldernsche Landrecht hier dem
Jülich-Bergischen am ähnlichsten.
Beide Rechte sind bis auf den ehelichen Güterstand ihrem Inhalt nach gleich, nicht aber
hinsichtlich ihres Wortlauts und ihrer Formulierungen. Ein Einfluß der teils doch sehr
lückenhaften und ungenauen Rechtssätze des Jülich-Bergischen Rechts auf das umfangreiche,
wohldurchdachte und detaillierte Geldernsche Recht läßt sich hier nicht feststellen.
In Geldern sind die Eheleute vom Vollzug der Ehe an hinsichtlich sämtlicher Güter, auch
der Erbgüter, Gesamthandseigentümer,N.76.1 doch ist auch hier, wie in Jülich-Berg, der Ehemann
Vormund seiner Ehefrau.N.76.2 Geldern kennt
ebenfalls das Verfangenschaftsrecht. Mit dem Tode eines der Ehegatten erhalten die
gemeinsamen Kinder das Eigentum an sämtlichen Immobilien,N.76.3 der Überlebende erhält sämtliche MobilienN.76.4 sowie die Leibzucht an allen Immobilien.N.76.5 Sind keine Kinder vorhanden, so erhält der Überlebende
seine Erbgüter, die halbe ErrungenschaftN.76.6
| Seite 77| und
alle MobilienN.77.1 sowie die Leibzucht an
den Erbgütern des Verstorbenen und der anderen Errungenschaftshälfte,N.77.2 die an die nächsten Verwandten des Mannes fallen.N.77.3 In jedem Falle muß der Überlebende
ein Inventar errichten.N.77.4
Die Kinder aus zweiter Ehe erben demgemäß nur die in die zweite Ehe eingebrachten sowie
die in dieser Ehe erworbenen unbeweglichen Güter.N.77.5
Bezüglich der Mobilien und des im letzten Witwenstand erworbenen Gutes gibt es eine
Abweichung vom Jülich-Bergischen Revolutionsrecht. Hinsichtlich dieser Güter erben alle
Kinder gleich.N.77.6
Im Erzstift Köln beerben dagegen die Kinder aus verschiedenen Ehen ihr verstorbenes
Elternteil hinsichtlich der Erbgüter gleich.N.77.7 Das Eigentum an der Errungenschaft gebührt den Kindern aus der Ehe, in der die
Güter errungen wurden.N.77.8 Eine
Verfangenschaft der ehelichen Erbgüter kennt das Kurkölnische Recht nicht.
Die Gütergemeinschaft der Eheleute, im Landrecht nicht geregelt, aber durch die Praxis
herausgebildet, ist eine partikuläre. Sie umfaßt nur die Mobilien und die
Errungenschaft.N.77.9 Demgemäß behält der Überlebende beim Tode seines
Ehegatten stets seine Erbgüter, er erhält dagegen die Mobilien sowie den Nießbrauch am Erbe
der Kinder.N.77.10
| Seite 78|Diese
erben die Aussteuer und die Immobilien des Verstorbenen sowie die Errungenschaft der
Eheleute.N.78.1
Sind keine Kinder vorhanden, so erbt der Überlebende den Brautschatz und die
Mobilien.N.78.2 Die Errungenschaft wird
freundteilig, das heißt, der Überlebende erhält hiervon die eine Hälfte, die nächsten
Verwandten des Verstorbenen die andere.N.78.3
An diesen sowie an den Erbgütern des Verstorbenen steht ihm der Nießbrauch zu.N.78.4
Das Kurtrierische Landrecht kennt ebenfalls kein Verfangenschaftsrecht. Hinsichtlich des
ehelichen Güterstandes sowie der Folgen einer unbeerbten EheN.78.5 gleicht es dem Kurkölnischen Recht. Lediglich hinsichtlich
der Mobilien weist es nur drei Viertel dem Überlebenden zu, ein Viertel sollen die
Verwandten bis zum vierten Grad erhalten. Bei beerbter Ehe ist die Regelung etwas anders
als in Kurköln, von Jülich-Berg aber ganz verschieden. Von den Mobilien erhält der
Überlebende eine Hälfte, die andere Hälfte teilen er und die Kinder nach Köpfen, damit
nicht - wie die Rechtsordnung erklärt - "die eheleibliche Vorkinder aber davon gäntzlich
ausgeschlossen" werden, wenn "die väterliche oder mütterliche Substantz gantz, oder doch
besten Theils in blosen Mobilien, wie offt geschieht bestanden ..."N.78.6
| Seite 79|
Die Errungenschaft teilt er mit seinen Kindern je zur Hälfte. Von den Erbgütern behält
er seine, die Kinder erben die des Verstorbenen.N.79.1 Am gesamten Erbe der Kinder steht dem Überlebenden die Leibzucht zu.N.79.2
Wie sich aus dieser Verschiedenheit des Kurtrierischen und Kurkölnischen Rechts vom
Jülich-Bergischen ergibt, hat letzteres auch keinen Einfluß auf die Landrechte der beiden
geistlichen Territorien genommen.
| Seite 80|
Nachdem die Rechtsordnung im Kapitel 74 das Erbrecht der Kinder aus verschiedenen Ehen
geregelt hat, muß sie nun zur Einkindschaft Stellung nehmen. Sie läßt in den Kapiteln
75N.80.1 und 76N.80.2 die
Einkindschaft zu und regelt die Modalitäten ihrer Verabredung. Schon das Jülicher Landrecht
erlaubte ausdrücklich die Verabredung der Einkindschaft, wenn die Kinder unmündig waren und
dies vor Gericht nachgewiesen wurde. Es bestimmte: "Item die Alderen en haven gheyne macht
vurkynder und na hkynder eyne kinder zo machen, gelich zo deillen, idt en were dan sache,
dat die kynder alle samen mundig weren und solch richlichen belieffden".N.80.3
Ihr Einkindschaftsrecht entlehnte die Rechtsordnung von 1555 aber der schon bei der
Verjährung verwandten Trierischen Untergerichtsordnung.Ihr Titel "Von Einkindschaften"N.80.4 war Vorbild der beiden Jülich-Bergischen
Kapitel. Der Hinweis in Kapitel 75 auf das gemeine Recht, wonach Verträge unwirksam werden,
durch die Kinder von der ihnen zustehenden Erbschaft ausgeschlossen werden, fehlt allerdings
bei Trier. Ansonsten stimmt die Regelung des Kapitels 75 über die Zulässigkeit der
Einkindschaft fast wörtlich mit dem Text der Untergerichtsordnung überein.
| Seite 81|
Auch Kapitel 76 wurde fast wörtlich dem Trierischen Vorbild entlehnt, nur daß in
Jülich-Berg die Untersuchung, ob die Einkindschaft auch dem Wohle der Kinder dient, neben
dem Amtmann auch vor dem Richter und Schöffen durchgeführt werden konnte, während in Trier
dies vor dem Schultheiß in Zusammenarbeit mit den Schöffen zu geschehen hatte.
Während die Ordnung von Jülich-Berg nun davon spricht, daß der Einkindschaftsvertrag vom
Amtmann, Richter und Schöffen aufgeschrieben, versiegelt und den Parteien mitgeteilt werden
muß, verlangt die Untergerichtsordnung von Trier eine Versendung der festgestellten Abreden
an die zuständigen Obergerichte in Trier oder Koblenz, die diese ohne Veränderung der
Substanz in eine Form bringen, besiegeln und in das Gerichtsbuch einschreiben sollen. Den
Parteien ist auf Verlangen eine besiegelte Abschrift auszustellen.
Das Kurtrierische Landrecht von 1668 übernahm das Kapitel der Untergerichtsordnung
wörtlich.N.81.1 Auch die Revision von 1713 führte nur wenige Veränderungen ein, etwa,
daß als Wirksamkeitserfordernis ein volljähriges Kind dem Einkindschaftsvertrag zustimmen
muß und kein Ehegatte entgegen dem Vertrag über ein Gut verfügen oder durch Vertrag unter
Lebenden oder auf den Todesfall einem Kind mehr als dem anderen zukommen lassen darf.
| Seite 82|
Die Kölner Reformation von 1538 enthält kein Kapitel über die Einkindschaft, während die
Rechtsordnung von 1663 sich hiermit befaßt. Aufbau und Inhalt des TitelsN.82.1 sind der Jülich-Bergischen Ordnung
ähnlich, ohne jedoch von dort übernommen zu sein. Ein wesentlicher Unterschied zwischen
beiden Rechten liegt darin, daß in Jülich-Berg keine anderen Bedingungen und Abreden als in
der Ordnung bestimmt vereinbart werden können, während dies nach dem Kölner Recht möglich
ist.N.82.2
Während sich Trier und Köln nicht auf Jülich-Berg zurückführen lassen, ist die
Geldernsche EinkindschaftsregelungN.82.3 nahezu eine wörtliche Übersetzung
der Kapitel 75 und 76 der Jülich-Bergischen Rechtsordnung.N.82.4 Zusätzlich enthält das Geldernsche Landrecht das Verbot,
Einkindschaftsverträge auf Lehnsgüter zu beziehen, über die ohne Zustimmung des Landesherrn
nicht verfügt werden darf, es sei denn, die erforderliche Zustimmung wird in den Verträgen
berücksichtigt.N.82.5
| Seite 83|
Schon im Jülicher Landrecht war bezüglich des sogenannten Bastards geregelt, daß er nicht
erbfähig sei. Dagegen galt das Kind solcher Eltern, die sich heimlich verlobt, aber noch
nicht kirchlich geheiratet hatten, als ein eheliches Kind und vollständig erbberechtigt.
Der Jülich-Bergische Gesetzgeber entlehnte sein Nichtehelichenrecht aber wiederum der
Nürnberger Reformation von 1479. Ihr 16. Titel
"Gesetze von den pankharten und naturlichen kinden und irer erbschaft von irer muter und
irselbs verlassen erbschaft" wurde Vorbild der Jülich-Bergischen Kapitel 77,N.83.1 78,N.83.2
und 79N.83.3.
Kapitel 77 entstammt nahezu wörtlich dem ersten Teil des ersten Gesetzes dieses Titels
"Von pankharten aus verdampten gepurt, das die einichen erbschaft noch geschicks nit
empfenklich sein". Die Nürnberger Reformation schließt allerdings ein Erbrecht der
unehelichen Kinder in "eynich weyse" aus,N.83.4
wohingegen der Jülich-Bergische Gesetzgeber zusätzlich die möglichen Formen der
letztwilligen Zuwendung aufführt, indem er sagt: "wie solches durch Testament, Codicil,
Legaten oder Donation geschehen könte".N.83.5 Während die
Nürnberger Reformation nur normiert, daß die
| Seite 84| unehelichen Kinder, wenn auch
nicht zum Erben berufen, dennoch erzogen werden sollen,N.84.1
so befiehlt die entsprechende Jülich-Bergische Regelung eine Erziehung der Kinder "aus
natürlicher Güte und Mildigkeit".N.84.2
Eine leichte Abweichung zeigt sich auch hinsichtlich Kapitel 78, das ansonsten mit seiner
Quelle, dem erstenN.84.3 und zweiten Gesetz des Nürnberger
UnehelichenrechtsN.84.4
identisch ist. Kinder, deren Eltern zwar nicht miteinander verheiratet sind, jedoch eine
gültige Ehe miteinander schließen können, sogenannte natürliche Kinder,N.84.5 sind nach Nürnberger Recht ihrer leiblichen Mutter gegenüber
erbberechtigt, es sei denn, diese ist von hohem Adel. Jülich-Berg schließt das Erbrecht
dieser Kinder auch dann aus, wenn die Mutter ihrerseits noch eheliche Kinder hat.
Die Regelung des Jülich-Bergischen Rechts in Kapitel 79, daß ein uneheliches Kind beerbt
werden kann, auch von seinen Eltern, wenn es selbst zu Erben berufen wäre, entstammt
wiederum nahezu wörtlich der Nürnberger Regelung über das Erbrecht der Unehelichen, nämlich
dem ersten Satz des dritten Gesetzes.N.84.6 Zusätzlich zur Nürnberger Regelung kennt Jülich-Berg ein
Privileg des Landesherren. Das Erbrecht von Kindern unehelicher Personen ist in solchen
Gebieten eingeschränkt, wo Gebrauch und Herkommen dies
| Seite 85| bestimmen. Lediglich im Amte
Windeck scheinen sogenannte Bastardgüter an den Landesherren gefallen zu seinN.85.1 und nur deshalb wurde die entsprechende Regelung in Kapitel 7
9 aufgenommen.
Nicht findet sich bei Jülich-Berg die Regelung des Nürnberger Unehelichenrechts über die
Erbfolge nach einem unehelichen Kind, wenn dessen Mutter vorverstorben ist.N.85.2 Hiernach wurde das uneheliche Kind von den Verwandten mütterlicherseits
beerbt, hatte es noch Geschwister, nur von diesen. In Jülich-Berg dagegen bleibt es bei der
gesetzlichen Erbfolge, so daß Geschwister des unehelichen Kindes in diesem Fall neben seinen
Großeltern erben.N.85.3
Weder die Kölner Reformation von 1538 noch das Kurkölnische Landrecht von 1663 haben
eigene Kapitel über den ausdrücklichen Ausschluß der Unehelichen vom Erbe entsprechend der
Jülich-Bergischen Kapitel 77, 78, 79. Jedoch beschränkt der Titel der Kurkölnischen Ordnung
von 1663 "Von Erbschaft ohne Testament in auffsteigenden Linien"N.85.4 die Erbfolge auf die ehelichen oder durch nachfolgende Ehe legitimierten
Kinder.
Eine entsprechende Vorschrift kennt auch das Kurtrierische Landrecht von 1668.N.85.5
| Seite 86|
Es regelt zusätzlich, daß, wenn keine ehelichen Kinder vorhanden, auch die unehelichen
natürlichen Kinder von ihren Eltern zu Erben eingesetzt werden können,N.86.1 die sogenannten Bastarde aber niemals zu Erben berufen sind.N.86.2 Alle unehelichen Kinder sind mit Unterhalt zu versehen,
solange sie sich nicht selbst ernähren können oder das achtzehnte Lebensjahr noch nicht
erreicht haben.N.86.3
Geldern hat ein eigenes Kapitel über das Recht der Unehelichen, ohne aber von Jülich-Berg
beeinflußt zu sein. Nach seinen Paragraphen "Versteffenisse von Bastarden"N.86.4 können Bastarde ihre leiblichen Eltern
weder aufgrund gesetzlicher Erbfolge, noch infolge letztwilliger Verfügung beerben.N.86.5 Die sogenannten natürlichen Kinder können testamentarisch
bezüglich der beweglichen Güter sowie der gewonnenen unbeweglichen Güter zu Erben eingesetzt
werden,N.86.6 jedoch können sie beim Vorhandensein ehelicher
Kinder nicht mehr erben als ein eheliches Kind aus solchen beweglichen oder gewonnenen
Gütern erbt.N.86.7 Die Erbfolge nach einem
UnehelichenN.86.8 sowie die Regelung der
UnterhaltspflichtN.86.9 entspricht dem
Jülich-Bergischen Recht.
| Seite 87|
Das Erbrecht in der aufsteigenden Linie sowie in der SeitenlinieN.87.1 wurde vom Verfasser der Jülich-Bergischen Reformation fast wörtlich der
Bayrischen Reformation von 1518 entnommen, wobei der Wortlaut lediglich leicht verändert der
Sprache im Herzogtum angepaßt wurde.
Hierbei entstammt Kapitel 80N.87.2
dem Bayrischen Landrechtsartikel "Wie Vater und Muetter und ander Eltern ihre Kinder
erben".N.87.3 Der Artikel wurde
1518 neu geschaffen und beruht auf der Postglossatorentheorie. Wie der Entwurf des
Bayrischen Landrechts ausdrücklich vermerkt, war Grundlage die Lehre des
Bartolus. Die Lehre des Baldus, der die
geläufige Auffassung der iustinianischen Erbfolgeordnung vertrat,N.87.4 wurde gemäß dem Landrechtsentwurf zwar erwogen, jedoch nicht
berücksichtigt.N.87.5
Eine gleiche Regelung wie in Bayern und Jülich-Berg enthält die Kurkölnische
Rechtsordnung von 1663.N.87.6 Ihr Wortlaut ist
der Jülich-Bergischen derart ähnlich, auch hinsichtlich der Abweichungen von der Bayrischen
Reformation, daß die Regelung vom Recht des Nachbarterritoriums Jülich-Berg übernommen
worden sein muß.
| Seite 88|
Geldern blieb hier von Jülich-Bern unbeeinflußt, auch wenn es wie das Jülich-Bergische
Recht jedem Elternteil die Güter des Kindes jeweils nach ihrer Herkunft aus der väterlichen
oder mütterlichen Seite zuweist.N.88.1
Zu der Frage, ob ein Großelternteil seinen vorverstorbenen Ehepartner repräsentiert und
den gleichen Erbteil erhält wie das noch lebende Großelternpaar zusammen,N.88.2 wird bei Geldern nichts gesagt.
Kurtrier ist von Jülich-Berg hier ganz verschieden. Sein Landrecht kennt kein
Revolutionsrecht. Eltern und Großeltern erben alle Güter gleich miteinander, gleichgültig,
ob diese von der väterlichen oder mütterlichen Seite herstammen,N.88.3 jedoch erbt auch hier ein
Großelternteil beim Vorversterben seines Ehepartners den gleichen Erbteil wie das noch
lebende Großelternpaar.
Bezüglich des Erbrechts der Aszendenten neben den Geschwistern des Erblassers haben die
Jülich-Bergische ReformationN.88.4 und das
Kurkölnische Landrecht von 1663 wiederum wörtlich gleiche Regelungen, so daß auch hier das
Jülich-Bergische
| Seite 89| Recht vom Kurkölnischen
übernommen worden ist. Das Jülich-Bergische Kapitel stammt seinerseits wiederum wörtlich
aus der Bayrischen Reformation, nämlich aus dem Artikel "Wie die Eltern ire Kind erben mit
der Kinder von beeden Panden Geschwistergiten oder mit derselben Kinden",N.89.1 welches auf die Novelle 118 zurückgeht und
1518 neu geschaffen wurde.N.89.2 In
diesem Kapitel findet das Revolutionsrecht keine Erwähnung, so daß sich für Jülich-Berg ein
Widerspruch zu Kapitel 38 ergibt.N.89.3 Die Praxis in Jülich-Berg löste diesen Widerspruch dadurch, daß sie das
Kapitel nicht auf die Stammgüter bezog, die dem Revolutionsrecht unterworfen blieben.N.89.4
Viel weitergehend in diesem Punkt ist das Geldernsche Recht. Das Revolutionsrecht ist
hier ausführlicher ausgestaltet. Die Geschwister erben alle Güter, die der Erblasser nicht
von seinen Eltern erhalten hat,N.89.5 diese erben aber das Gut, das sie ihrem verstorbenen Kind gegeben
haben.N.89.6 Die Geldernschen Bestimmungen sind
von Jülich-Berg ebensowenig beeinflußt wie die Kurtrierischen.
In Kurtrier kennt man auch hier nicht das Rückfalls- oder Revolutionsrecht, desgleichen
gilt nicht das oben erwähnte Repräsentationsrecht eines Großelternteils für seinen
vorverstorbenen Ehepartner.N.89.7
| Seite 90|
Auch Kapitel 82N.90.1 entstammt einem 1518 neu
geschaffenenN.90.2 Artikel der
Bayrischen Landrechtsreform,N.90.3 der wiederum auf das Römische Recht zurückgeht.N.90.4
In der gleichen Art und Weise regelt auch Trier diesen Fall,N.90.5 während Köln und Geldern keine entsprechende
Regelung kennen.
Aufbau und Wortlaut des Kurtrierischen Kapitels sind vom Jülich-Bergischen jedoch ganz
verschieden. Ein Einfluß des Jülich-Bergischen Rechts auf das Kurtrierische ist nicht
erkennbar.
Auch bezüglich des Erbrechts in der Seitenlinie diente den Jülich-Bergischen Kapiteln
83N.90.6 und 84N.90.7 das Recht der Bayrischen
Reformation von 1518 als Vorbild, deren entsprechende Artikel wörtlich übernommen
wurden.N.90.8 Nach Kunkel wurden
| Seite 91| auch diese beiden Artikel 1518
in Bayern neu geschaffen.N.91.1
Daß die Geschwisterkinder nach Stämmen erben, wenn sie nur untereinander und nicht neben
noch lebenden Geschwistern des Erblassers erbberechtigt sind, entspricht dem Römischen
Recht und der herrschenden Auffassung der Postglassatorenliteratur.N.91.2 Kapitel 83 der Jülich-Bergischen Reformation wird
allerdings von ihrem Kapitel 86 derogiert, das einen Auszug aus dem Reichsabschied von
Speyer des Jahres 1529 enthält und einer von Zasius verfochtenen und in der Rezeptionszeit
sehr verbreiteten Meinung entspricht.N.91.3 Hiernach teilen Geschwisterkinder untereinander nach Köpfen.
Diese letzte Regelung haben die übrigen drei niederrheinischen Landrechte von
Kurköln,N.91.4 TrierN.91.5 und GeldernN.91.6 aufgenommen, die auch ansonsten inhaltlich dem
Jülich-Bergischen Erbrecht in der Seitenlinie entsprechen. Nur Trier läßt die Geschwister
von einer Seite, wenn keine vollbürtigen Geschwister vorhanden sind, alle Güter gleich
erben, ohne daß es wie Jülich-Berg, Köln und Geldern danach unterscheidet, ob die Güter von
der mütterlichen oder der väterlichen Seite an den Erblasser gelangt sind.
| Seite 92|
Hinsichtlich des Erbrechts der vollbürtigen Geschwister entsprechen KölnN.92.1 und GeldernN.92.2 im Gegensatz zu TrierN.92.3 sogar auch im Wortlaut der Jülich-Bergischen Reformation und dürften hieraus
ihre Formulierungen entnommen haben. Interessanterweise griff man in Kurköln nicht auf den
Wortlaut des Landrechts von 1538 zurück.N.92.4
Nach dem Erbrecht in der Seitenlinie folgen in der Jülich-Bergischen Reformation drei
Kapitel, die Auszüge aus der Reichsgesetzgebung enthalten. Der Auszug aus der
Reichskammergerichtsordnung des Jahres 1500 über das Repräsentationsrecht der Enkel N.92.5
brauchte an und für sich nicht ausdrücklich in das Landrecht aufgenommen zu werden, da
dieses schon in Kapitel 70 der Reformation geregelt ist.N.92.6Herzog Johann hatte es zudem schon durch Verordnung vom 12. April 1520
eingeführt.N.92.7
| Seite 93|
Das gleiche gilt für den Reichstagsabschied des Jahres 1521.N.93.1 Dieser hat das
Repräsentationsrecht der Geschwisterkinder für ihre verstorbenen Eltern zum Inhalt, das
sich auch schon aus Kapitel 83 der Reformation ergibt.
Etwas anderes gilt für Kapitel 86.N.93.2 Es enthält einen Auszug aus dem Speyrer
Reichstagsabschied des Jahres 1529. Das hier normierte Erbrecht der Geschwisterkinder
untereinander nach Köpfen war eine von Zasius verfochtene und in der Rezeptionszeit - wie
oben erwähnt - verbreitete Meinung.N.93.3 Es widerspricht Kapitel 83 und derogiert dessen
Regelungen. Maurenbrecher bemerkt dazu, das in Kapitel 83 normierte Erbrecht der
Geschwisterkinder untereinander nach Stämmen sei das einheimische Recht gewesen.N.93.4 Nur um dieses zu beseitigen
und dem gemeinen Recht Geltung zu verschaffen, habe der Verfasser des Jülich-Bergischen
Landrechts beide Regelungen normiert. Den Leuten
| Seite 94|sei die Wahl geblieben. Die
Juristen hätten aber stets das Römische und nicht das einheimische Recht gewählt, so daß
letztlich das Volk keinen gerechten Grund zur Beschwerde gehabt habe.N.94.1
Wie oben erwähnt,N.94.2 schließen sich auch die
drei übrigen hier zu betrachtenden Landrechte dem Speyrer Reichstagsabschied an und
normieren für die Geschwisterkinder ein Erbrecht nach Köpfen, wenn sie untereinander zu
Erben berufen sind.N.94.3
Satz 1 des Kapitels 88N.94.4 über das Erbrecht der nächsten Verwandten wurde wörtlich
aus dem Kapitel der Bayrischen Reformation "Das der nächst gesypt Freund nächster Erb sei"
abgeschrieben.N.94.5 Wie oben
dargestellt,N.94.6 war dieser Satz 1 die ursprünglich
beabsichtigte Fassung des Kapitels, wurde aber auf Verlangen der Jülicher Stände ergänzt,
die die ausdrückliche Aufnahme des sogenannten Rückfall-, Rekadenz- oder Revolutionsrechtes
verlangten und die Normierung des Satzes 2 erreichten.
| Seite 95|
Das Revolutionsrecht war auch schon im Bergischen Ritterrecht enthalten,N.95.1 während es sich aus dem Jülicher
Landrecht nicht ergibt. Es scheint aber auch in Jülich bekannt gewesen zu sein, da gerade
die Jülicher Stände letztlich seine Aufnahme in die Reformation verlangten.N.95.2
Mit Ausnahme des Hinweises in der Reformation von Jülich-Berg auf das Herkommen und den
Gebrauch im Fürstentum könnte die hier verwandte Formulierung "... die Güter fallen und
erben sollen hinder sich, an die negste Erben daher sie kommen" aus einer Stelle in der
Wormser Reformation aus dem Jahre 1498 über das Erbrecht des Ehegatten entlehnt sein. Diese
formulierte hier: "... dieselben güter alle, die fallen wiederumb hinder sich uff ir yedes
nechsten erben, daher söllich güter komen sind".N.95.3
Die nachfolgenden vier Kapitel bei Jülich-BergN.95.4 über
die Berechnung des Verwandtschaftsgrads wurden wieder nahezu wörtlich aus der Bayrischen
Reformation übernommen.N.95.5
Ihr 48. Titel wurde hierbei nur sprachlich leicht verändert und ergänzt. Die vier
Artikel des Titels finden sich in den vier Jülich-Bergischen Kapiteln wieder, wobei jedes
Kapitel einem Artikel der Bayrischen Reformation entspricht. Deren Verfasser wiederum haben
bei der Abfassung dieses
| Seite 96| Titels die Wormser Reformation
benutzt.N.96.1
Trier und Geldern schweigen über die Berechnung des Verwandtschaftsgrades. Lediglich
Kurköln erklärt, daß eine Geburt für einen Verwandtschaftsgrad stehe und verweist ansonsten
auf das gemeine Recht.N.96.2
Bezüglich des Erbrechts der Verwandten kennen weder Kurtrier noch Kurköln das
Revolutionsrecht. Hier erbt der nach dem Grad nächste Verwandte, ohne Rücksicht darauf, ob
dieser von einer oder von zwei Seiten mit dem Erblasser verwandt ist oder aus welcher Linie
die zu vererbenden Güter stammen.N.96.3
Geldern dagegen normiert das Revolutionsrecht, wobei es von Jülich-Berg nicht beeinflußt
wurde. Es rechnet zu den dem Rückfallsrecht unterliegenden Güter alle, die einmal in den
Erbgang gekommen sind, sei es in gerader Linie oder aus der Seitenlinie.N.96.4 In Jülich-Berg hat die Praxis
den Geltungsbereich des Revolutionsrechtes herausgebildet, da eine Rechtsnorm insoweit
fehlt. Dem Revolutionsrecht unterliegen alle Güter, die einmal in gerader Linie vererbt
worden sind.N.96.5
| Seite 97|
Nach Erbrecht und Leibzucht der Ehegatten ist nun mit Kapitel 93N.97.1 ein Kapitel zu behandeln, das ebenfalls allein dem heimischen Recht
entstammt. Es handelt von den Erbteilungen sowie dem Erbrecht der Geistlichen.
Kapitel 93 beruht in erster Linie auf dem Jülicher Landrecht von 1537, während das
Bergische Ritterrecht keine derartigen Regelungen enthält. Nach dem Jülicher Landrecht sind
entsprechend den nahezu gleichen Bestimmungen des Kapitels 93 die Kinder verpflichtet, das
Erbe gleich miteinander zu teilen. Was ein Kind schon vor dem Erbfall mehr empfangen hatte
als es seinem Anteil entspricht, "soll derselvige schuldich syn solch in die deillonge zo
brengen",N.97.2 auch dann, wenn es sein erhaltenes Erbgut schon
verkauft oder sonstwie durchgebracht hat.N.97.3 Rüstungen und BrautkleidN.97.4 sowie
AusbildungskostenN.97.5 bleiben den Kindern als Voraus.
Nach den Bestimmungen über den Voraus behandelt Kapitel 93 unter Hinweis auf den später
noch erwähnten Erbverzicht der adeligen TochterN.97.6 die Erbteilungen unter der Ritterschaft, wo es heißt,
"daß der elteste Bruder das Stamm-Haus und principal Sitz, wann der nur eins ist, in seinen
Graben, Ederen und Zäune und was darinnen gelegen"
| Seite 98| zum Voraus nimmt. Die
entsprechende Stelle bei Jülich lautet: "so nympt der alste son den Ansedell vur uys, so wie
derselvyge myt synen graven und zynen gelegen ist, ..." woraus ersichtlich ist, daß der
Jülich-Brgische Gesetzgeber sich hier sehr eng an das Jülicher Landrecht angelehnt hat.
Jülich weist den "Ansedell", d.i. das Stammhaus, mit allen seinen "gerichten hierlicheiden
diensten geboiden verboiden und lehenluyden" dem ältesten Sohn zu.N.98.1 Jülich-Berg spricht hier verkürzend von der "Underhocheit
und Herrligkeit" des Stammhauses. Während das Jülicher Landrecht bei mehreren Stammhäusern
die Wahl des ihm als Voraus zufallenden Stammhauses nur dem ältesten Sohn zusteht,N.98.2 ist Jülich-Berg hier ausführlicher und läßt die Söhne nach
der Altersreihenfolge auswählen. Auch sie erhalten die Stammhäuser als Voraus. Sind keine
Söhne vorhanden, sollen die Töchter gleichermaßen wählen dürfen.
Nach einem Hinweis auf die Polizeiordnung bezüglich der Lehensgüter behandelt die
Reformation von Jülich-Berg das Recht der Geistlichen an den Erbgütern. Auch hier lehnt sie
sich eng an das Jülicher Landrecht an. Auch nach dem Jülicher Landrecht konnten Geistliche
Erbgüter nur ihr Leben lang nutzen und hatten keine Befugnis, diese zu veräußern und zu
belasten,N.98.3 ein Verbot, das
auf die Verordnung Herzog Johannes vom 12. April 1520 zurückgeht, die schon oben bezüglich
des Repräsentationsrechts der Enkel erwähnt wurde.N.98.4
| Seite 99|
Geistliche der Ritterschaft erhielten von ihren Verwandten sogar nur eine Rente.N.99.1 Einen solchen Unterschied zwischen
Ritterbürtigen und gemeinen Personen kennt die Jülich-Bergische Reformation nicht.
Beide Rechte stimmen wieder hinsichtlich des Verzichts der Geistlichen überein, nach
beiden ist ein getaner Verzicht der Geistlichen auf das Erbrecht endgültig.N.99.2 Zwar normiert das Jülicher Landrecht dies allgemein bezüglich der
Ritterbürtigen, während Jülich-Berg ausdrücklich nur von Klostergeistlichen spricht, aber im
Hinblick auf die Praxis dürfte das Jülicher Landrecht auch nur diesen Personenkreis
betreffen.N.99.3 Nach beiden Rechten soll eine vollzogene Teilung dann
bestehenbleiben, wenn keine Übervorteilung eines Betroffenen vorliegt.N.99.4
Das Geldernsche Recht über die Erbteilungen der RitterschaftN.99.5 ist eine nahezu wörtliche Übersetzung des
Jülich-Bergischen, mit einer Ausnahme: Bei mehreren Söhnen und Stammhäusern erhält nur der
älteste Sohn das von ihm erwählte Stammhaus als Voraus, den übrigen steht ein solcher Voraus
nicht zu.N.99.6
Während Trier keine entsprechende Vorschrift kennt, regelt das Kurfürstentum Köln das
Wahlrecht der Söhne gleich dem Jülich-Bergischen Recht. Nur
| Seite 100| bezieht sich hier das Wahlrecht
auf sämtliche vorhandenen Rittersitze und nicht nur auf die Stammhäuser. N.100.1 Der Erbverzicht der adeligen Töchter ist weit
ausführlicher geregelt. Er ist ein notwendiger und kein freiwilliger wie in Jülich-Berg, die
Töchter erhalten eine Aussteuer in Höhe von höchstens 500,— Reichstalern.N.100.2
Bezüglich des Ausschlusses der Geistlichkeit von der Erbschaft weist Köln den
Klostergeistlichen nur eine Aussteuer von höchstens 1.00,— Kölnischen Talern zu.N.100.3 Das gleiche macht das Trierische Landrecht,
indem es die AussteuerN.100.4 auf
1.00,-- Moselgulden festsetzt. Das Geldernsche Landrecht hat diesbezüglich keine
Regelung.N.100.5
| Seite 101|
Nach Betrachtung des gesetzlichen Erbrechts bietet es sich an, zu einer Untersuchung des
Ehevertragsrechts zu kommen, das in Kapitel 94N.101.2 der Jülich-Bergischen Reformation normiert ist. Seine
Ouelle ist auch allein im heimischen Recht zu finden. Wie Kapitel 94 selbst erklärt, folgt
es nicht der Regelung des gemeinen Rechts, nach der die Abfindung der Töchter und ihr
Ausschluß von der Erbfolge unwirksam ist. Es begründet dies damit, daß "... von alters her
in Unsern Fürstenthumben Gülich und Berg, sonderlich aber unter denen von der Ritterschaft,
damit die Stämme unterhalten werden möchten, dermassen löblich herbracht, ..."
Schon das Bergische Ritterrecht kannte die vertragliche Bestellung einer Morgengabe und
eines Wittums. Bei der Morgengabe konnte ein Ritterbürtiger seiner Frau am Morgen nach der
Hochzeit ein Leibzuchtrecht an Erbgütern bestellen, das sie ein Leben lang mit ihren Kindern
nicht zu teilen brauchte.N.101.2
Das obenN.101.3
schon erwähnte Institut der Wittumsehe gab dem Mann die Möglichkeit, seine Ehefrau von der
Nutznießung der übrigen nachgelassenen Güter auszuschließen.N.101.4 Die adligen Töchter brachten dagegen eine Aussteuer, einen
sogenannten "Hylichs penninck",
| Seite 102| mit in die Ehe, wofür sie auf
ihren Anteil am elterlichen Nachlaß verzichteten.N.102.1
Dieser Verzicht ritterbürtiger als auch bürgerlicher Töchter wird in Kapitel 94 normiert
und beruht auf der Stelle des Jülicher Landrechts: "Item so eyne doichter myt eyne gereiden
hylichs penninck und etlichen Erffschafft uyss bestaidt wyrdt und dair myt eyne verziegen
doichter ist, als under der Ritterschafft gemeynlichen zo geschien plicht, und auch bywylen
under den huyssluyden, ..."N.102.2
Wie in Kapitel 94 wird vorgeschrieben, daß Heiratsverträge einzuhalten sind: "Item in
hylichs furwarden mach eyner geven und halden, und soll sulche gifft sonder firpellN.102.3 gedroch und argelist
zo jain".N.102.4 Das Jülicher Landrecht
schützt die Heiratsgüter dadurch, daß der Mann keine Macht haben soll, diese zu
belasten.N.102.5 Die Jülich-Bergische
Reformation schließt sich dem an, indem sie dem Ehemann verbietet, die Heiratsgüter ohne
dringende Not zu verändern, damit die Ehefrau "deß Wiederfals ihrer Heyraths-Güter gewiß und
sicher seyn mögen, ..."N.102.6
Die Regelung der Reformation von 1555, daß die Zustimmung der Töchter zu dem
Heiratsvertrag erforderlich ist und sie bezüglich der Erbfälle von den Seiten ebenso
erbberechtigt sein sollen, wie auch dann, wenn ihre Brüder, für die sie den Erbverzicht
getan haben, ohne Nachkommen verstorben sind, kennt das Jülicher Landrecht nicht. Sie stellt
jedoch nur eine Ergänzung des Gesetzes von 1537 dar.
| Seite 103|
Das Geldernsche Recht hat einen sehr ausführlichen und umfangreichen Paragraphen über
Heiratsverträge,N.103.1 der auch die
Bestimmungen enthält, die in Kapitel 94 bei Jülich-Berg zu finden sind, ohne daß dieses
Kapitel für Geldern vorbildlich war. So ist hier der Erbverzicht ebenso geregeltN.103.2 wie die Möglichkeit, trotz dieses
Verzichts GeschwisterN.103.3 und Verwandte
in der Seitenlinie zu beerben. N.103.4
Heiratsverträge während der Ehe werden dagegen nicht gestattet.N.103.5
In Köln und Trier können Heiratsverträge wie in Jülich-Berg auch während der Ehe
geschlossen werden. Die entsprechenden Gesetze von KölnN.103.6 und TrierN.103.7 betreffen jedoch nicht den Erbverzicht, sondern die Möglichkeit der Eheleute, sich
durch Ehevertrag gegenseitig Güter zu vermachen.
| Seite 104|
Kapitel 96 der Reformation von Jülich-Berg betrifft die Schiedsverträge.N.104.1
Es handelt sich um eine zivilprozeßliche Materie und soll daher hier nicht näher
behandelt werden. Da es aber mitten unter den zivilrechtlichen Normen zu finden ist, sei
erwähnt, daß es aus der Nürnberger Reformation von 1479 stammt und gleiche Regelungen und
einen ähnlichen Wortlaut wie diese enthält.N.104.2
Die Landrechte der drei anderen linksrheinischen Territorien haben kein entsprechendes
Kapitel.
| Seite 105|
Nach dem erbrechtlichen Teil und dem Schiedsvertragsrecht folgen in der Jülich-Bergischen
Reformation nun schuld- und sachenrechtliche Normen, die mit dem Kaufrecht beginnen.N.105.1
Das Kaufrecht stammt teils aus der Bayrischen, teils aus der Nürnberger Reformation, zum
Teil aber auch aus dem heimischen Recht. Aus dem heimischen Recht sind insbesondere die
lückenhaften Regelungen über die zu beachtende Form. So mußte wie bei der Jülich-Bergischen
Reformation schon nach dem Bergischen Ritterrecht Verkauf und Eigentumsübertragung liegender
Güter vor dem Gericht geschehen, zu dessen Zwange sie gehören, "dair dan die guiter ind
erffschafften dingplichtig syn".N.105.2 Dies geschah durch Übergabe des Kaufbriefes
und Verzicht, wozu noch die Räumung des Grundstückes kommen mußte.N.105.3 Nach
Fuhrmann bedeutet das Wort "Verziehen" die Auflassung. Dies wird in anderen Rechten auch als
Ausgang bezeichnet, was vom Verlassen des Grundstücks durch den Verkäufer herrührt.N.105.4
| Seite 106|
Somit lehnte sich die Jülich-Bergische Reformation mit ihrer Formulierung "Verzug und
Außgang" an die Regelungen des Bergischen Ritterrechts an.N.106.1 Die
Formulierung für die Investitur "Erbung" und "Enterbung" entnahm sie dem Jülicher Landrecht,
das ebenfalls von "Erffonge"und "unterffonge" spricht.N.106.2
Die nachfolgenden Vorschriften über die Gewährleistung entlehnte der Jülich-Bergische
Gesetzgeber der Bayrischen Reformation von 1518. Dies erhellt eine Gegenüberstellung der
entsprechenden Stellen. Jülich-Berg normiert: ".. ist auch schuldig ein solche Werschafft zu
thun, damit der Kauffer dasselbig gekaufft Gut vor das sein haben und brauchen möge, in
allermassen wie ihm solches verkaufft ist, auch mit Eygenschafft Nutz und Gebrauch
desselben". "Dann wer dem anderen etwas verkauft, der ist ihme Werschafft zu thun schuldig,
dairzu dann auch der Richter den Verkauffer halten sol, ob es gleich mit sonderen Worten in
dem Kauff nicht außergedingt oder verheischen, noch dem Kauffbrieff zugesetzt wäre". Bei
Bayern lauten die entsprechenden Stellen: "... und Werschaft tun, damit der Käuffer sölliche
gekaufte Hab und Gut für das Sein haben und prauchen mög mit der Maß, wie im solche verkauft
ist, auch mit Aygenschaft, Nütz und Geprauch desselben ..."N.106.3 sowie
| Seite 107| "Wer dem anderen etwas verkauft,
der ist im Gewerschaft schuldig .... darzu dann der Richter den Verkäufer halten sol, ob es
gleich mit sondern Worten in dem Kauf nit ausgedingt oder verhaysen wär".N.107.1 Die in Bayern
hier noch bestimmte Ersitzung des Kaufgegenstandes nach Ablauf einer Gewährleistungsfrist
von drei Jahren für AuswärtigeN.107.2 wurde in
Jülich-Berg nicht übernommen. Eine besondere kurze Gewährleistungsfrist war hier nicht
bekannt, wie überhaupt das Gewährleistungsrecht auch im Bergischen Ritterrecht und Jülicher
Landrecht kaum angesprochen wird. Lediglich letzteres kennt lückenhafte Vorschriften über
die Herausgabe eines gestohlenen Gutes und die Rückgewähr des Kaufpreises,N.107.3 die aber in der Reformation nicht mehr zu finden
sind.
Nachdem man in der Reformation für die Bestimmung, daß Gewähr zu leisten sei, auf Bayern
zurückgegriffen hatte, entnahm man die nähere Ausgestaltung des Gewährleistungsrechtes
wiederum der Nürnberger Reformation von 1479. Dies erfolgte nahezu wörtlich. Die Zuweisung
des Gerichtsstandes nach dem Gericht der belegenen Sachen entlehnte man dem Nürnberger
Gesetz "Von Werschaft der erkauften liegenden habe und gut iar und tag nach statrecht
außerhalb redlicher entschuldigung nach erkantnis der rechten".N.107.4 Doch wurde die hier geregelte Möglichkeit der
Gerichtsstandsvereinbarung nicht übernommen.
| Seite 108|
Das Recht des Käufers vom Verkäufer oder dessen Bürgen zu verlangen, daß diese bei einer
Inanspruchnahme seinerseits wegen Rechts- oder Sachmängel der Sache an seiner Stelle den
Rechtsstreit erledigen, stammt aus dem Gesetz "Von anlangung und rechtvertigung des
selbstgelters oder der purgen von der werschaft wegen, ungeledigt der andern deshalb
verpflichtet".N.108.1 Nahezu wörtlich
übernommen wurde auch das Gesetz "Von des Verkäufers ledigung seiner verpflicht der
werschaft, darumb das der kaufer von der Urteil, wider ine ausgegangen, nit appeliert
hatt"N.108.2 hinsichtlich der Befreiung des Verkäufers von seiner
Mängelhaftung, wenn er vom Käufer nicht in Anspruch genommen wird. Die Bestimmung über den
Gewährleistungsverlust bei Abschluß eines Vergleichs mit demjenigen, der die Mängelrüge
erhebt, entlehnte der Jülich-Bergische Gesetzgeber dem Nürnberger Gesetz "Von ledigung des
verkaufers selbschulden und purgen auf des kaufers hindergang in der guttigkeit oder zu
recht umb verpflicht solchen ansprach und weerschaft".N.108.3 Der im selben
Absatz der Jülich-Bergischen Reformation geregelte Gewährleistungsverlust bei Unterlassen
der Verjährungseinrede wurde erst mit der Revision von 1564 eingefügt.N.108.4
Die nachfolgende Gewährleistungsregelung bei mehrfachem Verkauf hatte das Nürnberger
Gesetz "Von Vorgang des kaufers, dem vor den anderen kaufern solche erkaufte habe in sein
gewesen und
| Seite 109| gewalt geantwurt wirdet, doch
mit vorbehaltung der anderen vordrung gen dem verkaufer"N.109.1 zum Vorbild. Die Androhung einer Geld- oder Leibesstrafe bei betrügerischem
Verschweigen des ersten Kaufes geht auf die Revision des Nürnberger Rechts im Jahre 1522
zurück, bei der eine entsprechende Bestimmung als zweiter Absatz des Gesetzes eingefügt
wurde.N.109.2 Das nachfolgende Verbot der Veräußerung oder
Belastung von Erbgut für Geistliche beruht auf Bestimmungen des Jülicher Landrechts.N.109.3
Die Betrachtung des Kaufrechts der übrigen drei niederrheinischen Territorien ergibt, daß
sie vom Jülich-Bergischen Recht nicht beeinflußt worden sind.
Nach Kölner Recht muß der Verkauf eines unbeweglichen Gutes ebenfalls vor Gericht
erfolgen, wobei die Eigentumsübertragung durch Verzicht und Ausgang sowie Anerbung zu
geschehen hat.N.109.4
Es wird hier ausdrücklich der Eigentumsübergang vom schuldrechtlichen Kaufvertrag
unterschieden. Der Erfüllungsanspruch entsteht auch ohne Verkündung vor Gericht.
Die schon ausführlicheren Regelungen im Kurtrierischen Recht verlangen, daß nach der
Einigung über den Kaufgegenstand und Kaufpreis dies vor
| Seite 110| das Gericht der belegenen Sache
gebracht, dort bestätigt und in ein Kaufbuch eingetragen werden muß, wobei das Fehlen des
Aktes vor Gericht nicht zur Unwirksamkeit des Kaufes führt,N.110.1 andererseits das dingliche Recht nicht entstehen läßt.N.110.2 Gewährleistung kann der Käufer dann verlangen, wenn der wirkliche Wert
des Kaufgegenstandes weniger als die Hälfte des Kaufpreises beträgt.N.110.3
Die gleiche Gewährleistungsregelung wie bei Trier findet sich bezüglich des unbeweglichen
Gutes im Geldernschen Recht.N.110.4 Das bewegliche Gut muß einen Wert von mindestens 300 Gulden haben, damit die
Gewährleistung auch hier Platz greift.N.110.5 Der
Kaufvertrag ist formlos wirksam.N.110.6
Die Eigentumsubertragung muß vor Gericht geschehen und ins Gerichtsbuch eingetragen
werden.N.110.7
| Seite 111|
Daß das Retraktrecht im Herzogtum Berg tief verwurzelt war, ergibt sich aus dem
Bergischen Ritterrecht. In seinem 67. Kapitel erklärt dieses aus dem 14. Jahrhundert
stammende Rechtsbuch: "Item haven wir ouch van unsen alderen hoeren sagen dat idt ein Recht
sy in dem lande van dem Berge, da eynich sy, he sy hoeffman off huysman, de eyniche
erffschafft verkoichte; so is dat Recht in dem lande van dem Berge, so moigen de maighe, de
dat doin wulden, de dan neiste werden, de moigen dat beschudden bynnen jaire ind daghe as
des lantz Recht ist".N.111.1 Auch das Jülicher Landrecht widmet dem Retrakt ein
eigenes Kapitel.N.111.2 Es normiert unter anderem eine Retraktfrist von sechs Wochen und drei
Tagen sowie die Modalitäten der Übergabe des Kaufpreises durch den Beschüdder. Der Beschudd
soll hiernach "... klair reyne end uffrechtich syn in syns selffs und egheins anderen
behoeff ...", wie auch die Reformation von 1555 von "zu der Beschüdder selbst eygen und
keines anderen Behuff" sprichtN.111.3 und jeglichen Betrug verbietet.N.111.4
| Seite 112|
Die unmittelbare Quelle des Jülich-Bergischen RetraktrechtsN.112.1 war aber die Untergerichtsordnung des Kurfürstentums Trier aus dem Jahre 1537.
Die Trierschen Regelungen sind ausführlicher und umfassender. Sie wurden von Jülich-Berg zum
Teil sprachlich verändert, zum Teil wörtlich übernommen. So entstammt der Hinweis zur
Zulässigkeit des Retrakts auf die göttlichen, geistlichen und weltlichen Rechte in Kapitel
98 aus dem Titel der Untergerichtsordnung "Auf was grunds und Rechten der Abtrifft gestattet
werde", ohne daß allerdings Trier den Retrakt ausdrücklich auf die Stammgüter beschränkt,
wie dies in Jülich-Berg sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch nach der hier herrschenden
Praxis erfolgt ist.N.112.2 Der Titel der Untergerichtsordnung
"Wer und inn was erkaufften gütern eyner Abtreiben möge", der normierte "So mag der nechst
blutß verwandter eynen jeden kauff inns gemeyn, durch seinen verwandten beschehen, binnen
jar und tag, abtreiben ...", war Vorbild für die Jülich-Bergische Regelung: "... daß der
nechst Blutsverwandter einen jeden Kauff insgemein durch seine Verwandten beschehen, binnen
Jahr und Tag beschudden mag". Diese fast wörtlich gleiche Regelung enthielt die auch schon
im Bergischen Ritterrecht verankerte Retraktfrist von Jahr und Tag,N.112.3 worunter ein Jahr, sechs
Wochen und drei Tage verstanden wurde. Diese Frist sollte durch ausdrücklichen Befehl des
Herzogs,N.112.4 der in der gebrauchten
Formulierung
| Seite 113| "So ordnen wir ..." zum Ausdruck
kommt, auf sechs Monate verkürzt werden. Auf Betreiben der Landstände wurde, wie oben
gezeigt,N.113.1 die Frist
nur für Inländer eingeführt, für Ausländer und Minderjährige verblieb es bei der Frist von
Jahr und Tag.
Die übrigen Regelungen des Jülich-Bergischen Kapitels 98 entlehnte sein Verfasser nahezu
wörtlich aus den ausführlicheren Titeln der Trierschen Untergerichtsordnung "Wem es
abzutreiben nit vergöndt, noch zugelassen, und etlich auszüge", "Von den gemeynen Regulen"
sowie "In welch dingen so verkaufft werden, der abtrifft keyn stadt hat", ohne daß er
allerdings wie Trier das Beschuddrecht auf den vierten Grad begrenzte.
Aus dem nachfolgenden Titel der Untergerichtsordnung "Volgen andere und mehr puncten,
oder stück bei dem Abtrifft zu wissen" entstammt Kapitel 99 der Jülich-Bergischen
Rechtsordnung, wobei das Trierische Gesetz wiederum stark verkürzt und vereinfacht
wurde.
Die entsprechenden Kapitel der Untergerichtsordnung wurden 1668 vom Kurtrierischen
Landrecht insgesamt übernommen, in der Revision von 1713 vollständig verändert. Nur die aus
der Revision stammende Kapitelüberschrift stimmt mit der des Jülich-Bergischen Kapitels
nahezu überein.N.113.2
| Seite 114|
Die Reformation des Erzbistums Köln aus dem Jahre 1538 geht in diesem Punkt nicht mit der
Trierischen von 1537 konform und enthält kein Kapitel über das Abtriebsrecht. Erst durch die
Rechtsordnung des Jahres 1663 wurde dieses für Kurköln normiert,N.114.1
wobei man die in Jülich-Berg neu eingeführte Sechsmonatsfrist übernommen hat. Insgesamt weit
kürzer und weniger ausführlich als Jülich-Berg oder gar als dessen kurtrierischer Quelle
enthält das Kölner Recht u.a. die zusätzlichen Regelungen, daß das Retraktrecht bei Angebot
und Nichtannahme innerhalb von sechs Wochen erlischt und bei Retraktwilligen des gleichen
Grades das Los über das Recht zum Retrakt entscheidet.
Auch das Geldernsche Recht differiert in diesem Punkt vom Jülich-Bergischen.N.114.2 Der Retrakt ist nicht auf die Stock- und Stammgüter begrenzt,
sondern wird ausdrücklich auf alle Immobilien ausgedehnt.N.114.3 Er ist nicht nur im Falle des Verkaufs eines Gutes
zulässig, sondern auch bei Verpfändung eines Grundstücks auf mehr als zehn Jahre, bei der
Bestellung einer LeibrenteN.114.4 sowie Verkauf oder Verpachtung eines gemeinschaftlichen Gutes durch einen der
Miteigentümer ohne Zustimmung der übrigen,N.114.5 wobei das Landrecht noch weitere Möglichkeiten zur Retraktsklage aufzählt. Es
kennt wie das Jülich-Bergische Recht eine Reihe von Fällen, in denen der Retrakt nicht
statthaft ist, nur ist es wiederum ausführlicher.N.114.5
| Seite 115|
Das Retraktrecht verjährt in Jahr und Tag, wobei die Frist, anders als in
Jülich-Berg,N.115.1 wörtlich zu verstehen ist, und in einem Jahr und einem Tag abläuft.N.115.2 Wie dort kann die Frist durch
Kirchenausrufe verkürzt werden, doch statt der Jülich-Bergischen Frist von sechs Monaten
beträgt die Geldernsche sechs Wochen und drei Tage.N.115.3
Ein Einfluß des Jülich-Bergischen Rechts auf die Geldernschen Retraktbestimmungen ist
nicht erkennbar.
| Seite 116|
Ihr Recht des Wiederkaufs entlehnte die Reformation von Jülich-Berg größtenteils
wortgleich dem Kurkölnischen Landrecht von 1538N.116.1 und setzte sich damit im Gegensatz zum heimischen Recht, insbesondere dem
Bergischen Ritterrecht. Das Ritterrecht erklärte ein Gut für allzeit lösbar, wenn es auf
Wiederkauf verkauft ist, gleichgültig, ob man eine Wiederkaufsfrist vereinbart hat.N.116.2 Sein Kapitel 68 bestimmte: "Item eyn jaire loesse alwege loesse halden
wir vur Recht in dem lande von dem Berge".Ist ein Jahr als Wiederkaufsfrist vereinbart, so
soll das Gut stets lösbar sein.N.116.3 Die Reformation von 1555 ändert nun diese
Regelung ausdrücklich ab und gestattet die Vereinbarung einer Frist , in der Wiederkauf zu
erfolgen hat. Die Formulierung entstammt dem Bericht "Von etlichen mißbreuchen" des
Kurkölnischen Landrechts. Sie wurde zwei verschiedenen Absätzen dieses Berichts entnommen,
die zu dem Jülich-Bergischen Passus zusammengefaßt wurden.N.116.4 Einem weiteren AbsatzN.116.5 des Kurkölnischen Berichts entnahm man die Regelung, daß die Aufnahme des
Kaufpreises in die Kaufurkunde nicht gleichzeitig die Vereinbarung des Wiederkaufrechts
bedeutet. Lediglich der erste Absatz des Jülich-Bergischen Kapitels stammt nicht aus Köln,
ist aber auch eine prozeßrechtliche
| Seite 117| Vorschrift. Daß der
Wiederkaufsberechtigte die entsprechende Urkunde über das Wiederkaufsrecht vorzubringen hat,
ist eine Bekräftigung des Satzes, daß der Kläger die klagebegründenden Tatsachen zu beweisen
hat, der schon in Kapitel 24 der Rechtsordnung normiert ist.N.117.1
Im Gegensatz zur Jülich-Bergischen Rechtsordnung wird das Wiederkaufsrecht weder vom
Kurkölnischen noch vom Kurtrierischen Landrecht geregelt.
Das ebenfalls aus dem 17. Jahrhundert stammende Geldernsche Landrecht widmet ihm ein
eigenes, nicht aus Jülich-Berg herrührendes Kapitel.N.117.2 Auch hier muß der Wiederkauf innerhalb der vereinbarten Frist ausgeübt
werden. Er ist in Geldern auch gegen Dritte bei weiteren Verkäufen zulässig, wenn die Käufer
bösgläubig sind.N.117.3
| Seite 118|
Mit Kapitel 101 "Von Wechsel und Erffbeuthung" begegnen wir einem Kapitel der
Jülich-Bergischen Reformation, das aus keiner anderen Rechtsordnung entlehnt wurde, sich
andererseits aber auch nicht auf Bestimmungen des Bergischen Ritterrechts oder Jülicher
Landrechts zurückführen läßt. Lediglich die Wormser Reformation hat ähnliche Regelungen,
ohne daß eine Verwandtschaft der beiden Gesetzesstellen festzustellen ist.N.118.1
Der Jülich-Bergische Gesetzgeber hat hier wie noch bei weiteren Kapiteln des Schuld- und
Sachenrechts die Regelungen selbst geschaffen und formuliert. Er behandelte hierbei den
Tausch als dem Kauf ähnlich. Wie der Kauf im alten deutschen Recht als Urtyp des
gegenseitigen Vertrages angesehen wird,N.118.2
bezieht man auch in Jülich-Berg das für ihn ausgebildete Schuld- und Haftungsrecht auf den
Tausch.N.118.3
Die Landrechte der drei Nachbarterritorien enthalten keine Bestimmung über den Tausch.
| Seite 119|
Das Kapitel über die SchenkungN.119.1 beruht
zum Teil auf dem heimischen, zum Teil auf dem gemeinen Recht, teils wurde es dem Kölner
Landrecht von 1538 entnommen.
Dem heimischen Recht entstammt die bei einer Grundstücksschenkung zu beachtende Form
sowie das Schenkungsverbot unter Eheleuten. Die Form der Grundstücksübertragung ist die
gleiche wie wir sie schon beim Kaufrecht kennengelernt haben, und zwar mit Investitur vor
Gericht. Daß die Schenkung vor Gericht zu geschehen hat, regelt schon das Jülicher
Landrecht, welches eine Schenkung von Erbgütern vor dem Notar für unwirksam erklärtN.119.2 und eine solche vor dem
Gericht verlangt, in dessen Besitz sie liegen: "Item oevergifften etlicher Erffschafften,
Erffrenthen aider loise Renthen sollen gescheen vur den gerichten dar die gelegen und
verunderpandt sind".N.119.3
Aus diesem Landrecht ergibt sich ebenfalls, daß Erbung und Enterbung für eine
Grundstücksübertragung erforderlich sind.N.119.4 Das Erfordernis der Räumung des Grundstückes über Jahr
und Tag beruht auf dem Bergischen Ritterrecht, das eine Zeit von "jair ind dagh ind sechs
wechen" als erforderliche Räumungszeit festlegt und eine Übergabe des Grundstückes
verlangt.N.119.5
| Seite 120|
Die Frist von Jahr und Tag in Kapitel 102 wird dementsprechend als ein Jahr, sechs Wochen
und drei Tage verstanden.N.120.1 Da sich niemand ein Geschenk
aufdrängen zu lassen braucht, muß das Erbgut von dem Beschenkten oder dessen Vertreter
angenommen werden. Dies folgt daraus, daß die Schenkung in der Reformation als Vertrag
angesehen wird, was in der gemeinrechtlichen Literatur bisweilen bestritten wurde, jedoch
dem älteren deutschen und römischen Recht entspricht.N.120.2 Wie die Rechtsordnung selbst sagt, beruht das Verbot der
Schenkung von Erbgütern unter Eheleuten bei bestehender Ehe auf "altem, hergebrachtem
Gebrauch" der Herzogtümer,N.120.3
obwohl ein solches von Hause aus dem germanischen Rechte fremd war.N.120.4 Schon das
vorjustinianische römische Recht kannte dagegen ein Schenkungsverbot zwischen Eheleuten bei
bestehender Ehe, während Justinian auch die sogenannte "donatio propter nuptias" zugelassen
hat.N.120.5 Das Schenkungsverbot sollte vor
allem auch im Hinblick auf eine ScheidungN.120.6 eine Bereicherung der einen Familie auf Kosten der anderen verhindern und galt
daher nicht nur zwischen den Eheleuten selbst, sondern zwischen allen Personen der beiden
Hausverbände.N.120.7 Zum anderen lag ihm der Gedanke
zugrunde, daß die eheliche Liebe nicht durch derartige Geschenke begründet oder
aufrechterhalten werden soll.N.120.8 Diese Vorstellung
findet sich z.B. in der Wormser Reformation, die hierzu ausführt, "uff das sie uß
| Seite 121| begerde
der liebe sich selbs oder ir kinder nit berauben oder in armut stellen".N.121.1 Diese Gedanken, insbesondere die enge Beziehung der Eheleute, die zu einer
Hintanstellung der eigenen Familie und einer Bereicherung der Familie des Ehepartners führen
kann, dürften dem Jülich-Bergischen Gesetzgeber bei der Abfassung des Schenkungsverbots
bewußt gewesen sein. Da sich jedoch das Schenkungsverbot des römischen Rechts auf alle
Güter, Mobilien und Immobilien, bezog,N.121.2 dürfte die ausdrückliche Normierung des
Verbots einer Schenkung von Erbgütern nicht auf dem römischen Recht beruhen. Auch der
Hinweis von Mitteis, daß Schenkungen infolge der Gewere des Mannes über das Ehegut rechtlich
nicht möglich waren,N.121.3 dürfte für das in
Jülich-Berg normierte Schenkungsverbot keine Rolle gespielt haben. Auch wenn das heimische
Ritter- oder auch Landrecht hierüber ebensowenig Auskunft gibt wie etwaige Urkunden und
Weistümer, so war doch allein die Erhaltung der Stock- und Stammgüter bei der Familie, aus
der sie herstammen, ratio legis dieses Verbotes. Die durch die Stände veranlaßte
ausdrückliche Normierung des Revolutionsrechts in Kapitel 88 der Rechtsordnung, die
Möglichkeit des Retraktes der StammgüterN.121.4 sowie
das Verbot einer letztwilligen Verfügung über diese Güter konnte nur dann zu einem
umfassenden Schutz und einer Erhaltung der Erbgüter bei der Familie führen, wenn das
Eigentum hieran nicht dem Ehepartner
| Seite 122| übertragen werden konnte. Da die
Erhaltung der Stock- und Stammgüter bei der Familie ein stetes Rechtsprinzip in den
Herzogtümern Jülich und Berg war, das insbesondere auch im Jülicher Landrecht und Bergischen
Ritterrecht zum Ausdruck kommt,N.122.1 dürfte auch das 1555 normierte
Verbot einer Schenkung von Erbgütern sich entsprechend den Worten der Rechtsordnung auf
Gewohnheit und Gebrauch der Herzogtümer gründen.
Das Verbot für unmündige Kinder, über künftiges Erbe vor dessen Anfall zu verfügen,
entnahm der Verfasser der Jülich-Bergischen Rechtsordnung wiederum dem Kurkölnischen
Landrecht von 1538, dessen Kapitel "von etlichen mißbreuchen" in diesem Punkte nahezu
wörtlich übernommen wurde.N.122.2
Die Gründe für den Widerruf einer Schenkung entstammen dem gemeinen Recht. Sie werden wie
im römischen Recht kasuistisch aufgezählt.N.122.3 Der erste Satz des Kapitelabsatzes erinnert an die
entsprechende Stelle des Freiburger Stadtrechts, nur sind hier die Widerrufsgründe
ausführlicher als dort.N.122.4 Dem Freiburger Recht ist aber
ebenso wie dem klassischen Römischen Recht die Widerrufsmöglichkeit bei Verarmung des
Schenkers und unterlassener Unterhaltung durch den Beschenkten unbekannt, wurde jedoch schon
von den Glossatoren erwogen und in der gemeinrechtlichen Literatur zu einer klagbaren
Forderung auf Alimente ausgestaltet.N.122.5N.
| Seite 123|
Weder das Kurkölnische Landrecht von 1663 noch das Kurtrierische von 1668 enthalten
Bestimmungen über die Schenkung, während Geldern diesem Institut einen eigenen Titel widmet
und hierin zwischen der Schenkung von Mobilien, Immobilien und Stock- und Stammgütern
unterscheidet und auch die Schenkung auf den Todesfall behandelt.N.123.1 Obwohl Jülich-Berg nur die Schenkung von
Erbgütern normiert und hier Ähnlichkeiten mit Geldern zu erkennen sind, läßt sich ein
Einfluß des Jülich-Bergischen Rechts auf das Geldernsche bis auf einen einzigen Satz nicht
feststellen. Wortwahl und konkreter Inhalt der beiden Rechte sind verschieden. Geldern
verlangt so zum Beispiel zwar auch Investitur und Räumung der Erbgüter über Jahr und Tag,
nur daß hier die Räumung nach, und nicht wie in Jülich-Berg vor der Investitur erfolgen
mußte.N.123.2 Die
Jülich-Bergische Reformation erklärt eine Schenkung für rechtsungültig, die weder vom
Beschenkten noch seinem Vertreter angenommen worden ist. Geldern spricht hier dagegen von
einer Widerrufsmöglichkeit, die solange besteht, bis der Beschenkte die Annahme erklärt
hat.N.123.3
Etwas unsystematisch mitten in seinem Schenkungsrecht ist bei Jülich-Berg normiert, daß
Unmündige, dies sind hier Minderjährige unter 25 Jahre, über ihr künftiges Erbe nicht
verfügen können. Geldern verbietet eine Schenkung auch schon angefallener Erbgüter, wenn der
Schenker noch keine 25 Jahre alt oder nicht gesund ist und nicht auf
| Seite 124| die Straße gehen
kann, "ende ter Stegen ende Straeten gaet ende staet".N.124.1
Auch kennt Geldern in seinem Scheidungsrecht nicht das Verbot einer Schenkung unter
Eheleuten.N.124.2 Es bestimmt zusätzlich zu Jülich-Berg eine Widerrufsmöglichkeit
eines Gläubigers bei einer Schenkung seines Schuldners, um ihm Pfändungsobjekte zu
entziehen.N.124.3
Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn dem Schenker später Kinder geboren werden
oder das Pflichtteil ehelicher Kinder beim Tode der Eltern durch die Schenkung verkürzt
wird.N.124.4
Geldern normiert entsprechend dem Oberbegriff des Codex JustinianiN.124.5 den Widerruf wegen
Undankbarkeit, ohne wie in Jülich-Berg hierzu verschiedene Beispiele aufzuzählen. Lediglich
beim Widerruf wegen Nichtvollzugs einer Auflage könnte man den entsprechenden Satz aus der
Jülich-Bergischen Reformation übernommen haben, da der Wortlaut nahezu gleich ist. Bei
Jülich-Berg heißt es: "Dergleichen so Gedingen und Vorwarden, darauff die Gifft beschehen,
nicht vollzogen ..." N.124.6
Der Geldernsche Gesetzgeber übersetzte wahrscheinlich: "... ofte dat sie vorwaerden daer op
die Gifte is geschiedt, niet en worden voltogen".N.124.7 Den Widerruf bei Vereinbarung eines
Widerrufsvorbehalts kennt Geldern nicht.
| Seite 125|
Wie auch bei anderen Kapiteln des Schuld- und Sachenrechts, so hat der Jülich-Bergische
Gesetzgeber sein Kapitel über das PfandrechtN.125.1 nicht einer anderen Rechtsordnung entlehnt oder daraus abgeschrieben,
sondern die Rechtssätze selbst geschaffen und formuliert.
Das gemeine Recht fand hier keinen Eingang in die Rechtsordnung, diese orientierte sich
vielmehr am deutschrechtlichen Pfandrecht an Immobilien, der sogenannten Satzung, die sich
schon in fränkischer Zeit neben der auflösend bedingten Übereignung zur Sicherung einer
Schuld ausgebildet hatte.N.125.2 Die Satzung
entwickelte sich zu verschiedenen Instituten, unter anderem der älteren Satzung, auch
Satzung mit Gewere genannt,N.125.3 die
in der Reformation von Jülich-Berg normiert ist. Sie ist dadurch gekennzeichnet, daß zur
Sicherung und als eventuelle Befriedigung für eine vom Setzenden dem Pfandnehmer gegenüber
eingegangene Verpflichtung ein Grundstück durch Übergabe in Nutzung und Gewere des
Gläubicrers in Versatz gegeben wird.N.125.4
Die Reformation von Jülich-Berg normiert eindeutig diese Rechtsform, denn sie spricht
davon, daß jemand "... etliche Erbschafft zu Unterpfandt hingegeben hatte ...". Sie knüpfte
hiermit an das heimische Recht an, nämlich an das Jülicher Landrecht, das, wenn auch etwas
versteckt, von einer
| Seite 126| Gewere des Pfandgläubigers
ausgeht, indem es formuliert: "Dan finde der versetzer syne Erffschafft noch by deme
eirsten, deme hie sy versat hette ...". Die besitzlose Hypothek des römischen Rechts fand
erst später in Jülich-Berg Eingang, indem man die entsprechende Regelung der Reformation als
stillschweigenden Vertrag über das Besitzrecht des Pfandgläubigers interpretierte.N.126.1 Nachdem bei der älteren Satzung der Pfandgläubiger die Nutzungen des
Grundstücks als Ersatz für die Zinsen des ausgeliehenen Kapitals ziehen durfte (sogenannte
Zins- oder Ewigsatzung),N.126.2 entwickelte sich unter
dem Einfluß des kanonischen WucherverbotesN.126.3 die sogenannte Totsatzung (Todsate), bei der der
Gläubiger die gezogenen Nutzungen auf das Kapital anrechnen mußte.N.126.4 Diese Satzungsart normierte die
Reformation von Jülich-Berg als Regel, die Ewigsatzung mußte ausdrücklich verabredet
sein.
Die Totsatzung der Reformation findet sich im Rheinland schon im 12. Jahrhundert. Aus
dieser Zeit existieren Kölner Schreinsurkunden, nach denen eine Anrechnung der gezogenen
Nutzungen zu erfolgen hat.N.126.5 Aber auch im Gebiete der Jülich-Bergischen Reformation war
die Totsatzung ein gebräuchliches Rechtsinstitut. So gab Graf Lothar von
Hochstaden im Jahre 1214 der Abtei Knechtsteden einen Hof zu
WevelinghovenN.126.6 zur Nutzung
| Seite 127| bis zur Abtötung eines
erhaltenen Darlehens.N.127.1 Desgleichen
gab im Jahre 1263 Graf Theodorich von Isenburg der Gräfin von Berg und
ihrem Erstgeborenen den Altenhof zu Mühlheim in Pfandsatzung bis zur
Abtötung einer Schuld von 73 Mark.N.127.2
Während das Bergische Ritterrecht keine Regelung über das Pfandrecht trifft, normiert das
Jülicher Landrecht ausdrücklich die Totsatzung: "... so sall der schuldich syn Rechenschafft
zo doin, und sall myt deme gebruychen sich geqwyt haven nae beloiff der zyt ...". Die
Reformation von Jülich-Berg folgte somit hier dem heimischen Recht. Hierzu gehörte auch ihre
Bestimmung, daß bei den Totsatzungen der Verpfänder dem Pfandgläubiger auch dessen
"nothturfftige und nutzliche Anlage und Besserung" zu erstatten hat.N.127.3 Dies war bei der älteren Satzung
üblich.N.127.4 Zum Teil wurde bei der Verpfändung von Burgen der Umfang der zu
ersetzenden Besserungen verabredet. So war nach einer Verpfändungsurkunde des Jahres 1325
der Verpfänder Salentin von Isenburg gegenüber dem Erzbischof von
Köln als seinen Pfandgläubiger nur verpflichtet, Besserungen bis zu einem Wert von 100 Mark
zu ersetzen.N.127.5
Die Jülich-Bergischen Regelungen wurden vom Geldernschen Landrecht unter leichter
Abwandlung der Formulierungen übernommen.
| Seite 128|
Ist nicht ein unberechneter Gebrauch ausdrücklich abgesprochen, so hat der Pfandgläubiger
von der Nutznießung Rechenschaft zu geben. Übersteigt ihr Wert den vereinbarten Zins, so ist
der übersteigende Betrag von der Hauptsumme abzusetzen.N.128.1 Ansonsten sind die Bestimmungen bedeutend umfangreicher
und ausführlicher. Man kennt auch hier schon die besitzlose Hypothek, lediglich Mobilien
mußten übergeben, "in handen gestalt" werden.
Die Kölner Rechtsordnung von 1663 befaßt sich nur mit der Insinuation, der Verpfändung
vor Gericht, ohne eine Übergabe der Pfandgüter in Nutz und Gewere des Gläubigers zu
verlangen oder ähnliche Regelungen wie in Jülich-Berg zum Nutzpfand aufzustellen.N.128.2
Die gleichen fehlen auch in Kurtrier. Das dortige Landrecht kennt nur Vorschriften über
die Vollstreckung, Verteilung und Schätzung der Pfandgüter.N.128.3 Eine Nutzung des Pfandes ist für den Fall vorgesehen, daß das Pfand
zur Befriedigung des Gläubigers nicht ausreicht. In diesem Falle mag er das Pfand bis zu
seiner Befriedigung nutzen oder zum Verkauf bringen.N.128.4
| Seite 129|
Auch von Kapitel 104N.129.1 der Reformation wurden nur Teile aus anderen Landrechten übernommen. Den
größten Teil seines Kapitels über das Darlehen formulierte der Jülich-Bergische Gesetzgeber
selbst. Er ging hierbei vom Darlehen als Realvertrag aus. Realvertrag war das Darlehen im
deutschen wie auch im römischen Recht und ist es auch im gemeinen Recht geblieben.N.129.2 Im folgenden übernahm die Reformation vollständig die Grundsätze des
gemeinen Rechts über die querela non numeratae pecuniae. Bestreitet der Schuldner, der einen
Schuldschein ausgestellt, oder der Gläubiger, der eine Quittung erteilt hat, den Empfang des
Geldes, so muß er innerhalb bestimmter Fristen die entsprechenden Urkunden anfechten. Die
Rechtsordnung folgt hierbei der Regelung Justinians, der die Anfechtungszeit bei Quittungen
auf 30 Tage festgesetzt und bei Schuldscheinen von fünf auf zwei Jahre verkürzt hatte.N.129.3
Weiterhin untersagte die Rechtsordnung die Erhebung von Zinsen beim einfachen, lösbaren
Darlehen und folgte damit dem kanonischen Wucherverbot.N.129.4 Die nähere
Ausgestaltung dieses Verbots in den Absätzen sechs und sieben des Kapitels 104 entnahm sie,
ohne allerdings den dortigen Zinssatz von fünf Prozent ebenfalls zu erlauben,
| Seite 130| dem Kurkölnischen
Landrecht von 1538 in seinem Titel "Von wücherlichen contracten".N.130.1
Dieser Titel beruhte seinerseits auf der Reichspolizeiordnung des Jahres 1530.N.130.2 Aus deren gleichnamigen Titel entnahm der
Kurkölnische Gesetzgeber die §§ eins, vier, sechs und sieben und bildete hieraus sein
Kapitel über den Wucher, das dann vom Jülich-Bergischen Gesetzgeber nahezu wörtlich
abgeschrieben wurde. Lediglich den letzten Absatz über den Rentenkauf des Kurkölnischen
Landrechts übernahm man in Jülich-Berg nicht N.130.3 und verwies, statt die in Köln erwähnte Strafe von einem Viertel
der verliehenen Hauptsumme zu nennen, auf die 1548 ergangene Reichspolizeiordnung.N.130.4 Wie die obigen Bestimmungen des
Jülich-Bergischen Rechts aus Kurköln stammen, wurde wohl auch das Verbot für Minderjährige,
ohne Wissen ihrer Eltern Darlehen aufzunehmen,N.130.5
aus dem Kurkölnischen Landrecht von 1538 übernommen. Dessen Titel "Von etlichen mißbreuchen"
stimmt in diesem Punkt fast wörtlich mit dem Jülich-Bergischen Recht überein.N.130.6
Da die Kurkölnische Vorschrift jedoch der Nürnberger Reformation von 1498 entlehnt wurde,
könnte auch diese hier unmittelbar für Jülich-Berg als Quelle gedient haben, denn sie
enthält ebenfalls eine nahezu wörtlich gleiche Bestimmung.N.130.7 Kunkel
führt die Nürnberger Vorschrift infolge der Erwähnung auch der mütterlichen Gewalt, ihrer
Geltung nicht nur für Darlehensschulden sowie
| Seite 131| ihrer Stellung im Erbrecht auf
deutschrechtliche Überlieferung zurück.N.131.1 Da die Vorschrift in Jülich-Berg nur noch von der elterlichen Gewalt spricht und -
ebenso wie in der gemeinrechtlichen denkenden Nürnberger Revision von 1564N.131.2 -
im Darlehensrecht behandelt wird, dürfte hier das gemeinrechtliche Senatus Consultum Macedonium
N.131.3 aus der Zeit Vespasians Vorbild gewesen sein,
das Gelddarlehen an Haussöhne jeden Alters verbietet und auf den Mord des Haussohns
Macedo an seinem Vater zurückgeht, der von seinen Gläubigern bedrängt
worden war.N.131.4
Auf die zeitlich späteren Nachbarrechte hatte das Jülich-Bergische Darlehensrecht keinen
Einfluß. Da schon die Kurkölnische Reformation von 1538 die erwähnten Bestimmungen enthielt,
kennt das Landrecht von 1663 kein eigenes Kapitel über das Darlehen.
Ein solches ist auch weder in Kurtrier noch in Geldern zu finden. Das kanonische
Zinsverbot normiert Geldern, beschränkt auf Nichtkaufleute, in seinem Kapitel über die
Wirksamkeit von Verträgen.N.131.5
Kurtrier erlaubt in seinem Titel über Zinsen und InteresseN.131.6 entsprechend den Reichspolizeiordnungen von 1530 und 1548 und gleich
der Kurkölnischen Reformation von 1538 einen Zinssatz von fünf Prozent.
| Seite 132|
Schon das Jülicher Landrecht kennt die Bürgschaft des neueren Rechts.N.132.1 Nach seinem Kapitel "Von
Bürgschafft" kann der Bürge für die Schuld des Hauptschuldners erst belangt werden, wenn
dieser zur Bezahlung nicht in der Lage ist, es sei denn, der Bürge hat sich
selbstschuldnerisch verbürgt.N.132.2
Ohne die Formulierungen des Jülicher Landrechts zu übernehmen, rezipiert die Reformation
von 1555 in ihrem Kapitel 105N.132.3 vollständig das
römische Bürgschaftsrecht.
Der Bürge hat wie bei der römischen fideiussio nur für das einzustehen, was der
Hauptschuldner wirklich schuldet.N.132.4 Er hat das beneficium excussionis,N.132.5 es sei
denn, der Hauptschuldner ist außer Landes.N.132.6
Die Formulierung dieser GesetzesstelleN.132.7 wurde dem Kurkölnischen Landrecht von 1538 in seinem Titel "Von etlichen
mißbreuchen"N.132.8 entnommen. Die ausdrückliche
Möglichkeit des Verzichts auf die Rechtswohltat der Vorausklage führte man erst mit der
Revision von 1564 ein.N.132.9 Gleich
dem römischen Recht kennt die Reformation von 1555 das beneficium
Epistolae divi HadrianiN.132.10 zur Erreichung einer Teilhaftung sowie das beneficium cedendarum actionum,N.132.11 die
Einrede, nur leisten
| Seite 133| zu müssen, wenn der Gläubiger
seine Forderung gegen den Hauptschuldner an den Bürgen abtritt. Der Anspruch gegen den
Hauptschuldner auf Freistellung von der Bürgschaftsverpflichtung wurde aus dem kanonischen
RechtN.133.1 fast wörtlich übersetzt und
übernommen.N.133.2
Bezüglich der Nachbarterritorien hat Jülich-Berg nur Einfluß auf das Geldernsche
BürgschaftsrechtN.133.3 genommen. Dessen entsprechender Titel enthält auch fast nur römisches
Recht. Es kennt aber weder das bei Jülich-Berg zu findende beneficium
cedendarum actionum noch das beneficium Epistolae divi
Hadriani, da es nur den Fall behandelt, daß sich mehrere Bürgen gesamtschuldnerisch
verbürgt haben und jedem Bürgen, der gezahlt hat ohne eine erforderliche Abtretung, einen
Ausgleichsanspruch gegen seine Mitbürgen gibt. Aufgrund der Wortwahl und der Reihenfolge der
Bestimmungen dürften aus Jülich-Berg die Regelungen über die subsidiäre Haftung des
BürgenN.133.4 sowie die Notwendigkeit zur Erhebung
dieser Einrede vor der litis contestatio in die flämische Sprache übersetzt und in das
Geldernsche Landrecht übernommen worden sein.N.133.5
Das Kurkölnische Landrecht von 1663 enthält im Gegensatz zu der Reformation von 1538 kein
Bürgschaftsrecht.
Trier widmet ihm ein eigenes Kapitel,N.133.6 das vollständig aus der Reformation von 1713 stammt. Ein
Einfluß des Jülich-Bergischen Rechts ist hier nicht festzustellen.
| Seite 134|
Das Jülich-Bergische PachtrechtN.134.1 beruht
im wesentlichen auf gemeinrechtlicher Grundlage. Der Gesetzgeber hat die hier verwandten
Formulierungen größtenteils selbst geschaffen. Nur hinsichtlich weniger Gesetzesstellen
lehnte er sich an die Wormser Reformation von 1498 und die Nürnberger Reformation von 1479
an. Einige Bestimmungen übernahm er aus dem Jülicher Landrecht.
Gemeinrechtlich ist insbesondere die Bestimmung, daß der Kauf die Pacht bricht, auch wenn
eine derartige Regelung sich ohne Einfluß des Römischen Rechts in friesisch-sächsischen
Quellen findet.N.134.2 Noch das Jülicher Landrecht hatte die gegenteilige
Regelung und bestimmte für den Verkauf eines verpachteten Gutes: "... so sall der gelder
schuldich syn, die pachtjaren deme pechter zo halden".N.134.3 Entsprechend dem Römischen Recht kann der Pächter sich in Jülich-Berg nur
an den Verpächter als seinen Vertragspartner halten.N.134.4
Ebenfalls romanistisch und eigene Formulierungen des Jülich-Bergischen Gesetzgebers sind
auch die Bestimmungen der Reformation über das Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des
Pächters, dessen Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der notwendigen und mit Wissen und
Willen des Pachtherrn gemachten Verwendungen sowie des Abzugs des Gewinns oder der nicht
verbrauchten Eesserungen vom ausstehenden
| Seite 135| Pachtzins. Auch bezüglich der
Aufhebung des Mietvertrages normiert die Reformation im wesentlichen die gemeinrechtlichen
Gründe.N.135.1
Lediglich die Aufhebung wegen einer notwendigen Reparatur der Sache durch den Verpächter
wird nicht geregelt, wie auch für eine Aufhebung wegen Nichtzahlung des Pachtzinses keine
zwei- oder dreijährige Versäumnis verlangt wird. Wie andere LandrechteN.135.2 weicht auch die Reformation hier vom
gemeinen Recht ab und normiert für die Erbpacht eine Frist von sechs Wochen und drei Tagen
nach gerichtlicher Einsetzung.
Hinsichtlich der Pachtaufhebung wegen einer Verschlechterung des Grundstücks durch den
PächterN.135.3 folgte
man den Formulierungen der Wormser Reformation von 1498. Eine Verschlechterung, die zur
Aufhebung des Pachtverhältnisses führte, konnte auch in "abhauen der fruchtbaren Bäum"N.135.4 bestehen, was die Wormser Reformation ebenfalls
untersagte: "Der bestender soll keinen bäum in dem bestanden Gut abhauen one wissen und
willen oder bescheit des hern oder verlyhers".N.135.5 Auch bezüglich einer Pachtbeendigung infolge Eigenbedarfs war das Wormser
Recht vorbildlich. So normiert dieses als Schema für eine zu erhebende Klage: "... dem hab
ich ein huß verliehen ... ist mir zugefallen, das ich desselben huß selbs notdürftig bin,
darin zu wonen, oder ich müsse das notdürftiglich buwen ...".N.135.6 In Jülich-Berg wird diese Klage umformuliert: "... wann der Herr ein Hauß
zur heun außgethan, und aber folgents sich zutragen
| Seite 136| würde, daß er entweder selbs
darin wohnen oder notdürfftiglich bauen müste ...".N.136.1
Die gemeinrechtliche Vorschrift der Jülich-Bergischen Reformation, daß dem Pächter ein
Abzug von Pachtzins gestattet ist, wenn der Verpächter nicht den vertragsmäßigen Gebrauch
gewährt, wurde ebenfalls der Wormser Reformation entnommen.N.136.2 Hier findet sich nahezu eine wörtliche Übereinstimmung der beiden
Rechte.
Daß das Pachtverhältnis beendet werden kann, wenn der Pächter den Abreden des Vertrages
nicht nachkommt, war schon im Jülicher Landrecht geregelt.N.136.3 Hieraus übernahm dies die Reformation von 1555 ebenso wie die
Begrenzung der Jahrpacht auf dreißig Jahre.N.136.4
Für die Bestimmung bei Jülich-Berg, daß der Pächter Schadensersatz zu leisten hat, wenn
durch sein oder seines Gesindes Schuld oder Versäumnis Haus oder Scheune abbrennt,N.136.5 dürften die Formulierungen der Nürnberger
Reformation von 1479 vorbildlich gewesen sein. Jedoch kennt diese noch nicht die Haftung des
Pächters für sein Gesinde. Das Gesinde hat hier den Schaden selbst zu ersetzen.N.136.6
Interessanterweise unterschied die Reformation von Jülich-Berg zwar zwischen Zeit- und
Erbpacht, sie unterstellte ihr Erbpachtrecht jedoch nicht, wie dies die Wormser Reformation
von 1498 und Fichard in der Frankfurter Reformation von 1578 getan haben,N.136.7 der gemeinrechtlichen Emphyteuse. Lediglich
hinsichtlich der Schriftform lehnte man sich hieran an, denn
| Seite 137| nach der herrschenden Ansicht
bedurfte der Emphyteusen-Vertrag schriftlicher Abfassung.N.137.1
Das Jülich-Bergische Recht gestattete dem Erbpächter keine Verfügung über sein Recht,
während dies nach Römischem Recht bei der Emphyteuse gestattet war;N.137.2 doch schon die Postglossatoren
hatten hier eine Einschränkung gemacht und nur noch eine Verpfändung ohne Einwilligung des
Grundherrn, nicht aber mehr eine Veräußerung ohne diese Einwilligung gestattet.N.137.3 Die Jülich-Bergischen Verfügungsverbote lassen
sich möglicherweise, wie dies Coing für die Frankfurter Reformation getan hat, mit sozialen
Kämpfen zu Beginn des 16. Jahrhunderts erklären, die eine Befreiung des Bodens von allen auf
ihm ruhenden Lasten erstrebten und mit einer Festigung der Stellung des Grundherrn
endeten.N.137.4
Der Verlust des Pachtrechtes und der "Bessereyen" an den PachtherrnN.137.5 bei einer Veräußerung ohne dessen Zustimmung paßt in diese
Entwicklung.
Für das Kurkölnische PachtrechtN.137.6 von
1663 dürfte das Jülich-Bergische vorbildlich gewesen sein, da es in mehreren Formulierungen
mit diesem übereinstimmt, so hinsichtlich des Schadensersatzanspruches des Verpächters bei
einem durch Verschulden des Pächters oder seines Gesindes verursachten Brand,N.137.7 bei der Schließung der Speicher und Scheunen durch den
Verpächter bei rückständigen PachtzinsenN.137.8 sowie
hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechts des
| Seite 138| Pächters wegen notwendiger und
nützlicher Verwendungen.N.138.1 Die Möglichkeit einer Kündigung
des Pachtverhältnisses wegen Nichtzahlung des Pachtzinses wurde gemäß ihrem Wortlaut
ebenfalls dem Jülich-Bergischen Recht entlehnt, nur daß in Köln dem Pächter zusätzlich eine
Frist von drei Monaten, in eilbedürftigen Fällen nach Bestimmung der Obrigkeit sowie ein
Schadensersatzanspruch gewährt wird.N.138.2 Die Bestimmung, daß der Kauf die Pacht bricht, erinnert in ihren Formulierungen
ebenfalls sehr an die entsprechenden Jülich-Bergischen Rechtssätze. Doch auch hier wird dem
Pächter eine Frist zur Räumung des Grundstücks zugestanden.N.138.3 Auch begrenzt Kurköln die Zeitpacht auf zwölf JahreN.138.4 und nicht auf dreißig. Zusätzlich zu Jülich-Berg kennt man die gemeinrechtliche
Möglichkeit eines Nachlasses auf den Pachtzins bei Mißernte.N.138.5
Das Kurtrierische Miet- und PachtrechtN.138.6
orientiert sich vollständig an der locatio conductio des
gemeinen Rechts und ist vom Jülich-Bergischen Recht unberührt geblieben. Dies erklärt sich
wohl auch daraus, daß der entsprechende Titel erst durch die Revision des Jahres 1713 neu
eingefügt wurde, also mehr als 150 Jahre nach dem Entstehen der Jülich-Bergischen
Reformation.
Die Reformation beeinflußte jedoch das Geldernsche Landrecht, das auch hier in seinen
Regelungen sehr umfangreich und detailliert ist.N.138.7 Es unterscheidet Miete, Pacht und Erbpachtrecht, wobei es letzteres in
Analogie zur Emphyteuse behandelt, sich
| Seite 139| andererseits jedoch nicht
vollständig dem gemeinen Recht anschließt. So gilt hier der Satz Kauf
bricht nicht Miete, ein Kündigungsrecht wegen Eigenbedarfs ist unbekannt. Der
Einfluß des romanistisch orientierten Jülich-Bergischen Rechts ist daneben in verschiedenen
Gesetzesstellen spürbar, die zwar nicht wörtlich aus dem Jülich-Bergischen übersetzt wurden,
aufgrund der Wortwahl aber offensichtlich hieraus entnommen sind.
Hierzu gehören aus dem Paragraphen über die PachtN.139.1 die Nummern zwei bis sechs, die aus den Absätzen drei und vier sowie
sieben bis neun des Kapitels 106 stammen. Es handelt sich hierbei um die
Kündigungsmöglichkeit wegen Nichteinhaltung von Vertragsabreden oder Abhauens der Bäume,
Schadensersatz wegen eines verschuldeten Brandes sowie die Schließung der Scheunen bei
Nichtzahlung des Pachtzinses. Vorbildlich für das Geldernsche Erbpachtrecht waren auch die
Jülich-Bergischen Bestimmungen über die Verbindlichkeit errichteter Urkunden sowie das
Verfügungsverbot für den Pächter unter Androhung des Verlustes von Pachtgut und Besserungen,
wobei Geldern allerdings ausdrücklich unterscheidet, ob dieses Verbot in die entsprechende
Urkunde aufgenommen wurde oder nicht.N.139.2
| Seite 140|
Auch beim Jülich-Bergischen RentenrechtN.140.1 handelt es sich bis auf den letzten Absatz
um Partikularrecht mit eigenen Formulierungen, die keiner früheren Rechtsordnung entlehnt
wurden.
Der deutschrechtliche Rentenkauf wird weder im Jülicher Landrecht noch Bergischen
Ritterrecht behandelt und ist auch in der Reformation von 1555 nur sehr lückenhaft und
unvollständig geregelt. So nimmt die Reformation weder zur Form noch der Bestellung oder der
Übertragung des Rechts, noch zu einer Begriffsbestimmung des Rechtsinstituts Stellung.
Lediglich die Modalitäten der Zinszahlung, die Folgen einer Nichtzahlung sowie ein
Verfügungsverbot sind der Inhalt des Jülich-Bergischen Kapitels.
Hierbei repräsentieren diese Bestimmungen die Entwicklung, die der Rentenkauf in jener
Zeit durchlaufen hatte.
Er war in den Stadtgemeinden des 12. und 13. Jahrhunderts zuerst entstanden, wobei sein
Ursprung lebhaft umstritten ist. Zum Teil wird sein Entstehen aus der ErbleiheN.140.2 unmittelbar, der Beleihung der BesserungN.140.3 oder der SeelzinsenN. hergeleitet, während er dagegen nicht als Umgehung kanonischen Zinsverbotes
entstanden sein dürfte.N.140.4 Die
Rente war an sich ein ewiges, unablösliches Recht. Wie aber vertragsmäßig ein Ablösungsrecht
| Seite 141|
vereinbart werden konnte, wurde meist schon bei der Rentenbestellung das Ablösungsrecht
eingeräumt. Hieraus entwickelte sich seit dem 13. Jahrhundert das gesetzmäßige Recht des
Grundstückseigentümers, die Rente durch eine Geldzahlung abzulösen.N.141.1
Dieser Entwicklung folgte die Jülich-Bergische Reformation, indem sie dem Rentenschuldner
ein Kündigungsrecht einräumte, während sie dem Gläubiger ein solches nicht zubilligte. Ein
solches Kündigungsrecht des Gläubigers würde den Unterschied zwischen dem Rentenkauf und dem
verbotenen zinsbaren Darlehen mit Hypothek verwischen, so daß es auch von der
Reichspolizeiordnung des Jahres 1548 verboten wurde.N.141.2 Durch seine Lösbarkeit näherte sich der Rentenkauf dennoch dem zinsbaren,
durch eine Hypothek gesicherten Darlehen, was sich auch in der Terminologie der
Jülich-Bergischen Reformation zeigt. Das belastete Grundstück wird als reines
Sicherungsobjekt betrachtet und von der Reformation demgemäß als "Unterpfandt" bezeichnet,
während der Begriff "Unterpand" oder "Fürpand" ansonsten nur für ein weiteres Objekt
verwandt worden ist, das rückständige Rentenbeträge absichern sollte, wenn die Erträge des
mit der Rente belasteten Grundstücks nur die laufenden Rentenzahlungen abdeckten.N.141.3 Einen Verkauf des Rechts
gestattet erst die spätere Rechtsprechung.N.141.4
Der Rentengläubiger konnte nach dem Wortlaut der
| Seite 142| Reformation lediglich in das
Grundstück eingewiesen werden und die Nutzungen ziehen, bei lösbaren Renten bis sämtliche
Zinsen bezahlt sind, bei unablösbaren nur in Höhe seiner Rente. Die Einweisung erfolgte nach
sechs Wochen und drei Tagen der Nichtzahlung, eine Frist, die der Jülich-Bergische
Gesetzgeber auch schon bei der Pacht bestimmt hat.
Die hier verwandten Regelungen und Formulierungen sind ohne konkretes Vorbild entstanden
und wurden 1555 neu geschaffen. Der letzte Absatz des Kapitels über die
Kündigungsmöglichkeit durch den Rentenverkäufer und den erlaubten Zinsfuß von 5% wurde
dagegen wörtlich aus der Reichspolizeiordnung des Jahres 1548 in ihrem Titel "Von
wucherlichen Contracten" entnommen,N.142.1 nachdem schon die Reichspolizeiordnung von 1530 die Zinshöhe von fünf
Prozent bestimmt hatte,N.142.2 eine Bestimmung, die die Kurkölnische Reformation von 1538 ebenfalls nahezu
wörtlich übernahm.N.142.3
Das Jülich-Bergische Rentenrecht ist auf seine benachbarten Rechte ohne jeden Einfluß
geblieben. Das Kurkölnische Landrecht von 1663 behandelt das Rentenrecht gar nicht, das
Kurtrierische von 1668 nur beiläufig in seinem Kapitel über Zinsen und Interesse.N.142.4 Der Zinssatz von 5% wird hier
ebenso bestimmt wie das Ablösungsrecht des Verkäufers. Dieser muß wie bei der Pacht des
gemeinen Rechts drei Jahre mit der Zinszahlung im Rückstand sein, damit der Käufer den
Kaufpreis samt Interesse zurückfordern darf.
| Seite 143|
Das Geldernsche LandrechtN.143.1 ist in der Annäherung des Rentenkaufs an das Hypothekenrecht weiter
fortgeschritten als das Jülich-Bergische. Der Besitz des Grundstücks, das auch hier als
"Onderpandt" bezeichnet wird, ist für die Verpflichtung zur Rentenzahlung nicht
entscheidend, so daß auch eine Dereliktion nicht von dieser Verpflichtung befreit. Der
Verkäufer der Rente und dessen Erben bleiben stets persönlich verpflichtet. Dem Gläubiger
steht frei, ob er von ihnen die Zahlung rückständiger Renten verlangt oder von dem neuen
Eigentümer.N.143.2
Deswegen ist es auch dem Besteller der Rente oder seinen Erben gestattet, das belastete
Grundstück zu verkaufen. Die Zinszahlung oder Ablösung der Rente hat je nach Vereinbarung in
laufender Münze oder in Gold und Silber zu erfolgen, während in Jülich-Berg grundsätzlich
die Zahlung nach dem Geldwert zur Zeit der Rentenbestellung bemessen wird, es sei denn, der
Vertrag sieht Zahlung in laufender Münze vor. Wird die Rente nicht gezahlt, so hat der
Rentgläubiger in Geldern sogar die Möglichkeit, das Grundstück aufgrund eines besonderen
Exekutionsverfahrens wie ein Pfand zu verkaufen.N.143.3
| Seite 144|
Ihr letztes KapitelN.144.1 entlehnte die Reformation von 1555 wiederum dem Bayrischen
Landrecht von 1518, dessen Titel "Umb Entwerung" sie fast wörtlich wiederholt.N.144.2 Jülich-Berg übernimmt allerdings nicht die bei Bayern konkret festgesetzte
Strafe, sondern spricht nur davon, daß der Besitzentzieher bestraft werden soll. Auch wird
anders als in Bayern die Wiedergutmachung des zweifachen Wertes der entzogenen Sache nicht
ausdrücklich nur auf das bewegliche Gut beschränkt, obwohl die Zahlung des doppelten Wertes
sich in der Praxis auch nur auf die Fährnis bezogen haben dürfte.N.144.3 Die bayrischen Bestimmungen haben ihrerseits ihre Quelle in den Artikeln 203,
205 bis 208 des alten Bayrischen Landrechts von 1346, die zum Teil auf den bayrischen
Landfrieden von 1244, 1281 und 1300 beruhen.N.144.4
Von den Jülich-Bergischen Nachbarterritorien kennt Kurtrier kein eigenes Kapitel über die
Besitzentziehung.
Auch Kurköln regelt den Besitzschutz nicht wie Jülich-Berg. Es nimmt nur zum Erbenbesitz
Stellung, läßt den Besitz des Erblassers ohne besondere Besitzergreifung auf den Erben
übergehen und droht demjenigen, der sich entgegen diesem Erbbesitz des Besitzes ermächtigt,
Strafe an.N.144.5
| Seite 145|
Das von Jülich-Berg in diesem Punkt gänzlich verschiedene Geldernsche Landrecht schützt
gegen Besitzstörungen und Besitzentziehung auf zweifache Weise. Zum einen kann der Besitzer
von den Behörden fordern, daß diese gegen den Besitzstörer oder -entzieher
einschreiten,N.145.1 zum
anderen kann der über Jahr und Tag Besitzende innerhalb derselben Frist vor Gericht
Beseitigung einer Besitzentziehung oder -störung verlangen.N.145.2 Die Besitzschutzklage greift nicht ein, wenn der Besitz freiwillig aus der Hand
gegeben wurde und der Besitzer gutgläubig istN.145.3 oder die Sache verloren oder
gestohlen wurde. Für letzteres kennt kennt das Geldernsche Recht eine eigene
Diebstahlsklage.N.145.4
| Seite 146|
Nach den Vorlagen und Quellen bleiben bezüglich der Entwicklung des Privatrechts der
Reformation von 1555 ihre Revisionen zu untersuchen und deren Geschichte und Inhalt
darzustellen.
Hierbei muß zuerst gefragt werden, was unter einer Revision des Rechts zu verstehen
ist.
Von Kamptz zählt bezüglich des Jülich-Bergischen Rechts insgesamt sechs Revisionen auf,
die erste aus dem Jahre 1556, die letzte aus dem Jahre 1696.N.146.1 Von einer Revision kann aber nur gesprochen werden, wenn ein Gesetzestext
seinem Inhalt oder Sinn nach verändert wird. Dies ist lediglich in zwei der insgesamt
dreizehn Ausgaben der Fall, nämlich in den Ausgaben der Jahre 1556 und 1564. Die übrigen
Ausgaben enthalten nur die verschiedensten Anhänge. Jedesmal, wenn eine solche Ausgabe
veröffentlicht wurde, hat man die mittlerweile erschienenen landesherrlichen Verordnungen und
Edikte angehangen. So enthält selbst die erste Ausgabe des Jahres 1555 u.a. als Anhang eine
Ordnung über den gerichtlichen Prozeß in Lehnsachen sowie eine Mannhäuser-Ordnung. Doch
keiner der späteren Anhänge verändert den materiellen Gehalt des Gesetzes, so daß durch neue
Anhänge keine Revision des Gesetzeswerkes stattgefunden hat. Wir haben somit nur zwei
Revisionen, nämlich aus den Jahren 1556 und 1564.N.146.2
| Seite 147|
Durch wen die Revision von 1556 veranlaßt wurde, läßt sich nicht mehr feststellen. Sie
wird zumeist auf die Wachsamkeit der Stände und die Aufmerksamkeit der Juristen
zurückgeführt.N.147.1 Letztere dürften die Revision verfaßt haben. Daß auch die
Stände, insbesondere die Bergischen, hier Einfluß nahmen, läßt sich allenfalls aus der
Themenstellung der Revision herleiten, denn sie richtete ihr Augenmerk allein auf die
Stock- und Stammgüter, deren Erhaltung sie für die Familie erstrebte, ein Anliegen, das die
Bergischen Stände schon während der Verhandlungen über den Erlaß der Rechtsordnung immer
wieder verfolgt hatten. Doch ist weder in einem Landtagsprotokoll noch in sonstigen
Urkunden ein Interesse der Stände an der Revision von 1556 bekundet.
Die Revision wurde von Kaiser Ferdinand I. unter dem 21. Juni 1559 bestätigt und dem
Reichskammergericht am 13. November 1560 eingereicht und von diesem angenommen.N.147.2 Sie bezog sich nur auf vier Kapitel der
Rechtsordnung und war mit ihrer Thematik, den Stock- und Stammgütern, rein
privatrechtlichen Inhalts. Maurenbrecher findet dies außerordentlich merkwürdig, da in
jener Zeit das Interesse für den Prozeß überwiegend gewesen sei.N.147.3
| Seite 148|
1556 wurde das Kapitel über die Testamente revidiert.N.148.1
Hier war geregelt, daß zwar über bewegliches Hab und Gut, nicht aber "in erblichen
liegenden Gütern" testamentarisch verfügt werden konnte. Diese Regelung wird durch die
Revision erweitert, so daß nun zu diesen nicht durch Testament vererbbaren Gütern auch
solche zu rechnen sind, die in Heirats- und anderen Verträgen sowie Erbteilungen zu
Erbgütern erklärt werden. Diese immobilifizierten Sachen werden dann zu Stock- und
Stammgut, wenn sie einmal in gerader Linie vererbt worden sind.N.148.2
Während derartige Immobilifikationen schon nach dem Jülicher LandrechtN.148.3 nur vor Gericht und nur hinsichtlich lösbarer
Renten beschlossen werden konnten, sind sie nun nach der Rechtsordnung im allgemeinen
zulässig.N.148.4
Sie finden sich nochmals in Kapitel 95 der Rechtsordnung,N.148.5 in dem schon vor der Revision geregelt war, daß entgegen dem gemeinen
Recht in Heiratsverschreibungen oder anderen beständigen Vermächtnissen zu Erbschaft
erklärte Pfandschaften nicht zum beweglichen, sondern zum unbeweglichen Gut zählen
sollen.
Ein Blick auf die Nachbarterritorien zeigt, daß sich in den Landrechten der Erzbistümer
Köln und Trier derartige Immobilifikationen nicht
| Seite 149| finden lassen. Da hier über
jegliches Hab und Gut testamentarisch verfügt werden konnte und in dieser Hinsicht kein
Unterschied zwischen Stock- und Stammgütern und sonstigem unbeweglichen Gut gemacht wurde,
bestand auch nicht die Notwendigkeit, bewegliches Gut zu Immobilien oder gar zu Stock- und
Stammgütern machen zu können.
Anders in Geldern, wo wir das Verbot finden, über Stock- und Stammgüter testamentarisch
zu verfügen:N.149.1 "Patrimoniael Erfgoederen, Tinsen, Erfpachten, Renten ende
Pandtschappen, daer van en magh niemandt bestendiger wijse Testament oft anderen uytersten
wille maecken, ..."N.149.2
Demgemäß gibt es hier auch eine Vorschrift, daß durch Heiratsverträge auch bewegliches Gut
zu Erbgut gemacht werden kannN.149.3 und zu den Stock- und Stammgütern "Patrimoniaele ofte angestorven goederen" auch
solches Gut zählt, das durch Testament hierzu erklärt wird.N.149.4
Erläutert und klargestellt wird durch die Revision von 1556, daß durch Testament wohl
über die gewonnenen und geworbenenN.149.5 Güter verfügt werden kann, wie das auch in Geldern der Fall
war.N.149.6 Eigentümlich
erscheint beim Vergleich der Landrechte an dieser Stelle, daß auch die Güter, die mit dem
Geld aus dem Verkauf eines Erbgutes erworben wurden, zu diesen gewonnenen und geworbenen
Gütern zählen,N.149.7 während das Geldernsche Landrecht
| Seite 150| hier das
Surrogationsprinzip kennt und diese erworbenen Güter zu den Erbgütern rechnet.N.150.1
Diese Regelungen über die Erbgüter werden durch das Rückfalls-, Rekadenz- oder
Revolutionsrecht des Kapitels 88N.150.2 ergänzt, in dem es heißt, daß die Güter "in allwege
fallen und erben sollen an die nechste Erben, daher sie kommen".
Wie wir gesehen haben,N.150.3 war dieser Satz auf Veranlassung der Jülicher Stände ausdrücklich in die
Rechtsordnung aufgenommen worden. In der Revision von 1556 wurde nur der Satz hinzugefügt:
"Wie auch alle obangezeigten Felle der Erbfolgung und Succession gleicher gestalt
verstanden und gehalten werden sollen". Dieser neu aufgenommene Satz diente nur der
Bekräftigung und erneuten Bestätigung des Revolutionsrechtes und wurde dann in der Revision
von 1564 wieder fortgelassen.
Dieses Rückfallsrecht bezog sich jaN.150.4 nur auf
die Stock- und Stammgüter,N.150.5 was das Geldernsche LandrechtN.150.6 ausdrücklich klarstellt, da
hier von "Vaderlijke erffelycke goederen" und "Moederlycke ervlycke goederen" gesprochen
wird. Die Ratio legis war es, diese Stock- und Stammgüter bei der Familie zu erhalten.N.150.7
Somit sehen wir auch an dieser Stelle das Bestreben der Revision von 1556, durch die
ausdrückliche Bekräftigung des Revolutionsrechtes den Schutz der Stock- und Stammgüter zu
erreichen.
| Seite 151|
Bemerkenswert ist, daß das Revolutionsrecht zuvor auf Verlangen der Jülicher Stände in
die Rechtsordnung aufgenommen worden war,N.151.1 sie sich aber schwierig zeigten, weil dieses Recht in der
durchgreifenden Form, die ihm das Landrecht gibt, zuvor im Bergischen, nicht aber im
Jülicher Landrecht begründet war.N.151.2
Auch hieraus läßt sich also schließen, daß dieser Punkt der Revision nur von den Bergischen
Ständen ausgegangen sein kann.
So befaßt sich auch die nächste Änderung der Revision von 1556 mit diesen Immobilien.
Sie betrifft eine Modifizierung des Retraktrechts, das sich nach seinem Wortlaut ebenfalls
nur auf die Stock- und Stammgüter bezieht,N.151.3 obwohl die gerichtliche Praxis in
diesem Punkt schwankend war.N.151.4 Zum Zeitpunkt der Revision dürfte die dem Wortlaut folgende
Interpretation allerdings einhellige Meinung gewesen sein und den Retrakt bei neu
erworbenen Gütern nicht zugelassen haben.N.151.5
In dieser Revision wird nun geregelt, daß das Retraktrecht auf den nächsten
Blutsverwandten übergeht, wenn der näher Verwandte den Retrakt nicht ausübt, eine Regelung,
die auch Eingang in das Geldernsche Landrecht gefunden hat,N.151.6 während dieser Satz
in der Quelle des Jülich-Bergischen Retraktrechts, der Trierer Untergerichtsordnung nicht
vorkommt.N.151.7
| Seite 152|
Zwar hatten die Bergischen Stände diese Regelung schon bei ihren Verhandlungen mit
Herzog Wilhelm über die Bewilligung der Rechtsordnung am 8. November 1554
gefordert,N.152.1 doch
lehnte der Herzog damals eine Normierung mit dem Bemerken ab, der Satz "ist an ime selber
und bedarf geiner weiteren erclerung".N.152.2 Daß
diese Regelung dann dennoch in die Rechtsordnung aufgenommen wurde, deutet auch hier auf
die Einflußnahme der Bergischen Stände hin. Auch hier wurde durch die ausdrückliche
Erweiterung des Retraktrechts auf die übrigen Verwandten der Erhalt der Stock- und
Stammgüter für die Familie erstrebt.
Mit diesen Immobilien befaßt sich auch die vierte und letzte durch die Revision von 1556
vorgenommene Änderung. Es handelt sich um Kapitel 102 der Rechtsordnung, das die Schenkung
betrifft. Die hier getroffene Regelung der Unwirksamkeit der Schenkung eines Erbgutes durch
Eheleute wird dahingehend erläutert, daß unter Erbgütern nur elterlich anererbte Güter zu
verstehen sind. Auch wenn unter dem Tatbestandsmerkmal "Erbgüter" auch von dem Verfasser
der Jülich-Bergischen Reformation nur in gerader Linie vererbte Immobilien verstanden
worden sein dürften, so stellte die Revision doch die Abgrenzung dieser Stammgüter von den
aus der Seitenlinie ererbten "Erb"-Gütern klar.
| Seite 153|
Auch diese Klarstellung zeigt das Thema der Revision.
Einzig und allein mit den Stock- und Stammgütern befaßt sich die Revision von 1556. Auch
wenn nur vier der 108 Kapitel der Rechtsordnung verändert werden und diese Veränderungen
nur wenige Sätze in den einzelnen Kapiteln betreffen, so wird hierdurch der Schutz der
Stock- und Stammgüter verstärkt.
Der Erhalt dieser Güter für die Familie war Absicht und Erfolg der Revision von 1556.
| Seite 154|
Nach dieser Zeit intensiver gesetzgeberischer Tätigkeit, auf die die Landstände regen
Einfluß nahmen, folgen bis in das Jahr 1560 insgesamt nur drei Landtage, in den Jahren 1561
und 1562 findet sogar kein einziger statt. Zwar wird 1558 unter Mitwirkung der Landstände
noch eine Polizeiordnung erlassen, doch kann man bis 1563 mit Fug und Recht von einem
"Landtagsstilleben" sprechen,N.154.1 das erst
durch die zweite Revision der Rechtsordnung unterbrochen wird.
| Seite 155|
Die zweite Revision wurde notwendig, weil sich im Laufe der Jahre Unzulänglichkeiten der
Rechtsordnung herausstellten. Voets, der große Historiker des
Jülich-Bergischen Rechts, führt hierzu nur aus, daß in jener Zeit neue Zweifel, abweichende
Meinungen, neue Rechtsstreitigkeiten der Parteien, neue Listen und Ränke der
Rechtsgelehrten, Spitzfindigkeiten, Darlegungen und Interpretationen, neue Fälle und
Formen, deren Entstehen die Natur beschleunigt, entstanden seien.N.155.1
Die Revision der Rechtsordnung geht von Herzog Wilhelm aus. So ließ er den Ständen von
Jülich und Berg am 8. Oktober 1563 auf einem Landtag in Düsseldorf berichten,
daß an den Haupt- und Untergerichten, aber auch am Kammergericht einige Zweifelsfälle
aufgetreten und deshalb einige Erklärungen der Rechtsordnung notwendig seien. Deshalb
sollten neben seinen Räten und Rechtsgelehrten auch einige aus der Ritterschaft und von den
Hauptgerichten, die des Landesbrauchs verständig und erfahren seien, "bemelte
gerichts-ordnung nochmals vor die hant nemen und mit fleiss erwegen, auch die notturftige
enderungen auf wolgefallen der gemeinen Ritterschaft und stette verfassen, damit niemant
über gebuer und billigkeit beschwert werde".N.156.2 Die Stände sind hiermit einverstanden. Sie halten dies für ein billiges,
christliches und gutes Werk, damit niemand
| Seite 156| über Gebühr wider das Recht und
die natürliche Billigkeit beschwert und verurteilt werde. Doch solle hierüber dem
Landesbrauch gemäß und nicht ohne das Wissen der Räte, der Ritterschaft und Städte
beschlossen werden.N.156.1
Als Ausschußmitglieder verordnen sie von der Jülicher Ritterschaft:
Ott von Bilant, Herr zu Rheydt und
Amtmann von Heinsberg
Werner von Hatzfeld, Herr zu
Weisweiler
Johann von Merode zu Schloßberg, Amtmann von
Kaster
Heinrich von Bisfelt zu
Stammenich
Wilhelm Katz und
Arnold von Stommel
und von den Städten des Herzogtums Jülich:
Conrad Behr, Schöffe zu Jülich,
und
Heinrich Haes, Schöffe zu
Düren
Als Mitglieder aus der Bergischen Ritterschaft werden bestimmt: von oberhalb der
Wupper:
Wie die Initiative zur Revision der Rechtsordnung vom Herzog ausgeht, so muß er die
Landstände in der Folgezeit zu ihrer Mitwirkung drängen. Schon auf dem nächsten Landtag der
Bergischen Stände vom 8. Dezember 1563 in Düsseldorf
wird ihnen vom Herzog vorgetragen, daß seine Räte und Rechtsgelehrten sowie die Verordneten
der Hauptgerichte die Rechtsordnung durchgesehen, die Bedenken, die insbesondere auch vom
Ausschuß beider Fürstentümer an sie gelangt seien, bedacht und eine Berichtigung der
entsprechenden Artikel verfaßt hätten.
Die Stände sind jedoch zu keinem endgültigen Beschluß bereit und lassen sich in
keinerlei Gespräch ein. Der Herzog ermahnt daraufhin Ritterschaft und Städte, daß auch sie
es an nichts fehlen lassen sollten, da ja auch er geneigt sei, an der Beförderung der
Justiz zum Besten der gemeinen Untertanen zu arbeiten. Die Stände erklären sich daraufhin
bereit, die verfaßten Artikel anzuhören, weigern sich jedoch, ohne die Jülicher Stände sich
auf irgend etwas einzulassen oder ihre eventuellen Bedenken vorzutragen, da sie es lieber
gesehen hätten, wenn sie nach altem Brauch zusammen mit den Jülichern zu einem gemeinsamen
Landtag geladen worden wären. Als ihnen die verfaßten Artikel dennoch vorgetragen werden,
bitten sie, zuvor die Erklärung der Jülicher Stände einzuholen. Nachdem ihnen nunmehr von
herzoglicher Seite vorgeschlagen wird, einen Ausschuß zu bilden, der zum nächsten Landtag
nach Jülich geschickt werden soll, findet sich hierzu kein Ständemitglied bereit.
| Seite 158|
Man einigt sich schließlich darauf, daß die Bergischen Stände insgesamt zum nächsten
Landtag nach Jülich kommen sollen.N.158.1
Am Tage dieses Landtags, dem 20. Dezember 1563, versucht die Bergische
Ritterschaft, ein ritterschaftliches Retraktrecht für freie Rittergüter zu erlangen.N.158.2 Hierzu findet sich zwar eine handschriftliche Randnotiz
von der Hand Herzog Wilhelms,N.158.3 in der
er einem solchen Retraktrecht zustimmt. Diese positive Antwort wird aber der Ritterschaft
nie mitgeteilt,N.158.4 ein
ritterschaftliches Retraktrecht nicht in die Rechtsordnung aufgenommen.
Auf dem Landtag selbst wird den versammelten Ständen ein Exemplar der Rechtsordnung
vorgelegt, das als Randnoten die bisher verfaßten Änderungen enthält.N.158.5 Nachdem auch die Jülicher Stände dieses durchgesehen haben,
bringen sie neben den verfaßten Erklärungen noch weitere Bedenken vor, die von ihnen
unterschiedlich begründet werden. Leider fehlen auch hier detaillierte Nachweise über den
konkreten Inhalt der Bedenken. Es heißt in dem später aufgerichteten Landtagsabschied nur,
daß man zuletzt "nach langem aufhalten allenthalben einig gewesen" sei,N.158.6 was auf längere Diskussionen und Verhandlungen
hindeutet. Der errichtete Landtagsabschied wird schließlich nur von den Bergischen Ständen
angenommen, da die Mehrzahl der
| Seite 159| Jülicher zu dieser Zeit
verreist ist, ob zum Landtag erst nicht erschienenN.159.1 oder schon abgereist,N.159.2 läßt
sich nicht genau feststellen. Den verbliebenen Jülicher Ständemitgliedern erklärte der
Herzog persönlich, hinsichtlich der Artikel müßten noch Erkundigungen eingeholt werden, bis
dahin wolle der Herzog die Artikel "beruhen lassen".N.159.3 Es finden sich für die Folgezeit keine Hinweise, daß hier noch etwas
geschehen ist oder gar weitere Änderungen als bisher beabsichtigt an der Rechtsordnung
vorgenommen worden sind.
Die Jülicher Stände werden zum 10. Mai 1564 zu einem Landtag nach Jülich
berufen, auf dem ihnen die Änderungen der Rechtsordnung nochmals vorgetragen werden, die
sie dann entsprechend den Bergischen Ständen einhellig bewilligen.N.159.4
Der Herzog verspricht, für die Rechtsordnung beim Kaiser um eine neue Bestätigung
nachzusuchen, sie aufs neue drucken zu lassen und beim Kammergericht einzureichen.N.159.5 Dies geschieht auch. Kaiser Maximilian II. läßt die
Rechtsordnung durch eine eigene Kommission begutachten und hierüber einen Bericht
erstellen. Er bestätigt sie unter dem 31. Juli 1564, wobei er in seinem
Bestätigungsschreiben darauf hinweist, daß die Rechtsordnung
| Seite 160| auf "Recht und alle Pilligkeit
und alte herkommen und löblichen Gebrauch, gewohnheiten" gegründet sei.N.169.1
Die Bestätigung solle auch für den Fall gelten, daß auch in Zukunft noch einige weitere
Erklärungen, Zusätze und Veränderungen notwendig würden.
Der erste Druck der revidierten Ordnung erschien mit einer neuen Vorrede Herzog Wilhelms
am 31. September 1565, das Reichskammergericht nahm sie unter dem 17.
Oktober 1565 an. Von dieser Revision erschienen insgesamt acht Ausgaben mit den
verschiedensten Anhängen, sämtlich bei MaurenbrecherN.160.2 aufgeführt.
| Seite 161|
Die Revision des Jahres 1564 ist vom Umfang her bedeutender als die des Jahres 1556. Sie
enthält insgesamt 124 Änderungen und Zusätze und verbreitet sich über die gesamte
Rechtsordnung.N.161.1 Ihr Augenmerk richtet sie auf den prozeßrechtlichen Teil. Die
hier zu betrachtenden privatrechtlichen Kapitel erfuhren lediglich 35 Abänderungen.
Wenn Herzog Wilhelm auf dem Landtag vom 8. Oktober 1563 vortrug, daß einige
Erklärungen der Rechtsordnung notwendig seien, so ergibt sich hieraus das Bestreben der
Revision von 1564, Unklarheiten der Ordnung durch sprachliche Änderungen oder Ergänzungen
zu beseitigen. Demgemäß handelt es sich bei den revidierten Gesetzesstellen auch meist um
derartige Klarstellungen, die den materiellen Gehalt des Gesetzes nicht betreffen.
Die materiellen Änderungen sind hiergegen in der Minderzahl, doch nur sie lohnen eine
Betrachtung.
Materiell verändert wurde das Vormundschaftsrecht, bei dem der Schutz der Unmündigen
verbessert wurde.N.161.2 Den Vormündern wird jetzt eine
Anzeige auferlegt, wenn sie die Vormundschaft nicht annehmen wollen oder können, damit sie
von ihrer Vormundschaft befreit werden. Sind sie schon zu Vormündern bestellt, so legt
ihnen die Revision auf, schon zu Anfang ihrer Vormundschaft ein
| Seite 162| Inventar zu errichten.
Diejenigen Vormünder, die Eltern ihren Kindern verordnet haben, brauchen allerdings jetzt
nicht mehr den Vormündereid zu leisten.
Materiell verändert wurde auch das Testamentsrecht.N.162.1 Das Testierverbot über Erbgüter wird auch auf solche Personen ausgedehnt, die
Erbgüter in den Fürstentümern Jülich und Berg besitzen, jedoch nicht darin wohnen. Hiermit
schloß man eine Lücke im Testierverbot über Erbgüter, damit auch von ausländischen Personen
nicht über solche in Jülich-Berg gelegene Erbgüter verfügt werden konnte, was in der
Vergangenheit mehrfach geschehen war.N.162.2
Die nächste bedeutende Änderung findet sich im Erbrecht der Kinder aus verschiedenen
Ehen.N.162.3 Erbgut, das während des Witwenstandes aus
der Seitenlinie anfällt, kann von dem überlebenden Ehegatten in die zweite Ehe eingebracht
werden. Dies war bisher nicht geregelt, ebensowenig der Fall, daß ein Grundstück während
der ersten Ehe gekauft und erst im Laufe der zweiten Ehe bezahlt wird. Hier führt die
Revision die gemeinrechtliche Hypothek ein, während die Rechtsordnung bis dahin nur die
Satzung mit Gewere kannte.N.162.4 Den
Kindern der zweiten Ehe steht nun eine Hypothek an den in der ersten Ehe gekauften und in
der zweiten Ehe bezahlten Erbgütern zu.
| Seite 163|
Bezüglich des Erbrechts der Eltern gegenüber ihren Kindern bei Wiederheirat mußte die
zweite Revision eine Berichtigung vornehmen.N.163.1 Hier
hatte man 1555 den Wortlaut der Bayrischen Reformation von 1518 übernommen, damit aber das
Jülich-Bergische Revolutionsrecht nicht berücksichtigt. Nach der bayrischen Regelung und
der Jülich-Bergischen Reformation von 1555 erlangte, wenn die Geschwister des Erblassers
ebenfalls verstorben waren, das sich wiederverheiratende Elternteil auch die Erbgüter zu
Eigentum, die der Erblasser von dem anderen Elternteil erhalten hatte. Dies widersprach dem
Jülich-Bergischen Revolutionsrecht, nach dem Erbgüter an die Seite zurückfallen, aus der
sie herstammen. Die Revision von 1564 änderte dies nun ab, indem sie dem erneut heiratenden
Elternteil stets nur die Leibzucht an solchen Gütern beläßt. Das Eigentum fällt nun
entsprechend dem in Kapitel 88 geregelten Revolutionsrecht an die Verwandten, aus deren
Seite die Güter stammen. Für andere Erbfälle wird das Revolutionsrecht eingeschränkt, indem
man den 1556 eingefügten Satz, daß "auch alle obangezeigte Felle der Erbfolgung und
Succession gleicher Gestalt verstanden und gehalten werden sollen" wieder streicht. Warum
dies geschehen ist, läßt sich anhand der Landtagsverhandlungen nicht erkennen.
Voets und mit ihm Lacomblet weisen darauf hin,
daß das Revolutionsrecht zwar im Bergischen Ritterrecht, nicht aber im Jülicher Landrecht
begründet sei.N.163.2 Die Jülicher dürften demgemäß den Rückfall der
Erbgüter
| Seite 164| an die Familie, nicht aber eine
derart durchgreifende Anwendung des Revolutionsrechts auf alle Erbfälle gewollt haben. Die
Streichung des Satzes trägt diesem Anliegen Rechnung.
Auf der anderen Seite erweiterte und präzisierte man die Reformation insbesondere
hinsichtlich des Erbrechts der Geistlichen.N.164.1 Der genaue Zeitpunkt, von dem ab die Geistlichen von der Erbfolge
ausgeschlossen und ihnen nur noch ein Nutzungsrecht an ihrem Erbe zustehen soll, wird
festgelegt und ihre Subdiakonsweihe zu diesem Termin bestimmt. Weiterhin normiert man nun,
daß der im Eintritt in ein Kloster liegende Erbverzicht endgültig und nicht durch einen
Austritt wieder aufgehoben sein soll. Entsprechend den Privilegien der Herzogtümer Jülich
und Berg verweist man darauf, daß kein Geistlicher ein Stock- oder Stammgut erben kann.
Hinsichtlich der im selben Kapitel geregelten Erbteilungen wird die Bestimmung, daß eine
einmal erfolgte Teilung beständig sein soll, auch auf Erbteilungen unter Verwandten
ausgedehnt.N.164.2
Mit weiteren Änderungen will man wohl eingerissene Mißbräuche abstellen und die
Übervorteilung schutzwürdiger Personen verhindern.
So soll der Erbverzicht adeliger Töchter nur noch dann wirksam sein, falls die
entsprechenden Heiratsverträge von ihnen oder durch von ihnen bevollmächtigte Personen
unterschrieben worden sind, während ihnen bisher nur die ihnen zustehenden Ansprüche
dargelegt werden mußten.N.164.3
| Seite 165|
Zum Schutze der Kinder muß das sich wiederverheiratende Elternteil nun bei Verlust
seiner Leibzucht ein Inventar aller Immobilien errichten, dieses beurkunden lassen und den
Kindern oder ihren Vormündern zustellen sowie die Kinder weiter unterhalten und
aussteuern.N.165.1 In sonstigen Fällen der
Leibzucht wird zur Sicherheit des Eigentümers die Inventarpflicht auch auf vorhandene
Urkunden ausgedehnt.N.165.2
Das Schiedsvertragsrecht ändert man dahingehend, daß aufgrund einer Vereinbarung ein
Schiedsgerichtsurteil auch dann bindend sein soll, wenn der Verurteilte die für eine
Nichtbefolgung des Schiedsgerichtsurteils bestimmte Strafe bezahlt hat.N.165.3
In das Kaufvertragsrecht wird die heimische Form der Eigentumsübertragung durch Erbung,
Enterbung, Verzicht und AusgangN.165.4 ebenso aufgenommen wie ein weiterer gemeinrechtlicher Fall des
Gewährleistungsverlusts. Der Verkäufer wird von der Gewährleistung frei, wenn der Käufer
gegenüber einem dritten Kläger die Erhebung der Verjährungseinrede unterläßt.N.165.5
Auch mit dem Retrakt- und dem Wiederkaufsrecht befaßt sich die Revision von 1564 und
führt in beiden Rechten eine Verpflichtung zur Eidesleistung ein.
| Seite 166|
Falls dem Gericht verdächtig erscheint, ob der Retrahent das verkaufte Grundstück auch
wirklich zu seinem eigenen Gebrauch retrahieren will, so hat er nun diese Absicht zu
beschwören.N.166.1 Bei Zweifeln, ob ein
Wiederkaufsrecht vereinbart worden ist, hat der Käufer auf des Richters Erfordern die
Kaufurkunde vorzulegen oder muß "mit seinem leiblichen Eyd nach Form der Rechten sich
purgiren".N.166.2
Eine wichtige Ergänzung erfolgt im Bürgschaftsrecht, indem die selbstschuldnerische
Bürgschaft ausdrücklich normiert wird. Zudem wird bestimmt, daß der Bürge die Einrede der
Vorausklage vor der litis contestatio, der sogenannten Kriegsbefestigung zu erheben
hat.N.166.3
Als letztes schuldrechtliches Kapitel revidierte man das Pachtrecht,N.166.4 teils zur Stärkung der Stellung des Verpächters, teils zum Schutze des
Pächters.
Der Erbpächter verliert nach der Revision Pachtgut und Meliorationen, wenn er sein Recht
ohne Zustimmung des Pachtherrn verkauft oder einem anderen überläßt.N.166.5 Der Verpächter kann die Scheunen des Pachtgutes schließen lassen,
falls der Pächter in seinem letzten Pachtjahr die Pacht nicht bezahlt und die gezogenen
Früchte entfernt.N.166.6 Während vor der Revision von
1564 ein Hauspächter stets das Haus bei Eigenbedarf des Verpächters
| Seite 167| zu räumen hatte,
auch wenn dies vertraglich anders bestimmt war, so kann nunmehr ein derartiges
Kündigungsrecht durch Vertrag ausgeschlossen werden.N.167.1
Schließlich ergänzt die Revision das letzte Kapitel der Rechtsordnung um den Satz:
"Alles aber, was in dieser Unser Rechtsordnung und Reformation nicht austrücklich versehen
und verordnet, soll nach gemein beschrieben Rechten, Privilegien und Landsgebrauch
hinfürter gehalten werden".N.167.2
Somit wurde hier nicht nur die subsidiäre Geltung des gemeinen Rechts bestimmt, es war
auch das heimische Recht zu beachten. Maurenbrecher bedauert hierzu,
daß die Praxis sich nur an das gemeine Recht gehalten, Privilegien und Landesbrauch jedoch
nicht beachtet habe.N.167.3
| Seite 168|
Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß die hier betrachtete Rechtsordnung in erster
Linie dem Drängen der Stände, insbesondere der Jülicher zu verdanken ist, die seit 1518 ihre
Landesherrn zur Abfassung einer Rechtsreformation zu bewegen suchten.
Dieses Drängen zur Schaffung einer dauerhaften, für beide Herzogtümer Jülich und Berg
gemeinsamen Rechtsordnung, die auch vom Reichskammergericht akzeptiert wurde, kam Herzog
Wilhelm IV. schließlich nach, als er nach dem verlorenen Krieg um
Geldern seine innenpolitischen Aktivitäten verstärkte. Obwohl allein
den Ständen zu verdanken ist, daß die Reformation 1554 endlich ins Werk gestellt wurde,
beeinflußten sie, von wenigen Ausnahmen abgesehen, den Inhalt der Ordnung kaum. Die Zeit von
der Aufstellung eines entsprechenden Ausschusses aus ihrer Mitte bis zur Vorlage des fertigen
Gesetzeswerkes an die Stände war mit vier Monaten zu kurz, um dem Ständeausschuß die
Möglichkeit einer nennenswerten Einflußnahme zu gewähren.
Die Stände selbst setzten vor der Bewilligung der Ordnung nur wenige Änderungen durch. Die
Jülicher erreichten insbesondere eine ausdrückliche Normierung des Rückfallsrechts in Kapitel
88, die Bergischen Stände Ergänzungen im Testaments- und Beschuddrecht.
| Seite 169|
Als Verfasser der Rechtsordnung müssen die Jülich-Bergischen Räte des Herzogs, nicht aber
Konrad von Heresbach, dem sie sehr oft zugeschrieben wird, angesehen
werden.
Die Jülich-Bergischen Verfasser der Ordnung schufen und formulierten hier nur zum geringen
Teil vollständig neues Recht. Sie orientierten sich in erster Linie an vorhandenen
Rechtsbüchern, wobei ihnen die Ende des 15. und Anfang des 16. Jahrhunderts in Süddeutschland
entstandenen Rechtsordnungen der Reichsstadt Nürnberg und des
Herzogtums Bayern sowie die 1537 und 1538 geschaffenen
Untergerichts-Ordnungen ihrer geistlichen Nachbarterritorien Trier und
Köln als Vorlagen dienten.
Hierbei entstammt der Kurtrierischen Untergerichts-Ordnung von 1537 das Recht der
Verjährung, das Einkindschafts- und Retraktrecht, der Kurkölnischen Untergerichts-Ordnung von
1538 das Recht der Vormundschaft.
Die Nürnberger Reformation von 1479 war vorbildlich für das Testamentsrecht, das Erbrecht
in der absteigenden Linie sowie hinsichtlich der Rechte der unehelichen Kinder, das Recht der
Enterbung, der Schiedsverträge und Teile des Kaufrechts.
Weitere Teile ihres Kaufrechts entnahmen die Verfasser der Jülich-Bergischen Reformation
ebenso dem Bayrischen Landrecht von 1518 wie das Recht der Entwehrung, das Erbrecht in der
aufsteigenden Linie und in der Seitenlinie sowie
| Seite 170| die Bestimmungen über die
Berechnung des Verwandtschaftsgrades.
Desgleichen wurden auch die Normen der Reichsgesetzgebung betreffend das Erbrecht der
Enkel, der Geschwisterkinder untereinander und neben den leiblichen Geschwistern des
Erblassers als eigene Kapitel in das Jülich-Bergische Recht aufgenommen.
Die schuldrechtlichen Kapitel über Wiederkauf, Tausch, Schenkung, Pfandrecht und Darlehn,
Bürgschaft, Pacht und Zinsen wurden von den Verfassern der Jülich-Bergischen Reformation
selbst formuliert, ohne daß eine andere Rechtsordnung jener Zeit Pate stand. Nur hin und
wieder finden sich einzelne Sätze aus der Kurkölnischen Untergerichts-Ordnung, der Nürnberger
Reformation von 1479 und sogar der Wormser Reformation von 1498. Grundlage dieser Kapitel war
das gemeine Recht, nur das Kapitel über das Pfandrecht enthält deutschrechtliche
Bestimmungen.
Aber auch das heimische Recht fand Beachtung. Ihm entstammen sogar die wichtigsten
erbrechtlichen Bestimmungen. Entsprechend dem Rechtsdenken der Landschaft normierte man das
Rückfallsrecht, das Erbrecht des Ehegatten, der Kinder aus verschiedenen Ehen und der
Geistlichen sowie das Recht der Erbteilungen und Heiratsverträge, wobei sich viele
Formulierungen des Bergischen Ritterrechts und des Jülicher Landrechts von 1537 wörtlich
wiederfinden.
Das heimische Recht gab 1556 auch den Anlaß für die erste Revision der Jülich-Bergischen
Rechts-Ordnung,
| Seite 171| denn in dieser wurde der Schutz
der Stock- und Stammgüter, der schon den Landständen der beiden Herzogtümer vor der Abfassung
der Rechtsordnung am Herzen gelegen hatte, wesentlich verstärkt. Den Schutz dieser Güter
vermehrte auch die zweite Revision von 1564, die das hierfür bestehende Testierverbot auch
auf solche in Jülich-Berg gelegene Stock- und Stammgüter ausdehnt, deren Eigentümer nicht in
den Herzogtümern wohnen.
Auch im übrigen war die zweite Revision bestrebt, Lücken der Rechtsordnung zu schließen,
eingerissene Mißbräuche abzustellen und die Übervorteilung schutzwürdiger Personen zu
verhindern, wobei sie sich allerdings in erster Linie mit dem Prozeßrecht befaßte.
In der Form dieser zweiten Revision nahm die Jülich-Bergische Rechtsordnung Einfluß auf
die zeitlich später erlassenen Landrechte ihrer Nachbarterritorien
Trier, Köln und
Geldern.
Jedes dieser Landrechte übernahm von Jülich-Berg das gesetzliche Erbrecht der Verwandten
in absteigender Linie sowie der Geschwister, Halbgeschwister und deren Kinder. Das
Jülich-Bergische Recht war zudem die Quelle der 1619 entstandenen Geldernschen Rechtsordnung
in ihren Kapiteln über die Enterbung und Einkindschaft sowie ihren schuldrechtlichen
Bestimmungen über das Pfandrecht und die Bürgschaft, wobei Geldern die Jülich-Bergischen
Regelungen zum Teil wörtlich übernahm.
| Seite 172|
Die Kurkölnische Reformation von 1663 entlehnte noch von Jülich-Berg das Erbrecht in der
aufsteigenden Linie, die Kurtrierische Rechtsordnung von 1668 Formulierungen des
Jülich-Bergischen Vormundschaftsrechts.
Auf diese Weise fand sich Jülich-Bergisches Recht im gesamten niederrheinischen Raum und
hatte dort bis zur Einführung des code civil im Jahre 1804 Bestand.
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Beiträge zum teutschen Privat-Rechte, 2 Bände
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Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte, Band 1
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Über die Ursachen der Rezeption des Römischen Rechts in Deutschland
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Der Bestandsschutz des Mietverhältnisses in seiner historischen Entwicklung bis zu den
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Die Provinzial- und statutarischen Rechte in der Preußischen Monarchie 3. Teil
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Quellen zur Neueren Privatrechtsgeschichte Deutschlands, gemeinsam mit Wolfgang Kunkel
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Weimar
1938
Lacomblet, Theodor
Bericht welcher gestalt die Burgundischen mynen gnedigen Heren Hertzogen zu Gülich,
Gelre, Cleve und Berg wederumb geweltiglich übertzogen und die Veltschlag ergangen (1543,
den 24. März)
Archiv für die Geschichte des Niederrheins, Band V, 1. Heft, Seite 168
ff.
Düsseldorf
1865
Lacomblet, Theodor
Buch der im Jahr 1555 beschehene Erkundigung im Fürstenthume Berg von wegen eines
jeden Gericht alte herkommen und Brauch
Archiv für die Geschichte des Niederrheins, Band I, 2. Heft, Seite 288
ff.
Düsseldorf
1832
Lacomblet, Theodor
Erkundigung über die Hofesgerichte und Latbänke im Fürstenthume Jülich
Archiv für die Geschichte des Niederrheins, Band III, 2. Heft, Seite
300ff.
Düsseldorf
1861
Lacomblet, Theodor
Rechtsdenkmäler, Die Ritter- und Landrechte von Berg und Jülich
Archiv für die Geschichte des Niederrheins, Band I, 1. Heft
Düsseldorf
1832
Lacomblet, Theodor
Rerum in Germania inferiore gestare breuis commemoratio Authore Gabriele Mattenclot,
qui ipsas partim vidit, partim a fide dignissimis audiuit
Archiv für die Geschichte des Niederrheins, Band V, 1. Heft
Düsseldorf
1865
Lacomblet, Theodor
Urkundenbuch für die Geschichte des Niederrheins, 4 Bände
Düsseldorf
1840, 1846, 1853 und 1857
Marquordt, Gerhard
Vier rheinische Prozeßordnungen aus dem 16. Jahrhundert
Bonn
1938
Maurenbrecher, Romeo
Die Rheinpreußischen Landrechte, 2 Bände
Bonn
1830 und 1831
Maurenbrecher, Romeo
Lehrbuch des gesamten heutigen gemeinen deutschen Privatrechtes, 2 Bände
Bonn
1840 und 1855
Maurer, K.
in der Besprechung zu: Das Privatrecht nach dem kleinen Kaiserrechte von Julius von
Gosen
Kritische Vierteljahresschrift für Geschichte und Rechtswissenschaft, Band 9, Seite
108
Mayer-Homberg, Edwin
Studien zur Geschichte des Verfangenschaftsrechtes, 1. Band, Zur Entstehung des
fränkischen Verfangenschaftsrechtes
Trier
1913
von Mirbach, Johann Wilhelm
Zur Territorialgeschichte des Herzogtums Jülich, 2 Bände
Düsseldorf
1874 und 1881
Mitteis, Heinrich
in der Besprechung zu: Les donation entre epoux ou futurs epoux en Normandie von
Robert Besnier
Zeitschrift der Savigny Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung,
Band 58, 1938
von der Nahmer, Wilhelm
Handbuch des rheinischen Partikularrechts, 1. und 2. Band
Frankfurt am Main
1831
NDB VIII
Neue Deutsche Biographie, 8. Band, Har- Hes
Berlin
1963
Reichsabschiede
Neue und vollständige Sammlung der Reichsabschiede, welche von den Zeiten Kayser
Konrads des II. bis jetzo auf den Teutschen Reichs-Tagen abgefasset worden, sammt den
wichtigsten Reichs-Schlüssen so auf dem noch fürwährenden Reichs-Tage zur Richtigkeit
gekommen sind. 4 Teile in 2 Bänden, Nachdruck der Ausgabe Frankfurt/Main 1747
Osnabrück
1967
Planitz, Hans
Grundzüge des deutschen Privatrechts mit einem Quellenbuch, 2. Auflage
Berlin
1931
Schönneshofer, Bernhard
Geschichte des Bergischen Landes, 2. Auflage
Elberfeld
1908
Schröder, Richard
Geschichte des ehelichen Güterrechts in Deutschland, 4 Bände
Stettin, Danzig, Elbing
1863 und 1874
Schulte, Aloys
Tausend Jahre Deutscher Geschichte und Deutscher Kultur am Rhein
Düsseldorf
1925
Scotti, J. J.
Sammlung der Gesetze und Verordnungen, welche in den ehemaligen Herzogtümern Jülich,
Cleve und Berg und in dem vormaligen Großherzogtum Berg über Gegenstände der Landeshoheit,
Verfassung, Verwaltung und Rechtspflege ergangen sind, 1.-3. Teil
Düsseldorf
1821-1822
Stintzing, Roderich
Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft, 1. Abteilung
München
1880
Stobbe, Otto
Geschichte der deutschen Rechtsquellen, 2 Bände
Braunschweig
1860 und 1864
Geschichte des Deutschen Rechts, 1. Band, 1. und 2. Abteilung
Stobbe, Otto
Handbuch des Deutschen Privatrechts, 5 Bände
Berlin
1871, 1875/76, 1878, 1884 und 1885
Bayern Landrecht 1518
Reformacion der bayrischen Landrecht nach Christi unsers Heilmachers Geburde im
funftzehenhundert und achtzehend Jar aufgericht
München1518 und 1538
Kunkel, Quellen, Band I 2, Seite 1 ff. (Auszüge)
Bergisches_Ritterrecht
In die ere Gotz is dat alde recht herkomen ind die gewoenheit des lantz van dem Berge
ein deil beschreven
Lacomblet, Archiv I 1, Seite 79
Corpus Iuris Civilis I
Corpus Iuris Civilis Band 1, Institutionen, hrsg. von Paul Krueger (I.) und Digesta,
hrsg. von Theodor Mommsen (D.) 12. Auflage
Berlin
1951
Corpus Iuris Civilis II
Band 2, Codex Iustiniani, hrsg. von Paul Krueger (C), 9. Auflage
Berlin
1955
Corpus Iuris Civilis III
Band 3, Novellae, hrsg. von Rudolf Schoell (N.), 2. Auflage
Berlin
1899
Corpus Iuris Canonici
Corpus Iuris Canonici Ausgabe von Friedberg, 2 Bände
Leipzig
1879 und 1881
Smetz, Entwurf 1537
Entwurf einer Prozeß- und Rechtsordnung von Hubert Smetz 1537, ungedruckt,
Hauptstaatsarchiv des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, Signatur: Jülich-Berg II
1309
Frankfurt Reformation 1509
Reformacion der Stat Franckenfort am meine des heilge Romische Richs Camer anno
1509
Mainz
1509
Kunkel, Quellen, Band I 1, Seite 221 ff. (Auszüge)
Freiburg im Breisgau Stadtrecht 1520
Der Statt Fryburg im Brisgow Statuten und Stattrechten Freiburg 1520, Nachdruck Aalen
1968 in: Kunkel, Quellen, Band I 1, Seite 241 ff.
Gaius
Gaii Institutionum Commentarii IV, ed. Bernhard Kübler
8. Auflage, Leipzig 1935
Martin David
Leiden 1948
Jülich 1537
Ordenonge und principaill Articulen des lantrechten, so wie die selvygen van aldem
herkomen byst noch her in dit jair funfftzienhondert seven und dryssich in deme furstendomp
Guylich gebruycht und gehalden synt worden
Lacomblet, Archiv I 1, Seite 111 ff.
Jülich-Berg 1555
Von Gottes Gnaden unser Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Berge, Graffen zu der
Mark und Ravensberg, Herrn zu Ravenstein etc. Ordnung und Reformation des gerichtlichen
Prozeß, sampt Erklärung etlicher Felle, so sich gemeinlich zutragen, wie es damit hinfürter
in unseren Fürstenthumben und Landen, Gülich und Berg gehalten, auch darin geurtheilt und
erkannt werden soll im Jahr tausend fünffhundert und fünff und fünffzig außgangen
Köln 1555
Maurenbrecher, Landrechte, Band 1, Seite 141
ff.
Jülich-Berg 1556
Gleicher Titel wie die Ausgabe von 1555, Köln 1556 XII
Jülich-Berg 1565
Des Durchleuchtigen Hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelm Hertzogen zu
Gülich, Cleve und Berg, Graven zu der Marck und Ravensberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Rechtsordnung und Reformation, samt anderer Constitutionen, Edicten und erklerungen etlicher
felle, wie es in beiden irer F. G. Furstenthumben Gulich und Berg gehalten, geurtheilt und
erkandt werden soll, auffs neu revidirt und gebessert
Düsseldorf 1565
Köln 1437
Statuta civitatis
Köln 1437
Kölner Verfassung und Verwaltung, Seite 631 ff.
Bonn 1893
Kleve nach 1336
Rechten der Stadt Cleve
von Kamptz, Band III, Seite 24 ff. (Auszüge)
Kurköln 1538
Des Erzstiffts Köln Reformation dere weltlichen Gericht- Rechts- und Pollizei. Durch
den hochwürdigsten Fürsten und Herr, H. Hermann Ertzbischoffen zu Köln und Churfürsten,
Hertzogen zu Westvalen und Engern, Administrator zu Paderborn, etc. uffgericht Anno
1538
Köln 1538
Maurenbrecher, Landrechte, Band 1, Seite 347
ff. (Auszüge)
Kurköln 1663
Erzstiffts Kölnische Rechtsordnung Des Hochwürdigsten und durchlauchtigsten Fürsten
Herrn, Herrn Maximilian Heinrich, Erzbischoff zu Cöln und Churfürst zu Coellen, etc.
Bonn 1663
Maurenbrecher, Landrechte, Band 1, Seite 383
ff.
Kurtrier 1537
Untergerichtsordnung des Ersstiffts Trier durch den Hochwürdigsten Durchlauchtigsten
Herrn Johannsen, Erzbischoven zu Trier, etc. seinen Churfürstlichen Gnaden Unterthanen zu
Gutem auffgerichtet und gegeben im Jare 1537
Mainz 1537
von der Nahmer, Handbuch, Band I, Seite LXII ff.
Kurtrier 1668
Landrecht des Erzstiffts Trier durch den Hochwürdigsten Fürsten und Herrn, Herrn Cal
Casparen, Ertzbischoffen zu Trier, des heil. röm. Reichs durch Gallien und des Königreich
Arelaten und Ertz-Cantzlern und Churfürsten, Administratorn zu Prümb etc. auffgericht im
Jahr 1668
Trier 1668
Maurenbrecher, Landrechte, Band 2, Seite 43
ff.
Kurtrier 1763
Erneuert und Vermehrtes Landrecht des Erzstiffts Trier durch den Höchstwürdigst
Durchleuchtigsten Herrn Carl Ertzbischoffen zu Trier Churfürst etc. auffgericht im Jahr
1713
Trier 1713
von der Nahmer, Handbuch, Band II, Seite 593 ff.
Nürnberg 1479
Neue Reformacion der Stat Nureberg
Nürnberg 1484
Kunkel, Quellen, Band I 1, Seite 1 ff.
SolmsLR. 1571
Deren Grauenschaffte Solms und Herrschafft Mintzenberg Gerichts-Ordenung und
Land-Recht
Frankfurt 1571
Kunkel, Quellen, Band I 2, Seite 173 ff.
WormsRef1498
Der Statt Wormbs Reformation
Worms 1499
Kunkel, Quellen, Band I 1, Seite 95 ff.
⇭N.10.2 unrichtig Lacomblet Arch. I
1, S. 67, der ausführt, die Landstände hätten sich gegen das Repräsentationsrecht
gesträubt
⇭N.10.3 vgl. v. Below Bd. I, S. 111 u. 196, anders Lacomblet Arch. I 1, S. 67, nach dem
das Repräsentationsrecht der Enkel in Berg schon bestanden habe
⇭N.10.4 vgl. Scotti,
Jülich-Berg, S. 23, vgl. auch Kapitel 41 der Rechtsordnung v. 1555
⇭N.24.2 vgl. v. Below Bd. I Nr. 239;
Lacomblet Arch. I S. 72
⇭N.24.3 die später mit dem Herzogtum Berg vereinigt
wurden, vgl. Lacomblet Arch. I 1 S. 73
⇭N.24.4 Lacomblet Arch. I 1 S. 73 spricht hier von jährlich. Dies erscheint
jedoch nicht richtig, da "N" in den Protokollen als Ersatz für eine noch zu bestimmende oder
einzusetzende Zahl angesehen wurde; vgl. etwa v. Below Bd I Nr. 238 § 21 sowie das
Publikationspatent vom 12. Januar 1555 in Maurenbrecher S. 141. Das Bergische Ritterrecht
sieht in der Nr. 79ff. ("Form wie das Gericht zu Opladen bestellt und
abgehalten wurde") keine bestimmte Anzahl der Gerichtstage vor, die gem. dem Ritterrecht
nach Bestimmung durch den Landesfürsten abgehalten wurden. Demgemäß antwortete auch der
Herzog. Siehe unten S. 26
⇭N.25.1 vgl. Kapitel 79 ff. des Bergischen Ritterrechts
⇭N.25.2 Der Satz heißt im
Landtagsprotokoll (v. Below Bd. I Nr. 239 § 16): "Das umb gleichheit willen wa möglich die
grafschaft Ravensberg auch, dieweil die Cleve und Mark anstößig, dieses anzunehmen gefordert
werde". Lacomblet Arch. I S. 7 interpretiert diesen Satz unrichtig, siehe v. Below Bd I Nr.
239, S. 717 Anm. 1
⇭N.42.4 vgl. hierzu auch Reichspolizeiordnung 1548,
Kapitel 31 § 2 sowie C. 5, 29, 4, D. 26,3,2 pr
⇭N.43.1 Titel 11 "Von Vormundschaften". Vgl. auch
die ähnlichen Regelungen bei Solms 2. Teil, 21. Titel, die unmittelbar auf die Mainzer
Untergerichtsordnung zurückgehen. Vgl. Kunkel Bd. I 2, S. 366 Anm. 141
⇭N.44.2 vgl. Geldern 1619, Teil 1, Titel 4, § 1, Nr. 1
⇭N.44.3 vgl. Geldern 1619, Teil 1, Titel 4, § 1, Nr. 3
⇭N.44.4 Eine
gewisse Ähnlichkeit in der Formulierung haben allenfalls die Stellen Geldern 1619, Teil 1,
Titel 4, § 2, Nr. 5, und Jülich-Berg, Kapitel 46 Abs. 9
⇭N.57.5 vgl.
Geldern 1619, Teil 3, Titel 7, § 1, Nr. 3 + 4
⇭N.58.1 "Von Fällen und Ursachen, darumb die Eltern ihre Kinder, und
hinwiederumb die Kinder ihre Eltern enterben mögen, so fern die, wie Recht, erwiesen und
wahr gemacht werden".
⇭N.64.2 streitig war hierbei, ob
Kapitel 13 die Bestellung eines Wittums oder einer Widerlegung regelt, die ein Entgelt für
die Mitgift der Braut darstellt und dem Wittum nahekommt, vgl. Heusler Bd. 2 S. 318, vgl.
bei Lacomblet Arch. I "wederwurff", bei Dösseler "wittum"
⇭N.64.3 an denen der Ehemann kein Wittum bestellt hatte
⇭N.65.1 vgl. Schröder Bd. II 2 S. 20, Hild S. 32 Anm. 4
⇭N.66.2 vgl.
Lacomblet Arch. I 1 S. 56, der von einer allg. Vormundschaft spricht, obwohl das Landrecht
nur die Güter des Mannes nennt
⇭N.66.3 vgl. Jülich
1537, Kapitel 30, Nr. 3 "Item eyn man der sych van syner eliger huyssfrauwen keirt und by
eyner anderer wyffspersonen sytzt, der selvyge sall gheyne macht haven, syne gueter zo
verkouffen aider zo besweren".
⇭N.66.4 vgl. Jülich 1537, Kapitel 25 "Item eyn man der by syner eliger
huysfrauwen Erffschafft aider Erffrenthen an sych wurffe und gulde, und die verschryvongen
alleyne uff sych selffs setzen und machen dede, und myt syner frauwen egheyne lyffs Erven
achterliesse, dan sall die Erffschafft und renthe nae irer beyder doide zweysidich
vallen".
⇭N.67.1 vgl. Kapitel 94 "Von Heyraths-Verschreibungen" sowie unten S. 101
⇭N.68.1 siehe unten die Ausführungen zu seinem Ursprung
⇭N.68.2 sehr streitig war
hierbei, ob die Kinder auch das Eigentum an den eingebrachten Gütern des Überlebenden
erhielten oder nur ein durch den Tod bedingtes Recht, vgl. auch Maurenbrecher, Bd. 1, S. 228, Anm. 53, und
Lacomblet Arch. I 1 S. 58, Anm. 1
⇭N.69.3 so Maurer, S. 108f., kritisch hierzu Balmer S. 123
⇭N.69.4 vgl. Bergisches Ritterrecht Kapitel 54: "Man off frowe van
Ridderschafft, die zo einer handt itten, die eheliche gebuirth haven, die en sullen gein
erffschafft avergeven, idt en sy mit wille der ehelicher kinder; ader dan durch yres lyffs
gebrech ind noitturfft mögen sie idt doen, doch dat moissen sie bewiesen vur dem gericht,
dair dat erff dingplichtig iss, ind dat nith forders dan zo oere noitturfft, up ein
widderlois ind anders nith".
⇭N.70.1 Lacomblet Arch. I S. 57 nimmt hier wohl eine Geltung für
alle Stände an
⇭N.70.2 vgl. Bergisches
Ritterrecht Kapitel 57 "Da ein man ader frow sitzent zo einer handt ind haven eheliche
gebuirth ind veranderen sich, die moigen dat gereide guith haven ind ein dem anderen
laissen; ind die Erffschafft nith, die sullen sie in noitbow halden ind nith besweren, wes
des aver geschege sall van unwerth syn".
⇭N.71.1 Jülicher Landrecht
1537 Kapitel 30 Nr. 2 letzter Satz, das Teilrecht ist auch erwähnt in den Kapiteln 28 Nr.
1 und 58
⇭N.74.3 vgl.
Jülich 1537 Kapitel 9 Nr. 10: "Item off die frauwe eynen anderen man neme und ouch egheyne
elige kynder myt deme selvygen achter liesse, und die frauwe wurde afflyvych; so sall der
zweide man in der frauwen erffschafft tasten, dae hie eyn zuchter an ist und verglichen
daemyt den halven hylichs pennynck in maissen wie vursc".
⇭N.75.2 vgl. Jülich 1537, Kapitel 56: "Item eyn zuchter sall den bauwe in
noithbauwe halden, so dat der bauwe neyt vellich en werde, un wie der zuchter dat guet
schedichde und niet van noithbauwe en hielte, aider Erffboeme aff dede hauwen und
verkouffden; so moighen die rechte Erven den zuchter myt Recht dairzo dryngen, dat hie
guede gewissiget und Burgen sall setzen, dairan die rechte Erven nae doide des zuchterss
syich ire Schadens moegen bekommen".
⇭N.76.1 vgl. Geldern 1619, Teil 1, Titel 2, §
2, Nrn. 1 u. 5; Schmitz S. 11
⇭N.76.3 vgl. Geldern 1619
a.a.O. § 3 Nr. 12, die für Jülich-Berg o. e. Streitfrage, ob die Kinder auch hinsichtlich
der Erbgüter des Verstorbenen sofort Eigentum erlangen, ist hier in diesem Sinne eindeutig
entschieden.
⇭N.81.1 vgl. Kurtrier 1668, Titel 9, "Von Ein-Kindschafften" Maurenbrecher Bd. 2, S. 19 nimmt unrichtigerweise
an, der trierische Gesetzgeber von 1668 habe von der Jülich-Bergischen Rechtsordnung
abgeschrieben.
⇭N.82.1 Kurköln 1663, Titel 10 "Von Einkindschaften"
⇭N.83.2 "Von natürlichen Kindern,
so aussenhalb der Ehe gebohren, und von denen, so eheliche Leuth hätten seyn mögen".
⇭N.83.3 "Von Ererbung der Bastarden verlassener Güter" Über die dem
Nürnberger Recht zugrunde liegende Lehre der Postglassatoren, vgl. Coing Frankfurter
Reformation S. 81
⇭N.88.3 vgl.
Kurtrier 1668, Titel 4, §§ 1 u. 2 sowie Nov. 113, 2
⇭N.88.4 Kapitel 81 "Wie die Eltern ihre verstorbenen
Kinder erben mit derselbigen verstorbenen Brüder und Schwester Kindern oder derselbigen
Kindern". Unrichtig Hild S. 56 in der Erklärung dieses Kapitels.
⇭N.93.1 Kapitel 87:
"Welcher massen Brüder und Schwester Kinder ihrer abgestorbenen Vatter oder Mutter, Brüder
oder Schwester die andere abgestorbenen ihres Vatters oder Mutter Brüder oder Schwester im
Stamm erben sollen, auß dem Edict, von dem Regiment zu Nürenberg im Jahr tausend
fünffhundert ein-und zwantzig außgangen, kürtzlich gezogen"
⇭N.93.2 "Auszug der Kayserl. Constitution und
Satzung, wie Brüder- und Schwester- Kinder ihres Vatters Brüder oder Schwester verlassene
Erbschafft unter sich theilen sollen, in dem Jahr tausend fünffhundert und neunundzwantzig
auff dem Reichs Tage zu Speyer außgangen"
⇭N.93.3 siehe oben Seite 91. vgl. auch Kunkel
Bd. I 2, S. 331, Anm. 115.
⇭N.93.4 auch die Regelung des Kapitels 83 ist gemeinrechtlich und in der
Postglossatorenliteratur verbreitet, vgl. Kunkel a.a.O.
⇭N.104.1 "Von willkührlichen Verträgen und Anlassungen, die zu Latein, und doch mit Unterscheidt
Arbitrium, Compromissum und auch Arbitramentum genannt werden"
⇭N.105.1 Kapitel 97 "Von Kauffen und Verkauften, und derselben Gewerschafft"
⇭N.105.2 vgl. Bergisches Ritterrecht, Kapitel 52;
erst in der Revision von 1564 geregelt
⇭N.105.3 vgl.
auch Bergisches Ritterrecht, Kapitel 39 "Wer verziehet ind guith uvergifft zo anderen
handen ..." sowie Hild S. 21. vgl. auch Bergisches Ritterrecht, Kapitel 25 "Off mann
kouffbrieff hedde ind off man wail vur gericht verzehen hedde, ind gebruicht end rühmet
dess nith; so solde der brieff ind dat verzechnuss nith helpen ind macht haven"
⇭N.105.4 vgl. Hild S. 21, Anm. 2, der auf Fuhrmanns Anm. bei Dösseler zu Kapitel 39 des
Bergischen Ritterrechts verweist
⇭N.106.1 Die Bestimmungen
über Erbung, Enterbung, Verzug und Ausgang stammen aus der Revision von 1564.
⇭N.106.3 vgl. Bayern
1518, 23. Titel, 3. Artikel "Von Vertigung und Werschaft gekaufter Hab und Guet". Bayern
hat dies der Nürnberger Reformation entnommen (so Kunkel I 2, S. 319, Anm. 4), deren
Wortlaut jedoch etwas anders ist. Das Jülich-Bergische Recht gleicht mehr dem bayrischen
Wortlaut.
⇭N.116.2 Bergisches Ritterrecht, Kapitel 18: Geve ein man dem anderen einen kouffbrieff
up syn Erff ader guith, beheltlich wenig dage affloesen dairan, off widderkouff eine tzyt
die wehre kurt ader lanck; dat sall allewege lose blyven ind pantschafft, ind fallen an als
ander guith".
⇭N.116.3 vgl. hierzu und zur Kritik an dieser
Interpretation Lacomblets, Hild S. 43
⇭N.116.4 vgl. Kurköln
1538, Fol. 67, Absätze 2 und 4
⇭N.118.3 Zur Verwandtschaft von Tausch und Kauf im römischen Recht,
insbesondere zur Regelung der Gewährleistung beim Tausch nach Kaufrecht siehe
Förster-Eccius Bd. 2, S. 40, Anm. 10 m.w.Nw.
⇭N.124.1 vgl. Geldern 1619,
Teil 3, Titel 5, § 1, Nr. 5. In Jülich-Berg war die Schenkung eines Kranken, der Jahr und
Tag nicht überlebte, ungültig; vgl. Voets, historia iuris No. 189, Correns S. 118
⇭N.124.2 vgl. bei Schenkung unter Eheleuten auch Geldern 1619, Teil 1,
Titel 5, § 1, Nr. 5
⇭N.124.3 vgl. Geldern 1619, Teil 3, Titel 5, § 3, Nr. 1
⇭N.149.1 Eine Ausnahme von diesem Verbot gab es bei testamentarischer
Aufteilung der Stock- und Stammgüter unter den Kindern, vgl. Geldern 1619, Teil 3, Titel
6, § 2, Nr. 4
⇭N.149.2 vgl. Geldern 1619, Teil 3, Titel 6, § 2, Nr. 3
⇭N.149.3 vgl. Geldern 1619, Teil 1, Titel 2, § 4, Nr.
1
⇭N.149.4 vgl. Geldern
1619, Teil 1, Titel 2, § 4, Nr. 2
⇭N.158.5 ein
derartiges Exemplar, das das damals verwandte sein könnte, befindet sich noch heute im
Staatsarchiv in Düsseldorf, LJB II Nr. 1312. Die hier am Rande notierten Änderungen der
Rechtsordnung entsprechen genau denen, die die Rechtsordnung schließlich in der Revision
von 1564 erfahren hat.
⇭N.159.4Maurenbrecher Bd. 1, S. 108, Anm. 1 zitiert
irrtümlich als Datum der Annahme durch die Stände der beiden Herzogtümer den 20. 12. 1563, vgl. auch v. Below Bd. II, S. 61
⇭N.159.5 Annahmeschreiben der Stände bei Buininck S. 56, vgl. v. Below Bd. II, Nr.
26
⇭N.169.1 vgl. Bestätigungsschreiben Maximilians II. bei Buininck S. 58