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        <title>Der österreichische Staatsrat im 16. und 17. Jahrhundert</title>
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                        Geisteswissenschaften, Karl-Franzens-Universität Graz</orgName>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertorium
                    digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der
                    Frühen Neuzeit von Heino Speer</title>
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          <author corresp="marcrelator:aut">
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              <forename>Otto</forename>
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          <title>Der österreichische Staatsrat im 16. und 17. Jahrhundert.</title>
          <series>In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte Germanistische
                        Abteilung Band 8 (21) </series>
          <biblScope from="137" to="164"
            unit="page">137-164</biblScope>
                        (<publisher>Böhlau</publisher>, <pubPlace
            corresp="marcrelator:pup">Weimar</pubPlace>, <date corresp="dcterms:created"
            when="1887">1887</date>)
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      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
                    Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt
                    hat.</p>
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        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
        </prefixDef>
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          <p>Datums Taxonomie</p>
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              <term>
                <ref target="info:fedora/context:repat.sekundaerliteratur" type="context">Sekundärliteratur</ref>
              </term>
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    </front>
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      <div xml:id="A.1">
        <head>Der österreichische Staatsrat im 16. und 17. Jahrhundert. Von Herrn Dr. Otto
                    Hintze in Berlin. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte
                    Germanistische Abteilung Band 8 (21) 1887 S. 137-164</head>
        <pb facs="https://archive.org/details/hintze_1887/s137.jpg" n="137" xml:id="S.137"/>
        <p> Der ältere österreichische Staats- oder Geheime Rat ist eine jener typischen
                    Regierungsbehörden, durch deren Wirksamkeit der mittelalterliche Staat in den
                    modernen übergeführt worden ist, die Grundlage für die Entwickelung eines
                    Staatsministeriums.</p>

        <p>Eine Gesammtdarstellung desselben, wie der österreichischen Verwaltung überhaupt,
                    giebt es zur Zeit noch nicht. Was im Folgenden geboten wird, ist ein Versuch zur
                    vorläufigen Orientirung, der die Ergebnisse der bisherigen Einzelforschung
                    zusammenfasst und durch gedruckte Materialien, die bisher nicht genügend
                    ausgebeutet sind, zu vermehren sucht. Wichtige Notizen aus archivalischen
                    Forschungen bietet <ref
            target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs2/object/goToPage/bsb10009087.html?pageNo=">Bidermanns Geschichte der
                        österreichischen Gesammtstaatsidee 1526-1804, Innsbruck 1867</ref>, ein
                    Werk, das aber nur bis zum Jahre 1705 gediehen ist, und desselben Verfassers
                        <ref
            target="/o:repat.bidermann-1866-behoerdentirol">Geschichte der
                        landesfürstlichen Behörden Tirols von 1490-1749 im 3. Bande des Archivs für
                        Geschichte und Altertümer Tirols, Innsbruck 1867</ref>. Für die ältere Zeit
                    ist ein fester Grund gelegt durch die Werke von <ref
            target="http://archive.org/stream/dieorganisation00adlegoog#page/n">Adler
                        Organisation der Centralverwaltung unter Maximilian I. Leipzig 1886</ref>,
                        <ref
              target="http://www.archive.org/stream/diebehordenorgan00rose#page/">Rosenthal <pb
              facs="https://archive.org/details/hintze_1887/s138.jpg" n="138"
            xml:id="S.138"/> Die
                        Behördenorganisation Kaiser Ferdinands I. Wien 1887</ref>, und <ref
            target="http://www.literature.at/viewer.alo?objid=19475&amp;viewmode=fullscreen&amp;rotate=&amp;scale=3.33&amp;page=">Fellner Zur Geschichte der österreichischen
                        Centralverwaltung 1493-1848, S.-A. aus den Mittheilungen des österr.
                        Instituts Bd. 8, Innsbruck l887</ref> — eine Studie, die aber erst bis zu
                    K. Mathias reicht. Einen kurzen Ueberblick über die österreichische Verwaltung
                    giebt eine Rektoratsrede von Huber Ueber Geschichte der österreichischen
                    Verwaltungsorganisation bis zum Ausgange des 18. Jahrhunderts. Innsbruck 1884.
                    In Betracht kommen ferner die Werke von <ref
            target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10064247-7">Kerschbaumer über Khlesl</ref>, von <ref
            target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb11001286-3">Wolf
                        über Lobkowic</ref>, von <ref
            target="http://gateway-bayern.de/BV006715739">Arneth über
                        Prinz Eugen</ref> u. a. Archivalische Publikationen fehlen so gut wie ganz.
                    Sie beschränken sich im wesentlichen auf die <ref
            target="/o:repat.1541-hofrato">Hofratsordnung K. Ferdinands I. von 1541</ref> (bei Rosenthal) und auf zwei
                    Hofstaatsverzeichnisse desselben Herrschers, das eine von Oberleitner, das
                    andere von Firnhaber herausgegeben im Archiv f. K. österr. Geschqu. Bd. XXII,
                    224 und XXVI, 3 ff. Derartige Hofstaatsverzeichnisse erschienen später im Druck
                    unter dem Titel von Hof- und Staatsschematismen. Doch sind sie äusserst selten,
                    und die Kgl. Bibliothek zu Berlin besitzt nichts davon aus älterer Zeit. Aus
                    solchen Staatsschematismen sind die Verzeichnisse der Behörden entlehnt, die der
                        <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb11096732.html">status particularis regiminis Ferdinandi II.</ref>, ein Elzevirsches
                    Bändchen von 1637, und Küchelbecker in den Allerneuesten Nachrichten vom
                    römisch-kaiserlichen Hofe Hannover 1739 geben. Eine Hauptquelle aber sind bei
                    dem Mangel aktenmässigen Materials die Berichte auswärtiger Gesandter am Wiener
                    Hofe, die Relation des Cardinals Caraffa von l528, der Bericht des schwedischen
                    Gesandten Esaias Pufendorf von 1674, namentlich aber die lange Reihe
                    venezianischer Finalrelationen, teils in der Sammlung von Alberi, teils in denen
                    von Fiedler und von Arneth.</p>
      </div>
      <div xml:id="A.2">

        <p> Die Anfänge eines geheimen Rats des Landesherrn finden sich in Oesterreich schon
                    am Hofe Friedrichs III. Er hatte eine nicht unbedeutende Anzahl von Räten, aus
                    denen er in wichtigen Angelegenheiten einige besonders geschäftsgewandte und
                    vertrauenswürdige aussonderte<note n="138.1">
            <ref
            target="http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ihd/content/pageview/488565">Aeneas Sylvius Hist. Frid. III. ed. Boecler S. l02</ref>.</note>. Doch
                    bilden sie noch <pb
            facs="https://archive.org/details/hintze_1887/s139.jpg" n="139"
            xml:id="S.139"/> kein consilium
                    formatum und erscheinen lediglich als beliebig zugezogene Werkzeuge jener rein
                    persönlichen Regierung mittelalterlicher Landesherren, die sich im wesentlichen
                    nur auf die dynastischen Interessen in Politik und Finanz erstreckt, während das
                    eigentliche Schwergewicht der Verwaltung noch in den landschaftlichen Körpern
                    beruht. Erst mit der Behördenorganisation Maximilians änderte sich dies System
                    der Regierung, indem feste Organe der Landes- und der Centralverwaltung
                    einerseits die ständischen Ansprüche zurückdrängten, andererseits aber auch der
                    fürstlichen Willkür gewisse Schranken setzten. Maximilian begann im Jahre 1496
                    mit der Bildung einer centralen Finanzbehörde, der Innsbrucker Schatzkammer. Im
                    nächsten Jahre folgte ein kollegialischer Hofrat, zunächst für die Revision
                    gerichtlicher Entscheidungen aus allen Landen. Indessen dieser hatte keine
                    Dauer, und jene machte anderen, provinziellen Bildungen Platz. Erst kurz vor
                    seinem Tode, auf dem Innsbrucker Ausschusstage von 1518, vereinbarte Maximilian
                    mit den Ständen die Bildung eines neuen permanenten Hofrats für sämmtliche
                    Lande, der aus 18 Mitgliedern bestehen sollte, von denen 9 durch die Stände
                    präsentirt wurden. Dabei behielt er sich vor, die "eigenen geheimen grossen
                    Sachen" allein oder auch mit Zuziehung des Hofrats, beziehungsweise eines Teils
                    desselben, zu erledigen<note
            n="139.1">Adler s. 478.</note>. So sehr die
                    Organisation beschleunigt wurde, Max erlebte die erste Sitzung dieser Behörde
                    nicht mehr, und nach seinem Tode geriet sie bald wieder in Verfall. Sein Enkel
                    Karl V. führte, ohne eine dauernde Ordnung zu schaffen, die Regierung durch eine
                    ausserordentliche Behörde, welche den Titel eines geheimen Rates führte<note n="139.2">Fellner S. 17 Anm. 1.</note>, bis dann 1522 sein Bruder Ferdinand,
                    definitiv in den Besitz der österreichischen Erblande gelangt, unter heftigen
                    Kämpfen mit den Ständen das von Maximilian Begonnene wieder aufnahm und eine
                    Organisation durchführte, welche die dauernde Grundlage für die
                    Weiterentwickelung der österreichischen Verwaltung geworden ist.</p>

        <p> Die österreichischen Lande zerfielen damals in zwei grössere Gruppen, die
                    einander ziemlich fremdgegenüberstanden: <pb n=""/> Oberösterreich, bestehend
                    aus Tyrol und den vorderösterreichischen Landen, und Niederösterreich, in
                    welchem die Länder ob und unter der Enns, Steiermark, Kärnten und Krain
                    vereinigt waren. Zwar behauptete noch jede dieser einzelnen Provinzen eine
                    weitgehende administrative Selbständigkeit, doch hatte es schon Maximilian dahin
                    gebracht, dass zu Innsbruck und Wien, in den Hauptstädten der beiden Gruppen,
                    die Regierungen und die Kammern, d. h. die Justiz- und Polizei- und die
                    Finanzbehörden, die Oberaufsicht über die gesammte Verwaltung führten. Auf
                    dieser Grundlage errichtete Ferdinand im Jahre 1526 als Centralbehörden einen
                    Hofrat, neben den wohl sogleich ein Geheimer Rat trat, beide in enger Verbindung
                    mit der Hofkanzlei; ferner eine Hofkammer für die gesammte Finanzverwaltung,
                    auch in Böhmen und Ungarn, und endlich in späterer Zeit (1556) einen
                    Hofkriegsrat mit demselben ausgedehnten Wirkungskreise.</p>
        <p> Der österreichische Hofrat<note
            n="140.1">Rosenthal S. 15ff. Die Instruktion von
                        1541 ebenda s. 178ff.</note> war eine Centralbehörde für Justiz und
                    Verwaltung im wesentlichen nach Massgabe der Bestimmungen des <ref
            target="http://repository.uibk.ac.at/filestore/servlet/GetFile?id=SAHWJMDVMFSJGRQSNSBI&amp;convert=image/gif&amp;scale=3.33">Innsbrucker Libells (1518)</ref>. Nur war den Ständen nicht mehr, wie unter
                    Maximilian, ein Präsentationsrecht eingeräumt, vielmehr liess sich Ferdinand
                    geeignete Personen aus den einzelnen Ländern durch die Regierungen vorschlagen.
                    Das Kollegium bestand aus den Inhabern der nach burgundischem Muster gebildeten
                    4 obersten Hofämter und aus 11 weiteren Räten, von denen 5 aus den
                    niederösterreichischen Landen, 2 aus den oherösterreichischen, 4 aus dem Reiche
                    waren. Denn die Behörde sollte nicht nur für die Erblande, sondern auch für das
                    Reich kompetent sein; dagegen erstreckte sich ihre Befugnis nicht auf Ungarn und
                    Böhmen, die Ferdinand bekanntlich 1526 erworben hatte. Der Hofrat war in erster
                    Linie Centralgerichtshof für die Revisionen, daneben aber auch zuständig für
                    alle Regierungsgeschäfte, ohne durch eine spezielle Kompetenzregulirung
                    beschränkt zu sein. Das Kollegium hatte keinen festen Sitz, sondern folgte dem
                    Hoflager des Landesherrn. Das Präsidium, das anfangs der Kanzler führte, ging
                    nach der Instruktion von 1541 auf den obersten Hofmarschall über. Die Sitzungen
                    wurden täglich <pb
            facs="https://archive.org/details/hintze_1887/s141.jpg" n="141" xml:id="S.141"/> Vor- und
                    Nachmittags gehalten. Um beim Hofrat angenommen zu werden, mussten die
                    Justizsachen den regelmässigen Instanzenzug von den Landgerichten etc. an die
                    Regierungen durchgemacht haben; subsidiär trat persönliche Entscheidung des
                    Landesherrn ein, wenn keine Einigung im Kollegium zu erzielen war, oder bei
                    besonders wichtigen Sachen. ln den Angelegenheiten der Regierung, sowohl der
                    äusseren Politik, wie der inneren Verwaltung, hatte der Hofrat lediglich
                    beratende Stimme; die Entscheidung gab der Fürst persönlich.</p>
        <p> In den beiden oben erwähnten Hofstaatsverzeichnissen<note
            n="141.1">Arch. f. K.
                        öst. Geschqu. XXII, 264 und XXVI, 3ff.</note>, von denen das eine in die
                    Zeit bald nach 1543, das andere in das Jahr 1554 gehört, erscheinen in der That
                    15 Hofräte, Edelleute und Doktoren aus den verschiedenen Landen, letztere in der
                    Mehrzahl, mit einem Gehalt von 480 Gulden rheinisch jährlich. Das Personal
                    scheint schnell gewechselt zu haben. Wenigstens hat sich der Bestand der Räte in
                    den zehn Jahren, um welche die beiden Verzeichnisse auseinanderstehen, fast
                    durchaus geändert. Die adligen Räte rangiren vor den bürgerlichen, doch haben
                    einige der letzteren der Anciennetät entsprechend ein etwas höheres Gehalt. Als
                    Ferdinand Kaiser geworden war (1558), ward dieser Hofrat umgestaltet zum <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Reichshofrat">Reichshofrat</ref> durch die Ordnung vom 2. April
                        1559<note n="141.2">
            <ref
            target="http://www.archive.org/stream/diebehordenorgan00rose#page/24">Rosenthal S. 24
                            f.</ref> Ueber den R.-H.-R. vergl. noch Eichhorn, DRG. § 535, IV
                        295.</note>. Die Mitgliederzahl wurde vermehrt, aber nicht wieder fest
                    beschränkt. An Stelle des Obersthofmarschalls bekam das Präsidium ein besonderer
                    Reichshofratspräsident. Von Kompetenzen im Gebiet der äusseren Politik und
                    Verwaltung, wie sie der Hofrat gehabt hatte, ist in der Reichshofratsordnung
                    nicht die Rede. Diese Befugnisse hatte wohl schon der Geheime Rat
                    ausschliesslich an sich gezogen. Uebrigens bestand für die österreichischen
                    Angelegenheiten noch ein besonderer österreichischer Hofrat<ref target="#Note141.1">[Anm. 1]</ref> fort, jedenfalls als engerer Ausschuss
                    des Reichshofrats, bis zum Tode Ferdinands l.</p>
        <p> Der Geheime Rat<note n="141.3">
            <ref
              target="http://www.archive.org/stream/diebehordenorgan00rose#page/29">Rosenthal S. 29</ref>. [Für die folgende Anmerkung 4 fehlt im Druck die
                        Markierung:] <ref
            target="http://www.archive.org/stream/diebehordenorgan00rose#page/30">Rosenthal S.
                            30f.</ref> Fellner S. 17. Archivalien über ihn sind nicht
                        vorhanden.</note> als ständiges Kollegium ist erst <pb
            facs="https://archive.org/details/hintze_1887/s142.jpg" n="142"
            xml:id="S.142"/>
                    eine Schöpfung Ferdinands I. Man darf annehmen, dass es die Erwerbung Böhmens
                    und Ungarns gewesen ist, die dem Herrscher die Notwendigkeit einer centralen
                    Behörde für alle Länder und alle Zweige der Verwaltung nahe gelegt hat. Die
                    Einheit des österreichischen Staatswesens beruhte nur auf der Person des
                    Monarchen. Diese bedurfte dringend der Verstärkung durch ein ständiges kollegial
                    gewordenes consilium. Wie der Staatsrat — so wird fortan diese Behörde in
                    lateinischen und italienischen Berichten bezeichnet — aus der Notwendigkeit
                    hervorgegangen ist, ganz verschiedene Länder durch eine starke monarchische
                    Regierung zusammen zu fassen, so hat er in der Folgezeit auch nach der Richtung
                    hin gewirkt, die Personalunion derselben allmählig zu einer mehr realen
                    umzugestalten. Aktenmässig ist die Begründung dieser wichtigen Behörde nicht
                    nachzuweisen, doch begegnet sie bereits in einer Hofstaatsordnung (im Wien.
                    Arch.) vom 1. Januar 1527, und die Kanzleiordnung von eben diesem Jahr ordnet
                    die Funktionen des Kanzlers nicht nur im Hofrat, sondern auch im Geheimen Rat.
                    Fellner vermutet, dass als Muster für die Organisation der spanische Staatsrat
                    gedient habe<note n="142.1">S. 17 Anm. 1.</note>. Er weist darauf hin, dass auch
                    die stellvertretende Regierung unter Karl V. den Titel eines Geheimen Rats
                    geführt habe, dass der Präsident des Geh. Rats einer analogen spanischen
                    Einrichtung entspreche, dass ein Grosskanzler auch im Rate Karls V. gesessen
                    habe. Eine nähere Vergleichung spanischer Einrichtungen würde jedenfalls von
                    Interesse sein.</p>

        <p> Eine besondere Instruktion des Geh. Rats ist nicht erhalten, und es muss
                    dahingestellt bleiben, ob es eine solche überhaupt gegeben hat, da bei der engen
                    Verbindung beider Behörden die des Hofrats möglicherweise für ausreichend
                    erachtet wurde. Zu den Geschäften gehörte aber unzweifelhaft alles dasjenige,
                    was schon Maximilian als die "eigenen geheimen grossen Sachen" bezeichnete, d.
                    h. vornehmlich die äussere Politik; doch stand es wohl im Belieben des
                    Landesherrn auch andere Sachen hier zur Sprache zu bringen. Namentlich wird er
                    vermittelst des Geheimen Rats die gesamte Thätigkeit der übrigen Behörden
                    kontrollirt haben. <pb
            facs="https://archive.org/details/hintze_1887/s143.jpg" n="143"
            xml:id="S.143"/> Die Befugnis des
                    Geheimen Rats war eine rein beratende, wie die des Hofrats in Sachen der Politik
                    und Verwaltung. Das Präsidium führte meist Ferdinand selbst, in seiner
                    Abwesenheit der oberste Hofmeister. Von 1527-39 bestand der Posten eines
                    Präsidenten des Geheimen Rats, den <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Bernhard von Cles">Bernard
                        von Cles</ref>, Bischof von Trient, bekleidete, der zugleich auch supremus
                    Cancellarius war. Beide Aemter, die ihm ein ausserordentliches Ansehen gaben,
                    erloschen nach seinem Tode; die Kanzleigeschäfte besorgte ein Vicekanzler, der
                    im Geheimen Rat die Materien zu proponiren, die Stimmen zu sammeln und die
                    Ausfertigung und Expedition des Beschlossenen zu bewirken hatte. Auch der
                    Hofmarschall, der zugleich Präsident des Hofrats war, scheint als solcher
                    ständiges Mitglied des Geheimen Rats gewesen zu sein. Die Räte waren in späterer
                    Zeit meist bürgerlicher Herkunft.</p>

        <p> In den erwähnten Hofstaatsverzeichnissen erscheint an erster Stelle als
                    Obersthofmeister Johann Hofmann Freiherr zu Grünbühel und Strachau, mit einem
                    jährlichen Gehalt von 1600 rhein. Gulden. Ihm folgt der Obersthofmarschall Hans
                    Trautson Freiherr zu Sprechenstein und Schroffenstein, mit 1100 Gulden; diesem
                    Georg Gienger, ein Schwabe, Doktor der Rechte, früher Geheimer Hofsekretär zu
                    Innsbruck und später Vicekanzler; Gehalt 1200 Gulden. Vicekanzler war 1554 Jakob
                    Jonas, gleichfalls ein Schwabe und Doctor juris, mit 1000 Gulden jährlich. Eine
                    besondere Stelle im Geheimen Rat nimmt der oberste Kanzler von Böhmen, Burggraf
                    Heinrich von Meissen ein, der regelmässiger Weise 2160 Gulden (nach 18
                    Pferdeportionen berechnet) beziehen würde, wovon jedoch für die Zeit, wo er
                    nicht bei Hofe ist, entsprechende Abzüge gemacht werden. Er war also in diesem
                    sonst durchaus ständigen Kollegium ein ausserordentliches Mitglied nach Art der
                    Räte von Haus aus; er starb schon 1554. Ordentliche Mitglieder hatte der Geheime
                    Rat unter Ferdinand I. nach den venezianischen Berichten<note
            n="143.1">Es
                        kommen namentlich in Betracht die von Lor. Contarini 1548 (Alberi 1, 454);
                        Paolo Tiepoli (Alberi 8, l59) l557; Leonardo Mocenigo 1559 (Alberi 14, 80),
                        Giacomo Soranza 1562 (Alberi 14, 126), G. Michele l563 und J. Michele 1564
                        (Fiedler Font. rer. Austr. XXX, 248 und 213).</note> nie mehr als vier; doch
                    führte <pb
            facs="https://archive.org/details/hintze_1887/s144.jpg" n="144"
            xml:id="S.144"/> der Kaiser, der
                    den Sitzungen regelmässig beiwohnte, auch seine drei Söhne in die Beratungen
                    ein. So lange er lebte galt Hofmann als das tüchtigste Mitglied; nach seinem
                    Tode heisst es von dem Vizekanzler <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Georg_Sigmund_Seld">Dr.
                        Seld</ref>
          <note
            n="144.1">G. Michele 1563.</note>, dass er eigentlich alles
                    thue. Im übrigen denken die Venezianer nicht allzu hoch von der Behörde. Sie
                    vermissen an den Räten die Weltläufigkeit und Erfahrung, die man nur im
                    diplomatischen Dienst an fremden Höfen erwerben könne. Auch ihre Treue gegen den
                    Kaiser wird durch Annahme von Geld und Geschenken beeinträchtigt, namentlich
                    durch spanische Pensionen<note
            n="144.2">Paoli Tiepoli 1557.</note>, wie denn
                    Seld eine solche von 1200 Fl. bezog<note n="144.3">Giac. Soranza
                    1562.</note>.</p>

        <p> Die österreichischen Stände waren äusserst unzufrieden mit dem Geheimen Rat. Sie
                    warfen den Räten Mangel an Verständnis für ihre Landessachen vor und redeten um
                    so ungescheuter, als es hiess, dass auch der Thronfolger Maximilian diese
                    Regierungsweise nicht billige<ref target="#Note144.3">[3]</ref>. Diese
                    Opposition der Stände ist wohl zu begreifen: von einer regelrechten Funktion des
                    Geheimen Rats war eine scharfe Kontrolle der Provinzialverwaltung, in welcher
                    die ständischen Interessen noch immer mitsprachen, eine energische
                    Zurückdrängung partikularistischer Bestrebungen, kurz, Stärkung der
                    monarchischen Gewalt, Centralisirung der Verwaltung, Abdankung der Stände zu
                    gewärtigen.</p>

        <p> Mit dem Tode Ferdinands I. zerfiel die Einheit der österreichischen Lande und
                    damit auch die der Verwaltung. Seine testamentarischen Verfügungen<note n="144.4">
            <ref
              target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs2/object/goToPage/bsb10009087.html?pageNo=">Bidermann, Staats-Idee S. 23
                            und Anm. I, 129</ref>. <ref target="/o:repat.bidermann-1866-behoerdentirol">Ders., Tirolische Behörden im Tirol. Archiv III, 29ff.</ref>

          </note>
                    führten eine Teilung des Besitzes unter drei Linien herbei. Der älteste Sohn,
                    Maximilian II., erhielt ausser der Kaiserkrone die beiden Oesterreich, auf die
                    bald der Name Niederösterreich beschränkt wird, sowie Ungarn und Böhmen;
                    Ferdinand II. Tirol und die Vorlande, das sog. Oberösterreich; Karl Steiermark,
                    Kärnten und Krain, die Gruppe, die später den Namen Innerösterreich führt. Zwar
                    war es der Wille Ferdinands gewesen, dass die Regenten der beiden jüngeren
                    Linien den Haussenior als <pb
            facs="https://archive.org/details/hintze_1887/s145.jpg" n="145" xml:id="S.145"/> dirigirendes
                    Oberhaupt anerkennen und überhaupt nach einheitlichen Grundsätzen vorgehen
                    sollten, als wären die Länder noch ein ungeteiltes Ganzes, doch hat sich
                    thatsächlich eine völlige Selbständigkeit der einzelnen Teile
                    herausgebildet.</p>

        <p> Die erste Folge dieser Gebietsteilung war das Aufhören des besonderen für die
                    österreichischen Lande zuständigen Hofrats<note n="145.1">
            <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs2/object/goToPage/bsb10009087.html?pageNo=">Bidermann Ges.-Staats-Idee 79
                        f.</ref>

          </note>, während der Reichshofrat fortbestand. Dieser letztere trat
                    für die kaiserliche Ländergruppe, d. h. für Niederösterreich, in die Befugnisse
                    des Hofrats als Revisionsinstanz ein. Es bestand deshalb damals beim
                    Reichshofrat ein besonderer österreichischer Registrator mit einem
                    österreichischen Extraordinari-Sekretär. 1618 baten die evangelischen Stände von
                    Niederösterreich um Wiedereinsetzung eines besonderen österreichischen
                        Hofrats<note
              n="145.2">Londorp, Acta publ. (1668) I, 563-65. <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs2/object/goToPage/bsb10009087.html?pageNo=">Bidermann, Ges.-Staats-Idee
                        80</ref>.</note>, indessen scheiterte das Bestreben an den finanziellen
                    Schwierigkeiten: weder der Kaiser, noch auch die Stände hatten Lust die Kosten
                    zu tragen. Eine Wiederherstellung des Hofrats hat überhaupt nicht wieder
                    stattgefunden.</p>

        <p> Im übrigen blieb in den Landen der Hauptgruppe die Organisation im wesentlichen
                    so, wie sie zu Ferdinands Zeiten gewesen war. Unter Maximilian II., Rudolf II.
                    und Mathias ist der Geheime Rat allmählich immer mehr erstarkt<note
            n="145.3">Fellner S. 33 ff. Für die folgenden drei Regierungen ist man allein auf
                        Fellners Ergebnisse angewiesen, die ich referendo wiedergebe.</note>. Für
                    die ungarischen Angelegenheiten freilich sollte der König nach dem Gesetzartikel
                    38 des Jahres 1569 nur ungarische Räte gebrauchen; die laufenden Geschäfte der
                    Justiz wie der Verwaltung lagen fast vollständig in den Händen ungarischer
                    Behörden. Aber die böhmischen Stände versuchten vergeblich sich der Autorität
                    des Geheimen Rats zu entziehen, der nach wie vor alle Vorschläge, welche der
                    böhmische Kanzler und die ständischen Landesoffiziere dem Kaiser machten, seiner
                    Prüfung unterwarf<note n="145.4">Fellner a.a.O.</note>.</p>

        <p> In den letzten Jahren Ferdinands I. war Wien zur ständigen Residenz geworden.
                    Auch der Geheime Rat hatte <pb
            facs="https://archive.org/details/hintze_1887/s146.jpg" n="146"
            xml:id="S.146"/> damit eine feste
                    Stelle bekommen. Maximilian II. liess, so oft er verreiste, ein Kollegium
                    deputirter Geheimer Räte zurück, welche in Stellvertretung die oberste Regierung
                    zu führen hatten. Die hinterlassenen Mitglieder der Hofkammer und des
                    Hofkriegsrats hatten ihren Anordnungen Folge zu leisten, und auch der ungarische
                    Locumtenens wurde angewiesen, mit ihnen zu korrespondiren<note n="146.1">Fellner
                        S. 42f.</note>. Hier sehen wir den Geheimen Rat bereits in selbständiger
                    Ausübung der Regierungsrechte.</p>
        <p> Die stellvertretende Regierung ward unter Rudolf II.<note
            n="146.2">Fellner a.
                        a. O.</note> zu einer ständigen Einrichtung. Er selbst, menschenscheu und
                    den Regierungsgeschäften wenig zugethan, residirte auf dem Prager Hradschin, von
                    wo aus schon der schwierigen Kommunikation wegen eine Centralregierung nicht
                    wohl zu bewerkstelligen war. In Wien führte daher regelmässig einer seiner
                    Brüder, Ernst, Max oder Matthias als Statthalter die Regierung mit einem
                    Geheimen Rat und den übrigen Behörden. Ein Teil der Räte befand sich allerdings
                    in Prag beim Kaiser; indessen wurden die allermeisten Geschäfte in Wien erledigt
                    und nur in den dringendsten Fällen bei der kaiserlichen Regierung angefragt.
                    Nachdem Rudolf 1608 gezwungen worden war, zu Gunsten seines Bruders auf die
                    Regierung in den österreichischen Landen und in Ungarn zu verzichten, richtete
                    Mathias eine eigene Regierung in Wien ein, deren oberstes Organ wieder der
                    Geheime Rat war. Die Eidesformel, mit welcher 1609 zwei der Räte, die Grafen
                    Trautson und Meggau, verpflichtet wurden, ist im W. A. erhalten und von Fellner
                    mitgeteilt worden<note
            n="146.3">S. 45 Anm. 1.</note>. Die Räte schwören dem
                    Landesherrn und dessen Erben, derselben Ehre, Nutz und Frommen zu betrachten,
                    Schaden und Nachteil aber abzuwenden, in allen Sachen, die ratsweise an sie
                    gelangen, das Beste und Nützlichste zu raten, darin weder Mühe, Gabe,
                    Freundschaft, Feindschaft, noch irgend anderes anzusehen, das Ratsgeheimnis bis
                    in ihre Grube zu verschweigen und sonst alles das zu thun, was einem getreuen
                    verpflichteten Geheimen Rat gebühret und zu thun schuldig ist. Nach Rudolfs Tode
                    ward Wien dann alleiniger Mittelpunkt der Regierung; nur <pb
            facs="https://archive.org/details/hintze_1887/s147.jpg" n="147" xml:id="S.147"/>
                    erfreute sich Böhmen seit Einrichtung der Statthalterei durch Rudolf (1577) bis
                    zur Schlacht am Weissen Berge einer etwas grösseren Selbständigkeit als
                    bisher.</p>

        <p> Die Kanzlei blieb, wie seit Anbeginn, mit der Reichskanzlei verbunden, trotzdem
                    mehrfach Klagen über die Vermischung der Reichs- und Landessachen namentlich
                    seitens des Kurerzkanzlers laut wurden. An ihrer Spitze stand unter Mathias der
                    Reichsvizekanzler <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Hans_Ludwig_von_Ulm">Hans Ludwig von
                        Ulm</ref>, der auch Mitglied des Geheimen Rates war. Materiellen Einfluss
                    auf die Geschäfte übte damals die Hofkanzlei noch nicht<note
              n="147.1">Fellner
                        S. 19. Vgl. <ref target="http://www.archive.org/stream/diebehordenorgan00rose#page/48">Rosenthal, S.
                        48</ref>.</note>.</p>

        <p> Aus dem Jahre 1614 haben wir eine Relation des venezianischen Gesandten
                    Hieronymus Soranza<note
            n="147.2">Fiedler, Font. rer. Austr. 26, 1.</note>,
                    welche die Ergebnisse der von Bidermann und Fellner angestellten archivalischen
                    Forschungen, auf denen das Gesagte beruht, in erwünschter Weise illustrirt. Im
                    Staatsrat werden nach derselben alle wichtigen Angelegenheiten erledigt,
                    namentlich li concernenti materie di Governo e di Stato, was wohl im Gegensatz
                    zur blossen Jurisdiktion zu verstehen ist. Es gab damals fünf Mitglieder:
                    Kardinal <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Khlesl">Khlesl</ref>, Graf Trautson, Graf Meggau, Ulm
                    und Barvitius. Der hervorragendste ist Khlesl. Er beherrscht den Kaiser völlig
                    und hat alle anderen von der Regierung ausgeschlossen. Seine Autorität ist
                    grösser, als in Spanien die des Herzogs von Lerma. Sachen, die bereits im
                    Staatsrat beschlossen, ausgefertigt und vom Kaiser unterschrieben sind, ändert
                    und cassirt er nach Gutdünken, indem er, ohne die anderen Räte zu fragen, dem
                    Kaiser eine neue Ausfertigung zur Unterschrift vorlegt und diese expediren
                    lässt. So kommt es, dass der Staatsrat häufig die Erfahrung machen muss, dass
                    das direkte Gegenteil von dem, was im Kollegium beschlossen worden ist,
                    geschieht. Man hat sich anfangs sehr darüber gewundert, sich auch oftmals beim
                    Kaiser beschwert, indessen hat Khlesl bisher immer diejenigen, die es wagten,
                    wider den Stachel zu löcken, von der Regierung zu entfernen gewusst, so dass
                    seine Macht eine absolute ist. Die fremden Gesandten verhandeln mit ihm allein,
                    wobei es ohne namhafte Geschenke nicht abgeht. Trautson und Meggau treten <pb
            facs="https://archive.org/details/hintze_1887/s148.jpg" n="148" xml:id="S.148"/> vollständig hinter
                    ihm zurück und mengen sich möglichst wenig in die Staatsgeschäfte, zufrieden,
                    ihre Hofämter als Obersthofmeister und Oberstmarschall auszuüben und sich zu
                    bereichern. Ein tüchtiger Geschäftsmann von Kenntnissen und Erfahrung ist der
                    Kanzler Ulm, dem man auch nachrühmt, dass er für Geld unzugänglich sei; doch
                    spielt er eine unglückliche Rolle unter Khlesl und hegt den Wunsch, sich
                    zurückzuziehen. Barvitius endlich, früher Sekretär Rudolfs, ist ein Geschöpf
                    Khlesls und ihm unbedingt ergeben. Bemerkenswert ist, dass die Räte öffentlich
                    von Spanien Pensionen beziehen, woher den spanischen Interessen mehr als billig
                    Rechnung getragen wird. Formell liegt jede Entscheidung beim Kaiser selbst,
                    thatsächlich bei Khlesl.</p>

        <p> So die Regierung in den Landen der Hauptlinie. Sie ward das Vorbild für die
                    Einrichtungen in Graz und Innsbruck. Hier wie dort stand ebenfalls ein Geheimer
                    Rat an der Spitze. Der oberösterreichische Geheime Rat<note
              n="148.1">Die
                        folgenden Angaben beruhen auf der Darstellung <ref target="/o:repat.bidermann-1866-behoerdentirol">Bidermanns nach archivalischen
                            Quellen, Tirol. Archiv III, 340 ff.</ref>

          </note> ist hervorgegangen aus
                    einem Hofrat, der durch Instruktion vom 11. März 1573 geschaffen wurde und eine
                    Revisionsinstanz in derselben Weise war, wie der Hofrat Ferdinands I. Er war
                    gebildet aus inländischen Adligen (Herren und Landleute), und gelehrten
                    Juristen. Gegen Ende der Regierung des tirolischen Ferdinand II. († 1595) formte
                    sich die Behörde um zu einem Geheimen Rat, wahrscheinlich auf Betreiben des
                    Obersthofmeisters Don Juan Manriquez de Lara, also wohl wiederum nach spanischem
                    Muster. Er war den Tirolern fremd und verhasst, blieb aber bestehen und hat bis
                    zum Heimfall Oberösterreichs an die Hauptlinie 1665 die Regierung des Landes im
                    wesentlichen vollständig in Händen gehabt. Unter ihm amtirten Regierung und
                    Kammer. Ferdinand II., der Gemahl der Philippine Welser, hinterliess keine
                    successionsfähigen Nachkommen. Der Haussenior Rudolf II. übernahm die
                    interimistische Regierung, bis man sich nach langem Streit mit der steirischen
                    Linie in dem Prager Rezess vom 5. Febr. 1602 dahin einigte, dass Rudolf den Ezh.
                    Maximilian, den Deutschmeister, mit dem Gouvernement der ober- und
                    vorderösterreichischen <pb
            facs="https://archive.org/details/hintze_1887/s149.jpg" n="149"
            xml:id="S.149"/> Lande betraute,
                    mit der Massgabe, dass ihm von jeder der beiden Linien zwei Geheime Räte
                    zugegeben werden sollten, die aus dem gemeinsamen Hauseinkommen zu besolden
                    waren, die sog. Geheimen Assistenzräte, als welche von steirischer Seite Karl
                    Schurf Frhr. von Schönwerth und Dr. Hieronymus Manicor, von österreichischer
                    Seite Ludwig von Millart Frhr. zu Reineck und Dr. Friedrich Altstätter ernannt
                    wurden; 1605 ordnete ihnen K. Rudolf von sich aus noch den Freiherrn Sigismund
                    von Welsberg zu. Dieser Geheime Rat hing also nicht von dem Statthalter, sondern
                    von den Senioren der beiden Linien ab; erst 1612 emancipirte sich Maximilian von
                    dieser Beschränkung und führte nun die Regierung "ohne alles Hintersichbringen",
                    wie es in der betreffenden Urkunde des Kaisers Mathias heisst<note n="149.1">
            <ref target="/o:repat.bidermann-1866-behoerdentirol">Bidermann
                        a.a.O.</ref>

          </note>, bis zu seinem Tode 1619. In seine Stelle trat dann als
                    Statthalter Erzherzog Leopold, der 1623 und 30 durch Verträge mit K. Ferdinand
                    II. Eigentumsherr von Tirol und Vorderösterreich wurde. Ihm folgten zwei Söhne
                    in der Regierung; 1665 starb seine Dynastie aus. Kaiser Leopold übernahm nunmehr
                    die Regierung, und Tiro1 blieb seitdem mit den anderen österreichischen Landen
                    unter einem Herrscher vereinigt. Mit dieser Union sank der oberösterreichische
                    Geheime Rat zu einer blos vermittelnden Behörde herab, die mit dem Landesherrn
                    nicht direkt, sondern vermittelst der Wiener Hofkanzlei verkehrte, die Befehle
                    der Centralregierung in ihrem Bezirk zur Ausführung zu bringen und die
                    Kompetenzkonflikte zwischen Regierung und Kammer zu entscheiden hatte. Auch in
                    Justizsachen blieb ihm nur das votum informativum; die Revision erfolgte in
                    Wien. Immerhin aber ward in kaiserlichen Schreiben und sonst noch der Schein
                    einer obersten Behörde bewahrt; ein wirklicher Geheimer Rat führte den Vorsitz
                    und an der Spitze des Ratstiscbes blieb der Platz für des Kaisers Majestät
                    reservirt. Offiziell wird die Behörde consilium deputatum titulirt<note n="149.2">Bidermann a.a.O.</note>.</p>

        <p> Innerösterreich bekam nach dem Tode Ferdinands I. Erzherzog Karl, der ebenfalls
                    (1568) einen Geheimen Rat <pb
            facs="https://archive.org/details/hintze_1887/s150.jpg" n="150" xml:id="S.150"/> einrichtete<note
              n="150.1">Für die innerösterreichischen Behörden giebt Aufschluss <ref
            target="https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA000.html">Nic. Beckmann, Idea statutarii et
                            consuetudinarii Styriaci et Austriaci etc. Graecii 1688</ref>. Der Verf.
                        war innerösterr. Regierungsrat.</note>. Ihm folgte nach einer
                    vormundschaftlichen Regierung der Mutter Ferdinand III. (1596), dem ausser der
                    Regentin-Mutter ein streng katholisches Geheime-Rats-Kollegium zur Seite stand,
                    an dessen Spitze Balthasar Freiherr von Schrattenbach sich befand. Die
                    gewaltsame Rekatholisirung des Landes unter dieser Regierung brach den Rest von
                    ständischer Selbständigkeit in Innerösterreich nieder. Als Ferdinand die
                    Erbschaft Mathias' antrat und zum Kaiser gewählt worden war (1619), liess er
                    diesen Geheimen Rat, dessen Direktor damals Sigismund von Wagensberg war, zurück
                    "pro majore cautela regalium et jurium suorum conservandorum<note
              n="150.2">So
                        sagt <ref
            target="https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA609.html">Beckmann S. 579</ref>.</note>,
                    und es ward seitdem Stil von Wien aus an diese Behörde zu schreiben als "an
                    unsere hinterlassenen Geheimen Räte". Das Ansehen und die Selbständigkeit dieses
                    innerösterreichischen Geheimen Rates, der auch noch als consilium intimum
                    bezeichnet wird, war grösser als bei dem oberösterreichischen. In Justizsachen
                    blieb er Revisionsinstanz über der inappellablen Regierung. Auch die
                    Kriegssachen blieben unabhängig von dem Wiener Hofkriegsrat<note n="150.3">
            <ref target="https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA609.html">Beckmann a.a.O.</ref>
          </note>. Im
                    übrigen aber wird das Verhältnis zur Zentralregierung ein ähnliches gewesen
                    sein, wie in Oberösterreich.</p>

        <p> Ueber die Behördenorganisation unter K. Ferdinand II., zu dem wir nunmehr
                    übergehen, liegen nur wenige zerstreute Notizen aus archivalischen Studien
                        vor<note n="150.4">
            <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs2/object/goToPage/bsb10009087.html?pageNo=">Bidermann,
                            Ges.-St.-Idee 79</ref>. 80.</note>. Ausreichender sind wir unterrichtet
                    durch die Venezianer, sowie durch die sogenannte Relation des Kardinals Carlo
                    Caraffa, des Verfassers der Germania sacra restaurata, der 1620-28 päpstl.
                    Nuntius in Wien war. In Betracht kommt ausserdem der Eingangs bereits erwähnte
                    Status particularis von 1637, der zum Teil aus Caraffas (1628 veröffentlichter)
                    Relation schöpft, daneben aber namentlich noch einen Staatsschematismus von l636
                    enthält, der den Bestand der Behörden in aller Ausführlichkeit darstellt.</p>
        <p> Auch Ferdinand II. hat den Hofrat nicht wieder <pb facs="https://archive.org/details/hintze_1887/s151.jpg"
            n="151"
            xml:id="S.151"/> hergestellt. Aber
                    er hat den Instanzenzug der erbländischen Revisionssachen nach dem Reichshofrat
                        aufgehoben<note n="151.1">
            <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs2/object/goToPage/bsb10009087.html?pageNo=">Bidermann a. a.
                            O.</ref>
            <ref
              target="/o:repat.bidermann-1866-behoerdentirol">Derselbe Tirol. Archiv III,
                            341</ref>. 42. <ref
            target="http://books.google.at/books?id=SkhXAAAAcAAJ">Herchenhahn, Gesch. der
                            Entstehung des kaiserl. RHR. 1, 558</ref>.</note>. Es bleibt nichts
                    anderes übrig als anzunehmen, dass nunmehr der Geheime Rat zur Revisionsinstanz
                    für die Erblande wurde, obwohl ich das nirgends ausdrücklich erwähnt finde;
                    indessen in späterer Zeit ist mehrfach die Rede von einer obersten Jurisdiktion
                    des Geheimen Rats<note
            n="151.2">S. unten (Venezianische Relationen).</note>,
                    die demselben von Anfang an keineswegs zugestanden hat. In Verbindung mit dieser
                    Aenderung stand die endliche Trennung der österreichischen Kanzlei von der des
                    Reiches, die im Jahre 1620 stattfand, ohne jedoch in der Praxis vollständig
                    durchgeführt zu werden<note n="151.3">
            <ref
            target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs2/object/goToPage/bsb10009087.html?pageNo=">Bidermann, Ges.-St.-Idee 79</ref>. Schriftwechsel Maria Theresias mit
                        dem Kurerzkanzler im Diarium der Wahl und Krönung Karls VII. Beilage X,
                        41-43. Frankf. a/M. 1742.</note>. Der Reichsvizekanzler Ulm ging zur
                    Reichskanzlei über. Die neugebildete österreichische Hofkanzlei bekam einen
                    eigenen Hofkanzler in der Person des Leonhard Götz, der später Bischof von
                    Trient wurde, und dann des Italieners Verda, der zum Grafen von Werdenberg
                    erhoben wurde<note
              n="151.4">Ueber die Hofkanzler einige Angaben bei <ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb11001286-3">Wolf: Lobkowitz S. 219 f.</ref>
          </note>.</p>
        <p> Der Geheime Rat<note
            n="151.5">Das Folgende nach Caraffas Relation (herg. v.
                        Müller, Arch. f. K. est. Gls. 23), dem status particularis 1637 und den
                        Berichten der venezianischen Gesandten Erizzo und Contarini 1620 (Font. rer.
                        Austr. 26, 117ff.) und Seb. Vernier 1630 (ebenda S. 129 ff.)</note>
                    behauptete seine alte Stelle an der Spitze der Behörden. Aber er ist erweitert
                    und in einen festeren organischen Zusammenhang mit der gesamten Verwaltung
                    gebracht worden. Während er bisher nur aus wenigen Vertrauensmännern der Fürsten
                    bestanden und nur mit der Kanzlei eine engere Verbindung gehabt hatte, vereinigt
                    er jetzt die sämtlichen Ressortchefs, sowie die obersten Vertreter sämtlicher
                    Ländergruppen in sich. Das Hofstaatsverzeichnis von 1636 weist 15 Geheime Räte
                    auf, darunter die Bischöfe von Olmütz und Wien, die obersten Hofmeister des
                    Kaisers, der Kaiserin und des römischen Königs, die Präsidenten des
                    Reichshofrats, der Hofkammer und des Hofkriegsrates, den <pb
            facs="https://archive.org/details/hintze_1887/s152.jpg" n="152" xml:id="S.152"/>
                    Hofkanzler und den Reichsvizekanzler, den Ungarischen Hofkanzler Bischof von
                    Weszprim und den Obersten Kanzler des Königreichs Böhmen, den Statthalter der
                    niederösterreichischen Regierung, den Präfekten der Festung Raab. Der Vortrag im
                    Geheimen Rat geschieht durch zwei Referendarien, von denen einer die
                    Italienischen und Polnischen Sachen, der andere, zugleich Reichshofrat, die
                    Prager Friedensangelegenheiten hat, ferner durch zwei Geheime Sekretäre, die
                    gleichfalls Reichshofräte sind und in Unterordnung unter den Hofkanzler auch die
                    Expedition des Geheimen Rats leiten, welche als eine besondere Abteilung der
                    Hofkanzlei erscheint.</p>

        <p> Nicht alle Mitglieder sind indessen in jeder Sitzung gegenwärtig; es scheint,
                    dass die Vertreter einzelner Länder und Ressorts nur erschienen, wenn Sachen
                    vorlagen, die sie besonders angingen, so dass sich eine nach den Geschäften
                    verschiedene Zusammensetzung für die einzelnen Sessionen ergeben würde. Nach dem
                    Bericht des Venezianers Sebastian Venier (1630) sind es nur drei Mitglieder, die
                    in jeder Sitzung erscheinen und von keiner ausgeschlossen sind: der
                    Obersthofmeister Fürst Eggenberg, der Abt von Kremsmünster, Hofkammerpräsident,
                    und Graf Maximilian von Trautmannsdorff. Ihnen schliesst sich noch der
                    Hofkanzler Graf Werdenberg an. Eggenberg ist nach der Relation Caraffas capo e
                    direttore des Staatsrats, ein alter gebrechlicher Herr, den häufig Kolik und
                    Podagra plagten, aber von ungemeinem diplomatischen Talent. Es wird manches
                    erzählt von seinem unbegrenzten Einfluss beim Kaisser, der häufig vor seinem
                    Krankenbett den Geheimen Rat abhielt und nichts ohne ihn unternahm. Er wurde
                    später in den Sturz Wallensteins verwickelt und musste 1634 den Hof räumen. Sein
                    Nachfolger als erster Geheimer Rat wurde der Kardinal Fürst Dietrichstein. Der
                    Abt von Kremsmünster war keine politische Kapazität; im übrigen ein
                    hochfahrender Herr, der sich durch unmässiges Essen nnd Trinken auszeichnete.
                    Trautmannsdorff war damals noch mehr Kavalier als Staatsmann, übrigens den
                    bairischen Interessen zugethan. Das aufstrebende Beamtenthum ist vertreten durch
                    den Hofkanzler Werdenberg, dessen Amt ohne Zweifel schon damals das
                    arbeitsvollste am Hofe war. Den Sitzungen des Staatsrats wohnte übrigens
                    regelmässig auch der spanische <pb
            facs="https://archive.org/details/hintze_1887/s153.jpg" n="153" xml:id="S.153"/> Gesandte, Graf
                    d'Oñate bei; auch jetzt hören wir von spanischen Pensionen, welche die Geheimen
                    Räte bezogen.</p>
        <p> Die Zahl der Räte war grundsätzlich nicht fest beschränkt. Sitzungen wurden
                    regelmässig alle Tage vor dem Kaiser gehalten, nach Bedürfnis auch zweimal des
                    Tages. Die Kompetenz des Staatsrats erstreckte sich auf alle Angelegenheiten von
                    besonderer Wichtigkeit. Nach dem Wortlaut der venezianischen Berichte und der
                    Relation Caraffas kann man zweifeln, ob er noch eine rein beratende Behörde
                    gewesen sei. "0rdina e comanda", sagt Caraffa, "tutto quelle, che riguarde lo
                    stato, la pace, il governo, gl'interessi della camera". Mit ihm verhandeln die
                    auswärtigen Gesandten, er hat die absolute Entscheidung in Gnadensachen, soweit
                    sich der Kaiser dieselben nicht vorbehält oder an den Reichshofrat verweist. Er
                    ist Oberinstanz für alle Behörden, welche regelmässig ihre Beschlüsse an den
                    Kaiser einzuschicken haben, der sie dann dem Geheimen Rat vorlegt. Dieser
                    bestätigt sie, ändert sie, oder verfügt Neues. Nur Reichshofratsbeschlüsse
                    werden selten beanstandet. Alle wichtigen Provinzialangelegenheiten werden hier
                    entschieden unter Teilnahme der betreffenden Kanzler oder Sekretäre. Für Böhmen
                    und Ungarn bestehen besondere Räte, sowie besondere Expeditionen bei der
                    Hofkanzlei. Immer und überall führt der Kaiser den ungarischen Kanzler samt
                    einem Sekretär für die gewöhnlichen ungarischen Sachen mit sich. Fällt etwas
                    wichtiges vor, so werden die Mitglieder des ungarischen Rates von Pressburg an
                    den Hof berufen, unter ihnen an erster Stelle der Palatinus und der Primas,
                    Erzbischof von Gran. Aber auch die Beschlüsse dieser Herren bedürfen der
                    Bestätigung durch den Geheimen Rat. — Der böhmische Rat sitzt in Prag und
                    wird in der Regel nicht konsultirt. Der Kaiser führt den Grosskanzler des
                    Königreiches, der zugleich Geheimer Rat ist, mit sich, und lässt durch ihn nach
                    vorgängiger Beratung im Geheimen Rat die Sachen, die weiter keiner Aufklärung
                    bedürfen, expediren. Ist aber eine solche nötig, so wendet man sich nach Prag,
                    lässt sich von dort Information nebst Gutachten schicken und entscheidet dann
                    ebenfalls im Geheimen Rat.</p>

        <p> Besondere Bildungen, die sich an den Geheimen Rat anschlossen, waren (ausser dem
                    nur ad hoc bei Anlass des <pb
            facs="https://archive.org/details/hintze_1887/s154.jpg" n="154" xml:id="S.154"/> Prager Friedens
                    gebildeten Gewissensrates) der Kirchenrat und der Konfiskations- oder
                    Kommissionsrat: ersterer für Revindikation säkularisirten Kirchenguts und zur
                    Beaufsichtigung der kirchlichen Vermögensverwaltung, letzterer zur Einziehung
                    der Güter verräterischer und rebellischer Unterthanen, sowie z. B. Wallensteins
                    und seiner Genossen. Dem letzteren gehörte der Hofkammerpräsident und der
                    Präsident des Hofkriegsrats an.</p>
        <p> Unter Ferdinand III.<note
              n="154.1">Ueber seine Zeit sind archivalische Notizen
                        über den Geh. Rat nicht vorhanden. Es kommen in Betracht die venezianischen
                        Relationen von Zeno und Contarini 1638 (<ref
              target="https://archive.org/stream/fontesrerumaust11unkngoog#page/n234/mode/1up">Font. rer. Aust. 26, 180 ff.</ref>), Grimani 1641 (ebend. <ref
              target="https://archive.org/stream/fontesrerumaust11unkngoog#page/n288/mode/1up">S. 237 ff.</ref>) und namentlich von Giustiniani 1654 (ebend. <ref
            target="https://archive.org/stream/fontesrerumaust11unkngoog#page/n454/mode/1up">S. 400 ff.</ref>). Rückblicke bei Battista Nani 1658 (FRA. 27, 1
                        ff.).</note> scheint mit dem Geheimen Rat zunächst keine wesentliche
                    Aenderung vorgegangen zu sein. Sein Günstling und hervorragendster Rat war der
                    Obersthofmeister Trautmannsdorff. Neben ihm kamen noch der Bischof von Wien, der
                    Fürst von Liechtenstein, der alte böhmische Grosskanzler Slavata, und
                    Khevenhüller, Obersthofmeister der Kaiserin, in Betracht. Trautmannsdorff
                    pflegte, wie der Venezianer Grimani bemerkt, seine Stimme im Rat zuerst
                    abzugeben, während Eggenberg die seinige bis zum Schluss zurückgehalten hatte.
                    Er war bekanntlich auch der Hauptunterhändler des Kaisers auf dem Kongress von
                    Münster. Nach seinem Tode sehen wir an der Spitze des Geheimen Rats den Kardinal
                    Graf Harrach, der Erzbischof von Prag war, dort residirte und daher selten an
                    den Sitzungen teilnahm. Obersthofmeister war Fürst Dietrichstein, ein Mann mehr
                    für den Palast, als für den Rat nach Giustinianis Urteil. Mehr wegen
                    kriegerischer Verdienste als wegen staatsmännischer Talente war der Herzog von
                    Piccolomini, Kommandeur der Leibgarde, zum Geheimen Rate ernannt worden ; schon
                    begegnet auch 1654 der Name des Fürsten von Lobkovic, welcher damals Präsident
                    des Hofkriegsrats war. Als Obersthofmeister des römischen Königs Ferdinand IV.,
                    der bekanntlich noch vor dem Vater starb, war Fürst Auersperg Mitglied des
                    Staatsrats, der thätigste und bedeutendste der Räte, der vorzugsweise die arcana
                    unter Händen hatte; als Oberstkämmerer der Neffe des berühmten Wallenstein, mehr
                    Figurant, als <pb
            facs="https://archive.org/details/hintze_1887/s155.jpg" n="155" xml:id="S.155"/> thätiger
                    Staatsmann; ferner gehörten ihm an Graf Trautson als Chef der
                    niederösterreichischen Regierung, Graf Kurz als Reichsvizekanzler,
                    Prickhelmayer, ein bürgerlicher Jurist, später zum Freiherrn von Goldegg
                    erhoben, als österreichischer Hofkanzler, — letzterer, wie sein Vorgänger und
                    seine Nachfolger im Amt, der einzige wirkliche Beamte am Hofe, ein Mann von
                    wenig verbindlichen Manieren, aber geschäftskundig und eine tüchtige
                    Arbeitskraft; die auswärtigen Gesandten haben am häufigsten mit ihm zu thun; den
                    Ruf der Unbestechlichkeit genoss er nicht. Auch der Vizepräsident des
                    allgemeinen Hofkriegsrats und der Präsident des innerösterreichischen gehören
                    jetzt dem Geheimen Rat an; für Böhmen auch der Vizekanzler und der Burggraf.
                    Ausserdem einige Personen von geringerer Bedeutung. Der Präsident der Hofkammer
                    sowie der des Reichshofrats und die ungarischen Würdenträger sind nicht
                    ausdrücklich genannt. Letzteres mag in den Zeitverhältnissen begründet sein;
                    dass aber die beiden ersten in dem venezianischen Bericht fehlen, erlaubt wohl
                    keinen Schluss darauf, dass sie dem Geheimen Rat nicht angehört hätten.</p>

        <p> Der äussere Bestand der Behörde ist also im wesentlichen derselbe, wie zur Zeit
                    Ferdinands II. Die höchsten Würdenträger des Hofes und die Spitzen der
                    Verwaltung sind zur Beratung aller erheblichen Staatsangelegenheiten versammelt.
                    Aber die Bedeutung des Staatsrats ist bereits im Sinken. "Der Geheime Rat des
                    Kaisers," sagt Giustiniani, "ist weder in seiner Autorität noch in seiner
                    Beschaffenheit das, was der Staatsrat in Spanien ist, weil er keine andere
                    Vollmacht hat, als die, welche ihm der Kaiser jedesmal zuteilt, sei es, dass er
                    sich mit dem Kollegium selbst in Beziehung setzt, oder dem Rate einzelner
                    Mitglieder folgt, wie ihm dies häufig beliebt. So ist es denn mehr ein
                    persönlicher Rat sr. Majestät, als ein Staatsrat; in Zahl und Berufung abhängig
                    von dem Belieben des Kaisers." Er betont ausdrücklich, dass dieser Rat keine
                    andere, als nur beratende Befugnis habe, dass in allem der Wille des Kaisers
                    entscheide. "Des Kaisers Stimme ist die beste in seinem Rat. Die vielen Räte
                    sind wenig wert, und um es kurz zu sagen, einen oder zwei ausgenommen, hat der
                    Kaiser überhaupt keine Leute." Giustinianis Nachfolger <pb
            facs="https://archive.org/details/hintze_1887/s156.jpg" n="156" xml:id="S.156"/>
                    Battista Nani bemerkt 1658, dass Ferdinand III. überhaupt den Geheimen Rat
                    erweitert, namentlich in seinem letzten Jahre (1657) ihn jeder Art von Personen
                    geöffnet und verschiedene von so geringer Kapazität in denselben eingeführt
                    habe, dass man dieselben anderswo auch zu geringeren Aemtern für unfähig
                    erachtet haben würde. Das wird auf die Favoritenwirtschaft Auerspergs
                    zurückgeführt, der eine absolute Herrschaft nach Art spanischer und
                    französischer Minister erstrebt habe. Es wird bemerkt, dass in diesem Rat das
                    Geheimnis nicht mehr habe bewahrt werden können, dass man in ungehöriger Weise
                    von den Geschäften gesprochen habe; das, sowie die zunehmende Schwäche des
                    Kaisers, der die Last der Geschäfte doch nicht mehr persönlich zu tragen im
                    Stande war, habe dazu geführt, dass am Schlusse seiner Regierung Auersperg, der
                    mit dem spanischen Gesandten zusammensteckte, allein den massgebenden Einfluss
                    übte. Nach dieser wenig vorteilhaften Richtung hin entwickelte sich der Geheime
                    Rat weiter.</p>
        <p> Kaiser Leopold<note
              n="156.1">Venez. Relationen von Battista Nani 1658 (FRA. 27,
                        1 ff.), Sagredo und Nani 1658 (ebend. 31 ff.), Alois Molin 1661 (ebend. 42
                        ff.). Marino Giorgi 1671 (S. 119 ff.), Zuanne Morosini 1674 (S. 143 ff.),
                        Ascanio Giustiniani 1682 (210 ff.), Domen. Contarini 1685 (239 ff.),
                        Federigo Corner 1690 (269 ff.), Hieron. Venier 1692 (310 ff.), Carlo Ruzini
                        1699 (345 ff.). <ref
              target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10010952.html">Bericht des schwedischen
                            Gesandten Esaias Pufendorf (1671-74) ed. Helbig. Leipzig 1862</ref>,
                        namentlich S. 63 ff. <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs2/object/goToPage/bsb10009087.html?pageNo=">Bidermann,
                            Ges.-Staats-Idee S. 114 f.</ref>

          </note> übernahm die Behörde, zunächst
                    wie sie sein Vater hinterlassen hatte, ohne wesentliche Aenderungen. Nur
                    übertrug er die Leitung an Auerspergs Stelle dem Fürsten Portia, seinem
                    gewesenen Erzieher und jetzigen Obersthofmeister, der ein langsamer bedächtiger
                    Charakter ohne staatsmännische Talente war. Auch Auersperg wurde beibehalten und
                    harrte seiner Wiedererhebung zur ersten Stelle. Sonst finden wir neben den
                    Inhabern der übrigen Hofämter (Oberstkämmerer, Oberhofmarschall,
                    Oberstallmeister) die Spitzen der Centralbehörden und der einzelnen Landesteile,
                    wie die Präsidenten der Hofkammer und des Hofkriegsrats, den
                    Reichshofratspräsidenten, den Reichvizekanzler, Kanzler und Burggrafen von
                    Böhmen, den niederösterreichischen Regierungspräsidenten und den
                    österreichischen Hofkanzler. Ungarn <pb
            facs="https://archive.org/details/hintze_1887/s157.jpg" n="157" xml:id="S.157"/> kam zu Anfang der
                    türkischen Okkupation wegen noch kaum in Betracht.</p>

        <p> Es waren bis in die siebziger Jahre hinein, nach dem Zeugnis des Pufendorfschen
                    Gesandtschaftsberichts, einige zwanzig Mitglieder, darunter viele klangvolle
                    Namen, deren Träger nicht ihrer staatsmännischen Talente wegen diese hohe Stelle
                    erreicht hatten, die das Ziel aller ehrgeizigen Kavaliere am Wiener Hofe war.
                    Intrigue und Mangel an geschäftlicher Erfahrung waren denn auch nach dem
                    übereinstimmenden Urteil aller venezianischen Berichterstatter die Uebel, an
                    denen die Behörde von vornherein krankte. Die Regierung hatte mehr den Anschein
                    einer aristokratischen, als einer monarchischen<note
            n="157.1">Molin
                        1661.</note>; der Staatsrat war der Schauplatz eines beständigen inneren
                    Krieges, der, wie Molin (1661) sagt, mit grösserem Eifer geführt wurde, als der
                    gegen die Türken. In den äusseren Geschäften fehlte die Schule des
                    diplomatischen Dienstes an fremden Höfen, da der Kaiser, wenigstens im Anfange
                    seiner Regierung, nur am spanischen Hofe ständige Gesandte zu halten
                        pflegte<note
            n="157.2">Batt. Nani 1658.</note>. Einige der Räte waren aller
                    politischen Kenntnisse so baar, dass auswärtige Gesandte nicht ohne Staunen und
                    Belustigung über Geschäfte mit ihnen sprechen konnten<note n="157.3">Derselbe.</note>. Dass es in der inneren Verwaltung nicht besser stand,
                    zeigt das Beispiel des berüchtigten Hofkammerpräsidenten Grafen Sinzendorff, der
                    auf unerhört gewissenlose Weise die kaiserlichen Finanzen ruinirte. Auch der
                    Hofkriegsrat erfreute sich in dieser Zeit keines guten Leumunds. Nur die
                    Hofkanzler machten hier eine ehrenvolle Ausnahme.</p>

        <p> Dies Amt war seit Ferdinand II. das arbeitvollste in der ganzen Verwaltung. Es
                    war meist mit bürgerlichen Juristen besetzt, die sich durch Tüchtigkeit im
                    Verwaltungsdienste emporgearbeitet hatten. Es hatte eine besondere Bedeutung für
                    die Geschäftsführung des Staatsrats, weil die Hofkanzlei es war, welche die
                    Sachen für dessen Beratung vorbereitete. Leider sind wir gerade über diese
                    Behörde, die fortan immer <pb
            facs="https://archive.org/details/hintze_1887/s158.jpg" n="158"
            xml:id="S.158"/> wichtiger wurde,
                    sehr mangelhaft unterrichtet<note
              n="158.1">Einige Angaben bei <ref
            target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb11001286-3">Wolf Lobkowitz S. 219 ff.</ref> nach
                        archivalischen Quellen, woraus das Folgende.</note>. Nur soviel sieht man,
                    dass sie im 17. Jahrhundert ganz etwas anderes ist, als sie im 16. gewesen. Sie
                    übte einen sehr bedeutenden materiellen Einfluss auf die Geschäfte. 1654 wurde
                    sie selbständig und kollegialisch organisirt, auf Antrieb des damaligen
                    Hofkanzlers Prickhelmayer; fünf Assistenzräte wurden diesem beigegeben, darunter
                    Graf Sinzendorff. Was es mit dieser Neubildung auf sich hatte, kann man aus dem
                    Widerstande der ständisch-partikularistisch gesinnten Herren, wie des
                    niederösterreichischen Statthalters Grafen Tautson, schliessen: sie wollten
                    nicht, dass sich zwischen den Geheimen Rat, als das Organ des Landesherrn und
                    die immer noch ständisch beeinflussten Landesregierungen "ein weiteres
                    Dikasterium" einschiebe. Diese Behörde beriet vor allem auch die Vorlagen für
                    den Geheimen Rat, über welche der Kanzler selbst oder ein Sekretär als
                    Referendarius Vortrag hielt. Nach Prickhelmayers Tode ward der minder fähige
                    Sinzendorff Hofkanzler. Unter ihm verlor die Hofkanzlei den kollegialischen
                    Charakter, indem vakant gewordene Stellen nicht wieder besetzt wurden. Als er
                    starb (1665), kam wieder ein bürgerlicher Jurist in die Stelle, der vielgenannte
                    Hocher, der zwanzig Jahre in derselben thätig war, und von dem die
                    venezianischen Berichte sagen, dass die ganze Last der Geschäfte, der
                    auswärtigen, wie der inneren, auf seinen Schultern ruhte<note
            n="158.2">Namentlich Morosini 1674.</note>. Unter ihm ist 1669 die Hofkanzlei wieder
                    kollegialisch organisirt worden, mit 11 Räten, die meist aus dem Dienst bei der
                    Behörde selbst emporgekommen waren. Sie umfasste drei Abteilungen, für Ober-,
                    Nieder- und Innerösterreich, und vermittelte den Verkehr mit dem ober- und dem
                    innerösterreichischen Geheimen Rat bis in die Zeit K. Josefs I. (1709)<note n="158.3">Bidermann, Arch. f. Gesch. Tirols 3, 348.</note>. Es scheint, dass
                    mit der neuen Organisation auch die Revisionsgerichtsbarkeit, die schon vorher
                    besondere Sache des Hofkanzlers war, an die Hofkanzlei übertragen wurde. Doch
                    hat auch der Geheime Rat noch jurisdiktionelle Befugnisse behalten.</p>
        <p> Die grosse Zahl der Geheimen Räte unter Leopold I. — <pb
            facs="https://archive.org/details/hintze_1887/s159.jpg" n="159"
            xml:id="S.159"/> es
                    waren um 1680 schon 30<note
            n="159.1">Ascanio Giustiniani 1682.</note>, am Ende
                    seiner Regierung sogar 164<note
            n="159.2">Mailath, Oest. Gesch. IV, 382. 1684
                        waren es 41 Mitglieder: Bidermann S. 114.</note>, ungerechnet die
                    Titularräte — erschwerte die Bewahrung des Geheimnisses und liess namentlich
                    die Behandlung der auswärtigen Angelegenheiten im Plenum wenig angebracht
                    erscheinen. Die Mitgliedschaft so vieler Unfähigen war ein Grund mehr, das
                    Schwergewicht nicht auf die Plenarberatungen zu legen. so entstehen für
                    wichtigere und geheimere Angelegenheiten die von den Venezianern sogenannten
                        giunte<note n="159.3">Ueber diese namentlich Molin 1661.</note>, ständige
                    Kommissionen, die zur Behandlung der verschiedenen auswärtigen Sachen aus
                    wenigen Mitgliedern gebildet wurden und zu denen man nur diejenigen berief, die
                    einige Erfahrung und Geschäftskenntnis besassen.</p>

        <p> Diese Praxis führte hinüber zu einer wichtigen und die ganze Stellung des
                    Geheimen Rats verschiebenden Neuerung, welche sich 1669, kurz vor dem Sturze des
                    an Portias Stelle getretenen Fürsten Auersperg vollzog<note
            n="159.4">Pufendorfs
                        Bericht. Der Venezianer Marino Giorgi 1671.</note> der Einrichtung der
                    Geheimen Konferenz. Aus den Mitgliedern des Geheimen Rates wählte der Kaiser
                    vier besonders geeignete Persönlichkeiten aus, mit denen er fortan allein die
                    eigentlich politischen Geschäfte, wenigstens die, welche geheimerer Natur waren,
                    behandeln wollte. Diese vier sind Lobkowitz, der damals den Vorsitz im
                    Hofkriegsrat an Montecuculi abgab und als Obersthofmeister an die Spitze der
                    Geschäfte trat, ferner der Reichshofratspräsident Schwarzenberg, der
                    Oberstkämmerer Graf Lamberg und der Hofkanzler Hocher. Die fremden Gesandten
                    verkehrten ausschliesslich mit den Mitgliedern der Konferenz. Dem Staatsrat
                    blieb jetzt nur noch die Erledigung der geringeren und der Justizsachen, so dass
                    ihn die venezianischen Berichte geradezu ein tribunale criminale e civile nennen
                    und ihm nicht mehr die Bedeutung eines consesso politico zuschreiben wollen<note
            n="159.5">Marino Giorgi 1671. Morosini 1674 u. a.</note>. Hin und wieder
                    wurden jedoch, wie es die Geschäfte mit sich brachten, auch Mitglieder des
                    Staatsrats, namentlich Ressortchefs, bei einschlägigen Fragen zu den <pb
            facs="https://archive.org/details/hintze_1887/s160.jpg" n="160"
            xml:id="S.160"/>
                    Beratungen der Konferenz zugezogen, so namentlich der Hofkriegsratspräsident
                    Montecuculi. Aus den Akten der Wiener Archive hat Grossmann<note n="160.1">Ueber
                        die Geschäftsordnung in Sachen der auswärtigen Politik am Wiener. Hofe zu
                        Leopolds I. und Lobkowitz Zeiten. Forsch. z. d. Gesch. 12, 459 ff.</note>
                    nähere Aufschlüsse über die Behandlung der auswärtigen Angelegenheiten in den
                    Kommissionen gegeben. Die Zahl derselben schwankt mit den Geschäften. Es giebt
                    besondere Kommissionen für die Beziehungen zu Frankreich, zu Spanien, zu den
                    einzelnen Reichsfürsten, zum Reichstage u. s. w. Dieselben bestehen in der Regel
                    aus 4-8 Räten und 1-3 Sekretären und stehen unter einem Präsidenten, der die
                    Eingänge eröffnet, die Kommissionen beruft und die Sitzungen in seinem Hause
                    abhält. In denselben wird ein Einverständnis über das abzugebende Gutachten zu
                    Stande gebracht; dieses selbst wird vom Sekretär aufgezeichnet, von der
                    Kommission revidirt, dem Kaiser vorgetragen und durch diesen gewöhnlich ohne
                    weiteres genehmigt. Darauf erfolgt die Expedition in der Kanzlei. Die
                    Kommissionen haben keine Instanz zwischen sich und dem Kaiser; der Präsident
                    spielt in den Berathungen keine besonders hervorragende Rolle. Leider hat
                    Grossmann keine Aufklärungen darüber gegeben, wie das Verhältnis der Geheimen
                    Konferenz zu diesen Kommissionen gewesen ist. Die Konferenz wird von ihm
                    überhaupt nicht erwähnt, trotzdem sie gerade in der von ihm behandelten Zeit ins
                    Leben getreten war. Die Stellung des Prinzipalministers oder ersten Geheimen
                    Rats im Rahmen dieser Geschäftsordnung bestimmt er im wesentlichen dahin, dass
                    derselbe einmal an der Spitze der meisten Kommissionen gestanden, andererseits
                    aber die geheimen Anträge der auswärtigen Gesandten allein, ohne Zuziehung der
                    Kommissionen, behandelt habe. Vielleicht hat man anzunehmen, dass nur aus den
                    Mitgliedern der Konferenz die Präsidenten der Kommissionen genommen wurden.</p>

        <p> Nach Lobkovic' Sturze besetzte der Kaiser die Stelle eines sogenannten Ersten
                    Geheimen Rats nicht mehr. Es fehlte fortan an seinem Hofe ein Prinzipalminister,
                    was den Venezianern als ein grosser Uebelstand erscheint<note
            n="160.2">Namentlich Federigo Corner 1690.</note>. Der Kaiser <pb
            facs="https://archive.org/details/hintze_1887/s161.jpg" n="161"
            xml:id="S.161"/>
                    wollte diese Stelle selbst versehen. Die Konferenz blieb übrigens nicht lange
                    auf die Vierzahl beschränkt. Der Ehrgeiz begünstigter Hofleute wusste auch diese
                    oberste Stufe zu erklimmen<note
            n="161.1">Bericht des Francesco Michiele 1678
                        (FRA. 27, 167 ff.</note>; andererseits forderten die Geschäfte Zuziehung der
                    Ressortchefs, namentlich des Hofkammer- und des Hofkriegsrats-Präsidenten<note n="161.2">Derselbe.</note>. Die Entwickelung drängt dahin, die Konferenz auf
                    den Bestand zu bringen, den der Geheime Rat unter Ferdinand II. gehabt hatte,
                    und der wohl als der normale für einen Staatsrat unter den gegebenen
                    Verhältnissen bezeichnet werden kann. 1692 zählt die Konferenz 13 Mitglieder,
                    darunter wieder die Ressortchefs und die Inhaber der obersten Hofämter.</p>

        <p> Schon von Pufendorf hören wir 1674, dass der Kaiser zuweilen auf Veranlassung
                    Hochers und dessen Geheimen Sekretärs von Abele, hinter welchen die Jesuiten und
                    der spanische Gesandte standen, Entschlüsse fasste, "von denen die in der
                    Konferenz collegialiter nichts gewusst". Seit den 80er Jahren hat sich Leopold
                    noch mehr von der Konferenz emanzipirt, die sein Vertrauen verloren haben
                        mochte<note n="161.3">Ascanio Giustiniani 1682.</note>, und auf den Rat
                    einzelner Personen hin, die ausserhalb des staatlichen Beamtentums standen, so
                    des Kapuzinerpaters Emmerich und seines Beichtvaters, wichtige Entscheidungen
                    getroffen. So sinkt die Regierung seit Ferdinand III. unaufhaltsam in das
                    persönliche System zurück, ohne dass eine besonders kraftvolle Persönlichkeit
                    diesem die einzig mögliche Berechtigung verliehen hätte.</p>

        <p> Das stabile Element dieser Regierung blieben die Hofkanzler, durch deren Hände
                    alles ging, was im Geheimen Rat und in der Konferenz behandelt und alles was
                    schliesslich expedirt wurde. Hochers Nachfolger Strattmann, ein tüchtiger
                    Beamter aus der Schule des brandenburgischen Kurfürsten, galt, wie schon Hocher
                    selbst nach Lobkovic' Sturze, als eigentlich dirigirender Minister. Auch Kinski,
                    der Strattmann folgte, nahm eine ähnliche Stellung ein, weniger bedeutend war
                    dessen Nachfolger Bucelini<note
            n="161.4">Venez. Berichte.</note>. <pb facs="https://archive.org/details/hintze_1887/s162.jpg" n="162" xml:id="S.162"/>
        </p>

        <p> Unter Josef I. muss anfangs wieder eine Verminderung der Zahl der Konferenzräte
                    erfolgt sein. Eine venezianische Relation von 1708<note n="162.1">Daniel Dolfin
                        FRA. 22, 1 ff.</note> kennt nur vier ordentliche Mitglieder, den Präsidenten
                    und Premierminister Fürsten Salm (Obersthofmeister des Kaisers), den
                    Oberstkämmerer Graf Trautson und die beiden Hofkanzler Sinzendorff und Seilern.
                    Dieses wichtige Amt war nämlich wegen der geschäftlichen Ueberhäufung mit zwei
                    Personen besetzt worden; der eine hatte die auswärtigen Angelegenheiten, der
                    andere das innere (Verfassungs- und Verwaltungspolitik samt der Justizpflege in
                    höchster Instanz). Die übrigen Ressortchefs wurden zugezogen, soweit die
                    Verhandlungen ihre speziellen Gebiete berührten. Vor der Berufung circulirten
                    erst die zur Orientirung notwendigen Akten, was sehr zeitraubend war. In den
                    Sitzungen war der Kaiser in der Regel nicht anwesend. Ueber das Ergebnis der
                    Beratung wurde für ihn ein Referatur aufgesetzt, das er, wofern er nichts zu
                    erinnern fand, einfach unterschrieb. In den ungarischen Sachen ward der Primas,
                    in den böhmischen die beiden Kanzler, in den erbländischen der
                    niederösterreichische Statthalter, in den italienischen besonders ausgewählte
                    Personen zugezogen.</p>
        <p> 1709 fand eine Neuordnung des Konferenzrates statt<note
            n="162.2">Arneth, Prinz
                        Eugen II, 96 ff.</note>. Ausser Salm, der bald darauf seinen Abschied nahm,
                    Trautson, Seilern und Sinzendorf werden noch Prinz Eugen als
                    Hofkriegsratspräsident, Wratislaw als böhmischer Kanzler, Windischgrätz,
                    Mansfeld, und gleich nachher noch der Oberstkämmerer Waldstein, der
                    Hofkammerpräsident Gundaker von Starhemberg und der Reichsvizekanzler Schönborn
                    zu Mitgliedern ernannt. Diese Vermehrung der Konferenz, die nicht sowohl von dem
                    Gesichtspunkt politischer Zweckmässigkeit, als von dem persönlicher Ansprüche
                    auf Auszeichnung erfolgt war, gab den Anlass zu ihrer Teilung in eine engere und
                    eine weitere. Zur ersteren gehörten nur Trautson, Prinz Eugen, Seilern,
                    Sinzendorff und Wratislav. Sie vorzugsweise war der Rat des Kaisers für die
                    äussere Politik; die weitere Konferenz mehr für die innere Verwaltung. Erst
                    jetzt also hat sich <pb
            facs="https://archive.org/details/hintze_1887/s163.jpg" n="163" xml:id="S.163"/> eine Trennung der
                    beiden Departements vollzogen, ohne dass jedoch die kollegialische Leitung der
                    auswärtigen Geschäfte aufgehört hätte. Mit der Teilung der Konferenz hängt
                    diejenige der Hofkanzlei zusammen.</p>

        <p> Der Staatsrat blieb bei dieser Organisation in derselben Stellung, die er seit
                    Errichtung der Konferenz eingenommen hatte, d. h., wie ein Venezianer schon zu
                    Leopolds Zeiten sagt, der "Schatten dessen, was er einst gewesen". Im gleichen
                    Verhältnis aber, wie die Bedeutung des Staatsrates sank, stieg diejenige der
                    Hofkanzlei. Diese nennt der Venezianer Donado 1725<note n="163.1">FRA. 22, 58
                        ff.</note> als dasjenige Centrum, wohin aus allen Behörden die Fäden
                    zusammenlaufen. Der oberste Hofkanzler (noch immer Graf Sinzendorff) ist ihm der
                    eigentliche Träger aller Geschäftslast im Auswärtigen wie im Innern. Hier wird
                    nicht nur alles expedirt, es werden auch alle Beschlüsse der höchsten Stelle
                    vorbereitet. Denn die Hofkanzlei besorgt noch immer den Vortrag, auch bei der
                    engeren Geheimen Konferenz. Bei ihr werden die auftauchenden Fragen gesammelt,
                    geklärt und dann der Konferenz zugeführt, die damals nur aus drei Mitgliedern
                    bestand, dem Prinzen Eugen als Hofkriegsratspräsidenten, dem Grafen Gundaker von
                    Starhemberg als Hofkammerpräsidenten, dem Grafen Sinzendorff selbst als Obersten
                    Hofkanzler. Die Departements des Kriegs, der Finanzen, des Auswärtigen und des
                    Innern sind in diesen drei Männern repräsentirt. Aber als Ressortchefs haben sie
                    nur eine ausschliessliche Executive; die Beschlüsse werden regelmässig von dem
                    Kollegium gefasst. Sie sind die eigentlichen Lenker des Staates, omnibus omnes,
                    wie der venezianische Gesandte sagt. Sie machen dem Kaiser die Vorlagen, welche
                    dieser, an zwei Tagen in der Woche, gewöhnlich ohne weiteres unterschreibt.</p>

        <p> Von einer weiteren Konferenz hören wir zu dieser Zeit nichts mehr. Der
                    Staatsrat, von den Venezianern freilich nicht mehr erwähnt, bestand fort. Aus
                    seinen Mitgliedern scheint sich die Geheime Konferenz nach Beschaffenheit der zu
                    beratenden Gegenstände zuweilen verstärkt zu haben. So wird eine Angabe in
                    Küchelbeckers "Allerneuester Nachricht"<note
            n="163.2">S. 295.</note> zu <pb facs="https://archive.org/details/hintze_1887/s164.jpg" n="164" xml:id="S.164"/> verstehen sein.
                    Ebendort findet sich auch ein Verzeichnis der 47 wirklichen Geheimen Räte, aus
                    denen damals das Kollegium bestand. Wir finden darunter die Hofchargen, die
                    sämtlichen Gesandten an fremden Höfen, die Spitzen der Verwaltungsbehörden und
                    einige hohe Militärs. Ausserdem gab es noch eine grosse Menge von
                    Titular-Geheimen-Räten.</p>

        <p> Damit verschwinden die Nachrichten von dem Staatsrat. Die Organisation wird sich
                    erhalten haben bis zum Tode Karls VI. oder bis zu den Reformen Maria Theresias.
                    Diese haben den Geheimen Rat samt der Geheimen Konferenz beseitigt. Es
                    entspricht der bisherigen Entwickelung, dass die Leitung der Geschäfte an die
                    Hofkanzlei überging, die seit 1742 in eine staats- und eine Hofkanzlei geteilt
                    ist; der Staatskanzler ist Minister des Aeusseren, der Hofkanzler hat das
                    Departement des Inneren<note
            n="164.1">Hierüber namentlich Bidermann, Arch. f.
                        Gesch. Tirols 3, 29 ff. am Ende.</note>. Der Staatsrat, den die Kaiserin
                    1760 schuf, und der bis in die neueste Zeit fortgedauert hat<note n="164.2">Seine Geschichte ist geschrieben von dem Frhrn. v. Hock, fortgesetzt von
                        Bidermann. Wien 1868. 71. 73.</note>, war eine ganz andere Behörde, als der
                    alte Geheime Rat, und ausser allem Zusammenhang mit diesem.</p>
      </div>
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