Otto
Hintze,
Der österreichische Staatsrat im 16. und 17. Jahrhundert.
In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte Germanistische
Abteilung Band 8 (21)
137-164
(Böhlau, Weimar, 1887)
Die Anfänge eines geheimen Rats des Landesherrn finden sich in Oesterreich schon
am Hofe Friedrichs III. Er hatte eine nicht unbedeutende Anzahl von Räten, aus
denen er in wichtigen Angelegenheiten einige besonders geschäftsgewandte und
vertrauenswürdige aussonderte. Doch
bilden sie noch kein consilium
formatum und erscheinen lediglich als beliebig zugezogene Werkzeuge jener rein
persönlichen Regierung mittelalterlicher Landesherren, die sich im wesentlichen
nur auf die dynastischen Interessen in Politik und Finanz erstreckt, während das
eigentliche Schwergewicht der Verwaltung noch in den landschaftlichen Körpern
beruht. Erst mit der Behördenorganisation Maximilians änderte sich dies System
der Regierung, indem feste Organe der Landes- und der Centralverwaltung
einerseits die ständischen Ansprüche zurückdrängten, andererseits aber auch der
fürstlichen Willkür gewisse Schranken setzten. Maximilian begann im Jahre 1496
mit der Bildung einer centralen Finanzbehörde, der Innsbrucker Schatzkammer. Im
nächsten Jahre folgte ein kollegialischer Hofrat, zunächst für die Revision
gerichtlicher Entscheidungen aus allen Landen. Indessen dieser hatte keine
Dauer, und jene machte anderen, provinziellen Bildungen Platz. Erst kurz vor
seinem Tode, auf dem Innsbrucker Ausschusstage von 1518, vereinbarte Maximilian
mit den Ständen die Bildung eines neuen permanenten Hofrats für sämmtliche
Lande, der aus 18 Mitgliedern bestehen sollte, von denen 9 durch die Stände
präsentirt wurden. Dabei behielt er sich vor, die "eigenen geheimen grossen
Sachen" allein oder auch mit Zuziehung des Hofrats, beziehungsweise eines Teils
desselben, zu erledigen. So sehr die
Organisation beschleunigt wurde, Max erlebte die erste Sitzung dieser Behörde
nicht mehr, und nach seinem Tode geriet sie bald wieder in Verfall. Sein Enkel
Karl V. führte, ohne eine dauernde Ordnung zu schaffen, die Regierung durch eine
ausserordentliche Behörde, welche den Titel eines geheimen Rates führte, bis dann 1522 sein Bruder Ferdinand,
definitiv in den Besitz der österreichischen Erblande gelangt, unter heftigen
Kämpfen mit den Ständen das von Maximilian Begonnene wieder aufnahm und eine
Organisation durchführte, welche die dauernde Grundlage für die
Weiterentwickelung der österreichischen Verwaltung geworden ist.
Die österreichischen Lande zerfielen damals in zwei grössere Gruppen, die
einander ziemlich fremdgegenüberstanden: Oberösterreich, bestehend
aus Tyrol und den vorderösterreichischen Landen, und Niederösterreich, in
welchem die Länder ob und unter der Enns, Steiermark, Kärnten und Krain
vereinigt waren. Zwar behauptete noch jede dieser einzelnen Provinzen eine
weitgehende administrative Selbständigkeit, doch hatte es schon Maximilian dahin
gebracht, dass zu Innsbruck und Wien, in den Hauptstädten der beiden Gruppen,
die Regierungen und die Kammern, d. h. die Justiz- und Polizei- und die
Finanzbehörden, die Oberaufsicht über die gesammte Verwaltung führten. Auf
dieser Grundlage errichtete Ferdinand im Jahre 1526 als Centralbehörden einen
Hofrat, neben den wohl sogleich ein Geheimer Rat trat, beide in enger Verbindung
mit der Hofkanzlei; ferner eine Hofkammer für die gesammte Finanzverwaltung,
auch in Böhmen und Ungarn, und endlich in späterer Zeit (1556) einen
Hofkriegsrat mit demselben ausgedehnten Wirkungskreise.
Der österreichische Hofrat war eine Centralbehörde für Justiz und
Verwaltung im wesentlichen nach Massgabe der Bestimmungen des Innsbrucker Libells (1518). Nur war den Ständen nicht mehr, wie unter
Maximilian, ein Präsentationsrecht eingeräumt, vielmehr liess sich Ferdinand
geeignete Personen aus den einzelnen Ländern durch die Regierungen vorschlagen.
Das Kollegium bestand aus den Inhabern der nach burgundischem Muster gebildeten
4 obersten Hofämter und aus 11 weiteren Räten, von denen 5 aus den
niederösterreichischen Landen, 2 aus den oherösterreichischen, 4 aus dem Reiche
waren. Denn die Behörde sollte nicht nur für die Erblande, sondern auch für das
Reich kompetent sein; dagegen erstreckte sich ihre Befugnis nicht auf Ungarn und
Böhmen, die Ferdinand bekanntlich 1526 erworben hatte. Der Hofrat war in erster
Linie Centralgerichtshof für die Revisionen, daneben aber auch zuständig für
alle Regierungsgeschäfte, ohne durch eine spezielle Kompetenzregulirung
beschränkt zu sein. Das Kollegium hatte keinen festen Sitz, sondern folgte dem
Hoflager des Landesherrn. Das Präsidium, das anfangs der Kanzler führte, ging
nach der Instruktion von 1541 auf den obersten Hofmarschall über. Die Sitzungen
wurden täglich Vor- und
Nachmittags gehalten. Um beim Hofrat angenommen zu werden, mussten die
Justizsachen den regelmässigen Instanzenzug von den Landgerichten etc. an die
Regierungen durchgemacht haben; subsidiär trat persönliche Entscheidung des
Landesherrn ein, wenn keine Einigung im Kollegium zu erzielen war, oder bei
besonders wichtigen Sachen. ln den Angelegenheiten der Regierung, sowohl der
äusseren Politik, wie der inneren Verwaltung, hatte der Hofrat lediglich
beratende Stimme; die Entscheidung gab der Fürst persönlich.
In den beiden oben erwähnten Hofstaatsverzeichnissen, von denen das eine in die
Zeit bald nach 1543, das andere in das Jahr 1554 gehört, erscheinen in der That
15 Hofräte, Edelleute und Doktoren aus den verschiedenen Landen, letztere in der
Mehrzahl, mit einem Gehalt von 480 Gulden rheinisch jährlich. Das Personal
scheint schnell gewechselt zu haben. Wenigstens hat sich der Bestand der Räte in
den zehn Jahren, um welche die beiden Verzeichnisse auseinanderstehen, fast
durchaus geändert. Die adligen Räte rangiren vor den bürgerlichen, doch haben
einige der letzteren der Anciennetät entsprechend ein etwas höheres Gehalt. Als
Ferdinand Kaiser geworden war (1558), ward dieser Hofrat umgestaltet zum Reichshofrat durch die Ordnung vom 2. April
1559. Die Mitgliederzahl wurde vermehrt, aber nicht wieder fest
beschränkt. An Stelle des Obersthofmarschalls bekam das Präsidium ein besonderer
Reichshofratspräsident. Von Kompetenzen im Gebiet der äusseren Politik und
Verwaltung, wie sie der Hofrat gehabt hatte, ist in der Reichshofratsordnung
nicht die Rede. Diese Befugnisse hatte wohl schon der Geheime Rat
ausschliesslich an sich gezogen. Uebrigens bestand für die österreichischen
Angelegenheiten noch ein besonderer österreichischer Hofrat[Anm. 1] fort, jedenfalls als engerer Ausschuss
des Reichshofrats, bis zum Tode Ferdinands l.
Der Geheime Rat als ständiges Kollegium ist erst
eine Schöpfung Ferdinands I. Man darf annehmen, dass es die Erwerbung Böhmens
und Ungarns gewesen ist, die dem Herrscher die Notwendigkeit einer centralen
Behörde für alle Länder und alle Zweige der Verwaltung nahe gelegt hat. Die
Einheit des österreichischen Staatswesens beruhte nur auf der Person des
Monarchen. Diese bedurfte dringend der Verstärkung durch ein ständiges kollegial
gewordenes consilium. Wie der Staatsrat — so wird fortan diese Behörde in
lateinischen und italienischen Berichten bezeichnet — aus der Notwendigkeit
hervorgegangen ist, ganz verschiedene Länder durch eine starke monarchische
Regierung zusammen zu fassen, so hat er in der Folgezeit auch nach der Richtung
hin gewirkt, die Personalunion derselben allmählig zu einer mehr realen
umzugestalten. Aktenmässig ist die Begründung dieser wichtigen Behörde nicht
nachzuweisen, doch begegnet sie bereits in einer Hofstaatsordnung (im Wien.
Arch.) vom 1. Januar 1527, und die Kanzleiordnung von eben diesem Jahr ordnet
die Funktionen des Kanzlers nicht nur im Hofrat, sondern auch im Geheimen Rat.
Fellner vermutet, dass als Muster für die Organisation der spanische Staatsrat
gedient habe. Er weist darauf hin, dass auch
die stellvertretende Regierung unter Karl V. den Titel eines Geheimen Rats
geführt habe, dass der Präsident des Geh. Rats einer analogen spanischen
Einrichtung entspreche, dass ein Grosskanzler auch im Rate Karls V. gesessen
habe. Eine nähere Vergleichung spanischer Einrichtungen würde jedenfalls von
Interesse sein.
Eine besondere Instruktion des Geh. Rats ist nicht erhalten, und es muss
dahingestellt bleiben, ob es eine solche überhaupt gegeben hat, da bei der engen
Verbindung beider Behörden die des Hofrats möglicherweise für ausreichend
erachtet wurde. Zu den Geschäften gehörte aber unzweifelhaft alles dasjenige,
was schon Maximilian als die "eigenen geheimen grossen Sachen" bezeichnete, d.
h. vornehmlich die äussere Politik; doch stand es wohl im Belieben des
Landesherrn auch andere Sachen hier zur Sprache zu bringen. Namentlich wird er
vermittelst des Geheimen Rats die gesamte Thätigkeit der übrigen Behörden
kontrollirt haben. Die Befugnis des
Geheimen Rats war eine rein beratende, wie die des Hofrats in Sachen der Politik
und Verwaltung. Das Präsidium führte meist Ferdinand selbst, in seiner
Abwesenheit der oberste Hofmeister. Von 1527-39 bestand der Posten eines
Präsidenten des Geheimen Rats, den Bernard
von Cles, Bischof von Trient, bekleidete, der zugleich auch supremus
Cancellarius war. Beide Aemter, die ihm ein ausserordentliches Ansehen gaben,
erloschen nach seinem Tode; die Kanzleigeschäfte besorgte ein Vicekanzler, der
im Geheimen Rat die Materien zu proponiren, die Stimmen zu sammeln und die
Ausfertigung und Expedition des Beschlossenen zu bewirken hatte. Auch der
Hofmarschall, der zugleich Präsident des Hofrats war, scheint als solcher
ständiges Mitglied des Geheimen Rats gewesen zu sein. Die Räte waren in späterer
Zeit meist bürgerlicher Herkunft.
In den erwähnten Hofstaatsverzeichnissen erscheint an erster Stelle als
Obersthofmeister Johann Hofmann Freiherr zu Grünbühel und Strachau, mit einem
jährlichen Gehalt von 1600 rhein. Gulden. Ihm folgt der Obersthofmarschall Hans
Trautson Freiherr zu Sprechenstein und Schroffenstein, mit 1100 Gulden; diesem
Georg Gienger, ein Schwabe, Doktor der Rechte, früher Geheimer Hofsekretär zu
Innsbruck und später Vicekanzler; Gehalt 1200 Gulden. Vicekanzler war 1554 Jakob
Jonas, gleichfalls ein Schwabe und Doctor juris, mit 1000 Gulden jährlich. Eine
besondere Stelle im Geheimen Rat nimmt der oberste Kanzler von Böhmen, Burggraf
Heinrich von Meissen ein, der regelmässiger Weise 2160 Gulden (nach 18
Pferdeportionen berechnet) beziehen würde, wovon jedoch für die Zeit, wo er
nicht bei Hofe ist, entsprechende Abzüge gemacht werden. Er war also in diesem
sonst durchaus ständigen Kollegium ein ausserordentliches Mitglied nach Art der
Räte von Haus aus; er starb schon 1554. Ordentliche Mitglieder hatte der Geheime
Rat unter Ferdinand I. nach den venezianischen Berichten nie mehr als vier; doch
führte der Kaiser, der
den Sitzungen regelmässig beiwohnte, auch seine drei Söhne in die Beratungen
ein. So lange er lebte galt Hofmann als das tüchtigste Mitglied; nach seinem
Tode heisst es von dem Vizekanzler Dr.
Seld
, dass er eigentlich alles
thue. Im übrigen denken die Venezianer nicht allzu hoch von der Behörde. Sie
vermissen an den Räten die Weltläufigkeit und Erfahrung, die man nur im
diplomatischen Dienst an fremden Höfen erwerben könne. Auch ihre Treue gegen den
Kaiser wird durch Annahme von Geld und Geschenken beeinträchtigt, namentlich
durch spanische Pensionen, wie denn
Seld eine solche von 1200 Fl. bezog.
Die österreichischen Stände waren äusserst unzufrieden mit dem Geheimen Rat. Sie
warfen den Räten Mangel an Verständnis für ihre Landessachen vor und redeten um
so ungescheuter, als es hiess, dass auch der Thronfolger Maximilian diese
Regierungsweise nicht billige[3]. Diese
Opposition der Stände ist wohl zu begreifen: von einer regelrechten Funktion des
Geheimen Rats war eine scharfe Kontrolle der Provinzialverwaltung, in welcher
die ständischen Interessen noch immer mitsprachen, eine energische
Zurückdrängung partikularistischer Bestrebungen, kurz, Stärkung der
monarchischen Gewalt, Centralisirung der Verwaltung, Abdankung der Stände zu
gewärtigen.
Mit dem Tode Ferdinands I. zerfiel die Einheit der österreichischen Lande und
damit auch die der Verwaltung. Seine testamentarischen Verfügungen
führten eine Teilung des Besitzes unter drei Linien herbei. Der älteste Sohn,
Maximilian II., erhielt ausser der Kaiserkrone die beiden Oesterreich, auf die
bald der Name Niederösterreich beschränkt wird, sowie Ungarn und Böhmen;
Ferdinand II. Tirol und die Vorlande, das sog. Oberösterreich; Karl Steiermark,
Kärnten und Krain, die Gruppe, die später den Namen Innerösterreich führt. Zwar
war es der Wille Ferdinands gewesen, dass die Regenten der beiden jüngeren
Linien den Haussenior als dirigirendes
Oberhaupt anerkennen und überhaupt nach einheitlichen Grundsätzen vorgehen
sollten, als wären die Länder noch ein ungeteiltes Ganzes, doch hat sich
thatsächlich eine völlige Selbständigkeit der einzelnen Teile
herausgebildet.
Die erste Folge dieser Gebietsteilung war das Aufhören des besonderen für die
österreichischen Lande zuständigen Hofrats, während der Reichshofrat fortbestand. Dieser letztere trat
für die kaiserliche Ländergruppe, d. h. für Niederösterreich, in die Befugnisse
des Hofrats als Revisionsinstanz ein. Es bestand deshalb damals beim
Reichshofrat ein besonderer österreichischer Registrator mit einem
österreichischen Extraordinari-Sekretär. 1618 baten die evangelischen Stände von
Niederösterreich um Wiedereinsetzung eines besonderen österreichischen
Hofrats, indessen scheiterte das Bestreben an den finanziellen
Schwierigkeiten: weder der Kaiser, noch auch die Stände hatten Lust die Kosten
zu tragen. Eine Wiederherstellung des Hofrats hat überhaupt nicht wieder
stattgefunden.
Im übrigen blieb in den Landen der Hauptgruppe die Organisation im wesentlichen
so, wie sie zu Ferdinands Zeiten gewesen war. Unter Maximilian II., Rudolf II.
und Mathias ist der Geheime Rat allmählich immer mehr erstarkt. Für
die ungarischen Angelegenheiten freilich sollte der König nach dem Gesetzartikel
38 des Jahres 1569 nur ungarische Räte gebrauchen; die laufenden Geschäfte der
Justiz wie der Verwaltung lagen fast vollständig in den Händen ungarischer
Behörden. Aber die böhmischen Stände versuchten vergeblich sich der Autorität
des Geheimen Rats zu entziehen, der nach wie vor alle Vorschläge, welche der
böhmische Kanzler und die ständischen Landesoffiziere dem Kaiser machten, seiner
Prüfung unterwarf.
In den letzten Jahren Ferdinands I. war Wien zur ständigen Residenz geworden.
Auch der Geheime Rat hatte damit eine feste
Stelle bekommen. Maximilian II. liess, so oft er verreiste, ein Kollegium
deputirter Geheimer Räte zurück, welche in Stellvertretung die oberste Regierung
zu führen hatten. Die hinterlassenen Mitglieder der Hofkammer und des
Hofkriegsrats hatten ihren Anordnungen Folge zu leisten, und auch der ungarische
Locumtenens wurde angewiesen, mit ihnen zu korrespondiren. Hier sehen wir den Geheimen Rat bereits in selbständiger
Ausübung der Regierungsrechte.
Die stellvertretende Regierung ward unter Rudolf II. zu einer ständigen Einrichtung. Er selbst, menschenscheu und
den Regierungsgeschäften wenig zugethan, residirte auf dem Prager Hradschin, von
wo aus schon der schwierigen Kommunikation wegen eine Centralregierung nicht
wohl zu bewerkstelligen war. In Wien führte daher regelmässig einer seiner
Brüder, Ernst, Max oder Matthias als Statthalter die Regierung mit einem
Geheimen Rat und den übrigen Behörden. Ein Teil der Räte befand sich allerdings
in Prag beim Kaiser; indessen wurden die allermeisten Geschäfte in Wien erledigt
und nur in den dringendsten Fällen bei der kaiserlichen Regierung angefragt.
Nachdem Rudolf 1608 gezwungen worden war, zu Gunsten seines Bruders auf die
Regierung in den österreichischen Landen und in Ungarn zu verzichten, richtete
Mathias eine eigene Regierung in Wien ein, deren oberstes Organ wieder der
Geheime Rat war. Die Eidesformel, mit welcher 1609 zwei der Räte, die Grafen
Trautson und Meggau, verpflichtet wurden, ist im W. A. erhalten und von Fellner
mitgeteilt worden. Die Räte schwören dem
Landesherrn und dessen Erben, derselben Ehre, Nutz und Frommen zu betrachten,
Schaden und Nachteil aber abzuwenden, in allen Sachen, die ratsweise an sie
gelangen, das Beste und Nützlichste zu raten, darin weder Mühe, Gabe,
Freundschaft, Feindschaft, noch irgend anderes anzusehen, das Ratsgeheimnis bis
in ihre Grube zu verschweigen und sonst alles das zu thun, was einem getreuen
verpflichteten Geheimen Rat gebühret und zu thun schuldig ist. Nach Rudolfs Tode
ward Wien dann alleiniger Mittelpunkt der Regierung; nur
erfreute sich Böhmen seit Einrichtung der Statthalterei durch Rudolf (1577) bis
zur Schlacht am Weissen Berge einer etwas grösseren Selbständigkeit als
bisher.
Die Kanzlei blieb, wie seit Anbeginn, mit der Reichskanzlei verbunden, trotzdem
mehrfach Klagen über die Vermischung der Reichs- und Landessachen namentlich
seitens des Kurerzkanzlers laut wurden. An ihrer Spitze stand unter Mathias der
Reichsvizekanzler Hans Ludwig von
Ulm, der auch Mitglied des Geheimen Rates war. Materiellen Einfluss
auf die Geschäfte übte damals die Hofkanzlei noch nicht.
Aus dem Jahre 1614 haben wir eine Relation des venezianischen Gesandten
Hieronymus Soranza,
welche die Ergebnisse der von Bidermann und Fellner angestellten archivalischen
Forschungen, auf denen das Gesagte beruht, in erwünschter Weise illustrirt. Im
Staatsrat werden nach derselben alle wichtigen Angelegenheiten erledigt,
namentlich li concernenti materie di Governo e di Stato, was wohl im Gegensatz
zur blossen Jurisdiktion zu verstehen ist. Es gab damals fünf Mitglieder:
Kardinal Khlesl, Graf Trautson, Graf Meggau, Ulm
und Barvitius. Der hervorragendste ist Khlesl. Er beherrscht den Kaiser völlig
und hat alle anderen von der Regierung ausgeschlossen. Seine Autorität ist
grösser, als in Spanien die des Herzogs von Lerma. Sachen, die bereits im
Staatsrat beschlossen, ausgefertigt und vom Kaiser unterschrieben sind, ändert
und cassirt er nach Gutdünken, indem er, ohne die anderen Räte zu fragen, dem
Kaiser eine neue Ausfertigung zur Unterschrift vorlegt und diese expediren
lässt. So kommt es, dass der Staatsrat häufig die Erfahrung machen muss, dass
das direkte Gegenteil von dem, was im Kollegium beschlossen worden ist,
geschieht. Man hat sich anfangs sehr darüber gewundert, sich auch oftmals beim
Kaiser beschwert, indessen hat Khlesl bisher immer diejenigen, die es wagten,
wider den Stachel zu löcken, von der Regierung zu entfernen gewusst, so dass
seine Macht eine absolute ist. Die fremden Gesandten verhandeln mit ihm allein,
wobei es ohne namhafte Geschenke nicht abgeht. Trautson und Meggau treten vollständig hinter
ihm zurück und mengen sich möglichst wenig in die Staatsgeschäfte, zufrieden,
ihre Hofämter als Obersthofmeister und Oberstmarschall auszuüben und sich zu
bereichern. Ein tüchtiger Geschäftsmann von Kenntnissen und Erfahrung ist der
Kanzler Ulm, dem man auch nachrühmt, dass er für Geld unzugänglich sei; doch
spielt er eine unglückliche Rolle unter Khlesl und hegt den Wunsch, sich
zurückzuziehen. Barvitius endlich, früher Sekretär Rudolfs, ist ein Geschöpf
Khlesls und ihm unbedingt ergeben. Bemerkenswert ist, dass die Räte öffentlich
von Spanien Pensionen beziehen, woher den spanischen Interessen mehr als billig
Rechnung getragen wird. Formell liegt jede Entscheidung beim Kaiser selbst,
thatsächlich bei Khlesl.
So die Regierung in den Landen der Hauptlinie. Sie ward das Vorbild für die
Einrichtungen in Graz und Innsbruck. Hier wie dort stand ebenfalls ein Geheimer
Rat an der Spitze. Der oberösterreichische Geheime Rat ist hervorgegangen aus
einem Hofrat, der durch Instruktion vom 11. März 1573 geschaffen wurde und eine
Revisionsinstanz in derselben Weise war, wie der Hofrat Ferdinands I. Er war
gebildet aus inländischen Adligen (Herren und Landleute), und gelehrten
Juristen. Gegen Ende der Regierung des tirolischen Ferdinand II. († 1595) formte
sich die Behörde um zu einem Geheimen Rat, wahrscheinlich auf Betreiben des
Obersthofmeisters Don Juan Manriquez de Lara, also wohl wiederum nach spanischem
Muster. Er war den Tirolern fremd und verhasst, blieb aber bestehen und hat bis
zum Heimfall Oberösterreichs an die Hauptlinie 1665 die Regierung des Landes im
wesentlichen vollständig in Händen gehabt. Unter ihm amtirten Regierung und
Kammer. Ferdinand II., der Gemahl der Philippine Welser, hinterliess keine
successionsfähigen Nachkommen. Der Haussenior Rudolf II. übernahm die
interimistische Regierung, bis man sich nach langem Streit mit der steirischen
Linie in dem Prager Rezess vom 5. Febr. 1602 dahin einigte, dass Rudolf den Ezh.
Maximilian, den Deutschmeister, mit dem Gouvernement der ober- und
vorderösterreichischen Lande betraute,
mit der Massgabe, dass ihm von jeder der beiden Linien zwei Geheime Räte
zugegeben werden sollten, die aus dem gemeinsamen Hauseinkommen zu besolden
waren, die sog. Geheimen Assistenzräte, als welche von steirischer Seite Karl
Schurf Frhr. von Schönwerth und Dr. Hieronymus Manicor, von österreichischer
Seite Ludwig von Millart Frhr. zu Reineck und Dr. Friedrich Altstätter ernannt
wurden; 1605 ordnete ihnen K. Rudolf von sich aus noch den Freiherrn Sigismund
von Welsberg zu. Dieser Geheime Rat hing also nicht von dem Statthalter, sondern
von den Senioren der beiden Linien ab; erst 1612 emancipirte sich Maximilian von
dieser Beschränkung und führte nun die Regierung "ohne alles Hintersichbringen",
wie es in der betreffenden Urkunde des Kaisers Mathias heisst, bis zu seinem Tode 1619. In seine Stelle trat dann als
Statthalter Erzherzog Leopold, der 1623 und 30 durch Verträge mit K. Ferdinand
II. Eigentumsherr von Tirol und Vorderösterreich wurde. Ihm folgten zwei Söhne
in der Regierung; 1665 starb seine Dynastie aus. Kaiser Leopold übernahm nunmehr
die Regierung, und Tiro1 blieb seitdem mit den anderen österreichischen Landen
unter einem Herrscher vereinigt. Mit dieser Union sank der oberösterreichische
Geheime Rat zu einer blos vermittelnden Behörde herab, die mit dem Landesherrn
nicht direkt, sondern vermittelst der Wiener Hofkanzlei verkehrte, die Befehle
der Centralregierung in ihrem Bezirk zur Ausführung zu bringen und die
Kompetenzkonflikte zwischen Regierung und Kammer zu entscheiden hatte. Auch in
Justizsachen blieb ihm nur das votum informativum; die Revision erfolgte in
Wien. Immerhin aber ward in kaiserlichen Schreiben und sonst noch der Schein
einer obersten Behörde bewahrt; ein wirklicher Geheimer Rat führte den Vorsitz
und an der Spitze des Ratstiscbes blieb der Platz für des Kaisers Majestät
reservirt. Offiziell wird die Behörde consilium deputatum titulirt.
Innerösterreich bekam nach dem Tode Ferdinands I. Erzherzog Karl, der ebenfalls
(1568) einen Geheimen Rat einrichtete. Ihm folgte nach einer
vormundschaftlichen Regierung der Mutter Ferdinand III. (1596), dem ausser der
Regentin-Mutter ein streng katholisches Geheime-Rats-Kollegium zur Seite stand,
an dessen Spitze Balthasar Freiherr von Schrattenbach sich befand. Die
gewaltsame Rekatholisirung des Landes unter dieser Regierung brach den Rest von
ständischer Selbständigkeit in Innerösterreich nieder. Als Ferdinand die
Erbschaft Mathias' antrat und zum Kaiser gewählt worden war (1619), liess er
diesen Geheimen Rat, dessen Direktor damals Sigismund von Wagensberg war, zurück
"pro majore cautela regalium et jurium suorum conservandorum,
und es ward seitdem Stil von Wien aus an diese Behörde zu schreiben als "an
unsere hinterlassenen Geheimen Räte". Das Ansehen und die Selbständigkeit dieses
innerösterreichischen Geheimen Rates, der auch noch als consilium intimum
bezeichnet wird, war grösser als bei dem oberösterreichischen. In Justizsachen
blieb er Revisionsinstanz über der inappellablen Regierung. Auch die
Kriegssachen blieben unabhängig von dem Wiener Hofkriegsrat. Im
übrigen aber wird das Verhältnis zur Zentralregierung ein ähnliches gewesen
sein, wie in Oberösterreich.
Ueber die Behördenorganisation unter K. Ferdinand II., zu dem wir nunmehr
übergehen, liegen nur wenige zerstreute Notizen aus archivalischen Studien
vor. Ausreichender sind wir unterrichtet
durch die Venezianer, sowie durch die sogenannte Relation des Kardinals Carlo
Caraffa, des Verfassers der Germania sacra restaurata, der 1620-28 päpstl.
Nuntius in Wien war. In Betracht kommt ausserdem der Eingangs bereits erwähnte
Status particularis von 1637, der zum Teil aus Caraffas (1628 veröffentlichter)
Relation schöpft, daneben aber namentlich noch einen Staatsschematismus von l636
enthält, der den Bestand der Behörden in aller Ausführlichkeit darstellt.
Auch Ferdinand II. hat den Hofrat nicht wieder hergestellt. Aber
er hat den Instanzenzug der erbländischen Revisionssachen nach dem Reichshofrat
aufgehoben. Es bleibt nichts
anderes übrig als anzunehmen, dass nunmehr der Geheime Rat zur Revisionsinstanz
für die Erblande wurde, obwohl ich das nirgends ausdrücklich erwähnt finde;
indessen in späterer Zeit ist mehrfach die Rede von einer obersten Jurisdiktion
des Geheimen Rats,
die demselben von Anfang an keineswegs zugestanden hat. In Verbindung mit dieser
Aenderung stand die endliche Trennung der österreichischen Kanzlei von der des
Reiches, die im Jahre 1620 stattfand, ohne jedoch in der Praxis vollständig
durchgeführt zu werden. Der Reichsvizekanzler Ulm ging zur
Reichskanzlei über. Die neugebildete österreichische Hofkanzlei bekam einen
eigenen Hofkanzler in der Person des Leonhard Götz, der später Bischof von
Trient wurde, und dann des Italieners Verda, der zum Grafen von Werdenberg
erhoben wurde.
Der Geheime Rat
behauptete seine alte Stelle an der Spitze der Behörden. Aber er ist erweitert
und in einen festeren organischen Zusammenhang mit der gesamten Verwaltung
gebracht worden. Während er bisher nur aus wenigen Vertrauensmännern der Fürsten
bestanden und nur mit der Kanzlei eine engere Verbindung gehabt hatte, vereinigt
er jetzt die sämtlichen Ressortchefs, sowie die obersten Vertreter sämtlicher
Ländergruppen in sich. Das Hofstaatsverzeichnis von 1636 weist 15 Geheime Räte
auf, darunter die Bischöfe von Olmütz und Wien, die obersten Hofmeister des
Kaisers, der Kaiserin und des römischen Königs, die Präsidenten des
Reichshofrats, der Hofkammer und des Hofkriegsrates, den
Hofkanzler und den Reichsvizekanzler, den Ungarischen Hofkanzler Bischof von
Weszprim und den Obersten Kanzler des Königreichs Böhmen, den Statthalter der
niederösterreichischen Regierung, den Präfekten der Festung Raab. Der Vortrag im
Geheimen Rat geschieht durch zwei Referendarien, von denen einer die
Italienischen und Polnischen Sachen, der andere, zugleich Reichshofrat, die
Prager Friedensangelegenheiten hat, ferner durch zwei Geheime Sekretäre, die
gleichfalls Reichshofräte sind und in Unterordnung unter den Hofkanzler auch die
Expedition des Geheimen Rats leiten, welche als eine besondere Abteilung der
Hofkanzlei erscheint.
Nicht alle Mitglieder sind indessen in jeder Sitzung gegenwärtig; es scheint,
dass die Vertreter einzelner Länder und Ressorts nur erschienen, wenn Sachen
vorlagen, die sie besonders angingen, so dass sich eine nach den Geschäften
verschiedene Zusammensetzung für die einzelnen Sessionen ergeben würde. Nach dem
Bericht des Venezianers Sebastian Venier (1630) sind es nur drei Mitglieder, die
in jeder Sitzung erscheinen und von keiner ausgeschlossen sind: der
Obersthofmeister Fürst Eggenberg, der Abt von Kremsmünster, Hofkammerpräsident,
und Graf Maximilian von Trautmannsdorff. Ihnen schliesst sich noch der
Hofkanzler Graf Werdenberg an. Eggenberg ist nach der Relation Caraffas capo e
direttore des Staatsrats, ein alter gebrechlicher Herr, den häufig Kolik und
Podagra plagten, aber von ungemeinem diplomatischen Talent. Es wird manches
erzählt von seinem unbegrenzten Einfluss beim Kaisser, der häufig vor seinem
Krankenbett den Geheimen Rat abhielt und nichts ohne ihn unternahm. Er wurde
später in den Sturz Wallensteins verwickelt und musste 1634 den Hof räumen. Sein
Nachfolger als erster Geheimer Rat wurde der Kardinal Fürst Dietrichstein. Der
Abt von Kremsmünster war keine politische Kapazität; im übrigen ein
hochfahrender Herr, der sich durch unmässiges Essen nnd Trinken auszeichnete.
Trautmannsdorff war damals noch mehr Kavalier als Staatsmann, übrigens den
bairischen Interessen zugethan. Das aufstrebende Beamtenthum ist vertreten durch
den Hofkanzler Werdenberg, dessen Amt ohne Zweifel schon damals das
arbeitsvollste am Hofe war. Den Sitzungen des Staatsrats wohnte übrigens
regelmässig auch der spanische Gesandte, Graf
d'Oñate bei; auch jetzt hören wir von spanischen Pensionen, welche die Geheimen
Räte bezogen.
Die Zahl der Räte war grundsätzlich nicht fest beschränkt. Sitzungen wurden
regelmässig alle Tage vor dem Kaiser gehalten, nach Bedürfnis auch zweimal des
Tages. Die Kompetenz des Staatsrats erstreckte sich auf alle Angelegenheiten von
besonderer Wichtigkeit. Nach dem Wortlaut der venezianischen Berichte und der
Relation Caraffas kann man zweifeln, ob er noch eine rein beratende Behörde
gewesen sei. "0rdina e comanda", sagt Caraffa, "tutto quelle, che riguarde lo
stato, la pace, il governo, gl'interessi della camera". Mit ihm verhandeln die
auswärtigen Gesandten, er hat die absolute Entscheidung in Gnadensachen, soweit
sich der Kaiser dieselben nicht vorbehält oder an den Reichshofrat verweist. Er
ist Oberinstanz für alle Behörden, welche regelmässig ihre Beschlüsse an den
Kaiser einzuschicken haben, der sie dann dem Geheimen Rat vorlegt. Dieser
bestätigt sie, ändert sie, oder verfügt Neues. Nur Reichshofratsbeschlüsse
werden selten beanstandet. Alle wichtigen Provinzialangelegenheiten werden hier
entschieden unter Teilnahme der betreffenden Kanzler oder Sekretäre. Für Böhmen
und Ungarn bestehen besondere Räte, sowie besondere Expeditionen bei der
Hofkanzlei. Immer und überall führt der Kaiser den ungarischen Kanzler samt
einem Sekretär für die gewöhnlichen ungarischen Sachen mit sich. Fällt etwas
wichtiges vor, so werden die Mitglieder des ungarischen Rates von Pressburg an
den Hof berufen, unter ihnen an erster Stelle der Palatinus und der Primas,
Erzbischof von Gran. Aber auch die Beschlüsse dieser Herren bedürfen der
Bestätigung durch den Geheimen Rat. — Der böhmische Rat sitzt in Prag und
wird in der Regel nicht konsultirt. Der Kaiser führt den Grosskanzler des
Königreiches, der zugleich Geheimer Rat ist, mit sich, und lässt durch ihn nach
vorgängiger Beratung im Geheimen Rat die Sachen, die weiter keiner Aufklärung
bedürfen, expediren. Ist aber eine solche nötig, so wendet man sich nach Prag,
lässt sich von dort Information nebst Gutachten schicken und entscheidet dann
ebenfalls im Geheimen Rat.
Besondere Bildungen, die sich an den Geheimen Rat anschlossen, waren (ausser dem
nur ad hoc bei Anlass des Prager Friedens
gebildeten Gewissensrates) der Kirchenrat und der Konfiskations- oder
Kommissionsrat: ersterer für Revindikation säkularisirten Kirchenguts und zur
Beaufsichtigung der kirchlichen Vermögensverwaltung, letzterer zur Einziehung
der Güter verräterischer und rebellischer Unterthanen, sowie z. B. Wallensteins
und seiner Genossen. Dem letzteren gehörte der Hofkammerpräsident und der
Präsident des Hofkriegsrats an.
Unter Ferdinand III. scheint mit dem Geheimen Rat zunächst keine wesentliche
Aenderung vorgegangen zu sein. Sein Günstling und hervorragendster Rat war der
Obersthofmeister Trautmannsdorff. Neben ihm kamen noch der Bischof von Wien, der
Fürst von Liechtenstein, der alte böhmische Grosskanzler Slavata, und
Khevenhüller, Obersthofmeister der Kaiserin, in Betracht. Trautmannsdorff
pflegte, wie der Venezianer Grimani bemerkt, seine Stimme im Rat zuerst
abzugeben, während Eggenberg die seinige bis zum Schluss zurückgehalten hatte.
Er war bekanntlich auch der Hauptunterhändler des Kaisers auf dem Kongress von
Münster. Nach seinem Tode sehen wir an der Spitze des Geheimen Rats den Kardinal
Graf Harrach, der Erzbischof von Prag war, dort residirte und daher selten an
den Sitzungen teilnahm. Obersthofmeister war Fürst Dietrichstein, ein Mann mehr
für den Palast, als für den Rat nach Giustinianis Urteil. Mehr wegen
kriegerischer Verdienste als wegen staatsmännischer Talente war der Herzog von
Piccolomini, Kommandeur der Leibgarde, zum Geheimen Rate ernannt worden ; schon
begegnet auch 1654 der Name des Fürsten von Lobkovic, welcher damals Präsident
des Hofkriegsrats war. Als Obersthofmeister des römischen Königs Ferdinand IV.,
der bekanntlich noch vor dem Vater starb, war Fürst Auersperg Mitglied des
Staatsrats, der thätigste und bedeutendste der Räte, der vorzugsweise die arcana
unter Händen hatte; als Oberstkämmerer der Neffe des berühmten Wallenstein, mehr
Figurant, als thätiger
Staatsmann; ferner gehörten ihm an Graf Trautson als Chef der
niederösterreichischen Regierung, Graf Kurz als Reichsvizekanzler,
Prickhelmayer, ein bürgerlicher Jurist, später zum Freiherrn von Goldegg
erhoben, als österreichischer Hofkanzler, — letzterer, wie sein Vorgänger und
seine Nachfolger im Amt, der einzige wirkliche Beamte am Hofe, ein Mann von
wenig verbindlichen Manieren, aber geschäftskundig und eine tüchtige
Arbeitskraft; die auswärtigen Gesandten haben am häufigsten mit ihm zu thun; den
Ruf der Unbestechlichkeit genoss er nicht. Auch der Vizepräsident des
allgemeinen Hofkriegsrats und der Präsident des innerösterreichischen gehören
jetzt dem Geheimen Rat an; für Böhmen auch der Vizekanzler und der Burggraf.
Ausserdem einige Personen von geringerer Bedeutung. Der Präsident der Hofkammer
sowie der des Reichshofrats und die ungarischen Würdenträger sind nicht
ausdrücklich genannt. Letzteres mag in den Zeitverhältnissen begründet sein;
dass aber die beiden ersten in dem venezianischen Bericht fehlen, erlaubt wohl
keinen Schluss darauf, dass sie dem Geheimen Rat nicht angehört hätten.
Der äussere Bestand der Behörde ist also im wesentlichen derselbe, wie zur Zeit
Ferdinands II. Die höchsten Würdenträger des Hofes und die Spitzen der
Verwaltung sind zur Beratung aller erheblichen Staatsangelegenheiten versammelt.
Aber die Bedeutung des Staatsrats ist bereits im Sinken. "Der Geheime Rat des
Kaisers," sagt Giustiniani, "ist weder in seiner Autorität noch in seiner
Beschaffenheit das, was der Staatsrat in Spanien ist, weil er keine andere
Vollmacht hat, als die, welche ihm der Kaiser jedesmal zuteilt, sei es, dass er
sich mit dem Kollegium selbst in Beziehung setzt, oder dem Rate einzelner
Mitglieder folgt, wie ihm dies häufig beliebt. So ist es denn mehr ein
persönlicher Rat sr. Majestät, als ein Staatsrat; in Zahl und Berufung abhängig
von dem Belieben des Kaisers." Er betont ausdrücklich, dass dieser Rat keine
andere, als nur beratende Befugnis habe, dass in allem der Wille des Kaisers
entscheide. "Des Kaisers Stimme ist die beste in seinem Rat. Die vielen Räte
sind wenig wert, und um es kurz zu sagen, einen oder zwei ausgenommen, hat der
Kaiser überhaupt keine Leute." Giustinianis Nachfolger
Battista Nani bemerkt 1658, dass Ferdinand III. überhaupt den Geheimen Rat
erweitert, namentlich in seinem letzten Jahre (1657) ihn jeder Art von Personen
geöffnet und verschiedene von so geringer Kapazität in denselben eingeführt
habe, dass man dieselben anderswo auch zu geringeren Aemtern für unfähig
erachtet haben würde. Das wird auf die Favoritenwirtschaft Auerspergs
zurückgeführt, der eine absolute Herrschaft nach Art spanischer und
französischer Minister erstrebt habe. Es wird bemerkt, dass in diesem Rat das
Geheimnis nicht mehr habe bewahrt werden können, dass man in ungehöriger Weise
von den Geschäften gesprochen habe; das, sowie die zunehmende Schwäche des
Kaisers, der die Last der Geschäfte doch nicht mehr persönlich zu tragen im
Stande war, habe dazu geführt, dass am Schlusse seiner Regierung Auersperg, der
mit dem spanischen Gesandten zusammensteckte, allein den massgebenden Einfluss
übte. Nach dieser wenig vorteilhaften Richtung hin entwickelte sich der Geheime
Rat weiter.
Kaiser Leopold übernahm die Behörde, zunächst
wie sie sein Vater hinterlassen hatte, ohne wesentliche Aenderungen. Nur
übertrug er die Leitung an Auerspergs Stelle dem Fürsten Portia, seinem
gewesenen Erzieher und jetzigen Obersthofmeister, der ein langsamer bedächtiger
Charakter ohne staatsmännische Talente war. Auch Auersperg wurde beibehalten und
harrte seiner Wiedererhebung zur ersten Stelle. Sonst finden wir neben den
Inhabern der übrigen Hofämter (Oberstkämmerer, Oberhofmarschall,
Oberstallmeister) die Spitzen der Centralbehörden und der einzelnen Landesteile,
wie die Präsidenten der Hofkammer und des Hofkriegsrats, den
Reichshofratspräsidenten, den Reichvizekanzler, Kanzler und Burggrafen von
Böhmen, den niederösterreichischen Regierungspräsidenten und den
österreichischen Hofkanzler. Ungarn kam zu Anfang der
türkischen Okkupation wegen noch kaum in Betracht.
Es waren bis in die siebziger Jahre hinein, nach dem Zeugnis des Pufendorfschen
Gesandtschaftsberichts, einige zwanzig Mitglieder, darunter viele klangvolle
Namen, deren Träger nicht ihrer staatsmännischen Talente wegen diese hohe Stelle
erreicht hatten, die das Ziel aller ehrgeizigen Kavaliere am Wiener Hofe war.
Intrigue und Mangel an geschäftlicher Erfahrung waren denn auch nach dem
übereinstimmenden Urteil aller venezianischen Berichterstatter die Uebel, an
denen die Behörde von vornherein krankte. Die Regierung hatte mehr den Anschein
einer aristokratischen, als einer monarchischen; der Staatsrat war der Schauplatz eines beständigen inneren
Krieges, der, wie Molin (1661) sagt, mit grösserem Eifer geführt wurde, als der
gegen die Türken. In den äusseren Geschäften fehlte die Schule des
diplomatischen Dienstes an fremden Höfen, da der Kaiser, wenigstens im Anfange
seiner Regierung, nur am spanischen Hofe ständige Gesandte zu halten
pflegte. Einige der Räte waren aller
politischen Kenntnisse so baar, dass auswärtige Gesandte nicht ohne Staunen und
Belustigung über Geschäfte mit ihnen sprechen konnten. Dass es in der inneren Verwaltung nicht besser stand,
zeigt das Beispiel des berüchtigten Hofkammerpräsidenten Grafen Sinzendorff, der
auf unerhört gewissenlose Weise die kaiserlichen Finanzen ruinirte. Auch der
Hofkriegsrat erfreute sich in dieser Zeit keines guten Leumunds. Nur die
Hofkanzler machten hier eine ehrenvolle Ausnahme.
Dies Amt war seit Ferdinand II. das arbeitvollste in der ganzen Verwaltung. Es
war meist mit bürgerlichen Juristen besetzt, die sich durch Tüchtigkeit im
Verwaltungsdienste emporgearbeitet hatten. Es hatte eine besondere Bedeutung für
die Geschäftsführung des Staatsrats, weil die Hofkanzlei es war, welche die
Sachen für dessen Beratung vorbereitete. Leider sind wir gerade über diese
Behörde, die fortan immer wichtiger wurde,
sehr mangelhaft unterrichtet. Nur soviel sieht man,
dass sie im 17. Jahrhundert ganz etwas anderes ist, als sie im 16. gewesen. Sie
übte einen sehr bedeutenden materiellen Einfluss auf die Geschäfte. 1654 wurde
sie selbständig und kollegialisch organisirt, auf Antrieb des damaligen
Hofkanzlers Prickhelmayer; fünf Assistenzräte wurden diesem beigegeben, darunter
Graf Sinzendorff. Was es mit dieser Neubildung auf sich hatte, kann man aus dem
Widerstande der ständisch-partikularistisch gesinnten Herren, wie des
niederösterreichischen Statthalters Grafen Tautson, schliessen: sie wollten
nicht, dass sich zwischen den Geheimen Rat, als das Organ des Landesherrn und
die immer noch ständisch beeinflussten Landesregierungen "ein weiteres
Dikasterium" einschiebe. Diese Behörde beriet vor allem auch die Vorlagen für
den Geheimen Rat, über welche der Kanzler selbst oder ein Sekretär als
Referendarius Vortrag hielt. Nach Prickhelmayers Tode ward der minder fähige
Sinzendorff Hofkanzler. Unter ihm verlor die Hofkanzlei den kollegialischen
Charakter, indem vakant gewordene Stellen nicht wieder besetzt wurden. Als er
starb (1665), kam wieder ein bürgerlicher Jurist in die Stelle, der vielgenannte
Hocher, der zwanzig Jahre in derselben thätig war, und von dem die
venezianischen Berichte sagen, dass die ganze Last der Geschäfte, der
auswärtigen, wie der inneren, auf seinen Schultern ruhte. Unter ihm ist 1669 die Hofkanzlei wieder
kollegialisch organisirt worden, mit 11 Räten, die meist aus dem Dienst bei der
Behörde selbst emporgekommen waren. Sie umfasste drei Abteilungen, für Ober-,
Nieder- und Innerösterreich, und vermittelte den Verkehr mit dem ober- und dem
innerösterreichischen Geheimen Rat bis in die Zeit K. Josefs I. (1709). Es scheint, dass
mit der neuen Organisation auch die Revisionsgerichtsbarkeit, die schon vorher
besondere Sache des Hofkanzlers war, an die Hofkanzlei übertragen wurde. Doch
hat auch der Geheime Rat noch jurisdiktionelle Befugnisse behalten.
Die grosse Zahl der Geheimen Räte unter Leopold I. — es
waren um 1680 schon 30, am Ende
seiner Regierung sogar 164, ungerechnet die
Titularräte — erschwerte die Bewahrung des Geheimnisses und liess namentlich
die Behandlung der auswärtigen Angelegenheiten im Plenum wenig angebracht
erscheinen. Die Mitgliedschaft so vieler Unfähigen war ein Grund mehr, das
Schwergewicht nicht auf die Plenarberatungen zu legen. so entstehen für
wichtigere und geheimere Angelegenheiten die von den Venezianern sogenannten
giunte, ständige
Kommissionen, die zur Behandlung der verschiedenen auswärtigen Sachen aus
wenigen Mitgliedern gebildet wurden und zu denen man nur diejenigen berief, die
einige Erfahrung und Geschäftskenntnis besassen.
Diese Praxis führte hinüber zu einer wichtigen und die ganze Stellung des
Geheimen Rats verschiebenden Neuerung, welche sich 1669, kurz vor dem Sturze des
an Portias Stelle getretenen Fürsten Auersperg vollzog der Einrichtung der
Geheimen Konferenz. Aus den Mitgliedern des Geheimen Rates wählte der Kaiser
vier besonders geeignete Persönlichkeiten aus, mit denen er fortan allein die
eigentlich politischen Geschäfte, wenigstens die, welche geheimerer Natur waren,
behandeln wollte. Diese vier sind Lobkowitz, der damals den Vorsitz im
Hofkriegsrat an Montecuculi abgab und als Obersthofmeister an die Spitze der
Geschäfte trat, ferner der Reichshofratspräsident Schwarzenberg, der
Oberstkämmerer Graf Lamberg und der Hofkanzler Hocher. Die fremden Gesandten
verkehrten ausschliesslich mit den Mitgliedern der Konferenz. Dem Staatsrat
blieb jetzt nur noch die Erledigung der geringeren und der Justizsachen, so dass
ihn die venezianischen Berichte geradezu ein tribunale criminale e civile nennen
und ihm nicht mehr die Bedeutung eines consesso politico zuschreiben wollen. Hin und wieder
wurden jedoch, wie es die Geschäfte mit sich brachten, auch Mitglieder des
Staatsrats, namentlich Ressortchefs, bei einschlägigen Fragen zu den
Beratungen der Konferenz zugezogen, so namentlich der Hofkriegsratspräsident
Montecuculi. Aus den Akten der Wiener Archive hat Grossmann
nähere Aufschlüsse über die Behandlung der auswärtigen Angelegenheiten in den
Kommissionen gegeben. Die Zahl derselben schwankt mit den Geschäften. Es giebt
besondere Kommissionen für die Beziehungen zu Frankreich, zu Spanien, zu den
einzelnen Reichsfürsten, zum Reichstage u. s. w. Dieselben bestehen in der Regel
aus 4-8 Räten und 1-3 Sekretären und stehen unter einem Präsidenten, der die
Eingänge eröffnet, die Kommissionen beruft und die Sitzungen in seinem Hause
abhält. In denselben wird ein Einverständnis über das abzugebende Gutachten zu
Stande gebracht; dieses selbst wird vom Sekretär aufgezeichnet, von der
Kommission revidirt, dem Kaiser vorgetragen und durch diesen gewöhnlich ohne
weiteres genehmigt. Darauf erfolgt die Expedition in der Kanzlei. Die
Kommissionen haben keine Instanz zwischen sich und dem Kaiser; der Präsident
spielt in den Berathungen keine besonders hervorragende Rolle. Leider hat
Grossmann keine Aufklärungen darüber gegeben, wie das Verhältnis der Geheimen
Konferenz zu diesen Kommissionen gewesen ist. Die Konferenz wird von ihm
überhaupt nicht erwähnt, trotzdem sie gerade in der von ihm behandelten Zeit ins
Leben getreten war. Die Stellung des Prinzipalministers oder ersten Geheimen
Rats im Rahmen dieser Geschäftsordnung bestimmt er im wesentlichen dahin, dass
derselbe einmal an der Spitze der meisten Kommissionen gestanden, andererseits
aber die geheimen Anträge der auswärtigen Gesandten allein, ohne Zuziehung der
Kommissionen, behandelt habe. Vielleicht hat man anzunehmen, dass nur aus den
Mitgliedern der Konferenz die Präsidenten der Kommissionen genommen wurden.
Nach Lobkovic' Sturze besetzte der Kaiser die Stelle eines sogenannten Ersten
Geheimen Rats nicht mehr. Es fehlte fortan an seinem Hofe ein Prinzipalminister,
was den Venezianern als ein grosser Uebelstand erscheint. Der Kaiser
wollte diese Stelle selbst versehen. Die Konferenz blieb übrigens nicht lange
auf die Vierzahl beschränkt. Der Ehrgeiz begünstigter Hofleute wusste auch diese
oberste Stufe zu erklimmen; andererseits forderten die Geschäfte Zuziehung der
Ressortchefs, namentlich des Hofkammer- und des Hofkriegsrats-Präsidenten. Die Entwickelung drängt dahin, die Konferenz auf
den Bestand zu bringen, den der Geheime Rat unter Ferdinand II. gehabt hatte,
und der wohl als der normale für einen Staatsrat unter den gegebenen
Verhältnissen bezeichnet werden kann. 1692 zählt die Konferenz 13 Mitglieder,
darunter wieder die Ressortchefs und die Inhaber der obersten Hofämter.
Schon von Pufendorf hören wir 1674, dass der Kaiser zuweilen auf Veranlassung
Hochers und dessen Geheimen Sekretärs von Abele, hinter welchen die Jesuiten und
der spanische Gesandte standen, Entschlüsse fasste, "von denen die in der
Konferenz collegialiter nichts gewusst". Seit den 80er Jahren hat sich Leopold
noch mehr von der Konferenz emanzipirt, die sein Vertrauen verloren haben
mochte, und auf den Rat
einzelner Personen hin, die ausserhalb des staatlichen Beamtentums standen, so
des Kapuzinerpaters Emmerich und seines Beichtvaters, wichtige Entscheidungen
getroffen. So sinkt die Regierung seit Ferdinand III. unaufhaltsam in das
persönliche System zurück, ohne dass eine besonders kraftvolle Persönlichkeit
diesem die einzig mögliche Berechtigung verliehen hätte.
Das stabile Element dieser Regierung blieben die Hofkanzler, durch deren Hände
alles ging, was im Geheimen Rat und in der Konferenz behandelt und alles was
schliesslich expedirt wurde. Hochers Nachfolger Strattmann, ein tüchtiger
Beamter aus der Schule des brandenburgischen Kurfürsten, galt, wie schon Hocher
selbst nach Lobkovic' Sturze, als eigentlich dirigirender Minister. Auch Kinski,
der Strattmann folgte, nahm eine ähnliche Stellung ein, weniger bedeutend war
dessen Nachfolger Bucelini.
Unter Josef I. muss anfangs wieder eine Verminderung der Zahl der Konferenzräte
erfolgt sein. Eine venezianische Relation von 1708 kennt nur vier ordentliche Mitglieder, den Präsidenten
und Premierminister Fürsten Salm (Obersthofmeister des Kaisers), den
Oberstkämmerer Graf Trautson und die beiden Hofkanzler Sinzendorff und Seilern.
Dieses wichtige Amt war nämlich wegen der geschäftlichen Ueberhäufung mit zwei
Personen besetzt worden; der eine hatte die auswärtigen Angelegenheiten, der
andere das innere (Verfassungs- und Verwaltungspolitik samt der Justizpflege in
höchster Instanz). Die übrigen Ressortchefs wurden zugezogen, soweit die
Verhandlungen ihre speziellen Gebiete berührten. Vor der Berufung circulirten
erst die zur Orientirung notwendigen Akten, was sehr zeitraubend war. In den
Sitzungen war der Kaiser in der Regel nicht anwesend. Ueber das Ergebnis der
Beratung wurde für ihn ein Referatur aufgesetzt, das er, wofern er nichts zu
erinnern fand, einfach unterschrieb. In den ungarischen Sachen ward der Primas,
in den böhmischen die beiden Kanzler, in den erbländischen der
niederösterreichische Statthalter, in den italienischen besonders ausgewählte
Personen zugezogen.
1709 fand eine Neuordnung des Konferenzrates statt. Ausser Salm, der bald darauf seinen Abschied nahm,
Trautson, Seilern und Sinzendorf werden noch Prinz Eugen als
Hofkriegsratspräsident, Wratislaw als böhmischer Kanzler, Windischgrätz,
Mansfeld, und gleich nachher noch der Oberstkämmerer Waldstein, der
Hofkammerpräsident Gundaker von Starhemberg und der Reichsvizekanzler Schönborn
zu Mitgliedern ernannt. Diese Vermehrung der Konferenz, die nicht sowohl von dem
Gesichtspunkt politischer Zweckmässigkeit, als von dem persönlicher Ansprüche
auf Auszeichnung erfolgt war, gab den Anlass zu ihrer Teilung in eine engere und
eine weitere. Zur ersteren gehörten nur Trautson, Prinz Eugen, Seilern,
Sinzendorff und Wratislav. Sie vorzugsweise war der Rat des Kaisers für die
äussere Politik; die weitere Konferenz mehr für die innere Verwaltung. Erst
jetzt also hat sich eine Trennung der
beiden Departements vollzogen, ohne dass jedoch die kollegialische Leitung der
auswärtigen Geschäfte aufgehört hätte. Mit der Teilung der Konferenz hängt
diejenige der Hofkanzlei zusammen.
Der Staatsrat blieb bei dieser Organisation in derselben Stellung, die er seit
Errichtung der Konferenz eingenommen hatte, d. h., wie ein Venezianer schon zu
Leopolds Zeiten sagt, der "Schatten dessen, was er einst gewesen". Im gleichen
Verhältnis aber, wie die Bedeutung des Staatsrates sank, stieg diejenige der
Hofkanzlei. Diese nennt der Venezianer Donado 1725 als dasjenige Centrum, wohin aus allen Behörden die Fäden
zusammenlaufen. Der oberste Hofkanzler (noch immer Graf Sinzendorff) ist ihm der
eigentliche Träger aller Geschäftslast im Auswärtigen wie im Innern. Hier wird
nicht nur alles expedirt, es werden auch alle Beschlüsse der höchsten Stelle
vorbereitet. Denn die Hofkanzlei besorgt noch immer den Vortrag, auch bei der
engeren Geheimen Konferenz. Bei ihr werden die auftauchenden Fragen gesammelt,
geklärt und dann der Konferenz zugeführt, die damals nur aus drei Mitgliedern
bestand, dem Prinzen Eugen als Hofkriegsratspräsidenten, dem Grafen Gundaker von
Starhemberg als Hofkammerpräsidenten, dem Grafen Sinzendorff selbst als Obersten
Hofkanzler. Die Departements des Kriegs, der Finanzen, des Auswärtigen und des
Innern sind in diesen drei Männern repräsentirt. Aber als Ressortchefs haben sie
nur eine ausschliessliche Executive; die Beschlüsse werden regelmässig von dem
Kollegium gefasst. Sie sind die eigentlichen Lenker des Staates, omnibus omnes,
wie der venezianische Gesandte sagt. Sie machen dem Kaiser die Vorlagen, welche
dieser, an zwei Tagen in der Woche, gewöhnlich ohne weiteres unterschreibt.
Von einer weiteren Konferenz hören wir zu dieser Zeit nichts mehr. Der
Staatsrat, von den Venezianern freilich nicht mehr erwähnt, bestand fort. Aus
seinen Mitgliedern scheint sich die Geheime Konferenz nach Beschaffenheit der zu
beratenden Gegenstände zuweilen verstärkt zu haben. So wird eine Angabe in
Küchelbeckers "Allerneuester Nachricht" zu verstehen sein.
Ebendort findet sich auch ein Verzeichnis der 47 wirklichen Geheimen Räte, aus
denen damals das Kollegium bestand. Wir finden darunter die Hofchargen, die
sämtlichen Gesandten an fremden Höfen, die Spitzen der Verwaltungsbehörden und
einige hohe Militärs. Ausserdem gab es noch eine grosse Menge von
Titular-Geheimen-Räten.
Damit verschwinden die Nachrichten von dem Staatsrat. Die Organisation wird sich
erhalten haben bis zum Tode Karls VI. oder bis zu den Reformen Maria Theresias.
Diese haben den Geheimen Rat samt der Geheimen Konferenz beseitigt. Es
entspricht der bisherigen Entwickelung, dass die Leitung der Geschäfte an die
Hofkanzlei überging, die seit 1742 in eine staats- und eine Hofkanzlei geteilt
ist; der Staatskanzler ist Minister des Aeusseren, der Hofkanzler hat das
Departement des Inneren. Der Staatsrat, den die Kaiserin
1760 schuf, und der bis in die neueste Zeit fortgedauert hat, war eine ganz andere Behörde, als der
alte Geheime Rat, und ausser allem Zusammenhang mit diesem.
Der ältere österreichische Staats- oder Geheime Rat ist eine jener typischen
Regierungsbehörden, durch deren Wirksamkeit der mittelalterliche Staat in den
modernen übergeführt worden ist, die Grundlage für die Entwickelung eines
Staatsministeriums.
Eine Gesammtdarstellung desselben, wie der österreichischen Verwaltung überhaupt,
giebt es zur Zeit noch nicht. Was im Folgenden geboten wird, ist ein Versuch zur
vorläufigen Orientirung, der die Ergebnisse der bisherigen Einzelforschung
zusammenfasst und durch gedruckte Materialien, die bisher nicht genügend
ausgebeutet sind, zu vermehren sucht. Wichtige Notizen aus archivalischen
Forschungen bietet Bidermanns Geschichte der
österreichischen Gesammtstaatsidee 1526-1804, Innsbruck 1867, ein
Werk, das aber nur bis zum Jahre 1705 gediehen ist, und desselben Verfassers
Geschichte der
landesfürstlichen Behörden Tirols von 1490-1749 im 3. Bande des Archivs für
Geschichte und Altertümer Tirols, Innsbruck 1867. Für die ältere Zeit
ist ein fester Grund gelegt durch die Werke von Adler
Organisation der Centralverwaltung unter Maximilian I. Leipzig 1886,
Rosenthal Die
Behördenorganisation Kaiser Ferdinands I. Wien 1887, und Fellner Zur Geschichte der österreichischen
Centralverwaltung 1493-1848, S.-A. aus den Mittheilungen des österr.
Instituts Bd. 8, Innsbruck l887 — eine Studie, die aber erst bis zu
K. Mathias reicht. Einen kurzen Ueberblick über die österreichische Verwaltung
giebt eine Rektoratsrede von Huber Ueber Geschichte der österreichischen
Verwaltungsorganisation bis zum Ausgange des 18. Jahrhunderts. Innsbruck 1884.
In Betracht kommen ferner die Werke von Kerschbaumer über Khlesl, von Wolf
über Lobkowic, von Arneth über
Prinz Eugen u. a. Archivalische Publikationen fehlen so gut wie ganz.
Sie beschränken sich im wesentlichen auf die Hofratsordnung K. Ferdinands I. von 1541 (bei Rosenthal) und auf zwei
Hofstaatsverzeichnisse desselben Herrschers, das eine von Oberleitner, das
andere von Firnhaber herausgegeben im Archiv f. K. österr. Geschqu. Bd. XXII,
224 und XXVI, 3 ff. Derartige Hofstaatsverzeichnisse erschienen später im Druck
unter dem Titel von Hof- und Staatsschematismen. Doch sind sie äusserst selten,
und die Kgl. Bibliothek zu Berlin besitzt nichts davon aus älterer Zeit. Aus
solchen Staatsschematismen sind die Verzeichnisse der Behörden entlehnt, die der
status particularis regiminis Ferdinandi II., ein Elzevirsches
Bändchen von 1637, und Küchelbecker in den Allerneuesten Nachrichten vom
römisch-kaiserlichen Hofe Hannover 1739 geben. Eine Hauptquelle aber sind bei
dem Mangel aktenmässigen Materials die Berichte auswärtiger Gesandter am Wiener
Hofe, die Relation des Cardinals Caraffa von l528, der Bericht des schwedischen
Gesandten Esaias Pufendorf von 1674, namentlich aber die lange Reihe
venezianischer Finalrelationen, teils in der Sammlung von Alberi, teils in denen
von Fiedler und von Arneth.
Die Anfänge eines geheimen Rats des Landesherrn finden sich in Oesterreich schon
am Hofe Friedrichs III. Er hatte eine nicht unbedeutende Anzahl von Räten, aus
denen er in wichtigen Angelegenheiten einige besonders geschäftsgewandte und
vertrauenswürdige aussonderte138.1. Doch
bilden sie noch
| Seite 139| kein consilium
formatum und erscheinen lediglich als beliebig zugezogene Werkzeuge jener rein
persönlichen Regierung mittelalterlicher Landesherren, die sich im wesentlichen
nur auf die dynastischen Interessen in Politik und Finanz erstreckt, während das
eigentliche Schwergewicht der Verwaltung noch in den landschaftlichen Körpern
beruht. Erst mit der Behördenorganisation Maximilians änderte sich dies System
der Regierung, indem feste Organe der Landes- und der Centralverwaltung
einerseits die ständischen Ansprüche zurückdrängten, andererseits aber auch der
fürstlichen Willkür gewisse Schranken setzten. Maximilian begann im Jahre 1496
mit der Bildung einer centralen Finanzbehörde, der Innsbrucker Schatzkammer. Im
nächsten Jahre folgte ein kollegialischer Hofrat, zunächst für die Revision
gerichtlicher Entscheidungen aus allen Landen. Indessen dieser hatte keine
Dauer, und jene machte anderen, provinziellen Bildungen Platz. Erst kurz vor
seinem Tode, auf dem Innsbrucker Ausschusstage von 1518, vereinbarte Maximilian
mit den Ständen die Bildung eines neuen permanenten Hofrats für sämmtliche
Lande, der aus 18 Mitgliedern bestehen sollte, von denen 9 durch die Stände
präsentirt wurden. Dabei behielt er sich vor, die "eigenen geheimen grossen
Sachen" allein oder auch mit Zuziehung des Hofrats, beziehungsweise eines Teils
desselben, zu erledigen139.1. So sehr die
Organisation beschleunigt wurde, Max erlebte die erste Sitzung dieser Behörde
nicht mehr, und nach seinem Tode geriet sie bald wieder in Verfall. Sein Enkel
Karl V. führte, ohne eine dauernde Ordnung zu schaffen, die Regierung durch eine
ausserordentliche Behörde, welche den Titel eines geheimen Rates führte139.2, bis dann 1522 sein Bruder Ferdinand,
definitiv in den Besitz der österreichischen Erblande gelangt, unter heftigen
Kämpfen mit den Ständen das von Maximilian Begonnene wieder aufnahm und eine
Organisation durchführte, welche die dauernde Grundlage für die
Weiterentwickelung der österreichischen Verwaltung geworden ist.
Die österreichischen Lande zerfielen damals in zwei grössere Gruppen, die
einander ziemlich fremdgegenüberstanden:
| Seite | Oberösterreich, bestehend
aus Tyrol und den vorderösterreichischen Landen, und Niederösterreich, in
welchem die Länder ob und unter der Enns, Steiermark, Kärnten und Krain
vereinigt waren. Zwar behauptete noch jede dieser einzelnen Provinzen eine
weitgehende administrative Selbständigkeit, doch hatte es schon Maximilian dahin
gebracht, dass zu Innsbruck und Wien, in den Hauptstädten der beiden Gruppen,
die Regierungen und die Kammern, d. h. die Justiz- und Polizei- und die
Finanzbehörden, die Oberaufsicht über die gesammte Verwaltung führten. Auf
dieser Grundlage errichtete Ferdinand im Jahre 1526 als Centralbehörden einen
Hofrat, neben den wohl sogleich ein Geheimer Rat trat, beide in enger Verbindung
mit der Hofkanzlei; ferner eine Hofkammer für die gesammte Finanzverwaltung,
auch in Böhmen und Ungarn, und endlich in späterer Zeit (1556) einen
Hofkriegsrat mit demselben ausgedehnten Wirkungskreise.
Der österreichische Hofrat140.1 war eine Centralbehörde für Justiz und
Verwaltung im wesentlichen nach Massgabe der Bestimmungen des Innsbrucker Libells (1518). Nur war den Ständen nicht mehr, wie unter
Maximilian, ein Präsentationsrecht eingeräumt, vielmehr liess sich Ferdinand
geeignete Personen aus den einzelnen Ländern durch die Regierungen vorschlagen.
Das Kollegium bestand aus den Inhabern der nach burgundischem Muster gebildeten
4 obersten Hofämter und aus 11 weiteren Räten, von denen 5 aus den
niederösterreichischen Landen, 2 aus den oherösterreichischen, 4 aus dem Reiche
waren. Denn die Behörde sollte nicht nur für die Erblande, sondern auch für das
Reich kompetent sein; dagegen erstreckte sich ihre Befugnis nicht auf Ungarn und
Böhmen, die Ferdinand bekanntlich 1526 erworben hatte. Der Hofrat war in erster
Linie Centralgerichtshof für die Revisionen, daneben aber auch zuständig für
alle Regierungsgeschäfte, ohne durch eine spezielle Kompetenzregulirung
beschränkt zu sein. Das Kollegium hatte keinen festen Sitz, sondern folgte dem
Hoflager des Landesherrn. Das Präsidium, das anfangs der Kanzler führte, ging
nach der Instruktion von 1541 auf den obersten Hofmarschall über. Die Sitzungen
wurden täglich
| Seite 141| Vor- und
Nachmittags gehalten. Um beim Hofrat angenommen zu werden, mussten die
Justizsachen den regelmässigen Instanzenzug von den Landgerichten etc. an die
Regierungen durchgemacht haben; subsidiär trat persönliche Entscheidung des
Landesherrn ein, wenn keine Einigung im Kollegium zu erzielen war, oder bei
besonders wichtigen Sachen. ln den Angelegenheiten der Regierung, sowohl der
äusseren Politik, wie der inneren Verwaltung, hatte der Hofrat lediglich
beratende Stimme; die Entscheidung gab der Fürst persönlich.
In den beiden oben erwähnten Hofstaatsverzeichnissen141.1, von denen das eine in die
Zeit bald nach 1543, das andere in das Jahr 1554 gehört, erscheinen in der That
15 Hofräte, Edelleute und Doktoren aus den verschiedenen Landen, letztere in der
Mehrzahl, mit einem Gehalt von 480 Gulden rheinisch jährlich. Das Personal
scheint schnell gewechselt zu haben. Wenigstens hat sich der Bestand der Räte in
den zehn Jahren, um welche die beiden Verzeichnisse auseinanderstehen, fast
durchaus geändert. Die adligen Räte rangiren vor den bürgerlichen, doch haben
einige der letzteren der Anciennetät entsprechend ein etwas höheres Gehalt. Als
Ferdinand Kaiser geworden war (1558), ward dieser Hofrat umgestaltet zum Reichshofrat durch die Ordnung vom 2. April
1559141.2. Die Mitgliederzahl wurde vermehrt, aber nicht wieder fest
beschränkt. An Stelle des Obersthofmarschalls bekam das Präsidium ein besonderer
Reichshofratspräsident. Von Kompetenzen im Gebiet der äusseren Politik und
Verwaltung, wie sie der Hofrat gehabt hatte, ist in der Reichshofratsordnung
nicht die Rede. Diese Befugnisse hatte wohl schon der Geheime Rat
ausschliesslich an sich gezogen. Uebrigens bestand für die österreichischen
Angelegenheiten noch ein besonderer österreichischer Hofrat[Anm. 1] fort, jedenfalls als engerer Ausschuss
des Reichshofrats, bis zum Tode Ferdinands l.
Der Geheime Rat141.3 als ständiges Kollegium ist erst
| Seite 142|
eine Schöpfung Ferdinands I. Man darf annehmen, dass es die Erwerbung Böhmens
und Ungarns gewesen ist, die dem Herrscher die Notwendigkeit einer centralen
Behörde für alle Länder und alle Zweige der Verwaltung nahe gelegt hat. Die
Einheit des österreichischen Staatswesens beruhte nur auf der Person des
Monarchen. Diese bedurfte dringend der Verstärkung durch ein ständiges kollegial
gewordenes consilium. Wie der Staatsrat — so wird fortan diese Behörde in
lateinischen und italienischen Berichten bezeichnet — aus der Notwendigkeit
hervorgegangen ist, ganz verschiedene Länder durch eine starke monarchische
Regierung zusammen zu fassen, so hat er in der Folgezeit auch nach der Richtung
hin gewirkt, die Personalunion derselben allmählig zu einer mehr realen
umzugestalten. Aktenmässig ist die Begründung dieser wichtigen Behörde nicht
nachzuweisen, doch begegnet sie bereits in einer Hofstaatsordnung (im Wien.
Arch.) vom 1. Januar 1527, und die Kanzleiordnung von eben diesem Jahr ordnet
die Funktionen des Kanzlers nicht nur im Hofrat, sondern auch im Geheimen Rat.
Fellner vermutet, dass als Muster für die Organisation der spanische Staatsrat
gedient habe142.1. Er weist darauf hin, dass auch
die stellvertretende Regierung unter Karl V. den Titel eines Geheimen Rats
geführt habe, dass der Präsident des Geh. Rats einer analogen spanischen
Einrichtung entspreche, dass ein Grosskanzler auch im Rate Karls V. gesessen
habe. Eine nähere Vergleichung spanischer Einrichtungen würde jedenfalls von
Interesse sein.
Eine besondere Instruktion des Geh. Rats ist nicht erhalten, und es muss
dahingestellt bleiben, ob es eine solche überhaupt gegeben hat, da bei der engen
Verbindung beider Behörden die des Hofrats möglicherweise für ausreichend
erachtet wurde. Zu den Geschäften gehörte aber unzweifelhaft alles dasjenige,
was schon Maximilian als die "eigenen geheimen grossen Sachen" bezeichnete, d.
h. vornehmlich die äussere Politik; doch stand es wohl im Belieben des
Landesherrn auch andere Sachen hier zur Sprache zu bringen. Namentlich wird er
vermittelst des Geheimen Rats die gesamte Thätigkeit der übrigen Behörden
kontrollirt haben.
| Seite 143| Die Befugnis des
Geheimen Rats war eine rein beratende, wie die des Hofrats in Sachen der Politik
und Verwaltung. Das Präsidium führte meist Ferdinand selbst, in seiner
Abwesenheit der oberste Hofmeister. Von 1527-39 bestand der Posten eines
Präsidenten des Geheimen Rats, den Bernard
von Cles, Bischof von Trient, bekleidete, der zugleich auch supremus
Cancellarius war. Beide Aemter, die ihm ein ausserordentliches Ansehen gaben,
erloschen nach seinem Tode; die Kanzleigeschäfte besorgte ein Vicekanzler, der
im Geheimen Rat die Materien zu proponiren, die Stimmen zu sammeln und die
Ausfertigung und Expedition des Beschlossenen zu bewirken hatte. Auch der
Hofmarschall, der zugleich Präsident des Hofrats war, scheint als solcher
ständiges Mitglied des Geheimen Rats gewesen zu sein. Die Räte waren in späterer
Zeit meist bürgerlicher Herkunft.
In den erwähnten Hofstaatsverzeichnissen erscheint an erster Stelle als
Obersthofmeister Johann Hofmann Freiherr zu Grünbühel und Strachau, mit einem
jährlichen Gehalt von 1600 rhein. Gulden. Ihm folgt der Obersthofmarschall Hans
Trautson Freiherr zu Sprechenstein und Schroffenstein, mit 1100 Gulden; diesem
Georg Gienger, ein Schwabe, Doktor der Rechte, früher Geheimer Hofsekretär zu
Innsbruck und später Vicekanzler; Gehalt 1200 Gulden. Vicekanzler war 1554 Jakob
Jonas, gleichfalls ein Schwabe und Doctor juris, mit 1000 Gulden jährlich. Eine
besondere Stelle im Geheimen Rat nimmt der oberste Kanzler von Böhmen, Burggraf
Heinrich von Meissen ein, der regelmässiger Weise 2160 Gulden (nach 18
Pferdeportionen berechnet) beziehen würde, wovon jedoch für die Zeit, wo er
nicht bei Hofe ist, entsprechende Abzüge gemacht werden. Er war also in diesem
sonst durchaus ständigen Kollegium ein ausserordentliches Mitglied nach Art der
Räte von Haus aus; er starb schon 1554. Ordentliche Mitglieder hatte der Geheime
Rat unter Ferdinand I. nach den venezianischen Berichten143.1 nie mehr als vier; doch
führte
| Seite 144| der Kaiser, der
den Sitzungen regelmässig beiwohnte, auch seine drei Söhne in die Beratungen
ein. So lange er lebte galt Hofmann als das tüchtigste Mitglied; nach seinem
Tode heisst es von dem Vizekanzler Dr.
Seld144.1, dass er eigentlich alles
thue. Im übrigen denken die Venezianer nicht allzu hoch von der Behörde. Sie
vermissen an den Räten die Weltläufigkeit und Erfahrung, die man nur im
diplomatischen Dienst an fremden Höfen erwerben könne. Auch ihre Treue gegen den
Kaiser wird durch Annahme von Geld und Geschenken beeinträchtigt, namentlich
durch spanische Pensionen144.2, wie denn
Seld eine solche von 1200 Fl. bezog144.3.
Die österreichischen Stände waren äusserst unzufrieden mit dem Geheimen Rat. Sie
warfen den Räten Mangel an Verständnis für ihre Landessachen vor und redeten um
so ungescheuter, als es hiess, dass auch der Thronfolger Maximilian diese
Regierungsweise nicht billige[3]. Diese
Opposition der Stände ist wohl zu begreifen: von einer regelrechten Funktion des
Geheimen Rats war eine scharfe Kontrolle der Provinzialverwaltung, in welcher
die ständischen Interessen noch immer mitsprachen, eine energische
Zurückdrängung partikularistischer Bestrebungen, kurz, Stärkung der
monarchischen Gewalt, Centralisirung der Verwaltung, Abdankung der Stände zu
gewärtigen.
Mit dem Tode Ferdinands I. zerfiel die Einheit der österreichischen Lande und
damit auch die der Verwaltung. Seine testamentarischen Verfügungen144.4
führten eine Teilung des Besitzes unter drei Linien herbei. Der älteste Sohn,
Maximilian II., erhielt ausser der Kaiserkrone die beiden Oesterreich, auf die
bald der Name Niederösterreich beschränkt wird, sowie Ungarn und Böhmen;
Ferdinand II. Tirol und die Vorlande, das sog. Oberösterreich; Karl Steiermark,
Kärnten und Krain, die Gruppe, die später den Namen Innerösterreich führt. Zwar
war es der Wille Ferdinands gewesen, dass die Regenten der beiden jüngeren
Linien den Haussenior als
| Seite 145| dirigirendes
Oberhaupt anerkennen und überhaupt nach einheitlichen Grundsätzen vorgehen
sollten, als wären die Länder noch ein ungeteiltes Ganzes, doch hat sich
thatsächlich eine völlige Selbständigkeit der einzelnen Teile
herausgebildet.
Die erste Folge dieser Gebietsteilung war das Aufhören des besonderen für die
österreichischen Lande zuständigen Hofrats145.1, während der Reichshofrat fortbestand. Dieser letztere trat
für die kaiserliche Ländergruppe, d. h. für Niederösterreich, in die Befugnisse
des Hofrats als Revisionsinstanz ein. Es bestand deshalb damals beim
Reichshofrat ein besonderer österreichischer Registrator mit einem
österreichischen Extraordinari-Sekretär. 1618 baten die evangelischen Stände von
Niederösterreich um Wiedereinsetzung eines besonderen österreichischen
Hofrats145.2, indessen scheiterte das Bestreben an den finanziellen
Schwierigkeiten: weder der Kaiser, noch auch die Stände hatten Lust die Kosten
zu tragen. Eine Wiederherstellung des Hofrats hat überhaupt nicht wieder
stattgefunden.
Im übrigen blieb in den Landen der Hauptgruppe die Organisation im wesentlichen
so, wie sie zu Ferdinands Zeiten gewesen war. Unter Maximilian II., Rudolf II.
und Mathias ist der Geheime Rat allmählich immer mehr erstarkt145.3. Für
die ungarischen Angelegenheiten freilich sollte der König nach dem Gesetzartikel
38 des Jahres 1569 nur ungarische Räte gebrauchen; die laufenden Geschäfte der
Justiz wie der Verwaltung lagen fast vollständig in den Händen ungarischer
Behörden. Aber die böhmischen Stände versuchten vergeblich sich der Autorität
des Geheimen Rats zu entziehen, der nach wie vor alle Vorschläge, welche der
böhmische Kanzler und die ständischen Landesoffiziere dem Kaiser machten, seiner
Prüfung unterwarf145.4.
In den letzten Jahren Ferdinands I. war Wien zur ständigen Residenz geworden.
Auch der Geheime Rat hatte
| Seite 146| damit eine feste
Stelle bekommen. Maximilian II. liess, so oft er verreiste, ein Kollegium
deputirter Geheimer Räte zurück, welche in Stellvertretung die oberste Regierung
zu führen hatten. Die hinterlassenen Mitglieder der Hofkammer und des
Hofkriegsrats hatten ihren Anordnungen Folge zu leisten, und auch der ungarische
Locumtenens wurde angewiesen, mit ihnen zu korrespondiren146.1. Hier sehen wir den Geheimen Rat bereits in selbständiger
Ausübung der Regierungsrechte.
Die stellvertretende Regierung ward unter Rudolf II.146.2 zu einer ständigen Einrichtung. Er selbst, menschenscheu und
den Regierungsgeschäften wenig zugethan, residirte auf dem Prager Hradschin, von
wo aus schon der schwierigen Kommunikation wegen eine Centralregierung nicht
wohl zu bewerkstelligen war. In Wien führte daher regelmässig einer seiner
Brüder, Ernst, Max oder Matthias als Statthalter die Regierung mit einem
Geheimen Rat und den übrigen Behörden. Ein Teil der Räte befand sich allerdings
in Prag beim Kaiser; indessen wurden die allermeisten Geschäfte in Wien erledigt
und nur in den dringendsten Fällen bei der kaiserlichen Regierung angefragt.
Nachdem Rudolf 1608 gezwungen worden war, zu Gunsten seines Bruders auf die
Regierung in den österreichischen Landen und in Ungarn zu verzichten, richtete
Mathias eine eigene Regierung in Wien ein, deren oberstes Organ wieder der
Geheime Rat war. Die Eidesformel, mit welcher 1609 zwei der Räte, die Grafen
Trautson und Meggau, verpflichtet wurden, ist im W. A. erhalten und von Fellner
mitgeteilt worden146.3. Die Räte schwören dem
Landesherrn und dessen Erben, derselben Ehre, Nutz und Frommen zu betrachten,
Schaden und Nachteil aber abzuwenden, in allen Sachen, die ratsweise an sie
gelangen, das Beste und Nützlichste zu raten, darin weder Mühe, Gabe,
Freundschaft, Feindschaft, noch irgend anderes anzusehen, das Ratsgeheimnis bis
in ihre Grube zu verschweigen und sonst alles das zu thun, was einem getreuen
verpflichteten Geheimen Rat gebühret und zu thun schuldig ist. Nach Rudolfs Tode
ward Wien dann alleiniger Mittelpunkt der Regierung; nur
| Seite 147|
erfreute sich Böhmen seit Einrichtung der Statthalterei durch Rudolf (1577) bis
zur Schlacht am Weissen Berge einer etwas grösseren Selbständigkeit als
bisher.
Die Kanzlei blieb, wie seit Anbeginn, mit der Reichskanzlei verbunden, trotzdem
mehrfach Klagen über die Vermischung der Reichs- und Landessachen namentlich
seitens des Kurerzkanzlers laut wurden. An ihrer Spitze stand unter Mathias der
Reichsvizekanzler Hans Ludwig von
Ulm, der auch Mitglied des Geheimen Rates war. Materiellen Einfluss
auf die Geschäfte übte damals die Hofkanzlei noch nicht147.1.
Aus dem Jahre 1614 haben wir eine Relation des venezianischen Gesandten
Hieronymus Soranza147.2,
welche die Ergebnisse der von Bidermann und Fellner angestellten archivalischen
Forschungen, auf denen das Gesagte beruht, in erwünschter Weise illustrirt. Im
Staatsrat werden nach derselben alle wichtigen Angelegenheiten erledigt,
namentlich li concernenti materie di Governo e di Stato, was wohl im Gegensatz
zur blossen Jurisdiktion zu verstehen ist. Es gab damals fünf Mitglieder:
Kardinal Khlesl, Graf Trautson, Graf Meggau, Ulm
und Barvitius. Der hervorragendste ist Khlesl. Er beherrscht den Kaiser völlig
und hat alle anderen von der Regierung ausgeschlossen. Seine Autorität ist
grösser, als in Spanien die des Herzogs von Lerma. Sachen, die bereits im
Staatsrat beschlossen, ausgefertigt und vom Kaiser unterschrieben sind, ändert
und cassirt er nach Gutdünken, indem er, ohne die anderen Räte zu fragen, dem
Kaiser eine neue Ausfertigung zur Unterschrift vorlegt und diese expediren
lässt. So kommt es, dass der Staatsrat häufig die Erfahrung machen muss, dass
das direkte Gegenteil von dem, was im Kollegium beschlossen worden ist,
geschieht. Man hat sich anfangs sehr darüber gewundert, sich auch oftmals beim
Kaiser beschwert, indessen hat Khlesl bisher immer diejenigen, die es wagten,
wider den Stachel zu löcken, von der Regierung zu entfernen gewusst, so dass
seine Macht eine absolute ist. Die fremden Gesandten verhandeln mit ihm allein,
wobei es ohne namhafte Geschenke nicht abgeht. Trautson und Meggau treten
| Seite 148| vollständig hinter
ihm zurück und mengen sich möglichst wenig in die Staatsgeschäfte, zufrieden,
ihre Hofämter als Obersthofmeister und Oberstmarschall auszuüben und sich zu
bereichern. Ein tüchtiger Geschäftsmann von Kenntnissen und Erfahrung ist der
Kanzler Ulm, dem man auch nachrühmt, dass er für Geld unzugänglich sei; doch
spielt er eine unglückliche Rolle unter Khlesl und hegt den Wunsch, sich
zurückzuziehen. Barvitius endlich, früher Sekretär Rudolfs, ist ein Geschöpf
Khlesls und ihm unbedingt ergeben. Bemerkenswert ist, dass die Räte öffentlich
von Spanien Pensionen beziehen, woher den spanischen Interessen mehr als billig
Rechnung getragen wird. Formell liegt jede Entscheidung beim Kaiser selbst,
thatsächlich bei Khlesl.
So die Regierung in den Landen der Hauptlinie. Sie ward das Vorbild für die
Einrichtungen in Graz und Innsbruck. Hier wie dort stand ebenfalls ein Geheimer
Rat an der Spitze. Der oberösterreichische Geheime Rat148.1 ist hervorgegangen aus
einem Hofrat, der durch Instruktion vom 11. März 1573 geschaffen wurde und eine
Revisionsinstanz in derselben Weise war, wie der Hofrat Ferdinands I. Er war
gebildet aus inländischen Adligen (Herren und Landleute), und gelehrten
Juristen. Gegen Ende der Regierung des tirolischen Ferdinand II. († 1595) formte
sich die Behörde um zu einem Geheimen Rat, wahrscheinlich auf Betreiben des
Obersthofmeisters Don Juan Manriquez de Lara, also wohl wiederum nach spanischem
Muster. Er war den Tirolern fremd und verhasst, blieb aber bestehen und hat bis
zum Heimfall Oberösterreichs an die Hauptlinie 1665 die Regierung des Landes im
wesentlichen vollständig in Händen gehabt. Unter ihm amtirten Regierung und
Kammer. Ferdinand II., der Gemahl der Philippine Welser, hinterliess keine
successionsfähigen Nachkommen. Der Haussenior Rudolf II. übernahm die
interimistische Regierung, bis man sich nach langem Streit mit der steirischen
Linie in dem Prager Rezess vom 5. Febr. 1602 dahin einigte, dass Rudolf den Ezh.
Maximilian, den Deutschmeister, mit dem Gouvernement der ober- und
vorderösterreichischen
| Seite 149| Lande betraute,
mit der Massgabe, dass ihm von jeder der beiden Linien zwei Geheime Räte
zugegeben werden sollten, die aus dem gemeinsamen Hauseinkommen zu besolden
waren, die sog. Geheimen Assistenzräte, als welche von steirischer Seite Karl
Schurf Frhr. von Schönwerth und Dr. Hieronymus Manicor, von österreichischer
Seite Ludwig von Millart Frhr. zu Reineck und Dr. Friedrich Altstätter ernannt
wurden; 1605 ordnete ihnen K. Rudolf von sich aus noch den Freiherrn Sigismund
von Welsberg zu. Dieser Geheime Rat hing also nicht von dem Statthalter, sondern
von den Senioren der beiden Linien ab; erst 1612 emancipirte sich Maximilian von
dieser Beschränkung und führte nun die Regierung "ohne alles Hintersichbringen",
wie es in der betreffenden Urkunde des Kaisers Mathias heisst149.1, bis zu seinem Tode 1619. In seine Stelle trat dann als
Statthalter Erzherzog Leopold, der 1623 und 30 durch Verträge mit K. Ferdinand
II. Eigentumsherr von Tirol und Vorderösterreich wurde. Ihm folgten zwei Söhne
in der Regierung; 1665 starb seine Dynastie aus. Kaiser Leopold übernahm nunmehr
die Regierung, und Tiro1 blieb seitdem mit den anderen österreichischen Landen
unter einem Herrscher vereinigt. Mit dieser Union sank der oberösterreichische
Geheime Rat zu einer blos vermittelnden Behörde herab, die mit dem Landesherrn
nicht direkt, sondern vermittelst der Wiener Hofkanzlei verkehrte, die Befehle
der Centralregierung in ihrem Bezirk zur Ausführung zu bringen und die
Kompetenzkonflikte zwischen Regierung und Kammer zu entscheiden hatte. Auch in
Justizsachen blieb ihm nur das votum informativum; die Revision erfolgte in
Wien. Immerhin aber ward in kaiserlichen Schreiben und sonst noch der Schein
einer obersten Behörde bewahrt; ein wirklicher Geheimer Rat führte den Vorsitz
und an der Spitze des Ratstiscbes blieb der Platz für des Kaisers Majestät
reservirt. Offiziell wird die Behörde consilium deputatum titulirt149.2.
Innerösterreich bekam nach dem Tode Ferdinands I. Erzherzog Karl, der ebenfalls
(1568) einen Geheimen Rat
| Seite 150| einrichtete150.1. Ihm folgte nach einer
vormundschaftlichen Regierung der Mutter Ferdinand III. (1596), dem ausser der
Regentin-Mutter ein streng katholisches Geheime-Rats-Kollegium zur Seite stand,
an dessen Spitze Balthasar Freiherr von Schrattenbach sich befand. Die
gewaltsame Rekatholisirung des Landes unter dieser Regierung brach den Rest von
ständischer Selbständigkeit in Innerösterreich nieder. Als Ferdinand die
Erbschaft Mathias' antrat und zum Kaiser gewählt worden war (1619), liess er
diesen Geheimen Rat, dessen Direktor damals Sigismund von Wagensberg war, zurück
"pro majore cautela regalium et jurium suorum conservandorum150.2,
und es ward seitdem Stil von Wien aus an diese Behörde zu schreiben als "an
unsere hinterlassenen Geheimen Räte". Das Ansehen und die Selbständigkeit dieses
innerösterreichischen Geheimen Rates, der auch noch als consilium intimum
bezeichnet wird, war grösser als bei dem oberösterreichischen. In Justizsachen
blieb er Revisionsinstanz über der inappellablen Regierung. Auch die
Kriegssachen blieben unabhängig von dem Wiener Hofkriegsrat150.3. Im
übrigen aber wird das Verhältnis zur Zentralregierung ein ähnliches gewesen
sein, wie in Oberösterreich.
Ueber die Behördenorganisation unter K. Ferdinand II., zu dem wir nunmehr
übergehen, liegen nur wenige zerstreute Notizen aus archivalischen Studien
vor150.4. Ausreichender sind wir unterrichtet
durch die Venezianer, sowie durch die sogenannte Relation des Kardinals Carlo
Caraffa, des Verfassers der Germania sacra restaurata, der 1620-28 päpstl.
Nuntius in Wien war. In Betracht kommt ausserdem der Eingangs bereits erwähnte
Status particularis von 1637, der zum Teil aus Caraffas (1628 veröffentlichter)
Relation schöpft, daneben aber namentlich noch einen Staatsschematismus von l636
enthält, der den Bestand der Behörden in aller Ausführlichkeit darstellt.
Auch Ferdinand II. hat den Hofrat nicht wieder
| Seite 151| hergestellt. Aber
er hat den Instanzenzug der erbländischen Revisionssachen nach dem Reichshofrat
aufgehoben151.1. Es bleibt nichts
anderes übrig als anzunehmen, dass nunmehr der Geheime Rat zur Revisionsinstanz
für die Erblande wurde, obwohl ich das nirgends ausdrücklich erwähnt finde;
indessen in späterer Zeit ist mehrfach die Rede von einer obersten Jurisdiktion
des Geheimen Rats151.2,
die demselben von Anfang an keineswegs zugestanden hat. In Verbindung mit dieser
Aenderung stand die endliche Trennung der österreichischen Kanzlei von der des
Reiches, die im Jahre 1620 stattfand, ohne jedoch in der Praxis vollständig
durchgeführt zu werden151.3. Der Reichsvizekanzler Ulm ging zur
Reichskanzlei über. Die neugebildete österreichische Hofkanzlei bekam einen
eigenen Hofkanzler in der Person des Leonhard Götz, der später Bischof von
Trient wurde, und dann des Italieners Verda, der zum Grafen von Werdenberg
erhoben wurde151.4.
Der Geheime Rat151.5
behauptete seine alte Stelle an der Spitze der Behörden. Aber er ist erweitert
und in einen festeren organischen Zusammenhang mit der gesamten Verwaltung
gebracht worden. Während er bisher nur aus wenigen Vertrauensmännern der Fürsten
bestanden und nur mit der Kanzlei eine engere Verbindung gehabt hatte, vereinigt
er jetzt die sämtlichen Ressortchefs, sowie die obersten Vertreter sämtlicher
Ländergruppen in sich. Das Hofstaatsverzeichnis von 1636 weist 15 Geheime Räte
auf, darunter die Bischöfe von Olmütz und Wien, die obersten Hofmeister des
Kaisers, der Kaiserin und des römischen Königs, die Präsidenten des
Reichshofrats, der Hofkammer und des Hofkriegsrates, den
| Seite 152|
Hofkanzler und den Reichsvizekanzler, den Ungarischen Hofkanzler Bischof von
Weszprim und den Obersten Kanzler des Königreichs Böhmen, den Statthalter der
niederösterreichischen Regierung, den Präfekten der Festung Raab. Der Vortrag im
Geheimen Rat geschieht durch zwei Referendarien, von denen einer die
Italienischen und Polnischen Sachen, der andere, zugleich Reichshofrat, die
Prager Friedensangelegenheiten hat, ferner durch zwei Geheime Sekretäre, die
gleichfalls Reichshofräte sind und in Unterordnung unter den Hofkanzler auch die
Expedition des Geheimen Rats leiten, welche als eine besondere Abteilung der
Hofkanzlei erscheint.
Nicht alle Mitglieder sind indessen in jeder Sitzung gegenwärtig; es scheint,
dass die Vertreter einzelner Länder und Ressorts nur erschienen, wenn Sachen
vorlagen, die sie besonders angingen, so dass sich eine nach den Geschäften
verschiedene Zusammensetzung für die einzelnen Sessionen ergeben würde. Nach dem
Bericht des Venezianers Sebastian Venier (1630) sind es nur drei Mitglieder, die
in jeder Sitzung erscheinen und von keiner ausgeschlossen sind: der
Obersthofmeister Fürst Eggenberg, der Abt von Kremsmünster, Hofkammerpräsident,
und Graf Maximilian von Trautmannsdorff. Ihnen schliesst sich noch der
Hofkanzler Graf Werdenberg an. Eggenberg ist nach der Relation Caraffas capo e
direttore des Staatsrats, ein alter gebrechlicher Herr, den häufig Kolik und
Podagra plagten, aber von ungemeinem diplomatischen Talent. Es wird manches
erzählt von seinem unbegrenzten Einfluss beim Kaisser, der häufig vor seinem
Krankenbett den Geheimen Rat abhielt und nichts ohne ihn unternahm. Er wurde
später in den Sturz Wallensteins verwickelt und musste 1634 den Hof räumen. Sein
Nachfolger als erster Geheimer Rat wurde der Kardinal Fürst Dietrichstein. Der
Abt von Kremsmünster war keine politische Kapazität; im übrigen ein
hochfahrender Herr, der sich durch unmässiges Essen nnd Trinken auszeichnete.
Trautmannsdorff war damals noch mehr Kavalier als Staatsmann, übrigens den
bairischen Interessen zugethan. Das aufstrebende Beamtenthum ist vertreten durch
den Hofkanzler Werdenberg, dessen Amt ohne Zweifel schon damals das
arbeitsvollste am Hofe war. Den Sitzungen des Staatsrats wohnte übrigens
regelmässig auch der spanische
| Seite 153| Gesandte, Graf
d'Oñate bei; auch jetzt hören wir von spanischen Pensionen, welche die Geheimen
Räte bezogen.
Die Zahl der Räte war grundsätzlich nicht fest beschränkt. Sitzungen wurden
regelmässig alle Tage vor dem Kaiser gehalten, nach Bedürfnis auch zweimal des
Tages. Die Kompetenz des Staatsrats erstreckte sich auf alle Angelegenheiten von
besonderer Wichtigkeit. Nach dem Wortlaut der venezianischen Berichte und der
Relation Caraffas kann man zweifeln, ob er noch eine rein beratende Behörde
gewesen sei. "0rdina e comanda", sagt Caraffa, "tutto quelle, che riguarde lo
stato, la pace, il governo, gl'interessi della camera". Mit ihm verhandeln die
auswärtigen Gesandten, er hat die absolute Entscheidung in Gnadensachen, soweit
sich der Kaiser dieselben nicht vorbehält oder an den Reichshofrat verweist. Er
ist Oberinstanz für alle Behörden, welche regelmässig ihre Beschlüsse an den
Kaiser einzuschicken haben, der sie dann dem Geheimen Rat vorlegt. Dieser
bestätigt sie, ändert sie, oder verfügt Neues. Nur Reichshofratsbeschlüsse
werden selten beanstandet. Alle wichtigen Provinzialangelegenheiten werden hier
entschieden unter Teilnahme der betreffenden Kanzler oder Sekretäre. Für Böhmen
und Ungarn bestehen besondere Räte, sowie besondere Expeditionen bei der
Hofkanzlei. Immer und überall führt der Kaiser den ungarischen Kanzler samt
einem Sekretär für die gewöhnlichen ungarischen Sachen mit sich. Fällt etwas
wichtiges vor, so werden die Mitglieder des ungarischen Rates von Pressburg an
den Hof berufen, unter ihnen an erster Stelle der Palatinus und der Primas,
Erzbischof von Gran. Aber auch die Beschlüsse dieser Herren bedürfen der
Bestätigung durch den Geheimen Rat. — Der böhmische Rat sitzt in Prag und
wird in der Regel nicht konsultirt. Der Kaiser führt den Grosskanzler des
Königreiches, der zugleich Geheimer Rat ist, mit sich, und lässt durch ihn nach
vorgängiger Beratung im Geheimen Rat die Sachen, die weiter keiner Aufklärung
bedürfen, expediren. Ist aber eine solche nötig, so wendet man sich nach Prag,
lässt sich von dort Information nebst Gutachten schicken und entscheidet dann
ebenfalls im Geheimen Rat.
Besondere Bildungen, die sich an den Geheimen Rat anschlossen, waren (ausser dem
nur ad hoc bei Anlass des
| Seite 154| Prager Friedens
gebildeten Gewissensrates) der Kirchenrat und der Konfiskations- oder
Kommissionsrat: ersterer für Revindikation säkularisirten Kirchenguts und zur
Beaufsichtigung der kirchlichen Vermögensverwaltung, letzterer zur Einziehung
der Güter verräterischer und rebellischer Unterthanen, sowie z. B. Wallensteins
und seiner Genossen. Dem letzteren gehörte der Hofkammerpräsident und der
Präsident des Hofkriegsrats an.
Unter Ferdinand III.154.1 scheint mit dem Geheimen Rat zunächst keine wesentliche
Aenderung vorgegangen zu sein. Sein Günstling und hervorragendster Rat war der
Obersthofmeister Trautmannsdorff. Neben ihm kamen noch der Bischof von Wien, der
Fürst von Liechtenstein, der alte böhmische Grosskanzler Slavata, und
Khevenhüller, Obersthofmeister der Kaiserin, in Betracht. Trautmannsdorff
pflegte, wie der Venezianer Grimani bemerkt, seine Stimme im Rat zuerst
abzugeben, während Eggenberg die seinige bis zum Schluss zurückgehalten hatte.
Er war bekanntlich auch der Hauptunterhändler des Kaisers auf dem Kongress von
Münster. Nach seinem Tode sehen wir an der Spitze des Geheimen Rats den Kardinal
Graf Harrach, der Erzbischof von Prag war, dort residirte und daher selten an
den Sitzungen teilnahm. Obersthofmeister war Fürst Dietrichstein, ein Mann mehr
für den Palast, als für den Rat nach Giustinianis Urteil. Mehr wegen
kriegerischer Verdienste als wegen staatsmännischer Talente war der Herzog von
Piccolomini, Kommandeur der Leibgarde, zum Geheimen Rate ernannt worden ; schon
begegnet auch 1654 der Name des Fürsten von Lobkovic, welcher damals Präsident
des Hofkriegsrats war. Als Obersthofmeister des römischen Königs Ferdinand IV.,
der bekanntlich noch vor dem Vater starb, war Fürst Auersperg Mitglied des
Staatsrats, der thätigste und bedeutendste der Räte, der vorzugsweise die arcana
unter Händen hatte; als Oberstkämmerer der Neffe des berühmten Wallenstein, mehr
Figurant, als
| Seite 155| thätiger
Staatsmann; ferner gehörten ihm an Graf Trautson als Chef der
niederösterreichischen Regierung, Graf Kurz als Reichsvizekanzler,
Prickhelmayer, ein bürgerlicher Jurist, später zum Freiherrn von Goldegg
erhoben, als österreichischer Hofkanzler, — letzterer, wie sein Vorgänger und
seine Nachfolger im Amt, der einzige wirkliche Beamte am Hofe, ein Mann von
wenig verbindlichen Manieren, aber geschäftskundig und eine tüchtige
Arbeitskraft; die auswärtigen Gesandten haben am häufigsten mit ihm zu thun; den
Ruf der Unbestechlichkeit genoss er nicht. Auch der Vizepräsident des
allgemeinen Hofkriegsrats und der Präsident des innerösterreichischen gehören
jetzt dem Geheimen Rat an; für Böhmen auch der Vizekanzler und der Burggraf.
Ausserdem einige Personen von geringerer Bedeutung. Der Präsident der Hofkammer
sowie der des Reichshofrats und die ungarischen Würdenträger sind nicht
ausdrücklich genannt. Letzteres mag in den Zeitverhältnissen begründet sein;
dass aber die beiden ersten in dem venezianischen Bericht fehlen, erlaubt wohl
keinen Schluss darauf, dass sie dem Geheimen Rat nicht angehört hätten.
Der äussere Bestand der Behörde ist also im wesentlichen derselbe, wie zur Zeit
Ferdinands II. Die höchsten Würdenträger des Hofes und die Spitzen der
Verwaltung sind zur Beratung aller erheblichen Staatsangelegenheiten versammelt.
Aber die Bedeutung des Staatsrats ist bereits im Sinken. "Der Geheime Rat des
Kaisers," sagt Giustiniani, "ist weder in seiner Autorität noch in seiner
Beschaffenheit das, was der Staatsrat in Spanien ist, weil er keine andere
Vollmacht hat, als die, welche ihm der Kaiser jedesmal zuteilt, sei es, dass er
sich mit dem Kollegium selbst in Beziehung setzt, oder dem Rate einzelner
Mitglieder folgt, wie ihm dies häufig beliebt. So ist es denn mehr ein
persönlicher Rat sr. Majestät, als ein Staatsrat; in Zahl und Berufung abhängig
von dem Belieben des Kaisers." Er betont ausdrücklich, dass dieser Rat keine
andere, als nur beratende Befugnis habe, dass in allem der Wille des Kaisers
entscheide. "Des Kaisers Stimme ist die beste in seinem Rat. Die vielen Räte
sind wenig wert, und um es kurz zu sagen, einen oder zwei ausgenommen, hat der
Kaiser überhaupt keine Leute." Giustinianis Nachfolger
| Seite 156|
Battista Nani bemerkt 1658, dass Ferdinand III. überhaupt den Geheimen Rat
erweitert, namentlich in seinem letzten Jahre (1657) ihn jeder Art von Personen
geöffnet und verschiedene von so geringer Kapazität in denselben eingeführt
habe, dass man dieselben anderswo auch zu geringeren Aemtern für unfähig
erachtet haben würde. Das wird auf die Favoritenwirtschaft Auerspergs
zurückgeführt, der eine absolute Herrschaft nach Art spanischer und
französischer Minister erstrebt habe. Es wird bemerkt, dass in diesem Rat das
Geheimnis nicht mehr habe bewahrt werden können, dass man in ungehöriger Weise
von den Geschäften gesprochen habe; das, sowie die zunehmende Schwäche des
Kaisers, der die Last der Geschäfte doch nicht mehr persönlich zu tragen im
Stande war, habe dazu geführt, dass am Schlusse seiner Regierung Auersperg, der
mit dem spanischen Gesandten zusammensteckte, allein den massgebenden Einfluss
übte. Nach dieser wenig vorteilhaften Richtung hin entwickelte sich der Geheime
Rat weiter.
Kaiser Leopold156.1 übernahm die Behörde, zunächst
wie sie sein Vater hinterlassen hatte, ohne wesentliche Aenderungen. Nur
übertrug er die Leitung an Auerspergs Stelle dem Fürsten Portia, seinem
gewesenen Erzieher und jetzigen Obersthofmeister, der ein langsamer bedächtiger
Charakter ohne staatsmännische Talente war. Auch Auersperg wurde beibehalten und
harrte seiner Wiedererhebung zur ersten Stelle. Sonst finden wir neben den
Inhabern der übrigen Hofämter (Oberstkämmerer, Oberhofmarschall,
Oberstallmeister) die Spitzen der Centralbehörden und der einzelnen Landesteile,
wie die Präsidenten der Hofkammer und des Hofkriegsrats, den
Reichshofratspräsidenten, den Reichvizekanzler, Kanzler und Burggrafen von
Böhmen, den niederösterreichischen Regierungspräsidenten und den
österreichischen Hofkanzler. Ungarn
| Seite 157| kam zu Anfang der
türkischen Okkupation wegen noch kaum in Betracht.
Es waren bis in die siebziger Jahre hinein, nach dem Zeugnis des Pufendorfschen
Gesandtschaftsberichts, einige zwanzig Mitglieder, darunter viele klangvolle
Namen, deren Träger nicht ihrer staatsmännischen Talente wegen diese hohe Stelle
erreicht hatten, die das Ziel aller ehrgeizigen Kavaliere am Wiener Hofe war.
Intrigue und Mangel an geschäftlicher Erfahrung waren denn auch nach dem
übereinstimmenden Urteil aller venezianischen Berichterstatter die Uebel, an
denen die Behörde von vornherein krankte. Die Regierung hatte mehr den Anschein
einer aristokratischen, als einer monarchischen157.1; der Staatsrat war der Schauplatz eines beständigen inneren
Krieges, der, wie Molin (1661) sagt, mit grösserem Eifer geführt wurde, als der
gegen die Türken. In den äusseren Geschäften fehlte die Schule des
diplomatischen Dienstes an fremden Höfen, da der Kaiser, wenigstens im Anfange
seiner Regierung, nur am spanischen Hofe ständige Gesandte zu halten
pflegte157.2. Einige der Räte waren aller
politischen Kenntnisse so baar, dass auswärtige Gesandte nicht ohne Staunen und
Belustigung über Geschäfte mit ihnen sprechen konnten157.3. Dass es in der inneren Verwaltung nicht besser stand,
zeigt das Beispiel des berüchtigten Hofkammerpräsidenten Grafen Sinzendorff, der
auf unerhört gewissenlose Weise die kaiserlichen Finanzen ruinirte. Auch der
Hofkriegsrat erfreute sich in dieser Zeit keines guten Leumunds. Nur die
Hofkanzler machten hier eine ehrenvolle Ausnahme.
Dies Amt war seit Ferdinand II. das arbeitvollste in der ganzen Verwaltung. Es
war meist mit bürgerlichen Juristen besetzt, die sich durch Tüchtigkeit im
Verwaltungsdienste emporgearbeitet hatten. Es hatte eine besondere Bedeutung für
die Geschäftsführung des Staatsrats, weil die Hofkanzlei es war, welche die
Sachen für dessen Beratung vorbereitete. Leider sind wir gerade über diese
Behörde, die fortan immer
| Seite 158| wichtiger wurde,
sehr mangelhaft unterrichtet158.1. Nur soviel sieht man,
dass sie im 17. Jahrhundert ganz etwas anderes ist, als sie im 16. gewesen. Sie
übte einen sehr bedeutenden materiellen Einfluss auf die Geschäfte. 1654 wurde
sie selbständig und kollegialisch organisirt, auf Antrieb des damaligen
Hofkanzlers Prickhelmayer; fünf Assistenzräte wurden diesem beigegeben, darunter
Graf Sinzendorff. Was es mit dieser Neubildung auf sich hatte, kann man aus dem
Widerstande der ständisch-partikularistisch gesinnten Herren, wie des
niederösterreichischen Statthalters Grafen Tautson, schliessen: sie wollten
nicht, dass sich zwischen den Geheimen Rat, als das Organ des Landesherrn und
die immer noch ständisch beeinflussten Landesregierungen "ein weiteres
Dikasterium" einschiebe. Diese Behörde beriet vor allem auch die Vorlagen für
den Geheimen Rat, über welche der Kanzler selbst oder ein Sekretär als
Referendarius Vortrag hielt. Nach Prickhelmayers Tode ward der minder fähige
Sinzendorff Hofkanzler. Unter ihm verlor die Hofkanzlei den kollegialischen
Charakter, indem vakant gewordene Stellen nicht wieder besetzt wurden. Als er
starb (1665), kam wieder ein bürgerlicher Jurist in die Stelle, der vielgenannte
Hocher, der zwanzig Jahre in derselben thätig war, und von dem die
venezianischen Berichte sagen, dass die ganze Last der Geschäfte, der
auswärtigen, wie der inneren, auf seinen Schultern ruhte158.2. Unter ihm ist 1669 die Hofkanzlei wieder
kollegialisch organisirt worden, mit 11 Räten, die meist aus dem Dienst bei der
Behörde selbst emporgekommen waren. Sie umfasste drei Abteilungen, für Ober-,
Nieder- und Innerösterreich, und vermittelte den Verkehr mit dem ober- und dem
innerösterreichischen Geheimen Rat bis in die Zeit K. Josefs I. (1709)158.3. Es scheint, dass
mit der neuen Organisation auch die Revisionsgerichtsbarkeit, die schon vorher
besondere Sache des Hofkanzlers war, an die Hofkanzlei übertragen wurde. Doch
hat auch der Geheime Rat noch jurisdiktionelle Befugnisse behalten.
Die grosse Zahl der Geheimen Räte unter Leopold I. —
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waren um 1680 schon 30159.1, am Ende
seiner Regierung sogar 164159.2, ungerechnet die
Titularräte — erschwerte die Bewahrung des Geheimnisses und liess namentlich
die Behandlung der auswärtigen Angelegenheiten im Plenum wenig angebracht
erscheinen. Die Mitgliedschaft so vieler Unfähigen war ein Grund mehr, das
Schwergewicht nicht auf die Plenarberatungen zu legen. so entstehen für
wichtigere und geheimere Angelegenheiten die von den Venezianern sogenannten
giunte159.3, ständige
Kommissionen, die zur Behandlung der verschiedenen auswärtigen Sachen aus
wenigen Mitgliedern gebildet wurden und zu denen man nur diejenigen berief, die
einige Erfahrung und Geschäftskenntnis besassen.
Diese Praxis führte hinüber zu einer wichtigen und die ganze Stellung des
Geheimen Rats verschiebenden Neuerung, welche sich 1669, kurz vor dem Sturze des
an Portias Stelle getretenen Fürsten Auersperg vollzog159.4 der Einrichtung der
Geheimen Konferenz. Aus den Mitgliedern des Geheimen Rates wählte der Kaiser
vier besonders geeignete Persönlichkeiten aus, mit denen er fortan allein die
eigentlich politischen Geschäfte, wenigstens die, welche geheimerer Natur waren,
behandeln wollte. Diese vier sind Lobkowitz, der damals den Vorsitz im
Hofkriegsrat an Montecuculi abgab und als Obersthofmeister an die Spitze der
Geschäfte trat, ferner der Reichshofratspräsident Schwarzenberg, der
Oberstkämmerer Graf Lamberg und der Hofkanzler Hocher. Die fremden Gesandten
verkehrten ausschliesslich mit den Mitgliedern der Konferenz. Dem Staatsrat
blieb jetzt nur noch die Erledigung der geringeren und der Justizsachen, so dass
ihn die venezianischen Berichte geradezu ein tribunale criminale e civile nennen
und ihm nicht mehr die Bedeutung eines consesso politico zuschreiben wollen159.5. Hin und wieder
wurden jedoch, wie es die Geschäfte mit sich brachten, auch Mitglieder des
Staatsrats, namentlich Ressortchefs, bei einschlägigen Fragen zu den
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Beratungen der Konferenz zugezogen, so namentlich der Hofkriegsratspräsident
Montecuculi. Aus den Akten der Wiener Archive hat Grossmann160.1
nähere Aufschlüsse über die Behandlung der auswärtigen Angelegenheiten in den
Kommissionen gegeben. Die Zahl derselben schwankt mit den Geschäften. Es giebt
besondere Kommissionen für die Beziehungen zu Frankreich, zu Spanien, zu den
einzelnen Reichsfürsten, zum Reichstage u. s. w. Dieselben bestehen in der Regel
aus 4-8 Räten und 1-3 Sekretären und stehen unter einem Präsidenten, der die
Eingänge eröffnet, die Kommissionen beruft und die Sitzungen in seinem Hause
abhält. In denselben wird ein Einverständnis über das abzugebende Gutachten zu
Stande gebracht; dieses selbst wird vom Sekretär aufgezeichnet, von der
Kommission revidirt, dem Kaiser vorgetragen und durch diesen gewöhnlich ohne
weiteres genehmigt. Darauf erfolgt die Expedition in der Kanzlei. Die
Kommissionen haben keine Instanz zwischen sich und dem Kaiser; der Präsident
spielt in den Berathungen keine besonders hervorragende Rolle. Leider hat
Grossmann keine Aufklärungen darüber gegeben, wie das Verhältnis der Geheimen
Konferenz zu diesen Kommissionen gewesen ist. Die Konferenz wird von ihm
überhaupt nicht erwähnt, trotzdem sie gerade in der von ihm behandelten Zeit ins
Leben getreten war. Die Stellung des Prinzipalministers oder ersten Geheimen
Rats im Rahmen dieser Geschäftsordnung bestimmt er im wesentlichen dahin, dass
derselbe einmal an der Spitze der meisten Kommissionen gestanden, andererseits
aber die geheimen Anträge der auswärtigen Gesandten allein, ohne Zuziehung der
Kommissionen, behandelt habe. Vielleicht hat man anzunehmen, dass nur aus den
Mitgliedern der Konferenz die Präsidenten der Kommissionen genommen wurden.
Nach Lobkovic' Sturze besetzte der Kaiser die Stelle eines sogenannten Ersten
Geheimen Rats nicht mehr. Es fehlte fortan an seinem Hofe ein Prinzipalminister,
was den Venezianern als ein grosser Uebelstand erscheint160.2. Der Kaiser
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wollte diese Stelle selbst versehen. Die Konferenz blieb übrigens nicht lange
auf die Vierzahl beschränkt. Der Ehrgeiz begünstigter Hofleute wusste auch diese
oberste Stufe zu erklimmen161.1; andererseits forderten die Geschäfte Zuziehung der
Ressortchefs, namentlich des Hofkammer- und des Hofkriegsrats-Präsidenten161.2. Die Entwickelung drängt dahin, die Konferenz auf
den Bestand zu bringen, den der Geheime Rat unter Ferdinand II. gehabt hatte,
und der wohl als der normale für einen Staatsrat unter den gegebenen
Verhältnissen bezeichnet werden kann. 1692 zählt die Konferenz 13 Mitglieder,
darunter wieder die Ressortchefs und die Inhaber der obersten Hofämter.
Schon von Pufendorf hören wir 1674, dass der Kaiser zuweilen auf Veranlassung
Hochers und dessen Geheimen Sekretärs von Abele, hinter welchen die Jesuiten und
der spanische Gesandte standen, Entschlüsse fasste, "von denen die in der
Konferenz collegialiter nichts gewusst". Seit den 80er Jahren hat sich Leopold
noch mehr von der Konferenz emanzipirt, die sein Vertrauen verloren haben
mochte161.3, und auf den Rat
einzelner Personen hin, die ausserhalb des staatlichen Beamtentums standen, so
des Kapuzinerpaters Emmerich und seines Beichtvaters, wichtige Entscheidungen
getroffen. So sinkt die Regierung seit Ferdinand III. unaufhaltsam in das
persönliche System zurück, ohne dass eine besonders kraftvolle Persönlichkeit
diesem die einzig mögliche Berechtigung verliehen hätte.
Das stabile Element dieser Regierung blieben die Hofkanzler, durch deren Hände
alles ging, was im Geheimen Rat und in der Konferenz behandelt und alles was
schliesslich expedirt wurde. Hochers Nachfolger Strattmann, ein tüchtiger
Beamter aus der Schule des brandenburgischen Kurfürsten, galt, wie schon Hocher
selbst nach Lobkovic' Sturze, als eigentlich dirigirender Minister. Auch Kinski,
der Strattmann folgte, nahm eine ähnliche Stellung ein, weniger bedeutend war
dessen Nachfolger Bucelini161.4.
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Unter Josef I. muss anfangs wieder eine Verminderung der Zahl der Konferenzräte
erfolgt sein. Eine venezianische Relation von 1708162.1 kennt nur vier ordentliche Mitglieder, den Präsidenten
und Premierminister Fürsten Salm (Obersthofmeister des Kaisers), den
Oberstkämmerer Graf Trautson und die beiden Hofkanzler Sinzendorff und Seilern.
Dieses wichtige Amt war nämlich wegen der geschäftlichen Ueberhäufung mit zwei
Personen besetzt worden; der eine hatte die auswärtigen Angelegenheiten, der
andere das innere (Verfassungs- und Verwaltungspolitik samt der Justizpflege in
höchster Instanz). Die übrigen Ressortchefs wurden zugezogen, soweit die
Verhandlungen ihre speziellen Gebiete berührten. Vor der Berufung circulirten
erst die zur Orientirung notwendigen Akten, was sehr zeitraubend war. In den
Sitzungen war der Kaiser in der Regel nicht anwesend. Ueber das Ergebnis der
Beratung wurde für ihn ein Referatur aufgesetzt, das er, wofern er nichts zu
erinnern fand, einfach unterschrieb. In den ungarischen Sachen ward der Primas,
in den böhmischen die beiden Kanzler, in den erbländischen der
niederösterreichische Statthalter, in den italienischen besonders ausgewählte
Personen zugezogen.
1709 fand eine Neuordnung des Konferenzrates statt162.2. Ausser Salm, der bald darauf seinen Abschied nahm,
Trautson, Seilern und Sinzendorf werden noch Prinz Eugen als
Hofkriegsratspräsident, Wratislaw als böhmischer Kanzler, Windischgrätz,
Mansfeld, und gleich nachher noch der Oberstkämmerer Waldstein, der
Hofkammerpräsident Gundaker von Starhemberg und der Reichsvizekanzler Schönborn
zu Mitgliedern ernannt. Diese Vermehrung der Konferenz, die nicht sowohl von dem
Gesichtspunkt politischer Zweckmässigkeit, als von dem persönlicher Ansprüche
auf Auszeichnung erfolgt war, gab den Anlass zu ihrer Teilung in eine engere und
eine weitere. Zur ersteren gehörten nur Trautson, Prinz Eugen, Seilern,
Sinzendorff und Wratislav. Sie vorzugsweise war der Rat des Kaisers für die
äussere Politik; die weitere Konferenz mehr für die innere Verwaltung. Erst
jetzt also hat sich
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beiden Departements vollzogen, ohne dass jedoch die kollegialische Leitung der
auswärtigen Geschäfte aufgehört hätte. Mit der Teilung der Konferenz hängt
diejenige der Hofkanzlei zusammen.
Der Staatsrat blieb bei dieser Organisation in derselben Stellung, die er seit
Errichtung der Konferenz eingenommen hatte, d. h., wie ein Venezianer schon zu
Leopolds Zeiten sagt, der "Schatten dessen, was er einst gewesen". Im gleichen
Verhältnis aber, wie die Bedeutung des Staatsrates sank, stieg diejenige der
Hofkanzlei. Diese nennt der Venezianer Donado 1725163.1 als dasjenige Centrum, wohin aus allen Behörden die Fäden
zusammenlaufen. Der oberste Hofkanzler (noch immer Graf Sinzendorff) ist ihm der
eigentliche Träger aller Geschäftslast im Auswärtigen wie im Innern. Hier wird
nicht nur alles expedirt, es werden auch alle Beschlüsse der höchsten Stelle
vorbereitet. Denn die Hofkanzlei besorgt noch immer den Vortrag, auch bei der
engeren Geheimen Konferenz. Bei ihr werden die auftauchenden Fragen gesammelt,
geklärt und dann der Konferenz zugeführt, die damals nur aus drei Mitgliedern
bestand, dem Prinzen Eugen als Hofkriegsratspräsidenten, dem Grafen Gundaker von
Starhemberg als Hofkammerpräsidenten, dem Grafen Sinzendorff selbst als Obersten
Hofkanzler. Die Departements des Kriegs, der Finanzen, des Auswärtigen und des
Innern sind in diesen drei Männern repräsentirt. Aber als Ressortchefs haben sie
nur eine ausschliessliche Executive; die Beschlüsse werden regelmässig von dem
Kollegium gefasst. Sie sind die eigentlichen Lenker des Staates, omnibus omnes,
wie der venezianische Gesandte sagt. Sie machen dem Kaiser die Vorlagen, welche
dieser, an zwei Tagen in der Woche, gewöhnlich ohne weiteres unterschreibt.
Von einer weiteren Konferenz hören wir zu dieser Zeit nichts mehr. Der
Staatsrat, von den Venezianern freilich nicht mehr erwähnt, bestand fort. Aus
seinen Mitgliedern scheint sich die Geheime Konferenz nach Beschaffenheit der zu
beratenden Gegenstände zuweilen verstärkt zu haben. So wird eine Angabe in
Küchelbeckers "Allerneuester Nachricht"163.2 zu
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Ebendort findet sich auch ein Verzeichnis der 47 wirklichen Geheimen Räte, aus
denen damals das Kollegium bestand. Wir finden darunter die Hofchargen, die
sämtlichen Gesandten an fremden Höfen, die Spitzen der Verwaltungsbehörden und
einige hohe Militärs. Ausserdem gab es noch eine grosse Menge von
Titular-Geheimen-Räten.
Damit verschwinden die Nachrichten von dem Staatsrat. Die Organisation wird sich
erhalten haben bis zum Tode Karls VI. oder bis zu den Reformen Maria Theresias.
Diese haben den Geheimen Rat samt der Geheimen Konferenz beseitigt. Es
entspricht der bisherigen Entwickelung, dass die Leitung der Geschäfte an die
Hofkanzlei überging, die seit 1742 in eine staats- und eine Hofkanzlei geteilt
ist; der Staatskanzler ist Minister des Aeusseren, der Hofkanzler hat das
Departement des Inneren164.1. Der Staatsrat, den die Kaiserin
1760 schuf, und der bis in die neueste Zeit fortgedauert hat164.2, war eine ganz andere Behörde, als der
alte Geheime Rat, und ausser allem Zusammenhang mit diesem.
⇭141.3Rosenthal S. 29. [Für die folgende Anmerkung 4 fehlt im Druck die
Markierung:] Rosenthal S.
30f. Fellner S. 17. Archivalien über ihn sind nicht
vorhanden.
⇭143.1 Es
kommen namentlich in Betracht die von Lor. Contarini 1548 (Alberi 1, 454);
Paolo Tiepoli (Alberi 8, l59) l557; Leonardo Mocenigo 1559 (Alberi 14, 80),
Giacomo Soranza 1562 (Alberi 14, 126), G. Michele l563 und J. Michele 1564
(Fiedler Font. rer. Austr. XXX, 248 und 213).
⇭151.3Bidermann, Ges.-St.-Idee 79. Schriftwechsel Maria Theresias mit
dem Kurerzkanzler im Diarium der Wahl und Krönung Karls VII. Beilage X,
41-43. Frankf. a/M. 1742.
⇭151.5 Das Folgende nach Caraffas Relation (herg. v.
Müller, Arch. f. K. est. Gls. 23), dem status particularis 1637 und den
Berichten der venezianischen Gesandten Erizzo und Contarini 1620 (Font. rer.
Austr. 26, 117ff.) und Seb. Vernier 1630 (ebenda S. 129 ff.)
⇭154.1 Ueber seine Zeit sind archivalische Notizen
über den Geh. Rat nicht vorhanden. Es kommen in Betracht die venezianischen
Relationen von Zeno und Contarini 1638 (Font. rer. Aust. 26, 180 ff.), Grimani 1641 (ebend. S. 237 ff.) und namentlich von Giustiniani 1654 (ebend. S. 400 ff.). Rückblicke bei Battista Nani 1658 (FRA. 27, 1
ff.).
⇭160.1 Ueber
die Geschäftsordnung in Sachen der auswärtigen Politik am Wiener. Hofe zu
Leopolds I. und Lobkowitz Zeiten. Forsch. z. d. Gesch. 12, 459 ff.