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        <title>Geschichte der Codification des österreichischen Civilrechtes</title>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertorium digitaler
     Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit von Heino
     Speer</title>
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          <title>Geschichte der Codification des österreichischen Civilrechtes</title>
          <author corresp="marcrelator:aut">
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          <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Wien</pubPlace>, <publisher/>
          <date corresp="dcterms:created" when="1868">1868</date>, <biblScope/>
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      <editorialDecl>

        <p>Die Transkription erfolgte auf Grund des von Google digitalisierten Exemplars der Harvard
     University [<ref target="http://www.worldcat.org/oclc/10481237">WorldCat-Eintrag</ref>]. Die in
     diesem Exemplar fehlenden Seiten 111 und 112 konnten durch das freundliche Entgegenkommen des
     Instituts für geschichtliche Rechtswissenschaft der Universität Heidelberg aus dessen Exemplar
     ergänzt werden.</p>
      </editorialDecl>
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      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
     Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt hat.</p>
      </projectDesc>
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          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
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          <p>Datums Taxonomie</p>
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        <language ident="de">Deutsch</language>
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                <ref target="info:fedora/context:repat.sekundaerliteratur" type="context">Sekundärliteratur</ref>
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    </front>
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      <div xml:id="T.0">
        <head>Dr. Philipp Harras Ritter von Harrasowsky, k. k. Landesgerichtsrath und Privatdocent an
     der Universität zu Wien, Geschichte der Codification des österreichischen Civilrechtes</head>
      </div>
      <div xml:id="T.01">
        <head>Vorrede.</head>
        <p>Unter den Aufgaben, welche die Geschichte des österreichischen Civilrechtes zu lösen hat,
     blieb jene bisher ganz vernachlässigt, welche den Entwicklungsgang der Gesetzgebung seit dem
     Zeitpuncte darzulegen hätte, in welchem man zuerst an die Verwirklichung des Planes ging, an
     die Stelle der mannigfaltigen Provinzialrechte ein einheitliches, codificirtes Gesetzbuch zu
     setzen.</p>

        <p>Die Lösung dieser Aufgabe wäre aber gerade für Oesterreich von einer weit grösseren
     Wichtigkeit, als die Lösung einer gleichartigen Aufgabe in irgend einem andern Lande. Es würde
     dadurch nicht bloss das Verständniss und die Anwendung des bestehenden Gesetzes erleichtert,
     sowie eine grössere Sicherheit für die Anknüpfung von Reformbestrebungen erzielt, man gewänne
     auch <pb
            facs="https://books.google.at/books?id=wyAMAAAAYAAJ&amp;pg=PR4"
            n="p.4"/> einen
     besseren Einblick in die geistigen Kämpfe zwischen provinzieller Besonderheit und
     Rechtseinheit, zwischen Standesverschiedenheit und Rechtsgleichheit, aus denen unser heutiges
     Recht hervorging. Diese Kämpfe haben aber auf die fernere Rechtsentwicklung und auf die dadurch
     bedingte Gestaltung aller Lebensverhältnisse einen ungleich grösseren Einfluss geübt, als die
     Idee, in die Rechtsentwicklung durch eine Codification einen Abschluss zu bringen. Die Idee der
     Codification wurde in den österreichischen Ländern sehr frühzeitig zumeist im 16. und 17.
     Jahrhundert, zum Theil aber viel früher gepflegt. Dieselbe entsprang dem Bestreben, Gewissheit
     über das herbeizuführen, was als geltendes Recht anzusehen sei. Wenn auch in manchen
     Emanationen der älteren Gesetzgebung die Absicht durchleuchtet, zu verbessern, so erscheint
     doch — namentlich so weit es das Civilrecht betrifft — die Fixirung des Bestehenden
     als die Hauptaufgabe. Zu einer ganz andern Thätigkeit war man genöthigt, als man es unternahm,
     die Verschiedenheiten, ja die grellen Gegensätze der Provinzialrechte zu einem einheitlichen
     Rechte umzubilden, und als man diess zu einer Zeit unternahm, da sich ein staatlicher
     Umbildungsprocess in Oesterreich vollzog, während gleichzeitig die Gemüther von den allgemeinen
     geistigen Kämpfen des 18. Jahrhunderts erfüllt waren.<pb
            facs="https://books.google.at/books?id=wyAMAAAAYAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PR5" n="p.5"/>
        </p>

        <p>In dem Nachstehenden wird der Versuch gemacht, den Gang der Codificationsarbeiten zu
     schildern, und mit der Darstellung des äussern Ganges dieser Arbeiten so viel von der inneren
     Rechtsgeschichte zu verbinden, als nöthig scheint, um die Reformbestrebungen jener Zeit zu
     characterisiren. Vorausgeschickt wurden einige Notizen über die Codificationsarbeiten, welche
     in den einzelnen Ländern vorhanden waren, als man an die Ausarbeitung eines für das ganze Reich
     bestimmten Gesetzbuches schritt, da jene Arbeiten ein Material bildeten, das bei der
     Codificirung unseres heutigen Rechtes benützt wurde. Die Vervollständigung dieser Notizen,
     namentlich so weit sie sich auf die Entstehungsgeschichte der provinziellen Codificationen
     beziehen, dürfte nur bei Benützung der in den einzelnen Ländern vorhandenen urkundlichen
     Quellen möglich sein. Dieser geschichtliche Versuch konnte sich nur zur Aufgabe setzen, durch
     Benützung der hier erreichbaren Quellen zur Benützung jener Quellen, welche Anderen leichter
     als dem Verfasser zugänglich sein dürften, anzuregen. Anregung war auch nach der Richtung hin
     der Zweck dieser Arbeit, als dieselbe bemüht war, erkennbar zu machen, welcher Gewinn aus der
     Benützung der vorhandenen Materialien für die Darstellung einer inneren Rechtsgeschichte
     unseres Civilrechtes erzielt werden könnte.<pb
            facs="https://books.google.at/books?id=wyAMAAAAYAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PR6" n="p.6"/>
        </p>
        <p>Als Quelle dieser Arbeit dienten die Acten der bestandenen Gesetzgebungs-Hofcommission, oder
     vielmehr die bei dem Justizministerium befindlichen Reste dieser Acten; einige Mittheilungen
     wurden aus den Acten des obersten Gerichtshofes und des Ministeriums des Innern geschöpft. Die
     letzteren Acten wurden im Verlaufe dieser Arbeit genau bezeichnet; hinsichtlich der Acten der
     Gesetzgebungscommission schien diess nicht nöthig, weil dieselben jetzt ohne Schwierigkeit
     aufgefunden werden können, indem sie besondere, nur diesem Gegenstande gewidmete und nach der
     Zeitfolge geordnete Acten-Fascikel bilden.</p>
        <p>Wien im Mai 1868.<pb facs="https://books.google.at/books?id=wyAMAAAAYAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PR7" n="p.7"/>
        </p>
      </div>
      <!--      <div xml:id="T.02">
          <head>Inhalt</head>
          <table>
           <row><cell></cell><cell>Seite</cell></row>
<row><cell>Vorrede</cell> <cell><ref target="#p.3">III</ref></cell></row>
<row><cell>I. Codificationsarbeiten für einzelne Länder</cell> <cell><ref target="#1">1</ref></cell></row>
<row><cell>Böhmen (S. 1). Versuche unter Wenzel II. Carl IV. &mdash; Landesordnungen vom Jahre 1600, 1565 &mdash; Revisionsarbeiten
13"  — Gesichtspuncte derselben &mdash; Landesordnung vom J. 1627
13"  — Declaratorien
v. J. 1640. &mdash; Mähren (S. 5). Rechtsbuch des Ctibor von Cimburg &mdash;
Landesordnung v. J. 1535 &mdash; Revisionsarbeiten &mdash; Landesordnung v. J. 1628 —
 Novelle v. J. 1638 &mdash; Inhalt der böhmischen und mährischen Landesordnung
 (S. 6). &mdash; Tyrol (S. 7) Landesordnungen v. J. 1526, 1532 &mdash; Inhalt der
letzteren &mdash; <placeName>Oberösterreich</placeName> (S. 8). &mdash; Landesordnung der Stände &mdash; Entwurf
der Landtafel aus dem 16. Jahrhundert &mdash; Inhalt derselben &mdash;
Revisionsarbeiten &mdash; Gesichtspuncte derselben.— Niederösterreich (S. 10).
 &mdash; Einsetzung einer Codificationscomn^ission im Jahre 1565 &mdash; Mahnungen
zur Ausarbeitung der Landesordnung &mdash; Inhalt des Entwurfes &mdash;
Sanctionirung eines Theiles derselben. &mdash; <placeName>Steiermark</placeName>, <placeName>Kärnthen</placeName>, <placeName>Krain</placeName> (S.
 13). &mdash; Sammlung -der Landhandveste. &mdash; <placeName>Görz</placeName> (S,14) &mdash; Constitutionen v.
J. 1605 &mdash; Entstehung und Inhalt derselben. &mdash; Tri est (S. 15) Statuten v.
 J. 1550 &mdash; Entstehung und Inhalt derselben.
13"  II.</span><span class="font14"> Codificationsarbeiten für mehrere Länder</span><span class="font13"   . 17 Einsetzung.vonCompilationscommissionen für Böhmen und Mähren im Jahre 1709 (S. 17) &mdash; Aufgaben derselben (S. 18)
13"  — Eintheilung in
neun Theile (S. 21) &mdash; Betreibung der Arbeiten (S. 23) &mdash; Inhalt des
sechsten Theiles über das Erbrecht (S. 25) &mdash; Successionsordnung für
Niederösterreich, <placeName>Oberösterreich</placeName> und <placeName>Steyermark</placeName> (S. 26) &mdash; Reformen
16" 14"></a>vm
13"  auf dem Gebiete des
Erbrechtes (S. 26) &mdash; Ziele der Gesetzgebung (S. 29) &mdash; Erneuerung der
Commissionen in Böhlen und Mähren (S. 30) &mdash; Anträge auf Revision des
tractatus de juribus incorporabilibus (S. 31) &mdash; Klagen üher den Mangel
eines jus certuin (S. 32) &mdash; Vorschläge zur Abhilfe, Revision des
tractatus de juribus incorporabilibus (S. 33) &mdash; Arbeiten der zu diesem
Zwecke eingesetzten Commission (S. 31). III. Codlflcatlensarbelten für
alle Erblande ... .36 1. Arbeiten während der Regiernng Maria Theresia's
 . . 36 Aenderung des Ausgangspunctes für Codificiningen <sub>V</sub>S. 36)
13"  — Verhältnisse, welche das Anstreben eines codificirten und einheitlichen Rechtes unterstützten (S. 37).
13"  a. Einsetzung der Compilationscommission vom Jahre 1753 ......... 38
13"  Veranlassung (S. 38) &mdash; Vorschlag über die Aufgaben der Compilationscommission (S. 39) &mdash; Einsetzung derselben (S. 40)
13"  — Zustand der
Rechtspflege, insbesondere beim niederösterreichischen Landrecht (S. 41)
 &mdash; Verbesserungsvorschläge (S. 42) &mdash; Gegenbestrebungen (S. 43) &mdash;
Mitglieder der
13"  * Commission (S. 44) —
 Eröffnung der Commission, Einteilung des Werkes, Geschäftsbehandlung
(S. 45) &mdash; Verhältnis» zum Naturrecht (S. 46) &mdash; Darstellung der
Landesrechte (S. 47) &mdash; Verhältniss zum römischen Recht (S. 48) &mdash;
Auffassung der Kaiserin (S. 48) &mdash; Generalplan des Werkes. Gesichtspuncte
 (S. 49) &mdash; Einteilung des Stoffes (S. f&gt;l) &mdash; Reste der Arbeiten über
die Landesrechte (S. 59).
13"  b. Arbeiten während der Zeit, als Azzoni das Referat führte........60
13"  «. üeber den ersten Theil......60
13"  Zusammentreten der
Commission in Brünn. Geschäftsordnung (S. 60) Grundsätze über die
Auswahl unter collidirenden Landesrechten (S. 61) &mdash; Auffassen der
Aufgabe (S. 62) &mdash; Quellen und Hilfsmittel (S. 63) &mdash; Ausdehnung und Dauer
 der Arbeiten (S. 65) &mdash; Ueberprüfung der Commissions-arbeiten.
Bekämpfung der Codification (S. 66; &mdash; Einsetzung einer
Prüfungscommission in Wien (S. 67) &mdash; Aufgabe und Geschäftsgang derselben
 (8. 68) &mdash; Rückwirkung auf die Commission in Brünn (S 69) &mdash; Gegenseitige
 Ueberprüfung
13"  der beiden
Commissionen (S. 70) &mdash; Klage über Verzögerung und Fruchtlosigkeit der
Arbeiten (S. 70) &mdash; Vorschläge zur Abhilfe (S. 71) &mdash; Auflösung der
Commission in Brünn, Umgestaltung der Commission in Wien im Jahre 1756
(S. 72) &mdash; Geschäftsgang der Commission (S. 78) &mdash; Beendigung des ersten
Theiles im Jahre 1758 (S. 73) &mdash; Verhältnias zum römischen Rechte (S. 74)
 &mdash; Bemerkenswerthe Stellen aus dem ersten Theile: Rechtsauf fassung (S.
74)—Erörterungen über das Gewohnheitsrecht (S. 75) &mdash;
Interpretationsregeln (S. 77) &mdash; Stellung der Ausländer (S. 78) &mdash;
Unterthänigkeitsverhält-nisse (S. 79) &mdash; Verhältnias zwischen der
weltlichen und geistlichen Gerichtsbarkeit in Ehesachen (S. 80) &mdash;
Einfluss ständischer Unterschiede auf das eheliche Güterrecht (S. 81)
13"  — Rechte der
Verwandtschaft (S. 82) &mdash; Begrenzung der väterlichen Gewalt (S. 83) &mdash;
Stellung und Entlohnung des Vormunds (S. 84) &mdash; Rechtsverhältnisse von
Dienstpersonen (S. 85).
11" style="font-weight:bold;font-style:italic;">ß.</span><span class="font13"   Ueber den zweiten Theil ......87
13"  Beginn der Arbeiten
über den zweiten Theil (S. 87) &mdash; Asyl-recht (S. 87) &mdash; Einfluss der
Confession auf den Erwerb unbeweglicher Güter (S. 87) &mdash; Auffassung der
Rechte an Sachen (S. 88) &mdash; Eintheilung der Arbeiten über das Erbrecht
(S. 89)
13"  — Zeugen letzter Willenserklärungen (S. 91) &mdash; Bedingungen der Erbseinsetzung (S. 92) &mdash; Pflichtteil der Töchter (S. 92)
13"  — Erbfähigkeit
des Clerus (S. 93) &mdash; Pflichtteil der Ascen-denten (S. 94) &mdash; Aufgabe und
Stellung Azzoni's, sein Erliegen (S. 94).
13"  c. Arbeiten während der Zeit, als Zenker das
13"  Referat führte........95
13"  Zuziehung Zenker's zur
 Unterstützung und später zum Ersatz Azzoni's (S. 95) &mdash; Mahnung der
Kaiserin wegen Beschleunigung der Arbeiten (S. 96) &mdash; Reihenfolge und
Beendigung der Arbeiten (S. 97) &mdash; Referat Zenker's, sein Einfluss (S.
98) Inhnlt des Kundmachungspatentes (S. 98) &mdash; Gliederung des
Zenker'schen Entwurfes (S. 99) &mdash; Eintheilung des ersten Theiles (S. 100)
 &mdash; Eintheilung und bemerkenswerthe Stellen aus dem zweiten Theile (S.
100) &mdash; Antheil des Staates am Schatze (S. 101) &mdash; Anzeige der Schenkungen
 (S. 101) &mdash;
13"  Schutz des Verkehres,
Erwerb in gutem Glauben (S. 102) &mdash; Oeffentliche Bücher (S. 102) &mdash;
Verjährung (S. 102) &mdash; Behandlung des Erbrechtes (S. 103) &mdash; Erleichterung
 letzter Willenserklärungen (S. 104) &mdash; Ständische Unterschiede. Erbteil
der Töchter (S. 105) &mdash; Enterbungsgründe (S. 105) &mdash; Fal-cidische Quart
(S. 105) &mdash; Vollzug letzter Willenserklärungen (S. 106) &mdash; Heimfall (S.
107) &mdash; Bevorzugung der Agnaten (S. 107), &mdash; Erbrecht der legitimirten
Kinder (S. 107) &mdash; Erbfähigkeit unehelicher Kinder (S. 108) &mdash; Erbtheil
des überlebenden Gatten (S.108) &mdash; Verlassenschaftsabhandlung (S. 108)
13"  — Antretung der Erbschaft (S. 108) &mdash; Liquidirung des Vermögens (S. 109) &mdash; Erbtheilung (S. 109) - Vorempfang (S. 110)
13"  — Dienstbarkeiten
 (S. HO) &mdash; Besitz (S. 111) &mdash; Pfandrecht ^ (S. 111) &mdash; Einteilung des
dritten Theiles (S. 112) &mdash; Ver-hältniss zum römischen Rechte und zur
naturrechtlichen Lehre (S. 113) &mdash; Einteilung der verbindlichen
Handlungen (S. 114)
13"  — Stoffverteilung in den Hauptstücken über Verträge (S. 114)
13"  — Einzelne Bestimmungen über den Darlchensvelrtrag (S. 115)
13"  — Pfandcontract
(S. 115) &mdash; Kaufvertrag (S. 116) &mdash; Zins-contract (S. 117) &mdash; Nebengebühren
 (S. 117) &mdash; Nebenpersonen (S. 118) &mdash; Handlungen, welche den Contracten
gleichkommen (S. 118) &mdash; Verbindlichkeit aus natürlicher Billigkeit (S.
119)
13"  — Eintheilung der Hauptstücke, von Verbrechen (S. 120) &mdash; und von den für Verbrechen geachteten Handlungen (S. 121)
13"  — Aenderung und Aufhebung der Verbindlichkeiten (S. 121).
13"  — Rückblick auf den Gang der Arbeiten bis 1768 (S. 121) &mdash; Vorbereitung des Druckes und der Uebersetzungen (S. 122)
13"  — Vorgang bei den Uebersetzungen (S. 123) &mdash; Errichtung von Lehrkanzeln, Ueberwachung der Gesetzanwendung (S. 128)
13"  — Verzögerung der
 Sanction (S. 124) &mdash; Beschluss der Revision (S. 124) &mdash; Prüfung durch den
 Staatsrath (S. 124) &mdash; Bekämpfung des codex theresianus (S. 124).
13"  d. Arbeiten aus der Zeit, während Horten das Referat führte . . . . <sup>1</sup> . . . .125 Verhältnissder Compilationscommission zum Staatsrate (S. 125)
13"  — Horten mit der
Umarbeitung des ersten Theiles beauftragt (S. 126) &mdash; Beratung über
Horten'a Arbeit, Umarbeitung der letzteren (S. 126) &mdash; Character der
geübten Kritik (S. 126) &mdash;
13"  Gegenbestrebungen
gegen die Codification (S. 127) &mdash; Vermittelnde Stellang Horten's (S.
128) &mdash; Vorlage des von Horten entworfenen ersten Theiles i. J. 1771 (S.
128) &mdash; Verweisung desselben an die Compilationscommission (S. 129) &mdash;
Grundsätze für die Umarbeitung (S. 129) &mdash; Geschäftsgang der Commission.
Bestellung Horten's zum Beferenten (S. 130)
13"  — Stoffeintheilung
 des ersten Theiles (S. 131) &mdash; Einzelne Bestimmungen über das
Gewohnheitsrecht, die Gesetzesinterpretation (S. 131) &mdash; Eherecht (S.
132) &mdash; Adoption (S. 132) Vormundschaft tS. 133) &mdash; Aenderung des
Geschäftsganges (S. 134) &mdash; Einleitung von Uebersetznngen (S. 135) &mdash;
Entwurf Horten's über den zweiten und dritten Theil (S. 136) &mdash; Aenderung
 der Stoffeintheilung (S. 137) &mdash; Berathung über einige Hauptstücke des
zweiten Theiles (S. 138) &mdash; Erbrecht (S. 138) &mdash; Landstandschaft (S. 138) —
 Militärpersonen (S. 139)
13"  — Abbrechen der Berathungen (S. 139) &mdash; Bekämpfung der Rechtseinheit (S.140) &mdash; Bestrebungen zu decentralisiren(S.141)
13"  2. Arbeiten
während der Regierung Joseph's II. . . .142 Aufschwung der legislativen
Arbeiten (S. 142) &mdash; Stellung der Compilationscommission (S. 143) &mdash;
Reformen im Eherecht
13"  (S. 143) &mdash; Erbrecht
(S. 144) &mdash; Richtung der Reformbestrebungen (S. 145) &mdash; Abschluss der
Berathungen über den ersten Theil (S. 145) &mdash; Aenderung der äusseren Form
 (S. 145) &mdash; Ausschluss des Gewohnheitsrechtes und der Interpretation (S.
 146) &mdash; Aufhebung des Einstandsrechtes (S.</span><span class="font2" style="font-weight:bold;font-style:italic;"> 147)</span><span class="font13" 
 &mdash; Freie Disposition über das Vermögen unter Ehegatten (S. 147) &mdash;
Beseitigung der Curatel wegen Verschwendung (S. 147) &mdash; Erleichterung der
 Adoption (S. 148) &mdash; Stellung der unehelichen Kinder (S. 148) &mdash;
Aenderungen bei Behandlung der Vormundschaft (S. 148) &mdash; Herabsetzung des
 Majoritätsalters 149)
13"  — Gesichtspuncte
bei Begründung legislativer Vorschläge (S. 150) &mdash; Aenderungen des
Entwurfes und Sanction desselben i. J. 1786 (S. 151) &mdash; Verzögerung der
Publication (S. 151)
13"  — Tod Horten's, Uebergang seiner Aufgabe an Kees (S. 151)
13"  — Vorbereitung des Erbrechtes (S. 151) &mdash; Erweiterung der Aufgaben der Compilationscommission (S. 152).
13"  3. Arbeiten während der Regiernng Leopold's IL . . 152 Rückschlag gegen die Reformen Joseph's II. (S. 152) &mdash; Rück-<a name="bookmark15"></a></span><span class="font16"  xn
13"  blick auf die Leistungen der Compilationscommission (S. 153)
13"  — Auflösung
derselben und Einsetzung einer neuen Commission (S. 153) &mdash; Aufgabe und
Richtung der neuen Commission (S. 153) &mdash; Einsetzung von
Ländercommissionen (S. 154)
13"  — Anerkennung des Bedürfnisses der Rechtseinheit (S. 154)
13"  — Novelle zum Josephinischen Gesetzbuche (S. 154) &mdash; Umarbeitung desselben (S. 155).
13"  4. Arbeiten während der Regierung Franz's I. lö"&gt;
13"  Versendung der
Umarbeitung des Josephinischen Gesetzbuches an die Ländercommissionen
(S. 155) &mdash; Aufgabe derselben (S. 15«) &mdash; Verarbeitung der Gutachten durch
 Rees (S. 156) &mdash; Aenderungen des Entwurfes (S. 156) &mdash; Debatte über
staatsrechtliche Sätze (S. 157) &mdash; Kämpfe der Gesetzgebungscommission mit
 dem Directorium (S. 158) &mdash; Einsetzung einer Revisionscommission beim
Directorium i. J. 1794 (S. 159) &mdash; Verzögerung der Arbeiten (S. 159) &mdash;
Vorschlag der Abhilfe (S. 160) &mdash; Einsetzung einer gemeinschaftlichen
Commission i. J. 1796 (S. 161) &mdash; Versendung des über alle drei Theile
verfassten Entwurfes an die Ländercommissionen, und Sancüo-nirung
desselben für Galizien (S. 162) &mdash; Bildung der neuen Commission (S. 162) —
 Bearbeitung der Gutachten durch Zeiller (S. 163) &mdash; Fortgang und
Beendigung der Berathungen i. J. 1806 (S, 164) &mdash; Bemühen, die
Provinzialrechte in Geltung zu erhalten (S. 164) &mdash; Revision und
theilweise Sanction des Operates i. J. 1810 (S. 165) &mdash; Verzögerung der
Vollendung durch dieHofkammer (S. 166) &mdash; Erneuerung der Berathungen
durch die Finanzmassregeln des J. 1811 veranlasst (S. 166)
13"  — Endgültige Sanction des Gesetzbuches i. J. 1811 (S. 167).-->
      <div xml:id="T.1">
        <head>I. Codificationsarbeiten für einzelne Länder.</head>

        <p>Das Bedürfniss nach Codificirung des bestehenden Rechtes trat unter den
     deutsch-österreichischen Ländern zuerst in Böhmen und Mähren an den Tag. Der erste Versuch, der
     in dieser Richtung in Böhmen gemacht wurde, fällt an das Ende des 13. Jahrhunderts in eine
     Zeit, in welcher politische Wirren den Mangel der Rechtssicherheit recht fühlbar machten, er
     fällt aber auch zusammen mit dem Beginne der Ausbreitung des römischen Rechtes in dem östlichen
     Theile Deutschlands. Der letztere Umstand macht es erklärlich, dass <persName>König Wenzel
      II.</persName> den Rechtslehrer <persName>Goczius</persName> aus Orvieto über Empfehlung des
     Kardinals <persName>Matteo Rosso</persName> an seinen Hof zog, um ihm die Codificirung der
     böhmischen Landesrechte zu übertragen, und als dieser Plan misslang, einen Mann aus Böhmen
     Namens <persName>Conrad</persName> an die Rechtsschule zu Orleans schickte, damit er sich dort
     durch das Studium des römischen und canonischen Rechtes die zur Uebernahme von
     Codificationsarbeiten nöthige Befähigung aneigne. Der Widerspruch der Stände war es, <pb
            facs="https://books.google.at/books?id=wyAMAAAAYAAJ&amp;pg=PA2" n="2"
            xml:id="S.2"/> an dem der
     Versuch der Codificirung des Landesrechtes scheiterte<note n="N.2.1">
            <ref target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=bruennrq.&amp;seite=q124-125">Roessler, Die Stadtrechte von Brünn. Prag 1852. S. CXXIV.</ref>
          </note>. Die damalige
     politische Lage und die nachfolgenden Ereignisse lassen erkennen, dass es der Kampf des Adels
     gegen das Königthum und gegen das Bürgerthum war, welcher die Stände bestimmte einer festen
     Abgrenzung ihrer Rechte in jener Zeit entgegenzutreten. Es war also der das öffentliche Recht
     betreffende Theil der Landesrechte, über den man sich nicht einigen konnte; der
     Schwierigkeiten, welchen man bei der Ausarbeitung des privatrechtlichen Theiles begegnet wäre,
     und die darin lagen, dass es sich um eine Compilation deutscher, slavischer und römischer
     Rechtselemente gehandelt hätte, scheint man sich damals nicht bewusst geworden zu sein.</p>
        <p>Diese Schwierigkeiten hielten auch nicht ab in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts eine
     das materielle und formelle Recht in zwei Abtheilungen behandelnde Compilation des
     Landesrechtes zu verfassen. Die Stände waren jedoch aus den gleichen Gründen, die den
     Bestrebungen <persName>Wenzels II.</persName> entgegengesetzt wurden, nicht zu vermögen, den
     ihnen durch <persName>Carl IV.</persName> vorgelegten Entwurf der Landesordnung anzunehmen. Der
     Widerstand gegen diese Compilation war so gross, dass es zum Gegenstande eines eigenen
     Landtagsbeschlusses wurde, auszusprechen, dass dieselbe keine Gesetzeskraft haben solle.</p>

        <p>Trotzdem gelangte dieser Entwurf als ein Rechtsbuch zur Geltung, wurde gleich einem Gesetze
     angewendet, erfuhr aber auch mehrere Aenderungen, welche über die Grenzen redactioneller
     Umarbeitungen hinausgingen. Diesen Zustand erklärte man erst dann als unbefriedigend, als es
     den höheren Ständen gelungen war, in den politischen Kämpfen die Oberhand zu gewinnen. Dann
     traten sie und <pb
            facs="https://books.google.at/books?id=wyAMAAAAYAAJ&amp;pg=PA3" n="3" xml:id="S.3"/> zwar am Ausgange des 15.
     Jahrhunderts mit dem Begehren um Fixirung der Landesrechte vor.</p>

        <p>In einer verhältnissmässig kurzen Zeit kam die im Jahre 1500 von <persName>Wladislaw
      II.</persName> sanctionirte Landesordnung zu Stande, die sich, da ja nur die mit dem
     öffentlichen Rechte zusammenhängenden Fragen einen Gegenstand des Streites bildeten, zum
     grossen Theile auf das unter <persName>Carl IV.</persName> zu Stande gekommene Rechtsbuch
     stützen konnte<note n="N.3.1">Mittheilungen des Vereines für Geschichte der Deutschen in
      Böhmen. 5. Jahrgang, 4. Heft 6. Jahrgang, 3. Heft. Abhandlungen von Julius Lippert und Dr.
      Franz Pelzel.</note>.</p>

        <p>Der durch diese Landesordnung geschaffene Zustand befriedigte nicht; noch im Laufe der ersten
     Hälfte des 16. Jahrhunderts beschäftigte man sich mit einer Revision, aus welcher die im Jahre
     1665 sanctionirte Landesordnung hervorging. Diese wurde wieder die Grundlage von
     Revisionsarbeiten, deren Beendigung zur Zeit des Ausbruches des dreissigjährigen Krieges noch
     nicht erfolgt war. Nach der Schlacht am weissen Berge wurde die durch den Krieg unterbrochene
     Codificationsarbeit wieder aufgenommen. Die Feststellung des öffentlichen Rechtes bildete auch
     noch in dieser Zeit die Hauptaufgabe. Diess geht namentlich aus dem Hofdecrete hervor, in
     welchem die drei Hauptgesichtspuncte für die vorzunehmende Umarbeitung der nach dem Jahre 1620
     beendeten Revision der Landesordnung vorgezeichnet wurden. Das Hauptaugenmerk sollte nach
     diesem Decrete darauf gelegt werden, dass "der katholischen Religion in nichts präjudiciret,
     das jus regium salviret, und ein aequabile jus privatorum zwischen denen eingebornen Böhmen und
     denen Ausländern so unter der Zeit — eingenommen worden oder künftig in das Land kommen
     möchten, festgesetzet werde." In dieser Aufgabe lag wohl <pb
            facs="https://books.google.at/books?id=wyAMAAAAYAAJ&amp;pg=PA4" n="4"
            xml:id="S.4"/>auch der Grund, dass man die
     Durchführung dieser Codificationsarbeiten nach Wien an den Sitz der Centralregierung zu ziehen
     bemüht war. Auffallend ist hiebei auch die Plötzlichkeit, mit welcher man sich für diese
     Aenderung entschied. Am <date
            when="1625-03-12">12. März 1625</date> wurde eine Commission
     ernannt, welche die Umarbeitung der Landesordnung in Prag vornehmen sollte; wenige Wochen
     später und zwar am <date
            when="1625-04-07">7. April</date> desselben Jahres wurde dagegen
     verfügt, dass die Umarbeitung in Wien vorgenommen und zu diesem Zweck ein der deutschen und
     böhmischen Sprache kundiger, in den Landes- und Stadtrechten bewanderter Mann nach Wien
     geschickt werde. Den Ständen wurde gleichzeitig aufgetragen, das Material zu dieser Arbeit zu
     liefern und die Landesordnung sowie die Landtagsschlüsse herauszugeben; ein Auftrag, mit dessen
     Erfüllung so sehr gesäumt wurde, dass eine Betreibung sich als nothwendig erwies. In dem
     Decrete, das die Codificationsarbeiten an den Sitz der Centralregierung verlegte, wurde
     zugleich die Aufgabe derselben dahin erweitert, die Gesetzgebung auf den Stand zu bringen, dass
     von allen Gerichten des Königreiches nach gleichem Rechte gesprochen werde, und zu diesem Ende
     auch die Stadtrechte zu revidiren. Diese letztere Aufgabe wurde zwar nicht erfüllt, jedoch auch
     nicht aufgegeben, sondern vielmehr in dem Kundmachungspatente zu der am <date
            when="1627-05-10">10. Mai 1627</date> sanctionirten Landesordnung der Zukunft vorbehalten.<note
            n="N.4.1">Hofdecrete vom 12. März, 7. April, 5. Juli 1625. Archiv des Ministeriums des Innern. II. A.
      1.</note> Durch diesen Act erhielten die Codificationsarbeiten, welche sich durch mehrere
     Jahrhunderte hingezogen hatten, einen Abschluss, und zugleich wurde die Bahn für die weitere
     Rechtsentwicklung vorgezeichnet, indem die landesfürstliche Machtvollkommenheit <pb
            facs="https://books.google.at/books?id=wyAMAAAAYAAJ&amp;pg=PA5" n="5"
            xml:id="S.5"/> als die einzige
     Quelle der Rechtsbildung anerkannt, allen andern Rechtsquellen aber die rechtserzeugende Kraft
     ausdrücklich abgesprochen wurde. Im Hinblick auf diese Aenderung erscheint es doppelt
     bemerkenswert, dass die böhmische Landesordnung nach dem Ausspruche des Kundmachungspatentes
     mit Rücksicht auf die in den anderen österreichischen Ländern geltenden Rechte corrigirt wurde.
     An die gesetzgebende Gewalt des Landesfürsten wurde in der Folge auch sehr häufig appellirt,
     und man war schon am <date when="1640-02-01">1. Februar 1640</date> in der Lage, eine ziemlich
     umfangreiche Sammlung von Novellen und Declaratorien zu publiciren.</p>
        <p>Aehnlich wie in Böhmen verhielt sich der Gang der Codificationsarbeiten auch in Mähren.</p>

        <p>Die erste Codificirung des Landesrechtes trat gegen das Ende des 15. Jahrhunderts in's Leben,
     und zwar in der Form eines Rechtsbuches, welches <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Ctibor_Tobischau_von_Cimburg">
            <persName>Ctibor von Cimburg</persName>

          </ref> im Auftrag der Stände verfasste. Dieses
     mehrfach veröffentlichte und umgearbeitete Werk bildet die Grundlage der im Jahre 1535
     genehmigten Landesordnung, welche durch eine im Jahre 1531 auf Andringen der Stände eingesetzte
     Commission verfasst worden war. Kaum waren drei Jahre nach der Sanctionirung dieser
     Landesordnung verstrichen, so drangen die Stände bereits auf eine Revision derselben, und
     erwirkten auch die Einsetzung einer mit dieser Aufgabe betrauten Commission. Dieselbe wurde im
     Laufe der Zeit wiederholt erneuert ohne ihre Aufgabe zu erfüllen. Es erschienen zwar im Jahre
     1539 und im Jahre 1604 neue Ausgaben der Landesordnung, und zwar die letztere mit, die erstere
     ohne königliche Genehmigung; dieselben unterscheiden sich aber von der Landesordnung vom Jahre
     1535 kaum anders als durch Aufnahme der Nachträge. Das Erscheinen dieser neuen Ausgaben <pb
            facs="https://books.google.at/books?id=wyAMAAAAYAAJ&amp;pg=PA6" n="6"
            xml:id="S.6"/>
     unterbrach auch die Thätigkeit der Revisions-Commissionen, welche immer wieder von Neuem
     eingesetzt wurden, nicht. Diese Arbeiten fanden erst einen Abschluss, als <persName>Ferdinand
      II.</persName> nach der Schlacht am weissen Berge für Mähren eine Landesordnung am <date
            when="1628-05-10">10. Mai 1628</date> — fast gleichzeitig mit dem Erscheinen der <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=BöhmLO.">böhmischen Landesordnung</ref> — aus eigener
     Machtvollkommenheit ohne Zuziehung der Stände oder ihrer Vertreter erliess. Dieselbe blieb auch
     gleich der böhmischen Landesordnung nicht lange ohne Erläuterungen und Novellen. Die
     umfangreichste dieser Novellen erfloss, veranlasst durch ein Einschreiten der Stände, schon am
      <date
            when="1638-07-29">29. Juli 1638</date>.<note n="N.6.1">Chytil, Die Landesordnungen des
      Markgrafenthums Mähren. Schriften der historisch-statistischen Section der k. k. m. schl.
      Gesellschaft des Ackerbaues, der Natur- und Landeskunde. 4. Heft. Jahrg. 1852.</note>
        </p>

        <p>Die böhmische und mährische Landesordnung, welche durch gleichlautende Kundmachungspatente
     publicirt wurden, sind der Eintheilung und dem Inhalte nach, namentlich hinsichtlich der
     privatrechtlichen Bestimmungen, nahezu mit einander übereinstimmend. In beiden Landesordnungen
     sind die dem Civilrechte gewidmeten Titel an die Spitze des zweiten Theiles gestellt. Dieselben
     behandeln zuerst einzelne Theile des Obligationenrechtes, dann das eheliche Hüterrecht, die
     Vormundschaft und das Erbrecht, und schliessen mit den "Praescriptionen und Verjährungen".
     Keiner dieser Theile des Civilrechtes wird erschöpfend behandelt; jeder Titel enthält nur eine
     lose zusammengefügte Reihe von Bestimmungen, welche sich auf den Gegenstand der
     Titelüberschrift beziehen. Bei der grossen Uebereinstimmung des Inhaltes der beiden
     Landesordnungen muss das auffallen, dass die Art der Titelbezeichnung verschieden ist —
     in der böhmischen Landesordnung mit Buchstaben, <pb
            facs="https://books.google.at/books?id=wyAMAAAAYAAJ&amp;pg=PA7" n="7" xml:id="S.7"/> in der mährischen mit
     Ziffern — und dass an dieser Verschiedenheit durch sehr lange Zeit mit grosser Zähigkeit
     festgehalten wurde.</p>

        <p>Im 16. Jahrhundert, das in Böhmen und Mähren viele Codificationsarbeiten in's Leben rief,
     fanden gleichartige Arbeiten auch in den österreichischen Ländern — im engeren Sinne des
     Wortes — statt. Tyrol war das Land, welches die erste Landesordnung erhielt, die in neun
     Büchern, das öffentliche Recht, den Civilprozess, einzelne Theile des Civilrechtes,
     Verwaltungsvorschriften und das Strafrecht behandelt. Dieselbe wurde bei dem im Jahre 1525 in
     Insbruck abgehaltenen Landtage ausgearbeitet und im Jahre 1526 von <persName>Kaiser Ferdinand
      I.</persName> unter Vorbehalt der aus landesfürstlicher Machtvollkommenheit vorzunehmenden
     Aenderungen genehmigt. Die Stände begehrten aber schon im Jahre 1529 eine Revision dieser
     Landesordnung, welche zum Theile auch aus dem Grunde, weil die Landesordnung nicht in allen
     Landestheilen angenommen worden war, beschlossen wurde. Die Aufgabe der Revision fiel aber
     nicht den Ständen, sondern der Regierung zu, welche sich nur des Rathes der ständischen
     Verordneten bediente. Die aus dieser Revision hervorgegangene am <date when="1532-04-26">26.
      April 1532</date> genehmigte Landesordnung erscheint als bloss auf landesfürstlicher
     Machtvollkommenheit beruhend.</p>

        <p>Dem Civilrechte ist das dritte Buch dieser Landesordnung ausschliesslich gewidmet, dasselbe
     beschäftiget sich mit dem ehelichen Güterrechte, dem Erbrechte und der Vormundschaft; ausserdem
     sind zahlreiche civilrechtliche Bestimmungen mit Verwaltungsvorsehriften, namentlich mit jenen
     verbunden, welche im fünften Buche enthalten sind und sich auf Reallasten beziehen. Viel länger
     als in Tyrol dauerten die Codificationsarbeiten in Nieder- und
      <placeName>Oberösterreich</placeName>, und lieferten fast nur ein Material für die <pb
            facs="https://books.google.at/books?id=wyAMAAAAYAAJ&amp;pg=PA8" n="8" xml:id="S.8"/>
     Codificationsarbeiten des 18. Jahrhunderts; nur einzelne Theile der für Niederösterreich
     ausgearbeiteten Landesordnung erhielten Gesetzeskraft.</p>

        <p>In <placeName>Oberösterreich</placeName> wurde nach dem Tode des <persName>Kaisers Max
      I.</persName> von einigen Ständemitgliedern eine Landesordnung ausgearbeitet, welche nur eine
     provisorische Wirksamkeit bis zur Einsetzung einer Regierung haben sollte; die verbindliche
     Kraft derselben beruhte nur auf der Vereinbarung, welche die Ständemitglieder, die die
     Landesordnung verfassten, unter einander trafen. Der Inhalt derselben bezieht sich zumeist auf
     die Aufrechthaltung der Sicherheit im Lande. Diese Landesordnung kann demnach nicht einmal als
     eine Vorläuferin der Codification angesehen werden, welche in der Zeit von 1571 bis 1618 über
     Anregung der Stände unter dem Namen einer Landtafel ausgearbeitet worden ist. Dieselbe
     behandelt in sechs Theilen das öffentliche Recht, den Civilprocess, einzelne Theile des
     Civilrechtes und das Lehenrecht. Der dritte Theil mit 46 Titeln ist den "Contracten" mit
     Einschluss des ehelichen Güterrechtes und der Vormundschaft, der vierte Theil mit 32 Titeln der
     testamentarischen und der fünfte Theil mit 15 Titeln der gesetzlichen Erbfolge gewidmet.
     Bestimmungen über das Verfahren in Nachlassfällen sind theils mit den Bestimmungen über die
     testamentarische, theils mit jenen über die gesetzliche Erbfolge verbunden. Die Unruhen, welche
     zu Anfang des 17. Jahrhunderts in <placeName>Oberösterreich</placeName> herrschten, standen der
     Durchführung regelmässiger Berathungen über den Entwurf der Landtafel entgegen. Nach Beendigung
     der Unruhen wurde die Revision dieses Entwurfes in Angriff genommen; die Initiative hiezu ging
     aber nicht mehr von den Ständen, sondern von der Hofstelle aus, welche die
     niederösterreichische Regierung mit der Begutachtung der obderensischen Landtafel betraute. <pb
            facs="https://books.google.at/books?id=wyAMAAAAYAAJ&amp;pg=PA9" n="9" xml:id="S.9"/>
        </p>

        <p>Das Gutachten liess lange auf sich warten, und machte wiederholte Betreibungen nöthig, die
     zum Theil über Andringen der Stände erfolgten, welche darüber Klage führten, "dass das Land von
     practicirten Leuten entblösst sei, und dass sowohl das Justizwesen als die ganze Polizei einer
     gewissen Regel und Richtschnur bedürfe." Der Inhalt der zu diesem Zwecke erlassenen Decrete ist
     für die Auffassung jener Zeit von grossem Interesse. In einem derselben vom <date when="1628-12-29">29. December 1628</date> wird dem zu erstattenden Gutachten als Zweck
     vorgezeichnet, sich darüber auszusprechen: "wie die Landtafel der Zeit und des Landes Stand und
     Beschaffenheit nach zu ihrer kaiserlichen Majestät Hoheit und Deputation auch des Landes
     Wohlfahrt in einem und andern zu corrigiren, renoviren und in beständig guter Ordnung zu
     erhalten sey." In diesem Decrete wird auch darüber Klage geführt, "dass durch die Landesunruhen
     und schädliche Rebellion allerlei Veränderungen und Confusionen in guten Satzungen, Ordnungen
     und Gebräuchen, dann dass Uebergriffe der Stände und namentlich der Unkatholischen über die
     Grenzen ihrer vermeintlich habenden Landesfreiheiten in die Rechte des Landesfürsten
     stattfanden, woraus sie gleichsam eine Libertät suchen und erzwingen wollen." Schliesslich wird
     die Versicherung abgegeben, dass der Kaiser die Landtafel zwar bestätigen wolle, aber nur "der
     landesfürstlichen Hoheit wie dem Vaterland und der Stände Ehren und Wohlfahrt zum Besten."</p>

        <p>Das Gutachten der niederösterreichischen Regierung wurde dem oberösterreichischen
     Landeshauptmanne am <date
            when="1631-07-02">2. Juni 1631</date> mitgetheilt, nicht zu dem Ende,
     "damit die Stände daran etwas zu corrigiren oder zu ändern gedenken, sondern damit sie erinnern
     können, wenn etwas dem Land und der lieben Justiz in einem oder dem <pb
            facs="https://books.google.at/books?id=wyAMAAAAYAAJ&amp;pg=PA10" n="10" xml:id="S.10"/> andern Puncte nützlicher
     fürgesorgt werden könnte, und desshalb das Werk, daran dem ganzen Lande viel gelegen, mit desto
     besserer Beständigkeit vorderst aber zu grösserer Reputation des Kaisers ausgefertigt und
     practicirt werden möge."</p>
        <p>Dem Landeshauptmann wurde es hiebei anheim gegeben, wen er zu der Commission, die zu diesem
     Zwecke aus Landräthen und Mitgliedern der Stände gebildet werden sollte, zuziehen wolle.</p>
        <p>Seit dieser Zeit scheint sich die Aufmerksamkeit der Centralregierung ausschliesslich den
     Codificationsarbeiten zugewendet zu haben, welche in Niederösterreich im Zuge waren. Dieselben
     begannen im Jahre 1565 mit Einsetzung einer Commission, die aus eilf Mitgliedern des Herren-
     und Ritterstandes so wie aus vier Doctoren der Rechte bestand, und die Landtafel, die
     Landgerichtsordnung und die Polizeiordnung ausarbeiten sollte. Diese Commission scheint jedoch
     nicht lange in Thätigkeit gewesen zu sein, denn schon im Jahre 1577 wird darüber Klage geführt,
     dass die Codificationsarbeiten durch die anderen wichtigeren Angelegenheiten, mit denen sich
     die Landtage zu beschäftigen haben, verdrängt werden. Gleichzeitig wird, "da dem Land an der
     Förderung dieser Angelegenheiten sehr gelegen ist und dem Kaiser die Verantwortung bei Gott
     obliegt," angeordnet, einige Landtagsmitglieder vor dem nächsten Zusammentreten des Landtages
     einzuberufen, damit diese die nöthigen Vorarbeiten machen, um den Landtag in den Stand zu
     setzen, die Codificationsarbeiten zu beenden.</p>

        <p>Diesem Auftrage entsprachen jedoch die Ständemitglieder nicht, indem sie sich damit
     entschuldigten, dass die Reise und der Aufenthalt am Versammlungsorte des Landtages, den sie im
     Laufe des Jahres schon dreimal aufsuchen mussten, ihnen zu grosse Unkosten mache. Der <pb
            facs="https://books.google.at/books?id=wyAMAAAAYAAJ&amp;pg=PA11" n="11"
            xml:id="S.11"/>
     Landtag beschloss sohin auch, die Landtafel, auf welche das grösste Gewicht gelegt worden zu
     sein scheint, im Landrecht berathen zu lassen. Der Entwurf einer Landtafel, welche später
     Landesordnung genannt wird, so wie auch der Landgerichtsordnung scheint auch auf diese Weise zu
     Stande gekommen zu sein, denn im Jahre 1628 wurde eine Commission eingesetzt, um die Landtafel
     und die Landgerichtsordnung zu revidiren, so wie eine Polizeiordnung zu verfassen. In dem zu
     diesem Zwecke erlassenen Decrete vom <date when="1628-01-29">29. Jänner 1628</date>, welches
     der Zeit nach nahezu mit der Anordnung der Revision des Entwurfes der oberösterreichischen
     Landtafel zusammentrifft, wird darüber Klage geführt, dass bisher nichts geschehen sei, denn
     diess ist "dem gemeinen Wesen nachtheilig, weil sowohl in Land- und denen Justizsachen, als in
     der Polizei bei hohen und niedern Standespersonen allerlei beschwerliche Neuerungen,
     Missbräuche und schädliche Unordnungen eingerissen sind, welche nicht anders als durch ein
     wohlberathschlagtes Werk in die rechte Regel und Richtschnur wieder gebracht und gelegt werden
     können."</p>

        <p>Die Codificationsarbeiten lagen in dieser und der folgenden Zeit nicht mehr ausschliesslich
     in der Hand ständischer Organe; diese bildeten vielmehr nur den Beirath während die Hauptarbeit
     von Regierungsorganen verrichtet wurde. Einzelne Arbeiten wurden, wie es scheint, besonderen
     Fachmännern übergeben. Das Hofdecret vom <date
            when="1657-03-09">9. März 1657</date> erwähnt
     eines von vier Rechtsgelehrten über Auftrag verfassten Lehentractates, welcher von den zur
     Revision der Landesordnung bestimmten Ausschüssen in Erwägung gezogen werden sollte. In diesem
     Decrete wird von einer durch Abgeordnete aus Nieder- und <placeName>Oberösterreich</placeName>
     gebildeten Lehenconferenz gesprochen, welcher der Lehentractat vor der Abgabe an die oben
     erwähnten Ausschüsse zur <pb
            facs="https://books.google.at/books?id=wyAMAAAAYAAJ&amp;pg=PA12" n="12" xml:id="S.12"/> Prüfung mitgetheilt werden
     sollte. Diese Massregel verdient hervorgehoben zu werden, weil sie das erste Beispiel einer
     mehreren Ländern gemeinsamen legislativen Verhandlung bildet.</p>

        <p>Trotz wiederholter Betreibungen gelang es nicht, die Ausarbeitung der Landesordnung zum
     Abschluss zu bringen. Mehr als ein Jahrhundert war seit der Einsetzung der ersten Commission
     verflossen, als man mit dem Decrete vom <date when="1667-09-06">6. September 1667</date>
     neuerlich mit Berufung auf den Wunsch des Kaisers und die Bitte der Stände darauf dringen
     musste, "dass das gemeinnützige und nothwendige Werk einer gewissen Landesordnung über
     vieljährige dahin schon angewendete kostbare Zeit, Mühe und Spesen dermalen zur Endschaft und
     Publication gebracht werde." Man suchte zugleich auf die wünschenswerthe Beschleunigung durch
     die Anordnung hinzuwirken, dass die einzelnen Theile der Landesordnung, so wie die Berathung
     derselben beendet würde, mit Umgehung der niederösterreichischen Regierung, unmittelbar der
     Hofstelle übergeben werden sollten. Die Durchführung dieser Massregel muss auf Schwierigkeiten
     gestossen sein, denn die Anordnung wurde im Jahre 1672 mit dem Beifügen wiederholt, dass die
     Hofstelle es sich vorbehalte, eine Berathung vor der Unterbreitung zur Sanction zu
     veranstalten, und zu derselben neue Räthe zuzuziehen.</p>
        <p>Die Landesordnung sollte aus fünf Büchern bestehen, welche dem Civilprocesse, der
     Vormundschaft, dem Erbrecht, dem Lehenrecht und vielen Verwaltungsvorschriften gewidmet
     waren.</p>

        <p>Dieselben erlangten nur zum Theile und in verschiedenen Zeiträumen die landesfürstliche
     Sanction. Zuerst wurde die <ref
            target="http://diglit.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/0418">Gerhabschaftsordnung</ref>, welche das zweite Buch der Landesordnung bilden sollte, und zwar
     als selbständiges <pb
            facs="13" n="13" xml:id="S.13"/> Gesetz, mit der
     Genehmigung vom <date
            when="1669-02-18">18. Februar 1669</date> publicirt. Nach zehn Jahren
     erlangte der erste Theil des fünften Buches Gesetzeskraft, welcher unter der Bezeichnung <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp">tractatus de juribus incorporabilibus</ref> am <date
            when="1679-03-13">13. März 1679</date> sanctionirt wurde. Vom Lehenrecht waren die ersten zwei
     Titel im Jahre 1771 genehmigt worden; dieselben wurden jedoch über Andringen der Stände
     neuerlich in Berathung genommen, theils weil diese mit einzelnen Bestimmungen nicht
     einverstanden waren, theils weil in der Commission nicht alle vier Viertel des Landes vertreten
     waren. Damit gerieth die Arbeit wieder in's Stocken, so dass die Stände im Jahre 1684 wieder
     dringend um die Sanctionirung des Lehenrechtes bitten mussten, wobei sie zugleich ihre Bitte
     auch auf die Sanctionirung des Erbrechtes, dem das dritte und vierte Buch der Landesordnung
     gewidmet waren, ausdehnten. Der Theil des Erbrechtes, welcher die gesetzliche Erbfolge zum
     Gegenstande hat, wurde erst nach sechsunddreissig Jahren genehmigt und publicirt; die
     testamentarische Erbfolge erfuhr eine neue gesetzliche Regelung erst durch die Codificirung des
     ganzen Civilrechtes, welche den Abschluss der Codificationsarbeiten des 18. Jahrhunderts
     bildete; mit der Codificirung des Lehenrechtes fuhr man fort sich zu beschäftigen, ohne
     dieselbe bis zum heutigen Tage zum Abschlusse gebracht zu haben.<note n="N.11.1">Die Daten über
      die Codificationsarbeiten in Nieder- und Ober-Oesterreich sind den Acten des obersten
      Gerichtshofes entnommen. Fascikel 106.</note>
        </p>

        <p>In den innerrösterreichischen Ländern fanden gleichfalls im 16. Jahrhundert
     Codificationsarbeiten statt; dieselben bewegten sich jedoch auf dem Gebiete des Strafrechtes
     und des Civilprocesses, nicht aber auf dem des Civilrechtes. Einzelne civilrechtliche
     Bestimmungen, die sich zumeist auf <pb
            facs="14" n="14"
            xml:id="S.14"/> das
     Erbrecht und die Vormundschaft beziehen, finden sich vor in den Sammlungen der Landhandveste,
     welche für <placeName>Steiermark</placeName> in den Jahren <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirLHF.+1583">1583</ref> und 1635, für <placeName>Kärnthen</placeName> im Jahre <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10487894_00">1610</ref> und für <placeName>Krain</placeName> im Jahre 1687 im Auftrage der Stände
     veranstaltet wurden.</p>
        <p>Zu erwähnen sind noch die für <placeName>Görz</placeName> und <placeName>Gradisca</placeName>
     erlassenen Constitutionen, und die Statute der <placeName>Stadt Triest</placeName>, da
     dieselben in der Form von Codificationen erschienen. Die ersteren wurden im Jahre 1605 unter
      <persName>Erzherzog Ferdinand</persName> in lateinischer Sprache publicirt. An der Verfassung
     derselben, welche lange Zeit in Anspruch genommen zu haben scheint, nahmen auch Abgeordnete der
     Stände jedoch nur mit berathender Stimme Antheil. Als Motiv zum Erlassen dieser Constitutionen
     wird die lange Dauer und der unsichere Ausgang der Rechtsstreite angegeben. Die Constitutionen
     enthalten in fünf Abtheilungen Bestimmungen über den Wirkungskreis der Behörden, den
     Civilprocess, einzelne Theile des Civilrechtes und Verwaltungsvorschriften. Dem Civilrechte
     sind zwei Abtheilungen nahezu ganz gewidmet. Die eine mit der Ueberschrift "Von den Contracten"
     enthält einige Hauptstücke über die Fähigkeit sich zu verpflichten, und behandelt dann einzelne
     Verträge und zwar namentlich den Kauf, das Darlehen, die Miethe, das eheliche Güterrecht. In
     dieser Abtheilung finden sich aber auch Verwaltungsvorschriften vor. Die Abtheilung, welche die
     Ueberschrift "Von der Erbfolge" führt, enthält einige Bestimmungen über das Erbrecht und die
     Vormundschaft.</p>

        <p>In einem Anhange, welcher sich den fünf Abtheilungen anschliesst, ist nebst Taxvorschriften
     ein Hauptstück über die Beobachtung dieser Constitutionen enthalten. Nach demselben sollen alle
     in diesen Constitutionen nicht entschiedenen Fälle nach den Regeln des gemeinen Rechtes
     entschieden werden. Die landesfürstlichen Anordnungen, welche <pb
            facs="15" n="15" xml:id="S.15"/> später im Widerspruch mit dem Inhalte dieser Constitutionen
     erlassen werden sollten, sollen so angesehen werden, als wäre der Landesfürst schlecht
     informirt gewesen, und es soll gestattet sein, denselben nicht zu gehorchen. Daneben wird dem
     Landesfürsten aber auch das Recht vorbehalten, diese Constitutionen zu ändern, zu mehren und zu
     mindern.</p>
        <p>Die Statuten der <placeName>Stadt Triest</placeName>, welche von <persName>Ferdinand
      I.</persName> im Jahre 1550 genehmigt wurden, entstanden aus einer Revision der älteren
     Statuten dieser Stadt. Die Revision wurde veranlasst durch Conflicte, welche zwischen dem
     Stadthauptmann und städtischen Organen ausgebrochen waren, bei denen man sich von beiden Seiten
     auf die bestehenden Statute berief. Um nun den Uebelständen abzuhelfen, welche aus der
     Undeutlichkeit und den einander widersprechenden Anordnungen der Statute entsprangen, wurden
     Räthe der Wiener Hofstelle, der niederösterreichischen Regierung und der tyrolischen
     Landesstelle nach Triest gesendet, um sich dort an Ort und Stelle bei dem Stadthauptmann und
     den städtischen Organen die nöthigen Informationen einzuholen, und sohin die Statuten zu
     revidiren. Das auf diese Weise entstandene Operat wurde vom Kaiser nach vorgenommener Prüfung
     angenommen. Die Statuten enthalten in vier Büchern Bestimmungen über den Wirkungskreis der
     Behörden, Civilprocess, Civilrecht, Strafrecht und Verwaltungsvorschriften. Die
     civilrechtlichen Bestimmungen sind dem Buche, das vom Civilprocesse handelt, eingefügt, und
     schliessen sich an die Bestimmungen über den Urkundenbeweis an; dieselben haben einige Verträge
     mit Einschluss des ehelichen Güterrechtes, das Erbrecht und die Vormundschaft zum
     Gegenstande.</p>

        <p>Nach dem Kundmachungspatente soll, wenn sich ein Zweifel bei Auslegung der Statuten ergibt,
     die Interpretation durch den Landesfürsten angerufen werden. <pb
            facs="16" n="16" xml:id="S.16"/> Hinsichtlich der Auslegung findet sich am Schlusse des vierten
     Buches folgende Weisung: "Statutorum nemo captet verba, sed in dubio ad normam aequitatis
     referat, et tria juris praecepta ob oculos habeat, hoc enim in his condendis semper nostrum
     fuit consilium, pravos scilicet et facinorosos punire, innocentes protegere et denique curae
     habere ne cuiquam fiat injuria."</p>
      </div>
      <div xml:id="T.2">
        <head>II. Codificationsarbeiten für mehrere Länder.</head>
        <p>Die bisher geschilderten Codificationsbestrebungen hatten vornehmlich zum Zwecke, das in
     jedem Lande geltende Recht durch die Schrift zu fixiren. Als eine ganz vereinzelte Erscheinung
     kann man es bezeichnen, dass Abgeordnete zweier Länder, nämlich von
      <placeName>Unter-</placeName> und <placeName>Oberösterreich</placeName>, zusammenzutreten
     hatten, um einen Entwurf des Lehenrechtes zu begutachten. Die Idee, für mehrere Länder ein
     gleiches Recht zu schaffen, wurde erst im 18. Jahrhunderte planmässig verfolgt.</p>
        <p>Der erste Schritt auf dieser Bahn geschah durch <persName>Joseph I.</persName> im Jahre 1709,
     welcher in <placeName>Prag</placeName> und <placeName>Brünn</placeName>
     Compilationscommissionen einsetzte mit der Aufgabe, "eine uniformitas juris statutarii durch
     Combination der Landesordnungen mit ihren Nachträgen" herbeizuführen. Als Grenze der
     uniformitas des für diese beiden Länder zu schaffenden Rechtes wurde die Verschiedenheit in der
     Verfassung der Aemter und Stellen bezeichnet.</p>

        <p>Jede dieser beiden Commissionen hatte unabhängig von der anderen zu arbeiten; die Brünner
     Commission wurde jedoch angewiesen, ihr Operat an die Prager <pb
            facs="18" n="18"
            xml:id="S.18"/> Commission zu schicken, welche die Vorlage an die Hofstelle in
      <placeName>Wien</placeName> einzuleiten hatte. Die Commission, welche in
      <placeName>Prag</placeName> fünfzehn, in <placeName>Brünn</placeName> zwölf Mitglieder zu
     zählen hatte, wurde bloss aus Fachmännern durch Ernennung der Hofstelle zusammengesetzt. Sie
     bestand zum grössten Theile aus richterlichen Beamten; es waren aber auch Advocaten und
     Stadträthe der Landeshauptstädte in derselben vertreten. Unter den Mitgliedern hat der Advocat
      <persName>Wenzel Neumann von Puchholtz</persName>, welcher zum Protocollführer der Prager
     Commission bestellt wurde, in der Folge die grösste Bedeutung erlangt.<note
              n="N.6">Hofdecret
       <date when="1700-10-06">6. October 1700</date>. Reg. d. obersten Gerichtshofes.</note>
        </p>

        <p>Aus der für diese Commissionen ausgearbeiteten Instruction ist zu entnehmen, dass sie die
     beiderseitigen Landesordnungen zur Grundlage ihrer Berathungen nehmen und von Stelle zu Stelle
     unter Beifügung ihrer Bemerkungen durchgehen, dabei aber zugleich auch die Herbeiführung einer
     Gleichförmigkeit zwischen den Stadtrechten und den Landesordnungen anstreben sollten. Die
     Commissionen wurden verpflichtet, zweimal in der Woche Sitzung zu halten; dagegen wurde den
     Mitgliedern das ausschliessliche Vervielfältigungsrecht der neu zu schaffenden Landesordnung
     auf die Dauer von zehn Jahren als Entschädigung für ihre Mühe in Aussicht gestellt.<note
              n="N.7">Instruction <date when="1709-10-02">2. October 1709</date>. Reg. d. obersten
      Gerichtshofes.</note>
        </p>

        <p>Hinsichtlich der Aufgaben, welche man diesen Commissionen stellte, zeigte sich aber ein
     wiederholtes Schwanken. Mehrfach trat das Bestreben hervor, die Arbeit auf eine Compilirung der
     böhmischen Landesordnung mit ihren Nachträgen zu beschränken. Dafür spricht die schon im Jahre
     1710 erlassene Anordnung, die in der böhmischen Landesordnung vorkommende Bezeichnungsweise
     — nach <pb
            facs="19" n="19" xml:id="S.19"/> Buchstaben — für das
     neue Operat zu wählen, so wie die im Jahre 1724 ergangene Mahnung, von der in der böhmischen
     Landesordnung vorkommenden Stoffeintheilung so wenig als möglich und überhaupt nur dann
     abzuweichen, wenn diess wegen der Compilation mit den Nachträgen nothwendig erscheinen sollte.
     Der Commission wurde es auch verwehrt, sich in eine Textirung ihrer Vorschläge einzulassen;
     dieselbe hatte nur allgemeine Anträge auf Aenderungen oder Ergänzungen den entsprechenden
     Stellen der böhmischen Landesordnung beizufügen, und die Belege, auf welche sich diese Anträge
     stützten, in Abschrift anzuschliessen. Die Berathungen der Commission sollten darum auch
     fortdauern, und durch den Mangel von Entscheidungen über Vorfragen nicht aufgehalten werden;
     die Regierung lehnte es geradezu ab, auf einzelne Anfragen vor dem Schlusse der ganzen
     Berathung zu antworten. Die Herbeiführung einer Gleichförmigkeit zwischen Landesordnung und
     Stadtrecht, welche man noch in der im Jahre 1709 erlassenen Instruction als Aufgabe der
     Commission bezeichnet und schon in den Kundmachungspatenten zur böhmischen und mährischen
     Landesordnung in Aussicht gestellt hatte, gab man schon im Jahre 1710 auf, indem man die zu
     diesem Zwecke nöthigen Einleitungen einer späteren Zeit vorbehielt.</p>

        <p>Die Besorgniss vor einem Ueberwiegen der böhmischen Einflüsse fand in einer Remonstration
     Ausdruck, welche die Brünner Commission desshalb erhob, weil die Arbeiten derselben nach
      <placeName>Prag</placeName> geschickt werden sollten, ohne dass eine Mittheilung der in
      <placeName>Prag</placeName> zu Stande gekommenen Operate an die Brünner Commission angeordnet
     worden war. Man besorgte in <placeName>Brünn</placeName>, die Sache gewinne den Anschein, als
     ob Mähren eine Dependenz von Böhmen sei. In der hierüber erlassenen Antwort der
     Centralregierung wird die <pb
            facs="20" n="20" xml:id="S.20"/>
     Selbständigkeit Mährens anerkannt, und die getroffene Anordnung als im Interesse der
     Beschleunigung gelegen motivirt; zugleich wird zugesichert, man werde die Verschiedenheiten zu
     vereinigen wissen, und wenn nöthig das Gutachten der mährischen Commission einholen.</p>

        <p>Die Aufgaben der Compilationscommission wurden aber in der Folge erweitert, und der Rahmen,
     den man durch das Zugrundelegen der böhmischen Landesordnung aufstellte, musste durchbrochen
     werden, als man sich später die Ausarbeitung von neun selbständigen Gesetzwerken, die den
     ganzen Rechtsstoff erschöpfen sollten, zum Ziele setzte. Der Zeitpunct, in welchem dieser
     Wendepunct eintrat, lässt sich nach dem vorhandenen Materiale nicht mit Gewissheit bestimmen.
     Die erste Veranlassung zu dieser Aenderung dürfte darin gelegen sein, dass die Arbeiten der
     Commission nicht mit der wünschenswerthen Beschleunigung vorwärts schritten, so lange man für
     die Compilation der ganzen Landesordnung sich mit nur Einem Referenten begnügte. Bereits im
     Jahre 1723, in welchem Jahre man sich die in's Stocken gerathenen Arbeiten neu zu beleben
     bemühte, wurde die Bestellung mehrerer Referenten mit sachlich begrenzten Aufgaben als
     nothwendig anerkannt, und es wird der oben erwähnte <persName>Neumann</persName> als der zur
     Ausarbeitung der den Civilprocess und das Erbrecht enthaltenden Theile bestimmte Referent
     genannt. Neben ihm sollte der Vice-Landschreiber die begonnene Ausarbeitung des dem
     öffentlichen Rechte gewidmeten Theiles fortsetzen, und überdiess ein dritter Referent bestellt
     werden. Die Bestellung des Letzteren unterblieb aber vorläufig und wurde sogar im Jahre 1724
     über eine Vorstellung der böhmischen Statthalterei als überflüssig bezeichnet. Da aber nur jene
     Arbeiten vorschritten, welche den beiden im Jahre 1723 thätigen Referenten anvertraut worden
     waren, so griff man <pb
            facs="21" n="21" xml:id="S.21"/> später wieder zu dem
     Mittel, die Arbeiten abzugrenzen und bestimmten Referenten zuzuweisen. Im Jahre 1738 suchte man
     in dieser Weise die Ausarbeitung aller neun Theile sicherzustellen.</p>
        <p>Der erste Theil von dem öffentlichen Rechte lag damals der Commission beendet vor; die
     Centralregierung hatte aber noch nicht die derselben vorbehaltene Redigirung der von der
     Commission gestellten Anträge unternommen.</p>
        <p>Der zweite Theil, den man in zehn Titel einzutheilen beabsichtigte, sollte von der
     Gerichtsbarkeit, den Gerichtsstellen, und von der Zuständigkeit der letzteren handeln.</p>
        <p>Der dritte vom Civilprocess und vom Concursverfahren handelnde Theil lag gleichfalls schon
     vor, harrte aber noch der bei der Centralregierung vorzunehmenden Redigirung der
     Commissionsvorschläge.</p>
        <p>Der vierte Theil sollte dem Personenrechte mit Einschluss des Pflegschaftswesens gewidmet
     sein.</p>
        <p>Im fünften Theile sollten die dinglichen Rechte behandelt werden.</p>
        <p>Der sechste das Erbrecht umfassende Theil war von der Commission zwar noch nicht vorgelegt,
     jedoch schon dem Ende nahe gebracht worden. Die Berathung war beim letzten Titel in's Stocken
     gerathen.</p>
        <p>Der siebente Theil sollte die Verträge behandeln.</p>
        <p>Die beiden letzten Theile waren dem Strafrechte, und zwar der achte den Privatdelicten, der
     neunte aber den öffentlichen Delicten gewidmet.</p>
        <p>Unter den bestellten Referenten verdient nur <persName>Neumann</persName>, der damals
     Professor war, hervorgehoben zu werden, da man bei den getroffenen Wahlen zumeist dem Rathe
      <persName>Neumann's</persName> folgte, oder die Bestellung mit der ausgesprochenen Erwartung
     motivirte, dass er hilfreiche Hand leisten werde.</p>
        <p>Es hat auch keiner der im Jahre 1738 neben <pb facs="22" n="22" xml:id="S.22"/>
          <persName>Neumann</persName> bestellten Referenten seine Aufgabe durchgeführt.
      <persName>Neumann</persName> selbst hat von den ihm zu dieser Zeit übertragenen Arbeiten nur
     die eine, nämlich die Beendigung des Erbrechtes, vollbracht; der anderen, welche in der
     Ausarbeitung des zweiten Theiles bestand, hat er sich nicht unterzogen. Er suchte dieser
     Aufgabe, noch ehe man sie ihm auftrug, zu entgehen, indem er rieth, einen Appellationsrath dazu
     zu bestellen. Das eigentliche Motiv seiner Ablehnung lag aber darin, dass er besorgte, sich
     durch einen die Stellung und den Wirkungskreis der Aemter betreffenden Gesetzesvorschlag zu
     verfeinden.</p>
        <p>Um diese Ablehnung zu würdigen, muss man sich einerseits die ständischen Verhältnisse jener
     Zeit und anderseits die Schwierigkeiten vergegenwärtigen, mit welchen die Erforschung der
     bestehenden Jurisdictionsverhältnisse verbunden war. Wie wenig bekannt diese Verhältnisse
     waren, geht daraus hervor, dass die böhmische Commission die Jurisdictionszustände der
     Grafschaft <placeName>Glatz</placeName> nicht anders glaubte kennen lernen zu können, als dass
     sie im Jahre 1711 durch die Centralregierung einen Auftrag an die Stände erwirkte, wodurch
     diese angewiesen wurden, ihre auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit sich beziehenden Privilegien
     vorzulegen.</p>
        <p>Trotz seiner Weigerung wurde <persName>Neumann</persName>, da man ihn für den zu dieser
     Arbeit geeignetesten Mann hielt, zum Referenten des zweiten Theiles bestellt, und man hoffte
     dadurch, dass man ihm Ehre und Lohn in Aussicht stellte, seine Bedenken zu beschwichtigen.</p>

        <p>Es verdient hervorgehoben zu werden, dass man eine Civilprocessordnung ausgearbeitet hatte,
     und die Regelung der Jurisdictionsverhältnisse, welche schon in der im Jahre 1709 erlassenen
     Instruction als besonders dringend bezeichnet worden war, in Schwebe liess. <pb
            facs="23" n="23" xml:id="S.23"/>
        </p>
        <p>Die Arbeiten der im Jahre 1709 eingesetzten Compilationscommissionen blieben weit hinter dem
     ihnen gesteckten Ziele zurück, so dass man die Bedeutung derselben nicht so sehr in den für die
     weitere Rechtsentwicklung gelieferten Resultaten als in dem Einfluss auf die Erweiterung der
     Codificationsbestrebung suchen muss.</p>
        <p>Die mährische Commission hat keinen der auszuarbeitenden Theile ganz berathen, und nur
     Gutachten über einzelne Titel geliefert.</p>
        <p>Die Arbeiten der böhmischen Commission geriethen, nachdem einige Titel über das öffentliche
     Recht nach Wien eingeschickt worden waren, in's Stocken, und auch die Centralregierung liess
     mehrere Jahre verstreichen, ehe sie die eingetretene Unthätigkeit wahrnahm. Trotz mehrfacher
     Betreibungen gelang es seit dem Jahre 1713 durch mehrere Jahre nicht, eine Arbeit von der
     Compilationscommission zu erlangen.</p>
        <p>Die Anwesenheit <persName>Carl's VI.</persName> in <placeName>Prag</placeName> im Jahre 1723
     bot die Veranlassung, sich mit dem Bestande und der Thätigkeit der Compilationscommission
     eingehender zu beschäftigen. Die Erkenntniss des Einflusses, welchen die Berathungsweise auf
     die Ergebnisse der Berathung übt, gewann schon damals Raum, und man suchte zunächst durch die
     Abfassung einer neuen Instruction auf die Thätigkeit der Commission einen belebenden Einfluss
     zu üben.</p>

        <p>Während man in der ersten Instruction das Hauptgewicht auf die Zusammenkünfte der ganzen
     Commission legte, wurde jetzt mehr Gewicht auf die Thätigkeit des Referenten gelegt. Man
     begnügte sich nicht mehr mit Einem Referenten, und ordnete an, dass das schriftliche mit
     Motiven versehene Referat vor der Sitzung unter den Mitgliedern circuliren solle, welche ihre
     Bemerkungen dem Referate beisetzen oder in det Sitzung vortragen sollten. <pb
            facs="24" n="24" xml:id="S.24"/> Mit dieser Aenderung der Ansichten über die
     Bedeutung der Thätigkeit, welche man in Anspruch nahm, hängt es wohl zusammen, dass man das
     allen Commissionsmitgliedern als Entlohnung in Aussicht gestellte Privilegium der
     Vervielfältigung für unzureichend fand, um den Referenten für seinen Aufwand an Zeit und Mühe
     zu entschädigen. Man sagte diesem zu, bei den Ständen ein Honorar in Geld zu erwirken, und
     diese bewilligten auch im Jahre 1724 sechstausend Gulden für die Ausarbeitung des
     Civilprocesses und des Erbrechtes.</p>
        <p>Der im Jahre 1723 gegebenen Anregung hat man es zu danken, dass in den nächsten Jahren eine
     regere Thätigkeit entfaltet wurde. Bis zum Jahre 1725 wurde der erste Theil vom öffentlichen
     Rechte und bis zum Jahre 1726 der dritte Theil vom Civilprocess und der Concursordnung fertig;
     die Berathung des sechsten Theiles vom Erbrechte war im Jahre 1729 bis zum letzten Titel
     gediehen. Dann trat aber wieder eine längere Pause ein, und auch von Seite der Centralregierung
     scheint man bis zu einer im Jahre 1737 ergangenen Mahnung wegen Einsendung von Arbeiten den
     Aufgaben der Compilationscommission kein besonderes Augenmerk gewidmet zu haben. Im Jahre 1738
     versuchte man sowohl durch die Abtheilung der Arbeit in neun Referate und Ernennung von
     Referenten, als dadurch einen beschleunigenden Einfluss zu üben, dass man die Mitgliederzahl
     der böhmischen Commission auf achtzehn erhöhte und anordnete, dass die Commission in zwei
     getrennten Senaten, die sich ihre Operate gegenseitig mitzutheilen hätten, arbeiten solle.</p>

        <p>Die nächsten Jahre brachten keine neuen Arbeiten. Als nach zehn Jahren die Commission neu
     besetzt wurde, war das Erbrecht noch immer nicht nach Wien eingeschickt worden. Aus dem an die
     Commission desshalb ergangenen <pb
            facs="25" n="25" xml:id="S.25"/> Decrete
     ist aber zu entnehmen, dass der das Erbrecht enthaltende sechste Theil um diese Zeit bereits
     vollendet war; an die Centralregierung gelangte er erst in der Zeit zwischen 1748 und 1750.</p>
        <p>Diese aus zwölf Titeln bestehende Arbeit bildet das einzige für die Codificirung unseres
     Civilrechtes wichtige Resultat der im Jahre 1709 eingesetzten Compilationscommission.</p>
        <p>Das Werk zerfällt in zwei Theile, deren Abschnitte in der in der böhmischen Landesordnung
     üblichen Form mit Buchstaben bezeichnet sind. Der erste Theil behandelt die testamentarische
     Erbfolge und enthält in sechs Titeln — Von Testamenten — Vom Pflichtteile —
     Von Substitutionen — Von Vermächtnissen — Von Fideicommissen — Von Codicillen
     und Schenkungen auf den Todesfall — 54 Abschnitte. Der zweite Theil, welcher 42
     Abschnitte enthält, umfasst gleichfalls in sechs Titeln die gesetzliche Erbfolge und die beiden
     Arten von Erbfolgen gemeinsamen Bestimmungen. Die Titel VII bis XII handeln: Von der
     gesetzlichen Erbfolge in der absteigenden Linie — Von der gesetzlichen Erbfolge in der
     aufsteigenden Linie — Von der gesetzlichen Erbfolge der Seitenverwandten — Von der
     gesetzlichen Erbfolge der Eheleute und des k. Fiscus — Von der Erbschaftsantretung,
     erblichen Einführung, dem jure transmissionis, accrescendi, von der Sperre, dann
     Erbschaftsinventur und andern Rechtswohlthaten — Von Theilungen, Einbringung des
     vorempfangenen Gutes und anderen Gemeinschaften.</p>
        <p>Jeder Abschnitt zerfällt in mehrere Paragraphe, welche von der Commission zum grössten Theile
     vollständig ausgearbeitet wurden.</p>

        <p>Die Commission wich aber nicht bloss in dieser formellen Beziehung von den derselben
     ursprünglich ertheilten <pb
            facs="26" n="26" xml:id="S.26"/> Aufträgen ab;
     sie überschritt auch ganz entschieden die Grenzen, welche man ursprünglich der Arbeit, die nur
     in einer Compilirung der Landesordnung mit den Novellen derselben bestehen sollte, gezogen
     hatte.</p>
        <p>Unter den bei jedem Titel genannten Quellen werden die Stadtrechte regelmässig angeführt,
     obgleich man der Commission bedeutet hatte, dass die Unificirung mit den Stadtrechten erst in
     späterer Zeit eingeleitet werden solle.</p>
        <p>Bemerkenswerth ist es, dass neben den Landesrechten sehr häufig das gemeine —
     kaiserliche — Recht als Quelle benützt wird, um daraus Regeln für die im Landesrechte
     nicht entschiedenen Fälle zu schöpfen. Dieser Umstand verdient um so mehr hervorgehoben zu
     werden, weil man sich bald darauf die vollständige Ablösung vom römischen Rechte zum Ziele
     setzte, und dasselbe weder als bestehendes Recht noch als Quelle für ein zu gebendes Recht
     gelten lassen wollte.</p>

        <p>Von der grössten Wichtigkeit aber sind die in diesem Entwurfe sich zeigenden
     Reformbestrebungen, welche schliesslich — allerdings erst gegen Ende des 18. Jahrhunderts
     — zur Anerkennung des gleichen Erbrechtes führten. Dieselben verdienen aber eine um so
     grössere Beachtung, als sie der Zeit nach nahezu mit den gleichartigen Reformen zusammentrafen,
     die in Oesterreich unter und ob der Enns, dann in <placeName>Steyermark</placeName> durch die
     Successionsordnungen von den Jahren 1720 und 1729 in's Leben traten.<note
              n="N.26.1">Successionsordnung für <placeName>Niederösterreich</placeName> vom <date
              when="1720-05-28">28. Mai 1720</date> Cod. Aust. Suppl. P. I. p. 952; für
       <placeName>Oberösterreich</placeName> vom <date
              when="1729-03-16">16. März 1729</date> Cod.
      Aust. Suppl. P. II. p. 539; für <placeName>Steyermark</placeName> vom <date when="1729-01-26">26. Jänner 1729</date>, Graz 1737.</note>
        </p>

        <p>Durch verschiedene Bestimmungen verfolgte man in diesen beiden Codificirungsarbeiten, die
     unabhängig von <pb
            facs="27" n="27" xml:id="S.27"/> einander entstanden,
     denselben Zweck, der darin bestand, die Bevorzugung der männlichen gegenüber den weiblichen
     Erben, der Agnaten gegenüber den Cognaten, welche Bevorzugung sich in dem für die höheren
     Stände geltenden Erbrechte erhalten hatte, zu mildern.</p>

        <p>Zu diesem Zwecke wurde in den österreichischen Successionsordnungen die Unterscheidung nach
     dem Ursprünge des Vermögens, je nachdem es vom Vater oder von der Mutter herrührt,
      aufgehoben;<note
            n="N.27.1">2 Titel § 10.</note> der böhmische Entwurf beseitigt die
     Unterscheidung zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen.<note n="N.27.2">2. 7. 9.
      Titel.</note>
        </p>

        <p>Der Ausschluss der weiblichen durch die männlichen Erben, der Cognaten durch die Agnaten wird
     in den österreichischen Successionsordnungen beschränkt, und den Agnaten bloss ein
     Einstandsrecht zugestanden;<note
            n="N.27.3">9. Titel § 3, 12. Titel.</note> der böhmische
     Entwurf gewährt den Frauen ein gesetzliches Erbrecht, räumt denselben unter Umständen sogar
     einen Anspruch auf einen Pflichtteil ein, und sucht die noch als berechtigt anerkannte
     Bevorzugung des Mannsstammes dadurch zu erreichen, dass er einen Theil der Verlassenschaft zur
     ausschliesslichen Vertheilung unter die männlichen Erben bestimmt.<note n="N.27.4">2. 7. 9.
      Titel.</note>
        </p>

        <p>Aus der Motivirung des von der böhmischen Commission vorgelegten Operates tritt die Idee der
     Gleichberechtigung aller Rechtssubjecte als die Grundlage der begonnenen Reform entgegen.
     Dieses Princip, in welchem man wohl eine Frucht der Verbreitung naturrechtlicher Lehren
     erkennen muss, wird ohne eine nähere Erörterung seiner Berechtigung so wie seiner Folgen als in
     der natürlichen <pb
            facs="28" n="28" xml:id="S.28"/> Billigkeit begründet
     hingestellt. Ihm gegenüber wird das Gebot erhoben, für die Erhaltung der Geschlechter Sorge zu
     tragen. Zwischen diesen beiden einander ausschliessenden Forderungen suchte man zu vermitteln,
     jedoch ohne nach einem höheren Gesichtspuncte zu forschen, von welchem aus man die Richtschnur
     für die zu treffende Entscheidung hätte finden können, ohne die Tragweite der Wirkungen klar zu
     stellen. Man fand die Vermittlung dadurch, dass man keines der einander entgegengesetzten
     Principien consequent durchführte. Es verdient diess hervorgehoben zu werden, weil diese Art,
     legislative Fragen zu entscheiden, während der späteren Codificationsarbeiten häufig
     wiederkehrte.</p>

        <p>Unter den Aenderungen, welche der Erbrechtsentwurf der böhmischen Commission anstrebte, ist
     noch die Erweiterung des richterlichen Einflusses auf die Regulirung der Verlassenschaften zu
     erwähnen. Während bisher ein amtliches Einschreiten nur dann stattfand, wenn sich ein
     unbewegliches Gut im Nachlasse befand, sollte in Zukunft das Gleiche geschehen, wenn der
     Nachlass nur aus Mobilien besteht. Unter den Gründen, mit denen diese Neuerung gerechtfertigt
     wird, erscheint auch folgende Erwägung und zwar als erster Grund angeführt: "Es müsse sowohl
     den Gläubigern des Erblassers, als denjenigen, die als Erben oder Miterben auftreten zu können
     glauben, sehr viel daran gelegen sein, dass sie aus dem öffentlichen Archive der k. Landtafel
     die Notiz erhalten können, wie diese oder jene auch in blossen Mobilien bestehende Erbschaft
     und ob sie mit der Rechtswohlthat des Inventars angetreten worden sei."<note n="N.28.1">11.
      Titel, zu P. 26.</note>
        </p>
        <p>Die Gleichzeitigkeit dieses von der böhmischen <pb facs="29" n="29"
            xml:id="S.29"/> Compilationscommission ausgearbeiteten Entwurfes — welcher
     mit Ausnahme eines Titels schon im Jahre 1729 vollendet war — mit den oben erwähnten
     österreichischen Successionsordnungen macht es doppelt interessant, dass man, während in
      <placeName>Prag</placeName> und in <placeName>Brünn</placeName> über die Herbeiführung eines
     gleichförmigen Rechtes für <placeName>Böhmen</placeName>, <placeName>Mähren</placeName> und
      <placeName>Schlesien</placeName> berathen wurde, die Gleichförmigkeit auf einem, wenn auch
     kleinen Rechtsgebiete, für <placeName>Nieder-</placeName> und
      <placeName>Oberösterreich</placeName> und <placeName>Steyermark</placeName> in anderer Weise
     bewerkstelligte. Dem wiederholten Andringen der Stände folgend<note
              n="N.29.1">Bericht der
      ständischen Verordneten vom <date when="1684-12-23">23. December 1684</date>. Regist. d. Ob.
      Gerichtshofes.</note> hat <persName>Carl VI.</persName> den von der gesetzlichen Erbfolge
     handelnden Theil des Entwurfes einer niederösterreichischen Landesordnung im Jahre 1720
     sanctionirt und für <placeName>Niederösterreich</placeName> eingeführt. Diese
     Successionsordnung wurde kurze Zeit darauf nach einer mit den Ständen gepflogenen Verhandlung,
     zu welcher die Initiative von der Centralregierung ausging, in
      <placeName>Steyermark</placeName> unverändert und in <placeName>Oberösterreich</placeName> mit
     geringen Aenderungen als Gesetz in Wirksamkeit gesetzt. Das darin liegende Streben,
     gleichförmiges Recht in einem grösseren Ländergebiete zu erzeugen, kann um so weniger verkannt
     werden, als der für <placeName>Oberösterreich</placeName> ausgearbeitete Entwurf einer
     Landtafel, hinsichtlich dessen die Verhandlungen bei der Centralregierung gleichzeitig mit den
     Verhandlungen über die Ausarbeitung der niederösterreichischen Landesordnung im Zuge waren,
     gleichfalls eine vollständige Successionsordnung enthält, die man aber bei diesem Anlasse gar
     nicht berücksichtigt zu haben scheint.</p>

        <p>Die zu diesen Successionsordnungen erlassenen Kundmachungspatente enthalten manchen Zug,
     welcher die Aufgabe kennzeichnet, die sich der Gesetzgeber in jener Zeit <pb
            facs="30" n="30" xml:id="S.30"/> stellte. Die Besonderheiten des Landesrechtes
     werden als etwas Irriges, die Ungleichförmigkeiten als eine Quelle von Streitigkeiten
     hingestellt; der Kaiser, welcher von sich sagt, er lasse sich nichts mehr als die
     Administrirung der Justiz angelegen sein, betrachtet es als seine Aufgabe, durch Einführung
     "klarer Satzungen und Ordnungen" unnothwendige Rechtsführungen zu verhüten. Als nothwendig wird
     es ferner bezeichnet, dass das Gesetz in deutscher Sprache verfasst sei, damit es zu jeden
     gemeinen Mannes Belehrung dienen könne.</p>
        <p>Man begegnet hier denselben Ideen, mit denen um wenige Jahre später die für das ganze Reich
     bestimmte Codificirung des gesammten Civilrechtes motivirt wurde.</p>
        <p>In dem Kundmachungspatente für <placeName>Niederösterreich</placeName> wird das Bedauern
     ausgesprochen, dass Kriege und innere Unruhen den Abschluss der Berathungen über die
     Successionsordnung so lange hinausgeschoben haben. Dieselben Ursachen waren es wohl auch, denen
     man es zuzuschreiben hat, dass die im Jahre 1738 vorgenommene Vertheilung der Referate bei der
     Compilationscommission in <placeName>Prag</placeName> so wenig Früchte trug.</p>
        <p>Als die Regierung <persName>Maria Theresia's</persName> ihre Aufmerksamkeit der im Zuge
     befindlichen Compilationsarbeit zuerst zuwandte, musste zunächst die ganze Commission neu
     zusammengestellt werden. Es geschah diess für <placeName>Böhmen</placeName> im Jahre 1748 und
     für <placeName>Mähren</placeName> im Jahre 1751.</p>

        <p>Unter den neu ernannten Commissionsgliedern ist der Prager Advocat <persName>Joseph
      Azzoni</persName> zu erwähnen, dem bei den späteren Codificirungsarbeiten eine so bedeutende
     Aufgabe zufiel. Damals hatte man ihm die Ausarbeitung des neunten Theiles von den öffentlichen
     Delicten zugedacht. Von den übrigen Mitgliedern beider Commissionen kam keines in die Lage,
     sich durch eine Arbeit bemerkbar zu machen. <pb
            facs="31" n="31" xml:id="S.31"/> Die Commissionen selbst wurden bald aufgelöst, da ihre Aufgabe,
     wesentlich erweitert, an ein anderes Organ überging.</p>
        <p>Fast gleichzeitig mit dem Versuche, die Compilationscommissionen in
      <placeName>Prag</placeName> und <placeName>Brünn</placeName> zu neuer Thätigkeit anzuregen,
     fand die Einsetzung einer Compilationscommission in <placeName>Wien</placeName> statt.</p>

        <p>Schon unter der Regierung <persName>Carl's VI.</persName> hatten die niederösterreichischen
     Stände um eine Erläuterung der in vielen Puncten "unklaren Landesordnung" gebeten, damit
     dadurch viele Rechtsstreite abgeschnitten würden. Die Klage über Streitigkeiten, welche durch
     eine Undeutlichkeit des Gesetzes veranlasst seien, wurde während der Regierung <persName>Maria
      Theresias</persName> durch die österreichische Hofkanzlei im Jahre 1748 wiederholt, als eine
     specielle Frage — die Zehendpflichtigkeit von Neurissen — Anlass zu verschiedenen
     Auslegungen einer Stelle im <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp">tractatus de juribus
      incorporabilibus</ref> bot. Es wurde der Kaiserin vorgestellt, dass dem gemeinen Wesen nichts
     schädlicher sei, als das Recht in Unsicherheit zu lassen, und derselben empfohlen, sowohl
     diesen Zweifel, als auch alle anderen Zweifel, die bei der Anwendung des erwähnten <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp">tractatus</ref> entstanden waren, durch Festsetzung eines jus
     certum, das für alle Fälle zur untrüglichen Richtschnur dienen solle, zu lösen. Zu diesem
     Zwecke wird die Einsetzung einer Commission unter dem Vorsitze des Statthalters vorgeschlagen,
     welche ihrer Aufgabe im Einvernehmen mit einem von den Ständen zu bestellenden Ausschusse zu
     entsprechen hätte. Die Mitwirkung des ständischen Ausschusses wird für nothwendig erklärt, weil
     viele Bestimmungen des <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp">tractatus</ref> finanzieller Natur
     sind.</p>

        <p>Die Resolution der Kaiserin, aus welcher die unmittelbare Theilnahme der Kaiserin spricht,
     und die zugleich <pb
            facs="32" n="32"
            xml:id="S.32"/> characteristisch für
     die damalige Art Staatsgeschäfte zu behandeln ist, lautet folgendermassen: "Die Sach in sich
     selber wäre zwar heilsam, wird aber langsam gehen, will also nicht erwarten, dass Alles
     ausgemacht sei, sondern so oft eine Materie pressirt und concertirt, die Sache herauf zu geben,
     um decidiren zu können."<note n="N.32.1">Vortrag vom 3. December 1748. Reg. d. Ob.
      Gerichtshofes.</note>)</p>
        <p>Die Einsetzung der Compilationscommission fand jedoch wie es scheint aus dem Grunde nicht
     statt, weil in jener Zeit die so bedeutende Veränderung der Centralstellen, welche in der
     Errichtung einer vereinigten Hofkanzlei und einer obersten Justizstelle bestand, vorgenommen
     wurde.</p>

        <p>Diese Angelegenheit kam zunächst bei der obersten Justizstelle im Jahre 1750 zur Sprache, als
     man über eine Denkschrift berieth, die mehrere Verbesserungen der Rechtspflege abgesondert für
     die österreichische und für die böhmisch-mährische Ländergruppe vorschlug. Für alle Länder wird
     hiebei der Mangel eines jus certum mit Bedauern hervorgehoben, und die Abhilfe im
     Gesetzgebungswege dringend empfohlen. Hinsichtlich der böhmisch-mährischen Länder wird an dem
     Zustandekommen der im Zuge befindlichen Compilationsarbeit verzweifelt, und darum lebhaft
     gewünscht, dass wenigstens durch die Beendigung der schon so lange vorbereiteten Arbeit über
     das Erbrecht Abhilfe für jene Verhältnisse gebracht werde, in denen die häufigsten
     Streitigkeiten entstehen. Die Folge dieser Anregung war, dass die Compilationscommission in
      <placeName>Brünn</placeName> neu zusammengesetzt, zur Fortsetzung der Arbeiten über den von
     der Processordnung handelnden dritten Theil angewiesen, derselben auch der von der böhmischen
     Commission eingeschickte sechste Theil vom Erbrechte zur Begutachtung zugesendet wurde. <pb
            facs="33" n="33" xml:id="S.33"/>
        </p>

        <p>Die Klage über den Mangel eines jus certum in den österreichischen Ländern fand bei dem
     Referenten der obersten Justizstelle, dem bei den späteren Codificirungsarbeiten in hohem Grade
     betheiligten <persName>Freiherrn von Buol</persName>, lebhaften Anklang. In seinem Referate
     sprach er den Wunsch nach Verfassung eines "jus statutarium scriptum" aus; verhehlte sich
     jedoch nicht, dass dieses Unternehmen ein sehr schwieriges werden und einen grossen Zeitaufwand
     erheischen würde. Da es ihm nicht rathsam schien, dieses grosse Werk sofort in Angriff zu
     nehmen, so bezeichnete er mehrere Gebiete der Gesetzgebung, in denen eine Abhilfe am
     dringendsten nöthig wäre. Nebst mehreren das gerichtliche Verfahren in Civilsachen betreffenden
     legislativen Arbeiten empfahl er eine Revision des <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp">tractatus de juribus incorporabilibus</ref>, des Gesetzes über die gesetzliche Erbfolge und
     die Ausarbeitung eines Gesetzes Uber die testamentarische Erbfolge.<note
              n="N.33.1">Protocoll
      der obersten Justizstelle vom <date
              when="1750-11-28">28. November</date> und <date when="1750-12-03">3. December 1750</date>. Ob. Ger. Hof.</note>
        </p>
        <p>Unter diesen Anträgen scheint nur der Vorschlag, den <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp">tractatus de juribus incorporabilibus</ref> zu revidiren, einen Erfolg gehabt zu haben. Die
     oberste Justizstelle brachte bei der Kaiserin die Einsetzung der für diesen Zweck schon früher
     genehmigten Commission in Erinnerung, und dieselbe trat im Jahre 1751 in's Leben, so wie auch
     die Stände gleichzeitig den Aüsschuss bestellten, welcher sich mit der Commission der Regierung
     in's Einvernehmen setzen sollte.<note
              n="N.33.2">Vortrag vom <date
              when="1751-09-06">6.
       September 1751</date>; Bericht der niederösterreichischen Stände vom <date
            when="1751-09-23">23. September 1751</date>. Ob. Ger. Hof.</note> Unter den Räthen, aus denen die Commission
     zusammengesetzt wurde, ist der Regierungsrath <pb
            facs="34" n="34" xml:id="S.34"/>
          <persName>Joseph Holger</persName> hervorzuheben, welcher nicht weniger als der fast um
     dieselbe Zeit zum Mitgliede der böhmischen Commission ernannte <persName>Azzoni</persName> an
     den unter <persName>Maria Theresia</persName> unternommenen grossen Codificationsarbeiten einen
     hervorragenden Antheil nahm.</p>
        <p>Die oberste Justizstelle schrieb der Commission die Ordnung vor, in welcher die einzelnen
     Titel des <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp">tractatus de juribus incorporabilibus</ref> zur
     Berathung kommen sollten, und ertheilte derselben auch eine Instruction. Nach derselben sollte
     wöchentlich eine Sitzung gehalten und bei jeder Sitzung das Berathungsmaterial für die nächste
     Sitzung festgesetzt werden. Eine ausführliche Protocollirung der Berathung und eine
     wöchentliche Vorlegung der Sitzungsprotocolle wurde gleichzeitig vorgeschrieben. Ueberdiess
     sollte nach Beendigung eines jeden Titels ein motivirtes Gutachten nebst dem Entwurfe des
     Textes vorgelegt werden.<note
              n="N.34.1">Decret vom <date when="1751-10-01">1. October
       1751</date>. Ob. Ger. Hof.</note>
        </p>

        <p>Die Commission hat, ehe sie an die Arbeit schritt, von allen Städten und Märkten
     Niederösterreichs Berichte über den <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp">tractatus</ref>
     eingeholt, und als die Erledigung von Streitigkeiten aus dem Unterthansverhältnisse dem
     Rechtswege entzogen und einer besonderen Stelle zugewiesen wurde, auch diese Stelle um ihr
     Gutachten angegangen.</p>

        <p>Bei dieser Behandlungsweise musste die Vermuthung der Kaiserin, dass die Sache langsam vor
     sich gehen würde, sich bewahrheiten. Es wurde nur der <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp#Tit.+5">fünfte Titel "Von der Robot"</ref> durch die ganze
     Commission berathen, und der <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp#Tit.+4">vierte Titel "Von der
      Grundobrigkeit"</ref> durch den Referenten <persName>Holger</persName> bearbeitet, bis
      <persName>Holger</persName> der Commission durch Berufung zu einer grösseren Aufgabe entzogen
     wurde. <pb
            facs="35" n="35"
            xml:id="S.35"/> Dadurch verlor die Commission
     nicht nur ihre bedeutendste Arbeitskraft, es musste auch ihre Bedeutung, wenn sie auch noch zu
     tagen fortfuhr, bald in den Hintergrund treten. Die Aufgabe derselben überging auch bald an die
     im Jahre 1753 eingesetzte Compilationscommission, welche ein Civilrecht für alle unter der
     Verwaltung der obersten Justizstelle und der vereinigten Hofkanzlei stehenden Länder
     auszuarbeiten hatte. <pb
            facs="36" n="36" xml:id="S.36"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="T.3">
        <head>III. Codificationsarbeiten für alle Erblande.</head>
        <div xml:id="T.3.1">
          <head>1. Arbeiten während der Regierung Maria Theresias.</head>
          <p>In älterer Zeit entsprang das Verlangen nach Codificirung des Landesrechtes aus den Kämpfen
      zwischen den Ständen und dem Landesherrn. Die Schwierigkeiten, welche in der Lösung
      politischer Fragen lagen, waren es, die die Beendigung derartiger Codificirungsarbeiten in die
      Länge zogen.</p>
          <p>Allmählig trat das Privatrecht in den Vordergrund, zunächst vielleicht wegen des
      Zusammenhanges mit den in politischer Beziehung so werthvollen Jurisdictionsbefugnissen.</p>

          <p>Das Verlangen nach Gewinnung eines sichern Rechtes traf zusammen mit der Entwicklung
      moderner Anschauungen über die Aufgabe des Regenten, für das gemeine Wohl zu sorgen. Die
      herrschende Geistesrichtung musste diejenigen, welche die Lösung dieser Aufgaben in's Auge
      fassten, dahin drängen, sich mit Vorliebe der Justizpflege zuzuwenden. Naturrechtliche
      Schriften beschäftigten die Geister in hohem Grade, und mussten denen, die an diesen <pb
              facs="37" n="37" xml:id="S.37"/> geistigen Kämpfen Äntheil nahmen, den
      Zusammenhang der Forschung nach dem, was recht ist, mit den höchsten Aufgaben des menschlichen
      Geistes vor die Seele führen. Die Pflege des Rechtes als einer gleichmachenden Kraft war der
      erst in der Entfaltung begriffenen Staatsgewalt förderlich; nicht minder machte es sich bald
      fühlbar, dass im Rechte eine Verbindende und erhaltende Macht liege.</p>
          <p>Die Vorstellung von dem Nutzen und Werthe einer Codificirung verbreitete sich durch die
      vielfältigen und langjährigen Codificirungsarbeiten, welche in allen österreichischen Ländern
      stattgefunden hatten, in den weitesten Kreisen. Die Mangelhaftigkeit der gelieferten Resultate
      hat wenigstens nirgend eine andere Wirkung hervorgebracht, als dass man die Einsetzung neuer
      Commissionen begehrte, oder durch Aenderung der Instructionen auf die Thätigkeit der
      Commissionen einen belebenden Einfluss zu üben versuchte. Aller Zeitverlust und alles
      Misslingen steigerten nur das Verlangen nach dem Gelingen.</p>
          <p>Verschiedene Umstände wirkten zusammen, um das Verlangen nach Codificirung des Landesrechtes
      zu unterstützen. Dazu sind zu rechnen, das Streben, das Recht zu popularisiren und sich von
      fremden Rechtsquellen zu emancipiren. Auf die Ausbildung des letztern Strebens musste nächst
      der Verbreitung naturrechtlicher Lehren der Umstand grossen Einfluss üben, dass die beginnende
      Krystallisation der staatlichen Elemente in Oesterreich diese Elemente notwendigerweise vom
      deutschen Reiche ablenken musste.</p>

          <p>Indem man sich in dieser Weise von der gemeinsamen Rechtsquelle des gemeinen Rechtes
      entfernte, musste das Bedürfniss eines gemeinsamen Rechtes für die österreichischen <pb
              facs="38" n="38" xml:id="S.38"/> Länder in anderer Weise befriedigt werden.
      Wiederholte Versuche für mehrere Länder gleiches Recht einzuführen, waren vorangegangen, und
      hatten jedenfalls für die Verbreitung der Idee der Rechtseinheit vorbereitet. Nach der
      Schöpfung von Centralstellen für die Rechtspflege und für die politische Verwaltung mussten
      die Anlässe sehr häufig eintreten, in denen die Verschiedenheit der Gesetzgebung als ein
      Hinderniss der Verwaltung erschien und zugleich auch das Rechtsgefühl verletzte. Dieser
      Missstand musste sich auf dem Gebiete der Rechtspflege viel häufiger als auf dem der
      politischen Verwaltung ergeben; eine Abhilfe schien aber für ersteres viel leichter als für
      letzteres zu erreichen. Die Landesverfassung und Alles, was mit dem damaligen Wirkungskreise
      der Stände im Zusammenhange stand, sollte in den einzelnen Ländern unverändert bleiben, es
      wäre aber kaum möglich gewesen, ein einheitliches Gesetzwerk ins Leben zu führen, wenn man
      sich vorher in Verhandlungen mit den Ständen aller Länder hätte einlassen müssen. Diese
      Verhandlungen hielt man aber bei Justizgesetzen, welche, wie man meinte, nicht in die
      Landesverfassung eingriffen, nicht für nöthig.</p>
          <div xml:id="T.3.1.1">
            <head>a. Einsetzung der Compilationscommission vom Jahre 1763.</head>

            <p>Unter diesen Verhältnissen konnte ein geringer Anlass genügen, um die Ergreifung einer so
       bedeutenden Massregel, als es die Einsetzung der im Jahre 1753 einberufenen
       Compilationscommission war, herbeizuführen. Die in einer Aufschreibung eines Secretärs der
       Gesetzgebungs-Hofcommission enthaltene Mittheilung, dass eine im Jahre 1762 überreichte
       Denkschrift eines innerösterreichischen Appellationsrathes die Veranlassung zu dieser
       Einsetzung geworden sei, erscheint demnach nicht unwahrscheinlich. <pb
                facs="39" n="39" xml:id="S.39"/>
            </p>

            <p>Es liegt auch eine von Niemandem unterzeichnete Denkschrift vor, welche die Einsetzung
       einer ständigen Gesetzgebungscommission zur Herbeiführung einer Rechtseinheit in Oesterreich
       empfiehlt, und deren Argumente bei den zum Zwecke der Einsetzung der Compilationscommission
       ergangenen Verfügungen benützt wurden<note n="N.39.1">Vorschlag, dass eine allgemeine
        Gerichtsordnung und gleiches Landrecht in allen benachbarten österreichisch deutschen
        Erblanden einzuführen sei.</note>.</p>
            <p>In dieser Denkschrift, in welcher die Rechtseinheit der Einheit Gottes und des
       Landesfürsten an die Seite gesetzt wird, werden die mannigfaltigsten Vortheile der
       Rechtseinheit aufgezählt. Der Verkehr wird berücksichtigt, da derselbe durch die
       Verschiedenheit des Rechtes nicht minder als durch dessen Unsicherheit gefährdet werde.
       Daneben wird der Justizadministration gedacht, welche wesentlich erleichtert würde, wenn die
       Juristen des einen Landes in allen andern Ländern verwendet werden könnten.</p>

            <p>Der Vice-Präsident der obersten Justizstelle, <persName>Otto Graf von
        Frankenberg</persName>, welcher sich, wie es scheint, aus Anlass dieser Denkschrift über die
       Idee der Codification eines einheitlichen Rechtes zu äussern hatte, ging auf diese Idee ein
       und erstattete Vorschläge über die Verwirklichung derselben<note
                  n="N.39.2">Vorläufiger
        ohnmassgebiger Entwurf, wie nach der a. h. k. Intention zu Verfassung einer neuen
        Gerichtsordnung oder eines sogenannten codicis theresiani etc. festgesetzet werden könnte,
        vom <date
                when="1753-02-03">3. Februar 1753</date>.</note>. Hervorzuheben ist unter diesen
       Vorschlägen die Zuziehung von Fachmännern aus den verschiedenen Ländern, die Entbindung
       derselben von allen andern Berufsarbeiten, die Festsetzung eines Generalplanes für das ganze
       Gesetzwerk; die Forderung, in Allem die <pb
                facs="40" n="40" xml:id="S.40"/> Verbesserung der Justiz anzustreben, und die Hinweisung auf den Vergleich mit auswärtiger
       Gesetzgebung.</p>
            <p>Bemerkenswerth ist es auch, dass <persName>Graf Frankenberg</persName> die Einberufung
       eines Gerichtsvorstehers aus Preussisch-Schlesien, dem er die Rolle des Referenten zudachte,
       empfahl, da dieser als ein Fremder bei der Entscheidung zwischen mehreren miteinander
       collidirenden Landesrechten nicht befangen sein würde.</p>

            <p>Die Kaiserin billigte dem Wesen nach diese Vorschläge, und so konnte der oberste Kanzler
        <persName>Graf Haugwitz</persName> schon am <date
                when="1753-02-14">14. Februar 1753</date>
       der obersten Justizstelle die Einsetzung der zur Ausarbeitung des codex theresianus berufenen
       Commission anzeigen. Dieselbe sollte unter dem Präsidium des <persName>Grafen
        Frankenberg</persName> aus je einem Mitgliede für <placeName>Böhmen</placeName>,
        <placeName>Mähren</placeName>, <placeName>Oesterreich</placeName> und
        <placeName>Steiermark</placeName> bestehen. Diese Art der Berufung der Commissionsglieder
       wurde mit der Verschiedenheit zwischen den böhmischen und österreichischen Rechten motivirt.
       Die Commission wurde für den <date
                when="1753-05-01">1. Mai 1753</date> einberufen und am
        <date when="1753-05-03">3. Mai 1753</date> durch den obersten Kanzler in einer feierlichen
       Sitzung, an welcher nebst den einberufenen Commissionsgliedern die Räthe des Directorium und
       der obersten Justizstelle theilnahmen, eröffnet.</p>

            <p>Um die Grösse der Aufgabe zu würdigen, an deren Lösung man durch Einsetzung dieser
       Gesetzgebungscommission schritt, muss man sich die Justizzustände jener Zeit
       vergegenwärtigen, und sowohl an die Elemente denken, von denen das Zustandekommen des
       Gesetzwerkes abhing, als auch an jene, durch welche das neue Gesetz angewendet werden
        sollte<note
                n="N.40.1">Bei der folgenden Darstellung ist eine Sammlung von meist anonymen
        Denkschriften benützt worden, welche zur Zeit Maria Theresia's aus dem Cabinetsarchive an
        Graf Sinzendorf ausgefertigt worden sind. Dieselben befinden sich derzeit im Archive des
        Justizministeriums.</note>. <pb
                facs="41" n="41" xml:id="S.41"/>
            </p>
            <p>Allgemein waren die Klagen über das Darniederliegen der Rechtspflege; in zahlreichen
       Denkschriften, welche der Kaiserin überreicht wurden, machten sich Beschwerden über Richter
       und Advocaten Luft, in denen man die Quelle aller Uebel erblickte. Die politische Verwaltung
       war mit der Rechtspflege selbst in den höheren Instanzen verbunden, und gering war die Zahl
       und das Ansehen der rechtsgelehrten Richter, welche an der Entscheidung von Justizsachen
       teilzunehmen hatten. Wissenschaftlich gebildete Leute konnten, wie es in einer Denkschrift
       heisst, gegenüber den Routiniers der Praxis nicht durchdringen. Aus einer Schilderung der
       Zustände des niederösterreichischen Landrechtes entnimmt man, dass dasselbe damals noch aus
       einer Herren- und Ritterbank bestand. Dem grössten Theile der Mitglieder wird sowohl die
       Befähigung als das Streben sich zu unterrichten abgesprochen. Mit sehr herben Worten wird der
       Vorgang in den Sitzungen, die Behandlung der Parteien und insbesondere die Leichtfertigkeit
       gegeisselt, mit welcher man jungen, unerfahrenen Leuten das votum decisivum einräume. Das
       Urtheil Uber dieses Gericht wird in den Worten zusammengefasst, dass diese Stelle allgemein
       verachtet sei; Jedermann trachte von derselben bald wegzukommen, man könne bei derselben
       weder Ehre noch Anregung finden; dazu komme die ganz unzulängliche materielle Stellung, unter
       zweiundzwanzig Posten seien nur acht besoldet, und auch diese nur mit einem Gehalte von 1500
       fl. dotirt, welcher zu einem standesgemässen Unterhalte offenbar unzureichend sei.</p>
            <p>Wenn ein Gerichtshof von der Bedeutung des <pb facs="42" n="42" xml:id="S.42"/> niederösterreichischen Landrechtes sich in einem Zustande so
       traurigen Verfalles befand, welche Schlüsse muss man daraus auf die Beschaffenheit der
       Rechtspflege im Allgemeinen ziehen.</p>
            <p>Die Schwierigkeit einer Reform geht sowohl aus den Gegenbestrebungen, als aus der
       Unklarheit hervor, mit welcher man einander direct entgegengesetzte Vorschläge motivirte. Den
       Denkschriften, welche damals über Gesetzgebungsfragen überreicht wurden, kam eine nicht
       geringe Bedeutung zu, denn sie waren zumeist mit Berechnung auf die bekannte Denkweise der
       Kaiserin ausgearbeitet und die Kaiserin liebte es, selbstthätig einzugreifen.</p>
            <p>Bemerkenswerth ist die Abneigung gegen das römische Recht, welche sich in vielen dieser
       Aufsätze ausspricht. Dasselbe wird nur als Culturelement gleich andern römischen Alterthümern
       in Betracht gezogen; an der Rechtsschule und bei Gericht soll es entbehrlich gemacht
       werden.</p>
            <p>Neben geradezu abenteuerlichen Vorschlägen, welche ernsthaft discutirt werden mussten,
       findet man aber auch manche Ideen ausgesprochen, deren Verwirklichung einer späteren Zeit
       vorbehalten blieb. So wird in einer dieser Denkschriften der Werth, den die Geheimhaltung des
       Referenten für die Unparteilichkeit der Rechtspflege habe, bezweifelt und beigefügt, dass es
       besser wäre, wenn der Vortrag des Thatbestandes und der Gründe dem Publicum bekannt würde. In
       einer andern Denkschrift wird verlangt, dass die Eltern das Recht haben sollen, neben dem
       Vormund Jemanden zur Controlle Uber den Vormund zu bestellen, und dass die Verwandten des
       Pflegebefohlenen das Recht haben sollen, den Vormund zu beaufsichtigen.</p>

            <p>Von der grössten Wichtigkeit sind aber die gegen die Trennung der Justiz von der Verwaltung
       und gegen die Errichtung von Centralstellen gerichteten Bestrebungen. <pb
                facs="43" n="43" xml:id="S.43"/> Die Einsetzung der obersten Justizstelle rief
       eine sehr entschiedene Remonstration hervor, in welcher der Kaiserin die Beunruhigung der
       Gemüther ihrer Unterthanen und die Beunruhigung ihres eigenen Gewissens in Aussicht gestellt
       wird. Diejenigen, welche dieser Ansicht huldigten, konnten den Aufgaben der
       Gesetzgebungscommission, welche mit hinreichenden in der Natur ihrer Aufgabe liegenden
       Schwierigkeiten zu kämpfen hatte, nicht förderlich sein.</p>
            <p>Wie sehr aber diese Bestrebungen namentlich gegen das Ende der Regierung <persName>Maria
        Theresia</persName>'s an Raum gewannen, lässt sich daraus entnehmen, dass die oberste
       Justizstelle sich zu einer offenen Bekämpfung der bisherigen Codificirungsarbeiten bestimmt
       fand, indem sie dieselben als Ausfluss einer schädlichen Universalisirung hinstellte und der
       Kaiserin gleichzeitig rieth, die vereinigte Hofkanzlei aufzulösen und die Justiz mit der
       Verwaltung bei den zweiten Instanzen wieder zu verbinden.</p>
            <p>Diese Verhältnisse machen die Klagen verständlich, welche die Mitglieder der
       Gesetzgebungscommissionen zu verschiedenen Zeiten gegen jene Kämpfe laut werden liessen,
       welche ausserhalb der Berathungszimmer geführt wurden, und über das Schicksal ihrer Arbeiten
       entschieden. Man findet es begreiflich, dass jene, die einen hervorragenden Antheil an diesen
       Arbeiten zu nehmen hatten, durch die Last ihrer Aufgaben aufgerieben wurden. Erklärlich
       findet man es endlich, dass die Codificirungen so oft, wenn sie ihrem Ziele nahe waren,
       scheiterten, und durch so lange Zeit unvollendet blieben.</p>

            <p>Von diesen Schwierigkeiten hatte man allerdings bei Einsetzung der Compilationscommission
       keine klare Kenntniss. Man war vielmehr mit froher Zuversicht auf das Gelingen des Werkes
       erfüllt, und arbeitete mit einem staunenswerten Aufwande an Zeit und Mühe, der sich nur durch
        <pb
                facs="44" n="44" xml:id="S.44"/> die Annahme erklären lässt, dass die
       Männer, welche sich an der Codification zu betheiligen hatten, für ihre Aufgabe begeistert
       waren.</p>
            <p>Den hervorragendsten Antheil an den Arbeiten<note
                  n="N.44.1">Bei dem Folgenden wurde ein
        Referat benützt, das eine Chronik der Compilationscommission vom <date
                  when="1753-05-03">3.
         Mai</date> bis zum <date when="1753-11-13">13. Nov. 1753</date> enthält.</note> nahmen
       während der ersten Periode derselben der Abgeordnete für Böhmen <persName>Joseph
        Azzoni</persName>, Professor und früher Advocat in <placeName>Prag</placeName>, der statt
       des ursprünglich zum Commissionsmitgliede bestimmten Advocaten <persName>Schutzbreth von
        Schutzwert</persName> zur Commission zugezogen worden ist, und der Abgeordnete für
       Oesterreich Regierungsrath <persName>Joseph Ferdinand Holger</persName>. Dieselben waren
       zugleich auch die bedeutendsten Repräsentanten der Landesrechte Oesterreichs und Böhmens, die
       im Verlaufe der Codificationsarbeiten einander als Gegensätze gegenübergestellt wurden.</p>
            <p>Zu geringerem Einflüsse gelangten der Abgeordnete für <placeName>Mähren</placeName>
       Tribunalskanzler aus <placeName>Brünn</placeName>
              <persName>Heinrich Hayek von Waldstetten</persName>, und der Abgeordnete für
        <placeName>Steyermark</placeName> Regierungsrath <persName>von Thinnefeld</persName> aus
        <placeName>Graz</placeName>, der statt des ursprünglich ernannten Revisionsrathes
        <persName>Joseph von Luidl</persName> eingetreten war.</p>
            <p>Die Commission, welche ursprünglich nur aus vier Mitgliedern bestehen sollte, wurde später
       noch durch einen Abgeordneten für <placeName>Schlesien</placeName> Rath <persName>von
        Burmeister</persName> und durch einen Abgeordneten für
        <placeName>Vorderösterreich</placeName> Rath <persName>von Hormayr</persName> vermehrt.
       Dieselben werden aber in den Berathungs-Protocollen fast gar nicht genannt.</p>

            <p>Die Commission verlor noch vor ihrem Zusammentreten durch den Tod ihren designirten
       Präsidenten; statt seiner wurde der Präsident der Repräsentation und <pb
                facs="45" n="45" xml:id="S.45"/> Kammer in <placeName>Brünn</placeName>
              <persName>Freiherr von Blümögen</persName> mit der Leitung der Commission betraut. Dieser
       Umstand wurde zur Ursache, dass <placeName>Brünn</placeName> zum Sitze der Commission gegen
       das Einrathen ihrer Mitglieder bestimmt wurde. Vergeblich hoben diese hervor, dass die
       Commission, wenn sie in Wien tagen könnte, von der Nähe der Bibliotheken und Archive so wie
       von der Erleichterung des Verkehres mit den Centralstellen Nutzen ziehen würde.</p>
            <p>In Wien wurden nur einige Sitzungen abgehalten, um den Plan des ganzen Werkes
       festzustellen.</p>
            <p>In der Eröffnungssitzung vom <date when="1753-05-03">3. Mai 1753</date> kam die Einteilung
       des Stoffes und die Geschäftsbehandlung zur Sprache. Im Eingange des über diese Sitzung
       aufgenommenen Protocolles wird nach Hervorhebung des Nutzens einer gleichförmigen
       Gesetzgebung und des persönlichen Anteiles, den die Kaiserin an dem Werke nehme, eine Grenze
       der vorzunehmenden Arbeiten dadurch gezogen, dass Alles, was mit dem öffentlichen Rechte und
       mit den bestehenden Jurisdictionsverhältnissen zusammenhänge, unverändert zu erhalten sei.
       Zugleich wird die bedeutungsvolle Mahnung erhoben, von der Vorliebe für die besonderen
       Einrichtungen der einzelnen Länder um des gemeinsamen Zweckes willen abzugehen.</p>

            <p>Hinsichtlich der Einteilung des ganzen Stoffes beschloss man, sich nicht an das Schema
       irgend eines häufig benützten Handbuches des römischen Rechtes, deren mehrere zu diesem
       Zwecke vorgeschlagen worden waren, zu binden, und, überhaupt dem Ergebnisse der Berathungen
       nicht weiter vorzugreifen, als die Hauptabtheilung in drei Theile, welche von den Personen,
       Sachen und Obligationen sowie den daraus entspringenden Klagen handeln sollen —
       aufzustellen. Diese drei Haupttheile sollten nacheinander in Angriff genommen, die
       Unterabtheilungen aber gleichzeitig <pb
                facs="46" n="46" xml:id="S.46"/>
       durch die verschiedenen Mitglieder bearbeitet werden. Die Grundsätze eines jeden Titels
       gedachte man vor Ausarbeitung des Textes durch Beschlüsse der Commission feststellen zu
       lassen, und hoffte den Einklang zwischen den einzelnen Theilen nach Vollendung des ganzen
       Werkes herstellen zu können. Damit es aber an einer Uebersicht nicht fehle, wurden die
       Mitglieder der Commission beauftragt, einen detaillirten Plan des ganzen Werkes zu verfassen.
       Diesem Auftrage entsprachen dieselben auch innerhalb der Frist eines Monates, indem sie einen
       von <persName>Azzoni</persName> vorgelegten Entwurf der Eintheilung beriethen und
       annahmen.</p>
            <p>Die rasche Beendigung dieser Arbeit und die Vortheile, die sich aus der Einheit des
       Referates ergeben mussten, hatten zunächst zur Folge, dass man sich für eine Aenderung des
       über die Geschäftsbehandlung gefassten Beschlusses und für die Bestellung eines
       Hauptreferenten, den die übrigen Mitglieder vornehmlich durch Sammlung von Materialien zu
       unterstützen hätten, aussprach. Durch eine Zersplitterung der Arbeit in mehrere Referate
       würde, so besorgte man, nicht nur die Gleichartigkeit leiden, sondern auch die Gefahr
       eintreten, dass die einzelnen Mitglieder sich nur hinsichtlich des ihnen zur Bearbeitung
       zugewiesenen Stoffes erschöpfend vorbereiten würden.</p>
            <p>Bei der Schlussberathung, welche nach Feststellung des Generalplanes gehalten wurde,
       erörterte man die Frage, ob es die Aufgabe der Commission sein solle, ein ganz neues, bloss
       aus der gesunden Vernunft abgeleitetes Recht zu verfassen, oder die bestehenden Landesrechte
       zu compiliren und die sich zeigenden Lücken aus dem allgemeinen Naturrechte und dem
       Völkerrechte auszufüllen.</p>

            <p>Die ausführliche Motivirung, mit welcher man die Aufgabe der Commission in die Codificirung
       des bestehenden Rechtes verlegte, lässt darauf schliessen, dass man die <pb
                facs="47" n="47" xml:id="S.47"/> Ertheilung eines entgegengesetzten Auftrages
       nicht für unmöglich hielt. Das bestehende Recht wird hiebei theils aus dem Grunde empfohlen,
       weil man für die Arbeit eines Musters bedürfe, theils weil man die Besonderheiten der
       Landesrechte achten müsse, und theils endlich, weil ein neues Recht schwer in die
       Lebensgewohnheiten übergehe. Zugleich wird die Annahme ausgesprochen, unvermerkt ein gleiches
       Recht herstellen zu können. In den meisten Dingen herrsche ohnediess Uebereinstimmung, und
       die Aenderungen, die man im Interesse der Gleichförmigkeit vornehmen müsste, würden nicht
       auffallen.</p>
            <p>Das Betonen der Nothwendigkeit, an den bestehenden Landesrechten festzuhalten, musste den
       Mitgliedern der Commission die Verpflichtung nahelegen, sich mit den Rechtsquellen der
       verschiedenen Länder vertraut zu machen. Wenige Monate, so glaubte man,würden hinreichen, um
       jedes Commissionsglied in den Stand zu setzen, eine Darstellung des Rechtes seines Landes zu
       verfassen und zur Orientirung der übrigen Mitglieder vorzulegen. Zu diesem Zwecke sollten den
       Commissionsmitgliedern alle Archive zugänglich gemacht werden, in denen sie Materialien zur
       Darstellung der Landesrechte finden könnten.</p>
            <p>Bei der am <date when="1753-06-09">9. Juni 1753</date> unter dem Vorsitze des obersten
       Staatskanzlers abgehaltenen Sitzung ging man auf die Anträge der Commission ein, und billigte
       namentlich den Vorschlag, Darstellungen der Landesrechte ausarbeiten zu lassen. Man hielt es
       zugleich für geeignet, die Spitzen der Behörden im Privatwege um Herbeischaffung der
       Landesrechte anzugehen, damit die Commissionsglieder nicht genöthigt seien, sich desshalb an
       die Stände zu wenden, welche leicht Schwierigkeiten machen könnten.</p>
            <p>Bemerkenswerth ist es, dass man bei der Erörterung <pb facs="48" n="48" xml:id="S.48"/>des von der Commission vorgelegten Generalplanes, den man
       genehmigte, nur eine Stelle in der Einleitung desselben beanstandete,nach welcher das
       römische Recht ausdrücklich ausser Kraft gesetzt werden sollte. Man wies zwar die
       Compilatoren an, bei ihren Ausarbeitungen von dem römischen Rechte gänzlich abzusehen,
       wünschte aber gleichwohl, dass nur eine Aufhebung der Landesrechte ausgesprochen werde, da
       man zur Entscheidung von Fällen, die in dem neu auszuarbeitenden codex theresianus
       unberücksichtigt geblieben sein dürften, doch werde zum römischen Rechte seine Zuflucht
       nehmen müssen. Ausserdem besorgte man durch eine ausdrückliche Abschaffung des römischen
       Rechtes, das die Grundlage des Rechtes der Länder des deutschen Reiches bilde, die auswärtige
       Kritik herauszufordern.</p>

            <p>Diese Züge gewähren einigen Einblick in die Bestrebungen jener Zeit; zur Vervollständigung
       dieser Characteristik mag es dienen, von zwei Resolutionen Kenntniss zu nehmen, welche
        <persName>Maria Theresia</persName> selbst verfasste und eigenhändig auf die ihr vorgelegten
       Protocolle der oben geschilderten Sitzungen vom <date
                when="1753-05-03">3. Mai</date> und vom
        <date
                when="1753-06-09">9. Juni 1753</date> niederschrieb. In der erstem fordert sie nach
       Beifügung des "placet" — "es wären alle zu ermahnen, dass nebst der Absicht der
       Gleichförmigkeit deren Gesetzen auch schleunigst selbe sollen besorgen, und hauptsächlich
       entdecken sollen, die in allen Erblanden eingeschlichenen Missbräuche, deren Verzögerung, wie
       abzuthun wären die sogenannten Vorurtheile, Schlendrian der sogenannten abusiven
       Gerichtsordnung und wie die Aufzüge und die angefochtene Unschuld wider die gewöhnlichen
       Advocatenkünste vor das Künftige können geschützt werden, und wie die gottlose Leut und Pest
       eines Staates und einer <pb
                facs="49" n="49" xml:id="S.49"/> christliehen
       Gemeinde können angesehen und bestraft werden."</p>

            <p>Wenn man aus dieser Resolution entnimmt, welche Ziele der Kaiserin vorschwebten, so ist es
       nicht minder interessant, aus der zweiten Entschliessung zu entnehmen, wie sehr der Blick am
       Kleinen haftete. Die Kaiserin verfügte nämlich, indem sie die Vertagung der Commission bis
       zum <date when="1753-10-01">1. October 1753</date> — zum Zwecke der Ausarbeitung von
       Darstellungen der Landesrechte — genehmigte, aus eigenem Antriebe, dass man den
       Commissionsgliedern die ihnen für die Zeit der Vertagung mit der Hälfte des ursprünglichen
       Betrages von 12 fl. bewilligten Diäten erst nach Ablieferung ihrer Arbeiten und nachdem man
       sich von der Beschaffenheit derselben werde überzeugt haben, auszahlen solle.</p>
            <p>Das erste Resultat der Arbeiten der eingesetzten Commission ist der Generalplan des ganzen
       Werkes, welcher, wie schon oben erwähnt wurde, in der kurzen Zeit eines Monates zu Stande
       kam. Als Grundlage aller späteren Arbeiten verdient er einiges Interesse.</p>

            <p>Die Vorbemerkung dazu gibt zunächst den Standpunct der Commission wieder. Die Herbeiführung
       einer Gleichförmigkeit des Rechtes betrachtete sie als ihre oberste Aufgabe, die sie zunächst
       durch eine Compilation der bestehenden Rechte zu lösen hoffte. So sehr man dabei aber
       betonte, dass man von Vorurtheilen für Landeseigenthümlichkeiten absehen müsse, so sollte
       dadurch doch nicht ausgeschlossen werden, dass manche Verschiedenheiten als Vorrechte
       einzelner Länder fortbestehen. Der Zweck der Codification ist schon im Titel des codex
       theresianus ausgesprochen; derselbe lautet: "Mariä Theresiae etc. etc. Allgemeines Recht für
       dero gesammte deutsche Erblande, nach welchem sämmtliche treugehorsamste Stände, <pb
                facs="50" n="50" xml:id="S.50"/> Inwohner und Unterthanen und sowohl obere als
       untere Stellen als einem gleichförmig gewissen und festen Gesetz gerichtlich und
       aussergerichtlich hiefür sich betragen und lediglich darnach handeln und richten sollen."</p>
            <p>Ueber die Art, wie die Commission zu arbeiten beabsichtigte, gibt ihre Versicherung
       Aufschluss, sie werde trachten: "damit jenes, so in der natürlichen Billigkeit gekündet, von
       sichern Hauptsätzen durch richtige Vernunftschlüsse abgeleitet von der echten Rechtslehre
       unentfernt, und mit dem Gebrauch deren gesittesten Völkern einstimmig ist, durchgängig
       beibehalten, all anders aber so diesen untrüglichen Quellen nicht beikommt, nach bisherigen
       ein und ander erbländigen heilsamsten Gesetzen und Rechtsverordnungen, dann wo es nöthig
       mittelst allerhöchster neuer Gesetzgebung verbessert, und soweit ein gleiches und allgemeines
       sicheres Recht eingeführet und festgestellet werde."</p>
            <p>Der codex theresianus sollte abweichend von dem ursprünglich gefassten Beschlusse nicht in
       drei, sondern in vier Theile zerfallen, welche dem Rechte der Personen — der Sachen
       — der Verbindungen — und der Ordnung gerichtlichen Verfahrens gewidmet wurden.
       Jeder Theil wurde in mehrere Abhandlungen, von denen der erste 9, der zweite 15, der dritte
       14 und der vierte 22 enthalten sollte, untergetheilt; jede Abhandlung sollte in mehrere
       Abschnitte, diese in Paragraphe und diese in Absätze zerfallen.</p>

            <p>Der Generalplan enthält für jede Abhandlung und jeden Abschnitt eine kurze Characterisirung
       des Inhaltes derselben, zu dessen Begründung zumeist Citate des römischen Rechtes angeführt
       wurden. Bemerkenswerth ist es, dass man es nothwendig fand, diesen Vorgang insbesondere zu
       rechtfertigen, und sich dagegen zu verwahren, <pb
                facs="51" n="51" xml:id="S.51"/> dass eine Bevorzugung des römischen Rechtes beabsichtigt sei.
       Als Grund dieser Schreibweise wird angeführt, dass die theoretische Vorbildung auf dem
       römischen Recht beruhe, und dass man besorge, durch das Bemühen, sich einer reinen deutschen
       Sprache zu befleissen bei der kläglichen Gewöhnung an die lateinische" undeutlich zu
       werden.</p>
            <p>Wie lebhaft man sich mit der Frage über das Verhältniss des neu zu schaffenden Rechtes zum
       römischen Rechte beschäftigte, geht daraus hervor, dass man immer wieder darauf zurück kam.
       Die Richtung, die man einschlagen wollte, wird am besten durch folgende Bemerkung
       gekennzeichnet, die bei Skizzirung des Inhaltes eines Abschnittes in der ersten Abhandlung
       von der Gerechtigkeit und den Rechten eingeschaltet wurde. Das römische Recht sollte nicht
       mehr in gesetzlicher Geltung stehen, darum aber nicht aufhören, auf der Lehrkanzel vertreten
       zu sein; es sollte gelehrt werden, weil es zur Gesetzesanwendung geschickt mache und "die
       natürliche Billigkeit, in welche das allgemeine erbländische — erst zu schaffende
       — Recht gegründet ist, entdecke."</p>
            <p>Die systematische Eintheilung, welche dem Generalplan zu Grunde liegt, gewährt einen
       Einblick in die Anschauungsweise der Compilatoren, und ist auch darum doppelt interessant,
       weil sie sich an keine der über einzelne Theile des Rechtsstoffes in den verschiedenen
       Ländern entstandenen Codificationen anlehnt, und zum Theile für die Stoffeintheilung in
       unserem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche massgebend blieb.</p>
            <p>Der erste Theil: Von dem Recht der Personen zerfällt in folgende Abhandlungen:</p>

            <p>I. Von der Gerechtigkeit und den Rechten mit den Abschnitten: 1. Von den Rechten insgemein.
       2. Von <pb
                facs="52" n="52" xml:id="S.52"/> öffentlichem und sonderbarem
       (privat) Recht. 3. Von dem beschriebenen Recht und denen Gewohnheiten. 4. Von dem gemeinen
       römischen und sonderheitlichen Länderrechten. 5. Von Ausdeutung deren Rechten und der
       natürlichen Billigkeit. 6. Vom Gegenstand des Rechtes.</p>
            <p>II. Vom Stand des Menschen mit den Abschnitten: 1. Vom Stand der Freiheit. 2. Von dem Stand
       der Bürgerschaft. 3. Von dem Hausstand.</p>
            <p>III. Von der väterlichen Gewalt mit den Abschnitten: 1. Von Vorrechten, so dem Vater über
       die Kinder zustehen. 2. Von dem Recht der Kinder in Ansehung des Vaters. 3.Von dem Recht
       zwischen Mutter und Kinder. 4. Wie die väterliche Gewalt erlanget werde und aufhöre.</p>
            <p>IV. Von Eheverlöbnissen mit den Abschnitten: 1. Von Eheberedungen, Heirathsgut und
       Widerlage oder Gegenvermächtniss. 2. Von Leibgedingen und Witthum-Sitz. 3. Von Morgengabe und
       andern Schenkungen zwischen Braut und Eheleuten. 4. Von der Weiber Vermögen ausser dem
       Heirathsgut. 5. Von Versicherung der Heirathssprüche und derselben rechtlichen Forderung.</p>
            <p>V. Von Anverwandten und Sippschaft mit den Abschnitten: 1. Von Unterschied und Stufen der
       Anverwandtschaft. 2. Von den Rechten deren Anverwandten untereinander.</p>

            <p>VI. Von der Vormundschaft mit den Abschnitten: 1. Von letztwillig aufgetragener
       Vormundschaft. 2. Von Vormundschaft der nächsten Blutsfreunde und Anverwandten. 3. Von
       obrigkeitlich aufgetragener Vormundschaft. 4. Von Entschuldigung deren Vormündern. 5. Wie die
       Vormundschaft anzutreten. 6. Von Macht und Gewalt der Vormünder. 7. Von Verwaltung deren
       Unmündigen Vermögens. 8. Von Erlegung deren vormundschaftlichen Rechnungen. 9. Wann und
       welchergestalten die <pb
                facs="53" n="53" xml:id="S.53"/> Vormundschaft
       aufhöre. 10. Von Abtretung der Vormundschaft und Einantwortung der Güter.</p>
            <p>VII. Von Obsorge und Pflege deren minderjährigen und andern Personen mit den Abschnitten:
       1. Von Sinnlosen und Blödsinnigen. 2. Von Verschwendern. 3. Von andern Fällen, wo Jemandem
       die Obsorge und Pflege fremden Vermögens gerichtlich aufgetragen wird. 4. Von Obliegenheiten
       deren, welchen die Obsorge und Pflege aufgetragen wird.</p>
            <p>VIII. Von Herren und Unterthanen mit den Abschnitten: 1. Von leibeigenen Unterthanen. 2.
       Wie die Leibeigenschaft erworben werde, und die Entlassung davon beschehe. 3. Von andern
       nicht leibeigenen Unterthanen und derenselben Schuldigkeiten.</p>
            <p>IX. Von Dienstpersonen mit den Abschnitten: 1. Wie ein Herr gegen seine unverraitteten
       Diener verfahren könne. 2. Von Schuldigkeit deren Dienstleuten.</p>
            <p>Der zweite Theil von dem Rechte der Sachen enthält folgende Abhandlungen:</p>
            <p>I. Von Sachen, so einem Jeden zustehen, mit den Abschnitten: 1. Von beweglichen und
       unbeweglichen Sachen, Gütern und Habschaften. 2. Von körperlichen und sonderkörperlichen
       Sachen. 3. Von Sachen, so gegenwärtig oder in der Hoffnung seind.</p>
            <p>II. Von Erwerbung des Eigenthums mit den Abschnitten: 1. Von Erwerbung des Eigenthums durch
       das Natur- und Völkerrecht. 2. Von Erwerbung des Eigenthums durch das bürgerliche Recht. 3.
       Von Veräusserung der Sachen, Aufhör und Veränderung des Eigenthums.</p>

            <p>III. Von Erbfolge aus letztem Willen mit den Abschnitten: 1. Von letzten Hauptwillen
       insgemein und dessen Feierlichkeit. 2. Von letzten Hauptwillen, so keine oder nicht so viel
       Feierlichkeit erfordert. 3. Von <pb
                facs="54" n="54" xml:id="S.54"/>
       letztwilliger Nach- oder Nebenverordnung. 4 Von Unkräften oder Entkräftung des letzten
       Willens.</p>
            <p>IV. Von der Erbeinsetzung mit den Abschnitten: 1. Von der Erbeinsetzung oder Enterbung der
       Kinder. 2. Von der Erbeinsetzung oder Enterbung deren Eltern oder Geschwistern. 3. Von
       willkürlichen oder fremden Erben.</p>
            <p>V. Von zweiter Erbseinsetzung oder Nachberufung mit den Abschnitten: 1. Von der zweiten
       Erbseinsetzung, wenn der Erste nicht Erbe wäre. 2. Von Nachberufung auf den Fall, dass der
       Eingesetzte in der Unmündigkeit verstürbe. 3. Von Nachberufung zur Erbschaft aus Händen des
       eingesetzten Erben.</p>
            <p>VI. Von Vermächtnissen und vertrauter Zustellung der Güter mit den Abschnitten: 1.
       Welcherlei Sachen und wem vermachet oder verschaffet werden können. 2. Von Sachen, so
       mehreren zugleich verschaffet werden. 3. Von Widerrufung oder Schmälerung deren
       Vermächtnissen.</p>
            <p>VII. Von Erhebung eines letzten Willens und Darnachverhaltung mit den Abschnitten: 1. Von
       Eröffnung und Kundmachung des letzten Willens. 2. Von Bedenkzeit zur Erbserklärung. 3. Von
       Antretung der Verlassenschaft. 4. Von Theilung der Verlassenschaft.</p>
            <p>VIII. Von Erbfolge oder Anfall nach den Rechten mit den Abschnitten: 1. Erbfolge deren
       Absteigenden. 2. Erbfolge deren Aufsteigenden. 3. Erbfolge deren Anverwandten. 4. Erbfolge
       deren Eheleuten. 5. Erbfolge zu Händen landesfürstlicher Kammer oder hiezu berechtigter
       Gemeinden. 6. Von Antretung einer durch das Recht angefallenen Verlassenschaft.</p>

            <p>IX. Von Erb- oder Nachfolge durch Vergleichung oder Gemeinschaft der Güter mit den
       Abschnitten: 1. Von errichtender Gemeinschaft der Güter. 2. Von <pb
                facs="55" n="55" xml:id="S.55"/> Erbverbrüderungen. 3. Von gemeiner Uebergabe der Güter, 4. Von
       Vereinigung der Kinder oder Einkindschaft.</p>
            <p>X. Von Schenkungen auf den Todesfall und zwischen Lebenden mit den Abschnitten: 1. Von
       Wirkungen der Schenkungen auf den Todesfall. 2. Von Wirkungen der Schenkungen zwischen
       Lebenden. 3. Von Schenkungen, so nicht in blosser Freigebigkeit bestehen, 4. Von Widerruf und
       Entkräftung der Schenkungen.</p>
            <p>XI. Vom Recht, so an den Sachen haftet, mit den Abschnitten: 1. Von nutzbar Eigenthum, Erb-
       oder Zinsrecht oder Zehend. 2. Von dem Recht der Oberfläche. 3. Von dem Recht der
       Nutzniessung oder Niessbrauch. 4. Von dem Recht des Gebrauchs und der Wohnung.</p>
            <p>XII. Von Dienstbarkeiten an Stadt- und Landgütern mit den Abschnitten: 1. Von
       Dienstbarkeiten deren Land- und Feldgründe. 2. Von Dienstbarkeiten, deren Haus- und
       Wohngründe. 3. Wie derlei Dienstbarkeiten erworben und wieder geendiget werden.</p>
            <p>XIII. Von Pfand und Unterpfand oder Versicherungsrecht mit den Abschnitten: 1. Von Art und
       Weise einer Pfands- oder Sicherheitsbestellung. 2. An welchen Sachen ein Pfand oder
       Sicherheit bestellt werden könne. 3. Von Veräusserung deren zum Unterpfand bestellten Sachen.
       4. Wie das Pfand oder Versicherungsrecht aufgehoben werde.</p>
            <p>XIV. Von der Sachen Besitz mit den Abschnitten: 1. Wie der Besitz erworben wird. 2. Wie der
       Besitz erhalten wird. 3. Wie der Besitz wieder erlanget wird.</p>

            <p>XV. Von Verjährung der Sachen und Rechten mit den Abschnitten: 1. Von Verjährung
       beweglicher Sachen. 2. Von Verjährung unbeweglicher Sachen. 3. Von Verjährung deren an Sachen
       haftenden Rechten. 4. Wie die Verjährung unterbrochen werde. 5. Welche Sachen und Rechte
       nicht verjährt werden können. <pb
                facs="56" n="56" xml:id="S.56"/>
            </p>
            <p>Der dritte Theil von dem Rechte der Verbindungen zerfällt in folgende Abhandlungen:</p>
            <p>I. Von Verbindungen und Rechtsforderungen insgemein mit den Abschnitten: 1. Von natürlicher
       Verbindung. 2. Von Verbindungen, wo das Recht beistehet, 3. Von Verbindungen, denen das Recht
       entgegen ist.</p>
            <p>II. Von Verbindungen und Rechtsansprüchen aus dem Stand der Personen mit den Abschnitten:
       1. Betreffend den Stand der Freiheit. 2. Betreffend den bürgerlichen Stand. 3. Den Hausstand
       betreffend.</p>
            <p>III. Von rechtlichen Ansprüchen aus dem Eigenthum und andern an Sachen haftenden Rechten
       mit den Abschnitten: 1. Von rechtlicher Anforderung des Eigenthums. 2. Wann Jemand für den
       Eigenthümer gehalten wird. 3. Von Anspruch des nutzbaren Eigenthums. 4. Von Anspruch der
       Sachen wider die Verjährung. 5. Von Anspruch der Sachen aus dem Recht der Dienstbarkeit. 6.
       Von Anspruch der Sachen aus dem Pfand- und Unterpfandsrecht. 7. Von Anspruch der Sachen,
       welche zum Nachtheil deren Gläubigern veräussert wurden.</p>
            <p>IV. Von Anspruch der Sachen aus erblichem Recht mit den Abschnitten: 1. Von Anbegehrung der
       Erbschaft aus beiderlei Erbfolge. 2. Von Anbegehrung einer auf Zustellung anvertrauten
       Verlassenschaft. 3. Von Anbegehrung deren Vermächtnissen. 4. Von Anbegehrung der
       Verlassenschaft entgegen dem letzten Willen. 5. Von anbegehrender Ergänzung des
       Pflichttheiles. 6. Von anbegehrender Erbtheilung.</p>

            <p>V. Von persönlicher Verbindung aus allerlei Zusage Vergleichungen und Einverständniss mit
       den Abschnitten: 1. Von Unterschied deren Vergleichungen nach dem römischen Recht. 2. Von
       Unterschied deren Vergleichungen nach diesem allgemeinen Recht. <pb
                facs="57" n="57" xml:id="S.57"/>
            </p>
            <p>VI. Von Vergleichungen, wo nur Einer verbunden wird, mit den Abschnitten: 1. Von Zusagen
       und Versprechungen. 2. Von Bürgschaften oder Zusagen für andere. 3. Von Freigebigkeit und
       Schenkung. 4. Von Verleihung oder Erborgung. 5. Von Schuldbriefen und Schuldscheinen.</p>
            <p>VII. Von Vergleichungen, wo einer haupt-, der andere rückverbindlich wird, mit den
       Abschnitten: 1. Von Lehnung zu Gebrauch. 2. Von anvertrauter Verwahrung oder Hinterlegung der
       Sachen. 3. Von Verpfändung und Sicherheit. 4. Von Gewalt und Vollmacht.</p>
            <p>VIII. Von Vergleichungen, wo beide vergleichende Theile hauptsächlich verbunden werden, mit
       den Abschnitten: 1. Von Vertauschung. 2. Von Kauf und Verkauf. 3. Von rechtlicher Forderung
       zu Erfüllung des Kaufs und Verkaufs. 4. Von Rechtsklage wegen minderen Werth. 5. Von
       Rechtsklagen zu Abweichung von dem Kauf. 6. Von Rechtsklagen wegen Verkürzung über die
       Hälfte. 7. Von Bedingnissen des Kaufs und Verkaufs. 8. Von Gewährung der verkauften Sachen
       und der Vertretung. 9. Von Vermiethung und Miethung oder Bestand und Pachten. 10. Von
       Rechtsforderung und Klage, so dem Miether oder Bestandmann zustehet. 11. Von
       Gesellschaft.</p>
            <p>IX. Von Verbindungen, so gleichsam aus einer Vergleichung entstehen, mit den Abschnitten:
       1. Von Besorgung der Geschäften. 2. Von Verwaltung der Vormundschaft. 3. Von der Sachen
       Gemeinschaft. 4. Von erblicher Gemeinschaft. 5. Von Verbindung aus Erbsantretung. 6. Von
       Bezahlung einer bedunckenden Schuld (solutio indebiti).</p>

            <p>X. Von Verbindungen, so aus Verbrechen entstehen, mit den Abschnitten: 1. Von Verbindung,
       so aus Diebstahl oder Entfremdung entsteht. 2. Von Verbindung, so aus gewaltsamer Beraubung
       entsteht. 3. Von Verbindung aus <pb
                facs="58" n="58" xml:id="S.58"/>
       zugefügtem Schaden. 4. Von Verbindung, so aus Antastung der Ehre oder Handvergreifung
       entsteht. 5. Von Verbindungen, so aus allerhand anderen Misshandlungen und Uebertretungen
       entstehen.</p>
            <p>XI. Von Verbindungen, so gleichsam aus Verbrechen entstehen, mit den Abschnitten: 1. Wenn
       Jemand aus Unerfahrenheit seines Amts, Kunst oder Gewerbes einem andern geschadet. 2. Wenn
       aus Jemandens Wohnung etwas hinabgeworfen, ausgegossen oder gefährlich aufgehängt worden
       wäre. 3. Wenn durch Leute, deren sich Jemand bedienet, ein Schaden zugefüget oder ein
       Diebstahl begangen wird. 4. Von andern Fällen, wo Jemanden etwas ohne seine Arglist zum
       Verbrechen gerechnet wird.</p>
            <p>XII. Von Verbindungen aus blosser natürlicher Billigkeit, mit den Abschnitten: 1. Von
       Verbindung und Rechtsklage zu Vorlegung und Ersichtigung einer Sache. 2. Von Unbehinderung
       männiglichen Nutzens und Gemächlichkeit. 3. Von Verbindungen aus blossen der Sachen Hergang.
       4. Von Verbindungen aus blosser zur Sachen Unbefugniss.</p>
            <p>XIII. Von Zugleich- oder Nebenverbindungen, mit den Abschnitten: 1. Von Nebenverbindungen
       anderer Personen oder Sachen. 2. Von Sammt- oder Sondersverbundenen und von Verbindung deren
       Erben. 3. Von Zinsen, Nutzungen, Schäden, Unkosten, Zahlverweilung und was sonst von Sachen
       Ursach hat.</p>

            <p>XIV. Was gestalten eine Verbindung aufhöre, behoben oder getilget werde, mit den
       Abschnitten: 1. Von der Sachen Untergang. 2. Von beidertheiliger Erlassung oder Vermischung
       des Vermögens. 3. Von Darstellung eines andern Schuldners oder Gläubigers und Erneuerung der
       Schuld. 4. Von Bezahlung, für bezahlt Annehmung und Gegenvergütung. 5. Von Verjährung gegen
       die Verbindungen. <pb
                facs="59" n="59" xml:id="S.59"/>
            </p>
            <p>Der Inhalt des vierten Theiles, welcher der "Ordnung gerichtlichen Verfahrs" gewidmet war,
       kann hier übergangen werden, weil man im Verlaufe der Codificationsarbeiten beschloss, den
       formellen vom materiellen Theile zu trennen.</p>
            <p>Das Civilrecht und der Process wurden in der Folge auch ganz unabhängig von einander
       bearbeitet.</p>

            <p>Nach der eben mitgeteilten systematischen Eintheilung wurden die Darstellungen der
       Landesrechte von den einzelnen Commissionsgliedern bearbeitet. Von diesen Arbeiten sind nur
       mehr die <persName>Holger</persName>'s über Niederösterreich,
        <persName>Waldstädten</persName>'s über Mähren und ein Bruchstück von
        <persName>Azzoni</persName>'s Arbeit über Böhmen vorhanden. Nach dem Titel derselben sollten
       sie die Abweichungen des Landesrechtes vom römischen Rechte —
        <persName>Azzoni</persName> bezeichnete nebstdem auch andere Rechte als Vergleichsobject
       — darstellen; sie sind jedoch reicher an allgemeinen Betrachtungen als an
       quellenmässigen Mittheilungen. Zur Characterisirung des Standpunctes, auf den sich damals
       eine Compilationscommission stellen konnte, gereicht es, dass <persName>Holger</persName>,
        <persName>Waldstädten</persName> und <persName>Azzoni</persName> darin übereinstimmen, dass
       die Gewalt Gesetze zu geben nur beim Landesfürsten sei und dass die Vernehmung der Stände
       über ein zu erlassendes Gesetz mit der Begutachtung durch die Regierungsbehörde auf gleicher
       Linie stehe. In dieser Auffassung der gesetzgebenden Gewalt des Landesfürsten wurzelt auch
       die von <persName>Azzoni</persName> und <persName>Waldstädten</persName> ausgesprochene
       Ansicht, dass das römische Recht in Böhmen und Mähren keine Gesetzeskraft habe. Dieselbe wird
       auf die Anordnung der Landesordnung gestützt, dass die Entscheidung des Landesfürsten in
       allen durch die Landesordnung nicht normirten Fällen einzuholen sei. Da aber
        <persName>Azzoni</persName> nicht unterlassen kann beizufügen, dass das gemeine Recht von
       den Gerichten thatsächlich <pb
                facs="60" n="60" xml:id="S.60"/> angewendet
       wurde, so sucht er diesen Widerspruch in folgender Weise zu erklären: "Ist daher ganz füglich
       zu schliessen, dass zwar das gemeine römische Recht, in wie weit es blosse willkürliche
       Gesätze enthaltet, in Böheimb nicht bündig seye; in wie weit aber dasselbe eine allgemeine
       natürliche Billigkeit in sich fasset, nicht zwar als ein Gesetz oder eigentlicher lex
       positiva, sondern als eine wegen Beifall deren gesitteten Völkern ungezweifelte natürliche
       Billigkeit und echter Vernunftschluss zur Richtschnur andiene."</p>
          </div>
          <div xml:id="T.3.1.2">
            <head>b. Arbeiten während der Zeit, als Azzoni das Referat führte.</head>
            <div xml:id="T.3.1.2.1">
              <head>α. Ueber den ersten Theil.</head>
              <p>Am <date
                  when="1753-11-05">5. November 1753</date> trat die Compilationscommission in
         <placeName>Brünn</placeName> zusammen und beschäftigte sich zuerst mit der Regelung ihres
        Geschäftsganges. Nach dem Vorschlage <persName>Azzoni</persName>'s, der inzwischen zum
        Hauptreferenten für das Gesetzwerk bestellt und zum Hofrath befördert worden war, beschloss
        man, dass er vor Ausarbeitung einer jeden Abhandlung den Entwurf der Hauptsätze unter den
        Commissionsgliedern circuliren lasse, damit diese darüber schriftliche Bemerkungen erstatten
        könnten. Hierauf sollten sogenannte Ante-Commissionalsitzungen zum Zwecke einer mehr
        formlosen Erörterung folgen, und das Ergebniss dieser Erörterungen bei einer
        Haupt-Commissionssitzung geprüft werden. Die Meinungsverschiedenheiten, welche nach diesem
        Vorgange noch aufrecht bleiben würden, sollten durch Entscheidung der Kaiserin behoben
        werden. Bei der Debatte über diese Angelegenheit machte sich bereits der Gegensatz der
        Landesrechte und ihrer Vertreter geltend. <persName>Holger</persName> und
         <persName>Thinefeld</persName> suchten dahin zu wirken, dass <pb
                  facs="61" n="61" xml:id="S.61"/> der Hauptreferent die Hauptsätze einer jeden Abhandlung erst
        nach dem Ergebnisse der Ante-Commissionalsitzungen ausarbeite, indem sie besorgten, dass das
        durch den Referenten vertretene Landesrecht ein zu grosses Uebergewicht erlangen werde, wenn
        dieser immer nur mit einem fertigen Operate vor die Commissionsglieder treten würde. Die
        Folge lehrte, dass diese Voraussicht nicht ungegründet war; so lange
         <persName>Azzoni</persName> das Referat führte, folgte die Commission in der That
        vorherrschend den Eigenthümlichkeiten des böhmischen Landesrechtes und die
        Commissionsbeschlüsse kamen überdiess immer einhellig zu Stande.</p>
              <p>Da die Aufgabe der Commission darin bestand aus mehreren und verschiedenen
        Particularrechten ein allgemeines und gleichförmiges Recht zu schaffen, so musste es ihr als
        eine der nächsten Aufgaben erscheinen, sich über den Vorgang klar zu werden, der einzuhalten
        sei, wenn man Collisionen zwischen geschriebenem und Gewohnheitsrechte, oder zwischen den
        Sonderrechten der einzelnen Länder gegenüber stehe.</p>
              <p>Die Commission beschloss, Grundsätze festzustellen, wie in einem solchen Falle vorzugehen
        sei, ungeachtet das Bedenken dagegen erhoben wurde, dass es kaum möglich sei, alle möglichen
        Fälle zu übersehen, und dass es hinderlich werden könne, wenn die Commission sich vorzeitig
        binde.</p>
              <p>Diese von <persName>Azzoni</persName> entworfenen und nach seinem Vorschlage fast
        unverändert angenommenen Grundsätze enthalten in 37 Absätzen Anforderungen an die
        Compilations-Commission, welche über den nächsten Zweck — als Richtschnur für die
        Auswahl unter collidirenden Rechtsbestimmungen zu dienen, — weit hinausgingen, und als
        ein Programm der Commission angesehen werden können.</p>
              <p>Characteristisch für die Bestrebungen jener Zeit ist es, <pb facs="62" n="62" xml:id="S.62"/> dass die Commission einhellig Forderungen an sich stellte,
        deren Unausführbarkeit sie bei der ersten in die Sache selbst eingehenden Berathung erkennen
        musste, und die namentlich ein grösseres Mass an rechtsgeschichtlichen Kenntnissen
        voraussetzten, als es damals vorhanden war. Ausserdem gewähren diese Grundsätze einen
        interessanten Einblick in die rechtsphilosophischen Ansichten, denen die Commissionsglieder
        anhingen. Im Eingange zu diesen Grundsätzen begegnet man einer Bemerkung, die überrascht,
        wenn man sie mit den in jener Zeit herrschenden naturrechtlichen Anschauungen vergleicht. Es
        wird nämlich das Vorhandensein der Verschiedenheit der Landesrechte zurückgeführt auf die
        Verschiedenheiten der Verfassung der Sitten und der Gewerbe, und die Gleichförmigkeit des
        Rechtes davon abhängig gemacht, dass in diesen Dingen Gleichförmigkeit herrsche. Da nun, wie
        man glaubte, diese Voraussetzung zutreffe, so sei die Aufgabe der Compilationscommission,
        ein einheitliches Recht zu schaffen, eine berechtigte. Daran schliesst sich die Forderung,
        aus den Länderrechten das Natürlichste und Billigste auszuwählen und die Lücken aus der
        gesunden Vernunft, dann dem allgemeinen Natur- und Völkerrechte zu ergänzen.</p>
              <p>Die Vorschriften, welche zum Zwecke der Erfüllung dieser Forderung gegeben werden,
        verlangen mit Rücksicht auf die Collision von Länderrechten die Erforschung der Entstehung
        und der Motive der einander entgegengesetzten Bestimmungen, sodann aber das Aufsuchen eines
        gemeinschaftlichen Grundsatzes, unter den die collidirenden Rechtssätze subsumirt werden
        könnten, und aus dem dann die zu gebenden Anordnungen auf dem Wege logischer Entwicklung
        abzuleiten waren.</p>

              <p>Ausnahmen erscheinen nur unter dem Gesichtspunct, dass sie durch die Landesverfassung
        bedingt sind, zulässig; <pb
                  facs="63" n="63" xml:id="S.63"/> denn Alles,
        was in das Gebiet des öffentlichen Rechtes einschlägt, sollte unverändert bleiben und war
        dem Wirken der Commission entrückt.</p>
              <p>Das Gewohnheitsrecht wird als Rechtsquelle anerkannt, und dem geschriebenen Rechte gleich
        geachtet. <persName>Azzoni</persName> wollte zwar, dass das Gewohnheitsrecht des einen
        Landes dem geschriebenen Rechte eines andern Landes gegenüber zurückstehen müsse; allein
        diese Ansicht wurde nicht gebilligt. Man besorgte, dass diesem Vorschlage das Bestreben zu
        Grunde liege, der böhmischen Landesordnung den österreichischen Rechtsgewohnheiten gegenüber
        das Uebergewicht zu verschaffen. Ausserdem wurde gegen das Unterordnen des
        Gewohnheitsrechtes dem geschriebenen Rechte gegenüber eingewendet, dass die Gewohnheiten
        unmittelbar aus dem allgemeinen Natur- und Völkerrechte — man dachte hiebei wohl an
        eine Art von Volksgeist — abgeleitet werden, während die geschriebenen Rechte nicht
        dieser Quelle ihre Entstehung verdanken, sondern als Privilegien das Bestehende
        sanctionirend verliehen wurden. Es lasse sich demnach gar nicht behaupten, dass das
        geschriebene Recht an und für sich besser sein müsse als das Gewohnheitsrecht; das
        geschriebene Recht sei vielmehr in vielen Bestimmungen sehr hart. Dem geschriebenen Rechte
        könne man auch nicht als einem sichern Ausdrucke des landesfürstlichen Willens den Vorzug
        vor dem Gewohnheitsrechte geben, denn jetzt herrsche ein anderer landesfürstlicher Wille,
        welcher nur dahin gerichtet sei, das Natürlichste und Billigste zum Gesetze zu machen.</p>
              <p>Neben dem Gewohnheitsrechte wird noch der Gerichtsgebrauch als eine benützbare
        Rechtsquelle aufgezählt, jedoch zugleich an die Abstellung von Missbräuchen gemahnt.</p>
              <p>Nach der Aufzählung der Rechtsquellen werden <pb facs="64" n="64" xml:id="S.64"/> Bestimmungen über die Ausfüllung der Lücken durch Aufnahme
        naturrechtlicher Grundsätze gegeben. Bemerkenswerth ist der realistische Character der zu
        diesem Zwecke aufgestellten Postulate. Das Naturrecht wird nicht als etwas Abstractes,
        sondern als das Recht characterisirt, das allen gesitteten Völkern gemein ist.</p>

              <p>Das Gemeinwohl wird wiederholt als das leitende Princip hingestellt und "das Bedürfniss"
        findet eine Anerkennung, welche man einer viel späteren rechtsphilosophischen Schule
        zuzuschreiben gewohnt ist. Von Interesse ist es an dieser Stelle, den in <ref target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/%2297440_00000023.gif%22">§.
         17 a. b. G. B.</ref> verwerteten Satz zu lesen, dass dasjenige vorzuziehen sei, was der
        natürlichen Freiheit angemessen ist. Andere Aussprüche verdienen aus dem Grunde
        hervorgehoben zu werden, weil sich in ihnen das Bestreben ausprägt, die Grenzen des
        Rechtsgebietes zu erweitern. Es soll nicht bloss auf strenge Pflichten, sondern auch auf
        "Wohlanständigkeiten", bei denen eine besondere Billigkeit obwaltet, gesehen werden. Niemand
        soll an seinem Nutzen, seiner Gemächlichkeit, so weit es ohne Nachtheil Dritter möglich ist,
        gehindert werden. Niemand soll sich durch den Schaden eines Andern bereichern. Bei
        Motivirung des Generalplanes wird mit diesem Satze noch die Forderung verbunden, "es solle
        Einer das thun oder zulassen, was ohne seinen Schaden dem Andern zum Nutzen gereichen kann."
        (2. Theil, 12. Abhandl.)</p>

              <p>Die letzten 4 Absätze sind der Aufzählung der Hilfsmittel gewidmet, deren sich die
        Commission bei ihrer Arbeit zu bedienen hat. Als ein solches Hilfsmittel wird das arbitrium
        boni viri genannt, und dabei ein vorurteilsfreier Vernunftgebrauch, ferner eine richtige
        Erwägung des Endzweckes, der Umstände und der Mittel empfohlen. Benützt werden sollen auch
        das römische Recht, als Ausdruck der <pb
                  facs="65" n="65" xml:id="S.65"/>
        natürlichen Billigkeit, die Gesetzgebung des Auslandes, und die Literatur.</p>
              <p>Nachdem die Commission diese Grundsätze am <date
                  when="1753-11-21">21. November
         1753</date> angenommen hatte, begann sie am <date when="1753-11-07">7. November 1753</date>
        die Berathungen über das Gesetzwerk selbst. Characteristisch ist es, dass man beschloss, die
        Kaiserin in dem Gesetze selbstredend aufzuführen, und dass man die Debatte über die
        Zweckmässigkeit der Aufnahme einer Definition des Rechtes durch eine Berufung auf die
        Intentionen der Kaiserin abschloss, denen es nicht entsprechend wäre, "die Gerechtigkeit
        nach ihrem sittlichen Verstände unberührt zu lassen und dadurch Anlass zu dem Wahne zu
        geben, als ob es genug sei, sich den Gesetzen zu fügen, und nur äusserlich gerecht zu sein,"
        während doch die aus allen Anordnungen der Kaiserin hervorleuchtende Absicht der Kaiserin
        dahin gerichtet sei, "nicht nur gute Unterthanen, sondern gute Christen zu haben."</p>

              <p>Die Commission verfolgte ihre Arbeiten mit einem Fleisse, welcher nach den erhaltenen
        Bruchstücken der damals angesammelten Entwürfe und Protocolle beurtheilt werden kann, und
        der in der That ungemein gross gewesen sein muss. Die Umständlichkeit und Weitläufigkeit der
        Arbeiten jener Zeit geht aus dem einen Umstande hervor, dass die von
         <persName>Holger</persName> zum ersten Theile geschriebenen Motive 17 Foliobände füllten;
        der Gesetzestext dieses 1. Theiles allein, der übrigens mehr im Style einer Abhandlung als
        eines Gesetzes geschrieben ist, umfasst 3 starke Foliobände. Die Arbeit konnte wegen der
        Umständlichkeit der Berathung und der Weitläufigkeit des Inhaltes nur sehr langsam vorwärts
        schreiten; es verging nahezu ein Jahr, ehe die Commission in der Lage war, ein Resultat
        ihrer Thätigkeit vorzulegen. Dieses bestand in den ersten vier Hauptstücken des ersten
        Theiles, welche <pb
                  facs="66" n="66"
                  xml:id="S.66"/> mit dem Ausdrucke der
        Befriedigung über das zu Stande Gebrachte, zugleich aber auch mit dem der Unterwerfung unter
        jedes Urtheil, das man nach einer von wem immer zu veranstaltenden Prüfung darüber fällen
        würde, am <date when="1754-10-05">5. October 1754</date> nach Wien geschickt wurden.</p>
              <p>Die Notwendigkeit, sich darüber zu entscheiden, wie die Prüfung der Commissionsarbeiten
        einzurichten sei, wurde zur Veranlassung, dass die Angelegenheit der Codification mehr in
        den Vordergrund trat. Nicht unnatürlich ist es, dass dadurch auch die Gegenbestrebungen wach
        gerufen wurden. Eine Denkschrift, welche in dieser Zeit verfasst wurde, bekämpft die
        Codification als unausführbar und als unnöthig. Die Unausführbarkeit wird aus der
        Unerschöpflichkeit des Gegenstandes und daraus gefolgert, dass die Rechtszustände, die
        Verfassungs- und Verkehrsverhältnisse zu verschieden seien, um ein einheitliches Recht
        vertragen zu können. Characteristisch ist folgende Stelle: "Die Lage und die Luft deren
        Ländern, die Nahrung und die Lebensart, das Geblüt, die Gedenkens-Art, die Auferziehung
        deren Inwohnern, welche Stüke allesammt, wenn die Sache recht betrachtet wird, in die
        Verfassung deren Ländern sehr tief einschlagen, ist unter denen verschiedenen Nationen nicht
        gleich."</p>
              <p>Als eine der Hauptverschiedenheiten wird insbesondere die Ungleichheit des Masses der
        persönlichen Freiheit, das dem Einzelnen in den verschiedenen Ländern zusteht,
        hervorgehoben. Nebenbei wird auf den Widerwillen, auf den das nur schwer zu erlernende
        Gesetz bei den Beamten, die dasselbe anwenden sollen, stossen würde, und in demselben
        Absätze zugleich auf die zum Theile beschworenen ständischen Privilegien hingewiesen, mit
        denen das neue Gesetz collidiren würde.</p>
              <p>Die Absichten der Kaiserin könnte man nach der <pb facs="67" n="67" xml:id="S.67"/> Ansicht des Verfassers der Denkschrift viel besser erreichen,
        wenn man das gemeine Recht, welches mit einem grossen Aufwande an Unkosten gelehrt werde,
        als Grundlage des Rechtes beibehalten und sich auf eine Revision der zerstreuten, bei
        verschiedenen Anlässen ergangenen landesherrlichen Verordnungen beschränken würde.</p>
              <p>Neben diesen allgemeinen Betrachtungen wird gegen die Arbeit der Commission der aus der
        Beschaffenheit derselben geschöpfte Vorwurf erhoben, dass dieselbe mehr einem Lehrbuche als
        einem Gesetze gleiche und wegen ihrer Weitläufigkeit dem Zwecke, die Rechtskunde zu
        popularisiren, nicht entsprechen könne. Bemerkenswerth ist der Vorwurf, dass man in das
        Gesetz aus Rücksicht auf die Reinigkeit der Sprache, und im Bestreben, Alles deutsch zu
        machen, Unklarheit gebracht, und Anlass zu neuen Anständen gegeben habe.</p>
              <p>Auf die der Codification entgegengesetzten Bestrebungen ging man nicht ein, nur die
        Ansicht, dass das Operat der Commission zu weitläufig sei und zuviel an Motivirungen
        enthalte, setzte sich fest und blieb nicht ohne Rückwirkung auf die Art der Prüfung, der man
        das eingeschickte Operat unterziehen liess. Die Entschiedenheit der gegen die Sache selbst
        gerichteten Bedenken dürfte mit dazu beigetragen haben, dass man beschloss, die Prüfung so
        einzurichten, dass sie zu einer Umarbeitung des ganzen Operates werden, und jedenfalls sehr
        viel Zeit in Anspruch nehmen musste.</p>

              <p>Unter dem Vorsitze des Hofrathes <persName>Freiherrn v. Buol</persName> wurde eine eigene
        Commission aus Hofräthen der obersten Justizstelle und des Directoriums zusammengesetzt. Die
        Zahl der Mitglieder betrug neun, da man jedes Capitel des ersten Theiles, der nach dem
        Generalplane in neun Capitel zerfallen sollte, einem besonderen Referenten <pb
                  facs="68" n="68" xml:id="S.68"/> zugewiesen haben wollte. Nach der für diese
        Commission ausgearbeiteten Instruction sollte man alles Formelle bei Seite lassen und nur
        die materiellen Bestimmungen in Erwägung ziehen. Die Erörterung aller erheblichen Bedenken
        sollte aufgespart bleiben, bis die hervorragendsten Mitglieder der Brünner Commission,
        nämlich <persName>Azzoni</persName> und <persName>Holger</persName> nebst dem Präsidenten
         <persName>Freiherrn von Blümögen</persName> nach Wien kommen würden; nur über minder
        wesentliche Anstände wären schriftliche Aufklärungen einzuholen gewesen. Die Sorge für
        stylistische Verbesserungen sollte bis zur Beendigung der Berathungen über den ganzen ersten
        Theil aufgeschoben werden.</p>
              <p>Der Umstand aber, dass man einer grösseren Zahl von Personen einen Einfluss auf die
        Prüfung des Werkes einräumte, das Vertheilen der Arbeit an mehrere Referenten, die
        Schwierigkeiten des Verkehres zwischen den Commissionen in <placeName>Wien</placeName> und
         <placeName>Brünn</placeName>, endlich die Recensenten-Stellung, in welche die Mitglieder
        der Wiener Commission unwillkürlich hineingeriethen, bewirkten, dass man die durch diese
        Instruction gezogenen Grenzen bald überschritt und eine völlige Umarbeitung der von der
        Brünner Commission vorgelegten Capitel übernahm, die sich sogar auf die Stylisirung
        erstreckte.</p>

              <p>Der Geschäftsgang gestaltete sich allmälig so, dass der Aufsatz des Referenten, zu dem
         <persName>Freiherr v. Buol</persName> immer noch ein Correferat schrieb, unter den
        Mitgliedern circulirte; dann fand eine Sitzung statt, deren Beschlüsse durch den in jener
        Zeit viel genannten Secretär <persName>Ursini</persName> der "reineren Schreibart" wegen
        redigirt wurden; das so zu Stande gekommene Operat wurde neuerdings unter den Mitgliedern in
        Circulation gesetzt, was zu neuen Bemerkungen und Bedenken, die behoben werden mussten,
        Anlass gab. Der Gedanke, mit den Brünner <pb
                  facs="69" n="69" xml:id="S.69"/>Compilatoren unmittelbar zu verkehren, war gänzlich aufgegeben
        worden.</p>

              <p>Die Brünner Commission, welche, noch ehe sie von der Einsetzung der Prüfungs-Commission in
        Wien Nachricht erhielt, den 2. Band des ersten Theiles vollendet und den 3. Band dem Ende
        nahe gebracht hatte — im <date when="1755-06">Juni 1755</date> wurde der letztere nach
        Wien geschickt — war durch diese Nachricht in ihren Hoffnungen sehr herabgestimmt
        worden. Das Zerreissen der Arbeit in mehrere Theile und die Besorgniss, sich gegen die
        tadelnden Bemerkungen nicht vertheidigen zu können, waren es namentlich, welche die Furcht
        vor einer ungerechten Beurtheilung wach riefen. Sehr erschwert wurde die Aufgabe der
        Commission dadurch, dass man von ihr verlangte, sie solle die Ausarbeitung des zweiten
        Theiles sofort beginnen, während die Berathungen über den ersten Theil noch in Schwebe
        waren. Trotzdem hegte man die Hoffnung, dass die Arbeit, welche man gern mit einer Statue
        oder mit einem Baue verglich, so wohl gefüget werde befunden werden, dass kein Kritiker die
        Nothwendigkeit irgend einer Aenderung werde darthun können.</p>

              <p>Als nun die Umarbeitung der ersten zwei Capitel durch die Wiener Prüfungscommission
        — welche ihre Thätigkeit am <date
                  when="1755-04-09">9. April 1755</date> begann
        — nach <placeName>Brünn</placeName> gelangte, so glaubten die Mitglieder der
        Compilationscommission darin ein Zeichen erblicken zu sollen, dass man ihre Kraft für
        unzureichend halte. Der dadurch herbeigeführten Entmuthigung gaben sie in einer eigenen
        Rechtfertigungsschrift Ausdruck, in welcher sie zugleich auch dafür plaidirten, dass Jemand
        aus ihrer Mitte zu den Berathungen der Prüfungskommission zugezogen werde, damit diese doch
        die nöthige Aufklärung und Vertheidigung höre, ehe sie mühevolle Arbeiten ganz umstürze. <pb
                  facs="70" n="70" xml:id="S.70"/>
              </p>
              <p>Mit dieser Rechtfertigungsschrift wurde eine Beantwortung der von der Prüfungscommission
        ausgesprochenen Bedenken verbunden. Da nun diese Beantwortung der Gegenstand einer neuen
        Berathung bei der Wiener Commission wurde, und dieser Vorgang sich bei jedem Capitel
        wiederholte, so konnte das Werk durch diesen Geschäftsgang nicht gefordert werden. Es häufte
        sich ein schwer zu bewältigendes Material an, dessen Masse um so drückender wirken musste,
        als die Differenzen zwischen den Arbeiten der beiden Commissionen sehr gross waren und die
        Aufgabe derjenigen, von denen die Entscheidung abhing, sehr erschweren mussten. Die Zeit
        verstrich unter mühevollen Anstrengungen, ohne dass man sich dem Ziele der Codification
        näherte. Die Compilationscommission in <placeName>Brünn</placeName> war entmuthigt und
        unsicher gemacht. Bei dieser Lage der Dinge suchte man eine Abhilfe zunächst durch eine
        Aenderung der Geschäftsbehandlung zu erzielen, und griff nach dem Beispiele der Wiener
        Prüfungscommission zu dem Mittel der Vertheilung der Referate, um mit der Ausarbeitung des
        zweiten Theiles rascher vorwärts zu kommen. Der Erfolg sprach aber nicht für die
        Zweckmässigkeit dieser Massregel; denn die erste Arbeit, welche nicht mehr von dem
        Hauptreferenten <persName>Azzoni</persName>, sondern von <persName>Thinefeld</persName>
        vorbereitet worden war — die Abhandlung vom Eigenthume —, wurde bei der
        Berathung gänzlich verworfen, und musste durch <persName>Azzoni</persName> umgearbeitet
        werden.</p>

              <p>Nachdem man in dieser Weise fast ein Jahr verloren hatte, überreichten die Compilatoren
        eine Denkschrift, worin sie sich über die Schwerfälligkeit und Langsamkeit der
        Revisionsarbeiten beklagen, und namentlich hervorheben, dass sie in ihren weiteren Arbeiten
        gehemmt seien, so lange sie nicht wissen, welches Schicksal die im ersten Theile enthaltenen
        principiellen Bestimmungen, welche mit <pb
                  facs="71" n="71" xml:id="S.71"/> Gegenständen des zweiten Theiles in engem Zusammenhange stehen, haben werden. Die
        Beschlussfassung über die Principien, von denen sie geleitet wurden, oder die Aufstellung
        anderer Principien, die für sie in Zukunft massgebend sein sollen, wird besonders dringend
        empfohlen. Die Compilatoren erbieten sich zugleich in formeller Beziehung den gegen ihre
        Arbeit erhobenen Bedenken nachzugeben, und eine Umarbeitung mit Hinweglassung der
        doctrinellen Ausführungen und der Motive vorzunehmen. Zugleich wurde von ihnen
        hervorgehoben, wie förderlich es für die Arbeit wäre, wenn sie in die Lage kämen, an den
        Berathungen der Prüfungscommission Theil zu nehmen.</p>

              <p>Diese Denkschrift war vielleicht die Veranlassung, dass die Kaiserin sich bewogen fand,
        einen Mahnruf am <date when="1756-05-29">29. Mai 1756</date> an beide Commissionen ergehen
        zu lassen, und die Anzeige der an der bisherigen Verzögerung schuldtragenden Personen zu
        verlangen, indem sie zugleich betonte, wie sehr ihr und dem gemeinen Wesen an der Förderung
        dieses heilsamen Werkes gelegen sei.</p>

              <p>Die Rechtfertigungsberichte der <persName>Freiherren v. Buol</persName> und <persName>v.
         Blümögen</persName> legen den Sachverhalt dar, aus welchem hervorgeht, dass das Hinderniss
        nicht in dem üblen Willen oder in der Nachlässigkeit der Einzelnen, sondern in den
        Verhältnissen lag. Hinsichtlich der eine Abhilfe bezweckenden Vorschläge stimmen beide
        Commissionsvorstände darin überein, dass sie die Auflösung der Brünner Commission empfehlen.
        Von den Brünner Compilatoren sollten die Repräsentanten des österreichischen und böhmischen
        Landesrechtes — welche dadurch zugleich auch Repräsentanten römischer und deutscher
        Rechtselemente waren — zur Wiener Commission zugezogen werden, und mit der
        Ausarbeitung der Entwürfe betraut bleiben. Diese <pb
                  facs="72" n="72" xml:id="S.72"/> Auswahl wurde damit begründet, dass alle
        Meinungsverschiedenheiten, welche sich bei den bisherigen Berathungen ergaben, auf den
        Gegensatz zwischen den genannten zwei Landesrechten zurückzuführen seien. Anfangs hegte man
        die Absicht, die übrigen Mitglieder der Brünner Commission nach Vollendung der Entwürfe zu
        den Berathungen zuzuziehen, später wurde nur mehr eine schriftliche Begutachtung durch
        dieselben in Aussicht genommen; thatsächlich unterblieb in der Folge jeder Verkehr zwischen
        der durch die Zuziehung von <persName>Azzoni</persName> und <persName>Holger</persName>
        verstärkten Commission in Wien und den übrigen Mitgliedern der Brünner Commission.</p>
              <p>Die Genehmigung dieser Vorschläge erfolgte bald nachdem sie gestellt worden waren. Nicht
        geringen Einfluss übte vielleicht auf die Annahme derselben die dadurch herbeigeführte
        Möglichkeit, in den Kosten der Commission erhebliche Ersparnisse zu erzielen. Die Kaiserin
        beschäftigte sich wenigstens in ihrer eigenhändigen Erschliessung mit der Kostenfrage, und
        verfügte Ersparungen, welche über die gestellten Anträge hinausgingen.</p>
              <p>Mit der Auflösung der Brünner Commission, welche am <date
                  when="1756-07-09">9. Juli
         1756</date> erfolgte, wurde die Wiener Prüfungscommission in eine Gesetzgebungscommission
        umgestaltet, in deren Wirkungskreis allmälig die ganze Gesetzgebung fiel, und in welcher man
        einen Vorläufer der später eingesetzten ständigen Gesetzgebungscommission erblicken
         kann.<note
                    n="N.72.1">Die Neigung zur Erweiterung der Brünner Commission zu einer ständigen
         Gesetzgebungscommission zeigte sich schon beim Beginne ihrer Wirksamkeit. Die Operate der
         in Wien zum Zwecke der Erläuterung des <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp">tractatus de
          juribus incorporabilibus</ref> tagenden Commission wurden im Jahre 1753 an die
         Compilationscommission in Brünn zur Benützung bei ihren Arbeiten, und zur Ausscheidung des
         privatrechtlichen Theiles geleitet. Die oberste Justizstelle wurde ersucht, der
         Compilationscommission Gesetzgebungsmateriale mitzutheilen, und keine Verordnung in
         Justizsachen zu erlassen, ohne sich vorher an das Directorinm zu wenden, das hierüber die
         Compilationscommission zu vernehmen beabsichtigte. Das Directorium sprach ferner schon im
         Jahre 1753 die Ansicht aus, dass es zu den Aufgaben der Commission gehören müsse, auch das
         Strafrecht zu behandeln.</note>
                <pb facs="73" n="73" xml:id="S.73"/>
              </p>
              <p>Nachdem die Compilatoren <persName>Azzoni</persName> und <persName>Holger</persName> ihre
        Stellung in Wien angetreten hatten, war es ihre erste Aufgabe, sich über die
        Geschäftsbehandlung auszusprechen. Sie widerriethen jede Theilung der Arbeit, und bekämpften
        namentlich die ursprünglich ausgesprochene Absicht, ihre Arbeiten durch
         <persName>Ursini</persName> formuliren zu lassen. Nach ihrem Vorschlage sollte
         <persName>Holger</persName> Materialien sammeln und andere Hilfsarbeiten verrichten;
         <persName>Azzoni</persName> aber die Entwürfe selbst ausarbeiten und mit
         <persName>Holger</persName> besprechen. Der beendigte Entwurf einer Abtheilung sollte dann
        unter Hinzutreten eines österreichischen und eines böhmischen Mitgliedes der Commission
        berathen und das hiebei Vereinbarte vor der ganzen Commission vorgetragen werden. Die
        Meinungsverschiedenheiten, die dann noch übrig bleiben würden, wären in Sitzungen unter dem
        Vorsitze des obersten Kanzlers auszugleichen gewesen.</p>
              <p>Fast zwei Jahre vergingen, ehe die Compilationscommission mit einem Resultate ihrer
        Thätigkeit hervortreten konnte. Obgleich man die Fortsetzung der in Brünn begonnenen
        Arbeiten über den zweiten Theil ganz aufgegeben hatte, und sich ausschliesslich mit der
        Umarbeitung des ersten Theiles beschäftigte, so konnte man diesen der Kaiserin doch erst im
        Juni 1768 überreichen.</p>

              <p>In dem Abschlusse dieses ersten Theiles des ganzen Werkes liegt ein bedeutendes Moment;
        damit war der <pb
                  facs="74" n="74" xml:id="S.74"/> thatsächliche Beweis
        geliefert, dass eine Vereinigung der Ansichten, die so weit auseinander zu gehen schienen,
        möglich sei. Es war ein Erfolg der Codificationsbestrebungen erzielt, welcher nicht wenig
        dazu beigetragen haben dürfte, dass man trotz der vielfältigsten Schwierigkeiten das
        vorgesteckte Ziel nicht aus den Augen liess, und mit zäher Ausdauer auf der betretenen Bahn
        fortschritt, die oftmals vergebliche Arbeit immer wieder von Neuem beginnend. Dieses Operat
        ist auch darum von grosser Wichtigkeit, weil es die Grundlage aller späteren Arbeiten wurde,
        und durch seine in sich abgeschlossene Existenz darauf Einfluss genommen haben dürfte, dass
        man später auf den Gedanken gerieth, den das Personenrecht behandelnden ersten Theil des zu
        schaffenden Gesetzbuches abgesondert als Gesetz einzuführen.</p>
              <p>Das Materiale an Entwürfen, Vorträgen, Bemerkungen, Berathungsprotokollen, aus welchem
        dieses Operat entstand, ist zum Theile erhalten, und gewährt einen Einblick in die
        Anschauungen und Bestrebungen jener Zeit.</p>
              <p>So sehr man bestrebt war, sich von dem römischen Rechte zu emancipiren, so sehr liebte man
        es, das zu schaffende Werk mit der Justinianischen Compilation auf eine Stufe zu setzen, und
        Aeusserlichkeiten nachzuahmen. Es sollte z. B. das Kundmachungspatent in der Form der Edicte
        Justinian's ausgefertigt werden, was jedoch unterblieb. Man unterliess es auch, gegen den
        bei Beginn der Berathungen gemachten Vorschlag sich in einer Einleitung über das Bedürfniss
        der Rechtseinheit zu verbreiten.</p>

              <p>An theoretischen Ausführungen sind namentlich die ersten Entwürfe sehr reich, sie geben in
        den die ersten Abschnitte betreffenden Theilen die damals herrschenden naturrechtlichen
        Anschauungen wieder. Bei der starken theocratischen Färbung derselben ist das Bestreben, den
         <pb
                  facs="75" n="75" xml:id="S.75"/> Wirkungskreis der geistlichen
        Gerichtsbarkeit einzuschränken, doppelt bemerkenswerth.</p>
              <p>Die Gewalt, Gesetze zu geben, wird als von Gott verliehen erklärt; dazu aber beigefügt,
        dass "die Gesetze sich auf die gemeine Wohlfahrt gründen."</p>
              <p>Als Grundlage aller positiven Vorschriften wird das Gebot hingestellt: "Liebe Gott über
        Alles und den Nächsten wie dich selbst" und aus demselben die Pflicht der Ehre und des
        Gehorsames gegen Gott, der Selbstpflege gegen sich und der Erhaltung gegen die menschliche
        Gesellschaft abgeleitet. Das in dieser Weise characterisirte positive oder geordnete Recht,
        welchem das natürliche Recht entgegengehalten wird, soll in das göttliche und menschliche,
        und das letztere in das Völkerrecht und Civilrecht zerfallen. Diese Eintheilung bildete den
        Gegenstand einer Controverse zwischen der Brünner und Wiener Commission, indem letztere die
        Hauptabtheilung des Rechtes in das göttliche und menschliche gezogen wissen wollte, während
        erstere ihre Auffassung durch die Bemerkung unterstützte, dass sie dem Unterschiede dessen
        entspreche, was Gott als Urheber der Natur und was er als höchster Gesetzgeber gesetzt
        habe.</p>

              <p>Ausser der Eintheilung waren es unter den in der ersten Abhandlung normirten Gegenständen
        namentlich das Gewohnheitsrecht und die Interpretationsregeln, welche in den zwischen den
        beiden Commissionen gewechselten Bemerkungen erörtert wurden. Die Brünner Commission
        gewährte dem Gewohnheitsrechte, das sie in dem stillschweigenden landesfürstlichen Willen
        gegründet fand, nur einen sehr geringen Einfluss, denn sie wies die Gerichte an, wenn sich
        eine Lücke zeige, durch Anfragen einen Act der Gesetzgebung zu provociren, ergriff besondere
        Vorsichtsmassregeln gegen den möglichen Einfluss des <pb
                  facs="76" n="76" xml:id="S.76"/> Gerichtsgebrauches, indem sie den Präjudicien jede
        verbindliche Kraft absprach, und machte die verbindliche Kraft einer Gewohnheit davon
        abhängig, dass sie vernunftgemäss und nicht wider die guten Sitten, das Recht und die
        gemeine Wohlfahrt sei. Nicht mit Unrecht wurde bei der Wiener Commission gegen diese
        Bestimmungen eingewendet, dass unter der Herrschaft derselben ein Gewohnheitsrecht weder
        entstehen noch bewiesen werden könne. Doch nicht bloss darum sprach man sich für die
        Weglassung des vom Gewohnheitsrechte handelnden Abschnittes aus, sondern weil durch
        Zulassung eines Gewohnheitsrechtes die Gleichförmigkeit des Rechtes aufgehoben und Anlass zu
        Missbräuchen geboten würde; denn das Gewohnheitsrecht sei ein foetus reipublicae
        democraticae. Die Brünner Commission vertheidigte sich lebhaft gegen diese Auffassung, indem
        sie gerade mit Rücksicht auf die Majestätsrechte sich dafür ausprach, dass die höchste
        Gewalt, wenn sie stillschweigend in ein entstehendes Gewohnheitsrecht einwilligen wolle,
        darin nicht zu beschränken sei. Ausserdem wird sich auf die Anerkennung des
        Gewohnheitsrechtes in vielen landesfürstlichen Verordnungen, so wie darauf berufen, dass
        fast das ganze österreichische Landesrecht auf Gewohnheiten beruhe. Zur Unterstützung wird
        ferner die Anerkennung des Gewohnheitsrechtes im Entwurfe des preussischen Landrechtes
        angeführt.</p>
              <p>Unvermeidlich sei es übrigens hinsichtlich quantitativer Bestimmungen über Maass, Grösse,
        Zahl, Zeit, Ort den Landesbrauch als massgebend anzuerkennen; endlich sei die Anerkennung
        des Gewohnheitsrechtes auch darum nöthig, weil man nicht immer, wenn in der
        Gesetzesanwendung eine Lücke wahrgenommen werde, einen Act der Gesetzgebung hervorrufen
        könne.</p>
              <p>Die Wiener Commission liess sich dadurch von ihrer <pb facs="77" n="77"
                  xml:id="S.77"/> Ansicht nicht abbringen, und erst, nachdem die Stellung
        dieser Commission sich änderte, und die Compilatoren <persName>Azzoni</persName> und
         <persName>Holger</persName> in dieselbe aufgenommen wurden, gelang es bei der letzten
        Revision, das Gewohnheitsrecht zur Anerkennung zu bringen. Einen gleichen Gang nahm die
        Controverse über die Aufstellung von Interpretationsregeln, welche nach der Intention der
        Brünner Commission gegen das Haften am Buchstaben gerichtet waren, und die häufigen
        Gesetzeserläuterungen überflüssig machen sollten. Bei der Wiener Commission nahm man aber
        Anstoss daran, dass zwischen dem Wortlaute und Sinne eines Gesetzes unterschieden werden
        könnte, und meinte, dass die Zulässigkeit dieser Unterscheidung aus der natürlichen so wie
        aus der christlichen Moral ausgerottet werden müsse, weil sonst Treu und Glauben darüber zu
        Grunde gehen würden. Die Aufrechthaltung einer Rechtseinheit und Rechtssicherheit hielt man
        für unmöglich, wenn jede Entscheidung von der Auslegung abhängen solle, die der einzelne
        Richter dem Gesetze geben wolle. Diesem Zustande gegenüber sei das Anhäufen von
        Declarationen das geringere Uebel. Die Brünner Compilatoren beharrten bei ihrer Ansicht,
        dass die Behelligung der gesetzgebenden Gewalt durch das Erbitten von Gesetzerläuterungen zu
        vermeiden sei, und legten Werth darauf, dass sie die Grundsätze der Interpretationskunst,
        welche man bisher zu den arcanis der Rechtswissenschaft rechnete, popularisirten und
        gemeinverständlich darstellten. Bei der letzten Revision wurden die Interpretationsregeln
        wieder in das Operat aufgenommen. Dadurch wurde die Stoffeintheilung der ersten Abhandlung
        mit jener nahezu übereinstimmend, welche von der Brünner Commission vorgeschlagen worden
        war; sie wich aber von dem ursprünglichen Generalplane ab, indem statt sechs Abschnitten <pb
                  facs="78" n="78" xml:id="S.78"/> nur vier, welche von den Gesetzen
        — den Gewohnheiten — den Freiheiten (Privilegien) — und der Ausdeutung
        handeln, angeführt werden, denen ein Eingang — von den Rechten insgemein —
        vorangeht.</p>
              <p>Bei der zweiten Abhandlung vom Stand der Menschen behielt man die Eintheilung des
        Generalplanes in drei Abschnitte bei.</p>
              <p>Im Stande der Menschen erblickte man nach der bei der Wiener Commission angenommenen
        Definition "eine Eigenschaft, kraft welcher Jemand als ein Mitglied einer menschlichen
        Hauptgesellschaft betrachtet und denen solcher Gesellschaft anklebenden Rechten theilhaftig
        wird."</p>
              <p>Von solchen Hauptgesellschaften nahm man aber drei als vorhanden an, "die erste
        Gesellschaft unter allen freien Menschen, die zweite unter Gliedern eines Staates, die
        dritte unter Hausgenossen, daher denn auch der Stand der Menschen dreifach ist, der Stand
        der Freiheit, der bürgerliche Stand in einem Staate, der Hausstand."</p>

              <p>Unter den Differenzen, welche hinsichtlich dieser Abhandlung zwischen den beiden
        Commissionen entstanden, verdient jene besonders hervorgehoben zu werden, welche sich auf
        die Frage bezieht, wer als Ausländer anzusehen sei. Die Brünner Commission hielt dafür, dass
        die Angehörigen der einzelnen Kronländer im Verhältnisse zu einander als Ausländer zu
        behandeln seien, und dass man von dieser Regel nur hinsichtlich der erbländischen
        Unterthanen eine Ausnahme machen könne, da die neue Gesetzgebung dazu beitragen solle, die
        Bande unter den Erblanden fester zu knüpfen. Die Wiener Commission sträubte sich dagegen,
        die nicht zu den Erblanden gehörigen Unterthanen der Kaiserin als Ausländer zu bezeichnen,
        und wollte nichts davon wissen, dass man die Anerkennung <pb
                  facs="79" n="79" xml:id="S.79"/> der Rechtsfähigkeit im Verkehre zwischen den Kronländern von
        der Reciprocität abhängig machen solle.</p>
              <p>Die Bestimmungen, welche nach dem Generalplane den Inhalt der vorletzten Abhandlung von
        den Herren und Unterthanen bilden sollten, wurden von der Brünner Commission in zwei
        Abhandlungen vertheilt und der Abhandlung über den Stand der Menschen angereiht.</p>

              <p>Die erste derselben, welche in zwei Abschnitte — von der Untertänigkeit und von den
        Wirkungen der Unterthänigkeit — zerfällt, handelt von der persönlichen
        Unterthänigkeit; die zweite, vier Abschnitte — von den Erbholden, von den Wirkungen
        des Erbholdrechts, von den eigengenannten Grundunterthanen, von den Wirkungen des
        grundobrigkeitlichen Rechtes — enthaltende Abhandlung ist der Normirung der
        Verhältnisse der anderen Gattungen von Unterthanschaft und den für alle Arten von
        Unterthänigkeit geltenden Bestimmungen gewidmet. Die in diesen Abhandlungen enthaltenen
        Anordnungen enthalten fast nichts, was mit dem gegenwärtigen Rechte zusammenhängen würde.
        Die Erörterungen, welche hierüber zwischen den beiden Commissionen stattfanden, sind nur
        darum interessant, weil sie für die Unsicherheit characteristisch sind, mit welcher man sich
        im Bestreben, die Lage der Unterthanen zu mildern, bewegte. Man hielt es z. B. für nöthig,
        den Ausspruch, dass es in den Erblanden keine Leibeigenschaft gebe, zu mildern, da die
        Bauern sich sonst als berechtigt fühlen und daraus gefährliche Folgerungen ableiten könnten.
        Nur der Abschnitt über die Wirkungen des grundobrigkeitlichen Rechtes enthält Bestimmungen
        über das Tubularwesen, welche mit dem heutigen Rechtszustande zusammenhängen. Es findet sich
        daselbst der Grundsatz ausgesprochen, dass man dingliche Rechte nur durch die
        grundbücherliche Eintragung erwerben <pb
                  facs="80" n="80" xml:id="S.80"/>
        könne; dieser Grundsatz blieb übrigens damals nicht ohne Anfechtung, denn man hielt bei der
        Wiener Commission dafür, dass die Eintragung nur zum Beweise diene, nicht aber für den
        Bestand des Rechtes wesentlich sei.</p>

              <p>Die fünfte, dem Eherechte gewidmete Abhandlung, welche nach dem Generalplane der
        Abhandlung über die väterliche Gewalt folgen sollte, wurde nebst der Abhandlung über die
        Verwandtschaft vorangestellt und nach den zwei Abhandlungen über das
        Unterthänigkeitsverhältniss eingetheilt. Die Unterabtheilung dieser Abhandlung wurde
        gleichfalls etwas geändert, indem man den letzten Abschnitt "von der Versicherung der
        Heirathssprüche und derselben rechtlichen Forderung" wegliess, und den Inhalt der übrigen
        vier Abschnitte in sechs Abschnitte vertheilte. Der Inhalt dieser Abhandlung ist zum
        grössten Theile der Regelung der Vermögensverhältnisse gewidmet; nur der erste Abschnitt
        behandelt das Eheverlöbniss, und damit im Zusammenhange die Fälle, in denen die Eingehung
        einer Ehe von der Ertheilung einer Genehmigung abhängig ist. Das Eherecht festzusetzen hatte
        man keine Veranlassung, da die geistliche Gerichtsbarkeit in Ehesachen aufrecht erhalten
        bleiben sollte. Im Laufe der Berathungen machte sich gleichwohl das Bestreben geltend, den
        Einfluss der geistlichen Gerichtsbarkeit einzuschränken. Es war namentlich die Wiener
        Commission, welche die Ansicht vertrat, dass das geistliche Gericht bei den Entscheidungen
        über den Bestand der Ehe an das weltliche Recht in Beziehung auf die Prüfung der
        persönlichen Rechtsfähigkeit gebunden sei. Bei dieser Commission war man auch bemüht, jeden
        Eingriff der geistlichen Gerichtsbarkeit in die Entscheidung über die Vermögensfragen fern
        zu halten; man entzog darum auch den vor dem geistlichen Gerichte in
        Vermögensangelegenheiten geschlossenen Vergleichen <pb
                  facs="81" n="81" xml:id="S.81"/> die Executionsfähigkeit. Anderseits lehnte man die von der
        Brünner Commission beantragten Bestimmungen ab, nach welchen die Vollstreckung auf Erfüllung
        eines Eheverlöbnisses durch den weltlichen Arm hätte erfolgen sollen. Die Wiener Commission
        war es auch, welche auf nicht katholische Unterthanen Rücksicht nahm, und darum die
        Bestimmung ablehnte, dass das Witthum durch den Abfall vom katholischen Glauben verwirkt
        werden solle.</p>
              <p>In den vermögensrechtlichen Bestimmungen zeigt sich der Einfluss ständischer Unterschiede
        namentlich in Beziehung auf die Gültigkeit formloser Schenkungen unter Ehegatten, dann
        hinsichtlich der beschränkten Zulässigkeit von Erb- und Gütergemeinschaftsverträgen. Die
        Gestattung der Gütergemeinschaftsverträge mit der Beschränkung der Zulässigkeit auf "gemeine
        Leute" wurde erst bei der Wiener Commission mit Berufung auf die in Oesterreich bestehende
        Uebung ausgesprochen.</p>

              <p>Bemerkenswerth sind die Vermittlungsanträge zwischen der den älteren namentlich dem
        böhmischen Rechte eigentümlichen Verpflichtung der Familie zum standesmässigen Unterhalte
        der Wittwe, so wie zum Unterhalte und zur Ausstattung der Töchter, dann dem Bestreben, diese
        ungewisse Verpflichtung hinsichtlich der Quantität der Leistung und der Person des
        Verpflichteten zu präcisiren. Dazu gehört die Verwandlung des Anspruches der Wittwe auf
        Unterhalt in einen Erbanspruch; die Entbindung der Seitenverwandten von der Verpflichtung
        zur Bestellung eines Heirathsgutes. Die Brünner Commission hat in letzterer Beziehung zwar
        anerkannt, dass die Brüder nicht schuldig sind, ein Heirathsgut zu bestellen, jedoch noch
        beigesetzt, dass eine solche Bestellung sehr geziemend sei: dieser Beisatz wurde erst bei
        der letzten Revisionsberathung gestrichen. <pb
                  facs="82" n="82" xml:id="S.82"/>
              </p>
              <p>Die bevormundende Richtung der Zeit ist characteristisch in den Verboten ausgeprägt, durch
        welche verhütet werden sollte, dass man die Freiheit der Verfügung über das Vermögen bei
        Eingehung der Ehe in zu hohem Grade einschränke. Aus diesem Grunde sollte durch alle
        Verträge unter Ehegatten nicht mehr als ein Drittel ihres Vermögens gebunden werden.</p>
              <p>Die Abhandlung von der Verwandtschaft unterscheidet sich in Beziehung auf die
        Stoffvertheilung von dem Generalplane nur dadurch, dass der erste Abschnitt in die zwei
        Abschnitte von den Gattungen der Verwandtschaft und von den Staffeln der Verwandtschaft
        zerlegt wurde. Bemerkenswerth ist das Hervorheben der Unterscheidung zwischen dem männlichen
        und weiblichen Stamme, welche Unterscheidung auch einen sehr bedeutenden Einfluss auf den
        Inhalt und Umfang der den Verwandten zustehenden Berechtigung hat. Zu den Rechten, welche
        beiden Arten von Verwandten gemeinsam zukommen, werden gerechnet, der Anspruch auf ein
        besonderes Verfahren in den unter Verwandten vorkommenden Streitigkeiten, auf besondere
        Schonung der Ehre und auf einige Ausnahmen im Vollstreckungsverfahren. Principielle
        Differenzen fanden aus Anlass dieser Abhandlung zwischen den beiden Commissionen nicht
        statt; die Wiener Commission beschloss nur, abweichend von der Brünner Vorlage, bei der
        Darstellung der verwandtschaftlichen Verhältnisse dem Beispiele der österreichischen
        Successionsordnung zu folgen.</p>

              <p>Im Wesen der Sache wichen die beiden Commissionen auch hinsichtlich der Abhandlung von der
        väterlichen Gewalt nicht von einander ab. Die Stellung dieser Abhandlung und die
        Stoffvertheilung in derselben bekunden eine seit der Entwerfung des Generalplanes vor sich
        gegangene Aenderung der Ansichten. Nach dem letzteren sollte sie sich an <pb
                  facs="83" n="83" xml:id="S.83"/> die Abhandlung vom Stand der Menschen
        anschliessen; nach dem Entwürfe bildet sie den Uebergang zur Abhandlung von der
        Vormundschaft. Nach dem ursprünglichen Plane sollten die Abschnitte nach der Rechtssphäre
        der an dem Familienverhältnisse theilnehmenden Personen — Vater — Mutter —
        Kind — abgegrenzt werden; in dem Entwurfe ist aber der Stoff nach den Gesichtspunkten
        der Erlangung, Wirkung und Erlöschung der väterlichen Gewalt vertheilt.</p>
              <p>Die im Jahre 1753 erfolgte Hinausschiebung der Grossjährigkeit bis nach Zurücklegung des
        vierundzwanzigsten Lebensjahres bereitete den Commissionen grosse Schwierigkeiten. Man
        suchte diese Massregel dadurch zu mildern, dass man die Dauer des väterlichen
        Fruchtniessungsrechtes auf die mit dem zwanzigsten Jahre endigende Unvogtbarkeit
        einschränkte, über diese Zeit hinaus nur die Ausübung einer Beistandschaft statt der
        väterlichen Gewalt zuliess, und zahlreiche Fälle festsetzte, in denen der vogtbare jedoch
        noch minderjährige Sohn von der Beistandschaft entbunden wurde. Als ein Vorläufer der
        spätern Aufhebung des elterlichen Fruchtniessungsrechtes verdient die Bestimmung
        hervorgehoben zu werden, welche den Vater verpflichtet, ein Drittel der Nutzungen des
        Kindergutes zur Abtragung der Schulden oder zu Meliorationen zu verwenden.</p>

              <p>Dass man das Wesen der väterlichen Gewalt in Pflichten und nicht in Rechten des Vaters
        erblickte, dafür spricht einerseits die ausdrückliche Verwahrung gegen eine Verwechslung der
        Bestimmungen des Entwurfes mit der römischen Auffassung der patria potestas, anderseits die
        Controle, die gegen den Vater geübt wird, um eine schlechte Verwaltung oder gar eine
        Veräusserung des Kindergutes zu hindern. <pb
                  facs="84" n="84" xml:id="S.84"/>
              </p>
              <p>Die Aenderungen in der formellen Behandlung der Bestimmungen über die Vormundschaft und
        Curatel, welche der Vergleich des Entwurfes mit dem Generalplane erkennen lässt, scheinen
        gleichfalls aus einer Aenderung in der Auffasung zu fliessen.</p>

              <p>Die Vormundschaft und die Curatel, welche den Inhalt yon zwei besonderen Abhandlungen
        bilden sollten, wurden zu einer einzigen Abhandlung mit dem Titel "Von der Vormundschaft"
        vereinigt. Die Untertheilung in Abschnitte zeigt ferner, dass man der Verschiedenheit der
        Entstehungsgründe der Vormundschaft nicht die ursprüngliche Bedeutung beilegte, welche dazu
        bestimmte, jede Art der Vormundschaft in einem besonderen Abschnitte zu behandeln. Die
        ältere Auffassung, welche in der Vormundschaft nicht bloss eine Summe von Pflichten, sondern
        auch ein werthvolles Recht erblickt, klingt noch in dem Entwürfe durch, und ist bis auf den
        heutigen Tag nicht gänzlich beseitigt worden. Nach dem Entwurfe wird als Grundlage der
        verwandtschaftlichen Vormundschaft die Verbindung des Blutes, daneben aber auch die
        Erbanwartschaft bezeichnet, und darum verliert auch ein zur Vormundschaft berufener
        Verwandte, welcher sich zur Antretung der Vormundschaft nicht meldet, die Erbfähigkeit in
        Ansehung des Mündelvermögens. Die Consequenzen der Auffassung über das Wesen der
        Vormundschaft zeigen sich zunächst bei den Bestimmungen über die Entlohnung der Vormünder.
        Der Entwurf sollte zwischen den einander als Gegensätze gegenüber gestellten
        österreichischen und böhmischen Rechten, von denen ersteres die Belohnung nach richterlichem
        Ermessen bestimmen liess, letzteres aber dieselbe auf ein Sechstel des reinen Einkommens
        fixirte — vermitteln. Zu diesem Zwecke wurde eine Scala aufgestellt, nach welcher die
        Belohnung des Vormundes, je <pb
                  facs="85" n="85" xml:id="S.85"/> nachdem
        das Einkommen 3000 bis 30,000 fl. betrug, 500 bis 4000 fl. betragen konnte; bei einem
        Einkommen von mehr als 30,000 sollte die Belohnung vom Landesfürsten, bei einem Einkommen
        unter 3000 fl. nach richterlichem Ermessen bestimmt werden.</p>
              <p>Bei der Wiener Commission hielt man es nicht für räthlich, diese Rechtsverschiedenheit zu
        beseitigen, und beschloss die Aufrechthaltung des bestehenden Zustandes mit dem Beisatze,
        dass die Belohnung dort, wo sie nach dem Ermessen bestimmt wird, nicht mehr als ein Sechstel
        des reinen Einkommens betragen dürfe.</p>
              <p>Das Bestreben, die Wirkungen der Hinausschiebung der Grossjährigkeit zu mildern, zeigte
        sich bei der Behandlung der Vormundschaft in derselben Weise, wie diess hinsichtlich der
        väterlichen Gewalt erwähnt wurde.</p>
              <p>Die letzte Abhandlung von den Dienstpersonen wurde dem Personenrechte angereiht, weil man
        annahm, dass dem Herrn eine Art von Gewalt über seine Diener zustehe, und weil man in dem
        Abschlusse eines Vertrages zwischen Herr und Diener keine ausreichende Grundlage zur
        Beurtheilung des gegenseitigen Verhältnisses erblickte.</p>

              <p>Es war auch nicht bloss das Verhältniss zwischen Herr und Diener, dessen Regelung man sich
        zur Aufgabe machte, man hatte auch die Beziehungen vor Augen, in die eine Dienstperson als
        Diener einer Grundobrigkeit trat. Von diesem Gesichtspunkte aus betrachtet erschien der
        Diener nicht bloss als Untergebener und Bevollmächtigter seines Herrn, sondern auch als
        Vorgesetzter der Unterthanen und als Träger staatlicher Aufgaben, die er als
        Patrimonialbeamte zu erfüllen hatte. Er hat demnach in Ausübung seiner Dienstespflichten
        auch für die Kundmachung und den Vollzug der Gesetze und Verordnungen zu sorgen; es wird ihm
        die Aufrechthaltung des Nahrungsstandes <pb
                  facs="86" n="86" xml:id="S.86"/> der Unterthanen, die Erhaltung guter Nachbarschaft, die Verbesserung der Landwirtschaft
        und Viehzucht an's Herz gelegt.</p>
              <p>Das Gewaltverhältniss zwischen Herr und Diener findet seinen Ausdruck namentlich darin,
        dass die Herren, welche zugleich Grundobrigkeiten waren, die Jurisdiction über ihre
        Dienstpersonen selbst ausüben, und in Rechnungsstreitigkeiten selbst entscheiden sollten. In
        Ausübung dieser Gerichtsbarkeit konnte ein Herr seinen Beamten, wenn er bei der Scontrirung
        der Casse Anstände wahrnahm, verhaften. Nach dieser Auffassung des Verhältnisses zwischen
        Herr und Diener konnten die Pflichten des Letzteren nicht scharf abgegrenzt werden. Die
        Grundlage für die Beurtheilung der Pflichten sollte nicht bloss in der vertragsmässigen
        Uebernahme der Pflichten, sondern darin liegen, dass der Herr dem Diener Vieles anvertrauen
        müsse. Es sollte daher der Umfang der Verpflichtung und ausserdem das Verschulden eines
        Dieners nach Ermessen beurtheilt werden. Als Leitfaden für die Anwendung dieses Ermessens
        wurde aber die Regel aufgestellt, es entspreche der Milde des Gesetzes und der
        Menschlichkeit, hiebei mehr die Milde als die Strenge walten zu lassen. Diese Unbestimmtheit
        war es namentlich, welcher man im Schoosse der Wiener Commission abzuhelfen suchte;
        ausserdem war man da bestrebt, die Jurisdictionsgewalt des Herrn über den Diener
        einzuschränken.</p>

              <p>Hinsichtlich der formellen Behandlung ist nur zu erwähnen, dass man den dritten Abschnitt
        des Brünner Entwurfes, welcher "von dem Recht und Verbindung des Herrn aus Handlungen der
        Dienstpersonen" handelt, als in den dritten Theil gehörig wegliess. <pb
                  facs="87" n="87" xml:id="S.87"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="T.3.1.2.2">
              <head>ß. über den zweiten Theil.</head>
              <p>Nach Beendigung des ersten Theiles wurde die Commission gedrängt, die bereits in Brünn
        begonnenen Arbeiten über den zweiten Theil wieder aufzunehmen.</p>
              <p>Während die Revisionsarbeiten über die erste Redaction des ersten Theiles bei der Wiener
        Prüfungscommission sich im Zuge befanden, wurden in Brünn die Abhandlungen über die Sachen
        im Allgemeinen, über das Eigenthum, über Schenkungen bearbeitet und Vorarbeiten für die das
        Erbrecht betreffenden Abhandlungen gemacht. Die ersten Entwürfe der Abhandlungen über die
        Sachen und über das Eigenthum, welche von <persName>Thinefeld</persName> herrührten, wurden
        bei der Berathung verworfen. Dieselben waren reich an Bestimmungen, welche dem Gebiete der
        Verwaltung angehören, und sich namentlich auf die Benützung des fliessenden Wassers und
        Schutzanstalten gegen Wasserschäden, dann auf die Herstellung und Erhaltung von Wegen
        bezogen.</p>
              <p>Erwähnenswerth ist die Debatte, welche aus Anlass der Aufzählung der dem Verkehre
        entzogenen Sachen über das Asylrecht entstand. Die Beseitigung desselben hielt man damals
        noch für unzulässig, und suchte sich durch das Betreten eines Mittelweges und Verweigerung
        des Asylrechtes für gewisse Verbrechen zu helfen. Das Asylrecht soll nur zur Erhaltung des
        Lebens, nicht aber zur Verhinderung der Züchtigung dienen, und darin seine Grenze finden,
        dass die Geistlichkeit, wenn man auch die Anhaltung eines Missethäters von ihr nicht
        verlangen könne, demselben doch nicht zur Flucht verhelfen dürfe.</p>

              <p>Characteristisch für die Bestrebungen jener Zeit ist es, dass man einerseits nur
        Katholiken den Erwerb unbeweglicher Güter gestattete, während man anderseits die <pb
                  facs="88" n="88" xml:id="S.88"/> todte Hand vom Erwerbe unbeweglicher Güter
        ausschloss und den weltlichen Ständen ein Einstandsrecht hinsichtlich der von der
        Geistlichkeit früher erworbenen Güter einräumen wollte.</p>
              <p>Die Umarbeitung, welcher <persName>Azzoni</persName> die beiden erwähnten Abhandlungen
         <persName>Thinefeld</persName>'s unterzog — die Abhandlung über die Schenkungen kam
        gar nicht zur Berathung — wich in der Eintheilung des Stoffes von dem ursprünglich
        festgesetzten Generalplane wesentlich ab. Die Abhandlung von den Sachen enthält nebst einem
        Eingange sieben Abschnitte, — von den Sachen, die Gott geheiligt sind, — von den
        Sachen, die in dem Gebrauche aller Menschen sind, — von den Sachen eines Staates oder
        Landes, — von den Sachen derer Gemeinden, — von den Sachen derer einzelnen
        Personen, — von beweglichen und unbeweglichen Sachen, — von unkörperlichen
        Sachen.</p>
              <p>Die Abhandlung vom Eigenthum zerfällt in drei Abschnitte: von Erwerbung, von Uebertragung
        und von den Wirkungen des Eigenthums.</p>
              <p>Nach diesen Entwürfen gibt es keine herrenlosen Sachen, denn alle Sachen werden entweder
        vererbt, oder das landesfürstliche Heimfallsrecht findet auf dieselben Anwendung. Die
        Occupation gewährt nur Besitz. Dem Landesfürsten steht das Eigenthum an allen öffentlichen
        Sachen, deren Gebrauch freigegeben ist, zu. Als Grundlage des Sondereigenthums, das erst
        nach dem Aufhören der ursprünglichen Gemeinschaft der Güter entstand, wird sowohl das
        Naturrecht als die Uebereinstimmung aller Völker angeführt; die Ausübung der
        Eigenthumsrechte beruht auf der Anerkennung der bürgerlichen Gesellschaft unter Vorbehalt
        der Berechtigung zur Expropriation.</p>

              <p>Diese beiden Abhandlungen waren noch während der Dauer der in Brünn eingesetzten
        Commission redigirt <pb
                  facs="89" n="89" xml:id="S.89"/> worden, und
        wurden nach Auflösung dieser Commission nur mehr einer kurzen Revision durch die
        Compilatoren, welche nach Wien übersiedelten, unterzogen.</p>
              <p>Um so mehr Zeit nahm die Ausarbeitung der das Erbrecht betreffenden Abhandlungen in
        Anspruch. Dieselben wurden schon, während die Commission in Brünn tagte, in Angriff
        genommen, und man beschäftigte sich damals namentlich mit der Ausarbeitung eines allgemeinen
        Theiles, welcher abweichend von der im Generalplane enthaltenen Anordnung des Stoffes den
        Bestimmungen über die testamentarische und die gesetzliche Erbfolge vorangehen sollte. Es
        liegen hierüber zwei Entwürfe <persName>Azzoni</persName>'s vor, welche von den Erbschaften
        und dem Erben überhaupt handeln. Man findet darin den Gedanken ausgeführt, dass die Rechte
        des Erblassers auf den Erben, ohne der Entstehung einer Lücke Raum zu geben, übergehen
        sollen, und dass die Gesetzgebung dafür zu sorgen habe, dass der Rechtsnachfolger nicht
        ungewiss sei. Die positive Gesetzgebung erscheint als die alleinige Grundlage der Erbfolge;
        die Gestattung der testamentarischen Erbfolge wird aus dem Eigenthumsrechte des Erblassers
        und aus der natürlichen Billigkeit abgeleitet, die Zulassung der gesetzlichen Erbfolge auf
        den vermutheten Willen des Erblassers zurückgeführt. Diese Entwürfe enthalten ausserdem noch
        Grundsätze über das Verhältniss des Erben zu dritten Personen, und darunter die Anordnung,
        dass kein Erbe sich eigenmächtig in den Besitz des Nachlasses setzen und vor Rechtfertigung
        seines Erbrechtes mit den Nachlassgegenständen verfügen dürfe.</p>

              <p>Als die Compilatoren zu Ende des Jahres 1758 sich wieder mit dem Erbrechte zu beschäftigen
        begannen, glaubten sie sich ihre Arbeit dadurch zu erleichtern, dass sie im Gegensatze zu
        der in Brünn angenommenen <pb
                  facs="90" n="90" xml:id="S.90"/>
        Aufeinanderfolge der Arbeiten, welche sie vom Allgemeinen zum Besonderen fUhren sollte,
        nunmehr zuerst den besonderen Theil in Angriff zu nehmen beschlossen. Nach der von ihnen
        angenommenen Eintheilung sollte das Erbrecht in drei Abhandlungen erledigt werden, von denen
        die eine der testamentarischen Erbfolge, die zweite der gesetzlichen Erbfolge und die dritte
        den beiden Arten der Erbfolge gemeinschaftlichen Bestimmungen gewidmet wurde.</p>

              <p>Der enge Zusammenhang aller das Erbrecht betreffenden Normen liess es bald als
        unzweckmässig erkennen, die Commission früher zu Berathungen zusammentreten zu lassen, ehe
        ihr das vollständige Operat der Compilatoren vorliegen würde. Das Unterbleiben der Sitzungen
        der Compilationscommission, welche man sich schon als ein ständig wirkendes Organ anzusehen
        gewöhnt hatte, rief anderseits drängende Massregeln hervor und man suchte namentlich durch
        das Abfordern periodischer Rechenschaftsberichte einen beschleunigenden Einfluss zu üben.
        Die Ungeduld, mit welcher man die Beendigung des Erbrechtes erwartete, wird erklärlich, wenn
        man erwägt, dass man gerade auf dem Gebiete des Erbrechtes den Mangel eines "gewissen"
        Rechtes am lebhaftesten beklagte. Namentlich die niederösterreichischen Stände, welche es
        unter <persName>Karl VI.</persName> erwirkt hatten, dass man aus dem Entwurfe der
        Landesordnung den die gesetzliche Erbfolge behandelnden Theil ausschied und zum Gesetze
        erhob, waren es, welche auf die gesetzliche Regelung der testamentarischen Erbfolge
        drängten. Die Unsicherheit des Erbrechtes, die Vielfältigkeit der Rechtsstreite, welche aus
        dem Rechtsübergange von Todeswegen entstehen, wurde in jener Zeit mit lebhaften Farben in
        vielen Denkschriften geschildert und um Abhilfe gebeten. Diesen Verhältnissen wird man es
        zuzuschreiben haben, dass schon bei Beginn des Jahres 1759 <pb
                  facs="91" n="91" xml:id="S.91"/> der Gedanke auftauchte, das von der Commission
        auszuarbeitende Erbrecht noch vor Beendigung des ganzen codex theresianus als Gesetz
        einzuführen.</p>
              <p>Die vielfältigen an die Compilatoren ergangenen Mahnungen verfehlten nicht die Wirkung,
        dass diese mit einem staunenswerten Aufwand an Fleiss arbeiteten. Ihre umfangreichen, schwer
        zu bewältigenden Entwürfe, Denkschriften und Protocolle, — welche nur zu einem
        geringen Theile erhalten sind, — geben Zeugniss bievon. Die Fülle des Stoffes übte
        aber bei der geringen Fähigkeit, allgemeine Regeln zu abstrahiren, und bei der ängstlichen
        Sucht, für alle möglichen Fälle Vorsorge zu treffen, einen erdrückenden Einfluss.</p>
              <p>Dem allseitigen Drängen nachgebend brachten die Compilatoren Bruchstücke ihrer Arbeit von
        der Errichtung von Testamenten und von der Erbseinsetzung zur Berathung, welche die erste
        Hälfte des Jahres 1759 ausfüllte.</p>
              <p>Bemerkenswerth ist das hiebei an den Tag tretende Streben, die Testirungsfähigkeit zu
        erweitern und die Aufrechthaltung letzter Willenserklärungen durch Verminderung der
        Förmlichkeiten zu fördern.</p>

              <p>Man bekämpfte namentlich die Testirungsunfahigkeit, welche die Compilatoren als eine Folge
        einer jeden Verurteilung wegen eines Verbrechens ausgesprochen wissen wollten, und
        beschränkte sie schliesslich auf die Fälle einer Verurteilung zum Tode, und auch dann
        sollten Verfügungen, welche fromme Stiftungen enthalten und nicht mehr als ein Viertel des
        Vermögens in Anspruch nehmen, in Geltung bleiben. Die Zulassung von minder feierlichen
        Testamenten — Hauptgeschäfte genannt — bezweckte eine sehr wesentliche
        Vereinfachung, da die Zuziehung von zwei Zeugen zur Giltigkeit der letzten Willenserklärung
        genügen sollte, während zu einem feierlichen <pb
                  facs="92" n="92" xml:id="S.92"/> Hauptgeschäfte fünf Zeugen erfordert wurden. Das minder
        feierliche Testament wurde zugleich für sehr grosse Kategorien von Fällen anwendbar erklärt,
        z. B. für alle Testamente des Landvolkes, für Testamente zu Gunsten von gesetzlichen Erben,
        frommen Stiftungen. Der Einfluss der ständischen Gliederung macht sich darin fühlbar, dass
        die Zuziehung von drei Zeugen zu einem feierlichen Hauptgeschäfte, das nach der Regel fünf
        Zeugen erfordert, für ausreichend erklärt wird, wenn die zugezogenen Zeugen dem Herren- oder
        Ritterstande angehören.</p>
              <p>Andere Bestimmungen sind dadurch characteristisch, weil sie zeigen, bis zu welchem Grade
        diejenigen, welche die Einführung eines sichern Rechtes anstrebten, genöthigt waren, dem
        subjectiven Ermessen, der Würdigung concreter Umstände Raum zu geben. Dahin gehören das
        Verbot, so viele Erben einzusetzen, dass eine Vertheilung des Nachlasses unthunlich werde;
        ferner die Bestimmung, dass jene Bedingungen ungiltig seien, "zu deren Beifügung der
        Erblasser keine billige Ursache haben kann, oder die dem gemeinen Wohl, Nutzen, Zierde des
        Geschlechtes, Ehrbarkeit, Wohlstand, Erhaltung des Vermögens und guter Wirthschaft zuwider,
        — ganz gleichgiltig — ohne alle nutz- oder ehrbare Absicht in blossem Eigensinn
        gegründet sind."</p>

              <p>Den grössten Schwierigkeiten begegnete die Commission aber erst dann, als sie zur
        Berathung des Abschnittes über den Pflichttheil schritt. Einstimmig schien man der Ansicht
        gewesen zu sein, dass die für den Herren- und Ritterstand geltenden Sonderbestimmungen, nach
        denen die Töchter nur einen standesmässigen Unterhalt und die Bestellung eines Heirathsgutes
        fordern konnten, zu Gunsten der Töchter zu ändern seien. Die gleiche Einstimmigkeit
        herrschte aber auch in der Richtung, dass die Söhne zum <pb
                  facs="93" n="93" xml:id="S.93"/> Zwecke der Erhaltung der Geschlechter bevorzugt werden
        müssen. Aus dem Bestreben, diesen zwei ganz entgegengesetzten Richtungen gerecht zu werden,
        entsprangen die mannigfaltigsten Vorschläge.</p>

              <p>Nach dem ersten Entwürfe <persName>Azzoni</persName>'s sollten die Töchter eine
        Abfertigung, für welche eine Minimalgrenze festgesetzt wurde — 6000 fl. beim
        Herrenstand, 3000 fl. beim Ritterstand — erhalten. Darin fand man aber eine
        Begünstigung von sehr zweifelhaftem Werthe und suchte den Töchtern einen Anspruch auf eine
        Quote am Nachlass, welche von Einigen mit 1/4 von Anderen mit 1/6 oder mit 1/8 bemessen
        wurde, einzuräumen. Besondere Combinationen wurden dann noch angewendet, um zu verhindern,
        dass nicht ein Sohn, wenn sehr viele Söhne mit Einer Tochter concurriren, weniger als eine
        Tochter erhalte, und dass anderseits die den Töchtern bestimmte Quote zur Bestreitung des
        Lebensunterhaltes unzureichend sei. Diese Frage, welche die Commission in der ersten Hälfte
        des Jahres 1760 beschäftigte, wurde in diesem Stadium der Berathungen nicht zum Abschlusse
        gebracht. Unentschieden blieb auch eine andere Frage, welche durch viele Jahre einen
        Gegenstand der Verhandlungen bei den Centralstellen bildete, und welche durch die Arbeit der
        Compilatoren neuerlich in Fluss gebracht worden war. Es handelte sich um die
        Pflichttheilsberechtigung und um die Erbberechtigung der Geistlichen die
        Compilationscommission, welche zunächst den Regularclerus vor Augen hatte, sprach sich gegen
        dieselbe aus, da der Grund dieser Berechtigung, nämlich die Fürsorge für die Erhaltung,
        wegfalle, und es im öffentlichen Interesse liege, den Erwerb der todten Hand zu beschränken.
        Die desshalb an die Kaiserin gerichtete Anfrage, welche sich an die früheren Verhandlungen
        beim Directorium, — das sich gegen und in der <pb
                  facs="94" n="94" xml:id="S.94"/> Ministerconferenz, die sich für die Erbfähigkeit entschieden
        hatte, — anschloss, kam unresolvirt zurück, und die Commission beschloss, die Sache
        auf sich beruhen zu lassen.</p>
              <p>Die Abhandlung vom Pflichttheil gab noch zu mehreren erwähnenswerthen Anträgen Anlass. Die
        Pflichttheilsberechtigung der Ascendenten wurde auf eine Pflicht zur Erhaltung aus
        Dankbarkeit begründet; da diese aber nicht bis zu einer Bereicherung zu gehen habe, so wurde
        der Anspruch auf ein Drittel beschränkt und ausserdem von <persName>Azzoni</persName> die
        Bestimmung vorgeschlagen, dass den Eltern, wenn sie mit den Geschwistern des Erblassers
        zusammentreffen, nur der Fruchtgenuss, den Letztern aber das Eigenthum an der
        Pflichttheilsquote zukommen solle. Diese Bestimmung wurde aber von der Commission abgelehnt,
        und der weitere Vorschlag <persName>Azzoni</persName>'s, den Geschwistern und
        Geschwisterkindern einen Pflichttheil einzuräumen, nur für den Fall angenommen, dass eine
        unehrenhafte Person zum Erben eingesetzt würde.</p>

              <p>Zu den Schwierigkeiten, welche das Zustandekommen des Gesetzwerkes so lange Zeit hindurch
        verzögerten, gesellte sich auch noch der Umstand, dass <persName>Azzoni</persName>, auf dem
        die Hauptlast der Aufgabe ruhte, unter derselben zu erlahmen begann. Aus einem Berichte des
         <persName>Grafen Althann</persName>, welcher bei Beginn des Jahres 1760 das Präsidium der
        Compilationscommission statt des <persName>Freiherrn von Buol</persName> übernahm, ist zu
        entnehmen, dass <persName>Azzoni</persName> nicht bloss von Kränklichkeit, sondern auch von
        Missmuth befallen wurde. Die an ihn gestellten Anforderungen waren in der That sehr gross.
        Ausser der Ausarbeitung des codex theresianus lag ihm die Betheiligung an den Berathungen
        über die gleichzeitig in Angriff genommene Compilation der österreichischen und böhmischen
        Strafgesetzgebung ob, und überdiess hatte er die laufenden Geschäfte als Hofrath bei <pb
                  facs="95" n="95" xml:id="S.95"/> der obersten Justizstelle zu erledigen.
        Die Besorgung dieser Geschäfte scheint er namentlich für unerlässlich gehalten zu haben, um
        sich auf seinem Posten zu erhalten. Das langsame Vorwärtsschreiten des Werkes, das er mit
        voller Kraft in einer hervorragenden und ehrenvollen Stellung begann, die sich durch eine
        lange Reihe von Jahren hinziehenden aufreibenden Debatten, und endlich auch der fortgesetzte
        Kampf mit wie es scheint, unsichtbaren Gegnern mussten ihn niederdrücken. Hiezu kamen
        Nahrungssorgen. Er hatte eine einträgliche Stellung in <placeName>Prag</placeName>
        aufgegeben, um sich der ihm übertragenen legislativen Aufgabe widmen zu können. Die
        Taggelder, die er während seines Aufenthaltes in <placeName>Brünn</placeName> bezog,
        scheinen einen sehr unvollkommenen Ersatz für die Einbusse gebildet zu haben, die er an
        seinem Einkommen erlitt. Nach seiner Uebersiedlung nach <placeName>Wien</placeName> fielen
        die Taggelder weg; als einer der jüngsten Hofräthe bezog er nur einen Gehalt von 2500 fl.
        und sollte davon die Kanzleiauslagen für die Codificationsarbeiten bestreiten. Diese waren
        aber bedeutend, da die sehr umfangreichen Entwürfe für alle Commissionsmitglieder copirt
        werden mussten. Unter diesen Umständen musste er sein Vermögen aufzehren und in
        wirtschaftliche Unordnung gerathen. Es bedurfte wiederholter sehr demüthiger Bitten von
        seiner Seite und der sehr nachdrücklichen Verwendung des <persName>Freiherrn von
         Buol</persName>, ehe ihm eine Erhöhung seines Gehaltes auf 5000 fl. zu Theil wurde.</p>
            </div>
            <div xml:id="T.3.1.2.3">
              <head>c. Arbeiten während der Zeit, als Zenker das Referat führte.</head>

              <p>Die zunehmende Kränklichkeit <persName>Azzoni</persName>'s veranlasste, dass man eine neue
        Kraft zur Ausarbeitung des Gesetzwerkes heranzuziehen beschloss. Die Wahl fiel auf den <pb
                  facs="96" n="96" xml:id="S.96"/> Hofrath <persName>Zenker</persName>,
        welcher ein Mitglied der Compilationscommission war, als solches bei der Revision des ersten
        Theiles das Referat über die Abhandlung von der Vormundschaft geführt hatte, und schon
        damals von dem Präsidenten der Commission als besonders tüchtig bezeichnet worden war. Da
        man dem noch thätigen <persName>Azzoni</persName> nicht die Arbeit entziehen wollte, mit
        welcher er sich beschäftigte, so wurde <persName>Zenker</persName> im November des Jahres
        1760 mit der Ausarbeitung des dritten Theiles beauftragt. Dieser Auftrag wurde nach dem bald
        darauf erfolgten Tode <persName>Azzoni</persName>'s im Jahre 1761 auf die Ausarbeitung des
        zweiten Theiles und auf die Umarbeitung des ersten Theiles ausgedehnt. Gleichzeitig wurde
         <persName>Holger</persName>, der Mitarbeiter <persName>Azzoni</persName>'s, beauftragt,
        sich ausschliesslich den Arbeiten bei der Criminalcommission zu widmen.</p>
              <p>

                <persName>Zenker</persName> beschäftigte sich dem ihm ertheilten Auftrage gemäss zunächst
        mit Ausarbeitung des dritten Theiles, es mussten daher die durch
        <persName>Azzoni</persName>'s Tod unterbrochenen Berathungen über den zweiten Theil
        inzwischen ruhen. Da nun längere Zeit verstrich, ohne dass die Commission Resultate ihrer
        Thätigkeit aufweisen konnte, so erliess die Kaiserin eine sehr ernste Mahnung. Bitter
        beklagt sie sich in der Entschliessung, welche sie eigenhändig auf einen Vortrag vom <date
                  when="1762-11-10">10. November 1762</date> niederschrieb, darüber, dass der Präsident und
        die Räthe der Commission ihr so oft die Versicherung gegeben haben, dass das ganze Werk in
        vier Jahren beendet sein würde, während nun bereits eine doppelt so lange Frist verstrichen
        sei, ohne dass man sich dem Ziele merklich genähert habe. Es wird nun aufgetragen, dass
         <persName>Zenker</persName> sich ausschliesslich mit der Ausarbeitung des codex theresianus
        beschäftigen solle, und nicht einmal die Sitzungen der obersten Justizstelle besuchen dürfe;
        ausserdem wurde ein wöchentlicher <pb
                  facs="97" n="97" xml:id="S.97"/>
        Bericht <persName>Zenker</persName>'s über den Stand seiner Arbeiten abverlangt.</p>
              <p>Aus diesen Berichten, welche <persName>Zenker</persName> in der That bis zur Vollendung
        des ganzen Werkes erstattete, geht hervor, dass er vor Ausarbeitung des Textes die Grundzüge
        eines jeden Hauptstückes entwarf, diesen Entwurf mit den Hofräthen und Mitgliedern der
        Compilationscommission <persName>Cetto</persName> und <persName>Mühlendorf</persName>
        besprach, und erst den fertigen Text zur Berathung in die Commission brachte.</p>
              <p>Ohne erheblichen Zwischenfall wurden die Arbeiten der Commission fortgesetzt, bis gegen
        Ende des Jahres 1766 der ganze codex theresianus vollendet und sammt dem Entwurfe eines
        Kundmachungspatentes der Kaiserin übergeben worden war. Bemerkenswerth scheint es, dass
        zuerst der dritte, dann der zweite Theil und endlich der erste Theil bearbeitet wurde. Die
        Umarbeitung des ersten Theiles, welche schon zur Zeit <persName>Azzoni</persName>'s
        beschlossen worden war, hatte wesentlich nur den Zweck der Abkürzung des Textes. Sie scheint
        gleichwohl längere Zeit in Anspruch genommen zu haben, und nach dem Materiale zu schliessen,
        welches der Commission mitgetheilt worden ist, scheint man die Absicht gehabt zu haben,
        namentlich das Hauptstück von der Vormundschaft einer eingehenden Erörterung zu unterziehen.
        Die oberste Justizstelle hat nämlich gegen Ende des Jahres 1765 Gutachten und Entwürfe über
        das Pupillenwesen, welche den Behörden in Böhmen, Mähren, Schlesien, Ober-, Vorder- und
        Innerösterreich abgefordert worden waren, an die Commission zur Benützung bei ihren Arbeiten
        geleitet.</p>

              <p>Von den Materialien, aus denen man den Gang der Berathungen entnehmen könnte, ist fast gar
        nichts erhalten; ausser dem Texte steht nur das Referat <persName>Zenker</persName>'s,
        welches eine Art Motivenbericht bildet, zur Verfügung. <pb
                  facs="98" n="98" xml:id="S.98"/> Es scheint jedoch, dass an der Arbeit
         <persName>Zenker</persName>'s durch die Commissionsberathungen nicht sehr viele Aenderungen
        vorgenommen wurden. Den Ansichten des Referenten wurde damals ein sehr grosser Einfluss
        eingeräumt; wie weit dieser ging, lässt sich aus folgendem Umstände entnehmen. Dieselben
        Commissionsglieder, welche zur Zeit <persName>Azzoni</persName>'s den übertriebensten
        Purismus in der Sprache, welcher jedes aus einer nicht deutschen Wurzel gebildete Wort
        perhorrescirte, ohne Widerspruch dagegen zu erheben, walten liessen, beschlossen, nachdem
         <persName>Zenker</persName> an die Stelle <persName>Azzoni</persName>'s getreten war,
        einhellig, die üblichen Fremdworte zu gebrauchen, und namentlich zur Erhöhung der
        Deutlichkeit die deutschen Rubriken durch lateinische zu ersetzen. Eine ähnliche Wandlung
        vollzog sich hinsichtlich der Auffassung des römischen Rechtes, auf das sich
         <persName>Zenker</persName> in seinem Referate sehr häufig stützt, und das nach dem
        Entwurfe des Kundmachungspatentes als Subsidiarrecht in Geltung bleiben sollte; denn
        demselben sowie den Landesrechten wurde nur in so weit derogirt, als in dem codex
        theresianus etwas von dem bestehenden Rechte Abweichendes angeordnet wird.</p>

              <p>Das Kundmachungspatent ist in mehrfacher Beziehung von Interesse, zunächst als Ausdruck
        der Auffassung der Aufgaben der gesetzgebenden Gewalt. Man liess die Kaiserin mit Berufung
        auf die bei ihr allein ruhende gesetzgebende Gewalt sich hierüber in folgender Weise
        aussprechen. Es gehöre zu den vorzüglichsten Regierungssorgen, gegen Gebrechen der
        Rechtspflege Abhilfe zu finden. Sie habe sich daher bemüht, durch die bei verschiedenen
        Anlässen ergangenen Verordnungen Missbräuche abzustellen, Dunkelheiten aufzuklären, Zweifel
        zu entscheiden, Lücken auszufüllen, und dabei eine Gleichheit der Gesetzgebung herzustellen
        oder zu erhalten. Das Uebel <pb
                  facs="99" n="99" xml:id="S.99"/> konnte
        jedoch wegen der Unvollständigkeit, Dunkelheit und Verschiedenheit der Landesrechte, die dem
        Verkehre grosse Hindernisse bereiten, nicht von Grund aus behoben werden. Diese Uebelstände
        standen aber auch dem Bestreben entgegen, die unter der gleichen Botmässigkeit vereinten
        Lande mit einander enger zu verbinden. Aus der Erwägung dieser Verhältnisse entsprang nun
        der Entschluss, ein gewisses und gleichförmiges Recht einzuführen, und demgemäss ein klares,
        deutliches, verlässliches, immerwährendes und alle Lande gleich verbindendes Recht verfassen
        zu lassen. Von diesem Entschlusse habe sich die Kaiserin weder durch die Misserfolge der
        Vorfahren noch durch die grossen Schwierigkeiten der Sache abbringen lassen, da sie von dem
        Nutzen, der daraus für die Unterthanen entspringen soll, überzeugt sei.</p>
              <p>In dem Kundmachungspatente, das die Wirksamkeit des Gesetzes auf ein Jahr nach der
        Kundmachung hinausgeschoben wissen wollte, wird ferner der Entschluss ausgesprochen, die
        Gerichtsordnung, welche ursprünglich den vierten Theil des codex theresianus hätte bilden
        sollen, nicht mehr als integrirenden Bestandtheil desselben zu behandeln.</p>
              <p>Erwähnenswerth ist noch der Umstand, dass bei Erwähnung der Einsetzung der
        Compilationscommission nur der letzten Thätigkeit derselben gedacht wird, und der Bestand
        derselben zu der Zeit, als <persName>Azzoni</persName> das Referat führte, gänzlich ignorirt
        bleibt. Dieser Zug wiederholt sich später in jedem Stadium der Codificationsarbeiten; jeder
        der verschiedenen Gesetzentwürfe, die im Verlaufe der Zeit zu Stande kamen, stellt sich als
        eine ursprüngliche Arbeit dar und lässt die Quelle, aus der er entsprang,
        unberücksichtigt.</p>
              <p>Die äussere Form des <persName>Zenker</persName>'schen Entwurfes weicht <pb facs="100" n="100" xml:id="S.100"/> von der Form der
        <persName>Azzoni</persName>'schen Entwürfe etwas ab. Jeder Theil zerfällt in Hauptstücke,
        diese in Paragraphe, welche die Stelle der Abschnitte vertreten, mehrere Hauptstücke sind
        überdiess in Artikel eingetheilt, von denen jeder mehrere Paragraphe umfasst; die Paragraphe
        zerfallen in Absätze. Die Numerirung der Paragraphe und der Absätze ist für jedes Hauptstück
        eine fortlaufende, und fängt mit jedem Hauptstücke neu an.</p>
              <p>Die systematische Eintheilung weicht, soweit es den ersten Theil betrifft, nur unbedeutend
        von der letzten unter <persName>Azzoni</persName>'s Referat beendeter Redaction ab; die
        wichtigste Aenderung besteht in der Ausscheidung der von den Unterthanen und von den
        Grundunterthanen handelnden Hauptstücke, deren Inhalt fortan von dem Gebiete des
        Civilrechtes ausgeschieden blieb. Hinsichtlich des zweiten Theiles lagen für
         <persName>Zenker</persName> verhältnissmässig wenig Vorarbeiten aus der Zeit seines
        Vorgängers vor, an die er sich hätte halten können. Die systematische Eintheilung kann daher
        nur mit der in dem ursprünglichen Generalplane enthaltenen Anordnung des Stoffes verglichen
        werden.</p>
              <p>Zwischen den Hauptstücken, welche von den Sachen und vom Eigenthume handeln, erscheint ein
        neues Hauptstück "von den dinglichen Rechten überhaupt" eingeschaltet. Das Eigenthumsrecht,
        welchem nach dem Generalplane nur Eine Abhandlung gewidmet werden sollte, wird in sieben
        Hauptstücken behandelt, in deren Reihe die Hauptstücke über Schenkungen, — die im
        Generalplane nach dem Erbrechte eingereiht wurden —, und über Verjährungen — die
        den Schluss des zweiten Theiles bilden sollten — aufgenommen wurden.</p>

              <p>Diese sieben Hauptstücke führen die Titel von dem Eigenthume — von den
        Erwerbungsarten des Eigenthums und insbesondere von der Ergreifung — vom Zugang oder
         <pb
                  facs="101" n="101" xml:id="S.101"/> Zuwachs — von willkürlicher
        Uebertragung des Eigenthums und insonderheit von Uebergabe eines Dinges — von
        Schenkungen unter Lebenden und auf den Todesfall — von Uebertragung des Eigenthums aus
        Macht Rechtens — von Verjährungen.</p>
              <p>Die Einreihung der Bestimmungen über Schenkungen an dieser Stelle erscheint dadurch
        motivirt, dass die Schenkung als eine Abart der Erwerbungsart durch willkürliche
        Uebertragung neben der Tradition aufgefasst wird. In ähnlicher Weise wird der Platz für die
        Verjährung bestimmt, da sie eine Art der Uebertragung des Eigenthums aus der Macht Rechtens
        neben der Erwerbung durch grundbücherliche Intabulation, — durch richterlichen Spruch
        — und durch rechtmässige Erwerbung mit gutem Glauben — bilde.</p>
              <p>Die Stoffeintheilung der meisten dieser Hauptstücke, namentlich jener über die Occupation
        und über den Zuwachs ist dieselbe, wie sie in unserem a. b. Gesetzbuche vorkömmt; alle
        späteren Entwürfe hatten nur die Aufgabe, den Text zu kürzen. Erwähnenswerth ist, dass der
        Antheil des Staates an einem gefundenen Schatze zuerst über Anregung
         <persName>Holger</persName>'s noch zur Zeit <persName>Azzoni</persName>'s festgesetzt
        worden war, indem man sich auf das Heimfallsrecht des Staates an einem erblosen Gute
        berief.</p>

              <p>Die Bestimmungen über Schenkungen schreiben die gerichtliche Anzeige für alle Schenkungen
        von Immobilien und von Mobilien, wenn diese mehr als 500 fl. werth sind, als zur Giltigkeit
        der Schenkung wesentlich vor. Die gerichtliche Anzeige wird auch für Schenkungen auf den
        Todesfall angeordnet, und hat die Wirkung, dass die Schenkung bis zur gerichtlichen Anzeige
        widerrufen werden kann, und als widerrufen gilt, wenn sie nicht ausdrücklich im Testamente
        bestätigt wird. Die Schenkung des ganzen <pb
                  facs="102" n="102" xml:id="S.102"/> Vermögens wird nicht zugelassen, da darin ein Act der
        Verschwendung, nicht aber der Freigebigkeit liege; ausserdem ist aus dem Referate
         <persName>Zenker</persName>'s zu entnehmen, dass diese Massregel gegen die Bereicherung
        geistlicher Körperschaften gerichtet war.</p>
              <p>Von besonderem Interesse ist die Richtung, welche sich in der Behandlung der
        Erwerbungsarten aus Macht Rechtens ausprägt, und die dahin geht, das Recht des Einzelnen der
        Rücksicht auf die allgemeine Rechtssicherheit unterzuordnen. Mit Berufung auf das
        Obereigenthumsrecht des Staates wird namentlich gefordert, dass der in der Nichtberechtigung
        des Vormannes liegende Mangel der Tradition im Interesse der allgemeinen Rechtssicherheit
        durch das Gesetz behoben werden müsse. Es soll demnach ein rechtskräftiger Titel und der
        gute Glaube zur Erwerbung des Eigenthums ohne Rücksicht auf die Berechtigung des Vormannes
        ausreichen.</p>
              <p>Aus der gleichen Rücksicht auf die Sicherheit des Verkehres wird die Anordnung abgeleitet,
        dass man unbewegliche Güter nur durch die Eintragung in die öffentlichen Bücher erwerben
        könne, und dass eine Ersitzung gegen den Inhalt des öffentlichen Buches nicht zugelassen
        werde.</p>

              <p>Die Rücksicht auf die Sicherheit des Verkehres bildet auch die Grundlage für die Zulassung
        der Eigenthumserwerbung durch Verjährung; denn Niemand könnte sich in seinem Eigenthume
        sicher fühlen, wenn nicht eine bestimmte Zeit festgesetzt würde, nach deren Verlauf das
        Eigenthum jeder Anfechtung entrückt sei. Das Hauptstück von der Verjährung behandelt die
        Ersitzung und die Verjährung, beide Begriffe unter der letzteren Bezeichnung
        zusammenfassend. Erwähnenswerth ist die Zulassung einer Unterbrechung der Verjährung durch
        Eintragung einer <pb
                  facs="103" n="103" xml:id="S.103"/> Protestation im
        eigentlichen Buche, welche gleich einer Vormerkung gerechtfertigt werden sollte.</p>
              <p>In der Behandlung des Erbrechtes folgt der <persName>Zenker</persName>sche Entwurf dem
        ursprünglich von <persName>Azzoni</persName> betretenen Wege, indem er ein allgemeines von
        der Erbfolge handelndes Hauptstück voranstellt, das aber nur zum Zwecke hat, eine Uebersicht
        über die Vertheilung des ganzen Stoffes zu geben. Das hiezu geschriebene Referat gibt
         <persName>Zenker</persName> Gelegenheit, sich dem römischen Rechte gegenüber mit Berufung
        auf die bestehenden Landesrechte dafür auszusprechen, dass der Erbe durch den Erbanfall
        allein Eigenthum und Besitz an den Nachlassgegenständen erwerbe. Ausserdem wird dem
        Erbrechte die Eigenschaft eines dinglichen Rechtes mit dem Beifügen bestritten, die
        Eigenschaft des Nachlasses als einer Gesammtsache mache es nicht nöthig, Abweichungen von
        den allgemeinen Rechtsbegriffen aufzunehmen.</p>
              <p>Die zur Zeit <persName>Azzoni</persName>'s beschlossene Eintheilung des Stoffes wurde auch
        insoweit nachgeahmt, dass die Bestimmungen, welche bei jeder Art der Erbfolge Anwendung
        finden sollten, in drei besonderen Hauptstücken — von Antretung der Erbschaft —
        von Theilung der Erbschaft — und von Einbringung vorausempfangenen Gutes — nach
        dem Hauptstücke von der rechtlichen Erbfolge eingereiht wurden.</p>

              <p>In Ansehung der Behandlung der testamentarischen Erbfolge sind im Vergleiche mit dem
        Generalplane folgende Aenderungen getroffen worden. Die Bestimmungen über den Pflichtteil
        werden in zwei besonderen Hauptstücken — von dem Pflichtteile und von der Enterbung
        notwendiger Erben — behandelt; dieselben sind zwischen den Hauptstücken von der
        Aftererbseinsetzung und von den Vermächtnissen eingereiht. An die Stelle der Abhandlung <pb
                  facs="104" n="104" xml:id="S.104"/> — von Erhebung eines letzten
        Willens und Darnachverhaltung — sind die drei Hauptstücke von Eröffnung, Kundmachung
        und Vollziehung des letzten Willens — von Ungiltigkeit und Entkräftung des letzten
        Willens — von denen, die sich einer Erbschaft oder Vermächtniss verlustig und unwürdig
        machen — getreten; dagegen erscheint an der Stelle der Abhandlung von Erb- oder
        Nachfolge durch Vergleichung oder Gemeinschaft der Güter kein demselben Inhalte gewidmetes
        Hauptstück.</p>

              <p>Das Erbrecht ist dasjenige Rechtsgebiet, auf welchem die grössten Verschiedenheiten unter
        den bestehenden Landesrechten bestanden, und auf welchem unificirende Bestrebungen am
        tiefsten eingreifen mussten. <persName>Zenker</persName> schritt hinsichtlich der
        vorzunehmenden Reformen auf der durch die Vorarbeiten <persName>Azzoni</persName>'s
        betretenen Bahn fort, und schloss sich an diese Vorarbeiten an. Die in den letzteren
        gemachte Unterscheidung zwischen feierlichen und minderfeierlichen Testamenten wurde
        beibehalten; die Anwendung derselben jedoch dadurch wesentlich geändert, dass die Zulassung
        eines minderfeierlichen Testamentes in den früher wegen der Person des Erben begünstigten
        Fällen abgelehnt, dagegen für ein am Lande errichtetes feierliches Testament nur die
        Zuziehung von zwei Zeugen verlangt wird. Für die Errichtung eines Codicilles wurden weniger
        Förmlichkeiten, als für die Errichtung eines Testamentes vorgeschrieben. Diese
        Verschiedenheit der Förmlichkeiten musste die Frage entstehen lassen, ob die in einem
        Testamente enthaltenen Anordnungen als Vermächtnisse bestehen können, wenn den Anordnungen
        über Errichtung von Codicillen, nicht aber jenen über Errichtung von Testamenten entsprochen
        wurde. Diese Frage wurde dahin entschieden, dass die Giltigkeit dieser Anordnungen von dem
        Beisatze der Codicillarclausel abhängig sei. <pb
                  facs="105" n="105" xml:id="S.105"/>
              </p>
              <p>Der Einfluss ständischer Unterschiede, welchem hinsichtlich der Zeugnissfähigkeit bei
        Testamenten in Uebereinstimmung mit dem <persName>Azzoni</persName>'schen Entwürfe Raum
        gegeben wurde, zeigte sich auch in dem Hauptstücke von der Einsetzung eines nachberufenen
        Erben. Es sollte nämlich ein den höheren Ständen angehöriger Vater, wenn er seinem
        unmündigen Kinde einen Erben substituiren will, hiezu nur einen Agnaten wählen können. Am
        meisten trat aber der Einfluss der ständischen Verschiedenheit in den Bestimmungen über das
        gesetzliche Erbrecht und den Pflichttheil der Töchter höherer Stände hervor. An dem zu
         <persName>Azzoni</persName>'s Zeit gemachten Fortschritte, dass die Töchter einen Anspruch
        auf eine Quote des Nachlasses haben, und nicht mit einem unbestimmten Betrage abgefertigt
        werden sollen, wurde festgehalten. Diese Quote wurde mit einem Viertheil bestimmt; wenn aber
        die Zahl der Söhne mehr als das Doppelte der Zahl der Töchter betragen würde, so sollten die
        Söhne und Töchter nach Köpfen theilen.</p>
              <p>Das Hauptstück von der Enterbung nothwendiger Erben enthält eine Bestimmung, welche sich
        viel länger erhalten hat, als die Grundlage, auf welche sie damals gestützt wurde. Es werden
        nämlich Apostasie und Ketzerei insoweit als Enterbungsgründe anerkannt, als der Uebertritt
        zu einer Religion erfolgt, welche nach den Landesgesetzen erbunfähig macht.</p>

              <p>Das Hauptstück von Vermächtnissen enthält eine Bestimmung, durch welche eine zwischen den
        österreichischen und böhmischen Ländern bestehende Rechtsverschiedenheit ausgeglichen werden
        sollte. Dieselbe besteht in der Einführung der falcidischen Quart, welche der Erbe in
        Oesterreich, nicht aber in Böhmen abzuziehen befugt war. Die Generalisirung dieses dem Erben
        eingeräumten Befugnisses wird damit gerechtfertigt, dass darin ein Mittel liege, um <pb
                  facs="106" n="106" xml:id="S.106"/> den Erben zum Antreten der
        Verlassenschaft zu bestimmen. Bemerkenswerth sind die Ausführungen
         <persName>Zenker</persName>'s darüber, dass den Legataren keine stillschweigende
        Generalhypothek, welche auf allen Rechtsgebieten abgeschafft wurde, zukommen könne; statt
        dessen wird den Legataren für den Fall der Gefährdung ein gesetzlicher Titel zur Erlangung
        eines Specialpfandes eingeräumt.</p>

              <p>Trotz der Aufnahme besonderer Hauptstücke, welche die gemeinschaftlichen Bestimmungen für
        beide Arten der Erbfolge enthalten und sich namentlich auf die Regulirung der
        Verlassenschaft beziehen, wurden doch nach dem Beispiele früherer Gesetze und Entwürfe in
        die der testamentarischen Erbfolge gewidmeten Hauptstücken viele Bestimmungen über das
        Verfahren bei Verlassenschaftsabhandlungen aufgenommen. In demselben wird der amtlichen
        Ingerenz sowohl in Beziehung auf die Ermittlung des Erben als hinsichtlich der Erfüllung des
        letzten Willens ein sehr weiter Spielraum eingeräumt. Diess zeigt sich in der Sorge für die
        Auffindung und Publication der Testamente, Verständigung der Erben, Bestellung eines
        Curators, welcher die Aufgabe eines Testamentsexecutors — falls ein solcher nicht vom
        Erblasser eingesetzt wurde — zu erfüllen hat. Man fand hiebei auch Anlass, eine auf
        den Standesunterschied gegründete Rechtsverschiedenheit zu beseitigen. In Böhmen war eine
        Confirmation der Testamente zu erwirken, diese konnte aber nicht vor Ablauf einer bestimmten
        Frist ausgesprochen werden, die für die höheren Stände mit drei Jahren sechs Wochen, für die
        niederen Stände aber kürzer bemessen war. Statt dessen wurde vorgeschlagen, dass der
        Nachlass nicht vor Ablauf von sechs Wochen an den Erben — durch eine im
        einundzwanzigsten Hauptstücke enthaltene Bestimmung erscheinen die grossjährigen Kinder des
        Erblassers von dieser <pb
                  facs="107" n="107" xml:id="S.107"/> Beschränkung
        ausgenommen — ausgefolgt werden dürfe, und dass alle später, jedoch innerhalb der
        Verjährungszeit von drei Jahren und sechs Wochen erhobenen Ansprüche auf den Rechtsweg
        verwiesen werden sollen. Unter den die Ungiltigkeit einer letzten Willenserklärung
        betreffenden Bestimmungen ist zu erwähnen, dass der Verlust der Testirungsfähigkeit ein vor
        dem Eintritte dieses Verlustes errichtetes Testament entkräften sollte. Die in Folge der
        Verurtheilung wegen eines Verbrechens eintretende Testirungsunfähigkeit wurde auch auf
        Selbstmörder angewendet, die sich im Bewusstsein einer Schuld das Leben nahmen.</p>
              <p>Den mehrfachen im codex theresianus enthaltenen Bestimmungen, welche eine Einziehung zu
        Gunsten des Fiscus anordnen, muss die Aufhebung der Massregel gegenüber gestellt werden,
        nach welcher früher das einem Erbunwürdigen Angefallene dem Fiscus heimfiel.</p>

              <p>Die belangreichsten Reformen wurden hinsichtlich der gesetzlichen Erbfolge vorgeschlagen.
        Der Unterschied zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen sollte auf die Erbfolge
        keinen Einfluss mehr üben. Nicht so entschieden war man bei Beseitigung des Einflusses, der
        dem Unterschiede des Geschlechtes eingeräumt war. Ausser der schon früher erwähnten
        Bevorzugung der Söhne vor den Töchtern erhielt sich noch das den Agnaten im Falle des
        Zusammentreffens mit Cognaten eingeräumte Einlösungsrecht, ferner die Bestimmung, dass die
        weibliche Descendenz nicht nach Stämmen, sondern nach Köpfen zu theilen habe. Von grosser
        Wichtigkeit ist auch die Milderung der Anordnung des böhmischen Rechtes, welche die
        legitimirten Kinder von der Erbfolge ausschloss; nur im Falle der Legitimation durch die
        Gnade des Landesfürsten sollte die Erbberechtigung der legitimirten Kinder, wenn sie mit
        ehelichen Kindern zusammentreffen, nicht <pb
                  facs="108" n="108" xml:id="S.108"/> weiter reichen, als ihnen im Legitimationsacte zugesichert
        wurde.</p>
              <p>Eine Verbesserung der rechtlichen Stellung der unehelichen Kinder trat auch in der
        Richtung ein, dass gestattet wurde, ihnen einen Theil des Nachlasses zuzuwenden, welcher
        aber ein Sechstel und wenn eheliche Kinder vorhanden sind, ein Zwölftel nicht übersteigen
        sollte.</p>
              <p>Dem überlebenden Ehegatten wurde nicht bloss der Fruchtgenuss, sondern das Eigenthum an
        einer Quote des Nachlasses als Erbtheil für den Fall zuerkannt, dass der überlebende Gatte
        mit Kindern in der Erbfolge concurrirt. Es geschah diess, wie es scheint, aus dem Grunde, um
        den Schwierigkeiten einer neuen Vertheilung der durch Wegfall des Fruchtgenussrechtes frei
        werdenden Masse zu entgehen.</p>
              <p>Die Hauptstücke, welche den für beide Arten der Erbfolge gemeinschaftlichen Bestimmungen
        gewidmet sind, behandeln zunächst die Antretung der Erbschaft. Der Inhalt dieses
        Hauptstückes gab gleichfalls Anlass, Verschiedenheiten der Landesrechte auszugleichen. Die
        durch die böhmische Landesordnung vorgeschriebene Immission des Erben, welche man als zur
        Antretung der Erbschaft gehörig behandelte, wurde beseitigt; dagegen die in den
        österreichischen Ländern zum Zwecke der Auseinandersetzung der Vermögensverhältnisse
        stattfindende Verlassenschaftsabhandlung und insbesondere die einen Bestandtheil derselben
        bildende Convocation der Gläubiger wurde allgemein eingeführt.</p>

              <p>Die Antretung der Erbschaft, hinsichtlich deren die Fiction gelten soll, dass sie im
        Augenblicke des Anfalles erfolge, nebst der sich daran anschliessenden Untersuchung des
        Erbrechtes wurde von der Verlassenschaftsabhandlung <pb
                  facs="109" n="109"
                  xml:id="S.109"/> abgesondert behandelt. Bei Festsetzung der Frist zur
        Erklärung über die Antretung der Erbschaft folgte man dem Vorbilde der für Böhmen erlassenen
        Pragmatiken vom <date
                  when="1717-03-14">14. März 1717</date> und vom <date when="1722-03-09">9. März 1722</date> und bestimmte dieselbe mit drei Monaten unter Anwesenden und mit sechs
        Monaten unter Abwesenden. Den Interessenten wurde es ermöglicht, den Ausspruch des
        Eintretens der mit Versäumung der Frist verbundenen Folgen zu erwirken. Diese bestanden aber
        den Nacherben gegenüber in dem Verluste des Erbrechtes, den Nachlassgläubigem gegenüber in
        der Fiction des Antrittes der Erbschaft, und dem Ausschlusse von der Rechtswohlthat des
        Inventars. Die Erklärung über die Antretung war zur Eintragung in die öffentlichen Bücher
        bestimmt.</p>

              <p>Die amtliche mit Anlegung der engen Sperre beginnende Intervention sollte in jedem
        Nachlassfalle eintreten, und im Wege der Verlassenschaftsabhandlung, bei deren Normirung man
        sich auf ein für die österreichischen Länder erlassenes Edict vom <date when="1760-01-31">31. Jänner 1760</date> berief, zu einer Liquidirung und Vertheilung des Vermögens führen,
        so dass jeder Gläubiger und Erbe das ihm Gebührende erhalte.</p>

              <p>Die Erbtheilung, welche in einem besonderen Hauptstücke behandelt wurde, sollte in den
        Formen des nicht streitigen Verfahrens durchgeführt werden. Sie war nicht mittelst einer
        Klage, sondern mittelst eines Gesuches einzuleiten; die durchgeführte gerichtliche Theilung
        sollte nicht im Rechtswege, sondern nur im Beschwerdewege angefochten werden können. Die
        Verschiedenheit der Fristen, welche früher in Böhmen für diese Anfechtung galten, je nachdem
        es sich um bewegliche oder unbewegliche Sachen handelte, wurde beseitigt. Hinsichtlich der
        Durchführung der Theilung ist hervorzuheben, dass der <pb
                  facs="110" n="110" xml:id="S.110"/> Grundsatz: "der Aeltere theilt, der Jüngere wählt"
        beibehalten und die Erwirkung einer Fristbestimmung für die Theilung und Wahl ermöglicht
        wurde. Beibehalten wurde auch eine Bevorzugung der männlichen Agnaten in der Richtung, dass
        diese ausschliesslich berechtigt blieben, die unbeweglichen Güter bei der Erbtheilung gegen
        Abfertigung der übrigen Miterben zu übernehmen.</p>
              <p>Unter den Bestimmungen über die Einbringung vorempfangenen Gutes, welche sich in einem
        besonderen Hauptstücke denen über die Erbtheilung anschliessen, ist hervorzuheben, dass das
        Vorempfangene entweder in natura eingebracht oder dessen Werth der Nachlassmasse zugerechnet
        werden sollte.</p>
              <p>Nach dem Generalplane hätten auf die dem Erbrechte gewidmeten Abhandlungen die Abhandlung
        von dem Recht, so an Sachen haftet, folgen und das getheilte Eigenthum so wie die
        persönlichen Dienstbarkeiten behandeln sollen: die Dienstbarkeiten an Stadt- und Landgründen
        waren für eine besondere Abhandlung bestimmt, die unmittelbar an die vorher erwähnte
        angereiht wurde.</p>
              <p>Der Inhalt dieser beiden Abhandlungen ist im codex theresianus in fünf Hauptstücke —
        vom Erbzinsrecht — von dem Recht der Oberfläche — von dem Recht der
        Dienstbarkeit überhaupt — von persönlichen Dienstbarkeiten — von
        Grunddienstbarkeiten — vertheilt worden. In dem die Grunddienstbarkeiten betreffenden
        Referate <persName>Zenker</persName>'s wird die Behauptung ausgeführt, dass die Servitut
        nicht bloss in einer Verpflichtung zu dulden bestehen müsse, sondern auch in einer
        Verpflichtung zu leisten bestehen könne.</p>

              <p>Diesen Hauptstücken wird im codex theresianus das Hauptstück von dem Rechte des Besitzes
        vorangestellt, das nach dem Generalplane erst nach der Abhandlung <pb
                  facs="111" n="111" xml:id="S.111"/> vom Pfand und Unterpfand oder Versicherungsrecht hätte
        folgen sollen; während das Hauptstück von dem Pfandrechte den Schluss des zweiten Theiles im
        codex theresianus bildet.</p>
              <p>In seinem Referate spricht <persName>Zenker</persName> Ansichten aus, die zum Theile von
        massgebendem Einflusse auf die spätere Gesetzgebung geworden sind, zum Theil einen Einblick
        in die Entstehung von noch jetzt herrschenden Anschauungen gewähren. Er polemisirt gegen
        jene, die in dem Besitze bloss einen factischen Zustand erblicken, und vindicirt demselben
        die Eigenschaft eines Rechtes schon aus dem Grunde, weil es sonst an der Grundlage zur
        Ableitung der Schutzmittel des Besitzers fehlen würde.</p>
              <p>Mit grosser Lebhaftigkeit bekämpft <persName>Zenker</persName> die in
         <placeName>Böhmen</placeName> entstandene Praxis, welche sich durch die sich steigernde
        Leichtigkeit in Ertheilung von Sicherstellungsmitteln herausbildete, und die dahin führte,
        dass man jedem, der eine Forderung einklagte, die Eintragung im öffentlichen Buche zur
        Sicherung der Priorität bewilligte, und die Erlangung des Pfandrechtes nur von der
        Liquidirung der Forderung abhängig machte. Nach dem Entwurfe soll ein richterliches
        Pfandrecht nur zum Zwecke der Execution oder bei nachgewiesener Gefahr ertheilt werden.</p>
              <p>Eine andere in <placeName>Böhmen</placeName> herrschend gewordene Praxis, die noch heute
        ihre Vertheidiger findet, wird gleichfalls von <persName>Zenker</persName> bekämpft, und
        zwar die Einräumung eines gesetzlichen Pfandrechtes für Forderungen an rückständigen
        Kaufschillingsgeldern. Im codex theresianus wird ein gesetzliches Pfandrecht nur zur
        Sicherheit von Steuern und Grundabgaben, dann zum Schutze von Mieth- und
        Pachtzinsforderungen eingeräumt.</p>

              <p>In allen die Erwerbung dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen betreffenden Hauptstücken
        wird der <pb
                  facs="112" n="112" xml:id="S.112"/> Grundsatz durchgeführt,
        dass diese Erwerbung nur durch die Eintragung im öffentlichen Buche bewirkt werden
        könne.</p>

              <p>In der Stoffeintheilung des dritten Theiles wich <persName>Zenker</persName> sehr
        erheblich von dem Generalplane ab. Die wesentlichsten Aenderungen bestehen darin, dass die
        Abhandlungen, in denen die Geltendmachung von Ansprüchen behandelt werden sollte, die aus
        dem Personenrechte, dem Sachenrechte oder dem Erbrechte abgeleitet werden, wegblieben, und
        dass die einzelnen Arten von Verträgen, die nach dem Generalplane unter die Abhandlungen von
        Vergleichungen, wo nur einer verbunden wird — von Vergleichungen, wo einer haupt-, der
        andere rückverbindlich wird — von Vergleichungen, wo beide vergleichende Theile
        hauptsächlich verbunden werden — eingetheilt werden sollten, in dreizehn abgesonderten
        Hauptstücken nach Vorausschickung eines allgemeinen Hauptstückes — von benannten
        Contracten insgemein — behandelt werden. Diese dreizehn Hauptstücke führen die Titel
        — von sachlichen oder Realcontracten und insbesondere vom Leihen oder Borgen —
        vom Leihen zum Gebrauch — von Anvertrauung oder Hinterlegung eines Gutes — von
        Pfandcontracten — von Bürgschaften — von Kauf und Verkauf — vom
        Tauschcontract — vom Schätzungscontract — vom Mieth-, Pacht, Bestand und
        Dingungscontract — vom Erbzinscontract — vom Gesellschaftscontract — vom
        Befehlscontract — vom Gewährungs- oder Versicherungscontract. Ausserdem ist noch der
        Aenderung zu gedenken, dass der Inhalt der Abhandlung — von Zugleich- oder
        Nebenverbindung — welche als die vorletzte eingereiht war, in zwei Hauptstücke —
        von Zinsen, Nutzungen und andern aus Contracten schuldigen Nebengebühren — und —
        von Unterhändlern, Handlungsvorgesetzten, Schiedsmännern und andern bei Contracten
        einkommenden Personen — vertheilt <pb
                  facs="113" n="113" xml:id="S.113"/> wurde, welche ihren Platz nach dem von dem letzten der
        benannten Contracte handelnden Hauptstücke fanden.</p>
              <p>Die allgemeinen Bestimmungen sind in den drei ersten Hauptstücken — von Verbindungen
        insgemein — von Zusagen, Verträgen und Vergleichen — und von den benannten
        Contracten insgemein — enthalten. Bei der Abfassung dieser Hauptstücke so wie des
        ganzen dritten Theiles konnte man sich nur ausnahmsweise an die Landesrechte anlehnen;
        dagegen wurde, wie aus dem Referate <persName>Zenker</persName>'s zu entnehmen ist, das
        gemeine Recht, dem man bei der Motivirung des Generalplanes ein Uebermass an Förmlichkeiten
        vorgeworfen hatte, vielfach benützt. In manchen Dingen wich man allerdings von der
        gemeinrechtlichen Lehre ab und suchte die zur Zeit herrschenden naturrechtlichen
        Anschauungen zu verwirklichen.</p>
              <p>Das Referat <persName>Zenker</persName>'s enthält einige bemerkenswerthe Ausführungen in
        dieser Richtung. Die auf der Einwilligung beruhende Art sich zu verpflichten, wird als eine
        mittelbare der durch das Gesetz entstehenden unmittelbaren Verpflichtung entgegengesetzt.
        Die Unterscheidung der Verträge in pacta stricti juris und bonae fidei wird bekämpft, da
        alle Verträge als bonae fidei zu behandeln und ex aequo et bono auszulegen seien. Eben so
        wird die Unterscheidung zwischen Verbal- und Consensualverträgen verworfen, da die Worte
        nicht einen Verpflichtungsgrund bilden und nur gebraucht werden, um die Uebereinstimmung des
        Willens zu erklären und den Beweis für die Zukunft zu erleichtern. In der Uebereinstimmung
        des Willens erblickte man schon bei Ausarbeitung des Generalplanes die gemeinsame Quelle,
        auf welche alle Verbindungen zurückzuführen sind.</p>

              <p>Nicht ohne Interesse ist die adoptirte Eintheilung aller verbindlichen Handlungen; sie
        werden zunächst <pb
                  facs="114" n="114" xml:id="S.114"/> unterschieden in
        erlaubte und unerlaubte; die erlaubten rühren her aus Freigebigkeit, aus einer Verpflichtung
        oder aus Billigkeit. Die Verpflichtung kann aus einem benannten oder unbenannten Vertrage
        entspringen; der Vertrag beruht auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden
        Einwilligung, er kommt zu Stande durch die Erklärung des Einverständnisses oder durch
        Uebergabe einer Sache. Die Verbindlichkeiten aus unerlaubten Handlungen werden auf die
        eigene Schuld oder auf das Verschulden eines Dritten zurückgeführt. Die Beibehaltung der
        Unterscheidung zwischen benannten und unbenannten Verträgen wird damit begründet, dass die
        benannten Verträge nicht alle möglichen Formen der abzuschliessenden Verträge erschöpfen.
        Den hier angeführten Distinctionen wird in dem von den Contracten insgemein handelnden
        Hauptstücke noch die in einseitige und zweiseitige Contracte hinzugefügt und die
        Notwendigkeit dieser Unterscheidung als wesentlich bezeichnet, um daraus einerseits die den
        Paciscenten zustehenden Klagen abzuleiten und anderseits die Grundsätze aufzufinden, die bei
        Beurteilung eines Verschuldens und bei der Zurechnung der Folgen einer Handlung oder
        Unterlassung massgebend sein sollen.</p>

              <p>Die Stoffeintheilung in den Haüptstücken, welche die einzelnen Arten von Verträgen
        behandeln, ist eine gleichförmige. Vorangestellt werden die Bestimmungen über die
        wesentlichen Eigenschaften des Vertrages, dann folgen die Anordnungen über die persönliche
        Fähigkeit der Paciscenten und über die Beschaffenheit der Leistung, daran reiht sich die
        Normirung der Rechte und Pflichten, welche für jeden der beiden Paciscenten aus dem Vertrage
        entspringen, und den Schluss bildet in der Regel die Regelung der Haftbarkeit für Schuld,
        Gefährde und Zufall. Dazwischen werden in besonderen, die Form von Abschnitten <pb
                  facs="115" n="115" xml:id="S.115"/> vertretenden Paragraphen die Bestimmungen,
        welche einzelnen Arten von Verträgen eigenthümlich und die namentlich im Hauptstücke vom
        Kauf und Verkauf sehr zahlreich sind, eingereiht. Diese Bestimmungen enthalten auch sehr
        viele processuelle Anordnungen.</p>
              <p>In dem Hauptstück vom Darlehensvertrag wird die Errichtung, Beweiskraft und Amortisirung
        von Urkunden, dann die Einwendung des nicht zugezählten Geldes behandelt. Die Beweislast
        hinsichtlich der Thatsache der Zuzählung trifft den Gläubiger, wenn die Einwendung binnen
        zwei Monaten nach Abschluss des Darlehens geltend gemacht wird; diese Frist beträgt aber ein
        Jahr, wenn der Aussteller des Schuldscheines innerhalb zwei Monaten nach der Ausstellung
        starb. Man hielt es für nothwendig, ausdrücklich beizusetzen, dass die Nichtzuzählung ohne
        Beschränkung auf eine Frist eingewendet werden könne, wenn sie vom Schuldner bewiesen werde,
        weil, so lautet die Begründung, derjenige mehr zu begünstigen sei, der einen Schaden von
        sich abwenden will, als wer einen Gewinn zu erlangen strebt.</p>

              <p>Dieses Hauptstück, so wie jenes vom Pfandcontracte enthält viele Bestimmungen, welche
        schon in dem dem Pfandrechte gewidmeten Hauptstücke des zweiten Theiles ausgesprochen
        wurden, und die namentlich den Ausschluss von Generalhypotheken und die Forderung eines
        besonderen Titels zum Pfandrechte zum Gegenstande haben. Ganz consequent hielt man aber an
        der Forderung des Titels nicht fest, denn im Hauptstücke vom Kaufvertrage wird der in Böhmen
        herrschenden Praxis so weit nachgegeben, dass eine besondere Einräumung eines Pfandrechtes
        für einen rückständigen Kaufschilling überflüssig wird, wenn nur der Kaufvertrag überhaupt
        auf Grund der hinsichtlich des Eigenthumsrechts ertheilten <pb
                  facs="116" n="116" xml:id="S.116"/> Intabulationsclausel zur Eintragung in das öffentliche Buch
        gebracht wird.</p>
              <p>Bei Normirung der Nebenverträge, die mit dem Pfandvertrage verbunden werden können, suchte
        man der Möglichkeit einer Uebervortheilung oder Ausbeutung des Schuldners dadurch
        vorzubeugen, dass man den Abschluss mancher Verträge an eine gerichtliche Intervention
        knüpfte und die Giltigkeit von der nach Untersuchung des Sachverhaltes zu ertheilenden
        Genehmigung des Gerichtes abhängig machte.</p>
              <p>Eine Anlehnung an das römische Recht liegt darin, dass das Handpfand und die Hypothek in
        abgesonderten Abtheilungen normirt werden. Dem römischen Rechte folgte man auch in dem
        Hauptstücke von der Bürgschaft theilweise, indem man unter die Beschränkungen hinsichtlich
        der persönlichen Fähigkeit zu bürgen auch die Bestimmung aufnahm, dass Frauen nicht bürgen
        können, obgleich man sonst in keiner Richtung einer Geschlechtstutel Raum gab. Dieses
        Hauptstück gab auch Anlass, sich auf böhmisches Landesrecht zu berufen, nach welchem die
        Einklagung des Schuldners den Bürgen befreite, und die Verpflichtung des Bürgen nicht auf
        seine Erben überging, welche Bestimmungen auch adoptirt wurden. Dem gemeinen Rechte entgegen
        wurde ferner als eine dem Bürgen zukommende Rechtswohlthat die Bestimmung aufgenommen, dass
        die Verschwendung des Schuldners ein Befreiungsgrund für den Bürgen sei.</p>

              <p>Bei Normirung des Kaufvertrages fand man Raum zur Aufnahme einer Reihe polizeilicher
        Bestimmungen, durch welche Sachen dem Verkehre entzogen werden, die Aufstellung von
        Preistaxen und ein solches Eingreifen in den Verkehr gerechtfertigt wird, wodurch der Kauf
        oder Verkauf in gewissen Fällen geboten oder verboten werden <pb
                  facs="117" n="117" xml:id="S.117"/> soll. Einen hervorragenden Platz nehmen hiebei die
        Massregeln zur Verhütung einer Hungersnoth ein. Sehr ausführlich sind auch die an die
        Gewährleistung sich anschliessenden processuellen Bestimmungen über die Vertretungsleistung,
        als deren Quelle das in Böhmen bestehende Recht bezeichnet wird. Diesem wurden namentlich
        die Bestimmungen entlehnt, dass der Geklagte von der Klage entbunden werde, wenn der
        Denunciat statt seiner in den Process eintrete, und dass der Hauptprocess durch den Process
        zur Erlangung einer Vertretungsleistung sistirt werde.</p>
              <p>In den Bestimmungen über Gewährleistung, dann über Reugeld tritt das Bestreben an den Tag,
        den Schwierigkeiten eines Schadenersatzprocesses dadurch vorzubeugen, dass die Berechnung
        des Schadens überflüssig gemacht wird, indem das Gesetz eine Quote des Werthes als
        Aequivalent des dem Verletzten zugefügten Schadens bezeichnet. Im Zusammenhange mit den
        Abarten des Kaufvertrages wird auch das gesetzliche Einstandsrecht behandelt, und bei diesem
        Anlasse das Einstandsrecht der Verwandten als der Freiheit des Verkehres hinderlich
        aufgehoben.</p>
              <p>Das Hauptstück vom Erbzinscontract behandelt in seiner zweiten Abtheilung den Rentenkauf
        unter der Bezeichnung: "Zinscontract" und entbindet denselben für den Fall, dass er von dem
        Zinsberechtigten nicht aufgelöst werden kann, von den gesetzlichen Zinsbeschränkungen.</p>

              <p>Das von den Nebengebühren handelnde Hauptstück, welches nach den die einzelnen Arten von
        Verträgen normirenden Hauptstücken eingereiht ist, zerfällt in fünf Abtheilungen — von
        Zinsen — von Nutzungen und Früchten — von Zuwachs oder Zugängen — von
        Aufwand und Verbesserungskosten — von Schäden und Unkosten. Die erste, den Zinsen
        gewidmete Abtheilung enthält die <pb
                  facs="118" n="118" xml:id="S.118"/>
        gesetzlichen Zinsbeschränkungen, die bald nach Ausarbeitung des dritten Theiles geändert
        werden mussten, da die gesetzlichen Zinsen von 5 auf 4 % herabgesetzt worden waren.
        Bemerkenswerth ist es, dass das Referat <persName>Zenker</persName>'s die Rechtmässigkeit
        des Zinsennehmens insbesondere motivirt und sich in eine Rechtfertigung dessen einlässt,
        dass es nicht unerlaubt sei, im Verlaufe der Jahre an Zinsen eine Summe zu beziehen, welche
        die Höhe des Kapitals überschreitet, so wie dass es gestattet sei, bezogene Zinsen
        fruchtbringend anzulegen.</p>
              <p>In dem Hauptstücke, das von den Nebenpersonen handelt, wird der Stoff in drei Artikel
        — von Unterhändlern — von denen für Andere contrahirenden Personen — von
        Schiedsmännern — vertheilt, und im dritten Artikel zugleich auch das
        schiedsgerichtliche Verfahren geregelt.</p>
              <p>Der erste Artikel enthält eine Bestimmung über die Entlohnung der Unterhändler, welche
        nach dem Vorbilde des böhmischen Rechtes nicht über 1% betragen soll.</p>
              <p>Nach den Contracten folgen "die Handlungen, welche den Contracten gleich kommen". Die
        Formulirung dieser Titel-Ueberschrift geschah mit Absicht, und ist gegen die
        gemeinrechtliche Theorie von den Quasicontracten gerichtet. Schon bei der Motivirung des
        Generalplanes wurde bemerkt, man bedürfe nicht der Fiction eines Quasicontractes, die
        verbindende Kraft liege in der Handlung selbst. Die Zahl der Fälle, in denen ein dem
        Contracte gleichkommendes Verhältniss eintreten solle, wurde im codex theresianus vermehrt;
        denn zu den im Generalplane angeführten Abschnitten wurden noch die Paragraphe — von
        der Grenzscheidung — von Aufladung auf ein Schiff oder Wagen oder Abladung in einen
        Gasthof — von Befestigung des Kriegs (Litiscontestation) — hinzugefügt.</p>
              <p>Daran reihen sich die aus blosser natürlicher Billigkeit <pb facs="119" n="119" xml:id="S.119"/> verbindenden Handlungen, welche im Generalplane erst nach
        den aus Verbrechen entspringenden Verbindungen hätten folgen sollen.</p>
              <p>In dem ersten, von den allgemeinen Grundregeln handelnden Paragraphe wird von der die
        Ausarbeitung des Generalplanes herrschend gewesenen Tendenz abgegangen, nach welcher man zu
        einem positiven Handeln, das ohne eigenen Schaden dem Andern zum Nutzen gereiche,
        verpflichten wollte. Man begegnet nur mehr der einen Grundregel, es solle sich Niemand mit
        dem Schaden eines Andern bereichern. Dieses Hauptstück hat auch einen von dem Generalplane
        ziemlich abweichenden Inhalt bekommen, der aus den folgenden Paragraphen-Ueberschriften
        entnommen werden kann — von Zurückforderung einer Sache, wegen nicht erfolgter
        Ursache, aus der sie gegeben wurde, — von Zurückforderung einer aus ungebührlicher
        oder unbilliger Ursache empfangenen Sache — von Zurückforderung des ohne Ursache
        vorenthaltenen fremden Gutes — von Wiedererstattung des zu Jemands Nutzen verwendeten
        fremden Gutes — von gleichem Betrag zu Vergütung eines in Nothfällen wegen gemeinsamer
        Rettung erlittenen Schadens.</p>
              <p>Der letzte Paragraph gab dem Referenten Anlass, sich über die Anwendbarkeit der lex rhodia
        de jactu auf die gleichartigen, aus Anlass einer Feuersgefahr sich ergebenden Fälle
        auszusprechen. Er erklärt sich dagegen und hält die Bildung eines öffentlichen Fondes, aus
        dem die Entschädigung zu leisten wäre, für sehr wünschenswerth.</p>

              <p>Das Hauptstück von Verbrechen hat gleichfalls im Verhältniss zum Generalplane eine
        Erweiterung seines Inhaltes erfahren. Dasselbe zerfällt in vier Artikel, von denen der erste
        dem allgemeinen Theile gewidmet ist und nebst der Zurechnung, dann der Entstehung, dem
        Uebergang <pb
                  facs="120" n="120" xml:id="S.120"/> und der Erlöschung der
        aus Verbrechen entspringenden Verbindlichkeiten auch noch das Verhältniss zwischen dem
        Civil- und Strafverfahren behandelt. Damit die Verbindlichkeit auf den Erben übergehe, soll
        nicht mehr die Litiscontestation gefordert werden, sondern die Vorladung genügen. Der im
        Strafprocesse Losgesprochene soll nicht mehr civilgerichtlich belangt werden können. In
        Ehrenbeleidigungsachen schliesst überdiess schon die Einleitung des Strafverfahrens das
        spätere Betreten des Civilrechtsweges und umgekehrt die Civilklage die Strafanzeige aus.</p>
              <p>Der besondere Theil behandelt in den folgenden drei Artikeln — die an Jemands Person
        ausgeübten Verbrechen — die zum Abbruch fremder Rechte und Güter gereichenden
        Verbrechen — Ehrenhändel, Schandbriefe und andere Jemandens Ehre und guten Leumund
        antastende Verbrechen. In jedem dieser Artikel werden nur jene Verbrechen insbesondere
        angeführt, die zur Quelle einer civilrechtlichen Verbindlichkeit werden können.</p>
              <p>Der erste Artikel insbesondere berührt in drei besonderen Paragraphen nur einige
        Verbrechen, durch welche die körperliche Integrität — die persönliche Freiheit und
        — die Geschlechtsehre gefährdet werden können. Es fanden übrigens in diesen Artikeln
        auch Bestimmungen Eingang, welche mit dem Inhalte derselben nur in einem sehr losen
        Zusammenhange stehen. So enthält der Artikel von den Verbrechen an Sachen auch einen
        Paragraph "von der zur Abwendung eines befahrenden Schadens gebührenden Rechtshilfe" und der
        von Ehrenhändeln handelnde Artikel schliesst mit dem Paragraphen "von den Jemandens Person
        oder Gut nachtheiligen Berühmungen eines hieran habenden Rechtes."</p>

              <p>Das Hauptstück von den für Verbrechen geachteten Handlungen weicht von der im Generalplane
        ersichtlichen <pb
                  facs="121" n="121" xml:id="S.121"/> Stofffeintheilung
        nur insoferne ab, dass von der Beschädigung durch fremdes Vieh ausdrücklich gehandelt wird;
        dagegen werden unter den Beschädigungen, welche durch Unerfahrenheit in Ausübung des Berufes
        zugefügt werden können, an dieser Stelle nur mehr die Beschädigungen durch Unerfahrenheit
        eines Richters angeführt, dagegen aber die Beschädigungen durch Unerfahrenheit in Ausübung
        einer Kunst oder eines Gewerbes übergangen.</p>
              <p>Der Inhalt der letzten Abhandlung des Generalplanes erscheint im codex theresianus in die
        zwei Hauptstücke — von Verwandlung und Uebertragung der Verbindungen an Andere —
        und von Aufhebung und Erlöschung deren Verbindungen — aufgelöst. In dem Referate zu
        dem ersteren dieser Hauptstücke bekämpft <persName>Zenker</persName> die lex anastasiana als
        der Leichtigkeit des Verkehres und den Interessen der Geldbedürftigen hinderlich.</p>
              <p>Das letzte Hauptstück enthält viele processuelle Bestimmungen und behandelt die Tilgung
        durch Einreden oder Einwendungen als eine besondere Erlöschungsart der Verbindungen. In dem
        von den Quittungen handelnden Paragraphen werden die Bestimmungen über die Einwendung des
        nicht zugezählten Geldes auch auf die Beweislast in dem Falle angewendet, wenn die
        Richtigkeit einer Quittung angefochten wird. Der Beweis der erfolgten Zuzählung kann nicht
        mittelst der Quittung hergestellt werden, wenn die Anfechtung derselben binnen dreissig
        Tagen nach dem Ausstellungstage erfolgt.</p>

              <p>Dreizehn Jahre waren seit der Einsetzung der Compilationscommission in Brünn verstrichen,
        mehr als dreimal war die Zeit von vier Jahren, welche man als zur Vollendung des ganzen
        Gesetzwerkes ausreichend in Aussicht gestellt hatte, abgelaufen, ehe man der Kaiserin den
        codex theresianus, an dessen Zustandekommen sie so lebhaften <pb
                  facs="122" n="122" xml:id="S.122"/> Antheil genommen hatte, überreichen konnte. Das Ziel, dem
        man im Interesse des Verkehres, der Rechtspflege, des Staatsverbandes, der allgemeinen
        Wohlfahrt eine so grosse Bedeutung beilegte, schien nahezu erreicht. Mit der Beendigung der
        Codification des Civilrechtes traf fast gleichzeitig die Beendigung der constitutio
        criminalis theresiana zusammen: und es war daher die Möglichkeit geboten, den grössten Theil
        der Gesetzgebung zu reformiren, und eine einheitliche Reichsgesetzgebung an die Stelle der
        vielfältigen Landesgesetzgebungen zu setzen.</p>
              <p>Allgemein glaubte man, dass die Sanctionirung des codex theresianus nicht ausbleiben
        werde, und unterhandelte sofort sowohl wegen des Druckes des deutschen Textes — der in
        drei Bänden bei Trattner in Wien erscheinen sollte — als auch wegen Uebersetzung
        desselben in das Böhmische und Italienische. Die Uebersetzung in diese beiden Sprachen wurde
        auch thatsächlich mit Genehmigung der Kaiserin begonnen.</p>
              <p>Die Verhandlungen hierüber füllten einen Theil des Jahres 1767 aus. Es fehlte hiebei nicht
        an Stimmen, welche die Vornahme von Uebersetzungen für überflüssig hielten, da die Kenntniss
        der deutschen Sprache in allen Provinzen hinreichend verbreitet sei. Man wies auch auf
        Ungarn hin, wo man alle Gesetze nur in einer und zwar in der lateinischen Sprache kundmache,
        ohne Uebersetzungen für die verschiedenen in Ungarn wohnenden Nationen zu veranstalten. Bei
        dem Entschlusse Uebersetzungen zu veranstalten hielt man jedoch an der Ansicht fest, dass
        nur der deutsche Text Gesetzeskraft erlangen könne.</p>

              <p>Da mehrere Monate seit der Vorlage des Textes an die Kaiserin verstrichen waren, ohne dass
        die Sanction erfolgte, so wurde das Bedenken laut, ob es gerathen sei, mit den
        Uebersetzungen vor der Sanctionirung des Textes <pb
                  facs="123" n="123" xml:id="S.123"/> zu beginnen. Man glaubte jedoch nicht früh genug mit den
        Uebersetzungen beginnen zu können, damit dieselben zur Zeit als das Gesetz wirksam sein
        solle, fertig seien; vorausgesetzt wurde hiebei, dass der Gesetzestext unverändert oder nur
        mit unbedeutenden Aenderungen, die in den Uebersetzungen leicht durchzuführen sein würden,
        sanctionirt werde.</p>
              <p>Mannigfaltig waren die Vorschläge, die Uebersetzung auf eine möglichst öconomische Weise
        zu bewerkstelligen. Mit einiger Mühe nur konnte man die Ansicht zur Geltung bringen, dass
        die Uebersetzung oder wenigstens die Revision derselben einem Juristen anvertraut werden
        müsse. Statt des Honorars wollte man zur Entschädigung der Mühe das ausschliessliche
        Privilegium der Vervielfältigung ertheilen. Als sich kein Uebersetzer finden wollte, der auf
        diese Bedingungen eingegangen wäre, unterhandelte man mit einem Verleger in
         <placeName>Prag</placeName>, der die Kosten der Uebersetzung bestreiten, und gegen
        Einräumung des ausschliesslichen Verlagsrechtes ein Exemplar nicht über den Maximalpreis von
        vier Gulden verkaufen sollte. Zur Rechtfertigung dieses Preises wird angeführt, dass das
        Absatzgebiet für böhmische Exemplare des Codex ein kleines sein werde und dass zur Zeit
        Papiermangel in Böhmen herrsche, weil die Statthalterei bei der herrschenden Trockenheit den
        Betrieb der Papiermühlen im Interesse der Mahlmühlen eingestellt habe.</p>

              <p>Gleichzeitig mit der Veranstaltung der Uebersetzung in das Böhmische und Italienische
        — der Antrag, den codex in das Wendische übersetzen zu lassen, wurde abgelehnt, da
        diese Sprache zu wenig verbreitet sei — beschäftigte man sich auch mit Vorschlägen
        über Errichtung von Lehrkanzeln für den codex theresianus an den Universitäten <pb
                  facs="124" n="124" xml:id="S.124"/> in <placeName>Wien</placeName> und
         <placeName>Prag</placeName> und mit der Einsetzung von Commissären, welche die
        Gesetzesanwendung überwachen sollten.</p>
              <p>Alle diese Vorbereitungen, welche auf der Voraussetzung beruhten, dass der Entschluss, ein
        einheitliches codificirtes Recht zu schaffen, in seiner früheren Kraft fortbestehe, und die
        vielleicht auch den Zweck hatten, zum Ausspruch der Sanction zu drängen, waren vergeblich.
        Das Jahr 1768 verstrich, ohne dass die Sanction erfolgte; man beschloss vielmehr, sich in
        eine eingehende Prüfung des ganzen Operates einzulassen.</p>
              <p>Zu diesem Zwecke wurden die Bemerkungen, die von verschiedenen Seiten über den codex
        theresianus gemacht worden waren, der Compilationscommission zur Begutachtung mitgetheilt,
        und das Operat zugleich dem Staatsrate zur Prüfung übergeben. Diese Revisionsarbeit begann
        im Jahre 1769 und nahm mit den sich häufenden Bemerkungen, Erwiederungen und Beantwortungen
        der Erwiederungen immer grössere Dimensionen an.</p>
              <p>Im Staatsrate herrschte zunächst das Streben vor, bloss auf eine Abkürzung des codex
        theresianus hinzuwirken, und man liess sich in einen probeweisen Versuch einer derartigen
        Abkürzung ein. Noch im Jahre 1769 wurde in diesem Sinne vom Staatsrath
         <persName>Binder</persName> eine Umarbeitung des Hauptstückes von den Testamenten
        vorgenommen. Man blieb jedoch dabei nicht stehen, sondern überging bald in eine sachliche
        Kritik, die sich theils über allgemeine Grundsätze, teils über einzelne Bestimmungen
        verbreitete, und deren Resultate an die Compilationscommission zur Begutachtung geleitet
        wurden.</p>

              <p>Die belangreichsten Einwendungen bezogen sich auf den Erwerb unbeweglicher Güter durch
        Fremde, die Vormundschaft, die Rechte der aus einer Scheinehe abstammenden Kinder, das
        eheliche Güterrecht, den Erwerb des <pb
                  facs="125" n="125" xml:id="S.125"/> Eigenthums durch Uebertragung von einem Nichteigentümer, die Wirkungen der
        grundbücherlichen Eintragung, die gesetzliche Erbfolge und die Bestimmung des
        Pflichttheiles, die Aenderung der Verjährungsfristen, und die Abkürzung der Fristen,
        innerhalb welcher gewisse aus Verträgen entspringende Forderungen geltend gemacht werden
        können, endlich die Festsetzung einer Quote für die Forderung des Interesse in
        Ersatzprocessen.</p>
              <p>Die verschiedensten Richtungen fanden ihre Vertretung in diesen Anmerkungen. Während
        einerseits angefochten wird, dass die Berufung zur gesetzlichen Vormundschaft sich nach der
        Erbfolgeordnung richte, eine ausnahmslose Cautionspflicht der Vormünder fortbestehen und die
        Verschiedenheit der Gesetzgebung in Beziehung auf die Entlohnung der Vormünder
        aufrechterhalten bleiben solle — wird anderseits der im codex theresianus enthaltene
        Vermittlungsversuch, welcher gegen die ausschliessliche Bevorzugung der Söhne gegenüber den
        Töchtern in Bezug auf die gesetzliche Erbfolge und den Anspruch auf einen Pflichttheil
        gerichtet ist, lebhaft bekämpft und die Aufrechthaltung der in Böhmen und Mähren für die
        höheren Stände geltenden Erbfolgegesetze verlangt.</p>
            </div>
            <div xml:id="T.3.1.2.4">
              <head>d. Arbeiten aus der Zeit, während Horten das Referat führte.</head>

              <p>Die Compilationscommission hat die ihr mitgetheilten Anmerkungen in sechs sehr
        umfangreichen Vorträgen, welche in die Zeit vom <date
                  when="1769-05-23">23. Mai 1769</date>
        bis zum <date
                  when="1771-07-16">16. Juli 1771</date> fallen, beantwortet. Noch ehe jedoch
        alle diese Vorträge einlangten, begann man im Staatsrathe an eine Umarbeitung des codex
        theresianus zu schreiten. Zuerst wurde der erste Theil in Angriff genommen, und mit der
        Umarbeitung der Staatsrathsconcipist <persName>Johann Bernhard Horten</persName>, <pb
                  facs="126" n="126" xml:id="S.126"/> der an der Kritik des codex
        theresianus einen hervorragenden Antheil genommen zu haben scheint, und dem man auch die
        Beantwortung der von der Compilationscommission erstatteten Vorträge übertrug, —
        beauftragt. Diese im Jänner 1771 begonnene Arbeit, bei welcher sich
         <persName>Horten</persName> aller materiellen Aenderungen enthalten sollte, war im Mai 1771
        beendet, und bildete die Grundlage für eine zu Ende Juli und Anfangs August 1771 im
        Staatsrate gehaltene Berathung, zu welcher auch <persName>Zenker</persName> als Referent der
        Compilationscommission über Auftrag der Kaiserin zuzuziehen war.</p>
              <p>Das Resultat dieser Berathung sollte <persName>Horten</persName> verarbeiten, wobei ihm
        empfohlen wurde, nicht zu viele Detailbestimmungen aufzunehmen, und namentlich die casus
        rariores zu übergehen. Gleichzeitig wurde von der Kaiserin die Einstellung der
        Uebersetzungen, an denen man in der Zwischenzeit fortgearbeitet hatte, angeordnet.</p>

              <p>Nach diesen Schritten musste man die Absicht, das unter <persName>Zenker</persName>'s
        Referat ausgearbeitete Werk zu sanctioniren, als endgültig aufgegeben ansehen; und nach dem
        Verluste von vier Jahren, nach dem Aufwände unsäglicher Mühe stand man wieder beim Beginne
        des Werkes. Den gedeihlichen Fortgang der ferneren Arbeiten musste man geradezu als
        gefährdet ansehen, da durch die über den codex theresianus geübte Kritik so wie durch die
        Erwiederung derselben und die Beantwortung dieser Erwiederung eine sehr gereizte Stimmung
        entstanden war, die in den Vorträgen der Compilationscommission und in den hierüber
        erfolgten Aeusserungen <persName>Horten</persName>'s einen sehr herben Ausdruck fand. Die
        Fruchtlosigkeit der durch nahezu zwanzig Jahre mit allem Eifer betriebenen Arbeiten konnte
        nicht verfehlen, einen sehr entmutigenden Einfluss zu üben und die Ausführbarkeit so wie die
        Zweckmässigkeit des ganzen Unternehmens neuerlich in Frage zu stellen. <pb
                  facs="127" n="127" xml:id="S.127"/>
              </p>
              <p>
                <persName>Horten</persName>, dem die Aufgabe der Umarbeitung zufiel, war zugleich in der
        Lage, <persName>Zenker</persName>'s Arbeit gegen viele Angriffe in Schutz zu nehmen und
        solche Anträge abzuwehren, welche darauf berechnet waren, das Zustandekommen des Werkes in
        unabsehbare Fernen hinauszuschieben und dadurch unmöglich zu machen. Dahin gehörten die
        Anträge, die Vervollständigung des Werkes durch Ausarbeitung des vierten Theiles über die
        Gerichtsordnung abzuwarten, das Ganze zur Einführung in die nicht zu den deutschen Erblanden
        gehörigen Besitzungen der Kaiserin zu adaptiren und vor der Sanctionirung das Gutachten
        aller Landesstellen einzuholen. Für den letzteren Vorschlag wurde namentlich auch die
        Rücksicht geltend gemacht, dass sich die Länder an dem Zustandekommen des Gesetzes
        mitbetheiligen sollen, und dass man aus den einlangenden Gutachten die abzuändernden Gesetze
        kennen lernen werde.</p>
              <p>Zur Characteristik der Einwendungen, denen man damals begegnen konnte, dient es, dass in
        einer aus jener Zeit herrührenden Denkschriften der Vorwurf erhoben wird, in dem
         <persName>Zenker</persName>'schen Entwürfe des Kundmachungspatentes werde von den Gebrechen
        der bestehenden Gesetzgebung gesprochen, darin sei aber eine Beschuldigung gegen alle
        Vorfahren der Kaiserin, welche diese Gesetzgebung entstehen und bestehen liessen,
        enthalten.</p>

              <p>Dieser unbedingten Verehrung des Bestehenden stehen in einer anderen Denkschrift die
        Ansichten eines sehr entschiedenen Neuerers gegenüber, der das Naturrecht als die einzige
        Rechtsquelle anerkennen will. Er bekämpft es namentlich, dass nach dem codex theresianus das
        römische Recht als Subsidiarrecht fortbestehen soll. Mit Berufung auf
         <persName>Thomasius</persName> wird es für lächerlich erklärt, dass die Deutschen so viel
        Mühe auf die Aneignung des römischen Rechtes verwenden, da doch die örtlichen Verhältnisse,
        die <pb
                  facs="128" n="128" xml:id="S.128"/> Sitten, die Lebensart, die
        Interessen und die Regierungsform der deutschen Länder verschieden seien von den Zuständen
        des Gebietes, für welches das römische Recht entstand. Man müsse das römische Recht gänzlich
        abschaffen und die subsidiäre Anwendung, ja sogar das Citiren desselben ausdrücklich
        verbieten, wenn man die der Rechtspflege so gefährlichen Chicanen und Rabulistereien
        beseitigen wolle. Ohne diese Massregel könnte man den beabsichtigten Zweck nicht erreichen;
        die bestehende Verwirrung würde nur noch grösser werden, wenn man ein voluminöses Gesetz an
        die Seite statt an die Stelle des römischen Rechtes setzen würde.</p>
              <p>In eben dieser Denkschrift wird auf einen Vergleich mit auswärtigen Gesetzen hingewiesen
        und die preussische, sardinische und dänische Gesetzgebung als Muster vorgehalten.</p>
              <p>
                <persName>Horten</persName> nahm in diesen Kämpfen eine Mittelstellung ein. Von der
        Compilationscommission wegen der Kritik des codex theresianus lebhaft angefeindet, suchte er
        gleichwohl den Auftrag der Umarbeitung so lange als möglich fern zu halten, indem er dafür
        hielt, dass nur einzelne Verbesserungen nöthig seien. Nachdem ihm aber der Auftrag der
        Umarbeitung geworden war, musste er sich gegen jene wenden, welche unerfüllbare Erwartungen
        hinsichtlich der Gemeinverständlichkeit eines Gesetzes hegten. In einem an den Präsidenten
        des Staatsrates gerichteten Vortrage spricht er sich darüber aus, es sei unmöglich, ein
        Gesetzbuch so abzufassen, dass es jedem Laien verständlich sei; die Jurisprudenz werde nie
        aufhören, eine Wissenschaft zu bleiben, die nur jenen zugänglich sei, welche sich ihr
        widmen.</p>
              <p>Am <date
                  when="1771-11-17">17. November 1771</date> legte <persName>Horten</persName> die
        ihm aufgetragene Umarbeitung des ersten Theiles vor; dieselbe wurde <pb
                  facs="129" n="129" xml:id="S.129"/> ohne Zuziehung der Compilationscommission im
        Mai und Juni 1772 berathen und von der Ministerconferenz angenommen.</p>

              <p>Trotzdem nun Alles vorbereitet schien, um einen definitiven Entschluss fassen zu können,
        entschied man sich doch für einen Mittelweg. In dem kaiserlichen Handschreiben vom <date when="1772-08-04">4. August 1772</date> — das wie alle Entschliessungen in der
        Verhandlung wegen Sanctionirung des codex theresianus nicht an den Präsidenten der
        Compilationscommission, sondern an den Präsidenten der obersten Justizstelle gerichtet ist
        — wird die Genehmigung der von <persName>Horten</persName> verfassten Umarbeitung des
        ersten Theiles zwar ausgesprochen, dieselbe aber gleichwohl an die Compilationscommission
        zum Zwecke der Berathung gewiesen.</p>
              <p>Man wollte aber doch wieder nicht der Compilationscommission, welche angewiesen wurde,
         <persName>Horten</persName> zu ihren Sitzungen beizuziehen, völlig freie Hand lassen. Es
        wurde ihr demnach bloss gestattet, einzelne sehr wichtige Anstände zur Entscheidung der
        Kaiserin zu bringen; zugleich theilte man der Commission die Grundsätze mit, die für die
        durch <persName>Horten</persName> vorgenommene Umarbeitung massgebend waren, und die auch
        für die Arbeiten der Commission zur Richtschnur dienen sollten.</p>

              <p>In diesen Grundsätzen wird verlangt: 1. den Stoff zu sichten und dasjenige, was in ein
        Lehrbuch gehöre, nicht in das Gesetz aufzunehmen, 2. sich möglichst kurz zu fassen,
        unnöthiges Detail, namentlich über Dinge, die dem Gesetzgeber gleichgiltig sind, und die
        casus rariores zu übergehen, vielmehr die Aufteilung allgemeiner Sätze anzustreben, 3.
        Zweideutigkeiten, Undeutlichkeitcn, unnützige Wiederholungen und Weitläufigkeiten in
        Anordnungen, die kein Vernünftiger bezweifelt, zu vermeiden, 4. sich nicht an römisches
        Recht zu binden und die natürliche Billigkeit <pb
                  facs="130" n="130" xml:id="S.130"/> zur Grundlage zu nehmen, 5. sich in keine Subtilitäten
        einzulassen und sich der möglichsten Einfachheit zu befleissen.</p>
              <p>In eindringlicher Weise wurde die Commission gleichzeitig zur Beschleunigung gemahnt.
        Diese Mahnung schien übrigens wenig Aussicht auf Erfolg zu haben, denn die Commission
        erklärte bei ihrem ersten Zusammentreten, es sei unmöglich, in jeder Woche eine Sitzung zu
        halten, sie beschloss ferner, das ihr mitgetheilte Operat vorläufig
         <persName>Zenker</persName> zu übergeben, damit er seine Gegenbemerkungen machen könne.</p>
              <p>Wenige Tage nach diesem am <date
                  when="1772-08-11">11. August 1772</date> gefassten
        Beschlusse wurde <persName>Zenker</persName> seines Referates mit Rücksicht auf seine
        sonstigen Amtsgeschäfte enthoben und <persName>Horten</persName>, den man zum
        Regierungsrathe befördert hatte, um ihm eine angesehenere Stellung in der Commission zu
        sichern, zum Referenten bestellt. Die Berathungen begannen sohin am <date when="1772-08-25">25. August 1772</date> unter dem Präsidium des Grafen <persName>Sinzendorf</persName> und
        dauerten bis zum Mai 1773.</p>

              <p>Die Ergebnisse der Berathung wurden capitelweise in einem an die Kaiserin gerichteten
        Vortrage dargestellt und es erfolgte über jeden Vortrag eine besondere Entschliessung,
        wodurch die gestellten Anträge angenommen oder abgelehnt wurden. Die Entschliessungen waren
        aber nicht so abgefasst, dass man sie ihrem Wortlaute nach in den Text hätte aufnehmen
        können; man musste vielmehr wiederholt Erläuterungen erbitten, um sich nur eine Gewissheit
        über die Tendenz der Erschliessung zu verschaffen. Bei dieser Sachlage konnten die einzelnen
        Resolutionen, bei denen man gar nicht in der Lage war, den Zusammenhang der verschiedenen
        Capitel eines und desselben Theiles zu würdigen, die legislative Arbeit nicht zum Abschlusse
        bringen; immer blieben noch die Wege zu nachträglichen <pb
                  facs="131" n="131" xml:id="S.131"/> Aenderungen offen. Man sieht daraus, dass es an der
        Entschiedenheit in der Durchführung des vor zwanzig Jahren gefassten Beschlusses, eine
        einheitliche codificirte Gesetzgebung zu schaffen fehlte, und nicht mit Unrecht wird man die
        Folgerung ziehen können, dass der Entschluss selbst zum Wanken gebracht worden sein
        dürfte.</p>
              <p>Die Art des Fortganges der legislativen Arbeiten während der letzten Regierungsjahre Maria
        Theresia's gibt Zeugniss von einem allgemeinen Ermatten, das um so überraschender ist, als
        es zur Zeit des äusseren Friedens, der Erholung nach langen Kriegsleiden Raum gewann,
        während man zur Zeit der grössten äusseren Bedrängniss sich von dem gestellten Ziele nicht
        abwendig machen liess und demselben mit unerschütterter Ausdauer zusteuerte.</p>
              <p>Das Operat, das aus diesen Berathungen hervorging, unterscheidet sich in seiner
        Stoffeintheilung von dem unter <persName>Zenker</persName>'s Referat zu Stande gekommenen
        Werke nur dadurch, dass das siebente Hauptstück von den Dienstpersonen weggelassen wurde.
        Dasselbe fehlt schon in der <persName>Horten</persName>'schen Umarbeitung, die der
        Commission mitgetheilt wurde, ist aber noch in dem ersten Entwurfe enthalten, den
         <persName>Horten</persName> zu der Zeit ausarbeitete, als die Sanctionirung des
         <persName>Zenker</persName>'schen Operates noch nicht endgiltig aufgegeben war.</p>
              <p>Viele der Streitfragen, welche die Commission früher bewegt hatten, tauchten in diesem
        Stadium der Berathung wieder auf und wurden zum Theile anders als während der ersten Zeit
        der Compilationsarbeiten entschieden. Bei der Berathung über das erste Hauptstück war es
        namentlich die Frage über das Gewohnheitsrecht und die Gesetzesauslegung, welche die Debatte
        beschäftigte.</p>

              <p>Hinsichtlich des Gewohnheitsrechtes blieb man zwar bei dem früher mit Mühe erkämpften
        Beschlusse, dasselbe <pb
                  facs="132" n="132" xml:id="S.132"/> als
        Rechtsquelle anzuerkennen, dagegen glaubte man alle Auslegungsregeln unter ausschliesslicher
        Zulassung der Wortinterpretation beseitigen zu können.</p>
              <p>Das dem Eherechte gewidmete Hauptstück, das die Ueberschrift "von den Rechten zwischen
        Mann und Weib" erhielt, gibt Zeugniss von den gegen die geistliche Gerichtsbarkeit
        gerichteten Bestrebungen. Bei der Berathung sprachen sich mehrere Stimmen für Beseitigung
        der geistlichen Gerichtsbarkeit in Ehesachen aus, und auch die Majorität, welche sich für
        die Aufrechthaltung derselben aussprach, that diess nur, weil sie ein Verhältniss, das seit
        langer Zeit bestand, zu ändern Anstand nahm. Die geistliche Gerichtsbarkeit wurde hiebei als
        eine vom Staate delegirte aufgefasst und darum verlangt, dass die geistlichen Consistorien
        zum Theil mit weltlichen Richtern besetzt werden, damit man eine Gewähr habe, dass die
        weltlichen Gesetze über die Befähigung zum Abschlusse eines Ehevertrages beobachtet werden.
        Gefordert wird ferner, dass die Geistlichen, welche mit Ignorirung dieser Gesetze Trauungen
        vornehmen, zur Strafe gezogen werden. Die Vollstreckung der Erkenntnisse in
        Verlobungsstreitigkeiten, welche bisher der geistlichen Gerichtsbarkeit zustand, wurde für
        die weltliche Macht in Anspruch genommen und sollte nach den Bestimmungen über die
        Vollstreckung eines Erkenntnisses ad praestandum factum erfolgen.</p>
              <p>Hinsichtlich der das eheliche Güterrecht betreffenden Bestimmungen wurde die
        bemerkenswerthe Aenderung vorgenommen, dass man die früher beschlossenen Beschränkungen für
        die Zulassung der Gütergemeinschaft unter Ehegatten aufgab.</p>

              <p>Auffallend ist die Tendenz, Adoptionen zu erleichtern, welche sich bei der Berathung des
        Hauptstückes über die Rechte zwischen Eltern und Kindern kundgab. Die Altersgrenze <pb
                  facs="133" n="133" xml:id="S.133"/> für die Adoptiveltern wurde auf
        vierzig Jahre herabgesetzt und die Bestimmung, welche eine bestimmte Altersdifferenz
        zwischen den Adoptiveltern und dem Adoptivkinde verlangt, beseitigt. Die Adoption wurde
        hiebei als ein Mittel aufgefasst, sich eine Stütze für die Zeiten eines gebrechlichen Alters
        zu verschaffen. Aus diesem Grunde fand man es wünschenswerth, die Zulassung der Adoption
        nicht erst bis auf den Eintritt eines hohen Alters aufzuschieben und hielt es nicht durch
        das Wesen der Sache geboten, dass man eine Altersdifferenz verlange, welche einer Analogie
        mit dem Verhältnisse zwischen natürlichen Eltern und Kindern entspringen würde.</p>
              <p>Sehr belangreiche Aenderungen wurden in dem Hauptstücke von der Vormundschaft vorgenommen.
        Dem Eide, den der Vormund hätte leisten sollen, wurde ein Gelöbniss substituirt, indem man
        zugleich das Abfordern von Eiden, durch die bloss einer Form genügt werden solle,
        bekämpfte.</p>
              <p>Hinsichtlich der Geltendmachung der Cautionspflicht des Vormundes wurde dem richterlichen
        Ermessen ein weiterer Spielraum, der die Berücksichtigung der Verhältnisse des einzelnen
        Falles ermöglichte, eingeräumt.</p>

              <p>Die Bemessung der Entlohnung des Vormundes wurde ferner im Gegensatz zum bisherigen Rechte
        ausschliesslich dem richterlichen Ermessen anheimgegeben und damit die Rechtseinheit auf
        einem Gebiete hergestellt, auf welchem nach den früheren Beschlüssen der
        Compilationscommission eine Verschiedenheit der Gesetzgebung hätte fortbestehen sollen. Es
        fehlte auch diessmal nicht an Stimmen, welche für die Bestimmung des böhmischen Rechtes
        eintraten und die Festsetzung einer bestimmten Quote des Einkommens als Entlohnung des
        Vormundes verlangten, indem sie besorgten, man werde in Böhmen keine tüchtigen Vormünder <pb
                  facs="134" n="134" xml:id="S.134"/> finden, wenn diese dem richterlichen
        Ermessen, das leicht in Willkür übergehen könne, preisgegeben würden.</p>
              <p>Man suchte das Princip dadurch zu retten, dass man vorschlug, die Quote, welche nach dem
        böhmischen Rechte ein Sechstel betrug, auf ein Achtel, und wenn es sich um ein leicht zu
        verwaltendes Vermögen handelt, auf ein Zwölftel herabzusetzen. Die über diese Vorschläge
        erfolgte kaiserliche Entschliessung hielt jedoch an dem schon bei einem früheren Anlasse
        ausgesprochenen Beschlusse fest, hinsichtlich der Entlohnung der Vormünder die in
        Oesterreich geltenden Bestimmungen, welche die Festsetzung der Entlohnung dem richterlichen
        Ermessen überliessen, in allen Ländern zur Anwendung zu bringen.</p>
              <p>Die Verlängerung der Vormundschaft, welche man früher über die Zeit des vierundzwanzigsten
        Jahres hinaus zulassen wollte, wurde lebhaft bekämpft, indem man hervorhob, dass derjenige,
        welcher mit vierundzwanzig Jahren keine innere Selbständigkeit erlangt habe, nie zu einer
        geistigen Reife gelangen werde. Der Hinweisung auf verschwenderische Neigungen, in welche
        junge Leute leicht geraten, wurde die Bemerkung entgegengesetzt, dass der Geizige für das
        Gemeinwohl fast nachtheiliger sei als der Verschwender, und dass man sich darum doch nicht
        in curatorische Massregeln zur Verhütung des Geizes einlassen werde. Schliesslich
        beschränkte man die Verlängerung der Vormundschaft in ihrer Anwendung auf die Angehörigen
        höherer Stände und machte dieselbe von einem Beschlusse der obersten Justizstelle
        abhängig.</p>

              <p>Noch ehe die Commission mit der Beratung der sechs Hauptstücke des ersten Theiles zu Ende
        kam, suchte man durch eine Aenderung ihrer Geschäftsordnung eine Beschleunigung ihrer
        Arbeiten zu erzielen; diess schien auch notwendig, da man glaubte berechnen zu können, dass
         <pb
                  facs="135" n="135" xml:id="S.135"/> die Arbeiten bei Einhaltung der
        eingeschlagenen Verfahrungsweise neun Jahre in Anspruch nehmen würden. Das Wesen des der
        Kaiserin gemachten Vorschlages geht dahin, dass <persName>Horten</persName> die Bemerkungen,
        die er über den zweiten und dritten Theil zu machen habe, unmittelbar an die Commission
        leite, ohne dass dieselben vorher einer Prüfung durch den Staatsrath unterzogen würden, und
        dass das Hauptgewicht der Berathungen in die schriftlichen Bemerkungen gelegt werde, welche
        zwischen <persName>Horten</persName> und den Commissionsgliedern auszutauschen wären.</p>
              <p>In dem Handschreiben, das die Kaiserin am <date when="1773-03-31">31. März 1773</date>
        ergehen liess, spricht dieselbe, indem sie auf Beschleunigung dringt, die Erwartung aus,
        dass die ganze Arbeit in zwei Jahren beendet sein werde. Den vorgeschlagenen schriftlichen
        Verkehr billigt sie keineswegs und verlangt, dass die Commissionsglieder sich vor der
        Sitzung vorbereiten, und dass nur jene Stellen des Textes zum Vortrage gebracht werden,
        welche zu Abänderungsanträgen Anlass geben. Sie überlässt es der Commission, stylistische
        Aenderungen durch Majoritätsbeschlüsse vorzunehmen, wenn aber die Majorität eine sachliche
        Aenderung vorzunehmen beschliesst, so hat sie die Entscheidung der Kaiserin einzuholen.
        Gleichzeitig wird der Commission die Entscheidung über jene den zweiten Theil betreffenden
        Bemerkungen eröffnet, welche der Commission noch zur Zeit als <persName>Zenker</persName>
        Referent war, zur Begutachtung mitgetheilt worden waren; diese Entscheidung sollte die
        Commission bei ihren Berathungen zur Richtschnur nehmen, gleichwohl aber aus höchst
        wichtigen Gründen dagegen Vorstellungen machen dürfen.</p>

              <p>In demselben Handschreiben wurde auch aufgetragen, dass die oberste Justizstelle die
        Uebersetzung des ersten Theiles in das Böhmische und Italienische bewirken solle, so wie
        eine Abtheilung des Gesetzwerkes fertig würde. <pb
                  facs="136" n="136" xml:id="S.136"/>
              </p>
              <p>In Befolgung dieses Auftrages wurde die Uebersetzung sofort in Angriff genommen und
        capitelweise fortgesetzt, obgleich die Frage der Sanction des Urtextes in Schwebe blieb.</p>
              <p>Die Commission, in welche um diese Zeit <persName>Martini</persName>, der später einen
        hervorragenden Antheil an den Codificationsarbeiten nahm, eintrat, überging zur Berathung
        des zweiten Theiles, ohne die Frage der Sanction des ersten Theiles zu einer Entscheidung zu
        bringen.</p>
              <p>Aus den Protocollen der Commission ist zu entnehmen, dass man ihre Aufgaben erweitert
        hatte, obgleich man sich so schwer entschliessen konnte, das Begonnene zum Abschluss zu
        bringen. Aus einer Commission, welche berufen war, ein Civilgesetzbuch auszuarbeiten, war
        sie allmählig zu einer Gesetzgebungscommission geworden. Neben der Codificirung des
        Civilrechtes war sie auch mit der Ausarbeitung der Gerichtsordnung, die nicht mehr einen
        Bestandteil des codex theresianus bilden sollte, beschäftigt und hatte ausserdem über viele
        einzelne Gesetzgebungsfragen zu verhandeln.</p>
              <p>Vor diese Commission brachte nun <persName>Horten</persName> die Fortsetzung einer
        Umarbeitung des codex theresianus zur Berathung. Nach der ihm erteilten Aufgabe hatte er
        sich zunächst auf die Verfassung eines Auszuges zu beschränken. Das Bemühen abzukürzen
        führte ihn in mancher Beziehung zu einer Aenderung der Stoffeintheilung; einzelne materielle
        Aenderungen waren durch die über das <persName>Zenker</persName>'sche Operat eingeleiteten
        Berathungen und die darauf ergangenen kaiserlichen Erschliessungen notwendig geworden.</p>

              <p>In Folge der Verminderung des Inhaltes der einzelnen Hauptstücke wurde es möglich, die
        verschiedenen Unterabtheilungen derselben aufzugeben, und die Hauptstücke erscheinen nur
        mehr in Paragraphe, die den Absätzen des <persName>Zenker</persName>'schen Operates
        entsprechen, abgeteilt. Die Bezifferung <pb
                  facs="137" n="137" xml:id="S.137"/> derselben beginnt mit jedem Hauptstücke. Man sieht daraus,
        dass auch die zunächst bloss für die Uebersicht und das Citiren wünschenswerten
        Vereinfachungen nur allmählig Raum gewannen. Im Josephinischen Gesetzbuche behielt man die
        Einrichtung des <persName>Horten</persName>'schen Entwurfes bei, das westgalizische
        Gesetzbuch hat für jeden Theil eine durchlaufende Paragraphenfolge, erst im a. b.
        Gesetzbuche nahm man eine durch das ganze Gesetzbuch gehende Paragraphenfolge an.</p>
              <p>Die von <persName>Horten</persName> im zweiten Theile vorgenommenen Aenderungen der
        Stoffeintheilung bestehen in der Weglassung der zwei Hauptstücke, welche von den dinglichen
        Rechten und von der Erbfolge im Allgemeinen handelten, da dieselben nur eine Uebersicht der
        in die folgenden Hauptstücken aufgenommenen Bestimmungen enthielten.</p>
              <p>Das Hauptstück von den Schenkungen wurde weggelassen, da man die Schenkung als einen
        Vertrag im dritten Theile zu normiren beschloss. Die Bestimmungen über Fideicommisse wurden
        aus dem Hauptstücke von der Nachberufung eines Erben ausgeschieden und in einem eigenen
        Hauptstücke behandelt. Das von Antretung der Erbschaft handelnde Hauptstück wurde in zwei
        Hauptstücke — von dem Erbrechte und dessen Erwerbung — und — von der
        Verlassenschaftsabhandlung zerlegt. Dagegen wurden die von der Emphyteuse und Superficies
        handelnden Hauptstücke zu einem vereinigt.</p>

              <p>Im dritten Theile beschränken sich die vorgenommenen Aenderungen der Eintheilung darauf,
        dass die ersten vier Hauptstücke des <persName>Zenker</persName>'schen Operates, welche die
        allgemeinen Bestimmungen enthalten, in die drei Hauptstücke — von Verträgen —
        von Vergleichen — von Zulagen — umgestaltet, mit dem letzteren die Bestimmungen
        über Schenkungen verbunden und das dem ersten Theile entnommene <pb
                  facs="138" n="138" xml:id="S.138"/> Hauptstück von den Dienstpersonen nach dem Hauptstücke von
        Bestandverträgen eingeschaltet worden.</p>
              <p>Die Umarbeitung, welche <persName>Horten</persName> capitelweise vornahm, gelangte nur
        theilweise zur Berathung und nur ein Theil des bei diesen Berathungen erzielten Resultates
        wurde der Kaiserin zur Entscheidung der an den Tag getretenen Differenzen vorgelegt.</p>
              <p>Die belangreichsten Meinungsverschiedenheiten ergaben sich bei den Berathungen über die
        Ausnahmen, welche in Ansehung der gesetzlichen Erbfolge und des Pflichtteiles für die
        höheren Stände gelten sollten. Die einander entgegengesetzten Bestrebungen, Bevorzugung der
        Söhne und Billigkeit gegen die Töchter wirkten fort und es gelang noch nicht, dieselben
        unter einen gemeinschaftlichen höheren Gesichtspunct zu vereinigen. Man entschied sich
        dafür, die eine Hälfte des Nachlasses ausschliesslich den Söhnen vorzubehalten und die
        andere unter alle Kinder ohne Unterschied des Geschlechtes vertheilen zu lassen; der
        Pflichtteil sollte, wenn nur Töchter vorhanden sind, die Hälfte, ausserdem aber drei Viertel
        des Nachlasses betragen.</p>
              <p>In der eingeschlagenen Richtung, welche die dem Individuum gebührende Berücksichtigung
        gegenüber der Rücksicht auf die Erhaltung der Geschlechter erweitert, machte man aber zwei
        sehr belangreiche Fortschritte.</p>
              <p>Der eine bestand darin, dass man das Repräsentationsrecht hinsichtlich der Töchter eines
        vor dem Erblasser verstorbenen Sohnes ausnahmslos zur Anwendung brachte, und alle früher
        beabsichtigten Ausnahmen aufgab.</p>

              <p>Die andere bestand aber in der Anerkennung des Grundsatzes, dass, wer in einem Lande die
        Landstandschaft habe, im ganzen Reiche der Anwendung der für die höheren Stände geltenden
        Gesetze unterliege. Wenn man sich mit diesem Gedanken befreundete, so musste man dahin <pb
                  facs="139" n="139" xml:id="S.139"/> gelangt sein, den socialen
        Unterschied zwischen dem persönlichen und dem Grundadel zu übersehen. Damit musste aber auch
        das Motiv, das den für die höheren Stände bisher angewandten Sonderbestimmungen zu Grunde
        lag und das in der Erhaltung eines grösseren geschlossenen Grundbesitzes bestand, in den
        Hintergrund gedrängt werden. Dachte man sich aber diese Sonderbestimmungen auf den
        zahlreichen im Mittelpuncte des Reiches wohnenden Adel, der eines grösseren Besitzes
        entbehrte, angewandt, so musste die Verschiedenheit der Erbberechtigung nach dem Stande und
        nach dem Geschlechte als eine zwecklose Anomalie erscheinen. In dem Beschlusse der in einem
        Lande erworbenen Landstandschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Rechtsanwendung für
        alle Erblande einzuräumen — welcher Beschluss der Absicht entsprang, einen Reichsadel
        anzuerkennen — liegt der Keim, aus welchem in kurzer Zeit die Anerkennung der gleichen
        Erbberechtigung von Söhnen und Töchtern und die Beseitigung des Einflusses, den man dem
        Standesunterschiede in Beziehung auf das Erbrecht einräumte, erwuchs.</p>

              <p>Ein nicht uninteressanter Differenzpunkt ergab sich bei der Berathung über die Testamente.
        Der Hofkriegsrath, welcher um sein Gutachten über die Bestimmungen hinsichtlich der
        Militärtestamente angegangen worden war, hielt dafür, dass das Civilgesetzbuch nicht für
        Militärpersonen gelten könne, und dass man vielmehr ausdrücklich die unveränderte
        Aufrechthaltung der Militärfreiheiten aussprechen solle. Die Commission negirte hierauf sehr
        entschieden den Bestand von Militärfreiheiten im Sinne von Privilegien und führte aus, dass
        das Militär bisher nur darum unter der Herrschaft eines besonderen, nämlich des römischen
        Rechtes stand, weil die Landesrechte sehr verschieden seien und es daher an einem
        Bestimmungsgrunde <pb
                  facs="140" n="140" xml:id="S.140"/> zur Entscheidung
        der Frage, welches Landesrecht auf das Militär anzuwenden sei, gefehlt hätte. Wenn aber ein
        einheitliches Recht für das ganze Reich geschaffen werde, so sei kein Grund vorhanden, warum
        man das Militär von der Anwendung desselben ausnehmen wolle.</p>
              <p>Diese Meinungsverschiedenheit sollte bei der Berathung einer gemischten Commission
        ausgetragen werden; dieselbe scheint jedoch nicht stattgefunden zu haben.</p>
              <p>Die Berathungen der Compilationscommission selbst wurden bald darauf und zwar im August
        1776 abgebrochen, nachdem sie bis zu dem Hauptstücke — von der Einbringung
        vorempfangenen Gutes — gediehen waren.</p>
              <p>Die letzten Hauptstücke des zweiten Theiles und der dritte Theil kamen nicht mehr zur
        Berathung. Der Grund dessen dürfte darin gelegen sein, dass die Gegner einer einheitlichen
        und einer codificirten Gesetzgebung einen überwiegenden Einfluss gewonnen hatten. Dafür
        spricht der Umstand, dass man die mit Bestimmtheit in Aussicht gestellte Sanction der
        Gerichtsordnung, welche der Kaiserin fast gleichzeitig mit dem Ende der Berathungen über das
        Civilgesetzbuch unterbreitet worden war, und die auf Entscheidungen principieller Vorfragen
        beruhte, hintertrieb.</p>

              <p>Von welcher Art die Strömungen waren, welche zu Ende der Regierungszeit <persName>Maria
         Theresia</persName>'s, also zu einer Zeit, in welcher die muthige Energie der früheren
        Jahre einer sehr verzagten Stimmung Platz gemacht hatte, sich geltend zu machen wussten,
        kann man aus zwei Vorträgen entnehmen, welche im Jahre 1780 an die Kaiserin erstattet
        wurden. Die Veranlassung bot die an den Präsidenten der obersten Justizstelle gerichtete
        Aufforderung, vier in Preussen erlassene Verordnungen von sehr verschiedenem Inhalt —
        darunter eine Instruction für die Justizcollegien und eine Verordnung über die Anlegung
        lebendiger Zäune — <pb
                  facs="141" n="141" xml:id="S.141"/> zu
        begutachten. Der Präsident <persName>Graf Seiler</persName> hielt sich in seinem Gutachten
        nicht sehr bei dem Inhalte der zu besprechenden Verordnungen auf und verbreitete sich über
        die Art, Gesetze abzufassen. Hierbei wird gegen die schädliche Neigung des Universalisirens
        angekämpft und hervorgehoben, es sei eine weise und bescheidene Vorsicht eines Souveräns,
        der mehrere ausgebreitete Länder zu beherrschen hat, nicht in allen Ländern zugleich neue
        Systeme einzuführen, sondern die beabsichtigten Reformen zuerst in einem Lande zu
        verwirklichen, um die dabei gemachten Erfahrungen bei der Ausdehnung derselben auf andere
        Länder benützen zu können.</p>

              <p>Diese Bemerkungen bestimmten die Kaiserin, ein Gutachten über die Frage zu verlangen, wie
        Gesetze abzufassen seien. Dieses Gutachten wurde nicht mehr von dem Präsidenten der obersten
        Justizstelle, sondern von dem Gerichtshofe selbst über Antrag des Referenten
         <persName>Kees</persName>, der sich bald in sehr hervorragender Weise an
        Codificationsarbeiten zu betheiligen hatte, erstattet. In demselben wird das Abfassen von
        Gesetzbüchern als zu kostspielig verworfen; mit besonderem Nachdrucke aber das Erlassen
        allgemeiner Gesetze über einzelne Fragen bekämpft. Dieser Art von Gesetzen wird vorgeworfen,
        dass sie ohne Nothwendigkeit und ohne gehörige Vorbereitung erlassen werden, so dass bald
        Erläuterungen und Modification nachfolgen müssen. Vor Allem sei es aber nachtheilig, dass
        diese Gesetze für alle Länder eingeführt werden. Die Gesetze sollen dem Geiste der Nation,
        der Denkungsart, Moralität des Volkes, der Lage und Beschaffenheit des Landes entsprechen.
        Wenn man diess übersehe, so gelange man in gewaltsame, gekünstelte Operationen, welche
        selten von langer Dauer seien. Man müsse das Volk behandeln wie es ist, nicht wie es sein
        sollte, und sich insbesondere in Oesterreich vor <pb
                  facs="142" n="142" xml:id="S.142"/> einer Universalisirung hüten, wo die Verschiedenheit der
        Verhältnisse so gross sei, dass selbst die Majestätsrechte auf ungleichen Quellen beruhen.
        Diese Betrachtungen gipfeln in den als unabweislich bezeichneten und für die herrschende
        Richtung characterischen Forderungen, die Vereinigung der böhmischen und österreichischen
        Hofkanzlei wieder aufzulösen, dagegen bei den Länderstellen die Leitung der Justiz und der
        politischen Verwaltung zu verbinden. Nebenher wird der Frage, wie Gesetze abzufassen seien,
        welche den Hauptgegenstand des Gutachtens hätte bilden sollen, gedacht. Die in dieser
        Beziehung gestellten Anträge zielen dahin, den gesetzgeberischen Acten durch die
        Entscheidung einzelner Fälle oder durch Belehrungen auszuweichen, den Landesorganen das
        Hauptgewicht bei legislativen Verhandlungen einzuräumen und die erlassenen Gesetze nur in
        einzelnen Ländern einzuführen.</p>
              <p>Diese Bestrebungen reichten gleichwohl nicht aus, um die Kaiserin zu bestimmen, das von
        ihr mühsam Geschaffene geradezu zu zerstören, allein so mächtig waren sie doch, um die
        schöpferische Wirksamkeit der zur Herbeiführung einer Rechtseinheit eingesetzten Organe zu
        lähmen.</p>
            </div>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="T.3.2">
          <head>2. Arbeiten während der Regierung Joseph's II.</head>
          <p>Eine entschiedene Aenderung trat mit der Uebernahme der Regierung durch <persName>Joseph
       II.</persName> ein. Bald nach seinem Regierungsantritte liess er sich durch den Präsidenten
      der Compilationscommission über deren bisherige Thätigkeit Bericht erstatten.</p>

          <p>Zunächst galt es, die Berathungen über die Gerichtsordnung zu fördern, die in's Endlose zu
      gerathen drohten, da man das fertige Operat der Compilationscommission, <pb
              facs="143" n="143" xml:id="S.143"/> dessen Sanction bereits in Aussicht gestellt
      war, einer besonderen Deputation zur Ueberprüfung vorgelegt hatte, deren Elaborate an die
      Compilationscommission und mit dem Gutachten der letzteren an den Staatsrath gelangen sollten.
      Durch die Aufhebung der Deputation und durch den Anspruch, dass der Kaiser es sich vorbehalte,
      den Staatsrath von Fall zu Fall zu einer Begutachtung aufzufordern, wurde aber nicht bloss die
      Gesetzgebung in Beziehung auf die Gerichtsordnung gefördert, sondern der
      Compilationscommission eine freiere Stellung eingeräumt, welche beitragen musste, ihre
      Thätigkeit auf allen Gebieten der Gesetzgebung zu unterstützen. </p>
          <p>In Beziehung auf die Civilgesetzgebung beschloss der Kaiser über Antrag des <persName>Grafen
       Sinzendorf</persName>, die Beendigung des ganzen Gesetzwerkes nicht abzuwarten, sondern den
      ersten Theil abgesondert als Gesetz kundzumachen.</p>
          <p>Der Realisirung dieses Beschlusses, welcher erst am <date
              when="1786-11-01">1. November
       1786</date> verwirklicht wurde, ging eine Reihe von Verordnungen über Gegenstände des
      Civilrechtes voran, welche tiefgreifende Reformen in dem bestehenden Rechtszustande vornahmen.
      Als die belangreichsten können die Patente vom <date
              when="1783-01-16">16. Januar 1783</date>
      Nr. 117 und vom <date when="1786-05-03">3. Mai 1786</date> Nr. 543 hervorgehoben werden, da
      sie für die zur Zeit ihres Erscheinens herrschenden Bestrebungen characteristisch sind.</p>

          <p>Das erstere nahm für den Staat die Befugniss in Anspruch, gesetzliche Vorschriften über das
      Eingehen von ehelichen Verhältnissen zu geben und die aus diesen Verhältnissen entstehenden
      Rechtsstreite vor das Forum der weltlichen Gerichtsbarkeit zu ziehen. Diesen Schritt muss man
      als einen sehr bedeutenden anerkennen, wenn man erwägt, dass zwanzig Jahre vorher die
      ausschliessliche Competenz der geistlichen Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit in <pb
              facs="144" n="144" xml:id="S.144"/> Ehesachen von den Mitgliedern der
      Compilationscommission als unbezweifelbar erkannt wurde, ja dass man noch vor zehn Jahren sich
      nur damit abmühte, die geistliche Gerichtsbarkeit in Ehesachen einzuschränken, wozu man sich
      die Berechtigung dadurch zu schaffen glaubte, dass man die geistliche Gerichtsbarkeit als auf
      der Delegation der Staatsgewalt beruhend ausgab.</p>
          <p>Nicht minder einschneidend war die durch das letztere Patent durchgeführte Reform, denn
      dieselbe führte für alle Stände und Länder eine gleiche Erbfolgeordnung ein, welche in
      Beziehung auf das frei vererbliche Vermögen in allen Fällen der Intestaterbfolge eintreten
      sollte. An der Mannigfaltigkeit der Versuche, welche man in früherer Zeit anstellte, um eine
      Vermittlung zwischen den Sonderbestimmungen, welche für die Erbfolge bei den höheren Ständen
      galten und den Grundsätzen zu finden, die in den für die andern Stände bestehenden
      Erbfolgeordnungen Anerkennung erlangt hatten, lässt sich ermessen, von welch grossem socialen
      und volkswirtschaftlichem Einflüsse diese Massregel gewesen sein muss. Da die Differenzen der
      verschiedenen Landesrechte auf dem Gebiete des Erbrechtes die bedeutendsten waren, so lässt
      sich nicht mit Ungrund behaupten, dass das Erbfolgepatent, welches diese Differenzen
      beseitigte, das Zustandekommen eines für alle Länder gleichen Rechtes, auf das man allerdings
      noch lange warten musste, möglich gemacht habe.</p>

          <p>Nebst diesen zwei umfangreichen Gesetzen liess der Kaiser noch eine Reihe von einzelnen
      Verordnungen und Erschliessungen ergehen, welche theils kundgemacht wurden, theils nur
      bestimmt waren, als Richtschnur für die Compilationscommission zu dienen, und die einen sehr
      entscheidenden Einfluss auf die Umarbeitung des ersten Theiles ausübten. <pb
              facs="145" n="145" xml:id="S.145"/>
          </p>
          <p>Die geistige Richtung, die in denselben ausgeprägt ist, schliesst sich an die
      Reformbestrebungen an, die schon zur Zeit <persName>Maria Theresia</persName>'s an den Tag
      traten. Die Verhältnisse aber, an denen diese Bestrebungen früher erlahmten, hatten sehr viel
      an ihrer Widerstandskraft eingebüsst, und mit Entschiedenheit schritt man der Verwirklichung
      der Ideen entgegen, welche zu Ende des vorigen Jahrhundertes die Geister beherrschten. Es
      handelte sich dabei namentlich um die Durchführung der Gleichheit vor dem Gesetze mit
      Beseitigung des Einflusses, welcher ständischen Unterschieden bisher auf dem Gebiete des
      Privatrechtes eingeräumt war, und ausserdem um die Erweiterung der dem Individuum zustehenden
      Freiheitssphäre gegenüber den Beschränkungen, welche die Bande der Familie, des Standes und
      der Gemeinde auferlegten.</p>
          <p>Die Berathungen über die Umarbeitung des ersten Theiles mussten sich in die Länge ziehen,
      weil man zunächst darauf bedacht war, die Gerichtsordnung in's Leben treten zu lassen, die
      Jurisdictionsverhältnisse zu regeln so wie die zur Durchführung dieser Gerichtsordnung
      nöthigen Gerichte einzusetzen, und sich überdiess neben der Codification des Civilrechtes auch
      mit der Codification des Strafrechtes und des Strafprocesses beschäftigte.</p>
          <p>Erst im <date
              when="1785-10">October 1785</date> wurde dem Kaiser die von
       <persName>Horten</persName> vorgenommene Umarbeitung des ersten Theiles vorgelegt. In einem
      sehr ausführlichen Vortrage wurden die an dem früheren Operate vorgenommenen Aenderungen
      motivirt, so wie auch die in der Minorität gebliebenen Abänderungsanträge erörtert. Die
      systematische Eintheilung erlitt nur die Aenderung, dass das Hauptstück — von den
      Rechten der Anverwandten — weggelassen wurde, da der Inhalt desselben nur eine
      theoretische Uebersicht der in anderen Hauptstücken enthaltenen Bestimmungen gewährt <pb
              facs="146" n="146" xml:id="S.146"/> hätte. Ausserdem muss in Beziehung auf
      die äussere Form das Weglassen der Marginal-Rubriken hervorgehoben werden, da es im
      Zusammenhange mit dem Bestreben steht, den Wortlaut des Gesetzes als das allein Massgebende
      gelten zu lassen.</p>
          <p>Dieses Bestreben machte sich auch in der Entscheidung der immer wiederkehrenden Controversen
      über das Gewohnheitsrecht und über die Interpretation der Gesetze geltend. Die Interpretation
      sollte gänzlich überflüssig gemacht werden, da man dafür hielt, dass das Gesetz klar sei, und
      dass unvorhergesehene Zweifel nur durch den Gesetzgeber, an den man sich wegen Erlangung einer
      Erläuterung zu wenden hätte, gelöst werden können. Der Controverse über das Gewohnheitsrecht
      wurde dadurch ein anderer Inhalt gegeben, dass man zwischen Hauptsachen und Nebenbestimmungen
      unterschied, unter den Letzteren aber, für welche man der Geltung von Gewohnheiten Raum geben
      wollte, nicht Rechtssätze, sondern quantitative Bestimmungen verstand.</p>
          <p>Bemerkenswerth ist es, dass man bei Bezeichnung des Geltungsgebietes den bisher üblichen
      Ausdruck "deutsche Erblande" zu vermeiden suchte, weil das Gesetzbuch auch in Galizien
      eingeführt werden sollte.</p>
          <p>Das dringende Bedürfniss nach gesetzgeberischer Thätigkeit, das sich bei Uebernahme der
      Verwaltung in Galizien fühlbar machte, hat, wie es scheint, zu Ende des vorigen Jahrhunderts
      einen nicht geringen Einfluss auf die Erhaltung der codificatorischen Thätigkeit geübt.</p>

          <p>Die Aenderungen, welche in Ansehung der einzelnen Bestimmungen beantragt wurden, sind von
      grosser Zahl und zum Theile auch von sehr grosser Tragweite; von Interesse sind überdiess
      nicht bloss die Anträge, sondern auch deren Begründungen. <pb
              facs="147" n="147" xml:id="S.147"/>
          </p>
          <p>Die Aufhebung des landständischen Einstandsrechtes, welche jetzt allgemein erfolgte —
      nachdem man früher die bei öffentlichen Versteigerungen vorgenommenen Veräusserungen davon
      ausgenommen hatte — wurde ausschliesslich aus dem volkswirtschaftlichen Gesichtspuncte
      gefordert, dass der Werth des Grundes sinken müsse, wenn der Käufer nicht sicher sei, ob er
      nicht durch Dritte aus seinem Eigenthume verdrängt werden könne.</p>

          <p>Das Hauptstück vom Eherechte nahm die durch das Ehepatent geschaffenen Reformen in sich auf;
      es behielt auch neben den neu aufgenommenen Bestimmungen über den Ehevertrag alle früher an
      diesem Platze behandelten Bestimmungen über das eheliche Güterrecht bei. Während aber früher
      die Dispositionsbefugniss der Gatten im Verhältnisse zu einander sehr eingeschränkt wurde,
      weil man an der Ueberlegungsfähigkeit derselben zweifelte und dieselben in der Lage erhalten
      wissen wollte, für ihre Kinder zu sorgen, sah man jetzt von derartigen Rücksichten gänzlich ab
      und ging von der Annahme aus, dass das, was ein Gatte an dem Vermögen des anderen zu
      beanspruchen habe, durchaus nicht zu einer Beeinträchtigung der Pflichttheilsberechtigung der
      Kinder werden könne, da diese auf das Vermögen, das die Eltern zur Zeit ihres Lebens besitzen,
      keinen Anspruch erheben können. Derselbe Gesichtspunct, nach welchem die Gesetzgebung nur
      berufen erscheint, den Unterhalt der Kinder bis zur Erlangung einer eigenen Erwerbsfähigkeit
      zu sichern, machte sich auch bei Motivirung der Bestimmungen geltend, durch welche die Curatel
      wegen Verschwendung aufgehoben wird. Auch bei diesem Anlasse wird es abgelehnt, für die
      Erhaltung des den Kindern gebührenden Pflichtteiles Sorge zu tragen, da ihr Wohlergehen und
      ihr Nutzen für den Staat nur von ihrer Erwerbsfähigkeit, nicht aber von dem <pb
              facs="148" n="148" xml:id="S.148"/> Erbtheil, den sie erlangen können, abhänge. Die
      Verschwendung wurde nebenbei von der Majorität als etwas für den Staat, in welchem das
      vergeudete Vermögen der Voraussetzung nach bleibe, ganz Gleichgültiges behandelt, ja in der
      fortwährenden Capitalisirung der Ersparnisse eine Gefahr für den Volkswohlstand entdeckt.</p>
          <p>Das Bestreben, die Rechtssphäre des Einzelnen scharf abgegrenzt zu erhalten, spricht sich in
      vielen Bestimmungen aus. Dieses Motiv liegt der Ablehnung des Antrages zu Grunde, die
      Vermuthung der Gütergemeinschaft hinsichtlich bäuerlicher Ehegatten auszusprechen. Aus
      demselben Gesichtspunkt ging man bei Behandlung der Adoption aus, indem man die Festsetzung
      der Wirkungen derselben der freien Vereinbarung überliess und die Adoption auch beim
      Vorhandensein ehelicher Kinder gestattete. Das Ignoriren der Familienbande, das in der
      grundsätzlichen Gleichstellung der ehelichen und unehelichen Kinder und darin seinen Ausdruck
      fand, dass man das Bestreiten der ehelichen Geburt nahezu unmöglich machte, lässt sich auf
      denselben Grundgedanken zurückführen. Dahin gehört auch die Aufhebung des Fruchtgenussrechtes,
      das den Eltern an dem Vermögen der Kinder zustand.</p>

          <p>Die belangreichsten Aenderungen wurden in dem Hauptstücke von der Vormundschaft vorgenommen.
      Mit Zuhilfenahme des Unterschiedes zwischen Vormundschaft und Curatel gelangte man zur
      Anerkennung dessen, dass der Wirkungskreis eines Vormundes sich auf das ganze Geltungsgebiet
      des Gesetzes erstrecken solle, so dass nur die ausserhalb des Landes, in dem der Vormund
      seinen Sitz hat, gelegenen Immobilien unter einer als Curatel bezeichneten besonderen
      Verwaltung stehen sollten. Wie sehr diese Massregel gegen die herrschenden Anschauungen
      abstach, welche die einzelnen Länder im Verhältnisse zu <pb
              facs="149" n="149" xml:id="S.149"/> einander als abgesonderte Staaten in jurisdictioneller
      Beziehung behandelten, lässt sich daraus entnehmen, dass man es für nöthig fand, ausdrücklich
      die Verwendung der in einem Lande erzielten Einkünfte zur Verwaltung der in einem andern Lande
      gelegenen Vermögensbestandtheile zu gestatten.</p>
          <p>Die Auffassung der Vormundschaft als eines öffentlichen Amtes drang in immer reinerer Form
      durch. Der bisher festgehaltene Zusammenhang zwischen dem Erbrechte und dem als Pflicht
      behandelten Rechte, eine Vormundschaft anzutreten, wurde gelockert, indem der Verlust der
      Erbberechtigung nicht mehr als Strafe für die Unterlassung der Vormundschaftsantretung
      angedroht wurde. Als eine Consequenz dieser Aenderung kann man es ansehen, dass die dem
      Vormunde bisher gesetzlich auferlegte Sicherstellungspflicht gemildert und es sowohl dem Vater
      des Mündels als dem Gerichte möglich gemacht wurde, dieselbe ganz oder theilweise zu
      erlassen.</p>
          <p>Bemerkenswerth ist es, dass man sich von der Richtung lossagte, welche den Minderjährigen
      dadurch schützen wollte, dass sie diejenigen, welche mit ihm in geschäftliche Verbindung
      treten, in eine rechtlich nachtheiligere Lage versetzte. Man hielt den Schutz, der in der
      Ungültigkeit aller von dem Mündel ohne vormundschaftliche Genehmigung geschlossenen onerosen
      Verträge liegen sollte, für ausreichend und hob namentlich auch die Strafbestimmungen auf,
      welche denjenigen angedroht waren, die einem Mündel Geld borgten.</p>

          <p>Mit Einstimmigkeit sprach sich die Commission ferner dafür aus, die Grenze der
      Minderjährigkeit herabzusetzen. Man fand es ungerechtfertigt, dass der Mensch ein Drittel und
      oft die Hälfte seines Lebens am Gängelbande der Vormundschaft zubringen solle. Es wurde darauf
       <pb
              facs="150" n="150" xml:id="S.150"/> hingewiesen, dass man Bauern,
      Gewerbs- und Handelsleute lange vor Erreichung des vierundzwanzigsten Jahres zur
      Eigenberechtigung zulasse. Wenn die Angehörigen niederer Stände früher im Leben selbständig
      auftreten können, so lasse sich kein Grund finden, warum man annehmen sollte, dass die
      geistige Reife bei den Angehörigen höherer Stände später eintrete, und dass man nicht einmal
      die Zeit als Grenze der Minderjährigkeit sollte festsetzen können, in welcher man seine
      Ausbildung an einer Hochschule vollendet habe. Als Grenze der Minderjährigkeit wurde das
      einundzwanzigste Jahr als Durchschnitt der in den österreichischen Ländern früher bestandenen
      Minoritätsgrenzen vorgeschlagen. Dieser Vorschlag, welcher auch noch damit unterstützt wurde,
      dass die Grossjährigkeitserklärungen zu einer blossen Formalität geworden waren, erlangte
      nicht die kaiserliche Genehmigung. Uebersehen wurde aber dabei, dass die Commission den
      Unterschied zwischen Vogtbarkeit und Grossjährigkeit mit den an die erstere geknüpften
      Erweiterungen der Dispositionsfähigkeit des Minderjährigen in der Voraussetzung beseitigt
      hatte, dass die Grenze der Minderjährigkeit auf einundzwanzig Jahre werde herabgesetzt werden.
      Die Voraussetzung traf nicht zu, das Stadium der Vogtbarkeit blieb aber beseitigt.</p>

          <p>Wenn man den eben dargestellten Vortrag, mit welchem die Sanction des Josephinischen
      Gesetzbuches erbeten wurde, mit der Art der Erörterungen vergleicht, welche in früherer Zeit
      über dieselben legislativen Fragen gepflogen wurden, so macht sich namentlich der Unterschied
      bemerkbar, dass man bei Erstattung dieses Vortrages sich namentlich die Anwendung des Gesetzes
      auf bürgerliche Kreise und auf mittlere Vermögensverhältnisse vor Augen hielt, während man
      früher die Beispiele der Rechtsanwendung mit Vorliebe den Verhältnissen der höheren Stände
      entlehnte. <pb
              facs="151" n="151" xml:id="S.151"/>
          </p>
          <p>Die kaiserliche Erschliessung, welche am <date
              when="1786-02-21">21. Februar 1786</date>
      herablangte, machte mehrere Aenderungen des Entwurfes nothwendig, welche die Commission nach
      den Anträgen <persName>Horten</persName>'s sofort vornahm, so dass die Sanction des Entwurfes
      mit der Anordnung der Publication schon am <date when="1786-03-31">31. März 1786</date>
      erfolgen konnte.</p>

          <p>Die Publication selbst aber erlebte <persName>Horten</persName> nicht mehr; denn dieselbe
      erlitt eine Verzögerung dadurch, dass der Kaiser an <persName>Sonnenfels</persName> den
      Auftrag ergehen liess, den Entwurf in stylistischer Beziehung noch vor dem Drucke zu
      rectificiren. Dieser Auftrag wurde aber als Anhaltspunct zu Untersuchungen benutzt, die in die
      Sache selbst eingingen; und die Hofkanzlei, welche gegen mehrere Bestimmungen Bedenken erheben
      zu müssen glaubte, hielt sich berufen, mit der Kundmachung zurückzuhalten. Es bedurfte eines
      neuen, entschiedenen Auftrages des Kaisers, damit die Kundmachung endlich am <date
              when="1786-11-01">1. November 1786</date> — nur zwei Monate vor dem schon früher auf
      den <date when="1787-01-01">1. Jänner 1787</date> festgesetzten Beginne der Wirksamkeit des
      Gesetzes — erfolgen konnte.</p>
          <p>In der Zwischenzeit war <persName>Horten</persName> gestorben, und die Aufgabe, das
      Kundmachungspatent zu entwerfen, fiel schon dem Hofrath <persName>von Kees</persName> zu, der
      von nun an das Referat bei den das Civilrecht betreffenden Codificationsarbeiten führte. Als
      Grundlage seiner Arbeiten benutzte er den von <persName>Horten</persName> über den zweiten und
      dritten Theil ausgearbeiteten Entwurf, und die Ergebnisse der über die ersten zwanzig
      Hauptstücke des zweiten Theiles gepflogenen Berathungen.</p>

          <p>Zunächst beabsichtigte man, unter Festhaltung an dem Plane, das Gesetzwerk bruchstückweise
      erscheinen zu lassen, als zweiten Theil die das Erbrecht betreffenden Hauptstücke zu
      publiciren, da man dafür hielt, dass auf diesem Gebiete <pb
              facs="152" n="152" xml:id="S.152"/> das Bedürfniss nach einem einheitlich codificirten Gesetze am
      lebhaftesten gefühlt werde. Die Genehmigung zur Befolgung dieses Planes wurde vom Kaiser
      erwirkt, allein die Realisirung desselben blieb aus. Ein Erklärungsgrund dafür lässt sich
      darin finden, dass die Aufgabe der Compilationscommission allmählig auf nahezu alle Zweige der
      Justizgesetzgebung erweitert worden war. Sie hatte überdiess nicht bloss neue Gesetzbücher
      vorzubereiten; es erwuchs ihr eine besondere und nicht geringe Aufgabe aus der Beantwortung
      der vielfachen Anfragen um Erläuterung der erlassenen Gesetze.</p>

          <p>Von nicht geringem Interesse ist die Erweiterung, welche der Wirkungskreis der Commission
      nach einer andern Richtung hin erfuhr. Angeregt durch eine von Hofrath <persName>von
       Kees</persName> eingereichte Denkschrift verfügte der Kaiser in einem zu Semlin am <date when="1788-05-22">22. Mai 1788</date> ausgefertigten Handschreiben, dass Mitglieder der
      ungarisch-siebenbürgischen Hofkanzlei an den Berathungen der Compilationscommission
      theilnehmen sollen. Förderung des Bekanntwerdens der Landesverhältnisse war das Motiv, welches
      der <persName>von Kees</persName> beantragten Massregel zu Grunde gelegt wurde.</p>
        </div>
        <div xml:id="T.3.3">
          <head>3. Arbeiten während der Regierung Leopold's II.</head>
          <p>Dem Aufschwunge, welchen die Codificationsarbeiten unter Kaiser Joseph nahmen, folgte nach
      seinem Tode ein starker Rückschlag. Es trat nicht bloss eine sehr bedeutende Störung in dem
      Fortgange der Codificationsarbeiten ein, sondern es wurde auch der Bestand der publicirten
      Gesetzbücher in Frage gestellt.</p>

          <p>Kaiser <persName>Leopold II.</persName> liess sich bald nach seinem Regierungsantritte von
      dem Präsidenten der <pb
              facs="153" n="153" xml:id="S.153"/>
      Compilationscommission einen Vortrag über deren Geschäftsgang und Wirksamkeit erstatten.
      Dieser Vortrag konnte nicht geringe Resultate der während der unmittelbar vorangegangenen
      Periode angewandten Mühe aufzählen. War es doch gelungen, die Gerichtsordnung, den ersten
      Theil des bürgerlichen Gesetzbuches, das Strafrecht und die Criminalgerichtsordnung in's Leben
      zu rufen und ausserdem eine Reihe sehr wichtiger Reformen durch Gesetzesnovellen
      durchzuführen.</p>

          <p>Trotz dieser Erfolge, mit denen die legislatorischen Arbeiten — seit dem Beginne des
      achtzehnten Jahrhunderts zum ersten Male — gekrönt waren, fand <persName>Leopold
       II.</persName> sich dennoch bestimmt, die Compilationscommission am <date when="1790-04-02">2. April 1790</date> aufzulösen und unter dem Präsidium <persName>Martini</persName>'s eine
      neue Commission, zu welcher kein Mitglied der früheren Commission zugezogen wurde,
      einzusetzen. Diese Commission wurde "mit der Untersuchung der bis nun ergangenen Civil-,
      Criminal-, sowie auch der einschlagenden politischen Gesetze und der bis jetzt bestehenden
      Gerichtsordnung" betraut.</p>

          <p>Trotz dieser beschränkten Aufgabe erachtete sich diese Commission doch berufen, die
      Fortsetzung der im Zuge befindlichen Codificationsarbeiten vorzubereiten. Ein zu diesem Zwecke
      schon im August 1790 gemachter Vorschlag lässt zugleich die Richtung erkennen, welche durch
      Einsetzung dieser Commission zur Herrschaft gelangt war. Die Commission fand nämlich für gut,
      indem sie einen Rückblick auf die früheren vergeblichen Codificationsarbeiten warf, sich
      darüber auszusprechen, dass sie dem Kaiser "nie etwas, was wider die allgemeine Denkungsart
      ist" anrathen und namentlich nicht empfehlen wolle, dass allen Provinzen, "wo die Localität
      und andere eintretende wichtige Ursachen ein Hinderniss machen können," das nämliche Gesetz
       <pb
              facs="154" n="154" xml:id="S.154"/> gegeben werde. Damit nun die
      provinziellen Eigentümlichkeiten zur Geltung kommen können, sollte der von
       <persName>Horten</persName> verfasste Entwurf aller drei Theile des bürgerlichen Gesetzbuches
      nach einer vorläufigen Revision der Begutachtung von Commissionen unterzogen werden, welche
      bei allen Appellationsgerichten einzusetzen, und zu denen auch Abgeordnete der Stände
      zuzuziehen wären.</p>
          <p>Der Kaiser genehmigte diesen Vorschlag; das Bedürfniss nach einer Rechtseinheit war aber
      doch schon so stark geworden, dass er sich bewogen fand, trotz der herrschenden Strömung in
      seine Entschliessung den Beisatz aufzunehmen, man habe sich als Grundsatz gegenwärtig zu
      halten, "dass in der Regel in allen deutschen und böhmischen Erbländern nur einerlei Gesetz
      sein solle, und dass nur insoweit, als die Umstände des einen oder des anderen Landes ein
      anderes erheischen, eine Ausnahme von der Regel Platz zu greifen habe."</p>
          <p>Dieser vom Kaiser genehmigte Vorschlag kam zunächst nicht zur Ausführung, man beschäftigte
      sich vielmehr damit, im Centrum der Regierung eine Reform des zur Zeit <persName>Joseph's
       II.</persName> publicirten ersten Theiles des bürgerlichen Gesetzbuches vorzubereiten.</p>

          <p>Die Entschiedenheit dieser Reformbestrebungen reichte aber nur aus, um eine Novelle zu
      Stande zu bringen, welche dem Kaiser am <date
              when="1790-11-27">27. November 1790</date>
      vorgelegt und von diesem am <date when="1791-02-22">22. Februar 1791</date> sanctionirt wurde.
      Dieselbe enthält acht Puncte, unter denen namentlich die Beseitung des Gebotes, im Falle eines
      Zweifels eine Gesetzeserläuterung beim Landesfürsten zu erbitten, und die Beschränkung des
      Anspruches unehelicher Kinder auf Gewährung des Unterhaltes bis zur Erlangung der eigenen
      Erwerbsfähigkeit die belangreichsten sind.</p>
          <p>Nach dem Erscheinen dieser Novelle liess sich die <pb facs="155" n="155"
              xml:id="S.155"/> Commission, bei welcher Hofrath <persName>von Haan</persName>
      das Referat führte, in eine Umarbeitung des Josephinischen Gesetzbuches selbst ein. In dem
      Vortrage, mit dem sie die von ihr beantragten Aenderungen der kaiserlichen Sanction am <date when="1791-07-30">30. Juli 1791</date> unterbreitete, fand die Bemerkung Raum: "dass der
      guten Ordnung, dem sichern Eigenthume, dem allgemeinen innerlichen Wohlstande nichts
      schädlicher sei, als die immer abwechselnden Aenderungen in Gesetzen, Verfassungen und
      Einrichtungen, wodurch meistens einer eingebildeten Verbesserung zu Liebe das Gedeihen
      überhaupt gestöret und schon wieder ausgerissen wird, was kaum Wurzel zu fassen die Zeit
      gehabt hat."</p>
          <p>Die in dieser Aeusserung sich aussprechende Unsicherheit der Aenderungstendenzen herrschte
      auch dort vor, wo man über die Anträge der Commission zu entscheiden hatte; denn viele
      derselben wurden weder angenommen noch abgelehnt, sondern zur neuerlichen Berathung
      verwiesen.</p>
        </div>
        <div xml:id="T.3.4">
          <head>4. Arbeiten wahrend der Regierung Franz' I.</head>

          <p>Das Resultat der Berathung über das Josephinische Gesetzbuch erlangte erst nach dem Eintritt
      eines Regierungswechsels am <date when="1792-03-27">27. März 1792</date> die kaiserliche
      Genehmigung.</p>

          <p>Diese Genehmigung bildet die Grundlage eines Entwurfes des ersten Theiles des allgemeinen
      bürgerlichen Gesetzbuches, in welchem nur die vom Josephinischen Gesetzbuche abweichenden
      Textesstellen aufgenommen erscheinen und den man sofort mit Berufung auf den unter Kaiser
       <persName>Leopold</persName> ertheilten Auftrag an die Appellationsgerichte zur Begutachtung
      überschickte. In dem Erlasse, der desshalb an diese Gerichte erging, unterliess man nicht
      hervorzuheben, dass die Rechtseinheit in allen deutschen <pb
              facs="156" n="156" xml:id="S.156"/> und böhmischen Erblanden die Regel bilden solle, und knüpfte
      daran die Folgerung, "daher der Entwurf nicht zu kritisiren, sondern nur aus dem
      Gesichtspuncte zu beurteilen ist, ob derselbe den besonderen wesentlichen Landesgesetzen
      zuwider, nicht deutlich genug bestimmt, in einem oder anderen Absätze ganz überflüssig oder
      nicht erschöpfend sei." Um zur Kürze zu nöthigen (man hoffte nämlich alle Gutachten vor
      Schluss des Jahres 1792 zu erhalten), gestattete man nur, jene Erinnerungen zu machen, die von
      dem Entwurfe einer Textesverbesserung begleitet wären.</p>
          <p>Bemerkenswerth ist es, dass man es für notwendig fand — wahrscheinlich wegen der
      zuzuziehenden ständischen Vertreter — ausdrücklich zu verbieten, dass die einer
      Körperschaft angehörigen Mitglieder der zu errichtenden Commissionen ihr Votum nur unter dem
      Vorbehalte des Beschlusses der Körperschaft, welcher sie angehören abgeben.</p>
          <p>Fast gleichzeitig mit den Gerichten wurden auch Professoren der Universitäten
       <placeName>Wien</placeName>, <placeName>Prag</placeName>, <placeName>Lemberg</placeName>,
       <placeName>Innsbruck</placeName> und <placeName>Freiburg</placeName> aufgefordert, ihr
      Gutachten über den Entwurf abzugeben.</p>

          <p>Das Resultat dieser Begutachtungen wurde von Hofrath <persName>von Kees</persName>, welcher
      bald nach dem Regierungsantritte des Kaisers <persName>Franz</persName> in die
      Gesetzgebungscommission wieder aufgenommen worden war, verarbeitet. Die Redaction des neuen
      Entwurfes, welcher dem Kaiser am <date when="1794-05-03">3. Mai 1794</date> unterbreitet
      wurde, übernahm Freiherr <persName>von Martini</persName>.</p>

          <p>Der neue Entwurf unterscheidet sich von seinen Vorgängern in Beziehung auf seinen Inhalt
      dadurch, dass demselben mit Berufung auf die früheren Codificationsarbeiten ein neues
      Hauptstück — von den Rechten und Pflichten zwischen Herrschaften und Dienstpersonen
      — hinzugefügt <pb
              facs="157" n="157" xml:id="S.157"/> wurde. Durch
      dasselbe beabsichtigte man die unter Kaiser <persName>Joseph II.</persName> erlassene
      Dienstbotenordnung dem Gesetzbuche einzuverleiben und dieselbe zugleich zu reformiren. Dieses
      Hauptstück sollte nach dem Antrage der Gesetzgebungscommission sofort in Wirksamkeit treten,
      während die Publication des übrigen Theiles des Entwurfes bis zur Sanction des zweiten und
      dritten Theiles des bürgerlichen Gesetzbuches aufgeschoben bleiben sollte.</p>
          <p>In den anderen am Entwürfe vorgenommenen Aenderungen treten keine neuen Grundsätze, sondern
      nur Meinungsverschiedenheiten über Detailbestimmungen und über die Reihenfolge derselben an
      den Tag.</p>
          <p>Bei der Redaction und Berathung des Entwurfes scheint man den aus den verschiedenen Ländern
      eingelangten Gutachten keinen sehr grossen Einfluss eingeräumt zu haben; man glaubte
      wenigstens den Umstand, dass wenige der in einem Gutachten enthaltenen Bemerkungen sich in
      anderen Gutachten wiederholen, kein einziger Aenderungsantrag sich aber in allen Gutachten
      übereinstimmend finde, so auffassen zu sollen, dass der Entwurf von den vernommenen
      Commissionen mit Stimmenmehrheit unverändert angenommen wurde.</p>

          <p>Den grössten Raum nahmen die Erörterungen über die in das erste Hauptstück aufzunehmenden
      allgemeinen Sätze ein, in welchen man die Rückwirkungen der gleichzeitigen französischen
      Bewegung wahrnehmen kann. Bemerkenswerth ist es, dass aus <placeName>Böhmen</placeName> der
      Antrag kam, in dem ersten Hauptstücke staatsrechtliche Grundsätze auszusprechen. Dieser Antrag
      wurde zwar in dem über die Ländergutachten ausgearbeiteten Referate sehr wegwerfend behandelt,
      in den Entwurf wurden aber dennoch Definitionen über den Staat, den Staatszweck, das
      Gesetzgebungsrecht aufgenommen. Diese allgemeinen Sätze, dann die <pb
              facs="158" n="158" xml:id="S.158"/> Definitionen des Rechtes, die Erklärung der angebornen Rechte,
      des Masses von Freiheit und Gleichheit, das Jedem im Staate zukomme, scheinen das
      Haupthinderniss der Sanctionirung des Entwurfes gebildet zu haben.</p>
          <p>Es entspann sich ein eigentümlicher Kampf zwischen der Gesetzgebungscommission und der
      — Directorium genannten — obersten Verwaltungsbehörde, welche einen Einfluss auf
      die Begutachtung des Entwurfes zu erlangen strebte. Die Gesetzgebungscommission hatte es
      unterlassen, dem Directorium den Entwurf vor der Vorlage an den Kaiser mitzutheilen, da sie
      denselben nur als eine neue Redaction ansah, und beschränkte sich darauf, dem Directorium das
      dem Entwürfe neu hinzugefügte Hauptstück über die Rechtsverhältnisse zwischen Dienstherren und
      Dienstleuten gleichzeitig mit der Vorlage des ganzen Entwurfes an den Kaiser zuzuschicken.</p>
          <p>Das Directorium begehrte aber den ganzen Entwurf zur Einsicht und beanspruchte das Recht,
      sich über denselben gutächtlich auszusprechen. Von diesem Begehren wurde auch nicht
      abgegangen, nachdem die Gesetzgebungscommission vorgestellt hatte, dass der Entwurf in seiner
      früheren Fassung mit der obersten Verwaltungsbehörde vereinbart worden war, und die Commission
      sah sich genötigt, die Rückstellung des Entwurfes vom Kaiser zu erbitten, um ihn dem
      Directorium mittheilen zu können.</p>

          <p>In dem zu diesem Zwecke erstatteten Vortrage wird darüber Klage geführt, dass das
      Directorium die legislativen Arbeiten ungebührlich verzögere: so sei über die vor mehr als
      einem Jahre erfolgte Mittheilung des Seerechtes noch gar nichts geschehen. Dringend wurde
      darum gebeten, dem Directorium Beschleunigung aufzutragen, und dasselbe zugleich anzuweisen,
      sich bei seinem Gutachten nur auf <pb
              facs="159" n="159" xml:id="S.159"/>
      die Beziehungen des Entwurfes zu den Aufgaben der politischen Verwaltung zu beschränken.</p>
          <p>Statt diesen Anträgen stattzugeben, fand sich der Kaiser bestimmt, am <date when="1794-07-21">21. Juli 1794</date> bei dem Directorium eine besondere Commission unter
      ausschliesslicher Zuziehung von Verwaltungsorganen einzusetzen, dieselbe mit der Prüfung des
      von der Gesetzgebungscommission vorgelegten Entwurfes zu beauftragen, und weiter anzuordnen,
      dass die Berathungsresultate der neu eingesetzten Commission der Gesetzgebungscommission
      mitgetheilt und sammt den hierauf folgenden Erörterungen dieser Commission dem Kaiser
      vorgelegt werden sollten.</p>
          <p>Eine ähnliche Massregel hatte man gegen das Ende der Regierungszeit <persName>Maria
       Theresia</persName>'s ergriffen, um die zur Sanction vorliegende Gerichtsordnung in das
      Stadium endloser Berathungen zurückzuwerfen. Nach der Art, in welcher die neu eingesetzte
      Revisionscommission an die Lösung ihrer Aufgabe schritt, musste man ernstlich besorgen, dass
      die Berathungen derselben das Grab der durch nahezu ein halbes Jahrhundert beharrlich
      fortgesetzten Codificationsbestrebungen werden würden.</p>
          <p>Mehr als ein Jahr verstrich, ehe die Commission zur ersten Sitzung zusammentrat, und als sie
      ihre Berathungen begann, gingen dieselben äusserst langsam von statten.</p>

          <p>Die Gesetzgebungscommission, welche, nachdem die Revisionscommission mit der Berathung des
      dritten Hauptstückes zu Ende gekommen war, vom Kaiser angewiesen wurde, eine gemeinschaftliche
      Sitzung mit der Revisionscommission zur Austragung der sich herausstellenden
      Meinungsverechiedenheiten zu veranstalten, benützte diesen Anlass, um dem Kaiser vorzustellen,
      dass die Beendigung des Gesetzwerkes bei dem eingeschlagenen Vorgange, nach welchem die
      Arbeiten der einen Commission der Prüfung <pb
              facs="160" n="160" xml:id="S.160"/> einer neuen Commission unterzogen werden, nicht abzuwarten
      sein werde. In dem Bestreben zu verbessern gehe die Zeit und aller Vortheil verloren, den ein
      einheitliches, codificirtes — wenn auch minder vollkommenes — Gesetz herbeiführen
      könnte. Je mehr Köpfe sich an der Arbeit betheiligen, desto mehr Meinungsverschiedenheiten
      werden auftauchen, und man "werde immer einem neuen Anfange näher als dem Ende rücken". An
      einer Reihe von Beispielen wird gezeigt, von welch geringfügiger Bedeutung die Aenderungen
      sind, welche die Revisionscommission in Beziehung auf die Stoffverteilung und Ausdrucksweise
      vornahm, und die es nicht zu rechtfertigen scheinen, dass man, wie es von Seite der
      Revisionscommission geschah, den Entwurf vollständig umarbeite. Von welcher Tendenz die
      vorgenommenen Aenderungen in der Ausdrucksweise waren, lässt sich aus folgender Bemerkung der
      Gesetzgebungscommission entnehmen, dass sie "gerne die aus den Umständen der Zeiten so
      verhasst gewordenen Worte von bürgerlicher Freiheit, von Gleichheit der Rechte ganz
      hinweglassen wolle, in der Ueberzeugung, dass desswegen dem Kopfe und dem Herzen des
      Gesetzgebers so wie seiner Rathgeber zu einer klugen, sanften und gerechten Regierung, die der
      Ruhe und Zufriedenheit der Völker so notwendige Lehre tief eingeprägt sein werde, dass Recht
      und Pflicht alle Classen der Unterthanen in gleicher Art treffen, und die Freiheit des
      Menschen nicht weiter, als es das wahre Wohl der bürgerlichen Gesellschaft fordert, beschränkt
      werden soll."</p>

          <p>Die Gesetzgebungscommission hatte umso mehr Anlass, für die Zukunft der
      Codificationsarbeiten besorgt zu sein, da sie während der Zeit, als die beim Directorium
      eingesetzte Commission mit der Revision des ersten Theiles beschäftigt war, den Entwurf der
      beiden andern Theile <pb
              facs="161" n="161" xml:id="S.161"/> vollendet hatte
      und nun wünschen musste, dass hinsichtlich der Berathung dieses Operates solche Anordnungen
      getroffen werden, welche Garantien eines gedeihlichen Erfolges bieten.</p>
          <p>Als unerlässlich wurde hervorgehoben, dass nicht zwei, sondern nur Eine Commission mit der
      Prüfung des Entwurfes betraut werde, denn eine einheitliche Richtung müsse vorherrschen, sonst
      wäre es ja dem Kaiser unmöglich, unter den von den verschiedensten Gesichtspuncten ausgehenden
      Anträgen zu wählen. Einheit sei auch darum nothwendig, weil der Commission, welche die
      Ausarbeitung des Gesetzwerkes zu Stande bringt, auch die Aufgabe wird zufallen müssen, die
      Beobachtung des Gesetzes zu überwachen und alle auftauchenden Anfragen und Zweifel im Sinne
      des Gesetzes zu erledigen.</p>
          <p>Mit Berücksichtigung dieser Anträge verfügte der Kaiser am <date when="1796-11-20">20.
       November 1796</date>, dass das fertige Gesetzeswerk als Entwurf den zur Begutachtung des
      ersten Theiles eingesetzten Ländercommissionen mitgetheilt und zugleich als eine Privatarbeit
      der literarischen Kritik des Inlandes und Auslandes unterzogen werde.</p>
          <p>Den Ländercommissionen sollte eine Frist von zwei Jahren zur Erstattung ihrer Gutachten
      gegeben und durch Bestimmung von Preisen auf die Belebung literarischer Thätigkeit hingewirkt
      werden. Das auf diese Weise erzielte Materiale wäre einer Commission zu übergeben, die aus den
      Mitgliedern der beiden Commissionen gebildet werden sollte, und die das Resultat ihrer
      Berathungen capitelweise dem Kaiser vorzulegen hätte. Dieser Commission sollte auch die
      Ueberwachung der Gesetzesanwendung und die Erledigung aller Anfragen über die Auslegung des
      Gesetzes übertragen werden.</p>
          <p>Fast noch wichtiger, als diese Massregel, welche etwas <pb facs="162" n="162" xml:id="S.162"/> mehr Entschiedenheit in den Gang der Berathungen brachte, war
      es für das Gelingen der Codificationsarbeiten, dass der Entwurf des ganzen Gesetzes fast
      gleichzeitig mit der Einleitung der Begutachtung desselben, in
       <placeName>Westgalizien</placeName> und später auch in <placeName>Ostgalizien</placeName> als
      provisorisches Gesetz eingeführt wurde.</p>
          <p>Die Vorbereitungen für den weiteren Gang der Berathungen, mit denen sich die Gesetzgebungs-
      und die Revisionscommission in gemeinschaftlichen Sitzungen zu beschäftigen hatten, führten zu
      einigen nicht unerheblichen Aenderungen der oben erwähnten Verfügungen des Kaisers.</p>
          <p>Man gab es namentlich auf, den Entwurf als Privatarbeit zu publiciren und die literarische
      Kritik durch die Aussetzung von Preisen aufzumuntern, weil man sich wenig Erfolg von dieser
      Massregel versprach, und weil man es für unpassend hielt, zur Kritik eines Operates
      aufzufordern, das man gleichzeitig in <placeName>Galizien</placeName> als Gesetz einführe.
      Ferner wurde beschlossen, die einzusetzende Berathungscommission nicht erst nach dem Einlangen
      der Gutachten, sondern sofort zu bilden, damit die Mitglieder der Commission Zeit gewinnen,
      sich vorzubereiten, und die Commission sowohl die aus <placeName>Galizien</placeName>
      einlangenden Anfragen über die Auslegung des dort als Gesetz eingeführten bürgerlichen
      Gesetzbuches erledigen, als auch die im Zuge befindlichen Codificationsarbeiten über andere
      Zweige der Justizgesetzgebung fortsetzen könne.</p>

          <p>Bei Erstattung der Vorschläge für die zu ernennenden Mitglieder der Commission wurde an dem
      Grundsatze festgehalten, die oberste Justizstelle und die oberste Verwaltungsbehörde durch
      gleich viel Mitglieder vertreten zu lassen. Bei der Auswahl der der obersten
      Verwaltungsbehörde angehörenden Mitglieder suchte man für jede der drei Ländergruppen —
       <placeName>Böhmen</placeName>, <placeName>Mähren</placeName>,
       <placeName>Schlesien</placeName> mit <placeName>Galizien</placeName> — <pb
              facs="163" n="163" xml:id="S.163"/>
            <placeName>Nieder-</placeName>, <placeName>Ober-</placeName> und
       <placeName>Innerösterreich</placeName> — dann <placeName>Tyrol</placeName> mit den
      Vorlanden — je einen Vertreter. Einem vierten Mitgliede wollte man den mehr
      theoretischen Theil der Aufgabe so wie die Redaction übertragen, wofür wahrscheinlich
       <persName>Sonnenfels</persName>, der bei der Revisionscommission das Referat geführt hatte,
      in Aussicht genommen wurde. Von Seite der bei dieser gemeinschaftlichen Sitzung betheiligten
      Justizmänner wurde der Rücksicht auf die Vertretung der Provinzen die Rücksicht auf die
      juristische Ausbildung als das gewichtigere Moment entgegengesetzt, und darnach bei der
      Auswahl der einzelnen Mitglieder vorgegangen. In Folge des bei diesem Anlasse gemachten
      Vorschlages kam der Appellationsrath <persName>von Zeiller</persName> in die Commission, der
      bei den folgenden Berathungen über die Codification des Civilrechtes das Referat führte.</p>
          <p>Gleichzeitig schieden zwei Männer aus der Commission, welche einen hervorragenden Antheil an
      den früheren Codificationsarbeiten genommen hatten, und die man, wie es scheint, allseitig
      zugezogen zu sehen wünschte. Es waren diess <persName>Froidevo</persName>, der zur Zeit
       <persName>Maria Theresia</persName>'s den Entwurf der Gerichtsordnung, welcher die Grundlage
      des jetzt geltenden Gesetzes bildet, ausgearbeitet hatte, und <persName>Freiherr von
       Martini</persName>, der unter Mitbetheiligung des Hofrathes <persName>von Kees</persName> den
      an die Ländercommissionen versandten Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuches redigirt hatte.
      Zunehmendes Alter war der angegebene, Verstimmung über das Verschleppen und die
      Erfolglosigkeit aller Arbeiten wahrscheinlich der wirkliche Grund des Rücktrittes dieser
      Männer.</p>

          <p>Beiläufig vier Jahre vergingen, ehe alle abgeforderten Gutachten eingelangt waren und die
      Commission ihre Thätigkeit beginnen konnte. Den Berathungen derselben wurde nebst dem an die
      Ländercommissionen vertheilten <pb
              facs="164" n="164" xml:id="S.164"/>
      Entwurfe ein Auszug zu Grunde gelegt, den <persName>Zeiller</persName> aus den eingelangten
      Gutachten verfasst und nach der Paragraphenfolge des Entwurfes geordnet hatte.</p>
          <p>Im Jahre 1802 war die Commission in der Lage, dem Kaiser den ersten Theil des bürgerlichen
      Gesetzbuches sammt den Berathungsprotocollen vorzulegen; die Sanctionirung dieses Theiles, die
      man damals erwartet zu haben scheint, blieb aber aus, und erst im Jahre 1804 wurde der
      Commission bedeutet, dass der Kaiser die Vorlage bloss zur Kenntniss genommen habe. Um diese
      Zeit scheint die Tendenz, die man bei den Codificationsarbeiten bisher verfolgte und nach
      welcher man alle verschiedenen Landesgesetze durch Ein Reichsgesetz zu ersetzen bestrebt war,
      in's Wanken gerathen zu sein, denn in demselben Jahre erging der Auftrag, in den verschiedenen
      Ländern die aufrechtzuhaltenden Landesstatute zu sammeln. Diese Vermuthung dürfte sich um so
      mehr als gerechtfertigt herausstellen, als der Versuch, die Provinzialgesetze neben dem
      bürgerlichen Gesetzbuche in Geltung zu erhalten, von dem Präsidenten der
      Gesetzgebungscommission noch bei Gelegenheit der Einholung der kaiserlichen Sanction für das
      fertige Werk gemacht wurde.</p>
          <p>Die Commission hatte die Berathungen über alle drei Theile des Gesetzbuches im Jahre 1806
      beendet; das Resultat derselben wurde über Anregung <persName>Zeiller</persName>'s einer
      Revision durch ein kleines Comité unterzogen.</p>
          <p>Am <date
              when="1808-01-19">19. Jänner 1808</date> wurde dem Kaiser der fertige Entwurf des
      ganzen Gesetzbuches, nebst den Berathungsprotocollen und einem Vortrage, welcher die durch
      diesen Entwurf erfüllte Codificationsaufgabe characterisiren und einen Vergleich mit dem
      römischen Rechte, dem preussischen Landrechte und dem code civil ziehen sollte, ferner der
      Entwurf eines Kundmachungspatentes vorgelegt. Dieser <pb
              facs="165" n="165"
              xml:id="S.165"/> letztere Entwurf schien dem Präsidenten der
      Gesetzgebungscommission, <persName>Graf Rottenhann</persName>, zu wenig schwunghaft abgefasst,
      und er legte dem Kaiser am <date when="1808-02-29">29. Februar 1808</date> einen eigenen
      Entwurf vor, welcher sich von dem Entwurfe der Commission namentlich dadurch unterschied, dass
      er die Anwendbarkeit des bürgerlichen Gesetzbuches auf die in den Provinzialrechten nicht
      entschiedenen Fälle eingeschränkt wissen wollte. Diese Provinzialrechte, deren Sammlung seit
      dem Jahre 1804 im Zuge war, sollten aber gleichzeitig mit dem bürgerlichen Gesetzbuche
      sanctionirt und kundgemacht werden. Die Commission war über diesen Punct anderer Meinung und
      hielt dafür, es wäre in einem späteren Zeitpuncte zu bestimmen, ob und welche
      Sonderbestimmungen der Provinzialrechte aufrechterhalten werden sollen; gleichzeitig beklagte
      sie sich, dass die vor bereits vier Jahren eingeleitete Sammlung trotz vielfacher Betreibungen
      nicht von statten gehe.</p>
          <p>Nahezu zwei Jahre verstrichen, ehe irgend eine Verfügung über die dem Kaiser gemachte
      Vorlage herablangte, und als sie erschien, sah sich die Commission wieder in das Stadium der
      Berathungen zurückgeworfen, indem angeordnet wurde, einige aus dem Staatsrathe herrührende
      Bemerkungen in Erwägung zu ziehen.</p>

          <p>Die Commission, in deren Präsidium inzwischen ein Wechsel vor sich gegangen war, indem an
      die Stelle des verstorbenen <persName>Grafen Rottenhann</persName> der Oberst-Landrichter
       <persName>von Haan</persName> trat, ging rasch an's Werk, beschränkte sich in ihren
      Berathungen auf die ihr mitgeteilten Bemerkungen und erledigte dieselben in einem kleinen
      Comité. Bereits am <date
              when="1810-01-22">22. Jänner 1810</date> war die Commission in der
      Lage, dem Kaiser das ganze Operat vorzulegen; bei diesem Anlasse sprach sie sich zugleich über
      die inzwischen eingelangten Sammlungen der Provinzialstatute und zwar in dem <pb
              facs="166" n="166" xml:id="S.166"/> Sinne aus, es sei nicht nothwendig, ein
      "besonderes, die Gleichförmigkeit des Rechtes störendes Statut" als Gesetz gelten zu
      lassen.</p>
          <p>Ein neues Hinderniss trat aber der vollständigen Beendigung des ganzen Werkes dadurch
      entgegen, dass eine Verhandlung mit der allgemeinen Hofkammer wegen der Redaction einiger
      Paragraphe im Hauptstücke vom Darlehensvertrage eingeleitet worden war, welche, da die
      Hofkammer mit ihrer Antwort zögerte, nicht zu Ende gebracht werden konnte.</p>
          <p>Nach beiläufig einem halben Jahre sanctionirte der Kaiser den Entwurf mit Ausnahme der durch
      die Verhandlung mit der Hofkammer in Schwebe gehaltenen Gesetzesstellen, und ordnete zugleich
      an, dass die Hofkammer längstens binnen acht Tagen ihr Gutachten abgebe. Da nun die endliche
      Erledigung der Aufgabe, an der man sich durch mehr als ein halbes Jahrhundert abmühte, ganz
      nahe bevorzustehen schien, so wurde über Auftrag des Kaisers mit dem Drucke des Gesetzbuches
      und zugleich auch mit der Abhaltung von Vorträgen über dasselbe an den Universitäten begonnen.
      Gleichwohl neigte sich das Jahr 1810 zu Ende, ehe die vereinbarte Fassung der beanständeten
      Gesetzesstellen dem Kaiser unterbreitet werden konnte, dem man vorstellte, welch peinliches
      Aufsehen es im Inlande und Auslande erregen müsste, wenn das angekündigte Erscheinen des
      Gesetzbuches lange auf sich warten liesse, oder wenn gar die begonnenen Lehrvorträge
      abgebrochen werden müssten. Diess würde aber unvermeidlich sein, wenn die Sanction nicht bald
      erfolgen würde.</p>
          <p>Statt der Sanction kam aber am <date
              when="1811-03-15">15. März 1811</date> der Auftrag, die
      durch das Finanzpatent vom <date when="1811-02-20">20. Februar 1811</date> nothwendig
      gemachten Aenderungen im Gesetzbuche durchzuführen. Die Commission widerrieth es sehr
      entschieden, http://books.google.at/books?id=wyAMAAAAYAAJ&amp;pg=PA dass man den Inhalt des Finanzpatentes, da dieses doch nur
      Massregeln von vorübergehender Bedeutung enthalte, in das Gesetzbuch aufnehme, und empfahl nur
      durch das Kundmachungspatent auf die Aufrechthaltung der Finanzmassregeln hinzuweisen.</p>
          <p>Diesem Antrage wurde stattgegeben und durch die Entschliessung vom <date when="1811-04-26">26. April 1811</date> die endgültige Sanction des ganzen Gesetzbuches ausgesprochen.</p>

          <p>Mit dem Ausdrucke des Wunsches, "dass dieses wichtige Werk den Ruhm des Gesetzgebers so wie
      die Wohlfahrt seiner Völker auf fortwährende Zeiten befestigen möge," überreichte der
      Präsident der Gesetzgebungscommission dem Kaiser am <date when="1811-06-24">24. Juni
       1811</date> das Gesetzbuch und brachte so die Codificationsarbeiten zum Abschluss.</p>
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