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diesem Exemplar fehlenden Seiten 111 und 112 konnten durch das freundliche Entgegenkommen des
Instituts für geschichtliche Rechtswissenschaft der Universität Heidelberg aus dessen Exemplar
ergänzt werden.
Unter den Aufgaben, welche die Geschichte des österreichischen Civilrechtes zu lösen hat,
blieb jene bisher ganz vernachlässigt, welche den Entwicklungsgang der Gesetzgebung seit dem
Zeitpuncte darzulegen hätte, in welchem man zuerst an die Verwirklichung des Planes ging, an
die Stelle der mannigfaltigen Provinzialrechte ein einheitliches, codificirtes Gesetzbuch zu
setzen.
Die Lösung dieser Aufgabe wäre aber gerade für Oesterreich von einer weit grösseren
Wichtigkeit, als die Lösung einer gleichartigen Aufgabe in irgend einem andern Lande. Es würde
dadurch nicht bloss das Verständniss und die Anwendung des bestehenden Gesetzes erleichtert,
sowie eine grössere Sicherheit für die Anknüpfung von Reformbestrebungen erzielt, man gewänne
auch
| Seite p.4| einen
besseren Einblick in die geistigen Kämpfe zwischen provinzieller Besonderheit und
Rechtseinheit, zwischen Standesverschiedenheit und Rechtsgleichheit, aus denen unser heutiges
Recht hervorging. Diese Kämpfe haben aber auf die fernere Rechtsentwicklung und auf die dadurch
bedingte Gestaltung aller Lebensverhältnisse einen ungleich grösseren Einfluss geübt, als die
Idee, in die Rechtsentwicklung durch eine Codification einen Abschluss zu bringen. Die Idee der
Codification wurde in den österreichischen Ländern sehr frühzeitig zumeist im 16. und 17.
Jahrhundert, zum Theil aber viel früher gepflegt. Dieselbe entsprang dem Bestreben, Gewissheit
über das herbeizuführen, was als geltendes Recht anzusehen sei. Wenn auch in manchen
Emanationen der älteren Gesetzgebung die Absicht durchleuchtet, zu verbessern, so erscheint
doch — namentlich so weit es das Civilrecht betrifft — die Fixirung des Bestehenden
als die Hauptaufgabe. Zu einer ganz andern Thätigkeit war man genöthigt, als man es unternahm,
die Verschiedenheiten, ja die grellen Gegensätze der Provinzialrechte zu einem einheitlichen
Rechte umzubilden, und als man diess zu einer Zeit unternahm, da sich ein staatlicher
Umbildungsprocess in Oesterreich vollzog, während gleichzeitig die Gemüther von den allgemeinen
geistigen Kämpfen des 18. Jahrhunderts erfüllt waren.
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In dem Nachstehenden wird der Versuch gemacht, den Gang der Codificationsarbeiten zu
schildern, und mit der Darstellung des äussern Ganges dieser Arbeiten so viel von der inneren
Rechtsgeschichte zu verbinden, als nöthig scheint, um die Reformbestrebungen jener Zeit zu
characterisiren. Vorausgeschickt wurden einige Notizen über die Codificationsarbeiten, welche
in den einzelnen Ländern vorhanden waren, als man an die Ausarbeitung eines für das ganze Reich
bestimmten Gesetzbuches schritt, da jene Arbeiten ein Material bildeten, das bei der
Codificirung unseres heutigen Rechtes benützt wurde. Die Vervollständigung dieser Notizen,
namentlich so weit sie sich auf die Entstehungsgeschichte der provinziellen Codificationen
beziehen, dürfte nur bei Benützung der in den einzelnen Ländern vorhandenen urkundlichen
Quellen möglich sein. Dieser geschichtliche Versuch konnte sich nur zur Aufgabe setzen, durch
Benützung der hier erreichbaren Quellen zur Benützung jener Quellen, welche Anderen leichter
als dem Verfasser zugänglich sein dürften, anzuregen. Anregung war auch nach der Richtung hin
der Zweck dieser Arbeit, als dieselbe bemüht war, erkennbar zu machen, welcher Gewinn aus der
Benützung der vorhandenen Materialien für die Darstellung einer inneren Rechtsgeschichte
unseres Civilrechtes erzielt werden könnte.
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Als Quelle dieser Arbeit dienten die Acten der bestandenen Gesetzgebungs-Hofcommission, oder
vielmehr die bei dem Justizministerium befindlichen Reste dieser Acten; einige Mittheilungen
wurden aus den Acten des obersten Gerichtshofes und des Ministeriums des Innern geschöpft. Die
letzteren Acten wurden im Verlaufe dieser Arbeit genau bezeichnet; hinsichtlich der Acten der
Gesetzgebungscommission schien diess nicht nöthig, weil dieselben jetzt ohne Schwierigkeit
aufgefunden werden können, indem sie besondere, nur diesem Gegenstande gewidmete und nach der
Zeitfolge geordnete Acten-Fascikel bilden.
Das Bedürfniss nach Codificirung des bestehenden Rechtes trat unter den
deutsch-österreichischen Ländern zuerst in Böhmen und Mähren an den Tag. Der erste Versuch, der
in dieser Richtung in Böhmen gemacht wurde, fällt an das Ende des 13. Jahrhunderts in eine
Zeit, in welcher politische Wirren den Mangel der Rechtssicherheit recht fühlbar machten, er
fällt aber auch zusammen mit dem Beginne der Ausbreitung des römischen Rechtes in dem östlichen
Theile Deutschlands. Der letztere Umstand macht es erklärlich, dass König Wenzel
II. den Rechtslehrer Goczius aus Orvieto über Empfehlung des
Kardinals Matteo Rosso an seinen Hof zog, um ihm die Codificirung der
böhmischen Landesrechte zu übertragen, und als dieser Plan misslang, einen Mann aus Böhmen
Namens Conrad an die Rechtsschule zu Orleans schickte, damit er sich dort
durch das Studium des römischen und canonischen Rechtes die zur Uebernahme von
Codificationsarbeiten nöthige Befähigung aneigne. Der Widerspruch der Stände war es,
| Seite 2| an dem der
Versuch der Codificirung des Landesrechtes scheiterteN.2.1. Die damalige
politische Lage und die nachfolgenden Ereignisse lassen erkennen, dass es der Kampf des Adels
gegen das Königthum und gegen das Bürgerthum war, welcher die Stände bestimmte einer festen
Abgrenzung ihrer Rechte in jener Zeit entgegenzutreten. Es war also der das öffentliche Recht
betreffende Theil der Landesrechte, über den man sich nicht einigen konnte; der
Schwierigkeiten, welchen man bei der Ausarbeitung des privatrechtlichen Theiles begegnet wäre,
und die darin lagen, dass es sich um eine Compilation deutscher, slavischer und römischer
Rechtselemente gehandelt hätte, scheint man sich damals nicht bewusst geworden zu sein.
Diese Schwierigkeiten hielten auch nicht ab in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts eine
das materielle und formelle Recht in zwei Abtheilungen behandelnde Compilation des
Landesrechtes zu verfassen. Die Stände waren jedoch aus den gleichen Gründen, die den
Bestrebungen Wenzels II. entgegengesetzt wurden, nicht zu vermögen, den
ihnen durch Carl IV. vorgelegten Entwurf der Landesordnung anzunehmen. Der
Widerstand gegen diese Compilation war so gross, dass es zum Gegenstande eines eigenen
Landtagsbeschlusses wurde, auszusprechen, dass dieselbe keine Gesetzeskraft haben solle.
Trotzdem gelangte dieser Entwurf als ein Rechtsbuch zur Geltung, wurde gleich einem Gesetze
angewendet, erfuhr aber auch mehrere Aenderungen, welche über die Grenzen redactioneller
Umarbeitungen hinausgingen. Diesen Zustand erklärte man erst dann als unbefriedigend, als es
den höheren Ständen gelungen war, in den politischen Kämpfen die Oberhand zu gewinnen. Dann
traten sie und
| Seite 3| zwar am Ausgange des 15.
Jahrhunderts mit dem Begehren um Fixirung der Landesrechte vor.
In einer verhältnissmässig kurzen Zeit kam die im Jahre 1500 von Wladislaw
II. sanctionirte Landesordnung zu Stande, die sich, da ja nur die mit dem
öffentlichen Rechte zusammenhängenden Fragen einen Gegenstand des Streites bildeten, zum
grossen Theile auf das unter Carl IV. zu Stande gekommene Rechtsbuch
stützen konnteN.3.1.
Der durch diese Landesordnung geschaffene Zustand befriedigte nicht; noch im Laufe der ersten
Hälfte des 16. Jahrhunderts beschäftigte man sich mit einer Revision, aus welcher die im Jahre
1665 sanctionirte Landesordnung hervorging. Diese wurde wieder die Grundlage von
Revisionsarbeiten, deren Beendigung zur Zeit des Ausbruches des dreissigjährigen Krieges noch
nicht erfolgt war. Nach der Schlacht am weissen Berge wurde die durch den Krieg unterbrochene
Codificationsarbeit wieder aufgenommen. Die Feststellung des öffentlichen Rechtes bildete auch
noch in dieser Zeit die Hauptaufgabe. Diess geht namentlich aus dem Hofdecrete hervor, in
welchem die drei Hauptgesichtspuncte für die vorzunehmende Umarbeitung der nach dem Jahre 1620
beendeten Revision der Landesordnung vorgezeichnet wurden. Das Hauptaugenmerk sollte nach
diesem Decrete darauf gelegt werden, dass "der katholischen Religion in nichts präjudiciret,
das jus regium salviret, und ein aequabile jus privatorum zwischen denen eingebornen Böhmen und
denen Ausländern so unter der Zeit — eingenommen worden oder künftig in das Land kommen
möchten, festgesetzet werde." In dieser Aufgabe lag wohl
| Seite 4|auch der Grund, dass man die
Durchführung dieser Codificationsarbeiten nach Wien an den Sitz der Centralregierung zu ziehen
bemüht war. Auffallend ist hiebei auch die Plötzlichkeit, mit welcher man sich für diese
Aenderung entschied. Am 12. März 1625 wurde eine Commission
ernannt, welche die Umarbeitung der Landesordnung in Prag vornehmen sollte; wenige Wochen
später und zwar am 7. April desselben Jahres wurde dagegen
verfügt, dass die Umarbeitung in Wien vorgenommen und zu diesem Zweck ein der deutschen und
böhmischen Sprache kundiger, in den Landes- und Stadtrechten bewanderter Mann nach Wien
geschickt werde. Den Ständen wurde gleichzeitig aufgetragen, das Material zu dieser Arbeit zu
liefern und die Landesordnung sowie die Landtagsschlüsse herauszugeben; ein Auftrag, mit dessen
Erfüllung so sehr gesäumt wurde, dass eine Betreibung sich als nothwendig erwies. In dem
Decrete, das die Codificationsarbeiten an den Sitz der Centralregierung verlegte, wurde
zugleich die Aufgabe derselben dahin erweitert, die Gesetzgebung auf den Stand zu bringen, dass
von allen Gerichten des Königreiches nach gleichem Rechte gesprochen werde, und zu diesem Ende
auch die Stadtrechte zu revidiren. Diese letztere Aufgabe wurde zwar nicht erfüllt, jedoch auch
nicht aufgegeben, sondern vielmehr in dem Kundmachungspatente zu der am 10. Mai 1627 sanctionirten Landesordnung der Zukunft vorbehalten.N.4.1 Durch diesen Act erhielten die Codificationsarbeiten, welche sich durch mehrere
Jahrhunderte hingezogen hatten, einen Abschluss, und zugleich wurde die Bahn für die weitere
Rechtsentwicklung vorgezeichnet, indem die landesfürstliche Machtvollkommenheit
| Seite 5| als die einzige
Quelle der Rechtsbildung anerkannt, allen andern Rechtsquellen aber die rechtserzeugende Kraft
ausdrücklich abgesprochen wurde. Im Hinblick auf diese Aenderung erscheint es doppelt
bemerkenswert, dass die böhmische Landesordnung nach dem Ausspruche des Kundmachungspatentes
mit Rücksicht auf die in den anderen österreichischen Ländern geltenden Rechte corrigirt wurde.
An die gesetzgebende Gewalt des Landesfürsten wurde in der Folge auch sehr häufig appellirt,
und man war schon am 1. Februar 1640 in der Lage, eine ziemlich
umfangreiche Sammlung von Novellen und Declaratorien zu publiciren.
Aehnlich wie in Böhmen verhielt sich der Gang der Codificationsarbeiten auch in Mähren.
Die erste Codificirung des Landesrechtes trat gegen das Ende des 15. Jahrhunderts in's Leben,
und zwar in der Form eines Rechtsbuches, welches
Ctibor von Cimburg
im Auftrag der Stände verfasste. Dieses
mehrfach veröffentlichte und umgearbeitete Werk bildet die Grundlage der im Jahre 1535
genehmigten Landesordnung, welche durch eine im Jahre 1531 auf Andringen der Stände eingesetzte
Commission verfasst worden war. Kaum waren drei Jahre nach der Sanctionirung dieser
Landesordnung verstrichen, so drangen die Stände bereits auf eine Revision derselben, und
erwirkten auch die Einsetzung einer mit dieser Aufgabe betrauten Commission. Dieselbe wurde im
Laufe der Zeit wiederholt erneuert ohne ihre Aufgabe zu erfüllen. Es erschienen zwar im Jahre
1539 und im Jahre 1604 neue Ausgaben der Landesordnung, und zwar die letztere mit, die erstere
ohne königliche Genehmigung; dieselben unterscheiden sich aber von der Landesordnung vom Jahre
1535 kaum anders als durch Aufnahme der Nachträge. Das Erscheinen dieser neuen Ausgaben
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unterbrach auch die Thätigkeit der Revisions-Commissionen, welche immer wieder von Neuem
eingesetzt wurden, nicht. Diese Arbeiten fanden erst einen Abschluss, als Ferdinand
II. nach der Schlacht am weissen Berge für Mähren eine Landesordnung am 10. Mai 1628 — fast gleichzeitig mit dem Erscheinen der böhmischen Landesordnung — aus eigener
Machtvollkommenheit ohne Zuziehung der Stände oder ihrer Vertreter erliess. Dieselbe blieb auch
gleich der böhmischen Landesordnung nicht lange ohne Erläuterungen und Novellen. Die
umfangreichste dieser Novellen erfloss, veranlasst durch ein Einschreiten der Stände, schon am
29. Juli 1638.N.6.1
Die böhmische und mährische Landesordnung, welche durch gleichlautende Kundmachungspatente
publicirt wurden, sind der Eintheilung und dem Inhalte nach, namentlich hinsichtlich der
privatrechtlichen Bestimmungen, nahezu mit einander übereinstimmend. In beiden Landesordnungen
sind die dem Civilrechte gewidmeten Titel an die Spitze des zweiten Theiles gestellt. Dieselben
behandeln zuerst einzelne Theile des Obligationenrechtes, dann das eheliche Hüterrecht, die
Vormundschaft und das Erbrecht, und schliessen mit den "Praescriptionen und Verjährungen".
Keiner dieser Theile des Civilrechtes wird erschöpfend behandelt; jeder Titel enthält nur eine
lose zusammengefügte Reihe von Bestimmungen, welche sich auf den Gegenstand der
Titelüberschrift beziehen. Bei der grossen Uebereinstimmung des Inhaltes der beiden
Landesordnungen muss das auffallen, dass die Art der Titelbezeichnung verschieden ist —
in der böhmischen Landesordnung mit Buchstaben,
| Seite 7| in der mährischen mit
Ziffern — und dass an dieser Verschiedenheit durch sehr lange Zeit mit grosser Zähigkeit
festgehalten wurde.
Im 16. Jahrhundert, das in Böhmen und Mähren viele Codificationsarbeiten in's Leben rief,
fanden gleichartige Arbeiten auch in den österreichischen Ländern — im engeren Sinne des
Wortes — statt. Tyrol war das Land, welches die erste Landesordnung erhielt, die in neun
Büchern, das öffentliche Recht, den Civilprozess, einzelne Theile des Civilrechtes,
Verwaltungsvorschriften und das Strafrecht behandelt. Dieselbe wurde bei dem im Jahre 1525 in
Insbruck abgehaltenen Landtage ausgearbeitet und im Jahre 1526 von Kaiser Ferdinand
I. unter Vorbehalt der aus landesfürstlicher Machtvollkommenheit vorzunehmenden
Aenderungen genehmigt. Die Stände begehrten aber schon im Jahre 1529 eine Revision dieser
Landesordnung, welche zum Theile auch aus dem Grunde, weil die Landesordnung nicht in allen
Landestheilen angenommen worden war, beschlossen wurde. Die Aufgabe der Revision fiel aber
nicht den Ständen, sondern der Regierung zu, welche sich nur des Rathes der ständischen
Verordneten bediente. Die aus dieser Revision hervorgegangene am 26.
April 1532 genehmigte Landesordnung erscheint als bloss auf landesfürstlicher
Machtvollkommenheit beruhend.
Dem Civilrechte ist das dritte Buch dieser Landesordnung ausschliesslich gewidmet, dasselbe
beschäftiget sich mit dem ehelichen Güterrechte, dem Erbrechte und der Vormundschaft; ausserdem
sind zahlreiche civilrechtliche Bestimmungen mit Verwaltungsvorsehriften, namentlich mit jenen
verbunden, welche im fünften Buche enthalten sind und sich auf Reallasten beziehen. Viel länger
als in Tyrol dauerten die Codificationsarbeiten in Nieder- und
Oberösterreich, und lieferten fast nur ein Material für die
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Codificationsarbeiten des 18. Jahrhunderts; nur einzelne Theile der für Niederösterreich
ausgearbeiteten Landesordnung erhielten Gesetzeskraft.
In Oberösterreich wurde nach dem Tode des Kaisers Max
I. von einigen Ständemitgliedern eine Landesordnung ausgearbeitet, welche nur eine
provisorische Wirksamkeit bis zur Einsetzung einer Regierung haben sollte; die verbindliche
Kraft derselben beruhte nur auf der Vereinbarung, welche die Ständemitglieder, die die
Landesordnung verfassten, unter einander trafen. Der Inhalt derselben bezieht sich zumeist auf
die Aufrechthaltung der Sicherheit im Lande. Diese Landesordnung kann demnach nicht einmal als
eine Vorläuferin der Codification angesehen werden, welche in der Zeit von 1571 bis 1618 über
Anregung der Stände unter dem Namen einer Landtafel ausgearbeitet worden ist. Dieselbe
behandelt in sechs Theilen das öffentliche Recht, den Civilprocess, einzelne Theile des
Civilrechtes und das Lehenrecht. Der dritte Theil mit 46 Titeln ist den "Contracten" mit
Einschluss des ehelichen Güterrechtes und der Vormundschaft, der vierte Theil mit 32 Titeln der
testamentarischen und der fünfte Theil mit 15 Titeln der gesetzlichen Erbfolge gewidmet.
Bestimmungen über das Verfahren in Nachlassfällen sind theils mit den Bestimmungen über die
testamentarische, theils mit jenen über die gesetzliche Erbfolge verbunden. Die Unruhen, welche
zu Anfang des 17. Jahrhunderts in Oberösterreich herrschten, standen der
Durchführung regelmässiger Berathungen über den Entwurf der Landtafel entgegen. Nach Beendigung
der Unruhen wurde die Revision dieses Entwurfes in Angriff genommen; die Initiative hiezu ging
aber nicht mehr von den Ständen, sondern von der Hofstelle aus, welche die
niederösterreichische Regierung mit der Begutachtung der obderensischen Landtafel betraute.
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Das Gutachten liess lange auf sich warten, und machte wiederholte Betreibungen nöthig, die
zum Theil über Andringen der Stände erfolgten, welche darüber Klage führten, "dass das Land von
practicirten Leuten entblösst sei, und dass sowohl das Justizwesen als die ganze Polizei einer
gewissen Regel und Richtschnur bedürfe." Der Inhalt der zu diesem Zwecke erlassenen Decrete ist
für die Auffassung jener Zeit von grossem Interesse. In einem derselben vom 29. December 1628 wird dem zu erstattenden Gutachten als Zweck
vorgezeichnet, sich darüber auszusprechen: "wie die Landtafel der Zeit und des Landes Stand und
Beschaffenheit nach zu ihrer kaiserlichen Majestät Hoheit und Deputation auch des Landes
Wohlfahrt in einem und andern zu corrigiren, renoviren und in beständig guter Ordnung zu
erhalten sey." In diesem Decrete wird auch darüber Klage geführt, "dass durch die Landesunruhen
und schädliche Rebellion allerlei Veränderungen und Confusionen in guten Satzungen, Ordnungen
und Gebräuchen, dann dass Uebergriffe der Stände und namentlich der Unkatholischen über die
Grenzen ihrer vermeintlich habenden Landesfreiheiten in die Rechte des Landesfürsten
stattfanden, woraus sie gleichsam eine Libertät suchen und erzwingen wollen." Schliesslich wird
die Versicherung abgegeben, dass der Kaiser die Landtafel zwar bestätigen wolle, aber nur "der
landesfürstlichen Hoheit wie dem Vaterland und der Stände Ehren und Wohlfahrt zum Besten."
Das Gutachten der niederösterreichischen Regierung wurde dem oberösterreichischen
Landeshauptmanne am 2. Juni 1631 mitgetheilt, nicht zu dem Ende,
"damit die Stände daran etwas zu corrigiren oder zu ändern gedenken, sondern damit sie erinnern
können, wenn etwas dem Land und der lieben Justiz in einem oder dem
| Seite 10| andern Puncte nützlicher
fürgesorgt werden könnte, und desshalb das Werk, daran dem ganzen Lande viel gelegen, mit desto
besserer Beständigkeit vorderst aber zu grösserer Reputation des Kaisers ausgefertigt und
practicirt werden möge."
Dem Landeshauptmann wurde es hiebei anheim gegeben, wen er zu der Commission, die zu diesem
Zwecke aus Landräthen und Mitgliedern der Stände gebildet werden sollte, zuziehen wolle.
Seit dieser Zeit scheint sich die Aufmerksamkeit der Centralregierung ausschliesslich den
Codificationsarbeiten zugewendet zu haben, welche in Niederösterreich im Zuge waren. Dieselben
begannen im Jahre 1565 mit Einsetzung einer Commission, die aus eilf Mitgliedern des Herren-
und Ritterstandes so wie aus vier Doctoren der Rechte bestand, und die Landtafel, die
Landgerichtsordnung und die Polizeiordnung ausarbeiten sollte. Diese Commission scheint jedoch
nicht lange in Thätigkeit gewesen zu sein, denn schon im Jahre 1577 wird darüber Klage geführt,
dass die Codificationsarbeiten durch die anderen wichtigeren Angelegenheiten, mit denen sich
die Landtage zu beschäftigen haben, verdrängt werden. Gleichzeitig wird, "da dem Land an der
Förderung dieser Angelegenheiten sehr gelegen ist und dem Kaiser die Verantwortung bei Gott
obliegt," angeordnet, einige Landtagsmitglieder vor dem nächsten Zusammentreten des Landtages
einzuberufen, damit diese die nöthigen Vorarbeiten machen, um den Landtag in den Stand zu
setzen, die Codificationsarbeiten zu beenden.
Diesem Auftrage entsprachen jedoch die Ständemitglieder nicht, indem sie sich damit
entschuldigten, dass die Reise und der Aufenthalt am Versammlungsorte des Landtages, den sie im
Laufe des Jahres schon dreimal aufsuchen mussten, ihnen zu grosse Unkosten mache. Der
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Landtag beschloss sohin auch, die Landtafel, auf welche das grösste Gewicht gelegt worden zu
sein scheint, im Landrecht berathen zu lassen. Der Entwurf einer Landtafel, welche später
Landesordnung genannt wird, so wie auch der Landgerichtsordnung scheint auch auf diese Weise zu
Stande gekommen zu sein, denn im Jahre 1628 wurde eine Commission eingesetzt, um die Landtafel
und die Landgerichtsordnung zu revidiren, so wie eine Polizeiordnung zu verfassen. In dem zu
diesem Zwecke erlassenen Decrete vom 29. Jänner 1628, welches
der Zeit nach nahezu mit der Anordnung der Revision des Entwurfes der oberösterreichischen
Landtafel zusammentrifft, wird darüber Klage geführt, dass bisher nichts geschehen sei, denn
diess ist "dem gemeinen Wesen nachtheilig, weil sowohl in Land- und denen Justizsachen, als in
der Polizei bei hohen und niedern Standespersonen allerlei beschwerliche Neuerungen,
Missbräuche und schädliche Unordnungen eingerissen sind, welche nicht anders als durch ein
wohlberathschlagtes Werk in die rechte Regel und Richtschnur wieder gebracht und gelegt werden
können."
Die Codificationsarbeiten lagen in dieser und der folgenden Zeit nicht mehr ausschliesslich
in der Hand ständischer Organe; diese bildeten vielmehr nur den Beirath während die Hauptarbeit
von Regierungsorganen verrichtet wurde. Einzelne Arbeiten wurden, wie es scheint, besonderen
Fachmännern übergeben. Das Hofdecret vom 9. März 1657 erwähnt
eines von vier Rechtsgelehrten über Auftrag verfassten Lehentractates, welcher von den zur
Revision der Landesordnung bestimmten Ausschüssen in Erwägung gezogen werden sollte. In diesem
Decrete wird von einer durch Abgeordnete aus Nieder- und Oberösterreich
gebildeten Lehenconferenz gesprochen, welcher der Lehentractat vor der Abgabe an die oben
erwähnten Ausschüsse zur
| Seite 12| Prüfung mitgetheilt werden
sollte. Diese Massregel verdient hervorgehoben zu werden, weil sie das erste Beispiel einer
mehreren Ländern gemeinsamen legislativen Verhandlung bildet.
Trotz wiederholter Betreibungen gelang es nicht, die Ausarbeitung der Landesordnung zum
Abschluss zu bringen. Mehr als ein Jahrhundert war seit der Einsetzung der ersten Commission
verflossen, als man mit dem Decrete vom 6. September 1667
neuerlich mit Berufung auf den Wunsch des Kaisers und die Bitte der Stände darauf dringen
musste, "dass das gemeinnützige und nothwendige Werk einer gewissen Landesordnung über
vieljährige dahin schon angewendete kostbare Zeit, Mühe und Spesen dermalen zur Endschaft und
Publication gebracht werde." Man suchte zugleich auf die wünschenswerthe Beschleunigung durch
die Anordnung hinzuwirken, dass die einzelnen Theile der Landesordnung, so wie die Berathung
derselben beendet würde, mit Umgehung der niederösterreichischen Regierung, unmittelbar der
Hofstelle übergeben werden sollten. Die Durchführung dieser Massregel muss auf Schwierigkeiten
gestossen sein, denn die Anordnung wurde im Jahre 1672 mit dem Beifügen wiederholt, dass die
Hofstelle es sich vorbehalte, eine Berathung vor der Unterbreitung zur Sanction zu
veranstalten, und zu derselben neue Räthe zuzuziehen.
Die Landesordnung sollte aus fünf Büchern bestehen, welche dem Civilprocesse, der
Vormundschaft, dem Erbrecht, dem Lehenrecht und vielen Verwaltungsvorschriften gewidmet
waren.
Dieselben erlangten nur zum Theile und in verschiedenen Zeiträumen die landesfürstliche
Sanction. Zuerst wurde die Gerhabschaftsordnung, welche das zweite Buch der Landesordnung bilden sollte, und zwar
als selbständiges
| Seite 13| Gesetz, mit der
Genehmigung vom 18. Februar 1669 publicirt. Nach zehn Jahren
erlangte der erste Theil des fünften Buches Gesetzeskraft, welcher unter der Bezeichnung tractatus de juribus incorporabilibus am 13. März 1679 sanctionirt wurde. Vom Lehenrecht waren die ersten zwei
Titel im Jahre 1771 genehmigt worden; dieselben wurden jedoch über Andringen der Stände
neuerlich in Berathung genommen, theils weil diese mit einzelnen Bestimmungen nicht
einverstanden waren, theils weil in der Commission nicht alle vier Viertel des Landes vertreten
waren. Damit gerieth die Arbeit wieder in's Stocken, so dass die Stände im Jahre 1684 wieder
dringend um die Sanctionirung des Lehenrechtes bitten mussten, wobei sie zugleich ihre Bitte
auch auf die Sanctionirung des Erbrechtes, dem das dritte und vierte Buch der Landesordnung
gewidmet waren, ausdehnten. Der Theil des Erbrechtes, welcher die gesetzliche Erbfolge zum
Gegenstande hat, wurde erst nach sechsunddreissig Jahren genehmigt und publicirt; die
testamentarische Erbfolge erfuhr eine neue gesetzliche Regelung erst durch die Codificirung des
ganzen Civilrechtes, welche den Abschluss der Codificationsarbeiten des 18. Jahrhunderts
bildete; mit der Codificirung des Lehenrechtes fuhr man fort sich zu beschäftigen, ohne
dieselbe bis zum heutigen Tage zum Abschlusse gebracht zu haben.N.11.1
In den innerrösterreichischen Ländern fanden gleichfalls im 16. Jahrhundert
Codificationsarbeiten statt; dieselben bewegten sich jedoch auf dem Gebiete des Strafrechtes
und des Civilprocesses, nicht aber auf dem des Civilrechtes. Einzelne civilrechtliche
Bestimmungen, die sich zumeist auf
| Seite 14| das
Erbrecht und die Vormundschaft beziehen, finden sich vor in den Sammlungen der Landhandveste,
welche für Steiermark in den Jahren 1583 und 1635, für Kärnthen im Jahre 1610 und für Krain im Jahre 1687 im Auftrage der Stände
veranstaltet wurden.
Zu erwähnen sind noch die für Görz und Gradisca
erlassenen Constitutionen, und die Statute der Stadt Triest, da
dieselben in der Form von Codificationen erschienen. Die ersteren wurden im Jahre 1605 unter
Erzherzog Ferdinand in lateinischer Sprache publicirt. An der Verfassung
derselben, welche lange Zeit in Anspruch genommen zu haben scheint, nahmen auch Abgeordnete der
Stände jedoch nur mit berathender Stimme Antheil. Als Motiv zum Erlassen dieser Constitutionen
wird die lange Dauer und der unsichere Ausgang der Rechtsstreite angegeben. Die Constitutionen
enthalten in fünf Abtheilungen Bestimmungen über den Wirkungskreis der Behörden, den
Civilprocess, einzelne Theile des Civilrechtes und Verwaltungsvorschriften. Dem Civilrechte
sind zwei Abtheilungen nahezu ganz gewidmet. Die eine mit der Ueberschrift "Von den Contracten"
enthält einige Hauptstücke über die Fähigkeit sich zu verpflichten, und behandelt dann einzelne
Verträge und zwar namentlich den Kauf, das Darlehen, die Miethe, das eheliche Güterrecht. In
dieser Abtheilung finden sich aber auch Verwaltungsvorschriften vor. Die Abtheilung, welche die
Ueberschrift "Von der Erbfolge" führt, enthält einige Bestimmungen über das Erbrecht und die
Vormundschaft.
In einem Anhange, welcher sich den fünf Abtheilungen anschliesst, ist nebst Taxvorschriften
ein Hauptstück über die Beobachtung dieser Constitutionen enthalten. Nach demselben sollen alle
in diesen Constitutionen nicht entschiedenen Fälle nach den Regeln des gemeinen Rechtes
entschieden werden. Die landesfürstlichen Anordnungen, welche
| Seite 15| später im Widerspruch mit dem Inhalte dieser Constitutionen
erlassen werden sollten, sollen so angesehen werden, als wäre der Landesfürst schlecht
informirt gewesen, und es soll gestattet sein, denselben nicht zu gehorchen. Daneben wird dem
Landesfürsten aber auch das Recht vorbehalten, diese Constitutionen zu ändern, zu mehren und zu
mindern.
Die Statuten der Stadt Triest, welche von Ferdinand
I. im Jahre 1550 genehmigt wurden, entstanden aus einer Revision der älteren
Statuten dieser Stadt. Die Revision wurde veranlasst durch Conflicte, welche zwischen dem
Stadthauptmann und städtischen Organen ausgebrochen waren, bei denen man sich von beiden Seiten
auf die bestehenden Statute berief. Um nun den Uebelständen abzuhelfen, welche aus der
Undeutlichkeit und den einander widersprechenden Anordnungen der Statute entsprangen, wurden
Räthe der Wiener Hofstelle, der niederösterreichischen Regierung und der tyrolischen
Landesstelle nach Triest gesendet, um sich dort an Ort und Stelle bei dem Stadthauptmann und
den städtischen Organen die nöthigen Informationen einzuholen, und sohin die Statuten zu
revidiren. Das auf diese Weise entstandene Operat wurde vom Kaiser nach vorgenommener Prüfung
angenommen. Die Statuten enthalten in vier Büchern Bestimmungen über den Wirkungskreis der
Behörden, Civilprocess, Civilrecht, Strafrecht und Verwaltungsvorschriften. Die
civilrechtlichen Bestimmungen sind dem Buche, das vom Civilprocesse handelt, eingefügt, und
schliessen sich an die Bestimmungen über den Urkundenbeweis an; dieselben haben einige Verträge
mit Einschluss des ehelichen Güterrechtes, das Erbrecht und die Vormundschaft zum
Gegenstande.
Nach dem Kundmachungspatente soll, wenn sich ein Zweifel bei Auslegung der Statuten ergibt,
die Interpretation durch den Landesfürsten angerufen werden.
| Seite 16| Hinsichtlich der Auslegung findet sich am Schlusse des vierten
Buches folgende Weisung: "Statutorum nemo captet verba, sed in dubio ad normam aequitatis
referat, et tria juris praecepta ob oculos habeat, hoc enim in his condendis semper nostrum
fuit consilium, pravos scilicet et facinorosos punire, innocentes protegere et denique curae
habere ne cuiquam fiat injuria."
Die bisher geschilderten Codificationsbestrebungen hatten vornehmlich zum Zwecke, das in
jedem Lande geltende Recht durch die Schrift zu fixiren. Als eine ganz vereinzelte Erscheinung
kann man es bezeichnen, dass Abgeordnete zweier Länder, nämlich von
Unter- und Oberösterreich, zusammenzutreten
hatten, um einen Entwurf des Lehenrechtes zu begutachten. Die Idee, für mehrere Länder ein
gleiches Recht zu schaffen, wurde erst im 18. Jahrhunderte planmässig verfolgt.
Der erste Schritt auf dieser Bahn geschah durch Joseph I. im Jahre 1709,
welcher in Prag und Brünn
Compilationscommissionen einsetzte mit der Aufgabe, "eine uniformitas juris statutarii durch
Combination der Landesordnungen mit ihren Nachträgen" herbeizuführen. Als Grenze der
uniformitas des für diese beiden Länder zu schaffenden Rechtes wurde die Verschiedenheit in der
Verfassung der Aemter und Stellen bezeichnet.
Jede dieser beiden Commissionen hatte unabhängig von der anderen zu arbeiten; die Brünner
Commission wurde jedoch angewiesen, ihr Operat an die Prager
| Seite 18| Commission zu schicken, welche die Vorlage an die Hofstelle in
Wien einzuleiten hatte. Die Commission, welche in
Prag fünfzehn, in Brünn zwölf Mitglieder zu
zählen hatte, wurde bloss aus Fachmännern durch Ernennung der Hofstelle zusammengesetzt. Sie
bestand zum grössten Theile aus richterlichen Beamten; es waren aber auch Advocaten und
Stadträthe der Landeshauptstädte in derselben vertreten. Unter den Mitgliedern hat der Advocat
Wenzel Neumann von Puchholtz, welcher zum Protocollführer der Prager
Commission bestellt wurde, in der Folge die grösste Bedeutung erlangt.N.6
Aus der für diese Commissionen ausgearbeiteten Instruction ist zu entnehmen, dass sie die
beiderseitigen Landesordnungen zur Grundlage ihrer Berathungen nehmen und von Stelle zu Stelle
unter Beifügung ihrer Bemerkungen durchgehen, dabei aber zugleich auch die Herbeiführung einer
Gleichförmigkeit zwischen den Stadtrechten und den Landesordnungen anstreben sollten. Die
Commissionen wurden verpflichtet, zweimal in der Woche Sitzung zu halten; dagegen wurde den
Mitgliedern das ausschliessliche Vervielfältigungsrecht der neu zu schaffenden Landesordnung
auf die Dauer von zehn Jahren als Entschädigung für ihre Mühe in Aussicht gestellt.N.7
Hinsichtlich der Aufgaben, welche man diesen Commissionen stellte, zeigte sich aber ein
wiederholtes Schwanken. Mehrfach trat das Bestreben hervor, die Arbeit auf eine Compilirung der
böhmischen Landesordnung mit ihren Nachträgen zu beschränken. Dafür spricht die schon im Jahre
1710 erlassene Anordnung, die in der böhmischen Landesordnung vorkommende Bezeichnungsweise
— nach
| Seite 19| Buchstaben — für das
neue Operat zu wählen, so wie die im Jahre 1724 ergangene Mahnung, von der in der böhmischen
Landesordnung vorkommenden Stoffeintheilung so wenig als möglich und überhaupt nur dann
abzuweichen, wenn diess wegen der Compilation mit den Nachträgen nothwendig erscheinen sollte.
Der Commission wurde es auch verwehrt, sich in eine Textirung ihrer Vorschläge einzulassen;
dieselbe hatte nur allgemeine Anträge auf Aenderungen oder Ergänzungen den entsprechenden
Stellen der böhmischen Landesordnung beizufügen, und die Belege, auf welche sich diese Anträge
stützten, in Abschrift anzuschliessen. Die Berathungen der Commission sollten darum auch
fortdauern, und durch den Mangel von Entscheidungen über Vorfragen nicht aufgehalten werden;
die Regierung lehnte es geradezu ab, auf einzelne Anfragen vor dem Schlusse der ganzen
Berathung zu antworten. Die Herbeiführung einer Gleichförmigkeit zwischen Landesordnung und
Stadtrecht, welche man noch in der im Jahre 1709 erlassenen Instruction als Aufgabe der
Commission bezeichnet und schon in den Kundmachungspatenten zur böhmischen und mährischen
Landesordnung in Aussicht gestellt hatte, gab man schon im Jahre 1710 auf, indem man die zu
diesem Zwecke nöthigen Einleitungen einer späteren Zeit vorbehielt.
Die Besorgniss vor einem Ueberwiegen der böhmischen Einflüsse fand in einer Remonstration
Ausdruck, welche die Brünner Commission desshalb erhob, weil die Arbeiten derselben nach
Prag geschickt werden sollten, ohne dass eine Mittheilung der in
Prag zu Stande gekommenen Operate an die Brünner Commission angeordnet
worden war. Man besorgte in Brünn, die Sache gewinne den Anschein, als
ob Mähren eine Dependenz von Böhmen sei. In der hierüber erlassenen Antwort der
Centralregierung wird die
| Seite 20|
Selbständigkeit Mährens anerkannt, und die getroffene Anordnung als im Interesse der
Beschleunigung gelegen motivirt; zugleich wird zugesichert, man werde die Verschiedenheiten zu
vereinigen wissen, und wenn nöthig das Gutachten der mährischen Commission einholen.
Die Aufgaben der Compilationscommission wurden aber in der Folge erweitert, und der Rahmen,
den man durch das Zugrundelegen der böhmischen Landesordnung aufstellte, musste durchbrochen
werden, als man sich später die Ausarbeitung von neun selbständigen Gesetzwerken, die den
ganzen Rechtsstoff erschöpfen sollten, zum Ziele setzte. Der Zeitpunct, in welchem dieser
Wendepunct eintrat, lässt sich nach dem vorhandenen Materiale nicht mit Gewissheit bestimmen.
Die erste Veranlassung zu dieser Aenderung dürfte darin gelegen sein, dass die Arbeiten der
Commission nicht mit der wünschenswerthen Beschleunigung vorwärts schritten, so lange man für
die Compilation der ganzen Landesordnung sich mit nur Einem Referenten begnügte. Bereits im
Jahre 1723, in welchem Jahre man sich die in's Stocken gerathenen Arbeiten neu zu beleben
bemühte, wurde die Bestellung mehrerer Referenten mit sachlich begrenzten Aufgaben als
nothwendig anerkannt, und es wird der oben erwähnte Neumann als der zur
Ausarbeitung der den Civilprocess und das Erbrecht enthaltenden Theile bestimmte Referent
genannt. Neben ihm sollte der Vice-Landschreiber die begonnene Ausarbeitung des dem
öffentlichen Rechte gewidmeten Theiles fortsetzen, und überdiess ein dritter Referent bestellt
werden. Die Bestellung des Letzteren unterblieb aber vorläufig und wurde sogar im Jahre 1724
über eine Vorstellung der böhmischen Statthalterei als überflüssig bezeichnet. Da aber nur jene
Arbeiten vorschritten, welche den beiden im Jahre 1723 thätigen Referenten anvertraut worden
waren, so griff man
| Seite 21| später wieder zu dem
Mittel, die Arbeiten abzugrenzen und bestimmten Referenten zuzuweisen. Im Jahre 1738 suchte man
in dieser Weise die Ausarbeitung aller neun Theile sicherzustellen.
Der erste Theil von dem öffentlichen Rechte lag damals der Commission beendet vor; die
Centralregierung hatte aber noch nicht die derselben vorbehaltene Redigirung der von der
Commission gestellten Anträge unternommen.
Der zweite Theil, den man in zehn Titel einzutheilen beabsichtigte, sollte von der
Gerichtsbarkeit, den Gerichtsstellen, und von der Zuständigkeit der letzteren handeln.
Der dritte vom Civilprocess und vom Concursverfahren handelnde Theil lag gleichfalls schon
vor, harrte aber noch der bei der Centralregierung vorzunehmenden Redigirung der
Commissionsvorschläge.
Der vierte Theil sollte dem Personenrechte mit Einschluss des Pflegschaftswesens gewidmet
sein.
Im fünften Theile sollten die dinglichen Rechte behandelt werden.
Der sechste das Erbrecht umfassende Theil war von der Commission zwar noch nicht vorgelegt,
jedoch schon dem Ende nahe gebracht worden. Die Berathung war beim letzten Titel in's Stocken
gerathen.
Der siebente Theil sollte die Verträge behandeln.
Die beiden letzten Theile waren dem Strafrechte, und zwar der achte den Privatdelicten, der
neunte aber den öffentlichen Delicten gewidmet.
Unter den bestellten Referenten verdient nur Neumann, der damals
Professor war, hervorgehoben zu werden, da man bei den getroffenen Wahlen zumeist dem Rathe
Neumann's folgte, oder die Bestellung mit der ausgesprochenen Erwartung
motivirte, dass er hilfreiche Hand leisten werde.
Es hat auch keiner der im Jahre 1738 neben
| Seite 22|Neumann bestellten Referenten seine Aufgabe durchgeführt.
Neumann selbst hat von den ihm zu dieser Zeit übertragenen Arbeiten nur
die eine, nämlich die Beendigung des Erbrechtes, vollbracht; der anderen, welche in der
Ausarbeitung des zweiten Theiles bestand, hat er sich nicht unterzogen. Er suchte dieser
Aufgabe, noch ehe man sie ihm auftrug, zu entgehen, indem er rieth, einen Appellationsrath dazu
zu bestellen. Das eigentliche Motiv seiner Ablehnung lag aber darin, dass er besorgte, sich
durch einen die Stellung und den Wirkungskreis der Aemter betreffenden Gesetzesvorschlag zu
verfeinden.
Um diese Ablehnung zu würdigen, muss man sich einerseits die ständischen Verhältnisse jener
Zeit und anderseits die Schwierigkeiten vergegenwärtigen, mit welchen die Erforschung der
bestehenden Jurisdictionsverhältnisse verbunden war. Wie wenig bekannt diese Verhältnisse
waren, geht daraus hervor, dass die böhmische Commission die Jurisdictionszustände der
Grafschaft Glatz nicht anders glaubte kennen lernen zu können, als dass
sie im Jahre 1711 durch die Centralregierung einen Auftrag an die Stände erwirkte, wodurch
diese angewiesen wurden, ihre auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit sich beziehenden Privilegien
vorzulegen.
Trotz seiner Weigerung wurde Neumann, da man ihn für den zu dieser
Arbeit geeignetesten Mann hielt, zum Referenten des zweiten Theiles bestellt, und man hoffte
dadurch, dass man ihm Ehre und Lohn in Aussicht stellte, seine Bedenken zu beschwichtigen.
Es verdient hervorgehoben zu werden, dass man eine Civilprocessordnung ausgearbeitet hatte,
und die Regelung der Jurisdictionsverhältnisse, welche schon in der im Jahre 1709 erlassenen
Instruction als besonders dringend bezeichnet worden war, in Schwebe liess.
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Die Arbeiten der im Jahre 1709 eingesetzten Compilationscommissionen blieben weit hinter dem
ihnen gesteckten Ziele zurück, so dass man die Bedeutung derselben nicht so sehr in den für die
weitere Rechtsentwicklung gelieferten Resultaten als in dem Einfluss auf die Erweiterung der
Codificationsbestrebung suchen muss.
Die mährische Commission hat keinen der auszuarbeitenden Theile ganz berathen, und nur
Gutachten über einzelne Titel geliefert.
Die Arbeiten der böhmischen Commission geriethen, nachdem einige Titel über das öffentliche
Recht nach Wien eingeschickt worden waren, in's Stocken, und auch die Centralregierung liess
mehrere Jahre verstreichen, ehe sie die eingetretene Unthätigkeit wahrnahm. Trotz mehrfacher
Betreibungen gelang es seit dem Jahre 1713 durch mehrere Jahre nicht, eine Arbeit von der
Compilationscommission zu erlangen.
Die Anwesenheit Carl's VI. in Prag im Jahre 1723
bot die Veranlassung, sich mit dem Bestande und der Thätigkeit der Compilationscommission
eingehender zu beschäftigen. Die Erkenntniss des Einflusses, welchen die Berathungsweise auf
die Ergebnisse der Berathung übt, gewann schon damals Raum, und man suchte zunächst durch die
Abfassung einer neuen Instruction auf die Thätigkeit der Commission einen belebenden Einfluss
zu üben.
Während man in der ersten Instruction das Hauptgewicht auf die Zusammenkünfte der ganzen
Commission legte, wurde jetzt mehr Gewicht auf die Thätigkeit des Referenten gelegt. Man
begnügte sich nicht mehr mit Einem Referenten, und ordnete an, dass das schriftliche mit
Motiven versehene Referat vor der Sitzung unter den Mitgliedern circuliren solle, welche ihre
Bemerkungen dem Referate beisetzen oder in det Sitzung vortragen sollten.
| Seite 24| Mit dieser Aenderung der Ansichten über die
Bedeutung der Thätigkeit, welche man in Anspruch nahm, hängt es wohl zusammen, dass man das
allen Commissionsmitgliedern als Entlohnung in Aussicht gestellte Privilegium der
Vervielfältigung für unzureichend fand, um den Referenten für seinen Aufwand an Zeit und Mühe
zu entschädigen. Man sagte diesem zu, bei den Ständen ein Honorar in Geld zu erwirken, und
diese bewilligten auch im Jahre 1724 sechstausend Gulden für die Ausarbeitung des
Civilprocesses und des Erbrechtes.
Der im Jahre 1723 gegebenen Anregung hat man es zu danken, dass in den nächsten Jahren eine
regere Thätigkeit entfaltet wurde. Bis zum Jahre 1725 wurde der erste Theil vom öffentlichen
Rechte und bis zum Jahre 1726 der dritte Theil vom Civilprocess und der Concursordnung fertig;
die Berathung des sechsten Theiles vom Erbrechte war im Jahre 1729 bis zum letzten Titel
gediehen. Dann trat aber wieder eine längere Pause ein, und auch von Seite der Centralregierung
scheint man bis zu einer im Jahre 1737 ergangenen Mahnung wegen Einsendung von Arbeiten den
Aufgaben der Compilationscommission kein besonderes Augenmerk gewidmet zu haben. Im Jahre 1738
versuchte man sowohl durch die Abtheilung der Arbeit in neun Referate und Ernennung von
Referenten, als dadurch einen beschleunigenden Einfluss zu üben, dass man die Mitgliederzahl
der böhmischen Commission auf achtzehn erhöhte und anordnete, dass die Commission in zwei
getrennten Senaten, die sich ihre Operate gegenseitig mitzutheilen hätten, arbeiten solle.
Die nächsten Jahre brachten keine neuen Arbeiten. Als nach zehn Jahren die Commission neu
besetzt wurde, war das Erbrecht noch immer nicht nach Wien eingeschickt worden. Aus dem an die
Commission desshalb ergangenen
| Seite 25| Decrete
ist aber zu entnehmen, dass der das Erbrecht enthaltende sechste Theil um diese Zeit bereits
vollendet war; an die Centralregierung gelangte er erst in der Zeit zwischen 1748 und 1750.
Diese aus zwölf Titeln bestehende Arbeit bildet das einzige für die Codificirung unseres
Civilrechtes wichtige Resultat der im Jahre 1709 eingesetzten Compilationscommission.
Das Werk zerfällt in zwei Theile, deren Abschnitte in der in der böhmischen Landesordnung
üblichen Form mit Buchstaben bezeichnet sind. Der erste Theil behandelt die testamentarische
Erbfolge und enthält in sechs Titeln — Von Testamenten — Vom Pflichtteile —
Von Substitutionen — Von Vermächtnissen — Von Fideicommissen — Von Codicillen
und Schenkungen auf den Todesfall — 54 Abschnitte. Der zweite Theil, welcher 42
Abschnitte enthält, umfasst gleichfalls in sechs Titeln die gesetzliche Erbfolge und die beiden
Arten von Erbfolgen gemeinsamen Bestimmungen. Die Titel VII bis XII handeln: Von der
gesetzlichen Erbfolge in der absteigenden Linie — Von der gesetzlichen Erbfolge in der
aufsteigenden Linie — Von der gesetzlichen Erbfolge der Seitenverwandten — Von der
gesetzlichen Erbfolge der Eheleute und des k. Fiscus — Von der Erbschaftsantretung,
erblichen Einführung, dem jure transmissionis, accrescendi, von der Sperre, dann
Erbschaftsinventur und andern Rechtswohlthaten — Von Theilungen, Einbringung des
vorempfangenen Gutes und anderen Gemeinschaften.
Jeder Abschnitt zerfällt in mehrere Paragraphe, welche von der Commission zum grössten Theile
vollständig ausgearbeitet wurden.
Die Commission wich aber nicht bloss in dieser formellen Beziehung von den derselben
ursprünglich ertheilten
| Seite 26| Aufträgen ab;
sie überschritt auch ganz entschieden die Grenzen, welche man ursprünglich der Arbeit, die nur
in einer Compilirung der Landesordnung mit den Novellen derselben bestehen sollte, gezogen
hatte.
Unter den bei jedem Titel genannten Quellen werden die Stadtrechte regelmässig angeführt,
obgleich man der Commission bedeutet hatte, dass die Unificirung mit den Stadtrechten erst in
späterer Zeit eingeleitet werden solle.
Bemerkenswerth ist es, dass neben den Landesrechten sehr häufig das gemeine —
kaiserliche — Recht als Quelle benützt wird, um daraus Regeln für die im Landesrechte
nicht entschiedenen Fälle zu schöpfen. Dieser Umstand verdient um so mehr hervorgehoben zu
werden, weil man sich bald darauf die vollständige Ablösung vom römischen Rechte zum Ziele
setzte, und dasselbe weder als bestehendes Recht noch als Quelle für ein zu gebendes Recht
gelten lassen wollte.
Von der grössten Wichtigkeit aber sind die in diesem Entwurfe sich zeigenden
Reformbestrebungen, welche schliesslich — allerdings erst gegen Ende des 18. Jahrhunderts
— zur Anerkennung des gleichen Erbrechtes führten. Dieselben verdienen aber eine um so
grössere Beachtung, als sie der Zeit nach nahezu mit den gleichartigen Reformen zusammentrafen,
die in Oesterreich unter und ob der Enns, dann in Steyermark durch die
Successionsordnungen von den Jahren 1720 und 1729 in's Leben traten.N.26.1
Durch verschiedene Bestimmungen verfolgte man in diesen beiden Codificirungsarbeiten, die
unabhängig von
| Seite 27| einander entstanden,
denselben Zweck, der darin bestand, die Bevorzugung der männlichen gegenüber den weiblichen
Erben, der Agnaten gegenüber den Cognaten, welche Bevorzugung sich in dem für die höheren
Stände geltenden Erbrechte erhalten hatte, zu mildern.
Zu diesem Zwecke wurde in den österreichischen Successionsordnungen die Unterscheidung nach
dem Ursprünge des Vermögens, je nachdem es vom Vater oder von der Mutter herrührt,
aufgehoben;N.27.1 der böhmische Entwurf beseitigt die
Unterscheidung zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen.N.27.2
Der Ausschluss der weiblichen durch die männlichen Erben, der Cognaten durch die Agnaten wird
in den österreichischen Successionsordnungen beschränkt, und den Agnaten bloss ein
Einstandsrecht zugestanden;N.27.3 der böhmische
Entwurf gewährt den Frauen ein gesetzliches Erbrecht, räumt denselben unter Umständen sogar
einen Anspruch auf einen Pflichtteil ein, und sucht die noch als berechtigt anerkannte
Bevorzugung des Mannsstammes dadurch zu erreichen, dass er einen Theil der Verlassenschaft zur
ausschliesslichen Vertheilung unter die männlichen Erben bestimmt.N.27.4
Aus der Motivirung des von der böhmischen Commission vorgelegten Operates tritt die Idee der
Gleichberechtigung aller Rechtssubjecte als die Grundlage der begonnenen Reform entgegen.
Dieses Princip, in welchem man wohl eine Frucht der Verbreitung naturrechtlicher Lehren
erkennen muss, wird ohne eine nähere Erörterung seiner Berechtigung so wie seiner Folgen als in
der natürlichen
| Seite 28| Billigkeit begründet
hingestellt. Ihm gegenüber wird das Gebot erhoben, für die Erhaltung der Geschlechter Sorge zu
tragen. Zwischen diesen beiden einander ausschliessenden Forderungen suchte man zu vermitteln,
jedoch ohne nach einem höheren Gesichtspuncte zu forschen, von welchem aus man die Richtschnur
für die zu treffende Entscheidung hätte finden können, ohne die Tragweite der Wirkungen klar zu
stellen. Man fand die Vermittlung dadurch, dass man keines der einander entgegengesetzten
Principien consequent durchführte. Es verdient diess hervorgehoben zu werden, weil diese Art,
legislative Fragen zu entscheiden, während der späteren Codificationsarbeiten häufig
wiederkehrte.
Unter den Aenderungen, welche der Erbrechtsentwurf der böhmischen Commission anstrebte, ist
noch die Erweiterung des richterlichen Einflusses auf die Regulirung der Verlassenschaften zu
erwähnen. Während bisher ein amtliches Einschreiten nur dann stattfand, wenn sich ein
unbewegliches Gut im Nachlasse befand, sollte in Zukunft das Gleiche geschehen, wenn der
Nachlass nur aus Mobilien besteht. Unter den Gründen, mit denen diese Neuerung gerechtfertigt
wird, erscheint auch folgende Erwägung und zwar als erster Grund angeführt: "Es müsse sowohl
den Gläubigern des Erblassers, als denjenigen, die als Erben oder Miterben auftreten zu können
glauben, sehr viel daran gelegen sein, dass sie aus dem öffentlichen Archive der k. Landtafel
die Notiz erhalten können, wie diese oder jene auch in blossen Mobilien bestehende Erbschaft
und ob sie mit der Rechtswohlthat des Inventars angetreten worden sei."N.28.1
Die Gleichzeitigkeit dieses von der böhmischen
| Seite 29| Compilationscommission ausgearbeiteten Entwurfes — welcher
mit Ausnahme eines Titels schon im Jahre 1729 vollendet war — mit den oben erwähnten
österreichischen Successionsordnungen macht es doppelt interessant, dass man, während in
Prag und in Brünn über die Herbeiführung eines
gleichförmigen Rechtes für Böhmen, Mähren und
Schlesien berathen wurde, die Gleichförmigkeit auf einem, wenn auch
kleinen Rechtsgebiete, für Nieder- und
Oberösterreich und Steyermark in anderer Weise
bewerkstelligte. Dem wiederholten Andringen der Stände folgendN.29.1 hat Carl VI. den von der gesetzlichen Erbfolge
handelnden Theil des Entwurfes einer niederösterreichischen Landesordnung im Jahre 1720
sanctionirt und für Niederösterreich eingeführt. Diese
Successionsordnung wurde kurze Zeit darauf nach einer mit den Ständen gepflogenen Verhandlung,
zu welcher die Initiative von der Centralregierung ausging, in
Steyermark unverändert und in Oberösterreich mit
geringen Aenderungen als Gesetz in Wirksamkeit gesetzt. Das darin liegende Streben,
gleichförmiges Recht in einem grösseren Ländergebiete zu erzeugen, kann um so weniger verkannt
werden, als der für Oberösterreich ausgearbeitete Entwurf einer
Landtafel, hinsichtlich dessen die Verhandlungen bei der Centralregierung gleichzeitig mit den
Verhandlungen über die Ausarbeitung der niederösterreichischen Landesordnung im Zuge waren,
gleichfalls eine vollständige Successionsordnung enthält, die man aber bei diesem Anlasse gar
nicht berücksichtigt zu haben scheint.
Die zu diesen Successionsordnungen erlassenen Kundmachungspatente enthalten manchen Zug,
welcher die Aufgabe kennzeichnet, die sich der Gesetzgeber in jener Zeit
| Seite 30| stellte. Die Besonderheiten des Landesrechtes
werden als etwas Irriges, die Ungleichförmigkeiten als eine Quelle von Streitigkeiten
hingestellt; der Kaiser, welcher von sich sagt, er lasse sich nichts mehr als die
Administrirung der Justiz angelegen sein, betrachtet es als seine Aufgabe, durch Einführung
"klarer Satzungen und Ordnungen" unnothwendige Rechtsführungen zu verhüten. Als nothwendig wird
es ferner bezeichnet, dass das Gesetz in deutscher Sprache verfasst sei, damit es zu jeden
gemeinen Mannes Belehrung dienen könne.
Man begegnet hier denselben Ideen, mit denen um wenige Jahre später die für das ganze Reich
bestimmte Codificirung des gesammten Civilrechtes motivirt wurde.
In dem Kundmachungspatente für Niederösterreich wird das Bedauern
ausgesprochen, dass Kriege und innere Unruhen den Abschluss der Berathungen über die
Successionsordnung so lange hinausgeschoben haben. Dieselben Ursachen waren es wohl auch, denen
man es zuzuschreiben hat, dass die im Jahre 1738 vorgenommene Vertheilung der Referate bei der
Compilationscommission in Prag so wenig Früchte trug.
Als die Regierung Maria Theresia's ihre Aufmerksamkeit der im Zuge
befindlichen Compilationsarbeit zuerst zuwandte, musste zunächst die ganze Commission neu
zusammengestellt werden. Es geschah diess für Böhmen im Jahre 1748 und
für Mähren im Jahre 1751.
Unter den neu ernannten Commissionsgliedern ist der Prager Advocat Joseph
Azzoni zu erwähnen, dem bei den späteren Codificirungsarbeiten eine so bedeutende
Aufgabe zufiel. Damals hatte man ihm die Ausarbeitung des neunten Theiles von den öffentlichen
Delicten zugedacht. Von den übrigen Mitgliedern beider Commissionen kam keines in die Lage,
sich durch eine Arbeit bemerkbar zu machen.
| Seite 31| Die Commissionen selbst wurden bald aufgelöst, da ihre Aufgabe,
wesentlich erweitert, an ein anderes Organ überging.
Fast gleichzeitig mit dem Versuche, die Compilationscommissionen in
Prag und Brünn zu neuer Thätigkeit anzuregen,
fand die Einsetzung einer Compilationscommission in Wien statt.
Schon unter der Regierung Carl's VI. hatten die niederösterreichischen
Stände um eine Erläuterung der in vielen Puncten "unklaren Landesordnung" gebeten, damit
dadurch viele Rechtsstreite abgeschnitten würden. Die Klage über Streitigkeiten, welche durch
eine Undeutlichkeit des Gesetzes veranlasst seien, wurde während der Regierung Maria
Theresias durch die österreichische Hofkanzlei im Jahre 1748 wiederholt, als eine
specielle Frage — die Zehendpflichtigkeit von Neurissen — Anlass zu verschiedenen
Auslegungen einer Stelle im tractatus de juribus
incorporabilibus bot. Es wurde der Kaiserin vorgestellt, dass dem gemeinen Wesen nichts
schädlicher sei, als das Recht in Unsicherheit zu lassen, und derselben empfohlen, sowohl
diesen Zweifel, als auch alle anderen Zweifel, die bei der Anwendung des erwähnten tractatus entstanden waren, durch Festsetzung eines jus
certum, das für alle Fälle zur untrüglichen Richtschnur dienen solle, zu lösen. Zu diesem
Zwecke wird die Einsetzung einer Commission unter dem Vorsitze des Statthalters vorgeschlagen,
welche ihrer Aufgabe im Einvernehmen mit einem von den Ständen zu bestellenden Ausschusse zu
entsprechen hätte. Die Mitwirkung des ständischen Ausschusses wird für nothwendig erklärt, weil
viele Bestimmungen des tractatus finanzieller Natur
sind.
Die Resolution der Kaiserin, aus welcher die unmittelbare Theilnahme der Kaiserin spricht,
und die zugleich
| Seite 32| characteristisch für
die damalige Art Staatsgeschäfte zu behandeln ist, lautet folgendermassen: "Die Sach in sich
selber wäre zwar heilsam, wird aber langsam gehen, will also nicht erwarten, dass Alles
ausgemacht sei, sondern so oft eine Materie pressirt und concertirt, die Sache herauf zu geben,
um decidiren zu können."N.32.1)
Die Einsetzung der Compilationscommission fand jedoch wie es scheint aus dem Grunde nicht
statt, weil in jener Zeit die so bedeutende Veränderung der Centralstellen, welche in der
Errichtung einer vereinigten Hofkanzlei und einer obersten Justizstelle bestand, vorgenommen
wurde.
Diese Angelegenheit kam zunächst bei der obersten Justizstelle im Jahre 1750 zur Sprache, als
man über eine Denkschrift berieth, die mehrere Verbesserungen der Rechtspflege abgesondert für
die österreichische und für die böhmisch-mährische Ländergruppe vorschlug. Für alle Länder wird
hiebei der Mangel eines jus certum mit Bedauern hervorgehoben, und die Abhilfe im
Gesetzgebungswege dringend empfohlen. Hinsichtlich der böhmisch-mährischen Länder wird an dem
Zustandekommen der im Zuge befindlichen Compilationsarbeit verzweifelt, und darum lebhaft
gewünscht, dass wenigstens durch die Beendigung der schon so lange vorbereiteten Arbeit über
das Erbrecht Abhilfe für jene Verhältnisse gebracht werde, in denen die häufigsten
Streitigkeiten entstehen. Die Folge dieser Anregung war, dass die Compilationscommission in
Brünn neu zusammengesetzt, zur Fortsetzung der Arbeiten über den von
der Processordnung handelnden dritten Theil angewiesen, derselben auch der von der böhmischen
Commission eingeschickte sechste Theil vom Erbrechte zur Begutachtung zugesendet wurde.
| Seite 33|
Die Klage über den Mangel eines jus certum in den österreichischen Ländern fand bei dem
Referenten der obersten Justizstelle, dem bei den späteren Codificirungsarbeiten in hohem Grade
betheiligten Freiherrn von Buol, lebhaften Anklang. In seinem Referate
sprach er den Wunsch nach Verfassung eines "jus statutarium scriptum" aus; verhehlte sich
jedoch nicht, dass dieses Unternehmen ein sehr schwieriges werden und einen grossen Zeitaufwand
erheischen würde. Da es ihm nicht rathsam schien, dieses grosse Werk sofort in Angriff zu
nehmen, so bezeichnete er mehrere Gebiete der Gesetzgebung, in denen eine Abhilfe am
dringendsten nöthig wäre. Nebst mehreren das gerichtliche Verfahren in Civilsachen betreffenden
legislativen Arbeiten empfahl er eine Revision des tractatus de juribus incorporabilibus, des Gesetzes über die gesetzliche Erbfolge und
die Ausarbeitung eines Gesetzes Uber die testamentarische Erbfolge.N.33.1
Unter diesen Anträgen scheint nur der Vorschlag, den tractatus de juribus incorporabilibus zu revidiren, einen Erfolg gehabt zu haben. Die
oberste Justizstelle brachte bei der Kaiserin die Einsetzung der für diesen Zweck schon früher
genehmigten Commission in Erinnerung, und dieselbe trat im Jahre 1751 in's Leben, so wie auch
die Stände gleichzeitig den Aüsschuss bestellten, welcher sich mit der Commission der Regierung
in's Einvernehmen setzen sollte.N.33.2 Unter den Räthen, aus denen die Commission
zusammengesetzt wurde, ist der Regierungsrath
| Seite 34|Joseph Holger hervorzuheben, welcher nicht weniger als der fast um
dieselbe Zeit zum Mitgliede der böhmischen Commission ernannte Azzoni an
den unter Maria Theresia unternommenen grossen Codificationsarbeiten einen
hervorragenden Antheil nahm.
Die oberste Justizstelle schrieb der Commission die Ordnung vor, in welcher die einzelnen
Titel des tractatus de juribus incorporabilibus zur
Berathung kommen sollten, und ertheilte derselben auch eine Instruction. Nach derselben sollte
wöchentlich eine Sitzung gehalten und bei jeder Sitzung das Berathungsmaterial für die nächste
Sitzung festgesetzt werden. Eine ausführliche Protocollirung der Berathung und eine
wöchentliche Vorlegung der Sitzungsprotocolle wurde gleichzeitig vorgeschrieben. Ueberdiess
sollte nach Beendigung eines jeden Titels ein motivirtes Gutachten nebst dem Entwurfe des
Textes vorgelegt werden.N.34.1
Die Commission hat, ehe sie an die Arbeit schritt, von allen Städten und Märkten
Niederösterreichs Berichte über den tractatus
eingeholt, und als die Erledigung von Streitigkeiten aus dem Unterthansverhältnisse dem
Rechtswege entzogen und einer besonderen Stelle zugewiesen wurde, auch diese Stelle um ihr
Gutachten angegangen.
Bei dieser Behandlungsweise musste die Vermuthung der Kaiserin, dass die Sache langsam vor
sich gehen würde, sich bewahrheiten. Es wurde nur der fünfte Titel "Von der Robot" durch die ganze
Commission berathen, und der vierte Titel "Von der
Grundobrigkeit" durch den Referenten Holger bearbeitet, bis
Holger der Commission durch Berufung zu einer grösseren Aufgabe entzogen
wurde.
| Seite 35| Dadurch verlor die Commission
nicht nur ihre bedeutendste Arbeitskraft, es musste auch ihre Bedeutung, wenn sie auch noch zu
tagen fortfuhr, bald in den Hintergrund treten. Die Aufgabe derselben überging auch bald an die
im Jahre 1753 eingesetzte Compilationscommission, welche ein Civilrecht für alle unter der
Verwaltung der obersten Justizstelle und der vereinigten Hofkanzlei stehenden Länder
auszuarbeiten hatte.
| Seite 36|
In älterer Zeit entsprang das Verlangen nach Codificirung des Landesrechtes aus den Kämpfen
zwischen den Ständen und dem Landesherrn. Die Schwierigkeiten, welche in der Lösung
politischer Fragen lagen, waren es, die die Beendigung derartiger Codificirungsarbeiten in die
Länge zogen.
Allmählig trat das Privatrecht in den Vordergrund, zunächst vielleicht wegen des
Zusammenhanges mit den in politischer Beziehung so werthvollen Jurisdictionsbefugnissen.
Das Verlangen nach Gewinnung eines sichern Rechtes traf zusammen mit der Entwicklung
moderner Anschauungen über die Aufgabe des Regenten, für das gemeine Wohl zu sorgen. Die
herrschende Geistesrichtung musste diejenigen, welche die Lösung dieser Aufgaben in's Auge
fassten, dahin drängen, sich mit Vorliebe der Justizpflege zuzuwenden. Naturrechtliche
Schriften beschäftigten die Geister in hohem Grade, und mussten denen, die an diesen
| Seite 37| geistigen Kämpfen Äntheil nahmen, den
Zusammenhang der Forschung nach dem, was recht ist, mit den höchsten Aufgaben des menschlichen
Geistes vor die Seele führen. Die Pflege des Rechtes als einer gleichmachenden Kraft war der
erst in der Entfaltung begriffenen Staatsgewalt förderlich; nicht minder machte es sich bald
fühlbar, dass im Rechte eine Verbindende und erhaltende Macht liege.
Die Vorstellung von dem Nutzen und Werthe einer Codificirung verbreitete sich durch die
vielfältigen und langjährigen Codificirungsarbeiten, welche in allen österreichischen Ländern
stattgefunden hatten, in den weitesten Kreisen. Die Mangelhaftigkeit der gelieferten Resultate
hat wenigstens nirgend eine andere Wirkung hervorgebracht, als dass man die Einsetzung neuer
Commissionen begehrte, oder durch Aenderung der Instructionen auf die Thätigkeit der
Commissionen einen belebenden Einfluss zu üben versuchte. Aller Zeitverlust und alles
Misslingen steigerten nur das Verlangen nach dem Gelingen.
Verschiedene Umstände wirkten zusammen, um das Verlangen nach Codificirung des Landesrechtes
zu unterstützen. Dazu sind zu rechnen, das Streben, das Recht zu popularisiren und sich von
fremden Rechtsquellen zu emancipiren. Auf die Ausbildung des letztern Strebens musste nächst
der Verbreitung naturrechtlicher Lehren der Umstand grossen Einfluss üben, dass die beginnende
Krystallisation der staatlichen Elemente in Oesterreich diese Elemente notwendigerweise vom
deutschen Reiche ablenken musste.
Indem man sich in dieser Weise von der gemeinsamen Rechtsquelle des gemeinen Rechtes
entfernte, musste das Bedürfniss eines gemeinsamen Rechtes für die österreichischen
| Seite 38| Länder in anderer Weise befriedigt werden.
Wiederholte Versuche für mehrere Länder gleiches Recht einzuführen, waren vorangegangen, und
hatten jedenfalls für die Verbreitung der Idee der Rechtseinheit vorbereitet. Nach der
Schöpfung von Centralstellen für die Rechtspflege und für die politische Verwaltung mussten
die Anlässe sehr häufig eintreten, in denen die Verschiedenheit der Gesetzgebung als ein
Hinderniss der Verwaltung erschien und zugleich auch das Rechtsgefühl verletzte. Dieser
Missstand musste sich auf dem Gebiete der Rechtspflege viel häufiger als auf dem der
politischen Verwaltung ergeben; eine Abhilfe schien aber für ersteres viel leichter als für
letzteres zu erreichen. Die Landesverfassung und Alles, was mit dem damaligen Wirkungskreise
der Stände im Zusammenhange stand, sollte in den einzelnen Ländern unverändert bleiben, es
wäre aber kaum möglich gewesen, ein einheitliches Gesetzwerk ins Leben zu führen, wenn man
sich vorher in Verhandlungen mit den Ständen aller Länder hätte einlassen müssen. Diese
Verhandlungen hielt man aber bei Justizgesetzen, welche, wie man meinte, nicht in die
Landesverfassung eingriffen, nicht für nöthig.
Unter diesen Verhältnissen konnte ein geringer Anlass genügen, um die Ergreifung einer so
bedeutenden Massregel, als es die Einsetzung der im Jahre 1753 einberufenen
Compilationscommission war, herbeizuführen. Die in einer Aufschreibung eines Secretärs der
Gesetzgebungs-Hofcommission enthaltene Mittheilung, dass eine im Jahre 1762 überreichte
Denkschrift eines innerösterreichischen Appellationsrathes die Veranlassung zu dieser
Einsetzung geworden sei, erscheint demnach nicht unwahrscheinlich.
| Seite 39|
Es liegt auch eine von Niemandem unterzeichnete Denkschrift vor, welche die Einsetzung
einer ständigen Gesetzgebungscommission zur Herbeiführung einer Rechtseinheit in Oesterreich
empfiehlt, und deren Argumente bei den zum Zwecke der Einsetzung der Compilationscommission
ergangenen Verfügungen benützt wurdenN.39.1.
In dieser Denkschrift, in welcher die Rechtseinheit der Einheit Gottes und des
Landesfürsten an die Seite gesetzt wird, werden die mannigfaltigsten Vortheile der
Rechtseinheit aufgezählt. Der Verkehr wird berücksichtigt, da derselbe durch die
Verschiedenheit des Rechtes nicht minder als durch dessen Unsicherheit gefährdet werde.
Daneben wird der Justizadministration gedacht, welche wesentlich erleichtert würde, wenn die
Juristen des einen Landes in allen andern Ländern verwendet werden könnten.
Der Vice-Präsident der obersten Justizstelle, Otto Graf von
Frankenberg, welcher sich, wie es scheint, aus Anlass dieser Denkschrift über die
Idee der Codification eines einheitlichen Rechtes zu äussern hatte, ging auf diese Idee ein
und erstattete Vorschläge über die Verwirklichung derselbenN.39.2. Hervorzuheben ist unter diesen
Vorschlägen die Zuziehung von Fachmännern aus den verschiedenen Ländern, die Entbindung
derselben von allen andern Berufsarbeiten, die Festsetzung eines Generalplanes für das ganze
Gesetzwerk; die Forderung, in Allem die
| Seite 40| Verbesserung der Justiz anzustreben, und die Hinweisung auf den Vergleich mit auswärtiger
Gesetzgebung.
Bemerkenswerth ist es auch, dass Graf Frankenberg die Einberufung
eines Gerichtsvorstehers aus Preussisch-Schlesien, dem er die Rolle des Referenten zudachte,
empfahl, da dieser als ein Fremder bei der Entscheidung zwischen mehreren miteinander
collidirenden Landesrechten nicht befangen sein würde.
Die Kaiserin billigte dem Wesen nach diese Vorschläge, und so konnte der oberste Kanzler
Graf Haugwitz schon am 14. Februar 1753
der obersten Justizstelle die Einsetzung der zur Ausarbeitung des codex theresianus berufenen
Commission anzeigen. Dieselbe sollte unter dem Präsidium des Grafen
Frankenberg aus je einem Mitgliede für Böhmen,
Mähren, Oesterreich und
Steiermark bestehen. Diese Art der Berufung der Commissionsglieder
wurde mit der Verschiedenheit zwischen den böhmischen und österreichischen Rechten motivirt.
Die Commission wurde für den 1. Mai 1753 einberufen und am
3. Mai 1753 durch den obersten Kanzler in einer feierlichen
Sitzung, an welcher nebst den einberufenen Commissionsgliedern die Räthe des Directorium und
der obersten Justizstelle theilnahmen, eröffnet.
Um die Grösse der Aufgabe zu würdigen, an deren Lösung man durch Einsetzung dieser
Gesetzgebungscommission schritt, muss man sich die Justizzustände jener Zeit
vergegenwärtigen, und sowohl an die Elemente denken, von denen das Zustandekommen des
Gesetzwerkes abhing, als auch an jene, durch welche das neue Gesetz angewendet werden
sollteN.40.1.
| Seite 41|
Allgemein waren die Klagen über das Darniederliegen der Rechtspflege; in zahlreichen
Denkschriften, welche der Kaiserin überreicht wurden, machten sich Beschwerden über Richter
und Advocaten Luft, in denen man die Quelle aller Uebel erblickte. Die politische Verwaltung
war mit der Rechtspflege selbst in den höheren Instanzen verbunden, und gering war die Zahl
und das Ansehen der rechtsgelehrten Richter, welche an der Entscheidung von Justizsachen
teilzunehmen hatten. Wissenschaftlich gebildete Leute konnten, wie es in einer Denkschrift
heisst, gegenüber den Routiniers der Praxis nicht durchdringen. Aus einer Schilderung der
Zustände des niederösterreichischen Landrechtes entnimmt man, dass dasselbe damals noch aus
einer Herren- und Ritterbank bestand. Dem grössten Theile der Mitglieder wird sowohl die
Befähigung als das Streben sich zu unterrichten abgesprochen. Mit sehr herben Worten wird der
Vorgang in den Sitzungen, die Behandlung der Parteien und insbesondere die Leichtfertigkeit
gegeisselt, mit welcher man jungen, unerfahrenen Leuten das votum decisivum einräume. Das
Urtheil Uber dieses Gericht wird in den Worten zusammengefasst, dass diese Stelle allgemein
verachtet sei; Jedermann trachte von derselben bald wegzukommen, man könne bei derselben
weder Ehre noch Anregung finden; dazu komme die ganz unzulängliche materielle Stellung, unter
zweiundzwanzig Posten seien nur acht besoldet, und auch diese nur mit einem Gehalte von 1500
fl. dotirt, welcher zu einem standesgemässen Unterhalte offenbar unzureichend sei.
Wenn ein Gerichtshof von der Bedeutung des
| Seite 42| niederösterreichischen Landrechtes sich in einem Zustande so
traurigen Verfalles befand, welche Schlüsse muss man daraus auf die Beschaffenheit der
Rechtspflege im Allgemeinen ziehen.
Die Schwierigkeit einer Reform geht sowohl aus den Gegenbestrebungen, als aus der
Unklarheit hervor, mit welcher man einander direct entgegengesetzte Vorschläge motivirte. Den
Denkschriften, welche damals über Gesetzgebungsfragen überreicht wurden, kam eine nicht
geringe Bedeutung zu, denn sie waren zumeist mit Berechnung auf die bekannte Denkweise der
Kaiserin ausgearbeitet und die Kaiserin liebte es, selbstthätig einzugreifen.
Bemerkenswerth ist die Abneigung gegen das römische Recht, welche sich in vielen dieser
Aufsätze ausspricht. Dasselbe wird nur als Culturelement gleich andern römischen Alterthümern
in Betracht gezogen; an der Rechtsschule und bei Gericht soll es entbehrlich gemacht
werden.
Neben geradezu abenteuerlichen Vorschlägen, welche ernsthaft discutirt werden mussten,
findet man aber auch manche Ideen ausgesprochen, deren Verwirklichung einer späteren Zeit
vorbehalten blieb. So wird in einer dieser Denkschriften der Werth, den die Geheimhaltung des
Referenten für die Unparteilichkeit der Rechtspflege habe, bezweifelt und beigefügt, dass es
besser wäre, wenn der Vortrag des Thatbestandes und der Gründe dem Publicum bekannt würde. In
einer andern Denkschrift wird verlangt, dass die Eltern das Recht haben sollen, neben dem
Vormund Jemanden zur Controlle Uber den Vormund zu bestellen, und dass die Verwandten des
Pflegebefohlenen das Recht haben sollen, den Vormund zu beaufsichtigen.
Von der grössten Wichtigkeit sind aber die gegen die Trennung der Justiz von der Verwaltung
und gegen die Errichtung von Centralstellen gerichteten Bestrebungen.
| Seite 43| Die Einsetzung der obersten Justizstelle rief
eine sehr entschiedene Remonstration hervor, in welcher der Kaiserin die Beunruhigung der
Gemüther ihrer Unterthanen und die Beunruhigung ihres eigenen Gewissens in Aussicht gestellt
wird. Diejenigen, welche dieser Ansicht huldigten, konnten den Aufgaben der
Gesetzgebungscommission, welche mit hinreichenden in der Natur ihrer Aufgabe liegenden
Schwierigkeiten zu kämpfen hatte, nicht förderlich sein.
Wie sehr aber diese Bestrebungen namentlich gegen das Ende der Regierung Maria
Theresia's an Raum gewannen, lässt sich daraus entnehmen, dass die oberste
Justizstelle sich zu einer offenen Bekämpfung der bisherigen Codificirungsarbeiten bestimmt
fand, indem sie dieselben als Ausfluss einer schädlichen Universalisirung hinstellte und der
Kaiserin gleichzeitig rieth, die vereinigte Hofkanzlei aufzulösen und die Justiz mit der
Verwaltung bei den zweiten Instanzen wieder zu verbinden.
Diese Verhältnisse machen die Klagen verständlich, welche die Mitglieder der
Gesetzgebungscommissionen zu verschiedenen Zeiten gegen jene Kämpfe laut werden liessen,
welche ausserhalb der Berathungszimmer geführt wurden, und über das Schicksal ihrer Arbeiten
entschieden. Man findet es begreiflich, dass jene, die einen hervorragenden Antheil an diesen
Arbeiten zu nehmen hatten, durch die Last ihrer Aufgaben aufgerieben wurden. Erklärlich
findet man es endlich, dass die Codificirungen so oft, wenn sie ihrem Ziele nahe waren,
scheiterten, und durch so lange Zeit unvollendet blieben.
Von diesen Schwierigkeiten hatte man allerdings bei Einsetzung der Compilationscommission
keine klare Kenntniss. Man war vielmehr mit froher Zuversicht auf das Gelingen des Werkes
erfüllt, und arbeitete mit einem staunenswerten Aufwande an Zeit und Mühe, der sich nur durch
| Seite 44| die Annahme erklären lässt, dass die
Männer, welche sich an der Codification zu betheiligen hatten, für ihre Aufgabe begeistert
waren.
Den hervorragendsten Antheil an den ArbeitenN.44.1 nahmen
während der ersten Periode derselben der Abgeordnete für Böhmen Joseph
Azzoni, Professor und früher Advocat in Prag, der statt
des ursprünglich zum Commissionsmitgliede bestimmten Advocaten Schutzbreth von
Schutzwert zur Commission zugezogen worden ist, und der Abgeordnete für
Oesterreich Regierungsrath Joseph Ferdinand Holger. Dieselben waren
zugleich auch die bedeutendsten Repräsentanten der Landesrechte Oesterreichs und Böhmens, die
im Verlaufe der Codificationsarbeiten einander als Gegensätze gegenübergestellt wurden.
Zu geringerem Einflüsse gelangten der Abgeordnete für Mähren
Tribunalskanzler aus BrünnHeinrich Hayek von Waldstetten, und der Abgeordnete für
Steyermark Regierungsrath von Thinnefeld aus
Graz, der statt des ursprünglich ernannten Revisionsrathes
Joseph von Luidl eingetreten war.
Die Commission, welche ursprünglich nur aus vier Mitgliedern bestehen sollte, wurde später
noch durch einen Abgeordneten für Schlesien Rath von
Burmeister und durch einen Abgeordneten für
Vorderösterreich Rath von Hormayr vermehrt.
Dieselben werden aber in den Berathungs-Protocollen fast gar nicht genannt.
Die Commission verlor noch vor ihrem Zusammentreten durch den Tod ihren designirten
Präsidenten; statt seiner wurde der Präsident der Repräsentation und
| Seite 45| Kammer in BrünnFreiherr von Blümögen mit der Leitung der Commission betraut. Dieser
Umstand wurde zur Ursache, dass Brünn zum Sitze der Commission gegen
das Einrathen ihrer Mitglieder bestimmt wurde. Vergeblich hoben diese hervor, dass die
Commission, wenn sie in Wien tagen könnte, von der Nähe der Bibliotheken und Archive so wie
von der Erleichterung des Verkehres mit den Centralstellen Nutzen ziehen würde.
In Wien wurden nur einige Sitzungen abgehalten, um den Plan des ganzen Werkes
festzustellen.
In der Eröffnungssitzung vom 3. Mai 1753 kam die Einteilung
des Stoffes und die Geschäftsbehandlung zur Sprache. Im Eingange des über diese Sitzung
aufgenommenen Protocolles wird nach Hervorhebung des Nutzens einer gleichförmigen
Gesetzgebung und des persönlichen Anteiles, den die Kaiserin an dem Werke nehme, eine Grenze
der vorzunehmenden Arbeiten dadurch gezogen, dass Alles, was mit dem öffentlichen Rechte und
mit den bestehenden Jurisdictionsverhältnissen zusammenhänge, unverändert zu erhalten sei.
Zugleich wird die bedeutungsvolle Mahnung erhoben, von der Vorliebe für die besonderen
Einrichtungen der einzelnen Länder um des gemeinsamen Zweckes willen abzugehen.
Hinsichtlich der Einteilung des ganzen Stoffes beschloss man, sich nicht an das Schema
irgend eines häufig benützten Handbuches des römischen Rechtes, deren mehrere zu diesem
Zwecke vorgeschlagen worden waren, zu binden, und, überhaupt dem Ergebnisse der Berathungen
nicht weiter vorzugreifen, als die Hauptabtheilung in drei Theile, welche von den Personen,
Sachen und Obligationen sowie den daraus entspringenden Klagen handeln sollen —
aufzustellen. Diese drei Haupttheile sollten nacheinander in Angriff genommen, die
Unterabtheilungen aber gleichzeitig
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durch die verschiedenen Mitglieder bearbeitet werden. Die Grundsätze eines jeden Titels
gedachte man vor Ausarbeitung des Textes durch Beschlüsse der Commission feststellen zu
lassen, und hoffte den Einklang zwischen den einzelnen Theilen nach Vollendung des ganzen
Werkes herstellen zu können. Damit es aber an einer Uebersicht nicht fehle, wurden die
Mitglieder der Commission beauftragt, einen detaillirten Plan des ganzen Werkes zu verfassen.
Diesem Auftrage entsprachen dieselben auch innerhalb der Frist eines Monates, indem sie einen
von Azzoni vorgelegten Entwurf der Eintheilung beriethen und
annahmen.
Die rasche Beendigung dieser Arbeit und die Vortheile, die sich aus der Einheit des
Referates ergeben mussten, hatten zunächst zur Folge, dass man sich für eine Aenderung des
über die Geschäftsbehandlung gefassten Beschlusses und für die Bestellung eines
Hauptreferenten, den die übrigen Mitglieder vornehmlich durch Sammlung von Materialien zu
unterstützen hätten, aussprach. Durch eine Zersplitterung der Arbeit in mehrere Referate
würde, so besorgte man, nicht nur die Gleichartigkeit leiden, sondern auch die Gefahr
eintreten, dass die einzelnen Mitglieder sich nur hinsichtlich des ihnen zur Bearbeitung
zugewiesenen Stoffes erschöpfend vorbereiten würden.
Bei der Schlussberathung, welche nach Feststellung des Generalplanes gehalten wurde,
erörterte man die Frage, ob es die Aufgabe der Commission sein solle, ein ganz neues, bloss
aus der gesunden Vernunft abgeleitetes Recht zu verfassen, oder die bestehenden Landesrechte
zu compiliren und die sich zeigenden Lücken aus dem allgemeinen Naturrechte und dem
Völkerrechte auszufüllen.
Die ausführliche Motivirung, mit welcher man die Aufgabe der Commission in die Codificirung
des bestehenden Rechtes verlegte, lässt darauf schliessen, dass man die
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nicht für unmöglich hielt. Das bestehende Recht wird hiebei theils aus dem Grunde empfohlen,
weil man für die Arbeit eines Musters bedürfe, theils weil man die Besonderheiten der
Landesrechte achten müsse, und theils endlich, weil ein neues Recht schwer in die
Lebensgewohnheiten übergehe. Zugleich wird die Annahme ausgesprochen, unvermerkt ein gleiches
Recht herstellen zu können. In den meisten Dingen herrsche ohnediess Uebereinstimmung, und
die Aenderungen, die man im Interesse der Gleichförmigkeit vornehmen müsste, würden nicht
auffallen.
Das Betonen der Nothwendigkeit, an den bestehenden Landesrechten festzuhalten, musste den
Mitgliedern der Commission die Verpflichtung nahelegen, sich mit den Rechtsquellen der
verschiedenen Länder vertraut zu machen. Wenige Monate, so glaubte man,würden hinreichen, um
jedes Commissionsglied in den Stand zu setzen, eine Darstellung des Rechtes seines Landes zu
verfassen und zur Orientirung der übrigen Mitglieder vorzulegen. Zu diesem Zwecke sollten den
Commissionsmitgliedern alle Archive zugänglich gemacht werden, in denen sie Materialien zur
Darstellung der Landesrechte finden könnten.
Bei der am 9. Juni 1753 unter dem Vorsitze des obersten
Staatskanzlers abgehaltenen Sitzung ging man auf die Anträge der Commission ein, und billigte
namentlich den Vorschlag, Darstellungen der Landesrechte ausarbeiten zu lassen. Man hielt es
zugleich für geeignet, die Spitzen der Behörden im Privatwege um Herbeischaffung der
Landesrechte anzugehen, damit die Commissionsglieder nicht genöthigt seien, sich desshalb an
die Stände zu wenden, welche leicht Schwierigkeiten machen könnten.
Bemerkenswerth ist es, dass man bei der Erörterung
| Seite 48|des von der Commission vorgelegten Generalplanes, den man
genehmigte, nur eine Stelle in der Einleitung desselben beanstandete,nach welcher das
römische Recht ausdrücklich ausser Kraft gesetzt werden sollte. Man wies zwar die
Compilatoren an, bei ihren Ausarbeitungen von dem römischen Rechte gänzlich abzusehen,
wünschte aber gleichwohl, dass nur eine Aufhebung der Landesrechte ausgesprochen werde, da
man zur Entscheidung von Fällen, die in dem neu auszuarbeitenden codex theresianus
unberücksichtigt geblieben sein dürften, doch werde zum römischen Rechte seine Zuflucht
nehmen müssen. Ausserdem besorgte man durch eine ausdrückliche Abschaffung des römischen
Rechtes, das die Grundlage des Rechtes der Länder des deutschen Reiches bilde, die auswärtige
Kritik herauszufordern.
Diese Züge gewähren einigen Einblick in die Bestrebungen jener Zeit; zur Vervollständigung
dieser Characteristik mag es dienen, von zwei Resolutionen Kenntniss zu nehmen, welche
Maria Theresia selbst verfasste und eigenhändig auf die ihr vorgelegten
Protocolle der oben geschilderten Sitzungen vom 3. Mai und vom
9. Juni 1753 niederschrieb. In der erstem fordert sie nach
Beifügung des "placet" — "es wären alle zu ermahnen, dass nebst der Absicht der
Gleichförmigkeit deren Gesetzen auch schleunigst selbe sollen besorgen, und hauptsächlich
entdecken sollen, die in allen Erblanden eingeschlichenen Missbräuche, deren Verzögerung, wie
abzuthun wären die sogenannten Vorurtheile, Schlendrian der sogenannten abusiven
Gerichtsordnung und wie die Aufzüge und die angefochtene Unschuld wider die gewöhnlichen
Advocatenkünste vor das Künftige können geschützt werden, und wie die gottlose Leut und Pest
eines Staates und einer
| Seite 49| christliehen
Gemeinde können angesehen und bestraft werden."
Wenn man aus dieser Resolution entnimmt, welche Ziele der Kaiserin vorschwebten, so ist es
nicht minder interessant, aus der zweiten Entschliessung zu entnehmen, wie sehr der Blick am
Kleinen haftete. Die Kaiserin verfügte nämlich, indem sie die Vertagung der Commission bis
zum 1. October 1753 — zum Zwecke der Ausarbeitung von
Darstellungen der Landesrechte — genehmigte, aus eigenem Antriebe, dass man den
Commissionsgliedern die ihnen für die Zeit der Vertagung mit der Hälfte des ursprünglichen
Betrages von 12 fl. bewilligten Diäten erst nach Ablieferung ihrer Arbeiten und nachdem man
sich von der Beschaffenheit derselben werde überzeugt haben, auszahlen solle.
Das erste Resultat der Arbeiten der eingesetzten Commission ist der Generalplan des ganzen
Werkes, welcher, wie schon oben erwähnt wurde, in der kurzen Zeit eines Monates zu Stande
kam. Als Grundlage aller späteren Arbeiten verdient er einiges Interesse.
Die Vorbemerkung dazu gibt zunächst den Standpunct der Commission wieder. Die Herbeiführung
einer Gleichförmigkeit des Rechtes betrachtete sie als ihre oberste Aufgabe, die sie zunächst
durch eine Compilation der bestehenden Rechte zu lösen hoffte. So sehr man dabei aber
betonte, dass man von Vorurtheilen für Landeseigenthümlichkeiten absehen müsse, so sollte
dadurch doch nicht ausgeschlossen werden, dass manche Verschiedenheiten als Vorrechte
einzelner Länder fortbestehen. Der Zweck der Codification ist schon im Titel des codex
theresianus ausgesprochen; derselbe lautet: "Mariä Theresiae etc. etc. Allgemeines Recht für
dero gesammte deutsche Erblande, nach welchem sämmtliche treugehorsamste Stände,
| Seite 50| Inwohner und Unterthanen und sowohl obere als
untere Stellen als einem gleichförmig gewissen und festen Gesetz gerichtlich und
aussergerichtlich hiefür sich betragen und lediglich darnach handeln und richten sollen."
Ueber die Art, wie die Commission zu arbeiten beabsichtigte, gibt ihre Versicherung
Aufschluss, sie werde trachten: "damit jenes, so in der natürlichen Billigkeit gekündet, von
sichern Hauptsätzen durch richtige Vernunftschlüsse abgeleitet von der echten Rechtslehre
unentfernt, und mit dem Gebrauch deren gesittesten Völkern einstimmig ist, durchgängig
beibehalten, all anders aber so diesen untrüglichen Quellen nicht beikommt, nach bisherigen
ein und ander erbländigen heilsamsten Gesetzen und Rechtsverordnungen, dann wo es nöthig
mittelst allerhöchster neuer Gesetzgebung verbessert, und soweit ein gleiches und allgemeines
sicheres Recht eingeführet und festgestellet werde."
Der codex theresianus sollte abweichend von dem ursprünglich gefassten Beschlusse nicht in
drei, sondern in vier Theile zerfallen, welche dem Rechte der Personen — der Sachen
— der Verbindungen — und der Ordnung gerichtlichen Verfahrens gewidmet wurden.
Jeder Theil wurde in mehrere Abhandlungen, von denen der erste 9, der zweite 15, der dritte
14 und der vierte 22 enthalten sollte, untergetheilt; jede Abhandlung sollte in mehrere
Abschnitte, diese in Paragraphe und diese in Absätze zerfallen.
Der Generalplan enthält für jede Abhandlung und jeden Abschnitt eine kurze Characterisirung
des Inhaltes derselben, zu dessen Begründung zumeist Citate des römischen Rechtes angeführt
wurden. Bemerkenswerth ist es, dass man es nothwendig fand, diesen Vorgang insbesondere zu
rechtfertigen, und sich dagegen zu verwahren,
| Seite 51| dass eine Bevorzugung des römischen Rechtes beabsichtigt sei.
Als Grund dieser Schreibweise wird angeführt, dass die theoretische Vorbildung auf dem
römischen Recht beruhe, und dass man besorge, durch das Bemühen, sich einer reinen deutschen
Sprache zu befleissen bei der kläglichen Gewöhnung an die lateinische" undeutlich zu
werden.
Wie lebhaft man sich mit der Frage über das Verhältniss des neu zu schaffenden Rechtes zum
römischen Rechte beschäftigte, geht daraus hervor, dass man immer wieder darauf zurück kam.
Die Richtung, die man einschlagen wollte, wird am besten durch folgende Bemerkung
gekennzeichnet, die bei Skizzirung des Inhaltes eines Abschnittes in der ersten Abhandlung
von der Gerechtigkeit und den Rechten eingeschaltet wurde. Das römische Recht sollte nicht
mehr in gesetzlicher Geltung stehen, darum aber nicht aufhören, auf der Lehrkanzel vertreten
zu sein; es sollte gelehrt werden, weil es zur Gesetzesanwendung geschickt mache und "die
natürliche Billigkeit, in welche das allgemeine erbländische — erst zu schaffende
— Recht gegründet ist, entdecke."
Die systematische Eintheilung, welche dem Generalplan zu Grunde liegt, gewährt einen
Einblick in die Anschauungsweise der Compilatoren, und ist auch darum doppelt interessant,
weil sie sich an keine der über einzelne Theile des Rechtsstoffes in den verschiedenen
Ländern entstandenen Codificationen anlehnt, und zum Theile für die Stoffeintheilung in
unserem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche massgebend blieb.
Der erste Theil: Von dem Recht der Personen zerfällt in folgende Abhandlungen:
I. Von der Gerechtigkeit und den Rechten mit den Abschnitten: 1. Von den Rechten insgemein.
2. Von
| Seite 52| öffentlichem und sonderbarem
(privat) Recht. 3. Von dem beschriebenen Recht und denen Gewohnheiten. 4. Von dem gemeinen
römischen und sonderheitlichen Länderrechten. 5. Von Ausdeutung deren Rechten und der
natürlichen Billigkeit. 6. Vom Gegenstand des Rechtes.
II. Vom Stand des Menschen mit den Abschnitten: 1. Vom Stand der Freiheit. 2. Von dem Stand
der Bürgerschaft. 3. Von dem Hausstand.
III. Von der väterlichen Gewalt mit den Abschnitten: 1. Von Vorrechten, so dem Vater über
die Kinder zustehen. 2. Von dem Recht der Kinder in Ansehung des Vaters. 3.Von dem Recht
zwischen Mutter und Kinder. 4. Wie die väterliche Gewalt erlanget werde und aufhöre.
IV. Von Eheverlöbnissen mit den Abschnitten: 1. Von Eheberedungen, Heirathsgut und
Widerlage oder Gegenvermächtniss. 2. Von Leibgedingen und Witthum-Sitz. 3. Von Morgengabe und
andern Schenkungen zwischen Braut und Eheleuten. 4. Von der Weiber Vermögen ausser dem
Heirathsgut. 5. Von Versicherung der Heirathssprüche und derselben rechtlichen Forderung.
V. Von Anverwandten und Sippschaft mit den Abschnitten: 1. Von Unterschied und Stufen der
Anverwandtschaft. 2. Von den Rechten deren Anverwandten untereinander.
VI. Von der Vormundschaft mit den Abschnitten: 1. Von letztwillig aufgetragener
Vormundschaft. 2. Von Vormundschaft der nächsten Blutsfreunde und Anverwandten. 3. Von
obrigkeitlich aufgetragener Vormundschaft. 4. Von Entschuldigung deren Vormündern. 5. Wie die
Vormundschaft anzutreten. 6. Von Macht und Gewalt der Vormünder. 7. Von Verwaltung deren
Unmündigen Vermögens. 8. Von Erlegung deren vormundschaftlichen Rechnungen. 9. Wann und
welchergestalten die
| Seite 53| Vormundschaft
aufhöre. 10. Von Abtretung der Vormundschaft und Einantwortung der Güter.
VII. Von Obsorge und Pflege deren minderjährigen und andern Personen mit den Abschnitten:
1. Von Sinnlosen und Blödsinnigen. 2. Von Verschwendern. 3. Von andern Fällen, wo Jemandem
die Obsorge und Pflege fremden Vermögens gerichtlich aufgetragen wird. 4. Von Obliegenheiten
deren, welchen die Obsorge und Pflege aufgetragen wird.
VIII. Von Herren und Unterthanen mit den Abschnitten: 1. Von leibeigenen Unterthanen. 2.
Wie die Leibeigenschaft erworben werde, und die Entlassung davon beschehe. 3. Von andern
nicht leibeigenen Unterthanen und derenselben Schuldigkeiten.
IX. Von Dienstpersonen mit den Abschnitten: 1. Wie ein Herr gegen seine unverraitteten
Diener verfahren könne. 2. Von Schuldigkeit deren Dienstleuten.
Der zweite Theil von dem Rechte der Sachen enthält folgende Abhandlungen:
I. Von Sachen, so einem Jeden zustehen, mit den Abschnitten: 1. Von beweglichen und
unbeweglichen Sachen, Gütern und Habschaften. 2. Von körperlichen und sonderkörperlichen
Sachen. 3. Von Sachen, so gegenwärtig oder in der Hoffnung seind.
II. Von Erwerbung des Eigenthums mit den Abschnitten: 1. Von Erwerbung des Eigenthums durch
das Natur- und Völkerrecht. 2. Von Erwerbung des Eigenthums durch das bürgerliche Recht. 3.
Von Veräusserung der Sachen, Aufhör und Veränderung des Eigenthums.
III. Von Erbfolge aus letztem Willen mit den Abschnitten: 1. Von letzten Hauptwillen
insgemein und dessen Feierlichkeit. 2. Von letzten Hauptwillen, so keine oder nicht so viel
Feierlichkeit erfordert. 3. Von
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letztwilliger Nach- oder Nebenverordnung. 4 Von Unkräften oder Entkräftung des letzten
Willens.
IV. Von der Erbeinsetzung mit den Abschnitten: 1. Von der Erbeinsetzung oder Enterbung der
Kinder. 2. Von der Erbeinsetzung oder Enterbung deren Eltern oder Geschwistern. 3. Von
willkürlichen oder fremden Erben.
V. Von zweiter Erbseinsetzung oder Nachberufung mit den Abschnitten: 1. Von der zweiten
Erbseinsetzung, wenn der Erste nicht Erbe wäre. 2. Von Nachberufung auf den Fall, dass der
Eingesetzte in der Unmündigkeit verstürbe. 3. Von Nachberufung zur Erbschaft aus Händen des
eingesetzten Erben.
VI. Von Vermächtnissen und vertrauter Zustellung der Güter mit den Abschnitten: 1.
Welcherlei Sachen und wem vermachet oder verschaffet werden können. 2. Von Sachen, so
mehreren zugleich verschaffet werden. 3. Von Widerrufung oder Schmälerung deren
Vermächtnissen.
VII. Von Erhebung eines letzten Willens und Darnachverhaltung mit den Abschnitten: 1. Von
Eröffnung und Kundmachung des letzten Willens. 2. Von Bedenkzeit zur Erbserklärung. 3. Von
Antretung der Verlassenschaft. 4. Von Theilung der Verlassenschaft.
VIII. Von Erbfolge oder Anfall nach den Rechten mit den Abschnitten: 1. Erbfolge deren
Absteigenden. 2. Erbfolge deren Aufsteigenden. 3. Erbfolge deren Anverwandten. 4. Erbfolge
deren Eheleuten. 5. Erbfolge zu Händen landesfürstlicher Kammer oder hiezu berechtigter
Gemeinden. 6. Von Antretung einer durch das Recht angefallenen Verlassenschaft.
IX. Von Erb- oder Nachfolge durch Vergleichung oder Gemeinschaft der Güter mit den
Abschnitten: 1. Von errichtender Gemeinschaft der Güter. 2. Von
| Seite 55| Erbverbrüderungen. 3. Von gemeiner Uebergabe der Güter, 4. Von
Vereinigung der Kinder oder Einkindschaft.
X. Von Schenkungen auf den Todesfall und zwischen Lebenden mit den Abschnitten: 1. Von
Wirkungen der Schenkungen auf den Todesfall. 2. Von Wirkungen der Schenkungen zwischen
Lebenden. 3. Von Schenkungen, so nicht in blosser Freigebigkeit bestehen, 4. Von Widerruf und
Entkräftung der Schenkungen.
XI. Vom Recht, so an den Sachen haftet, mit den Abschnitten: 1. Von nutzbar Eigenthum, Erb-
oder Zinsrecht oder Zehend. 2. Von dem Recht der Oberfläche. 3. Von dem Recht der
Nutzniessung oder Niessbrauch. 4. Von dem Recht des Gebrauchs und der Wohnung.
XII. Von Dienstbarkeiten an Stadt- und Landgütern mit den Abschnitten: 1. Von
Dienstbarkeiten deren Land- und Feldgründe. 2. Von Dienstbarkeiten, deren Haus- und
Wohngründe. 3. Wie derlei Dienstbarkeiten erworben und wieder geendiget werden.
XIII. Von Pfand und Unterpfand oder Versicherungsrecht mit den Abschnitten: 1. Von Art und
Weise einer Pfands- oder Sicherheitsbestellung. 2. An welchen Sachen ein Pfand oder
Sicherheit bestellt werden könne. 3. Von Veräusserung deren zum Unterpfand bestellten Sachen.
4. Wie das Pfand oder Versicherungsrecht aufgehoben werde.
XIV. Von der Sachen Besitz mit den Abschnitten: 1. Wie der Besitz erworben wird. 2. Wie der
Besitz erhalten wird. 3. Wie der Besitz wieder erlanget wird.
XV. Von Verjährung der Sachen und Rechten mit den Abschnitten: 1. Von Verjährung
beweglicher Sachen. 2. Von Verjährung unbeweglicher Sachen. 3. Von Verjährung deren an Sachen
haftenden Rechten. 4. Wie die Verjährung unterbrochen werde. 5. Welche Sachen und Rechte
nicht verjährt werden können.
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Der dritte Theil von dem Rechte der Verbindungen zerfällt in folgende Abhandlungen:
I. Von Verbindungen und Rechtsforderungen insgemein mit den Abschnitten: 1. Von natürlicher
Verbindung. 2. Von Verbindungen, wo das Recht beistehet, 3. Von Verbindungen, denen das Recht
entgegen ist.
II. Von Verbindungen und Rechtsansprüchen aus dem Stand der Personen mit den Abschnitten:
1. Betreffend den Stand der Freiheit. 2. Betreffend den bürgerlichen Stand. 3. Den Hausstand
betreffend.
III. Von rechtlichen Ansprüchen aus dem Eigenthum und andern an Sachen haftenden Rechten
mit den Abschnitten: 1. Von rechtlicher Anforderung des Eigenthums. 2. Wann Jemand für den
Eigenthümer gehalten wird. 3. Von Anspruch des nutzbaren Eigenthums. 4. Von Anspruch der
Sachen wider die Verjährung. 5. Von Anspruch der Sachen aus dem Recht der Dienstbarkeit. 6.
Von Anspruch der Sachen aus dem Pfand- und Unterpfandsrecht. 7. Von Anspruch der Sachen,
welche zum Nachtheil deren Gläubigern veräussert wurden.
IV. Von Anspruch der Sachen aus erblichem Recht mit den Abschnitten: 1. Von Anbegehrung der
Erbschaft aus beiderlei Erbfolge. 2. Von Anbegehrung einer auf Zustellung anvertrauten
Verlassenschaft. 3. Von Anbegehrung deren Vermächtnissen. 4. Von Anbegehrung der
Verlassenschaft entgegen dem letzten Willen. 5. Von anbegehrender Ergänzung des
Pflichttheiles. 6. Von anbegehrender Erbtheilung.
V. Von persönlicher Verbindung aus allerlei Zusage Vergleichungen und Einverständniss mit
den Abschnitten: 1. Von Unterschied deren Vergleichungen nach dem römischen Recht. 2. Von
Unterschied deren Vergleichungen nach diesem allgemeinen Recht.
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VI. Von Vergleichungen, wo nur Einer verbunden wird, mit den Abschnitten: 1. Von Zusagen
und Versprechungen. 2. Von Bürgschaften oder Zusagen für andere. 3. Von Freigebigkeit und
Schenkung. 4. Von Verleihung oder Erborgung. 5. Von Schuldbriefen und Schuldscheinen.
VII. Von Vergleichungen, wo einer haupt-, der andere rückverbindlich wird, mit den
Abschnitten: 1. Von Lehnung zu Gebrauch. 2. Von anvertrauter Verwahrung oder Hinterlegung der
Sachen. 3. Von Verpfändung und Sicherheit. 4. Von Gewalt und Vollmacht.
VIII. Von Vergleichungen, wo beide vergleichende Theile hauptsächlich verbunden werden, mit
den Abschnitten: 1. Von Vertauschung. 2. Von Kauf und Verkauf. 3. Von rechtlicher Forderung
zu Erfüllung des Kaufs und Verkaufs. 4. Von Rechtsklage wegen minderen Werth. 5. Von
Rechtsklagen zu Abweichung von dem Kauf. 6. Von Rechtsklagen wegen Verkürzung über die
Hälfte. 7. Von Bedingnissen des Kaufs und Verkaufs. 8. Von Gewährung der verkauften Sachen
und der Vertretung. 9. Von Vermiethung und Miethung oder Bestand und Pachten. 10. Von
Rechtsforderung und Klage, so dem Miether oder Bestandmann zustehet. 11. Von
Gesellschaft.
IX. Von Verbindungen, so gleichsam aus einer Vergleichung entstehen, mit den Abschnitten:
1. Von Besorgung der Geschäften. 2. Von Verwaltung der Vormundschaft. 3. Von der Sachen
Gemeinschaft. 4. Von erblicher Gemeinschaft. 5. Von Verbindung aus Erbsantretung. 6. Von
Bezahlung einer bedunckenden Schuld (solutio indebiti).
X. Von Verbindungen, so aus Verbrechen entstehen, mit den Abschnitten: 1. Von Verbindung,
so aus Diebstahl oder Entfremdung entsteht. 2. Von Verbindung, so aus gewaltsamer Beraubung
entsteht. 3. Von Verbindung aus
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zugefügtem Schaden. 4. Von Verbindung, so aus Antastung der Ehre oder Handvergreifung
entsteht. 5. Von Verbindungen, so aus allerhand anderen Misshandlungen und Uebertretungen
entstehen.
XI. Von Verbindungen, so gleichsam aus Verbrechen entstehen, mit den Abschnitten: 1. Wenn
Jemand aus Unerfahrenheit seines Amts, Kunst oder Gewerbes einem andern geschadet. 2. Wenn
aus Jemandens Wohnung etwas hinabgeworfen, ausgegossen oder gefährlich aufgehängt worden
wäre. 3. Wenn durch Leute, deren sich Jemand bedienet, ein Schaden zugefüget oder ein
Diebstahl begangen wird. 4. Von andern Fällen, wo Jemanden etwas ohne seine Arglist zum
Verbrechen gerechnet wird.
XII. Von Verbindungen aus blosser natürlicher Billigkeit, mit den Abschnitten: 1. Von
Verbindung und Rechtsklage zu Vorlegung und Ersichtigung einer Sache. 2. Von Unbehinderung
männiglichen Nutzens und Gemächlichkeit. 3. Von Verbindungen aus blossen der Sachen Hergang.
4. Von Verbindungen aus blosser zur Sachen Unbefugniss.
XIII. Von Zugleich- oder Nebenverbindungen, mit den Abschnitten: 1. Von Nebenverbindungen
anderer Personen oder Sachen. 2. Von Sammt- oder Sondersverbundenen und von Verbindung deren
Erben. 3. Von Zinsen, Nutzungen, Schäden, Unkosten, Zahlverweilung und was sonst von Sachen
Ursach hat.
XIV. Was gestalten eine Verbindung aufhöre, behoben oder getilget werde, mit den
Abschnitten: 1. Von der Sachen Untergang. 2. Von beidertheiliger Erlassung oder Vermischung
des Vermögens. 3. Von Darstellung eines andern Schuldners oder Gläubigers und Erneuerung der
Schuld. 4. Von Bezahlung, für bezahlt Annehmung und Gegenvergütung. 5. Von Verjährung gegen
die Verbindungen.
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Der Inhalt des vierten Theiles, welcher der "Ordnung gerichtlichen Verfahrs" gewidmet war,
kann hier übergangen werden, weil man im Verlaufe der Codificationsarbeiten beschloss, den
formellen vom materiellen Theile zu trennen.
Das Civilrecht und der Process wurden in der Folge auch ganz unabhängig von einander
bearbeitet.
Nach der eben mitgeteilten systematischen Eintheilung wurden die Darstellungen der
Landesrechte von den einzelnen Commissionsgliedern bearbeitet. Von diesen Arbeiten sind nur
mehr die Holger's über Niederösterreich,
Waldstädten's über Mähren und ein Bruchstück von
Azzoni's Arbeit über Böhmen vorhanden. Nach dem Titel derselben sollten
sie die Abweichungen des Landesrechtes vom römischen Rechte —
Azzoni bezeichnete nebstdem auch andere Rechte als Vergleichsobject
— darstellen; sie sind jedoch reicher an allgemeinen Betrachtungen als an
quellenmässigen Mittheilungen. Zur Characterisirung des Standpunctes, auf den sich damals
eine Compilationscommission stellen konnte, gereicht es, dass Holger,
Waldstädten und Azzoni darin übereinstimmen, dass
die Gewalt Gesetze zu geben nur beim Landesfürsten sei und dass die Vernehmung der Stände
über ein zu erlassendes Gesetz mit der Begutachtung durch die Regierungsbehörde auf gleicher
Linie stehe. In dieser Auffassung der gesetzgebenden Gewalt des Landesfürsten wurzelt auch
die von Azzoni und Waldstädten ausgesprochene
Ansicht, dass das römische Recht in Böhmen und Mähren keine Gesetzeskraft habe. Dieselbe wird
auf die Anordnung der Landesordnung gestützt, dass die Entscheidung des Landesfürsten in
allen durch die Landesordnung nicht normirten Fällen einzuholen sei. Da aber
Azzoni nicht unterlassen kann beizufügen, dass das gemeine Recht von
den Gerichten thatsächlich
| Seite 60| angewendet
wurde, so sucht er diesen Widerspruch in folgender Weise zu erklären: "Ist daher ganz füglich
zu schliessen, dass zwar das gemeine römische Recht, in wie weit es blosse willkürliche
Gesätze enthaltet, in Böheimb nicht bündig seye; in wie weit aber dasselbe eine allgemeine
natürliche Billigkeit in sich fasset, nicht zwar als ein Gesetz oder eigentlicher lex
positiva, sondern als eine wegen Beifall deren gesitteten Völkern ungezweifelte natürliche
Billigkeit und echter Vernunftschluss zur Richtschnur andiene."
Am 5. November 1753 trat die Compilationscommission in
Brünn zusammen und beschäftigte sich zuerst mit der Regelung ihres
Geschäftsganges. Nach dem Vorschlage Azzoni's, der inzwischen zum
Hauptreferenten für das Gesetzwerk bestellt und zum Hofrath befördert worden war, beschloss
man, dass er vor Ausarbeitung einer jeden Abhandlung den Entwurf der Hauptsätze unter den
Commissionsgliedern circuliren lasse, damit diese darüber schriftliche Bemerkungen erstatten
könnten. Hierauf sollten sogenannte Ante-Commissionalsitzungen zum Zwecke einer mehr
formlosen Erörterung folgen, und das Ergebniss dieser Erörterungen bei einer
Haupt-Commissionssitzung geprüft werden. Die Meinungsverschiedenheiten, welche nach diesem
Vorgange noch aufrecht bleiben würden, sollten durch Entscheidung der Kaiserin behoben
werden. Bei der Debatte über diese Angelegenheit machte sich bereits der Gegensatz der
Landesrechte und ihrer Vertreter geltend. Holger und
Thinefeld suchten dahin zu wirken, dass
| Seite 61| der Hauptreferent die Hauptsätze einer jeden Abhandlung erst
nach dem Ergebnisse der Ante-Commissionalsitzungen ausarbeite, indem sie besorgten, dass das
durch den Referenten vertretene Landesrecht ein zu grosses Uebergewicht erlangen werde, wenn
dieser immer nur mit einem fertigen Operate vor die Commissionsglieder treten würde. Die
Folge lehrte, dass diese Voraussicht nicht ungegründet war; so lange
Azzoni das Referat führte, folgte die Commission in der That
vorherrschend den Eigenthümlichkeiten des böhmischen Landesrechtes und die
Commissionsbeschlüsse kamen überdiess immer einhellig zu Stande.
Da die Aufgabe der Commission darin bestand aus mehreren und verschiedenen
Particularrechten ein allgemeines und gleichförmiges Recht zu schaffen, so musste es ihr als
eine der nächsten Aufgaben erscheinen, sich über den Vorgang klar zu werden, der einzuhalten
sei, wenn man Collisionen zwischen geschriebenem und Gewohnheitsrechte, oder zwischen den
Sonderrechten der einzelnen Länder gegenüber stehe.
Die Commission beschloss, Grundsätze festzustellen, wie in einem solchen Falle vorzugehen
sei, ungeachtet das Bedenken dagegen erhoben wurde, dass es kaum möglich sei, alle möglichen
Fälle zu übersehen, und dass es hinderlich werden könne, wenn die Commission sich vorzeitig
binde.
Diese von Azzoni entworfenen und nach seinem Vorschlage fast
unverändert angenommenen Grundsätze enthalten in 37 Absätzen Anforderungen an die
Compilations-Commission, welche über den nächsten Zweck — als Richtschnur für die
Auswahl unter collidirenden Rechtsbestimmungen zu dienen, — weit hinausgingen, und als
ein Programm der Commission angesehen werden können.
Characteristisch für die Bestrebungen jener Zeit ist es,
| Seite 62| dass die Commission einhellig Forderungen an sich stellte,
deren Unausführbarkeit sie bei der ersten in die Sache selbst eingehenden Berathung erkennen
musste, und die namentlich ein grösseres Mass an rechtsgeschichtlichen Kenntnissen
voraussetzten, als es damals vorhanden war. Ausserdem gewähren diese Grundsätze einen
interessanten Einblick in die rechtsphilosophischen Ansichten, denen die Commissionsglieder
anhingen. Im Eingange zu diesen Grundsätzen begegnet man einer Bemerkung, die überrascht,
wenn man sie mit den in jener Zeit herrschenden naturrechtlichen Anschauungen vergleicht. Es
wird nämlich das Vorhandensein der Verschiedenheit der Landesrechte zurückgeführt auf die
Verschiedenheiten der Verfassung der Sitten und der Gewerbe, und die Gleichförmigkeit des
Rechtes davon abhängig gemacht, dass in diesen Dingen Gleichförmigkeit herrsche. Da nun, wie
man glaubte, diese Voraussetzung zutreffe, so sei die Aufgabe der Compilationscommission,
ein einheitliches Recht zu schaffen, eine berechtigte. Daran schliesst sich die Forderung,
aus den Länderrechten das Natürlichste und Billigste auszuwählen und die Lücken aus der
gesunden Vernunft, dann dem allgemeinen Natur- und Völkerrechte zu ergänzen.
Die Vorschriften, welche zum Zwecke der Erfüllung dieser Forderung gegeben werden,
verlangen mit Rücksicht auf die Collision von Länderrechten die Erforschung der Entstehung
und der Motive der einander entgegengesetzten Bestimmungen, sodann aber das Aufsuchen eines
gemeinschaftlichen Grundsatzes, unter den die collidirenden Rechtssätze subsumirt werden
könnten, und aus dem dann die zu gebenden Anordnungen auf dem Wege logischer Entwicklung
abzuleiten waren.
Ausnahmen erscheinen nur unter dem Gesichtspunct, dass sie durch die Landesverfassung
bedingt sind, zulässig;
| Seite 63| denn Alles,
was in das Gebiet des öffentlichen Rechtes einschlägt, sollte unverändert bleiben und war
dem Wirken der Commission entrückt.
Das Gewohnheitsrecht wird als Rechtsquelle anerkannt, und dem geschriebenen Rechte gleich
geachtet. Azzoni wollte zwar, dass das Gewohnheitsrecht des einen
Landes dem geschriebenen Rechte eines andern Landes gegenüber zurückstehen müsse; allein
diese Ansicht wurde nicht gebilligt. Man besorgte, dass diesem Vorschlage das Bestreben zu
Grunde liege, der böhmischen Landesordnung den österreichischen Rechtsgewohnheiten gegenüber
das Uebergewicht zu verschaffen. Ausserdem wurde gegen das Unterordnen des
Gewohnheitsrechtes dem geschriebenen Rechte gegenüber eingewendet, dass die Gewohnheiten
unmittelbar aus dem allgemeinen Natur- und Völkerrechte — man dachte hiebei wohl an
eine Art von Volksgeist — abgeleitet werden, während die geschriebenen Rechte nicht
dieser Quelle ihre Entstehung verdanken, sondern als Privilegien das Bestehende
sanctionirend verliehen wurden. Es lasse sich demnach gar nicht behaupten, dass das
geschriebene Recht an und für sich besser sein müsse als das Gewohnheitsrecht; das
geschriebene Recht sei vielmehr in vielen Bestimmungen sehr hart. Dem geschriebenen Rechte
könne man auch nicht als einem sichern Ausdrucke des landesfürstlichen Willens den Vorzug
vor dem Gewohnheitsrechte geben, denn jetzt herrsche ein anderer landesfürstlicher Wille,
welcher nur dahin gerichtet sei, das Natürlichste und Billigste zum Gesetze zu machen.
Neben dem Gewohnheitsrechte wird noch der Gerichtsgebrauch als eine benützbare
Rechtsquelle aufgezählt, jedoch zugleich an die Abstellung von Missbräuchen gemahnt.
Nach der Aufzählung der Rechtsquellen werden
| Seite 64| Bestimmungen über die Ausfüllung der Lücken durch Aufnahme
naturrechtlicher Grundsätze gegeben. Bemerkenswerth ist der realistische Character der zu
diesem Zwecke aufgestellten Postulate. Das Naturrecht wird nicht als etwas Abstractes,
sondern als das Recht characterisirt, das allen gesitteten Völkern gemein ist.
Das Gemeinwohl wird wiederholt als das leitende Princip hingestellt und "das Bedürfniss"
findet eine Anerkennung, welche man einer viel späteren rechtsphilosophischen Schule
zuzuschreiben gewohnt ist. Von Interesse ist es an dieser Stelle, den in §.
17 a. b. G. B. verwerteten Satz zu lesen, dass dasjenige vorzuziehen sei, was der
natürlichen Freiheit angemessen ist. Andere Aussprüche verdienen aus dem Grunde
hervorgehoben zu werden, weil sich in ihnen das Bestreben ausprägt, die Grenzen des
Rechtsgebietes zu erweitern. Es soll nicht bloss auf strenge Pflichten, sondern auch auf
"Wohlanständigkeiten", bei denen eine besondere Billigkeit obwaltet, gesehen werden. Niemand
soll an seinem Nutzen, seiner Gemächlichkeit, so weit es ohne Nachtheil Dritter möglich ist,
gehindert werden. Niemand soll sich durch den Schaden eines Andern bereichern. Bei
Motivirung des Generalplanes wird mit diesem Satze noch die Forderung verbunden, "es solle
Einer das thun oder zulassen, was ohne seinen Schaden dem Andern zum Nutzen gereichen kann."
(2. Theil, 12. Abhandl.)
Die letzten 4 Absätze sind der Aufzählung der Hilfsmittel gewidmet, deren sich die
Commission bei ihrer Arbeit zu bedienen hat. Als ein solches Hilfsmittel wird das arbitrium
boni viri genannt, und dabei ein vorurteilsfreier Vernunftgebrauch, ferner eine richtige
Erwägung des Endzweckes, der Umstände und der Mittel empfohlen. Benützt werden sollen auch
das römische Recht, als Ausdruck der
| Seite 65|
natürlichen Billigkeit, die Gesetzgebung des Auslandes, und die Literatur.
Nachdem die Commission diese Grundsätze am 21. November
1753 angenommen hatte, begann sie am 7. November 1753
die Berathungen über das Gesetzwerk selbst. Characteristisch ist es, dass man beschloss, die
Kaiserin in dem Gesetze selbstredend aufzuführen, und dass man die Debatte über die
Zweckmässigkeit der Aufnahme einer Definition des Rechtes durch eine Berufung auf die
Intentionen der Kaiserin abschloss, denen es nicht entsprechend wäre, "die Gerechtigkeit
nach ihrem sittlichen Verstände unberührt zu lassen und dadurch Anlass zu dem Wahne zu
geben, als ob es genug sei, sich den Gesetzen zu fügen, und nur äusserlich gerecht zu sein,"
während doch die aus allen Anordnungen der Kaiserin hervorleuchtende Absicht der Kaiserin
dahin gerichtet sei, "nicht nur gute Unterthanen, sondern gute Christen zu haben."
Die Commission verfolgte ihre Arbeiten mit einem Fleisse, welcher nach den erhaltenen
Bruchstücken der damals angesammelten Entwürfe und Protocolle beurtheilt werden kann, und
der in der That ungemein gross gewesen sein muss. Die Umständlichkeit und Weitläufigkeit der
Arbeiten jener Zeit geht aus dem einen Umstande hervor, dass die von
Holger zum ersten Theile geschriebenen Motive 17 Foliobände füllten;
der Gesetzestext dieses 1. Theiles allein, der übrigens mehr im Style einer Abhandlung als
eines Gesetzes geschrieben ist, umfasst 3 starke Foliobände. Die Arbeit konnte wegen der
Umständlichkeit der Berathung und der Weitläufigkeit des Inhaltes nur sehr langsam vorwärts
schreiten; es verging nahezu ein Jahr, ehe die Commission in der Lage war, ein Resultat
ihrer Thätigkeit vorzulegen. Dieses bestand in den ersten vier Hauptstücken des ersten
Theiles, welche
| Seite 66| mit dem Ausdrucke der
Befriedigung über das zu Stande Gebrachte, zugleich aber auch mit dem der Unterwerfung unter
jedes Urtheil, das man nach einer von wem immer zu veranstaltenden Prüfung darüber fällen
würde, am 5. October 1754 nach Wien geschickt wurden.
Die Notwendigkeit, sich darüber zu entscheiden, wie die Prüfung der Commissionsarbeiten
einzurichten sei, wurde zur Veranlassung, dass die Angelegenheit der Codification mehr in
den Vordergrund trat. Nicht unnatürlich ist es, dass dadurch auch die Gegenbestrebungen wach
gerufen wurden. Eine Denkschrift, welche in dieser Zeit verfasst wurde, bekämpft die
Codification als unausführbar und als unnöthig. Die Unausführbarkeit wird aus der
Unerschöpflichkeit des Gegenstandes und daraus gefolgert, dass die Rechtszustände, die
Verfassungs- und Verkehrsverhältnisse zu verschieden seien, um ein einheitliches Recht
vertragen zu können. Characteristisch ist folgende Stelle: "Die Lage und die Luft deren
Ländern, die Nahrung und die Lebensart, das Geblüt, die Gedenkens-Art, die Auferziehung
deren Inwohnern, welche Stüke allesammt, wenn die Sache recht betrachtet wird, in die
Verfassung deren Ländern sehr tief einschlagen, ist unter denen verschiedenen Nationen nicht
gleich."
Als eine der Hauptverschiedenheiten wird insbesondere die Ungleichheit des Masses der
persönlichen Freiheit, das dem Einzelnen in den verschiedenen Ländern zusteht,
hervorgehoben. Nebenbei wird auf den Widerwillen, auf den das nur schwer zu erlernende
Gesetz bei den Beamten, die dasselbe anwenden sollen, stossen würde, und in demselben
Absätze zugleich auf die zum Theile beschworenen ständischen Privilegien hingewiesen, mit
denen das neue Gesetz collidiren würde.
Die Absichten der Kaiserin könnte man nach der
| Seite 67| Ansicht des Verfassers der Denkschrift viel besser erreichen,
wenn man das gemeine Recht, welches mit einem grossen Aufwande an Unkosten gelehrt werde,
als Grundlage des Rechtes beibehalten und sich auf eine Revision der zerstreuten, bei
verschiedenen Anlässen ergangenen landesherrlichen Verordnungen beschränken würde.
Neben diesen allgemeinen Betrachtungen wird gegen die Arbeit der Commission der aus der
Beschaffenheit derselben geschöpfte Vorwurf erhoben, dass dieselbe mehr einem Lehrbuche als
einem Gesetze gleiche und wegen ihrer Weitläufigkeit dem Zwecke, die Rechtskunde zu
popularisiren, nicht entsprechen könne. Bemerkenswerth ist der Vorwurf, dass man in das
Gesetz aus Rücksicht auf die Reinigkeit der Sprache, und im Bestreben, Alles deutsch zu
machen, Unklarheit gebracht, und Anlass zu neuen Anständen gegeben habe.
Auf die der Codification entgegengesetzten Bestrebungen ging man nicht ein, nur die
Ansicht, dass das Operat der Commission zu weitläufig sei und zuviel an Motivirungen
enthalte, setzte sich fest und blieb nicht ohne Rückwirkung auf die Art der Prüfung, der man
das eingeschickte Operat unterziehen liess. Die Entschiedenheit der gegen die Sache selbst
gerichteten Bedenken dürfte mit dazu beigetragen haben, dass man beschloss, die Prüfung so
einzurichten, dass sie zu einer Umarbeitung des ganzen Operates werden, und jedenfalls sehr
viel Zeit in Anspruch nehmen musste.
Unter dem Vorsitze des Hofrathes Freiherrn v. Buol wurde eine eigene
Commission aus Hofräthen der obersten Justizstelle und des Directoriums zusammengesetzt. Die
Zahl der Mitglieder betrug neun, da man jedes Capitel des ersten Theiles, der nach dem
Generalplane in neun Capitel zerfallen sollte, einem besonderen Referenten
| Seite 68| zugewiesen haben wollte. Nach der für diese
Commission ausgearbeiteten Instruction sollte man alles Formelle bei Seite lassen und nur
die materiellen Bestimmungen in Erwägung ziehen. Die Erörterung aller erheblichen Bedenken
sollte aufgespart bleiben, bis die hervorragendsten Mitglieder der Brünner Commission,
nämlich Azzoni und Holger nebst dem Präsidenten
Freiherrn von Blümögen nach Wien kommen würden; nur über minder
wesentliche Anstände wären schriftliche Aufklärungen einzuholen gewesen. Die Sorge für
stylistische Verbesserungen sollte bis zur Beendigung der Berathungen über den ganzen ersten
Theil aufgeschoben werden.
Der Umstand aber, dass man einer grösseren Zahl von Personen einen Einfluss auf die
Prüfung des Werkes einräumte, das Vertheilen der Arbeit an mehrere Referenten, die
Schwierigkeiten des Verkehres zwischen den Commissionen in Wien und
Brünn, endlich die Recensenten-Stellung, in welche die Mitglieder
der Wiener Commission unwillkürlich hineingeriethen, bewirkten, dass man die durch diese
Instruction gezogenen Grenzen bald überschritt und eine völlige Umarbeitung der von der
Brünner Commission vorgelegten Capitel übernahm, die sich sogar auf die Stylisirung
erstreckte.
Der Geschäftsgang gestaltete sich allmälig so, dass der Aufsatz des Referenten, zu dem
Freiherr v. Buol immer noch ein Correferat schrieb, unter den
Mitgliedern circulirte; dann fand eine Sitzung statt, deren Beschlüsse durch den in jener
Zeit viel genannten Secretär Ursini der "reineren Schreibart" wegen
redigirt wurden; das so zu Stande gekommene Operat wurde neuerdings unter den Mitgliedern in
Circulation gesetzt, was zu neuen Bemerkungen und Bedenken, die behoben werden mussten,
Anlass gab. Der Gedanke, mit den Brünner
| Seite 69|Compilatoren unmittelbar zu verkehren, war gänzlich aufgegeben
worden.
Die Brünner Commission, welche, noch ehe sie von der Einsetzung der Prüfungs-Commission in
Wien Nachricht erhielt, den 2. Band des ersten Theiles vollendet und den 3. Band dem Ende
nahe gebracht hatte — im Juni 1755 wurde der letztere nach
Wien geschickt — war durch diese Nachricht in ihren Hoffnungen sehr herabgestimmt
worden. Das Zerreissen der Arbeit in mehrere Theile und die Besorgniss, sich gegen die
tadelnden Bemerkungen nicht vertheidigen zu können, waren es namentlich, welche die Furcht
vor einer ungerechten Beurtheilung wach riefen. Sehr erschwert wurde die Aufgabe der
Commission dadurch, dass man von ihr verlangte, sie solle die Ausarbeitung des zweiten
Theiles sofort beginnen, während die Berathungen über den ersten Theil noch in Schwebe
waren. Trotzdem hegte man die Hoffnung, dass die Arbeit, welche man gern mit einer Statue
oder mit einem Baue verglich, so wohl gefüget werde befunden werden, dass kein Kritiker die
Nothwendigkeit irgend einer Aenderung werde darthun können.
Als nun die Umarbeitung der ersten zwei Capitel durch die Wiener Prüfungscommission
— welche ihre Thätigkeit am 9. April 1755 begann
— nach Brünn gelangte, so glaubten die Mitglieder der
Compilationscommission darin ein Zeichen erblicken zu sollen, dass man ihre Kraft für
unzureichend halte. Der dadurch herbeigeführten Entmuthigung gaben sie in einer eigenen
Rechtfertigungsschrift Ausdruck, in welcher sie zugleich auch dafür plaidirten, dass Jemand
aus ihrer Mitte zu den Berathungen der Prüfungskommission zugezogen werde, damit diese doch
die nöthige Aufklärung und Vertheidigung höre, ehe sie mühevolle Arbeiten ganz umstürze.
| Seite 70|
Mit dieser Rechtfertigungsschrift wurde eine Beantwortung der von der Prüfungscommission
ausgesprochenen Bedenken verbunden. Da nun diese Beantwortung der Gegenstand einer neuen
Berathung bei der Wiener Commission wurde, und dieser Vorgang sich bei jedem Capitel
wiederholte, so konnte das Werk durch diesen Geschäftsgang nicht gefordert werden. Es häufte
sich ein schwer zu bewältigendes Material an, dessen Masse um so drückender wirken musste,
als die Differenzen zwischen den Arbeiten der beiden Commissionen sehr gross waren und die
Aufgabe derjenigen, von denen die Entscheidung abhing, sehr erschweren mussten. Die Zeit
verstrich unter mühevollen Anstrengungen, ohne dass man sich dem Ziele der Codification
näherte. Die Compilationscommission in Brünn war entmuthigt und
unsicher gemacht. Bei dieser Lage der Dinge suchte man eine Abhilfe zunächst durch eine
Aenderung der Geschäftsbehandlung zu erzielen, und griff nach dem Beispiele der Wiener
Prüfungscommission zu dem Mittel der Vertheilung der Referate, um mit der Ausarbeitung des
zweiten Theiles rascher vorwärts zu kommen. Der Erfolg sprach aber nicht für die
Zweckmässigkeit dieser Massregel; denn die erste Arbeit, welche nicht mehr von dem
Hauptreferenten Azzoni, sondern von Thinefeld
vorbereitet worden war — die Abhandlung vom Eigenthume —, wurde bei der
Berathung gänzlich verworfen, und musste durch Azzoni umgearbeitet
werden.
Nachdem man in dieser Weise fast ein Jahr verloren hatte, überreichten die Compilatoren
eine Denkschrift, worin sie sich über die Schwerfälligkeit und Langsamkeit der
Revisionsarbeiten beklagen, und namentlich hervorheben, dass sie in ihren weiteren Arbeiten
gehemmt seien, so lange sie nicht wissen, welches Schicksal die im ersten Theile enthaltenen
principiellen Bestimmungen, welche mit
| Seite 71| Gegenständen des zweiten Theiles in engem Zusammenhange stehen, haben werden. Die
Beschlussfassung über die Principien, von denen sie geleitet wurden, oder die Aufstellung
anderer Principien, die für sie in Zukunft massgebend sein sollen, wird besonders dringend
empfohlen. Die Compilatoren erbieten sich zugleich in formeller Beziehung den gegen ihre
Arbeit erhobenen Bedenken nachzugeben, und eine Umarbeitung mit Hinweglassung der
doctrinellen Ausführungen und der Motive vorzunehmen. Zugleich wurde von ihnen
hervorgehoben, wie förderlich es für die Arbeit wäre, wenn sie in die Lage kämen, an den
Berathungen der Prüfungscommission Theil zu nehmen.
Diese Denkschrift war vielleicht die Veranlassung, dass die Kaiserin sich bewogen fand,
einen Mahnruf am 29. Mai 1756 an beide Commissionen ergehen
zu lassen, und die Anzeige der an der bisherigen Verzögerung schuldtragenden Personen zu
verlangen, indem sie zugleich betonte, wie sehr ihr und dem gemeinen Wesen an der Förderung
dieses heilsamen Werkes gelegen sei.
Die Rechtfertigungsberichte der Freiherren v. Buol und v.
Blümögen legen den Sachverhalt dar, aus welchem hervorgeht, dass das Hinderniss
nicht in dem üblen Willen oder in der Nachlässigkeit der Einzelnen, sondern in den
Verhältnissen lag. Hinsichtlich der eine Abhilfe bezweckenden Vorschläge stimmen beide
Commissionsvorstände darin überein, dass sie die Auflösung der Brünner Commission empfehlen.
Von den Brünner Compilatoren sollten die Repräsentanten des österreichischen und böhmischen
Landesrechtes — welche dadurch zugleich auch Repräsentanten römischer und deutscher
Rechtselemente waren — zur Wiener Commission zugezogen werden, und mit der
Ausarbeitung der Entwürfe betraut bleiben. Diese
| Seite 72| Auswahl wurde damit begründet, dass alle
Meinungsverschiedenheiten, welche sich bei den bisherigen Berathungen ergaben, auf den
Gegensatz zwischen den genannten zwei Landesrechten zurückzuführen seien. Anfangs hegte man
die Absicht, die übrigen Mitglieder der Brünner Commission nach Vollendung der Entwürfe zu
den Berathungen zuzuziehen, später wurde nur mehr eine schriftliche Begutachtung durch
dieselben in Aussicht genommen; thatsächlich unterblieb in der Folge jeder Verkehr zwischen
der durch die Zuziehung von Azzoni und Holger
verstärkten Commission in Wien und den übrigen Mitgliedern der Brünner Commission.
Die Genehmigung dieser Vorschläge erfolgte bald nachdem sie gestellt worden waren. Nicht
geringen Einfluss übte vielleicht auf die Annahme derselben die dadurch herbeigeführte
Möglichkeit, in den Kosten der Commission erhebliche Ersparnisse zu erzielen. Die Kaiserin
beschäftigte sich wenigstens in ihrer eigenhändigen Erschliessung mit der Kostenfrage, und
verfügte Ersparungen, welche über die gestellten Anträge hinausgingen.
Mit der Auflösung der Brünner Commission, welche am 9. Juli
1756 erfolgte, wurde die Wiener Prüfungscommission in eine Gesetzgebungscommission
umgestaltet, in deren Wirkungskreis allmälig die ganze Gesetzgebung fiel, und in welcher man
einen Vorläufer der später eingesetzten ständigen Gesetzgebungscommission erblicken
kann.N.72.1
| Seite 73|
Nachdem die Compilatoren Azzoni und Holger ihre
Stellung in Wien angetreten hatten, war es ihre erste Aufgabe, sich über die
Geschäftsbehandlung auszusprechen. Sie widerriethen jede Theilung der Arbeit, und bekämpften
namentlich die ursprünglich ausgesprochene Absicht, ihre Arbeiten durch
Ursini formuliren zu lassen. Nach ihrem Vorschlage sollte
Holger Materialien sammeln und andere Hilfsarbeiten verrichten;
Azzoni aber die Entwürfe selbst ausarbeiten und mit
Holger besprechen. Der beendigte Entwurf einer Abtheilung sollte dann
unter Hinzutreten eines österreichischen und eines böhmischen Mitgliedes der Commission
berathen und das hiebei Vereinbarte vor der ganzen Commission vorgetragen werden. Die
Meinungsverschiedenheiten, die dann noch übrig bleiben würden, wären in Sitzungen unter dem
Vorsitze des obersten Kanzlers auszugleichen gewesen.
Fast zwei Jahre vergingen, ehe die Compilationscommission mit einem Resultate ihrer
Thätigkeit hervortreten konnte. Obgleich man die Fortsetzung der in Brünn begonnenen
Arbeiten über den zweiten Theil ganz aufgegeben hatte, und sich ausschliesslich mit der
Umarbeitung des ersten Theiles beschäftigte, so konnte man diesen der Kaiserin doch erst im
Juni 1768 überreichen.
In dem Abschlusse dieses ersten Theiles des ganzen Werkes liegt ein bedeutendes Moment;
damit war der
| Seite 74| thatsächliche Beweis
geliefert, dass eine Vereinigung der Ansichten, die so weit auseinander zu gehen schienen,
möglich sei. Es war ein Erfolg der Codificationsbestrebungen erzielt, welcher nicht wenig
dazu beigetragen haben dürfte, dass man trotz der vielfältigsten Schwierigkeiten das
vorgesteckte Ziel nicht aus den Augen liess, und mit zäher Ausdauer auf der betretenen Bahn
fortschritt, die oftmals vergebliche Arbeit immer wieder von Neuem beginnend. Dieses Operat
ist auch darum von grosser Wichtigkeit, weil es die Grundlage aller späteren Arbeiten wurde,
und durch seine in sich abgeschlossene Existenz darauf Einfluss genommen haben dürfte, dass
man später auf den Gedanken gerieth, den das Personenrecht behandelnden ersten Theil des zu
schaffenden Gesetzbuches abgesondert als Gesetz einzuführen.
Das Materiale an Entwürfen, Vorträgen, Bemerkungen, Berathungsprotokollen, aus welchem
dieses Operat entstand, ist zum Theile erhalten, und gewährt einen Einblick in die
Anschauungen und Bestrebungen jener Zeit.
So sehr man bestrebt war, sich von dem römischen Rechte zu emancipiren, so sehr liebte man
es, das zu schaffende Werk mit der Justinianischen Compilation auf eine Stufe zu setzen, und
Aeusserlichkeiten nachzuahmen. Es sollte z. B. das Kundmachungspatent in der Form der Edicte
Justinian's ausgefertigt werden, was jedoch unterblieb. Man unterliess es auch, gegen den
bei Beginn der Berathungen gemachten Vorschlag sich in einer Einleitung über das Bedürfniss
der Rechtseinheit zu verbreiten.
An theoretischen Ausführungen sind namentlich die ersten Entwürfe sehr reich, sie geben in
den die ersten Abschnitte betreffenden Theilen die damals herrschenden naturrechtlichen
Anschauungen wieder. Bei der starken theocratischen Färbung derselben ist das Bestreben, den
| Seite 75| Wirkungskreis der geistlichen
Gerichtsbarkeit einzuschränken, doppelt bemerkenswerth.
Die Gewalt, Gesetze zu geben, wird als von Gott verliehen erklärt; dazu aber beigefügt,
dass "die Gesetze sich auf die gemeine Wohlfahrt gründen."
Als Grundlage aller positiven Vorschriften wird das Gebot hingestellt: "Liebe Gott über
Alles und den Nächsten wie dich selbst" und aus demselben die Pflicht der Ehre und des
Gehorsames gegen Gott, der Selbstpflege gegen sich und der Erhaltung gegen die menschliche
Gesellschaft abgeleitet. Das in dieser Weise characterisirte positive oder geordnete Recht,
welchem das natürliche Recht entgegengehalten wird, soll in das göttliche und menschliche,
und das letztere in das Völkerrecht und Civilrecht zerfallen. Diese Eintheilung bildete den
Gegenstand einer Controverse zwischen der Brünner und Wiener Commission, indem letztere die
Hauptabtheilung des Rechtes in das göttliche und menschliche gezogen wissen wollte, während
erstere ihre Auffassung durch die Bemerkung unterstützte, dass sie dem Unterschiede dessen
entspreche, was Gott als Urheber der Natur und was er als höchster Gesetzgeber gesetzt
habe.
Ausser der Eintheilung waren es unter den in der ersten Abhandlung normirten Gegenständen
namentlich das Gewohnheitsrecht und die Interpretationsregeln, welche in den zwischen den
beiden Commissionen gewechselten Bemerkungen erörtert wurden. Die Brünner Commission
gewährte dem Gewohnheitsrechte, das sie in dem stillschweigenden landesfürstlichen Willen
gegründet fand, nur einen sehr geringen Einfluss, denn sie wies die Gerichte an, wenn sich
eine Lücke zeige, durch Anfragen einen Act der Gesetzgebung zu provociren, ergriff besondere
Vorsichtsmassregeln gegen den möglichen Einfluss des
| Seite 76| Gerichtsgebrauches, indem sie den Präjudicien jede
verbindliche Kraft absprach, und machte die verbindliche Kraft einer Gewohnheit davon
abhängig, dass sie vernunftgemäss und nicht wider die guten Sitten, das Recht und die
gemeine Wohlfahrt sei. Nicht mit Unrecht wurde bei der Wiener Commission gegen diese
Bestimmungen eingewendet, dass unter der Herrschaft derselben ein Gewohnheitsrecht weder
entstehen noch bewiesen werden könne. Doch nicht bloss darum sprach man sich für die
Weglassung des vom Gewohnheitsrechte handelnden Abschnittes aus, sondern weil durch
Zulassung eines Gewohnheitsrechtes die Gleichförmigkeit des Rechtes aufgehoben und Anlass zu
Missbräuchen geboten würde; denn das Gewohnheitsrecht sei ein foetus reipublicae
democraticae. Die Brünner Commission vertheidigte sich lebhaft gegen diese Auffassung, indem
sie gerade mit Rücksicht auf die Majestätsrechte sich dafür ausprach, dass die höchste
Gewalt, wenn sie stillschweigend in ein entstehendes Gewohnheitsrecht einwilligen wolle,
darin nicht zu beschränken sei. Ausserdem wird sich auf die Anerkennung des
Gewohnheitsrechtes in vielen landesfürstlichen Verordnungen, so wie darauf berufen, dass
fast das ganze österreichische Landesrecht auf Gewohnheiten beruhe. Zur Unterstützung wird
ferner die Anerkennung des Gewohnheitsrechtes im Entwurfe des preussischen Landrechtes
angeführt.
Unvermeidlich sei es übrigens hinsichtlich quantitativer Bestimmungen über Maass, Grösse,
Zahl, Zeit, Ort den Landesbrauch als massgebend anzuerkennen; endlich sei die Anerkennung
des Gewohnheitsrechtes auch darum nöthig, weil man nicht immer, wenn in der
Gesetzesanwendung eine Lücke wahrgenommen werde, einen Act der Gesetzgebung hervorrufen
könne.
Die Wiener Commission liess sich dadurch von ihrer
| Seite 77| Ansicht nicht abbringen, und erst, nachdem die Stellung
dieser Commission sich änderte, und die Compilatoren Azzoni und
Holger in dieselbe aufgenommen wurden, gelang es bei der letzten
Revision, das Gewohnheitsrecht zur Anerkennung zu bringen. Einen gleichen Gang nahm die
Controverse über die Aufstellung von Interpretationsregeln, welche nach der Intention der
Brünner Commission gegen das Haften am Buchstaben gerichtet waren, und die häufigen
Gesetzeserläuterungen überflüssig machen sollten. Bei der Wiener Commission nahm man aber
Anstoss daran, dass zwischen dem Wortlaute und Sinne eines Gesetzes unterschieden werden
könnte, und meinte, dass die Zulässigkeit dieser Unterscheidung aus der natürlichen so wie
aus der christlichen Moral ausgerottet werden müsse, weil sonst Treu und Glauben darüber zu
Grunde gehen würden. Die Aufrechthaltung einer Rechtseinheit und Rechtssicherheit hielt man
für unmöglich, wenn jede Entscheidung von der Auslegung abhängen solle, die der einzelne
Richter dem Gesetze geben wolle. Diesem Zustande gegenüber sei das Anhäufen von
Declarationen das geringere Uebel. Die Brünner Compilatoren beharrten bei ihrer Ansicht,
dass die Behelligung der gesetzgebenden Gewalt durch das Erbitten von Gesetzerläuterungen zu
vermeiden sei, und legten Werth darauf, dass sie die Grundsätze der Interpretationskunst,
welche man bisher zu den arcanis der Rechtswissenschaft rechnete, popularisirten und
gemeinverständlich darstellten. Bei der letzten Revision wurden die Interpretationsregeln
wieder in das Operat aufgenommen. Dadurch wurde die Stoffeintheilung der ersten Abhandlung
mit jener nahezu übereinstimmend, welche von der Brünner Commission vorgeschlagen worden
war; sie wich aber von dem ursprünglichen Generalplane ab, indem statt sechs Abschnitten
| Seite 78| nur vier, welche von den Gesetzen
— den Gewohnheiten — den Freiheiten (Privilegien) — und der Ausdeutung
handeln, angeführt werden, denen ein Eingang — von den Rechten insgemein —
vorangeht.
Bei der zweiten Abhandlung vom Stand der Menschen behielt man die Eintheilung des
Generalplanes in drei Abschnitte bei.
Im Stande der Menschen erblickte man nach der bei der Wiener Commission angenommenen
Definition "eine Eigenschaft, kraft welcher Jemand als ein Mitglied einer menschlichen
Hauptgesellschaft betrachtet und denen solcher Gesellschaft anklebenden Rechten theilhaftig
wird."
Von solchen Hauptgesellschaften nahm man aber drei als vorhanden an, "die erste
Gesellschaft unter allen freien Menschen, die zweite unter Gliedern eines Staates, die
dritte unter Hausgenossen, daher denn auch der Stand der Menschen dreifach ist, der Stand
der Freiheit, der bürgerliche Stand in einem Staate, der Hausstand."
Unter den Differenzen, welche hinsichtlich dieser Abhandlung zwischen den beiden
Commissionen entstanden, verdient jene besonders hervorgehoben zu werden, welche sich auf
die Frage bezieht, wer als Ausländer anzusehen sei. Die Brünner Commission hielt dafür, dass
die Angehörigen der einzelnen Kronländer im Verhältnisse zu einander als Ausländer zu
behandeln seien, und dass man von dieser Regel nur hinsichtlich der erbländischen
Unterthanen eine Ausnahme machen könne, da die neue Gesetzgebung dazu beitragen solle, die
Bande unter den Erblanden fester zu knüpfen. Die Wiener Commission sträubte sich dagegen,
die nicht zu den Erblanden gehörigen Unterthanen der Kaiserin als Ausländer zu bezeichnen,
und wollte nichts davon wissen, dass man die Anerkennung
| Seite 79| der Rechtsfähigkeit im Verkehre zwischen den Kronländern von
der Reciprocität abhängig machen solle.
Die Bestimmungen, welche nach dem Generalplane den Inhalt der vorletzten Abhandlung von
den Herren und Unterthanen bilden sollten, wurden von der Brünner Commission in zwei
Abhandlungen vertheilt und der Abhandlung über den Stand der Menschen angereiht.
Die erste derselben, welche in zwei Abschnitte — von der Untertänigkeit und von den
Wirkungen der Unterthänigkeit — zerfällt, handelt von der persönlichen
Unterthänigkeit; die zweite, vier Abschnitte — von den Erbholden, von den Wirkungen
des Erbholdrechts, von den eigengenannten Grundunterthanen, von den Wirkungen des
grundobrigkeitlichen Rechtes — enthaltende Abhandlung ist der Normirung der
Verhältnisse der anderen Gattungen von Unterthanschaft und den für alle Arten von
Unterthänigkeit geltenden Bestimmungen gewidmet. Die in diesen Abhandlungen enthaltenen
Anordnungen enthalten fast nichts, was mit dem gegenwärtigen Rechte zusammenhängen würde.
Die Erörterungen, welche hierüber zwischen den beiden Commissionen stattfanden, sind nur
darum interessant, weil sie für die Unsicherheit characteristisch sind, mit welcher man sich
im Bestreben, die Lage der Unterthanen zu mildern, bewegte. Man hielt es z. B. für nöthig,
den Ausspruch, dass es in den Erblanden keine Leibeigenschaft gebe, zu mildern, da die
Bauern sich sonst als berechtigt fühlen und daraus gefährliche Folgerungen ableiten könnten.
Nur der Abschnitt über die Wirkungen des grundobrigkeitlichen Rechtes enthält Bestimmungen
über das Tubularwesen, welche mit dem heutigen Rechtszustande zusammenhängen. Es findet sich
daselbst der Grundsatz ausgesprochen, dass man dingliche Rechte nur durch die
grundbücherliche Eintragung erwerben
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könne; dieser Grundsatz blieb übrigens damals nicht ohne Anfechtung, denn man hielt bei der
Wiener Commission dafür, dass die Eintragung nur zum Beweise diene, nicht aber für den
Bestand des Rechtes wesentlich sei.
Die fünfte, dem Eherechte gewidmete Abhandlung, welche nach dem Generalplane der
Abhandlung über die väterliche Gewalt folgen sollte, wurde nebst der Abhandlung über die
Verwandtschaft vorangestellt und nach den zwei Abhandlungen über das
Unterthänigkeitsverhältniss eingetheilt. Die Unterabtheilung dieser Abhandlung wurde
gleichfalls etwas geändert, indem man den letzten Abschnitt "von der Versicherung der
Heirathssprüche und derselben rechtlichen Forderung" wegliess, und den Inhalt der übrigen
vier Abschnitte in sechs Abschnitte vertheilte. Der Inhalt dieser Abhandlung ist zum
grössten Theile der Regelung der Vermögensverhältnisse gewidmet; nur der erste Abschnitt
behandelt das Eheverlöbniss, und damit im Zusammenhange die Fälle, in denen die Eingehung
einer Ehe von der Ertheilung einer Genehmigung abhängig ist. Das Eherecht festzusetzen hatte
man keine Veranlassung, da die geistliche Gerichtsbarkeit in Ehesachen aufrecht erhalten
bleiben sollte. Im Laufe der Berathungen machte sich gleichwohl das Bestreben geltend, den
Einfluss der geistlichen Gerichtsbarkeit einzuschränken. Es war namentlich die Wiener
Commission, welche die Ansicht vertrat, dass das geistliche Gericht bei den Entscheidungen
über den Bestand der Ehe an das weltliche Recht in Beziehung auf die Prüfung der
persönlichen Rechtsfähigkeit gebunden sei. Bei dieser Commission war man auch bemüht, jeden
Eingriff der geistlichen Gerichtsbarkeit in die Entscheidung über die Vermögensfragen fern
zu halten; man entzog darum auch den vor dem geistlichen Gerichte in
Vermögensangelegenheiten geschlossenen Vergleichen
| Seite 81| die Executionsfähigkeit. Anderseits lehnte man die von der
Brünner Commission beantragten Bestimmungen ab, nach welchen die Vollstreckung auf Erfüllung
eines Eheverlöbnisses durch den weltlichen Arm hätte erfolgen sollen. Die Wiener Commission
war es auch, welche auf nicht katholische Unterthanen Rücksicht nahm, und darum die
Bestimmung ablehnte, dass das Witthum durch den Abfall vom katholischen Glauben verwirkt
werden solle.
In den vermögensrechtlichen Bestimmungen zeigt sich der Einfluss ständischer Unterschiede
namentlich in Beziehung auf die Gültigkeit formloser Schenkungen unter Ehegatten, dann
hinsichtlich der beschränkten Zulässigkeit von Erb- und Gütergemeinschaftsverträgen. Die
Gestattung der Gütergemeinschaftsverträge mit der Beschränkung der Zulässigkeit auf "gemeine
Leute" wurde erst bei der Wiener Commission mit Berufung auf die in Oesterreich bestehende
Uebung ausgesprochen.
Bemerkenswerth sind die Vermittlungsanträge zwischen der den älteren namentlich dem
böhmischen Rechte eigentümlichen Verpflichtung der Familie zum standesmässigen Unterhalte
der Wittwe, so wie zum Unterhalte und zur Ausstattung der Töchter, dann dem Bestreben, diese
ungewisse Verpflichtung hinsichtlich der Quantität der Leistung und der Person des
Verpflichteten zu präcisiren. Dazu gehört die Verwandlung des Anspruches der Wittwe auf
Unterhalt in einen Erbanspruch; die Entbindung der Seitenverwandten von der Verpflichtung
zur Bestellung eines Heirathsgutes. Die Brünner Commission hat in letzterer Beziehung zwar
anerkannt, dass die Brüder nicht schuldig sind, ein Heirathsgut zu bestellen, jedoch noch
beigesetzt, dass eine solche Bestellung sehr geziemend sei: dieser Beisatz wurde erst bei
der letzten Revisionsberathung gestrichen.
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Die bevormundende Richtung der Zeit ist characteristisch in den Verboten ausgeprägt, durch
welche verhütet werden sollte, dass man die Freiheit der Verfügung über das Vermögen bei
Eingehung der Ehe in zu hohem Grade einschränke. Aus diesem Grunde sollte durch alle
Verträge unter Ehegatten nicht mehr als ein Drittel ihres Vermögens gebunden werden.
Die Abhandlung von der Verwandtschaft unterscheidet sich in Beziehung auf die
Stoffvertheilung von dem Generalplane nur dadurch, dass der erste Abschnitt in die zwei
Abschnitte von den Gattungen der Verwandtschaft und von den Staffeln der Verwandtschaft
zerlegt wurde. Bemerkenswerth ist das Hervorheben der Unterscheidung zwischen dem männlichen
und weiblichen Stamme, welche Unterscheidung auch einen sehr bedeutenden Einfluss auf den
Inhalt und Umfang der den Verwandten zustehenden Berechtigung hat. Zu den Rechten, welche
beiden Arten von Verwandten gemeinsam zukommen, werden gerechnet, der Anspruch auf ein
besonderes Verfahren in den unter Verwandten vorkommenden Streitigkeiten, auf besondere
Schonung der Ehre und auf einige Ausnahmen im Vollstreckungsverfahren. Principielle
Differenzen fanden aus Anlass dieser Abhandlung zwischen den beiden Commissionen nicht
statt; die Wiener Commission beschloss nur, abweichend von der Brünner Vorlage, bei der
Darstellung der verwandtschaftlichen Verhältnisse dem Beispiele der österreichischen
Successionsordnung zu folgen.
Im Wesen der Sache wichen die beiden Commissionen auch hinsichtlich der Abhandlung von der
väterlichen Gewalt nicht von einander ab. Die Stellung dieser Abhandlung und die
Stoffvertheilung in derselben bekunden eine seit der Entwerfung des Generalplanes vor sich
gegangene Aenderung der Ansichten. Nach dem letzteren sollte sie sich an
| Seite 83| die Abhandlung vom Stand der Menschen
anschliessen; nach dem Entwürfe bildet sie den Uebergang zur Abhandlung von der
Vormundschaft. Nach dem ursprünglichen Plane sollten die Abschnitte nach der Rechtssphäre
der an dem Familienverhältnisse theilnehmenden Personen — Vater — Mutter —
Kind — abgegrenzt werden; in dem Entwurfe ist aber der Stoff nach den Gesichtspunkten
der Erlangung, Wirkung und Erlöschung der väterlichen Gewalt vertheilt.
Die im Jahre 1753 erfolgte Hinausschiebung der Grossjährigkeit bis nach Zurücklegung des
vierundzwanzigsten Lebensjahres bereitete den Commissionen grosse Schwierigkeiten. Man
suchte diese Massregel dadurch zu mildern, dass man die Dauer des väterlichen
Fruchtniessungsrechtes auf die mit dem zwanzigsten Jahre endigende Unvogtbarkeit
einschränkte, über diese Zeit hinaus nur die Ausübung einer Beistandschaft statt der
väterlichen Gewalt zuliess, und zahlreiche Fälle festsetzte, in denen der vogtbare jedoch
noch minderjährige Sohn von der Beistandschaft entbunden wurde. Als ein Vorläufer der
spätern Aufhebung des elterlichen Fruchtniessungsrechtes verdient die Bestimmung
hervorgehoben zu werden, welche den Vater verpflichtet, ein Drittel der Nutzungen des
Kindergutes zur Abtragung der Schulden oder zu Meliorationen zu verwenden.
Dass man das Wesen der väterlichen Gewalt in Pflichten und nicht in Rechten des Vaters
erblickte, dafür spricht einerseits die ausdrückliche Verwahrung gegen eine Verwechslung der
Bestimmungen des Entwurfes mit der römischen Auffassung der patria potestas, anderseits die
Controle, die gegen den Vater geübt wird, um eine schlechte Verwaltung oder gar eine
Veräusserung des Kindergutes zu hindern.
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Die Aenderungen in der formellen Behandlung der Bestimmungen über die Vormundschaft und
Curatel, welche der Vergleich des Entwurfes mit dem Generalplane erkennen lässt, scheinen
gleichfalls aus einer Aenderung in der Auffasung zu fliessen.
Die Vormundschaft und die Curatel, welche den Inhalt yon zwei besonderen Abhandlungen
bilden sollten, wurden zu einer einzigen Abhandlung mit dem Titel "Von der Vormundschaft"
vereinigt. Die Untertheilung in Abschnitte zeigt ferner, dass man der Verschiedenheit der
Entstehungsgründe der Vormundschaft nicht die ursprüngliche Bedeutung beilegte, welche dazu
bestimmte, jede Art der Vormundschaft in einem besonderen Abschnitte zu behandeln. Die
ältere Auffassung, welche in der Vormundschaft nicht bloss eine Summe von Pflichten, sondern
auch ein werthvolles Recht erblickt, klingt noch in dem Entwürfe durch, und ist bis auf den
heutigen Tag nicht gänzlich beseitigt worden. Nach dem Entwurfe wird als Grundlage der
verwandtschaftlichen Vormundschaft die Verbindung des Blutes, daneben aber auch die
Erbanwartschaft bezeichnet, und darum verliert auch ein zur Vormundschaft berufener
Verwandte, welcher sich zur Antretung der Vormundschaft nicht meldet, die Erbfähigkeit in
Ansehung des Mündelvermögens. Die Consequenzen der Auffassung über das Wesen der
Vormundschaft zeigen sich zunächst bei den Bestimmungen über die Entlohnung der Vormünder.
Der Entwurf sollte zwischen den einander als Gegensätze gegenüber gestellten
österreichischen und böhmischen Rechten, von denen ersteres die Belohnung nach richterlichem
Ermessen bestimmen liess, letzteres aber dieselbe auf ein Sechstel des reinen Einkommens
fixirte — vermitteln. Zu diesem Zwecke wurde eine Scala aufgestellt, nach welcher die
Belohnung des Vormundes, je
| Seite 85| nachdem
das Einkommen 3000 bis 30,000 fl. betrug, 500 bis 4000 fl. betragen konnte; bei einem
Einkommen von mehr als 30,000 sollte die Belohnung vom Landesfürsten, bei einem Einkommen
unter 3000 fl. nach richterlichem Ermessen bestimmt werden.
Bei der Wiener Commission hielt man es nicht für räthlich, diese Rechtsverschiedenheit zu
beseitigen, und beschloss die Aufrechthaltung des bestehenden Zustandes mit dem Beisatze,
dass die Belohnung dort, wo sie nach dem Ermessen bestimmt wird, nicht mehr als ein Sechstel
des reinen Einkommens betragen dürfe.
Das Bestreben, die Wirkungen der Hinausschiebung der Grossjährigkeit zu mildern, zeigte
sich bei der Behandlung der Vormundschaft in derselben Weise, wie diess hinsichtlich der
väterlichen Gewalt erwähnt wurde.
Die letzte Abhandlung von den Dienstpersonen wurde dem Personenrechte angereiht, weil man
annahm, dass dem Herrn eine Art von Gewalt über seine Diener zustehe, und weil man in dem
Abschlusse eines Vertrages zwischen Herr und Diener keine ausreichende Grundlage zur
Beurtheilung des gegenseitigen Verhältnisses erblickte.
Es war auch nicht bloss das Verhältniss zwischen Herr und Diener, dessen Regelung man sich
zur Aufgabe machte, man hatte auch die Beziehungen vor Augen, in die eine Dienstperson als
Diener einer Grundobrigkeit trat. Von diesem Gesichtspunkte aus betrachtet erschien der
Diener nicht bloss als Untergebener und Bevollmächtigter seines Herrn, sondern auch als
Vorgesetzter der Unterthanen und als Träger staatlicher Aufgaben, die er als
Patrimonialbeamte zu erfüllen hatte. Er hat demnach in Ausübung seiner Dienstespflichten
auch für die Kundmachung und den Vollzug der Gesetze und Verordnungen zu sorgen; es wird ihm
die Aufrechthaltung des Nahrungsstandes
| Seite 86| der Unterthanen, die Erhaltung guter Nachbarschaft, die Verbesserung der Landwirtschaft
und Viehzucht an's Herz gelegt.
Das Gewaltverhältniss zwischen Herr und Diener findet seinen Ausdruck namentlich darin,
dass die Herren, welche zugleich Grundobrigkeiten waren, die Jurisdiction über ihre
Dienstpersonen selbst ausüben, und in Rechnungsstreitigkeiten selbst entscheiden sollten. In
Ausübung dieser Gerichtsbarkeit konnte ein Herr seinen Beamten, wenn er bei der Scontrirung
der Casse Anstände wahrnahm, verhaften. Nach dieser Auffassung des Verhältnisses zwischen
Herr und Diener konnten die Pflichten des Letzteren nicht scharf abgegrenzt werden. Die
Grundlage für die Beurtheilung der Pflichten sollte nicht bloss in der vertragsmässigen
Uebernahme der Pflichten, sondern darin liegen, dass der Herr dem Diener Vieles anvertrauen
müsse. Es sollte daher der Umfang der Verpflichtung und ausserdem das Verschulden eines
Dieners nach Ermessen beurtheilt werden. Als Leitfaden für die Anwendung dieses Ermessens
wurde aber die Regel aufgestellt, es entspreche der Milde des Gesetzes und der
Menschlichkeit, hiebei mehr die Milde als die Strenge walten zu lassen. Diese Unbestimmtheit
war es namentlich, welcher man im Schoosse der Wiener Commission abzuhelfen suchte;
ausserdem war man da bestrebt, die Jurisdictionsgewalt des Herrn über den Diener
einzuschränken.
Hinsichtlich der formellen Behandlung ist nur zu erwähnen, dass man den dritten Abschnitt
des Brünner Entwurfes, welcher "von dem Recht und Verbindung des Herrn aus Handlungen der
Dienstpersonen" handelt, als in den dritten Theil gehörig wegliess.
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Nach Beendigung des ersten Theiles wurde die Commission gedrängt, die bereits in Brünn
begonnenen Arbeiten über den zweiten Theil wieder aufzunehmen.
Während die Revisionsarbeiten über die erste Redaction des ersten Theiles bei der Wiener
Prüfungscommission sich im Zuge befanden, wurden in Brünn die Abhandlungen über die Sachen
im Allgemeinen, über das Eigenthum, über Schenkungen bearbeitet und Vorarbeiten für die das
Erbrecht betreffenden Abhandlungen gemacht. Die ersten Entwürfe der Abhandlungen über die
Sachen und über das Eigenthum, welche von Thinefeld herrührten, wurden
bei der Berathung verworfen. Dieselben waren reich an Bestimmungen, welche dem Gebiete der
Verwaltung angehören, und sich namentlich auf die Benützung des fliessenden Wassers und
Schutzanstalten gegen Wasserschäden, dann auf die Herstellung und Erhaltung von Wegen
bezogen.
Erwähnenswerth ist die Debatte, welche aus Anlass der Aufzählung der dem Verkehre
entzogenen Sachen über das Asylrecht entstand. Die Beseitigung desselben hielt man damals
noch für unzulässig, und suchte sich durch das Betreten eines Mittelweges und Verweigerung
des Asylrechtes für gewisse Verbrechen zu helfen. Das Asylrecht soll nur zur Erhaltung des
Lebens, nicht aber zur Verhinderung der Züchtigung dienen, und darin seine Grenze finden,
dass die Geistlichkeit, wenn man auch die Anhaltung eines Missethäters von ihr nicht
verlangen könne, demselben doch nicht zur Flucht verhelfen dürfe.
Characteristisch für die Bestrebungen jener Zeit ist es, dass man einerseits nur
Katholiken den Erwerb unbeweglicher Güter gestattete, während man anderseits die
| Seite 88| todte Hand vom Erwerbe unbeweglicher Güter
ausschloss und den weltlichen Ständen ein Einstandsrecht hinsichtlich der von der
Geistlichkeit früher erworbenen Güter einräumen wollte.
Die Umarbeitung, welcher Azzoni die beiden erwähnten Abhandlungen
Thinefeld's unterzog — die Abhandlung über die Schenkungen kam
gar nicht zur Berathung — wich in der Eintheilung des Stoffes von dem ursprünglich
festgesetzten Generalplane wesentlich ab. Die Abhandlung von den Sachen enthält nebst einem
Eingange sieben Abschnitte, — von den Sachen, die Gott geheiligt sind, — von den
Sachen, die in dem Gebrauche aller Menschen sind, — von den Sachen eines Staates oder
Landes, — von den Sachen derer Gemeinden, — von den Sachen derer einzelnen
Personen, — von beweglichen und unbeweglichen Sachen, — von unkörperlichen
Sachen.
Die Abhandlung vom Eigenthum zerfällt in drei Abschnitte: von Erwerbung, von Uebertragung
und von den Wirkungen des Eigenthums.
Nach diesen Entwürfen gibt es keine herrenlosen Sachen, denn alle Sachen werden entweder
vererbt, oder das landesfürstliche Heimfallsrecht findet auf dieselben Anwendung. Die
Occupation gewährt nur Besitz. Dem Landesfürsten steht das Eigenthum an allen öffentlichen
Sachen, deren Gebrauch freigegeben ist, zu. Als Grundlage des Sondereigenthums, das erst
nach dem Aufhören der ursprünglichen Gemeinschaft der Güter entstand, wird sowohl das
Naturrecht als die Uebereinstimmung aller Völker angeführt; die Ausübung der
Eigenthumsrechte beruht auf der Anerkennung der bürgerlichen Gesellschaft unter Vorbehalt
der Berechtigung zur Expropriation.
Diese beiden Abhandlungen waren noch während der Dauer der in Brünn eingesetzten
Commission redigirt
| Seite 89| worden, und
wurden nach Auflösung dieser Commission nur mehr einer kurzen Revision durch die
Compilatoren, welche nach Wien übersiedelten, unterzogen.
Um so mehr Zeit nahm die Ausarbeitung der das Erbrecht betreffenden Abhandlungen in
Anspruch. Dieselben wurden schon, während die Commission in Brünn tagte, in Angriff
genommen, und man beschäftigte sich damals namentlich mit der Ausarbeitung eines allgemeinen
Theiles, welcher abweichend von der im Generalplane enthaltenen Anordnung des Stoffes den
Bestimmungen über die testamentarische und die gesetzliche Erbfolge vorangehen sollte. Es
liegen hierüber zwei Entwürfe Azzoni's vor, welche von den Erbschaften
und dem Erben überhaupt handeln. Man findet darin den Gedanken ausgeführt, dass die Rechte
des Erblassers auf den Erben, ohne der Entstehung einer Lücke Raum zu geben, übergehen
sollen, und dass die Gesetzgebung dafür zu sorgen habe, dass der Rechtsnachfolger nicht
ungewiss sei. Die positive Gesetzgebung erscheint als die alleinige Grundlage der Erbfolge;
die Gestattung der testamentarischen Erbfolge wird aus dem Eigenthumsrechte des Erblassers
und aus der natürlichen Billigkeit abgeleitet, die Zulassung der gesetzlichen Erbfolge auf
den vermutheten Willen des Erblassers zurückgeführt. Diese Entwürfe enthalten ausserdem noch
Grundsätze über das Verhältniss des Erben zu dritten Personen, und darunter die Anordnung,
dass kein Erbe sich eigenmächtig in den Besitz des Nachlasses setzen und vor Rechtfertigung
seines Erbrechtes mit den Nachlassgegenständen verfügen dürfe.
Als die Compilatoren zu Ende des Jahres 1758 sich wieder mit dem Erbrechte zu beschäftigen
begannen, glaubten sie sich ihre Arbeit dadurch zu erleichtern, dass sie im Gegensatze zu
der in Brünn angenommenen
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Aufeinanderfolge der Arbeiten, welche sie vom Allgemeinen zum Besonderen fUhren sollte,
nunmehr zuerst den besonderen Theil in Angriff zu nehmen beschlossen. Nach der von ihnen
angenommenen Eintheilung sollte das Erbrecht in drei Abhandlungen erledigt werden, von denen
die eine der testamentarischen Erbfolge, die zweite der gesetzlichen Erbfolge und die dritte
den beiden Arten der Erbfolge gemeinschaftlichen Bestimmungen gewidmet wurde.
Der enge Zusammenhang aller das Erbrecht betreffenden Normen liess es bald als
unzweckmässig erkennen, die Commission früher zu Berathungen zusammentreten zu lassen, ehe
ihr das vollständige Operat der Compilatoren vorliegen würde. Das Unterbleiben der Sitzungen
der Compilationscommission, welche man sich schon als ein ständig wirkendes Organ anzusehen
gewöhnt hatte, rief anderseits drängende Massregeln hervor und man suchte namentlich durch
das Abfordern periodischer Rechenschaftsberichte einen beschleunigenden Einfluss zu üben.
Die Ungeduld, mit welcher man die Beendigung des Erbrechtes erwartete, wird erklärlich, wenn
man erwägt, dass man gerade auf dem Gebiete des Erbrechtes den Mangel eines "gewissen"
Rechtes am lebhaftesten beklagte. Namentlich die niederösterreichischen Stände, welche es
unter Karl VI. erwirkt hatten, dass man aus dem Entwurfe der
Landesordnung den die gesetzliche Erbfolge behandelnden Theil ausschied und zum Gesetze
erhob, waren es, welche auf die gesetzliche Regelung der testamentarischen Erbfolge
drängten. Die Unsicherheit des Erbrechtes, die Vielfältigkeit der Rechtsstreite, welche aus
dem Rechtsübergange von Todeswegen entstehen, wurde in jener Zeit mit lebhaften Farben in
vielen Denkschriften geschildert und um Abhilfe gebeten. Diesen Verhältnissen wird man es
zuzuschreiben haben, dass schon bei Beginn des Jahres 1759
| Seite 91| der Gedanke auftauchte, das von der Commission
auszuarbeitende Erbrecht noch vor Beendigung des ganzen codex theresianus als Gesetz
einzuführen.
Die vielfältigen an die Compilatoren ergangenen Mahnungen verfehlten nicht die Wirkung,
dass diese mit einem staunenswerten Aufwand an Fleiss arbeiteten. Ihre umfangreichen, schwer
zu bewältigenden Entwürfe, Denkschriften und Protocolle, — welche nur zu einem
geringen Theile erhalten sind, — geben Zeugniss bievon. Die Fülle des Stoffes übte
aber bei der geringen Fähigkeit, allgemeine Regeln zu abstrahiren, und bei der ängstlichen
Sucht, für alle möglichen Fälle Vorsorge zu treffen, einen erdrückenden Einfluss.
Dem allseitigen Drängen nachgebend brachten die Compilatoren Bruchstücke ihrer Arbeit von
der Errichtung von Testamenten und von der Erbseinsetzung zur Berathung, welche die erste
Hälfte des Jahres 1759 ausfüllte.
Bemerkenswerth ist das hiebei an den Tag tretende Streben, die Testirungsfähigkeit zu
erweitern und die Aufrechthaltung letzter Willenserklärungen durch Verminderung der
Förmlichkeiten zu fördern.
Man bekämpfte namentlich die Testirungsunfahigkeit, welche die Compilatoren als eine Folge
einer jeden Verurteilung wegen eines Verbrechens ausgesprochen wissen wollten, und
beschränkte sie schliesslich auf die Fälle einer Verurteilung zum Tode, und auch dann
sollten Verfügungen, welche fromme Stiftungen enthalten und nicht mehr als ein Viertel des
Vermögens in Anspruch nehmen, in Geltung bleiben. Die Zulassung von minder feierlichen
Testamenten — Hauptgeschäfte genannt — bezweckte eine sehr wesentliche
Vereinfachung, da die Zuziehung von zwei Zeugen zur Giltigkeit der letzten Willenserklärung
genügen sollte, während zu einem feierlichen
| Seite 92| Hauptgeschäfte fünf Zeugen erfordert wurden. Das minder
feierliche Testament wurde zugleich für sehr grosse Kategorien von Fällen anwendbar erklärt,
z. B. für alle Testamente des Landvolkes, für Testamente zu Gunsten von gesetzlichen Erben,
frommen Stiftungen. Der Einfluss der ständischen Gliederung macht sich darin fühlbar, dass
die Zuziehung von drei Zeugen zu einem feierlichen Hauptgeschäfte, das nach der Regel fünf
Zeugen erfordert, für ausreichend erklärt wird, wenn die zugezogenen Zeugen dem Herren- oder
Ritterstande angehören.
Andere Bestimmungen sind dadurch characteristisch, weil sie zeigen, bis zu welchem Grade
diejenigen, welche die Einführung eines sichern Rechtes anstrebten, genöthigt waren, dem
subjectiven Ermessen, der Würdigung concreter Umstände Raum zu geben. Dahin gehören das
Verbot, so viele Erben einzusetzen, dass eine Vertheilung des Nachlasses unthunlich werde;
ferner die Bestimmung, dass jene Bedingungen ungiltig seien, "zu deren Beifügung der
Erblasser keine billige Ursache haben kann, oder die dem gemeinen Wohl, Nutzen, Zierde des
Geschlechtes, Ehrbarkeit, Wohlstand, Erhaltung des Vermögens und guter Wirthschaft zuwider,
— ganz gleichgiltig — ohne alle nutz- oder ehrbare Absicht in blossem Eigensinn
gegründet sind."
Den grössten Schwierigkeiten begegnete die Commission aber erst dann, als sie zur
Berathung des Abschnittes über den Pflichttheil schritt. Einstimmig schien man der Ansicht
gewesen zu sein, dass die für den Herren- und Ritterstand geltenden Sonderbestimmungen, nach
denen die Töchter nur einen standesmässigen Unterhalt und die Bestellung eines Heirathsgutes
fordern konnten, zu Gunsten der Töchter zu ändern seien. Die gleiche Einstimmigkeit
herrschte aber auch in der Richtung, dass die Söhne zum
| Seite 93| Zwecke der Erhaltung der Geschlechter bevorzugt werden
müssen. Aus dem Bestreben, diesen zwei ganz entgegengesetzten Richtungen gerecht zu werden,
entsprangen die mannigfaltigsten Vorschläge.
Nach dem ersten Entwürfe Azzoni's sollten die Töchter eine
Abfertigung, für welche eine Minimalgrenze festgesetzt wurde — 6000 fl. beim
Herrenstand, 3000 fl. beim Ritterstand — erhalten. Darin fand man aber eine
Begünstigung von sehr zweifelhaftem Werthe und suchte den Töchtern einen Anspruch auf eine
Quote am Nachlass, welche von Einigen mit 1/4 von Anderen mit 1/6 oder mit 1/8 bemessen
wurde, einzuräumen. Besondere Combinationen wurden dann noch angewendet, um zu verhindern,
dass nicht ein Sohn, wenn sehr viele Söhne mit Einer Tochter concurriren, weniger als eine
Tochter erhalte, und dass anderseits die den Töchtern bestimmte Quote zur Bestreitung des
Lebensunterhaltes unzureichend sei. Diese Frage, welche die Commission in der ersten Hälfte
des Jahres 1760 beschäftigte, wurde in diesem Stadium der Berathungen nicht zum Abschlusse
gebracht. Unentschieden blieb auch eine andere Frage, welche durch viele Jahre einen
Gegenstand der Verhandlungen bei den Centralstellen bildete, und welche durch die Arbeit der
Compilatoren neuerlich in Fluss gebracht worden war. Es handelte sich um die
Pflichttheilsberechtigung und um die Erbberechtigung der Geistlichen die
Compilationscommission, welche zunächst den Regularclerus vor Augen hatte, sprach sich gegen
dieselbe aus, da der Grund dieser Berechtigung, nämlich die Fürsorge für die Erhaltung,
wegfalle, und es im öffentlichen Interesse liege, den Erwerb der todten Hand zu beschränken.
Die desshalb an die Kaiserin gerichtete Anfrage, welche sich an die früheren Verhandlungen
beim Directorium, — das sich gegen und in der
| Seite 94| Ministerconferenz, die sich für die Erbfähigkeit entschieden
hatte, — anschloss, kam unresolvirt zurück, und die Commission beschloss, die Sache
auf sich beruhen zu lassen.
Die Abhandlung vom Pflichttheil gab noch zu mehreren erwähnenswerthen Anträgen Anlass. Die
Pflichttheilsberechtigung der Ascendenten wurde auf eine Pflicht zur Erhaltung aus
Dankbarkeit begründet; da diese aber nicht bis zu einer Bereicherung zu gehen habe, so wurde
der Anspruch auf ein Drittel beschränkt und ausserdem von Azzoni die
Bestimmung vorgeschlagen, dass den Eltern, wenn sie mit den Geschwistern des Erblassers
zusammentreffen, nur der Fruchtgenuss, den Letztern aber das Eigenthum an der
Pflichttheilsquote zukommen solle. Diese Bestimmung wurde aber von der Commission abgelehnt,
und der weitere Vorschlag Azzoni's, den Geschwistern und
Geschwisterkindern einen Pflichttheil einzuräumen, nur für den Fall angenommen, dass eine
unehrenhafte Person zum Erben eingesetzt würde.
Zu den Schwierigkeiten, welche das Zustandekommen des Gesetzwerkes so lange Zeit hindurch
verzögerten, gesellte sich auch noch der Umstand, dass Azzoni, auf dem
die Hauptlast der Aufgabe ruhte, unter derselben zu erlahmen begann. Aus einem Berichte des
Grafen Althann, welcher bei Beginn des Jahres 1760 das Präsidium der
Compilationscommission statt des Freiherrn von Buol übernahm, ist zu
entnehmen, dass Azzoni nicht bloss von Kränklichkeit, sondern auch von
Missmuth befallen wurde. Die an ihn gestellten Anforderungen waren in der That sehr gross.
Ausser der Ausarbeitung des codex theresianus lag ihm die Betheiligung an den Berathungen
über die gleichzeitig in Angriff genommene Compilation der österreichischen und böhmischen
Strafgesetzgebung ob, und überdiess hatte er die laufenden Geschäfte als Hofrath bei
| Seite 95| der obersten Justizstelle zu erledigen.
Die Besorgung dieser Geschäfte scheint er namentlich für unerlässlich gehalten zu haben, um
sich auf seinem Posten zu erhalten. Das langsame Vorwärtsschreiten des Werkes, das er mit
voller Kraft in einer hervorragenden und ehrenvollen Stellung begann, die sich durch eine
lange Reihe von Jahren hinziehenden aufreibenden Debatten, und endlich auch der fortgesetzte
Kampf mit wie es scheint, unsichtbaren Gegnern mussten ihn niederdrücken. Hiezu kamen
Nahrungssorgen. Er hatte eine einträgliche Stellung in Prag
aufgegeben, um sich der ihm übertragenen legislativen Aufgabe widmen zu können. Die
Taggelder, die er während seines Aufenthaltes in Brünn bezog,
scheinen einen sehr unvollkommenen Ersatz für die Einbusse gebildet zu haben, die er an
seinem Einkommen erlitt. Nach seiner Uebersiedlung nach Wien fielen
die Taggelder weg; als einer der jüngsten Hofräthe bezog er nur einen Gehalt von 2500 fl.
und sollte davon die Kanzleiauslagen für die Codificationsarbeiten bestreiten. Diese waren
aber bedeutend, da die sehr umfangreichen Entwürfe für alle Commissionsmitglieder copirt
werden mussten. Unter diesen Umständen musste er sein Vermögen aufzehren und in
wirtschaftliche Unordnung gerathen. Es bedurfte wiederholter sehr demüthiger Bitten von
seiner Seite und der sehr nachdrücklichen Verwendung des Freiherrn von
Buol, ehe ihm eine Erhöhung seines Gehaltes auf 5000 fl. zu Theil wurde.
Die zunehmende Kränklichkeit Azzoni's veranlasste, dass man eine neue
Kraft zur Ausarbeitung des Gesetzwerkes heranzuziehen beschloss. Die Wahl fiel auf den
| Seite 96| Hofrath Zenker,
welcher ein Mitglied der Compilationscommission war, als solches bei der Revision des ersten
Theiles das Referat über die Abhandlung von der Vormundschaft geführt hatte, und schon
damals von dem Präsidenten der Commission als besonders tüchtig bezeichnet worden war. Da
man dem noch thätigen Azzoni nicht die Arbeit entziehen wollte, mit
welcher er sich beschäftigte, so wurde Zenker im November des Jahres
1760 mit der Ausarbeitung des dritten Theiles beauftragt. Dieser Auftrag wurde nach dem bald
darauf erfolgten Tode Azzoni's im Jahre 1761 auf die Ausarbeitung des
zweiten Theiles und auf die Umarbeitung des ersten Theiles ausgedehnt. Gleichzeitig wurde
Holger, der Mitarbeiter Azzoni's, beauftragt,
sich ausschliesslich den Arbeiten bei der Criminalcommission zu widmen.
Zenker beschäftigte sich dem ihm ertheilten Auftrage gemäss zunächst
mit Ausarbeitung des dritten Theiles, es mussten daher die durch
Azzoni's Tod unterbrochenen Berathungen über den zweiten Theil
inzwischen ruhen. Da nun längere Zeit verstrich, ohne dass die Commission Resultate ihrer
Thätigkeit aufweisen konnte, so erliess die Kaiserin eine sehr ernste Mahnung. Bitter
beklagt sie sich in der Entschliessung, welche sie eigenhändig auf einen Vortrag vom 10. November 1762 niederschrieb, darüber, dass der Präsident und
die Räthe der Commission ihr so oft die Versicherung gegeben haben, dass das ganze Werk in
vier Jahren beendet sein würde, während nun bereits eine doppelt so lange Frist verstrichen
sei, ohne dass man sich dem Ziele merklich genähert habe. Es wird nun aufgetragen, dass
Zenker sich ausschliesslich mit der Ausarbeitung des codex theresianus
beschäftigen solle, und nicht einmal die Sitzungen der obersten Justizstelle besuchen dürfe;
ausserdem wurde ein wöchentlicher
| Seite 97|
Bericht Zenker's über den Stand seiner Arbeiten abverlangt.
Aus diesen Berichten, welche Zenker in der That bis zur Vollendung
des ganzen Werkes erstattete, geht hervor, dass er vor Ausarbeitung des Textes die Grundzüge
eines jeden Hauptstückes entwarf, diesen Entwurf mit den Hofräthen und Mitgliedern der
Compilationscommission Cetto und Mühlendorf
besprach, und erst den fertigen Text zur Berathung in die Commission brachte.
Ohne erheblichen Zwischenfall wurden die Arbeiten der Commission fortgesetzt, bis gegen
Ende des Jahres 1766 der ganze codex theresianus vollendet und sammt dem Entwurfe eines
Kundmachungspatentes der Kaiserin übergeben worden war. Bemerkenswerth scheint es, dass
zuerst der dritte, dann der zweite Theil und endlich der erste Theil bearbeitet wurde. Die
Umarbeitung des ersten Theiles, welche schon zur Zeit Azzoni's
beschlossen worden war, hatte wesentlich nur den Zweck der Abkürzung des Textes. Sie scheint
gleichwohl längere Zeit in Anspruch genommen zu haben, und nach dem Materiale zu schliessen,
welches der Commission mitgetheilt worden ist, scheint man die Absicht gehabt zu haben,
namentlich das Hauptstück von der Vormundschaft einer eingehenden Erörterung zu unterziehen.
Die oberste Justizstelle hat nämlich gegen Ende des Jahres 1765 Gutachten und Entwürfe über
das Pupillenwesen, welche den Behörden in Böhmen, Mähren, Schlesien, Ober-, Vorder- und
Innerösterreich abgefordert worden waren, an die Commission zur Benützung bei ihren Arbeiten
geleitet.
Von den Materialien, aus denen man den Gang der Berathungen entnehmen könnte, ist fast gar
nichts erhalten; ausser dem Texte steht nur das Referat Zenker's,
welches eine Art Motivenbericht bildet, zur Verfügung.
| Seite 98| Es scheint jedoch, dass an der Arbeit
Zenker's durch die Commissionsberathungen nicht sehr viele Aenderungen
vorgenommen wurden. Den Ansichten des Referenten wurde damals ein sehr grosser Einfluss
eingeräumt; wie weit dieser ging, lässt sich aus folgendem Umstände entnehmen. Dieselben
Commissionsglieder, welche zur Zeit Azzoni's den übertriebensten
Purismus in der Sprache, welcher jedes aus einer nicht deutschen Wurzel gebildete Wort
perhorrescirte, ohne Widerspruch dagegen zu erheben, walten liessen, beschlossen, nachdem
Zenker an die Stelle Azzoni's getreten war,
einhellig, die üblichen Fremdworte zu gebrauchen, und namentlich zur Erhöhung der
Deutlichkeit die deutschen Rubriken durch lateinische zu ersetzen. Eine ähnliche Wandlung
vollzog sich hinsichtlich der Auffassung des römischen Rechtes, auf das sich
Zenker in seinem Referate sehr häufig stützt, und das nach dem
Entwurfe des Kundmachungspatentes als Subsidiarrecht in Geltung bleiben sollte; denn
demselben sowie den Landesrechten wurde nur in so weit derogirt, als in dem codex
theresianus etwas von dem bestehenden Rechte Abweichendes angeordnet wird.
Das Kundmachungspatent ist in mehrfacher Beziehung von Interesse, zunächst als Ausdruck
der Auffassung der Aufgaben der gesetzgebenden Gewalt. Man liess die Kaiserin mit Berufung
auf die bei ihr allein ruhende gesetzgebende Gewalt sich hierüber in folgender Weise
aussprechen. Es gehöre zu den vorzüglichsten Regierungssorgen, gegen Gebrechen der
Rechtspflege Abhilfe zu finden. Sie habe sich daher bemüht, durch die bei verschiedenen
Anlässen ergangenen Verordnungen Missbräuche abzustellen, Dunkelheiten aufzuklären, Zweifel
zu entscheiden, Lücken auszufüllen, und dabei eine Gleichheit der Gesetzgebung herzustellen
oder zu erhalten. Das Uebel
| Seite 99| konnte
jedoch wegen der Unvollständigkeit, Dunkelheit und Verschiedenheit der Landesrechte, die dem
Verkehre grosse Hindernisse bereiten, nicht von Grund aus behoben werden. Diese Uebelstände
standen aber auch dem Bestreben entgegen, die unter der gleichen Botmässigkeit vereinten
Lande mit einander enger zu verbinden. Aus der Erwägung dieser Verhältnisse entsprang nun
der Entschluss, ein gewisses und gleichförmiges Recht einzuführen, und demgemäss ein klares,
deutliches, verlässliches, immerwährendes und alle Lande gleich verbindendes Recht verfassen
zu lassen. Von diesem Entschlusse habe sich die Kaiserin weder durch die Misserfolge der
Vorfahren noch durch die grossen Schwierigkeiten der Sache abbringen lassen, da sie von dem
Nutzen, der daraus für die Unterthanen entspringen soll, überzeugt sei.
In dem Kundmachungspatente, das die Wirksamkeit des Gesetzes auf ein Jahr nach der
Kundmachung hinausgeschoben wissen wollte, wird ferner der Entschluss ausgesprochen, die
Gerichtsordnung, welche ursprünglich den vierten Theil des codex theresianus hätte bilden
sollen, nicht mehr als integrirenden Bestandtheil desselben zu behandeln.
Erwähnenswerth ist noch der Umstand, dass bei Erwähnung der Einsetzung der
Compilationscommission nur der letzten Thätigkeit derselben gedacht wird, und der Bestand
derselben zu der Zeit, als Azzoni das Referat führte, gänzlich ignorirt
bleibt. Dieser Zug wiederholt sich später in jedem Stadium der Codificationsarbeiten; jeder
der verschiedenen Gesetzentwürfe, die im Verlaufe der Zeit zu Stande kamen, stellt sich als
eine ursprüngliche Arbeit dar und lässt die Quelle, aus der er entsprang,
unberücksichtigt.
Die äussere Form des Zenker'schen Entwurfes weicht
| Seite 100| von der Form der
Azzoni'schen Entwürfe etwas ab. Jeder Theil zerfällt in Hauptstücke,
diese in Paragraphe, welche die Stelle der Abschnitte vertreten, mehrere Hauptstücke sind
überdiess in Artikel eingetheilt, von denen jeder mehrere Paragraphe umfasst; die Paragraphe
zerfallen in Absätze. Die Numerirung der Paragraphe und der Absätze ist für jedes Hauptstück
eine fortlaufende, und fängt mit jedem Hauptstücke neu an.
Die systematische Eintheilung weicht, soweit es den ersten Theil betrifft, nur unbedeutend
von der letzten unter Azzoni's Referat beendeter Redaction ab; die
wichtigste Aenderung besteht in der Ausscheidung der von den Unterthanen und von den
Grundunterthanen handelnden Hauptstücke, deren Inhalt fortan von dem Gebiete des
Civilrechtes ausgeschieden blieb. Hinsichtlich des zweiten Theiles lagen für
Zenker verhältnissmässig wenig Vorarbeiten aus der Zeit seines
Vorgängers vor, an die er sich hätte halten können. Die systematische Eintheilung kann daher
nur mit der in dem ursprünglichen Generalplane enthaltenen Anordnung des Stoffes verglichen
werden.
Zwischen den Hauptstücken, welche von den Sachen und vom Eigenthume handeln, erscheint ein
neues Hauptstück "von den dinglichen Rechten überhaupt" eingeschaltet. Das Eigenthumsrecht,
welchem nach dem Generalplane nur Eine Abhandlung gewidmet werden sollte, wird in sieben
Hauptstücken behandelt, in deren Reihe die Hauptstücke über Schenkungen, — die im
Generalplane nach dem Erbrechte eingereiht wurden —, und über Verjährungen — die
den Schluss des zweiten Theiles bilden sollten — aufgenommen wurden.
Diese sieben Hauptstücke führen die Titel von dem Eigenthume — von den
Erwerbungsarten des Eigenthums und insbesondere von der Ergreifung — vom Zugang oder
| Seite 101| Zuwachs — von willkürlicher
Uebertragung des Eigenthums und insonderheit von Uebergabe eines Dinges — von
Schenkungen unter Lebenden und auf den Todesfall — von Uebertragung des Eigenthums aus
Macht Rechtens — von Verjährungen.
Die Einreihung der Bestimmungen über Schenkungen an dieser Stelle erscheint dadurch
motivirt, dass die Schenkung als eine Abart der Erwerbungsart durch willkürliche
Uebertragung neben der Tradition aufgefasst wird. In ähnlicher Weise wird der Platz für die
Verjährung bestimmt, da sie eine Art der Uebertragung des Eigenthums aus der Macht Rechtens
neben der Erwerbung durch grundbücherliche Intabulation, — durch richterlichen Spruch
— und durch rechtmässige Erwerbung mit gutem Glauben — bilde.
Die Stoffeintheilung der meisten dieser Hauptstücke, namentlich jener über die Occupation
und über den Zuwachs ist dieselbe, wie sie in unserem a. b. Gesetzbuche vorkömmt; alle
späteren Entwürfe hatten nur die Aufgabe, den Text zu kürzen. Erwähnenswerth ist, dass der
Antheil des Staates an einem gefundenen Schatze zuerst über Anregung
Holger's noch zur Zeit Azzoni's festgesetzt
worden war, indem man sich auf das Heimfallsrecht des Staates an einem erblosen Gute
berief.
Die Bestimmungen über Schenkungen schreiben die gerichtliche Anzeige für alle Schenkungen
von Immobilien und von Mobilien, wenn diese mehr als 500 fl. werth sind, als zur Giltigkeit
der Schenkung wesentlich vor. Die gerichtliche Anzeige wird auch für Schenkungen auf den
Todesfall angeordnet, und hat die Wirkung, dass die Schenkung bis zur gerichtlichen Anzeige
widerrufen werden kann, und als widerrufen gilt, wenn sie nicht ausdrücklich im Testamente
bestätigt wird. Die Schenkung des ganzen
| Seite 102| Vermögens wird nicht zugelassen, da darin ein Act der
Verschwendung, nicht aber der Freigebigkeit liege; ausserdem ist aus dem Referate
Zenker's zu entnehmen, dass diese Massregel gegen die Bereicherung
geistlicher Körperschaften gerichtet war.
Von besonderem Interesse ist die Richtung, welche sich in der Behandlung der
Erwerbungsarten aus Macht Rechtens ausprägt, und die dahin geht, das Recht des Einzelnen der
Rücksicht auf die allgemeine Rechtssicherheit unterzuordnen. Mit Berufung auf das
Obereigenthumsrecht des Staates wird namentlich gefordert, dass der in der Nichtberechtigung
des Vormannes liegende Mangel der Tradition im Interesse der allgemeinen Rechtssicherheit
durch das Gesetz behoben werden müsse. Es soll demnach ein rechtskräftiger Titel und der
gute Glaube zur Erwerbung des Eigenthums ohne Rücksicht auf die Berechtigung des Vormannes
ausreichen.
Aus der gleichen Rücksicht auf die Sicherheit des Verkehres wird die Anordnung abgeleitet,
dass man unbewegliche Güter nur durch die Eintragung in die öffentlichen Bücher erwerben
könne, und dass eine Ersitzung gegen den Inhalt des öffentlichen Buches nicht zugelassen
werde.
Die Rücksicht auf die Sicherheit des Verkehres bildet auch die Grundlage für die Zulassung
der Eigenthumserwerbung durch Verjährung; denn Niemand könnte sich in seinem Eigenthume
sicher fühlen, wenn nicht eine bestimmte Zeit festgesetzt würde, nach deren Verlauf das
Eigenthum jeder Anfechtung entrückt sei. Das Hauptstück von der Verjährung behandelt die
Ersitzung und die Verjährung, beide Begriffe unter der letzteren Bezeichnung
zusammenfassend. Erwähnenswerth ist die Zulassung einer Unterbrechung der Verjährung durch
Eintragung einer
| Seite 103| Protestation im
eigentlichen Buche, welche gleich einer Vormerkung gerechtfertigt werden sollte.
In der Behandlung des Erbrechtes folgt der Zenkersche Entwurf dem
ursprünglich von Azzoni betretenen Wege, indem er ein allgemeines von
der Erbfolge handelndes Hauptstück voranstellt, das aber nur zum Zwecke hat, eine Uebersicht
über die Vertheilung des ganzen Stoffes zu geben. Das hiezu geschriebene Referat gibt
Zenker Gelegenheit, sich dem römischen Rechte gegenüber mit Berufung
auf die bestehenden Landesrechte dafür auszusprechen, dass der Erbe durch den Erbanfall
allein Eigenthum und Besitz an den Nachlassgegenständen erwerbe. Ausserdem wird dem
Erbrechte die Eigenschaft eines dinglichen Rechtes mit dem Beifügen bestritten, die
Eigenschaft des Nachlasses als einer Gesammtsache mache es nicht nöthig, Abweichungen von
den allgemeinen Rechtsbegriffen aufzunehmen.
Die zur Zeit Azzoni's beschlossene Eintheilung des Stoffes wurde auch
insoweit nachgeahmt, dass die Bestimmungen, welche bei jeder Art der Erbfolge Anwendung
finden sollten, in drei besonderen Hauptstücken — von Antretung der Erbschaft —
von Theilung der Erbschaft — und von Einbringung vorausempfangenen Gutes — nach
dem Hauptstücke von der rechtlichen Erbfolge eingereiht wurden.
In Ansehung der Behandlung der testamentarischen Erbfolge sind im Vergleiche mit dem
Generalplane folgende Aenderungen getroffen worden. Die Bestimmungen über den Pflichtteil
werden in zwei besonderen Hauptstücken — von dem Pflichtteile und von der Enterbung
notwendiger Erben — behandelt; dieselben sind zwischen den Hauptstücken von der
Aftererbseinsetzung und von den Vermächtnissen eingereiht. An die Stelle der Abhandlung
| Seite 104| — von Erhebung eines letzten
Willens und Darnachverhaltung — sind die drei Hauptstücke von Eröffnung, Kundmachung
und Vollziehung des letzten Willens — von Ungiltigkeit und Entkräftung des letzten
Willens — von denen, die sich einer Erbschaft oder Vermächtniss verlustig und unwürdig
machen — getreten; dagegen erscheint an der Stelle der Abhandlung von Erb- oder
Nachfolge durch Vergleichung oder Gemeinschaft der Güter kein demselben Inhalte gewidmetes
Hauptstück.
Das Erbrecht ist dasjenige Rechtsgebiet, auf welchem die grössten Verschiedenheiten unter
den bestehenden Landesrechten bestanden, und auf welchem unificirende Bestrebungen am
tiefsten eingreifen mussten. Zenker schritt hinsichtlich der
vorzunehmenden Reformen auf der durch die Vorarbeiten Azzoni's
betretenen Bahn fort, und schloss sich an diese Vorarbeiten an. Die in den letzteren
gemachte Unterscheidung zwischen feierlichen und minderfeierlichen Testamenten wurde
beibehalten; die Anwendung derselben jedoch dadurch wesentlich geändert, dass die Zulassung
eines minderfeierlichen Testamentes in den früher wegen der Person des Erben begünstigten
Fällen abgelehnt, dagegen für ein am Lande errichtetes feierliches Testament nur die
Zuziehung von zwei Zeugen verlangt wird. Für die Errichtung eines Codicilles wurden weniger
Förmlichkeiten, als für die Errichtung eines Testamentes vorgeschrieben. Diese
Verschiedenheit der Förmlichkeiten musste die Frage entstehen lassen, ob die in einem
Testamente enthaltenen Anordnungen als Vermächtnisse bestehen können, wenn den Anordnungen
über Errichtung von Codicillen, nicht aber jenen über Errichtung von Testamenten entsprochen
wurde. Diese Frage wurde dahin entschieden, dass die Giltigkeit dieser Anordnungen von dem
Beisatze der Codicillarclausel abhängig sei.
| Seite 105|
Der Einfluss ständischer Unterschiede, welchem hinsichtlich der Zeugnissfähigkeit bei
Testamenten in Uebereinstimmung mit dem Azzoni'schen Entwürfe Raum
gegeben wurde, zeigte sich auch in dem Hauptstücke von der Einsetzung eines nachberufenen
Erben. Es sollte nämlich ein den höheren Ständen angehöriger Vater, wenn er seinem
unmündigen Kinde einen Erben substituiren will, hiezu nur einen Agnaten wählen können. Am
meisten trat aber der Einfluss der ständischen Verschiedenheit in den Bestimmungen über das
gesetzliche Erbrecht und den Pflichttheil der Töchter höherer Stände hervor. An dem zu
Azzoni's Zeit gemachten Fortschritte, dass die Töchter einen Anspruch
auf eine Quote des Nachlasses haben, und nicht mit einem unbestimmten Betrage abgefertigt
werden sollen, wurde festgehalten. Diese Quote wurde mit einem Viertheil bestimmt; wenn aber
die Zahl der Söhne mehr als das Doppelte der Zahl der Töchter betragen würde, so sollten die
Söhne und Töchter nach Köpfen theilen.
Das Hauptstück von der Enterbung nothwendiger Erben enthält eine Bestimmung, welche sich
viel länger erhalten hat, als die Grundlage, auf welche sie damals gestützt wurde. Es werden
nämlich Apostasie und Ketzerei insoweit als Enterbungsgründe anerkannt, als der Uebertritt
zu einer Religion erfolgt, welche nach den Landesgesetzen erbunfähig macht.
Das Hauptstück von Vermächtnissen enthält eine Bestimmung, durch welche eine zwischen den
österreichischen und böhmischen Ländern bestehende Rechtsverschiedenheit ausgeglichen werden
sollte. Dieselbe besteht in der Einführung der falcidischen Quart, welche der Erbe in
Oesterreich, nicht aber in Böhmen abzuziehen befugt war. Die Generalisirung dieses dem Erben
eingeräumten Befugnisses wird damit gerechtfertigt, dass darin ein Mittel liege, um
| Seite 106| den Erben zum Antreten der
Verlassenschaft zu bestimmen. Bemerkenswerth sind die Ausführungen
Zenker's darüber, dass den Legataren keine stillschweigende
Generalhypothek, welche auf allen Rechtsgebieten abgeschafft wurde, zukommen könne; statt
dessen wird den Legataren für den Fall der Gefährdung ein gesetzlicher Titel zur Erlangung
eines Specialpfandes eingeräumt.
Trotz der Aufnahme besonderer Hauptstücke, welche die gemeinschaftlichen Bestimmungen für
beide Arten der Erbfolge enthalten und sich namentlich auf die Regulirung der
Verlassenschaft beziehen, wurden doch nach dem Beispiele früherer Gesetze und Entwürfe in
die der testamentarischen Erbfolge gewidmeten Hauptstücken viele Bestimmungen über das
Verfahren bei Verlassenschaftsabhandlungen aufgenommen. In demselben wird der amtlichen
Ingerenz sowohl in Beziehung auf die Ermittlung des Erben als hinsichtlich der Erfüllung des
letzten Willens ein sehr weiter Spielraum eingeräumt. Diess zeigt sich in der Sorge für die
Auffindung und Publication der Testamente, Verständigung der Erben, Bestellung eines
Curators, welcher die Aufgabe eines Testamentsexecutors — falls ein solcher nicht vom
Erblasser eingesetzt wurde — zu erfüllen hat. Man fand hiebei auch Anlass, eine auf
den Standesunterschied gegründete Rechtsverschiedenheit zu beseitigen. In Böhmen war eine
Confirmation der Testamente zu erwirken, diese konnte aber nicht vor Ablauf einer bestimmten
Frist ausgesprochen werden, die für die höheren Stände mit drei Jahren sechs Wochen, für die
niederen Stände aber kürzer bemessen war. Statt dessen wurde vorgeschlagen, dass der
Nachlass nicht vor Ablauf von sechs Wochen an den Erben — durch eine im
einundzwanzigsten Hauptstücke enthaltene Bestimmung erscheinen die grossjährigen Kinder des
Erblassers von dieser
| Seite 107| Beschränkung
ausgenommen — ausgefolgt werden dürfe, und dass alle später, jedoch innerhalb der
Verjährungszeit von drei Jahren und sechs Wochen erhobenen Ansprüche auf den Rechtsweg
verwiesen werden sollen. Unter den die Ungiltigkeit einer letzten Willenserklärung
betreffenden Bestimmungen ist zu erwähnen, dass der Verlust der Testirungsfähigkeit ein vor
dem Eintritte dieses Verlustes errichtetes Testament entkräften sollte. Die in Folge der
Verurtheilung wegen eines Verbrechens eintretende Testirungsunfähigkeit wurde auch auf
Selbstmörder angewendet, die sich im Bewusstsein einer Schuld das Leben nahmen.
Den mehrfachen im codex theresianus enthaltenen Bestimmungen, welche eine Einziehung zu
Gunsten des Fiscus anordnen, muss die Aufhebung der Massregel gegenüber gestellt werden,
nach welcher früher das einem Erbunwürdigen Angefallene dem Fiscus heimfiel.
Die belangreichsten Reformen wurden hinsichtlich der gesetzlichen Erbfolge vorgeschlagen.
Der Unterschied zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen sollte auf die Erbfolge
keinen Einfluss mehr üben. Nicht so entschieden war man bei Beseitigung des Einflusses, der
dem Unterschiede des Geschlechtes eingeräumt war. Ausser der schon früher erwähnten
Bevorzugung der Söhne vor den Töchtern erhielt sich noch das den Agnaten im Falle des
Zusammentreffens mit Cognaten eingeräumte Einlösungsrecht, ferner die Bestimmung, dass die
weibliche Descendenz nicht nach Stämmen, sondern nach Köpfen zu theilen habe. Von grosser
Wichtigkeit ist auch die Milderung der Anordnung des böhmischen Rechtes, welche die
legitimirten Kinder von der Erbfolge ausschloss; nur im Falle der Legitimation durch die
Gnade des Landesfürsten sollte die Erbberechtigung der legitimirten Kinder, wenn sie mit
ehelichen Kindern zusammentreffen, nicht
| Seite 108| weiter reichen, als ihnen im Legitimationsacte zugesichert
wurde.
Eine Verbesserung der rechtlichen Stellung der unehelichen Kinder trat auch in der
Richtung ein, dass gestattet wurde, ihnen einen Theil des Nachlasses zuzuwenden, welcher
aber ein Sechstel und wenn eheliche Kinder vorhanden sind, ein Zwölftel nicht übersteigen
sollte.
Dem überlebenden Ehegatten wurde nicht bloss der Fruchtgenuss, sondern das Eigenthum an
einer Quote des Nachlasses als Erbtheil für den Fall zuerkannt, dass der überlebende Gatte
mit Kindern in der Erbfolge concurrirt. Es geschah diess, wie es scheint, aus dem Grunde, um
den Schwierigkeiten einer neuen Vertheilung der durch Wegfall des Fruchtgenussrechtes frei
werdenden Masse zu entgehen.
Die Hauptstücke, welche den für beide Arten der Erbfolge gemeinschaftlichen Bestimmungen
gewidmet sind, behandeln zunächst die Antretung der Erbschaft. Der Inhalt dieses
Hauptstückes gab gleichfalls Anlass, Verschiedenheiten der Landesrechte auszugleichen. Die
durch die böhmische Landesordnung vorgeschriebene Immission des Erben, welche man als zur
Antretung der Erbschaft gehörig behandelte, wurde beseitigt; dagegen die in den
österreichischen Ländern zum Zwecke der Auseinandersetzung der Vermögensverhältnisse
stattfindende Verlassenschaftsabhandlung und insbesondere die einen Bestandtheil derselben
bildende Convocation der Gläubiger wurde allgemein eingeführt.
Die Antretung der Erbschaft, hinsichtlich deren die Fiction gelten soll, dass sie im
Augenblicke des Anfalles erfolge, nebst der sich daran anschliessenden Untersuchung des
Erbrechtes wurde von der Verlassenschaftsabhandlung
| Seite 109| abgesondert behandelt. Bei Festsetzung der Frist zur
Erklärung über die Antretung der Erbschaft folgte man dem Vorbilde der für Böhmen erlassenen
Pragmatiken vom 14. März 1717 und vom 9. März 1722 und bestimmte dieselbe mit drei Monaten unter Anwesenden und mit sechs
Monaten unter Abwesenden. Den Interessenten wurde es ermöglicht, den Ausspruch des
Eintretens der mit Versäumung der Frist verbundenen Folgen zu erwirken. Diese bestanden aber
den Nacherben gegenüber in dem Verluste des Erbrechtes, den Nachlassgläubigem gegenüber in
der Fiction des Antrittes der Erbschaft, und dem Ausschlusse von der Rechtswohlthat des
Inventars. Die Erklärung über die Antretung war zur Eintragung in die öffentlichen Bücher
bestimmt.
Die amtliche mit Anlegung der engen Sperre beginnende Intervention sollte in jedem
Nachlassfalle eintreten, und im Wege der Verlassenschaftsabhandlung, bei deren Normirung man
sich auf ein für die österreichischen Länder erlassenes Edict vom 31. Jänner 1760 berief, zu einer Liquidirung und Vertheilung des Vermögens führen,
so dass jeder Gläubiger und Erbe das ihm Gebührende erhalte.
Die Erbtheilung, welche in einem besonderen Hauptstücke behandelt wurde, sollte in den
Formen des nicht streitigen Verfahrens durchgeführt werden. Sie war nicht mittelst einer
Klage, sondern mittelst eines Gesuches einzuleiten; die durchgeführte gerichtliche Theilung
sollte nicht im Rechtswege, sondern nur im Beschwerdewege angefochten werden können. Die
Verschiedenheit der Fristen, welche früher in Böhmen für diese Anfechtung galten, je nachdem
es sich um bewegliche oder unbewegliche Sachen handelte, wurde beseitigt. Hinsichtlich der
Durchführung der Theilung ist hervorzuheben, dass der
| Seite 110| Grundsatz: "der Aeltere theilt, der Jüngere wählt"
beibehalten und die Erwirkung einer Fristbestimmung für die Theilung und Wahl ermöglicht
wurde. Beibehalten wurde auch eine Bevorzugung der männlichen Agnaten in der Richtung, dass
diese ausschliesslich berechtigt blieben, die unbeweglichen Güter bei der Erbtheilung gegen
Abfertigung der übrigen Miterben zu übernehmen.
Unter den Bestimmungen über die Einbringung vorempfangenen Gutes, welche sich in einem
besonderen Hauptstücke denen über die Erbtheilung anschliessen, ist hervorzuheben, dass das
Vorempfangene entweder in natura eingebracht oder dessen Werth der Nachlassmasse zugerechnet
werden sollte.
Nach dem Generalplane hätten auf die dem Erbrechte gewidmeten Abhandlungen die Abhandlung
von dem Recht, so an Sachen haftet, folgen und das getheilte Eigenthum so wie die
persönlichen Dienstbarkeiten behandeln sollen: die Dienstbarkeiten an Stadt- und Landgründen
waren für eine besondere Abhandlung bestimmt, die unmittelbar an die vorher erwähnte
angereiht wurde.
Der Inhalt dieser beiden Abhandlungen ist im codex theresianus in fünf Hauptstücke —
vom Erbzinsrecht — von dem Recht der Oberfläche — von dem Recht der
Dienstbarkeit überhaupt — von persönlichen Dienstbarkeiten — von
Grunddienstbarkeiten — vertheilt worden. In dem die Grunddienstbarkeiten betreffenden
Referate Zenker's wird die Behauptung ausgeführt, dass die Servitut
nicht bloss in einer Verpflichtung zu dulden bestehen müsse, sondern auch in einer
Verpflichtung zu leisten bestehen könne.
Diesen Hauptstücken wird im codex theresianus das Hauptstück von dem Rechte des Besitzes
vorangestellt, das nach dem Generalplane erst nach der Abhandlung
| Seite 111| vom Pfand und Unterpfand oder Versicherungsrecht hätte
folgen sollen; während das Hauptstück von dem Pfandrechte den Schluss des zweiten Theiles im
codex theresianus bildet.
In seinem Referate spricht Zenker Ansichten aus, die zum Theile von
massgebendem Einflusse auf die spätere Gesetzgebung geworden sind, zum Theil einen Einblick
in die Entstehung von noch jetzt herrschenden Anschauungen gewähren. Er polemisirt gegen
jene, die in dem Besitze bloss einen factischen Zustand erblicken, und vindicirt demselben
die Eigenschaft eines Rechtes schon aus dem Grunde, weil es sonst an der Grundlage zur
Ableitung der Schutzmittel des Besitzers fehlen würde.
Mit grosser Lebhaftigkeit bekämpft Zenker die in
Böhmen entstandene Praxis, welche sich durch die sich steigernde
Leichtigkeit in Ertheilung von Sicherstellungsmitteln herausbildete, und die dahin führte,
dass man jedem, der eine Forderung einklagte, die Eintragung im öffentlichen Buche zur
Sicherung der Priorität bewilligte, und die Erlangung des Pfandrechtes nur von der
Liquidirung der Forderung abhängig machte. Nach dem Entwurfe soll ein richterliches
Pfandrecht nur zum Zwecke der Execution oder bei nachgewiesener Gefahr ertheilt werden.
Eine andere in Böhmen herrschend gewordene Praxis, die noch heute
ihre Vertheidiger findet, wird gleichfalls von Zenker bekämpft, und
zwar die Einräumung eines gesetzlichen Pfandrechtes für Forderungen an rückständigen
Kaufschillingsgeldern. Im codex theresianus wird ein gesetzliches Pfandrecht nur zur
Sicherheit von Steuern und Grundabgaben, dann zum Schutze von Mieth- und
Pachtzinsforderungen eingeräumt.
In allen die Erwerbung dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen betreffenden Hauptstücken
wird der
| Seite 112| Grundsatz durchgeführt,
dass diese Erwerbung nur durch die Eintragung im öffentlichen Buche bewirkt werden
könne.
In der Stoffeintheilung des dritten Theiles wich Zenker sehr
erheblich von dem Generalplane ab. Die wesentlichsten Aenderungen bestehen darin, dass die
Abhandlungen, in denen die Geltendmachung von Ansprüchen behandelt werden sollte, die aus
dem Personenrechte, dem Sachenrechte oder dem Erbrechte abgeleitet werden, wegblieben, und
dass die einzelnen Arten von Verträgen, die nach dem Generalplane unter die Abhandlungen von
Vergleichungen, wo nur einer verbunden wird — von Vergleichungen, wo einer haupt-, der
andere rückverbindlich wird — von Vergleichungen, wo beide vergleichende Theile
hauptsächlich verbunden werden — eingetheilt werden sollten, in dreizehn abgesonderten
Hauptstücken nach Vorausschickung eines allgemeinen Hauptstückes — von benannten
Contracten insgemein — behandelt werden. Diese dreizehn Hauptstücke führen die Titel
— von sachlichen oder Realcontracten und insbesondere vom Leihen oder Borgen —
vom Leihen zum Gebrauch — von Anvertrauung oder Hinterlegung eines Gutes — von
Pfandcontracten — von Bürgschaften — von Kauf und Verkauf — vom
Tauschcontract — vom Schätzungscontract — vom Mieth-, Pacht, Bestand und
Dingungscontract — vom Erbzinscontract — vom Gesellschaftscontract — vom
Befehlscontract — vom Gewährungs- oder Versicherungscontract. Ausserdem ist noch der
Aenderung zu gedenken, dass der Inhalt der Abhandlung — von Zugleich- oder
Nebenverbindung — welche als die vorletzte eingereiht war, in zwei Hauptstücke —
von Zinsen, Nutzungen und andern aus Contracten schuldigen Nebengebühren — und —
von Unterhändlern, Handlungsvorgesetzten, Schiedsmännern und andern bei Contracten
einkommenden Personen — vertheilt
| Seite 113| wurde, welche ihren Platz nach dem von dem letzten der
benannten Contracte handelnden Hauptstücke fanden.
Die allgemeinen Bestimmungen sind in den drei ersten Hauptstücken — von Verbindungen
insgemein — von Zusagen, Verträgen und Vergleichen — und von den benannten
Contracten insgemein — enthalten. Bei der Abfassung dieser Hauptstücke so wie des
ganzen dritten Theiles konnte man sich nur ausnahmsweise an die Landesrechte anlehnen;
dagegen wurde, wie aus dem Referate Zenker's zu entnehmen ist, das
gemeine Recht, dem man bei der Motivirung des Generalplanes ein Uebermass an Förmlichkeiten
vorgeworfen hatte, vielfach benützt. In manchen Dingen wich man allerdings von der
gemeinrechtlichen Lehre ab und suchte die zur Zeit herrschenden naturrechtlichen
Anschauungen zu verwirklichen.
Das Referat Zenker's enthält einige bemerkenswerthe Ausführungen in
dieser Richtung. Die auf der Einwilligung beruhende Art sich zu verpflichten, wird als eine
mittelbare der durch das Gesetz entstehenden unmittelbaren Verpflichtung entgegengesetzt.
Die Unterscheidung der Verträge in pacta stricti juris und bonae fidei wird bekämpft, da
alle Verträge als bonae fidei zu behandeln und ex aequo et bono auszulegen seien. Eben so
wird die Unterscheidung zwischen Verbal- und Consensualverträgen verworfen, da die Worte
nicht einen Verpflichtungsgrund bilden und nur gebraucht werden, um die Uebereinstimmung des
Willens zu erklären und den Beweis für die Zukunft zu erleichtern. In der Uebereinstimmung
des Willens erblickte man schon bei Ausarbeitung des Generalplanes die gemeinsame Quelle,
auf welche alle Verbindungen zurückzuführen sind.
Nicht ohne Interesse ist die adoptirte Eintheilung aller verbindlichen Handlungen; sie
werden zunächst
| Seite 114| unterschieden in
erlaubte und unerlaubte; die erlaubten rühren her aus Freigebigkeit, aus einer Verpflichtung
oder aus Billigkeit. Die Verpflichtung kann aus einem benannten oder unbenannten Vertrage
entspringen; der Vertrag beruht auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden
Einwilligung, er kommt zu Stande durch die Erklärung des Einverständnisses oder durch
Uebergabe einer Sache. Die Verbindlichkeiten aus unerlaubten Handlungen werden auf die
eigene Schuld oder auf das Verschulden eines Dritten zurückgeführt. Die Beibehaltung der
Unterscheidung zwischen benannten und unbenannten Verträgen wird damit begründet, dass die
benannten Verträge nicht alle möglichen Formen der abzuschliessenden Verträge erschöpfen.
Den hier angeführten Distinctionen wird in dem von den Contracten insgemein handelnden
Hauptstücke noch die in einseitige und zweiseitige Contracte hinzugefügt und die
Notwendigkeit dieser Unterscheidung als wesentlich bezeichnet, um daraus einerseits die den
Paciscenten zustehenden Klagen abzuleiten und anderseits die Grundsätze aufzufinden, die bei
Beurteilung eines Verschuldens und bei der Zurechnung der Folgen einer Handlung oder
Unterlassung massgebend sein sollen.
Die Stoffeintheilung in den Haüptstücken, welche die einzelnen Arten von Verträgen
behandeln, ist eine gleichförmige. Vorangestellt werden die Bestimmungen über die
wesentlichen Eigenschaften des Vertrages, dann folgen die Anordnungen über die persönliche
Fähigkeit der Paciscenten und über die Beschaffenheit der Leistung, daran reiht sich die
Normirung der Rechte und Pflichten, welche für jeden der beiden Paciscenten aus dem Vertrage
entspringen, und den Schluss bildet in der Regel die Regelung der Haftbarkeit für Schuld,
Gefährde und Zufall. Dazwischen werden in besonderen, die Form von Abschnitten
| Seite 115| vertretenden Paragraphen die Bestimmungen,
welche einzelnen Arten von Verträgen eigenthümlich und die namentlich im Hauptstücke vom
Kauf und Verkauf sehr zahlreich sind, eingereiht. Diese Bestimmungen enthalten auch sehr
viele processuelle Anordnungen.
In dem Hauptstück vom Darlehensvertrag wird die Errichtung, Beweiskraft und Amortisirung
von Urkunden, dann die Einwendung des nicht zugezählten Geldes behandelt. Die Beweislast
hinsichtlich der Thatsache der Zuzählung trifft den Gläubiger, wenn die Einwendung binnen
zwei Monaten nach Abschluss des Darlehens geltend gemacht wird; diese Frist beträgt aber ein
Jahr, wenn der Aussteller des Schuldscheines innerhalb zwei Monaten nach der Ausstellung
starb. Man hielt es für nothwendig, ausdrücklich beizusetzen, dass die Nichtzuzählung ohne
Beschränkung auf eine Frist eingewendet werden könne, wenn sie vom Schuldner bewiesen werde,
weil, so lautet die Begründung, derjenige mehr zu begünstigen sei, der einen Schaden von
sich abwenden will, als wer einen Gewinn zu erlangen strebt.
Dieses Hauptstück, so wie jenes vom Pfandcontracte enthält viele Bestimmungen, welche
schon in dem dem Pfandrechte gewidmeten Hauptstücke des zweiten Theiles ausgesprochen
wurden, und die namentlich den Ausschluss von Generalhypotheken und die Forderung eines
besonderen Titels zum Pfandrechte zum Gegenstande haben. Ganz consequent hielt man aber an
der Forderung des Titels nicht fest, denn im Hauptstücke vom Kaufvertrage wird der in Böhmen
herrschenden Praxis so weit nachgegeben, dass eine besondere Einräumung eines Pfandrechtes
für einen rückständigen Kaufschilling überflüssig wird, wenn nur der Kaufvertrag überhaupt
auf Grund der hinsichtlich des Eigenthumsrechts ertheilten
| Seite 116| Intabulationsclausel zur Eintragung in das öffentliche Buch
gebracht wird.
Bei Normirung der Nebenverträge, die mit dem Pfandvertrage verbunden werden können, suchte
man der Möglichkeit einer Uebervortheilung oder Ausbeutung des Schuldners dadurch
vorzubeugen, dass man den Abschluss mancher Verträge an eine gerichtliche Intervention
knüpfte und die Giltigkeit von der nach Untersuchung des Sachverhaltes zu ertheilenden
Genehmigung des Gerichtes abhängig machte.
Eine Anlehnung an das römische Recht liegt darin, dass das Handpfand und die Hypothek in
abgesonderten Abtheilungen normirt werden. Dem römischen Rechte folgte man auch in dem
Hauptstücke von der Bürgschaft theilweise, indem man unter die Beschränkungen hinsichtlich
der persönlichen Fähigkeit zu bürgen auch die Bestimmung aufnahm, dass Frauen nicht bürgen
können, obgleich man sonst in keiner Richtung einer Geschlechtstutel Raum gab. Dieses
Hauptstück gab auch Anlass, sich auf böhmisches Landesrecht zu berufen, nach welchem die
Einklagung des Schuldners den Bürgen befreite, und die Verpflichtung des Bürgen nicht auf
seine Erben überging, welche Bestimmungen auch adoptirt wurden. Dem gemeinen Rechte entgegen
wurde ferner als eine dem Bürgen zukommende Rechtswohlthat die Bestimmung aufgenommen, dass
die Verschwendung des Schuldners ein Befreiungsgrund für den Bürgen sei.
Bei Normirung des Kaufvertrages fand man Raum zur Aufnahme einer Reihe polizeilicher
Bestimmungen, durch welche Sachen dem Verkehre entzogen werden, die Aufstellung von
Preistaxen und ein solches Eingreifen in den Verkehr gerechtfertigt wird, wodurch der Kauf
oder Verkauf in gewissen Fällen geboten oder verboten werden
| Seite 117| soll. Einen hervorragenden Platz nehmen hiebei die
Massregeln zur Verhütung einer Hungersnoth ein. Sehr ausführlich sind auch die an die
Gewährleistung sich anschliessenden processuellen Bestimmungen über die Vertretungsleistung,
als deren Quelle das in Böhmen bestehende Recht bezeichnet wird. Diesem wurden namentlich
die Bestimmungen entlehnt, dass der Geklagte von der Klage entbunden werde, wenn der
Denunciat statt seiner in den Process eintrete, und dass der Hauptprocess durch den Process
zur Erlangung einer Vertretungsleistung sistirt werde.
In den Bestimmungen über Gewährleistung, dann über Reugeld tritt das Bestreben an den Tag,
den Schwierigkeiten eines Schadenersatzprocesses dadurch vorzubeugen, dass die Berechnung
des Schadens überflüssig gemacht wird, indem das Gesetz eine Quote des Werthes als
Aequivalent des dem Verletzten zugefügten Schadens bezeichnet. Im Zusammenhange mit den
Abarten des Kaufvertrages wird auch das gesetzliche Einstandsrecht behandelt, und bei diesem
Anlasse das Einstandsrecht der Verwandten als der Freiheit des Verkehres hinderlich
aufgehoben.
Das Hauptstück vom Erbzinscontract behandelt in seiner zweiten Abtheilung den Rentenkauf
unter der Bezeichnung: "Zinscontract" und entbindet denselben für den Fall, dass er von dem
Zinsberechtigten nicht aufgelöst werden kann, von den gesetzlichen Zinsbeschränkungen.
Das von den Nebengebühren handelnde Hauptstück, welches nach den die einzelnen Arten von
Verträgen normirenden Hauptstücken eingereiht ist, zerfällt in fünf Abtheilungen — von
Zinsen — von Nutzungen und Früchten — von Zuwachs oder Zugängen — von
Aufwand und Verbesserungskosten — von Schäden und Unkosten. Die erste, den Zinsen
gewidmete Abtheilung enthält die
| Seite 118|
gesetzlichen Zinsbeschränkungen, die bald nach Ausarbeitung des dritten Theiles geändert
werden mussten, da die gesetzlichen Zinsen von 5 auf 4 % herabgesetzt worden waren.
Bemerkenswerth ist es, dass das Referat Zenker's die Rechtmässigkeit
des Zinsennehmens insbesondere motivirt und sich in eine Rechtfertigung dessen einlässt,
dass es nicht unerlaubt sei, im Verlaufe der Jahre an Zinsen eine Summe zu beziehen, welche
die Höhe des Kapitals überschreitet, so wie dass es gestattet sei, bezogene Zinsen
fruchtbringend anzulegen.
In dem Hauptstücke, das von den Nebenpersonen handelt, wird der Stoff in drei Artikel
— von Unterhändlern — von denen für Andere contrahirenden Personen — von
Schiedsmännern — vertheilt, und im dritten Artikel zugleich auch das
schiedsgerichtliche Verfahren geregelt.
Der erste Artikel enthält eine Bestimmung über die Entlohnung der Unterhändler, welche
nach dem Vorbilde des böhmischen Rechtes nicht über 1% betragen soll.
Nach den Contracten folgen "die Handlungen, welche den Contracten gleich kommen". Die
Formulirung dieser Titel-Ueberschrift geschah mit Absicht, und ist gegen die
gemeinrechtliche Theorie von den Quasicontracten gerichtet. Schon bei der Motivirung des
Generalplanes wurde bemerkt, man bedürfe nicht der Fiction eines Quasicontractes, die
verbindende Kraft liege in der Handlung selbst. Die Zahl der Fälle, in denen ein dem
Contracte gleichkommendes Verhältniss eintreten solle, wurde im codex theresianus vermehrt;
denn zu den im Generalplane angeführten Abschnitten wurden noch die Paragraphe — von
der Grenzscheidung — von Aufladung auf ein Schiff oder Wagen oder Abladung in einen
Gasthof — von Befestigung des Kriegs (Litiscontestation) — hinzugefügt.
Daran reihen sich die aus blosser natürlicher Billigkeit
| Seite 119| verbindenden Handlungen, welche im Generalplane erst nach
den aus Verbrechen entspringenden Verbindungen hätten folgen sollen.
In dem ersten, von den allgemeinen Grundregeln handelnden Paragraphe wird von der die
Ausarbeitung des Generalplanes herrschend gewesenen Tendenz abgegangen, nach welcher man zu
einem positiven Handeln, das ohne eigenen Schaden dem Andern zum Nutzen gereiche,
verpflichten wollte. Man begegnet nur mehr der einen Grundregel, es solle sich Niemand mit
dem Schaden eines Andern bereichern. Dieses Hauptstück hat auch einen von dem Generalplane
ziemlich abweichenden Inhalt bekommen, der aus den folgenden Paragraphen-Ueberschriften
entnommen werden kann — von Zurückforderung einer Sache, wegen nicht erfolgter
Ursache, aus der sie gegeben wurde, — von Zurückforderung einer aus ungebührlicher
oder unbilliger Ursache empfangenen Sache — von Zurückforderung des ohne Ursache
vorenthaltenen fremden Gutes — von Wiedererstattung des zu Jemands Nutzen verwendeten
fremden Gutes — von gleichem Betrag zu Vergütung eines in Nothfällen wegen gemeinsamer
Rettung erlittenen Schadens.
Der letzte Paragraph gab dem Referenten Anlass, sich über die Anwendbarkeit der lex rhodia
de jactu auf die gleichartigen, aus Anlass einer Feuersgefahr sich ergebenden Fälle
auszusprechen. Er erklärt sich dagegen und hält die Bildung eines öffentlichen Fondes, aus
dem die Entschädigung zu leisten wäre, für sehr wünschenswerth.
Das Hauptstück von Verbrechen hat gleichfalls im Verhältniss zum Generalplane eine
Erweiterung seines Inhaltes erfahren. Dasselbe zerfällt in vier Artikel, von denen der erste
dem allgemeinen Theile gewidmet ist und nebst der Zurechnung, dann der Entstehung, dem
Uebergang
| Seite 120| und der Erlöschung der
aus Verbrechen entspringenden Verbindlichkeiten auch noch das Verhältniss zwischen dem
Civil- und Strafverfahren behandelt. Damit die Verbindlichkeit auf den Erben übergehe, soll
nicht mehr die Litiscontestation gefordert werden, sondern die Vorladung genügen. Der im
Strafprocesse Losgesprochene soll nicht mehr civilgerichtlich belangt werden können. In
Ehrenbeleidigungsachen schliesst überdiess schon die Einleitung des Strafverfahrens das
spätere Betreten des Civilrechtsweges und umgekehrt die Civilklage die Strafanzeige aus.
Der besondere Theil behandelt in den folgenden drei Artikeln — die an Jemands Person
ausgeübten Verbrechen — die zum Abbruch fremder Rechte und Güter gereichenden
Verbrechen — Ehrenhändel, Schandbriefe und andere Jemandens Ehre und guten Leumund
antastende Verbrechen. In jedem dieser Artikel werden nur jene Verbrechen insbesondere
angeführt, die zur Quelle einer civilrechtlichen Verbindlichkeit werden können.
Der erste Artikel insbesondere berührt in drei besonderen Paragraphen nur einige
Verbrechen, durch welche die körperliche Integrität — die persönliche Freiheit und
— die Geschlechtsehre gefährdet werden können. Es fanden übrigens in diesen Artikeln
auch Bestimmungen Eingang, welche mit dem Inhalte derselben nur in einem sehr losen
Zusammenhange stehen. So enthält der Artikel von den Verbrechen an Sachen auch einen
Paragraph "von der zur Abwendung eines befahrenden Schadens gebührenden Rechtshilfe" und der
von Ehrenhändeln handelnde Artikel schliesst mit dem Paragraphen "von den Jemandens Person
oder Gut nachtheiligen Berühmungen eines hieran habenden Rechtes."
Das Hauptstück von den für Verbrechen geachteten Handlungen weicht von der im Generalplane
ersichtlichen
| Seite 121| Stofffeintheilung
nur insoferne ab, dass von der Beschädigung durch fremdes Vieh ausdrücklich gehandelt wird;
dagegen werden unter den Beschädigungen, welche durch Unerfahrenheit in Ausübung des Berufes
zugefügt werden können, an dieser Stelle nur mehr die Beschädigungen durch Unerfahrenheit
eines Richters angeführt, dagegen aber die Beschädigungen durch Unerfahrenheit in Ausübung
einer Kunst oder eines Gewerbes übergangen.
Der Inhalt der letzten Abhandlung des Generalplanes erscheint im codex theresianus in die
zwei Hauptstücke — von Verwandlung und Uebertragung der Verbindungen an Andere —
und von Aufhebung und Erlöschung deren Verbindungen — aufgelöst. In dem Referate zu
dem ersteren dieser Hauptstücke bekämpft Zenker die lex anastasiana als
der Leichtigkeit des Verkehres und den Interessen der Geldbedürftigen hinderlich.
Das letzte Hauptstück enthält viele processuelle Bestimmungen und behandelt die Tilgung
durch Einreden oder Einwendungen als eine besondere Erlöschungsart der Verbindungen. In dem
von den Quittungen handelnden Paragraphen werden die Bestimmungen über die Einwendung des
nicht zugezählten Geldes auch auf die Beweislast in dem Falle angewendet, wenn die
Richtigkeit einer Quittung angefochten wird. Der Beweis der erfolgten Zuzählung kann nicht
mittelst der Quittung hergestellt werden, wenn die Anfechtung derselben binnen dreissig
Tagen nach dem Ausstellungstage erfolgt.
Dreizehn Jahre waren seit der Einsetzung der Compilationscommission in Brünn verstrichen,
mehr als dreimal war die Zeit von vier Jahren, welche man als zur Vollendung des ganzen
Gesetzwerkes ausreichend in Aussicht gestellt hatte, abgelaufen, ehe man der Kaiserin den
codex theresianus, an dessen Zustandekommen sie so lebhaften
| Seite 122| Antheil genommen hatte, überreichen konnte. Das Ziel, dem
man im Interesse des Verkehres, der Rechtspflege, des Staatsverbandes, der allgemeinen
Wohlfahrt eine so grosse Bedeutung beilegte, schien nahezu erreicht. Mit der Beendigung der
Codification des Civilrechtes traf fast gleichzeitig die Beendigung der constitutio
criminalis theresiana zusammen: und es war daher die Möglichkeit geboten, den grössten Theil
der Gesetzgebung zu reformiren, und eine einheitliche Reichsgesetzgebung an die Stelle der
vielfältigen Landesgesetzgebungen zu setzen.
Allgemein glaubte man, dass die Sanctionirung des codex theresianus nicht ausbleiben
werde, und unterhandelte sofort sowohl wegen des Druckes des deutschen Textes — der in
drei Bänden bei Trattner in Wien erscheinen sollte — als auch wegen Uebersetzung
desselben in das Böhmische und Italienische. Die Uebersetzung in diese beiden Sprachen wurde
auch thatsächlich mit Genehmigung der Kaiserin begonnen.
Die Verhandlungen hierüber füllten einen Theil des Jahres 1767 aus. Es fehlte hiebei nicht
an Stimmen, welche die Vornahme von Uebersetzungen für überflüssig hielten, da die Kenntniss
der deutschen Sprache in allen Provinzen hinreichend verbreitet sei. Man wies auch auf
Ungarn hin, wo man alle Gesetze nur in einer und zwar in der lateinischen Sprache kundmache,
ohne Uebersetzungen für die verschiedenen in Ungarn wohnenden Nationen zu veranstalten. Bei
dem Entschlusse Uebersetzungen zu veranstalten hielt man jedoch an der Ansicht fest, dass
nur der deutsche Text Gesetzeskraft erlangen könne.
Da mehrere Monate seit der Vorlage des Textes an die Kaiserin verstrichen waren, ohne dass
die Sanction erfolgte, so wurde das Bedenken laut, ob es gerathen sei, mit den
Uebersetzungen vor der Sanctionirung des Textes
| Seite 123| zu beginnen. Man glaubte jedoch nicht früh genug mit den
Uebersetzungen beginnen zu können, damit dieselben zur Zeit als das Gesetz wirksam sein
solle, fertig seien; vorausgesetzt wurde hiebei, dass der Gesetzestext unverändert oder nur
mit unbedeutenden Aenderungen, die in den Uebersetzungen leicht durchzuführen sein würden,
sanctionirt werde.
Mannigfaltig waren die Vorschläge, die Uebersetzung auf eine möglichst öconomische Weise
zu bewerkstelligen. Mit einiger Mühe nur konnte man die Ansicht zur Geltung bringen, dass
die Uebersetzung oder wenigstens die Revision derselben einem Juristen anvertraut werden
müsse. Statt des Honorars wollte man zur Entschädigung der Mühe das ausschliessliche
Privilegium der Vervielfältigung ertheilen. Als sich kein Uebersetzer finden wollte, der auf
diese Bedingungen eingegangen wäre, unterhandelte man mit einem Verleger in
Prag, der die Kosten der Uebersetzung bestreiten, und gegen
Einräumung des ausschliesslichen Verlagsrechtes ein Exemplar nicht über den Maximalpreis von
vier Gulden verkaufen sollte. Zur Rechtfertigung dieses Preises wird angeführt, dass das
Absatzgebiet für böhmische Exemplare des Codex ein kleines sein werde und dass zur Zeit
Papiermangel in Böhmen herrsche, weil die Statthalterei bei der herrschenden Trockenheit den
Betrieb der Papiermühlen im Interesse der Mahlmühlen eingestellt habe.
Gleichzeitig mit der Veranstaltung der Uebersetzung in das Böhmische und Italienische
— der Antrag, den codex in das Wendische übersetzen zu lassen, wurde abgelehnt, da
diese Sprache zu wenig verbreitet sei — beschäftigte man sich auch mit Vorschlägen
über Errichtung von Lehrkanzeln für den codex theresianus an den Universitäten
| Seite 124| in Wien und
Prag und mit der Einsetzung von Commissären, welche die
Gesetzesanwendung überwachen sollten.
Alle diese Vorbereitungen, welche auf der Voraussetzung beruhten, dass der Entschluss, ein
einheitliches codificirtes Recht zu schaffen, in seiner früheren Kraft fortbestehe, und die
vielleicht auch den Zweck hatten, zum Ausspruch der Sanction zu drängen, waren vergeblich.
Das Jahr 1768 verstrich, ohne dass die Sanction erfolgte; man beschloss vielmehr, sich in
eine eingehende Prüfung des ganzen Operates einzulassen.
Zu diesem Zwecke wurden die Bemerkungen, die von verschiedenen Seiten über den codex
theresianus gemacht worden waren, der Compilationscommission zur Begutachtung mitgetheilt,
und das Operat zugleich dem Staatsrate zur Prüfung übergeben. Diese Revisionsarbeit begann
im Jahre 1769 und nahm mit den sich häufenden Bemerkungen, Erwiederungen und Beantwortungen
der Erwiederungen immer grössere Dimensionen an.
Im Staatsrate herrschte zunächst das Streben vor, bloss auf eine Abkürzung des codex
theresianus hinzuwirken, und man liess sich in einen probeweisen Versuch einer derartigen
Abkürzung ein. Noch im Jahre 1769 wurde in diesem Sinne vom Staatsrath
Binder eine Umarbeitung des Hauptstückes von den Testamenten
vorgenommen. Man blieb jedoch dabei nicht stehen, sondern überging bald in eine sachliche
Kritik, die sich theils über allgemeine Grundsätze, teils über einzelne Bestimmungen
verbreitete, und deren Resultate an die Compilationscommission zur Begutachtung geleitet
wurden.
Die belangreichsten Einwendungen bezogen sich auf den Erwerb unbeweglicher Güter durch
Fremde, die Vormundschaft, die Rechte der aus einer Scheinehe abstammenden Kinder, das
eheliche Güterrecht, den Erwerb des
| Seite 125| Eigenthums durch Uebertragung von einem Nichteigentümer, die Wirkungen der
grundbücherlichen Eintragung, die gesetzliche Erbfolge und die Bestimmung des
Pflichttheiles, die Aenderung der Verjährungsfristen, und die Abkürzung der Fristen,
innerhalb welcher gewisse aus Verträgen entspringende Forderungen geltend gemacht werden
können, endlich die Festsetzung einer Quote für die Forderung des Interesse in
Ersatzprocessen.
Die verschiedensten Richtungen fanden ihre Vertretung in diesen Anmerkungen. Während
einerseits angefochten wird, dass die Berufung zur gesetzlichen Vormundschaft sich nach der
Erbfolgeordnung richte, eine ausnahmslose Cautionspflicht der Vormünder fortbestehen und die
Verschiedenheit der Gesetzgebung in Beziehung auf die Entlohnung der Vormünder
aufrechterhalten bleiben solle — wird anderseits der im codex theresianus enthaltene
Vermittlungsversuch, welcher gegen die ausschliessliche Bevorzugung der Söhne gegenüber den
Töchtern in Bezug auf die gesetzliche Erbfolge und den Anspruch auf einen Pflichttheil
gerichtet ist, lebhaft bekämpft und die Aufrechthaltung der in Böhmen und Mähren für die
höheren Stände geltenden Erbfolgegesetze verlangt.
Die Compilationscommission hat die ihr mitgetheilten Anmerkungen in sechs sehr
umfangreichen Vorträgen, welche in die Zeit vom 23. Mai 1769
bis zum 16. Juli 1771 fallen, beantwortet. Noch ehe jedoch
alle diese Vorträge einlangten, begann man im Staatsrathe an eine Umarbeitung des codex
theresianus zu schreiten. Zuerst wurde der erste Theil in Angriff genommen, und mit der
Umarbeitung der Staatsrathsconcipist Johann Bernhard Horten,
| Seite 126| der an der Kritik des codex
theresianus einen hervorragenden Antheil genommen zu haben scheint, und dem man auch die
Beantwortung der von der Compilationscommission erstatteten Vorträge übertrug, —
beauftragt. Diese im Jänner 1771 begonnene Arbeit, bei welcher sich
Horten aller materiellen Aenderungen enthalten sollte, war im Mai 1771
beendet, und bildete die Grundlage für eine zu Ende Juli und Anfangs August 1771 im
Staatsrate gehaltene Berathung, zu welcher auch Zenker als Referent der
Compilationscommission über Auftrag der Kaiserin zuzuziehen war.
Das Resultat dieser Berathung sollte Horten verarbeiten, wobei ihm
empfohlen wurde, nicht zu viele Detailbestimmungen aufzunehmen, und namentlich die casus
rariores zu übergehen. Gleichzeitig wurde von der Kaiserin die Einstellung der
Uebersetzungen, an denen man in der Zwischenzeit fortgearbeitet hatte, angeordnet.
Nach diesen Schritten musste man die Absicht, das unter Zenker's
Referat ausgearbeitete Werk zu sanctioniren, als endgültig aufgegeben ansehen; und nach dem
Verluste von vier Jahren, nach dem Aufwände unsäglicher Mühe stand man wieder beim Beginne
des Werkes. Den gedeihlichen Fortgang der ferneren Arbeiten musste man geradezu als
gefährdet ansehen, da durch die über den codex theresianus geübte Kritik so wie durch die
Erwiederung derselben und die Beantwortung dieser Erwiederung eine sehr gereizte Stimmung
entstanden war, die in den Vorträgen der Compilationscommission und in den hierüber
erfolgten Aeusserungen Horten's einen sehr herben Ausdruck fand. Die
Fruchtlosigkeit der durch nahezu zwanzig Jahre mit allem Eifer betriebenen Arbeiten konnte
nicht verfehlen, einen sehr entmutigenden Einfluss zu üben und die Ausführbarkeit so wie die
Zweckmässigkeit des ganzen Unternehmens neuerlich in Frage zu stellen.
| Seite 127|
Horten, dem die Aufgabe der Umarbeitung zufiel, war zugleich in der
Lage, Zenker's Arbeit gegen viele Angriffe in Schutz zu nehmen und
solche Anträge abzuwehren, welche darauf berechnet waren, das Zustandekommen des Werkes in
unabsehbare Fernen hinauszuschieben und dadurch unmöglich zu machen. Dahin gehörten die
Anträge, die Vervollständigung des Werkes durch Ausarbeitung des vierten Theiles über die
Gerichtsordnung abzuwarten, das Ganze zur Einführung in die nicht zu den deutschen Erblanden
gehörigen Besitzungen der Kaiserin zu adaptiren und vor der Sanctionirung das Gutachten
aller Landesstellen einzuholen. Für den letzteren Vorschlag wurde namentlich auch die
Rücksicht geltend gemacht, dass sich die Länder an dem Zustandekommen des Gesetzes
mitbetheiligen sollen, und dass man aus den einlangenden Gutachten die abzuändernden Gesetze
kennen lernen werde.
Zur Characteristik der Einwendungen, denen man damals begegnen konnte, dient es, dass in
einer aus jener Zeit herrührenden Denkschriften der Vorwurf erhoben wird, in dem
Zenker'schen Entwürfe des Kundmachungspatentes werde von den Gebrechen
der bestehenden Gesetzgebung gesprochen, darin sei aber eine Beschuldigung gegen alle
Vorfahren der Kaiserin, welche diese Gesetzgebung entstehen und bestehen liessen,
enthalten.
Dieser unbedingten Verehrung des Bestehenden stehen in einer anderen Denkschrift die
Ansichten eines sehr entschiedenen Neuerers gegenüber, der das Naturrecht als die einzige
Rechtsquelle anerkennen will. Er bekämpft es namentlich, dass nach dem codex theresianus das
römische Recht als Subsidiarrecht fortbestehen soll. Mit Berufung auf
Thomasius wird es für lächerlich erklärt, dass die Deutschen so viel
Mühe auf die Aneignung des römischen Rechtes verwenden, da doch die örtlichen Verhältnisse,
die
| Seite 128| Sitten, die Lebensart, die
Interessen und die Regierungsform der deutschen Länder verschieden seien von den Zuständen
des Gebietes, für welches das römische Recht entstand. Man müsse das römische Recht gänzlich
abschaffen und die subsidiäre Anwendung, ja sogar das Citiren desselben ausdrücklich
verbieten, wenn man die der Rechtspflege so gefährlichen Chicanen und Rabulistereien
beseitigen wolle. Ohne diese Massregel könnte man den beabsichtigten Zweck nicht erreichen;
die bestehende Verwirrung würde nur noch grösser werden, wenn man ein voluminöses Gesetz an
die Seite statt an die Stelle des römischen Rechtes setzen würde.
In eben dieser Denkschrift wird auf einen Vergleich mit auswärtigen Gesetzen hingewiesen
und die preussische, sardinische und dänische Gesetzgebung als Muster vorgehalten.
Horten nahm in diesen Kämpfen eine Mittelstellung ein. Von der
Compilationscommission wegen der Kritik des codex theresianus lebhaft angefeindet, suchte er
gleichwohl den Auftrag der Umarbeitung so lange als möglich fern zu halten, indem er dafür
hielt, dass nur einzelne Verbesserungen nöthig seien. Nachdem ihm aber der Auftrag der
Umarbeitung geworden war, musste er sich gegen jene wenden, welche unerfüllbare Erwartungen
hinsichtlich der Gemeinverständlichkeit eines Gesetzes hegten. In einem an den Präsidenten
des Staatsrates gerichteten Vortrage spricht er sich darüber aus, es sei unmöglich, ein
Gesetzbuch so abzufassen, dass es jedem Laien verständlich sei; die Jurisprudenz werde nie
aufhören, eine Wissenschaft zu bleiben, die nur jenen zugänglich sei, welche sich ihr
widmen.
Am 17. November 1771 legte Horten die
ihm aufgetragene Umarbeitung des ersten Theiles vor; dieselbe wurde
| Seite 129| ohne Zuziehung der Compilationscommission im
Mai und Juni 1772 berathen und von der Ministerconferenz angenommen.
Trotzdem nun Alles vorbereitet schien, um einen definitiven Entschluss fassen zu können,
entschied man sich doch für einen Mittelweg. In dem kaiserlichen Handschreiben vom 4. August 1772 — das wie alle Entschliessungen in der
Verhandlung wegen Sanctionirung des codex theresianus nicht an den Präsidenten der
Compilationscommission, sondern an den Präsidenten der obersten Justizstelle gerichtet ist
— wird die Genehmigung der von Horten verfassten Umarbeitung des
ersten Theiles zwar ausgesprochen, dieselbe aber gleichwohl an die Compilationscommission
zum Zwecke der Berathung gewiesen.
Man wollte aber doch wieder nicht der Compilationscommission, welche angewiesen wurde,
Horten zu ihren Sitzungen beizuziehen, völlig freie Hand lassen. Es
wurde ihr demnach bloss gestattet, einzelne sehr wichtige Anstände zur Entscheidung der
Kaiserin zu bringen; zugleich theilte man der Commission die Grundsätze mit, die für die
durch Horten vorgenommene Umarbeitung massgebend waren, und die auch
für die Arbeiten der Commission zur Richtschnur dienen sollten.
In diesen Grundsätzen wird verlangt: 1. den Stoff zu sichten und dasjenige, was in ein
Lehrbuch gehöre, nicht in das Gesetz aufzunehmen, 2. sich möglichst kurz zu fassen,
unnöthiges Detail, namentlich über Dinge, die dem Gesetzgeber gleichgiltig sind, und die
casus rariores zu übergehen, vielmehr die Aufteilung allgemeiner Sätze anzustreben, 3.
Zweideutigkeiten, Undeutlichkeitcn, unnützige Wiederholungen und Weitläufigkeiten in
Anordnungen, die kein Vernünftiger bezweifelt, zu vermeiden, 4. sich nicht an römisches
Recht zu binden und die natürliche Billigkeit
| Seite 130| zur Grundlage zu nehmen, 5. sich in keine Subtilitäten
einzulassen und sich der möglichsten Einfachheit zu befleissen.
In eindringlicher Weise wurde die Commission gleichzeitig zur Beschleunigung gemahnt.
Diese Mahnung schien übrigens wenig Aussicht auf Erfolg zu haben, denn die Commission
erklärte bei ihrem ersten Zusammentreten, es sei unmöglich, in jeder Woche eine Sitzung zu
halten, sie beschloss ferner, das ihr mitgetheilte Operat vorläufig
Zenker zu übergeben, damit er seine Gegenbemerkungen machen könne.
Wenige Tage nach diesem am 11. August 1772 gefassten
Beschlusse wurde Zenker seines Referates mit Rücksicht auf seine
sonstigen Amtsgeschäfte enthoben und Horten, den man zum
Regierungsrathe befördert hatte, um ihm eine angesehenere Stellung in der Commission zu
sichern, zum Referenten bestellt. Die Berathungen begannen sohin am 25. August 1772 unter dem Präsidium des Grafen Sinzendorf und
dauerten bis zum Mai 1773.
Die Ergebnisse der Berathung wurden capitelweise in einem an die Kaiserin gerichteten
Vortrage dargestellt und es erfolgte über jeden Vortrag eine besondere Entschliessung,
wodurch die gestellten Anträge angenommen oder abgelehnt wurden. Die Entschliessungen waren
aber nicht so abgefasst, dass man sie ihrem Wortlaute nach in den Text hätte aufnehmen
können; man musste vielmehr wiederholt Erläuterungen erbitten, um sich nur eine Gewissheit
über die Tendenz der Erschliessung zu verschaffen. Bei dieser Sachlage konnten die einzelnen
Resolutionen, bei denen man gar nicht in der Lage war, den Zusammenhang der verschiedenen
Capitel eines und desselben Theiles zu würdigen, die legislative Arbeit nicht zum Abschlusse
bringen; immer blieben noch die Wege zu nachträglichen
| Seite 131| Aenderungen offen. Man sieht daraus, dass es an der
Entschiedenheit in der Durchführung des vor zwanzig Jahren gefassten Beschlusses, eine
einheitliche codificirte Gesetzgebung zu schaffen fehlte, und nicht mit Unrecht wird man die
Folgerung ziehen können, dass der Entschluss selbst zum Wanken gebracht worden sein
dürfte.
Die Art des Fortganges der legislativen Arbeiten während der letzten Regierungsjahre Maria
Theresia's gibt Zeugniss von einem allgemeinen Ermatten, das um so überraschender ist, als
es zur Zeit des äusseren Friedens, der Erholung nach langen Kriegsleiden Raum gewann,
während man zur Zeit der grössten äusseren Bedrängniss sich von dem gestellten Ziele nicht
abwendig machen liess und demselben mit unerschütterter Ausdauer zusteuerte.
Das Operat, das aus diesen Berathungen hervorging, unterscheidet sich in seiner
Stoffeintheilung von dem unter Zenker's Referat zu Stande gekommenen
Werke nur dadurch, dass das siebente Hauptstück von den Dienstpersonen weggelassen wurde.
Dasselbe fehlt schon in der Horten'schen Umarbeitung, die der
Commission mitgetheilt wurde, ist aber noch in dem ersten Entwurfe enthalten, den
Horten zu der Zeit ausarbeitete, als die Sanctionirung des
Zenker'schen Operates noch nicht endgiltig aufgegeben war.
Viele der Streitfragen, welche die Commission früher bewegt hatten, tauchten in diesem
Stadium der Berathung wieder auf und wurden zum Theile anders als während der ersten Zeit
der Compilationsarbeiten entschieden. Bei der Berathung über das erste Hauptstück war es
namentlich die Frage über das Gewohnheitsrecht und die Gesetzesauslegung, welche die Debatte
beschäftigte.
Hinsichtlich des Gewohnheitsrechtes blieb man zwar bei dem früher mit Mühe erkämpften
Beschlusse, dasselbe
| Seite 132| als
Rechtsquelle anzuerkennen, dagegen glaubte man alle Auslegungsregeln unter ausschliesslicher
Zulassung der Wortinterpretation beseitigen zu können.
Das dem Eherechte gewidmete Hauptstück, das die Ueberschrift "von den Rechten zwischen
Mann und Weib" erhielt, gibt Zeugniss von den gegen die geistliche Gerichtsbarkeit
gerichteten Bestrebungen. Bei der Berathung sprachen sich mehrere Stimmen für Beseitigung
der geistlichen Gerichtsbarkeit in Ehesachen aus, und auch die Majorität, welche sich für
die Aufrechthaltung derselben aussprach, that diess nur, weil sie ein Verhältniss, das seit
langer Zeit bestand, zu ändern Anstand nahm. Die geistliche Gerichtsbarkeit wurde hiebei als
eine vom Staate delegirte aufgefasst und darum verlangt, dass die geistlichen Consistorien
zum Theil mit weltlichen Richtern besetzt werden, damit man eine Gewähr habe, dass die
weltlichen Gesetze über die Befähigung zum Abschlusse eines Ehevertrages beobachtet werden.
Gefordert wird ferner, dass die Geistlichen, welche mit Ignorirung dieser Gesetze Trauungen
vornehmen, zur Strafe gezogen werden. Die Vollstreckung der Erkenntnisse in
Verlobungsstreitigkeiten, welche bisher der geistlichen Gerichtsbarkeit zustand, wurde für
die weltliche Macht in Anspruch genommen und sollte nach den Bestimmungen über die
Vollstreckung eines Erkenntnisses ad praestandum factum erfolgen.
Hinsichtlich der das eheliche Güterrecht betreffenden Bestimmungen wurde die
bemerkenswerthe Aenderung vorgenommen, dass man die früher beschlossenen Beschränkungen für
die Zulassung der Gütergemeinschaft unter Ehegatten aufgab.
Auffallend ist die Tendenz, Adoptionen zu erleichtern, welche sich bei der Berathung des
Hauptstückes über die Rechte zwischen Eltern und Kindern kundgab. Die Altersgrenze
| Seite 133| für die Adoptiveltern wurde auf
vierzig Jahre herabgesetzt und die Bestimmung, welche eine bestimmte Altersdifferenz
zwischen den Adoptiveltern und dem Adoptivkinde verlangt, beseitigt. Die Adoption wurde
hiebei als ein Mittel aufgefasst, sich eine Stütze für die Zeiten eines gebrechlichen Alters
zu verschaffen. Aus diesem Grunde fand man es wünschenswerth, die Zulassung der Adoption
nicht erst bis auf den Eintritt eines hohen Alters aufzuschieben und hielt es nicht durch
das Wesen der Sache geboten, dass man eine Altersdifferenz verlange, welche einer Analogie
mit dem Verhältnisse zwischen natürlichen Eltern und Kindern entspringen würde.
Sehr belangreiche Aenderungen wurden in dem Hauptstücke von der Vormundschaft vorgenommen.
Dem Eide, den der Vormund hätte leisten sollen, wurde ein Gelöbniss substituirt, indem man
zugleich das Abfordern von Eiden, durch die bloss einer Form genügt werden solle,
bekämpfte.
Hinsichtlich der Geltendmachung der Cautionspflicht des Vormundes wurde dem richterlichen
Ermessen ein weiterer Spielraum, der die Berücksichtigung der Verhältnisse des einzelnen
Falles ermöglichte, eingeräumt.
Die Bemessung der Entlohnung des Vormundes wurde ferner im Gegensatz zum bisherigen Rechte
ausschliesslich dem richterlichen Ermessen anheimgegeben und damit die Rechtseinheit auf
einem Gebiete hergestellt, auf welchem nach den früheren Beschlüssen der
Compilationscommission eine Verschiedenheit der Gesetzgebung hätte fortbestehen sollen. Es
fehlte auch diessmal nicht an Stimmen, welche für die Bestimmung des böhmischen Rechtes
eintraten und die Festsetzung einer bestimmten Quote des Einkommens als Entlohnung des
Vormundes verlangten, indem sie besorgten, man werde in Böhmen keine tüchtigen Vormünder
| Seite 134| finden, wenn diese dem richterlichen
Ermessen, das leicht in Willkür übergehen könne, preisgegeben würden.
Man suchte das Princip dadurch zu retten, dass man vorschlug, die Quote, welche nach dem
böhmischen Rechte ein Sechstel betrug, auf ein Achtel, und wenn es sich um ein leicht zu
verwaltendes Vermögen handelt, auf ein Zwölftel herabzusetzen. Die über diese Vorschläge
erfolgte kaiserliche Entschliessung hielt jedoch an dem schon bei einem früheren Anlasse
ausgesprochenen Beschlusse fest, hinsichtlich der Entlohnung der Vormünder die in
Oesterreich geltenden Bestimmungen, welche die Festsetzung der Entlohnung dem richterlichen
Ermessen überliessen, in allen Ländern zur Anwendung zu bringen.
Die Verlängerung der Vormundschaft, welche man früher über die Zeit des vierundzwanzigsten
Jahres hinaus zulassen wollte, wurde lebhaft bekämpft, indem man hervorhob, dass derjenige,
welcher mit vierundzwanzig Jahren keine innere Selbständigkeit erlangt habe, nie zu einer
geistigen Reife gelangen werde. Der Hinweisung auf verschwenderische Neigungen, in welche
junge Leute leicht geraten, wurde die Bemerkung entgegengesetzt, dass der Geizige für das
Gemeinwohl fast nachtheiliger sei als der Verschwender, und dass man sich darum doch nicht
in curatorische Massregeln zur Verhütung des Geizes einlassen werde. Schliesslich
beschränkte man die Verlängerung der Vormundschaft in ihrer Anwendung auf die Angehörigen
höherer Stände und machte dieselbe von einem Beschlusse der obersten Justizstelle
abhängig.
Noch ehe die Commission mit der Beratung der sechs Hauptstücke des ersten Theiles zu Ende
kam, suchte man durch eine Aenderung ihrer Geschäftsordnung eine Beschleunigung ihrer
Arbeiten zu erzielen; diess schien auch notwendig, da man glaubte berechnen zu können, dass
| Seite 135| die Arbeiten bei Einhaltung der
eingeschlagenen Verfahrungsweise neun Jahre in Anspruch nehmen würden. Das Wesen des der
Kaiserin gemachten Vorschlages geht dahin, dass Horten die Bemerkungen,
die er über den zweiten und dritten Theil zu machen habe, unmittelbar an die Commission
leite, ohne dass dieselben vorher einer Prüfung durch den Staatsrath unterzogen würden, und
dass das Hauptgewicht der Berathungen in die schriftlichen Bemerkungen gelegt werde, welche
zwischen Horten und den Commissionsgliedern auszutauschen wären.
In dem Handschreiben, das die Kaiserin am 31. März 1773
ergehen liess, spricht dieselbe, indem sie auf Beschleunigung dringt, die Erwartung aus,
dass die ganze Arbeit in zwei Jahren beendet sein werde. Den vorgeschlagenen schriftlichen
Verkehr billigt sie keineswegs und verlangt, dass die Commissionsglieder sich vor der
Sitzung vorbereiten, und dass nur jene Stellen des Textes zum Vortrage gebracht werden,
welche zu Abänderungsanträgen Anlass geben. Sie überlässt es der Commission, stylistische
Aenderungen durch Majoritätsbeschlüsse vorzunehmen, wenn aber die Majorität eine sachliche
Aenderung vorzunehmen beschliesst, so hat sie die Entscheidung der Kaiserin einzuholen.
Gleichzeitig wird der Commission die Entscheidung über jene den zweiten Theil betreffenden
Bemerkungen eröffnet, welche der Commission noch zur Zeit als Zenker
Referent war, zur Begutachtung mitgetheilt worden waren; diese Entscheidung sollte die
Commission bei ihren Berathungen zur Richtschnur nehmen, gleichwohl aber aus höchst
wichtigen Gründen dagegen Vorstellungen machen dürfen.
In demselben Handschreiben wurde auch aufgetragen, dass die oberste Justizstelle die
Uebersetzung des ersten Theiles in das Böhmische und Italienische bewirken solle, so wie
eine Abtheilung des Gesetzwerkes fertig würde.
| Seite 136|
In Befolgung dieses Auftrages wurde die Uebersetzung sofort in Angriff genommen und
capitelweise fortgesetzt, obgleich die Frage der Sanction des Urtextes in Schwebe blieb.
Die Commission, in welche um diese Zeit Martini, der später einen
hervorragenden Antheil an den Codificationsarbeiten nahm, eintrat, überging zur Berathung
des zweiten Theiles, ohne die Frage der Sanction des ersten Theiles zu einer Entscheidung zu
bringen.
Aus den Protocollen der Commission ist zu entnehmen, dass man ihre Aufgaben erweitert
hatte, obgleich man sich so schwer entschliessen konnte, das Begonnene zum Abschluss zu
bringen. Aus einer Commission, welche berufen war, ein Civilgesetzbuch auszuarbeiten, war
sie allmählig zu einer Gesetzgebungscommission geworden. Neben der Codificirung des
Civilrechtes war sie auch mit der Ausarbeitung der Gerichtsordnung, die nicht mehr einen
Bestandteil des codex theresianus bilden sollte, beschäftigt und hatte ausserdem über viele
einzelne Gesetzgebungsfragen zu verhandeln.
Vor diese Commission brachte nun Horten die Fortsetzung einer
Umarbeitung des codex theresianus zur Berathung. Nach der ihm erteilten Aufgabe hatte er
sich zunächst auf die Verfassung eines Auszuges zu beschränken. Das Bemühen abzukürzen
führte ihn in mancher Beziehung zu einer Aenderung der Stoffeintheilung; einzelne materielle
Aenderungen waren durch die über das Zenker'sche Operat eingeleiteten
Berathungen und die darauf ergangenen kaiserlichen Erschliessungen notwendig geworden.
In Folge der Verminderung des Inhaltes der einzelnen Hauptstücke wurde es möglich, die
verschiedenen Unterabtheilungen derselben aufzugeben, und die Hauptstücke erscheinen nur
mehr in Paragraphe, die den Absätzen des Zenker'schen Operates
entsprechen, abgeteilt. Die Bezifferung
| Seite 137| derselben beginnt mit jedem Hauptstücke. Man sieht daraus,
dass auch die zunächst bloss für die Uebersicht und das Citiren wünschenswerten
Vereinfachungen nur allmählig Raum gewannen. Im Josephinischen Gesetzbuche behielt man die
Einrichtung des Horten'schen Entwurfes bei, das westgalizische
Gesetzbuch hat für jeden Theil eine durchlaufende Paragraphenfolge, erst im a. b.
Gesetzbuche nahm man eine durch das ganze Gesetzbuch gehende Paragraphenfolge an.
Die von Horten im zweiten Theile vorgenommenen Aenderungen der
Stoffeintheilung bestehen in der Weglassung der zwei Hauptstücke, welche von den dinglichen
Rechten und von der Erbfolge im Allgemeinen handelten, da dieselben nur eine Uebersicht der
in die folgenden Hauptstücken aufgenommenen Bestimmungen enthielten.
Das Hauptstück von den Schenkungen wurde weggelassen, da man die Schenkung als einen
Vertrag im dritten Theile zu normiren beschloss. Die Bestimmungen über Fideicommisse wurden
aus dem Hauptstücke von der Nachberufung eines Erben ausgeschieden und in einem eigenen
Hauptstücke behandelt. Das von Antretung der Erbschaft handelnde Hauptstück wurde in zwei
Hauptstücke — von dem Erbrechte und dessen Erwerbung — und — von der
Verlassenschaftsabhandlung zerlegt. Dagegen wurden die von der Emphyteuse und Superficies
handelnden Hauptstücke zu einem vereinigt.
Im dritten Theile beschränken sich die vorgenommenen Aenderungen der Eintheilung darauf,
dass die ersten vier Hauptstücke des Zenker'schen Operates, welche die
allgemeinen Bestimmungen enthalten, in die drei Hauptstücke — von Verträgen —
von Vergleichen — von Zulagen — umgestaltet, mit dem letzteren die Bestimmungen
über Schenkungen verbunden und das dem ersten Theile entnommene
| Seite 138| Hauptstück von den Dienstpersonen nach dem Hauptstücke von
Bestandverträgen eingeschaltet worden.
Die Umarbeitung, welche Horten capitelweise vornahm, gelangte nur
theilweise zur Berathung und nur ein Theil des bei diesen Berathungen erzielten Resultates
wurde der Kaiserin zur Entscheidung der an den Tag getretenen Differenzen vorgelegt.
Die belangreichsten Meinungsverschiedenheiten ergaben sich bei den Berathungen über die
Ausnahmen, welche in Ansehung der gesetzlichen Erbfolge und des Pflichtteiles für die
höheren Stände gelten sollten. Die einander entgegengesetzten Bestrebungen, Bevorzugung der
Söhne und Billigkeit gegen die Töchter wirkten fort und es gelang noch nicht, dieselben
unter einen gemeinschaftlichen höheren Gesichtspunct zu vereinigen. Man entschied sich
dafür, die eine Hälfte des Nachlasses ausschliesslich den Söhnen vorzubehalten und die
andere unter alle Kinder ohne Unterschied des Geschlechtes vertheilen zu lassen; der
Pflichtteil sollte, wenn nur Töchter vorhanden sind, die Hälfte, ausserdem aber drei Viertel
des Nachlasses betragen.
In der eingeschlagenen Richtung, welche die dem Individuum gebührende Berücksichtigung
gegenüber der Rücksicht auf die Erhaltung der Geschlechter erweitert, machte man aber zwei
sehr belangreiche Fortschritte.
Der eine bestand darin, dass man das Repräsentationsrecht hinsichtlich der Töchter eines
vor dem Erblasser verstorbenen Sohnes ausnahmslos zur Anwendung brachte, und alle früher
beabsichtigten Ausnahmen aufgab.
Die andere bestand aber in der Anerkennung des Grundsatzes, dass, wer in einem Lande die
Landstandschaft habe, im ganzen Reiche der Anwendung der für die höheren Stände geltenden
Gesetze unterliege. Wenn man sich mit diesem Gedanken befreundete, so musste man dahin
| Seite 139| gelangt sein, den socialen
Unterschied zwischen dem persönlichen und dem Grundadel zu übersehen. Damit musste aber auch
das Motiv, das den für die höheren Stände bisher angewandten Sonderbestimmungen zu Grunde
lag und das in der Erhaltung eines grösseren geschlossenen Grundbesitzes bestand, in den
Hintergrund gedrängt werden. Dachte man sich aber diese Sonderbestimmungen auf den
zahlreichen im Mittelpuncte des Reiches wohnenden Adel, der eines grösseren Besitzes
entbehrte, angewandt, so musste die Verschiedenheit der Erbberechtigung nach dem Stande und
nach dem Geschlechte als eine zwecklose Anomalie erscheinen. In dem Beschlusse der in einem
Lande erworbenen Landstandschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Rechtsanwendung für
alle Erblande einzuräumen — welcher Beschluss der Absicht entsprang, einen Reichsadel
anzuerkennen — liegt der Keim, aus welchem in kurzer Zeit die Anerkennung der gleichen
Erbberechtigung von Söhnen und Töchtern und die Beseitigung des Einflusses, den man dem
Standesunterschiede in Beziehung auf das Erbrecht einräumte, erwuchs.
Ein nicht uninteressanter Differenzpunkt ergab sich bei der Berathung über die Testamente.
Der Hofkriegsrath, welcher um sein Gutachten über die Bestimmungen hinsichtlich der
Militärtestamente angegangen worden war, hielt dafür, dass das Civilgesetzbuch nicht für
Militärpersonen gelten könne, und dass man vielmehr ausdrücklich die unveränderte
Aufrechthaltung der Militärfreiheiten aussprechen solle. Die Commission negirte hierauf sehr
entschieden den Bestand von Militärfreiheiten im Sinne von Privilegien und führte aus, dass
das Militär bisher nur darum unter der Herrschaft eines besonderen, nämlich des römischen
Rechtes stand, weil die Landesrechte sehr verschieden seien und es daher an einem
Bestimmungsgrunde
| Seite 140| zur Entscheidung
der Frage, welches Landesrecht auf das Militär anzuwenden sei, gefehlt hätte. Wenn aber ein
einheitliches Recht für das ganze Reich geschaffen werde, so sei kein Grund vorhanden, warum
man das Militär von der Anwendung desselben ausnehmen wolle.
Diese Meinungsverschiedenheit sollte bei der Berathung einer gemischten Commission
ausgetragen werden; dieselbe scheint jedoch nicht stattgefunden zu haben.
Die Berathungen der Compilationscommission selbst wurden bald darauf und zwar im August
1776 abgebrochen, nachdem sie bis zu dem Hauptstücke — von der Einbringung
vorempfangenen Gutes — gediehen waren.
Die letzten Hauptstücke des zweiten Theiles und der dritte Theil kamen nicht mehr zur
Berathung. Der Grund dessen dürfte darin gelegen sein, dass die Gegner einer einheitlichen
und einer codificirten Gesetzgebung einen überwiegenden Einfluss gewonnen hatten. Dafür
spricht der Umstand, dass man die mit Bestimmtheit in Aussicht gestellte Sanction der
Gerichtsordnung, welche der Kaiserin fast gleichzeitig mit dem Ende der Berathungen über das
Civilgesetzbuch unterbreitet worden war, und die auf Entscheidungen principieller Vorfragen
beruhte, hintertrieb.
Von welcher Art die Strömungen waren, welche zu Ende der Regierungszeit Maria
Theresia's, also zu einer Zeit, in welcher die muthige Energie der früheren
Jahre einer sehr verzagten Stimmung Platz gemacht hatte, sich geltend zu machen wussten,
kann man aus zwei Vorträgen entnehmen, welche im Jahre 1780 an die Kaiserin erstattet
wurden. Die Veranlassung bot die an den Präsidenten der obersten Justizstelle gerichtete
Aufforderung, vier in Preussen erlassene Verordnungen von sehr verschiedenem Inhalt —
darunter eine Instruction für die Justizcollegien und eine Verordnung über die Anlegung
lebendiger Zäune —
| Seite 141| zu
begutachten. Der Präsident Graf Seiler hielt sich in seinem Gutachten
nicht sehr bei dem Inhalte der zu besprechenden Verordnungen auf und verbreitete sich über
die Art, Gesetze abzufassen. Hierbei wird gegen die schädliche Neigung des Universalisirens
angekämpft und hervorgehoben, es sei eine weise und bescheidene Vorsicht eines Souveräns,
der mehrere ausgebreitete Länder zu beherrschen hat, nicht in allen Ländern zugleich neue
Systeme einzuführen, sondern die beabsichtigten Reformen zuerst in einem Lande zu
verwirklichen, um die dabei gemachten Erfahrungen bei der Ausdehnung derselben auf andere
Länder benützen zu können.
Diese Bemerkungen bestimmten die Kaiserin, ein Gutachten über die Frage zu verlangen, wie
Gesetze abzufassen seien. Dieses Gutachten wurde nicht mehr von dem Präsidenten der obersten
Justizstelle, sondern von dem Gerichtshofe selbst über Antrag des Referenten
Kees, der sich bald in sehr hervorragender Weise an
Codificationsarbeiten zu betheiligen hatte, erstattet. In demselben wird das Abfassen von
Gesetzbüchern als zu kostspielig verworfen; mit besonderem Nachdrucke aber das Erlassen
allgemeiner Gesetze über einzelne Fragen bekämpft. Dieser Art von Gesetzen wird vorgeworfen,
dass sie ohne Nothwendigkeit und ohne gehörige Vorbereitung erlassen werden, so dass bald
Erläuterungen und Modification nachfolgen müssen. Vor Allem sei es aber nachtheilig, dass
diese Gesetze für alle Länder eingeführt werden. Die Gesetze sollen dem Geiste der Nation,
der Denkungsart, Moralität des Volkes, der Lage und Beschaffenheit des Landes entsprechen.
Wenn man diess übersehe, so gelange man in gewaltsame, gekünstelte Operationen, welche
selten von langer Dauer seien. Man müsse das Volk behandeln wie es ist, nicht wie es sein
sollte, und sich insbesondere in Oesterreich vor
| Seite 142| einer Universalisirung hüten, wo die Verschiedenheit der
Verhältnisse so gross sei, dass selbst die Majestätsrechte auf ungleichen Quellen beruhen.
Diese Betrachtungen gipfeln in den als unabweislich bezeichneten und für die herrschende
Richtung characterischen Forderungen, die Vereinigung der böhmischen und österreichischen
Hofkanzlei wieder aufzulösen, dagegen bei den Länderstellen die Leitung der Justiz und der
politischen Verwaltung zu verbinden. Nebenher wird der Frage, wie Gesetze abzufassen seien,
welche den Hauptgegenstand des Gutachtens hätte bilden sollen, gedacht. Die in dieser
Beziehung gestellten Anträge zielen dahin, den gesetzgeberischen Acten durch die
Entscheidung einzelner Fälle oder durch Belehrungen auszuweichen, den Landesorganen das
Hauptgewicht bei legislativen Verhandlungen einzuräumen und die erlassenen Gesetze nur in
einzelnen Ländern einzuführen.
Diese Bestrebungen reichten gleichwohl nicht aus, um die Kaiserin zu bestimmen, das von
ihr mühsam Geschaffene geradezu zu zerstören, allein so mächtig waren sie doch, um die
schöpferische Wirksamkeit der zur Herbeiführung einer Rechtseinheit eingesetzten Organe zu
lähmen.
Eine entschiedene Aenderung trat mit der Uebernahme der Regierung durch Joseph
II. ein. Bald nach seinem Regierungsantritte liess er sich durch den Präsidenten
der Compilationscommission über deren bisherige Thätigkeit Bericht erstatten.
Zunächst galt es, die Berathungen über die Gerichtsordnung zu fördern, die in's Endlose zu
gerathen drohten, da man das fertige Operat der Compilationscommission,
| Seite 143| dessen Sanction bereits in Aussicht gestellt
war, einer besonderen Deputation zur Ueberprüfung vorgelegt hatte, deren Elaborate an die
Compilationscommission und mit dem Gutachten der letzteren an den Staatsrath gelangen sollten.
Durch die Aufhebung der Deputation und durch den Anspruch, dass der Kaiser es sich vorbehalte,
den Staatsrath von Fall zu Fall zu einer Begutachtung aufzufordern, wurde aber nicht bloss die
Gesetzgebung in Beziehung auf die Gerichtsordnung gefördert, sondern der
Compilationscommission eine freiere Stellung eingeräumt, welche beitragen musste, ihre
Thätigkeit auf allen Gebieten der Gesetzgebung zu unterstützen.
In Beziehung auf die Civilgesetzgebung beschloss der Kaiser über Antrag des Grafen
Sinzendorf, die Beendigung des ganzen Gesetzwerkes nicht abzuwarten, sondern den
ersten Theil abgesondert als Gesetz kundzumachen.
Der Realisirung dieses Beschlusses, welcher erst am 1. November
1786 verwirklicht wurde, ging eine Reihe von Verordnungen über Gegenstände des
Civilrechtes voran, welche tiefgreifende Reformen in dem bestehenden Rechtszustande vornahmen.
Als die belangreichsten können die Patente vom 16. Januar 1783
Nr. 117 und vom 3. Mai 1786 Nr. 543 hervorgehoben werden, da
sie für die zur Zeit ihres Erscheinens herrschenden Bestrebungen characteristisch sind.
Das erstere nahm für den Staat die Befugniss in Anspruch, gesetzliche Vorschriften über das
Eingehen von ehelichen Verhältnissen zu geben und die aus diesen Verhältnissen entstehenden
Rechtsstreite vor das Forum der weltlichen Gerichtsbarkeit zu ziehen. Diesen Schritt muss man
als einen sehr bedeutenden anerkennen, wenn man erwägt, dass zwanzig Jahre vorher die
ausschliessliche Competenz der geistlichen Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit in
| Seite 144| Ehesachen von den Mitgliedern der
Compilationscommission als unbezweifelbar erkannt wurde, ja dass man noch vor zehn Jahren sich
nur damit abmühte, die geistliche Gerichtsbarkeit in Ehesachen einzuschränken, wozu man sich
die Berechtigung dadurch zu schaffen glaubte, dass man die geistliche Gerichtsbarkeit als auf
der Delegation der Staatsgewalt beruhend ausgab.
Nicht minder einschneidend war die durch das letztere Patent durchgeführte Reform, denn
dieselbe führte für alle Stände und Länder eine gleiche Erbfolgeordnung ein, welche in
Beziehung auf das frei vererbliche Vermögen in allen Fällen der Intestaterbfolge eintreten
sollte. An der Mannigfaltigkeit der Versuche, welche man in früherer Zeit anstellte, um eine
Vermittlung zwischen den Sonderbestimmungen, welche für die Erbfolge bei den höheren Ständen
galten und den Grundsätzen zu finden, die in den für die andern Stände bestehenden
Erbfolgeordnungen Anerkennung erlangt hatten, lässt sich ermessen, von welch grossem socialen
und volkswirtschaftlichem Einflüsse diese Massregel gewesen sein muss. Da die Differenzen der
verschiedenen Landesrechte auf dem Gebiete des Erbrechtes die bedeutendsten waren, so lässt
sich nicht mit Ungrund behaupten, dass das Erbfolgepatent, welches diese Differenzen
beseitigte, das Zustandekommen eines für alle Länder gleichen Rechtes, auf das man allerdings
noch lange warten musste, möglich gemacht habe.
Nebst diesen zwei umfangreichen Gesetzen liess der Kaiser noch eine Reihe von einzelnen
Verordnungen und Erschliessungen ergehen, welche theils kundgemacht wurden, theils nur
bestimmt waren, als Richtschnur für die Compilationscommission zu dienen, und die einen sehr
entscheidenden Einfluss auf die Umarbeitung des ersten Theiles ausübten.
| Seite 145|
Die geistige Richtung, die in denselben ausgeprägt ist, schliesst sich an die
Reformbestrebungen an, die schon zur Zeit Maria Theresia's an den Tag
traten. Die Verhältnisse aber, an denen diese Bestrebungen früher erlahmten, hatten sehr viel
an ihrer Widerstandskraft eingebüsst, und mit Entschiedenheit schritt man der Verwirklichung
der Ideen entgegen, welche zu Ende des vorigen Jahrhundertes die Geister beherrschten. Es
handelte sich dabei namentlich um die Durchführung der Gleichheit vor dem Gesetze mit
Beseitigung des Einflusses, welcher ständischen Unterschieden bisher auf dem Gebiete des
Privatrechtes eingeräumt war, und ausserdem um die Erweiterung der dem Individuum zustehenden
Freiheitssphäre gegenüber den Beschränkungen, welche die Bande der Familie, des Standes und
der Gemeinde auferlegten.
Die Berathungen über die Umarbeitung des ersten Theiles mussten sich in die Länge ziehen,
weil man zunächst darauf bedacht war, die Gerichtsordnung in's Leben treten zu lassen, die
Jurisdictionsverhältnisse zu regeln so wie die zur Durchführung dieser Gerichtsordnung
nöthigen Gerichte einzusetzen, und sich überdiess neben der Codification des Civilrechtes auch
mit der Codification des Strafrechtes und des Strafprocesses beschäftigte.
Erst im October 1785 wurde dem Kaiser die von
Horten vorgenommene Umarbeitung des ersten Theiles vorgelegt. In einem
sehr ausführlichen Vortrage wurden die an dem früheren Operate vorgenommenen Aenderungen
motivirt, so wie auch die in der Minorität gebliebenen Abänderungsanträge erörtert. Die
systematische Eintheilung erlitt nur die Aenderung, dass das Hauptstück — von den
Rechten der Anverwandten — weggelassen wurde, da der Inhalt desselben nur eine
theoretische Uebersicht der in anderen Hauptstücken enthaltenen Bestimmungen gewährt
| Seite 146| hätte. Ausserdem muss in Beziehung auf
die äussere Form das Weglassen der Marginal-Rubriken hervorgehoben werden, da es im
Zusammenhange mit dem Bestreben steht, den Wortlaut des Gesetzes als das allein Massgebende
gelten zu lassen.
Dieses Bestreben machte sich auch in der Entscheidung der immer wiederkehrenden Controversen
über das Gewohnheitsrecht und über die Interpretation der Gesetze geltend. Die Interpretation
sollte gänzlich überflüssig gemacht werden, da man dafür hielt, dass das Gesetz klar sei, und
dass unvorhergesehene Zweifel nur durch den Gesetzgeber, an den man sich wegen Erlangung einer
Erläuterung zu wenden hätte, gelöst werden können. Der Controverse über das Gewohnheitsrecht
wurde dadurch ein anderer Inhalt gegeben, dass man zwischen Hauptsachen und Nebenbestimmungen
unterschied, unter den Letzteren aber, für welche man der Geltung von Gewohnheiten Raum geben
wollte, nicht Rechtssätze, sondern quantitative Bestimmungen verstand.
Bemerkenswerth ist es, dass man bei Bezeichnung des Geltungsgebietes den bisher üblichen
Ausdruck "deutsche Erblande" zu vermeiden suchte, weil das Gesetzbuch auch in Galizien
eingeführt werden sollte.
Das dringende Bedürfniss nach gesetzgeberischer Thätigkeit, das sich bei Uebernahme der
Verwaltung in Galizien fühlbar machte, hat, wie es scheint, zu Ende des vorigen Jahrhunderts
einen nicht geringen Einfluss auf die Erhaltung der codificatorischen Thätigkeit geübt.
Die Aenderungen, welche in Ansehung der einzelnen Bestimmungen beantragt wurden, sind von
grosser Zahl und zum Theile auch von sehr grosser Tragweite; von Interesse sind überdiess
nicht bloss die Anträge, sondern auch deren Begründungen.
| Seite 147|
Die Aufhebung des landständischen Einstandsrechtes, welche jetzt allgemein erfolgte —
nachdem man früher die bei öffentlichen Versteigerungen vorgenommenen Veräusserungen davon
ausgenommen hatte — wurde ausschliesslich aus dem volkswirtschaftlichen Gesichtspuncte
gefordert, dass der Werth des Grundes sinken müsse, wenn der Käufer nicht sicher sei, ob er
nicht durch Dritte aus seinem Eigenthume verdrängt werden könne.
Das Hauptstück vom Eherechte nahm die durch das Ehepatent geschaffenen Reformen in sich auf;
es behielt auch neben den neu aufgenommenen Bestimmungen über den Ehevertrag alle früher an
diesem Platze behandelten Bestimmungen über das eheliche Güterrecht bei. Während aber früher
die Dispositionsbefugniss der Gatten im Verhältnisse zu einander sehr eingeschränkt wurde,
weil man an der Ueberlegungsfähigkeit derselben zweifelte und dieselben in der Lage erhalten
wissen wollte, für ihre Kinder zu sorgen, sah man jetzt von derartigen Rücksichten gänzlich ab
und ging von der Annahme aus, dass das, was ein Gatte an dem Vermögen des anderen zu
beanspruchen habe, durchaus nicht zu einer Beeinträchtigung der Pflichttheilsberechtigung der
Kinder werden könne, da diese auf das Vermögen, das die Eltern zur Zeit ihres Lebens besitzen,
keinen Anspruch erheben können. Derselbe Gesichtspunct, nach welchem die Gesetzgebung nur
berufen erscheint, den Unterhalt der Kinder bis zur Erlangung einer eigenen Erwerbsfähigkeit
zu sichern, machte sich auch bei Motivirung der Bestimmungen geltend, durch welche die Curatel
wegen Verschwendung aufgehoben wird. Auch bei diesem Anlasse wird es abgelehnt, für die
Erhaltung des den Kindern gebührenden Pflichtteiles Sorge zu tragen, da ihr Wohlergehen und
ihr Nutzen für den Staat nur von ihrer Erwerbsfähigkeit, nicht aber von dem
| Seite 148| Erbtheil, den sie erlangen können, abhänge. Die
Verschwendung wurde nebenbei von der Majorität als etwas für den Staat, in welchem das
vergeudete Vermögen der Voraussetzung nach bleibe, ganz Gleichgültiges behandelt, ja in der
fortwährenden Capitalisirung der Ersparnisse eine Gefahr für den Volkswohlstand entdeckt.
Das Bestreben, die Rechtssphäre des Einzelnen scharf abgegrenzt zu erhalten, spricht sich in
vielen Bestimmungen aus. Dieses Motiv liegt der Ablehnung des Antrages zu Grunde, die
Vermuthung der Gütergemeinschaft hinsichtlich bäuerlicher Ehegatten auszusprechen. Aus
demselben Gesichtspunkt ging man bei Behandlung der Adoption aus, indem man die Festsetzung
der Wirkungen derselben der freien Vereinbarung überliess und die Adoption auch beim
Vorhandensein ehelicher Kinder gestattete. Das Ignoriren der Familienbande, das in der
grundsätzlichen Gleichstellung der ehelichen und unehelichen Kinder und darin seinen Ausdruck
fand, dass man das Bestreiten der ehelichen Geburt nahezu unmöglich machte, lässt sich auf
denselben Grundgedanken zurückführen. Dahin gehört auch die Aufhebung des Fruchtgenussrechtes,
das den Eltern an dem Vermögen der Kinder zustand.
Die belangreichsten Aenderungen wurden in dem Hauptstücke von der Vormundschaft vorgenommen.
Mit Zuhilfenahme des Unterschiedes zwischen Vormundschaft und Curatel gelangte man zur
Anerkennung dessen, dass der Wirkungskreis eines Vormundes sich auf das ganze Geltungsgebiet
des Gesetzes erstrecken solle, so dass nur die ausserhalb des Landes, in dem der Vormund
seinen Sitz hat, gelegenen Immobilien unter einer als Curatel bezeichneten besonderen
Verwaltung stehen sollten. Wie sehr diese Massregel gegen die herrschenden Anschauungen
abstach, welche die einzelnen Länder im Verhältnisse zu
| Seite 149| einander als abgesonderte Staaten in jurisdictioneller
Beziehung behandelten, lässt sich daraus entnehmen, dass man es für nöthig fand, ausdrücklich
die Verwendung der in einem Lande erzielten Einkünfte zur Verwaltung der in einem andern Lande
gelegenen Vermögensbestandtheile zu gestatten.
Die Auffassung der Vormundschaft als eines öffentlichen Amtes drang in immer reinerer Form
durch. Der bisher festgehaltene Zusammenhang zwischen dem Erbrechte und dem als Pflicht
behandelten Rechte, eine Vormundschaft anzutreten, wurde gelockert, indem der Verlust der
Erbberechtigung nicht mehr als Strafe für die Unterlassung der Vormundschaftsantretung
angedroht wurde. Als eine Consequenz dieser Aenderung kann man es ansehen, dass die dem
Vormunde bisher gesetzlich auferlegte Sicherstellungspflicht gemildert und es sowohl dem Vater
des Mündels als dem Gerichte möglich gemacht wurde, dieselbe ganz oder theilweise zu
erlassen.
Bemerkenswerth ist es, dass man sich von der Richtung lossagte, welche den Minderjährigen
dadurch schützen wollte, dass sie diejenigen, welche mit ihm in geschäftliche Verbindung
treten, in eine rechtlich nachtheiligere Lage versetzte. Man hielt den Schutz, der in der
Ungültigkeit aller von dem Mündel ohne vormundschaftliche Genehmigung geschlossenen onerosen
Verträge liegen sollte, für ausreichend und hob namentlich auch die Strafbestimmungen auf,
welche denjenigen angedroht waren, die einem Mündel Geld borgten.
Mit Einstimmigkeit sprach sich die Commission ferner dafür aus, die Grenze der
Minderjährigkeit herabzusetzen. Man fand es ungerechtfertigt, dass der Mensch ein Drittel und
oft die Hälfte seines Lebens am Gängelbande der Vormundschaft zubringen solle. Es wurde darauf
| Seite 150| hingewiesen, dass man Bauern,
Gewerbs- und Handelsleute lange vor Erreichung des vierundzwanzigsten Jahres zur
Eigenberechtigung zulasse. Wenn die Angehörigen niederer Stände früher im Leben selbständig
auftreten können, so lasse sich kein Grund finden, warum man annehmen sollte, dass die
geistige Reife bei den Angehörigen höherer Stände später eintrete, und dass man nicht einmal
die Zeit als Grenze der Minderjährigkeit sollte festsetzen können, in welcher man seine
Ausbildung an einer Hochschule vollendet habe. Als Grenze der Minderjährigkeit wurde das
einundzwanzigste Jahr als Durchschnitt der in den österreichischen Ländern früher bestandenen
Minoritätsgrenzen vorgeschlagen. Dieser Vorschlag, welcher auch noch damit unterstützt wurde,
dass die Grossjährigkeitserklärungen zu einer blossen Formalität geworden waren, erlangte
nicht die kaiserliche Genehmigung. Uebersehen wurde aber dabei, dass die Commission den
Unterschied zwischen Vogtbarkeit und Grossjährigkeit mit den an die erstere geknüpften
Erweiterungen der Dispositionsfähigkeit des Minderjährigen in der Voraussetzung beseitigt
hatte, dass die Grenze der Minderjährigkeit auf einundzwanzig Jahre werde herabgesetzt werden.
Die Voraussetzung traf nicht zu, das Stadium der Vogtbarkeit blieb aber beseitigt.
Wenn man den eben dargestellten Vortrag, mit welchem die Sanction des Josephinischen
Gesetzbuches erbeten wurde, mit der Art der Erörterungen vergleicht, welche in früherer Zeit
über dieselben legislativen Fragen gepflogen wurden, so macht sich namentlich der Unterschied
bemerkbar, dass man bei Erstattung dieses Vortrages sich namentlich die Anwendung des Gesetzes
auf bürgerliche Kreise und auf mittlere Vermögensverhältnisse vor Augen hielt, während man
früher die Beispiele der Rechtsanwendung mit Vorliebe den Verhältnissen der höheren Stände
entlehnte.
| Seite 151|
Die kaiserliche Erschliessung, welche am 21. Februar 1786
herablangte, machte mehrere Aenderungen des Entwurfes nothwendig, welche die Commission nach
den Anträgen Horten's sofort vornahm, so dass die Sanction des Entwurfes
mit der Anordnung der Publication schon am 31. März 1786
erfolgen konnte.
Die Publication selbst aber erlebte Horten nicht mehr; denn dieselbe
erlitt eine Verzögerung dadurch, dass der Kaiser an Sonnenfels den
Auftrag ergehen liess, den Entwurf in stylistischer Beziehung noch vor dem Drucke zu
rectificiren. Dieser Auftrag wurde aber als Anhaltspunct zu Untersuchungen benutzt, die in die
Sache selbst eingingen; und die Hofkanzlei, welche gegen mehrere Bestimmungen Bedenken erheben
zu müssen glaubte, hielt sich berufen, mit der Kundmachung zurückzuhalten. Es bedurfte eines
neuen, entschiedenen Auftrages des Kaisers, damit die Kundmachung endlich am 1. November 1786 — nur zwei Monate vor dem schon früher auf
den 1. Jänner 1787 festgesetzten Beginne der Wirksamkeit des
Gesetzes — erfolgen konnte.
In der Zwischenzeit war Horten gestorben, und die Aufgabe, das
Kundmachungspatent zu entwerfen, fiel schon dem Hofrath von Kees zu, der
von nun an das Referat bei den das Civilrecht betreffenden Codificationsarbeiten führte. Als
Grundlage seiner Arbeiten benutzte er den von Horten über den zweiten und
dritten Theil ausgearbeiteten Entwurf, und die Ergebnisse der über die ersten zwanzig
Hauptstücke des zweiten Theiles gepflogenen Berathungen.
Zunächst beabsichtigte man, unter Festhaltung an dem Plane, das Gesetzwerk bruchstückweise
erscheinen zu lassen, als zweiten Theil die das Erbrecht betreffenden Hauptstücke zu
publiciren, da man dafür hielt, dass auf diesem Gebiete
| Seite 152| das Bedürfniss nach einem einheitlich codificirten Gesetze am
lebhaftesten gefühlt werde. Die Genehmigung zur Befolgung dieses Planes wurde vom Kaiser
erwirkt, allein die Realisirung desselben blieb aus. Ein Erklärungsgrund dafür lässt sich
darin finden, dass die Aufgabe der Compilationscommission allmählig auf nahezu alle Zweige der
Justizgesetzgebung erweitert worden war. Sie hatte überdiess nicht bloss neue Gesetzbücher
vorzubereiten; es erwuchs ihr eine besondere und nicht geringe Aufgabe aus der Beantwortung
der vielfachen Anfragen um Erläuterung der erlassenen Gesetze.
Von nicht geringem Interesse ist die Erweiterung, welche der Wirkungskreis der Commission
nach einer andern Richtung hin erfuhr. Angeregt durch eine von Hofrath von
Kees eingereichte Denkschrift verfügte der Kaiser in einem zu Semlin am 22. Mai 1788 ausgefertigten Handschreiben, dass Mitglieder der
ungarisch-siebenbürgischen Hofkanzlei an den Berathungen der Compilationscommission
theilnehmen sollen. Förderung des Bekanntwerdens der Landesverhältnisse war das Motiv, welches
der von Kees beantragten Massregel zu Grunde gelegt wurde.
Dem Aufschwunge, welchen die Codificationsarbeiten unter Kaiser Joseph nahmen, folgte nach
seinem Tode ein starker Rückschlag. Es trat nicht bloss eine sehr bedeutende Störung in dem
Fortgange der Codificationsarbeiten ein, sondern es wurde auch der Bestand der publicirten
Gesetzbücher in Frage gestellt.
Kaiser Leopold II. liess sich bald nach seinem Regierungsantritte von
dem Präsidenten der
| Seite 153|
Compilationscommission einen Vortrag über deren Geschäftsgang und Wirksamkeit erstatten.
Dieser Vortrag konnte nicht geringe Resultate der während der unmittelbar vorangegangenen
Periode angewandten Mühe aufzählen. War es doch gelungen, die Gerichtsordnung, den ersten
Theil des bürgerlichen Gesetzbuches, das Strafrecht und die Criminalgerichtsordnung in's Leben
zu rufen und ausserdem eine Reihe sehr wichtiger Reformen durch Gesetzesnovellen
durchzuführen.
Trotz dieser Erfolge, mit denen die legislatorischen Arbeiten — seit dem Beginne des
achtzehnten Jahrhunderts zum ersten Male — gekrönt waren, fand Leopold
II. sich dennoch bestimmt, die Compilationscommission am 2. April 1790 aufzulösen und unter dem Präsidium Martini's eine
neue Commission, zu welcher kein Mitglied der früheren Commission zugezogen wurde,
einzusetzen. Diese Commission wurde "mit der Untersuchung der bis nun ergangenen Civil-,
Criminal-, sowie auch der einschlagenden politischen Gesetze und der bis jetzt bestehenden
Gerichtsordnung" betraut.
Trotz dieser beschränkten Aufgabe erachtete sich diese Commission doch berufen, die
Fortsetzung der im Zuge befindlichen Codificationsarbeiten vorzubereiten. Ein zu diesem Zwecke
schon im August 1790 gemachter Vorschlag lässt zugleich die Richtung erkennen, welche durch
Einsetzung dieser Commission zur Herrschaft gelangt war. Die Commission fand nämlich für gut,
indem sie einen Rückblick auf die früheren vergeblichen Codificationsarbeiten warf, sich
darüber auszusprechen, dass sie dem Kaiser "nie etwas, was wider die allgemeine Denkungsart
ist" anrathen und namentlich nicht empfehlen wolle, dass allen Provinzen, "wo die Localität
und andere eintretende wichtige Ursachen ein Hinderniss machen können," das nämliche Gesetz
| Seite 154| gegeben werde. Damit nun die
provinziellen Eigentümlichkeiten zur Geltung kommen können, sollte der von
Horten verfasste Entwurf aller drei Theile des bürgerlichen Gesetzbuches
nach einer vorläufigen Revision der Begutachtung von Commissionen unterzogen werden, welche
bei allen Appellationsgerichten einzusetzen, und zu denen auch Abgeordnete der Stände
zuzuziehen wären.
Der Kaiser genehmigte diesen Vorschlag; das Bedürfniss nach einer Rechtseinheit war aber
doch schon so stark geworden, dass er sich bewogen fand, trotz der herrschenden Strömung in
seine Entschliessung den Beisatz aufzunehmen, man habe sich als Grundsatz gegenwärtig zu
halten, "dass in der Regel in allen deutschen und böhmischen Erbländern nur einerlei Gesetz
sein solle, und dass nur insoweit, als die Umstände des einen oder des anderen Landes ein
anderes erheischen, eine Ausnahme von der Regel Platz zu greifen habe."
Dieser vom Kaiser genehmigte Vorschlag kam zunächst nicht zur Ausführung, man beschäftigte
sich vielmehr damit, im Centrum der Regierung eine Reform des zur Zeit Joseph's
II. publicirten ersten Theiles des bürgerlichen Gesetzbuches vorzubereiten.
Die Entschiedenheit dieser Reformbestrebungen reichte aber nur aus, um eine Novelle zu
Stande zu bringen, welche dem Kaiser am 27. November 1790
vorgelegt und von diesem am 22. Februar 1791 sanctionirt wurde.
Dieselbe enthält acht Puncte, unter denen namentlich die Beseitung des Gebotes, im Falle eines
Zweifels eine Gesetzeserläuterung beim Landesfürsten zu erbitten, und die Beschränkung des
Anspruches unehelicher Kinder auf Gewährung des Unterhaltes bis zur Erlangung der eigenen
Erwerbsfähigkeit die belangreichsten sind.
Nach dem Erscheinen dieser Novelle liess sich die
| Seite 155| Commission, bei welcher Hofrath von Haan
das Referat führte, in eine Umarbeitung des Josephinischen Gesetzbuches selbst ein. In dem
Vortrage, mit dem sie die von ihr beantragten Aenderungen der kaiserlichen Sanction am 30. Juli 1791 unterbreitete, fand die Bemerkung Raum: "dass der
guten Ordnung, dem sichern Eigenthume, dem allgemeinen innerlichen Wohlstande nichts
schädlicher sei, als die immer abwechselnden Aenderungen in Gesetzen, Verfassungen und
Einrichtungen, wodurch meistens einer eingebildeten Verbesserung zu Liebe das Gedeihen
überhaupt gestöret und schon wieder ausgerissen wird, was kaum Wurzel zu fassen die Zeit
gehabt hat."
Die in dieser Aeusserung sich aussprechende Unsicherheit der Aenderungstendenzen herrschte
auch dort vor, wo man über die Anträge der Commission zu entscheiden hatte; denn viele
derselben wurden weder angenommen noch abgelehnt, sondern zur neuerlichen Berathung
verwiesen.
Das Resultat der Berathung über das Josephinische Gesetzbuch erlangte erst nach dem Eintritt
eines Regierungswechsels am 27. März 1792 die kaiserliche
Genehmigung.
Diese Genehmigung bildet die Grundlage eines Entwurfes des ersten Theiles des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches, in welchem nur die vom Josephinischen Gesetzbuche abweichenden
Textesstellen aufgenommen erscheinen und den man sofort mit Berufung auf den unter Kaiser
Leopold ertheilten Auftrag an die Appellationsgerichte zur Begutachtung
überschickte. In dem Erlasse, der desshalb an diese Gerichte erging, unterliess man nicht
hervorzuheben, dass die Rechtseinheit in allen deutschen
| Seite 156| und böhmischen Erblanden die Regel bilden solle, und knüpfte
daran die Folgerung, "daher der Entwurf nicht zu kritisiren, sondern nur aus dem
Gesichtspuncte zu beurteilen ist, ob derselbe den besonderen wesentlichen Landesgesetzen
zuwider, nicht deutlich genug bestimmt, in einem oder anderen Absätze ganz überflüssig oder
nicht erschöpfend sei." Um zur Kürze zu nöthigen (man hoffte nämlich alle Gutachten vor
Schluss des Jahres 1792 zu erhalten), gestattete man nur, jene Erinnerungen zu machen, die von
dem Entwurfe einer Textesverbesserung begleitet wären.
Bemerkenswerth ist es, dass man es für notwendig fand — wahrscheinlich wegen der
zuzuziehenden ständischen Vertreter — ausdrücklich zu verbieten, dass die einer
Körperschaft angehörigen Mitglieder der zu errichtenden Commissionen ihr Votum nur unter dem
Vorbehalte des Beschlusses der Körperschaft, welcher sie angehören abgeben.
Fast gleichzeitig mit den Gerichten wurden auch Professoren der Universitäten
Wien, Prag, Lemberg,
Innsbruck und Freiburg aufgefordert, ihr
Gutachten über den Entwurf abzugeben.
Das Resultat dieser Begutachtungen wurde von Hofrath von Kees, welcher
bald nach dem Regierungsantritte des Kaisers Franz in die
Gesetzgebungscommission wieder aufgenommen worden war, verarbeitet. Die Redaction des neuen
Entwurfes, welcher dem Kaiser am 3. Mai 1794 unterbreitet
wurde, übernahm Freiherr von Martini.
Der neue Entwurf unterscheidet sich von seinen Vorgängern in Beziehung auf seinen Inhalt
dadurch, dass demselben mit Berufung auf die früheren Codificationsarbeiten ein neues
Hauptstück — von den Rechten und Pflichten zwischen Herrschaften und Dienstpersonen
— hinzugefügt
| Seite 157| wurde. Durch
dasselbe beabsichtigte man die unter Kaiser Joseph II. erlassene
Dienstbotenordnung dem Gesetzbuche einzuverleiben und dieselbe zugleich zu reformiren. Dieses
Hauptstück sollte nach dem Antrage der Gesetzgebungscommission sofort in Wirksamkeit treten,
während die Publication des übrigen Theiles des Entwurfes bis zur Sanction des zweiten und
dritten Theiles des bürgerlichen Gesetzbuches aufgeschoben bleiben sollte.
In den anderen am Entwürfe vorgenommenen Aenderungen treten keine neuen Grundsätze, sondern
nur Meinungsverschiedenheiten über Detailbestimmungen und über die Reihenfolge derselben an
den Tag.
Bei der Redaction und Berathung des Entwurfes scheint man den aus den verschiedenen Ländern
eingelangten Gutachten keinen sehr grossen Einfluss eingeräumt zu haben; man glaubte
wenigstens den Umstand, dass wenige der in einem Gutachten enthaltenen Bemerkungen sich in
anderen Gutachten wiederholen, kein einziger Aenderungsantrag sich aber in allen Gutachten
übereinstimmend finde, so auffassen zu sollen, dass der Entwurf von den vernommenen
Commissionen mit Stimmenmehrheit unverändert angenommen wurde.
Den grössten Raum nahmen die Erörterungen über die in das erste Hauptstück aufzunehmenden
allgemeinen Sätze ein, in welchen man die Rückwirkungen der gleichzeitigen französischen
Bewegung wahrnehmen kann. Bemerkenswerth ist es, dass aus Böhmen der
Antrag kam, in dem ersten Hauptstücke staatsrechtliche Grundsätze auszusprechen. Dieser Antrag
wurde zwar in dem über die Ländergutachten ausgearbeiteten Referate sehr wegwerfend behandelt,
in den Entwurf wurden aber dennoch Definitionen über den Staat, den Staatszweck, das
Gesetzgebungsrecht aufgenommen. Diese allgemeinen Sätze, dann die
| Seite 158| Definitionen des Rechtes, die Erklärung der angebornen Rechte,
des Masses von Freiheit und Gleichheit, das Jedem im Staate zukomme, scheinen das
Haupthinderniss der Sanctionirung des Entwurfes gebildet zu haben.
Es entspann sich ein eigentümlicher Kampf zwischen der Gesetzgebungscommission und der
— Directorium genannten — obersten Verwaltungsbehörde, welche einen Einfluss auf
die Begutachtung des Entwurfes zu erlangen strebte. Die Gesetzgebungscommission hatte es
unterlassen, dem Directorium den Entwurf vor der Vorlage an den Kaiser mitzutheilen, da sie
denselben nur als eine neue Redaction ansah, und beschränkte sich darauf, dem Directorium das
dem Entwürfe neu hinzugefügte Hauptstück über die Rechtsverhältnisse zwischen Dienstherren und
Dienstleuten gleichzeitig mit der Vorlage des ganzen Entwurfes an den Kaiser zuzuschicken.
Das Directorium begehrte aber den ganzen Entwurf zur Einsicht und beanspruchte das Recht,
sich über denselben gutächtlich auszusprechen. Von diesem Begehren wurde auch nicht
abgegangen, nachdem die Gesetzgebungscommission vorgestellt hatte, dass der Entwurf in seiner
früheren Fassung mit der obersten Verwaltungsbehörde vereinbart worden war, und die Commission
sah sich genötigt, die Rückstellung des Entwurfes vom Kaiser zu erbitten, um ihn dem
Directorium mittheilen zu können.
In dem zu diesem Zwecke erstatteten Vortrage wird darüber Klage geführt, dass das
Directorium die legislativen Arbeiten ungebührlich verzögere: so sei über die vor mehr als
einem Jahre erfolgte Mittheilung des Seerechtes noch gar nichts geschehen. Dringend wurde
darum gebeten, dem Directorium Beschleunigung aufzutragen, und dasselbe zugleich anzuweisen,
sich bei seinem Gutachten nur auf
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die Beziehungen des Entwurfes zu den Aufgaben der politischen Verwaltung zu beschränken.
Statt diesen Anträgen stattzugeben, fand sich der Kaiser bestimmt, am 21. Juli 1794 bei dem Directorium eine besondere Commission unter
ausschliesslicher Zuziehung von Verwaltungsorganen einzusetzen, dieselbe mit der Prüfung des
von der Gesetzgebungscommission vorgelegten Entwurfes zu beauftragen, und weiter anzuordnen,
dass die Berathungsresultate der neu eingesetzten Commission der Gesetzgebungscommission
mitgetheilt und sammt den hierauf folgenden Erörterungen dieser Commission dem Kaiser
vorgelegt werden sollten.
Eine ähnliche Massregel hatte man gegen das Ende der Regierungszeit Maria
Theresia's ergriffen, um die zur Sanction vorliegende Gerichtsordnung in das
Stadium endloser Berathungen zurückzuwerfen. Nach der Art, in welcher die neu eingesetzte
Revisionscommission an die Lösung ihrer Aufgabe schritt, musste man ernstlich besorgen, dass
die Berathungen derselben das Grab der durch nahezu ein halbes Jahrhundert beharrlich
fortgesetzten Codificationsbestrebungen werden würden.
Mehr als ein Jahr verstrich, ehe die Commission zur ersten Sitzung zusammentrat, und als sie
ihre Berathungen begann, gingen dieselben äusserst langsam von statten.
Die Gesetzgebungscommission, welche, nachdem die Revisionscommission mit der Berathung des
dritten Hauptstückes zu Ende gekommen war, vom Kaiser angewiesen wurde, eine gemeinschaftliche
Sitzung mit der Revisionscommission zur Austragung der sich herausstellenden
Meinungsverechiedenheiten zu veranstalten, benützte diesen Anlass, um dem Kaiser vorzustellen,
dass die Beendigung des Gesetzwerkes bei dem eingeschlagenen Vorgange, nach welchem die
Arbeiten der einen Commission der Prüfung
| Seite 160| einer neuen Commission unterzogen werden, nicht abzuwarten
sein werde. In dem Bestreben zu verbessern gehe die Zeit und aller Vortheil verloren, den ein
einheitliches, codificirtes — wenn auch minder vollkommenes — Gesetz herbeiführen
könnte. Je mehr Köpfe sich an der Arbeit betheiligen, desto mehr Meinungsverschiedenheiten
werden auftauchen, und man "werde immer einem neuen Anfange näher als dem Ende rücken". An
einer Reihe von Beispielen wird gezeigt, von welch geringfügiger Bedeutung die Aenderungen
sind, welche die Revisionscommission in Beziehung auf die Stoffverteilung und Ausdrucksweise
vornahm, und die es nicht zu rechtfertigen scheinen, dass man, wie es von Seite der
Revisionscommission geschah, den Entwurf vollständig umarbeite. Von welcher Tendenz die
vorgenommenen Aenderungen in der Ausdrucksweise waren, lässt sich aus folgender Bemerkung der
Gesetzgebungscommission entnehmen, dass sie "gerne die aus den Umständen der Zeiten so
verhasst gewordenen Worte von bürgerlicher Freiheit, von Gleichheit der Rechte ganz
hinweglassen wolle, in der Ueberzeugung, dass desswegen dem Kopfe und dem Herzen des
Gesetzgebers so wie seiner Rathgeber zu einer klugen, sanften und gerechten Regierung, die der
Ruhe und Zufriedenheit der Völker so notwendige Lehre tief eingeprägt sein werde, dass Recht
und Pflicht alle Classen der Unterthanen in gleicher Art treffen, und die Freiheit des
Menschen nicht weiter, als es das wahre Wohl der bürgerlichen Gesellschaft fordert, beschränkt
werden soll."
Die Gesetzgebungscommission hatte umso mehr Anlass, für die Zukunft der
Codificationsarbeiten besorgt zu sein, da sie während der Zeit, als die beim Directorium
eingesetzte Commission mit der Revision des ersten Theiles beschäftigt war, den Entwurf der
beiden andern Theile
| Seite 161| vollendet hatte
und nun wünschen musste, dass hinsichtlich der Berathung dieses Operates solche Anordnungen
getroffen werden, welche Garantien eines gedeihlichen Erfolges bieten.
Als unerlässlich wurde hervorgehoben, dass nicht zwei, sondern nur Eine Commission mit der
Prüfung des Entwurfes betraut werde, denn eine einheitliche Richtung müsse vorherrschen, sonst
wäre es ja dem Kaiser unmöglich, unter den von den verschiedensten Gesichtspuncten ausgehenden
Anträgen zu wählen. Einheit sei auch darum nothwendig, weil der Commission, welche die
Ausarbeitung des Gesetzwerkes zu Stande bringt, auch die Aufgabe wird zufallen müssen, die
Beobachtung des Gesetzes zu überwachen und alle auftauchenden Anfragen und Zweifel im Sinne
des Gesetzes zu erledigen.
Mit Berücksichtigung dieser Anträge verfügte der Kaiser am 20.
November 1796, dass das fertige Gesetzeswerk als Entwurf den zur Begutachtung des
ersten Theiles eingesetzten Ländercommissionen mitgetheilt und zugleich als eine Privatarbeit
der literarischen Kritik des Inlandes und Auslandes unterzogen werde.
Den Ländercommissionen sollte eine Frist von zwei Jahren zur Erstattung ihrer Gutachten
gegeben und durch Bestimmung von Preisen auf die Belebung literarischer Thätigkeit hingewirkt
werden. Das auf diese Weise erzielte Materiale wäre einer Commission zu übergeben, die aus den
Mitgliedern der beiden Commissionen gebildet werden sollte, und die das Resultat ihrer
Berathungen capitelweise dem Kaiser vorzulegen hätte. Dieser Commission sollte auch die
Ueberwachung der Gesetzesanwendung und die Erledigung aller Anfragen über die Auslegung des
Gesetzes übertragen werden.
Fast noch wichtiger, als diese Massregel, welche etwas
| Seite 162| mehr Entschiedenheit in den Gang der Berathungen brachte, war
es für das Gelingen der Codificationsarbeiten, dass der Entwurf des ganzen Gesetzes fast
gleichzeitig mit der Einleitung der Begutachtung desselben, in
Westgalizien und später auch in Ostgalizien als
provisorisches Gesetz eingeführt wurde.
Die Vorbereitungen für den weiteren Gang der Berathungen, mit denen sich die Gesetzgebungs-
und die Revisionscommission in gemeinschaftlichen Sitzungen zu beschäftigen hatten, führten zu
einigen nicht unerheblichen Aenderungen der oben erwähnten Verfügungen des Kaisers.
Man gab es namentlich auf, den Entwurf als Privatarbeit zu publiciren und die literarische
Kritik durch die Aussetzung von Preisen aufzumuntern, weil man sich wenig Erfolg von dieser
Massregel versprach, und weil man es für unpassend hielt, zur Kritik eines Operates
aufzufordern, das man gleichzeitig in Galizien als Gesetz einführe.
Ferner wurde beschlossen, die einzusetzende Berathungscommission nicht erst nach dem Einlangen
der Gutachten, sondern sofort zu bilden, damit die Mitglieder der Commission Zeit gewinnen,
sich vorzubereiten, und die Commission sowohl die aus Galizien
einlangenden Anfragen über die Auslegung des dort als Gesetz eingeführten bürgerlichen
Gesetzbuches erledigen, als auch die im Zuge befindlichen Codificationsarbeiten über andere
Zweige der Justizgesetzgebung fortsetzen könne.
Bei Erstattung der Vorschläge für die zu ernennenden Mitglieder der Commission wurde an dem
Grundsatze festgehalten, die oberste Justizstelle und die oberste Verwaltungsbehörde durch
gleich viel Mitglieder vertreten zu lassen. Bei der Auswahl der der obersten
Verwaltungsbehörde angehörenden Mitglieder suchte man für jede der drei Ländergruppen —
Böhmen, Mähren,
Schlesien mit Galizien —
| Seite 163|Nieder-, Ober- und
Innerösterreich — dann Tyrol mit den
Vorlanden — je einen Vertreter. Einem vierten Mitgliede wollte man den mehr
theoretischen Theil der Aufgabe so wie die Redaction übertragen, wofür wahrscheinlich
Sonnenfels, der bei der Revisionscommission das Referat geführt hatte,
in Aussicht genommen wurde. Von Seite der bei dieser gemeinschaftlichen Sitzung betheiligten
Justizmänner wurde der Rücksicht auf die Vertretung der Provinzen die Rücksicht auf die
juristische Ausbildung als das gewichtigere Moment entgegengesetzt, und darnach bei der
Auswahl der einzelnen Mitglieder vorgegangen. In Folge des bei diesem Anlasse gemachten
Vorschlages kam der Appellationsrath von Zeiller in die Commission, der
bei den folgenden Berathungen über die Codification des Civilrechtes das Referat führte.
Gleichzeitig schieden zwei Männer aus der Commission, welche einen hervorragenden Antheil an
den früheren Codificationsarbeiten genommen hatten, und die man, wie es scheint, allseitig
zugezogen zu sehen wünschte. Es waren diess Froidevo, der zur Zeit
Maria Theresia's den Entwurf der Gerichtsordnung, welcher die Grundlage
des jetzt geltenden Gesetzes bildet, ausgearbeitet hatte, und Freiherr von
Martini, der unter Mitbetheiligung des Hofrathes von Kees den
an die Ländercommissionen versandten Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuches redigirt hatte.
Zunehmendes Alter war der angegebene, Verstimmung über das Verschleppen und die
Erfolglosigkeit aller Arbeiten wahrscheinlich der wirkliche Grund des Rücktrittes dieser
Männer.
Beiläufig vier Jahre vergingen, ehe alle abgeforderten Gutachten eingelangt waren und die
Commission ihre Thätigkeit beginnen konnte. Den Berathungen derselben wurde nebst dem an die
Ländercommissionen vertheilten
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Entwurfe ein Auszug zu Grunde gelegt, den Zeiller aus den eingelangten
Gutachten verfasst und nach der Paragraphenfolge des Entwurfes geordnet hatte.
Im Jahre 1802 war die Commission in der Lage, dem Kaiser den ersten Theil des bürgerlichen
Gesetzbuches sammt den Berathungsprotocollen vorzulegen; die Sanctionirung dieses Theiles, die
man damals erwartet zu haben scheint, blieb aber aus, und erst im Jahre 1804 wurde der
Commission bedeutet, dass der Kaiser die Vorlage bloss zur Kenntniss genommen habe. Um diese
Zeit scheint die Tendenz, die man bei den Codificationsarbeiten bisher verfolgte und nach
welcher man alle verschiedenen Landesgesetze durch Ein Reichsgesetz zu ersetzen bestrebt war,
in's Wanken gerathen zu sein, denn in demselben Jahre erging der Auftrag, in den verschiedenen
Ländern die aufrechtzuhaltenden Landesstatute zu sammeln. Diese Vermuthung dürfte sich um so
mehr als gerechtfertigt herausstellen, als der Versuch, die Provinzialgesetze neben dem
bürgerlichen Gesetzbuche in Geltung zu erhalten, von dem Präsidenten der
Gesetzgebungscommission noch bei Gelegenheit der Einholung der kaiserlichen Sanction für das
fertige Werk gemacht wurde.
Die Commission hatte die Berathungen über alle drei Theile des Gesetzbuches im Jahre 1806
beendet; das Resultat derselben wurde über Anregung Zeiller's einer
Revision durch ein kleines Comité unterzogen.
Am 19. Jänner 1808 wurde dem Kaiser der fertige Entwurf des
ganzen Gesetzbuches, nebst den Berathungsprotocollen und einem Vortrage, welcher die durch
diesen Entwurf erfüllte Codificationsaufgabe characterisiren und einen Vergleich mit dem
römischen Rechte, dem preussischen Landrechte und dem code civil ziehen sollte, ferner der
Entwurf eines Kundmachungspatentes vorgelegt. Dieser
| Seite 165| letztere Entwurf schien dem Präsidenten der
Gesetzgebungscommission, Graf Rottenhann, zu wenig schwunghaft abgefasst,
und er legte dem Kaiser am 29. Februar 1808 einen eigenen
Entwurf vor, welcher sich von dem Entwurfe der Commission namentlich dadurch unterschied, dass
er die Anwendbarkeit des bürgerlichen Gesetzbuches auf die in den Provinzialrechten nicht
entschiedenen Fälle eingeschränkt wissen wollte. Diese Provinzialrechte, deren Sammlung seit
dem Jahre 1804 im Zuge war, sollten aber gleichzeitig mit dem bürgerlichen Gesetzbuche
sanctionirt und kundgemacht werden. Die Commission war über diesen Punct anderer Meinung und
hielt dafür, es wäre in einem späteren Zeitpuncte zu bestimmen, ob und welche
Sonderbestimmungen der Provinzialrechte aufrechterhalten werden sollen; gleichzeitig beklagte
sie sich, dass die vor bereits vier Jahren eingeleitete Sammlung trotz vielfacher Betreibungen
nicht von statten gehe.
Nahezu zwei Jahre verstrichen, ehe irgend eine Verfügung über die dem Kaiser gemachte
Vorlage herablangte, und als sie erschien, sah sich die Commission wieder in das Stadium der
Berathungen zurückgeworfen, indem angeordnet wurde, einige aus dem Staatsrathe herrührende
Bemerkungen in Erwägung zu ziehen.
Die Commission, in deren Präsidium inzwischen ein Wechsel vor sich gegangen war, indem an
die Stelle des verstorbenen Grafen Rottenhann der Oberst-Landrichter
von Haan trat, ging rasch an's Werk, beschränkte sich in ihren
Berathungen auf die ihr mitgeteilten Bemerkungen und erledigte dieselben in einem kleinen
Comité. Bereits am 22. Jänner 1810 war die Commission in der
Lage, dem Kaiser das ganze Operat vorzulegen; bei diesem Anlasse sprach sie sich zugleich über
die inzwischen eingelangten Sammlungen der Provinzialstatute und zwar in dem
| Seite 166| Sinne aus, es sei nicht nothwendig, ein
"besonderes, die Gleichförmigkeit des Rechtes störendes Statut" als Gesetz gelten zu
lassen.
Ein neues Hinderniss trat aber der vollständigen Beendigung des ganzen Werkes dadurch
entgegen, dass eine Verhandlung mit der allgemeinen Hofkammer wegen der Redaction einiger
Paragraphe im Hauptstücke vom Darlehensvertrage eingeleitet worden war, welche, da die
Hofkammer mit ihrer Antwort zögerte, nicht zu Ende gebracht werden konnte.
Nach beiläufig einem halben Jahre sanctionirte der Kaiser den Entwurf mit Ausnahme der durch
die Verhandlung mit der Hofkammer in Schwebe gehaltenen Gesetzesstellen, und ordnete zugleich
an, dass die Hofkammer längstens binnen acht Tagen ihr Gutachten abgebe. Da nun die endliche
Erledigung der Aufgabe, an der man sich durch mehr als ein halbes Jahrhundert abmühte, ganz
nahe bevorzustehen schien, so wurde über Auftrag des Kaisers mit dem Drucke des Gesetzbuches
und zugleich auch mit der Abhaltung von Vorträgen über dasselbe an den Universitäten begonnen.
Gleichwohl neigte sich das Jahr 1810 zu Ende, ehe die vereinbarte Fassung der beanständeten
Gesetzesstellen dem Kaiser unterbreitet werden konnte, dem man vorstellte, welch peinliches
Aufsehen es im Inlande und Auslande erregen müsste, wenn das angekündigte Erscheinen des
Gesetzbuches lange auf sich warten liesse, oder wenn gar die begonnenen Lehrvorträge
abgebrochen werden müssten. Diess würde aber unvermeidlich sein, wenn die Sanction nicht bald
erfolgen würde.
Statt der Sanction kam aber am 15. März 1811 der Auftrag, die
durch das Finanzpatent vom 20. Februar 1811 nothwendig
gemachten Aenderungen im Gesetzbuche durchzuführen. Die Commission widerrieth es sehr
entschieden, http://books.google.at/books?id=wyAMAAAAYAAJ&pg=PA dass man den Inhalt des Finanzpatentes, da dieses doch nur
Massregeln von vorübergehender Bedeutung enthalte, in das Gesetzbuch aufnehme, und empfahl nur
durch das Kundmachungspatent auf die Aufrechthaltung der Finanzmassregeln hinzuweisen.
Diesem Antrage wurde stattgegeben und durch die Entschliessung vom 26. April 1811 die endgültige Sanction des ganzen Gesetzbuches ausgesprochen.
Mit dem Ausdrucke des Wunsches, "dass dieses wichtige Werk den Ruhm des Gesetzgebers so wie
die Wohlfahrt seiner Völker auf fortwährende Zeiten befestigen möge," überreichte der
Präsident der Gesetzgebungscommission dem Kaiser am 24. Juni
1811 das Gesetzbuch und brachte so die Codificationsarbeiten zum Abschluss.
⇭N.3.1 Mittheilungen des Vereines für Geschichte der Deutschen in
Böhmen. 5. Jahrgang, 4. Heft 6. Jahrgang, 3. Heft. Abhandlungen von Julius Lippert und Dr.
Franz Pelzel.
⇭N.4.1 Hofdecrete vom 12. März, 7. April, 5. Juli 1625. Archiv des Ministeriums des Innern. II. A.
1.
⇭N.6.1 Chytil, Die Landesordnungen des
Markgrafenthums Mähren. Schriften der historisch-statistischen Section der k. k. m. schl.
Gesellschaft des Ackerbaues, der Natur- und Landeskunde. 4. Heft. Jahrg. 1852.
⇭N.11.1 Die Daten über
die Codificationsarbeiten in Nieder- und Ober-Oesterreich sind den Acten des obersten
Gerichtshofes entnommen. Fascikel 106.
⇭N.6 Hofdecret
6. October 1700. Reg. d. obersten Gerichtshofes.
⇭N.7 Instruction 2. October 1709. Reg. d. obersten
Gerichtshofes.
⇭N.26.1 Successionsordnung für Niederösterreich vom 28. Mai 1720 Cod. Aust. Suppl. P. I. p. 952; für
Oberösterreich vom 16. März 1729 Cod.
Aust. Suppl. P. II. p. 539; für Steyermark vom 26. Jänner 1729, Graz 1737.
⇭N.39.1 Vorschlag, dass eine allgemeine
Gerichtsordnung und gleiches Landrecht in allen benachbarten österreichisch deutschen
Erblanden einzuführen sei.
⇭N.39.2 Vorläufiger
ohnmassgebiger Entwurf, wie nach der a. h. k. Intention zu Verfassung einer neuen
Gerichtsordnung oder eines sogenannten codicis theresiani etc. festgesetzet werden könnte,
vom 3. Februar 1753.
⇭N.40.1 Bei der folgenden Darstellung ist eine Sammlung von meist anonymen
Denkschriften benützt worden, welche zur Zeit Maria Theresia's aus dem Cabinetsarchive an
Graf Sinzendorf ausgefertigt worden sind. Dieselben befinden sich derzeit im Archive des
Justizministeriums.
⇭N.44.1 Bei dem Folgenden wurde ein
Referat benützt, das eine Chronik der Compilationscommission vom 3.
Mai bis zum 13. Nov. 1753 enthält.
⇭N.72.1 Die Neigung zur Erweiterung der Brünner Commission zu einer ständigen
Gesetzgebungscommission zeigte sich schon beim Beginne ihrer Wirksamkeit. Die Operate der
in Wien zum Zwecke der Erläuterung des tractatus de
juribus incorporabilibus tagenden Commission wurden im Jahre 1753 an die
Compilationscommission in Brünn zur Benützung bei ihren Arbeiten, und zur Ausscheidung des
privatrechtlichen Theiles geleitet. Die oberste Justizstelle wurde ersucht, der
Compilationscommission Gesetzgebungsmateriale mitzutheilen, und keine Verordnung in
Justizsachen zu erlassen, ohne sich vorher an das Directorinm zu wenden, das hierüber die
Compilationscommission zu vernehmen beabsichtigte. Das Directorium sprach ferner schon im
Jahre 1753 die Ansicht aus, dass es zu den Aufgaben der Commission gehören müsse, auch das
Strafrecht zu behandeln.