<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader xml:lang="de">
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Die Gogerichte des Fürstbistums Münster und die Landgerichtsordnung von
                    1571</title>
        <author corresp="marcrelator:aut">
          <persName ref="https://d-nb.info/gnd/115504990">
            <forename>Wolfgang</forename>
            <surname>Hachenberg</surname>, </persName>
        </author>
        <respStmt>
          <persName ref="http://d-nb.info/gnd/104652299X">
            <forename>Heino</forename>
            <surname>Speer</surname>: <date>2014</date>
          </persName>
          <resp when="2010">Digitale Version</resp>
          <resp when="2023">Revision</resp>
        </respStmt>
      </titleStmt>
      <publicationStmt>
        <publisher>
          <persName ref="http://d-nb.info/gnd/104652299X">
            <forename>Heino</forename>
            <surname>Speer</surname>
          </persName>
        </publisher>
        <authority corresp="marcrelator:his">
          <orgName corresp="https://digital-humanities.uni-graz.at" ref="http://d-nb.info/gnd/1137284463">Institut für Digitale
                        Geisteswissenschaften, Karl-Franzens-Universität Graz</orgName>
          <country>Austria</country>
        </authority>
        <distributor corresp="marcrelator:rps">
          <orgName ref="https://gams.uni-graz.at">GAMS - Geisteswissenschaftliches Asset
                        Management System</orgName>
        </distributor>
        <availability>
          <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by-nc/4.0">Creative
                        Commons BY-NC 4.0</licence>
        </availability>
        <date when="2025">2025</date>
        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
        <idno type="PID">o:repat.hachenberg-1997-muenstergogerichte</idno>
      </publicationStmt>
      <seriesStmt>
        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertorium
                    digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der
                    Frühen Neuzeit von Heino Speer</title>
        <respStmt corresp="marcrelator:rth">
          <resp>Projektleitung</resp>
          <persName ref="http://d-nb.info/gnd/104652299X">
            <forename>Heino</forename>
            <surname>Speer</surname>
          </persName>
        </respStmt>
        <respStmt corresp="marcrelator:pdr">
          <resp>DDH Projektleitung</resp>
          <persName>
            <forename>Georg</forename>
            <surname>Vogeler</surname>
          </persName>
        </respStmt>
        <respStmt corresp="marcrelator:rtm">
          <resp>DDH Mitarbeiter</resp>
          <persName>
            <forename>Vera Maria</forename>
            <surname>Charvat</surname>
          </persName>
        </respStmt>
        <respStmt corresp="marcrelator:rtm">
          <resp>DDH Mitarbeiter</resp>
          <persName>
            <forename>Johanna</forename>
            <surname>Ofenauer</surname>
          </persName>
        </respStmt>
        <respStmt corresp="marcrelator:rtm">
          <resp>DDH Mitarbeiter</resp>
          <persName>
            <forename>Thea</forename>
            <surname>Schaaf</surname>
          </persName>
        </respStmt>
      </seriesStmt>
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <author corresp="marcrelator:aut">
            <persName ref="https://d-nb.info/gnd/115504990">
              <forename>Wolfgang</forename>
              <surname>Hachenberg</surname>, </persName>
          </author>
          <title>Die Gogerichte des Fürstbistums Münster und die Landgerichtsordnung von
                        1571. Inauguraldissertation zur Erlangung des akademischen Grades eines
                        Doktors der Rechte durch die Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät
                        der Westfälischen Wilhelms-Universität</title>
          <pubPlace corresp="marcrelator:pup"/>
          <publisher/>
          <series/>
          <date corresp="dcterms:created" when="1997">(1997)</date>. <biblScope/>
          <ref/>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
    <encodingDesc>
      <editorialDecl>
        <p>Quelle: Dr. Wolfgang Hachenberg, Die Gogerichte des Fürstbistums Münster und die
                    Landgerichtsordnung von 1571; Inauguraldissertation zur Erlangung des
                    akademischen Grades eines Doktors der Rechte durch die Rechts- und
                    Staatswissenschaftliche Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität
                    (1997).<lb/> Digitale Edition nach der Druckfassung von 1997 mit freundlicher
                    Erlaubnis des Autors. Hergestellt mit einem OCR-Programm, korrigiert, mit Markup
                    entsprechend XML TEI Lite versehen und — nach Möglichkeit —
                    hypertextualisiert ( = Umwandlung der Zitate in Hyperlinks auf bestehende und
                    erreichbare Digitalisate).<lb/> Dr. Heino Speer<lb/> Speyer 2010 / Klagenfurt am
                    Wörthersee 2016</p>
      </editorialDecl>
      <schemaRef url="https://gams.uni-graz.at/o:repat.odd"/>
      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
                    Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt
                    hat.</p>
      </projectDesc>
      <listPrefixDef>
        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
        </prefixDef>
        <prefixDef ident="dcterms" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://purl.org/dc/terms/$1">
          <p>Datums Taxonomie</p>
        </prefixDef>
      </listPrefixDef>
    </encodingDesc>
    <profileDesc>
      <langUsage>
        <language ident="de">Deutsch</language>
        <language ident="la">Latein</language>
      </langUsage>
      <textClass>
        <keywords>
          <list>
            <item>
              <term>
                <ref target="info:fedora/context:repat.sekundaerliteratur" type="context">Sekundärliteratur</ref>
              </term>
            </item>
            <item>
              <term type="territorium">
                <ref target="info:fedora/context:repat.muenster" type="context">Münster (Fürstbistum)</ref>
              </term>
            </item>
            <item>
              <term>
                <date type="dcterms:temporal" when="1571">1571</date>
              </term>
            </item>
          </list>
        </keywords>
      </textClass>
    </profileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <front>
      <divGen type="toc"/>
    </front>
    <body>
      <div xml:id="T.0">
        <head>Wolfgang Hachenberg, Die Gogerichte des Fürstbistums Münster und die
                    Landgerichtsordnung von 1571</head>
        <div xml:id="Vorbemerkung">
          <head>Vorbemerkung</head>
          <p>
            <pb n="p7"
              xml:id="S.p7"/> Die Landgerichtsordnung des Fürstbischofs Johannes
                        von Hoya aus dem Jahre 1571 stellt einen Wendepunkt im Zivilprozeßrecht des
                        Fürstbistums <name type="place">Münster</name> dar und gleichzeitig eine
                        Vorwegnahme von Regelungen, deren Notwendigkeit sich zwar in derselben Zeit
                        allenthalben zeigte, die aber andernorts nur zögerlich eingeführt
                        wurden.</p>
          <p>Im Vordergrund steht daher die Betrachtung der Systematik der
                        Landgerichtsordnung und ihrer tragenden Prinzipien.</p>

          <p>Zur Verdeutlichung hat der Verfasser verschiedentlich längere Zitate
                        einzelner Vorschriften eingebracht, wenn die Quelle nur schwer zugänglich
                        ist und es vorteilhaft erschien, die Gesetze vergangener Jahrhunderte selbst
                        zu Worte kommen zu lassen. <pb
              n="2" xml:id="S.2"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="T1">
          <head>Teil 1 : Vorgeschichte</head>
          <div xml:id="T1.A">
            <head>A. Die Entstehung der Gogerichte</head>

            <p> "Go" bedeutet soviel wie einen Dorfgemeinschaftsverband im ehemaligen
                            sächsischen Stammesgebiet. Diese Dorfschaftsverbände sind der
                            Zusammenschluß einzelner Dörfer, wobei die Größe des Zusammenschlusses
                            unterschiedlich ist. Die Goe bestehen aus zwanzig bis vierzig
                                Dörfern<note n="N.1">HRG. Stichwort "Go", G. Landwehr</note>.</p>

            <p>Der Begriff "Go" ist die sächsische Bezeichnung für das "lant". Er
                            bezeichnet jedoch nicht nur das "lant" in seinem geographischen Aspekt,
                            sondern auch in dem Aspekt der Gesamtheit der das Land bewohnenden Leute
                                <note n="N.2">Schmitz, WZ 59,II, 93, 99.</note>.</p>

            <p>Zu dieser landesorganisatorischen Bedeutung tritt die Bedeutung des
                            Begriffes "Go" als Gericht hinzu. Denn es wurden "vor dem lant" Urteile
                                gewiesen<note
                n="N.3">Schmitz, aaO.</note>, wie sich aus Quellen
                            ergibt, die das Gebiet des <name type="org">Fürstbistums Münster</name>
                            betreffen, allerdings vornehmlich aus dem 16. Jahrhundert stammen.</p>
            <p>An der Spitze des Goes stand der Gogreven, der später, als sich die Goe
                            als Gerichtsbezirke gegeneinander abgrenzten, Gorichter hieß.</p>
            <p>Es prägten sich im Hochmittelalter zwei verschiedene Arten des Gogerichts
                            aus, nämlich das gebotene und das ungebotene Goding.</p>

            <p>Im ungebotenen Goding, das die Gerichtsversammlung der Freien des
                            betreffenden Goes bildete<note n="N.4">
                <ref target="/o:repat.bartmann-1908-muensterlgo303">Bartmann in:
                                    Dtschrechtl. Beiträge, Bd. II, S. 303 ff.</ref>

              </note>, konnten
                            alle Rechtshandlungen vorgenommen werden, als da waren Rüge ("wroge"),
                            Weisung von Landurteilen, bürgerliche Streitigkeiten und strafrechtliche
                            Verhandlungen. Es war an feste Termine gebunden und diente zur
                            Austragung von am gebotenen <pb
                n="3"
                xml:id="S.3"/> Goding nicht
                            ausgetragenen oder erledigten Streitigkeiten und zur abstrakten
                                Rechtsweisung<note n="N.5">
                <ref
                  target="/o:repat.bartmann-1908-muensterlgo303">Bartmann
                                    aaO.</ref>; <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;index=buecher&amp;term=WestfLR.&amp;seite=g198">Philippi, W.Ldr.I,
                                    S. 198</ref>.</note>.</p>

            <p>Das gebotene Goding wurde auf Anordnung des Landesherrn an bestimmten,
                            von diesem festgelegten Tagen, den Gerichtstagen, abgehalten. Hier
                            wurden die konkreten Rechtsstreitigkeiten nach dem auf dem ungebotenen
                            Goding gewiesenen Recht entschieden. Es war möglich, daß zunächst zur
                            Vorbereitung eines am gebotenen Goding zu führenden Rechtsstreites
                            abstrakt eine Rechtsfrage am ungebotenen Goding beantwortet wurde; es
                            war aber auch denkbar, daß ein am gebotenen Goding begonnener
                            Rechtsstreit von der abstrakten Beantwortung einer
                            entscheidungserheblichen Rechtsfrage am ungebotenen Goding abhängig war
                            und diese Entscheidung vor dem abschließenden Urteil am gebotenen Goding
                            eingeholt wurde<note n="N.6">
                <ref target="/o:repat.bartmann-1908-muensterlgo305">Bartmann,
                                    aaO., S. 305.</ref>
              </note>.</p>

            <p>Später trat eine Trennung insofern ein, als am ungebotenen Goding
                            "abstrakt" das Recht gewiesen wurde, welches zur Entscheidung von
                            Streitigkeiten am gebotenen Goding angewendet wurde, mithin die oben
                            zuerst aufgeführte Möglichkeit der Inanspruchnahme des ungebotenen
                            Godinges entfiel. Das ungebotene Goding bildete eine
                            Rechtsmittelinstanz, beschränkt auf die Nachprüfung der für den
                            konkreten Einzelfall entscheidungserheblichen Rechtsfragen <note n="N.7">
                <ref target="/o:repat.bartmann-1908-muensterlgo305">Bartmann,
                            aaO.</ref>
              </note>.</p>

            <p>Dieser Zustand der Rechtspflege ist das Ergebnis einer über Jahrhunderte
                            währenden Entwicklung. Die Frage, woher die Gogerichte des Hoch- und
                            Spätmittelalters letzlich stammen, ist umstritten. Einerseits wird die
                            Auffassung vertreten, sie gingen allein auf die oben skizzierte
                            Volksgerichtsbarkeit zurück; andererseits soll ihr Entstehungsgrund in
                            der karolingischen Reformation des Gerichtswesens liegen <note
                n="N.8">s. dazu HRG, Stichwort "Go" m.w.N.</note>. Mit dieser Reform wurde
                            jeweils ein Graf in seiner "Grafschaft" zum obersten Richter, Heerführer
                            und Verwaltungsbeamten bestellt. Dieses über das Reich gezogene Netz
                            konnte mit der bestehenden Volksgerichtsbarkeit kollidieren. <pb
                n="4" xml:id="S.4"/>
            </p>

            <p>Der Streit um die Herkunft der Gogerichte ist jedoch für die im
                            Mittelpunkt dieser Arbeit stehende spätere Epoche ohne Belang und soll
                            deswegen nicht erörtert werden <note n="N.9">vgl. hierzu Kroeschell in
                                FS f.Hugelmann, S. 295 ff.</note>.</p>
            <p>Wahrscheinlich haben sich die Gogerichte im Laufe der Jahrhunderte sowohl
                            aufgrund der älteren Volksgerichtsbarkeit als auch aufgrund der
                            karolingischen Reformation und anderer historischer Vorgänge so
                            herausgebildet, wie sie in Abschnitt B zu beschreiben sein werden. Die
                            Entstehung ist nicht monokausal zu erklären, sondern das Ergebnis vieler
                            verschiedener und teilweise ineinandergreifender historischer
                            Vorgänge.</p>
            <p>Wichtig für das bessere Verständnis ist folgendes:</p>

            <p>Das Heilige Römische Reich deutscher Nation war aufgebaut auf dem
                            Lehnswesen. Der Kaiser war oberster Lehnsherr. Zunächst war der
                            Gegenstand des Lehens nicht die zu Lehen überlassene Sache, sondern die
                            vielfältigen aus der Sache fließenden Abgaben. Der Lehensmann erhielt
                            als Gegenleistung für seinen Treueschwur dem Lehensgeber gegenüber das
                            Recht, die Nutzungen aus dem Lehensgegenstand zu ziehen <note n="N.10">Hattenhauer, Europäische Rechtsgeschichte, S. 170.</note>. Diese
                            Regelung galt in karolingischer Zeit und diente vor allem der
                            Friedenssicherung. Darüber hinaus diente sie auch der Ausübung von
                            Hoheitsrechten des Kaisers gegenüber den Untertanen vermittels einer
                            Verwaltung der Bauernstellen im Interesse des Kaisers und im Interesse
                            der die Verwaltung ausübenden Lehnsmänner.</p>

            <p>Diese Stärke des Lehenswesens wurde in den Zeiten des Machtverfalles des
                            Kaisers zu einem Instrument der Schwächung der kaiserlichen Macht. Denn
                            die Lehensleute sahen das Lehen bald als eigenen und vererblichen Besitz
                            an. Bereits im Jahre 877 sah sich <persName>Kaiser Karl der
                                Kahle</persName> gezwungen, den Grafen in dieser Richtung
                            Zugeständnisse vertraglicher Art zu machen. Im Vertrag von <name
                type="place">Quierzy</name> wurde festgelegt, daß beim Versterben
                            eines Grafen, der einen Sohn hinterließ, der Kaiser dafür Sorge tragen
                            sollte, daß dieser Sohn wiederum als Graf eingesetzt wurde. Schließlich
                            bildete sich ein Leihezwang heraus. Die Lehensmänner wurden zu
                            Territorialherren <note
                n="N.11">Hattenhauer, aaO., S. 171, 275
                                ff.</note>. <pb n="5" xml:id="S.5"/>
            </p>

            <p>Mit Herausbildung dieser Grundherrschaft verschwanden nach und nach die
                            freien Bauern. Die Gründe hierfür sind vielfältig; jedoch ist vor allem
                            hervorzuheben, daß infolge der immer weiter steigenden Belastung durch
                            Dienste und Abgaben viele freie Bauern schließlich wirtschaftlich nicht
                            mehr überleben konnten. Sie übertrugen oft infolge von
                            Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ihres Grundherrn ihre Güter auf diesen
                                <note n="N.12">Hattenhauer, aaO., S. 271, 328.</note>.</p>

            <p>Es bildete sich eine geistliche und weltliche Landeshoheit heraus. Mit
                            der confoederatio cum principibus ecclesiasticis aus dem Jahre 1220
                            erfuhren die Bischöfe, ausdrücklich auch der von Münster, eine
                            Bestätigung der Königsrechte in ihren Territorien. Es handelte sich
                            hierbei insbesondere um die Einräumung von Regalien, wie des Markt-,
                            Münz- und Zollrechts, der Befestigungshoheit und letztlich auch der
                            Gerichtsbarkeit. Im Jahre 1232 bestätigte Kaiser <name type="person">Friedrich II.</name> das im Jahr zuvor von <persName>Heinrich
                                VII.</persName> erlassene statutum in favorem principum. Darin
                            gestand er den weltlichen Fürsten die gleichen territorialen
                            Herrschaftsrechte wie den geistlichen zu. Die Landeshoheit festigte sich
                            dadurch, daß wichtige Reichsrechte den Landesherren überlassen und der
                            Erlaß neuer Gesetze des Landesherrn an die Zustimmung der Großen des
                            Landes, der Landstände, gebunden wurde. Es fand also eine Übertragung
                            von Teilen der Souveränität vom Reich auf seine Bestandteile statt.
                            Damit waren die Landeshoheiten, sowohl die weltlichen als auch die
                            geistlichen, anerkannt.</p>

            <p>Der Bischof von Münster war im Besitz der Stuhlherrschaft an sämtlichen
                            Freigerichten seines Territoriums. Deren Verhältnis zu den Gogerichten
                            ist in der rechtsgeschichtlichen Literatur umstritten, bedarf jedoch
                            hier ebenfalls keiner Erörterung <note n="N.13">
                <ref target="#Note7">s.
                                    Fn.7</ref>.</note>. Nur so viel sei angemerkt, daß die Bedeutung
                            der Freigerichte gegenüber derjenigen der Gogerichte mit der Zeit zurück
                            ging.</p>

            <p>Die Freigerichte richteten unter dem Königsbann, d.h. sie richteten mit
                            der Strafgewalt des Königs, der berechtigt war, Gebote und Verbote unter
                            Androhung von Nachteilen für den Fall der Nichtbeachtung auszusprechen
                                <note
                n="N.14">Herold, Gogerichte und Freigerichte in Westfalen, S.
                                446ff.; Hömberg, Grafschaft, Freigrafschaft, Gografschaft, S.
                                29.</note>. Eine Rechtsverletzung, die unter Königsbann <pb
                n="6" xml:id="S.6"/> gestraft wurde, bedeutete also eine Verletzung der
                            Königsrechte. Die Übertragung des Königsbannes ließ mithin die
                            Gerichtsbarkeit des Königs in den Freigerichten präsent werden.</p>
            <p>Die Zuständigkeit in persönlicher Hinsicht umfaßte, wie der Begriff
                            "Freigericht" bereits besagt, die Freien, deren Zahl sich durch die in
                            immer größerer Zahl in Abhängigkeit der Landesherren geratenden freien
                            Bauern stetig verringerte. Somit lag es an dem abnehmenden
                            Personenkreis, für den die Zuständigkeit der Freigerichte und an der
                            wachsenden Zahl der Personen, für die die persönliche Zuständigkeit der
                            Gogerichte gegeben war, daß die Bedeutung der Freigerichte gegenüber den
                            Gogerichten in den Hintergrund trat. Entsprechend wuchs das Interesse
                            des Landesherrn, die Stuhlherrschaft über die Gogerichte zu bekommen,
                            wenn er mit der Gerichtsbarkeit den ganz überwiegenden Teil der
                            Bevölkerung erreichen wollte.</p>
            <p>Die Gogerichte wurden danach zu den eigentlichen ordentlichen Gerichten,
                            sozusagen den Vorläufern der heutigen Amtsgerichte.</p>
            <p>Das wohl berühmteste Gogericht des <name
                type="org">Fürstbistums
                                Münster</name> war das Gogericht Sandwelle <note
                  n="N.15">A.
                                Benkert, Das Gogericht zum <name type="place">Sandwelle</name>.</note>. Von dort stammen viele derjenigen
                            Quellen, die im Folgenden als Grundlage für die Beschreibung der
                            Gogerichte dienen.</p>
            <p>Das Gogericht <name type="place">Sandwelle</name> hatte schon früh die
                            Funktion einer zweiten, einer Appellationsinstanz, übernommen, bis es
                            mit Erlaß der Landgerichtsordnung im Jahre 1571 vom Hofgericht abgelöst
                            wurde. Seine Urteilsweisungen waren über das Fürstbistum Münster hinaus
                            berühmt und beachtet.</p>
          </div>
          <div xml:id="T1.B">
            <head>B.Die Gerichtspersonen</head>

            <p>Zum Kreis der Gerichtspersonen gehörten der Gograf, der Umstand und die
                            Kornoten, später auch die Gerichtsschreiber. <pb
                n="7" xml:id="S.7"/>
            </p>
            <div xml:id="T1.B.I">
              <head>I. Der Gograf</head>

              <p>Die erste Gerichtsperson ist der Gograf, auch "Gogreven" genannt. Er
                                steht an der Spitze eines Goes, ist der Vorsteher aller im Go
                                zusammengeschlossenen Personen und führt den Vorsitz im Gogericht
                                    <note n="N.16">HRG, Stichwort "Go",G.Landwehr.</note>. Er wurde
                                zunächst von den Freien des Goes gewählt, das waren die Grundherren,
                                die als Gesamtheit auch als "lant" bezeichnet wurden.</p>

              <p>Der Sachsenspiegel, der maßgeblichen Einfluß auf die
                                Gerichtsverfassung und das Prozeßrecht der späteren
                                Landgerichtsordnung hatte, unterscheidet zwei Arten von Gografen,
                                dem zu handhafter Tat und dem für lange Zeit gewählten <note
                  n="N.17">Ssp. I, Abschnitt LV bis LVII.</note>. In den
                                "Eilsachen", also wenn der Dieb oder Räuber oder sonstige Delinquent
                                    <note
                  n="N.18">Ssp. I, Abschnitt LV, 2.</note> auf handhafter
                                Tat betroffen wird ( vgl. heute § 127 StPO), sollten mindestens 3
                                Dörfer einen Gografen wählen, wenn der belehnte oder auf lange Zeit
                                gewählte Richter nicht erreichbar war <note
                  n="N.19">aaO.,
                                    Fn.18.</note>. Das gilt jedoch nur für die handhafte Tat, die so
                                lange "handhaft" ist, bis ein Tag und eine Nacht verstrichen sind
                                    <note n="N.20">Ssp. I, Abschnitt LVII, S. 1.</note>.</p>

              <p>Sodann sollen die "lantleute" einen Gografen auf bestimmte Zeit
                                wählen <note
                  n="N.21">Ssp. I, Abschnitt LVI, S. 1.</note>. Dieser
                                jedoch soll dann vom Grafen oder Markgrafen belehnt werden <note n="N.22">Ssp. I, Abschnitt LVIII, 1., S.1</note>
              </p>
              <p>Hier zeigt sich schon für den Beginn des 13.Jahrhunderts, daß der
                                Sachsenspiegel eine im Fürstbistum Münster erst später einsetzende
                                Entwicklung insofern vorwegnahm, als er den Gografen, welcher auf
                                bestimmte Zeit gewählt wurde, schon in die Nähe eines
                                landesherrlichen "Beamten" rückt. Zwar ist er noch vom "lant"
                                gewählt, wird aber durch die Belehnung in Abhängigkeit vom Grafen
                                oder Markgrafen gebracht.</p>

              <p>Vollends verschwindet das Element der Wahl des Gografen im
                                Spätmittelalter, als es den Territorialherren durch die Erringung
                                der Herr<pb
                  n="8"
                  xml:id="S.8"/>schaft über Go und Gogericht
                                gelingt, das Einsetzungsrecht für die Gografen zu erhalten <note n="N.23">HRG, aaO.</note>.</p>
              <p>In den Eingangsformeln zu verschiedenen überlieferten Urteilen zeigt
                                sich die Entwicklung des Gografen hin zu einem landesherrlichen
                                Beamten. Hierfür mögen folgende Quellen als Beispiele dienen:</p>
              <p>(1) Zunächst ein Urteil vom 13.Dezember 1339 aus <name type="place">Ostbevern</name>:</p>

              <p>"Ich Sweder de Gogreve, en knape, to der Tyd en holtgreve over de
                                marke to <name
                  type="place">Ostbeveren</name> van
                                    <persName>Gerlages</persName> wegene von <name
                  type="place">Ostbeveren</name> unde en gesworene richtere unde en beseten
                                richtere unde en geheget richtere to <name
                  type="place">Ostbeveren</name>, unde wi schultete van den <name type="place">Osthove</name> ..." <note n="N.24">His, Recht und Verfassung
                                    Westfalens im Mittelalter, aus: Bildwiedergaben ausgewählter
                                    Urkunden und Akten zur Geschichte, S. 19.</note>.</p>
              <p>Hierin ist noch nichts von einer landesherrlichen Bindung des
                                Gografen zu finden.</p>
              <p>Anders dagegen in den folgenden späteren Urteilen:</p>
              <p>(2) Urteil vom 27.Mai 1488:</p>
              <p>"Ick <persName>johan Kock</persName>, gogreve ton <name
                  type="place">Sandwelle</name> des hochgeboren forsten und heeren heren <name
                  type="person">Hinrikes van Swartzborch byschop to
                                Münster</name>, enkenne und betuge in und overmyts desses openen
                                breve, dat vor my up enen gemeynen godinck des dinxedaghes na
                                Pynxteren, dar ick stede und stoel des gerichtes myt ordele und myt
                                rechte beseten hadde, gekommen is ... <note n="N.25">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;index=buecher&amp;term=WestfLR.&amp;seite=g084">Philippi, W.Ldr I,
                                    S.84</ref>.</note>
              </p>
              <p>(3) sowie folgende Hegung aus dem Jahre 1584:</p>

              <p>"ich <persName>Dithrich Gramientus</persName>, dero rechten
                                licentiaten und gogreve zum <name
                  type="place">Sandtwelle</name>
                                vo[n] wegen und durch bevelch dess hochwürdigen durchlauchtigen und
                                hochgebornen fürsten und herrn <name
                  type="person">Johan Wilhelm
                                    postulirten und administratorn dess stiffts Münster, hertzogen
                                    zu Gülich, Cleve und Berge, graven zu der Marck und Ravensberg,
                                    herren zu Ravenstein</name>, meines [g]nedigen fürsten und
                                herren, doe miermit für jedermenniglichen bekennen und betuegen, dat
                                ..." <note n="N.26">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;index=buecher&amp;term=WestfLR.&amp;seite=g113">Philippi,
                                        W.Ldr. I, S. 113</ref>.</note>. <pb
                  n="9" xml:id="S.9"/>
              </p>
              <p>In den unter (2) und (3) beispielhaft angeführten Quellen kommt zum
                                Ausdruck, daß im Gegensatz zur unter (1) genannten Quelle der Gograf
                                nun im Dienste des Landesfürsten steht, nicht mehr Richter kraft
                                seiner Stellung als "Vorsteher" eines Goes ist. Hier zeigt sich
                                gleichzeitig der Machtzuwachs des Fürstbischofs von Münster: seine
                                Politik, die Stuhlherrschaft über die Gogerichte zu bekommen, hat
                                offensichtlich Erfolg gehabt; er kann sich nun auf die Gogerichte
                                als ihm untertan stützen.</p>
            </div>
            <div xml:id="T1.B.II">
              <head>II. Der Umstand, die Kornoten</head>

              <p>Wie oben gesehen, war das Finden des Urteils Sache des Volkes, der
                                Dingpflichtigen. Diese bildeten bei den Gerichtsversammlungen den
                                sogenannten "Umstand", die Gerichtsgemeinde. Aus dem Kreise des
                                Umstandes kamen die Entscheidungsvorschläge zur jeweils anstehenden
                                Sache, die bei Billigung durch den vorsitzenden Gografen als Richter
                                zum Urteil erhoben wurden <note n="N.27">HRG, G.Buchda, Stichwort
                                    "Gerichtsverfassung".</note>. Als Beispiel mag der folgende
                                Text, ein Urteil vom 19.Mai 1562, dienen:</p>
              <p>"Ich <persName>Werner Kloet</persName>, gogreve zum <name type="place">Santwelle</name> und <name
                  type="place">Hastehusen</name> ... thue kunt, ..., da vor mi und cornoten,
                                nachbeschreven, up einen gemeinen lantgodink am stol zum <name
                  type="place">Santwelle</name> in apen gehenden bedinge gerichte
                                personlich erschienen und gestanden die ehrsame <name type="person">Lambert Leffert</name> und gesunnen ein ordell der ses
                                fragenden general landordeln, so hirbefor up ..., schriftlichen
                                ingelegt und an einen von den dinkpflichtigen von adel, sick mit den
                                anderen dinkpfligtigen und ummestant zu beratfragen und, wass recht
                                wehre wedderumme inzubringen, tho bestaden, begehret worden.</p>
              <p>Darup der ehrenfest und ehrbar <name type="person">Dietherig von
                                    Billerbecke</name> wort geeischget, und erschienen und heft fur
                                recht ingebracht und gewieset, lautende na inhalt einer darby
                                auvergevener schrifftlicher anzeigungh, wie folget, nach
                                ordelfragungh angaende alsuss: ... (folgen das Urteil und weitere
                                Fragen und Urteile) ...</p>

              <p>Und na afflegunge dieser forgemelten ordell hebbe ick, gogreve
                                forgemelt, up anhalten <persName>Lambert Leifert</persName> die
                                verfolgnisse gefraget, wie <pb
                  n="10"
                  xml:id="S.10"/>mir nach
                                gerichts rechte gebuhret, und weiln nimandt erschienen, der
                                desswegen an andere obrigkeit wollen appelliren, so hebbe ich
                                selbige befestiget." <note n="N.28">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;index=buecher&amp;term=WestfLR.&amp;seite=g092">Philippi, W.Ldr.I,
                                        S.92ff.</ref>
                </note>
              </p>
              <p>Es wird deutlich, daß einer aus dem Umstand mit der Urteilsfindung
                                betraut wurde, während der übrige Umstand ihn dabei beriet. Mit der
                                Schlußformel "so hebbe ich selbige befestiget" wurden die Sprüche
                                zum Urteil erhoben. Die in der zitierten Quelle genannten Urteile
                                erwuchsen sofort in Rechtskraft, denn mit der Feststellung, daß
                                "nimandt erschienen, der desswegen an andere obrigkeit wollen
                                appelliren", war klargestellt, daß kein Rechtsmittel gegen diese
                                Urteile eingelegt werden würde.</p>
              <p>Die Gerichtsversammlung setzte sich aus allen Gerichtseingesessenen
                                zusammen. Für diese bestand die Dingpflicht an 3 ordentlichen
                                Grafendingen pro Jahr. Zu den dazwischenliegenden gebotenen Dingen
                                der Gografen brauchten nur die Schöffen zu erscheinen.</p>

              <p>Die Schöffen, auch Kornoten ("Kürgenossen", die beim "Küren" der
                                Urteile helfen), waren diejenigen, die aus dem Umstand heraus das
                                Urteil zu finden hatten. Im vorhergehenden Beispiel war also <name
                  type="person">Dietherig von Billerbeck</name> ein solcher
                                Schöffe. Schöffen, die zunächst auch "Rachinburgen" hießen, wurden
                                von Fall zu Fall mit der Urteilsfindung betraut. Später wurden sie
                                lebenslang auf dieses Amt verpflichtet <note n="N.29">HRG,
                                    aaO.</note>.</p>

              <p>So wie mit zunehmendem Einfluß des römischen Rechts die Rechtskunde
                                immer wichtiger wird, schwindet im gleichen Maße die Bedeutung der
                                Schöffen als Urteilsfinder aus dem Umstand; in zunehmendem Maße
                                ziehen dann gelehrte Richter die alleinige Urteilsfindung an sich.
                                Die Rechtsprechung wandelt sich von einer Volksgerichtsbarkeit zu
                                einer Berufsgerichtsbarkeit. <pb
                  n="11" xml:id="S.11"/>
              </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="T1.C">
            <head>C.Das Verfahren vor den Gogerichten</head>
            <p>Es wird allein das bürgerlichrechtliche Streitverfahren dargestellt. Das
                            peinliche und das Brüchtenverfahren bleiben hier außer Betracht.</p>

            <p>Zuständig für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten war allein das
                            ungebotene Goding. Die Stellung des Gogerichtes <name type="place">Sandwelle</name> als höhere Instanz und das dort eingehaltene
                            Verfahren ergeben sich aus folgender Quelle vom 27.Mai 1488 ersehen
                            läßt:</p>

            <p>"Ick <persName>Johan Kock</persName>, gogreve ton
                                <persName>Sandwell</persName> des hochgeboren forsten und heeren
                            heren <persName>Hinrikes van Swartzborch byschop to Munster</persName>,
                            enkenne und betuge ... dat ... up enen gemeynen godinck ... gekomen is
                                <name
                type="person">Anthonius ton Stenweghe</name> und sachte, wo
                            dat in verledenen tyden he eyn ordel geschulden hadde in den gogerichte
                            der <persName>Korffe</persName> to <name
                type="place">Warendorppe</name>, na inholt eynes besegelten richteschynes he aldar
                            in dat gerichte brachte, ludende von worden to worden aldus: ". <note n="N.30">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;index=buecher&amp;term=WestfLR.&amp;seite=g084">Philippi, W.Ldr.I, S.
                                    84</ref>.</note>
            </p>

            <p>Hier wird also am Gogericht über die "Rechtmäßigkeit" eines an einem
                            anderen Gogericht ergangenen und dort gescholtenen Urteils entschieden.
                            Dieses wird durch einen Richtschein, der anschließend an den oben
                            genannten Text wiedergegeben wird, da der Rechtsuchende ihn verliest, in
                            den Prozeß eingeführt. Es findet also eine Verhandlung statt, die nach
                            dem oben Gesagten in die Zuständigkeit des ungebotenen Godinges fällt.
                            Es liegt ein Beleg für die oben ausgeführte These vor, daß am
                            ungebotenen Goding abstrakt das Recht gewiesen wurde, welches am
                            gebotenen Goding konkret Anwendung fand. Zugleich ergibt sich aus dem
                            weiteren Gang des Gerichtsverfahrens nach der oben auszugsweise
                            zitierten Quelle, daß an beiden Godingen ein im wesentlichen
                            übereinstimmendes Verfahren eingehalten wurde, so daß mit dessen
                            Darstellung beide Gerichte in ihrer Tätigkeit beschrieben werden <note n="N.31">
                <ref target="/o:repat.bartmann-1908-muensterlgo310">Bartmann, aaO., S.
                                    310.</ref>
              </note>.</p>

            <p>Als Verfahrensgrundsätze des gogerichtlichen Verfahrens sind die
                            Dreiteilung, die Mündlichkeit, der Parteibetrieb und die
                            Verhandlungsmaxime zu nennen. <pb
                n="12" xml:id="S.12"/>
            </p>
            <p>Die 3 Teile des Verfahrens sind: der die Vorfragen betreffende Teil, das
                            Hauptverfahren und die Beweiserhebung.</p>

            <p>Im ersten Verfahrensteil wurden solche Fragen geklärt wie die, ob das
                            Gericht vorschriftsmäßig besetzt war — die "Bank gespannt" sei —
                            ob die Fürsprechen zugelassen wurden und sie Vollmacht hatten, sowie
                            eventuell eine Bekümmerung. Unter der Bekümmerung ist zu verstehen, daß
                            eine Partei das Recht hatte, einen unsicheren Zeugen oder eine unsichere
                            Partei persönlich oder aber ein Gut solcher Personen festzuhalten, um
                            das Erscheinen vor Gericht und auch die Realisierung der mit dem
                            Rechtsstreit verfolgten Forderung zu sichern <note n="N.32">
                <ref target="/o:repat.bartmann-1908-muensterlgo310">Bartmann, aaO.</ref>; Westfälische
                                Landordnung, II. Titel, in: Saurius, Fasciculus iudicarii ordinis
                                singularis, 1580</note>.</p>
            <p>Für diesen die Vorfragen betreffenden Verfahrensabschnitt mag folgender
                            Quellenauszug als Beispiel dienen:</p>

            <p>"... Ick frage j[u]w N. dwil ick heb de macht van Godt und dat bevell van
                            den ehr- und werdigen heren domdechen und capitell der do[m]kerchen to
                                <name type="place">Munsther</name> und dat schwerdt van den
                            landfursten entfangen, oft et icht si dach und tit, dat ick hir tot
                            stede moge sitten und holden ein gogericht na gerichtz rechte?</p>
            <p>Darup antwert he:</p>
            <p>Dwil, her gogreff, gi hebben de macht van Godt und dat bevell van den
                            ehr- und werdigen heren domdechen und capitell und dat schwerdt van den
                            lantfursten enthfangen, szo mogen gi allhir tor stede besitten und
                            holden ein gericht na gogerichtz rechte.</p>
            <p>Ick frage wyders: Wess ick in dussen gerichte so schuldich to gebeiden
                            und to verbeiden?</p>
            <p>Darup antwert he:</p>

            <p>Her gogreff, gi solt in dussen gerichte gebeiden recht und verbeiden
                            unrecht, unlust, scheltwort, nytwort, strytwort, kyffwort, hennewort und
                            nemans to sprecken in dit gerichte, he doe dat vermitz sinen togelaten
                            und erloefften vorspreicken. So ock wie saickhafftich, breckhafftich und
                            peenfellich wordde in dussen gerichte, sal van dussen gerichte nicht
                            wycken offt gaen, et si dan mit willen juwer und des gerichtz. <pb
                n="13" xml:id="S.13"/>
            </p>
            <p>Ick frage wyders: So nu etzliche saken vorqweimen, der ick bi mi so nicht
                            kunde vinden ader schiren, offt ick nicht mochte upstaen und leggen ein
                            instrument in minen stede und beraden mi mit den umbstande und frunden
                            dusses gerichtz und kommen wedderumb und becleden minen stoel und
                            richten vor als na, na als vor?</p>
            <p>Darup antwort he:</p>
            <p>Dwil gi dat mit enen ordell verwaren, so moge gi upstaen, so j[u]w sodane
                            sachen vorqweimen und beraden j[u]w mit den umbstande und laten so lange
                            enen anderen guiden, frommen, unverspracken man ader mit enen instrument
                            j[u]w stede becleiden und kommen weder und becleiden juwen richtstoel
                            und richten vor als na, na als vor.</p>
            <p>Dan spreckt de Gogref:</p>

            <p>Nachdeme mi solx allent mit ordele und rechte is toerkant, so hege und
                            beclede ich hir wegen miner heren ein gogerichte na gogerichtz rechte
                            und gebeide recht und verbeide unrecht, unlust, nytwort, strytwort,
                            nemans to sprecken in dit gerichte, he en doe dat vermitz sinen
                            togelaten vorsprecker und dat bi enen brock van vif marc." <note n="N.33">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;index=buecher&amp;term=WestfLR.&amp;seite=g143">Philippi,W.Ldr. I, S.
                                    143</ref>.</note>
            </p>
            <p>Dieser Auszug war es wert, vollständig wiedergegeben zu werden, da er
                            nicht nur die Art und Weise des Vorgehens beim Gogericht — in allen
                            drei Verfahrensabschnitten — wiedergibt, sondern auch die Befugnisse
                            des Gografen eindeutig bestimmt.</p>
            <p>Zunächst ist festzuhalten, daß jeweils eine Urteilsfrage gestellt wird,
                            woraufhin dann ein Urteil gewiesen wird, nämlich in der oben in dem den
                            Umstand betreffenden Kapitel beschriebenen Weise. Jede Frage wird durch
                            Urteil beschieden. Am Ende jeden Verfahrensschritts steht also ein
                            Urteil, und nur durch Urteilen kommt das Verfahren voran, ein
                            Verfahrensmerkmal, das typisch ist für das gogerichtliche Verfahren.
                            Charakteristisch ist weiter, daß die Parteien in jedem
                            Verfahrensabschnitt nur die dort vorgesehenen Prozeßhandlungen vornehmen
                            können und mit diesen in einem späteren Verfahrensabschnitt präkludiert
                            sind.</p>

            <p>Diese Verfahrensweise gilt selbst für das Spannen der Bank, betrifft also
                            nicht nur Prozeßhandlungen der Parteien, sondern auch solche des
                            Gerichts. Nach heutiger Terminologie ist damit klargestellt, daß der
                            Umstand sowohl über Zulässigkeit als auch Begründetheit eines <pb
                n="14" xml:id="S.14"/>Prozesses zu entscheiden hat, wobei zur Zulässigkeit
                            unter anderem die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts gehört.</p>

            <p>Der Gograf hat seine Macht zu richten von Gott, den Befehl dazu vom
                            Domdechant (es handelt sich bei der vorgenannten Quelle um ein Gogericht
                            des Domkapitels) und das Schwert, das Sinnbild für die Iustitia als
                            "Ausdruck der Sehnsucht des Menschen nach Frieden, Ordnung, Recht und
                            Gerechtigkeit", <note n="N.34">Köbler, Bilder aus der deutschen
                                Rechtsgeschichte, S.139f.</note> mithin auch für die Macht, eine
                            einmal getroffene Entscheidung auch durchzusetzen, vom Landfürsten. Er
                            hat im Gogericht das Recht zu sprechen und bestimmte das Gericht oder
                            die Parteien verunglimpfende Handlungen zu verbieten; so wird für den
                            Gografen die Sitzungspolizei begründet.</p>
            <p>Straftaten oder anderen Ungebührlichkeiten hat der Gograf nur dann
                            nachzugehen, wenn es seinem und des Gerichtes Willen — hierzu zählt
                            auch der Umstand — entspricht.</p>
            <p>Bei Unklarheit des Gografen über eine Rechtsfrage, hat er zwei
                            Möglichkeiten:</p>
            <p>Entweder läßt er einen würdigen Vertreter die Verhandlung weiterleiten,
                            bis er sich mit dem Umstand über die Frage beraten hat, oder er berät
                            sich mit dem Umstand und läßt zum Zeichen, daß nach wie vor die "stede
                            becleidet" ist, ein "instrument" auf dem Gerichtsstuhl liegen.
                            Anschließend wird die Verhandlung fortgesetzt, die Beratung mit dem
                            Umstand hat also nicht zur Folge, daß der Prozeß von neuem beginnen
                            müßte, sondern er wird an der Stelle fortgesetzt, an der er unterbrochen
                            worden ist.</p>
            <p>Interessant ist noch, daß vor dem Gogericht "Anwaltszwang" herrschte,
                            jeder konnte nur vermittels eines am Gericht zugelassenen Fürsprechers
                            wirksame Prozeßhandlungen vornehmen.</p>
            <p>Mit der Bestätigung dieser verfahrensrechtlichen Regelungen, der Vorgang
                            wird "Hegung" genannt, ist die Bank gespannt.</p>

            <p>Anschließend an diesen Verfahrensabschnitt folgte die Zulassung der
                            Fürsprecher. Diese waren allerdings nicht Rechtsanwälte im heutigen
                            Sinne, sondern Leute, die besser im Vortrag vor Gericht geübt waren als
                            die jeweilige Partei. Das Studium der Rechtswissenschaften hat sich
                            konsequenterweise aus dem Fach "Rhetorik" entwickelt. Die
                            Gerichtsrhetorik ist also bereits hier für die Rechtsuchenden <pb
                n="15"
                xml:id="S.15"/>eine unverzichtbare Voraussetzung für die
                            Durchsetzung des Rechtsgewährungsanspruches. Auch über die Zulassung der
                            Fürsprechen mußte durch Urteil entschieden werden <note
                  n="N.35">Bsp.:
                                    <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;index=buecher&amp;term=WestfLR.&amp;seite=g144">Philippi, aaO.,
                                S.144</ref>.</note>.</p>

            <p>Dann wurde durch Urteil festgestellt, ob sie ausreichende Vollmacht
                            hatten, <note
                  n="N.36">Bsp.: <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;index=buecher&amp;term=WestfLR.&amp;seite=g086">Philippi,
                                    aaO., S. 86</ref>.</note> und, ob der Beklagte vor diesem
                            Gericht und an diesem Tage zur Antwort verpflichtet war <note n="N.37">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;index=buecher&amp;term=WestfLR.&amp;seite=g239">Philippi, aaO., S.
                                239a</ref>.</note>.</p>

            <p>Es folgte die sogenannte "Bekümmerung". Dieser Begriff wurde bereits
                            erörtert <note
                  n="N.38">vgl. <ref target="#Seite12">S. 12</ref>.</note>.
                            Hierzu ein Beispiel aus dem Jahre 1506:</p>

            <p>"Ick <persName>Gerdt Haver</persName>, nu tor tydt eyn gesworne gogreve
                            ... do kundt unde bekenne ..., dat vor my gekomen syn amptlude der
                            erwerdigen edelen unde walgeboren <name
                type="person">Marien dochter to
                                Tekenborch</name> abdisse des gestichtz to <name
                type="place">Freckenhorst</name>, als by namen ... unde leten bekumeren
                            vormiddest eren gewunnen vorspreckende gemen bur von <name
                type="place">Velsten</name>, de warheyt to seggen unde recht nawysinge to donde,
                            wes em wytlich unde kundich wer van eynem hove geheten de <name
                type="place">Buschhove</name>, so de belegen ys imme olden kerspel
                            to <name
                type="place">Warendorpe</name>, in der burschup <name type="place">Vesten</name>, tobehorich demme <name
                type="place">Stichte to Freckenhorst</name>; ..." <note n="N.39">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;index=buecher&amp;term=WestfLR.&amp;seite=g242">Philippi, W.Ldr.I, S.
                                242</ref>.</note>
            </p>
            <p>Hier wurde ein Bauer gerichtlich gezwungen, eine Aussage zu Protokoll zu
                            geben. Dieser Vorgang hieß "Bekümmerung".</p>

            <p>Danach konnte das Hauptverfahren beginnen. Es trug zunächst der Kläger
                            den Sachverhalt vor, wobei er nach jeder Behauptung ein Beweisangebot
                            für die vorgenannte Tatsache machte. Am Ende stand das Klagebegehren,
                            heute als "Antrag" bezeichnet. Dazu die folgende Quelle <note n="N.40">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;index=buecher&amp;term=WestfLR.&amp;seite=g084">Philippi, aaO., S.
                                84</ref>.</note>:</p>

            <p>"... und begherden, dat ick, gogreve vorscreven, den vorgenomten
                            buerrichter wolde dwingen myt deme rechte, dat he den broke uthgeve und
                            den schaden vorgenomt richtede, off tor rechten antworde." <pb
                n="16" xml:id="S.16"/>
            </p>

            <p>Wenn der Beklagte eine Sicherheit bietet — das sogenannte
                            "Handgeloiffte", <note n="N.41">
                <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;index=buecher&amp;term=WestfLR.&amp;seite=g151">Philippi,aaO., S. 151</ref>.</note> ein förmliches
                            Schuldversprechen unter Verpfändung der Treue — soll ihm zur
                            Erwiderung eine Frist von 14 Tagen gewährt werden. Das "Handgeloiffte"
                            entspricht der Wette und dem "burgen setzen" im Sachsenspiegel <note
                n="N.42">Ssp. II, VI.</note>/ <note n="N.43">Ssp. I, LXI.</note>. Es
                            dient dazu, den Beklagten zu zwingen, sich vor Gericht zu verantworten.
                            Der Beklagte trägt dann vor wie der Kläger, wobei jeder dem anderen
                            wieder antworten kann; so entstehen Replik, Duplik usw.</p>
            <p>Durch stetiges Fragen an den Umstand "off wat dar recht up were" <note n="N.44">
                <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;index=buecher&amp;term=WestfLR.&amp;seite=g239">Philippi, aaO., S.
                                    239a</ref>.</note>, fällt das Gericht zu den einzelnen Fragen
                            Urteile, die selbst als Urteile, wobei hier unter dem Begriff "Urteil"
                            die Entscheidung einer das Verfahren oder einer einzelnen, nicht
                            notwendig für den Gesamtrechtsstreit entscheidungserheblichen
                            Rechtsfrage verstanden wird, mit der Schelte angreifbar sind. Wird ein
                            solches Urteil gescholten, so stellt das Gericht einen Richtschein aus,
                            mit dem der Schelter zum nächst höheren Gericht gehen und den
                            Urteilsspruch dort überprüfen lassen kann. Dafür mag folgende Quelle als
                            Beispiel dienen <note n="N.45">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;index=buecher&amp;term=WestfLR.&amp;seite=g084">Philippi, aaO., S. 84</ref>.</note>:</p>

            <p>"... gekomen is <persName>Anthonius ton Stenweghe</persName> und sachte,
                            wo dat in verledenen tyden he eyn ordel geschulden hadde in den
                            gogerichte der <persName>Korffe</persName> to <name type="place">Warendorppe</name>, na inholt eynes besegelten richtschynes he
                            aldar in dat gerichte brachte, luden(de) van worden to worden aldus:
                            ...".</p>
            <p>Dieses Sandweller Weistum belegt zum einen die Praxis der Richtscheine,
                            zum anderen die Stellung dieses Gerichtes als "zweite Instanz".</p>

            <p>Es gibt zwei Formen der Schelte: wenn der Schelter die formelle
                            Erklärung, das angefochtene Urteil nicht anzuerkennen abgegeben und
                            einen besseren Entscheidungsvorschlag — "vurraem" — gemacht hat,
                            so kann die Gerichtsgemeinde durch Stimmenmehrheit über die
                            eingebrachten <pb
                n="17" xml:id="S.17"/>Vorschläge entscheiden. Dann
                            fallen gleichsam erste und zweite Instanz zusammen.</p>

            <p>Oder es wird diesen Handlungen noch die Erklärung angefügt, ein höheres
                            Gericht angehen zu wollen; dann fertigt der Gograf einen Richtschein
                            aus, falls eine Einigung in bestimmter Zeit nicht zu[s]tande kommt.
                            Damit können die Parteien das Urteil beim nächst höheren gebotenen
                            Goding zur Verhandlung stellen <note n="N.46">
                <ref target="/o:repat.bartmann-1908-muensterlgo317">Bartmann, aaO., S.
                            317.</ref>
              </note>.</p>

            <p>Ist nach der Hauptverhandlung durch fortwährendes Fragen und Urteilen
                            geklärt, welche Punkte zwischen den Parteien streitig sind, so erläßt
                            das Gericht ein Beweisurteil, in dem unter der Bedingung, daß die dem
                            Streitgegenstand nähere Partei für ihre Behauptungen einen gesetzlich
                            zulässigen Beweis erbringen kann, über den Klageanspruch erkannt wird
                                <note n="N.47">
                <ref
                  target="/o:repat.bartmann-1908-muensterlgo313">Bartmann, aaO., S.
                                    313</ref>; <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;index=buecher&amp;term=WestfLR.&amp;seite=g239">Philippi, aaO., S.
                                    239e</ref>.</note>.</p>
            <p>Beweismittel sind neben dem Parteienschwur mit und ohne Schwurgehilfen
                            auch Zeugen der heute bekannten Art.</p>
            <p>Bei allen Urteilen, die den Verfahrensfortgang betreffen, wirkt der
                            Gograf mit, indem er den Spruch zum Urteil erhebt. Dies geschieht, wenn
                            der Gograf das Urteil "befestigt" oder aber, wenn er die Schelte
                            entgegen nimmt und einen Richtschein ausstellt, mit dem das Urteil am
                            ungebotenen Goding abstrakt auf die Richtigkeit der Beantwortung der
                            entscheidungserheblichen Rechtsfrage überprüft werden kann.</p>
            <p>Das <term type="juridical">Versäummisverfahren</term> ist folgendermaßen
                            ausgestaltet:</p>
            <p>Wenn der Beklagte nicht erscheint und sich nicht "<term
                type="juridical">vernotsinnigen</term>" läßt, z.B. durch einen Boten, also echte Not
                            dartun lassen kann, so ergeht ein Versäumnisurteil, das sich nicht auf
                            das Vorbringen des Klägers, sondern auf das Nichterscheinen des
                            Beklagten gründet. Das Vorbringen des Klägers wird dann als "unstreitig"
                            behandelt; jedoch wird der Klageanspruch nicht auf seine Schlüssigkeit
                            hin geprüft. Dies ergibt sich beispielsweise aus folgender Quelle <note n="N.48">
                <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;index=buecher&amp;term=WestfLR.&amp;seite=g198">Philippi, aaO., S. 198,
                                    3</ref>.</note>: <pb
                n="18" xml:id="S.18"/>
            </p>
            <p>"Quemen se ok upp den vurgenomden teynden dach nicht, so mach de kleger
                            de sake upp se vorderen und upp se wynnen."</p>
            <p>Daraus ergibt sich, daß allein auf das Nichterscheinen des Beklagten das
                            Versäumnisurteil gegründet wird.</p>

            <p>Im ungebotenen Goding muß der Kläger die einmalige Ladung des Beklagten
                            nachweisen, im gebotenen Goding nicht <note n="N.49">
                <ref target="/o:repat.bartmann-1908-muensterlgo316">Bartmann, aaO., S.
                            316.</ref>

              </note>. Rechtskräftig wird das Urteil, wenn niemand zur
                            "scheldunge "erschienen ist <note
                  n="N.50">vgl. oben <ref target="#Note28">Fn. 28</ref>.</note>.</p>
            <p>Im <name
                type="place">Stift Münster</name> ging die Schelte an das
                            gebotene Goding <name
                type="place">Sandwelle</name> oder <name type="place">Desum</name>
              <note n="N.51">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;index=buecher&amp;term=WestfLR.&amp;seite=g216">Philippi, aaO., S.
                                    216</ref>.</note>.</p>
          </div>
          <div xml:id="T1.D">
            <head>D. Zwischenbemerkung</head>
            <p>Dies ist der Zustand der Gerichtsverfassung und des Verfahrensrechts im
                            Zeitpunkt des Erlasses der LGO von 1571. Mit dem Erlaß der LGO wurde der
                            schwierige Versuch unternommen, eine in Jahrhunderten gewachsene
                            Gerichtspraxis — die Formulierung ist hier bewußt offen gehalten, da
                            von einer einheitlichen Ordnung bislang nicht gesprochen werden kann
                            — zu modernisieren. Dies sollte in einer Weise geschehen, die sowohl
                            die tradierten Praktiken als auch neue Impulse berücksichtigte.</p>

            <p>Es kam darauf an, zunächst die Schwächen des bisherigen Verfahrens zu
                            erkennen und sodann Neuerungen so einzuführen, daß sich als Ergebnis
                            zwar eine grundlegende Änderung ergab, aber die hergebrachten Strukturen
                            noch erkennbar blieben. Römischrechtlich beeinflußte Juristen, die sich
                            von Berufs wegen mit der Rechtsprechung befaßten und den Trend weg von
                            der Volksgerichtsbarkeit hin zur Rechtsprechung durch Berufsrichter
                            einleiteten, waren maßgeblich an dem Umbau des Gerichtswesens beteiligt.
                                <pb
                n="19" xml:id="S.19"/>
            </p>

            <p>Die LGO von 1571 steht damit im Bereich der Rechtspflege für den Bereich
                            des Fürstbistums Münster — und darüber hinaus — für einen
                            Wendepunkt in der Rechtswissenschaft. <pb
                n="20" xml:id="S.20"/>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="T2">
          <head>Teil 2: Die LGO</head>
          <div xml:id="T2.A">
            <head>A. Entstehung</head>
            <p>Der Erlaß der LGO von 1571 durch <name
                type="person">Johannes von Hoya,
                                Fürstbischof zu Münster</name>, fällt in eine Zeit der allgemeinen
                            Veränderungen. Es ist die Zeit der Renaissance, d.h. der Wiedergeburt,
                            des Wiederauffindens der Klassiker des Altertums <note
                n="N.52">E.Garin
                                in: PWG, Bd.6, S.431ff.</note>. Die griechischen und römischen
                            Klassiker werden wieder gelesen, aus den alten Schriften erhebt sich
                            eine ganze Kultur, aus ihnen fließt ein "Reichtum von Kenntnissen und
                            Erfahrungen" <note n="N.53">E. Garin, aaO., S. 444ff.</note>.</p>

            <p>Es ist auch die Zeit, in der an die Stelle der mittelalterlichen Sicht
                            der Dinge, "somit an die Stelle der früheren phantastischen oder
                            scholastischen Betrachtungsweise der Natur", an die Stelle des auf
                            übersinnliche und theologische Gegenstände gerichteten Geistes, eine
                            objektive, rein physische Anschauung der Natur gesetzt wird <note n="N.54">Feuerbach, Geschichte der neuern Philosophie von Bacon bis
                                Spinoza, S.35f.</note>. Der wichtigste Vertreter dieser neuen
                            philosophischen Schule, der dem Denken ein "neues Organon" gab, ist
                                <persName>Franz von Bacon</persName>.</p>

            <p>Aber auch auf dem Gebiet der Jurisprudenz erfolgen gravierende
                            Veränderungen; insbesondere in Italien werden das Griechische, die
                            griechische Gelehrsamkeit, gesammelt und wiederentdeckt, verbunden mit
                            dem erneuten Bemühen um die antiken lateinischen Vorbilder. Von den
                            Zentren <name
                type="place">Florenz</name>, <name type="place">Venedig</name>, <name type="place">Mailand</name>, <name
                type="place">Padua</name>, <name
                type="place">Bologna</name> wird
                            das Wissen überallhin gespült; man kommt nach Italien, um es zu erwerben
                                <note
                n="N.55">E.Garin, aaO., S.452.</note>. Der Prozeß der
                            Rezeption des römischen Rechts ist in vollem Gange. Gelehrte Juristen,
                            die in Italien ihr Wissen erwerben, gewinnen überall an Einfluß <note
                n="N.56">Köbler, Bilder aus der deutschen Rechtsgeschichte,
                                S.236ff.; Hattenhauer, aaO., S. 304.</note>. Aus der Rückbesinnung
                            auf die antiken Vorbilder <pb
                n="21" xml:id="S.21"/>und ihrer
                            Einbeziehung konnte erst die Rechtswissenschaft, wie wir sie heute
                            kennen, entstehen.</p>

            <p>So hat beispielsweise <persName>Johannes Althusius</persName> ein System
                            des Rechts entwickelt, indem er juristische Begriffe durch Definition
                            herausgebildet hat. So entstand eine Art von "Begriffspyramide", in der
                            jedes juristische Problem seinen Platz hatte <note n="N.57">Hattenhauer,
                                aaO., S.373.</note>. Die Hauptwerke des <persName>Johannes
                                Althusius</persName> sind die "Politica methodice digesta" (AD.
                            1603) und die "Iurisprudentiae romanae methodice digesta (AD 1586).</p>
            <p>Es kann festgehalten werden, daß sich im Fürstbistum Münster eine
                            Entwicklung vollzog, welche das antike Vorbild schon längst hinter sich
                            gelassen hatte:</p>
            <p>Erst unter der "Einarbeitung" des römischen Rechts in das existierende
                            Partikularrecht vollzog sich im Fürstbistum Münster die Herausbildung
                            einer Fachjurisprudenz. Im antiken Rom war dies auf folgende Weise
                            geschehen:</p>

            <p>Zunächst hatte es erstmals eine Aufzeichnung des geltenden Rechts auf den
                            sogenannten zwölf Tafeln gegeben, etwa im Jahre 450 v.Chr. In der
                            Folgezeit wurde das darauf aufgeschriebene Recht durch Rechtsgelehrte,
                            iuris consulti, weitergebildet. Die Einflußnahme dieser iuris consulti
                            auf die Rechtsprechung geschah auf folgende Weise: Die Prätoren hatten
                            das Recht, den Zivilrechtsstreit und die Vollstreckung der Urteile auf
                            iudices, nämlich Laienrichter aus einer Geschworenenliste zu übertragen.
                            Ab dem 2. Jh. v.Chr. waren sie berechtigt, ihre iudices konkret zu
                            instruieren. Das heißt, sie konnten geschriebene Spruchformeln durch
                            eigene Zusätze oder Änderungen beeinflussen <note n="N.58">Wieacker,
                                Ausgewählte Schriften, Bd. 1, S. 5.</note>. Dadurch bildete sich
                            nach und nach ein Amtsrecht heraus, das durch die Juristen bis zur
                            frühen Kaiserzeit — etwa 30-283 n.Chr. — vervollkommnet wurde.</p>

            <p>Dieser Prozeß ist demjenigen vergleichbar, der hier skizziert wird. Die
                            Übertragung der Rechtsprechung auf gelehrte Juristen und die Schaffung
                            der hierfür erforderlichen gesetzlichen Grundlagen erkennt das Bestehen
                            einer Fachjurisprudenz an und verwendet sie für die <pb
                n="22" xml:id="S.22"/>eigenen Zwecke. In folgender Formulierung ist der
                            gesamte Prozeß zusammengefaßt:</p>

            <p>"Die römische Jurisprudenz entdeckte zum erstenmal die Bedeutung eines
                            autonomen, gedanklich zwingenden Ableitungsverfahrens, eben des
                            fachjuristischen, für die Objektivierung und Neutralisierung der
                            sozialen Konflikte, die jeder Rechtsfrage zugrunde liegen, und hat damit
                            den Rechtsgedanken gegenüber religiöser, moralischer und politischer
                            Ideologie verselbständigt und gesichert." <note n="N.59">Wieacker, aaO.,
                                S. 6.</note>
            </p>

            <p>Damit ist zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei der vorliegend
                            geschilderten Rechtsänderung um eine revolutionäre Umgestaltung
                            innerhalb des betrachteten Raumes auf dem Gebiet des "Rechtes" handelt,
                            die allerdings einem konkreten antiken Vorbild folgte. Hierbei war der
                            Territorialstaat, vorliegend also das Fürstbistum Münster, durch die
                            bereits skizzierte Loslösung einzelner Königsrechte vom Kaiser und die
                            damit einhergehende Schwächung der Königsgewalt und gleichzeitige
                            Stärkung der Partikulargewalt, ein Vorreiter. Die Rechtsbildung wurde im
                            Territorialstaat monopolisiert mit der Folge, daß es nicht zu einer
                            Bewahrung und Fortbildung einer überregionalen deutschen Rechtsordnung,
                            sondern zu unterschiedlichsten partikularen Rechtsordnungen kam. Durch
                            die Besetzung der Gerichte und der Verwaltung mit gelehrten Juristen zog
                            das ius commune in das Partikularrecht ein und verschmolz mehr oder
                            weniger mit ihm. In verschiedenen Fürstbistümern galten seit der
                            confoederatio cum principibus ecclesiasticis im Jahre 1220 und dem
                            statutum in favorem principum im Jahre 1231 privilegia de non evocando
                            und de non appellando, so daß sich die Rechtsprechung und -setzung vom
                            Reich loslöste <note
                n="N.60">Wieacker, PrivRGesch. d. Neuzeit, S. 99
                                ff.</note>. Dieser Prozeß ging einher mit der oben <note n="N.61">
                <ref
                target="#S.4">vgl. S.4, 5</ref>.</note> skizzierten
                            Entwicklung der Schwächung der kaiserlichen Macht. Allerdings waren den
                            geistlichen Fürsten erst unter den Kaisern <name
                type="person">Friedrich
                                II.</name> und <persName>Heinrich VII.</persName> zusammen mit dem
                            Regal der Gerichtsbarkeit das Privileg, von Evokation als auch
                            Appellation an das Gericht des Kaisers befreit zu sein, verliehen
                            worden. Die Stadt Münster erhielt von <persName>Kaiser Karl
                                V.</persName> ein <term
                type="juridical">privilegium de non
                                appellando</term>, beschränkt auf <pb
                n="23" xml:id="S.23"/>150
                            Gulden rheinisch in Gold. Am <date
                when="1561-10-17">17.10.1561</date>
                            erweiterte <name
                type="person">Ferdinand I.</name> dieses Privileg auf
                            200 Gulden rheinisch in Gold <note n="N.62">Eisenhardt, Die kaiserlichen
                                Privilegia De Non Appellando, S. 104.</note>. Die Betrachtung der
                            LGO ist damit die Betrachtung einer von dem sie umgebenden königlichen
                            Machtbereich weitgehend unabhängigen Verfahrensordnung, wobei gewisse
                            Einschränkungen zu machen sind, auf die an dafür geeigneter Stelle noch
                            zurückzukommen sein wird. An dieser Stelle zeigt sich jedoch bereits aus
                            der politischen Umgebung, daß die partikularrechtliche Verfahrensordnung
                            zunächst für sich allein zu betrachten ist.</p>

            <p>Auch <persName>Johannes von Hoya</persName>, der selbst in Italien
                            studiert hatte <note
                n="N.63">Philippi, W.Ldr.I, Vorrede.</note>,
                            bediente sich römischer Juristen zur Vorbereitung seiner LGO. Er ließ
                            beamtliche Berichte anfertigen, die die Zustände an den Gerichten seines
                            Fürstbistums schildern sollten. Einer davon ist der Bericht des Gografen
                            Strick zum Sandwelle, der 21 "misbruich und unordnungh der weltlichen
                            gerichteren" anzeigt <note
                  n="N.64">Abdruck bei: <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;index=buecher&amp;term=WestfLR.&amp;seite=g151">Philippi, aaO., S.151
                                ff.</ref>
              </note>. Die Sprache allein deutet schon auf einen starken
                            römischrechtlichen Einschlag hin, da das Mittelniederdeutsche mit
                            lateinischen Sätzen und Satzfragmenten vermischt ist, wie auch
                            lateinische Ausdrücke mit deutschen Endungen versehen, eingedeutscht
                            werden.</p>
            <p>Dieser beamtliche Bericht bringt zum Ausdruck, welche Ziele eine
                            Kodifizierung des Verfahrensrechts vor den Gogerichten verfolgt.</p>

            <p>Als erstes Ziel ist die Vereinheitlichung des Gerichtsverfahrens zu
                            nennen. Das ergibt sich schon daraus, daß der beamtliche Bericht in
                            vielen Punkten davon spricht, daß "an etzlichen Gerichten" bestimmte
                            Mißstände bestehen, daß also bestimmte Verfahrensweisen an manchen
                            Gerichten beachtet, an anderen wiederum nicht beachtet werden.
                            Vergleichsweise sei darauf hingewiesen, daß Kaiser <persName>Friedrich
                                II.</persName> im Landfrieden von 1235 bereits bemängelte, daß die
                            Gerichte nicht nach schriftlichem Recht, sondern nach hergebrachten
                            Gewohnheiten Recht sprächen <note n="N.65">Hattenhauer, aaO., S.
                                269.</note>.</p>

            <p>Das Ziel der Vereinheitlichung des Gerichtsverfahrens ergibt sich aber
                            auch eindeutig aus der Vorrede zur LGO, wo es heißt: <pb
                n="24" xml:id="S.24"/>
            </p>
            <p>"...thun kundt und bekennen vor menniglichen, als uns für und nach
                            angenommener Regierung unsers Stiffts Münster der mißbräuchlichen übung
                            und hochschädlichen an allen gerürts Stiffts Münster
                            Gogh/Landt/Frey/Criminal unnd anderen Gerichten auff dem Lande
                            eingerissener mänglen halben, fast vielfaltigen klagten, und
                            beschwerlichkeiten vorkommen und vor augen gestanden, derwegen dann wir
                            embsiges fleisses von jetzermelts unsers Stiffts Münster getrewhertzigen
                            Underthonen ... und demnach durch die unsere hierzu deputirte
                            nachfolgende Landgerichts und andere gemeine Ordnung begreifen..."</p>

            <p>In Nr.9 der Anzeige der Mißbräuche wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
                            daß in kaum einem Termin die wichtigsten Verfahrensregeln eingehalten
                            werden. Als Beispiel dafür wird angeführt, daß in sogenannten "causis
                            majoribus" nicht mehr an die Klagebefestigung und an den "Calumnieneid"
                            gedacht wird. Der Calumnieneid, iuramentum calumniae, ist der Eid der
                            Parteien, daß ihre Sache ein gute sei und daß die Parteien den Streit
                            auf guten Glauben und ohne Betrug fortführen wollen <note n="N.66">Oberländer, Juristisches Lexikon.</note>. Er nimmt auch in der LGO
                            einen wichtigen Platz ein.</p>
            <p>Das nächste wichtige Ziel, wenn nicht sogar das wichtigste, ist die
                            Straffung des Verfahrens.</p>
            <p>Der Gograf Strick beklagt die Langsamkeit und Schwerfälligkeit des
                            gogerichtlichen Verfahrens und führt hierfür Beispiele an. Sie findet
                            sich vor allem darin begründet, daß durch ständiges
                            Aufeinander-Antworten der Parteien, wobei für jede Antwort ein
                            gesonderter Termin angesetzt wird, das Verfahren in die Länge gezogen
                            wird und der Vorsitzende, der Gograf, keine verfahrensrechtliche
                            Handhabe hat, hier mäßigend und abkürzend einzuwirken. Strick rügt unter
                            Nr.10, daß selbst vor der Beweisaufnahme noch repliziert, dupliziert
                            usw. wird, und er spart nicht mit Ironie, wenn er sagt, das geschehe zu
                            dem Zweck, daß die Parteien in Armut verfielen; er schlägt vor, es solle
                            hier bei einer Replik bleiben.</p>

            <p>Unter Nr.8 schlägt er für Streitigkeiten in causis majoribus bei einem
                            Streitwert von nicht mehr als 10 Mark vor, daß nicht erst verschiedene
                            Termine zur Replik, Duplik usw. anberaumt werden sollten, <pb
                n="25" xml:id="S.25"/>sondern daß sofort im Termin zur Antwort, also
                            Replik, auch Beweis erhoben werden solle.</p>
            <p>Ein weiteres Ziel ist, so die beamtlichen Berichte, die Ordnung des
                            Apellationswesens:</p>

            <p>Unter Nr 19 beanstandet Strick, daß eine Appellation oft mehrfach
                            zwischen Vorder- und Appellationsrichter hin- und herverwiesen wird.
                            Dies liege daran, daß alle Appellationen von dem Appellationsgericht
                            angenommen würden und das Gericht, von dem aus appelliert werde, "<term type="juridical">apostolos refutatorios</term>" ausstelle. Dadurch
                            werde das Appellationsgericht gezwungen, die Sache wieder in die erste
                            Instanz zurückzuverweisen.</p>
            <p>Unter "<term
                type="juridical">Apostoli</term>" sind Briefe zu verstehen,
                            "wodurch der Richter, von welchem man sich beruft, auf Anhalten des
                            Appellanten, oder wer sich auf den Oberrichter berufen hat, demselben zu
                            wissen macht, ob er die Appellation deserieren oder stattfinden läßt"
                                <note
                n="N.67">Oberländer, aaO., Stichwort "Apostoli".</note>. Die
                            Apostoli sind ein Bericht des <term
                type="juridical">iudex a quo</term>
                            an den <term
                type="juridical">iudex ad quem</term>, worin ersterer den
                            ordnungsgemäßen Abschluß des Verfahrens erster Instanz bescheinigt und
                            eine Schilderung seines Ablaufes gibt. Zusammen mit den Apostoli werden
                            die Akten erster Instanz an den iudex ad quem versandt. Die Apostoli
                            dienen dem Appellanten als Bestätigung der fristgerechten Einlegung der
                            Appellation und eröffnen dem iudex a quo die Möglichkeit, zu der
                            Begründetheit der Appellation Stellung zu nehmen <note n="N.68">HRG, E.
                                Merzbacher, Stichwort "Apostelbrief".</note>. Er kann damit
                            maßgeblich Einfluß auf die Entscheidung des Appellationsgerichts
                            nehmen.</p>
            <p>Apostoli refutatorii sind also Stellungnahmen des Gerichts erster
                            Instanz, in welchen dieses in dem Sinne Stellung zur eingelegten
                            Appellation nimmt, daß die Appellation zurückzuweisen ist.</p>

            <p>Zum Verfahren selbst beanstandet Strick unter Nr.18, daß in der
                            Appellationsinstanz keine Tatsachenverhandlung stattfinde, sondern
                            sofort das Urteil vom Umstand beraten werde. <pb
                n="26" xml:id="S.26"/>
            </p>
            <p>Als weiterer Schwerpunkt erscheint in den beamtlichen Berichten die
                            Tendenz, die Rechtsprechung nicht mehr durch das Volk, sondern durch den
                            Richter stattfinden zu lassen. Dies bedeutet, die Abkehr von der
                            Volksgerichtsbarkeit hin zu einer Berufsgerichtsbarkeit
                            vorzuschlagen.</p>
            <p>Strick beanstandet dann auch konsequenterweise unter Nr.11 seines
                            Berichtes die Praxis, daß Zeugen nicht nur zu Tatsachen vernommen
                            werden, sondern auch zum anwendbaren Recht — iura novit curia; unter
                            Nr.14, daß der Richter letztlich nichts zum Urteil beitrage, sondern das
                            Urteil aus der Gerichtsversammlung heraus gefunden werde unter
                            Beiziehung der Meinung von gar nicht im Gericht befindlichen
                            Rechtsgelehrten; unter Nr.15, daß bei Bestadung des Urteils an einen aus
                            dem Umstand die Gerichtsgebühr fällig werde und sämtliche bis dahin
                            ergangenen Urteile von den Parteien wieder eingebracht werden müßten,
                            und zwar ohne Unterschrift der Rechtsgelehrten, die das Urteil verfaßt
                            hätten. Dank dieser Anonymität gehe das Gerücht um, daß zwischendurch
                            Urteilssprüche von Idioten beim Trinken verfaßt würden.</p>
            <p>Letztlich will Strick erreichen, daß das Urteil von gelehrten
                            Rechtskundigen gefällt wird. Dies sollen keine Leute aus dem Umstand
                            sein, sondern der Gograf, der Richter soll das Urteil finden und fällen.
                            Er bemängelt, daß das anzuwendende Recht mittels Zeugen in die
                            Verhandlung eingeführt — bewiesen — werden muß, da doch das
                            Gericht selbst das Recht kennen sollte.</p>
            <p>Abschließend wird bemängelt, daß die Prozesse nach ihrem Abschluß nicht
                            mehr nachvollzogen werden können. Daher schlägt Strick unter Nr.21
                            seiner Anzeige vor, daß festgelegt werden soll, was und in welcher Form
                            der Gerichtsschreiber protokollieren solle.</p>
            <p>Um die Unabhängigkeit der Rechtsprechenden zu sichern, schlägt er in Nr.
                            21 vor festzulegen, was die Richter und Gografen von den Parteien
                            empfangen sollen.</p>

            <p>Es zeigt sich, daß das Verfahren vor den Gogerichten überhaupt einer
                            festen Regelung bedarf, da offensichtlich große Uneinigkeit über viele
                            Verfahrensfragen besteht. Die Änderungsvorschäge des Gografen
                                <persName>Strick</persName> stehen damit in der Tradition der
                            Forderungen des <persName>Nicolaus von Kues</persName>, der ebenfalls
                            unter anderem dazu aufrief, eine umfassende <pb
                n="27"
                xml:id="S.27"/>
                            Gerichtsbarkeit im Reich und seinen Ländern einzurichten <note n="N.69">Hattenhauer, aaO., S. 337.</note>. Hier zeigt sich nochmals die
                            Einbettung der Veränderungen im Verfahrensrecht des Fürstbistums Münster
                            in die allgemeinen Umwälzungen.</p>
            <p>Weitere Beanstandungen des Gografen <persName>Strick</persName> richten
                            sich gegen die Art der Ladung, die Einlassungsfristen und
                            Appellationsfristen, sowie die Folgen des Ausbleibens der Parteien in
                            den verschiedenen Verfahrensstadien.</p>
            <p>Wichtigste Ziele der Reform des Gerichtswesens und damit der LGO waren
                            also zusammenfassend: <list>
                <item>- die Einheitlichkeit des Gerichtsverfahrens</item>
                <item>- die Straffung des Verfahrens</item>
                <item>- die Ordnung des Appellationswesens</item>
                <item>- die Rechtsprechung durch den Richter statt durch den
                                    Umstand</item>
                <item>- die Nachvollziehbarkeit der Prozesse</item>
              </list>
            </p>
            <p>Selbstverständlich ist der Bericht des Gografen Strick nur einer von
                            vielen, aber leider der einzige erhaltene. Er gibt jedoch sehr
                            anschaulich einen Überblick über die wichtigsten Fragen, die den
                            Praktiker beschäftigen.</p>
            <p>An dieser Stelle ist noch einmal auf den Einfluß des römischen Rechts
                            zurückzukommen.</p>
            <p>Die vorgenannten Forderungen entstammen letztlich einem ausgedehnten
                            Studium der antiken Vorbilder, zusammengefaßt im Codex Justinianus.</p>
            <p>Dort lautete im <ref target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#3.1.12">3.Buch,1,12</ref>
              <note
                n="N.70">zit. nach Härtel/Kaufmann, Codex Justinianus,
                                1991.</note> eine Forderung <persName>Justinians</persName>, daß die
                            Prozesse schnell entschieden werden sollen. Sie sollten im übrigen auf
                            die Dauer von maximal drei Jahren von der <term
                type="juridical">litis
                                contestatio</term> an begrenzt sein <note
                  n="N.71">Fn. 69, <ref
                target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#3.1.13">3,1,13</ref>.</note>. Die dort
                            aufgestellte Forderung, welche in <pb
                n="28" xml:id="S.28"/>Gesetzesform
                            gekleidet ist, wendet sich an die Richter, die den Prozeß in die Länge
                            zu ziehen allein Macht haben.</p>

            <p>"Es soll also den Richtern insgesamt, mögen sie in dieser hohen Stadt
                            oder in den Provinzen eine höhere oder niedere Verwaltung führen, mögen
                            sie in einem hohen Amte stehen, mögen sie von Unserem Hofe bestellt oder
                            von Unseren Würdenträgern beauftragt sein, nicht gestattet werden, die
                            Prozesse länger als auf eine Zeit von drei Jahren auszudehnen. Denn
                            jedermann sieht ein, daß dies mehr in der Hand der Richter (als der
                            Parteien) liegt; denn wenn sie selbst es nicht wollen, so findet sich
                            gewiß keiner, der es wagen könnte, den Prozeß gegen den Willen des
                            Richters in die Länge zu ziehen ..." <note n="N.72">
                <ref target="#Note70">Fn. 70</ref>.</note>
            </p>

            <p>Weiter findet sich bereits an dieser Fundstelle die Forderung bzw.
                            Verordnung, daß Gerichtsgebühren zu zahlen sind und darüber hinaus
                            nichts, <ref
                target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#3.2.1">3,2,1</ref>, daß nur mit dem
                            römischen Recht vertraute Personen Richter sein können, <ref target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#3.13.2">3,13,2</ref>, und viele weitere
                            Einzelregelungen.</p>
            <p>Es wird damit deutlich, daß die Anzeige der Mißbräuche
                            Verbesserungsvorschläge enthält, die vom Studium des römischen Rechts
                            zumindest inspiriert sind.</p>
            <p>Im Folgenden wird nun zu überprüfen sein, ob und wie die vorgenannten
                            Ziele in der LGO umgesetzt worden sind.</p>
          </div>
          <div xml:id="T2.B">
            <head>B. Die Regelung des Gerichtsverfahrens durch die LGO.</head>

            <p>Bereits in der Vorrede zur LGO von 1571 wird deutlich, welch umfassender
                            Aufgabe sich der Fürstbischof von Münster gestellt hatte, indem er die
                            Geltung der LGO für alle Go-, Frei-, Kriminal- und andere Gerichte des
                            Stifts Münster festschreibt. Das heißt nämlich, daß hier kein
                            Unterschied für die Straf- und Zivilverfahren gemacht wird. Für alle
                            Gerichtszweige gilt nur eine Verfahrensordnung. Auch <pb
                n="29" xml:id="S.29"/> der Grund für die — erstmalige — Kodifizierung
                            des Verfahrensrechts ist genannt: der Fürstbischof ist den Bitten der
                            Eingesessenen des Stifts Münster nachgekommen. Zweifellos meint er
                            hierbei insbesondere diejenigen, die bereits mit den Gerichten von
                            Berufs wegen zu tun hatten, also vor allem die Praktiker, die in den
                            beamtlichen Berichten ihre Beschwerden dargelegt hatten.</p>
            <p>Das Inkrafttreten der LGO ist jedoch nicht nur an die Annahme durch die
                            gemeinen Stände des Stifts Münster, sondern auch an die Bestätigung des
                            Kaisers geknüpft. Sie ist, wie in der Vorrede zur LGO festgehalten,
                            "auch durch die Röm. Kay. Maiest. ... allergnedigst confirmiert und
                            bestettigt worden".</p>
            <p>

              <persName>Kaiser Friedrich I. Barbarossa</persName> hatte in den
                            ronkalischen Gesetzen den Versuch unternommen, das Auseinanderbrechen
                            des Reiches zu verhindern, indem diese Gesetze "zum Reichs-Staat
                            strebten" <note
                n="N.73">Hattenhauer, Europ. Rechtsgeschichte, S.
                                280.</note>. Im Vordergrund standen die Sicherung der Regalien, die
                            Stärkung der Staatsgewalt und die Förderung des Studiums des römischen
                            Rechts <note
                n="N.74">Hattenhauer, aaO.</note>. Dazu gehörte auch, daß
                            sich der Kaiser eine wesentliche Beteiligung an der Gesetzgebung
                            vorbehielt. Hierdurch wird seine Stellung als oberster Gerichtsherr
                            betont. Die Bestätigung der LGO ermöglichte es dem Kaiser darüberhinaus,
                            auf Rechtsgleichheit in den einzelnen Fürstentümern seines Reiches
                            hinzuwirken. Die oben zitierte Formulierung ist Ausdruck dessen, daß es
                            in der Macht und Gewalt des Kaisers liege, Gesetze zu machen und zu
                            geben <note n="N.75">Köbler, Bilder aus der Dtsch. Rechtsgeschichte, S.
                                247.</note>.</p>
            <p>Die LGO folgt einer strengen Gliederung, die sich wie folgt kurz
                            darstellen läßt:</p>
            <p>Sie besteht aus drei Teilen, die wiederum in einzelne Artikel
                            unterfallen, diese sind in Absätze gegliedert.</p>

            <p>Im ersten Teil ist geregelt, welche Personen das Gericht besetzen und wer
                            vor Gericht Prozeßhandlungen vornehmen kann. Hierbei werden unter den
                            Artikeln, die das Amt der jeweiligen Person betreffen, gewisse
                            Formalien, wie z.B. die Zustellung von Ladungen, mitgeregelt.
                            Gleichzeitig finden sich oft Straftatbestände, die im Anschluß <pb
                n="30" xml:id="S.30"/>an die Normierung der Pflichten der
                            verschiedenen Personen als Sanktion ihrer Verletzung aufgenommen
                            sind.</p>
            <p>Im zweiten Teil erfolgt die Darstellung des Ganges der Verhandlung, d.h.
                            die Verfahrensordnung im engeren Sinne. Fragen wie Zuständigkeit,
                            Verhandlungsgrundsätze, Ablauf einer Gerichtsverhandlung und Art und
                            Form der Entscheidungen sowie der möglichen Rechtsmittel werden hier
                            geregelt.</p>
            <p>Der Dritte Teil enthält die Regelungen darüber, welche Zuständigkeiten
                            den übrigen Gerichten wie Holzgerichten, Bauergerichten, peinlichem
                            Halsgericht und Freigericht verbleiben sollen. Er enthält desweiteren
                            einzelne materielle Vorschriften.</p>
            <p>Bei der nachfolgenden Betrachtung wird der dritte Teil außer Betracht
                            bleiben, da im Rahmen der vorliegenden Arbeit allein die
                            zivilprozeßrechtliche Regelung von Interesse ist.</p>
          </div>
          <div xml:id="T2.B.I">
            <head>I. Die Gerichtspersonen der LGO.</head>
            <p>Als Gerichtspersonen nennt die LGO den Richter, die Schöffen, den
                            Gerichtsschreiber, den Gerichtsboten und die Procuratoren und
                            "Fürsprächen".</p>
            <div xml:id="T2.B.I.1">
              <head>1. Der Richter.</head>

              <p>War das Richteramt vor Erlaß der Landgerichtsordnung noch verknüpft
                                mit der Wahl durch die Freien des Goes, so ist es nun abhängig von
                                der Einsetzung durch den Gerichtsherrn, d.h. den Fürstbischof von
                                Münster.Die Kenntnis der <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.+1532+(1533)">Kaiserlichen Halsgerichtsordnung von 1532</ref> und der
                                "Gebräuche, Gewohnheiten und Gerechtigkeiten" des Stifts Münster ist
                                für die Erlangung des Richteramtes erforderlich, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=1.1">Teil 1, Art. I LGO</ref>.</p>

              <p>Die Richterschaft stammt aus den Eingesessenen des Gerichts, die
                                Schöffen müssen diese Voraussetzung nicht unbedingt erfüllen, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=1.1">Teil 1, Art. I LGO</ref>.</p>

              <p>Beide, Richter und Schöffen, sollen fromme und redliche Leute,
                                ehelich und frei geboren und älter als 25 Jahre sein, <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=1.1">Teil 1, Art. I LGO</ref>. Sie
                                bilden jetzt zusammen das Gericht. Wenn die vorgeschriebene <pb
                  n="31"
                  xml:id="S.31"/> Zahl von Schöffen, das sind mindestens
                                vier Schöffen, maximal sechs, und der Richter zur rechten Zeit am
                                rechten Ort sich niedergesetzt haben, dann ist diesem Gremium kraft
                                der LGO die rechtsprechende Gewalt des Fürsten bzw. des jeweiligen
                                Gerichtsherrn übertragen, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=1.2">Teil 1, Art. II LGO</ref>. Eine Hegung, die durch mehrfaches
                                Fragen von Urteilen aus dem Umstand diese Befugnisse dem Gografen
                                zusprechen ließ, entfällt nunmehr. Der Gerichtsspruch gilt, weil er
                                in einem rechtsförmlichen Verfahren gefunden wurde, das auf einer
                                landeseinheitlichen Regelung beruht.</p>
              <p>War also vor Erlaß der LGO jeweils durch das Volk, den Umstand,
                                festzustellen, daß der Gograf die Macht zu richten hatte und daß
                                jeder, der dort um ein Urteil fragte, sich dem Spruch des Umstandes,
                                der durch den Gograf zum Urteil erhoben wurde, beugen mußte, so
                                geschieht dies jetzt kraft obrigkeitlicher Rechtsetzung.</p>
              <p>Diese Bindung der Iudikative an den Landesherrn ermöglicht die
                                Kontrolle der Gerichte im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung.
                                Dies trägt zur Schaffung von Rechtssicherheit durch Rechtseinheit
                                innerhalb des Geltungsbereiches der LGO bei. Wie oben gesehen, wurde
                                gerade der Mißstand beklagt, daß an dem einen Gericht so, am
                                nächsten anders verfahren wurde. Dies ist keineswegs ein allein auf
                                verfahrensrechtliche Fragen beschränkter Mißstand; ebenso sind hier
                                die Unterschiede in der Rechtsprechung zum materiellen Recht
                                angesprochen. Durch die nunmehr vorliegende einheitliche Regelung
                                wird einer solchermaßen begründeten Rechtsunsicherheit vorgebeugt.
                                Hiermit einher geht jedoch die deutliche Abkehr vom Prinzip der
                                Volksgerichtsbarkeit hin zu einer Berufsgerichtsbarkeit. Dies wird
                                bereits hier erkennbar.</p>
              <p>So ist es folgerichtig, wenn in <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=1.1">Teil 1, Art I LGO</ref>
                                festgehalten wird, daß die Schöffen zwar ohne zeitliche Beschränkung
                                eingesetzt werden, aber "auß redlichen ursachen ihres gerichtlichen
                                Amptes durch die Obrigkeit erlassen" werden können, <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=1.1">Teil 1, Art. I LGO</ref>.
                                Daraus zieht Bartmann <note n="N.76">
                  <ref target="/o:repat.bartmann-1908-muensterlgo323">Bartmann, aaO., S.
                                    323.</ref>

                </note> zwar den Schluß, daß die Schöffen auf
                                Lebenszeit eingesetzt worden seien, treffender wird ihre Einsetzung
                                jedoch durch "Einsetzung auf jederzeitigen Widerruf" gekennzeichnet;
                                denn in der Praxis läßt sich aufgrund einer so dehnbaren Bestimmung
                                immer ein "redlicher" Grund für die Entlassung finden. <pb
                  n="32" xml:id="S.32"/>
              </p>
              <p>Für die "übrigen Gerichts Personen vacierende Platzen" wird denn auch
                                in derselben Bestimmung der LGO festgeschrieben, daß sie jederzeit
                                "durch uns oder denen das Gericht zustehet wie fürgemelt besetzt
                                werden".</p>
              <p>An dieser Stelle ist noch auf folgendes hinzuweisen:</p>
              <p>Wie bereits oben bemerkt, sind die Richter nicht mehr vom Volk
                                gewählt, sondern sie werden vom Landesherrn eingesetzt. Ihre
                                Tätigkeit ist somit Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Dies zeigt
                                wiederum den Einfluß des römischen Rechts.</p>

              <p>Denn dort war die Rechtspflege dem Magistrat und dem judex privatus
                                übertragen <note
                  n="N.77">Planck, Die Lehre von dem Beweisurtheil,
                                    S.94 ff.</note>. Der Magistrat leitete seine hoheitlichen
                                Befugnisse direkt von seiner hoheitlichen Stellung her, der judex
                                privatus von seiner Ernennung durch einen Prätor, der wiederum mit
                                hoheitlicher Gewalt beliehen war. Dem zugrunde lag die Vorstellung,
                                daß über den Bürgern eine Staatsgewalt stand, die alle zusammenhielt
                                und deren Repräsentanten, in diesem Falle die Richter, dem
                                Rechtsuchenden nicht wie Ihresgleichen gegenüberstanden, sondern die
                                über diesen standen und die Statthalter der Staatsgewalt waren. Die
                                Rechtsprechung war damit nicht der Akt der Rechtsetzung im einzelnen
                                Fall — Rechtsweisung —, sondern die Anwendung des bestehenden
                                Rechtssatzes auf den Einzelfall. Das Recht wurde als bestehend
                                vorausgesetzt, es wurde nicht für jeden Fall neu geschaffen <note n="N.78">Planck, Die Lehre von dem Beweisurtheil, S.
                                    94ff.</note>.</p>
              <p>Diese fundamentalen Grundsätze des römischen Rechts finden nunmehr
                                Eingang in das deutsche Recht.</p>

              <p>Im ersten Teil konnte über einzelne Institute des Prozeßrechts nicht
                                nur aus Mangel an einschlägigen Quellen nur wenig berichtet werden;
                                der altdeutsche Prozeß war eben nicht allein auf die Entscheidung
                                des Einzelfalles gerichtet, konnte es auch gar nicht sein, da das
                                entscheidungserhebliche Recht noch nicht bekannt war, es mußte erst
                                geschaffen, zumindest jedoch durch ein Gericht erstmals
                                ausgesprochen werden. Dies betraf sowohl das materielle als auch das
                                Verfahrensrecht, so daß nach altdeutschem "Recht" lediglich
                                Strukturen und einzelne Weistümer als "Verfahrensrecht" zur
                                Verfügung standen. An <pb
                  n="33" xml:id="S.33"/>diesem Rahmen
                                orientierte sich der Verfahrensablauf. Daher stand ein geschlossenes
                                System nicht zur Verfügung.Es wird mit der LGO von 1571 erstmals
                                eingeführt.</p>
              <p>Der Prozeß endete nach altdeutschem Verfahrensrecht regelmäßig mit
                                einer Rechtsweisung, "off wat dar recht umme sy", die Rechtsuchenden
                                erhielten einen abstrakten Rechtssatz zur Antwort auf ihre
                                Rechtsfrage. Auffällig wird nunmehr auch, daß die Fragen von
                                vornherein so gestellt waren, daß nur ein abstrakter Rechtssatz auf
                                sie als Antwort gegeben werden konnte. Nunmehr sollen die Richter
                                das ihnen bekannte Recht auf den ihnen zur Entscheidung vorgelegten
                                Einzelfall anwenden.</p>
              <p>Es bleibt bis hierher festzuhalten, daß die Richter von
                                Rechtsschöpfern zu Rechtsanwendern wurden. Dies ist ein wesentliches
                                Ergebnis der Neuordnung des Gerichtswesens im Fürstbistum Münster
                                und zurückzuführen einzig auf die Rezeption des römischen
                                Rechts.</p>

              <p>Die Gerichtspersonen sollen am Ort ihrer Tätigkeit Wohnung nehmen,
                                damit sie jederzeit erreichbar sind, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=1.1">Teil 1, Art. I LGO</ref>.</p>
              <p>Die Urteile des Gerichts werden mit der Stimmenmehrheit gefällt, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=1.2">Teil 1, Art. II LGO</ref>,
                                sie sollen verlesen werden und das Urteil kann direkt auf die
                                mündliche Verhandlung ergehen. Vertreter des Richters ist in dessen
                                Abwesenheit der älteste Schöffe.</p>
            </div>
            <div xml:id="T2.B.I.2">
              <head>2. Die Gerichtsschreiber.</head>

              <p>Geregelt wird der mit dem Amt des Gerichtsschreibers verbundene
                                Aufgabenkreis in <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=1.4">Teil 1,
                                    Art. IV</ref> und <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=1.11">XI
                                    LGO</ref>. Dabei ist in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=1.11">Teil 1, Art. XI LGO</ref> lediglich der Eid der
                                Gerichtsschreiber enthalten, der eine Zusammenfassung der Pflichten
                                des Gerichtsschreibers bildet und besagt, daß dieser den Pflichten
                                getreulich nachzukommen habe.</p>
              <p>Die Gerichtsschreiber sollen den gesamten mündlichen Vortrag
                                protokollieren und den schriftlichen registrieren. So sollen die
                                Prozesse für die Richter erster Instanz und zweiter Instanz
                                nachvollziehbar werden.</p>

              <p>Die Urteile und Dekrete, das heißt, die Gerichtsverfügungen, sollen
                                von den Gerichtsschreibern in das Protokoll genommen werden, sie
                                sollen weiterhin den gesamten Schriftverkehr führen. Dabei sollen
                                die Gerichtsschreiber nur das Notwendige aufschreiben, insbesondere
                                unnötige Wiederholungen vermeiden. Dadurch werden Kosten gespart, da
                                die Gerichtsschreiber für jede einzelne Tätigkeit nach <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=1.16">Teil 1, Art. XVI LGO</ref>
                                bezahlt werden müssen.</p>
              <p>Die Gerichtsschreiber können auch als Notare tätig sein, indem sie
                                Urkunden ausfertigen. Dann sollen sie jedoch unparteiisch bleiben
                                und aus dem Notariat heraus keiner daran beteiligten Partei </p>
              <p>"Klag / Exception oder dergleichen Materien ausserhalb der Volmachten
                                und Gewälde machen und einstellen oder auch in ihren Sachen gegen
                                der andern Parthey ein oder beyrähtig seyn oder aber dieselb für
                                einen theil am Gericht sollicitiren oder befürdeten sollen".</p>

              <p>Schließlich sind die Gerichtsschreiber selbstverständlich gehalten,
                                das Beratungsgeheimnis zu wahren. Es zeigt sich, daß mit der
                                Schaffung des Amtes des Gerichtsschreibers durch die LGO ein
                                wesentliches Ziel der Reform <name type="person">Johannes von
                                    Hoya`s</name> erreicht wird, nämlich die Nachvollziehbarkeit der
                                Rechtsstreitigkeiten.</p>
              <p>Dies ist zum einen wichtige Voraussetzung dafür, daß der
                                Verfahrensgang gestrafft werden kann; zum anderen ist es
                                unabdingbare Voraussetzung für die Neuordnung des
                                Appellationswesens.</p>
              <p>So besteht die Möglichkeit, in der Appellationsinstanz die bereits
                                erstinstanzlich vorgetragenen Tatsachen vollständig zu würdigen, was
                                Gograf Strick in Nr 18 seiner Anzeige der Mißbräuche gefordert hat.
                                Wie dies im einzelnen geschieht, ist in der Hofgerichtsordnung
                                geregelt.</p>
              <p>In <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.30">Teil 2, Art. XXX
                                    LGO</ref> wird für das Verfahren in Appellationen nämlich auf
                                die Hofgerichtsordnung verwiesen, die ihrerseits in <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterHofGO.+1571&amp;fs=2.35">Teil 2, Art. XXXV
                                    HofgerichtsO</ref> auf das der Hofgerichtsbarkeit in erster
                                Instanz unterworfene Verfahren verweist. An dieser Stelle sei nur so
                                viel gesagt, daß das Verfahren der Hofgerichtsordnung und damit auch
                                in Appellationssachen demjenigen der LGO stark angeglichen ist <note n="N.79">
                  <ref target="/o:repat.bartmann-1908-muensterlgo323">Bartmann, aaO., S.
                                        323.</ref>
                </note>.</p>
            </div>
            <div xml:id="T2.B.I.3">
              <head>3. Die Gerichtsboten.</head>
              <p>Die für die Gerichtsboten geltenden Vorschriften finden sich in <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=1.6">Teil 1, Art. VI, VII,
                                    VIII</ref> und <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=1.13">XIII
                                    LGO</ref>. Zusätzlich bestimmt <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=1.1">Teil 1, Art. I LGO</ref>, daß
                                die Gerichtsboten aus den Eingesessenen des Gerichts genommen werden
                                sollen. </p>

              <p>Die Gerichtsboten sollen lesen und schreiben können und schwören
                                ihren Eid gegenüber dem Gericht. Darin geloben sie unter anderem,
                                "den Richter unnd Schöpffen gewertig und gehorsam zuseyn, auch alle
                                gebott, Gerichtsbrieffe und anders was ihnen von Gerichtswegen
                                befohlen wurdt, fleissig und getrewlich außzurichten und
                                zuverkündigen...", <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=1.13">Teil 1.
                                    Art. XIII</ref>.</p>
              <p>Die Gerichtsboten sind also nicht Gerichtspersonen im engeren Sinne,
                                sondern sie sind dem Gericht unterstellt.</p>
              <p>Zu den Aufgaben der Gerichtsboten zählen folgende Tätigkeiten: <list>
                  <item>- Sie laden die Parteien auf Befehl des Gerichts.</item>
                  <item>- Sie rufen die Sache und die Parteien vor Gericht
                                        auf.</item>
                  <item>- Im Namen des Fürstbischofes oder des sonstigen
                                        Gerichtsherrn gebieten sie, daß Friede und Ehrbarkeit
                                        herrsche.</item>
                  <item>- Sie rufen nach der ungehorsamen ausgebliebenen Partei
                                        mit folgenden Worten: "Euch M. ruffe ich hiemit zum ersten,
                                        andern und dritten mal auff außgangne Ladung alhie vorm
                                        Gericht zuerscheinen."</item>
                </list>
              </p>

              <p>Es ist nicht durch geschriebenen Rechtssatz geboten, vor Gericht
                                Frieden und Ehrbarkeit einzuhalten, sondern dies geschieht noch
                                immer durch das Gericht, welches wiederum solches Gebot durch seinen
                                verlängerten Arm, den Gerichtsboten, bekannt gibt. Da dieser
                                wiederum im Namen des Fürstbischofes oder sonstigen Gerichtsherrn
                                auftritt, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=1.6">Teil 1, Art. VI
                                    LGO</ref>, handelt es sich um ein fürstliches Gebot, dessen
                                Verletzung unmittelbar Sanktionen des Fürsten auslösen kann.</p>
              <p>Die Gerichtsboten spielen auch eine wichtige Rolle für den Beginn
                                eines Prozesses. Zu ihren Aufgaben gehört es, nach der säumigen
                                Partei zu rufen, gegen die bei erfolglosem Rufen in contumaciam
                                verfahren werden kann. An dieser Stelle soll jedoch noch nicht das
                                normale Verfahren und dasjenige in contumaciam erörtert werden; hier
                                sei nur soviel erwähnt, daß folgerichtig bei der Beschreibung der
                                Tätigkeit der Gerichtsboten eine vollständige Regelung der Art und
                                Weise der Ladung der Parteien und der Zustellung von Schriftstücken,
                                die für den Gang des Verfahrens von Bedeutung sind, enthalten ist.
                                Diese soll im Folgenden skizziert werden.</p>

              <p>Zunächst ist jede Partei schriftlich zu laden, wenn es sich nicht um
                                einen geringen Streitwert handelt. Ein solcher wird bis zu einem
                                Wert von zwanzig Talern angenommen. Bei geringen Streitwerten
                                überbringt der Gerichtsbote die Ladung auf Befehl des Richters
                                mündlich. Die Ladung darf ausschließlich der geladenen Person oder
                                — in deren Abwesenheit — seiner Ehefrau bekanntgegeben werden.
                                Die Ladung muß in einem solchen Falle mindestens sechs Tage vor dem
                                Termin überbracht worden sein, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=1.7">Teil 1, Art. VII
                                LGO</ref>.</p>
              <p>In den Sachen mit einem höheren Streitwert als zwanzig Taler soll die
                                schriftliche Ladung der jeweiligen Partei vom Gerichtsboten
                                überbracht werden, sobald der Gerichtsschreiber ihm diese übergeben
                                hat. Der Gerichtsbote begibt sich mit der Ladung im Original und
                                einer "glaubwürdigen" Kopie zu der zu ladenden Person und liest
                                dieser das Original vor, während sich die zu ladende Person durch
                                Mitlesen der Kopie davon überzeugen kann, daß die Kopie mit dem
                                Original übereinstimmt. Diesen Vorgang hält der Gerichtsbote in
                                einer Niederschrift über die Ladung fest, die auch Feststellungen
                                darüber enthält, "welcher gestalt ihme darauff geantwort oder sonst
                                begegnet". Anschließend übergibt der Gerichtsbote dem zu Ladenden
                                das Original dieser Niederschrift und übergibt die Kopie dem
                                Gerichtsschreiber.</p>
              <p>Sind mehrere Personen zu laden, so bekommen diese jeweils eine vom
                                Gerichtsschreiber unterschriebene Kopie und das Original nimmt der
                                Gerichtsbote wieder mit.</p>
              <p>Dies ist geregelt in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=1.7">Teil 1,
                                    Art. VII LGO</ref>.</p>
              <p>Anschließend erfolgt im selben Artikel die Regelung der
                                Ersatzzustellung.</p>
              <p>Sollte der zu Ladende nicht anwesend sein, so übergibt der
                                Gerichtsbote der Hausfrau oder einem verständigen Diener des Hauses
                                die Ladung mit der Aufforderung, diese dem zu Ladenden bekannt zu
                                machen. Will keine solche Person die Ladung annehmen, so soll der
                                Gerichtsbote die Ladung im Hause liegen lassen im Beisein eines
                                "verstendigen vom Haußgesinde". Ist auch niemand solches anwesend
                                oder gar das Haus verschlossen, so soll der Gerichtsbote die Ladung
                                im Beisein von einem oder mehreren Zeugen aus der Nachbarschaft an
                                das Haus heften. Sind keine Nachbarn vorhanden, soll auch ohne
                                Zeugen die Ladung an das Haus geheftet werden.</p>
              <p>Es folgen noch Regelungen der Zustellung an ein Gericht oder eine
                                Gemeinde und ein Kirchspiel, sowie der Hinweis, daß bei Ladung eines
                                Kirchspiels die Frist zum Termin ab der wirksamen Ladung zu laufen
                                beginne. Diese Regelung gilt offensichtlich allgemein, da sie sich
                                nur einmal in dieser Bestimmung findet.</p>
              <p>Fehler bei der Zustellung hat der Gerichtsbote auf eigene Kosten zu
                                beheben. Solche Fehler werden im übrigen nach Ermessen des Richters
                                und der Schöffen bestraft.</p>
              <p>Diese Regelung wurde so eingehend erörtert, da hier zum einen der
                                ersten Mißbrauchsanzeige abgeholfen wird; zum anderen, da die
                                Regelung der heute nach der ZPO geltenden sehr nahe kommt. Zugleich
                                ist das Bemühen erkennbar, Prozesse über geringe Streitwerte
                                möglichst kurz zu gestalten. Es wird damit besonders der
                                Mißbrauchsanzeige Nr. 7 Rechnung getragen. Denn eine mündliche
                                Ladung ist billiger als eine schriftliche, da jedes vom
                                Gerichtsschreiber ausgestellte Schriftstück gesondert vergütet wird.
                                Die getroffene Regelung erleichtert es somit weniger wohlhabenden
                                Parteien, einen Rechtsstreit auch um geringere Streitwerte zu
                                führen, den sie sich bei Einhaltung der sonst geltenden Regelungen
                                nicht leisten könnten.</p>
            </div>
            <div xml:id="T2.B.I.4">
              <head>4. Die Procuratoren.</head>

              <p>Der Procurator ist ebenso nur der Stellvertreter der Partei, der ihr
                                kraft seiner Kenntnis von "der rechtlichen Hendel und dieser
                                Ordnung" hilft, sich vor Gericht zu artikulieren wie der
                                Fürsprecher, der — wie oben in der Vorgeschichte gesehen —
                                ebenfalls nur dazu da war, einer Partei zu helfen, die im Umgang mit
                                dem Gericht nicht erfahren war. Die Bezeichnung "Procurator" bezeugt
                                die starke Beeinflussung des Verordnungsgebers durch das römische
                                Recht. Der Begriff läßt zunächst darauf schließen, daß der
                                Procurator lediglich die Stellung eines Vertreters vor Gericht,
                                nicht auch gleichzeitig eines Geschäftsbesorgers, innehat; dies wird
                                in der Darstellung des von den Procuratoren zu leistenden Eides
                                unter <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=1.12">Teil 1, Art.
                                    XII</ref>, bestimmt, daß sie</p>
              <p>" wollen und sollen den Partheyen, deren sachen sie angenommen oder
                                annehmen werden, trewlich und auffrichtiglich dienen, derselben
                                Sachen nach ihrer bester verstendtnuß ihren Principalen zu guttem
                                mit fleiß vertretten, darin wissentlich keinerley falsch oder
                                unrecht gebrauchen, noch gefehrliche schub und dilation zu
                                verlengerung der sachen zusuchen ...".</p>

              <p>Als Procurator zugelassen wird nunmehr jede "fromme unverleumbte
                                person freyer Condition darzu dieser Ordnung und der Rechtlichen
                                hendel zur notturfft verstendig und erfahren seyn"; weiter muß diese
                                Person durch den Richter und zwei unparteiische Schöffen für
                                treulich befunden werden. Es erfolgt mithin eine Zulassung. Das
                                heißt jedoch, daß jeder Rechtskundige, der von zwei Schöffen und dem
                                Gericht für "treulich" befunden wird, als Procurator auftreten kann.
                                Dies eröffnet den Rechtsgelehrten, die früher lediglich mit der
                                Erstattung von Gutachten durch das Gericht oder den Kornoten
                                beauftragt worden waren, den Weg vor Gericht. Diese Regelung
                                bedeutet nicht, wie Bartmann meint <note n="N.80">
                  <ref target="/o:repat.bartmann-1908-muensterlgo324">Bartmann, aaO. S.
                                    324.</ref>
                </note>, daß die LGO keine Advokaten, d.h. Gelehrte,
                                die die Parteien außerhalb des Gerichtes beraten, kennt, sondern im
                                Gegenteil, durch diese offene Regelung wird es gerade solchen
                                Gelehrten ermöglicht, vorgerichtlich und gerichtlich tätig zu
                                werden.</p>
              <p>Die Annahme Bartmanns liefe zudem dem Zweck des Erlasses der LGO
                                zuwider, der vor allem darin besteht, dem gelehrten Recht den
                                Vorrang vor dem Rechtsempfinden des Umstandes einzuräumen, was
                                selbstverständlich nur dann durchführbar war, wenn ein Anreiz für
                                den Erwerb von Kenntnissen des gelehrten Rechtes geschaffen wurde.
                                Dieser Anreiz besteht nun gerade darin, das gelehrte Recht nicht nur
                                im stillen Kämmerlein studieren, sondern vor Gericht auch
                                praktizieren zu können.</p>

              <p>Zwar ist Bartmann zuzugeben, daß die LGO nicht sauber zwischen
                                Procuratoren und Fürsprächen unterscheidet; die einen könnte man
                                nach heutigem Sprachgebrauch als Bevollmächtigte und allein bei den
                                Gerichten zugelassene Anwälte bezeichnen, die anderen als Vertreter
                                im Wort; letztere kennt auch die LGO, wenn sie davon spricht, daß
                                sich die jeweilige Partei auch selbst vertreten kann, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.4">Teil 2, Art. IV</ref>, und
                                sich zur besseren Artikulierung ihres Vorbringens vertreten lassen
                                darf. Jedoch werden beide, Procuratoren und Fürsprächen immer
                                gleichzeitig und als Synonyme genannt, ihnen obliegen dieselben
                                Pflichten, sie haben dieselben Rechte und sie schwören auch
                                denselben Eid. Sie werden also von der LGO einander gleichgestellt.
                                Eine Unterscheidung zwischen solchen Bevollmächtigten, die nur für
                                die Partei reden und solchen, die die erforderlichen
                                Prozeßhandlungen vornehmen, kennt die LGO mithin nicht.</p>

              <p>Eine weitere Behauptung, die sich als nicht haltbar erweist, findet
                                sich in diesem Zusammenhang bei Bartmann, wenn er erklärt, es würden
                                bei Gericht nur zwei oder drei Procuratoren fest angestellt <note n="N.81">
                  <ref target="/o:repat.bartmann-1908-muensterlgo324">Bartmann,
                                    aaO.</ref>
                </note>. Hierzu heißt es in der <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=1.1">LGO Teil 1, Art. 1</ref>:</p>
              <p>" Es sollen auch nach eines jeden Gerichts gelegenheit zweyen, drey
                                oder mehr Procuratoren oder Fürsprächen ... angeordnet werden".</p>
              <p>Das heißt zwar, daß das Gericht darüber entscheidet, wieviele
                                Procuratoren bei ihm zugelassen werden, die Zahl ist aber
                                ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt.</p>

              <p>Die weitere These Bartmanns, daß nämlich die LGO als Rechtsbeistände
                                keine Gelehrten kenne, die die Parteien außergerichtlich beraten
                                    <note n="N.82">
                  <ref target="/o:repat.bartmann-1908-muensterlgo324">Bartmann,
                                        aaO.</ref>
                </note>, ist angesichts der Regelung nicht
                                haltbar.</p>
              <p>So findet sich in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=1.5">Teil 1,
                                    Art. V</ref>, die Pflicht der Procuratoren, den schriftlichen
                                Vortrag so straff wie möglich zu gestalten und nur wenn nötig das
                                gemeine(!) Recht zu referieren. Um eine Verlängerung der Sachen zu
                                vermeiden, wird jeder Procurator mit einer Mark Münsterisch
                                bestraft, wenn er nicht notwendigen oder überflüssigen Vortrag oder
                                Termin hält. Solch straffer Vortrag ist aber nur möglich, wenn vor
                                dem Gerichtstermin eine Besprechung der Angelegenheit mit der Partei
                                stattfindet.</p>
              <p>Diese Regelung läßt also ausdrücklich die Möglichkeit offen, bereits
                                vor der Gerichtsverhandlung für die Partei tätig zu werden.
                                Bartmanns Blick richtet sich in diesen Punkten zu sehr auf die
                                Regelung der LGO als einer abschließenden für alle Bereiche der
                                Rechtspflege. Angesichts der Ziele des Fürstbischofs Hoya, die er
                                mit Erlaß der LGO verfolgte, ist diese Sicht jedoch zu eng. Hier
                                wird vielmehr bewußt nur die Art und Weise der Tätigkeit der
                                Procuratoren vor Gericht geregelt, während ihre Tätigkeit vor der
                                Einleitung eines Prozesses außen vor bleibt. Darüberhinaus ist die
                                Kenntnis der römischrechtlich geprägten LGO erforderlich, um als
                                Rechtbeistand zugelassen zu werden. Es sind also gerade Gelehrte,
                                denen die Zulassung als Rechtsbeistände ermöglicht wird. Das Fehlen
                                der ausdrücklichen Erwähnung solcher Art von Rechtsbeiständen belegt
                                nicht, daß die LGO sie nicht kenne. Vielmehr fördert die LGO gerade
                                die Zulassung solcher Rechtsbeistände, ohne dies jedoch ausdrücklich
                                zu erwähnen.</p>

              <p>Geradezu selbstverständlich erscheint es, daß die außergerichtliche
                                Tätigkeit der Procuratoren nicht mitgeregelt wird, denn dies ist gar
                                nicht Regelungszweck der LGO. Allein dadurch, daß zur Tätigkeit vor
                                Gericht die Kenntnis der LGO sowie sonstiger "Rechtlichen hendel"
                                erforderlich ist, schafft der Fürstbischof von Münster einen
                                einheitlich gebildeten Stand von Procuratoren. Hinzu kommt, daß sich
                                kaum ein Advokat die vom Gericht festzusetzenden Gebühren entgehen
                                lassen wollte, die ihm für die Vertretung einer Partei vor Gericht
                                zustehen. Die einzelnen den Advokaten zustehenden Beträge sind
                                aufgeführt in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.32">Teil 2, Art.
                                    XXXII LGO</ref>.</p>
              <p>Festgehalten werden kann, daß aus der Tatsache, daß die Regelung der
                                außergerichtlichen Tätigkeit der Procuratoren offen bleibt, nicht
                                geschlossen werden kann, sie seien nicht Geschäftsbesorger ihrer
                                Partei. Vielmehr muß daraus, daß die Regelung geradezu eine
                                außergerichtliche Tätigkeit herausfordert, geschlossen werden, daß
                                die LGO sehr wohl außergerichtlich tätige Procuratoren kennt.</p>
              <p>Die Procuratoren mußten für jeden Prozeß eine schriftliche Vollmacht
                                ihrer Partei vorlegen. Fehlte diese bei einem Klägerprocurator, so
                                konnte der Procurator "mit verunderpfendung aller irer haab unnd
                                güter gerichtliche handtaftung und glübde thun"..."daß ihr principal
                                was durch sie gehandelt genehm halten sol und woll". Das heißt, der
                                Procurator haftete mit seinem gesamten Vermögen dafür, daß der von
                                ihm Vertretene die gerichtlichen Handlungen des Procuratoren für und
                                gegen sich gelten ließ.</p>
              <p>Wenn ein Procurator eines Klägers jedoch solche Sicherheit nicht
                                leisten wollte, so sollte gegen den säumigen Kläger verfahren
                                werden, "wie diese Ordnung hernacher ausweist". Es wird also die
                                Fiktion aufgestellt, daß für die Klägerpartei niemand erschienen
                                ist.</p>
              <p>Die Vollmacht für die Klägerseite mußte spätestens bis zur litis
                                contestatio eingebracht worden sein, andernfalls hatte der
                                Procurator die daraus entstehenden Kosten und den daraus
                                entstehenden Schaden zu ersetzen und wird zu weiterer Verhandlung in
                                diesem Prozeß nicht zugelassen.</p>

              <p>Der Beklagtenprocurator hingegen brauchte die Vollmacht erst zum
                                Schluß der mündlichen Verhandlung nachzuweisen, wenn er in derselben
                                Weise wie der Klägerprocurator Kaution geleistet hatte. Wenn der
                                Beklagtenprocurator solche Sicherheit nicht leisten wollte, sollte
                                ein Procurator von Gerichts wegen bestellt werden. War das nicht
                                möglich, so wurde gegen den Beklagten "in contumaciam" verfahren.
                                Dies bedeutet, daß der Beklagte vom Gegner des Ungehorsams
                                beschuldigt wurde und der Richter ihn für ungehorsam erkannte mit
                                der Folge, daß er die Kosten insoweit tragen mußte <note n="N.83">Oberländer, aaO., Stichwort: "contumacia".</note> Auf dieses
                                Verfahren wird noch einzugehen sein.</p>
              <p>Der Procurator ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.</p>
              <p>Er darf keine überhöhten Gebühren verlangen.</p>

              <p>Die LGO strebt eine Waffengleichheit der Parteien an, wenn sie unter
                                    <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=1.5">Teil 1, Art. V</ref>
                                anordnet, daß "in allen sachen den begerenden Partheyen bekeme des
                                Gerichts Fürsprächen zugeordnet und gegeben, damit dieserhalb
                                niemandt so seine notturft selbst fürzubringen ungeschickt oder der
                                Personen des Gerichts unkündig hierin verfurtheilt oder
                                vernachtheilt sonder einem jeden zur gebür gedient und zu seinem
                                Rechten verholfen werden möge". Dadurch wird die Prozeßgefahr für
                                diejenige Partei, welche sich nicht durch einen zugelassenen
                                Advokaten vertreten läßt, verringert.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="T2.B.II">
            <head>II. Das Verfahren in erster Instanz nach der LGO.</head>
            <div xml:id="T2.B.II.1">
              <head>1. Überblick.</head>
              <p>Im zweiten Teil der LGO von 1571 ist der Ablauf eines
                                Gerichtsverfahrens geregelt.</p>
              <p>Der Aufbau ist geprägt von starker Praxisbezogenheit und orientiert
                                sich daher am Gang eines Verfahrens. Man kann den zweiten Teil der
                                LGO daher lesen und erlebt gleichzeitig den Ablauf eines
                                Musterprozesses mit allen möglichen Varianten mit.</p>
              <p>Zunächst, in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.1">Teil 2, Art.
                                    I</ref>, legt die LGO fest, daß alle vierzehn Tage Gerichtstag
                                gehalten werden soll. Abgeschafft wird damit der Mißstand der
                                Verlängerung der Zwischenräume zwischen den Gerichtstagen</p>
              <p>"so an etzlichen orten diesem zuwider im zwang gewesen und geubt
                                worden unsern Unterthonen zu wolfart hiemit auffgehoben seyn".</p>
              <p>Außerdem soll das Gericht unter einem Dach abgehalten werden, um den
                                Gerichtspersonen und den Rechtsuchenden mehr Annehmlichkeit zu
                                verschaffen.</p>

              <p>Desweiteren sollen zwei Protokolle an jedem Gericht geführt werden,
                                in deren einem alle Prozesse, in deren anderem alle errichteten
                                Urkunden registriert werden sollen. Der Sinn dieser Anordnung
                                besteht darin, eine Sammlung von "Weistümern" über das materielle
                                Recht zu erhalten, wie z.B. festgehalten in den Sandwellischen
                                Weistümern bei Philippi <note n="N.84">Philippi, W.Ldr,
                                I</note>.</p>
              <p>Im nächsten Artikel des zweiten Teiles der LGO wird die sachliche und
                                persönliche Zuständigkeit der Gogerichte festgelegt.</p>
              <p>Sodann folgt eine ausführliche Regelung des Verfahrens. Sie beginnt
                                mit den Artikeln über die Ladung. Im Anschluß daran folgt die
                                Regelung der einzelnen Termine, dann schließen sich die Vorschriften
                                über die Vollstreckung der Urteile und daran diejenigen über die
                                Appellation an.</p>

              <p>Alsdann folgen die Regelungen der "Extraordinari und Privilegierten
                                Sachen" sowie des Versäumnisverfahrens, <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.23">Teil 2, Art. XXIII</ref> und
                                    <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.26">XXVI ff. LGO</ref>.</p>
              <p>Systemwidrig angeordnet sind am Ende des <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.24">zweiten Teils in Art. XXIV
                                    LGO</ref> die Regelungen über Wesen und Vorbringen der
                                dilatorischen und peremptorischen Einreden.</p>

              <p>Bei den Regelungen der Beweistermine finden sich beispielsweise
                                Vorschriften darüber, wie und wann sowie in welchen Fristen
                                Parteienvortrag zu erfolgen hat. Die Vorschrift in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.24">Teil 2, Art. XXIV LGO</ref>
                                enthält Regelungen, die hierzu speziell sind. Da die LGO das
                                Allgemeine ausklammert, wäre die Stellung dieser Vorschrift
                                systemrichtig am Beginn des zweiten Teiles der LGO gewesen.</p>
              <p>Strikt durchgeführt ist dagegen die Regelung des
                                Contumazialverfahrens, wenn im ersten Teil bei der
                                Zustellungsregelung bereits auf die Folgen für dieses Verfahren
                                hingewiesen wird, aber erst im zweiten Teil das sich aus der Säumnis
                                ergebende Verfahren normiert wird.</p>
              <p>Hier ist unterschieden zwischen den Prozeßvoraussetzungen, die für
                                die Einleitung eines jeden Verfahrens vorliegen müssen und dem
                                jeweiligen Verfahren selbst. Konsequent ist daher auch, daß sich die
                                Regelung des Contumazialverfahrens am Ende des zweiten Teiles der
                                LGO als besondere Angelegenheit findet, es handelt sich hierbei
                                nämlich um ein gegenüber dem gewöhnlichen Prozeß spezielles
                                Verfahren.</p>
              <p>Ein Vergleich mit der Regelung der heute geltenden ZPO ergibt, daß
                                auch hier zunächst der Gang des Rechtsstreites im Allgemeinen und
                                sodann im Besonderen — §§253 ff. und §§331 ff. ZPO — geregelt
                                ist. Die ZPO kennt jedoch keine statisch festgelegten Termine wie
                                die LGO.</p>
              <p>Auch die Regelung der Widerklage findet sich am Ende des <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.25">zweiten Teiles, Art. XXV
                                    LGO</ref>. Sie wird — anders als nach heutigen Recht in §33
                                ZPO — als besonderes Verfahren begriffen und deshalb hier
                                geregelt.</p>

              <p>Die Regelung der Appellation findet sich systemrichtig nach oben
                                Gesagtem nach der Regelung der Abfassung von Urteilen in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.30">Teil 2, Art. XXX
                                LGO</ref>.</p>
              <p>Es schließt sich die Regelung der Gerichtskosten, der Verfertigung
                                der Akten und der Zwangsvollstreckung an.</p>
              <p>In <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.31">Teil 2, Art. XXXI
                                    LGO</ref> findet sich eine Regelung, die vergleichbar ist mit
                                derjenigen in § 265 ZPO. Auf ihren Inhalt wird weiter unten noch
                                ausführlicher in anderem Zusammenhang zurückzukommen sein.</p>
              <p>Einstweilen sei nur so viel gesagt, daß diese Regelung — "daß in
                                hangenden Rechten kein neuwerung fürzunemmen noch die streittige
                                gütter veralienirt werden sollen" — nur aus dem Grunde ihren
                                Platz hinter der Regelung der Appellation gefunden hat, weil mit ihr
                                klargestellt wird, daß eine der dort genannten Handlungen während
                                des Rechtsstreites keine Wirkung hat, wenn das in Abs. 2 dieser
                                Regelung vorgeschriebene Verfahren eingehalten wird.</p>
              <p>Es handelt sich also sowohl um die Anordnung einer Rechtsfolge, die
                                über das Urteil hinaus Bestand haben kann, aber auch um die Regelung
                                eines besonderen Verfahrens. Daher ist nach der Logik der LGO ihr
                                Platz am Ende des zweiten Teiles.</p>
            </div>
            <div xml:id="T2.B.II.2">
              <head>2. Die Zuständigkeitsregelung.</head>
              <p>In <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.2">Teil 2, Art. II LGO</ref>
                                findet sich die Regelung darüber, welche Personen sich an das
                                Gogericht wenden können und welche Sachen dort verhandelt
                                werden.</p>
              <p>Im dritten Abschnitt der Regelung wird festgelegt, daß jede Person
                                und jedes Gut, das im Bezirk des Gogerichtes gelegen ist, dort
                                dingpflichtig ist, es sei denn, daß die Person oder das Gut
                                besonders von dieser Gerichtsbarkeit befreit ist. Diese Befreiung
                                kann durch die Hofgerichtsordnung oder durch Privilegierung aus
                                Gewohnheitsrecht erfolgen.</p>
              <p>Die Zuständigkeit in persönlicher Hinsicht ist dadurch bestimmt, daß
                                jemand Gerichtseingesessener ist oder die Sache, um die gestritten
                                wird, im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Gogerichts belegen
                                ist.</p>
              <p>Dabei knüpft die LGO an den Wohnsitz des Klägers als
                                zuständigkeitsbegründend an, da in allen Vorschriften nur die Rede
                                davon ist, daß der Gerichtsstand sich danach richtet, wer
                                gerichtseingesessen ist oder danach, wo sich die streitbefangene
                                Sache befindet. Immer ist von der Zustellung der Ladung die Rede,
                                welche ihrerseits wiederum durch den Kläger veranlaßt ist.</p>

              <p>Der Beklagte hat also am Gericht, das für den Kläger zuständig ist,
                                zu verhandeln. Dies steht im Gegensatz zu der Regelung, die im Codex
                                Justinianus zum Ausdruck kommt, wo es unter 3,13,2 heißt, daß der
                                Kläger dem Beklagten an dessen Wohnsitz folgen solle, da dieser nur
                                dort, wo er seinen Wohnsitz hat oder zur Zeit der Eingehung des
                                Kontraktes gehabt hatte — auch wenn er ihn anschließend verlegt
                                hat — belangt werden dürfe <note n="N.85">Härtel/Kaufmann, Codex
                                    Justinianus, 3,12,2.</note>.</p>
              <p>In diesem Punkt folgt die LGO also nicht dem Vorbild des römischen
                                Rechtes.</p>
              <p>Zur sachlichen Zuständigkeit nennt die <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.2">LGO in Teil 2, Art. II</ref>
                                als wichtigste Neuerung, daß für die Appellation nunmehr das
                                Hofgericht zuständig ist. Es erfolgt also jetzt eine klare
                                Instanzentrennung.</p>

              <p>Die LGO nennt nicht eine abschließende Zahl von Sachen, die von nun
                                an vor den Gogerichten verhandelt werden sollen. Die beispielhafte
                                Aufzählung in <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.2">Teil 2, Art.
                                    II LGO</ref> läßt erkennen, daß die Zuständigkeit für alle
                                denkbaren Sachen gegeben ist, für die in personeller Hinsicht die
                                Zuständigkeit der Gogerichte begründet ist. Dies wird im übrigen
                                auch durch <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=1.1">Teil 1, Art. I
                                    LGO</ref> belegt, wo es heißt:</p>
              <p>"Es soll ein jedes Gog / oder ander Gericht auffm Landt / da man
                                Burgerlich oder Peinlich handelt/ ..."</p>
              <p>Die Aufzählung in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.2">Teil 2,
                                    Art. II LGO</ref> ist im Kontext mit dieser Bestimmung zu sehen.
                                Daraus ergibt sich, daß die sachliche Zuständigkeit des Gogerichts
                                für alle bürgerlichen (rechtlichen) Sachen gegeben ist.</p>
              <p>Es zeigt sich also, wie auch im Gang der Darstellung deutlich
                                geworden ist, daß die LGO nicht zwischen sachlicher und persönlicher
                                Zuständigkeit unterscheidet; es soll vielmehr eine Gerichtsbarkeit
                                geschaffen werden, die bis auf wenige Ausnahmen — Privilegien und
                                anderweitig begründete Zuständigkeit eines anderen Gerichts — für
                                alle Eingesessenen des jeweiligen Gogerichts gilt.</p>

              <p>Damit trägt die LGO der bereits in Teil 1, A. skizzierten sozialen
                                Entwicklung Rechnung, nach der die Zuständigkeit sich in
                                persönlicher Hinsicht mehr und mehr hin zu den Gogerichten
                                verlagerte. Dies ist ein weiterer Beweis für die Reformwilligkeit
                                    <name type="person">Fürstbischofs Johannes von Hoya´s</name>,
                                der nicht nur die juristischen Neuerungen, sondern auch die sozialen
                                Entwicklungen, also beispielsweise die abnehmende Anzahl von Freien
                                und gleichzeitige Zunahme abhängiger Bauern bei seiner
                                Gerichtsreform berücksichtigte.</p>
              <p>Gleichzeitig berücksichtigte der Fürstbischof jedoch auch, daß ein
                                vollständiger Bruch mit der jahrhundertealten Tradition der
                                Gerichtspflege nicht möglich gewesen wäre. Daher verpflichtet er den
                                Gografen oder Richter — die beiden Begriffe werden synonym
                                verwendet — dazu,</p>
              <p>"einmal im Jahr zu Sommers zeiten ein gemein Godingk oder
                                Beisammenkunfft der eingesessenen solchs Gerichts offentlich von der
                                Cantzel verkündigen und publiciren zulassen auff welchen gerürter
                                Gograff oder Richter für sich selbst oder uff ansuchen der Partheyen
                                die erscheinende insgemein befragen soll, wie es nach Landts
                                gebrauch mit graben zeunen potten oder pflanzen seen mehen wegen
                                stegen und dergleichen zuhalten Item von Mist und pflug
                                Gerechtigkeit wie weit sich dieselbig erstrecke" ... "zuvermelden
                                Was dann einhelliglich oder durch mehrern theil also einbracht und
                                erklert landtbreuchlich zuseyn das soll durch den Gerichtschreiber
                                fleissig verzeichnet und unsern Nachkommen mit aller umbstendigkeit
                                zugeschickt werden Un[d] so wir oder sie dasselbig bestettigen
                                würden sollen solche Landtgerichts Urtheil in ein ordnung gebracht
                                unnd folgents für ein Landtrecht der ort publicirt und gehalten
                                werden."</p>

              <p>Aus diesen Sitzungen des gebotenen Godinges entstanden ebenfalls die
                                Sandwellischen Weistümer, wie auch nach der Regelung in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.1">Teil 2, Art. I LGO</ref>.</p>
              <p>Der Fürstbischof macht sich damit also das Wissen der ehemaligen
                                Urteilsweiser zunutze, um das materielle Recht festzuhalten,
                                wenngleich es sich hauptsächlich um Fragen, die mit der
                                Landwirtschaft zusammenhängen, handelt.</p>

              <p>Hinzu tritt der weitere Aspekt, wonach die Fülle der Gewohnheiten,
                                nach denen Recht gesprochen wurde, nicht mehr zu überblicken war. Es
                                ist daher das Bestreben des Landesherrn, dasjenige davon, was nach
                                seiner Einschätzung zu einem allgemein geltendes Gesetz erhoben
                                werden konnte, "in ein ordnung" zu bringen, indem es aufgezeichnet
                                wurde <note n="N.86">Hattenhauer, aaO., S. 377.</note>.</p>

              <p>Es kam dem Fürstbischof jedoch bei diesen Terminen allein auf die
                                bürgerlich-rechtlichen Fragen des Nachbarrechts etc. an, da er aus
                                dem Studium des römischen Rechts die beispielsweise mit dem
                                Kaufrecht zusammenhängenden Fragen ohnehin beantworten konnte. Zwar
                                gab es auch im römischen Recht Antworten auf die das Nachbarrecht in
                                der Landwirtschaft und diese betreffenden Fragen; jedoch hat der
                                Fürstbischof richtig erkannt, daß gerade in diesem Bereich eine
                                starke Abhängigkeit des materiellen Rechts von der jeweiligen
                                Geographie besteht <note n="N.87">Großfeld, Macht und Ohnmacht der
                                    Rechtsvergleichung, S. 136 ff.</note>. Es ließ sich eben nicht
                                einfach eine für den Geltungsbereich des römischen Rechts
                                aufgestellte Regel auf das Fürstbistum Münster übertragen; vielmehr
                                mußte gerade hier sogar Rücksicht auf die verschiedenen bestehenden
                                Gogerichte im Fürstbistum genommen werden, an denen sich mitunter
                                unterschiedliche Antworten auf dieselben Fragen herausgebildet
                                hatten.</p>
              <p>So bleibt also die Kenntnis der Eingesessenen des Gerichts im Bereich
                                des materiellen Rechts für dieses erhalten, während sie im Bereich
                                des Verfahrensrechts vollkommen zugunsten einer Kodifizierung —
                                der LGO — zurückgedrängt wird.</p>
              <p>Es zeigt sich, daß eine starre Form gefunden werden sollte, innerhalb
                                derer sich das sich verändernde materielle Recht artikulieren
                                konnte, wobei die Dynamik des materiellen Rechts durch jährliches
                                Befragen der Eingesessenen des jeweiligen Gerichts festgehalten
                                werden konnte.</p>
            </div>
            <div xml:id="T2.B.II.3">
              <head>3. Das Terminsystem,</head>

              <p>Der Begriff "Termin" bezeichnet sowohl den Zeitpunkt, an dem die
                                jeweils hierfür vorgeschriebene Prozeßhandlung vorgenommen werden
                                muß, als auch den Abstand zwischen den Gerichtstagen <note n="N.88">vgl. für die RKGO: Dick, Die Entwicklung des Kameralprozesses
                                    nach den Ordnungen von 1495 bis 1555, S. 104.</note>.</p>
              <p>Dies findet seinen Ausdruck in der Regelung des <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.3">Teil 2, Art. III LGO</ref>,
                                wo es heißt:</p>
              <p>"Item es sollen die Citationes und Ladungen allwege peremptorié und
                                zu fruher tagzeit doch also daß die tag unnd zeit in der Ladung
                                bestimpt in drey Termin getheilt und kein Termin geringer als drey
                                tag auch kein höher als neun gesetzt und mitgetheilt werde
                                zuverstehen als da einer in neun tagen erscheinen soll daß ihme
                                alßdann drey für den ersten drey für den andern und drey für den
                                letzen endtlichen und Peremptorischen Termin angesetzt werden im
                                gleichen zuhalten da einer in sieben und zwenzig tagen zuerscheinen
                                schuldig neun für den ersten neun für den andern und neun für den
                                letzten bestimpt werden."</p>
              <p>Es finden also die Termine, zu denen geladen wird, im Abstand von
                                mindestens drei, höchstens neun Tagen statt, so daß die Dauer des
                                Rechtsstreites auf maximal siebenundzwanzig Tage beschränkt ist.</p>

              <p>Auch findet sich hier eine Regelung, die auf die unter Nr. 1 der
                                Mißbräuche beklagte Praxis reagiert, daß die Ladungen dem Beklagten
                                erst am Abend vor der Verhandlung mitgeteilt werden und daß die
                                Beklagten keine Zeit hätten, sich zur Verhandlung zu rüsten <note n="N.89">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;index=buecher&amp;term=WestfLR.&amp;seite=g152">Philippi, W.Ldr. I,
                                        S. 152</ref>.</note>. Desweiteren soll durch diese Regelung
                                der LGO einer ausufernden Prozeßdauer vorgebeugt werden.</p>
              <p>Durchbrochen wird dieser Grundsatz, daß die Prozesse in einer
                                bestimmten, in der Ladung bereits festgelegten Zeit zu beenden
                                seien, durch die Möglichkeit des Gerichts, zusätzliche Termine
                                anzuberaumen.</p>

              <p>Voraussetzung hierfür ist zunächst allgemein, daß eine Partei auf
                                einem Termin auf neuen Vortrag nicht sofort zu antworten in der Lage
                                ist, <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.28">Teil 2, Art.
                                    XXVIII</ref>. In der Regelung, was auf den einzelnen Terminen
                                gehandelt werden soll, finden sich die hierzu speziellen Regelungen,
                                wie z. B. in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.7">Teil 2, Art.
                                    VII LGO</ref>. Danach darf der Beweispflichtige im dritten
                                Termin sofort Beweis antreten, wenn die Beweismittel präsent sind;
                                benötigt der Beweispflichtige jedoch noch Zeit, um die Beweisführung
                                vorzubereiten, so soll ihm hierfür ein neuer Termin durch das
                                Gericht bestimmt werden.</p>
              <p>Es läßt sich demnach der Grundsatz der LGO erkennen, daß jeder Partei
                                gestattet wird, sich genügend auf neue Situationen vorzubereiten,
                                die in einem der gesetzlichen Termine auftreten können.</p>

              <p>Andererseits enthält die LGO Verspätungsregeln, auf die bei den
                                Verhandlungsgegenständen der einzelnen Termine noch zurückzukommen
                                sein wird. Hier sei lediglich auf die Regelung des <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.22">Teil 2, Art. XXII LGO</ref>
                                hingewiesen, wonach eine <term type="juridical">Triplik</term>
                                hinsichtlich der Einwendungen gegen die Zeugen und ihre Aussagen
                                nicht zugelassen wird.</p>
              <p>Es erhebt sich nun allgemein die Frage, ob alle in der LGO
                                vorgeschriebenen Termine Substantialtermine sind.</p>
              <p>
                <term
                  type="juridical">Substantialtermine</term> sind solche, auf
                                denen unverzichtbare Prozeßhandlungen vorgenommen werden. Der
                                Begriff wird in der LGO selbst verwendet. Denn <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.32">Teil 2, Art. XXXII LGO</ref>
                                enthält bei der Regelung der Kostenfestsetzung die Bestimmung, daß
                                Advocaten für Substantialtermine zwei Schillinge Münsterisch
                                erhalten.</p>
              <p>Die Bestimmung einzelner Termine als Substantialtermine hängt
                                definitionsgemäß von der Frage ab, ob alle gesetzlich für einen
                                bestimmten Termin vorgeschriebenen Prozeßhandlungen vorgenommen
                                werden müssen, damit eine Entscheidung in der Sache möglich ist.</p>
              <p>Im ersten Termin wird die Klage eingebracht und Sicherheit von Seiten
                                des Klägers und auf dessen Antrag hin auch von dem Beklagten
                                erbracht.</p>
              <p>Der "ander", zweite, Termin ist derjenige, auf dem der Beklagte
                                erklären muß, ob er der Klage geständig ist. Ist er der Klage
                                geständig, so kann gegen ihn bereits ein Urteil ergehen,
                                vergleichbar dem heute bekannten Anerkenntnisurteil. In diesem Falle
                                gibt es keine Notwendigkeit mehr für die Durchführung der weiteren
                                Termine. Der zweite Termin ist folglich ebenfalls ein
                                Substantialtermin.</p>
              <p>Hinsichtlich des dritten Termins, in dem sich die Parteien zum Beweis
                                bereit machen sollen, indem sie ihre Beweismittel nennen, gilt
                                ebenfalls, daß ohne Abhaltung dieses Termins eine Sachentscheidung
                                nicht möglich wäre. Es handelt sich folglich auch um einen
                                Substantialtermin.</p>
              <p>Alle Folgetermine hängen davon ab, daß die auf den ersten drei
                                Terminen vorgeschriebenen Prozeßhandlungen vorgenommen worden sind.
                                Deshalb handelt es sich bei diesen nicht um Substantialtermine.</p>
              <p>Nunmehr wird auch erklärlich, warum die <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.2">LGO in Teil 2, Art. II
                                    LGO</ref> nur von drei Terminen spricht: die Substantialtermine
                                bilden das "Gerüst" des Rechtsstreites als unverzichtbare Termine,
                                die übrigen beiden Termine, deren Verhandlungsgegenstände die LGO
                                ausdrücklich regelt, sind nicht zwingend notwendig, um eine
                                Entscheidung in der Sache herbeizuführen. Das Ideal der LGO ist es
                                also, daß mit Abhaltung der ersten drei Termine der Rechtsstreit
                                erledigt werden kann.</p>
              <p>Auf den einzelnen Terminen werden folgende Prozeßhandlungen
                                vorgenommen:</p>
              <div xml:id="T2.B.II.3.a">
                <head>a) Der erste Termin.</head>
                <p>Im ersten Termin, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.4">Teil 2,
                                        Art. IV LGO</ref>, hat der Kläger die Ladung sowie die
                                    Zustellungsurkunde und die Klage einzubringen, wobei die Klage
                                    schriftlich oder mündlich — letzeres in Sachen mit einem
                                    Streitwert unter zwanzig Talern oder in privilegierten Sachen
                                    — artikuliert werden kann. Desweiteren hat ein vom Kläger
                                    Bevollmächtigter seine Vollmacht nachzuweisen.</p>
                <p>Anschließend weist der Beklagtenvertreter seine Vollmacht nach,
                                    sofern sich der Beklagte vertreten läßt und erhält auf seinen
                                    Antrag hin eine Abschrift der Klage. Dann wird er zum nächsten
                                    Gerichtstag zugelassen, wenn er dies beantragt.</p>

                <p>Daran schließt sich das wechselseitige Stellen einer Kaution an,
                                    wobei dies für den Kläger zwingend ist, für den Beklagten nur
                                    auf Antrag des Klägers. Es läßt sich anhand des Textes der LGO
                                    nicht klären, ob das Gericht den Antrag des Klägers, nach dem
                                    der Beklagte eine Kaution stellen soll, bescheiden muß. Die
                                    Vorschrift des <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.4">Teil 2,
                                        Art. IV LGO</ref> enthält lediglich die Anordnung, daß "auf
                                    begern des Klägers" der Beklagte dies zu tun habe. Für eine
                                    Mitwirkung des Gerichts ist nichts ersichtlich.</p>

                <p>Es ist daher davon auszugehen, daß der Rechtsgrund für die
                                    Pflicht des Beklagten, Kaution zu leisten, allein die LGO ist,
                                    die diese Pflicht unter einer aufschiebenden Bedingung
                                    statuiert. Zum Nachweis des Eintritts der Bedingung steht dem
                                    Kläger im Falle der Nichtleistung der Kaution durch den
                                    Beklagten das Gerichtsprotokoll zur Verfügung, in das alle
                                    Erklärungen der Parteien aufgenommen werden, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=1.4">Teil 1, Art. IV
                                    LGO</ref>.</p>
                <p>Sinn dieser Regelung ist, wie in der <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.4">LGO in Teil 2, Art.
                                        IV</ref> ausgeführt, das Verfahren zu beschleunigen. Vor
                                    Geltung der LGO wurde die Einrede um Kaution irgendwann während
                                    des Verfahrens erhoben und hat dementsprechend den weiteren Gang
                                    des Verfahrens verzögert. Die Kautionsgestellung wird daher in
                                    der LGO an den Beginn des Verfahrens gesetzt und zu einer echten
                                    Prozeßvoraussetzung für den Kläger erhoben.</p>
                <p>Die LGO sieht Sicherheitsleistung durch Bürgschaft oder durch Eid
                                    vor. Hat der zur Sicherheitsleistung Verpflichtete im
                                    Gerichtsbezirk Grundbesitz, so ist eine Sicherheitsleistung
                                    nicht erforderlich. — Dieser Gedanke findet sich noch heute
                                    bei der Ausländersicherheit, die u.a. dann nicht zu erbringen
                                    ist, wenn der ausländische Kläger im Geltungsbereich der ZPO
                                    Grundbesitz nachweist. -</p>
              </div>
              <div xml:id="T2.B.II.3.b">
                <head>b) Der zweite Termin.</head>
                <p>Im zweiten Termin erklärt der Beklagte, ob er "der Klage
                                    geständig" ist. Erkennt er an, so wird er — ohne klägerischen
                                    Antrag — verurteilt, wobei ihm jedoch ein Zahlungsziel oder
                                    sonstiges Ziel zur "Entrichtung" gesetzt wird. Eine
                                    Kostenentscheidung wird hier nicht getroffen.</p>
                <p>Dieses Urteil ist nach der LGO vollstreckbar bei Nichteinhaltung
                                    des Zieles.</p>

                <p>Erkennt der Beklagte nicht an, so hat er die "klage zu
                                    verneinen", der Wortlaut ist in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.5">Teil 2, Art. V</ref>
                                    genau vorgeschrieben. Sodann trägt der Kläger seine Klage vor,
                                    "sagt dieselbe wahr und beweißlich zu seyn", woraufhin der
                                    Beklagte seine responsiones, defensiones oder peremptoriales
                                    vorbringt.</p>
                <p>Diese Aufzählung bringt lediglich zum Ausdruck, daß der Beklagte
                                    gehalten ist, umfassend auf die Klage zu erwidern. Er hat
                                    hierbei alle ihm zur Verfügung stehenden Verteidigungsmittel
                                    vorzubringen, seien es peremtorische Einreden, sei es einfaches
                                    oder qualifiziertes Bestreiten.</p>
                <p>Auffällig ist, daß die dilatorischen Einreden hier keine
                                    Erwähnung finden. Darauf wird an anderer Stelle noch
                                    zurückzukommen sein.</p>
                <p>Die Einwendungen müssen vollständig vorgebracht werden, es sei
                                    denn, daß der Beklagte von dem Bestehen dieser Einwendungen erst
                                    nach dem Termin erfährt oder diese erst nach dem Termin
                                    entstehen. Daß diese Voraussetzungen vorliegen, muß der Beklagte
                                    beeiden.</p>
                <p>Auf jedes Vorbringen, die sogenannten Artikel, muß der Gegner
                                    sofort antworten, ob er es für wahr oder nicht wahr hält; tut er
                                    das nicht, so kann er in eine Strafe von einer Mark Münsterisch
                                    verurteilt werden und muß im nächsten Termin antworten.</p>
                <p>Das Gericht kann den Parteien auferlegen, das iuramentum dandorum
                                    oder das iuramentum respondendorum zu leisten.</p>

                <p>Bei dem iuramentum dandorum handelt es sich um den Eid des
                                    Klägers oder Beweisführers, durch den er bekräftigt, daß er sein
                                    Vorbringen für wahr halte und sich es zu beweisen getraue <note n="N.90">Oberländer, aaO., Stichwort "iuramentum
                                        dandorum".</note>.</p>

                <p>Hiermit korrespondiert das iuramentum respondendorum, das den Eid
                                    des Beklagten darstellt, durch den dieser gehalten wird, nicht
                                    nur auf die Artikel und Punkte des Klägers zu antworten, sondern
                                    auch seine Artikel, wodurch er die Klage aufzuheben oder sich zu
                                    verteidigen sucht, eidlich zu bekräftigen <note n="N.91">Oberländer, aaO., Stichwort "iuramentum
                                        respondendorum".</note>.</p>
                <p>Ausgenommen von dem Inhalt des Eides sind diejenigen Artikel, auf
                                    die der jeweils Schwörende nicht antworten muß. Diese werden als
                                    unstreitig fingiert.</p>
                <p>Wenn nun aber in dem Antworttermin die zur Antwort verpflichtete
                                    Partei nicht antworten kann, so wird ihr ein weiterer Termin zur
                                    Antwort nachgelassen, nach dessen fruchtlosem Ablauf die
                                    Artikel, auf die diese Partei hätte antworten müssen, als
                                    unstreitig behandelt werden.</p>

                <p>Wenn sich auf diese Weise herausgestellt hat, was zwischen den
                                    Parteien streitig und was unstreitig ist, so erfolgt die
                                    sogenannten "Kriegsbefestigung" durch Ableistung des "iuramentum
                                    calumniae". Der Inhalt dieses Eides ist geregelt in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.6">Teil 2, Art. VI
                                    LGO</ref>. Leistet der Kläger diesen Eid nicht, "so ist er damit
                                    von seiner Klag gefallen". Die Klage wird sodann durch Urteil
                                    abgewiesen und dem Kläger werden die Kosten auferlegt.</p>
                <p>Verweigert der Beklagte die Leistung des iuramentum calumniae, so
                                    wird er behandelt, als hätte er die Klage anerkannt.</p>
              </div>
              <div xml:id="T2.B.II.3.c">
                <head>c) Der dritte Termin.</head>

                <p>Im dritten Termin antwortet zunächst der Kläger auf die
                                    Verteidigung des Beklagten und tritt Beweis für seine
                                    Behauptungen an, soweit er hierauf "gefaßt" ist, d.h., soweit er
                                    die Beweismittel präsent hat. Ist dies nicht der Fall, so wird
                                    ihm durch das Gericht ein neuer Termin zur Beweisführung
                                    gesetzt. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.7">Teil 2, Art.
                                        VII LGO</ref>.</p>
                <p>Dieser Termin kann insgesamt viermal neu angesetzt werden, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.12">Teil 2, Art. XII
                                        LGO</ref>, wobei beim vierten Male der Beweisführer —
                                    diese Vorschriften gelten selbstverständlich nicht nur für die
                                    klägerische, sondern auch für die Beweisführung des Beklagten
                                    — den Eid schwören muß, keine Kenntnis von den zu erwartenden
                                    Zeugenaussagen zu haben.</p>

                <p>Die Kosten für die Zeugen hat der Beweisführer zu tragen, ihre
                                    Kosten werden durch das Gericht geschätzt, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.13">Teil 2, Art. XIII
                                        LGO</ref>.</p>
                <p>Wenn nun der Beweisführer — ob Kläger oder Beklagter —
                                    seinen Beweis durch Zeugen führen will, so soll er die Zeugen
                                    schriftlich auf einen bestimmten Tag laden, diese Ladung dem
                                    Beklagten bzw. dem Gegner bekannt geben, der wiederum seine
                                    Interrogatoria beilegen soll. Die Ladungsfrist beträgt
                                    mindestens vierzehn Tage. Damit wird, so der Text der LGO, der
                                    Mißbrauch abgeschafft, daß im selben Termin der Beweis des
                                    Gegenteiles geführt wird, ohne daß dies vorher vorgetragen
                                    wurde.</p>
                <p>Für die Nichtbeachtung der oben genannten Regelung hat derjenige,
                                    der sie verletzt, eine Strafe zu zahlen und der Richter, der
                                    diese Verfahrensweise zuläßt, hat ebenfalls eine Strafe zu
                                    zahlen.</p>
                <p>Die Einwendungen einer Partei gegen die Zeugen der anderen Partei
                                    sind vor der Ablegung des Eides durch die jeweiligen Zeugen
                                    einzubringen, oder aber der Einwendende muß sich die Anfechtung
                                    der Aussage dieses Zeugen vorbehalten.</p>
                <p>Bleibt eine Partei in einem Termin, in dem ein Zeuge der anderen
                                    Partei vernommen wird, trotz Ladung aus, so soll der Zeuge
                                    dennoch vernommen werden.</p>
                <p>Die Zeugen sind ausführlich von dem Richter über ihre
                                    Wahrheitspflicht zu belehren und darüber, daß sie bei falscher
                                    Aussage die Allmacht Gottes lästern würden. Desweiteren sollen
                                    den Zeugen ihre Aussagen vorgelesen werden, damit sie diese
                                    notfalls korrigieren können.</p>
                <p>Die Zeugenbefragung ist in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.9">Teil 2, Art. IX LGO</ref>
                                    geregelt. Sie wird durch den Richter vorgenommen und erst im
                                    Anschluß an die Befragung erhalten die Parteien das
                                    Fragerecht.</p>

                <p>Der Richter hat nach den einzelnen Behauptungen, zu denen der
                                    Zeuge gehört werden soll, vorzugehen. Zuvor jedoch hat er ihm
                                    einige Fragen zu stellen, die in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.9">Teil 2, Art. IX LGO</ref>
                                    aufgeführt sind: <list>
                    <item>- wie alt der Zeuge sei</item>
                    <item>- ob er in kaiserlicher Acht stehe</item>
                    <item>- ob er mit der Partei, die ihn benannt hat, versippt,
                                            verschwägert oder sonst verwandt sei</item>
                    <item>- ob ihm für seine Aussage eine Belohnung angeboten
                                            worden sei</item>
                    <item>- ob er von dem Gewinn des Prozesses durch die Partei,
                                            die ihn benannt hat, Vorteile habe</item>
                    <item>- ob er einer Partei mehr zugetan sei als der
                                            anderen</item>
                    <item>- ob ihm irgendjemand gesagt habe, welche Aussage er
                                            machen solle</item>
                    <item>- ob er seine Aussage mit den anderen Zeuge abgestimmt
                                            habe</item>
                  </list>
                </p>
                <p>Weitere Fragen, "als die zu der Zeugen schandt und verleumbdung
                                    gereichen und zu der sachen dannoch nichts thun" sind nicht
                                    erlaubt.</p>
                <p>Anschließend wird der Zeuge zur Sache befragt, wobei er anzugeben
                                    hat, was er weiß und woher er dies weiß. Die Zeugenaussagen sind
                                    nicht öffentlich. Auch eine Vertretung von mehreren Zeugen durch
                                    einen ist nicht erlaubt.</p>

                <p>Der Zeuge wird, wenn er trotz Ladung ausbleibt, in eine Strafe
                                    von zehn Goldgulden verurteilt, von denen fünf dem Gericht und
                                    fünf der Partei, die den Zeugen benannt hat, zustehen, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.10">Teil 2, Art. X
                                    LGO</ref>. Erscheint der Zeuge dann noch immer nicht, so kann
                                    das Gericht eine härtere Strafe festsetzen. Voraussetzung ist
                                    allerdings, daß die beweisführende Partei das Gericht zu
                                    weiteren Maßnahmen anhält, den Zeugen zu laden, um ihr Interesse
                                    an dessen Aussage zu dokumentieren. Eine
                                    Entschuldigungsmöglichkeit für das Ausbleiben mit der Folge, daß
                                    eine Geldstrafe gegen den Zeugen nicht festgesetzt wird, sieht
                                    die LGO nicht vor. Man wird jedoch hier die Vorschriften über
                                    das Versäumnisverfahren und die dort vorgesehenen
                                    Entschuldigungsmöglichkeiten entsprechend anwenden müssen.</p>

                <p>Diese Regeln gelten für alle Zeugen, die Gerichtseingesessene des
                                    erkennenden Gerichts sind. Hinsichtlich Zeugen, die außerhalb
                                    des Gerichtsbezirkes wohnen, erfolgt die Vernehmung nach den
                                    oben genannten Regeln durch das für ihren Wohnsitz zuständige
                                    Gericht. Erforderlich hierfür ist die Anzeige des Beweisführers,
                                    daß der Zeuge außerhalb des Gerichtsbezirkes wohnt und eine
                                    Bitte um Vernehmung durch den zuständigen Richter. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.11">Teil 2, Art. XI
                                        LGO</ref>.</p>

                <p>Zeugenaussagen können nicht vor der litis contestatio aufgenommen
                                    werden. Dieser Grundsatz erfährt in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.16">Teil 2, Art. XVI
                                        LGO</ref> eine Durchbrechung: wenn nämlich die Befürchtung
                                    besteht, daß Zeugen vor dem Gerichtstermin, in dem sie aussagen
                                    müßten, versterben werden, oder daß sie sich an ihre Aussage in
                                    diesem Termin nicht mehr erinnern würden, so können diese Zeugen
                                    schon vor der litis contestatio vernommen werden. Voraussetzung
                                    hierfür ist jedoch ein Antrag des "begerendes theils" und die
                                    Möglichkeit des anderen Teiles zur Stellungnahme und Teilnahme
                                    an dieser Vernehmung. Hier hat sich die in Teil 1 erörterte
                                    Bekümmerung in Bezug auf die Sicherung von Beweismitteln
                                    erhalten.</p>
                <p>Für den Kläger behalten solche Aussagen ein Jahr lang Gültigkeit,
                                    danach sind sie nicht mehr als Beweis zulässig. Für den
                                    Beklagten jedoch bleiben diese Aussagen "für und für in
                                    krefften", da es nicht von ihm abhängt, wann der Kläger gegen
                                    ihn vorgeht. Wenn der Beklagte aufgrund dieser Aussagen gegen
                                    den Kläger vorgehen will, so gilt auch für ihn die
                                    Einjahresfrist. Dies ist nach heutiger Lesart also eine Art
                                    Beweissicherungsverfahren.</p>

                <p>Der Urkundenbeweis ist dadurch zu führen, daß die entsprechende
                                    Urkunde bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, d.h. bis zum
                                    Beschluß der Sache, eingebracht wird. Ein Unterschied zwischen
                                    Privaturkunde und öffentlicher Urkunde wird hinsichtlich der
                                    Beweiskraft nicht gemacht. Der Gegner hat ein Einsichtsrecht und
                                    muß bei Einsichtnahme Einwendungen gegen die Echtheit oder Form
                                    der Urkunde vorbringen. Der Gegenpartei sind auf ihr Verlangen
                                    Abschriften der jeweiligen Urkunde zu fertigen, wofür der
                                    Gerichtsschreiber zuständig ist, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.14">Teil 2, Art. XIV
                                        LGO</ref>.</p>

                <p>Will eine Partei den Beweis mit Hilfe einer Urkunde führen, die
                                    sich im Besitze der anderen Partei befindet, so wird der
                                    Urkundenbeweis durch Vorlage durch den Gegner angetreten, wobei
                                    bei umfangreichen Urkunden, die unter anderem Dinge enthalten,
                                    die für den Rechtsstreit ohne Belang sind, der Gerichtsschreiber
                                    nur die wichtigen "Artikel" kopieren soll. Diese Abschrift steht
                                    dem Original gleich, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.15">Teil 2, Art. XV LGO</ref>.</p>
                <p>Der Beweis durch Augenschein ist, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.17">Teil 2, Art. XVII
                                        LGO</ref>, nicht durch eine Partei anzutreten; vielmehr
                                    entscheidet allein der Richter darüber, ob dieser Beweis
                                    eingeholt wird, und zwar vor und nach Beschluß der Sache. Das
                                    heißt nichts anderes, als daß im Beschluß der Sache nicht
                                    notwendig ein den Rechtsstreit beendendes Urteil ergehen muß,
                                    sondern das Gericht kann auch eine Beweisaufnahme durch
                                    Augenscheinseinnahme anordnen. Hierzu sind die Parteien zu
                                    laden.</p>
              </div>
              <div xml:id="T2.B.II.3.d">
                <head>d) Der vierte Termin.</head>

                <p>Auf dem vierten Termin wird über das Beweisergebnis verhandelt.
                                    Die Parteien haben zuvor Abschriften der Protokolle der
                                    Zeugenaussagen und der Urkunden erhalten und können im daraufhin
                                    vom Gericht angesetzten Termin "dagegen handeln", <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.18">Teil 2, Art. XVIII
                                        LGO</ref>.</p>

                <p>Gehört wird die Partei nur mit Einreden gegen die Zeugenpersonen,
                                    das sind die eigenen Zeugen sowie die des Gegners. Der Text
                                    spricht hier lediglich davon, daß eine Partei sich ausbedungen
                                    habe, "wider der Zeugen personen zu excipieren und Einrede
                                    zuthun". Gemeint ist vor Eröffnung der Zeugenaussage tatsächlich
                                    nur der Vortrag zur Glaubwürdigkeit des Zeugen. Denn die
                                    Einwendungen gegen die Aussagen der Zeugen sollen erst nach
                                    Eröffnung ihrer Aussagen vorgebracht werden, <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.19">Teil 2, Art. XIX</ref>,
                                        <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.20">XX LGO</ref>.</p>

                <p>Die Partei, welche solche Einwendungen vorbringen will, muß sich
                                    diese jedoch vorbehalten haben, <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.19">Teil 2, Art. XIX</ref>
                                    i.V.m. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.7">Teil 2, Art. VII
                                        LGO</ref>. Hat sie sich dies nicht vorbehalten und auch
                                    nicht vor der Zeugenaussage protestiert, so ist ihr diese
                                    Einwendung nunmehr abgeschnitten. Allenfalls kann die Partei
                                    einen Eid schwören, daß sie diese Einwendung nicht "arger
                                    gefehrlicher boshafftiger weiß fürgenommen hab".</p>
                <p>Gegen die Urkunden ist sowohl der Beweis ihrer
                                    Formmangelhaftigkeit als auch ihrer inhaltlichen Unrichtigkeit
                                    zulässig.</p>
                <p>Im vierten Termin werden in der Sache keine neuen Zeugen
                                    zugelassen. Neue Zeugen können allenfalls zum Beweis der
                                    Einwendungen gegen die bereits gehörten Zeugen benannt werden,
                                    die sogenannten "reprobatorii probatoriorum". Gegen diese Zeugen
                                    können wiederum Zeugen benannt werden, die ebenfalls nur zu
                                    Einwendungen gegen deren Person gehört werden und die
                                    "reprobatorii reprobatoriorum" heißen. Weitere Zeugen werden
                                    nicht zugelassen.</p>

                <p>Lediglich das Gericht kann die vorher gehörten Zeugen noch einmal
                                    vernehmen, wenn es dies für notwendig ansieht, oder aber die
                                    Protokolle der Zeugenaussagen verloren gegangen sind und dies
                                    der Richter und der Gerichtsschreiber mit ihrem Eid gegenüber
                                    den Schöffen bestätigen, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.20">Teil 2, Art. XX
                                        LGO</ref>.</p>
              </div>
              <div xml:id="T2.B.II.3.e">
                <head>e) Der fünfte Termin.</head>
                <p>Im fünften Termin, bei dem es sich um denjenigen handelt, den das
                                    Gericht auf dem vierten Termin zur Verhandlung über die Einreden
                                    gegen die Zeugenpersonen angesetzt hat, werden nun die oben
                                    unter d) beschriebenen Handlungen vorgenommen, d.h. es wird über
                                    die bisherige Beweisaufnahme mit allen zuvor beschriebenen
                                    Möglichkeiten verhandelt.</p>
                <p>Zunächst bringen die Parteien ihre Einwendungen vor, daraufhin
                                    wird auf einem neuen Termin — dem nächsten Gerichtstag —
                                    repliziert und alsdann auf einem weiteren Termin dupliziert.
                                    Weiteres wird schriftlich verhandelt. Wird danach eine weitere
                                    Beweisaufnahme notwendig, so soll nach der LGO verfahren
                                    werden.</p>
              </div>
              <div xml:id="T2.B.II.3.f">
                <head>f) Der letzte Termin.</head>
                <p>Im letzten Termin, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.22">Teil
                                        2, Art. XXII LGO</ref>, beantragen die Parteien den Erlaß
                                    einer Entscheidung und wiederholen ihren gesamten Vortrag in der
                                    Formel:</p>
                <p>"In sachen N. wider N. sag ich wider gegentheils N. schrifft oder
                                    fürbringen gemeine Einrede Repetir und erhole dagegen mein
                                    einbracht notturfft und alle geübte dienstliche handlung Bitte
                                    zuerkennen wie durch mich allenthalben gebetten und setze die
                                    sach zu erkenntnuß"</p>
                <p>Will eine Partei nicht verhandeln, so nimmt das Gericht die Sache
                                    zur Entscheidung von Amts wegen an. Weiteres Vorbringen wird den
                                    Parteien verboten.</p>
                <p>Neuer Vortrag ist nur noch unter der Voraussetzung möglich, daß
                                    dieser "auß rechtmessigen gegrundten ursachen beschehen unnd er
                                    mit seinem Eydt beteuren möchte daß er solchs nit gefehrlicher
                                    oder verzuglicher weiß begert sonder erst nach dem Beschluß
                                    solchs erfahren und darfür kein wissens davon gehabt".</p>
                <p>Es ergibt sich somit ein vollständiges Bild von dem Ablauf eines
                                    Rechtsstreites. Nunmehr kann das Urteil verkündet werden.</p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="T2.B.II.4">
              <head>4. Der Eventualgrundsatz.</head>
              <p>Die LGO von 1571 bietet vielfache Anhaltspunkte für den
                                Verfahrensgrundsatz der Eventualmaxime. Dabei werden die Parteien
                                gezwungen, zur Vermeidung der Präklusion ihren gesamten Vortrag
                                einschließlich aller Eventualitäten bis zu einem bestimmten
                                Zeitpunkt einzubringen.</p>

              <p>Grundsatz bei der Eventualmaxime ist es, zunächst zwischen
                                konkurrierenden und solchen Parteihandlungen zu unterscheiden, die
                                in einem Bedingungsverhältnis zueinander stehen <note n="N.92">zur
                                    Terminologie: Schulte, Die Entwicklung der Eventualmaxime, S. 6,
                                    Fn. 27 und die dort Genannten.</note>.</p>

              <p>Klage und Beweis der Klagetatsachen sind z.B. Handlungen, die nur
                                sukzessive vorgenommen werden können, daher also nicht miteinander
                                konkurrieren. Dagegen sind konkurrierende Prozeßhandlungen z.B.
                                Bestreiten der Klagetatsachen und Erhebung von Sacheinwendungen.
                                Solche Handlungen sind auf derselben Prozeßstufe — bzw. in
                                demselben Termin — vorzunehmen <note n="N.93">
                  <ref target="#Note90">Fn 90.</ref>
                </note>.</p>
              <p>Die <term
                  type="juridical">Eventualmaxime</term> bedeutet, daß die
                                konkurrierenden Parteihandlungen nicht sukzessive, sondern auf
                                einmal vorgebracht werden müssen, um der Gefahr der
                                Prozeßverschleppung vorzubeugen. Dadurch wird eine Zweiteilung des
                                Prozesses erreicht, wobei im ersten Teil die Tatsachen erörtert
                                werden und im zweiten Teil das Beweisverfahren stattfindet <note n="N.94">
                  <ref
                  target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000992.gif'">Wetzell, System des
                                        ordentlichen Civilprozesses, § 71</ref>.</note>. Weiteres
                                Kennzeichen der Eventualmaxime ist es, daß die Möglichkeit,
                                Rechtsmittel gegen einzelne Verfahrensabschnitte, besonders
                                Beweisurteile, einzulegen, stark eingeschränkt wird <note n="N.95">Wieacker, PrivRGesch. d. Neuzeit, S. 186.</note>.</p>

              <p>Die Eventualmaxime hat ihren Ursprung im altdeutschen Prozeß, wie er
                                im ersten Teil der vorliegenden Arbeit dargestellt wurde. Dort wurde
                                bekanntlich durch ständiges Urteilfragen und Urteilen der Prozeß
                                vorangetrieben. Jeder dadurch geschaffene Abschnitt des Prozesses
                                war damit durch die Präklusion der in diesem Abschnitt
                                vorzunehmenden Prozeßhandlungen für den folgenden Abschnitt
                                gekennzeichnet <note n="N.96">Schulte, aaO.</note>. Auf jeder
                                Prozeßstufe mußten folglich alle dort zulässigen Handlungen
                                vorgenommen werden, anderenfalls die Partei damit im folgenden
                                Abschnitt ausgeschlossen war. Dies führte somit zu einer
                                Konzentration des Parteivorbringens für jeden einzelnen
                                Verfahrensabschnitt, wobei kraft Natur der Sache die Parteien
                                gezwungen waren, ihr Vorbringen auf alle Eventualitäten des
                                gegnerischen Vortrages abzustimmen.</p>

              <p>Die Eventualmaxime wurde jedoch erst durch die Reichsgesetzgebung
                                kodifiziert und weiterentwickelt <note
                  n="N.97">Schulte, aaO., S.
                                    7.</note>. Das äußerst schleppende Verfahren altdeutscher
                                Prägung, das gegen jedes Urteil, durch das der Prozeß eigentlich
                                vorangetrieben werden sollte, die Appellation zuließ, bedurfte
                                dringend der Straffung. Hierbei ging die Reichsgesetzgebung nicht
                                den Weg des römischen antiken Rechts der Prozeßverjährung <note
                    n="N.98">vgl. <ref target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#3.1.1.13">Codex Justinianus,
                                        3,1,13</ref>.</note>, sondern stellte die konsequente
                                Durchführung der Eventualmaxime und eine neue Einteilung des
                                Prozesses in nur noch zwei Teile in den Vordergrund.</p>

              <p>Hier zeigt sich, daß in dieser Beziehung das römische Recht keinen
                                Einfluß auf die LGO ausgeübt hat. Denn die Beibehaltung der Trennung
                                des Verfahrens in einen Abschnit, in welchem der Streitstoff
                                festgestellt wird und einen, in dem die Beweise erbracht werden, ist
                                dem römischen Recht fremd <note
                  n="N.99">Planck, Die Lehre von dem
                                    Beweisurtheil, S. 116.</note>. Zwar war der Rechtsstreit
                                aufgeteilt in ein Verfahren vor dem Magistrat und eines vor dem
                                privatus judex, wobei der Magistrat den Rechtssatz bekanntgab, der
                                im zu entscheidenden Fall zur Anwendung kommen sollte und der
                                privatus judex die Tatsachen feststellte und die Rechtsanwendung
                                vornahm; jedoch weicht im antiken römischen Recht diese Aufteilung
                                mit der ordo judiciorum privatorum einem einheitlichen Verfahren, in
                                dem für jede Behauptung sofort zum Beweis geschritten wurde <note
                  n="N.100">Planck, aaO., S. 116 ff.</note>. Es bildete sich
                                nunmehr ein Instanzenzug heraus, wobei in zweiter Instanz eine
                                vollständige neue Verhandlung stattfand und von daher auch nur die
                                Appellation gegen Endurteile gestattet war <note n="N.101">Planck,
                                    aaO., S. 119.</note>.</p>
              <p>Die Einführung der Eventualmaxime in der LGO steht also für eine
                                deutschrechtliche Tradition in der LGO.</p>
              <p>Nach der vorausgegangenen Schilderung des Terminsystems, so wie es
                                die LGO vorsieht, erschließen sich Art und Weise der Durchführung
                                der Eventualmaxime. Allein die Termine und ihre feste Abgrenzung des
                                jeweils abzuhandelnden Prozeßstoffes bilden für sich einen
                                Anhaltspunkt dafür, daß die Eventualmaxime ihren Eingang in die LGO
                                gefunden hat, wobei dies allein jedoch vornehmlich auf die Tradition
                                des altdeutschen Prozesses zurückzuführen ist. Mit ihrer Einführung
                                sollte der Prozeßverschleppung vorgebeugt werden, welche die
                                beamtlichen Berichte unter mehreren Ziffern, z.B. Ziff. 8,9,10,
                                monieren. Folgerichtig finden sich an allgemeiner Stelle, aber auch
                                in den Vorschriften zu den einzelnen Terminen, Regelungen über die
                                Art und Weise des Vortrages des Prozeßstoffes sowie
                                Verspätungsregeln. Teilweise wurde hierauf bereits bei der
                                Darstellung dessen, was auf den einzelnen Terminen gehandelt werden
                                soll, eingegangen.</p>

              <p>Die allgemeinste und zugleich wichtigste Vorschrift findet sich in
                                    <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.24">Teil 2, Art. XXIV
                                    LGO</ref>, wo geregelt wird, was dilatorische und peremptorische
                                exceptiones und wann sie vorzubringen sind.</p>
              <p>Die LGO zählt die <term
                  type="juridical">exceptiones
                                    dilatoriae</term> auf, wobei jedoch nicht sämtliche nach
                                römischem Recht bekannten erfaßt sind. Die Formulierung "Dilatoriae
                                oder <term type="juridical">verzügliche Exceptiones</term> seind als
                                da wider ..." erweckt zunächst den Anschein der abschließenden
                                Aufzählung. In der später erfolgten Formulierung "Damit nu in
                                darthuung solcher Exceptione ..." kommt hingegen zum Ausdruck, daß
                                es sich lediglich um Beispiele, nach Ansicht der Verfasser der LGO
                                offensichtlich um die wichtigsten, handelt. Denn anders ist das Wort
                                "solcher" nicht zu verstehen, als daß es Raum für die Erhebung
                                weiterer, im Text der LGO nicht aufgezählter exceptiones dilatoriae
                                läßt.</p>
              <p>Insbesondere zählt die LGO die folgenden exceptiones dilatoriae auf: <list>
                  <item>- Befangenheit der Richter</item>
                  <item>- Einwand der fehlenden Prozeßfähigkeit der Partei wegen
                                        Minderjährigkeit oder Entmündigung</item>
                  <item>- Einwand der fehlenden Prozeßfähigkeit wegen Verhängung
                                        der kais. Acht</item>
                  <item>- Einwand der fehlenden Kautionsstellung</item>
                  <item>- Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit derselben
                                        Sache</item>
                  <item>- Einwand der Ungeschicktheit, Unförmlichkeit und
                                        Unschlüssigkeit der Klage.</item>
                </list>
              </p>
              <p>Die Übertragung der heutigen Begrifflichkeiten auf die in der LGO
                                verwendeten Institutsbezeichnungen ist durchaus vertretbar, da dem
                                Sinne nach genau das gemeint wurde, was auch heute noch unter den
                                verwendeten Begriffen verstanden wird.</p>

              <p>Es fehlen sämtliche materiellen exceptiones dilatoriae, wobei jedoch
                                berücksichtigt werden muß, daß sich die LGO nur mit der Regelung des
                                Verfahrensrechtes beschäftigt und insofern auch nur die sich auf das
                                Verfahren beziehenden exceptiones dilatoriae nennt. <term
                  type="juridical">Dilatorische Einreden</term> sind folglich nur
                                solche, bei deren Geltendmachung sich aus formellen Gründen die
                                Einlassung auf den Klaggrund erübrigt <note n="N.102">Dick, aaO., S.
                                    154 mwN.</note>.</p>

              <p>Wie bereits oben gesehen, wird das materielle Recht als bekannt
                                vorausgesetzt, sei es, daß es bereits aufgezeichnet ist, sei es, daß
                                es auf einem Goding erfragt, dann aufgeschrieben, in eine Ordnung
                                gebracht und schließlich nach Prüfung vom Landesherrn bestätigt
                                wird, wie es in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.2">Teil 2, Art.
                                    II LGO</ref> vorgesehen ist.</p>
              <p>Die LGO zählt die <term type="juridical">exceptiones
                                    peremptoriae</term> nicht auf, sondern ordnet sie allein dem
                                materiellen Recht zu und damit der Frage nach der Begründetheit der
                                jeweiligen Klage, wenn es heißt:</p>
              <p>"Peremptoriae Exceptiones seind die Einreden oder außzüge einer
                                geurtheilten oder vortragenen sachen Item der außzug wider betrug
                                unnd die Exception eines gedinges dasjenig nit zuforderen darumb
                                Gerichtlich geklagt ist"</p>
              <p>Wenn es weiter heißt, "Diese und der gleichen entliche unnd
                                außleschliche Exceptiones...", so wird deutlich, daß die oben
                                zitierte Aufzählung allein als Beispiel dient. Peremtorische
                                Einreden betreffen allein die Begründetheit der Klage, weshalb für
                                diese in der LGO allein der Zeipunkt ihres Vorbringens geregelt
                                wird.</p>

              <p>Es zeigt sich jedoch, daß bei genauer dogmatischer Unterscheidung der
                                exceptiones dilatoriae und peremtoriae beispielsweise der Einwand
                                der anderweitigen Rechtshängigkeit nicht den dilatorischen, sondern
                                den peremtorischen Einreden zuzuordnen ist <note
                  n="N.103">Oberländer, aaO., Stichwort "Peremptoriales".</note>. Nach der
                                Einordnung dieser Einrede in die Gruppe der dilatorischen Einreden
                                durch die LGO beendet die Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit
                                den Prozeß nicht wegen Unzulässigkeit, sondern hemmt lediglich
                                seinen Ablauf. Diese Entscheidung der Verfasser der LGO findet ihre
                                Stütze in der weiteren Bestimmung des <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.24">Teil 2, Art. XXIV</ref>, wo
                                es heißt:</p>

              <p>"Und werden under diesen Peremptorischen Exceptionen etliche gefunden
                                die man zu Latein Litis finitae nennt die haben diese <term
                  type="phrase">art unnd freyheit</term> daß sie für der
                                kriegsbefestigung als andere <term type="juridical">außleschliche
                                    einreden</term> die hauptsach damit gentzlich abzuschneiden
                                fürgewendt werden Als da einer uber geurtheilte vertragene und
                                fürhin geendigt sachen von neuwem beklagt würde."</p>
              <p>Diese Regelung bezieht sich ausschließlich auf die Wirkung der <term
                  type="juridical">peremtorischen Einreden</term>, nicht jedoch
                                auf die dilatorischen. Der letzte Teil dieser Bestimmung hat nur
                                vergleichenden Charakter und betrifft im übrigen auch nur die Fälle,
                                daß die Sache anderweitig schon beendet ist, nämlich entweder durch
                                Urteil oder anderweitig. Nicht erfaßt ist folglich der Fall der
                                anderweitigen Rechtshängigkeit, so daß aus der Gesamtschau des <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.24">Teil 2, Art. XXIV LGO</ref>
                                geschlossen werden muß, daß die Einrede der anderweitigen
                                Rechtshängigkeit den Prozeß nicht beendete, sondern nur
                                unterbrach.</p>
              <p>Es findet sich jedoch keinerlei Regelung darüber, wie ein solcher
                                Prozeß später fortzusetzen ist, wenn in dem Parallelprozeß eine
                                Entscheidung getroffen wurde. Jedoch stünde bei Vorliegen der
                                anderweitigen Entscheidung dem nunmehr fortzuführenden Prozeß der
                                peremtorische Einwand entgegen, daß in der Sache bereits anders
                                entschieden worden sei, so daß es letztlich bei dem Ergebnis
                                verblieb, daß der spätere Prozeß wegen anderweitiger
                                Rechtshängigkeit ohne weitere Verhandlung in der Sache beendet
                                wurde. Diese Wirkung trat nach der LGO jedoch nicht bereits mit der
                                Feststellung der anderweitigen Rechtshängigkeit ein, sondern erst
                                mit der Entscheidung im Parallelprozeß. Es zeigt sich, daß die LGO
                                auch insoweit ein stimmiges Gesamtsystem für das Verfahrensrecht
                                darstellt.</p>
              <p>Die Bestimmung des <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.24">Teil 2,
                                    Art. XXIV LGO</ref> enthält nun klare Regeln dafür, wann die
                                oben genannten Einwendungen vorgebracht werden müssen und welche
                                Folgen sich an die Verspätung knüpfen.</p>
              <p>
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.24">Teil 2, Art. XXIV LGO</ref>
                                bestimmt hierzu:</p>
              <p>"Damit nu in in darthuung solcher Exception kein verzug der sachen
                                bößlich und gefährlich gesucht sollen dieselb nit für und für sonder
                                allein für der kriegsbefestigung und auff den ersten Termin so viel
                                man deren gebrauchen will eins mals zugleich fürbracht und die
                                Partheyen hernacher damit nit weitere zugelassen oder gehört
                                werden."</p>
              <p>Gleiches gilt nach den weiteren Regelungen in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.24">Teil 2, Art. XXIV LGO</ref>
                                für die exceptiones peremptoriae.</p>
              <p>Dies ist eine <term type="juridical">Präklusionsklausel</term>, die
                                keinerlei Ausnahmen duldet. Es wird nicht einmal die Entschuldigung
                                zugelassen, daß einer Partei das Bestehen einer Einrede erst nach
                                der litis contestatio bekannt wird. Weiter wird der Beklagte, dem
                                das Gericht eine dilatorische Einrede aberkennt, nicht nur in die
                                bis dahin durch Erhebung der Einrede aufgelaufenen Gerichtskosten,
                                sondern auch in eine Geldstrafe verurteilt, die das Gericht nach
                                seinem Ermessen festsetzt.</p>

              <p>An diesen Merkmalen zeigt sich, daß die LGO die Eventualmaxime streng
                                durchführt. Sie tut dies bezeichnenderweise an derjenigen Stelle, an
                                der die Parteien den Prozeß am meisten fördern oder verschleppen
                                können: sie können ihn fördern durch Erhebung einer <term
                  type="juridical">peremtorischen Einrede</term>, die den Prozeß
                                sofort ohne weitere Verhandlung beendet; sie können ihn
                                verschleppen, indem <term type="juridical">dilatorische
                                    Einreden</term> nach und nach während des Prozesses vorgebracht
                                werden.</p>
              <p>Einer solchen Taktik schiebt <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.24">Teil 2, Art. XXIV LGO</ref> einen Riegel vor, indem nach der
                                Kriegsbefestigung eine Partei mit dilatorischen und peremtorischen
                                Einreden nicht mehr gehört wird.</p>

              <p>Die Strenge der Regelung wird nur dadurch abgemildert, daß die LGO an
                                gleicher Stelle dem Kläger die Möglichkeit zur Verneinung und bei
                                Erheblichkeit dem Beklagten zum Beweis gibt. Wenn der Kläger
                                repliziert, so soll er dies auf dem nächsten Gerichtstag ausführen
                                und der Beklagte hiergegen auf dem darauf folgenden Gerichtstag
                                duplizieren dürfen. Anschließend wird in der Sache beschlossen und
                                gegebenenfalls dem Replikanten der Beweis seiner <term type="juridical">Replik</term> zugelassen. Weiterer Vortrag wird
                                nicht zugelassen.</p>

              <p>Über die exceptiones dilatoriae findet ein Zwischenstreit zwischen
                                den Parteien statt, wofür <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.24">Teil 2, Art. XXIV LGO</ref> vorsieht, daß hierüber nicht weiter
                                als bis zur Replik vorgetragen wird. Über diese Einreden wird
                                gesondert von den klagebegründenden Tatsachen und den materiellen
                                Einwendungen des Beklagten Beweis erhoben, da bei Beweis einer
                                dilatorischen Einrede über den materiellen Anspruch im Moment nicht
                                mehr entschieden zu werden braucht, wie oben bereits festgehalten.
                                Das Verfahren wird teilweise begriffen als ein gesonderter Abschnitt
                                des gesamten Rechtsstreites; berücksichtigt man, daß die Parteien
                                gezwungen sind, gleichzeitig ihre exceptiones dilatoriae und die
                                Geschichtserzählung vorzubringen, woraufhin dann der erste
                                Verfahrensabschnitt durch ein Beweisurteil abgeschlossen wird, so
                                kann man hier nur von einem einheitlichen Verfahrensabschnitt
                                sprechen.</p>
              <p>Planck <note n="N.104">Planck, aaO., S. 188.</note> spricht von einer
                                verdeckten Beibehaltung der alten Dreiteilung. Er nennt als Grund
                                hierfür das Bestreben der Particulargesetzgebung, sich nicht in
                                Widerspruch zur Reichsgesetzgebung zu setzen, die in der RKGO auf
                                die Dreiteilung des Verfahrens setzte.</p>

              <p>In der LGO läßt sich jedoch nach den bisherigen Ausführungen
                                erkennen, daß alle Behauptungen, sowohl die die Geschichtserzählung
                                betreffenden als auch die die exceptiones betreffenden, bis zu dem
                                Zeitpunkt vorgebracht werden mußten, an dem das Beweisurteil
                                verkündet wurde. Weiter ist ausdrücklich keine Regelung darüber
                                getroffen, daß noch ein besonderes Verfahren über die exceptiones
                                dilatoriae stattfinden sollte. Es ist vielmehr erkennbar, daß die
                                Verhandlung hierüber nur auf Antrag einer Partei gesondert von dem
                                übrigen Streitstoff erfolgen konnte, <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.24">Teil 2, Art. XXIV LGO</ref>.
                                Darin wird ausdrücklich angeordnet, daß diese exceptiones bereits
                                auf dem ersten Termin vorgebracht werden sollten, "damit nu in
                                darthuung solcher Exception kein verzug der sachen bößlich und
                                gefährlich gesucht". Die LGO mag hierin der Reichsgesetzgebung
                                Widersprechendes festlegen; es ist jedoch allgemein festzuhalten,
                                daß die LGO sich nicht einseitig entweder der altdeutschen Tradition
                                der Rechtspflege anschließt, wie dies etwa in der <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SachsenOHofGO. um 1530">Chursächsischen
                                    Oberhofgerichtsordung</ref> und in den dazugehörigen <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KursaechsKonst.+1572">Constitutionen von 1572</ref>
                                geschehen ist, oder aber der rein römischrechtlich orientierten <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RKGO.+1555">RKGO von 1555</ref>. DIe LGO sucht vielmehr
                                in ihrer Konzeption wie in einzelnen Fragen einen Mittelweg zwischen
                                Tradition und römischem Recht, wie dies bisher schon mehrfach
                                angeklungen ist. Daß eine vermittelnde Lösung im oben dargestellten
                                Sinne denn auch eher im Interesse einer vernünftigen und für die
                                Bevölkerung wie für die berufsmäßigen Rechtsanwender verständlichen
                                Neuregelung lag, verkennt auch Planck nicht <note
                  n="N.105">Planck,
                                    aaO., S. 189.</note>, wenn er bekennt, daß in Fällen, in denen
                                streng der einen oder anderen Richtung nachgeeifert wurde, schon
                                bald eine Reformation erforderlich wurde, wobei die Elemente der
                                jeweils anderen Richtung wiederum Berücksichtigung fanden, z.B. im
                                Falle der <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KoelnErzstiftRef.+1537 (1538)">Cölner
                                    Gerichtsordnung von 1538</ref>
                <note n="N.106">Planck, aaO., S.
                                    190, Fn. 1.</note>.</p>
              <p>Von daher erstaunt es nicht, daß auch in der Konzeption des Prozesses
                                eine Abweichung von der im übrigen von den Particularrechtsordnungen
                                eingehaltenen Linie besteht.</p>
              <p>Über die peremtorischen Einreden hingegen wird zusammen mit den
                                Klageartikeln Beweis erhoben, da diese Einwendungen gegen die
                                Begründetheit der Klage darstellen.</p>
              <p>Die Parteien haben also die Möglichkeit und gleichzeitig die Pflicht,
                                bereits in diesem Verfahrensabschnitt den Prozeßstoff so weit
                                aufzubereiten, daß die dilatorischen und peremtorischen Einreden
                                sowie der dazugehörende Tatsachenvortrag deutlich werden. Dies dient
                                unzweifelhaft dem Zweck, bereits bei der litis contestatio
                                festgestellt zu haben, ob dem weiteren Verfahren ein hemmendes
                                Hindernis entgegensteht, oder ob es bereits jetzt entscheidungsreif
                                ist. Diese Regelung dient also der Beschleunigung der Prozesse.</p>
              <p>Es zeigt sich nun, daß die LGO vordringlich das Ziel verfolgt, das
                                Verfahren zu straffen und daß sie folgerichtig den Parteien aufgibt,
                                den Prozeßstoff so früh wie möglich vollständig vorzutragen, damit
                                für das Gericht deutlich wird, ob der Prozeß gehemmt, sofort
                                beendet, oder ob er in das Beweisverfahren übergeht. Die strikte
                                Durchführung der Eventualmaxime in der eingangs erläuterten
                                Definition wird zur Erreichung dieses Zieles eingesetzt. Sie ist
                                damit wesentlicher Verfahrensgrundsatz.</p>
              <p>Hinzuweisen ist hier noch auf die Bestimmung des <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.28">Teil 2, Art. XXVIII
                                    LGO</ref>, wonach das Gericht nach seinem Ermessen
                                Fristverlängerungen gewähren kann, wenn die jeweils
                                Fristverlängerung begehrende Partei entschuldigt nicht unmittelbar
                                vortragen kann. Allerdings ist nur die Anberaumung eines weiteren
                                Termines möglich, weitere Fristverlängerungen sind nicht
                                statthaft.</p>

              <p>Die Eventualmaxime zeigt sich zwar nirgendwo so deutlich wie in der
                                Bestimmung des <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.24">Teil 2, Art.
                                    XXIV LGO</ref>, findet sich jedoch auch in den einzelnen
                                Terminregelungen. Die eben erörterte Regelung betraf die Frage, wie
                                ab der litis contestatio weiter verfahren wird; die
                                Präklusionsvorschriften innerhalb der Regelungen dessen, was auf den
                                einzelnen Terminen gehandelt werden soll, sind Ausdruck des Bemühens
                                um eine Straffung des jeweils abzuhandelnden Prozeßstoffes.</p>
              <p>In <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.5">Teil 2, Art. V LGO</ref>
                                wird der Beklagte verpflichtet, seine responsiones, defensiones oder
                                peremtoriales vollständig vorzubringen, wie bereits oben unter <ref target="#T2.B.II.2.b">B II 2 b</ref>) dargestellt. Auch hier
                                wird er mit späterem Vortrag nicht mehr gehört, allerdings mit der
                                Ausnahme, daß er durch Eid nachweist, er habe von dem Bestehen
                                seiner Einwendungen erst nach dem zweiten Termin erfahren.</p>
              <p>Als weitere Präklusion sieht <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.5">Teil 2, Art. V LGO</ref> vor, daß Artikel, auf die der
                                Antworter im ihm gesetzten Antworttermin nicht antwortet, als
                                unstreitig angesehen werden.</p>
              <p>Auch diese Vorschriften dienen der Prozeßbeförderung.</p>

              <p>Im übrigen kann für die weiteren Präklusionsvorschriften auf die
                                Erörterungen des Inhaltes der Termine unter <ref target="#T2.B II 2">B II 2</ref> verwiesen werden.</p>

              <p>So befassen sich die weiteren Artikel, die die Termine drei bis fünf
                                betreffen, mit dem Beweisverfahren und dem Beschluß der Sache. Die
                                dort genannten Präklusionsvorschriften dienen dem Zweck, das
                                Beweisverfahren zu straffen. Sie lassen die Pflicht der Parteien
                                erkennen, den Prozeß zu fördern, insbesondere wenn in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.12">Teil 2, Art. XII LGO</ref>
                                dem Beweisführer viermal ein neuer Termin zur "Zeugenführung"
                                gesetzt wird unter der Voraussetzung, daß er "auß ehehafften
                                ursachen in solchem angesetzen [sic] Termin an volnführung seiner
                                beweisung were verhindert". Für die vierte Dilation ist es sogar
                                erforderlich, daß der Beweisführer schwört, er habe keine Kenntnis
                                von der zu erwartenden Zeugenaussage erhalten, und, er begehre die
                                Dilation nicht aus Betrug, Arglist, sondern zur Vollendung seiner
                                Beweisführung. Damit werden die Parteien sogar durch ihren Eid auf
                                die Prozeßförderung verpflichtet.</p>
              <p>In den Regelungen für die einzelnen Termine findet sich die eingangs
                                erörterte Tradition des altdeutschen Prozesses insofern wieder, als
                                die Durchführung der Eventualmaxime sich nicht nur auf die durch sie
                                geschaffenen zwei großen Verfahrensabschnitte bezieht, sondern auch
                                auf die Verhandlungsgegenstände der einzelnen Termine. Es kann also
                                festgehalten werden, daß die LGO keinen vollständigen Bruch mit den
                                hergebrachten Verfahrensgrundsätzen statuiert, sondern diese
                                aufnimmt und weiterentwickelt. Damit befindet sich die LGO in der
                                deutschrechtlichen Tradition und trägt gleichzeitig den
                                Entwicklungen ihrer Entstehungszeit Rechnung.</p>

              <p>Was den oben genannten zweiten Aspekt der Eventualmaxime betrifft,
                                nämlich die Verkürzung der Möglichkeiten, einzelne
                                Verfahrensabschnitte mit einem Rechtsmittel anzugreifen, so ist auf
                                die Vorschriften der Hofgerichtsordnung hinzuweisen, die im
                                Grundsatz das gleiche Prozeßverfahren wie vor den Gogerichten
                                vorsehen; die Hofgerichtsordnung enthält die einschlägigen
                                Vorschriften darüber, wie die Appellation durchzuführen ist. Die LGO
                                verweist auf diese Vorschriften in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.30">Teil 2, Art. II, XXX
                                    LGO</ref>, enthält jedoch auch selbst Vorschriften über das
                                Appellationsverfahren. Diese betreffen die Zulässigkeit der
                                Appellation.</p>
              <p>
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.30">Teil 2, Art. XXX LGO</ref>
                                bestimmt zu der Frage, inwieweit einzelne gerichtliche
                                Entscheidungen mit der Appellation anfechtbar sind:</p>
              <p>"Es mag von Endturtheiln auch Bescheidt und Gerichtlichen
                                beschwerungen so durch die Appellation von der Endturtheil in der
                                hauptsachen nit reparirt oder wider herbey geberacht [sic]werden
                                mögen Appellirt werden".</p>
              <p>Entscheidendes Kriterium der Zulässigkeit einer Appellation gegen
                                eine andere einen Verfahrensabschnitt abschließende Entscheidung als
                                ein Endurteil ist folglich, ob diese Entscheidung bei der
                                Appellation gegen das Endurteil ebenfalls Gegenstand der
                                Entscheidung in zweiter Instanz ist.</p>

              <p>Der Umfang der Nachprüfung einer erstinstanzlichen Entscheidung ist
                                nunmehr in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterHofGO.+1571&amp;fs=2.35">Teil 2, Art.
                                    XXXV HofGO</ref> geregelt. Es wird in zweiter Instanz nämlich
                                das gesamte Vorbringen erster Instanz eingebracht und es muß nicht
                                notwendig neues Vorbringen erfolgen. Für beide Fälle, nämlich daß in
                                der Appellationsinstanz neuer Vortrag erfolgt oder daß lediglich der
                                gesamte erstinstanzliche Vortrag wiederholt wird, ist eine bestimmte
                                Entscheidung, nämlich ein Endurteil oder ein Beweisverfahren
                                vorgesehen. Das bedeutet jedoch, daß damit grundsätzlich jede
                                Entscheidung des Gerichtes erster Instanz, die einem Endurteil
                                vorausgegangen ist und das Verfahren nicht — wie etwa ein
                                Anerkenntnisurteil — vorzeitig abgeschlossen hat, nicht
                                selbständig anfechtbar ist. Ob und welche Ausnahmen dieser Grundsatz
                                erfährt, wird erst bei Darstellung des Appellationsrechts zu
                                behandeln sein.</p>
              <p>Die LGO im Zusammenhang mit der Hofgerichtsordnung schränkt also die
                                Möglichkeiten, einzelne Verfahrensabschnitte mit einem Rechtsmittel
                                anzugreifen, drastisch ein. Auch dieser Aspekt ist wesentliches
                                Kennzeichen der Eventualmaxime. Eine Überprüfung des
                                erstinstanzlichen Verfahrens findet allenfalls durch Einlegung der
                                Appellation statt.</p>
              <p>Die LGO löst das Problem der Straffung des Verfahrens durch
                                Weiterentwicklung und konsequente Durchführung der Eventualmaxime
                                und im weiteren Verfahren durch vielfache Präklusionsvorschriften.
                                Desweiteren wird das Verfahren gestrafft durch Verkürzung der
                                Appellationsmöglichkeiten, indem lediglich eine Anfechtung des
                                Endurteiles mit der Appellation zugelassen wird, in deren Rahmen
                                sodann das gesamte Verfahren erster Instanz übergeprüft werden
                                kann.</p>

              <p>Allerdings ist das System von fünf Terminen nur ein Gerüst, an dem
                                sich der Ablauf des Prozesses zu orientieren hat. Denn durch die
                                Vielzahl von Vorschriften, aufgrund derer eine Dilation gewährt
                                wird, finden die fünf Termine nicht nur an jeweils einem Tag statt,
                                sondern jeder einzelne Termin kann auf mehrere verschiedene Tage
                                verteilt werden. So stellt sich das Ziel der LGO, wie es in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.3">Teil 2, Art. III LGO</ref>
                                zum Ausdruck kommt, daß nämlich kein Rechtsstreit länger als
                                siebenundzwanzig Tage dauern soll, als kaum realisierbar dar.</p>

              <p>Weiter führt der Zwang der Parteien zu vollständigem Vortrag, auch im
                                Hinblick auf alle Eventualitäten des gegnerischen Vortrages, dazu,
                                daß sich der Prozeßvortrag aufbläht und für den Rechtsuchenden
                                unüberschaubar wird <note n="N.107">Schulte, aaO., S.
                                10.</note>.</p>

              <p>Andererseits stellt die LGO in der Form, wie sie sich bisher
                                darstellt, einen großen Fortschritt gegenüber dem vorher geltenden
                                Verfahrensrecht dar, da sie versucht hat, für alle Kritikpunkte,
                                welche in der Anzeige der Mißbräuche zusammengefaßt sind, Abhilfe zu
                                schaffen. Sie hat Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung und vor
                                allem zur Festlegung von Verfahrensgrundsätzen geschaffen hat. Die
                                Durchführung der Eventualmaxime hat hierzu wesentlich beigetragen,
                                weshalb in ihr eine "wesentliche und vorzügliche Grundform des
                                gemeinen Civilprozesses" gesehen wird <note n="N.108">Schulte, aaO.,
                                    S. 11.</note>.</p>
            </div>
            <div xml:id="T2.B.II.5">
              <head>5. Dispositions- und Verhandlungsgrundsatz.</head>

              <p>Beide Begriffe sind gemeinsam zu behandeln. Noch heute ist ihre
                                Abgrenzung gegeneinander nicht unumstritten <note n="N.109">Baur,
                                    ZPO, Rdnr. 36; Dick, aaO, S. 125; Baumbach/Lauterbach/
                                    Albers/Hartmann, ZPO, Grundz. § 128, Anm. 3 B</note>.</p>

              <p>Für die Beurteilung der Frage, wie in der LGO die beiden Grundsätze
                                durchgeführt sind, kann diese Streitfrage außer Betracht bleiben.
                                Die beiden Begriffe wurden zur Zeit der Einführung der LGO nicht
                                dermaßen scharf wie heute unterschieden. Die Prozeßführung beruhte
                                nicht nur in Bezug auf die Begründung eines Prozesses auf dem
                                Parteiwillen, sondern auch in Bezug auf diejenigen Vorgänge, die
                                aufgrund der litis contestatio zur Vorbereitung der richterlichen
                                Entscheidung erforderlich waren. Man schaute also allein auf den
                                Parteiwillen und trennte die Begriffe "Dispositionsmaxime" und
                                "Verhandlungsmaxime" nicht. <note n="N.110">Dick, aaO., S. 126 f.;
                                    Wieacker, PrivRGesch. d. Neuzeit, S. 186 mwN.</note>. Es ist
                                daher vorliegend die Frage zu stellen, inwieweit der Fortgang des
                                Verfahrens und der Inhalt desselben in die Hände der Parteien gelegt
                                war.</p>

              <p>Vorab sei bemerkt, daß die LGO den zivilrechtlichen Schutz der
                                Gerichte des Fürstbistums Münster niemandem aufdrängt, da auch hier
                                die Einleitung eines Prozesses im Belieben der Parteien steht und
                                von der Ladung der beklagten durch die klägerische Partei abhängt,
                                    <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.3">Teil 2, Art. III
                                    LGO</ref>. Insoweit ist wiederum eine Parallele zum Codex
                                Justinianus zu erkennen, der in <ref target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#3.3.7.1">Buch
                                    3: 3,7,1</ref> festlegt, daß niemand gezwungen werden soll,
                                gegen seinen Willen zu klagen oder anzuklagen.</p>
              <p>Die Einleitung des Prozesses obliegt also einer Partei, die den
                                Gegner vor Gericht "zitiert". Bereits auf dem zweiten Termin kann
                                das Verfahren durch Geständnis des Beklagten und darauf ergehendes
                                (Anerkenntnis-)Urteil oder durch die Verweigerung des iuramentum
                                calumniae durch eine der Parteien und darauf erfolgendes
                                (Anerkenntnis-)Urteil oder klageabweisendes Urteil ergehen. Das Ende
                                des Prozesses in diesem Stadium hängt allein von den
                                Parteihandlungen ab.</p>
              <p>Der Zweiteilung des Verfahrens gemäß sind diese Möglichkeiten nur bis
                                zur litis contestatio gegeben.</p>
              <p>Die weiteren Vorschriften über den Tatsachenvortrag und seine
                                Rechtzeitigkeit, auf die bereits oben näher eingegangen wurde,
                                betreffen allein die Frage, in welchem Umfang die Parteien ihren
                                Vortrag nach der litis contestatio ergänzen, korrigieren oder
                                zurücknehmen können.</p>
              <p>Hierher gehört jedoch unter dem Stichwort "Dispositionsmaxime" der
                                Begriff der sogenannten "litis contestatio".</p>

              <p>Dieser Begriff stammt aus dem römischen Recht und bezeichnet die
                                Einsetzung des Rechtsstreites durch den Gerichtsmagistrat, womit
                                sich die Parteien gegenüber dem Magistrat dem künftigen Spruch des
                                Geschworenenrichters unterwerfen und ein zweiter Streit
                                ausgeschlossen ist <note n="N.111">Köbler, Jur. Wörterbuch,
                                    Stichwort "litis contestatio".</note>.</p>

              <p>Die litis contestatio bezeichnet den Moment der eigentlichen Aufnahme
                                des Prozesses. Zwar erklärte im römischen Recht der Beklagte,
                                "iudicium capere", womit er deutlich machte, das Vorverfahren vor
                                dem Prätor sei abgeschlossen und der Rechtsstreit solle einem
                                Richter zur Entscheidung überwiesen werden <note
                  n="N.112">Wolf,
                                    J.G., Die litis contestatio im römischen Zivilprozeß,
                                    S.35f.</note>; eine ausdrückliche Erklärung des Klägers hierauf
                                erfolgte nicht. <note n="N.113">Wolf, aaO.</note> Die litis
                                contestatio ist folglich nicht zu vergleichen mit dem Zeitpunkt der
                                Rechtshängigkeit nach heutigem Recht. Sie kennzeichnet lediglich den
                                Abschluß des ersten Verfahrensteiles, in dem der gegenseitige
                                Sachvortrag erfolgte und Streitiges sich von Unstreitigem
                                trennte.</p>
              <p>Die Regelung der LGO folgt diesem antiken Vorbild.</p>
              <p>In <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.5">Teil 2, Art. V</ref> wird
                                von der "Kriegsbefestigung", d.i. die litis contestatio, gesprochen.
                                Es heißt dort:</p>
              <p>"Da er (der Beklagte) aber der Klag nit gestendig noch bekennen
                                kundte alßdann mag er dieselbige verneinen unnd dißfals des krieg
                                Rechtens zu beyden theilen doch in nachfolgender form ungefehr
                                verfahren werden. In sachen N. wider N. bin ich der Klag nit
                                gestendig Bitte mich oder meine Parthey so der Principal selbst nit
                                handelt davon mit abtrag kosten und schäden zuerledigen Dargegen
                                soll der Kläger oder sein Anwaldt also fürtragen In angezeigter
                                sachen Repetir und erhole ich mein einbrachte Klag sa dieselb wahr
                                und beweißlich zu seyn und erwarte darauff Gegentheils klare antwort
                                unnd sein fernere handlung."</p>
              <p>Der Beklagte hat es also nach der Regelung der LGO in der Hand, den
                                Rechtsstreit an dieser Stelle zu beenden, indem er "der Klage
                                geständig" ist, oder aber durch die Verneinung der Klage den Prozeß
                                aufzunehmen. Die Erklärung des Beklagten, nicht anzuerkennen,
                                beendet folglich den ersten Verfahrensabschnitt und führt
                                notwendigerweise zum zweiten. War jedoch dieser Zeitpunkt im
                                römischen Recht noch eher dem Begriff der Rechtshängigkeit im
                                heutigen juristischen Sprachgebrauch zu vergleichen, da erst dann
                                die Unterwerfung unter die Rechtsprechung des Geschworenenrichters
                                erfolgte, so ist der erste Verfahrensabschnitt nach der LGO als Teil
                                eines Gesamtprozesses zu begreifen, da die Unterwerfung unter die
                                Rechtsprechung des Richters bereits mit Einbringung der Klage
                                geschieht. Es handelt sich folglich bis zur litis contestatio nicht
                                um eine Art Vorverfahren nach Art eines Schiedsverfahrens
                                römischrechtlicher Prägung, sondern lediglich um die Klarstellung
                                des Sachverhaltes, auf dessen Basis das Beweisverfahren im selben
                                Prozeß geführt wird.</p>
              <p>Es läßt sich festhalten, daß sowohl Dispositions- als auch
                                Verhandlungsmaxime in der LGO rein durchgeführt worden sind, wobei
                                immer zu bedenken ist, daß gerade die Verhandlungsmaxime weitgehend
                                von der ebenfalls geltenden Eventualmaxime bestimmt wird und mit
                                dieser in einem sich wechselseitig beeinflussenden Verhältnis
                                steht.</p>
            </div>
            <div xml:id="T2.B.II.6">
              <head>6. Kalumnieneide.</head>

              <p>Durch das "iuramentum calunmniae" bekräftigt die jeweilige
                                Prozeßpartei mit ihrem Eid, daß sie "nicht falsch anklage". Dieser
                                Eid wird abgeleistet sowohl im Hinblick auf einzelne
                                Verfahrensabschnitte als auch im Hinblick auf den gesamten
                                Rechtsstreit. So sind Unterfälle des Kalumnieneides z.B. das
                                iuramentum dandorum, das iuramentum respondendorum und das
                                iuramentum malitiae <note n="N.114">
                  <ref
                  target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000337.gif'">Wetzell, aaO., § 30,I,1</ref>.</note>. Von diesen Eiden war
                                bereits oben die Rede, als die auf dem zweiten Termin vorzunehmenden
                                Prozeßhandlungen erörtert wurden. Der wichtigste Fall des iuramentum
                                calumniae ist jedoch der "Eid für Gefährde". Die Bedeutung dieses
                                Eides liegt, wie aus <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.5">Teil 2,
                                    Art. V LGO</ref> ersichtlich wird, in seiner Wirkung, nämlich
                                der beiderseitig dadurch bekräftigten litis contestatio, die zuvor
                                durch die oben dargestellten Spruchformeln erklärt wird. Durch
                                Ableistung des Eides für Gefährde beschwören die Parteien, daß ihre
                                Sache eine gute sei, daß sie wahrheitsgemäß vorgetragen hätten, dies
                                weiterhin tun und niemanden bestechen werden, um ein Urteil zu
                                erhalten; <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.6">Teil 2, Art. VI
                                    LGO</ref>.</p>
              <p>Inhaltlich korrespondieren dieser Eid und die iuramenta dandorum et
                                respondendorum; sie beziehen sich jedoch auf unterschiedliche
                                Verfahrensteile: während sich die beiden letztgenannten Eide allein
                                darauf beziehen, daß die Parteien ihren Tatsachenvortrag im ersten
                                Verfahrensabschnitt als "nach bestem Wissen und Gewissen"
                                vorgetragen beschwören, beinhaltet der Eid für Gefährde diese
                                Schwüre und darüberhinaus die Zusage des Vortrages nach "bestem
                                Wissen und Gewissen" auch für den kommenden Verfahrensabschnitt.</p>

              <p>Der Eid für Gefährde ist also umfassend. Er betrifft den gesamten
                                Prozeß. Folgerichtig hat die LGO an seine Nichtleistung durch eine
                                der Parteien den sofortigen Verlust des Rechtsstreites durch Urteil
                                geknüpft, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.5">Teil 2, Art. V
                                    a.E. LGO</ref> und angeordnet, daß dieser Eid in jedem Falle zu
                                leisten sei.</p>
              <p>Die iuramenta dandorum et respondendorum werden hingegen nur
                                geleistet, wenn dies der Richter für erforderlich hält oder eine der
                                Parteien darauf anträgt. Sie bekräftigen die Wahrheit des bis zur
                                litis contestatio Vorgebrachten.</p>
              <p>Wichtig ist noch, daß der Eid für Gefährde der litis contestatio
                                nachfolgt, seine Ableistung jedoch eine ebenso wesentliche
                                Verfahrensvoraussetzung wie diese ist.</p>
            </div>
            <div xml:id="T2.B.II.7">
              <head>7. Artikelverfahren.</head>
              <p>In <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.4">Teil 2, Art. IV LGO</ref>
                                heißt es:</p>
              <p>"Wann der kläger auff angesetzten tag vor Gericht selbst erscheinet
                                soll er die außgangne Ladung mit irer Execution und darzu die Klag
                                oder Libell jeder zeit artikulirt in schrifften (sofern die sach
                                uber zwenzig thaler werdt und laut dieser Ordnung nit privilegiert)
                                einbringen oder da er durch einen Volmächtigen erscheinen woll
                                derselb soll seine Volmacht neben obbestimpter Ladung Execution und
                                klag imgleichen fürbringen und ubergeben lassen."</p>

              <p>Die Klage ist demnach an einen vorgegebenen Aufbau gebunden. Sie hat
                                "artikuliert" zu erfolgen. Das bedeutet, daß der Klagevortrag in
                                Tatsachenkomplexe oder sogar in einzelne Positionen und
                                Tatsachenbehauptungen aufgegliedert wurde. Es handelt sich um die
                                reine Durchführung der Relationstechnik, wie sie auch heute noch
                                gebräuchlich ist und als Grundstein der Juristenausbildung gilt
                                    <note n="N.115">Wieacker, PrivRGesch. d. Neuzeit, S.
                                187.</note>. Der Kläger trägt also nicht eine Sachverhaltserzählung
                                vor, sondern er trägt jede Tatsache einzeln vor. Die Angabe der
                                Beweismittel ist jedoch in diesem Stadium noch nicht notwendig. Sie
                                wird erst im Beweisverfahren, im zweiten Teil des Prozesses,
                                nachgeholt.</p>

              <p>Entsprechend hat die Antwort des Beklagten auszusehen, der auf jeden
                                Artikel des Klägers zu antworten hat, ob er wahr sei oder nicht.
                                Dies ist geregelt in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.5">Teil 2,
                                    Art. V LGO</ref>, wo es heißt:</p>
              <p>"Unnd sollen sonst die Antworten allenthalben auff einen jeden
                                Artickel vermög der Rechten pure, durch das wort Glaub wahr oder nit
                                wahr seyn ohn einichen verbottenen anhang bey peen einer Marck
                                Münsterisch beschehen"</p>

              <p>Diese Art und Weise des Parteivortrages dient dazu, die streitigen
                                von den unstreitigen Tatsachen zu scheiden und somit zur
                                Vorbereitung des Beweisverfahrens. Sie ist dem ius commune entlehnt.
                                Diese Verfahrensweise ist wiederum ein Beleg für die in der LGO
                                durchgeführte Rezeption des römischen Rechts <note n="N.116">Wieacker, aaO., S. 186.</note>.</p>
            </div>
            <div xml:id="T2.B.II.8">
              <head>8. Schriftlichkeit/Mündlichkeit.</head>
              <p>Wie bereits mehrfach oben gesehen schreibt die LGO vor, daß
                                grundsätzlich schriftlich zu verhandeln sei.</p>
              <p>So enthält sie in <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.4">Teil 2,
                                    Art. IV</ref> die Regelung, daß die Klage in artikulierten
                                Schriften einzubringen sei. Sie schreibt weiter in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.5">Teil 2, Art. V</ref> vor, der
                                Beklagte habe bei Verneinen der Klage "seine Responsiones,
                                Defensionales oder peremptoriales, so viel er deren hette, auff
                                einmal zu ubergeben". Letzteres "übergeben" bedeutet nichts anderes
                                als die Übergabe einer schriftlichen Replik auf die Klage.</p>
              <p>Im ersten Verfahrensabschnitt ist folglich schriftlich zu
                                verhandeln.</p>
              <p>An dieser Stelle ist jedoch noch einmal zurückzukommen auf die Zeit
                                vor Erlaß der LGO.</p>
              <p>Ursprünglich handelte es sich um einen rein mündlichen Prozeß Die
                                Aufzeichnung des Rechtsstreites war nicht erforderlich, da nur
                                wenige des Schreibens kundig waren. Es ging hauptsächlich um Fragen
                                der Landwirtschaft und des Nachbarrechtes. </p>

              <p>Nun war jedoch, wie oben bereits gesehen, das Gogericht nicht mehr
                                nur für solche kleineren Streitigkeiten, sondern für alle
                                zivilrechtlichen Streitigkeiten zuständig geworden, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.2">Teil 2, Art. II LGO</ref>.
                                Hinzu kam, daß die LGO maßgeblich von dem römisch-kanonischen
                                Prozeßrecht geprägt wurde, allein deshalb, weil an ihrer Entstehung
                                vor allem römisch-rechtlich ausgebildete Juristen mitgewirkt
                                hatten.</p>

              <p>Wie bereits mehrfach festgestellt sind die Forderungen des Gografen
                                Strick in der Anzeige der Mißbräuche fast deckungsgleich mit den
                                prozessualen Grundsätzen des gemeinen Rechtes. Dieses verfolgte in
                                prozeßrechtlicher Hinsicht jedoch vornehmlich das Ziel, wegen der
                                Sicherheit und Ordnung der Rechtspflege für das zu fällende Urteil
                                eine möglichst sichere Basis zu schaffen. Dies sollte durch die
                                Einführung der Schriftlichkeit des Prozesses erreicht werden <note
                  n="N.117">Kip, Das sogenannte Mündlichkeitsprinzip, S.
                                6.</note>. Somit wurde die Schriftlichkeit zum zentralen Anliegen
                                einer jeden Verfahrensrechtsreform. Das fand seinen Niederschlag
                                insbesondere in den Reichsabschieden zur RKGO <note n="N.118">Dick,
                                    aaO., S. 119 ff.</note>.</p>

              <p>In den Landesgerichtsordnungen und Stadtgerichtsordnungen wurde dies
                                jedoch nicht reichseinheitlich durchgeführt. Vielmehr läßt sich eine
                                grobe Zweiteilung feststellen: im Süden und Südwesten des Reiches
                                und für die RKGO wurde das rein schriftliche Verfahren eingeführt,
                                im Norden und Nordosten des Reiches konnte es sich nicht in dieser
                                Schärfe durchsetzen, sondern wurde abgemildert eingeführt, bedingt
                                durch den starken Einfluß des Sachsenspiegels <note
                  n="N.119">Kip,
                                    aaO., S. 10 f.; Planck, aaO., S. 149ff.</note>. Stattdessen wird
                                das Verfahren "vom Mund in die Feder" eingeführt, was bedeutet, daß
                                alles mündlich vorgetragen wird und vom Gerichtsschreiber
                                protokolliert werden muß <note n="N.120">Kip, aaO.</note>.</p>
              <p>Der Gerichtsschreiber ist nach der LGO schon durch seinen Eid
                                gehalten, "der Partheyen Fürträge unnd Gerichts Acta deßgleichen
                                alle brieffe schrifften abschrifften und urkunden getrewlich
                                zuprothocolliren und auffzuschreiben...".</p>
              <p>Daraus ergibt sich, daß auch die LGO die Schriftlichkeit nicht
                                vollumfänglich eingeführt hat, sondern noch in der Tradition des
                                altdeutschen Prozesses steht und unter dem Einfluß des
                                Sachsenspiegels sich die mündlichen Verhandlung erhalten hat.</p>

              <p>Es ergibt sich damit zusammengefaßt, daß für den ersten Teil bis zur
                                Kriegsbefestigung schriftliches Verfahren vorgesehen ist,
                                anschließend nur noch bestimmte Prozeßhandlungen schriftlich
                                vorzunehmen sind, wie die Regelung in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.7">Teil 2, Art. VII LGO</ref>
                                zeigt. Danach haben die Parteien ihre Fragen an die Zeugen und ihre
                                Beweiseinreden schriftlich vorzutragen.</p>

              <p>Die LGO kombiniert also beide Verfahrensgrundsätze, indem sie
                                teilweise Schriftlichkeit vorschreibt, den mündlichen Vortrag jedoch
                                nicht abschafft. So ist die Klage "vorzubringen und zu übergeben",
                                    <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.4">Teil 2, Art. IV
                                    LGO</ref>, d.h., sie ist schriftlich abzufassen und mündlich
                                vorzutragen. Auch für die Antwort ist mündlicher Vortrag vorgesehen,
                                da der Beklagte auf jeden Artikel "Glaub wahr oder nit wahr"
                                antworten soll, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.5">Teil 2, Art.
                                    V LGO</ref>.</p>

              <p>So ist der mündliche Teil des Prozesses für den Kläger der Vortrag
                                seiner Klage und für den Beklagten der Vortrag seiner Antwort und
                                der damit verbundenen Formeln, wie z.B. in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.5">Teil 2, Art. V LGO</ref>
                                vorgeschrieben. Die einzelnen Tatsachenvorträge sind jedoch in
                                Schriftsatzform einzureichen, für die wiederum ein bestimmter Aufbau
                                vorgeschrieben ist, nämlich das oben bereits erörterte
                                Artikelverfahren. </p>

              <p>Fristverlängerungen können gegebenfalls mündlich beantragt und auch
                                beschieden werden, diese Erklärungen werden jedoch in das Protokoll
                                aufgenommen, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=1.4">Teil 1, Art. IV
                                    LGO</ref>.</p>
              <p>Die LGO beugt damit den Einwänden gegen das rein schriftliche
                                Verfahren vor und zeigt auch hier wieder eine enorme
                                Voraussicht:</p>

              <p>Die RKGO, welche ausschließlich das schriftliche Verfahren
                                vorschrieb, bewirkte dadurch überwiegend eine lange Prozeßdauer
                                    <note
                  n="N.121">Dick, aaO.; Goethe, Dichtung und Wahrheit, S.
                                    474 ff.</note>. Alle Versuche, diesem Mißstand gegenzusteuern,
                                vor allem durch den Grundsatz der Reihenfolge und Eventualbehandlung
                                von Angriffs- und Verteidigungsmitteln <note n="N.122">Kip, aaO., S.
                                    6.</note>, konnten die Langwierigkeit der Verfahren nicht
                                durchgreifend verändern. Ein weiterer Nachteil der Schriftlichkeit
                                war es, daß ein persönlicher Eindruck des erkennenden Richters von
                                den Parteien und Zeugen nicht mehr gegeben war.</p>

              <p>Vorausschauend ordnet daher die LGO nicht die reine Schriftlichkeit
                                an. Dies darf ohne Übertreibung für die damalige Zeit als eine
                                bahnbrechende Entscheidung angesehen werden, wird doch auch
                                späterhin eine Kombination der Schriftlichkeit und der Mündlichkeit
                                als optimale Lösung angesehen <note n="N.123">Sauer, Allgemeine
                                    Prozeßrechtslehre, S. 85.</note>.</p>
              <p>Rein mündliche Verhandlung findet in Rechtsstreitigkeiten mit einem
                                Streitwert unter zwanzig Talern statt. Hier wird die LGO in weiten
                                Teilen für nicht anwendbar erklärt.</p>
              <p>So bestimmt <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.3">Teil 2, Art. III
                                    LGO</ref> generell, daß in solchen Sachen eine schriftliche
                                Ladung nicht erforderlich sei. Auch die Einbringung der Klage in
                                solcher Sache wie auch in privilegierten Sachen ist nicht an die
                                Schriftform gebunden, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.3">Teil
                                    2, Art. III LGO</ref>. Zwar enthält diese Regelung der LGO keine
                                Entsprechung für den Vortrag des Beklagten; jedoch kann aus dem
                                Zusammenhang der Regelungen geschlossen werden, daß die LGO auch
                                hier aus Beschleunigungsgründen keine Schriftlichkeit vorsah. Denn
                                es wäre sinnwidrig, für die Klage auf das Schriftformerfordernis zu
                                verzichten und dem Beklagten gleichzeitig die Artikulation in
                                Schriftform aufzuerlegen.</p>

              <p>Dadurch wird dem siebten Mißbrauch laut Aufstellung des Gografen
                                Strick Rechnung getragen, wonach den Armen eine Prozeßführung bei
                                einem Streitwert von unter zwanzig Talern aus Kostengründen bei
                                Einhaltung der Schriftlichkeit nicht möglich ist. Tatsächlich dürfte
                                dieser Aspekt für den Verordnungsgeber nicht die entscheidende Rolle
                                gespielt haben; Ziel war vor allem die Beschleunigung der Prozesse
                                und die Entlastung der Gerichte. Der Schutz der Armen vor dem
                                Risiko, einen Prozeß aus Kostengründen nicht führen zu können, wird
                                nämlich bereits durch die bereits erörterte <note
                  n="N.124">vgl.
                                    S.41.</note> Regelung in <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterHofGO.+1571&amp;fs=1.5">Teil 1, Art. V</ref>
                                gewährleistet, die ergänzt werden in der "Gemeinen Münsterischen
                                Landtordnung" aus dem Jahre 1571 <note n="N.125">abgedruckt in:
                                    Saurius, Fasciculus iudicarii ordinis singularis.</note> in Art.
                                VIII und IX.</p>
              <p>Die Landordnung enthält ergänzende Vorschriften zur LGO zur
                                Vollstreckung, zur Einsetzung von Vormündern, über das Führen von
                                "Notarien" und zu den "Armen Partheyen".</p>
              <p>So ist nach Art. VIII der Landtordnung einem Armen, der seine Armut
                                mittels Eid, Art. IX Landtordnung, glaubhaft macht oder dessen Armut
                                gerichtsbekannt ist, ein Procurator und, "wo nötig", ein Advokat
                                beizuordnen. — Die Landtordnung unterscheidet bereits anders als
                                die LGO zwischen Procuratoren und Advokaten, also Vertretern im
                                Termin und Anwälten, die das Verfahren in außergerichtlicher
                                Tätigkeit vorbereiten und begleiten.- Solche Armenfälle sollen
                                gleichmäßig unter den Anwälten aufgeteilt werden, die diese Mandate
                                nicht ablehnen dürfen.</p>
              <p>Für die zweite Instanz soll eine Prüfung vorgenommen werden, ob die
                                Sache des Armen mit "zimblichen Grunden" versehen sei. Erst wenn
                                dies bejaht wird, soll auch für die zweite Instanz so wie in erster
                                Instanz fortgefahren werden, wobei sich diese Anordnung nicht allein
                                auf die Einlegung eines Rechtsmittels, sondern auf alle
                                erforderlichen Schritte bezieht.</p>

              <p>Übersehen hat der Verordnungsgeber freilich, daß auch in solchen
                                Fällen Prozeßkosten für das Gericht anfallen, <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=1.16">Teil 1, Art. XVI LGO</ref>,
                                die von den Armen nicht aufgebracht werden können. Eine Linderung
                                schafft hier lediglich die vorstehend skizzierte Regelung insofern,
                                als sie offenbar davon ausgeht, daß die Armen ohnehin in der
                                Hauptsache Streitigkeiten mit einem Wert unter zwanzig Talern vor
                                Gericht auszutragen hätten. Dann fallen nämlich aufgrund dieser
                                Regelung keine Kosten für den Gerichtsschreiber an, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=1.16">Teil 1, Art. XVI
                                LGO</ref>.</p>
              <p>Im übrigen enthält die Landtordnung in Art. IX eine Regelung darüber,
                                daß die Armen, wenn sie zu Vermögen kommen und in einem Rechtsstreit
                                unterliegen, "im Rechten obliegen", sodann jedem das ihm Zustehende
                                bezahlen sollen. Hierin kann jedoch keine Regelung gesehen werden,
                                daß die Armen die anfallenden Kosten erst dann zu zahlen hatten,
                                wenn sie zu Vermögen kamen; vielmehr ist mit dieser Regelung nur
                                gemeint, daß sie das zu zahlen haben, was ihnen gegenüber bereits
                                ausgeurteilt ist.</p>
              <p>Mit dieser Regelung sollte dem Mißbrauch vorgebeugt werden, daß die
                                Armen es auf einen Prozeß ankommen ließen, um die Zahlung einer
                                begründeten Forderung hinauszuschieben. Die Anwaltskosten mußten sie
                                in jedem Falle bezahlen, da deren Forderung nicht erst mit der
                                Festsetzung ihrer Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren entstanden,
                                sondern mit Auftragserteilung des Mandanten. Die Berücksichtigung im
                                Kostenfestsetzungsverfahren fand vielmehr statt als "abtrag und
                                schäden", womit klargestellt ist, daß es sich um bereits von der zur
                                Festsetzung berechtigten Partei verauslagte Kosten handelte.</p>

              <p>In jedem Fall kann festgehalten werden, daß die Schriftlichkeit der
                                Prozesse vor allem wegen der Möglichkeit, diese später
                                nachvollziehen zu können, ein vordringliches Ziel der LGO war. So
                                darf an dieser Stelle noch einmal an die Regelung im Eid des
                                Gerichtsschreibers erinnert werden, die mehrfach wiederholt und
                                durch flankierende Regelungen unterstrichen wird. Bei der
                                Darstellung des Amtes des Gerichtsschreibers in <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=1.4">Teil 1, Art. IV LGO</ref>
                                findet dies seinen Niederschlag, aber auch in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.1">Teil 2, Art. I LGO</ref>, wo
                                angeordnet wird, daß die Prozesse in ein Register gebracht werden
                                sollen, in dem sämtliche Parteihandlungen und ihre Schriften,
                                Urkunden und auch mündlichen Prozeßerklärungen aufgezeichnet werden
                                sollen. Die Nachvollziehbarkeit der Prozesse vor allem im Interesse
                                der besseren Vorbereitung der Appellationsinstanz ist folglich
                                wesentlicher Grund für die Anordnung der Schriftlichkeit.</p>

              <p>Gleichzeitig ist dadurch auch die Tendenz des Fürstbischofes zu
                                erkennen, daß die erstinstanzlichen Gerichte durch das Hofgericht
                                als Appellationsinstanz besser kontrolliert werden können. Auf
                                diesem Umweg war der Fürstbischof in der Lage, Einfluß auf die
                                Rechtsprechung seiner Untergerichte zu nehmen und für eine
                                Vereinheitlichung der Rechtsprechung in seinem Territorium zu Sorge
                                zu tragen. Die Einführung der Schriftlichkeit der Prozesse stellt
                                sich damit außerdem noch als ein Machtinstrument des Fürsten dar
                                    <note n="N.126">so auch die Tendenz bei Wieacker, PrivRGesch. d.
                                    Neuzeit, S. 185.</note>.</p>
            </div>
            <div xml:id="T2.B.II.9">
              <head>9. Öffentlichkeit.</head>
              <p>Gemäß <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.1">Teil 2, Art. I
                                    LGO</ref> soll alle vierzehn Tage Gogericht gehalten werden. Im
                                Sommer beginnt die Sitzung um acht Uhr, im Winter um neun Uhr und
                                dauert bis um zwölf oder zwei Uhr oder auch bis Sonnenuntergang.
                                Ferner soll aus Bequemlichkeitsgründen und damit das Aufschreiben
                                der Rechtsstreitigkeiten einfacher vonstatten gehen kann, nicht mehr
                                auf offenem Feld, sondern in einem Wigbold auf dem Rathaus oder
                                sonst an einem dazu geeigneten Ort getagt werden.</p>
              <p>Der Grundsatz der Öffentlichkeit kommt nicht darin zum Ausdruck, daß
                                bei offener Tür verhandelt, sondern dadurch, daß an einem "bequemen"
                                Ort zu Gericht gesessen wird. Kriterium ist folglich, daß das
                                Gerichtsgebäude für alle Rechtsuchenden gut erreichbar ist, woraus
                                folgt, daß dort jeder Zutritt hat.</p>
              <p>Soweit in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.9">Teil 2, Art. IX
                                    LGO</ref> davon die Rede ist, daß die Zeugen nicht mehr
                                "öffentlich fürgestelt und sämptlich kundtschafft zugeben" sollen,
                                ist dies keine Einschränkung der Öffentlichkeit, sondern lediglich
                                die Anordnung, daß nicht alle Zeugen gleichzeitig, sondern
                                nacheinander und ohne Beisein der nachfolgenden Zeugen zu verhören
                                sind.</p>

              <p>Auch die "Parteiöffentlichkeit" ist in der LGO rein durchgeführt, da
                                den Parteien ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht zusteht. In
                                    <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.1">Teil 2, Art. I LGO</ref>
                                ist nämlich verordnet, daß der Richter den einen und der älteste
                                Schöffe den anderen Schlüssel zu den von ihm verwalteten Kästen, in
                                denen sich die Urkunden und die Prozeßakten befinden, bei sich haben
                                soll, um den Parteien auf deren Begehren Einsicht gewähren zu
                                können. Wie wichtig dieses Recht ist, zeigt sich in der weiteren
                                Anordnung, daß bei Tod des Gerichtsschreibers vor Ablauf des Jahres
                                und damit vor Ablieferung des Registers an das Gericht seine Erben
                                in seine diesbezüglichen Verpflichtungen eintreten.</p>
            </div>
            <div xml:id="T2.B.II.10">
              <head>10. Rechtliches Gehör.</head>
              <p>In jedem Verfahrensabschnitt ist den Parteien Gelegenheit zur
                                Stellungnahme zu dem Vorbringen der Gegenseite zu geben. Dies
                                betrifft sowohl den ersten Teil des Rechtsstreites bis zur litis
                                contestatio als auch das Beweisverfahren, wobei die
                                Stellungnahmemöglichkeiten auf die im jeweiligen Verfahrensabschnitt
                                vorzunehmenden Prozeßhandlungen beschränkt sind.</p>
              <p>Ausdruck findet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs weiterhin in der
                                Armenrechtsregelung, die oben dargestellt wurde. Jedermann kann also
                                unabhängig von seiner finanziellen Lage seine Rechte vor Gericht
                                verfolgen, wobei auch hier noch einmal auf die Lücke in der
                                Armenrechtsregelung hingewiesen werden soll, die in ihrer Konsequenz
                                als eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs anzusehen
                                ist.</p>
            </div>
            <div xml:id="T2.B.II.11">
              <head>11. Beweis.</head>
              <p>Die Grundsätze des Beweisverfahrens haben sich durch die Neuregelung
                                des Gerichtsverfahrens in der LGO nur geringfügig verändert.</p>
              <p>So ist festzuhalten, daß es nunmehr eine Zweiteilung des
                                Gerichtsverfahrens in einen Teil über die Behauptungen und
                                exceptiones dilatoriae und einen über den Beweis gibt. Dies ist oben
                                bereits ausführlich erörtert worden.</p>

              <p>Es hat sich desweiteren gezeigt, daß die Parteien ihre Sache in
                                artikulierter Form vorzutragen hatten, wobei sie jedoch nicht
                                gehalten waren, zu den jeweiligen Behauptungen die zugehörigen
                                Beweise anzubieten. Folgerichtig stellt <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.7">Teil 2, Art. VII LGO</ref>
                                klar, daß im dritten Termin nur bei Präsenz der Beweismittel sofort
                                zum Beweis geschritten werden, andernfalls ein Termin zur
                                Beweisführung angesetzt werden soll.</p>

              <p>Die gerichtliche Entscheidung, die den ersten Verfahrensabschnitt
                                beendet, ist lediglich in einem Nebensatz in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.7">Teil 2, Art. VII LGO</ref>
                                angesprochen, wenn es heißt, daß die Parteien zum Beweis zugelassen
                                werden sollen, entweder sofort oder durch Anberaumung eines
                                besonderen Termins. Weitere Regelungen finden sich hierüber nicht.
                                Vielmehr hat im terminus probandi der beweisende Teil zu erklären,
                                wie er seinen Vortrag zu beweisen gedenkt und daraufhin wird
                                hierüber beschlossen, wobei dem Beweisführer Fristen gesetzt werden
                                können. Wie dies bei den einzelnen Beweismitteln ausgestaltet ist,
                                wurde bereits bei Erörtertung der Gegenstände der einzelnen Termine
                                dargelegt.</p>

              <p>Es ist nicht mit letzter Sicherheit zu klären, ob es sich bei der den
                                ersten Verfahrensabschnitt beendenden Entscheidung des Gerichts um
                                ein Urteil handelt. Es ist jedoch davon auszugehen, daß ein Urteil
                                gesprochen wird unter der Voraussetzung, daß jede Seite ihren
                                Vortrag beweisen kann <note n="N.127">Planck, aaO., S.
                                166.</note>.</p>
              <p>Festzuhalten bleibt hier nur so viel, daß gegenüber dem altdeutschen
                                Prozeß lediglich die Beweismittel nicht mehr im ersten
                                Verfahrensabschnitt genannt werden müssen, sondern erst im
                                zweiten.</p>
              <p>Darüberhinaus sind folgende gemeinrechtliche Beweisgrundsätze zu
                                beachten, die gegenüber dem altdeutschen Prozeß eine Neuerung
                                darstellen:</p>

              <p>(1) Es ist nur das Beweisgrund, "was nach allgemeinen Regeln
                                historischer Untersuchung auf die Überzeugung des Richters von der
                                Wahrheit einer bestrittenen Tatsache einzuwirken imstande ist" <note n="N.128">Planck, aaO., S. 173.</note>.</p>

              <p>(2) Daraus ergibt sich zwingend, daß gegenüber der altdeutschen
                                Praxis, wonach bereits das vom Richter als wahr und damit unstreitig
                                angesehen werden mußte, was die insofern vortragspflichtige Partei
                                als wahr behauptete, dahingehend geändert ist: nur das muß der
                                Richter als wahr und damit unstreitig ansehen, was an Streitigem die
                                Gegenpartei zugesteht und wo sie nicht widerspricht <note
                  n="N.129">Planck, aaO.</note>, vgl. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.5">Teil 2, Art. V LGO</ref>.</p>

              <p>(3) Die Regeln über die Beweislast orientieren sich an römischem
                                Recht <note n="N.130">Planck, aaO.</note>.</p>

              <p>(4) Die Beweise können erst dann geführt werden, wenn der
                                Prozeßabschnitt, der die Feststellung des streitigen und
                                unstreitigen Sachverhaltes enthält, durch abschließendes Urteil
                                beendet worden ist <note n="N.131">Planck, aaO., S. 180.</note>,
                                wobei insofern eine Besonderheit besteht, als bereits im ersten
                                Abschnitt, soweit es darauf ankommt, ein Beweisverfahren über die
                                den exceptiones dilatoriae zugrundeliegenden Tatsachen eingefügt
                                werden kann.</p>
              <p>Es zeigt sich, daß auch in diesem Punkt die LGO von 1571 einen
                                Mittelweg zwischen der Tradition des altdeutschen Rechts und dem
                                römischen Recht beschreitet. </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="T2.B.III">
            <head>III. Besondere Verfahren.</head>
            <p>Zunächst wird das allgemeine Verfahren, dann werden die besonderen
                            Verfahren geregelt. Die Geltung der allgemeinen Verfahrensvorschriften
                            auch für die besonderen Verfahren ergibt sich dabei aus der
                            systematischen Stellung der Vorschriften über das jeweilige besondere
                            Verfahren.</p>
            <div xml:id="T2.B.III.1">
              <head>1. Widerklage.</head>
              <p>Die Regelung der Widerklage findet sich in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.25">Teil 2, Art. XXV LGO</ref>.
                                Sie ist dort insofern systemrichtig geregelt, als die LGO vom
                                Allgemeinen zum Besonderen vorgeht.</p>
              <p>Die Widerklage wird in der LGO wie folgt bestimmt:</p>
              <p>"Würden auch sachen warumb einer vor Gericht Citirt fürfallen
                                dardurch der Beklagt zu dem Kläger hinwider zusprechen hette und
                                dann die Klag dieser sachen anhengig oder daraus flösse oder in
                                ander weiß dieselben betreffen würde alßdann soll..."</p>
              <p>Die LGO setzt für die Zulässigkeit der Widerklage also die
                                Anhängigkeit einer Klage gegen den Widerkläger voraus, weiter, daß
                                die Widerklage mit der Klage in einem bestimmten Zusammenhang steht.
                                Dieser Zusammenhang ist gekennzeichnet durch nicht näher bestimmte
                                Übereinstimmungen der Streitgegenstände der Klage und Widerklage.
                                "Konnexität" ist also Zulässigkeitsvoraussetzung der Widerklage.</p>
              <p>Dies findet seine Bestätigung in der weiteren Regelung:</p>
              <p>"Dieselb soll auch im fall sie sonst erheblich und zulässig vom
                                Gericht angenommen und neben der hauptklagen Simultaneo processirt,
                                das ist..."</p>
              <p>Die Widerklage muß folglich für die Klage erheblich sein. Das heißt,
                                daß die die Klage tragenden Tatsachen — zumindest teilweise —
                                auch die Widerklage stützen. Weiter ist aus dem Wort "dardurch" zu
                                schließen, daß nicht nur ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen
                                Klage- und Widerklageanspruch bestehen muß, sondern auch ein
                                rechtlicher.</p>

              <p>Danach ist festzuhalten, daß der Begriff der Konnexität in
                                Übereinstimmung mit dem heute geltenden Recht <note n="N.132">Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, zu § 33, Anm.2
                                    B.</note> der LGO bekannt war.</p>
              <p>Die Widerklage kann erhoben werden bis zum Termin zum Beschluß der
                                Sache. Wird sie spätestens im zweiten Termin erhoben, so wird über
                                Klage und Widerklage gemeinsam, in alternierenden Terminen,
                                entschieden.</p>
              <p>Die LGO beinhaltet als Sollvorschrift, daß die Widerklage noch vor
                                der litis contestatio erhoben wird. Der Grund hierfür liegt in der
                                Beibehaltung der Zweiteilung des Verfahrens. Es soll mit der litis
                                contestatio feststehen, über welche Tatsachen Beweis zu erheben sein
                                wird.</p>
              <p>Äußerstenfalls wird über Klage und Widerklage gemeinsam
                                verhandelt,wenn die Widerklage noch im zweiten Termin, aber nach der
                                litis contestatio erhoben wird. Zwar enthält die LGO keine
                                entsprechende ausdrückliche Regelung, jedoch wird aus einer
                                Gesamtschau des Systems deutlich, daß bei Nichteinhaltung dieser
                                Sollbestimmung hinsichtlich der Widerklage ebenfalls noch ein
                                weiterer "zweiter Termin" mit einer für die Widerklage gesonderten
                                litis contestatio stattzufinden hat. Die Erhebung der Widerklage
                                verzögert den Prozeß folglich nur unerheblich. Im Interesse einer
                                ökonomischen Rechtsprechung nimmt die LGO diese Verzögerung in
                                Kauf.</p>
              <p>Eine Regelung über die örtliche Zuständigkeit für die Widerklage
                                enthält die LGO nicht. Jedoch ergibt sich daraus, daß bereits ein
                                Rechtsstreit anhängig ist, die örtliche Zuständigkeit des für die
                                Klage zuständigen Gerichts, wobei die LGO offensichtlich davon
                                ausgeht, daß die Streitgegenstände von Klage und Widerklage einander
                                so ähnlich sind, daß zwei verschiedene örtliche Zuständigkeiten
                                ohnehin nicht in Betracht kommen. Darüberhinaus enthält die LGO —
                                wie bereits gesehen — keine derart differenzierte Regelung der
                                örtlichen Zuständigkeit wie das heutige Recht.</p>
              <p>Dies erhellt über das Vorgesagte hinaus, daß die Widerklage unter der
                                Geltung der LGO als eigenes — besonderes — Verfahren begriffen
                                wird, während die ZPO die Widerklage nur als besonderen
                                Gerichtsstand erwähnt.</p>
            </div>
            <div xml:id="T2.B.III.2">
              <head>2. Das Versäumnisverfahren.</head>
              <div xml:id="T2.B.III.2.a">
                <head>a) Überblick.</head>

                <p>Die LGO unterscheidet zwischen der Säumnis, auf ein Vorbringen
                                    des Gegners zu antworten und der Säumnis einer Partei in einem
                                    Termin. Im ersten Fall wird das Vorbringen, auf das zu antworten
                                    versäumt wurde, als zugestanden fingiert. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.5">Teil 2, Art. V LGO</ref>
                                    bestimmt hierzu, daß einer Partei, die nicht unmittelbar auf die
                                    eingebrachten Artikel zu antworten in der Lage sei, ein Termin
                                    zur Antwort nachgelassen wird mit der Androhung, daß bei dann
                                    versäumtem Antworten "die Artickel für bekant angenommen und
                                    gehalten werden sollen".</p>
                <p>Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Geständnisfiktion,
                                    vergleichbar der Regelung in § 138, Abs. III ZPO.</p>
                <p>Im zweiten Fall wird unterschieden nach dem Zeitpunkt, an dem
                                    eine Prozeßpartei einen Termin versäumt. Entscheidend ist hier,
                                    ob bereits die litis contestatio erfolgte. Je nachdem, ob sie
                                    erfolgte oder nicht, kann die nicht säumige Partei
                                    unterschiedliche Verfahrensweisen zur weiteren Betreibung des
                                    Rechtsstreites wählen.</p>

                <p>Die LGO von 1571 folgt nicht mehr dem Kontumazialprinzip, das als
                                    Folge der Säumnis einer Partei deren "Bestrafung" mit der
                                    Klagestattgabe zugunsten des nicht säumigen Klägers oder die
                                    Klageabweisung zugunsten des nicht säumigen Beklagten vorsah. Es
                                    erfolgte nach diesem Prinzip keine weitere Sachprüfung, der
                                    Prozeßverlust der säumigen Partei knüpft allein an das
                                    Ausbleiben im Termin an. Das <term
                    type="juridical">Kontumazialverfahren</term> findet sich im früheren
                                    römischen und auch spätmittelalterlichen deutschen Prozeßrecht
                                        <note
                    n="N.133">Dick, aaO., S. 187.</note>. Es tritt jedoch
                                    zum Ende des Mittelalters und zu Beginn der Renaissance
                                    zugunsten des <term
                    type="juridical">Eremodizialprinzip</term>s
                                    zurück <note n="N.134">Dick, aaO.</note>. Dieses fordert
                                    grundsätzlich eine Sachprüfung des Richters und läßt der nicht
                                    säumigen Partei die Möglichkeit, den Prozeß weiter zu führen. Es
                                    findet sodann ein einseitiges Verfahren statt.</p>

                <p>Die LGO hat das Versäumnisverfahren — von Contumazialverfahren
                                    zu sprechen wäre in Anbetracht der obigen Erörterungen
                                    begrifflich unscharf — in <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.26">Teil 2, Art. XXVI</ref>
                                    und <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.27">XXVII LGO</ref>
                                    geregelt.</p>
              </div>
              <div xml:id="T2.B.III.2.b">
                <head>b) Säumnis des Klägers.</head>
                <p>In <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.26">Teil 2, Art. XXVI
                                        LGO</ref> heißt es zu Beginn:</p>
                <p>"Wann der Kläger oder desselben Anwaldt auff den angesetzten
                                    Rechtstag nit erscheinen würde..."</p>
                <p>Das Nichterscheinen des Prozeßbevollmächtigten wird demnach dem
                                    Nichterscheinen der Partei gleichgesetzt. Diese Regelung
                                    verwundert auf den ersten Blick, herrscht doch vor dem Gogericht
                                    kein Anwaltszwang. Zwar kann sich jeder durch einen Anwalt
                                    vertreten lassen, zwingend vorgeschrieben ist dies jedoch nicht.
                                    Die vorstehend wiedergegebenen Regelung ist daher Ausfluß der
                                    Stellung des Anwaltes im LGO-Prozeß. Wenn sich eine Partei für
                                    die Vertretung durch einen Anwalt entschieden hat, so muß sie
                                    sich auch dessen Handeln — und in diesem Falle Nichthandeln
                                    — zurechnen lassen. Konsequenterweise gehört hierzu auch sein
                                    Nichterscheinen im Termin.</p>
                <p>Wenn jedoch der Anwalt nicht, die Partei aber doch erscheint, so
                                    wird dies nicht als Fall der Säumnis begriffen. Denn die LGO
                                    knüpft die Säumnisfolgen daran, daß keiner von beiden erschienen
                                    ist.</p>
                <p>Bleibt der Kläger vor der litis contestatio im Termin aus, so
                                    wird auf Antrag des Beklagten der Kläger durch den Gerichtsboten
                                    gerufen. Erscheint der Kläger hierauf nicht, so "soll der Kläger
                                    auff folgenden Gerichtstag für ungehorsam und den Gerichtskosten
                                    abzulegen schuldig erkent..." werden.</p>
                <p>Hier findet sich noch ein Rest des Kontumazialprinzips, daß
                                    nämlich das Ausbleiben eine Art Strafe nach sich zieht. Jedoch
                                    zieht es nicht automatisch den Verlust des Rechtsstreites nach
                                    sich. Vielmehr kann der Beklagte auf dem Termin, zu dem der
                                    Kläger infolge seines Ungehorsams geladen und dort für
                                    ungehorsam erklärt wird, dem Kläger, der auch jetzt noch seine
                                    Klage nicht einbringen will, eine Frist hierzu setzen lassen,
                                    nach deren fruchtlosem Ablauf dem Kläger am nächsten Gerichtstag
                                    auferlegt wird, ein "ewig Stillschweigen" über seine Forderung
                                    zu bewahren und dem Beklagten alle "erlittenen Gerichtskosten zu
                                    bezahlen.</p>
                <p>Diese Möglichkeit hat der Beklagte jedoch nur, wenn er in dem
                                    Termin, in dem der Kläger für ungehorsam erklärt wird, anwesend
                                    ist. Eine Pflicht hierzu besteht nicht. Das führt zu der Frage,
                                    wie weiter verfahren wird, wenn der Kläger für ungehorsam
                                    erklärt wird und der Beklagte dort nicht anwesend ist.</p>
                <p>Dann sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden: entweder, der
                                    Kläger bringt seine Klage ein oder er tut das nicht.</p>
                <p>Im ersten Fall hat er lediglich die Prozeßkosten zu tragen, die
                                    durch seine Säumnis verursacht worden sind. Das Verfahren nimmt
                                    im übrigen seinen normalen Gang, d.h. im nächsten Termin findet
                                    die litis contestatio statt etc.</p>
                <p>Im zweiten Fall bleibt dem Gericht lediglich die Möglichkeit,
                                    einen neuen Termin anzusetzen, auf dem dann auch der Beklagte
                                    erscheint und der Prozeß begonnen wird, indem der Kläger seine
                                    Klage einbringt. Tut er das nicht, so findet sich in der LGO
                                    keine Möglichkeit des Beklagten, den Rechtsstreit zu beenden.
                                    Das bedeutet, daß der Kläger auf diese Weise den Beginn des
                                    Rechtsstreites nach seinem Belieben hinauszögern kann.</p>
                <p>Nochmals sei darauf hingewiesen, daß diese Konstellation nur dann
                                    eintreten kann, wenn der Beklagte auf dem Termin "in
                                    contumaciam" nicht erscheint. Selbstverständlich ist dies eine
                                    Konstellation, die kaum vorgekommen sein wird; jedoch findet
                                    sich hier eine Regelungslücke. Die LGO hat kein Instrument für
                                    den Beklagten geschaffen, wonach diesem die Möglichkeit
                                    eingeräumt wird, bei "Nichtverhandeln" des Klägers den
                                    Rechtsstreit zu beenden. Daher war es für den Beklagten
                                    empfehlenswert, im Termin "in contumaciam" immer zu
                                    erscheinen.</p>
                <p>Es fragt sich nunmehr, welche verfahrensrechtlichen Regelungen
                                    gelten, wenn der Kläger auf einem Termin nach der litis
                                    contestatio nicht erscheint.</p>

                <p>Eine ausdrückliche Regelung findet sich in der LGO hierzu nicht.
                                    In <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.27">Teil 2, Art. XXVII
                                        LGO</ref> ist jedoch eine Regelung enthalten, die in solcher
                                    Fallgestaltung Anwendung finden könnte. Dort ist nämlich
                                    zunächst festgehalten, daß die ausgebliebene Partei, die erst
                                    nach Haltung eines oder mehrerer Termine erscheint, den Prozeß
                                    in der Lage annehmen muß, in dem sie ihn vorfindet. Diese
                                    Regelung findet entsprechende Anwendung auf Parteien, die zu
                                    einem Termin zu spät, jedoch noch am selben Gerichtstag,
                                    erscheinen und hierfür eine erhebliche Entschuldigung vorbringen
                                    können.</p>
                <p>Erkennnbar geht die LGO davon aus, daß der Prozeß nach erfolgter
                                    litis contestatio immer fortgesetzt wird. Denn nach der litis
                                    contestatio steht für Gericht und Parteien fest, über welche
                                    Artikel Beweis erhoben werden muß und es kommen als
                                    Prozeßhandlungen nur noch die im zweiten Verfahrensabschnitt
                                    zulässigen in Betracht. Mit seinem Nichterscheinen in einem der
                                    litis contestatio nachfolgenden Termin begibt sich der Kläger
                                    folglich nur bestimmter Prozeßhandlungsmöglichkeiten, im übrigen
                                    bleibt der Fortgang des Rechtsstreites jedoch unberührt. Die
                                    Sanktionen eines Ausbleibens des Klägers finden sich folglich
                                    nicht in der allgemeinen Regelung über das Versäumnisverfahren,
                                    sondern in den Regelungen über die nach der litis contestatio
                                    stattfindenden Termine. Hierzu kann auf die Ausführungen zu den
                                    hierfür maßgebenden Terminen verwiesen werden.</p>
                <p>Die Bestimmung des <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.27">Teil
                                        2, Art. XXVII LGO</ref> gilt hier also nicht. Vielmehr
                                    regelt <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.26">Teil 2, Art.
                                        XXVI LGO</ref> einen Sonderfall, nämlich:</p>
                <p>"Were aber die sach mit Klag und antwort verfasset und mit
                                    notturfftiger beweisung instruiert so mag das Gericht volnfahren
                                    unnd für den Kläger oder Beklagten je nach gestalt des Gerichts
                                    handels urtheilen".</p>
                <p>Dies betrifft nur den Fall, daß im Termin zu endlichem Beschluß
                                    der Sache niemand mehr erscheint, die litis contestatio und die
                                    Beweistermine, soweit sie nach dem bisherigen Streitstand
                                    erforderlich waren, stattgefunden haben, die Sache also
                                    entscheidungsreif ist. Für diesen Fall soll das Gericht "nach
                                    Lage der Akten" durch Endurteil entscheiden können.</p>
                <p>Zuvor kann ein Endurteil nicht ergehen.</p>
              </div>
              <div xml:id="T2.B.III.2.c">
                <head>c) Säumnis des Beklagten.</head>

                <p>Der weitaus größte Teil der Regelung der Säumnis der Parteien in
                                        <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.26">Teil 2, Art.
                                        XXVI</ref>, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.27">XXVII
                                        LGO</ref> ist dem Fall der Säumnis des Beklagten
                                    vorbehalten.</p>
                <p>Auch hier wird wieder betont, daß diese Regelung nur für den
                                    Zeitpunkt vor der litis contestatio gilt. Der Kläger beantragt
                                    das Rufen des Beklagten. Erscheint dieser nicht auf dem nächsten
                                    Gerichtstag, so hat der Kläger drei Möglichkeiten, das Verfahren
                                    voranzutreiben. Entweder, er führt das Verfahren fort, indem er
                                    mit Beweisung seiner Artikel fortfährt, oder er läßt sich ex
                                    primo decreto in die Güter des Beklagten einweisen (missio in
                                    bona), oder aber er beantragt einen Gebotsbrief(monitorium)
                                    gegen den Beklagten.</p>
                <p>(1) Weiterführung des Verfahrens</p>

                <p>In diesem Fall wird die litis contestatio fingiert, was
                                    insbesondere in der Präklusionsregel in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.36">Teil 2, Art. XXVI</ref>
                                    seinen Niederschlag gefunden hat. Danach ist nämlich der
                                    Beklagte mit allen exceptiones dilatoriae und peremptoriae
                                    ausgeschlossen.</p>
                <p>Der Kläger führt nunmehr den Beweis seiner Artikel, wobei ihm
                                    hierfür "zimbliche Termin" gegeben wird. Kann er seine Klage
                                    nicht beweisen und unterliegt folglich, so hat er jedenfalls die
                                    Kosten des Rechtsstreites nicht zu tragen. Gewinnt er den
                                    Prozeß, so steht das Urteil einem Urteil gleich, das auf einen
                                    Rechtsstreit ergeht, in dem beide Parteien ständig anwesend
                                    waren, es ist ebenfalls ein Endurteil.</p>
                <p>(2) Die <term type="juridical">missio in bona</term>
                </p>
                <p>Der Kläger hat weiter statt der Verfahrensfortführung die
                                    Möglichkeit, nach "beschehenem Ruffen und erkendten ungehorsam"
                                    sich in die Güter des Beklagten einsetzen zu lassen. Diese
                                    Einsetzung findet zunächst ex primo decreto statt, das ist eine
                                    Einsetzung, wodurch der Kläger lediglich ein Sicherungsrecht an
                                    den Gütern erwirbt. Erst nach Ablauf einer "gebürlichen zeit",
                                    nämlich einem Jahr, kann sich der Kläger sich ex secundo decreto
                                    einsetzen lassen. Erst hierdurch wird er "ein volkomner Besitzer
                                    also daß die abnutzung der Gütter darin er auß dem zweiten
                                    Dekret gesetzt ihme zugehört".</p>
                <p>Der Kläger erwirbt also nicht etwa Eigentum durch gerichtlichen
                                    Gestaltungsakt, etwa dem Zuschlag im
                                    Zwangsversteigerungsverfahren nach heutigem Recht vergleichbar,
                                    sondern er erwirbt ein Nießbrauchsrecht an den Gütern, in die er
                                    eingesetzt worden ist.</p>
                <p>Die LGO unterscheidet hinsichtlich der Streitgegenstände,
                                    derentwegen die Einsetzung erfolgen soll: handelt es sich um
                                    eine Klage "Realis, alß wann sie auff Haab und Gütter die der
                                    Kläger als sein eigenthumb ansprechen thet", dann findet die
                                    Einsetzung in genau diese Güter statt, die ohnehin
                                    streitbefangen sind; handelt es sich um eine persönliche Klage
                                    "als da einer den andern umb schuldt oder anders auß fürgehendem
                                    Contract ichtswes zutuhn oder zugeben obligirt und verbunden",
                                    so findet die Einsetzung in die Güter des Beklagten nur in Höhe
                                    der streitgegenständlichen Schuld statt. Hierbei wird zu der
                                    Hauptschuld noch der Betrag an Kosten und Schäden
                                    hinzugerechnet, womit die Regelung etwa vergleichbar ist der
                                    Sicherheitsleistung zur Abwendung der vorläufigen Vollstreckung
                                    nach heutigem Recht.</p>
                <p>Vor dem Erlaß des Dekrets ist jedoch dem Beklagten die
                                    Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.</p>
                <p>Wenn binnen Jahresfrist nach Einsetzung ex primo decreto der
                                    Beklagte dem Kläger die Kosten und Schäden ersetzt, die durch
                                    seine Säumnis entstanden sind, und er ferner versichert, nunmehr
                                    den Prozeß "wie recht außzuführen", so wird in der Hauptsache
                                    weiter verfahren und die Einsetzung ist "abgethon".</p>
                <p>Erst ein Jahr nach Erlaß des ersten Dekretes kann der Kläger den
                                    Erlaß des zweiten beantragen. Die Wirkung des zweiten Dekretes
                                    tritt jedoch nicht mit dem Ablauf eines weiteren Jahres, sondern
                                    bereits mit seinem Erlaß ein.</p>
                <p>(3) Der Erlaß eines Gebotsbriefes</p>
                <p>Die dritte Möglichkeit des Klägers, gegen den säumigen Beklagten
                                    vorzugehen, besteht in seinem Recht, einen Gebotsbrief oder
                                    "Monitorium" zu beantragen.</p>
                <p>Dabei handelt es sich um eine gerichtliche Ladung unter
                                    Strafandrohung bei Nichterscheinen. Folge des Nichterscheinens
                                    ist nur, daß der Beklagte in die angesetzte Strafe verurteilt
                                    wird. Der Prozeßausgang bleibt von dem Ausbleiben des Beklagten
                                    auf einen solchen Gebotsbrief unberührt.</p>
                <p>Diese Möglichkeit, auf Säumnis des Beklagten zu reagieren, stellt
                                    somit die für den Rechtsstreit am wenigsten förderliche dar. Sie
                                    ist lediglich dazu geeignet, den Beklagten an Einhaltung seiner
                                    Erscheinenspflicht zu erinnern. Es handelt sich um ein reines
                                    Ordnungsmittel.</p>

                <p>Erscheint der Beklagte nach erfolgter litis contestatio in einem
                                    Folgetermin nicht, so gelten allein die Regelungen des <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.27">Teil 2, Art. XXVII
                                        LGO</ref>.</p>
                <p>Er hat danach den Prozeß in dem Stande anzunehmen, in dem er ihn
                                    vorfindet. Allenfalls kann er seine Säumnis entschuldigen mit
                                    der Folge, daß er von der Kostentragungspflicht hinsichtlich der
                                    durch seine Säumnis entstandenen Kosten befreit wird.</p>
                <p>Wenn er noch im "wehrenden Gerichte" während der Verhandlung in
                                    contumaciam gegen ihn erscheint, so kann er die Folgen der
                                    Säumnis nur unter Beibringung erheblicher Entschuldigungsgründe
                                    abwehren.</p>
                <p>Diese Regelung gilt im übrigen für alle säumigen Parteien,
                                    gleichviel, in welchem Verfahrensstande.</p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="T2.B.III.3">
              <head>3. Privilegierte Verfahren.</head>

              <p>Besondere Regelungen gelten für die sogenannten "Extraordinarii und
                                Privilegierten Sachen". <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.23">Teil 2, Art. XXIII LGO</ref> zählt diese Streitgegenstände, für
                                die besondere Regeln gelten, abschließend auf. Es handelt sich z.B.
                                um Streitgegenstände unter zwanzig Taler Wert; um Streit um
                                verderbliche Sachen; um Hausratssachen; um Strafen, die am Gericht
                                verwirkt worden sind; um Handelssachen; um Drittwiderspruchsklagen
                                und alle weiteren Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung.</p>
              <p>Allen Sachen ist gemeinsam, daß eine Entscheidung über den jeweiligen
                                Rechtsstreit keinen Aufschub duldet. So sind die Regelungen über das
                                Verfahren in solchen Angelegenheiten geprägt von dem Bestreben, die
                                Sachen so schnell wie möglich zur Entscheidung gelangen zu lassen.
                                Im einzelnen gelten folgende Regelungen:</p>
              <p>In diesen Prozessen kann mündlich oder schriftlich verhandelt werden,
                                je nach Erfordernis. Es finden höchstens drei Termine, d.h. drei
                                Verhandlungstage, statt, auf denen wie folgt verfahren wird:</p>
              <p>Auf dem ersten Termin soll die Klage vorgebracht werden. Eine Ladung
                                des Beklagten durch das Gericht erfolgt nur bei schriftlicher Klage,
                                ansonsten ist das Verfahren auf den Parteibetrieb abgestimmt.Dies
                                ist Ausfluß des Gedankens, daß in solchen Angelegenheiten die
                                Klagepartei an möglichst schneller Entscheidung ein großes Interesse
                                hat. Der Kläger leistet im ersten Termin das iuramentum
                                dandorum.</p>
              <p>Dann hat der Beklagte den Krieg zu befestigen, seine Antwort, alle
                                Exceptiones, Defensionales und Peremtoriales vorzubringen und das
                                iuramentum respondendorum zu schwören.</p>
              <p>Auf dem zweiten Termin besteht für beide Parteien die Möglichkeit,
                                auf das Vorbringen im ersten Termin hin abschließend Stellung zu
                                nehmen. Eine weitere Dilation wird nicht gewährt, es sei denn, daß
                                eine Partei an der Beweisführung im zweiten Termin aus
                                "ehehafftigen" Gründen verhindert wäre. In diesem Falle wird ein
                                zweiter Termin ad probandum peremptorie anberaumt.</p>
              <p>Daraus folgt, daß im zweiten Termin auch die Beweisführung zu
                                erfolgen hat.</p>
              <p>Im dritten Termin können die Parteien zur Beweisaufnahme Stellung
                                nehmen. Anschließend wird ohne weiteren Termin die Sache für
                                beschlossen erachtet, so der Text der LGO, eines Termines zum
                                Beschluß bedarf es daher kraft Gesetzes nicht mehr. Das Gericht
                                fällt sodann sein Urteil.</p>
              <p>Lediglich wenn der Beklagte im ersten Termin exceptiones dilatoriae
                                vorbringt, findet hierüber ein Zwischenstreit statt. Der Kläger soll
                                hierzu so bald wie möglich, spätestens am nächsten Gerichtstag,
                                Stellung nehmen. Für den Beweis der Behauptungen zu den exceptiones
                                dilatoriae setzt das Gericht sodann einen Termin an, woraufhin es
                                sein Urteil zu den Einreden fällt.</p>
              <p>Für den Fall der Säumnis des Beklagten ordnet die LGO an, daß der
                                Kläger nach der LGO verfahren solle. Erscheint der Beklagte später
                                im Termin, so hat er den Rechtsstreit so aufzunehmen, wie er ihn
                                vorfindet.</p>
              <p>Bei den "Extraordinarii und Privilegierten Sachen" handelt es sich
                                somit um erheblich abgekürzte Verfahren, bei denen zwar ebenfalls
                                ausreichend rechtliches Gehör gewährt wird, jedoch dieses auf das
                                Mindestmaß beschränkt ist. Die wesentlichen Verfahrensgrundsätze des
                                allgemeinen Prozeßrechtes, wie vorstehend dargestellt, werden jedoch
                                beibehalten, so daß festzuhalten bleibt, daß eine Verkürzung
                                lediglich aufgrund der Zusammenfassung von Terminen und der
                                Einführung von weiteren Präklusionsvorschriften erreicht wird.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="T2.B.IV">
            <head>IV. Urteil und Gerichtskosten.</head>
            <div xml:id="T2.B.IV.1">
              <head>1. Das Urteil.</head>
              <p>In <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.29">Teil 2, Art. XXIX
                                    LGO</ref> wird geregelt, wie ein Urteil, sei es ein Endurteil
                                oder ein Beiurteil, zustande kommt.</p>

              <p>Dabei ist unter einem Endurteil ein das gesamte Verfahren beendendes,
                                unter einem Beiurteil ein im laufenden Verfahren, vor dem Endurteil
                                ergehendes Urteil zu verstehen <note n="N.135">Dick, aaO., S. 176
                                    ff.; Planck, aaO., S. 168.</note>. Beispiel für ein solches
                                Beiurteil ist dasjenige, das auf die Verhandlungen zu den
                                exceptiones dilatoriae ergeht, ebenso die zunächst das Verfahren
                                beendenden missiones in bona ex primo / secundo decreto.</p>
              <p>In diesem Zusammenhang ist darauf zurückzukommen, daß der altdeutsche
                                Prozeß durch fortwährendes Urteilen vorangetrieben wurde, wobei
                                jedes einzelne Urteil selbständig gescholten werden konnte. Zugrunde
                                lag die Vorstellung, daß jedes dieser Urteile unabänderliche
                                Richtschnur für das weitere Verfahren erster Instanz war.</p>

              <p>Dieser Vorstellung tritt nun die römischrechtlich geprägte
                                Vorstellung entgegen, wonach nur das Endurteil unabänderlich war,
                                alle Zwischen- oder Beiurteile, die im Laufe des Verfahrens
                                gesprochen wurden, nicht bindend waren <note n="N.136">Planck, aaO.,
                                    S. 159.</note>. Daraus ergibt sich für den hier untersuchten
                                Rechtszustand unter Geltung der LGO zwangsläufig die Frage, ob es
                                zwei Kategorien von Urteilen gibt.</p>
              <p>Diese Frage war lange Zeit zwischen den Gelehrten umstritten. Es
                                bildete sich jedoch zuletzt die folgende Meinung heraus:</p>
              <p>Es gibt zwei verschieden Typen von richterlichen "Maßnahmen":</p>
              <p>(1) Soweit das Gericht lediglich Anordnungen trifft, wie z.B. die
                                Ladung, die Verwerfung von Anträgen auf Prozeßverbindung oder die
                                Aufforderung an eine Partei, eine bestimmte Prozeßhandlung
                                vorzunehmen, liegt eine "Maßnahme" des Gerichts vor, die durch den
                                Vorderrichter und den Appellationsrichter abänderlich ist. Diese
                                "Maßnahmen" können daher als richterliche Verfügungen begriffen
                                werden.</p>

              <p>(2) Soweit das Gericht eine streitige Entscheidung trifft, d.h. nach
                                Anhörung der Parteien zu diesem Punkt, liegt eine Entscheidung vor.
                                Es handelt sich hierbei z.B. um den Fall, daß das Gericht eine
                                exception verwirft <note n="N.137">Planck, aaO., S. 164
                                ff.</note>.</p>
              <p>Soweit die LGO also in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.29">Teil
                                    2, Art. XXIX</ref> von Urteilen spricht und bereits hier
                                zwischen End- und Beiurteilen unterscheidet, sind die beiden zuvor
                                beschriebenen Kategorien von Urteilen gemeint.</p>
              <p>Festzuhalten bleibt, daß sich aus dem altdeutschen Prozeß heraus auch
                                in Bezug auf den Fortgang des Verfahrens — früher durch ständiges
                                Urteilen — eine neue Art von Prozeßleitung durch das Gericht
                                ergeben hat. Dies hängt im übrigen wesentlich damit zusammen, daß
                                das Gericht nunmehr als staatliche Autorität auftritt und den Prozeß
                                leitet, während früher durch ständiges Fragen nach der
                                Rechtsgrundlage für die gerade vorzunehmende Prozeßhandlung sich die
                                Parteien im Zusammenwirken mit dem Gografen mühsam ihren Weg durch
                                den Prozeß suchen mußten.</p>
              <p>Die nachfolgenden Erörterungen gelten, dies sei noch einmal
                                klargestellt, sowohl für die End- als auch für die in obigem Sinne
                                verstandenen Beiurteile.</p>
              <p>Nachdem die Sache "auff Endt- oder Beyurtheil beschlossen" ist,
                                lassen sich Richter und Schöffen den gesamten Prozeßstoff vom
                                Gerichtsschreiber noch einmal vorlesen. Sie stimmen nach Beratung
                                ab, wobei eine einfache Mehrheit der Stimmen hinreichend ist. Dieses
                                Urteil wird sodann vom Gerichtsschreiber verfaßt und dem Gericht
                                noch einmal vorgelesen. Wenn über diese Fassung des Urteils "zum
                                mehrern theil" Einigkeit besteht, soll es entweder noch auf
                                demselben, spätestens aber auf dem nächsten Gerichtstag verkündet
                                werden.</p>
              <p>Die Urteilsverkündung geschieht durch vollständiges Verlesen des
                                Urteils in öffentlicher Sitzung.</p>
              <p>Wenn die Richter jedoch nicht zu einem Urteil gelangen können, so hat
                                die LGO ihnen die Möglichkeit eingeräumt, das Urteil durch
                                Rechtsgelehrte verfassen zu lassen. Einer oder zwei solcher
                                Rechtsgelehrter, die unparteiisch sein müssen — hierauf müssen
                                sie einen Eid leisten — erhalten nach Verfertigung der Akten
                                diese übersandt und gleichzeitig die Aufgabe, nicht nur das Urteil
                                zu finden, sondern es auch zu formulieren. Die Kosten der
                                Verfertigung des Urteils durch die Rechtsgelehrten tragen die
                                Parteien. Die Kostenquote der einzelnen Prozeßpartei folgt der
                                Kostenentscheidung zur Hauptsache. Erst nach Zahlung dieser Kosten
                                durch die Parteien — in diesem Stadium wird mangels
                                ausdrücklicher Kostenverteilungsregel von hälftiger Teilung
                                auszugehen sein — schicken die Rechtsgelehrten die Akten zurück
                                zum Gericht, wo dann am nächsten Gerichtstag das von den
                                Rechtsgelehrten zwingend zu unterschreibende Urteil wie oben
                                geschildert verkündet wird.</p>
              <p>Durch diese Regelung setzt sich <persName>Johannes von
                                    Hoya</persName> teilweise über die Wünsche des Gografen
                                    <persName>Strick</persName> hinweg, der in der Anzeige der
                                Mißbräuche unter Ziffern 14 und 15 gerade diese Praxis angegriffen
                                hatte, daß die Urteile von Rechtsgelehrten verfaßt würden. Er hatte
                                bemängelt, <list>
                  <item>- daß das Gericht sich im zu entscheidenden Einzelfall
                                        überhaupt von Rechtsgelehrten beraten läßt</item>
                  <item>- daß die Parteien die Urteilsgebühr zahlen müssen, wenn
                                        das Urteil an einen aus dem Umstand "bestadet" wurde</item>
                  <item>- daß die Gelehrten die Urteile nicht unterschreiben
                                        mußten</item>

                  <item>- daß es deshalb vorkommen könne, daß Sprüche von Idioten
                                        beim Trinken verfaßt wurden <note n="N.138">
                      <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;index=buecher&amp;term=WestfLR.&amp;seite=g152">Philippi, WLdR, I, S.
                                                152 f.</ref>
                    </note>.</item>
                </list>
              </p>
              <p>Der einzige angezeigte Mißstand, den <name type="person">Johannes von
                                    Hoya</name> als solchen erkannte und den er beseitigte, war die
                                Unterschriftspflicht für die Rechtsgelehrten. Alle übrigen Anzeigen
                                ignorierte er. Zwar hatte er mit der Unterschriftspflicht
                                gleichzeitig die Gewähr dafür geschaffen, daß Urteile nicht mehr in
                                erheitertem Zustande verfaßt wurden; dennoch, daß das Verfassen der
                                Urteile nicht mit dem nötigen Ernst betrieben wurde, sobald diese
                                Tätigkeit auf Rechtsgelehrte übertragen worden war, konnte nicht
                                gänzlich ausgeschlossen werden.</p>
              <p>Die weitere Forderung Stricks, die Urteilsgebühr nicht in dem
                                Augenblick fällig werden zu lassen, in dem Gelehrte den Auftrag zur
                                Verfertigung des Urteiles erhalten, wird von der LGO. Denn die
                                Urteilsgebühr wird nunmehr erst nach Verfertigung des Urteiles, aber
                                vor dessen Verkündung fällig.</p>
              <p>Hatte die frühere Regelung noch den alleinigen Zweck, die Parteien
                                zur weiteren Betreibung des Verfahrens zu veranlassen und ihr
                                Interesse daran dazu zu nutzen, vorab schon einmal die
                                Gerichtskosten einzuziehen, deren Beitreibung nach Verkündung des
                                Urteils eine Angelegenheit der Zwangsvollstreckung wäre, so verfolgt
                                die LGO mit ihrer Regelung einen darüber hinausgehenden Zweck: sie
                                nutzt nicht nur das Interesse der Parteien im oben beschriebenen
                                Sinne, sondern fördert auch das Interesse der Rechtsgelehrten an
                                baldiger Fertigstellung des Urteils, indem sie ihnen nicht im voraus
                                die Gebühr verschafft, sondern deren Verdienst an die Verfertigung
                                des Urteiles knüpft.</p>
              <p>Somit löst die LGO zwei Probleme auf einmal: sie bietet Gewähr für
                                pünktlichen Geldeingang für die Rechtspflege beim Fürsten und sie
                                beschleunigt das Verfahren. Letzteres ist eines der vorrangigen
                                Ziele der LGO.</p>
              <p>Von dieser Warte aus betrachtet stellen sich die angezeigten
                                Mißbräuche nicht als solche dar; vielmehr ist die Verschärfung der
                                Regelungen, welche Strick als Mißbräuche anzeigt, dazu angetan,
                                Mißbräuchen anderer Art vorzubeugen.</p>
              <p>Ein weiterer Aspekt der Möglichkeit, das Urteil durch Rechtsgelehrte
                                finden zu lassen, tritt hinzu.</p>

              <p>Wie oben bereits bemerkt, sind als Richter nur solche Personen
                                berufen, die die LGO, die Peinliche Halsgerichtsordnung und die
                                Rechtsgebräuche des Stifts Münster kennen, <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=1.1">Teil 1, Art. I LGO</ref>.
                                Weiter wurde bereits festgestellt, daß die Rechtsgebräuche
                                hinsichtlich nachbarrechtlicher und landwirschaftlicher Fragen
                                alljährlich einmal von den Gerichtseingesessenen erfragt werden
                                sollen, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.1">Teil 2, Art. I
                                    LGO</ref>. Die Regelungen der LGO selbst sind geprägt von dem
                                Bemühen um die Aufnahme des römischen Rechts unter genügender
                                Berücksichtigung des althergebrachten Verfahrens.</p>
              <p>Wenn nun die Urteile der Rechtsgelehrten — die Rechtsgelehrten
                                waren ausnahmslos Gelehrte des römischen Rechts — dasselbe
                                Gewicht haben wie die Urteile der Richter, die eher nach deutschem
                                Recht urteilten, so bedeutet das die faktische Gleichstellung des
                                ius commune mit den alten deutschrechtlichen Traditionen. Hier fand
                                keine verordnete Rezeption des römischen Rechts statt, wie z.B. in
                                der RKGO von 1555 zum Ausdruck kommt: "... zu richten nach des
                                Reichs gemeinen Rechten"; hier wird die Möglichkeit geboten, wenn
                                das deutsche Recht nicht mehr weiter hilft, die Römischrechtler zu
                                befragen, deren Spruch sodann Urteil ist, und zwar Urteil mit
                                landesherrschaftlichem Geltungsgrund. Die LGO findet folglich eine
                                Möglichkeit, das ius commune nach und nach mit dem deutschen Recht
                                zu verschmelzen, so daß nicht einfach ein Schnitt gemacht wird,
                                sondern für den Rechtsuchenden immer der Eindruck entsteht, daß in
                                seinem Fall das deutsche Recht ergänzungsbedürftig war, nicht
                                abänderungsbedürftig. Die Gewöhnung der Bevölkerung an das ius
                                commune war damit erheblich einfacher als wenn seine Geltung kraft
                                Gesetzes eingeführt worden wäre. Daher kann die soeben beschriebene
                                Regelung nicht als ein Mißbrauch verstanden werden, sondern ist im
                                Gegenteil ein enormer Fortschritt.</p>
              <p>Im übrigen wäre es unklug gewesen, die vom Fürstbischof eingesetzten
                                Richter auf die Anwendung des ius commune festzulegen. Dies hätte
                                nämlich kaum einer der alten Gografen leisten können und die
                                Gografen konnten nicht einfach ausgetauscht werden. Dazu waren sie
                                in ihren Bezirken zu einflußreich und damit für den Fürstbischof zur
                                Erhaltung seiner Landeshoheit zu wichtig. Wären sie auf die
                                Anwendung des ius commune verpflichtet worden, so hätte dies
                                womöglich zu einer starken Unterbesetzung der Gerichte geführt. Die
                                Lösung, die die LGO wählt, stellt sich also als eine äußerst
                                elegante und weitblickende dar.</p>
              <p>Im übrigen ist noch einmal darauf zurückzukommen, daß das römische
                                Recht nicht die Rechtsschöpfung durch das Gericht vorsah, sondern
                                die Anwendung des bestehenden Rechts auf den zu entscheidenden
                                Einzelfall.</p>

              <p>Auch nach der LGO ist jetzt das Weistum ersetzt durch ein
                                Einzelfallurteil. Das Gericht entscheidet nach anzuwendendem,
                                bestehendem Recht, bei dem es sich nach <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=1.1">Teil 1, Art. I LGO</ref> um
                                die LGO, die Peinliche Halsgerichtsordnung aus den Jahren 1530 und
                                1532 sowie die "wohlherbrachter gebräuch gewohnheiten und
                                gerechtigkeiten unsers Stiffts Münster" handelt. Durch welche
                                Hintertüren das gemeine materielle Recht Eingang in den Rechtsalltag
                                der Gerichtspraxis fand, wurde bereits oben dargelegt. Wichtig ist
                                jedoch festzuhalten, daß die Kenntnis dieses materiellen Rechts
                                vorausgesetzt und allein seine Anwendung durch die Richter gefordert
                                wird. Die Weiterentwicklung des materiellen Rechts in bestimmten
                                Rechtsgebieten erfragt der Fürstbischof regelmäßig einmal im Jahr,
                                wie bereits oben erörtert. Die LGO geht mithin erkennbar davon aus,
                                daß das Recht nun nur noch angewendet wird und nicht mehr durch das
                                Gericht geschaffen.</p>
            </div>
            <div xml:id="T2.B.IV.2">
              <head>2. Gerichtskosten.</head>
              <p>
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.32">Teil 2, Art. XXXII LGO</ref>
                                regelt die Entscheidung über die Gerichtskosten und "in der handlung
                                auffgelauffen" Schäden.</p>
              <p>Zunächst ist festzuhalten, daß hierüber nur auf Antrag einer Partei
                                entschieden wird.</p>
              <p>Zu unterscheiden ist nach der Regelung der LGO zwischen der
                                Kostengrundentscheidung und der Entscheidung über die Höhe der vom
                                Kostenschuldner zu tragenden Kosten.</p>
              <p>Ausdrücklich geregelt ist die Kostengrundentscheidung für den Fall
                                der Säumnis einer Prozeßpartei. Auf Antrag der nicht säumigen Partei
                                wird entweder sofort über die Kosten der Säumnis entschieden, oder
                                aber die Entscheidung hierüber bleibt dem Endurteil vorbehalten.
                                Diese Regelung gilt für die Gerichtskosten, die vor dem Beschluß der
                                Sache, also vor dem fünften Termin, und dem Endurteil anfallen.</p>
              <p>Auffällig ist in diesem Zusammenhang, daß die LGO hier nur von den
                                Gerichtskosten spricht. Nach heutigem Sprachgebrauch sind damit nur
                                die Kosten gemeint, die nach dem GKG und dem ZSEG als Kosten des
                                Verfahrens angesehen werden, nicht jedoch die außergerichtlichen
                                Kosten der Parteien.</p>

              <p>Die LGO unterscheidet nicht zwischen solchen außergerichtlichen
                                Kosten und Gerichtskosten, sie versteht unter "Gerichtskosten" auch
                                diejenigen, welche nach heutigem Sprachgebrauch als
                                außergerichtliche Kosten bezeichnet werden. Dies ergibt sich aus der
                                weiteren Regelung in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.32">Teil
                                    2, Art. XXXII LGO</ref>, der Regelung über die
                                "Kostenfestsetzung" aufgrund des Kostenausspruches im Endurteil.</p>
              <p>Ist eine Partei im Endurteil — auf Antrag der anderen Partei —
                                in die Kosten verurteilt worden, so findet ein Verfahren statt, das
                                dem der Regelung der §§ 104 ff. ZPO nahe kommt.</p>
              <p>Die anspruchsberechtigte Partei hat in "einem Zettel" die Kosten
                                aufzustellen und dem Gericht einzureichen, das wiederum eine Kopie
                                dieser Kostenaufstellung der Gegenseite zur Stellungnahme
                                übersendet. Diese kann sodann ihre Einwendungen bis zum nächsten
                                Gerichtstag vorbringen, woraufhin mündlich zu beschließen ist. Sieht
                                sich das Gericht außerstande, eine Entscheidung zu fällen, so soll
                                es den gesamten Vorgang nach der oben für das Verfassen der Urteile
                                beschriebenen Regelung den Gelehrten übersenden, die dann anstelle
                                des Gerichts entscheiden.</p>
              <p>Diesen Gelehrten, wie auch dem Gericht, hat die LGO eine Regelung an
                                die Hand gegeben, nach welcher Reihenfolge welche Kosten in die
                                Festsetzung aufgenommen werden:</p>
              <p>(1) An erster Stelle stehen die Kosten, die durch die Tätigkeit des
                                Gerichts, bestehend aus den bereits aufgezählten Gerichtspersonen,
                                entstanden sind, wobei hierzu auch die Kosten der Gelehrten zählen,
                                die etwa ein Urteil zu verfassen haben.</p>
              <p>(2) An zweiter Stelle stehen die Kosten der Advokaten und ihrer
                                "producta". Hierbei wird den Anwälten für jeden "Substantialtermin"
                                zwei Schilling Münsterisch, für einen "schlechten" Termin und für
                                den Termin, in dem sie nur eine Kopie der Schrift der Gegenseite
                                beantragt haben, ein Schilling Münsterisch zugebilligt. In gleicher
                                Weise wird die übrige Arbeit der Anwälte abgegolten.</p>
              <p>In diesem Zusammenhang wird dem Gericht ein Ermessen eingeräumt zu
                                beurteilen, ob eine Partei überflüssige Schriften und Termine
                                veranlaßt hat. Die hierdurch angefallenen Kosten können nach dem
                                Ermessen des Gerichts gesenkt oder aber ganz gestrichen werden. Hier
                                wird also sanktioniert, was den Parteien als Pflicht auferlegt
                                worden ist, nämlich, den Prozeß zu fördern und nicht zu
                                verschleppen.</p>
              <p>(3) An dritter Stelle stehen die Kosten, die der
                                anspruchsberechtigten Partei durch eine Reise zum Gericht entstanden
                                sind. Einem Bürger, Bauern oder Handwerksmann, der "zu fuß gienge",
                                soll hierfür pro Tag zwei Schilling Münsterisch zugebilligt werden,
                                für einen Geschäftsmann, der seine Wege zu Pferde oder zu Wagen
                                zurücklegt, soll das Gericht nach seinem Ermessen sechs bis acht
                                Schillinge Münsterisch ansetzen.</p>
              <p>Alle weiteren Schäden, die der anspruchsberechtigten Partei durch den
                                Rechtsstreit entstanden sind, sollen ebenfalls festgesetzt
                                werden.</p>
              <p>Festzuhalten bleibt damit, daß die Gerichtskostenregelung sich streng
                                an den Vorgaben aus dem zuvor geregelten Verfahren orientiert und
                                dort kostenrechtliche Sanktionen verübt, wo entsprechende
                                prozessuale Pflichten aufgestellt worden waren. Dies trägt
                                wesentlich zur Geschlossenheit des Systems bei und fördert das Ziel
                                der Straffung des Verfahrens.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="T2.B.V">
            <head>V. Die Appellation.</head>
            <p>Das Recht der Appellation ist geregelt in <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.30">Teil 2, Art. XXX</ref>, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.31">XXXI LGO</ref> sowie durch eine
                            knappe Zusammenfassung in <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterHofGO.+1571&amp;fs=2.1">Teil
                                2, Art. I HofGO</ref> (im folgenden: HofGO = <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterHofGO.+1571">Hofgerichtsordnung des Fürstbischofs
                                Johannes von Hoya von 1571</ref>).</p>

            <p>Mit den Mißständen im Appellationswesen befaßte sich bereits der Bericht
                            des Gografen Strick, die "Anzeige der Mißbräuche", unter den Ziffern 12,
                            13, 17, 18, 19. Bemängelt ist dort das Verfahren der
                            Appellationseinlegung, nämlich, daß man an vielen Gerichten sofort nach
                            Urteilsverkündung appellieren müsse, während man an anderen Gerichten
                            hierfür zehn Tage Zeit habe; es wird die Praxis des "vurraem" beklagt
                                <note
                n="N.139">vgl. S. 26.</note>; als ein weiterer Mangel wird
                            dargestellt, daß die Appellationsrichter das Verfahren nicht durch
                            Beschleunigung der Aktenübersendung vorantreiben; es finde, so Strick,
                            keine zweite Tatsachenverhandlung statt; zu guter letzt wird bemängelt,
                            daß der Vorderrichter jede Appellation annehme und aufgrund
                            unterschiedlicher Ansicht der Appellationsrichter über die Zulässigkeit
                            daher die Sache zwischen den Instanzen hin- und herverwiesen werde <note n="N.140">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;index=buecher&amp;term=WestfLR.&amp;seite=g152">Philippi, WLdr I, S. 152
                                    f.</ref>
              </note>.</p>
            <p>Es fragt sich nun, ob und wie die LGO für diese Mängel des Verfahrens
                            Abhilfe geschaffen hat.</p>
            <div xml:id="T2.B.V.1">
              <head>1. Zulässigkeit der Appellation.</head>

              <p>Die Zulässigkeit der Appellation bestimmt sich nach der Regelung in
                                der LGO, die trotz ihrer Wiederholung in der HofGO allein maßgeblich
                                und daher abschließend ist. Die Regelung in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterHofGO.+1571&amp;fs=2.1">Teil 2, Art. I HofGO</ref>
                                dient lediglich der Bestimmung derjenigen Verfahren, die am
                                Hofgericht verhandelt werden, ist mithin allein eine Vorschrift über
                                die sachliche Zuständigkeit des Hofgerichts, nicht über die
                                Zulässigkeitsvoraussetzungen dieser Verfahren.</p>

              <p>Mit der Appellation anfechtbar sind Endurteile und Beiurteile, deren
                                Beschwer nicht mit dem Endurteil zusammen angegriffen werden kann.
                                Welche Beiurteile hiermit gemeint sind, wird beispielhaft in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterHofGO.+1571&amp;fs=1.1">Teil 1, Art. I HofGO</ref>
                                aufgeführt. Es handelt sich hierbei z.B. um: <list>
                  <item>- Bescheide darüber, ob Parteivorbringen zuzulassen sei,
                                        wie z. B. exceptionen, Replik, Duplik etc.</item>
                  <item>- Bescheide darüber, ob die litis contestatio vorgenommen
                                        werden müsse</item>
                  <item>- Bescheide, ob "auf die Articuln gnugsam geantwortet"
                                        sei</item>
                  <item>- Bescheide darüber, ob "Gezeugen und Kundtschafft
                                        zuführen" sei</item>
                  <item>- Bescheide, ob "Commission oder Dilation" zu gestatten
                                        sei</item>
                </list>
              </p>
              <p>Die Frage, die jedesmal zu entscheiden ist, besteht darin, ob die
                                Beschwer dieses "Bescheides" mit der Anfechtung des Endurteiles
                                behoben werden kann.</p>

              <p>Nach römischem Recht ist lediglich die Anfechtung eines Endurteiles
                                möglich, da nur dieses in Rechtskraft erwachsen <note
                  n="N.141">Planck, Die Lehre von dem Beweisurtheil, S. 111.</note> kann.
                                Dies liegt begründet in dem Grundsatz, daß die zweite Instanz den
                                Rechtsstreit vollkommen neu aufrollt mit der Folge, daß sämtliche in
                                erster Instanz ergangenen Zwischenbescheide aufgehoben sind und den
                                zweitinstanzlichen Richter nicht binden <note n="N.142">Planck,
                                    aaO., S. 119.</note>.</p>
              <p>In diesem Zusammenhang ist noch einmal auf die Ausführungen zu den
                                verschiedenen Arten von Urteilen zurückzukommen.</p>
              <p>Es gibt Endurteile und Beiurteile. Nach römischem Recht sind nur die
                                Endurteile appellabel, die Beiurteile nur in folgenden zwei Fällen: <list>
                  <item>- wenn die durch das Beiurteil zugefügte Beschwerung durch
                                        die Anfechtung des Endurteiles nicht behoben wird;</item>
                  <item>- wenn das Beiurteil die Kraft eines Endurteiles
                                        hat.</item>
                </list>
              </p>
              <p>Diese Grundsätze sind aufgenommen worden in der Bestimmung des <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RKGO.+1555&amp;fs=2.39.3">Teiles II, Art. XXIX, § 3
                                    RKGO</ref> aus dem Jahre 1555. Es gibt also appellable und nicht
                                appellable Beiurteile. Das Unterscheidungsmerkmal kann allein in der
                                oben gefundenen <note n="N.143">
                  <ref
                  target="#Seite 94">vgl. S.
                                        94</ref>.</note> Differenzierung zwischen richterlicher
                                Verfügung und Entscheidung gesehen werden. Damit ist für die
                                Abgrenzung das entscheidende Merkmal, daß diejenigen Beiurteile
                                appellabel waren, die beispielsweise die Geltendmachung einer
                                Einrede verwarfen, die also dazu führten, daß das Endurteil durch
                                die durch das Beiurteil vorweggenommene Entscheidung über eine
                                einzelne Frage nachhaltig beeinflußt wurde <note n="N.144">Planck,
                                    aaO., S. 157ff.</note>.</p>
              <p>Selbstverständlich wäre ein solches Beiurteil in der
                                Appellationsinstanz nicht bindend gewesen, es hätte aber dies
                                bereits in erster Instanz geklärt werden können, da aus reiner
                                Praktikabilität heraus ein solches Urteil als appellabel angesehen
                                wurde.</p>
              <p>Damit ergibt sich, daß das Unterscheidungsmerkmal in <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.30">Teil 2, Art. XXX LGO</ref>
                                "so durch die Appellation von der Endturtheil in der hauptsachen nit
                                reparirt" von Fall zu Fall nach den oben genannten Kriterien
                                beurteilt werden mußte <note n="N.145">Planck, aaO.</note>. Die
                                streng nach ihrem Wortlaut verstandene Klausel hätte alle
                                Appellationen von Beiurteilen ausgeschlossen. Dies wäre jedoch sogar
                                nach römischrechtlichem Verständnis zu weitgehend gewesen, weshalb
                                die Interpretation in der oben genannten Weise dem Willen des
                                Verordnungsgebers am ehesten Rechnung trägt.</p>
              <p>Bezogen auf die eingangs der Betrachtung genannten Beispiele der
                                HofGO für die Anfechtbarkeit von Beiurteilen läßt sich festhalten,
                                daß es sich sämtlich um solche Beiurteile handelt, die bei
                                Unrichtigkeit ein falsches Endurteil präjudizieren, ein weiteres
                                Indiz für den zuvor erläuterten Willen des Verordnungsgebers.</p>
              <p>Die zweite Voraussetzung für die Zulässigkeit der Appellation ist die
                                Beschwer des Appellanten. Die Art der Beschwer und ihr Umfang sind
                                nicht geregelt, erforderlich ist also lediglich eine wie auch immer
                                geartete Beschwer.</p>

              <p>Die Art und Weise der Appellation ist ausführlich geregelt. Die
                                Appellation muß zunächst bei dem Vorderrichter interponiert werden,
                                d.h. der Appellant hat anzuzeigen, daß er appellieren werde <note n="N.146">
                  <ref target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000740.gif'">Wetzell. aaO., S.
                                        721</ref>.</note>. Da diese Interposition an bestimmte
                                Fristen gebunden ist, entscheidet der Vorderrichter allein über ihre
                                Einhaltung.</p>
              <p>Erst daran schließt sich die Prozeßhandlung des Anhängigmachens der
                                Appellation in der zweiten Instanz an, indem der Appellant die
                                Ladung reproduzieren und an den Appellaten durch das Gericht
                                zustellen läßt.</p>
              <p>Die Appellation, also die Abgabe der Erklärung, daß gegen ein Urteil
                                appelliert werden soll, erfolgt dergestalt, daß entweder alsbald
                                nach Eröffnung des Urteils erster Instanz mündlich — in
                                continenti — oder aber binnen zehn Tagen nach Eröffnung des
                                Urteils schriftlich vor Gericht oder vor Notarien und Zeugen
                                appelliert wird, wobei hier allein die Interposition gemeint
                                ist.</p>
              <p>Die Formulierung in <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.30">Teil 2,
                                    Art. XXX LGO</ref> ist hier insofern ungenau, als syntaktisch
                                nicht klar wird, ob die mündliche Appellation unter Angabe der
                                Gründe erfolgen muß wie die schriftliche, für die sich dieser Zwang
                                aus der Formulierung der Regelung ergibt. Möglich wäre bei der
                                mündlichen Appellation auch deren Begründung erst mit Anhängigmachen
                                in der zweiten Instanz <note n="N.147">so für die RKGO Dick, aaO.,
                                    S. 200.</note>.</p>
              <p>Die LGO trifft über das Nachschieben der Appellationsgründe bei
                                mündlicher Anhängigmachung der Appellation keine Regelung. Das
                                Fehlen einer solchen Regelung läßt darauf schließen, daß sich der
                                Begründungszwang sowohl auf die mündliche wie die schriftliche
                                Appellation bezieht. Die wörtliche Wiederholung der Formulierung der
                                LGO in der HofGO und die nachfolgende Wiederholung der Regelung, was
                                nach erfolgter Appellation zu geschehen habe, bringt zwar expressis
                                verbis keine Klarstellung; jedoch liegt angesichts der
                                Gleichartigkeit der Formulierungen und des Gesetzesaufbaues der
                                Schluß nahe, daß sowohl mündliche als auch schriftliche Appellation
                                bei ihrer Einlegung zu begründen waren.</p>
              <p>Mit dieser Regelung trägt der Verordnungsgeber dem angezeigten
                                Mißbrauch Ziff. 12 Rechnung, indem nunmehr entweder sofort unter
                                Angabe der Gründe oder aber schriftlich innerhalb von zehn Tagen
                                nach Eröffnung des Urteils appelliert werden kann. Ausdrücklich
                                findet sich im Text der LGO der Hinweis, daß damit die
                                entgegenstehenden Mißbräuche aufgehoben sein sollen.</p>
              <p>Soweit oben bereits von der "Einlegung" der Appellation gesprochen
                                wurde, war dies voreilig, da die LGO erst dann von Einlegung der
                                Appellation spricht, wenn der Appellant binnen dreißig Tagen nach
                                Eröffnung des Urteiles dem erstinstanzlichen Richter seine
                                Appellation einliefert. Erst ab diesem Zeitpunkt kann man von
                                "Einlegung" der Appellation sprechen, wohingegen das Appellieren
                                selbst hiervon unterschieden werden muß. Auch hier zeigt sich die
                                deutschrechtliche Tradition und die Rezeption des gemeinen Rechts,
                                indem das Appellieren, also das öffentliche Angreifen eines Urteils
                                durch das gesprochene Wort, aufrechterhalten wird, gleichzeitig
                                jedoch das schriftliche Appellieren dem mündlichen Appellieren
                                gleichgestellt wird.</p>

              <p>Mit Einlegung der Appellation hat der Appellant den Vorderrichter um
                                die "Apostolos" zu bitten. Zum Begriff der Apostoli verweise ich auf
                                das oben Ausgeführte <note n="N.148">
                  <ref target="#Seite 25">vgl. S.
                                        25</ref>.</note>. </p>
              <p>Das Fehlen solcher Apostoli ist jedoch kein Verfahrenshindernis, da
                                die Appellation gleichwohl stattfindet, soweit sie im übrigen
                                zulässig ist.</p>
              <p>Drei Monate nach der Einlegung der Appellation und der Bitte um
                                Apostoli hat somit der Appellant die Appellation beim Obergericht
                                anhängig zu machen, indem er die Ladung reproduzieren läßt und
                                ausbringt. Soweit also das zweitinstanzliche Gericht bis auf das
                                Fehlen der Apostolorum keinen Zulässigkeitsmangel findet, hat es die
                                Appellation anzunehmen und über sie zu verhandeln.</p>
              <p>Wenn die dreimonatige Frist abgelaufen ist, ohne daß der Appellant
                                die Sache bei dem Appellationsgericht anhängig gemacht hat, kann der
                                "Appellat", also der Appellationsgegner, um Vollstreckung des
                                erstinstanzlichen Urteils nachsuchen, indem er bei dem Vorderrichter
                                einen entsprechenden Antrag stellt.</p>
              <p>Zuständig für die Durchführung der Appellation ist das Hofgericht,
                                soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründet
                                ist.</p>
              <p>In <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterHofGO.+1571&amp;fs=2.1">Teil 2 Art. I
                                    HofGO</ref> ist für den gesamten Stift Münster die Zuständigkeit
                                des Hofgerichts vorgeschrieben, soweit nicht eine ausdrückliche
                                Befreiung durch den Fürstbischof erteilt worden ist. </p>

              <p>Es bleibt für den Instanzenzug an ein anderes als das Hofgericht nur
                                noch der Fall, daß sich aus alter Gewohnheit ein anderer
                                Instanzenzug herausgebildet hat. Dies mag für das <name
                  type="org">Gogericht Sandwelle</name> Geltung gehabt haben, da sich auch
                                nach Erlaß der LGO von 1571 noch Appellationsverhandlungen vor
                                diesem Gericht urkundlich belegt finden. Diese Verhandlungen hatten
                                gemäß <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.30">Teil 2, Art. XXX
                                    LGO</ref> dem hergebrachten Recht zu folgen, während für das
                                Appellationsverfahren vor dem Hofgericht die Hofgerichtsordnung
                                galt, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.30">Teil 2, Art. XXX
                                    LGO</ref>.</p>
              <p>Erinnert sei in diesem Zusammenhang noch einmal an die Grundsätze des
                                römischen Prozeßrechts, die auf die Regelung der Appellation, wie
                                sie oben geschildert wurde, maßgeblichen Einfluß hatten. Die
                                wichtigsten sind folgende: <list>

                  <item>- es kann gegen ein Urteil nur dann appelliert werden,
                                        wenn es eine höhere Instanz in der Beamtenhierarchie gibt,
                                        der die das erstinstanzliche Urteil fällende untergeordnet
                                        ist <note n="N.149">Planck, aaO., S. 98 f.</note>;</item>

                  <item>- zur Appellation ist jeder berechtigt, der sich durch das
                                        Urteil beschwert fühlt, so wie jeder sich über die sonstige
                                        Amtsführung des Magistrats bei dessen Vorgesetzten
                                        beschweren kann <note n="N.150">Planck, aaO.</note>;</item>

                  <item>- die Entscheidung über das Rechtsmittel muß von der
                                        Rechtsmittelinstanz ausgehen, die der Instanz, gegen deren
                                        Urteil appelliert wird, übergeordnet ist, da es sich bei der
                                        Durchführung der Appellation um die Kontrolle der
                                        Rechtsanwendung handelt, nicht um Rechtsetzung <note n="N.151">Planck, aaO.</note>;</item>
                </list>
              </p>
              <p>Mit der Schaffung eines Instanzenzuges, dessen Spruchkörper Träger
                                hoheitlicher Gewalt und die somit staatlich legitimiert sind, trägt
                                die LGO dem ersten römischrechtlichen Grundsatz Rechnung. Die
                                Einführung der Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung der
                                Appellation ist nicht nur erneut Ausdruck der Schaffung einer
                                staatlichen Rechtspflege; sie zeigt wiederum, daß der Appellant
                                nicht allein deswegen ein Rechtsmittel einlegen kann, weil er einen
                                anderen, seiner Meinung nach besseren Entscheidungsvorschlag macht,
                                ein "vurraem". Das Rechtsmittel der Appellation dient allein dazu,
                                einem im Prozeß Unterlegenen die Möglichkeit zu verschaffen, die
                                dadurch für ihn begründete Beschwer noch einmal von einem höheren
                                Gericht überprüfen zu lassen. Es dient daher der Kontrolle der
                                Rechtsanwendung der Untergerichte durch die Obergerichte.</p>
              <p>Die Forderung des Gografen Strick, das "vurraem" abzuschaffen, ist
                                damit erfüllt. Es zeigt sich auch insoweit, daß durch Erfüllung
                                dieser Forderung das Ziel erreicht wird, die Rechtsprechung dem zu
                                Volk entziehen und auf Berufsrichter zu übertragen.</p>
            </div>
            <div xml:id="T2.B.V.2">
              <head>2. Suspensiv- und Devolutiveffekt.</head>

              <p>Zum Wesen der Rechtsmittel gehören der Suspensiv- und der
                                Devolutiveffekt. Nach heutigem Verständnis bedeutet
                                "Suspensiveffekt" die Wirkung, daß das Rechtsmittel den Eintritt der
                                Rechtskraft hemmt, soweit es sich um ein statthaftes Rechtsmittel
                                handelt <note
                    n="N.152">Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
                                    ZPO,Grdz vor §511, Anm.1 B; <ref target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000749.gif'">Wetzell, aaO., S. 721f.</ref>
                </note>.</p>

              <p>Nach der gemeinrechtlichen Definition ist unter dem Suspensiveffekt
                                zu verstehen, "daß sowohl der Richter als die Parteien den
                                bisherigen Stand der Sache beizubehalten, oder was dasselbe ist,
                                sich jeder Neuerung (innovatio, attentatum) zu enthalten haben"
                                    <note n="N.153">zit. nach Dick, aaO., S. 203.</note>. Diese
                                Definition geht mithin weit über das heutige Verständnis vom
                                Suspensiveffekt hinaus. Ist nach heutigem Verständnis der Eintritt
                                der Rechtskraft gehemmt und damit grundsätzlich auch die
                                Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung nicht gegeben, so sieht die
                                gemeinrechtliche Definition darüberhinaus ein Verbot der Veräußerung
                                und Belastung der streitbefangenen Sache vor.</p>
              <p>Die Regelung der §§ 265, 266 ZPO stellt zunächst einmal klar, daß es
                                solch ein Verbot nicht gibt; weiter knüpft sie bestimmte Folgen für
                                die Aktiv- oder Passivlegitimation der veräußernden Prozeßpartei an
                                eine solche Veräußerung / Belastung. Diese Regelung gilt nicht nur
                                für den Fall der Einlegung eines Rechtsmittels, sondern für jede
                                Instanz, da nämlich die Wirkungen der §§ 265, 266 ZPO allein an den
                                Eintritt der Rechtshängigkeit geknüpft sind. Daher erklärt sich auch
                                die systematische Stellung der Vorschriften im Abschnitt über das
                                Verfahren im ersten Rechtszug.</p>
              <p>Die LGO gibt im <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.31">Teil 2, Art.
                                    XXXI</ref>, also einen Artikel nach der Vorschrift über die
                                Zulässigkeit sowie Art und Weise der Appellation, eine Regelung,
                                "daß in hangenden Rechten kein neuwerung fürzunemen noch die
                                streittige gütter veralienirt werden sollen".</p>
              <p>Das gemeine Recht sah bereits das Verbot der Veräußerung der
                                streitbefangenen Sache vor. Daran knüpft die Regelung der LGO an und
                                wiederholt noch einmal das Verbot. Sie regelt darüberhinaus, daß der
                                Besitzer eines "besprachten Gutts", also eines Gutes, das Gegenstand
                                des Rechtsstreites ist, wobei unter "Gut" zuvörderst ein Grundstück
                                zu verstehen ist, an ihm keinerlei Veränderungen vornehmen solle. Es
                                werden unter Veränderungen verstanden die Veräußerung, es
                                "gefehrliche verargern", was soviel bedeutet wie es vorsätzlich zu
                                verschlechtern, die Belastung mit einer Hypothek und, das Gut "in
                                frembde hande stellen".</p>
              <p>Wird gegen dieses Verbot verstoßen, so kann der Gegner beweisen, daß
                                ein solcher Verstoß vorliegt und der Richter erkennt sodann ohne
                                erneute Klage, daß die Veränderung nicht eingetreten ist und die
                                Sache "im fürigen standt würcklich gestelt" wird. Gegen diesen
                                Entscheid des Richters ist eine Appellation nicht zulässig.</p>

              <p>Diese Regelung füllt den oben erwähnten gemeinrechtlichen Begriff des
                                Suspensiveffektes aus. Sie verbietet den Parteien, über den
                                Streitgegenstand zu verfügen und läßt die gerichtliche Feststellung
                                der Unwirksamkeit solcher Verfügungen auf Antrag der jeweils anderen
                                Partei zu. Entschieden wird über diese Anträge in einem Verfahren,
                                das zu den "Extraordinarii und Privilegierten Sachen" gehört, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.23">Teil 2, Art. XXIII
                                LGO</ref>.</p>

              <p>Die Frage, ob Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein Attentat im Sinne des
                                    <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.31">Teil 2, Art. XXXI
                                    LGO</ref> darstellen mit der Folge, daß über die Verfügung über
                                die im Streit befindliche Sache ein Verfahren stattfindet, in dem
                                darüber entschieden wird, ob die Verfügung unwirksam ist, erhebt
                                sich vorliegend nicht. Denn die Zwangsvollstreckung nach <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.34">Teil 2, Art. XXXIV LGO</ref>
                                kann nur aus rechtskräftigen Titeln erfolgen und ein Verstoß gegen
                                dieses Gebot ist in einem Verfahren, das zu den "Extraordinarii und
                                Privilegierten Sachen" gehört, anzugreifen, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.23">Teil 2, Art. XXIII
                                LGO</ref>. Für die "neuwerung" durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
                                hat die LGO folglich eine abschließende anderweitige Regelung
                                getroffen.</p>
              <p>Die Stellung der Vorschrift läßt prima facie darauf schließen, daß
                                sie nur für den Fall der Appellation gelten solle; hingegen ist ihr
                                Regelungsgehalt derart allgemeiner Natur, daß er ebenso für das
                                gesamte erstinstanzliche Verfahren gelten kann. Zu berücksichtigen
                                ist auch hier wieder, daß die LGO vom Allgemeinen zum Besonderen
                                fortschreitet. Dies wurde oben für die Stellung der Vorschriften
                                über die Widerklage oder aber die exceptiones dilatoriae
                                untersucht.</p>
              <p>Dort wurde festgestellt, daß es sich jeweils um — nach dem
                                Verständnis der Verfasser der LGO — besondere Verfahrenstypen
                                handelte und daher die für sie geltenden Vorschriften systematisch
                                an den Schluß der LGO gehörten.</p>

              <p>Ebenso liegt es auch im vorliegenden Fall, da es sich bei dem
                                Verfahren, in dem die Regelung des <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.31">Teil 2, Art. XXXI LGO</ref>
                                zum Tragen kommt, um ein Verfahren in causis extraordinariis
                                handelt. Die Vorschrift löst folglich ein besonderes Verfahren aus
                                und hat demgemäß ihren nach dem Verständnis der Verordnungsgeber
                                richtigen Platz am Ende der LGO. Wegen der Konnexität zu dem das
                                Verfahren der Appellation prägenden Suspensiveffekt ist ihre
                                Stellung folglich nach der Regelung der Zulässigkeit und der Art und
                                Weise der Appellation logisch.</p>
              <p>Der Devolutiveffekt betrifft lediglich die Frage, wann das
                                Appellationsgericht mit der Sache befaßt ist und das
                                erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit verliert.</p>

              <p>In Betracht kommt hierfür allein der Zeitpunkt, in welchem der
                                Appellant seine Appellation am Appellationsgericht anhängig macht.
                                Eine Zulässigkeitsprüfung hinsichtlich der Einlegung der Appellation
                                findet — wie oben ausgeführt — nur am erstinstanzlichen
                                Gericht statt, so daß das Appellationsgericht sich nur noch mit der
                                Sachprüfung zu befassen hat. Die Erwachsenheit der Appellation an
                                das Appellationsgericht tritt nämlich nach <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.30">Teil 2, Art. XXX LGO</ref>
                                bereits mit ihrer Anhängigmachung bei dem Appellationsgericht
                                ein.</p>
            </div>
            <div xml:id="T2.B.V.3">
              <head>3. Das Verfahren in Appellationssachen.</head>
              <p>Zunächst ist hier noch einmal auf die Regelung in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.30">Teil 2, Art. XXX LGO</ref>
                                zurückzukommen, wonach nicht allein das Hofgericht
                                Appellationsinstanz sein kann, sondern auch andere Gerichte, die aus
                                Tradition bisher für bestimmte Sachen Appellationsinstanz waren.</p>
              <p>Vor diesen Gerichten soll dann in der Appellationsinstanz das
                                Verfahrensrecht Geltung behalten, das dort überliefert ist.
                                Lediglich vor dem Hofgericht gilt in Appellationssachen die
                                HofGO.</p>
              <p>Mit dieser Regelung schafft <persName>Johannes von Hoya</persName>
                                auch in der zweiten Instanz die Kontinuität des bisher praktizierten
                                Verfahrensrechtes.</p>
              <p>Während er für die erste Instanz zwar verfahrensrechtlich eine
                                Vereinheitlichung verordnete, gleichzeitig jedoch das materielle
                                Recht durch jährliche Befragung der Eingesessenen des Stifts Münster
                                erhielt, so beläßt er den Rechtsuchenden hier verfahrensrechtlich
                                ihre alten Gebräuche und Gewohnheiten, wohlwissend, daß für deren
                                Anwendung nur noch ein äußerst geringfügiger Raum verblieb. Er
                                fördert damit die Akzeptanz der neuen Gerichtsordnung, indem er den
                                Wechsel der Verfahrensordnung gleitend gestaltet.</p>

              <p>Raum für die Zuständigkeit anderer Appellationsgerichte als des
                                Hofgerichts dürfte sich aus der im ersten Teil angesprochenen
                                überragenden Stellung des <name
                  type="org">Gogerichtes
                                    Sandwelle</name> ergeben haben. Dort fanden bekanntlich sowohl
                                gebotene als auch ungebotene Godinge statt, so daß das Gericht erste
                                und zweite Instanz war. Hier bestand folglich eine Gewohnheit, von
                                der in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.30">Teil 2, Art. XXX
                                    LGO</ref> die Rede ist.</p>

              <p>Gleichzeitig hat jedoch das Gogericht Sandwelle in erster Instanz das
                                Verfahren nach der LGO einzuhalten mit der Folge, daß allein
                                hierdurch die Praxis des "<term
                  type="juridical">vurraem</term>"
                                auch für dieses Gericht aufgehoben ist, vgl. Anzeige der Mißbräuche
                                Ziff. 13 <note n="N.154">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;index=buecher&amp;term=WestfLR.&amp;seite=g151">Philippi,
                                        WLdr I, S. 151 ff.</ref>

                </note>. Erst für das Verfahren in
                                zweiter Instanz, nicht etwa für die Art und Weise der Appellation,
                                gelten die bisherigen Gewohnheiten, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.30">Teil 2. Art. XXX
                                LGO</ref>.</p>
              <p>Das Verfahren nach der HofGO ist demjenigen nach der LGO ähnlich. Um
                                unnötige Wiederholungen zu vermeiden, werden im Folgenden nur die
                                die Appellation betreffenden Besonderheiten behandelt.</p>

              <p>Die Ladung geschieht durch Einbringung einer Supplikation des
                                Appellanten bei dem Hofgericht, das sodann die Ladung ausstellt und
                                reproduziert. Der Gerichtsbote stellt die Ladung zu, wie auch in
                                erster Instanz. Bei Nichtbefolgung einer solchen Ladung durch den
                                Gegner kann der Appellant den Erlaß von <term
                  type="juridical">Compulsorialbrief</term>en beantragen, die eine erneute Ladung
                                enthalten und für den Fall des Nichterscheinens eine Strafe
                                androhen, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterHofGO.+1571&amp;fs=2.2">Teil 2, Art. II
                                    HofGO</ref>.</p>

              <p>Die vorgenannte Vorschrift ordnet desweiteren an, daß eine
                                Supplikation sowohl von der Partei selbst als auch von einem Anwalt
                                unterschrieben werden kann. Auch die weiteren Verfahrenshandlungen
                                kann die Partei selbst vornehmen, es herrscht kein Anwaltszwang.
                                Allerdings ist zu beachten, daß die HofGO nicht mehr Advokaten,
                                Fürsprächen und Procuratoren als Synonyme benutzt; sie unterscheidet
                                sehr wohl zwischen Advocaten und Procuratoren, wobei die ersten den
                                Prozeß schriftlich vorbereiten, <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterHofGO.+1571&amp;fs=1.4">Teil 1, Art. IV
                                HofGO</ref>, die zweiten jedoch allein die Vertretung in der
                                Gerichtsverhandlung übernehmen, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterHofGO.+1571&amp;fs=1.6">Teil 1, Art. VI
                                HofGO</ref>.</p>

              <p>Im ersten Termin hat der Appellant die Zustellungsurkunde über die
                                Ladung, die Klageschrift, die Appellationsschrift und die Akten
                                erster Instanz zu übergeben. Hat er die Akten erster Instanz noch
                                nicht bei sich, so kann er durch Supplikation einen
                                Kompulsorialbrief an den Vorderrichter beantragen, um ihn zur
                                Edition der Akten zu zwingen, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterHofGO.+1571&amp;fs=2.3">Teil 2, Art. III
                                    HofGO</ref>. Vor der Einbringung der Akten braucht der Appellat
                                den Krieg nicht zu befestigen.</p>

              <p>Sodann findet zunächst das Verfahren über die exceptiones dilatoriae
                                und peremptoriae statt, <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterHofGO.+1571&amp;fs=2.5">Teil 2, Art. V HofGO</ref>. Diese Vorschrift ist gleichlautend
                                mit derjenigen in der LGO. Erst nach diesem Verfahren erfolgt die
                                litis contestatio, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterHofGO.+1571&amp;fs=2.7">Teil 2,
                                    Art. VII HofGO</ref>.</p>
              <p>Nach <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterHofGO.+1571&amp;fs=2.35">Teil 2, Art. XXXV
                                    HofGO</ref> kommt es nunmehr darauf an, ob nach der litis
                                contestatio die Parteien gegenüber der ersten Instanz etwas Neues
                                vorgetragen haben. Ist dies nicht der Fall und will auch nach der
                                litis contestatio keine Partei mehr etwas vortragen, so soll auf
                                Antrag der Parteien der Termin zum Beschluß der Sache, "terminus
                                producendi omnis et concludendi", angesetzt werden.</p>
              <p>Will eine Partei trotz des Antrages der anderen Partei auf
                                Anberaumung eines Termines zum Beschluß der Sache noch etwas
                                vortragen. so wird ihr hierfür eine Frist gesetzt und danach
                                entschieden, ob sie "wie in erster Instanz zuhandlen zugelassen und
                                gestattet" wird.</p>
              <p>Wird befunden, daß "in der sachen wol geurtheilt und ubel davon
                                Appellirt", so wird der Appellant in die Gerichtskosten verurteilt
                                und, soweit die Appellation mutwillig erscheint, wird ihm zusätzlich
                                eine Geldstrafe auferlegt.</p>
              <p>Es ergibt sich somit, daß nur bei neuem Vorbringen ein erneutes
                                Beweisverfahren stattzufinden hat, im übrigen wird auf Basis der
                                Akten des Vorderrichters entschieden, wobei die erstinstanzlich
                                erhobenen Beweise verwertet werden.</p>
              <p>Die Entscheidung in Appellationssachen erfolgt entweder durch
                                Prozeßurteil, wonach der Appellant der Appellation verlustig ist,
                                weil die Appellation unzulässig ist, durch stattgebendes Urteil oder
                                in der Sache die Appellation zurückweisendes Urteil.</p>
              <p>Die Zurückweisung der Appellation durch Prozeßurteil beruht darauf,
                                daß das Hofgericht zu der Ansicht gelangt, die Appellation sei nicht
                                zulässig. Insofern hat der Appellant die Voraussetzungen im ersten
                                Termin darzulegen. Es findet folglich eine Zulässigkeitsprüfung des
                                Appellierens in erster Instanz und der gesamten Appellation in
                                zweiter Instanz statt. Hier wird unter anderem auch die Frage
                                geprüft, ob überhaupt ein appellabler Titel vorliegt.</p>

              <p>In der Hofgerichtsordnung findet sich keinerlei Regelung, die
                                derjenigen in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.29">Teil 2, Art.
                                    XXIX LGO</ref> über das Urteil entspricht. Nirgendwo ist
                                geregelt, welchen Inhalt ein Appellationsurteil haben muß. Folglich
                                erhebt sich damit die Frage, in welcher Weise, mit welchem Tenor und
                                von wem das Appellationsurteil abzufassen ist.</p>

              <p>Sucht man in der Hofgerichtsordnung nach einer Generalverweisung auf
                                die Landgerichtsordnung, so stößt man auf die Bestimmung des <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterHofGO.+1571&amp;fs=2.35">Teil 2, Art. XXXV
                                    HofGO</ref>, wonach bei Erforderlichkeit einer erneuten
                                Beweisaufnahme in zweiter Instanz über neues Vorbringen der einen
                                oder anderen Partei eine jede "wie in erster Instanz zuhandlen
                                zugelassen und gestattet werden" soll. Weitere
                                Verweisungsvorschriften existieren nicht.</p>

              <p>Diese Verweisung betrifft jedoch zunächst nur die
                                Parteiprozeßhandlungen, welche bei erneuter Beweisaufnahme
                                vorzunehmen sind. Eine Generalverweisung kann hierin nicht gesehen
                                werden; immerhin wird jedoch deutlich, daß LGO und HofGO in einem
                                Stufenverhältnis zueinander stehen. Die LGO regelt das Verfahren in
                                erster Instanz von seiner Einleitung bis zu seinem Ende mit allen
                                dabei auftretenden Eventualitäten. Die HofGO beschränkt sich
                                demgegenüber auf die Regelung der Verfassung des Hofgerichts und der
                                für das Appellationsverfahren besonderen Vorschriften sowie der
                                besonderen Vorschriften für die wenigen Verfahren vor dem Hofgericht
                                als erster Instanz. — Letztere sind beispielsweise Fiscalsachen.
                                — Sogar für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Hofgericht
                                gibt es keine Vorschriften über das Urteil. Andererseits sind die
                                Verfahren vor Hof- und Gogericht im wesentlichen gleich
                                ausgestaltet. Desweiteren ist das Hofgericht nach eigenem
                                Verständnis vornehmlich Appellationsgericht, wie sich bereits aus
                                    <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterHofGO.+1571&amp;fs=2.1">Teil 2, Art. I
                                    HofGO</ref> ergibt. Darin sind nämlich die erstinstanzlichen
                                Verfahren vor allem als "Extraordinarii und Privilegierte Sachen"
                                gekennzeichnet und der Regelung der Appellationsverfahren wird ein
                                weitaus größerer Raum in diesem Artikel, der allein die sachliche
                                Zuständigkeit bestimmt, gewidmet.</p>
              <p>Das Appellationsverfahren ist weiterhin als zweite Tatsacheninstanz
                                ausgestaltet, eine der wichtigsten Forderungen des Gografen Strick
                                in der Anzeige der Mißbräuche.</p>
              <p>Zu bedenken ist weiterhin, daß HofGO und LGO im selben Jahre, also
                                für damalige Verhältnisse gleichzeitig erlassen wurden.</p>
              <p>Damit wird erkennbar, daß zwischen HofGO und LGO eine Verzahnung
                                nicht nur in dem Umfang der oben erörterten Verweisungsvorschrift
                                gewünscht war, sondern daß hier auch eine stillschweigende
                                Verweisung insofern angenommen werden muß, als Verfahrensrecht
                                zweiter Instanz in der HofGO nicht geregelt ist, angesichts der
                                Gleichartigkeit von Verfahrensabschnitten erster und zweiter Instanz
                                jedoch eine erneute Regelung in der HofGO allein eine Wiederholung
                                von Selbstverständlichkeiten bedeuten würde.</p>

              <p>Gelangt man so zu der Auffassung, daß für die Frage, wie, mit welchem
                                Tenor und von wem das Appellationsurteil zu verfassen sei, die
                                Vorschriften über das Urteil aus der LGO gelten sollen, so steht
                                dieser Ansicht auch nicht die Vorschrift des <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterHofGO.+1571&amp;fs=2.51">Teil 2, Art. LI
                                    HofGO</ref> entgegen, wonach in Sachen und Fällen, die in der
                                HofGO nicht ausdrücklich geregelt sind, nach "gemeinen Kaiserlichen
                                Rechten" gehandelt werden soll. Denn diese Vorschrift betrifft
                                allein die sachliche Zuständigkeit des Hofgerichts, nicht einzelne
                                verfahrensrechtliche Fragen.</p>
              <p>Es ist demnach festzuhalten, daß für die Frage, von wem, wie und mit
                                welchem Tenor das Appellationsurteil abgefaßt wird, die obigen
                                Erörterungen zum Urteil nach der LGO gelten.</p>
              <p>Zu erinnern ist hier nochmals an die oben, <ref target="#T2.B.4.1">B
                                    IV,1</ref> genannten Grundsätze des römischen Rechts zur
                                Appellation und hierbei besonders an den dritten der dort
                                genannten.</p>
              <p>Das Hofgericht entscheidet, wie gerade gesehen, nicht durch Erteilung
                                einer Rechtsweisung, sondern durch Sachurteil — so der heute
                                begrifflich schärfere Sprachgebrauch. Es überprüft somit die
                                Rechtsanwendung in erster Instanz auf ihre Richtigkeit. Eine
                                Zurückverweisung des Rechtsstreites an das Untergericht findet nicht
                                statt.</p>

              <p>Gegen Endurteile sowie Beiurteile des Hofgerichts, deren Beschwer
                                nicht mit der Anfechtung des Endurteils behoben werden kann, ist
                                wiederum die Appellation an die Römische Kaiserliche Majestät oder
                                das Reichskammergericht möglich, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterHofGO.+1571&amp;fs=2.51">Teil 2, Art. XLI
                                    HofGO</ref>.</p>
              <p>Voraussetzung hierfür ist zunächst, daß der Appellant durch die
                                angefochtene Entscheidung beschwert ist. Weiter darf kein Verzicht
                                auf die Appellation durch den Appellanten vorliegen. Appellationen
                                sind nicht zulässig für Personen, die in Bezug auf die Appellation
                                ein Privileg genießen: zu denken ist hier an das privilegium de non
                                appellando aus der Goldenen Bulle von 1356. Unzulässig ist auch die
                                Appellation in Fällen, in denen die RKGO sie nicht zuläßt. Bei
                                solcher Konstellation soll das Hofgericht die zu treffenden
                                Entscheidungen nach Kaiserlichem Recht fällen. Hierbei ist offenbar
                                gedacht an die Zurückweisung der Appellation wegen offensichtlicher
                                Unzulässigkeit, für die nicht erst das RKGO angegangen werden soll,
                                sondern die das Hofgericht ausspricht. Schließlich hat der Appellant
                                zu schwören, daß er nicht mutwillig oder zur Verzögerung des
                                Rechtsstreites Rechtsmittel einlegt, ein ähnlicher Eid wie derjenige
                                erster Instanz für Gefährde.</p>
              <p>Die Gerichtskostenregelung entspricht derjenigen erster Instanz.</p>
              <p>Zu erwähnen ist noch das Verfahren in Nullitätssachen. Gemäß <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterHofGO.+1571&amp;fs=2.53">Teil 2, Art. XLIII
                                    HofGO</ref> kann in solchen Sachen nur innerhalb der Frist von
                                sechs Wochen und drei Tagen nach Urteilsverkündung der <term type="juridical">Nullitätsgrund</term> eingebracht und begründet
                                werden, andernfalls keine Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils
                                aus diesem Grunde mehr möglich ist.</p>
              <p>Die HofGO regelt nicht abschließend, was unter Nullitäten zu
                                verstehen ist. Sie zählt nur Beispiele hierfür auf, als da sind die
                                Anfechtung wegen falschen Zeugnisses eines in erster Instanz
                                vernommenen Zeugen oder aber Gebrauch falscher Instrumenta, also
                                beispielsweise falscher Urkunden. Einschlägig ist wiederum das
                                Appellationsverfahren zur Geltendmachung der Nullität.</p>
              <p>Soweit sich die Anfechtung wegen Nullität als mutwillig erweist, hat
                                die anfechtende Partei die Kosten zu tragen und fünf Gulden Strafe
                                an den Fiscal des Hofgerichts zu zahlen.</p>
              <p>Zusammengefaßt läßt sich festhalten, daß es nunmehr unter bestimmten
                                Voraussetzungen einen Instanzenzug vom Gogericht bis zum
                                Reichskammergericht gibt, wobei für jeden Rechtszug eine eigene
                                Verfahrensordnung besteht. Weiter ist das Appellationswesen im
                                Fürstbistum Münster vollständig geregelt und vereinheitlicht.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="T2.B.VI">
            <head>VI. Die Zwangsvollstreckung.</head>
            <p>Die Zwangsvollstreckung ist zum einen geregelt in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.34">Teil 2, Art. XXXIV LGO</ref>,
                            was ihre Zulässigkeit betrifft und was das Verfahren betrifft in der
                            Gemeinen Münsterischen Landtordnung von 1571, dort Art. I.</p>
            <div xml:id="T2.B.VI.1">
              <head>1. Zulässigkeitsvoraussetzungen.</head>
              <p>Zunächst ist es erforderlich, daß ein rechtskräftiges Urteil
                                vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn von dem Urteil, aus dem
                                vollstreckt werden soll, nicht appelliert wurde. Ferner, wenn sofort
                                appelliert wurde, aber die Frist zum Anhängigmachen der Appellation
                                nicht gewahrt wurde. Letztlich, wenn im Falle der
                                Appellationserklärung vor Notarien und Zeugen die Appellation nicht
                                innerhalb von dreißig Tagen dem Vorderrichter vorgelegt worden
                                ist.</p>
              <p>Die obsiegende Partei erbittet bei Vorliegen der vorgenannten
                                Zulässigkeitsvoraussetzungen strafbewehrte Gebotsbriefe von dem
                                iudex a quo, worin dem unterlegenen Teil eine Frist von höchstens
                                dreißig Tagen bei Androhung einer Geldstrafe zur Erfüllung des im
                                Urteilstenor enthaltenen Anspruches gesetzt wird.</p>
              <p>Bei Nichterfüllung dieses Gebotes muß der Vollstreckungsschuldner vor
                                Gericht erscheinen und sich als in die Strafe gefallen erklären. Er
                                kann jedoch aus offensichtlicher Not um Fristverlängerung zur
                                Erfüllung des Gebotes nachsuchen, die ihm einmal gewährt werden
                                kann.</p>
              <p>Verstreicht auch diese Frist fruchtlos, so wird der Schuldner als in
                                die Geldstrafe gefallen verurteilt und die Vollstreckung läuft nach
                                den Bestimmungen der Landtordnung. Die Vollstreckung durch die
                                danach berufenen Amtleute und "Befelchhaber" soll binnen vierzehn
                                Tagen nach Beauftragung dieser Vollstreckungspersonen beginnen.</p>
              <p>Weiter enthält <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MuensterLGO.+1571&amp;fs=2.34">Teil 2, Art.
                                    XXXIV</ref> noch Regeln über die Amtshilfe in
                                Zwangsvollstreckungen, wobei letztlich für die Durchführung der
                                Vollstreckung wiederum auf die Landtordnung verwiesen wird.</p>
            </div>
            <div xml:id="T2.B.VI.2">
              <head>2. Das Vollstreckungsverfahren.</head>
              <p>In Klagen, die reale sind, sollen die Amtleute des Ortes, in dem der
                                Vollstreckungsschuldner seinen Wohnsitz hat, die streitbefangenen
                                Güter oder Sachen ihm wegnehmen und dem Gläubiger übergeben.</p>
              <p>In Klagen, die personale sind, wird entweder in die Sache, sofern
                                vorhanden, vollstreckt, oder aber es werden, wo eine solche
                                Vorgehensweise nicht möglich ist, Hab und Güter des Schuldners
                                gepfändet. Hierbei soll an erster Stelle in die beweglichen Güter
                                vollstreckt werden, an zweiter Stelle in die unbeweglichen, an
                                dritter Stelle in die Forderungen des Schuldners, wenn die
                                "Drittschuldner" die Forderung anerkennen und an vierter Stelle in
                                die übrigen Vermögensgegenstände.</p>
              <p>Die beweglichen und unbeweglichen Güter werden versteigert. Hierbei
                                ist jeweils ein Versteigerungstermin anzusetzen, in dem der
                                Gerichtsschreiber des Ortes Protokoll zu führen hat. Wird die zu
                                versteigernde Sache nicht abgenommen, so wird ihr Wert geschätzt und
                                der Gläubiger wird "in sie eingesetzt". Der Gläubiger erwirbt dann
                                also durch staatlichen Akt Eigentum an diesem Gegenstand.</p>
              <p>Wenn im Versteigerungstermin jemand die Sache als sein Eigentum
                                anspricht, so hat das Gericht, von dem die Vollstreckung ausging,
                                hierüber zu entscheiden. Bis zur Entscheidung ist die Vollstreckung
                                ausgesetzt.</p>
              <p>Die Landordnung kennt auch Pfändungsfreigrenzen und die Erhaltung des
                                Existenzminimums: sofern "Hausleute" Vollstreckungsschuldner sind,
                                wird die gegen sie vom Gläubiger auszubringende Pfändung der Höhe
                                nach durch die von ihnen zu zahlende Pacht oder den von ihnen zu
                                leistenden Dienst beschränkt. Erst wenn dies zur Befriedigung des
                                Gläubigers nicht hinreicht, kann auf ihr Eigentum zugegriffen
                                werden.</p>
              <p>Wenn die Amtleute mit der Vollstreckung nicht zum Erfolg kommen, weil
                                sie am Widerstand des Schuldners scheitern, so ist oberstes
                                Vollstreckungsorgan der Fürstbischof selbst.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="T2.C">
            <head>C. Vergleich mit anderen Gerichtsordnungen.</head>
            <p>Der nun folgende Abschnitt befaßt sich in der gebotenen Kürze mit anderen
                            zeitnah zum Erlaß der LGO ergangenen Gerichtsordnungen, die zur Regelung
                            des Verfahrensrechts in erster Instanz dienen sollten. Die Darstellung
                            kann und will jedoch nur die wichtigsten Fragen ansprechen und somit
                            einen summarischen Überblick bringen, der ausführliche Vergleich mag
                            anderen Arbeiten zu diesem Thema vorbehalten bleiben. Ziel dieses
                            Abschnittes ist es aufzudecken, welchen Einflüssen die anderen
                            Regelungen folgten.</p>
            <div xml:id="T2.C.I">
              <head>I. Die Chursächsischen Konstitutionen von 1572 <note n="N.155">abgedruckt in: Saurius, aaO.</note>
              </head>

              <p>Sinn der Chursächsischen Konstitutionen aus dem Jahre 1572 war es
                                nach der Vorrede, den Juristen zur Regelung streitiger Fälle an den
                                Untergerichten "ein paar Grundsätze" an die Hand zu geben.
                                Vollständige Kodifikationen fanden sich für den Bereich Chursachsens
                                in der <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WittenbergHofGO.+1550">Hofgerichtsordnung zu
                                    Wittenberg</ref> aus dem Jahre 1550 und in der <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=LeipzOHofGO.+1548 (1549)">Oberhofgerichtsordnung zu
                                    Leipzig</ref> aus dem Jahre 1549 <note n="N.156">abgedruckt in:
                                    Saurius, aaO.</note>.</p>
              <p>Die beiden Gerichtsordnungen verweisen gegenseitig aufeinander und
                                sie galten außerhalb ihres sachlichen Regelungsbereiches im
                                Grundsatz als Grundlage für das Verfahren an den Untergerichten. So
                                hält Titel I der Konstitutionen fest, daß wie am Oberhofgericht
                                verfahren werden solle.</p>

              <p>Im selben Titel findet sich jedoch bereits eine wichtige Aussage. Es
                                wird nämlich ausdrücklich das Verfahren "<term type="phrase">vom
                                    Munde in die Feder</term>" angeordnet und zwar vor der litis
                                contestatio, die ausdrücklich erwähnt wird. Der Sinn dieser Regelung
                                wird gleich im zweiten Titel erläutert, wo es heißt, daß der
                                sächsische Prozeß erhalten bleiben soll. Artikulierte Klagen sind
                                nicht zulässig, ebenso wie die schriftliche Klageeinbringung.</p>
              <p>Hier zeigt sich bereits ein wesentlicher Unterschied zum Verfahren
                                nach der münsterischen LGO. Das Verfahren ist aus alter Tradition
                                grundsätzlich mündlich, schriftliches Vorbringen ist unzulässig. Man
                                sperrte sich offenbar gegen die neuen Einflüsse, was sich auch in
                                der Oberhofgerichtsordnung, dort Titel XIII und der
                                Hofgerichtsordnung, dort Titel XII, zeigte, in denen angeordnet
                                wird, daß allein sächsisches Recht angewendet werden soll, "wie die
                                außgedruckt unnd inn landtläuffiger übung vor alters herkommen"
                                gehalten werden. Bereits hier ist das Festhalten am sächsischen
                                Prozeß erkennbar und der Grund dafür, daß es im damaligen Reich
                                unterschiedliche Verfahrensrechtsordnungen, aber auch
                                unterschiedliche materielle Rechtsordnungen gab.</p>
              <p>Die Chursächsischen Konstitutionen sehen folgerichtig die
                                Konzentration des Parteivorbringens vor. So müssen alle exceptiones
                                und die Geschichtserzählung sowie die sich daraus ergebenden
                                Schlüsse auf einmal vorgebracht werden, Titel X, III der
                                Konstitutionen. Gleichzeitig muß die litis contestatio eventuell
                                erklärt werden. Letzteres kann nur dann unterbleiben, wenn über eine
                                ganz zweifelhafte Deklination gestritten wird. Wenn der Beklagte
                                nicht so handelt oder aber nur teilweise in dieser Weise verfährt,
                                so wird gegen ihn in contumaciam verfahren.</p>
              <p>Die Chursächsischen Konstitutionen gehen in ihrer Strenge
                                hinsichtlich der Ausgestaltung der Eventualmaxime also noch weiter
                                als die münsterische LGO.</p>
              <p>Die Sicherheitsleistung vor der litis contestatio kann nur "in actu
                                corporali", nicht mittels Eidesleistung erbracht werden</p>
              <p>Das Verfahren ist nicht in feste Termine eingeteilt. Der eine Termin
                                ergibt den nächsten, wobei hier jedoch ein Abstand von 14 Tagen
                                zwischen den Terminen eingehalten werden soll, Titel III der
                                Konstitutionen.</p>
              <p>Nach der litis contestatio kann nur noch solcher Vortrag erfolgen,
                                der die Beweismittel betrifft oder in anderen Akten bereits
                                geschehene "confessiones", Titel IX der Konstitutionen, betrifft.
                                Für solchen Vortrag erhält die jeweilige Partei auf Antrag eine
                                Frist von vier Wochen und die Gegenseite von weiteren vier Wochen
                                für die Replik. Hier wird ausnahmsweise auch die Einbringung dieses
                                Vortrages mittels "Produkten" zugelassen, also auch schriftlich.
                                Anschließend schreitet das Gericht auf entsprechendes Verhandeln der
                                Parteien zum Beschluß der Sache. Dieser Beschluß kann entweder ein
                                Endurteil oder ein Beweisurteil sein.</p>
              <p>In diesem Beweisurteil wird festgehalten, wer Beweis erbringen muß
                                und es wird ihm eine Frist zur Beibringung seiner Beweisartikel von
                                sechs Wochen und drei Tagen gesetzt. Beachtlich ist hier, daß von
                                nun an das artikulierte Verfahren zulässig ist. Dieser Begriff wird
                                ausdrücklich im Text verwendet. Offensichtlich wird durch die
                                Artikulation der beweisbedürftigen Behauptungen der Parteivortrag
                                übersichtlicher, so daß diese Anordnung als Zugeständnis an die
                                Praktikabilität aufzufassen ist.</p>
              <p>Nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Beibringung der Beweisartikel
                                ist ein Beweis unzulässig. Eine Dilation gibt es nicht.</p>
              <p>Die Interposition erfolgt sofort nach Urteilsverkündung, Titel XXIX
                                Oberhofgerichtsordnung, die Appellation selbst kann aber auch vor
                                Notarien und Zeugen erfolgen, Titel XX der Konstitutionen. Es sollen
                                alle Appellationen angenommen werden.</p>
              <p>Erhalten hat sich hier noch die Praxis des "vurraem". In Titel XXIX
                                der Oberhofgerichtsordnung findet sich nämlich der Hinweis, daß ein
                                vor dem Hofgericht gefundenes besseres Urteil mit der Appellation
                                eingebracht werden kann, verbunden mit der Bitte, entweder das
                                angefochtene Urteil oder aber den anderen, besseren Urteilsvorschlag
                                zu bestätigen. Da diese Vorschriften sinngemäß auch für die
                                Untergerichte gelten, ist hiermit die Praxis des "vurraem" erstmals
                                als zulässig kodifiziert.</p>
              <p>Die Appellation mußte im übrigen binnen zehn Tagen nach
                                Urteilsverkündung begründet und bei dem Oberhofgericht eingebracht
                                worden sein.</p>
              <p>Die Spruchkörper am Oberhofgericht setzten sich wie folgt zusammen:
                                sie bestehen aus drei Rittern, drei Doctores, Dreien aus der
                                Ritterschaft und einem Hofrichter. Das bedeutet, daß hier teils
                                Richter mit, teils Richter ohne Juristenausbildung — solche
                                benötigte der Hofrichter nämlich nicht, wie sich in der Darstellung
                                des anzuwendenden Rechts zeigt — Recht sprechen, sondern gelehrte
                                Richter zusammen mit Laien. Hier haben sich also stärker die
                                altdeutschen Rechtstraditionen erhalten. Gerade das, was die
                                münsterische Gerichtsverfassung auszeichnete, nämlich die
                                Rechtsprechung durch den Landesherrn, der sich dazu beamteter
                                Juristen bediente, fehlt hier. Dies zeigt, daß die Chursachsen noch
                                in der altdeutschen Tradition standen und vehement daran
                                festhielten.</p>
              <p>Der Vergleich führt somit zu dem Ergebnis, daß die Chursächsischen
                                Konstitutionen zum im ersten Teil beschriebenen Prozeß nach der
                                münsterischen LGO wesentliche Unterschiede aufweisen, die vor allem
                                auf das Festhalten an althergebrachten Rechtsgewohnheiten
                                zurückzuführen sind.</p>
            </div>
            <div xml:id="T2.C.II">
              <head>II. Die Reichskammergerichtsordnung von 1555.</head>

              <p>Die am stärksten an das römischen Recht angelehnte Verfahrensordnung
                                ist die Reichskammergerichtsordnung in der Fassung des
                                Reichsabschiedes aus dem Jahre 1555. Hinsichtlich dieser
                                Verfahrensordnung wird statt aller auf die Veröffentlichung von Dick
                                    <note n="N.157">Dick, Die Entwicklung des Kameralprozesses nach
                                    den Ordnungen von 1495 bis 1555.</note> verwiesen.</p>
              <p>Für die vorliegende Arbeit sei nur noch auf folgendes
                                hingewiesen:</p>
              <p>Die RKGO statuierte die Aufteilung des Prozesses in drei Abschnitte,
                                wobei das Verfahren "in entlichen Außzügen" einen eigenen Abschnitt
                                bildete. Den Gegenstand dieses Verfahrens bildeten die Einreden
                                gegen die Zulässigkeit des Prozesses, also die dilatorischen und
                                peremtorischen Einreden verfahrensrechtlicher Art. Die RKGO kennt
                                darüber hinaus ein festes Terminsystem und läßt allein schriftlich
                                eingebrachte Parteivorträge zu. Der Vortrag hat artikuliert zu
                                erfolgen und insgesamt auf dem ersten Termin. Die Einführung
                                weitreichender Präklusionsvorschriften im Reichsabschied aus dem
                                Jahre 1555 dienten dem Zweck der Verfahrensstraffung. Die RKGO
                                führte schließlich den Beibringungs- und Dispositionsgrundsatz
                                ein.</p>

              <p>Gerichtet wurde "nach des Reichs gemeinen Rechten". Die
                                Statutentheorie verpflichtete das Reichskammergericht dazu,
                                Partikularrechte möglichst eng auszulegen, damit sie dem römischen
                                Recht entsprachen. Durch den Instanzenzug zum Reichskammergericht,
                                der sich — wie oben gesehen — auch in der münsteraner LGO
                                findet, bestand immer die Möglichkeit, daß das Reichskammergericht
                                ein untergerichtliches Urteil aufhebt, weil es mit dem römischen
                                Recht nicht in Einklang stand. Auf diesem Wege ist die Aufnahme des
                                römischen Rechts durch Einflußnahme des Reichskammergerichts auf die
                                Rechtsprechung Untergerichte und auf die Partikularrechtsordnungen
                                begünstigt worden <note n="N.158">Dick, aaO., S. 223.</note>.</p>

              <p>Hierdurch hat die RKGO weitgehend für Rechtseinheit im Reich und für
                                die Weiterbildung des Rechts in den Einzelstaaten gesorgt <note n="N.159">Odersky, 500 Jahre Reichskammergericht, NJW 95, 2901
                                    ff.</note>.</p>
              <p>Vergleichend mit der münsteraner LGO läßt sich festhalten, daß in
                                letzterer eine sehr starke Anlehnung an die Grundsätze der RKGO zu
                                verzeichnen ist, sich jedoch noch gewisse deutschrechtliche Aspekte
                                erhalten haben. Die LGO steht aber der RKGO erheblich näher als den
                                übrigen deutschrechtlich orientierten Verfahrensordnungen wie
                                beispielsweise den Churfürstlich sächsischen Konstitutionen.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="T2.D">
            <head>D. Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse.</head>
            <p>Die Landgerichtsordnung des Fürstbischofs Johannes von Hoya aus dem Jahre
                            1571 stellt einen markanten Wendepunkt in der Rechtspflege im
                            Fürstbistum Münster dar.</p>
            <p>Gekennzeichnet ist diese Wende von der Abkehr von deutschrechtlichen
                            Traditionen in wesentlichen Grundfragen des Gerichtsverfahrens, wie z.B.
                            durch Einführung der Dispositionsmaxime und des Verhandlungsgrundsatzes.
                            Weitere wichtige Merkmale liegen in der Übertragung der Rechtsprechung
                            auf vom Landesherrn berufene Richter, wobei teilweise erst vorhandene
                            Gerichtspersonen in ihren Ämtern belassen, teilweise neue
                            Gerichtspersonen berufen wurden. Diese rechtsprechenden Organe waren
                            nicht mehr nur aufgrund ihrer gesellschaftlichen Stellung, sondern
                            nunmehr aufgrund ihrer Kenntnisse für die Besetzung einer Richterstelle
                            qualifiziert.</p>
            <p>Die Rechtsprechung selbst erfolgte nicht mehr durch abstrakte
                            Rechtsweisung, sondern durch Anwendung des vorhandenen Rechts auf den zu
                            entscheidenden Einzelfall. Hierbei wird in materiellrechtlichen Fragen,
                            deren Regelung entscheidend von der Geographie beeinflußt wird, die
                            Gerichtsgemeinde nach ihren Rechtsvorstellungen gefragt, die sodann als
                            Landrecht in solchen Streitigkeiten als materielles Recht zur
                            Entscheidungsfindung dienen; das materielle Recht wird jedoch vor allem
                            aus dem gemeinen Recht genommen, indem die Urteilsfindung nach Ermessen
                            der Richter auf Gelehrte übertragen werden kann, die aufgrund des
                            Ausbildungsmonopoles der Römischrechtler selbstverständlich römisches
                            Recht ihrer Entscheidung zugrunde legen. Weiter wird die Einführung des
                            römischen Rechts in materiellrechtlichen Fragen durch die Eröffnung des
                            Instanzenzuges an das Reichskammergericht begünstigt, welches gehalten
                            ist, römisches Recht weitestgehend zur Anwendung gelangen zu lassen.</p>
            <p>Gleichzeitig mit diesen Einfalltüren für das gemeine Recht im Hinblick
                            auf das materielle Recht wird so die Beeinflussung des Verfahrensrechtes
                            durch das gemeine Recht gefördert.</p>
            <p>So wird das Urteil, das die nach altdeutschem Recht gebildeten
                            Verfahrensabschnitte abschloß, abgelöst von der prozeßleitenden
                            Verfügung, die zwar immer noch als Urteil aufgefaßt wird, aber nur noch
                            in beschränktem Umfang und aus reinen Praktikabilitätserwägungen mit
                            einem Rechtsmittel anfechtbar ist.</p>
            <p>Auch die Einführung und Strenge Durchführung der Eventualmaxime mit der
                            Zweiteilung des Verfahrens und der litis contestatio als Trennungslinie
                            zwischen den Abschnitten ist zurückzuführen auf die Rezeption römischer
                            Verfahrensgrundsätze. Ob das Ziel der Straffung des Verfahrens dadurch
                            erreicht wurde, darf jedoch angesichts der Vielzahl von möglichen
                            Dilationen auf Antrag der Parteien und dem korrespondierenden Ermessen
                            des Spruchkörpers bezweifelt werden.</p>
            <p>Erhalten haben sich die altdeutschen Beweisgrundsätze sowie
                            althergebrachte Zuständigkeiten besonderer Gerichte in
                            Appellationssachen.</p>
            <p>Es zeigt sich, daß das Verfahren vor den Gogerichten nach Erlaß des
                            Landgerichtsordnung von 1571 weitgehend von römisch-rechtlichen
                            Grundsätzen geprägt wurde und die wenigen noch erhaltenen Elemente
                            altdeutscher Rechtspflege vor allem dazu dienten, den Übergang von der
                            einen zur anderen Verfahrensordnung gleitender und damit
                            widerspruchsloser zu gestalten. Die LGO folgte in fast allen Punkten den
                            Vorschlägen des Gografen Strick, die ihrerseits als Leitlinie wiederum
                            römisch-rechtliche Grundsätze hatten.</p>
            <p>Die Landgerichtsordnung von 1571 weist eine weitere Besonderheit auf, die
                            für die Zeit ihres Erlasses angesichts der politischen Geschichte
                            verwundert: sie folgt nämlich dem Bestreben der
                            Reichskammergerichtsordnung nach einer Rechtsvereinheitlichung im Reich
                            unter gleichzeitiger Weiterbildung des Partikularrechts, wobei
                            federführend das gemeine Recht sein sollte. Angesichts des damals
                            bereits seit langem erkennbaren und fortschreitenden Verfalles der
                            politischen Integrationskraft des Reiches, die sich, um nur zwei
                            Indizien hierfür zu nennen, in der confoederatio cum principibus
                            ecclesiasticis wie auch dem statutum in favorem principum zeigte, ist
                            diese Tendenz und ihre Umsetzung in dem münsterischen Partikularrecht
                            erstaunlich.</p>
            <p>Die Wirkungen der Neuorientierung des Verfahrensrechts zu Beginn der
                            Renaissance reichen bis in das heute geltende Zivilprozeßrecht hinein.
                            Es kann folglich die Bedeutung der Landgerichtsordnung des Fürstbischofs
                            Johannes von Hoya aus dem Jahr 1571 selbst für heute geltendes Recht
                            insofern nicht unterschätzt werden, als sie in ihrer Gratwanderung
                            zwischen der Erhaltung tradierter Grundsätze, wo es möglich war, und der
                            Aufnahme neuer Grundsätze, wo es nötig war, eine ausgewogene Lösung
                            findet.</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
<?xml-model href="https://gams.uni-graz.at/o:repat.odd/SCHEMA.RNG" type="application/xml" schematypens="http://relaxng.org/ns/structure/1.0"?>
<?xml-model href="https://gams.uni-graz.at/o:repat.odd/SCHEMA.RNG" type="application/xml" schematypens="http://purl.oclc.org/dsdl/schematron"?>
