Wolfgang
Hachenberg,
Die Gogerichte des Fürstbistums Münster und die Landgerichtsordnung von
1571. Inauguraldissertation zur Erlangung des akademischen Grades eines
Doktors der Rechte durch die Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät
der Westfälischen Wilhelms-Universität
(1997).
Heino
Speer: 2014
Digitale Version (2010)
und Revision (2023)
Quelle: Dr. Wolfgang Hachenberg, Die Gogerichte des Fürstbistums Münster und die
Landgerichtsordnung von 1571; Inauguraldissertation zur Erlangung des
akademischen Grades eines Doktors der Rechte durch die Rechts- und
Staatswissenschaftliche Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität
(1997). Digitale Edition nach der Druckfassung von 1997 mit freundlicher
Erlaubnis des Autors. Hergestellt mit einem OCR-Programm, korrigiert, mit Markup
entsprechend XML TEI Lite versehen und — nach Möglichkeit —
hypertextualisiert ( = Umwandlung der Zitate in Hyperlinks auf bestehende und
erreichbare Digitalisate). Dr. Heino Speer Speyer 2010 / Klagenfurt am
Wörthersee 2016
| Seite p7| Die Landgerichtsordnung des Fürstbischofs Johannes
von Hoya aus dem Jahre 1571 stellt einen Wendepunkt im Zivilprozeßrecht des
Fürstbistums Münster dar und gleichzeitig eine
Vorwegnahme von Regelungen, deren Notwendigkeit sich zwar in derselben Zeit
allenthalben zeigte, die aber andernorts nur zögerlich eingeführt
wurden.
Im Vordergrund steht daher die Betrachtung der Systematik der
Landgerichtsordnung und ihrer tragenden Prinzipien.
Zur Verdeutlichung hat der Verfasser verschiedentlich längere Zitate
einzelner Vorschriften eingebracht, wenn die Quelle nur schwer zugänglich
ist und es vorteilhaft erschien, die Gesetze vergangener Jahrhunderte selbst
zu Worte kommen zu lassen.
| Seite 2|
"Go" bedeutet soviel wie einen Dorfgemeinschaftsverband im ehemaligen
sächsischen Stammesgebiet. Diese Dorfschaftsverbände sind der
Zusammenschluß einzelner Dörfer, wobei die Größe des Zusammenschlusses
unterschiedlich ist. Die Goe bestehen aus zwanzig bis vierzig
DörfernN.1.
Der Begriff "Go" ist die sächsische Bezeichnung für das "lant". Er
bezeichnet jedoch nicht nur das "lant" in seinem geographischen Aspekt,
sondern auch in dem Aspekt der Gesamtheit der das Land bewohnenden Leute
N.2.
Zu dieser landesorganisatorischen Bedeutung tritt die Bedeutung des
Begriffes "Go" als Gericht hinzu. Denn es wurden "vor dem lant" Urteile
gewiesenN.3, wie sich aus Quellen
ergibt, die das Gebiet des Fürstbistums Münster
betreffen, allerdings vornehmlich aus dem 16. Jahrhundert stammen.
An der Spitze des Goes stand der Gogreven, der später, als sich die Goe
als Gerichtsbezirke gegeneinander abgrenzten, Gorichter hieß.
Es prägten sich im Hochmittelalter zwei verschiedene Arten des Gogerichts
aus, nämlich das gebotene und das ungebotene Goding.
Im ungebotenen Goding, das die Gerichtsversammlung der Freien des
betreffenden Goes bildeteN.4, konnten
alle Rechtshandlungen vorgenommen werden, als da waren Rüge ("wroge"),
Weisung von Landurteilen, bürgerliche Streitigkeiten und strafrechtliche
Verhandlungen. Es war an feste Termine gebunden und diente zur
Austragung von am gebotenen
| Seite 3| Goding nicht
ausgetragenen oder erledigten Streitigkeiten und zur abstrakten
RechtsweisungN.5.
Das gebotene Goding wurde auf Anordnung des Landesherrn an bestimmten,
von diesem festgelegten Tagen, den Gerichtstagen, abgehalten. Hier
wurden die konkreten Rechtsstreitigkeiten nach dem auf dem ungebotenen
Goding gewiesenen Recht entschieden. Es war möglich, daß zunächst zur
Vorbereitung eines am gebotenen Goding zu führenden Rechtsstreites
abstrakt eine Rechtsfrage am ungebotenen Goding beantwortet wurde; es
war aber auch denkbar, daß ein am gebotenen Goding begonnener
Rechtsstreit von der abstrakten Beantwortung einer
entscheidungserheblichen Rechtsfrage am ungebotenen Goding abhängig war
und diese Entscheidung vor dem abschließenden Urteil am gebotenen Goding
eingeholt wurdeN.6.
Später trat eine Trennung insofern ein, als am ungebotenen Goding
"abstrakt" das Recht gewiesen wurde, welches zur Entscheidung von
Streitigkeiten am gebotenen Goding angewendet wurde, mithin die oben
zuerst aufgeführte Möglichkeit der Inanspruchnahme des ungebotenen
Godinges entfiel. Das ungebotene Goding bildete eine
Rechtsmittelinstanz, beschränkt auf die Nachprüfung der für den
konkreten Einzelfall entscheidungserheblichen Rechtsfragen N.7.
Dieser Zustand der Rechtspflege ist das Ergebnis einer über Jahrhunderte
währenden Entwicklung. Die Frage, woher die Gogerichte des Hoch- und
Spätmittelalters letzlich stammen, ist umstritten. Einerseits wird die
Auffassung vertreten, sie gingen allein auf die oben skizzierte
Volksgerichtsbarkeit zurück; andererseits soll ihr Entstehungsgrund in
der karolingischen Reformation des Gerichtswesens liegen N.8. Mit dieser Reform wurde
jeweils ein Graf in seiner "Grafschaft" zum obersten Richter, Heerführer
und Verwaltungsbeamten bestellt. Dieses über das Reich gezogene Netz
konnte mit der bestehenden Volksgerichtsbarkeit kollidieren.
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Der Streit um die Herkunft der Gogerichte ist jedoch für die im
Mittelpunkt dieser Arbeit stehende spätere Epoche ohne Belang und soll
deswegen nicht erörtert werden N.9.
Wahrscheinlich haben sich die Gogerichte im Laufe der Jahrhunderte sowohl
aufgrund der älteren Volksgerichtsbarkeit als auch aufgrund der
karolingischen Reformation und anderer historischer Vorgänge so
herausgebildet, wie sie in Abschnitt B zu beschreiben sein werden. Die
Entstehung ist nicht monokausal zu erklären, sondern das Ergebnis vieler
verschiedener und teilweise ineinandergreifender historischer
Vorgänge.
Wichtig für das bessere Verständnis ist folgendes:
Das Heilige Römische Reich deutscher Nation war aufgebaut auf dem
Lehnswesen. Der Kaiser war oberster Lehnsherr. Zunächst war der
Gegenstand des Lehens nicht die zu Lehen überlassene Sache, sondern die
vielfältigen aus der Sache fließenden Abgaben. Der Lehensmann erhielt
als Gegenleistung für seinen Treueschwur dem Lehensgeber gegenüber das
Recht, die Nutzungen aus dem Lehensgegenstand zu ziehen N.10. Diese
Regelung galt in karolingischer Zeit und diente vor allem der
Friedenssicherung. Darüber hinaus diente sie auch der Ausübung von
Hoheitsrechten des Kaisers gegenüber den Untertanen vermittels einer
Verwaltung der Bauernstellen im Interesse des Kaisers und im Interesse
der die Verwaltung ausübenden Lehnsmänner.
Diese Stärke des Lehenswesens wurde in den Zeiten des Machtverfalles des
Kaisers zu einem Instrument der Schwächung der kaiserlichen Macht. Denn
die Lehensleute sahen das Lehen bald als eigenen und vererblichen Besitz
an. Bereits im Jahre 877 sah sich Kaiser Karl der
Kahle gezwungen, den Grafen in dieser Richtung
Zugeständnisse vertraglicher Art zu machen. Im Vertrag von Quierzy wurde festgelegt, daß beim Versterben
eines Grafen, der einen Sohn hinterließ, der Kaiser dafür Sorge tragen
sollte, daß dieser Sohn wiederum als Graf eingesetzt wurde. Schließlich
bildete sich ein Leihezwang heraus. Die Lehensmänner wurden zu
Territorialherren N.11.
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Mit Herausbildung dieser Grundherrschaft verschwanden nach und nach die
freien Bauern. Die Gründe hierfür sind vielfältig; jedoch ist vor allem
hervorzuheben, daß infolge der immer weiter steigenden Belastung durch
Dienste und Abgaben viele freie Bauern schließlich wirtschaftlich nicht
mehr überleben konnten. Sie übertrugen oft infolge von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ihres Grundherrn ihre Güter auf diesen
N.12.
Es bildete sich eine geistliche und weltliche Landeshoheit heraus. Mit
der confoederatio cum principibus ecclesiasticis aus dem Jahre 1220
erfuhren die Bischöfe, ausdrücklich auch der von Münster, eine
Bestätigung der Königsrechte in ihren Territorien. Es handelte sich
hierbei insbesondere um die Einräumung von Regalien, wie des Markt-,
Münz- und Zollrechts, der Befestigungshoheit und letztlich auch der
Gerichtsbarkeit. Im Jahre 1232 bestätigte Kaiser Friedrich II. das im Jahr zuvor von Heinrich
VII. erlassene statutum in favorem principum. Darin
gestand er den weltlichen Fürsten die gleichen territorialen
Herrschaftsrechte wie den geistlichen zu. Die Landeshoheit festigte sich
dadurch, daß wichtige Reichsrechte den Landesherren überlassen und der
Erlaß neuer Gesetze des Landesherrn an die Zustimmung der Großen des
Landes, der Landstände, gebunden wurde. Es fand also eine Übertragung
von Teilen der Souveränität vom Reich auf seine Bestandteile statt.
Damit waren die Landeshoheiten, sowohl die weltlichen als auch die
geistlichen, anerkannt.
Der Bischof von Münster war im Besitz der Stuhlherrschaft an sämtlichen
Freigerichten seines Territoriums. Deren Verhältnis zu den Gogerichten
ist in der rechtsgeschichtlichen Literatur umstritten, bedarf jedoch
hier ebenfalls keiner Erörterung N.13. Nur so viel sei angemerkt, daß die Bedeutung
der Freigerichte gegenüber derjenigen der Gogerichte mit der Zeit zurück
ging.
Die Freigerichte richteten unter dem Königsbann, d.h. sie richteten mit
der Strafgewalt des Königs, der berechtigt war, Gebote und Verbote unter
Androhung von Nachteilen für den Fall der Nichtbeachtung auszusprechen
N.14. Eine Rechtsverletzung, die unter Königsbann
| Seite 6| gestraft wurde, bedeutete also eine Verletzung der
Königsrechte. Die Übertragung des Königsbannes ließ mithin die
Gerichtsbarkeit des Königs in den Freigerichten präsent werden.
Die Zuständigkeit in persönlicher Hinsicht umfaßte, wie der Begriff
"Freigericht" bereits besagt, die Freien, deren Zahl sich durch die in
immer größerer Zahl in Abhängigkeit der Landesherren geratenden freien
Bauern stetig verringerte. Somit lag es an dem abnehmenden
Personenkreis, für den die Zuständigkeit der Freigerichte und an der
wachsenden Zahl der Personen, für die die persönliche Zuständigkeit der
Gogerichte gegeben war, daß die Bedeutung der Freigerichte gegenüber den
Gogerichten in den Hintergrund trat. Entsprechend wuchs das Interesse
des Landesherrn, die Stuhlherrschaft über die Gogerichte zu bekommen,
wenn er mit der Gerichtsbarkeit den ganz überwiegenden Teil der
Bevölkerung erreichen wollte.
Die Gogerichte wurden danach zu den eigentlichen ordentlichen Gerichten,
sozusagen den Vorläufern der heutigen Amtsgerichte.
Das wohl berühmteste Gogericht des Fürstbistums
Münster war das Gogericht Sandwelle N.15. Von dort stammen viele derjenigen
Quellen, die im Folgenden als Grundlage für die Beschreibung der
Gogerichte dienen.
Das Gogericht Sandwelle hatte schon früh die
Funktion einer zweiten, einer Appellationsinstanz, übernommen, bis es
mit Erlaß der Landgerichtsordnung im Jahre 1571 vom Hofgericht abgelöst
wurde. Seine Urteilsweisungen waren über das Fürstbistum Münster hinaus
berühmt und beachtet.
Die erste Gerichtsperson ist der Gograf, auch "Gogreven" genannt. Er
steht an der Spitze eines Goes, ist der Vorsteher aller im Go
zusammengeschlossenen Personen und führt den Vorsitz im Gogericht
N.16. Er wurde
zunächst von den Freien des Goes gewählt, das waren die Grundherren,
die als Gesamtheit auch als "lant" bezeichnet wurden.
Der Sachsenspiegel, der maßgeblichen Einfluß auf die
Gerichtsverfassung und das Prozeßrecht der späteren
Landgerichtsordnung hatte, unterscheidet zwei Arten von Gografen,
dem zu handhafter Tat und dem für lange Zeit gewählten N.17. In den
"Eilsachen", also wenn der Dieb oder Räuber oder sonstige Delinquent
N.18 auf handhafter
Tat betroffen wird ( vgl. heute § 127 StPO), sollten mindestens 3
Dörfer einen Gografen wählen, wenn der belehnte oder auf lange Zeit
gewählte Richter nicht erreichbar war N.19. Das gilt jedoch nur für die handhafte Tat, die so
lange "handhaft" ist, bis ein Tag und eine Nacht verstrichen sind
N.20.
Sodann sollen die "lantleute" einen Gografen auf bestimmte Zeit
wählen N.21. Dieser
jedoch soll dann vom Grafen oder Markgrafen belehnt werden N.22
Hier zeigt sich schon für den Beginn des 13.Jahrhunderts, daß der
Sachsenspiegel eine im Fürstbistum Münster erst später einsetzende
Entwicklung insofern vorwegnahm, als er den Gografen, welcher auf
bestimmte Zeit gewählt wurde, schon in die Nähe eines
landesherrlichen "Beamten" rückt. Zwar ist er noch vom "lant"
gewählt, wird aber durch die Belehnung in Abhängigkeit vom Grafen
oder Markgrafen gebracht.
Vollends verschwindet das Element der Wahl des Gografen im
Spätmittelalter, als es den Territorialherren durch die Erringung
der Herr
| Seite 8|schaft über Go und Gogericht
gelingt, das Einsetzungsrecht für die Gografen zu erhalten N.23.
In den Eingangsformeln zu verschiedenen überlieferten Urteilen zeigt
sich die Entwicklung des Gografen hin zu einem landesherrlichen
Beamten. Hierfür mögen folgende Quellen als Beispiele dienen:
(1) Zunächst ein Urteil vom 13.Dezember 1339 aus Ostbevern:
"Ich Sweder de Gogreve, en knape, to der Tyd en holtgreve over de
marke to Ostbeveren van
Gerlages wegene von Ostbeveren unde en gesworene richtere unde en beseten
richtere unde en geheget richtere to Ostbeveren, unde wi schultete van den Osthove ..." N.24.
Hierin ist noch nichts von einer landesherrlichen Bindung des
Gografen zu finden.
Anders dagegen in den folgenden späteren Urteilen:
(2) Urteil vom 27.Mai 1488:
"Ick johan Kock, gogreve ton Sandwelle des hochgeboren forsten und heeren heren Hinrikes van Swartzborch byschop to
Münster, enkenne und betuge in und overmyts desses openen
breve, dat vor my up enen gemeynen godinck des dinxedaghes na
Pynxteren, dar ick stede und stoel des gerichtes myt ordele und myt
rechte beseten hadde, gekommen is ... N.25
(3) sowie folgende Hegung aus dem Jahre 1584:
"ich Dithrich Gramientus, dero rechten
licentiaten und gogreve zum Sandtwelle
vo[n] wegen und durch bevelch dess hochwürdigen durchlauchtigen und
hochgebornen fürsten und herrn Johan Wilhelm
postulirten und administratorn dess stiffts Münster, hertzogen
zu Gülich, Cleve und Berge, graven zu der Marck und Ravensberg,
herren zu Ravenstein, meines [g]nedigen fürsten und
herren, doe miermit für jedermenniglichen bekennen und betuegen, dat
..." N.26.
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In den unter (2) und (3) beispielhaft angeführten Quellen kommt zum
Ausdruck, daß im Gegensatz zur unter (1) genannten Quelle der Gograf
nun im Dienste des Landesfürsten steht, nicht mehr Richter kraft
seiner Stellung als "Vorsteher" eines Goes ist. Hier zeigt sich
gleichzeitig der Machtzuwachs des Fürstbischofs von Münster: seine
Politik, die Stuhlherrschaft über die Gogerichte zu bekommen, hat
offensichtlich Erfolg gehabt; er kann sich nun auf die Gogerichte
als ihm untertan stützen.
Wie oben gesehen, war das Finden des Urteils Sache des Volkes, der
Dingpflichtigen. Diese bildeten bei den Gerichtsversammlungen den
sogenannten "Umstand", die Gerichtsgemeinde. Aus dem Kreise des
Umstandes kamen die Entscheidungsvorschläge zur jeweils anstehenden
Sache, die bei Billigung durch den vorsitzenden Gografen als Richter
zum Urteil erhoben wurden N.27. Als Beispiel mag der folgende
Text, ein Urteil vom 19.Mai 1562, dienen:
"Ich Werner Kloet, gogreve zum Santwelle und Hastehusen ... thue kunt, ..., da vor mi und cornoten,
nachbeschreven, up einen gemeinen lantgodink am stol zum Santwelle in apen gehenden bedinge gerichte
personlich erschienen und gestanden die ehrsame Lambert Leffert und gesunnen ein ordell der ses
fragenden general landordeln, so hirbefor up ..., schriftlichen
ingelegt und an einen von den dinkpflichtigen von adel, sick mit den
anderen dinkpfligtigen und ummestant zu beratfragen und, wass recht
wehre wedderumme inzubringen, tho bestaden, begehret worden.
Darup der ehrenfest und ehrbar Dietherig von
Billerbecke wort geeischget, und erschienen und heft fur
recht ingebracht und gewieset, lautende na inhalt einer darby
auvergevener schrifftlicher anzeigungh, wie folget, nach
ordelfragungh angaende alsuss: ... (folgen das Urteil und weitere
Fragen und Urteile) ...
Und na afflegunge dieser forgemelten ordell hebbe ick, gogreve
forgemelt, up anhalten Lambert Leifert die
verfolgnisse gefraget, wie
| Seite 10|mir nach
gerichts rechte gebuhret, und weiln nimandt erschienen, der
desswegen an andere obrigkeit wollen appelliren, so hebbe ich
selbige befestiget." N.28
Es wird deutlich, daß einer aus dem Umstand mit der Urteilsfindung
betraut wurde, während der übrige Umstand ihn dabei beriet. Mit der
Schlußformel "so hebbe ich selbige befestiget" wurden die Sprüche
zum Urteil erhoben. Die in der zitierten Quelle genannten Urteile
erwuchsen sofort in Rechtskraft, denn mit der Feststellung, daß
"nimandt erschienen, der desswegen an andere obrigkeit wollen
appelliren", war klargestellt, daß kein Rechtsmittel gegen diese
Urteile eingelegt werden würde.
Die Gerichtsversammlung setzte sich aus allen Gerichtseingesessenen
zusammen. Für diese bestand die Dingpflicht an 3 ordentlichen
Grafendingen pro Jahr. Zu den dazwischenliegenden gebotenen Dingen
der Gografen brauchten nur die Schöffen zu erscheinen.
Die Schöffen, auch Kornoten ("Kürgenossen", die beim "Küren" der
Urteile helfen), waren diejenigen, die aus dem Umstand heraus das
Urteil zu finden hatten. Im vorhergehenden Beispiel war also Dietherig von Billerbeck ein solcher
Schöffe. Schöffen, die zunächst auch "Rachinburgen" hießen, wurden
von Fall zu Fall mit der Urteilsfindung betraut. Später wurden sie
lebenslang auf dieses Amt verpflichtet N.29.
So wie mit zunehmendem Einfluß des römischen Rechts die Rechtskunde
immer wichtiger wird, schwindet im gleichen Maße die Bedeutung der
Schöffen als Urteilsfinder aus dem Umstand; in zunehmendem Maße
ziehen dann gelehrte Richter die alleinige Urteilsfindung an sich.
Die Rechtsprechung wandelt sich von einer Volksgerichtsbarkeit zu
einer Berufsgerichtsbarkeit.
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Es wird allein das bürgerlichrechtliche Streitverfahren dargestellt. Das
peinliche und das Brüchtenverfahren bleiben hier außer Betracht.
Zuständig für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten war allein das
ungebotene Goding. Die Stellung des Gogerichtes Sandwelle als höhere Instanz und das dort eingehaltene
Verfahren ergeben sich aus folgender Quelle vom 27.Mai 1488 ersehen
läßt:
"Ick Johan Kock, gogreve ton
Sandwell des hochgeboren forsten und heeren
heren Hinrikes van Swartzborch byschop to Munster,
enkenne und betuge ... dat ... up enen gemeynen godinck ... gekomen is
Anthonius ton Stenweghe und sachte, wo
dat in verledenen tyden he eyn ordel geschulden hadde in den gogerichte
der Korffe to Warendorppe, na inholt eynes besegelten richteschynes he aldar
in dat gerichte brachte, ludende von worden to worden aldus: ". N.30
Hier wird also am Gogericht über die "Rechtmäßigkeit" eines an einem
anderen Gogericht ergangenen und dort gescholtenen Urteils entschieden.
Dieses wird durch einen Richtschein, der anschließend an den oben
genannten Text wiedergegeben wird, da der Rechtsuchende ihn verliest, in
den Prozeß eingeführt. Es findet also eine Verhandlung statt, die nach
dem oben Gesagten in die Zuständigkeit des ungebotenen Godinges fällt.
Es liegt ein Beleg für die oben ausgeführte These vor, daß am
ungebotenen Goding abstrakt das Recht gewiesen wurde, welches am
gebotenen Goding konkret Anwendung fand. Zugleich ergibt sich aus dem
weiteren Gang des Gerichtsverfahrens nach der oben auszugsweise
zitierten Quelle, daß an beiden Godingen ein im wesentlichen
übereinstimmendes Verfahren eingehalten wurde, so daß mit dessen
Darstellung beide Gerichte in ihrer Tätigkeit beschrieben werden N.31.
Als Verfahrensgrundsätze des gogerichtlichen Verfahrens sind die
Dreiteilung, die Mündlichkeit, der Parteibetrieb und die
Verhandlungsmaxime zu nennen.
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Die 3 Teile des Verfahrens sind: der die Vorfragen betreffende Teil, das
Hauptverfahren und die Beweiserhebung.
Im ersten Verfahrensteil wurden solche Fragen geklärt wie die, ob das
Gericht vorschriftsmäßig besetzt war — die "Bank gespannt" sei —
ob die Fürsprechen zugelassen wurden und sie Vollmacht hatten, sowie
eventuell eine Bekümmerung. Unter der Bekümmerung ist zu verstehen, daß
eine Partei das Recht hatte, einen unsicheren Zeugen oder eine unsichere
Partei persönlich oder aber ein Gut solcher Personen festzuhalten, um
das Erscheinen vor Gericht und auch die Realisierung der mit dem
Rechtsstreit verfolgten Forderung zu sichern N.32.
Für diesen die Vorfragen betreffenden Verfahrensabschnitt mag folgender
Quellenauszug als Beispiel dienen:
"... Ick frage j[u]w N. dwil ick heb de macht van Godt und dat bevell van
den ehr- und werdigen heren domdechen und capitell der do[m]kerchen to
Munsther und dat schwerdt van den
landfursten entfangen, oft et icht si dach und tit, dat ick hir tot
stede moge sitten und holden ein gogericht na gerichtz rechte?
Darup antwert he:
Dwil, her gogreff, gi hebben de macht van Godt und dat bevell van den
ehr- und werdigen heren domdechen und capitell und dat schwerdt van den
lantfursten enthfangen, szo mogen gi allhir tor stede besitten und
holden ein gericht na gogerichtz rechte.
Ick frage wyders: Wess ick in dussen gerichte so schuldich to gebeiden
und to verbeiden?
Darup antwert he:
Her gogreff, gi solt in dussen gerichte gebeiden recht und verbeiden
unrecht, unlust, scheltwort, nytwort, strytwort, kyffwort, hennewort und
nemans to sprecken in dit gerichte, he doe dat vermitz sinen togelaten
und erloefften vorspreicken. So ock wie saickhafftich, breckhafftich und
peenfellich wordde in dussen gerichte, sal van dussen gerichte nicht
wycken offt gaen, et si dan mit willen juwer und des gerichtz.
| Seite 13|
Ick frage wyders: So nu etzliche saken vorqweimen, der ick bi mi so nicht
kunde vinden ader schiren, offt ick nicht mochte upstaen und leggen ein
instrument in minen stede und beraden mi mit den umbstande und frunden
dusses gerichtz und kommen wedderumb und becleden minen stoel und
richten vor als na, na als vor?
Darup antwort he:
Dwil gi dat mit enen ordell verwaren, so moge gi upstaen, so j[u]w sodane
sachen vorqweimen und beraden j[u]w mit den umbstande und laten so lange
enen anderen guiden, frommen, unverspracken man ader mit enen instrument
j[u]w stede becleiden und kommen weder und becleiden juwen richtstoel
und richten vor als na, na als vor.
Dan spreckt de Gogref:
Nachdeme mi solx allent mit ordele und rechte is toerkant, so hege und
beclede ich hir wegen miner heren ein gogerichte na gogerichtz rechte
und gebeide recht und verbeide unrecht, unlust, nytwort, strytwort,
nemans to sprecken in dit gerichte, he en doe dat vermitz sinen
togelaten vorsprecker und dat bi enen brock van vif marc." N.33
Dieser Auszug war es wert, vollständig wiedergegeben zu werden, da er
nicht nur die Art und Weise des Vorgehens beim Gogericht — in allen
drei Verfahrensabschnitten — wiedergibt, sondern auch die Befugnisse
des Gografen eindeutig bestimmt.
Zunächst ist festzuhalten, daß jeweils eine Urteilsfrage gestellt wird,
woraufhin dann ein Urteil gewiesen wird, nämlich in der oben in dem den
Umstand betreffenden Kapitel beschriebenen Weise. Jede Frage wird durch
Urteil beschieden. Am Ende jeden Verfahrensschritts steht also ein
Urteil, und nur durch Urteilen kommt das Verfahren voran, ein
Verfahrensmerkmal, das typisch ist für das gogerichtliche Verfahren.
Charakteristisch ist weiter, daß die Parteien in jedem
Verfahrensabschnitt nur die dort vorgesehenen Prozeßhandlungen vornehmen
können und mit diesen in einem späteren Verfahrensabschnitt präkludiert
sind.
Diese Verfahrensweise gilt selbst für das Spannen der Bank, betrifft also
nicht nur Prozeßhandlungen der Parteien, sondern auch solche des
Gerichts. Nach heutiger Terminologie ist damit klargestellt, daß der
Umstand sowohl über Zulässigkeit als auch Begründetheit eines
| Seite 14|Prozesses zu entscheiden hat, wobei zur Zulässigkeit
unter anderem die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts gehört.
Der Gograf hat seine Macht zu richten von Gott, den Befehl dazu vom
Domdechant (es handelt sich bei der vorgenannten Quelle um ein Gogericht
des Domkapitels) und das Schwert, das Sinnbild für die Iustitia als
"Ausdruck der Sehnsucht des Menschen nach Frieden, Ordnung, Recht und
Gerechtigkeit", N.34 mithin auch für die Macht, eine
einmal getroffene Entscheidung auch durchzusetzen, vom Landfürsten. Er
hat im Gogericht das Recht zu sprechen und bestimmte das Gericht oder
die Parteien verunglimpfende Handlungen zu verbieten; so wird für den
Gografen die Sitzungspolizei begründet.
Straftaten oder anderen Ungebührlichkeiten hat der Gograf nur dann
nachzugehen, wenn es seinem und des Gerichtes Willen — hierzu zählt
auch der Umstand — entspricht.
Bei Unklarheit des Gografen über eine Rechtsfrage, hat er zwei
Möglichkeiten:
Entweder läßt er einen würdigen Vertreter die Verhandlung weiterleiten,
bis er sich mit dem Umstand über die Frage beraten hat, oder er berät
sich mit dem Umstand und läßt zum Zeichen, daß nach wie vor die "stede
becleidet" ist, ein "instrument" auf dem Gerichtsstuhl liegen.
Anschließend wird die Verhandlung fortgesetzt, die Beratung mit dem
Umstand hat also nicht zur Folge, daß der Prozeß von neuem beginnen
müßte, sondern er wird an der Stelle fortgesetzt, an der er unterbrochen
worden ist.
Interessant ist noch, daß vor dem Gogericht "Anwaltszwang" herrschte,
jeder konnte nur vermittels eines am Gericht zugelassenen Fürsprechers
wirksame Prozeßhandlungen vornehmen.
Mit der Bestätigung dieser verfahrensrechtlichen Regelungen, der Vorgang
wird "Hegung" genannt, ist die Bank gespannt.
Anschließend an diesen Verfahrensabschnitt folgte die Zulassung der
Fürsprecher. Diese waren allerdings nicht Rechtsanwälte im heutigen
Sinne, sondern Leute, die besser im Vortrag vor Gericht geübt waren als
die jeweilige Partei. Das Studium der Rechtswissenschaften hat sich
konsequenterweise aus dem Fach "Rhetorik" entwickelt. Die
Gerichtsrhetorik ist also bereits hier für die Rechtsuchenden
| Seite 15|eine unverzichtbare Voraussetzung für die
Durchsetzung des Rechtsgewährungsanspruches. Auch über die Zulassung der
Fürsprechen mußte durch Urteil entschieden werden N.35.
Dann wurde durch Urteil festgestellt, ob sie ausreichende Vollmacht
hatten, N.36 und, ob der Beklagte vor diesem
Gericht und an diesem Tage zur Antwort verpflichtet war N.37.
Es folgte die sogenannte "Bekümmerung". Dieser Begriff wurde bereits
erörtert N.38.
Hierzu ein Beispiel aus dem Jahre 1506:
"Ick Gerdt Haver, nu tor tydt eyn gesworne gogreve
... do kundt unde bekenne ..., dat vor my gekomen syn amptlude der
erwerdigen edelen unde walgeboren Marien dochter to
Tekenborch abdisse des gestichtz to Freckenhorst, als by namen ... unde leten bekumeren
vormiddest eren gewunnen vorspreckende gemen bur von Velsten, de warheyt to seggen unde recht nawysinge to donde,
wes em wytlich unde kundich wer van eynem hove geheten de Buschhove, so de belegen ys imme olden kerspel
to Warendorpe, in der burschup Vesten, tobehorich demme Stichte to Freckenhorst; ..." N.39
Hier wurde ein Bauer gerichtlich gezwungen, eine Aussage zu Protokoll zu
geben. Dieser Vorgang hieß "Bekümmerung".
Danach konnte das Hauptverfahren beginnen. Es trug zunächst der Kläger
den Sachverhalt vor, wobei er nach jeder Behauptung ein Beweisangebot
für die vorgenannte Tatsache machte. Am Ende stand das Klagebegehren,
heute als "Antrag" bezeichnet. Dazu die folgende Quelle N.40:
"... und begherden, dat ick, gogreve vorscreven, den vorgenomten
buerrichter wolde dwingen myt deme rechte, dat he den broke uthgeve und
den schaden vorgenomt richtede, off tor rechten antworde."
| Seite 16|
Wenn der Beklagte eine Sicherheit bietet — das sogenannte
"Handgeloiffte", N.41 ein förmliches
Schuldversprechen unter Verpfändung der Treue — soll ihm zur
Erwiderung eine Frist von 14 Tagen gewährt werden. Das "Handgeloiffte"
entspricht der Wette und dem "burgen setzen" im Sachsenspiegel N.42/ N.43. Es
dient dazu, den Beklagten zu zwingen, sich vor Gericht zu verantworten.
Der Beklagte trägt dann vor wie der Kläger, wobei jeder dem anderen
wieder antworten kann; so entstehen Replik, Duplik usw.
Durch stetiges Fragen an den Umstand "off wat dar recht up were" N.44, fällt das Gericht zu den einzelnen Fragen
Urteile, die selbst als Urteile, wobei hier unter dem Begriff "Urteil"
die Entscheidung einer das Verfahren oder einer einzelnen, nicht
notwendig für den Gesamtrechtsstreit entscheidungserheblichen
Rechtsfrage verstanden wird, mit der Schelte angreifbar sind. Wird ein
solches Urteil gescholten, so stellt das Gericht einen Richtschein aus,
mit dem der Schelter zum nächst höheren Gericht gehen und den
Urteilsspruch dort überprüfen lassen kann. Dafür mag folgende Quelle als
Beispiel dienen N.45:
"... gekomen is Anthonius ton Stenweghe und sachte,
wo dat in verledenen tyden he eyn ordel geschulden hadde in den
gogerichte der Korffe to Warendorppe, na inholt eynes besegelten richtschynes he
aldar in dat gerichte brachte, luden(de) van worden to worden aldus:
...".
Dieses Sandweller Weistum belegt zum einen die Praxis der Richtscheine,
zum anderen die Stellung dieses Gerichtes als "zweite Instanz".
Es gibt zwei Formen der Schelte: wenn der Schelter die formelle
Erklärung, das angefochtene Urteil nicht anzuerkennen abgegeben und
einen besseren Entscheidungsvorschlag — "vurraem" — gemacht hat,
so kann die Gerichtsgemeinde durch Stimmenmehrheit über die
eingebrachten
| Seite 17|Vorschläge entscheiden. Dann
fallen gleichsam erste und zweite Instanz zusammen.
Oder es wird diesen Handlungen noch die Erklärung angefügt, ein höheres
Gericht angehen zu wollen; dann fertigt der Gograf einen Richtschein
aus, falls eine Einigung in bestimmter Zeit nicht zu[s]tande kommt.
Damit können die Parteien das Urteil beim nächst höheren gebotenen
Goding zur Verhandlung stellen N.46.
Ist nach der Hauptverhandlung durch fortwährendes Fragen und Urteilen
geklärt, welche Punkte zwischen den Parteien streitig sind, so erläßt
das Gericht ein Beweisurteil, in dem unter der Bedingung, daß die dem
Streitgegenstand nähere Partei für ihre Behauptungen einen gesetzlich
zulässigen Beweis erbringen kann, über den Klageanspruch erkannt wird
N.47.
Beweismittel sind neben dem Parteienschwur mit und ohne Schwurgehilfen
auch Zeugen der heute bekannten Art.
Bei allen Urteilen, die den Verfahrensfortgang betreffen, wirkt der
Gograf mit, indem er den Spruch zum Urteil erhebt. Dies geschieht, wenn
der Gograf das Urteil "befestigt" oder aber, wenn er die Schelte
entgegen nimmt und einen Richtschein ausstellt, mit dem das Urteil am
ungebotenen Goding abstrakt auf die Richtigkeit der Beantwortung der
entscheidungserheblichen Rechtsfrage überprüft werden kann.
Das Versäummisverfahren ist folgendermaßen
ausgestaltet:
Wenn der Beklagte nicht erscheint und sich nicht "vernotsinnigen" läßt, z.B. durch einen Boten, also echte Not
dartun lassen kann, so ergeht ein Versäumnisurteil, das sich nicht auf
das Vorbringen des Klägers, sondern auf das Nichterscheinen des
Beklagten gründet. Das Vorbringen des Klägers wird dann als "unstreitig"
behandelt; jedoch wird der Klageanspruch nicht auf seine Schlüssigkeit
hin geprüft. Dies ergibt sich beispielsweise aus folgender Quelle N.48:
| Seite 18|
"Quemen se ok upp den vurgenomden teynden dach nicht, so mach de kleger
de sake upp se vorderen und upp se wynnen."
Daraus ergibt sich, daß allein auf das Nichterscheinen des Beklagten das
Versäumnisurteil gegründet wird.
Im ungebotenen Goding muß der Kläger die einmalige Ladung des Beklagten
nachweisen, im gebotenen Goding nicht N.49. Rechtskräftig wird das Urteil, wenn niemand zur
"scheldunge "erschienen ist N.50.
Im Stift Münster ging die Schelte an das
gebotene Goding Sandwelle oder Desum
N.51.
Dies ist der Zustand der Gerichtsverfassung und des Verfahrensrechts im
Zeitpunkt des Erlasses der LGO von 1571. Mit dem Erlaß der LGO wurde der
schwierige Versuch unternommen, eine in Jahrhunderten gewachsene
Gerichtspraxis — die Formulierung ist hier bewußt offen gehalten, da
von einer einheitlichen Ordnung bislang nicht gesprochen werden kann
— zu modernisieren. Dies sollte in einer Weise geschehen, die sowohl
die tradierten Praktiken als auch neue Impulse berücksichtigte.
Es kam darauf an, zunächst die Schwächen des bisherigen Verfahrens zu
erkennen und sodann Neuerungen so einzuführen, daß sich als Ergebnis
zwar eine grundlegende Änderung ergab, aber die hergebrachten Strukturen
noch erkennbar blieben. Römischrechtlich beeinflußte Juristen, die sich
von Berufs wegen mit der Rechtsprechung befaßten und den Trend weg von
der Volksgerichtsbarkeit hin zur Rechtsprechung durch Berufsrichter
einleiteten, waren maßgeblich an dem Umbau des Gerichtswesens beteiligt.
| Seite 19|
Die LGO von 1571 steht damit im Bereich der Rechtspflege für den Bereich
des Fürstbistums Münster — und darüber hinaus — für einen
Wendepunkt in der Rechtswissenschaft.
| Seite 20|
Der Erlaß der LGO von 1571 durch Johannes von Hoya,
Fürstbischof zu Münster, fällt in eine Zeit der allgemeinen
Veränderungen. Es ist die Zeit der Renaissance, d.h. der Wiedergeburt,
des Wiederauffindens der Klassiker des Altertums N.52. Die griechischen und römischen
Klassiker werden wieder gelesen, aus den alten Schriften erhebt sich
eine ganze Kultur, aus ihnen fließt ein "Reichtum von Kenntnissen und
Erfahrungen" N.53.
Es ist auch die Zeit, in der an die Stelle der mittelalterlichen Sicht
der Dinge, "somit an die Stelle der früheren phantastischen oder
scholastischen Betrachtungsweise der Natur", an die Stelle des auf
übersinnliche und theologische Gegenstände gerichteten Geistes, eine
objektive, rein physische Anschauung der Natur gesetzt wird N.54. Der wichtigste Vertreter dieser neuen
philosophischen Schule, der dem Denken ein "neues Organon" gab, ist
Franz von Bacon.
Aber auch auf dem Gebiet der Jurisprudenz erfolgen gravierende
Veränderungen; insbesondere in Italien werden das Griechische, die
griechische Gelehrsamkeit, gesammelt und wiederentdeckt, verbunden mit
dem erneuten Bemühen um die antiken lateinischen Vorbilder. Von den
Zentren Florenz, Venedig, Mailand, Padua, Bologna wird
das Wissen überallhin gespült; man kommt nach Italien, um es zu erwerben
N.55. Der Prozeß der
Rezeption des römischen Rechts ist in vollem Gange. Gelehrte Juristen,
die in Italien ihr Wissen erwerben, gewinnen überall an Einfluß N.56. Aus der Rückbesinnung
auf die antiken Vorbilder
| Seite 21|und ihrer
Einbeziehung konnte erst die Rechtswissenschaft, wie wir sie heute
kennen, entstehen.
So hat beispielsweise Johannes Althusius ein System
des Rechts entwickelt, indem er juristische Begriffe durch Definition
herausgebildet hat. So entstand eine Art von "Begriffspyramide", in der
jedes juristische Problem seinen Platz hatte N.57. Die Hauptwerke des Johannes
Althusius sind die "Politica methodice digesta" (AD.
1603) und die "Iurisprudentiae romanae methodice digesta (AD 1586).
Es kann festgehalten werden, daß sich im Fürstbistum Münster eine
Entwicklung vollzog, welche das antike Vorbild schon längst hinter sich
gelassen hatte:
Erst unter der "Einarbeitung" des römischen Rechts in das existierende
Partikularrecht vollzog sich im Fürstbistum Münster die Herausbildung
einer Fachjurisprudenz. Im antiken Rom war dies auf folgende Weise
geschehen:
Zunächst hatte es erstmals eine Aufzeichnung des geltenden Rechts auf den
sogenannten zwölf Tafeln gegeben, etwa im Jahre 450 v.Chr. In der
Folgezeit wurde das darauf aufgeschriebene Recht durch Rechtsgelehrte,
iuris consulti, weitergebildet. Die Einflußnahme dieser iuris consulti
auf die Rechtsprechung geschah auf folgende Weise: Die Prätoren hatten
das Recht, den Zivilrechtsstreit und die Vollstreckung der Urteile auf
iudices, nämlich Laienrichter aus einer Geschworenenliste zu übertragen.
Ab dem 2. Jh. v.Chr. waren sie berechtigt, ihre iudices konkret zu
instruieren. Das heißt, sie konnten geschriebene Spruchformeln durch
eigene Zusätze oder Änderungen beeinflussen N.58. Dadurch bildete sich
nach und nach ein Amtsrecht heraus, das durch die Juristen bis zur
frühen Kaiserzeit — etwa 30-283 n.Chr. — vervollkommnet wurde.
Dieser Prozeß ist demjenigen vergleichbar, der hier skizziert wird. Die
Übertragung der Rechtsprechung auf gelehrte Juristen und die Schaffung
der hierfür erforderlichen gesetzlichen Grundlagen erkennt das Bestehen
einer Fachjurisprudenz an und verwendet sie für die
| Seite 22|eigenen Zwecke. In folgender Formulierung ist der
gesamte Prozeß zusammengefaßt:
"Die römische Jurisprudenz entdeckte zum erstenmal die Bedeutung eines
autonomen, gedanklich zwingenden Ableitungsverfahrens, eben des
fachjuristischen, für die Objektivierung und Neutralisierung der
sozialen Konflikte, die jeder Rechtsfrage zugrunde liegen, und hat damit
den Rechtsgedanken gegenüber religiöser, moralischer und politischer
Ideologie verselbständigt und gesichert." N.59
Damit ist zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei der vorliegend
geschilderten Rechtsänderung um eine revolutionäre Umgestaltung
innerhalb des betrachteten Raumes auf dem Gebiet des "Rechtes" handelt,
die allerdings einem konkreten antiken Vorbild folgte. Hierbei war der
Territorialstaat, vorliegend also das Fürstbistum Münster, durch die
bereits skizzierte Loslösung einzelner Königsrechte vom Kaiser und die
damit einhergehende Schwächung der Königsgewalt und gleichzeitige
Stärkung der Partikulargewalt, ein Vorreiter. Die Rechtsbildung wurde im
Territorialstaat monopolisiert mit der Folge, daß es nicht zu einer
Bewahrung und Fortbildung einer überregionalen deutschen Rechtsordnung,
sondern zu unterschiedlichsten partikularen Rechtsordnungen kam. Durch
die Besetzung der Gerichte und der Verwaltung mit gelehrten Juristen zog
das ius commune in das Partikularrecht ein und verschmolz mehr oder
weniger mit ihm. In verschiedenen Fürstbistümern galten seit der
confoederatio cum principibus ecclesiasticis im Jahre 1220 und dem
statutum in favorem principum im Jahre 1231 privilegia de non evocando
und de non appellando, so daß sich die Rechtsprechung und -setzung vom
Reich loslöste N.60. Dieser Prozeß ging einher mit der oben N.61 skizzierten
Entwicklung der Schwächung der kaiserlichen Macht. Allerdings waren den
geistlichen Fürsten erst unter den Kaisern Friedrich
II. und Heinrich VII. zusammen mit dem
Regal der Gerichtsbarkeit das Privileg, von Evokation als auch
Appellation an das Gericht des Kaisers befreit zu sein, verliehen
worden. Die Stadt Münster erhielt von Kaiser Karl
V. ein privilegium de non
appellando, beschränkt auf
| Seite 23|150
Gulden rheinisch in Gold. Am 17.10.1561
erweiterte Ferdinand I. dieses Privileg auf
200 Gulden rheinisch in Gold N.62. Die Betrachtung der
LGO ist damit die Betrachtung einer von dem sie umgebenden königlichen
Machtbereich weitgehend unabhängigen Verfahrensordnung, wobei gewisse
Einschränkungen zu machen sind, auf die an dafür geeigneter Stelle noch
zurückzukommen sein wird. An dieser Stelle zeigt sich jedoch bereits aus
der politischen Umgebung, daß die partikularrechtliche Verfahrensordnung
zunächst für sich allein zu betrachten ist.
Auch Johannes von Hoya, der selbst in Italien
studiert hatte N.63,
bediente sich römischer Juristen zur Vorbereitung seiner LGO. Er ließ
beamtliche Berichte anfertigen, die die Zustände an den Gerichten seines
Fürstbistums schildern sollten. Einer davon ist der Bericht des Gografen
Strick zum Sandwelle, der 21 "misbruich und unordnungh der weltlichen
gerichteren" anzeigt N.64. Die Sprache allein deutet schon auf einen starken
römischrechtlichen Einschlag hin, da das Mittelniederdeutsche mit
lateinischen Sätzen und Satzfragmenten vermischt ist, wie auch
lateinische Ausdrücke mit deutschen Endungen versehen, eingedeutscht
werden.
Dieser beamtliche Bericht bringt zum Ausdruck, welche Ziele eine
Kodifizierung des Verfahrensrechts vor den Gogerichten verfolgt.
Als erstes Ziel ist die Vereinheitlichung des Gerichtsverfahrens zu
nennen. Das ergibt sich schon daraus, daß der beamtliche Bericht in
vielen Punkten davon spricht, daß "an etzlichen Gerichten" bestimmte
Mißstände bestehen, daß also bestimmte Verfahrensweisen an manchen
Gerichten beachtet, an anderen wiederum nicht beachtet werden.
Vergleichsweise sei darauf hingewiesen, daß Kaiser Friedrich
II. im Landfrieden von 1235 bereits bemängelte, daß die
Gerichte nicht nach schriftlichem Recht, sondern nach hergebrachten
Gewohnheiten Recht sprächen N.65.
Das Ziel der Vereinheitlichung des Gerichtsverfahrens ergibt sich aber
auch eindeutig aus der Vorrede zur LGO, wo es heißt:
| Seite 24|
"...thun kundt und bekennen vor menniglichen, als uns für und nach
angenommener Regierung unsers Stiffts Münster der mißbräuchlichen übung
und hochschädlichen an allen gerürts Stiffts Münster
Gogh/Landt/Frey/Criminal unnd anderen Gerichten auff dem Lande
eingerissener mänglen halben, fast vielfaltigen klagten, und
beschwerlichkeiten vorkommen und vor augen gestanden, derwegen dann wir
embsiges fleisses von jetzermelts unsers Stiffts Münster getrewhertzigen
Underthonen ... und demnach durch die unsere hierzu deputirte
nachfolgende Landgerichts und andere gemeine Ordnung begreifen..."
In Nr.9 der Anzeige der Mißbräuche wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
daß in kaum einem Termin die wichtigsten Verfahrensregeln eingehalten
werden. Als Beispiel dafür wird angeführt, daß in sogenannten "causis
majoribus" nicht mehr an die Klagebefestigung und an den "Calumnieneid"
gedacht wird. Der Calumnieneid, iuramentum calumniae, ist der Eid der
Parteien, daß ihre Sache ein gute sei und daß die Parteien den Streit
auf guten Glauben und ohne Betrug fortführen wollen N.66. Er nimmt auch in der LGO
einen wichtigen Platz ein.
Das nächste wichtige Ziel, wenn nicht sogar das wichtigste, ist die
Straffung des Verfahrens.
Der Gograf Strick beklagt die Langsamkeit und Schwerfälligkeit des
gogerichtlichen Verfahrens und führt hierfür Beispiele an. Sie findet
sich vor allem darin begründet, daß durch ständiges
Aufeinander-Antworten der Parteien, wobei für jede Antwort ein
gesonderter Termin angesetzt wird, das Verfahren in die Länge gezogen
wird und der Vorsitzende, der Gograf, keine verfahrensrechtliche
Handhabe hat, hier mäßigend und abkürzend einzuwirken. Strick rügt unter
Nr.10, daß selbst vor der Beweisaufnahme noch repliziert, dupliziert
usw. wird, und er spart nicht mit Ironie, wenn er sagt, das geschehe zu
dem Zweck, daß die Parteien in Armut verfielen; er schlägt vor, es solle
hier bei einer Replik bleiben.
Unter Nr.8 schlägt er für Streitigkeiten in causis majoribus bei einem
Streitwert von nicht mehr als 10 Mark vor, daß nicht erst verschiedene
Termine zur Replik, Duplik usw. anberaumt werden sollten,
| Seite 25|sondern daß sofort im Termin zur Antwort, also
Replik, auch Beweis erhoben werden solle.
Ein weiteres Ziel ist, so die beamtlichen Berichte, die Ordnung des
Apellationswesens:
Unter Nr 19 beanstandet Strick, daß eine Appellation oft mehrfach
zwischen Vorder- und Appellationsrichter hin- und herverwiesen wird.
Dies liege daran, daß alle Appellationen von dem Appellationsgericht
angenommen würden und das Gericht, von dem aus appelliert werde, "apostolos refutatorios" ausstelle. Dadurch
werde das Appellationsgericht gezwungen, die Sache wieder in die erste
Instanz zurückzuverweisen.
Unter "Apostoli" sind Briefe zu verstehen,
"wodurch der Richter, von welchem man sich beruft, auf Anhalten des
Appellanten, oder wer sich auf den Oberrichter berufen hat, demselben zu
wissen macht, ob er die Appellation deserieren oder stattfinden läßt"
N.67. Die
Apostoli sind ein Bericht des iudex a quo
an den iudex ad quem, worin ersterer den
ordnungsgemäßen Abschluß des Verfahrens erster Instanz bescheinigt und
eine Schilderung seines Ablaufes gibt. Zusammen mit den Apostoli werden
die Akten erster Instanz an den iudex ad quem versandt. Die Apostoli
dienen dem Appellanten als Bestätigung der fristgerechten Einlegung der
Appellation und eröffnen dem iudex a quo die Möglichkeit, zu der
Begründetheit der Appellation Stellung zu nehmen N.68. Er kann damit
maßgeblich Einfluß auf die Entscheidung des Appellationsgerichts
nehmen.
Apostoli refutatorii sind also Stellungnahmen des Gerichts erster
Instanz, in welchen dieses in dem Sinne Stellung zur eingelegten
Appellation nimmt, daß die Appellation zurückzuweisen ist.
Zum Verfahren selbst beanstandet Strick unter Nr.18, daß in der
Appellationsinstanz keine Tatsachenverhandlung stattfinde, sondern
sofort das Urteil vom Umstand beraten werde.
| Seite 26|
Als weiterer Schwerpunkt erscheint in den beamtlichen Berichten die
Tendenz, die Rechtsprechung nicht mehr durch das Volk, sondern durch den
Richter stattfinden zu lassen. Dies bedeutet, die Abkehr von der
Volksgerichtsbarkeit hin zu einer Berufsgerichtsbarkeit
vorzuschlagen.
Strick beanstandet dann auch konsequenterweise unter Nr.11 seines
Berichtes die Praxis, daß Zeugen nicht nur zu Tatsachen vernommen
werden, sondern auch zum anwendbaren Recht — iura novit curia; unter
Nr.14, daß der Richter letztlich nichts zum Urteil beitrage, sondern das
Urteil aus der Gerichtsversammlung heraus gefunden werde unter
Beiziehung der Meinung von gar nicht im Gericht befindlichen
Rechtsgelehrten; unter Nr.15, daß bei Bestadung des Urteils an einen aus
dem Umstand die Gerichtsgebühr fällig werde und sämtliche bis dahin
ergangenen Urteile von den Parteien wieder eingebracht werden müßten,
und zwar ohne Unterschrift der Rechtsgelehrten, die das Urteil verfaßt
hätten. Dank dieser Anonymität gehe das Gerücht um, daß zwischendurch
Urteilssprüche von Idioten beim Trinken verfaßt würden.
Letztlich will Strick erreichen, daß das Urteil von gelehrten
Rechtskundigen gefällt wird. Dies sollen keine Leute aus dem Umstand
sein, sondern der Gograf, der Richter soll das Urteil finden und fällen.
Er bemängelt, daß das anzuwendende Recht mittels Zeugen in die
Verhandlung eingeführt — bewiesen — werden muß, da doch das
Gericht selbst das Recht kennen sollte.
Abschließend wird bemängelt, daß die Prozesse nach ihrem Abschluß nicht
mehr nachvollzogen werden können. Daher schlägt Strick unter Nr.21
seiner Anzeige vor, daß festgelegt werden soll, was und in welcher Form
der Gerichtsschreiber protokollieren solle.
Um die Unabhängigkeit der Rechtsprechenden zu sichern, schlägt er in Nr.
21 vor festzulegen, was die Richter und Gografen von den Parteien
empfangen sollen.
Es zeigt sich, daß das Verfahren vor den Gogerichten überhaupt einer
festen Regelung bedarf, da offensichtlich große Uneinigkeit über viele
Verfahrensfragen besteht. Die Änderungsvorschäge des Gografen
Strick stehen damit in der Tradition der
Forderungen des Nicolaus von Kues, der ebenfalls
unter anderem dazu aufrief, eine umfassende
| Seite 27|
Gerichtsbarkeit im Reich und seinen Ländern einzurichten N.69. Hier zeigt sich nochmals die
Einbettung der Veränderungen im Verfahrensrecht des Fürstbistums Münster
in die allgemeinen Umwälzungen.
Weitere Beanstandungen des Gografen Strick richten
sich gegen die Art der Ladung, die Einlassungsfristen und
Appellationsfristen, sowie die Folgen des Ausbleibens der Parteien in
den verschiedenen Verfahrensstadien.
Wichtigste Ziele der Reform des Gerichtswesens und damit der LGO waren
also zusammenfassend:
- die Einheitlichkeit des Gerichtsverfahrens
- die Straffung des Verfahrens
- die Ordnung des Appellationswesens
- die Rechtsprechung durch den Richter statt durch den
Umstand
- die Nachvollziehbarkeit der Prozesse
Selbstverständlich ist der Bericht des Gografen Strick nur einer von
vielen, aber leider der einzige erhaltene. Er gibt jedoch sehr
anschaulich einen Überblick über die wichtigsten Fragen, die den
Praktiker beschäftigen.
An dieser Stelle ist noch einmal auf den Einfluß des römischen Rechts
zurückzukommen.
Die vorgenannten Forderungen entstammen letztlich einem ausgedehnten
Studium der antiken Vorbilder, zusammengefaßt im Codex Justinianus.
Dort lautete im 3.Buch,1,12N.70 eine Forderung Justinians, daß die
Prozesse schnell entschieden werden sollen. Sie sollten im übrigen auf
die Dauer von maximal drei Jahren von der litis
contestatio an begrenzt sein N.71. Die dort
aufgestellte Forderung, welche in
| Seite 28|Gesetzesform
gekleidet ist, wendet sich an die Richter, die den Prozeß in die Länge
zu ziehen allein Macht haben.
"Es soll also den Richtern insgesamt, mögen sie in dieser hohen Stadt
oder in den Provinzen eine höhere oder niedere Verwaltung führen, mögen
sie in einem hohen Amte stehen, mögen sie von Unserem Hofe bestellt oder
von Unseren Würdenträgern beauftragt sein, nicht gestattet werden, die
Prozesse länger als auf eine Zeit von drei Jahren auszudehnen. Denn
jedermann sieht ein, daß dies mehr in der Hand der Richter (als der
Parteien) liegt; denn wenn sie selbst es nicht wollen, so findet sich
gewiß keiner, der es wagen könnte, den Prozeß gegen den Willen des
Richters in die Länge zu ziehen ..." N.72
Weiter findet sich bereits an dieser Fundstelle die Forderung bzw.
Verordnung, daß Gerichtsgebühren zu zahlen sind und darüber hinaus
nichts, 3,2,1, daß nur mit dem
römischen Recht vertraute Personen Richter sein können, 3,13,2, und viele weitere
Einzelregelungen.
Es wird damit deutlich, daß die Anzeige der Mißbräuche
Verbesserungsvorschläge enthält, die vom Studium des römischen Rechts
zumindest inspiriert sind.
Im Folgenden wird nun zu überprüfen sein, ob und wie die vorgenannten
Ziele in der LGO umgesetzt worden sind.
Bereits in der Vorrede zur LGO von 1571 wird deutlich, welch umfassender
Aufgabe sich der Fürstbischof von Münster gestellt hatte, indem er die
Geltung der LGO für alle Go-, Frei-, Kriminal- und andere Gerichte des
Stifts Münster festschreibt. Das heißt nämlich, daß hier kein
Unterschied für die Straf- und Zivilverfahren gemacht wird. Für alle
Gerichtszweige gilt nur eine Verfahrensordnung. Auch
| Seite 29| der Grund für die — erstmalige — Kodifizierung
des Verfahrensrechts ist genannt: der Fürstbischof ist den Bitten der
Eingesessenen des Stifts Münster nachgekommen. Zweifellos meint er
hierbei insbesondere diejenigen, die bereits mit den Gerichten von
Berufs wegen zu tun hatten, also vor allem die Praktiker, die in den
beamtlichen Berichten ihre Beschwerden dargelegt hatten.
Das Inkrafttreten der LGO ist jedoch nicht nur an die Annahme durch die
gemeinen Stände des Stifts Münster, sondern auch an die Bestätigung des
Kaisers geknüpft. Sie ist, wie in der Vorrede zur LGO festgehalten,
"auch durch die Röm. Kay. Maiest. ... allergnedigst confirmiert und
bestettigt worden".
Kaiser Friedrich I. Barbarossa hatte in den
ronkalischen Gesetzen den Versuch unternommen, das Auseinanderbrechen
des Reiches zu verhindern, indem diese Gesetze "zum Reichs-Staat
strebten" N.73. Im Vordergrund standen die Sicherung der Regalien, die
Stärkung der Staatsgewalt und die Förderung des Studiums des römischen
Rechts N.74. Dazu gehörte auch, daß
sich der Kaiser eine wesentliche Beteiligung an der Gesetzgebung
vorbehielt. Hierdurch wird seine Stellung als oberster Gerichtsherr
betont. Die Bestätigung der LGO ermöglichte es dem Kaiser darüberhinaus,
auf Rechtsgleichheit in den einzelnen Fürstentümern seines Reiches
hinzuwirken. Die oben zitierte Formulierung ist Ausdruck dessen, daß es
in der Macht und Gewalt des Kaisers liege, Gesetze zu machen und zu
geben N.75.
Die LGO folgt einer strengen Gliederung, die sich wie folgt kurz
darstellen läßt:
Sie besteht aus drei Teilen, die wiederum in einzelne Artikel
unterfallen, diese sind in Absätze gegliedert.
Im ersten Teil ist geregelt, welche Personen das Gericht besetzen und wer
vor Gericht Prozeßhandlungen vornehmen kann. Hierbei werden unter den
Artikeln, die das Amt der jeweiligen Person betreffen, gewisse
Formalien, wie z.B. die Zustellung von Ladungen, mitgeregelt.
Gleichzeitig finden sich oft Straftatbestände, die im Anschluß
| Seite 30|an die Normierung der Pflichten der
verschiedenen Personen als Sanktion ihrer Verletzung aufgenommen
sind.
Im zweiten Teil erfolgt die Darstellung des Ganges der Verhandlung, d.h.
die Verfahrensordnung im engeren Sinne. Fragen wie Zuständigkeit,
Verhandlungsgrundsätze, Ablauf einer Gerichtsverhandlung und Art und
Form der Entscheidungen sowie der möglichen Rechtsmittel werden hier
geregelt.
Der Dritte Teil enthält die Regelungen darüber, welche Zuständigkeiten
den übrigen Gerichten wie Holzgerichten, Bauergerichten, peinlichem
Halsgericht und Freigericht verbleiben sollen. Er enthält desweiteren
einzelne materielle Vorschriften.
Bei der nachfolgenden Betrachtung wird der dritte Teil außer Betracht
bleiben, da im Rahmen der vorliegenden Arbeit allein die
zivilprozeßrechtliche Regelung von Interesse ist.
War das Richteramt vor Erlaß der Landgerichtsordnung noch verknüpft
mit der Wahl durch die Freien des Goes, so ist es nun abhängig von
der Einsetzung durch den Gerichtsherrn, d.h. den Fürstbischof von
Münster.Die Kenntnis der Kaiserlichen Halsgerichtsordnung von 1532 und der
"Gebräuche, Gewohnheiten und Gerechtigkeiten" des Stifts Münster ist
für die Erlangung des Richteramtes erforderlich, Teil 1, Art. I LGO.
Die Richterschaft stammt aus den Eingesessenen des Gerichts, die
Schöffen müssen diese Voraussetzung nicht unbedingt erfüllen, Teil 1, Art. I LGO.
Beide, Richter und Schöffen, sollen fromme und redliche Leute,
ehelich und frei geboren und älter als 25 Jahre sein, Teil 1, Art. I LGO. Sie
bilden jetzt zusammen das Gericht. Wenn die vorgeschriebene
| Seite 31| Zahl von Schöffen, das sind mindestens
vier Schöffen, maximal sechs, und der Richter zur rechten Zeit am
rechten Ort sich niedergesetzt haben, dann ist diesem Gremium kraft
der LGO die rechtsprechende Gewalt des Fürsten bzw. des jeweiligen
Gerichtsherrn übertragen, Teil 1, Art. II LGO. Eine Hegung, die durch mehrfaches
Fragen von Urteilen aus dem Umstand diese Befugnisse dem Gografen
zusprechen ließ, entfällt nunmehr. Der Gerichtsspruch gilt, weil er
in einem rechtsförmlichen Verfahren gefunden wurde, das auf einer
landeseinheitlichen Regelung beruht.
War also vor Erlaß der LGO jeweils durch das Volk, den Umstand,
festzustellen, daß der Gograf die Macht zu richten hatte und daß
jeder, der dort um ein Urteil fragte, sich dem Spruch des Umstandes,
der durch den Gograf zum Urteil erhoben wurde, beugen mußte, so
geschieht dies jetzt kraft obrigkeitlicher Rechtsetzung.
Diese Bindung der Iudikative an den Landesherrn ermöglicht die
Kontrolle der Gerichte im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung.
Dies trägt zur Schaffung von Rechtssicherheit durch Rechtseinheit
innerhalb des Geltungsbereiches der LGO bei. Wie oben gesehen, wurde
gerade der Mißstand beklagt, daß an dem einen Gericht so, am
nächsten anders verfahren wurde. Dies ist keineswegs ein allein auf
verfahrensrechtliche Fragen beschränkter Mißstand; ebenso sind hier
die Unterschiede in der Rechtsprechung zum materiellen Recht
angesprochen. Durch die nunmehr vorliegende einheitliche Regelung
wird einer solchermaßen begründeten Rechtsunsicherheit vorgebeugt.
Hiermit einher geht jedoch die deutliche Abkehr vom Prinzip der
Volksgerichtsbarkeit hin zu einer Berufsgerichtsbarkeit. Dies wird
bereits hier erkennbar.
So ist es folgerichtig, wenn in Teil 1, Art I LGO
festgehalten wird, daß die Schöffen zwar ohne zeitliche Beschränkung
eingesetzt werden, aber "auß redlichen ursachen ihres gerichtlichen
Amptes durch die Obrigkeit erlassen" werden können, Teil 1, Art. I LGO.
Daraus zieht Bartmann N.76 zwar den Schluß, daß die Schöffen auf
Lebenszeit eingesetzt worden seien, treffender wird ihre Einsetzung
jedoch durch "Einsetzung auf jederzeitigen Widerruf" gekennzeichnet;
denn in der Praxis läßt sich aufgrund einer so dehnbaren Bestimmung
immer ein "redlicher" Grund für die Entlassung finden.
| Seite 32|
Für die "übrigen Gerichts Personen vacierende Platzen" wird denn auch
in derselben Bestimmung der LGO festgeschrieben, daß sie jederzeit
"durch uns oder denen das Gericht zustehet wie fürgemelt besetzt
werden".
An dieser Stelle ist noch auf folgendes hinzuweisen:
Wie bereits oben bemerkt, sind die Richter nicht mehr vom Volk
gewählt, sondern sie werden vom Landesherrn eingesetzt. Ihre
Tätigkeit ist somit Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Dies zeigt
wiederum den Einfluß des römischen Rechts.
Denn dort war die Rechtspflege dem Magistrat und dem judex privatus
übertragen N.77. Der Magistrat leitete seine hoheitlichen
Befugnisse direkt von seiner hoheitlichen Stellung her, der judex
privatus von seiner Ernennung durch einen Prätor, der wiederum mit
hoheitlicher Gewalt beliehen war. Dem zugrunde lag die Vorstellung,
daß über den Bürgern eine Staatsgewalt stand, die alle zusammenhielt
und deren Repräsentanten, in diesem Falle die Richter, dem
Rechtsuchenden nicht wie Ihresgleichen gegenüberstanden, sondern die
über diesen standen und die Statthalter der Staatsgewalt waren. Die
Rechtsprechung war damit nicht der Akt der Rechtsetzung im einzelnen
Fall — Rechtsweisung —, sondern die Anwendung des bestehenden
Rechtssatzes auf den Einzelfall. Das Recht wurde als bestehend
vorausgesetzt, es wurde nicht für jeden Fall neu geschaffen N.78.
Diese fundamentalen Grundsätze des römischen Rechts finden nunmehr
Eingang in das deutsche Recht.
Im ersten Teil konnte über einzelne Institute des Prozeßrechts nicht
nur aus Mangel an einschlägigen Quellen nur wenig berichtet werden;
der altdeutsche Prozeß war eben nicht allein auf die Entscheidung
des Einzelfalles gerichtet, konnte es auch gar nicht sein, da das
entscheidungserhebliche Recht noch nicht bekannt war, es mußte erst
geschaffen, zumindest jedoch durch ein Gericht erstmals
ausgesprochen werden. Dies betraf sowohl das materielle als auch das
Verfahrensrecht, so daß nach altdeutschem "Recht" lediglich
Strukturen und einzelne Weistümer als "Verfahrensrecht" zur
Verfügung standen. An
| Seite 33|diesem Rahmen
orientierte sich der Verfahrensablauf. Daher stand ein geschlossenes
System nicht zur Verfügung.Es wird mit der LGO von 1571 erstmals
eingeführt.
Der Prozeß endete nach altdeutschem Verfahrensrecht regelmäßig mit
einer Rechtsweisung, "off wat dar recht umme sy", die Rechtsuchenden
erhielten einen abstrakten Rechtssatz zur Antwort auf ihre
Rechtsfrage. Auffällig wird nunmehr auch, daß die Fragen von
vornherein so gestellt waren, daß nur ein abstrakter Rechtssatz auf
sie als Antwort gegeben werden konnte. Nunmehr sollen die Richter
das ihnen bekannte Recht auf den ihnen zur Entscheidung vorgelegten
Einzelfall anwenden.
Es bleibt bis hierher festzuhalten, daß die Richter von
Rechtsschöpfern zu Rechtsanwendern wurden. Dies ist ein wesentliches
Ergebnis der Neuordnung des Gerichtswesens im Fürstbistum Münster
und zurückzuführen einzig auf die Rezeption des römischen
Rechts.
Die Gerichtspersonen sollen am Ort ihrer Tätigkeit Wohnung nehmen,
damit sie jederzeit erreichbar sind, Teil 1, Art. I LGO.
Die Urteile des Gerichts werden mit der Stimmenmehrheit gefällt, Teil 1, Art. II LGO,
sie sollen verlesen werden und das Urteil kann direkt auf die
mündliche Verhandlung ergehen. Vertreter des Richters ist in dessen
Abwesenheit der älteste Schöffe.
Geregelt wird der mit dem Amt des Gerichtsschreibers verbundene
Aufgabenkreis in Teil 1,
Art. IV und XI
LGO. Dabei ist in Teil 1, Art. XI LGO lediglich der Eid der
Gerichtsschreiber enthalten, der eine Zusammenfassung der Pflichten
des Gerichtsschreibers bildet und besagt, daß dieser den Pflichten
getreulich nachzukommen habe.
Die Gerichtsschreiber sollen den gesamten mündlichen Vortrag
protokollieren und den schriftlichen registrieren. So sollen die
Prozesse für die Richter erster Instanz und zweiter Instanz
nachvollziehbar werden.
Die Urteile und Dekrete, das heißt, die Gerichtsverfügungen, sollen
von den Gerichtsschreibern in das Protokoll genommen werden, sie
sollen weiterhin den gesamten Schriftverkehr führen. Dabei sollen
die Gerichtsschreiber nur das Notwendige aufschreiben, insbesondere
unnötige Wiederholungen vermeiden. Dadurch werden Kosten gespart, da
die Gerichtsschreiber für jede einzelne Tätigkeit nach Teil 1, Art. XVI LGO
bezahlt werden müssen.
Die Gerichtsschreiber können auch als Notare tätig sein, indem sie
Urkunden ausfertigen. Dann sollen sie jedoch unparteiisch bleiben
und aus dem Notariat heraus keiner daran beteiligten Partei
"Klag / Exception oder dergleichen Materien ausserhalb der Volmachten
und Gewälde machen und einstellen oder auch in ihren Sachen gegen
der andern Parthey ein oder beyrähtig seyn oder aber dieselb für
einen theil am Gericht sollicitiren oder befürdeten sollen".
Schließlich sind die Gerichtsschreiber selbstverständlich gehalten,
das Beratungsgeheimnis zu wahren. Es zeigt sich, daß mit der
Schaffung des Amtes des Gerichtsschreibers durch die LGO ein
wesentliches Ziel der Reform Johannes von
Hoya`s erreicht wird, nämlich die Nachvollziehbarkeit der
Rechtsstreitigkeiten.
Dies ist zum einen wichtige Voraussetzung dafür, daß der
Verfahrensgang gestrafft werden kann; zum anderen ist es
unabdingbare Voraussetzung für die Neuordnung des
Appellationswesens.
So besteht die Möglichkeit, in der Appellationsinstanz die bereits
erstinstanzlich vorgetragenen Tatsachen vollständig zu würdigen, was
Gograf Strick in Nr 18 seiner Anzeige der Mißbräuche gefordert hat.
Wie dies im einzelnen geschieht, ist in der Hofgerichtsordnung
geregelt.
In Teil 2, Art. XXX
LGO wird für das Verfahren in Appellationen nämlich auf
die Hofgerichtsordnung verwiesen, die ihrerseits in Teil 2, Art. XXXV
HofgerichtsO auf das der Hofgerichtsbarkeit in erster
Instanz unterworfene Verfahren verweist. An dieser Stelle sei nur so
viel gesagt, daß das Verfahren der Hofgerichtsordnung und damit auch
in Appellationssachen demjenigen der LGO stark angeglichen ist N.79.
Die für die Gerichtsboten geltenden Vorschriften finden sich in Teil 1, Art. VI, VII,
VIII und XIII
LGO. Zusätzlich bestimmt Teil 1, Art. I LGO, daß
die Gerichtsboten aus den Eingesessenen des Gerichts genommen werden
sollen.
Die Gerichtsboten sollen lesen und schreiben können und schwören
ihren Eid gegenüber dem Gericht. Darin geloben sie unter anderem,
"den Richter unnd Schöpffen gewertig und gehorsam zuseyn, auch alle
gebott, Gerichtsbrieffe und anders was ihnen von Gerichtswegen
befohlen wurdt, fleissig und getrewlich außzurichten und
zuverkündigen...", Teil 1.
Art. XIII.
Die Gerichtsboten sind also nicht Gerichtspersonen im engeren Sinne,
sondern sie sind dem Gericht unterstellt.
Zu den Aufgaben der Gerichtsboten zählen folgende Tätigkeiten:
- Sie laden die Parteien auf Befehl des Gerichts.
- Sie rufen die Sache und die Parteien vor Gericht
auf.
- Im Namen des Fürstbischofes oder des sonstigen
Gerichtsherrn gebieten sie, daß Friede und Ehrbarkeit
herrsche.
- Sie rufen nach der ungehorsamen ausgebliebenen Partei
mit folgenden Worten: "Euch M. ruffe ich hiemit zum ersten,
andern und dritten mal auff außgangne Ladung alhie vorm
Gericht zuerscheinen."
Es ist nicht durch geschriebenen Rechtssatz geboten, vor Gericht
Frieden und Ehrbarkeit einzuhalten, sondern dies geschieht noch
immer durch das Gericht, welches wiederum solches Gebot durch seinen
verlängerten Arm, den Gerichtsboten, bekannt gibt. Da dieser
wiederum im Namen des Fürstbischofes oder sonstigen Gerichtsherrn
auftritt, Teil 1, Art. VI
LGO, handelt es sich um ein fürstliches Gebot, dessen
Verletzung unmittelbar Sanktionen des Fürsten auslösen kann.
Die Gerichtsboten spielen auch eine wichtige Rolle für den Beginn
eines Prozesses. Zu ihren Aufgaben gehört es, nach der säumigen
Partei zu rufen, gegen die bei erfolglosem Rufen in contumaciam
verfahren werden kann. An dieser Stelle soll jedoch noch nicht das
normale Verfahren und dasjenige in contumaciam erörtert werden; hier
sei nur soviel erwähnt, daß folgerichtig bei der Beschreibung der
Tätigkeit der Gerichtsboten eine vollständige Regelung der Art und
Weise der Ladung der Parteien und der Zustellung von Schriftstücken,
die für den Gang des Verfahrens von Bedeutung sind, enthalten ist.
Diese soll im Folgenden skizziert werden.
Zunächst ist jede Partei schriftlich zu laden, wenn es sich nicht um
einen geringen Streitwert handelt. Ein solcher wird bis zu einem
Wert von zwanzig Talern angenommen. Bei geringen Streitwerten
überbringt der Gerichtsbote die Ladung auf Befehl des Richters
mündlich. Die Ladung darf ausschließlich der geladenen Person oder
— in deren Abwesenheit — seiner Ehefrau bekanntgegeben werden.
Die Ladung muß in einem solchen Falle mindestens sechs Tage vor dem
Termin überbracht worden sein, Teil 1, Art. VII
LGO.
In den Sachen mit einem höheren Streitwert als zwanzig Taler soll die
schriftliche Ladung der jeweiligen Partei vom Gerichtsboten
überbracht werden, sobald der Gerichtsschreiber ihm diese übergeben
hat. Der Gerichtsbote begibt sich mit der Ladung im Original und
einer "glaubwürdigen" Kopie zu der zu ladenden Person und liest
dieser das Original vor, während sich die zu ladende Person durch
Mitlesen der Kopie davon überzeugen kann, daß die Kopie mit dem
Original übereinstimmt. Diesen Vorgang hält der Gerichtsbote in
einer Niederschrift über die Ladung fest, die auch Feststellungen
darüber enthält, "welcher gestalt ihme darauff geantwort oder sonst
begegnet". Anschließend übergibt der Gerichtsbote dem zu Ladenden
das Original dieser Niederschrift und übergibt die Kopie dem
Gerichtsschreiber.
Sind mehrere Personen zu laden, so bekommen diese jeweils eine vom
Gerichtsschreiber unterschriebene Kopie und das Original nimmt der
Gerichtsbote wieder mit.
Anschließend erfolgt im selben Artikel die Regelung der
Ersatzzustellung.
Sollte der zu Ladende nicht anwesend sein, so übergibt der
Gerichtsbote der Hausfrau oder einem verständigen Diener des Hauses
die Ladung mit der Aufforderung, diese dem zu Ladenden bekannt zu
machen. Will keine solche Person die Ladung annehmen, so soll der
Gerichtsbote die Ladung im Hause liegen lassen im Beisein eines
"verstendigen vom Haußgesinde". Ist auch niemand solches anwesend
oder gar das Haus verschlossen, so soll der Gerichtsbote die Ladung
im Beisein von einem oder mehreren Zeugen aus der Nachbarschaft an
das Haus heften. Sind keine Nachbarn vorhanden, soll auch ohne
Zeugen die Ladung an das Haus geheftet werden.
Es folgen noch Regelungen der Zustellung an ein Gericht oder eine
Gemeinde und ein Kirchspiel, sowie der Hinweis, daß bei Ladung eines
Kirchspiels die Frist zum Termin ab der wirksamen Ladung zu laufen
beginne. Diese Regelung gilt offensichtlich allgemein, da sie sich
nur einmal in dieser Bestimmung findet.
Fehler bei der Zustellung hat der Gerichtsbote auf eigene Kosten zu
beheben. Solche Fehler werden im übrigen nach Ermessen des Richters
und der Schöffen bestraft.
Diese Regelung wurde so eingehend erörtert, da hier zum einen der
ersten Mißbrauchsanzeige abgeholfen wird; zum anderen, da die
Regelung der heute nach der ZPO geltenden sehr nahe kommt. Zugleich
ist das Bemühen erkennbar, Prozesse über geringe Streitwerte
möglichst kurz zu gestalten. Es wird damit besonders der
Mißbrauchsanzeige Nr. 7 Rechnung getragen. Denn eine mündliche
Ladung ist billiger als eine schriftliche, da jedes vom
Gerichtsschreiber ausgestellte Schriftstück gesondert vergütet wird.
Die getroffene Regelung erleichtert es somit weniger wohlhabenden
Parteien, einen Rechtsstreit auch um geringere Streitwerte zu
führen, den sie sich bei Einhaltung der sonst geltenden Regelungen
nicht leisten könnten.
Der Procurator ist ebenso nur der Stellvertreter der Partei, der ihr
kraft seiner Kenntnis von "der rechtlichen Hendel und dieser
Ordnung" hilft, sich vor Gericht zu artikulieren wie der
Fürsprecher, der — wie oben in der Vorgeschichte gesehen —
ebenfalls nur dazu da war, einer Partei zu helfen, die im Umgang mit
dem Gericht nicht erfahren war. Die Bezeichnung "Procurator" bezeugt
die starke Beeinflussung des Verordnungsgebers durch das römische
Recht. Der Begriff läßt zunächst darauf schließen, daß der
Procurator lediglich die Stellung eines Vertreters vor Gericht,
nicht auch gleichzeitig eines Geschäftsbesorgers, innehat; dies wird
in der Darstellung des von den Procuratoren zu leistenden Eides
unter Teil 1, Art.
XII, bestimmt, daß sie
" wollen und sollen den Partheyen, deren sachen sie angenommen oder
annehmen werden, trewlich und auffrichtiglich dienen, derselben
Sachen nach ihrer bester verstendtnuß ihren Principalen zu guttem
mit fleiß vertretten, darin wissentlich keinerley falsch oder
unrecht gebrauchen, noch gefehrliche schub und dilation zu
verlengerung der sachen zusuchen ...".
Als Procurator zugelassen wird nunmehr jede "fromme unverleumbte
person freyer Condition darzu dieser Ordnung und der Rechtlichen
hendel zur notturfft verstendig und erfahren seyn"; weiter muß diese
Person durch den Richter und zwei unparteiische Schöffen für
treulich befunden werden. Es erfolgt mithin eine Zulassung. Das
heißt jedoch, daß jeder Rechtskundige, der von zwei Schöffen und dem
Gericht für "treulich" befunden wird, als Procurator auftreten kann.
Dies eröffnet den Rechtsgelehrten, die früher lediglich mit der
Erstattung von Gutachten durch das Gericht oder den Kornoten
beauftragt worden waren, den Weg vor Gericht. Diese Regelung
bedeutet nicht, wie Bartmann meint N.80, daß die LGO keine Advokaten, d.h. Gelehrte,
die die Parteien außerhalb des Gerichtes beraten, kennt, sondern im
Gegenteil, durch diese offene Regelung wird es gerade solchen
Gelehrten ermöglicht, vorgerichtlich und gerichtlich tätig zu
werden.
Die Annahme Bartmanns liefe zudem dem Zweck des Erlasses der LGO
zuwider, der vor allem darin besteht, dem gelehrten Recht den
Vorrang vor dem Rechtsempfinden des Umstandes einzuräumen, was
selbstverständlich nur dann durchführbar war, wenn ein Anreiz für
den Erwerb von Kenntnissen des gelehrten Rechtes geschaffen wurde.
Dieser Anreiz besteht nun gerade darin, das gelehrte Recht nicht nur
im stillen Kämmerlein studieren, sondern vor Gericht auch
praktizieren zu können.
Zwar ist Bartmann zuzugeben, daß die LGO nicht sauber zwischen
Procuratoren und Fürsprächen unterscheidet; die einen könnte man
nach heutigem Sprachgebrauch als Bevollmächtigte und allein bei den
Gerichten zugelassene Anwälte bezeichnen, die anderen als Vertreter
im Wort; letztere kennt auch die LGO, wenn sie davon spricht, daß
sich die jeweilige Partei auch selbst vertreten kann, Teil 2, Art. IV, und
sich zur besseren Artikulierung ihres Vorbringens vertreten lassen
darf. Jedoch werden beide, Procuratoren und Fürsprächen immer
gleichzeitig und als Synonyme genannt, ihnen obliegen dieselben
Pflichten, sie haben dieselben Rechte und sie schwören auch
denselben Eid. Sie werden also von der LGO einander gleichgestellt.
Eine Unterscheidung zwischen solchen Bevollmächtigten, die nur für
die Partei reden und solchen, die die erforderlichen
Prozeßhandlungen vornehmen, kennt die LGO mithin nicht.
Eine weitere Behauptung, die sich als nicht haltbar erweist, findet
sich in diesem Zusammenhang bei Bartmann, wenn er erklärt, es würden
bei Gericht nur zwei oder drei Procuratoren fest angestellt N.81. Hierzu heißt es in der LGO Teil 1, Art. 1:
" Es sollen auch nach eines jeden Gerichts gelegenheit zweyen, drey
oder mehr Procuratoren oder Fürsprächen ... angeordnet werden".
Das heißt zwar, daß das Gericht darüber entscheidet, wieviele
Procuratoren bei ihm zugelassen werden, die Zahl ist aber
ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt.
Die weitere These Bartmanns, daß nämlich die LGO als Rechtsbeistände
keine Gelehrten kenne, die die Parteien außergerichtlich beraten
N.82, ist angesichts der Regelung nicht
haltbar.
So findet sich in Teil 1,
Art. V, die Pflicht der Procuratoren, den schriftlichen
Vortrag so straff wie möglich zu gestalten und nur wenn nötig das
gemeine(!) Recht zu referieren. Um eine Verlängerung der Sachen zu
vermeiden, wird jeder Procurator mit einer Mark Münsterisch
bestraft, wenn er nicht notwendigen oder überflüssigen Vortrag oder
Termin hält. Solch straffer Vortrag ist aber nur möglich, wenn vor
dem Gerichtstermin eine Besprechung der Angelegenheit mit der Partei
stattfindet.
Diese Regelung läßt also ausdrücklich die Möglichkeit offen, bereits
vor der Gerichtsverhandlung für die Partei tätig zu werden.
Bartmanns Blick richtet sich in diesen Punkten zu sehr auf die
Regelung der LGO als einer abschließenden für alle Bereiche der
Rechtspflege. Angesichts der Ziele des Fürstbischofs Hoya, die er
mit Erlaß der LGO verfolgte, ist diese Sicht jedoch zu eng. Hier
wird vielmehr bewußt nur die Art und Weise der Tätigkeit der
Procuratoren vor Gericht geregelt, während ihre Tätigkeit vor der
Einleitung eines Prozesses außen vor bleibt. Darüberhinaus ist die
Kenntnis der römischrechtlich geprägten LGO erforderlich, um als
Rechtbeistand zugelassen zu werden. Es sind also gerade Gelehrte,
denen die Zulassung als Rechtsbeistände ermöglicht wird. Das Fehlen
der ausdrücklichen Erwähnung solcher Art von Rechtsbeiständen belegt
nicht, daß die LGO sie nicht kenne. Vielmehr fördert die LGO gerade
die Zulassung solcher Rechtsbeistände, ohne dies jedoch ausdrücklich
zu erwähnen.
Geradezu selbstverständlich erscheint es, daß die außergerichtliche
Tätigkeit der Procuratoren nicht mitgeregelt wird, denn dies ist gar
nicht Regelungszweck der LGO. Allein dadurch, daß zur Tätigkeit vor
Gericht die Kenntnis der LGO sowie sonstiger "Rechtlichen hendel"
erforderlich ist, schafft der Fürstbischof von Münster einen
einheitlich gebildeten Stand von Procuratoren. Hinzu kommt, daß sich
kaum ein Advokat die vom Gericht festzusetzenden Gebühren entgehen
lassen wollte, die ihm für die Vertretung einer Partei vor Gericht
zustehen. Die einzelnen den Advokaten zustehenden Beträge sind
aufgeführt in Teil 2, Art.
XXXII LGO.
Festgehalten werden kann, daß aus der Tatsache, daß die Regelung der
außergerichtlichen Tätigkeit der Procuratoren offen bleibt, nicht
geschlossen werden kann, sie seien nicht Geschäftsbesorger ihrer
Partei. Vielmehr muß daraus, daß die Regelung geradezu eine
außergerichtliche Tätigkeit herausfordert, geschlossen werden, daß
die LGO sehr wohl außergerichtlich tätige Procuratoren kennt.
Die Procuratoren mußten für jeden Prozeß eine schriftliche Vollmacht
ihrer Partei vorlegen. Fehlte diese bei einem Klägerprocurator, so
konnte der Procurator "mit verunderpfendung aller irer haab unnd
güter gerichtliche handtaftung und glübde thun"..."daß ihr principal
was durch sie gehandelt genehm halten sol und woll". Das heißt, der
Procurator haftete mit seinem gesamten Vermögen dafür, daß der von
ihm Vertretene die gerichtlichen Handlungen des Procuratoren für und
gegen sich gelten ließ.
Wenn ein Procurator eines Klägers jedoch solche Sicherheit nicht
leisten wollte, so sollte gegen den säumigen Kläger verfahren
werden, "wie diese Ordnung hernacher ausweist". Es wird also die
Fiktion aufgestellt, daß für die Klägerpartei niemand erschienen
ist.
Die Vollmacht für die Klägerseite mußte spätestens bis zur litis
contestatio eingebracht worden sein, andernfalls hatte der
Procurator die daraus entstehenden Kosten und den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen und wird zu weiterer Verhandlung in
diesem Prozeß nicht zugelassen.
Der Beklagtenprocurator hingegen brauchte die Vollmacht erst zum
Schluß der mündlichen Verhandlung nachzuweisen, wenn er in derselben
Weise wie der Klägerprocurator Kaution geleistet hatte. Wenn der
Beklagtenprocurator solche Sicherheit nicht leisten wollte, sollte
ein Procurator von Gerichts wegen bestellt werden. War das nicht
möglich, so wurde gegen den Beklagten "in contumaciam" verfahren.
Dies bedeutet, daß der Beklagte vom Gegner des Ungehorsams
beschuldigt wurde und der Richter ihn für ungehorsam erkannte mit
der Folge, daß er die Kosten insoweit tragen mußte N.83 Auf dieses
Verfahren wird noch einzugehen sein.
Der Procurator ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Er darf keine überhöhten Gebühren verlangen.
Die LGO strebt eine Waffengleichheit der Parteien an, wenn sie unter
Teil 1, Art. V
anordnet, daß "in allen sachen den begerenden Partheyen bekeme des
Gerichts Fürsprächen zugeordnet und gegeben, damit dieserhalb
niemandt so seine notturft selbst fürzubringen ungeschickt oder der
Personen des Gerichts unkündig hierin verfurtheilt oder
vernachtheilt sonder einem jeden zur gebür gedient und zu seinem
Rechten verholfen werden möge". Dadurch wird die Prozeßgefahr für
diejenige Partei, welche sich nicht durch einen zugelassenen
Advokaten vertreten läßt, verringert.
Im zweiten Teil der LGO von 1571 ist der Ablauf eines
Gerichtsverfahrens geregelt.
Der Aufbau ist geprägt von starker Praxisbezogenheit und orientiert
sich daher am Gang eines Verfahrens. Man kann den zweiten Teil der
LGO daher lesen und erlebt gleichzeitig den Ablauf eines
Musterprozesses mit allen möglichen Varianten mit.
Zunächst, in Teil 2, Art.
I, legt die LGO fest, daß alle vierzehn Tage Gerichtstag
gehalten werden soll. Abgeschafft wird damit der Mißstand der
Verlängerung der Zwischenräume zwischen den Gerichtstagen
"so an etzlichen orten diesem zuwider im zwang gewesen und geubt
worden unsern Unterthonen zu wolfart hiemit auffgehoben seyn".
Außerdem soll das Gericht unter einem Dach abgehalten werden, um den
Gerichtspersonen und den Rechtsuchenden mehr Annehmlichkeit zu
verschaffen.
Desweiteren sollen zwei Protokolle an jedem Gericht geführt werden,
in deren einem alle Prozesse, in deren anderem alle errichteten
Urkunden registriert werden sollen. Der Sinn dieser Anordnung
besteht darin, eine Sammlung von "Weistümern" über das materielle
Recht zu erhalten, wie z.B. festgehalten in den Sandwellischen
Weistümern bei Philippi N.84.
Im nächsten Artikel des zweiten Teiles der LGO wird die sachliche und
persönliche Zuständigkeit der Gogerichte festgelegt.
Sodann folgt eine ausführliche Regelung des Verfahrens. Sie beginnt
mit den Artikeln über die Ladung. Im Anschluß daran folgt die
Regelung der einzelnen Termine, dann schließen sich die Vorschriften
über die Vollstreckung der Urteile und daran diejenigen über die
Appellation an.
Alsdann folgen die Regelungen der "Extraordinari und Privilegierten
Sachen" sowie des Versäumnisverfahrens, Teil 2, Art. XXIII und
XXVI ff. LGO.
Systemwidrig angeordnet sind am Ende des zweiten Teils in Art. XXIV
LGO die Regelungen über Wesen und Vorbringen der
dilatorischen und peremptorischen Einreden.
Bei den Regelungen der Beweistermine finden sich beispielsweise
Vorschriften darüber, wie und wann sowie in welchen Fristen
Parteienvortrag zu erfolgen hat. Die Vorschrift in Teil 2, Art. XXIV LGO
enthält Regelungen, die hierzu speziell sind. Da die LGO das
Allgemeine ausklammert, wäre die Stellung dieser Vorschrift
systemrichtig am Beginn des zweiten Teiles der LGO gewesen.
Strikt durchgeführt ist dagegen die Regelung des
Contumazialverfahrens, wenn im ersten Teil bei der
Zustellungsregelung bereits auf die Folgen für dieses Verfahren
hingewiesen wird, aber erst im zweiten Teil das sich aus der Säumnis
ergebende Verfahren normiert wird.
Hier ist unterschieden zwischen den Prozeßvoraussetzungen, die für
die Einleitung eines jeden Verfahrens vorliegen müssen und dem
jeweiligen Verfahren selbst. Konsequent ist daher auch, daß sich die
Regelung des Contumazialverfahrens am Ende des zweiten Teiles der
LGO als besondere Angelegenheit findet, es handelt sich hierbei
nämlich um ein gegenüber dem gewöhnlichen Prozeß spezielles
Verfahren.
Ein Vergleich mit der Regelung der heute geltenden ZPO ergibt, daß
auch hier zunächst der Gang des Rechtsstreites im Allgemeinen und
sodann im Besonderen — §§253 ff. und §§331 ff. ZPO — geregelt
ist. Die ZPO kennt jedoch keine statisch festgelegten Termine wie
die LGO.
Auch die Regelung der Widerklage findet sich am Ende des zweiten Teiles, Art. XXV
LGO. Sie wird — anders als nach heutigen Recht in §33
ZPO — als besonderes Verfahren begriffen und deshalb hier
geregelt.
Die Regelung der Appellation findet sich systemrichtig nach oben
Gesagtem nach der Regelung der Abfassung von Urteilen in Teil 2, Art. XXX
LGO.
Es schließt sich die Regelung der Gerichtskosten, der Verfertigung
der Akten und der Zwangsvollstreckung an.
In Teil 2, Art. XXXI
LGO findet sich eine Regelung, die vergleichbar ist mit
derjenigen in § 265 ZPO. Auf ihren Inhalt wird weiter unten noch
ausführlicher in anderem Zusammenhang zurückzukommen sein.
Einstweilen sei nur so viel gesagt, daß diese Regelung — "daß in
hangenden Rechten kein neuwerung fürzunemmen noch die streittige
gütter veralienirt werden sollen" — nur aus dem Grunde ihren
Platz hinter der Regelung der Appellation gefunden hat, weil mit ihr
klargestellt wird, daß eine der dort genannten Handlungen während
des Rechtsstreites keine Wirkung hat, wenn das in Abs. 2 dieser
Regelung vorgeschriebene Verfahren eingehalten wird.
Es handelt sich also sowohl um die Anordnung einer Rechtsfolge, die
über das Urteil hinaus Bestand haben kann, aber auch um die Regelung
eines besonderen Verfahrens. Daher ist nach der Logik der LGO ihr
Platz am Ende des zweiten Teiles.
In Teil 2, Art. II LGO
findet sich die Regelung darüber, welche Personen sich an das
Gogericht wenden können und welche Sachen dort verhandelt
werden.
Im dritten Abschnitt der Regelung wird festgelegt, daß jede Person
und jedes Gut, das im Bezirk des Gogerichtes gelegen ist, dort
dingpflichtig ist, es sei denn, daß die Person oder das Gut
besonders von dieser Gerichtsbarkeit befreit ist. Diese Befreiung
kann durch die Hofgerichtsordnung oder durch Privilegierung aus
Gewohnheitsrecht erfolgen.
Die Zuständigkeit in persönlicher Hinsicht ist dadurch bestimmt, daß
jemand Gerichtseingesessener ist oder die Sache, um die gestritten
wird, im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Gogerichts belegen
ist.
Dabei knüpft die LGO an den Wohnsitz des Klägers als
zuständigkeitsbegründend an, da in allen Vorschriften nur die Rede
davon ist, daß der Gerichtsstand sich danach richtet, wer
gerichtseingesessen ist oder danach, wo sich die streitbefangene
Sache befindet. Immer ist von der Zustellung der Ladung die Rede,
welche ihrerseits wiederum durch den Kläger veranlaßt ist.
Der Beklagte hat also am Gericht, das für den Kläger zuständig ist,
zu verhandeln. Dies steht im Gegensatz zu der Regelung, die im Codex
Justinianus zum Ausdruck kommt, wo es unter 3,13,2 heißt, daß der
Kläger dem Beklagten an dessen Wohnsitz folgen solle, da dieser nur
dort, wo er seinen Wohnsitz hat oder zur Zeit der Eingehung des
Kontraktes gehabt hatte — auch wenn er ihn anschließend verlegt
hat — belangt werden dürfe N.85.
In diesem Punkt folgt die LGO also nicht dem Vorbild des römischen
Rechtes.
Zur sachlichen Zuständigkeit nennt die LGO in Teil 2, Art. II
als wichtigste Neuerung, daß für die Appellation nunmehr das
Hofgericht zuständig ist. Es erfolgt also jetzt eine klare
Instanzentrennung.
Die LGO nennt nicht eine abschließende Zahl von Sachen, die von nun
an vor den Gogerichten verhandelt werden sollen. Die beispielhafte
Aufzählung in Teil 2, Art.
II LGO läßt erkennen, daß die Zuständigkeit für alle
denkbaren Sachen gegeben ist, für die in personeller Hinsicht die
Zuständigkeit der Gogerichte begründet ist. Dies wird im übrigen
auch durch Teil 1, Art. I
LGO belegt, wo es heißt:
"Es soll ein jedes Gog / oder ander Gericht auffm Landt / da man
Burgerlich oder Peinlich handelt/ ..."
Die Aufzählung in Teil 2,
Art. II LGO ist im Kontext mit dieser Bestimmung zu sehen.
Daraus ergibt sich, daß die sachliche Zuständigkeit des Gogerichts
für alle bürgerlichen (rechtlichen) Sachen gegeben ist.
Es zeigt sich also, wie auch im Gang der Darstellung deutlich
geworden ist, daß die LGO nicht zwischen sachlicher und persönlicher
Zuständigkeit unterscheidet; es soll vielmehr eine Gerichtsbarkeit
geschaffen werden, die bis auf wenige Ausnahmen — Privilegien und
anderweitig begründete Zuständigkeit eines anderen Gerichts — für
alle Eingesessenen des jeweiligen Gogerichts gilt.
Damit trägt die LGO der bereits in Teil 1, A. skizzierten sozialen
Entwicklung Rechnung, nach der die Zuständigkeit sich in
persönlicher Hinsicht mehr und mehr hin zu den Gogerichten
verlagerte. Dies ist ein weiterer Beweis für die Reformwilligkeit
Fürstbischofs Johannes von Hoya´s,
der nicht nur die juristischen Neuerungen, sondern auch die sozialen
Entwicklungen, also beispielsweise die abnehmende Anzahl von Freien
und gleichzeitige Zunahme abhängiger Bauern bei seiner
Gerichtsreform berücksichtigte.
Gleichzeitig berücksichtigte der Fürstbischof jedoch auch, daß ein
vollständiger Bruch mit der jahrhundertealten Tradition der
Gerichtspflege nicht möglich gewesen wäre. Daher verpflichtet er den
Gografen oder Richter — die beiden Begriffe werden synonym
verwendet — dazu,
"einmal im Jahr zu Sommers zeiten ein gemein Godingk oder
Beisammenkunfft der eingesessenen solchs Gerichts offentlich von der
Cantzel verkündigen und publiciren zulassen auff welchen gerürter
Gograff oder Richter für sich selbst oder uff ansuchen der Partheyen
die erscheinende insgemein befragen soll, wie es nach Landts
gebrauch mit graben zeunen potten oder pflanzen seen mehen wegen
stegen und dergleichen zuhalten Item von Mist und pflug
Gerechtigkeit wie weit sich dieselbig erstrecke" ... "zuvermelden
Was dann einhelliglich oder durch mehrern theil also einbracht und
erklert landtbreuchlich zuseyn das soll durch den Gerichtschreiber
fleissig verzeichnet und unsern Nachkommen mit aller umbstendigkeit
zugeschickt werden Un[d] so wir oder sie dasselbig bestettigen
würden sollen solche Landtgerichts Urtheil in ein ordnung gebracht
unnd folgents für ein Landtrecht der ort publicirt und gehalten
werden."
Aus diesen Sitzungen des gebotenen Godinges entstanden ebenfalls die
Sandwellischen Weistümer, wie auch nach der Regelung in Teil 2, Art. I LGO.
Der Fürstbischof macht sich damit also das Wissen der ehemaligen
Urteilsweiser zunutze, um das materielle Recht festzuhalten,
wenngleich es sich hauptsächlich um Fragen, die mit der
Landwirtschaft zusammenhängen, handelt.
Hinzu tritt der weitere Aspekt, wonach die Fülle der Gewohnheiten,
nach denen Recht gesprochen wurde, nicht mehr zu überblicken war. Es
ist daher das Bestreben des Landesherrn, dasjenige davon, was nach
seiner Einschätzung zu einem allgemein geltendes Gesetz erhoben
werden konnte, "in ein ordnung" zu bringen, indem es aufgezeichnet
wurde N.86.
Es kam dem Fürstbischof jedoch bei diesen Terminen allein auf die
bürgerlich-rechtlichen Fragen des Nachbarrechts etc. an, da er aus
dem Studium des römischen Rechts die beispielsweise mit dem
Kaufrecht zusammenhängenden Fragen ohnehin beantworten konnte. Zwar
gab es auch im römischen Recht Antworten auf die das Nachbarrecht in
der Landwirtschaft und diese betreffenden Fragen; jedoch hat der
Fürstbischof richtig erkannt, daß gerade in diesem Bereich eine
starke Abhängigkeit des materiellen Rechts von der jeweiligen
Geographie besteht N.87. Es ließ sich eben nicht
einfach eine für den Geltungsbereich des römischen Rechts
aufgestellte Regel auf das Fürstbistum Münster übertragen; vielmehr
mußte gerade hier sogar Rücksicht auf die verschiedenen bestehenden
Gogerichte im Fürstbistum genommen werden, an denen sich mitunter
unterschiedliche Antworten auf dieselben Fragen herausgebildet
hatten.
So bleibt also die Kenntnis der Eingesessenen des Gerichts im Bereich
des materiellen Rechts für dieses erhalten, während sie im Bereich
des Verfahrensrechts vollkommen zugunsten einer Kodifizierung —
der LGO — zurückgedrängt wird.
Es zeigt sich, daß eine starre Form gefunden werden sollte, innerhalb
derer sich das sich verändernde materielle Recht artikulieren
konnte, wobei die Dynamik des materiellen Rechts durch jährliches
Befragen der Eingesessenen des jeweiligen Gerichts festgehalten
werden konnte.
Der Begriff "Termin" bezeichnet sowohl den Zeitpunkt, an dem die
jeweils hierfür vorgeschriebene Prozeßhandlung vorgenommen werden
muß, als auch den Abstand zwischen den Gerichtstagen N.88.
Dies findet seinen Ausdruck in der Regelung des Teil 2, Art. III LGO,
wo es heißt:
"Item es sollen die Citationes und Ladungen allwege peremptorié und
zu fruher tagzeit doch also daß die tag unnd zeit in der Ladung
bestimpt in drey Termin getheilt und kein Termin geringer als drey
tag auch kein höher als neun gesetzt und mitgetheilt werde
zuverstehen als da einer in neun tagen erscheinen soll daß ihme
alßdann drey für den ersten drey für den andern und drey für den
letzen endtlichen und Peremptorischen Termin angesetzt werden im
gleichen zuhalten da einer in sieben und zwenzig tagen zuerscheinen
schuldig neun für den ersten neun für den andern und neun für den
letzten bestimpt werden."
Es finden also die Termine, zu denen geladen wird, im Abstand von
mindestens drei, höchstens neun Tagen statt, so daß die Dauer des
Rechtsstreites auf maximal siebenundzwanzig Tage beschränkt ist.
Auch findet sich hier eine Regelung, die auf die unter Nr. 1 der
Mißbräuche beklagte Praxis reagiert, daß die Ladungen dem Beklagten
erst am Abend vor der Verhandlung mitgeteilt werden und daß die
Beklagten keine Zeit hätten, sich zur Verhandlung zu rüsten N.89. Desweiteren soll durch diese Regelung
der LGO einer ausufernden Prozeßdauer vorgebeugt werden.
Durchbrochen wird dieser Grundsatz, daß die Prozesse in einer
bestimmten, in der Ladung bereits festgelegten Zeit zu beenden
seien, durch die Möglichkeit des Gerichts, zusätzliche Termine
anzuberaumen.
Voraussetzung hierfür ist zunächst allgemein, daß eine Partei auf
einem Termin auf neuen Vortrag nicht sofort zu antworten in der Lage
ist, Teil 2, Art.
XXVIII. In der Regelung, was auf den einzelnen Terminen
gehandelt werden soll, finden sich die hierzu speziellen Regelungen,
wie z. B. in Teil 2, Art.
VII LGO. Danach darf der Beweispflichtige im dritten
Termin sofort Beweis antreten, wenn die Beweismittel präsent sind;
benötigt der Beweispflichtige jedoch noch Zeit, um die Beweisführung
vorzubereiten, so soll ihm hierfür ein neuer Termin durch das
Gericht bestimmt werden.
Es läßt sich demnach der Grundsatz der LGO erkennen, daß jeder Partei
gestattet wird, sich genügend auf neue Situationen vorzubereiten,
die in einem der gesetzlichen Termine auftreten können.
Andererseits enthält die LGO Verspätungsregeln, auf die bei den
Verhandlungsgegenständen der einzelnen Termine noch zurückzukommen
sein wird. Hier sei lediglich auf die Regelung des Teil 2, Art. XXII LGO
hingewiesen, wonach eine Triplik
hinsichtlich der Einwendungen gegen die Zeugen und ihre Aussagen
nicht zugelassen wird.
Es erhebt sich nun allgemein die Frage, ob alle in der LGO
vorgeschriebenen Termine Substantialtermine sind.
Substantialtermine sind solche, auf
denen unverzichtbare Prozeßhandlungen vorgenommen werden. Der
Begriff wird in der LGO selbst verwendet. Denn Teil 2, Art. XXXII LGO
enthält bei der Regelung der Kostenfestsetzung die Bestimmung, daß
Advocaten für Substantialtermine zwei Schillinge Münsterisch
erhalten.
Die Bestimmung einzelner Termine als Substantialtermine hängt
definitionsgemäß von der Frage ab, ob alle gesetzlich für einen
bestimmten Termin vorgeschriebenen Prozeßhandlungen vorgenommen
werden müssen, damit eine Entscheidung in der Sache möglich ist.
Im ersten Termin wird die Klage eingebracht und Sicherheit von Seiten
des Klägers und auf dessen Antrag hin auch von dem Beklagten
erbracht.
Der "ander", zweite, Termin ist derjenige, auf dem der Beklagte
erklären muß, ob er der Klage geständig ist. Ist er der Klage
geständig, so kann gegen ihn bereits ein Urteil ergehen,
vergleichbar dem heute bekannten Anerkenntnisurteil. In diesem Falle
gibt es keine Notwendigkeit mehr für die Durchführung der weiteren
Termine. Der zweite Termin ist folglich ebenfalls ein
Substantialtermin.
Hinsichtlich des dritten Termins, in dem sich die Parteien zum Beweis
bereit machen sollen, indem sie ihre Beweismittel nennen, gilt
ebenfalls, daß ohne Abhaltung dieses Termins eine Sachentscheidung
nicht möglich wäre. Es handelt sich folglich auch um einen
Substantialtermin.
Alle Folgetermine hängen davon ab, daß die auf den ersten drei
Terminen vorgeschriebenen Prozeßhandlungen vorgenommen worden sind.
Deshalb handelt es sich bei diesen nicht um Substantialtermine.
Nunmehr wird auch erklärlich, warum die LGO in Teil 2, Art. II
LGO nur von drei Terminen spricht: die Substantialtermine
bilden das "Gerüst" des Rechtsstreites als unverzichtbare Termine,
die übrigen beiden Termine, deren Verhandlungsgegenstände die LGO
ausdrücklich regelt, sind nicht zwingend notwendig, um eine
Entscheidung in der Sache herbeizuführen. Das Ideal der LGO ist es
also, daß mit Abhaltung der ersten drei Termine der Rechtsstreit
erledigt werden kann.
Auf den einzelnen Terminen werden folgende Prozeßhandlungen
vorgenommen:
Im ersten Termin, Teil 2,
Art. IV LGO, hat der Kläger die Ladung sowie die
Zustellungsurkunde und die Klage einzubringen, wobei die Klage
schriftlich oder mündlich — letzeres in Sachen mit einem
Streitwert unter zwanzig Talern oder in privilegierten Sachen
— artikuliert werden kann. Desweiteren hat ein vom Kläger
Bevollmächtigter seine Vollmacht nachzuweisen.
Anschließend weist der Beklagtenvertreter seine Vollmacht nach,
sofern sich der Beklagte vertreten läßt und erhält auf seinen
Antrag hin eine Abschrift der Klage. Dann wird er zum nächsten
Gerichtstag zugelassen, wenn er dies beantragt.
Daran schließt sich das wechselseitige Stellen einer Kaution an,
wobei dies für den Kläger zwingend ist, für den Beklagten nur
auf Antrag des Klägers. Es läßt sich anhand des Textes der LGO
nicht klären, ob das Gericht den Antrag des Klägers, nach dem
der Beklagte eine Kaution stellen soll, bescheiden muß. Die
Vorschrift des Teil 2,
Art. IV LGO enthält lediglich die Anordnung, daß "auf
begern des Klägers" der Beklagte dies zu tun habe. Für eine
Mitwirkung des Gerichts ist nichts ersichtlich.
Es ist daher davon auszugehen, daß der Rechtsgrund für die
Pflicht des Beklagten, Kaution zu leisten, allein die LGO ist,
die diese Pflicht unter einer aufschiebenden Bedingung
statuiert. Zum Nachweis des Eintritts der Bedingung steht dem
Kläger im Falle der Nichtleistung der Kaution durch den
Beklagten das Gerichtsprotokoll zur Verfügung, in das alle
Erklärungen der Parteien aufgenommen werden, Teil 1, Art. IV
LGO.
Sinn dieser Regelung ist, wie in der LGO in Teil 2, Art.
IV ausgeführt, das Verfahren zu beschleunigen. Vor
Geltung der LGO wurde die Einrede um Kaution irgendwann während
des Verfahrens erhoben und hat dementsprechend den weiteren Gang
des Verfahrens verzögert. Die Kautionsgestellung wird daher in
der LGO an den Beginn des Verfahrens gesetzt und zu einer echten
Prozeßvoraussetzung für den Kläger erhoben.
Die LGO sieht Sicherheitsleistung durch Bürgschaft oder durch Eid
vor. Hat der zur Sicherheitsleistung Verpflichtete im
Gerichtsbezirk Grundbesitz, so ist eine Sicherheitsleistung
nicht erforderlich. — Dieser Gedanke findet sich noch heute
bei der Ausländersicherheit, die u.a. dann nicht zu erbringen
ist, wenn der ausländische Kläger im Geltungsbereich der ZPO
Grundbesitz nachweist. -
Im zweiten Termin erklärt der Beklagte, ob er "der Klage
geständig" ist. Erkennt er an, so wird er — ohne klägerischen
Antrag — verurteilt, wobei ihm jedoch ein Zahlungsziel oder
sonstiges Ziel zur "Entrichtung" gesetzt wird. Eine
Kostenentscheidung wird hier nicht getroffen.
Dieses Urteil ist nach der LGO vollstreckbar bei Nichteinhaltung
des Zieles.
Erkennt der Beklagte nicht an, so hat er die "klage zu
verneinen", der Wortlaut ist in Teil 2, Art. V
genau vorgeschrieben. Sodann trägt der Kläger seine Klage vor,
"sagt dieselbe wahr und beweißlich zu seyn", woraufhin der
Beklagte seine responsiones, defensiones oder peremptoriales
vorbringt.
Diese Aufzählung bringt lediglich zum Ausdruck, daß der Beklagte
gehalten ist, umfassend auf die Klage zu erwidern. Er hat
hierbei alle ihm zur Verfügung stehenden Verteidigungsmittel
vorzubringen, seien es peremtorische Einreden, sei es einfaches
oder qualifiziertes Bestreiten.
Auffällig ist, daß die dilatorischen Einreden hier keine
Erwähnung finden. Darauf wird an anderer Stelle noch
zurückzukommen sein.
Die Einwendungen müssen vollständig vorgebracht werden, es sei
denn, daß der Beklagte von dem Bestehen dieser Einwendungen erst
nach dem Termin erfährt oder diese erst nach dem Termin
entstehen. Daß diese Voraussetzungen vorliegen, muß der Beklagte
beeiden.
Auf jedes Vorbringen, die sogenannten Artikel, muß der Gegner
sofort antworten, ob er es für wahr oder nicht wahr hält; tut er
das nicht, so kann er in eine Strafe von einer Mark Münsterisch
verurteilt werden und muß im nächsten Termin antworten.
Das Gericht kann den Parteien auferlegen, das iuramentum dandorum
oder das iuramentum respondendorum zu leisten.
Bei dem iuramentum dandorum handelt es sich um den Eid des
Klägers oder Beweisführers, durch den er bekräftigt, daß er sein
Vorbringen für wahr halte und sich es zu beweisen getraue N.90.
Hiermit korrespondiert das iuramentum respondendorum, das den Eid
des Beklagten darstellt, durch den dieser gehalten wird, nicht
nur auf die Artikel und Punkte des Klägers zu antworten, sondern
auch seine Artikel, wodurch er die Klage aufzuheben oder sich zu
verteidigen sucht, eidlich zu bekräftigen N.91.
Ausgenommen von dem Inhalt des Eides sind diejenigen Artikel, auf
die der jeweils Schwörende nicht antworten muß. Diese werden als
unstreitig fingiert.
Wenn nun aber in dem Antworttermin die zur Antwort verpflichtete
Partei nicht antworten kann, so wird ihr ein weiterer Termin zur
Antwort nachgelassen, nach dessen fruchtlosem Ablauf die
Artikel, auf die diese Partei hätte antworten müssen, als
unstreitig behandelt werden.
Wenn sich auf diese Weise herausgestellt hat, was zwischen den
Parteien streitig und was unstreitig ist, so erfolgt die
sogenannten "Kriegsbefestigung" durch Ableistung des "iuramentum
calumniae". Der Inhalt dieses Eides ist geregelt in Teil 2, Art. VI
LGO. Leistet der Kläger diesen Eid nicht, "so ist er damit
von seiner Klag gefallen". Die Klage wird sodann durch Urteil
abgewiesen und dem Kläger werden die Kosten auferlegt.
Verweigert der Beklagte die Leistung des iuramentum calumniae, so
wird er behandelt, als hätte er die Klage anerkannt.
Im dritten Termin antwortet zunächst der Kläger auf die
Verteidigung des Beklagten und tritt Beweis für seine
Behauptungen an, soweit er hierauf "gefaßt" ist, d.h., soweit er
die Beweismittel präsent hat. Ist dies nicht der Fall, so wird
ihm durch das Gericht ein neuer Termin zur Beweisführung
gesetzt. Teil 2, Art.
VII LGO.
Dieser Termin kann insgesamt viermal neu angesetzt werden, Teil 2, Art. XII
LGO, wobei beim vierten Male der Beweisführer —
diese Vorschriften gelten selbstverständlich nicht nur für die
klägerische, sondern auch für die Beweisführung des Beklagten
— den Eid schwören muß, keine Kenntnis von den zu erwartenden
Zeugenaussagen zu haben.
Die Kosten für die Zeugen hat der Beweisführer zu tragen, ihre
Kosten werden durch das Gericht geschätzt, Teil 2, Art. XIII
LGO.
Wenn nun der Beweisführer — ob Kläger oder Beklagter —
seinen Beweis durch Zeugen führen will, so soll er die Zeugen
schriftlich auf einen bestimmten Tag laden, diese Ladung dem
Beklagten bzw. dem Gegner bekannt geben, der wiederum seine
Interrogatoria beilegen soll. Die Ladungsfrist beträgt
mindestens vierzehn Tage. Damit wird, so der Text der LGO, der
Mißbrauch abgeschafft, daß im selben Termin der Beweis des
Gegenteiles geführt wird, ohne daß dies vorher vorgetragen
wurde.
Für die Nichtbeachtung der oben genannten Regelung hat derjenige,
der sie verletzt, eine Strafe zu zahlen und der Richter, der
diese Verfahrensweise zuläßt, hat ebenfalls eine Strafe zu
zahlen.
Die Einwendungen einer Partei gegen die Zeugen der anderen Partei
sind vor der Ablegung des Eides durch die jeweiligen Zeugen
einzubringen, oder aber der Einwendende muß sich die Anfechtung
der Aussage dieses Zeugen vorbehalten.
Bleibt eine Partei in einem Termin, in dem ein Zeuge der anderen
Partei vernommen wird, trotz Ladung aus, so soll der Zeuge
dennoch vernommen werden.
Die Zeugen sind ausführlich von dem Richter über ihre
Wahrheitspflicht zu belehren und darüber, daß sie bei falscher
Aussage die Allmacht Gottes lästern würden. Desweiteren sollen
den Zeugen ihre Aussagen vorgelesen werden, damit sie diese
notfalls korrigieren können.
Die Zeugenbefragung ist in Teil 2, Art. IX LGO
geregelt. Sie wird durch den Richter vorgenommen und erst im
Anschluß an die Befragung erhalten die Parteien das
Fragerecht.
Der Richter hat nach den einzelnen Behauptungen, zu denen der
Zeuge gehört werden soll, vorzugehen. Zuvor jedoch hat er ihm
einige Fragen zu stellen, die in Teil 2, Art. IX LGO
aufgeführt sind:
- wie alt der Zeuge sei
- ob er in kaiserlicher Acht stehe
- ob er mit der Partei, die ihn benannt hat, versippt,
verschwägert oder sonst verwandt sei
- ob ihm für seine Aussage eine Belohnung angeboten
worden sei
- ob er von dem Gewinn des Prozesses durch die Partei,
die ihn benannt hat, Vorteile habe
- ob er einer Partei mehr zugetan sei als der
anderen
- ob ihm irgendjemand gesagt habe, welche Aussage er
machen solle
- ob er seine Aussage mit den anderen Zeuge abgestimmt
habe
Weitere Fragen, "als die zu der Zeugen schandt und verleumbdung
gereichen und zu der sachen dannoch nichts thun" sind nicht
erlaubt.
Anschließend wird der Zeuge zur Sache befragt, wobei er anzugeben
hat, was er weiß und woher er dies weiß. Die Zeugenaussagen sind
nicht öffentlich. Auch eine Vertretung von mehreren Zeugen durch
einen ist nicht erlaubt.
Der Zeuge wird, wenn er trotz Ladung ausbleibt, in eine Strafe
von zehn Goldgulden verurteilt, von denen fünf dem Gericht und
fünf der Partei, die den Zeugen benannt hat, zustehen, Teil 2, Art. X
LGO. Erscheint der Zeuge dann noch immer nicht, so kann
das Gericht eine härtere Strafe festsetzen. Voraussetzung ist
allerdings, daß die beweisführende Partei das Gericht zu
weiteren Maßnahmen anhält, den Zeugen zu laden, um ihr Interesse
an dessen Aussage zu dokumentieren. Eine
Entschuldigungsmöglichkeit für das Ausbleiben mit der Folge, daß
eine Geldstrafe gegen den Zeugen nicht festgesetzt wird, sieht
die LGO nicht vor. Man wird jedoch hier die Vorschriften über
das Versäumnisverfahren und die dort vorgesehenen
Entschuldigungsmöglichkeiten entsprechend anwenden müssen.
Diese Regeln gelten für alle Zeugen, die Gerichtseingesessene des
erkennenden Gerichts sind. Hinsichtlich Zeugen, die außerhalb
des Gerichtsbezirkes wohnen, erfolgt die Vernehmung nach den
oben genannten Regeln durch das für ihren Wohnsitz zuständige
Gericht. Erforderlich hierfür ist die Anzeige des Beweisführers,
daß der Zeuge außerhalb des Gerichtsbezirkes wohnt und eine
Bitte um Vernehmung durch den zuständigen Richter. Teil 2, Art. XI
LGO.
Zeugenaussagen können nicht vor der litis contestatio aufgenommen
werden. Dieser Grundsatz erfährt in Teil 2, Art. XVI
LGO eine Durchbrechung: wenn nämlich die Befürchtung
besteht, daß Zeugen vor dem Gerichtstermin, in dem sie aussagen
müßten, versterben werden, oder daß sie sich an ihre Aussage in
diesem Termin nicht mehr erinnern würden, so können diese Zeugen
schon vor der litis contestatio vernommen werden. Voraussetzung
hierfür ist jedoch ein Antrag des "begerendes theils" und die
Möglichkeit des anderen Teiles zur Stellungnahme und Teilnahme
an dieser Vernehmung. Hier hat sich die in Teil 1 erörterte
Bekümmerung in Bezug auf die Sicherung von Beweismitteln
erhalten.
Für den Kläger behalten solche Aussagen ein Jahr lang Gültigkeit,
danach sind sie nicht mehr als Beweis zulässig. Für den
Beklagten jedoch bleiben diese Aussagen "für und für in
krefften", da es nicht von ihm abhängt, wann der Kläger gegen
ihn vorgeht. Wenn der Beklagte aufgrund dieser Aussagen gegen
den Kläger vorgehen will, so gilt auch für ihn die
Einjahresfrist. Dies ist nach heutiger Lesart also eine Art
Beweissicherungsverfahren.
Der Urkundenbeweis ist dadurch zu führen, daß die entsprechende
Urkunde bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, d.h. bis zum
Beschluß der Sache, eingebracht wird. Ein Unterschied zwischen
Privaturkunde und öffentlicher Urkunde wird hinsichtlich der
Beweiskraft nicht gemacht. Der Gegner hat ein Einsichtsrecht und
muß bei Einsichtnahme Einwendungen gegen die Echtheit oder Form
der Urkunde vorbringen. Der Gegenpartei sind auf ihr Verlangen
Abschriften der jeweiligen Urkunde zu fertigen, wofür der
Gerichtsschreiber zuständig ist, Teil 2, Art. XIV
LGO.
Will eine Partei den Beweis mit Hilfe einer Urkunde führen, die
sich im Besitze der anderen Partei befindet, so wird der
Urkundenbeweis durch Vorlage durch den Gegner angetreten, wobei
bei umfangreichen Urkunden, die unter anderem Dinge enthalten,
die für den Rechtsstreit ohne Belang sind, der Gerichtsschreiber
nur die wichtigen "Artikel" kopieren soll. Diese Abschrift steht
dem Original gleich, Teil 2, Art. XV LGO.
Der Beweis durch Augenschein ist, Teil 2, Art. XVII
LGO, nicht durch eine Partei anzutreten; vielmehr
entscheidet allein der Richter darüber, ob dieser Beweis
eingeholt wird, und zwar vor und nach Beschluß der Sache. Das
heißt nichts anderes, als daß im Beschluß der Sache nicht
notwendig ein den Rechtsstreit beendendes Urteil ergehen muß,
sondern das Gericht kann auch eine Beweisaufnahme durch
Augenscheinseinnahme anordnen. Hierzu sind die Parteien zu
laden.
Auf dem vierten Termin wird über das Beweisergebnis verhandelt.
Die Parteien haben zuvor Abschriften der Protokolle der
Zeugenaussagen und der Urkunden erhalten und können im daraufhin
vom Gericht angesetzten Termin "dagegen handeln", Teil 2, Art. XVIII
LGO.
Gehört wird die Partei nur mit Einreden gegen die Zeugenpersonen,
das sind die eigenen Zeugen sowie die des Gegners. Der Text
spricht hier lediglich davon, daß eine Partei sich ausbedungen
habe, "wider der Zeugen personen zu excipieren und Einrede
zuthun". Gemeint ist vor Eröffnung der Zeugenaussage tatsächlich
nur der Vortrag zur Glaubwürdigkeit des Zeugen. Denn die
Einwendungen gegen die Aussagen der Zeugen sollen erst nach
Eröffnung ihrer Aussagen vorgebracht werden, Teil 2, Art. XIX,
XX LGO.
Die Partei, welche solche Einwendungen vorbringen will, muß sich
diese jedoch vorbehalten haben, Teil 2, Art. XIX
i.V.m. Teil 2, Art. VII
LGO. Hat sie sich dies nicht vorbehalten und auch
nicht vor der Zeugenaussage protestiert, so ist ihr diese
Einwendung nunmehr abgeschnitten. Allenfalls kann die Partei
einen Eid schwören, daß sie diese Einwendung nicht "arger
gefehrlicher boshafftiger weiß fürgenommen hab".
Gegen die Urkunden ist sowohl der Beweis ihrer
Formmangelhaftigkeit als auch ihrer inhaltlichen Unrichtigkeit
zulässig.
Im vierten Termin werden in der Sache keine neuen Zeugen
zugelassen. Neue Zeugen können allenfalls zum Beweis der
Einwendungen gegen die bereits gehörten Zeugen benannt werden,
die sogenannten "reprobatorii probatoriorum". Gegen diese Zeugen
können wiederum Zeugen benannt werden, die ebenfalls nur zu
Einwendungen gegen deren Person gehört werden und die
"reprobatorii reprobatoriorum" heißen. Weitere Zeugen werden
nicht zugelassen.
Lediglich das Gericht kann die vorher gehörten Zeugen noch einmal
vernehmen, wenn es dies für notwendig ansieht, oder aber die
Protokolle der Zeugenaussagen verloren gegangen sind und dies
der Richter und der Gerichtsschreiber mit ihrem Eid gegenüber
den Schöffen bestätigen, Teil 2, Art. XX
LGO.
Im fünften Termin, bei dem es sich um denjenigen handelt, den das
Gericht auf dem vierten Termin zur Verhandlung über die Einreden
gegen die Zeugenpersonen angesetzt hat, werden nun die oben
unter d) beschriebenen Handlungen vorgenommen, d.h. es wird über
die bisherige Beweisaufnahme mit allen zuvor beschriebenen
Möglichkeiten verhandelt.
Zunächst bringen die Parteien ihre Einwendungen vor, daraufhin
wird auf einem neuen Termin — dem nächsten Gerichtstag —
repliziert und alsdann auf einem weiteren Termin dupliziert.
Weiteres wird schriftlich verhandelt. Wird danach eine weitere
Beweisaufnahme notwendig, so soll nach der LGO verfahren
werden.
Im letzten Termin, Teil
2, Art. XXII LGO, beantragen die Parteien den Erlaß
einer Entscheidung und wiederholen ihren gesamten Vortrag in der
Formel:
"In sachen N. wider N. sag ich wider gegentheils N. schrifft oder
fürbringen gemeine Einrede Repetir und erhole dagegen mein
einbracht notturfft und alle geübte dienstliche handlung Bitte
zuerkennen wie durch mich allenthalben gebetten und setze die
sach zu erkenntnuß"
Will eine Partei nicht verhandeln, so nimmt das Gericht die Sache
zur Entscheidung von Amts wegen an. Weiteres Vorbringen wird den
Parteien verboten.
Neuer Vortrag ist nur noch unter der Voraussetzung möglich, daß
dieser "auß rechtmessigen gegrundten ursachen beschehen unnd er
mit seinem Eydt beteuren möchte daß er solchs nit gefehrlicher
oder verzuglicher weiß begert sonder erst nach dem Beschluß
solchs erfahren und darfür kein wissens davon gehabt".
Es ergibt sich somit ein vollständiges Bild von dem Ablauf eines
Rechtsstreites. Nunmehr kann das Urteil verkündet werden.
Die LGO von 1571 bietet vielfache Anhaltspunkte für den
Verfahrensgrundsatz der Eventualmaxime. Dabei werden die Parteien
gezwungen, zur Vermeidung der Präklusion ihren gesamten Vortrag
einschließlich aller Eventualitäten bis zu einem bestimmten
Zeitpunkt einzubringen.
Grundsatz bei der Eventualmaxime ist es, zunächst zwischen
konkurrierenden und solchen Parteihandlungen zu unterscheiden, die
in einem Bedingungsverhältnis zueinander stehen N.92.
Klage und Beweis der Klagetatsachen sind z.B. Handlungen, die nur
sukzessive vorgenommen werden können, daher also nicht miteinander
konkurrieren. Dagegen sind konkurrierende Prozeßhandlungen z.B.
Bestreiten der Klagetatsachen und Erhebung von Sacheinwendungen.
Solche Handlungen sind auf derselben Prozeßstufe — bzw. in
demselben Termin — vorzunehmen N.93.
Die Eventualmaxime bedeutet, daß die
konkurrierenden Parteihandlungen nicht sukzessive, sondern auf
einmal vorgebracht werden müssen, um der Gefahr der
Prozeßverschleppung vorzubeugen. Dadurch wird eine Zweiteilung des
Prozesses erreicht, wobei im ersten Teil die Tatsachen erörtert
werden und im zweiten Teil das Beweisverfahren stattfindet N.94. Weiteres
Kennzeichen der Eventualmaxime ist es, daß die Möglichkeit,
Rechtsmittel gegen einzelne Verfahrensabschnitte, besonders
Beweisurteile, einzulegen, stark eingeschränkt wird N.95.
Die Eventualmaxime hat ihren Ursprung im altdeutschen Prozeß, wie er
im ersten Teil der vorliegenden Arbeit dargestellt wurde. Dort wurde
bekanntlich durch ständiges Urteilfragen und Urteilen der Prozeß
vorangetrieben. Jeder dadurch geschaffene Abschnitt des Prozesses
war damit durch die Präklusion der in diesem Abschnitt
vorzunehmenden Prozeßhandlungen für den folgenden Abschnitt
gekennzeichnet N.96. Auf jeder
Prozeßstufe mußten folglich alle dort zulässigen Handlungen
vorgenommen werden, anderenfalls die Partei damit im folgenden
Abschnitt ausgeschlossen war. Dies führte somit zu einer
Konzentration des Parteivorbringens für jeden einzelnen
Verfahrensabschnitt, wobei kraft Natur der Sache die Parteien
gezwungen waren, ihr Vorbringen auf alle Eventualitäten des
gegnerischen Vortrages abzustimmen.
Die Eventualmaxime wurde jedoch erst durch die Reichsgesetzgebung
kodifiziert und weiterentwickelt N.97. Das äußerst schleppende Verfahren altdeutscher
Prägung, das gegen jedes Urteil, durch das der Prozeß eigentlich
vorangetrieben werden sollte, die Appellation zuließ, bedurfte
dringend der Straffung. Hierbei ging die Reichsgesetzgebung nicht
den Weg des römischen antiken Rechts der Prozeßverjährung N.98, sondern stellte die konsequente
Durchführung der Eventualmaxime und eine neue Einteilung des
Prozesses in nur noch zwei Teile in den Vordergrund.
Hier zeigt sich, daß in dieser Beziehung das römische Recht keinen
Einfluß auf die LGO ausgeübt hat. Denn die Beibehaltung der Trennung
des Verfahrens in einen Abschnit, in welchem der Streitstoff
festgestellt wird und einen, in dem die Beweise erbracht werden, ist
dem römischen Recht fremd N.99. Zwar war der Rechtsstreit
aufgeteilt in ein Verfahren vor dem Magistrat und eines vor dem
privatus judex, wobei der Magistrat den Rechtssatz bekanntgab, der
im zu entscheidenden Fall zur Anwendung kommen sollte und der
privatus judex die Tatsachen feststellte und die Rechtsanwendung
vornahm; jedoch weicht im antiken römischen Recht diese Aufteilung
mit der ordo judiciorum privatorum einem einheitlichen Verfahren, in
dem für jede Behauptung sofort zum Beweis geschritten wurde N.100. Es bildete sich
nunmehr ein Instanzenzug heraus, wobei in zweiter Instanz eine
vollständige neue Verhandlung stattfand und von daher auch nur die
Appellation gegen Endurteile gestattet war N.101.
Die Einführung der Eventualmaxime in der LGO steht also für eine
deutschrechtliche Tradition in der LGO.
Nach der vorausgegangenen Schilderung des Terminsystems, so wie es
die LGO vorsieht, erschließen sich Art und Weise der Durchführung
der Eventualmaxime. Allein die Termine und ihre feste Abgrenzung des
jeweils abzuhandelnden Prozeßstoffes bilden für sich einen
Anhaltspunkt dafür, daß die Eventualmaxime ihren Eingang in die LGO
gefunden hat, wobei dies allein jedoch vornehmlich auf die Tradition
des altdeutschen Prozesses zurückzuführen ist. Mit ihrer Einführung
sollte der Prozeßverschleppung vorgebeugt werden, welche die
beamtlichen Berichte unter mehreren Ziffern, z.B. Ziff. 8,9,10,
monieren. Folgerichtig finden sich an allgemeiner Stelle, aber auch
in den Vorschriften zu den einzelnen Terminen, Regelungen über die
Art und Weise des Vortrages des Prozeßstoffes sowie
Verspätungsregeln. Teilweise wurde hierauf bereits bei der
Darstellung dessen, was auf den einzelnen Terminen gehandelt werden
soll, eingegangen.
Die allgemeinste und zugleich wichtigste Vorschrift findet sich in
Teil 2, Art. XXIV
LGO, wo geregelt wird, was dilatorische und peremptorische
exceptiones und wann sie vorzubringen sind.
Die LGO zählt die exceptiones
dilatoriae auf, wobei jedoch nicht sämtliche nach
römischem Recht bekannten erfaßt sind. Die Formulierung "Dilatoriae
oder verzügliche Exceptiones seind als
da wider ..." erweckt zunächst den Anschein der abschließenden
Aufzählung. In der später erfolgten Formulierung "Damit nu in
darthuung solcher Exceptione ..." kommt hingegen zum Ausdruck, daß
es sich lediglich um Beispiele, nach Ansicht der Verfasser der LGO
offensichtlich um die wichtigsten, handelt. Denn anders ist das Wort
"solcher" nicht zu verstehen, als daß es Raum für die Erhebung
weiterer, im Text der LGO nicht aufgezählter exceptiones dilatoriae
läßt.
Insbesondere zählt die LGO die folgenden exceptiones dilatoriae auf:
- Befangenheit der Richter
- Einwand der fehlenden Prozeßfähigkeit der Partei wegen
Minderjährigkeit oder Entmündigung
- Einwand der fehlenden Prozeßfähigkeit wegen Verhängung
der kais. Acht
- Einwand der fehlenden Kautionsstellung
- Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit derselben
Sache
- Einwand der Ungeschicktheit, Unförmlichkeit und
Unschlüssigkeit der Klage.
Die Übertragung der heutigen Begrifflichkeiten auf die in der LGO
verwendeten Institutsbezeichnungen ist durchaus vertretbar, da dem
Sinne nach genau das gemeint wurde, was auch heute noch unter den
verwendeten Begriffen verstanden wird.
Es fehlen sämtliche materiellen exceptiones dilatoriae, wobei jedoch
berücksichtigt werden muß, daß sich die LGO nur mit der Regelung des
Verfahrensrechtes beschäftigt und insofern auch nur die sich auf das
Verfahren beziehenden exceptiones dilatoriae nennt. Dilatorische Einreden sind folglich nur
solche, bei deren Geltendmachung sich aus formellen Gründen die
Einlassung auf den Klaggrund erübrigt N.102.
Wie bereits oben gesehen, wird das materielle Recht als bekannt
vorausgesetzt, sei es, daß es bereits aufgezeichnet ist, sei es, daß
es auf einem Goding erfragt, dann aufgeschrieben, in eine Ordnung
gebracht und schließlich nach Prüfung vom Landesherrn bestätigt
wird, wie es in Teil 2, Art.
II LGO vorgesehen ist.
Die LGO zählt die exceptiones
peremptoriae nicht auf, sondern ordnet sie allein dem
materiellen Recht zu und damit der Frage nach der Begründetheit der
jeweiligen Klage, wenn es heißt:
"Peremptoriae Exceptiones seind die Einreden oder außzüge einer
geurtheilten oder vortragenen sachen Item der außzug wider betrug
unnd die Exception eines gedinges dasjenig nit zuforderen darumb
Gerichtlich geklagt ist"
Wenn es weiter heißt, "Diese und der gleichen entliche unnd
außleschliche Exceptiones...", so wird deutlich, daß die oben
zitierte Aufzählung allein als Beispiel dient. Peremtorische
Einreden betreffen allein die Begründetheit der Klage, weshalb für
diese in der LGO allein der Zeipunkt ihres Vorbringens geregelt
wird.
Es zeigt sich jedoch, daß bei genauer dogmatischer Unterscheidung der
exceptiones dilatoriae und peremtoriae beispielsweise der Einwand
der anderweitigen Rechtshängigkeit nicht den dilatorischen, sondern
den peremtorischen Einreden zuzuordnen ist N.103. Nach der
Einordnung dieser Einrede in die Gruppe der dilatorischen Einreden
durch die LGO beendet die Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit
den Prozeß nicht wegen Unzulässigkeit, sondern hemmt lediglich
seinen Ablauf. Diese Entscheidung der Verfasser der LGO findet ihre
Stütze in der weiteren Bestimmung des Teil 2, Art. XXIV, wo
es heißt:
"Und werden under diesen Peremptorischen Exceptionen etliche gefunden
die man zu Latein Litis finitae nennt die haben diese art unnd freyheit daß sie für der
kriegsbefestigung als andere außleschliche
einreden die hauptsach damit gentzlich abzuschneiden
fürgewendt werden Als da einer uber geurtheilte vertragene und
fürhin geendigt sachen von neuwem beklagt würde."
Diese Regelung bezieht sich ausschließlich auf die Wirkung der peremtorischen Einreden, nicht jedoch
auf die dilatorischen. Der letzte Teil dieser Bestimmung hat nur
vergleichenden Charakter und betrifft im übrigen auch nur die Fälle,
daß die Sache anderweitig schon beendet ist, nämlich entweder durch
Urteil oder anderweitig. Nicht erfaßt ist folglich der Fall der
anderweitigen Rechtshängigkeit, so daß aus der Gesamtschau des Teil 2, Art. XXIV LGO
geschlossen werden muß, daß die Einrede der anderweitigen
Rechtshängigkeit den Prozeß nicht beendete, sondern nur
unterbrach.
Es findet sich jedoch keinerlei Regelung darüber, wie ein solcher
Prozeß später fortzusetzen ist, wenn in dem Parallelprozeß eine
Entscheidung getroffen wurde. Jedoch stünde bei Vorliegen der
anderweitigen Entscheidung dem nunmehr fortzuführenden Prozeß der
peremtorische Einwand entgegen, daß in der Sache bereits anders
entschieden worden sei, so daß es letztlich bei dem Ergebnis
verblieb, daß der spätere Prozeß wegen anderweitiger
Rechtshängigkeit ohne weitere Verhandlung in der Sache beendet
wurde. Diese Wirkung trat nach der LGO jedoch nicht bereits mit der
Feststellung der anderweitigen Rechtshängigkeit ein, sondern erst
mit der Entscheidung im Parallelprozeß. Es zeigt sich, daß die LGO
auch insoweit ein stimmiges Gesamtsystem für das Verfahrensrecht
darstellt.
Die Bestimmung des Teil 2,
Art. XXIV LGO enthält nun klare Regeln dafür, wann die
oben genannten Einwendungen vorgebracht werden müssen und welche
Folgen sich an die Verspätung knüpfen.
"Damit nu in in darthuung solcher Exception kein verzug der sachen
bößlich und gefährlich gesucht sollen dieselb nit für und für sonder
allein für der kriegsbefestigung und auff den ersten Termin so viel
man deren gebrauchen will eins mals zugleich fürbracht und die
Partheyen hernacher damit nit weitere zugelassen oder gehört
werden."
Gleiches gilt nach den weiteren Regelungen in Teil 2, Art. XXIV LGO
für die exceptiones peremptoriae.
Dies ist eine Präklusionsklausel, die
keinerlei Ausnahmen duldet. Es wird nicht einmal die Entschuldigung
zugelassen, daß einer Partei das Bestehen einer Einrede erst nach
der litis contestatio bekannt wird. Weiter wird der Beklagte, dem
das Gericht eine dilatorische Einrede aberkennt, nicht nur in die
bis dahin durch Erhebung der Einrede aufgelaufenen Gerichtskosten,
sondern auch in eine Geldstrafe verurteilt, die das Gericht nach
seinem Ermessen festsetzt.
An diesen Merkmalen zeigt sich, daß die LGO die Eventualmaxime streng
durchführt. Sie tut dies bezeichnenderweise an derjenigen Stelle, an
der die Parteien den Prozeß am meisten fördern oder verschleppen
können: sie können ihn fördern durch Erhebung einer peremtorischen Einrede, die den Prozeß
sofort ohne weitere Verhandlung beendet; sie können ihn
verschleppen, indem dilatorische
Einreden nach und nach während des Prozesses vorgebracht
werden.
Einer solchen Taktik schiebt Teil 2, Art. XXIV LGO einen Riegel vor, indem nach der
Kriegsbefestigung eine Partei mit dilatorischen und peremtorischen
Einreden nicht mehr gehört wird.
Die Strenge der Regelung wird nur dadurch abgemildert, daß die LGO an
gleicher Stelle dem Kläger die Möglichkeit zur Verneinung und bei
Erheblichkeit dem Beklagten zum Beweis gibt. Wenn der Kläger
repliziert, so soll er dies auf dem nächsten Gerichtstag ausführen
und der Beklagte hiergegen auf dem darauf folgenden Gerichtstag
duplizieren dürfen. Anschließend wird in der Sache beschlossen und
gegebenenfalls dem Replikanten der Beweis seiner Replik zugelassen. Weiterer Vortrag wird
nicht zugelassen.
Über die exceptiones dilatoriae findet ein Zwischenstreit zwischen
den Parteien statt, wofür Teil 2, Art. XXIV LGO vorsieht, daß hierüber nicht weiter
als bis zur Replik vorgetragen wird. Über diese Einreden wird
gesondert von den klagebegründenden Tatsachen und den materiellen
Einwendungen des Beklagten Beweis erhoben, da bei Beweis einer
dilatorischen Einrede über den materiellen Anspruch im Moment nicht
mehr entschieden zu werden braucht, wie oben bereits festgehalten.
Das Verfahren wird teilweise begriffen als ein gesonderter Abschnitt
des gesamten Rechtsstreites; berücksichtigt man, daß die Parteien
gezwungen sind, gleichzeitig ihre exceptiones dilatoriae und die
Geschichtserzählung vorzubringen, woraufhin dann der erste
Verfahrensabschnitt durch ein Beweisurteil abgeschlossen wird, so
kann man hier nur von einem einheitlichen Verfahrensabschnitt
sprechen.
Planck N.104 spricht von einer
verdeckten Beibehaltung der alten Dreiteilung. Er nennt als Grund
hierfür das Bestreben der Particulargesetzgebung, sich nicht in
Widerspruch zur Reichsgesetzgebung zu setzen, die in der RKGO auf
die Dreiteilung des Verfahrens setzte.
In der LGO läßt sich jedoch nach den bisherigen Ausführungen
erkennen, daß alle Behauptungen, sowohl die die Geschichtserzählung
betreffenden als auch die die exceptiones betreffenden, bis zu dem
Zeitpunkt vorgebracht werden mußten, an dem das Beweisurteil
verkündet wurde. Weiter ist ausdrücklich keine Regelung darüber
getroffen, daß noch ein besonderes Verfahren über die exceptiones
dilatoriae stattfinden sollte. Es ist vielmehr erkennbar, daß die
Verhandlung hierüber nur auf Antrag einer Partei gesondert von dem
übrigen Streitstoff erfolgen konnte, Teil 2, Art. XXIV LGO.
Darin wird ausdrücklich angeordnet, daß diese exceptiones bereits
auf dem ersten Termin vorgebracht werden sollten, "damit nu in
darthuung solcher Exception kein verzug der sachen bößlich und
gefährlich gesucht". Die LGO mag hierin der Reichsgesetzgebung
Widersprechendes festlegen; es ist jedoch allgemein festzuhalten,
daß die LGO sich nicht einseitig entweder der altdeutschen Tradition
der Rechtspflege anschließt, wie dies etwa in der Chursächsischen
Oberhofgerichtsordung und in den dazugehörigen Constitutionen von 1572
geschehen ist, oder aber der rein römischrechtlich orientierten RKGO von 1555. DIe LGO sucht vielmehr
in ihrer Konzeption wie in einzelnen Fragen einen Mittelweg zwischen
Tradition und römischem Recht, wie dies bisher schon mehrfach
angeklungen ist. Daß eine vermittelnde Lösung im oben dargestellten
Sinne denn auch eher im Interesse einer vernünftigen und für die
Bevölkerung wie für die berufsmäßigen Rechtsanwender verständlichen
Neuregelung lag, verkennt auch Planck nicht N.105, wenn er bekennt, daß in Fällen, in denen
streng der einen oder anderen Richtung nachgeeifert wurde, schon
bald eine Reformation erforderlich wurde, wobei die Elemente der
jeweils anderen Richtung wiederum Berücksichtigung fanden, z.B. im
Falle der Cölner
Gerichtsordnung von 1538N.106.
Von daher erstaunt es nicht, daß auch in der Konzeption des Prozesses
eine Abweichung von der im übrigen von den Particularrechtsordnungen
eingehaltenen Linie besteht.
Über die peremtorischen Einreden hingegen wird zusammen mit den
Klageartikeln Beweis erhoben, da diese Einwendungen gegen die
Begründetheit der Klage darstellen.
Die Parteien haben also die Möglichkeit und gleichzeitig die Pflicht,
bereits in diesem Verfahrensabschnitt den Prozeßstoff so weit
aufzubereiten, daß die dilatorischen und peremtorischen Einreden
sowie der dazugehörende Tatsachenvortrag deutlich werden. Dies dient
unzweifelhaft dem Zweck, bereits bei der litis contestatio
festgestellt zu haben, ob dem weiteren Verfahren ein hemmendes
Hindernis entgegensteht, oder ob es bereits jetzt entscheidungsreif
ist. Diese Regelung dient also der Beschleunigung der Prozesse.
Es zeigt sich nun, daß die LGO vordringlich das Ziel verfolgt, das
Verfahren zu straffen und daß sie folgerichtig den Parteien aufgibt,
den Prozeßstoff so früh wie möglich vollständig vorzutragen, damit
für das Gericht deutlich wird, ob der Prozeß gehemmt, sofort
beendet, oder ob er in das Beweisverfahren übergeht. Die strikte
Durchführung der Eventualmaxime in der eingangs erläuterten
Definition wird zur Erreichung dieses Zieles eingesetzt. Sie ist
damit wesentlicher Verfahrensgrundsatz.
Hinzuweisen ist hier noch auf die Bestimmung des Teil 2, Art. XXVIII
LGO, wonach das Gericht nach seinem Ermessen
Fristverlängerungen gewähren kann, wenn die jeweils
Fristverlängerung begehrende Partei entschuldigt nicht unmittelbar
vortragen kann. Allerdings ist nur die Anberaumung eines weiteren
Termines möglich, weitere Fristverlängerungen sind nicht
statthaft.
Die Eventualmaxime zeigt sich zwar nirgendwo so deutlich wie in der
Bestimmung des Teil 2, Art.
XXIV LGO, findet sich jedoch auch in den einzelnen
Terminregelungen. Die eben erörterte Regelung betraf die Frage, wie
ab der litis contestatio weiter verfahren wird; die
Präklusionsvorschriften innerhalb der Regelungen dessen, was auf den
einzelnen Terminen gehandelt werden soll, sind Ausdruck des Bemühens
um eine Straffung des jeweils abzuhandelnden Prozeßstoffes.
In Teil 2, Art. V LGO
wird der Beklagte verpflichtet, seine responsiones, defensiones oder
peremtoriales vollständig vorzubringen, wie bereits oben unter B II 2 b) dargestellt. Auch hier
wird er mit späterem Vortrag nicht mehr gehört, allerdings mit der
Ausnahme, daß er durch Eid nachweist, er habe von dem Bestehen
seiner Einwendungen erst nach dem zweiten Termin erfahren.
Als weitere Präklusion sieht Teil 2, Art. V LGO vor, daß Artikel, auf die der
Antworter im ihm gesetzten Antworttermin nicht antwortet, als
unstreitig angesehen werden.
Auch diese Vorschriften dienen der Prozeßbeförderung.
Im übrigen kann für die weiteren Präklusionsvorschriften auf die
Erörterungen des Inhaltes der Termine unter B II 2 verwiesen werden.
So befassen sich die weiteren Artikel, die die Termine drei bis fünf
betreffen, mit dem Beweisverfahren und dem Beschluß der Sache. Die
dort genannten Präklusionsvorschriften dienen dem Zweck, das
Beweisverfahren zu straffen. Sie lassen die Pflicht der Parteien
erkennen, den Prozeß zu fördern, insbesondere wenn in Teil 2, Art. XII LGO
dem Beweisführer viermal ein neuer Termin zur "Zeugenführung"
gesetzt wird unter der Voraussetzung, daß er "auß ehehafften
ursachen in solchem angesetzen [sic] Termin an volnführung seiner
beweisung were verhindert". Für die vierte Dilation ist es sogar
erforderlich, daß der Beweisführer schwört, er habe keine Kenntnis
von der zu erwartenden Zeugenaussage erhalten, und, er begehre die
Dilation nicht aus Betrug, Arglist, sondern zur Vollendung seiner
Beweisführung. Damit werden die Parteien sogar durch ihren Eid auf
die Prozeßförderung verpflichtet.
In den Regelungen für die einzelnen Termine findet sich die eingangs
erörterte Tradition des altdeutschen Prozesses insofern wieder, als
die Durchführung der Eventualmaxime sich nicht nur auf die durch sie
geschaffenen zwei großen Verfahrensabschnitte bezieht, sondern auch
auf die Verhandlungsgegenstände der einzelnen Termine. Es kann also
festgehalten werden, daß die LGO keinen vollständigen Bruch mit den
hergebrachten Verfahrensgrundsätzen statuiert, sondern diese
aufnimmt und weiterentwickelt. Damit befindet sich die LGO in der
deutschrechtlichen Tradition und trägt gleichzeitig den
Entwicklungen ihrer Entstehungszeit Rechnung.
Was den oben genannten zweiten Aspekt der Eventualmaxime betrifft,
nämlich die Verkürzung der Möglichkeiten, einzelne
Verfahrensabschnitte mit einem Rechtsmittel anzugreifen, so ist auf
die Vorschriften der Hofgerichtsordnung hinzuweisen, die im
Grundsatz das gleiche Prozeßverfahren wie vor den Gogerichten
vorsehen; die Hofgerichtsordnung enthält die einschlägigen
Vorschriften darüber, wie die Appellation durchzuführen ist. Die LGO
verweist auf diese Vorschriften in Teil 2, Art. II, XXX
LGO, enthält jedoch auch selbst Vorschriften über das
Appellationsverfahren. Diese betreffen die Zulässigkeit der
Appellation.
Teil 2, Art. XXX LGO
bestimmt zu der Frage, inwieweit einzelne gerichtliche
Entscheidungen mit der Appellation anfechtbar sind:
"Es mag von Endturtheiln auch Bescheidt und Gerichtlichen
beschwerungen so durch die Appellation von der Endturtheil in der
hauptsachen nit reparirt oder wider herbey geberacht [sic]werden
mögen Appellirt werden".
Entscheidendes Kriterium der Zulässigkeit einer Appellation gegen
eine andere einen Verfahrensabschnitt abschließende Entscheidung als
ein Endurteil ist folglich, ob diese Entscheidung bei der
Appellation gegen das Endurteil ebenfalls Gegenstand der
Entscheidung in zweiter Instanz ist.
Der Umfang der Nachprüfung einer erstinstanzlichen Entscheidung ist
nunmehr in Teil 2, Art.
XXXV HofGO geregelt. Es wird in zweiter Instanz nämlich
das gesamte Vorbringen erster Instanz eingebracht und es muß nicht
notwendig neues Vorbringen erfolgen. Für beide Fälle, nämlich daß in
der Appellationsinstanz neuer Vortrag erfolgt oder daß lediglich der
gesamte erstinstanzliche Vortrag wiederholt wird, ist eine bestimmte
Entscheidung, nämlich ein Endurteil oder ein Beweisverfahren
vorgesehen. Das bedeutet jedoch, daß damit grundsätzlich jede
Entscheidung des Gerichtes erster Instanz, die einem Endurteil
vorausgegangen ist und das Verfahren nicht — wie etwa ein
Anerkenntnisurteil — vorzeitig abgeschlossen hat, nicht
selbständig anfechtbar ist. Ob und welche Ausnahmen dieser Grundsatz
erfährt, wird erst bei Darstellung des Appellationsrechts zu
behandeln sein.
Die LGO im Zusammenhang mit der Hofgerichtsordnung schränkt also die
Möglichkeiten, einzelne Verfahrensabschnitte mit einem Rechtsmittel
anzugreifen, drastisch ein. Auch dieser Aspekt ist wesentliches
Kennzeichen der Eventualmaxime. Eine Überprüfung des
erstinstanzlichen Verfahrens findet allenfalls durch Einlegung der
Appellation statt.
Die LGO löst das Problem der Straffung des Verfahrens durch
Weiterentwicklung und konsequente Durchführung der Eventualmaxime
und im weiteren Verfahren durch vielfache Präklusionsvorschriften.
Desweiteren wird das Verfahren gestrafft durch Verkürzung der
Appellationsmöglichkeiten, indem lediglich eine Anfechtung des
Endurteiles mit der Appellation zugelassen wird, in deren Rahmen
sodann das gesamte Verfahren erster Instanz übergeprüft werden
kann.
Allerdings ist das System von fünf Terminen nur ein Gerüst, an dem
sich der Ablauf des Prozesses zu orientieren hat. Denn durch die
Vielzahl von Vorschriften, aufgrund derer eine Dilation gewährt
wird, finden die fünf Termine nicht nur an jeweils einem Tag statt,
sondern jeder einzelne Termin kann auf mehrere verschiedene Tage
verteilt werden. So stellt sich das Ziel der LGO, wie es in Teil 2, Art. III LGO
zum Ausdruck kommt, daß nämlich kein Rechtsstreit länger als
siebenundzwanzig Tage dauern soll, als kaum realisierbar dar.
Weiter führt der Zwang der Parteien zu vollständigem Vortrag, auch im
Hinblick auf alle Eventualitäten des gegnerischen Vortrages, dazu,
daß sich der Prozeßvortrag aufbläht und für den Rechtsuchenden
unüberschaubar wird N.107.
Andererseits stellt die LGO in der Form, wie sie sich bisher
darstellt, einen großen Fortschritt gegenüber dem vorher geltenden
Verfahrensrecht dar, da sie versucht hat, für alle Kritikpunkte,
welche in der Anzeige der Mißbräuche zusammengefaßt sind, Abhilfe zu
schaffen. Sie hat Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung und vor
allem zur Festlegung von Verfahrensgrundsätzen geschaffen hat. Die
Durchführung der Eventualmaxime hat hierzu wesentlich beigetragen,
weshalb in ihr eine "wesentliche und vorzügliche Grundform des
gemeinen Civilprozesses" gesehen wird N.108.
Beide Begriffe sind gemeinsam zu behandeln. Noch heute ist ihre
Abgrenzung gegeneinander nicht unumstritten N.109.
Für die Beurteilung der Frage, wie in der LGO die beiden Grundsätze
durchgeführt sind, kann diese Streitfrage außer Betracht bleiben.
Die beiden Begriffe wurden zur Zeit der Einführung der LGO nicht
dermaßen scharf wie heute unterschieden. Die Prozeßführung beruhte
nicht nur in Bezug auf die Begründung eines Prozesses auf dem
Parteiwillen, sondern auch in Bezug auf diejenigen Vorgänge, die
aufgrund der litis contestatio zur Vorbereitung der richterlichen
Entscheidung erforderlich waren. Man schaute also allein auf den
Parteiwillen und trennte die Begriffe "Dispositionsmaxime" und
"Verhandlungsmaxime" nicht. N.110. Es ist
daher vorliegend die Frage zu stellen, inwieweit der Fortgang des
Verfahrens und der Inhalt desselben in die Hände der Parteien gelegt
war.
Vorab sei bemerkt, daß die LGO den zivilrechtlichen Schutz der
Gerichte des Fürstbistums Münster niemandem aufdrängt, da auch hier
die Einleitung eines Prozesses im Belieben der Parteien steht und
von der Ladung der beklagten durch die klägerische Partei abhängt,
Teil 2, Art. III
LGO. Insoweit ist wiederum eine Parallele zum Codex
Justinianus zu erkennen, der in Buch
3: 3,7,1 festlegt, daß niemand gezwungen werden soll,
gegen seinen Willen zu klagen oder anzuklagen.
Die Einleitung des Prozesses obliegt also einer Partei, die den
Gegner vor Gericht "zitiert". Bereits auf dem zweiten Termin kann
das Verfahren durch Geständnis des Beklagten und darauf ergehendes
(Anerkenntnis-)Urteil oder durch die Verweigerung des iuramentum
calumniae durch eine der Parteien und darauf erfolgendes
(Anerkenntnis-)Urteil oder klageabweisendes Urteil ergehen. Das Ende
des Prozesses in diesem Stadium hängt allein von den
Parteihandlungen ab.
Der Zweiteilung des Verfahrens gemäß sind diese Möglichkeiten nur bis
zur litis contestatio gegeben.
Die weiteren Vorschriften über den Tatsachenvortrag und seine
Rechtzeitigkeit, auf die bereits oben näher eingegangen wurde,
betreffen allein die Frage, in welchem Umfang die Parteien ihren
Vortrag nach der litis contestatio ergänzen, korrigieren oder
zurücknehmen können.
Hierher gehört jedoch unter dem Stichwort "Dispositionsmaxime" der
Begriff der sogenannten "litis contestatio".
Dieser Begriff stammt aus dem römischen Recht und bezeichnet die
Einsetzung des Rechtsstreites durch den Gerichtsmagistrat, womit
sich die Parteien gegenüber dem Magistrat dem künftigen Spruch des
Geschworenenrichters unterwerfen und ein zweiter Streit
ausgeschlossen ist N.111.
Die litis contestatio bezeichnet den Moment der eigentlichen Aufnahme
des Prozesses. Zwar erklärte im römischen Recht der Beklagte,
"iudicium capere", womit er deutlich machte, das Vorverfahren vor
dem Prätor sei abgeschlossen und der Rechtsstreit solle einem
Richter zur Entscheidung überwiesen werden N.112; eine ausdrückliche Erklärung des Klägers hierauf
erfolgte nicht. N.113 Die litis
contestatio ist folglich nicht zu vergleichen mit dem Zeitpunkt der
Rechtshängigkeit nach heutigem Recht. Sie kennzeichnet lediglich den
Abschluß des ersten Verfahrensteiles, in dem der gegenseitige
Sachvortrag erfolgte und Streitiges sich von Unstreitigem
trennte.
Die Regelung der LGO folgt diesem antiken Vorbild.
In Teil 2, Art. V wird
von der "Kriegsbefestigung", d.i. die litis contestatio, gesprochen.
Es heißt dort:
"Da er (der Beklagte) aber der Klag nit gestendig noch bekennen
kundte alßdann mag er dieselbige verneinen unnd dißfals des krieg
Rechtens zu beyden theilen doch in nachfolgender form ungefehr
verfahren werden. In sachen N. wider N. bin ich der Klag nit
gestendig Bitte mich oder meine Parthey so der Principal selbst nit
handelt davon mit abtrag kosten und schäden zuerledigen Dargegen
soll der Kläger oder sein Anwaldt also fürtragen In angezeigter
sachen Repetir und erhole ich mein einbrachte Klag sa dieselb wahr
und beweißlich zu seyn und erwarte darauff Gegentheils klare antwort
unnd sein fernere handlung."
Der Beklagte hat es also nach der Regelung der LGO in der Hand, den
Rechtsstreit an dieser Stelle zu beenden, indem er "der Klage
geständig" ist, oder aber durch die Verneinung der Klage den Prozeß
aufzunehmen. Die Erklärung des Beklagten, nicht anzuerkennen,
beendet folglich den ersten Verfahrensabschnitt und führt
notwendigerweise zum zweiten. War jedoch dieser Zeitpunkt im
römischen Recht noch eher dem Begriff der Rechtshängigkeit im
heutigen juristischen Sprachgebrauch zu vergleichen, da erst dann
die Unterwerfung unter die Rechtsprechung des Geschworenenrichters
erfolgte, so ist der erste Verfahrensabschnitt nach der LGO als Teil
eines Gesamtprozesses zu begreifen, da die Unterwerfung unter die
Rechtsprechung des Richters bereits mit Einbringung der Klage
geschieht. Es handelt sich folglich bis zur litis contestatio nicht
um eine Art Vorverfahren nach Art eines Schiedsverfahrens
römischrechtlicher Prägung, sondern lediglich um die Klarstellung
des Sachverhaltes, auf dessen Basis das Beweisverfahren im selben
Prozeß geführt wird.
Es läßt sich festhalten, daß sowohl Dispositions- als auch
Verhandlungsmaxime in der LGO rein durchgeführt worden sind, wobei
immer zu bedenken ist, daß gerade die Verhandlungsmaxime weitgehend
von der ebenfalls geltenden Eventualmaxime bestimmt wird und mit
dieser in einem sich wechselseitig beeinflussenden Verhältnis
steht.
Durch das "iuramentum calunmniae" bekräftigt die jeweilige
Prozeßpartei mit ihrem Eid, daß sie "nicht falsch anklage". Dieser
Eid wird abgeleistet sowohl im Hinblick auf einzelne
Verfahrensabschnitte als auch im Hinblick auf den gesamten
Rechtsstreit. So sind Unterfälle des Kalumnieneides z.B. das
iuramentum dandorum, das iuramentum respondendorum und das
iuramentum malitiae N.114. Von diesen Eiden war
bereits oben die Rede, als die auf dem zweiten Termin vorzunehmenden
Prozeßhandlungen erörtert wurden. Der wichtigste Fall des iuramentum
calumniae ist jedoch der "Eid für Gefährde". Die Bedeutung dieses
Eides liegt, wie aus Teil 2,
Art. V LGO ersichtlich wird, in seiner Wirkung, nämlich
der beiderseitig dadurch bekräftigten litis contestatio, die zuvor
durch die oben dargestellten Spruchformeln erklärt wird. Durch
Ableistung des Eides für Gefährde beschwören die Parteien, daß ihre
Sache eine gute sei, daß sie wahrheitsgemäß vorgetragen hätten, dies
weiterhin tun und niemanden bestechen werden, um ein Urteil zu
erhalten; Teil 2, Art. VI
LGO.
Inhaltlich korrespondieren dieser Eid und die iuramenta dandorum et
respondendorum; sie beziehen sich jedoch auf unterschiedliche
Verfahrensteile: während sich die beiden letztgenannten Eide allein
darauf beziehen, daß die Parteien ihren Tatsachenvortrag im ersten
Verfahrensabschnitt als "nach bestem Wissen und Gewissen"
vorgetragen beschwören, beinhaltet der Eid für Gefährde diese
Schwüre und darüberhinaus die Zusage des Vortrages nach "bestem
Wissen und Gewissen" auch für den kommenden Verfahrensabschnitt.
Der Eid für Gefährde ist also umfassend. Er betrifft den gesamten
Prozeß. Folgerichtig hat die LGO an seine Nichtleistung durch eine
der Parteien den sofortigen Verlust des Rechtsstreites durch Urteil
geknüpft, Teil 2, Art. V
a.E. LGO und angeordnet, daß dieser Eid in jedem Falle zu
leisten sei.
Die iuramenta dandorum et respondendorum werden hingegen nur
geleistet, wenn dies der Richter für erforderlich hält oder eine der
Parteien darauf anträgt. Sie bekräftigen die Wahrheit des bis zur
litis contestatio Vorgebrachten.
Wichtig ist noch, daß der Eid für Gefährde der litis contestatio
nachfolgt, seine Ableistung jedoch eine ebenso wesentliche
Verfahrensvoraussetzung wie diese ist.
"Wann der kläger auff angesetzten tag vor Gericht selbst erscheinet
soll er die außgangne Ladung mit irer Execution und darzu die Klag
oder Libell jeder zeit artikulirt in schrifften (sofern die sach
uber zwenzig thaler werdt und laut dieser Ordnung nit privilegiert)
einbringen oder da er durch einen Volmächtigen erscheinen woll
derselb soll seine Volmacht neben obbestimpter Ladung Execution und
klag imgleichen fürbringen und ubergeben lassen."
Die Klage ist demnach an einen vorgegebenen Aufbau gebunden. Sie hat
"artikuliert" zu erfolgen. Das bedeutet, daß der Klagevortrag in
Tatsachenkomplexe oder sogar in einzelne Positionen und
Tatsachenbehauptungen aufgegliedert wurde. Es handelt sich um die
reine Durchführung der Relationstechnik, wie sie auch heute noch
gebräuchlich ist und als Grundstein der Juristenausbildung gilt
N.115. Der Kläger trägt also nicht eine Sachverhaltserzählung
vor, sondern er trägt jede Tatsache einzeln vor. Die Angabe der
Beweismittel ist jedoch in diesem Stadium noch nicht notwendig. Sie
wird erst im Beweisverfahren, im zweiten Teil des Prozesses,
nachgeholt.
Entsprechend hat die Antwort des Beklagten auszusehen, der auf jeden
Artikel des Klägers zu antworten hat, ob er wahr sei oder nicht.
Dies ist geregelt in Teil 2,
Art. V LGO, wo es heißt:
"Unnd sollen sonst die Antworten allenthalben auff einen jeden
Artickel vermög der Rechten pure, durch das wort Glaub wahr oder nit
wahr seyn ohn einichen verbottenen anhang bey peen einer Marck
Münsterisch beschehen"
Diese Art und Weise des Parteivortrages dient dazu, die streitigen
von den unstreitigen Tatsachen zu scheiden und somit zur
Vorbereitung des Beweisverfahrens. Sie ist dem ius commune entlehnt.
Diese Verfahrensweise ist wiederum ein Beleg für die in der LGO
durchgeführte Rezeption des römischen Rechts N.116.
Wie bereits mehrfach oben gesehen schreibt die LGO vor, daß
grundsätzlich schriftlich zu verhandeln sei.
So enthält sie in Teil 2,
Art. IV die Regelung, daß die Klage in artikulierten
Schriften einzubringen sei. Sie schreibt weiter in Teil 2, Art. V vor, der
Beklagte habe bei Verneinen der Klage "seine Responsiones,
Defensionales oder peremptoriales, so viel er deren hette, auff
einmal zu ubergeben". Letzteres "übergeben" bedeutet nichts anderes
als die Übergabe einer schriftlichen Replik auf die Klage.
Im ersten Verfahrensabschnitt ist folglich schriftlich zu
verhandeln.
An dieser Stelle ist jedoch noch einmal zurückzukommen auf die Zeit
vor Erlaß der LGO.
Ursprünglich handelte es sich um einen rein mündlichen Prozeß Die
Aufzeichnung des Rechtsstreites war nicht erforderlich, da nur
wenige des Schreibens kundig waren. Es ging hauptsächlich um Fragen
der Landwirtschaft und des Nachbarrechtes.
Nun war jedoch, wie oben bereits gesehen, das Gogericht nicht mehr
nur für solche kleineren Streitigkeiten, sondern für alle
zivilrechtlichen Streitigkeiten zuständig geworden, Teil 2, Art. II LGO.
Hinzu kam, daß die LGO maßgeblich von dem römisch-kanonischen
Prozeßrecht geprägt wurde, allein deshalb, weil an ihrer Entstehung
vor allem römisch-rechtlich ausgebildete Juristen mitgewirkt
hatten.
Wie bereits mehrfach festgestellt sind die Forderungen des Gografen
Strick in der Anzeige der Mißbräuche fast deckungsgleich mit den
prozessualen Grundsätzen des gemeinen Rechtes. Dieses verfolgte in
prozeßrechtlicher Hinsicht jedoch vornehmlich das Ziel, wegen der
Sicherheit und Ordnung der Rechtspflege für das zu fällende Urteil
eine möglichst sichere Basis zu schaffen. Dies sollte durch die
Einführung der Schriftlichkeit des Prozesses erreicht werden N.117. Somit wurde die Schriftlichkeit zum zentralen Anliegen
einer jeden Verfahrensrechtsreform. Das fand seinen Niederschlag
insbesondere in den Reichsabschieden zur RKGO N.118.
In den Landesgerichtsordnungen und Stadtgerichtsordnungen wurde dies
jedoch nicht reichseinheitlich durchgeführt. Vielmehr läßt sich eine
grobe Zweiteilung feststellen: im Süden und Südwesten des Reiches
und für die RKGO wurde das rein schriftliche Verfahren eingeführt,
im Norden und Nordosten des Reiches konnte es sich nicht in dieser
Schärfe durchsetzen, sondern wurde abgemildert eingeführt, bedingt
durch den starken Einfluß des Sachsenspiegels N.119. Stattdessen wird
das Verfahren "vom Mund in die Feder" eingeführt, was bedeutet, daß
alles mündlich vorgetragen wird und vom Gerichtsschreiber
protokolliert werden muß N.120.
Der Gerichtsschreiber ist nach der LGO schon durch seinen Eid
gehalten, "der Partheyen Fürträge unnd Gerichts Acta deßgleichen
alle brieffe schrifften abschrifften und urkunden getrewlich
zuprothocolliren und auffzuschreiben...".
Daraus ergibt sich, daß auch die LGO die Schriftlichkeit nicht
vollumfänglich eingeführt hat, sondern noch in der Tradition des
altdeutschen Prozesses steht und unter dem Einfluß des
Sachsenspiegels sich die mündlichen Verhandlung erhalten hat.
Es ergibt sich damit zusammengefaßt, daß für den ersten Teil bis zur
Kriegsbefestigung schriftliches Verfahren vorgesehen ist,
anschließend nur noch bestimmte Prozeßhandlungen schriftlich
vorzunehmen sind, wie die Regelung in Teil 2, Art. VII LGO
zeigt. Danach haben die Parteien ihre Fragen an die Zeugen und ihre
Beweiseinreden schriftlich vorzutragen.
Die LGO kombiniert also beide Verfahrensgrundsätze, indem sie
teilweise Schriftlichkeit vorschreibt, den mündlichen Vortrag jedoch
nicht abschafft. So ist die Klage "vorzubringen und zu übergeben",
Teil 2, Art. IV
LGO, d.h., sie ist schriftlich abzufassen und mündlich
vorzutragen. Auch für die Antwort ist mündlicher Vortrag vorgesehen,
da der Beklagte auf jeden Artikel "Glaub wahr oder nit wahr"
antworten soll, Teil 2, Art.
V LGO.
So ist der mündliche Teil des Prozesses für den Kläger der Vortrag
seiner Klage und für den Beklagten der Vortrag seiner Antwort und
der damit verbundenen Formeln, wie z.B. in Teil 2, Art. V LGO
vorgeschrieben. Die einzelnen Tatsachenvorträge sind jedoch in
Schriftsatzform einzureichen, für die wiederum ein bestimmter Aufbau
vorgeschrieben ist, nämlich das oben bereits erörterte
Artikelverfahren.
Fristverlängerungen können gegebenfalls mündlich beantragt und auch
beschieden werden, diese Erklärungen werden jedoch in das Protokoll
aufgenommen, Teil 1, Art. IV
LGO.
Die LGO beugt damit den Einwänden gegen das rein schriftliche
Verfahren vor und zeigt auch hier wieder eine enorme
Voraussicht:
Die RKGO, welche ausschließlich das schriftliche Verfahren
vorschrieb, bewirkte dadurch überwiegend eine lange Prozeßdauer
N.121. Alle Versuche, diesem Mißstand gegenzusteuern,
vor allem durch den Grundsatz der Reihenfolge und Eventualbehandlung
von Angriffs- und Verteidigungsmitteln N.122, konnten die Langwierigkeit der Verfahren nicht
durchgreifend verändern. Ein weiterer Nachteil der Schriftlichkeit
war es, daß ein persönlicher Eindruck des erkennenden Richters von
den Parteien und Zeugen nicht mehr gegeben war.
Vorausschauend ordnet daher die LGO nicht die reine Schriftlichkeit
an. Dies darf ohne Übertreibung für die damalige Zeit als eine
bahnbrechende Entscheidung angesehen werden, wird doch auch
späterhin eine Kombination der Schriftlichkeit und der Mündlichkeit
als optimale Lösung angesehen N.123.
Rein mündliche Verhandlung findet in Rechtsstreitigkeiten mit einem
Streitwert unter zwanzig Talern statt. Hier wird die LGO in weiten
Teilen für nicht anwendbar erklärt.
So bestimmt Teil 2, Art. III
LGO generell, daß in solchen Sachen eine schriftliche
Ladung nicht erforderlich sei. Auch die Einbringung der Klage in
solcher Sache wie auch in privilegierten Sachen ist nicht an die
Schriftform gebunden, Teil
2, Art. III LGO. Zwar enthält diese Regelung der LGO keine
Entsprechung für den Vortrag des Beklagten; jedoch kann aus dem
Zusammenhang der Regelungen geschlossen werden, daß die LGO auch
hier aus Beschleunigungsgründen keine Schriftlichkeit vorsah. Denn
es wäre sinnwidrig, für die Klage auf das Schriftformerfordernis zu
verzichten und dem Beklagten gleichzeitig die Artikulation in
Schriftform aufzuerlegen.
Dadurch wird dem siebten Mißbrauch laut Aufstellung des Gografen
Strick Rechnung getragen, wonach den Armen eine Prozeßführung bei
einem Streitwert von unter zwanzig Talern aus Kostengründen bei
Einhaltung der Schriftlichkeit nicht möglich ist. Tatsächlich dürfte
dieser Aspekt für den Verordnungsgeber nicht die entscheidende Rolle
gespielt haben; Ziel war vor allem die Beschleunigung der Prozesse
und die Entlastung der Gerichte. Der Schutz der Armen vor dem
Risiko, einen Prozeß aus Kostengründen nicht führen zu können, wird
nämlich bereits durch die bereits erörterte N.124 Regelung in Teil 1, Art. V
gewährleistet, die ergänzt werden in der "Gemeinen Münsterischen
Landtordnung" aus dem Jahre 1571 N.125 in Art.
VIII und IX.
Die Landordnung enthält ergänzende Vorschriften zur LGO zur
Vollstreckung, zur Einsetzung von Vormündern, über das Führen von
"Notarien" und zu den "Armen Partheyen".
So ist nach Art. VIII der Landtordnung einem Armen, der seine Armut
mittels Eid, Art. IX Landtordnung, glaubhaft macht oder dessen Armut
gerichtsbekannt ist, ein Procurator und, "wo nötig", ein Advokat
beizuordnen. — Die Landtordnung unterscheidet bereits anders als
die LGO zwischen Procuratoren und Advokaten, also Vertretern im
Termin und Anwälten, die das Verfahren in außergerichtlicher
Tätigkeit vorbereiten und begleiten.- Solche Armenfälle sollen
gleichmäßig unter den Anwälten aufgeteilt werden, die diese Mandate
nicht ablehnen dürfen.
Für die zweite Instanz soll eine Prüfung vorgenommen werden, ob die
Sache des Armen mit "zimblichen Grunden" versehen sei. Erst wenn
dies bejaht wird, soll auch für die zweite Instanz so wie in erster
Instanz fortgefahren werden, wobei sich diese Anordnung nicht allein
auf die Einlegung eines Rechtsmittels, sondern auf alle
erforderlichen Schritte bezieht.
Übersehen hat der Verordnungsgeber freilich, daß auch in solchen
Fällen Prozeßkosten für das Gericht anfallen, Teil 1, Art. XVI LGO,
die von den Armen nicht aufgebracht werden können. Eine Linderung
schafft hier lediglich die vorstehend skizzierte Regelung insofern,
als sie offenbar davon ausgeht, daß die Armen ohnehin in der
Hauptsache Streitigkeiten mit einem Wert unter zwanzig Talern vor
Gericht auszutragen hätten. Dann fallen nämlich aufgrund dieser
Regelung keine Kosten für den Gerichtsschreiber an, Teil 1, Art. XVI
LGO.
Im übrigen enthält die Landtordnung in Art. IX eine Regelung darüber,
daß die Armen, wenn sie zu Vermögen kommen und in einem Rechtsstreit
unterliegen, "im Rechten obliegen", sodann jedem das ihm Zustehende
bezahlen sollen. Hierin kann jedoch keine Regelung gesehen werden,
daß die Armen die anfallenden Kosten erst dann zu zahlen hatten,
wenn sie zu Vermögen kamen; vielmehr ist mit dieser Regelung nur
gemeint, daß sie das zu zahlen haben, was ihnen gegenüber bereits
ausgeurteilt ist.
Mit dieser Regelung sollte dem Mißbrauch vorgebeugt werden, daß die
Armen es auf einen Prozeß ankommen ließen, um die Zahlung einer
begründeten Forderung hinauszuschieben. Die Anwaltskosten mußten sie
in jedem Falle bezahlen, da deren Forderung nicht erst mit der
Festsetzung ihrer Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren entstanden,
sondern mit Auftragserteilung des Mandanten. Die Berücksichtigung im
Kostenfestsetzungsverfahren fand vielmehr statt als "abtrag und
schäden", womit klargestellt ist, daß es sich um bereits von der zur
Festsetzung berechtigten Partei verauslagte Kosten handelte.
In jedem Fall kann festgehalten werden, daß die Schriftlichkeit der
Prozesse vor allem wegen der Möglichkeit, diese später
nachvollziehen zu können, ein vordringliches Ziel der LGO war. So
darf an dieser Stelle noch einmal an die Regelung im Eid des
Gerichtsschreibers erinnert werden, die mehrfach wiederholt und
durch flankierende Regelungen unterstrichen wird. Bei der
Darstellung des Amtes des Gerichtsschreibers in Teil 1, Art. IV LGO
findet dies seinen Niederschlag, aber auch in Teil 2, Art. I LGO, wo
angeordnet wird, daß die Prozesse in ein Register gebracht werden
sollen, in dem sämtliche Parteihandlungen und ihre Schriften,
Urkunden und auch mündlichen Prozeßerklärungen aufgezeichnet werden
sollen. Die Nachvollziehbarkeit der Prozesse vor allem im Interesse
der besseren Vorbereitung der Appellationsinstanz ist folglich
wesentlicher Grund für die Anordnung der Schriftlichkeit.
Gleichzeitig ist dadurch auch die Tendenz des Fürstbischofes zu
erkennen, daß die erstinstanzlichen Gerichte durch das Hofgericht
als Appellationsinstanz besser kontrolliert werden können. Auf
diesem Umweg war der Fürstbischof in der Lage, Einfluß auf die
Rechtsprechung seiner Untergerichte zu nehmen und für eine
Vereinheitlichung der Rechtsprechung in seinem Territorium zu Sorge
zu tragen. Die Einführung der Schriftlichkeit der Prozesse stellt
sich damit außerdem noch als ein Machtinstrument des Fürsten dar
N.126.
Gemäß Teil 2, Art. I
LGO soll alle vierzehn Tage Gogericht gehalten werden. Im
Sommer beginnt die Sitzung um acht Uhr, im Winter um neun Uhr und
dauert bis um zwölf oder zwei Uhr oder auch bis Sonnenuntergang.
Ferner soll aus Bequemlichkeitsgründen und damit das Aufschreiben
der Rechtsstreitigkeiten einfacher vonstatten gehen kann, nicht mehr
auf offenem Feld, sondern in einem Wigbold auf dem Rathaus oder
sonst an einem dazu geeigneten Ort getagt werden.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit kommt nicht darin zum Ausdruck, daß
bei offener Tür verhandelt, sondern dadurch, daß an einem "bequemen"
Ort zu Gericht gesessen wird. Kriterium ist folglich, daß das
Gerichtsgebäude für alle Rechtsuchenden gut erreichbar ist, woraus
folgt, daß dort jeder Zutritt hat.
Soweit in Teil 2, Art. IX
LGO davon die Rede ist, daß die Zeugen nicht mehr
"öffentlich fürgestelt und sämptlich kundtschafft zugeben" sollen,
ist dies keine Einschränkung der Öffentlichkeit, sondern lediglich
die Anordnung, daß nicht alle Zeugen gleichzeitig, sondern
nacheinander und ohne Beisein der nachfolgenden Zeugen zu verhören
sind.
Auch die "Parteiöffentlichkeit" ist in der LGO rein durchgeführt, da
den Parteien ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht zusteht. In
Teil 2, Art. I LGO
ist nämlich verordnet, daß der Richter den einen und der älteste
Schöffe den anderen Schlüssel zu den von ihm verwalteten Kästen, in
denen sich die Urkunden und die Prozeßakten befinden, bei sich haben
soll, um den Parteien auf deren Begehren Einsicht gewähren zu
können. Wie wichtig dieses Recht ist, zeigt sich in der weiteren
Anordnung, daß bei Tod des Gerichtsschreibers vor Ablauf des Jahres
und damit vor Ablieferung des Registers an das Gericht seine Erben
in seine diesbezüglichen Verpflichtungen eintreten.
In jedem Verfahrensabschnitt ist den Parteien Gelegenheit zur
Stellungnahme zu dem Vorbringen der Gegenseite zu geben. Dies
betrifft sowohl den ersten Teil des Rechtsstreites bis zur litis
contestatio als auch das Beweisverfahren, wobei die
Stellungnahmemöglichkeiten auf die im jeweiligen Verfahrensabschnitt
vorzunehmenden Prozeßhandlungen beschränkt sind.
Ausdruck findet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs weiterhin in der
Armenrechtsregelung, die oben dargestellt wurde. Jedermann kann also
unabhängig von seiner finanziellen Lage seine Rechte vor Gericht
verfolgen, wobei auch hier noch einmal auf die Lücke in der
Armenrechtsregelung hingewiesen werden soll, die in ihrer Konsequenz
als eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs anzusehen
ist.
Die Grundsätze des Beweisverfahrens haben sich durch die Neuregelung
des Gerichtsverfahrens in der LGO nur geringfügig verändert.
So ist festzuhalten, daß es nunmehr eine Zweiteilung des
Gerichtsverfahrens in einen Teil über die Behauptungen und
exceptiones dilatoriae und einen über den Beweis gibt. Dies ist oben
bereits ausführlich erörtert worden.
Es hat sich desweiteren gezeigt, daß die Parteien ihre Sache in
artikulierter Form vorzutragen hatten, wobei sie jedoch nicht
gehalten waren, zu den jeweiligen Behauptungen die zugehörigen
Beweise anzubieten. Folgerichtig stellt Teil 2, Art. VII LGO
klar, daß im dritten Termin nur bei Präsenz der Beweismittel sofort
zum Beweis geschritten werden, andernfalls ein Termin zur
Beweisführung angesetzt werden soll.
Die gerichtliche Entscheidung, die den ersten Verfahrensabschnitt
beendet, ist lediglich in einem Nebensatz in Teil 2, Art. VII LGO
angesprochen, wenn es heißt, daß die Parteien zum Beweis zugelassen
werden sollen, entweder sofort oder durch Anberaumung eines
besonderen Termins. Weitere Regelungen finden sich hierüber nicht.
Vielmehr hat im terminus probandi der beweisende Teil zu erklären,
wie er seinen Vortrag zu beweisen gedenkt und daraufhin wird
hierüber beschlossen, wobei dem Beweisführer Fristen gesetzt werden
können. Wie dies bei den einzelnen Beweismitteln ausgestaltet ist,
wurde bereits bei Erörtertung der Gegenstände der einzelnen Termine
dargelegt.
Es ist nicht mit letzter Sicherheit zu klären, ob es sich bei der den
ersten Verfahrensabschnitt beendenden Entscheidung des Gerichts um
ein Urteil handelt. Es ist jedoch davon auszugehen, daß ein Urteil
gesprochen wird unter der Voraussetzung, daß jede Seite ihren
Vortrag beweisen kann N.127.
Festzuhalten bleibt hier nur so viel, daß gegenüber dem altdeutschen
Prozeß lediglich die Beweismittel nicht mehr im ersten
Verfahrensabschnitt genannt werden müssen, sondern erst im
zweiten.
Darüberhinaus sind folgende gemeinrechtliche Beweisgrundsätze zu
beachten, die gegenüber dem altdeutschen Prozeß eine Neuerung
darstellen:
(1) Es ist nur das Beweisgrund, "was nach allgemeinen Regeln
historischer Untersuchung auf die Überzeugung des Richters von der
Wahrheit einer bestrittenen Tatsache einzuwirken imstande ist" N.128.
(2) Daraus ergibt sich zwingend, daß gegenüber der altdeutschen
Praxis, wonach bereits das vom Richter als wahr und damit unstreitig
angesehen werden mußte, was die insofern vortragspflichtige Partei
als wahr behauptete, dahingehend geändert ist: nur das muß der
Richter als wahr und damit unstreitig ansehen, was an Streitigem die
Gegenpartei zugesteht und wo sie nicht widerspricht N.129, vgl. Teil 2, Art. V LGO.
(3) Die Regeln über die Beweislast orientieren sich an römischem
Recht N.130.
(4) Die Beweise können erst dann geführt werden, wenn der
Prozeßabschnitt, der die Feststellung des streitigen und
unstreitigen Sachverhaltes enthält, durch abschließendes Urteil
beendet worden ist N.131,
wobei insofern eine Besonderheit besteht, als bereits im ersten
Abschnitt, soweit es darauf ankommt, ein Beweisverfahren über die
den exceptiones dilatoriae zugrundeliegenden Tatsachen eingefügt
werden kann.
Es zeigt sich, daß auch in diesem Punkt die LGO von 1571 einen
Mittelweg zwischen der Tradition des altdeutschen Rechts und dem
römischen Recht beschreitet.
Zunächst wird das allgemeine Verfahren, dann werden die besonderen
Verfahren geregelt. Die Geltung der allgemeinen Verfahrensvorschriften
auch für die besonderen Verfahren ergibt sich dabei aus der
systematischen Stellung der Vorschriften über das jeweilige besondere
Verfahren.
Die Regelung der Widerklage findet sich in Teil 2, Art. XXV LGO.
Sie ist dort insofern systemrichtig geregelt, als die LGO vom
Allgemeinen zum Besonderen vorgeht.
Die Widerklage wird in der LGO wie folgt bestimmt:
"Würden auch sachen warumb einer vor Gericht Citirt fürfallen
dardurch der Beklagt zu dem Kläger hinwider zusprechen hette und
dann die Klag dieser sachen anhengig oder daraus flösse oder in
ander weiß dieselben betreffen würde alßdann soll..."
Die LGO setzt für die Zulässigkeit der Widerklage also die
Anhängigkeit einer Klage gegen den Widerkläger voraus, weiter, daß
die Widerklage mit der Klage in einem bestimmten Zusammenhang steht.
Dieser Zusammenhang ist gekennzeichnet durch nicht näher bestimmte
Übereinstimmungen der Streitgegenstände der Klage und Widerklage.
"Konnexität" ist also Zulässigkeitsvoraussetzung der Widerklage.
Dies findet seine Bestätigung in der weiteren Regelung:
"Dieselb soll auch im fall sie sonst erheblich und zulässig vom
Gericht angenommen und neben der hauptklagen Simultaneo processirt,
das ist..."
Die Widerklage muß folglich für die Klage erheblich sein. Das heißt,
daß die die Klage tragenden Tatsachen — zumindest teilweise —
auch die Widerklage stützen. Weiter ist aus dem Wort "dardurch" zu
schließen, daß nicht nur ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen
Klage- und Widerklageanspruch bestehen muß, sondern auch ein
rechtlicher.
Danach ist festzuhalten, daß der Begriff der Konnexität in
Übereinstimmung mit dem heute geltenden Recht N.132 der LGO bekannt war.
Die Widerklage kann erhoben werden bis zum Termin zum Beschluß der
Sache. Wird sie spätestens im zweiten Termin erhoben, so wird über
Klage und Widerklage gemeinsam, in alternierenden Terminen,
entschieden.
Die LGO beinhaltet als Sollvorschrift, daß die Widerklage noch vor
der litis contestatio erhoben wird. Der Grund hierfür liegt in der
Beibehaltung der Zweiteilung des Verfahrens. Es soll mit der litis
contestatio feststehen, über welche Tatsachen Beweis zu erheben sein
wird.
Äußerstenfalls wird über Klage und Widerklage gemeinsam
verhandelt,wenn die Widerklage noch im zweiten Termin, aber nach der
litis contestatio erhoben wird. Zwar enthält die LGO keine
entsprechende ausdrückliche Regelung, jedoch wird aus einer
Gesamtschau des Systems deutlich, daß bei Nichteinhaltung dieser
Sollbestimmung hinsichtlich der Widerklage ebenfalls noch ein
weiterer "zweiter Termin" mit einer für die Widerklage gesonderten
litis contestatio stattzufinden hat. Die Erhebung der Widerklage
verzögert den Prozeß folglich nur unerheblich. Im Interesse einer
ökonomischen Rechtsprechung nimmt die LGO diese Verzögerung in
Kauf.
Eine Regelung über die örtliche Zuständigkeit für die Widerklage
enthält die LGO nicht. Jedoch ergibt sich daraus, daß bereits ein
Rechtsstreit anhängig ist, die örtliche Zuständigkeit des für die
Klage zuständigen Gerichts, wobei die LGO offensichtlich davon
ausgeht, daß die Streitgegenstände von Klage und Widerklage einander
so ähnlich sind, daß zwei verschiedene örtliche Zuständigkeiten
ohnehin nicht in Betracht kommen. Darüberhinaus enthält die LGO —
wie bereits gesehen — keine derart differenzierte Regelung der
örtlichen Zuständigkeit wie das heutige Recht.
Dies erhellt über das Vorgesagte hinaus, daß die Widerklage unter der
Geltung der LGO als eigenes — besonderes — Verfahren begriffen
wird, während die ZPO die Widerklage nur als besonderen
Gerichtsstand erwähnt.
Die LGO unterscheidet zwischen der Säumnis, auf ein Vorbringen
des Gegners zu antworten und der Säumnis einer Partei in einem
Termin. Im ersten Fall wird das Vorbringen, auf das zu antworten
versäumt wurde, als zugestanden fingiert. Teil 2, Art. V LGO
bestimmt hierzu, daß einer Partei, die nicht unmittelbar auf die
eingebrachten Artikel zu antworten in der Lage sei, ein Termin
zur Antwort nachgelassen wird mit der Androhung, daß bei dann
versäumtem Antworten "die Artickel für bekant angenommen und
gehalten werden sollen".
Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Geständnisfiktion,
vergleichbar der Regelung in § 138, Abs. III ZPO.
Im zweiten Fall wird unterschieden nach dem Zeitpunkt, an dem
eine Prozeßpartei einen Termin versäumt. Entscheidend ist hier,
ob bereits die litis contestatio erfolgte. Je nachdem, ob sie
erfolgte oder nicht, kann die nicht säumige Partei
unterschiedliche Verfahrensweisen zur weiteren Betreibung des
Rechtsstreites wählen.
Die LGO von 1571 folgt nicht mehr dem Kontumazialprinzip, das als
Folge der Säumnis einer Partei deren "Bestrafung" mit der
Klagestattgabe zugunsten des nicht säumigen Klägers oder die
Klageabweisung zugunsten des nicht säumigen Beklagten vorsah. Es
erfolgte nach diesem Prinzip keine weitere Sachprüfung, der
Prozeßverlust der säumigen Partei knüpft allein an das
Ausbleiben im Termin an. Das Kontumazialverfahren findet sich im früheren
römischen und auch spätmittelalterlichen deutschen Prozeßrecht
N.133. Es tritt jedoch
zum Ende des Mittelalters und zu Beginn der Renaissance
zugunsten des Eremodizialprinzips
zurück N.134. Dieses fordert
grundsätzlich eine Sachprüfung des Richters und läßt der nicht
säumigen Partei die Möglichkeit, den Prozeß weiter zu führen. Es
findet sodann ein einseitiges Verfahren statt.
Die LGO hat das Versäumnisverfahren — von Contumazialverfahren
zu sprechen wäre in Anbetracht der obigen Erörterungen
begrifflich unscharf — in Teil 2, Art. XXVI
und XXVII LGO
geregelt.
"Wann der Kläger oder desselben Anwaldt auff den angesetzten
Rechtstag nit erscheinen würde..."
Das Nichterscheinen des Prozeßbevollmächtigten wird demnach dem
Nichterscheinen der Partei gleichgesetzt. Diese Regelung
verwundert auf den ersten Blick, herrscht doch vor dem Gogericht
kein Anwaltszwang. Zwar kann sich jeder durch einen Anwalt
vertreten lassen, zwingend vorgeschrieben ist dies jedoch nicht.
Die vorstehend wiedergegebenen Regelung ist daher Ausfluß der
Stellung des Anwaltes im LGO-Prozeß. Wenn sich eine Partei für
die Vertretung durch einen Anwalt entschieden hat, so muß sie
sich auch dessen Handeln — und in diesem Falle Nichthandeln
— zurechnen lassen. Konsequenterweise gehört hierzu auch sein
Nichterscheinen im Termin.
Wenn jedoch der Anwalt nicht, die Partei aber doch erscheint, so
wird dies nicht als Fall der Säumnis begriffen. Denn die LGO
knüpft die Säumnisfolgen daran, daß keiner von beiden erschienen
ist.
Bleibt der Kläger vor der litis contestatio im Termin aus, so
wird auf Antrag des Beklagten der Kläger durch den Gerichtsboten
gerufen. Erscheint der Kläger hierauf nicht, so "soll der Kläger
auff folgenden Gerichtstag für ungehorsam und den Gerichtskosten
abzulegen schuldig erkent..." werden.
Hier findet sich noch ein Rest des Kontumazialprinzips, daß
nämlich das Ausbleiben eine Art Strafe nach sich zieht. Jedoch
zieht es nicht automatisch den Verlust des Rechtsstreites nach
sich. Vielmehr kann der Beklagte auf dem Termin, zu dem der
Kläger infolge seines Ungehorsams geladen und dort für
ungehorsam erklärt wird, dem Kläger, der auch jetzt noch seine
Klage nicht einbringen will, eine Frist hierzu setzen lassen,
nach deren fruchtlosem Ablauf dem Kläger am nächsten Gerichtstag
auferlegt wird, ein "ewig Stillschweigen" über seine Forderung
zu bewahren und dem Beklagten alle "erlittenen Gerichtskosten zu
bezahlen.
Diese Möglichkeit hat der Beklagte jedoch nur, wenn er in dem
Termin, in dem der Kläger für ungehorsam erklärt wird, anwesend
ist. Eine Pflicht hierzu besteht nicht. Das führt zu der Frage,
wie weiter verfahren wird, wenn der Kläger für ungehorsam
erklärt wird und der Beklagte dort nicht anwesend ist.
Dann sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden: entweder, der
Kläger bringt seine Klage ein oder er tut das nicht.
Im ersten Fall hat er lediglich die Prozeßkosten zu tragen, die
durch seine Säumnis verursacht worden sind. Das Verfahren nimmt
im übrigen seinen normalen Gang, d.h. im nächsten Termin findet
die litis contestatio statt etc.
Im zweiten Fall bleibt dem Gericht lediglich die Möglichkeit,
einen neuen Termin anzusetzen, auf dem dann auch der Beklagte
erscheint und der Prozeß begonnen wird, indem der Kläger seine
Klage einbringt. Tut er das nicht, so findet sich in der LGO
keine Möglichkeit des Beklagten, den Rechtsstreit zu beenden.
Das bedeutet, daß der Kläger auf diese Weise den Beginn des
Rechtsstreites nach seinem Belieben hinauszögern kann.
Nochmals sei darauf hingewiesen, daß diese Konstellation nur dann
eintreten kann, wenn der Beklagte auf dem Termin "in
contumaciam" nicht erscheint. Selbstverständlich ist dies eine
Konstellation, die kaum vorgekommen sein wird; jedoch findet
sich hier eine Regelungslücke. Die LGO hat kein Instrument für
den Beklagten geschaffen, wonach diesem die Möglichkeit
eingeräumt wird, bei "Nichtverhandeln" des Klägers den
Rechtsstreit zu beenden. Daher war es für den Beklagten
empfehlenswert, im Termin "in contumaciam" immer zu
erscheinen.
Es fragt sich nunmehr, welche verfahrensrechtlichen Regelungen
gelten, wenn der Kläger auf einem Termin nach der litis
contestatio nicht erscheint.
Eine ausdrückliche Regelung findet sich in der LGO hierzu nicht.
In Teil 2, Art. XXVII
LGO ist jedoch eine Regelung enthalten, die in solcher
Fallgestaltung Anwendung finden könnte. Dort ist nämlich
zunächst festgehalten, daß die ausgebliebene Partei, die erst
nach Haltung eines oder mehrerer Termine erscheint, den Prozeß
in der Lage annehmen muß, in dem sie ihn vorfindet. Diese
Regelung findet entsprechende Anwendung auf Parteien, die zu
einem Termin zu spät, jedoch noch am selben Gerichtstag,
erscheinen und hierfür eine erhebliche Entschuldigung vorbringen
können.
Erkennnbar geht die LGO davon aus, daß der Prozeß nach erfolgter
litis contestatio immer fortgesetzt wird. Denn nach der litis
contestatio steht für Gericht und Parteien fest, über welche
Artikel Beweis erhoben werden muß und es kommen als
Prozeßhandlungen nur noch die im zweiten Verfahrensabschnitt
zulässigen in Betracht. Mit seinem Nichterscheinen in einem der
litis contestatio nachfolgenden Termin begibt sich der Kläger
folglich nur bestimmter Prozeßhandlungsmöglichkeiten, im übrigen
bleibt der Fortgang des Rechtsstreites jedoch unberührt. Die
Sanktionen eines Ausbleibens des Klägers finden sich folglich
nicht in der allgemeinen Regelung über das Versäumnisverfahren,
sondern in den Regelungen über die nach der litis contestatio
stattfindenden Termine. Hierzu kann auf die Ausführungen zu den
hierfür maßgebenden Terminen verwiesen werden.
"Were aber die sach mit Klag und antwort verfasset und mit
notturfftiger beweisung instruiert so mag das Gericht volnfahren
unnd für den Kläger oder Beklagten je nach gestalt des Gerichts
handels urtheilen".
Dies betrifft nur den Fall, daß im Termin zu endlichem Beschluß
der Sache niemand mehr erscheint, die litis contestatio und die
Beweistermine, soweit sie nach dem bisherigen Streitstand
erforderlich waren, stattgefunden haben, die Sache also
entscheidungsreif ist. Für diesen Fall soll das Gericht "nach
Lage der Akten" durch Endurteil entscheiden können.
Der weitaus größte Teil der Regelung der Säumnis der Parteien in
Teil 2, Art.
XXVI, XXVII
LGO ist dem Fall der Säumnis des Beklagten
vorbehalten.
Auch hier wird wieder betont, daß diese Regelung nur für den
Zeitpunkt vor der litis contestatio gilt. Der Kläger beantragt
das Rufen des Beklagten. Erscheint dieser nicht auf dem nächsten
Gerichtstag, so hat der Kläger drei Möglichkeiten, das Verfahren
voranzutreiben. Entweder, er führt das Verfahren fort, indem er
mit Beweisung seiner Artikel fortfährt, oder er läßt sich ex
primo decreto in die Güter des Beklagten einweisen (missio in
bona), oder aber er beantragt einen Gebotsbrief(monitorium)
gegen den Beklagten.
(1) Weiterführung des Verfahrens
In diesem Fall wird die litis contestatio fingiert, was
insbesondere in der Präklusionsregel in Teil 2, Art. XXVI
seinen Niederschlag gefunden hat. Danach ist nämlich der
Beklagte mit allen exceptiones dilatoriae und peremptoriae
ausgeschlossen.
Der Kläger führt nunmehr den Beweis seiner Artikel, wobei ihm
hierfür "zimbliche Termin" gegeben wird. Kann er seine Klage
nicht beweisen und unterliegt folglich, so hat er jedenfalls die
Kosten des Rechtsstreites nicht zu tragen. Gewinnt er den
Prozeß, so steht das Urteil einem Urteil gleich, das auf einen
Rechtsstreit ergeht, in dem beide Parteien ständig anwesend
waren, es ist ebenfalls ein Endurteil.
(2) Die missio in bona
Der Kläger hat weiter statt der Verfahrensfortführung die
Möglichkeit, nach "beschehenem Ruffen und erkendten ungehorsam"
sich in die Güter des Beklagten einsetzen zu lassen. Diese
Einsetzung findet zunächst ex primo decreto statt, das ist eine
Einsetzung, wodurch der Kläger lediglich ein Sicherungsrecht an
den Gütern erwirbt. Erst nach Ablauf einer "gebürlichen zeit",
nämlich einem Jahr, kann sich der Kläger sich ex secundo decreto
einsetzen lassen. Erst hierdurch wird er "ein volkomner Besitzer
also daß die abnutzung der Gütter darin er auß dem zweiten
Dekret gesetzt ihme zugehört".
Der Kläger erwirbt also nicht etwa Eigentum durch gerichtlichen
Gestaltungsakt, etwa dem Zuschlag im
Zwangsversteigerungsverfahren nach heutigem Recht vergleichbar,
sondern er erwirbt ein Nießbrauchsrecht an den Gütern, in die er
eingesetzt worden ist.
Die LGO unterscheidet hinsichtlich der Streitgegenstände,
derentwegen die Einsetzung erfolgen soll: handelt es sich um
eine Klage "Realis, alß wann sie auff Haab und Gütter die der
Kläger als sein eigenthumb ansprechen thet", dann findet die
Einsetzung in genau diese Güter statt, die ohnehin
streitbefangen sind; handelt es sich um eine persönliche Klage
"als da einer den andern umb schuldt oder anders auß fürgehendem
Contract ichtswes zutuhn oder zugeben obligirt und verbunden",
so findet die Einsetzung in die Güter des Beklagten nur in Höhe
der streitgegenständlichen Schuld statt. Hierbei wird zu der
Hauptschuld noch der Betrag an Kosten und Schäden
hinzugerechnet, womit die Regelung etwa vergleichbar ist der
Sicherheitsleistung zur Abwendung der vorläufigen Vollstreckung
nach heutigem Recht.
Vor dem Erlaß des Dekrets ist jedoch dem Beklagten die
Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
Wenn binnen Jahresfrist nach Einsetzung ex primo decreto der
Beklagte dem Kläger die Kosten und Schäden ersetzt, die durch
seine Säumnis entstanden sind, und er ferner versichert, nunmehr
den Prozeß "wie recht außzuführen", so wird in der Hauptsache
weiter verfahren und die Einsetzung ist "abgethon".
Erst ein Jahr nach Erlaß des ersten Dekretes kann der Kläger den
Erlaß des zweiten beantragen. Die Wirkung des zweiten Dekretes
tritt jedoch nicht mit dem Ablauf eines weiteren Jahres, sondern
bereits mit seinem Erlaß ein.
(3) Der Erlaß eines Gebotsbriefes
Die dritte Möglichkeit des Klägers, gegen den säumigen Beklagten
vorzugehen, besteht in seinem Recht, einen Gebotsbrief oder
"Monitorium" zu beantragen.
Dabei handelt es sich um eine gerichtliche Ladung unter
Strafandrohung bei Nichterscheinen. Folge des Nichterscheinens
ist nur, daß der Beklagte in die angesetzte Strafe verurteilt
wird. Der Prozeßausgang bleibt von dem Ausbleiben des Beklagten
auf einen solchen Gebotsbrief unberührt.
Diese Möglichkeit, auf Säumnis des Beklagten zu reagieren, stellt
somit die für den Rechtsstreit am wenigsten förderliche dar. Sie
ist lediglich dazu geeignet, den Beklagten an Einhaltung seiner
Erscheinenspflicht zu erinnern. Es handelt sich um ein reines
Ordnungsmittel.
Erscheint der Beklagte nach erfolgter litis contestatio in einem
Folgetermin nicht, so gelten allein die Regelungen des Teil 2, Art. XXVII
LGO.
Er hat danach den Prozeß in dem Stande anzunehmen, in dem er ihn
vorfindet. Allenfalls kann er seine Säumnis entschuldigen mit
der Folge, daß er von der Kostentragungspflicht hinsichtlich der
durch seine Säumnis entstandenen Kosten befreit wird.
Wenn er noch im "wehrenden Gerichte" während der Verhandlung in
contumaciam gegen ihn erscheint, so kann er die Folgen der
Säumnis nur unter Beibringung erheblicher Entschuldigungsgründe
abwehren.
Diese Regelung gilt im übrigen für alle säumigen Parteien,
gleichviel, in welchem Verfahrensstande.
Besondere Regelungen gelten für die sogenannten "Extraordinarii und
Privilegierten Sachen". Teil 2, Art. XXIII LGO zählt diese Streitgegenstände, für
die besondere Regeln gelten, abschließend auf. Es handelt sich z.B.
um Streitgegenstände unter zwanzig Taler Wert; um Streit um
verderbliche Sachen; um Hausratssachen; um Strafen, die am Gericht
verwirkt worden sind; um Handelssachen; um Drittwiderspruchsklagen
und alle weiteren Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung.
Allen Sachen ist gemeinsam, daß eine Entscheidung über den jeweiligen
Rechtsstreit keinen Aufschub duldet. So sind die Regelungen über das
Verfahren in solchen Angelegenheiten geprägt von dem Bestreben, die
Sachen so schnell wie möglich zur Entscheidung gelangen zu lassen.
Im einzelnen gelten folgende Regelungen:
In diesen Prozessen kann mündlich oder schriftlich verhandelt werden,
je nach Erfordernis. Es finden höchstens drei Termine, d.h. drei
Verhandlungstage, statt, auf denen wie folgt verfahren wird:
Auf dem ersten Termin soll die Klage vorgebracht werden. Eine Ladung
des Beklagten durch das Gericht erfolgt nur bei schriftlicher Klage,
ansonsten ist das Verfahren auf den Parteibetrieb abgestimmt.Dies
ist Ausfluß des Gedankens, daß in solchen Angelegenheiten die
Klagepartei an möglichst schneller Entscheidung ein großes Interesse
hat. Der Kläger leistet im ersten Termin das iuramentum
dandorum.
Dann hat der Beklagte den Krieg zu befestigen, seine Antwort, alle
Exceptiones, Defensionales und Peremtoriales vorzubringen und das
iuramentum respondendorum zu schwören.
Auf dem zweiten Termin besteht für beide Parteien die Möglichkeit,
auf das Vorbringen im ersten Termin hin abschließend Stellung zu
nehmen. Eine weitere Dilation wird nicht gewährt, es sei denn, daß
eine Partei an der Beweisführung im zweiten Termin aus
"ehehafftigen" Gründen verhindert wäre. In diesem Falle wird ein
zweiter Termin ad probandum peremptorie anberaumt.
Daraus folgt, daß im zweiten Termin auch die Beweisführung zu
erfolgen hat.
Im dritten Termin können die Parteien zur Beweisaufnahme Stellung
nehmen. Anschließend wird ohne weiteren Termin die Sache für
beschlossen erachtet, so der Text der LGO, eines Termines zum
Beschluß bedarf es daher kraft Gesetzes nicht mehr. Das Gericht
fällt sodann sein Urteil.
Lediglich wenn der Beklagte im ersten Termin exceptiones dilatoriae
vorbringt, findet hierüber ein Zwischenstreit statt. Der Kläger soll
hierzu so bald wie möglich, spätestens am nächsten Gerichtstag,
Stellung nehmen. Für den Beweis der Behauptungen zu den exceptiones
dilatoriae setzt das Gericht sodann einen Termin an, woraufhin es
sein Urteil zu den Einreden fällt.
Für den Fall der Säumnis des Beklagten ordnet die LGO an, daß der
Kläger nach der LGO verfahren solle. Erscheint der Beklagte später
im Termin, so hat er den Rechtsstreit so aufzunehmen, wie er ihn
vorfindet.
Bei den "Extraordinarii und Privilegierten Sachen" handelt es sich
somit um erheblich abgekürzte Verfahren, bei denen zwar ebenfalls
ausreichend rechtliches Gehör gewährt wird, jedoch dieses auf das
Mindestmaß beschränkt ist. Die wesentlichen Verfahrensgrundsätze des
allgemeinen Prozeßrechtes, wie vorstehend dargestellt, werden jedoch
beibehalten, so daß festzuhalten bleibt, daß eine Verkürzung
lediglich aufgrund der Zusammenfassung von Terminen und der
Einführung von weiteren Präklusionsvorschriften erreicht wird.
In Teil 2, Art. XXIX
LGO wird geregelt, wie ein Urteil, sei es ein Endurteil
oder ein Beiurteil, zustande kommt.
Dabei ist unter einem Endurteil ein das gesamte Verfahren beendendes,
unter einem Beiurteil ein im laufenden Verfahren, vor dem Endurteil
ergehendes Urteil zu verstehen N.135. Beispiel für ein solches
Beiurteil ist dasjenige, das auf die Verhandlungen zu den
exceptiones dilatoriae ergeht, ebenso die zunächst das Verfahren
beendenden missiones in bona ex primo / secundo decreto.
In diesem Zusammenhang ist darauf zurückzukommen, daß der altdeutsche
Prozeß durch fortwährendes Urteilen vorangetrieben wurde, wobei
jedes einzelne Urteil selbständig gescholten werden konnte. Zugrunde
lag die Vorstellung, daß jedes dieser Urteile unabänderliche
Richtschnur für das weitere Verfahren erster Instanz war.
Dieser Vorstellung tritt nun die römischrechtlich geprägte
Vorstellung entgegen, wonach nur das Endurteil unabänderlich war,
alle Zwischen- oder Beiurteile, die im Laufe des Verfahrens
gesprochen wurden, nicht bindend waren N.136. Daraus ergibt sich für den hier untersuchten
Rechtszustand unter Geltung der LGO zwangsläufig die Frage, ob es
zwei Kategorien von Urteilen gibt.
Diese Frage war lange Zeit zwischen den Gelehrten umstritten. Es
bildete sich jedoch zuletzt die folgende Meinung heraus:
Es gibt zwei verschieden Typen von richterlichen "Maßnahmen":
(1) Soweit das Gericht lediglich Anordnungen trifft, wie z.B. die
Ladung, die Verwerfung von Anträgen auf Prozeßverbindung oder die
Aufforderung an eine Partei, eine bestimmte Prozeßhandlung
vorzunehmen, liegt eine "Maßnahme" des Gerichts vor, die durch den
Vorderrichter und den Appellationsrichter abänderlich ist. Diese
"Maßnahmen" können daher als richterliche Verfügungen begriffen
werden.
(2) Soweit das Gericht eine streitige Entscheidung trifft, d.h. nach
Anhörung der Parteien zu diesem Punkt, liegt eine Entscheidung vor.
Es handelt sich hierbei z.B. um den Fall, daß das Gericht eine
exception verwirft N.137.
Soweit die LGO also in Teil
2, Art. XXIX von Urteilen spricht und bereits hier
zwischen End- und Beiurteilen unterscheidet, sind die beiden zuvor
beschriebenen Kategorien von Urteilen gemeint.
Festzuhalten bleibt, daß sich aus dem altdeutschen Prozeß heraus auch
in Bezug auf den Fortgang des Verfahrens — früher durch ständiges
Urteilen — eine neue Art von Prozeßleitung durch das Gericht
ergeben hat. Dies hängt im übrigen wesentlich damit zusammen, daß
das Gericht nunmehr als staatliche Autorität auftritt und den Prozeß
leitet, während früher durch ständiges Fragen nach der
Rechtsgrundlage für die gerade vorzunehmende Prozeßhandlung sich die
Parteien im Zusammenwirken mit dem Gografen mühsam ihren Weg durch
den Prozeß suchen mußten.
Die nachfolgenden Erörterungen gelten, dies sei noch einmal
klargestellt, sowohl für die End- als auch für die in obigem Sinne
verstandenen Beiurteile.
Nachdem die Sache "auff Endt- oder Beyurtheil beschlossen" ist,
lassen sich Richter und Schöffen den gesamten Prozeßstoff vom
Gerichtsschreiber noch einmal vorlesen. Sie stimmen nach Beratung
ab, wobei eine einfache Mehrheit der Stimmen hinreichend ist. Dieses
Urteil wird sodann vom Gerichtsschreiber verfaßt und dem Gericht
noch einmal vorgelesen. Wenn über diese Fassung des Urteils "zum
mehrern theil" Einigkeit besteht, soll es entweder noch auf
demselben, spätestens aber auf dem nächsten Gerichtstag verkündet
werden.
Die Urteilsverkündung geschieht durch vollständiges Verlesen des
Urteils in öffentlicher Sitzung.
Wenn die Richter jedoch nicht zu einem Urteil gelangen können, so hat
die LGO ihnen die Möglichkeit eingeräumt, das Urteil durch
Rechtsgelehrte verfassen zu lassen. Einer oder zwei solcher
Rechtsgelehrter, die unparteiisch sein müssen — hierauf müssen
sie einen Eid leisten — erhalten nach Verfertigung der Akten
diese übersandt und gleichzeitig die Aufgabe, nicht nur das Urteil
zu finden, sondern es auch zu formulieren. Die Kosten der
Verfertigung des Urteils durch die Rechtsgelehrten tragen die
Parteien. Die Kostenquote der einzelnen Prozeßpartei folgt der
Kostenentscheidung zur Hauptsache. Erst nach Zahlung dieser Kosten
durch die Parteien — in diesem Stadium wird mangels
ausdrücklicher Kostenverteilungsregel von hälftiger Teilung
auszugehen sein — schicken die Rechtsgelehrten die Akten zurück
zum Gericht, wo dann am nächsten Gerichtstag das von den
Rechtsgelehrten zwingend zu unterschreibende Urteil wie oben
geschildert verkündet wird.
Durch diese Regelung setzt sich Johannes von
Hoya teilweise über die Wünsche des Gografen
Strick hinweg, der in der Anzeige der
Mißbräuche unter Ziffern 14 und 15 gerade diese Praxis angegriffen
hatte, daß die Urteile von Rechtsgelehrten verfaßt würden. Er hatte
bemängelt,
- daß das Gericht sich im zu entscheidenden Einzelfall
überhaupt von Rechtsgelehrten beraten läßt
- daß die Parteien die Urteilsgebühr zahlen müssen, wenn
das Urteil an einen aus dem Umstand "bestadet" wurde
- daß die Gelehrten die Urteile nicht unterschreiben
mußten
- daß es deshalb vorkommen könne, daß Sprüche von Idioten
beim Trinken verfaßt wurden N.138.
Der einzige angezeigte Mißstand, den Johannes von
Hoya als solchen erkannte und den er beseitigte, war die
Unterschriftspflicht für die Rechtsgelehrten. Alle übrigen Anzeigen
ignorierte er. Zwar hatte er mit der Unterschriftspflicht
gleichzeitig die Gewähr dafür geschaffen, daß Urteile nicht mehr in
erheitertem Zustande verfaßt wurden; dennoch, daß das Verfassen der
Urteile nicht mit dem nötigen Ernst betrieben wurde, sobald diese
Tätigkeit auf Rechtsgelehrte übertragen worden war, konnte nicht
gänzlich ausgeschlossen werden.
Die weitere Forderung Stricks, die Urteilsgebühr nicht in dem
Augenblick fällig werden zu lassen, in dem Gelehrte den Auftrag zur
Verfertigung des Urteiles erhalten, wird von der LGO. Denn die
Urteilsgebühr wird nunmehr erst nach Verfertigung des Urteiles, aber
vor dessen Verkündung fällig.
Hatte die frühere Regelung noch den alleinigen Zweck, die Parteien
zur weiteren Betreibung des Verfahrens zu veranlassen und ihr
Interesse daran dazu zu nutzen, vorab schon einmal die
Gerichtskosten einzuziehen, deren Beitreibung nach Verkündung des
Urteils eine Angelegenheit der Zwangsvollstreckung wäre, so verfolgt
die LGO mit ihrer Regelung einen darüber hinausgehenden Zweck: sie
nutzt nicht nur das Interesse der Parteien im oben beschriebenen
Sinne, sondern fördert auch das Interesse der Rechtsgelehrten an
baldiger Fertigstellung des Urteils, indem sie ihnen nicht im voraus
die Gebühr verschafft, sondern deren Verdienst an die Verfertigung
des Urteiles knüpft.
Somit löst die LGO zwei Probleme auf einmal: sie bietet Gewähr für
pünktlichen Geldeingang für die Rechtspflege beim Fürsten und sie
beschleunigt das Verfahren. Letzteres ist eines der vorrangigen
Ziele der LGO.
Von dieser Warte aus betrachtet stellen sich die angezeigten
Mißbräuche nicht als solche dar; vielmehr ist die Verschärfung der
Regelungen, welche Strick als Mißbräuche anzeigt, dazu angetan,
Mißbräuchen anderer Art vorzubeugen.
Ein weiterer Aspekt der Möglichkeit, das Urteil durch Rechtsgelehrte
finden zu lassen, tritt hinzu.
Wie oben bereits bemerkt, sind als Richter nur solche Personen
berufen, die die LGO, die Peinliche Halsgerichtsordnung und die
Rechtsgebräuche des Stifts Münster kennen, Teil 1, Art. I LGO.
Weiter wurde bereits festgestellt, daß die Rechtsgebräuche
hinsichtlich nachbarrechtlicher und landwirschaftlicher Fragen
alljährlich einmal von den Gerichtseingesessenen erfragt werden
sollen, Teil 2, Art. I
LGO. Die Regelungen der LGO selbst sind geprägt von dem
Bemühen um die Aufnahme des römischen Rechts unter genügender
Berücksichtigung des althergebrachten Verfahrens.
Wenn nun die Urteile der Rechtsgelehrten — die Rechtsgelehrten
waren ausnahmslos Gelehrte des römischen Rechts — dasselbe
Gewicht haben wie die Urteile der Richter, die eher nach deutschem
Recht urteilten, so bedeutet das die faktische Gleichstellung des
ius commune mit den alten deutschrechtlichen Traditionen. Hier fand
keine verordnete Rezeption des römischen Rechts statt, wie z.B. in
der RKGO von 1555 zum Ausdruck kommt: "... zu richten nach des
Reichs gemeinen Rechten"; hier wird die Möglichkeit geboten, wenn
das deutsche Recht nicht mehr weiter hilft, die Römischrechtler zu
befragen, deren Spruch sodann Urteil ist, und zwar Urteil mit
landesherrschaftlichem Geltungsgrund. Die LGO findet folglich eine
Möglichkeit, das ius commune nach und nach mit dem deutschen Recht
zu verschmelzen, so daß nicht einfach ein Schnitt gemacht wird,
sondern für den Rechtsuchenden immer der Eindruck entsteht, daß in
seinem Fall das deutsche Recht ergänzungsbedürftig war, nicht
abänderungsbedürftig. Die Gewöhnung der Bevölkerung an das ius
commune war damit erheblich einfacher als wenn seine Geltung kraft
Gesetzes eingeführt worden wäre. Daher kann die soeben beschriebene
Regelung nicht als ein Mißbrauch verstanden werden, sondern ist im
Gegenteil ein enormer Fortschritt.
Im übrigen wäre es unklug gewesen, die vom Fürstbischof eingesetzten
Richter auf die Anwendung des ius commune festzulegen. Dies hätte
nämlich kaum einer der alten Gografen leisten können und die
Gografen konnten nicht einfach ausgetauscht werden. Dazu waren sie
in ihren Bezirken zu einflußreich und damit für den Fürstbischof zur
Erhaltung seiner Landeshoheit zu wichtig. Wären sie auf die
Anwendung des ius commune verpflichtet worden, so hätte dies
womöglich zu einer starken Unterbesetzung der Gerichte geführt. Die
Lösung, die die LGO wählt, stellt sich also als eine äußerst
elegante und weitblickende dar.
Im übrigen ist noch einmal darauf zurückzukommen, daß das römische
Recht nicht die Rechtsschöpfung durch das Gericht vorsah, sondern
die Anwendung des bestehenden Rechts auf den zu entscheidenden
Einzelfall.
Auch nach der LGO ist jetzt das Weistum ersetzt durch ein
Einzelfallurteil. Das Gericht entscheidet nach anzuwendendem,
bestehendem Recht, bei dem es sich nach Teil 1, Art. I LGO um
die LGO, die Peinliche Halsgerichtsordnung aus den Jahren 1530 und
1532 sowie die "wohlherbrachter gebräuch gewohnheiten und
gerechtigkeiten unsers Stiffts Münster" handelt. Durch welche
Hintertüren das gemeine materielle Recht Eingang in den Rechtsalltag
der Gerichtspraxis fand, wurde bereits oben dargelegt. Wichtig ist
jedoch festzuhalten, daß die Kenntnis dieses materiellen Rechts
vorausgesetzt und allein seine Anwendung durch die Richter gefordert
wird. Die Weiterentwicklung des materiellen Rechts in bestimmten
Rechtsgebieten erfragt der Fürstbischof regelmäßig einmal im Jahr,
wie bereits oben erörtert. Die LGO geht mithin erkennbar davon aus,
daß das Recht nun nur noch angewendet wird und nicht mehr durch das
Gericht geschaffen.
Teil 2, Art. XXXII LGO
regelt die Entscheidung über die Gerichtskosten und "in der handlung
auffgelauffen" Schäden.
Zunächst ist festzuhalten, daß hierüber nur auf Antrag einer Partei
entschieden wird.
Zu unterscheiden ist nach der Regelung der LGO zwischen der
Kostengrundentscheidung und der Entscheidung über die Höhe der vom
Kostenschuldner zu tragenden Kosten.
Ausdrücklich geregelt ist die Kostengrundentscheidung für den Fall
der Säumnis einer Prozeßpartei. Auf Antrag der nicht säumigen Partei
wird entweder sofort über die Kosten der Säumnis entschieden, oder
aber die Entscheidung hierüber bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Diese Regelung gilt für die Gerichtskosten, die vor dem Beschluß der
Sache, also vor dem fünften Termin, und dem Endurteil anfallen.
Auffällig ist in diesem Zusammenhang, daß die LGO hier nur von den
Gerichtskosten spricht. Nach heutigem Sprachgebrauch sind damit nur
die Kosten gemeint, die nach dem GKG und dem ZSEG als Kosten des
Verfahrens angesehen werden, nicht jedoch die außergerichtlichen
Kosten der Parteien.
Die LGO unterscheidet nicht zwischen solchen außergerichtlichen
Kosten und Gerichtskosten, sie versteht unter "Gerichtskosten" auch
diejenigen, welche nach heutigem Sprachgebrauch als
außergerichtliche Kosten bezeichnet werden. Dies ergibt sich aus der
weiteren Regelung in Teil
2, Art. XXXII LGO, der Regelung über die
"Kostenfestsetzung" aufgrund des Kostenausspruches im Endurteil.
Ist eine Partei im Endurteil — auf Antrag der anderen Partei —
in die Kosten verurteilt worden, so findet ein Verfahren statt, das
dem der Regelung der §§ 104 ff. ZPO nahe kommt.
Die anspruchsberechtigte Partei hat in "einem Zettel" die Kosten
aufzustellen und dem Gericht einzureichen, das wiederum eine Kopie
dieser Kostenaufstellung der Gegenseite zur Stellungnahme
übersendet. Diese kann sodann ihre Einwendungen bis zum nächsten
Gerichtstag vorbringen, woraufhin mündlich zu beschließen ist. Sieht
sich das Gericht außerstande, eine Entscheidung zu fällen, so soll
es den gesamten Vorgang nach der oben für das Verfassen der Urteile
beschriebenen Regelung den Gelehrten übersenden, die dann anstelle
des Gerichts entscheiden.
Diesen Gelehrten, wie auch dem Gericht, hat die LGO eine Regelung an
die Hand gegeben, nach welcher Reihenfolge welche Kosten in die
Festsetzung aufgenommen werden:
(1) An erster Stelle stehen die Kosten, die durch die Tätigkeit des
Gerichts, bestehend aus den bereits aufgezählten Gerichtspersonen,
entstanden sind, wobei hierzu auch die Kosten der Gelehrten zählen,
die etwa ein Urteil zu verfassen haben.
(2) An zweiter Stelle stehen die Kosten der Advokaten und ihrer
"producta". Hierbei wird den Anwälten für jeden "Substantialtermin"
zwei Schilling Münsterisch, für einen "schlechten" Termin und für
den Termin, in dem sie nur eine Kopie der Schrift der Gegenseite
beantragt haben, ein Schilling Münsterisch zugebilligt. In gleicher
Weise wird die übrige Arbeit der Anwälte abgegolten.
In diesem Zusammenhang wird dem Gericht ein Ermessen eingeräumt zu
beurteilen, ob eine Partei überflüssige Schriften und Termine
veranlaßt hat. Die hierdurch angefallenen Kosten können nach dem
Ermessen des Gerichts gesenkt oder aber ganz gestrichen werden. Hier
wird also sanktioniert, was den Parteien als Pflicht auferlegt
worden ist, nämlich, den Prozeß zu fördern und nicht zu
verschleppen.
(3) An dritter Stelle stehen die Kosten, die der
anspruchsberechtigten Partei durch eine Reise zum Gericht entstanden
sind. Einem Bürger, Bauern oder Handwerksmann, der "zu fuß gienge",
soll hierfür pro Tag zwei Schilling Münsterisch zugebilligt werden,
für einen Geschäftsmann, der seine Wege zu Pferde oder zu Wagen
zurücklegt, soll das Gericht nach seinem Ermessen sechs bis acht
Schillinge Münsterisch ansetzen.
Alle weiteren Schäden, die der anspruchsberechtigten Partei durch den
Rechtsstreit entstanden sind, sollen ebenfalls festgesetzt
werden.
Festzuhalten bleibt damit, daß die Gerichtskostenregelung sich streng
an den Vorgaben aus dem zuvor geregelten Verfahren orientiert und
dort kostenrechtliche Sanktionen verübt, wo entsprechende
prozessuale Pflichten aufgestellt worden waren. Dies trägt
wesentlich zur Geschlossenheit des Systems bei und fördert das Ziel
der Straffung des Verfahrens.
Mit den Mißständen im Appellationswesen befaßte sich bereits der Bericht
des Gografen Strick, die "Anzeige der Mißbräuche", unter den Ziffern 12,
13, 17, 18, 19. Bemängelt ist dort das Verfahren der
Appellationseinlegung, nämlich, daß man an vielen Gerichten sofort nach
Urteilsverkündung appellieren müsse, während man an anderen Gerichten
hierfür zehn Tage Zeit habe; es wird die Praxis des "vurraem" beklagt
N.139; als ein weiterer Mangel wird
dargestellt, daß die Appellationsrichter das Verfahren nicht durch
Beschleunigung der Aktenübersendung vorantreiben; es finde, so Strick,
keine zweite Tatsachenverhandlung statt; zu guter letzt wird bemängelt,
daß der Vorderrichter jede Appellation annehme und aufgrund
unterschiedlicher Ansicht der Appellationsrichter über die Zulässigkeit
daher die Sache zwischen den Instanzen hin- und herverwiesen werde N.140.
Es fragt sich nun, ob und wie die LGO für diese Mängel des Verfahrens
Abhilfe geschaffen hat.
Die Zulässigkeit der Appellation bestimmt sich nach der Regelung in
der LGO, die trotz ihrer Wiederholung in der HofGO allein maßgeblich
und daher abschließend ist. Die Regelung in Teil 2, Art. I HofGO
dient lediglich der Bestimmung derjenigen Verfahren, die am
Hofgericht verhandelt werden, ist mithin allein eine Vorschrift über
die sachliche Zuständigkeit des Hofgerichts, nicht über die
Zulässigkeitsvoraussetzungen dieser Verfahren.
Mit der Appellation anfechtbar sind Endurteile und Beiurteile, deren
Beschwer nicht mit dem Endurteil zusammen angegriffen werden kann.
Welche Beiurteile hiermit gemeint sind, wird beispielhaft in Teil 1, Art. I HofGO
aufgeführt. Es handelt sich hierbei z.B. um:
- Bescheide darüber, ob Parteivorbringen zuzulassen sei,
wie z. B. exceptionen, Replik, Duplik etc.
- Bescheide darüber, ob die litis contestatio vorgenommen
werden müsse
- Bescheide, ob "auf die Articuln gnugsam geantwortet"
sei
- Bescheide darüber, ob "Gezeugen und Kundtschafft
zuführen" sei
- Bescheide, ob "Commission oder Dilation" zu gestatten
sei
Die Frage, die jedesmal zu entscheiden ist, besteht darin, ob die
Beschwer dieses "Bescheides" mit der Anfechtung des Endurteiles
behoben werden kann.
Nach römischem Recht ist lediglich die Anfechtung eines Endurteiles
möglich, da nur dieses in Rechtskraft erwachsen N.141 kann.
Dies liegt begründet in dem Grundsatz, daß die zweite Instanz den
Rechtsstreit vollkommen neu aufrollt mit der Folge, daß sämtliche in
erster Instanz ergangenen Zwischenbescheide aufgehoben sind und den
zweitinstanzlichen Richter nicht binden N.142.
In diesem Zusammenhang ist noch einmal auf die Ausführungen zu den
verschiedenen Arten von Urteilen zurückzukommen.
Es gibt Endurteile und Beiurteile. Nach römischem Recht sind nur die
Endurteile appellabel, die Beiurteile nur in folgenden zwei Fällen:
- wenn die durch das Beiurteil zugefügte Beschwerung durch
die Anfechtung des Endurteiles nicht behoben wird;
- wenn das Beiurteil die Kraft eines Endurteiles
hat.
Diese Grundsätze sind aufgenommen worden in der Bestimmung des Teiles II, Art. XXIX, § 3
RKGO aus dem Jahre 1555. Es gibt also appellable und nicht
appellable Beiurteile. Das Unterscheidungsmerkmal kann allein in der
oben gefundenen N.143 Differenzierung zwischen richterlicher
Verfügung und Entscheidung gesehen werden. Damit ist für die
Abgrenzung das entscheidende Merkmal, daß diejenigen Beiurteile
appellabel waren, die beispielsweise die Geltendmachung einer
Einrede verwarfen, die also dazu führten, daß das Endurteil durch
die durch das Beiurteil vorweggenommene Entscheidung über eine
einzelne Frage nachhaltig beeinflußt wurde N.144.
Selbstverständlich wäre ein solches Beiurteil in der
Appellationsinstanz nicht bindend gewesen, es hätte aber dies
bereits in erster Instanz geklärt werden können, da aus reiner
Praktikabilität heraus ein solches Urteil als appellabel angesehen
wurde.
Damit ergibt sich, daß das Unterscheidungsmerkmal in Teil 2, Art. XXX LGO
"so durch die Appellation von der Endturtheil in der hauptsachen nit
reparirt" von Fall zu Fall nach den oben genannten Kriterien
beurteilt werden mußte N.145. Die
streng nach ihrem Wortlaut verstandene Klausel hätte alle
Appellationen von Beiurteilen ausgeschlossen. Dies wäre jedoch sogar
nach römischrechtlichem Verständnis zu weitgehend gewesen, weshalb
die Interpretation in der oben genannten Weise dem Willen des
Verordnungsgebers am ehesten Rechnung trägt.
Bezogen auf die eingangs der Betrachtung genannten Beispiele der
HofGO für die Anfechtbarkeit von Beiurteilen läßt sich festhalten,
daß es sich sämtlich um solche Beiurteile handelt, die bei
Unrichtigkeit ein falsches Endurteil präjudizieren, ein weiteres
Indiz für den zuvor erläuterten Willen des Verordnungsgebers.
Die zweite Voraussetzung für die Zulässigkeit der Appellation ist die
Beschwer des Appellanten. Die Art der Beschwer und ihr Umfang sind
nicht geregelt, erforderlich ist also lediglich eine wie auch immer
geartete Beschwer.
Die Art und Weise der Appellation ist ausführlich geregelt. Die
Appellation muß zunächst bei dem Vorderrichter interponiert werden,
d.h. der Appellant hat anzuzeigen, daß er appellieren werde N.146. Da diese Interposition an bestimmte
Fristen gebunden ist, entscheidet der Vorderrichter allein über ihre
Einhaltung.
Erst daran schließt sich die Prozeßhandlung des Anhängigmachens der
Appellation in der zweiten Instanz an, indem der Appellant die
Ladung reproduzieren und an den Appellaten durch das Gericht
zustellen läßt.
Die Appellation, also die Abgabe der Erklärung, daß gegen ein Urteil
appelliert werden soll, erfolgt dergestalt, daß entweder alsbald
nach Eröffnung des Urteils erster Instanz mündlich — in
continenti — oder aber binnen zehn Tagen nach Eröffnung des
Urteils schriftlich vor Gericht oder vor Notarien und Zeugen
appelliert wird, wobei hier allein die Interposition gemeint
ist.
Die Formulierung in Teil 2,
Art. XXX LGO ist hier insofern ungenau, als syntaktisch
nicht klar wird, ob die mündliche Appellation unter Angabe der
Gründe erfolgen muß wie die schriftliche, für die sich dieser Zwang
aus der Formulierung der Regelung ergibt. Möglich wäre bei der
mündlichen Appellation auch deren Begründung erst mit Anhängigmachen
in der zweiten Instanz N.147.
Die LGO trifft über das Nachschieben der Appellationsgründe bei
mündlicher Anhängigmachung der Appellation keine Regelung. Das
Fehlen einer solchen Regelung läßt darauf schließen, daß sich der
Begründungszwang sowohl auf die mündliche wie die schriftliche
Appellation bezieht. Die wörtliche Wiederholung der Formulierung der
LGO in der HofGO und die nachfolgende Wiederholung der Regelung, was
nach erfolgter Appellation zu geschehen habe, bringt zwar expressis
verbis keine Klarstellung; jedoch liegt angesichts der
Gleichartigkeit der Formulierungen und des Gesetzesaufbaues der
Schluß nahe, daß sowohl mündliche als auch schriftliche Appellation
bei ihrer Einlegung zu begründen waren.
Mit dieser Regelung trägt der Verordnungsgeber dem angezeigten
Mißbrauch Ziff. 12 Rechnung, indem nunmehr entweder sofort unter
Angabe der Gründe oder aber schriftlich innerhalb von zehn Tagen
nach Eröffnung des Urteils appelliert werden kann. Ausdrücklich
findet sich im Text der LGO der Hinweis, daß damit die
entgegenstehenden Mißbräuche aufgehoben sein sollen.
Soweit oben bereits von der "Einlegung" der Appellation gesprochen
wurde, war dies voreilig, da die LGO erst dann von Einlegung der
Appellation spricht, wenn der Appellant binnen dreißig Tagen nach
Eröffnung des Urteiles dem erstinstanzlichen Richter seine
Appellation einliefert. Erst ab diesem Zeitpunkt kann man von
"Einlegung" der Appellation sprechen, wohingegen das Appellieren
selbst hiervon unterschieden werden muß. Auch hier zeigt sich die
deutschrechtliche Tradition und die Rezeption des gemeinen Rechts,
indem das Appellieren, also das öffentliche Angreifen eines Urteils
durch das gesprochene Wort, aufrechterhalten wird, gleichzeitig
jedoch das schriftliche Appellieren dem mündlichen Appellieren
gleichgestellt wird.
Mit Einlegung der Appellation hat der Appellant den Vorderrichter um
die "Apostolos" zu bitten. Zum Begriff der Apostoli verweise ich auf
das oben Ausgeführte N.148.
Das Fehlen solcher Apostoli ist jedoch kein Verfahrenshindernis, da
die Appellation gleichwohl stattfindet, soweit sie im übrigen
zulässig ist.
Drei Monate nach der Einlegung der Appellation und der Bitte um
Apostoli hat somit der Appellant die Appellation beim Obergericht
anhängig zu machen, indem er die Ladung reproduzieren läßt und
ausbringt. Soweit also das zweitinstanzliche Gericht bis auf das
Fehlen der Apostolorum keinen Zulässigkeitsmangel findet, hat es die
Appellation anzunehmen und über sie zu verhandeln.
Wenn die dreimonatige Frist abgelaufen ist, ohne daß der Appellant
die Sache bei dem Appellationsgericht anhängig gemacht hat, kann der
"Appellat", also der Appellationsgegner, um Vollstreckung des
erstinstanzlichen Urteils nachsuchen, indem er bei dem Vorderrichter
einen entsprechenden Antrag stellt.
Zuständig für die Durchführung der Appellation ist das Hofgericht,
soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründet
ist.
In Teil 2 Art. I
HofGO ist für den gesamten Stift Münster die Zuständigkeit
des Hofgerichts vorgeschrieben, soweit nicht eine ausdrückliche
Befreiung durch den Fürstbischof erteilt worden ist.
Es bleibt für den Instanzenzug an ein anderes als das Hofgericht nur
noch der Fall, daß sich aus alter Gewohnheit ein anderer
Instanzenzug herausgebildet hat. Dies mag für das Gogericht Sandwelle Geltung gehabt haben, da sich auch
nach Erlaß der LGO von 1571 noch Appellationsverhandlungen vor
diesem Gericht urkundlich belegt finden. Diese Verhandlungen hatten
gemäß Teil 2, Art. XXX
LGO dem hergebrachten Recht zu folgen, während für das
Appellationsverfahren vor dem Hofgericht die Hofgerichtsordnung
galt, Teil 2, Art. XXX
LGO.
Erinnert sei in diesem Zusammenhang noch einmal an die Grundsätze des
römischen Prozeßrechts, die auf die Regelung der Appellation, wie
sie oben geschildert wurde, maßgeblichen Einfluß hatten. Die
wichtigsten sind folgende:
- es kann gegen ein Urteil nur dann appelliert werden,
wenn es eine höhere Instanz in der Beamtenhierarchie gibt,
der die das erstinstanzliche Urteil fällende untergeordnet
ist N.149;
- zur Appellation ist jeder berechtigt, der sich durch das
Urteil beschwert fühlt, so wie jeder sich über die sonstige
Amtsführung des Magistrats bei dessen Vorgesetzten
beschweren kann N.150;
- die Entscheidung über das Rechtsmittel muß von der
Rechtsmittelinstanz ausgehen, die der Instanz, gegen deren
Urteil appelliert wird, übergeordnet ist, da es sich bei der
Durchführung der Appellation um die Kontrolle der
Rechtsanwendung handelt, nicht um Rechtsetzung N.151;
Mit der Schaffung eines Instanzenzuges, dessen Spruchkörper Träger
hoheitlicher Gewalt und die somit staatlich legitimiert sind, trägt
die LGO dem ersten römischrechtlichen Grundsatz Rechnung. Die
Einführung der Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung der
Appellation ist nicht nur erneut Ausdruck der Schaffung einer
staatlichen Rechtspflege; sie zeigt wiederum, daß der Appellant
nicht allein deswegen ein Rechtsmittel einlegen kann, weil er einen
anderen, seiner Meinung nach besseren Entscheidungsvorschlag macht,
ein "vurraem". Das Rechtsmittel der Appellation dient allein dazu,
einem im Prozeß Unterlegenen die Möglichkeit zu verschaffen, die
dadurch für ihn begründete Beschwer noch einmal von einem höheren
Gericht überprüfen zu lassen. Es dient daher der Kontrolle der
Rechtsanwendung der Untergerichte durch die Obergerichte.
Die Forderung des Gografen Strick, das "vurraem" abzuschaffen, ist
damit erfüllt. Es zeigt sich auch insoweit, daß durch Erfüllung
dieser Forderung das Ziel erreicht wird, die Rechtsprechung dem zu
Volk entziehen und auf Berufsrichter zu übertragen.
Zum Wesen der Rechtsmittel gehören der Suspensiv- und der
Devolutiveffekt. Nach heutigem Verständnis bedeutet
"Suspensiveffekt" die Wirkung, daß das Rechtsmittel den Eintritt der
Rechtskraft hemmt, soweit es sich um ein statthaftes Rechtsmittel
handelt N.152.
Nach der gemeinrechtlichen Definition ist unter dem Suspensiveffekt
zu verstehen, "daß sowohl der Richter als die Parteien den
bisherigen Stand der Sache beizubehalten, oder was dasselbe ist,
sich jeder Neuerung (innovatio, attentatum) zu enthalten haben"
N.153. Diese
Definition geht mithin weit über das heutige Verständnis vom
Suspensiveffekt hinaus. Ist nach heutigem Verständnis der Eintritt
der Rechtskraft gehemmt und damit grundsätzlich auch die
Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung nicht gegeben, so sieht die
gemeinrechtliche Definition darüberhinaus ein Verbot der Veräußerung
und Belastung der streitbefangenen Sache vor.
Die Regelung der §§ 265, 266 ZPO stellt zunächst einmal klar, daß es
solch ein Verbot nicht gibt; weiter knüpft sie bestimmte Folgen für
die Aktiv- oder Passivlegitimation der veräußernden Prozeßpartei an
eine solche Veräußerung / Belastung. Diese Regelung gilt nicht nur
für den Fall der Einlegung eines Rechtsmittels, sondern für jede
Instanz, da nämlich die Wirkungen der §§ 265, 266 ZPO allein an den
Eintritt der Rechtshängigkeit geknüpft sind. Daher erklärt sich auch
die systematische Stellung der Vorschriften im Abschnitt über das
Verfahren im ersten Rechtszug.
Die LGO gibt im Teil 2, Art.
XXXI, also einen Artikel nach der Vorschrift über die
Zulässigkeit sowie Art und Weise der Appellation, eine Regelung,
"daß in hangenden Rechten kein neuwerung fürzunemen noch die
streittige gütter veralienirt werden sollen".
Das gemeine Recht sah bereits das Verbot der Veräußerung der
streitbefangenen Sache vor. Daran knüpft die Regelung der LGO an und
wiederholt noch einmal das Verbot. Sie regelt darüberhinaus, daß der
Besitzer eines "besprachten Gutts", also eines Gutes, das Gegenstand
des Rechtsstreites ist, wobei unter "Gut" zuvörderst ein Grundstück
zu verstehen ist, an ihm keinerlei Veränderungen vornehmen solle. Es
werden unter Veränderungen verstanden die Veräußerung, es
"gefehrliche verargern", was soviel bedeutet wie es vorsätzlich zu
verschlechtern, die Belastung mit einer Hypothek und, das Gut "in
frembde hande stellen".
Wird gegen dieses Verbot verstoßen, so kann der Gegner beweisen, daß
ein solcher Verstoß vorliegt und der Richter erkennt sodann ohne
erneute Klage, daß die Veränderung nicht eingetreten ist und die
Sache "im fürigen standt würcklich gestelt" wird. Gegen diesen
Entscheid des Richters ist eine Appellation nicht zulässig.
Diese Regelung füllt den oben erwähnten gemeinrechtlichen Begriff des
Suspensiveffektes aus. Sie verbietet den Parteien, über den
Streitgegenstand zu verfügen und läßt die gerichtliche Feststellung
der Unwirksamkeit solcher Verfügungen auf Antrag der jeweils anderen
Partei zu. Entschieden wird über diese Anträge in einem Verfahren,
das zu den "Extraordinarii und Privilegierten Sachen" gehört, Teil 2, Art. XXIII
LGO.
Die Frage, ob Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein Attentat im Sinne des
Teil 2, Art. XXXI
LGO darstellen mit der Folge, daß über die Verfügung über
die im Streit befindliche Sache ein Verfahren stattfindet, in dem
darüber entschieden wird, ob die Verfügung unwirksam ist, erhebt
sich vorliegend nicht. Denn die Zwangsvollstreckung nach Teil 2, Art. XXXIV LGO
kann nur aus rechtskräftigen Titeln erfolgen und ein Verstoß gegen
dieses Gebot ist in einem Verfahren, das zu den "Extraordinarii und
Privilegierten Sachen" gehört, anzugreifen, Teil 2, Art. XXIII
LGO. Für die "neuwerung" durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
hat die LGO folglich eine abschließende anderweitige Regelung
getroffen.
Die Stellung der Vorschrift läßt prima facie darauf schließen, daß
sie nur für den Fall der Appellation gelten solle; hingegen ist ihr
Regelungsgehalt derart allgemeiner Natur, daß er ebenso für das
gesamte erstinstanzliche Verfahren gelten kann. Zu berücksichtigen
ist auch hier wieder, daß die LGO vom Allgemeinen zum Besonderen
fortschreitet. Dies wurde oben für die Stellung der Vorschriften
über die Widerklage oder aber die exceptiones dilatoriae
untersucht.
Dort wurde festgestellt, daß es sich jeweils um — nach dem
Verständnis der Verfasser der LGO — besondere Verfahrenstypen
handelte und daher die für sie geltenden Vorschriften systematisch
an den Schluß der LGO gehörten.
Ebenso liegt es auch im vorliegenden Fall, da es sich bei dem
Verfahren, in dem die Regelung des Teil 2, Art. XXXI LGO
zum Tragen kommt, um ein Verfahren in causis extraordinariis
handelt. Die Vorschrift löst folglich ein besonderes Verfahren aus
und hat demgemäß ihren nach dem Verständnis der Verordnungsgeber
richtigen Platz am Ende der LGO. Wegen der Konnexität zu dem das
Verfahren der Appellation prägenden Suspensiveffekt ist ihre
Stellung folglich nach der Regelung der Zulässigkeit und der Art und
Weise der Appellation logisch.
Der Devolutiveffekt betrifft lediglich die Frage, wann das
Appellationsgericht mit der Sache befaßt ist und das
erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit verliert.
In Betracht kommt hierfür allein der Zeitpunkt, in welchem der
Appellant seine Appellation am Appellationsgericht anhängig macht.
Eine Zulässigkeitsprüfung hinsichtlich der Einlegung der Appellation
findet — wie oben ausgeführt — nur am erstinstanzlichen
Gericht statt, so daß das Appellationsgericht sich nur noch mit der
Sachprüfung zu befassen hat. Die Erwachsenheit der Appellation an
das Appellationsgericht tritt nämlich nach Teil 2, Art. XXX LGO
bereits mit ihrer Anhängigmachung bei dem Appellationsgericht
ein.
Zunächst ist hier noch einmal auf die Regelung in Teil 2, Art. XXX LGO
zurückzukommen, wonach nicht allein das Hofgericht
Appellationsinstanz sein kann, sondern auch andere Gerichte, die aus
Tradition bisher für bestimmte Sachen Appellationsinstanz waren.
Vor diesen Gerichten soll dann in der Appellationsinstanz das
Verfahrensrecht Geltung behalten, das dort überliefert ist.
Lediglich vor dem Hofgericht gilt in Appellationssachen die
HofGO.
Mit dieser Regelung schafft Johannes von Hoya
auch in der zweiten Instanz die Kontinuität des bisher praktizierten
Verfahrensrechtes.
Während er für die erste Instanz zwar verfahrensrechtlich eine
Vereinheitlichung verordnete, gleichzeitig jedoch das materielle
Recht durch jährliche Befragung der Eingesessenen des Stifts Münster
erhielt, so beläßt er den Rechtsuchenden hier verfahrensrechtlich
ihre alten Gebräuche und Gewohnheiten, wohlwissend, daß für deren
Anwendung nur noch ein äußerst geringfügiger Raum verblieb. Er
fördert damit die Akzeptanz der neuen Gerichtsordnung, indem er den
Wechsel der Verfahrensordnung gleitend gestaltet.
Raum für die Zuständigkeit anderer Appellationsgerichte als des
Hofgerichts dürfte sich aus der im ersten Teil angesprochenen
überragenden Stellung des Gogerichtes
Sandwelle ergeben haben. Dort fanden bekanntlich sowohl
gebotene als auch ungebotene Godinge statt, so daß das Gericht erste
und zweite Instanz war. Hier bestand folglich eine Gewohnheit, von
der in Teil 2, Art. XXX
LGO die Rede ist.
Gleichzeitig hat jedoch das Gogericht Sandwelle in erster Instanz das
Verfahren nach der LGO einzuhalten mit der Folge, daß allein
hierdurch die Praxis des "vurraem"
auch für dieses Gericht aufgehoben ist, vgl. Anzeige der Mißbräuche
Ziff. 13 N.154. Erst für das Verfahren in
zweiter Instanz, nicht etwa für die Art und Weise der Appellation,
gelten die bisherigen Gewohnheiten, Teil 2. Art. XXX
LGO.
Das Verfahren nach der HofGO ist demjenigen nach der LGO ähnlich. Um
unnötige Wiederholungen zu vermeiden, werden im Folgenden nur die
die Appellation betreffenden Besonderheiten behandelt.
Die Ladung geschieht durch Einbringung einer Supplikation des
Appellanten bei dem Hofgericht, das sodann die Ladung ausstellt und
reproduziert. Der Gerichtsbote stellt die Ladung zu, wie auch in
erster Instanz. Bei Nichtbefolgung einer solchen Ladung durch den
Gegner kann der Appellant den Erlaß von Compulsorialbriefen beantragen, die eine erneute Ladung
enthalten und für den Fall des Nichterscheinens eine Strafe
androhen, Teil 2, Art. II
HofGO.
Die vorgenannte Vorschrift ordnet desweiteren an, daß eine
Supplikation sowohl von der Partei selbst als auch von einem Anwalt
unterschrieben werden kann. Auch die weiteren Verfahrenshandlungen
kann die Partei selbst vornehmen, es herrscht kein Anwaltszwang.
Allerdings ist zu beachten, daß die HofGO nicht mehr Advokaten,
Fürsprächen und Procuratoren als Synonyme benutzt; sie unterscheidet
sehr wohl zwischen Advocaten und Procuratoren, wobei die ersten den
Prozeß schriftlich vorbereiten, Teil 1, Art. IV
HofGO, die zweiten jedoch allein die Vertretung in der
Gerichtsverhandlung übernehmen, Teil 1, Art. VI
HofGO.
Im ersten Termin hat der Appellant die Zustellungsurkunde über die
Ladung, die Klageschrift, die Appellationsschrift und die Akten
erster Instanz zu übergeben. Hat er die Akten erster Instanz noch
nicht bei sich, so kann er durch Supplikation einen
Kompulsorialbrief an den Vorderrichter beantragen, um ihn zur
Edition der Akten zu zwingen, Teil 2, Art. III
HofGO. Vor der Einbringung der Akten braucht der Appellat
den Krieg nicht zu befestigen.
Sodann findet zunächst das Verfahren über die exceptiones dilatoriae
und peremptoriae statt, Teil 2, Art. V HofGO. Diese Vorschrift ist gleichlautend
mit derjenigen in der LGO. Erst nach diesem Verfahren erfolgt die
litis contestatio, Teil 2,
Art. VII HofGO.
Nach Teil 2, Art. XXXV
HofGO kommt es nunmehr darauf an, ob nach der litis
contestatio die Parteien gegenüber der ersten Instanz etwas Neues
vorgetragen haben. Ist dies nicht der Fall und will auch nach der
litis contestatio keine Partei mehr etwas vortragen, so soll auf
Antrag der Parteien der Termin zum Beschluß der Sache, "terminus
producendi omnis et concludendi", angesetzt werden.
Will eine Partei trotz des Antrages der anderen Partei auf
Anberaumung eines Termines zum Beschluß der Sache noch etwas
vortragen. so wird ihr hierfür eine Frist gesetzt und danach
entschieden, ob sie "wie in erster Instanz zuhandlen zugelassen und
gestattet" wird.
Wird befunden, daß "in der sachen wol geurtheilt und ubel davon
Appellirt", so wird der Appellant in die Gerichtskosten verurteilt
und, soweit die Appellation mutwillig erscheint, wird ihm zusätzlich
eine Geldstrafe auferlegt.
Es ergibt sich somit, daß nur bei neuem Vorbringen ein erneutes
Beweisverfahren stattzufinden hat, im übrigen wird auf Basis der
Akten des Vorderrichters entschieden, wobei die erstinstanzlich
erhobenen Beweise verwertet werden.
Die Entscheidung in Appellationssachen erfolgt entweder durch
Prozeßurteil, wonach der Appellant der Appellation verlustig ist,
weil die Appellation unzulässig ist, durch stattgebendes Urteil oder
in der Sache die Appellation zurückweisendes Urteil.
Die Zurückweisung der Appellation durch Prozeßurteil beruht darauf,
daß das Hofgericht zu der Ansicht gelangt, die Appellation sei nicht
zulässig. Insofern hat der Appellant die Voraussetzungen im ersten
Termin darzulegen. Es findet folglich eine Zulässigkeitsprüfung des
Appellierens in erster Instanz und der gesamten Appellation in
zweiter Instanz statt. Hier wird unter anderem auch die Frage
geprüft, ob überhaupt ein appellabler Titel vorliegt.
In der Hofgerichtsordnung findet sich keinerlei Regelung, die
derjenigen in Teil 2, Art.
XXIX LGO über das Urteil entspricht. Nirgendwo ist
geregelt, welchen Inhalt ein Appellationsurteil haben muß. Folglich
erhebt sich damit die Frage, in welcher Weise, mit welchem Tenor und
von wem das Appellationsurteil abzufassen ist.
Sucht man in der Hofgerichtsordnung nach einer Generalverweisung auf
die Landgerichtsordnung, so stößt man auf die Bestimmung des Teil 2, Art. XXXV
HofGO, wonach bei Erforderlichkeit einer erneuten
Beweisaufnahme in zweiter Instanz über neues Vorbringen der einen
oder anderen Partei eine jede "wie in erster Instanz zuhandlen
zugelassen und gestattet werden" soll. Weitere
Verweisungsvorschriften existieren nicht.
Diese Verweisung betrifft jedoch zunächst nur die
Parteiprozeßhandlungen, welche bei erneuter Beweisaufnahme
vorzunehmen sind. Eine Generalverweisung kann hierin nicht gesehen
werden; immerhin wird jedoch deutlich, daß LGO und HofGO in einem
Stufenverhältnis zueinander stehen. Die LGO regelt das Verfahren in
erster Instanz von seiner Einleitung bis zu seinem Ende mit allen
dabei auftretenden Eventualitäten. Die HofGO beschränkt sich
demgegenüber auf die Regelung der Verfassung des Hofgerichts und der
für das Appellationsverfahren besonderen Vorschriften sowie der
besonderen Vorschriften für die wenigen Verfahren vor dem Hofgericht
als erster Instanz. — Letztere sind beispielsweise Fiscalsachen.
— Sogar für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Hofgericht
gibt es keine Vorschriften über das Urteil. Andererseits sind die
Verfahren vor Hof- und Gogericht im wesentlichen gleich
ausgestaltet. Desweiteren ist das Hofgericht nach eigenem
Verständnis vornehmlich Appellationsgericht, wie sich bereits aus
Teil 2, Art. I
HofGO ergibt. Darin sind nämlich die erstinstanzlichen
Verfahren vor allem als "Extraordinarii und Privilegierte Sachen"
gekennzeichnet und der Regelung der Appellationsverfahren wird ein
weitaus größerer Raum in diesem Artikel, der allein die sachliche
Zuständigkeit bestimmt, gewidmet.
Das Appellationsverfahren ist weiterhin als zweite Tatsacheninstanz
ausgestaltet, eine der wichtigsten Forderungen des Gografen Strick
in der Anzeige der Mißbräuche.
Zu bedenken ist weiterhin, daß HofGO und LGO im selben Jahre, also
für damalige Verhältnisse gleichzeitig erlassen wurden.
Damit wird erkennbar, daß zwischen HofGO und LGO eine Verzahnung
nicht nur in dem Umfang der oben erörterten Verweisungsvorschrift
gewünscht war, sondern daß hier auch eine stillschweigende
Verweisung insofern angenommen werden muß, als Verfahrensrecht
zweiter Instanz in der HofGO nicht geregelt ist, angesichts der
Gleichartigkeit von Verfahrensabschnitten erster und zweiter Instanz
jedoch eine erneute Regelung in der HofGO allein eine Wiederholung
von Selbstverständlichkeiten bedeuten würde.
Gelangt man so zu der Auffassung, daß für die Frage, wie, mit welchem
Tenor und von wem das Appellationsurteil zu verfassen sei, die
Vorschriften über das Urteil aus der LGO gelten sollen, so steht
dieser Ansicht auch nicht die Vorschrift des Teil 2, Art. LI
HofGO entgegen, wonach in Sachen und Fällen, die in der
HofGO nicht ausdrücklich geregelt sind, nach "gemeinen Kaiserlichen
Rechten" gehandelt werden soll. Denn diese Vorschrift betrifft
allein die sachliche Zuständigkeit des Hofgerichts, nicht einzelne
verfahrensrechtliche Fragen.
Es ist demnach festzuhalten, daß für die Frage, von wem, wie und mit
welchem Tenor das Appellationsurteil abgefaßt wird, die obigen
Erörterungen zum Urteil nach der LGO gelten.
Zu erinnern ist hier nochmals an die oben, B
IV,1 genannten Grundsätze des römischen Rechts zur
Appellation und hierbei besonders an den dritten der dort
genannten.
Das Hofgericht entscheidet, wie gerade gesehen, nicht durch Erteilung
einer Rechtsweisung, sondern durch Sachurteil — so der heute
begrifflich schärfere Sprachgebrauch. Es überprüft somit die
Rechtsanwendung in erster Instanz auf ihre Richtigkeit. Eine
Zurückverweisung des Rechtsstreites an das Untergericht findet nicht
statt.
Gegen Endurteile sowie Beiurteile des Hofgerichts, deren Beschwer
nicht mit der Anfechtung des Endurteils behoben werden kann, ist
wiederum die Appellation an die Römische Kaiserliche Majestät oder
das Reichskammergericht möglich, Teil 2, Art. XLI
HofGO.
Voraussetzung hierfür ist zunächst, daß der Appellant durch die
angefochtene Entscheidung beschwert ist. Weiter darf kein Verzicht
auf die Appellation durch den Appellanten vorliegen. Appellationen
sind nicht zulässig für Personen, die in Bezug auf die Appellation
ein Privileg genießen: zu denken ist hier an das privilegium de non
appellando aus der Goldenen Bulle von 1356. Unzulässig ist auch die
Appellation in Fällen, in denen die RKGO sie nicht zuläßt. Bei
solcher Konstellation soll das Hofgericht die zu treffenden
Entscheidungen nach Kaiserlichem Recht fällen. Hierbei ist offenbar
gedacht an die Zurückweisung der Appellation wegen offensichtlicher
Unzulässigkeit, für die nicht erst das RKGO angegangen werden soll,
sondern die das Hofgericht ausspricht. Schließlich hat der Appellant
zu schwören, daß er nicht mutwillig oder zur Verzögerung des
Rechtsstreites Rechtsmittel einlegt, ein ähnlicher Eid wie derjenige
erster Instanz für Gefährde.
Die Gerichtskostenregelung entspricht derjenigen erster Instanz.
Zu erwähnen ist noch das Verfahren in Nullitätssachen. Gemäß Teil 2, Art. XLIII
HofGO kann in solchen Sachen nur innerhalb der Frist von
sechs Wochen und drei Tagen nach Urteilsverkündung der Nullitätsgrund eingebracht und begründet
werden, andernfalls keine Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils
aus diesem Grunde mehr möglich ist.
Die HofGO regelt nicht abschließend, was unter Nullitäten zu
verstehen ist. Sie zählt nur Beispiele hierfür auf, als da sind die
Anfechtung wegen falschen Zeugnisses eines in erster Instanz
vernommenen Zeugen oder aber Gebrauch falscher Instrumenta, also
beispielsweise falscher Urkunden. Einschlägig ist wiederum das
Appellationsverfahren zur Geltendmachung der Nullität.
Soweit sich die Anfechtung wegen Nullität als mutwillig erweist, hat
die anfechtende Partei die Kosten zu tragen und fünf Gulden Strafe
an den Fiscal des Hofgerichts zu zahlen.
Zusammengefaßt läßt sich festhalten, daß es nunmehr unter bestimmten
Voraussetzungen einen Instanzenzug vom Gogericht bis zum
Reichskammergericht gibt, wobei für jeden Rechtszug eine eigene
Verfahrensordnung besteht. Weiter ist das Appellationswesen im
Fürstbistum Münster vollständig geregelt und vereinheitlicht.
Die Zwangsvollstreckung ist zum einen geregelt in Teil 2, Art. XXXIV LGO,
was ihre Zulässigkeit betrifft und was das Verfahren betrifft in der
Gemeinen Münsterischen Landtordnung von 1571, dort Art. I.
Zunächst ist es erforderlich, daß ein rechtskräftiges Urteil
vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn von dem Urteil, aus dem
vollstreckt werden soll, nicht appelliert wurde. Ferner, wenn sofort
appelliert wurde, aber die Frist zum Anhängigmachen der Appellation
nicht gewahrt wurde. Letztlich, wenn im Falle der
Appellationserklärung vor Notarien und Zeugen die Appellation nicht
innerhalb von dreißig Tagen dem Vorderrichter vorgelegt worden
ist.
Die obsiegende Partei erbittet bei Vorliegen der vorgenannten
Zulässigkeitsvoraussetzungen strafbewehrte Gebotsbriefe von dem
iudex a quo, worin dem unterlegenen Teil eine Frist von höchstens
dreißig Tagen bei Androhung einer Geldstrafe zur Erfüllung des im
Urteilstenor enthaltenen Anspruches gesetzt wird.
Bei Nichterfüllung dieses Gebotes muß der Vollstreckungsschuldner vor
Gericht erscheinen und sich als in die Strafe gefallen erklären. Er
kann jedoch aus offensichtlicher Not um Fristverlängerung zur
Erfüllung des Gebotes nachsuchen, die ihm einmal gewährt werden
kann.
Verstreicht auch diese Frist fruchtlos, so wird der Schuldner als in
die Geldstrafe gefallen verurteilt und die Vollstreckung läuft nach
den Bestimmungen der Landtordnung. Die Vollstreckung durch die
danach berufenen Amtleute und "Befelchhaber" soll binnen vierzehn
Tagen nach Beauftragung dieser Vollstreckungspersonen beginnen.
Weiter enthält Teil 2, Art.
XXXIV noch Regeln über die Amtshilfe in
Zwangsvollstreckungen, wobei letztlich für die Durchführung der
Vollstreckung wiederum auf die Landtordnung verwiesen wird.
In Klagen, die reale sind, sollen die Amtleute des Ortes, in dem der
Vollstreckungsschuldner seinen Wohnsitz hat, die streitbefangenen
Güter oder Sachen ihm wegnehmen und dem Gläubiger übergeben.
In Klagen, die personale sind, wird entweder in die Sache, sofern
vorhanden, vollstreckt, oder aber es werden, wo eine solche
Vorgehensweise nicht möglich ist, Hab und Güter des Schuldners
gepfändet. Hierbei soll an erster Stelle in die beweglichen Güter
vollstreckt werden, an zweiter Stelle in die unbeweglichen, an
dritter Stelle in die Forderungen des Schuldners, wenn die
"Drittschuldner" die Forderung anerkennen und an vierter Stelle in
die übrigen Vermögensgegenstände.
Die beweglichen und unbeweglichen Güter werden versteigert. Hierbei
ist jeweils ein Versteigerungstermin anzusetzen, in dem der
Gerichtsschreiber des Ortes Protokoll zu führen hat. Wird die zu
versteigernde Sache nicht abgenommen, so wird ihr Wert geschätzt und
der Gläubiger wird "in sie eingesetzt". Der Gläubiger erwirbt dann
also durch staatlichen Akt Eigentum an diesem Gegenstand.
Wenn im Versteigerungstermin jemand die Sache als sein Eigentum
anspricht, so hat das Gericht, von dem die Vollstreckung ausging,
hierüber zu entscheiden. Bis zur Entscheidung ist die Vollstreckung
ausgesetzt.
Die Landordnung kennt auch Pfändungsfreigrenzen und die Erhaltung des
Existenzminimums: sofern "Hausleute" Vollstreckungsschuldner sind,
wird die gegen sie vom Gläubiger auszubringende Pfändung der Höhe
nach durch die von ihnen zu zahlende Pacht oder den von ihnen zu
leistenden Dienst beschränkt. Erst wenn dies zur Befriedigung des
Gläubigers nicht hinreicht, kann auf ihr Eigentum zugegriffen
werden.
Wenn die Amtleute mit der Vollstreckung nicht zum Erfolg kommen, weil
sie am Widerstand des Schuldners scheitern, so ist oberstes
Vollstreckungsorgan der Fürstbischof selbst.
Der nun folgende Abschnitt befaßt sich in der gebotenen Kürze mit anderen
zeitnah zum Erlaß der LGO ergangenen Gerichtsordnungen, die zur Regelung
des Verfahrensrechts in erster Instanz dienen sollten. Die Darstellung
kann und will jedoch nur die wichtigsten Fragen ansprechen und somit
einen summarischen Überblick bringen, der ausführliche Vergleich mag
anderen Arbeiten zu diesem Thema vorbehalten bleiben. Ziel dieses
Abschnittes ist es aufzudecken, welchen Einflüssen die anderen
Regelungen folgten.
Sinn der Chursächsischen Konstitutionen aus dem Jahre 1572 war es
nach der Vorrede, den Juristen zur Regelung streitiger Fälle an den
Untergerichten "ein paar Grundsätze" an die Hand zu geben.
Vollständige Kodifikationen fanden sich für den Bereich Chursachsens
in der Hofgerichtsordnung zu
Wittenberg aus dem Jahre 1550 und in der Oberhofgerichtsordnung zu
Leipzig aus dem Jahre 1549 N.156.
Die beiden Gerichtsordnungen verweisen gegenseitig aufeinander und
sie galten außerhalb ihres sachlichen Regelungsbereiches im
Grundsatz als Grundlage für das Verfahren an den Untergerichten. So
hält Titel I der Konstitutionen fest, daß wie am Oberhofgericht
verfahren werden solle.
Im selben Titel findet sich jedoch bereits eine wichtige Aussage. Es
wird nämlich ausdrücklich das Verfahren "vom
Munde in die Feder" angeordnet und zwar vor der litis
contestatio, die ausdrücklich erwähnt wird. Der Sinn dieser Regelung
wird gleich im zweiten Titel erläutert, wo es heißt, daß der
sächsische Prozeß erhalten bleiben soll. Artikulierte Klagen sind
nicht zulässig, ebenso wie die schriftliche Klageeinbringung.
Hier zeigt sich bereits ein wesentlicher Unterschied zum Verfahren
nach der münsterischen LGO. Das Verfahren ist aus alter Tradition
grundsätzlich mündlich, schriftliches Vorbringen ist unzulässig. Man
sperrte sich offenbar gegen die neuen Einflüsse, was sich auch in
der Oberhofgerichtsordnung, dort Titel XIII und der
Hofgerichtsordnung, dort Titel XII, zeigte, in denen angeordnet
wird, daß allein sächsisches Recht angewendet werden soll, "wie die
außgedruckt unnd inn landtläuffiger übung vor alters herkommen"
gehalten werden. Bereits hier ist das Festhalten am sächsischen
Prozeß erkennbar und der Grund dafür, daß es im damaligen Reich
unterschiedliche Verfahrensrechtsordnungen, aber auch
unterschiedliche materielle Rechtsordnungen gab.
Die Chursächsischen Konstitutionen sehen folgerichtig die
Konzentration des Parteivorbringens vor. So müssen alle exceptiones
und die Geschichtserzählung sowie die sich daraus ergebenden
Schlüsse auf einmal vorgebracht werden, Titel X, III der
Konstitutionen. Gleichzeitig muß die litis contestatio eventuell
erklärt werden. Letzteres kann nur dann unterbleiben, wenn über eine
ganz zweifelhafte Deklination gestritten wird. Wenn der Beklagte
nicht so handelt oder aber nur teilweise in dieser Weise verfährt,
so wird gegen ihn in contumaciam verfahren.
Die Chursächsischen Konstitutionen gehen in ihrer Strenge
hinsichtlich der Ausgestaltung der Eventualmaxime also noch weiter
als die münsterische LGO.
Die Sicherheitsleistung vor der litis contestatio kann nur "in actu
corporali", nicht mittels Eidesleistung erbracht werden
Das Verfahren ist nicht in feste Termine eingeteilt. Der eine Termin
ergibt den nächsten, wobei hier jedoch ein Abstand von 14 Tagen
zwischen den Terminen eingehalten werden soll, Titel III der
Konstitutionen.
Nach der litis contestatio kann nur noch solcher Vortrag erfolgen,
der die Beweismittel betrifft oder in anderen Akten bereits
geschehene "confessiones", Titel IX der Konstitutionen, betrifft.
Für solchen Vortrag erhält die jeweilige Partei auf Antrag eine
Frist von vier Wochen und die Gegenseite von weiteren vier Wochen
für die Replik. Hier wird ausnahmsweise auch die Einbringung dieses
Vortrages mittels "Produkten" zugelassen, also auch schriftlich.
Anschließend schreitet das Gericht auf entsprechendes Verhandeln der
Parteien zum Beschluß der Sache. Dieser Beschluß kann entweder ein
Endurteil oder ein Beweisurteil sein.
In diesem Beweisurteil wird festgehalten, wer Beweis erbringen muß
und es wird ihm eine Frist zur Beibringung seiner Beweisartikel von
sechs Wochen und drei Tagen gesetzt. Beachtlich ist hier, daß von
nun an das artikulierte Verfahren zulässig ist. Dieser Begriff wird
ausdrücklich im Text verwendet. Offensichtlich wird durch die
Artikulation der beweisbedürftigen Behauptungen der Parteivortrag
übersichtlicher, so daß diese Anordnung als Zugeständnis an die
Praktikabilität aufzufassen ist.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Beibringung der Beweisartikel
ist ein Beweis unzulässig. Eine Dilation gibt es nicht.
Die Interposition erfolgt sofort nach Urteilsverkündung, Titel XXIX
Oberhofgerichtsordnung, die Appellation selbst kann aber auch vor
Notarien und Zeugen erfolgen, Titel XX der Konstitutionen. Es sollen
alle Appellationen angenommen werden.
Erhalten hat sich hier noch die Praxis des "vurraem". In Titel XXIX
der Oberhofgerichtsordnung findet sich nämlich der Hinweis, daß ein
vor dem Hofgericht gefundenes besseres Urteil mit der Appellation
eingebracht werden kann, verbunden mit der Bitte, entweder das
angefochtene Urteil oder aber den anderen, besseren Urteilsvorschlag
zu bestätigen. Da diese Vorschriften sinngemäß auch für die
Untergerichte gelten, ist hiermit die Praxis des "vurraem" erstmals
als zulässig kodifiziert.
Die Appellation mußte im übrigen binnen zehn Tagen nach
Urteilsverkündung begründet und bei dem Oberhofgericht eingebracht
worden sein.
Die Spruchkörper am Oberhofgericht setzten sich wie folgt zusammen:
sie bestehen aus drei Rittern, drei Doctores, Dreien aus der
Ritterschaft und einem Hofrichter. Das bedeutet, daß hier teils
Richter mit, teils Richter ohne Juristenausbildung — solche
benötigte der Hofrichter nämlich nicht, wie sich in der Darstellung
des anzuwendenden Rechts zeigt — Recht sprechen, sondern gelehrte
Richter zusammen mit Laien. Hier haben sich also stärker die
altdeutschen Rechtstraditionen erhalten. Gerade das, was die
münsterische Gerichtsverfassung auszeichnete, nämlich die
Rechtsprechung durch den Landesherrn, der sich dazu beamteter
Juristen bediente, fehlt hier. Dies zeigt, daß die Chursachsen noch
in der altdeutschen Tradition standen und vehement daran
festhielten.
Der Vergleich führt somit zu dem Ergebnis, daß die Chursächsischen
Konstitutionen zum im ersten Teil beschriebenen Prozeß nach der
münsterischen LGO wesentliche Unterschiede aufweisen, die vor allem
auf das Festhalten an althergebrachten Rechtsgewohnheiten
zurückzuführen sind.
Die am stärksten an das römischen Recht angelehnte Verfahrensordnung
ist die Reichskammergerichtsordnung in der Fassung des
Reichsabschiedes aus dem Jahre 1555. Hinsichtlich dieser
Verfahrensordnung wird statt aller auf die Veröffentlichung von Dick
N.157 verwiesen.
Für die vorliegende Arbeit sei nur noch auf folgendes
hingewiesen:
Die RKGO statuierte die Aufteilung des Prozesses in drei Abschnitte,
wobei das Verfahren "in entlichen Außzügen" einen eigenen Abschnitt
bildete. Den Gegenstand dieses Verfahrens bildeten die Einreden
gegen die Zulässigkeit des Prozesses, also die dilatorischen und
peremtorischen Einreden verfahrensrechtlicher Art. Die RKGO kennt
darüber hinaus ein festes Terminsystem und läßt allein schriftlich
eingebrachte Parteivorträge zu. Der Vortrag hat artikuliert zu
erfolgen und insgesamt auf dem ersten Termin. Die Einführung
weitreichender Präklusionsvorschriften im Reichsabschied aus dem
Jahre 1555 dienten dem Zweck der Verfahrensstraffung. Die RKGO
führte schließlich den Beibringungs- und Dispositionsgrundsatz
ein.
Gerichtet wurde "nach des Reichs gemeinen Rechten". Die
Statutentheorie verpflichtete das Reichskammergericht dazu,
Partikularrechte möglichst eng auszulegen, damit sie dem römischen
Recht entsprachen. Durch den Instanzenzug zum Reichskammergericht,
der sich — wie oben gesehen — auch in der münsteraner LGO
findet, bestand immer die Möglichkeit, daß das Reichskammergericht
ein untergerichtliches Urteil aufhebt, weil es mit dem römischen
Recht nicht in Einklang stand. Auf diesem Wege ist die Aufnahme des
römischen Rechts durch Einflußnahme des Reichskammergerichts auf die
Rechtsprechung Untergerichte und auf die Partikularrechtsordnungen
begünstigt worden N.158.
Hierdurch hat die RKGO weitgehend für Rechtseinheit im Reich und für
die Weiterbildung des Rechts in den Einzelstaaten gesorgt N.159.
Vergleichend mit der münsteraner LGO läßt sich festhalten, daß in
letzterer eine sehr starke Anlehnung an die Grundsätze der RKGO zu
verzeichnen ist, sich jedoch noch gewisse deutschrechtliche Aspekte
erhalten haben. Die LGO steht aber der RKGO erheblich näher als den
übrigen deutschrechtlich orientierten Verfahrensordnungen wie
beispielsweise den Churfürstlich sächsischen Konstitutionen.
Die Landgerichtsordnung des Fürstbischofs Johannes von Hoya aus dem Jahre
1571 stellt einen markanten Wendepunkt in der Rechtspflege im
Fürstbistum Münster dar.
Gekennzeichnet ist diese Wende von der Abkehr von deutschrechtlichen
Traditionen in wesentlichen Grundfragen des Gerichtsverfahrens, wie z.B.
durch Einführung der Dispositionsmaxime und des Verhandlungsgrundsatzes.
Weitere wichtige Merkmale liegen in der Übertragung der Rechtsprechung
auf vom Landesherrn berufene Richter, wobei teilweise erst vorhandene
Gerichtspersonen in ihren Ämtern belassen, teilweise neue
Gerichtspersonen berufen wurden. Diese rechtsprechenden Organe waren
nicht mehr nur aufgrund ihrer gesellschaftlichen Stellung, sondern
nunmehr aufgrund ihrer Kenntnisse für die Besetzung einer Richterstelle
qualifiziert.
Die Rechtsprechung selbst erfolgte nicht mehr durch abstrakte
Rechtsweisung, sondern durch Anwendung des vorhandenen Rechts auf den zu
entscheidenden Einzelfall. Hierbei wird in materiellrechtlichen Fragen,
deren Regelung entscheidend von der Geographie beeinflußt wird, die
Gerichtsgemeinde nach ihren Rechtsvorstellungen gefragt, die sodann als
Landrecht in solchen Streitigkeiten als materielles Recht zur
Entscheidungsfindung dienen; das materielle Recht wird jedoch vor allem
aus dem gemeinen Recht genommen, indem die Urteilsfindung nach Ermessen
der Richter auf Gelehrte übertragen werden kann, die aufgrund des
Ausbildungsmonopoles der Römischrechtler selbstverständlich römisches
Recht ihrer Entscheidung zugrunde legen. Weiter wird die Einführung des
römischen Rechts in materiellrechtlichen Fragen durch die Eröffnung des
Instanzenzuges an das Reichskammergericht begünstigt, welches gehalten
ist, römisches Recht weitestgehend zur Anwendung gelangen zu lassen.
Gleichzeitig mit diesen Einfalltüren für das gemeine Recht im Hinblick
auf das materielle Recht wird so die Beeinflussung des Verfahrensrechtes
durch das gemeine Recht gefördert.
So wird das Urteil, das die nach altdeutschem Recht gebildeten
Verfahrensabschnitte abschloß, abgelöst von der prozeßleitenden
Verfügung, die zwar immer noch als Urteil aufgefaßt wird, aber nur noch
in beschränktem Umfang und aus reinen Praktikabilitätserwägungen mit
einem Rechtsmittel anfechtbar ist.
Auch die Einführung und Strenge Durchführung der Eventualmaxime mit der
Zweiteilung des Verfahrens und der litis contestatio als Trennungslinie
zwischen den Abschnitten ist zurückzuführen auf die Rezeption römischer
Verfahrensgrundsätze. Ob das Ziel der Straffung des Verfahrens dadurch
erreicht wurde, darf jedoch angesichts der Vielzahl von möglichen
Dilationen auf Antrag der Parteien und dem korrespondierenden Ermessen
des Spruchkörpers bezweifelt werden.
Erhalten haben sich die altdeutschen Beweisgrundsätze sowie
althergebrachte Zuständigkeiten besonderer Gerichte in
Appellationssachen.
Es zeigt sich, daß das Verfahren vor den Gogerichten nach Erlaß des
Landgerichtsordnung von 1571 weitgehend von römisch-rechtlichen
Grundsätzen geprägt wurde und die wenigen noch erhaltenen Elemente
altdeutscher Rechtspflege vor allem dazu dienten, den Übergang von der
einen zur anderen Verfahrensordnung gleitender und damit
widerspruchsloser zu gestalten. Die LGO folgte in fast allen Punkten den
Vorschlägen des Gografen Strick, die ihrerseits als Leitlinie wiederum
römisch-rechtliche Grundsätze hatten.
Die Landgerichtsordnung von 1571 weist eine weitere Besonderheit auf, die
für die Zeit ihres Erlasses angesichts der politischen Geschichte
verwundert: sie folgt nämlich dem Bestreben der
Reichskammergerichtsordnung nach einer Rechtsvereinheitlichung im Reich
unter gleichzeitiger Weiterbildung des Partikularrechts, wobei
federführend das gemeine Recht sein sollte. Angesichts des damals
bereits seit langem erkennbaren und fortschreitenden Verfalles der
politischen Integrationskraft des Reiches, die sich, um nur zwei
Indizien hierfür zu nennen, in der confoederatio cum principibus
ecclesiasticis wie auch dem statutum in favorem principum zeigte, ist
diese Tendenz und ihre Umsetzung in dem münsterischen Partikularrecht
erstaunlich.
Die Wirkungen der Neuorientierung des Verfahrensrechts zu Beginn der
Renaissance reichen bis in das heute geltende Zivilprozeßrecht hinein.
Es kann folglich die Bedeutung der Landgerichtsordnung des Fürstbischofs
Johannes von Hoya aus dem Jahr 1571 selbst für heute geltendes Recht
insofern nicht unterschätzt werden, als sie in ihrer Gratwanderung
zwischen der Erhaltung tradierter Grundsätze, wo es möglich war, und der
Aufnahme neuer Grundsätze, wo es nötig war, eine ausgewogene Lösung
findet.