Der Volltext wurde mit Erlaubnis des Autors und des Verlages in maschinenlesbaren
Text umgewandelt — beiden ist hierfür herzlich zu danken. Die
Hypertextualisierung (d.h. Verlinkung der im Text genannten Werke mit digitalen
Exemplaren) wurde "händisch" vorgenommen und beruht auf den gegenwärtig
eruierbaren und verfügbaren Digitalisaten. Besonders hilfreich waren das
Digitalisate-Verzeichnis des Deutschen Rechtswörterbuchs sowie die
Angaben in ALEX. Die
Unvollständigkeit der erfassten digitalisierten Literatur erforderte im
Idealfall eine ständige Bemühung um Aktualisierungen. Wieweit dies — aus
zeitlichen Gründen — möglich ist, wird sich zeigen. Heino Speer,
Klagenfurt im August 2013 / Aktualisierung Februar 2022.
Der Abschnitt behandelt die Gesetzgebung in den sog. deutschen Erbländern der
österreichischen Monarchie, also den Kernländern Österreich unter und ob der
Enns sowie Steiermark, Kärnten und Krain (zusammen die fünf
niederösterreichischen Länder), ferner Görz und Gradiska, schließlich Tirol und
Vorarlberg, jedoch nicht Böhmen (dazu unten 7. Kapitel). Weitere Territorien,
die zeitweilig unter habsburgischer Herrschaft standen wie Ungarn und die
Toskana erscheinen unter gesonderten Abschnitten. Andererseits ist Salzburg,
obgleich es im fraglichen Zeitraum nicht zu Österreich gehörte, hier
berücksichtigt.
Gesetze ergingen in der Regel für jedes Land einzeln. Gesetzgebung für mehrere
Länder gemeinsam bildete lange die Ausnahme (z. B. die Handwerksordnung von 1527). Gelegentlich wurden Gesetze mit
geringfügigen Änderungen sukzessive auf Länder ausgedehnt (so z. B. die Ordnung des Erbrechts außer Testament).
Rechtsvereinheitlichungstendenzen machten sich erst im 18.Jahrhundert bemerkbar
und verdichteten sich unter Maria-Theresia zu Kodifikationsbestrebungen, die
indes im behandelten Zeitraum nicht mehr zum Abschluß gelangten (dazu unten Band
II Teil: 3, 2. Teil: Wilhelm, Kodifikationsbewegung).
Die Gesetze traten unter verschiedenen Bezeichnungen auf, die in der Regel
Rückschlüsse auf ihren Inhalt zulassen. Der umfassendste Typ ist die
Landesordnung. Sie enthielt gewöhnlich das gesamte geltende Recht eines Landes
ohne Beschränkung auf einzelne Rechtsmaterien. Waren in die Landesordnung auch
die ständischen Freiheiten aufgenommen, so kann sie unter dem Namen Landtafel
vorkommen (Landtafel heißen im übrigen auch die österreichischen Grundbücher
dieser Zeit). Landrechtsordnungen regelten das Gerichtsverfahren, enthielten
daneben aber sehr oft auch privatrechtliche Vorschriften. Landgerichtsordnungen
hatten Strafrecht und Strafprozeß zum Gegenstand und sind daher hier nicht
nachgewiesen. Ebenso bleiben die Landhandfesten außer Betracht, die die
landständische Verfassung und die ständischen Privilegien betrafen. Dagegen sind
die wichtigsten Polizeiordnungen aufgeführt, weil sich darin fast durchweg auch
privatrechtliche Regeln finden. (Zur Typologie Luschin,
Reichsgeschichte, p. 355 ss., und Motloch, Landesordnungen, p.
332 ss.) Einzelgesetze kommen unter den verschiedensten Bezeichnungen
wie Ordnung, Patent, Generale, Mandat etc. vor. Stadtrechte verloren im
fraglichen Zeitraum stark an Bedeutung und sind daher nicht mehr ausführlich
belegt.
Die Gesetzestexte sind unterschiedlich zugänglich. Für die Gesetze seit 1780
existieren amtliche Sammlungen. Für die Zeit vor 1780 gibt es (unvollständige)
| Seite 420| Privatsammlungen, die meist nur einzelne Länder
erfassen. Zahlreiche Gesetze sind lediglich in Einzelausgaben oder gar nicht
gedruckt. Die umfassendste Übersicht gibt Luschin,
Reichsgeschichte, p. 345 ss., insb. 373 ss. Die
folgende Zusammenstellung beansprucht keine Vollständigkeit, sondern enthält nur
die bedeutenderen Gesetze. Ebenso beschränken sich die Fundstellenhinweise bei
den Einzelgesetzen auf die verbreitetsten Sammlungen, also insbesondere den Codex Austriacus, die Justizgesetzsammlung und
die Kropatschekschen
Sammlungen.
Daneben finden sich weiterhin Privatsammlungen, die die Gesetze teils
vollständig, teils auszugsweise, teils zusammengefaßt wiedergeben: Krisch, Joseph Ritter
von: Lexikon der Gesetze und Verordnungen im Justizfache unter
der Regierung Kaiser Josephs II, I [II]-III, Wien, Prag 1787
WECKEBROD, Franz
Xaver: Vollständige Sammlung der seit dem Jahre 1600 bis zum Jahre
1740 ergangenen allerhöchsten Gesetze, I-IV, Brünn s. a., 31829-30
| Seite 421|
Ehrenport, Ignaz Adam von: Tirolisch-landesfürstliche Gesetze und
Verordnungen von 1574 bis 1783, I-X und Reg., Tiroler Landesmuseum
Ferdinandeum, Signatur Dip. 1090-1100. In den zehn Foliobänden sind die
Originalabdrucke tirolischer Gesetze und Verordnungen, teils mit
Unterschrift und Siegel versehen, in chronologischer Reihenfolge
zusammengebunden und mit handschriftlichen Inhaltsverzeichnissen
versehen. Auch das Gesamtregister ist handschriftlich abgefaßt.
DE LUCA, Ignaz:
Auszüge der sämtlichen Patente, Edikte etc., welche unter der
glorreichen Regierung Ihrer K. K. Majestät Maria Theresia vom Jahre 1746
bis 1771 im Lande ob der Enns erschienen sind, Linz 1772
SAMMLUNG CHORINSKY Diese
umfassende Sammlung österreichischer Rechtsquellen und
Gesetzgebungsmaterialien hat gegen Ende des 19. Jahrhunderts der Wiener
Oberlandesgerichtspräsident Karl Graf Chorinsky in der Absicht einer
späteren Edition anfertigen lassen. Die Edition ist nicht
zustandegekommen. Die handschriftliche Sammlung existiert in wenigen
vervielfältigten Exemplaren, z. B. in der Österreichischen
Nationalbibliothek Wien (664.027- B) und der Universitätsbibliothek Wien
(I 8768). Die Band-Einteilung variiert von Bibliothek zu Bibliothek (in
der Universitätsbibliothek Wien 83 Bände); ein Gesamtregister existiert
nicht. Hinweise können daher nur pauschal erfolgen.
Landesordnung, Entwurf von Püdler 1573, Sammlung
CHORINSKY Der Entwurf ist nicht formell in Kraft
gesetzt worden, hat aber in der Praxis gesetzesähnliche
Geltung erlangt (Vorgeschichte und Charakterisierung bei
MOTLOCH, p. 333 ss., insb. 338
s.).
Landtafel, Entwurf von Schwarz 1609, Sammlung CHORINSKY Der
Entwurf hat in der Praxis gesetzesgleiche Geltung besessen
(Vorgeschichte und Charakterisierung bei MOTLOCH, p.
349, Inhaltsangabe bei DE LUCA, Justizkodex I, p.
182).
Consuetudines Gradiscanae 1575/76, Udine 1879 [WorldCat-Eintrag]. Gradiska hat
sich gegen die Einführung görzischen Rechts erfolgreich
gewehrt. Die Consuetudines waren bis ins 19.Jahrhundert
in Geltung.
SARTORI-MONTECROCE, Tullius von: Bibliographie
italienisch-tirolischer Statuten, in: Beiträge zur österreichischen
Reichs- und Rechtsgeschichte I, Innsbruck 1895, Anhang II