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        <title>Vom Hermaphroditen zum Menschenrecht. Das dritte Geschlecht in der Geschichte
                    des Rechts.</title>
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            <forename>Elisabeth</forename>
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            <forename>Heino</forename>
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                        Geisteswissenschaften, Universität Graz</orgName>
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        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertorium
                    digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der
                    Frühen Neuzeit von Heino Speer</title>
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          <author corresp="marcrelator:aut">
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              <forename>Elisabeth</forename>
              <surname>Greif</surname>, </persName>
          </author>
          <title>Vom Hermaphroditen zum Menschenrecht. Das dritte Geschlecht in der
                        Geschichte des Rechts.</title> In: <series>Blog: Legal Gender
                        Studies.</series>
          <date when="2018-07-17">17. Juli 2018, 10:00</date>) <ref target="https://derstandard.at/2000082901421">Blog-Eintrag</ref>
        </bibl>
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      <editorialDecl>
        <p>Quelle: Dr. Elisabeth Greif, Vom Hermaphroditen zum Menschenrecht, <ref target="https://derstandard.at/2000082901421">Erstveröffentlichung im Blog:
                        Legal Gender Studies 17. Juli 2018, 10:00</ref>.</p>
        <p>Hier als Sekundärveröffentlichung auf Grund der Erlaubnis von Frau Prof. Dr.
                    Greif präsentiert. Änderungen gegenüber der Vorlage: Hypertextualisierung der
                    Zitatquellen.</p>
        <p>Elisabeth Greif ist Assoziierte Professorin am Institut für Legal Gender Studies
                    der JKU Linz. Ihre Forschungsschwerpunkte umfassen Legal Gender Studies,
                    Antidiskriminierungsrecht und Rechtsgeschichte.</p>
      </editorialDecl>
      <schemaRef url="https://gams.uni-graz.at/o:repat.odd"/>
      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
                    Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt
                    hat.</p>
      </projectDesc>
      <listPrefixDef>
        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
        </prefixDef>
        <prefixDef ident="dcterms" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://purl.org/dc/terms/$1">
          <p>Datums Taxonomie</p>
        </prefixDef>
      </listPrefixDef>
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      <langUsage>
        <language ident="de">Deutsch</language>
        <language ident="la">Latein</language>
      </langUsage>
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            <item>
              <term>
                <ref target="info:fedora/context:repat.sekundaerliteratur" type="context">Sekundärliteratur</ref>
              </term>
            </item>
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    </front>
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      <div xml:id="TA.0">
        <head>Dr. Elisabeth Greif, Vom Hermaphroditen zum Menschenrecht. Das dritte
                    Geschlecht in der Geschichte des Rechts.</head>
        <div xml:id="TA.1">
          <head>[Einleitung]</head>

          <p>Im Juni 2018 hat der österreichische Verfassungsgerichtshof festgestellt,
                        dass es sich bei der Anerkennung des "Dritten Geschlechts" um ein
                        Menschenrecht handelt: Das in der Europäischen Menschenrechtskonvention
                        grundgelegte Recht auf Achtung des Privatlebens (<ref target="https://www.menschenrechtskonvention.eu/konvention-zum-schutz-der-menschenrechte-und-grundfreiheiten-9236/">Artikel 8</ref>) garantiert, dass Menschen nur solche
                        Geschlechtsbezeichnungen akzeptieren müssen, die ihrer selbstempfundenen
                        Geschlechtsidentität entsprechen.</p>
          <p>Wie das Recht auf Menschen reagiert, die nach herrschenden
                        Geschlechtervorstellungen weder weiblich noch männlich sind, ist freilich
                        nicht bloß eine Frage des 21. Jahrhunderts. Intergeschlechtliche Menschen
                        hat es zu allen Zeiten gegeben. Je unterschiedlicher das jeweils geltende
                        Recht die Rechte und Pflichten von Frauen und Männern ausgestaltete, umso
                        bedeutsamer war die rechtliche Zuordnung zu einem bestimmten Geschlecht. Ob
                        Intergeschlechtliche als weiblich, als männlich oder als eigene Kategorie
                        galten, wurde damit zu einer wichtigen Frage.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.2">
          <head>Hermaphroditen im römischen Recht</head>

          <p>Im römischen Recht waren Frauen deutlich schlechter gestellt als Männer. Sie
                        konnten zum Beispiel nicht die Position des <ref
              target="https://de.wikipedia.org/wiki/Pater_familias">pater familias</ref>, also des Familienoberhaupts, bekleiden und waren
                        somit von der gesetzlichen Vertretung ihrer eigenen Kinder (selbst der
                        unehelichen) ausgeschlossen. Außerdem waren sie nicht als Zeuginnen bei
                        förmlichen Rechtsgeschäften zugelassen, wozu etwa die Errichtung eines
                        Testaments zählte. Ob eine Person als Frau oder als Mann galt, hatte
                        folglich erheblichen Einfluss auf die jeweilige Rechtsposition. Römische
                        Juristen setzten sich daher auch mit der Rechtsstellung
                        intergeschlechtlicher Menschen auseinander, die sie mit dem aus dem
                        Griechischen entlehnten Begriff hermaphroditus bezeichneten. <ref
              target="https://de.wikipedia.org/wiki/Hermaphroditos">Hermaphroditos</ref> war in der griechischen
                        Mythologie das Kind des Götterboten Hermes und der Liebesgöttin Aphrodite,
                        ein zweigeschlechtliches Wesen, das als Jüngling mit langem Haar und
                        weiblichen Brüsten dargestellt wurde. Die klassischen römischen Juristen
                        entwickelten verschiedene Zuordnungsregelungen: Ein Hermaphrodit sollte
                        jenem Geschlecht gleichgestellt werden, "das bei ihm überwiegt" (<ref
              target="https://droitromain.univ-grenoble-alpes.fr/Corpus/d-01.htm#1.5.10">Dig. 1, 5, 10 Ulpianus libro 1. ad Sabinum</ref>) oder "dessen
                        Begierden sich ihn ihm regen" (<ref
              target="https://droitromain.univ-grenoble-alpes.fr/Corpus/d-22.htm#22.5.15">Dig. 22, 5, 15, 1 Paulus libro 3. sententiarium</ref>). <ref target="https://images.derstandard.at/t/E494/userblog/669772/b6329fbe-bd77-494d-95e5-f4b396df48d1.jpg">Statue des Hermaphroditus in der Londoner Lady Lever Art
                        Gallery</ref>.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.3">
          <head>Älteres deutsches Recht</head>

          <p>Umstritten ist, ob auch die mittelalterlichen Rechtsquellen des deutschen
                        Sprachraums Regelungen zur Rechtsstellung von intergeschlechtlichen Menschen
                        kannten. Als wichtigstes deutsches Rechtsbuch des späteren Mittelalters gilt
                        der <ref
              target="https://de.wikipedia.org/wiki/Sachsenspiegel">Sachsenspiegel</ref>, in dem um 1220
                        Eike von Repgow das überlieferte Recht niederschrieb und der in Teilen bis
                        ins 19. Jahrhundert in Geltung blieb. In seinem Landrechtsteil widmete sich
                        der Sachsenspiegel vor allem den bäuerlichen Rechtsverhältnissen, der
                        Lehnrechtsteil gab die Rechtsgewohnheiten hinsichtlich der Verhältnisse der
                        Feudalherren untereinander wieder. Einige Handschriften des Sachsenspiegels
                        enthielten eine Passage, deren Bedeutung nicht ganz geklärt ist und die
                        sogenannte "<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=altvil">altvile</ref>" vom Lehensrecht
                        wie auch vom Erbrecht ausschloss. Einige Rechtshistoriker übersetzten
                        "altvil" mit "allzuviel": Die Rechtsstelle bezöge sich folglich auf jene,
                        die "zuviel" an menschlichen Gliedern hätten — nämlich weibliche und
                        männliche. Die Vorschrift wurde als Aussage über die Rechtsstellung von
                        intergeschlechtlichen Menschen verstanden. Seit dem Ende des 19.
                        Jahrhunderts gilt diese Vorstellung als überholt. "altvile" bezeichne nicht
                        Intergeschlechtliche, sondern Menschen mit psychischer Beeinträchtigung.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.4">
          <head>Drei Geschlechter im mittelalterlichen Recht?</head>
          <p>Erst durch den zunehmenden römischrechtlichen Einfluss gelangten
                        Rechtsvorschriften in die heimische Rechtspraxis, die sich unzweifelhaft auf
                        Intergeschlechtliche bezogen. Die Gründung von Universitäten — vor allem
                        im italienischen Raum — bewirkte eine wissenschaftliche
                        Auseinandersetzung mit dem römischen Recht. Glossatoren und Kommentatoren
                        versahen die Schriften der klassischen römischen Juristen mit Erklärungen
                        und passten das römische Recht an die Bedürfnisse der mittelalterlichen
                        Lebenswelt an. Es entstanden zahlreiche Kommentare, Lehrbücher und
                        Abhandlungen zu einzelnen juristischen Sachthemen.</p>
          <p>Große Bedeutung erlangte die <ref
              target="/o:repat.1500-summalegum">Summa legum brevis
                            levis et utilis</ref> aus dem 14. Jahrhundert. Dabei handelte es sich um
                        ein von <persName>Raymundus Partenopensis</persName> verfasstes Lehrbuch zum
                        weltlichen Recht, das vor allem in Österreich, Böhmen, Polen und Ungarn
                        Verbreitung fand. Die Summa legum war nicht nur auf Latein, sondern auch auf
                        Frühneuhochdeutsch verfasst. Das bedeutete, dass auch weniger gelehrte
                        Praktiker darin lesen konnten. Hinsichtlich des "Standes der Menschen"
                        unterschied die Summa legum drei Kategorien:<lb/> "Allen menschen sein
                        entweders man oder frawen oder ermofrodite, (verstee ains teils man, eins
                        tails weib.)" (<ref
              target="http://repertorium.at/qu/1500_summalegum.html#NA.1.21">Cap.
                            1.21</ref>)<lb/> Mit dieser Aufzählung war allerdings keine Anerkennung
                        von Intergeschlechtlichen als eigenem Geschlecht mit entsprechender
                        Rechtsstellung verbunden. Wie die Rechtsposition intergeschlechtlicher
                        Menschen zu beurteilen war, klärte die Summa legum unter Rückgriff auf jene
                        Kriterien, die bereits das römische Recht entwickelt hatte:<lb/> "Die
                        hermofrodite in irem geschlecht, in welchen sie mehr taugent (oder
                        vermugent), nach dem wirt er geacht." (<ref target="http://repertorium.at/qu/1500_summalegum.html#NA.1.21">ebd.</ref>)</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.5">
          <head>Geschlechterwahlrecht und Geschlechtereid</head>

          <p>Eine eigenständige Lösung hatte das kanonische Recht entwickelt: Wenn bei
                        intergeschlechtlichen Menschen kein Geschlecht "überwog", konnten sie ihre
                        Geschlechtszugehörigkeit frei wählen. Hier zeigte sich erstmalig eine
                        Anerkennung des subjektiven Empfindens. Gleichzeitig mit der Wahl mussten
                        intergeschlechtliche Menschen allerdings der jeweils anderen
                        Geschlechtsrolle durch Eidleistung abschwören. Ganz ähnlich regelte der <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=CMax.">Codex Maximilianeus bavaricus civilis</ref> den
                        Umgang mit intergeschlechtlichen Menschen. Der Codex Maximilianeus stammt
                        aus dem Jahr 1756. Er steht ideengeschichtlich zwar an der Schwelle zu den
                        großen Naturrechtskodifikationen, wie etwa dem französischen <ref
              target="https://de.wikipedia.org/wiki/Code_Civil">Code civil</ref> oder dem österreichischen <ref target="/o:repat.1811-oestabgb">Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch</ref>,
                        gehört selbst jedoch noch einer früheren Periode der Rechtsentwicklung an.
                        Der Codex Maximilianeaus wollte weniger neues Recht schaffen, als vielmehr
                        das gültige Recht sammeln. Subsidiär galt weiterhin das "gemeine Recht"
                        (also das römisch-kanonische Recht des Mittelalters und der Frühen
                        Neuzeit).</p>

          <p>Für intergeschlechtliche Menschen traf der Codex Maximilianeus recht
                        detaillierte <ref
              target="https://bavarica.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10316100_00024.html">Regelungen</ref>: Primär sollten Sachverständige die
                        Geschlechtszugehörigkeit beurteilen. Kamen sie zu keinem Ergebnis, dann
                        konnten Intergeschlechtliche selbst wählen, durften allerdings von der
                        einmal getroffenen Wahl nicht abweichen. Taten sie dies doch, drohte
                        dieselbe Strafe wie bei einem <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Crimen_falsi">crimen
                            falsi</ref>. Als crimen falsi fasste das gemeine Strafrecht eine Reihe
                        von Delikten zusammen, denen eine Täuschungsabsicht zugrunde lag und die
                        schwer — häufig mit dem Tod — bestraft wurden.</p>
          <p>Mit dem <ref
              target="https://de.wikipedia.org/wiki/Preußisches_Allgemeines_Landrecht">Preußischen
                            Allgemeinen Landrecht</ref> aus 1794 trat nicht nur das Selbstwahlrecht
                        für intergeschlechtliche Menschen deutlich in den Vordergrund, es brachte
                        auch eine stärkere Berücksichtigung der sozialen Dimension des Geschlechts
                        mit sich: Kam ein intergeschlechtliches Kind zur Welt, hatten zunächst die
                        Eltern zu entscheiden, ob es als Mädchen oder als Bub erzogen werden sollte.
                        Nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres konnten Intergeschlechtliche
                        selbst ihre Geschlechtszugehörigkeit wählen:<lb/> "Nach dieser Wahl werden
                        seine Rechte künftig beurteilt." (<ref target="https://opinioiuris.de/quelle/1622#Erster_Titel._Von_Personen_und_deren_Rechten_ueberhaupt">Paragraf 20 PrALR</ref>)<lb/> Nur dort, wo die Geschlechtszugehörigkeit
                        Auswirkungen auf die Rechte Dritter hatte, überwog das Urteil von Sachverständigen.<lb/>
            <ref target="https://www.istockphoto.com/at/portfolio/vikavalter">Foto</ref>
            <lb/> Nicht männlich, nicht weiblich.</p>
          <p>Rechtlich hat das dritte Geschlecht einen langen Weg hinter sich.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.6">
          <head>Eindeutigkeit im Recht</head>

          <p>Den dargestellten Rechtsvorschriften ist eines gemein: Sie hielten die
                        Existenz von Menschen, die weder weiblich noch männlich waren, zwar nicht
                        für alltäglich, aber doch immerhin für möglich. Bis wann und in welchem
                        Umfang in der Rechtspraxis Geschlechtseide und Wahlrechte tatsächlich
                        vorkamen, geht aus den einzelnen Kodifikationen freilich nicht hervor. Im
                        19. Jahrhundert verschwinden die Bezugnahmen auf intergeschlechtliche
                        Menschen aus den Gesetzeswerken. Im französischen Code civil, dem
                        österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch oder dem deutschen
                        Bürgerlichen Gesetzbuch sucht man sie vergeblich. <persName
              ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Franz_von_Zeiller">Franz von Zeiller</persName>, der die
                        Endredaktion des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches besorgte und als
                        "Vater" des heute noch geltenden Gesetzes gilt, hielt in seinem "Commentar
                        zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch" fest: Die Existenz von "Zwittern"
                        werde "von neueren Aerzten bestritten". (zu <ref target="/o:repat.1811-oestabgb0021">Paragraf 21 ABGB</ref>)</p>

          <p>Entscheidenden Einfluss auf die österreichische Rechtswissenschaft übte ab
                        Mitte des 19. Jahrhunderts <persName
              ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Joseph_Unger">Joseph
                            Unger</persName> aus. Er bereitete den Weg für eine vornehmlich an der
                        deutschen Pandektenwissenschaft orientierte Privatrechtsdogmatik. Unger war
                        mit dem klassischen römischen Recht und mit den deutschen Partikularrechten
                        vertraut und kannte die darin enthaltenen Vorschriften zur Rechtsstellung
                        von Intergeschlechtlichen. Mit Blick auf die österreichische Rechtslage
                        schrieb Unger:<lb/> "Zwitter, bei denen eine gleiche Mischung der
                        Geschlechter stattfinden soll und welche daher in juristischer Beziehung
                        weder als Mann noch als Weib anzusehen wären, werden vom Recht als nicht
                        vorhanden angenommen." (<ref target="https://books.google.at/books?id=HVEpAQAAMAAJ&amp;pa=PG279">System des österreichischen allgemeinen Privatrechts, Band I, 1856,
                            Seite 279</ref>)</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.7">
          <head>Vieldeutigkeit in der Medizin?</head>

          <p>Die Vorstellung, es gäbe keine intergeschlechtlichen Menschen oder es ließe
                        sich doch stets eine (überwiegende) Geschlechtszugehörigkeit erkennen,
                        dominierte die Auseinandersetzung in der Rechtswissenschaft. Dabei war die
                        "Nicht-Existenz" von Intergeschlechtlichen in der (medizinischen)
                        Wissenschaft an der Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert keineswegs allgemeiner
                        Konsens. Einen Höhepunkt fand die Annahme vielfältiger Erscheinungsformen
                        menschlicher Geschlechtlichkeit mit der Zwischenstufentheorie des Berliner
                        Arztes <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Magnus_Hirschfeld">Magnus Hirschfeld</persName>:
                        Hirschfeld errechnete 81 "geschlechtlich gemischte" Grundtypen — je nach
                        Berücksichtigung körperlicher und psychischer Merkmale waren es noch viel
                        mehr.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.8">
          <head>Neue Akzente: Individuelle Geschlechtsidentität als Menschenrecht</head>
          <p>Die Auseinandersetzung mit der Rechtsstellung intergeschlechtlicher Menschen
                        ist dem Recht an sich weder fremd noch neu. Neu ist, dass diese Rechtsfrage
                        nunmehr die Akzentuierung als Menschenrecht erfahren hat. Im Zusammenhang
                        mit dem Recht transgeschlechtlicher Menschen auf Änderung ihres Geschlechts,
                        hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seit Beginn des 21.
                        Jahrhunderts die Konturen des Rechts auf individuelle Geschlechtsidentität
                        immer deutlicher herausgearbeitet. Das Recht auf Anerkennung der
                        individuellen Geschlechtsidentität stellt heute einen zentralen Aspekt des
                        Rechts auf Achtung des Privatlebens dar. Da die Europäische
                        Menschenrechtskonvention in Österreich im Verfassungsrang steht, handelt es
                        sich dabei um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes subjektives
                        Recht.</p>
          <p>In seinem <ref target="https://www.ris.bka.gv.at/VfghEntscheidung.wxe?Abfrage=Vfgh&amp;Dokumentnummer=JFT_20180615_18G00077_00&amp;IncludeSelf=True">Erkenntnis zum Dritten Geschlecht</ref> hat der Verfassungsgerichtshof
                        dieses Recht auf die Rechtsstellung von intergeschlechtlichen Personen
                        angewandt. Das bedeutet, intergeschlechtliche Menschen dürfen nicht
                        gezwungen werden, die Begriffe "männlich" oder "weiblich" als
                        personenstandsrechtliche Bezeichnungen für ihre Geschlechtszugehörigkeit zu
                        verwenden. Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag einer
                        intergeschlechtlichen Person einen geeigneten Begriff zur Bezeichnung des
                        Geschlechts einzutragen. Außerdem müssen intergeschlechtliche Personen die
                        Möglichkeit haben, ihr Geschlecht nicht anzugeben oder eine einmal erfolgte
                        Geschlechtsangabe ersatzlos löschen zu lassen.</p>
          <p>Die Gesetzgebung kann hinsichtlich der möglichen Geschlechtsbezeichnungen für
                        Intergeschlechtliche Regelungen treffen. Anders als für ihre historischen
                        Vorläufer, stellt sich für die Gesetzgebung aber heute nicht mehr (nur) die
                        Frage, ob sie die Rechtsstellung intergeschlechtlicher Menschen regelt: Sie
                        muss vielmehr dafür sorgen, dass intergeschlechtliche Menschen ihr
                        Menschenrecht auf individuelle Geschlechtsidentität in Anspruch nehmen
                        können.</p>
          <p>(Elisabeth Greif, 17.7.2018)</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
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