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        <title>Zur Rezeption des römischen Privatrechts in Nürnberg</title>
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            <forename>Heino</forename>
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      Universität Graz</orgName>
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      4.0</licence>
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        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertoriums digitaler
     Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit von Heino
     Speer</title>
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            <forename>Heino</forename>
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          <title>Zur Rezeption des römischen Privatrechts in Nürnberg.</title>
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              <forename>Andreas</forename>
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          </author> = <series>Nürnberger rechts- und sozialwissenschaftliche Vorträge und Schriften; H.
      5</series> (<publisher>Abraham</publisher>
          <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Nürnberg</pubPlace>
          <date when="1957">1957</date>) </bibl>
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        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
     Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt hat.</p>
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          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
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          <p>Datums Taxonomie</p>
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                <ref target="info:fedora/context:repat.nuernberg" type="context">Nürnberg
         (Reichsstadt)</ref>
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                <date type="dcterms:temporal" when="1957">1957</date>
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        <head>Dr. Andreas Gedeon, Zur Rezeption des römischen Privatrechts in Nürnberg (Nürnberg
     1957)</head>
        <div xml:id="TA.Vorwort">
          <head>Vorwort</head>
          <p> Die folgende Abhandlung hat der Hochschule für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in
      Nürnberg als Dissertation vorgelegen. Der Verfasser hat schon vor dem Studium der Wirtschafts-
      und Sozialwissenschaften rechtshistorische Studien an der Deutschen Karls-Universität in Prag
      betrieben, die er im Verlaufe seines Studiums in Nürnberg fortgesetzt hat.</p>
          <p> Der Verfasser möchte an dieser Stelle seinem verehrten Lehrer, Prof. Dr. Hermann Eichler,
      für vielfache Anregungen und Hinweise seinen Dank aussprechen. Ebenso dankt er der Hochschule
      für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie der Freiherr von Haller'schen Stiftung für die
      großzügige finanzielle Unterstützung der Drucklegung. Schließlich möchte der Verfasser nicht
      unterlassen, Frau Dr. jur. Marianne v. Clausbruch, geb. Wolgast, für die freundliche
      Durchsicht der Korrekturen Dank zu sagen.</p>
          <p> Dr. oec. Andreas Gedeon </p>
        </div>
        <div xml:id="TA.Inhaltsverzeichnis">
          <head>Inhaltsverzeichnis</head>
          <p>
            <table cols="2">
              <row>
                <cell>A. Die Grundlagen</cell>
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                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>I. Die Entwicklung des römischen Rechts bis zur Rezeption in Deutschland</cell>
                <cell>
                  <ref target="#S.7">7</ref>
                </cell>
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                <cell>1. Das Corpus iuris civilis</cell>
                <cell>
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                </cell>
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                <cell>2. Die Glossatoren</cell>
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                <cell>3. Das Corpus iuris canonici</cell>
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                <cell>4. Die Postglossatoren</cell>
                <cell>
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                <cell>II. Wesen und Ursachen der Rezeption</cell>
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              <row>
                <cell>1. Die theoretische Rezeption</cell>
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                <cell>a) Die translatio imperii</cell>
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                <cell>b) Kaiserrecht als anerkanntes Reichsrecht</cell>
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                </cell>
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              <row>
                <cell>2. Die praktische Rezeption</cell>
                <cell>
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              <row>
                <cell>a) Das Studium des römischen Rechts</cell>
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              <row>
                <cell>b) Die gelehrten Juristen</cell>
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                </cell>
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                <cell>c) Das Reichskammergericht</cell>
                <cell>
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                </cell>
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                <cell>d) Die Kodifikationen</cell>
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                </cell>
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                <cell>B. Zur Rezeption des römischen Privatrechts in Nürnberg</cell>
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                <cell>I. Die Entwicklung des Nürnberger Stadtrechts bis zum Erscheinen der
         Rechtsreformation</cell>
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                <cell>1. Freiheitsbriefe</cell>
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              <row>
                <cell>2. Das Privatrecht in den Statutensammlungen des XIV. u. XV. Jahrhunderts und in
         verschiedenen Einzeldekreten</cell>
                <cell>
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                <cell>3. Die Rechtsquellen des vorreformatorischen Rechts</cell>
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                <cell>II. Das Privatrecht der Nürnberger Reformation nach seinem römisch- und
         deutschrechtlichen Gehalt</cell>
                <cell>
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                </cell>
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                <cell>(nachfolgende Gliederung in Anlehnung an die Reformation von 1564)</cell>
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                <cell>1. Schuld- und Sachenrecht</cell>
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                <cell>a) Darlehen und Leihe</cell>
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                </cell>
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                <cell>b) Hinterlegung</cell>
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                <cell>c) Kauf und Mängelhaftung</cell>
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              <row>
                <cell>d) Miete</cell>
                <cell>
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                </cell>
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                <cell>e) Gesellschaft</cell>
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                </cell>
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              <row>
                <cell>f) Bürgschaft</cell>
                <cell>
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                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>g) Pfand</cell>
                <cell>
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                </cell>
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              <row>
                <cell>h) Erbleihe und Rentenkauf</cell>
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                <cell>i) Fund</cell>
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                <cell>k) Schadenersatz</cell>
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                <cell>2. Eherecht</cell>
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                <cell>3. Erbrecht und Vormundschaft</cell>
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                <cell>a) Testament</cell>
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                <cell>aa) Formelles Testamentsrecht</cell>
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                <cell>bb) Erbeinsetzung</cell>
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                <cell>cc) Pflichtteilsrecht und Enterbungsgründe</cell>
                <cell>
                  <ref target="#S.49">49</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>dd) Änderung und Nichtigkeit</cell>
                <cell>
                  <ref target="#S.52">52</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>ee) Fristen</cell>
                <cell>
                  <ref target="#S.52">52</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>ff) Nacherbschaft</cell>
                <cell>
                  <ref target="#S.52">52</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>gg) Legat</cell>
                <cell>
                  <ref target="#S.53">53</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>hh) Testamentsvollstreckung</cell>
                <cell>
                  <ref target="#S.54">54</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>b) Erbrecht der Ehegatten</cell>
                <cell>
                  <ref target="#S.55">55</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>c) Gesetzliche Erbfolge</cell>
                <cell>
                  <ref target="#S.58">58</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>d) Teilung der Erbschaft</cell>
                <cell>
                  <ref target="#S.61">61</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>e) Einsatz des Erben</cell>
                <cell>
                  <ref target="#S.62">62</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>f) Inventar</cell>
                <cell>
                  <ref target="#S.62">62</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>g) Vormundschaft</cell>
                <cell>
                  <ref target="#S.63">63</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>III. Kurzgefaßte Gegenüberstellung der Nürnberger Reformation mit den anderen
         süddeutschen Kodifikationen der Rezeptionszeit</cell>
                <cell>
                  <ref target="#S.66">66</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>1. Die Wormser Reformation</cell>
                <cell>
                  <ref target="#S.67">67</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>2. Das Freiburger Stadtrecht</cell>
                <cell>
                  <ref target="#S.69">69</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>3. Die Frankfurter Reformation</cell>
                <cell>
                  <ref target="#S.70">70</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>C. Verbreitung und Bedeutung des Nürnberger Rechts im Zeitalter der Rezeption</cell>
                <cell>
                  <ref target="#S.72">72</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Literaturverzeichnis</cell>
                <cell>
                  <ref target="#S.76">76</ref>
                </cell>
              </row>
            </table>
            <pb n="VI"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="TA.1">
          <head>A. Die Grundlagen.</head>
          <p> Wenn bei den bisher bekannt gewordenen Darstellungen des alten Nürnberger Rechts, die
      irgendwie mit der Rezeption zusammenhängen, vergeblich nach einer umfassenden Betrachtung des
      Rezeptionsprozesses gesucht wird, dürfte es vielleicht einem Bedürfnis entsprechen, dieses
      Phänomen etwas gründlicher zu untersuchen. Einerseits setzt jedoch schon die Eigenartigkeit
      dieses Vorgangs dem Umfang der Untersuchungen eine Grenze, anderseits sollen die Betrachtungen
      nur auf die mit der Rechtsentwicklung Nürnbergs mittelbar oder sogar unmittelbar
      zusammenhängenden Ursachen beschränkt bleiben, in der durch die Themenstellung bedingten
      Kürze. Hierbei soll auch der Entwicklung des römischen Rechts, des eigentlichen Gegenstandes
      der Rezeption, nur soweit Erwähnung getan werden, als es für das Verständnis des
      Rezeptionsvorgangs notwendig erscheint. Damit werden die Grundlagen geschaffen, um an die
      Analyse des größten Gesetzgebungswerks der alten Reichsstadt Nürnberg, seiner
      Rechtsreformation, herangehen zu können, die ohne das römische Recht noch nicht dieses relativ
      hohe Maß von Wissenschaftlichkeit aufgezeigt hätte; denn über alle fruchtlosen Streitfragen
      einer Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Rezeption hinweg darf als Tatsache gelten, daß die
      römische Jurisprudenz seit dem 16. Jahrhundert die Lehrmeisterin unseres juristischen Denkens
      gewesen ist.</p>
          <div xml:id="TA.1.1">
            <head>I. Die Entwicklung des römischen Rechts bis zur Rezeption in Deutschland.</head>
            <div xml:id="TA.1.1.1">
              <head>1. Das Corpus iuris civilis</head>

              <p> Ein Zeitraum von nahezu tausend Jahren liegt zwischen der ersten Fixierung des römischen
        Rechts — den zwölf Tafeln — und der Kodifizierung durch <name
                  type="person">Kaiser
         Justinian</name> (533 n. Chr.). Dazwischen liegen die gelehrten Juristenschriften eines
         <name
                  type="person">Papinian</name>, <name type="person">Paulus</name>, <name
                  type="person">Ulpian</name> u. a., zahlreiche kaiserliche Reskripte und Edikte, die in verschiedenen
        Codices gesammelt waren. Aus diesen Unterlagen entstand das Corpus iuris Justinians, das in
        drei Teile zerfiel: 1. die Institutionen (in vier Büchern), ein kurzes historisch-dogmatisch
        gehaltenes Lehrbuch des Justinianischen Rechts; 2. die Digesten (oder Pandekten) in 50
        Büchern, eine Sammlung von Auszügen aus Juristenschriften, deren Grundstock die Schriften
        des <name
                  type="person">Ulpian</name> und des <name
                  type="person">Paulus</name> bildeten.
        Die Übereinstimmung der Schriften der <pb
                  n="8"/> klassischen Juristen mit dem Recht der
        Justinianischen Epoche wurde durch Interpolationen erreicht, wobei Justinian selbst sagt,
        daß er propter utilitatem rerum in den aufgenommenen Stellen multa et maxima verändert
         habe.<note n="N.1">
                  <!-- Noch kein Digitalisat --> Sohm-Mitteis-Wenger, Institutionen,
         Geschichte und System des römischen Privatrechts, 17. Auflage, Berlin 1949, S.
        126.</note>). Dadurch wurden die Kontroversen unter den juristischen Schriftstellern
        beseitigt, und eine Harmonie in der Kompilation der Digesten, dem wichtigsten Teil des
        Corpus iuris, hergestellt; 3. der Kodex in zwölf Büchern, eine Sammlung kaiserlicher
        Einzelentscheidungen (Konstitutionen), der ebenfalls durch eine Reihe von Interpolationen
        mit dem geltenden Recht in Übereinstimmung gebracht wurde. Damit war das Corpus iuris
        Justinians abgeschlossen. Um weitere Kontroversen zu vermeiden, wurde die Abfassung von
        Kommentaren bei Strafe verboten. In Zweifelsfragen sollte der Kaiser selbst um eine
        Entscheidung angegangen werden. Die dadurch notwendig gewordenen neuen Konstitutionen fanden
        in den Novellae ihren Niederschlag, die als vierter Teil des Corpus iuris civilis im Laufe
        des 16. Jahrhunderts in Deutschland rezipiert wurden.</p>
            </div>
            <div xml:id="TA.1.1.2">
              <head>2. Die Glossatoren.</head>

              <p> Mit der Kodifikation Justinians schien die rechtswissenschaftliche wie die rechtsbildende
        Kraft des oströmischen Reiches erschöpft. Die Literatur beschränkte sich in erster Linie
        darauf, einzelne Teile des Corpus juris ins Griechische zu übersetzen. Nach dem Tode
        Justinians und der Aufhebung des Verbotes der Kommentierung des Gesetzbuches, erschienen
        zahlreiche Paraphrasen, die den Zweck verfolgten, die unhandliche und für die Praxis nahezu
        unbrauchbare Kodifikation in leichtere Kost umzuwandeln; denn es war kein Gesetzbuch im
        modernen Sinne, weil es nur zum geringsten Teil formulierte Rechtssätze bot. In der
        Hauptsache bestand es aus Kasuistik, die sich in ihrer z. T. mangelhaften Anordnung
        keineswegs zu einem Nachschlagewerk für den Praktiker eignete.<note n="N.2">Vgl. auch
         
                  <!-- Noch kein Digitalisat --> Paul Koschaker, Europa und das römische Recht,
         München-Berlin 1947, S. 66.</note>
              </p>

              <p> So verschwand in der Folgezeit das Corpus iuris immer mehr aus der Praxis und bis zu
        seiner Wiederentdeckung zu Beginn des 12. Jahrhunderts liegt ein langer Zeitraum, in dem nur
        geringe und schwer datierbare Arbeiten von einer genauen Kenntnis des Corpus iuris, vor
        allem der Digesten, zeugten. Erst mit der Bologneser Schule des <name
                  type="person">Irnerius</name> (<name type="person">Guarnerius</name>) begann eine Renaissance des
        Rechtslebens, deren Träger die Glossatoren waren.</p>

              <p> Wie bereits angedeutet, erweckte die praktische Anwendung des Corpus iuris das Bedürfnis
        nach einem Mittler, der dieses komplexe Material griffbereit zurechtzulegen verstand. <name
                  type="person">Irnerius</name>, der Begründer der Glossatorenschule zu Bologna, entdeckte in
        einer Abschrift der Pisana (einer um etwa 600 n. Chr. entstandenen Handschrift der Digesten,
        die einen besonderen Schatz der Stadt Pisa bildete, nach Unterwerfung der Pisaner durch
        Florenz und Entführung der Handschrift auch Florentina genannt) neu den Urtext des
        Digestenwerkes. Aus dem Philologen wurde ein Jurist, der vom Sprachlichen zum Sachlichen
         vordrang<note n="N.3">
                  <!-- Noch kein Digitalisat --> Sohm-Mitteis-Wenger, a.a.O., S.
         140.</note> und <pb n="9"
                  xml:id="S.9"/> als erster einen Apparat kritischer
        Randbemerkungen (Glossen) zum Gesetzestext schuf. Die Universität Bologna erlangte bald
        europäischen Ruf und zahlreiche Studenten aus den westeuropäischen Ländern strömten ihr zu.
        Unter den Studenten aus Deutschland waren nicht wenige aus Nürnberg,<note
                    n="N.4">Als
         wichtigste sind zu nennen: <name
                    type="person">Appel Willibaldus</name>, die <name type="person">Geuder</name>, <name
                    type="person">Koetzler Valentinus</name> (nachmaliger
         Ratssyndikus, Mitglied der Kommission zur Prüfung der Pandektenausgabe von <ref
                    target="https://de.wikipedia.org/wiki/Haloander">Haloander</ref> und einer der vermutlichen Autoren der Nürnberger
         Reformation), die <name
                    type="person">Kress</name>, <name type="person">Pfintzing</name>,
          <name
                    type="person">Nötzel</name>, <ref
                    target="https://de.wikipedia.org/wiki/Pirkheimer">Pirkheimer</ref>, <name
                    type="person">Scheurl</name> u. v. a., aus: <ref
                  target="http://archive.org/stream/deutschestudent00knod#page/n5/mode/2up">Gustav Knod,
          Deutsche Studenten in Bologna (1289-1562), Straßburg 1899</ref>.</note> und durch die hier
        ausgebildeten Juristen wurde — wie später noch zu zeigen sein wird — bereits der erste
        Keim zur Rezeption des römischen Rechts in Deutschland gelegt. Die Lehrmethode der
        Glossatoren bestand darin, den Inhalt des Corpus iuris vorzutragen, zu erläutern, die
        allgemeinen Rechtsregeln zu explizieren und durch Entscheidung von Rechtsfällen eine
        Anleitung zur praktischen Anwendung der erläuterten Gesetze zu geben.<note n="N.5">
                  <ref
                  target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10740731_00029.html">Schmidt, C. A., die Reception des römischen Rechts in Deutschland, Rostock 1868, S.
          13</ref>.</note> Allerdings beschränkten sie sich nicht darauf, das römische Recht so
        darzustellen, wie es zu <name
                  type="person">Justinians</name> Zeiten gegolten hatte, sondern
        sie behaupteten zugleich, daß es auch noch gegenwärtig gelte, wohlwissend, daß in der Praxis
        ein anderes Recht Anwendung fand. Es ging ihnen um die Darstellung des gemeinen Rechts, wie
        es unabhängig von anderen existierenden Lokal- und Partikularrechten anzuwenden sei, also um
        den universellen Charakter des römischen Rechts. Dieser Berührungspunkt mit der
        Kontinuitätstheorie des römischen Reiches wird bei der Betrachtung der unmittelbaren
        Ursachen der Rezeption noch eine eingehende Würdigung finden. Die hauptsächlich exegetische
        Arbeitsweise der Glossatoren mußte notwendig an einem Punkt anlangen, wo sie zu Ende war.
        Mit der Glossa ordinaria des <name
                  type="person">Accursius</name> (um 1250), welche die
        letzten glossatorischen Arbeiten des <name
                  type="person">Bulgarus</name>, <name type="person">Azo</name>, <name
                  type="person">Odofredus</name> u.a. zusammenfaßte und eine
        ähnliche Stellung einnimmt wie die abschließenden Kommentarwerke eines <name
                  type="person">Ulpian</name> und <name type="person">Paulus</name> am Ende der klassischen Periode der
        römischen Jurisprudenz, hatte die Glossatorenschule ihren wissenschaftlichen Zweck
        erfüllt.</p>
              <p>
                <name
                  type="person">Savigny</name> nennt sie in seiner "Geschichte des römischen Rechts im
        Mittelalter" die buchgelehrten Reformatoren der Jurisprudenz und ihr Erfolg beruhte auf der
        werbenden Kraft, welche die positive Rechtsethik der römischen Quellen im Spätmittelalter
        entfaltete, auf dem Bedürfnis nach einem allgemeinen Recht in der ungeheuren
        Rechtszersplitterung der europäischen Länder und dem Verlangen nach einer rationalen
        Rechtssprechung und Verwaltung.<note n="N.6">Vgl. 
                  <!-- Noch kein Digitalisat --> Franz
         Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, Göttingen 1932, S. 37.</note>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="TA.1.1.3">
              <head>3. Das Corpus iuris canonici.</head>

              <p> Das Mittelalter ist in wesentlichen Epochen gekennzeichnet durch die Auseinandersetzung
        zwischen Kaisertum und Papsttum. Beide Seiten bemühten sich, ihrem Anliegen eine rechtliche
        Fundierung zu geben. Daß diese rechtlichen Bemühungen der deutschen Kaiser nur zu einer
        Anlehnung an die Glossatoren und Postglossatoren führte und nicht zu einer Rechtsschöpfung
        größeren Stils, ist wohl eines der Versäumnisse im Rahmen dieser Auseinandersetzung.
        Jedenfalls <pb
                  n="10"
                  xml:id="S.10"/> zögerte das Papsttum nicht, dem Corpus iuris civilis
        ein mittelalterliches Weltgesetzbuch entgegenzustellen, sobald die Übergangsperiode, in der
        Kirche und Klerus secundum legem Romanam lebten, als abgeschlossen galt. Durch die
        Dekretalengesetzgebung der damaligen Päpste eingeleitet, beschränkte sich das Corpus iuris
        canonici nicht allein darauf, Kirchenrecht zu sein, sondern wollte auch das Privatrecht,
        Straf- und Prozeßrecht im Sinne der Kirche umgestalten. So wurden auf dem Gebiet des
        Privatrechts grundlegende Bestimmungen eingeführt, z. B. die Anwendung der bona fides für
        Klageverjährung und Ersitzung, das Verbot des Zinsnehmens usw.<note n="N.7">

                  <!-- Noch kein Digitalisat --> Sohm-Mitteis-Wenger, a.a.O., S. 144.</note> Das
        Kirchenrecht griff, ursprünglich ein Recht der Kirche für die Welt, als kanonisches Recht
        weit hinüber in weltlich geregelte Angelegenheiten.<note n="N.8">
                  <!-- Noch kein Digitalisat --> Gustav Radbruch, Vorschule der Rechtsphilosophie,
         Heidelberg 1948, S. 52.</note>
              </p>

              <p> Der Grund, warum hier bei einer Betrachtung des römischen Rechts des Corpus iuris
        canonici besonders Erwähnung getan wird, liegt nicht allein in der Tatsache, daß Nürnberg
        bei der Abfassung seiner Reformation auch kanonisches Recht (vor allem im Prozeß und z. T.
        im Testament) rezipierte; es interessiert die eigentümliche Stellung, die das kanonische
        Recht dem römischen Recht gegenüber einnahm, die dazu angetan war, die Rezeption teils zu
        fördern, teils zu hemmen. Ursprünglich eine Befürworterin des römischen Rechts, wendete sich
        die Kirche im Laufe des Mittelalters gegen dieses. Es soll hier nicht nach Gründen für
        diesen Stellungswechsel gesucht — worüber sich übrigens auch schon <name type="person">Savigny</name> den Kopf zerbrochen hatte — sondern nur die Tatsache vermerkt werden,
        daß die Gegnerschaft schließlich zu einem generellen Verbot des Studiums des römischen
        Rechts für den Klerus und an einzelnen Universitäten — wie z. B. Paris — sogar für die
        Laien führte. Im Falle Paris war das Verbot von den Königen von Frankreich ausdrücklich
        gewünscht, weil sich diese gegen das römische Recht und dessen Rezeption wandten. Dort
        jedoch, wo das römische Recht bereits Geltung hatte — wie in Italien — half sich die
        Kirche mit zahlreichen Dispensationen, ohne allerdings das Verbot selbst aufzuheben. Eine
        weitere Untersuchung des Problems erübrigt sich; es wurde auch nur der Vollständigkeit
        halber gestreift, weil es für die Frage der Rezeption des römischein Rechts von mittelbarer
        Bedeutung war.</p>
            </div>
            <div xml:id="TA.1.1.4">
              <head>4. Die Postglossatoren.</head>

              <p> Um es vorweg zu nehmen: Die Bezeichnung Postglossatoren ist ziemlich unglücklich gewählt,
        weil sie die Vermutung aufkommen läßt, daß sie lediglich Epigonen der Glossatoren gewesen
        seien. Das Wesentliche und Neue ihrer Aufgabe und ihrer Leistung kommt besser in der
        Bezeichnung "Konsiliatoren" oder "Kommentatoren" zum Ausdruck. Ihre Blütezeit fällt in das
        14. Jahrhundert und gipfelt in den Namen <name
                  type="person">Cinus</name>, <name type="person">Bartolus</name> und <name type="person">Baldus</name>; ihre Wirkungsstätten
        waren vornehmlich Perugia, Padua, Pisa und Pavia.</p>

              <p> (Während sich die exegetische Methode der Glossatoren lediglich auf die Erklärung des
        römischen Rechts mittels der Glosse beschränkte, wollten die Postglossatoren ein lebendiges
        gemeines Recht schaffen, das für die breite Praxis <pb
                  n="11"
                  xml:id="S.11"/> Anwendung
        finden sollte. Schon die Glossatoren hatten das aus dem langobardischen Recht abgeleitete
        Statutarrecht der oberitalienischen Stadtstaaten verdunkelt, es als ius barbarum, ius
        asininum, lex sine ratione usf. betitelt, ohne jedoch mit ihrem glossierten Corpus iuris
        einen gebrauchsfertigen Ersatz liefern zu können. Den Kommentatoren gelang es, die
        schwierige Aufgabe der Herstellung einer Wechselbeziehung zwischen dem römischen Recht, dem
        kanonischen und dem Statutarrecht zu lösen. Kannten die Glossatoren nur das Römische Recht,
        so war dieses den Kommentatoren nur ein Element im Aufbau eines Rechtssystems;<note n="N.9">

                  <!-- Noch kein Digitalisat --> Koschaker, a.a.O., S. 88.</note> indem sie in den
        Kommentaren des Corpus iuris die Statuten weitgehend berücksichtigten, schufen sie das ius
        commune der Praxis, das bei den Glossatoren nur theoretischer Natur war; indem sie ferner
        das römische Recht stellenweise im Sinne des kanonischen Rechts weiterbildeten, schufen sie
        die Brücke zum anderen lebendigen Recht; indem sie schließlich noch germanische
        Rechtsauffassungen in ihre Kommentare hineinarbeiteten, schufen sie den usus modernus
        pandectarum, "ein Recht, welches mit den unvergänglichen Leistungen römischer Jurisprudenz
        Fühlung behielt, aber doch modernisiert genug war, um in die Gerichte der damaligen
        Gegenwart Eingang finden zu können".<note n="N.10">
                  <!-- Noch kein Digitalisat -->
         Sohm-Mitteis-Wenger, a.a.O., S. 146.</note>
              </p>
              <p> Es ging nicht darum, das römische Recht lediglich erläuternd festzustellen; es kam darauf
        an, die Rechtssätze aus Begriffen abzuleiten, eine Praxis, wie sie bislang den römischen
        Juristen fremd war. Wenn auch zahlreiche Völker — wie oben erwähnt — zur Schaffung
        dieser "Begriffsjurisprudenz" beigetragen haben, so gebührt doch den italienischen
        Kommentatoren das Verdienst, ein praktisch geltendes Recht des Abendlandes geschaffen zu
        haben. Diese Methode fand in der Bezeichnung mos italicus Anerkennung durch die
        Geschichte.</p>

              <p> Je freier die Auslegung des Corpus iuris im Hinblick auf die Bedürfnisse der Praxis
        seitens der Kommentatoren wurde, desto mehr mußte das Ansehen ihrer Gutachten wachsen.
        Stimmte die Ansicht der bedeutendsten Rechtsgelehrten überein, so bildete sich eine communis
        opinio, von der minime recedendum est. <name
                  type="person">Baldus</name>, ein Schüler des
         <name
                  type="person">Bartolus</name>, bezeichnete es nachgerade als temerarium, von ihr
        abzuweichen. Das Corpus iuris trat in seiner Bedeutung zurück. Hatte die Glosse schon viel
        zum Verstehen des Corpus iuris beigetragen, so mußte die rechtsverschmelzende Tätigkeit der
        Kommentatoren dazu führen, daß nicht das maßgebend war, was im Corpus iuris stand, sondern
        was seine berufenen Interpreten aus ihm herausdeuteten. Da die Praxis aber nach Autorität
        verlangte, fand sie diese in den großen Kommentarwerken des <name
                  type="person">Bartolus de
         Saxoferrato</name> und des <name
                  type="person">Baldus de Ubaldis</name>. Besonders Bartolus
        wurde zu einem Gott der Juristen], seine Meinung war nahezu Gesetz: <foreign>Nemo jurista
         nisi bartolista</foreign>, und im Deutschland des 16. Jahrhunderts konnte man hören, daß
        des Bartolus oder Baldus Lehren "<foreign>non minus ius faciunt quam principum
         constitutiones</foreign>".<note n="N.11">

                  <!-- Noch kein Digitalisat --> Koschaker, a.a.O.,
         S. 105.</note> Das von den Kommentatoren geschaffene Recht war mittelalterliches "gemeines"
        Recht. Es war römisches Recht, doch durch die Verschmelzung mit anderen nationalen <pb
                  n="12" xml:id="S.12"/> Rechten ein Weltrecht geworden, das nicht zuletzt für die deutschen
        Bedürfnisse zurechtgemacht war; es war rezeptionsreif.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="TA.1.2">
            <head>II. Wesen und Ursachen der Rezeption.</head>
            <p> Nach dieser kurzen Betrachtung des eigentlichen Gegenstandes der Rezeption, des römischen
       Rechts in seiner geschichtlichen Entwicklung vom reinen römischen Recht bis zum römischen
       Recht der Postglossatoren, als das es in Deutschland rezipiert wurde, erscheint es für das
       Verständnis des lokalen Rezeptionsvorganges in Nürnberg von Wichtigkeit, einen gedrängten
       Überblick über die Ursachen der Rezeption folgen zu lassen, wie sie bewußt oder unbewußt,
       teils stärker, teils schwächer ausgeprägt, die Aufnahme römisch-rechtlichen Gedankengutes
       beeinflußt haben.</p>

            <p> Das Phänomen der Rechtsrezeption ist ein einzig dastehender Prozeß der deutschen
       Kulturgeschichte. Ein an Rechtsquellen und Rechtssätzen so reiches Volk wie das deutsche
       vertauscht sein eigenes Recht mit einem fremden, vor tausend Jahren in einem anderen Land
       unter ganz anderen Verhältnissen entstandenen Recht, nicht etwa auf dem Wege der Vernichtung
       oder Überwältigung durch ein anderes Volk; die rezipierende Rechtsgemeinschaft ist Subjekt,
       nicht Objekt, wodurch die Erklärung dieses Vorgangs allerdings auch nicht vereinfacht wird.
       Das Wesen der Rezeption ist nicht die Übernahme etwas Fremden, sondern geht vielmehr Hand in
       Hand mit einer Assimilation, einer Verschmelzung des übernommenen Rechtsgutes mit dem
       einheimischen. Die Deutschen wären nach den Worten des Dichters <name
                type="person">Scheffel</name> ein Barbarenvolk, wenn sie es nicht verstanden hätten, sich das römische
       Recht zu assimilieren;<note n="N.12">
                <!-- Noch kein Digitalisat --> Koschaker, a.a.O., S.
        125.</note> und die bisherigen Ausführungen haben gezeigt, daß das römische Recht durch die
       Glossatoren und Postglossatoren bereits soweit präpariert war, daß der Assimilationsprozeß
       vielerorts gegen mehr oder minder großen Widerstand vorsichgehen konnte.</p>
            <p> Trotz des Mangels einer umfassenden Erforschung des Vorgangs sind eine Reihe von Faktoren
       nachweisbar, die auch für den Rezeptionsprozeß in Nürnberg charakteristisch sind und im
       nachfolgenden aufgezeigt werden sollen. Die Auseinandersetzungen über Segen und Unheil der
       Rezeption, die im vorigen Jahrhundert und noch bis in die jüngste Zeit Romanisten und
       Germanisten erhitzten, wollen wir uns sparen; sie verlieren wohl auch an Aktualität, je mehr
       es gelingt, diese Entwicklung nicht bloß in einer nationalen Enge zu verfolgen, sondern von
       europäischen Gesichtspunkten aus, d. h. in ihrer geistigen Wechselwirkung in den großen
       europäischen Kulturländern.</p>
            <div xml:id="TA.1.2.1">
              <head>1. Die theoretische Rezeption.</head>
              <div xml:id="TA.1.2.1.1">
                <head>a) Die translatio imperii.</head>

                <p> Voraussetzung der praktischen Rezeption, d. h. des Eindringens des römischen Rechts in
         die deutsche Judikatur, ist die theoretische Rezeption, das allmähliche <pb
                    n="13"
                    xml:id="S.13"/> Aufkommen der Überzeugung von der subsidiären Geltung des römischen Rechts
         in Deutschland. Sie war vornehmlich staatsrechtlicher Natur.<note n="N.13">

                    <!-- Noch kein Digitalisat --> Richard Schröder, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte,
          3. Aufl., Leipzig 1898, S. 767.</note> Zwar ist die Bezeichnung "theoretische Rezeption",
         wie sie sich in der Fachliteratur und in der Rechtsgeschichte eingebürgert hat, nicht ganz
         zutreffend, weil sie keine eigentliche Rezeption ist, eher eine theoretische Begründung
         einer Rezeption.<note n="N.14">kritisch bei 
                    <!-- Noch kein Digitalisat --> Wieacker,
          a.a.O., S. 71.</note>
                </p>

                <p> Die <foreign>translatio imperii</foreign> geht in ihren Anfängen auf die Kaiserkrönung
          <name
                    type="person">Karls des Großen</name> zurück. Seine Nachfolger glaubten damit in die
         Rechte der alten römischen Imperatoren succediert zu sein.<note n="N.15">
                    <ref
                    target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/goToPage/bsb10552790.html?pageNo=629">O. F. Stobbe, Geschichte der deutschen Rechtsquellen, I,
           Braunschweig 1860, S. 613</ref>.</note> Seit <name
                    type="person">Otto II.</name> wurde
         die Bezeichnung des Kaisers als <foreign>Romanorum imperator</foreign> üblich und <name
                    type="person">Otto III.</name> betrachtete das römische Recht als Weltrecht, das nicht nur
         in Rom, sondern auf dem ganzen Erdkreis Geltung haben sollte. Noch ausgeprägter ist diese
         Idee bei den Nachfolgern, nicht unwesentlich beeinflußt durch den Investiturstreit, in
         welchem sich das Kaisertum vielleicht deshalb umso mehr auf das heidnische römische
         Imperium berief, als es auf der Ebene des christlichen Imperiums dem Papsttum nichts
         Gleichwertiges entgegensetzen konnte, und um dadurch die Unabhängigkeit des Kaisertums vom
         Christentum zu begründen.<note n="N.16">Vgl. bei 

                    <!-- Noch kein Digitalisat --> Koschaker,
          a.a.O., S. 41.</note> Die <foreign>defensio Henrici IV regis</foreign>, von <name
                    type="person">Petrus Crassus</name> im Jahre <date
                    when="1080">1080</date> verfaßt,
         wendete sich gegen die Anmaßungen <name
                    type="person">Gregors VII.</name> mit Argumenten,
         die dem römischen Recht, besonders dem Corpus iuris, und der römischen Geschichte entnommen
         sind. Wenn sich die Kaiser auf die <foreign>sacra imperialia scripta</foreign> beriefen, so
         entsprach das vollkommen der Meinung der Zeitgenossen und schloß damit aus, daß ein
         Deutscher in den Gesetzen "unserer kaiserlichen Vorfahren am Reich" fremdes, "undeutsches"
         Recht hätte sehen können.<note n="N.17">
                    <!-- Noch kein Digitalisat --> Wieacker, a.a.O., S.
          71.</note>
                </p>
                <p> Eine Sublimierung fand diese Romidee in den Hohenstaufen. <name
                      type="person">Friedrich
          I.</name> stellte in einem Hofgerichtsurteil fest: "<foreign>Nos igitur predecessorum
          nostrorum divinorum imperatorum, magni <name
                      type="person">Constantini</name> vidilicet et
           <name
                      type="person">Justiniani</name> et <name
                      type="person">Valentiniani</name>, necnon
           <name type="person">Karoli</name> et <name type="person">Ludovici</name> vestigiis
          inherentes et sacras leges eorum tamquam divina oracula venerantes ...".</foreign>
                  <note n="N.18">Vgl. bei 

                    <!-- Noch kein Digitalisat --> Krause, Kaiserrecht und Rezeption,
          Heidelberg 1952, S. 13.</note> Es ist der gleiche <name
                    type="person">Barbarossa</name>,
         der von <name
                    type="person">Sultan Saladin</name> die Rückgabe einiger Gebiete des Orients
         mit dem Hinweis fordert, daß sie einst "von unserem <name
                    type="person">Crassus</name>"
         erobert worden seien.<note n="N.19">

                    <!-- Noch kein Digitalisat --> Koschaker, a.a.O., S.
          40.</note> Die Ableitung seiner Kaiserwürde aus der <foreign>translatio imperii</foreign>
         wurde auf dem ronkalischen Reichstag im Jahre <date
                    when="1158">1158</date> vom Erzbischof
         von Mailand bestätigt, der in Anlehnung an die Sätze des römischen Staatsrechts und des
         Corpus iuris verkündete, der Wille des Kaisers habe Gesetzeskraft, gleichviel in welcher
         Form er ihm Ausdruck verleihe.<note
                      n="N.20">"<foreign>Scias itaque omne Ius populi in
           condendis legibus tibi concessum. Tua voluntas ius est, sicut dicitur: Quod principi
           placuit, legis habet vigorem, cum populus ei et in eum omne suum Imperium et potestatem
           concesserit. Quodcumque enim Imperator constituerit, vel cognoscens decreverit, vel
           edicto praeceperit, legem esse constat;</foreign>" Vgl. bei <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/goToPage/bsb10552790.html?pageNo=481">Stobbe, a.a.O. I, S. 465</ref>.</note>
                  <pb n="14" xml:id="S.14"/>
                </p>

                <p> Wie früher die Erlasse römischer Kaiser als Authenticae in die Codices aufgenommen
         wurden, ließ Barbarossa verschiedene Privilegien, so das Privileg zugunsten der deutschen
         Studenten in Bologna, als Authentica in den Corpus iuris aufnehmen. Aber nicht nur in
         Italien handhabte er die römischen Rechtsgrundsätze, sondern wandte sie auch bei
         Entscheidungen von privatrechtlichen Fragen in Deutschland an,<note
                      n="N.21">Ein bekanntes
          Beispiel hierfür bringt <ref
                    target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/goToPage/bsb10552790.html?pageNo=634">Stobbe, a.a.O., S. 618</ref>, wo
          in einem Testamentsstreit der Kaiser den deutschen Rechtssatz, auf den sich der Kläger
          berufen hattte, zugunsten der entsprechenden Bestimmungen des Corpus iuris verwarf.</note>
         damit schon damals eine gewisse nichtnationale Gesetzgebung und Rechtspflege begünstigend.
         Die Romidee hatte von ihm ganz Besitz ergriffen, was sein Vertrauter <name type="person">Otto, Bischof von Freysing</name>, mit den Worten zum Ausdruck brachte: "<foreign>Unius
          urbis imperio totum orbem subjici, unius urbis legibus totum orbem
         informari.</foreign>"</p>
                <p>
                  <name
                    type="person">Friedrich II.</name> bediente sich noch mehr als sein Großvater der
         Glossatoren, die in dem römischen Recht kaiserliches Recht lehrten. Er schickte ihnen
         ebenfalls seine Privilegien und Konstitutionen zur Aufnahme in das Corpus iuris und tat
         alles, um römisches Recht als kaiserliches Recht zu propagieren. Seine Stellung zum Recht
         drückte der <name
                    type="person">Bischof von Regensburg</name> aus, indem er ihn als
          <foreign>lex animata in terris</foreign> apostrophierte, womit er die obherrschende
         Meinung wiedergeben wollte, daß das Recht im Kaiser gipfelt, daß es in ihm lebt und sich
         entwickelt, daß die Fülle des Rechts in der Person des Kaisers beschlossen liegt.<note n="N.22">
                    <!-- Noch kein Digitalisat --> Krause, a.a.O., S. 38.</note>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="TA.1.2.1.2">
                <head>b) Kaiserrecht als anerkanntes Reichsrecht.</head>

                <p> Diese Betrachtungen führen unmittelbar hinein in das Phänomen des Kaiserrechts, von dem
          <name
                    type="person">Kunkel</name> sagt,<note n="N.23">

                    <!-- Noch kein Digitalisat --> W.
          Kunkel, Quellen zur Neueren Privatrechtsgeschichte Deutschlands, Erster Band, Weimar 1936,
          S. XII.</note> daß die Rezeption im ganzen ohne die weitverbreitete Uberzeugung von der
         Geltung des "kaiserlichen Rechts" als anerkannten Reichsrechts überhaupt nicht denkbar
         gewesen wäre. Aus den bisherigen Ausführungen, die notwendig erschienen, um diesen Begriff
         zu erhellen, kann z. T. schon erkannt werden, was darunter verstanden werden sollte:
         Kaiserrecht als das vom Kaiser ausgehende, von ihm gesetzte und gebilligte Recht in
         objektivem Sinne, zu unterscheiden vom Recht im subjektiven Sinn, etwa eines ihm
         zustehenden Hoheitsrechts oder Regals. Diese Auffassung fand sogar in vielen städtischen
         Rechtsaufzeichnungen ihren Niederschlag, wie später noch zu zeigen sein wird. Allerdings
         ist damit der Begriff Kaiserrecht noch keineswegs erschöpft; er ist vielschichtiger, und
         schon die Zusammensetzungen "gemeines Kaiserrecht", "kaiserliches geschriebenes Recht",
         "Kaiserlandrecht", "Kaiserlehnrecht" oder "Kaiserweichbild" — als Recht der
          Reichsstädte<note n="N.24">
                    <!-- Noch kein Digitalisat --> Krause, a.a.O., S. 22.</note>
         — deuten die Problematik an.</p>
                <p>
                  <name
                    type="person">Stobbe</name>, der Vater der Rezeptionsgeschichte, versteht unter
         Kaiserrecht sowohl römisches wie deutsches Recht; hierin sind ihm eins Reihe von Forschern
          gefolgt,<note n="N.25">vor allem 

                    <!-- Noch kein Digitalisat --> Stölzel, Die Entwicklung
           der gelehrten Rechtsprechung, Berlin 1910; <ref
                    target="https://mdz-nbn-resolving.de/details:bsb11365907">Karlowa, Über die
           Rezeption des römischen Rechts in Deutschland, Heidelberg 1878</ref>.</note> während
          andere<note
                      n="N.26">vor allem <ref
                    target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10740115-9">Franklin, Beiträge
           zur Geschichte der Rezeption des römischen Rechts in Deutschland, Hannover
          1863</ref>.</note> die Meinung vertraten, daß darunter deutsches <pb
                    n="15" xml:id="S.15"/> Recht zu verstehen sei. Es würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen, diese Frage in einer
         solchen Breite zu untersuchen. Es genügt die Beschränkung auf jene Rechtsschöpfungen, die
         unmittelbar mit der Nürnberger Rechtsentwicklung zusammenhängen.</p>
                <p> Die umfangreiche gesetzgeberische Tätigkeit <name
                    type="person">Ludwigs des
          Bayern</name> und seiner Söhne fand im <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=BairLR. 1346">bayerischen
          Landrecht von 1346</ref> einen bedeutungsvollen Niederschlag. Es war neben dem <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=Schwsp.">Schwabenspiegel</ref> die wichtigste Quelle des
         mittelalterlichen Nürnberger Rechts und ein Beispiel für die seinerzeitige Gleichsetzung
         von Landrecht und Kaiserrecht. Das Rechtsbuch Kaiser Ludwigs, wie es genannt wurde, war
         Kaiserrecht in seiner mannigfachen Abwandlung und insofern für die Reichsstädte ein
         Vorbild, deren Rechte nicht selten als <foreign>iura imperialia seu municipalia</foreign>
         bezeichnet wurden.</p>
                <p> Als vom Kaiser gesetztes Recht galt die <name
                    type="Quelle">Goldene Bulle Karls
          IV.</name>, die mit der Geschichte Nürnbergs eng verknüpft ist. Hier schuf der Kaiser eine
         Kodifikation, in die sämtliche Erscheinungsformen des damaligen objektiven Rechts Eingang
         fanden. Von der Kanzlei wurde bewußt hierfür der Begriff Kaiserrecht gebraucht, und die
         Goldene Bulle erschien unter der Bezeichnung "<foreign>plures leges et constitutiones
          imperiales</foreign>", als "kaiserliches Rechtsbuch", als "das keyserlich und Geschriben
          Recht".<note n="N.27">
                    <!-- Noch kein Digitalisat --> Krause, a.a.0., S. 71.</note> Ihre
         Quellen sind die Weistümer, das <foreign>ius consuetudinarium</foreign>, selbständige
         Einzelgesetze und Privilegien, die zu Kaiserrecht mit vorwiegend deutschrechtlichem Inhalt
         verschmolzen waren.</p>

                <p> Als bedeutendstes Zeugnis gilt der Schwabenspiegel, in welchem Kaiserrecht schlechthin
         gesehen wurde, und der die Vielschichtigkeit dieses Begriffes einleitend offenbart, indem
         er als die Setzer von Landrecht und Lehnrecht den "<name
                    type="person">heylig
          Silvester</name> und den <name
                    type="person">konig Constantin</name> und den edel <name
                    type="person">keyser Justinian</name> und den werde <name
                    type="person">keyser
          Karle</name> und seyn sun <name
                    type="person">Lodewick</name> und des sun der edel <name
                    type="person">Leuther</name> ..." nennt. Und wenn dort weiter gesagt wird, "alle dy recht
         dy an dem buche steen, haben dy keyser und konige also gesatzt, das sy über alle lantrecht
         gut und bewert synnt; wan wer romischer konig ist, dem sint auch von recht underthan alle
         lant, dy christlichen glauben habenn. Und was auch die romischen Keyser und konige
         lantrecht und lehen recht gesatzt habenn und gepotenn, dy sullen auch von recht gemeyn und
         gewonlich seyn yn allen landenn dy unnder yn seynn ...",<note n="N.28">Vgl. bei
          

                    <!-- Noch kein Digitalisat --> Krause, a.a.O., S. 90/91.</note> so kann das gleichsam als
         Konzentrat für das bisher Gesagte gelten. Hier spiegelt sich die Auffassung über
         Kaiserrecht in seiner ganzen Breite, wie dies auch in den verschiedenen Bezeichnungen der
         Handschriften als "keyser Karel Rechtbuch", "die keyserlichen rechte", "keyserrecht",
         "keyser-landrecht" oder "keyser len recht" zum Ausdruck kommt. Durch die Hereinnahme von
         Bestimmungen des römischen und kanonischen Rechts in den deutschen Grundbestand vereinigte
         er alle Quellen, aus denen die Idee des Kaiserrechts zusammengeflossen war. <pb
                    n="16" xml:id="S.16"/>
                </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="TA.1.2.2">
              <head>2. Die praktische Rezeption.</head>
              <p> Obwohl die theoretische Rezeption für die Aufnahme der fremden Rechte in Deutschland von
        größerer Wichtigkeit war, ist sie nicht so bekannt und es wurde ihrer Problematik nicht jene
        Bedeutung beigemessen wie dem Vorgang der praktischen Rezeption, für den zahlreiche Gründe
        angeführt wurden, von denen nicht wenige in das Reich der Hypothese gehören. Auch hier
        sollen nur die wichtigsten angeführt werden und auch nur so weit, als sie mit der
        Rechtsentwicklung der alten Reichsstadt Nürnberg zusammenhängen.</p>
              <div xml:id="TA.1.2.2.1">
                <head>a) Das Studium des römischen Rechts.</head>

                <p> Das Zeitalter der praktischen Rezeption, jener Periode, in der das römische Recht in der
         Praxis zur Anwendung gelangte, sind das 15. und 16. Jahrhundert. Sie war das Werk der
         zunächst in Italien, später auch in Frankreich und in Deutschland selbst romanistisch
         ausgebildeten Juristen, die das römische Recht in die Praxis einführten, durchdrungen von
         der Überzeugung, daß es in seinen verschiedenen Erscheinungsformen — nannten sie sich
         doch selbst doctores der keyserlichen Rechte<note n="N.29">
                    <ref
                    target="https://openlibrary.org/books/OL6579369M/Ulrich_Zasius.">Stintzing, Ulrich Zasius, Basel 1857, S. 385</ref>.</note>
         — geltendes Recht sei. Die Ausbildung in Italien erfolgte hauptsächlich an der
         Universität Bologna, wohin schon frühzeitig viele Söhne der Stadt Nürnberg hinzogen,<note
                      n="N.30">Vgl. <ref target="http://archive.org/stream/deutschestudent00knod#page/n5/mode/2up">Knod, a.a.O.</ref>

                  </note> um sich dem
         Rechtsstudium zu widmen und nach ihrer Rückkehr in der Heimat eine einflußreiche Stellung
         einzunehmen. Auch die Universität von Padua war das Ziel mancher deutscher Studenten, und
         das Ansehen dieser Schule wurde durch die wiederholte Heranziehung zu Gutachten im Streit
         zwischen den Mächtigen des Reiches besonders erhöht. Doch mußte die Zahl der in Italien
         Studierenden, welche die nötigen Mittel für den jahrelangen Aufenthalt besaßen,
         verhältnismäßig gering bleiben, zumal der Adel das Freibeuterwesen für ehrenvoller
         erachtete als die wissenschaftliche Bildung.<note n="N.31">
                    <ref
                    target="https://openlibrary.org/books/OL6579369M/Ulrich_Zasius.">Stintzing, a.a.O., S. 84</ref>.</note> Das Ansehen der
         italienischen und französischen Universitäten erweckte auch in Deutschland das Bedürfnis
         zur Gründung eigener Bildungsstätten. Der ersten, durch <name
                    type="person">Karl IV.</name>
         im Jahre <date
                    when="1348">1348</date> in Prag gegründeten, folgten bald die Universitäten
         zu Wien, Heidelberg, Köln und Erfurt. Zwar wurde der Unterricht des römischen Zivilrechts
         zugunsten des kanonischen Rechts durch päpstliche Verbote weitgehend eingeschränkt, so daß
         Prag als <foreign>universitas canonistarum</foreign> galt und Wien lange Zeit nur eine
          <foreign>facultas juris canonici</foreign> besaß;<note n="N.32">
                    <ref
                    target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/goToPage/bsb10552790.html?pageNo=646">Stobbe, a.a.O. I., S. 630</ref>.</note> doch wurden bald
         durch entsprechende Privilegien und auch statutenmäßig Fakultäten beider Rechte
         eingerichtet, also nicht nur für Kanonisten, sondern auch für Legisten, wie die Vertreter
         des römischen Rechts genannt werden<note n="N.33">Die Im Jahre 1472 gegründete Universität
          In Ingolstadt zeigte bereits von Anfang an eine ständige Vertretung der Leges.</note>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="TA.1.2.2.2">
                <head>b) Die gelehrten Juristen.</head>

                <p> Die Lehrer des römischen Rechts fanden nur insoweit einen Gegensatz zwischen römischem
         und einheimischem Recht, als an Stelle des "Witzes und Gutbedünkens" nunmehr gelehrtes und
         geschriebenes Recht trat.<note n="N.34">
                    <ref
                    target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/stoelzel1872bd1/0056">Stölzel, Die
           Entwicklung des gelehrten Richterthums in deutschen Territorien, Stuttgart 1872, S.
           40</ref>.</note> Der Glaube an die <pb
                    n="17" xml:id="S.17"/>

                  <foreign>translatio imperii</foreign> bewirkte ferner, daß der Gedanke, es würde ein
         nichtnationales Recht herbeigezogen werden, erst gar nicht aufkam. An die Stelle des
         "weisen" Richters, der auf Grund seiner Lebenserfahrung nach überlieferten, ungeschriebenen
         Sätzen Recht sprach, trat der "gelehrte" Richter, der die "kaiserlichen gemeinen
         beschriebenen Rechte" studiert hatte und anwandte. Die "Gelehrten" wuchsen zu einem
         besonderen Stand heran und seit der Mitte des 14. Jahrhunderts wurden sie ohne Rücksicht
         auf ihre Geburt dem niederen Adel gleichgestellt.<note n="N.35">
                    <ref
                    target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/goToPage/bsb10552790.html?pageNo=649">Stobbe, a.a.O. I, S. 633</ref>.</note> In der Anredeformel
         waren die Rittermäßigen "Feste", die städtischen Geschlechter "Ehrenhafte", die Bürger
         "Ehrsame", die Bauern "Bescheidene" und die akademisch Gebildeten "Gelehrte" — die
         Doktoren "Hochgelehrte" —<note n="N.36">
                    <!-- Noch kein Digitalisat --> Stölzel,
          Gelehrtes Richtertum, S. 41.</note>
                </p>

                <p> Der Hinweis auf Gelehrte und Hochgelehrte in mancher Urkunde der Rezeptionszeit
         erleichtert auch heute noch die Erforschung der hier zugrundegelegten Rechtsquellen; und
         durch die praktische Arbeit dieser Rechtsgelehrten als Richter, als Geheimräte und Gesandte
         des Kaisers und der Fürsten, als Ratskonsulenten und Stadtschreiber der Städte, wurde die
         Aufnahme des römischen Rechts in Deutschland entscheidend verwirklicht. <name
                    type="person">Franklin</name> sieht in der Geschichte der Umwandlung der Volksgerichte in gelehrte
         Gerichte die Geschichte der Rezeption schlechthin, weil erst nach Vollendung jener
         Umwandlung die Anwendung des fremden Rechts auch in der außergerichtlichen Praxis
          fußfaßte;<note n="N.37">
                    <ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10740115-9">Franklin, a.a.O., S.
           27</ref>.</note> von diesem Zeitpunkt ab sei erst eine klarbewußte Einwirkung der
         gelehrten Jurisprudenz auf die Gesetzgebung festzustellen, wie dies vor allem die
         Reformationen der Stadtrechte wahrnehmen ließen.</p>
                <p> Als hervorragendste Vertreter ihres Standes galten <name
                    type="person">Ulrich
          Zasius</name> in Freiburg, der vertraute Freund <name
                    type="person">Pirkheimers</name> und
         Schöpfer des Freiburger Stadtrechts; <name
                    type="person">Johann Fichard</name>, der Autor
         der <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SolmsGO.+1571">Solmser Landesordnung</ref> und der revidierten <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=FrankfurtRef.+1578">Frankfurter Reformation</ref>; <name
                    type="person">Johann
          Sichard</name>, maßgebend an den Vorarbeiten zum <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WuertLR.+1555">Württembergischen Landrecht</ref> beteiligt; <name
                    type="person">Johann Apel</name>,
         Ratskonsulent der Stadt Nürnberg; <name
                    type="person">Claudius Cantiuncula</name>,
         besonders hervorgetreten durch sein Gutachten zur verneuten Nürnberger Reformation; <name
                    type="person">Gregor Haloander</name> mit seiner ersten Digestenausgabe auf der Grundlage
         der Florentina, die vom Nürnberger Rat mit seltenem Kulturbewußtsein gefördert wurde und
         schließlich <name
                    type="person">Hans v. Schwarzenberg</name>, der Schöpfer der <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BambHalsGO.+1507">Bambergischen Halsgerichtsordnung</ref>, die als Vorbild für
         die <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.+1532+(1533)">Constitutio Criminalis Carolina von 1532</ref>
         diente. Es ist eine humanistische Elite, deren Werke von reicher Rechtserfahrung,
         bewahrender Rechtsgesinnung bei der Übernahme fremder Rechte und schöpferischem
         Rechtswollen Zeugnis ablegten.<note n="N.38">Vgl. bei 
                    <!-- Noch kein Digitalisat -->
          Wieacker, a.a.O., S. 80 f.</note>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="TA.1.2.2.3">
                <head>c) Das Reichskammergericht.</head>
                <p> Bei der weiteren Untersuchung des Einflusses der Juristen auf die praktische Rezeption
         kommt der Arbeit des Reichskammergerichts besondere Bedeutung zu.</p>
                <p>
                  <pb n="18"
                    xml:id="S.18"/> In der Kammergerichtsordnung von 1495 (revidiert 1521 und
         1548) wurde festgelegt, daß von den 16 Urteilern (assessores) die Hälfte aus Gelehrten des
         römischen Rechts, die andere Hälfte aus Adeligen bestehen, die auch möglichst "der recht
         gelehrt" oder zumindest "gerichtlicher übung erfaren und gebräuchig" sein sollte.<note n="N.39">

                    <!-- Noch kein Digitalisat --> Wieacker, a.a.O., S. 92.</note> Diese Organisation
         des Reichskammergerichts konnte nicht ohne Einfluß auf die Einrichtung auch der
         Territorialgerichte sein, sollte die Rechtseinheit im deutschen Reiche nicht vollständig
         untergehen. "Es müßten", so führten die herzoglichen Räte von 1497 aus, "also nach
         römischem Recht Entscheidungen getroffen werden, damit, wenn die Urteile an das
         Kammergericht gelangten, die Parteien keinen Schaden erlitten".<note n="N.40">
                    <ref
                    target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10740115-9">Franklin, a.a.O., S. 28</ref>.</note> Es wäre in der
         Tat ein unhaltbarer Zustand geworden, wenn am Reichskammergericht gelehrte Juristen nach
         römischem Recht, an den Territorialgerichten aber ungelehrte Schöffen nach ererbtem
         deutschem Recht geurteilt hätten. Warum das Reichskammergericht gerade das römische Recht
         bevorzugte, kann außer in der Idee der <foreign>translatio imperii</foreign> vor allem in
         der Tatsache eine Rechtfertigung finden, daß sich hier meist Parteien gegenüberstanden, von
         denen jede ihr besonderes Recht besaß und diese Schwierigkeiten sich bei jedem Rechtsstreit
         wiederholen mußten. Es ist bei der partikulären und individuellen Rechtsentwicklung des
         deutschen Reiches, in, dem nicht nur jedes Territorium, sondern beinahe jede größere Stadt
         ihr eigenes Recht hatte, schwer vorstellbar, wie unter diesen Umständen das
         Reichskammergericht ohne die solide Grundlage des Corpus iuris — bzw. auf dem Gebiete
         des Lehnrechts des mitrezipierten lombardischen Lehnrechtsbuches (die <foreign>libri
          feudorum</foreign>) — hätte Recht finden können. Wie nachhaltig die Tätigkeit des
         Kammergerichts die praktische Rezeption beeinflußt hat wird am Beispiel der Schweiz
         besonders deutlich, die sich gerade in der Zeit vom deutschen Reich loslöste, als das
         Reichskammergericht reorganisiert wurde, dessen Einwirkung nicht mehr erfuhr und somit
         nicht mit in die Rezeptionsbewegung hineinbezogen wurde.<note n="N.41">
                    <ref
                    target="https://archive.org/details/below_ursachen_1905/s124">v. Below, Die Ursachen der Rezeption des römischen Rechts in
           Deutschland, Berlin 1905, S. 124</ref>.</note> Aus den geschilderten Gründen war das
         Vordringen des römischen Rechts über die Stadt- und Landgerichte — wenn auch mit zum
         Teil erheblicher regionaler Verschiedenheit — nur noch eine Frage der Zeit. "Wie das
         verzehrende Feuer der Zivilisation die rohe Naturgewalt bald überwältigt und bemeistert, so
         mußten die gelehrten, geistvollen, kampfgeübten Verteidiger des römischen Rechts die
         Opposition des ungelehrten, an solche Kämpfe nicht gewöhnten Volkes bald überwinden
          ...".<note n="N.42">
                    <ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10740115-9">Franklin, a.a.O., S.
          30</ref>.</note> Das deutsche Recht, das nur als Recht einer engeren Landschaft oder Stadt
         erschien, mußte der <foreign>ratio scripta</foreign> des gemeinen Rechts weichen, das mit
         der Autorität des Kaiserrechts bekleidet auftrat.</p>
              </div>
              <div xml:id="TA.1.2.2.4">
                <head>d) Die Kodifikationen.</head>

                <p> Eine unmittelbare Geltung gewann das römische Recht ferner durch die Kodifikationen des
         15. und 16. Jahrhunderts. Von den als "Reformationen" <pb
                    n="19"
                    xml:id="S.19"/>
         bezeichneten territorialen und städtischen Kodifikationen war die Nürnberger Reformation
         von 1479 die bedeutendste, von der <name
                    type="person">Stobbe</name> sagt, daß sie ihrem
         Inhalt und der Anordnung nach für Privatrecht und Prozeß Muster und Quelle für viele
         spätere städtische und Landesgesetzgebungen wurde und eine neue Epoche in der Geschichte
         der Gesetzgebung begründete.<note n="N.43">
                    <ref target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA298">Stobbe, a.a.O., II,
           S. 298</ref>.</note> Sie wird, mit ihren verschiedenen Ausgaben, die Grundlage für die
         Untersuchungen im Hauptteil dieser Arbeit bilden, wenn es gilt, die Quellen ihrer
         privatrechtlichen Bestimmungen in rezeptorischer Sicht zu erforschen.</p>

                <p> Das Motiv für die Kodifikationen war zunächst das Bedürfnis, die Vielfalt des lokalen
         heimischen Rechts zu beseitigen, und die Berücksichtigung des römischen Rechts ergab sich
         aus der Notwendigkeit, gewisse Widersprüche, die aus der Begegnung des römischen und
         kanonischen Rechts mit dem einheimischen entstanden waren, durch eine sinnvolle
         Verschmelzung aus dem Wege zu räumen. Diese Widersprüche hatten allerdings mancherorts eine
         große Rechtsunsicherheit hervorgerufen, hatten — wie es hieß — "eine verderbte
         Justiz, welche ganz Teutschland elendiglich mitgenommen" zur Folge,<note n="N.44">

                    <!-- Noch kein Digitalisat --> Scheurer, Handbuch derer Notarien (nach J. Nutzels
          Historie codicis Juris statutarii s. reformationis Norimbergensis), Nürnberg 1737, S.
          8.</note> vermehrte die Streitigkeiten der Parteien und beeinträchtigte die
         Justizverwaltung. Das kommt in den Vorreden zahlreicher Kodifikationen zum Ausdruck; so
         heißt es in dem Publikationserlaß des Württembergischen Landrechts: "... Und Wir dann auch
         in Unser Regierung von tag zu tag, je lenger je mehr, fürnemlich in dem ferner treffliche
         Mängel und Unrichtigkeiten gesehen und erfarn, daz von wegen mancherley Unserer Statt und
         Flecken widerwertigen, berhümpten, und den mehrer theil unbillichen Satzungen, Gebräuchen,
         und herkommen, darzu auch viler unrüwigen, zum Zank und Rechten geneigten Unserer
         Unterthonen, und Außländischen anstiftung, treibens, und in einander hetzens halb, bey
         allen Unsers Fürstenthums, Nider und Obergerichten, allerhand Sachen, und Handlungen, ein
         solchs stets, täglichs, untrhüwigs Rechtens und Gerichtszankens, daz es nicht, allein den
         strittigen Partheien, zu merklichem Unkosten, Ummtrib, Widerwillen und Verderben,
         Deßgleichen den Richtern zu beschwerlicher unrhu, versaumnus des jhren, unnd Verwirrung
         oder Verblendung jhres richterlichen Spruchs, sonder auch zu Verhinderung gleichmäßigen
         Rechtens, auch Gerecht- unnd Billichheit, gereichen thut ...".<note n="N.45">

                    <!-- Noch kein Digitalisat --> Kunkel, a.a.O., S. XIV.</note> So zeigt auch die
         Schilderung dieser Zustände — die keineswegs nur als Vorwand der gelehrten Juristen für
         ihr Bestreben, das ihnen vertraute römische Recht zur Geltung zu bringen, betrachtet werden
         darf —, daß sich bei soviel Mängeln und Lücken die <foreign>ratio scripta</foreign> des
         gemeinen Rechts als Lückenbüßer aufdrängen mußte. Es fehlte de facto ein einheitliches
         deutsches Recht, das sich in einem Reich mit stärkerer Zentralgewalt und größerer
         politischer Einheit hätte entwickeln können. So gewann die Subsidiarität des römischen
         Rechts allenthalben in der Praxis die Bedeutung, daß es überall dort Einlaß fand, wo das
         geschriebene Partikularrecht nichts bestimmte. Die Doktrin ging noch weiter und verlangte,
         daß sogar das heimische Recht im Sinne des <pb
                    n="20"
                    xml:id="S.20"/> gemeinen Rechts
         gedeutet werden müsse: "<foreign>statuta stricte sunt intelligenda contra ius
          commune</foreign>"<note n="N.46">
                    <ref target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA121">Stobbe, a.a.O. II, S.
           121.</ref>
                  </note>
                </p>
                <p> Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß in verschiedenen wissenschaftlichen Werken
         noch eine Reihe anderer Gründe angeführt wird, die mehr oder weniger den Rezeptionsvorgang
         begünstigten. Es wird von einem tiefempfundenen Bedürfnis gesprochen, das der Aufnahme des
         fremden Rechts entgegenkam; von dem engen Zusammenhang mit dem Humanismus, wonach der
         Rezeptionsprozeß nur ein Stück Renaissance sei; von unzureichenden Bestimmungen in den
         Städten, die dem zunehmenden Verkehr, Handel und Gewerbe nicht mehr gerecht werden konnten;
         davon, daß die vorhandenen Rechtsquellen der fortschreitenden nationalen Arbeitsteilung und
         den damit entstehenden diffizileren Verhältnissen nicht gewachsen waren und von Gründen,
         die in der Natur des deutschen Rechts selbst lagen. In allen diesen Ursachen liegt etwas
         Wahres, doch sind sie in Wirklichkeit nur schwer nachweisbar. Soweit die Untersuchungen im
         Rahmen dieser Arbeit über dieses schwierige Problem notwendig waren, haben sie sich aus der
         Fülle des Materials auf die Aufdeckung und Beleuchtung jener Ursachen beschränkt, die für
         den Rezeptionsprozeß als entscheidend angesehen werden dürfen.</p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="TA.2">
          <head>B. Zur Rezeption des römischen Privatrechts in Nürnberg.</head>
          <p> Die einleitend behandelte Rezeptionsgeschichte verfolgte den Zweck — trotz der
      allgemeinen Züge, die sie trägt — vor allem jene Faktoren dieses Vorgangs aufzuzeigen, die
      auch für Nürnberg zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Rechtsentwicklung charakteristisch waren. Im
      nachfolgenden soll nun der Widerpart des römischen Rechts im Streit um die Oberherrschaft, das
      alte Nürnberger Stadtrecht, dargestellt werden, wie es sich in seiner relativen
      Unvollkommenheit — zumindest in privatrechtlicher Hinsicht, verglichen mit der Reformation
      — vor dem Erscheinen der Nürnberger Kodifikation präsentiert, in der das römische Recht in
      Nürnberg erstmals in größerem Umfang einen konkreten Niederschlag, fand.</p>
          <div xml:id="TA.2.1">
            <head>I. Die Entwicklung des Nürnberger Stadtrechts bis zum Erscheinen der
       Rechtsreformation.</head>
            <div xml:id="TA.2.1.1">
              <head>1. Die Freiheitsbriefe.</head>

              <p> Nürnberg ist nicht so alt, wie es seine politische und rechtliche Bedeutung im
        Mittelalter vermuten ließe. Es tritt erst in der Mitte des 11. Jahrhunderts in die
        Geschichte ein.<note n="N.47">

                  <!-- Noch kein Digitalisat --> Emil Reicke, Geschichte der
         Reichsstadt Nürnberg, Nürnberg 1896, S. 11.</note>. Wie bei jeder anderen Stadt treten uns
        auch hier als <pb
                  n="21"
                  xml:id="S.21"/> älteste Rechtsquellen die Privilegien seines Herrn,
        in diesem Falle des deutschen Kaisers, entgegen. Das älteste Privileg, das erhalten
        geblieben ist und besondere Wichtigkeit für die rechtliche Stellung Nürnbergs hatte, war der
        Freiheitsbrief <name type="person">Friedrichs II.</name>
              </p>
              <p> Der am <date
                  when="1219-11-08">8. November 1219</date> ausgestellte Freiheitsbrief, die
        sog. Fridericiana, ist nicht allein für Nürnberg, sondern für das gesamte deutsche
        Städtewesen von großer Bedeutung. In ihm spiegelt sich die Idee der <foreign>translatio
         imperii</foreign>, wenn der Kaiser ausführt, daß er die "<foreign>antiqua iura a divis
         predecessoribus ac progenitoribus nostris inclitis Romanis Imperatoribus et Regibus Semper
         Augustis eidem loco tradita ...</foreign>"<note n="N.48">Vgl. bei
         

                  <!-- Noch kein Digitalisat --> G.W.K. Lochner, Nürnbergische Jahrbücher, Heft I, Nürnberg
         1833/34, S. 103 ff.</note> vermehren und ergänzen wolle. Diese <foreign>antiqua
         iura</foreign>, unter denen die alten römischen Munizipalrechte verstanden werden müssen,
        will der Kaiser neuerlich bestätigen, spricht aber hauptsächlich von den
         <foreign>augendis</foreign> und <foreign>supplendis</foreign>, die ob ihrer Bedeutung kurz
        erläutert werden sollen: <list type="simple">
                  <item> a) Die Stadt soll in Zukunft keinen anderen Schutzherrn haben als "Uns und Unsere
          Nachfolger, die römischen Könige und Kaiser".</item>
                  <item> b) Die Gerichtsbarkeit wird dem Schultheiß ("scultetus noster") übertragen. Bis zu
          diesem Zeitpunkt unterstand sie dem Burggrafen, der zwar noch einige wenige Rechte über
          das Eigentum sowie Grund und Boden der Stadt beanspruchen durfte, aber richten sollte nur
          noch der Schultheiß.</item>
                  <item> c) Die Steuern sollen nicht mehr <foreign>particulim</foreign>, sondern <foreign>in
           communi</foreign> erhoben werden; die nürnbergischen Münzen sollen die gleiche Behandlung
          erfahren wie jede privilegierte Münze, d. h. allgemeine Annahme und freier Wechsel auf der
          Messe; zwischen den bedeutendsten Handelspartnern der Stadt und auf den wichtigsten
          Handelsstraßen wird Zollbefreiung verfügt.</item>

                  <item> d) Um die Stadt gegen den Mißbrauch des Feudalismus zu schützen wird bestimmt, daß
          niemand im römischen Reich einen Bürger Nürnbergs als Muntmann annehmen darf, wohl um die
          sich aus einem doppelten Abhängigkeitsverhältnis ergebenden Streitigkeiten zu vermeiden,
          nachdem sich der Kaiser zum alleinigen <foreign>advocatus</foreign> erklärt hatte;<note n="N.49">Vgl. auch 
                      <!-- Noch kein Digitalisat --> Lochner, a.a.O., S. 104.</note> in der
          gleichen Richtung liegt die Bestimmung, daß kein Bürger Nürnbergs vor ein Kampfgericht
          geladen werden darf ("in duello heimsuchen"); des weiteren sollen die Nürnberger das Recht
          haben, die Auslösung der ihnen verpfändeten oder versetzten Lehen zu verlangen und sie
          sich nicht <foreign>via facti</foreign> — was damals bei gewissen "Strauchrittern"
          nicht selten vorkam — abnehmen lassen; ebenso wenig sollte es erlaubt sein, einen
          Nürnberger <foreign>ex beneficiis</foreign> zu depossedieren, ihn also aus einem
          wohlerworbenen Recht zu stoßen, das erst <foreign>causa cessante</foreign> oder nach den
          Bestimmungen des Dienstvertrages zurückgefordert werden kann; im Rahmen dieser
          Schutzbestimmungen durfte schließlich kein Nürnberger vor Lehenrecht geladen werden.
          Dieses Privileg bildete die Grundlage für die Entwicklung zur Reichsstadt.</item>
                </list>
                <pb n="22" xml:id="S.22"/>
              </p>

              <p> Die zweitwichtigste Stufe im Vorwärtsschreiten zur landesherrlichen Freiheit, zur
        Gleichheit mit den Herzögen und Fürsten des Reiches, bildete das Privileg <name
                  type="person">Heinrichs VII.</name> vom <date when="1313-06-11">11. Juni 1313</date>. In
        Punkt 5 dieses Freiheitsbriefes findet bereits das <foreign>Privilegium de non
         evocando</foreign> eine präzise Formulierung, wonach auch in bürgerlichen Sachen Leute
        beiderlei Geschlechts der Stadt Nürnberg nicht vor fremde Gerichte gezogen werden dürfen.
        Ferner sind von Wichtigkeit die Bestimmungen, die dem Rat völlig die Handhabung der inneren
        Ordnung überlassen. Was Ratsmänner und Schöffen in Ansehung des Friedens und der
        Marktpolizei — "<foreign>pro pace ac moderatione rerum venalium</foreign>" —
        beschließen, soll gelten für Einheimische wie Fremde.</p>
              <p> Aus dieser Urkunde ist ersichtlich, wie weit die Autonomie der Stadt bereits
        fortgeschritten war. Der Schultheiß als oberster königlicher Richter und Beamter steht schon
        in einem ausgesprochenen Abhängigkeitsverhältnis zum Rat. Das Privileg eröffnete eine Epoche
        freier wirtschaftlicher und rechtlicher Entfaltung der Stadt.</p>
            </div>
            <div xml:id="TA.2.1.2">
              <head>2. Das Privatrecht in den Statutensammlungen des XIV. und XV. Jahrhunderts und in
        verschiedenen Einzeldekreten.</head>

              <p> Während das öffentliche Recht in Nürnberg eine für die damaligen Verhältnisse beachtliche
        Stufe erreicht hatte, ist man über das Privatrecht in dieser Zeit nur wenig unterrichtet und
        auf die Statutensammlungen mit ihren dürftigen privatrechtlichen Bestimmungen angewiesen.
        Der größte Teil der Sammlungen sind Polizeiverordnungen; einige klären die innere Verfassung
        der Stadt und nur ganz wenige befassen sich mit dem bürgerlichen Recht.<note n="N.50">Vgl.
         Johann Möllners, Ratsschreibers (geb. 1563, gest. 1634) Annalen der löblichen,
         weltberühmten Reichs-Vesten und Stadt Nürnberg; die Bearbeitung und Erweiterung dieser
         Annalen bei 

                  <!-- Noch kein Digitalisat --> G. W. K. Lochner, Nürnberger Jahrbücher, Heft 1
         und 2; um die Erforschung der Statutensammlungen hat sich vor allem Joh. Chr. Siebenkees
         verdient gemacht in seinen <ref
                    target="http://gateway-bayern.de/BV001648837">Materialien
          zur Nürnbergischen Geschichte, Nürnberg 1792/95</ref>, <ref
                    target="http://bavarica.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10386897.html">Band
          I</ref>, S. 47, 117, 203 ff; <ref
                    target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10386898.html">Bd.
          II</ref> S. 395, 676 ff; <ref
                    target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10021427.html">Bd.
          III</ref> S. 96, 220, 371 ff; <ref target="http://bavarica.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10386900.html">Bd.
          IV</ref> S. 679, 694, 710 ff.; diese Auszüge sind bis auf wenige, welche z. B. von
         geistlichen Sachen, Bestallung des nürnbergischen Stadtschreibers, dem Eid eines
         Unterrichters und der Abhaltung von Ratssitzungen handeln, hauptsächlich polizeilichen
         Inhalts und enthalten Vorschriften über Kindstaufen, Hochzeiten, Getreide- und
         Weinhandel.</note> Auch diese behandeln mehr die Form des Rechtsgeschäftes als die
        Wirkungen, die daraus entspringen. So ist es unmöglich, aus ihnen ein geschlossenes Bild des
        damaligen Privatrechts zu gewinnen, denn sie stellen nur eine zufällige Auswahl von einigen
        wenigen Rechtsfragen dar, die — ohne daß ein Maßstab für deren Wichtigkeit feststellbar
        wäre — der schriftlichen Niederlegung für wert befunden wurden. Die ältesten
        nürnbergischen Rechte haben mehr in Sitten und Gewohnheitsrechten als in ausdrücklich
        formulierten und geschriebenen Gesetzen bestanden. Das bürgerliche Recht wurde als bekannt
        vorausgesetzt und nicht im gesamten aufgezeichnet. Wenn es in den Urkunden des 13. und 14.
        Jahrhunderts hieß, daß nach der Stadt Recht geurteilt werden soll, so ist dies vornehmlich
        vom ungeschriebenen Recht zu verstehen. Auch die alten Wandelbücher enthalten mehr
        Polizeigesetze als bürgerliche Verordnungen.</p>

              <p> Sind nur vereinzelt privatrechtliche Bestimmungen vorhanden, so fehlt verständlicherweise
        von einer Systematisierung erst recht jede Spur. Das zusammengetragene Material muß daher
        trotz der aufgewandten Mühe als reichlich dürftig erscheinen.<pb
                  n="23" xml:id="S.23"/>
              </p>
              <div xml:id="TA.2.1.2.1">
                <head>a) Schuldrecht.<note n="N.51">Für die nachfolgenden Untersuchungen des Nürnberger
          Stadtrechts sei hiermit im Interesse eines besseren Überblicks auf folgendes
          Quellenmaterial verwiesen: Johann Müllners Annalen (s. Anm. oben);
          
                    <!-- Noch kein Digitalisat --> G.W. K. Lochner, a.a.O.; 
                    <!-- Noch kein Digitalisat -->
          Siebenkees, a.a.O.; 
                    <!-- Noch kein Digitalisat --> ders. Juristisches Magazin, Jena 1782;
          
                    <!-- Noch kein Digitalisat --> ders. (vor allem die meisten zitierten Verordnungen)
          Beiträge zum teutschen Recht, VI Theile, Nürnberg und Altdorf 1786 bis 1790
          (
                    <!-- Noch kein Digitalisat --> II, S. 211 ff., 
                    <!-- Noch kein Digitalisat --> III, S. 206
          ff., 
                    <!-- Noch kein Digitalisat --> IV, S. 220 ff., 
                    <!-- Noch kein Digitalisat --> V, S.
          200 ff.); <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10938540.html">Lazarus
           Carl v. Wölkern, Historia Norimbergensis diplomatica. Nürnberg 1738</ref>;
          
                    <!-- Noch kein Digitalisat --> J. Nutzel (sub moderamine J. D. Köhleri) Historia codicis
          juris statutarii s. reformationis Norimbergensis, Altdorf 1721; verschiedene
          Einzelurkunden.</note>
                </head>
                <p> Entsprechend dem wachsenden Handel und Verkehr hatte das Schuldrecht eine Fortbildung
         erfahren. Im allgemeinen formlos, hatte sich nur beim Grundstückskauf in dem einen oder
         anderen Fall der Gottespfennig oder -heller eingebürgert, ohne jedoch eine
          <foreign>conditio sine qua non</foreign> zu sein; in den Urkunden über Käufe und Verkäufe
         finden sich keine hervorhebenswerten Grundsätze, als die, daß der Käufer die Ware, der
         Verkäufer den Preis verlangen darf. Eine Eigenart in der Mängelhaftung hatte sich lediglich
         beim Pferdekauf herausgebildet; hier konnte der Käufer Wandelung nur bei "Rützig, Reudig
         und Harschlechtig" verlangen.</p>
                <p> Ein wichtiges Vertragsverhältnis ist die Miete; hier wird vom Rat u.a. verfügt:</p>
                <p> "Ez habent auch gesetzet vnser Herren die burger Swer der ist der seinev Heuser hin let
         vmbe Zins ze iarn wenne der iare ains oder mer auz komment so sol der selbe seinen
         Hindersezzen kunt tvn vor dem Zile vierzehen tage daz er im sein Haus ravme auf die frist,
         wann sein Ziel auz sei. Dar nach so sol er im sein Haus ravmen auf die frist er behabe
         danne vor dem Zil mit dem rehten daz er ez lenger haben sulle. wer aber daz er dez niht
         behielt mit dem rehten so mage man im alle tage gepieten mit dem pütel bei ainem pfunt
         haller als lange vntz daz er im ez ravmet. Ez ist auch gesetzet daz ain ieclich burger in
         seinen heusern pfenden mag. auf ein reht vmbe seinen Zinse."</p>
                <p> In Nürnberg war bereits der Arbeitsvertrag, der um diese Zeit noch vielerorts in einem
         reinen persönlichen Abhängigkeitsverhältnis (Unfreiheit) bestand, herausgebildet worden.
         Von Wichtigkeit war der Gesindevertrag, der auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen wurde und
         bei Weiterdauer des Gesindeverhältnisses erneuert werden konnte. Die Verdingung zu einem
         anderen Dienst durfte erst in den letzten sechs Wochen des früheren Dienstverhältnisses
         geschehen. Eine vorherige Auflösung des Dienstverhältnisses durch den "Ehehalten" hatte für
         diesen eine Strafe von 5 Pfund neuer Heller und einem Jahr Verweisung zur Folge. Um ein
         "Abdingen" von Dienstboten zu verhindern, bestimmte der Rat:</p>

                <p> "Es sol auch dhein burger noch burgerin noch niemant anders dem andern seinen kneht oder
         mayd vor irem Zil niht abdingen. Wer daz vberfür der must geben ein pfunt haller vnd solt
         darnach der selb kneht oder mayd der selben herrschaft ir Zeyt auz dienen. Vnd ez möht
         dannoch ir eins dez als verliehen vbervarn, sie wolten die Burger darumb straffen darnach
         vnd sie zerat würden." <pb
                    n="24" xml:id="S.24"/>
                </p>
                <p> In manchen Bestimmungen findet sich noch eine Benachteiligung der Frau, vor allem der
         Ehefrau, z.B. in den Verordnungen über Darlehen und Leihe; hier durfte der Frau nur ein
         bestimmter Betrag (5 Pfund Heller) geliehen werden. Für einen größeren Betrag mußte die
         Einwilligung des Mannes oder von zwei Freunden ihres Mannes eingeholt werden.</p>
                <p> Die Herauslösung der unerlaubten Handlung aus dem Bereich des Strafrechts zeigte sich
         bereits in verschiedenen Verordnungen, die den Schadenersatz behandeln; vorsätzliches
         Handeln wurde jedoch nach wie vor mit Strafe geahndet. Aus der Haftung für Haustiere konnte
         man sich durch Hingabe des schadenstiftenden Tieres an den Geschädigten befreien.</p>
                <p> Das Pfandrecht gestaltete sich verschieden an Liegenschaften (Eigentums- und
         Nutzungspfandrecht) und Fahrnis (Faustpfand). Das Faustpfand durfte man sechs Wochen
         behalten und dann veräußern. Der Mehrerlös mußte dem Pfandgeber zurückerstattet werden, bei
         einem Mindererlös hatte man kein Nachforderungsrecht; "darumbe nimet man mer pfandes!"</p>
                <p> Viele anderen schuldrechtlichen Bestimmungen, die z.T. nur andeutungsweise erhalten
         sind, verfließen mit zahlreichen einschlägigen Polizeiverordnungen, bedingt durch die
         öffentlichrechtliche Fürsorge des Rats nicht nur für Produktion, Handel und Marktverkehr,
         sondern für zahlreiche Bereiche des bürgerlichen Lebens. Die Auseinanderhaltung stößt daher
         vielerorts auf unüberwindliche Schwierigkeiten. Nach Sichtung des Materials darf jedoch
         behauptet werden, daß die vorhandenen Spuren nur unwesentlich zu größeren Erkenntnissen
         beitragen könnten.</p>
              </div>
              <div xml:id="TA.2.1.2.2">
                <head>b) Sachenrecht.</head>

                <p> Hier wird dem Schutz des Eigentums bereits eine Zahl von Verordnungen gewidmet; in einer
         derselben heißt es:<note n="N.52">
                    <ref target="#S.Note34.1">s. oben, S. 34 A.
          1</ref>.</note>
                </p>
                <p> "Ez sol nieman dez andern gut. weder in der stat noch auf dem lande wider seinen willen
         von nieman ein nemen noch besten, vnd sich auch dez niht vnder ziehen ane sein wort, ez sei
         denne als verre erclagt mit dem rehten daz er ez billichen tvn mvge. ob der dez daz ist auz
         der stat gevarn ist oder niht. Swer der ist der ez dar vber tut. der muz ienem seinen
         Schaden abe tvn (vnd muz XXX Pfund an die Stat geben) vnd dez sol man warten hin zv im vnd
         zu seinen erben ez sei burger oder ausman der ez tut. vnd mvz dar zv von der stat sein
         ewiclich. vnd ist daz gut einez burgers der in der stat ist. oder hin auz gevarn ist von
         der stat. Swenne der her wider ein kvmt vnd burger ist. dem suln der Rihter vnd die burger
         sein beholfen vmbe seinen schaden gen dem der sein gut also wider seinen willen ein
         genommen hat vnd gegen seinen erben."</p>

                <p> Neben dem Eigentum am Boden ist es die Fahrnis, die das Sachenrecht beherrscht. Sie
         wurde durch formlose Einigung und Übergabe übertragen.<pb
                    n="25" xml:id="S.25"/>
                </p>
                <p> Von besonderer Wichtigkeit war das Erbleiherecht, das in wirtschaftlicher Hinsicht in
         Nürnberg — bei der Überlassung städtischen Grund und Bodens — eine große Rolle
         spielte. Diese Institution entwickelte sich im Laufe der Zeit zur Reallast, indem der
         Beliehene als Eigentümer, der Leihegeber nur noch als Zinsberechtigter angesehen wurde.</p>

                <p> Um das kanonische Zinsverbot zu umgehen, griff der Rentenkauf immer mehr Platz. Diese
         Rente, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=;Ewiggeld">Ewiggeld</ref> genannt, aus der städtischen
         Häuserleihe hervorgegangen, war anfangs unablösbar; es darf als ein besonderes Verdienst
         Nürnbergs betrachtet werden, hier schon frühzeitig in seiner Reformation gewisse
         Ablösungsbestimmungen erlassen zu haben.</p>
                <p> Der nur schwer deutbare Begriff der Gewere<note n="N.53">Vgl. bei
          

                    <!-- Noch kein Digitalisat --> Hermann Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. I, Karlsruhe
          1954, S. 566/567, und <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=gewähr">Deutsches Rechtswörterbuch, IV. Bd.,
           Weimar 1939-1951, S. 635 ff.</ref>
                  </note> für eine bestimmte Art des Besitzes begegnet
         uns in verschiedener Form, sowohl bei Liegenschaft, als auch bei Fahrnis. Diese Institution
         bezeichnet das tatsächliche Gewaltverhältnis und ist mehr als Besitz, aber auch nicht
         eigentlich volles Eigentum, weshalb mancherorts von unrechter und betrüglicher Gewere an
         Liegenschaften zu lesen ist. Wer die Nutzung eines Gutes hatte, daraus Früchte oder Zins
         bezog, hatte die Gewere; sie war vererblich.</p>

                <p> Die relativ größte Ausbeute in sachenrechtlicher Hinsicht bietet das Liegenschaftsrecht,
         das bei der Bedeutung des Grund und Bodens für eine Reichsstadt naturgemäß besondere
         Beachtung seitens des Rates finden mußte. Verschiedene Hinweise lassen den Schluß zu, daß
         vor der Kodifizierung die entsprechenden Bestimmungen des Schwabenspiegels Anwendung
         gefunden haben konnten. Die Bedeutung des Schwabenspiegels für das ungeschriebene
         Nürnberger Recht soll an anderer Stelle noch gewürdigt werden. In der "alten
         Gerichtsreformation" von <date when="1473">1473</date> versucht der Rat die in den
         vergangenen Jahrzehnten herausgegebenen Ratserlasse zu kodifizieren. Hier finden sich auch
         einige Vorschriften über den Verkehr mit Liegenschaften u.zw.:</p>
                <p> "Item wann fürbas erb und aigen verkouft werden, sollen in den Koufbriefen der koufer
         und verkoufer mit nammen und das sie baide burger zu Nurenberg sein, underschaidenlich
         gesetzt werden.</p>

                <p> Item wo lewt entstandne recht oder urteil im gerichtbuch oder besigelt gerichtbrief
         hetten und die vor gericht fürbracht wurden, so sollen die besitzer derselben erclagten
         hewßer und erbstuck die rawmen in ach tagen. nachdem und in verkündet wirdet".<note n="N.54">Vgl. auch 
                    <!-- Noch kein Digitalisat --> Ernst Wölfel, Die rechtlichen Formen im
          Verkehr mit Liegenschaften in der Reichsstadt Nürnberg, Erlangen 1948, S. 14 ff.</note>
         Die Übertragung erfolgte also unter Mitwirkung des Gerichts oder des Rates, und die in das
         Gerichtsbuch eingeschriebenen Rechte oder im Gerichtsbrief genannten Rechte standen einem
         Urteil gleich.</p>

                <p> Erwähnung verdienen noch die nachbarrechtlichen Eigentumsbeschränkungen, vor allem bei
         der Benutzung gemeinsamer Mauern. Aber auch diese Bestimmungen, die zunächst
         sachenrechtlichen Charakter tragen, verfließen mit Vorschriften über <pb
                    n="26" xml:id="S.26"/> die Bauordnungen und werden damit öfientlichrechtliche
         Polizeiverordnungen.</p>
              </div>
              <div xml:id="TA.2.1.2.3">
                <head>c) Eherecht.</head>

                <p> Was über die Bedeutung des Schwabenspiegels im Nürnberger Recht bereits bei den
         sachenrechtlichen Institutionen gesagt wurde, gilt gleichermaßen auch für das eheliche
         Güterrecht. Hier herrscht der Grundsatz: "Der Mann ist des Weibes Vogt und Meister".<note n="N.55">Vgl. 
                    <!-- Noch kein Digitalisat --> Otto Schenkl, Das eheliche Güterrecht im
          Stadtrecht der freien Reichsstadt Nürnberg, Erlangen 1949, S. 12 ff.</note> Das Vermögen
         beider Ehegatten erschien nach außen hin als Gesamtgut. Beim Tode des Mannes erhielt die
         Frau, wenn keine Kinder vorhanden waren, ihr gesamtes eingebrachtes Gut (Heimsteuer,
         Morgengabe, Widerlegung und Leibzucht); bei Vorhandensein von Abkömmlingen erhielt sie nur
         ihre Immobilien, während die Fahrnis dann zwischen ihr und den Kindern anteilmäßig
         aufgeteilt wurde. In einer Verordnung des Nürnberger Rates zu Beginn des 14. Jahrhunderts
         hieß es über das Verhältnis während der Ehe:</p>
                <p> "Ez ist auch gesetzet ze ainem ewigen rehten daz ain ieclich burger vollen gewalt hat.
         daz er mac tvn vnd lazen mit sinem varnden gut. vnd mit seiner beraitschaft swaz er wil.
         vnd schaffen damit swaz er wil die weile er mac reiten vnd gen daz in sein wirtein vnd
         seine kint daran nicht geirren mögen.</p>
                <p> Ist aber daz ain burger so cranc ist, daz er vngehabt vnd vngefüret drei schritte niht
         gen mac so mac er ane seiner wirtein wort niht tvn noch schaffen mit seinen varnden gut
         noch mit seiner beraitschaft, er hab denne gut briefe oder gut gezevge daz si im vor den
         gewalt geben habe mit sein aines hant da mit zu tvnn swaz er welle.</p>
                <p> Ist aber daz ainem burger sein wirtein tot ist oder ainer burgerein wirt tot ist, ligt
         der aines an dem tot pette der so mac ir ietweders wol schaffen mit seiner beraitschaft
         swaz er eil vntz an sein ende daz si ire kint dar ane niht geirren mögen ane hausrat."</p>
                <p> Solange ein Mann gesund war, konnte er ohne Zustimmung der Frau frei über die Fahrnis
         verfügen. Über das Recht der Frau, Schuldverhältnisse einzugehen, findet sich ebenfalls
         eine ausführliche Verordnung aus dieser Zeit, die bereits weiter oben Erwähnung gefunden
         hat.</p>
                <p> Darnach durfte die Frau nur im beschränkten Umfang Schulden machen. Die in dieser
         Verordnung noch enthaltene Bestimmung, daß keine Frau verklagt werden soll, die einen Mann
         hat, zeigt noch die Auswirkungen der ehelichen Vormundschaft des Mannes; ausgenommen waren
         nur Frauen mit selbstständigem Gewerbebetrieb.</p>

                <p> Zahlreiche Urkunden geben Zeugnis davon, daß in Nürnberg die Güterordnung der gesamten
         Hand Geltung hatte. Aber nicht nur Mann und Frau hatten ein Recht auf die gesamte Hand;
         auch die Erben brauchten nur solche Verfügungen anzuerkennen, welche mit gesamter Hand der
         Ehegatten geschehen waren. Das gesetzliche Güterrecht hatte dispositiven Charakter und die
         Ehegatten konnten durch vertragliche Abmachungen vom Stadtrecht abweichende Bestimmungen
          <pb
                    n="27"
                    xml:id="S.27"/> treffen. Diese Verträge zielten darauf ab, daß dem überlebenden
         Teil beide Zuschätze (also nur <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=;heimsteuer">Heimsteuer</ref> und
         dos) verfallen sein sollten ohne Rücksicht auf das Vorhandensein von Kindern. Bei
         Kinderlosigkeit der Ehe konnte auch über das die Zuschätze übersteigende Vermögen verfügt
         werden, während beim Vorhandensein von Kindern im allgemeinen das Stadtrecht Platz
         griff.</p>
              </div>
              <div xml:id="TA.2.1.2.4">
                <head>d) Erbrecht und Vormundschaft.</head>

                <p> Aus der Schilderung des ehelichen Güterrechts ist ersichtlich, daß es bereits einen
         großen Teil verschiedener Erbfälle beinhaltet. Über die gesetzliche Erbfolge finden sich
         kaum Hinweise, die über die einzelnen Parentelen Aufschluß geben könnten. Dagegen spielten
         die Testamente schon frühzeitig eine große Rolle; in einer diesbezüglichen Verordnung aus
         dem Jahre <date when="1379">1379</date> heißt es:</p>
                <p> "Ez ist erteilt worden in offem rat mit der merern menig Schepfen vnd Rates wenn ein
         siechs in dem newen spital stirbt vnd daz ein gescheft tut vnd dem spital oder iemant
         anders iht schikt vnter zweintzig pfunt newer haller daz sol kraft vnd macht haben, also
         bescheidenlichen wenn zwen priester oder ein priester vnd ein amptmann dez Spitals darvmb
         sagten vff ir ampt oder vff ir eyd daz dem also wer, vnd daz sie dabey gewesen wern vnd daz
         man sein vor in also bekant het daz solt kraft vnd ditz gesetz sol als lang weren vntz ez
         die Burger verkeren."</p>

                <p> Für die Testierfähigkeit waren nicht nur gewisse geistige, sondern auch körperliche
         Voraussetzungen erforderlich, wie dies bereits in einer Verordnung zum Ausdruck kommt, die
         bei der Schilderung des ehelichen Güterrechts eingefügt wurde. Über das Alter wird nichts
         gesagt, doch aus dem Tenor der Urkunden kann geschlossen werden, daß es sich bei den
         Testatoren durchwegs um ältere Personen handelte. Auch waren es vornehmlich die Kreise der
          <foreign>nobiles</foreign> und <foreign>ingenui</foreign>, also der ratsfähigen
         Geschlechter und der alteingesessenen Bürgerfamilien, auf die zunächst die Testierfähigkeit
         beschränkt blieb. Bauern, Einwohner und Untertanen konnten nach den Statuten der Stadt bis
         zum Erscheinen der Reformation nicht testieren.<note n="N.56">Vgl.
          
                    <!-- Noch kein Digitalisat --> Albert Purucker, Das Testament der Nürnberger Reformation,
          Erlangen 1948, S. 16.</note>
                </p>
                <p> Die älteste Form der Testamentserrichtung ist die vor dem Stadtgericht, während die
         "Geschäfte" vor zwei Genannten bereits in die Anfangszeit der ersten Reformation fallen,
         über die befreiten, also die in bestimmten Notlagen ("Sterbsleuften") auch ohne die
         Genannten errichteten Testamente, berichten bereits Urkunden, die aus der Zeit vor der
         Reformation datieren.</p>
                <p> Den Testamentsvollstrecker finden wir bereits in Urkunden des 13. Jahrhunderts. Diese
         typisch deutschrechtliche Institution zeugt von der Gewissenhaftigkeit, mit der die
         Testatoren darauf bedacht waren, eine exakte Durchführung ihrer letztwilligen Verfügungen
         gewährleistet zu sehen.</p>

                <p> Zum materiellen Inhalt der Testamente ist bemerkenswert, daß nach altem Nürnberger Recht
         eine Erbeinsetzung nicht zwingend erforderlich war. Durch den Einfluß des römischen Rechts
         — wie wir noch sehen werden — erfährt das <pb
                    n="28" xml:id="S.28"/> Testament eine
         weitgehende Veränderung, doch erst in der Reformation schälen sich die einzelnen
         Institutionen klarer heraus, die vorher — was ihren materiellen Inhalt anbelangt —
         nur eine geringe gedankliche Durcharbeitung aufweisen.</p>

                <p> Aus der vorreformatorischen Gesetzgebung des Rates sticht die interessante
         Vormundschaftsordnung von <date when="1399">1399</date> besonders hervor. Da sie in ihrer
         verhältnismäßigen Geschlossenheit für Geist und Formulierung der damaligen Rechtsnormen
         — wie kaum ein anderes Gesetz jener Zeit — typisch ist, soll sie hier in vollem
         Umfang eine Stelle finden.</p>

                <p> "Actum zum newen Rat Anno 1399.<lb/> Item daz der Rate zwen darzu gebe die sich der
         vormuntschaft vnterwinden vnd awsrichten als hernach geschriben stet.<lb/> Item vnd wenn ye
         sant Walpurgen tag kumpt so sol man ein frag tun, ob man die zwen haben, oder er dheinen
         verkern wöll dasselbe Jare.<lb/> Zum ersten, wenn es nu fürbaz geschehe, daz ein man
         abgienge, vnd frawen, vnd kynde liezz, die nicht alle zu iren tagen kumen wern, vnd kein
         geschefte getan het, so sullen die zwen senden nach der frawen vnd nach den kynden, vnd
         nach der nehsten frewnde zweine vaterhalb, vnd muterhalb, vnd da beschriben nemen, waz er
         gelassen hab, an erb aygen, lehn, parschaft, hawsrat, varnder habe, vnd schulden, vnd auch
         waz er schuldig beleybe, daz das alles geschriben werde in ein puch, daz darzu gemacht
         wirt, vnd kömen dann der kynde frewnde zween, oder mer, vaterhalb, oder muterhalb zu den
         zweien, vnd legten den für, daz die frawe den kynden niht gütlich oder geleiche tet, so
         möchten die zwen ein rechnunge von jr vordern vnd aufnemen dez solt jn auch die frawe
         gehorsam sein.<lb/> Ze gleicher weise, ob ein man, oder ein frawe witiben weyse on gecheft
         abgiengen vnd kynde liezzen, die nicht zu iren tagen komen wern, so solten die zwen aber
         der kynde frewnde zwen vaterhalb, vnd muterhalb besenden vnd beschreiben laszen waz daz
         abgangen gelazzen het, vnd wie ez dann die zween ordenten, vnd bestehen dabey solt ez
         beleyben.<lb/> Item wer ez, daz ein man abgienge, vnd vormunde liezz, vnd daz der kynde
         frewnde vaterhalb, oder muterhalb zwen, oder mer kömen zu den zweyen vnd sprechen, daz sie
         dewcht, daz die vormunde, die vber sein geschefte, oder den kynden ir ding nicht awsrichten
         als sie pillichen solten, so möchten die zwen die vormunde besenden, vnd ir rede vnd
         rechnungen verhörn, vnd waz die zwen dann fürbaz zu den sachen rieten teten, oder ordenten
         dabey solt es beleyben.<lb/> Vnd desgleichen solt auch geschehen, ob ein fraw abgienge, die
         gute in irer hant gehabt, vnd vormunde darüber genomen het. <lb/> Item, vnd wo ez den
         zweyen ze swer wer daz möchten sie bringen an den Rate, waz sich aber die zwen versteen,
         oder awsrichten mögen bey iren trewen daz sullen sie nicht schieben an den rate.<lb/> Item,
         wo ein man abgieng, der lehen het, vnd liezz newr ein Sun, oder <pb
                    n="29" xml:id="S.29"/>
         daz er keinen sun liezz, So sullen sie besorgen, daz die lehen nicht verlorn werden, als
         verr sie können vnd mögen, on alles geuerde. <lb/> Item wo kynde wern, die niht zu iren
         tagen komen wern, vnd parschaft heten vnd daz die zwen dewcht, daz die parschaft niht leg
         an solichen steten da ez den kynden nützlich vnd füglich wer, So möchten sie nach den
         senden die die parschaft ynne heten, vnd die sölten In geloben, daz sie die In einer Zeit,
         als sie In sagten, auf daz Rathawse in die losungstuben legten, vnd solten dann die zwen,
         vnd ob sie vormunde heten, daz anlagen, wie sie, oder der merer teyl ze rat würden, daz es
         den kynden allernützlichst wer, so sie aller schierst möchten.<lb/> Item man sol ein puch
         machen, vnd in ein laden legen, da die zwen, zwen slüzzel zu haben, daz ir einer on den
         andern dazu nicht kommen möge, vnd in desselb puch sullen die zwen einschreiben alle sach,
         die die vormuntschaft antreffen.<lb/> Item, Vnd zum allerersten, sol man alleweg awsrichten
         die schulde, die man gelten sol, vnd waz man durch gots willen geschickt hat, daz küntlich
         vnd redlich ist.<lb/> Item, daz man den zweyen daz er Jar für ir müw geb, nach dem, vnd sie
         dasselbe Jar müw haben gehabt, vnd dez sullen die gewalt haben, vnd tun, die ob der Stat
         rechnunge sitzen, von der Stat gelte das erst Jare, vnd hynach ze rat werden, wa man jn daz
         gelt für ir müwe nemen sulle. Item, Ez sullen auch die zwen swern ayde zu den heiligen vor
         dem Rate, daz sie alle sache getrewlichen awsrichten on geuerde, vnd auch verewigen haben,
         daz sie nicht sagen, noch yemanden ze wissen tun die weil sie leben, waz die gelassen
         haben, awsgenommen wa sie dewcht, da prechen wern, die jn ze swer wern der sie nicht
         awsgerichten möchten alz vorgeschriben stet, daz mugen sie vngeuerlichen für den Rate
         bringen, vnd sullen dennoch dem Rate nichts melden, dann die prechen die sie nicht
         awsrichten möchten, vnd sullen auch den zweyen der kynde frewnde die ye bey den sachen vnd
         rechnungen sind ir trew geben an ayds stat, daz sie daz alles auch vngeuerlichen verewigen
         halten."</p>
                <p> Dieses Statut wurde erst zu Beginn des 16. Jahrhunderts durch eine neue
         Vormundschaftsordnung, die 1506 von Venedig eingeholt wurde ("<foreign>compendium legum ac
          ordinum Reip. Venetae de tutelis pupillorum</foreign>") verdrängt. Dieser Umstand hat
         mancherorts die irrige Auffassung entstehen lassen, daß Nürnberg seine Gesetze von Venedig
         (Brüssel und Straßburg) erhalten haben soll.</p>

                <p> Die hier angestellten Untersuchungen über das alte Nürnberger Stadtrecht und die
         eingefügten Verordnungen im Originaltext zeigen, daß Nürnberg vor der Reformation kein
         begrifflich durchgearbeitetes Recht besaß und fast keine abstrakten Rechtsbegriffe kannte.
         Das Schuldrecht kannte nur Regeln, Verfahren für bestimmte Fälle, jedoch kein irgendwie
         geartetes System der Verschuldensgrade. Dem Eigentumsbegriff im Sachenrecht liegt noch die
         tatsächliche Nutzung, die Gewere, zugrunde. Im Familien- und Erbrecht obherrschen die
         formal-rechtlichen Bestimmungen, während der materiellrechtliche Gehalt kaum <pb
                    n="30"
                    xml:id="S.30"/> entwickelt ist. Zwar ist auf allen Gebieten das Bemühen des Rates
         ersichtlich, ein festes Recht zu schaffen, aber auf keinem Gebiet wird auch nur annähernd
         eine Vollständigkeit erreicht. Was <name
                    type="person">Coing</name> für Frankfurt
         feststellte, gilt — wenn auch in milderer Form als in Frankfurt — auch für Nürnberg:
         Das Zusammentreffen mit dem begrifflich auf das höchste durchgebildeten Recht des
          <foreign>Corpus iuris</foreign> mußte diesen unvollständigen, teils auch unvollkommenen
         Statuten und Verordnungen zum Verhängnis werden.<note n="N.57">
                    <!-- Noch kein Digitalisat --> Helmut Coing, Die Rezeption des römischen Rechts in
          Frankfurt, Frankfurt 1939, S. 85.</note>
                </p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="TA.2.1.3">
              <head>3. Die Rechtsquellen des vorreformatorischen Rechts.</head>

              <p> Die Quellen des alten nürnbergischen Rechts sind nur schwer zu erforschen. Neben den
        überlieferten Gewohnheiten sind nach <name type="person">Siebenkees</name>
                <note n="N.58">
                  <ref
                  target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10740812_0033.html">Juristisches Magazin I, S. 325</ref>.</note> vor allem das 1346 verbesserte "Baierische
        Landrecht" und das "Augspurgische Stadtrecht" zu erwähnen. Beide bestätigen die alten
        nürnbergischen Gewohnheiten und zeigen eine weitgehende Ubereinstimmung mit dem alten
        Nürnberger Recht. Von größerer Wichtigkeit erscheint der Schwabenspiegel. Neben der großen
        Ähnlichkeit des Nürnberger Rechts mit zahlreichen Aufzeichnungen im Schwabenspiegel sprechen
        vor allem folgende Tatsachen dafür, daß der Schwabenspiegel als Quelle des alten Rechts
        angesehen werden darf: Von Prag ist bekannt, daß es lange Zeit nach dem Recht des
        Schwabenspiegels lebte. Bei der Gründung der Prager Altstadt, Mitte des 13. Jahrhunderts,
        wurde sie mit Nürnberger Recht belehnt, was aus der Lokationsurkunde des Dorfes Lubna von
         <date
                  when="1315">1315</date> (die allerdings nur noch in einer <date
                  when="1612">1612</date> angefertigten Abschrift erhalten ist) hervorgeht, in der <name
                  type="person">König Johann von Luxemburg</name> bestimmte: "<foreign>ordinamus itaque ..., ut tam villa
         ipsa, quam omnis inhabitatores villae ipsius praesentis et futuri iure civitatis
         Nurembergensis, quo maior civitas nostra Pragensis a prima sui fundatione freta et fruitur,
         in perpetuum regulari frui debeant et gaudere ...</foreign>".<note n="N.59">
                  <ref
                  target="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00016.html">Daniel Waldmann, Entstehung der Nürnberger Reformation
          von 1479 (84) und die Quellen ihrer prozeßrechtlichen Vorschriften, Nürnberg 1908, S.
          11</ref>.</note> Schwabenspiegel und Nürnberger Recht sind hier als gleiche Quellen des
        alten Prager Rechts genannt. Ein weiterer Hinweis für die weitgehende Übereinstimmung des
        Nürnberger Rechts mit dem Schwabenspiegel ist der codex Altemperger, nach dem Bürgermeister
        und Königsrichter <name
                  type="person">Thomas Altemperger</name> aus <name
                  type="place">Hermannstadt in Siebenbürgen</name> benannt. Es handelt sich um eine Handschrift, die
         <date
                  when="1481">1481</date> nachweislich im Besitz des genannten <name
                  type="person">Altemperger</name> war. Hauptteil dieser Handschrift bildet der Schwabenspiegel und im
        Index steht folgender Vermerk: "Swer an disem puch daz da heizet nuerenpergisch recht icht
        swechen wil, der schol sich richten nach diser schrift".<note n="N.60">Vgl.
         
                  <!-- Noch kein Digitalisat --> Wölfel, a.a.O., S. 9.</note> Auch hier die Bezeichnung des
        Schwabenspiegels als Nürnberger Recht.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="TA.2.2">
            <head>II. Das Privatrecht der Nürnberger Reformation nach seinem römisch- und
       deutschrechtlichen Gehalt.</head>

            <p> In der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts hatte sich Nürnberg zu einem politischen,
       wirtschaftlichen und kulturellen Mittelpunkt des deutschen Reiches <pb
                n="31" xml:id="S.31"/>
       entwickelt. Es ist zwar von mancher Seite bestritten worden, aber trotzdem einleuchtend, daß
       das bereits geschilderte Statutarrecht, auf uralten Rechtsgewohnheiten basierend, teils noch
       auf bäuerliche Verhältnisse zugeschnitten, zum größten Teil unaufgezeichnet, dieser Stellung
       der Stadt nicht das notwendige Rechtsfundament bieten konnte. Dazu kam, daß gegen Ende des
       15. Jahrhunderts die Rezeption des römischen Rechts auch in Nürnberg weitgehend Fuß gefaßt
       hatte und alle jene Faktoren, die eingangs bei der Darstellung der Rezeptionsgeschichte
       Erwähnung fanden, in irgendeiner Form zusammenwirkten, um in der Reichsstadt das Fehlen einer
       Rechtsreform als ausgesprochenen Mangel empfinden zu lassen. Die Vorrede der ältesten
       Reformation drückt sich hierüber wie folgt aus:</p>
            <p> "Ein erbar rate diser stat nüremberg hat betrachtet und zu herzen genommen die menig der
       gerichtshendel, so bey inen mit teglicher merung erwachsen, und was irrung, coste, scheden,
       verlicheit und versaumnus daraus entsteen und fürbasser, ye lenger ye mer, erwachsen möchten,
       wo solchem mit fürsichtiger, gegründter und rechtmessiger verfassung und bevestigung
       gepürlicher und notdurftiger gesetze nit begegent würd."</p>
            <p> Der Beginn der Kodifikation fällt in das Jahr <date
                when="1477">1477</date>. Zwei Jahre
       später beendete die hierfür eingesetzte Kommission die Vorarbeiten, so daß im Jahre <date
                when="1479">1479</date> die Vorrede und Bestätigung des Rates, sowie das Register der Titel
       und Gesetze gedruckt werden konnten; die 35 Titel der Reformation selbst gingen erst <date
                when="1484">1484</date> aus <name type="person">Kobergers</name> Presse hervor.<note n="N.61">
                <!-- Noch kein Digitalisat --> Siebenkees, Jur. Magazin, S. 329.</note> Als
       Generaltitel kann die dem Register folgende Notiz gelten:</p>

            <p> "Disz ist die Reformacion der Statut und gesetze, die ein erber Rate der Stat Nüremberg
       umb gemein nutzes, notdurft und Ursachen willen, in anfang und eingang derselben hiernach
       begriffen, fürgenommen hat. Und nach dem dann sölliche gesetz nach rat vil hohgelerter
       doctor, und den gemeinen geschriben Rechten, sovil sich das nach der Stat Nüremberg
       gelegenheyt herkommen und leuffte hat erleiden mögen, gemess gemacht sind, hierumb und auf
       das dann söllich werck meniglichem mit dem mynsten kosten offenbar und kündig werde. So ist
       In dem Namen des Allmechtigen durch einen erbern Rate zu Nüremberg verlassen, angeben und
       bevolhen, dieselben Reformacion zedrucken, die dann söllichem bevelh nach durch <name type="person">Anthonien koberger</name> mit fleiss gedruckt und vollendet worden ist An dem
       heiligen pfingstabend. Nach der gepurt Christi Tausend vierhundert und In dem
       vierundachtzigsten Jare."</p>

            <p> Dem Inhalt nach läßt sich diese Reformation in drei ziemlich gleichgroße Abteilungen
       zerlegen. Der erste Teil (Titel I-XI) ist rein prozessualer Natur, der zweite (XII-XXI)
       behandelt das Familien- und Erbrecht, die übrigen Titel (XXII-XXXV) die Hauptarten der
       Verträge unter Einschiebung einiger Bestimmungen über Schatzfindung und Fischerei und einer
       Bauordnung. Beigefügt ist die "Form und ordnung des judenayds so gepraucht wirt zu
       Nürenberg." <pb
                n="32" xml:id="S.32"/>
            </p>
            <p> Der zweite Abdruck der Reformation ist vom Jahre <date
                when="1488">1488</date>, von einem
       unbekannten Drucker, in ausgesprochen schlechtem Druck. Die dritte Ausgabe von <date
                when="1498">1498</date> des Augsburger Druckers <name
                type="person">Schönsperger</name> ist
       zwar regelmäßiger, jedoch fehlerhafter als die Erstausgabe. Die vierte Ausgabe war vom Jahre
        <date
                when="1503">1503</date>. Auch hier wie in der vorhergehenden sind bereits zahlreiche
       neue Gesetze eingeschaltet. Der Holzschnitt auf der fünften Ausgabe von <date
                when="1522">1522</date> wird <name
                type="person">Albrecht Dürer</name> zugeschrieben. Dieser Ausgabe
       fehlt der Judeneid, da die Juden bereits vor mehr als 20 Jahren aus der Stadt verwiesen
       worden waren.<note n="N.62">

                <!-- Noch kein Digitalisat --> Siebenkees, a.a.O., S. 330
        ff.</note> Die letzte Ausgabe von <date
                when="1564">1564</date> ist am sorgfältigsten
       durchgearbeitet. Die Veränderungen sind bedeutend, so daß sie mit Recht den Namen der
       "verneuten" Reformation führt. Auch die Titel und Gesetze sind anders angeordnet als in den
       vorhergehenden Ausgaben. Der erste Teil (Titel I-XII) handelt von Gerichten und vom
       gerichtlichen Prozeß; der zweite (XIII-XXVIII) von Contracten und allerley Handthierungen,
       einschließlich dem Eherecht und der dritte Teil betrifft das Erb- und Vormundschaftsrecht.
       Die nachfolgenden Untersuchungen nach römisch- und deutschrechtlichen Elementen in der
       Reformation beschränken sich gemäß der Themenstellung auf die privatrechtlichen Bestimmungen,
       also den zweiten und dritten Teil. Die Gliederung entspricht gewiß nicht den Vorstellungen
       moderner Systematik; im Interesse einer geschlossenen und zeitechten Darstellung jedoch wurde
       zweckmäßigerweise die Einteilung (mit geringfügigen Änderungen) beibehalten, wie sie die
       Reformation von <date
                when="1564">1564</date> selbst vorgenommen hat.<note n="N.63">Dadurch
        wird die Authentizität der Kunkel'schen Ausgabe nicht berührt, dem es m. E. wohl in erster
        Linie um die Publizierung der ältesten Stadtrechte überhaupt ging. Für die Darstellung des
        Rezeptionsprozesses jedoch ist die durch kaiserliches Dekret autorisierte Ausgabe von 1564
        geeigneter.</note>
            </p>
            <div xml:id="TA.2.2.1">
              <head>1. Schuld- und Sachenrecht.</head>
              <div xml:id="TA.2.2.1.1">
                <head>a) Darlehen und Leihe — <foreign>mutuum et commodatum</foreign>.</head>
                <p> Beide Titel der Reformation (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XIII">XIII</ref> und
          <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XIV">XIV</ref>) sind vorwiegend gemeinrechtlichen
         Inhalts, was auch schon aus der römischrechtlichen Unterscheidung in
          <foreign>mutuum</foreign> und <foreign>commodatum</foreign> zum Ausdruck kommt. Im
         ersteren Falle handelt es sich um die Hingabe von Dingen, die "gewegen, gezelt oder
         gemessen" werden. Diese Formulierung und die aufgezählten Beispiele sind fast wörtlich dem
         Corpus iuris entnommen: "<foreign>Mutui autem obligatio in his rebus consistit, quae
          pondere numero mensurave constant, veluti vino oleo frumento pecunia numerata aere argento
          auro ...</foreign>" (<ref
                    target="http://drqerg.de/DRQC/initia_institutionum.html#I.3.14.1">Inst. 3, 14 pr.</ref>; <ref target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.12.1.2.1">Dig. 12, 1, 2, 1</ref>).</p>

                <p> Die Sachen gehen in das Eigentum des Empfängers über, der sie in "gleicher gestalt, auch
         in gleichem wert und gute und darzu in solchem gewicht, zal und maß, als der entleher das
         empfangen hat" zurückzugeben hat, also nicht ein anderes genus, etwa Weizen für Wein.<note
                      n="N.64">Dieser Hinweis zeigt die Verwandtschaft mit <ref
                    target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.12.1.2.1">Dig. 12, 1, 2 pr.</ref>: "... non eandem speciem quam dedimus (alioquin commodatum erit
          aut depositum) sed idem genus: nam si aliud genus, veluti ut pro tritico vinum recipiamus
          non erit mutuum".</note> Vor der verabredeten Frist darf der Verleiher die Sache nicht
         zurückfordern, der Entleiher jedoch darf sie vorher zurückerstatten. Verzugschaden hat der
         Entleiher zu tragen. Die Fälligkeit als <pb
                    n="33"
                    xml:id="S.33"/> Voraussetzung des
         Verzugs wird stillschweigend angenommen und an die Stelle der erforderlichen Mahnung tritt
         der gemeinrechtliche Satz: <foreign>dies interpellat pro nomine</foreign>.<note n="N.65">Vgl. 
                    <!-- Noch kein Digitalisat --> Heinrich Schulz, Darlehen und Leihe in romanisierten
          süddeutschen Stadtrechten des fünfzehnten und sechzehnten Jahrhunderts, Göttingen 1922, S.
           42.</note>
                </p>
                <p> Für solche Gelddarlehen,<note
                    n="N.66">Das Gesetz spricht von Leihe auch bei
          Geld.</note> die jemand "zu seinem geprauch oder handtirung auf ain nemliche zeit anneme"
         wird das kanonische Zinsverbot durchbrochen und es dürfen in diesem Falle fünf Prozent
         Zinsen genommen werden.<note n="N.67">Vgl. 

                    <!-- Noch kein Digitalisat --> Wolfgang Kunkel,
          Quellen zur neueren Privatrechtsgeschichte Deutschlands, Weimar 1936, S. 325, Anm.
          25.</note> Kindern soll grundsätzlich nichts geliehen werden,<note
                      n="N.68">Anwendung des
           <foreign>Senatus consultum Macedonianum</foreign>, <ref target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.14.6.1">Dig.
           14, 6, 1 pr.</ref>

                  </note> es sei denn, sie hätten mit Wissen und Geduld ihrer Eltern oder
         Vormünder gehandelt; ebensowenig soll jemand zu "ungepürlichen Sachen" wie Spiel und Wette
         etwas geliehen werden. Diese Bestimmung wird meistens auf die <foreign>condictio ob turpem
          vel injustam causam</foreign> (<ref
                    target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.12.5">Dig. 12, 5</ref>)
         zurückgeführt, doch könnte die Bestimmung über die Unwirksamkeit des Darlehens zu
         Spielzwecken auch auf älterem Statutarrecht beruhen.<note n="N.69">Vgl.
          

                    <!-- Noch kein Digitalisat --> Lazarus v. Wölckern, Commentatio succincta in Cod. jur.
          stat. Norici II, Nürnberg 1737, S. 50.</note> Das <foreign>commodatum</foreign>, die Leihe
         "zu zimlichem geprauch", ist ebenfalls römischrechtlich geregelt. Der Vertrag kommt durch
         die Hingabe der Sache zustande; während der Dauer des Leihverhältnisses ist der Entleiher
         nur Inhaber (<foreign>Detendor</foreign>) der Sache, während das Eigentum ausschließlich
         dem Verleiher zusteht.<note n="N.70">Vgl. 

                    <!-- Noch kein Digitalisat -->
          Jörs-Kunkel-Wenger, Römisches Recht, 3. Aufl., Berlin 1949, S. 221.</note> In Ansehung
         seiner Rückgabepflicht darf der Entleiher "kein behelf oder außflucht suchen ... das solch
         gelihen Gut dem hinleiher nit aigenthümblich zugehörig, were"; er kann sich also nicht
         darauf berufen, daß der Verleiher nicht Eigentümer sei, so daß der Verleiher nicht
         unbedingt Eigentümer sein muß, ja sogar ein Dieb sein kann.<note n="N.71">
                    <ref target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.13.6.15">Dig. 13, 6, 15</ref> und <ref
                    target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.13.6.16">16</ref>: "<foreign>Commodare possumus etiam alienam rem, quam possidemus, tametsi
           scientes alienam possidimus; Ita ut si fur vel praedo commodaverit, habeat commodati
           actionem</foreign>".</note> Der Entleiher haftet für alle Schäden, die durch seinen
         "geringsten unfleiß oder versaumnus" entstehen; er muß das geliehene Gut "mit peßtem und
         mererm fleiß, dann ob sei aigen gut were ..." halten. Aus diesen Formulierungen geht
         hervor, daß die Haftung über die <foreign>diligentia quam in suis</foreign> hinausgeht.
         Zwar hat er "<foreign>vim maiorem</foreign>" oder "<foreign>casum fortuitum</foreign>"
         nicht zu vertreten, doch ist diese höhere Gewalt selbst im Corpus iuris nicht genau
         definiert, wenn einmal gesagt wird, daß er bei Einbruch und Feuer ect. "verbunden" bleibt,
         für größere Zufälle aber nicht "gehalten" wird. (<ref
                    target="http://drqerg.de/DRQC/initia_institutionum.html#I.3.14.2">Inst. 3,
          14, 2</ref>: "<foreign>... veluti incendio ruina naufragio aut latronum hostiumve incursu,
          nihilo minus obligatus permanet...; sed propter maiorem vim maioresve casus non
          tenetur...</foreign>"). Es entspricht wohl dem Geist des Gesetzes, daß diese
         Formulierungen im Sinne der Haftung für <foreign>culpa levissima</foreign> auszulegen
          sind,<note n="N.72">Vgl. 

                    <!-- Noch kein Digitalisat --> Schulz, a.a.O., S. 104.</note>
         also über die römischrechtlichen Bestimmungen hinausgehen und sich damit an die strenge
         Haftung des alten deutschen Rechts anlehnen. Die Leihe im Sinne eines rein
         schuldrechtlichen Vertrages war im älteren deutschen Recht unbekannt. Aus dem bereits
         weiter <pb
                    n="34"
                    xml:id="S.34"/> oben erläuterten Begriff der Gewere verschafft nicht nur
         die Grundstücksleihe ein dingliches Nutzungsrecht, sondern auch bei Fahrnis erhielt der
         Entleiher die Gewere über die Sache und damit dingliches Recht.<note n="N.73">Vgl.
          
                    <!-- Noch kein Digitalisat --> Hans Planitz, Grundzüge des deutschen Privatrechts, 3.
          Aufl., Berlin 1949, S. 155.</note> Erst allmählich entwickelt sich die entgeltliche und
         unentgeltliche Leihe und damit auch die entsprechenden Institutionen, die dann durchwegs
         gemeinrechtlichen Charakter tragen.</p>
              </div>
              <div xml:id="TA.2.2.1.2">
                <head>b) Hinterlegung — <foreign>depositum</foreign>.</head>

                <p> Die Hinterlegung oder Verwahrung ist ebenfalls römischrechtlich geregelt. Der Verwahrer
         (Depositar) muß das hinterlegte Gut so versorgen, als ob es sein Eigentum wäre, und haftet
         wie beim <foreign>commodatum</foreign> für alle Schäden, die durch seine Schuld
          entstehen.<note n="N.74">Die Formulierung in der Reformation "... und wie ain jeder
          fleissiger haußvater versehen ..." geht weiter als <foreign>diligentia quam in
           suis</foreign>.</note>
                </p>

                <p> Auf Verlangen des Hinterlegers (Deponenten) muß der Verwahrer das Gut unverzüglich
         ausfolgen, es sei denn, daß der Hinterleger bestimmt hat, das Gut einem anderen zu
         übergeben; nur in folgenden Fällen ist der Depositar nicht verpflichtet, das hinterlegte
         Gut auszufolgen:<lb/> 1. Wenn es sich um Schwert, Messer oder Waffe handelt und der
         Hinterleger diese Sachen "in seiner unsinnigkeit oder in mercklichem grimmen aines zorns"
         zurückfordert, "also das sich aines Schadens deshalb zu besorgen." Es ist ein Relikt
         deutschrechtlichen Gedankengutes.<lb/> 2. Bei gestohlenem Gut.<note n="N.75">
                    <ref
                      target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.16.3.31.1">Dig. 16, 3, 31, 1</ref>; hier schlussfolgert <name
                    type="person">Tryphonin</name>: <foreign>si per se dantem accipientemque intuemur, haec
           est bona fides, ut commissam rem recipiat is qui dedit; si totius rei aequitatem, quae ex
           omnibus personis quae negotio isto continguntur impletur, mihi reddenda sunt, ... et
           probo hanc esse iustitiam, quae suum cuique tribuit ...</foreign>"</note> Hier muß der
         Hinterleger erst schlüssige Beweise über sein Eigentum erbringen.<lb/> 3. Bei Sachen, die
         dem Verwahrer vorher selbst entwendet wurden.<lb/> 4. Wenn der Hinterleger das Gut auf eine
         bestimmte Frist hinterlegt hat, soll er kein Recht haben, das Gut vor der vereinbarten
         Frist zurückzufordern.<lb/> 5. Wenn mehrere hinterlegt haben, braucht der Verwahrer
         regelmäßig das Gut nur allen gemeinsam auszuhändigen, es sei denn, daß einer die Zustimmung
         der anderen Hinterleger von allem Anfang an für die alleinige Herausforderung der Sache
         besitzt.<lb/> 6. Wenn die Sache "mit Recht und Gericht verpoten und Arrestirt wurde." (<ref
                    target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.42.1.15.12">Dig. 42, 1, 15, 12</ref>).<lb/> Hat einer bei Feuersbrunst
         oder in einer anderen Notlage jemand etwas zur Verwahrung anvertraut ("<foreign>depositum
          miserabile</foreign>") und leugnet der es später ab, dann hat das infamierende
          Wirkung;<note n="N.76">
                    <ref
                    target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#C.4.34.10">Cod. 4, 34, 10</ref>:
           "<foreign>Qui depositum non restituit, suo nomine conventus et condemnatus ad eius
           restitutionem cum infamiae periculo urguetur</foreign>".</note> er muß bei einem solchen
          <foreign>depositum miserabile</foreign> mit einem Strafduplum rechnen, den Wert der Sache
         also noch einmal leisten (<ref
                    target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.16.3.1.1">Dig. 16, 3, 1, 1</ref>). <pb n="35" xml:id="S.35"/>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="TA.2.2.1.3">
                <head>c) Kauf und Mängelhaftung — <foreign>de emptione et venditione</foreign>.</head>

                <p> Trotz mancher deutschrechtlicher Elemente überwiegt der gemeinrechtliche Charakter
         dieses Titels. Die Bestimmungen entsprechen dem konsensualen Kaufvertrag des entwickelten
         römischen Rechts: Die Pflicht des Verkäufers zur Fertigung und Übergabe der Sache und die
         Pflicht des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises. Die <foreign>actio empti</foreign>, mit
         der der Käufer in erster Linie die <foreign>traditio</foreign> verlangen kann, stützt sich
         auf <ref
                    target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.19.1.11.2">Dig. 19, 1, 11, 2</ref>: "<foreign>...et in primis
          ipsam rem praestare venditorem oportet, id es tradere ...</foreign>"; die <foreign>actio
          venditi</foreign> auf <ref target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.19.1.13.20">Dig. 19, 1, 13, 20</ref>:
          "<foreign>... in primis pretium, quanti res venit, item usurae pretii post diem
          traditionis</foreign>". Der Verkäufer kann also neben der Zahlung des vereinbarten
         Kaufpreises auch die Zinsen vom Tage der Übergabe ab fordern.</p>
                <p> Ist der Kauf abgeschlossen, trägt der Käufer die Gefahr, nach der gemeinrechtlichen
         Regel "<foreign>periculum est emptoris</foreign>", erhält allerdings auch den eventuellen
         Nutzen, den die Sache bis zur Auslieferung trägt, es wäre denn, daß Verzug eingetreten sei.
         Eigentümlich ist die Tatsache, daß bei dem römischrechtlichen Charakter dieser Bestimmungen
         die <foreign>laesio enormis</foreign> keine Erwähnung findet, ebensowenig wie viele andere
         Arten des Kaufes im römischen Recht, mit Ausnahme des Kaufs auf Probe (XVI, III).</p>
                <p> Eine reine Rechtsmängelhaftung kennt die Reformation beim Pferdekauf, wenn das Pferd
         gestohlen oder geraubt ist. Der Gewährschaftszug des Käufers auf den Verkäufer ist wohl dem
         deutschen Recht entnommen (die Anfangsklage), bei dem die Mängelhaftung im Recht — die
         Pflicht des Verkäufers, dem Käufer in erster Linie das Eigentum an der Ware zu verschaffen
         — viel stärker ausgeprägt war. Ebenso ist die Bennennung bestimmter Sachmängel beim
         Pferdehandel ("Rützig, Reudig, harschlechtig"), für welche der Verkäufer innerhalb von 14
         Tagen haftet, ein deutschrechtliches Prinzip, da sich das römische Recht hierbei nur ganz
         allgemein faßt. Bei den anderen Tieren fehlt die Aufzählung bestimmter Mängel, hier also
         die Anlehnung an die gemeinrechtlichen Bestimmungen.</p>

                <p> Das Gesetz "von Werschaft verkaufter liegender Güter" ist von zahlreichen
         sachenrechtlichen Bestimmungen durchsetzt; nicht genug damit, enthält dieses — und
         manches andere — Gesetz auch zahlreiche Vorschriften rein prozessualen Charakters. Diese
         Systematisierung hatte für die damalige Praxis ihre Vorteile, wie wir beim Vergleich der
         Nürnberger Reformation mit den anderen süddeutschen Kodifikationen noch sehen werden.
         Deshalb auch in diesem Titel die Eviktionsbestimmungen für Immobilien, die verschieden sind
         bei Liegenschaften in der Stadt (hier eine Eviktionsfrist von Jahr und Tag) und auf dem
         Lande (hier eine solche von 4 Jahren). Die Gewährschaftsfrist von Jahr und Tag ist bereits
         im Sachsenspiegel enthalten und umfaßt genau genommen ein Jahr, sechs Wochen und drei
          Tage.<note n="N.77">Vgl. 

                    <!-- Noch kein Digitalisat --> Fritz Winter, Beiträge und
          Erläuterungen zu Geschichte und Recht der Nürnberger verneuten Reformation von 1564,
          Nürnberg 1903, S. 41.</note> Die weiteren Vorschriften über die Haftung bei Immobilien
         sind dem römischen Recht entnommen.<note n="N.78">S. 

                    <!-- Noch kein Digitalisat -->
          Jörs-Kunkel-Wenger, a.a.O., S. 230.</note> Bei der Definition des Zubehörs, das im
         deutschen Recht weitergreift, drückt sich die Reformation, wie dies schon <pb
                    n="36"
                    xml:id="S.36"/> v. Wölckern schreibt, "generaliter" aus. Die Grenze wird nicht genau
         festgelegt und die Vorschriften lassen der Interpretation des Praktikers angemessenen
         Spielraum. In der Formulierung jedoch "was Niet und Nagel begreift" kann ein Hinneigen zum
         deutschen Grundsatz gesehen werden: "Pertinenz ist alles, was niet- und nagelfest
          ist".<note n="N.79">
                    <!-- Noch kein Digitalisat --> Winter, a.a.O., S. 44.</note>
                </p>

                <p> Eine Sache, die an mehrere verkauft wird, gehört demjenigen, dem sie ausgehändigt wird.
         Obwohl die Reformation den Doppelverkauf zuläßt, folgt — abgesehen vom Schadenersatz
         — die Strafbestimmung auf den Fuß.<note
                      n="N.80">Nach <ref
                    target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.48.10.21">Dig. 48, 10, 21</ref>: "<foreign>Qui duobus in solidum eandem rem diversis contractibus
           vendidit, pena falsi coercetur</foreign>".</note> Wenn jemand mit fremdem Geld, jedoch in
         seinem Namen, etwas kauft, wird er — "ausgenommen etlicher fell" — Eigentümer der
         Sache, sofern ihm das Gut "würcklich überantwortet oder eingeraumbt" wird. Hier werden
         jedoch die Bestimmungen über ungerechtfertigte Bereicherung ect. nicht erwähnt. Dieses an
         vielen Stellen der Reformation zu beobachtende Ineinanderfließen verschiedener
         Rechtsmaterien soll nur noch einmal erwähnt werden, um einerseits zu zeigen, daß der Stand
         der Entwicklung des damaligen Nürnberger Rechts nicht vergleichbar ist mit dem heutigen, um
         aber andererseits erneut zu betonen, daß die Reformation (nicht zuletzt auch durch die
         Berücksichtigung des rezipierten Rechts) beim Stand der damaligen Rechtswissenschaft
         geradezu bahnbrechend wirkte, wie dies <name type="person">Stobbe</name> in dem oben
         erwähnten Zitat zum Ausdruck bringt.</p>

                <p> Die Bestimmungen über die Ersitzung von Fahrnis sind dem römischen Recht entnommen und
         waren dem deutschen Recht fremd. Dieses Institut "gehört zu den Selbstbeschränkungen,
         welche das Eigentum im Interesse seiner eigenen Sicherheit sich aufzuerlegen genötigt
          ist"<note n="N.81">

                    <!-- Noch kein Digitalisat --> Sohm-Mitteis-Wenger, a.a.O., S.
          295.</note> und hat vor allem den Zweck, einen abgeleiteten Titel über den Erwerb einer
         Sache durch einen ursprünglichen zu ergänzen. Voraussetzung der Ersitzung ist der
          <foreign>iustus titulus</foreign> ("durch redlich Keuf oder sonst aufrichtige handlung").
         Bemerkenswert ist in der Reformation die besondere Kürze der Fristen im Vergleich zum
         römischen Recht. Sie betragen <foreign>inter praesentes</foreign> nur drei Monate,
          <foreign>inter absentes</foreign> ein Jahr. Der Ausschluß der Ersitzung an gestohlenem Gut
         ist zwar auch römischen Ursprungs, findet sich aber bereits im Schwabenspiegel, aufgrund
         einer früheren Teilrezeption.<note n="N.82">Vgl. 
                    <!-- Noch kein Digitalisat --> Helmut
          Coing, Die Frankfurter Reformation von 1578 und das Gemeine Recht ihrer Zeit, Weimar 1935,
          S. 25; 
                    <!-- Noch kein Digitalisat --> Egon Weiss, Institutionen des römischen
          Privatrechts, 2. Aufl., Stuttgart 1949, S. 183.</note>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="TA.2.2.1.4">
                <head>d) Miete — <foreign>locatio conductio</foreign>.</head>

                <p> In die einschlägigen Bestimmungen über Miete und Pacht wurde ebenfalls viel
         römischrechtliches Gedankengut aufgenommen. Der <foreign>locator</foreign> ("Verdingende")
         oder Hinterlasser hatte für die "pesserung zu gepürlicher Bewonung" der "bestandsweisz"
         verlassenen Häuser, Herbergen oder Wohnungen Sorge zu tragen; der
          <foreign>conductor</foreign> (Mieter) oder Besteer hinwiederum soll "das bestanden hauss
         oder gemach zimlicher Weiss geprauchen" und den vereinbarten Zins pünktlich entrichten. Die
         ganze Abfassung des Titels trägt auch der römischen Anschauung <pb
                    n="37" xml:id="S.37"/>
         über die Verwandtschaft des Kaufs mit Miete und Pacht Rechnung.<note n="N.83">
                    <ref
                      target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.19.2.2">Dig. 19, 2, 2</ref>: "<foreign>locatio conductio proxima est
           emptioni et venditioni isdemque iuris regulis constitit ... adeo autem familiaritatatem
           aliquam habere videntur emptio et venditio, item locatio et conductio, ut in quibusdam
           quaeri soleat, utrum emptio et venditio sit an locatio et conductio ...</foreign>", s.
          auch <ref
                    target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.19.2.22.3">Dig. 19, 2, 22, 3</ref>.</note> Wie die
         Kaufformeln enthalten auch sie die ex fide bona-Klausel.<note n="N.84">Vgl.
          

                    <!-- Noch kein Digitalisat --> Jörs-Kunkel-Wenger, a.a.O., S. 237.</note> Ohne
         Einwilligung des Vermieters darf der Mieter keine Änderungen vornehmen; geschieht dies
         trotzdem, so ist der Hausherr nicht zum Ersatz der aufgewendeten Kosten verpflichtet. Der
         Schadenersatz des Mieters erstreckt sich auf <foreign>dolus</foreign>, <foreign>culpa
          lata</foreign> und <foreign>levis</foreign>; <foreign>casum fortuitum</foreign> hat er
         nicht zu vertreten. (<ref
                    target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.19.2.25.2">Dig. 19, 2, 25, 2</ref>; <ref target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.19.2.15.1">19, 2, 15, 1</ref>; u. a.).</p>

                <p> Die Miete ist gemäß den Quellen des römischen Rechts auf eine bestimmte Zeit befristet.
         Innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit muß der Mieter ausziehen; er
         darf schon früher ausziehen, wenn die Wohnung "ainen solchen geverlichen mangel gewönne,
         das der Besteer des einfallens besorgen müst" (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XVII+6">XVII, VI</ref>). In diesem Fall braucht er nur
         den "versessnen" Zins zu bezahlen; zieht er ohne triftige Gründe aus, muß er den Zins bis
         zum vereinbarten Zeitpunkt bezahlen.</p>
                <p> Der Vermieter kann das Vertragsverhältnis vor der vereinbarten Zeit auflösen, wenn (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XVII+5">XVII, V</ref>)<lb/> 1. der Hausherr oder seine
         Erben in solche Not geraten, daß sie die Wohnung selbst brauchen,<lb/> 2. der Hausherr
         unvorhergesehene Verbesserungen vornehmen lassen muß, die bei Anwesenheit des Mieters nicht
         vorgenommen werden könnten,<lb/> 3. der Mieter oder seine Erben mit dem Zins im Rückstand
         sind (<ref target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.19.2.54.1">Dig. 19, 2, 54, 1</ref>),<lb/> 4. der Bestand
         durch den Mieter wesentlich beschädigt wurde ("so der besteer seinen bestand mercklich
         geergert hat und solches scheinlich dargethan werden möcht"),<lb/> 5. der Mieter im
         gemieteten Objekt "Hurerey, verpotne spil oder ergerliche Büberey" treibt oder betreiben
         läßt.</p>

                <p> Diese Bestimmung geht wohl noch auf altes Statutarrecht zurück, das ja in Bezug auf
         Miete und Pacht schon frühzeitig ausgebildet war. Auch war das deutsche Mietrecht bereits
         vor dem Erscheinen der Reformation dem römischen Recht weitgehend angenähert.<note n="N.85">Vgl. 
                    <!-- Noch kein Digitalisat --> Planitz, a.a.O., S. 154.</note> Dies bezieht sich
         auch auf den römischen Grundsatz "Kauf bricht Miete"; in der Reformation erfährt er
         insofern eine Abschwächung, als der Mieter nicht verpflichtet sein soll, "zu Unzeiten"
         auszuziehen, sondern zu den "ordentlichen zilen, da man die heuser zu besteen und zu
         verlassen pflegt", die in ihrer Festsetzung einen gewissen Mieterschutz darstellten.</p>

                <p> Die Viehpacht, wie sie die Reformation bei Pferden beschreibt, ist dem deutschen Recht
         entnommen; dagegen nähern sich die Bestimmungen bei der <pb
                    n="38"
                    xml:id="S.38"/>
         Verdingung von Arbeitskräften mehr der römischrechtlichen <foreign>locatio conductio
          operarum</foreign>, wenngleich die Verdingung dieser Art im deutschen Recht eher
         Voraussetzungen hatte als im römischen, das durch die weitverbreitete Sklavenarbeit eine
         spezifische Entgeltlichkeit für solche Dienste kaum kannte.<note n="N.86">
                    <ref
                      target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.9.2.5.3">Dig. 9, 2, 5, 3</ref>; das Verhältnis des Patrons über die
          Tätigkeit der Freigelassenen <ref target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.38.1.25">Dig. 38, 1, 25</ref>; aus
          diesen Bestimmungen ist der enge Zusammenhang von Dienstvertrag und Sachmiete im römischen
          Recht ersichtlich. Vgl. Jörs-Kunkel-Wenger, a.a.O., S. 239..</note>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="TA.2.2.1.5">
                <head>e) Gesellschaft — <foreign>societas</foreign>.</head>
                <p> Eine Handelsstadt wie Nürnberg hätte in ihrer Reformation der Ausgestaltung der
         Gesellschaft an sich einen breiteren Raum widmen müssen; die entsprechenden Bestimmungen
         sind aber nur sehr knapp.</p>

                <p> Die Grundlage der Gesellschaft ist der Gesellschaftsvertrag, der keinen bestimmten
         Normen unterworfen ist. Römischem Sozietätsrecht entspricht die Regelung, daß ein
         Gesellschafter mit größerem Kapital- und Arbeitseinsatz auch einen größeren Gewinn
         beanspruchen darf, jedoch nur, wenn eine solche Vereinbarung vorliegt,<note n="N.87">
                    <ref
                    target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.17.2.29.pr.">Dig. 17, 2, 29 pr.</ref>: "<foreign>... si vero
           placuerit, ut quis duas partes vel tres habeat, alius unam, an valeat?" (nämlich die
           Gleichheit der Anteile) "placet valere, si modo aliquid plus contulit societati vel
           pecuniae vel operae vel cuiuscumque alterius rei causa</foreign>".</note> obwohl diese
         Bestimmung auch auf Nürnberger Gewohnheitsrecht zurückgehen kann, zumal sie nur zu
         verständlich erscheint. Eine <foreign>societas leonina</foreign>, ein Gesellschaftsvertrag,
         bei dem der eine Teil nur am Verlust, nicht auch am Gewinn beteiligt ist, ist nichtig.<note n="N.88">
                    <ref target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.17.2.29.2">Dig. 17, 2, 29, 2</ref>: "<foreign>... et nos
           consentimus talem societatem nullam esse, ut alter lucrum sentiret, alter vero nullum
           lucrum, sed damnum sentiret; iniquissimum enim genus societatis est, ex qua quis damnum,
           non etiam lucrum spectet</foreign>".</note>
                </p>

                <p> Auch die Gestaltung der Haftung im Außenverhältnis ist weitgehend römischrechtlich
         geregelt. Jeder Gesellschafter, desgleichen "ain bestelter handelsdiener oder Factor",
         verpflichtet durch seine im Namen der Gesellschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäfte die
         Gesellschaft (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XVIII+3">XVIII, III</ref>). Im
         Schadensfall wird er jedoch den anderen Gesellschaftern gegenüber regreßpflichtig. Die
         Reformation erwähnt auch die stille Gesellschaft, beschränkt sich aber auf die
         Feststellung, daß der "stille" nur mit seiner Einlage haftet und zu keinen anderen
         Leistungen darüber hinaus verpflichtet sein soll.<note n="N.89">
                    <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XVIII+4+2">Tit. XVIII, IV. Gesetz, 2</ref>: "So aber
          ainer sein gut oder gelt in ain Gesellschaft zu gewyn und Verlust ... gelegt het, ... so
          soll Er weiter nit, dann nach Anzahl seines gelegten gelts oder guts, mitzubezalen
          schuldig sein".</note> (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XVIII+4">XVIII, IV</ref>).
         Die Gesellschafter sollen, falls nichts anderes vereinbart ist, alle Jahre "ain
         hauptrechnung thun und halten". Endigt das Gesellschaftsverhältnis, so soll gemäß
         Gesellschaftsvertrag Teilung erfolgen; fehlt eine derartige vertragliche Abmachung, soll
         jeder "nach anzahl seines dargelegten Hauptguts nemen und empfahen, ... parschaft, schulden
         und Wharen". (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XVIII+6">XVIII, VI</ref>). Diese
         Regelung entspricht nicht dem römischen Recht, das für den Fall nichtvertraglicher
         Festlegung eine Aufteilung nach Köpfen vorsah. Ebenso entsprechen die Bestimmungen
         bezüglich der Erben eines Gesellschafters altem Nürnberger Recht, wonach diese auf Wunsch
         in der Gesellschaft verbleiben dürfen, wenn sie Kinder des Verstorbenen sind; wollen die
         Kinder nicht in der Gesellschaft verbleiben, muß <pb
                    n="39" xml:id="S.39"/> die Endrechnung
         über ihr Erbteil binnen Jahresfrist vorgenommen und beschlossen werden.</p>
              </div>
              <div xml:id="TA.2.2.1.6">
                <head>f) Bürgschaft — <foreign>fideiussio</foreign>.</head>

                <p> "Wann ainer für den andern ... Pürg würdet, So steet in des Gläubigers freyem willen,
         den Selbschuldner, ungelcdigt des Pürgen, oder den Pürgen ungeledigt des Selbschuldners,
         umb die bezahlung fürzunemen ...".<note n="N.90">Diese solidarische Haltung wurzelt im
          deutschen Recht, dem der Unterschied zwischen dem Bürgen und Selbstschuldner unbekannt
          war; vgl. 
                    <!-- Noch kein Digitalisat --> Lazarus v. Wölckern, a.a.O., S. 172.</note>.
          (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XIX+1">XIX, I</ref>). Leistet der Bürge zuerst, muß
         ihm der Gläubiger sämtliche Forderungen und Rechte gegen den Schuldner zedieren.</p>

                <p> Mehrere Bürgen haften als Gesamtschuldner; sie sind auch gemeinsam zu verklagen. Wird
         jedoch nur einer verklagt, ist dieser nur zur Zahlung seines Teils verpflichtet, es sei
         denn, er hätte sich für einen Selbstschuldner verpflichtet.<note n="N.91">und sich "der
          hilf und gutthat gemains Rechtens (so ainem seinen anteil allein zubezalen zulest und
          befreyet) außdrücklich verzigen" hat.</note> Hier erscheint, allerdings in abgeänderter
         Form, das <foreign>beneficium divisionis</foreign>, das in der ersten Reformation — die
         ja, wie wir bei der vergleichenden Zusammenfassung sehen werden, noch sehr viel mehr
         deutschrechtliche Züge aufwies — noch keinen Platz gefunden hatte.</p>

                <p> Die vorzeitige Sicherstellung des Bürgen ist im römischen Recht nur ziemlich allgemein
         geregelt, während die Reformation dem Bürgen das Recht einräumt, auf "Enthebung" der
         Bürgschaft zu klagen, wenn der Schuldner den Gläubiger ein Jahr nach dem Zeitpunkt der
         Fälligkeit der Schuld nicht befriedigt.<note
                      n="N.92">Diese Fristsetzung fehlt in <ref
                    target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.17.1.38">Dig. 17, 1, 38</ref>, während die anderen Gründe nur ganz
          allgemein formuliert sind.</note> (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XIX+3">XIX,
          III</ref>). Dieses Recht steht dem Bürgen auch dann zu, wenn der Hauptschuldner seine
         Güter verschwendet "oder sonst in abfal seiner narung käme ...", und dadurch eine
         wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage zu befürchten ist. In die gleiche
         Sicherstellung des Bürgen gehören auch die Bestimmungen der Reformation, daß sich ein Bürge
         auf eine bestimmte Zeit verbürgen darf und nach Ablauf dieser Frist aller Verpflichtungen
         enthoben ist; desgleichen, wenn der Gläubiger sich am Tage der Zahlungsfälligkeit mit dem
         Schuldner — ohne Wissen und Bewilligung des Bürgen — anderweitig einigt oder dem
         Schuldner eine längere Zahlungsfrist bewilligt (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XIX+4">XIX, IV</ref>). Was die Verbürgung von Frauen
         betrifft, ist bemerkenswert, daß das <foreign>senatus consultum Vellaeanum</foreign> in der
         Reformation keinen Platz findet. Diese römische Institution zum Schutz der in Rechtssachen
         unerfahrenen Frauen hatte bereits in manchen anderen Kodifikationen einen Niederschlag
         gefunden. Die Nürnberger Reformation bestimmte, daß auch "Witfrawen oder Jungkfrawen", die
         das 18. Lebensjahr überschritten hatten, genau wie Männer Bürgschaften mit ihrem Gut
         übernehmen dürfen.<note n="N.93">über das S. C. V. siehe bei 
                    <!-- Noch kein Digitalisat -->
          Jörs-Kunkel-Wenger, a.a.O., S. 217; Wortlaut in <ref
                      target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.16.1.2.1">Dig. 16,
           1, 2, 1</ref>; interessant ist der Hinweis in <ref
                    target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.16.1.2.3">Dig. 16,
           1, 2, 3</ref>: Hier wird noch einmal besonders betont, daß dieses Gesetz der Schwachheit
          und nicht der List der Frauenspersonen dient.</note> Verheiratete Frauen bedürfen der
         Einwilligung des Ehemannes; in "versamneten" Ehen (ohne Ehevertrag, s. unten) bedarf auch
         der Mann der Einwilligung der Frau (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XIX+5">XIX,
          V</ref>). <pb
                    n="40" xml:id="S.40"/>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="TA.2.2.1.7">
                <head>g) Pfand — <foreign>pignus und hypotheca</foreign>.</head>
                <p> Die gemeinrechtliche Gliederung in "<foreign>pignus</foreign>" für Faustpfand und
          "<foreign>hypotheca</foreign>" für das besitzlose Pfandrecht zeigt schon den Grundzug der
         entsprechenden Titel in der Reformation.</p>

                <p> Das Besitzpfandrecht verlangte die Übergabe des Pfandes an den Gläubiger, der es bis zur
         völligen Bezahlung der Schuld behalten darf. Der Gläubiger darf das Pfand weder nützen noch
         gebrauchen und muß es so versorgen, "wie ain jeder fleissiger haußvater sein selbst eigen
         gut ...". Er haftet also für <foreign>dolus</foreign> und <foreign>culpa lata</foreign> und
          <foreign>levis</foreign>. Das Verbot des Pfandgebrauchs ist dem römischen Recht entnommen,
         das die verbotene Benützung dem Diebstahl gleichstellte;<note n="N.94">
                    <ref
                    target="http://drqerg.de/DRQC/initia_institutionum.html#I.4.1.6">Inst. 4, 1, 6</ref>: "Itaque sive creditor pignore ... utatur
          ... furtum committit".</note>; allerdings ist eine ähnliche Bestimmung auch dem deutschen
         Recht nicht fremd.<note n="N.95">

                    <!-- Noch kein Digitalisat --> Planitz, a.a.O., S.
          113.</note> Der Gläubiger hat das Recht der Weiterverpfändung, muß aber "dem andern<note
                    n="N.96">dem neuen Pfandgläubiger.</note> solche vor darauf stehende Pfandschaft"
         anzeigen; der Schuldner kann das Pfand durch Erlegung der Summe "widerumb zu seinen handen
         pringen", wie dies sinngemäß in <ref target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.20.1.13.2">Dig. 20, 1, 13, 2</ref>
         niedergelegt ist. Deutschrechtlich ist die Bestimmung, wonach ein Gläubiger bei der
         Weiterverpfändung eventuelle Vorbelastungen sorgfältig angeben muß; dies spielte vor allem
         bei einem Pfand mit "Übermaß" (Mehrwert als die Belastung ausmachte) eine besondere
         Rolle.</p>

                <p> Ist der Gläubiger Inhaber eines Nutzungspfandes, muß er diesen Nutzen nach Abzug der
         aufgewendeten Kosten von der Schuldsumme in Abzug bringen, es sei denn, daß andere
         Vereinbarungen getroffen wurden. Hier spielen zahlreiche römischrechtliche Bestimmungen
         hinein, daß derartige Nutzungen zunächst grundsätzlich für die Zinsen
          (<foreign>Antichresis</foreign>), dann auch für die Hauptforderung anzurechnen sind, bzw.
         festgelegt wird, den Mehrwert gegenüber der Hauptforderung des Gläubigers an den Verpfänder
          herauszugeben.<note n="N.97">
                    <ref
                      target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.20.1.11.1">Dig. 20, 1, 11, 1</ref>;
          die hier erwähnte Antichresis ist ein Vertrag, der dem Gläubiger das Recht einräumt, aus
          dem Pfand bis zur Bezahlung der Schuld die Nutzungen zu ziehen; <ref target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.36.4.5.21">Dig. 36, 4, 5, 21</ref> sieht die Anrechnung der Nutzungen
          auch auf das Kapital vor: "<foreign>... Id quod ex fructibus percipitur primum in usuras,
           mox, si quid superfluum est, in sortem debet imputari ...</foreign>", u. a.</note>
                </p>

                <p> Über die <foreign>hypotheca</foreign> ist lediglich in Form der <foreign>tacita
          hypotheca</foreign> (stillschweigende Pfandrechte: <foreign>pignus quod tacite
          contrahitur</foreign>) [<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XXI">Titel XXI</ref>]
         einiges gesagt. Es sind eine Reihe römischer gesetzlicher Pfandrechte wie z.B.: Das
         Pfandrecht des Vermieters an der "varenden Haab" des Mieters (die <foreign>invecta et
          illata</foreign>) für Zins und alle etwaigen Beschädigungen;<note n="N.98">
                    <ref
                    target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.20.2.2">Dig. 20, 2, 2</ref> sind fast wörtlich in die Reformation
          übernommen worden: "<foreign>non solum pro pensionibus, sed et si deteriorcm habitationem
           fecerit culpa sua inquilinus, ... invecta et illata pignori erunt
          obligata</foreign>".</note> das Pfandrecht des Verpächters von Äckern und Wiesen an den
         gezogenen Früchten (<ref
                    target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.20.2.7">Dig. 20, 2, 7</ref>); das gesetzliche
         Pfandrecht der Mündel und Minderjährigen am Vermögen des Vormundes bzw. der Eltern.<note n="N.99">
                    <ref
                    target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#C.5.37.20">Cod. 5, 37, 20</ref>: "<foreign>...pro officio
           administrationis tutoria vel curatoris bona, si debitores existant, tamquam pignoris
           titulo obligata minores sibimet vindicare minime prohibentur...</foreign>"</note> Die
         Frau hat ein Pfandrecht an den Gütern des Mannes für die eingebrachten und während der Ehe
         erworbenen Güter; der Mann ein Pfandrecht <pb
                    n="41" xml:id="S.41"/> an den Gütern dessen,
         der ihm das Heiratsgut versprochen hat.<note n="N.100">
                    <ref target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#C.5.13.1">Cod.
           5, 13, 1 b</ref>: "<foreign>... damus ex utroque latere" (also eine gegenseitige)
           "hypothecam, sive ex parte mariti pro restitutione dotis sive ex parte mulieris pro ipsa
           dote praestanda vel rebus dotalibus evictis ...</foreign>"</note> Diese Generalhypothek
         der Ehefrau am Vermögen des Mannes hindert diesen nach den Vorschriften der Reformation
         keineswegs im freien Verfügungsrecht an seinem Eigentum, es sei denn, er wäre ein
         Verschwender und handle "zum Abpruch ihrer Wart".</p>

                <p> Auch die Baugeldhypothek ist in der Reformation verankert. Wenn jemand zur Erbauung oder
         Erhaltung eines Hauses Geld leiht, sei ihm dieses stillschweigend verpfändet. (<ref
                    target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.20.2.1">Dig. 20, 2, 1</ref>) [<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XXI+4">XXI, IV</ref>].</p>
                <p> Das letzte Gesetz des <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XXI">XXI. Titels</ref>
         befaßt sich ausführlich mit der Beseitigung verschiedener Mißbräuche beim Viehkauf. In
         diesen Vorschriften haben sich weitgehend alte Nürnberger Gewohnheiten und Statutarrecht
         erhalten, wenn auch die <foreign>tacita hypotheca</foreign> der Händler am Vermögen der
         Metzger, die Ochsen oder anderes Vieh gegen Ziel kaufen, auf den Einfluß des römischen
         Rechts zurückgeführt werden könnte.</p>
                <p> Der <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XXII">XXII. Titel</ref> der Reformation
         handelt vom "Vorgang" der Gläubiger (<foreign>qui potiores in pignore</foreign>).
         Grundsätzlich geht das ältere Recht dem jüngeren vor; sind die Daten der
         Pfandverschreibungen gleich, sollen die Gläubiger gleichmäßig "nach anzal ir jedes
         schulden" befriedigt werden.</p>

                <p> Das stillschweigende Pfandrecht der Ehefrau an den Gütern des Mannes hat vor allen
         anderen eine Vorzugsstellung, außer, wenn der Mann vor der Einbringung des Heiratsgutes der
         Frau eine vertraglich festgelegte Verpfändung vorgenommen hat (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XXII+2">XXII, II</ref>). Es ist dies einerseits eine
         Bestätigung für den grundsätzlichen Vorrang des Erstgläubigers ("<foreign>prior tempore
          potior iure</foreign>"), anderseits auch dafür, daß das vertragliche Pfandrecht dem
         gesetzlichen vorgeht. Der erstgenannte Grundsatz entspricht dem römischen Recht,<note n="N.101">
                    <ref
                    target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#20.4.11.pr">Dig. 20, 4, 11 pr.</ref>: "<foreign>potior est
           in pignore ,qui prius credidit pecuniam et accepit hypothecam ...</foreign>"</note> der
         letztgenannte ist ihm fremd; ebensowenig kennt das römische Recht die bevorzugte Stellung
         der Mündelhypothek, die ihr in der Reformation eingeräumt wird: Danach haben Kinder aus
         erster Ehe bezüglich ihres Vater- oder Muttergutes Vorrang vor dem Gläubiger, ebenso Mündel
         und Pflegekinder bezüglich ihres Mündelgutes. Römischen Ursprungs ist der Vorrang der
         bereits erwähnten Dotalhypothek der Frau, dem nur noch die gesetzliche Generalhypothek des
         Fiskus vorgeht<note n="N.102">Vgl. 
                    <!-- Noch kein Digitalisat --> Jörs-Kunkel-Wenger,
          a.a.O., S. 160.</note> für Losung, Steuer, Ungelt und Zölle. Einen besonderen Vorrang in
         der Reformation genießt noch die Baugeldhypothek, das gesetzliche Vermieterpfandrecht und
         das Pfandrecht der Taglöhner und Ehehalten, das im wesentlichen auf altes Nürnberger Recht
         zurückgeht.</p>
              </div>
              <div xml:id="TA.2.2.1.8">
                <head>h) Erbleihe und Rentenkauf.</head>
                <p>
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XXIII">Titel XXIII</ref> der Reformation handelt von
         "Aigenschaften und Erbrechten". Dieser umfangreiche Abschnitt wird durch keinerlei
         einleitende Worte erläutert, obwohl nicht ganz klar ist, ob die folgenden Gesetze mehr der
         römischen <foreign>Emphyteusis</foreign>
                  <pb n="42" xml:id="S.42"/> oder der deutschrechtlichen städtischen Erbleihe entsprechen. In
         ihren Anfängen gehen sie zweifellos auf letztere zurück, denn in den deutschen Städten des
         Mittelalters war die auf deutschen Rechtsprinzipien fußende Erbleihe weitgehend
         ausgebildet, und es ist nicht einzusehen, warum gerade eine Stadt wie Nürnberg, der gewiß
         keine allzu romanophile Rechtsentwicklung vorgeworfen werden kann, diese deutschrechtliche
         Institution ignoriert hätte. Trotzdem zeigen auch hier manche Bestimmungen, daß die
         Rezeption — im Zuge der Weiterentwicklung des Rechtsdenkens — nicht spurlos an ihnen
         vorübergegangen ist.</p>

                <p> Neben dem Eigentum war die Erbleihe das umfassendste Nutzungsrecht im mittelalterlichen
          Deutschland.<note n="N.103">Vgl. 
                    <!-- Noch kein Digitalisat --> Coing, a.a.O., S.
          27.</note> Sie wird in der Reformation als ein Vertrag charakterisiert, der den
         "Aigenherren" (Grundherrn, Eigentümer) verpflichtet, dem "Erbmann" (Beliehenen) das
          <foreign>dominium utile</foreign> an einem Grundstück gegen einen jährlichen Zins
         ("Aigenzinss, gült oder Weisat") zu übertragen.</p>
                <p> Neben dem "<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=;eigenzins">Aigenzinss</ref>" ist ein solches Gut
         vielfach noch mit Nachzinsen — "<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=;gatterzins">Gatterzinss</ref>"
         — belastet. Bevor der "Aigenherr" gegen den "Erbmann" vorging, sollte er den "<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=;gatterherr">Gatterherren</ref>" auffordern, für den verfallenen Zins
         des Erbmannes aufzukommen; kommt er dieser Aufforderung nach, "so soll der Aigenherr den
         Gatterherrn, an sein erlangte gerechtigkeit treten lassen"; lehnt der Gatterherr ab,
         verliert er fürderhin seinen Anspruch auf "Gatterzinss". Der Gatterherr ist aber nicht
         verpflichtet, einem in der Eintreibung säumigen Aigenherrn mehr als einen verfallenen
         Dreijahreszins ("sampt den Gerichtscosten") zu bezahlen.</p>

                <p> Will der Erbmann sein Erbgut verkaufen, muß er es zuerst dem Eigenherrn anbieten, der
         sich innerhalb von 14 Tagen entscheiden muß, ob er von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen
         will (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XXIII+5">XXIII, V</ref>). Diese Regelung des
         Vorkaufs ist wohl dem römischen Recht entnommen (<ref target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#C.4.66.3">Cod. 4,
          66, 3</ref>), obwohl die dort angeführte Frist von zwei Monaten in Nürnberg wiederum —
         wie schon bei anderen Fristen zu beobachten war — eine außergewöhnliche Beschränkung
         erfährt.</p>

                <p> Die Bestimmung, daß ein Erbmann sein Erbrecht verliert, wenn er drei Jahre mit dem Zins
         in Rückstand ist, läßt die Annäherung an die römischrechtliche
          <foreign>Emphyteusis</foreign> erkennen,<note n="N.104">
                    <ref
                    target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#C.4.66.2">Cod. 4, 66, 2</ref>: "<foreign>... sed per totum triennium neque pecunias solverit neque
           apochas domino tributorum reddiderit, volenti ei licere eum a praediis emphyteuticariis
           repelleres"</foreign>.</note> ebenso die weiteren Bestimmungen, die dem
          <foreign>Emphyteuta</foreign> das Recht der vollständigen Nutzung, Veräußerung,
         Verpfändung, Vererbung und das Recht der dinglichen Klage geben.<note n="N.105">Vgl.
          
                    <!-- Noch kein Digitalisat --> Jörs-Kunkel-Wenger, a.a.O., S. 152.</note> Allerdings
         findet in der Reformation das <foreign>ius in re aliena</foreign>, wie sie die Emphyteusis
         darstellt, nicht jene klare Konkretisierung.</p>

                <p> Das Rentenrecht ist in der Reformation nicht gesondert behandelt, vielmehr ist es in die
         Bestimmungen über die Erbleihe eingeflochten. Als fortgeschrittenste Form der
         mittelalterlichen Reallast war sie das Hauptinstitut des Grundstückskredits. Ausführlich
         (im IV. Gesetz) wird die Ablösung dieser ewigen "Aigenzinsen und Weisaten" (Ewiggeld) in
         Ansehung der "besonderen Hochbeschwerlichkeit" für die Erbleute behandelt: Für einen ewigen
         Gulden "Stadtwährung" sind <pb
                    n="43" xml:id="S.43"/> 27 Gulden "Rheinisch", für einen
         ewigen Gulden Rheinisch oder "Landwährung" 25 Gulden Stadtwährung zu entrichten; eine
         "ewige Henne" ist mit 32 Pfennigen abzulösen. Die Absicht zur Ablösung des Ewiggeldes ist
         dem Eigenherrn ein halbes Jahr vorher anzuzeigen, der verpflichtet ist, der Ablösung
         zuzustimmen, wenn sie in bar erfolgt. Als Ablösungsbetrag gilt die im ältesten noch
         vorhandenen Vertrag vereinbarte Summe. Für die bäuerliche Leihe, die erst viel später
         ablösbar wurde, hatte diese Bestimmung keine Gültigkeit.</p>
                <p> Dieser Titel bewahrt noch weitgehend deutschrechtliches Gedankengut; doch ist
         unverkennbar, daß die Stellung des Erbmannes sich bereits entfernt hat von der Vorstellung
         im alten deutschen Recht, die ihn mehr dem Eigentümer annähert, während die
          <foreign>Emphyteusis</foreign> als <foreign>ius in re aliena</foreign> seine Stellung zum
         Eigentum abgrenzt und so den Entwicklungsprozeß zugunsten der Grundherren andeutet.</p>
              </div>
              <div xml:id="TA.2.2.1.9">
                <head>i) Fund.</head>
                <p> Von "verporgenen Schetzen und andern auf gemainer Straßen gefundenen gütern" handelt
          <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XXV">Titel XXV</ref> der Reformation; er ist
         wiederum fast ganz römischrechtlich geregelt. Danach konnte Eigentum durch Fund nur an
         einem Schatz (<foreign>thesaurus</foreign>) erworben werden, der "ungeverlicher weiss und
         nit durch verpotne kunst" auf eigenem oder Erbgrundstück gefunden wurde. Findet ein Erbmann
         auf seinem Erbgut einen Schatz, gehört er zur Hälfte ihm und zur Hälfte dem Eigenherrn; das
         gleiche gilt für jemand, der "unstreflicher weiss" auf irgendeinem Grundstück einen Schatz
         gefunden hat.<note n="N.106">
                    <ref
                        target="http://drqerg.de/DRQC/initia_institutionum.html#I.2.1.39">Inst. 2, 1, 39</ref>:
           <foreign>... thesauros, quos quis in suo loco invenerit ... ei concessit qui invenerit.
           Idemque statuit" (nämlich <name
                    type="person">Hadrian</name>), "si quis . . . fortuitu
           invenerit, dimidium domino soli concessit ...</foreign>"</note> Auch die Bestimmungen
         über die Schatzfindung auf städtischem Grund und Boden stimmen mit den Ausführungen in <ref target="http://drqerg.de/DRQC/initia_institutionum.html#I.2.1.39">Inst. 2, 1, 39</ref> überein.</p>

                <p> Hatte jemand etwas vergraben und kann sich an den Ort nicht mehr erinnern, so verliert
         er deshalb nicht das Eigentum an der betreffenden Sache (<ref
                    target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.6.1.67">Dig. 6, 1, 67</ref>). Was durch "verpotne kunst" gefunden wird, verfällt der Stadt. Ein
         Fund auf freier Landstraße oder "gemainen wegen" muß auf der dem Fundort zunächst gelegenen
         Kanzel mindestens an zwei Sonntagen hintereinander ausgerufen werden. Findet sich kein
         Eigentümer, liegt es im Ermessen der Obrigkeit, über die Fundsache zu verfügen. Einen
         Anspruch auf Finderlohn kennt die Reformation nicht und folgt hierin <ref target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.47.44.2.9">Dig. 47, 44, 2, 9</ref>; demnach wird es für unrecht
         gehalten, etwas zu fordern ("<foreign>... non probe petat aliquid ...</foreign>").</p>
              </div>
              <div xml:id="TA.2.2.1.10">
                <head>k) Schadenersatz.</head>
                <p> Dieser Titel (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XXVII">XXVII</ref>) beschränkt sich
         lediglich auf drei Gesetze: das erste behandelt die Schadensersatzpflicht des Hausherrn für
         Schäden durch "ausswerffen, außschütten oder giessen" und für Schäden, die durch
         gefährliche "anheng von Läden, Stangen" u.dgl. entstehen; das zweite die Haftung für
         Schäden, die durch Haustiere verursacht werden und das dritte die Schadensersatzpflicht des
         Halters von wilden Tieren. Wenn auch die Entwicklung der Schadenshaftung im römischen und
         deutschen Recht ziemlich parallel verlief von der Vorherrschaft der <pb
                    n="44" xml:id="S.44"/> Buße zu der des Schadenersatzes,<note n="N.107">Vgl.
          
                    <!-- Noch kein Digitalisat --> Jörs-Kunkel-Wenger, a.a.O., S. 169;
          
                    <!-- Noch kein Digitalisat --> Planitz, a.a.O., S. 174.</note>, so ist trotzdem
         ersichtlich, daß der Titel deutschrechtlich geregelt ist. Es fehlt vor allem im ersten
         Gesetz eine gedankliche Herausarbeitung der Schadenshaftung, wie sie dem römischen Recht
         bereits in mannigfacher Modifizierung zur Verfügung stand und einen außergewöhnlichen
         Umfang aufwies: <foreign>damnum emergens</foreign>, <foreign>lucrum cessans</foreign>, die
         Einwirkung der <foreign>bonae fidei iudicia</foreign> bei den zahlreichen
          <foreign>actiones</foreign> ect.; nichts dergleichen in der Reformation außer einem kargen
         Hinweis auf die Schadensersatzpflicht in den oben angeführten Fällen.</p>
                <p> Bei der Haftung für Haustiere folgt die Reformation altem Nürnberger Recht, indem sie
         bestimmt, daß sich der Tierhalter der Schadensersatzpflicht entledigen kann, wenn er das
         Tier dem Geschädigten übergibt, vorausgesetzt, daß der Schaden ohne sein Verschulden
         entstanden war. Es handelt sich um einen alten, deutschrechtlichen Grundsatz von der
         Entlassung des Tieres aus seiner Gewere und damit der Loslösung aus der Schadenshaftung,
         wenn er auch mit der römischen <foreign>actio de pauperie</foreign> und der <foreign>noxae
          deditio</foreign> verwandt ist. Der Halter von wilden Tieren konnte durch Hingabe des
         schadenstiftenden wilden Tieres nicht aus der Schadenshaftung entlassen werden. Hier oblag
         die Schätzung des Schadens dem Gericht und der so festgestellte Schaden mußte doppelt
         ersetzt werden. Dieses Strafduplum ist vielleicht auf römischen Einfluß zurückzuführen, wo
         für schuldhaftes Verhalten in manchen Fällen dieses Strafmaß üblich war, wenn nicht auch
         schon im Hinneigen zum rein subjektiven Verschuldensprinzip der Einfluß des römischen
         Rechts gesehen werden will.</p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="TA.2.2.2">
              <head>2. Eherecht.</head>
              <p> Das Eherecht wird in der Reformation nur in einem, wenn auch ausführlichen Titel (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XXVIII">XXVIII</ref>) behandelt; es kennt grundsätzlich
        zwei Güterstände: "die versamnete Heyrat", die mangels anderweitiger vertraglicher
        Festsetzung kraft Gesetzes eintrat, und die "verdingte Heyrat" ("So Man und Weib zusammen
        heyraten, mit geding und bestimmung der Heyratgüter..."), die das vertragliche Güterrecht
        umfaßt.</p>

              <p> Die versamnete Ehe entspricht der allgemeinen Gütergemeinschaft, aber nicht mehr nach der
        rein deutschrechtlichen Auffassung des Gesamthandseigentums, sondern unter dem Einfluß des
        römischen Rechts eher dem <foreign>condominium pro indiviso</foreign>, also dem Begriff des
        römischen Miteigentums angenähert; denn nicht anders kann der Satz verstanden werden, daß
        jeder Ehegatte an der versamneten Ehe den gleichen Teil haben soll.<note n="N.108">Vgl.
         
                  <!-- Noch kein Digitalisat --> Otto Schenkl, a.a.O., S. 57.</note>
              </p>

              <p> Die güterrechtlichen Wirkungen treten erst mit Vollzug der "fleischlichen Vermischung"
        ein. Dadurch erst wird eine <foreign>societas vitae</foreign> oder wie v. Wölckern sie
        nennt, eine "<foreign>universalis societas bonorum</foreign>" begründet, "wegen der bey den
        alten Teutschen bereits also üblich gewesenen Communion".<note n="N.109">

                  <!-- Noch kein Digitalisat --> v. Wölckern, a.a.O., S. 476.</note> Was sie in die Ehe
        mitbringen oder während derselben erwerben, sollen sie gemeinsam "nießen und <pb
                  n="45" xml:id="S.45"/> geprauchen". Der Erwerb von Sondergütern ohne Wissen und Willen des
        Ehegatten ist verboten. Das Eingehen von Verbindlichkeiten bedarf der Zustimmung des
        Ehepartners, andernfalls berührt ein eventueller Schaden die Hälfte des anderen nicht; den
        Nutzen aus einer solchen Handlung allerdings konnte er auch für sich in Anspruch nehmen.
        Diese Bestimmungen basieren weitgehend auf altem Nürnberger Recht.</p>

              <p> In der verdingten Ehe bleibt alles Vermögen, das über das festgesetzte Heiratsgut
        hinausgeht ("<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=;nebengut">Nebengüter</ref>"), der freien Verfügung des
        hierfür zuständigen Ehegatten vorbehalten. Eigenartigerweise verlangt die Reformation keinen
        schriftlichen Vertrag. In den meisten Fällen wurden jedoch schon aus Zweckmäßigkeitsgründen
        — um späteren Händeln vorzubeugen — Heiratsbriefe vor Genannten erstellt, die dann vor
        Gericht Beweiskraft hatten. Unter Heiratsgut versteht die Reformation auch das vom Mann
        eingebrachte Gut (Wittum, Widerlegung). Die Heiratsgüter wurden in Nürnberg meist in barem
        Gelde festgelegt, "mithin der <foreign>titulus de fundo dotali</foreign> hier in so ferne
        keinen Usum habe".<note n="N.110">
                  <!-- Noch kein Digitalisat --> v. Wölckern, a.a.O., S.
         483.</note> Eine deutschrechtliche Regelung also, wie sie für das eheliche Güterrecht —
        bis auf die wenigen angeführten Ausnahmen — typisch ist.</p>

              <p> Die Reformation enthält auch keine Verpflichtung zur Leistung eines Heiratsgutes. Aus den
        Bestimmungen jedoch, die für einige Fälle — wie z.B., wenn die Tochter selbst über
        Vermögen verfügt — von einer Aussteuerpflicht entbinden, kann <foreign>argumento e
         contrario</foreign> geschlossen werden, daß sie gewohnheitsrechtlich zumindest für die
        Eltern und nächsten Anverwandten vorausgesetzt wurde.<note n="N.111">Vgl.
         
                  <!-- Noch kein Digitalisat --> v. Wölckern, a.a.O., S. 485.</note>
              </p>

              <p> Wenn die Eltern, "Freunde" oder andere ein Heiratsgut versprechen oder sich dafür
        verbürgen, soll die Bezahlung des Heiratsgutes binnen Jahresfrist "nach Eelichem
        beyschlaffen" erfolgen; der Bürge konnte nur nach einer weiteren Frist von einem halben Jahr
        zur Leistung herangezogen werden; wird er innerhalb dieser Frist nicht in Anspruch genommen,
        verfällt die Bürgschaft. Dem Manne obliegt es als dem, "der die Pürde der Ee tregt", das
        Heiratsgut beizutreiben. Hinsichtlich der Fristen sind diese Vorschriften dispositives Recht
         (<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XXVIII+3">XXVIII, III</ref>). Deutschrechtlichen
        Charakter tragen die Bestimmungen über die Beschränkung des Ehemannes bei Veränderung und
        Veräußerung der Heiratsgüter für den Fall, daß er beide Heiratsgüter der Frau vermacht.
        Diese Beschränkungen beziehen sich aber nur auf "ligende Güter" und "Zinss"; über seine
        Barschaft und Fahrnis kann er auch dann noch frei verfügen (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XXVIII+4">XXVIII, IV</ref>). Wenn der Mann seine Güter
        verschwendet und die Frau befürchten muß, daß dadurch auch ihr Heiratsgut in Mitleidenschaft
        gezogen wird, kann sie vorübergehend gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.</p>

              <p> Bei gemeinschaftlichem Gewerbebetrieb sollen die Ehegatten ohne Unterschied zur
        Schuldenhaftung verpflichtet sein. Die Reformation verbot ausdrücklich, diese gesetzlichen
        Bestimmungen durch irgendwelche Verträge aufzuheben; allerdings gilt hier der Unterschied
        zwischen der <foreign>femina mercatoris</foreign> und der <foreign>femina
         mercatrix</foreign>, <pb
                  n="46"
                  xml:id="S.46"/> die also aktiv am Gewerbebetrieb teilnahm.
        Nur Schulden, die im Rahmen des gemeinschaftlichen Gewerbebetriebes entstehen, begründen
        eine gemeinsame Zahlungsverpflichtung.<note n="N.112">"was in gemeinsamer wirtschaftlicher
         Arbeit verschuldet wurde, dafür hat jeder Ehegatte einzustehen, also auch die Frau, selbst
         dann, wenn sie nicht kontrahiert hat. Ebenso nimmt man an, daß die Frau zu haften hat, wenn
         sie im Brautstand schon Gewerbe oder Handel angefangen hat und als Braut zu Kram und Markte
         sitzt. Desgleichen, wenn die Brautleute ein Kapital aufnehmen, das nach vollzogener Ehe die
         Braut zu bezahlen verpflichtet ist". 

                  <!-- Noch kein Digitalisat --> Bertha Kipfmüller, Die
         Frau im Rechte der Freien Reichsstadt Nürnberg, Dillingen 1922, S. 42.</note> Da die Frau
        in "gleicher Gefahr und Verlust" ist, soll ihr billigerweise auch der gleiche Gewinn
        zustehen (<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XXVIII+6">XXVIII, VI</ref>). Schenkungen
        unter Ehegatten sind erlaubt, wenn sie nicht "unbeschaidenlich oder übermessig" sind;
        ebenfalls ein deutschrechtlicher Grundsatz, da das römische Recht sie verbot.<note n="N.113">
                  <ref
                    target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.24.1.1">Dig. 24, 1, 1</ref>: "<foreign>... moribus apud nos
          receptum est, ne inter virum et uxorem donationes valerent ...</foreign>"; <ref
                  target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.24.1.32">Dig. 24, 1, 32</ref> bringt insofern eine Milderung, als die
         Schenkung dem Erben gegenüber wirksam sein soll; vgl. Jörs-Kunkel-Wenger, a.a.O., S.
         247.</note> v. Wölckern kommentiert die Stelle dahingehend: "Wenn der Schenkende dadurch
        nicht ärmer und der Beschenckte nicht reicher wird..." Er weist noch gesondert darauf hin,
        daß die Morgengabe nicht unter diese Bestimmung fällt.<note n="N.114">
                  <!-- Noch kein Digitalisat --> v. Wölckern, a.a.O., S. 509.</note>
              </p>

              <p> Es ist unverkennbar, daß bei der Abfassung gerade der eherechtlichen Bestimmungen der
        Reformation auch das kanonische Recht seinen Einfluß geltend gemacht hat. Die römische Ehe
        galt im allgemeinen als scheidbar, wenn auch in späterer Zeit unter christlichem Einfluß
        wiederholte Scheidungsverbote aufgestellt wurden.<note n="N.115">
                  <!-- Noch kein Digitalisat --> Jörs-Kunkel-Wenger, a.a.O., S. 281.</note> Die Vorstellung
        von der Unlösbarkeit der christlichen Ehe wirkte auch noch über den Tod des einen Ehegatten
        hinaus, indem die Gesetzgeber der Reformation ihrer Abneigung gegen eine Wiederverheiratung
        in mancherlei Bestimmungen Ausdruck verliehen. Dies gilt vor allem bezüglich der
        Vermögenssicherung der Kinder aus erster Ehe. Es sollte vermieden werden, daß der zweite
        oder gar dritte Ehegatte den erstehelichen Kindern gegenüber im Vorteil sein sollte. So
        bestimmt denn die Reformation, daß ein überlebender Ehegatte, der eine zweite Ehe eingeht,
        während Abkömmlinge aus erster Ehe vorhanden sind, seinem neuen Ehegenossen weder durch
        Ehevertrag, Schenkung oder Testament mehr vermachen dürfe als einem Kinde aus erster Ehe,
        bzw. dessen Kindern, die "an stat irer Väter und Müter für ain Person zurechnen" sind. In
        der Zweitehe gibt es also kein Gesamtgut, um die güterrechtlichen Folgen im Hinblick auf die
        erstehelichen Kinder zu vermeiden. Auch ohne Heiratsvertrag entstand so eine verdingte Ehe.
        Der zweite Ehegatte wurde keineswegs von der Erbfolge ausgeschlossen, er sollte nur nicht
        besser gestellt werden als ein Kind aus erster Ehe. Die Berechnung eines solchen Kindsteils,
        nach dem sich der Anspruch des Ehegatten einer zweiten Ehe richtet, geschieht nach der
        Anzahl der Kinder und Erben.</p>

              <p> Wenn Kinder, die noch "in gwalt und fürsehung" ihrer Eltern stehen (Söhne bis zum 26. und
        Töchter bis zum 23. Lebensjahr) ohne Einwilligung der Eltern heiraten ("Winkelehen"),
        verwirken sie den Anspruch auf Heiratsgut über die "<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=;legitima">Legitima</ref>" hinaus. Sterben die Eltern solcher Kinder ohne Testament, sollen die <pb
                  n="47" xml:id="S.47"/> Kinder trotzdem zur Erbsehaft zugelassen werden, weil in diesem
        Falle die Schuld als verziehen galt. Analog gelten die Bestimmungen für Mündel und
        Pflegekinder.</p>
              <p> Das letzte Gesetz handelt von "unerber und schedlichem missprauch im widerverheyraten"
        und bestimmt, daß eine Witwe, die schwanger ist oder zu sein vermutet, nicht früher heiraten
        darf, bis sie aus dem "Kindpet kommen ist". Für beide Ehegatten ist eine Frist von drei
        Monaten nach dem Tode des einen Ehegenossen vorgeschrieben, innerhalb welcher sie auf keinen
        Fall heiraten dürfen. Bei Zuwiderhandlungen haben sie nicht nur harte Strafen zu gewärtigen,
        sondern sie verlieren auch jeden Anspruch auf die Güter des Verstorbenen, einschließlich
        aller Schenkungen zu Lebzeiten, Zuwendungen durch letztwillige Verfügungen und gesetzliche
        Erbfolge. Das Entzogene fällt in das Eigentum der erstehelichen Kinder bzw. der nächsten
        Verwandten, wenn keine Kinder vorhanden sind; Eine Maßnahme im Sinne des erwähnten
        Grundtenors der eherechtlichen Bestimmungen und — wie die Reformation es formuliert —
        "zu Eer des von Got eingesetzten Eestands, und schuldiger gedechtnus, des verstorbnen
        Eegenossen". Es besteht kein Zweifel, daß wir es hier mit jenem Abschnitt der Reformation zu
        tun haben, der am weitestgehenden das deutschrechtliche Gedankengut bewahrt hat. Zwar lassen
        manche Stellen den Einfluß des römischen Rechts mehr vermuten als erkennen, doch wird er von
        der Masse des deutschrechtlichen Stoffes überdeckt, wie wir es umgekehrt bei zahlreichen
        vermögensrechtlichen Bestimmungen gesehen haben, — und beim Erbrecht noch sehen werden
        — in denen der romanistische Tenor manch deutschrechtlichen Gedanken erst gar nicht in
        Erscheinung treten läßt.</p>
            </div>
            <div xml:id="TA.2.2.3">
              <head>3. Erbrecht und Vormundschaft.</head>
              <div xml:id="TA.2.2.3.1">
                <head>a) Testament.</head>
                <div xml:id="TA.2.2.3.1.1">
                  <head>aa) Formelles Testamentsrecht.</head>
                  <p> In <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XXIX">Titel XXIX</ref> weist die Reformation
          eingangs darauf hin, daß in Nürnberg kraft besonderer königlicher und kaiserlicher
          Freiheiten eine Regelung dahingehend getroffen sei, daß es dem Bürger vorbehalten bleiben
          soll, ob er sich bei der Abfassung des Testaments des gemeinen oder des Nürnberger Rechts
          bedienen will.</p>

                  <p> Die älteste und bis zum Beginn des 16. Jahrhunderts auch einzig zulässige Art der
          Testamentserrichtung ist die "vor zweyen oder mer, des klaineren oder größern Raths".
          Hierbei soll der Testierende "seinen letzten willen in schriften, durch sich selbst, oder
          ainen andern verfassen". Die Genannten sollen das so aufgesetzte Testament in Gegenwart
          des Testierenden verlesen, verschließen, siegeln und in Verwahrung nehmen. In Zeiten "der
          besorglichen Sterbsleufden", etwa bei Ausbruch von Seuchen, können an Stelle der Genannten
          auch zwei andere glaubwürdige Männer beigezogen werden; diese müssen jedoch nach dem Tode
          des Testators die Richtigkeit des Testaments noch gesondert vor dem Stadtgericht
          beschwören. Diese Art der Testamentserrichtung ist unrömisch, entspricht aber auch nicht
          dem deutschen Recht, das die einseitige letztwillige Verfügung erst durch den Einfluß des
          römischen bzw. kanonischen Rechts <pb
                      n="48" xml:id="S.48"/> kennenlernte.<note n="N.116">Vgl. 

                      <!-- Noch kein Digitalisat --> Planitz, a.a.O., S. 233.</note> Nach Ansicht
           Siebenkees'<note n="N.117">

                      <!-- Noch kein Digitalisat --> Juristisches Magazin, S.
           329.</note> kann die Errichtung vor zwei Zeugen aus dem kanonischen Recht stammen, wenn
          wir nicht der Ansicht zuneigen wollen, daß sie ebensogut altem Nürnberger Recht
          entsprechen kann. Die römische Form der Testamentserrichtung vor sieben Zeugen<note n="N.118">

                      <!-- Noch kein Digitalisat --> E. Weiß, a.a.O., S. 521 ff.</note> gewinnt im
          Laufe der Zeit immer größere Verbreitung. Als Zeuge darf nur fungieren, wer die
           <foreign>testamenti factio activa</foreign> und <foreign>passiva</foreign> besitzt<note n="N.119">Vgl. 
                      <!-- Noch kein Digitalisat --> Purucker, a.a.O., S. 26.</note> und zum
          Testator nicht in einem väterlichen Gewaltverhältnis steht.</p>

                  <p> Der Kreis der testierfähigen Personen in der Reformation ist nach römischem Recht
          bestimmt: Neben denjenigen, "die zu jren verstendigen Jarn nit kommen sein, Als den
          Knaben, die jres alten vierzehn Jar und Maidlein, die zwölf Jar vollkommenlich nicht
          erlangt haben", sind es den Taubstummen sowie den Verschwendern, denen durch Beschluß des
          Rats die Vermögensverwaltung entzogen wurde, verwehrt, rechtsgültige Testamente zu
          errichten. Diese Vorschrift entspricht dem römischen Grundsatz, daß der entmündigte
          Verschwender die volle Geschäftsfähigkeit und damit die <foreign>testamenti factio
           activa</foreign> nicht besitzt. Das Verbot für Taubstumme fußt auf der Überlegung, daß
          sie ihren letzten Willen nicht auf verständige und unzweideutige Weise bekunden
           können.<note n="N.120">
                      <ref target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#C.6.22.10">Cod. 6, 22, 10</ref>:
            "<foreign>... surdo et muto ..., si quis utroque morbo simul laborat, id est ut neque
            audire neque loqui possit, et hoc ex ipsa natura habeat, neque testamentum facere ...
            concedatur</foreign>".</note> Der Taube konnte jedoch jederzeit mündlich, der Stumme
          schriftlich rechtswirksam testieren, womit die Reformation ebenfalls der zitierten
          Codex-Stelle folgt.</p>

                  <p> Eine formelle Abweichung von den Vorschriften des römischen Rechts stellt die
          Bestimmung der Reformation über das Testament eines Blinden dar, dessen "ordnung und
          geschefft nit weniger für creftig gehalten werden als anderer Personen, wann das Testament
          oder letzter will vor zweyen des klainern oder grössern Raths oder vor Gericht" errichtet
          wurde. Da das Vorlesen des letzten Willens in jedem Fall erforderlich ist, werden sie
          denjenigen Personen gleichgestellt, die weder lesen noch schreiben können.<note n="N.121">Vgl. 
                      <!-- Noch kein Digitalisat --> Purucker, a.a.O., S. 15.</note>
                  </p>

                  <p> Alle Testamente, die in einer der zulässigen Formen errichtet wurden, sollen nach dem
          Erbfall zur Stadtkanzlei gebracht werden, damit die Erfüllung aller darin getroffenen
          Verfügungen zugunsten von Stiftungen und anderen "milten ... Sachen", von Freunden,
          Verwandten und Bekannten gewährleistet wird. Wenn ein Testament nicht vor zwei Genannten
          — die ja die Verwahrung gleich vornahmen — errichtet, sondern nach gemeinem Recht
          und dabei nicht der Kanzlei übergeben worden war, muß es der Erbe trotzdem "den Obersten
          Vormunden" vorlegen, die u.a. dann von sämtlichen geistlichen und weltlichen Legaten
          gebührend Kenntnis nahmen. (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XXIX+15">XXIX,
          XV</ref>).</p>
                </div>
                <div xml:id="TA.2.2.3.1.2">
                  <head>bb) Erbeinsetzung.</head>

                  <p> Es ist eine wesentliche Bestimmung des reformatorischen Erbrechts, — das sich zwar
          im großen und ganzen an das römische Vorbild hält, wo die Erbeinsetzung das Hauptstück des
          Testaments darstellt — wenn es hier heißt, daß ,,die geschefft <pb
                      n="49" xml:id="S.49"/> und Ordnungen, ob gleich darinn kein Erb benent were, für creftig gehalten und
          vollstreckt werden". Dies ist auch ein Beweis dafür, daß in Nürnberg kein Unterschied
          zwischen Testament und Kodizill gemacht wurde.</p>
                  <p> Wenn auch nach gemeinem Recht der eingesetzte Erbe mindestens den vierten Teil der
          Erbschaft (<foreign>quarta Falcidia</foreign>) erhalten soll, hat er nach der Reformation
          — nach Abzug aller Legate — keinen Anspruch auf den vollen Anteil, falls dieser
          dadurch weniger als ein Viertel ausmachen sollte. Eine im Widerspruch mit dem römischen
          Recht stehende Bestimmung, die wohl darin ihren Ursprung hat, daß die Erbeinsetzung in
          Nürnberg als <foreign>conditio sine qua non</foreign> erst allmählich fußfaßte und diese
          Institution daher noch deutlich Züge des alten Nürnberger Rechts trägt.</p>
                </div>
                <div xml:id="TA.2.2.3.1.3">
                  <head>cc) Pflichtteilrecht und Enterbungsgründe.</head>

                  <p> Das Pflichtteilsrecht sichert den Berechtigten den Anspruch, im Testament mit einem
          bestimmten Anteil am Nachlaß berücksichtigt zu werden, falls dem keine Enterbungsgründe
          entgegenstehen. Dieses im Sinne des römischen Noterbrechts geregelte Gesetz bestimmt, daß
          die Höhe des Pflichtteils bis zu vier Kindern ein Drittel des gesamten Nachlasses beträgt,
          fünf und mehr Kindern steht die Hälfte zu. Die Mannlehen (das <foreign>feudum
           masculinum</foreign> — Pferd, Waffen etc. —) werden nicht dem Pflichtteil
          angerechnet. Sind neben den Kindern auch Enkel vorhanden, so treten sie an die Stelle
          ihrer Eltern, jedoch — "der seyen vil oder wenig" — zusammen nur als eine Person.
          Sind nur noch Enkel vorhanden, so gelten für sie die Bestimmungen, als ob sie Kinder
          wären. Das römische Recht sieht für diesen Fall vor, daß die Enkel an die Stelle ihrer
          Eltern treten, die Verteilung also nach Stämmen und nicht nach der Zahl der Enkel
          vorzunehmen ist. Eine weitere Abweichung liegt auch in der Bestimmung der Reformation,
          welche die Geschwister vom Recht der Noterbschaft ausschließt, während das römische Recht
          ihnen Aussichten auf erfolgreiche Durchsetzung der <foreign>querella</foreign>
           machte.<note n="N.122">Vgl. 
                      <!-- Noch kein Digitalisat --> Jörs-Kunkel-Wenger, a.a.O., S.
           329 und 
                      <!-- Noch kein Digitalisat --> 332, (
                      <!-- Noch kein Digitalisat --> Nov. 115 v.
           Justinian).</note>
                  </p>

                  <p> Kinder dürfen nach Erreichung des testierfähigen Alters Testamente errichten, auch wenn
          sie noch unter elterlicher Gewalt stehen. Den Pflichtteil ihrer Eltern oder ihrer
          "eelichen leibserben" dürfen sie nicht verringern oder belasten; denn so wie die Eltern
          verpflichtet sind, ihren Kindern oder anderen Deszendenten den Pflichtteil zu vermachen,
          sind auch die Kinder gehalten, ihren Eltern einen gesetzlichen Pflichtteil zuzuwenden.
          Dieser beträgt, sofern nur ein Elternteil am am Leben ist, ein Drittel des Vermögens des
          Erblassers und nicht etwa nur den dritten Teil des gesetzlichen Erbteils. Leben beide
          Eltern, so umfaßt der Pflichtteil die gesamte Habe des Kindes; leben nur noch die
          Großeltern, gebührt ihnen ebenfalls ein Drittel des Kindsgutes. Sind aber Eltern "in
          ungleichem grad" vorhanden, so schließt der nähere Grad den entfernteren aus. Analog ist
          hier festgelegt, daß auch der Pflichtteil der Eltern durch irgendwelche Legate für
          Geschwister oder andere Personen nicht geschmälert werden darf. <pb
                      n="50" xml:id="S.50"/>
                  </p>

                  <p> Die Reformation kennt zehn Gründe, aus denen Kinder und Enkel enterbt werden können.
          Sie stellen gleichzeitig die erste deutsche Version der justinianischen Enterbungsgründe
           dar,<note n="N.123">

                      <!-- Noch kein Digitalisat --> Johannes Merkel, Die Justinianischen
           Enterbungsgründe, Breslau 1908, S. 75.</note> wobei die Reformation in den meisten Fällen
          fast wörtlich dem römischen Text folgt:<lb/> 1. Wenn sie die Eltern geschlagen haben
          ("frefle hand an die Eltern gelegt").<note n="N.124">
                      <!-- Noch kein Digitalisat --> Nov.
           115, 3: "<foreign>si quis parentibus suis manus intulerit</foreign>".</note>
                    <lb/> 2. Wenn
          sie die Eltern verleumdet und geschmäht haben.<note n="N.125">h. t. 2 "<foreign>si quis
            gravem et inhonestam iniuriam eis ingesserit</foreign>".</note>

                    <lb/> 3. Wenn sie ihre
          Eltern "umb peinliche Sachen beclagt heten". Ausgenommen sind die Anzeigen von Verbrechen
          gegen Majestätsinteressen und das Wohl der Stadt.<note n="N.126">h. t. 3 "<foreign>si eos
            in criminalibus causis accusaverit, quae non sunt adversus principem seu
            republicam</foreign>".</note>

                    <lb/> 4. Wenn die Kinder mit Gift "oder in ander weg" den Eltern nach dem Leben getrachtet
           haben.<note n="N.127">h. t. 5 "<foreign>...vel vitae parentum suorum per venenum aut alio
            modo insidiam temptaverint</foreign>"; Nr. 4 der Just. Enterbungsgründe ist
           ausgelassen.</note>
                    <lb/> 5. Wenn sie mit den Stiefeltern "unzimliche lieb und werck" getrieben haben.<note n="N.128">h. t. 6 "<foreign>si Novercae suae aut concubinae patris filius sese
            miscuerit</foreign>"; hier also nur die Unzucht des Sohnes mit der Stiefmutter, während
           die Reformation den Enterbungsgrund auch auf die Unzucht zwischen Tochter und Stiefvater
           ausdehnt.</note>

                    <lb/> 6. So sie ihre Eltern durch Bürgschaft nicht aus der Schuldhaft befreit, oder ihnen
          nicht nach bestem Vermögen geholfen haben.<note n="N.129">h. t. 8 (Nr. 7 — Sykophantie
           — ist nicht rezipiert worden) "<foreign>si ... noluerit fideiussione suscipere
            ...</foreign>" etc.; auch hier weitgehend eine wörtliche Anlehnung, allerdings mit dem
           Unterschied, daß sich im römischen Recht aufgrund des S. C. V. nur Söhne verbürgen
           können, während nach der Reformation (s. o.) auch Frauen nach Vollendung des 18.
           Lebensjahres Bürgschaften übernehmen können.</note>

                    <lb/> 7. Wenn sie die Eltern bei der Errichtung des Testaments "zu verhindern sich
          understanden hetten".<note
                      n="N.130">h. t. 9 "<foreign>...quia prohibuit parentes suos
            condere testamentum ...</foreign>".</note> Diese Beeinflussung konnte darin bestehen,
          daß die Kinder die Herbeiholung von Zeugen zur Testamentserrichtung verhinderten. Wenn die
          Eltern infolge dieser Verhinderung kein Testament errichten konnten und diese Verhinderung
          wurde nachgewiesen, so verloren die Kinder auch ihr Intestaterbrecht.<lb/> 8. Wenn die
          Kinder einen leichtfertigen Lebenswandel geführt haben, es sei denn, daß auch die Eltern
          "in gleichem leichtfertigem leben und wesen, auch herkommen und gewesen".<note n="N.131">h. t. 10 "<foreign>si ... inter arenarios aut mimos sese filius sociaverit ... nisi
            forsitan etiam parentes eius professionis fuerunt</foreign>". Gladiatoren gab es keine
           in Nürnberg und der Beruf des Mimen galt nicht als unehrenhaft; deshalb die allgemeinere
           Fassung in der Reformation.</note>

                    <lb/> 9. Wenn eine Tochter oder Enkelin, die deren Eltern "mit Eerlichen heyraten versehen
          wollen", diesen nicht gefolgt und ein unzüchtiges und sündiges Leben begonnen haben.<note n="N.132">Auch hier eine allgemeinere Fassung als in 
                      <!-- Noch kein Digitalisat --> Nov.
           15, 3, 11, während die früheren Ausgaben der Reformation sich noch genauer an den
           römischen Text hielten.</note>
                    <pb n="51"
                      xml:id="S.51"/> 10. Wenn die Kinder ihren kranken oder gebrechlichen Eltern
          nicht nach besten Kräften beigestanden haben, so daß sich fremde Leute aus Mitleid ihrer
          annehmen mußten; in diesem Falle sollen die ungetreuen Kinder enterbt werden und die Güter
          "den jhenigen, so inen solche handraichung gethon, volgen und werden".<note n="N.133">h.
           t. 12 ist ebenfalls die Quelle der entsprechenden Bestimmung in der Reformation; von den
           justinianischen Fällen ist auch Nr. 13 nicht berücksichtigt (Kriegsgefangenschaft);
           ebensowenig Nr. 14 (Ketzerei), die in den alten Ausgaben enthalten war, in der Verneuten
           Reformation (wohl aufgrund des Religionsfriedens von 1555) keine Erwähnung mehr
           findet.</note>
                  </p>

                  <p> Alle diese Enterbungsgründe müssen, soweit sie gegeben sind, in das Testament
          aufgenommen werden; daneben müssen "die eingesetzten Erben, oder andern" beweisen, daß die
          Enterbungsgründe vorgelegen haben. Können sie nicht bewiesen werden, so ist die Enterbung
          "und die gantz Erbsatzung nichtig und craftlos". Auch die Kinder können umgekehrt ihre
          Eltern enterben, wobei sich die Reformation ebenfalls ziemlich wortgetreu an den
          justinianischen Text hält. Aus folgenden Gründen können die Eltern enterbt werden.<note n="N.134">Aus Gründen der leichteren Gegenüberstellung seien (nach
           

                      <!-- Noch kein Digitalisat --> Merkel, a.a.O., S. 6, Anm. 1) hier die "Gründe für Kinder"
           mit römischen Ziffern (I-VI), die bereits angeführten "Gründe für Eltern" mit arabischen
           (1-10) bezeichnet.</note> (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XXIX+7">XXIX,
          VII</ref>):<lb/> I. Wenn die Eltern ihre Kinder wegen Verbrechen anklagen, "die leib und
          leben antreffen", außer wegen Delikten gegen die kaiserliche oder königliche Majestät oder
          das Wohl der Stadt.<note n="N.135">

                      <!-- Noch kein Digitalisat --> Nov. 15, 4, 1
            "<foreign>si parentes ad interitum vitae liberos suos tradiderint, citra causam tamen
            quae ad maiestatem pertinere cognoscitur</foreign>".</note> (3)<lb/> II. So die Eltern
          versucht haben durch "zauberey, oder mit Gift, oder in andre weiß" die Kinder zu
           töten.<note
                      n="N.136">h. t. 2 "<foreign>si venenis aut maleficiis aut alio modo parentes
            filiorum vitae insidiati probabuntur</foreign>".</note> (4) <lb/> III. Wenn die Eltern
          mit den Ehegatten des Kindes Unzucht getrieben haben.<note
                      n="N.137">h. t. 3 "<foreign>si
            pater nurui suae aut concubinae filii sese miscuerit</foreign>".</note> (5) <lb/> IV.
          Wenn die Eltern ihre Kinder an der Errichtung eines Testaments verhindert haben.<note
                      n="N.138">h. t. 4 "<foreign>si parentes filios suos testamentum condere prohibuerint
            ...</foreign>"</note> (7) <lb/> V. Wenn ein Elternteil dem anderen nach dem Leben
          getrachtet hat.<note n="N.139">Übereinstimmung mit dem römischen Text.</note>

                    <lb/> VI. So die Eltern ihre armen, kranken oder schwachsinnigen Kinder vernachlässigt
          oder — falls die Kinder im Gefängnis waren — nicht alles getan haben, um sie frei zu
          bekommen (6, 10).<note
                        n="N.140">Die Bestimmungen <name type="person">Justinians</name>
           über Gefangenschaft und Ketzerei fehlen ebenfalls unter den von der Reformation
           rezipierten "Gründen für Kinder".</note>
                  </p>
                  <p> Auch hier müssen die Enterbungsgründe nicht nur im Testament ausdrücklich vermerkt,
          sondern auf "vernainung des enterbten" bewiesen werden; die Beweislast liegt bei den
          eingesetzten Erben.</p>

                  <p> Wie bereits oben erwähnt, kennt die Reformation keine Berücksichtigung der
          "Seiten-Erben" (Brüder, Schwestern, Vettern u. dgl.). Da es nur im freien Ermessen des
          Testators liegt, ihnen etwas zu vermachen, ohne daß sie einen Anspruch darauf hätten,
          braucht er sie im Testament auch nicht gesondert zu enterben (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XXIX+8">XXIX, VIII</ref>). <pb
                      n="52" xml:id="S.52"/>
                  </p>
                </div>
                <div xml:id="TA.2.2.3.1.4">
                  <head>dd) Änderung und Nichtigkeit.</head>

                  <p> Der Testator kann das Testament jederzeit beliebig abändern, "dann des Menschen will
          soll frey sein biß in tod" (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XXIX+12">XXIX,
          XII</ref>). Es soll auch niemand einen Testator bei der Errichtung des Testaments
          behindern; wer dies tut, hat alle seine Ansprüche verwirkt, denn jedes Testament soll "mit
          freyem unbezwungnem willen, unverhindert der freund und anderer gemacht werden". Ein
          Testament wird nichtig — neben den erwähnten Fällen der Testierunfähigkeit, Mängel bei
          der Errichtung ect. —. wenn dem Testator nach der Errichtung noch Kinder geboren werden
          oder er welche adoptiert (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XXIX+19">(XXIX XIX)</ref>
                  </p>
                </div>
                <div xml:id="TA.2.2.3.1.5">
                  <head>ee) Fristen.</head>
                  <p> Die Frist zur Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft beträgt drei Monate, die zur
          Anfechtung eines Testaments ein Jahr. Sind die Interessierten außer Landes oder sonst "aus
          rechter beweißlicher eehafft" verhindert, kann nach gerichtlicher Prüfung die Anfechtung
          auch noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.</p>
                </div>
                <div xml:id="TA.2.2.3.1.6">
                  <head>ff) Nacherbschaft — substitutio.</head>
                  <p> Die Möglichkeit der Substitution eines Erben, wie in <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XXX">Titel XXX</ref> der Reformation behandelt, ist aus
          dem römischen Recht übernommen. Das erste Gesetz entspricht seinem Inhalt nach der
          römischen <foreign>substitutio vulgaris</foreign>:<note n="N.141">Vgl.
           
                      <!-- Noch kein Digitalisat --> Jörs-Kunkel-Wenger, a.a.O., S. 322.</note> "... Dann es
          begibt sich vilmaln, das der eingesetzt Erb vor dem Testierer abstirbt, oder die
          Erbschafft nit annemen will oder kan ..." (Ersatzerbe). Hat jedoch der erste Erbe die
          Erbschaft angetreten, kommen die eingesetzten Nacherben nicht mehr in Betracht, es sei
          denn, daß der Testierer sie doch in irgendeiner Form berücksichtigt sehen will.</p>

                  <p> Das zweite Gesetz behandelt die Pupillarsubstitution; den Fall, daß ein Kind den Tod
          der Eltern zwar noch erlebt, aber noch vor erlangter Mündigkeit (vor dem 15. bzw. 13.
          Lebensjahr) stirbt; dann fällt die Erbschaft dem eingesetzten Nacherben<note n="N.142">nach geltendem Recht Ersatzerbe.</note> zu. Erreichen die Kinder das testierfähige
          Alter, erlischt die Nacherbeneinsetzung und sie können ihrerseits wieder letzwillig
          verfügen. Eine Abweichung vom römischen Recht — das der Mutter die Pupillarsubstitution
          überhaupt versagte — bedeutet die Bestimmung, daß auch die Mutter einen Nacherben
          einsetzen kann, allerdings "allain in den gütern, die sie den Kindern oder Enigklin
          verlassen, unnd weiter nit".</p>

                  <p> Die Eltern von Nachfahren, die "an irer Vernunft geprechlich", stumm oder taub sind,
          können diesen Kindern Nacherben setzen. Hierbei müssen in erster Linie die Kinder dieser
          Personen selbst berücksichtigt weiden; in Ermangelung von Abkömmlingen greift nach
           Siebenkees<note n="N.143">
                      <ref
                      target="http://books.google.at/books?id=_5pDAAAAcAAJ&amp;pg=PA141">Joh. Chr.
            Siebenkees, Abhandlung vom letzten Willen, Nürnberg und Jena 1792, S. 141</ref>.</note>
          — da die Reformation hierüber keine Bestimmung enthält — die Vorschrift des
          römischen Rechts Platz, wonach die Geschwister der Kinder als Nacherben einzusetzen sind;
          eine nicht ganz <pb
                      n="53" xml:id="S.53"/> überzeugende Annahme, da ja — wie bereits
          oben gezeigt — die Reformation trotz der weitgehenden Romanisierung der erbrechtlichen
          Bestimmungen bezüglich der Seitenerben keineswegs dem römischen Recht folgt. Die
          Nacherbeneinsetzung erlischt, wenn diese Mängel und "geprechlichaiten" vergehen; dann
          dürfen diese Kinder "fuerter das irig selbst verordnen".</p>
                </div>
                <div xml:id="TA.2.2.3.1.7">
                  <head>gg) Legat.</head>
                  <p> Von "Geschicken" spricht der <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XXXI">XXXI.
           Titel</ref> der Reformation, <foreign>Legata</foreign> genannt, und zeigt auch schon
          durch die Übernahme dieser Bezeichnung die römischrechtliche Regelung der entsprechenden
          Bestimmungen an. Wie im römischen Recht wird auch hier zur Errichtung eines Vermächtnisses
          die Testierfähigkeit des Erblassers und die <foreign>testamenti factio passiva</foreign>
          des Bedachten vorausgesetzt.<note n="N.144">Vgl. 

                      <!-- Noch kein Digitalisat -->
           Jörs-Kunkel-Wenger, a.a.O., S. 346.</note> Der Vermächtnisnehmer oder Legatar ist
          Singularsukzessor, während der Erbe als Universalsukzessor in die Rechte und
          Verbindlichkeiten des Erblassers hinsichtlich der Vermögensgesamtheit eintritt.<note n="N.145">

                      <!-- Noch kein Digitalisat --> Purucker, a.a.O., S. 69.</note> Der Legatar wird
          daher — wie im heute geltenden Recht — nicht sofort Eigentümer des Legates, sondern
          erhält einen obligatorischen Anspruch gegen den Erben bzw. den Exekutor des Testaments.
          Zulässig ist ein Vorausvermächtnis (<foreign>praelegatum</foreign>) an den Erben (<ref target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.31.77.19">Dig. 31, 77, 19</ref>), jedoch nur insoweit, als dadurch die
          Legitima der anderen nicht geschmälert werden.</p>

                  <p> Ein Legat soll, wenn es "unstritig und on sondere zusätz und geding" ist, "fürderlich
          und getreulich" erfüllt werden, wobei die Reformation ausdrücklich auf Titel <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XXXII">XXXII</ref> (Testamentsvollstreckung) verweist.
          Zuvor sind aber sämtliche Nachlaßschulden zu regeln und die Gläubiger sollen das Recht
          haben, bereits "außgeteilte Legata" zu widerrufen, falls sie nicht völlig befriedigt
          worden sind. Der Legatar muß eine Verschlechterung des Vermächtnisses in Kauf nehmen, wenn
          diese ohne Verschulden des Erben eingetreten ist; billigerweise soll auch eine eventuelle
          Verbesserung des Gutes dem Vermächtnisnehmer zugute kommen.<note
                        n="N.146">Anlehnung an
            <ref target="http://drqerg.de/DRQC/initia_institutionum.html#I.2.20.16">Inst. 2, 20, 16</ref>, die jedoch nur vom schuldlosen
           Verlust des Legats sprechen.</note> Wurde ein Gut mehreren vermacht, soll es unter den
          Vermächtnisnehmern gleichmäßig aufgeteilt werden; stirbt einer von ihnen vor dem Testator,
          oder schlägt er das Legat aus, so fällt sein Anteil den anderen zu, wenn im Testament
          nichts anderes bestimmt wird.</p>

                  <p> Für den Fall, daß der Testator eine Sache vermacht, die ihm nicht gehört und von der er
          weiß, daß sie ihm nicht gehört, so ist der Erbe verpflichtet, sie dem Legatar zu
          verschaffen, oder den Wert dafür zu bezahlen; beweispflichtig dafür, daß der Testator
          wußte, daß das Gut ihm nicht gehörte, ist der Legatar. Mißlingt dieser Beweis, so ist das
          Legat nichtig. Analog gelten die Bestimmungen für vermachte bewegliche Sachen, die mit dem
          Pfandrecht eines Dritten belastet sind. Auch hier muß der Erbe für die Ablösung des
          Pfandes sorgen, wenn der Erblasser von dem Recht des Dritten Kenntnis hatte. <pb
                      n="54" xml:id="S.54"/>
                  </p>
                  <p> Wird einem Pfandgläubiger die verpfändete Sache vermacht, dann kann der Erbe vom
          Legatar das Pfand auch dann nicht zurückverlangen, wenngleich er "den pfandschilling
          zustellen erpietig were".</p>
                  <p> Ein Vermächtnis geht nicht <foreign>ipso iure</foreign> auf den Erben des Legatars
          über, wenn dieser vor dem Testator stirbt. Es geht nur dann auf den Erben über, wenn dies
          ausdrücklich im Testament bestimmt ist.</p>
                  <p> Ist ein Legat an eine Bedingung geknüpft, muß es nach Erfüllung dieser Bedingung
          ausgeantwortet werden. Stirbt der Legatar vorher, so fällt das Legat dem eingesetzten
          Erben zu. Ist das Vermächtnis jedoch an eine Frist gebunden, fällt es an die Erben des
          Legatars, falls dieser vor Ablauf der Frist stirbt. Wenn jemand ein Vermächtnis in Form
          einer Leibrente — "jährlichen Legaten" — aussetzt, erlischt der Anspruch mit dem
          Tode des Legatars.</p>
                </div>
                <div xml:id="TA.2.2.3.1.8">
                  <head>hh) Testamentsvollstreckung.</head>
                  <p> "Executores und außrichter" werden die Testamentsvollstrecker in Titel <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XXXII">XXXII</ref> genannt; es handelt sich um eine
          Institution, die sich aus dem heimischen Recht entwickelt hat, wenngleich sie dem
          römischen Recht auch nicht fremd war. Nach der Reformation soll keiner gezwungen sein,
          sich dieser Aufgabe zu unterziehen, es sei denn, "sie heten dann solche hievor dem
          Testierer bewilligt und zugesagt". Da in den Nürnberger Urkunden kein Fall bekannt ist,
          daß jemand die Berufung als Testamentsvollstrecker abgelehnt hätte,<note n="N.147">

                      <!-- Noch kein Digitalisat --> Purucker, a.a.O., S. 51.</note> ist es naheliegend, daß
          man sich im allgemeinen vor Errichtung eines Testaments zu einigen pflegte. Im Falle der
          Weigerung verlor der so Berufene das ihm vermachte Legat zugunsten der eingesetzten Erben
          bzw. der anderen Exekutoren. Ubernimmt er das Amt, so sollte er "unverzüglich gute
          Verordnung thun", damit die Erbmasse keinen Schaden erleide. Wenn die Erben oder Inhaber
          der Güter "verdechtig" erscheinen, können die Exekutoren die Gegenstände in Verwahrung
          nehmen. Hierauf sollen sie ein Inventar errichten, wobei bezüglich der hier einzuhaltenden
          Vorschriften auf den entsprechenden Titel (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XXXVIII">XXXVIII</ref>, s.u.) verwiesen wird.</p>

                  <p> Wird vom Testator keine Frist festgelegt, so sollen die Exekutoren nach vollzogener
          Inventarisierung das bewegliche und unbewegliche Vermögen innerhalb von zwei Monaten<note n="N.148">gemäß 

                      <!-- Noch kein Digitalisat --> Nov. 1, 4 beträgt die Frist ein
           Jahr.</note> den Erben und Legataren zustellen. Sind jedoch die vermachten Sachen zur
          Zeit des Erbfalles nicht im Besitz des Testators, oder daß die Güter erst verkauft werden
          müßten, verlängert sich diese Frist bei Immobilien auf vier, bei Mobilien auf acht Monate.
          Sind die Vollstrecker aus erheblichen Gründen verhindert, das Testament im Rahmen der
          vorgeschriebenen Fristen zu vollstrecken, so sollen sie die Gründe dem Rat oder
           Vormundamt<note
                        n="N.149">ein Vorläufer des heutigen Vormundschafts- und Nachlaßgerichts,
           das mit vier Ratsherren und einem "Vormundschreiber" besetzt war; vgl. <ref
                      target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10826861.html">Joh. Chr.
            Wagenseil, De sacri Rom. Imperii Libera Civitate Norimbergensi Commentatio, Altdorf und
            Nürnberg 1697, S. 158</ref>.</note> mitteilen und deren Weisung abwarten. Sind weder vom
          Testierer noch vom Rat <pb
                      n="55" xml:id="S.55"/>

                    <foreign>executores</foreign> bestimmt, so sind die Erben verpflichtet, innerhalb der
          vorgeschriebenen Zeit das Testament zu erfüllen; andernfalls verlieren sie die
           Erbschaft.<note n="N.150">Hier liegt 
                      <!-- Noch kein Digitalisat --> Nov. 1 zugrunde; vgl.
           auch 
                      <!-- Noch kein Digitalisat --> Coing, a.a.O., S. 93.</note> Wurde vom Erblasser die
          Errichtung einer Baulichkeit angeordnet, so haben die Exekutoren dies zuerst dem Rat oder
          dem Obersten Vormundamt zu melden und deren Weisung abzuwarten; dies war dann nicht
          erforderlich, wenn es sich um Gebäude handelte, die sowohl der Stadt als auch den Nachbarn
          "unabprüchig und unschedlich weren". Offensichtlich Vorschriften aus dem Nürnberger
          Statutarrecht, die hier in die Reformation Eingang gefunden haben.</p>
                  <p> Die Testamentsvollstrecker sollen über ihre Tätigkeit "aufrechte und völlige anzaigung
          und Rechnung thun". Würden Unstimmigkeiten festgestellt, können die Betroffenen die
          Entfernung der Exekutoren bzw. deren Bestrafung verlangen.</p>
                </div>
                <div xml:id="TA.2.2.3.2">
                  <head>b) Erbrecht der Ehegatten.</head>
                  <p> Titel <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XXXIII">XXXIII</ref>, "Von Erbschafften der
          Eeleut on Geschefft", behandelt das Ehegattenerbrecht. Hier sind die römischen Einflüsse
          besonders schwer zu ergründen, da das römische Recht ein ausreichendes gesetzliches
          Erbrecht der Ehegatten nicht kannte; dieser Umstand wurde mit dem Übergewicht der
          testamentarischen Erbfolge erklärt. Es blieb hier bei der prätorischen Berufung zur
           <foreign>bonorum possessio unde vir et uxor</foreign>,<note n="N.151">Vgl.
           

                      <!-- Noch kein Digitalisat --> Jörs-Kunkel-Wenger, a.a.O., S. 315.</note> die den
          Ehegatten erst an letzter Stelle berief.<note
                        n="N.152">Vgl. auch <ref
                      target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.38.11.1">Dig. 38, 11, 1</ref>, die noch ausdrücklich das
           Zusammenleben In rechter Ehe (iustum matrimonium) voraussetzen.</note> Die Bestimmungen
          dieses Edikts konnten also der Reformation kaum als Vorbild gedient haben, wenngleich
          Justinian (<ref
                      target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#C.8.58.2">Cod. 8, 58, 2</ref> und <ref target="http://drqerg.de/DRQC/initia_institutionum.html#I.3.3.4">Inst. 3, 3, 4</ref>) sie insoweit lockerte, als er die Stellung
          der Mutter verbesserte und der bedürftigen Witwe die <foreign>quarta Falcidia</foreign>
          gewährte.</p>

                  <p> Aber auch das deutsche Recht kannte ursprünglich kein Erbrecht der Ehegatten. Das
          Erbrecht war auch hier auf die Blutsverwandten beschränkt. Es darf daher angenommen
          werden, daß diese umfassende Gestaltung des Ehegattenerbrechts in Nürnberg weitgehend im
          partikulären Gewohnheitsrecht seine Wurzeln hat, zumal in einer Stadt wie Nürnberg, "in
          der eine Bevölkerung lebte, die durch Gewerbe und Handel, an dem sich auch die Frauen
          lebhaft beteiligten, reich begütert war",<note n="N.153">
                      <!-- Noch kein Digitalisat -->
           Kipfmüller, a.a.O., S. 54.</note>, die Voraussetzungen zu einer etwas moderneren Regelung
          dieses Problems gegeben waren.</p>

                  <p> Die Reformation behandelt zunächst die Erbfolge in einer verdingten Ehe, d. h. bei
          vertraglichem Güterrecht. Stirbt in einer verdingten beerbten (mit Kindern) Ehe die Frau,
          so erben die Kinder ihre hinterlassene Habe. Das gesamte Gut des Mannes — was er
          eingebracht und während der Ehe ererbt oder erworben hat — bleibt unberührt; ebenso
          fallen ihm die Güter zu, die ihm im Heiratsvertrag ausgesetzt waren. Darüber hinaus hat er
          bezüglich der Hinterlassenschaft seiner Frau, unbeschadet des Eigentumsrechts der Kinder,
          lebenslänglich "den beysitz, nutzung und niessung", ohne Rücksicht darauf, ob er eine
          zweite Ehe eingeht <pb
                      n="56"
                      xml:id="S.56"/> oder nicht. Dafür ist er verpflichtet, das
          Hauptgut so zu verwalten, daß es keine Schmälerung erfährt, den Kindern eine standesgemäße
          Erziehung angedeihen zu lassen und ihnen, nach Erreichung des vorgeschriebenen Alters,
          eine entsprechende Aussteuer zu gewähren. Stirbt nun der Mann in dieser beerbten
          verdingten Ehe, so ist die Erbfolge im Prinzip die gleiche: Auch in diesem Falle erben die
          Kinder das Vermögen des Verstorbenen, während der überlebenden Ehefrau ihr gesamtes Hab
          und Gut verbleibt. Will sich die Ehefrau nicht mehr verheiraten, so soll sie das Vatergut
          der Kinder inventarisieren, als Vormund verwalten und es "zu jrer und der Kinder
          Leibsnarung geprauchen und geniessen", v. Wölckern bemerkt zum Nutznießungsrecht der
           Frau,<note n="N.154">
                      <!-- Noch kein Digitalisat --> a.a.O. III, S. 159.</note> daß ihr
          nur der <foreign>usus</foreign>, nicht auch. — wie dem Manne — der
           <foreign>ususfructus</foreign> zustehe und sie daher noch vorhandene und nicht verzehrte
          Früchte mit den Kindern teilen müsse. Auch die Verwaltungstätigkeit der Frau unterscheidet
          sich insofern von der des Mannes, als sie verpflichtet ist, beim Obersten Vormundamt um
          weitere Mitvormünder nachzusuchen, auf deren Rat sie zu hören und ihnen jährlich
          Rechenschaft abzulegen hat. Die Aussteuerpflicht obliegt ihr in gleicher Weise wie dem
          Manne. Die Reformation billigt ihr ausdrücklich das Recht zu, über ihre Heiratsgüter und
          ihr sonstiges Vermögen durch Testament oder in anderer Weise frei zu verfügen.</p>

                  <p> Will sich die Frau aber nochmals verheiraten oder nicht mehr länger mit den Kindern
          zusammenleben, so muß sie das Vatergut abtreten und alles, was die Kinder sonst noch laut
          Ehevertrag zu fordern hätten, ihnen oder ihren Vormündern aushändigen. Damit ist die Frau
          zugleich ihrer weiteren Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern entbunden. Der Unterschied
          zum <foreign>ius patriae potestatis</foreign> liegt also darin, daß der Mann ohne
          Rücksicht auf eine eventuelle Wiederverheiratung lebenslänglich die Nutznießung und
          Verwaltung an den Gütern der verstorbenen Ehefrau haben soll, während diese im Falle der
          Wiederverheiratung dieses Recht verliert.<note
                        n="N.155">Interessant ist auch die
           Begründung, die Siebenkees hierfür (In: <ref
                      target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10552725_00129.html">Von der Intestat-Erbfolge nach Nürnbergischen Rechten, Nürnberg 1787, S. 113</ref>)
           gibt: Daß "Mütter, welche sich zum zweytenmal verheyraten, den Kindern mehr Schaden
           bringen, als die Väter. Von jenen ist mehr Leichtsinn zu erwarten, und mehr
           Anhänglichkeit für den zweyten Mann, welche den Kindern erster Ehe nachtheilig werden
           kann. Die Nürnbergische Praxis bestätigt auch diese Erklärung".</note> Diese Regelung
          läßt darauf schließen, daß in Nürnberg vor der Reformation zeitweise für den Mann
          Verfangenschafts-, für die Frau jedoch Teilrecht Geltung hatte.<note n="N.156">Vgl.
           
                      <!-- Noch kein Digitalisat --> Schenkl, a.a.O., S. 111.</note>
                  </p>

                  <p> In der unbeerbten, also kinderlosen, verdingten Ehe erbte der überlebende Ehegatte über
          die vermachten Heiratsgüter hinaus die Hälfte der Hinterlassenschaft des Verstorbenen; die
          andere Hälfte fällt an die Eltern und Geschwister sowie an deren Nachkommen. Sind Erben
          der letztgenannten Art nicht vorhanden, so erhält der überlebende drei Viertel der
          Hinterlassenschaft des Verstorbenen. Das restliche Viertel fällt an die "volgenden
          nechtsgesipte freund'', doch steht dem überlebenden Ehegatten lebenslänglich die
          Nutznießung und Verwaltung dieses Viertels zu. Dafür muß er genügende Sicherheit leisten,
          damit die Erben ihrer Rechte nicht verlustig gehen. <pb
                      n="57" xml:id="S.57"/>
                  </p>
                  <p> Die Bestimmungen der Reformation bezüglich der beerbten versamneten (oder unverdingten)
          Ehe, d.h. bei gesetzlichem Güterstand entsprechen dem Wesen dieser Gemeinschaft. Der
          Überlebende erhält die Hälfte "aller versamneten haab", die andere Hälfte fällt den
          Deszendenten zu. Dem überlebenden Teil steht an dieser Hälfte "Beysitz, nutzung und
          niessung" zu, solange er sich nicht verheiratet. Hier wird jetzt der Unterschied zur
          verdingten Ehe deutlich, die eine Bevorzugung des Mannes bei einer Wiederverheiratung
          kannte. In der versamneten Ehe, dieser typischen <foreign>societas vitae</foreign>, muß
          auch der Mann bei seiner Wiederverheiratung mit den Kindern teilen; er wird dadurch analog
          der weiteren Unterhaltspflicht für die Kinder entbunden.</p>

                  <p> Bei der unbeerbten versamneten Ehe fällt durch den Tod eines Gatten im Sinne des
          ehelichen <foreign>condominiums</foreign> dem anderen die ihm zustehende Vermögenshälfte
          zu. Von einer Erbschaft im eigentlichen Sinne kann bei dieser Bestimmung kaum gesprochen
          werden, weil der Überlebende nur das erhält, was ihm kraft Gesetzes ohnehin schon bei
          Lebzeiten gehörte. Er erbt allerdings die Hälfte der Hinterlassenschaft des Verstorbenen,
          so daß er also insgesamt in den Besitz von drei Vierteln des ehelichen Gesamtgutes kommt.
          Das restliche Viertel fällt an die Eltern des Verstorbenen und die Geschwister "von beeden
          panden" (die vollbürtigen) und ihre Kinder, bzw. — bei Fehlen derselben — an die
          halbbürtigen Geschwister. Sind auch diese nicht vorhanden, so soll der überlebende
          Ehegatte zwei Drittel der Vermögenshälfte des Verstorbenenn erhalten; der Rest, also ein
          Sechstel der gesamten Habe, fällt an die nächsten Verwandten. Auch über diesen Restteil
          soll der Überlebende zeit seines Lebens — wiederum gegen Stellung entsprechender
          Sicherheit für die Erben — die Verwaltung und Nutznießung haben. Es soll in diesem
          Zusammenhang nochmals auf den deutschrechtlichen Ursprung mancher dieser Bestimmungen
          hingewiesen werden, wie die deutschrechtliche Einrichtung des Beisitzes als
          lebenslängliches oder zeitlich begrenztes Nutzungsrecht,<note
                        n="N.157">Vgl. <ref target="http://drqerg.de/DRQI/neuschuez_nuernbref_1936_050.jpg">Eduard Neuschütz, Die Nürnberger Reformation, Leipzig
            1936, S. 50</ref>; vgl. auch 
                      <!-- Noch kein Digitalisat --> Conrad, a.a.O.</note>
          während viele andere Bestimmungen weder typisch deutsch, geschweige denn römisch sind.
          Hier haben wir es mit einer Weiterbildung des mittelalterlichen Ehegattenrechts zu tun,
          wie sie hauptsächlich durch einzelne Partikularrechte vorgenommen wurde. Die meisten
          Bestimmungen tragen deshalb — wie bereits eingangs erwähnt — typisch Nürnberger
          Züge.</p>

                  <p> Die Reformation befaßt sich dann im nachfolgenden Gesetz mit der Erbfolgeregelung der
          Eheleute in zweiter Ehe, wenn Kinder nur aus erster Ehe vorhanden sind. In diesem Falle
          bekommt der überlebende Ehegatte das eingebrachte Heiratsgut und erbt im übrigen zu
          gleichen Teilen neben den Kindern und Enkeln aus erster Ehe, die Enkel für eine Person
           gerechnet.<note
                      n="N.158">Die römische Regelung nach Stämmen.</note> Wird dem
          Überlebenden durch Heiratsvertrag oder Testament weniger als ein Kindesteil vermacht, so
          soll es dabei bleiben; bei gegenteiliger Regelung, daß ihm also mehr als ein Kindsteil
          vermacht wurde, sollte dieser Vertrag oder diese letztwillige Verfügung nichtig sein. Es
          soll dann so geteilt werden, als ob eine derartige Verfügung gar nicht existieren würde.
           <pb
                      n="58" xml:id="S.58"/>
                  </p>
                  <p> Sind Kinder aus erster und zweiter Ehe vorhanden, so sieht die gesetzliche Erbfolge für
          diese Fälle vor, daß der Überlebende zwar sein eingebrachtes Gut erhält, die gesamte Habe
          des Verstorbenen jedoch auf die Kinder aus beiden Ehen gleichmäßig aufgeteilt wird. Er
          erhält also kein Kindsteil zugesprochen, wohl aber den "Beysitz", also die Verwaltung und
          Nutznießung der den Kindern aus beiden Ehen zustehenden Güter. Durch Heiratsvertrag oder
          letztwillige Verfügung durfte jedoch dem überlebenden Ehegatten ein Kindsteil zugewendet
          werden. Eine Verfügung über einen solchen Kindsteil hinaus ist auch hier nichtig.</p>
                  <p> Die Erwägung, aus der heraus der Gesetzgeber im vorliegenden Fall dem Überlebenden kein
          Kindsteil zuspricht, ist wohl die, daß durch die Kinder aus zweiter Ehe ohnehin die
          erstehelichen Kinder in ihrem Erbteil beeinträchtigt werden, eine zusätzliche Minderung
          ihres Erbteils also vermieden werden sollte; der Überlebende hingegen erschien durch den
          Beisitz in die Güter aller Kinder hinreichend entschädigt.</p>
                  <p> Einen weiteren Schutz des Vermögens der Kinder aus erster Ehe bei einer eventuellen
          Wiederverheiratung des überlebenden Elternteils stellt die Bestimmung der Reformation dar,
          wonach die Kinder Anspruch auf Erstattung des Schadens haben sollen, der "durch unfleiß
          oder geverliche handlung" eines oder beider Elternteile an ihren Gütern entsteht:
          billigerweise soll eine Wertsteigerung dieser Güter jedem Gatten zur Hälfte zufallen.</p>

                  <p> Was von der zweiten Ehe gesagt wurde, soll analog für die dritte und vierte Ehe Geltung
          haben (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XXXIII+9">XXXIII, IX</ref>).</p>

                  <p> Das letzte Gesetz dieses Titels regelt die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den
          Eltern. Wenn der überlebende Teil in solche Not gerät, daß er seinen Unterhalt nicht mehr
          bestreiten kann, soll er dies vor Gericht glaubhaft machen dürfen. Es wird ausdrücklich
          betont, daß ein derartiger Unterhaltsanspruch nur aufgrund eines gerichtlichen Entscheids
          geltend gemacht werden kann. Wie einleitend zu diesem Titel dargelegt, fehlen weitgehend
          die analogen Bestimmungen im römischen Recht. Die deutschen Statuten hinwiederum weichen
          in keiner Materie so von einander ab, wie gerade in der Lehre von der Erbfolge unter
          Ehegatten. "Nach Nürnbergischen Rechten ist dieselbe ebenso verschieden, als es
          verschiedene Arten der Ehen nach diesen Gesetzen giebt".<note n="N.159">
                      <!-- Noch kein Digitalisat --> Siebenkees, a.a.O., S. 54.</note>
                  </p>
                </div>
                <div xml:id="TA.2.2.3.3">
                  <head>c) gesetzliche Erbfolge.</head>
                  <p> In zwei Titeln (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XXXIV">XXXIV</ref>: "Von Erben
          absteigender Lini on Geschefft" und <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XXXV">XXXV</ref>: "Von Erben, aufsteigender und seiten Linien on geschefft") wird die
          Intestaterbfolge in der Reformation geregelt. Hierbei lehnt sie sich weitgehend an das
          römische Recht an, weicht allerdings — wie wir noch sehen werden — in manchen
          Bestimmungen hiervon ab.</p>

                  <p> Stirbt jemand ohne Hinterlassung eines Ehegatten, so beerben ihn die leiblichen
          ehelichen Deszendenten zu gleichen Teilen ohne Unterschied des Geschlechts und schließen
          damit alle Verwandten des Verstorbenen in der aufsteigenden oder <pb
                      n="59"
                      xml:id="S.59"/> Seitenlinie aus. Von der gleichmäßigen Aufteilung des gesamten Hab und Gutes sind
          lediglich die Mannlehen ausgenommen, die den Söhnen als Voraus zugeeignet werden. Die
          Zinslehen kommen in die gemeinsame Teilung, es sei denn, daß aus besonderer Gewohnheit ein
          anderes herkömmlich ist. Erhalten die Söhne durch die angefallenen Mannlehen einen
          besonderen Vorteil und reicht die Hinterlassenschaft nicht aus, um eine oder mehrere
          Töchter standesgemäß aussteuern zu können, so sind die Söhne den Töchtern "... ain hilf
          zuthun schuldig ..., damit sie nach zimlichen Dingen mögen bestattet werden ..." (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XXXIV+1">XXXIV, I</ref>); falls eine gütliche Einigung
          nicht zustandekommt, soll der Rat entscheiden. Nehmen in einer verdingten Ehe die Kinder
          die gesetzliche Erbschaft an, so gebührt den Söhnen als Voraus Harnisch und Waffen des
          Vaters, sowie dessen Kleider und Bücher; den Töchtern die Kleider der Mutter, "auch
          Schleyer, hauben und andere Gepende".</p>
                  <p> Kinder aus verschiedenen Ehen erben, da sie mit dem Ehegatten ihres Vaters oder ihrer
          Mutter nur verschwägert sind, jeweils das Vermögen ihres leiblichen Elternteils.</p>

                  <p> Sind neben den ehelichen Kindern auch Nachkommen von bereits verstorbenen Kindern, also
          Enkel oder Urenkel vorhanden, so erben diese anstelle ihrer verstorbenen Väter oder
          Mütter, doch nur den Teil, den ihr Vater oder ihre Mutter, wenn sie noch am Leben wären,
          geerbt hätten. Diese Bestimmung einer Verteilung nach Stämmen entspricht dem römischen
           Recht.<note n="N.160">

                      <!-- Noch kein Digitalisat --> Nov. 118, 1.....illius filios aut
           filias aut alios descendentes in proprii parentis loco succedere ... tantam de hereditate
           morientia accipientes partem ... quantum eorum parens si viveret habuisset".</note>. Sind
          jedoch nur Enkel vorhanden, so erben diese nach Anzahl der Personen ("als manig mund, als
          manig pfund"); hier haben wir es also noch mit einem Überbleibsel des alten deutschen
          Rechts zu tun. Urenkel treten dagegen wieder "in den Fußstapffein" ihres Vaters, erben
          wieder im Sinne des römischen Rechts nach Stämmen. Römischem Recht entspricht auch das
          Gesetz von der Gleichstellung der durch nachfolgende Ehe legitimierten unehelichen Kinder
          mit den ehelichen (<foreign>legitimatio per subsequens matrimonium</foreign>).<note n="N.161">
                      <ref target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#C.5.27.10">Cod. 5, 27, 10</ref>: ...quapropter sancimus
           in huiusmodi casibus omnes liberos, sive ante dotalia instrumenta editi sunt sive postea,
           una eademque lance trutinari".</note>
                  </p>
                  <p> Kinder sollen kein Recht haben, über das ihnen zustehende Erbteil ohne Einwilligung der
          Eltern zu verfügen; das gleiche gilt für das Vater- und Muttergut, an dem die Eltern die
          Verwaltung und Nutznießung haben. Dagegen soll es ihnen freistehen, hierüber
          testamentarisch zu verfügen.</p>
                  <p> Ein Erbverzicht soll nur gültig sein, wenn er durch Eid vor einem ordentlichen Gericht
          bekräftigt und bestätigt wird; er kann nur von Personen vorgenommen werden, die das 18.
          Lebensjahr vollendet haben.</p>
                  <p> Uneheliche Kinder beerben nur die Mutter (<ref
                      target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#C.6.57.5">Cod. 6, 57,
           5</ref>),<note n="N.162">Nach römischem Recht erhalten diese Kinder auch ein Sechstel des
           Vatergutes, wenn er keine rechtmäßige Ehefrau und keine ehelichen Kinder hinterläßt; die
           Reformation spricht nur von der mütterlichen Erbschaft. Vgl.
           

                      <!-- Noch kein Digitalisat --> Siebenkees, a.a.O., S. 35.</note> ebenso wie diese ihre
          Kinder. Lebt die Mutter nicht mehr, so erben die Geschwister des <pb
                      n="60" xml:id="S.60"/> verstorbenen Kindes; sind solche auch nicht vorhanden, die nächsten Verwandten der
          Mutter. Für die ehelichen Abkömmlinge unehelicher Kinder gelten die in der Reformation
          niedergelegten und oben beschriebenen Regeln.</p>

                  <p> Kinder aus verdammter Geburt bleiben von jeder Erbfolge ausgeschlossen. Darunter werden
          Kinder verstanden, die im Ehebruch oder in einem verbotenen Grad der Verwandtschaft
          (Inzest) gezeugt wurden (<ref
                      target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#C.5.5.6">Cod. 5, 5, 6</ref>). Sie haben
          aber, in bewußter Abweichung vom römischen Recht, Anspruch auf Unterhalt; hierin folgt die
          Reformation einer Bestimmung des kanonischen Rechts (c. 5. X. "de eo qui duxit in
          matrimonium ...").<note n="N.163">Vgl. auch 
                      <!-- Noch kein Digitalisat --> Siebenkees,
           a.a.O., S. 37.</note>
                  </p>
                  <p> Der <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XXXV">XXXV.</ref> Titel behandelt die
          Erbfolge der Aszendenten und Seitenverwandten. In Ermangelung von Erben absteigender Linie
          erben die Eltern des Erblassers und schließen alle anderen Verwandten des Verstorbenen
          aus, mit Ausnahme der vollbürtigen Geschwister und deren Kinder; diese gehören ebenfalls
          zu den Aszendenten ersten Grades und erben zu gleichen Teilen mit den Eltern des
          Erblassers. Mit diesen Bestimmungen folgt die Reformation Nov. 118, 2; allerdings läßt die
          Reformation auch noch die Kinder der vollbürtigen Geschwister zu, die für eine Person
          gerechnet werden und soviel erben, als ihr Vater oder ihre Mutter zu Lebzeiten geerbt
          hätten. Wenn beide Elternteile nicht mehr leben, sind die Großeltern des Verstorbenen zur
          Erbfolge berufen. Sind nur halbbürtige Geschwister (von einem Elternteil) vorhanden,
          werden sie und ihre Kinder von den Eltern und Großeltern des Erblassers ausgeschlossen.
          Der Vater des Erblassers hat an dem zu gleichen Teilen mit den vollbürtigen Geschwistern
          ererbten Gut keine Verwaltung und Nutznießung. Die Großeltern schließen die Geschwister
          der Eltern des Ex-blassers aus (Nov. 118, 2).</p>
                  <p> Sind keine Erben auf- oder absteigender Linie vorhanden, sondern nur Geschwister des
          Erblassers, so erben die vollbürtigen Geschwister zu gleichen Teilen; die Kinder dieser
          Geschwister nach Stämmen, bzw. — wenn keine anderen Geschwister mehr da sind —
          wieder nach Häuptern. Sie schließen die halbbürtigen Geschwister aus; diese kommen erst
          bei Fehlen von Deszendenten, Aszendenten und vollbürtigen Geschwistern zum Zuge, wieder in
          der gleichen Reihenfolge: Halbgeschwister allein nach Häuptern, die Kinder von
          Halbgeschwistern zusammen mit den Halbgeschwistern nach Stämmen und die
          Halbgeschwisterkinder allein wieder nach Häuptern, unabhängig davon, ob von dem einen
          "Geschwister" mehr oder weniger Kinder vorhanden sind. Alle diese beschriebenen Fälle
          berühren das Erbrecht der Ehegatten nicht.</p>

                  <p> Geschwister vom Vater allein erben des Vaters Hab und Gut, Geschwister von der Mutter
          allein das Vermögen der Mutter. Diese Bestimmung entspricht zwar nicht ganz der Theorie
          des gemeinen Rechts, wohl aber der Praxis, indem auf den Unterschied der Güter besonders
          gesehen wird.<note n="N.164">Vgl. 

                      <!-- Noch kein Digitalisat --> Siebenkees, a.a.O., S.
           45.</note> Was aus dem ehelichen Gesamtgut ("versamneter oder gemeiner haab") auf sie
          trifft, das erben sie miteinander, wenngleich die Anzahl der Geschwister vom Vater oder
          von der Mutter her ungleich wäre. <pb
                      n="61" xml:id="S.61"/> Halbbürtige Geschwister des
          Erblassers und deren Kinder schließen die Geschwister der Eltern aus, wenn diese auch
          vollbürtig sind.</p>

                  <p> Sind keine Geschwister mehr vorhanden, sondern nur noch deren Kinder, so erben diese
          nach Köpfen und nicht mehr nach Stämmen, unter Berücksichtigung des oben dargelegten
          Unterschiedes von voll- und halbbürtiger Abstammung. Im nächsten Grad kommen die
          Geschwister der verstorbenen Eltern des Erblassers zum Zuge, wobei die vollbürtigen die
          halbbürtigen ausschließen.<note n="N.165">Damit entfernt sich die Reformation vom gemeinen
           Recht und folgt hier dem Sächsischen Recht, nach welchem die halbe Geburt einen Grad
           weitertritt; vgl. 
                      <!-- Noch kein Digitalisat --> Siebenkees, a.a.O., S. 47.</note> Die
          Reformation bestimmt, daß von dieser Unterscheidung in den ferneren Graden abgesehen
          werden soll.</p>
                  <p> In der letzten Klasse werden die nächsten Blutsverwandten berufen, wobei der nähere
          Grad den entfernteren ausschließt. Alle Unterschiede nach der Herkunft der Güter, der
          vollen und halben Geburt und das Repräsentationsrecht fallen weg.</p>
                </div>
                <div xml:id="TA.2.2.3.4">
                  <head>d) Teilung der Erbschaft.</head>
                  <p> Der <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XXXVI">XXXVI.</ref> Titel der Reformation
          behandelt die Teilung der Erbschaft und folgt seinem Inhalt nach weitgehend dem
           <foreign>iudicium familiae erciscundae</foreign> und der <foreign>collatio
           bonorum</foreign>.<note n="N.166">Vgl. 

                      <!-- Noch kein Digitalisat --> Jörs-Kunkel-Wenger,
           a.a.O., S. 341 bzw. 342.</note> Werden von den Eltern Kinder oder andere Deszendenten zu
          Erben eingesetzt, so können diese nach Vollendung des 18. Lebensjahres<note
                      n="N.167">Nach
           römischem Recht erst nach Vollendung des 25. Lebensjahres.</note> von den "Inhabern oder
          gescheffts Executoren" die Verteilung der Erbschaft fordern. Wollen sie jedoch in der
          Erbengemeinschaft verbleiben, dann muß jedem bei einer späteren Teilung das von seinem
          Anteil abgezogen werden, was er bis dahin für seinen Unterhalt aus der Gesamtmasse
          erhalten hat. Vorher empfangene Heiratsgüter oder Widerlegung sind im Interesse einer
          gleichmäßigen Berücksichtigung aller Kinder "in gemaine Erbschafft einzuwerffen", oder der
          betroffene Erbe läßt sich diese Güter auf seinen Erbteil anrechnen. Studiengelder<note
                        n="N.168">Die Nichtanrechnung von Studiengeldern geht wohl auf <ref target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.10.2.50">Dig. 10, 2, 50</ref> zurück: "<foreign>... Quae pater filio
            emanciputo studiorum causa ... subministravit ... computari aequitas non
            patitur</foreign>".</note> und ähnliche Ausbildungskosten sowie Kleidung, Unterhalt und
          Kosten der Hochzeit fallen nicht unter die Kollationspflicht, es sei denn, daß die Eltern
          im Testament ausdrücklich darauf bestehen. Dagegen müssen sich die Kinder unnütze und
          überflüssige Aufwendungen für Spiel, Schenkung "oder in andere ungepürliche weg"
          entstandene Kosten anrechnen lassen, wenn die Eltern hierfür bezahlen mußten. Der Weisheit
          letzter Schluß bleibt im Streitfall stets die Entscheidung des Rates. Haben die Eltern
          kein Testament hinterlassen, so müssen die Kinder auf jeden Fall die empfangenen
          Heiratsgüter "einwerffen". Sie brauchen es nicht zu tun, wenn sie sich mit Heiratsgut oder
          Widerlegung begnügen und auf die weitere Erbschaft verzichten. Wurde jedoch durch die
          Hingabe dieser Güter der Pflichtteil der anderen Deszendenten geschmälert, dann bestand
          unbedingte Ausgleichspflicht.</p>

                  <p> Enthält die Erbschaft unteilbare Güter, die man "on schaden von einander nit sondern
          mag", so soll notfalls das Los entscheiden (Anlehnung an <ref
                      target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.10.2.5">Dig. 10, 2, 5</ref>); <pb n="62" xml:id="S.62"/> der durch das Los Begünstigte muß die
          anderen anteilmäßig abfinden. Will keiner der Erben die fragliche Sache annehmen, soll das
          Gut verkauft und der Erlös geteilt werden.</p>
                </div>
                <div xml:id="TA.2.2.3.5">
                  <head>e) Einsatz der Erben.</head>
                  <p> "Von gerechtigkeit des Einsatzs in des verstorbnen Güter" spricht der <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XXXVII">XXXVII.</ref> Titel der Reformation und verführt
          durch diese Formulierung zu der Annahme, daß hier die Erbeinsetzung geregelt wird.<note n="N.169">Wie bereits erwähnt, war auch nach der verneuten Reformation, die die Grundlage
           unserer Untersuchungen bildet, die Erbeinsetzung keineswegs obligatorisch, während sie im
           römischen Recht <foreign>caput et fundamentum testamenti</foreign> und schlechthin die
           Voraussetzung für seine Gültigkeit war. Nach der Reformation sind auch jene Testamente
           gültig, in denen kein Erbe eingesetzt wurde. Vgl. auch 

                      <!-- Noch kein Digitalisat -->
           Purucker, a.a.O., S. 51 ff.</note> Es handelt sich jedoch vielmehr um die römische
           <foreign>missio in bona</foreign>, der Einweisung in den Nachlaß, die nach v. Wölckern
          ihren Ursprung vornehmlich noch vom Praetor hat, der den "Rigorem iuris allenthalben sub
          specie aequitatis zu temporieren gesuchet". Obwohl nach allgemeiner Anschauung, die vor
          allem dem deutschen Recht entsprach, der Tote selbst den Erben in die Erbschaft
           einsetzte,<note n="N.170">Vgl. auch "le mort saisit le vif".</note> wurde es üblich, daß
          sich der Erbe gerichtlich in den Besitz des Nachlasses einweisen ließ. Zunächst wird
          bestimmt, daß der im Testament eingesetzte Erbe vor allen gesetzlichen den Vorrang hat,
          auch wenn das Testament angefochten wird; dadurch wird ausgesprochen, daß der eingesetzte
          Erbe ungeachtet jeglicher Einwendungen einen Anspruch auf "Einsatz" in die Güter des
          Verstorbenen, also auf den Erwerb der tatsächlichen Herrschaftsgewalt über dieselben,
          hat.</p>

                  <p> Hinterläßt der Verstorbene kein Testament oder haben die eingesetzten Erben "den
          Einsatz nit erlangt", dann sind die nächsten Verwandten zur Erbfolge berufen, wobei der
          nähere Grad den entfernteren ausschließt.<note n="N.171">Das <foreign>remedium ... de
            edicto Divi Hadriani</foreign> zugunsten der in einem Testament eingesetzten Erben hat
           also in Nürnberg auch für den Intestaterben Gültigkeit, so daß diese Bestimmung eine
           Abweichung vom gemeinen Recht darstellt; vgl. auch 
                      <!-- Noch kein Digitalisat -->
           Siebenkees, a.a.O., S. 169.</note> Hat jemand eine Erbschaft erschlichen, muß er sie
          herausgeben und für die Nutznießung Schadenersatz leisten; im Falle der <foreign>bona
           fides</foreign> wird er von der Schadensersatzpflicht befreit.</p>
                </div>
                <div xml:id="TA.2.2.3.6">
                  <head>f) Inventar.</head>
                  <p> Der vorletzte Titel (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XXXVIII">XXXVIII</ref>) der
          Reformation regelt einzelne Nachlaßverbindlichkeiten des Erben, im besonderen die
          "Inventirung der Güter". Jeder, dem eine Erbschaft "angestorben" ist und er diese annimmt,
          muß auch für die Schulden des Erblassers einstehen. Er kann sich vor Schaden bewahren,
          wenn er innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Erbfalles ein Inventar errichtet; nur
          in besonderen Fällen, wenn z.B. die zu inventarisierenden Güter weit auseinander liegen,
          kann diese Frist auf ein Jahr verlängert werden. Dieses justinianische <foreign>beneficium
           inventarii</foreign> (<ref
                      target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#C.6.30.22">Cod. 6, 30, 22</ref>), das hier
          rezipiert wurde, beschränkte die Naehlaßgläubiger auf die "inventierten" Güter. Die
          "wolthat des Inventariums" gab dem Erben die Möglichkeit, auch nach der Inventarerrichtung
          die Erbschaft <pb
                      n="63"
                      xml:id="S.63"/> auszuschlagen, ohne vorher — wie es im
          früheren römischen Recht usus war<note n="N.172">Vgl. 
                      <!-- Noch kein Digitalisat -->
           Jörs-Kunkel-Wenger, a.a.O., S. 345.</note> — einen besonderen Vorbehalt bei der
          Antretung der Erbschaft machen zu müssen. Hier folgt die Reformation — auch bezüglich
          der genauen Fristen: Beginn der Errichtung 30 Tage nach Kenntnis der Berufung zur
          Erbfolge, Vollendung binnen weiterer 60 Tagen — in der ganzen Konzeption dieser
          Vorschriften der justinianischen Codex-Stelle.</p>
                  <p> Wer im Inventar absichtlich etwas verschweigt, soll des <foreign>beneficium
           inventarii</foreign> verlustig gehen, d.h. er muß dann alle Nachlaßverbindlichkeiten voll
          erfüllen, als ob er kein Inventar errichtet hätte; beruht jedoch diese Unvollständigkcit
          auf einem Irrtum, dann soll ihm daraus kein Schaden entstehen. Einwände bezüglich der
          Richtigkeit des Inventars können von jedem Gläubiger und darüber hinaus auch von jeder
          interessierten Person geltend gemacht werden. Das Inventar soll nach Siegelung durch zwei
          Genannte vor Gericht gebracht und dort im Beisein aller Beteiligten — sofern keine
          Einwendung gemacht wird — von dem, der es errichtet hat, beschworen, und der Vorgang
          vom Gerichtsschreiber durch Unterschrift beglaubigt werden.</p>
                </div>
                <div xml:id="TA.2.2.3.7">
                  <head>g) Vormundschaft.</head>
                  <p> Im letzten Titel (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XXXIX">XXXIX</ref>) der
          Reformation wird das Vormundschaftsrecht behandelt. Gerade diese Materie war in Nürnberg
          bereits durch eine Vormundschaftsordnung aus dem Jahre 1399 umfassend und abgeschlossen
          dargestellt worden, weshalb sie bei der Erörterung des vorreformatorischen Rechts im
          vollen Wortlaut eingefügt wurde. Die materiellrechtlichen Grundsätze dieser
          Vormundschaftsordnung fanden dann in der ersten Reformation von 1484 — in
          folgerichtiger Weiterentwicklung — ihren Niederschlag und behielten trotz der im Jahre
          1506 eingeholten Venediger Vormundschaftsordnung (<foreign>Compendium legum ac ordinum
           Reip. Venetae de tutelis pupillorum</foreign>, s.o.), bis zum Erscheinen der verneuten
          Reformation im wesentlichen ihre Gültigkeit. Diese unterscheidet drei Möglichkeiten der
          Berufung: Die testamentarische Bestimmung des Vormunds, die gesetzliche Berufung aufgrund
          des Verwandtschaftsgrades und die Benennung durch die Obrigkeit. Die Tätigkeit als Vormund
          währt bei Mädchen bis zum 12., bei Knaben bis zum 14. Geburtstag, danach "pleiben
          dieselben Vormunder" bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Minderjährigen als Curator
          oder Versorger. Schon die Arten der Berufung gehen auf die römische <foreign>tutela
           testamentaria</foreign>, <foreign>tutela legitima</foreign> und <foreign>dativa</foreign>
           zurück,<note n="N.173">Vgl. 

                      <!-- Noch kein Digitalisat --> Jörs-Kunkel-Wenger, a.a.O., S.
           299.</note> obwohl auch das deutsche Recht gewisser Analogien nicht entbehrt. Die
          offensichtlich gewollte römische Regelung jedoch läßt die deutschen Analogien außer
          Betracht; denn nicht anders ist die Übernahme des <foreign>tutor</foreign> und
           <foreign>curator</foreign> in dieses einstmals einheitliche — und damit eher noch
          deutschrechtliche — Institut zu verstehen, die aus dem römischen Recht einfach entlehnt
          werden, obwohl ihnen die Reformation lediglich ein und dieselbe Funktion zuweist, während
          sich im römischen Recht hinter <foreign>tutela</foreign> und <foreign>cura</foreign> etwas
          grundsätzlich Verschiedenes verbirgt. Es wurde für diese Bestimmung <pb
                      n="64"
                      xml:id="S.64"/> gleichsam nur der Rahmen rezipiert und dabei versucht, in diesen Rahmen
          das überlieferte einheimische Recht hineinzuzwängen.<note n="N.174">Vgl.
           
                      <!-- Noch kein Digitalisat --> Dieter Beck, Die privatrechtliche Stellung der
           Minderjährigen nach altem Nürnberger Recht unter besonderer Berücksichtigung der
           rechtserheblichen Altersstufen und des Mündelrechts, Erlangen 1950, S. 9.</note>
                  </p>

                  <p> Jeder Vater und Großvater und — im Gegensatz zum römischen Recht — auch jede
          Mutter und Großmutter (wenn die Deszendenten ausdrücklich als Erben eingesetzt
           wurden)<note
                        n="N.175">Die Pflicht der Einsetzung hier wohl gemäß <ref target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.26.2.1">Dig. 26, 2, 1</ref>.</note> haben die Befugnis, durch
          Testament für ihre Kinder oder Enkel einen Vormund zu bestellen. Sind in der letztwilligen
          Verfügung nur Testamentsvollstrecker genannt, so gelten diese zugleich als Vormünder,
          sofern der Testator nicht ausdrücklich bestimmt, daß sie nur als Testamentsvollstrecker zu
          fungieren hätten.</p>

                  <p> Ist testamentarisch kein Vormund bestellt oder hinterläßt der Erblasser kein Testament,
          so sind nach den Eltern die nächsten Verwandten ("die nechstgesipte freund") zur
          Vormundschaft berufen. Der Mutter obliegt bei vorzeitigem Tode des Vaters die Führung der
          Vormundschaft im Rahmen der im Ehegattenrecht (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit.+XXXIII">XXXIII.</ref> Titel) niedergelegten
          Vorschriften. In diesem Falle sind ihr zwei Mitvormünder beizugeben, denen sie
          Rechenschaft schuldig ist und denen sie im Falle der Wiederverheiratung die Vormundschaft
          abzutreten hat. Der Mann wird nach dem Tode der Frau ebenfalls Vormund, doch steht hier
          die Beiordnung von Mitvormündern im Ermessen des Rates. Er bleibt auch nach einer
          Wiederverheiratung Vormund, wenn er hierfür geeignet, d.h. kein Verschwender "oder sonst
          aines unordenlichen Haußhaltens berüchtiget" ist.</p>
                  <p> Fehlen sowohl testamentarische Berufung als auch nahe Verwandte, so werden den Kindern
          von der Obrigkeit Vormünder gesetzt. Hierbei werden in der Regel noch vorhandene Verwandte
          ferneren Grades bevorzugt. Weigern sich diese die Vormundschaft anzunehmen, so verlieren
          sie jeden Anspruch auf eine eventuelle künftige Erbschaft der Kinder. Körperlich und
          geistig gebrechlichen Personen, sowie Verschwendern sind ebenfalls "Curatores und
          versorger" zu bestellen.</p>

                  <p> Da die Übernahme der Vormundschaft Bürgerpflicht ist, kann sie nur von bestimmten
          Gründen, die im Gesetz verankert sind, ausgeschlossen werden: Wenn der vorgesehene Vormund
          bereits selbst fünf oder mehr Kinder hat; wenn jemand 70 Jahre alt ist und wenn jemand
          bereits drei Vormundschaften führt "und andere ursachen mer". Hier folgt die Reformation
           <ref target="http://drqerg.de/DRQC/initia_institutionum.html#I.1.25">Inst. 1, 25</ref>; allerdings beschränkt sie sich aus einer
          Vielzahl hier genannter Gründe auf die drei oben genannten. Im Falle der Anwendung eines
          der genannten Gründe soll trotzdem noch das Oberste Vormundamt die Situation prüfen und
          dann entscheiden; nötigenfalls ist sogar eine gerichtliche Entscheidung zugelassen. Der
          Vormund muß alle Forderungen, die er gegen seine Pflegekinder hat, bei Antritt der
          Vormundschaft geltend machen. Unterläßt er dies, so verliert er den Anspruch auf deren
          Erfüllung.</p>

                  <p> Dem Vormund wird von den "Obersten Vormundern Wittib und Waisen" die eidesstattliche
          Versicherung abgenommen, daß er seine Pflegekinder und deren <pb
                      n="65" xml:id="S.65"/>
          Güter getreulich versehen und bewahren, für Hab und Gut der Kinder sorgen, sie gerichtlich
          und außergerichtlich vertreten und nichts tun oder unterlassen werde, was den Kindern
          schaden bzw. zugute kommen könnte; ferner gehört zu seinen Pflichten die Errichtung eines
          Inventars über das vorhandene Besitztum und Rechnungslegung. Mit dem Vermögen des Kindes
          soll er "allenthalb getreulich, erberlich unnd aufrichtig ... handeln". Wenn er auf diese
          Weise seine Pflicht tut, soll er frei sein von jeder sonstigen Haftung.</p>
                  <p> Die Inventarisierung soll nach Maßgabe der für die Erbschaft geltenden Vorschriften
          erfolgen; Bargeld ist sicher und auf Zins anzulegen und es wird nochmals betont, daß die
          Vormünder die Kinder und ihre Güter gerichtlich und außergerichtlich selbst oder durch
          ihre bevollmächtigten Anwälte (<foreign>actores</foreign> genannt) vertreten und schützen
          müssen. Wer diesen Pflichten nicht nachkommt, soll eine Strafe von 50 rheinischen Gulden
          bezahlen; außerdem ist er den Kindern noch schadenersatzpflichtig.</p>
                  <p> Des weiteren wird bestimmt, daß der Vormund Liegenschaften nur mit Erlaubnis der
          Obrigkeit verkaufen darf, auch wenn der Vater selbst Vormund wäre; ein dieser Bestimmung
          entgegenstehender Vertrag ist nichtig, über die Fahrnis dagegen kann er ohne woiteres
          verfügen. Rechtsgeschäfte zwischen Vormund und Mündel sind verboten; nur mit gerichtlicher
          Zustimmung darf der Vormund Mündelgut an sich bringen.</p>
                  <p> Die hier genannten Vorschriften entsprechen im wesentlichen dem römischen Recht.<note n="N.176">
                      <ref target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.26.7.15">Dig. 26, 7, 15</ref> und <ref
                        target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#C.5.37.23">Cod. 5, 37, 23</ref> für das Anlegen des Geldes auf Zins;
           bezüglich der Veräußerungen <ref
                        target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#C.5.37.22">Cod. 5, 37, 22</ref>; <ref
                        target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.26.8.5">Dig. 26, 8, 5</ref> und <ref
                        target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.26.8.7">26,
            8, 7</ref> für Rechtsgeschäfte zwischen Mündel und Vormund; für Inventarpflicht <ref
                        target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.26.7.7">Dig. 26, 7, 7 pr.</ref>; <ref
                      target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#C.5.37.20">Cod. 5, 37, 20</ref> für die Generalhypothek am Vermögen des Vormunds, wie im Abschnitt
           über das Pfandrecht bereits behandelt; u.a.</note> Es darf jedoch nicht übersehen werden,
          daß auch das Nürnberger Recht selbst schon in seiner Vormundschaftsordnung sowie in deren
          folgerichtigen Weiterentwicklung zahlreiche Vorschriften enthielt, die dem Zeitbewußtsein
          entsprachen und daher nicht unbedingt mit den römischen Quellen identifiziert werden
          müssen. So ist z.B. die Inventarpflicht auch in deutschen Stadtrechten des Mittelalters
          entwickelt worden und manch andere Vorschrift hat beide Quellen als Grundlage. Die
          Rechnungslegung ist abweichend vom römischen Recht ausgestaltet, nach welchem der Vormund
          nur am Ende seiner Amtszeit rechnungspflichtig ist (<ref
                      target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.27.3.4">Dig.
           27, 3, 4 pr.</ref>).<note n="N.177">Vgl. 
                      <!-- Noch kein Digitalisat --> Coing, a.a.O., S.
           16.</note>
                  </p>

                  <p> Der Vormund haftet für alle Schäden, die aus "lässigkeit oder versaumnus" entstehen. Da
          die Reformation diese Haftung nicht näher beschreibt, sich aber weitgehend auf römisches
          Recht stützt, ist wohl anzunehmen, daß er nicht nur für <foreign>dolus</foreign> haftet,
          sondern auch das Risiko der Geschäftsführung (<foreign>periculo suo esse</foreign>) zu
          tragen hat, soweit nicht Treu und Glauben seine Entlastung fordern.<note n="N.178">Vgl.
           
                      <!-- Noch kein Digitalisat --> Jörs-Kunkel-Wenger, a.a.O., S. 303.</note>
                  </p>

                  <p> Die Endigungsgründe für die Vormundschaft sind ebenfalls in Anlehnung an das römische
          Recht aufgestellt. Demnach endet der erste Abschnitt, die <foreign>tutela</foreign>, mit
          Vollendung des 12. bzw. 14. Lebensjahres. Der Übergang in die <foreign>cura</foreign>,
          also in den <pb
                      n="66" xml:id="S.66"/> zweiten Abschnitt der Vormundschaft, vollzieht sich
          im Anschluß daran automatisch, bis die Pflegekinder das 18. Lebensjahr erreichen; alsdann
          hat der Vormund Schlußrechnung zu erstellen. Ausnahmsweise endigt die Vormundschaft schon
          vor Erfüllung des 18. Lebensjahres, wenn der Minderjährige sich verheiratet. Bei
          Verschwendern und Gebrechlichen hat die Rechnungslegung dann zu erfolgen, wenn der Grund
          für die Pflegschaft weggefallen ist; sollte jedoch die "unschicklichait" dieser Personen
          andauern, dann sollen die Vormünder bzw. Pfleger jährlich dem Obersten Vormundamt Bericht
          erstatten und dessen Weisung abwarten.</p>

                  <p> Die Pflegekinder sind verpflichtet, die Rechnungslegung zu fordern; tun sie es nicht
          innerhalb von zwei Jahren nach Endigung der Vormundschaft, so verlieren sie jeden Anspruch
          gegen den Vormund und dessen Erben (beruht wohl mit Ausnahme der Frist auf <ref
                      target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.26.7.33.3">Dig. 26, 7, 33, 3</ref> und <ref
                      target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.27.3.1.3">27, 3, 1, 3</ref>.<note n="N.179">Vgl. auch
           
                      <!-- Noch kein Digitalisat --> Jörs-Kunkel-Wenger, a.a.O., S. 302.</note>
                  </p>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="TA.2.3">
            <head>III. Kurzgefaßte Gegenüberstellung der Nürnberger Reformation mit den anderen
       süddeutschen Kodifikationen der Rezeptionszeit.</head>

            <p> Die erste Ausgabe der Nürnberger Reformation von 1479/84 hält sich noch weitgehend an die
       überlieferte deutsche Rechtssprache und Gesetzgebungstechnik. Von der gemeinrechtlichen
       Doktrin noch relativ wenig durchdrungen, folgt sie nur zögernd der römischen Kasuistik und wo
       sie dem Inhalt nach das römische Recht widergibt, versucht sie es in der Terminologie in ein
       deutsches Gewand zu kleiden.<note
                  n="N.180">Vgl. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=QNPrivatR. I 1">Wolfgang Kunkel, Quellen zur Neueren Privatrechtsgeschichte Deutschlands, 1. Bd., Weimar
         1936,</ref> S. XVII.</note> Hier ist noch der Wille vorherrschend — "trotz vil
       hochgelerter Doktor", wie es in der Einleitung heißt — eine auch für den Laien
       verständliche Kodifikation des lokalen Rechts zu schaffen, allerdings durch Inkaufnahme einer
       gewissen Unbeholfenheit in Aufbau und Gesetzestechnik.</p>
            <p> Einen großen Fortschritt in dieser Richtung stellt die verneute Reformation von 1564 dar.
       Zwar mußten wir auch hier in den vorhergehenden Untersuchungen wiederholt auf Mängel im
       System hinweisen, doch tun diese dem relativ hohen Grad ihrer Wissenschaftlichkeit keinen
       Abbruch. Die Sprache ist modernisiert, die Regelung vollständiger geworden, da der alten
       Reformation "Ordnungen und Gesetz dem gemainen Man zu weitleufftig und irrsam, etliche nit
       genugsam außgefürt und geleutert, und in etlichen ain ungleicher verstand eingerissen" war.
       Freilich geht diese Modernisierung auf Kosten des deutschrechtlichen Elements, und die
       Begriffswelt des gemeinen Rechts findet hier — wie wir gesehen haben — in größerem
       Umfang ihren Niederschlag.</p>

            <p> Diese verneute Reformation war bereits 20 Jahre vorher in Angriff genommen worden: damals
       erhielt der Kanzler in dem vorderösterreichischen Ensisheim, <name
                type="person">Claudius
        Cantiuncula</name>, vom Rat der Stadt Nürnberg den Auftrag, ein Gutachten für eine
       Verbesserung der Reformation zu erstellen. Das Gutachten traf am <pb
                n="67" xml:id="S.67"/>
              <date when="1546-01-25">25. Januar 1546</date> in Nürnberg ein.<note n="N.181">
                <ref
                target="http://repertorium.at/img/bremer_cantiuncula_1894/index.html125">F. P. Bremer, Dr. Claudius Cantiunculas Gutachten über das
         Nürnberger Stadtrecht; In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, 15. Bd.;
         Weimar 1894, S. 125</ref>.</note> Die Meinungen über den Wert des Gutachtens gehen
       auseinander. Für unsere Untersuchungen, die sich auf das Privatrecht erstreckten, enthält es
       wirklich nur sehr dürftige Anmerkungen, während die Ausbeute für das Prozeßrecht wesentlich
       reichlicher ausfällt.<note
                  n="N.182">Als Quelle für prozeßrechtliche Untersuchungen ist <ref
                  target="http://repertorium.at/img/bremer_cantiuncula_1894/index.html125">Bremer, a.a.O.</ref>, beizustimmen; in Ansehung des Privatrechts
        ist wohl eher <ref
                target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA304">Stobbe, a.a.O. II., S. 304</ref> zuzustimmen, der
        das Gutachten nicht allzuhoch einschätzt.</note> Aus dem Auftrag an Cantiuncula ist jedoch
       der Standpunkt des Rates ersichtlich; danach sollte der Kanzler die "auf unsere bürgerliche
       gebreuch und das alt herkommen gestellte Gesetze, do si befinden solten den gemeinen rechten
       entgegen, denselben sovil muglich und leidlich gemess stellen".<note n="N.183">
                <ref target="http://repertorium.at/img/bremer_cantiuncula_1894/index.html157">Bremer, a.a.O., S. 157</ref>.</note> Indem der Rat selbst die
       Umgestaltung des heimischen Rechts nach den Grundsätzen des gemeinen Rechts fordert, zeigt
       sich das Fortschreiten der Rezeption seit der ersten Ausgabe. Die Tatsache läßt auch den
       Schluß zu, daß einerseits gewisse deutschrechtliche Bestimmungen — die in den
       vorhergehenden Untersuchungen teils deutlich nachgewiesen, teils aber auch nur vermutet
       werden konnten — so tief verwurzelt waren, daß sie sich gegen die ausdrückliche Weisung
       des Rates halten konnten, anderseits muß hieraus abgeleitet werden, daß im Zweifelsfalle wohl
       doch dem römischen Recht als Quelle zuzuneigen ist. Alle Versuche, in die verneute
       Reformation von 1564 einen besonders großen Anteil an deutschem Recht hineinzuinterpretieren,
       müssen daher unter diesem Aspekt als Bemühungen gewertet werden, die von einer
       Berücksichtigung des jeweiligen Zeitgeistes nicht ganz frei sind. Wir dürfen heute ohne
       weiteres zugeben, daß das römische Recht dem damaligen deutschen Partikularrecht,
       zersplittert und mangelhaft ausgebildet, überlegen war und daß ohne jenes die Nürnberger
       Reformation — entsprechend dem Stand der damaligen Rechtswissenschaft — ein in
       materiellrechtlicher Hinsicht dürftiges Werk geworden wäre. So betrachtet, stellt die
       Rezeption des römischen Rechts in Deutschland eine notwendige Entwicklungsstufe in der
       Kulturgeschichte Europas dar, zu der schließlich alle Kulturkreise in wechselseitiger
       Befruchtung beigetragen haben.</p>
            <p> Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß die Nürnberger Reformation in den
       Bestimmungen über das Ehegüterrecht und die Erbleihe weitgehend deutschrechtliches
       Gedankengut bewahrt, während das Erbrecht und die anderen privatrechtlichen Bestimmungen
       meist mehr als weniger nach römischem Recht geregelt sind. Es war Aufgabe der vorhergehenden
       Untersuchungen, diese diffizile Materie im Rahmen des möglichen nach dieser Richtung hin zu
       erforschen. Es wird gewiß nicht ohne Interesse sein zu sehen, wie sich die anderen großen
       süddeutschen Kodifikationen, die Wormser, Freiburger und Frankfurter Reformation mit diesem
       Phänomen auseinandersetzten.</p>
            <div xml:id="TA.2.3.1">
              <head>1. Die Wormser Reformation.</head>

              <p> Es steht fest, daß die Nürnberger Reformation von 1479/84 bei der Abfassung der Wormser
        Reformation (abgeschlossen 1498, publiziert 1499) vorlag und ihr z.T. als Quelle diente. Die
        entscheidenden Worte der Publikation in der Vorrede <pb
                  n="68"
                  xml:id="S.68"/> sind der
        Einleitung der Nürnberger Reformation fast wörtlich entnommen.<note
                    n="N.184">Vgl. die
         Gegenüberstellung bei <ref
                  target="http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/SBB0000586A00000000">Carl Koehne, Die
          Wormser Stadtrechtsreformation vom Jahre 1499, Berlin 1897</ref>, S. 19.</note> Außer der
        Übernahme der justinianischen Enterbungsgründe in der Nürnberger Fassung lassen sich jedoch
        im Bereich des Privatrechts keine weiteren Einflüsse mit Sicherheit feststellen. Der Grund
        hierfür liegt nicht zuletzt in der unterschiedlichen Konzeption: Während die Nürnberger
        Reformation von 1479 die deutschrechtlichen Elemente noch weitgehend berücksichtigt, in
        ihrer Art einen gewissen lokalrechtlichen Charakter trägt, ist die Wormser Reformation
        sowohl in der Grundhaltung wie in der überwiegenden Masse des Stoffes rein
         romanistisch.<note n="N.185">Vgl. auch 

                  <!-- Noch kein Digitalisat --> Kunkel, a.a.O., S.
         XIX.</note> Den Verfasser interessiert daher das Nürnberger Statutarrecht nicht, während er
        für seine romanistischen Teile über eigene römische Quellen verfügt. Den Grund für die
        Schaffung der Reformation in Worms sieht Koehne<note n="N.186">

                  <!-- Noch kein Digitalisat --> a.a.O., S. 33.</note> mehr in den politischen Verhältnissen
        als in rechtlichen Notwendigkeiten, um dem "von dem bedeutendsten städtischen Gemeinwesen in
        Deutschland, dem Nürnberger, gegebenen Beispiel nachzustreben";<note
                  n="N.187">Die
         Rangordnung der deutschen Städte in Größe und Wohlstand wurde nach ihren militärischen
         Reichsleistungen festgestellt, wobei Nürnberg stets die erste Stelle einnahm.</note> Stobbe
         hingegen<note n="N.188">
                  <ref
                  target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA332">a.a.O., S. 332</ref>.</note> sieht in
        der Verlegung des Reichskammergerichts von Frankfurt nach Worms im Jahre 1497 die nächste
        Veranlassung zur Ausarbeitung der Reformation. Wenn jedoch bedacht wird, daß z.B. in
        Nürnberg vom Beginn der Kodifikation bis zum Erscheinen sieben Jahre, in Frankfurt neun
        Jahre, in Freiburg — allerdings mit Unterbrechungen — fast 20 Jahre vergangen waren,
        so darf wohl angenommen werden, daß die Anfänge des Wormser Gesetzbuches gewiß noch in die
        Zeit vor der Verlegung des Reichskammergerichts fallen.<note
                    n="N.189">Für diese Annahme
         spricht auch das gespannte Verhältnis zwischen dem Rat der Stadt und dem vom Bischof
         abhängigen Reichskammergericht, das schließlich zur Folge hatte, daß es bereits zwei Jahre
         später wieder die Stadt verließ; vgl. <ref
                  target="http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/SBB0000586A00000000">Koehne, a.a.O., S.
          36</ref>.</note> So dürfte wohl der wesentliche Grund für die Entstehung der Wormser
        Reformation in der Absicht des Verfassers zu suchen sein, hier ein Lehrbuch des gemeinen
        Rechts zu schaffen, denn im Untertitel heißt es: "Statute, Ordnung, Satzung, die allen
        Stetten, communen, Fürstenthum, Herrschafften, Amptleuten nutzlich, fürderlich und
        behilflich syn und zu guter regierung erschiessen möge". Die letzte Ausgabe erschien (1564)
        nur noch unter dem allgemeinen Titel: "Statutenbuch, darinnen unterschiedlich zufinden, wie
        es in wohl reformierten Stätten und Regimenten soll gehalten und regiert werden ..." So hat
        denn auch die Wormser Reformation als "Lehrbuch des Rechts" außerhalb Worms große Bedeutung
        erlangt und in manchen populärwissenschaftlichen Kompilationen (so in <name type="person">Justin Goblers</name>
                <date
                  when="1536">1536</date> erschienenem "Gerichtlichen Prozeß") ihren Niederschlag
        gefunden. Neben der bereits erwähnten Nürnberger Reformation ist über die anderen Quellen
        wenig bekannt. Für Strafrecht und -prozeß sollen die Schriften des <name
                  type="person">Angelus Aretinus</name> und des <name
                  type="person">Albertus de Gaudino</name>
         (<foreign>tractatus de maleficiis</foreign>), sowie der "<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Klagspiegel 1475">Klagspiegel</ref>" (die in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts verfaßte "Darstellung
        des römischen Rechts in deutscher Sprache") zugrunde gelegen haben.<note
                    n="N.190">Vgl. <ref target="http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/SBB0000586A00000000">Koehne, a.a.O., S. 64</ref>; 

                  <!-- Noch kein Digitalisat -->
         Kunkel, a.a.O., S. XXI, jedoch stellt fest, daß weite Anlehnungen an den Text des
         Klagspiegels kaum vorbanden seien.</note> Die <pb
                  n="69"
                  xml:id="S.69"/> einzelnen Quellen
        des Privatrechts aufzudecken, müßte einer ähnlichen Arbeit wie der vorliegenden für
         Nürnberg<note n="N.191">oder insbesondere: 
                  <!-- Noch kein Digitalisat --> Helmut Coing, Die
         Frankfurter Reformation von 1578 und das Gemeine Recht ihrer Zeit, eine Studie zum
         Privatrecht der Rezeptionszeit, Weimar 1935.</note> vorbehalten bleiben, da die Reformation
        nur auf die "gemeine Rechte, kaiserliche Rechte genannt" verweist und die "gemein opinio"
        (der Postglossatoren) anführt.</p>

              <p> Trotz der weitgehenden Romanisierung finden sich Normen des heimischen Rechts in den
        Bestimmungen über den Grundstückskauf (Tit. <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)V+1">V, 1</ref>.)
        dem ehelichen Güterrecht (Tit. <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)IV+4+6">IV, 4, 6</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)V+5">V, 5</ref>) und die Vergabungen unter Lebenden und von Todes
        wegen (Tit. <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)IV+2">IV, 2</ref>).<note n="N.192">Vgl
         
                  <!-- Noch kein Digitalisat --> Kunkel, a.a.O., S. XX.</note> Diesen deutschrechtlichen
        Stücken dürfte älteres Statutarrecht zugrunde liegen, von dem aber — infolge des großen
        Brandes von 1689 — keine Unterlagen mehr existieren.</p>
              <p> In der sprachlichen Gestaltung und im Aufbau ist sie klarer und präziser als die erste
        Nürnberger Reformation. Der Satzbau ist jedoch komplizierter und infolge ihrer Kasuistik für
        den Laien nur schwer verständlich. In rechtskritischer Hinsicht steht sie dank ihrer
        stärkeren Anlehnung an die gemeinrechtliche Systematik auf einer etwas höheren Stufe als die
        vorgenannte Nürnberger Kodifikation, allerdings auf Kosten der Nähe zu den praktischen
        Bedürfnissen.</p>
            </div>
            <div xml:id="TA.2.3.2">
              <head>2. Das Freiburger Stadtrecht.</head>

              <p> Während über die Verfasser der Nürnberger und Wormser Reformation nur Vermutungen möglich
        sind, ist der Autor der "Nüwe Stattrechten und Statuten der loblichen Statt Fryburg im
        Pryßgow gelegen" gut bekannt: <name
                  type="person">Ulrich Zasius</name>, Professor an der
        Freiburger Universität, der bedeutendste unter den deutschen Juristen der Rezeptionszeit.
        Als der Rat ihn im Jahre <date
                  when="1502">1502</date> zum Gerichtsschreiber und
        Rechtskonsulenten berief, mußte Zasius sich verpflichten, eine Sammlung der Urteile des
        Stadtgerichts und eine Umarbeitung des Stadtrechts, unter Berücksichtigung "kaiserlicher und
        geschriebener Rechte", also des römischen Rechts, vorzunehmen. Erst am Neujahrstag des
        Jahres <date
                  when="1520-01-01">1520</date> trat das neue Rechtsbuch in Kraft.<note n="N.193">
                  <ref
                  target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10068120_00027.html">R. Stintzing, Ulrich Zasius, Basel 1857, S.
          45</ref>.</note> In dem Publikationspatent wird erklärt, daß die alten Privilegien der
        Zähringer (das noch auf das Jahr <date
                  when="1120">1120</date> zurückgehende Stadtrecht von
         <name
                  type="person">Herzog Conrad von Zähringen</name>) für die jetzige Zeit "unverstendig
        und mangelhafftig" seien und nunmehr durch die neuen Statuten ersetzt würden; doch sollen
        alle alten Rechte, soweit sie dem neuen Stadtrecht nicht entgegenstehen, "by irn würden und
        crefften" bleiben.<note n="N.194">
                  <ref
                  target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA307">Stobbe, a.a.O. II, S.
          307</ref>.</note> Aufgrund des speziellen Auftrags, die kaiserlichen Rechte zu
        berücksichtigen, ist es verständlich, daß das römische Recht weitgehend Aufnahme finden
        mußte. Zasius selbst bezeichnet auch das Freiburger Stadtrecht als "<foreign>magna ex parte
         iuri communi conforme</foreign>",<note n="N.195">
                  <ref
                  target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10068120_00027.html">Stintzing, a.a.O., S. 159</ref>.</note>
        wenngleich er bestrebt ist — bei voller Beherrschung der römischen Quellen und der
        Postglossatorenliteratur — allzu komplizierte und für das wirkliche Leben der Stadt
        ungeeignete oder entbehrliche Normen des gemeinen Rechts fernzuhalten.<note n="N.196">
                  <!-- Noch kein Digitalisat --> Kunkel, a.a.O., S. XXII.</note>
                <pb n="70" xml:id="S.70"/>
              </p>

              <p> Wenn von gewissen deutschrechtlichen Regeln des Liegenschaftskaufs abgesehen wird, sind
        die Einwirkungen des römischen Rechts im Schuldrecht durchgreifend, ebenso im
        Intestaterbrecht. Das Ehegüterrecht ist deutsch. Alle anderen Teile sind
        "gemischtrechtlich", wobei die behutsame Verschmelzung deutscher und römischer Grundsätze,
        die Schonung und Achtung, die dem alten Herkommen gezeigt werden, typische Merkmale dieser
        Bestimmungen sind. Im Testamentsrecht, das zwar im Kern romanistisch ist, wird die
        Beschränkung der Testierfreiheit zugunsten der gesetzlichen Erbfolge (eine dem römischen
        Recht zuwiderlaufende Modifizierung, s.o.) energisch verfochten; auch die Gültigkeit der
        Vermächtnisse, unabhängig von der Erbeinsetzung, zeigt eine deutliche Analogie mit der
        Regelung in der Nürnberger Reformation, die vom römischen Recht abweicht. Auch1 die an sich
        ganz rezipierte Erbfolgeordnung wird — wie in Nürnberg — verschiedentlich von Sätzen
        durchbrochen, die dem älteren Gewohnheits- bzw. Statutarrecht Rechnung tragen; ebenso fehlen
        in der Vormundschaft die dem römischen Recht eigenen strengen Unterscheidungen in der
        Berufung. Es wurde bezweifelt, ob diese Berücksichtigung des deutschen Rechtsgutes ein
        ausschließliches Verdienst Zasius' sei<note
                    n="N.197">Vgl. <ref
                  target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA309">Stobbe, a.a.O., S. 309</ref>.</note> und zum Ausdruck gebracht, daß dem Stadtrat und der
        Bürgerschaft hierin ein besonderes Verdienst zufalle; an anderer Stelle wurde wiederum
         hervorgehoben,<note n="N.198">
                  <ref
                  target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10068120_00173.html">Stintzing,
          a.a.O., S. 159</ref>.</note> daß der Rat dem Zasius diesen Auftrag übertragen konnte, ohne
        befürchten zu müssen, daß dieser dem römischen Recht in ungebührlicher Weise den Vorrang
        einräumen werde. Der Streit ist im Hinblick auf die große Rechtsschöpfung müßig: Zwar geht
        die Romanisierung über das in der Nürnberger Reformation zu beobachtende Maß hinaus, aber
        die Synthese der Rechtsprinzipien und die Fortbildung der römischen Bestimmungen nach den
        Bedürfnissen des lokalen Lebens sind hier besser gelungen als in Nürnberg.<note n="N.199">Vgl. auch 
                  <!-- Noch kein Digitalisat --> Kunkel, a.a.O., S. XXIII.</note> Die Freiburger
        Reformation ist ein persönliches Werk Zasius', durchdrungen von der humanistischen Richtung
        seines Denkens. Bei einer solchen Persönlichkeit mußte die Qualität des Werkes auch
        entsprechend sein; das Freiburger Stadtrecht steht denn auch an Gestaltungskraft allen
        anderen voran.</p>
            </div>
            <div xml:id="TA.2.3.3">
              <head>3. Die Frankfurter Reformation.</head>
              <p> Die im Jahre <date when="1509">1509</date> publizierte Reformation trägt ein anderes
        Gesicht als die bisher behandelten Stadtrechtskodifikationen. Die Einleitung entspricht noch
        der üblichen Präambel, indem darauf hingewiesen wird, daß durch die Rechtszersplitterung
        viel Irrung und Zwiespalt obherrsche, da das Gewohnheitsrecht nicht aufgezeichnet und "den
        gemeinen rechten nit gemeß" sei. Dieser Mangel solle nunmehr durch das neue Gesetzbuch
        beseitigt werden.</p>

              <p> Die Reformation ist, was das Privatrecht angeht, unvollständig und stellt in der
        Hauptsache nur eine Prozeßordnung dar, unter die eine Reihe von materiell-rechtlichen
        Einzelvorschriften aufgenommen wurden: Das Vormundschaftsrecht, das eheliche Güterrecht, das
        Erbrecht und Teile des Schuld- und Sachenrechts, insgesamt jene Rechtspartien, die sich
        bisher infolge ihrer Verwurzelung im <pb
                  n="71"
                  xml:id="S.71"/> Leben der Stadt einer
        Umwandlung im römischen Sinne entzogen hatten.<note n="N.200">

                  <!-- Noch kein Digitalisat -->
         Coing, a.a.O., S. 3.</note> Damit ist die Tendenz dieser Reformation charakterisiert: Das
        alte Recht sollte ganz beseitigt oder umgeformt, die Romanisierung umfassend werden. Ein
        äußerlicher Reweis für diese Zielsetzung sind die lateinischen Titelüberschriften, und im
        Text begnügt man sich stellenweise mit einer bloßen Verweisung auf das gemeine Recht,
        einfach als "die Rechte" bezeichnet,<note n="N.201">Vgl. auch 

                  <!-- Noch kein Digitalisat -->
         Kunkel, a.a.O., S. XXIV.</note> mit all seinen Bestimmungen, wie sie die Postglossatoren
        aus den römischen Quellen abgeleitet hatten. So wird die Testierfähigkeit den römischen
        Normen unterworfen und die justinianische Erbfolgeordnung vollkommen rezipiert; das in den
        anderen Reformationen durchwegs deutsch gebliebene Ehegüterrecht wird gemeinrechtlich
        umgeformt: Der Ehevertrag erscheint als <foreign>pactum dotale</foreign>, der Besitz des
        überlebenden Gatten als römischer <foreign>usus fructus</foreign>;<note n="N.202">Vgl.
         

                  <!-- Noch kein Digitalisat --> Coing, a.a.O., S. 63 ff.</note> das Vormundschaftsrecht
        zeigt die römischen Berufungsarten als <foreign>tutores testamentarii</foreign>,
         <foreign>legitimi</foreign> und <foreign>dativi</foreign> und folgt auch in allen anderen
        Bestimmungen dem römischen Recht. Spärliche Uberreste aus dem deutschen Recht finden sich
        noch in der Anerkennung des gemeinschaftlichen Testaments und im Pfandrecht, wenn hier auch
        der römische Grundsatz der Akzessorietät besonders hervorgehoben wird. Damit geht die
        Frankfurter Reformation in der Gründlichkeit ihrer Umgestaltung noch über die Wormser
        Reformation hinaus. Im Jahre <date
                  when="1571">1571</date> entschloß sich der Rat, zur
        Herstellung größerer Rechtsklarheit, das vorhandene Gesetzbuch noch einmal überarbeiten zu
        lassen und betraute mit diesem Vorhaben den Syndikus <name
                  type="person">Johann
         Fichard</name>, der schon seit mehr als 30 Jahren als Stadtschreiber, Schriftsteller,
        Gesetzgeber und weitberühmter Consulent seiner Vaterstadt Frankfurt diente. Sein Entwurf,
        der handschriftlich erhalten ist, wurde im Jahre <date
                  when="1578">1578</date> ziemlich
        unverändert zum Gesetz erhoben, so daß die verneute Frankfurter Reformation von 1578
        durchaus als sein persönliches Werk betrachtet werden kann.<note n="N.203">
                  <!-- Noch kein Digitalisat --> Coing, a.a.O., S. 4.</note>
              </p>
              <p>
                <name type="person">Fichard</name> hatte seine Ausbildung zunächst bei <name
                  type="person">Zasius</name> erhalten, sie dann durch einen längeren Aufenthalt in Italien
        vervollständigt. Es nimmt daher nicht wunder, daß er erst recht auf den gleichen Pfaden
        wandelt wie die Autoren der ersten Reformation und von der allgemeinen Ansicht ausgeht, daß
        Gewohnheitsrechte — "<foreign>cum sint de facto</foreign>" — dem Richter besonders
        bewiesen werden müssen.<note n="N.204">
                  <ref
                  target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA42">Stobbe, a.a.O., S.
          42</ref>.</note> Er wurzelt also tief in der italienischen Doktrin und sein juristisches
        Denken ist durch die von den Postglossatoren entwickelte Rechtslehre bestimmt. Als Quelle
        für seine Arbeit dienen ihm daher vorwiegend die Schriften des <name
                  type="person">Baldus</name>, <name type="person">Bartolus</name>, <name
                  type="person">Aretinus</name>
        und anderer Consiliatoren. Vereinzelt berücksichtigt Fichard auch das Frankfurter
        Sonderrecht, das er aus seiner vieljährigen Praxis gut kannte. Als weitere Quellen kommen
        die Nürnberger Reformation von 1564, die Wormser und die Freiburger Reformation sowie das
        Württemberger Landrecht in Betracht. Der Judikatur des Reichskammergerichts, der er zwar in
        den meisten Streitfragen folgte, stand er verhältnismäßig frei gegenüber.<note n="N.205">
                  <!-- Noch kein Digitalisat --> Coing, a.a.O., S. 5.</note>
                <pb n="72" xml:id="S.72"/>
              </p>
              <p> Fichard hat allein die praktischen Bedürfnisse der Stadt ins Auge gefaßt, als er — die
        Mängel des älteren Frankfurter Rechts erkennend — seiner Reformation eine einheitliche
        Grundrichtung gab, die damals eben nur im römischen Recht gefunden werden konnte. Seine
        Kodifikation, das Werk eines großen Humanisten, kann sich an rechtspolitischer
        Treffsicherheit mit Zasius' Werk messen, wenn auch die kritische und überlegene Freiheit
        gegenüber dem gemeinen Recht fehlt, wie sie der Freiburger Reformation eigen ist.</p>
            </div>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="TA.3">
          <head>C. Verbreitung und Bedeutung des Nürnberger Rechts im Zeitalter der Rezeption.</head>
          <p> Bevor abschließend die Bedeutung der Nürnberger Reformation für zahlreiche andere
      Gemeinwesen und die ausgedehnte Rechtsgutachtertätigkeit Nürnbergs im Zeitalter der Rezeption
      gewürdigt werden sollen, sei es gestattet, noch einmal einen kurzen Blick in die
      vorreformatorische Zeit zu werfen; denn erst durch die Einbeziehung der Leistungen auch dieser
      Epoche — wenigstens in groben Zügen — kann ein einigermaßen vollständiges Bild von der
      großen rechtshistorischen Vergangenheit der alten Noris vermittelt werden.</p>

          <p> Erstmals sehen wir Nürnberg als rechtsbildenden Mittelpunkt für eine Reihe anderer Städte,
      als durch die Urkunde <name
              type="person">Friedrichs I.</name> von <date when="1163">1163</date> den Kaufleuten von <name
              type="place">Bamberg</name>, <name
              type="place">Amberg</name> und einigen anderen zur Diözese Bamberg gehörigen Orten dieselben Freiheiten
      und Sicherheiten erteilt werden wie den Nürnberger Kaufleuten. Demnach mußte die
      Rechtsstellung der Nürnberger Kaufleute vorbildlich gewesen sein, wenn andere die gleiche
      Stellung begehrten.<note n="N.206">Vgl. 

              <!-- Noch kein Digitalisat --> Hans Liermann, Nürnberg
       als Mittelpunkt deutschen Rechtslebens, In Jahrb. für Fränkische Landesforschung 2, Erlangen
       1936, S. 2.</note> Der Reichslandfrieden des gleichen Kaisers von <date
              when="1186">1186</date> (<foreign>constitutio contra incendiarios</foreign>), die bereits ausführlich
      behandelten Privilegien von <date
              when="1219">1219</date> und <date
              when="1313">1313</date>,
      die Bestimmung der Goldenen Bulle von <date
              when="1356">1356</date>, daß der neugewählte König
      seinen ersten Reichstag — "nach altem Brauch" — in Nürnberg abzuhalten habe, sind
      Etappen in der Entwicklung Nürnbergs zum "<foreign>caput imperii</foreign>", als das es
      bereits in einer Urkunde von <date
              when="1253">1253</date> bezeichnet wird.<note n="N.207">
              <!-- Noch kein Digitalisat --> W. Schultheiß, Die Einwirkung Nürnberger Stadtrechts auf
       Deutschland, besonders Franken, Böhmen und die Oberpfalz, In: Jahrb. für Fränkische
       Landesforschung 2, Erlangen 1936, S. 18.</note>
          </p>

          <p> Nürnberg war jedoch nicht allein die Stadt der Reichstage; um dies werden oder sein zu
      können, genügte nicht allein seine günstige geographische Lage. Den Grundstein für seine Größe
      als Reichsstadt hatte es durch einen ausgedehnten Binnen- und Außenhandel gelegt, durch den
      Nürnberg nicht nur zu einer reichen Handelsstadt wurde, sondern durch den es — wie Liermann
       <note n="N.208">

              <!-- Noch kein Digitalisat --> a.a.O., S. 4.</note> treffend bemerkt —
      gleichsam in der juristischen Sphäre lebte; denn ohne Recht und Gesetz gibt es keinen
      königlichen Kaufmann und ohne ein breites Rechtsfundament wäre eine Handelsstadt wie Nürnberg
      jedweder Willkür von außen und innen <pb
              n="73"
              xml:id="S.73"/> preisgegeben gewesen. Recht
      und Gesetz wurden daher groß geschrieben und die Achtung hiervor ging sogar so weit, daß der
      Nürnberger Rat im 15. Jahrhundert beschloß, auch während des Krieges Leibgedinge und
      Ewiggelder den Feinden weiter zu bezahlen!<note n="N.209">
              <!-- Noch kein Digitalisat -->
       Reicke, a.a.O., S. 421.</note> Eine Praxis, die uns heute unglaublich erscheint und die
      gerade durch die jüngste Geschichte Nürnbergs eine nicht unwesentliche "Verschiebung" erfahren
      hat.</p>

          <p> Die juristische Sphäre prädestinierte Nürnberg auch für juristische Leistungen. Schon
      frühzeitig bildet sich ein Nürnberger Stadtrechtskreis, der jene Städte umfaßt, die Nürnberg
      als Oberhof anerkennen: <name
              type="place">Eger</name>, das später selbst Oberhof für viele
      andere Städte wird, <name
              type="place">Hof</name>, <name type="place">Neumarkt</name>
       u.v.a.<note n="N.210">ausführlich bei 
              <!-- Noch kein Digitalisat --> Schultheiß, a.a.O., S.
       27 ff.</note> Viele Orte und neue Städte werden mit Nürnberger Recht bewidmet und es bildet
      sich jener Kreis von Tochterstädten, die ihre Weistümer von der Mutterstadt Nürnberg einholen.
      Diese Stadtrechtsfamilie unterscheidet sich kaum vom Stadtrechtskreis, da der Rechtszug an
      einem Oberhof gleiches oder doch teilweise gleiches Stadtrecht voraussetzt.</p>
          <p> Die Beziehungen <name
              type="place">Prags</name> zu Nürnberg wurden an anderer Stelle
      bereits erörtert,<note n="N.211">Näheres bei 

              <!-- Noch kein Digitalisat --> Bedrich Mendl, Tak
       recené Norimberské právo v Cechách, Prag 1938, der den Schwabenspiegel mit Nürnberger Recht
       identifiziert.</note> ebenso der mittelbare Einfluß des Nürnberger Rechts (durch den Codex
      Altemperger) bis nach <name
              type="region">Siebenbürgen</name>. Da wir uns jedoch mehr mit der
      Verbreitung des rezipierten Rechts befassen wollen, dürfen wir uns bezüglich der Einwirkung
      des nichtkodifizierten Stadtrechts damit begnügen, auf die bereits andernorts vorgenommenen
      Untersuchungen zu verweisen.<note n="N.212">Hier sind u. a. besonders zu erwähnen:
       

              <!-- Noch kein Digitalisat --> Wilhelm Weizsäcker, Eindringen und Verbreitung der deutschen
       Stadtrechte in Böhmen und Mähren, In: Deutsches Archiv für Landes- und Volksforschung, 1.
       Jahrg., Heft 1, Leipzig 1937, S. 95 ff.; <ref target="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00015.html">Daniel
        Waldmann, Entstehung der Nürnberger Reformation von 1479/84, Nürnberg 1908, S. 10-18</ref>;
       derselbe, Der Einfluß des Nürnberger Stadtrechts im Mittelalter auf andere Stadtrechte,
       Nürnberg 1926, (
              <!-- Noch kein Digitalisat --> Fränk. Kurier v. 9 .und 14. 6.);
       
              <!-- Noch kein Digitalisat --> Schuster Adolf, Verfassungsgeschichte der Stadt Weiden in der
       Oberpfalz im Mittelalter und in den ersten Jahrhunderten der Neuzeit, Erlangen 1949, S.
       68-78; 
              <!-- Noch kein Digitalisat --> W. Schultheiß, Die geschichtliche Entwicklung des
       Nürnberger Ortsrechts, Nürnberg 1939; 
              <!-- Noch kein Digitalisat --> derselbe, Nürnbergs
       Bedeutung für die deutsche Rechtsentwicklung, Nürnberg 1935.</note>
          </p>

          <p> Wenn dieses nichtkodifizierte Stadtrecht bereits einen derart großen Einfluß gewonnen
      hatte, um wieviel größer mußte die Wirkung einer übersichtlichen Kodifikation sein, wie sie
      die Nürnberger Reformation darstellte. Zunächst übernahmen die in der Nähe liegenden Städte
      das Nürnberger Muster: <name
              type="place">Windsheim</name>, <name type="place">Weißenburg</name>, <name
              type="place">Dinkelsbühl</name>; dann mußte sie dem Grafen von
       <name
              type="region">Württemberg</name> zugesandt werden und dient hier dem <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=TübStR.">Tübinger Stadtrecht von 1493</ref>, besonders in den Vorschriften
      über das eheliche Güterrecht, als Vorbild.<note n="N.213">

              <!-- Noch kein Digitalisat -->
       Schultheiß, Die Einwirkung des Nürnberger Stadtrechts ..., S. 50.</note> Ihre Verwendung bei
      der Abfassung der Wormser Reformation wurde bereits erwähnt. Die Gerichtsordnung der
      Grafschaft Oberhessen von 1497 lehnt sich im ehelichen Güterrecht und Erbrecht an die
      Nürnberger Reformation an;<note n="N.214">
              <ref target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA260">Stobbe, a.a.O., S.
        260</ref>.</note>
            <name type="person">Schwarzenberg</name>
            <pb n="74"
              xml:id="S.74"/> verwendet für die Peinliche Gerichtsordnung von Bamberg Nürnberger
      Statutarrecht, das damit auch in der Reichsgesetzgebung bei der Schaffung der "Peinlichen
      Gerichtsordnung" <name
              type="person">Karls V.</name> von <date
              when="1532">1532</date> einen
      Niederschlag findet. Die verneute Reformation von <date
              when="1564">1564</date> benutzt <name
              type="person">Fichard</name> für die Land- und Gerichtsordnung der Grafschaft Solms und für
      die Frankfurter Reformation von <date
              when="1578">1578</date>. Bis nach <name
              type="place">Hamburg</name> wird das Nürnberger Gesetzbuch für die Abfassung des dortigen Stadtrechts von
      1603/05 erbeten und im Süden reicht der Einfluß bis nach <name
              type="place">Solothurn</name>.<note n="N.215">

              <!-- Noch kein Digitalisat --> Schultheiß, a.a.O. S.
       51.</note> Bei diesem ausgedehnten Einflußbereich nimmt es nicht wunder, daß sie der <name
              type="place">Ansbacher</name> Amtsordnung (<date
              when="1608">1608</date>) ebenso als Quelle
      dient wie der <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=FränkLGO. 1618;">kaiserlichen Land- und Gerichtsordnung
       des Herzogtums Franken und Stiftes Würzburg</ref> vom Jahre <date when="1618">1618</date>.</p>
          <p> Wir sahen, daß sich der Einfluß des alten Stadtrechtes mehr nach dem Osten — Oberpfalz,
      Böhmen — verbreitete und sehen die Bedeutung der Reformation mit dem Schwerpunkt nach dem
      Westen hin anwachsen; hierzu kommt noch eine ausgedehnte Rechtsgutachtertätigkeit der
      Nürnberger Ratskonsulenten und seiner Altdorfer Universität, so daß Nürnberg in seiner
      Blütezeit nicht nur ein Mittelpunkt des wirtschaftlichen, sondern weitgehend auch des
      Rechtslebens war. Es wurde weiter oben ausgeführt, wie gerade in Nürnberg die juristische Form
      das Hauptmittel seiner Handelspolitik war, und es bleibt ein großes Verdienst der berühmten
      Reichsstadt, daß sie den Reichtum aus ihrem Handel wiederum mit dazu benützte, um auf dem
      Gebiete des Rechts große Leistungen zu vollbringen: Hier wird das erste große Rechtsbuch
      gedruckt, das beispielgebend für andere Kodifikationen wird; hier wird die erste Gesamtausgabe
      des Corpus iuris civilis in Deutschland gedruckt, und es gibt keine Stadt im Reiche, die
      gerade im Zeitalter der Rezeption, in dem sich das neue Recht formt und bildet, soviele Gulden
      dafür aufwendet, um die besten Juristen dieser Zeit für ihre Dienste zu verpflichten. Es
      spricht nichts dafür, daß dieses Bestreben nur einem gewissen Geltungsbedürfnis der Stadt
      gedient hätte, alles jedoch dafür, daß die Reichsstadt wohl wußte, daß sie und ihr Handel nur
      auf einem festen Rechtsfundament gedeihen konnten.</p>

          <p> Handel, also Wirtschaft, und Recht sind die Faktoren, die Reichtum und Ruhm der Reichsstadt
      begründen. Aus dieser Tradition heraus mußte Nürnberg frühzeitig eine entsprechende
      Handelsgerichtsbarkeit entwickeln und tatsächlich wurden die Parere seines Bankoamtes nach
      allen bedeutenden Handelsplätzen, nach <name
              type="place">Venedig</name>, <name type="place">Frankfurt</name>, <name
              type="place">Hamburg</name> und <name
              type="place">Amsterdam</name>
      erbeten. Dadurch, daß in Nürnberg den Laienrichtern aus dem Kaufmannsstand gelehrte Juristen
      beigegeben wurden, um eine Synthese von Rechtsgelehrsamkeit und praktischem Kaufmannsverstand
      herbeizuführen, wurde es die Wiege des deutschen Typs des Handelsgerichts. Es war daher von
      symbolischer Bedeutung, daß man die Kommissionen zur Beratung des ersten Allgemeinen Deutschen
      Handelsgesetzbuches in den Jahren <date
              when="1857">1857/58</date> und <date when="1860">1860/61</date> in Nürnberg tagen ließ.<note n="N.216">
              <!-- Noch kein Digitalisat -->
       Liermann, a.a.O., S. 9.</note>
            <pb n="75" xml:id="S.75"/>
          </p>
          <p> Die eben erwähnte Verbindung von Laienelement und gelehrtem Richtertum kommt jedoch nicht
      allein dem Handelsgericht zugute; auf allen Gebieten des Rechts kommt es dadurch in Nürnberg
      schon frühzeitig zur Ausbildung eines Billigkeitsrechts, als Vorläufer der heutigen
      Rechtsprechung von Treu und Glauben.</p>

          <p> Wir sind am Ende unserer Darstellung jener Epoche der Rechtsgeschichtc Nürnbergs, die mit
      der Blütezeit der alten Reichsstadt zusammenfällt und in der sie, wie keine andere Stadt im
      Reich, eine führende Rolle spielt. Wir durften ihre einmaligen Verdienste auf
      rechtshistorischem Gebiet hervorheben, vor allem die Tatsache, daß sie bei der Rezeption des
      römischen Rechts nicht gleich mit fliegenden Fahnen ins fremde Lager hinüberwechselte, sondern
      behutsam eine zweckmäßige Synthese des neuen Gedankengutes mit den alten Rechtsprinzipien
      anstrebte. Der Widerhall, den die Nürnberger Reformation gefunden hatte, zeigt das gelungene
      Werk; und so oft dieses immer wieder interessante Phänomen der Rezeption des römischen Rechts
      die Geister entzünden wird, werden die Leistungen der großen Reichsstadt auf diesem Gebiet
      rühmliche Anerkennung finden. <pb
              n="76" xml:id="S.76"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="TA.Literaturverzeichnis">
          <head>Literatur-Verzeichnis.</head>
          <p>
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                <cell>kein Digitalisat</cell>
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                <cell> Die privatrechtliche Stellung der Minderjährigen nach altem Nürnberger Recht unter
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                <cell>kein Digitalisat</cell>
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                <cell> Die Ursachen der Rezeption des römischen Rechts in Deutschland, München und Berlin
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                  <ref target="https://archive.org/details/below_ursachen_1905/s001">Digitalisat</ref>
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                <cell>kein Digitalisat</cell>
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                <cell> Der Einfluß fremder Rechte auf die Entwicklung des deutschen Rechts, Kiel 1883</cell>
                <cell>kein Digitalisat</cell>
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                <cell> Grundzüge der deutschen Rechtsgeschichte, München und Leipzig 1930</cell>
                <cell>kein Digitalisat</cell>
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                <cell>Die Rezeption des römischen Rechts in Frankfurt am Main, Frankfurt 1939.</cell>
                <cell>kein Digitalisat</cell>
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                <cell>COING, Helmut:</cell>
                <cell>Die Frankfurter Reformation von 1578 und das Gemeine Recht ihrer Zeit, Weimar
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                <cell>kein Digitalisat</cell>
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                <cell>CONRAD, Hermann:</cell>
                <cell> Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. I, Karlsruhe 1954</cell>
                <cell>kein Digitalisat</cell>
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                <cell>CORPUS IURIS CIVILIS:</cell>
                <cell> Editio stereotypa quarta, Novellae, recognovit Rudolfus Schoell, absolvit Guilelmus
         Kroll, Berolini MCMXII.</cell>
                <cell>kein Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>CORPUS IURIS CIVILIS:</cell>
                <cell>editio sterotypa nova, Codex Justinianus, recognovit et retractavit Paulus Krueger,
         Berolini MCMXV.</cell>
                <cell>kein Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>CORPUS IURIS CIVILIS:</cell>
                <cell>editio stereotypa tertia decima, Institutiones, recognovit Paulus Krueger.</cell>
                <cell>kein Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>CORPUS IURIS CIVILIS:</cell>
                <cell>Digesta, recognovit Theodorus Krueger, Berolini MCMXX</cell>
                <cell>kein Digitalisat</cell>
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                <cell>DER STADT NÜRNBERG verneute Reformation von 1564</cell>
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                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1564">Digitalisat</ref>
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                <cell>kein Digitalisat</cell>
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                  <ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10551170-4">BSB-Digitalisat</ref>
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                <cell>kein Digitalisat</cell>
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                <cell>kein Digitalisat</cell>
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                <cell>kein Digitalisat</cell>
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                <cell>kein Digitalisat</cell>
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                <cell>kein Digitalisat</cell>
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                <cell>kein Digitalisat</cell>
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                <cell>kein Digitalisat</cell>
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                <cell>LOCHNER, G.W.K.:</cell>
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                <cell>kein Digitalisat</cell>
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                <cell>kein Digitalisat</cell>
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                <cell> Die Reception des römischen Rechts in Deutschland, Rostock 1868.</cell>
                <cell>
                  <ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10740731-9">Digitalisat</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>SCHMIDT, C. A.:</cell>
                <cell> Der prinzipielle Unterschied zwischen dem römischen und germanischen Recht, Rostock
         und Schwerin 1853</cell>
                <cell>kein Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>STINTZING, R.:</cell>
                <cell> Ulrich Zasius, Basel 1857</cell>
                <cell>
                  <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10068120_00027.html">Digitalisat</ref>
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              </row>
              <row>
                <cell>STOBBE, Otto:</cell>
                <cell> Geschichte der deutschen Rechtsquellen, I. und II. Abteilung, Braunschweig
         1860/64</cell>
                <cell>
                  <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10552790.html">Digitalisat</ref>
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              </row>
              <row>
                <cell>STÖLZEL, Adolf:</cell>
                <cell> Die Entwicklung des gelehrten Richtertums in deutschen Territorien, Stuttgart
         1872.</cell>
                <cell>
                  <ref target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/stoelzel1872bd1/0">Digitalisat</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>STÖLZEL, Adolf:</cell>
                <cell> Die Entwicklung der gelehrten Rechtsprechung, Berlin 1910</cell>
                <cell>kein Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>SIEBENKEES, J. Chr.:</cell>
                <cell> Beiträge zum deutschen Recht, VI. Th., Nürnberg und Altdorf 1786-1790.</cell>
                <cell>kein Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>SIEBENKEES, J. Chr.:</cell>
                <cell> Materialien zur Nürnbergischen Geschichte, 4 Bde., Nürnberg 1792/95.</cell>
                <cell>
                  <ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10386897-4">Digitalisat</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>SIEBENKEES, J. Chr.:</cell>
                <cell> Juristisches Magazin, Bd. I, Jena 1782.</cell>
                <cell>kein Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>SIEBENKEES, J. Chr.:</cell>
                <cell> Von der Intestaterbfolge nach Nürnbergischen Rechten, Nürnberg 1787</cell>
                <cell>
                  <ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10552725-1">Digitalisat</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>SCHULZ, Heinrich:</cell>
                <cell> Darlehen und Leihe in romanisierten süddeutschen Stadtrechten des fünfzehnten und
         sechszehnten Jahrhunderts, Göttingen 1922</cell>
                <cell>kein Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>SCHEURER, J.Chr.:</cell>
                <cell> Anmerkungen über Joh. Chr. Nehrings Handbuch derer Notarien, Nürnberg 1737</cell>
                <cell>kein Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>SCHULTHEIS, W.:</cell>
                <cell> Nürnbergs Bedeutung für die deutsche Rechtsentwicklung, Nürnberg 1935.</cell>
                <cell>kein Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>SCHULTHEIS, W.:</cell>
                <cell> Die Einwirkung Nürnberger Stadtrechts auf Deutschland, besonders Franken, Böhmen und
         die Oberpfalz, in: Jahrb. für fränk. Landesforschung, Erlangen 1936</cell>
                <cell>
                  <ref target="http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00048603/image_22">Digitalisat</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>SCHULTHEIS, W.:</cell>
                <cell> Die geschichtliche Entwicklung des Nürnberger Ortsrechts, Nürnberg 1939</cell>
                <cell>kein Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>SCHUSTER, Adolf:</cell>
                <cell> Verfassungsgeschichte der Stadt Weiden/Opf. im Mittelalter und in den ersten
         Jahrhunderten der Neuzeit, Erlangen 1949</cell>
                <cell>kein Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>VOCKE, Heinrich:</cell>
                <cell> Gemeines eheliches Güter- und Erbrecht in Deutschland, Nördlingen 1873</cell>
                <cell>kein Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>WEIZSÄCKER, W.:</cell>
                <cell> Egerer und Nürnberger Stadtrecht, in: Jahrb. d. V. f. Gesch. d. Deutschen in Böhmen
         3, Prag 1934.</cell>
                <cell>kein Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>WEIZSÄCKER, W.:</cell>
                <cell> Eindringen und Verbreitung der deutschen Stadtrechte in Böhmen und Mähren, Deutsches
         Archiv für Landes- und Volksforschung 1 (1937)</cell>
                <cell>kein Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>WIEACKER, Franz:</cell>
                <cell> Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, Göttingen 1952</cell>
                <cell>kein Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>WOELCKER, S.T.:</cell>
                <cell> De con- et disconvenientibus juris communis et statutarii Norimbergensis, Altdorf
         1710</cell>
                <cell>kein Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>WOELCKERN, L.K. v.:</cell>
                <cell> Commentatio succincta in codicem juris statutarii Norici, II. Teil, Nürnberg
         1737.</cell>
                <cell>kein Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>WOELCKERN, L.K. v.:</cell>
                <cell> Historia Norimbergensis diplomatica, Nürnberg 1738</cell>
                <cell>kein Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>WÖLFEL, Ernst:</cell>
                <cell> Die rechtlichen Formen mit Liegenschaften in der Reichsstadt Nürnberg von 1520 bis
         zur verneuten Reformation von 1564, Erlangen 1948</cell>
                <cell>kein Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>WINTER, Fritz:</cell>
                <cell> Beiträge und Erläuterungen zu Geschichte und Recht der Nürnberger Reformation von
         1564, Nürnberg 1903</cell>
                <cell>kein Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>WALDMANN, Daniel:</cell>
                <cell> Entstehung der Nürnberger Reformation v. 1479 (84), Nürnberg 1908.</cell>
                <cell>
                  <ref target="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00001.html">Faksimiles</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>WALDMANN, Daniel:</cell>
                <cell> Der Einfluß des Nürnberger Stadtrechts im Mittelalter auf andere Städte, Nürnberg
         1926.</cell>
                <cell>
                  <ref target="http://periodika.digitale-sammlungen.de/mvgn/Blatt_bsb00001008,00">Digitalisat</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>WALDAU, G. E.:</cell>
                <cell> Vermischte Beiträge zur Geschichte der Stadt Nürnberg, Nürnberg 1786</cell>
                <cell>kein Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>WEISS, Egon:</cell>
                <cell> Institutionen des römischen Privatrechts, 2. Aufl., 1949</cell>
                <cell>kein Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>ZEITSCHRIFT der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte</cell>
                <cell> 1. Band, Weimar 1880.</cell>
                <cell>
                  <ref target="http://dlib-zs.mpier.mpg.de/mj/kleioc/0010/exec/showtoc/%222085091_01%2b1880%22">MPIER-Digitalisat</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>ZEITSCHRIFT der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte.</cell>
                <cell>15. Band, Weimar 1894.</cell>
                <cell>
                  <ref target="http://dlib-zs.mpier.mpg.de/mj/kleioc/0010/exec/showtoc/%222085091_15%2b1894%22">MPIER-Digitalisat</ref>
                </cell>
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