Zur Rezeption des römischen Privatrechts in Nürnberg.
Andreas
Gedeon
= Nürnberger rechts- und sozialwissenschaftliche Vorträge und Schriften; H.
5 (Abraham
Nürnberg
1957)
Heino
Speer:
Digitale Version (2009)
und Revision (2023)
Die folgende Abhandlung hat der Hochschule für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in
Nürnberg als Dissertation vorgelegen. Der Verfasser hat schon vor dem Studium der Wirtschafts-
und Sozialwissenschaften rechtshistorische Studien an der Deutschen Karls-Universität in Prag
betrieben, die er im Verlaufe seines Studiums in Nürnberg fortgesetzt hat.
Der Verfasser möchte an dieser Stelle seinem verehrten Lehrer, Prof. Dr. Hermann Eichler,
für vielfache Anregungen und Hinweise seinen Dank aussprechen. Ebenso dankt er der Hochschule
für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie der Freiherr von Haller'schen Stiftung für die
großzügige finanzielle Unterstützung der Drucklegung. Schließlich möchte der Verfasser nicht
unterlassen, Frau Dr. jur. Marianne v. Clausbruch, geb. Wolgast, für die freundliche
Durchsicht der Korrekturen Dank zu sagen.
Wenn bei den bisher bekannt gewordenen Darstellungen des alten Nürnberger Rechts, die
irgendwie mit der Rezeption zusammenhängen, vergeblich nach einer umfassenden Betrachtung des
Rezeptionsprozesses gesucht wird, dürfte es vielleicht einem Bedürfnis entsprechen, dieses
Phänomen etwas gründlicher zu untersuchen. Einerseits setzt jedoch schon die Eigenartigkeit
dieses Vorgangs dem Umfang der Untersuchungen eine Grenze, anderseits sollen die Betrachtungen
nur auf die mit der Rechtsentwicklung Nürnbergs mittelbar oder sogar unmittelbar
zusammenhängenden Ursachen beschränkt bleiben, in der durch die Themenstellung bedingten
Kürze. Hierbei soll auch der Entwicklung des römischen Rechts, des eigentlichen Gegenstandes
der Rezeption, nur soweit Erwähnung getan werden, als es für das Verständnis des
Rezeptionsvorgangs notwendig erscheint. Damit werden die Grundlagen geschaffen, um an die
Analyse des größten Gesetzgebungswerks der alten Reichsstadt Nürnberg, seiner
Rechtsreformation, herangehen zu können, die ohne das römische Recht noch nicht dieses relativ
hohe Maß von Wissenschaftlichkeit aufgezeigt hätte; denn über alle fruchtlosen Streitfragen
einer Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Rezeption hinweg darf als Tatsache gelten, daß die
römische Jurisprudenz seit dem 16. Jahrhundert die Lehrmeisterin unseres juristischen Denkens
gewesen ist.
Ein Zeitraum von nahezu tausend Jahren liegt zwischen der ersten Fixierung des römischen
Rechts — den zwölf Tafeln — und der Kodifizierung durch Kaiser
Justinian (533 n. Chr.). Dazwischen liegen die gelehrten Juristenschriften eines
Papinian, Paulus, Ulpian u. a., zahlreiche kaiserliche Reskripte und Edikte, die in verschiedenen
Codices gesammelt waren. Aus diesen Unterlagen entstand das Corpus iuris Justinians, das in
drei Teile zerfiel: 1. die Institutionen (in vier Büchern), ein kurzes historisch-dogmatisch
gehaltenes Lehrbuch des Justinianischen Rechts; 2. die Digesten (oder Pandekten) in 50
Büchern, eine Sammlung von Auszügen aus Juristenschriften, deren Grundstock die Schriften
des Ulpian und des Paulus bildeten.
Die Übereinstimmung der Schriften der
| Seite 8| klassischen Juristen mit dem Recht der
Justinianischen Epoche wurde durch Interpolationen erreicht, wobei Justinian selbst sagt,
daß er propter utilitatem rerum in den aufgenommenen Stellen multa et maxima verändert
habe.N.1). Dadurch wurden die Kontroversen unter den juristischen Schriftstellern
beseitigt, und eine Harmonie in der Kompilation der Digesten, dem wichtigsten Teil des
Corpus iuris, hergestellt; 3. der Kodex in zwölf Büchern, eine Sammlung kaiserlicher
Einzelentscheidungen (Konstitutionen), der ebenfalls durch eine Reihe von Interpolationen
mit dem geltenden Recht in Übereinstimmung gebracht wurde. Damit war das Corpus iuris
Justinians abgeschlossen. Um weitere Kontroversen zu vermeiden, wurde die Abfassung von
Kommentaren bei Strafe verboten. In Zweifelsfragen sollte der Kaiser selbst um eine
Entscheidung angegangen werden. Die dadurch notwendig gewordenen neuen Konstitutionen fanden
in den Novellae ihren Niederschlag, die als vierter Teil des Corpus iuris civilis im Laufe
des 16. Jahrhunderts in Deutschland rezipiert wurden.
Mit der Kodifikation Justinians schien die rechtswissenschaftliche wie die rechtsbildende
Kraft des oströmischen Reiches erschöpft. Die Literatur beschränkte sich in erster Linie
darauf, einzelne Teile des Corpus juris ins Griechische zu übersetzen. Nach dem Tode
Justinians und der Aufhebung des Verbotes der Kommentierung des Gesetzbuches, erschienen
zahlreiche Paraphrasen, die den Zweck verfolgten, die unhandliche und für die Praxis nahezu
unbrauchbare Kodifikation in leichtere Kost umzuwandeln; denn es war kein Gesetzbuch im
modernen Sinne, weil es nur zum geringsten Teil formulierte Rechtssätze bot. In der
Hauptsache bestand es aus Kasuistik, die sich in ihrer z. T. mangelhaften Anordnung
keineswegs zu einem Nachschlagewerk für den Praktiker eignete.N.2
So verschwand in der Folgezeit das Corpus iuris immer mehr aus der Praxis und bis zu
seiner Wiederentdeckung zu Beginn des 12. Jahrhunderts liegt ein langer Zeitraum, in dem nur
geringe und schwer datierbare Arbeiten von einer genauen Kenntnis des Corpus iuris, vor
allem der Digesten, zeugten. Erst mit der Bologneser Schule des Irnerius (Guarnerius) begann eine Renaissance des
Rechtslebens, deren Träger die Glossatoren waren.
Wie bereits angedeutet, erweckte die praktische Anwendung des Corpus iuris das Bedürfnis
nach einem Mittler, der dieses komplexe Material griffbereit zurechtzulegen verstand. Irnerius, der Begründer der Glossatorenschule zu Bologna, entdeckte in
einer Abschrift der Pisana (einer um etwa 600 n. Chr. entstandenen Handschrift der Digesten,
die einen besonderen Schatz der Stadt Pisa bildete, nach Unterwerfung der Pisaner durch
Florenz und Entführung der Handschrift auch Florentina genannt) neu den Urtext des
Digestenwerkes. Aus dem Philologen wurde ein Jurist, der vom Sprachlichen zum Sachlichen
vordrangN.3 und
| Seite 9| als erster einen Apparat kritischer
Randbemerkungen (Glossen) zum Gesetzestext schuf. Die Universität Bologna erlangte bald
europäischen Ruf und zahlreiche Studenten aus den westeuropäischen Ländern strömten ihr zu.
Unter den Studenten aus Deutschland waren nicht wenige aus Nürnberg,N.4 und durch die hier
ausgebildeten Juristen wurde — wie später noch zu zeigen sein wird — bereits der erste
Keim zur Rezeption des römischen Rechts in Deutschland gelegt. Die Lehrmethode der
Glossatoren bestand darin, den Inhalt des Corpus iuris vorzutragen, zu erläutern, die
allgemeinen Rechtsregeln zu explizieren und durch Entscheidung von Rechtsfällen eine
Anleitung zur praktischen Anwendung der erläuterten Gesetze zu geben.N.5 Allerdings beschränkten sie sich nicht darauf, das römische Recht so
darzustellen, wie es zu Justinians Zeiten gegolten hatte, sondern
sie behaupteten zugleich, daß es auch noch gegenwärtig gelte, wohlwissend, daß in der Praxis
ein anderes Recht Anwendung fand. Es ging ihnen um die Darstellung des gemeinen Rechts, wie
es unabhängig von anderen existierenden Lokal- und Partikularrechten anzuwenden sei, also um
den universellen Charakter des römischen Rechts. Dieser Berührungspunkt mit der
Kontinuitätstheorie des römischen Reiches wird bei der Betrachtung der unmittelbaren
Ursachen der Rezeption noch eine eingehende Würdigung finden. Die hauptsächlich exegetische
Arbeitsweise der Glossatoren mußte notwendig an einem Punkt anlangen, wo sie zu Ende war.
Mit der Glossa ordinaria des Accursius (um 1250), welche die
letzten glossatorischen Arbeiten des Bulgarus, Azo, Odofredus u.a. zusammenfaßte und eine
ähnliche Stellung einnimmt wie die abschließenden Kommentarwerke eines Ulpian und Paulus am Ende der klassischen Periode der
römischen Jurisprudenz, hatte die Glossatorenschule ihren wissenschaftlichen Zweck
erfüllt.
Savigny nennt sie in seiner "Geschichte des römischen Rechts im
Mittelalter" die buchgelehrten Reformatoren der Jurisprudenz und ihr Erfolg beruhte auf der
werbenden Kraft, welche die positive Rechtsethik der römischen Quellen im Spätmittelalter
entfaltete, auf dem Bedürfnis nach einem allgemeinen Recht in der ungeheuren
Rechtszersplitterung der europäischen Länder und dem Verlangen nach einer rationalen
Rechtssprechung und Verwaltung.N.6
Das Mittelalter ist in wesentlichen Epochen gekennzeichnet durch die Auseinandersetzung
zwischen Kaisertum und Papsttum. Beide Seiten bemühten sich, ihrem Anliegen eine rechtliche
Fundierung zu geben. Daß diese rechtlichen Bemühungen der deutschen Kaiser nur zu einer
Anlehnung an die Glossatoren und Postglossatoren führte und nicht zu einer Rechtsschöpfung
größeren Stils, ist wohl eines der Versäumnisse im Rahmen dieser Auseinandersetzung.
Jedenfalls
| Seite 10| zögerte das Papsttum nicht, dem Corpus iuris civilis
ein mittelalterliches Weltgesetzbuch entgegenzustellen, sobald die Übergangsperiode, in der
Kirche und Klerus secundum legem Romanam lebten, als abgeschlossen galt. Durch die
Dekretalengesetzgebung der damaligen Päpste eingeleitet, beschränkte sich das Corpus iuris
canonici nicht allein darauf, Kirchenrecht zu sein, sondern wollte auch das Privatrecht,
Straf- und Prozeßrecht im Sinne der Kirche umgestalten. So wurden auf dem Gebiet des
Privatrechts grundlegende Bestimmungen eingeführt, z. B. die Anwendung der bona fides für
Klageverjährung und Ersitzung, das Verbot des Zinsnehmens usw.N.7 Das
Kirchenrecht griff, ursprünglich ein Recht der Kirche für die Welt, als kanonisches Recht
weit hinüber in weltlich geregelte Angelegenheiten.N.8
Der Grund, warum hier bei einer Betrachtung des römischen Rechts des Corpus iuris
canonici besonders Erwähnung getan wird, liegt nicht allein in der Tatsache, daß Nürnberg
bei der Abfassung seiner Reformation auch kanonisches Recht (vor allem im Prozeß und z. T.
im Testament) rezipierte; es interessiert die eigentümliche Stellung, die das kanonische
Recht dem römischen Recht gegenüber einnahm, die dazu angetan war, die Rezeption teils zu
fördern, teils zu hemmen. Ursprünglich eine Befürworterin des römischen Rechts, wendete sich
die Kirche im Laufe des Mittelalters gegen dieses. Es soll hier nicht nach Gründen für
diesen Stellungswechsel gesucht — worüber sich übrigens auch schon Savigny den Kopf zerbrochen hatte — sondern nur die Tatsache vermerkt werden,
daß die Gegnerschaft schließlich zu einem generellen Verbot des Studiums des römischen
Rechts für den Klerus und an einzelnen Universitäten — wie z. B. Paris — sogar für die
Laien führte. Im Falle Paris war das Verbot von den Königen von Frankreich ausdrücklich
gewünscht, weil sich diese gegen das römische Recht und dessen Rezeption wandten. Dort
jedoch, wo das römische Recht bereits Geltung hatte — wie in Italien — half sich die
Kirche mit zahlreichen Dispensationen, ohne allerdings das Verbot selbst aufzuheben. Eine
weitere Untersuchung des Problems erübrigt sich; es wurde auch nur der Vollständigkeit
halber gestreift, weil es für die Frage der Rezeption des römischein Rechts von mittelbarer
Bedeutung war.
Um es vorweg zu nehmen: Die Bezeichnung Postglossatoren ist ziemlich unglücklich gewählt,
weil sie die Vermutung aufkommen läßt, daß sie lediglich Epigonen der Glossatoren gewesen
seien. Das Wesentliche und Neue ihrer Aufgabe und ihrer Leistung kommt besser in der
Bezeichnung "Konsiliatoren" oder "Kommentatoren" zum Ausdruck. Ihre Blütezeit fällt in das
14. Jahrhundert und gipfelt in den Namen Cinus, Bartolus und Baldus; ihre Wirkungsstätten
waren vornehmlich Perugia, Padua, Pisa und Pavia.
(Während sich die exegetische Methode der Glossatoren lediglich auf die Erklärung des
römischen Rechts mittels der Glosse beschränkte, wollten die Postglossatoren ein lebendiges
gemeines Recht schaffen, das für die breite Praxis
| Seite 11| Anwendung
finden sollte. Schon die Glossatoren hatten das aus dem langobardischen Recht abgeleitete
Statutarrecht der oberitalienischen Stadtstaaten verdunkelt, es als ius barbarum, ius
asininum, lex sine ratione usf. betitelt, ohne jedoch mit ihrem glossierten Corpus iuris
einen gebrauchsfertigen Ersatz liefern zu können. Den Kommentatoren gelang es, die
schwierige Aufgabe der Herstellung einer Wechselbeziehung zwischen dem römischen Recht, dem
kanonischen und dem Statutarrecht zu lösen. Kannten die Glossatoren nur das Römische Recht,
so war dieses den Kommentatoren nur ein Element im Aufbau eines Rechtssystems;N.9 indem sie in den
Kommentaren des Corpus iuris die Statuten weitgehend berücksichtigten, schufen sie das ius
commune der Praxis, das bei den Glossatoren nur theoretischer Natur war; indem sie ferner
das römische Recht stellenweise im Sinne des kanonischen Rechts weiterbildeten, schufen sie
die Brücke zum anderen lebendigen Recht; indem sie schließlich noch germanische
Rechtsauffassungen in ihre Kommentare hineinarbeiteten, schufen sie den usus modernus
pandectarum, "ein Recht, welches mit den unvergänglichen Leistungen römischer Jurisprudenz
Fühlung behielt, aber doch modernisiert genug war, um in die Gerichte der damaligen
Gegenwart Eingang finden zu können".N.10
Es ging nicht darum, das römische Recht lediglich erläuternd festzustellen; es kam darauf
an, die Rechtssätze aus Begriffen abzuleiten, eine Praxis, wie sie bislang den römischen
Juristen fremd war. Wenn auch zahlreiche Völker — wie oben erwähnt — zur Schaffung
dieser "Begriffsjurisprudenz" beigetragen haben, so gebührt doch den italienischen
Kommentatoren das Verdienst, ein praktisch geltendes Recht des Abendlandes geschaffen zu
haben. Diese Methode fand in der Bezeichnung mos italicus Anerkennung durch die
Geschichte.
Je freier die Auslegung des Corpus iuris im Hinblick auf die Bedürfnisse der Praxis
seitens der Kommentatoren wurde, desto mehr mußte das Ansehen ihrer Gutachten wachsen.
Stimmte die Ansicht der bedeutendsten Rechtsgelehrten überein, so bildete sich eine communis
opinio, von der minime recedendum est. Baldus, ein Schüler des
Bartolus, bezeichnete es nachgerade als temerarium, von ihr
abzuweichen. Das Corpus iuris trat in seiner Bedeutung zurück. Hatte die Glosse schon viel
zum Verstehen des Corpus iuris beigetragen, so mußte die rechtsverschmelzende Tätigkeit der
Kommentatoren dazu führen, daß nicht das maßgebend war, was im Corpus iuris stand, sondern
was seine berufenen Interpreten aus ihm herausdeuteten. Da die Praxis aber nach Autorität
verlangte, fand sie diese in den großen Kommentarwerken des Bartolus de
Saxoferrato und des Baldus de Ubaldis. Besonders Bartolus
wurde zu einem Gott der Juristen], seine Meinung war nahezu Gesetz: Nemo jurista
nisi bartolista, und im Deutschland des 16. Jahrhunderts konnte man hören, daß
des Bartolus oder Baldus Lehren "non minus ius faciunt quam principum
constitutiones".N.11 Das von den Kommentatoren geschaffene Recht war mittelalterliches "gemeines"
Recht. Es war römisches Recht, doch durch die Verschmelzung mit anderen nationalen
| Seite 12| Rechten ein Weltrecht geworden, das nicht zuletzt für die deutschen
Bedürfnisse zurechtgemacht war; es war rezeptionsreif.
Nach dieser kurzen Betrachtung des eigentlichen Gegenstandes der Rezeption, des römischen
Rechts in seiner geschichtlichen Entwicklung vom reinen römischen Recht bis zum römischen
Recht der Postglossatoren, als das es in Deutschland rezipiert wurde, erscheint es für das
Verständnis des lokalen Rezeptionsvorganges in Nürnberg von Wichtigkeit, einen gedrängten
Überblick über die Ursachen der Rezeption folgen zu lassen, wie sie bewußt oder unbewußt,
teils stärker, teils schwächer ausgeprägt, die Aufnahme römisch-rechtlichen Gedankengutes
beeinflußt haben.
Das Phänomen der Rechtsrezeption ist ein einzig dastehender Prozeß der deutschen
Kulturgeschichte. Ein an Rechtsquellen und Rechtssätzen so reiches Volk wie das deutsche
vertauscht sein eigenes Recht mit einem fremden, vor tausend Jahren in einem anderen Land
unter ganz anderen Verhältnissen entstandenen Recht, nicht etwa auf dem Wege der Vernichtung
oder Überwältigung durch ein anderes Volk; die rezipierende Rechtsgemeinschaft ist Subjekt,
nicht Objekt, wodurch die Erklärung dieses Vorgangs allerdings auch nicht vereinfacht wird.
Das Wesen der Rezeption ist nicht die Übernahme etwas Fremden, sondern geht vielmehr Hand in
Hand mit einer Assimilation, einer Verschmelzung des übernommenen Rechtsgutes mit dem
einheimischen. Die Deutschen wären nach den Worten des Dichters Scheffel ein Barbarenvolk, wenn sie es nicht verstanden hätten, sich das römische
Recht zu assimilieren;N.12 und die bisherigen Ausführungen haben gezeigt, daß das römische Recht durch die
Glossatoren und Postglossatoren bereits soweit präpariert war, daß der Assimilationsprozeß
vielerorts gegen mehr oder minder großen Widerstand vorsichgehen konnte.
Trotz des Mangels einer umfassenden Erforschung des Vorgangs sind eine Reihe von Faktoren
nachweisbar, die auch für den Rezeptionsprozeß in Nürnberg charakteristisch sind und im
nachfolgenden aufgezeigt werden sollen. Die Auseinandersetzungen über Segen und Unheil der
Rezeption, die im vorigen Jahrhundert und noch bis in die jüngste Zeit Romanisten und
Germanisten erhitzten, wollen wir uns sparen; sie verlieren wohl auch an Aktualität, je mehr
es gelingt, diese Entwicklung nicht bloß in einer nationalen Enge zu verfolgen, sondern von
europäischen Gesichtspunkten aus, d. h. in ihrer geistigen Wechselwirkung in den großen
europäischen Kulturländern.
Voraussetzung der praktischen Rezeption, d. h. des Eindringens des römischen Rechts in
die deutsche Judikatur, ist die theoretische Rezeption, das allmähliche
| Seite 13| Aufkommen der Überzeugung von der subsidiären Geltung des römischen Rechts
in Deutschland. Sie war vornehmlich staatsrechtlicher Natur.N.13 Zwar ist die Bezeichnung "theoretische Rezeption",
wie sie sich in der Fachliteratur und in der Rechtsgeschichte eingebürgert hat, nicht ganz
zutreffend, weil sie keine eigentliche Rezeption ist, eher eine theoretische Begründung
einer Rezeption.N.14
Die translatio imperii geht in ihren Anfängen auf die Kaiserkrönung
Karls des Großen zurück. Seine Nachfolger glaubten damit in die
Rechte der alten römischen Imperatoren succediert zu sein.N.15 Seit Otto II. wurde
die Bezeichnung des Kaisers als Romanorum imperator üblich und Otto III. betrachtete das römische Recht als Weltrecht, das nicht nur
in Rom, sondern auf dem ganzen Erdkreis Geltung haben sollte. Noch ausgeprägter ist diese
Idee bei den Nachfolgern, nicht unwesentlich beeinflußt durch den Investiturstreit, in
welchem sich das Kaisertum vielleicht deshalb umso mehr auf das heidnische römische
Imperium berief, als es auf der Ebene des christlichen Imperiums dem Papsttum nichts
Gleichwertiges entgegensetzen konnte, und um dadurch die Unabhängigkeit des Kaisertums vom
Christentum zu begründen.N.16 Die defensio Henrici IV regis, von Petrus Crassus im Jahre 1080 verfaßt,
wendete sich gegen die Anmaßungen Gregors VII. mit Argumenten,
die dem römischen Recht, besonders dem Corpus iuris, und der römischen Geschichte entnommen
sind. Wenn sich die Kaiser auf die sacra imperialia scripta beriefen, so
entsprach das vollkommen der Meinung der Zeitgenossen und schloß damit aus, daß ein
Deutscher in den Gesetzen "unserer kaiserlichen Vorfahren am Reich" fremdes, "undeutsches"
Recht hätte sehen können.N.17
Eine Sublimierung fand diese Romidee in den Hohenstaufen. Friedrich
I. stellte in einem Hofgerichtsurteil fest: "Nos igitur predecessorum
nostrorum divinorum imperatorum, magni Constantini vidilicet et
Justiniani et Valentiniani, necnon
Karoli et Ludovici vestigiis
inherentes et sacras leges eorum tamquam divina oracula venerantes ...".N.18 Es ist der gleiche Barbarossa,
der von Sultan Saladin die Rückgabe einiger Gebiete des Orients
mit dem Hinweis fordert, daß sie einst "von unserem Crassus"
erobert worden seien.N.19 Die Ableitung seiner Kaiserwürde aus der translatio imperii
wurde auf dem ronkalischen Reichstag im Jahre 1158 vom Erzbischof
von Mailand bestätigt, der in Anlehnung an die Sätze des römischen Staatsrechts und des
Corpus iuris verkündete, der Wille des Kaisers habe Gesetzeskraft, gleichviel in welcher
Form er ihm Ausdruck verleihe.N.20
| Seite 14|
Wie früher die Erlasse römischer Kaiser als Authenticae in die Codices aufgenommen
wurden, ließ Barbarossa verschiedene Privilegien, so das Privileg zugunsten der deutschen
Studenten in Bologna, als Authentica in den Corpus iuris aufnehmen. Aber nicht nur in
Italien handhabte er die römischen Rechtsgrundsätze, sondern wandte sie auch bei
Entscheidungen von privatrechtlichen Fragen in Deutschland an,N.21
damit schon damals eine gewisse nichtnationale Gesetzgebung und Rechtspflege begünstigend.
Die Romidee hatte von ihm ganz Besitz ergriffen, was sein Vertrauter Otto, Bischof von Freysing, mit den Worten zum Ausdruck brachte: "Unius
urbis imperio totum orbem subjici, unius urbis legibus totum orbem
informari."
Friedrich II. bediente sich noch mehr als sein Großvater der
Glossatoren, die in dem römischen Recht kaiserliches Recht lehrten. Er schickte ihnen
ebenfalls seine Privilegien und Konstitutionen zur Aufnahme in das Corpus iuris und tat
alles, um römisches Recht als kaiserliches Recht zu propagieren. Seine Stellung zum Recht
drückte der Bischof von Regensburg aus, indem er ihn als
lex animata in terris apostrophierte, womit er die obherrschende
Meinung wiedergeben wollte, daß das Recht im Kaiser gipfelt, daß es in ihm lebt und sich
entwickelt, daß die Fülle des Rechts in der Person des Kaisers beschlossen liegt.N.22
Diese Betrachtungen führen unmittelbar hinein in das Phänomen des Kaiserrechts, von dem
Kunkel sagt,N.23 daß die Rezeption im ganzen ohne die weitverbreitete Uberzeugung von der
Geltung des "kaiserlichen Rechts" als anerkannten Reichsrechts überhaupt nicht denkbar
gewesen wäre. Aus den bisherigen Ausführungen, die notwendig erschienen, um diesen Begriff
zu erhellen, kann z. T. schon erkannt werden, was darunter verstanden werden sollte:
Kaiserrecht als das vom Kaiser ausgehende, von ihm gesetzte und gebilligte Recht in
objektivem Sinne, zu unterscheiden vom Recht im subjektiven Sinn, etwa eines ihm
zustehenden Hoheitsrechts oder Regals. Diese Auffassung fand sogar in vielen städtischen
Rechtsaufzeichnungen ihren Niederschlag, wie später noch zu zeigen sein wird. Allerdings
ist damit der Begriff Kaiserrecht noch keineswegs erschöpft; er ist vielschichtiger, und
schon die Zusammensetzungen "gemeines Kaiserrecht", "kaiserliches geschriebenes Recht",
"Kaiserlandrecht", "Kaiserlehnrecht" oder "Kaiserweichbild" — als Recht der
ReichsstädteN.24
— deuten die Problematik an.
Stobbe, der Vater der Rezeptionsgeschichte, versteht unter
Kaiserrecht sowohl römisches wie deutsches Recht; hierin sind ihm eins Reihe von Forschern
gefolgt,N.25 während
andereN.26 die Meinung vertraten, daß darunter deutsches
| Seite 15| Recht zu verstehen sei. Es würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen, diese Frage in einer
solchen Breite zu untersuchen. Es genügt die Beschränkung auf jene Rechtsschöpfungen, die
unmittelbar mit der Nürnberger Rechtsentwicklung zusammenhängen.
Die umfangreiche gesetzgeberische Tätigkeit Ludwigs des
Bayern und seiner Söhne fand im bayerischen
Landrecht von 1346 einen bedeutungsvollen Niederschlag. Es war neben dem Schwabenspiegel die wichtigste Quelle des
mittelalterlichen Nürnberger Rechts und ein Beispiel für die seinerzeitige Gleichsetzung
von Landrecht und Kaiserrecht. Das Rechtsbuch Kaiser Ludwigs, wie es genannt wurde, war
Kaiserrecht in seiner mannigfachen Abwandlung und insofern für die Reichsstädte ein
Vorbild, deren Rechte nicht selten als iura imperialia seu municipalia
bezeichnet wurden.
Als vom Kaiser gesetztes Recht galt die Goldene Bulle Karls
IV., die mit der Geschichte Nürnbergs eng verknüpft ist. Hier schuf der Kaiser eine
Kodifikation, in die sämtliche Erscheinungsformen des damaligen objektiven Rechts Eingang
fanden. Von der Kanzlei wurde bewußt hierfür der Begriff Kaiserrecht gebraucht, und die
Goldene Bulle erschien unter der Bezeichnung "plures leges et constitutiones
imperiales", als "kaiserliches Rechtsbuch", als "das keyserlich und Geschriben
Recht".N.27 Ihre
Quellen sind die Weistümer, das ius consuetudinarium, selbständige
Einzelgesetze und Privilegien, die zu Kaiserrecht mit vorwiegend deutschrechtlichem Inhalt
verschmolzen waren.
Als bedeutendstes Zeugnis gilt der Schwabenspiegel, in welchem Kaiserrecht schlechthin
gesehen wurde, und der die Vielschichtigkeit dieses Begriffes einleitend offenbart, indem
er als die Setzer von Landrecht und Lehnrecht den "heylig
Silvester und den konig Constantin und den edel keyser Justinian und den werde keyser
Karle und seyn sun Lodewick und des sun der edel Leuther ..." nennt. Und wenn dort weiter gesagt wird, "alle dy recht
dy an dem buche steen, haben dy keyser und konige also gesatzt, das sy über alle lantrecht
gut und bewert synnt; wan wer romischer konig ist, dem sint auch von recht underthan alle
lant, dy christlichen glauben habenn. Und was auch die romischen Keyser und konige
lantrecht und lehen recht gesatzt habenn und gepotenn, dy sullen auch von recht gemeyn und
gewonlich seyn yn allen landenn dy unnder yn seynn ...",N.28 so kann das gleichsam als
Konzentrat für das bisher Gesagte gelten. Hier spiegelt sich die Auffassung über
Kaiserrecht in seiner ganzen Breite, wie dies auch in den verschiedenen Bezeichnungen der
Handschriften als "keyser Karel Rechtbuch", "die keyserlichen rechte", "keyserrecht",
"keyser-landrecht" oder "keyser len recht" zum Ausdruck kommt. Durch die Hereinnahme von
Bestimmungen des römischen und kanonischen Rechts in den deutschen Grundbestand vereinigte
er alle Quellen, aus denen die Idee des Kaiserrechts zusammengeflossen war.
| Seite 16|
Obwohl die theoretische Rezeption für die Aufnahme der fremden Rechte in Deutschland von
größerer Wichtigkeit war, ist sie nicht so bekannt und es wurde ihrer Problematik nicht jene
Bedeutung beigemessen wie dem Vorgang der praktischen Rezeption, für den zahlreiche Gründe
angeführt wurden, von denen nicht wenige in das Reich der Hypothese gehören. Auch hier
sollen nur die wichtigsten angeführt werden und auch nur so weit, als sie mit der
Rechtsentwicklung der alten Reichsstadt Nürnberg zusammenhängen.
Das Zeitalter der praktischen Rezeption, jener Periode, in der das römische Recht in der
Praxis zur Anwendung gelangte, sind das 15. und 16. Jahrhundert. Sie war das Werk der
zunächst in Italien, später auch in Frankreich und in Deutschland selbst romanistisch
ausgebildeten Juristen, die das römische Recht in die Praxis einführten, durchdrungen von
der Überzeugung, daß es in seinen verschiedenen Erscheinungsformen — nannten sie sich
doch selbst doctores der keyserlichen RechteN.29
— geltendes Recht sei. Die Ausbildung in Italien erfolgte hauptsächlich an der
Universität Bologna, wohin schon frühzeitig viele Söhne der Stadt Nürnberg hinzogen,N.30 um sich dem
Rechtsstudium zu widmen und nach ihrer Rückkehr in der Heimat eine einflußreiche Stellung
einzunehmen. Auch die Universität von Padua war das Ziel mancher deutscher Studenten, und
das Ansehen dieser Schule wurde durch die wiederholte Heranziehung zu Gutachten im Streit
zwischen den Mächtigen des Reiches besonders erhöht. Doch mußte die Zahl der in Italien
Studierenden, welche die nötigen Mittel für den jahrelangen Aufenthalt besaßen,
verhältnismäßig gering bleiben, zumal der Adel das Freibeuterwesen für ehrenvoller
erachtete als die wissenschaftliche Bildung.N.31 Das Ansehen der
italienischen und französischen Universitäten erweckte auch in Deutschland das Bedürfnis
zur Gründung eigener Bildungsstätten. Der ersten, durch Karl IV.
im Jahre 1348 in Prag gegründeten, folgten bald die Universitäten
zu Wien, Heidelberg, Köln und Erfurt. Zwar wurde der Unterricht des römischen Zivilrechts
zugunsten des kanonischen Rechts durch päpstliche Verbote weitgehend eingeschränkt, so daß
Prag als universitas canonistarum galt und Wien lange Zeit nur eine
facultas juris canonici besaß;N.32 doch wurden bald
durch entsprechende Privilegien und auch statutenmäßig Fakultäten beider Rechte
eingerichtet, also nicht nur für Kanonisten, sondern auch für Legisten, wie die Vertreter
des römischen Rechts genannt werdenN.33
Die Lehrer des römischen Rechts fanden nur insoweit einen Gegensatz zwischen römischem
und einheimischem Recht, als an Stelle des "Witzes und Gutbedünkens" nunmehr gelehrtes und
geschriebenes Recht trat.N.34 Der Glaube an die
| Seite 17|translatio imperii bewirkte ferner, daß der Gedanke, es würde ein
nichtnationales Recht herbeigezogen werden, erst gar nicht aufkam. An die Stelle des
"weisen" Richters, der auf Grund seiner Lebenserfahrung nach überlieferten, ungeschriebenen
Sätzen Recht sprach, trat der "gelehrte" Richter, der die "kaiserlichen gemeinen
beschriebenen Rechte" studiert hatte und anwandte. Die "Gelehrten" wuchsen zu einem
besonderen Stand heran und seit der Mitte des 14. Jahrhunderts wurden sie ohne Rücksicht
auf ihre Geburt dem niederen Adel gleichgestellt.N.35 In der Anredeformel
waren die Rittermäßigen "Feste", die städtischen Geschlechter "Ehrenhafte", die Bürger
"Ehrsame", die Bauern "Bescheidene" und die akademisch Gebildeten "Gelehrte" — die
Doktoren "Hochgelehrte" —N.36
Der Hinweis auf Gelehrte und Hochgelehrte in mancher Urkunde der Rezeptionszeit
erleichtert auch heute noch die Erforschung der hier zugrundegelegten Rechtsquellen; und
durch die praktische Arbeit dieser Rechtsgelehrten als Richter, als Geheimräte und Gesandte
des Kaisers und der Fürsten, als Ratskonsulenten und Stadtschreiber der Städte, wurde die
Aufnahme des römischen Rechts in Deutschland entscheidend verwirklicht. Franklin sieht in der Geschichte der Umwandlung der Volksgerichte in gelehrte
Gerichte die Geschichte der Rezeption schlechthin, weil erst nach Vollendung jener
Umwandlung die Anwendung des fremden Rechts auch in der außergerichtlichen Praxis
fußfaßte;N.37 von diesem Zeitpunkt ab sei erst eine klarbewußte Einwirkung der
gelehrten Jurisprudenz auf die Gesetzgebung festzustellen, wie dies vor allem die
Reformationen der Stadtrechte wahrnehmen ließen.
Als hervorragendste Vertreter ihres Standes galten Ulrich
Zasius in Freiburg, der vertraute Freund Pirkheimers und
Schöpfer des Freiburger Stadtrechts; Johann Fichard, der Autor
der Solmser Landesordnung und der revidierten Frankfurter Reformation; Johann
Sichard, maßgebend an den Vorarbeiten zum Württembergischen Landrecht beteiligt; Johann Apel,
Ratskonsulent der Stadt Nürnberg; Claudius Cantiuncula,
besonders hervorgetreten durch sein Gutachten zur verneuten Nürnberger Reformation; Gregor Haloander mit seiner ersten Digestenausgabe auf der Grundlage
der Florentina, die vom Nürnberger Rat mit seltenem Kulturbewußtsein gefördert wurde und
schließlich Hans v. Schwarzenberg, der Schöpfer der Bambergischen Halsgerichtsordnung, die als Vorbild für
die Constitutio Criminalis Carolina von 1532
diente. Es ist eine humanistische Elite, deren Werke von reicher Rechtserfahrung,
bewahrender Rechtsgesinnung bei der Übernahme fremder Rechte und schöpferischem
Rechtswollen Zeugnis ablegten.N.38
Bei der weiteren Untersuchung des Einflusses der Juristen auf die praktische Rezeption
kommt der Arbeit des Reichskammergerichts besondere Bedeutung zu.
| Seite 18| In der Kammergerichtsordnung von 1495 (revidiert 1521 und
1548) wurde festgelegt, daß von den 16 Urteilern (assessores) die Hälfte aus Gelehrten des
römischen Rechts, die andere Hälfte aus Adeligen bestehen, die auch möglichst "der recht
gelehrt" oder zumindest "gerichtlicher übung erfaren und gebräuchig" sein sollte.N.39 Diese Organisation
des Reichskammergerichts konnte nicht ohne Einfluß auf die Einrichtung auch der
Territorialgerichte sein, sollte die Rechtseinheit im deutschen Reiche nicht vollständig
untergehen. "Es müßten", so führten die herzoglichen Räte von 1497 aus, "also nach
römischem Recht Entscheidungen getroffen werden, damit, wenn die Urteile an das
Kammergericht gelangten, die Parteien keinen Schaden erlitten".N.40 Es wäre in der
Tat ein unhaltbarer Zustand geworden, wenn am Reichskammergericht gelehrte Juristen nach
römischem Recht, an den Territorialgerichten aber ungelehrte Schöffen nach ererbtem
deutschem Recht geurteilt hätten. Warum das Reichskammergericht gerade das römische Recht
bevorzugte, kann außer in der Idee der translatio imperii vor allem in
der Tatsache eine Rechtfertigung finden, daß sich hier meist Parteien gegenüberstanden, von
denen jede ihr besonderes Recht besaß und diese Schwierigkeiten sich bei jedem Rechtsstreit
wiederholen mußten. Es ist bei der partikulären und individuellen Rechtsentwicklung des
deutschen Reiches, in, dem nicht nur jedes Territorium, sondern beinahe jede größere Stadt
ihr eigenes Recht hatte, schwer vorstellbar, wie unter diesen Umständen das
Reichskammergericht ohne die solide Grundlage des Corpus iuris — bzw. auf dem Gebiete
des Lehnrechts des mitrezipierten lombardischen Lehnrechtsbuches (die libri
feudorum) — hätte Recht finden können. Wie nachhaltig die Tätigkeit des
Kammergerichts die praktische Rezeption beeinflußt hat wird am Beispiel der Schweiz
besonders deutlich, die sich gerade in der Zeit vom deutschen Reich loslöste, als das
Reichskammergericht reorganisiert wurde, dessen Einwirkung nicht mehr erfuhr und somit
nicht mit in die Rezeptionsbewegung hineinbezogen wurde.N.41 Aus den geschilderten Gründen war das
Vordringen des römischen Rechts über die Stadt- und Landgerichte — wenn auch mit zum
Teil erheblicher regionaler Verschiedenheit — nur noch eine Frage der Zeit. "Wie das
verzehrende Feuer der Zivilisation die rohe Naturgewalt bald überwältigt und bemeistert, so
mußten die gelehrten, geistvollen, kampfgeübten Verteidiger des römischen Rechts die
Opposition des ungelehrten, an solche Kämpfe nicht gewöhnten Volkes bald überwinden
...".N.42 Das deutsche Recht, das nur als Recht einer engeren Landschaft oder Stadt
erschien, mußte der ratio scripta des gemeinen Rechts weichen, das mit
der Autorität des Kaiserrechts bekleidet auftrat.
Eine unmittelbare Geltung gewann das römische Recht ferner durch die Kodifikationen des
15. und 16. Jahrhunderts. Von den als "Reformationen"
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bezeichneten territorialen und städtischen Kodifikationen war die Nürnberger Reformation
von 1479 die bedeutendste, von der Stobbe sagt, daß sie ihrem
Inhalt und der Anordnung nach für Privatrecht und Prozeß Muster und Quelle für viele
spätere städtische und Landesgesetzgebungen wurde und eine neue Epoche in der Geschichte
der Gesetzgebung begründete.N.43 Sie wird, mit ihren verschiedenen Ausgaben, die Grundlage für die
Untersuchungen im Hauptteil dieser Arbeit bilden, wenn es gilt, die Quellen ihrer
privatrechtlichen Bestimmungen in rezeptorischer Sicht zu erforschen.
Das Motiv für die Kodifikationen war zunächst das Bedürfnis, die Vielfalt des lokalen
heimischen Rechts zu beseitigen, und die Berücksichtigung des römischen Rechts ergab sich
aus der Notwendigkeit, gewisse Widersprüche, die aus der Begegnung des römischen und
kanonischen Rechts mit dem einheimischen entstanden waren, durch eine sinnvolle
Verschmelzung aus dem Wege zu räumen. Diese Widersprüche hatten allerdings mancherorts eine
große Rechtsunsicherheit hervorgerufen, hatten — wie es hieß — "eine verderbte
Justiz, welche ganz Teutschland elendiglich mitgenommen" zur Folge,N.44 vermehrte die Streitigkeiten der Parteien und beeinträchtigte die
Justizverwaltung. Das kommt in den Vorreden zahlreicher Kodifikationen zum Ausdruck; so
heißt es in dem Publikationserlaß des Württembergischen Landrechts: "... Und Wir dann auch
in Unser Regierung von tag zu tag, je lenger je mehr, fürnemlich in dem ferner treffliche
Mängel und Unrichtigkeiten gesehen und erfarn, daz von wegen mancherley Unserer Statt und
Flecken widerwertigen, berhümpten, und den mehrer theil unbillichen Satzungen, Gebräuchen,
und herkommen, darzu auch viler unrüwigen, zum Zank und Rechten geneigten Unserer
Unterthonen, und Außländischen anstiftung, treibens, und in einander hetzens halb, bey
allen Unsers Fürstenthums, Nider und Obergerichten, allerhand Sachen, und Handlungen, ein
solchs stets, täglichs, untrhüwigs Rechtens und Gerichtszankens, daz es nicht, allein den
strittigen Partheien, zu merklichem Unkosten, Ummtrib, Widerwillen und Verderben,
Deßgleichen den Richtern zu beschwerlicher unrhu, versaumnus des jhren, unnd Verwirrung
oder Verblendung jhres richterlichen Spruchs, sonder auch zu Verhinderung gleichmäßigen
Rechtens, auch Gerecht- unnd Billichheit, gereichen thut ...".N.45 So zeigt auch die
Schilderung dieser Zustände — die keineswegs nur als Vorwand der gelehrten Juristen für
ihr Bestreben, das ihnen vertraute römische Recht zur Geltung zu bringen, betrachtet werden
darf —, daß sich bei soviel Mängeln und Lücken die ratio scripta des
gemeinen Rechts als Lückenbüßer aufdrängen mußte. Es fehlte de facto ein einheitliches
deutsches Recht, das sich in einem Reich mit stärkerer Zentralgewalt und größerer
politischer Einheit hätte entwickeln können. So gewann die Subsidiarität des römischen
Rechts allenthalben in der Praxis die Bedeutung, daß es überall dort Einlaß fand, wo das
geschriebene Partikularrecht nichts bestimmte. Die Doktrin ging noch weiter und verlangte,
daß sogar das heimische Recht im Sinne des
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gedeutet werden müsse: "statuta stricte sunt intelligenda contra ius
commune"N.46
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß in verschiedenen wissenschaftlichen Werken
noch eine Reihe anderer Gründe angeführt wird, die mehr oder weniger den Rezeptionsvorgang
begünstigten. Es wird von einem tiefempfundenen Bedürfnis gesprochen, das der Aufnahme des
fremden Rechts entgegenkam; von dem engen Zusammenhang mit dem Humanismus, wonach der
Rezeptionsprozeß nur ein Stück Renaissance sei; von unzureichenden Bestimmungen in den
Städten, die dem zunehmenden Verkehr, Handel und Gewerbe nicht mehr gerecht werden konnten;
davon, daß die vorhandenen Rechtsquellen der fortschreitenden nationalen Arbeitsteilung und
den damit entstehenden diffizileren Verhältnissen nicht gewachsen waren und von Gründen,
die in der Natur des deutschen Rechts selbst lagen. In allen diesen Ursachen liegt etwas
Wahres, doch sind sie in Wirklichkeit nur schwer nachweisbar. Soweit die Untersuchungen im
Rahmen dieser Arbeit über dieses schwierige Problem notwendig waren, haben sie sich aus der
Fülle des Materials auf die Aufdeckung und Beleuchtung jener Ursachen beschränkt, die für
den Rezeptionsprozeß als entscheidend angesehen werden dürfen.
Die einleitend behandelte Rezeptionsgeschichte verfolgte den Zweck — trotz der
allgemeinen Züge, die sie trägt — vor allem jene Faktoren dieses Vorgangs aufzuzeigen, die
auch für Nürnberg zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Rechtsentwicklung charakteristisch waren. Im
nachfolgenden soll nun der Widerpart des römischen Rechts im Streit um die Oberherrschaft, das
alte Nürnberger Stadtrecht, dargestellt werden, wie es sich in seiner relativen
Unvollkommenheit — zumindest in privatrechtlicher Hinsicht, verglichen mit der Reformation
— vor dem Erscheinen der Nürnberger Kodifikation präsentiert, in der das römische Recht in
Nürnberg erstmals in größerem Umfang einen konkreten Niederschlag, fand.
Nürnberg ist nicht so alt, wie es seine politische und rechtliche Bedeutung im
Mittelalter vermuten ließe. Es tritt erst in der Mitte des 11. Jahrhunderts in die
Geschichte ein.N.47. Wie bei jeder anderen Stadt treten uns
auch hier als
| Seite 21| älteste Rechtsquellen die Privilegien seines Herrn,
in diesem Falle des deutschen Kaisers, entgegen. Das älteste Privileg, das erhalten
geblieben ist und besondere Wichtigkeit für die rechtliche Stellung Nürnbergs hatte, war der
Freiheitsbrief Friedrichs II.
Der am 8. November 1219 ausgestellte Freiheitsbrief, die
sog. Fridericiana, ist nicht allein für Nürnberg, sondern für das gesamte deutsche
Städtewesen von großer Bedeutung. In ihm spiegelt sich die Idee der translatio
imperii, wenn der Kaiser ausführt, daß er die "antiqua iura a divis
predecessoribus ac progenitoribus nostris inclitis Romanis Imperatoribus et Regibus Semper
Augustis eidem loco tradita ..."N.48 vermehren und ergänzen wolle. Diese antiqua
iura, unter denen die alten römischen Munizipalrechte verstanden werden müssen,
will der Kaiser neuerlich bestätigen, spricht aber hauptsächlich von den
augendis und supplendis, die ob ihrer Bedeutung kurz
erläutert werden sollen:
a) Die Stadt soll in Zukunft keinen anderen Schutzherrn haben als "Uns und Unsere
Nachfolger, die römischen Könige und Kaiser".
b) Die Gerichtsbarkeit wird dem Schultheiß ("scultetus noster") übertragen. Bis zu
diesem Zeitpunkt unterstand sie dem Burggrafen, der zwar noch einige wenige Rechte über
das Eigentum sowie Grund und Boden der Stadt beanspruchen durfte, aber richten sollte nur
noch der Schultheiß.
c) Die Steuern sollen nicht mehr particulim, sondern in
communi erhoben werden; die nürnbergischen Münzen sollen die gleiche Behandlung
erfahren wie jede privilegierte Münze, d. h. allgemeine Annahme und freier Wechsel auf der
Messe; zwischen den bedeutendsten Handelspartnern der Stadt und auf den wichtigsten
Handelsstraßen wird Zollbefreiung verfügt.
d) Um die Stadt gegen den Mißbrauch des Feudalismus zu schützen wird bestimmt, daß
niemand im römischen Reich einen Bürger Nürnbergs als Muntmann annehmen darf, wohl um die
sich aus einem doppelten Abhängigkeitsverhältnis ergebenden Streitigkeiten zu vermeiden,
nachdem sich der Kaiser zum alleinigen advocatus erklärt hatte;N.49 in der
gleichen Richtung liegt die Bestimmung, daß kein Bürger Nürnbergs vor ein Kampfgericht
geladen werden darf ("in duello heimsuchen"); des weiteren sollen die Nürnberger das Recht
haben, die Auslösung der ihnen verpfändeten oder versetzten Lehen zu verlangen und sie
sich nicht via facti — was damals bei gewissen "Strauchrittern"
nicht selten vorkam — abnehmen lassen; ebenso wenig sollte es erlaubt sein, einen
Nürnberger ex beneficiis zu depossedieren, ihn also aus einem
wohlerworbenen Recht zu stoßen, das erst causa cessante oder nach den
Bestimmungen des Dienstvertrages zurückgefordert werden kann; im Rahmen dieser
Schutzbestimmungen durfte schließlich kein Nürnberger vor Lehenrecht geladen werden.
Dieses Privileg bildete die Grundlage für die Entwicklung zur Reichsstadt.
Die zweitwichtigste Stufe im Vorwärtsschreiten zur landesherrlichen Freiheit, zur
Gleichheit mit den Herzögen und Fürsten des Reiches, bildete das Privileg Heinrichs VII. vom 11. Juni 1313. In
Punkt 5 dieses Freiheitsbriefes findet bereits das Privilegium de non
evocando eine präzise Formulierung, wonach auch in bürgerlichen Sachen Leute
beiderlei Geschlechts der Stadt Nürnberg nicht vor fremde Gerichte gezogen werden dürfen.
Ferner sind von Wichtigkeit die Bestimmungen, die dem Rat völlig die Handhabung der inneren
Ordnung überlassen. Was Ratsmänner und Schöffen in Ansehung des Friedens und der
Marktpolizei — "pro pace ac moderatione rerum venalium" —
beschließen, soll gelten für Einheimische wie Fremde.
Aus dieser Urkunde ist ersichtlich, wie weit die Autonomie der Stadt bereits
fortgeschritten war. Der Schultheiß als oberster königlicher Richter und Beamter steht schon
in einem ausgesprochenen Abhängigkeitsverhältnis zum Rat. Das Privileg eröffnete eine Epoche
freier wirtschaftlicher und rechtlicher Entfaltung der Stadt.
Während das öffentliche Recht in Nürnberg eine für die damaligen Verhältnisse beachtliche
Stufe erreicht hatte, ist man über das Privatrecht in dieser Zeit nur wenig unterrichtet und
auf die Statutensammlungen mit ihren dürftigen privatrechtlichen Bestimmungen angewiesen.
Der größte Teil der Sammlungen sind Polizeiverordnungen; einige klären die innere Verfassung
der Stadt und nur ganz wenige befassen sich mit dem bürgerlichen Recht.N.50 Auch diese behandeln mehr die Form des Rechtsgeschäftes als die
Wirkungen, die daraus entspringen. So ist es unmöglich, aus ihnen ein geschlossenes Bild des
damaligen Privatrechts zu gewinnen, denn sie stellen nur eine zufällige Auswahl von einigen
wenigen Rechtsfragen dar, die — ohne daß ein Maßstab für deren Wichtigkeit feststellbar
wäre — der schriftlichen Niederlegung für wert befunden wurden. Die ältesten
nürnbergischen Rechte haben mehr in Sitten und Gewohnheitsrechten als in ausdrücklich
formulierten und geschriebenen Gesetzen bestanden. Das bürgerliche Recht wurde als bekannt
vorausgesetzt und nicht im gesamten aufgezeichnet. Wenn es in den Urkunden des 13. und 14.
Jahrhunderts hieß, daß nach der Stadt Recht geurteilt werden soll, so ist dies vornehmlich
vom ungeschriebenen Recht zu verstehen. Auch die alten Wandelbücher enthalten mehr
Polizeigesetze als bürgerliche Verordnungen.
Sind nur vereinzelt privatrechtliche Bestimmungen vorhanden, so fehlt verständlicherweise
von einer Systematisierung erst recht jede Spur. Das zusammengetragene Material muß daher
trotz der aufgewandten Mühe als reichlich dürftig erscheinen.
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Entsprechend dem wachsenden Handel und Verkehr hatte das Schuldrecht eine Fortbildung
erfahren. Im allgemeinen formlos, hatte sich nur beim Grundstückskauf in dem einen oder
anderen Fall der Gottespfennig oder -heller eingebürgert, ohne jedoch eine
conditio sine qua non zu sein; in den Urkunden über Käufe und Verkäufe
finden sich keine hervorhebenswerten Grundsätze, als die, daß der Käufer die Ware, der
Verkäufer den Preis verlangen darf. Eine Eigenart in der Mängelhaftung hatte sich lediglich
beim Pferdekauf herausgebildet; hier konnte der Käufer Wandelung nur bei "Rützig, Reudig
und Harschlechtig" verlangen.
Ein wichtiges Vertragsverhältnis ist die Miete; hier wird vom Rat u.a. verfügt:
"Ez habent auch gesetzet vnser Herren die burger Swer der ist der seinev Heuser hin let
vmbe Zins ze iarn wenne der iare ains oder mer auz komment so sol der selbe seinen
Hindersezzen kunt tvn vor dem Zile vierzehen tage daz er im sein Haus ravme auf die frist,
wann sein Ziel auz sei. Dar nach so sol er im sein Haus ravmen auf die frist er behabe
danne vor dem Zil mit dem rehten daz er ez lenger haben sulle. wer aber daz er dez niht
behielt mit dem rehten so mage man im alle tage gepieten mit dem pütel bei ainem pfunt
haller als lange vntz daz er im ez ravmet. Ez ist auch gesetzet daz ain ieclich burger in
seinen heusern pfenden mag. auf ein reht vmbe seinen Zinse."
In Nürnberg war bereits der Arbeitsvertrag, der um diese Zeit noch vielerorts in einem
reinen persönlichen Abhängigkeitsverhältnis (Unfreiheit) bestand, herausgebildet worden.
Von Wichtigkeit war der Gesindevertrag, der auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen wurde und
bei Weiterdauer des Gesindeverhältnisses erneuert werden konnte. Die Verdingung zu einem
anderen Dienst durfte erst in den letzten sechs Wochen des früheren Dienstverhältnisses
geschehen. Eine vorherige Auflösung des Dienstverhältnisses durch den "Ehehalten" hatte für
diesen eine Strafe von 5 Pfund neuer Heller und einem Jahr Verweisung zur Folge. Um ein
"Abdingen" von Dienstboten zu verhindern, bestimmte der Rat:
"Es sol auch dhein burger noch burgerin noch niemant anders dem andern seinen kneht oder
mayd vor irem Zil niht abdingen. Wer daz vberfür der must geben ein pfunt haller vnd solt
darnach der selb kneht oder mayd der selben herrschaft ir Zeyt auz dienen. Vnd ez möht
dannoch ir eins dez als verliehen vbervarn, sie wolten die Burger darumb straffen darnach
vnd sie zerat würden."
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In manchen Bestimmungen findet sich noch eine Benachteiligung der Frau, vor allem der
Ehefrau, z.B. in den Verordnungen über Darlehen und Leihe; hier durfte der Frau nur ein
bestimmter Betrag (5 Pfund Heller) geliehen werden. Für einen größeren Betrag mußte die
Einwilligung des Mannes oder von zwei Freunden ihres Mannes eingeholt werden.
Die Herauslösung der unerlaubten Handlung aus dem Bereich des Strafrechts zeigte sich
bereits in verschiedenen Verordnungen, die den Schadenersatz behandeln; vorsätzliches
Handeln wurde jedoch nach wie vor mit Strafe geahndet. Aus der Haftung für Haustiere konnte
man sich durch Hingabe des schadenstiftenden Tieres an den Geschädigten befreien.
Das Pfandrecht gestaltete sich verschieden an Liegenschaften (Eigentums- und
Nutzungspfandrecht) und Fahrnis (Faustpfand). Das Faustpfand durfte man sechs Wochen
behalten und dann veräußern. Der Mehrerlös mußte dem Pfandgeber zurückerstattet werden, bei
einem Mindererlös hatte man kein Nachforderungsrecht; "darumbe nimet man mer pfandes!"
Viele anderen schuldrechtlichen Bestimmungen, die z.T. nur andeutungsweise erhalten
sind, verfließen mit zahlreichen einschlägigen Polizeiverordnungen, bedingt durch die
öffentlichrechtliche Fürsorge des Rats nicht nur für Produktion, Handel und Marktverkehr,
sondern für zahlreiche Bereiche des bürgerlichen Lebens. Die Auseinanderhaltung stößt daher
vielerorts auf unüberwindliche Schwierigkeiten. Nach Sichtung des Materials darf jedoch
behauptet werden, daß die vorhandenen Spuren nur unwesentlich zu größeren Erkenntnissen
beitragen könnten.
Hier wird dem Schutz des Eigentums bereits eine Zahl von Verordnungen gewidmet; in einer
derselben heißt es:N.52
"Ez sol nieman dez andern gut. weder in der stat noch auf dem lande wider seinen willen
von nieman ein nemen noch besten, vnd sich auch dez niht vnder ziehen ane sein wort, ez sei
denne als verre erclagt mit dem rehten daz er ez billichen tvn mvge. ob der dez daz ist auz
der stat gevarn ist oder niht. Swer der ist der ez dar vber tut. der muz ienem seinen
Schaden abe tvn (vnd muz XXX Pfund an die Stat geben) vnd dez sol man warten hin zv im vnd
zu seinen erben ez sei burger oder ausman der ez tut. vnd mvz dar zv von der stat sein
ewiclich. vnd ist daz gut einez burgers der in der stat ist. oder hin auz gevarn ist von
der stat. Swenne der her wider ein kvmt vnd burger ist. dem suln der Rihter vnd die burger
sein beholfen vmbe seinen schaden gen dem der sein gut also wider seinen willen ein
genommen hat vnd gegen seinen erben."
Neben dem Eigentum am Boden ist es die Fahrnis, die das Sachenrecht beherrscht. Sie
wurde durch formlose Einigung und Übergabe übertragen.
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Von besonderer Wichtigkeit war das Erbleiherecht, das in wirtschaftlicher Hinsicht in
Nürnberg — bei der Überlassung städtischen Grund und Bodens — eine große Rolle
spielte. Diese Institution entwickelte sich im Laufe der Zeit zur Reallast, indem der
Beliehene als Eigentümer, der Leihegeber nur noch als Zinsberechtigter angesehen wurde.
Um das kanonische Zinsverbot zu umgehen, griff der Rentenkauf immer mehr Platz. Diese
Rente, Ewiggeld genannt, aus der städtischen
Häuserleihe hervorgegangen, war anfangs unablösbar; es darf als ein besonderes Verdienst
Nürnbergs betrachtet werden, hier schon frühzeitig in seiner Reformation gewisse
Ablösungsbestimmungen erlassen zu haben.
Der nur schwer deutbare Begriff der GewereN.53 für eine bestimmte Art des Besitzes begegnet
uns in verschiedener Form, sowohl bei Liegenschaft, als auch bei Fahrnis. Diese Institution
bezeichnet das tatsächliche Gewaltverhältnis und ist mehr als Besitz, aber auch nicht
eigentlich volles Eigentum, weshalb mancherorts von unrechter und betrüglicher Gewere an
Liegenschaften zu lesen ist. Wer die Nutzung eines Gutes hatte, daraus Früchte oder Zins
bezog, hatte die Gewere; sie war vererblich.
Die relativ größte Ausbeute in sachenrechtlicher Hinsicht bietet das Liegenschaftsrecht,
das bei der Bedeutung des Grund und Bodens für eine Reichsstadt naturgemäß besondere
Beachtung seitens des Rates finden mußte. Verschiedene Hinweise lassen den Schluß zu, daß
vor der Kodifizierung die entsprechenden Bestimmungen des Schwabenspiegels Anwendung
gefunden haben konnten. Die Bedeutung des Schwabenspiegels für das ungeschriebene
Nürnberger Recht soll an anderer Stelle noch gewürdigt werden. In der "alten
Gerichtsreformation" von 1473 versucht der Rat die in den
vergangenen Jahrzehnten herausgegebenen Ratserlasse zu kodifizieren. Hier finden sich auch
einige Vorschriften über den Verkehr mit Liegenschaften u.zw.:
"Item wann fürbas erb und aigen verkouft werden, sollen in den Koufbriefen der koufer
und verkoufer mit nammen und das sie baide burger zu Nurenberg sein, underschaidenlich
gesetzt werden.
Item wo lewt entstandne recht oder urteil im gerichtbuch oder besigelt gerichtbrief
hetten und die vor gericht fürbracht wurden, so sollen die besitzer derselben erclagten
hewßer und erbstuck die rawmen in ach tagen. nachdem und in verkündet wirdet".N.54
Die Übertragung erfolgte also unter Mitwirkung des Gerichts oder des Rates, und die in das
Gerichtsbuch eingeschriebenen Rechte oder im Gerichtsbrief genannten Rechte standen einem
Urteil gleich.
Erwähnung verdienen noch die nachbarrechtlichen Eigentumsbeschränkungen, vor allem bei
der Benutzung gemeinsamer Mauern. Aber auch diese Bestimmungen, die zunächst
sachenrechtlichen Charakter tragen, verfließen mit Vorschriften über
| Seite 26| die Bauordnungen und werden damit öfientlichrechtliche
Polizeiverordnungen.
Was über die Bedeutung des Schwabenspiegels im Nürnberger Recht bereits bei den
sachenrechtlichen Institutionen gesagt wurde, gilt gleichermaßen auch für das eheliche
Güterrecht. Hier herrscht der Grundsatz: "Der Mann ist des Weibes Vogt und Meister".N.55 Das Vermögen
beider Ehegatten erschien nach außen hin als Gesamtgut. Beim Tode des Mannes erhielt die
Frau, wenn keine Kinder vorhanden waren, ihr gesamtes eingebrachtes Gut (Heimsteuer,
Morgengabe, Widerlegung und Leibzucht); bei Vorhandensein von Abkömmlingen erhielt sie nur
ihre Immobilien, während die Fahrnis dann zwischen ihr und den Kindern anteilmäßig
aufgeteilt wurde. In einer Verordnung des Nürnberger Rates zu Beginn des 14. Jahrhunderts
hieß es über das Verhältnis während der Ehe:
"Ez ist auch gesetzet ze ainem ewigen rehten daz ain ieclich burger vollen gewalt hat.
daz er mac tvn vnd lazen mit sinem varnden gut. vnd mit seiner beraitschaft swaz er wil.
vnd schaffen damit swaz er wil die weile er mac reiten vnd gen daz in sein wirtein vnd
seine kint daran nicht geirren mögen.
Ist aber daz ain burger so cranc ist, daz er vngehabt vnd vngefüret drei schritte niht
gen mac so mac er ane seiner wirtein wort niht tvn noch schaffen mit seinen varnden gut
noch mit seiner beraitschaft, er hab denne gut briefe oder gut gezevge daz si im vor den
gewalt geben habe mit sein aines hant da mit zu tvnn swaz er welle.
Ist aber daz ainem burger sein wirtein tot ist oder ainer burgerein wirt tot ist, ligt
der aines an dem tot pette der so mac ir ietweders wol schaffen mit seiner beraitschaft
swaz er eil vntz an sein ende daz si ire kint dar ane niht geirren mögen ane hausrat."
Solange ein Mann gesund war, konnte er ohne Zustimmung der Frau frei über die Fahrnis
verfügen. Über das Recht der Frau, Schuldverhältnisse einzugehen, findet sich ebenfalls
eine ausführliche Verordnung aus dieser Zeit, die bereits weiter oben Erwähnung gefunden
hat.
Darnach durfte die Frau nur im beschränkten Umfang Schulden machen. Die in dieser
Verordnung noch enthaltene Bestimmung, daß keine Frau verklagt werden soll, die einen Mann
hat, zeigt noch die Auswirkungen der ehelichen Vormundschaft des Mannes; ausgenommen waren
nur Frauen mit selbstständigem Gewerbebetrieb.
Zahlreiche Urkunden geben Zeugnis davon, daß in Nürnberg die Güterordnung der gesamten
Hand Geltung hatte. Aber nicht nur Mann und Frau hatten ein Recht auf die gesamte Hand;
auch die Erben brauchten nur solche Verfügungen anzuerkennen, welche mit gesamter Hand der
Ehegatten geschehen waren. Das gesetzliche Güterrecht hatte dispositiven Charakter und die
Ehegatten konnten durch vertragliche Abmachungen vom Stadtrecht abweichende Bestimmungen
| Seite 27| treffen. Diese Verträge zielten darauf ab, daß dem überlebenden
Teil beide Zuschätze (also nur Heimsteuer und
dos) verfallen sein sollten ohne Rücksicht auf das Vorhandensein von Kindern. Bei
Kinderlosigkeit der Ehe konnte auch über das die Zuschätze übersteigende Vermögen verfügt
werden, während beim Vorhandensein von Kindern im allgemeinen das Stadtrecht Platz
griff.
Aus der Schilderung des ehelichen Güterrechts ist ersichtlich, daß es bereits einen
großen Teil verschiedener Erbfälle beinhaltet. Über die gesetzliche Erbfolge finden sich
kaum Hinweise, die über die einzelnen Parentelen Aufschluß geben könnten. Dagegen spielten
die Testamente schon frühzeitig eine große Rolle; in einer diesbezüglichen Verordnung aus
dem Jahre 1379 heißt es:
"Ez ist erteilt worden in offem rat mit der merern menig Schepfen vnd Rates wenn ein
siechs in dem newen spital stirbt vnd daz ein gescheft tut vnd dem spital oder iemant
anders iht schikt vnter zweintzig pfunt newer haller daz sol kraft vnd macht haben, also
bescheidenlichen wenn zwen priester oder ein priester vnd ein amptmann dez Spitals darvmb
sagten vff ir ampt oder vff ir eyd daz dem also wer, vnd daz sie dabey gewesen wern vnd daz
man sein vor in also bekant het daz solt kraft vnd ditz gesetz sol als lang weren vntz ez
die Burger verkeren."
Für die Testierfähigkeit waren nicht nur gewisse geistige, sondern auch körperliche
Voraussetzungen erforderlich, wie dies bereits in einer Verordnung zum Ausdruck kommt, die
bei der Schilderung des ehelichen Güterrechts eingefügt wurde. Über das Alter wird nichts
gesagt, doch aus dem Tenor der Urkunden kann geschlossen werden, daß es sich bei den
Testatoren durchwegs um ältere Personen handelte. Auch waren es vornehmlich die Kreise der
nobiles und ingenui, also der ratsfähigen
Geschlechter und der alteingesessenen Bürgerfamilien, auf die zunächst die Testierfähigkeit
beschränkt blieb. Bauern, Einwohner und Untertanen konnten nach den Statuten der Stadt bis
zum Erscheinen der Reformation nicht testieren.N.56
Die älteste Form der Testamentserrichtung ist die vor dem Stadtgericht, während die
"Geschäfte" vor zwei Genannten bereits in die Anfangszeit der ersten Reformation fallen,
über die befreiten, also die in bestimmten Notlagen ("Sterbsleuften") auch ohne die
Genannten errichteten Testamente, berichten bereits Urkunden, die aus der Zeit vor der
Reformation datieren.
Den Testamentsvollstrecker finden wir bereits in Urkunden des 13. Jahrhunderts. Diese
typisch deutschrechtliche Institution zeugt von der Gewissenhaftigkeit, mit der die
Testatoren darauf bedacht waren, eine exakte Durchführung ihrer letztwilligen Verfügungen
gewährleistet zu sehen.
Zum materiellen Inhalt der Testamente ist bemerkenswert, daß nach altem Nürnberger Recht
eine Erbeinsetzung nicht zwingend erforderlich war. Durch den Einfluß des römischen Rechts
— wie wir noch sehen werden — erfährt das
| Seite 28| Testament eine
weitgehende Veränderung, doch erst in der Reformation schälen sich die einzelnen
Institutionen klarer heraus, die vorher — was ihren materiellen Inhalt anbelangt —
nur eine geringe gedankliche Durcharbeitung aufweisen.
Aus der vorreformatorischen Gesetzgebung des Rates sticht die interessante
Vormundschaftsordnung von 1399 besonders hervor. Da sie in ihrer
verhältnismäßigen Geschlossenheit für Geist und Formulierung der damaligen Rechtsnormen
— wie kaum ein anderes Gesetz jener Zeit — typisch ist, soll sie hier in vollem
Umfang eine Stelle finden.
"Actum zum newen Rat Anno 1399. Item daz der Rate zwen darzu gebe die sich der
vormuntschaft vnterwinden vnd awsrichten als hernach geschriben stet. Item vnd wenn ye
sant Walpurgen tag kumpt so sol man ein frag tun, ob man die zwen haben, oder er dheinen
verkern wöll dasselbe Jare. Zum ersten, wenn es nu fürbaz geschehe, daz ein man
abgienge, vnd frawen, vnd kynde liezz, die nicht alle zu iren tagen kumen wern, vnd kein
geschefte getan het, so sullen die zwen senden nach der frawen vnd nach den kynden, vnd
nach der nehsten frewnde zweine vaterhalb, vnd muterhalb, vnd da beschriben nemen, waz er
gelassen hab, an erb aygen, lehn, parschaft, hawsrat, varnder habe, vnd schulden, vnd auch
waz er schuldig beleybe, daz das alles geschriben werde in ein puch, daz darzu gemacht
wirt, vnd kömen dann der kynde frewnde zween, oder mer, vaterhalb, oder muterhalb zu den
zweien, vnd legten den für, daz die frawe den kynden niht gütlich oder geleiche tet, so
möchten die zwen ein rechnunge von jr vordern vnd aufnemen dez solt jn auch die frawe
gehorsam sein. Ze gleicher weise, ob ein man, oder ein frawe witiben weyse on gecheft
abgiengen vnd kynde liezzen, die nicht zu iren tagen komen wern, so solten die zwen aber
der kynde frewnde zwen vaterhalb, vnd muterhalb besenden vnd beschreiben laszen waz daz
abgangen gelazzen het, vnd wie ez dann die zween ordenten, vnd bestehen dabey solt ez
beleyben. Item wer ez, daz ein man abgienge, vnd vormunde liezz, vnd daz der kynde
frewnde vaterhalb, oder muterhalb zwen, oder mer kömen zu den zweyen vnd sprechen, daz sie
dewcht, daz die vormunde, die vber sein geschefte, oder den kynden ir ding nicht awsrichten
als sie pillichen solten, so möchten die zwen die vormunde besenden, vnd ir rede vnd
rechnungen verhörn, vnd waz die zwen dann fürbaz zu den sachen rieten teten, oder ordenten
dabey solt es beleyben. Vnd desgleichen solt auch geschehen, ob ein fraw abgienge, die
gute in irer hant gehabt, vnd vormunde darüber genomen het. Item, vnd wo ez den
zweyen ze swer wer daz möchten sie bringen an den Rate, waz sich aber die zwen versteen,
oder awsrichten mögen bey iren trewen daz sullen sie nicht schieben an den rate. Item,
wo ein man abgieng, der lehen het, vnd liezz newr ein Sun, oder
| Seite 29|
daz er keinen sun liezz, So sullen sie besorgen, daz die lehen nicht verlorn werden, als
verr sie können vnd mögen, on alles geuerde. Item wo kynde wern, die niht zu iren
tagen komen wern, vnd parschaft heten vnd daz die zwen dewcht, daz die parschaft niht leg
an solichen steten da ez den kynden nützlich vnd füglich wer, So möchten sie nach den
senden die die parschaft ynne heten, vnd die sölten In geloben, daz sie die In einer Zeit,
als sie In sagten, auf daz Rathawse in die losungstuben legten, vnd solten dann die zwen,
vnd ob sie vormunde heten, daz anlagen, wie sie, oder der merer teyl ze rat würden, daz es
den kynden allernützlichst wer, so sie aller schierst möchten. Item man sol ein puch
machen, vnd in ein laden legen, da die zwen, zwen slüzzel zu haben, daz ir einer on den
andern dazu nicht kommen möge, vnd in desselb puch sullen die zwen einschreiben alle sach,
die die vormuntschaft antreffen. Item, Vnd zum allerersten, sol man alleweg awsrichten
die schulde, die man gelten sol, vnd waz man durch gots willen geschickt hat, daz küntlich
vnd redlich ist. Item, daz man den zweyen daz er Jar für ir müw geb, nach dem, vnd sie
dasselbe Jar müw haben gehabt, vnd dez sullen die gewalt haben, vnd tun, die ob der Stat
rechnunge sitzen, von der Stat gelte das erst Jare, vnd hynach ze rat werden, wa man jn daz
gelt für ir müwe nemen sulle. Item, Ez sullen auch die zwen swern ayde zu den heiligen vor
dem Rate, daz sie alle sache getrewlichen awsrichten on geuerde, vnd auch verewigen haben,
daz sie nicht sagen, noch yemanden ze wissen tun die weil sie leben, waz die gelassen
haben, awsgenommen wa sie dewcht, da prechen wern, die jn ze swer wern der sie nicht
awsgerichten möchten alz vorgeschriben stet, daz mugen sie vngeuerlichen für den Rate
bringen, vnd sullen dennoch dem Rate nichts melden, dann die prechen die sie nicht
awsrichten möchten, vnd sullen auch den zweyen der kynde frewnde die ye bey den sachen vnd
rechnungen sind ir trew geben an ayds stat, daz sie daz alles auch vngeuerlichen verewigen
halten."
Dieses Statut wurde erst zu Beginn des 16. Jahrhunderts durch eine neue
Vormundschaftsordnung, die 1506 von Venedig eingeholt wurde ("compendium legum ac
ordinum Reip. Venetae de tutelis pupillorum") verdrängt. Dieser Umstand hat
mancherorts die irrige Auffassung entstehen lassen, daß Nürnberg seine Gesetze von Venedig
(Brüssel und Straßburg) erhalten haben soll.
Die hier angestellten Untersuchungen über das alte Nürnberger Stadtrecht und die
eingefügten Verordnungen im Originaltext zeigen, daß Nürnberg vor der Reformation kein
begrifflich durchgearbeitetes Recht besaß und fast keine abstrakten Rechtsbegriffe kannte.
Das Schuldrecht kannte nur Regeln, Verfahren für bestimmte Fälle, jedoch kein irgendwie
geartetes System der Verschuldensgrade. Dem Eigentumsbegriff im Sachenrecht liegt noch die
tatsächliche Nutzung, die Gewere, zugrunde. Im Familien- und Erbrecht obherrschen die
formal-rechtlichen Bestimmungen, während der materiellrechtliche Gehalt kaum
| Seite 30| entwickelt ist. Zwar ist auf allen Gebieten das Bemühen des Rates
ersichtlich, ein festes Recht zu schaffen, aber auf keinem Gebiet wird auch nur annähernd
eine Vollständigkeit erreicht. Was Coing für Frankfurt
feststellte, gilt — wenn auch in milderer Form als in Frankfurt — auch für Nürnberg:
Das Zusammentreffen mit dem begrifflich auf das höchste durchgebildeten Recht des
Corpus iuris mußte diesen unvollständigen, teils auch unvollkommenen
Statuten und Verordnungen zum Verhängnis werden.N.57
Die Quellen des alten nürnbergischen Rechts sind nur schwer zu erforschen. Neben den
überlieferten Gewohnheiten sind nach Siebenkees
N.58 vor allem das 1346 verbesserte "Baierische
Landrecht" und das "Augspurgische Stadtrecht" zu erwähnen. Beide bestätigen die alten
nürnbergischen Gewohnheiten und zeigen eine weitgehende Ubereinstimmung mit dem alten
Nürnberger Recht. Von größerer Wichtigkeit erscheint der Schwabenspiegel. Neben der großen
Ähnlichkeit des Nürnberger Rechts mit zahlreichen Aufzeichnungen im Schwabenspiegel sprechen
vor allem folgende Tatsachen dafür, daß der Schwabenspiegel als Quelle des alten Rechts
angesehen werden darf: Von Prag ist bekannt, daß es lange Zeit nach dem Recht des
Schwabenspiegels lebte. Bei der Gründung der Prager Altstadt, Mitte des 13. Jahrhunderts,
wurde sie mit Nürnberger Recht belehnt, was aus der Lokationsurkunde des Dorfes Lubna von
1315 (die allerdings nur noch in einer 1612 angefertigten Abschrift erhalten ist) hervorgeht, in der König Johann von Luxemburg bestimmte: "ordinamus itaque ..., ut tam villa
ipsa, quam omnis inhabitatores villae ipsius praesentis et futuri iure civitatis
Nurembergensis, quo maior civitas nostra Pragensis a prima sui fundatione freta et fruitur,
in perpetuum regulari frui debeant et gaudere ...".N.59 Schwabenspiegel und Nürnberger Recht sind hier als gleiche Quellen des
alten Prager Rechts genannt. Ein weiterer Hinweis für die weitgehende Übereinstimmung des
Nürnberger Rechts mit dem Schwabenspiegel ist der codex Altemperger, nach dem Bürgermeister
und Königsrichter Thomas Altemperger aus Hermannstadt in Siebenbürgen benannt. Es handelt sich um eine Handschrift, die
1481 nachweislich im Besitz des genannten Altemperger war. Hauptteil dieser Handschrift bildet der Schwabenspiegel und im
Index steht folgender Vermerk: "Swer an disem puch daz da heizet nuerenpergisch recht icht
swechen wil, der schol sich richten nach diser schrift".N.60 Auch hier die Bezeichnung des
Schwabenspiegels als Nürnberger Recht.
In der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts hatte sich Nürnberg zu einem politischen,
wirtschaftlichen und kulturellen Mittelpunkt des deutschen Reiches
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entwickelt. Es ist zwar von mancher Seite bestritten worden, aber trotzdem einleuchtend, daß
das bereits geschilderte Statutarrecht, auf uralten Rechtsgewohnheiten basierend, teils noch
auf bäuerliche Verhältnisse zugeschnitten, zum größten Teil unaufgezeichnet, dieser Stellung
der Stadt nicht das notwendige Rechtsfundament bieten konnte. Dazu kam, daß gegen Ende des
15. Jahrhunderts die Rezeption des römischen Rechts auch in Nürnberg weitgehend Fuß gefaßt
hatte und alle jene Faktoren, die eingangs bei der Darstellung der Rezeptionsgeschichte
Erwähnung fanden, in irgendeiner Form zusammenwirkten, um in der Reichsstadt das Fehlen einer
Rechtsreform als ausgesprochenen Mangel empfinden zu lassen. Die Vorrede der ältesten
Reformation drückt sich hierüber wie folgt aus:
"Ein erbar rate diser stat nüremberg hat betrachtet und zu herzen genommen die menig der
gerichtshendel, so bey inen mit teglicher merung erwachsen, und was irrung, coste, scheden,
verlicheit und versaumnus daraus entsteen und fürbasser, ye lenger ye mer, erwachsen möchten,
wo solchem mit fürsichtiger, gegründter und rechtmessiger verfassung und bevestigung
gepürlicher und notdurftiger gesetze nit begegent würd."
Der Beginn der Kodifikation fällt in das Jahr 1477. Zwei Jahre
später beendete die hierfür eingesetzte Kommission die Vorarbeiten, so daß im Jahre 1479 die Vorrede und Bestätigung des Rates, sowie das Register der Titel
und Gesetze gedruckt werden konnten; die 35 Titel der Reformation selbst gingen erst 1484 aus Kobergers Presse hervor.N.61 Als
Generaltitel kann die dem Register folgende Notiz gelten:
"Disz ist die Reformacion der Statut und gesetze, die ein erber Rate der Stat Nüremberg
umb gemein nutzes, notdurft und Ursachen willen, in anfang und eingang derselben hiernach
begriffen, fürgenommen hat. Und nach dem dann sölliche gesetz nach rat vil hohgelerter
doctor, und den gemeinen geschriben Rechten, sovil sich das nach der Stat Nüremberg
gelegenheyt herkommen und leuffte hat erleiden mögen, gemess gemacht sind, hierumb und auf
das dann söllich werck meniglichem mit dem mynsten kosten offenbar und kündig werde. So ist
In dem Namen des Allmechtigen durch einen erbern Rate zu Nüremberg verlassen, angeben und
bevolhen, dieselben Reformacion zedrucken, die dann söllichem bevelh nach durch Anthonien koberger mit fleiss gedruckt und vollendet worden ist An dem
heiligen pfingstabend. Nach der gepurt Christi Tausend vierhundert und In dem
vierundachtzigsten Jare."
Dem Inhalt nach läßt sich diese Reformation in drei ziemlich gleichgroße Abteilungen
zerlegen. Der erste Teil (Titel I-XI) ist rein prozessualer Natur, der zweite (XII-XXI)
behandelt das Familien- und Erbrecht, die übrigen Titel (XXII-XXXV) die Hauptarten der
Verträge unter Einschiebung einiger Bestimmungen über Schatzfindung und Fischerei und einer
Bauordnung. Beigefügt ist die "Form und ordnung des judenayds so gepraucht wirt zu
Nürenberg."
| Seite 32|
Der zweite Abdruck der Reformation ist vom Jahre 1488, von einem
unbekannten Drucker, in ausgesprochen schlechtem Druck. Die dritte Ausgabe von 1498 des Augsburger Druckers Schönsperger ist
zwar regelmäßiger, jedoch fehlerhafter als die Erstausgabe. Die vierte Ausgabe war vom Jahre
1503. Auch hier wie in der vorhergehenden sind bereits zahlreiche
neue Gesetze eingeschaltet. Der Holzschnitt auf der fünften Ausgabe von 1522 wird Albrecht Dürer zugeschrieben. Dieser Ausgabe
fehlt der Judeneid, da die Juden bereits vor mehr als 20 Jahren aus der Stadt verwiesen
worden waren.N.62 Die letzte Ausgabe von 1564 ist am sorgfältigsten
durchgearbeitet. Die Veränderungen sind bedeutend, so daß sie mit Recht den Namen der
"verneuten" Reformation führt. Auch die Titel und Gesetze sind anders angeordnet als in den
vorhergehenden Ausgaben. Der erste Teil (Titel I-XII) handelt von Gerichten und vom
gerichtlichen Prozeß; der zweite (XIII-XXVIII) von Contracten und allerley Handthierungen,
einschließlich dem Eherecht und der dritte Teil betrifft das Erb- und Vormundschaftsrecht.
Die nachfolgenden Untersuchungen nach römisch- und deutschrechtlichen Elementen in der
Reformation beschränken sich gemäß der Themenstellung auf die privatrechtlichen Bestimmungen,
also den zweiten und dritten Teil. Die Gliederung entspricht gewiß nicht den Vorstellungen
moderner Systematik; im Interesse einer geschlossenen und zeitechten Darstellung jedoch wurde
zweckmäßigerweise die Einteilung (mit geringfügigen Änderungen) beibehalten, wie sie die
Reformation von 1564 selbst vorgenommen hat.N.63
Beide Titel der Reformation (XIII und
XIV) sind vorwiegend gemeinrechtlichen
Inhalts, was auch schon aus der römischrechtlichen Unterscheidung in
mutuum und commodatum zum Ausdruck kommt. Im
ersteren Falle handelt es sich um die Hingabe von Dingen, die "gewegen, gezelt oder
gemessen" werden. Diese Formulierung und die aufgezählten Beispiele sind fast wörtlich dem
Corpus iuris entnommen: "Mutui autem obligatio in his rebus consistit, quae
pondere numero mensurave constant, veluti vino oleo frumento pecunia numerata aere argento
auro ..." (Inst. 3, 14 pr.; Dig. 12, 1, 2, 1).
Die Sachen gehen in das Eigentum des Empfängers über, der sie in "gleicher gestalt, auch
in gleichem wert und gute und darzu in solchem gewicht, zal und maß, als der entleher das
empfangen hat" zurückzugeben hat, also nicht ein anderes genus, etwa Weizen für Wein.N.64 Vor der verabredeten Frist darf der Verleiher die Sache nicht
zurückfordern, der Entleiher jedoch darf sie vorher zurückerstatten. Verzugschaden hat der
Entleiher zu tragen. Die Fälligkeit als
| Seite 33| Voraussetzung des
Verzugs wird stillschweigend angenommen und an die Stelle der erforderlichen Mahnung tritt
der gemeinrechtliche Satz: dies interpellat pro nomine.N.65
Für solche Gelddarlehen,N.66 die jemand "zu seinem geprauch oder handtirung auf ain nemliche zeit anneme"
wird das kanonische Zinsverbot durchbrochen und es dürfen in diesem Falle fünf Prozent
Zinsen genommen werden.N.67 Kindern soll grundsätzlich nichts geliehen werden,N.68 es sei denn, sie hätten mit Wissen und Geduld ihrer Eltern oder
Vormünder gehandelt; ebensowenig soll jemand zu "ungepürlichen Sachen" wie Spiel und Wette
etwas geliehen werden. Diese Bestimmung wird meistens auf die condictio ob turpem
vel injustam causam (Dig. 12, 5)
zurückgeführt, doch könnte die Bestimmung über die Unwirksamkeit des Darlehens zu
Spielzwecken auch auf älterem Statutarrecht beruhen.N.69 Das commodatum, die Leihe
"zu zimlichem geprauch", ist ebenfalls römischrechtlich geregelt. Der Vertrag kommt durch
die Hingabe der Sache zustande; während der Dauer des Leihverhältnisses ist der Entleiher
nur Inhaber (Detendor) der Sache, während das Eigentum ausschließlich
dem Verleiher zusteht.N.70 In Ansehung
seiner Rückgabepflicht darf der Entleiher "kein behelf oder außflucht suchen ... das solch
gelihen Gut dem hinleiher nit aigenthümblich zugehörig, were"; er kann sich also nicht
darauf berufen, daß der Verleiher nicht Eigentümer sei, so daß der Verleiher nicht
unbedingt Eigentümer sein muß, ja sogar ein Dieb sein kann.N.71 Der Entleiher haftet für alle Schäden, die durch seinen
"geringsten unfleiß oder versaumnus" entstehen; er muß das geliehene Gut "mit peßtem und
mererm fleiß, dann ob sei aigen gut were ..." halten. Aus diesen Formulierungen geht
hervor, daß die Haftung über die diligentia quam in suis hinausgeht.
Zwar hat er "vim maiorem" oder "casum fortuitum"
nicht zu vertreten, doch ist diese höhere Gewalt selbst im Corpus iuris nicht genau
definiert, wenn einmal gesagt wird, daß er bei Einbruch und Feuer ect. "verbunden" bleibt,
für größere Zufälle aber nicht "gehalten" wird. (Inst. 3,
14, 2: "... veluti incendio ruina naufragio aut latronum hostiumve incursu,
nihilo minus obligatus permanet...; sed propter maiorem vim maioresve casus non
tenetur..."). Es entspricht wohl dem Geist des Gesetzes, daß diese
Formulierungen im Sinne der Haftung für culpa levissima auszulegen
sind,N.72
also über die römischrechtlichen Bestimmungen hinausgehen und sich damit an die strenge
Haftung des alten deutschen Rechts anlehnen. Die Leihe im Sinne eines rein
schuldrechtlichen Vertrages war im älteren deutschen Recht unbekannt. Aus dem bereits
weiter
| Seite 34| oben erläuterten Begriff der Gewere verschafft nicht nur
die Grundstücksleihe ein dingliches Nutzungsrecht, sondern auch bei Fahrnis erhielt der
Entleiher die Gewere über die Sache und damit dingliches Recht.N.73 Erst allmählich entwickelt sich die entgeltliche und
unentgeltliche Leihe und damit auch die entsprechenden Institutionen, die dann durchwegs
gemeinrechtlichen Charakter tragen.
Die Hinterlegung oder Verwahrung ist ebenfalls römischrechtlich geregelt. Der Verwahrer
(Depositar) muß das hinterlegte Gut so versorgen, als ob es sein Eigentum wäre, und haftet
wie beim commodatum für alle Schäden, die durch seine Schuld
entstehen.N.74
Auf Verlangen des Hinterlegers (Deponenten) muß der Verwahrer das Gut unverzüglich
ausfolgen, es sei denn, daß der Hinterleger bestimmt hat, das Gut einem anderen zu
übergeben; nur in folgenden Fällen ist der Depositar nicht verpflichtet, das hinterlegte
Gut auszufolgen: 1. Wenn es sich um Schwert, Messer oder Waffe handelt und der
Hinterleger diese Sachen "in seiner unsinnigkeit oder in mercklichem grimmen aines zorns"
zurückfordert, "also das sich aines Schadens deshalb zu besorgen." Es ist ein Relikt
deutschrechtlichen Gedankengutes. 2. Bei gestohlenem Gut.N.75 Hier muß der
Hinterleger erst schlüssige Beweise über sein Eigentum erbringen. 3. Bei Sachen, die
dem Verwahrer vorher selbst entwendet wurden. 4. Wenn der Hinterleger das Gut auf eine
bestimmte Frist hinterlegt hat, soll er kein Recht haben, das Gut vor der vereinbarten
Frist zurückzufordern. 5. Wenn mehrere hinterlegt haben, braucht der Verwahrer
regelmäßig das Gut nur allen gemeinsam auszuhändigen, es sei denn, daß einer die Zustimmung
der anderen Hinterleger von allem Anfang an für die alleinige Herausforderung der Sache
besitzt. 6. Wenn die Sache "mit Recht und Gericht verpoten und Arrestirt wurde." (Dig. 42, 1, 15, 12). Hat einer bei Feuersbrunst
oder in einer anderen Notlage jemand etwas zur Verwahrung anvertraut ("depositum
miserabile") und leugnet der es später ab, dann hat das infamierende
Wirkung;N.76 er muß bei einem solchen
depositum miserabile mit einem Strafduplum rechnen, den Wert der Sache
also noch einmal leisten (Dig. 16, 3, 1, 1).
| Seite 35|
Trotz mancher deutschrechtlicher Elemente überwiegt der gemeinrechtliche Charakter
dieses Titels. Die Bestimmungen entsprechen dem konsensualen Kaufvertrag des entwickelten
römischen Rechts: Die Pflicht des Verkäufers zur Fertigung und Übergabe der Sache und die
Pflicht des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises. Die actio empti, mit
der der Käufer in erster Linie die traditio verlangen kann, stützt sich
auf Dig. 19, 1, 11, 2: "...et in primis
ipsam rem praestare venditorem oportet, id es tradere ..."; die actio
venditi auf Dig. 19, 1, 13, 20:
"... in primis pretium, quanti res venit, item usurae pretii post diem
traditionis". Der Verkäufer kann also neben der Zahlung des vereinbarten
Kaufpreises auch die Zinsen vom Tage der Übergabe ab fordern.
Ist der Kauf abgeschlossen, trägt der Käufer die Gefahr, nach der gemeinrechtlichen
Regel "periculum est emptoris", erhält allerdings auch den eventuellen
Nutzen, den die Sache bis zur Auslieferung trägt, es wäre denn, daß Verzug eingetreten sei.
Eigentümlich ist die Tatsache, daß bei dem römischrechtlichen Charakter dieser Bestimmungen
die laesio enormis keine Erwähnung findet, ebensowenig wie viele andere
Arten des Kaufes im römischen Recht, mit Ausnahme des Kaufs auf Probe (XVI, III).
Eine reine Rechtsmängelhaftung kennt die Reformation beim Pferdekauf, wenn das Pferd
gestohlen oder geraubt ist. Der Gewährschaftszug des Käufers auf den Verkäufer ist wohl dem
deutschen Recht entnommen (die Anfangsklage), bei dem die Mängelhaftung im Recht — die
Pflicht des Verkäufers, dem Käufer in erster Linie das Eigentum an der Ware zu verschaffen
— viel stärker ausgeprägt war. Ebenso ist die Bennennung bestimmter Sachmängel beim
Pferdehandel ("Rützig, Reudig, harschlechtig"), für welche der Verkäufer innerhalb von 14
Tagen haftet, ein deutschrechtliches Prinzip, da sich das römische Recht hierbei nur ganz
allgemein faßt. Bei den anderen Tieren fehlt die Aufzählung bestimmter Mängel, hier also
die Anlehnung an die gemeinrechtlichen Bestimmungen.
Das Gesetz "von Werschaft verkaufter liegender Güter" ist von zahlreichen
sachenrechtlichen Bestimmungen durchsetzt; nicht genug damit, enthält dieses — und
manches andere — Gesetz auch zahlreiche Vorschriften rein prozessualen Charakters. Diese
Systematisierung hatte für die damalige Praxis ihre Vorteile, wie wir beim Vergleich der
Nürnberger Reformation mit den anderen süddeutschen Kodifikationen noch sehen werden.
Deshalb auch in diesem Titel die Eviktionsbestimmungen für Immobilien, die verschieden sind
bei Liegenschaften in der Stadt (hier eine Eviktionsfrist von Jahr und Tag) und auf dem
Lande (hier eine solche von 4 Jahren). Die Gewährschaftsfrist von Jahr und Tag ist bereits
im Sachsenspiegel enthalten und umfaßt genau genommen ein Jahr, sechs Wochen und drei
Tage.N.77 Die weiteren Vorschriften über die Haftung bei Immobilien
sind dem römischen Recht entnommen.N.78 Bei der Definition des Zubehörs, das im
deutschen Recht weitergreift, drückt sich die Reformation, wie dies schon
| Seite 36| v. Wölckern schreibt, "generaliter" aus. Die Grenze wird nicht genau
festgelegt und die Vorschriften lassen der Interpretation des Praktikers angemessenen
Spielraum. In der Formulierung jedoch "was Niet und Nagel begreift" kann ein Hinneigen zum
deutschen Grundsatz gesehen werden: "Pertinenz ist alles, was niet- und nagelfest
ist".N.79
Eine Sache, die an mehrere verkauft wird, gehört demjenigen, dem sie ausgehändigt wird.
Obwohl die Reformation den Doppelverkauf zuläßt, folgt — abgesehen vom Schadenersatz
— die Strafbestimmung auf den Fuß.N.80 Wenn jemand mit fremdem Geld, jedoch in
seinem Namen, etwas kauft, wird er — "ausgenommen etlicher fell" — Eigentümer der
Sache, sofern ihm das Gut "würcklich überantwortet oder eingeraumbt" wird. Hier werden
jedoch die Bestimmungen über ungerechtfertigte Bereicherung ect. nicht erwähnt. Dieses an
vielen Stellen der Reformation zu beobachtende Ineinanderfließen verschiedener
Rechtsmaterien soll nur noch einmal erwähnt werden, um einerseits zu zeigen, daß der Stand
der Entwicklung des damaligen Nürnberger Rechts nicht vergleichbar ist mit dem heutigen, um
aber andererseits erneut zu betonen, daß die Reformation (nicht zuletzt auch durch die
Berücksichtigung des rezipierten Rechts) beim Stand der damaligen Rechtswissenschaft
geradezu bahnbrechend wirkte, wie dies Stobbe in dem oben
erwähnten Zitat zum Ausdruck bringt.
Die Bestimmungen über die Ersitzung von Fahrnis sind dem römischen Recht entnommen und
waren dem deutschen Recht fremd. Dieses Institut "gehört zu den Selbstbeschränkungen,
welche das Eigentum im Interesse seiner eigenen Sicherheit sich aufzuerlegen genötigt
ist"N.81 und hat vor allem den Zweck, einen abgeleiteten Titel über den Erwerb einer
Sache durch einen ursprünglichen zu ergänzen. Voraussetzung der Ersitzung ist der
iustus titulus ("durch redlich Keuf oder sonst aufrichtige handlung").
Bemerkenswert ist in der Reformation die besondere Kürze der Fristen im Vergleich zum
römischen Recht. Sie betragen inter praesentes nur drei Monate,
inter absentes ein Jahr. Der Ausschluß der Ersitzung an gestohlenem Gut
ist zwar auch römischen Ursprungs, findet sich aber bereits im Schwabenspiegel, aufgrund
einer früheren Teilrezeption.N.82
In die einschlägigen Bestimmungen über Miete und Pacht wurde ebenfalls viel
römischrechtliches Gedankengut aufgenommen. Der locator ("Verdingende")
oder Hinterlasser hatte für die "pesserung zu gepürlicher Bewonung" der "bestandsweisz"
verlassenen Häuser, Herbergen oder Wohnungen Sorge zu tragen; der
conductor (Mieter) oder Besteer hinwiederum soll "das bestanden hauss
oder gemach zimlicher Weiss geprauchen" und den vereinbarten Zins pünktlich entrichten. Die
ganze Abfassung des Titels trägt auch der römischen Anschauung
| Seite 37|
über die Verwandtschaft des Kaufs mit Miete und Pacht Rechnung.N.83 Wie die
Kaufformeln enthalten auch sie die ex fide bona-Klausel.N.84 Ohne
Einwilligung des Vermieters darf der Mieter keine Änderungen vornehmen; geschieht dies
trotzdem, so ist der Hausherr nicht zum Ersatz der aufgewendeten Kosten verpflichtet. Der
Schadenersatz des Mieters erstreckt sich auf dolus, culpa
lata und levis; casum fortuitum hat er
nicht zu vertreten. (Dig. 19, 2, 25, 2; 19, 2, 15, 1; u. a.).
Die Miete ist gemäß den Quellen des römischen Rechts auf eine bestimmte Zeit befristet.
Innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit muß der Mieter ausziehen; er
darf schon früher ausziehen, wenn die Wohnung "ainen solchen geverlichen mangel gewönne,
das der Besteer des einfallens besorgen müst" (XVII, VI). In diesem Fall braucht er nur
den "versessnen" Zins zu bezahlen; zieht er ohne triftige Gründe aus, muß er den Zins bis
zum vereinbarten Zeitpunkt bezahlen.
Der Vermieter kann das Vertragsverhältnis vor der vereinbarten Zeit auflösen, wenn (XVII, V) 1. der Hausherr oder seine
Erben in solche Not geraten, daß sie die Wohnung selbst brauchen, 2. der Hausherr
unvorhergesehene Verbesserungen vornehmen lassen muß, die bei Anwesenheit des Mieters nicht
vorgenommen werden könnten, 3. der Mieter oder seine Erben mit dem Zins im Rückstand
sind (Dig. 19, 2, 54, 1), 4. der Bestand
durch den Mieter wesentlich beschädigt wurde ("so der besteer seinen bestand mercklich
geergert hat und solches scheinlich dargethan werden möcht"), 5. der Mieter im
gemieteten Objekt "Hurerey, verpotne spil oder ergerliche Büberey" treibt oder betreiben
läßt.
Diese Bestimmung geht wohl noch auf altes Statutarrecht zurück, das ja in Bezug auf
Miete und Pacht schon frühzeitig ausgebildet war. Auch war das deutsche Mietrecht bereits
vor dem Erscheinen der Reformation dem römischen Recht weitgehend angenähert.N.85 Dies bezieht sich
auch auf den römischen Grundsatz "Kauf bricht Miete"; in der Reformation erfährt er
insofern eine Abschwächung, als der Mieter nicht verpflichtet sein soll, "zu Unzeiten"
auszuziehen, sondern zu den "ordentlichen zilen, da man die heuser zu besteen und zu
verlassen pflegt", die in ihrer Festsetzung einen gewissen Mieterschutz darstellten.
Die Viehpacht, wie sie die Reformation bei Pferden beschreibt, ist dem deutschen Recht
entnommen; dagegen nähern sich die Bestimmungen bei der
| Seite 38|
Verdingung von Arbeitskräften mehr der römischrechtlichen locatio conductio
operarum, wenngleich die Verdingung dieser Art im deutschen Recht eher
Voraussetzungen hatte als im römischen, das durch die weitverbreitete Sklavenarbeit eine
spezifische Entgeltlichkeit für solche Dienste kaum kannte.N.86
Eine Handelsstadt wie Nürnberg hätte in ihrer Reformation der Ausgestaltung der
Gesellschaft an sich einen breiteren Raum widmen müssen; die entsprechenden Bestimmungen
sind aber nur sehr knapp.
Die Grundlage der Gesellschaft ist der Gesellschaftsvertrag, der keinen bestimmten
Normen unterworfen ist. Römischem Sozietätsrecht entspricht die Regelung, daß ein
Gesellschafter mit größerem Kapital- und Arbeitseinsatz auch einen größeren Gewinn
beanspruchen darf, jedoch nur, wenn eine solche Vereinbarung vorliegt,N.87 obwohl diese
Bestimmung auch auf Nürnberger Gewohnheitsrecht zurückgehen kann, zumal sie nur zu
verständlich erscheint. Eine societas leonina, ein Gesellschaftsvertrag,
bei dem der eine Teil nur am Verlust, nicht auch am Gewinn beteiligt ist, ist nichtig.N.88
Auch die Gestaltung der Haftung im Außenverhältnis ist weitgehend römischrechtlich
geregelt. Jeder Gesellschafter, desgleichen "ain bestelter handelsdiener oder Factor",
verpflichtet durch seine im Namen der Gesellschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäfte die
Gesellschaft (XVIII, III). Im
Schadensfall wird er jedoch den anderen Gesellschaftern gegenüber regreßpflichtig. Die
Reformation erwähnt auch die stille Gesellschaft, beschränkt sich aber auf die
Feststellung, daß der "stille" nur mit seiner Einlage haftet und zu keinen anderen
Leistungen darüber hinaus verpflichtet sein soll.N.89 (XVIII, IV).
Die Gesellschafter sollen, falls nichts anderes vereinbart ist, alle Jahre "ain
hauptrechnung thun und halten". Endigt das Gesellschaftsverhältnis, so soll gemäß
Gesellschaftsvertrag Teilung erfolgen; fehlt eine derartige vertragliche Abmachung, soll
jeder "nach anzahl seines dargelegten Hauptguts nemen und empfahen, ... parschaft, schulden
und Wharen". (XVIII, VI). Diese
Regelung entspricht nicht dem römischen Recht, das für den Fall nichtvertraglicher
Festlegung eine Aufteilung nach Köpfen vorsah. Ebenso entsprechen die Bestimmungen
bezüglich der Erben eines Gesellschafters altem Nürnberger Recht, wonach diese auf Wunsch
in der Gesellschaft verbleiben dürfen, wenn sie Kinder des Verstorbenen sind; wollen die
Kinder nicht in der Gesellschaft verbleiben, muß
| Seite 39| die Endrechnung
über ihr Erbteil binnen Jahresfrist vorgenommen und beschlossen werden.
"Wann ainer für den andern ... Pürg würdet, So steet in des Gläubigers freyem willen,
den Selbschuldner, ungelcdigt des Pürgen, oder den Pürgen ungeledigt des Selbschuldners,
umb die bezahlung fürzunemen ...".N.90.
(XIX, I). Leistet der Bürge zuerst, muß
ihm der Gläubiger sämtliche Forderungen und Rechte gegen den Schuldner zedieren.
Mehrere Bürgen haften als Gesamtschuldner; sie sind auch gemeinsam zu verklagen. Wird
jedoch nur einer verklagt, ist dieser nur zur Zahlung seines Teils verpflichtet, es sei
denn, er hätte sich für einen Selbstschuldner verpflichtet.N.91 Hier erscheint, allerdings in abgeänderter
Form, das beneficium divisionis, das in der ersten Reformation — die
ja, wie wir bei der vergleichenden Zusammenfassung sehen werden, noch sehr viel mehr
deutschrechtliche Züge aufwies — noch keinen Platz gefunden hatte.
Die vorzeitige Sicherstellung des Bürgen ist im römischen Recht nur ziemlich allgemein
geregelt, während die Reformation dem Bürgen das Recht einräumt, auf "Enthebung" der
Bürgschaft zu klagen, wenn der Schuldner den Gläubiger ein Jahr nach dem Zeitpunkt der
Fälligkeit der Schuld nicht befriedigt.N.92 (XIX,
III). Dieses Recht steht dem Bürgen auch dann zu, wenn der Hauptschuldner seine
Güter verschwendet "oder sonst in abfal seiner narung käme ...", und dadurch eine
wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage zu befürchten ist. In die gleiche
Sicherstellung des Bürgen gehören auch die Bestimmungen der Reformation, daß sich ein Bürge
auf eine bestimmte Zeit verbürgen darf und nach Ablauf dieser Frist aller Verpflichtungen
enthoben ist; desgleichen, wenn der Gläubiger sich am Tage der Zahlungsfälligkeit mit dem
Schuldner — ohne Wissen und Bewilligung des Bürgen — anderweitig einigt oder dem
Schuldner eine längere Zahlungsfrist bewilligt (XIX, IV). Was die Verbürgung von Frauen
betrifft, ist bemerkenswert, daß das senatus consultum Vellaeanum in der
Reformation keinen Platz findet. Diese römische Institution zum Schutz der in Rechtssachen
unerfahrenen Frauen hatte bereits in manchen anderen Kodifikationen einen Niederschlag
gefunden. Die Nürnberger Reformation bestimmte, daß auch "Witfrawen oder Jungkfrawen", die
das 18. Lebensjahr überschritten hatten, genau wie Männer Bürgschaften mit ihrem Gut
übernehmen dürfen.N.93 Verheiratete Frauen bedürfen der
Einwilligung des Ehemannes; in "versamneten" Ehen (ohne Ehevertrag, s. unten) bedarf auch
der Mann der Einwilligung der Frau (XIX,
V).
| Seite 40|
Die gemeinrechtliche Gliederung in "pignus" für Faustpfand und
"hypotheca" für das besitzlose Pfandrecht zeigt schon den Grundzug der
entsprechenden Titel in der Reformation.
Das Besitzpfandrecht verlangte die Übergabe des Pfandes an den Gläubiger, der es bis zur
völligen Bezahlung der Schuld behalten darf. Der Gläubiger darf das Pfand weder nützen noch
gebrauchen und muß es so versorgen, "wie ain jeder fleissiger haußvater sein selbst eigen
gut ...". Er haftet also für dolus und culpa lata und
levis. Das Verbot des Pfandgebrauchs ist dem römischen Recht entnommen,
das die verbotene Benützung dem Diebstahl gleichstellte;N.94; allerdings ist eine ähnliche Bestimmung auch dem deutschen
Recht nicht fremd.N.95 Der Gläubiger hat das Recht der Weiterverpfändung, muß aber "dem andernN.96 solche vor darauf stehende Pfandschaft"
anzeigen; der Schuldner kann das Pfand durch Erlegung der Summe "widerumb zu seinen handen
pringen", wie dies sinngemäß in Dig. 20, 1, 13, 2
niedergelegt ist. Deutschrechtlich ist die Bestimmung, wonach ein Gläubiger bei der
Weiterverpfändung eventuelle Vorbelastungen sorgfältig angeben muß; dies spielte vor allem
bei einem Pfand mit "Übermaß" (Mehrwert als die Belastung ausmachte) eine besondere
Rolle.
Ist der Gläubiger Inhaber eines Nutzungspfandes, muß er diesen Nutzen nach Abzug der
aufgewendeten Kosten von der Schuldsumme in Abzug bringen, es sei denn, daß andere
Vereinbarungen getroffen wurden. Hier spielen zahlreiche römischrechtliche Bestimmungen
hinein, daß derartige Nutzungen zunächst grundsätzlich für die Zinsen
(Antichresis), dann auch für die Hauptforderung anzurechnen sind, bzw.
festgelegt wird, den Mehrwert gegenüber der Hauptforderung des Gläubigers an den Verpfänder
herauszugeben.N.97
Über die hypotheca ist lediglich in Form der tacita
hypotheca (stillschweigende Pfandrechte: pignus quod tacite
contrahitur) [Titel XXI]
einiges gesagt. Es sind eine Reihe römischer gesetzlicher Pfandrechte wie z.B.: Das
Pfandrecht des Vermieters an der "varenden Haab" des Mieters (die invecta et
illata) für Zins und alle etwaigen Beschädigungen;N.98 das Pfandrecht des Verpächters von Äckern und Wiesen an den
gezogenen Früchten (Dig. 20, 2, 7); das gesetzliche
Pfandrecht der Mündel und Minderjährigen am Vermögen des Vormundes bzw. der Eltern.N.99 Die
Frau hat ein Pfandrecht an den Gütern des Mannes für die eingebrachten und während der Ehe
erworbenen Güter; der Mann ein Pfandrecht
| Seite 41| an den Gütern dessen,
der ihm das Heiratsgut versprochen hat.N.100 Diese Generalhypothek
der Ehefrau am Vermögen des Mannes hindert diesen nach den Vorschriften der Reformation
keineswegs im freien Verfügungsrecht an seinem Eigentum, es sei denn, er wäre ein
Verschwender und handle "zum Abpruch ihrer Wart".
Auch die Baugeldhypothek ist in der Reformation verankert. Wenn jemand zur Erbauung oder
Erhaltung eines Hauses Geld leiht, sei ihm dieses stillschweigend verpfändet. (Dig. 20, 2, 1) [XXI, IV].
Das letzte Gesetz des XXI. Titels
befaßt sich ausführlich mit der Beseitigung verschiedener Mißbräuche beim Viehkauf. In
diesen Vorschriften haben sich weitgehend alte Nürnberger Gewohnheiten und Statutarrecht
erhalten, wenn auch die tacita hypotheca der Händler am Vermögen der
Metzger, die Ochsen oder anderes Vieh gegen Ziel kaufen, auf den Einfluß des römischen
Rechts zurückgeführt werden könnte.
Der XXII. Titel der Reformation
handelt vom "Vorgang" der Gläubiger (qui potiores in pignore).
Grundsätzlich geht das ältere Recht dem jüngeren vor; sind die Daten der
Pfandverschreibungen gleich, sollen die Gläubiger gleichmäßig "nach anzal ir jedes
schulden" befriedigt werden.
Das stillschweigende Pfandrecht der Ehefrau an den Gütern des Mannes hat vor allen
anderen eine Vorzugsstellung, außer, wenn der Mann vor der Einbringung des Heiratsgutes der
Frau eine vertraglich festgelegte Verpfändung vorgenommen hat (XXII, II). Es ist dies einerseits eine
Bestätigung für den grundsätzlichen Vorrang des Erstgläubigers ("prior tempore
potior iure"), anderseits auch dafür, daß das vertragliche Pfandrecht dem
gesetzlichen vorgeht. Der erstgenannte Grundsatz entspricht dem römischen Recht,N.101 der
letztgenannte ist ihm fremd; ebensowenig kennt das römische Recht die bevorzugte Stellung
der Mündelhypothek, die ihr in der Reformation eingeräumt wird: Danach haben Kinder aus
erster Ehe bezüglich ihres Vater- oder Muttergutes Vorrang vor dem Gläubiger, ebenso Mündel
und Pflegekinder bezüglich ihres Mündelgutes. Römischen Ursprungs ist der Vorrang der
bereits erwähnten Dotalhypothek der Frau, dem nur noch die gesetzliche Generalhypothek des
Fiskus vorgehtN.102 für Losung, Steuer, Ungelt und Zölle. Einen besonderen Vorrang in
der Reformation genießt noch die Baugeldhypothek, das gesetzliche Vermieterpfandrecht und
das Pfandrecht der Taglöhner und Ehehalten, das im wesentlichen auf altes Nürnberger Recht
zurückgeht.
Titel XXIII der Reformation handelt von
"Aigenschaften und Erbrechten". Dieser umfangreiche Abschnitt wird durch keinerlei
einleitende Worte erläutert, obwohl nicht ganz klar ist, ob die folgenden Gesetze mehr der
römischen Emphyteusis
| Seite 42| oder der deutschrechtlichen städtischen Erbleihe entsprechen. In
ihren Anfängen gehen sie zweifellos auf letztere zurück, denn in den deutschen Städten des
Mittelalters war die auf deutschen Rechtsprinzipien fußende Erbleihe weitgehend
ausgebildet, und es ist nicht einzusehen, warum gerade eine Stadt wie Nürnberg, der gewiß
keine allzu romanophile Rechtsentwicklung vorgeworfen werden kann, diese deutschrechtliche
Institution ignoriert hätte. Trotzdem zeigen auch hier manche Bestimmungen, daß die
Rezeption — im Zuge der Weiterentwicklung des Rechtsdenkens — nicht spurlos an ihnen
vorübergegangen ist.
Neben dem Eigentum war die Erbleihe das umfassendste Nutzungsrecht im mittelalterlichen
Deutschland.N.103 Sie wird in der Reformation als ein Vertrag charakterisiert, der den
"Aigenherren" (Grundherrn, Eigentümer) verpflichtet, dem "Erbmann" (Beliehenen) das
dominium utile an einem Grundstück gegen einen jährlichen Zins
("Aigenzinss, gült oder Weisat") zu übertragen.
Neben dem "Aigenzinss" ist ein solches Gut
vielfach noch mit Nachzinsen — "Gatterzinss"
— belastet. Bevor der "Aigenherr" gegen den "Erbmann" vorging, sollte er den "Gatterherren" auffordern, für den verfallenen Zins
des Erbmannes aufzukommen; kommt er dieser Aufforderung nach, "so soll der Aigenherr den
Gatterherrn, an sein erlangte gerechtigkeit treten lassen"; lehnt der Gatterherr ab,
verliert er fürderhin seinen Anspruch auf "Gatterzinss". Der Gatterherr ist aber nicht
verpflichtet, einem in der Eintreibung säumigen Aigenherrn mehr als einen verfallenen
Dreijahreszins ("sampt den Gerichtscosten") zu bezahlen.
Will der Erbmann sein Erbgut verkaufen, muß er es zuerst dem Eigenherrn anbieten, der
sich innerhalb von 14 Tagen entscheiden muß, ob er von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen
will (XXIII, V). Diese Regelung des
Vorkaufs ist wohl dem römischen Recht entnommen (Cod. 4,
66, 3), obwohl die dort angeführte Frist von zwei Monaten in Nürnberg wiederum —
wie schon bei anderen Fristen zu beobachten war — eine außergewöhnliche Beschränkung
erfährt.
Die Bestimmung, daß ein Erbmann sein Erbrecht verliert, wenn er drei Jahre mit dem Zins
in Rückstand ist, läßt die Annäherung an die römischrechtliche
Emphyteusis erkennen,N.104 ebenso die weiteren Bestimmungen, die dem
Emphyteuta das Recht der vollständigen Nutzung, Veräußerung,
Verpfändung, Vererbung und das Recht der dinglichen Klage geben.N.105 Allerdings
findet in der Reformation das ius in re aliena, wie sie die Emphyteusis
darstellt, nicht jene klare Konkretisierung.
Das Rentenrecht ist in der Reformation nicht gesondert behandelt, vielmehr ist es in die
Bestimmungen über die Erbleihe eingeflochten. Als fortgeschrittenste Form der
mittelalterlichen Reallast war sie das Hauptinstitut des Grundstückskredits. Ausführlich
(im IV. Gesetz) wird die Ablösung dieser ewigen "Aigenzinsen und Weisaten" (Ewiggeld) in
Ansehung der "besonderen Hochbeschwerlichkeit" für die Erbleute behandelt: Für einen ewigen
Gulden "Stadtwährung" sind
| Seite 43| 27 Gulden "Rheinisch", für einen
ewigen Gulden Rheinisch oder "Landwährung" 25 Gulden Stadtwährung zu entrichten; eine
"ewige Henne" ist mit 32 Pfennigen abzulösen. Die Absicht zur Ablösung des Ewiggeldes ist
dem Eigenherrn ein halbes Jahr vorher anzuzeigen, der verpflichtet ist, der Ablösung
zuzustimmen, wenn sie in bar erfolgt. Als Ablösungsbetrag gilt die im ältesten noch
vorhandenen Vertrag vereinbarte Summe. Für die bäuerliche Leihe, die erst viel später
ablösbar wurde, hatte diese Bestimmung keine Gültigkeit.
Dieser Titel bewahrt noch weitgehend deutschrechtliches Gedankengut; doch ist
unverkennbar, daß die Stellung des Erbmannes sich bereits entfernt hat von der Vorstellung
im alten deutschen Recht, die ihn mehr dem Eigentümer annähert, während die
Emphyteusis als ius in re aliena seine Stellung zum
Eigentum abgrenzt und so den Entwicklungsprozeß zugunsten der Grundherren andeutet.
Von "verporgenen Schetzen und andern auf gemainer Straßen gefundenen gütern" handelt
Titel XXV der Reformation; er ist
wiederum fast ganz römischrechtlich geregelt. Danach konnte Eigentum durch Fund nur an
einem Schatz (thesaurus) erworben werden, der "ungeverlicher weiss und
nit durch verpotne kunst" auf eigenem oder Erbgrundstück gefunden wurde. Findet ein Erbmann
auf seinem Erbgut einen Schatz, gehört er zur Hälfte ihm und zur Hälfte dem Eigenherrn; das
gleiche gilt für jemand, der "unstreflicher weiss" auf irgendeinem Grundstück einen Schatz
gefunden hat.N.106 Auch die Bestimmungen
über die Schatzfindung auf städtischem Grund und Boden stimmen mit den Ausführungen in Inst. 2, 1, 39 überein.
Hatte jemand etwas vergraben und kann sich an den Ort nicht mehr erinnern, so verliert
er deshalb nicht das Eigentum an der betreffenden Sache (Dig. 6, 1, 67). Was durch "verpotne kunst" gefunden wird, verfällt der Stadt. Ein
Fund auf freier Landstraße oder "gemainen wegen" muß auf der dem Fundort zunächst gelegenen
Kanzel mindestens an zwei Sonntagen hintereinander ausgerufen werden. Findet sich kein
Eigentümer, liegt es im Ermessen der Obrigkeit, über die Fundsache zu verfügen. Einen
Anspruch auf Finderlohn kennt die Reformation nicht und folgt hierin Dig. 47, 44, 2, 9; demnach wird es für unrecht
gehalten, etwas zu fordern ("... non probe petat aliquid ...").
Dieser Titel (XXVII) beschränkt sich
lediglich auf drei Gesetze: das erste behandelt die Schadensersatzpflicht des Hausherrn für
Schäden durch "ausswerffen, außschütten oder giessen" und für Schäden, die durch
gefährliche "anheng von Läden, Stangen" u.dgl. entstehen; das zweite die Haftung für
Schäden, die durch Haustiere verursacht werden und das dritte die Schadensersatzpflicht des
Halters von wilden Tieren. Wenn auch die Entwicklung der Schadenshaftung im römischen und
deutschen Recht ziemlich parallel verlief von der Vorherrschaft der
| Seite 44| Buße zu der des Schadenersatzes,N.107, so ist trotzdem
ersichtlich, daß der Titel deutschrechtlich geregelt ist. Es fehlt vor allem im ersten
Gesetz eine gedankliche Herausarbeitung der Schadenshaftung, wie sie dem römischen Recht
bereits in mannigfacher Modifizierung zur Verfügung stand und einen außergewöhnlichen
Umfang aufwies: damnum emergens, lucrum cessans, die
Einwirkung der bonae fidei iudicia bei den zahlreichen
actiones ect.; nichts dergleichen in der Reformation außer einem kargen
Hinweis auf die Schadensersatzpflicht in den oben angeführten Fällen.
Bei der Haftung für Haustiere folgt die Reformation altem Nürnberger Recht, indem sie
bestimmt, daß sich der Tierhalter der Schadensersatzpflicht entledigen kann, wenn er das
Tier dem Geschädigten übergibt, vorausgesetzt, daß der Schaden ohne sein Verschulden
entstanden war. Es handelt sich um einen alten, deutschrechtlichen Grundsatz von der
Entlassung des Tieres aus seiner Gewere und damit der Loslösung aus der Schadenshaftung,
wenn er auch mit der römischen actio de pauperie und der noxae
deditio verwandt ist. Der Halter von wilden Tieren konnte durch Hingabe des
schadenstiftenden wilden Tieres nicht aus der Schadenshaftung entlassen werden. Hier oblag
die Schätzung des Schadens dem Gericht und der so festgestellte Schaden mußte doppelt
ersetzt werden. Dieses Strafduplum ist vielleicht auf römischen Einfluß zurückzuführen, wo
für schuldhaftes Verhalten in manchen Fällen dieses Strafmaß üblich war, wenn nicht auch
schon im Hinneigen zum rein subjektiven Verschuldensprinzip der Einfluß des römischen
Rechts gesehen werden will.
Das Eherecht wird in der Reformation nur in einem, wenn auch ausführlichen Titel (XXVIII) behandelt; es kennt grundsätzlich
zwei Güterstände: "die versamnete Heyrat", die mangels anderweitiger vertraglicher
Festsetzung kraft Gesetzes eintrat, und die "verdingte Heyrat" ("So Man und Weib zusammen
heyraten, mit geding und bestimmung der Heyratgüter..."), die das vertragliche Güterrecht
umfaßt.
Die versamnete Ehe entspricht der allgemeinen Gütergemeinschaft, aber nicht mehr nach der
rein deutschrechtlichen Auffassung des Gesamthandseigentums, sondern unter dem Einfluß des
römischen Rechts eher dem condominium pro indiviso, also dem Begriff des
römischen Miteigentums angenähert; denn nicht anders kann der Satz verstanden werden, daß
jeder Ehegatte an der versamneten Ehe den gleichen Teil haben soll.N.108
Die güterrechtlichen Wirkungen treten erst mit Vollzug der "fleischlichen Vermischung"
ein. Dadurch erst wird eine societas vitae oder wie v. Wölckern sie
nennt, eine "universalis societas bonorum" begründet, "wegen der bey den
alten Teutschen bereits also üblich gewesenen Communion".N.109 Was sie in die Ehe
mitbringen oder während derselben erwerben, sollen sie gemeinsam "nießen und
| Seite 45| geprauchen". Der Erwerb von Sondergütern ohne Wissen und Willen des
Ehegatten ist verboten. Das Eingehen von Verbindlichkeiten bedarf der Zustimmung des
Ehepartners, andernfalls berührt ein eventueller Schaden die Hälfte des anderen nicht; den
Nutzen aus einer solchen Handlung allerdings konnte er auch für sich in Anspruch nehmen.
Diese Bestimmungen basieren weitgehend auf altem Nürnberger Recht.
In der verdingten Ehe bleibt alles Vermögen, das über das festgesetzte Heiratsgut
hinausgeht ("Nebengüter"), der freien Verfügung des
hierfür zuständigen Ehegatten vorbehalten. Eigenartigerweise verlangt die Reformation keinen
schriftlichen Vertrag. In den meisten Fällen wurden jedoch schon aus Zweckmäßigkeitsgründen
— um späteren Händeln vorzubeugen — Heiratsbriefe vor Genannten erstellt, die dann vor
Gericht Beweiskraft hatten. Unter Heiratsgut versteht die Reformation auch das vom Mann
eingebrachte Gut (Wittum, Widerlegung). Die Heiratsgüter wurden in Nürnberg meist in barem
Gelde festgelegt, "mithin der titulus de fundo dotali hier in so ferne
keinen Usum habe".N.110 Eine deutschrechtliche Regelung also, wie sie für das eheliche Güterrecht —
bis auf die wenigen angeführten Ausnahmen — typisch ist.
Die Reformation enthält auch keine Verpflichtung zur Leistung eines Heiratsgutes. Aus den
Bestimmungen jedoch, die für einige Fälle — wie z.B., wenn die Tochter selbst über
Vermögen verfügt — von einer Aussteuerpflicht entbinden, kann argumento e
contrario geschlossen werden, daß sie gewohnheitsrechtlich zumindest für die
Eltern und nächsten Anverwandten vorausgesetzt wurde.N.111
Wenn die Eltern, "Freunde" oder andere ein Heiratsgut versprechen oder sich dafür
verbürgen, soll die Bezahlung des Heiratsgutes binnen Jahresfrist "nach Eelichem
beyschlaffen" erfolgen; der Bürge konnte nur nach einer weiteren Frist von einem halben Jahr
zur Leistung herangezogen werden; wird er innerhalb dieser Frist nicht in Anspruch genommen,
verfällt die Bürgschaft. Dem Manne obliegt es als dem, "der die Pürde der Ee tregt", das
Heiratsgut beizutreiben. Hinsichtlich der Fristen sind diese Vorschriften dispositives Recht
(XXVIII, III). Deutschrechtlichen
Charakter tragen die Bestimmungen über die Beschränkung des Ehemannes bei Veränderung und
Veräußerung der Heiratsgüter für den Fall, daß er beide Heiratsgüter der Frau vermacht.
Diese Beschränkungen beziehen sich aber nur auf "ligende Güter" und "Zinss"; über seine
Barschaft und Fahrnis kann er auch dann noch frei verfügen (XXVIII, IV). Wenn der Mann seine Güter
verschwendet und die Frau befürchten muß, daß dadurch auch ihr Heiratsgut in Mitleidenschaft
gezogen wird, kann sie vorübergehend gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Bei gemeinschaftlichem Gewerbebetrieb sollen die Ehegatten ohne Unterschied zur
Schuldenhaftung verpflichtet sein. Die Reformation verbot ausdrücklich, diese gesetzlichen
Bestimmungen durch irgendwelche Verträge aufzuheben; allerdings gilt hier der Unterschied
zwischen der femina mercatoris und der femina
mercatrix,
| Seite 46| die also aktiv am Gewerbebetrieb teilnahm.
Nur Schulden, die im Rahmen des gemeinschaftlichen Gewerbebetriebes entstehen, begründen
eine gemeinsame Zahlungsverpflichtung.N.112 Da die Frau
in "gleicher Gefahr und Verlust" ist, soll ihr billigerweise auch der gleiche Gewinn
zustehen (XXVIII, VI). Schenkungen
unter Ehegatten sind erlaubt, wenn sie nicht "unbeschaidenlich oder übermessig" sind;
ebenfalls ein deutschrechtlicher Grundsatz, da das römische Recht sie verbot.N.113 v. Wölckern kommentiert die Stelle dahingehend: "Wenn der Schenkende dadurch
nicht ärmer und der Beschenckte nicht reicher wird..." Er weist noch gesondert darauf hin,
daß die Morgengabe nicht unter diese Bestimmung fällt.N.114
Es ist unverkennbar, daß bei der Abfassung gerade der eherechtlichen Bestimmungen der
Reformation auch das kanonische Recht seinen Einfluß geltend gemacht hat. Die römische Ehe
galt im allgemeinen als scheidbar, wenn auch in späterer Zeit unter christlichem Einfluß
wiederholte Scheidungsverbote aufgestellt wurden.N.115 Die Vorstellung
von der Unlösbarkeit der christlichen Ehe wirkte auch noch über den Tod des einen Ehegatten
hinaus, indem die Gesetzgeber der Reformation ihrer Abneigung gegen eine Wiederverheiratung
in mancherlei Bestimmungen Ausdruck verliehen. Dies gilt vor allem bezüglich der
Vermögenssicherung der Kinder aus erster Ehe. Es sollte vermieden werden, daß der zweite
oder gar dritte Ehegatte den erstehelichen Kindern gegenüber im Vorteil sein sollte. So
bestimmt denn die Reformation, daß ein überlebender Ehegatte, der eine zweite Ehe eingeht,
während Abkömmlinge aus erster Ehe vorhanden sind, seinem neuen Ehegenossen weder durch
Ehevertrag, Schenkung oder Testament mehr vermachen dürfe als einem Kinde aus erster Ehe,
bzw. dessen Kindern, die "an stat irer Väter und Müter für ain Person zurechnen" sind. In
der Zweitehe gibt es also kein Gesamtgut, um die güterrechtlichen Folgen im Hinblick auf die
erstehelichen Kinder zu vermeiden. Auch ohne Heiratsvertrag entstand so eine verdingte Ehe.
Der zweite Ehegatte wurde keineswegs von der Erbfolge ausgeschlossen, er sollte nur nicht
besser gestellt werden als ein Kind aus erster Ehe. Die Berechnung eines solchen Kindsteils,
nach dem sich der Anspruch des Ehegatten einer zweiten Ehe richtet, geschieht nach der
Anzahl der Kinder und Erben.
Wenn Kinder, die noch "in gwalt und fürsehung" ihrer Eltern stehen (Söhne bis zum 26. und
Töchter bis zum 23. Lebensjahr) ohne Einwilligung der Eltern heiraten ("Winkelehen"),
verwirken sie den Anspruch auf Heiratsgut über die "Legitima" hinaus. Sterben die Eltern solcher Kinder ohne Testament, sollen die
| Seite 47| Kinder trotzdem zur Erbsehaft zugelassen werden, weil in diesem
Falle die Schuld als verziehen galt. Analog gelten die Bestimmungen für Mündel und
Pflegekinder.
Das letzte Gesetz handelt von "unerber und schedlichem missprauch im widerverheyraten"
und bestimmt, daß eine Witwe, die schwanger ist oder zu sein vermutet, nicht früher heiraten
darf, bis sie aus dem "Kindpet kommen ist". Für beide Ehegatten ist eine Frist von drei
Monaten nach dem Tode des einen Ehegenossen vorgeschrieben, innerhalb welcher sie auf keinen
Fall heiraten dürfen. Bei Zuwiderhandlungen haben sie nicht nur harte Strafen zu gewärtigen,
sondern sie verlieren auch jeden Anspruch auf die Güter des Verstorbenen, einschließlich
aller Schenkungen zu Lebzeiten, Zuwendungen durch letztwillige Verfügungen und gesetzliche
Erbfolge. Das Entzogene fällt in das Eigentum der erstehelichen Kinder bzw. der nächsten
Verwandten, wenn keine Kinder vorhanden sind; Eine Maßnahme im Sinne des erwähnten
Grundtenors der eherechtlichen Bestimmungen und — wie die Reformation es formuliert —
"zu Eer des von Got eingesetzten Eestands, und schuldiger gedechtnus, des verstorbnen
Eegenossen". Es besteht kein Zweifel, daß wir es hier mit jenem Abschnitt der Reformation zu
tun haben, der am weitestgehenden das deutschrechtliche Gedankengut bewahrt hat. Zwar lassen
manche Stellen den Einfluß des römischen Rechts mehr vermuten als erkennen, doch wird er von
der Masse des deutschrechtlichen Stoffes überdeckt, wie wir es umgekehrt bei zahlreichen
vermögensrechtlichen Bestimmungen gesehen haben, — und beim Erbrecht noch sehen werden
— in denen der romanistische Tenor manch deutschrechtlichen Gedanken erst gar nicht in
Erscheinung treten läßt.
In Titel XXIX weist die Reformation
eingangs darauf hin, daß in Nürnberg kraft besonderer königlicher und kaiserlicher
Freiheiten eine Regelung dahingehend getroffen sei, daß es dem Bürger vorbehalten bleiben
soll, ob er sich bei der Abfassung des Testaments des gemeinen oder des Nürnberger Rechts
bedienen will.
Die älteste und bis zum Beginn des 16. Jahrhunderts auch einzig zulässige Art der
Testamentserrichtung ist die "vor zweyen oder mer, des klaineren oder größern Raths".
Hierbei soll der Testierende "seinen letzten willen in schriften, durch sich selbst, oder
ainen andern verfassen". Die Genannten sollen das so aufgesetzte Testament in Gegenwart
des Testierenden verlesen, verschließen, siegeln und in Verwahrung nehmen. In Zeiten "der
besorglichen Sterbsleufden", etwa bei Ausbruch von Seuchen, können an Stelle der Genannten
auch zwei andere glaubwürdige Männer beigezogen werden; diese müssen jedoch nach dem Tode
des Testators die Richtigkeit des Testaments noch gesondert vor dem Stadtgericht
beschwören. Diese Art der Testamentserrichtung ist unrömisch, entspricht aber auch nicht
dem deutschen Recht, das die einseitige letztwillige Verfügung erst durch den Einfluß des
römischen bzw. kanonischen Rechts
| Seite 48| kennenlernte.N.116 Nach Ansicht
Siebenkees'N.117 kann die Errichtung vor zwei Zeugen aus dem kanonischen Recht stammen, wenn
wir nicht der Ansicht zuneigen wollen, daß sie ebensogut altem Nürnberger Recht
entsprechen kann. Die römische Form der Testamentserrichtung vor sieben ZeugenN.118 gewinnt im
Laufe der Zeit immer größere Verbreitung. Als Zeuge darf nur fungieren, wer die
testamenti factio activa und passiva besitztN.119 und zum
Testator nicht in einem väterlichen Gewaltverhältnis steht.
Der Kreis der testierfähigen Personen in der Reformation ist nach römischem Recht
bestimmt: Neben denjenigen, "die zu jren verstendigen Jarn nit kommen sein, Als den
Knaben, die jres alten vierzehn Jar und Maidlein, die zwölf Jar vollkommenlich nicht
erlangt haben", sind es den Taubstummen sowie den Verschwendern, denen durch Beschluß des
Rats die Vermögensverwaltung entzogen wurde, verwehrt, rechtsgültige Testamente zu
errichten. Diese Vorschrift entspricht dem römischen Grundsatz, daß der entmündigte
Verschwender die volle Geschäftsfähigkeit und damit die testamenti factio
activa nicht besitzt. Das Verbot für Taubstumme fußt auf der Überlegung, daß
sie ihren letzten Willen nicht auf verständige und unzweideutige Weise bekunden
können.N.120 Der Taube konnte jedoch jederzeit mündlich, der Stumme
schriftlich rechtswirksam testieren, womit die Reformation ebenfalls der zitierten
Codex-Stelle folgt.
Eine formelle Abweichung von den Vorschriften des römischen Rechts stellt die
Bestimmung der Reformation über das Testament eines Blinden dar, dessen "ordnung und
geschefft nit weniger für creftig gehalten werden als anderer Personen, wann das Testament
oder letzter will vor zweyen des klainern oder grössern Raths oder vor Gericht" errichtet
wurde. Da das Vorlesen des letzten Willens in jedem Fall erforderlich ist, werden sie
denjenigen Personen gleichgestellt, die weder lesen noch schreiben können.N.121
Alle Testamente, die in einer der zulässigen Formen errichtet wurden, sollen nach dem
Erbfall zur Stadtkanzlei gebracht werden, damit die Erfüllung aller darin getroffenen
Verfügungen zugunsten von Stiftungen und anderen "milten ... Sachen", von Freunden,
Verwandten und Bekannten gewährleistet wird. Wenn ein Testament nicht vor zwei Genannten
— die ja die Verwahrung gleich vornahmen — errichtet, sondern nach gemeinem Recht
und dabei nicht der Kanzlei übergeben worden war, muß es der Erbe trotzdem "den Obersten
Vormunden" vorlegen, die u.a. dann von sämtlichen geistlichen und weltlichen Legaten
gebührend Kenntnis nahmen. (XXIX,
XV).
Es ist eine wesentliche Bestimmung des reformatorischen Erbrechts, — das sich zwar
im großen und ganzen an das römische Vorbild hält, wo die Erbeinsetzung das Hauptstück des
Testaments darstellt — wenn es hier heißt, daß ,,die geschefft
| Seite 49| und Ordnungen, ob gleich darinn kein Erb benent were, für creftig gehalten und
vollstreckt werden". Dies ist auch ein Beweis dafür, daß in Nürnberg kein Unterschied
zwischen Testament und Kodizill gemacht wurde.
Wenn auch nach gemeinem Recht der eingesetzte Erbe mindestens den vierten Teil der
Erbschaft (quarta Falcidia) erhalten soll, hat er nach der Reformation
— nach Abzug aller Legate — keinen Anspruch auf den vollen Anteil, falls dieser
dadurch weniger als ein Viertel ausmachen sollte. Eine im Widerspruch mit dem römischen
Recht stehende Bestimmung, die wohl darin ihren Ursprung hat, daß die Erbeinsetzung in
Nürnberg als conditio sine qua non erst allmählich fußfaßte und diese
Institution daher noch deutlich Züge des alten Nürnberger Rechts trägt.
Das Pflichtteilsrecht sichert den Berechtigten den Anspruch, im Testament mit einem
bestimmten Anteil am Nachlaß berücksichtigt zu werden, falls dem keine Enterbungsgründe
entgegenstehen. Dieses im Sinne des römischen Noterbrechts geregelte Gesetz bestimmt, daß
die Höhe des Pflichtteils bis zu vier Kindern ein Drittel des gesamten Nachlasses beträgt,
fünf und mehr Kindern steht die Hälfte zu. Die Mannlehen (das feudum
masculinum — Pferd, Waffen etc. —) werden nicht dem Pflichtteil
angerechnet. Sind neben den Kindern auch Enkel vorhanden, so treten sie an die Stelle
ihrer Eltern, jedoch — "der seyen vil oder wenig" — zusammen nur als eine Person.
Sind nur noch Enkel vorhanden, so gelten für sie die Bestimmungen, als ob sie Kinder
wären. Das römische Recht sieht für diesen Fall vor, daß die Enkel an die Stelle ihrer
Eltern treten, die Verteilung also nach Stämmen und nicht nach der Zahl der Enkel
vorzunehmen ist. Eine weitere Abweichung liegt auch in der Bestimmung der Reformation,
welche die Geschwister vom Recht der Noterbschaft ausschließt, während das römische Recht
ihnen Aussichten auf erfolgreiche Durchsetzung der querella
machte.N.122
Kinder dürfen nach Erreichung des testierfähigen Alters Testamente errichten, auch wenn
sie noch unter elterlicher Gewalt stehen. Den Pflichtteil ihrer Eltern oder ihrer
"eelichen leibserben" dürfen sie nicht verringern oder belasten; denn so wie die Eltern
verpflichtet sind, ihren Kindern oder anderen Deszendenten den Pflichtteil zu vermachen,
sind auch die Kinder gehalten, ihren Eltern einen gesetzlichen Pflichtteil zuzuwenden.
Dieser beträgt, sofern nur ein Elternteil am am Leben ist, ein Drittel des Vermögens des
Erblassers und nicht etwa nur den dritten Teil des gesetzlichen Erbteils. Leben beide
Eltern, so umfaßt der Pflichtteil die gesamte Habe des Kindes; leben nur noch die
Großeltern, gebührt ihnen ebenfalls ein Drittel des Kindsgutes. Sind aber Eltern "in
ungleichem grad" vorhanden, so schließt der nähere Grad den entfernteren aus. Analog ist
hier festgelegt, daß auch der Pflichtteil der Eltern durch irgendwelche Legate für
Geschwister oder andere Personen nicht geschmälert werden darf.
| Seite 50|
Die Reformation kennt zehn Gründe, aus denen Kinder und Enkel enterbt werden können.
Sie stellen gleichzeitig die erste deutsche Version der justinianischen Enterbungsgründe
dar,N.123 wobei die Reformation in den meisten Fällen
fast wörtlich dem römischen Text folgt: 1. Wenn sie die Eltern geschlagen haben
("frefle hand an die Eltern gelegt").N.124 2. Wenn
sie die Eltern verleumdet und geschmäht haben.N.125 3. Wenn sie ihre
Eltern "umb peinliche Sachen beclagt heten". Ausgenommen sind die Anzeigen von Verbrechen
gegen Majestätsinteressen und das Wohl der Stadt.N.126 4. Wenn die Kinder mit Gift "oder in ander weg" den Eltern nach dem Leben getrachtet
haben.N.127 5. Wenn sie mit den Stiefeltern "unzimliche lieb und werck" getrieben haben.N.128 6. So sie ihre Eltern durch Bürgschaft nicht aus der Schuldhaft befreit, oder ihnen
nicht nach bestem Vermögen geholfen haben.N.129 7. Wenn sie die Eltern bei der Errichtung des Testaments "zu verhindern sich
understanden hetten".N.130 Diese Beeinflussung konnte darin bestehen,
daß die Kinder die Herbeiholung von Zeugen zur Testamentserrichtung verhinderten. Wenn die
Eltern infolge dieser Verhinderung kein Testament errichten konnten und diese Verhinderung
wurde nachgewiesen, so verloren die Kinder auch ihr Intestaterbrecht. 8. Wenn die
Kinder einen leichtfertigen Lebenswandel geführt haben, es sei denn, daß auch die Eltern
"in gleichem leichtfertigem leben und wesen, auch herkommen und gewesen".N.131 9. Wenn eine Tochter oder Enkelin, die deren Eltern "mit Eerlichen heyraten versehen
wollen", diesen nicht gefolgt und ein unzüchtiges und sündiges Leben begonnen haben.N.132
| Seite 51| 10. Wenn die Kinder ihren kranken oder gebrechlichen Eltern
nicht nach besten Kräften beigestanden haben, so daß sich fremde Leute aus Mitleid ihrer
annehmen mußten; in diesem Falle sollen die ungetreuen Kinder enterbt werden und die Güter
"den jhenigen, so inen solche handraichung gethon, volgen und werden".N.133
Alle diese Enterbungsgründe müssen, soweit sie gegeben sind, in das Testament
aufgenommen werden; daneben müssen "die eingesetzten Erben, oder andern" beweisen, daß die
Enterbungsgründe vorgelegen haben. Können sie nicht bewiesen werden, so ist die Enterbung
"und die gantz Erbsatzung nichtig und craftlos". Auch die Kinder können umgekehrt ihre
Eltern enterben, wobei sich die Reformation ebenfalls ziemlich wortgetreu an den
justinianischen Text hält. Aus folgenden Gründen können die Eltern enterbt werden.N.134 (XXIX,
VII): I. Wenn die Eltern ihre Kinder wegen Verbrechen anklagen, "die leib und
leben antreffen", außer wegen Delikten gegen die kaiserliche oder königliche Majestät oder
das Wohl der Stadt.N.135 (3) II. So die Eltern
versucht haben durch "zauberey, oder mit Gift, oder in andre weiß" die Kinder zu
töten.N.136 (4) III. Wenn die Eltern
mit den Ehegatten des Kindes Unzucht getrieben haben.N.137 (5) IV.
Wenn die Eltern ihre Kinder an der Errichtung eines Testaments verhindert haben.N.138 (7) V. Wenn ein Elternteil dem anderen nach dem Leben
getrachtet hat.N.139 VI. So die Eltern ihre armen, kranken oder schwachsinnigen Kinder vernachlässigt
oder — falls die Kinder im Gefängnis waren — nicht alles getan haben, um sie frei zu
bekommen (6, 10).N.140
Auch hier müssen die Enterbungsgründe nicht nur im Testament ausdrücklich vermerkt,
sondern auf "vernainung des enterbten" bewiesen werden; die Beweislast liegt bei den
eingesetzten Erben.
Wie bereits oben erwähnt, kennt die Reformation keine Berücksichtigung der
"Seiten-Erben" (Brüder, Schwestern, Vettern u. dgl.). Da es nur im freien Ermessen des
Testators liegt, ihnen etwas zu vermachen, ohne daß sie einen Anspruch darauf hätten,
braucht er sie im Testament auch nicht gesondert zu enterben (XXIX, VIII).
| Seite 52|
Der Testator kann das Testament jederzeit beliebig abändern, "dann des Menschen will
soll frey sein biß in tod" (XXIX,
XII). Es soll auch niemand einen Testator bei der Errichtung des Testaments
behindern; wer dies tut, hat alle seine Ansprüche verwirkt, denn jedes Testament soll "mit
freyem unbezwungnem willen, unverhindert der freund und anderer gemacht werden". Ein
Testament wird nichtig — neben den erwähnten Fällen der Testierunfähigkeit, Mängel bei
der Errichtung ect. —. wenn dem Testator nach der Errichtung noch Kinder geboren werden
oder er welche adoptiert ((XXIX XIX)
Die Frist zur Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft beträgt drei Monate, die zur
Anfechtung eines Testaments ein Jahr. Sind die Interessierten außer Landes oder sonst "aus
rechter beweißlicher eehafft" verhindert, kann nach gerichtlicher Prüfung die Anfechtung
auch noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Die Möglichkeit der Substitution eines Erben, wie in Titel XXX der Reformation behandelt, ist aus
dem römischen Recht übernommen. Das erste Gesetz entspricht seinem Inhalt nach der
römischen substitutio vulgaris:N.141 "... Dann es
begibt sich vilmaln, das der eingesetzt Erb vor dem Testierer abstirbt, oder die
Erbschafft nit annemen will oder kan ..." (Ersatzerbe). Hat jedoch der erste Erbe die
Erbschaft angetreten, kommen die eingesetzten Nacherben nicht mehr in Betracht, es sei
denn, daß der Testierer sie doch in irgendeiner Form berücksichtigt sehen will.
Das zweite Gesetz behandelt die Pupillarsubstitution; den Fall, daß ein Kind den Tod
der Eltern zwar noch erlebt, aber noch vor erlangter Mündigkeit (vor dem 15. bzw. 13.
Lebensjahr) stirbt; dann fällt die Erbschaft dem eingesetzten NacherbenN.142 zu. Erreichen die Kinder das testierfähige
Alter, erlischt die Nacherbeneinsetzung und sie können ihrerseits wieder letzwillig
verfügen. Eine Abweichung vom römischen Recht — das der Mutter die Pupillarsubstitution
überhaupt versagte — bedeutet die Bestimmung, daß auch die Mutter einen Nacherben
einsetzen kann, allerdings "allain in den gütern, die sie den Kindern oder Enigklin
verlassen, unnd weiter nit".
Die Eltern von Nachfahren, die "an irer Vernunft geprechlich", stumm oder taub sind,
können diesen Kindern Nacherben setzen. Hierbei müssen in erster Linie die Kinder dieser
Personen selbst berücksichtigt weiden; in Ermangelung von Abkömmlingen greift nach
SiebenkeesN.143
— da die Reformation hierüber keine Bestimmung enthält — die Vorschrift des
römischen Rechts Platz, wonach die Geschwister der Kinder als Nacherben einzusetzen sind;
eine nicht ganz
| Seite 53| überzeugende Annahme, da ja — wie bereits
oben gezeigt — die Reformation trotz der weitgehenden Romanisierung der erbrechtlichen
Bestimmungen bezüglich der Seitenerben keineswegs dem römischen Recht folgt. Die
Nacherbeneinsetzung erlischt, wenn diese Mängel und "geprechlichaiten" vergehen; dann
dürfen diese Kinder "fuerter das irig selbst verordnen".
Von "Geschicken" spricht der XXXI.
Titel der Reformation, Legata genannt, und zeigt auch schon
durch die Übernahme dieser Bezeichnung die römischrechtliche Regelung der entsprechenden
Bestimmungen an. Wie im römischen Recht wird auch hier zur Errichtung eines Vermächtnisses
die Testierfähigkeit des Erblassers und die testamenti factio passiva
des Bedachten vorausgesetzt.N.144 Der Vermächtnisnehmer oder Legatar ist
Singularsukzessor, während der Erbe als Universalsukzessor in die Rechte und
Verbindlichkeiten des Erblassers hinsichtlich der Vermögensgesamtheit eintritt.N.145 Der Legatar wird
daher — wie im heute geltenden Recht — nicht sofort Eigentümer des Legates, sondern
erhält einen obligatorischen Anspruch gegen den Erben bzw. den Exekutor des Testaments.
Zulässig ist ein Vorausvermächtnis (praelegatum) an den Erben (Dig. 31, 77, 19), jedoch nur insoweit, als dadurch die
Legitima der anderen nicht geschmälert werden.
Ein Legat soll, wenn es "unstritig und on sondere zusätz und geding" ist, "fürderlich
und getreulich" erfüllt werden, wobei die Reformation ausdrücklich auf Titel XXXII (Testamentsvollstreckung) verweist.
Zuvor sind aber sämtliche Nachlaßschulden zu regeln und die Gläubiger sollen das Recht
haben, bereits "außgeteilte Legata" zu widerrufen, falls sie nicht völlig befriedigt
worden sind. Der Legatar muß eine Verschlechterung des Vermächtnisses in Kauf nehmen, wenn
diese ohne Verschulden des Erben eingetreten ist; billigerweise soll auch eine eventuelle
Verbesserung des Gutes dem Vermächtnisnehmer zugute kommen.N.146 Wurde ein Gut mehreren vermacht, soll es unter den
Vermächtnisnehmern gleichmäßig aufgeteilt werden; stirbt einer von ihnen vor dem Testator,
oder schlägt er das Legat aus, so fällt sein Anteil den anderen zu, wenn im Testament
nichts anderes bestimmt wird.
Für den Fall, daß der Testator eine Sache vermacht, die ihm nicht gehört und von der er
weiß, daß sie ihm nicht gehört, so ist der Erbe verpflichtet, sie dem Legatar zu
verschaffen, oder den Wert dafür zu bezahlen; beweispflichtig dafür, daß der Testator
wußte, daß das Gut ihm nicht gehörte, ist der Legatar. Mißlingt dieser Beweis, so ist das
Legat nichtig. Analog gelten die Bestimmungen für vermachte bewegliche Sachen, die mit dem
Pfandrecht eines Dritten belastet sind. Auch hier muß der Erbe für die Ablösung des
Pfandes sorgen, wenn der Erblasser von dem Recht des Dritten Kenntnis hatte.
| Seite 54|
Wird einem Pfandgläubiger die verpfändete Sache vermacht, dann kann der Erbe vom
Legatar das Pfand auch dann nicht zurückverlangen, wenngleich er "den pfandschilling
zustellen erpietig were".
Ein Vermächtnis geht nicht ipso iure auf den Erben des Legatars
über, wenn dieser vor dem Testator stirbt. Es geht nur dann auf den Erben über, wenn dies
ausdrücklich im Testament bestimmt ist.
Ist ein Legat an eine Bedingung geknüpft, muß es nach Erfüllung dieser Bedingung
ausgeantwortet werden. Stirbt der Legatar vorher, so fällt das Legat dem eingesetzten
Erben zu. Ist das Vermächtnis jedoch an eine Frist gebunden, fällt es an die Erben des
Legatars, falls dieser vor Ablauf der Frist stirbt. Wenn jemand ein Vermächtnis in Form
einer Leibrente — "jährlichen Legaten" — aussetzt, erlischt der Anspruch mit dem
Tode des Legatars.
"Executores und außrichter" werden die Testamentsvollstrecker in Titel XXXII genannt; es handelt sich um eine
Institution, die sich aus dem heimischen Recht entwickelt hat, wenngleich sie dem
römischen Recht auch nicht fremd war. Nach der Reformation soll keiner gezwungen sein,
sich dieser Aufgabe zu unterziehen, es sei denn, "sie heten dann solche hievor dem
Testierer bewilligt und zugesagt". Da in den Nürnberger Urkunden kein Fall bekannt ist,
daß jemand die Berufung als Testamentsvollstrecker abgelehnt hätte,N.147 ist es naheliegend, daß
man sich im allgemeinen vor Errichtung eines Testaments zu einigen pflegte. Im Falle der
Weigerung verlor der so Berufene das ihm vermachte Legat zugunsten der eingesetzten Erben
bzw. der anderen Exekutoren. Ubernimmt er das Amt, so sollte er "unverzüglich gute
Verordnung thun", damit die Erbmasse keinen Schaden erleide. Wenn die Erben oder Inhaber
der Güter "verdechtig" erscheinen, können die Exekutoren die Gegenstände in Verwahrung
nehmen. Hierauf sollen sie ein Inventar errichten, wobei bezüglich der hier einzuhaltenden
Vorschriften auf den entsprechenden Titel (XXXVIII, s.u.) verwiesen wird.
Wird vom Testator keine Frist festgelegt, so sollen die Exekutoren nach vollzogener
Inventarisierung das bewegliche und unbewegliche Vermögen innerhalb von zwei MonatenN.148 den Erben und Legataren zustellen. Sind jedoch die vermachten Sachen zur
Zeit des Erbfalles nicht im Besitz des Testators, oder daß die Güter erst verkauft werden
müßten, verlängert sich diese Frist bei Immobilien auf vier, bei Mobilien auf acht Monate.
Sind die Vollstrecker aus erheblichen Gründen verhindert, das Testament im Rahmen der
vorgeschriebenen Fristen zu vollstrecken, so sollen sie die Gründe dem Rat oder
VormundamtN.149 mitteilen und deren Weisung abwarten. Sind weder vom
Testierer noch vom Rat
| Seite 55|executores bestimmt, so sind die Erben verpflichtet, innerhalb der
vorgeschriebenen Zeit das Testament zu erfüllen; andernfalls verlieren sie die
Erbschaft.N.150 Wurde vom Erblasser die
Errichtung einer Baulichkeit angeordnet, so haben die Exekutoren dies zuerst dem Rat oder
dem Obersten Vormundamt zu melden und deren Weisung abzuwarten; dies war dann nicht
erforderlich, wenn es sich um Gebäude handelte, die sowohl der Stadt als auch den Nachbarn
"unabprüchig und unschedlich weren". Offensichtlich Vorschriften aus dem Nürnberger
Statutarrecht, die hier in die Reformation Eingang gefunden haben.
Die Testamentsvollstrecker sollen über ihre Tätigkeit "aufrechte und völlige anzaigung
und Rechnung thun". Würden Unstimmigkeiten festgestellt, können die Betroffenen die
Entfernung der Exekutoren bzw. deren Bestrafung verlangen.
Titel XXXIII, "Von Erbschafften der
Eeleut on Geschefft", behandelt das Ehegattenerbrecht. Hier sind die römischen Einflüsse
besonders schwer zu ergründen, da das römische Recht ein ausreichendes gesetzliches
Erbrecht der Ehegatten nicht kannte; dieser Umstand wurde mit dem Übergewicht der
testamentarischen Erbfolge erklärt. Es blieb hier bei der prätorischen Berufung zur
bonorum possessio unde vir et uxor,N.151 die den
Ehegatten erst an letzter Stelle berief.N.152 Die Bestimmungen
dieses Edikts konnten also der Reformation kaum als Vorbild gedient haben, wenngleich
Justinian (Cod. 8, 58, 2 und Inst. 3, 3, 4) sie insoweit lockerte, als er die Stellung
der Mutter verbesserte und der bedürftigen Witwe die quarta Falcidia
gewährte.
Aber auch das deutsche Recht kannte ursprünglich kein Erbrecht der Ehegatten. Das
Erbrecht war auch hier auf die Blutsverwandten beschränkt. Es darf daher angenommen
werden, daß diese umfassende Gestaltung des Ehegattenerbrechts in Nürnberg weitgehend im
partikulären Gewohnheitsrecht seine Wurzeln hat, zumal in einer Stadt wie Nürnberg, "in
der eine Bevölkerung lebte, die durch Gewerbe und Handel, an dem sich auch die Frauen
lebhaft beteiligten, reich begütert war",N.153, die Voraussetzungen zu einer etwas moderneren Regelung
dieses Problems gegeben waren.
Die Reformation behandelt zunächst die Erbfolge in einer verdingten Ehe, d. h. bei
vertraglichem Güterrecht. Stirbt in einer verdingten beerbten (mit Kindern) Ehe die Frau,
so erben die Kinder ihre hinterlassene Habe. Das gesamte Gut des Mannes — was er
eingebracht und während der Ehe ererbt oder erworben hat — bleibt unberührt; ebenso
fallen ihm die Güter zu, die ihm im Heiratsvertrag ausgesetzt waren. Darüber hinaus hat er
bezüglich der Hinterlassenschaft seiner Frau, unbeschadet des Eigentumsrechts der Kinder,
lebenslänglich "den beysitz, nutzung und niessung", ohne Rücksicht darauf, ob er eine
zweite Ehe eingeht
| Seite 56| oder nicht. Dafür ist er verpflichtet, das
Hauptgut so zu verwalten, daß es keine Schmälerung erfährt, den Kindern eine standesgemäße
Erziehung angedeihen zu lassen und ihnen, nach Erreichung des vorgeschriebenen Alters,
eine entsprechende Aussteuer zu gewähren. Stirbt nun der Mann in dieser beerbten
verdingten Ehe, so ist die Erbfolge im Prinzip die gleiche: Auch in diesem Falle erben die
Kinder das Vermögen des Verstorbenen, während der überlebenden Ehefrau ihr gesamtes Hab
und Gut verbleibt. Will sich die Ehefrau nicht mehr verheiraten, so soll sie das Vatergut
der Kinder inventarisieren, als Vormund verwalten und es "zu jrer und der Kinder
Leibsnarung geprauchen und geniessen", v. Wölckern bemerkt zum Nutznießungsrecht der
Frau,N.154 daß ihr
nur der usus, nicht auch. — wie dem Manne — der
ususfructus zustehe und sie daher noch vorhandene und nicht verzehrte
Früchte mit den Kindern teilen müsse. Auch die Verwaltungstätigkeit der Frau unterscheidet
sich insofern von der des Mannes, als sie verpflichtet ist, beim Obersten Vormundamt um
weitere Mitvormünder nachzusuchen, auf deren Rat sie zu hören und ihnen jährlich
Rechenschaft abzulegen hat. Die Aussteuerpflicht obliegt ihr in gleicher Weise wie dem
Manne. Die Reformation billigt ihr ausdrücklich das Recht zu, über ihre Heiratsgüter und
ihr sonstiges Vermögen durch Testament oder in anderer Weise frei zu verfügen.
Will sich die Frau aber nochmals verheiraten oder nicht mehr länger mit den Kindern
zusammenleben, so muß sie das Vatergut abtreten und alles, was die Kinder sonst noch laut
Ehevertrag zu fordern hätten, ihnen oder ihren Vormündern aushändigen. Damit ist die Frau
zugleich ihrer weiteren Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern entbunden. Der Unterschied
zum ius patriae potestatis liegt also darin, daß der Mann ohne
Rücksicht auf eine eventuelle Wiederverheiratung lebenslänglich die Nutznießung und
Verwaltung an den Gütern der verstorbenen Ehefrau haben soll, während diese im Falle der
Wiederverheiratung dieses Recht verliert.N.155 Diese Regelung
läßt darauf schließen, daß in Nürnberg vor der Reformation zeitweise für den Mann
Verfangenschafts-, für die Frau jedoch Teilrecht Geltung hatte.N.156
In der unbeerbten, also kinderlosen, verdingten Ehe erbte der überlebende Ehegatte über
die vermachten Heiratsgüter hinaus die Hälfte der Hinterlassenschaft des Verstorbenen; die
andere Hälfte fällt an die Eltern und Geschwister sowie an deren Nachkommen. Sind Erben
der letztgenannten Art nicht vorhanden, so erhält der überlebende drei Viertel der
Hinterlassenschaft des Verstorbenen. Das restliche Viertel fällt an die "volgenden
nechtsgesipte freund'', doch steht dem überlebenden Ehegatten lebenslänglich die
Nutznießung und Verwaltung dieses Viertels zu. Dafür muß er genügende Sicherheit leisten,
damit die Erben ihrer Rechte nicht verlustig gehen.
| Seite 57|
Die Bestimmungen der Reformation bezüglich der beerbten versamneten (oder unverdingten)
Ehe, d.h. bei gesetzlichem Güterstand entsprechen dem Wesen dieser Gemeinschaft. Der
Überlebende erhält die Hälfte "aller versamneten haab", die andere Hälfte fällt den
Deszendenten zu. Dem überlebenden Teil steht an dieser Hälfte "Beysitz, nutzung und
niessung" zu, solange er sich nicht verheiratet. Hier wird jetzt der Unterschied zur
verdingten Ehe deutlich, die eine Bevorzugung des Mannes bei einer Wiederverheiratung
kannte. In der versamneten Ehe, dieser typischen societas vitae, muß
auch der Mann bei seiner Wiederverheiratung mit den Kindern teilen; er wird dadurch analog
der weiteren Unterhaltspflicht für die Kinder entbunden.
Bei der unbeerbten versamneten Ehe fällt durch den Tod eines Gatten im Sinne des
ehelichen condominiums dem anderen die ihm zustehende Vermögenshälfte
zu. Von einer Erbschaft im eigentlichen Sinne kann bei dieser Bestimmung kaum gesprochen
werden, weil der Überlebende nur das erhält, was ihm kraft Gesetzes ohnehin schon bei
Lebzeiten gehörte. Er erbt allerdings die Hälfte der Hinterlassenschaft des Verstorbenen,
so daß er also insgesamt in den Besitz von drei Vierteln des ehelichen Gesamtgutes kommt.
Das restliche Viertel fällt an die Eltern des Verstorbenen und die Geschwister "von beeden
panden" (die vollbürtigen) und ihre Kinder, bzw. — bei Fehlen derselben — an die
halbbürtigen Geschwister. Sind auch diese nicht vorhanden, so soll der überlebende
Ehegatte zwei Drittel der Vermögenshälfte des Verstorbenenn erhalten; der Rest, also ein
Sechstel der gesamten Habe, fällt an die nächsten Verwandten. Auch über diesen Restteil
soll der Überlebende zeit seines Lebens — wiederum gegen Stellung entsprechender
Sicherheit für die Erben — die Verwaltung und Nutznießung haben. Es soll in diesem
Zusammenhang nochmals auf den deutschrechtlichen Ursprung mancher dieser Bestimmungen
hingewiesen werden, wie die deutschrechtliche Einrichtung des Beisitzes als
lebenslängliches oder zeitlich begrenztes Nutzungsrecht,N.157
während viele andere Bestimmungen weder typisch deutsch, geschweige denn römisch sind.
Hier haben wir es mit einer Weiterbildung des mittelalterlichen Ehegattenrechts zu tun,
wie sie hauptsächlich durch einzelne Partikularrechte vorgenommen wurde. Die meisten
Bestimmungen tragen deshalb — wie bereits eingangs erwähnt — typisch Nürnberger
Züge.
Die Reformation befaßt sich dann im nachfolgenden Gesetz mit der Erbfolgeregelung der
Eheleute in zweiter Ehe, wenn Kinder nur aus erster Ehe vorhanden sind. In diesem Falle
bekommt der überlebende Ehegatte das eingebrachte Heiratsgut und erbt im übrigen zu
gleichen Teilen neben den Kindern und Enkeln aus erster Ehe, die Enkel für eine Person
gerechnet.N.158 Wird dem
Überlebenden durch Heiratsvertrag oder Testament weniger als ein Kindesteil vermacht, so
soll es dabei bleiben; bei gegenteiliger Regelung, daß ihm also mehr als ein Kindsteil
vermacht wurde, sollte dieser Vertrag oder diese letztwillige Verfügung nichtig sein. Es
soll dann so geteilt werden, als ob eine derartige Verfügung gar nicht existieren würde.
| Seite 58|
Sind Kinder aus erster und zweiter Ehe vorhanden, so sieht die gesetzliche Erbfolge für
diese Fälle vor, daß der Überlebende zwar sein eingebrachtes Gut erhält, die gesamte Habe
des Verstorbenen jedoch auf die Kinder aus beiden Ehen gleichmäßig aufgeteilt wird. Er
erhält also kein Kindsteil zugesprochen, wohl aber den "Beysitz", also die Verwaltung und
Nutznießung der den Kindern aus beiden Ehen zustehenden Güter. Durch Heiratsvertrag oder
letztwillige Verfügung durfte jedoch dem überlebenden Ehegatten ein Kindsteil zugewendet
werden. Eine Verfügung über einen solchen Kindsteil hinaus ist auch hier nichtig.
Die Erwägung, aus der heraus der Gesetzgeber im vorliegenden Fall dem Überlebenden kein
Kindsteil zuspricht, ist wohl die, daß durch die Kinder aus zweiter Ehe ohnehin die
erstehelichen Kinder in ihrem Erbteil beeinträchtigt werden, eine zusätzliche Minderung
ihres Erbteils also vermieden werden sollte; der Überlebende hingegen erschien durch den
Beisitz in die Güter aller Kinder hinreichend entschädigt.
Einen weiteren Schutz des Vermögens der Kinder aus erster Ehe bei einer eventuellen
Wiederverheiratung des überlebenden Elternteils stellt die Bestimmung der Reformation dar,
wonach die Kinder Anspruch auf Erstattung des Schadens haben sollen, der "durch unfleiß
oder geverliche handlung" eines oder beider Elternteile an ihren Gütern entsteht:
billigerweise soll eine Wertsteigerung dieser Güter jedem Gatten zur Hälfte zufallen.
Was von der zweiten Ehe gesagt wurde, soll analog für die dritte und vierte Ehe Geltung
haben (XXXIII, IX).
Das letzte Gesetz dieses Titels regelt die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den
Eltern. Wenn der überlebende Teil in solche Not gerät, daß er seinen Unterhalt nicht mehr
bestreiten kann, soll er dies vor Gericht glaubhaft machen dürfen. Es wird ausdrücklich
betont, daß ein derartiger Unterhaltsanspruch nur aufgrund eines gerichtlichen Entscheids
geltend gemacht werden kann. Wie einleitend zu diesem Titel dargelegt, fehlen weitgehend
die analogen Bestimmungen im römischen Recht. Die deutschen Statuten hinwiederum weichen
in keiner Materie so von einander ab, wie gerade in der Lehre von der Erbfolge unter
Ehegatten. "Nach Nürnbergischen Rechten ist dieselbe ebenso verschieden, als es
verschiedene Arten der Ehen nach diesen Gesetzen giebt".N.159
In zwei Titeln (XXXIV: "Von Erben
absteigender Lini on Geschefft" und XXXV: "Von Erben, aufsteigender und seiten Linien on geschefft") wird die
Intestaterbfolge in der Reformation geregelt. Hierbei lehnt sie sich weitgehend an das
römische Recht an, weicht allerdings — wie wir noch sehen werden — in manchen
Bestimmungen hiervon ab.
Stirbt jemand ohne Hinterlassung eines Ehegatten, so beerben ihn die leiblichen
ehelichen Deszendenten zu gleichen Teilen ohne Unterschied des Geschlechts und schließen
damit alle Verwandten des Verstorbenen in der aufsteigenden oder
| Seite 59| Seitenlinie aus. Von der gleichmäßigen Aufteilung des gesamten Hab und Gutes sind
lediglich die Mannlehen ausgenommen, die den Söhnen als Voraus zugeeignet werden. Die
Zinslehen kommen in die gemeinsame Teilung, es sei denn, daß aus besonderer Gewohnheit ein
anderes herkömmlich ist. Erhalten die Söhne durch die angefallenen Mannlehen einen
besonderen Vorteil und reicht die Hinterlassenschaft nicht aus, um eine oder mehrere
Töchter standesgemäß aussteuern zu können, so sind die Söhne den Töchtern "... ain hilf
zuthun schuldig ..., damit sie nach zimlichen Dingen mögen bestattet werden ..." (XXXIV, I); falls eine gütliche Einigung
nicht zustandekommt, soll der Rat entscheiden. Nehmen in einer verdingten Ehe die Kinder
die gesetzliche Erbschaft an, so gebührt den Söhnen als Voraus Harnisch und Waffen des
Vaters, sowie dessen Kleider und Bücher; den Töchtern die Kleider der Mutter, "auch
Schleyer, hauben und andere Gepende".
Kinder aus verschiedenen Ehen erben, da sie mit dem Ehegatten ihres Vaters oder ihrer
Mutter nur verschwägert sind, jeweils das Vermögen ihres leiblichen Elternteils.
Sind neben den ehelichen Kindern auch Nachkommen von bereits verstorbenen Kindern, also
Enkel oder Urenkel vorhanden, so erben diese anstelle ihrer verstorbenen Väter oder
Mütter, doch nur den Teil, den ihr Vater oder ihre Mutter, wenn sie noch am Leben wären,
geerbt hätten. Diese Bestimmung einer Verteilung nach Stämmen entspricht dem römischen
Recht.N.160. Sind
jedoch nur Enkel vorhanden, so erben diese nach Anzahl der Personen ("als manig mund, als
manig pfund"); hier haben wir es also noch mit einem Überbleibsel des alten deutschen
Rechts zu tun. Urenkel treten dagegen wieder "in den Fußstapffein" ihres Vaters, erben
wieder im Sinne des römischen Rechts nach Stämmen. Römischem Recht entspricht auch das
Gesetz von der Gleichstellung der durch nachfolgende Ehe legitimierten unehelichen Kinder
mit den ehelichen (legitimatio per subsequens matrimonium).N.161
Kinder sollen kein Recht haben, über das ihnen zustehende Erbteil ohne Einwilligung der
Eltern zu verfügen; das gleiche gilt für das Vater- und Muttergut, an dem die Eltern die
Verwaltung und Nutznießung haben. Dagegen soll es ihnen freistehen, hierüber
testamentarisch zu verfügen.
Ein Erbverzicht soll nur gültig sein, wenn er durch Eid vor einem ordentlichen Gericht
bekräftigt und bestätigt wird; er kann nur von Personen vorgenommen werden, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben.
Uneheliche Kinder beerben nur die Mutter (Cod. 6, 57,
5),N.162 ebenso wie diese ihre
Kinder. Lebt die Mutter nicht mehr, so erben die Geschwister des
| Seite 60| verstorbenen Kindes; sind solche auch nicht vorhanden, die nächsten Verwandten der
Mutter. Für die ehelichen Abkömmlinge unehelicher Kinder gelten die in der Reformation
niedergelegten und oben beschriebenen Regeln.
Kinder aus verdammter Geburt bleiben von jeder Erbfolge ausgeschlossen. Darunter werden
Kinder verstanden, die im Ehebruch oder in einem verbotenen Grad der Verwandtschaft
(Inzest) gezeugt wurden (Cod. 5, 5, 6). Sie haben
aber, in bewußter Abweichung vom römischen Recht, Anspruch auf Unterhalt; hierin folgt die
Reformation einer Bestimmung des kanonischen Rechts (c. 5. X. "de eo qui duxit in
matrimonium ...").N.163
Der XXXV. Titel behandelt die
Erbfolge der Aszendenten und Seitenverwandten. In Ermangelung von Erben absteigender Linie
erben die Eltern des Erblassers und schließen alle anderen Verwandten des Verstorbenen
aus, mit Ausnahme der vollbürtigen Geschwister und deren Kinder; diese gehören ebenfalls
zu den Aszendenten ersten Grades und erben zu gleichen Teilen mit den Eltern des
Erblassers. Mit diesen Bestimmungen folgt die Reformation Nov. 118, 2; allerdings läßt die
Reformation auch noch die Kinder der vollbürtigen Geschwister zu, die für eine Person
gerechnet werden und soviel erben, als ihr Vater oder ihre Mutter zu Lebzeiten geerbt
hätten. Wenn beide Elternteile nicht mehr leben, sind die Großeltern des Verstorbenen zur
Erbfolge berufen. Sind nur halbbürtige Geschwister (von einem Elternteil) vorhanden,
werden sie und ihre Kinder von den Eltern und Großeltern des Erblassers ausgeschlossen.
Der Vater des Erblassers hat an dem zu gleichen Teilen mit den vollbürtigen Geschwistern
ererbten Gut keine Verwaltung und Nutznießung. Die Großeltern schließen die Geschwister
der Eltern des Ex-blassers aus (Nov. 118, 2).
Sind keine Erben auf- oder absteigender Linie vorhanden, sondern nur Geschwister des
Erblassers, so erben die vollbürtigen Geschwister zu gleichen Teilen; die Kinder dieser
Geschwister nach Stämmen, bzw. — wenn keine anderen Geschwister mehr da sind —
wieder nach Häuptern. Sie schließen die halbbürtigen Geschwister aus; diese kommen erst
bei Fehlen von Deszendenten, Aszendenten und vollbürtigen Geschwistern zum Zuge, wieder in
der gleichen Reihenfolge: Halbgeschwister allein nach Häuptern, die Kinder von
Halbgeschwistern zusammen mit den Halbgeschwistern nach Stämmen und die
Halbgeschwisterkinder allein wieder nach Häuptern, unabhängig davon, ob von dem einen
"Geschwister" mehr oder weniger Kinder vorhanden sind. Alle diese beschriebenen Fälle
berühren das Erbrecht der Ehegatten nicht.
Geschwister vom Vater allein erben des Vaters Hab und Gut, Geschwister von der Mutter
allein das Vermögen der Mutter. Diese Bestimmung entspricht zwar nicht ganz der Theorie
des gemeinen Rechts, wohl aber der Praxis, indem auf den Unterschied der Güter besonders
gesehen wird.N.164 Was aus dem ehelichen Gesamtgut ("versamneter oder gemeiner haab") auf sie
trifft, das erben sie miteinander, wenngleich die Anzahl der Geschwister vom Vater oder
von der Mutter her ungleich wäre.
| Seite 61| Halbbürtige Geschwister des
Erblassers und deren Kinder schließen die Geschwister der Eltern aus, wenn diese auch
vollbürtig sind.
Sind keine Geschwister mehr vorhanden, sondern nur noch deren Kinder, so erben diese
nach Köpfen und nicht mehr nach Stämmen, unter Berücksichtigung des oben dargelegten
Unterschiedes von voll- und halbbürtiger Abstammung. Im nächsten Grad kommen die
Geschwister der verstorbenen Eltern des Erblassers zum Zuge, wobei die vollbürtigen die
halbbürtigen ausschließen.N.165 Die
Reformation bestimmt, daß von dieser Unterscheidung in den ferneren Graden abgesehen
werden soll.
In der letzten Klasse werden die nächsten Blutsverwandten berufen, wobei der nähere
Grad den entfernteren ausschließt. Alle Unterschiede nach der Herkunft der Güter, der
vollen und halben Geburt und das Repräsentationsrecht fallen weg.
Der XXXVI. Titel der Reformation
behandelt die Teilung der Erbschaft und folgt seinem Inhalt nach weitgehend dem
iudicium familiae erciscundae und der collatio
bonorum.N.166 Werden von den Eltern Kinder oder andere Deszendenten zu
Erben eingesetzt, so können diese nach Vollendung des 18. LebensjahresN.167 von den "Inhabern oder
gescheffts Executoren" die Verteilung der Erbschaft fordern. Wollen sie jedoch in der
Erbengemeinschaft verbleiben, dann muß jedem bei einer späteren Teilung das von seinem
Anteil abgezogen werden, was er bis dahin für seinen Unterhalt aus der Gesamtmasse
erhalten hat. Vorher empfangene Heiratsgüter oder Widerlegung sind im Interesse einer
gleichmäßigen Berücksichtigung aller Kinder "in gemaine Erbschafft einzuwerffen", oder der
betroffene Erbe läßt sich diese Güter auf seinen Erbteil anrechnen. StudiengelderN.168 und ähnliche Ausbildungskosten sowie Kleidung, Unterhalt und
Kosten der Hochzeit fallen nicht unter die Kollationspflicht, es sei denn, daß die Eltern
im Testament ausdrücklich darauf bestehen. Dagegen müssen sich die Kinder unnütze und
überflüssige Aufwendungen für Spiel, Schenkung "oder in andere ungepürliche weg"
entstandene Kosten anrechnen lassen, wenn die Eltern hierfür bezahlen mußten. Der Weisheit
letzter Schluß bleibt im Streitfall stets die Entscheidung des Rates. Haben die Eltern
kein Testament hinterlassen, so müssen die Kinder auf jeden Fall die empfangenen
Heiratsgüter "einwerffen". Sie brauchen es nicht zu tun, wenn sie sich mit Heiratsgut oder
Widerlegung begnügen und auf die weitere Erbschaft verzichten. Wurde jedoch durch die
Hingabe dieser Güter der Pflichtteil der anderen Deszendenten geschmälert, dann bestand
unbedingte Ausgleichspflicht.
Enthält die Erbschaft unteilbare Güter, die man "on schaden von einander nit sondern
mag", so soll notfalls das Los entscheiden (Anlehnung an Dig. 10, 2, 5);
| Seite 62| der durch das Los Begünstigte muß die
anderen anteilmäßig abfinden. Will keiner der Erben die fragliche Sache annehmen, soll das
Gut verkauft und der Erlös geteilt werden.
"Von gerechtigkeit des Einsatzs in des verstorbnen Güter" spricht der XXXVII. Titel der Reformation und verführt
durch diese Formulierung zu der Annahme, daß hier die Erbeinsetzung geregelt wird.N.169 Es handelt sich jedoch vielmehr um die römische
missio in bona, der Einweisung in den Nachlaß, die nach v. Wölckern
ihren Ursprung vornehmlich noch vom Praetor hat, der den "Rigorem iuris allenthalben sub
specie aequitatis zu temporieren gesuchet". Obwohl nach allgemeiner Anschauung, die vor
allem dem deutschen Recht entsprach, der Tote selbst den Erben in die Erbschaft
einsetzte,N.170 wurde es üblich, daß
sich der Erbe gerichtlich in den Besitz des Nachlasses einweisen ließ. Zunächst wird
bestimmt, daß der im Testament eingesetzte Erbe vor allen gesetzlichen den Vorrang hat,
auch wenn das Testament angefochten wird; dadurch wird ausgesprochen, daß der eingesetzte
Erbe ungeachtet jeglicher Einwendungen einen Anspruch auf "Einsatz" in die Güter des
Verstorbenen, also auf den Erwerb der tatsächlichen Herrschaftsgewalt über dieselben,
hat.
Hinterläßt der Verstorbene kein Testament oder haben die eingesetzten Erben "den
Einsatz nit erlangt", dann sind die nächsten Verwandten zur Erbfolge berufen, wobei der
nähere Grad den entfernteren ausschließt.N.171 Hat jemand eine Erbschaft erschlichen, muß er sie
herausgeben und für die Nutznießung Schadenersatz leisten; im Falle der bona
fides wird er von der Schadensersatzpflicht befreit.
Der vorletzte Titel (XXXVIII) der
Reformation regelt einzelne Nachlaßverbindlichkeiten des Erben, im besonderen die
"Inventirung der Güter". Jeder, dem eine Erbschaft "angestorben" ist und er diese annimmt,
muß auch für die Schulden des Erblassers einstehen. Er kann sich vor Schaden bewahren,
wenn er innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Erbfalles ein Inventar errichtet; nur
in besonderen Fällen, wenn z.B. die zu inventarisierenden Güter weit auseinander liegen,
kann diese Frist auf ein Jahr verlängert werden. Dieses justinianische beneficium
inventarii (Cod. 6, 30, 22), das hier
rezipiert wurde, beschränkte die Naehlaßgläubiger auf die "inventierten" Güter. Die
"wolthat des Inventariums" gab dem Erben die Möglichkeit, auch nach der Inventarerrichtung
die Erbschaft
| Seite 63| auszuschlagen, ohne vorher — wie es im
früheren römischen Recht usus warN.172 — einen besonderen Vorbehalt bei der
Antretung der Erbschaft machen zu müssen. Hier folgt die Reformation — auch bezüglich
der genauen Fristen: Beginn der Errichtung 30 Tage nach Kenntnis der Berufung zur
Erbfolge, Vollendung binnen weiterer 60 Tagen — in der ganzen Konzeption dieser
Vorschriften der justinianischen Codex-Stelle.
Wer im Inventar absichtlich etwas verschweigt, soll des beneficium
inventarii verlustig gehen, d.h. er muß dann alle Nachlaßverbindlichkeiten voll
erfüllen, als ob er kein Inventar errichtet hätte; beruht jedoch diese Unvollständigkcit
auf einem Irrtum, dann soll ihm daraus kein Schaden entstehen. Einwände bezüglich der
Richtigkeit des Inventars können von jedem Gläubiger und darüber hinaus auch von jeder
interessierten Person geltend gemacht werden. Das Inventar soll nach Siegelung durch zwei
Genannte vor Gericht gebracht und dort im Beisein aller Beteiligten — sofern keine
Einwendung gemacht wird — von dem, der es errichtet hat, beschworen, und der Vorgang
vom Gerichtsschreiber durch Unterschrift beglaubigt werden.
Im letzten Titel (XXXIX) der
Reformation wird das Vormundschaftsrecht behandelt. Gerade diese Materie war in Nürnberg
bereits durch eine Vormundschaftsordnung aus dem Jahre 1399 umfassend und abgeschlossen
dargestellt worden, weshalb sie bei der Erörterung des vorreformatorischen Rechts im
vollen Wortlaut eingefügt wurde. Die materiellrechtlichen Grundsätze dieser
Vormundschaftsordnung fanden dann in der ersten Reformation von 1484 — in
folgerichtiger Weiterentwicklung — ihren Niederschlag und behielten trotz der im Jahre
1506 eingeholten Venediger Vormundschaftsordnung (Compendium legum ac ordinum
Reip. Venetae de tutelis pupillorum, s.o.), bis zum Erscheinen der verneuten
Reformation im wesentlichen ihre Gültigkeit. Diese unterscheidet drei Möglichkeiten der
Berufung: Die testamentarische Bestimmung des Vormunds, die gesetzliche Berufung aufgrund
des Verwandtschaftsgrades und die Benennung durch die Obrigkeit. Die Tätigkeit als Vormund
währt bei Mädchen bis zum 12., bei Knaben bis zum 14. Geburtstag, danach "pleiben
dieselben Vormunder" bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Minderjährigen als Curator
oder Versorger. Schon die Arten der Berufung gehen auf die römische tutela
testamentaria, tutela legitima und dativa
zurück,N.173 obwohl auch das deutsche Recht gewisser Analogien nicht entbehrt. Die
offensichtlich gewollte römische Regelung jedoch läßt die deutschen Analogien außer
Betracht; denn nicht anders ist die Übernahme des tutor und
curator in dieses einstmals einheitliche — und damit eher noch
deutschrechtliche — Institut zu verstehen, die aus dem römischen Recht einfach entlehnt
werden, obwohl ihnen die Reformation lediglich ein und dieselbe Funktion zuweist, während
sich im römischen Recht hinter tutela und cura etwas
grundsätzlich Verschiedenes verbirgt. Es wurde für diese Bestimmung
| Seite 64| gleichsam nur der Rahmen rezipiert und dabei versucht, in diesen Rahmen
das überlieferte einheimische Recht hineinzuzwängen.N.174
Jeder Vater und Großvater und — im Gegensatz zum römischen Recht — auch jede
Mutter und Großmutter (wenn die Deszendenten ausdrücklich als Erben eingesetzt
wurden)N.175 haben die Befugnis, durch
Testament für ihre Kinder oder Enkel einen Vormund zu bestellen. Sind in der letztwilligen
Verfügung nur Testamentsvollstrecker genannt, so gelten diese zugleich als Vormünder,
sofern der Testator nicht ausdrücklich bestimmt, daß sie nur als Testamentsvollstrecker zu
fungieren hätten.
Ist testamentarisch kein Vormund bestellt oder hinterläßt der Erblasser kein Testament,
so sind nach den Eltern die nächsten Verwandten ("die nechstgesipte freund") zur
Vormundschaft berufen. Der Mutter obliegt bei vorzeitigem Tode des Vaters die Führung der
Vormundschaft im Rahmen der im Ehegattenrecht (XXXIII. Titel) niedergelegten
Vorschriften. In diesem Falle sind ihr zwei Mitvormünder beizugeben, denen sie
Rechenschaft schuldig ist und denen sie im Falle der Wiederverheiratung die Vormundschaft
abzutreten hat. Der Mann wird nach dem Tode der Frau ebenfalls Vormund, doch steht hier
die Beiordnung von Mitvormündern im Ermessen des Rates. Er bleibt auch nach einer
Wiederverheiratung Vormund, wenn er hierfür geeignet, d.h. kein Verschwender "oder sonst
aines unordenlichen Haußhaltens berüchtiget" ist.
Fehlen sowohl testamentarische Berufung als auch nahe Verwandte, so werden den Kindern
von der Obrigkeit Vormünder gesetzt. Hierbei werden in der Regel noch vorhandene Verwandte
ferneren Grades bevorzugt. Weigern sich diese die Vormundschaft anzunehmen, so verlieren
sie jeden Anspruch auf eine eventuelle künftige Erbschaft der Kinder. Körperlich und
geistig gebrechlichen Personen, sowie Verschwendern sind ebenfalls "Curatores und
versorger" zu bestellen.
Da die Übernahme der Vormundschaft Bürgerpflicht ist, kann sie nur von bestimmten
Gründen, die im Gesetz verankert sind, ausgeschlossen werden: Wenn der vorgesehene Vormund
bereits selbst fünf oder mehr Kinder hat; wenn jemand 70 Jahre alt ist und wenn jemand
bereits drei Vormundschaften führt "und andere ursachen mer". Hier folgt die Reformation
Inst. 1, 25; allerdings beschränkt sie sich aus einer
Vielzahl hier genannter Gründe auf die drei oben genannten. Im Falle der Anwendung eines
der genannten Gründe soll trotzdem noch das Oberste Vormundamt die Situation prüfen und
dann entscheiden; nötigenfalls ist sogar eine gerichtliche Entscheidung zugelassen. Der
Vormund muß alle Forderungen, die er gegen seine Pflegekinder hat, bei Antritt der
Vormundschaft geltend machen. Unterläßt er dies, so verliert er den Anspruch auf deren
Erfüllung.
Dem Vormund wird von den "Obersten Vormundern Wittib und Waisen" die eidesstattliche
Versicherung abgenommen, daß er seine Pflegekinder und deren
| Seite 65|
Güter getreulich versehen und bewahren, für Hab und Gut der Kinder sorgen, sie gerichtlich
und außergerichtlich vertreten und nichts tun oder unterlassen werde, was den Kindern
schaden bzw. zugute kommen könnte; ferner gehört zu seinen Pflichten die Errichtung eines
Inventars über das vorhandene Besitztum und Rechnungslegung. Mit dem Vermögen des Kindes
soll er "allenthalb getreulich, erberlich unnd aufrichtig ... handeln". Wenn er auf diese
Weise seine Pflicht tut, soll er frei sein von jeder sonstigen Haftung.
Die Inventarisierung soll nach Maßgabe der für die Erbschaft geltenden Vorschriften
erfolgen; Bargeld ist sicher und auf Zins anzulegen und es wird nochmals betont, daß die
Vormünder die Kinder und ihre Güter gerichtlich und außergerichtlich selbst oder durch
ihre bevollmächtigten Anwälte (actores genannt) vertreten und schützen
müssen. Wer diesen Pflichten nicht nachkommt, soll eine Strafe von 50 rheinischen Gulden
bezahlen; außerdem ist er den Kindern noch schadenersatzpflichtig.
Des weiteren wird bestimmt, daß der Vormund Liegenschaften nur mit Erlaubnis der
Obrigkeit verkaufen darf, auch wenn der Vater selbst Vormund wäre; ein dieser Bestimmung
entgegenstehender Vertrag ist nichtig, über die Fahrnis dagegen kann er ohne woiteres
verfügen. Rechtsgeschäfte zwischen Vormund und Mündel sind verboten; nur mit gerichtlicher
Zustimmung darf der Vormund Mündelgut an sich bringen.
Die hier genannten Vorschriften entsprechen im wesentlichen dem römischen Recht.N.176 Es darf jedoch nicht übersehen werden,
daß auch das Nürnberger Recht selbst schon in seiner Vormundschaftsordnung sowie in deren
folgerichtigen Weiterentwicklung zahlreiche Vorschriften enthielt, die dem Zeitbewußtsein
entsprachen und daher nicht unbedingt mit den römischen Quellen identifiziert werden
müssen. So ist z.B. die Inventarpflicht auch in deutschen Stadtrechten des Mittelalters
entwickelt worden und manch andere Vorschrift hat beide Quellen als Grundlage. Die
Rechnungslegung ist abweichend vom römischen Recht ausgestaltet, nach welchem der Vormund
nur am Ende seiner Amtszeit rechnungspflichtig ist (Dig.
27, 3, 4 pr.).N.177
Der Vormund haftet für alle Schäden, die aus "lässigkeit oder versaumnus" entstehen. Da
die Reformation diese Haftung nicht näher beschreibt, sich aber weitgehend auf römisches
Recht stützt, ist wohl anzunehmen, daß er nicht nur für dolus haftet,
sondern auch das Risiko der Geschäftsführung (periculo suo esse) zu
tragen hat, soweit nicht Treu und Glauben seine Entlastung fordern.N.178
Die Endigungsgründe für die Vormundschaft sind ebenfalls in Anlehnung an das römische
Recht aufgestellt. Demnach endet der erste Abschnitt, die tutela, mit
Vollendung des 12. bzw. 14. Lebensjahres. Der Übergang in die cura,
also in den
| Seite 66| zweiten Abschnitt der Vormundschaft, vollzieht sich
im Anschluß daran automatisch, bis die Pflegekinder das 18. Lebensjahr erreichen; alsdann
hat der Vormund Schlußrechnung zu erstellen. Ausnahmsweise endigt die Vormundschaft schon
vor Erfüllung des 18. Lebensjahres, wenn der Minderjährige sich verheiratet. Bei
Verschwendern und Gebrechlichen hat die Rechnungslegung dann zu erfolgen, wenn der Grund
für die Pflegschaft weggefallen ist; sollte jedoch die "unschicklichait" dieser Personen
andauern, dann sollen die Vormünder bzw. Pfleger jährlich dem Obersten Vormundamt Bericht
erstatten und dessen Weisung abwarten.
Die Pflegekinder sind verpflichtet, die Rechnungslegung zu fordern; tun sie es nicht
innerhalb von zwei Jahren nach Endigung der Vormundschaft, so verlieren sie jeden Anspruch
gegen den Vormund und dessen Erben (beruht wohl mit Ausnahme der Frist auf Dig. 26, 7, 33, 3 und 27, 3, 1, 3.N.179
Die erste Ausgabe der Nürnberger Reformation von 1479/84 hält sich noch weitgehend an die
überlieferte deutsche Rechtssprache und Gesetzgebungstechnik. Von der gemeinrechtlichen
Doktrin noch relativ wenig durchdrungen, folgt sie nur zögernd der römischen Kasuistik und wo
sie dem Inhalt nach das römische Recht widergibt, versucht sie es in der Terminologie in ein
deutsches Gewand zu kleiden.N.180 Hier ist noch der Wille vorherrschend — "trotz vil
hochgelerter Doktor", wie es in der Einleitung heißt — eine auch für den Laien
verständliche Kodifikation des lokalen Rechts zu schaffen, allerdings durch Inkaufnahme einer
gewissen Unbeholfenheit in Aufbau und Gesetzestechnik.
Einen großen Fortschritt in dieser Richtung stellt die verneute Reformation von 1564 dar.
Zwar mußten wir auch hier in den vorhergehenden Untersuchungen wiederholt auf Mängel im
System hinweisen, doch tun diese dem relativ hohen Grad ihrer Wissenschaftlichkeit keinen
Abbruch. Die Sprache ist modernisiert, die Regelung vollständiger geworden, da der alten
Reformation "Ordnungen und Gesetz dem gemainen Man zu weitleufftig und irrsam, etliche nit
genugsam außgefürt und geleutert, und in etlichen ain ungleicher verstand eingerissen" war.
Freilich geht diese Modernisierung auf Kosten des deutschrechtlichen Elements, und die
Begriffswelt des gemeinen Rechts findet hier — wie wir gesehen haben — in größerem
Umfang ihren Niederschlag.
Diese verneute Reformation war bereits 20 Jahre vorher in Angriff genommen worden: damals
erhielt der Kanzler in dem vorderösterreichischen Ensisheim, Claudius
Cantiuncula, vom Rat der Stadt Nürnberg den Auftrag, ein Gutachten für eine
Verbesserung der Reformation zu erstellen. Das Gutachten traf am
| Seite 67|25. Januar 1546 in Nürnberg ein.N.181 Die Meinungen über den Wert des Gutachtens gehen
auseinander. Für unsere Untersuchungen, die sich auf das Privatrecht erstreckten, enthält es
wirklich nur sehr dürftige Anmerkungen, während die Ausbeute für das Prozeßrecht wesentlich
reichlicher ausfällt.N.182 Aus dem Auftrag an Cantiuncula ist jedoch
der Standpunkt des Rates ersichtlich; danach sollte der Kanzler die "auf unsere bürgerliche
gebreuch und das alt herkommen gestellte Gesetze, do si befinden solten den gemeinen rechten
entgegen, denselben sovil muglich und leidlich gemess stellen".N.183 Indem der Rat selbst die
Umgestaltung des heimischen Rechts nach den Grundsätzen des gemeinen Rechts fordert, zeigt
sich das Fortschreiten der Rezeption seit der ersten Ausgabe. Die Tatsache läßt auch den
Schluß zu, daß einerseits gewisse deutschrechtliche Bestimmungen — die in den
vorhergehenden Untersuchungen teils deutlich nachgewiesen, teils aber auch nur vermutet
werden konnten — so tief verwurzelt waren, daß sie sich gegen die ausdrückliche Weisung
des Rates halten konnten, anderseits muß hieraus abgeleitet werden, daß im Zweifelsfalle wohl
doch dem römischen Recht als Quelle zuzuneigen ist. Alle Versuche, in die verneute
Reformation von 1564 einen besonders großen Anteil an deutschem Recht hineinzuinterpretieren,
müssen daher unter diesem Aspekt als Bemühungen gewertet werden, die von einer
Berücksichtigung des jeweiligen Zeitgeistes nicht ganz frei sind. Wir dürfen heute ohne
weiteres zugeben, daß das römische Recht dem damaligen deutschen Partikularrecht,
zersplittert und mangelhaft ausgebildet, überlegen war und daß ohne jenes die Nürnberger
Reformation — entsprechend dem Stand der damaligen Rechtswissenschaft — ein in
materiellrechtlicher Hinsicht dürftiges Werk geworden wäre. So betrachtet, stellt die
Rezeption des römischen Rechts in Deutschland eine notwendige Entwicklungsstufe in der
Kulturgeschichte Europas dar, zu der schließlich alle Kulturkreise in wechselseitiger
Befruchtung beigetragen haben.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß die Nürnberger Reformation in den
Bestimmungen über das Ehegüterrecht und die Erbleihe weitgehend deutschrechtliches
Gedankengut bewahrt, während das Erbrecht und die anderen privatrechtlichen Bestimmungen
meist mehr als weniger nach römischem Recht geregelt sind. Es war Aufgabe der vorhergehenden
Untersuchungen, diese diffizile Materie im Rahmen des möglichen nach dieser Richtung hin zu
erforschen. Es wird gewiß nicht ohne Interesse sein zu sehen, wie sich die anderen großen
süddeutschen Kodifikationen, die Wormser, Freiburger und Frankfurter Reformation mit diesem
Phänomen auseinandersetzten.
Es steht fest, daß die Nürnberger Reformation von 1479/84 bei der Abfassung der Wormser
Reformation (abgeschlossen 1498, publiziert 1499) vorlag und ihr z.T. als Quelle diente. Die
entscheidenden Worte der Publikation in der Vorrede
| Seite 68| sind der
Einleitung der Nürnberger Reformation fast wörtlich entnommen.N.184 Außer der
Übernahme der justinianischen Enterbungsgründe in der Nürnberger Fassung lassen sich jedoch
im Bereich des Privatrechts keine weiteren Einflüsse mit Sicherheit feststellen. Der Grund
hierfür liegt nicht zuletzt in der unterschiedlichen Konzeption: Während die Nürnberger
Reformation von 1479 die deutschrechtlichen Elemente noch weitgehend berücksichtigt, in
ihrer Art einen gewissen lokalrechtlichen Charakter trägt, ist die Wormser Reformation
sowohl in der Grundhaltung wie in der überwiegenden Masse des Stoffes rein
romanistisch.N.185 Den Verfasser interessiert daher das Nürnberger Statutarrecht nicht, während er
für seine romanistischen Teile über eigene römische Quellen verfügt. Den Grund für die
Schaffung der Reformation in Worms sieht KoehneN.186 mehr in den politischen Verhältnissen
als in rechtlichen Notwendigkeiten, um dem "von dem bedeutendsten städtischen Gemeinwesen in
Deutschland, dem Nürnberger, gegebenen Beispiel nachzustreben";N.187 Stobbe
hingegenN.188 sieht in
der Verlegung des Reichskammergerichts von Frankfurt nach Worms im Jahre 1497 die nächste
Veranlassung zur Ausarbeitung der Reformation. Wenn jedoch bedacht wird, daß z.B. in
Nürnberg vom Beginn der Kodifikation bis zum Erscheinen sieben Jahre, in Frankfurt neun
Jahre, in Freiburg — allerdings mit Unterbrechungen — fast 20 Jahre vergangen waren,
so darf wohl angenommen werden, daß die Anfänge des Wormser Gesetzbuches gewiß noch in die
Zeit vor der Verlegung des Reichskammergerichts fallen.N.189 So dürfte wohl der wesentliche Grund für die Entstehung der Wormser
Reformation in der Absicht des Verfassers zu suchen sein, hier ein Lehrbuch des gemeinen
Rechts zu schaffen, denn im Untertitel heißt es: "Statute, Ordnung, Satzung, die allen
Stetten, communen, Fürstenthum, Herrschafften, Amptleuten nutzlich, fürderlich und
behilflich syn und zu guter regierung erschiessen möge". Die letzte Ausgabe erschien (1564)
nur noch unter dem allgemeinen Titel: "Statutenbuch, darinnen unterschiedlich zufinden, wie
es in wohl reformierten Stätten und Regimenten soll gehalten und regiert werden ..." So hat
denn auch die Wormser Reformation als "Lehrbuch des Rechts" außerhalb Worms große Bedeutung
erlangt und in manchen populärwissenschaftlichen Kompilationen (so in Justin Goblers
1536 erschienenem "Gerichtlichen Prozeß") ihren Niederschlag
gefunden. Neben der bereits erwähnten Nürnberger Reformation ist über die anderen Quellen
wenig bekannt. Für Strafrecht und -prozeß sollen die Schriften des Angelus Aretinus und des Albertus de Gaudino
(tractatus de maleficiis), sowie der "Klagspiegel" (die in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts verfaßte "Darstellung
des römischen Rechts in deutscher Sprache") zugrunde gelegen haben.N.190 Die
| Seite 69| einzelnen Quellen
des Privatrechts aufzudecken, müßte einer ähnlichen Arbeit wie der vorliegenden für
NürnbergN.191 vorbehalten bleiben, da die Reformation
nur auf die "gemeine Rechte, kaiserliche Rechte genannt" verweist und die "gemein opinio"
(der Postglossatoren) anführt.
Trotz der weitgehenden Romanisierung finden sich Normen des heimischen Rechts in den
Bestimmungen über den Grundstückskauf (Tit. V, 1.)
dem ehelichen Güterrecht (Tit. IV, 4, 6; V, 5) und die Vergabungen unter Lebenden und von Todes
wegen (Tit. IV, 2).N.192 Diesen deutschrechtlichen
Stücken dürfte älteres Statutarrecht zugrunde liegen, von dem aber — infolge des großen
Brandes von 1689 — keine Unterlagen mehr existieren.
In der sprachlichen Gestaltung und im Aufbau ist sie klarer und präziser als die erste
Nürnberger Reformation. Der Satzbau ist jedoch komplizierter und infolge ihrer Kasuistik für
den Laien nur schwer verständlich. In rechtskritischer Hinsicht steht sie dank ihrer
stärkeren Anlehnung an die gemeinrechtliche Systematik auf einer etwas höheren Stufe als die
vorgenannte Nürnberger Kodifikation, allerdings auf Kosten der Nähe zu den praktischen
Bedürfnissen.
Während über die Verfasser der Nürnberger und Wormser Reformation nur Vermutungen möglich
sind, ist der Autor der "Nüwe Stattrechten und Statuten der loblichen Statt Fryburg im
Pryßgow gelegen" gut bekannt: Ulrich Zasius, Professor an der
Freiburger Universität, der bedeutendste unter den deutschen Juristen der Rezeptionszeit.
Als der Rat ihn im Jahre 1502 zum Gerichtsschreiber und
Rechtskonsulenten berief, mußte Zasius sich verpflichten, eine Sammlung der Urteile des
Stadtgerichts und eine Umarbeitung des Stadtrechts, unter Berücksichtigung "kaiserlicher und
geschriebener Rechte", also des römischen Rechts, vorzunehmen. Erst am Neujahrstag des
Jahres 1520 trat das neue Rechtsbuch in Kraft.N.193 In dem Publikationspatent wird erklärt, daß die alten Privilegien der
Zähringer (das noch auf das Jahr 1120 zurückgehende Stadtrecht von
Herzog Conrad von Zähringen) für die jetzige Zeit "unverstendig
und mangelhafftig" seien und nunmehr durch die neuen Statuten ersetzt würden; doch sollen
alle alten Rechte, soweit sie dem neuen Stadtrecht nicht entgegenstehen, "by irn würden und
crefften" bleiben.N.194 Aufgrund des speziellen Auftrags, die kaiserlichen Rechte zu
berücksichtigen, ist es verständlich, daß das römische Recht weitgehend Aufnahme finden
mußte. Zasius selbst bezeichnet auch das Freiburger Stadtrecht als "magna ex parte
iuri communi conforme",N.195
wenngleich er bestrebt ist — bei voller Beherrschung der römischen Quellen und der
Postglossatorenliteratur — allzu komplizierte und für das wirkliche Leben der Stadt
ungeeignete oder entbehrliche Normen des gemeinen Rechts fernzuhalten.N.196
| Seite 70|
Wenn von gewissen deutschrechtlichen Regeln des Liegenschaftskaufs abgesehen wird, sind
die Einwirkungen des römischen Rechts im Schuldrecht durchgreifend, ebenso im
Intestaterbrecht. Das Ehegüterrecht ist deutsch. Alle anderen Teile sind
"gemischtrechtlich", wobei die behutsame Verschmelzung deutscher und römischer Grundsätze,
die Schonung und Achtung, die dem alten Herkommen gezeigt werden, typische Merkmale dieser
Bestimmungen sind. Im Testamentsrecht, das zwar im Kern romanistisch ist, wird die
Beschränkung der Testierfreiheit zugunsten der gesetzlichen Erbfolge (eine dem römischen
Recht zuwiderlaufende Modifizierung, s.o.) energisch verfochten; auch die Gültigkeit der
Vermächtnisse, unabhängig von der Erbeinsetzung, zeigt eine deutliche Analogie mit der
Regelung in der Nürnberger Reformation, die vom römischen Recht abweicht. Auch1 die an sich
ganz rezipierte Erbfolgeordnung wird — wie in Nürnberg — verschiedentlich von Sätzen
durchbrochen, die dem älteren Gewohnheits- bzw. Statutarrecht Rechnung tragen; ebenso fehlen
in der Vormundschaft die dem römischen Recht eigenen strengen Unterscheidungen in der
Berufung. Es wurde bezweifelt, ob diese Berücksichtigung des deutschen Rechtsgutes ein
ausschließliches Verdienst Zasius' seiN.197 und zum Ausdruck gebracht, daß dem Stadtrat und der
Bürgerschaft hierin ein besonderes Verdienst zufalle; an anderer Stelle wurde wiederum
hervorgehoben,N.198 daß der Rat dem Zasius diesen Auftrag übertragen konnte, ohne
befürchten zu müssen, daß dieser dem römischen Recht in ungebührlicher Weise den Vorrang
einräumen werde. Der Streit ist im Hinblick auf die große Rechtsschöpfung müßig: Zwar geht
die Romanisierung über das in der Nürnberger Reformation zu beobachtende Maß hinaus, aber
die Synthese der Rechtsprinzipien und die Fortbildung der römischen Bestimmungen nach den
Bedürfnissen des lokalen Lebens sind hier besser gelungen als in Nürnberg.N.199 Die Freiburger
Reformation ist ein persönliches Werk Zasius', durchdrungen von der humanistischen Richtung
seines Denkens. Bei einer solchen Persönlichkeit mußte die Qualität des Werkes auch
entsprechend sein; das Freiburger Stadtrecht steht denn auch an Gestaltungskraft allen
anderen voran.
Die im Jahre 1509 publizierte Reformation trägt ein anderes
Gesicht als die bisher behandelten Stadtrechtskodifikationen. Die Einleitung entspricht noch
der üblichen Präambel, indem darauf hingewiesen wird, daß durch die Rechtszersplitterung
viel Irrung und Zwiespalt obherrsche, da das Gewohnheitsrecht nicht aufgezeichnet und "den
gemeinen rechten nit gemeß" sei. Dieser Mangel solle nunmehr durch das neue Gesetzbuch
beseitigt werden.
Die Reformation ist, was das Privatrecht angeht, unvollständig und stellt in der
Hauptsache nur eine Prozeßordnung dar, unter die eine Reihe von materiell-rechtlichen
Einzelvorschriften aufgenommen wurden: Das Vormundschaftsrecht, das eheliche Güterrecht, das
Erbrecht und Teile des Schuld- und Sachenrechts, insgesamt jene Rechtspartien, die sich
bisher infolge ihrer Verwurzelung im
| Seite 71| Leben der Stadt einer
Umwandlung im römischen Sinne entzogen hatten.N.200 Damit ist die Tendenz dieser Reformation charakterisiert: Das
alte Recht sollte ganz beseitigt oder umgeformt, die Romanisierung umfassend werden. Ein
äußerlicher Reweis für diese Zielsetzung sind die lateinischen Titelüberschriften, und im
Text begnügt man sich stellenweise mit einer bloßen Verweisung auf das gemeine Recht,
einfach als "die Rechte" bezeichnet,N.201 mit all seinen Bestimmungen, wie sie die Postglossatoren
aus den römischen Quellen abgeleitet hatten. So wird die Testierfähigkeit den römischen
Normen unterworfen und die justinianische Erbfolgeordnung vollkommen rezipiert; das in den
anderen Reformationen durchwegs deutsch gebliebene Ehegüterrecht wird gemeinrechtlich
umgeformt: Der Ehevertrag erscheint als pactum dotale, der Besitz des
überlebenden Gatten als römischer usus fructus;N.202 das Vormundschaftsrecht
zeigt die römischen Berufungsarten als tutores testamentarii,
legitimi und dativi und folgt auch in allen anderen
Bestimmungen dem römischen Recht. Spärliche Uberreste aus dem deutschen Recht finden sich
noch in der Anerkennung des gemeinschaftlichen Testaments und im Pfandrecht, wenn hier auch
der römische Grundsatz der Akzessorietät besonders hervorgehoben wird. Damit geht die
Frankfurter Reformation in der Gründlichkeit ihrer Umgestaltung noch über die Wormser
Reformation hinaus. Im Jahre 1571 entschloß sich der Rat, zur
Herstellung größerer Rechtsklarheit, das vorhandene Gesetzbuch noch einmal überarbeiten zu
lassen und betraute mit diesem Vorhaben den Syndikus Johann
Fichard, der schon seit mehr als 30 Jahren als Stadtschreiber, Schriftsteller,
Gesetzgeber und weitberühmter Consulent seiner Vaterstadt Frankfurt diente. Sein Entwurf,
der handschriftlich erhalten ist, wurde im Jahre 1578 ziemlich
unverändert zum Gesetz erhoben, so daß die verneute Frankfurter Reformation von 1578
durchaus als sein persönliches Werk betrachtet werden kann.N.203
Fichard hatte seine Ausbildung zunächst bei Zasius erhalten, sie dann durch einen längeren Aufenthalt in Italien
vervollständigt. Es nimmt daher nicht wunder, daß er erst recht auf den gleichen Pfaden
wandelt wie die Autoren der ersten Reformation und von der allgemeinen Ansicht ausgeht, daß
Gewohnheitsrechte — "cum sint de facto" — dem Richter besonders
bewiesen werden müssen.N.204 Er wurzelt also tief in der italienischen Doktrin und sein juristisches
Denken ist durch die von den Postglossatoren entwickelte Rechtslehre bestimmt. Als Quelle
für seine Arbeit dienen ihm daher vorwiegend die Schriften des Baldus, Bartolus, Aretinus
und anderer Consiliatoren. Vereinzelt berücksichtigt Fichard auch das Frankfurter
Sonderrecht, das er aus seiner vieljährigen Praxis gut kannte. Als weitere Quellen kommen
die Nürnberger Reformation von 1564, die Wormser und die Freiburger Reformation sowie das
Württemberger Landrecht in Betracht. Der Judikatur des Reichskammergerichts, der er zwar in
den meisten Streitfragen folgte, stand er verhältnismäßig frei gegenüber.N.205
| Seite 72|
Fichard hat allein die praktischen Bedürfnisse der Stadt ins Auge gefaßt, als er — die
Mängel des älteren Frankfurter Rechts erkennend — seiner Reformation eine einheitliche
Grundrichtung gab, die damals eben nur im römischen Recht gefunden werden konnte. Seine
Kodifikation, das Werk eines großen Humanisten, kann sich an rechtspolitischer
Treffsicherheit mit Zasius' Werk messen, wenn auch die kritische und überlegene Freiheit
gegenüber dem gemeinen Recht fehlt, wie sie der Freiburger Reformation eigen ist.
Bevor abschließend die Bedeutung der Nürnberger Reformation für zahlreiche andere
Gemeinwesen und die ausgedehnte Rechtsgutachtertätigkeit Nürnbergs im Zeitalter der Rezeption
gewürdigt werden sollen, sei es gestattet, noch einmal einen kurzen Blick in die
vorreformatorische Zeit zu werfen; denn erst durch die Einbeziehung der Leistungen auch dieser
Epoche — wenigstens in groben Zügen — kann ein einigermaßen vollständiges Bild von der
großen rechtshistorischen Vergangenheit der alten Noris vermittelt werden.
Erstmals sehen wir Nürnberg als rechtsbildenden Mittelpunkt für eine Reihe anderer Städte,
als durch die Urkunde Friedrichs I. von 1163 den Kaufleuten von Bamberg, Amberg und einigen anderen zur Diözese Bamberg gehörigen Orten dieselben Freiheiten
und Sicherheiten erteilt werden wie den Nürnberger Kaufleuten. Demnach mußte die
Rechtsstellung der Nürnberger Kaufleute vorbildlich gewesen sein, wenn andere die gleiche
Stellung begehrten.N.206 Der Reichslandfrieden des gleichen Kaisers von 1186 (constitutio contra incendiarios), die bereits ausführlich
behandelten Privilegien von 1219 und 1313,
die Bestimmung der Goldenen Bulle von 1356, daß der neugewählte König
seinen ersten Reichstag — "nach altem Brauch" — in Nürnberg abzuhalten habe, sind
Etappen in der Entwicklung Nürnbergs zum "caput imperii", als das es
bereits in einer Urkunde von 1253 bezeichnet wird.N.207
Nürnberg war jedoch nicht allein die Stadt der Reichstage; um dies werden oder sein zu
können, genügte nicht allein seine günstige geographische Lage. Den Grundstein für seine Größe
als Reichsstadt hatte es durch einen ausgedehnten Binnen- und Außenhandel gelegt, durch den
Nürnberg nicht nur zu einer reichen Handelsstadt wurde, sondern durch den es — wie Liermann
N.208 treffend bemerkt —
gleichsam in der juristischen Sphäre lebte; denn ohne Recht und Gesetz gibt es keinen
königlichen Kaufmann und ohne ein breites Rechtsfundament wäre eine Handelsstadt wie Nürnberg
jedweder Willkür von außen und innen
| Seite 73| preisgegeben gewesen. Recht
und Gesetz wurden daher groß geschrieben und die Achtung hiervor ging sogar so weit, daß der
Nürnberger Rat im 15. Jahrhundert beschloß, auch während des Krieges Leibgedinge und
Ewiggelder den Feinden weiter zu bezahlen!N.209 Eine Praxis, die uns heute unglaublich erscheint und die
gerade durch die jüngste Geschichte Nürnbergs eine nicht unwesentliche "Verschiebung" erfahren
hat.
Die juristische Sphäre prädestinierte Nürnberg auch für juristische Leistungen. Schon
frühzeitig bildet sich ein Nürnberger Stadtrechtskreis, der jene Städte umfaßt, die Nürnberg
als Oberhof anerkennen: Eger, das später selbst Oberhof für viele
andere Städte wird, Hof, Neumarkt
u.v.a.N.210 Viele Orte und neue Städte werden mit Nürnberger Recht bewidmet und es bildet
sich jener Kreis von Tochterstädten, die ihre Weistümer von der Mutterstadt Nürnberg einholen.
Diese Stadtrechtsfamilie unterscheidet sich kaum vom Stadtrechtskreis, da der Rechtszug an
einem Oberhof gleiches oder doch teilweise gleiches Stadtrecht voraussetzt.
Die Beziehungen Prags zu Nürnberg wurden an anderer Stelle
bereits erörtert,N.211 ebenso der mittelbare Einfluß des Nürnberger Rechts (durch den Codex
Altemperger) bis nach Siebenbürgen. Da wir uns jedoch mehr mit der
Verbreitung des rezipierten Rechts befassen wollen, dürfen wir uns bezüglich der Einwirkung
des nichtkodifizierten Stadtrechts damit begnügen, auf die bereits andernorts vorgenommenen
Untersuchungen zu verweisen.N.212
Wenn dieses nichtkodifizierte Stadtrecht bereits einen derart großen Einfluß gewonnen
hatte, um wieviel größer mußte die Wirkung einer übersichtlichen Kodifikation sein, wie sie
die Nürnberger Reformation darstellte. Zunächst übernahmen die in der Nähe liegenden Städte
das Nürnberger Muster: Windsheim, Weißenburg, Dinkelsbühl; dann mußte sie dem Grafen von
Württemberg zugesandt werden und dient hier dem Tübinger Stadtrecht von 1493, besonders in den Vorschriften
über das eheliche Güterrecht, als Vorbild.N.213 Ihre Verwendung bei
der Abfassung der Wormser Reformation wurde bereits erwähnt. Die Gerichtsordnung der
Grafschaft Oberhessen von 1497 lehnt sich im ehelichen Güterrecht und Erbrecht an die
Nürnberger Reformation an;N.214
Schwarzenberg
| Seite 74| verwendet für die Peinliche Gerichtsordnung von Bamberg Nürnberger
Statutarrecht, das damit auch in der Reichsgesetzgebung bei der Schaffung der "Peinlichen
Gerichtsordnung" Karls V. von 1532 einen
Niederschlag findet. Die verneute Reformation von 1564 benutzt Fichard für die Land- und Gerichtsordnung der Grafschaft Solms und für
die Frankfurter Reformation von 1578. Bis nach Hamburg wird das Nürnberger Gesetzbuch für die Abfassung des dortigen Stadtrechts von
1603/05 erbeten und im Süden reicht der Einfluß bis nach Solothurn.N.215 Bei diesem ausgedehnten Einflußbereich nimmt es nicht wunder, daß sie der Ansbacher Amtsordnung (1608) ebenso als Quelle
dient wie der kaiserlichen Land- und Gerichtsordnung
des Herzogtums Franken und Stiftes Würzburg vom Jahre 1618.
Wir sahen, daß sich der Einfluß des alten Stadtrechtes mehr nach dem Osten — Oberpfalz,
Böhmen — verbreitete und sehen die Bedeutung der Reformation mit dem Schwerpunkt nach dem
Westen hin anwachsen; hierzu kommt noch eine ausgedehnte Rechtsgutachtertätigkeit der
Nürnberger Ratskonsulenten und seiner Altdorfer Universität, so daß Nürnberg in seiner
Blütezeit nicht nur ein Mittelpunkt des wirtschaftlichen, sondern weitgehend auch des
Rechtslebens war. Es wurde weiter oben ausgeführt, wie gerade in Nürnberg die juristische Form
das Hauptmittel seiner Handelspolitik war, und es bleibt ein großes Verdienst der berühmten
Reichsstadt, daß sie den Reichtum aus ihrem Handel wiederum mit dazu benützte, um auf dem
Gebiete des Rechts große Leistungen zu vollbringen: Hier wird das erste große Rechtsbuch
gedruckt, das beispielgebend für andere Kodifikationen wird; hier wird die erste Gesamtausgabe
des Corpus iuris civilis in Deutschland gedruckt, und es gibt keine Stadt im Reiche, die
gerade im Zeitalter der Rezeption, in dem sich das neue Recht formt und bildet, soviele Gulden
dafür aufwendet, um die besten Juristen dieser Zeit für ihre Dienste zu verpflichten. Es
spricht nichts dafür, daß dieses Bestreben nur einem gewissen Geltungsbedürfnis der Stadt
gedient hätte, alles jedoch dafür, daß die Reichsstadt wohl wußte, daß sie und ihr Handel nur
auf einem festen Rechtsfundament gedeihen konnten.
Handel, also Wirtschaft, und Recht sind die Faktoren, die Reichtum und Ruhm der Reichsstadt
begründen. Aus dieser Tradition heraus mußte Nürnberg frühzeitig eine entsprechende
Handelsgerichtsbarkeit entwickeln und tatsächlich wurden die Parere seines Bankoamtes nach
allen bedeutenden Handelsplätzen, nach Venedig, Frankfurt, Hamburg und Amsterdam
erbeten. Dadurch, daß in Nürnberg den Laienrichtern aus dem Kaufmannsstand gelehrte Juristen
beigegeben wurden, um eine Synthese von Rechtsgelehrsamkeit und praktischem Kaufmannsverstand
herbeizuführen, wurde es die Wiege des deutschen Typs des Handelsgerichts. Es war daher von
symbolischer Bedeutung, daß man die Kommissionen zur Beratung des ersten Allgemeinen Deutschen
Handelsgesetzbuches in den Jahren 1857/58 und 1860/61 in Nürnberg tagen ließ.N.216
| Seite 75|
Die eben erwähnte Verbindung von Laienelement und gelehrtem Richtertum kommt jedoch nicht
allein dem Handelsgericht zugute; auf allen Gebieten des Rechts kommt es dadurch in Nürnberg
schon frühzeitig zur Ausbildung eines Billigkeitsrechts, als Vorläufer der heutigen
Rechtsprechung von Treu und Glauben.
Wir sind am Ende unserer Darstellung jener Epoche der Rechtsgeschichtc Nürnbergs, die mit
der Blütezeit der alten Reichsstadt zusammenfällt und in der sie, wie keine andere Stadt im
Reich, eine führende Rolle spielt. Wir durften ihre einmaligen Verdienste auf
rechtshistorischem Gebiet hervorheben, vor allem die Tatsache, daß sie bei der Rezeption des
römischen Rechts nicht gleich mit fliegenden Fahnen ins fremde Lager hinüberwechselte, sondern
behutsam eine zweckmäßige Synthese des neuen Gedankengutes mit den alten Rechtsprinzipien
anstrebte. Der Widerhall, den die Nürnberger Reformation gefunden hatte, zeigt das gelungene
Werk; und so oft dieses immer wieder interessante Phänomen der Rezeption des römischen Rechts
die Geister entzünden wird, werden die Leistungen der großen Reichsstadt auf diesem Gebiet
rühmliche Anerkennung finden.
| Seite 76|
Studien zur deutschen Kulturgeschichte, Stuttgart 1882
kein Digitalisat
BECK, Dieter:
Die privatrechtliche Stellung der Minderjährigen nach altem Nürnberger Recht unter
besonderer Berücksichtigung der rechtserheblichen Altersstufen und des Mündelrechts,
Erlangen 1950
kein Digitalisat
BELOW, Georg v.:
Die Ursachen der Rezeption des römischen Rechts in Deutschland, München und Berlin
1905
Darlehen und Leihe in romanisierten süddeutschen Stadtrechten des fünfzehnten und
sechszehnten Jahrhunderts, Göttingen 1922
kein Digitalisat
SCHEURER, J.Chr.:
Anmerkungen über Joh. Chr. Nehrings Handbuch derer Notarien, Nürnberg 1737
kein Digitalisat
SCHULTHEIS, W.:
Nürnbergs Bedeutung für die deutsche Rechtsentwicklung, Nürnberg 1935.
kein Digitalisat
SCHULTHEIS, W.:
Die Einwirkung Nürnberger Stadtrechts auf Deutschland, besonders Franken, Böhmen und
die Oberpfalz, in: Jahrb. für fränk. Landesforschung, Erlangen 1936
⇭N.4 Als
wichtigste sind zu nennen: Appel Willibaldus, die Geuder, Koetzler Valentinus (nachmaliger
Ratssyndikus, Mitglied der Kommission zur Prüfung der Pandektenausgabe von Haloander und einer der vermutlichen Autoren der Nürnberger
Reformation), die Kress, Pfintzing,
Nötzel, Pirkheimer, Scheurl u. v. a., aus: Gustav Knod,
Deutsche Studenten in Bologna (1289-1562), Straßburg 1899.
⇭N.20 "Scias itaque omne Ius populi in
condendis legibus tibi concessum. Tua voluntas ius est, sicut dicitur: Quod principi
placuit, legis habet vigorem, cum populus ei et in eum omne suum Imperium et potestatem
concesserit. Quodcumque enim Imperator constituerit, vel cognoscens decreverit, vel
edicto praeceperit, legem esse constat;" Vgl. bei Stobbe, a.a.O. I, S. 465.
⇭N.21 Ein bekanntes
Beispiel hierfür bringt Stobbe, a.a.O., S. 618, wo
in einem Testamentsstreit der Kaiser den deutschen Rechtssatz, auf den sich der Kläger
berufen hattte, zugunsten der entsprechenden Bestimmungen des Corpus iuris verwarf.
⇭N.50 Vgl.
Johann Möllners, Ratsschreibers (geb. 1563, gest. 1634) Annalen der löblichen,
weltberühmten Reichs-Vesten und Stadt Nürnberg; die Bearbeitung und Erweiterung dieser
Annalen bei
G. W. K. Lochner, Nürnberger Jahrbücher, Heft 1
und 2; um die Erforschung der Statutensammlungen hat sich vor allem Joh. Chr. Siebenkees
verdient gemacht in seinen Materialien
zur Nürnbergischen Geschichte, Nürnberg 1792/95, Band
I, S. 47, 117, 203 ff; Bd.
II S. 395, 676 ff; Bd.
III S. 96, 220, 371 ff; Bd.
IV S. 679, 694, 710 ff.; diese Auszüge sind bis auf wenige, welche z. B. von
geistlichen Sachen, Bestallung des nürnbergischen Stadtschreibers, dem Eid eines
Unterrichters und der Abhaltung von Ratssitzungen handeln, hauptsächlich polizeilichen
Inhalts und enthalten Vorschriften über Kindstaufen, Hochzeiten, Getreide- und
Weinhandel.
⇭N.51 Für die nachfolgenden Untersuchungen des Nürnberger
Stadtrechts sei hiermit im Interesse eines besseren Überblicks auf folgendes
Quellenmaterial verwiesen: Johann Müllners Annalen (s. Anm. oben);
G.W. K. Lochner, a.a.O.;
Siebenkees, a.a.O.;
ders. Juristisches Magazin, Jena 1782;
ders. (vor allem die meisten zitierten Verordnungen)
Beiträge zum teutschen Recht, VI Theile, Nürnberg und Altdorf 1786 bis 1790
(
II, S. 211 ff.,
III, S. 206
ff.,
IV, S. 220 ff.,
V, S.
200 ff.); Lazarus
Carl v. Wölkern, Historia Norimbergensis diplomatica. Nürnberg 1738;
J. Nutzel (sub moderamine J. D. Köhleri) Historia codicis
juris statutarii s. reformationis Norimbergensis, Altdorf 1721; verschiedene
Einzelurkunden.
⇭N.63 Dadurch
wird die Authentizität der Kunkel'schen Ausgabe nicht berührt, dem es m. E. wohl in erster
Linie um die Publizierung der ältesten Stadtrechte überhaupt ging. Für die Darstellung des
Rezeptionsprozesses jedoch ist die durch kaiserliches Dekret autorisierte Ausgabe von 1564
geeigneter.
⇭N.64 Dieser Hinweis zeigt die Verwandtschaft mit Dig. 12, 1, 2 pr.: "... non eandem speciem quam dedimus (alioquin commodatum erit
aut depositum) sed idem genus: nam si aliud genus, veluti ut pro tritico vinum recipiamus
non erit mutuum".
⇭N.65 Vgl.
Heinrich Schulz, Darlehen und Leihe in romanisierten
süddeutschen Stadtrechten des fünfzehnten und sechzehnten Jahrhunderts, Göttingen 1922, S.
42.
⇭N.69 Vgl.
Lazarus v. Wölckern, Commentatio succincta in Cod. jur.
stat. Norici II, Nürnberg 1737, S. 50.
⇭N.70 Vgl.
Jörs-Kunkel-Wenger, Römisches Recht, 3. Aufl., Berlin 1949, S. 221.
⇭N.71Dig. 13, 6, 15 und 16: "Commodare possumus etiam alienam rem, quam possidemus, tametsi
scientes alienam possidimus; Ita ut si fur vel praedo commodaverit, habeat commodati
actionem".
⇭N.73 Vgl.
Hans Planitz, Grundzüge des deutschen Privatrechts, 3.
Aufl., Berlin 1949, S. 155.
⇭N.74 Die Formulierung in der Reformation "... und wie ain jeder
fleissiger haußvater versehen ..." geht weiter als diligentia quam in
suis.
⇭N.75Dig. 16, 3, 31, 1; hier schlussfolgert Tryphonin: si per se dantem accipientemque intuemur, haec
est bona fides, ut commissam rem recipiat is qui dedit; si totius rei aequitatem, quae ex
omnibus personis quae negotio isto continguntur impletur, mihi reddenda sunt, ... et
probo hanc esse iustitiam, quae suum cuique tribuit ..."
⇭N.76Cod. 4, 34, 10:
"Qui depositum non restituit, suo nomine conventus et condemnatus ad eius
restitutionem cum infamiae periculo urguetur".
⇭N.77 Vgl.
Fritz Winter, Beiträge und
Erläuterungen zu Geschichte und Recht der Nürnberger verneuten Reformation von 1564,
Nürnberg 1903, S. 41.
⇭N.82 Vgl.
Helmut
Coing, Die Frankfurter Reformation von 1578 und das Gemeine Recht ihrer Zeit, Weimar 1935,
S. 25;
Egon Weiss, Institutionen des römischen
Privatrechts, 2. Aufl., Stuttgart 1949, S. 183.
⇭N.83Dig. 19, 2, 2: "locatio conductio proxima est
emptioni et venditioni isdemque iuris regulis constitit ... adeo autem familiaritatatem
aliquam habere videntur emptio et venditio, item locatio et conductio, ut in quibusdam
quaeri soleat, utrum emptio et venditio sit an locatio et conductio ...", s.
auch Dig. 19, 2, 22, 3.
⇭N.86Dig. 9, 2, 5, 3; das Verhältnis des Patrons über die
Tätigkeit der Freigelassenen Dig. 38, 1, 25; aus
diesen Bestimmungen ist der enge Zusammenhang von Dienstvertrag und Sachmiete im römischen
Recht ersichtlich. Vgl. Jörs-Kunkel-Wenger, a.a.O., S. 239..
⇭N.87Dig. 17, 2, 29 pr.: "... si vero
placuerit, ut quis duas partes vel tres habeat, alius unam, an valeat?" (nämlich die
Gleichheit der Anteile) "placet valere, si modo aliquid plus contulit societati vel
pecuniae vel operae vel cuiuscumque alterius rei causa".
⇭N.88Dig. 17, 2, 29, 2: "... et nos
consentimus talem societatem nullam esse, ut alter lucrum sentiret, alter vero nullum
lucrum, sed damnum sentiret; iniquissimum enim genus societatis est, ex qua quis damnum,
non etiam lucrum spectet".
⇭N.89Tit. XVIII, IV. Gesetz, 2: "So aber
ainer sein gut oder gelt in ain Gesellschaft zu gewyn und Verlust ... gelegt het, ... so
soll Er weiter nit, dann nach Anzahl seines gelegten gelts oder guts, mitzubezalen
schuldig sein".
⇭N.90 Diese solidarische Haltung wurzelt im
deutschen Recht, dem der Unterschied zwischen dem Bürgen und Selbstschuldner unbekannt
war; vgl.
Lazarus v. Wölckern, a.a.O., S. 172.
⇭N.91 und sich "der
hilf und gutthat gemains Rechtens (so ainem seinen anteil allein zubezalen zulest und
befreyet) außdrücklich verzigen" hat.
⇭N.92 Diese Fristsetzung fehlt in Dig. 17, 1, 38, während die anderen Gründe nur ganz
allgemein formuliert sind.
⇭N.93 über das S. C. V. siehe bei
Jörs-Kunkel-Wenger, a.a.O., S. 217; Wortlaut in Dig. 16,
1, 2, 1; interessant ist der Hinweis in Dig. 16,
1, 2, 3: Hier wird noch einmal besonders betont, daß dieses Gesetz der Schwachheit
und nicht der List der Frauenspersonen dient.
⇭N.97Dig. 20, 1, 11, 1;
die hier erwähnte Antichresis ist ein Vertrag, der dem Gläubiger das Recht einräumt, aus
dem Pfand bis zur Bezahlung der Schuld die Nutzungen zu ziehen; Dig. 36, 4, 5, 21 sieht die Anrechnung der Nutzungen
auch auf das Kapital vor: "... Id quod ex fructibus percipitur primum in usuras,
mox, si quid superfluum est, in sortem debet imputari ...", u. a.
⇭N.98Dig. 20, 2, 2 sind fast wörtlich in die Reformation
übernommen worden: "non solum pro pensionibus, sed et si deteriorcm habitationem
fecerit culpa sua inquilinus, ... invecta et illata pignori erunt
obligata".
⇭N.99Cod. 5, 37, 20: "...pro officio
administrationis tutoria vel curatoris bona, si debitores existant, tamquam pignoris
titulo obligata minores sibimet vindicare minime prohibentur..."
⇭N.100Cod.
5, 13, 1 b: "... damus ex utroque latere" (also eine gegenseitige)
"hypothecam, sive ex parte mariti pro restitutione dotis sive ex parte mulieris pro ipsa
dote praestanda vel rebus dotalibus evictis ..."
⇭N.101Dig. 20, 4, 11 pr.: "potior est
in pignore ,qui prius credidit pecuniam et accepit hypothecam ..."
⇭N.104Cod. 4, 66, 2: "... sed per totum triennium neque pecunias solverit neque
apochas domino tributorum reddiderit, volenti ei licere eum a praediis emphyteuticariis
repelleres".
⇭N.112 "was in gemeinsamer wirtschaftlicher
Arbeit verschuldet wurde, dafür hat jeder Ehegatte einzustehen, also auch die Frau, selbst
dann, wenn sie nicht kontrahiert hat. Ebenso nimmt man an, daß die Frau zu haften hat, wenn
sie im Brautstand schon Gewerbe oder Handel angefangen hat und als Braut zu Kram und Markte
sitzt. Desgleichen, wenn die Brautleute ein Kapital aufnehmen, das nach vollzogener Ehe die
Braut zu bezahlen verpflichtet ist".
Bertha Kipfmüller, Die
Frau im Rechte der Freien Reichsstadt Nürnberg, Dillingen 1922, S. 42.
⇭N.113Dig. 24, 1, 1: "... moribus apud nos
receptum est, ne inter virum et uxorem donationes valerent ..."; Dig. 24, 1, 32 bringt insofern eine Milderung, als die
Schenkung dem Erben gegenüber wirksam sein soll; vgl. Jörs-Kunkel-Wenger, a.a.O., S.
247.
⇭N.120Cod. 6, 22, 10:
"... surdo et muto ..., si quis utroque morbo simul laborat, id est ut neque
audire neque loqui possit, et hoc ex ipsa natura habeat, neque testamentum facere ...
concedatur".
⇭N.122 Vgl.
Jörs-Kunkel-Wenger, a.a.O., S.
329 und
332, (
Nov. 115 v.
Justinian).
⇭N.123
Johannes Merkel, Die Justinianischen
Enterbungsgründe, Breslau 1908, S. 75.
⇭N.124
Nov.
115, 3: "si quis parentibus suis manus intulerit".
⇭N.125 h. t. 2 "si quis
gravem et inhonestam iniuriam eis ingesserit".
⇭N.126 h. t. 3 "si eos
in criminalibus causis accusaverit, quae non sunt adversus principem seu
republicam".
⇭N.127 h. t. 5 "...vel vitae parentum suorum per venenum aut alio
modo insidiam temptaverint"; Nr. 4 der Just. Enterbungsgründe ist
ausgelassen.
⇭N.128 h. t. 6 "si Novercae suae aut concubinae patris filius sese
miscuerit"; hier also nur die Unzucht des Sohnes mit der Stiefmutter, während
die Reformation den Enterbungsgrund auch auf die Unzucht zwischen Tochter und Stiefvater
ausdehnt.
⇭N.129 h. t. 8 (Nr. 7 — Sykophantie
— ist nicht rezipiert worden) "si ... noluerit fideiussione suscipere
..." etc.; auch hier weitgehend eine wörtliche Anlehnung, allerdings mit dem
Unterschied, daß sich im römischen Recht aufgrund des S. C. V. nur Söhne verbürgen
können, während nach der Reformation (s. o.) auch Frauen nach Vollendung des 18.
Lebensjahres Bürgschaften übernehmen können.
⇭N.130 h. t. 9 "...quia prohibuit parentes suos
condere testamentum ...".
⇭N.131 h. t. 10 "si ... inter arenarios aut mimos sese filius sociaverit ... nisi
forsitan etiam parentes eius professionis fuerunt". Gladiatoren gab es keine
in Nürnberg und der Beruf des Mimen galt nicht als unehrenhaft; deshalb die allgemeinere
Fassung in der Reformation.
⇭N.132 Auch hier eine allgemeinere Fassung als in
Nov.
15, 3, 11, während die früheren Ausgaben der Reformation sich noch genauer an den
römischen Text hielten.
⇭N.133 h.
t. 12 ist ebenfalls die Quelle der entsprechenden Bestimmung in der Reformation; von den
justinianischen Fällen ist auch Nr. 13 nicht berücksichtigt (Kriegsgefangenschaft);
ebensowenig Nr. 14 (Ketzerei), die in den alten Ausgaben enthalten war, in der Verneuten
Reformation (wohl aufgrund des Religionsfriedens von 1555) keine Erwähnung mehr
findet.
⇭N.134 Aus Gründen der leichteren Gegenüberstellung seien (nach
Merkel, a.a.O., S. 6, Anm. 1) hier die "Gründe für Kinder"
mit römischen Ziffern (I-VI), die bereits angeführten "Gründe für Eltern" mit arabischen
(1-10) bezeichnet.
⇭N.135
Nov. 15, 4, 1
"si parentes ad interitum vitae liberos suos tradiderint, citra causam tamen
quae ad maiestatem pertinere cognoscitur".
⇭N.136 h. t. 2 "si venenis aut maleficiis aut alio modo parentes
filiorum vitae insidiati probabuntur".
⇭N.137 h. t. 3 "si
pater nurui suae aut concubinae filii sese miscuerit".
⇭N.138 h. t. 4 "si parentes filios suos testamentum condere prohibuerint
..."
⇭N.155 Interessant ist auch die
Begründung, die Siebenkees hierfür (In: Von der Intestat-Erbfolge nach Nürnbergischen Rechten, Nürnberg 1787, S. 113)
gibt: Daß "Mütter, welche sich zum zweytenmal verheyraten, den Kindern mehr Schaden
bringen, als die Väter. Von jenen ist mehr Leichtsinn zu erwarten, und mehr
Anhänglichkeit für den zweyten Mann, welche den Kindern erster Ehe nachtheilig werden
kann. Die Nürnbergische Praxis bestätigt auch diese Erklärung".
⇭N.160
Nov. 118, 1.....illius filios aut
filias aut alios descendentes in proprii parentis loco succedere ... tantam de hereditate
morientia accipientes partem ... quantum eorum parens si viveret habuisset".
⇭N.161Cod. 5, 27, 10: ...quapropter sancimus
in huiusmodi casibus omnes liberos, sive ante dotalia instrumenta editi sunt sive postea,
una eademque lance trutinari".
⇭N.162 Nach römischem Recht erhalten diese Kinder auch ein Sechstel des
Vatergutes, wenn er keine rechtmäßige Ehefrau und keine ehelichen Kinder hinterläßt; die
Reformation spricht nur von der mütterlichen Erbschaft. Vgl.
Siebenkees, a.a.O., S. 35.
⇭N.165 Damit entfernt sich die Reformation vom gemeinen
Recht und folgt hier dem Sächsischen Recht, nach welchem die halbe Geburt einen Grad
weitertritt; vgl.
Siebenkees, a.a.O., S. 47.
⇭N.166 Vgl.
Jörs-Kunkel-Wenger,
a.a.O., S. 341 bzw. 342.
⇭N.167 Nach
römischem Recht erst nach Vollendung des 25. Lebensjahres.
⇭N.168 Die Nichtanrechnung von Studiengeldern geht wohl auf Dig. 10, 2, 50 zurück: "... Quae pater filio
emanciputo studiorum causa ... subministravit ... computari aequitas non
patitur".
⇭N.169 Wie bereits erwähnt, war auch nach der verneuten Reformation, die die Grundlage
unserer Untersuchungen bildet, die Erbeinsetzung keineswegs obligatorisch, während sie im
römischen Recht caput et fundamentum testamenti und schlechthin die
Voraussetzung für seine Gültigkeit war. Nach der Reformation sind auch jene Testamente
gültig, in denen kein Erbe eingesetzt wurde. Vgl. auch
Purucker, a.a.O., S. 51 ff.
⇭N.171 Das remedium ... de
edicto Divi Hadriani zugunsten der in einem Testament eingesetzten Erben hat
also in Nürnberg auch für den Intestaterben Gültigkeit, so daß diese Bestimmung eine
Abweichung vom gemeinen Recht darstellt; vgl. auch
Siebenkees, a.a.O., S. 169.
⇭N.174 Vgl.
Dieter Beck, Die privatrechtliche Stellung der
Minderjährigen nach altem Nürnberger Recht unter besonderer Berücksichtigung der
rechtserheblichen Altersstufen und des Mündelrechts, Erlangen 1950, S. 9.
⇭N.182 Als Quelle für prozeßrechtliche Untersuchungen ist Bremer, a.a.O., beizustimmen; in Ansehung des Privatrechts
ist wohl eher Stobbe, a.a.O. II., S. 304 zuzustimmen, der
das Gutachten nicht allzuhoch einschätzt.
⇭N.187 Die
Rangordnung der deutschen Städte in Größe und Wohlstand wurde nach ihren militärischen
Reichsleistungen festgestellt, wobei Nürnberg stets die erste Stelle einnahm.
⇭N.189 Für diese Annahme
spricht auch das gespannte Verhältnis zwischen dem Rat der Stadt und dem vom Bischof
abhängigen Reichskammergericht, das schließlich zur Folge hatte, daß es bereits zwei Jahre
später wieder die Stadt verließ; vgl. Koehne, a.a.O., S.
36.
⇭N.190 Vgl. Koehne, a.a.O., S. 64;
Kunkel, a.a.O., S. XXI, jedoch stellt fest, daß weite Anlehnungen an den Text des
Klagspiegels kaum vorbanden seien.
⇭N.191 oder insbesondere:
Helmut Coing, Die
Frankfurter Reformation von 1578 und das Gemeine Recht ihrer Zeit, eine Studie zum
Privatrecht der Rezeptionszeit, Weimar 1935.
⇭N.206 Vgl.
Hans Liermann, Nürnberg
als Mittelpunkt deutschen Rechtslebens, In Jahrb. für Fränkische Landesforschung 2, Erlangen
1936, S. 2.
⇭N.207
W. Schultheiß, Die Einwirkung Nürnberger Stadtrechts auf
Deutschland, besonders Franken, Böhmen und die Oberpfalz, In: Jahrb. für Fränkische
Landesforschung 2, Erlangen 1936, S. 18.
⇭N.210 ausführlich bei
Schultheiß, a.a.O., S.
27 ff.
⇭N.211 Näheres bei
Bedrich Mendl, Tak
recené Norimberské právo v Cechách, Prag 1938, der den Schwabenspiegel mit Nürnberger Recht
identifiziert.
⇭N.212 Hier sind u. a. besonders zu erwähnen:
Wilhelm Weizsäcker, Eindringen und Verbreitung der deutschen
Stadtrechte in Böhmen und Mähren, In: Deutsches Archiv für Landes- und Volksforschung, 1.
Jahrg., Heft 1, Leipzig 1937, S. 95 ff.; Daniel
Waldmann, Entstehung der Nürnberger Reformation von 1479/84, Nürnberg 1908, S. 10-18;
derselbe, Der Einfluß des Nürnberger Stadtrechts im Mittelalter auf andere Stadtrechte,
Nürnberg 1926, (
Fränk. Kurier v. 9 .und 14. 6.);
Schuster Adolf, Verfassungsgeschichte der Stadt Weiden in der
Oberpfalz im Mittelalter und in den ersten Jahrhunderten der Neuzeit, Erlangen 1949, S.
68-78;
W. Schultheiß, Die geschichtliche Entwicklung des
Nürnberger Ortsrechts, Nürnberg 1939;
derselbe, Nürnbergs
Bedeutung für die deutsche Rechtsentwicklung, Nürnberg 1935.
⇭N.213
Schultheiß, Die Einwirkung des Nürnberger Stadtrechts ..., S. 50.