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        <title>Landrechte als Verfassung</title>
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            Geisteswissenschaften, Karl-Franzens-Universität Graz</orgName>
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        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertorium digitaler
          Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit von
          Heino Speer</title>
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              <forename>Ursula</forename>
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          <title>Landrechte als Verfassung</title>
          <publisher>(Springer-Verlag</publisher>
          <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Wien-New York</pubPlace>
          <date corresp="dcterms:created" when="1976">1976</date>
          <series> = Linzer Universitätsschriften Monographien Band 2</series>) <biblScope/>
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      <editorialDecl>

        <p>Digitalisiert mit freundlicher Erlaubnis der Verfasserin. Im Rahmen meiner Bemühungen um
          die Digitalisierung wichtiger Texte zur Rechtsgeschichte Österreichs in der Frühen Neuzeit
          war dieses Buch unverzichtbar. Ich danke Frau Prof. Floßmann für die mir erteilte
          Erlaubnis sehr herzlich und hoffe, dass die in meinem Repertoriumsprojekt zentrale
          Hypertextualisierung, d.h. die Umwandlung von Fundstellenangaben in Links auf bereits
          bestehende Digitalisate verdeutlicht, welchen "Mehrwert" digital vorliegende Texte
          wissenschaftlich generieren können. Freilich wird dieser Mehrwert erst dort sichtbar, wo
          tatsächlich digitale und auch frei zugängliche Ausgaben vorhanden sind — und das ist
          bei Autoren, deren Werke noch nicht gemeinfrei sind, die große Ausnahme!<lb/> Für <ref target="mailto:heino.speer@repertorium.at">Hinweise auf Fehler</ref> etc. bin ich immer
          dankbar.<lb/>Heino Speer <lb/>Klagenfurt am Wörthersee <lb/>28. September 2017</p>
      </editorialDecl>
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        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
          Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt hat.</p>
      </projectDesc>
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        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
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          <p>Datums Taxonomie</p>
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                <ref target="info:fedora/context:repat.sekundaerliteratur" type="context">Sekundärliteratur</ref>
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        <head>Ursula Floßmann, Landrechte als Verfassung (1976)</head>
        <!-- <p>
Landredite als Verfassung
Ursula Floßmann
1976
Springer -V erlag
Wien • New York
  Dr. Ursula Floßmann, Universitätsdozent an der Johannes Kepler Universität Linz
Alle Rechte Vorbehalten
Kein Teil dieses Buches darf ohne schriftliche Genehmigung
des Linzer Universitätsschriften-Vereins übersetzt oder in irgendeiner
Form vervielfältigt werden.
© 1976 by Linzer Universitätsschriften-Verein Printed in Austria
ISBN
ISBN
3-211-81403-5 Springer-Verlag 0-387-81403-5 Springer-Verlag
Wien - New York New York - Wien
MEINEN ELTERN</p></div>
-->
        <div xml:id="Vorwort">
          <head>Vorwort</head>

          <p>Die vorliegende Arbeit wurde im Wintersemester 1975/76 von der Rechtswissenschaftlichen
            Fakultät der Johannes Kepler Universität Linz als Habilitationsschrift angenommen. Sie
            verdankt ihre Fertigstellung nicht zuletzt meinem verehrten Lehrer, Herrn Professor
              <persName
              ref="https://portal.dnb.de/opac.htm?query=per%3D%22Hermann Eichler%22+AND+catalog%3Dauthorities&amp;method=simpleSearch&amp;cqlMode=true">Hermann Eichler</persName>, der mir durch
            eine großzügige Freistellung von der Institutsarbeit, aber auch durch Anregungen bei der
            abschließenden Überarbeitung wertvolle Förderung zuteil werden ließ. Mein besonderer
            Dank gilt weiters den Professoren <persName
              ref="https://portal.dnb.de/opac.htm?query=per%3D%22Marianne Meinhart%22+AND+catalog%3Dauthorities&amp;method=simpleSearch&amp;cqlMode=true">Marianne
              Meinhart</persName> und <persName
              ref="https://portal.dnb.de/opac.htm?query=per%3D%22Bruno Primetshofer%22+AND+catalog%3Dauthorities&amp;method=simpleSearch&amp;cqlMode=true">Bruno
              Primetshofer</persName> für ihre innige Anteilnahme am Werden dieser Arbeit sowie
            Herrn Professor <persName ref="https://portal.dnb.de/opac.htm?query=per%3D%22Rudolf Hoke%22+AND+catalog%3Dauthorities&amp;method=simpleSearch&amp;cqlMode=true">Rudolf Hoke</persName> von der
            Universität Wien, der dem Fakultätsersuchen um Begutachtung der Habilitationsschrift
            überaus rasch und mit größter Bereitwilligkeit nachgekommen ist.</p>

          <p>Für die Aufnahme der Arbeit in die Linzer Hochschulschriften-Reihe danke ich Herrn
            Professor <persName ref="https://portal.dnb.de/opac.htm?query=per%3D%22Richard Holzhammer%22+AND+catalog%3Dauthorities&amp;method=simpleSearch&amp;cqlMode=true">Richard Holzhammer</persName>,
            der sich aufrichtig um die Publikation bemühte.</p>
          <p>Dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, Wien, danke ich für die
            großzügige finanzielle Unterstützung.</p>
          <p>Für die Herstellung und Vervielfältigung des Manuskriptes hat sich Frau
              <persName>Gertraud Brandstetter</persName> verdient gemacht.<lb/> Linz, im Jänner
            1976<lb/> Ursula Floßmann</p>
        </div>
        <!--
VII
   Inhaltsverzeichnis
  I. Die Thematik im Grenzgebiet zwischen Rechtsgeschichte und Verfassungsgeschichte ................................................ 1
  II. Der Zerfall des mittelalterlichen Universalismus ................. 8
 1.  Deutsches Reich und Territorialstaat ....................... 8
 2.  Österreichische Erbländer .................................... 11
 III. Recht und Rechtsetzung am Beginn der Neuzeit ................ 19
 1.  Zurückdrängung des Gewohnheitsrechts ......................... 19
 2.  Die Gesetzgebungsmacht ....................................... 22
 IV.  Landrecht und Landrechtsgesetzgebung............................. 26
 1.  Die Landrechte als rechtshistorischer Untersuchun'gsgegenstand 26
 2.  Die mittelalterlichen Landrechte ............................. 31
 3.  Die neuzeitlichen Landrechte ................................. 34
 4.  Die Landrechte als Landtafeln ................................ 39
 5.  Das Rechtsbild der Neuzeit ................................... 43
  V.  Das neuzeitliche Verfassungsbild .............................. 49
 1.  Der Bruch mit der mittelalterlichen Verfassungstradition  . .  49
 2.  Der neuzeitliche Territorialstaat als "moderner Staat"   ...   54
 3.  Das "ständische" Element des neuzeitlichen Territorialstaates  66
 VI.  Die Landrechte als Spiegelbild der neuzeitlichen Verfassung in
 den österreichischen Erbländern .................................. 72
 1.  Die Landrechtsordnungen in den österreichischen Erb ländern 72
   a) Die Landrechtsordnung in Tirol ............................ 72
   b) Die Landrechtsordnung in Innerösterreich .................. 76
   c)   Die Landrechtsordnung im Erzherzogtum Österreich ...    79
 2.  Wissenschaftliche Bearbeitungsversuche des heimischen Verfassungsrechts .................................................... 84
    VII.  Die obderennsische Landtafel .................................... 89
 1.  Vorarbeiten im 16. Jahrhundert ............................... 89
 2.  Das Werden der obderennsischen Landtafel    .......... 93
   a)  Der Verfasser Dr. Abraham Schwarz .......................... 93
   b)   Zeitgenössische Aussaqen über die Bedeutung dieses Vorhabens ......................................................... 96
 3.  Die Landtafel als Verfassung ................................ 100
   a)  Die Einheit des Landes ob der Enns als Garant ständischer
  Freiheiten ................................................. 102
IX
  b)  Die landständische Verfassung des Landes ob der Enns 104
  c)  Landstände und landständische Verwaltung ................ 109
  d)  Der Landeshauptmann ..................................... 121
  e)  Das Landratskollegium ................................... 128
  f)  Die Kanzlei ............................................. 129
  g)  Andere landesfürstliche Ämter ........................... 133
  h)  Die Prozeßvertretung .................................... 134
  i)  Herrschaftsvielfalt als Verfassungsprinzip .............. 137
    4. Die Landtafel als Grundlage ständischer Libertät .......... 141
  VIII.  Das Verfassungsverständnis der Stände ....................... 148
    1. Das Verfassungsverständnis des Prälatenstandes ............ 148
  a)  Die "Notabilia" des Prälatenstandes zum ersten Teil des
 Landtafelentwurfes ......................................  149
  b)  Die "Iibertas ecclesiastica" als verfassungsrechtliches Gestaltungsprinzip ........................................... 153
  c)  Die Ständequalität der Prälaten im Konflikt mit den politischen Ständen .............................................. 158
  d)  Der geistliche Stand in seinem Verhältnis zum rezipierten
 Recht .................................................... 160
    2. Die Auseinandersetzung des Städtekollegiums mit dem Landtafelentwurf .................................................. 163
  a)  Die Anmerkungen zum ersten Teil der Landtafel ........... 163
  b)  Die Anmerkungen zum zweiten Teil der Landtafel ....   165
  c)  Die Anmerkungen zum dritten Teil der Landtafel ....   168
  d)  Die Stellungnahme des Städtekollegiums zum Lehensrecht 169
    3. Die Zuordnung der Entscheidungsbefugnis in strittigen Rechtsfragen der Landtafel .......................................... 170
    4. Die Folgen der Desintegration unter den Ständen ........... 184
    IX.  Landschaftliche Verfassung und obrigkeitliche Staatsidee ....  185
    1. Die Landtafel als Verfassungsmodell landesfürstlicher Herrschaft ........................................................ 185
    2. Die landesfürstliche Überarbeitung des Landtafelentwurfes .  186
    X.   Die Erneuerte Landesordnung als Verfassungsordnung des Landesherrn ......................................................... 196
    1. Die Rechtsgrundlage im 16. Jahrhundert .................... 196
    2. Das ius publicum der Erneuerten Landesordnung .............. 198
    3. Die Erb-Gerechtigkeit ...................................... 202
    4. Majestätsbegriff und Ständerecht ........................... 204
  a)  Die Umgestaltung des Landtags ........................... 204
  b)  Die Neuordnung der Gerichts- und Verwaltungsbehörden 206
  c)  Die Entwicklung der Landesherrschaft zur Landeshoheit 207
  d)  Die neue ständische Ordnung ............................. 214
  e)  Die königliche Landesverwaltung ..........................219
    5. Die Verfassungslage der böhmischen Nebenländer ............. 221
    XI.  Zusammenfassung und Ausblick ..................................223
X
-->
        <div xml:id="T.1">
          <head>I. Die Thematik im Grenzgebiet zwischen Rechtsgeschichte und
            Verfassungsgeschichte</head>
          <p>Das Landrecht, eine wohl kaum jemals auszulotende Fundgrube der Rechtsquellenlehre, ist
            Gegenstand dieser Untersuchung. Sie will denn auch als ein Beitrag zur traditionellen
            Rechtsquellenlehre verstanden werden, ist aber gleichermaßen der neuzeitlichen
            Verfassungsgeschichte verpflichtet, deren Institutionen viel tiefer im Landrecht
            verwurzelt sind, als die herkömmliche Einschätzung dieser Rechtsquelle als einer unter
            vielen vermuten ließe. Die neueren Schriften zur österreichischen Privatrechtsgeschichte
            sind zwar in zunehmenden Maße von einer wissenschaftlichen Wertschätzung der
            österreichischen Landrechte durchdrungen, vernachlässigen aber nach wie vor ihren
            verfassungsrechtlichen Gehalt. Ziel dieser Untersuchung ist es daher, jenen Phänomenen
            der Rechts- und Verfassungsgeschichte des 16. und 17. Jhs. nachzuspüren, die recht
            eigentlich in den Landrechten begonnen haben, die Verfassung des neuzeitlichen
            Territorialstaates zu prägen.</p>

          <p>Der Versuch, im Landrecht die Wurzeln eines neuzeitlichen Verfassungsbaues bloßzulegen,
            hat wissenschaftssystematisch zwei Ausgangspunkte. Der eine liegt in der deutschen und
            österreichischen Rechtsgeschichte und bedient sich einer umfassenden rechtshistorischen
            Schau, die auch auf Gebiete der Kirchenrechtsgeschichte und der römischen
            Rechtsgeschichte übergreift, wo einerseits die Prälaten als Landstände am Verfassungsbau
            des Landes mitwirkten und andererseits rezipiertes Rechtsgut die Gestaltungsmöglichkeit
            des neuzeitlichen Verfassungsbildes erweiterte; die andere will die Rechtsentwicklung
            der beginnenden Neuzeit als Erkenntnisquelle für die verfassungsrechtliche Grundordnung
            in den habsburgischen Erbländern nutzbar machen und stellt so die
            verfassungsgeschichtliche Betrachtungsweise in den Dienst der Untersuchung. Dies macht
              <pb
              n="2" xml:id="S.2"/> vorweg einige Bemerkungen zum Standort und zur Methode
            rechtsgeschichtlicher Forschung notwendig.</p>

          <p>Die Rechtsgeschichte als Teildisziplin der Rechtswissenschaft zeichnet sich — ähnlich
            wie die Rechtsphilosophie oder Rechtssoziologie — durch die besondere Art der
            Betrachtung von Rechtsgebieten aus. Sie hat das Recht zur Darstellung zu bringen, wie es
              war<note
              n="1">"... erst seit der Ablösung des gemeinen Rechts durch die
              Kodifikationen kann die Rechtsgeschichte das leisten, was sie als Historie soll:
              vergangenes Recht darstellen, wie es wirklich gewesen ist". So Mayer-Maly,
              Rechtswissenschaft 197.</note>. Doch nicht nur das. Die Entstehung von
            Rechtseinrichtungen, ihre Auslegung und Weiterbildung in komplexer Schau zur Darstellung
            zu bringen, das "Jahrtausende alte Ringen um Recht und Gerechtigkeit"<note
              n="2">Conrad,
              Rechtsgeschichte I, XVII.</note> bewußt zu machen, "den Gang der Rechtsidee durch die
              Geschichte"<note
              n="3">Mitteis, Rechtsidee; Mitteis, Lebenswert.</note> zu verfolgen,
            sind die dem Rechtshistoriker zentral gestellten Aufgaben. Seine Erkenntnisse sollen
            nicht nur die geltenden Rechtsinstitute verständlich machen, sondern auch
            Erfahrungswerte schaffen, die bei der Bewältigung gegenwärtiger Rechtsprobleme nützlich
            sein können und bei jeder rechtspolitischen Zielsetzung das Spektrum der
            Gestaltungsmöglichkeiten erweitern. Eine privilegierte Stellung nimmt hiebei die
            Privatrechtsgeschichte ein, die diesen Anforderungen am weitesten gerecht wird, indem
            sie mehr den gegenwärtigen Institutionen und ihrer dogmatischen Vorgeschichte als dem
            historischen Verlauf nachgeht. Das hat denn auch zur Entwicklung eines eigenständigen
            Systems des deutschen Privatrechts geführt, welches naturgemäß in einer Verbindung mit
            dem geltenden Recht steht und damit ein gewisses "Eigendasein als geschichtliche
            Rechtswissenschaft" führt. Das "lebendige Austauschverhältnis"<note
              n="4">Conrad,
              Rechtsgeschichte I XVIII.</note> zwischen der Rechtsgeschichte und den anderen
            historischen Disziplinen tritt nicht in dem Maße in den Vordergrund wie in der hier zur
            Behandlung stehenden Verfassungsgeschichte der vergangenen Jahrhunderte<note n="5">Eichler-Otruba, Epochen.</note>.</p>

          <p>Gerade auf diesem Teilgebiet wurde eine neue Strukturgeschichte des "mittelalterlichen
            Staates" erarbeitet<note
                n="6">Aufbauend auf dem Werk <ref
              target="https://portal.dnb.de/opac.htm?query=per%3D%22Otto Brunner%22+AND+catalog%3Dauthorities&amp;method=simpleSearch&amp;cqlMode=true">Brunners</ref>, Land und Herrschaft.</note>, was
            der <pb
              n="3"
              xml:id="S.3"/> Verfassungsgeschichte zusätzliche Aufgaben stellte, aber
            auch neue Ausblicke eröffnete. Die vom mittelalterlichen Verfassungsbild ausgehende
            Betrachtung hat sich äußerst fruchtbar auf diese Disziplin ausgewirkt und sie aus den
            Fesseln einseitiger wirtschafts- und sozialgeschichtlicher Untersuchungen befreit,
            welche der notwendigen Zusammenarbeit mit anderen geschichtlichen und theoretischen
            Disziplinen im Wege standen. Bezeichnend für die neue historische Schule ist die
            Feststellung von Böckenförde<note
              n="7">Böckenförde, verfassungsgesch.
            Forschung.</note>, daß sich sowohl Standort wie Instrumentarium
            verfassungsgeschichtlicher Forschung grundlegend gewandelt haben, was das "eigentlich
            Bewegende in der verfassungsgeschichtlichen Forschung des 20. Jahrhunderts" ausmacht.
            Die Geschichte ist aus der Zwangsjacke moderner begriffstheoretischer Erkenntnisse
            geschlüpft; ihre Erscheinungsformen werden nicht mehr an Modellen unserer Zeit gemessen,
            sondern sie selbst ist es, die uns Phänomene späterer Entwicklungsstufen begreifen läßt,
            haben wir nur ihr selbst genügend Verständnis entgegengebracht. Mit der Faust'schen
            Erkenntnis, um der Wahrheit willen nicht den eigenen Geist in vergangenen Zeiten
            widerspiegeln zu lassen, wurde "ein Verhältnis zur Geschichte gewonnen, in dem sich
            Geschichtlichkeit und objektive Erkenntnis verbinden und sich der Blick für die
            Zeitgebundenheit der älteren Forschung öffnen kann, ohne daß darum die geschichtliche
            Gebundenheit des eigenen Fragens verkannt werden müßte"<note
              n="8">Hartung,
              Verfassungsgeschichtsschreibung 431 ff.</note>. Die Forderung nach einer
            "wesensgemäßen Theorie der mittelalterlichen Welt"<note
              n="9">Brunner, Land und
              Herrschaft 131.</note>, die den mittelalterlichen "Staat" aus den Kategorien von Haus
            und Herrschaft, Treue und Huld, Schutz und Schirm, Rat und Hilfe verstehen, führte zur
            Konfrontation mit der rechtsgeschichtlichen Betrachtung der Staatsentwicklung. Der "Ruf
            aus der Wildnis" hat auch die Rechtsgeschichte wachgerüttelt und ihr die Notwendigkeit
            einer neuen Standortbestimmung aufgezwungen. Als die Fragwürdigkeit und das Verhängnis
            einer Transformation des dem 19. Jh. verbundenen Begriffsapparates auf politische
            Verhältnisse, die auf völlig anderen Grundlagen ruhten, erkannt und in der gewollt
            herbeigeführten Deckung von Rechtsverhältnissen verschiedener Epochen die Gefahren einer
            gewissen Verzerrung der Wirklichkeit offenbar wurden, hat in der Rechtsgeschichte eine
            neue Bestimmung der rechtsgeschichtlichen Methode Platz <pb
              n="4"
              xml:id="S.4"/>
            gegriffen. An der Notwendigkeit, zwischen der Dogmatik des geltenden Rechts und der
            Geschichte des Rechts Beziehungen herzustellen, ist festzuhalten; die zu stark
            positivistisch ausgerichtete Verfassungsgeschichtslehre muß aber im Sinne eines
            historisch-zeitgerechten Denkens korrigiert werden. Die Rechtsgeschichte hat stets "am
            ganzen Strome der historischen Entwicklung teilzuhaben und (kann) nur aus ihm heraus
            begriffen werden"<note
              n="10">Mitteis, Rechtsgeschichte 502; Mitteis, Historismus; s.
              auch Brunner in seinem Mainauvortrag: Das Königtum 305; Bader, Bspr 379f.: "Für uns,
              die wir Recht und Rechtsidee mitunter vielleicht in etwas zu heller Vokalstimme
              künden, bilden die an der mittelalterlichen Rechtswirklichkeit orientierten
              Verlautbarungen Brunners so etwas wie den kontrastierenden, dunkleren Kontrapunkt.
              Allerdings im Ganzen auch nicht eben mehr." Vgl. auch Mitteis, Bspr 411 ff.: "Immer
              wieder zeigt sich die große Schwierigkeit, zu Begriffen zu kommen, die nicht
              definieren, sondern konkrete Ordnungen beschreiben und verstehen lehren wollen und
              doch so fest Umrissen sind, daß sie das Gerüst einer zusammenfassenden Darstellung
              abgeben können" (416); ähnlich bereits Schwerin, Bspr 158 f.; s. mit Abstand noch die
              grundsätzlich ablehnende Kritik von Stolz zur Erstauflage, Bspr 234 ff.; Stolz, Land
              161.</note>. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit eines partnerschaftlichen
            Verhältnisses zwischen diesen, zurückliegenden Lebens- und Rechtsformen zugewandten
            Disziplinen. Um mit Thieme zu sprechen, sollten sich Historiker und Rechtshistoriker
            nicht jeder abgekapselt in seinem Forschungsziele seiner ihm wesensgemäßen
            methodologischen Erfassung der Entwicklungsstrukturen feindlich gegenüberstehen, sondern
            das Verhältnis sollte "dasjenige eines Aufeinanderangewiesenseins, eines gegenseitigen
            Gebens und Nehmens und Hinhörens sein, nicht im Sinne einer bloßen Ko-Existenz, . . .
            sondern . . . im Sinne einer 'konzertierten' Aktion"<note n="11">Zur Thematik: Thieme,
              Historiker 36.</note>.</p>

          <p>Die Rechtsordnung einer bestimmten Rechtsgemeinschaft ist wie diese dem "Schicksal der
              Geschichtlichkeit"<note
              n="12">Henkel, Rechtsphilosophie 36.</note> unterworfen. Das
            Recht steht einerseits in Beziehung zur geschichtlichen Wandlung der Gemeinschaft,
            andererseits ist dem Recht selbst ein fortdauernder Objektivierungsprozeß immanent.
            "Beharrungstendenz" und "Wandlungstendenz" sind jene beiden Wirkungsweisen in der
            Rechtsentwicklung, die je nach ihrem Kräfteverhältnis die Verfassung einer Sozietät
            prägen. In der Regel werden "traditio" und "reformatio" in einem
            Gleichgewichtsverhältnis zueinander stehen, doch treten <pb
              n="5" xml:id="S.5"/>
            insbesondere dann Spannungen und Brüche auf, wenn die politischen, sozialen oder auch
            wirtschaftlichen Verhältnisse eine einschneidende Änderung erfahren oder die die
            Rechtsordnung tragende und mitgestaltende Sozietät ihre Fähigkeit zur Gestaltgebung
            ihrer Lebensverhältnisse verliert.</p>
          <p>Als der mittelalterliche Universalismus, der seine Grundlegung in einer einheitlichen
            Ordnung des Heiligen Römischen Reiches hatte, verfiel, begann die Entwicklung einer
            Vielzahl von "Staaten", die sich als autonome Gebilde von eigener Gesetzlichkeit
            verstanden. Getragen und beschleunigt wurde dieser Vorgang durch die Glaubensspaltung,
            welche die Einbettung eines einheitlichen Weltreiches in eine umfassende Ordnung der
            Kirche unmöglich machte. Das Scheitern der universalen Reformpläne in Kirche und Reich
            hatte die Verdichtung staatlichen Lebens in kleineren Bereichen zur Folge, es entstand
            jene Vielzahl von Herrschaftsverbänden, die den Weg zur neuzeitlichen Staatlichkeit
            konsequent weitergingen. Das mittelalterliche Weltbild vom "Ordogedanken" des
            "Stufenkosmos" zerfällt, und damit das Gefüge des sozialen und geistlichen Lebens.</p>

          <p>In diesem Rahmen ist der Zugriff der einzelnen Herrschaftsträger auf das Recht zu
            stellen, welche die Schranken mittelalterlicher Bindungen an gewohnheitsrechtliche
            Rechtsbildung oder vereinbarte Rechtsgrundsätze zurückweisen. Die werdende Staatsgewalt
            beginnt auf die inhaltliche Bestimmung der zu normierenden Ordnung durch obrigkeitliche
            Gesetzesbefehle einzuwirken. Die Landrechte als früher rechtlicher Niederschlag einer
            umfassenden Ordnung eines bestimmten Herrschaftsbereiches stehen daher in enger
            Beziehung zu den realen Vorgegebenheiten des Rechts, insbesondere den
            Spannungsverhältnissen, die sich aus dem Selbstverständnis der Stände über ihre Rolle an
            der künftigen Rechtsgestaltung des neuzeitlichen Territorialstaates und der
            landesfürstlichen Bestimmung eines Mitwirkungsrechtes ergeben. Die Idee einer normativen
              Verfassung<note n="12a">Zum Wort und zum Begriff "Verfassung" vgl. Schmidt-Aßmann,
              Verfassungsbegriff 27 ff. Für die vorliegende Untersuchung ist festzuhalten, daß
              unabhängig von der Vielzahl theoretischer Ansatzpunkte für die moderne Verfassung — C.
              Schmitt, Verfassungslehre 21; Kelsen, Rechtslehre 202; Krüger, Staatslehre 698;
              Heller, Staatslehre 270; Smend, Verfassung 190 — ein den neuzeitlichen
              Herrschaftsverbänden adäquater Verfassungsbegriff entwickelt werden soll, und zwar auf
              der Grundlage der zu untersuchenden Landrechtsordnungen.</note>
            <pb n="6" xml:id="S.6"/> schlägt in den neuzeitlichen Landesordnungen Wurzeln, und zwar
            als neuartiger Versuch einer umfassenden, bewußten Gestaltung der staatlichen Ordnung.
            Es zeigt sich das Bestreben, den Zufälligkeiten des staatlichen Lebens sowie der
            Möglichkeit des Mißbrauchs politischer Gewalt durch die Normierung eines Rechtsschutzes
            gegenüber der Staatsgewalt entgegenzuwirken. Die Struktur des Staatswesens und die
            Reaktionen der Hoheitsträger sollten vorhersehbar werden. Die Versuche einer rechtlichen
            Erfassung von "Grundphänomenen der sozialen Wirklichkeit" zu Beginn der Neuzeit
            bedurften aber noch des Bodens überkommener Rechtsvorstellungen und vielfach jener
            Rechtsfiguren, die aus den spätmittelalterlichen Herrschaftsformen geschöpft wurden.</p>

          <p>Um allen diesen Erwägungen gerecht zu werden, hat sich die vorliegende Untersuchung
            folgenden Themen zuzuwenden:<lb/> Nach einem kurzen Blick auf die vielgestaltigen
            Möglichkeiten des neuzeitlichen Territorialstaates als Folge des Zerfalls des
            mittelalterlichen Universalismus von Reich und Kirche treten Recht und Rechtsetzung am
            Beginn der Neuzeit in den Mittelpunkt der Betrachtung. Das Gesetz ist auf dem Weg, ein
            Mittel der Herrschaft zu werden. Es beginnt sich aus der Umklammerung des alten Rechts
            zu befreien und bietet sich den verschiedenen Obrigkeiten als Werkzeug an, ihren Willen
            zu verwirklichen und die Strukturen der Gesellschaft zu gestalten. Die "ratio legis"
            wird zum Brennpunkt wissenschaftstheoretischer Erörterung, ohne allerdings die
            traditionellen Bindungen der Gesetzgebung vollends überwinden zu können. So weisen sich
            die neuzeitlichen Landrechte und Landesordnungen primär als Fortbildung
            mittelalterlicher Rechtsaufzeichnungen und Privilegien aus, wurzeln also in tradierten
            Verfassungsinstitutionen; der tiefgreifende Wandlungsprozeß im Rechtsleben, der den
            Gesetzesbefehl und seine inhaltliche Bestimmung dem Herrscherwillen eröffnet, beginnt
            aber bereits auf das neuzeitliche Verfassungsbild einzuwirken. Die Verankerung der iura
            quaesita in den Landrechten als Zielsetzung der Stände und die gegenüber privilegierten
            und nicht privilegierten "Untertanen" schrankenziehende Verfassung der Majestät sind
            Schablonen neuzeitlicher Verfassungsmodelle, die vom Inhalt her stark den überkommenen
            Traditionen verhaftet erscheinen, gleichzeitig aber den gewaltigen Umbruch in der
            Rechtsentwicklung signalisieren. Unter der Decke der Landrechtstradition spürt man
            nämlich den Sinnwandel in der Aufgabenstellung und <pb
              n="7" xml:id="S.7"/> -bewältigung
            der neuzeitlichen Herrschaftsverbände. Der neuzeitliche Territorialstaat als Vorform des
            "modernen Staates" bietet jene Verfassungswirklichkeit, die — einmal stärker an der
            ständestaatlichen Idee ausgerichtet, einmal mehr der obrigkeitlichen Herrschaftsführung
            des Monarchen verpflichtet — nach Rechtsaufzeichnung drängt.</p>

          <p>Leider fehlt es bis heute an einer komplexen Darstellung verfassungsrechtlicher
            Institutionen in ihrer historischen Verwurzelung. Nur eine Analyse ihres geschichtlichen
            Nährbodens kann nämlich die Eigenarten verständlich machen, die ihnen vom allgemeinen
            Rechtsdenken und den bestimmenden Vorstellungen jener Epoche in die Wiege gelegt wurden.
            Eine Untersuchung wie diese muß daher — und dazu soll die Einführung beitragen —
            Seitenwege gehen, um die in Betracht kommenden Landtafeln und Landrechte (vor allem die
            obderennsische Landtafel und die erneuerten Landesordnungen der Länder der böhmischen
            Krone), die nirgends eine Vollständigkeit im Sinne einer Kodifikation erstrebten, einer
            verfassungsrechtlichen Würdigung zugänglich zu machen. Aus eben diesem Grund wird es
            vielfach erforderlich sein, die Aussagen der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten aus
            den Urkunden und Aufzeichnungen unmittelbar zu übernehmen, um das Verfassungsverständnis
            jener Zeit in der sprachlichen Gestalt auf sich wirken zu lassen, in der es formuliert
              wurde<note n="13">Die ausführlichen Zitate in einigen Kapiteln dieser Untersuchung
              sind dafür vielleicht ein ungewöhnlicher, aber notwendiger Behelf.</note>
            <pb n="8" xml:id="S.8"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="T.2">
          <head>II. Der Zerfall des mittelalterlichen Universalismus</head>
          <div xml:id="T.2.1">
            <head>1. Deutsches Reich und Territorialstaat</head>
            <p>Wenn wir der Ausbildung des neuzeitlichen Territorialstaates und seiner
              verfassungsrechtlichen Grundlegung in der deutschen Geschichte nachgehen, so sind es
              zwei staatliche Gemeinschaftsformen, die zunächst in den Blickpunkt unserer
              Betrachtung treten. Das Heilige Römische Reich deutscher Nation und die ihm
              zugehörigen Territorien.</p>

            <p>Als am Ausgang des 10. Jhs. das Deutsche Reich mit den burgundischen und
              italienischen Königreichen noch zur höheren Einheit des Imperium Romanum verschmolzen
              und später unter Kaiser Friedrich I. im Verband des Imperium Sacrum der Sancta
              Ecclesia und ihren Oberherrschaftsansprüchen gegenübergestellt war, wurde die
              Staatlichkeit des Deutschen Reiches im Mittelalter vornehmlich durch das Lehensrecht
              bestimmt. Diese "feudale Form des Personenverbandsstaates"<note
                n="14">Th. Mayer,
                Moderner Staat.</note> ermöglichte die Sammlung der hoheitlichen Befugnisse beim
              König, ohne die dem Adel ursprünglich zustehenden Rechte durch das Rechtsband des
              Verleihungsaktes völlig aufzuheben. Das Lehensrecht schien jene zuverlässige
              Rechtsinstitution zu sein, die das verwaltungstechnisch unterentwickelte Deutsche
              Reich ihrer stammesmäßigen Gliederung entbinden konnte und eine auf den königlichen
              Hof und die Person des jeweiligen Königs konzentrierte Reichszusammenfügung erlaubte.
              Die Gründe, die trotzdem einen Wandel der Organisationsform in Richtung einer
              territorialen Auffächerung und verfassungsrechtlichen Aufsplitterung des Deutschen
              Reiches brachten, sind weitgehend erforscht und bedürfen <pb
                n="9" xml:id="S.9"/> hier
              keiner Erörterung<note
                n="15">Stellvertretend für alle Mitteis, Staat 342ff.</note>.
              In den einzelnen Territorien der Landesfürsten vollzog sich jedenfalls im Laufe
              mehrerer Jahrhunderte der Übergang von mittelalterlichen Verfassungsformen zum
              neuzeitlichen Territorialstaat. "In ihnen ist in verkleinertem Maßstabe der Prozeß der
              Staatwerdung durchgeführt worden, den wir gleichzeitig in Frankreich und England
              beobachten können"<note n="16">Mitteis, Staat 342.</note>.</p>

            <p>Damit scheidet das Deutsche Reich aus unserem unmittelbaren Betrachtungskreis aus,
              steht aber im Hintergrund unserer Darstellung, da das "alte europäische
              Gemeinschaftsleben, im gemeinsamen europäischen Staatsdenken nachklingend, sich
              kräftig genug gezeigt hat, auch den neuen souveränen Staat durch die Klammern eines
              aufkommenden Völkerrechts wieder in eine europäische Gemeinsamkeit zu bannen"<note n="17">Vgl. Weber, Krise 30. Für Weber ist der moderne Staat ein "Zerfallsprodukt
                der mittelalterlichen Ökumene" (15), der nicht mehr im alten europäischen
                Gesamtkörper eingebettet ist, sondern als ein "Korrelationsgebilde gleichwertiger
                Staaten" eine neue völkerrechtliche Einheit und Bindung suchte (15, 16) und Wurzeln
                in einem weiterentwickelten modifizierten "Reichs"überbau schlagen
              sollte.</note>.</p>

            <p>Der Territorialstaat wird zum Träger einer neugearteten Staatlichkeit, die aus dem
              Umbruch des mittelalterlichen Verfassungslebens, der Auflockerung und Zersetzung
              mittelalterlicher Rechtssysteme erwachte. Das Werden des vielfach in der
              rechtshistorischen Literatur so bezeichneten "modernen" Staates hebt an und entwickelt
              eine kraftvolle Eigengesetzlichkeit, die ihn den reichsrechtlichen Überbau schon lange
              vor dem Jahre 1806 sprengen läßt. Dieser Entwicklungsweg vom "aristokratischen,
              dezentralistischen zum zentralistischen, feudalen Personen-Verbandsstaat und zum
              institutionellen Flächenstaat" wird als das auffallendste Phänomen des deutschen
              Verfassungslebens bezeichnet. Es reicht in seinen Anfängen bis in das Hochmittelalter
                zurück<note
                  n="18">Mayer, Moderner Staat 366; Näf, Frühformen 225 ff. Zur Entstehung
                der Landesherrschaft und Frage nach dem Wesen der Landeshoheit Brunner, Land und
                Herrschaft; Bosl, Landeshoheit; Fehr, Rechtsgeschichte 119 ff., 203 ff; <ref
                target="http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ihd/content/pageview/3424768">Schröder-Künßberg, Lehrbuch, 637 ff</ref>, 926 ff;
                Conrad, Rechtsgeschichte I 309 ff (mit Literaturangaben 320 f), II 231 ff;
                Schlesinger, Landesherrschaft; Zusammenfassende Darstellung des neueren
                Forschungsstandes zur Geschichte der deutschen Territorien Uhlhorn-Schlesinger,
                Territorien, sowie Überblick bei Kroeschell, Rechtsgeschichte I 287 ff. Zur
                Beantwortung der Frage nach den herrschaftsbegründenden Rechten in der
                Rechtswissenschaft des 16. und früheren 17. Jahrhunderts, vgl. Willoweit,
                Rechtsgrundlagen 17 ff; ebenso zum Begriff der Landeshoheit als eine zeitbedingte
                Nomenklatur der Territorialgewalt 170 ff und die zu FN 191) zit. Literatur.</note>.
              Die vorherrschende <pb
                n="10"
                xml:id="S.10"/> monarchisch-herrschaftliche
              Staatsbildung in den einzelnen Territorien führte einerseits zu einer Konzentrierung
              und gleichzeitigen Verstärkung noch vorhandener staatlicher Elemente, andererseits
              setzte sie neue schöpferische Kräfte des staatlichen Zusammenlebens frei. Entscheidend
              für diesen Staatswerdungsprozeß aber war bis zum Ausgang des 16. Jhs. das
              "dualistische" schöpferische Wirken der beiden staatstragenden Kräfte: Landesfürst und
                Landstände<note n="19">Zur Problematik des Ständewesens vgl. Hartung,
                Verfassungsgeschichte; Conrad, Rechtsgeschichte II 233 ff; Brunner, Land und
                Herrschaft 357 ff, 413ff; Hintze, Typologie; Gierke, Genossenschaftsrecht I 534ff;
                Grawert, Staat, insbes. seine Darstellung der Landesherrschaft und Ständeordnung am
                Ausgang des Mittelalters und zu Beginn der Neuzeit 30 ff (vgl. auch die dort zit.
                Literatur).<lb/> Quellen zur landständischen Verfassungsgeschichte bei
                Sander-Spangenberg, Urkunden 3, 130 ff und Näf, Herrschaftsverträge.<lb/> Zum
                Verständnis der Repräsentation: Leibholz, Repräsentation; in rechtsvergleichender
                Sicht Hintze, Bedingungen; kurzer Überblick zum Forschungsstand bei Kroeschell,
                Rechtsgeschichte II, 193 ff.</note>.</p>

            <p>Diese beiden staatsbildenden Faktoren haben erst in ihrem vielgestaltigen und
              spannungsgeladenen Beziehungsfeld jenen staatlichen Aufgabenkreis und den dazu
              notwendigen Behördenapparat auf- und ausgebaut, der die Abkehr von der
              mittelalterlichen extensiven Herrschaftsausübung und die Hinwendung zur intensiven
              Staatsgestaltung brachte. Aber diese Entwicklungsphase einer doppelpoligen
              Herrschaftsausübung drängte nach Ausrichtung des staatlichen Lebens an einer
              Zielvorstellung und endete schließlich in der Behauptung eines Herrschaftsanspruches.
              Der Sieg des Landesfürstentums brach die staatsbestimmende Macht der Stände und wies
              ihnen im Rahmen des neuen Herrschaftskonzeptes (äußerlich im Kleide der
              absolutistischen Herrschaftsführung) bestimmte obrigkeitlich auferlegte Rechte und
              Pflichten zu. Eine Entwicklung<note
                n="20">Dieser Umbildungsprozeß entbindet in einem
                allmählichen aber steten Wandel Individualismus und Rationalismus und läßt nach
                Hintze ein neues "modernes" Staatsleben erstehen (Hintze, Entstehung).</note>, die
              erst in der Umgestaltung der verfassunggebenden Gewalt als Folge der <pb
                n="11" xml:id="S.11"/> revolutionären Bewegungen gegen das "Ancien Régime" einen Bruch<note
                n="21">Vgl. Griewank, Revolutionsbegriff 188, 189.</note> erfährt und mit der
              Auffindung und Verwirklichung neuer verfassungsrechtlicher, allgemeingültiger,
              "menschheitsbeglückender" Prinzipien neu beginnt. Der Akt des "Verfassungs-Machens"
              belebt die Phantasie des Volkes<note
                n="22">Palmer, amerikanische Revolution
                49.</note>, es erwacht das Bedürfnis, in einer schriftlichen Verfassung ein
              lückenloses System fundamentaler Normen niederzulegen — getragen von dem "mächtigen
              Stimulans der Idee vom Sozialvertrag"<note n="23">Löwenstein, Verfassungslehre
                130.</note>.</p>
          </div>
          <div xml:id="T.2.2">
            <head>2. Österreichische Erbländer</head>

            <p>Eingebettet in den deutschen Reichsverband vollzieht sich seit dem Ausgang des
              Mittelalters in den österreichischen Erbländern und den mit ihnen seit dem Jahre 1526
              verbundenen Ländern der böhmischen und ungarischen Krone die verfassungsrechtliche
              Ausformung neuzeitlicher Territorialstaaten, die in der Pragmatischen Sanktion von
              1713 die "erste Kodifizierung der österreichischen Reichsidee"<note n="24">Walter,
                österr. Verfassungsgeschichte 84.</note>, in den großen Verwaltungsreformen
                <persName>Maria Theresias</persName> und <persName>Josefs II.</persName> die
              staatsrechtliche Einheit und im 19. Jh. ihre spezifisch konstitutionelle Ausgestaltung
              erfuhren.</p>

            <p>Im Rahmen dieses Entwicklungsganges soll es unsere Aufgabe sein, den
              verfassungsrechtlichen Strukturen der Staatswerdung vom Ausgang des 15. Jhs. bis zum
              Sieg des Landesfürstentums über die Stände im 17. Jh. nachzugehen<note
                n="25">Erst
                jüngst hat Schieder (Wandlungen 267) die Untersuchung der "Metamorphosen“, die der
                Staat im Laufe der Zeit durchlaufen hat, besonders für die letzten Jahrhunderte als
                ein "brennendes Problem“ bezeichnet. Die Strukturen der Vergangenheit aufzudecken,
                die Realitätsverschiebungen in der staatlichen Sphäre zu erhellen, heißt an der
                "Aufhellung des Realfaktors Staat“ mitzuarbeiten und damit seine schillernde
                Wesenheit zu umreißen.</note> und ganz allgemein aus dem plötzlich aufbrechenden
              Reichtum an geschriebenen Rechtsquellen, im besonderen aber aus den umfassenden
              Kodifikationen der Landrechte, <pb
                n="12"
                xml:id="S.12"/> die politische Grundordnung
              der österreichischen Erbländer herauszuschälen<note n="26">Die Länder der ungarischen
                Krone mögen aus Gründen einer anders gearteten Verfassungsstruktur und besonderer
                verfassungsrechtlicher Bindung mit dem Hause Österreich außer Betracht bleiben, jene
                der böhmischen Krone aber in ihrer für die österreichischen Erbländer vorbildliche
                Rechtsentwicklung entsprechend Berücksichtigung finden.</note>.</p>

            <p>Ein Markstein auf diesem Weg ist die Neuorganisation der obersten Verwaltung in den
              österreichischen Ländern durch <persName>Maximilian I.</persName> Seither begegnet uns
              der Gedanke, dem landesfürstlichen Machtanspruch durch die Errichtung
              landesfürstlicher Zentralbehörden jene Grundlage zu verschaffen, die als notwendig
              erachtet wurde, um von einem geordneten Zentrum aus intensiviert auf das Land
              einwirken zu können und immer weitere Gebiete des öffentlichen Lebens in den Griff zu
              bekommen. Die Verwaltung wird zum Lebensnerv des neuen Staates. "An die Stelle des mit
              dem Königsbann belehnten Richters als der Hauptfigur (des mittelalterlichen
              Rechtslebens) tritt der landesfürstliche Amtmann, der später auch des (römischen)
              Rechts kundige Beamte. Sind die Denkmäler der vorhergehenden Zeit die Dingstätten der
              Landgerichte, so werden es jetzt die landesherrlichen Burgen."<note
                n="27">Ebel,
                Gesetzgebung 57 f.</note> In der Hauptsache sind es die vermehrten und neuen
              Aufgaben der Verwaltung, welche die Bindung des Landesfürsten an die althergebrachten
              Gewohnheiten des mittelalterlichen Landrechtes wegen ihrer Unzulänglichkeit immer mehr
              abschwächen, loser werden lassen und ihn letztlich zur Rechtssetzung, also zur
              Schöpfung neuer Rechtsnormen hindrängen. So nimmt es nicht wunder, daß gerade im 16.
              Jh. die Bestrebungen nach einer Sammlung, Aufzeichnung und Neuordnung des
              Rechtsstoffes, im besonderen des Landrechts, stärker als je zuvor auftreten<note
                n="28">Vgl. Wesener, Erbrecht 12 ff.</note> und eine Fülle geschriebenen Rechts
              verschiedener Geltungsintensität hervorbringen<note n="29">Baltl, Rechtsgeschichte 156
                ff.</note>.</p>

            <p>Auf der anderen Seite findet diese landesfürstliche Machtentfaltung bis zum Beginn
              des 17. Jhs. eine Parallelität im autonomen Aufbau organisierter ständischer
              Landesvertretungen. Die bekannte Formel "Landesherr und Landstände zusammen sind das
              Land im <pb
                n="13" xml:id="S.13"/> vollen und ursprünglichen Sinn"<note
                n="30">Brunner, Land und Herrschaft 413 ff.</note> manifestiert sich sinnfällig in der
              Entstehung der dauernden Institution der Landtage im 15. Jh. und führt am Ausgang des
              16. Jhs. zur Frage nach dem Repräsentationscharakter der Landstände, ihrer rechtlichen
              Stellung und der verfassungsrechtlichen Grundform des Staates. Die Antwort hierauf
              geben die politischen Entscheidungenn zu Beginn des 17. Jhs., aber die vorangehende
              Zeit sieht die Landstände im Aufbau landständischer Behörden und Ämter. So war zum
              Beispiel der Ausschuß der Verordneten in den fünf niederösterreichischen Ländern mit
              der ordnungsgemäßen Durchführung der Landtagsbeschlüsse betraut, hatte die Wahl
              besonderer Ausschüsse und Kommissionen zur Beratung von Gesetzesentwürfen zu besorgen
              und nahm Anteil an der ständischen Gerichtsbarkeit. In Böhmen kam dem obersten
              Landesbeamten die Vertretung des Landes bei nichtversammeltem Landtag zu. Es wurden
              den Landesbedürfnissen entsprechende Kommissionen gewählt, denen die Bewältigung eines
              bestimmten Aufgabenkreises mit verbindlicher Beschlußfassung zustand. In allen Ländern
              waren in steigender Zahl besondere landschaftliche Beamte dazu berufen, Aufgaben der
              Finanzgebarung, der Heeresverwaltung, der Gesundheitspflege, der Münzerzeugung oder
              der schulischen und religiösen Erziehung im Lande wahrzunehmen<note n="31">Vgl.
                Luschin v. Ebengreuth, Reichsgeschichte 267 ff. sowie weitere Literaturangaben bei
                Brunner, Land und Herrschaft 438 und Straßmayr, Ämter-Organisation.</note>.</p>

            <p>Dieser Verwaltungsapparat diente aber nicht nur der Bewältigung der gesteigerten
              Ordnungsaufgaben im Lande. Er war ein vorzügliches Mittel, die Durchsetzung
              landesfürstlicher Gebote in den Griff zu bekommen und damit ihre Wirksamkeit zu
                bestimmen<note
                n="32">Walter, österr. Verfassungsgeschichte 42 ff.</note>. Die
              tragenden Säulen dieser landständischen Entwicklung fußten nicht allein im
              Steuerbewilligungsrecht, sondern mehr noch in der den Ständen eigenen Rechtsstellung
              als Grundherrn, welche ihnen von vorne herein die Administration an unterster Stufe
              verschaffte und sie ohne landesfürstliche Machteinengung die niedere Gerichtsbarkeit
              ebenso ausüben ließ wie die Einhebung von Steuern und die militärischen Aufgaben
              gegenüber der breiten Masse der Untertanen. Dazu kam die mittelalterliche Anschauung
              von der Bindung des Landesfürsten an das über Fürst und Landvolk gleichermaßen <pb
                n="14"
                xml:id="S.14"/> stehende Landrecht, welches die Dispositionsfreiheit des
              Landesherrn in Angelegenheiten der Rechtssetzung ebenso einschränkte wie die der
              Landstände, solange es gelang, den Landesfürsten diesem Rechtsprinzip zu verpflichten.
              Denn die Treuepflicht der Landstände zur Unterstützung des Landesherrn mit Rat und Tat
              reichte nur so weit, als dieser seinerseits die ihm vom Landrecht übertragenen
              Schutzpflichten erfüllte<note
                n="33">Brunner, Land und Herrschaft 423 f.</note>. Daher
              das aus dem Mittelalter überkommene selbstverständliche Recht der Landleute zum
              bewaffneten Widerstand bei Rechtsbruch. Auf dem Boden mittelalterlichen
              Rechtsbewußtseins wurde dieses Widerstandsrecht weitergepflegt und gab den Landständen
              zur Wahrung wohlerworbener Rechte ein Regulativ gegen "tyrannische Obrigkeiten" in die
                Hand.<note n="34">Griewank, Revolutionsbegriff 18 f.</note> Auf diesem Fundament
              konnten die Stände eine weit ausgreifende Verwaltungspolitik betreiben und ihren
              Einfluß auf Rechtsprechung und Rechtsetzung geltend machen.</p>

            <p>Wiewohl den österreichischen Ständen ein alleiniges "Gesetzgebungsrecht" nicht zukam
              und auch nicht dem Kompetenzbereich des Landtages ausdrücklich zugeordnet werden kann,
              war der Landesfürst bei der Erlassung neuer Gesetze von der ständischen
              Meinungsbildung abhängig, was sich bis zum Mitwirkungsrecht steigern konnte.
              Insbesondere die den Herren im Lande zum Großteil auferlegte Landfriedenswahrung
              führte immer wieder zu Beratungen über entsprechende Ordnungen, für die sich
              naturgemäß die Landtage als Institution zur Erörterung aller das Land betreffenden
              Lebensfragen anboten und als solche auch genutzt wurden<note
                n="35">Vgl. Wiesflecker,
                Entwicklung 9 ff, der ein den Tiroler Ständen 1342 erteiltes Privilegium anführt,
                das die ständischen Mitregierungsrechte näher umschreibt und besonders die
                Steuerbewilligung, die Annahme neuer Gesetze und die Mitwirkung an der gesamten
                Landesverwaltung, insbesondere bei der Bestellung oberster Beamter aufzählt
                (19).</note>. So nimmt es nicht wunder, daß die Landstände gerade im 16. Jh., als
              sich der Einfluß des mittelalterlichen Rechtsdenkens immer mehr verflüchtigte und die
              Geborgenheit im Glauben an das Althergebrachte verlorenging, nach einer Aufzeichnung
              der im Lande geltenden Ordnung drängten und sich selbst daranmachten, die
              Landesbräuche, Landesgewohnheiten und Landesprivilegien zu sammeln und schriftlich
              niederzulegen. Die einzelnen Ländergruppen gingen dabei verschiedene Wege, doch läßt
              sich besonders in den fünf niederösterreichischen <pb
                n="15"
                xml:id="S.15"/> Ländern
              eine gegenseitige Beeinflussung feststellen. Das 16. Jh. ist nicht allein durch den
              werdenden Absolutismus und den bereits ausgeformten Dualismus im Verwaltungsapparat
              signifikant, sondern mehr noch durch den plötzlichen Reichtum an "Gesetzen", auf deren
              Grundlage vielfach noch in den folgenden Jahrhunderten weitergearbeitet wurde<note n="36">Luschin, Reichsgeschichte, spricht in diesem Zusammenhang von einer
                "österreichischen Landesgesetzgebung", die in Landesordnungen, Landeshandfesten,
                Landrechtsordnungen und Landgerichtsordnungen ihren sprechendsten Ausdruck fand.
                Baltl, Rechtsgeschichte; Wesener, Erbrecht.</note>.</p>

            <p>Jede Ländergruppe fand zwar ihr eigenes Recht, ihre besonderen Gerichtsgebräuche und
              ständischen Freiheitsrechte, wie es dem tatsächlichen verfassungsrechtlichen Zustand
              nach Aufteilung der Ländermassen beim Vorhandensein mehrerer erbberechtigter Söhne und
              vor allem der Existenz mehrerer Landtage entsprach; entscheidend aber war der
              Durchbruch zur staatstragenden Machtentfaltung der Stände, die nach der
              Rechtssetzungsbefugnis zu greifen wagten. Erst jetzt kann man mit Näf sagen: ".. sie
              trieben nicht Standespolitik, sondern Staatspolitik“<note
                n="37">Näf, Frühformen
                108.</note>. Eine Politik der bewußten Verwirklichung des Herrschaftsgedankens, die
              sich in vielfältigen rechtlichen Erscheinungsformen offenbarte, und mit dem neu und
              stark erwachten Bedürfnis der Landesfürsten nach einer Überprüfung des heimischen
              Gewohnheitsrechtes an den fremden Rechten in eine spannungsgeladene wechselseitige
              Beziehung trat<note n="38">
                <ref target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen">Motloch,
                  Landesordnungen I 332, 331 ff.</ref>
              </note>.</p>

            <p>Anders verlief in dieser Zeit die Entwicklung der Verfassungsverhältnisse in Böhmen,
              wo das königliche Recht gegenüber dem Landrecht als dem Recht der führenden
              Ständeschicht zurücktreten mußte und auch zugunsten anderer ständischer Rechte,
              insbesondere städtischer Rechtsquellen zurückgedrängt wurde<note
                n="39">Vgl. Peterka,
                Rechtsgeschichte; Rieger, Landesordnungen II 356: "Insbesondere genoß das Landrecht,
                welches ursprünglich nur mit Herren, später auch mit Rittern besetzt war, und dessen
                Entscheidungen in Böhmen und Mähren keine Appellation mehr zuließen, lange Zeit die
                Freiheit, sich nicht nach geschriebenen Rechten zu richten, ja es übte sogar mit der
                richterlichen Gewalt auch eine gewisse gesetzgeberische Macht aus; denn es konnte
                (neben konkreteren Entscheidungen, welche als Präjudikate dienten) auch allgemeine
                Aussprüche fällen, welche durch Eintragung in die Landtafel Gesetzeskraft
                erlangten."</note>. So weisen die <pb
                n="16"
                xml:id="S.16"/> Bestrebungen nach
              Aufzeichnung der böhmischen Landesordnung die eigentümliche Natur des öffentlichen
              Rechts und Lebens in dieser Ländergruppe deutlich aus, ohne die Problemverbundenheit
              der böhmischen Stände mit den ständischen Vertretern der übrigen Länder der maison
              d'Autriche im Kampf gegen den werdenden Absolutismus und die gegenreformatorischen
              Bestrebungen der Landesfürsten voll zu überdecken. Denn gerade die konfessionelle
              Entzweiung verlebendigte das Erbe des Widerstandsrechtes in allen Ländern, das noch
              zusätzliche Kraft und Vorbildlichkeit aus den Vorgängen in Frankreich, dem
              niederländischen Adel und aus den Schriften der Monarchomanen schöpfte. Beflügelt vom
              Stimulans der Forderung nach religiöser und — damit zusammenhängend — politischer
              Freiheit im Lande entzündete sich an der Person <persName>Ferdinands II.</persName>
              jener Funke, der den Ständen die Bahn von der evolutionären Entwicklung zur offenen
              Revolution brach<note n="40">Sturmberger, Ferdinand II. 16; Sturmberger, Ständestaat
                24 ff, 36 ff; Sturmberger, Aufstand 14 ff. Sturmberger verweist auf die
                Notwendigkeit einer Klärung des Verhältnisses zwischen dem Königtum und dem
                einheimischen Adel in der Zeit des endenden 16. und beginnenden 17. Jahrhunderts im
                Zuge der modernen staatlichen Entwicklung.</note>.</p>
            <p>Der monarchische Länderbund auf der einen und die adelig-ständische Union<note n="41">Sturmberger, Ständestaat 38.</note> auf der anderen Seite waren die Alternativen
              verfassungsrechtlicher Konzeptionen, die einander unvereinbar gegenüberstanden und
              jede für sich ihre Verwirklichung forderten. Im Waffengang des Jahres 1620 war die
              verfassungsrechtliche Entscheidung unausbleiblich.</p>

            <p>Die militärische Entscheidung führte die landesfürstliche Rechtssetzungsbefugnis zum
              Triumpf über die ständische Tradition und fand ihren sinnfälligen Ausdruck nicht
              zuletzt in der "Erneuerung" der böhmischen Landesordnungen des 16. Jahrhunderts, in
              der sogenannten "<ref
                target="http://gdz.sub.uni-goettingen.de/dms/load/img/?PID=PPN626655234|LOG_0005&amp;physid=PHYS_0011">Vernewerten Landesordnung des
                Erbkönigreichs Böhmen</ref>" (1627), welche die Untertanen unter den Schutz
              "gleichdurgehenden Rechtens und einträchtiger Religion" stellte. Dieses für seine Zeit
              im österreichisch-böhmischen Rechtsraum einmalige Gesetzgebungswerk enthält neben
              prozeßrechtlichen, straf- und privatrechtlichen Bestimmungen insbesondere die
              "fundamente und <pb
                n="17" xml:id="S.17"/> Grundfesten, so alle Christliche Potentaten
              in verfassung eines Regiments billich ihnen angelegen seyn lassen". Hier entstand eine
              geschriebene Verfassung als Antwort auf die ständischen Forderungen, die das
              öffentliche Leben des 17. Jahrhunderts bestimmte und in der Folge durch Novellierungen
              ihre Anpassung an die geänderten Lebensverhältnisse fand.</p>

            <p>Demgegenüber vermißt man in den österreichischen Ländern eine geschriebene
                Verfassungsrevision<note
                  n="42">Sturmberger, Ständestaat 40: "Das politische Debakel
                der österreichischen Stände war durch das Scheitern ihrer Erhebung so groß, daß es
                auch gar nicht nötig war, die äußeren Einrichtungen des ständischen Staates
                anzutasten." <lb/> Eine eindrucksvolle Darstellung der zäh, aber doch ohne Ergebnis
                bis ins 18. Jahrhundert weitergeführten landständischen Versuche, den Geist der
                obderennsischen Landtafel am Leben zu erhalten und ihr durch verschiedene
                Anpassungen an landesfürstliche Vorstellungen doch noch Gesetzesreife zu verleihen,
                findet sich in dem "Bericht an das o. ö. Verordnetencollegium über die Entstehung
                und Rechtsgiltigkeit der obderennsischen Landtafel" vom 16. November 1836 (in:
                SaCho, Miscellanea juridica, 3. Heft I 3 ff), der in <ref
                target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#350">Motloch, Landesordnungen I 350 f</ref>
                nahezu wortwörtlich wiederkehrt. <lb/>Das Begehren der Stände nach Publikation der
                Landtafel "pro lege pragmatica in perpetuum valitura" auf dem Erbhuldigungslandtag
                von 1732 kommt — in geänderter Form — noch im oben erwähnten Bericht aus dem Jahr
                1836 zum Ausdruck, in welchem die Stände die Landtafel als das kodifizierte "jus
                publicum, und jus privatum" des Landes ob der Enns bezeichneten.</note>. Sowohl die
              landesfürstliche Gesetzgebungsbewegung als auch die nur mehr im Rahmen
              landesfürstlicher Billigung denkbare Teilnahme der Landstände daran haben einen
              Rückschlag erlitten, und die folgenden Jahrzehnte sind geradezu charakterisiert durch
              die Kraftlosigkeit landständischer Reformationsbestrebungen. Den Schlüssel zum
              Verständnis dieser eigenartigen Rechtslage, die einer dem Ausbau des absolutistischen
              Regierungssystems förderlichen Entwicklung zunächst entgegenstand, vermag uns das
              verfassungsgeschichtliche Wirken Ferdinands II. zu geben. Die programmatische
              Festsetzung der Primogenitur und damit der Unteilbarkeit aller "unsere (r)
              Erbkünigreich, Erzherzogthumber, Fürstenthumber, lande und leuthe, sambt aller Ein-
              und Zugehörung ..." in seinem Testament von 1621 weist die territoriale Einheit und
              Zusammenschließung als Ziel und vordringlichste Aufgabe aus. In gleichem Sinn sind
              auch die Pläne einer Königserhebung aller österreichischen Erbländer zu verstehen. Was
              in Böhmen bereits geschichtlich vorhanden, war in den österreichischen Erbländern erst
              zu vollenden, um den Ansprüchen nach einer Vereinheitlichung des Rechtslebens zu
              genügen. Erst auf dem Boden <pb
                n="18" xml:id="S.18"/> eines die Gebietseinheit
              herstellenden Grundgesetzes konnte der Gedanke des allumfassenden Rechtsbandes Wurzeln
              schlagen, wie uns die Kodifikationsgeschichte des 18. Jahrhunderts lehrt.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="T.3">
          <head>III. Recht und Rechtsetzung am Beginn der Neuzeit</head>
          <div xml:id="T.3.1">
            <head>1. Zurückdrängung des Gewohnheitsrechts</head>

            <p>Mehrere Gründe waren für die Entfaltung der gesetzgeberischen Tätigkeit in den
              österreichischen Erbländern, deren Höhepunkt in der zweiten Hälfte des 16.
              Jahrhunderts und den ersten beiden Jahrzehnten des 17. Jahrhunderts anzusetzen ist,
              ausschlaggebend. Gefährdet durch die vom Landesfürstentum und seinen juristisch
              geschulten Räten geförderte Überlagerung und Verdrängung des heimischen
              Gewohnheitsrechts durch römisch-rechtliche Normen und römisch-rechtlich bestimmte
              staatsrechtliche Vorstellungen, wurde der Gedanke einer Bewahrung der eigenen, von
              Land zu Land verschieden gewachsenen Rechtsgebräuche gerade den Landständen zur Maxime
              eigener "gesetzgeberischer" Initiativen. <persName
                ref="https://portal.dnb.de/opac.htm?query=per%3D%22Wilhelm Ebel%22+AND+catalog%3Dauthorities&amp;method=simpleSearch&amp;cqlMode=true">Ebel</persName> hat in seinen allgemein gehaltenen Ausführungen zur Geschichte der
                Gesetzgebung<note
                n="43">Ebel, Gesetzgebung 57 f: "Die landesfürstliche Gesetzgebung
                ist zugleich Ausdruck und Mittel der neuen Staatsidee und Staatsgewalt." Zum
                Typenwandel der Rechtsbildung vgl. grundlegend Gagner, Ideengeschichte, insbes. 53
                ff.</note> gerade darin einen Bezug zum Werden eines neuen Staatsbegriffes
              aufgedeckt. Diese Wechselwirkung findet in den österreichischen Erbländern ihre
              augenscheinlichste Bestätigung, da zu Beginn der Neuzeit Kodifizierungsarbeiten in
              Angriff genommen wurden, in denen sich einerseits der Landesherr als des Rechtes
              "Haupt und Gipfel“ bezeichnete, während andererseits die Landstände darangingen, sich
              "ainer ersamen landschaft zu ehren und wolfart" eine neue Landesordnung ausarbeiten zu
                lassen<note
                  n="44">Vgl. <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs2/object/goToPage/bsb10009087.html?pageNo=31">Bidermann,
                  Gesamtstaatsidee I 15</ref>.</note>. <pb
                n="20"
                xml:id="S.20"/> Ein früher —
              humanistisch ausgerichteter — Gesetzesentwurf unter Ferdinand I. (<ref
                target="/o:repat.1526-noelrentw#T.1.1.1">Zeiger in das Landrechtsbuch</ref>) vermittelt uns
              einen Einblick in das gesetzgeberische Programm einer nach ständisch ungebundener
              Herrschaftsausübung strebenden Persönlichkeit. Dem Landesherrn komme das Recht zu,
              Gesetze zu erlassen, abzuändern und aufzuheben, weil "wir als erzherzog zu Österreich
              den frei gewaltigen kunigen gleich". Die einzige Schranke dieser
              Gesetzgebungsbefugnis, welche mit "zeitigen rat vorbetrachten und guetem wissen und
              willen ... mit rat und willen unserer landleut" auszuüben sei, soll in dem "gütlichen
              gesezt der natur und vernunft" bestehen. Nur so kann dem einzelnen Gerechtigkeit
              widerfahren: "got die diemuetigkhait und andacht, den obrigkhaiten und eltern gehorsam
              und erempietung, den gleichmässigen aninigkhait, den underthonen zucht, ir selbs
              keuschait und mässigkhait, den armen mitleiden und hilf."<note n="HS_1">
                <ref target="/o:repat.1526-noelrentw#Vorred.4">Fundstelle</ref>
              </note>
            </p>

            <p>Auf nichts anderem als der Maxime des natürlichen Rechts "was du dir zu geschehen nit
              willt daz soll tu auch ainen andern erlassen" ruht also das alle Völker umfassende
              gemeine Recht, das seine Ausgestaltung in gesetzten und gewohnheitsrechtlich geübten
              Regeln findet. Das Gesetz "ist ain Ordnung des lebens und Wesens in der Vernunft
              gewurzelt und gegrund, on des wissen oder erkhantnus khain menschlich wesen beleiben,
              die welt und natur selbst nit besteen mag. Aber durch gesezt werden die Waffen
              gestillt und in rue behalten und durch die Waffen gesezt und recht beschirmt und
              gehandhabt". "Der verstand und die Vernunft sein das gesetzt, nit die wort, dann ob ie
              zu Zeiten in vil händlen und fällen Ordnung des rechten entspricht, so entbricht doch
              die untötlich vernunft nicht." "Das gesetzt wider erberkhait und guet Sitten gemacht
              ist unwirdig und noch mer die gewonhait."<note n="HS_2">
                <ref target="/o:repat.1526-noelrentw#Vorred.8">Fundstelle</ref>
              </note>
            </p>

            <p>Im Gegensatz dazu versteht sich das Gewohnheitsrecht als ungeschriebene Rechtsregel,
              die "durch ain gemein wissentlich aus erbern ursachen der vernunft lang zeit numallen
              gebraucht ist." Dem Gewohnheitsrecht wird aber kein dem Gesetz gleich geordneter Rang
              eingeräumt, sondern es erscheint durch die Notwendigkeit einer Nachprüfung jeder so
              gearteten Rechtsregel auf ihre Vernünftigkeit und Widerspruchsfreiheit mit dem Gesetz
              zur Subsidiarität herabgedrückt. "Die gewonhait ... ist dem gesezt gemäß wo khain
              ausgetruckt recht ist. So (sie) ist ain verstendige oder verrer auslegung oder
              beteutung des gesezts ..."<note n="HS_3">
                <ref target="/o:repat.1526-noelrentw#Vorred.9">Fundstelle</ref>
              </note>
              <pb n="21" xml:id="S.21"/>
            </p>
            <p>Bei allfälligen Widersprüchen hatte jeder, der sich auf die Geltung des
              Gewohnheitsrechts berief, die allgemeine und "ansigliche" Übung — "das ist mer dann
              ainest auch zehen jar und darob, vor solcher rechtfertigung geiebt und gebraucht" — zu
              beweisen und darzutun, daß nicht zweimal gegen die Geltung dieser
              gewohnheitsrechtlichen Regel geurteilt wurde, denn dann "fellt die gewonhait und
              wierdet das urtl durch die widerwertige einfuerungen am gesezt, es wuerde dann solch
              urtl als wider erberkhait und guet sitten gegeben mit recht verworfen und aufgelöst,
              wo das aber nit beschähe, und wiewol die urtl so wider die gewonhait gesprochen nicht
              volzogen war, nichts destminder bricht si die gewonhait".</p>
            <p>Hier verdeutlicht sich das für die weitere Rechtsentwicklung so bestimmende
              Rechtsverständnis des Landesfürsten, das Gewohnheitsrecht nur so weit gelten zu
              lassen, als keine vernünftigen Gründe für eine gesetzliche Neuordnung bestimmter
              Rechtsverhältnisse sprechen und sich vor allem keine umfassenderen und
              rechtssystematisch besser passenden Rechtsregeln zur Lösung von Rechtsproblemen
              anbieten. Die gerichtliche Kompetenz zur Feststellung der Billigkeit und
              Vernünftigkeit einer gewohnheitsrechtlichen Norm als Voraussetzung ihrer Anwendbarkeit
              erfährt dann sogar noch eine weitere Ausgestaltung durch die landesfürstliche
              Neuorganisation der obersten Regierungs- und Justizbehörden seit Maximilian I. und
              ihre Besetzung mit römischrechtlich geschulten Juristen.</p>

            <p>Dem landesfürstlichen Anspruch auf Ausübung einer umfassenden Gesetzgebungskompetenz
              kam dabei in den österreichischen Erbländern sein <emph>ausschließliches Recht zu
                Gesetzesanträgen</emph> sowie das <emph>Sanktionierungsrecht</emph> hinsichtlich
              aller in den Landtagen erstellten Gutachten zugute. Immerhin setzte diese Bestimmung
              ein ständiges Zusammenwirken zwischen Landesfürsten und Landständen voraus, was
              wiederum die Gebundenheit beider im Landrecht fortwirken ließ und im Widerstandsrecht
              des einzelnen gegen den "unrecht"-mäßigen Herrscher jederzeit für den Ausbruch von
              Konflikten sorgen konnte. Als das Gesetz dann allmählich zum effizienten Instrument
              einer allein vom Willen des Herrschers getragenen Rechtsetzung heranreifen sollte,
              bedurfte es aber keiner Verfassungsänderung im modernen Sinne mehr, sondern es genügte
              die tatsächliche Steigerung der Fürstenmacht mit der gleichzeitigen Organisierung
              eines ihr dienenden, dauernd funktionierenden Behördenapparates, der jeden Widerstand
              des Einzelnen unmöglich machen konnte. Man <pb
                n="22"
                xml:id="S.22"/> wird dafür in
              den "Regimentern" Maximilians I. die wichtigste Etappe zu sehen haben<note n="45">Brunner, Land und Herrschaft 438, 393.</note>.</p>
          </div>
          <div xml:id="T.3.2">
            <head>2. Die Gesetzgebungsmacht</head>
            <p>Gefördert wurde die soeben dargestellte Entwicklung noch dadurch, daß der
              gesetzgeberischen Fürsorge an der Wende zum 16. Jahrhundert ein weites Gebiet eröffnet
              wurde, welches allerdings der sich durchbildenden dualistischen Staatsgestaltung auch
              zusätzlichen Konfliktstoff bot. Der Gedanke einer schriftlichen Fixierung des
              "geltenden" Rechts in Verbindung mit der Klärung und Abgrenzung der gesetzgebenden
              Gewalt fand auf beiden Seiten Zustimmung, ließ jedoch in der Zielverwirklichung die
              beiden staatstragenden Gewalten mehr und mehr auseinanderrücken. Das Landesfürstentum
              fand darüber hinaus in der am römischen Recht orientierten Aufzeichnung des geltenden
              Rechts eine wesentliche Stütze für den Ausbau einer einheitlichen hoheitlichen Gewalt,
              während den Ständen die Sicherung und Bewahrung des heimischen Rechtsgutes, die
              Überprüfung der römisch-rechtlichen Normen am heimischen Gewohnheitsrecht mit dem Ziel
              einer angemessenen Beteiligung an der Ausübung der gesetzgebenden Gewalt angelegen
              war. Diese ständischen Vorstellungen fanden, indem sie in das weite politisch-religiös
              bestimmte Spannungsfeld verwoben wurden, eine bereite Hülle vor, die es den Ständen
              ermöglichte, mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Macht- und Rechtsmitteln nach
              Verwirklichung zu drängen oder zumindest den landesfürstlichen Gesetzgebungsanspruch
              hintanzuhalten.</p>

            <p>Die dualistische Gestaltung des neuzeitlichen Ständestaates erschöpfte sich nicht im
              Aufbau von verschiedenen Verwaltungsapparaten, also in der unterschiedlichen, der
              jeweiligen Anschauung angepaßten Verwaltungsorganisation, sondern mußte einfach in
              diesem Spannungsfeld zu einer klärenden Auseinandersetzung über die Ausübung der
              gesetzgebenden Gewalt führen. Der Dualismus, seit Jahrhunderten gewachsen und
              hingenommen im Gerichtswesen der österreichischen Länder, dazu noch angereichert durch
              die <pb
                n="23"
                xml:id="S.23"/> gegensätzliche Verwaltungspraxis seit dem 16.
              Jahrhundert, sollte seine höchste Steigerung auf dem Gebiet der gesetzgebenden Gewalt
              finden, um letztlich in den Konföderationen und Unionen mehrerer ständisch
              gegliederter Gemeinwesen, die den einseitigen landesfürstlichen Herrschaftsanspruch zu
              brechen versuchten, den sinnfälligsten Ausdruck zu finden. Ein dualistischer
              Herrschaftsverband, in dem die Stände sich als das "Land" schlechthin im Gegensatz zum
              Landesfürsten fühlten, drängte letztlich zur Entscheidung, wem die alleinige
              Bestimmung dessen, was "rechtens" ist, zukommt. Daß die zum Absolutismus tendierende
              Fürstenmacht den Anspruch erhob, ihr das ausschließliche Entscheidungsrecht
              zuzuerkennen, ist verständlich, und "damit wird die Rechtsstellung der Landstände
              'prekär': Wurzelt sie bis zuletzt auch im 'alten Herkommen', so entscheidet doch
              allein der Fürst, was an diesem Herkommen Recht ist. So wandelt sich die Landschaft zu
              dem, als was sie der Fürst ansieht: zu einer Korporation privilegierter Gruppen.
              Bezeichnend, daß man immer mehr von den ,Ständen' an sich spricht, nicht mehr so sehr
              von Landschaft und Land"<note n="46">Brunner, Land und Herrschaft 438 ff.</note>.</p>
            <p>Die <ref target="http://gdz.sub.uni-goettingen.de/dms/load/img/?PID=PPN626655234|LOG_0005&amp;physid=PHYS_0011">Vernewerte Landesordnung Böhmens</ref> offenbart
              die Intentionen Ferdinands II. auf das deutlichste, das eroberte Königreich Böhmen "in
              eine solche Verfassung" zu bringen, daß einerseits die dynastischen erbrechtlichen
              Forderungen endgültig gesichert sind und andererseits "die Unterthanen mit einander
              unterm Schutze eines <emph>gleich durchgehenden Rechtens</emph>" in Frieden und
              Einigkeit verbunden werden.</p>
            <p>Die "<emph>heilsambe Gesätz</emph>", welche die bestehende Rechtsordnung
              "vernewerten", sollten "neben denen <emph>fundamenten</emph> und
                <emph>Grundfesten</emph>, . . . die Jura privatorum zwar so viel möglich bey dem
              alten Herkommen gelassen, jedoch theils nach jetzigem des Königreichs zustand . . .
              gerichtet, auch etzlicher massen nach Unserm Kayserlichen und andern im H. Römischen
              Reich und Unserm Königreichen und Landern gewöhnlichen Satzungen corrigiert"
              beinhalten und "in allem aber zuforderst die Ehre Gottes, die <emph>natürliche
                Billigkeit</emph> und das gemeine Wesen in acht" nehmen.</p>

            <p>"Auch darbey Uns nicht allein die Königliche Macht, <emph>solche Unsere
                Landes-Ordnung zu mehren, zu ändern, zu besseren</emph>, und was sonst das <emph>Jus
                legis ferendae mit sich bringet, vorbehalten</emph>, sondern uns <pb
                n="24"
                xml:id="S.24"/> auch gnädigst erbotten, diejenigen Fälle, so in dieser
              Landes-Ordnung nicht begriffen, und hiebevor nicht durch geschriebenes Recht, sondern
              viel mehr nach Befund der Rechts-Sitzere und etwann auf vorhergegangene Praejudicia,
              erörtert worden, wann dieselbe, wie allbereit anbefohlen, zusammen getragen, und Uns
              vorbracht werden, durch Constitutiones Regias zu decidieren"<note n="47">
                <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11037839_00004.html">HistAkt I 4 f.</ref>
              </note>.</p>
            <p>"Da auch etwas in solcher Unserer Verneuerten Landes-Ordnung an einem Ort in
                <emph>genere</emph> gesetzet, und an einem andern Ort in <emph>specie</emph>
              erkläret würde; So soll der Verstand und die Auslegung desselben, nirgends anders als
              daher genommen, und kein Wort-Gezänck deswegen zugelassen werden.</p>
            <p>Wir wollen auch gnädigst darauf bedacht seyn, damit das Land- und Stadt-Recht, so
              viel sich thuen lasset, in eine <emph>Conformität</emph> gebracht, auch dasjenige, was
              sonst wegen Kürze der Zeit, und allerhand Verhindernuß, bey dieser Unserer
              Landes-Ordnung abgehen möchte, von Uns anderwärts suppliret, und ersetzet werde.</p>
            <p>Befehlen hierauf und wollen gnädigst, daß von allen und jeden, solche Unsere Gesätze
              in Unserm Erb-Königreich Böheim, steif und fest gehalten, und im Sprechen und
              Urtheilen, dieselben in denen jenigen Fällen, so sich nach jetziger
                <emph>Publicirung</emph> dieser Unserer Landes-Ordnung zutragen, allerdings in Acht
              genommen, auch was etwann vor diesem sich zwar zugetragen, aber noch zur Zeit zu Recht
              nicht anhängig gemacht worden, so viel den Proceß anlanget, nach gedachter Unserer
              Landes-Ordnung, betreffend aber <emph>Decision</emph> und Erörterung (ausser was das
                <emph>Jus publicum</emph> betrift) nach vorigen Gesätzen, wie dieselbe in einem
              jeden Fall vor angeregter Publicirung gebräuchlich gewesen, gerichtet, und geurtheilet
              werden sollen."</p>

            <p>In dieser Vorrede der böhmischen Landesordnung ist zugleich das politische Programm
              des siegreichen Königtums für die folgenden Jahrhunderte in aller Deutlichkeit und
              Schärfe vorweggenommen. Es sollte seine unmittelbare Wirkung nicht nur am böhmischen
              Kronland erproben, sondern mittelbar auch das Verhältnis der altdeutschen Erbländer
              zum Landesfürstentum neu gestalten. Der "Todesstoß der Fronde" wird daher mit der
              denkwürdigen militärischen Entscheidung auf dem Weißen Berg und den daraus erwachsenen
              "rechtlichen Konsequenzen" für die staatsbestimmende Gestaltungskraft der Stände in
              Zusammenhang zu setzen sein. <persName>Sturmberger</persName> sieht in <pb
                n="25"
                xml:id="S.25"/> dem neuen politischen Status Böhmens von 1627 den "schärfsten und
              klarsten Ausdruck des neuen Staatsdenkens, das wohl alte Formen bestehen ließ, aber
              den monarchischen Staat an die Stelle des ständischen setzte"<note
                n="48">Sturmberger,
                Aufstand 97.</note>. Und <persName>Peterka</persName> räumt dieser
              Verfassungsentwicklung eine Sonderstellung im 17. Jahrhundert ein, die den
              "schroffsten Übergang von höchster ständischer Adelsmacht zu kräftiger
              Herrschergewalt" aufwies<note
                n="49">Vgl. Peterka, Rechtsgeschichte 135 f, 142; —
                Zur Umbildung genossenschaftlich organisierter Verbände zur Privilegskorporationen
                vgl. grundlegend v. Gierke, Genossenschaftsrecht II 645 ff.</note>. In der
              Vernewerten Landesordnung hat sich Ferdinand II. erstmals unter Ausschaltung des
              Landtages an ein selbständiges großes Gesetzeswerk herangewagt. Die theoretische
              Rechtfertigung für dieses Unternehmen fand er in der Tatsache, das Böhmen neu erobert
              wurde. Er, der soeben den erbitterten Kampf um die Vorherrschaft in Böhmen bestanden
              hatte, konnte mit der Machtvollkommenheit des Siegers die unterlegenen Stände in die
              Schranken privilegierter, aber jedes Herrschaftsanspruches verlustig gegangener
              Untertanen weisen. Von einem gleichberechtigten Gegenüberstehen des Königtums und der
              Stände kann seither nicht mehr gesprochen werden, und es bedeutet daher die Verneuerte
              Landesordnung nichts anderes als die Beseitigung der genossenschaftlichen
              Selbständigkeit der Stände. <pb
                n="26" xml:id="S.26"/>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="T.4">
          <head>IV. Landrecht und Landrechtsgesetzgebung</head>
          <div xml:id="T.4.1">
            <head>1. Die Landrechte als rechtshistorischer Untersuchungsgegenstand</head>

            <p>Der unmißverständlichen verfassungsrechtlichen Zielsetzung des Landesfürstentums geht
              ein jahrzehntewährendes Ringen um die Zuordnung der gesetzgeberischen Befugnisse und
              die inhaltliche Bestimmung einer in die Zukunft wirkenden Ordnung des Landrechtes
              voraus. All das hat in der rechtsgeschichtlichen Literatur eine vielgestaltige
              Behandlung erfahren und sei nur kurz erwähnt. In der älteren österreichischen Lehre z.
              B. wird von einer "gesetzgeberischen Thätigkeit" der Landstände — besonders im 16.
              Jahrhundert — gesprochen, und zwar von einer "Landesgesetzgebung im engeren Sinne
              des Wortes", deren Bedeutung für die Geschichte der Partikularrechte hervorgehoben
                wird<note n="50">
                <ref
                  target="https://archive.org/stream/sterreichischer00hubegoog#page/n178/mode/1up">Huber-Dopsch,
                  Reichsgeschichte 161 ff.</ref> In seiner Geschichte der deutschen Landstände
                führte <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10562278_00208.html">Unger, Landstände II 143
                  [HS: recte 183] ff</ref> zur Gesetzgebung u. a. aus: "... Weit wichtiger war eine
                Gesetzgebung, durch welche neue rechte geschaffen, alte übelstände beseitigt und
                allgemein verlangte verbesserungen eingeführt werden sollten. Sie war bedürfniss und
                den Fürsten lag es ob, dasselbe zu befriedigen. Diese aufgabe war vorzugsweise
                geeignet, ihre macht zu vermehren, indem sie ihnen den gedanken nahe legte, dass es
                ihr recht sei, als herrn des landes gebote zu erlassen, denen die unterthanen zu
                gehorchen schuldig wären. Allein die drückendsten gebrechen der zeit — der
                masslose misbrauch des fehderechts und der mangelhafte zustand der rechtspflege —
                waren von so eigenthümlicher beschaffenheit, dass es selten den Fürsten gelang, aus
                eigener kraft und Landesherrlicher obrigkeit ein so grosses und wohlthätiges werk zu
                vollenden, ohne dass sich ihnen der eigenwille der ungelehrten Räthe und der zum
                theil interessirten Stände in den weg gestellt hätte. Sie hatten aber einen starken
                bundesgenossen an den grundsätzen des Römischen rechts, welches seit dem dreizehnten
                jahrhundert allmählig in Deutschland, und namentlich an den höfen der Fürsten
                bekannt geworden war. ... Aber eben dieses Römische recht hat auch zu gleicher zeit
                die Deutschen Landesherrn in der meinung bestärkt, dass sie aus eigener, von Gott
                verliehener machtvollkommenheit neue grundsätze in das leben einfahren dürften, so
                bald es zum wohl des landes gereiche. Denn sie nannten sich seit undenklichen Zeiten
                Fürsten des Reichs, Principes Sacri Romani Imperii, und Princeps hiess im Römischen
                rechte der, welcher die volle macht der gesetzgebung hatte. Er war durch frühere
                gesetze nicht gebunden, er konnte sie aufheben und neue an die stelle setzen. ...
                Dagegen von Landständen, von Prälaten, Herrn, Rittern und Städten stand in den
                büchern des Römischen rechts nirgend geschrieben, es lag darin keine Verpflichtung,
                diesen irgend eine stimme bei neuer gesetzgebung einzuräumen. Mogten sie, wenn sie
                konnten, neueres herkommen, oder neuere Reichsgesetze, oder privatverträge mit den
                Fürsten aufzeigen, um ihrerseits entgegengesetzte ansprüche zu begründen."</note>.
              Sie leugnet zwar nicht die Schwierigkeiten, die sich einer Ausarbeitung von
              Landesordnungen allein <pb
                n="27"
                xml:id="S.27"/> schon wegen der gegensätzlichen
              Interessen der Stände auf der einen und des Landesfürsten auf der anderen Seite
              entgegenstellten, hielt aber doch daran fest, daß Gesetze und Ordnungen dieser Zeit
              (Landesordnungen, Landrechtsordnungen, Landgerichtsordnungen ...) vornehmlich ein Werk
              der Stände darstellen. Demgegenüber habe sich dem Landesfürsten in seinem Streben nach
              ungehinderter Machtentfaltung vornehmlich ein anderer Wirkungskreis erschlossen, und
              zwar auf Gebieten, die er teils erfolgreich verteidigen und teils dazugewinnen konnte.
              So z. B. sei ihm die Einschränkung der städtischen Autonomie durch legislative
              Maßnahmen ebenso ein Anliegen gewesen wie die Regelung des Regalienwesens und die
              Erlassung von Polizeiordnungen. Nicht zu übersehen sei schließlich auch noch seine
              wachsende Einflußnahme durch Mandate und Einzelgesetze auf den verschiedenen Gebieten.
              Neben diesen meist für jedes Erbland getroffenen Sonderregelungen begann das
              Landesfürstentum einen rechtlichen Verschmelzungsprozeß einzuleiten, der bereits unter
              der Herrschaft Ferdinands I. deutlich zum Ausdruck kommt und nach Ansicht der
              zitierten Lehre den Grundstein "zur Ausbildung eines gesamtösterreichischen
              Reichsrechtes" legte<note
                  n="51">Vgl. hierzu die Mitwirkung der allgemeinen
                Hofkanzlei. <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs2/object/goToPage/bsb10009087.html?pageNo=31">Bidermann, Gesamtstaatsidee
                  15</ref>; Luschin, Reichsgeschichte 227 ff, gliedert in seinem Grundriß der
                österreichischen Reichsgeschichte klar in die landesfürstliche Gesetzgebung des 16.
                Jahrhunderts, der die anteilsmäßige Beteiligung der Stände an der Gesetzgebung
                gegenübergestellt wird.</note>.</p>

            <p>Jedenfalls steht fest, daß überall dort, wo die gesetzliche Regelung nicht zu einem
              Eingriff in den "anerkannten Bereich" der Landstände führte, eine Behinderung des
              Landesfürsten nicht mehr vorhanden <pb
                n="28"
                xml:id="S.28"/> war. Beispielhaft hiefür
              werden immer wieder die maximilianische Bergordnung von 1517 sowie die Übernahme der
              münzrechtlichen Bestimmungen des deutschen Reiches in allen österreichischen
              Erbländern durch Ferdinand I. angeführt<note n="52">Die Bergordnung Ferdinands I. von
                1553, die sich als Revision der maximilianischen Bergordnung begreift, umfaßt in
                ihrem Regelungsbereich alle Bergwerke und Funde, die "jetzo im Wesen seyn, oder
                künfftig gefunden, auffgeschlagen und gebauet werden ... als <emph>Unser
                  Cammer-Gut</emph>, ...". Dieses ein landesfürstliches Regal betreffendes Gesetz
                zeigt aber die Schwierigkeit der Durchsetzbarkeit von Normen auf, die ohne
                ständische Mitwirkung zustande kommen, denn: "Im Falle aber daß etwa angeregte
                Unsere Berg-Meister und nachgesetzte Ambt-Leuth denen übertrettern mit der
                verschuldten Straff zuverfahren zuschwach waren, so sollen Unsere Lands-Haubt-Leuth,
                Verweser, Vice-Domb, und alle andere Unsere und <emph>Unserer Lands-Leuthen
                  Obrigkeiten und Gerichte</emph>, dieselben Verbrecher auff mehr berührter Unserer
                Berg-Ambt-Leuthen Anruffen zu billigen Gehorsam und Straff verschaffen und halten,
                ihnen auch in alle ander gebührliche Wege getreue Hülff und Beystand leisten." Der
                Landesherr, der sich jede Änderung und Ergänzung "wann und wie Uns das am besten
                ansehen und fügen wird" vorbehält, war eben bei der Durchsetzung seines
                Gesetzesbefehls vielfach an die ständische Hilfestellung gebunden.</note>.</p>

            <p>Entwicklungstendenzen wie diese hat allerdings die ältere Lehre nicht den
              österreichischen Landrechten zugeordnet, da sie das Landrecht im engeren Sinn verstand
              und den Begriff nur auf eine Gesetzgebung angewandt wissen wollte, die "auf Anregung
              durch die Landstände" zurückging. Sie beruft sich dabei nicht zuletzt auf die Ziele
              der Tiroler Stände, eine eigene Landesordnung zu verfassen, der sich die böhmischen,
              ungarischen, österreichischen und innerösterreichischen Stände mit unterschiedlichem
              Erfolg angeschlossen haben<note n="53">Mell, Verfassungsgeschichte 403 ff, führt zur
                Landesgesetzgebung und dem Anteil der Stände an derselben aus, daß die Bemühungen
                "fast gleichzeitig von zwei Seiten ausgingen. Entweder waren es die Landstände
                selbst, welche meist auf den Landtagen den Anstoß zur provinziellen Gesetzgebung auf
                diesem oder jenem Rechtsgebiet gaben und damit ihr Streben nach Erhaltung der
                provinziellen Rechtseigentümlichkeiten, des Gewohnheitsrechtes, verbanden. Oder es
                bemühten sich die österreichischen Herrscher selbst, eine 'Ausgleichung der in ihren
                Gebieten bestehenden Rechtsverschiedenheiten herbeizuführen' ... Landesfürst und
                Landstände waren die berufenen Faktoren der Gesetzgebung: Jener kraft seines Amtes,
                diese gestützt auf ihr altherkömmliches Mitgesetzgebungsrecht ...". <lb/>
                <ref target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#332">Motloch, Landesordnungen I 332
                  ff</ref>, wiederum spricht in seinem Beitrag über die Landesordnungen und
                Landhandfesten der österreichischen Ländergruppe von "ephemeren Statuten des
                revolutionären Ständeregiments, die in einzelnen altösterreichischen Ländern alsbald
                nach dem Tode Kaiser Maximilians I. aufgetaucht waren", welche er den
                Landesordnungen als legislative Erzeugnisse zur Abgrenzung der Geltungsbereiche des
                einheimischen und fremden Rechtes und als Spiegel des geltenden Rechts
                gegenüberstellte.</note>.</p>
            <p>Im neueren Schrifttum, insbesondere in den Arbeiten zur <pb n="29"
                xml:id="S.29"/>
              österreichischen Verfassungsgeschichte, finden sich nur kurze Angaben zur
              Rechtsquellenlage am Beginn der Neuzeit. <persName>Hellbling</persName> spricht von
              einer "fruchtbaren gesetzgeberischen Tätigkeit", die seit dem 16. Jahrhundert anhebt,
              und erwähnt, daß auch "die Stände an der Aufzeichnung des Rechts interessiert waren,
              weil sie darin einen Weg zur Sicherung ihrer Vorrechte zu erblicken glaubten"<note
                n="54">Hellbling, Verfassungsgeschichte 280.</note>, ohne die Frage nach der
              Gesetzgebungskompetenz und ihrer inhaltlichen Gestaltung zu stellen.
                <persName>Baltl</persName> wiederum betitelt einen eigenen Abschnitt mit
              "Rechtsbildung, Rechtsquellen, Rechtsordnung" und unterstreicht gleichermaßen die
              Bedeutung des Absolutismus wie der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse seit dem
              Ausgang des Mittelalters für das Werden der Gesetzgebung. "Die Stände arbeiteten trotz
              divergierender Interessen oft gemeinsam mit dem Landesfürsten an der Gesetzgebung, so
              daß die meisten Gesetze dieser Zeit unter Mitwirkung des Landtages entstanden.
              Vereinzelt gab es auch nur landesfürstliche Gesetze (Bergordnung 1517) und vereinzelt
              nur von den Landständen publizierte Gesetze (<ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz">Landesordnung für Oberösterreich 1609</ref>): das entspricht der dualistischen
              Verfassung. Freilich ging die Initiative zur Gesetzgebung von den Ständen eher selten
              aus, während der Landesfürst bzw. die landesfürstliche Regierung die Gesetzgebung
              sowohl als Teil absolutistischer Wohlfahrtspolitik als auch in gesamtstaatlicher
              Zielsetzung betrieben"<note n="55">Baltl, Rechtsgeschichte 156 ff.</note>.</p>

            <p>In letzter Zeit hat insbesondere <persName>Brauneder</persName> Untersuchungen zur
              neuzeitlichen Gesetzgebung angestellt<note
                  n="56">"Zur neuzeitlichen Gesetzgebung in
                den habsburgischen Territorien" Vortrag am 19. Deutschen Rechtshistorikertag,
                Nürnberg/Erlangen 1972; <ref
                target="/o:repat.brauneder-1973-gesetzgebung">Brauneder,
                  Gesetzgebungsgeschichte</ref>; s. auch Wieacker, Privatrechtsgeschichte, Die
                Gesetzgebung im Zeitalter der praktischen Rezeption, I Stadtrechte
                ("Reformationen"), II Territorialrechte ("Landrechte"), III Landes- und
                Polizeiordnungen, 189 ff.</note> und eine inhaltliche <pb
                n="30"
                xml:id="S.30"/>
              Differenzierung in Landrechte und Polizeiordnungen vorgenommen. Fehlte bei letzteren
              vielfach die Mitwirkung der Stände, oder wurde sie als bloß sachkundige Information
              eines betroffenen Personenkreises angesehen, so war der Landesherr in seinen
              Dispositionen über das "Landrecht" durch das notwendige Zusammenwirken mit der
              Landschaft beschnitten. Trotzdem ordnet Brauneder den Ständen keine gesetzgebende
              Gewalt in Landesangelegenheiten zu, denn ihre Zuständigkeit erschöpfte sich in einem
              "Teilhabenlassen" an dieser Gewalt. Der ausschließlich landesfürstliche Gesetzesbefehl
              sei der sprechendste Ausdruck hiefür<note n="57">
                <ref target="/o:repat.brauneder-1973-gesetzgebung">Brauneder, Gesetzgebungsgeschichte 12
                  ff.</ref>
              </note>.</p>

            <p>Auch im Rahmen privatrechtsgeschichtlicher Untersuchungen haben die österreichischen
              Landrechte Beachtung gefunden<note
                  n="58">Aus jüngerer Zeit: <ref
                  target="/o:repat.brauneder-1971-ehescheidung">Brauneder, Ehescheidung 273 ff</ref>; <ref
                  target="/o:repat.brauneder-1971-stillschweigende-hypotheken">Brauneder, "stillschweigende Hypotheken" 226
                  f</ref>; Brauneder, Ehegüterrecht; <ref
                  target="/o:repat.wesener-1975-landesordnungsentwuerfe">Wesener, Landesordnungsentwürfe</ref>. <lb/>Ältere Literatur: v. Würth, Erbrecht;
                Chorinsky, Notariat; <ref
                  target="http://archive.org/stream/dasvormundschaf00chorgoog#page/n">Chorinsky,
                  Vormundschaftsrecht</ref>; <ref
                  target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'118858_00000008.gif">Chorinsky, Executiv-Prozeß</ref>; <ref
                  target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/mfer-cgi/kleioc/0010MFER/exec/books/ &quot;115037 &quot;106">v.
                  Canstein, Civilprozeßrecht 106 ff</ref>; Rabel, Haftung 202 ff; Gál, Erbenfolge 84
                ff; <ref target="/o:repat.bartsch-1905-gueterrecht">Bartsch, ehel. Güterrecht</ref>; Weiß,
                Pfandrecht 34 ff; Weiß, Realfolium 509 ff.</note>. In einer Darstellung der
              Geschichte des österreichischen Erbrechts hat <persName>G. Wesener</persName>
              <note
                  n="59">Wesener, Erbrecht 12 ff, und die dort zit. Literatur. Vgl. hierzu ein von
                Wesener herangezogenes Zitat aus dem "Bericht an das o. ö. Verordnetenkollegium über
                die Entstehung und Rechtsgiltigkeit der obderennserischen Landtafel" vom 16.
                November 1836, wo es heißt: "... diese Landtafel war das jus publicum und jus
                privatum, sowie die Gerichtsordnung dieser Provinz, sie bestand als Gewohnheitsrecht
                sowie sie selbst nur aus der Zusammenstellung der Landesgewohnheiten entstanden ist,
                sie mußte als solches gelten, weil ein anderes nicht vorhanden war, und doch Recht
                gesprochen werden mußte ..." jüngst <ref target="/o:repat.wesener-1975-landesordnungsentwuerfe#S.613">Wesener, Landesordnungsentwürfe
                  613 ff.</ref>

              </note> das 16. und 17. Jahrhundert durch das Bestreben nach
              Kodifikation des gesamten Rechtsstoffes charakterisiert, wobei die Sammlung des
              Privatrechtsstoffes einen besonderen Platz einnimmt. Zur Geschichte der Landtafel des
              Erzherzogtums Österreich unter der Enns führt er die gewohnheitsrechtliche Geltung des
                <ref
                target="/o:repat.1573-noestlrentw">Püdler'schen Entwurfes (1573)</ref> an, die in der
              großen Beachtung der <ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz">obderennsischen Landtafel</ref> in
              der Gerichtspraxis und Rechtsliteratur seit 1609 eine Parallele findet. <pb
                n="31" xml:id="S.31"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="T.4.2">
            <head>2. Die mittelalterlichen Landrechte</head>

            <p>Die Tradition der neuzeitlichen Landrechte in den österreichischen Erbländern reicht
              bis in das Mittelalter zurück. Die Sammlung und urkundliche Festlegung
              deutschrechtlichen Gewohnheitsrechtes begegnet uns in den Landrechten der einzelnen
              österreichischen Erbländer, dem <ref
                target="/o:repat.1278-oelr">österreichischen
                Landrecht</ref> in seinen zwei Fassungen<note
                n="60">"Das sind die Rechte nach
                Gewohnheit des Landes bei Herzog Leopold von Österreich."</note> aus dem ausgehenden
              13. und dem beginnenden 14. Jahrhundert, dem <ref
                target="/o:repat.1399-steirlandlauf">steiermärkischen Landrecht</ref> aus der Mitte des 14. Jahrhunderts, dem <ref
                target="/o:repat.1338-kaerntenlr">Kärntner Landrecht</ref> (14. Jahrhundert), dem Landrecht
              Tirols in der Tiroler Landesordnung 1352 über die Rechtsverhältnisse der Bauern und
              Handwerker und dem <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BayrLR.+1346 (1484)">bayrischen Landrecht von
                1346</ref>, das auch auf Teile der österreichischen Erbländer ausstrahlte<note n="61">Zu dem erst zu Beginn des 19. Jahrhunderts von den Habsburgern erworbene Land
                Salzburg und seinem Recht s. Martin, Urkundenbuch.</note>.</p>
            <p>Diese Landrechte<note n="62">Vgl. <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=schwind-dopsch&amp;seite=">Schwind-Dopsch,
                  Ausgewählte Urkunden</ref>; <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10542923_00012.html">Hasenöhrl,
                  Landrecht</ref>; Zur Frage der Entstehung und Geschichte des österreichischen
                Landrechts vgl. die bei Hellbling, Verfassungsgeschichte 149 zit. Literatur, auch zu
                den übrigen Landrechtsquellen 148ff.; Dopsch, österr. Landrecht; zum bayrischen
                Landrecht vgl. Riezler, Bayern 2, 540 ff.</note> fixieren das in den einzelnen
              Ländern geltende Gewohnheitsrecht<note
                  n="63">"Das ist der lanndlauf von Steyer der
                gewandlichen recht, die man teglichen wanndelt", s. bei <ref
                target="/o:repat.1399-steirlandlauf">Bischoff, Landrecht 51</ref>.</note>, das Recht des
              Landes, dem es zugehört. Die Landrechte als vom Landesherrn unter der reichsrechtlich
              geforderten Mitwirkung der Stände authorisierte Rechtsquellen offenbaren in ihrer
              Entstehungsgeschichte den Wandlungsprozeß von der stammesmäßigen zur territorialen
                Herrschaftsausübung<note
                  n="64">Vgl. Conrad, Rechtsgeschichte I, der neben der <ref
                target="https://de.wikipedia.org/wiki/Kulmer_Handfeste">Kulmer Handfeste von 1233</ref> als frühestes
                Landrecht, das österreichische, oberbayerische, schlesische Landrecht, das
                Würzburger Landrecht von 1435, das Ritter- und Landrecht der Grafschaft Berg 1355
                bis 1397, das Burger Landrecht des 13. Jahrhunderts, das Drenter Landrecht von 1412
                und das steiermärkische Landrecht anführt. <lb/> Ebel, Gesetzgebung 42 ff, ordnet
                nach dem Träger der gesetzgebenden Gewalt das Landrecht neben dem Reichs- und
                Stadtrecht ein und untersucht diese Rechtsquelle an Hand der
                entwicklungsgeschichtlichen Grundformen des Gesetzes. Das Landrecht der
                Reichsgrafschaft Bornheimer Berg von 1303 wird als Beispiel echter Rechtfindung, als
                Mischform von Weistum und Satzung das Landrecht des Stifts Würzburg, das Bayrische
                Landrecht von 1346 hingegen als ein der späteren Landesgesetzgebung auf der
                Grundlage des exekutiven Rechtsgebotes zuzuordnendes Landrecht angeführt.</note>.
              Entsprechend <pb
                n="32"
                xml:id="S.32"/> der territorialen Abgrenzung der
              Gesetzgebungskompetenzen heben sie sich einerseits vom Reichsrecht und dem Stadtrecht
              ab, stehen aber andererseits neben den für qualifizierte Rechtsbeziehungen
              ausgebildeten Rechtskreisen wie dem Hof-, Dienst- oder Lehensrecht. Das Landrecht ist
              als die Summe jener Normen zu verstehen, die, "gewiesen" oder aufgezeichnet, das
              rechtliche Leben der Landesgemeinde, der Landschaft als Gerichtsgemeinde bestimmen.
              Das Landrecht wirkt primär im genossenschaftlichen Verband der mit "Eigen und Erbe" im
              Land qualifizierten Landleute<note n="65">Vgl. Droege, Landrecht und Lehnrecht, bes.
                54 ff, der die Rechtsquellen auf ihre Verfassungsvorstellungen untersucht und ihren
                tatsächlichen Auswirkungen nachgeht.</note>.</p>

            <p>Das steiermärkische Landrecht, eine private Rechtsaufzeichnung, übertitelt sich denn
              auch in einer Handschrift bezeichnenderweise als "Landts und Herrn Recht in
                Steyer"<note n="66">
                <ref target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb11316345?page=49 ">Bischoff, Landrecht 49
                  ff.</ref>

              </note>. Der Begriffsinhalt des Landrechts verdeutlicht sich aber in den
              mittelalterlichen österreichischen Erbländern nirgends besser, denn im höchsten
              Gerichtsstand des Landes — Landtaiding, Landschranne oder selbst
                <emph>Landrecht</emph> genannt — und der diesem Gericht eigenen Organisation und
              Prozeßordnung. Die "Landrechtens Ordnung oder Gerichtsproceß" als Aufzeichnung einer
              im wesentlichen zivilprozessualen Rechtsmaterie steht als eigenständige Rechtsquelle
              zu Beginn der Neuzeit den Landgerichtsordnungen als Quellen des Straf- und
              Strafprozeßrechtes gegenüber, die vor den Landgerichten zur Anwendung gelangten<note
                  n="67">Landrechtsordnungen z. B.: <ref
                  target="/o:repat.1503-steirlro">Ordnung des
                  lanndsrechten in Steier a. 1503</ref>: "Vermerkt die ordnung des lanndsrechten in
                Steier wider die misbrauchten gewonhaiten, so ain Zeit her dabey gewesen sein
                sollten nach volgender mainung furgenomen." — "<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirLRRef.+1533 ">Des löblichen Fürstenthum Steyr bestättung der Newen Reformation des
                  Lanndsrechtens daselbst" 1553</ref>. — "<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirLRRef.+1574+(1575)">Ainer
                  ersamen Landschafft des löblichen Fürstenthumbs Steyr New verfaste Reformation des
                  Landts und Hofrechts daselbst</ref>" 1574. — "<ref
                  target="http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/drwsteiermarkGO1622">Des
                  Löblichen Fürstenthumbs Steyer Gerichtsordnung, wie vor der Landtshauptmanschafft
                  und dem Schrannengericht procediert werden solle, Reformiert im Jahre 1618.</ref>"
                — "<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLRO.+1577 (1578)">Des Ertzhertzogthumbs Khärndten New aufgerichte
                  Landrechtsordnung" 1577</ref> — <ref
                  target="/o:repat.1571-krainlschro">Krainer
                  Landschrannenordnung 1564</ref>.<lb/> Landgerichtsordnungen: Steiermark 1574, <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLRO.+1577 (1578)">Kärnten 1577</ref>, <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KrainLGO.+1535">Krain
                  1535</ref>, <ref target="/o:repat.1514-laibachmalefo">Laibach (Malefizordnung)
                  1514.</ref>
              </note>. <pb n="33" xml:id="S.33"/>
            </p>

            <p>Den inhaltlichen Schwerpunkt des steiermärkischen Landrechts bildeten demnach
              Bestimmungen, welche die Organisation, aber auch die Entscheidungsgrundlagen des
              Landrechts betrafen; darüberhinaus hatten Normen des Lehens-, Hof- und Dienstrechtes
              Eingang in diese Rechtsaufzeichnung gefunden. Es sind "ziemlich alle Gebiete des
              weltlichen Rechts vertreten, manche allerdings nur durch wenige Artikel, wie z. B. das
              Staatsrecht, und — wie sich das bei einem mittelalterlichen Rechtsbuche von selbst
              versteht — keines erschöpfend. Am zahlreichsten sind die das gerichtliche Verfahren
              betreffenden Artikel"<note
                  n="68">So <ref
                  target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb11316345?page=51">Bischoff,
                  Landrecht 51</ref>. <lb/>Vgl. auch die Textwiedergabe des steirischen Landrechts
                bei <ref target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=SteirLR.(Bischoff)&amp;seite=g075">Bischoff, Landrecht 75 ff</ref>: "Das ist der
                lanndlauf von Steyr der gewondlichen recht, die man täglichen wanndelt" Art
                1-252.</note>.</p>

            <p>Ein ähnliches Bild vermittelt das österreichische Landrecht: In der ersten Fassung
              "recht nach gewonhait des landes bei herczog Leupolten von Österreich" und in der
              erweiterten Fassung<note n="69">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=schwind-dopsch&amp;seite=101">Schwind-Dopsch,
                  Ausgewählte Urkunden Nr. 50, 101 ff.</ref>

              </note> eine Aufzeichnung
              prozeßrechtlicher, privatrechtlicher, strafrechtlicher, lehnrechtlicher,
              landesherrlicher und vogtherrlicher Bestimmungen<note n="70">Zu den ma österr.
                Rechtsquellen s. auch Baltl, Rechtsgeschichte 118 ff.</note>.</p>

            <p>Das Landrecht als Recht eines Landes, als Summe der Rechtsbefugnisse des einzelnen
              Landmannes und als besondere Verfahrensordnung vor dem "Land"-Gericht<note
                  n="71">Zum
                lantrecht-Bedeutungsgehalt s. Hagemann, Gedinge bricht Landrecht 128 [Anm. Speer:
                Vgl. <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=Landrecht">DRW-Artikel</ref>].</note> verschafft uns die
              "Vorstellung eines allgemeinen territorialen Rechts, einer Rechtseinheit (nach innen
              wie gegenüber außen)"<note
                n="72">Hagemann, Gedinge bricht Landrecht 127.</note> in
              den einzelnen Erbländern und steht als "prägnanterer" Ausdruck für das ius terrae, mit
              welchem das Personalitätsprinzip überwunden werden konnte. Alle mittelalterlichen
              Landrechte weisen Ansätze einer Aufnahmebereitschaft für jene Rechtsquellen auf, die
              für die Sondergestaltung des Rechtslebens eines bestimmten Territoriums von
              maßgeblicher Bedeutung sind. Damit rücken die Landrechte als eine, gerade für die
              Verfassung und rechtliche Grundordnung eines territorialen Herrschaftsbereiches <pb
                n="34"
                xml:id="S.34"/> vorzügliche Rechtsquelle in den Mittelpunkt der Erörterungen,
              so sich die Frage nach dem Wesen des neuzeitlichen Territorialstaates stellt. Hier
              liegt der Ansatzpunkt zur Entwicklung des neuzeitlichen Rechts, das für alle Einwohner
              eines Landes von allen Behörden gleichermaßen zur Anwendung gebracht werden soll und
              im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 zur publizistischen Vollendung reifte.
              Allein schon sein Name weist nämlich das Allgemeine Landrecht nicht als eine der
              neuzeitlichen naturrechtlichen Kodifikationen aus, sondern macht es "zum jüngsten und
              glanzvollsten Glied einer traditionsreichen Kette von Landrechten ..."<note
                  n="73">Köbler, Land und Landrecht 1 ff, der territorialen Rechtsbegriffen in
                frühmittelalterlichen Quellen nachgeht. <lb/> Thieme, Naturrecht; Thieme,
                Kodifikation; Thieme, ALR. <lb/> Troje, Wissenschaftlichkeit. Zum Wiederaufleben des
                römischen Rechts in Deutschland grundlegend Wieacker, Privatrechtsgeschichte;
                Koschaker, Europa; Coing, Recht; Kunkel, Recht; Krause, Kaiserrecht. <lb/> Für die
                Kenntnis des Gemeinen Rechts vgl. die Veröffentlichungen in: <ref
                target="http://www.rg.mpg.de/bibliothek/reprints">Jus Commune</ref>; Coing
                (Hrsg.), Handbuch.</note>. War ursprünglich das territoriale Moment nur ganz schwach
              ausgeprägt, so ist mit der absoluten Herrschaft und ihrer organisatorischen
              Durchdringung des gesamten öffentlichen Lebens der Zeitpunkt gekommen, ein
              allumfassendes Landrecht entstehen zu lassen<note n="74">Köbler, Land und Landrecht
                40.</note>.</p>
          </div>
          <div xml:id="T.4.2.3">
            <head>3. Die neuzeitlichen Landrechte</head>

            <p>Die Landrechte des 16. und des beginnenden 17. Jahrhunderts, die "in der Mitte
              zwischen dem Kaiserrecht in der Bedeutung von rezipiertem römischen Recht einerseits
              und den vielfältigen lokalen und territorialen Gewohnheitsrechten andererseits"<note
                  n="75">Krause, Gewohnheitsrecht; zum Rechtsquellentyp der Weistümer vgl. <ref
                target="/o:repat.brauneder-1973-gesetzgebung">Brauneder, Gesetzgebungsgeschichte 3
                  ff</ref>; Burmeister, Landesbräuche. Beispielsweise wurde die Neuordnung des
                bayrischen Landrechts (BayrLR) damit gerechtfertigt, daß "die gemeine geschribne
                Recht, in vil fällen weitläuffig und zweiffenlich, aber die alte Landtrecht, theils
                dunckel, auch nach gestaltsame jetziger leuff, etwas mangelhafft erfunden worden.
                Also sein solche Bayrische Landt Recht mercklich verbessert und gemehrt, denselben
                auch gemainer Landschafft erklärte Landtsfreyheit, unverendert beygefügt worden.
                ...".</note> stehen, werden von <pb
                n="35"
                xml:id="S.35"/> einem durch die
              Auseinandersetzung mit den consuetudines terrae gestärkten Territorialbewußtsein
              getragen. Sie gehören jenem Rechtsquellentyp an, der in der mittelalterlichen
              Rechtswelt wurzelt, immer mehr zu einem Sammelbecken der bonae consuetudines terrae
              sowie neuer Gesetze wird und sich schließlich zu einem "Wohlfahrts- und
                Herrschaftsmittel"<note
                n="76">Krause, Gewohnheitsrecht 1679. Zur Positivierung des
                Rechts s. Luhmann, Rechtssoziologie I, 190 ff.</note> für ein bestimmtes Land oder
              einen Länderverband auswächst. Dies in einer Entwicklung, die bereits in den
              mittelalterlichen Landrechten anhebt und dort am deutlichsten hervortritt, wo eine
              Fülle neuzeitlicher Landrechtsentwürfe entsteht und zum Teil auch Gesetzeskraft
              erlangt. Die unterschiedliche Bezeichnung dieser frühneuzeitlichen Rechtsquellen als
              Landesordnungen, Landrechte, Landtafeln, "lands-gelegenheit", "lands-freiheiten" oder
              "landsgebreuch" ist daher nicht im Sinne einer bewußten inhaltlichen Schematisierung
              zu verstehen. Wesentlich ist, daß sich die vom Inhalt her zunehmend weiter gespannte
              territoriale Gesetzgebung der Rezeptionszeit im Zuge der Rechtsvereinheitlichung und
              Feststellung des überkommenen Rechtsbestandes nach den Grundsätzen der "Vernünftigkeit
              und Billigkeit" immer stärker auf den räumlichen Geltungsbereich des Landes
              auszurichten beginnt, sei es von ständischer Seite her wegen der Bedrohung ihrer
              erworbenen Rechtspositionen, oder vom Landesfürsten her in Ausübung seiner
              landeshoheitlichen Befugnisse. Die Beschränkung der städtischen Autonomie, wie sie mit
              der Ordnung des städtischen Wesens zu Wien (<ref
                target="/o:repat.1526-wiensto">Augsburg 12.
                März 1526 Cod. Austr.</ref>) unter Ferdinand I. beginnt und letztlich alle
              städtischen Freiheiten, die "mit der gegenwärtigen Landesverfassung nicht mehr
              vereinbarlich sind"<note
                n="77">Bestätigung der Privilegien Wiens durch Franz II. vom
                12. Oktober 1792 abgedr. bei Schenk, Civilprozeßrecht 44 ff.</note> beseitigt, zielt
              in diese Richtung. Die Kodifizierung der böhmischen Stadtrechte und die Anordnung
              ihrer subsidiären Geltung für alle nicht in der <ref
                target="http://resolver.sub.uni-goettingen.de/purl?PPN626655234">Vernewerten Böhmischen Landesordnung</ref> entschiedenen Rechtsfälle<note
                n="78">Schenk, Civilprozeßrecht 46.</note> zeigen deutlich den Versuch, alle
              Rechtsquellengruppen im Sinne einer Vereinheitlichung des Landesrechtes aufeinander
              abzustimmen. <pb
                n="36" xml:id="S.36"/>
            </p>
            <p>Die vom neuzeitlichen Polizeibegriff gedeckten Polizeiordnungen<note
                  n="79">QPrG
                II/1, 2 Polizei- und Landesordnungen; <ref
                  target="/o:repat.brauneder-1973-gesetzgebung#Note77">Brauneder, Gesetzgebungsgeschichte
                  FN 77</ref>. Zu den österreichischen Polizeiordnungen des 16. Jahrhunderts zählen:
                Neue Polizeiordnung der Handwerker und des Dienstvolkes der nö. Lande 1527, in: Ann
                Hs 121; Polizeiordnung für die Handwerker und Dienstboten in den nö. Landen 1528/29,
                in: HerrschArch Wagrein Hs 24; Ordnung und Reformation guter Polizei in den nö.
                Ländern 1542, in: MusArch Hs 9; Ordnung und Reformation guter Polizei in den nö.
                Ländern und der Grafschaft Görz 1552, in; MusArch Hs 9; Polizeiordnung der nö.
                Länder 1566, in: MusArch Hs 9; Reformierte Polizeiordnung für Österreich unter und
                ob der Enns 1566, in: MusArch Hs 9; Erneuerte Polizeiordnung für die nö. Länder
                1568, in: MusArch Hs 9; Ordnung guter Polizei des Herzogtums Steyer 1577, in:
                Steiermark LA; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolPolO.+1573 (1574)">Tiroler Ordnung und Reformation guter
                  Polizei 1573</ref>, in; Tiroler LA. <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntPolO.+1577 (1578)">Polizeiordnung
                  für Kärnten 1577</ref>.</note> scheinen hiezu im Widerspruch zu stehen, da sie
              gerade dort der mittelalterlichen Rechtszersplitterung neue Nahrung geben, wo sie sich
              selbst als "Landesordnungen", "erbare gute Ordnungen", "gemeine Landsordnungen",
              "christliche, notwendige und wolgemeinte Landesordnung" oder als "fridenliche
              Landsordnung" deklarieren. Ihr im wesentlichen dem öffentlichen Recht zugekehrter
              Regelungsbereich verlangt beim ersten Hinsehen auch inhaltlich nach einer Grenzziehung
              zu den überwiegend dem Privatrecht und den justizmäßigen Angelegenheiten
              verpflichteten Landrechten, doch trügt dieser erste Eindruck. Ihre so formulierten
              Zielsetzungen: "Wendung unnd besserung annderer fürnemblichisten eingerisnen
              ergerlichen mißbreüch, menngl, unnd unordnung, nachvolgeunde Ordnung, Reformation und
              Pollicey in berüerten <emph>unnsern Niderösterreichischen Lannden</emph>;"<note n="80">
                <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestPolO.+1542">PO 1542</ref>.</note> des <emph>gantzen
                Lands</emph> wolstandt, nutzes und bestes gesucht, vätterlich gewinscht ... diß
              gemain Nutze werch gutter Pollicey unnd Ordnung, zu unnserer Seelen hail und
              seligkait, auch des <emph>gantzen Landts</emph> wolstandt zeitlichs und ewiges pöstes,
              in gewisse richtige wirckung gebracht ..."<note
                n="81">PO 1568.</note>; "... des
                <emph>ganntzen Lannds</emph> wolstanndt, nutz und pesstes ..."<note n="82">
                <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolPolO.+1573 (1574)">TirPO 1573</ref>.</note>; "allen Unseren Undertanen in
                <emph>Unser Grafschaft</emph> nutz und gut"<note n="83">Fürstliche Hohenzollerische
                Landsordnung, Erneuert und verbessert Anno 1698, in: QPrG II/1, Polizei- und
                Landesordnungen 705.</note>; "auf jetzigen <emph>unsers Fürstentums</emph> Zustand
              gerichtet ... zu Beförderung der Wolfahrt des <emph>Landes</emph>
              <pb n="37" xml:id="S.37"/> sonderbar dienlich"<note
                n="84">Fürstliche Sächsische
                Landesordnung 1666, in: QPrG II/1, Polizei- und Landesordnungen 571 ff.</note>;
              "hochnötig und <emph>unserm Fürstentum</emph> ganz dinstlichen ... damit alle und jede
              unsere Untertanen, auch andere, so in <emph>unserm Lande</emph> und
                <emph>Gebieten</emph> ihre Gewerb und Aufenthalt haben, ... sich darnach
                richten"<note n="85">
                <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PreussLO.+1577">Landesordnung des Herzogtums
                  Preußen 1577</ref>, in: QPrG II/1, Polizei-und Landesordnungen 373 ff.</note>;
              "unserer <emph>Land</emph> und Leut Nutz und Wolfart genediglich zu befürdern"<note n="86">
                <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BayrLO.+1553">Bairische Landesordnung 1553</ref>, in: QPrG
                II/1, Polizei- und Landesordnungen 161 ff.</note> weisen sie als einen jüngeren
              Zweig des territorial gebundenen Rechts aus, und zwar als eine bereits dem
              mittelalterlichen Landrecht innewohnende, nunmehr vom Gedanken der väterlichen
              Fürsorge des Landesherrn genährte Erweiterung des Landrechtes. Es treffen hier meiner
              Meinung nach zwei Landrechtsschichten aufeinander: das mittelalterlich-traditionelle
              Landrecht mit seiner schwerpunktmäßigen Ausrichtung auf die ständischen Vorrechte,
              welches im Zuge seiner Rationalisierung und Fixierung im Laufe des 16. und 17.
              Jahrhunderts zum Zankapfel eines "Verfassungskampfes" zwischen dem Landesfürstentum
              und den Landständen wird, und die jüngere Schicht landrechtlicher Normen, die —
              durch das Postulat der Förderung des Gemeinnutzes fast aller ständischer Relevanzen
              entkleidet — eine unmittelbare Unterworfenheit der "Untertanen" unter die
              Gebotsnormen des Landesherrn bewirken<note
                  n="87">Neben der allgemeinen Verpflichtung
                des Landesherrn "khrafft unnsers obligenden Ambts ... zu abstellung der gemaynen
                Lasster, auch wendung unnd besserung annderer fürnemblichisten eingerisnen
                ergerlichen mißbreüch, menngl, unnd unordnung" (<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestPolO.+1542">PO
                  1542</ref>), tritt in den Einleitungen zu den österr. Polizeiordnungen der Gedanke
                in den Vordergrund, mit Hilfe einer guten Ordnung des Gemeinwesens die
                wirtschaftlichen und militärischen Schwierigkeiten ab wenden zu können: "... So
                haben wir ... vermerckht, das ... mißbreüch, unordnung unnd beschwärung undter allen
                Stenden uberhande genommen ... Darauß dann vermuetlich ervolgt, das ... unser Lannde
                und Leüt ... durch den wüettenden Erbfeinde Christlichs namens und Glaubens den
                Türckhen haimgesuecht ..." (<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestPolO.+1552">PO 1552</ref>, Ähnlich
                  <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestPolO.+1542">PO 1542</ref>, PO 1566, PO 1568) "... das frech,
                ungezämbt, Gottlos leben, Sünde und Laster. Gott ... bewegt ... nun mehr zu
                wolverdienter straff und züchtigung der gemainen Christenhait Erbfeindt den Türcken,
                wie laider am Tag und vor augen, mit seinem greulichen wütten und Tyranisieren
                verhengt." (SteiermPO 1577).</note>. Dieser Verselbständigungsprozeß ist aus der <pb
                n="38"
                xml:id="S.38"/> geschichtlichen Verwurzelung des neuzeitlichen Landrechts zu
              verstehen, das sich selbst einmal als "landsrecht", dann wieder als "landsordnung"
                begreift<note
                n="88">Selbst Schmelzeisen weist auf die Schwierigkeit der Abgrenzung
                hin: "Man kann auf 'Landesordnungen' stoßen, die sich ganz überwiegend mit dem
                'Privatrecht' befassen, ihren Namen also genau genommen nicht verdienen.
                Zutreffender würden sie 'Landrechte' heißen ..." (QPrG II/1, Polizei- und
                Landesordnungen 11). <lb/>Ist die rechtsgeschichtliche Forschung aber bemüht, die
                Fülle der Landrechtsordnungen einem begrifflich-technischen Schema unterzuordnen, so
                bietet sich die durchgehende, am Inhalt orientierte Unterscheidung in Landrechte
                einerseits und Landesordnungen im Sinne von Polizeiordnungen andererseits am besten
                an, ohne daß man der älteren Lehre mit ihrer Gegenüberstellung von Landesordnungen
                und Polizeiordnungen einen grundlegenden Begriffsirrtum vorwerfen könnte.</note>,
              und erst in dem Zeitpunkt zur einheitlichen Regelung der "Rechte und Verbindlichkeiten
              der Einwohner des Staates"<note n="89">
                <ref
                target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10551836_00043.html">ALR Einleitung 1. Von den Gesetzen überhaupt, § 1</ref>. <lb/> Vgl. bereits die
                Zielsetzungen der neuzeitlichen Landesordnungen, wie in BayrLR: "damit in unsern
                Fürstenthumben und Landen ... die haylsame Justitia administrirt, gute Policey
                angestelt, und Unsern Underthanen, so wol auch allen anderen darein handlenden und
                wandlenden unpartheyisches gleiches Recht und Gericht gehalten ..." werde.</note>
              wird, in dem nicht nur der Wille des Gesetzgebers zur umfassenden
              Landrechtskodifikation vorhanden ist, sondern auch ihre Durchsetzungsmöglichkeit außer
              Streit steht. Das Allgemeine Landrecht etwa, eine Gesamtrechtsordnung des preußischen
                Staates<note
                n="90">Vgl. Conrad, Allgemeines Landrecht; Conrad, Bestrebungen;
                Conrad, Staatsgedanke.</note>, schloß lediglich die Darstellung des Prozeßrechtes
              und des Militärrechtes aus und sollte "eine Art von Verfassung"<note
                n="91">So Conrad,
                Allgemeines Landrecht 7.</note> bilden, die der allgemeinen politischen Forderung
              auf dem Kontinent in gewisser Weise schon vor der Französischen Revolution
              entgegenkam. Und auch die Entwicklung in Österreich läßt Parallelen erkennen.
              Wenngleich die österreichische Kodifikationsgeschichte des 18. Jahrhunderts ihre
              großen Erfolge in erster Linie auf dem Gebiete des Privatrechts aufweist<note
                  n="92">Zum Ausschluß des öffentlichen Rechts vom bürgerlichen Gesetzbuch s. Adler, polit
                Gesetzgebung 85 ff und die in <ref
                  target="#Note1">FN 1</ref> u. <ref
                target="#Note2">2</ref> zit. Lit.; vgl. Schlosser, Gesetzgebung, in seinem zweiten
                Brief über die Gesetzgebung 145: "Anstatt also in einem Gesetzbuch mir anzumassen,
                alle Rechte und Pflichten der Glieder eines Staates gegen den Staat und
                untereinander festzusetzen, würde ich lieber rathen, sich bloß auf das zu
                beschränken, was die Rechte der Bürger unter sich betrifft."</note>, trug man sich
              auch hier mit der <pb
                n="39" xml:id="S.39"/> Absicht, einen "politischen Kodex"
                auszuarbeiten<note
                n="93">Die Zuordnung der Verwaltungsrechtspflege an das
                Direktorium und die Beschränkung der Obersten Justizstelle auf Zivil- und
                Strafsachen im Jahre 1751 wirkten im Sinne einer Förderung dieses Vorhabens
                ein.</note>, der auf der Grundlage der geltenden Länderverfassungen eine
              allgemeinverbindliche Ordnung in "Publicis et Politicis" unter Weitergeltung
              besonderer öffentlichrechtlicher Normen eines einzelnen Landes herstellen sollte<note
                  n="94">"Wesentlich und derohalben in der Verabfassung des <emph>juris privati</emph>
                nicht zu berühren ist alles dasjenige, was die landesfürstliche Hoheit und Regalien,
                das <emph>aerarium, die jura commercialia, fiscalia</emph>, außer wo der Fiscus sich
                des <emph>juris privatorum</emph> gebrauchet, und dergleichen anbetrifft. Was die
                Ordnunge, Vorrechte, Privilegia und Freiheiten deren Stände angehet, ist ebenfalls
                für wesentlich anzusehen.<lb/> Eben also was die Bestellung deren Gerichte, die
                Verwaltung gemeinen Wesens, Handhabung der Gerechtigkeit, Ordnung der Polizei und
                dergleichen anbelangt.": so der Kompilationsgrundsatz XIX aus: Grundsätze Zur
                Verfassung des allgemeinen Rechts für gesammte kaiserliche königliche deutsche
                Erblande, abgedr. bei <ref
                  target="http://archive.org/details/dercodextheresi01martgoog#page/n27/mode/1up">Harras v.
                  Harrasowsky, Codex Theresianus 20</ref>. <lb/> Interessant das Bemerken in Art XX
                über die Erstellung einer für alle Erbländer geltenden Verfassung: "Was hingegen, ob
                es also oder anderst gehalten werde, denen landesfürstlichen <emph>juribus</emph>
                unnachtheilig, denen ständischen Privilegiis unabbrüchlich, der Verwaltung gemeinen
                Wesens und Handhabung der Gerechtigkeit unverhinderlich zu sein befinden wird, ist
                nicht für so wesentlich anzusehen, daß nicht gestattet wäre in dahin einschlagenden
                Rechtsfällen auf Gleichförmigkeit zu trachten, und entweder eines von denen
                bisherigen, oder ein neues Recht zur allgemeinen Maßgab vorzuschlagen." <ref target="http://archive.org/details/dercodextheresi01martgoog#page/n27/mode/1up">20</ref>.</note>.
              Dieses Vorhaben weist aber gleichermaßen auf die Landtafeln und Landhandfesten der
              frühen Neuzeit zurück und sollte die öffentliche Rechtsordnung im traditionellen Sinn
              fixieren.</p>
          </div>
          <div xml:id="T.4.2.4">
            <head>4. Die Landrechte als Landtafeln</head>

            <p>Die Bezeichnung von Landrechten als Landtafeln, so z. B. in den "landtaffl"-Entwürfen
              der Erzherzogtümer ob und unter der Enns, scheint in der Rechtsquellenlehre als
              territorial spezifischer Terminus auf, der nicht zuletzt auf die reiche Tradition der
              böhmisch-mährischen <pb
                n="40" xml:id="S.40"/> Ländergruppen und ihre Bedeutung für
              die Ausgestaltung des Grundbuches hinweist.</p>
            <p>Die Landtafeln<note
                  n="95">Wörtlich: Landesbücher; tabula seu liber terra, acta
                libri, tabulae provinciales, desky zemsky. S. zur Landtafelgeschichte Mährens <ref
                target="https://archive.org/details/zursterreichisc01elvegoog#page/n42/mode/1up">d'Elvert, Verwaltungs-Geschichte 32 ff</ref>; Bartsch, Grundbuch 580 ff und die
                dort zit. Literatur.</note> wurden 1321 förmlich für das Königreich Böhmen und 1348
              für die Markgrafschaft Mähren eingerichtet. Sie dienten einerseits der Eintragung von
              Rechtsgeschäften über Grundstücke des Adels, der Geistlichkeit und der Städte und
              andererseits der Beurkundung von landrechtlichen Urteilssprüchen und landesfürstlichen
              Statuten, Provinzialstatuten, Landfrieden und Landtagsbeschlüssen. Ihre Geschichte
              steht in engem Zusammenhang mit der Gerichtsorganisation<note
                  n="96">"Wenn sich Jemand
                auf die Landtafel berufe, sei sie immer in die Schranken zu bringen, darin zu suchen
                und das, was nöthig ist, vorzulesen, wofür den Herren Oberbeamten 13 Groschen zu
                entrichten kommen. Während der Gerichtsdauer dürfe Niemanden ein Auszug aus der
                Landtafel erfolgt werden; nach Aufhebung des Gerichtes soll aber, den Sonntag
                ausgenommen, dieselbe stets offen seyn und den Leuten, was sie benöthigen, darin
                eingetragen und auch daraus Abschriften dem, der sie begehrt, gegeben werden, wofür,
                so wie für die Löschung den Oberbeamten nach dem Gebrauche 13 Groschen zu zahlen
                seyen." Anschaulich bei <ref
                target="https://archive.org/details/zursterreichisc01elvegoog#page/n50/mode/1up">d'Elvert, Verwaltungs-Geschichte 39</ref>.</note>, nämlich der dem
              Spätmittelalter eigenen Ausbildung eines größeren und kleineren Landrechts und der
              Verbindung des Landtafelinstitutes<note
                  n="97">Bereits im 14. Jahrhundert gliedern
                sich die Landtafeln in Böhmen in tabulae citationum, libri contractum und libri
                obligationum. S. hierzu <ref target="https://catalog.hathitrust.org/Record/007983073">Peterka, Rechtsgeschichte
                  I 146 f.</ref>
              </note> mit letzterem in allen Fällen der außerstreitigen
              Gerichtsbarkeit.</p>

            <p>Entscheidende Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Einrichtung der
                Gedenkquaternen<note
                  n="98">Desky pammatué, quaterni memoriarum, so <ref
                target="https://catalog.hathitrust.org/Record/007983073">Peterka, Rechtsgeschichte
                  II 71</ref>.</note> zu, die zur Eintragung von Landtagsbeschlüssen,
              Majestätsbriefen und ähnlichen Anordnungen von Allgemeinwichtigkeit bestimmt waren.
              Mit der Regierung <persName>Ferdinands I.</persName> setzte sich die Anschauung durch,
              daß die Eintragung von Landtagsbeschlüssen in die Landtafel erst nach ihrer
              Sanktionierung durch den König erfolgen dürfte. Trotzdem blieb das Landtafelinstitut
              von eminenter Bedeutung für die Sicherung der ständischen Freiheitsrechte und für die
              Bewahrung des heimischen <pb
                n="41" xml:id="S.41"/> Rechtsgutes<note n="99">Vgl. auch
                die Ausführungen bei <ref target="https://catalog.hathitrust.org/Record/007983073">Peterka</ref> über die Landtafeln Mährens, Troppaus und Jägerndorfs und die
                Gerichtstafeln in Ober-Schlesien.</note>. Es ist bezeichnend, daß die Landtafeln
              seit der Beschränkung der ständischen Freiheiten aus landesfürstlicher
              Machtvollkommenheit im wesentlichen als Grundbücher des freien Grundbesitzes
              figurierten und ihre verfassungsrechtliche Bedeutung insbesondere dadurch einbüßten,
              daß ein Instanzenzug von den Landrechten an das königliche Gericht geschaffen wurde,
              der den Landrechtsurteilen ihre rechtsweisende Wirkung nahm.</p>

            <p>Auch in den österreichischen Erbländern bestanden schon früh ähnliche
              Rechtseinrichtungen zur Sicherung des Grundstücksbestandes und -verkehrs, so die
              Landtafeln im privatrechtlichen Sinn als Verzeichnis der Dominikalgüter<note
                  n="100">Bereits im 16. Jahrhundert das sogenannte "Weißbotenamt" in Österreich unter der
                Enns als Vorstufe der Landtafeln, die allgemein seit dem 18. Jahrhundert in den
                österreichischen Erbländern eingerichtet wurden: Landtafelpatent für Steiermark
                1730, Landtafelpatent für Kärnten 1746, Oberösterreichische Landtafel 1754. —
                Demelius, steir. Landtafel; Demelius, Grundbuchspatent; <ref
                  target="http://digital.onb.ac.at/OnbViewer/viewer.faces?doc=ABO_%2BZ219627001">v.
                  Haan, Landtafelwesen</ref>; Johanny, Geschichte; Weiß, Untersuchungen.<lb/> Am 24.
                November 1758 wurde zur "besseren Befestigung des allgemeinen Trauens und Glaubens"
                für Österreich unter der Enns eine ordentliche Landtafel errichtet. (<ref
                  target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10543036-6">De Luca, Justizcodex, 3, 1</ref>). In Ausführung dieses
                Patentes erging am 7. Aug. 1762 ein Patent der Kaiserin, in welchem die Abstellung
                von Beanstandungen bei Führung der Landtafelgeschäfte "durch Einführung dergleichen
                Beobachtung mit jener in Unserm Erbkönigreich Böheim und Erbmarkgrafthume Mähren am
                leichtesten" möglich wäre. Bezeichnend für die dieses Zeitalter prägende Forderung
                nach Vereinheitlichung der Rechtsgrundlagen in den Erbländern die Begründung dieser
                Anordnung mit der "Erzielung der Uniformität in Unsern k. k. Erbländern"; sowie das
                Ansinnen, "die so viel immer mögliche gleiche Verfassung" herbeizuführen. (<ref
                  target="http://digital.onb.ac.at/OnbViewer/viewer.faces?doc=ABO_%2BZ219627001">De
                  Luca 3, 2</ref>). <lb/> Das Patent vom 19. Jänner 1763 betreffend die "Landtafel
                Verfaßung im Oestreich ob der Ens" bestimmte, daß entsprechend den vorbildlichen
                Landtafelinstituten im Böhmen, Mähren und Österreich unter der Enns, die in einem
                bloßen Vormerkamt bestehende Landtafel unter der Leitung des Landeshauptmannes, dem
                Landrecht einzuverleiben sei, als einem "Judicio formato". Vgl. <ref
                target="http://digital.onb.ac.at/OnbViewer/viewer.faces?doc=ABO_%2BZ219627001">De
                  Luca 3, 19 ff.</ref> Der ordentliche Instanzenzug ging mittels Appellation an die
                niederösterreichische Regierung und mittels Revision an die Oberste
                Justizstelle.</note>, die Stadtbücher seit dem 14. Jahrhundert <pb
                n="42"
                xml:id="S.42"/> als städtisches Grundbuch und die Grundbücher seit dem 15. und 16.
              Jahrhundert für die grundherrschaftlich gebundenen Liegenschaften<note n="101">Zur
                Breisgauischen Landtafel 1783 vgl. Demelius, Landtafel 261 ff.</note>.</p>
            <p>Die Errichtung einer Landtafel im öffentlich-rechtlichen Sinn war ein wichtiges
              Anliegen der Kompilationsbemühungen im 16. Jahrhundert, wobei sich insbesondere die
              ob- und unterennsischen Stände hervortaten. Sie erblickten darin ein vorzügliches
              Mittel, die landständischen Freiheitsrechte in die zu vereinbarende Grundordnung einer
              staatlichen Organisation einzubauen und die Errichtung eines ständisch zu besetzenden
              Gerichtes voranzutreiben. Außerdem war — was nicht näher zu erörtern ist — die
              Ausgestaltung des Privatrechtes vorwiegend an den überkommenden Vorstellungen des
              Landrechts auszurichten.</p>

            <p>Die Landtafel als Verzeichnis der vom Landesfürsten geachteten ständischen
              Freiheitsrechte und — entsprechend einer späteren Terminologie und Bedeutung —
              als Hort anerkannter Privilegien sollte die umfassende Rechtsordnung eines Landes sein
              und die ständische Verwurzelung und ständische Bestimmung des Rechtslebens für alle
              Zukunft dokumentieren. So nimmt es nicht wunder, daß der Landesherr einer Sammlung der
              Landesgewohnheiten in Österreich unter der Enns zu Beginn des 16. Jahrhunderts (<ref
                target="/o:repat.1526-noelrentw">1528</ref>, 1534) zwar nicht entgegenwirkte, aber neben der
              Ausrichtung der Landesgebräuche am gemeinen Recht und an den Grundsätzen der
              Billigkeit die Benennung als Landrechtsbuch und nicht als Landtafel forderte<note
                  n="102">Schenk, Civilprozeßrecht 47. <lb/> Das "Landrechtsbuch Ferdinand I." wird
                allerdings in der Vorrede noch "als ain angefangne fürgeschribne <emph>tafel</emph>"
                bezeichnet, "so pillich wie von alter heer das landßrecht genennt wierdet ..." (<ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#Vorrede">Vorrede, Unser mainung und thuen</ref>, in: <ref target="http://permalink.obvsg.at/AC04152867">SaCho 12</ref>).</note>.</p>

            <p>Der obgenannten Rechtsquelle verwandt sind die Landhandfesten oder Handfesten als
              besondere Form der Verbriefung von Vorrechten der oberen Landstände, die mit dem
              ständischen Treueid an die Landesherrn in direktem Zusammenhang standen. Sie wurden
              bereits im Mittelalter von den Ständen gesammelt und weisen besonders im
              innerösterreichischen Rechtsraum eine starke Tradition auf. <pb
                n="43" xml:id="S.43"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="T.4.2.5">
            <head>5. Das Rechtsbild der Neuzeit</head>

            <p>Die immer stärker werdende Verbreitung von Kompilations- und Rezeptionsvorgängen seit
              dem Ausgang des Mittelalters rückt die Frage nach den Ursachen und den Wirkungen
              dieses Anreicherungsprozesses in den Mittelpunkt<note
                  n="103">Beachte hiebei die meist
                privatrechtsgeschichtlich ausgerichtete Fragestellung z. B. bei Wesener, Erbrecht;
                  <ref
                  target="/o:repat.brauneder-1973-gesetzgebung">Brauneder,
                  Gesetzgebungsgeschichte</ref>; s. hierzu auch <ref
                  target="#Note58">FN 58</ref>
                und <ref target="#Note59">59</ref>.</note>.</p>
            <p>In der <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10487835_00012.html">Einführung zum Codex Austriacus</ref>
              <note n="104">
                <ref
                  target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10487835_00011.html">Supplementum CodAust (1748)</ref>: "... mithin auch gewiß und ausser Zweifel, daß
                gegenwärtige Sammlung Oesterreichischer Gesetze ein nützlich und rühmliches
                Unternehmen sey, welches denen Durchlauchtigsten Gesetzgebern zur Glorie, dem
                Vaterland zur Ehre, und jedem insonderheit zu Nutzen gereicht ...". Der Codex
                Austriacus besteht aus sechs Teilen: die ersten beiden Teile enthalten die Gesetze
                von 1156 bis 1711 [<ref target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/">I</ref>
                <ref target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd2/">II</ref>]. Im <ref
                  target="http://data.onb.ac.at/ABO/%2BZ103553307">dritten
                  Teil</ref> werden Gesetze aus dem 15. und 16. Jahrhundert bis einschließlich 1720
                nachgeholt. Der <ref
                  target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10487836.html">vierte Teil</ref> umfaßt die Gesetze in
                den Jahren 1721 bis 1740. Der <ref
                  target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10487837-7">fünfte Teil</ref> enthält
                die Theresianischen Gesetze von 1740 bis 1758 (Generalien, Patente, Satz-Ordnungen,
                Rescripte, Resolutionen, landesobrigkeitliche Edikte, Mandate und Dekrete in
                Publicis, Politicis und Commercialibus, und zum Teil auch Justitialibus und in
                Kameral- und Militärwesen erlassen). Im <ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10487838-8">sechsten
                  Teil</ref> finden sich die Gesetze von 1759 bis 1770. Vgl. Pfaff-Hofmann,
                Commentar 3 f.</note>, welche das dringende Bedürfnis nach einer Sammlung und
              Publikation der landesfürstlichen Gesetze, Rescripte, Privilegien usw. deutlich
              hervorkehrt und motiviert, wird die Rechtsentwicklung folgendermaßen
              veranschaulicht:</p>

            <p>"In Oesterreich solten in älteren Zeiten, wie bey allen teutschen Völkern, die
              Fußstapfen der Väter das Gesetz-Buch seyn. Genug war es, aus dem vergangenen gleiche
              Handlungen vorzubringen, um nach altem Herkommen und Gebrauch gleiches Recht zu
              erhalten; und wo gemeine Wohlfahrt neue Gesetze erforderte, wurden solche durch
              öffentlichen Ruf verkündigt, deren Fortpflanzung man in dem noch gewöhnlichen Beysatz,
              das sage einer dem anderen, zu befestigen vermeinet. Schriftliche Ordnungen waren
              wenig gebräuchlich, und von diesen Abschriften zu nehmen wurde vor überflüssig
              gehalten. Dann nach Meinung der treugehorsamsten <pb
                n="44"
                xml:id="S.44"/>
              Oesterreichischen Unterthanen waren diese Ordnungen in ihren Herzen so tief
              eingegraben, daß sie die Vergessenheit vor unmöglich hielten, ..."<note n="105">
                <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10487835_00012.html">CodAust, Einführung</ref>.</note>. Mit der Regierungszeit Kaiser Ferdinands sei
              es nicht "unbillig ... die Epocha des dermahligen Justitz- und Polizey-Wesens in
              Oesterreich zu setzen, wo die Publizirung guter Ordnungen nicht mehr ausgesetzt haben
              ..."</p>

            <p>Die Fülle der Rechtsaufzeichnungen des 16./17. Jahrhunderts läßt sich einerseits vom
              mittelalterlichen Recht abgrenzen, das überwiegend von der "Rechtsfindung" und
              "Rechtsüberlieferung" des alten Herkommens charakterisiert wird, und andererseits von
              den umfassenden systematischen, dem Vernunftrecht verpflichteten Kodifikationen des
              18. Jahrhunderts<note
                n="106">Vgl. Wieacker, Privatrechtsgeschichte 189 ff.</note>.
              Die im Zeitalter des Absolutismus tragende Theorie vom "Willen des Gesetzgebers", der
              sich sowohl im Willen zur Gesetzesform als auch im Willen zum Gesetzesinhalt
                verwirklicht<note
                  n="107">Conrad, Richter und Gesetz 7 ff; Ogris, Landesfürst;
                Ogris, sententiis; Ogris, Maria Theresia Judex 232 ff. Ein frühes Zeugnis für die
                neu verstandene Gesetzgebungsgewalt des Landesherrn findet sich im "<ref target="/o:repat.1526-noelrentw#Vorred.3">Landrechtsbuch Ferdinand I</ref>". " ... soll unß
                und unseren nachkhumen alzeit mit rat und willen unserer landleut der weg offen sein
                dits landßrechtpuech mit mer gesazten articlen und ordnungen zu erpawen zu erweitern
                zu mern, auch wo darinnen vinsternus oder beschwerung erschinen zu erleuchten und
                nach gelegenhait der zeiten und sitten der menschen zu ändern zu bessern und
                dardurch all new fünd und gefar abzuschneiden" (Vorrede, in; SaCho 14 f).</note>,
              zeigt sich in Ansätzen, die je nach der Person des Landesherrn und den ständischen
              Aktivitäten mehr oder weniger deutlich zum Tragen kommen. Noch offenbart sich kein
              Bruch in der Entwicklungslinie von den Privilegien zu den mittelalterlichen
              Aufzeichnungen des Gewohnheitsrechts und zur Vielzahl von Landesordnungen und
              Landrechten in der Neuzeit.</p>

            <p>Die theoretischen Erörterungen zu einer Gesetzgebungslehre und zum Gesetzesbegriff,
              wie sie von den Kanonisten und Legisten im Mittelalter auf der Grundlage des gemeinen
              Rechts angestellt werden, und in den Sätzen "Quod principi placuit legis habet
              vigorem" — "Quod omnes tangit ab omnibus debet approbari" ihre von gegensätzlichen
              Positionen geprägten Erkenntnisse finden, können <pb
                n="45"
                xml:id="S.45"/> über die
              traditionelle Bindung der neuzeitlichen praktischen Gesetzgebung nicht
                hinwegsehen<note n="108">Vgl. Krause, Gesetzgebung; Scholz, brandenbg.
                Landrechtsentwurf 60 ff, der das Gesetzgebungsverfahren im Rezeptionszeitalter in
                seine theoretischen Elemente aufzulösen versucht und hierbei vom Gegensatzpaar
                statutum — ius commune ausgeht. "... das aufgezeichnete Territorialrecht wurde
                als <emph>statutum</emph> bezeichnet und folglich der oberitalienischen
                Statutentheorie unterstellt." Das Wesensmerkmal für die Verbindlichkeit eines
                Statutums sei nach der Theorie der Kommentatoren die "iurisdictio" des
                Statutengebers gewesen. Daraus leitet sich die Frage ab, ob die Landeshoheit "die
                sich gerade im Erlaß eines andere Rechtsquellen derogierenden Landrechts
                manifestierte", als iurisdictio zu verstehen sei. Scholz interpretiert die
                Landeshoheit als eine "zeitgenössische Determination der iurisdictio". Beim Erlaß
                von Statuten und Constitutionen aber sei der Landesherr "imperator in proprio
                territorio" ungebunden gewesen. "... es stand im Belieben des Kurfürsten der Mark
                Brandenburg, es hing von seiner am Ende politisch motivierten Entscheidung ab,
                inwieweit er die Stände am Gesetzgebungsverfahren beteiligte ... Rechtlich gesehen
                bestand kein Anspruch der Landschaft auf Mitwirkung; die jeweiligen
                Machtverhältnisse entschieden darüber, ob die Stände eingeschaltet wurden; die
                juristische Begründung konnte — so oder so — nachgeliefert werden." Allgemein
                vgl. Wieacker, Kodifikationsidee.</note>.</p>

            <p>Das Rechtsbild der Neuzeit wurzelt in der Tradition des mittelalterlichen Denkens,
              dem es in einem weitgespannten Wandelungsprozeß neue in die Zukunft weisende
              Rechtspositionen abzugewinnen versteht. Das Fehlen eines überpersönlichen
              Staatsbegriffes, der letztlich zum "unsterblichen Bezugspunkt allen Rechts"<note
                n="109">Krause, Dauer und Vergänglichkeit 206 ff.</note> werden sollte, bewirkt auch
              zu Beginn der Neuzeit eine Geltungsschwäche des Rechts, die sich mit der an der
              Gesetzgebung beteiligten Person oder Personenmehrheit verknüpfte. Die dem Mittelalter
              eigene Unterscheidung in altes, schlechthin nicht aufhebbares Recht und an die
              Zustimmung der Landschaft (maiores et meliores terrae) gebundenes neues, aufhebbares,
              abänderbares Recht, begann sich zu verflüchtigen und einem von der gesetzgebenden
              Gewalt mit gleicher Geltungsintensität ausgezeichneten Recht Platz zu machen<note
                n="110">Wenn weiterhin Dauerformeln verwendet wurden, erklärt dies Krause, Dauer und
                Vergänglichkeit, damit, daß "... die Überwindung der Geltungsschwäche neuen Rechts
                im Ganzen leichter vonstatten gegangen ist, als die Anheimgabe allen Rechts an den
                Willen des jeweiligen Gesetzgebers ...", wiewohl die bis ins 18. Jahrhundert
                wirksamen traditionellen Grundsätze der Thronfolgeordnungen vom Gedanken der
                stärkeren Geltungskraft des alten Rechts geprägt waren.</note>. Damit aber wird die
              Frage, wem die Gesetzgebungskompetenz <pb
                n="46"
                xml:id="S.46"/> zusteht bzw. in
              welcher Form sich die überall im Mittelalter erfochtene Mitwirkung der Stände an der
              Gesetzgebung zu institutionalisieren vermag, zum Brennpunkt politischer
              Auseinandersetzungen. Gerade die österreichische Gesetzgebungsgeschichte des 16. und
              beginnenden 17. Jahrhunderts zeigt den Landesherrn und die Landschaft bei der
              Erarbeitung von Rechtsordnungen in einer verwirrenden Vielfalt von
              Beziehungsmöglichkeiten, die meist hintergründig von der politischen Konstellation
              bestimmt werden. Das eine Mal wollen die Gesetze dieser Epoche als Erneuerung und
              Verbesserung überkommener Rechtsordnungen begriffen werden und berufen sich auf die
              Mitwirkung und Zustimmung der Landschaften; das andere Mal wiederum kehren sie den
              unabdingbaren landesfürstlichen Gesetzesbefehl in den Vordergrund, die nur
              verstandesmäßig zu erfassende ratio legis. Bei der Ausarbeitung der Landrechte gar
              entsteht der Eindruck einer unabdingbar notwendigen Zusammenarbeit zwischen der das
              Gesetzesmaterial beistellenden Landschaft und dem mit dem Recht zum Gesetzesbefehl
              ausgestatteten Landesherrn<note n="111">Pfaff-Hofmann, Commentar 3 f, der die
                Landesordnungen qualifiziert "als unter Zustimmung der Stände vom Landesherrn
                sanktionierte Gesetze; neben ihnen steht das Gewohnheitsrecht, für dessen Kenntnis
                nun ebenfalls durch amtliche und Privatsammlungen gesorgt wird".</note>. Dies alles
              wird noch kompliziert durch die hartnäckigen Versuche, die ständischen Rechte dem von
              der kanonistischen Lehre entwickelten Grundsatz der Widerruflichkeit der Privilegien
              zu unterstellen, wogegen die Stände die vertragsmäßige Bindung des Landesherrn ins
              Treffen führten, wie dies ganz deutlich bei den langwierigen
              Erbhuldigungsverhandlungen am Ausgang des 16. Jahrhunderts zu ersehen ist.</p>

            <p>Wollte der Landesherr als "legum conditor" in Erscheinung treten, dann war sein
              Streben zuvorderst auf die Vereinheitlichung und Vereinfachung des neuzeitlichen
              Rechtsbildes gerichtet. Diesem Vorhaben kam das begrifflich und systematisch
              ausgereifte rezipierte Recht am weitesten entgegen, welches gerade deshalb von den
              Ständen in Schranken zu halten versucht wurde, um ihre Freiheiten "von unerdenkhlichen
              jahren in ununterbrochenen quasi-possess und unwidersprochener iebung
                hergebracht"<note n="112">
                <ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.1">oöLT I Tit 1</ref>, Von
                der landsgelegenheit und freiheiten.</note> zu wahren. <pb
                n="47" xml:id="S.47"/>
            </p>
            <p>In einer 1753 Kaiserin <persName>Maria Theresia</persName> überreichten
                Denkschrift<note n="113">
                <ref target="http://archive.org/details/dercodextheresi01martgoog">Harras v.
                  Harrasowsky, Codex Theresianus 14 ff.</ref>

              </note> über den "Vorschlag, daß eine
              allgemeine Gerichtsordnung und gleiches Landrecht in allen benachbarten
              österreichisch-deutschen Erblanden einzuführen seie", wird auf die Notwendigkeit einer
              allgemeinverbindlichen Rechtsordnung verwiesen, auf daß sich "die gesammte Unterthanen
              zu allgemeiner Wohlfahrt untern einem Gott, einem Landsfürsten und einerlei Gesetz
              vereinbart zu sein sich zu erfreuen hätten ... Die zu den alten Gewohnheiten
              vorhangende Privatmeinungen müssen der gemeinsamen Nutzbarkeit jederzeit weichen"<note n="114">
                <ref
                  target="http://archive.org/details/dercodextheresi01martgoog">Harras v. Harrasowsky, Codex
                  Theresianus 14 f.</ref> Vgl. z. B. die in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts
                erfolgten Zusammenstellungen von einzelnen Rechtsmaterien:<lb/> Im Zuge der
                übersichtlichen Darstellung der Gerichtsorganisation und ihren Rechtsquellen in den
                Erbländern erschien 1767 eine "<ref
                  target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10542544.html">Abhandlung von den
                  sämmtlichen Oesterreichischen Gerichtsstellen</ref>" von Josef Leonard Banniza, kk
                Regierungsrath und Lehrer der Rechte. Vgl. die Übersicht bei <ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10543036-6">De Luca 3, 189 ff.</ref>
                <lb/> 1775 erschien eine <ref
                  target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10355120.html">Sammlung von verschiedenen älteren und neueren Resolutionen, Patenten, Gebräuche
                  und Nachrichten, die in dem Erzherzogtum Österreich befindliche Lehen
                  betreffen</ref>, verfaßt von <persName>Franz Edler von Kofflern</persName>. 1775
                erarbeitete Carl Emanuel von Riegger eine Geschichte über die Rechten, Pflichten,
                Vorzüge und Vorteile des österreichischen Marschalls und seiner Gerichtsbarkeit im
                Hofmarschallamt. Vgl. <ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10543036-6">De Luca 3, 333 ff.</ref>
                <lb/>
                1777 wurden die österreichischen Rechte in Form eines <ref
                  target="http://data.onb.ac.at/ABO/%2BZ170978800">juristischen Wochenblattes von
                  Johann Udalrich Donner</ref> herausgegeben, und zwar als eine Einführung in die
                Gesetze und Gerechtsame nach Ordnung der öffentlichen Vorlesungen.<lb/> 1779 wurde
                eine <ref
                  target="http://data.onb.ac.at/ABO/%2BZ222752008">Sammlung der Lehnrechte,
                  Gewohnheiten, Gebräuche und Herkommen von Ignaz Joseph Woller</ref> herausgegeben.
                Vgl. <ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10543036-6">De Luca 3, 367 ff.</ref>
              </note>.</p>

            <p>Darüberhinaus wird der besondere Vorteil einer gleichförmigen Bindung der Untertanen
              auch in folgendem erblickt: "Wann ein gleiche Gerichtsordnung, gleiches Landrecht und
              Landesverfassung in allen Erblanden eingeführt wäre, so würde der aller höchste
              Landsfürst den nämlichen Rath, nämlichen Advocaten, nämlichen Officianten in allen
              Erbländern zu seinen Dienst gebrauchen, die in diesem oder jenem Land sich äußernde
              Gebrechen durch Abschickung eines <pb
                n="48"
                xml:id="S.48"/> böhmischen oder
              österreichischen Raths aller Orten leichtlich verbessern und die tauglichste Räthe
              nach Erforderniß deren Umständen von einem Land in das andere anwenden können"<note n="115">
                <ref target="http://archive.org/details/dercodextheresi01martgoog">Harras v. Harrasowsky, Codex
                  Theresianus 14</ref>
              </note>.</p>

            <p>Auf dem Gebiete des Privatrechts konnte den Bestrebungen zur Vereinheitlichung der
              zersplitterten Rechtsverhältnisse eher Rechnung getragen werden, ging es doch im
              wesentlichen darum, Handel und Wandel gefügigeren, systematisch bearbeiteten
              Rechtsnormen zu unterstellen. Hier wurde vielfach die Hilfestellung des römischen
              Rechts, wenn auch zunächst nur in Form einer subsidiär anzuwendenden Rechtsregel im
              Sinne einer <ref
                target="https://de.wikipedia.org/wiki/Salvatorische_Klausel">Salvatorischen Klausel</ref>,
                anerkannt<note
                  n="116">Einleitung von Kunkel zu: QPrG I/1, Ältere
                Stadtrechtsreformationen (1936) XI—XXV. <lb/> Wesener, Erbrecht 190 ff; <ref
                  target="/o:repat.brauneder-1973-gesetzgebung">Brauneder, Gesetzgebungsgeschichte</ref>;
                  <ref
                  target="/o:repat.voltelini-1914-rezeption">v. Voltelini, Rezeption 79 ff</ref>;
                Tomaschek, Wien; Weiss, Rezeption. Noch der älteren Lehre verpflichtet Klein,
                Rezeptionszeit; Weiß, Quelle; Bolla, Rezeption 377 ff.<lb/> Wesenberg-Wesener,
                Privatrechtsgeschichte 92 ff; Mayer-Maly, Ehegutsprozeß 39 ff; Braumüller, Kärntner
                Landstände 457 ff; Demelius, ehel. Güterrecht; Baltl, Rechtshandschrift, 11 ff;
                Troje, gemeines Recht 151 ff; vgl. auch die Arbeiten von Brauneder und Wesener
                (insbes. <ref
                  target="/o:repat.wesener-1975-landesordnungsentwuerfe">Wesener,
                  Landesordnungsentwürfe</ref>).<lb/> Sogar im "Landrechtsbuch Ferdinand I" (<ref target="/o:repat.1526-noelrentw#Buch.1.3.4">I Tit III 40 [recte: I Tit III 4]</ref> in:
                SaCho) wurde eine Betonung der subsidiären Geltung des gemeinen Rechts für notwendig
                gehalten, indem alle Gerichtspersonen angewiesen wurden, "ausserhalb dits
                landßrechtpuechs auf andere geschribne recht nicht aufsehen noch achtung (zu) haben,
                dann allain in sachen und händlen wo khain außgetrukht recht oder gesezt hierin
                begriffen wär. doch in denselben auch nit mer noch anderst dann nach löblichem
                geprauch und gewonhaiten dits erzherzogthumbs und so vil si die erberkhait und
                pillichait geleiches rechtens und ursach der vernunft weiset und
              bewegt."</note>.</p>

            <p>Dort aber, wo die Übernahme fremder Normen zur Klärung und Absicherung
              öffentlich-rechtlicher Befugnisse der Landesherren dienen sollte, leitete sie eine
              politische Machtverschiebung ein, die mit den Gewalthabern der Zeit rechnen mußte und
              nicht ohne Widerstand über die Bühne der Geschichte gehen konnte<note n="117">Fleischmann, Staatsrecht, 637 ff, 667 ff.</note>.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="T.5">
          <head>V. Das neuzeitliche Verfassungsbild</head>
          <div xml:id="T.5.1">
            <head>1. Der Bruch mit der mittelalterlichen Verfassungstradition</head>
            <p>Landstände und Landesherr bildeten im Mittelalter die Einheit des Landes<note
                n="118">Vgl. zum Folgenden für das Mittelalter Brunner, Land und Herrschaft 442 ff.</note>,
              die durch die rechtliche Gebundenheit beider im Landrecht gekennzeichnet war. Das
              Landvolk erscheint als Träger der Rechtsgemeinschaft und Friedensgenossenschaft<note n="119">
                <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10551339_00578.html">Gierke, Genossenschaftsrecht I 534 ff.</ref>
              </note>. Gerechtigkeit, positive
              Rechtsordnung und das subjektive Recht des einzelnen überdecken sich im alten
              Herkommen, in der guten Gewohnheit als Grundelement des mittelalterlichen
              Verfassungsrechts. Daraus folgt, daß sich der Landesherr bei allen durch das Herkommen
              nicht gedeckten Eingriffen in die Rechtssphäre des einzelnen der Rache aussetzte, was
              nichts anderes bedeutete als die Prüfung jedes landesfürstlichen Handelns auf seine
              Rechtmäßigkeit.</p>

            <p>Diese die Gemeinschaft konstituierende Ordnung bildet gleichsam die Summe jener
              wohlerworbenen Rechte, die grundsätzlich nicht einseitig abgeändert oder aufgehoben
              werden können. Der Vertrag ist es also, der die zentrale Funktion einer rechtlichen
              Gestaltung des Zusammenlebens übernimmt<note
                n="120">Schmidt-Aßmann,
                Verfassungsbegriff 35 ff.</note>. Die iura quaesita lassen eine einheitliche
              Konzeption der schrankenziehenden Verfassung, wie sie später von den französischen
              Revolutionsverfassungen für den europäischen Kontinent vorbildlich verwirklicht wurde,
              deshalb nicht zu, weil die Schranken der Herrschaftsausübung eben damals noch nicht
              für alle gleich und abstrakt, sondern konkret durch die unterschiedlichen
              Rechtsstellungen gezogen wurden<note
                  n="121">"Die wahre Verfassungsproblematik kehrt
                noch am ehesten im Bereich der 'Grundgesetze' wieder." Schmidt-Aßmann,
                Verfassungsbegriff 37 f; vgl. hierzu Schambeck, Verfassungsbegriff 211 ff, der auf
                die Ansätze zu einer Verfassung ihrem Inhalt nach, also im materiellen Sinn, im
                Mittelalter verweist, wie die Ausführungen zur Ausübung der Staatsgewalt und die
                metaphysische Begründung der Menschenwürde durch das Christentum zur Sicherung von
                Menschenrechten erkennen ließen. Daneben zeigten die Freiheitsbriefe des
                Mittelalters Ansätze einer Verfassung im formellen Sinn. Vgl. Reibstein,
                Volkssouveränität, der auf die Bedeutung der <ref
                target="https://de.wikipedia.org/wiki/Magna_Charta">Magna
                  Charta Libertatum von 1215</ref>, als einem frühen Versuch, die tragenden
                Prinzipien von Recht und Gerechtigkeit gesetzlich zu fixieren, hinweist (149ff); zur
                Problematik des Widerstandsrechts vor allem Wolzendorff, Staatsrecht; Schambeck,
                Widerstand 329 ff; Kern, Gottesgnadentum; Bertram, Widerstand; zur Geschichte der
                Menschenrechte s. Jellinek, Menschenrechte; Oestreich, Menschenrechte 6 ff; Mayer -
                Maly, Freiheitsidee 399 ff. <lb/> Zur Frage der Zeitgebundenheit
                verfassungsgeschichtlicher Forschungen vgl. insb. Brunner, Verfassungsbegriff;
                Böckenförde, verfassungsgesch. Forschung.</note>. <pb
                n="50" xml:id="S.50"/>
            </p>

            <p>In dem Augenblick aber, wo die jura quaesita in Zweifel gezogen oder einem
              Beurteilungsmaßstab unterworfen werden (sie haben "billig" und "recht" zu sein), muß
              sich der Gedanke einer schrankenziehenden Verfassung artikulieren. Dies verdeutlicht
              sich in der dualistischen Anlegung des Staates aus den Beziehungen zwischen
              Landesherrn und Landschaft, welche an der Wende vom 15. zum 16. Jahrhundert allmählich
              eine Steigerung ihrer Gegensätzlichkeit erfahren, und zwar aus mehreren Ursachen: die
              Einrichtung eines landesfürstlichen Verwaltungsapparates mit einem Instanzenzug, der
              letztlich beim Landesherrn und den von ihm ernannten landesfürstlichen Räten
                endet<note
                  n="122">Vgl. die Einrichtung eines Appellationsgerichtshofes in Prag für
                die böhmischen Länder — Tribunat Appellationum — im Jahre 1548, dessen Räte
                ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Standeszugehörigkeit vom König ernannt wurden
                und von ihm jederzeit abgesetzt werden konnten. Ott, Rezeptionsgeschichte; Bolla,
                Rezeption 377 ff, die darin eine der justinianischen Gesetzgebung entsprechenden
                Auffassung von der königlichen Gewalt erblickt.<lb/> In Tirol wurde im 16.
                Jahrhundert (<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolLO.+1532">Landesordnung 1532</ref>) die Appellation
                gegen Urteile des adeligen Hofgerichtes aufgehoben, aber gleichzeitig der Hofrat als
                Revisionsinstanz errichtet und dadurch wiederum die Möglichkeit geschaffen, die
                rechtsprechende Tätigkeit der Stände zu überprüfen und römischrechtliche
                Bestimmungen der Urteilsfindung zugrunde zu legen.<lb/> Die Appellationsordnung für
                Österreich unter der Enns von 1524 ließ das Rechtsmittel der Appellation gegen
                landsrechtliche Sprüche an den Hofrat zu "als Mittel zur Festigung der Staatsgewalt"
                  (<ref
                target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#334">Motloch, Landesordnungen I
                  334</ref>).<lb/> Dem gegenüber steht das Bemühen der Stände, Aufnahme in die
                landesfürstlichen Ämter zu finden, wie dies in der Zusage des Landesfürsten im 1.
                Teil der bayrischen Landsfreiheiten von 1616 (BayrLR 407) zum Ausdruck kommt: "Wir
                wollen füran unsere Ambt . . . mit dapffern Edlen, und geschickten Landleuten, so
                Bayrn, oder die mit Schlossen oder Sitzen im Land zu Bayrn beerbt seind, und nit mit
                Außländern fürsehen und besetzen.<lb/> Und zuvor, in unserm Rath allweg mehr
                geschickt Landleut vom Adel, so Bayrn seind, dann Gelehrte haben und
              setzen."</note>; die hartnäckig betriebene Forderung nach <pb
                n="51"
                xml:id="S.51"/>
              ausschließlicher Zuordnung der polizeilichen Hoheitsbefugnisse an den Landesherrn<note
                  n="123">Schmelzeisen, Rechtsgebot; Schmelzeisen, Polizeiordnung; H. Maier, Staats-
                und Verwaltungslehre; Wieacker, Privatrechtsgeschichte 195 ff. <ref
                target="/o:repat.brauneder-1973-gesetzgebung">Brauneder, Gesetzgebungsgeschichte
                14</ref>, weist auf den spezifischen Charakter des ständischen Rates in
                Polizeiangelegenheiten hin: "Es handelt sich, anders als bei den 'Landrechten',
                nicht um das notwendige Mitwirken einer politischen Landesgewalt, sondern um eine
                bloß sachkundige Information seitens des Landesherrn, wie sie auch von einem anderen
                Personenkreis eingeholt werden kann."</note>; die praktische Rezeption mit dem Ziel
              einer Vereinheitlichung von Rechtspflege und Rechtsprechung; die damit verbundene
              Forderung nach Aufzeichnung eines einheitlichen Territorialrechtes zur endgültigen
              Klärung der Rechtspositionen<note
                n="124">Vgl. Wieacker, Privatrechtsgeschichte 189
                ff, der auf die Vielzahl der stadt- und landrechtlichen Quellen, "die sich im
                materiell blühenden, aber von geistigem und wirtschaftlichem Niedergang bedrohten
                Deutschland am Vorabend des Dreißigjährigen Krieges allenthalben häuften",
                verweist.</note>; das Aufkommen neuer religiöser Lehren, das zwangsläufig auch zu
              staatsrechtlichen Auseinandersetzungen führen mußte<note
                n="125">Vgl. Hoke,
                Gegenreformation 1438 ff; Lindeck, Gegenreformation.</note> und in den
              sozialrevolutionären Bewegungen des Bauernstandes einen gefährlichen Bundesgenossen
                fand<note
                n="126">Vgl. hierzu Grüll, Bauer; Grüll, Land ob der Enns.</note>: sie
              alle haben dazu beigetragen. In ihrem geballten Zusammenwirken führten sie letztlich
              den Bruch mit der mittelalterlichen Rechtswelt herbei und verlangten nach einer
              Neuordnung der Beziehungen zwischen Landesherren und Landständen. Was besonders
              abging, war eine wirkungsvolle Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten und nicht zuletzt die
              Einrichtung einer Institution, "in der sich die Gesetzgebung hätte vollziehen und die
              deren Rechtmäßigkeit hätte garantieren können ..."<note
                n="127">Brunner,
                Gottesgnadentum 124.</note>. <pb n="52" xml:id="S.52"/>
            </p>

            <p>Die solcherart hervorgehobene Bedeutung der Gesetzgebung veranschaulicht die
              Herauslösung des Landesherrn aus den Bindungen des überkommenen Rechtes ebenso wie die
              Zurückdrängung der Fehde als Form des gerechten Widerstandes. Mit der Ausschaltung der
              Fehde durch Landfriedensgesetze wurde nämlich die Möglichkeit eines Widerstandes der
              Stände problematisch. "Noch lebt zwar die alte Anschauung von der Gründung des Rechts
              in der Überzeugung der Menschen fort, ist auch der absolute König an das Jus gebunden.
              Es fehlen aber 'institutionelle Garantien', die das Zusammenwirken von Herrscher und
              'Volk' in der Rechtssetzung regeln . . . Vollzog sich die Rechtssetzung mit 'Rat', so
              wirkten hier die verschiedensten Institutionen, königliche Behörden verschiedener Art
              und Stände (Land- wie Generalstände) in ungeklärter Zuständigkeit mit . . ."<note n="128">Brunner, Gottesgnadentum 123.</note>.</p>

            <p>Die ständischen Forderungen nach Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit des
              landesfürstlichen Wirkens sind untrennbar mit dem Streben nach Sicherung ihrer
              altüberkommenen Rechte und Gerechtigkeiten verbunden, wie dies ganz deutlich auf den
              Erbhuldigungstagen seit 1565 zum Ausdruck kommt. Mit der Überreichung einer
              Denkschrift über die Gravamina der Stände an den regierenden Landesfürsten und der
              Bitte um ehestmögliche Abstellung war immer auch das Ersuchen verbunden, die
              ständischen Freiheiten, Privilegien, Gewohnheiten und Gebräuche zu bestätigen<note n="129">Zur äußeren Erscheinungsform eines Erbhuldigungsvorganges im Lande ob der
                Enns s. bspw Pillich, Erbhuldigung 233 ff.</note>.</p>

            <p>Damit verbindet sich der Ruf nach einer schriftlichen Fixierung der überkommenen
              Rechtspositionen und der den einzelnen Ländern zugrundeliegenden Ordnungen mit dem
              Wunsche nach dauernder Ordnungssicherung. Die Bahn der einzelvertraglichen Regelungen
              soll verlassen und der Weg der Kodifikation der "landsgelegenheit und freiheiten"<note n="130">
                <ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.1">oöLT I Tit 1</ref>.</note> beschritten
              werden, die "ewig unwiderrueflich hinfierhro zu halten" seien. Der Gedanke der
              Verwirklichung einer geschriebenen Verfassung als ein festes Bauwerk ordnender und
              begrenzender Normen für die Ausübung von Herrschaftsrechten im ständestaatlichen Sinn
              wird geboren. Von den Verfassungsurkunden des 18. und 19. Jahrhunderts trennen ihn <pb
                n="53"
                xml:id="S.53"/> klar die geistesgeschichtlichen Hintergründe und die
              umfassenden Zielsetzungen. Eine alle österreichischen Erbländer umfassende
              Grundordnung oder ein auch die Länder der böhmischen Krone miteinbeziehendes
              Verfassungswerk konnte wegen der Eigenständigkeit der einzelnen Länder und
              Länderkomplexe nicht ins Auge gefaßt werden. Ausschuß- und Generallandtage des 16.
              Jahrhunderts lassen wohl Versuche erkennen, mehrere oder alle Erbländer in wichtigen
              Angelegenheiten des Landes sowie des Hauses Habsburg zu gemeinsamen Beratungen
              zusammenzufassen, doch sah man in der Folge von solchen "Verständigungsversuchen der
              Länder" bald wieder ab<note
                  n="131">Vgl. Bidermann, Länder-Kongresse 264 ff, der auf
                die ersten niederösterreichischen Ausschußlandtage von 1474 und 1494 verweist sowie
                auf die bis zum Tode <persName>Ferdinands I.</persName> wiederholt einberufenen
                Länder-Kongresse, "bis mit der Theilung der österreichischen Erblande nach dem Tode
                Ferdinands I. eine Wichtige, wo nicht wesentliche Voraussetzung dafür, die Identität
                des Herrschers entfiel" (286). Einer der umfassendsten Kongresse sei der Prager
                Kongreß 1541/42 gewesen. Abschließend (287): "Bei ihnen handelte es sich ... um die
                Klärung, und Durchführung der österreichischen Staatsidee, ... um den Ausbau des
                Staates und um die Befestigung seiner Grundlagen, ... um positives Schaffen
                ...".<lb/> S. auch Loserth, Steiermark, der in der gemeinsamen Bewältigung der
                Landesverteidigung aller durch die Personalunion vereinigten Länder den
                Entwiddungsansatz einer österreichischen Gesamtstaatsidee erblickt und hierbei die
                Person des steirischen Landeshauptmanns <persName>Hans Ungnad</persName> und seine,
                jener Zeit um zwei Jahrhunderte vorauseilenden Entwürfe, einer engeren Verbindung
                und stärkeren Zusammenfassung aller militärischen Kräfte in den Mittelpunkt stellt.
                  <ref target="https://archive.org/stream/diereformationu00losegoog#page/n002">Loserth, Reformation</ref>.<lb/> Vgl.
                neuerdings Schulze, Landesdefension, der die Wirkung des "Integrationsfaktors"
                Landesdefension auf das politische Denken untersucht: "Sie ist Schlüsselfunktion des
                Staates, dessen Existenz ständig gefährdet ist und dessen Berechtigung aus dem
                Schutz seiner Bewohner ständig erwiesen wird. Zusammen mit dem ständischen Bestreben
                nach Sicherung der Religion wird die Landesdefension zum eigentlichen Auslöser einer
                Diskussion um die jeweilige Rolle von Fürst und Ständen" (225). Das
                Landesdefensionswesen wird zu einem "Kristallisationskern für die fortschreitende
                Verdichtung der politisch-administrativen Ordnung" (244).</note>.</p>

            <p>Das für das Mittelalter kennzeichnende Nebeneinander von Zuständigkeiten
              verschiedener Hoheitsträger ging mit der Verselbständigung und dem Ausbau der
              Landeshoheit des Herrschers verloren. <pb
                n="54" xml:id="S.54"/>
            </p>

            <p>An seine Stelle trat das Bemühen, den gesamten Behördenapparat vertikal zu gliedern
              und zu ordnen und alle Auseinandersetzungen in ein geregeltes Verfahren zu bannen. Das
              letzte Ziel in diesem Prozeß der Vereinheitlichung war die "Einrichtung einer
              Staatsgewalt", die das "Zusammenwirken einer Mehrheit von Personen und einer
              Verschiedenheit von Sachbereichen"<note
                n="132">Krüger, Verfassung 72 ff.</note>
              garantiert und dies auch durchzusetzen vermag. Will man in diesem Zusammenhang den
              Anteil der Stände am Aufbau des "modernen Staates" bemessen, die sich noch im Jahre
              1609 als die eigentlichen Herrschaftsträger im Lande ob der Enns betrachteten<note n="133">
                <ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.1">oöLT I Tit 1</ref>: "Daß ganze land ob
                der Ennß ausser ihrer landsfürstlichen hochheit und cammergüeter ist den landstenden
                freißaigen oder lehensweiß mit aller civiljurisdiction unterworfen, wie auch
                derselben etliche paan und landgericht auf ihren außgezaigten gewissen gezürckh
                burgfrid oder aigenen leithen gründ und poden thailß aigenthomblich thailß
                lehensweiß zugleich haben ..."</note>, kommt man um die gleichzeitige Abgrenzung
              ihrer verfassungsrechtlichen Position nicht herum. Die Landrechte als Teil einer
              umfassenden Landesgesetzgebung des 16. und des beginnenden 17. Jahrhunderts sollen
              daher in diesem Rahmen nicht als "im Bann des schulgemäßen römischen Rechts auf das
              eigentliche Privatrecht beschränkte" Rechtsordnungen<note
                n="134">Wieacker,
                Privatrechtsgeschichte 200.</note> verstanden werden, sondern als kodifizierter Teil
              des öffentlichen Rechts<note n="135">Zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem
                Recht vgl. Wieacker, Privatrechtsgeschichte 201 f; s. Einleitung von Schmelzeisen
                zu: QPrG II/1, Polizei- und Landesordnungen 1 ff.</note>.</p>
          </div>
          <div xml:id="T.5.2">
            <head>2. Der neuzeitliche Territorialstaat als "moderner Staat"</head>

            <p>Die Darstellung der Staatswerdung, sei es in allgemein rechtsgeschichtlicher
              Betrachtungsweise oder am Beispiel rechtlich bedeutsamer Wandlungen eines bestimmten
              Staatsgebildes, begegnet allen jenen Schwierigkeiten und Problemen einer begrifflichen
              Erfassung rechtshistorischer Vorgänge, die ein weitgespannter Entwicklungsbogen
              zwangsläufig mit sich bringt. Dies zeigen ganz deutlich die Untersuchungen zum Werden
              des "modernen Staat", die den Zeitraum vom Hochmittelalter bis zu den
              rechtsstaatlichen Formen des <pb
                n="55"
                xml:id="S.55"/> 19. Jahrhunderts erfassen. Vom
              jeweiligen Standort des Untersuchenden aus werden dabei entweder die mittelalterlichen
              und frühneuzeitlichen Erscheinungsformen des Gemeinschaftslebens in retrospektiver
              Betrachtung mit dem Idealtypus des "Rechtsstaats" konfrontiert und auf ihre
              entwicklungsfähigen Elemente durchleuchtet oder jene Entwicklungsansätze im breiten
              Strom des mittelalterlichen Verbandslebens, die auf eine neue Staatlichkeit hinzielen,
              bis zu ihrer vollen Ausbildung verfolgt. Die Rechtsgeschichte ist sich jedenfalls der
              im Zuge revolutionärer Umgestaltungen in England (17. Jahrhundert), Amerika und
              Frankreich (18. Jahrhundert) und im Deutschen Reich (19. Jahrhundert) vollzogenen
              Verfassungswandlung bewußt und versteht sie als staatlichen Säkularisierungs- und
              Profanierungsprozeß, der in der Konstitution das Mittel zu haben glaubt, die
              freiheitlichen und nach Rechtssicherung strebenden Bemühungen des Volkes zu
                garantieren<note
                n="136">Vgl. Schambeck, Verfassungsbegriff 216; s. jüngst die
                Bestrebung von Eichler, Revolutionsverfassung, den Begriff der Revolutionsverfassung
                als eine Rechtsquelle sui generis zu behandeln. Kägi, Verfassung 39 ff.</note>. Aber
              sie sieht in den politischen Zuständen der spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen
              Epoche nicht so sehr den "Auflösungsprozeß einer früher bestehenden politischen
                Einheit"<note
                n="137">Schmitt, Verfassungslehre 44 ff, der das Wesensmerkmal der
                Verfassung und des mit ihr gegebenen Staates in der Entscheidung über die
                Existenzart und -form der politischen Einheit erblickt und daher den oben
                angeführten Epochen jede Staatlichkeit abspricht.</note>, sondern vielmehr jenes
              Wirkungsfeld, auf dem in bewußter Loslösung von den mittelalterlichen Zuständen um
              eine besondere Art der Staatlichkeit gerungen wird und das einen besonderen
              Verfassungszustand hervorbringt<note
                n="138">Zur Begriffsgeschichte des modernen
                Staates vgl. Mager, Staatsbegriff, der den historischen Realitäten der Wörter
                status, stato, estado, estat, état bis zu ihrer Bestimmung des Phänomens Staat
                nachgeht. Vgl. auch A. O. Meyer, Staat; Weinacht, Staat.<lb/> Zur Begriffs- und
                Dogmengeschichte der Souveränität s. auch Willoweit, Rechtsgrundlagen 138 ff und die
                dort zit. Literatur.</note>. Daher bewegt sich die Suche nach den Ursprüngen des
              "modernen" Staates<note
                n="139">Grundsätzlich findet der Staatsbegriff nur für den
                Staat der Neuzeit Anwendung: vgl. hierzu insbs. Weber, Krise; Forsthoff,
                Verfassungsgeschichte; Krüger, Staatslehre; Böckenförde, Säkularisation 75
                ff.</note> in einem großgefächerten zeitlichen Gebiet und begegnet allen jenen
              Problemen, die eine solche Fragestellung mit sich bringt. <pb
                n="56"
                xml:id="S.56"/>
              Ausgerüstet mit einer bestimmten, je nach dem Standort des Untersuchenden aber
              andersgearteten Vorstellung vom Entwicklungsgang des "modernen" Staates wird diese
              Schablone einmal diesen und einmal jenen politischen Verhältnissen der Vergangenheit
              übergestülpt, um sodann die Verbindungslinien zu ziehen. Hierbei werden in
              rechtsgeschichtlicher Betrachtungsweise die mittelalterlichen und frühneuzeitlichen
              Herrschaftsverbände ebenfalls als "Staaten" bezeichnet und in der begrifflichen
              Determinierung etwa als Personenverbands-, Flächenherrschafts-, Territorial- und
              Ständestaat dem "modernen" Staat gegenüber- bzw. vorangestellt<note n="140">Brunner,
                Land und Herrschaft 111 ff.</note>.</p>
            <p>
              <persName>Hintze</persName> hat in seinen Arbeiten<note n="141">Hintze, Entstehung
                497 ff; Hintze, Wesen 470 ff.</note> den voll entwickelten modernen Staat mit seiner
              ebenbürtigen Organisation der bürgerlichen Gesellschaft auf individualistischer Basis
              dem liberalen Rechtsstaat des 19. Jahrhunderts gleichgesetzt und davon ausgehend eine
              Abgrenzung zu den Organisationsformen des Stammesstaates, den mittelalterlichen
              Feudalreichen und zum souveränen absoluten Staat vorgenommen. Das Wesen des modernen
              Staates wird von ihm als etwas Werdendes, sich Wandelndes und sich Umbildendes
              verstanden, wobei er den Entwicklungsgang vom 16. zum 19./20. Jahrhundert in
              idealtypischer Betrachtungsweise in drei Stadien zergliedert: Das Frühstadium des
              modernen Staates reicht seiner Meinung nach bis zur Französischen Revolution und ist
              durch den Auflösungsprozeß gekennzeichnet, der auf die mittelalterliche
              hierarchisch-feudale Verfassung einwirkt: im zweiten Stadium vollzieht sich dann die
              vollkommene Ausbildung des Staates zum Idealtyp des 19. Jahrhunderts; und mit dem
              Beginn des 20. Jahrhunderts setzt er schließlich das dritte Stadium an, in dem eine
              gewisse Zersetzung des Idealtypus und sein drohender Zerfall sichtbar werden. Das Ziel
              dieser Entwicklung sei noch nicht abzusehen.</p>
            <p>
              <persName>Theodor Mayer</persName>
              <note
                n="142">Mayer, Moderner Staat.</note> findet
              den Ursprung einer in den "modernen" Staat des 19. Jahrhunderts mündenden Entwicklung
              in der hochmittelalterlichen Verfassungsgeschichte. In dieser Periode habe sich der
              Wandlungsprozeß vom feudalen, auf persönlichen Bindungen beruhenden mittelalterlichen
              Staatsgefüge zu einer Vielzahl "institutioneller Flächenstaaten" vollzogen, die
              wiederum alle für sich <pb
                n="57" xml:id="S.57"/> besondere Eigenarten aufwiesen.
              Dieser Typ des Flächenherrschaftsstaates zeichne sich durch die Zuordnung aller
              Hoheitsrechte an den Staat und die Ausübung dieser Befugnisse durch staatliche Organe
              aus. Ein Verständnis der grundsätzlichen Verfassungsproblematik versucht er dabei an
              Hand von Entwicklungsausschnitten zu vermitteln. Er verweist auf die Bedeutung der
              Grundherrschaft für die spätere Staatsbildung, auf den Erwerb von Vogteien als Mittel
              der politischen Herrschaft über die Klostergebiete zur Erweiterung vorgegebener
              Hoheitsrechte, auf die Entwicklung der Regalienlehre und ihren Einfluß auf das Werden
              des Staates und nicht zuletzt auf das Auftauchen eines neuen "Freiheits"-Begriffes,
              der seine Geltung der staatlichen Anerkennung verdankt. Allen diesen neuartigen
              Erscheinungsformen träten schließlich staatlicher Friedensschutz, staatliche
              Verbrechensverfolgung und staatliche Verbrecherbestrafung zur Seite, worin sich gerade
              auf dem weiten Feld der Friedenswahrung der Übergang vom Selbstschutz durch
              Fehdeausübung zur obrigkeitlichen Durchsetzung staatlicher Rechtsschutzinteressen
              dokumentiere.</p>

            <p>Diese staatsbildenden Elemente zu einem neuen Aufbau sinnvoll zusammenzufügen, sei
              dem neuen, modernen Staat Vorbehalten geblieben. Nach der Auffassung von Mayer stellen
              das privilegium minus für Österreich von 1156 und das Herzogsprivileg für den
              Würzburger Bischof von 1168 zwar in gewisser Beziehung die "magna Charta" des
              "modernen" Staates in Deutschland dar<note n="143">Mayer, Moderner Staat 481.</note>,
              doch habe erst das 19. Jahrhundert aus der Synthese von Personenverbandsstaat und
              institutionellem Flächenstaat jenen modernen Staat geschaffen, in dem das Volk Subjekt
              des Staates und nicht mehr Objekt eines fürstlichen Herrschafts- und Machtstaates
              absolutistischer Prägung zu sein hat.</p>
            <p>Auch <persName>von der Heydte</persName>
              <note
                n="144">von der Heydte, Staat.</note>
              weist dem Zeitabschnitt zwischen 1250 und 1350 die Rolle einer "Geburtsstunde des
              souveränen Staates" zu, in welchem die Gestaltwerdung des modernen Staates im
              politischen Denken und in der politischen Praxis heranreifte, der also viele Gedanken
              hervorgebracht hat, die erst Jahrhunderte später wirksam wurden. Das mittelalterliche
              Weltbild, "das jahrhundertelang von <pb
                n="58"
                xml:id="S.58"/> Völkern und Fürsten
              gedacht und gelebt worden war", erfuhr nach dieser Ansicht eine durchgreifende
              Wandlung, als die an der Spitze der mittelalterlichen Hierarchie stehenden
              Ordnungsmächte — das Kaisertum und das Papsttum — in den Hintergrund traten und
              einer Entwicklung Platz machten, deren Kennzeichen ein Verdichtungsprozeß innerhalb
              der im reichischen Überbau zusammengefaßten Gemeinschaften sei<note n="145">von der
                Heydte, Staat 43: "Sie zogen von oben, vom Reich, die vollkommene Macht und die
                Freiheit des politischen Handels an sich, und anerkannten kein Oberhaupt mehr, keine
                Entscheidungsinstanz über sich. Sie zogen anderseits von unten her die unter ihnen
                stehenden Gemeinschaften in sich auf und vernichteten ihr rechtliches Eigenleben;
                ... So wurden diese Herrschaftsverbände, denen das beginnende 14. Jahrhundert —
                Zeuge dieser Neubildung — den Namen status, stato, état gab, zu 'vollkommenen
                Gemeinwesen' mit eigener, von der der universellen Weltgemeinschaft verschiedener
                Teleologie, zu 'Staaten' im heutigen Sinn."</note>. Als Anwendungsfälle dieser
              Emanzipationsbewegung werden England, Frankreich, Spanien und Sizilien angeführt, die
              im Begriff des Fürsten, "der keinen höheren anerkennt", das politische Schlagwort des
              13. Jahrhunderts fanden. Die Zurückdrängung der Kaiseridee auf Belange des Heiligen
              Römischen Reiches deutscher Nation wirkte allerdings hier als retardierendes Moment;
              das mittelalterliche Weltbild strahlte noch vielgestaltig in das 19. Jahrhundert ein
              und stand der Bildung des "modernen Staates" im Wege.</p>
            <p>
              <persName>Werner Näf</persName>
              <note
                n="146">Näf, Frühformen 101 ff; vgl. auch
                Hartung, Herrschaftsverträge 62 ff.</note> ordnet die "Frühformen des modernen
              Staates" dem Spätmittelalter zu und kennzeichnet sie mit dem Begriff eines vom
              Lehenswesen als staatlichem Ordnungselement abgekehrten, künftigen Gestaltungen des
              öffentlichen Lebens offenen Staates. Der Eindruck eines neuen Anfangs habe sich zwar
              keineswegs gleichförmig und auch nicht überall deutlich eingestellt, doch könne in der
              deutschen Geschichte mit den Privilegien <persName>Friedrichs II.</persName> zugunsten
              der Landesherrn und mit dem Niedergang des Königtums zu eben jener Zeit ein
              sinnfälliger Einschnitt signalisiert werden. Getragen vom politischen Willen zur
              Staatsbildung sei eine neu verstandene Einheit von Landesherr und Land zustande
              gekommen. "Die neue Staatlichkeit nahm die Gestalt des frühnationalen Königsstaates
              oder des fürstlichen Territorialstaates an ... Um 1500 stand ein <pb
                n="59"
                xml:id="S.59"/> Staatstyp da, der mit allem, was in ihm lebendig und
              entwicklungsfähig war, vom mittelalterlichen Staat wesensverschieden, aller Zukunft
              des 'modernen Staates' dagegen unmittelbar verbunden war"<note n="147">Vgl. Näf,
                Frühformen 111.</note>. Landesherr und Landstände haben seiner Meinung nach in
              diesem dualistisch angelegten Entwicklungsgesetz die Frühform des "modernen" Staates
              geprägt, die zum monarchischen Absolutismus überleitete.</p>
            <p>Allen diesen Meinungen haftet nach meinem Dafürhalten der Mangel an, daß in ihnen der
              Versuch unternommen wird, Elemente eines voll ausgereiften modernen Staatsbildes in
              die Vergangenheit zu projezieren und von dort auf geradem Weg wieder in die eigene
              Vorstellungswelt zurückzuholen, ohne den vielen Verästelungen nachzugehen, die jeder
              rechtsgeschichtlichen Entwicklung innewohnen. Da jede geschichtliche Entwicklung auf
              Vorhandenem aufbaut und insbesondere auch kein Rechtsinstitut gedacht werden kann, das
              aus sich selbst, ohne jeden befruchtenden Einfluß der Vergangenheit geworden ist,
              erscheint es zwar nicht verfehlt, in jeder geschichtlichen Epoche nach Urformen des
              Staates suchen, doch geht es nicht an, die dabei aufgefundenen Phänomene in den
              Begriffsschematismus des heutigen Staatsbildes zu pressen und allein daran zu messen.
              Was der Staat heute ist, mag uns die Staatslehre sagen; was er früher gewesen ist,
              kann hingegen — allen Einwänden der modernen Staatslehre zum Trotz —- nur der
              Rechtshistoriker deutlich machen: eine Form des Gemeinschaftslebens, die —
              eingebettet in die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse einer geschichtlichen
              Epoche und solcherart auch von ihr bestimmt — sicherlich nicht im Sinne der
              heutigen Terminologie die Bezeichnung "Staat" verdient, aber doch ein Staat in einer
              vielleicht heute nicht mehr voll erkennbaren Gestalt gewesen ist. Wie sonst wäre es
              möglich, daß im 19. Jahrhundert jener Idealtypus eines Staates entstand, der als
              Rechtsinstitut von kaum vorstellbarer Komplexität eines langwierigen
              Wachstumsprozesses auf dem Nährboden der Geschichte bedurfte.</p>

            <p>Der Staat unserer Tage ist also nicht der Staat des 13. oder 14. Jahrhunderts und
              diesem auch nicht vergleichbar, wie ein wesentlicher <pb
                n="60" xml:id="S.60"/> Teil
              der rechtsgeschichtlichen Lehre annimmt<note
                n="147a">Zu den Vertretern jener
                Staatstheoretiker, die die modern-staatsrechtlichen Begriffe auch auf den
                "mittelalterlichen" Staat möglichst vollständig übertragen wollen: Sohm,
                Reichsverfassung; Below v., Staat; Winter, Herzog.<lb/> Zur Kritik O. Brunners an
                diesen Lehrmeinungen hat sich Mitteis, Land, geäußert, und einen vermittelnden
                Standpunkt eingenommen.</note>. Die ungeheure Vielfalt der Formen und Spielarten des
              historischen Gemeinschaftslebens mag übereinstimmende Merkmale getragen haben, die im
              Strom der Geschichte bis in unsere Zeit geschwommen sind: eine dem
              Geschichtsbewußtsein verpflichtete Untersuchung rechtlich durchformter Gemeinschaften
              menschlichen Zusammenlebens wird aber nicht umhin können, genau zu differenzieren und
              den der Staatslehre seit dem 19. Jahrhundert zugrundeliegenden Staatsbegriff einer
              bestimmten "staatlichen" Epoche vorzubehalten<note
                n="147b">C. Schmitt, Staat,
                definiert den Staat als den "alles beherrschenden Ordnungsbegriff der politischen
                Einheit" und läßt die staatliche Epoche im 16. Jh. beginnen. Er verkennt zwar nicht,
                daß die Entwicklung zum Staat früher begonnen und verschiedene Vorläufer und
                Übergangsstufen hervorgebracht hat, doch prägte erst das 19. Jahrhundert den
                Allgemeinbegriff "Staat", um alle denkbaren geschichtlichen Ordnungsvorstellungen
                damit zu etikettieren. Die Entstehung des neuen europäischen "Maß- und
                Ordnungsbegriffes 'Staat'" (377) sei nur aus dem Zusammentreffen des klar
                definierten Souveränitätsgedankens mit jener politischen Wirklichkeit zu verstehen,
                die aus der Veränderung des planetarischen Erd- und Weltbildes zur "Raumrevolution"
                führte. Jene "räumlich geschlossene, gegen andere Staaten mathematisch scharf
                abgegrenzte, in sich zentralisierte und durchrationalisierte Einheit" (378 f), die
                den Staat mit seinen spezifischen Organisationsmitteln (staatliche Armee, staatliche
                Finanz, staatliche Polizei, staatliche Gesetzgebung) ausmacht, sei erst am Beginn
                der Neuzeit ausgeformt worden. Ähnliche Schlüsse zieht M. Weber, der (in:
                Winckelmann, Gesellschaft 38 ff) folgende Entwicklungsbedingungen des Staates nennt:
                1. Stabilisierung der fürstlichen Eigenverwaltung durch Aufbau eines rationalen, dem
                Fürsten verpflichteten Verwaltungsstabes; 2. Monopolisierung des Eigentums an den
                Herrschafts- und Verwaltungsmitteln durch diese Zentralinstanz; 3.
                fürstlich-autonome Finanzquelle und Finanzverwaltung; 4. der miles perpetuus in der
                fürstlichen Verfügungsgewalt; 5. "staatliches" Monopol legitimer Gewaltsamkeit in
                der Hand des Fürsten; 6. "Verstaatlichung" = Monopolisierung aller Rechtsnormen.
                Nach Heller, Staatslehre, vollzieht sich die Verselbständigung des Staates als
                "militärische, wirtschaftliche und politische Wirkungseinheit" in der Form seiner
                "Verselbständigung als universale juristische Entscheidungseinheit". Auch er betont
                die neuzeitliche Individualität des Staates und zieht klare Trennlinien zu den
                politischen Gebilden des Mittelalters (125ff). Eine zusammenfassende Darstellung und
                Weiterentwicklung dieser Ansichten findet sich bei Kern, Staat.</note>. <pb
                n="61" xml:id="S.61"/>
            </p>

            <p>Die Genesis des modernen Staatsgedankens ist mit der Entwicklungsgeschichte des
              neuzeitlichen Territoriums untrennbar verbunden. Man identifizierte die Staatswerdung
              herkömmlicherweise mit dem Aufkommen des Absolutismus, der jenes machtpolitische
              Instrumentarium aufwies, das vielfach als Inbegriff der Staatlichkeit verstanden
                wurde<note
                n="147c">Vgl. C. Schmitt, Verfassungslehre 47 ff.</note>. Auf der Suche
              nach dem "Nichtabsolutistischen im Absolutismus"<note
                n="147d">Oestreich,
                Strukturprobleme; Scheyhing, Verfassungsgeschichte.</note> rückt jedoch in der
              jüngeren Forschung das Problem in den Vordergrund, die rechtliche Einbettung der
              Herrschaftsausübung in überkommenen Machtstrukturen und Rechtsauffassungen erklären zu
              müssen. Die klischeehafte Vorstellung vom Absolutismus erweist sich dabei den
              nachweisbaren rechtlichen Determinanten der Herrschaftsausübung und ihren vielen
              Spielarten nicht gewachsen. Die "juristische Rechtfertigung der Herrschaft über ein
              Territorium im ganzen wie auch über seine Teile ... vom frühen 16. Jahrhundert zum
              Untergang des Reiches ..." rückt mehr und mehr in den Vordergrund des
              wissenschaftlichen Interesses<note n="147e">Willoweit, Rechtsgrundlagen 2
              ff.</note>.</p>
            <p>Das Fortleben spätmittelalterlicher Herrschaftsformen macht eines deutlich: es geht
              zwar bereits im 16. und frühen 17. Jahrhundert primär um die Ausformung einer
              ungeteilten Territorialgewalt, doch soll sie auf überkommene Rechtsvorstellungen
              rückführbar sein und bedurfte demnach einer Eingliederung in mittelalterliche
              Rechtsfiguren. Diese standen zwar einer rechtlichen Erfassung der neuzeitlichen
              Herrschaftsidee entgegen, wurden aber als einmal existente und nicht zu beseitigende
              Fakten anerkannt. Noch steht die Frage nach dem Rechtstitel der Territorialgewalt im
              Raum, die im Spannungsfeld zwischen zentralistischem und partikularem
              Herrschaftsstreben unterschiedlich beantwortet wird.</p>

            <p>Eine solche Periode der Spannungen im 16. und 17. Jahrhundert ist kennzeichnend für
              den Weg der österreichischen Länder zum Absolutismus. Sie sind auch noch in der
              Neuzeit höchst kompliziert verfaßte Gebilde, "deren innere Konsistenz entscheidend vom
              juristischen Wert der verschiedenen Herrschaftselemente abhängt"<note
                n="147f">Vgl.
                Willoweit, Rechtsgrundlagen 3.</note>, <pb n="62"
                xml:id="S.62"/> dennoch aber
              deutlich von dynamischen Versuchen gezeichnet, eine umfassende Territorialherrschaft
              zu begründen. Die Auseinandersetzung um die Rechtsgrundlagen der Territorialgewalt
              wird zwar mit dem geistigen Rüstzeug des ständischen Mittelalters geführt, eröffnet
              aber zukunftweisende Vorstellungen, die eindeutig der modern-"staatlichen" Epoche
              zuzuordnen sind. Das Verfassungsbild dieser neuzeitlichen Territorien, also ihre
              konkret-normative Gesamtordnung<note n="147g">Zur Verfassungstheorie in der Zeit der
                Aufklärung und des Historismus und zur Gegenüberstellung eines konkret-normativen
                Verfassungsbegriffes und eines abstrakt-normativen Verfassungsbegriffes vgl.
                Schmidt-Aßmann, Verfassungsbegriff 27 ff, dessen Erkenntnisse zum konkret-normativen
                Verfassungsbegriff der "alten Reichsstaatslehre" eine Entsprechung in den
                Ergebnissen der vorliegenden, auf die Verfassungen einzelner Territorien
                ausgerichteten Untersuchung finden.</note>, ist letztlich vom Bemühen geprägt, die
              Idee einer einheitlichen umfassenden Herrschaft über ein Territorium zu
              verwirklichen.</p>

            <p>Auffällig ist auch das allgemeine Bestreben jener Zeit, das gewonnene Verfassungsbild
              durch Rechtsaufzeichnungen zu sichern<note
                n="147h">Zu den Begriffsbestimmungen einer
                Verfassung vgl. etwa Friedrich, Verfassungsstaat 136 ff.</note>. Der Sinn dieser
              Bemühungen ist nämlich jener, der auch oder gerade den neuzeitlichen Verfassungen
              innewohnt: sie verstehen sich in erster Linie als Einrichtung des Rechtsschutzes
              gegenüber politischer Gewalt<note
                  n="147i">Siehe Luhmann, Verfassung, der das moderne
                Verfassungsdenken auf die (bereits) mittelalterliche Fragestellung nach dem
                Verhältnis von politischer Gewalt und rechtlicher Bindung hinweist und eine auf die
                neuzeitliche Gesellschaft ausgerichtete Verfassungstheorie fordert (3). Zum Prozeß
                der Entstehung einer Verfassung und zu ihrem Wesen s. <ref
                target="https://archive.org/stream/bub_gb_c19AAAAAYAAJ#page/n39/mode/2up">Gumplowicz, Staatsrecht 21</ref>: "Da die Verfassung eines Staates nichts anderes
                ist als die gesetzliche Formulierung der im Staate thatsächlich in Folge
                historischer Entwickelung bestehenden Machtverhältnisse zwischen den socialen
                Bestandtheilen desselben: so kann ein Verfassungsgesetz im Grunde genommen nur auf
                solche Weise enstehen, daß jeweilig die im Besitze der Macht befindlichen socialen
                Bestandtheile die gegenseitigen Gränzen ihrer Macht in Gesetzesform als Recht
                normiren. Da auf diese Weise jeder Verfassungssatz einen socialen Kampf voraussetzt,
                der in einem staatsrechtlichen Ausgleich seinen vorläufigen Abschluß findet, und da
                solche Kämpfe unmöglich gleichzeitig alle Fragen des Staatslebens umfassen können,
                vielmehr nur jeweilig auf einzelnen Gebieten desselben sich abspielen und einzelne
                Interessen des Gesammtlebens zum Gegenstände haben: so erklärt sich daraus die
                bekannte historische Thatsache, daß Verfassungen nur stückweise entstehen und sich
                aus einer großen Anzahl über Jahrhunderte vertheilter gesetzlicher Normirungen der
                auf den verschiedensten Gebieten staatlichen Lebens zwischen den socialen
                Bestandtheilen des Staates streitig gewesenen Interessen und Angelegenheiten
                zusammensetzen."</note>, sind somit ein normativer Versuch, den Mißbrauch <pb
                n="63" xml:id="S.63"/> politischer Gewalt hintanzuhalten. Es liegt auf der Hand, daß der
              Zerfall des mittelalterlichen Universalismus und Ordogedankens im Heiligen Römischen
              Reich Deutscher Nation die Rechtssicherung in den einzelnen Territorien besonders
              vordringlich erscheinen ließ. Hat man die neuzeitlichen Herrschaftsverbände einmal als
              Staaten eigener Ausprägung erkannt, die demnach Verfassungen in einer spezifischen
              Sinngebung des Wortes besaßen, dann ist der Weg nicht weit, um in den Landrechten den
              ersten Ansatz einer Entwicklung zu sehen, welche diesen Verfassungen zu einer
              rechtlichen Gestalt verholfen hat. Wie dies geschah, will diese dem
              rechtsgeschichtlichen Denken verpflichtete Untersuchung ergründen.</p>

            <p>Die Verfassung des Ständestaates nimmt hierbei wegen seiner zeitlichen Nähe zum
              "modernen" Staat und der Eigenart seiner Verbandsstruktur eine Sonderstellung in der
              rechtsgeschichtlichen Forschung ein. Ein Vergleich mit den konstitutionellen
              Monarchien drängt sich auf und wurde auch oft genug versucht<note n="148">Vgl. hierzu
                Quaritsch, Staat 182 ff. Zur ständestaatlichen Charakterisierung vgl. Gierke,
                Genossenschaftsrecht I 574 ff, 801 ff; Spangenberg, Lehnstaat; Näf, Aufbau; Gerhard
                (Hrsg.), Ständische Vertretungen.</note>.</p>

            <p>Die Methoden, die einer Untersuchung über den Werdegang des modernen Staates
              offenstehen, sind klar. Sie hat einerseits eine Beziehung zur periodischen Gliederung
              der Historie zu suchen, um die Fülle und Vielfalt des historischen Weltbildes zu
              bewältigen, und muß andererseits bemüht sein, den rechtsstaatlichen Formen des
              konstitutionellen Staates und seiner Fortführung im 20. Jahrhundert bis zu seiner
              Urgestalt nachzuspüren. Dann allerdings trennen sich die Wege der Forschung. Während
              die einen bewußt an der Trennungslinie des Mittelalters zur Neuzeit festhalten und
              jene tragenden Grundsätze der mittelalterlichen Strukturen aufzeigen, die den Keim zu
              einer kontinuierlich gewachsenen neuzeitlichen Entwicklungsform in sich tragen, ihr
              Augenmerk also den "Vorformen" einer neuartigen späteren Staatlichkeit zuwenden,
              wollen die anderen — ausgerüstet mit dem staatsrechtlichen Begriffsapparat des 18. und
              19. Jahrhunderts — die mittelalterliche Geschichte nach <pb
                n="64" xml:id="S.64"/>
              passenden staatlichen Einrichtungen oder nach den Diskrepanzen durchsuchen. Dieser
              zweite Weg kann — und das wurde schon gesagt — nicht zum Ziel führen.</p>

            <p>Die Schwierigkeiten einer begrifflichen Erfassung und Ausdeutung des "Staates"
              wurzeln nicht zuletzt in seiner verhängnisvollen Verwachsung mit der näheren
              Umschreibung "modern", was die Verständigung und Orientierung zusätzlich erschwert.
              Weitgehende Übereinstimmung besteht darüber, daß der moderne Staat als europäisches
              Grundmodell im 19. Jahrhundert voll ausgebildet ist und sich daher sein Begriffsinhalt
              am Vorbild des französischen Verfassungsstaates zu orientieren hat, wie er aus der
              Französischen Revolution hervorgegangen ist und mit einer Verzögerung von mehr als
              einem halben Jahrhundert auch im übrigen Europa Wurzeln geschlagen hat. Aus dieser
              unlösbaren Verquickung des Verfassungsstaates mit neuzeitlichen Vorstellungen erhebt
              sich die bereits gestellte Frage, ob seine Terminologie auf frühneuzeitliche,
              mittelalterliche und ältere Verbandsstrukturen überhaupt angewendet werden kann. Diese
              vom neuzeitlichen Verfassungsstaat säuberlich zu trennenden "Herrschaftsverbände"<note
                n="149">Quaritsch, Staat 32 ff.</note> sind am besten durch die pointierte
              Darstellung ihrer tragenden Strukturelemente zu charakterisieren und zeitlich
              einzuordnen. Der genossenschaftliche Zusammenschluß der Stammesangehörigen, die
              persönlichen, auf Treue beruhenden Beziehungen zwischen Lehensherrn und Vasall, die
              ständische Organisation des Landvolkes, die Herrschaft über ein bestimmtes Territorium
              und dergleichen spielen hier eine Rolle. Über der Frage nach der Anwendbarkeit und
              Brauchbarkeit des Begriffes "Staat" bei der Analyse vorneuzeitlicher
                Herrschaftsverbände<note
                n="150">Vgl. hierzu zusammenfassend Quaritsch, Staat 35
                ff.</note> sollte das Bemühen einer begrifflichen Wesensschau schlechthin stehen.
              Die Vorstellung einer über dem Herrscher und den Verbandsangehörigen stehenden
              juristischen Einheit erschöpft sich nämlich vielfach — je nach dem Standort des
              Betrachters — in der Phänomenologie einzelner gewachsener Elemente des modernen
                Staates<note n="151">Krüger, Verfassung 232, 236.</note> wie Souveränität,
              Bürokratie, Repräsentation, Grundrechtskatalog usw.</p>
            <p>Diesen Ausprägungen des Staates in ihrer Entwicklung nachzugehen <pb n="65"
                xml:id="S.65"/> und sie bis zu ihrer Keimzelle zu verfolgen, bedeutet nichts
              anderes, als den Weg der Idee des modernen Staates zurückzugehen. Und auf dieser
              Wanderschaft werden wir auch dem frühneuzeitlichen "Staat" begegnen, der zunächst als
              Territorialstaat und später als Ständestaat näher zu determinieren ist. Die
              unterschiedlichen Verfassungsprinzipien grenzen diesen Herrschaftsverband zwar
              eindeutig von den konstitutionellen Monarchien des 18./19. Jahrhunderts ab — keine
              einheitliche Staatsgewalt, sondern zwei auf Prärogativen ruhende Herrschaftsträger,
              die ihre Einflußbereiche auf vertraglichem Weg, etwa durch Herrschaftsverträge,
                ordnen<note
                n="152">Näf, Herrschaftsverträge.</note>; andersgearteter
              "Vertretungscharakter" der Landstände, die sich als Identifikation des Landes
              verstehen —, doch wenn man die absolutistische Staatlichkeitsphase<note n="153">Quaritsch, Staat 187.</note> als eine Vorbedingung der vollen Ausbildung des
              modernen europäischen Staates ansieht, erfährt auch die Einbeziehung frühneuzeitlicher
              ständisch gegliederter Herrschaftsverbände in diese Wesensschau des Staates ihre
              Berechtigung.</p>

            <p>Gerade am Beispiel der Staatswerdung der österreichischen Erbländer offenbart die
              Spätphase des "Ständestaates" jene Verfassungswirklichkeit, die an die vielfach
              gebundenen Herrschaftsbeziehungen des Mittelalters neue rechtliche Maßstäbe anlegt.
              Die Antithese beruht darin, daß der Landesherr einerseits mit aller Kraft zur
              Landeshoheit drängt und die Stände andererseits ihre Freiheitsrechte in einem
              Sammlungs- und Aufzeichnungsprozeß zu wahren suchten. Was den Führungsanspruch des
              Landesherrn angeht, so findet er seinen rechtlichen Niederschlag in der
              Kompetenzzuordnung aller Polizeigewalt im Interesse des Gemeinwohls, in der aus
              Ständevorrechten teilweise gelösten Verwaltungsorganisation in der Mittel- und
              Zentralinstanz und nicht zuletzt in der inhaltlichen Bestimmung der Gesetze sowie der
              Festlegung ihres territorialen Geltungsbereiches. Was die Sammlung der ständischen
              Freiheitsrechte betrifft, so geht sie Hand in Hand mit den Bemühungen der Landstände,
              ihre auf das Rechtsinstitut der Grundherrschaft gegründete Jurisdiktion über Land und
              Leute in unterster Instanz zu verteidigen. Landtafeln, Landrechte, ständische Unionen
              und Konföderationen vermitteln uns eindringlich dieses Ringen um die Gestaltung der
              Verfassung. <pb
                n="66" xml:id="S.66"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="T.5.3">
            <head>3. Das "ständische" Element des neuzeitlichen Territorialstaates</head>

            <p>Die ständegeschichtliche Forschung hat seit dem Ausgang des vergangenen Jahrhunderts
              nicht nur eine Intensivierung auf landesgeschichtlicher und internationaler Ebene<note
                n="154">S. insbes. die Publikationsreihe der Kommission Internationale pour
                l'Histoire des Assemblées d'Etat. Zur Typologie der österreichischen Länder
                Hoffmann-Mitterauer (Hrsg), Herrschaftsstruktur I—III; Mitterauer,
                Ständegliederung.</note> erfahren, sondern auch zu einer "geänderten Fragenstellung
              über dieses Grundelement der deutschen Territorialgeschichte"<note
                n="155">Vgl.
                Birtsch, Verfassung 32 ff; bes. auch Gerhard, Probleme 9 ff.</note> gefunden. Die
              Frage nach dem Selbstverständnis der Stände wird in den Mittelpunkt gerückt und eine
              Synthese geistesgeschichtlicher, rechtshistorischer, kulturgeschichtlicher,
              wirtschaftsgeschichtlicher und sozialgeschichtlicher Elemente zur Gewinnung eines
              Beurteilungsmaßstabes für die ständische Verfassung gefordert. Damit erfährt auch die
              vielfach dem 19. Jahrhundert und seinen Denkkategorien verpflichtete Fragestellung
              nach der Repräsentationsfunktion der Landstände eine neue Ausrichtung<note
                n="156">Bezeichnend für die Problemstellung der älteren Lehre z. B. Tezner,
                ständisch-monarchisches Staatsrecht, in Entgegnung zu Arbeiten von Rachfahl.
                Zusammenfassende Schau der Meinungsvielfalt; Brandt, Repräsentation. <lb/>Neue
                Fragestellung etwa bei: Carsten, Princes 473; Herde, Landstände 286 ff.</note>. Das
              englische Modell, nämlich der Übergang vom Ständestaat zur konstitutionellen Monarchie
              und zum Parlamentarismus, bietet sich allein schon aus dem zeitlichen Naheverhältnis
              zum Vergleich an, wo es um die Ausbildung der landständischen Verfassung in den
              Territorien des Deutschen Reiches geht. Jüngere Untersuchungen haben auf die
              Ähnlichkeit der Entwicklungsansätze verwiesen, die allerdings nur die englischen
              Stände im 17. Jahrhundert als Repräsentanten der gesamten englischen Nation
              entscheidend fortzubilden vermochten, bis schließlich das Parlament ein notwendiges
              Element des englischen Verfassungsbaues wurde und der König als king-in-parliament
              seine Herrschaftsbefugnisse auszuüben hatte. Das englische Parlament war damit zum
              Träger der Souveränität geworden. Die Frage, warum es in den deutschen Territorien
              nicht zu einer ähnlichen Entwicklung gekommen ist, obwohl das geistesgeschichtliche
              Gedankengut der vertraglichen <pb
                n="67"
                xml:id="S.67"/> Bindung des Herrschers, der
              Volkssouveränität oder des gerechten Widerstandes gegen den die bestehenden
              Rechtsschranken mißachtenden Herrscher auch hier wirkte<note
                n="157">Vgl. insbs.
                Gierke, Althusius; Wolzendorff, Staatsrecht.</note>, ist schwierig zu beantworten.
              Jedenfalls geht die den Landständen bei uns gestellte Frage nach ihrem
              Vertretungscharakter solange am Ziel vorbei, als sie sich als Obrigkeiten verstehen,
              die auf eigener herrschaftlicher Grundlage, insbesondere im Gefolge der
              Grundherrschaft, Aufgaben wahrnehmen, die heute öffentlichrechtlicher Natur sind. Das
              Überordnungsverhältnis des Grundherren als Träger von Jurisdiktion und
              Verwaltungsaufgaben schließt ein öffentlichrechtliches Vertretungsverhältnis gegenüber
              den Angehörigen des Herrschaftsverbandes aus. Die auf den Landtagen gefaßten
              Beschlüsse binden ausschließlich die Landstände, wogegen die politisch unmündigen
              Bevölkerungsgruppen erst zufolge ihrer rechtlichen Eingebundenheit in die
              grundherrliche Herrschaftssphäre verpflichtet werden. Die Verdinglichung der
              Landstandschaft ist ein sprechender Ausdruck hiefür<note
                  n="158">"Wenn wir heute zu
                Tage solche Verfassungen erst neu einrichten sollten, so würden wir verhoffentlich
                das Recht, dem Vaterlande zu rathen, nicht an diese oder jene Hufe Landes binden",
                geißelten Vertreter der Soziallehre des aufgeklärten Absolutismus diese
                Verhältnisse, wie <ref
                target="https://books.google.at/books?id=kF9eAAAAcAAJ">v.
                  Justi, Staatswirtschaft 592</ref>, zit nach Birtsch, Verfassungen 54.</note>. "Die
              Stände der Landtage sind, wie man gesagt hat, 'Herrschaftsstände', nicht Vertreter von
              Bevölkerungsklassen oder Ständen im Sinne des 19. Jahrhunderts, sondern lokale
              Obrigkeiten, Herren von Herrschaften oder Vertreter von Gerichtsgemeinden"<note
                n="159">Überzeugend Brunner, Land und Landstände 65.</note>. Die im 16. Jahrhundert
              breit angelegten Versuche des Landesherrn, die obrigkeitliche Stellung der Landstände
              einzugrenzen, ihre Rechtsstellung auf landesfürstliche Privilegierung zurückzuführen,
              den Städten, Märkten und dem Prälatenstand die ständerechtliche Qualität
                abzusprechen<note
                n="160">So die königliche Landtagsinstruktion vom 15. Mai 1538,
                Prag, in welcher König Ferdinand die Besitzungen der Städte und Prälaten zu seinem
                Kammergut zählte und von der Ritterschaft die Vorlage ihrer
                Steuerbewilligungsprivilegien verlangte. Annal 6 Fo. 292, zit nach Stäuber, Hist
                Ephemeriden. "Es sei sonderbar, dass sie (die Stände) immer nur von den alten
                Rechten und Freiheiten, von dem alten Herkommen sprechen, die beibehalten werden
                sollen, in Ansehung der Religion aber es nicht beim Alten lassen wollen, sondern dem
                Neuen sich zuwenden." (l. c. Fol 214, zit nach Stäuber, Hist Ephemeriden.)</note>
              und gegenüber den ständischen Eigeninteressen <pb
                n="68"
                xml:id="S.68"/> immer wieder
              das Gemeinwohl aller "Untertanen" in den Vordergrund zu stellen, vermochte die Stände
              nicht zu einem Umdenken anzuregen und ihre rechtlichen Beziehungen zum werdenden
              Territorialstaat neu zu ordnen. Hierin liegt ihre entscheidende Schwäche. Die aus dem
              Mittelalter übernommene Abkapselung der einzelnen Ständekorporationen wurde ebenso in
              die Neuzeit hinübergetragen wie die determinierende Stellung des Herrenstandes
              gegenüber der Geistlichkeit und dem Ritterstand und die politische Bedeutungslosigkeit
              der Korporation des Bürgerstandes. Auch die Übernahme neuer Aufgaben — beispielsweise
              die Steuererhebung<note
                n="161">Zur Finanzpolitik der oberösterreichischen Stände zu
                Beginn des 17. Jahrhunderts vgl. Sturmberger, "Christliches Werk" 452; Eberstaller,
                Finanzpolitik 443 ff.</note>, Steuerverwaltung und Steuerveranlagung, Aufstellung
              von Truppen, kulturelle Belange — führte nicht zu einem rechtlichen
              Verschmelzungsprozeß, der die Stände stark gemacht hätte, um dem Landesfürsten in
              geschlossener Gesamtheit entgegenzutreten. Nur auf dieser Grundlage hätte die Idee
              einer Vertretungsfunktion für alle Landbewohner Wurzeln schlagen und auf die
              Rechtsstellung des einzelnen einwirken können. Die Überwindung der "Natur der Stände"
              ist nicht geglückt, und als es dem Landesherm zudem noch gelang, "die
              genossenschaftliche Selbständigkeit der Ständekörperschaft zu brechen, mußte es ihnen
              leicht werden, das abhängige, aus obrigkeitlicher Koncession bestehende, mit gewissen
              Privilegien begnadete Corpus von der Theilnahme am Staatswesen zu verdrängen"<note n="162">Noch immer gültig in seiner Darstellung Gierke, Genossenschaftsrecht I 801
                ff.</note>. Auf dieser Grundlage konnte das Weiterbestehen der ständischen
              Institutionen zu keiner Existenzfrage des Ancien Régime mehr werden.</p>

            <p>Die Lebenskraft des Ständetums wird dreifach verstanden: Im Prinzip der
              wohlerworbenen und damit unantastbaren Rechte, im Prinzip der konsensgebundenen
              Gesetzesbefugnis des Landesherrn und im Prinzip der Konsensberechtigung der Stände bei
              Inkraftsetzung neuer Gesetze. Die weitere Gestaltung dieser in der mittelalterlichen
              Verfassung angelegten Grundsätze scheint ihnen daher das brauchbarste Material zu
              liefern, um die Strukturen einer dauerhaften ständischen Verfassung auszubauen und
                abzusichern<note
                n="163">Birtsch, Verfassung 47.</note>. <pb n="69" xml:id="S.69"/>
            </p>

            <p>Der Integrationswert einer von Landständen und Landesherrn gemeinsam ausgeübten
              Gesetzgebungskompetenz für die Ausbildung des modernen Staates tritt dadurch stärker
              in den Kreis wissenschaftlicher Betrachtung. Die Gesetzgebung wird als wesentliches
              Element der europäischen Territorialstaatsbildung verstanden und damit die Geschichte
              der Gesetzgebung im Sinne einer Entstehungsgeschichte des modernen Staates erfaßt<note n="164"/>.</p>

            <p>Den Anteil der Stände an der Landesgesetzgebung zu erkennen und zu würdigen bedeutet
              gleichzeitig, ihre Rolle und Leistung in der Geschichte zu ermessen. Die Gesetzgebung,
              die sich im ausgehenden Mittelalter immer stärker ihres Eigenwertes als
              Rechtsvereinheitlichungs- und Rechtssicherungsmittel neben der Gerichtsbarkeit bewußt
              wird, wird gerade beim Auf- und Ausbau des neuzeitlichen Territorialstaates sowohl von
              den Ständen als auch vom Landesherrn in Anspruch genommen. Entsprechend der
              dualistischen Gestaltung des frühneuzeitlichen Territorialstaates sind die Inhaber von
              Herrschaften, von adeligen Gütern und geistlichem Besitz, desgleichen die Vertreter
              der landesfürstlichen Städte und Märkte jene Obrigkeiten, die — in Korporationen
              gegliedert — auf den Landtagen ihre Gravamina vorbringen und dergestalt nicht nur
              ihren Beitrag zur Ordnung der Gerichtsbarkeit und Verwaltung leisten, sondern auch in
              den ersten umfassenden Gesetzesarbeiten der Neuzeit mitwirkten<note n="165">Vgl.
                hierzu Oestreich, Ständetum 61 ff.</note>.</p>

            <p>Der Anteil der Stände an der obrigkeitlichen Gewalt ist nicht in allen
              Territorialstaaten gleich hoch zu veranschlagen. Sie alle sind jedoch zur Mitarbeit
              bei der Verwaltung eines bestimmten Territoriums berufen und tragen so die
              Mitverantwortung für die Rechtsbewahrung und Rechtssicherung. Allerdings begrenzten
              sie von vornherein ihren Mitgestaltungsanspruch beim Aufbau eines neuen
              Ordnungsgefüges zwischen dem Land und dem Landesherrn auf traditionelle
              Rechtsansprüche. Hierin liegt das retardierende Moment der landständischen Verfassung,
              der Grund für das Voranschreiten und die Entwicklungsfähigkeit des Landesfürstentums,
              welches beim Aufbau einer die einzelnen Länder umspannenden Organisation von
              Verwaltung und Rechtsprechung ebenso in gewisser Unabhängigkeit entscheiden konnte,
              wie bei der gesetzgeberischen Bewältigung <pb
                n="70"
                xml:id="S.70"/> von Problemen,
              die mehrere Länder tangierten. Die bereits erwähnte Hilfestellung des römischen Rechts
              ist in diese Beziehung hineinzustellen. Damit wurden die Entwicklungsansätze zur
              absoluten Herrschaftsführung<note n="166">Vgl. aber hierzu ergänzend die
                Neuinterpretation der rechtlichen Stellung der Stände in der Zeit des Absolutismus
                bei Gerhard, Amtsträger 230 ff, der das Verhältnis von Amt und Amtsträger zur
                ständisch gegliederten Gesellschaft untersucht und für das Ancien Régime zum
                Ergebnis gelangt, "daß die alte ständische Auffassung und die ihr zugrundeliegende
                Haltung noch die Ordnung war, in die auch das Amt sich einfügte" (245). Hoke,
                Kommissar 974 ff, weist auf die Bedeutung der Kommissare für die Ausbildung des
                Absolutismus hin, betont aber gleichzeitig ihre Tendenz zur Regelmäßigkeit und zur
                Integration in die ordentliche Beamtenhierarchie. — Für die Rechtsstellung der
                Stände in den österreichischen Erbländern s. Hassinger, Vertretungen 247 ff. S. auch
                die in diesem Sammelband dargelegten Untersuchungen zu den Ständevertretungen in
                anderen deutschen Territorialstaaten sowie in Polen, Schweden, Ungarn und
                England.</note> aufgezeigt, die sich je nach gesellschaftlicher Struktur in einem
              allmählichen Werden oder in jähen Umbrüchen voll entfalten konnten. Jene politische
              Lage, in der sich Ständetum und Landesfürstentum in offenem Kampf gegenüber fanden —
              wie in den böhmisch-österreichischen Erbländern — warf in aller Deutlichkeit die Frage
              auf, ob es dem Ständetum gelingen werde, in revolutionärer Gegnerschaft zum
              Landesherrn seine Rechtspositionen allgemein zu formulieren und die
              verfassungsrechtliche Struktur des Ständestaates im gewollten Sinn einer Fortbildung
              mittelalterlicher Herrschaftsstrukturen herauszuarbeiten.</p>

            <p>In seiner umfassenden Biographie des <persName>Georg Erasmus von
                Tschernembl</persName> (1567—1626) hat Sturmberger das Revolutionäre im Wesen dieses
              protestantischen Oppositionsführers im Lande ob der Enns darin erblickt, "daß er den
              Souveränitätsgedanken, der sich im 16. Jahrhundert auf der Seite des Landesfürsten zur
              Herrschersouveränität entwickelte, auf das Landvolk, die Stände ausdehnte und diesen
              die Art Volkssouveränität zusprach, welche in diametralem Gegensatz zum
              Souveränitätsgedanken des Herrschers stand"<note
                n="167">Sturmberger, Tschernembl
                7.</note>. Die Erarbeitung eines umfassenden Landrechtes für Österreich ob der Enns
              als Landtafel sowie die gleichwertige Anlegung einer Sammlung ständischer Freiheiten
              und Rechte sind in diesen historischen Hintergrund eingebettet und weisen gerade vom
              verfassungsrechtlichen Standpunkt eine nicht zu unterschätzende Bedeutung auf. Die <pb
                n="71"
                xml:id="S.71"/> Landrechtsordnung, nicht zuletzt eine "Waffe des
              altständischen Staates gegen den erstarkenden landesfürstlichen Absolutismus"<note n="168">Sturmberger, Tschernembl 249.</note>, versteht sich in rechtshistorischer
              Schau als Markstein der allgemeinen Rechtsentwicklung jener Zeit, und das nicht nur
              auf dem Gebiete des materiellen und formellen Privatrechts. Eine genaue Darlegung
              ihrer Kodifikationsgeschichte verdeutlicht uns darüberhinaus einen
              verfassungsrechtlichen Gehalt, dessen Konturen vor allem dadurch hervortreten, daß die
              Ständekorporationen zahlreiche Bedenken und Änderungswünsche vorgetragen haben.
              Besonders bemerkenswert an der obderennsischen Landtafel ist hiebei, daß sie erste
              Ansätze einer Systematisierung des öffentlichen Rechts erkennen läßt und vom Versuch
              geprägt erscheint, die ständischen Freiheiten so zu determinieren, daß von einem
              Betätigungsfeld der ständischen Herrschaftsausübung außerhalb des geschriebenen Rechts
              keine Rede mehr sein kann. Wenn dieses Ziel nicht ganz verwirklicht werden konnte, so
              lag dies an den rechtsdogmatischen Schwächen der Zeit.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="T.6">
          <head>VI. Die Landrechte als Spiegelbild der neuzeitlichen Verfassung in den
            österreichischen Erbländern</head>
          <div xml:id="T.6.1">
            <head>1. Die Landrechtsordnungen in den österreichischen Erbländern</head>
            <div xml:id="T.6.1.a">
              <head>a) Die Landrechtsordnung in Tirol</head>

              <p>Den Anfang bei der Fixierung einer Landesordnung macht Tirol, das sich in seiner
                ständischen Strukturierung deutlich von den übrigen österreichischen Erbländern
                abhebt. Die landständische Verfassung von Tirol zeichnete sich nämlich im
                Mittelalter durch eine umfassende inhaltliche Verbriefung der landständischen Rechte
                aus, die seit dem 15. Jahrhundert anläßlich jeder Erbhuldigung bestätigt und
                erneuert wurden<note
                  n="169">Vgl. Stolz, Bestätigung 317 ff und die dort zit
                  Literatur zur Verfassung Tirols. Stolz verweist auf eine Sammlung der
                  "Landesfreiheiten der fürstlichen Grafschaft Tirol", welcher — im Gegensatz zu den
                  steiermärkischen Landhandfesten — eine Drucklegung versagt blieb.</note>. 1526
                trat zudem eine "dem Landesfürsten und dem Ritterstande förmlich aufgedrungene"<note
                    n="170">Noch immer grundlegend für die tirolische Rechtsentwicklung <ref
                  target="/o:repat.sartori-1895-tirol#15">Sartori -Montecroce, Rezeption 15
                  ff</ref>.</note> Bauernlandesordnung in Geltung. Die Zielsetzung dieser
                Landesordnung war die Zurückdrängung des römischen Rechtsgutes durch die Bindung der
                Rechtsprechung an das Herkommen und den Gebrauch des Landes. Entsprechend dem Aufbau
                der dem frühen 16. Jahrhundert zugehörigen Landrechte sind gerichtsorganisatorische,
                prozeßrechtliche, privatrechtliche und straf- und polizeirechtliche Bestimmungen
                vermengt. Sie geben naturgemäß nur indirekt Auskunft über die Grundordnung der
                Grafschaft <pb
                  n="73" xml:id="S.73"/> Tirol<note
                    n="171">Ausführliche Inhaltsangaben
                  von Oberweis, in: Haymerl's Oest. Vierteljahrsschrift 17 und 18; <ref
                  target="http://repertorium.at/pdf/rapp_1_1827.pdf">Rapp, Statutenwesen 23 ff</ref>, verweist auf die
                  landesfürstliche Entschließung von 1526, "gemainen Landßfreyhaiten in all ander
                  weg an Schaden . . . dieselben Lanndtsordnung, Gesatz und gepot mit vorwissen der
                  Lanndtschafft zu Mindern, oder zu Meren, alles trwlich und ungeuarlich". <lb/>
                  "Dem Inhalte nach verbreitet sich diese Landesordnung über Gegenstände des
                  Privatrechtes, der Polizei und Finanz, des Gemeindewesens und der
                  Strafgesetzgebung; somit stellt sie sich aus diesem Gesichtspunkte als ein zwar in
                  keiner Hinsicht vollständiges, aber doch fast alle Zweige umfassendes
                  Nazionalgesetzbuch dar."</note>. Die Landesordnung ist stark von den unmittelbar
                vorhergegangenen politischen Unruhen der Bauernkriege von 1525 und 1526 geprägt und
                sollte dazu dienen, Tirol in kirchlicher, politischer und sozialer Hinsicht neu zu
                organisieren. "Dann lanndrecht ist, das niemand seiner inhabenden gwer und
                gerechtigkait on recht enntsetzt werden soll, das man auch niemant in sein hab, ee
                und icht, dargegen mit recht erlanngt ist, nit eingreiffen soll", heißt es in einem
                Beschwerdepamphlet zu dieser Zeit<note
                  n="172">S. Hollaender, Landesordnung 1526,
                  380 ff, der diese, dem Bauernführer <persName>Gaismair</persName> zugedachte
                  Schrift als Vorstufe zur Ordnung von 1526 ansieht.</note>. Das Recht wird als die
                gewachsene, der besonderen Eigenart des Landes angepaßte Ordnung verstanden, das in
                seiner unabdingbaren religiösen Verwurzelung seine Beständigkeit und Gerechtigkeit
                erfährt. Der einzelne soll zuvorderst verpflichtet sein, "die eer gottes und darnach
                den gemainen nuz zu suechen, auf daz unns der almechtig gott gnad und beistand thue,
                darauff wir gentzlich vertrawen sollen" und alle "ain ganntz cristenliche satzung,
                die allein in allen dingen aus dem heylligen wort gottes gegründt ist, aufrichten
                und daran genutzlichen geleben wellet". Das Wort Gottes als Grund allen Rechts soll
                "alle Sophisterei und juristerey außreitten", eine für diese urwüchsige und naive
                Rechtskonzeption bezeichnende Vorstellung. Die Gewähr für die zukünftige, den
                Traditionen verbundene Rechtsfortbildung wurde in der Errichtung einer Universität
                am Sitze der Regierung erblickt, "da man allein daz wort gottes innen lernen soll
                und solle albeg drey gelertte männer von der hochenschuel, die daz wort gottes
                khundig und der göttlichen geschrifft wol erfaren sein, in der regierung sitzen und
                alle sachen nach dem bevelch gottes als christenlich volckh zugehörent richten und
                  urtailen"<note
                  n="173">zit nach Hollaender, Landesordnung 1526, 427 ff.</note>.
                  <pb n="74" xml:id="S.74"/>
              </p>
              <p>Den besonderen Verhältnissen der in den Gerichten vertretenen Bauern entsprachen
                die Forderungen nach Bestimmungen über Zins, Zölle, Zehent, Jagdrecht und
                Fischereirecht und überhaupt in allen jenen Belangen, wo es um die Notdurft der
                armen Bevölkerung ging.</p>
              <p>Nur sechs Jahre später wurde die sogenannte "<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=tirollo.+1526">Bauernlandsordnung</ref>“ durch die <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolLO.+1532">"Frankfurter'sche" Landesordnung</ref> ersetzt, die nicht nur eine Vermehrung des
                Rechtsstoffes brachte, sondern sich auch durch eine gesteigerte systematische
                Beherrschung des Landesrechtes auszeichnete<note
                    n="174">Doktor <persName>Jakob
                    Frankfurter</persName>, Rath und oö Kammerprokurator wird von Rapp,
                  Statutenwesen, als "Tribonian dieses neuen Gesetzbuches“ bezeichnet (<ref
                  target="http://repertorium.at/pdf/rapp_1_1827.pdf">65</ref>).</note>. Diese Landesordnung gliederte sich in
                neun Bücher und enthielt wesentliche Neuerungen hinsichtlich der Regelung des
                Erbhuldigungsvorgangs, sah die Einführung der Gerichtsschreiber zur Besorgung des
                gerichtlichen Verfach- und Urkundenwesens vor und normierte Grundsätze über die
                Verantwortlichkeit der Gerichtsredner und Advokaten in Ausübung ihrer Tätigkeit.
                Darüber hinaus zeichnete sie sich durch eine umfassende Regelung der
                Privatrechtsverhältnisse sowie der polizeirechtlichen Bestimmungen aus. Eine
                Überarbeitung erfuhr diese Landesordnung 1573 ("<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=tirollo.+1573+1574">New
                  Reformierte Landsordnung der Fürstlichen Grafschaft Tirol</ref>"), die
                hauptsächlich in erläuternden Zusätzen bestand und in ihren wesentlichen Teilen bis
                ins 18. Jahrhundert angewendet wurde.</p>

              <p>Die Landesordnung sollte damals in eine "gute bestendige form" gebracht werden, um
                die auf den Landtagen vorgetragenen "irrungen" und "widerwertigkaiten" abzustellen.
                Die Stände, Regierungen, Hofgerichte, Stadt- und Landgerichte wurden "von
                Landtsfürstlicher macht" verpflichtet, "nach solcher unserer fürgenommenen neu
                Landtsordnung und Gesatz, . . . (zu) Procediern, Richten, Urthailen und handlen".
                Die völlige Unterwerfung der in der Grafschaft Tirol ansässigen und jener Personen,
                die sich nur vorübergehend im Territorium aufhielten, unter diese Ordnung macht im
                wesentlichen den Inhalt der Artikel des ersten Buches aus. Die aus der
                mittelalterlichen Tradition überkommene Geltungsschwäche des gesatzten Rechts sollte
                durch das Mittel der Erbhuldigung, die ausdrücklich auch für die Nachkommenschaft
                der Eidleistenden für verbindlich erklärt wurde, ausgeglichen werden. Demselben
                Zweck diente die <pb
                  n="75"
                  xml:id="S.75"/> allgemeine eidliche Verpflichtung zur
                Anerkennung der geschriebenen Ordnung im Lande. Daher auch die Bestimmung, daß im
                Falle der Verweigerung der Eidleistung "nach erkanntnuß der Obrigkait, und nach
                gelegenhait ihrer ungehorsame straff" diese Leute "darzu ihrer Bürgerrecht
                entsetzen, und hinfüro in Stetten noch Gerichten, nit mehr gedulden, sunder des
                  <emph>Landts</emph> verweisen" werden sollten<note n="175">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolLO.+1532&amp;fs=I+2">RefLO Tirol I Tit II</ref>: "Was gegen dem der
                  sich der obgeschribnen pflicht widert, und diser Landtsordnung ungehorsam ist,
                  gehandelt werden soll." Vgl. auch <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolLO.+1532&amp;fs=IV">Tit IV</ref>
                  "Perckwerchs verwonten pflicht" und <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolLO.+1532&amp;fs=V">Tit V</ref>
                  "Die underthanen sollen ihre dienstleut der Obrigkait, solche pflicht zuthun
                  anzaigen".</note>. Selbst die Handwerker und Kaufleute hatten für die Zeit ihres
                Aufenthaltes in Städten und Märkten ihre Unterwerfung unter die Obrigkeit und
                Landesordnung eidlich zu bekräftigen und damit eine unlösbare rechtliche Bindung für
                jeden weiteren Aufenthalt zu begründen<note
                    n="176">"Welcher aber dise pflicht an
                  ainem end in diesem Lannd gethan het, unnd des daselbs her urkundt brächte, der
                  ist (so er gleichwol weg zuge, unnd wider in das Lannd käme) an andern enden im
                  Lannd, anderwert pflicht zuthuen nit verbunden . . ." <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolLO.+1532&amp;fs=I+3">RefLO Tirol I Tit III</ref>.</note>.</p>

              <p>Aus diesen persönlichen und offenkundigen Unterwerfungsakten unter die reformierte
                Landesordnung ergibt sich weiters die ausdrückliche Verpflichtung der zuständigen
                Landesbehörden, das neue Recht unverzüglich anzuwenden: "Daß hinfüro all Pfleger und
                Richter, in Sachen in diser unser newen Landsordnung erleuttert, gestracks fürgehen
                und handlen, die Partheyen darinn umb bevelch unser Regierung nachzufolgen, nit
                verursachen noch weisen. Sunder sie vor uberflußigem Costen verhüten und unser
                Regierung mit solchen unnotdürfftigen geschäfften unbeladen und unbemühet lassen. Wo
                aber solches darüber beschehe, So sollen dieselbe Pfleger oder Richter schuldig
                sein, denselben, die also ir begerte volziehung mit bevelch haben erholen müssen,
                ihren erlitnen Costen abzutragen"<note n="177">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolLO.+1532&amp;fs=I+8">RefLO Tirol I Tit VIII</ref>.</note>.</p>

              <p>Die Forderung nach Rechtssicherung war mit der reformierten Landesordnung erfüllt.
                Was als "Landsbreüchig und Recht" Geltung beanspruchte, war fixiert und dadurch mit
                besonderer Autorität ausgestattet, daß auch der Landesherr ein Interesse hatte, die
                Streitparteien auf den ordentlichen Rechtsweg zu zwingen. Ausgenommen <pb
                  n="76"
                  xml:id="S.76"/> hievon war das Rechtsmittel der Supplikation in jenen Fällen, in
                denen einer Partei "das Recht und die billichait gegen seinem widerthail" versagt
                worden wäre<note n="178">
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolLO.+1532&amp;fs=I+8">RefLO Tirol I Tit
                    VIII</ref>. Vgl. auch die den Obrigkeiten auferlegte Verpflichtung, den Parteien
                  alle für ihre Beweisführung dienlichen Urkunden und Abschriften auszufolgen "von
                  allem dem, was Landtsbreuchig und Recht ist, und darinnen sie kaine sundere
                  erhebliche bedencken haben". <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolLO.+1532&amp;fs=I+9">RefLO Tirol I Tit
                    IX</ref>.</note>. In diese Vorstellungswelt fügt sich auch die ausdrückliche
                Bestimmung, daß Angehörige des Adelsstandes grundsätzlich den ordentlichen
                Gerichtsherren unterworfen sein sollen, ausgenommen jene, die besondere
                Adelsfreiheiten genießen oder noch erhalten werden und "sich auch Adelich
                  halten"<note
                    n="179">"Welcher aber under denen sich nit Adelich hielte sunder
                  Gwerb und handtierung gebrauchte, der soll derselben gewerb und handtierung
                  halben, an den Enden da er die treibt, dem Rechten gehorsam sein, unnd darinn der
                  Adelfreyheit nit geniessen." <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolLO.+1532&amp;fs=I+7">RefLO Tirol I Tit
                    VII</ref>.</note>. </p>
            </div>
            <div xml:id="T.6.1.b">
              <head>b) Die Landrechtsordnung in Innerösterreich</head>

              <p>In den innerösterreichischen Herzogtümern ist es nicht zur Ausarbeitung von
                umfassenden Landrechten gekommen<note
                    n="180">Zur Rechtsquellenlage der
                  innerösterreichischen Länder vgl. Luschin, Reichsgeschichte 376 ff; Hradil,
                  Ehegüterrechtsbildung 3 f; Mell, Verfassungsgeschichte 280 ff; <ref
                    target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#350 ">Motloch, Landesordnungen I 350
                    f</ref>; Wesener, Erbrecht 16 f; Baltl, Rechtshandschrift 11 ff; <ref
                  target="/o:repat.wesener-1975-beckmann">Wesener, Beckmann</ref>.</note>. Der
                Schwerpunkt der Kodifizierungsarbeiten lag auf dem Gebiete des Prozeßrechts, das
                sich in Einzelgesetzen für die Steiermark, Kärnten und Krain niederschlug und die
                Ratifikation des Landesherrn erhielt. Die Landschranne als das ordentliche Gericht
                des innerösterreichischen Adels in Zivilstreitigkeiten hatte bereits im
                mittelalterlichen steiermärkischen Landrecht eine Verfestigung seiner Position in
                einer Vielzahl prozessualer Vorschriften erfahren. Häufige Beschwerden der
                Landstände über Verfahrensmängel haben dieses Gericht immer wieder in den Blickpunkt
                gerückt, was seit dem Jahre 1503<note
                    n="181">"<ref
                  target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=SteirLR.(Bischoff)&amp;seite=g075">Ordnung des
                    lanndsrechten in Steier wider die misbrauchten gewonhaiten so ain zeit her dabey
                    gewesen sein sollten</ref>."</note> in einer ungebrochenen Kette
                verfahrensrechtlicher Gesetzesentwürfe zum Ausdruck kommt. Hievon hat allerdings nur
                ein Teil die landesherrliche Sanktionierung erhalten<note
                    n="182">Vgl. hierzu <ref
                  target="/o:repat.wesener-1963-landschrannenverfahren#19">Wesener, Landschrannenverfahren 19
                    ff</ref>.</note>. <pb
                  n="77" xml:id="S.77"/>
              </p>

              <p>Bei weitem fündiger für den Gegenstand unserer Untersuchung erweisen sich die
                  Landeshandfesten<note
                  n="183">Steyr Landhandfeste; Kärntn Landhandfeste; Krain
                  Landhandfeste.</note>183, die sich als Sammlung der Privilegien und
                Freiheitsrechte der Stände darstellen und deshalb im Brennpunkt ständischer
                Interessen gestanden sind. Sie haben auch auf die übrigen niederösterreichischen
                Länder vorbildlich eingewirkt<note
                    n="184">Vgl. insbs. <ref target="/o:repat.grossmann-1927-reichart-strein">Großmann, Reichart Streun v. Schwarzenau 1
                    ff</ref>; zur Wortgeschichte s. Luschin, Landhandfeste 119 ff.</note>.</p>

              <p>Rechtsurkunden, Bestätigungsbriefe, landesfürstliche Entscheidungen, Verträge und
                Landtagsabschiede bildeten in ihrer Gesamtheit den Inhalt der landständischen
                Verfassung des Herzogtums Steiermark. Sie war anläßlich der Erbhuldigung vom
                Landesherrn zu beschwören, worauf seit dem Jahre 1414 durch dreihundert Jahre
                hindurch genauestens von den Ständen geachtet wurde<note
                  n="185">Interessant in
                  diesem Zusammenhang ist die Aussage Kaiser Maximilians I. zu Beginn des 16.
                  Jahrhunderts, daß jene Privilegien, die "zu Abbruch und Nachtheil gemainer Land“
                  von den einzelnen Ständen in Anspruch genommen werden, durch das Regiment in
                  Prüfung zu ziehen seien, "ob die billich bestehen oder abgestellt werden sollen“.
                  Luschin, Landhandfeste 161.</note>. Die erste Sammlung der Landesfreiheiten wurde
                1523 durch einen Schrannenschreiber (<persName>Hans Hofmann</persName>) angelegt.
                Als im Jahre 1582 in einem Schriftstück der Gedanke formuliert wurde, "von wegen
                Ersehung ainer ersamen Landschaft Freyheiten so die furnembisten vnd wichtigsten
                sein, daran auch dem Lande am meisten gelegen in Truckh zu fertigen", kam es schon
                ein Jahr später unter dem Titel "<ref
                  target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirLHf.%201583">Landhandfeste</ref>" zu einer schriftlichen Zusammenfassung eines "bunten
                Inhalts", den man weitere zehn Jahre später "als den Inbegriff der Landesfreiheiten
                zu betrachten sich gewöhnt hatte"<note
                  n="186">Luschin, Landhandfeste 166.</note>.
                Dieses von den Ständen selbst als unschätzbares Kleinod bezeichnete Sammelwerk<note
                  n="187">Vgl. Steyr Landhandfeste (Vorwort), in welcher von standhaftem Verhalten
                  und "<emph>Hand-vestes</emph> Begünnen des steiermärkischen Adels während der
                  Auseinandersetzung zwischen <persName>Rudolf</persName> und
                    <persName>Ottokar</persName> 1278 die Rede ist.</note> umfaßte alle
                Freiheitsrechte für das Land Steyr in lateinischer Sprache und hatte zur Bestätigung
                derselben durch <persName>Maximilian I.</persName> eine Übersetzung ins Deutsche
                angefügt. Darüberhinaus <pb
                  n="78"
                  xml:id="S.78"/> enthielt es die Eidesleistungen
                des Erbhuldigungsvorganges von 1564<note
                  n="188">Erzherzog Karl: "... sie (die
                  Landleute) ... bey allen den Rechten Freyheiten und guten gewonheiten, als das von
                  alter herkommen ist, unnd das ewer Fürst: Durch: alle die Rechten, wie die ewer
                  Fürst: Durch: Vorfordern Brieff beweisen, in allweg stät halten ..." Landschaft:
                  "... schwören, Euch dem Durch: Fürsten und Herrn ... ewr ... frommen zufördern,
                  und ewr ... schaden zu wenden, auch getrew und gehorsamb zu seyn, als das von
                  Alter, mit recht herkommen ist ..." Steyr Landhandfeste.</note>, Urkunden mit
                abgaben-, prozeß- und lehensrechtlichen Bestimmungen und die Libellen zu Augsburg
                und Innsbruck<note
                  n="189">Vgl. hierzu das "Register der Haupt-Schrifften, so in
                  diser Landtshandvest begriffen". Steyr Landhandfeste. Die Landhandfeste des Landes
                  ob der Enns wird später noch zu behandeln sein; zur Landhandfeste des Landes unter
                  der Enns s. "Beiträge zur Geschichte der österreichischen Stände gesammelt 1892
                  (in: SaCho), Land Handvesst Freyhait Gerechtigkeit unnd brieffliche urkunden ainer
                  Ersamen Landschafft deß Erzherzogthumbs Österreich unnder der Ennß. Auf begern der
                  löblichen Stenndt Durch <persName>Reicharden Strein Herrn zu Schwarzenau
                    etc.</persName> in Sechs Büecher zusamen getragen und mit angehengten
                  Erclerungen erleütert."</note>. Besonders bemerkenswert erscheint mir das
                Ratifikationsdekret Leopolds I. 1660 zu sein, in welchem nicht nur die einzelnen
                (zur Gänze oder auszugsweise in die Handfeste einbezogenen) Dokumente
                landständischer Freiheiten bestätigt wurden, sondern auch alte Gebräuche und
                löbliche Gewohnheitsrechte der Stände, soweit sie ihre Güte durch eine
                landesherrliche Bewilligung oder Anerkennung auszuweisen vermochten und weder Recht
                noch Billigkeit einer Erneuerung entgegenstanden. In ähnlicher Weise erneuerte
                Ferdinand 1597 der Landschaft des Herzogtums Kärnten nicht nur die Privilegien,
                Landhandfesten, Reformationen, Ordnungen, Satzungen, Statuten, kaiserlichen und
                landesfürstlichen Erledigungen, Konzessionen, wohlhergebrachte ersessene
                Gnadenbriefe und Befreiungen, sondern auch die "bewährten löblich Gebreuch unnd
                  gewonhaiten"<note
                  n="190">S. Kärntn Landhandfeste 284 ff.</note>. Meines Erachtens
                keimen in dieser innerösterreichischen Rechtsentwicklung die ersten Ansätze einer
                rechtlich determinierten landständischen Verfassung, da sich die Landhandfesten
                einer umfassenden Landrechtsordnung nähern, wenn ihr gesamter Inhalt richtig
                gewürdigt wird. <pb
                  n="79" xml:id="S.79"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="T.6.1.c">
              <head>c) Die Landrechtsordnung im Erzherzogtum Österreich</head>
              <p>Von den beiden österreichischen Erzherzogtümern<note
                    n="191">Zur Rechtsquellenlage
                  s. <ref
                    target="/o:repat.wesener-1975-landesordnungsentwuerfe">Wesener, Landesordnungsentwürfe
                    613 ff</ref>; <ref
                    target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#331">Motloch,
                    Landordnungen I 331 ff</ref>; <ref
                    target="http://archive.org/stream/dasvormundschaf00chorgoog#page/n35">Chorinsky, Vormundschaftsrecht 18 ff</ref>; Wesener, Erbrecht 12 ff; Rintelen,
                  Landsbrauch 85 ff; Baltl, Rechtsgeschichte 158 f. Vgl. auch die frühen Werke von
                    <ref
                    target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA">Suttinger, Consuetudines</ref>; <ref
                    target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10506460-5">Suttinger, Observationes</ref>, und <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10506363_00038.html">Finsterwalder, Practicarum</ref>.</note>
                blieb es Österreich unter der Enns vorbehalten, die ersten Schritte auf dem Weg der
                Kompilation des Rechts zu gehen. Bereits in die Regierungszeit Kaiser Maximilians I.
                fallen die ersten Bestrebungen zur Aufzeichnung des Landrechts, in welchem
                materielles und formelles Recht gleichermaßen verwoben war. Zuvorderst ging es dabei
                um eine Kompetenzabgrenzung der Landgerichte mit dem Ziel einer abschließenden
                Sicherung der mit Jurisdiktionsgewalt ausgestatteten Landgerichtsherren; dem
                gesellte sich aber schon früh das allgemeine Verlangen nach schriftlicher Fixierung
                der Landesfreiheiten zu.</p>
              <p>Der 1528 erarbeitete "<ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw">Zeiger in das Landrechtsbuch</ref>"
                ("Institutum Ferdinandi I.") brachte die Organisation des landmarschallischen
                Gerichts und der zugehörigen Gerichtsordnung zur Darstellung, dem sich im dritten
                Buch privatrechtliche Bestimmungen anfügten. Seine Vorrede legt die "nach ausweisung
                des löblichen römischen khaiser Justinian" höchste Tugend, nämlich die
                Verwirklichung der Gerechtigkeit, in die Hände des Landesfürsten, "damit unsere von
                got und der natur angefallne und angeborne fürstenthumb und lande nit minder mit
                solcher tugent der gerechtigkhait, ordenlichen gerichten und nüzlichen gesetzen als
                scheinende waffen geziert und gesterkht bede Zeit des frids und kriegs tröstlich
                underhalten werden"<note
                    n="192">Von Interesse sind die dem Landrechtszeiger
                  vorangestellten Erörterungen über die Beziehung des heimischen Gewohnheitsrechts
                  zu dem gemeinen Recht sowie über die Rechtssetzungsbefugnis des Landesherrn.
                  Darüber <ref
                  target="#S.19">S. 19 ff</ref>.</note>. Wurde diese Kodifikation auch
                nicht in Geltung gesetzt, so bildet sie doch das Anfangsglied im bedeutungsvollen
                Ringen um die Sicherung und Fixierung des Landrechtes, das mit der Publizierung
                einer Landgerichtsordnung im Jahre 1557 sein vorläufiges Ende <pb
                  n="80" xml:id="S.80"/> fand<note
                    n="193">Parallel wurden Entwürfe zur Neuordnung des
                  Strafrechts ausgearbeitet, die gerichtsorganisatorische und verfahrensrechtliche
                  Bestimmungen — unter starker Anlehnung an die CCC — umschlossen. 1540 wurde die
                    <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLGO.+1540">reformierte Landgerichtsordnung</ref> vom
                  Landesherrn sanktioniert.</note>. Für die späteren Versuche, eine
                Landrechtsordnung zu erarbeiten, wirkten daneben noch die Walther'schen Traktate
                (1557/58) beispielhaft. In tiefer Ergebenheit dem heimischen Recht verbunden,
                versuchte <persName>Walther</persName> aus der Konfrontierung mit dem römischen
                Recht Richtmaße zu finden und Orientierungsmaßstäbe festzulegen, die ihm geeignet
                schienen, die Rechtsprechung zu vereinheitlichen und damit entscheidend zu
                verbessern. Das Postulat der Rechtssicherheit fand dabei eine glückliche
                Formulierung in der berühmten Stelle seiner Traktate: "Wenn der 'Landsbrauch ...
                zweiflig, derhalben in disem Fall das sicherst war, das den geschriebenen Rechten
                nach erkennt würde ... dan wo eine Landsbrauch zweiflich und ungewiß ist, soll
                yederzeit den geschriebnen Rechten nach erkennt werden'"<note n="194">S. Rintelen
                  (Hrsg), Traktate 31 ff. "Hätte es im ganzen deutschen Rechtsgebiet genügend viele
                  Rechtsgelehrte gegeben, welche es, wie Bernhard Walther, verstanden hätten, den
                  Landesbrauch in seinem Gegensatz zum gemeinen Recht klar zu erfassen und sowohl
                  für die Bedürfnisse der Rechtsgelehrten wie der Laienrichter faßlich darzustellen,
                  so hätte die Rezeption nicht solche Erfolge aufzuweisen gehabt." (34 f) Die
                  Traktate gehören "zu jener Gruppe von Rechtsquellen, welche die mittelalterlichen
                  deutschen Rechtsbücher fortsetzen und die uns über deutsches Gewohnheitsrecht aus
                  einer Zeit belehren, in welcher die Aufmerksamkeit der juristischen Schriftsteller
                  sonst fast ausschließlich auf die fremden Rechte und höchstens nebenbei auch auf
                  heimische deutsche Rechtsbräuche gerichtet war" (45).</note>.</p>

              <p>Auf der Grundlage dieser Vorarbeiten konnte die niederösterreichische Landschaft
                daran gehen, eine umfassende Ordnung des niederösterreichischen Rechts zu versuchen.
                Bereits 1573 wurde ein erster Landtafelentwurf fertiggestellt, "ainer ersamen
                landschaft zu ehren und wolfart"<note
                    n="195">Vgl. hierzu <ref
                  target="/o:repat.motloch-1900-puedler">Motloch, Dr. Püdler 235 ff</ref>.</note>. Dieses
                Landrecht ist in vier Bücher gegliedert, die vom "gerichtlichen prozeß", von
                "allerlai contracten pacten und verpindlichen handlungen", von "testamenten auch
                allen andern schriftlichen und mindlichen letzsten willen sambt der succession und
                erbrecht ab intestato" und zuletzt von "allerlai Sachen welliche auf dem land am
                maisten gewöndlich und breüchig, auch etlichen davon heriereten strafmessigen
                handlungen" handeln. Hinsichtlich <pb
                  n="81"
                  xml:id="S.81"/> jener Rechtsmaterien,
                die keine Aufnahme in die Landtafel gefunden hatten, führt
                  <persName>Püdler</persName> als Verfasser des Entwurfes in seinem
                Rechenschaftsbericht an die niederösterreichischen Stände folgendes aus: "West also
                nichts daz sollicher landsordnung sovil die khüerz erdulden mag manglen soll, allein
                daz (von) den personis und von denen obrigkhaiten und ambtern welliche bei ainer
                ersamen landschaft im gebrauch nichts traktiert wierdt. solliches ist aber in der
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLRO.+1557">landgerichtsordnung so des 57. jars publiciert</ref>
                zuvor beschechen, darbei mag es berueen. will man aber alle materien in ain aincges
                puech zusamen pauschen, so khan solliches woll sein, und der erst thail obbemelter
                landgerichtsordnung in dise newe landsordnung gezogen und für daz erst puech
                gestelt, der ander thail aber mag nach allerhand gelegenhait in die titl meines
                ersten puechs welliches von gerichten handlet on sondere mhie eingespikht und
                untergebracht werden.</p>

              <p>Von <emph>gemainer landschaft sonderbaren freihaiten</emph> und
                  <emph>Privilegien</emph> hab ich <emph>nichts tractiert</emph>, dann mir dieselben
                nit cummuniciert worden. wil mans aber zu disem werkh stellen, so mügen si zum
                beschluß meines vierten puechs gar ordenlichen placz finden, dieweil aber darinnen
                gehaimbe sachen begriffen welliche etwo nit iederman zu divulgeren, stöll ichs in
                ainer ersamen landschaft bedenkhen was hierinnen zu thuen oder zu lassen"<note n="196">
                  <ref target="/o:repat.motloch-1900-puedler#239">Motloch, Dr. Püdler 239
                  f.</ref>
                  <lb/> Im Gegensatz dazu hatte das "Landrechtsbuch Ferdinand I." im <ref target="/o:repat.1526-noelrentw#Buch.1">I. Buch</ref> "Von den gerichtspersonen" noch
                  Bestimmungen über die Amtspflicht und Eidleistung des Landmarschalls, des
                  Untermarschalls sowie der Beisitzer enthalten und die Aufgaben des Landschreibers,
                  der Fron- und Gerichtsboten und der gerichtlichen Sachverwalter
                festgelegt.</note>. Damit ist klargestellt, daß auch im niederösterreichischen
                Rechtsleben der Gedanke einer durchstrukturierten landständischen Verfassung bereits
                früh Wurzeln gefaßt hatte. Püdler schwebte offensichtlich ein Gesetzeswerk vor, das
                der gesamten Herrschaftsorganisation ein rechtliches Gewand geben sollte, doch blieb
                ihm die Verwirklichung dieses Zieles versagt, weil die Landstände noch nicht in der
                Lage waren, ihre Vorstellungen dogmatisch zu bewältigen.</p>

              <p>Die Bedenken gegen die Aufnahme von Kompetenzbestimmungen über den ständischen
                Aufgabenbereich und der den Ständen zukommenden Freiheitsrechte wurden sicherlich
                auch dadurch genährt, daß in den "geschribnen weltlichen und gaistlichen rechten, —
                den <pb
                  n="82"
                  xml:id="S.82"/> ... glossen scribenten consulenten decidenten
                tractaten und repertorien" entsprechende Mustervorlagen fehlten und auch die vom
                Verfasser herangezogenen deutschen Rechtsbücher und Landesordnungen eine
                systematische Vorlage vermissen ließen. Bezeichnend ist, daß sich die Stände wenige
                Jahre später — der Landtafelentwurf wurde einigen Bearbeitungen unterzogen<note
                    n="197">Und zwar durch <persName>Melchior Hofmayr</persName>; <persName>Johann
                    Baptist Linsmayr zu Weinzierl</persName> — <persName>Reichart Strein Freiherrn
                    von Schwarzenau und Hertenstein</persName>; <persName>Christoph
                    Hafner</persName>; <persName>Johann Baptist Suttinger von Thurnhof</persName> —
                    <persName>Johann Michael von Seiz</persName> — <persName>Johann Georg
                    Hartmann</persName> — <persName>Johann Leopold</persName>. Vgl. <ref
                    target="/o:repat.wesener-1975-landesordnungsentwuerfe#624">Wesener, Landesordnungsentwürfe
                    624 ff</ref>.<lb/> Die erste Bearbeitung ("<ref
                    target="/o:repat.1526-noelrentw">Landtafel des Erzherzogthums Österreich unter der Enns</ref>") stellt in
                  Anlehnung an frühere Vorbilder wiederum öffentlichrechtliche Bestimmungen voran.
                  Ihr <ref
                    target="/o:repat.1526-noelrentw#Buch.1">I. Teil</ref> "Von denen Personen“
                  handelt u. a. von der Obrigkeit des Landmarsdialls und Landuntermarschalls, von
                  den Beisitzern und anderen Gerichtspersonen, von der Zuständigkeit des Landrechts
                  und darüberhinaus von der Grundobrigkeit, der Vogtobrigkeit, der Marktobrigkeit
                  sowie den Untertanen (Schönkirchnerbuch, in: SaCho, s. <ref
                  target="/o:repat.wesener-1975-landesordnungsentwuerfe#624">Wesener, Landesordnungsentwürfe
                    624</ref>)</note> — zum Auftrag durchgerungen haben, die in Urkunden
                niedergelegten ständischen Rechte zu sammeln und den Versuch einer systematischen
                Erarbeitung der ständischen Verfassung des Landes unter der Enns zu wagen. Die alles
                umfassende Landtafel sollte geboren werden. "Gelang es, für die an Kühnheit der
                Konzeption und Reichhaltigkeit des Inhaltes die Parallelarbeiten der
                innerösterreichischen Länder überragende Sammlung ständischer Freiheiten die l. f.
                Konfirmation zu erwirken, dann konnte die langersehnte 'Landtafel' in der Tat zur
                Wahrheit werden"<note n="198">
                  <ref
                  target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen">Motloch,
                    Landesordnungen I 339</ref>. Das "Landrecht des löblichen Erzhörzogthumbs
                  Österreich under der Ennß in sechs büecher abgethailt" aus 1595 befaßte sich im
                  ersten Buch "Von dennen obrigkhaiten gerichten und gerichts-processen in
                  bürgerlichen Sachen und was dem gerichtlichen wesen sonsten anhengig" erneut mit
                  den Aufgabenbereichen des Landmarschalls und Landuntermarschalls, des Vizedoms,
                  der Handgrafen, der Grundobrigkeit, der Stadt- und Marktobrigkeit, der
                  Dorfobrigkeit und Vogtobrigkeit; es legte darüberhinaus die Amtspflichten und die
                  Jurisdiktion des Landmarschalls, des Landuntermarschalls und der Beisitzer fest,
                  zuletzt handelte es noch vom Landschreiber und vom Fürbieter, von den
                  Gerichtsboten sowie von den Prokuratoren, Fürsprechern, Advokaten und sonstigen
                  Bevollmächtigten.</note>. Unter der Leitung <persName>Streuns von
                  Schwarzenau</persName> wurde denn auch diese Landtafel einer Neubearbeitung
                unterzogen, <pb
                  n="83" xml:id="S.83"/> deren erster Teil der Landesordnung gewidmet
                war, während der zweite und dritte Teil für die Darstellung des Landrechts und des
                Prozesses zweiter Instanz bestimmt waren. Die den Ständen zugewiesene Ausarbeitung
                der das Landrecht betreffenden Bestimmungen erfuhr jedoch durch die politischen
                Verhältnisse am Vorabend des Dreißigjährigen Krieges eine Unterbrechung, die das
                gesteckte Ziel in weite Ferne rückte. Erst Mitte des 17. Jahrhunderts konnte die
                Arbeit an der niederösterreichischen Landesordnung wieder fortgesetzt werden.</p>
              <p>Am Ende der langen Kodifizierungsbemühungen in den österreichischen Erbländern, die
                dem 16. Jahrhundert den Stempel aufdrückten, stehen die Arbeiten und Entwürfe im
                Lande ob der Enns. Erst in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts nehmen sie
                greifbare Formen an und rücken damit in das Spannungsfeld der politischen und
                religiösen Kämpfe des ausgehenden 16. und beginnenden 17. Jahrhunderts. Daß die in
                diesen Jahrzehnten betriebene ständische Oppositionspolitik auch auf die inhaltliche
                Gestaltung des oberösterreichischen Landrechtes einwirkte, unterliegt keinem
                Zweifel. Ihr Wunsch nach Einbau der Landesfreiheiten in eine umfassende Landtafel
                drängte zur Verwirklichung und war schlechthin zur politischen Notwendigkeit
                geworden. Für die privatrechtlichen, prozeßrechtlichen und organisatorischen
                Bestimmungen gab es Vorbilder genug, und die Ausrichtung der Gesetzesarbeiten an den
                Rechtsmaterien des Nachbarlandes entsprach durchaus den Intentionen des
                Landesfürsten. Hinsichtlich des Versuches, das Verhältnis der landständischen Macht
                zu den rechtlichen Befugnissen des Landesfürstentumes auf eine rechtliche Basis zu
                stellen, mußte aber ein eigener Stil gefunden werden. ". . . soviel läßt sich aus
                dem Elaborate erkennen, daß die Prätentionen der Landschaft hier zu weit schärferem
                Ausdrucke gelangt waren, als dies in den n. ö. Entwürfen geschehen ist" formuliert
                noch vorsichtig <persName>Motloch</persName>
                <note n="199">
                  <ref target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#349">Motloch, Landesordnungen I
                  349</ref>.</note>, und <persName>Sturmberger</persName>
                <note
                  n="200">Sturmberger,
                  Tschernembl 249.</note> schärfer: "Dieses Kodifikationswerk sollte nicht nur ein
                juristisches Opus sein, sondern zugleich eine Waffe des altständischen Staates gegen
                den erstarkenden landesfürstlichen Absolutismus." Der ebenfalls von <persName>Streun
                  von Schwarzenau</persName> in Angriff genommenen Bearbeitung einer Landhandfeste
                für Österreich ob der Enns war es bestimmt,<pb
                  n="84"
                  xml:id="S.84"/> jenes Material
                zur Verfügung zu stellen, aus dem der Bearbeiter der Oberösterreichischen Landtafel,
                  <persName>Dr. Abraham Schwarz</persName>, den ersten Teil formen konnte, der die
                verfassungsrechtliche Eigenständigkeit des Landes ob der Enns betonen sollte. Er
                nennt vor allem die "<emph>absonderlich</emph> landsfürstlichen camergüeter
                camermaister oder vicedomb, landtag Erbhuldigung landschaften und landständ, aeraria
                oder einnemberämbter, landschaftofficier, erblandsämbter, gerichtliche instanzen und
                gerichtsprocessen defension- und kriegsordnung und vill andere
                  <emph>unterschiedliche landsgebreuch</emph> freiheiten recht und gerechtigkheiten
                mehr, solhes auch lang über verjährte zeit continue also hergebracht und ersessen
                haben, wie auch dises erzherzogthumb Oesterreich ob der Enns iederzeit seinen
                sondern stand und session unter den n. ö. fünf erblendern gleich nach dem
                erzherzogthumb unter der Ennß, in allen versamblungen alweegen gehabt, dabei es auch
                hinfiehro billich bleiben solle, welhes wür auß landsfürstlichen gewalt und
                vollmacht für unß unsere erben und nachkhomben zu abschneidung aller verrern
                khunftigen krieg und ihrung hiemit lauther erclert gesezt und ewig unwiderrueflich
                hinfiehro zu halten in craft diser unser landsfürstliche und ernstlichen hiemit
                gebotten haben wollen"<note n="201">
                  <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.1">oöLT I Tit
                    1</ref>.</note>.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="T.6.2">
            <head>2. Wissenschaftliche Bearbeitungsversuche des heimischen Verfassungsrechts</head>

            <p>Die Erörterung verfassungsrechtlicher Probleme und Fragestellungen eines Landes vor
              dem Hintergrund relevanter Fakten der heimischen und deutschen Verfassungsgeschichte
              steht an der Wende vom 16. zum 17. Jahrhundert im Bann eines Aufbruches der
              wissenschaftlichen Bearbeitung des Verfassungsrechts im allgemeinen<note
                n="202">Grundlegend hierzu Hoke, Limnaeus 17 ff; Hoke, Arumaeus 237 ff; Hoke, Goldast 1735
                ff; Hoke, Freher 1214 ff.<lb/> Zur Territorialstaatstheorie des 16. und 17.
                Jahrhunderts s. jüngst Willoweit, Rechtsgrundlagen 17 ff, der betont, daß die
                "Notwendigkeit zu überzeugen der sich langsam entwickelnden Wissenschaft des
                öffentlichen Rechts auch in dieser frühen Phase ein beachtenswertes Maß
                übereinstimmender, nach systematischer Einheit strebender Gedankenführung" sicherte.
                Vgl. auch 109 ff, 121 ff.</note>. <lb/> Zur Bedeutung der Rezeption des römischen
              Rechts für das territoriale Verfassungsrecht vgl. Laband, Rezeption; jüngst Willoweit,
              Rechtsgrundlagen 111 f; zur Rezeptionsgeschichte Krause, Kaiserrecht;
              Stintzing-Landsberg, Rechtswissenschaften I 57 ff, 106 ff.<lb/> Zu den österr.
              rechtswissenschaftlichen Schriften s. Luschin, Reichsgeschichte 364 ff; Rintelen,
              Landsbrauch 83 ff; Wesener, Erbrecht 17 ff.<pb
                n="85" xml:id="S.85"/>
            </p>
            <p>Die Dominanz des römischen Rechts, des Kirchenrechts und der Darstellung des
              Lehensrechts in den libri feudorum bestimmte das wissenschaftliche Bild
              mittelalterlicher und frühneuzeitlicher Verfassungsfragen. Wurde im Deutschen Reich
              die Frage nach der tatsächlichen verfassungsrechtlichen Gestalt des Reichskörpers
              vorwiegend durch die Konfliktsituationen aktuell, die sich aus der Glaubensspaltung
              einerseits und den Machtkämpfen zwischen Kaisertum und Reichsständen andererseits
              ergaben, so zeigt sich in den einzelnen Territorien ein ähnliches Bild. Man ging
              daran, die Verfassungsdokumente eines Landes umfassend zu sammeln und zu publizieren
              und sie als die bestimmenden Elemente einer Landesverfassung zu qualifizieren.
              Goldast, Freher, Hortleder u. a. haben diese umfangreichen Materialsammlungen der
              Verfassungspraxis und ihre Publikation im deutschen Reich besorgt, während sich in den
              österreichischen Ländern in erster Linie <persName>Job Hartmann
                Enenkel</persName>
              <note n="203">Coreth, Enenkel.</note>, <persName>Reichard Streun
                von Schwarzenau</persName>
              <note n="204">
                <ref
                  target="/o:repat.grossmann-1927-reichart-strein">Großmann, Reichart Streun von Schwarzenau 1 ff</ref>; <ref
                  target="/o:repat.grossmann-1927-reichart-strein#21">21 f</ref>; Großmann, Historiker 555 ff; <ref target="/o:repat.wesener-1975-landesordnungsentwuerfe">Wesener, Landesordnungsentwürfe 624
                  f</ref>.</note>, und <persName>Kaspar Freiherr Breuner</persName>
              <note n="205">Vgl. Mell, Verfassungsgeschichte 284 f; Baltl, Gerichtsverfassung 26 FN 31.</note>
              darum verdient gemacht haben.</p>

            <p>Wie fruchtbar die Erarbeitung einer Verfassungsgeschichte für ein Land sein konnte,
              zeigt sich in der "Landhandvest oder Freyhaiten des Löblichen Ertzherzogtums
              Österreich ob der Ennß" des Streun von Schwarzenau<note
                  n="206">Reichartn Streun Herrn
                zu Schwarzenau, Landhandvest oder Freyhaiten des Löblichen Ertzherzogtums Österreich
                ob der Ennß, StändArch Hs 104; vgl. auch die Übersicht mit summarischen
                Inhaltsangaben der einzelnen Urkunden bei <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10543034_00146.html">De
                  Luca, Justizcodex 1, 126 ff</ref>. Vgl. auch "Landhanndvest oder Freyhaiten des
                löblichen Ertzhertzogthumbs Oesterreich Unnder unnd ob der Ennss. (In vier Büchern)
                Durch Reicharten Strein Herrn zw. Schwarzenau etc. aus denn rechten Originallen vnnd
                tails anndern Vralten Vrchunden etc. zusammen getragen vnnd Verfast. (in; Haus-,
                Hof- und Staatsarchiv).</note>. Das in vier Bücher gegliederte Opus sammelt <pb
                n="86"
                xml:id="S.86"/> im ersten Buch die Urkunden, die "auß den Rechten Originaln,
              und tails andern Uralten Urkhunden zu Ehrn, nuz und auf begern, der auch Löblichen
              Stenden Bedachtes, und dero Lieben nachkhomben, zusamen getragen und Verfast" worden
              sind. Dabei werden in chronologischer Reihenfolge — ausgehend vom ältesten Privileg
              Kaiser Neros für die Stände des Landes Österreich — die folgenden Privilegien und
                Freiheitsrechte<note n="207">Lateinische Urkundentexte werden dabei ins Deutsche
                übertragen.</note> bis zur Konfirmationserklärung aller Freiheitsrechte der Länder
              und des Hauses Habsburg durch Karl V. aneinandergereiht.</p>
            <p>Das zweite Buch umfaßt alle Privilegien, die ausdrücklich den Ständen gewährt wurden,
              wie Bestätigungen der Freiheitsrechte und des alten Herkommens, Lehenbriefe,
              Ungelt-Briefe usw.</p>
            <p>Das dritte Buch handelt von besonderen, die Stände betreffenden Angelegenheiten, die
              sich mitunter in Urkunden und schriftlichen Aufzeichnungen finden.</p>
            <p>Das letzte Buch schließlich faßt die den Ständen ausgestellten landesfürstlichen
              Schadlosbriefe und Reverse zusammen und endet mit dem "Register über alle Documenta
              Diplomata und andere Vornehme Materien, welche in Hievorstehendten Landthandtvöst
              Enthalten, auch alle Familien von denen hierinnen Meldung geschihet."</p>

            <p>Die rechtspolitische Bedeutung dieser verfassungsrechtlichen Bestandsaufnahme der
              ständischen Befugnisse in einem Land zeigt sich besonders deutlich in den ersten
              beiden Jahrzehnten des 17. Jahrhunderts. Gegensätzliche Positionen zum Landesfürsten
              in Fragen der Landesverfassung konnten von ständischer Seite überhaupt nur dann zur
              Diskussion gestellt werden, wenn sie dem landesfürstlichen Hoheitsanspruch auf
              gesetzliche Neugestaltung eine gesicherte und urkundlich beweisbare Verbriefung ihrer
              Rechte entgegenhalten konnten. Die Erarbeitung eines Landtafelkonzeptes, also die
              schriftliche Fixierung der rechtlichen Grundordnung im Lande, war nur auf der Basis
              dieser Vorarbeit denkbar und durchführbar. Wenn im Text der Landtafel des Jahres 1609
              immer wieder auf die Summe der Freiheitsrechte verwiesen wurde, ohne sie im einzelnen
              näher zu erläutern, so hatte dies im bereits gesicherten Bestand verbriefter
              Freiheiten seinen Grund. Die vielen Auszüge aus jenen Resolutionen und
              Freiheitsbriefen, welche die einzelnen Bestimmungen <pb
                n="87" xml:id="S.87"/> decken
              sollten, führen dies in aller Deutlichkeit vor Augen<note
                n="208">Vgl. bspw LAkt 1224
                K I 1: "Extract, Aller deren orth, da in der verfasten Landtafel, der
                Landtsfreyheithen oder sonderbaren Resolutionen gedacht und meldung geschieht". Hier
                finden sich urkundliche Belegstellen für Regelungsbereiche aller sechs Teile der
                Landtafel.</note>. Selbst dort, wo die Immemorialpräscription für die Geltung eines
              Rechtssatzes sprach, versuchten die Stände kaiserliche oder landesfürstliche
              Bestätigungsbriefe als krönendes Beweismittel beizubringen<note
                n="209">LAkt 1224 K I
                1: "Von den Vier Ständen" ... "Dieses (freie Selbstbestimmungsrecht der Städte, das
                Recht auf eigene ständische Verwaltungsorganisation und Gerichtsbarkeit in erster
                Instanz) funtirt sich neben denen undterschidlichen der Ständt und Stätt general
                freyheiten auch in dem uhralten, über alle Menschen gedenckhen, und mehr dann
                hundert jhärig herkommen, und praescribirten gebrauch, durch iezt regierende Kay:
                May: vermög dero geferttigten confirmation. Sowolen alß dero höchstgeehrten
                vorfordern Landtsfürstlichen bekrefftigung bestättigt ...".</note>. Daneben dienten
              Gerichtsprotokolle und Erkenntnisse zum Nachweis des "Gerichtsgebrauchs" und damit als
              Beweisgrundlagen für die Geltung der im Gericht gewiesenen Rechtssätze. So wurde z. B.
              die ausschließliche Besetzung des Landratskollegiums durch Verordnete aus dem Herren-
              und Ritterstand nicht nur aus dem Herzog Wilhelm-Brief (1406), dem Herzog
              Albrecht-Brief (1461) und der <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=OOestLRO.+1535">Landrechtsordnung
                (1535)</ref> begründet, sondern auch durch Einsicht in die Gerichtsbücher belegt;
              desgleichen der Zuständigkeitsbereich der inländischen Gerichtsbehörden durch
              Erkenntnisse, wie "es bißhero im landt also erhalten worden", ausgewiesen<note
                n="210">LAkt 1334 K I 1.</note>. Die Geltung der Landtafelbestimmung über die
              erstinstanzliche Zuständigkeit des Vogtherrn bei dinglichen und persönlichen
              Ansprüchen gegen geistliche Personen wurde — abgesehen vom Privileg Kaiser Friedrichs
              II., dem Landfrieden Kaiser Friedrichs III., dem <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirLHf.+1583&amp;fs=Bl.+35+v&amp;form=faks2">Augsburgischen Libell</ref> und der Resolution
              Kaiser Rudolfs II. — durch die "vilen praeiuditijs und Gerichtlich Erkandtnussen, von
              A.° 1256, 1648, 1471, 1528, 1571, 1583, 1585 und folgent, mit mehrers außweißung
              dargethan ..."<note
                  n="211">LAkt 1224 K I 1. Vgl. auch die Beweisführung zur
                Bestimmung in: <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.2.3">oöLT II Tit 3</ref>, daß Klagen
                gegen Pfleger, Verwalter und Untertanen ausländischer Fürsten und Herrn vor dem
                Landeshauptmann anzubringen seien: "Daß bestättigt. 1. Fridr. Privilegium Ao. 1245,
                2. Carolus 4. 1361. Und erweist es der bißhero erhaltene Gebrauch unnd
                Erkandtnusen."</note>
              <pb n="88" xml:id="S.88"/>
            </p>

            <p>Aus dem den Ständen auferlegten Zwang zur Beweisführung ihrer Freiheitsrechte ergab
              sich die Notwendigkeit einer Sichtung der ihnen zu Gebote stehenden Beweismittel und
              der Möglichkeiten ihres Einsatzes. Die Erörterung verfassungsrechtlicher Fragen wurde
              demzufolge stärker als bisher einer wissenschaftlichen Aufbereitung zugeführt. Sie
              sollte einerseits den Ständen eine auf Wahrung ihrer Vorrechte zielende Argumentation
              an die Hand geben und andererseits dem Landesherrn die nötigen Rechtsmittel zuführen,
              um seine Hoheitsansprüche über das Land zielstrebig abzusichern und zu erweitern. <pb
                n="89" xml:id="S.89"/>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="T.7">
          <head>VII. Die obderennsische Landtafel</head>
          <div xml:id="T.7.1">
            <head>1. Vorarbeiten im 16. Jh.</head>

            <p>Die Vorarbeiten zum Entwurf einer Landtafel für Österreich ob der Enns reichen ins
              16. Jahrhundert zurück und fanden ihren Anstoß in der frühen und reichen
              Kompilationstätigkeit im Lande unter der Enns. Bereits 1499 unter Maximilian I. und
              später unter seinen beiden Nachfolgern Karl V. und Ferdinand I. gingen — parallel zu
              den landesfürstlichen Bestrebungen — Anregungen von Seiten des Herren- und
              Ritterstandes im Lande unter der Enns aus, bestimmte Rechtsmaterien zur Aufzeichnung
              zu bringen. Nach der Vorlage eines ersten ständischen Gesetzentwurfes an
              landesfürstliche Kommissarien im Jahre 1528 zogen sich allerdings die Verhandlungen zu
              dem Entwurf eines Landrechtszeigers bis in das vierte Jahrzehnt hinein, ohne zu
              Ergebnissen zu führen. Als dann schließlich im Jahre 1557 die Landrechtsordnung für
              das Erzherzogtum Österreich unter der Enns doch noch fertig gestellt werden
                konnte<note n="212">
                <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10015424_00">Buchholtz, Ferdinand I, VIII 36
                  ff</ref>.</note>, gab dies den obderennsischen Ständen den entscheidenden
              Anstoß.</p>

            <p>Der zeitliche Vorsprung des benachbarten Erblandes mag seinen Grund in der
              Vorbildlichkeit der privatrechtlichen Traktate <persName>Bernhard Walthers</persName>
              haben. Diese großartige Privatarbeit des aus Leipzig stammenden Gelehrten, der an der
              Universität Wien lehrte, in jungen Jahren in die niederösterreichische Regierung
              berufen wurde und zum Regimentskanzler aufstieg, entstand in den Jahren 1557 und 1558.
              Sie bildete die Grundlage aller späteren Kodifikationsarbeiten in Österreich unter der
              Enns. Ihre gleichermaßen von Laienrichtern und Rechtskundigen geschätzten Vorzüge
              lagen in der kritischen Einstellung zum gemeinen Recht und der klaren Absage <pb
                n="90" xml:id="S.90"/>gegen die mißbräuchliche Heranziehung von Gewohnheitsrecht,
              nicht zuletzt aber in ihrer leicht faßlichen Darstellung. Provoziert wurde dieser
              Beginn einer einheimischen Gesetzgebung durch die zunehmende Überlagerung und
              Verdrängung des heimischen Gewohnheitsrechts durch römisch-rechtliche Normen. Die so
              entstandene Konfliktsituation verlangte nach einer Bereinigung, die grundsätzlich von
              den österreichischen Landesfürsten ebenso gewünscht wurde wie von den Ständen; in den
              Zielvorstellungen allerdings unterschieden sich die Geister und ließen die Gewalten
              auseinanderrücken. Das Landesfürstentum suchte in den am römischen Recht gemessenen
              und bereinigten Aufzeichnungen des geltenden Rechts die Stütze für den Ausbau einer
              einheitlichen hoheitlichen Gewalt, während den Ständen die Sicherung und Bewahrung des
              heimischen Rechtsgutes, die Überprüfung des römischen Rechts am heimischen
              Gewohnheitsrecht vorderstes Anliegen war: auch im Lande ob der Enns.</p>

            <p>Sieht man von früheren (unsystematischen) Sammlungen der ständischen Freiheiten und
                Rechte<note n="213">Vgl. Sturmberger, Tschernembl 248</note> ab, dann fallen die
              ersten konkreten Arbeiten zur Erstellung einer obderennsischen Landtafel in den Beginn
              der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts. An die Spitze dieses Aufbruchs ist die
              Landrechtsskizze des langjährigen Stadtschreibers der landesfürstlichen Städte Linz
              und Freistadt <persName>Veit Stahel</persName>
              <note n="214">Klein, Entwurf Mskr;
                Klein, Stahel Mskr. Veröffentlicht: <ref
                target="/o:repat.klein-1947-stahel#389">Klein-Bruckschwaiger, Stahel 389 ff</ref>; Klein-Bruckschwaiger, Landtafelentwurf
                215 ff.</note> zu stellen, der nicht nur über wertvolle Kenntnisse des praktischen
              Rechtslebens verfügte, sondern sich bereits durch die Bearbeitung prozeßrechtlicher,
              familien- und erbrechtlicher Materien ausgezeichnet hatte. 1545 verfaßte er "Der Stadt
              Linz Gerichtsordnung und Prozeß"<note
                n="215">Veit Stahel, Stadtschreiber,
                Schloßarchiv Eferding. Codices ee.</note> und ein Jahr später die "Gerichtsordnung,
              Prozeß, wie man in bürgerlichen Verhörsachen im Erzherzogtum Österreich ob der Enns
              verfahren soll"<note
                n="216">München, Cod germ 1167.</note>, dem sich dann noch
              weitere Traktate wie "... von sip und Erbschaft"<note
                n="217">Extrakt aus Veithen
                Stahel gewesener Stadtschreiber zu lyntz und in der Freystat von sip unnd Erbschaft.
                Traktat nach österreichischen ob der Ennß Gebrauch. Stiftsarchiv St. Florian XXII
                fol 139 u. 170.</note> und "Von (der) Blütsigl auch Fraindt und Gfatterschafft ain
              Traktat unnd außzug. Sampt Edlichen <pb
                n="91"
                xml:id="S.91"/> Figuren und Arborn,
              nach gemainen Rechten und Landtbrauch in Österreich ob und unter der Enns"<note
                n="218">"Durch Herrn Veithen Stahel selligen Colligirt worden." oöLA Diözesanarchiv
                133 (Klosterarchiv Gleink) fol 235 ff, Linzer Studienbibliothek 199.</note>
              anschließen sollten. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Anlegung eines
              "Wörterbuches" unter dem Titel "Liber Raptitius, in quo diversae dictiones, sententiae
              et materiae iuris, in negotiis et causis humanis quotidie incidentibus, et
              emergontibus, maxime recessariae et utiles, excerptae et descriptae sunt, instar boni
                thesauri"<note
                n="219">Collectus per Vitum Stahel civem oppidi Freystadii,
                archiducatus Austriae, provinciae, supra anasum flumen, studiosorum iuris minimum,
                anno domini MDLXVII. oöLA, Diözesanarchiv 132 (Klosterarchiv Gleink).</note>,
              welches nach dem Vorbild damaliger Lexika jene Begriffe und Rechtssätze übersichtlich
              anführte, die für Theorie und Praxis gleichermaßen von Bedeutung waren und
              insbesondere "der Gemeinde, den Witwen und Waisen, Armen und Reichen zur Förderung des
              Rechtes und der Billigkeit mehr und besser dienen sollten"<note n="220">Klein, Stahel
                Mskr 83.</note>.</p>

            <p>In besonders engem Konnex mit der Ausarbeitung einer obderennsischen Landtafel steht
              sein in brieflicher Form abgefaßter Entwurf<note
                n="221">"Verzeichnis etlicher Articln
                zu ainer Landtafl", 18. Januar 1571, oöLA Ann 11 fol 796 ff; LAkt 1224 K I
                23.</note>, der aber nur eine inhaltliche Gliederung in Überschriften des zu
              bewältigenden Rechtsstoffes darbietet. "Alle Rechten und Ordnungen begriffen
              gemainelich vier Haubtstückh oder teyl in sich, das erst von den Rechten der Personen,
              das Andre von den Guettern, das dritte von den Anforderungen und das Vierdt von den
                Malefizen"<note
                n="222">Klein, Entwurf Mskr 2 ff.</note>. Dieses Vier-Bücher-System
              sollte seine inhaltliche Ausgestaltung durch die Heranziehung der guten Gewohnheiten
              und Gebräuche der Landstände, darüber hinaus durch die Berücksichtigung der
              kaiserlichen und landesfürstlichen Rechtsquellen und schließlich durch die Verwertung
              des einheimischen Gerichtsgebrauches sowie der geschriebenen Ordnungen der
              niederösterreichischen Länder erfahren. Die Vorbildlichkeit fremder Rechtsquellen, so
              der Tiroler und Bayrischen Landesordnung, des Sachsenspiegels, der konfirmierten
              Stadtordnungen und Reformationen von Nürnberg und Freiburg <pb
                n="92"
                xml:id="S.92"/>
              im Breisgau, sollte ebenfalls auf die Kodifizierungsarbeiten einwirken. Zuletzt wird
              sodann als Quelle und Hilfsmittel das gemeine Recht angeführt: "Fürnemblich aber aus
              den Gemainen geschribenen Rechten, bay den Gaistlichen und weltlichen, welche (wann
              der müßbrauch davon geschayden wurde, meniglich on schmach gemellt) noch heut zu
              unnsern Zeitten, hat mügen verpössert werden, doch Anndere mainung Unvergriffen"<note n="223">Klein, Entwurf Mskr 5; vgl. Mitteis, Rezeption 524: "Ist Veit Stahels
                Entwurf auch nur ein kleines Rinnsal in der reichlich strömenden Flut der Quellen
                aus der Rezeptionszeit, so wohnt ihm doch ein nicht zu übersehender Eigenwert inne
                ..."</note>.</p>

            <p>1568 beginnen die zielstrebigen und in der Folge nicht mehr abgebrochenen Vorarbeiten
              zur "Kodifizierung des oberösterreichischen Landesrechtes"<note
                n="224">Sturmberger,
                Tschernembl 149.</note>, gebilligt von <persName>Maximilian II.</persName>, der sich
              in den kaiserlichen Rescripten von 1571 (20. 2. und 11. 3.) für die Errichtung einer
              Landtafel in Österreich ob der Enns aussprach. In einem weiteren Schreiben<note
                n="225">an <persName>Hilpranden Jörger zu Tollet</persName> (Wurm, Jörger).</note>
              betonte Kaiser Maximilian ausdrücklich, daß er das oftmalige Begehren der
              obderennsischen Stände "umb auffrichtung ainer Landtafl unnd gewissen Nachrichtung
              aines bestendigen durchgeenden Landtsgeprauchs" in Ansehung dieses "hochnuzen und
              notwendigen wercks" immer gefördert habe. Um die Ausarbeitung und Beratung der
              Landtafel in die Hände solcher Personen zu legen, "die der Landtsbreuch und
              gewonhaiten erfaren seyen", wurde im Einvernehmen mit den Ständen ein sechsköpfiger
                Kompilationsausschuß<note
                n="226">"durch Euch sament, oder den mehrern tayl aus
                Euch, ein anfang oder vergriff angezogener Landtafl, auff <emph>unser
                  Revision</emph> und <emph>Correctur</emph> verfasset, und wo Euch waß wichtigs
                (darinnen berichts bedörfftig) fürfiele, Ir gewalt und Befelch haben sollet, nit
                allain etlich andere verstendige Landtleuth zu Euch in Beratschlagung zuziehen,
                sonder auch dieselben puncten, so <emph>praeiudicia</emph> auf sich tragen, an
                unsern negstangehenden Landtshauptman wo auch noth, an unser Nider Österreichische
                Regierung um guetachten und Erleüterung zugelangen." LAkt 1224 K I 24.</note>
              eingesetzt. Er war mit weitgehenden Vollmachten ausgestattet und konnte sich bei
              seinen Beratungen insbesondere der Mithilfe sachverständiger Landleute versichern. In
              seinen Rechtsgestaltungsbefugnissen blieb er allerdings dadurch beschränkt, daß seine
              Entwürfe dem Landesherrn zur Revision und Korrektur vorgelegt <pb
                n="93"
                xml:id="S.93"/> werden mußten. Um drohende Konflikte aus der Überschneidung verschiedener
              Machtsphären von vornherein weitgehend auszuschalten, war er überdies gehalten, in
              allen Fällen eines möglichen Präjudizes landherrlicher Rechtssetzungsbefugnis ein
              Gutachten des Landeshauptmannes oder der niederösterreichischen Regierung einzuholen.
              Daneben wurde die Verpflichtung jedes Landmannes ausgesprochen, im Interesse des
              Gemeinwohls an der richtigen Ausarbeitung mitzuhelfen. Gleichzeitig erging an die
              niederösterreichische Regierung die Aufforderung, zur schleunigen Inangriffnahme
              dieses umfassenden Kodifikationswerkes "alle hierzugehörige Schrifften, desgleichen
              ein zuvor langst durch weilend den ... <persName
                ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Bernhard_Walther">doctor
                Bernharden Walter</persName> gefaster vergriff" beizustellen<note n="227">LAkt 1224
                K I 24.</note>.</p>
          </div>
          <div xml:id="T.7.2">
            <head>2. Das Werden der obderennsischen Landtafel</head>
            <div xml:id="T.7.2.a">
              <head>a) Der Verfasser Dr. Abraham Schwarz<note n="228">
                  <ref target="/o:repat.doblinger-1961-schwarz">Doblinger, Schwarz</ref>, vermittelt eine
                  eingehende Schilderung des Lebensweges dieses bedeutenden Schwaben. S. auch
                  Krackowizer, Schwarz. Zur Entstehungsgeschichte der Landtafel sollen nur jene
                  Ausschnitte des Persönlichkeitsbildes von Schwarz herangezogen werden, die in
                  unmittelbarem Zusammenhang stehen.</note>
              </head>
              <p>Als Magister Artium beschloß der in Württemberg geborene Abraham Schwarz 1582 seine
                Aufbaustudien an der Universität Tübingen und erwarb fünf Jahre später an der
                Universität Basel die Doktorwürde beider Rechte. Darüberhinaus wissen wir um eine
                Hofmeistertätigkeit dieses vorzüglichen Juristen in Tübingen.</p>

              <p>Mit der Ausbreitung des evangelischen Glaubensbekenntnisses verstärkten sich die
                Beziehungen der obderennsischen Landstände zu protestantischen Städten im Reich,
                insbesondere zu den nahegelegenen Universitätsstädten. Viele oberösterreichische
                Adelige bevorzugten dabei Tübingen als Ausbildungsstätte vor Wittenberg<note
                    n="229">ZB die <persName
                    ref="https://austria-forum.org/web-books/wurzbach09de1863kfu/000199">Hohenfelder</persName>, <persName
                    ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Georg_Achatz_von_Enenkel">Georg Achaz Enenkel
                    auf Hoheneck</persName>; vgl. <ref
                  target="/o:repat.doblinger-1961-schwarz#18">Doblinger, Schwarz 18</ref>.</note>, sodaß manche dem Hofmeister Schwarz
                anvertraut waren. <pb
                  n="94" xml:id="S.94"/>
              </p>
              <p>Das Herzogtum Württemberg hatte sein Recht bereits 1555 in dem "<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WuertLR.+1555">Neu Landrecht des Fürstentumbs Würtemberg, in vier Teil
                  verfaßt</ref>" geordnet erhalten, um "ein gemein, erbars, billichs und
                gleichmeßigs Recht bei allen unsers Fürstentumbs Undertonen und Angehörigen"
                einzurichten und fortan die in den Städten und auf dem Lande geübten "widerwertigen,
                beriempten und den mehrer Teil unbillichen Satzungen, Gebreuchen und Herkommen" im
                Interesse eines gleichmäßig gerechten und billigen Rechts zu unterbinden<note
                  n="230">Vgl. den Landrechtstext in QPrG I/2, Landrechte des 16. Jahrhunderts 81 ff
                  sowie die erläuternden Bemerkungen von <persName>W. Kunkel</persName>.</note>.
                Diese Kompilation einer Vielzahl von Stadtrechten, Gerichtsordnungen, Gebräuchen und
                Lokalrechten mit stark römisch-rechtlichem Einfluß gliederte sich in vier Teile,
                nämlich das Prozeßrecht, Kontraktsrecht, Testamentsrecht und das Recht der
                gesetzlichen Erbfolge. Die einzelnen Vorarbeiten zu diesem Landrecht hatte die
                Juristenfakultät in Tübingen einer Überarbeitung unterzogen, deren Ergebnisse dem
                Landtag vorgelegt wurden. Dies spricht für eine lebendige, durch
                Kodifikationsarbeiten angereicherte Lehrtätigkeit dieser Universität in der zweiten
                Hälfte des 16. Jahrhunderts, was nicht zuletzt dem Verständnis für die Notwendigkeit
                einer Rechtsaufbereitung im öffentlichen Leben eines großen und ständig größer
                werdenden Territoriums förderlich war<note
                    n="231">Stark deutschrechtlich beeinflußt
                  blieben das eheliche Güterrecht, die Erbverträge, das Retraktsrecht, die
                  Bestimmungen über den Liegenschaftskauf und über die Geschlechtsvormundschaft.
                  Eingehende Charakterisierung des Landrechts auch bei <ref target="http://gdz.sub.uni-goettingen.de/content/PPN372047610/800/0/00000554.jpg">Stintzing, Rechtswissenschaft 543
                  ff</ref>.</note>.</p>

              <p>Aber auch die Landstände haben sich um die Erarbeitung des Landrechtsentwurfes
                besonders verdient gemacht, wie aus den vielfältigen Bezugsstellen der Vorrede zum
                Gesetzestext entnommen werden kann. Wie sehr ihnen die Beseitigung der
                Rechtsungleichheit, die sich in unbilligen Satzungen, Gebräuchen und widerwärtigem
                Herkommen manifestierte, am Herzen lag, zeigt sich darin, daß sogar Kirchen-, Ehe-,
                Lands-, Polizei-, Waisen-, Kasten-, Forst-, Fisch- und Metzgerordnungen nach "unser
                Landschaft erfarnen Verstendigen Beratschlagung" erlassen und "mit Beratschlagung
                und gut Ansehen des von gemeiner unserer Landschaft verordneten Ausschutz" erlassen
                wurden. Auch die Festlegung gleichförmiger Gewichts- und Maßeinheiten im ganzen
                Fürstentum war nicht zuletzt von diesem <pb
                  n="95"
                  xml:id="S.95"/> Gedanken
                getragen. Am deutlichsten aber zeigt sich dieses Bestreben im Landrecht, welches
                besonders ausführlich "mit unsern Prelaten und Landschaft in etlichen unsern
                gehalten Landtagen" beratschlagt und erarbeitet wurde. Den Boden für diese Tätigkeit
                hatte die umfangreiche Sammlung von Stadt- und Dorfrechten<note
                  n="232">Zur
                  Übertragung des Tübinger Stadtrechts in die allgemeine Landesgesetzgebung vgl.
                  Schanz, Tüb. Stadtrecht 86 ff.</note> bereitet, die dem ständischen Ausschuß unter
                Beiziehung gelehrter Räte die Ausarbeitung einer Landrechtskonzeption in vier
                  Hauptstücken<note
                    n="233">"zum ersten von Gerichten, auch seinen Processen und,
                  was demselbigen mit Appeliern, Exequiern, Einsatzung, Pfand und Gantungen durchaus
                  anhengig,<lb/> volgends von Contracten, auch Heuratgütern, Pflegschaften und
                  dergleichen allerhand hierunder begriffen Handlungen,<lb/> fürs drit von
                  Testamenten, letzten Willen, Geschäften, und was weiter hierzu gehörig,<lb/> und
                  dann zum vierten von gemeinen Erbschaften oder Succession (wie die in auf- und
                  absteigender, auch Zwerch-Lini, und dann der Ehegemecht halb allenthalben gleich
                  gehalten)" QPrG I/2, 82 [= <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WuertLR.+1555&amp;fs=Blatt+A+iij">Originalquelle</ref>].</note> ermöglichte. Nach dem sprachlichen und
                rechtlichen Feinschliff des Landrechtstextes durch die Juristenfakultät zu Tübingen
                wurde dieser erneut den Landständen vorgelegt, "letztlich uns (sc. dem Herzog von
                Württemberg) <emph>mit irer einhelligen Adprobation, Annemen und Wolgefallen
                  uberraicht</emph>" und vom Landesfürsten publiziert<note
                    n="234">Zum Verhältnis
                  des Landrechts zum gemeinen Recht vgl. die landesfürstliche Begründung zur
                  Drucklegung: "... auch den gemeinen geschriben Rechten im Mehrerteil nit
                  ungleichförmig befunden ..." QPrG I/2, 83 [= <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WuertLR.+1555&amp;fs=Blatt+A+iiij">Originalquelle</ref>].</note>.</p>
              <p>
                <ref
                  target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=wuertlr.%201567&amp;firstterm=wuertlr*">1567</ref> und <ref
                  target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10490337-0">1610</ref> folgten Neubearbeitungen, die das Landrecht dem neuesten Stand der
                Wissenschaft anzugleichen suchten<note n="235">
                  <ref
                    target="http://gdz.sub.uni-goettingen.de/content/PPN372047610/800/0/00000700.jpg">Stintzing, Rechtswissenschaft 689</ref>, führt als eine der einflußreichsten
                  Persönlichkeiten in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts an der Universität
                  Tübingen <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Nikolaus_Varnbüler">Nikolaus Varenbühler</persName>
                  an, dessen "praktische Richtung, welche durch die neue Gesetzgebung unterstützt
                  wurde, ... für die Tübinger Facultät bestimmend" war.</note>.</p>

              <p>Nach all dem erscheint verständlich, warum gerade das Württembergische Landrecht
                mit seinen Ordnungsgedanken beispielgebend für eine Vielzahl jüngerer Kodifikationen
                wurde. Das <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PfalzLO.+1582">Landrecht der Kurpfalz von 1582</ref>
                unterliegt ebenso seinem Einfluß wie das Baden-Badische von 1588, die Gesetzbücher
                in <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=FrankfurtRef.+1578">Frankfurt a. M.</ref> und <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SolmsGO.+1571">Solms</ref>, die <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1564">Nürnberger
                  Reformation</ref> und die <ref
                  target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=baselrq+i+2&amp;seite=g0748-0749&amp;blaettere=%3E">Baseler Statuten von 1719</ref>. <pb
                  n="96" xml:id="S.96"/>
              </p>

              <p>1587 wurde Schwarz die Hofgerichts-Advokatur und Prokuratur bei der
                Landeshauptmannschaft zu Linz übertragen, und er nahm zur gleichen Zeit eine
                Professur (Institutionum Justiniani?) an der Landschaftsschule an. Seine große
                Bedeutung im Rahmen der Rats- und Konsulententätigkeit für die obderennsische
                Landschaft kam darin zum Ausdruck, daß er frühzeitig Kommissionsmitglied zur
                Ausarbeitung der Landtafel ("Kommission der Doctores und Advokaten") geworden war.
                Mit der Intensivierung der gegenreformatorischen Bewegung in Oberösterreich erfuhr
                dann die Arbeit des protestantischen Rechtsgelehrten an der Landtafel eine
                Unterbrechung. Schwarz wurde 1600 Rat des Pfalzgrafen <persName>Philipp Ludwig von
                  der Rheinpfalz</persName> in Neuburg. 1602 konnte er die Kodifikationsarbeiten
                wieder aufnehmen, die er in Linz (1605, 1606 und 1607 sind Aufenthalte verbürgt)
                weiterführte. 1608 trat Schwarz abermals als "Ständischer Advokat" in landständische
                Dienste und arbeitete diesmal bis zum Jahre 1616, als die Landtafel den kaiserlichen
                Landtagskommissären zur Bestätigung ausgefolgt wurde, an seinem Lebenswerk fort<note
                  n="236">Zu Beginn des Jahres 1617 wurden dem Scribenten von Schwarz 10 fl für die
                  "abgeschriebene neu verfaßte Landtafel" ausbezahlt (Vgl. Krackowizer,
                  Schwarz).</note>. Die Verzögerungen bei seiner Arbeit erklären sich nicht zuletzt
                aus den mannigfachen Bedenken einzelner Ständemitglieder (s. z. B. die "Gravamina
                der Stände" anläßlich des in Linz einberufenen Generallandtages Ferdinands II.
                  1613<note n="237">Ann 58, 16. Juli 1613 Linz.</note>). 1625 treffen wir Schwarz in
                Wien, wo er sich vergeblich um die Einholung der landesfürstlichen Sanktion bemühte.
                Mit der Verkündung des kaiserlichen Reformationspatentes im selben Jahr endet das
                Wirken dieses Rechtsgelehrten für das Land ob der Enns.</p>
            </div>
            <div xml:id="T.7.2.b">
              <head>b) Zeitgenössische Aussagen über die Bedeutung dieses Vorhabens</head>

              <p>Ob wir die Bedeutung der oberösterreichischen Landtafel in rechtshistorischer Schau
                richtig erfassen und zu würdigen verstehen, läßt sich am besten ermessen, wenn wir
                zeitgenössische Quellen sprechen und insbesondere jene Personenkreise zu Wort kommen
                  <pb
                  n="97" xml:id="S.97"/> lassen, deren Interessen eng in das Geflecht aus
                Rechtsfortbildung, Rechtstradition und Machtstreben verwoben waren.</p>

              <p>Als Schwarz (nicht zum ersten und nicht zum letzten Mal) zur Vollendung seiner
                Arbeiten an der Landtafel vom Hof des Pfalzgrafen zu Pfalz-Neuburg zurückgebeten
                wurde, findet sich in dem Schreiben an den Pfalzgrafen (November 1606) der
                ausdrückliche Hinweis der Stände, daß "... diß ein werck, davon dem ganzen Lannd,
                Reichen unnd armen hoch und vüll gelegen dasselbe aber niemandt füeglicher als eben
                Er. Doctor Schwarz, welcher umb unsern Lannd und Gerichtsbrauch, vor anndern guet
                wissen hat, auch dem anfang unnd mittel diser unser vorhabenden Landtafl bey
                gewohnt, schliessen und enden khan" und daher "bitten Eur Fürst. Gn. wir ganz
                underthenig unnd aufs hechst, die wollen gnedig erlauben günnen und zuegeben, das
                sich wollermelter Doctor Schwarz abermals ... gelegenheit bey unß auf ein zeitlang,
                unnd nach Eur. Fürstl. Gn. gnedigem gefallen, auf unsern uncossten einstellen, und
                der bevorstehenden Deliberation bis zum Schluß, an dem es nunmehr allain erwindt,
                bey wohnen möge"<note n="238">LAkt 1225 K I 77.</note>.</p>

              <p>Und in einem Schreiben des Herren- und Ritterstandes an Doktor Schwarz wird auf die
                Notwendigkeit der Rechtssicherung hingewiesen: "Demnach wir zu verhüettung aller
                hanndt unnotwendigen khriegs unnd disputats, so sich aus ungewissen wanckhelbaren
                Recht erhebt und zuetragt, herzlich gern sechen und wünschen wolten das dermallains
                die hievor ains thaills beratschlagte und zusamen getragen Landtaffel, zur
                gebüehrenden volstendigkheit gebracht wüerdte, hierinen aber ferner nur asistenz,
                Rath unnd guettachten, wie hievor bis zu Endtung bemelts werckhs darauf es nunmehr
                Gott Lob allein beruecht, auf ein zeitlang bedürftig, ... dieweill Euch der Landt
                und Gerichtsbrauch dis Landts darnach dis werckh maisten thaills, neben dem gemainen
                geschribnen rechten dirigiert werden würd, vor andern wolbekhant, und ihr uns und
                dem lieben vatterlandt hierinen vil nüzliche, angeneme und ersprießliche dienst
                erweisen khändt, ihr wolt euch selber unbeschwert bevorderist aber auf erlangte
                genedige erlaubnus, die ihr selbst am besten zubefüerdern <pb
                  n="98"
                  xml:id="S.98"/>
                wissen werdt, guetwillig bei uns eheister glegenhait einstellen, und hierinen
                begertermassen willfahrn ..."<note n="239">Vgl. auch das Schreiben der Verordneten
                  der obderennsischen Landschaft an Dr. Schwarz vom 10. 10. 1606 sowie den Brief an
                  den Pfalzgrafen bei Rhein vom 10. 10. 1606.</note>
                <note n="240">LAkt 1226 K I 92. In seinem Antwortschreiben kündigte Dr. Schwarz sein
                  neuerliches Eintreffen im Lande ob der Enns mit dem 20. Jänner des Jahres 1607 an,
                  da er im Dienste seines Herrn noch wichtige Angelegenheiten zu beenden und bereits
                  Tagsatzungen für die nächsten Tage anberaumt habe (28. Nov. 1606). In einem
                  Schreiben der Verordneten vom 31. März 1607 ist bereits zu entnehmen, daß wegen
                  der Ausstellung eines Paßbriefes für Dr. Schwarz Herr <persName>Wolff Wilhelmen
                    von Wolckherstorff</persName> beauftragt wurde, alles Nötige bei der
                  niederösterreichischen Regierung zu unternehmen, "daß Ihr (Dr. Schwarz) euch,
                  Gewissen werckhs halber hierher befördern möchtet".</note>.</p>

              <p>Erst in der zweiten Hälfte des Jahres 1608 dürfte die Landtafel jene Fassung
                gewonnen haben, die eine endgültige Revidierung durch die von den einzelnen
                Ständekorpora Beauftragten ermöglichte<note
                  n="241">Schreiben der Verordneten des
                  Ritterstandes an die Deputierten vom 1. September 1608, eingeleitet mit der immer
                  wiederkehrenden Formulierung: "Demnach zu verhüettung aller handt unnotwendigen
                  disputats, so sich aus ungewisser wancklbaren Recht erhebt und zutregt, die hievor
                  ainsthails berathschlagte und nun mehr <emph>volführte</emph> Lanndtaffel
                  zuegebührender volstendigkhait gebracht werden soll ... Als ersuchen wir Euch Ir
                  wollet Euch auf den 8 diß zu abent gewiß hieher verfügen und nach folgenden tags
                  solcher revidirung bis zu Endt beywohnen ..." LAkt 1226 K I 92.</note>. Die im
                Monat September dieses Jahres angesetzten Beratungen über die Endfassung der
                Landtafel scheinen mit gewisser Schleunigkeit betrieben worden zu sein, da Dr.
                Schwarz sich außerstande erklärte (2. September), in wenigen Tagen (wohl bis zum 8.
                September) für den Prälatenstand eine Abschrift des Entwurfes anzufertigen, "...
                weil es ettwas dickh und lang". Die Schwierigkeiten, die bei der umfassenden
                rechtlichen Ordnung eines Territoriums immer wieder auftraten, verdeutlicht ein
                Brief der Verordneten des Prälatenstandes aus dem Jahre 1610. Unter dem Hinweis auf
                neuerliche Termine (8. und 9. November 1610) zum Zwecke der Revidierung der
                Landtafel, des "... dem Landt hechtsnuzlichen wercks ...", findet sich folgende
                bezeichnete Äußerung: "Sintemallen aber dises ain werckh, wo dem gesambten
                Prälatenstand Innsonnderheit berürt. Unnd dahero dessen Mitglieder billich alle ain
                wissen haben sollen, die <pb
                  n="99"
                  xml:id="S.99"/> maisten Herrn Prälaten aber der
                Zeit nit beisamb, Inen dennen herrn Prelaten auch, oder deren verordneten dises
                werckh vorher nit zue-khomen, oder von dem geringem Taill aus Innen, gesehen oder
                gelesen worden. Wie auch vor fürnemung bemelter Lanndtafel, die herrn Praelaten In
                Iren Archivis also nachzusuechen ain notturfft zusein vermainen, damit denselben
                anderen Privelegiis, hergebrachten löbl. gewohnheiten, Recht und Gerechtigkheiten,
                hierdurch nichts praeiudicirt noch vergeben werde. Dannenhero will der praefigirte
                Termin dennen herrn verordneten des löbl. Praelatenstands zu khurz. In bemelter
                Landtafel auch als in ainem grossen werckh, unzweifenlich solche Sachen sich
                befänden mechten, dennen der Löbl. Praelatenstandt auch billich nachzudenkhen, darob
                aber derselb, wegen khürze der Zeit, unnd das denselben deßwegen bisher dises werckh
                nit zuekhomben, dagegen aber dasselb die herrn Landtleütt der Löbl. drey Politischen
                Stenndt mit gueter deliberation nun lange Zeit unnder die hannden haben ..."<note n="242">LAkt 1226 K I 92, 24. Okt. 1610.</note>.</p>

              <p>Im Gegensatz dazu steht das Streben des Herrenstandes nach Beschleunigung der
                Kodifikationsarbeiten, auf daß "dises dem Landt höchst nüzliche werckh, über dem so
                lange zeyt eingefallenen auffzug nit weyter verhindert werde"<note n="243">Vgl. die
                  an die Deputierten des Herrenstandes vom 20. Okt. 1610 gerichteten Schreiben (LAkt
                  1226 K I 92).</note>.</p>
              <p>Aus dem Ende des Jahres 1611 ist eine Anfrage der Verordneten der
                niederösterreichischen Stände an die Stände des Nachbarlandes überliefert, aus
                welcher entnommen werden kann, daß die Landtafel des Landes ob der Enns als abgefaßt
                angesehen wurde. Um auch unter der Enns "das berait verfaste werckh der Landtafel in
                sein volkhomenhait zurichten, (was) des Landts högste wolfarth erfordert", erbaten
                sie eine Abschrift des oberösterreichischen Landtafelentwurfes oder — falls dies
                nicht erfüllbar sein sollte — die kurzfristige Überlassung des Originals. Zu
                Gleichem seien sie "mit gleicher Nachbarlichen correspondenz zuverschulde erbietig",
                da auch ihre Vorlage "in vilweeg dienstlich sein möcht" (29. Dez. 1611). (Im Jänner
                1612 sollte die niederösterreichische Landtafel endgültig abgefaßt werden).</p>

              <p>In Oberösterreich konnten die ständischen Beratungen aber erst 1616 abgeschlossen
                und deren Ergebnisse dem Landesherrn zur <pb
                  n="100"
                  xml:id="S.100"/> Bestätigung
                vorgelegt werden. Dieser wiederum beauftragte die niederösterreichische Regierung
                mit der Erarbeitung eines Gutachtens<note
                    n="244">Dekret 29 III 1617, s. <ref target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#349">Motloch, Landesordnungen I 349
                    ff.</ref>
                </note>. Obgleich dieser Teil des Kodifikationsweges der
                oberösterreichischen Landtafel verhältnismäßig rasch von statten ging, kamen die
                revolutionären Unruhen am Vorabend des Dreißigjährigen Krieges einer abschließenden
                Überarbeitung zuvor.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="T.7.3">
            <head>3. Die Landtafel als Verfassung</head>
            <p>Die Landtafel des Erzherzogtums Österreich ob der Enns gliedert sich in sechs
              Teile:</p>
            <p>Der <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1">erste</ref> legt in elf Titeln die rechtliche
              und organisatorische Sonderstellung des Landes ob der Enns dar.</p>
            <p>Der <ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.2">zweite Teil</ref> mit der Überschrift "Von
              gerichtlichen process" enthält in 57 Titeln eine Abhandlung über den Prozeß in "real-
              oder Personalsachen", wobei auffällt, daß der Instanzenzug in der Regel von der
              Grundobrigkeit über den Landeshauptmann zur niederösterreichischen Regierung führt.
              Die "rechtlichen clagen" waren in "besezten öffentlichen landsrechten" zu erheben und
              fanden im "ordinarius et solemnis processus" ihre Erledigung. Im Gegensatz dazu stand
              der "extraordinari oder sumari process"<note
                  n="245">"... sonderlich wann die sach
                liquidirt und lauther fürkhombt, alß mit gefertigten unwidersprochenen schuld- und
                andern verbrieft und undisputierlichen documentis und instrumentis, item
                geurtheilten verabschiedten wie auch durch <emph>publicirte landsfürstliche durch
                  die stend angenomben general constitutiones mandata</emph> und
                  <emph>ordnungen</emph> lauther declariert und resolvirten Sachen ..." <ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.2.5.5">oöLT II Tit 5, 111f</ref>.</note>, der auf Grund
              von "guetlichen clagen" eingeleitet werden konnte<note n="246">
                <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.2.7">oöLT II Tit 7, 125 ff</ref>: "Von dennen
                landsverhörn, was für sachen in dieselben gehörig auch wie in güetlichen Sachen bis
                zur execution oder erkhantnuß procedirt solle werden."</note>.</p>
            <p>Der <ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.3">dritte Teil</ref> behandelt unter der
              Überschrift "De contractibus" die einzelnen Schuldverträge, in die Bestimmungen über
              das "freigelt robath sterbhaubt anlaith abfart und andern dergleichen raichnusen und
              schuldigkhaiten der underthonnen" (<ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.3.19">19.
              Titel</ref>), über die "geist- und weltlichen vogtheien und lehenschaften" (<ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.3.11">11. Titel</ref>) und <pb n="101"
                xml:id="S.101"/>
              "von (den) zehenten" (<ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.3.12">12. Titel</ref>) eingestreut
              sind. Aber auch Bestimmungen über das Einstandsrecht<note
                  n="247">". . . mit
                löblichen, uralten gebrauch auch in disem land herkhomen . . ." <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.3.16">oöLT III Tit 16, 177</ref>.</note>, das Pfandrecht,
              den Crida-Prozeß, das Ehegüterrecht, das Vormundschaftsrecht sowie über
              Dienstbarkeiten sind in diesem dritten Teil der Landtafel zu finden.</p>

            <p>Daran schließt sich in zwei weiteren Teilen die Regelung der Erbrechtsmaterie, wobei
              im <ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.4">vierten Teil</ref> unter der Überschrift "Von den
              testamenten und letzten willen" gesprochen wird, während die Ordnung der
              Intestaterbfolge dem <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.5">fünften Teil</ref> vorbehalten
              ist.</p>
            <p>Den Abschluß bildet die Regelung des Lehensrechts auf der Grundlage nachgeordneter
              kaiserlicher und landesfürstlicher Resolutionen und Generale.</p>
            <p>Will man aus diesem Landtafelentwurf die dem Ende des 16. und beginnenden 17.
              Jahrhunderts eigene politische Ordnung im Lande ob der Enns herausarbeiten und
              darstellen, so sind es vor allem die einleitenden Titel, die Interesse erwecken. Sie
              waren es auch, die langwierige Beratungen und Vorbehalte der einzelnen
              Ständekorporationen herausgefordert haben, wie noch aufzuzeigen sein wird. Daneben
              sind noch einige prozeßrechtliche Regelungsbereiche von Bedeutung, insbesondere die
              Zuständigkeitsabgrenzungen und der Instanzenzug sowie die im Landtafelentwurf
              hochgespielte Frage der Notwendigkeit bzw. Vertretbarkeit einer umfassenden Regelung
              des Lehensrechtes in der Neuzeit.</p>

            <p>Das Hauptaugenmerk unserer Untersuchung hat sich also dem ersten Teil dieser
              "oberösterreichischen Landrechtsordnung" zuzuwenden. Er handelt von den
              Angelegenheiten und Freiheiten des Landes, der landständischen Gliederung, von der
              Person und dem Amt des Landeshauptmannes, von den Landräten oder Assessoren, vom
              landeshauptmännischen Anwalt, der Landkanzlei und den Landschreibern, vom Vizedom und
              den landesfürstlichen Kammergütern, den Jäger- und Forstmeistern, dem Landrichter, den
              Advokaten und Prokuratoren und zuletzt im <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.11">elften
                Teil</ref> von den geschworenen "Zeugscommissariis".</p>

            <p>Damit wird gleichsam ein Komplex verfassungsrechtlich bedeutsamer Bestimmungen
              vorangestellt, um auf der Grundlage dieses gesicherten Rechtsbestandes die ständische
              Herrschaftssphäre von der des Landesfürsten abzugrenzen. Was überwiegend <pb
                n="102" xml:id="S.102"/> gewohnheitsrechtlich im Land ob der Enns seine Ausgestaltung
              erfahren hatte, sollte in der schriftlichen Niederlegung seine Unverbrüchlichkeit
              erfahren, damit die Herrschaftsansprüche des Landesfürsten in Schranken weisen und die
              Stände für alle Zukunft von den Schwierigkeiten und Unwägbarkeiten einer Beweisführung
              ihrer Privilegien befreien.</p>
            <div xml:id="T.7.3.a">
              <head>a) Die Einheit des Landes ob der Enns als Garant ständischer Freiheiten</head>

              <p>Eine der vordringlichsten Aufgaben schien den Ständen die Klarstellung der Trennung
                der beiden Erzherzogtümer Österreich ob und unter der Enns, die sich etwa seit dem
                15. Jahrhundert aus der ursprünglichen Umklammerung ständischer Gemeinsamkeit gelöst
                  hatten<note
                  n="248">Vgl. Hassinger, Landstände 99.</note>. Dazu wurden alle
                Differenzierungsmerkmale aufgeboten, die nach den damaligen, verfassungsrechtlich
                unausgereiften Vorstellungen ein Gemeinwesen vom andern unterschieden.
                Bemerkenswerter Weise klingen in diesem Zusammenhang auch Hinweise auf
                unterschiedliche Rechtsordnungen an<note
                    n="249">Der erste titul. Von der
                  landsgelegenheit und freiheiten, <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.1">oöLT I Tit 1,
                    2f</ref>: ". . . es sein doch zwei unterschiedlich und absonderliche lender, die
                  mit ihren ordentlichen uralten march und gränizen von einander selbst sowoll alß
                  von andern benachbarten Königreich- und fürstenthumben abgesondert und abgethailt,
                  auch ihre absonderlich landsfürsstlichen cammergüeter, cammermaister oder
                  vicedomb, landtag erbhuldigung landschaften und landständ, aeraria oder
                  einnember-ämbter, landschaft-officier, erblandsämbter, gerichtliche instanzen und
                  gerichtsprozessen, defension- und Kriegsordnung und vill andere unterschiedliche
                    <emph>landsgebreuch freiheiten recht</emph> und gerechtigkheiten mehr,
                    <emph>solhes auch lang über verjährte zeit continue also hergebracht und
                    ersessen haben</emph>, wie auch dises erzherzogthumb Oesterreich ob der Ennß
                  iederzeit seinen sondern stand und session unter den n. ö. fünf erblendern gleich
                  nach dem erzherzogthumb unter der Enns in allen versamblungen alweegen gehobt,
                  dabei es auch hinfiehro billich bleiben solle."</note>.</p>
              <p>Die Grenze, jene "einmalige und einzigartige Hervorbringung der Neuzeit"<note
                  n="250">Krüger, Staatslehre 20 ff; Hoke, Grenze 1801 ff.</note> wirkt nicht nur im
                Außenverhältnis — wie im vorliegenden Fall gegen das Land unter der Enns —, sondern
                vergegenwärtigt <pb
                  n="103"
                  xml:id="S.103"/> auch im Innern die Einheit eines
                bestimmten Landes in ihrer spezifischen Ausgestaltung. In einem Extrakt über jene
                Bestimmungen des Landtafelentwurfes, die sich auf Freiheitsrechte und
                landesfürstliche Resolutionen stützen, ist diese Vorstellung besonders
                augenscheinlich, da ausdrücklich bestimmt wurde, daß sich im Fall einer
                Grenzerweiterung ". . . crafft der außdrücklichen Privilegien alle Landtsfreyheithen
                auf dieselbe erweitterung sich zugleich volkomblich erstreckhen" sollen, wofür man
                sich auf das Privileg Kaiser Friedrichs I. von 1156, den Freiheitsbrief Kaiser
                Heinrichs von 1228 und auf jenen Kaiser Friedrichs II. von 1245 berief<note
                  n="251">Extract, Aller deren orth, da in der verfasten Landtafel der Landtsfreyheithen
                  oder sonderbahren Resolutionen gedacht und meldung geschieht. LAkt 1224 K I 1. Zur
                  Anerkennung der österr. Freiheitsbriefe im 16. Jahrhundert vgl. Lhotsky,
                  Privilegium maius 46 ff.</note>. In einem anderen Auszug aus der Landtafel wurde
                schlagwortartig darauf hingewiesen, daß das Land ob der Enns ein "Sonnder Landt vonn
                Österreich unnder der Ennß seye, welches sein sonderbahre Gränizen unnd andere iura
                  hab"<note
                  n="252">Extract des Ersten Buchs der Landttafel, LAkt 1225 K I
                  87.</note> und daß gerade die genaue Bestimmung der Grenzen "wo sy anfangen wie
                sich enden" eine Forderung an alle Stände sei<note
                  n="253">Verzaichnus der Puncten,
                  so in Abhörung der Landtafel durch die Löbl. drey ständt, von Herrn, Ritterschafft
                  und den stätten, in mehrern deliberation zuziehen ausgesezt worden, Anno 1616,
                  LAkt 1226 K I 107.</note>. Was es hieß, die Grenzen verschiedener
                Herrschaftsbereiche nicht genau ausmachen zu können, hatte der
                  "Präzedenzstreit"<note n="254">Eder, Glaubensspaltung 1 ff; Eder, Stände.</note>
                über die Sitzordnung der Landstände bei gemeinsamen Landtagen der
                niederösterreichischen Ländergruppe und die damit verbundene Abfolge der Stimmabgabe
                gezeigt, der Verhandlungsgegenstand vieler Ständeversammlungen war.</p>
              <p>Ausdrückliches Ziel bei der Ausarbeitung einer umfassenden Landesordnung mußte
                demnach die Beseitigung dieser unklaren Rechtslage sein, war doch die territoriale
                Selbständigkeit mit ihrer festen Grenzziehung zu allen nachbarlichen Territorien der
                Boden, auf dem die rechtlichen Sonderformen einer ständischen Gestaltung
                öffentlicher und privater Lebensbereiche gedeihen konnten.</p>

              <p>Bereits im 13. Jahrhundert hatte sich das Land ob der Enns als eine politische
                Einheit dargestellt, die "provincia supra Anasum", die unter der Herrschaft
                  <persName>Ottokars von Böhmen</persName> unter der richterlichen <pb
                  n="104" xml:id="S.104"/> und administrativen Leitung eines "iudex provincie Austria
                superioris" (später "capitaneus Anesi", "Capitaneus Austrie superioris") stand.
                Recht gesprochen wurde nach dem Landrecht ob der Enns, und die obderennsischen
                Stände bildeten eine selbständige Rechtsgemeinschaft. Das Herzogtum Österreich, das
                beide Länder, also das Land ob und unter der Enns ("per Austriam et supra Austriam,
                niderhalb und oberhalb der Enns") umschloß, erfährt dann in weiterer Folge seit dem
                15. Jahrhundert eine immer deutlichere Aufgliederung in zwei selbständige Länder des
                Hauses Habsburg, das Land und Fürstentum ob der Enns und das Land und Fürstentum
                unter der Enns. Ziel der Stände war es nun, dieser allmählichen
                gewohnheitsrechtlichen Abhebung des Landes ob der Enns im Verbände der
                österreichischen Erbländer die verfassungsrechtliche Fixierung zu verschaffen. Denn
                eine räumlich sichergestellte und klar abgegrenzte ständische Herrschaftssphäre
                schuf ihnen die beste Grundlage, von der aus sie den Bestrebungen des Landesherrn
                entgegenwirken konnten, auf dem Wege der rechtlichen Gleichordnung und
                verwaltungsorganisatorischen Vereinheitlichung einen alle Erbländer umfassenden
                Herrschaftsbereich aufzubauen. Waren sie erst einmal in einem Territorium
                verwurzelt, das dem landesfürstlichen Herrschaftsanspruch als einheitlich gefügter
                Block begegnete, dann zwangen sie den Landesfürsten bei jedem verfassungsrechtlichen
                Eingriff zu einer Auseinandersetzung mit ihren historisch gewordenen, besonderen
                Vorrechten. Das bei jeder Gemeinsamkeit mit den Ständen des Nachbarlandes
                gefährliche Prinzip des "divide et impera" hatte seinen Schrecken verloren.</p>
            </div>
            <div xml:id="T.7.3.b">
              <head>b) Die landständische Verfassung des Landes ob der Enns</head>

              <p>Mit dem einleitenden Hinweis auf die "alten löblichen guoten gewohnheiten und
                gebreuchen" und der gleichzeitigen Berufung auf die besonderen, vom Landesherrn
                gewährten Landesfreiheiten folgt "<ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.2">Der ander
                  titul</ref>. Von dennen vüer landstenden deß lands ob der Ennß", der den
                Schwerpunkt der ständischen Verfassungsvorstellungen bildet und ein nicht gerade
                scharfes aber dennoch einprägsames Bild vermittelt.</p>
              <p>Vorweg wird bestimmt, daß "daß ganze land ob der Ennß ausser <pb n="105"
                  xml:id="S.105"/> ihrer landsfürstlichen hochheit und cammergüeter ... den
                landstenden <emph>freißaign</emph> oder <emph>lehensweiß</emph> mit <emph>aller
                  civil-jurisdiction</emph> unterworfen" sei und "auch derselben etliche paan und
                landgericht auf ihren außgezaigten gewissen gezürckh burgfrid oder aigenen leithen
                gründ und poden thailß aigenthomblich thailß lehensweiß zugleich haben". Damit
                werden programmatisch die Rechtsgrundlagen, auf denen die Rechte und Pflichten
                gegenüber dem Landesherrn einerseits und der ansässigen Bevölkerung andererseits
                ruhen, definiert und deutlich abgeschieden von den unmittelbaren Hoheitsbefugnissen
                des Landesherrn über das Land ob der Enns. Das Lehenswesen, das in seiner
                gemein-deutschrechtlichen Ausbildung im Hochmittelalter zum Sammlungs- und
                Ausgangspunkt aller öffentlichrechtlichen Beziehungen geworden war, hatte seine
                vorbildliche Kraft noch nicht verloren und sollte das Gebäude der ständischen
                Verfassung tragen. Dazu war seine Verankerung in der Landrechtsordnung notwendig.
                Der Schlußteil des Landtafelentwurfes enthält denn auch in 52 Titeln eine besonders
                ausführliche Abhandlung über das Lehensrecht und stellt auf der Grundlage einzelner
                Lehensgnaden bzw. Lehensgesetze unter Einbeziehung von Leitgedanken des
                langobardischen Lehensrechts und der gewohnheitsrechtlichen Übung eine allgemeine
                Lehensordnung auf<note n="255">Bereits 1577 hatte <persName>Dr. Püdler</persName>
                  als Nachtrag zu seinem Landtafelentwurf für Österreich unter der Enns einen
                  Lehentrakt in 206 Titeln ausgearbeitet, der bis ins 19. Jahrhundert eine der
                  wichtigsten Erkenntnisquellen des Gewohnheitsrechtes darstellte. Und auch in der
                  Streun-Linsmayerischen Landesordnung wurde die Behandlung des Lehnrechts in
                  Verbindung mit den iura incorporalia im fünften Buch des zweiten Teiles des
                  Gesamtentwurfes für notwendig befunden. Vgl. hierzu Adler, Lehenswesen 474 ff.
                  Grundlegend für die Darstellung des Lehensrechts Mitteis, Lehnrecht; Mitteis,
                  Staat; Ganshof, Lehenswesen; Wyluda, Lehnrecht; Brunner, Feudalismus; Bloch,
                  société. <lb/>Zusammenfassende Darstellung bei Conrad, Rechtsgeschichte I u. II
                  und Überblick bei Kroeschell, Rechtsgeschichte.</note>.</p>

              <p>Stark an gemeinrechtlichen Vorbildern orientiert, wird zunächst eine
                allgemeingültige Definition des Lehens versucht<note
                    n="256">"Demnach haist und ist
                  ein lehen, wann ain aigenthumbsherr, oder an deßen statt ein anderer der deßen
                  gewalt und recht von ihme hatt, sein gueth (es sei an hauß oder grund, zu waßer
                  oder land, oder auch sonsten an herrlichkeiten renten gülten und anderm järlichen
                  einkhumben) auß gnaden und guetwilligkhait ainem andern dergestalt verspricht
                  verleicht und übergibt, daß er und seine absteigende eheliche erben dasßelbüge mit
                  aller völliger nutzung (iedoch ohne verwendt- und schmöllerung des aigenthumbs)
                  inenhaben und alß andere ihre güeter gebrauchen und genüeßen mögen, dargegen sie
                  sich zur schuldigen treu und dankhbarkeit samt gebierlich und gebreuchiger
                  lehensdienst gegen ihme verpflichten sollen und müeßen. daß demnach die wahre arth
                  natur und aigenschaft aines ieden rechten lehenß in dem stehet und beruehet, daß
                  es in unbeweglich ligenden stuckhen gerechtigkheiten davon man ainen järlichen
                  nutzen und unterhaltung möge haben bestehe, und solche stuckh güeter oder
                  gerechtigkheiten nit umb gelt durch den herren und aigenthumber verkhauft, sondern
                  umbsonst auß lauter gnaden und guetthat dem lehensman und seinen lehenserben ewig
                  so lang sie wehren verliehen werden; dargegen der lehenman solcher gnad und
                  guetthat halber seinem lehensherren zur dankhbarkeit treu und gehorsamb
                  verpflichtet sei, und auf erfordern und wo es die noth erhaischet mit seinem leib
                  beisprünge und willige dienst erzaige, auch von solchen ihme eingegebnen güetern
                  ohne bewilligung des lehensherren und der mitbelehneten seiner vettern gefählicher
                  weiß nichts verwende.<lb/> Es ist auch die rechtliche vermuetung, daß ein iedeß
                  lehen solche arth und aigenschaft aines rechtslehen habe; es werde dan durch
                  sondere gedingt anders gemacht und daß widerspill dargethan." <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.6.1">oöLT VI Tit 1, 333 ff</ref>.</note>, um dann die
                  <pb
                  n="106"
                  xml:id="S.106"/> Sonderformen anzuführen, die sich durch
                gewohnheitsrechtliche Übung im Land ob der Enns herausgebildet haben<note
                    n="257">So
                  unterscheidet der oberösterreichische Landtafelentwurf zwischen landesfürstlichen
                  und anderen Fürsten- und Herrenlehen, geistlichen und weltlichen Haupt- und
                  Afterlehen, Amts-, adeligen, rittermäßigen und gemeinen Lehen, Erblehen und neuen
                  Lehen sowie zwischen Mann- und Weiberlehen.<lb/> Den typischen (rittermäßigen)
                  Lehen, "welche von ihrem ursprung und anfang her adelichen und rittermäßigen
                  personen verlühen werden, daß sie gegen dem lehensherren mit adelichen
                  ritterlichen diensten vertretten werden, darumb sie auch selb- oder schwertlehen
                  genent werden, weil sie in der person selbst und mit dem schwert da den
                  lehenherren ain noth angeht sollen verdient werden, auch ihrer arth und
                  aigenschaft nach allain auf den mansstammen und ir absteigende lini von dem
                  erstbelehneten so männliches geschlechts und solche ritterliche dienst zu laisten
                  dichtig verlihen werden" (<ref
                    target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.6.7">oöLT VI Tit 7,
                    348</ref>) stehen die unadeligen Lehen gegenüber, die in den Beutellehen eine
                  eigenartige Rechtsfigur erhalten haben. "Beütellehen aber sein und werden die
                  genent, welche aintweder anfangs umb gelt von dem lehenherren verkhauft worden,
                  oder da gleich ain gnadt darbei fürgangen, iedoch ein jährlicher geltdienst darauf
                  gelegt und gedingt worden ist welchen der lehenman seinem herren jährlich raichen
                  mueß. daher sie den namen von den beiteln haben, daß sie nemblich dem herren in
                  den beütel dienen, ... als welche, ob sie woll in etlichen puncten den rechtlehen
                  gleich gehalten werden, indem sie bei allen veränderungen von neuem müeßen
                  ersuecht und empfangen werden, auch ohne consens und vorwißen des lehensherren nit
                  verändert künnen werden, so weichen sie doch sonsten von der arth und aigenschaft
                  der rechtlehen zuweit ab." (<ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.6.11">oöLT VI Tit 11,
                    361</ref>). Vgl. Adler, Lehenswesen 479, der auf die Bedeutung der Beutellehen
                  für die Geschichte der Allodifikation hinweist, die ohne Beschränkungen veräußert,
                  verschenkt und vererbt werden konnten.</note>.<pb
                  n="107" xml:id="S.107"/>
              </p>

              <p>Gemessen am damaligen Rechtsverständnis waren die vielschichtigen Beziehungen
                zwischen dem Lehensherrn und seinem Vasallen in einer Weise rechtsdogmatisch
                durchdrungen, die den landständischen Vorstellungen von einer verfassungsrechtlichen
                Gestaltung der Herrschaftsstrukturen weitgehend entgegenkam. Das ständige
                Wechselspiel zwischen Rechten und Pflichten, das Ineinandergreifen von
                Herrschaftssphären und die Aufteilung von Gewalten hatten im Lehensrecht eine derart
                umfassende und detaillierte Darstellung erhalten, daß es nahe lag, dieses Modell
                einer Herrschaftsvielfalt zu nutzen und in ihm die rechtlichen Grundbegriffe zu
                suchen, die einer verfassungsrechtlichen Determinierung widerstreitender
                Herrschaftsansprüche im Land dienen konnte<note
                    n="258">Dem Vasallen werden aus dem
                  Lehensbande die Pflichten auferlegt, "seinem lehenherren alle gebürende ehr treu
                  und dienst zu erweisen, auf erfordern die von alters hero gebreuchige lehendienst
                  zu erzaigen, ihme in all ehrlichen redlichen Sachen (was doch nit wider gott und
                  ehr und die röm. Kais. maj. den regierenden landsfürsten, den eltern und mehrern
                  lehenherren und gemaines vatterland, auch wider des lehenman selbst aigen gewißen
                  ehr leib weib kinder eitern ist) zu Krieg- und fridenszeiten getreulich und
                  redlich beizustehen; und da er leibs schwachheit oder anderer rechtmäßiger
                  Ursachen halber in der person selbsten zu verrichten nit vermag, solches durch
                  ainen genuegsamb qualificierten lehenmäßigen substituten zu verrichten" (<ref
                    target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.6.35 ">oöLT VI, Tit 35, 451</ref>), der Lehensherr
                  wiederum ist gebunden "seinen lehenmann mit allen treuen zumainen, ihme mit
                  ungewöhnlichen zuemuetungen nit zu beschwären, sondern bei den lehen zu schützen,
                  und ohne rechtmäßige ursach nit zu betrieben oder durch andere betrueben zu laßen
                  ..." (<ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.6.35">oöLT VI, Tit 35, 452</ref>).</note>.</p>

              <p>Die ganze Vielfalt der Rechtsbeziehungen zwischen dem Lehensherrn und seinem
                Vasallen ergibt sich aus einem besonderen gegenseitigen Vertragsverhältnis, das auf
                dem Schutzversprechen des Herrn und dem Treuegelöbnis des Vasallen gegründet ist.
                Für das Verfassungsverständnis der Landstände bedeutet dies zweierlei: es <pb
                  n="108"
                  xml:id="S.108"/> verlieh ihrer Forderung nach "vereinbarter" Rechtsetzung
                die rechtstheoretische Grundlage und brachte andrerseits zum Ausdruck, daß die
                verfassungsrechtliche Verflechtung eigenständiger Herrschaftsgewalten im Lande nur
                aus dem Gesichtspunkt des Rechtsbruches und der Vertragsverletzung gelöst werden
                  konnte<note
                    n="259">Das Lehensband konnte nur aus ganz bestimmten Gründen gelöst
                  werden. Solche Aufhebungsgründe bestanden z. B. darin, daß der Lehensmann seinen
                  Lehensherrn in einem Feldzug verläßt, "oder sonst in leib und guets gefährlichkait
                  siehet und waiß und ihme nit zuspringt und beistehet" (<ref
                    target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.6.42">oöLT VI Tit 42, 472</ref>), oder "der lehenman
                  gewisse wissenschaft hat, das seinem lehenherren ein höche ehren leibs oder gueths
                  gefahr zugerichtet sei, und er doch dieselbige (da ers gleichwol vermocht hete)
                  nicht abwenden hülft (<ref
                    target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.6.42">oöLT VI Tit 42,
                    473</ref>), oder "Viel mehr aber, ... wan der vasall selbst seinem lehenherren
                  nach leib und leben würkhlich trachtet, denselbigen verfeindt und gar
                  gewalthätiger weiß uberfällt antastet und an seinem leib verlezt oder andere
                  darzue anraizt und ihnen rath und hülf erzaigt, auch vor volbrachter that für sich
                  selbsten nit in reühe gefallen und wider davon gestanden" (<ref
                    target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.6.42">oöLT VI Tit 42, 473 f</ref>). Auf der anderen
                  Seite aber verliert der Lehensherr sein Obereigentum eben auch dann, wenn er
                  "seinem lehenman mit gefährlichem fürsatz und ohne rechtmässige beweißliche
                  ursachen (derentwegen das lehen für verwörcht angezogen möchte werden) an ehr,
                  leib und gueth verfolgt und sich gegen ime mit öffentlicher feindschaft erzaigt"
                    (<ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.6.44">oöLT VI Tit 44, 482 f</ref>).</note>.</p>

              <p>Es soll nicht verkannt werden, daß die lehensrechtlichen Bestimmungen des
                obderennsischen Landtafelentwurfes vom wissenschaftlichen Streben der Zeit nach
                dogmatischer Durchdringung geprägt sind, doch haben sie mE auch in
                verfassungsrechtlicher Sicht Bedeutendes auszusagen. In ihnen dokumentiert sich
                nämlich die juristische Argumentation, mit welcher die Landstände dem Streben des
                Landesfürsten entgegenzuwirken suchten, die Rechtsgrundlage seiner Herrschaft in
                einer umfassenden und unmittelbaren Gehorsampflicht jedes einzelnen zu suchen. Zur
                Wahrung eigener Herrschaftsansprüche im Land schien es ihnen richtig und notwendig,
                die dem Lehenswesen entnommene Herrschaftsvielfalt mit allen ihren Schichtungen und
                Verästelungen in die Verfassung des neuzeitlichen Territorialstaates hineinzutragen.
                Art und Bestand der Verbandseinheit sollten durch die Summe einzelvertraglicher
                Rechtssetzungen zwischen den Landständen und dem Landesherrn geprägt und erhalten
                werden. Aus dem gegenseitigen "Treue"-Verhältnis blieb diesen Intentionen gemäß das
                Recht der Landstände auf Widerstand gegenüber <pb
                  n="109" xml:id="S.109"/> dem
                Mißbrauch lehensherrlicher Befugnisse gewahrt, soweit sich dieser in den Formen des
                Rechts hielt. Darüber hinaus kam die Aufrechterhaltung der lehensrechtlichen
                Verfassungsstrukturen ihren Zielvorstellungen entgegen, den Adressatenkreis
                herrscherlicher Befehle auf die Landstände in ihrer Position als landesfürstliche
                Vasallen einzuengen, weil damit eine stete Kontrolle und Prüfung der
                landesfürstlichen Herrschaftsausübung sowie die Zügelung ihrer Effektivität möglich
                war. Schließlich mußte — und das lag im Wesen der angestrebten Herrschaftsteilung
                begründet — jede Erweiterung und Neuzuweisung von Aufgaben an den Herrscher zur
                Stärkung der verfassungsrechtlichen Stellung der Vasallen bzw. Landstände führen.
                Hoheitliches Handeln des Herrschers auf der einen und Eigenherrschaften der Stände
                auf der anderen Seite sollten deshalb zur Verbandsherrschaft verewigt werden. Die
                Mittelbarkeit der öffentlichen Pflichten war das bestimmende landständische Prinzip
                der Herrschaftsführung im Land.</p>
            </div>
            <div xml:id="T.7.3.c">
              <head>c) Landstände und landständische Verwaltung</head>

              <p>Die obderennsischen Landstände gliederten sich in den Prälatenstand (Kremsmünster,
                Lambach, Florian, Steyr-Garsten, Waldhausen, Baumgartenberg, Mondsee, Gleink, Spital
                am Pyhrn, Schlögl, Schlierbach, Pulgarn und Traunkirchen), den Herrenstand, dessen
                ältestes Kurienmitglied in allen Versammlungen das "praecedenzambt" innehaben
                sollte, den aus den Rittern und adeligen Landleuten gebildeten Ritterstand und
                zuletzt die aus den Städten Steyr, Linz, Wels, Enns, Freistadt, Gmunden und
                Vöcklabruck formierte vierte Kurie<note
                    n="260">Den genannten Städten war das Recht
                  ("sonderbahre freiheiten, auch macht und fueg") eigen, ihre Bürgermeister, Richter
                  und Räte frei zu wählen, das Bürgerrecht zu verleihen und zu entziehen. <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.2">oöLT I Tit 2, 6 f</ref>; Knittler, Städte, 9 ff,
                  45 ff, 153 ff. Zu den Grundlagen des Herren- und Ritterstandes s. Feldbauer,
                  Herren 17 ff, 244 ff. Zur Ausbildung der geistlichen Landstandschaft Stradal,
                  Prälaten.</note>.</p>

              <p>Diese Landstände "soll(t)en alß ein corpus und gesamblete glider gethreulich und
                vleissig zusamben halten, sich von einander nicht thailen noch schaiden, sondern
                einer sich deß andern herzlich und mit ganzen vermögen annemben, und wie sie mit
                einander heben <pb
                  n="110" xml:id="S.110"/> legen und contribuiern, also auch
                sonssten einander in allen zue-ständen mit rechten threuen und eifer mainen ..."</p>
              <p>Der darin enthaltene Appell an das Gefühl bedingungsloser Zusammengehörigkeit, an
                die Formierung einer einheitlichen, geschlossenen Front gegenüber Ansprüchen
                Dritter, welcher Art auch immer sie sein mögen, fand einen weiteren Ausdruck in
                jener Bestimmung, die den landesfürstlichen und landschaftlichen "officieren" die
                Verpflichtung auf erlegte, "alle mitl und weeg einzuwenden, damit zwischen ihnen den
                stenden alle unainigkheit, mißverstand und waß zu unnachbarlichen begündten ursach
                geben mecht verhiett und abgestelt werde".</p>

              <p>An dieses Wunschbild ständischer Geschlossenheit und Stärke schließt sich — im
                urkundlichen Gewand einer landesfürstlichen Zusage — die Forderung, den Landständen
                ihre Gewohnheiten und Gebräuche<note
                    n="261">"Waß sie auch für sonderbahre
                  landsfreiheiten haben von unsern hochgeehrten vorfahrern den römischen Kaisern und
                  erzherzogen zu Oesterreich ihnen gegebenen, wie auch was sie sonssten von alten
                  löblichen gueten gewohnheiten und gebreuchen hergebracht ..." <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.2">oöLT I Tit 2, 9</ref>.</note> "unbetriebt und
                ingevehrt vessticlich" zu lassen und deren ungestörte Ausübung sicherzustellen. Die
                nach ständischen Rechtsauffassungen gar nicht zu verweigernde und damit als
                selbstverständlich vorausgesetzte Zusage wird denn auch sogleich an der
                programmierten Festigung und Erweiterung des bestehenden landständischen
                Verwaltungsapparates erprobt, wie die folgende Bestimmung zeigt, in welcher die
                scharfe Zurückweisung landesfürstlicher Eingriffe in ihre
                Verwaltungsangelegenheiten, die in Anspruch genommene Kompetenzerweiterung
                landständischer Aufgaben sowie die unmißverständliche Forderung nach Wahrung ihres
                Rechtsbestandes hervorzuheben sind:</p>

              <p>"Und demnach sie craft solch ihrer freiheiten auch von unerdenkhlichen jahren in
                ununterbrochenen quasi possess und unwidersprochener iebung hergebracht, daz sie zu
                  <emph>administrierung</emph> ihrer der gemainen ständ güeter und
                  <emph>erhaltung</emph> habenter gerechtigkheit <emph>ihres gefallens ohn all
                  unsere zuethuung und verhinterung auß ihren mitln verordnete</emph>, welche in
                abweesen der gesambleten ständ alle sachen ihrer von gedachten ständen ihnen
                gegebenen instruction nach zu dirigiern und zu verwalthen, zu erwöhlen benennen
                ersetzen und abzusetzen haben, alß auch <emph>ihr canzlei</emph> mit secretari <pb
                  n="111" xml:id="S.111"/> schreiber und dhinnern, item <emph>ihr befreits
                  aerarium</emph> mit einnemb- und gegenschreibern verwaltern und dergleichen, wie
                auch daz land mit medicis und arzten zu versehen, und <emph>waß sie sonssten zu ihr
                  der gemainen stend nutz und notturft für officier und dhinner zu haben und zu
                  bestellen</emph> bedürfen, über welche und derselben zuegehörige ihr bestelte
                besoldte und verpflichte dhinner wie auch die sie sonssten in ihren schuz auf- und
                annemben wurden, sie dann auch (inmassen von alter herkhomben) die erste Instanz und
                alle jurisdiction mit gebott und verbott inventur gerhaabschaftbestellung und andern
                einer nachgesezten obrigkheit gehörige actibus haben.</p>
              <p>

                <emph>So wollen und setzen wür, daz es auch fürohin also dabei verbleiben und
                  gehalten, und daran ihnen weder durch unß noch unßern landshaubtman oder ander
                  unsere nachgesezten obrigkheiten khein eintrag ihr- oder hinderung erzaigt soll
                  werden</emph>"<note n="262">
                  <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.2">oöLT I Tit 2, 9
                    ff</ref>.</note>.</p>
              <p>Der ständische Verwaltungsapparat, in Nachbildung des landesfürstlichen gewachsen,
                sollte — rechtlich gefestigt und eingebettet in den Fundamenten einer dauernden
                Verfassung — auch in Zukunft jenes Instrument sein, das frei von obrigkeitlicher (id
                est landesfürstlicher) Bindung oder Einengung die landschaftlichen Ansprüche und
                Aufgaben wahrzunehmen hatte.</p>

              <p>In ihrem organisatorischen Gefüge zeigt sich die landständische Verwaltung stark
                vom Vorbild der Zentralverwaltung in den habsburgischen Erbländern inspiriert. Der
                in seinen Grundzügen auf die Reformen <persName>Maximilians I.</persName>
                rückführbare landesfürstliche Verwaltungsapparat in den österreichischen Erbländern
                eignete sich in seiner Effektivität vorzüglich für die Schaffung eines einheitlichen
                Staatsgefüges und kam so in erster Linie den Zielsetzungen des Hauses Österreich
                entgegen; die immer weiter um sich greifende Erkenntnis seiner gestaltenden Kraft
                und Zweckmäßigkeit machte ihn aber auch für die Landstände interessant, die im Zuge
                ihrer Konsolidierungsbestrebungen darangehen mußten, wesentliche Elemente ihrer
                Verwaltungsorganisation neu zu formen oder überhaupt neu aufzubauen. In dem Maße,
                indem sich die landesfürstliche Verwaltung zu einer dauerhaften und festgefügten
                Organisation entwickelte, drängte sich also auch den Landständen die Notwendigkeit
                auf, eine gleichermaßen wirkungsvolle eigene "landständische"
                Verwaltungsorganisation einzurichten, um die eigenständige Politik weiter <pb
                  n="112" xml:id="S.112"/> verfolgen zu können<note n="263">Vgl. hierzu Straßmayr,
                  Ämter-Organisation 241.</note>. Ein Blick auf die Leitgedanken landesfürstlicher
                Verwaltungspolitik weckt also zugleich das Verständnis für organisatorische
                Einzelheiten der landständischen Verfassung.</p>

              <p>Als Maximilian I. 1491 an die Stelle des obersten Amtmanns zu Innsbruck eine
                kollegiale Behörde setzte<note n="264">"aus merklichen ... ursachen und notdurften
                  ... alle sachen durch vier treffenlicher unserer raete als unsere anwelde in der
                  reytung zu Innsprugg ... zu handln furgenomen, daz wir den erwirdigen edlen unsern
                  fürsten andechtigen und lieben getrewen unsern stathaltern und reten zu Innsprugg
                  unser ganz volkomen macht und gewalt gegeben haben ..." vgl. Adler,
                  Centralverwaltung 506 f.</note>, begann eine Epoche der Reformierung des
                Verwaltungswesens in den österreichischen Erbländern.</p>

              <p>Die oberösterreichische Regimentsordnung von 1499 bestimmte dann ausdrücklich, daß
                "hinfür unsere inneren und vorderen Lande und Leute an unser statt und in unserm
                Namen regiert und versehen werden sollen, ... damit dieselben in unserer Abwesenheit
                nichtsdestoweniger gehörig und wohl regiert und alle Insassen und Untertanen bei
                Recht und Billigkeit gehandhabt und geschirmt werden mögen und wir unseren anderen
                Geschäften, wie es die Notdurft erfordert, obliegen können, ..." Das Regiment sollte
                alle "Händel, Sachen und Supplikationen, so ihnen zukommen, sie berühren uns oder
                unsere Lande, Leute und Parteien, fleißig hören, beraten und darin das Beste und
                Nützlichste für uns, unsere Lande, Leute und Parteien nach ihrem besten Verständnis
                und aller Billigkeit gemäß den Landesgewohnheiten unserer inneren und vorderen Lande
                handeln ..."<note
                  n="265">Abgedr bei Wutte, Zusammenschluß 78 [recte: 73 ff]
                  ff.</note> und bei vorfallenden Streitigkeiten, wenn es zu keinem gütlichen
                Vergleich kam, "ohne Verzug dem Armen wie dem Reichen unparteiisches Recht nicht
                verziehen, noch säumig sein, ... Das bringt uns als dem Landesfürsten von seinen
                Untertanen guten Willen und werden damit der Landesfürst und sie (die Räte) von den
                Untertanen lieb gehabt." (Dem solcherart existent gewordenen Regiment als oberster
                Regierungs- und Justizbehörde<note
                  n="266">Einzelbestimmungen über die sachliche
                  Kompetenzen insbs bei Adler, Centralverwaltung 386 ff.</note> wurde die Raitkammer
                als landesfürstliches Organ der Finanzpflege zur Seite gestellt). Zwei Jahre später
                ist dann für die niederösterreichischen <pb
                  n="113"
                  xml:id="S.113"/> Länder eine
                neue Regimentsordnung erlassen worden, welche von den Grundsätzen des nach dem Tod
                  <persName>Friedrichs III.</persName> errichteten Regiments insofern abging, als
                sie ausdrücklich bestimmte, "daß sie hinfür, wir seien innerhalb oder außerhalb
                unserer obgenannten Fürstentümer und Lande, also gehalten und vollzogen werde, daß
                wir in unsern andern größeren Geschäften, so uns aus dem Reiche und unsern anderen
                erblichen Fürstentümern und Landen, auch von gemeiner Christenheit wegen täglich
                vorfallen, nicht gehindert ... und durch das alles unsere Fürstentümer und Lande
                desto besser in Friede, Ruhe und gutem ordentlichen Wesen erhalten werden
                  mögen"<note
                  n="267">Wutte, Zusammenschluß 78 ff; Frass, Quellenbuch 15 ff.</note>.
                In dieser Textstelle offenbart sich mit eindringlicher Deutlichkeit die Ausbildung
                und zunehmende Verfestigung eines landesfürstlichen Verwaltungsapparates, der nicht
                mehr allein die Abwesenheitspflegschaft für die Landesherren zu besorgen hat,
                sondern mit Aufgaben betraut wird, die seine dauernde Präsenz notwendig machen. Ein
                Konsolidierungsprozeß nach dem Prinzip der Stetigkeit und Ständigkeit hatte
                begonnen. Durch die Errichtung von starken Zentralbehörden für jede der
                niederösterreichischen, oberösterreichischen und vorderösterreichischen
                Ländergruppen sollte zunächst die innerstaatliche Integration der österreichischen
                Erbländer vorangetrieben werden; gleichzeitig aber manifestierte sich darin der
                Führungsanspruch des Landesfürstentums bei der Bewältigung des wachsenden
                Aufgabenbereiches im neuzeitlichen Territorialstaat<note
                  n="268">Vgl. Walter,
                  österr. Verfassungsgeschichte 29; "... tat der Kaiser durch die Anerkennung der
                  Verwaltungsorgane, die bis dahin bloß Werkzeuge des Landesfürsten gewesen waren,
                  als Behörden mit eigenem 'imperium' auch in verwaltungsrechtlicher Hinsicht einen
                  entscheidenden Schritt voran — einen Schritt, der die Schaffung eines eigenen
                  Behördenrechtes und damit die Grundlegung der ganzen neuzeitlichen Entwicklung des
                  Behördenwesens in Österreich und Deutschland in sich schloß." Vgl. auch Hellbling,
                  Verfassungsgeschichte 139 ff.</note>. Wer sonst — so seine Vorstellung — sollte
                den verwaltungstechnischen Anforderungen der Zeit entsprechen können. Gleichzeitig
                unternahm <persName>Maximilian I.</persName> den Versuch, die ihm in seiner
                Rechtsstellung als deutscher König zukommenden Verwaltungsaufgaben durch eine
                Neuordnung der Finanzverwaltung und die Einrichtung einer obersten Gerichts- und
                Regierungsbehörde am Hofe besser wahrzunehmen. Dazu richtete er die neuen oder <pb
                  n="114"
                  xml:id="S.114"/> umgeformten Behörden nach den Prinzipien der
                Zentralisation, der Kollegialität, der Stetigkeit und der ressortmäßigen Aufteilung
                der Reichsverwaltung ein<note
                  n="269">Fellner, Zentralverwaltung.</note>. Die
                Regimentsordnung, die Hofkammerordnung und die Reichskanzleiordnung von 1498 sollten
                nach dem Durchbruch reichsständischer Reformpläne auf dem Reichstag zu Worms
                insbesondere auf dem Gebiete der Gerichtsbarkeit die kaiserlichen Zielvorstellungen
                von einer Erneuerung des Reiches zum Ausdruck bringen. Sie legten das Fundament, auf
                dem die nachfolgenden Kaiser ihr zentralistisch angelegtes verwaltungstechnisches
                Gebäude errichten konnten, um das Heilige Römische Reich deutscher Nation dauernd
                "bei frid recht und ainickeit (zu) behalten und (zu) beschirmen, daz wir auch also
                nach unserm höchsten vermügen mit darstreckung unsers leibs und guts bisher
                treulichen getan"<note
                    n="270">Hofordnung 1498.<lb/> Über die noch während der
                  Regierungszeit Maximilians I. durchgeführten Änderungen in der Zentralverwaltung
                  vgl. <ref target="http://www.literature.at/viewer.alo?objid=19475&amp;viewmode=fullscreen&amp;rotate=&amp;scale=3.33&amp;page=18">Fellner, Zentralverwaltung I/1, 9 ff</ref>.
                  Jüngst Hoke, Kammer 570 ff.</note>.</p>

              <p>Das war das Signal für die Landstände in den einzelnen österreichischen Ländern,
                ihre Strategie zu ändern. Sie kanalisierten ihren Widerstand gegen die kraftvolle,
                neuartige Politik des Landesherrn im Laufe der Jahre in das Begehren nach einer
                freien ständischen Mitbestimmung in den kollegial eingerichteten Behörden, wovon sie
                sich eine Kontrolle der landesfürstlichen Herrschaftsausübung versprachen. Besonders
                deutlich kommt dies in der Instruktion für die ständischen Gesandten der fünf
                niederösterreichischen Stände auf dem Reichstag zu Worms aus dem Jahre 1508 zum
                Ausdruck, in welcher dem Wunsch nach Einrichtung eines guten Regiments<note
                  n="271">"... Ihrer kaiserlichen Majestät, auch Ihrer Majestät Landen und Leuten nichts
                  nützlicher, fruchtbarer und ehrenvoller, den Feinden und Widersachern ihrer
                  Majestät und der Lande aber nichts erschrecklicher sein könnte."</note> besonderes
                Gewicht verliehen werden sollte. Das "gute" Regiment aber war nach ständischen
                Vorstellungen mit je zwei aus jedem Lande bestimmten Landleuten besetzt. Darin
                dokumentiert sich die verfassungsgestaltende bzw. -erhaltende Absicht der
                Landstände, dem landesfürstlichen Herrschaftsanspruch und Machtstreben <pb
                  n="115" xml:id="S.115"/> dadurch Schranken zu ziehen<note
                  n="272">"auf daß sie alle
                  Angelegenheiten Ihrer kaiserlichen Majestät, die diese Lande berühren, zu
                  Wohlfahrt Ihrer Majestät und Ihrer Lande und Leute nach ihrem höchsten Verständnis
                  zum besten handeln und beratschlagen und Vorkehrungen treffen, damit ihre
                  kaiserliche Majestät bei diesen Landen und die Lande hinwieder bei Ihrer Majestät
                  bleiben mögen und nicht zertrennt werden ..." Wutte, Zusammenschluß 82 f.</note>,
                daß sein Ernennungsrecht beschnitten wird. Der Gedanke nimmt Formen an, wonach dem
                Landesfürsten wohl die Besetzung der höchsten Ämter im Land vorbehalten bleiben
                soll, jedoch nur aus dem Kreis jener Personen, die auch die Billigung der Stände
                gefunden haben. Ein Jahrzehnt später vermittelt uns das Innsbrucker Libell<note
                    n="273">"Ynnspruggerisch Libell der Hanndlung aller Österreichischen Lannden
                  Ausschuss mit Kays. Max I<hi
                    rend="sup">mo</hi> Nemblich von Auffrichtung ainer
                  allgemainen Christlichen Armada wider die Turggen in African vnd Venediger,
                  Einigung der österreichischen Erblande, wass aines dem andern in feindlichen
                  Einfellen für Hilff thuen soll vnd deren Ausrüstung, Aufstellung ainer
                  ordentlichen Regierung, Raitkammer, Hoffraths, Lanndtsrechts, Anordnung guetter
                  Policey, Abhelffung gemainer beschwerden in Landen sowol vnder Geistlichen als
                  weltlichen, Bewilligung ainer Summa gelts von /400<hi
                    rend="sup">m</hi> fl. zu
                  bezallung der Kays. Mt. hoffhaltung vnd lösung dero in den Venezianischen vnd
                  andern Kriegen versetzten Camerguets etc. beschlossen Ynnsprugg, Anno 1518", zit
                  nach <ref
                    target="/o:repat.zeibig-ausschusslandtag-1518#319">Zeibig, Ausschuss-Landtag
                    319 f</ref>. [Zusatz H.S.: <ref
                  target="/o:repat.1518-innsbrucker-libell">Transkription Speer</ref>]</note> Kaiser Maximilians I. das Ergebnis des harten
                Ringens der österreichischen Stände mit dem Landesfürsten um die Neugestaltung und
                Reformierung der Landesverwaltung nach ständisch-dualistischen Gesichtspunkten, das
                unter dem Deckmantel der Steuerbewilligung für die Kriegsführung gegen die Türken
                und Venedig ausgetragen wurde. Bezeichnend hiefür ist die Instruktion an die
                Ausschußmitglieder des Landes unter der Enns, welche als leitenden Grundsatz die
                Bestimmung enthält, daß keine Beschlüsse anzunehmen seien, die dem alten Herkommen
                sowie den Landesgebräuchen und Freiheitsrechten des Landes unter der Enns
                  widersprechen<note n="274">
                  <ref target="/o:repat.zeibig-ausschusslandtag-1518#204">Zeibig, Ausschuß-Landtag 204</ref>

                </note>. Getrieben von der Notwendigkeit
                einer Befriedung der österreichischen Erbländer wurde im Zuge der beabsichtigten
                Neuordnung und Reformierung des Hofstaates sowie der Verwaltungs- und
                Gerichtsorganisation zur Abstellung der Beschwerden der Landstände ein Kompromiß
                erzielt, der außenpolitisch die Bindung des Landesfürsten an den Willen der
                Landstände brachte, "keine Krieg offensive ohne der Land willen einzugehen", und im
                  <pb
                  n="116"
                  xml:id="S.116"/> innenpolitischen Bereich bei grundsätzlicher
                Anerkennung der landesfürstlichen Reformpläne<note n="275">"Soll nämlich unser
                  Regiment in Österreich ... vollkommen Gewalt in der Justitia, Regierung, u. allen
                  Sachen haben ..."</note> doch dazu führte, daß den ständischen Wünschen und
                Vorstellungen in einigen Punkten entsprochen wurde. Bei der Neuordnung des Hofrates
                etwa erhielten die österreichischen Landstände das Recht zugestanden, eine bestimmte
                Anzahl "treffenlich, Erbar, verständig und geborn Landleut" zu präsentieren, die in
                einem halbjährigen Rhythmus zu ersetzen waren und "hinfüro alle Parteyen Händel, die
                betreffen Justitiam und Beschwerungen od. Fordrung, zu unserm Kammergut, oder
                Fürderung od. Gnaden und Gaben, außerhalb unser eigen geheimen großen Sachen ...
                handlen, rathschlagen, schließen und expedieren (sollten) ... mit unserm Vorwissen
                und Willen ...". Der Hofrat sollte im übrigen erst nach Ausschöpfung des
                ordentlichen Instanzenzuges in den einzelnen Ländern und Ländergruppen angerufen
                werden können, wo er nicht ausnahmsweise in "solche sachen und beschwerungen, die
                Regiment, Oberkeiten, oder ordentlich Gericht, derselben ihr Aemter halben selbst
                berürten" dazu bestimmt war, in erster Instanz tätig zu werden. Um die rechtstreue
                Tätigkeit des Hofrates, aber auch der übrigen landesfürstlichen Behörden zu
                gewährleisten, wurden Unvereinbarkeitsbestimmungen erlassen. Daneben sollte die
                Hofkanzlei durch eine Gliederung ihres Aufgabenbereiches in Kompetenzen für das
                deutsche Reich sowie die niederösterreichischen und oberösterreichischen Länder in
                Verbindung mit einer besseren personellen und sachlichen Ausstattung zur höchsten
                Wirksamkeit entfaltet werden.</p>

              <p>Die mit den ständischen Ausschüssen zu Innsbruck neu geschaffene Ordnung der
                zentralen Behörden trat nicht mehr in Wirksamkeit. Es blieb Ferdinand, dem
                Nachfolger Kaiser Maximilians I. in den österreichischen Ländern und später auch —
                nach der Abdankung <persName>Kaiser Karls V.</persName> — im deutschen Reich
                vorbehalten, in seinen ab 1527 erlassenen Hofstaatsordnungen den Grundstein zu jenem
                Behördensystem zu legen, das Jahrhunderte überdauern sollte. Hofrat, Geheimer Rat
                (seit 1659 Geheime Konferenz), Hofkanzlei, Hofkammer und seit 1556 der Hofkriegsrat
                waren die Zentralverwaltungsbehörden, welche die österreichischen Erbländer und die
                mit ihnen seit dem Jahre 1526 verbundenen Ländergruppen der <pb
                  n="117"
                  xml:id="S.117"/> böhmischen und ungarischen Krone durch die integrierende Wirkung
                gemeinsamer Behörden<note n="276">Vgl. aber den verschiedenen örtlichen
                  Geltungsbereich der einzelnen Zentralbehörden bei Hellbling, Verfassungsgeschichte
                  239 ff.</note> allmählich einer verfassungsrechtlichen Einheit zuführen sollten.
                Darüber hinaus schienen sie durch die Ausstattung mit reichsrechtlichen Aufgaben
                geeignet, die lehensrechtliche Bindung der österreichischen und böhmischen Länder an
                das Heilige Römische Reich deutscher Nation sowie die den Habsburgern aus ihrer
                Kaiserwürde zufließenden, umfassenden Ordnungsaufgaben mehr als bisher bewußt zu
                machen. Hier beginnt sich die Entwicklung zur neuzeitlichen Verfassung auf der Ebene
                der Verwaltungsorganisation durch die Einrichtung ihrer Arbeitsweise und ihrer
                Kompetenzen abzuzeichnen. Der Aufbau des neuzeitlichen Territorialstaates vollzieht
                sich in der Bewältigung anschwellender Verwaltungsaufgaben durch ein ständig
                vorhandenes und einsatzbereites Berufsbeamtentum, durch die kollegiale Organisation
                der Behörden, die systematische Arbeitsteilung und durch ein geregeltes
                Rechnungslegungsverfahren auf der Grundlage detaillierter Buchführung. Die
                Intensivierung des öffentlichen Lebens schuf jene Verwaltungstechnik, welche die
                Abschließung des Landes nach außen, aber auch gegenüber dem Reichsverband
                ermöglichte.</p>

              <p>Noch entscheidender für die verfassungsrechtliche Gestaltung des staatlichen Lebens
                war die Lösung der obersten Regierungs- und Justizbehörden aus dem überkommenen
                Zusammenhang mit der Organisation des Ständewesens. Die "purde solcher unser
                (alleinverantwortlicher) regierung" nimmt König <persName>Ferdinand I.</persName> in
                seiner Instruktion für die allgemeine Hofkammer von 1537<note
                    n="277">Vgl. <ref
                  target="http://www.literature.at/viewer.alo?objid=19475&amp;viewmode=fullscreen&amp;rotate=&amp;scale=3.33&amp;page=255">Fellner, Zentralverwaltung I/2, 246 ff</ref>.</note>
                mit "gueter aufrichtiger ordnung" auf sich, weil er "als ain getreuer vater herr und
                landsfürst unserer erblichen künigreichen und land ... zu entschüttung befridung
                schutz und scherm unserer getreuen underthanen unser vermugen leibe und guets
                dargestreckt". Und erklärtes Ziel der landesfürstlichen Verwaltungs- und
                Rechtspflege in der Hofratsordnung von 1541<note n="278">
                  <ref
                  target="http://www.literature.at/viewer.alo?objid=19475&amp;viewmode=fullscreen&amp;rotate=&amp;scale=3.33&amp;page=281">Fellner, Zentralverwaltung I/2, 272 ff</ref>.</note>
                war, die Vielfalt der "unsrer regierung und in chraft unsers obligenden königlichen
                ampts" obliegenden Aufgaben "allenthalben statlich auszewarten ... statlich vorsein
                und auszuwarten", den Hofrat im Interesse der Förderung der Justiz "mit <pb
                  n="118"
                  xml:id="S.118"/> noch mer ansehenlichen erbarn frommen geschickten und gelerten
                personen aus dem reich und unsern nider- und oberösterreichischen lande (zu)
                ersezen" und — da die "anzal causarum status unergrüntlich" — den Hofräten
                gleichzeitig die Befugnis einzuräumen, "nach gelegenhait der zeitleuf und frömbder
                potentaten practiken" dem Landesfürsten all das vorzuschlagen, was sie "für nuz not
                und guetbedenken" zur Verbesserung der Rechtspflege und Verwaltungsführung für
                notwendig halten. Die allgemeinen Qualifikationserfordernisse der landesfürstlichen
                Beamten wurden entsprechend ihrer Verwendung erweitert, so z. B. die
                Rechtskundigkeit bei einem Teil der Hofräte oder die Kriegserfahrenheit bei den
                Hofkriegsräten verlangt, um "in allen sachen unseren gnädigsten vertrauen nach uns,
                unser königreich, land und getreuen unterthanen überall das best bedenken
                berathschlagen handlen (zu) fürderen und in allem dem, was ihnen möglich ist, nichts
                abgehen noch erwinden (zu) lassen ..."<note n="279">
                  <ref
                  target="http://www.literature.at/viewer.alo?objid=19475&amp;viewmode=fullscreen&amp;rotate=&amp;scale=3.33&amp;page=285">Fellner, Zentralverwaltung I/2, 276 ff</ref>: Hofkriegsratsinstruktion König
                  Ferdinands I, 1556.</note>. Kenntnisse in der Finanzgebarung wurden für die
                Hofkammerräte zur Selbstverständlichkeit<note
                    n="280">"... mit solichen personen zu
                  ersezen, die zuvor bei den andern unsern cämern gewesen und des cammerwesens sovil
                  anlaitung und erfarenhait erlangt, dardurch si uns bei unserer hofcamer als dem
                  haubtwesen umb sovil erspriesslicher vor ander, die hievor bei kainem dergleichen
                  thuen gewesen, dienen mügen". <ref target="http://www.literature.at/viewer.alo?objid=19475&amp;viewmode=fullscreen&amp;rotate=&amp;scale=3.33&amp;page=328">Fellner,
                    Zentralverwaltung I/2, 319 ff</ref>: Hofkammerinstruktion Kaiser Maximilians II.
                  1568.</note>.</p>

              <p>Ein Verwaltungsapparat für eine Vielzahl von Erbländern, der sich in der Mittel-
                und Zentralinstanz auf die landesfürstliche und königliche Hoheit gründete und somit
                grundsätzlich keiner Beschränkung unterlag, sieht man von der verschiedentlichen
                Festlegung seines Wirkungsbereiches in den einzelnen Ordnungen ab, führte in den
                Erbländern zwangsläufig zum Ruf nach verwaltungstechnischer Verfestigung der
                ständischen Macht. Dies zeigt auch die Entwicklung der Verwaltungsorganisation in
                den beiden Österreich<note
                  n="281">Zu den folgenden Ausführungen über die
                  Behördenorganisation der obderennsischen Stände vgl. Straßmayr, Ämter-Organisation
                  242 ff.</note>. Die Einrichtung stetiger und besoldeter Kollegien wie des
                Verordneten-, Raitsrats- und Ausschußrats-Kollegiums im Lande ob der Enns seit dem
                Jahre 1510 anstelle der bisher ad hoc aus der Mitte des <pb
                  n="119"
                  xml:id="S.119"/>
                Landtags berufenen Ausschüsse und Verordneten lag überdies im Interesse eines
                kontinuierlichen Geschäftsverkehrs und drängte sich geradezu auf. Eine Vielzahl von
                Instruktionen reglementierte den Wirkungsbereich dieser Kollegien, denen die
                Durchführung der Landtagsbeschlüsse und die Erfüllung ständischer
                Verwaltungsaufgaben auch gegenüber dem Landesherrn (Verordneten-Kollegium), die
                Wahrung der ständischen Rechte, die Erstattung von Gutachten über die der
                Ständeversammlung vorbehaltenen Anliegen und die Prüfung der Finanzgebarung
                (Ausschußrats-Kollegium) sowie die Kontrolle des landständischen Rechnungswesens
                (Raitsrats-Kollegium) oblagen. Im Zuge der Erweiterung und Institutionalisierung der
                landständischen Verwaltung bedurfte es darüberhinaus eines ausführenden Organs. Die
                Kanzlei wurde errichtet, mit einem Sekretär (später Syndikus) an der Spitze, dem auf
                Grund seines Bildungsniveaus und seiner besonderen Vertrauensstellung, die er als
                erster Beamter der Landschaft genoß, große Einflußmöglichkeiten auf die ständischen
                Entschlüsse offenstanden. In der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts kam es dann zur
                Schaffung des Einnehmeramtes für die Verwaltung der Steuern und sonstigen Einkünfte.
                Ihm oblag auch die Führung des 1526 angelegten Gültbuches. Der "große Körper der
                landschaftlichen Offiziere und Diener"<note n="282">Straßmayr, Ämter-Organisation
                  250.</note> umfaßte die Offiziere und Diener für die Verteidigung des Landes, für
                das evangelische Schul- und Kirchenwesen, die Bauaufsicht und die öffentliche
                Gesundheitspflege; dazu noch die Dienstklasse der Boten, Torsteher und Ratstürhüter.
                Auch die vertraglich von den Landständen verpflichteten Landschaftsagenten und
                Landschaftsadvokaten, welche die ständischen Interessen einerseits vor Gericht und
                andererseits gegenüber dem Landesfürsten und seinem Behördenapparat zu vertreten
                hatten, lassen sich dieser Beamtenschaft zuordnen.</p>

              <p>Die landständischen Rechtspositionen bezogen ihre Stärke und Festigkeit in erster
                Linie aus der räumlichen Geschlossenheit ihrer grundherrschaftlichen Befugnisse. Das
                "corpus" der Landstände hatte "außer der landsfürsstlichen regalien hochheit und
                cammergüeter alle landgüeter unter ihren gebiet ...", was den tatsächlichen
                Verhältnissen im Lande ob der Enns dieser Tage nahe kam, da der Schwerpunnkt der
                landesfürstlichen Besitzungen im 16. <pb
                  n="120" xml:id="S.120"/> Jahrhundert fast
                ausschließlich im Salzkammergut lag<note
                  n="283">Hassinger, Vertretungen 247 ff,
                  stellt hinsichtlich der Besitzverteilung im Lande ob der Enns (16.—18.
                  Jahrhundert) fest, daß der Besitz des Herrenstandes über 50% betrug, der
                  Besitzanteil der Ritter zwischen 4 und 6% aufwies.</note>. Ihr
                verfassungsrechtliches Selbstverständnis von der Berechtigung landständischer
                Herrschaftsansprüche hatte zwar noch andere Wurzeln, aber an ihnen nagte der
                zersetzende Einfluß einer Interessenzersplitterung. Die auf verschiedenen
                rechtlichen Grundlagen gebaute Berechtigung und Verpflichtung zum Schutz des
                Vaterlandes war zwar allen Ständen gemeinsam und ebenso ihre Stellung nach außen
                innerhalb einer Union von Ständestaaten, doch hatten die unterschiedlich gewachsenen
                Privilegien gewohnheitsrechtlicher Prägung zu einer Differenzierung der einzelnen
                Ständegruppen geführt. Der hierarchische Aufbau der einzelnen Ständekurien mit dem
                Führungsanspruch des Herrenstandes in allen politischen Angelegenheiten fand im
                verfassungsrechtlichen Teil keine ausdrückliche Verankerung, ergibt sich aber aus
                den wiederholten Berufungen auf die alten Vorrechte, Gebräuche und Gewohnheiten.
                Daneben schließen die einführenden Bestimmungen zur Landesverfassung
                Einzelregelungen über ständische Privilegien nicht aus. Das dem Ältesten aus dem
                Herrenstand zukommende "praecedenzambt" in allen ständischen Versammlungen und die
                Freiheitsrechte der landesfürstlichen Städte, ihre Bürgermeister, Räte und Richter
                in freier Wahl zu bestimmen, sowie ihre freie Entscheidung über die Aufnahme in
                städtische Eidgenossenschaften seien hier als Beispiele genannt<note
                  n="284">Hassinger, Vertretungen 262, weist darauf hin, daß die Stadtrechtsentwicklung in
                  den althabsburgischen Ländern in ihrer verfassungsgeschichtlichen Bedeutung hinter
                  jener im Westen des Deutschen Reiches zurückstand, vor allem dadurch, daß die
                  landesfürstlichen Städte dem Kammergut zugerechnet wurden, und eine den Prälaten
                  vergleichbare Rechtsstellung inne hatten.</note>. Die Rechtsgrundlagen hiefür<note
                  n="285">Extract, Aller deren orth, da in der verfasten Landtafel, der
                  Landtsfreyheithen oder sonderbaren Resolutionen gedacht und meldung geschieht.
                  LAkt 1224 K I 1. <lb/>"Daß die Siben Stett in disem landt freye Wahl haben,
                  Bürgermeister, Richter und rath zuerwehlen, Bürger aufzunehmen, Stattschreiber und
                  andere ihre Officir selbst zubestellen.<lb/> Ingleichen die gesambte Vier ständt
                  zu administrirung ihrer Gütter und erhaltung habender Gerechtigkeith, ihres
                  gefallens, auß ihren mittln verordnete zuerwehlen, zusezen und abzusezen, auch ihr
                  Canzley und Einnehmer Ampt mit Secretariis, Einnehmern, Schreibern und dienern
                  zuversehen, über welche ihre diener, unnd die sonsten undter ihrem schuz. Sie die
                  Erste Instanz und alle juristiction haben." LAkt 1224 K I 1.</note> waren die
                unterschiedlichen Generalfreiheiten der <pb
                  n="121"
                  xml:id="S.121"/> Stände und
                Städte, die Immemorialpräskription des Herkommens und nicht zuletzt der durch
                Bestätigung des Landesfürsten "<emph>praescribirte(n)</emph> gebraucht"<note n="286">"... Und ist so jüngst von der hochlöb. N. ö. Reg. abgeforderten und zu handen
                  herrn Verwalters der löb. Landtshauptmanschaft übergebnen unsers bericht, wegen
                  der Landtständt Officir und instanz über die selben mehrerß außgefürth worden,
                  dahin wir uns diß orth, wie auch auf daß angezogen beweißlich uralte herkommen und
                  gebrauch referirn." Extract.</note>.</p>
            </div>
            <div xml:id="T.7.3.d">
              <head>d) Der Landeshauptmann</head>

              <p>Die erste Obrigkeit im Lande war der Landeshauptmann als Stellvertreter des
                Landesfürsten in Österreich ob der Enns<note n="287">
                  <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.3">oöLT I Tit 3, 11 ff</ref>: "Unser landshaubtman
                  repraesentirt unsere landsfürstliche persohn", leitet der dritte Titel das Kapitel
                  "Von des landshaubtmans perßohn und ambt in gmain" ein.</note>. Ihm kamen
                einerseits gerichtsherrliche Kompetenzen in bestimmten, namentlich angeführten
                Fällen zu<note
                    n="288">Die Zuständigkeit des Landrechts erstreckte sich auf
                  Zivilklagen gegen Landstände und gegen den nicht ständischen Adel, sofern er
                  Gülten im Lande besaß; daneben war es Appellationsinstanz gegenüber den unteren
                  Gerichtsbehörden im Land und konnte letztlich im Falle der Rechtsverweigerung der
                  zuständigen Gerichte jede Rechtssache an sich ziehen. S. <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.2.3">oöLT II Tit 3</ref> "Von des landshaubtmans
                  jurisdiction und instanz in specie." 87 ff.</note>, andererseits die das gute
                Regiment und den Wohlstand des Landes schlechthin betreffenden Aufgaben, "<emph>nach
                  lauth und inhalt diser landtafl</emph> auch andern freiheiten oder in <emph>dero
                  mangl</emph> vermüg geschribenen Kais. rechten zu handlen und zu sententioniern
                  ..."<note n="289">
                  <ref
                    target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.3">oöLT I Tit 3, 12</ref>. Vgl.
                  die Amtspflicht des Landmarschalls im "Landrechtsbuch Ferdinand I." <ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#1.1.25">I Tit I 25</ref>: " ... gleiches gericht und recht
                  (zu) füeren ... nach dits erzherzogthumbs Österreich freihaiten, löblichen und
                  rechtmessigen gebreuchen und gewonhaiten und sonderlich nach ausweisung und
                  ordnung dits landrechtspuechs ..."; die "Landtafel des Erzherzogthums Österreich
                  unter der Enns" (Schönkirchnerbuch) bestimmte: " ... sollen {Landmarschall und
                  Landuntermarschall) ... ain Ersambe Lanndtschafft Bey Iren wolerlangten
                  Freihaiten, Löblichen gebrauchen unnd gewonhaitten erhalten, Denen selben unnd
                  diser Lanndt Taffel nach (handeln) ..."</note>. <pb
                  n="122" xml:id="S.122"/>
              </p>

              <p>Seine Aufgabenstellung ist hierbei zweifach bestimmt. Er ist zum einen Träger der
                landesfürstlichen Verwaltung und Rechtspflege eines bestimmten Landes (vom
                Landesfürsten ernannt und besoldet) und zum andern Vertrauensperson der Landstände
                und Richter im ständisch besetzten Landrecht. So fordert die Landtafel den
                Landeshauptmann auf, alles zu tun, "forderist waß zu erhaltung <emph>unserer
                  landsfürstliche hochheit und authoritet, handhabung</emph> der
                  <emph>landsfreiheiten und wollhergebrachten gewohnheiten</emph> gebreuchen recht
                und gerechtigkheiten ..."<note n="290">
                  <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.3">oöLT I Tit
                    3, 14</ref>, Zur Geschichte der Landeshauptmannschaft unter Einbeziehung der
                  entsprechenden Landtafelbestimmungen vgl. insbs. Putschögl, Landeshauptmann 265
                  ff.</note> geboten erscheint.</p>

              <p>In seiner den Landesfürsten repräsentierenden Rechtsposition war er unmittelbar der
                niederösterreichischen Regierung in Publicis unterstellt und versah — gemäß seinen
                Instruktionen aus dem Jahr 1573 — als oberstes Verwaltungsorgan im Lande neben mehr
                und mehr in den Hintergrund tretenden militärischen Aufgaben vor allem die
                Landfriedenswahrung und ganz allgemein die Aufrechterhaltung von Ordnung und
                Sicherheit im Lande<note
                  n="291">Putschögl, Landeshauptmann 268 f.</note> sowie die
                Durchführung landesfürstlicher Mandate und Verordnungen im Polizeifach. Er sollte
                dabei als nachgesetzte Obrigkeit des Landesfürsten<note
                    n="292">"nachgesetzte
                  landsobrigkheit" <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.3">oöLT I Tit 3, 15</ref>.</note>
                "nit ien seinen sondern in unsern alß herrn und landesfürsstens namben, ordnen
                bevelhen und gebieten", also jederzeit die Identität seiner Person mit der des
                Landesfürsten bei seinem hoheitlichen Handeln zum Ausdruck bringen<note
                    n="293">"Unßer landshaubtman soll sein respect allein auf unß alß landsfürssten und unser
                  n. ö. regierung haben und deroselben bevehlen und gebotten in allen schuldigen
                  gehorsamb und volzug laisten, dann wür nicht wollen daz unsere hoff- oder n. ö.
                  cammer noch andere expeditionen weder unserer landshaubtmanschaft noch n. ö.
                  regierung ichtwaß bevelh- oder einstellen sollen."<ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.3"> oö LT I Tit 3, 17</ref>.</note>.</p>

              <p>Da der Landeshauptmann als landesfürstlicher Beamter in seinem ihm übertragenen
                Wirkungsbereich allein dem Landesfürsten <pb
                  n="123" xml:id="S.123"/> verantwortlich
                  war<note
                    n="293a">Vgl. auch die Verdeutlichung der Rechtsstellung des
                  Landeshauptmannes in der Eidesformel des Landeshauptmannes ("Des landshaubtmans
                  jurament"): "Ich n. gelob und schwöre mit meinen aufgerekhten aid dem
                  durchleuchtigisten fürsten und herrn herrn n. und erzherzogen zu Oesterreich etc.
                  meinem genedigisten herrn, nachdeme n. n. mich auß genedigisten willen zu dero
                  landshaubtman deß herzogthumbs Oesterreich ob der Ennß <emph>für- und
                    angenomben</emph>, daz ich hierauf solhem ambt und landshaubtmanschaft es seie
                  in fridlich — oder unfridlichen Zeiten, nach meinen höchst- und bessten vermögen
                  verstehen und außwarten auch obligen, dazselbige gethreulich verwalten, n. alß
                  meines angebohrnen landsfürssten nutz und fromben alzeit zum besst und
                  threulichisten betrachten und befürdern, schaden und nachteil nach meinem bessten
                  vermügen wahrnen und wenden, aller ihrer n. gebotten und verbotten nachkhomben und
                  geleben, auch meniclich den armen alß den reichen daz recht befürdern und ergehen
                  laßen, auch sonst in all ander weg gethreu gehorsamb und gewertig sein und alles
                  anders thuen will waß solhes ambt und landshaubtmanschaft notturft und gemaine deß
                  lands notturft erfordert, der erbarkheit gemeß ist und ainen ehrlich geschwornen
                  ambtman gebiehrt, ohne geverde, alß mier gott helf und daz heilige evangelium."
                    <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.3">oöLT I Tit 3, 19 ff</ref>.</note>, stand die
                Frage eines gebundenen oder uneingeschränkten landesfürstlichen Ernennungsrechtes
                stets im Mittelpunkt ständischer Erörterungen. Die in der Landtafel gewählte
                Fassung: "Damit nun solhes (sc. das Amt des Landeshauptmannes) rechtschaffen
                verricht werden möge, wollen wür inmassen von alter herkhomben dises ambt der
                landshaubtmanschaft iederzeit mit ainen <emph>verstendigen tauglich</emph> und
                  <emph>würkhlichen</emph> auch <emph>im land begüetten landman</emph> ersezen, der
                etlichermassen der Kais. rechten, <emph>vorderist aber diser unserer landschaft
                  tafl</emph>, land- und gerichtsbrauch erfahren ..." ist ebenso Ausdruck einer in
                die Zukunft weisenden Forderung der Landstände wie die Vorstellung eines bindenden
                Wahlvorschlages durch das Landratskollegium, das als Richterbank des Landrechts und
                beratendes Gremium in allen Verwaltungsangelegenheiten des Landes<note
                    n="294">So
                  Putschögl, Landeshauptmann 286 f; 4 von 16 Landeshauptleuten zwischen 1500 und
                  1620 besaßen nicht die obderennsische Landstandschaft. S. hiezu Pritz, Geschichte
                  II 607 ff.</note> fungierte. "Sobalt sich auch mit ainem landshaubtman ain todfahl
                oder in ander weeg verenderung begibt ... sollen sie ... auß den würkhlichen
                landleüthen zu widerersezung der landshaubtmanschaft treulich nachgedenkhen und ...
                unß alß herrn und landsfürssten oder unser n. ö. regierung <emph>drei</emph> oder
                  <emph>vüer derselben <pb
                    n="124"
                  xml:id="S.124"/> landleuth</emph> ...
                fürschlagen, <emph>darauß</emph> wür alßdann eheist einen benennen wollen"<note n="295">
                  <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.4">oöLT I Tit 4, 27 f</ref>. <lb/>Vgl.
                  Entwurf Strein - Linsmayr, I Tit 2, 13 und Tit 3, 16.</note>.</p>

              <p>In diesen beiden Bestimmungen wird die Stoßrichtung deutlich, in die alle
                Bestrebungen der Landstände zielen, eine landständische Verfassung bei
                grundsätzlicher Anerkennung der landesfürstlichen Obrigkeit zu verwirklichen,
                überall dort, wo im Gefolge der Verwaltungsreformen Maximilians I. und Ferdinands I.
                Einbruchstellen einer landesfürstlichen Herrschaftsentfaltung erkennbar waren und
                die Fesseln traditioneller (ständischer) Verwaltungspraxis abgestreift wurden,
                sollte die Einflußnahme auf die Ämterbesetzung das Mittel sein, die althergebrachten
                Herrschaftsrechte der Landstände zu wahren. Hatte sich einmal der Anker zu lösen
                begonnen, der die Prinzipien landesfürstlicher Amtsführung im bodenständig
                gewachsenen und "vereinbarten" Recht festhielt, und spielte sich statt dessen die
                öffentliche Verwaltung im Rahmen von Generalermächtigungen oder gar im rechtsfreien
                Raum ab, dann drohte die allerhöchste Gefahr eines Mißbrauchs von der Person des
                Amtsträgers, dessen persönlicher Entscheidung vieles anheimgegeben war.
                Vordringlichstes Gebot der landständischen Verfassungs- und Verwaltungspolitik war
                es daher, sich der Person dieses Amtsträgers zu versichern, um so das ständische
                Verfassungsmodell in den sich immer stärker artikulierenden neuzeitlichen
                Territorialstaat hinüberzuretten. Die damaligen Kompilationsbestrebungen sind von
                diesem rechtsgestaltenden Gedanken einer personellen Verkettung des landständischen
                und des landesfürstlichen Verwaltungsapparates durchdrungen, obwohl er in der
                Verwaltungspraxis der vergangenen Jahrzehnte nicht unbedingt Deckung fand<note
                  n="296">"Das Besetzungsrecht des Landesfürsten für das Amt des Landeshauptmannes
                  ob der Enns war daher schon im 16. Jahrhundert in dem Sinne ein freies, als der
                  Landesfürst bei der Ernennung des Landeshauptmannes nicht durch ein
                  Präsentationsrecht der Landstände gebunden war. Inwieweit allerdings der
                  Landesfürst im Einzelfall von diesem Recht wirklich Gebrauch machen konnte und wie
                  weit umgekehrt die Stände auf seine Entscheidung Einfluß zu nehmen vermochten,
                  wurde durch das jeweilige Kräftespiel zwischen dem Landesfürstentum und dem
                  Ständetum, das weitgehend aus der jeweiligen politischen Konstellation im größeren
                  Rahmen resultierte, bestimmt." Putschögl, Landeshauptmann 287.</note>. <pb
                  n="125" xml:id="S.125"/>
              </p>

              <p>In ganz andere Richtung liefen natürlich die Bestrebungen des Landesfürsten. Gelang
                es ihm, die Person des Landeshauptmannes — als ihm "geschworen verlübt und besoldt"
                — für eigene Dispositionen frei zu halten, dann lag es im Zuge der Entwicklung, die
                Kompetenzen des Landeshauptmannes auch auf jene Aufgaben zu erweitern, die bisher
                der landständischen Verwaltungsorganisation vorbehalten waren, und ihn so zum "Capo"
                der Stände<note
                  n="297">Putschögl, Landeshauptmann 290.</note> zu machen. Ein
                entscheidender Schritt zur Einbindung der Ständegewalten in die vom "Willen" des
                Landesfürsten bestimmte Verwaltungsorganisation und -führung war getan und konnte
                fürderhin in evolutionärer Entwicklung auf der Mittelebene jene Hindernisse beiseite
                räumen, die seinem vorgezeichneten Weg zum einheitlichen "Untertanen"
                  entgegenstanden<note n="298">In diesen Zusammenhang ist die Verwaltungsreform
                  Maria Theresias von 1765 zu stellen.</note>.</p>

              <p>Landständisches Verfassungsverständnis und der Wille des Landesherrn nach
                ungebundenem obrigkeitlichen Wirken rangen auf diese Weise um die Anlegung eines die
                künftige Gestaltung des Landes bestimmenden Amtes. Wie zukunftsträchtig die
                Entscheidung dieses Ringens war, stand beiden Kontrahenten klar vor Augen, sollte
                doch dem Landeshauptmann im Falle der Thronerledigung auch die Aufgabe zukommen,
                eine landständische Zwischenregierung zu führen<note
                    n="299">"Wir wollen setzen und
                  ordnen auch hiemit, damit daz land dessto besser versehen und aller Zerrüttung
                  gfahr und unhail vorkhomben und begegnet werde, <emph>alß ain ewig unwiderueflich
                    gesaz</emph>, daz so oft sich nach den willen gottes begeben wurde daz wür oder
                  unsere erben und nachkhomben ainer mit tott abgehen wurde, daz alsdann unser
                  landshaubtman so selbiger zeit sich im ambt befündt sambt den landräthen in ihrem
                  ambt unverhindert bleiben, <emph>iedoch denselben durch gesambte landstend</emph>
                  und <emph>nemblich auß iedem stand ain oder 2 persohnen zuegeordnet sollen werden,
                    welhe die justitiam und landsnotturft mit einander diser unserer landtafl und
                    löblichen</emph> herkhomben nach auf daz besste bedenkhen und handlen sollen,
                  deren bevelhen verordnungen auch meniclich im land bei straff zu gehorsamben und
                  zu gleben schuldig und verbunden sein soll, <emph>so lang und vill biß unser erben
                    und nachkhomben einer oder derselben vormunder und gerhaber an die statt tretten
                    und die erbhuldigung den landsfreiheiten und herkhomben gemäß aufnemben</emph>
                  und andere ordnungen und bestellungen alß regierende herrn und landsfürssten
                  fürnemben." <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.3">oöLT I Tit 3, 18 f</ref>.</note>.
                  <pb
                  n="126" xml:id="S.126"/>
              </p>
              <p>Auch hier tritt das Streben der Landstände stark hervor, sich durch
                Mitspracherechte bei der Ämterbesetzung einen Einfluß auf die Regierungstätigkeit zu
                verschaffen, der ihnen das tauglichste Mittel zur Wahrung ihrer Freiheiten schien.
                Sie wollten Personen ihrer Wahl in diese Regierung entsenden und sicherstellen, daß
                dem Recht der Landtafel Geltung verschafft bzw. bewahrt wird, bis auch der neue
                Landesherr ihre wohlerworbenen Privilegien und Freiheiten bestätigt und somit seine
                "Vertragstreue" bekundet hat.</p>

              <p>Hier tritt in aller Lebendigkeit der rechtlich geformte Gedanke zutage, daß beim
                Tod des "Vertragspartners" die grundsätzlich auch während bestehender Regierung des
                Landeshauptmannes potentiell vorhandenen ständischen Mitwirkungsrechte<note n="300">Sie erfaßten in erster Linie die Verwaltung und Gerichtsbarkeit auf unterster
                  Stufe im Rahmen der Grundherrschaft, waren aber bis hin zur verwaltungstechnischen
                  Aufgabenteilung und bis zur Kontrolle des Landesfürsten entwickelt. Ihre stärkste
                  Waffe war das Widerstandsrecht gegen den unrechtmäßig handelnden Herrn.</note>
                verstärkt ins öffentliche Leben treten und so lange wirken sollen, bis auch der neue
                Landesherr die landständische Verfassung anerkannt und garantiert, also den
                "Vertragseintritt" vollzogen hat. Das ständische Zwischenregiment nach dem Tode
                Maximilians I. und die politischen Folgewirkungen des "Bruderzwistes im Hause
                Habsburg" waren die historischen Grundlagen dieser Formulierung. Sie verlor jegliche
                Anspruchsgrundlage und Aussagekraft für das landständische Verfassungsverständnis,
                als es dem Landesfürsten gelang, sie in seine Vorstellungswelt einer Gleichsetzung
                der absolutistischen Staatsidee mit seiner Person umzugießen und ihn bzw. das
                Landesfürstentum schlechthin als den ewig dauernden, tätigen Staat zu begreifen.</p>

              <p>Das Auseinanderklaffen zwischen dem landständischen Verfassungsverständnis und der
                vielfach erst im Laufe des 17. Jahrhunderts in aller Deutlichkeit hervortretenden,
                von landesfürstlichen Vorstellungen geprägten Verfassungswirklichkeit zeigt sich
                aber auch in den landtäflichen Bestimmungen über den Landesanwalt<note n="301">
                  <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.5">oöLT I Tit 5</ref>: Von dem landshaubtmanischen
                  anwald, 31 ff.</note>.</p>

              <p>Er tritt uns als ausschließlich dem Landeshauptmann unterstellter Beamte entgegen,
                der ein "würkhlich angesehener landman auß dem <pb
                  n="127" xml:id="S.127"/>
                ritterstand der rechten und gerichtsbreuch khündig"<note
                    n="302">"... ist unserm
                  landshaubtman allein der ursach und gestalt zu geben, daz er denselben wann er
                  ehehaften und notwendigen abweeßen oder leibsschwachheit halber dem ambt nicht
                  selbst beiwohnnen khann vertrette und sein stell verweße, derohalben er auch
                  seinen respect (nach unß und unserer n. ö. regierung) allein auf ihne
                  landshaubtman haben ...<lb/> Dahero auch, sobalt sich mit dem landshaubtman ain
                  todtfahl oder sonst ein verenderung zuetregt, zumall auch deß anwalds ambt und
                  gewalt ihr endschaft gewüneth ... <lb/> Und dieweil er gleichsamb ein persohn mit
                  dem landshaubtman ist und all sein respect und gwalt von ihme hat, so soll er auch
                  in sachen darin der landshaubtman selbst beclagter ... an sein stell nicht zum
                  richter gebraucht werden ..." <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.5">oöLT I Tit 5, 32
                    ff</ref>.</note> und nach ständischen Vorstellungen einzig und allein Vertreter
                des Landeshauptmannes sein sollte. Die programmierte Identität amtlicher Befugnisse
                der beiden Organe schien ihnen geeignet, eine Schranke für den Ausbau und die
                Auffächerung der landesfürstlichen Verwaltungsorganisation im Lande ob der Enns zu
                ziehen. Gleichzeitig sollte ein dem Ritterstand (entsprechend dem Kräfteverhältnis
                der beiden oberen politischen Stände) zugewiesenes Besetzungsrecht dafür sorgen, daß
                es auch hier zu einer innigen Verflechtung des Amtes mit einer an ständischen
                Zielsetzungen orientierten Amtsführung des Amtsinhäbers kam. Bereits die Instruktion
                (für den Landesanwalt) von 1632 weist ihn allerdings als Inhaber eines
                "selbständigen landesfürstlichen Landesamtes"<note
                  n="303">Putschögl,
                  Landeshauptmann 282.</note> aus, der vom Landesherrn frei ernannt wurde, sich
                eidlich gegenüber der niederösterreichischen Regierung zu verpflichten hatte und bei
                Verhinderung oder Befangenheit des Landeshauptmannes dessen Amtsbefugnisse im
                eigenen Namen wahrnehmen konnte<note
                    n="304">Vgl. Amtseid in <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.5">oöLT I Tit 5, 34 ff</ref>: "Anwalds-aid. Ihr
                  werdet ainen aid zu gott schwören und bei euren ehren und threuen angloben dem
                  durchleichtigisten fürssten und herrn herrn n. n. erzherzogen zu Oesterreich
                  unserm gnedigisten herrn seiner n. und derselben erben ehr nuz und fromben zu
                  betrachten, ihren nachtl und schaden sovil an euch zu wenden zu wahrnen, dem
                  anwald-ambt nach euren bessten verstand aufrichticlich außzuwarten und mit fleiß
                  abzulegen ; eur aufsehen auf n. landshaubtman zu haben, gericht gerecht und
                  billichkheit sovil euch von seiner n. oder von derselben weegen durch wollermelten
                  landshaubtman zu handlen und daz anwald-ambt antrifft anbevolhen wierdet sovil
                  müglich zu fiehren und ohne sondere ehehaft nicht abzustöllen, waß in der
                  handlungen so in gerichtlich- oder andern sachen auch güetigen verhören euch
                  anbevolhenermassen fürkhomben und erledigt werden mag dasselb alles in
                  gebierlicher gehaimb biß in eur grueben zu halten, kheiner parthei rathsamb oder
                  wider die billichkheit anhengig ze sein sondern den armen alß den reichen, den
                  reichen alß den armen ein gleiches recht und urtl zu halten und zu sprechen, und
                  darinen weder guet gaab freundschaft feundschaft noch ichtes anders anzusehen, und
                  sonst alles daz zu handlen und zu thuen so ainen gethreu und verpflichten anwald
                  gebiehrt und er ze thuen schuldig, auch der erbar- und gerechtigkheit gemeß ist,
                  ohne geverde."</note>. <pb
                  n="128" xml:id="S.128"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="T.7.3.e">
              <head>e) Das Landratskollegium</head>
              <p>Die Organisation des Landratskollegiums<note n="305">
                  <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.4">oöLT I Tit 4, 21 ff</ref>: Von unsern landräthen. <lb/>
                  <ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#1.3.36">"Landrechtsbuch Ferdinand I", I Tit III 36</ref>:
                  "Der beisitzer sollen ... sechs sein nemblich drei von dem herrenstand, und ainer
                  aus der ritterschaft der ain ritter, und die zwen edl und rittergemäß von den
                  geschlechtern in dem land"; Schönkirchnerbuch I Tit 2 § 1: "... an deme beysitzer
                  Ambt) dem Gericht unnd gemainer Lanndtschaft nit wenig gellegen, So sollen (die
                  Beisitzer) ... ansehenliche verständige Lanndtleidt, die zum wenigsten über 25 Jar
                  "Ieres Alters sein ..."; Entwurf Strein-Linsmayr I Tit 4: "... deren beisitzer
                  sollen jederzeit sechs, drei auß dem herrenstand und drei von der ritterschaft,
                  alle angesessene ansehliche landleüth (sein) ..."</note> war in seiner
                landtäflichen Ausgestaltung in zweifacher Hinsicht umstritten. Gebildet aus
                "würkhlichen landleithen", nämlich aus je sechs Vertretern des Herrenstandes und des
                Ritterstandes, die als Beisitzer in den "landsrechten und landsverhören" fungierten,
                war es ein Justiz- und Regierungskollegium für alle "des gemainen vatterlands
                wollfahrt" betreffenden Angelegenheiten im Lande ob der Enns. Eine personelle
                Erweiterung des Landratskollegiums war möglich, so bei Verhinderung eines
                  Landrates<note
                    n="306">"Ob auch ainer auß denen verordneten landräthen auß
                  ehehaften verhinderungen nicht erscheinen khunte, solle er dessen unserm
                  landshaubtman zuvor zeitlich in schriften berichten, damit er in dessen statt
                  einen andern tauglich- und qualificierten landmann zum beisitzer beschreiben und
                  erfordern müge ..." <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.4">oöLT I Tit 4, 23</ref>.
                  Vgl. Schönkirchnerbuch I Tit 2 § 4, 7; Entwurf Strein-Linsmayr I Tit 4, 20
                  f.</note> oder bei schwierigen Rechtsfragen, was <pb
                  n="129"
                  xml:id="S.129"/> für
                alle Entscheidungen nach dem Mehrstimmigkeitsprinzip von Bedeutung war<note
                    n="307">"mit vorbehalt dem beschwerten thail die appellation erkhennen waß recht ist,
                  oder aber beede mainungen mit ihren außfiehrlichen bewegnussen und motivis an unß
                  alß regierunten landsfürssten oder unser n. ö. regierung zur resolution gelangen
                  lassen und bschaids dariber erwarten." <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.4">oöLT I
                    Tit 4, 26 f</ref>.</note>.</p>

              <p>Das mit adeligen Privilegien ausgestattete Landrecht stand also den beiden oberen
                Ständen und ihren Rechtsanschauungen offen. Sie hatten daher überall dort, wo sich
                der Landeshauptmann ihres Rates befleißigte, Einfluß auf die politischen
                Entscheidungen. So gesehen wird der Kampf des Prälatenstandes um den Einzug in das
                Landratskollegium verständlich, der bis ins 17. Jahrhundert dauerte und erst mit
                Unterstützung des siegreichen Landesfürstentums in der Landrechtsordnung von 1627 zu
                ihren Gunsten entschieden werden konnte<note
                    n="308">Landrechts Ordnung deß
                  Erzherzogthumbs Oesterreich deß Landts ob der Ennß, 1627: "... auch der
                  Prelatenstandt ... zu Besitzung der Landtrechten ... thailhafftig und fähig ... So
                  sollte uns demnach unser Landshaubtmann auß denen dreyen Ständten / von Prelaten:
                  Herrn: und der Ritterschafft taugliche Personen zu Besetzung der Landtrechten ...
                  fürschlagen und benennen." Zur Bindung der Beisitzer an die Rechtsordnung vgl.
                    <ref target="/o:repat.1526-noelrentw#1.3.37">"Landrechtsbuch Ferdinand I." I Tit III
                    37</ref>.</note>.</p>
            </div>
            <div xml:id="T.7.3.f">
              <head>f) Die Kanzlei</head>

              <p>Zur Unterstützung des Landeshauptmannes bei der Durchführung der ihm zugewiesenen
                Verwaltungs- und Justizangelegenheiten war das Amt des Landschreibers<note n="309">
                  <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.6">oöLT I Tit 6, 39</ref>: "... titl und namben
                  landschreiber in Oesterreich ob der Ennß ..."</note> ausersehen. Der Landschreiber
                sollte der Landkanzlei vorstehen<note n="310">
                  <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.6">oöLT I Tit 6, 36 ff</ref>: Von dem landschreiber und der landcanzlei.</note>,
                welche sowohl Landrechtsangelegenheiten, die dem Einfluß der Landstände
                offenstanden, als auch rein dem Landeshauptmann obliegende politische Geschäfte zu
                besorgen hatte, "iedoch ohne Vermischung der sachen"<note n="311">
                  <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.6">oöLT I Tit 6, 37</ref>.</note>. Daher war auch ein
                Landessekretär (ein tauglich secretarius) zur Erledigung der dem Landeshauptmann "zu
                expediern absonderlich" zugewiesenen politischen Aufgaben vorgesehen. <pb
                  n="130" xml:id="S.130"/>
              </p>

              <p>Das Landschreiberamt sollte — seiner Bedeutung gemäß — mit einer Person besetzt
                werden, welche "ein innlendischer rechtsgelehrter oder doch der öesterreichischen
                landsgebreuch und sonderlich diser landtafl und gerichtsgebreuch wollerfahrne auch
                zu expedierung aller berathschlagten handlungen wollgeiebte nüechter fleissig
                verthraut und verschwigene persohn, welche zu solchem ambt von unsern landräthen ...
                iederzeit solle fürgeschlagen werden"<note n="312">
                  <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.6">oöLT I Tit 6, 38</ref>. <lb/>Das <ref target="/o:repat.1526-noelrentw#1.4.47">"Landrechtsbuch Ferdinand I." I Tit IV 47</ref>
                  bestimmt, daß der Gerichtsschreiber im Landrecht "... gelert ... sonderlich in
                  disem landßrechtpuech khundig sein (soll)".</note>. Auch hier also die
                landständische Forderung nach personeller Mitentscheidung.</p>

              <p>Die Kanzlei als Einbruchstelle gelehrten Rechtsdenkens tritt in ihrer Bedeutung für
                den Rezeptionsvorgang bereits zu Beginn des Spätmittelalters hervor. Seit dem Ende
                des 13. Jahrhunderts finden Juristen beider Rechte Aufnahme in die Hofkanzleien der
                Könige und Landesherren sowie in den städtischen Rat. Sie hatten in der
                Gerichtsbarkeit, der Urkundenpraxis und der als notwendig erkannten
                wissenschaftlichen Aufbereitung des heimischen Rechts und nicht zuletzt auf dem
                Gebiete der politischen Verwaltung ein reiches Betätigungsfeld<note n="313">Wieacker, Privatrechtsgeschichte 152, spricht von "großen Verwaltungen"; vgl.
                  auch seine Bemerkungen zur profanen Frührezeption (118 ff).</note>. Hier galt es,
                die mittelalterlichen Formen obrigkeitlicher Herrschaftsausübung zu ändern und die
                Verwaltung durch eine Neu- bzw. Umorganisation, insbesondere durch die Neuordnung
                der Verfahrensweisen, Zuständigkeiten und Arbeitsstile dem gesteigerten
                landesfürstlichen Willen zur Macht anzupassen. Als wichtigste Helfer bei der
                Bewältigung dieser Aufgabe boten sich gelehrte Räte an, die im rationalen
                Rechtsdenken geschult und damit leichter der Bindung an überkommene
                Rechtsvorstellungen und Autoritäten zu entziehen waren. Universal gebildet und
                weltoffen verschrieben sie sich bereitwillig dem neuen "Führungsstil".</p>

              <p>Die Rechtskenntnisse des Landschreibers konnten zweifach wirken: rechtsbewahrend,
                traditionell dort, wo er im Landesgewohnheitsrecht verwurzelt war; zukunftsweisend
                dort, wo er den Sachverhalt konkreter Problemstellungen unter Rechtsregeln des
                gemeinen Rechtes subsumierte und ihre praktische Anwendbarkeit durchsetzte. <pb
                  n="131"
                  xml:id="S.131"/> Aus seiner Verpflichtung "alle sachen dem landshaubtmann
                oder anwald aufs eheist zur erledigung für(zu)bringen"<note n="314">
                  <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.6">oöLT I Tit 6, 42</ref>.</note> und "dieselben den
                partheien alßdann mit sanftmüetigen bschaid schleinigist alß oft (zu) expediern"
                sowie ganz allgemein in allen Angelegenheiten<note
                    n="315">"wann es unserm
                  landshaubtman oder dem gericht anbricht", <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.6">oöLT
                    I Tit 6, 42</ref>.</note> "bericht ze thuen oder herfür zu suechen bei seinem
                aid nit zu unterlassen", wird uns der gewaltige Einflußbereich klar, den er in
                seiner Position kraft seiner Rechtskenntnisse hatte<note
                    n="316">In weiser
                  Erkenntnis der Aufgabenvielfalt des Landschreibers ordnet die Landtafel an (weil
                  er "ohnne unterlaß alle hend voll zu schaffen"): "so solle ihme ausser desselbigen
                  sonsst nichts weder durch unß selbst oder unsere nachgesezte instanzen auferlegt,
                  ihme selbst auch nicht gestattet werden sich mit ainigen andern ämbtern
                  commissionen hantierungen oder ichten andern, dardurch der expedition etwaß
                  entzogen werden mechte, selbst zu beladen oder dergleichen sich im wenigsten zu
                  unterfahren." <ref
                    target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.6">oö LT I Tit 6, 43 f</ref>.<lb/>
                  Vgl. auch seinen Eid: "Volgt des landschreibers aid. Ihr werdet ainen aid zu gott
                  schwören und bei euren ehren und treuen angloben, daz ihr den etc. und derselben
                  erben ehr und fromben zu bedrachten, darselben nachtl und schaden sovil an euch zu
                  wenden oder zu wahrnen, daz landschreiberambt deß landrechtens in Öessterreich ob
                  der Ennß treulich und aufrichticlich zu versehen, alle handlungen und schriften
                  threulich zu verwahren und in ordentlicher registratur ze halten, waß in
                  rathschlägen oder sonsst in der partheien gerichtlichen summarien oder andern
                  sachen gehandlet wirdt daß selb kheiner parthei der andern zu gfahr zu eröfnen
                  sondern alles in gebierlicher geheimb biß in eur grueben zu behalten, auch kheiner
                  parthei anhengig zu machen sondern den armen als den reichen und den reichen alß
                  den armen ain gleiche fürderliche expedition ervolgen z'loßen, bei kheiner
                  handlung zu sein die wider den landsfürssten derselben erben oder nachgesezte
                  landsfürsstliche regierung sein mecht, und in dem allem weder müeth gaab
                  freundschaft feindschaft oder ihtes anderß anzusehen, sondern gemainiclich alles
                  daz ze thuen alß ainem aufrichtigen dhiener und landschreiber gebiehrt auch der
                  erbar- und billichkheit gemeß, ohn geverde." <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.6">oöLT I Tit 6, 44 f</ref>.</note>.</p>
              <p>Durch die Aufstockung des Kanzleipersonals<note n="317">
                  <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.6">oöLT I Tit 6, 39</ref>: "... sollen ihme (dem
                  Landschreiber) iederzeit gehalten werden vüer besoltte zierliche canzleischreiber
                  ... untergeben sein ..."</note>, die ressortmäßige <pb
                  n="132" xml:id="S.132"/>
                Aufteilung der Aufgaben<note n="318">
                  <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.6">oöLT I Tit
                    6, 39</ref>: "... solle ainer neben der ordinari schreiberei das registratoris
                  taxatoris, desgleichen ein anderer daz expeditor-ambt darzue zu verrichten
                  geschworen sein."</note>, die Registerführung und den Erlaß umfangreicher
                Kanzleiordnungen wurde aus einer ursprünglich unorganisierten Beurkundungsstelle
                nach und nach eine durchorganisierte Regierungs- und Verwaltungsbehörde des
                  Landesherrn<note n="319">Acht, Kanzlei.</note>.</p>

              <p>Die Geschichte der österreichischen Hofkanzlei reicht bis in die Zeit Maximilians
                I. zurück. Sie war zunächst als vollziehende Behörde sowie höchste Schreibstelle
                  konzipiert<note n="320">Vgl. hierzu Hellbling, Verfassungsgeschichte 241
                  ff.</note> und entwickelte sich im Laufe des 17. Jahrhunderts zum
                beschlußfassenden Organ mit kollegialer Organisation. Ihr Werdegang weist die
                Bedeutung eines geordneten Kanzleiwesens für den Verwaltungsaufbau mit besonderer
                Eindringlichkeit aus. Als höchste Justiz- und Regierungsbehörde für die
                österreichischen Erbländer wirkte sie kraft ihrer Effektivität vorbildlich für die
                Errichtung der italienischen, niederländischen, ungarischen und siebenbürgischen
                Hofkanzleien (die 1527 gegründete böhmische Hofkanzlei wurde 1620 der
                österreichischen Hofkanzlei unterstellt) und drängte den föderalistischen, dem
                Territorialprinzip verschworenen Verwaltungsbau des 16. Jahrhunderts immer mehr in
                den Hintergrund.</p>

              <p>Der Landschreiber als Vorsteher der landeshauptmännischen Kanzlei wirkte zwar in
                einem territorial eng begrenzten Rahmen, doch konnte er auch in dieser räumlichen
                Beschränkung sehr maßgeblich dazu beitragen, den Herrschaftswillen des Landesherrn
                und seines Vertreters gegenüber den Landständen effektvoll durchzusetzen. Es nimmt
                daher nicht wunder, warum seiner Person und Stellung so breiter Raum in der
                Landtafel gewidmet ist. Die Landstände hatten erkannt, daß es einer soliden
                Verankerung seiner Amtsbefugnisse, Pflichten und vor allem seiner persönlichen
                "Anstellungserfordernisse" bedurfte, um nicht Gefahr zu laufen, sich in seiner
                Person den landesfürstlichen Herrschaftsvorstellungen auszuliefern. <pb
                  n="133" xml:id="S.133"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="T.7.3.g">
              <head>g) Andere landesfürstliche Ämter</head>
              <p>Jene überkommenen landesfürstlichen Ämter, denen eine zum vorher Gesagten
                vergleichbare Entwicklungsfähigkeit nicht immanent schien, sowie die für eine
                geordnete Rechtspflege notwendigen Hilfspersonen fanden in der Landtafel zwar
                ebenfalls eine Darstellung ihres Wirkungsbereiches, aber keineswegs in solcher
                Ausführlichkeit und auch nicht mit der gewohnten nachdrücklichen Betonung
                ständischer Vorstellungen.</p>
              <p>Das Vizedomamt<note n="321">
                  <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.7">oöLT I Tit 7, 46
                    ff</ref>: Vom vizdomb und kais cammergüetern.</note> war zur Verwaltung der
                landesfürstlichen Kammergüter bestimmt, die nicht im Besitz, in Verwaltung und unter
                der Grundobrigkeit landesfürstlicher Pfandgläubiger standen. Darüberhinaus oblag ihm
                in Unterordnung unter die niederösterreichische Kammer die landesfürstliche
                Finanzpflege. Der Vizedom, sein Gegenschreiber sowie das ihnen unterstellte
                Hilfspersonal verwalteten das landesfürstliche Camerale — "zu unserer
                landesfürstlichen Camer diß landß gehörige gefähl und jura" —, das im Gegensatz zu
                dem landständisch verwalteten Contributionale stand und entsprechend dem
                  "Nettobudget"-System<note n="322">Erler, Finanzwesen.</note> zur Abführung der
                Überschüsse an eine mehreren Erbländern gemeinsame Zentralbehörde verpflichtet war.
                Er war also ein Finanzlandesbeamter, übte aber über die auf den landesfürstlichen
                Gütern angesiedelten Bauern auch die grundherrliche Gerichtsbarkeit aus. Der
                Instanzenzug ging an das Landrecht.</p>
              <p>Weitere landesfürstliche Verwaltungsbeamte waren die Jäger- und Forstmeister<note n="323">
                  <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.8">oöLT I Tit 8, 48 ff</ref>: Von jäger-
                  und forstmaistern.</note>, die als Jagd-, Wald- und Forstbehörde in allen
                Angelegenheiten des "landsfürsstlichen lusst- und wildbaan" in erster Instanz
                einschritten, doch war dem Landesfürsten ausdrücklich ein Uberprüfungs- und
                Devolutionsrecht vorbehalten. Alle Real- und Personalklagen "welhe nicht von unsern
                gehög oder desselben wild- und waidwerckh herriehren" sollten hingegen bei den
                ordentlichen <pb
                  n="134" xml:id="S.134"/> Gerichten verbleiben. Bei Betretung auf
                frischer Tat<note
                    n="324">"... einen schödlichen wildbret-schizen deren helfen,
                  wissentlichen beherberger oder abkhaufer verbottenen wildbräts oder sonsten ohne
                  mitl in gehög- und wildbrädssachen verbrüchige persohnen" (<ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.8">oöLT I Tit 8, 49</ref>.).</note> wurde dem
                Jägermeister und den ihm unterstellten Forstmeistern das Recht eingeräumt, den Täter
                "nach gelegenheit deß verbrechens und inhalt seiner instruction" zu bestrafen. Bei
                übernächtiger Tat sollten sie aber an die zuständige Obrigkeit ein
                Auslieferungsbegehren richten, welche bei gegründetem Verdacht zur Überstellung des
                Täters verpflichtet war<note
                    n="325">Interessant, daß in diesem Zusammenhang eine
                  Bestimmung aufscheint, die ein dringendes Bedürfnis der Bauern wie folgt
                  formuliert: "Und damit auch dennen armen leuthen dessto weniger durch daz wildpräd
                  schaden gescheche, wollen wür gnedig zuegeben hoche zeün darfür zu machen, auch
                  öfter alß bisher jagen lassen ..." <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.8">oöLT I Tit
                    8, 51</ref>.</note>.</p>

              <p>Der Landrichter als Beauftragter des Landeshauptmannes wiederum hatte in allen
                Malefizsachen die Verdächtigen in Gewahrsame zu nehmen und die Urteile zu
                vollstrecken, insbesondere die vermögensrechtlichen Exekutionen durchzuführen.
                Dieser kurz gefaßten Festlegung des Landrichteramtes zu Linz<note n="326">
                  <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.9">oöLT I Tit 9, 51 ff</ref>: Von dem
                  landrichter.</note> ist jedoch die ausdrückliche Bestimmung angefügt: "waß unser
                gemaine landschaft belangt, die mag in steurn und andern gföhlßsachen auch ohne
                gebrauchung deß landrichters durch ihre sondere officier so sie darzue verordnen die
                ansaz executiones woll verrichten laßen". Der ständisch-autonome Verwaltungsapparat
                sollte also in seinem Wirkungsbereich keine Einengung erfahren, und zwar weder durch
                landesfürstliche Behörden noch durch Personen, die dem Landesfürsten oder — in
                seiner Vertretung — dem Landeshauptmann eidlich verpflichtet waren<note n="327">S.
                  Straßmayr, Ämter-Organisation 239 ff.</note>.</p>
            </div>
            <div xml:id="T.7.3.h">
              <head>h) Die Prozeßvertretung</head>
              <p>Der folgende Titel "Von den advocatis und procuratoribus"<note n="328">
                  <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.10">oöLT I Tit 10, 55 ff</ref>.</note> trug in seiner
                Ausführlichkeit der großen Bedeutung des Sachwalterberufes Rechnung, die sich nicht
                allein auf die rechtskundige <pb
                  n="135"
                  xml:id="S.135"/> Vertretung der
                Streitparteien vor Gericht gründete — was die Einbindung des Berufsstandes in die
                Gerichtsorganisation erforderte —, sondern auch auf die besonderen Möglichkeiten
                einer Beeinflussung des heimischen Rechts im Sinne einer Förderung und Rezeption des
                gelehrten Rechts. Der aus dem kanonischen Recht übernommene Gegensatz zwischen dem
                Advokaten, das war der rechtskundige Berater und Fertiger von Schriftsätzen, und dem
                Prokurator, das war der Gewalthaber der Streitpartei, der tatsächlich für sie die
                Prozeßhandlungen vor Gericht durchführte, löste in der Rezeptionsbewegung die
                deutschrechtlich fundierte Gliederung der Hilfspersonen der Rechtspflege in Anwälte
                als bevollmächtigte Prozeßvertreter und Vor- bzw. Fürsprecher als "Mund der
                  Partei"<note
                  n="329">Vgl. Winterberg, Fürsprecher; Buchda, Anwalt.</note> ab, ohne
                zu einer allgemeinverbindlichen Begriffserklärung zu gelangen. In der Regel
                zeichneten sich die Advokaten durch Rechtsgelehrsamkeit aus, die Prokuratoren durch
                ihren praktischen Erfahrungsschatz, doch ist diese Unterscheidung oberflächlich und
                letztlich unbedeutend, denn schon die Reichskammergerichtsordnungen wiesen in die
                Richtung eines einheitlichen gelehrten Sachwalterberufes. Nicht nur Vorbildung und
                Herkommen der Advokaten und Prokuratoren sollten gleich sein, sondern sie sollten
                auch beide dieselben Prüfungen ablegen<note n="330">Vgl. Döhring, Rechtspflege 111
                  ff, 119 ff, der anführt, daß die Prokuratoren als Vertreter vor Gericht meist den
                  gerichtlichen "Nebenpersonen" zugeordnet wurden, die Advokaten hingegen als
                  Schriftsatzverfasser und "Gerichtsverwandte" bezeichnet wurden. <lb/>S. auch
                  Fischer, Rechtsanwaltschaft 45 ff und die dort zit Literatur.</note>.</p>

              <p>Das Bestreben der Verfasser des Landtafelentwurfes war es, vorweg vor den einzelnen
                Bestimmungen des Prozeßrechtes im zweiten Teil die grundsätzliche Gleichstellung von
                Prokuratoren und Advokaten nach dem überkommenen Recht des Landes zu betonen und die
                Prinzipien der Lokalisierung<note
                    n="331">Die Prokuratoren und Anwälte mußten sich
                  eidlich verpflichten, "ausser erlaubnuß des herrn landshaubtman an andere ohrt
                  dardurch die händl in der landshaubtmanschaft verhindert werden mechten nicht
                  raißen, sondern der löblichen landshaubtmanschaft wie sichs gebiehrt gewertig und
                  gehorsamb sein ..." <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.10">oöLT I Tit 10, 58
                  f</ref>.</note>, des numerus clausus<note
                    n="332">Die Landtafel geht zwar davon
                  aus, daß für die Annahme der Anwälte durch das Landrecht keine numerische
                  Beschränkung gelten solle, führt aber weiter aus, daß "deren nicht zu vil und
                  kheinmall uber zechen oder zum hechsten 12 angenomben werden ... dagegen sollen
                  fürohin die unangesehende supplication und winkhlschreiber nicht geduldet sondern
                  abgeschafft sein, auf daz also die völlige expedition für unser landhaubtmanisches
                  gericht bei dennen geschwornen procuratorn, und welchen extraordinari zu advociern
                  auf wolgefallen zuegelassen worden, zugezogen werde." <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.10">oöLT I Tit 10, 56 f</ref>.</note> sowie
                insbesondere <pb
                  n="136"
                  xml:id="S.136"/> der Rechtskundigkeit hervorzuheben. Sie
                sollten "feine gelehrte der allgemeinen geschribenen rechten land- und
                gerichtsgebreuch erfahren" sein<note
                  n="333">S. auch die bei Fischer,
                  Rechtsanwaltschaft 46 zit Regelung der Parteienvertretung des nö
                  Landtafelentwurfes, daß nur jene prokurieren können, die "erbare verstendige
                  gelerte auch ob müglich graduierte, als doctores der rechten oder magistros
                  sonderlich aber in disem puech des landsrechtens wol erfarne personnen
                  ...".</note>, aber — so ausdrücklich in ihrer Eidleistung gegenüber dem
                Landeshauptmann — "in allen güet- und rechtlichen sachen frembt gebrauch sonderlich
                die den wissentlichen landsgebrauch zuwider sein nicht einfiehren". Man wollte auch
                sie zu einem landständischen Instrument der Rechtsbewahrung machen<note
                    n="334">Den
                  landständischen Vorstellungen gemäß sollten sie sich "in all und ieden handlungen
                  schrift und mündlich ... diser landtafel gemeß verhalten und dawider bei
                  vermeidung ernstlicher straff nichts fürbrigen noch handlen, noch auch von anderen
                  darwider bei vermeidung gestelte schriften, destweegen sie dieselben ehe und zuvor
                  mit vleiß uberlesen und erweegen sollen, weder unterschreiben noch übergeben."
                    <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.2.13">oöLT II Tit 13, 190 ff</ref>: Von den
                  advocaten hofprocuratoribus und supplicationsschreibern, wie ßich dieselben vor
                  gericht und gegen dennen partheien verhalten sollen.</note>. Die fortschreitende
                Anhebung des Ausbildungsniveaus der rechtskundigen Personen konnte nur dann die
                überkommenen Freiheiten und Privilegien der Stände auf Dauer unberührt lassen, wenn
                man dem einheimischen Recht ein Primat verschafft, wie dies besonders deutlich in
                der Landtafel geschehen bzw. festzulegen versucht worden ist. In ihr war vorgesehen,
                daß das gemeine Recht "offiziell nur im Falle der Unbeweisbarkeit des nicht
                gerichtsbekannten Gewohnheitsrechts aus Gründen der Rechtssicherheit zur Anwendung
                zu gelangen hatte"<note n="335">Vgl. Ebert, Gesetzgebung, 104 ff. <lb/> Seit dem 16.
                  Jahrhundert wurden Consuetudinarienbücher und Motivenbücher von amtswegen
                  angelegt, um eine Sammlung von Rechtsentscheidungen mit präjudizieller Wirkung ex
                  offo bereitzustellen.</note>.</p>

              <p>Die mehrmals ausgesprochene Bindung der Prozeßvertreter an das aufgezeichnete und
                ungeschriebene heimische Gewohnheitsrecht sollte <pb
                  n="137"
                  xml:id="S.137"/> also
                der Gefahr einer unkontrollierten, verstärkten Einflußnahme fremden Rechts durch
                graduierte Advokaten entgegenwirken. Die obderennsische Landtafel stellte denn auch
                das Erfordernis einer rechtswissenschaftlichen Ausbildung der Advokaten und
                Prokuratoren noch nicht als bestimmendes Qualifikationskriterium auf<note
                    n="336">"Und nachdeme unter dennen advocaten und procuratoribus gemainiclich ieder zeit
                  auch gradierte persohnen alß doctores und licentiaten sein, benebens sich aber
                  zuegetragen, daz wann junge doctores und licentiaten auf- und angenomben werden
                  die ältere und ungraduierte denselben mit der stell zuweichen gleichsamb
                  verwaigern wollen, so sollen dieselben doctores und licentiaten in allweeg
                  ungeacht sie an jahren jünger die ober- und vorderist stell haben, die andern
                  ungraduierte aber, nachdeme ein ieder lang oder kurz bei gericht gewest und
                  practicirt hat, in der ordnung volgen, also daz alzeit unter denen so aines gradus
                  und stand sein der elter in dienst vor den jüngern den vorzug haben." <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.10">oöLT I Tit 10, 60 f</ref>.</note>. Die <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLRO.+1557">Gerichtsordnung für das Land unter der Enns von
                  1557</ref> hingegen verlangte für die Parteienvertreter vor dem
                landmarschallischen Gericht bereits den Magistergrad oder das Doktorat der
                  Rechte<note n="337">Damit setzte eine Entwicklung ein, die letztlich zur
                  "Verbindung des juristischen Doktorats mit der Befugnis zur Ausübung der
                  Rechtsanwaltschaft" (Fischer, Rechtsanwaltschaft 33, 45 ff) hinführte. Allerdings
                  haben hier religionspolitische Erwägungen die tragende Rolle gespielt.</note>.</p>
            </div>
            <div xml:id="T.7.3.i">
              <head>i) Herrschaftsvielfalt als Verfassungsprinzip</head>

              <p>Ziel der Landtafelkonzeption als Verfassungszeugnis des Landes ob der Enns am Ende
                des 16. Jahrhunderts war die Abgrenzung und gegenseitige Anerkennung ständischer und
                landesherrlicher Hoheitsbefugnisse, die in ihrer Gesamtheit die Herrschaft über das
                Land bestimmten. Die verfassungsrechtliche Gegenüberstellung von hoheitlichen
                Ansprüchen des Landesherrn in Ausübung seiner regalen Befugnisse und seiner
                Herrschaftsrechte über das Kammergut mit dem Herrschaftsbereich der Landstände in
                ihrer Eigenschaft als Obrigkeiten der auf ihren Eigen- und Lehengütern Landsässigen
                samt den damit verbundenen ständischen Prärogativen weist beide Herrschaftsbereiche
                nicht als feststehende, einheitliche und klar umrissene Verfassungsinstitute aus,
                sondern als variable Größen, die durch die Zahl, das Gewicht und das Verhältnis der
                Einzelbefugnisse untereinander bestimmt werden. Jede Veränderung der <pb
                  n="138" xml:id="S.138"/> Herrschaftsbereiche durch den Landesfürsten bedurfte der
                Zustimmung der betroffenen Stände, wie umgekehrt die Zustimmung der
                Ständeversammlung in bestimmten Sachbereichen unumgängliche Voraussetzung
                rechtmäßiger Herrschaftsausübung durch den Landesfürsten war. Wenn die Stände stets
                auf ihre Freiheitsrechte, Privilegien und die gewohnheitsrechtliche Übung verwiesen
                und nach schriftlicher Rechtsaufzeichnung drängten, so war dies mehr vom Gedanken
                einer Sicherung und Festigung der ständisch-dualistischen Verfassungsstruktur
                getragen, als von ihrer rechtsfortbildenden Ausgestaltung. Einer pluralistischen
                Verfassungswirklichkeit damaliger Prägung war nämlich auf dem Wege zur Verfassung im
                juristischen Sinn die Anerkennung wohlerworbener Rechte immanent, die nur im Wege
                einer vertraglichen Übereinkunft abgeändert werden konnten.</p>

              <p>Die tradierten ständischen Privilegien und Landfreiheiten brachten eine
                grundsätzliche Beschränkung der landesfürstlichen Herrschaft mit sich; jedenfalls
                solange, als diese Rechtslage auch ausgewogenen politischen Verhältnissen entsprach.
                Das Mittelalter zeigt uns noch die Landschaft und den Landesherrn in einem
                Verhältnis des gegenseitigen Aufeinanderangewiesenseins, welches die Grundlage einer
                effizienten Herrschaftsausübunng abgab. Es fand in der beiderseitigen Bindung und
                Verpflichtung an das alte Herkommen seinen rechtlichen Niederschlag. Doch damals war
                die Frage nach dem Wesen des Rechts noch nicht aktuell. Mit dem Aufbruch und der
                Erweiterung hoheitlicher Befugnisse des Herrschers zu Beginn der Neuzeit, den
                gleichzeitigen Versuchen einer rationalen, rechtlichen Fundamentierung seiner
                Herrschaftsausübung und nicht zuletzt mit den zunehmenden Anzeichen politischer
                Niederlagen der Stände in Verfassungskonflikten mit dem Landesherrn wurde für sie
                die Notwendigkeit akut, eine dauernde Rechtsgrundlage für den ausgewogenen
                Weiterbestand mehrerer Herrschaftsbereiche zu finden und zu sichern. Dem Anspruch
                des Landesfürsten auf ungebundene Entscheidung über Inhalt und Form des Landrechts
                sollte die Bindung aller politischen Kräfte an ein gemeinsames übergeordnetes Recht
                entgegengestellt werden. Auf dieser Vorstellung ruhte auch die territoriale und
                rechtliche Eigenständigkeit des Landes aus der Sicht der Stände. In der Betonung und
                verfassungsrechtlichen Verankerung "absonderlicher", d. h. für ein bestimmtes Land
                geltender Herrschaftsstrukturen sahen sie ein Mittel, dem Landesfürsten bei jedem
                  <pb
                  n="139" xml:id="S.139"/> die Verfassung des Landes berührenden
                herrschaftspolitischen Vorhaben eine Auseinandersetzung mit den ständischen
                Rechtsvorstellungen und Herrschaftsansprüchen aufzuzwingen. Dieser Leitlinie folgt
                auch das Verfassungskonzept der Landtafel, die einerseits den Bestand selbständiger
                und autonomer Herrschaftssphären, wie sie sich aus den tradierten Privilegien
                jederzeit herleiten und beweisen ließen, außer Streit stellen und andererseits — um
                zukünftige Konflikte zu vermeiden — eine Harmonie zwischen den sich vielfach
                überschneidenden Herrschaftsansprüchen des Landesfürsten auf der einen und der
                Stände auf der anderen Seite durch die gegenseitige Anerkennung und Garantierung der
                beiderseitigen Rechtspositionen herbeiführen sollten. Die angestrebte Verbindung und
                Verflechtung der beiden Herrschaftsbereiche zeigt sich deutlich in der landtäflichen
                Form der Organisation der obersten Landesverwaltung. Landeshauptmann, Landesanwalt
                und Landräte, als landesfürstliche Beamte mit der Wahrung höchster gerichtlicher
                Aufgaben und Regierungsgeschäfte betraut, sollten in der unlösbaren Verbindung eines
                ständischen Vorschlagsrechtes mit dem landesfürstlichen Ernennungsrecht bei der
                Ämterbesetzung die Einheit der Herrschaftsführung im Land zum Ausdruck bringen. Als
                weiterer und nur in diesem Zusammenhang verständlicher Leitgedanke des
                Landtafelentwurfes tritt das Bestreben der Landstände zutage, die Träger der
                landesfürstlichen Verwaltung und Rechtsprechung sowie alle mit der Rechtspflege im
                Lande betrauten Personen in erster Linie dem Landesbrauch und Herkommen zu
                verpflichten.</p>

              <p>Das im oberösterreichischen Landtafelentwurf verfolgte Ziel, dem Land ob der Enns
                eine Verfassung zu geben, bleibt auch dann erkennbar, wenn man sich die thematischen
                Beschränkungen und Unzulänglichkeiten dieser Verfassungsurkunde bewußt macht. Die
                Idee einer umfassenden normativen Ordnung des Staates war noch zu sehr in tradierten
                Rechtsvorstellungen des Mittelalters verfangen, um den rechtlichen Schöpfungsprozeß
                zu steuern und zu vollenden. Es fehlte an der verfassungsrechtlichen Reife, um
                bestehendes Recht aus dem Kanon überlieferter Vorstellungen auszuschneiden und ein
                den politischen Gegebenheiten entsprechendes juristisches Instrumentarium zu
                schaffen. Man war in erster Linie darum bemüht, den ständischen Herrschaftsbereich
                zu wahren und ihm einen festen Platz in der Machtstruktur des neuzeitlichen
                Territorialstaates zuzuweisen. Das zentrale verfassungsrechtliche Problem <pb
                  n="140"
                  xml:id="S.140"/> dieser Zeit, die Territorialgewalt innerhalb eines
                verworrenen Geflechts sich überschneidender mittelalterlicher Territorialrechte zu
                  bestimmen<note
                  n="337a">Zur Rezeption der Jurisdiktionslehre und ihre Auswirkung
                  auf das Nebeneinanderstehen insbesonders grundherrlicher, vogteilicher und
                  hochgerichtlicher Herrschaftspositionen s. Willoweit, Rechtsgrundlagen 33
                  ff.</note> wurde zwar erkannt, aber ausschließlich am Prüfstein tradierten
                Rechtsgutes zu lösen versucht, indem man daran ging, den unterschiedlichen Bestand
                an Gerechtigkeiten und Reservatrechten normativ zu sichern. Für das Verfassungsbild
                war "der geschichtliche Beweis für die Existenz eines Rechtssatzes das
                  Ausschlaggebende"<note n="337b">Thieme, Naturrecht 207 ff. Zum konkret-normativen
                  Verfassungsbegriff vgl. Schmidt-Aßmann, Verfassungsbegriff 33 ff.</note>.</p>

              <p>Der "Gedanke des Verfassungsvertrages" verlieh diesen Vorstellungen ein rechtliches
                Gewand. Aus dem Selbstverständnis gegenseitiger Verantwortlichkeit heraus machte er
                die Vertragsparteien zu Garanten der Norm und eröffnete die Rechtsmöglichkeit, den
                Rechtseingriffen politischer Machtträger mit traditionellen Mitteln Schranken zu
                ziehen. Verständlich, daß daher das Lehensrecht am Beginn der Neuzeit noch immer zu
                jenen Rechtsmaterien gehörte, die das Gefüge der Territorialverfassung
                  mitbestimmten<note n="337c">Mayer, Landeshoheit 99 ff; Willoweit, Rechtsgrundlagen
                  248 ff. <lb/> Kennzeichen des reinen lehensrechtlichen Verfassungselementes ist
                  das Fehlen eines allgemeingültigen Begriffs der Untertänigkeit. Beruhte die
                  Vasallität auf der vertraglichen Ausgestaltung eines bestimmten
                  Pflichtenkomplexes, so war die Untertänigkeit Ausdruck einer gleichartigen
                  Pflichtbindung unselbständiger Landleute und Bürger. Es hat allerdings im 17. und
                  18. Jahrhundert nicht an wissenschaftlichen Bemühungen gefehlt, aus dem Lehensband
                  auch die persönliche Untertänigkeit des Vasallen abzuleiten. S. Willoweit,
                  Rechtsgrundlagen 253 ff.</note>.</p>

              <p>Die "normative" Qualität des landtäflichen Verfassungsmodells liegt nicht darin,
                als "abstrakt konstruierter Plan der staatlichen Wirklichkeit" gegenübertreten zu
                wollen. Was sie zu den Verfassungsurkunden zählen läßt, ist der Umstand, daß sie die
                erlangten Positionen zu verewigen trachtet. "Rechtssatzmäßige Erfassungen von
                derzeitigen Verhältnissen, verbunden mit dem Willen der Perpetuierung dieser
                Situation der Macht. Das ist der Sinn der Schriftlichkeit"<note
                  n="337d">So
                  Schmidt-Aßmann, Verfassungsbegriff 40 ff.</note>. In der Selbstbeschränkung des
                Landtafelentwurfes, nicht <pb
                  n="141"
                  xml:id="S.141"/> gestalten zu wollen, sondern
                nur ein normatives Spiegelbild der augenblicklichen Machtkonstellation im Land zu
                  sein<note n="337e">Ich folge zwar grundsätzlich der Auffassung von Schmidt-Aßmann,
                  Verfassungsbegriff, möchte aber bewußt vermeiden, in der Verwirklichung der Norm
                  ein Unterscheidungskriterium zwischen abstrakt-normativem Verfassungsbegriff und
                  konkret-normativen Verfassungsbegriff zu sehen. Auf "Verwirklichung hin" ist jede
                  normative Ordnung angelegt.</note>, offenbart sich seine Schwäche. Ihr
                Verfassungsbild versucht zwar dem Spannungsfeld zwischen Sein und Sollen
                auszuweichen, gerät aber gerade dadurch in den Strudel machtpolitischer
                Verschiebungen. Dies verdeutlichen die späteren Bearbeitungsversuche der Landtafel
                und insbesondere das völlig anders gestaltete Verfassungsbild der Verneuerten
                Landesordnung. Das Bestreben im frühen 17. Jahrhundert, die vorrangige Geltung der
                Landtafel sicherzustellen, war daher der Versuch, den verfassungsrechtlichen
                Vorstellungen des Herren- und Ritterstandes, die als die oberen politischen Stände
                das Landtafelkonzept bestimmten und dessen Ausarbeitung vorantrieben, zum Durchbruch
                zu verhelfen und ihnen ein dauerhaftes rechtliches Gewand zu geben.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="T.7.4">
            <head>4. Die Landtafel als Grundlage ständischer Libertät</head>

            <p>Man würde dem Wesen der Landtafel nicht gerecht und ihre Breitenwirkung als Modell
              ständischer Verfassungsvorstellungen nur unvollständig verstehen, wollte man ihre
              Bedeutung einzig und allein darin suchen, die hoheitlichen Herrschaftsansprüche des
              Landesherrn sowie jene der Landstände kanalisiert und rechtlich determiniert zu haben.
              Die Unionsbestrebungen der Stände verschiedener Erbländer am Vorabend des
              Dreißigjährigen Krieges konnten gleichfalls nur im Schoß der Landrechtskodifikationen
              gedeihen und zu jenen Konföderationen führen, die als Modell einer landständischen
              Unionsverfassung zu betrachten sind. Und dies aus folgendem Grund: Die Landtafel hat
              erstmals eine systematisch geordnete Gegenüberstellung der wohlhergebrachten
              ständischen Freiheitsrechte und der aus Regalien fortgebildeten hoheitlichen
              Befugnisse des <pb
                n="142"
                xml:id="S.142"/> Landesherrn gebracht. Damit wurde ein
              Prozeß der Bewußtwerdung und Verdeutlichung von Rechtspositionen bei allen
              Herrschaftsträgern in noch nie dagewesener Tiefe und Gründlichkeit in Gang gesetzt.
              Die Gegensätzlichkeit der konkurrierenden Herrschaftsansprüche wurde klar erkannt und
              ebenso die Notwendigkeit, sie im Sinne einer Verfassungsharmonie zu überwinden.
              Geschichte und Inhalt aller Landtafelkonzepte zeigen dies deutlich, da die
              Grenzziehung zwischen den Herrschaftsbereichen jenes Kernproblem darstellte, das es in
              jahrzehntelangen Auseinandersetzungen zu lösen galt. Der sich abzeichnende
              Interessenausgleich in den Landtafeln bestimmte solange die Konzeption landrechtlicher
              Verfassungen und die Möglichkeiten einer Weiterbildung, solange das
              verfassungsrechtliche Nebeneinander des Landesherrn und der Landstände von einer
              evolutionären politischen Entwicklung begleitet war. Tat sich jedoch eine Kluft
              zwischen dem Landesfürstentum und den Ständen auf, wie dies in der konfessionellen und
              politischen Krise am Ende des zweiten Jahrzehnts des 17. Jahrhunderts geschehen
                ist<note
                n="338">Grundlegend Sturmberger, Tschernembl, insbs Kap V, Erhebung und
                Katastrophe, 261 ff.</note>, weil das verfassungsrechtliche Konzept eines
              friedlichen Nebeneinanders verschiedener Herrschaftsträger versagte, dann hatte die
              verfassungsrechtliche Entwicklung neue Wege zu gehen. Das haben die Landstände dank
              ihrer rechtspolitischen Bewußtseinsbildung im Ringen um die Landtafel früh erkannt,
              und eben diese Landtafel war es auch, die ihnen das rechtliche Rüstzeug lieferte, um
              ihre neuen verfassungsrechtlichen Vorstellungen von der Herrschaftsausübung im Land
              prägnant zu formulieren. Der Zugriff der Stände auf die Landesverwesung des Landes ob
              der Enns — auszunehmen ist hier der Prälatenstand — im Jahr 1619 "zur Erhaltung des
              alten Herkommens und der Landsfreiheiten"<note
                n="339">Sturmberger, Tschernembl 280,
                280 ff.</note> und ihre publizistische Verantwortung gegenüber dem Herrscher<note
                n="340">"Bericht wie es von uraltem her auff Absterben und Veränderung der
                Landtsfürsten und Erzherzogen zu Österreich etc. Biss zu würcklicher Antretung
                volgender Erbherrn und gelaister Huldigung mit administration dess Landts gehalten
                worden." Sturmberger, Tschernembl 284; vgl. auch den Hinweis auf die Gegenschrift
                des Wiener Hofes sowie auf die ständische Gegenantwort (285 f).</note> sind als
              erstes Abtasten neuer <pb
                n="143"
                xml:id="S.143"/> verfassungsrechtlicher
              Möglichkeiten zu verstehen. Eine schon ausgereifte Konzeption landständischen
              Verfassungsdenkens lassen die Konfoederationsakte des Jahres 1619 erkennen, die
              zwischen dem Königreich Böhmen und seinen inkorporierten Ländern einerseits sowie
              dieser Ländergruppe mit den Ländern ob der Enns und unter der Enns andererseits
              abgeschlossen wurden<note
                n="341">Sturmberger, Tschernembl 298 ff, spricht von einer
                "Charta des ständischen Staatsgedankens".</note>. Zur Wahrung der religiösen und
              politischen Freiheiten dieser Länder ist dabei unter Beobachtung der gewachsenen
              Ordnung und Verfassung jedes Herrschaftsbereiches eine auf dem Prinzip der
              Gleichordnung ruhende Union von Ständestaaten geschaffen worden, der der gemeinsame
              Herrscher nur als Garant ihrer Unionsverfassung vorstehen konnte. Das oberste Postulat
              des ständischen Zusammenschlusses in den sogenannten "Unions Verfassungen" war die
              Verhinderung einer über- bzw. Unterordnung von Herrschaftsverbänden — wie sie den
              Landesherren vorschwebte — durch die Erhaltung von "habenden Rechten, Freyheiten,
              Landsverfassungen und Privilegien"<note
                  n="342">Vgl. Confoederations Artickel des
                Königreichs Böheimb, und der Unirten Länder eines theils, dann des Ertzhertzogthumbs
                Oesterreich Ob der Ens anders theils, in: <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11037839_00033.html">HistAkt
                  V (1848) 30 ff</ref>.</note> sowie die ruhige Ausübung erworbener und künftig zu
              erwerbender "Religion und Politische (r) Privilegien (durch) Mayestätbrief,
              Concessiones, Recht und Gerechtigkeit, Freyheit, alte löbliche Gewonheiten, Herkommen
              und Gebräuche"<note
                  n="343">Vgl. Confoederations Artickel des Königreichs Böheimb und
                der Unirten Länder eines theils, dann des Ertzhertzogthumbs Oesterreich Under der
                Ens anders theils, in: <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11037839_00029.html">HistAkt V (1848) 26
                  ff</ref>.</note>, weil "ein Land über das ander, keiner Superioritet sich
                anzumassen"<note n="344">
                <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11037839_00038.html">HistAkt V (1848)
                35</ref>.</note> habe. Die Böhmische Konföderation spricht offen von einem
              "Defensionswerck zu erhaltung unserer Freyheiten, Weib, Kind, Haab und Gut"<note n="345">
                <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11037839_00008.html">HistAkt V (1848) 5</ref>.</note> und
              sollte seine Offensivmöglichkeiten nur im Falle eines Zuwiderhandelns gegen diese
              "aufgerichtete Verfassung" hervorkehren — dann allerdings auch gegen den Herrscher,
              wie es einer durch verfassungswidriges Verhalten von selbst bewirkten
              Pflichtentbindung der Stände <pb
                n="144" xml:id="S.144"/> entsprach<note
                n="346">Vgl.
                Art XXX der Böhm Konföd 14.</note>. Das "<emph>Jus und alte herkomen</emph>"<note
                  n="347">Vgl. Der Stände des Herzogthums Oesterreich unter der Ens, historische und
                diplomatische Ausführung über sämtliche ihnen zustehende Rechte und Freiheiten.
                1619, in: <ref
                  target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11037836_00020.html">HistAkt II (1848) 17 ff</ref>.<lb/> "Es
                hat das Jus und alte herkomen, das die Landschafft vor Jahren ... mit andern
                benachbarten Königreichen, Landen und stifften verbunden und confoederirt haben“
                  (<ref
                  target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11037836_00029.html">26</ref>).<lb/> "Es hat dieses Erzherzogthumb
                das Jus und Alte herkomen, wan es von seinem regierenden Landsfürsten, wider
                billigkeit beschwert, ... das es seine Zuflucht, zu einem Churfürsten des heiligen
                Römischen Reichs zu nemen und sich in desselben schuz und schirm absque omni nota
                rebellionis begeben kan." (<ref
                  target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11037836_00035.html">32</ref>).<lb/> "Es hat
                verner das Erzherzogthumb, das alte Jus und herkomen, das das Landt für sich
                Selbsten, seine Landtäg und versamblungen des Landes notturfften zu berathschlagen
                halten kann, ..." (<ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11037836_00035.html">32 f</ref>).</note>, also das
              in die verfassungsrechtlich unbestimmte Vergangenheit zurückreichende alte ständische
              Gewohnheitsrecht sowie das von einer rechtsetzenden Gewalt geschaffene und anerkannte
              Ständerecht sollten das Grundgerüst der ständisch-konföderativen Verfassung bilden und
              den Herrscher zu dem verpflichten, "was nach Recht und Herkomen der Vorfahren die
              Fürsten schuldig sind"<note
                  n="348">Der gesammten Oesterreichischen Stände offenes
                Manifest, an alle Europäischen Mächte über Kaiser Ferdinands II. widerrechtlichen
                und gewaltthätigen Regierungsantritt und verübte grausame Verheerung der Erbländer
                1619, in: <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11037836_00107.html">HistAkt II (1848) 104</ref>.</note>.</p>

            <p>In den verfassungsrechtlichen Zielsetzungen der föderativen Zusammenschlüsse lassen
              sich Unterschiede feststellen, die jeweils in der gemeinsamen Defensionslinie und
              Abwehrstellung gegen unkontrolliertes, hoheitliches Handeln durch den Herrscher ihre
              Überbrückung finden. Die Konföderation zwischen dem Königreich Böhmen und der
              Markgrafschaft Mähren, Ober- und Niederschlesien sowie Ober- und Niederlausitz stellt
              sich als eine verfassungsrechtliche Verfestigung des aus dem Mittelalter überkommenen
              lehnrechtlichen Inkorporationsverhältnisses dar<note
                n="349">"Als haben die
                obangezogene sämbtliche Länder, albereit vor etlichen Jahren einer unvermeidlichen
                notturfft zu seyn erachtet, sich in etwas genawere ... Verbündnus einzulassen ..."
                Böhm Konföd 7. Vgl. Art LV, 19: "Damit aber auch alles in einer gewissen Verfassung
                bestehe, haben sich diese Länder, Böhmen, Mähren, Schlesien, Ober und Nieder
                Laußnitz, zusammen auf ewige Zeiten verbunden, bey einander fest und standhaftig zu
                halten, in allen Nothfällen, auch dieser Confoederation gemäß vor einen Mann
                zustehen, gut, blut, und alles das eusserste bey einander zu zusetzen."</note>, die
              darin zum <pb
                n="145"
                xml:id="S.145"/> Ausdruck kommt, daß die gegenseitige
              Anerkennung von Beistands- und Schutzpflichten ausgesprochen wurde. Die
              Gleichförmigkeit der Justiz und gewisser Freiheitsrechte<note
                n="350">"Es sollen alle
                diese Unirte und Confederirte Länder, so keine absonderliche Mayestätbrief über das
                freye Exercitium Religionis haben, als Mähren, Ober und Nieder Laußnitz, und welche
                sich zu dieser Capitulation begeben möchten, sich des Böhmischen und Schlesischen
                Majestätsbriefs, in allen Clauseln und Puncten und Artickeln, zu Ubung des freyen
                Religions Exercitii zu gebrauchen, befugt seyn." Böhm Konföd Art. IX, 10. S. hierzu
                auch Art. XXIV, 13: "Und weil der König den vorgehenden Landen, als Böhemb und
                Mähren, sich durch ein Iurament verbündlich machet, als sol solches hinfüro gleicher
                gestalt mit den nachfolgenden Landen, als Schlesien, Ober und Nieder Lausnitz, ehe
                und zuvor des Landes huldigung beschicht, gehalten werden."</note> ist ein weiteres
              Kennzeichen hiefür. Als beschlußfassendes Organ in allen Angelegenheiten, "so das
              gantze Corpus angehen", wie beispielsweise die Wahl des böhmischen Königs, waren
              Generallandtage ausersehen, wobei das Recht der Einberufung der Ständevertreter den
              böhmischen Ständen zukommen sollte<note n="351">Das Ius Convocandi Art. XXVIII der
                Böhm Konföd, 14, ist ein Hinweis auf eine gewisse Vorrangstellung Böhmens im
                Länderverband. Vgl. aber Art. XXXVI: "Kein Obrister Officirer des Königreichs
                Böheimb, oder sonst jemand im selben Königreich, soll befugt seyn, wider einen
                Einwohner des Marggrafthumbs Mähren, Schlesien, Ober und Nider Laußnitz, umb
                einigerley Sachen willen, die da die Mährischen, Schlesischen, beede Laußnitzischen
                Rechte, angehen möchten, Repressalia zu gebrauchen, oder sonsten einiger Thätligkeit
                sich zu widerstehen: wie ingleichen die Incorporirte Länder, gegen dem Königreich
                Böheimb zu thun, auch nicht befugt seynd: sondern ein jedwederes Confoederirtes
                Land, bey <emph>seinen</emph> Rechten gelassen, und nach <emph>desselben Landes
                  Ordnung</emph>, Proceß und Aussatz, in und nicht ausserhalb desselben Landes,
                verfahren werden."</note>.</p>

            <p>In dieser vom Willen der Stände getragenen verfassungsrechtlichen Zusammenschließung
              und ihren Zielsetzungen kann die rechtliche Stellung des Herrschers nur so verstanden
              werden, daß ihm jede Eingriffs- und Zugriffsmöglichkeit auf die ständische
              Herrschaftssphäre genommen war und er seine hoheitliche Stellung nur in Ausrichtung
              seines Regiments auf die ständischen Freiheits- und <pb
                n="146" xml:id="S.146"/>
              Verfassungsrechte in Anspruch nehmen konnte<note n="352">Vgl. Art XXX—XXXVI BöhmKonföd
                15 f.</note>. Diese Aufhebung des Rechtsbandes zum Herrscher, die behauptete
              Nichtigkeit der den ständischen Verfassungen widersprechenden Anordnungen des Königs
              oder königlicher Amtsinhaber und die Unbeachtlichkeit jedes verfassungswidrigen
              Befehls waren rechtspolitische Zielsetzungen, die in letzter Konsequenz ein
              hoheitliches Handeln des Herrschers völlig unterbinden sollten.</p>

            <p>Demgegenüber atmeten die Anschlußkonföderationen mit den Ländern ob und unter der
              Enns einen versöhnlicheren Geist gegenüber dem Landesfürstentum. Unter dem Banner
              natürlicher Vernunft und Erfahrung, Recht und Billigkeit wollten die Stände "under dem
              Schutz Unserer allerseits hohen Obrigkeit und Lands Fürsten" zu einer
                <emph>besseren</emph> und <emph>erträglicheren</emph> Regierung und Administration
              aller Länder gelangen, ein Vorhaben, das ihrer politischen Überzeugung gemäß nur im
              Sinne einer gegenseitigen Kontrolle eigenständiger Herrschaftsrechtsausübung
              verwirklicht werden konnte<note
                  n="353">Confoederations Artickel des Königreichs
                Böheimb ... Oesterreich Under der Ens anders theils, in: <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11037839_00032.html">HistAkt V (1848) 28</ref>.</note>. Wenngleich
              natürlich der Schutz der Religionsfreiheit im Sinne eines den Ständen zukommenden
              Rechts der freien Ausübung der evangelischen Religion im Vordergrund stand, will der
              ständische Zusammenschluß aus österreichischer Sicht auch als neustrukturierte
              Vereinigung aller in der ständischen Verfassung ruhenden Herrschaftselemente
              verstanden und gewürdigt sein. "So behalten ihnen die Confoederirten Länder bevor,
              alle diejenigen hohes und niedriges Standes welche sie zu ihrem allgemeinen wesen für
              nützlich und notwendig achten, mit gemeinem Schlusse, itzt, und künftig in ihre
              Confoederation zu ziehen“, forderten die obderennsischen Stände, und der Unionsvertrag
              mit dem Lande unter der Enns öffnete die Schutzverpflichtung allen "gleich und ohne
              underscheid der Religion", "die eines Erbaren guten wandels und namens seyn" und
              "getrewe Patrioten, Erbar, Deutsch"<note
                  n="354">Vgl. <ref
                  target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11037839_00040.html">HistAkt V (1848) 36</ref>, <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11037839_00033.html">29</ref>.</note>. Die Bedeutung der Stände lag in
              einem aristokratischen Korrektiv der habsburgischen Monarchie, das in der
              Verpflichtung zur Wahrung subjektiver Freiheitsrechte gegründet war. Diesen
              Vorstellungen entsprechend dürfe die <pb
                n="147" xml:id="S.147"/> Herrschaft über ein
              Land nur gemeinsam ausgeübt werden<note
                  n="355">"Also daß ein Thail von dem andern
                (doch unverletzt seines distinguirten Standts) participirt", weil — obschon die
                Regierung kein Regal sei, sondern "Principale et primum membrum Juris Majestatis" —
                "das Löbl. Erzhertzogthumb Oesterreich mit diesen und andern Regalien also versehen,
                daß es solche zum Thail für sich Selbsten hat, zum Thail mit dem Landsfürsten und
                reciprocè, zum Thail hat der Landtsfürst seine Regalia für sich selbsten, zum Thail
                communia, mit dem Landt ...". Vgl. Die Stände des Herzogthums Österreich unter d.
                Enns historische ... Rechte und Freiheiten, 1619, in: <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11037836_00023.html">HistAkt II (1848) 20</ref>.</note>, um das den
              Ständen zukommende Widerstandsrecht gegen den illegitimen Herrscher jederzeit
              aktualisieren zu können<note
                n="356">Vgl. zur Widerstandslehre Wolzendorff,
                Staatsrecht; Bohatec, Calvin 132 ff; s. auch Kaufmann-Backmann, Widerstandsrecht,
                insbs der Aufsatz von Wolf, Widerstandsrecht 152 f.</note>. Die Anerkennung des
              Herrschers durch die Stände<note
                  n="357">"... wenn die trefflichen Eigenschaften eines
                Fürsten erkannt sind ...". Der gesammten Oesterreichischen Stände offenes Manifest
                ..., in: <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11037836_00101.html">HistAkt II (1848) 98</ref>.</note> war
              jenes Rechtsmittel, um den Landesfürsten einer ständischen Verfassung zu
                verpflichten<note
                  n="358">Eine der ständischen Forderungen gegen den
                "unrechtmäßigen" Herrscher Ferdinand II, — "ohne rechtmäßiger Nachfolger zu sein,
                ohne gerechte Vollmacht, ohne rechtmäßige Uebertragung der Gewalt, .... ohne
                Befragung der Stände, ohne ... eine Huldigung" — war die Ausrichtung der gesamten
                Verwaltung nach dem Rat der Stände. <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11037836_00107.html">HistAkt II
                  (1848) 104</ref>.</note>. <pb
                n="148" xml:id="S.148"/>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="T.8">
          <head>VIII. Das Verfassungsverständnis der Stände im Lande ob der Enns</head>
          <p>Der Aufbau des obderennsischen Landtafelentwurfes und das gemeinsame Bemühen der Stände
            um seine Gesetzwerdung dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, daß sich in ihm vorwiegend
            die verfassungsrechtlichen Vorstellungen des Herren- und Ritterstandes dokumentieren.
            Ihr Konzept einer dualistischen Herrschaftsausübung im Land stimmte zwar in den
            Grundzügen mit den Forderungen der anderen Stände überein, doch sind hinter der
            gemeinsamen Frontstellung gegen den Landesfürsten immer wieder interne
            Auseinandersetzungen über einzelne landständische Probleme aufgebrochen. Die
            Vorstellung, eine rechtlich determinierte Herrschaftsteilung im Lande auf Dauer
            einzurichten, stellte jeden Landstand vor die Notwendigkeit, den eigenen
            Herrschaftsanteil klar zu umreißen und zu festigen.</p>
          <div xml:id="T.8.1">
            <head>1. Das Verfassungsverständnis des Prälatenstandes</head>

            <p>Der Zusammenschluß der Geistlichkeit zu einer besonderen Kurie auf den Landtagen
              wurde im Spätmittelalter vorbereitet durch ihre beratende und beurkundende Tätigkeit
              bei wichtigen Rechtsgeschäften der österreichischen Landesherren und durch die
              steuerliche Belastung ihres Vermögens als Kammergut. Auf den Landtagen der
              Jahrhundertwende vom 15. zum 16. Jahrhundert findet sich der Prälatenstand — die
              Vorstände der 15 landständischen Klöster — in dem Bemühen vereint, die Schirmvogtei
              des Landesfürsten zurückzudrängen und als ein dem Herrenstand gleichrangiger Teil der
                <pb
                n="149" xml:id="S.149"/> Landschaft aufzutreten<note
                n="359">Zur Zugehörigkeit
                zum Prälatenstand vgl. Stradal, Prälatenkurie 133 ff; Stradal, Prälaten.</note>.
              Diese Zielsetzungen wurden im 16. Jahrhundert beeinträchtigt. Einerseits durch die
              fortschreitende Abhebung der weltlichen "politischen" Stände<note n="360">"Sie nannten
                sich 'die drei politischen Stände' und hatten dadurch dem Prälatenstand als
                geistlichen Stand den Sessel vor die Tür der Landtagsstube gestellt": Eder, Land ob
                der Enns 386. Zur verschiedenen Zugehörigkeit der Landes- und reichsunmittelbaren
                Bischöfe s. Stradal, Prälatenkurie 152. <lb/> Fast poetisch die Darstellung der
                schwierigen Position des Prälatenstandes: "Die Vertretung in der ständischen
                Körperschaft zwang sodann die Prälaten nach der Zuwendung der drei weltlichen Stände
                zur A. C. in die schwierige Lage des Zweifrontenkrieges. Zunächst schlingen
                Landsässigkeit, Heimatliebe und der Wille zur Erkämpfung der staatsrechtlichen
                Selbständigkeit des Landes ein gemeinsames Band um alle Landstände. Der
                Prälatenstand hält mit den drei weltlichen Ständen die Hand am Schwertknauf, um die
                Freiheiten und Rechte des Landes zu verteidigen, wenn notwendig auch gegen den
                Landesfürsten und gegen den Bischof . . . Andrerseits hat die Glaubensspaltung das
                Ständekorpus versprengt und der Prälatenstand steht gegen die drei lutherischen
                Stände . . ." (Eder, Land ob der Enns 85).</note> vom Prälatenstand, welche durch
              die Reformation gefördert wurde; andererseits durch den landesfürstlichen Versuch, die
              rechtliche Qualifikation der Stifte und Klöster als "Kammergut" stärker als bisher zu
              betonen und damit "nach Gefallen" des Landesfürsten über die steuerliche Belastung zu
              verfügen. Diese Zwiespältigkeit in der Rechtsstellung der Prälaten auf den Landtagen
              wirkte sich auf die grundlegende Fixierung und Gestaltung der landständischen
              Mitwirkungsrechte an der Herrschaftsführung im Land am Ausgang des 16. Jahrhunderts
              aus.</p>
            <div xml:id="T.8.1.a">
              <head>a) Die "Notabilia" des Prälatenstandes zum ersten Teil des
                Landtafelentwurfes</head>
              <p>In den "Notabilia"<note
                  n="361">LArch Hs 118 Landtafel 1617: Notabilia.</note>,
                einem verfassungsrechtlichen Bekenntnis der Prälaten zur Landtafel, wird ihr
                Bestreben deutlich, in allen strittigen Verfassungsfragen eine landesfürstliche
                Entscheidung herbeizuführen oder sie gar dem Reichstag, einem vom österreichischen
                Landesherrn in seiner Funktion als Kaiser in wichtigen Angelegenheiten eines
                Reichsgliedes einberufenen Reichsorgan zu unterbreiten. <pb
                  n="150"
                  xml:id="S.150"/>
                So haben sie ihre Bedenken gegen die verfassungsrechtliche Verankerung der
                Eigenständigkeit des Landes ob der Enns im Rahmen einer ständischen Union von
                Erbländern wie folgt formuliert: "Im Ersten und Andern Tittul, sein etliche Puncte,
                sonderlich de sessione, welche sine difficultate nit wol decidiert werden können,
                dann exempta fürzubringen, daß die session auß der Ursach, daß das Landt ob der Enns
                sich von Österreich undter der Enns fast in allem separiert, hefftig contravertiert
                worden, daher eine notturfft, daß dieser Puncten wegen der Reichstäg und anderer
                Legationen mit besserer außführung decidiert würde"<note n="362">LArch Hs 118,
                  Notabilia fol 1.</note>.</p>

              <p>Andererseits haben sie überall dort, wo die besondere Würde des Prälatenstandes
                ihrer Meinung nach nicht entsprechende Berücksichtigung gefunden hatte, die
                ausdrückliche Festlegung ihrer wohlerworbenen Rechte verlangt und somit der
                Landtafel die Zielsetzung immoviert, eine für die Zukunft unverbrüchliche Sicherung
                der ständischen Befugnisse zu garantieren. Das im Landtafelentwurf der ältesten
                Person aus dem Herrenstand zukommende Vorrecht des Präsidiums<note
                    n="363">"Anderter
                  Tittul. Im Anderten Tittul wird vermeldt, daß der elter deß Herrnstandts allweg in
                  allen versamblungen des Praesidenten Ambt, über die andere gedachte Landtständt
                  gehabt habe, unnd daß es noch hinfüro darbey verbleiben solle, da ist gleichwohl
                  zuvor der Praelatenstandt außgenommen. Weil aber ein iede <emph>decision
                    dilucida</emph> sein soll, unnd bey solcher <emph>generalitet</emph> in vielen
                    <emph>casibus</emph> künfftig kündte <emph>Contravertiert</emph> werden, wärr
                  nit <emph>abs re</emph>, wann zue Verhüettung aller difficultet das Wort
                  (weltliche) hinzue unnd also gesetzt würde: Uber die ander gedachte Weltliche
                  Landtständt." LArch Hs 118 Notabilia fol 1. Vgl. <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.2">oöLT I Tit 2, 5 f</ref>.</note> auf den Landtagen
                wurde als "iniuria temporum et personarum" qualifiziert und gefordert, daß der
                Prälatenstand, weil er "den Vorgang in allen Zuesammenkünfften vor den andern
                ständten hat, soll er entweders widerumben in die Posses genommen oder aber mit dem
                Herrenstandt, ainer umb den andern praesidiern und umbwechseln.</p>

              <p>Was aber den Ritterstandt anlangt, der will in abwesen deß Herrnstandts praesidiern
                und die umbfragen haben, sowol in verordneten als andern zuesammenkünfften, Welches
                von deß Praelatenstandt erfordern nit zuegelassen worden"<note
                    n="364">LArch Hs
                  Notabilia fol 1 f. Vgl. <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.2">oöLT Tit
                  2</ref>.</note>. Die endgültige Klärung dieser <pb
                  n="151" xml:id="S.151"/> Frage
                sollte durch weitere Beratungen mit den politischen Ständen herbeigeführt
                werden.</p>

              <p>Wenn sich auch der Prälatenstand zu der mit dem Landtafelkonzept übereinstimmenden
                Grundsatzerklärung, "daß sich ein standt, deß andern annehmen solle, darzue
                zuesezen, in allen gebürenden und billichen zueständten''<note
                    n="365">LArch Hs 118
                  Notabilia fol 2. Vgl. <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.2">oöLT Tit 2,
                  8</ref>.</note> bekannte und das Prinzip der ständischen Einheit bejahte, zeigen
                doch die Notabilia die Schranken der ständischen Integrationsfähigkeit auf<note n="366">"Dann es hat die tägliche erfahrung biß dato auch zuvernehmmen geben, daß
                  seit die zween Löbliche ständt von Herrn: unnd Ritterschafft, die cassam und der
                  gesambten Löb: ständt einkhommen, usurpiert, und Ires gefallens darein gegriffen,
                  Ire Praedicanten unnd Schulen zum theil darauß erhalten, kriegsleuth zue Roß und
                  Fueß beschrieben, unnd undterhalten, Abgesandte gen Prag unnd Wien mit grossen
                  Unkosten abgesandt, darwider sich der Praelatenstandt nit unbillich zum höchsten
                  beschwert befindt, unnd dannenhero mit denen Löblichen Politischen ständten
                  destwegen auch in absonderlicher differenz stehet, Welcher außgang diesen Puncten
                  auch decidiern unnd erleüttern wirdt, referiert sich demnach der Praelatenstandt
                  diß orts ebenfalls auch dessen Schriftliche verfahrung.<lb/> Benebens erfordert
                  die Notturfft, daß in dieses Capittel auch eingebracht werde, daß kein standt noch
                  Praesident oder Verordnete eines standts allein, ohne vorwissen unns
                  außtrucklicher bewilligung deß anderst interessierten standts, undter was Schein
                  es wolle in das gellt zugreiffen, viel weniger zue disponiern haben, unnd das also
                  die mehrere Vota den wenigern so auch zugleich interessiert, nit fürgriffen,
                  sonder alle zugleich dahin Consentiern, oder Causas Legitimas Irer Verweigerung
                  fürwenden sollen." LArch Hs 118 Notabilia fol 2.</note>.</p>

              <p>Nach der mittelalterlichen, vom Prälatenstand zur Wahrung seiner Rechte belebten
                Tradition konnte eine bindende Verpflichtung für den einzelnen Landstand nur daraus
                erwachsen, daß er sich einem Gemeinschaftsbeschluß ausdrücklich unterwarf und die
                darin enthaltene Regelung ebenso ausdrücklich billigte. Die "Vereinbarung" war
                demnach der einzig anerkannte Verpflichtungsgrund, und was dieser Vereinbarung nicht
                entsprach, brauchte nicht befolgt zu werden. Aus der Summe seiner iura quaesita
                ergab sich für jeden einzelnen Landstand der Beurteilungsmaßstab, an Hand dessen er
                überprüfen konnte, ob eigene wohlerworbene Rechte beeinträchtigt wurden, um
                diesfalls auch solchen Beschlüssen eine Verbindlichkeit abzuerkennen, die dem
                "Gemeinwohl" verpflichtet waren. In dieser Auffassung <pb
                  n="152"
                  xml:id="S.152"/>
                kommt deutlich zutage, daß sich die Landstände als eine Art Eidgenossenschaft
                begriffen, deren vereinbarte Satzungen nach dem Einstimmigkeitsprinzip Geltung
                beanspruchten. In erster Linie hatten die mit dieser überkommenen Ansicht
                untermauerten Vorbehalte des Prälatenstandes gegen einzelne Bestimmungen der
                Landtafel wohl die Interessen der ständischen Finanzpolitik im Auge und bezogen sich
                somit auf das privatrechtlich verstandene Steuerbewilligungsrecht des einzelnen,
                doch wurden sie mehr oder weniger deutlich auch dort ausgesprochen, wo es um
                Verwaltungs- und Justizaufgaben ging, die den Ständen kraft alter Tradition
                überantwortet waren. Der Wert einer in die Zukunft wirkenden Fixierung der
                landständischen Verfassung wurde an dem Maß der Preisgabe der jedem einzelnen
                Ständemitglied oder der Gesamtheit einer Ständegruppe tradierten Rechte und
                Befugnisse bemessen<note n="367">In diesem Zusammenhang ist auch das Bemühen des
                  Prälatenstandes zu sehen, ihre Kurie im zahlenmäßigen Bestand zu erhalten, um vor
                  allem auch die wirtschaftlichen Belastungen besser streuen zu können. "Es ist auch
                  benebens diß wol zuemerckhen, daß sich weder die Kay. May.: wie auch der
                  Praelatenstandt, nit also kündten bündten lassen, daß Sie auß billichen und
                  erheblichen Ursachen, auß reichen Pfarren nit eben sowol Praelaten und Praelaturn,
                  als auch denen Drey Politischen ständten frey stehet, im Herren: Ritterstandt und
                  stätten Landleuth und Bürger zuemachen, und anzunehmmen, dannenhero die Clausul
                  zugleich in diese rubricam gesetzt werden solle" lautet das Bedenken des
                  Prälatenstandes im Hinblick auf die Zusammensetzung des Landtages. LArch Hs 118
                  Notabilia fol 1.</note>.</p>

              <p>Eine weitere Zielrichtung der Beschwerdeführung, nämlich die Mitwirkung an der
                obderennsischen Verwaltung und Rechtspflege im Landratskollegium, zeigt aber auch
                das deutliche Bemühen, am neuzeitlichen Aufbau des Herrschaftsgefüges mitzuwirken
                und politische Verantwortung zu übernehmen<note
                  n="368">Vgl. LArch Hs 118 Notabilia
                  fol 2 f: <lb/> "Viertter Tittul: Von denen Landtrhäten.<lb/> Der Praelatenstandt
                  will diß ortts wider alters herkommen, Recht und billichkeit hievon außgeschlossen
                  werden. Weilen derselbe aber bey Ierer Röm: Kay May darwider mit dessen
                  notturfften albereit hievor Schrifftlichen einkommen, referiert sich derselbe auf
                  solche eingebrachte notturfften unnd kan von selbigen im wenigsten diß orts nit
                  weichen."<lb/> "Sechster Tittul: Von dem Landtschreiber und Landt Canzley,
                  ordenliche tax zumachen, unnd alles zue Irer Kay: May: disposition."
                  <lb/>"Neundter Tittul: Vom Landtrichter, wer solche Person sein solle, stehet
                  ebensfalls zue Ierer Kay May wolgefallen." <lb/> "Ailffter Tittul: Von geschwornen
                  Zeügs Commissariis, die Tax zuebenennen, sowohl wie hoch im wehrt, solche
                  Mahlzeiten anzustellen, unnd dann hernacher im fünfund Dreyßigsten Capitel zue
                  inseriern."</note>. <pb
                  n="153"
                  xml:id="S.153"/> Die Landräte als "assessores" des
                Landeshauptmannes wirkten einerseits im landrechtlichen Verfahren als Urteiler mit,
                andererseits als Beratungsgremium in politischen Landesangelegenheiten. Erst die
                Landrechtsordnung von 1627<note
                  n="369">LArch Hs 79 fol 1044 ff. Vgl. hierzu die
                  alte Landrechtsordnung vom 10. Sept. 1535, LAkt 775 G IV 101. <lb/> S. Putschögl,
                  Landeshauptmann 265 ff; aA Stradal, Prälatenkurie, der den Prälaten bereits 1603
                  ein Vertretungsrecht im Landrecht zuordnet.</note> sah die Aufstockung des
                adeligen Landratskollegiums durch zwei Prälaten vor, die bis in die Mitte des 18.
                Jahrhunderts die Funktionen beisitzender Richter ausübten. Der Prälatenstand war es
                dann auch, der sich im Verband mit den anderen Landständen einhellig gegen die
                landesfürstlichen Pläne aussprach, das Landratskollegium mit gelehrten Richtern zu
                besetzen und in ein "Consilium ordinarium"<note
                  n="370">Putschögl, Landeshauptmann
                  272 und die bei ihm zit Quellenbelege.</note> des Landeshauptmannes umzugestalten,
                das der wissenschaftlichen Pflege des gemeinen Rechts Eingang in die Rechtsprechung
                verschaffen sollte. Die rechtsgelehrten "Assessores" waren nämlich dazu ausersehen,
                an die Stelle der Prälaten zu treten, denen man die Landratszugehörigkeit aberkennen
                wollte und dann im 18. Jahrhundert aus Gründen der Unvereinbarkeit der geistlichen
                Würde mit ihrer Teilnahme an Verhandlungen in Kriminalsachen auch tatsächlich
                aberkannt hat<note
                    n="371">Vgl. die Bestimmung bezüglich der Assessores des
                  Reichskammergerichtes "... das Camergericht zu besetzen mit ainem Richter ... ,
                  und XVI Urtailer, ... und ye der halb Tail der Urtailer der Recht gelert und
                  gewirdiget ..." <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RKGO.+1495">§ 1 RKGO 1495</ref>, in: GeschQu III
                  (1966) 98. <lb/> Zur Gerichtsreform im 18. Jahrhundert s. Adler, Landrecht 11, 10
                  ff; Zum adeligen Kriminalprivileg vgl. Putschögl, Landeshauptmann 273
                f.</note>.</p>
            </div>
            <div xml:id="T.8.1.b">
              <head>b) Die "libertas ecclesiastica" als verfassungsrechtliches
                Gestaltungsprinzip</head>

              <p>Der durch die gemeinsame Frontstellung gegen den Ausbau der landesfürstlichen
                Territorialgewalt vordergründige Zusammenhalt der Stände kann über ihre mangelnde
                Homogenität im Innern nicht <pb
                  n="154"
                  xml:id="S.154"/> hinwegtäuschen. Die
                Hervorkehrung sozialer, wirtschaftlicher und politischer Verschiedenheiten, die sich
                im Zuge der landschaftlichen Entwicklung ausgeprägt hatten, sowie die Verfestigung
                eigener Freiheits- und damit Herrschaftsräume waren die Triebkräfte ständischer
                Politik im eigenen Bereich, welche sich bei der Erarbeitung des Landtafelkonzeptes
                immer wieder Bahn brachen. Auch dem Prälatenstand war diese Zielsetzung eigen, wie
                sich in der wiederholten Betonung der <emph>Libertas Ecclesiastica</emph> erweisen
                  läßt<note
                  n="372">Vgl. Hofmann, Repräsentation 342 ff.</note>. Sein Verlangen nach
                eingehender Bestimmung der Rechte des Vogtherrn in der Landtafel<note
                    n="373">"Im
                  Ersten Tittul wird vermeldt, daß die Christliche in prima instantia vor Iren
                  Vogtherrn sollen zue recht stehen, und beclagt werden, das hat ein weiters
                  außsehen unnd viel praeiuditia auf sich, praeiudiciert auch den Landtsfürsten
                  selbst, unnd weil auch ein Jeder Vogtherr mehrersdahin trachten würde, Wie er
                  solche Jurisdiction erweitern kündte, würde es viel Appellierns geben, auch
                  volgen, daß kein undterschied undter denen Geist: unnd Weltlichen wäre, welches
                  alles contra libertatem Ecclesiasticam streittet, unnd destwegen von vorigen
                  Römischen Kaysern, undterschiedliche resolutiones, Wie weit sich der Weltliche
                  Vogthey uber die Christlichkeit erstreckhe, ergangen unnd vorhanden, Auf welche
                  sich der Praelatenstandt allerdings referiert unnd selbige alhero zue inseriern
                  begert." LArch Hs 118 Notabilia fol 3. <lb/> Vgl. hierzu <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.2.2">oöLT II Tit 2, 74 f</ref>: "Von der ersten
                  Instanz. Welches dann craft und inhalt deren durch mehr hochgedacht unsere
                  voreltern und vorfordern becreftigten landsfreiheiten und <emph>uralten
                    ieblich</emph> und <emph>approbirten landsgebrauch</emph> nit allein auf
                  weltlich sondern auch geistliche persohnen dergestalt zu verstehen, daz auch die
                  pfarrer und beneficiaten sowoll in personal — alß realsprichen von ihren
                  inhabenten pfarrhöffen und der grund und poden herriehrent vor ihren vogtherren
                  oder vogtobrigkeit erster instanz sollen beclagt werden, doch ainig und allein die
                  sprüch ihr geistlich ambt und beruef betreffent ausgenommen."</note> legt das alte
                Problem einer Zuständigkeitsabgrenzung zwischen der privilegierten Instanz der
                geistlichen Gerichte<note
                  n="374">Vgl. Scheuermann, Gerichtsbarkeit 739 ff.</note>
                und dem Vogtherrn als dem ordentlichen weltlichen Richter der Geistlichen<note
                    n="375">Zur Vogtei vgl. Conrad, Rechtsgeschichte I 291, 375 f; Feine,
                  Rechtsgeschichte 247 f; s. auch Merzbacher, Vogt, 833 f; Der Vogt als Repräsentant
                  der stadtherrlichen Gewalt bei Ebel, Lüb Recht 254 ff; zur Kirchenvogtei:
                  Sander-Spangenberg, Urkunden 17 ff; zum Vogteigericht s. <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=schwind-dopsch&amp;seite=o01titv">Schwind - Dopsch, Ausgewählte Urkunden</ref>;
                  s. hierzu auch ÖWT XII-XV: Oberösterreichische WT.<lb/> Zur Rechtslage im 16.
                  Jahrhundert vgl. Rintelen, Traktate 30 ff. mit folgender Gliederung:<lb/> Von
                  Unterschaidt der Vogteien (<ref
                    target="/o:repat.1584-walther-tract-ri#2.1">1.
                    Cap.</ref>) <lb/> Die Betvogteien mügen dem Vogtherrn durch den Grundherren
                  yederzeit abkündt werden (<ref
                    target="/o:repat.1584-walther-tract-ri#2.2">2.
                    Cap.</ref>) <lb/> Was ein Vogthold seinem Vogtherren zu diennen und zu raichen
                  schuldig sey (<ref
                    target="/o:repat.1584-walther-tract-ri#2.3">3. Cap.</ref>) <lb/>
                  Was massen die Jenigen, so über Pfarren und Beneficia Vogtherrn sein, nach
                  Absterben der Pfarrer und Beneficiaten mit derselben verlassenen Güettern handlen
                  sollen (<ref
                    target="/o:repat.1584-walther-tract-ri#2.4">4. Cap.</ref>) <lb/> Die
                  Jenigen, so Vogtherren über die Pfarr sein, sollen zu der Raittung erfordert
                  werden (<ref
                  target="/o:repat.1584-walther-tract-ri#2.5">5. Cap.</ref>)</note>
                offen. Es hatte im 16. Jahrhundert die unsichere Rechtslage im Gefolge des Umbruches
                vom gewohnheitsrechtlich gebildeten <pb
                  n="155" xml:id="S.155"/> zum gesatzten Recht
                und durch die zunehmende Machtentfaltung der weltlichen Obrigkeiten eine Zuspitzung
                erfahren.</p>

              <p>Vogtherren im Lande ob der Enns waren der Landesfürst, der Adel (vielfach in
                Verbindung mit der geistlichen Lehenschaft), der Bischof von Passau und mehrere
                Klöster. Aus der Vogtei über eine Pfarre ergab sich zumindest in Zivilstreitigkeiten
                des Pfarrers die Zuständigkeit des grundherrlichen Patrimonialgerichtes und damit
                des Hofrichters. Verständlich, daß sich daraus Kompetenzkonflikte ergaben. Die
                genaue Festlegung der Rechtsbefugnisse des Vogtherrn war denn auch im 16.
                Jahrhundert ein wichtiger Streitpunkt zwischen dem landsässigen Adel und der
                Passauer Kurie<note
                  n="376">Vgl. hierzu Eder, Land ob der Enns 39 ff und bspw das
                  dort zit Konkordat zwischen Passau und Wien über die geistliche und
                  landesfürstliche Jurisdiktion in Österreich im Jahre 1592; s. insbs 43 ff und die
                  dort angeführten Vogteiverhältnisse im Lande ob der Enns aus 1544. Zur Vogtei als
                  eine der entscheidenden Grundlagen der territorialen Herrschaftsgewalt s.
                  Willoweit, Rechtsgrundlagen 70 ff.</note>. Das privilegium fori, das den
                Geistlichen in allen Zivil- und Strafsachen dem geistlichen Gericht überantwortete,
                wurde zwar in der Diözese Passau weiterhin als in Geltung stehend betrachtet und so
                auch vom Bischof vertreten, hatte aber durch zahlreiche Prozeßführungen vor
                weltlichen Gerichten durch Klöster und Kleriker eine starke Durchlöcherung erfahren.
                Die Zuständigkeit des Diözesangerichtes war faktisch auf Rechtsbrüche der Kleriker
                in ihrer Eigenschaft als Geistliche eingeengt worden. Alle Streitgegenstände über
                Patronat, Vogtei, Testierfreiheit, Spolienrecht und Zehent wurden hingegen vom
                Landeshauptmann und den Landständen dem sachlichen <pb
                  n="156"
                  xml:id="S.156"/>
                Zuständigkeitsbereich der weltlichen Gerichte zugeordnet. Ebenso erfolgreich
                erweiterten die städtischen Gerichte ihren Kompetenzbereich auf Rechtsstreitigkeiten
                über Testamente ad causas pias und fromme Stiftungen. Diese fortschreitenden
                sachlichen Beschränkungen der geistlichen Gerichtsbarkeit erfolgten aber nicht nach
                Grundsätzen des öffentlichen Rechts, sondern es entschieden "die Gelegenheit und die
                Zeitverhältnisse über das Maß, in welchem das althergebrachte Privilegium der Kirche
                verkürzt und selbst die unveräußerlichen Rechte der Kirche angetastet wurden"<note
                  n="377">Molitor, Gerichtsverfahren 232.</note>. Der "weltliche Arm" (brachium
                saeculare) wollte nicht mehr bloßes Hilfsorgan bei der Vollstreckung kirchlicher
                Gerichtsurteile sein, sondern zunehmend Einfluß auf die Gerichtsbarkeit selbst
                fassen, nach extremer Auffassung und Spielart im Sinne einer Übertragung der
                gesamten Gerichtsgewalt. Die Bedeutung des recursus ab abusu vom kirchlichen Richter
                an den weltlichen Gerichtsherrn ist nicht zuletzt aus diesem Blickwinkel zu sehen
                und zu verstehen<note
                    n="378">Vgl. Plöchl, Kirchenrecht 358 ff; bedeutungsvoll die
                    <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RKGO.+1555">Reichskammergerichtsordnung von 1555</ref>.</note>.
                Die Entfaltungskurve der kirchlichen Gerichtsbarkeit seit dem 9. Jahrhundert,
                zunächst in stetiger Konkurrenz mit dem weltlichen Gericht in Zivilstreitigkeiten
                und kraft ihrer Vorbildlichkeit für die Ablösung des germanisch-fränkischen
                Kompositionensystems auch im strafgerichtlichen Verfahren immer angestiegen<note
                    n="379">Zur Zuständigkeitsabgrenzung bei "gemischten" Streitparteien vgl. für das
                  Mittelalter <ref
                    target="http://archive.org/stream/geschichtedeslt00ebengoog#page/n281">Luschin v. Ebengreuth,
                    Gerichtswesen 262 ff</ref>; zur ausschließlich von der Kirche beanspruchten
                  Gerichtsbarkeit über Laien <ref
                  target="http://archive.org/stream/geschichtedeslt00ebengoog#page/n284">265
                    ff</ref>.</note>, erfuhr seit dem 15. Jahrhundert einen ersten Abschwung, als
                jeder Versuch einer Ausdehnung der geistlichen Gerichtsbarkeit auf neue
                Rechtsgebiete vom Landesfürsten und den weltlichen Ständen entschieden
                zurückgewiesen wurde. Im Reformationszeitalter des 16. und beginnenden 17.
                Jahrhunderts wurde sie dann von den politischen Ständen immer stärker beschnitten.
                Abhilfe gegen solche Bestrebungen konnte die Landesgeistlichkeit in dieser Situation
                nur vom Landesfürsten erwarten, was erstmals in der Ferdinandeischen Reform im Sinne
                einer späteren "staatsomnipotenten Entwicklung"<note
                  n="380"/> deutlich zum Ausdruck
                kam. <pb n="157" xml:id="S.157"/>
              </p>

              <p>Bereits unter Maximilian II. war 1576 die Zusage an den Prälatenstand erfolgt,
                Religionssachen in die Zuständigkeit des Kaisers — als Landesfürsten — zu
                legen und im Reichshofrat zu entscheiden<note
                  n="381">Vgl. die bei Eder,
                  Glaubensspaltung 218 zit Entschließung Rudolfs II. von 1582, welche die
                  Beschwerdeführung der oberen politischen Stände beantwortete.</note>. Lediglich
                jene Rechtsfälle, welche die geistliche Lehenschaft, die Vogtei, Grund, Abgaben,
                Untertanen und andere Rechtsverhältnisse an Kircheneigentum betrafen, sollten
                weiterhin den Landrechten zugehören. Dagegen richtete sich gegen Ende des 16.
                Jahrhunderts das fortdauernde Bemühen der politischen Stände, ihre erstinstanzliche
                Zuständigkeit im Rahmen der Grundobrigkeit gemäß den Landesgewohnheiten in den
                Vordergrund zu stellen und den "Entzug der ersten Instanz" als Eingriff in ihre
                wohlerworbenen Rechte zu qualifizieren. Die kaiserliche Resolution von 1598
                erneuerte jedoch klar die Zuständigkeit der niederösterreichischen Regierung für
                Streitigkeiten zwischen Parteien desselben Religionsbekenntnisses und die des
                kaiserlichen Hofes für Streitigkeiten zwischen Angehörigen verschiedener
                Bekenntnisse. Rechtliche Basis hiefür war die kaiserliche Auslegungskompetenz in
                Fragen der Religionskonzession<note n="382">Teil des "Lintzianum negotium", wie es
                  Papst Klemens VIII. bezeichnete, so Eder, Glaubensspaltung 321.</note>.</p>

              <p>Vor dem Hintergrund dieser Auseinandersetzungen lassen sich die Bestrebungen des
                Prälatenstandes begreifen, im Rahmen einer rechtlichen Durchstrukturierung der
                Verfassungsordnung des Landes in erster Linie zu einer klaren Abgrenzung der
                Kompetenzen zu kommen, um zukünftige Konflikte zu vermeiden. Erklärtes Ziel ihrer
                Vorschläge und Abänderungswünsche war es, die Instabilität und Verworrenheit der
                öffentlichrechtlichen Verhältnisse zu überwinden und zu einer allseits anerkannten,
                dauerhaften Rechtsordnung zu gelangen. Die von den weltlichen Ständen noch
                ausdrücklich bekräftigte Aussage zur Jurisdiktionsgewalt des Landeshauptmannes, die
                dessen erstinstanzliche Kompetenz in allen jenen Angelegenheiten klarstellen sollte,
                die keinem anderen Gerichtszwang unterstanden — "ausser Religions und gewissens
                  sachen"<note
                  n="383">LArch Hs 118 Notabilia fol 4.</note> —, wurde, <pb n="158"
                  xml:id="S.158"/> ebenso wie die Bestimmung der Landtafel ". . . alle pfarr und
                beneficiaten im land, welche nicht sonderbar nachgesetzte vogtherrn haben sondern
                über die vogthei unß alß landsfürsten immediate zugehört, vor unserm landshaubtman
                beclagt werde ..." mit folgenden Bedenken versehen: "Eodem wirdt der Vogtherrn
                gedacht, nemblich daß die Geistliche absonderliche Vogtherrn, ausser deß
                Landtsfürsten haben, bei denen Vogtherrn sollen beklagt werden, daß kan darumben,
                umb das der Vogtherr, gleichsamb Judex in propria causa währe, ohne mercklichen
                praeiudicio nit gewilliget werden, bevorab weilen alsdann ein Geistlicher für einen
                Weltlichen, wider die Geistliche Canones unnd freyheiten für recht stehen
                  müsse"<note n="384">LArch Hs 118 Notabilia fol 4.</note>.</p>
            </div>
            <div xml:id="T.8.1.c">
              <head> c) Die Ständequalität der Prälaten im Konflikt mit den politischen
                Ständen</head>

              <p>Das selbstbewußte Eigenverständnis des geistlichen Standes zeigt sich auch in
                seinem Bemühen, die den politischen Landständen zukommende Sonderstellung in der
                Strafrechtsverfolgung auf alle Geistlichen auszudehnen, so das Verbot bei ihrer
                Betretung auf frischer Tat die ordentliche Gerichtsinstanz zu umgehen<note
                    n="385">Bei Betretung auf frischer Tat sollte die örtliche Zuständigkeit der
                  Grundobrigkeit "auf deren Grund und poden er betretten werde", gewährt bleiben, es
                  sei denn, "da daz verbrechen so groß den negsten landgericht überantwortet
                  werden". <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.2.2">oöLT II Tit 2, 75 f</ref>: von der
                  ersten instanz.</note>, oder die ihnen zugute kommende Beachtung von "güete
                discretion und beschaidenheit" in Ausübung der Strafgerichtsbarkeit, "daz niemant
                (also auch nicht der Geistlichkeit) khein unbillicher spott widerfahre"<note n="386">
                  <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.2.2">oöLT II Tit 2.</ref>

                </note>. Desgleichen
                sollte sich die Polizeihoheit der Stadtobrigkeiten, welche ihnen vom Landesfürsten
                mit beschränktem räumlichen Geltungsbereich übertragen und von der Landtafel
                ausdrücklich zur getreulichen Beobachtung anbefohlen war, nur dann auf <pb
                  n="159"
                  xml:id="S.159"/> das Gesinde der Freihäuser erstrecken, wenn keine landständischen
                Privilegien vorhanden waren, die dem entgegenstanden<note
                    n="387">Vgl.
                  zusammenfassend die Bedenken des Prälatenstandes gegen <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.2.2">oöLT II Tit 2</ref> in: LArch Hs 118 Notabilia fol
                  3f: "da gemeldt wirdt, wer in frischer That begriffen müge ausser der Praelaten,
                  unnd würcklichen Landleuth, darzue zuesezen, auch die andere Geistlichen,
                  eingezogen werden.<lb/> Item daß mit denen Herrn Praelaten, Herrn: unnd vom Adl,
                  guete bescheidenheit gebraucht solle werden. Auch mit denen Geistlichen.<lb/> Der
                  Herrn Diener sollen die ständt, in denen Städten in frischer that annehmen, Wann
                  kein <emph>privilegiun in contrarium</emph>, sowol auch daß die Überantwortung
                  bescheidenlich beschehen solle.<lb/> Eodem Cap: solle ein gleichheit gehalten und
                  inseriert werden, daß die Praelaten der Weltliche Landtleuth Diener, gleicher
                  gestalt wider also stellen unnd mögen einziehen und bestraffen.<lb/> Weilen dann
                  auch sonsten der Praelatenstandt denen andern Politischen ständten vorgehet, sein
                  auch nit unbillich dero hofrichter denen Pflegern vorzusezen".<lb/> Diese
                  Ergänzung will die Reihenfolge ändern, in der die Vertreter des Grundherren, bei
                  Streitigkeiten der Grunduntertanen eine gütliche Erledigung versuchen
                  sollten.</note>.</p>
              <p>Das Einstandsrecht<note n="388">
                  <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.3.16">oöLT III Tit
                    16, 176 ff</ref>: Von dem einstand recht, jus retractus oder congrui seu
                  protomiseos genant.</note>, ein "uralter" und "löblicher gebrauch auch in disem
                land herkhomen" und als Näherrecht eines besonders qualifizierten Personenkreises an
                Liegenschaften und Rechten zu verstehen, gibt in seiner Ausstrahlungskraft auf die
                Ständequalität gleichfalls Anlaß zu einer verfassungsrechtlichen Würdigung. In der
                Landtafel wird das privilegierte Einstandsrecht des Herren- und Ritterstandes mit
                der "erhaltung der alten geschlechter und <emph>nothwendigen underschied</emph>
                zwischen den stenden und deren güetern"<note n="389">
                  <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.3.17">oöLT III Tit 17, 187 ff</ref>: Von andern
                  befreiten einstand recht.</note> motiviert, weshalb "iedem stand deren darauß
                verkhauften güeter die ablößungen (auf den fahl khain befreündter deßen begehrt)
                bevorstehen und zuegelaßen sein soll". Dieses Einlösungsrecht der weltlichen Stände,
                das jedem inkolierten Landmann vom Herren- und Ritterstand innerhalb von Jahr und
                Tag zustehen sollte, wurde in der Landtafel rückwirkend auch auf jene
                Rechtsverhältnisse bezogen, die seit dem Jahre 1524 zum Erwerb durch die tote Hand
                geführt hatten und "für und für in ewigkheit ainen widerkhauf und widerlößung in
                ainem billichen werth geben und gestatten sollen". <pb
                  n="160" xml:id="S.160"/>
              </p>

              <p>Damit wäre ein Wiederkaufsrecht bezüglich aller seit 1524 an Gotteshäuser und
                Kirchen erfolgten Stiftungen statuiert worden, das auch für künftige Stiftungen
                Geltung beanspruchte. Kein Wunder, daß der Prälatenstand verlangte, "... weilen
                dieser paragraphus den Praelatenstandt und andern Geistlichen sehr befrembdt, auch
                im wenigsten nit angenomben werden kan noch sol, also begert derselbe, solchen bis
                zue endt, dieses Sibenzehenden Tittuls, gänzlich und völlig abzuthuen und
                  auszulassen"<note n="390">LArch Hs 118 Notabilia fol 9.</note>.</p>
            </div>
            <div xml:id="T.8.1.d">
              <head>d) Der geistliche Stand in seinem Verhältnis zum rezipierten Recht</head>

              <p>Neben jenen Anmerkungen des Prälatenstandes, die unter Wahrung der libertas
                ecclesiastica auf die Gleichrangigkeit mit den politischen Ständen Bedacht
                  nahmen<note
                    n="391">"Der Zehendt Tittul. Von Klagern und Beklagten zugleich. Wirdt
                  gemelt vor der <emph>intitulation</emph> sowol deß Herrn Landtshaubtmanns, als
                  auch deß Gerichts unnd Parthey, unnd das <emph>Praedicat</emph> gnedig angedeüt.
                  Weilen aber der Praelatenstandt seine notturfften destwegen bey Ir Kay May hievor
                  schrifftlichen anbracht, referiert sich derselbe darauff, unnd auf vorige erlangte
                  Kay resolution, daß er diß orts dem Herrn standt gleich gehalten werde." LArch Hs
                  118 Notabilia fol 4; vgl. <ref
                    target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.2.10">oöLT II Tit 10, 162
                    f</ref>. <lb/> "Der Sechsund Dreyssigste Tittul. Von Weisung durch lebendige
                  Zeugnus, und was für Zeugen zur Kundschaft zulässig oder nit. Wie auch kein
                  Praelat in handlungen sein Closter oder Pfarr betreffend. — dabey zuvermelden,
                  daß die Herrn unnd andere Landleuth auch in gleichen fällen sollen in Irer
                  Herrschafft oder Pfarr Sachen, ausgeschlossen sein." LArch Hs 118 Notabilia fol 5;
                  vgl. <ref
                    target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.2.36">oöLT II Tit 36, 395 f</ref>. <lb/> "fin:
                  Jedoch seyen die Jenige. Wird gemellt, daß die zween von Herrn unnd Ritterstandt
                  vom Corporal Eydt befreyt, herzue zuesezen, daß der Praelatenstandt dergleichen
                  Exemption habe, so billich zu inseriern, darumben dann Kay unnd Landtsfürstliche
                  stillstandt, darauf sich derselb allerdings referiert und demselben gemäß
                  verhellt, vorhanden." LArch HS 118 Notabilia fol 5; vgl. <ref
                    target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.2.36">oöLT II Tit 36, 402 f</ref>. <lb/> Beispielhaft
                  in diesem Zusammenhang ist die ausdrückliche landesfürstliche Bestätigung einer
                  Ständefreiheit — allgemein gilt; "kheines unbeaidigten zeugen ausßaag gültig
                  noch im rechten ichtwaß darauf zu erkhennen" — mit folgenden Worten:
                  "insonderheit verordnet und bevolchen worden dise kais. und landsfürstliche
                  bewilligung alß einen <emph>bestendig unwiderruflichen landsgebrauch</emph> und
                    <emph>freiheit</emph> diser <emph>neuen landtafel</emph> einzuverleiben. <lb/>
                  Darob auch <emph>wür</emph> und <emph>unsere nachkhomben</emph> auch all
                    <emph>unsere nachgesezte obrigkheiten</emph> steif und vesst halten sollen und
                  wollen." <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.3.36">oöLT II Tit 36, 404</ref>.</note>,
                sind die Äußerungen von <pb
                  n="161"
                  xml:id="S.161"/> Interesse, die sich auf das
                Verhältnis zwischen dem einheimischen Gewohnheitsrecht und dem gemeinen Recht
                bezogen. Hier zeigte sich das den Ständen allgemein eigene Mißtrauen gegenüber dem
                Vordringen des rezipierten Rechtes<note
                    n="392">"Der Zwelfft Tittul. Von denen
                  Gewalttragern und Anwälden. Daß der Principal nit allein den Gewallt selbsten
                  fertigen unnd undterschreiben, sonder soll noch ainer neben Ime fertigen, Welches
                  vorher nit gebräuchig daher der Praelatenstandt in diesem bedenckhen, wider die
                  alte herkommen." LArch HS 118 Notabilia fol 4; vgl. <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.2.12">oöLT II Tit 12, 177</ref>.</note>, das im Wunsch
                zum Ausdruck kam, das Subsidiaritätsprinzip als allgemeinen Geltungsgrund des
                gemeinen Rechts<note n="393">
                  <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.3.14">oöLT III Tit 14,
                    146 ff</ref>: "Von khaufen und verkhaufen . . . soll die handlung und schluß
                  nach inhalt und außweißung des üieblichen landgebrauchs und gewohnheit auch in
                  mangl dessen der algemainen geschriben rechten verstanden . . ."</note> so oft wie
                nur möglich zu verankern und die derogierende Wirkung des gemeinen Rechts nur dort
                anzuerkennen, wo es galt, eine unvernünftige bestehende Rechtsregel aufzuheben. In
                den Ausführungen zum Appellationsrecht<note
                    n="394">"Die <emph>appellation</emph>
                  ist ein beruefung von einen unterrichter an den obern und höchern, sich einer an
                  deß untern richters urtl und erkhantnuß beschwert befundt" (<ref
                    target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.2.50">oöLT II Tit 50, 497 ff</ref>: Von appellationen
                  und dignussen). <lb/> "Daß anderst nit dann stante pede soll appelliert werden . .
                  . Das ist beschwerlich, Sintemal <emph>de Iure</emph> zehen tag pro interponenda
                  appellatione verordnet, Item so könte auf solche weiß schrifftlich gar nit
                  appelliert werden, unnd würden hierauf viel inconvenientien volgen, unnd
                  sonderlich denen armen dardurch viel praejudiciert werden, derhalben kündte dieser
                  Punct etwas relaxiert und bey denen <emph>gemeinen</emph> Recht, das ist, daß
                  einer zehen tag zue appelliern haben sollte gelassen werden. Item ist auch das
                  beschwerlich, daß nach dem also stante pede appelliert ist, alsbaldt in
                    <emph>eadem passione</emph>, ab <emph>eodem Judice</emph> gleichsam in
                    <emph>propria causa</emph> solle erkennt werden, ob die appellation anzunehmen
                  oder nit, da doch Appelliern unnd Suppliciern einem Jeden frey so Item weil ein
                  Jeder Appellant ausser der Praelaten unnd Geistlichen juramentum calumniae leisten
                  mueß. Warumb solte erst müssen erkennt werden, ob die appellation zueläßig.<lb/>
                  Item ist auch diß beschwerlich, daß einer wider sein aigen Confession nit
                  Appelliern solle, dann weil es beschehen kan, daß ein propter zormenta ichtes
                  bekennet hat, Warumb soll er nit Appelliern können? Dann die Kay:
                    <emph>Rechten</emph> statuiern unnd verordnen, daß wann ein üblthäter gleich
                  sterben unnd sich richten lassen, unnd aber sich einer seiner annehmen, unnd Ihn
                  defendiern will, so muß sowol der Thätter als der Richter solches zuelassen, ubi
                  ergo nullam periculum, Sintemal der Thäter in der gefängnus welche öffter viel
                  schwerer als der Todt selbst bleiben mueß. Warumb solte dann beneficium
                  appellationis pro vita, qua nihil carius also stricte verbotten sein." <lb/> LArch
                  Hs 118 Notabilia fol 5f; vgl.<ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.2.50"> oöLT II Tit 50,
                    497 ff</ref>.</note> und in einer <pb
                  n="162" xml:id="S.162"/> Ergänzung zum 58.
                Titel der Landtafel<note
                    n="395">In oöLT nicht enthalten, da der Teil II mit <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.2.57">Tit 57, 542ff</ref> endet; aber in LArch Hs 114
                  eingetragen, unter der Überschrift "Von Gerichts Urkhunden", dem sich ein Tit 59
                  "von Fiscal unnd Peenfall Sachen" anschließt.</note> wurde dem gemeinen
                kaiserlichen Recht zwar allgemeine Geltung zuerkannt (" . . . dem gemeinen Kay.
                Rechten solle man nachleben"), aber nur insoweit, "wo nit declarationes,
                Resolutiones, Rescripta oder privilegia in contrarium sein"<note
                  n="396">LArch Hs
                  118 Notabilia fol 7. <lb/> Anlaßfall für letztere Klarstellung scheint das den
                  Landständen zustehende Privileg zu sein, daß Missetaten, die mit Strafen an Leib
                  und Leben bedroht sind, keine vermögensrechtliche Konfiskation nach sich
                  ziehen.<lb/> Aber in LArch Hs 114 ist eine wichtige Durchbrechung ganz im Sinne
                  der Steigerung der landesfürstlichen Hoheit angeordnet. "Doch solle solches in
                  denen Delicten, welche die straff Criminis laesae Maiestatis auf sich tragen nicht
                  verstanden werden, wie auch dem Landtgerichts herrn an seinen billich uncossten
                  unpraeiudicierlich sein." Dieser Zusatz erfolgte zu folgender Landtafeltextstelle
                  (LArch Hs 114 Tit 58, 59): "... Schließlich nachdem Unsere hochgeehrte vorfordern,
                  die gehorsambe ständt dahin befreidt, daß khainer begangene missethat willen an
                  dem leben unnd guet zugleich gestrafft, sondern welcher am leben piest, dessen
                  gueth seinen Erben frej sein, unnd nachsteen solle, So wollen wür daß sy auch
                  hinfüro bej solchen freyhaiten geschützt unnd handtgehabt werden."</note>. <pb
                  n="163" xml:id="S.163"/>
              </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="T.8.2">
            <head>2. Die Auseinandersetzung des Städtekollegiums mit dem Landtafelentwurf</head>
            <div xml:id="T.8.2.a">
              <head>a) Die Anmerkungen zum ersten Teil der Landtafel</head>

              <p>Die Anmerkungen der obderennsischen Städtevertreter zum ersten Teil der
                  Landtafel<note n="397">Memorial der Siben Stött bedencken über das verfasste
                  Concept der Landtafel, In Österreich ob der Ennß. LAkt 1225 K I 76.</note> halten
                sich in den Grenzen ihrer eigenen Interessensphäre. Ihnen ging es vor allem um die
                Verankerung der Freiheitsrechte der städtischen Gemeinden, welche sich als autonome
                Verbände verstanden, die durch freie Wahl ihre Organe bestellen und ebenso frei über
                die Aufnahme in die Bürgergemeinde entscheiden. Diese Anliegen fanden denn auch in
                entsprechender Form Eingang in die Landtafel.</p>

              <p>Die Zielsetzungen des Städtekollegiums stimmten hier noch weitgehend mit denen der
                übrigen Stände überein. Auch sein Hauptanliegen war es, die "possedirten freiheiten
                und wollhergebrachten alten gewohnheiten . . . nicht weniger alß die andern höhern
                stend" der hoheitlichen Zugriffsmöglichkeit durch den Landesfürsten zu entrücken;
                darüberhinaus sollte die aus dem Mittelalter gewachsene Gemeinschaftsordnung durch
                die endgültige Anerkennung der "sonderbahre(n) freiheiten"<note
                    n="398">"Die stött
                  haben . . . macht und fueg ihre burgermaister richter und räth durch freie wahl
                  ohne unser alß landsfürssten und unsere nachgesetzten obrigkheiten beißein zu
                  erwöllen, auch bürger und inwohner ihrer gelegenheit nach . . . aufzunemben und zu
                  erlaßten . . ." <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.2">oöLT I Tit 2, 6 f</ref>.</note>
                bewahrt und mit dem landesfürstlichen Hoheitsanspruch über "landesfürstliche Städte"
                in Einklang gebracht werden. Der besondere Gerichtsstand für Klagen gegen die Städte
                Enns und Steyr vor der niederösterreichischen Regierung und die damit verbundene
                Exemtion aus dem Zuständigkeitsbereich des landeshauptmännischen Gerichts<note n="399">
                  <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.2.3">oöLT II Tit 3, 87 ff</ref>: Von des
                  landshaubtmans jurisdiction und instanz in specie.</note> sprengten keineswegs den
                Rahmen des im ersten Teil der Landtafel allgemein umschriebenen Freiheitsraumes,
                sondern legen Zeugnis ab für die verschiedenartigen <pb
                  n="164" xml:id="S.164"/>
                Verfassungsgestaltungen einzelner Gemeinwesen auf dem Boden tradierter Privilegien.
                Sie lassen wohl das allgemeine Bemühen um Wahrung der Autonomie als legislatorisch
                erfaßbaren Grundkern des Verfassungsbildes erkennen, entziehen sich aber einer ins
                einzelne gehenden Normierung. Die landesfürstliche Anerkennung der städtischen
                Vorrechte in einer Landtafel befreite jedenfalls die Städte von der ständigen
                Ungewißheit über Umfang und Inhalt der Privilegsbestätigung durch den nachfolgenden
                Landesherrn im Zuge des jeweiligen Erbhuldigungsvorganges. Die Verfassungsgeschichte
                der Stadt Enns zeigt beispielhaft die im Anerkennungsakt des neuen Herrschers
                schlummernde Gefahr für den ungeschmälerten Fortbestand städtischer Freiheitsrechte.
                Nach Einlösung des Landes Oberösterreich aus der bayerischen Pfandherrschaft
                bestätigte zwar Ferdinand II. alle Rechte der Stadt Enns, fügte aber die
                Einschränkung hinzu, daß die katholische Religionszugehörigkeit Voraussetzung für
                die Aufnahme neuer Bürger und für die Bewerbung um städtische Ämter sei.
                Darüberhinaus setzte er einen kaiserlichen Kommissär ein, der jeder Wahl des
                Stadtrates sowie jeder Ämterbesetzung zuzuziehen war und Einsicht in die städtische
                Bilanzgebarung nehmen konnte. Dieser eindrucksvolle Akt hoheitlicher Rechtssetzung
                mag in erster Linie aus der militärischen Niederlage der Stände und der damit
                verbundenen verstärkten gegenreformatorischen Bewegung verständlich erscheinen,
                zeigt aber auch mit dieser Einschränkung deutlich den Privilegiencharakter der
                städtischen Freiheitsrechte, die einer allgemeinverbindlichen Fixierung in einer vom
                Landesfürsten sanktionierten Rechtsordnung entbehrten und daher ohne große
                Schwierigkeiten einseitig abgeändert werden konnte.</p>

              <p>So beschränkten sich die städtischen Änderungswünsche im wesentlichen auf eine
                Klarstellung ihres Verständnisses als selbständige Körperschaft mit eigenen Rechten
                und Pflichten, mit einem selbständigen Verwaltungsapparat und eigenem
                Stadtrecht — unter Anerkennung der Stadtherrschaft des Landesfürsten. Die
                Bestellung des Stadtschreibers etwa, dem kraft seiner juristischen Ausbildung große
                Bedeutung für die Weiterentwicklung des Stadtrechts zukommen konnte, sollte durch
                die Stadt selbst im eigenen Wirkungsbereich erfolgen<note
                  n="400">"Ist also
                  corrigirt, betrifft die Auffnembung der Stadtschreiber." Memoriale,
                  Randbemerkung.</note>, während es für die städtischen Behörden ein <pb
                  n="165" xml:id="S.165"/> Anliegen war, ihre Entscheidungen — vorbehaltlich einer
                Änderung im Instanzenzug — selbst zu vollstrecken. Dies sollte nicht in die
                Zuständigkeit des Landrichters fallen. Ein etwas anders gearteter
                (prozeßrechtlicher) Änderungswunsch schlug sich darin nieder, einen besonderen
                Bestellungsmodus für die Zeugs-Commissarien zu finden, denen in Abwesenheit der
                Parteien die Vernehmung der Zeugen zu Tatfragen anheimgegeben war. Sie sollten von
                den Landräten vorgeschlagen und vom Landesfürsten ernannt werden und entweder alle
                gemeinsam oder — falls dies die Parteien verlangten — ein Zeugs-Commissar
                zusammen mit einem Landmann oder einer sonstigen tauglichen Person die geheimen
                Beweisaufnahmen durchführen. Zudem wollte man den Parteien das Recht einräumen,
                neben den amtlich bestellten Zeugs-Commissarien noch die Zuziehung eines "beysaz
                commissarium" zu begehren.</p>
            </div>
            <div xml:id="T.8.2.b">
              <head>b) Die Anmerkungen zum zweiten Teil der Landtafel</head>

              <p>Den relativ dürftigen Anmerkungen und Abänderungswünschen der Städte zum ersten
                Teil des Landtafelkonzeptes steht eine Fülle von Anregungen zum zweiten und dritten
                Teil gegenüber, welche einerseits auf eine genaue Abgrenzung der städtischen
                Gerichtsbarkeit vom Landrechtsverfahren abzielten, andererseits den reichen
                Erfahrungsschatz der Städte aus dem weit entwickelten Handel zur Diskussion
                stellten, wo es um einzelne Privatrechtsinstitutionen ging. So sollte bei jeder
                handhaften Tat das Gericht des Begehungsortes bzw. bei causae maiores das
                nächstgelegene Landgericht ausschließlich zuständig sein und eine Exemierung der
                Landleute nicht mehr stattfinden<note
                    n="401">"Dann sonnsten wuerde denselben aller
                  frävel gleichsamb gestatt". Memoriale; In <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.2.2">oöLT
                    II Tit 2, 75</ref> heißt es noch: "Wann auch iemants frembter, es seie
                  durchreisente oder andere persohnen und herrnloß gsünd (ausser den praelathen und
                  würkhlichen landleuth) auf frischer thatt ..."</note>, letzteren aber "guette
                bescheidenheit unnd Discretion" im Verfahren zugesichert werden<note
                  n="402">"Diser
                  punct ist begehrter massen corrigirt." Memoriale, Zusatz am linken Rand.</note>.
                Für Städte mit höherer Stadtgerichtsbarkeit wollte man das Recht verbriefen lassen,
                in allen <pb
                  n="166"
                  xml:id="S.166"/> Blutgerichtsfällen, die Dienern und Leuten von
                in der Stadt zwar ansässigen, aber nicht der Stadtgerichtsbarkeit unterworfenen
                adeligen Landleuten zur Last gelegt werden, das Verfahren in erster Instanz
                  abzuführen<note
                  n="403">"Außgenomben, was Landleutt, unnd würckliche Kay. dienner
                  betrf. Da sollen sich die Stött, Von Ihr. Mtt. oder dero hochlob. N. ö. Regierung
                  bschaidts zuerhollen haben" Memoriale.</note>. Eine besonders interessante
                Anregung ist dort zu finden, wo es um die gerichtlichen Sonderfreiheiten der Städte
                Steyr und Enns geht. Hier wurde der bezeichnende Einschub gefordert, daß zwar einem
                jeden Landstand die besonderen Privilegien, Freiheiten, Gewohnheiten und Gebräuche
                unbeschränkt erhalten bleiben sollen<note
                  n="404">"Unnd möcht, wo es sich am bessten
                  fiegt, darzue gesezt werden: Wo auch sonst die Stött, oder Ein unnd die Ander
                  Statt wie auch die Andern Stänndt, Sonderbahre Privilegia unnd beweißliche
                  hergebrachte gebreuch, gewohnheit: unnd freyheiten haben, daß Ein Jeder darbei
                  verbleiben, unnd hanndtgehabt werden soll." Memoriale.</note>, im Interesse einer
                gleichförmigen Rechtsgrundlage der Städte aber daran gelegen sei, daß sich die
                beiden Städte Steyr und Enns ihrer Sonderprivilegien begeben<note
                  n="405">". . . was
                  der 2 Stett freyheit, In Rechtlichen Sachen betrifft, da hat der löbl. Ausschuß
                  vermaint, bemelte 2 Stett solten sich gemelter freiheiten selbsten begeben."
                  Memoriale, Zusatz am linken Rand zu Tit 3: "Landshaubtmanns Instants
                betr."</note>. Der dreigliedrige Stufenbau des Instanzenzuges in rechtlichen und
                gütlichen Sachen von den Niedergerichten (grundherrliche Gerichte, Stadt- und
                Marktgerichte) an das unter der Führung des Landeshauptmannes stehende Landrecht und
                zuletzt an die niederösterreichische Regierung wurde durch die Ausnahmestellung der
                Stadt Steyr dermaßen durchbrochen, daß ein Instanzenzug an das Landrecht nicht
                  stattfand<note
                    n="406">Der Landtafelentwurf sah lediglich vor, gegen Urteile des
                  Steyrer Stadtgerichtes an die niederösterreichische Regierung zu appellieren, <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.2.50">oöLT II Tit 50, 497 ff</ref>.</note>. Die
                Bemerkungen und Anregungen der Städtevertreter zu dieser Privilegierung zielten nun
                darauf ab, in Anlehnung an den im Zivilgerichtsverfahren üblichen Instanzenzug
                einerseits den Rechtszug vom Stadtgericht an den Stadtrat als zweiter Instanz und in
                weiterer Folge an die Regierung als dritte Instanz hervorzukehren; andererseits
                wurde die grundsätzliche Frage aufgeworfen, ob es überhaupt sinnvoll sei, die
                Niedergerichtsbarkeit aufzugliedern und sowohl den Stadtrichter als auch den
                Stadtrat derselben Stadt <pb
                  n="167"
                  xml:id="S.167"/> in ein übergeordnetes
                Verfahren zu binden. In Übereinstimmung mit dem Landtafelkonzept<note
                    n="407">". . .
                  sollen auch die nidere gericht und instanzen nicht gethailt noch auß ainer zwo
                  gemacht werden, alß da richter und rath eines befreiten markhts oder eines herrn
                  pfleger oder verwalter über ein guet und herrschaft, oder ein stadtrichter in
                  einer statt von der ersten instanz weegen ain urtl oder abschied eröfnet dessen
                  sich der ein oder ander thail beschwert, so gehört die appellation nicht vor
                  desselben markhts oder pflegers grundobrigkheit oder herrn oder ainen ganzen
                  stattrath sondern ohne mitl gleich für unser landshaubtmanschaft alß 2 instanz."
                    <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.2.50">oöLT II Tit 50, 498 f</ref>.</note> wurde
                schließlich festgestellt, daß die erstinstanzliche Gerichtsbarkeit in ordentlichen
                Marktsachen entweder dem Stadtrat oder dem Stadtgericht überantwortet werden sollte,
                vorbehaltlich einer weiteren Überprüfung ihrer Entscheidungen durch die
                Landeshauptmannschaft als zweite Instanz<note n="408">Memoriale zu oöLT II Tit 50,
                  498 f.</note>.</p>

              <p>Aus all dem zeichnet sich die Zielsetzung der Städte ab, aus der Summe der den
                einzelnen Städten zuerkannten Privilegien auf der einen und den aus dem städtischen
                Gemeinschaftsleben erwachsenen Gebräuchen und Gewohnheiten auf der anderen Seite die
                verfassungsrechtlichen Strukturen einer landesfürstlichen Stadt herauszuarbeiten und
                — hier liegt das fortschrittliche Element — allen Sonderprivilegien, die nicht
                in diesen allgemeinverbindlichen Rahmen paßten, einen rechtlichen Exklusivcharakter
                einzuräumen, der ihre Rationalität und weitere Existenz in Frage zu stellen
                vermochte. Die Empfehlung an alle durch Sonderrechtsstatuten auffallenden Städte,
                sich ihrer Ausnahmestellung selbst zu begeben, war aus der Erkenntnis gewonnen, daß
                fortan das Gewohnheitsrecht im Zuge der beginnenden Rationalisierung des
                Rechtslebens einer ständigen Überprüfung an Kriterien der Billigkeit und
                Rechtmäßigkeit unterworfen sein wird und deshalb auch die Bestätigung von
                Privilegien durch den Landesherrn im Interesse einer übersichtlichen Ordnung der
                Verfassungselemente des neuzeitlichen Territorialstaates zum Anlaß genommen werden
                könnte, im Falle der Unvereinbarkeit einzelner Sonderrechte mit den neu gewonnenen
                Organisationsformen des Verwaltungs- und Gerichtsaufbaues die Notwendigkeit und
                Vernünftigkeit der städtischen Privilegierung an sich zu bezweifeln und den Städten
                allgemeinverbindliche Normen aus landesfürstlicher Hoheit zu "gebieten". <pb
                  n="168" xml:id="S.168"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="T.8.2.c">
              <head>c) Die Anmerkungen zum dritten Teil der Landtafel</head>

              <p>Die Anmerkungen der Städte zum dritten Teil der Landtafel "De Contractibus" sind
                wegen ihres Bezuges zur Aufnahme des gemeinen Rechts von Interesse. Hier zeigt sich
                zuvorderst das Bemühen, römisch-rechtliche Regelungen im Einklang mit dem heimischen
                Rechtsgut zu begreifen oder zumindest einen offenen Widerspruch zu vermeiden. So
                wurden die gesamtschuldnerischen Haftungsgrundsätze bei Mitbürgen, insbesondere die
                Gewährung des beneficium divisionis bei zahlungsunfähigen Mitbürgen dem gemeinen
                Recht gemäß und dem Landesbrauch nicht zuwider im dritten Titel "<ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.3.3">Von usuren intereße und verzünßungen</ref>" zur
                Insertion beim Darlehensvertrag angeführt. Bei der Erweiterung der Anwendbarkeit des
                Einstandsrechts, welche im Rahmen des ständischen Verfassungskonzeptes
                bezeichnenderweise mit der Bewahrung überkommener Herrschaftsbereiche motiviert
                  wurde<note n="409">
                  <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.3.17">oöLT III Tit 17,
                  183</ref>.</note>, haben sie sogar ausdrücklich auf die dem alten Herkommen und
                Gebrauch, dem gemeinen Recht und den kaiserlichen Resolutionen widersprechende
                Regelung im Landtafelentwurf hingewiesen. Die Städtevertreter stellten
                dementsprechend auch das Begehren, "bei den Resolutionen, Gmainen Rechten unnd alten
                herkommen gemäß" zu bleiben und die durch besondere Privilegien geschaffenen
                Ausnahmeregelungen nicht ausdrücklich aufzuzeichnen, sondern allgemein aus dem die
                ganze Landtafel durchziehenden Rechtsgrundsatz abzuleiten, daß jeder im Stand seiner
                sonderbaren Privilegien und Freiheiten unbeschadet ihrer Aufnahme oder
                Nichtfeststellung in der Landrechtsordnung zu belassen sei<note n="410">Memoriale zu
                  oöLT III Tit 17; am linken Rand folgender Einschub: "Diser Punct ist zwar von den
                  maisten, aus den herrn deputirten, zu corrigiren bewilligt. Aber denselben, auf Ir
                  Kh. Mtt. weitere Resolution und entschaidtung, außzusezen geschlossen worden.
                  Darauf der Stett deputirte destwegen die weitter notturft bei Iro Kh. Mtt.
                  anzulanngen bevor behalten haben."</note>.</p>

              <p>Daneben haben sie auch kritisch zum gemeinen Recht Stellung genommen, wie die
                Erörterung des Kapitels über den Bürgschaftsvertrag zeigt. Das römische Recht, das
                seine Autorität im wesentlichen <pb
                  n="169"
                  xml:id="S.169"/> aus den verbesserten
                und verfeinerten Lösungsmöglichkeiten von Streitfällen ableitete, sollte dort keinen
                Eingang in das Rechtsleben finden, wo das heimische Gewohnheitsrecht dem Kreditwesen
                eine sichere Rechtsgrundlage bot<note
                    n="411">". . . dieweill der landsbrauch
                  dißfals denn gmainen Rechten, fürnemblich darumben vorgezogen wirdet, daß es den
                  Creditorn unnd darleichern zum bessten gereichen, unnd dieselben einen bessern
                  Vorteil, als sonnsten vermüg der geschribnen Rechten, haben sollen." Memoriale zu
                    <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.3.26">oöLT III Tit 26, 238 ff</ref>: Von
                  Pürgschafften.</note>. Im Interesse einer lückenlosen Anwendung des
                Interzessionsverbots für Frauen, das im Landtafelentwurf auf die "kais. rechten"
                gestützt wurde, sollte die Exzeption auch im Falle einer Fertigung der Schuldbriefe
                durch "die Obrigkeit oder wenn diese sonnst auf gemainen Landtsbrauch gestelt unnd
                auffgericht" nicht versagt werden<note
                    n="412">Memoriale zu <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.3.41">oöLT III Tit 41, 377 ff</ref>: Von verzichten
                  sowohl insgemain, alß insonderhait der frauen und weibßbilder in bürg- heirath-
                  vermächtnuß- und erbschaftssachen.</note>. Nicht zuletzt forderten die
                Städtevertreter auch eine eigene Regelung des Besitzrechtes in der Landtafel, da "dz
                Recht der Possession, eine sondere Lands Freiheit und dem Lanndt sehr hoch unnd vill
                daran gelegen ist, wie dann bei den Löbl. Stänndten, vast in kheiner Sach, mehrere
                beschwärung vorkhommen unnd fürfallen . . ."<note
                  n="413">Memoriale; am linken Rand
                  findet sich der Zusatz, daß <persName>Abraham Schwarz</persName> sich zur
                  ergänzenden Abfassung dieser Rechtsmaterie bereit erklärt habe.</note>. Unter
                Hinweis auf die von den Ständen ob und unter der Enns immer wieder gestellten
                Gravamina und die kaiserlichen Resolutionen zu dieser Rechtsmaterie, sollte der
                Landtafel ein "sonderbarer titulus" einverleibt werden<note
                    n="414">Zum
                  Testamentsrecht (<ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.4">oöLT IV</ref>: "Von den
                  testamenten und letsten willen handlt") finden sich keine eingehenden
                  Erörterungen, sondern lediglich das Bemerken, daß den Städtevertretern bei der
                  Abfassung des endgültigen Gesetzestextes das Recht zugestanden werden solle,
                  mündlich einige Korrekturen vorzuschlagen. Memoriale.</note>.</p>
            </div>
            <div xml:id="T.8.2.d">
              <head>d) Die Stellungnahme des Städtekollegiums zum Lehensrecht</head>

              <p>Zu den lehensrechtlichen Bestimmungen des Landtafelentwurfes hatte das
                Städtekollegium im wesentlichen nur einzuwenden, daß rittermäßige Lehen
                ausschließlich einem wirklichen Landmann <pb
                  n="170"
                  xml:id="S.170"/> zukommen
                sollten. Der Landtafeltext verweist zwar in dieser Frage auf die alte Übung im Lande
                ob der Enns, mit rittermäßigen Lehen alle Adeligen, seien es Nobilitierte oder mit
                der Lehensfähigkeit sonst ausgezeichnete Personen, zu belehnen, doch brachte die
                gleichzeitige Neufassung des Einstandsrechtes erhöhte Qualifikationserfordernisse
                bei der Bewerbung um ein ritterliches Lehen mit sich. Dies widersprach dem alten
                Herkommen und dem Landesbrauch und fand deshalb nicht die Billigung der Städte. Im
                übrigen äußerten sie sich kurz dahingehend, daß es in allen Lehensangelegenheiten
                beim alten Herkommen verbleiben solle<note
                    n="415">". . . Ist Summariter
                  corrigiert." Memoriale zu <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.6">oöLT
                VI</ref>.</note>.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="T.8.3">
            <head>3. Die Zuordnung der Entscheidungsbefugnis in strittigen Rechtsfragen der
              Landtafel</head>

            <p>Trotz langjähriger Verhandlungen ist es den Ständen nicht gelungen, die
              Gegensätzlichkeiten zu überbrücken, die in ihren unterschiedlichen Rechtsauffassungen
              und Herrschaftsansprüchen auftraten und in den Memorialen der Stände einen deutlichen
              Niederschlag fanden<note
                n="416">Vgl. hierzu in LAkt 1226 K I 109: "Verzaichnus der
                unverglichenen Puncten, in der Landtaffl, zwischen dem Herrn und Ritterstand." <lb/>
                "Differenz Puncten zwischen dem Löbl: Praelatenstand, und der andern 3. Politischen
                Stend, in Revidierung der Landtafl außzusezen und absonderlich bey Kay May
                anzubringen." <lb/> "Verzaichnuß der differents zwischen den Herrn unnd Ritterstandt
                wider die Stött." <lb/> "Memoriale der Siben Stött Bedencken, über dz verfaste
                Concept der Landtaffel in Österreich ob der Enns."</note>. Damit trat im zweiten
              Jahrzehnt des 17. Jahrhunderts die Frage immer stärker in den Vordergrund, wem die
              Entscheidung darüber zukommen soll, was rechtens sei. Die Dominanz des Herrenstandes
              in der Landespolitik und bei der Erarbeitung der Landtafel legte es nahe, ihm diese
              Rolle eines Entscheidungsorgans zuzuweisen, doch hätte dies der inneren Struktur des
              Ständekorps widersprochen, in dem jede Gruppe die ausschließliche Kompetenz in Fragen
              der eigenen Rechtsgrundlagen beanspruchte. Eine Rechtsordnung, die das Bild des
              althergebrachten ständischen Rechtslebens <pb
                n="171"
                xml:id="S.171"/> eines Landes
              widerspiegeln wollte, mußte auf den Privilegien aller Ständegruppen aufbauen und sich
              jeder bewiesenen und (oder) urkundlich belegten Rechtsbehauptung öffnen. Ein
              Landrechtsentwurf, der in einem allgemeinen Teil die Grundsätze ständischen
              Verfassungsverständnisses einzufangen versuchte, konnte also nur durch die
              Übereinstimmung aller Ständekorpora über die Fundamentalnormen oder — im Falle der
              Uneinigkeit — durch ausdrücklichen Rechtsverzicht des betroffenen Kollegiums
              Geltung für alle Zukunft erlangen. Daher nimmt es nicht wunder, wenn im Zuge der
              Revisionen des Landtafelurentwurfes durch die Deputiertenausschüsse der vier Stände
              wegen der übergroßen Schwierigkeiten, die sich der Ausarbeitung einer allseits
              anerkannten Endredaktion entgegenstellten, der Vorschlag zur Diskussion gestellt
              wurde, das erste Buch "alß welches fürnemblich von den Landsgelegenheit, Gränzen,
              Freyhaitten, Ämbtern, unnd deren officier handlet"<note
                n="417">LAkt 1226 K I
                109.</note> wegzulassen, um nicht die Ratifikation und Publikation des Gesamtwerkes
              unnötig zu verzögern. Die "Bereittung und gewißmachung", insbesondere über die genaue
              Grenzziehung und Absonderung vom Lande unter der Enns müsse späteren Landtagen und
              kaiserlichen Resolutionen vorbehalten werden. Diese Ansicht stieß auf breiten
                Widerstand<note
                n="418">Dies verdeutlicht ein Extrakt des ersten Buches der
                Landtafel, der zur besseren Übersicht des Inhalts verfertigt wurde. "Lib. 1 der
                Landtafl. Tit 1. Daß diß Lanndt ein Sonnder Lanndt vonn Österreich unnder der Ennß
                seye, welches sein sonnderbare Gränizen unnd andere jura hat." LAkt 1225 K I
                87.</note>. Ein umfassendes Werk müsse gerade die grundlegenden Bestimmungen des
              ersten Buches beinhalten, um so die Eigenständigkeit der Rechtsordnung im Lande ob der
              Enns zu verbriefen und für immer zu bewahren<note
                n="419">Vgl. den Zusatz auf dem
                linken Rand des Extraktes (LAkt 1225 K I 87).</note>. Im Gegenteil, einige Punkte
              des ersten Buches seien einer Ergänzung bedürftig<note
                  n="420">ZB <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.1">1. Tit</ref>: "Von den Landsgelegenhaiten. Die
                Gränizen in specie zubenennen, wo sy anfangen wie sich enden." <ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.6">6. Tit</ref>: "Vom Landschreiber und der
                Landcanzley, Canzley gar zu specificiern." LAkt 1226 K I 107, Verzaichnus der
                Puncten, so in Abhörung der Landtafel durch die Löbl. drey Ständt von Herrn,
                Ritterschafft und den Stätten, in mehrere deliberation zuziehen ausgesezt
                worden.</note>. Um dieser Ansicht Durchschlagskraft zu verleihen, wurde sogar ein
              Katalog von Grund- und Merksätzen über ständische Vorrechte und Organisationsformen
              des Landes ob <pb
                n="172" xml:id="S.172"/> der Enns ausgearbeitet<note
                n="421">Vgl.
                Extract Lib. 1 der Landtafl. LAkt 1225 K I 87.</note>, der ein leicht überschaubares
              Verfassungsbild vermitteln<note n="422">Vgl. Extract zu Tit 2: "Von Landstenden. <lb/>
                1. Das die vier Lanndtstenndt, ier frey unnd belechnete Güetter haben.<lb/> 2. Der
                Erste Stanndt, seines Gaistlichen Ambts halb, der Praelaten Stanndt, den vorgang,
                Nomina in specie der Clöster so Ire Session haben in Zusammenkünfften. <lb/> 3. Den
                Anndern der herrenstandt, der auch von alter des Presidenten Ambt, umbfrag und
                Schluß haben. <lb/> 4. Der 2. der Ritterstanndt.<lb/> 5. Der 4. die Stett Nomina der
                freyen Stett, die haben ire freye Bürgermaister Richter unnd Rath wahlen. <lb/> 6.
                Auffnemung Stattschreiber, Burger und officiere. <lb/> 7. Ban unnd Acht zuempfachen.
                <lb/> 8. Solle solch 4 Stenndt, treulich miteinannder haben und legen. <lb/> 9. Auch
                herr Lanndshaubtman, dahin gedacht sein, sich in gutem vertrauen beysamen
                zuerhalten. <lb/> 10. <emph>Sollen bey Ieren freyhaiten vest hanndtgehabt
                  werden</emph>. <lb/> 11. Haben von alter frey macht verordnete secretarios und
                annder officier Ieres gefalens zubestellen, darüber sy auch die Erste instanz."
                <lb/> LAkt 1225 K I 87.</note> und den Regelungsbereich des ersten Buches der
              Landtafel klar und prägnant darstellen sollte.</p>

            <p>Einwände, wie sie im besonderen vom Prälatenstand gegen Rechte der politischen Stände
              erhoben wurden, waren aber damit nicht beseitigt. Sie harrten nach wie vor einer
              Erledigung, und hier offenbarte sich die Schwäche des Ständetums, zugleich die
              Einbruchsstelle landesfürstlicher Hoheitsansprüche. Nicht fähig,
              "Verfassungskonflikte", die sich aus der Verschiedenheit ständischer Grundrechte
              ergeben hatten, selbst aus ihrer Mitte heraus zu lösen, überantworteten sich die
              Landstände dem Landesfürsten, dem sie ihre differierenden Rechtsansichten zur
              Entscheidung vortrugen. Damit wurde die Zuständigkeit des Landesherrn für die
              Interpretation ständischer Grundrechte anerkannt, der sie im Sinne verliehener
              Vorrechte verstand, was schließlich dazu führte, daß die gesamte ständisch geprägte
              Rechtsmaterie der landesfürstlichen, gesetzgebenden Gewalt ausgeliefert wurde. Eine
              Handschrift aus dem Jahre 1617 vermittelt uns einen genauen Einblick in die ständische
              Vorgangsweise. "Gehorsamer Bericht unnd gegründte Erleütterung. Der Politischen Drey
              Ständt deß Ertzhertzogthumbs Österreich ob der Ennß über etliche <pb
                n="173"
                xml:id="S.173"/> deß Praelatenstandts sonderbare puncten so in die verfaste der Röm:
              Kay: May: in die verfaste, Anno 1616 aller undterdenigist uberschickte Neue Landtaffl,
              einverleibt werden sollen, derentwegen sich mit Ihnen hierinn nit vergleichen können
              dahero (damit das zwischen allen Vier Ständten verglichen, und richtige mit der
              allergehorsambist gebettenen <emph>Confirmation</emph> nit verhindert und aufgehalten
              werde) aufgesetzt, und auf absonderliche allerhöchstgedachter Irer Kay: May:
                <emph>resolution</emph> gestellt worden"<note
                n="423">LArch Hs 118 fol 17
              ff.</note>, lautet die Einführung zu den Memorialen, die sich mit den Bestimmungen
              über das Präsidentenamt des Herrenstandes und dem Landratskollegium im ersten Buch der
              Landtafel auseinandersetzen. Sie mag exemplarisch für das ständische Dilemma stehen.
              Nach einer kurzen Darlegung des Beschwerdegegenstandes durch den Prälatenstand, daß
              sich in Abwesenheit des Herrenstandes der Ritterstand das Recht der Präsidierung
              anmaße, "solches Inen den herrn Praelaten mehrers zueständig", folgt dann ein
              Rechtfertigungsversuch der politischen Stände, der in kurzen Worten die besondere
              Stellung des Prälatenstandes am Ende des 16. Jahrhunderts umreißt. Den
              Ständeversammlungen komme im wesentlichen die Beratung politischer Angelegenheiten zu;
              daher also die vorrangige Bedeutung der politischen Stände gegenüber den geistlichen.
              Noch niemals habe ein Angehöriger des Prälatenstandes präsidiert ("auch einig exempel
              nit könne geben werden"), weder in einer Versammlung der Verordneten noch auf
              öffentlichen Landtagen, sodaß eine Durchbrechung der <emph>perpetua
              observantia</emph>, die überhaupt erst Ausgangspunkt des geistlichen Begehrens sein
              könnte, niemals erfolgt sei. Wenn sich auch keine Urkunde vorweisen lasse, welche das
              in Anspruch genommene Vorrecht der politischen Stände ausdrücklich verbrieft, hätten
              sie doch die unwidersprochene, unvordenkliche Übung für sich<note
                n="424">"was also
                  <emph>ultra tempus immemoriale</emph> inn unnd bey der ständt zuesamenkunfften
                hergebracht . . . ohne alle <emph>Contradiction</emph> der iezigen Herrn Praelaten
                vorfordern . . ." LArch Hs 118 Bericht fol 17.</note>. Auch die Geschichte der
              Verteidigung des Landes zeige, daß die regierenden Landesfürsten immer unter
              Beiziehung der politischen Stände vorgegangen seien, wogegen "mehreren theils ohne
              zueziehung unnd fertigung des Praelatenstandts tractiert, gehandelt, geschlossen, und
              verfertigt worden" ist. Dafür ließen sich aus der Vergangenheit <pb
                n="174"
                xml:id="S.174"/> urkundlich belegte Beispiele anführen: der Landfrieden Kaiser
              Rudolfs I. von 1276 sei allein "Consilii Principum, comitum, Baronum et
              ministerialium" aufgerichtet worden, während der Prälatenstand am Beginn der
              österreichischen Landfriedenstradition nicht mitgewirkt habe<note
                n="425">". . . mit
                keinem wort gedacht wirdt, zugeschweigen, daß sie die Praesidenten stell undter den
                andern Ständten damalen solten gehabt haben." LArch Hs 118 Bericht fol 18.</note>.
              Auch der Ungeldbrief Rudolfs IV. von 1359 sei ausschließlich mit Rat und Zustimmung
              der "Landherren, Ritter und Knechte" erlassen worden, ohne daß der Prälatenstand in
              die Beratungen miteinbezogen worden wäre<note
                n="426">". . . in der fertigung allein
                den Herrn und Ritterstand (als zur bekräfftigung nothwendig, wie er selbst meldt)
                den Praelatenstandt aber gar nit gebraucht." LArch Hs 118 Bericht fol 19.</note>.
              Nicht zuletzt sei der Erbeinigungsvertrag zwischen den Luxemburgern und Habsburgern
              von 1364 nach "Rhat willen und gunst (wie die verba formalia lauten) der Fürsten,
              Landherrn, Ritter und Knecht, Bürger und Landtsäßen: die nottürftig darzu wären"<note
                n="427">LArch Hs 118 Bericht fol 19.</note>, abgeschlossen worden. Der demselben
              Jahr zugehörende Revers der weltlichen Stände bestätige dies treffend<note
                n="428">".
                . . Nun Sie (sc die Prälaten) aber nit nottürfftig zu solchen rhat, handlung unnd
                ferttigung adhibiert worden, so volgt auch nothwendig, daß Sie nit haben in
                dergleichen rhatschlagungen praesidiern können." LArch Hs 118 Bericht fol
              19.</note>. Und das im Zusammenwirken mit den Grafen, freien Herren, Rittern und
              Knechten des Landes zustande gekommene Landfriedensgebot Kaiser Friedrichs III. weise
              sogar die Prälaten und Städte an, "was also durch die Politische Ständt deß
              Landtsfriden und guberation halber berhatschlagt und geschlossen worden, dahin halten
              wollen, daß sie solchem auch nachkommen"<note n="429">LArch Hs 118 Bericht fol
                20.</note>.</p>

            <p>Die politischen Stände wollten in dieser beispielhaften Aufzählung sicherlich nicht
              verschweigen, daß auch früher schon der Prälatenstand neben dem Adel und der
              Ritterschaft in manchen Angelegenheiten des Landes befragt und gehört worden war.
              Niemals aber sei der Geistlichkeit auf solchen Versammlungen das Präsidentenamt
              zugekommen. Es werde zwar nicht verkannt, daß der Prälatenstand bei der Veranlagung
              und Besteuerung von Gülten und Gütern, also in Angelegenheiten der Steuerbewilligung,
              mit dem Herren- und Ritterstand durch "gleiches mitleiden und beschwerung" in gewisser
                <pb
                n="175"
                xml:id="S.175"/> Weise verbunden sei, doch könne diese Tatsache bei
              Verhandlungen über politische Angelegenheiten nicht zum Tragen kommen, "sonsten würde
              auch wol manchsmal ein reicher Bürger einem armen vom Adl gleich sein oder vorgezogen
              müssen werden, unnd auch die gemeine Beneficiaten, auch wol handtwerckszunfft unnd
              zechen wegen Ihrer Contribution undter die Landtständt gezelt werden"<note
                n="430">LArch Hs 118 Bericht fol 21.</note>. Aber selbst in Steuersachen ließen sich
              ständische Unterschiede derart feststellen, daß die Güter des Prälatenstandes vielfach
              stärker besteuert worden seien oder sich der Landesfürst zumindest die Erhöhung der
              steuerlichen Belastung als Vogt der Geistlichen vorbehalten habe. Dies ergebe sich aus
              dem Ungeldbrief Kaiser Rudolfs I., aus der hohen Besteuerung der Weingärten und Güter
              des Prälatenstandes durch Herzog Alfred in den Jahren 1337, 1353, 1354 und aus der
              Kontribution des Dritten Teiles der geistlichen Einkünfte seit 1523. Vorrang und
              Ehrerbietung komme den Prälaten einzig und allein wegen ihres geistlichen Amtes zu,
              und auch nur in diesen Grenzen. Die politischen Angelegenheiten würden hingegen seit
              Alters her von den weltlichen Ständen gemeinsam mit dem Landesherrn entschieden, und
              alles, was Ehre, Reputation, Schutz, Regierung von Land und Leuten angehe, stehe mit
              "rhat und Schwerdt" dem Adel zu<note
                n="431">"... in dergleichen Politischen Sach:
                unnd handlungen, die Geistliche in die Kirchen, der Adl aber dem Landtsfürsten
                zuhülff vornen an gestellt wirdt." LArch Hs 118 Bericht fol 22.</note>. Gerade beim
              "fürnembsten actu", der Erbhuldigung, zeige sich der Vortritt der politischen Stände,
              die den Landesfürsten an der Landesgrenze empfangen und ins Land führen, während der
              geistliche Stand in die Kirchen gewiesen werde. Das durch uraltes Herkommen dem
              Herrenstand eigene Recht der Präsidierung auf dem Landtag und der Administrierung in
              allen Agenden, die die Wohlfahrt des Vaterlandes betreffen, insgesamt also ihre höhere
              Stellung und ihr vermehrtes Ansehen zeigten sich auch darin, daß Fürsten und Bischöfe
              dem Herrenstand zugezählt werden<note
                n="432">"Sollte nun an iezo von Neuem der
                Praelatenstandt, solchem standt, auch in solchen Politischen Sachen vorgezogen
                werden, unnd praesidiern, so würden auch die fürsten (unnd also Ihr selbst
                  <emph>ordinarius</emph>, als der in den Herrnstandt gehört) ihnen nachziehen
                müssen, welches ein selzames ansehen gewinnen würde." LArch Hs 118 Bericht fol 22
                f.</note>. Sehe man von all diesen Beweisstücken ab, die gegen <pb
                n="176"
                xml:id="S.176"/> die Anmaßung des geistlichen Standes aussagen, sei es letztlich in
              der Vernunft begründet — hier ist eine bemerkenswerte ständische Parallele zu dem
              vom Landesfürstentum immer wieder dem Gewohnheitsrecht auferlegten Maßstab der
              Vernünftigkeit zu finden —, "daß die, welche von Jugendt auf in unnd bey
              Politischen handlungen nit erzogen, noch zue den gemeinen Landtsachen adhibiert
              worden, sondern in den Clöstern von den Leuthen abgesondert gelebt, unnd daher wo sie
              sich anderst Iren orden und regeln gemäß verhalten, der weltlichen Sachen kein solche
              erfahrung haben können, auf den nothfall nimmermehr mit solchem verstandt grundt und
              nuzen rhaten helffen, unnd dem nothleidenden gemeinen wesen beyspringen werden ..."
              Noch im Jahre 1543 hätten die Prälaten dem Landesherrn gegenüber auf ihre
              Ungeschicklichkeit in hochwichtigen Angelegenheiten, besonders aber in
              Kriegshandlungen hingewiesen<note
                n="433">LArch Hs 118 Bericht fol 23.</note>. Es sei
              daher nicht zuletzt der Schatz an praktischer Erfahrung, der dem Ältesten aus dem
              weltlichen Adelsstand das Recht auf Präsidierung auf den Landtagen ausweise. Hinzu
              trete die ausschließliche Verpflichtung der weltlichen Landleute gegenüber dem
              Landesherrn, während bei den Geistlichen die zusätzliche und stärkere Bindung
              gegenüber ihrem Ordinarius zum Nachteil der Landeswohlfahrt ausschlagen könnte. Sollte
              aber trotzdem der Landesfürst wider Herkommen, Gewohnheit und Vernunft seine
              Entscheidung treffen, müßten sich die politischen Stände andere rechtmäßige und
              billige Mittel und Wege vorbehalten, um ihr Recht bestätigt zu erhalten<note n="434">Dieser eingehenden Darstellung der Rechtslage werden Abschriften der angeführten
                Urkunden nachgereicht: Kaiser Rudolfs I. Landfrieden, Kaiser Rudolfs I. Ungeldbrief,
                Erbvertrag zwischen Böhmen und Österreich, Revers der Landstände auf den Erbvertrag,
                Landfriede Kaiser Friedrichs III., Schadlosbriefe Herzog Albrechts, Entschuldigung
                der Prälaten ob der Enns. LArch Hs 118 Bericht fol 25 ff.</note>.</p>

            <p>In ähnlicher Weise spielte sich die Auseinandersetzung über die Zusammensetzung und
              Ordnung des Landratskollegiums<note
                n="435">Vgl. LArch Hs 118 Bericht fol 50
                ff.</note> ab, in welcher das Begehren des Prälatenstandes um Aufnahme unter
              Berufung auf "ein altes herkommen, recht und billichkeit" zurückgewiesen wurde. Die
              Besetzung des Landratskollegiums mit Vertretern des Prälatenstandes würde einer
              völligen Neuordnung gleichkommen, <pb
                n="177"
                xml:id="S.177"/> da das Landrecht im
              Lande ob der Enns zur Administrierung der Justiz von Alters her stets nur mit
              Angehörigen des Herren- und Ritterstandes besetzt worden sei, was sich auch eindeutig
              aus den der niederösterreichischen Regierung übersandten "fundamenten, auf die Jenige
              Puncten in der Neuverfasten Landtafel, da man sich auf freyheiten referiert", ergebe.
              Bereits <persName>Herzog Wilhelm</persName> habe in einem ständischen Freiheitsbrief
              zu Beginn des 15. Jahrhunderts die gewohnheitsrechtliche Übung bestätigt, daß die
              Landräte aus dem Herren- und Ritterstand "genommen und gefordert" werden können.
                <persName>Kaiser Friedrich III.</persName> wiederum habe in einem Vertrag aus 1439
              (aus Anlaß der Vormundschaft über <persName>König Ladislaus</persName>) mit den
              Landständen vereinbart, alle Ämter und Gerichte nur mit angesessenen Landleuten zu
              besetzen. Von <persName>Herzog Albrecht</persName> sei den weltlichen Ständen 1461
              ausdrücklich verbrieft worden, daß er sie mit keinen Neuerungen, die Verfassung des
              Landes betreffend, beschweren würde; er habe sogar im Rahmen der Bestätigung des alten
              Herkommens die Besetzung des Landrechts mit "Herrn, Ritter und Knechten" für alle
              Zukunft verbindlich niedergelegt. Eine nähere Ausführung hiezu hätten das
              Landfriedensgesetz Kaiser Friedrichs III. von 1464, das <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirLHf.+1583&amp;fs=Bl.+35+v&amp;form=faks2">Innsbrucker Libell von 1510</ref>
              <note
                n="436">".
                . . allein mit Landleuten die Gericht zu besetzen." LArch Hs 118 Bericht fol
                52.</note>, das <ref target="/o:repat.1518-innsbrucker-libell">Innsbrucker Libell von
                1518</ref>
              <note
                n="437">". . . daß der Landtmarschalckh, Landtshaubtman unnd
                verweser, sambt den Landtleuthen die Hoffstäding unnd Landtrecht, nach gebrauch
                iedes Landts handlen unnd fördern sollen." LArch Hs 118 Bericht fol 52.</note> und
              letztlich die <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=OOestLRO.+1535">Landrechtsordnung von 1535</ref> gebracht,
              welche ausdrücklich an der Besetzung des Landrechts mit Landleuten aus den zwei oberen
              weltlichen Ständen festhielten. Aber auch die jüngste Übung unter <persName>Maximilian
                II.</persName> und <persName>Rudolf II.</persName> habe sich an das Vorschlagsrecht
              dieser beiden politischen Ständegruppen gehalten, "inmassen solches notorium unnd im
              ganzen Landt bekandt". Ähnlich werde es in den anderen österreichischen Erbländern
              gehandhabt, wo es den beiden politischen Ständen vorbehalten sei, die Landrechte zu
              besetzen. Dieser allseits gleichförmigen Übung komme durch die Immemorialpräskription
              bereits ein "vim privilegii" zu, da sie bei der ständischen Erbhuldigung von den
              Landesherren stets bekräftigt wurde. Aus diesem Grund wären die Vertreter des Herren-
              und Ritterstandes interessiert, das von den <pb
                n="178" xml:id="S.178"/> Prälaten
              jüngst der landesfürstlichen Resolution unterbreitete Referat und Ansinnen in dieser
              Angelegenheit zu kennen, insbesondere die neuerliche Begründung des geistlichen
              Begehrens.</p>

            <p>Kein Argument also, das nicht ein Gegenargument gefunden hätte. Die bereits 1611 der
              Landeshauptmannschaft übermittelte Forderung der Prälaten wurde damals als weder
                "<emph>in forma noch substantia</emph>" so beschaffen angesehen, daß sie "von
              Rechtswegen auch nur einen redlichen Schein unnd vermuetung, zuegeschwegen genugsambe
              beweißung deß angezogenen alters unnd herkommen"<note
                n="438">LArch Hs 118 Bericht fol
                53.</note> für sich hätte. Den beigefügten Urkunden komme keine Beweiskraft zu, und
              zwar aus folgenden Gründen: Die erste Urkunde, die ein Abt von Wilhering als Landrat
              1512 gefertigt haben soll, wurde nicht im Original vorgelegt; zudem war sie nicht
              einmal vidimiert und wies den Namen des Abtes nicht aus. Selbst unter der Annahme
              ihrer Echtheit und Gültigkeit aber mache "unum exemplum . . . kein beweiß"<note n="439">LArch Hs 118 Bericht fol 54.</note>. Die Urkunde sei nämlich nach dem Tode
              Maximilians ausgewiesen, obwohl bis zum Jahre 1520 die Administrierung des Landes
              durch je drei Verordnete aus jedem Stand gemeinsam mit dem Landeshauptmann erfolgt
              sei, die als Deputierte der gemeinen Landschaft "titulierte" Landräte waren und die
              "extra iudical handlungen" führten. Die zweite Urkunde aus 1518 wiederum weise zwar
              einen Abt von Kremsmünster als <emph>Hausrat</emph> (haußrhat) aus, doch einen solchen
              habe es — wie auch das Innsbrucker Libell anführt — "in allen ortten viel"
              gegeben; auch andere Fürsten im Reiche bedienten sich des Rates solcher Personen. Ein
              Beweis für das Landratsamt eines Prälaten sei damit nicht geführt.</p>

            <p>Die wahre Rechtslage ergebe sich aus den Briefen <persName>Herzog Wilhelms</persName>
              (1406), <persName>Herzog Friedrichs</persName> (1439), <persName>Herzog
                Albrechts</persName> (1461) und <persName>Kaiser Friedrichs</persName> (1464), die
              eine "continua serie" der Besetzung der Landrechte mit Herren, Rittern und Knechten
                zeigen<note
                n="440">Gegen die beiden mit D und E signierten Urkunden wird
                eingewendet, daß sie "zue iung, daß Sie in alten Sachen unnd gebrauchen einen beweiß
                machen . . ." LArch Hs 118 Bericht fol 58.</note>, und letztlich aus der <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=OOestLRO.+1535">Landrechtsordnung von 1535</ref>, "wie solches <emph>ultra
                hominum <pb
                  n="179"
                xml:id="S.179"/> memoriam</emph> (unnd noch etlich hundert Jahr
              zuvor) auch bis dato also erhalten worden"<note
                n="441">LArch Hs 118 Bericht fol
                58.</note>. Dies finde seinen guten Grund darin, daß die Verteidigung und Erhaltung
              des "Landtsfürsten <emph>reputation</emph> unnd gemeinen wesens mit leib unnd bluet,
              viel elter, mehr unnd höher" durch Angehörige des Herren- und Ritterstandes erfolgt
              sei und diese auch ihre Herrschaften und Untertanen erblich hätten, während die
              Prälaten in ihre Güter "beneficio Principis" eingesetzt würden und ihre Besteuerung
              der freien Disposition des Hauses Österreich unterliege. Der Adel sei das Kleinod des
              Landes — wie dies viele Kaiser und Landesfürsten zum Ausdruck gebracht hätten —,
              dem "arma et defensio patriae et principis" gebührten, und der überdies erfahren in
              den Landesgebräuchen sei<note
                n="442">"die man von Jugendt auf in Clostern nit lerne."
                LArch Hs 118 Bericht fol 63.</note>, weshalb die Bitte, das Land bei einem mehr als
              hundertjährigen Freiheitsrecht und Herkommen zu belassen und keine ungewöhnlichen
              Neuerungen und Beschwerungen einzuführen, voll gerechtfertigt sei<note n="443">Diesen
                Ausführungen schließen sich folgende Abschriften an: Brief Herzog Wilhelms 1406,
                Vertrag Kaiser Friedrichs 1439, Brief Herzog Albrechts 1461, Landfriede Kaiser
                Friedrichs und Bestätigung des Landrechts 1464, Extrakt aus dem ersten
                Augsburgischen Libell 1510, Extrakt aus dem zweiten Innsbrucker Libell 1518, Extrakt
                aus der Landrechtsordnung Ferdinands I. 1535, Auszug aus der Landrechtsreformation
                von Steyr, Bericht der politischen Stände an den Landeshauptmann in Österreich ob
                der Enns über das Begehren des Prälatenstandes, Landtagsinstruktion Karls V. 1520,
                Erste Antwort der Stände, Auszug aus der Ordnung der Stände ob der Enns nach dem
                Tode Kaiser Maximilians I. 1519, Extrakt aus dem zweiten Innsbrucker Libell 1518,
                Der Stände erste Antwort an die Erbhuldigungskommissarien 1520. LArch Hs 118 Bericht
                fol 64 ff.</note>.</p>

            <p>Weitere bemerkenswerte Aussagen über die Grundlagen der ständischen Rechtsidee finden
              sich in den Memorialen zu Einzelbestimmungen der übrigen Teile des Landtafelentwurfes.
              In Ergänzung und urkundlicher Fundierung<note
                n="444">Sie wurde von der
                niederösterreichischen Regierung gefordert.</note> der landtäflichen Bestimmung,
              wonach Pfarrer und Benefiziaten in Real- und Personalangelegenheiten in erster Instanz
              ihrer Vogtobrigkeit unterstehen sollten, beriefen <pb
                n="180"
                xml:id="S.180"/> sich
              die politischen Stände auf eine mehr als hundertjährige Übung<note
                n="445">Der
                Landeshauptmann bzw. der Landmarschall sei in erster Instanz für jene Geistlichen
                zuständig, die unmittelbar dem Landesfürsten unterstehen. In allen anderen Fällen
                aber komme dem jeweiligen Vogtherren die Zivilgerichtsbarkeit in erster Instanz zu.
                Zur Bestätigung dieser Übung werden Sententiae, Erkenntnisse und Deklarationen seit
                dem Jahre 1256 beigebracht, Kaiser Friedrichs II. Privileg für das Haus Österreich
                1245, der Landfrieden Friedrichs III. und das Augsburgische Libell. LArch Hs 118,
                Bericht fol 110 ff: "Auff das Dritte Memorial. Von der Ersten Instanz."</note> und
              darüberhinaus auf eine gefestigte gleichförmige Rechtspraxis an anderen
              österreichischen Gerichten. Als Beleg für diese noch unter <persName>Ferdinand
                I.</persName> geltende Rechtslage wurden <ref
                target="/o:repat.1584-walther-tract-ri">Bernhard
                Walthers Traktate</ref> angeführt, die den weltlichen Gerichten kraft alten Brauches
              Kompetenzen in Rechtsangelegenheiten der Geistlichkeit zusprachen<note n="446">"... da
                er sonderlichenn auch in specie meldet: daß obwol den gemeinen Rechten zuwider, daß
                die Praelaten als geistliche Personnen, vor den weltlichen Gerichten beklagt werden
                sollen, derhalben sich dann die Herrn Erzbischöff, Bischöff unnd Praelaten auf dem
                gehaltenen Synodo zue Salzburg Anno 1549 wider die Königliche Maytt: beschwert, und
                Ir May umb Wendung angelangt, darauf Ihr May mit denselben Erzbischöff, Bischöff
                unnd Praelaten, durch etliche verordnete Commissarien allerley undterhandlung
                gepflogen, so sey es aber bißher, bey dem alten blieben . . ." Gerade den Kanzlern
                und Gerichtssekretären (<persName>Walther</persName> und
                  <persName>Reütter</persName>) sei der "Gerichtsbrauch unnd alt herkommen
                freyheiten, vor andern aigentlich unnd wol bekanndt, und wissent gewest und dahero
                  <emph>de hac consuetudine</emph> kräfftig Zeugnis geben können." LArch Hs 118
                Bericht fol 115.</note>.</p>

            <p>Auch in den Anmerkungen zu den lehensrechtlichen Bestimmungen des Landtafelentwurfes
              findet sich die Berufung auf <persName>Bernhard Walther</persName>. Entsprechend dem
              gemeinen Lehensrecht war eine Exekution auf die Nutzungen der Lehensgüter erst dann
              möglich, wenn der Gläubiger vergeblich versucht hatte, eine Befriedigung aus den
              freien Gütern des Schuldners zu erlangen. Abweichend davon konnte nach dem Landes- und
              Gerichtsbrauch im Erzherzogtum Österreich in die Lehensgüter selbst Exekution geführt
              werden, und die niederösterreichische Regierung bzw. bei Afterlehen der Lehensherr
              hatten die Neubelehnung zu vollziehen, ohne daß das Prinzip der <pb
                n="181"
                xml:id="S.181"/> Subsidiarität dieser Exekutionsführung zu beachten gewesen
                wäre<note
                n="447">"Jedoch wann der verlustig der erst deß Namens unnd Stammens wäre,
                so hett Ich bei mir ein groß bedenckhen, Ob der Lehensherr in diesem fall schuldig
                seye, zu nachtheil seiner Lehensfälligkeit, dem obsigenden die Lehen, Auf das
                erlangt urlaub zuverleihen, sonderlich wann der verlustigt andere frey aigne güetter
                hat, darauf die vollziehung der ergangenen Urtl beschehen möchte", lautet die von
                Walther aufgeworfene Frage der Rechtmäßigkeit und Vernünftigkeit des
                Gewohnheitsrechtes. Vgl. LArch Hs 118 Bericht 256.</note>. Walther hat sich dem
              angeschlossen, was den Vorstellungen des Städtekollegiums entgegenkam<note n="448">Die
                Berufung auf ihn kann als weiteres Beweisstück für die gesetzesgleiche Geltung
                seiner Traktate angesehen werden, die in ihrer wohlabgewogenen Kritik am römischen
                Recht und der grundsätzlich vorrangigen Beachtung des Landsbrauches sowohl den
                landesfürstlichen als auch den landständischen Intentionen entsprach.</note>.</p>

            <p>Die Angriffe und Vorbehalte des Prälatenstandes, die sich im wesentlichen gegen die
              rechtliche Bevorzugung des politischen Standes in Fragen der öffentlichen Verwaltung
              und Gerichtsbarkeit richteten, beruhten nach Meinung des Herrenstandes auf einer
              Verwechslung von Stand und Landstand, von Autorität und Referenz. Die Prälaten
              bildeten innerhalb der Christenheit wohl einen durch Beruf und Lebensführung
              gekennzeichneten eigenen Personenverband, dem wegen seiner geistlichen Würden vor
              allen weltlichen Ständen Ehrerbietung zu erweisen war; doch damit sei ihrer Eigenart
              und ihrem Anspruch auf Anerkennung innerhalb der ständischen Gemeinschaft auch Genüge
              getan. Ganz anderer Natur seien hingegen die Vorrechte der Angehörigen des Herren- und
              Ritterstandes, die durch ihre Zugehörigkeit zu einem bestimmten Land, durch ihre
              "Eingesessenheit", kurz gesagt eben als <emph>Landstände</emph> die Autorität in allen
              Landesangelegenheiten hatten, insbesondere aber die Herrschaft über ihre Erbgüter
              ausübten. Es spreche "praeiudicierlich arroganz" aus der Haltung des Prälatenstandes,
              diesen Unterschied nicht begreifen zu wollen. In ihren Beziehungen zu den weltlichen
              Ständen seien sie den im Lande weilenden Gastfreunden vergleichbar, denen nur iure
              hospitalitatis Freundschaft und Ehre zuteil werden<note
                n="449">". . . ehe sind denen
                Gesten zuvergleichen. Erstlich daß sie ausser Irer Geistlichen <emph>provinz</emph>,
                zue unns Weltlichen Ständten tretten unnd mit unns Weltliche Sachen tractiern:
                Darnach daß Ire Personen im Landt nit bestattet, sondern nach gefallen Irer May unnd
                Ir Regulen oder Ordnungen, heut da, morgen anders wo sindt. Dritten, daß ihre
                innhabung durch die Politischen Ständten gestifftet sindt, unnd von diesen ihren
                anfang aufnemen, unnd undterhaltung haben, auch mehrer theils derselben auß den
                Landtherrn Iere Advocati unnd Vogtherrn, wie mit brieflichen urkundten, in mehr weg
                beyzubringen, gewest sein." LArch Hs 118 Bericht fol 161 f.</note>. Niemals aber sei
              es Gästen und demzufolge auch <pb
                n="182"
                xml:id="S.182"/> nicht den Prälaten möglich,
              die den wirklichen Landmann auszeichnenden Vorrechte in gleicher Weise auszuüben;
              weder bei der Erbhuldigung, noch bei der Verwaltung der Justiz im Lande noch bei der
              Verteidigung des Vaterlandes<note n="450">"So wirdt die Landtjustici als <emph>einig
                  seyle</emph> deß <emph>Vatterlandts</emph> wolstandts nit durch die Praelaten . .
                . administriert." LArch Hs 118 Bericht fol 162.</note>. Den wahren Landstand zieren
              eben die ausschließliche Verpflichtung gegenüber dem Landesfürsten und die besondere
              Verbindung mit dem Land, sei sie familienrechtlicher Art, sei sie dinglicher
              Natur.</p>

            <p>Aus diesen Gründen erscheine es auch gerechtfertigt, dem Herren- und Ritterstand zur
              Erhaltung und gebührenden Auszeichnung der alten adeligen Geschlechter ein besonderes
              Revokationsrecht bei der Veräußerung von Landgütern oder Gülten einzuräumen und diese
              besondere, das gemeine Recht durchbrechende Rechtsnorm endgültig zu sanktionieren<note
                n="451">". . . daß alßdann einem ieden würcklichen Landtmann, bevor stehen, unnd
                zugelassen sein solle, auch nach verstrichem Jahr und tag biß auf praescribierte
                zeit der zwey unnd dreissig Jahr einzustehen . . .". LArch Hs 118 Bericht fol 218
                ff: "Auff das Vierzehende Memorial. Von andern befreyten Einstandt Rechten."<lb/>
                Der Einwand der Prälaten, daß das besondere Einstandsrecht des Adels bisher kaum zur
                Rechtsanwendung gelangt sei, wird mit der Begründung zurückgewiesen, "daß solches
                vielgemelter Kay. fürsehung unnd gemeine Landtswolfahrt gethanen gnad nicht
                  <emph>derogiern</emph>, weil offenbar, daß sich dergleichen Casus nit täglich noch
                leichthin begeben." LArch Hs 118 Bericht fol 221.</note>. Das solcherart erweiterte
              Einstandsrecht sei auch in Verbindung zum neu gefaßten Recht der Landstandschaft der
              beiden oberen Stände zu sehen. Nur jener adelige Landmann, der von ehrlichen
              Landleuten abstammte, sollte mit seinen Gütern ins Gültbuch eingetragen werden, der
              vom Herren- und Ritterstand als Landmann ausdrücklich akzeptiert wurde und einen
              Revers darüber ausstellte, daß er den Vorrang der älteren Adelsgeschlechter achten und
              sich allen alten Landsgebräuchen, Rechten, Statuten und <pb
                n="183" xml:id="S.183"/>
              Gewohnheiten unterwerfen werde<note
                n="452">Vgl. die Resolution Maximilians II. von
                1572, LArch Hs 118 Bericht fol 226: "... wir ... zu erhaltung der alten
                Geschlechter, herkommen, Standt, unnd reputation, in obangezogene nuzliche ordnung
                gnediglich bewilligt ..."</note>. Wenngleich nicht bestritten werden könne, daß das
              dieser Rechtsansicht zustimmende landesfürstliche Privileg zugunsten des Adels aus dem
              Jahre 1572 nicht publiziert wurde, habe es doch seine Geltung aus der tatsächlichen
              Beobachtung im Lande erlangt. Zur Bekräftigung dieser Ansicht wurde ein Gutachten der
              von der niederösterreichischen Regierung und Kammer beauftragten Kommissare angeführt,
              das zur Klärung eines Rechtsstreites über das adelige Einstandsrecht ausgearbeitet
              worden war. Die vom Einstandswerber als wichtigstes Argument vorgetragene Berufung auf
              das landesfürstliche Privileg war seinerzeit vom Einstandsgegner mit dem Hinweis auf
              die mangelnde Publikation dieses Sonderrechtes zurückgewiesen worden<note
                n="453">"...
                solches <emph>privilegium</emph> auß mangl der <emph>publication</emph> seinen
                  <emph>effectum</emph> noch nie erreicht ..." LArch Hs 118 Bericht fol 228.</note>.
              Im hiezu angeforderten Bericht der Kommissare wurde aber die Publikation eines
              Rechtssatzes dann nicht als wesentliches Erfordernis seiner Geltung angesehen, wenn
              sich die Berechtigten — wie im vorliegenden Fall — ausdrücklich zur
              Rechtsanwendung erklärten<note n="454">"Zu würcklichem brauch unnd possessionen
                gebracht ... also genug publiciert ..." LArch Hs 118 Bericht fol 231.</note>.</p>

            <p>So setzten die politischen Stände ihre Hoffnungen auf eine Sanktionierung der neu
              verfaßten Landtafel — im wesentlichen handle sie ohnehin "von der justitia unnd
              Politischen wesen"<note
                n="455">LArch Hs 118 Bericht fol 152: so ausgeführt gegen das
                Begehren der Geistlichkeit, von der Jurisdiktion des Landeshauptmannes
                  <emph>ausdrücklich</emph> Religions- und Gewissenssachen auszunehmen, da ohnehin
                in der ganzen Landtafel nicht von Religion und Gewissenssachen gehandelt
                werde.</note> — in erster Linie darauf, daß der Landesfürst "wider das
              beweisliche alter" keine "beschwerliche(n) Neuerungen zugeben noch gestanden"
                werde<note
                n="456">Vgl. LArch Hs 118 Bericht fol 152 ff: "Auff das Fünffte Memorial.
                Tittulirung betreffent." In diesem Zusammenhang wird wegen der Geringfügigkeit des
                Streitpunktes — Titulierung des Landeshauptmannes in den Schriftsätzen — die
                Streichung der Bestimmung angeregt, "damit dieses streitts halber das Jenig so
                unstrittig, nicht verhindert werde."</note>. <pb
                n="184" xml:id="S.184"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="T.8.4">
            <head>4. Die Folgen der Desintegration unter den Ständen</head>

            <p>Das einigende Prinzip der Rechtsgleichheit, das die Rechtsgenossen einer Gruppe
              untereinander verband und gleichzeitig das unterscheidende Merkmal zu anderen
              Gruppierungen setzte, war in einen Prozeß fortschreitender Zersetzung geraten. Er
              erfaßte anfänglich die weit gerankten Beziehungen zwischen den traditionellen
              Lokalgewalten und nagte an ihren Rechtsgrundlagen, pflanzte sich aber weiter fort und
              brachte schließlich das ganze Gebäude pluralistischer Herrschaftsgewalten und
              -bereiche zum Einsturz. Damit war der Weg frei für den vorwärts drängenden
              Herrschaftsanspruch des Landesherrn, der die Gunst der Stunde für einen energischen
              Zugriff auf die alleinhoheitliche Entscheidungsbefugnis zu nutzen verstand und die
              allgemeine Rechtsgleichheit von Untertanen an die Stelle der vielschichtigen Gleich-
              und Unterordnung verschiedener Herrschaftsansprüche setzte. Die Rückführung und
              Umdeutung althergebrachter Rechtspositionen in widerrufliche Privilegien,
              rechtstheoretisch gerechtfertigt durch die Rezeption der kanonistischen Lehre von der
              Widerruflichkeit aller Sonderrechtsnormen und kraft dieses Rechtsverständnisses der
              Gesetzgebungsbefugnis des Herrschers zugeordnet, drängte die Stände in eine
              Verteidigung ihrer Privilegien und Freiheiten. Daß sie letztlich dem Ansturm
              landesfürstlicher Herrschaftsentfaltung nicht standhalten konnten, lag nicht zuletzt
              daran, daß sie keine eigenständige Theorie der Rechtsgeltung zu entwickeln vermochten.
                <pb
                n="185" xml:id="S.185"/>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="T.9">
          <head>IX. Landschaftliche Verfassung und obrigkeitliche Staatsidee</head>
          <div xml:id="T.9.1">
            <head>1. Die Landtafel als Verfassungsmodell landesfürstlicher Herrschaft</head>

            <p>Im Zuge der bewußt vorangetriebenen Entfaltung der Landeshoheit in der Neuzeit blieb
              dem Landesfürsten und nicht zuletzt seinen Räten eine Auseinandersetzung mit dem
              landschaftlichen Verfassungskonzept nicht erspart. Seine Frontstellung konnte
              äußerstenfalls bis zur Verweigerung der Ratifikation und Publikation der Landtafel
              gehen, doch war dies nur auf dem Boden politischer Verhältnisse möglich, die den
              Landesfürsten als alleinigen Träger einer umfassenden Herrschaftsgewalt im Lande
              auswiesen und seinem gesetzgeberischen Willen auch die Änderung der
              Verfassungsstruktur anheim stellten. Solange sich das ständische Prinzip als
              lebensfähig erwies und die Landstände genug innere Kraft hatten, die Aufgaben der
              Landesobrigkeit mitzutragen, konnte das Trachten des Landesfürsten nur dahin gehen,
              die Existenz der Ständekörperschaften sowie die rechtlichen Stützen ihres
              Herrschaftsanspruches aus der landesfürstlichen Hoheit abzuleiten und ihre
              Rechtsordnung ausschließlich als Privilegienordnung zu begreifen. Der Weg zu diesem
              Ziel war ihm ja schon dadurch bereitet worden, daß die Landstände ihre inneren
              Zwistigkeiten nach außen dringen ließen und ihm die Entscheidung übertrugen, was
              rechtens sei, wenn sie sich über die Abgrenzung ihrer Herrschaftsbereiche nicht
              einigen konnten. Darüberhinaus haben sie selbst ihre Rechte in gutachtlichen
              Äußerungen immer wieder als Privilegien bezeichnet und auf die Bindung des
              Landesfürsten aus dem Gedanken einer privatrechtlichen Vertragstreue hingewiesen. Das
              hat zu einer Polarisierung von Herrschaftsbereichen im Land geführt, die es dem
              Landesfürsten erleichterte, das Anwachsen seiner politischen Macht für eine <pb
                n="186" xml:id="S.186"/> völlige Lösung aus der rechtlichen Verflechtung mit den
              Landständen zu nützen. Nicht mehr eingespannt in das Gefüge pluralistischer
              Herrschaftsausübung im Lande wurde er zur persona publica, während sich die Landstände
              zu personae privatae entwickeln, die zwar "privilegiert", aber doch Untertanen
              waren.</p>

            <p>Eine der herrscherlichen Hoheitsidee verpflichtete Überarbeitung des
                Landtafelkonzeptes<note
                n="457">LArch Hs 114 Landtafel mit Generalindex (später:
                Landtafel).</note> vermittelt uns einen Einblick in die gesetzgeberischen
              Gestaltungsmöglichkeiten zur Verwirklichung dieser Ziele<note
                  n="458">Eine zeitliche
                Bestimmung dieser Überarbeitung des Landtafelkonzeptes läßt sich aus ihren
                Bestimmungen versuchen, da eine ausdrückliche Zeitangabe fehlt. Aus der Zielsetzung
                der unten näher ausgeführten Ergänzungen läßt sich die Hs etwa um oder nach 1618
                datieren. Der von <ref target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen">Motloch,
                  Landesordnungen I</ref>, wiedergegebene Bericht an das oö Verordnetenkollegium
                (in: SaCho, Miscellanea juridica, 3. Heft) führt eine mit 1631 datierte
                Überarbeitung der Landtafel an, von der nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie
                mit der Hs 114 ident ist. So oder so erscheint es jedoch zweckmäßig, diese
                Landtafelüberarbeitung in Gegenüberstellung mit den landständischen
                Verfassungsmodellen zu behandeln und erst dann auf die VernLO
              einzugehen.</note>.</p>
          </div>
          <div xml:id="T.9.2">
            <head>2. Die landesfürstliche Überarbeitung des Landtafelentwurfes</head>

            <p>Bereits in der vorangestellten Inhaltsübersicht findet sich nicht mehr die
              Bezeichnung Landtafel<note
                n="459">Die Landtafeln in ihrer öffentlichrechtlichen
                Funktion wiesen sich in der historischen Entwicklung als Kleinodien der ständischen
                Verfassung aus, die das Lebensgesetz des genossenschaftlichen Zusammenschlusses der
                Landstände verbrieften. Die Bezeichnung "Landtafel" stand daher für den ständischen
                Charakter und die ständische Herkunft einer Landesordnung. Sie war das
                Rechtsinstrument ständischer Verfassungspolitik. Stellte sich hingegen eine
                Rechtsordnung als Sammlung von Rechten und Gebräuchen eines Landes dar, so war damit
                eine vorurteilsfreie Primäraussage gewonnen, die ganz allgemein den kompilatorischen
                und kodifikatorischen Bestrebungen jener Zeit entsprach.</note>; die Rechtsordnung
              will als "RECHT und LANDTS GEBREUCH deß Erzherzogthumbs Österreich ob der <pb
                n="187" xml:id="S.187"/> Ennß“ verstanden sein<note n="460">LArch Hs 114 Landtafel. <table>
                  <row>
                    <cell>Handschriftl. Verzeichnis auf der linken Seite:</cell>
                    <cell>Handschriftl. Verzeichnis auf der rechten Seite: <lb/> Gegenüberstellung
                      als Korrektur zu verstehen</cell>
                    <cell>Digitalisat</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>"LANDTAFEL ODER LANDRECHT UND GEBREUCH des Erzherzogthumbs össterreich Ob
                      der Ennß </cell>
                    <cell>"RECHT und LANDTS GEBREUCH deß Erzherzogthumbs Österreich Ob der
                      Ennß.</cell>
                    <cell>Digitalisat</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>1. Von des Landts Ständen, Officirn und deren Persohn, unnd ämbtern</cell>
                    <cell>  </cell>
                    <cell>Digitalisat</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell> 2. Von Gerichtlichen Processen, in ordinari unnd Extra ordinari
                      verfahrungen</cell>
                    <cell> </cell>
                    <cell>Digitalisat</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell> 3. Von Contracten, und waß denselben anhenngig.</cell>
                    <cell> </cell>
                    <cell>Digitalisat</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell> 4. Von Testamenten, und Letzten willen.</cell>
                    <cell> </cell>
                    <cell>Digitalisat</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell> 5. Von Erbschafften ohne Testament ab intestato.</cell>
                    <cell> </cell>
                    <cell>Digitalisat</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>6. Von Lechen."</cell>
                    <cell>Digitalisat</cell>
                  </row>
                </table>

              </note>. Unter grundsätzlicher Beibehaltung der einzelnen Bestimmungen des
              ersten Teiles des Landtafelkonzeptes<note n="461">LArch Hs 114 Landtafel. Vgl. hierzu
                die gegenübergestellten Indices: <table>
                  <row>
                    <cell>"INDEX <lb/>Aller Thail und Titteln dißer Ober Enßerischen Landtafel auch
                      an welchem blat yeder zufinden</cell>
                    <cell>"INDEX Aller Thail Tittln dißer Ob der Ennßerischen Recht, unnd
                      Landtß-gebreuch, auch an welchem blat yeder zufünden.</cell>
                    <cell>Digitalisat</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Der Erste ThaiI von den Landständten unnd lanndsfreyhaiten, auch hochen
                      unnd Nidern Lanndts officirn, hat 3 Titln</cell>
                    <cell>Der Erste Thail von den Landständten unnd lanndsfreyhaiten auch hochen
                      unnd Nidern Lanndts officirn, hat 3 Titln</cell>
                    <cell>Digitalisat</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Der 4. Titul <lb/>Von Unsern Lanndträthen</cell>
                    <cell>Der 4. Titul<lb/> Von dem Anwald</cell>
                    <cell>Digitalisat</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Der 5. Titul <lb/> Von dem Anwaldt</cell>
                    <cell>Der 5. Titul<lb/> Von den Lanndträthen</cell>
                    <cell>Digitalisat</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Der 6. Titul<lb/> Von dem Lanndtschreiber und der Landt Canzley</cell>
                    <cell>Der 6. Titul<lb/> Von dem Vizdomb</cell>
                    <cell>Digitalisat</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Der 7. Titul<lb/> Vom Vizdomb unnd khayßlicher Camergüettern</cell>
                    <cell>Der 7. Titul <lb/>Von dennen Jägern, und Forstmaistererij</cell>
                    <cell>Digitalisat</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Der 8. Titul <lb/>Von Jägern, unnd Forsstmaistern</cell>
                    <cell>Der 8. Titul <lb/>Von dem Landtschreiber, unnd Lanndt Canzley</cell>
                    <cell>Digitalisat</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Der 9. Titul<lb/> Von dem Landtrichter</cell>
                    <cell>Der 9. Titul<lb/> Von den Geschworenen Zeugs Commissarien deren Persohn
                      unnd Ambt.</cell>
                    <cell>Digitalisat</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Der 10. Titul<lb/> Von denen Advocatis und Procuratoribus."</cell>
                    <cell>Der 10. Titul<lb/> Von dem Landtrichter</cell>
                    <cell>Digitalisat</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Der 11. Titul <lb/>Von denen Geschworenen Zeugs Commissarijs deren
                      Persohn, und Ambt.</cell>
                    <cell>Der 11. Titul <lb/>Von denen Advocatis und Procuratoribus.</cell>
                    <cell>Digitalisat</cell>
                  </row>
                </table>
              </note> wurde durch diverse Einschübe, Korrekturen und Ergänzungen <pb n="188"
                xml:id="S.188"/> ein ganz anderes Verfassungsbild des Landrechts ob der Enns
                gewonnen<note
                n="462">Auf der linken Blattseite doppelt roter Strich (//) als
                Änderungsmarkierung, auf der rechten Blattseite roter doppelter Strich (//) mit
                entsprechender Textänderung und -ergänzung.</note>. Gleich im ersten Titel über die
              Freiheitsrechte des Landes ob der Enns findet sich neben der ausdrücklichen Betonung
              der Zugehörigkeit des Erzherzogtums Österreich zum Hause Habsburg<note n="463">LArch
                Hs 114 Landtafel fol 2 f. <table>
                  <row>
                    <cell>" ... ie und alweegen aihnem ainigen herrn und landsfürssten zuegehörig
                      und unterworfen gewest // ..."</cell>
                    <cell> // unnd noch seint"</cell>
                    <cell>Digitalisat</cell>
                  </row>
                </table>

              </note> das ausschließlich dem regierenden Landesfürsten zukommende
              Bestätigungsrecht für alle ständischen Sonderrechte verankert<note n="464">LArch Hs
                114 Landtafel fol 4 f. <table>
                  <row>
                    <cell>" ... die erzherzogthumb Öesterreich ob und unter der Ennß ... vill andere
                      unterschiedliche Freyhaiten, Rechten und Gerechtigkhaitten mehr // ...
                      hergebracht und ersessen haben ...“</cell>
                    <cell>"// So weit dieselben von unß alß Regierenten Herrn unnd Landtsfürsten
                      Confirmirt worden."</cell>
                    <cell>Digitalisat</cell>
                  </row>
                </table>
              </note>. Die Bindung des Landesfürsten an landständische Freiheiten sollte
              also nur soweit reichen, als diese von ihm ausdrücklich anerkannt wurden, wobei es
              seiner freien Disposition anheimgestellt war, in welchem Umfang und mit welcher
              näheren inhaltlichen Bestimmung er dies tat.</p>

            <p>Nirgendwo sonst zeigt sich der auf verfassungsrechtliche Vorstellungen abfärbende
              Wandel der politischen Verhältnisse deutlicher, als gerade hier. Der vom Ständekorps
              eifrig bestellte Boden ursprünglicher <pb
                n="189" xml:id="S.189"/> Freiheitsrechte,
              deren Nichtbeachtung durch den Landesfürsten einen Rechtsbruch darstellen sollte,
              wurde endgültig verlassen. Landständische Freiheitsrechte sind ab nun aus besonderer
              landesfürstlicher Gnade verliehene Sonderrechte, Privilegien. Landesherr und
              Landstände verstehen sich nicht länger als rechtlich und politisch verfestigte Träger
              herrschaftlicher Gewalt, von denen keiner sein Recht vom anderen ableitet, und auch
              nicht als Vertragspartner, die unter Wahrung bestehender Rechte ihre künftigen
              Rechtsbeziehungen immer wieder neu gestalten, sondern als Größen unterschiedlichen
              Gewichts, die in einem Verhältnis der Unterordnung obrigkeitliche Aufgaben auf
              verschiedenen Ebenen wahrnehmen. Die Vereinbarungen zwischen Landständen und
              Landesherrn verlieren ihre Natur als Verfassungsvereinbarungen, indem der Landesfürst
              als fons iuris (publici et privati) ein Bestätigungs- und damit Prüfungsrecht für alle
              Rechtspositionen seiner Untertanen in Anspruch zu nehmen und durchzusetzen
              beginnt.</p>

            <p>Von nun an kennzeichnet ein Überordnungs- bzw. ein Unterordnungsverhältnis die
              Rechtsbeziehungen zwischen dem Landesherrn und den Landständen, die nur noch als
              privilegierte Privatrechtssubjekte ihren privatrechtlichen Lebensbereich regeln.
              Sollten dazu noch die Bemühungen des Landesfürsten von Erfolg gekrönt sein, die Stände
              dem Erbprinzip einer bestimmten Dynastie derart zu verpflichten, daß jede
              Rechtsnachfolge in die Erbländer unmittelbar mit dem Tod des regierenden Landesfürsten
              stattfindet und einer ständischen Anerkennung bzw. rechtlich bedeutsamen Kenntnisnahme
              entbunden ist, dann war das Ziel einer ausschließlich dem Willen des Landesherrn
              unterworfenen Herrschaftsführung über das ganze Land in greifbare Nähe gerückt<note
                n="465">Demgemäß findet sich in der neuen Landesordnung folgende Fassung der Aussage
                über die Rechtsstellung der Stände: "Unnd sint dieselben Unsere Landtständt Unns als
                ihrem <emph>Natürlichen Erbherrn</emph> und Landsfürsten, mit Pflicht glüb unnd Aidt
                verbunden, und underworffen, die sollen auch <emph>zu Unsern, Unserer Erben unnd
                  des</emph> Vatterlandts treue unnd ersprießlich wolfahrt zusamben stehen, und
                halten, sich ainer des anderen in gebürlichen zueläßigen sachen treulich annemben,
                wie wür dann sowol für Unns als Unsere nachgesetzte Lanndtshauptleith unnd officier
                darauf bedacht sein wollen, fürsehung zuthun, damit alle Uneinigkheit mißverstandt
                und was zu Unnachbarlichem beginnen, unnd Ihnen ursach geben möchte, vernüettet unnd
                abgestelt werde."</note>. Das Gemeinwohl als Inbegriff <pb
                n="190"
                xml:id="S.190"/>
              einer aufkeimenden Staatlichkeit und Angelpunkt einer einheitlichen
              Herrschaftsausübung beginnt sich im allgemeinen Verfassungsverständnis festzusetzen.
              Das Zusammenwirken der Landstände etwa, im Landtafelkonzept noch ausschließlich im
              Interesse der landschaftlichen Einheit gefordert, erscheint dem Landesfürsten in neuer
              Sicht: Es ist nicht länger ein Appell an die innere Geschlossenheit der Stände,
              sondern eine Verpflichtung gegenüber dem regierenden Herrscher und dem Vaterland als
              den obersten Ordnungsprinzipien. Damit ist im Interesse der allgemeinen Wohlfahrt
              jedes obrigkeitliche Eingreifen in ständischen Angelegenheiten auch rechtlich möglich
              und erlaubt. In den Instruktionen an die landesfürstlichen Beamten in den einzelnen
              Ländern kommt dies deutlich zum Ausdruck. Der Landesfürst tritt darin nicht nur als
              "Erbherr" seiner Länder und Untertanen auf, sondern auch als alleiniger Inhaber der
              Landesobrigkeit bzw. Landeshoheit, dem nur "Unterworfene", "Untergehörige"
                gegenüberstehen<note
                n="466">Vgl. hierzu LArch Hs 43 Ober-Ennserische Landtafel, die
                zum 2. Titel "Von den Vier Landtständen deß Landes ob der Ennß" folgenden Einschub
                am linken Rand zeigt: " . . . Obbemelte Vier ständ seind samptlich sein Und heißen
                die Landschafft oder die Landständt in Oesterreich ob der Enns, welche <emph>Uns alß
                  Ihren Erbherrn</emph> und Landsfüersten mitt pflicht und huldigung verbunden,
                  <emph>Uns alß Ihrem Haupt</emph> Untergehörig, sonst aber außer der
                landsfürsstlichen regalien hochheit unnd cammergüeter alle landgüeter unter ihren
                gebiet haben ..."<lb/> Zu bemerken ist, daß in dieser Hs nur diese eine Ergänzung
                zum 1. Buch zu finden ist, die Überarbeitung der Landtafel also noch vom Bemühen um
                Aufrechterhaltung des landständischen Textvorschlages getragen ist.</note>. Auch die
              Schutz- und Schirmungspflichten jedes Landesfürsten zur Wahrung der wohlerworbenen
              landständischen Rechte sind in ein ganz anderes Licht getaucht, da die alten guten und
              löblichen Gewohnheiten und Gebräuche nur insoweit zu beobachten sind, als sie sich mit
              den Rechten des Landesfürsten vereinbaren lassen<note n="467">LArch Hs 114 Landtafel
                fol 9. <table>
                  <row>
                    <cell>" . . . was sie sonssten von alten löblichen gueten gewohnheiten und
                      gebreuchen hergebracht, darbei sollen Sie Jederzeit von Unnß unnd Unnsern
                      nachkommen // geschuzt . . ."</cell>
                    <cell>"// Unvergriffen Unnserer Landtsfürstlichen Gerechtigkheit."</cell>
                    <cell>Digitalisat</cell>
                  </row>
                </table>
              </note>. <pb n="191" xml:id="S.191"/>
            </p>

            <p>Die Landeshoheit verkörpert sich aber nicht nur in der Person des Landesherrn,
              sondern gerade seit dem Beginn der Neuzeit im landesfürstlichen Behördenapparat, der
              die landesfürstliche Obrigkeit in den einzelnen Erbländern repräsentiert. Aus Anlaß
              der langwierigen Auseinandersetzungen um die Person des Landeshauptmannes, die sich um
              die Frage rankten, ob er als Vertreter und Vertrauensmann der Landstände oder als
              alleiniger Repräsentant der landesfürstlichen Obrigkeit anzusehen sei, stellt sich
              daher dem Landesfürsten die Aufgabe, dessen Rechtsstellung zu formulieren und
              eindeutig festzulegen, wie er sie verstand. Nach den Bestimmungen der neuen
              Landesordnung war der Landeshauptmann alleiniger Vertreter des Landesfürsten — von ihm
              besoldet und ihm auch ausschließlich eidlich verpflichtet — der als oberstes
              Landesorgan die landesfürstliche Verwaltung und Rechtspflege zu besorgen hatte. Ihm
              kam insbesondere die Stellung eines Gerichtsherrn zu, der im Landrecht die
              Rechtsstreitigkeiten der Stände zu entscheiden hatte<note
                n="468">LArch Hs 114
                Landtafel fol 13: "Unser Landtshaubtman, welcher Unser Landtsfürstliche Persohn in
                diesem Unserem Erzherzogthumb Österreich ob der Ennß repraesentiert, wirdet von unnß
                bestelt, besoldet unnd mit seiner Ambts Instruction versechen, der solle Crafft
                derselben die Justitiam zwischen den vier Landtständten ... zu handlen."</note>.
              Ähnliche richterliche Befugnisse des Landeshauptmannes hatte bereits der
              Landtafelentwurf vorgesehen, doch war darin die vom Landesfürsten nicht mehr als nötig
              oder gar als unerwünscht befundene Vorsorge getroffen, daß in der Auswahl des
              Amtsträgers die Kontinuität der landständischen Rechtsvorstellungen gewahrt blieb. Das
              Landtafelkonzept hatte in Entsprechung des Subsidiaritätsprinzips zuvorderst die
              Beobachtung der Landtafel sowie des Gerichts- und Landesgebrauches noch vor dem
              kaiserlichen Recht verlangt, und gerade dies erfährt durch landesfürstliche
              Rechtssetzung eine Änderung, indem für die Person des Landeshauptmannes wohl Kenntnis
              des Landrechts gefordert wird, dies aber nur "auch" neben anderen Rechtsquellen<note n="469">LArch Hs 114 Landtafel fol 15.</note>.</p>

            <p>Die schon selbstverständlich gewordene Verpflichtung des Landeshauptmannes für
              Frieden, Ruhe und Einigkeit zwischen den Landständen zu sorgen, erfährt dadurch eine
              Erweiterung, daß alle Bewohner des Landes seinem Schutz unterstellt werden. Dies
              entspricht <pb
                n="192"
                xml:id="S.192"/> genau der Funktion des Landeshauptmannes, wie
              sie ihm aus landesfürstlicher Sicht zugedacht war. Er sollte ein dem Landesfürsten
              unterstelltes Organ der gesamten Verwaltung und Gerichtsbarkeit im Lande sein, das die
              obrigkeitlichen Aufgaben teils unmittelbar an der Spitze des landesfürstlichen
              Behördenapparates, teils mittelbar durch die oberste Aufsicht über die in erster
              Instanz bestehen gebliebenen Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen der Stände
              wahrzunehmen hatte. Als "nachgesetzte landsobrigkheit" sollte der Landeshauptmann den
              in Einklang mit der landesfürstlichen Herrschaftsgewalt ständig gewachsenen Kreis
              öffentlicher Aufgaben im Lande bewältigen und "<emph>alles</emph>“ im Namen des
              Landesfürsten "ordnen bevelhen und gebieten"<note n="470">LArch Hs 114 Landtafel fol
                19.</note>, was bislang nur im Rahmen der überkommenen Kompetenzen möglich gewesen
              war.</p>

            <p>Für den Fall einer Vakanz des landesfürstlichen Throns wurde daran festgehalten, daß
              ein mit ständischen Verordneten erweitertes Landratskollegium gemeinsam mit dem
              Landeshauptmann die Verwaltung und Gerichtsbarkeit interimsweise fortzuführen hatte,
              wobei als Einschub die Bestimmung zu finden ist, daß es jedem Beschwerdeführer
              vorbehalten sein sollte, sein Recht bei der niederösterreichischen Regierung zu
              suchen. Ob diese Bestimmung im Sinne einer Erweiterung der Appellationsmöglichkeiten
              zu verstehen ist, erscheint nicht ganz klar. Viel bedeutungsvoller jedenfalls ist der
              weitere Zusatz, der es dem nachfolgenden Landesfürsten vorbehielt, für den Fall der
              Vakanz "andere verordnungen unnd bestellung (zu) thuen"<note
                n="471">LArch Hs 114
                Landtafel fol 23.</note>. Damit wurde eine in der Landtafel als unwiderrufliches,
              ewiges Gesetz qualifizierte Übung der Möglichkeit einer Neuordnung der
              Zwischenregierung durch den landesfürstlichen Gesetzgeber preisgegeben. Das allgemeine
              landesfürstliche Bestreben, sämtliche Rechtsbereiche gewohnheitsrechtlicher Natur
              entweder neu zu ordnen oder ihnen durch die landesfürstliche Bestätigung eine neue
              Rechtsgrundlage zu verschaffen, hatte neuerlich seinen Niederschlag gefunden. Ein
              ähnlicher Gedanke lag offensichtlich dem Vorgang zugrunde, daß der Aufgabenbereich des
              Landratskollegiums, dessen gewohnheitsrechtliche Fundierung in der Landtafel durch den
              Verweis auf Landesfreiheiten und altes Herkommen immer wieder betont worden war,
              nunmehr ausdrücklich bestätigt wurde, um es in <pb
                n="193"
                xml:id="S.193"/> die
              landesfürstliche Ordnung einzubauen. Das Landratskollegium erfuhr im übrigen eine
              Änderung seiner Zusammensetzung<note n="472">"Unßere Landträth sollen vermüg unserer
                destwegen gegebnen resolution unnd ordnung auß dem Praelaten: Herrn und Ritterstandt
                und deren auß iedem Standt vier Personen . . ." LArch Hs 114 Landtafel fol
                23.</note>.</p>

            <p>Dem erklärten Ziel des Landesfürsten, ständische Vorrechte nur mehr kraft
              ausdrücklicher Bestätigung anzuerkennen und sie nicht länger als originäre
              Freiheitsrechte mit eigenständigem Geltungsgrund zu betrachten, entsprach es auch, dem
              Anspruch der Stände auf Mitgestaltung des Besetzungsvorganges bei der Erledigung
              landesfürstlicher Ämter entgegenzutreten<note
                n="473">LArch Hs 114 Landtafel fol 27,
                spricht bezeichnend von "<emph>Unßern</emph> verordnten landräthen".</note>. So
              wandelte sich das mit bindender Wirkung für den Landesfürsten konzipierte
              Vorschlagsrecht der Landräte bezüglich der Person des neu zu ernennenden
              Landeshauptmannes zu einem im Belieben des Landesherrn stehenden Rechts auf
                Befragung<note
                n="474">"So mügen sy oder unser damals verhandene Anwaldt unns dessen
                alßbaldt erindern, <emph>Solle alßdan bey unns steen</emph>, gedachten Anwaldt und
                Landräth umb fürschlagung tauglicher Personnen zuvernemben, oder für unnß selbsten
                fürsprechung zuthuen und zu Resolvirn." LArch Hs 114 Landtafel fol 33.</note>. Diese
              Zurückdrängung des landständischen Einflusses auf die Auswahl der Amtsträger durch den
              Landesfürsten stand in Verbindung mit der Eingliederung des Landratskollegiums, aber
              auch des Landesanwaltes ("unser Anwaldt") in den landesfürstlichen Behördenapparat des
              Landes ob der Enns. Auch der Landschreiber als Vorsteher der Landkanzlei wurde fortan
              in freier Auswahl aus dem Kreise wohl erfahrener und wohl geübter Personen<note
                  n="475">Vgl. noch <ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#1.6.38">oöLT I Tit 6, 38</ref>: "Ein
                landschreiber solle ein inlendischer rechtsgelehrter oder doch der oesterreichischen
                landsgebreuch und sonderlich diser landtafl und gerichtsgebrauch wollerfahrne . . .
                persohn . .." sein.</note> vom Landesfürsten allein bestellt und besoldet, ohne an
              das Vorschlagsrecht der Landräte gebunden zu sein. Ähnlich verhielt es sich mit den
              Zeugskommissarien, die "auß dennen Landtleüthen <emph>oder andern qualiticirten</emph>
              Inwohnern" ausgewählt und "unns (dem Landesfürsten) bej unser
                Landtshaubtmanschaft"<note
                n="476">LArch Hs 114 Landtafel fol 69.</note> eidlich
              verpflichtet wurden. <pb n="194" xml:id="S.194"/>
            </p>

            <p>In allen diesen Änderungen läßt sich das Tauziehen des Landesfürsten mit den
              Landständen um die Herrschaftsgewalt im Land ob der Enns verfolgen. Wenn sie in erster
              Linie dort ihren Niederschlag gefunden haben, wo es um die Neuorganisation der
              bestehenden Verwaltungseinrichtungen ging, so zeigt uns dies zweierlei: zunächst
              einmal tritt die Bedeutung klar hervor, die der Landesfürst dem Aufbau einer eigenen
              oder zumindest allein von ihm beeinflußten Verwaltungsorganisation für die Stärkung
              und Sicherung seiner Herrschaftsgewalt beigemessen hat; zum andern wird ersichtlich,
              daß sich der Landesfürst bei seinen Reformbestrebungen — wohl in erster Linie wegen
              der einem bestehenden Verwaltungsapparat innewohnenden Beharrungskraft — der
              gewohnheitsrechtlich vorgeformten Organisationsgebilde bediente, was zu langen
              Auseinandersetzungen mit den Landständen führte, die bei ihrem Rückzugsgefecht jede
              einzelne Position verteidigten. Die Aufgabe des Landesfürstentums in dieser Situation
              bestand darin, die obersten Landesverwaltungs- und Gerichtsorgane der neuen
              obrigkeitlichen Herrschaftsidee zu verpflichten, was nur auf dem Weg über die
              Ämterbesetzung gelingen konnte. Vordringlichstes Ziel für den Landesherrn war es
              daher, sich aus der ständischen Einflußnahme durch bindende Wahlvorschläge zu lösen
              und in freier Wahl jene Personen an die Spitze der Verwaltung und Gerichtsbarkeit zu
              setzen, die sich am ehesten seiner herrschaftspolitischen Vorstellungen unterordneten.
              Das überkommene landständische Lehensrecht, das noch der Landtafel als Vorlage eines
              Verfassungsbildes diente, war mit diesen neugestalteten Organisationsprinzipien
              unvereinbar. Die lehensrechtlichen Formen der Amtsführung erschienen als Riten, die
              nicht mehr in die Zeit paßten und deshalb nicht länger aufrecht zu erhalten waren<note n="477">LArch Hs 114 Landtafel. <table>
                  <row>
                    <cell>"Der Sechste Thail. <lb/> Von Lechen hat 52 Titul //“</cell>
                    <cell>"// Diser Sechste Thail, Sambt all seinen Riten ist völlig außgelöscht,
                      und durchgestrichen."</cell>
                    <cell>Digitalisat</cell>
                  </row>
                </table>

                <lb/> Vgl. aber Finsterwalder, Practicarum, und seine vielzähligen
                Berufungen auf lehensrechtliche Bestimmungen der Landtafel, in: <ref
                target="http://data.onb.ac.at/ABO/%2BZ196962401">Liber IV</ref>, Observationes
                XLIII-LXXXVIII 281, 290, 297, 299, 300, 301, 303 , 339, 344, 345, 361, 367, 372,
                378, 385, 394, 395, 396, 398, 399, 401, 410, 416, 417, 421, 433, 484 , 489, 491,
                493, 495, 496, 498, 503, 506, 509, 510, 527 , 534, 542, 547, 551, 552, 555, 556,
                558, 560, 569, 575, 578, 590, 591, 592, 596, 603, 606, 607, 622, 623, 628, 634, 638,
                641, 642, 644. [Anm. H.S.: Hier muss ein Link auf das Werk als solches genügen, da
                die Digitalisate der ÖNB nicht seitengenau adressiert werden können und das
                entsprechende Digitalisat der BSB München fehlerhaft ist (
                http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10506366-2)]</note>.
              Die Idee einer einheitlichen Herrschaftsgewalt <pb
                n="195"
                xml:id="S.195"/> konnte im
              Gestrüpp feudal-staatlicher Rechtsbeziehungen nicht recht gedeihen. Sie klammerte sich
              deshalb an die Person des Landesfürsten, dessen zunehmende Machtfülle am ehesten die
              Voraussetzungen für die Ausbildung einer "inneren Souveränität" abzugeben schien. Der
              Gedanke einer persönlich-privaten Fürsorge des Landesherrn für alle "Untertanen" bot
              dabei einen guten Rechtfertigungsgrund für die Ausweitung hoheitlicher
              Herrschaftsansprüche des Landesfürsten. Die Folge war, daß die ständischen
              Verfassungseinrichtungen mehr und mehr ausgehöhlt wurden und unter die obrigkeitliche
              Befehlsgewalt des Landesherrn gerieten, der sich die ausschließliche
              Gesetzgebungshoheit zueignen konnte. <pb
                n="196" xml:id="S.196"/>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="T.10">
          <head>X. Die Erneuerte Landesordnung als Verfassungsordnung des Landesherrn</head>
          <div xml:id="T.10.1">
            <head>1. Die Rechtsgrundlage im 16. Jahrhundert</head>
            <p>Das Verfassungsbild der <ref target="http://resolver.sub.uni-goettingen.de/purl?PPN626655234">Böhmischen Landesordnung von
                1627</ref>
              <note
                n="478">VernLO.</note> ist nicht nur wegen ihres exemplarischen
              Konzepts für alle anderen zum Haus Habsburg gehörenden Länder von Bedeutung. Sie
              stellt auch die erste Landesordnung im habsburgischen Herrschaftsbereich dar, die vom
              Landesfürstentum-Königtum in konsequenter Verfolgung alleinhoheitlicher Herrschaft
              über ein Land, frei von landständischen Rechtsansprüchen — wenngleich noch immer den
              landständischen Herrschaftsformen verbunden — einem Land auferlegt worden ist. Dabei
              soll nicht verkannt werden, daß die verfassungsrechtliche Abrechnung mit der
              böhmischen Rebellion durch die seit Beginn des 16. Jahrhunderts ungebrochene Kette von
              Landesordnungen für Böhmen und seine Nebenländer vorbereitet und überhaupt erst
              ermöglicht wurde. Die Wladislawsche Landesordnung als erste gesetzliche
              Zusammenfassung des böhmischen Landrechts enthielt Privatrecht, Prozeßrecht und
              Strafrecht und bildete die Grundlage der folgenden Landesordnungen. So stellte etwa
              die Landesordnung von 1530 lediglich eine durch Landtagsbeschlüsse erweiterte Fassung
              dieser Sammlung dar. Die Ordnung von 1549 wiederum zeigt den verstärkten Einfluß des
              Königtums auf die Rechtsgestaltung, was nicht zuletzt in der systematischen
              Voranstellung der Bestimmungen über Würde, Gewalt und Gericht des Königtums sichtbar
              wird. Die 15 Jahre später noch unter Ferdinand I. ausgearbeitete und unter Maximilian
              II. publizierte Landesordnung stellt hingegen die Bestimmungen über die Wahl des
              böhmischen Königs <pb
                n="197"
                xml:id="S.197"/> und seine Pflicht zur Wahrung und
              Achtung ständischer Rechte und Ordnungen an die Spitze und verbrieft damit eine den
              Ständen günstigere Rechtslage. Die folgenden Artikel erfaßten in unsystematischer
              Weise die Ämterorganisation des Landes, den Rechtsgang, das Privatrecht und
              Strafrecht. Diese Landesordnung verstand sich als Zusammenfassung von "General Recht
              und Statuta", denen sowohl der König als auch die Geistlichen und Weltlichen
              unterworfen wären<note
                n="479">Die Notwendigkeit der Reformation vorgehender
                Landesordnungen wird wie folgt bestimmt: "... daß niergent auff keinem Ort, wegen
                der Recht keine Beständigkeit hat mögen auffgerichtet und geordnet werden, dann die
                Ingenia unnd Witz, ja viel mehr die Listigkeit der Menschen solches nicht anders
                außlegen, und alles anders deuten, und zu ihrem eygenen Nutz ziehen und erstrecken
                könten ..." Böhm LO 1564, Publikationsdekret.</note>, denn Gott allein sei der wahre
                Gesetzgeber<note n="480">Aus dem ersten natürlichen Gesetz — Was Du nicht willst,
                daß es Dir geschicht daß füge auch anderen nicht zu — fließen die Rechtsordnungen
                der Nationen auf Erden, BöhmLO 1564 Vorrede. Vgl. hierzu die Vorrede zum Zeiger in
                das Landrechtsbuch.</note>. Die Landesordnung von 1554 wurde später noch durch ein
              Rechtsbuch über das Grenzgericht ergänzt, und ist die unmittelbare Vorläuferin der
              Erneuerten Landesordnung.</p>
            <p>Auch in Mähren kam es im 16. Jahrhundert zur Abfassung von Landesordnungen<note n="481">Znaimer Landesordnung 1535, Brünner Landesordnung 1545, Landesordnung von
                1604. Vgl. zu den reichen Rechtsquellen im böhmisch-mährischen Rechtsgebiet und
                ihrer Ausstrahlung nach Ober-Schlesien, Troppau und Jägerndorf Peterka,
                Rechtsgeschichte II 120 ff.</note>, die sich im wesentlichen auf eine Überarbeitung
              des Tobitschauer Rechtsbuches beschränkten und lediglich durch Beschlüsse späterer
              Landtage und Landfriedensbestimmungen ergänzt wurden.</p>

            <p>Neben den das mittelalterliche Landrecht weiter gestaltenden Rechtsordnungen von
              Böhmen und seinen Nebenländern wirkten im 16. Jahrhundert die Stadtrechtsquellen als
              rechtsvereinheitlichendes Moment, und zwar im wesentlichen auf der Grundlage des
              Prag-Brünner-Rechtskreises unter wachsendem Einfluß des römischen Rechts. Damit kam es
              nach einer verstärkten Periode der dualistischen Geltung des Magdeburger und des
              Brünner Rechts zu einer Verflachung der Gegensätze durch die Erarbeitung eines für
              alle Städte Böhmens geltenden Stadtrechts, nämlich des Koldinschen <pb
                n="198" xml:id="S.198"/> Stadtrechtsentwurfes (1559), der zu Beginn des 17. Jahrhunderts die
              städtische Rechtsgrundlage in Böhmen abgab und allmählich subsidiäre Geltung auch für
              die mährischen Stadtrechte beanspruchen konnte.</p>

            <p>Es ist eine unbestreitbare Tatsache, daß die im besonderen vom Herren- und
              Ritterstand sowie den Städten geförderten Bestrebungen nach Sammlung und Aufzeichnung
              aller Rechtsgrundlagen und die überschaubare Darstellung des Rechtsstoffes in den
              Landesordnungen und Stadtrechten es dem siegreichen Landesfürstentum überhaupt erst
              möglich machten, eine an der obrigkeitlichen Herrschaftsidee orientierte Landesordnung
              auszuarbeiten und durchzusetzen<note n="482">Sie haben im Königreich Böhmen und seinen
                Nebenländern auch Geltung erlangt.</note>. Denn die ausschließliche Zuordnung der
              Gesetzgebungshoheit an das Königtum und ihre Durchsetzbarkeit setzten einen
              gesicherten, zweifelsfreien Bestand an Rechtsgut voraus, von dessen Basis aus das
              Landesfürstentum seine abändernden und ergänzenden Gesetzesbefehle in allseits
              verstandener Weise erlassen konnte.</p>
          </div>
          <div xml:id="T.10.2">
            <head>2. Das ius publicum der Erneuerten Landesordnung</head>
            <p>Oberste Zielsetzung<note n="483">Vgl. zum folgenden <ref target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000007.jpg">VernLO, Publikationsdekret Ferdinands
                II.</ref>

              </note> der neuen Verfassung war die Verpflichtung der Untertanen zu
              Respekt und Gehorsam gegenüber ihren Erbherren, also die verfassungsrechtliche
              Fixierung eines "natürlichen" Befehls- und Gehorsamsverhältnisses zwischen Herrn und
                Untertanen<note
                n="484">Ebel, Gesetzgebung 25 ff.</note>. Der Wille der Obrigkeit
              sollte künftighin widerspruchsfrei und vorbehaltlos die Rechtsbeziehungen zu den
              Untertanen, aber auch der Untertanen untereinander bestimmen. Eine gesetzte Ordnung,
              die eine für alle Untertanen gleiche Rechtslage schuf, bot die Gewähr für Frieden,
              Einigkeit und Ruhe. Die Befehls- und Ordnungsgewalt des Landesherrn erfährt hierbei
              eine zweifache Bestimmung, nämlich aus der religiösen Verwurzelung herrschaftlicher
              Ansprüche und aus der "väterlichen Fürsorge" des Landesherrn für seine
              Untertanenkinder. Die Ehre Gottes, die natürliche Billigkeit und das <pb
                n="199"
                xml:id="S.199"/> gemeine Wesen sind — wie in der Präfatio der Landesordnung
              ausgeführt wird — die Maxime hoheitlichen Handelns durch den Landesherrn, der in ihrer
              tatsächlichen Verfolgung von jeder ständischen Kontrolle oder Mitwirkung freibleibt.
              Denn das ius legis ferendae bleibt dem Landesherrn als Träger der Landeshoheit
              vorbehalten und versteht sich als das Recht, nicht nur die iura privatorum zu ändern,
              zu interpretieren und neu zu regeln, sondern gerade die Verfassung des Landes und
              seiner Regierung zu bestimmen. Die Fundamente und Säulen des Königreiches werden in
              der Landesordnung offengelegt und als Angelegenheiten, die "mehrern-theils zu dem Jure
              publico gehören", dem "Jus privatum" — "anfangs die Judicialia" —
                gegenübergestellt<note
                  n="485">Das Privatrecht sollte nach der Aussage der
                Landesordnung "so viel möglich bey dem alten Herkommen gelassen" werden, aber
                entsprechend der Zielsetzung eines "gleichdurchgehenden Rechtens" "das Land-und
                Stadtrecht, soviel sich thun läst, in eine Conformitet gebracht" werden. <ref target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000007.jpg">VernLO, Präfatio</ref>.</note>.</p>

            <p>Die Erneuerte Landesordnung weist also eine systematische Zweiteilung auf. Auf der
              einen Seite stehen die dem ius publicum zugeordneten Bestimmungen, die Regelung der
              Gerichtsorganisation und des Prozeßrechtes, auf der anderen Seite stehen besondere
              Kapitel des Privatrechts<note
                  n="486">" . . . von denen Conträcten folgends von denen
                Leibgedingen, Fürmundschafften, Successionen, Erbschafften oder Theilungen,
                Verjährungen unnd andern unterschiedenen Rechten . . ." <ref
                  target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000306.jpg">VernLO K I</ref> — <ref target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000437.jpg">Q
                  LXIX 294 ff.</ref>
              </note> und des Strafrechts<note
                  n="487">"So folget nunmehr von
                denen Peinlichen Sachen" <ref
                  target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000444.jpg">VernLO R I</ref> — <ref target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000518.jpg">Z VI 432 ff.</ref>

              </note>. Der weitgespannte, auf
              verschiedene Rechtsgebiete bezogene Inhalt der Erneuerten Landesordnung will als
              traditionelle Weiterführung der vorangegangenen Landesordnungen verstanden sein<note n="488">
                <ref
                target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000461.jpg">VernLO R XXXIII 449</ref>: "Folget nunmehr
                was theils in voriger Landes Ordnung von denen delictis zubefinden."</note>, doch
              läßt er darüberhinaus den Versuch erkennen, den Erfordernissen einer verbesserten
              systematischen Gliederung durch inhaltliche Erweiterungen, Ergänzungen und die
              Neugestaltung einzelner Rechtsmaterien gerecht zu werden. Trotzdem blieb sich der
              Gesetzgeber der Lückenhaftigkeit gewisser Regelungsbereiche bewußt, wie dies im
              besonderen im Schuldrecht — in der Anordnung der subsidiären Geltung des städtischen
                <pb
                n="200" xml:id="S.200"/> Vertragsrechtes<note n="489">VernLO 294: " . . . Weil
                anfangs von denen Contractibus zuhandlen, und alle Contractus in dieser Landes
                Ordnung nicht begriffen, daß zu erhaltung der offt angedeuteten Conformitet zwischen
                dem Land- unnd Stadtrechten, die Contractus, so alhier mangeln, auß mehrerwehntem
                Stadtrechten, so weit dasselbe dieser Unserer Landes Ordnung nicht zuwider, zu
                suppliren und alhero zuziehen seyn."</note> — und ganz allgemein im Vorbehalt des
              Landesherrn, durch Constitutiones Regias über die Geltung des ungeschriebenen
              Gewohnheitsrechtes zu entscheiden und die Ordnung entsprechend zu supplieren, zum
              Ausdruck gelangt.</p>

            <p>Die rechtsvereinheitlichenden Bestrebungen, die bereits im 16. Jahrhundert im
              städtischen Rechtsbereich unter starkem Einfluß des gemeinen Rechts Fuß faßten
              (Prag-Brünner Recht), wurden zur Maxime königlicher Gesetzgebungspolitik erhoben.
              Unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Selbständigkeit der Erbländer sollte die
              Rechtskonformität im Lande erreicht, die materielle Rechtseinheit auf die anderen
              Länder der böhmischen Krone erstreckt und schließlich in Verbindung mit dem Ausbau
              eines zentralen Verwaltungsapparates für das habsburgische Gesamtreich eine umfassende
              Rechtseinheit herbeigeführt werden<note
                n="490">Vgl. hierzu Wegener, Böhmen 469
                ff.</note>. Das Mittel hierzu war das Gesetz (Gesatz, Gesätz). Es ist bemerkenswert,
              daß die kaiserlich-landesfürstlichen Anordnungen im Zuge der großen Kompilations- und
              Kodifikationsbewegung des 16. Jahrhunderts in den Erbländern als Resolutionen,
              Deklarationen, Konstitutionen, Erlässe, Reformationen, Privilegien usw. bezeichnet
              werden, daß aber in dem Augenblick, in dem die gesetzgebende Gewalt dem Herrscher
              ausschließlich zuwächst, der Gesetzesbegriff verstärkt Eingang in die Terminologie
              landesfürstlicher Anordnungen findet. Die Präfatio zu den Novellen der Erneuerten
              Landesordnung spricht vom "Verstandt der Gesatze", von "Newen Gesatzen", von der
              "Gestalt und formb Königl: Gesätz" und von "vorigen Gesatzen", die zu ändern sind. Sie
              fordert darüber hinaus neben ihrer Bekanntmachung bei den königlichen Ämtern und
              Gerichten und ihrer Eintragung in die Landtafel die öffentliche Drucklegung neuer
              Gesetze als Publikationsform. Das Gesetz als zentrales Mittel zur Bewältigung
              staatlicher Aufgaben, zur Formung des Status publici, sollte durch das
              Verkündungsmittel der öffentlichen Drucklegung allen Untertanen seine Verbindlichkeit
              erweisen. <pb
                n="201" xml:id="S.201"/> "Unsere Gesätze" sollten die Rechtsordnung in
              "Unserm Erbkönigreich Böhaimb" bestimmen.</p>
            <p>Der verfassungsrechtliche Teil der Landesordnung läßt in seiner inhaltlichen
              Gliederung die Auseinandersetzung mit dem früheren Verfassungsbau erkennen, aber auch
              die Zielsetzung des Landesherrn, die neue Form des Status publici rechtlich zu
              fixieren. Die vorangestellten Bestimmungen über die erbliche Königswürde des Hauses
              Habsburg stellen zunächst die rechtliche Verankerung des Herrscherhauses für alle
              Zukunft außer Zweifel; dann wird der Landtag als ständischer Vertretungskörper und
              traditioneller Hort autonomer Bestrebungen durch Bestimmungen über seine Organisation
              und seine Kompetenzen fest in die königliche Landesverfassung eingebunden. Die
              Verankerung des freien königlichen Besetzungsrechtes hinsichtlich aller Landesämter
              und des Landrechts bringt dabei seinen hoheitlichen Alleinherrschaftsanspruch in
              Verwaltungs- und Justizangelegenheiten wirkungsvoll zum Ausdruck.</p>

            <p>Alle diese Bestimmungen zusammen lassen schemenhaft das Bild einer umfassenden
              Territorialgewalt des Landesherren erstehen, wie sie später als vererbbare Befugnis
              zur Ausübung des summum imperium (summa potestas) über die Untertanen des Königreichs
              Gestalt annimmt und in einer allgemeinen Zuständigkeitsvermutung Ausdruck findet. Noch
              fühlt man sich bemüßigt, in dem dem ius publicum gewidmeten Teil der Landesordnung die
              wesentlichen Einzelbefugnisse des dem Landesfürsten zukommenden ius territoriale einer
              eingehenden Darstellung zu unterziehen, da der Kristallisationspunkt der neu
              formulierten Landesherrlichkeit und -obrigkeit — die Person des Landesfürsten, der die
              einzelnen Befugnisse in seiner Hand vereinigt — noch nicht die Idee des Staates ist;
              die Superiorität des Königs im Land ist aber bereits als einheitliches, von vielen
              möglichen herrschaftsbegründeten Rechten abstrahiertes Herrschaftsrecht ausgeprägt,
              das in der allgemeinen Untertänigkeit sein Korrelat hatte<note
                n="490a">Zur
                Formulierung des Herrschaftsbegriffes in der Staatsrechtswissenschaft des 17.
                Jahrhunderts vgl. die eingehende Erörterung bei Willoweit, Rechtsgrundlagen 121 ff,
                der die Arbeit von Andreas Knichen "De iure territorii" 1600 Frankfurt als
                bahnbrechend an die Spitze stellt. Interessant auch die Feststellung von Willoweit,
                daß die verschiedenen Bezeichnungen für die Territorialgewalt, die "Hohe
                Landes-Obrig-Botmässig- und Herrlichkeit", "dem juristischen Sprachgebrauch der Zeit
                entnommen und daher bereits von einem spezifischen Bedeutungsinhalt qeprägt" waren
                (124).</note>. <pb
                n="202" xml:id="S.202"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="T.10.3">
            <head>3. Die Erb-Gerechtigkeit</head>

            <p>Unter Berufung auf die Goldene Bulle Karls IV., die als fundamentales Gesetz ein
              ständisches Wahlrecht erst beim Aussterben des Herrscherhauses vorsah und in mehreren
              Majestätsbriefen nachfolgender Könige Bestätigung fand, wurde die im Hause Habsburg
              festgelegte Erbfolgeordnung für das Königreich Böhmen als verbindlich erklärt. Die
              Nichtanerkennung der Erbgerechtigkeit des Hauses Habsburg und jeder Versuch, das
              Erbrecht in Zweifel zu ziehen, wurden als crimen laesae maiestatis qualifiziert und
              mit der Strafe an Leib, Ehre und Vermögen bedroht. Auch bei der Erbhuldigung wurde das
              Versprechen, dem rechten Erbherrn und seinen Nachkommen treu und gehorsam zu sein,
              sich jeder Konspiration gegen seine Person, Würde, Ehre und Stand zu enthalten und
              "alles das (zu) thun, waß einem gehorsamen, getrewen Unterthan gegen seinem Erbherren
              gebüret, getrewlich und ohngefärde"<note n="491">VernLO 4.</note> in den Mittelpunkt
              der Eidleistung gerückt. Der dem König vor der Konsekration durch den Erzbischof zu
              Prag — im Falle der Vakanz durch den Bischof zu Olmütz — abzunehmende Eid enthält
              bezeichnenderweise nur das auf das Hl. Evangelium abgegebene Versprechen, die
              katholische Religion zu schützen, die Justiz zu administrieren, die Stände bei ihren
              corfirmierten und wohlhergebrachten Privilegien zu belassen und alles zum Nutzen und
              zur Ehre des Königreiches zu wenden.</p>

            <p>Damit ist die Position des Landesherrn als alleinigen Trägers der Landeshoheit im
              Königreich erbrechtlich gesichert. Die Festlegung der Privilegsnatur aller ständischer
              Sonderrechte hat das ständische Verfassungselement in die obrigkeitlichen Schranken
              verwiesen, die dadurch besonders eng gezogen waren, daß die Stände ihre
              Freiheitsrechte zu beweisen hatten und vom Landesherrn bestätigen lassen mußten. Und
              das Herausstreichen der ausschließlichen landesfürstlichen Fürsorgepflicht für die
              Wohlfahrt des Landes und seiner Bewohner hat zu guter Letzt noch ein übriges
              beigetragen, <pb
                n="203" xml:id="S.203"/> der hoheitlichen Bewältigung neuer
              Staatsaufgaben den Weg zu bahnen. Vergleicht man dazu die tragenden Grundsätze der mit
              "Verwilligung der Stände" 1565 aufgerichteten Landesordnung, zeigt sich in aller
              Schärfe der Wandel des Verfassungsbildes.</p>

            <p>Die vorangegangene Landesordnung stellte noch die ordentliche Wahl des böhmischen
                Königs<note
                n="492">"wie vor alters gewesen . . . auß gemeiner Bewilligung . . .
                gewehlet wird . . ." BöhmLO A I.</note> durch die Stände an die Spitze, obwohl die
              Goldene Bulle mit ihren subsidiären Wahlmöglichkeiten und die spätere Rechtslage —
              bereits unter Ferdinand I. war 1547 die Wahl an erbberechtigte Personen gebunden
              worden — als bekannt vorauszusetzen sind. Ein gleiches Verfassungsverständnis kommt in
              der Eidesformel des Landesherrn zum Ausdruck, die Stände und die "gantze gemeyne
              dieses Königreichs“ in ihren Ordnungen, Rechten, Privilegien, Begnadungen, Freiheiten,
              Gerechtigkeiten und guten, alten, löblichen Gebräuchen zu erhalten<note
                n="493">BöhmLO
                A II.</note>. Die hoheitliche Gewalt des Landesherrn<note
                n="494">"zu ordnen, thun,
                unnd regieren" BöhmLO A III.</note> sollte in der ständischen Landesordnung ihre
              Grenzen finden. Um die in der Landtafel dokumentierten und gesicherten
              Rechtsbeziehungen zwischen dem Landesherrn und den Landständen zu wahren, wurde dem
              König untersagt<note
                n="495">"Artickul, darinnen die Kön. May. oder die Königin zu
                Beheim, keine Gewalt, noch Macht haben" BöhmLO A XX.</note>, königliche Relatoren
              mit der Eintragung oder Löschung von Angelegenheiten zu betrauen, die das ganze Land
              ("gantze Gemeyne") betrafen und den Ständen vorbehalten waren. Dies sei ausschließlich
              der Kontrolle ständisch verordneter Relatoren vorbehalten. Auch die in der Erneuerten
              Landesordnung geforderte Gehorsams- und Unterstützungspflicht aller Untertanen
              gegenüber dem Herrscherhaus findet sich in der Landesordnung von 1564 nur für den Fall
              der gewaltsamen Anmaßung der böhmischen Krone verankert<note
                n="496">"Wann jemandt mit
                Gewalt wolt rücken, oder rauben in die Kron Beheim, und wolt dadurch das Königreich
                an sich bringen, wider denselben, sollen Wir alle ein ander helffen bey der Peen
                Ehr, Leib unnd Güts Verlierung" BöhmLO D XLVIII.</note>. <pb
                n="204" xml:id="S.204"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="T.10.4">
            <head>4. Majestätsbegriff und Ständerecht</head>
            <div xml:id="T.10.4.1">
              <head>a) Die Umgestaltung des Landtages</head>

              <p>Die gestaltende Kraft der Landesordnung von 1627 wuchs aus dem Gedanken, alle
                Landleute in ein Unterwerfungsverhältnis zum Erbherrn zu zwingen und eine
                Rechtsvereinheitlichung herbeizuführen, welche die Beziehungen des Landesherrn zu
                seinen Untertanen ebenso bestimmen sollte wie die Beziehungen der Untertanen
                untereinander. Um diesen verfassungsrechtlichen Grundgedanken nicht zu verwässern,
                sollte jede Möglichkeit einer ständisch-privilegierten Einwirkung auf die
                Herrschaftsstruktur im Lande einer strengen Kontrolle unterworfen werden. Das Recht
                des Landesherrn auf Ausschreibung und Einberufung des Landtages und der Kreistage
                wurde deshalb durch schärfste strafrechtliche Sanktionen — jedes Zuwiderhandeln galt
                als Majestätsverbrechen — besonders geschützt<note n="497">
                  <ref
                  target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000017.jpg">VernLO A IV 5</ref>. <lb/>Zur Entwicklungsgeschichte
                  des maiestas-Begriffes s. Willoweit, Rechtsgrundlagen 138 ff.</note>. Indem man
                den Ständen zudem die Möglichkeit nahm, Anträge auf den Landtagen zu stellen, ein
                königliches Propositionsrecht anordnete<note n="498">
                  <ref
                  target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000018.jpg">VernLO A VI 7</ref>.</note> und die Stände überdies
                noch verpflichtete, bei dem ihnen verbliebenen Recht der Steuerbewilligung keine
                "unbillichen conditiones, so etwan gegen Unserm Königlichen Stand, Hochheit unnd
                Würden lauffen möchten, alß durch Suchung newer Privilegien unnd Freyheiten, oder
                dergleichen Unserer proposition nicht anhängige einwenden . . ."<note n="499">
                  <ref
                  target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000018.jpg">VernLO A V 6</ref>.</note> zu stellen und sie zu
                guter Letzt auf das bloße Recht verwies, mündlich oder schriftlich ("unterthänig“)
                Vorschläge an den Landesherrn zu unterbreiten, die "Uns oder Unsern Nachkommen und
                Erben zum Königreich, oder aber dem Land unnd dessen Inwohnern zu guetem gereichen
                möchte(n) "<note n="500">
                  <ref
                  target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000018.jpg">VernLO A VI
                  7</ref>.</note>, wurde der Landtag als ständisches Organ im traditionellen Sinn
                abgeschafft. Er konnte aber auch als staatliches Kontrollorgan gegenüber den
                landeshoheitlichen Ansprüchen des Herrschers nicht mehr funktionieren und blieb in
                seiner Entwicklung stecken. <pb
                  n="205" xml:id="S.205"/>
              </p>

              <p>Mit der Erreichung eines Zustandes, in dem jedes andere schriftliche und mündliche
                Begehren der Stände als Rebellion und Zusammenrottung wider die höchste Majestät
                verstanden wird<note
                    n="501">"... und hierinnen niemand was Würden, Standes oder
                  Wesens der auch sein mag, verschonet werden." <ref
                  target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000019.jpg">VernLO A VII 8</ref>.</note>, ist die mittelalterliche "Pluralität der
                  Herrschaftsgewalten"<note
                  n="502">Quaritsch, Staat 178 ff.</note> durch ihre
                Zusammenfassung und Übertragung auf den Landesherrn als personifizierte
                Staatlichkeit überwunden. Organisationsformen früherer Herrschaftsteilung werden
                zwar beibehalten, aber ihre Kompetenz und Neugestaltung den Dispositionen des
                Landesherrn freigestellt, soweit er sich nicht selbst Grenzen seiner
                Dispositionsfreiheit setzt. Hierbei macht es keinen wesensmäßigen Unterschied, ob
                der Landesherr die Herrschaft über das Land in unmittelbarer Hoheitsverwaltung führt
                oder sich landständischer Einrichtungen bedient und die Stände zur Erfüllung
                bestimmter Aufgaben verpflichtet. Die Landtage als Verhandlungsforum zwischen
                Landständen und Landesherrn sind zwar weiterhin für alle "in des Lands vorfallenden
                Nottürfften unnd Obligen" zuständig<note n="503">
                  <ref
                  target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000018.jpg">VernLO A VI 7</ref>.</note>, aber fest eingefügt in die staatliche Organisation
                einer übergeordneten Herrschaftsgewalt, wie dies in den Bestimmungen zugunsten des
                Landesfürsten und seiner Kommissäre betreffend die Einberufung, Verhandlungsführung
                und Aufhebung des Landtages zum Ausdruck kommt. Die gesamte Beschlußfassung auf den
                Landtagen steht unter der hoheitlichen Grundsatzerklärung des Landesherrn: "Wir
                behalten auch Uns und Unsern Erben nachkommenden Königen außtrücklich bevor, in
                diesem Unserm Erbkönigreich Gesätz und Recht zumachen, und alles daß jenige, waß das
                Ius legis ferendae, so Uns alß dem König allein zustehet mit sich bringt"<note n="504">
                  <ref target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000020.jpg">VernLO A VIII 8</ref>.</note>.</p>
              <p>Wenn den Landständen in späteren Novellen zur Neuen Ordnung Böhmens<note
                  n="505">Novellen</note> das Recht zugestanden wird, in geringen Angelegenheiten des
                Landes Beratungen auf den Landtagen zu führen und auch Beschlüsse zu fassen, ändert
                dies nichts am Wesen des Landtages als einem landesfürstlichen Beratungsorgan, dem
                bestimmte Gruppen privilegierter Untertanen angehören. Denn "dieses <pb
                  n="206"
                  xml:id="S.206"/> Gesatz" wird dadurch näher bestimmt, daß zuerst die Beratung und
                Beschlußfassung über die königlichen Propositionen "zu Unser — oder Unserer
                Commissarien <emph>beliebung</emph>"<note
                  n="506">Novellen A a IX 5.</note>
                durchzuführen sind und die Stände — mit Zustimmung und Bewilligung des Landesherrn —
                ihre Beratungen erst nachher aufnehmen dürfen, und zwar beschränkt auf jene
                Landesangelegenheiten, die weder die Person, Hoheit und Autorität noch die
                  Regalien<note
                  n="507">Thieme, Regalien 75 ff.</note> des Landesfürsten betreffen.
                "Soviel den statum publicum und die darein lauffende wichtigkeiten betrifft"<note
                  n="508">Novellen, A a IX 5.</note>, fiel also nicht in ihre Kompetenz. Die im
                enggezogenen Rahmen unter landesfürstlicher Kontrolle vorangetriebenen Beschlüsse
                der Landstände waren selbstverständlich der landesfürstlichen Ratifikation
                  vorbehalten<note n="509">"unterthenigst referirt" Novellen A a IX 6.</note>, deren
                Erteilung freistand. Der erweiterte Wirkungsbereich auf den Landtagen in
                Landesangelegenheiten wurde also von den Landständen nicht aus eigenem Recht
                beansprucht, sondern auf der Grundlage landesfürstlicher Delegation.</p>
            </div>
            <div xml:id="T.10.4.2">
              <head>b) Die Neuordnung der Gerichts- und Verwaltungsbehörden</head>

              <p>Die dritte Klammer für die Zusammenfassung hoheitlicher Ansprüche in der Hand des
                Königs (Landesfürsten) bildete die Verankerung des freien Besetzungsrechtes für
                Ämter und Gerichtsbehörden. Die königlichen Landesämter und das königliche Landrecht
                sollten mit verständigen und tauglichen Personen besetzt werden, bei deren Auswahl
                sich der Landesfürst lediglich durch ihre Angesessenheit im Königreich (Inkolat)
                beschränken ließ<note
                    n="510">"Wiewol es bey Unserm und der nachkommenden Königen
                  gnedigistem belieben und gefallen je und allweg stehet, bey wem Wir oder Sie, Uns
                  wegen ersetzung eines oder mehr Aembter, Berichts und Raths erholen ..." <ref
                  target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000021.jpg">VernLO A IX 9</ref>; vgl. hiezu BöhmLO. Von der
                  ordentlichen Besetzung, des grössern Landtrechtens, deß Königreichs Beheim. A XXV,
                  wo der König noch verpflichtet war, zwölf Personen aus dem Herrenstand und acht
                  Personen aus dem Ritterstand für das Landrecht zu ernennen. Auch das königliche
                  Hofrecht bei der Hoftafel war mit Angehörigen aus dem Herren- und Ritterstand zu
                  besetzen.</note>. Zur besseren <pb
                  n="207"
                  xml:id="S.207"/> Beförderung der Justiz
                im Lande behielt er sich zudem bei allen landrechtlichen Urteilssprüchen gegen Leib
                und Leben sowie Treu und Ehre das Bestätigungs- bzw. Abänderungsrecht vor. Der
                Eingriff des Landesherrn in den Gang der Rechtspflege ist aus den Bestrebungen zur
                omnipotenten landesfürstlichen Regierungstätigkeit, aus der notwendig erachteten
                Vereinigung aller hoheitlichen Einzelbefugnisse in der Hand des Herrschers zu
                erklären, wie dies von der absolutistischen Staatsauffassung des 18. Jahrhunderts
                theoretisch und auch praktisch immer mehr verdeutlicht wird<note
                  n="511">Vgl. Ogris,
                  Landesfürst.</note>. Mit der Erneuerten Landesordnung setzt jene Entwicklung ein,
                die zwar den Gerichten die Beobachtung landesfürstlicher Gesetze mehr und mehr zur
                Pflicht macht, den Landesfürsten jedoch gleichzeitig als obersten Gesetzgeber und
                obersten Gerichtsherrn von einer Unterwerfung unter das Recht entbindet und ihm die
                Möglichkeit bietet, in ein gerichtliches Verfahren ex plenitudine potestatis
                einzugreifen. Das königliche Bestätigungsrecht setzt Zeichen für den Beginn
                materieller Rechtssprechungsbefugnisse des Landesfürsten, die dazu führten, daß der
                Herrscher mit Weisungen in das Verfahren selbst eingriff und schließlich sogar ohne
                geregeltes Verfahren aus eigener Machtvollkommenheit Recht sprach<note
                    n="512">Vgl.
                  hierzu auch die Bestimmungen der <ref target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000240.jpg">VernLO F LXXIV
                    ff</ref> unter der Überschrift "Von Belerungen und Revisionen" 228 ff.</note>.
                In der Erneuerten Landesordnung wird demnach der verfassungsrechtliche Grundstein
                für den Majestätsbegriff gelegt, der als Summe von Einzelbefugnissen die
                Machtvollkommenheit und Hoheit des Herrschers umschreibt.</p>
            </div>
            <div xml:id="T.10.4.3">
              <head>c) Die Entwicklung der Landesherrschaft zur Landeshoheit</head>

              <p>Auch die übrigen Bestimmungen des ius publicum der Neuen Landesordnung sind als
                Fixierung hoheitlicher Rechte des Landesherrn zu verstehen. Den Befugnissen des
                Herrschers entsprechen dabei die Pflichten der Untertanen, und zwar sowohl der
                privilegierten als auch der bloßen Inwohner des Königreiches, die in zahlreichen
                Einzelbestimmungen eine Regelung erfahren haben. Dem Recht des Landesherrn auf
                Kriegswerbung und Kriegsführung — also der landesfürstlichen Militärhoheit — steht
                die Pflicht der Stände und <pb
                  n="208"
                  xml:id="S.208"/> Untertanen gegenüber, ihrem
                natürlichen Erbherren "in allweg zu assistirn, unnd alle mögliche Hülff zu
                  leisten"<note n="513">
                  <ref
                    target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000022.jpg">VernLO A XI 11</ref>, s.
                  auch <ref
                  target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000023.jpg">A XII 11 f</ref>; Hoke, Jus armorum 492 f.
                  Zur Lehre von der Untertänigkeit im 17. und 18. Jahrhundert vgl. Willoweit,
                  Rechtsgrundlagen 295 ff.</note>. Darüberhinaus hatten sie sich — bei Androhung der
                Strafe für Majestätsverbrechen — jeder feindlichen bewaffneten Handlung zu
                enthalten. Jede Kriegswerbung und Musterung konnte nur mit landesfürstlicher
                Erlaubnis erfolgen<note
                    n="514">"... Er darüber ein Patent oder Schein von Uns
                  auffzuweisen hette" <ref
                  target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000023.jpg">VernLO A XII
                11</ref>.</note>. Das Bündnisrecht wurde als alleiniges Majestätsrecht
                  deklariert<note n="515">
                  <ref
                  target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000024.jpg">VernLO A XIII 12 f</ref>:
                  "... zu waß End und gegen wehme sie auch angesehen sein möchten ...".</note> und
                den Ständen jedes Recht abgesprochen, ohne Bewilligung des Landesherrn Verbindungen
                untereinander oder mit Ständen anderer Erbländer einzugehen<note
                    n="516">Vgl. hierzu
                  die im Westfälischen Frieden niedergelegte reichsständische Libertät: "Vor allem
                  aber soll das Recht, unter sich und mit dem Ausland Bündnisse für ihre Erhaltung
                  und Sicherheit abzuschließen, den einzelnen Ständen immerdar freistehen, jedoch
                  unter der Bedingung, daß dergleichen Bündnisse nicht gegen Kaiser und Reich und
                  dessen Landfrieden oder besonders gegen diesen Vertrag ... gerichtet seien ..."
                    <ref
                  target="http://www.lwl.org/westfaelische-geschichte/portal/Internet/finde/langDatensatz.php?urlID=740&amp;url_tabelle=tab_quelle#art8">IPO Art VIII § 2 Abs 2</ref>, in: GeschQu III 348.</note>. Der Zusammenschluß
                der Erbländer zu einem Gesamtstaat, zunächst nur schrittweise für einzelne
                Ländergruppen (Länder der Krone Böhmens, Ungarn und seine Nebenländer,
                österreichische Erbländer, spanische Niederlande und italienische Besitzungen) auf
                der Grundlage einer einheitlichen Verwaltung und Gerichtsbarkeit programmiert,
                sollte nicht durch das föderative Element ständischer Staatsauffassung verzögert
                oder gar vereitelt werden. Die zentralistischen Bestrebungen der habsburgischen
                Dynastie — als wirksamstes Bindeglied zwischen den Erbländern anzusprechen — standen
                früh in natürlichem Gegensatz zur ständischen Verfassung der einzelnen Länder und
                erfuhren in den konföderativen ständischen Zusammenschlüssen mehrerer Länder ihre
                größte Gefährdung. Die verfassungsrechtliche Verankerung des ständischen
                  Bündnisverbots<note
                    n="517">"auß waß Ursachen, oder unter welchem Schein und
                  praetext es auch geschehe ..." <ref
                  target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000024.jpg">VernLO A XIII
                    13</ref>.</note> hat aber nicht allein darin seinen Grund, sondern entspricht
                dem landesfürstlichen Streben, den Ständen im Lande eine eigene
                herrschaftlichhoheitliche Gewalt <pb
                  n="209"
                  xml:id="S.209"/> überhaupt
                abzuerkennen. Dies verdeutlicht sich auch in der ausschließlichen Zuordnung des
                Regalienrechts an die königliche Hoheit<note
                  n="518">"... waren ja die Regalien das
                  Instrument gewesen, womit anfangs im Reich, dann in den Ländern, nur mit
                  ungleichen Mitteln und verschiedenem Erfolg, die Aufgaben einer am Wohlfahrtszweck
                  orientierten Staatsverwaltung erstmals zu lösen versucht worden sind. Die
                  Regalität schlägt somit eine Brücke vom mittelalterlichen Personenverbandsstaat
                  zum neuzeitlichen Flächenstaat. Erst in der Zeit des Absolutismus wird für die
                  juristischen Theoretiker die Begründung der Regalien aus der salus publica
                  zweifelhaft und rückt der Gesichtspunkt wirtschaftlichen Ertrages immer mehr in
                  den Vordergrund; erst jetzt sind die Regalien für den Juristen nichts anderes mehr
                  als '<emph>fiskalische Nutzungen</emph>'." Thieme, Regalien 87.</note>. Jede
                Ausübung eines solchen Rechtes ohne Konsens oder Gnade des Landesherrn wurde als
                "Abbruch und Verachtung Unserer Königlichen Hochheit" und als Eingriff in "Unser
                Königlich Recht und Regalien" qualifiziert. Bemerkenswert an diesen Bestimmungen
                ist, daß sie erstmals eine Generalklausel enthalten, weil die Regalien — als
                ausschließlich königliche Rechte definiert — der Majestät ganz allgemein vorbehalten
                werden sollten<note
                    n="519">"So würd ein jeder Unserer gehorsamen Underthanen,
                  Unsere Königliche Regalia, so Uns als König zu Böhaimb zustehen, <emph>sie seynd
                    benänt</emph> oder <emph>unbenänt</emph>, vermög tragender Pflicht, in schuldige
                  obacht nehmen, und dardurch Unsere Ehr, Nutz und Frommen befördern, und Schaden
                  warnen und abwenden." <ref
                  target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000033.jpg">VernLO A XXI
                  21</ref>.</note>. Dem Zugriff des Königs waren also nicht nur die ausdrücklich in
                der Erneuerten Ordnung angeführten Regalien wie Münz-<note n="520">
                  <ref
                  target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000033.jpg">VernLO A XXI 21</ref>.</note>, Bergwerk-<note n="521">
                  <ref
                  target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000033.jpg">VernLO A XXI 21</ref>.</note>,
                  Geleits-<note n="522">
                  <ref
                  target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000029.jpg">VernLO A
                  XVIII</ref>.</note>, Zoll-, Maut- und Marktregal<note n="523">
                  <ref target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000025.jpg">VernLO A XIV 13 f.</ref>

                </note> und die darüber
                hinausreichenden Hoheitsrechte (Beaufsichtigungsrechte, Gerichtsbarkeit, Erlaß von
                entsprechenden Rechtsordnungen), ausgesetzt, sondern alle den Wohlstand des Landes
                fördernden und dem gemeinsamen Wesen dienenden Regierungshilfen<note
                    n="524">"...
                  demnach in dieser Unserer Lands Ordnung nit alles begriffen werden kan ..." <ref
                  target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000033.jpg">VernLO A XXI 21</ref>.<lb/> Vgl. die Unterscheidung
                  in regalia maiora als unveräußerliche Majestätsrechte und regalia minora als
                  hoheitliche Nutzungsrechte, die ihrem Wesen nach einer Verleihung an
                  Privatpersonen offen standen, hierzu Conrad, Rechtsgeschichte II 136 ff;
                  Quaritsch, Staat 256 ff, 404 f.</note>. Als Summe von einzelnen Herrschaftsrechten
                  <pb
                  n="210"
                  xml:id="S.210"/> werden die Regalien im Westfälischen Frieden zum
                Kennzeichen der Landeshoheit<note n="525">
                  <ref target="http://www.lwl.org/westfaelische-geschichte/portal/Internet/finde/langDatensatz.php?urlID=740&amp;url_tabelle=tab_quelle#art8">IPO Art. VIII § 1</ref> in: GeschQu III 348: "... sollen alle und jede
                  Kurfürsten, Fürsten und Stände des Römischen Reiches in der freien Ausübung der
                  Landeshoheit sowohl im geistlichen als auch in weltlichen Angelegenheiten, in
                  ihren Gebieten, Regalien und deren aller Besitz ... befestigt und bestätigt sein,
                  daß sie von niemandem Jemals unter irgendeinem Vorwand tätlich gestört werden
                  können oder dürfen." Vgl. Krüger, Staatslehre 825, setzt die historisch
                  begründeten Hoheitsrechte den systematisch deduzierten Befugnissen der
                  Staatsgewalt gegenüber. Die wesentlichen Regalien seien bis 1800 in die
                  Staatsgewalt integriert worden, die niederen Regalien hingegen größtenteils als
                  privatrechtliche qualifiziert worden. <lb/> Zur Bezeichnung der Landeshoheit als
                  imperium merum et mixtum s. auch Hoke, Imperium 334 ff.</note>. Darin liegt eine
                Definition, welche bereits der Erneuerten Landesordnung zugeschrieben werden könnte.
                In ihr ist die Sammlung historisch gewachsener Einzelhoheitsbefugnisse des
                Landesherrn zu einer Vollständigkeit gereift, die den aus der historischen
                Überlieferung gezogenen Rahmen sprengte und der Majestät hoheitliche Befugnisse
                zugänglich machte, die sie bisher nicht ausgeübt hatte. Seiner hoheitlichen Gewalt,
                das Land zu regieren, waren keine ständischen Schranken mehr gezogen. Auch die
                Landesordnung von 1627 hielt zwar in traditionsbewußter Bindung an den
                exemplarischen Katalogen herrschaftlicher Befugnisse fest, wie sie in früheren
                Rechtsordnungen und in der gewohnheitsrechtlichen Überlieferung üblich waren, doch
                hebt sie immer wieder die Ungebundenheit des Herrschers hervor und verweist auf
                seine Berechtigung, die königlichen Gerechtigkeiten zu einer ausschließlichen
                Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiete des Regalienrechts auszubauen.</p>

              <p>Das Bemühen um Sammlung der Herrschaftsrechte konzentrierte sich zwangsläufig auf
                die Person des Herrschers, denn nur er konnte mit umfassenden hoheitlichen
                Machtbefugnissen die Zusammenführung und den einheitlichen Bestand der selbständig
                gewachsenen Ländergruppen garantieren. Der Herrscher — oder als höhere dynastische
                Einheit das Haus Österreich — war die im damaligen Verfassungsverständnis einzig
                vorstellbare Größe, die sich am Ende der ständisch-landesfürstlichen
                Auseinandersetzungen über den Aufbau des neuzeitlichen Territorialstaates als Träger
                aller hoheitlichen Ansprüche über das Land und seine Bewohner anbot. Der
                militärische <pb
                  n="211"
                  xml:id="S.211"/> Sieg des Landesfürsten über die Stände war
                zugleich der Sieg der Herrschaftsrechte des Landesherrn über die Freiheitsrechte der
                politisch bevorrechteten Bevölkerungsgruppen. Wenn auch das Maß und die vielen
                Spielarten einer Unterworfenheit der Landangesessenen größtenteils erhalten blieben,
                war doch ihr Rechtsgrund ein anderer geworden. Die landständischen Freiheitsrechte
                waren nicht länger jene originären Herrschaftsrechte, die sich lediglich in ihrer
                inhaltlichen Gestaltung und Zielsetzung von den landesfürstlichen Herrschaftsrechten
                unterscheiden und deren Abänderung, Erweiterung und Aufhebung vertraglicher
                Vereinbarung vorbehalten sind. Die in der Landeshoheit der Majestät verkörperte
                Einheit des Landes weist nunmehr die ständischen Rechte als Privilegien aus und
                verlegt ihren Geltungsgrund in die königliche Hoheit und Gerechtigkeit. Wenngleich
                der Landeshoheit die Wahrung der wohlerworbenen Rechte des einzelnen und damit auch
                der Ständerechte anvertraut bleibt<note
                  n="526">Vgl. Krüger, Staatslehre 826, unter
                  Berufung auf Pütter, Staatsrecht 351 ff.</note>, ist eine vom Mittelalter völlig
                gelöste Rechtslage gegeben, wenn die ständischen Befugnisse privatrechtlich
                begründet werden<note n="527">Vgl. Gierke, Genossenschaftsrecht I 801 ff, der auf
                  die Fortbildung der inneren Korporationsverfassung zum "Privatrechtsverein" und
                  nicht zu einem "politischen Körper" hinweist.</note>, wie dies in der Erneuerten
                Landesordnung geschehen ist. Warum diese Rechtslage das Ende landständischer
                Herrschaftsentfaltung bedeutete, ist ohne weiteres daraus verständlich, daß der
                Herrscher als oberster Gesetzgeber in der Lage war, alle dem Gemeinwohl
                entgegenstehenden Rechte und Freiheiten — mögen sie auch wohlerworben sein —
                abzuändern oder aufzuheben. Der Landtag konnte ihn daran nicht hindern, da er mit
                der durchgreifenden obrigkeitlichen Reglementierung seine Kontrollfunktionen
                verloren hatte.</p>

              <p>Die Landstände hatten diese gefährliche Entwicklung sehr wohl erkannt, wie die
                zahlreichen Privilegienbestätigungen zeigen, mit denen sie sich noch rechtzeitig
                ihre wohlerworbenen Rechte sichern wollten. Der Landesherr hat es jedoch verstanden,
                die Vereinigung hoheitlicher Befugnisse in seiner Hand voranzutreiben, ohne das
                ständische Mitwirkungsrecht zur Entfaltung kommen zu lassen. Er hat nicht einmal
                davor haltgemacht, sich Rechtsbefugnisse <pb
                  n="212"
                  xml:id="S.212"/> anzumaßen, die
                ausdrücklich dem Kaiser vorbehalten waren. So z. B. hat er für das Königreich Böhmen
                und die übrigen österreichischen Erbländer das Recht der Standeserhöhung<note n="528">
                  <ref
                  target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000027.jpg">VernLO A XV</ref> "Von Nobilitationen und
                  Wappensbriefen" 15 f.</note> — unzweifelhaft ein Teil der iura reservata exclusiva
                des Kaisers — in Anspruch genommen<note
                    n="529">S. <ref
                    target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/102">Codex
                    Austriacus I 1701, 94</ref>, <ref
                    target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/111">99</ref>; <ref target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000027.jpg">VernLO A XV 15</ref>; "... Wir oder die Nachkommende
                  Römische Kaiser oder Könige, oder Unsere Successores an diesem Königreich, einem
                  oder dem andern in dem über seine Nobilitation unnd Wappen gegebenem Königlichen
                  Privilegio ..." Hoke, Jura reservata 476 ff; Hoke, Kaiser, Kaisertum (Jüngere
                  Zeit) 530 ff.</note>.</p>

              <p>Wenn auch die Beschränkung ständischer Rechte und die Neuordnung ständischer
                Organisationsformen in der Erneuerten Landesordnung immer wieder mit einer Rebellion
                gegen den rechtmäßigen Herrscher, also im Sinne der Verwirkungstheorie zu
                rechtfertigen versucht wird, so läßt sich im Bestreben, jede neue Bevorrechtung nur
                aus königlicher Hoheit und Gnade zu gewähren, doch auch deutlich die Absicht
                erkennen, alle hoheitlichen Befugnisse in der Hand des Herrschers zu konzentrieren.
                Das mag uns nicht zuletzt folgendes Beispiel zeigen. Der Einkauf in das Königreich —
                also der Verkauf von Festungen, Schlössern, Städten, Dörfern oder anderen Landgütern
                an Ausländer — war grundsätzlich der Kontrolle der böhmischen Stände überantwortet,
                da mit der qualifizierten dinglichen Berechtigung an Landgütern die Möglichkeit
                eines Ansuchens um Aufnahme in die Landgemeinde und um Zuerkennung des Rechtes der
                Landstandschaft verbunden war. Zur Sicherung dieser Kontrolle war zwingend
                vorgeschrieben, alle öffentlich-rechtlich bedeutsamen Grundverkehrsgeschäfte in die
                  Landtafel<note
                    n="530">"alte Quatern" <ref
                  target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000030.jpg">VernLO A XX
                    18</ref>.</note> einzutragen. Nunmehr wurde es bei sonstigem Verfall der
                vereinbarten Geldsumme und des Landgutes ausschließlich dem König vorbehalten, die
                Übertragung von Landgütern an einen Ausländer zu bewilligen und diesen als Landmann
                anzunehmen. Dabei mußte dieser nicht nur den Erbhuldigungseid ablegen, sondern auch
                schriftlich versprechen, "daß er Unsern jetzigen und künfftigen königlichen
                Constitutionen und der Landesverfassungen und Rechten gemäß, sich verhalten unnd
                sich darwider keines andern Rechtens noch Gerechtigkeit <pb
                  n="213" xml:id="S.213"/>
                gebrauchen wolle"<note n="531">
                  <ref
                  target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000030.jpg">VernLO A XX
                  19</ref>.</note>. Nach Hinterlegung dieses Reverses bei der königlichen Landtafel
                hatten dem neuangenommenen Landmann auf bloße Anmeldung hin Sitz und Stimme auf den
                Landtag entsprechend seinem Stand eingeräumt zu werden. Bei Unstimmigkeiten unter
                den Ständen behielt sich der Herrscher ausdrücklich jedes Entscheidungsrecht
                  vor<note
                    n="532">"... gnädist reservirt und vorbehalten ..." <ref
                  target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000030.jpg">VernLO A XX 20</ref>.</note>. Interessant sind in
                diesem Zusammenhang zwei Feststellungen, und zwar: Mit der Inkorporation der Länder
                Mähren, Schlesien, Ober- und Niederlausitz in das Königreich Böhmen erhielten deren
                Bewohner die Qualifizierung als Inländer und bedurften demnach beim Erwerb von
                Landgütern keiner königlichen Bewilligung, hatten aber dennoch die Erfordernisse der
                eidlichen Erbhuldigung und der Überlieferung des entsprechenden Reverses an die
                Landtafel zu erfüllen; zum anderen wurde die Rechtsgültigkeit einer Übereignung von
                konfiszierten Landgütern an Ausländer auch für den Fall ausdrücklich festgestellt,
                daß diese Rechtsgeschäfte in neue Gedenkquaternen<note
                    n="533">"... die ... eben der
                  Würdigkeit und Kräfften alß die alten seyn" <ref
                  target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000030.jpg">VernLO A XX 18</ref>.</note> eingetragen wurden und die Ausländer die Verträge
                entgegen dem Landesbrauch vor der Aufnahme in das Land abgeschlossen hatten.
                Vergleicht man diese neue Rechtslage mit den Bestimmungen der vorangegangenen
                Landesordnung über die Alienation von Landgütern, offenbart sich der Wandel in aller
                  Schärfe<note
                    n="534">In der Erneuerten Landesordnung über die Alienation der zum
                  Königreich gehörenden Güter (<ref
                    target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000034.jpg">A XXII 22</ref>)
                  wird ausdrücklich festgelegt: "Ob wol Gütter, so zum Königreich gehören, voriger
                  Landes Ordnung mehrerntheils von Worth zu Worth einverleibt gewesen: Weil Wir Uns
                  aber dieser und anderer <emph>Privilegien</emph> halber, gegen Unsern gehorsamben
                  Ständen absonderlich erklären und resolviren wollen: Als haben Wir gnedigist
                  befunden, daß es unvonnöthen die Worth derselben <emph>Privilegien</emph>, diß
                  Orths inseriren zulassen"; Die BöhmLO faßt unter der Überschrift "Von Landtgütern,
                  die vom Königreich Böheim nit entzogen, oder alieniert werden sollen" (<ref
                    target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000028.jpg">A XVII</ref> — <ref
                  target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000029.jpg">A
                    XIX</ref>) die entsprechenden Belegstellen zusammen.</note>. Die der Krone
                Böhmens zugeeigneten Landschaften, Schlösser und Städte konnten nur bei Vorliegen
                besonderer Umstände<note
                    n="535">"wichtige Nohtturfft" <ref
                  target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000028.jpg">BöhmLO A XVII</ref>.</note> vom König mit Rat und
                Zustimmung des Landtages <pb
                  n="214" xml:id="S.214"/> entfremdet werden<note
                    n="536">"... was auff gemeinem Landtag wird gerathen unnd bewilliget, das mag die Kön.
                  May. und die künfftige Könige zu Beheim handeln, und sonst anders nicht." <ref
                    target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000028.jpg">BöhmLO A XVII</ref>; Und unter Berufung auf eine
                  Resolution König Wladislaus' <ref
                  target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000029.jpg">A XVIII</ref> wird
                  die königliche Zustimmung nochmals an den Rat und den Willen der Landstände
                  gebunden.</note>. Sollte es unter den gebotenen Voraussetzungen zur rechtmäßigen
                Alienation kommen, war der Ausländer verpflichtet, vor der Übereignung schriftlich
                die Erfüllung jener Pflichten zu geloben<note n="537">Vgl. die besondere Bedeutung
                  des Gültbuches für Österreich unter der Enns, als 1572 der Landesfürst die
                  gewohnheitsrechtliche Übung bestätigte, daß erst nach Annahme des neu in den
                  Herren- und Ritterstand aufzunehmenden Adeligen als Landmann durch die Stände und
                  erst nach Ausstellung eines Reverses, die Pflichten der Landschaftsmitglieder zu
                  erfüllen, die Eintragung in die entsprechenden Gültbuchrubriken erfolgen sollte.
                  Damit war die Landstandschaft erworben; der qualifizierte Besitz allein konnte
                  dieses Recht nicht verschaffen, es sei denn durch besondere Privilegierung durch
                  den Landesfürsten. Vgl. hierzu Adler, Gültbuch 499 ff.</note>, die auch den
                eingesessenen Bewohnern auferlegt waren.</p>
            </div>
            <div xml:id="T.10.4.4">
              <head>d) Die neue ständische Ordnung</head>

              <p>Nach den grundlegenden Bestimmungen über die Verfassung des Königreiches
                (endgültige Verankerung des Erbrechtsprinzips; Neugestaltung der Kompetenzen und der
                Organisation des ständischen Vertretungsorgans; königliche Ernennungsrechte für alle
                Ämter und das Landrecht), welche aus königlicher Hoheit und Machtvollkommenheit der
                Majestät erflossen waren, folgen Bestimmungen über die Religion, über die Festlegung
                ständischer Rechte und über die Aufgabenbereiche der königlichen Ämter, die sich in
                den einzelnen Eidesformeln darstellen. Das den Reichsständen im Augsburger
                Religionsfrieden eingeräumte ius reformandi fand in der Erneuerten Landesordnung
                eine verfassungsrechtliche Verankerung, und zwar "zu besserer Verfassung"<note n="538">
                  <ref
                  target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000034.jpg">VernLO A XXIII</ref> Von der Religion, 22
                  f.</note> des Königreiches, nachdem sich bereits unmittelbar nach der Schlacht am
                Weißen Berg gegenreformatorische <pb
                  n="215" xml:id="S.215"/> Bestrebungen freie
                Bahn geschaffen hatten<note
                  n="539">Ausweisung protestantischer Geistlicher aus
                  Böhmen und Mähren bereits 1621 und 1624; zwangsweise Rückführung zum
                  Katholizismus; allgemeine Aufforderung an den böhmischen Adel binnen bestimmter
                  Frist zu konvertieren oder nach Güterverkauf das Königreich zu verlassen.
                  1627.</note>. Alle entgegenstehenden Landtagsbeschlüsse, Majestätsbriefe<note
                  n="540">Insbs. Majestätsbrief Rudolfs II. 1609.</note>, Resolutionen, Privilegien
                und Reversalien sowie andere Satzungen und Ordnungen<note n="541">
                  <ref target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000045.jpg">BöhmLO A XXXII</ref>; "Vom Glauben, Religion, unter
                  einer, und beyderley Gestalt"; "Belangend den Glauben, unnd Religion, unter einer,
                  und beyderley Gestalt, soll einer dem andern kein Bedrängnus thun, sondern wir
                  sollen miteinander leben, als gute Freunde ... und die Kön. May. hat zugesaget,
                  beyden Theilen, sie bey ihren Gewohnheiten und Gerechtigkeiten zuverbleiben
                  zulassen, damit Wir und Unsere Nachkommen, bey dieser bewilligten Ordnung
                  verbleiben, und in künfftiger Zeit verharren sollen, jetzt und immer."</note>
                wurden für aufgehoben erklärt, da die utraquistischen Stände durch ihre
                "hochabscheuliche" Rebellion all ihre Privilegien und Satzungen verwirkt hatten. Zur
                Vermeidung künftiger Übelstände wurde nur mehr Katholiken die Aufnahme in die Städte
                und das Land gewährt; Das Recht auf Landstandschaft war also von nun an untrennbar
                mit der katholischen Religion verbunden.</p>
              <p>Das Inkolat<note
                  n="542">Vgl. Riegel, Inkolat 897 ff.</note>, Ausdruck einer durch
                Geburt oder durch die Aufnahme seitens der Stände erworbenen besonderen ständischen
                Rechtsfähigkeit, die sich in der Landtafel-, Ämter- und Landtagsfähigkeit
                ausdrückte, wurde zu einem königlichen Hoheitsrecht umgestaltet. Der ehemals in der
                Landesordnung von 1500 niedergelegte Vorbehalt des Herren- und Ritterstandes, seine
                Rechte und Freiheiten im Einvernehmen mit dem König selbst zu bestimmen, ist Hand in
                Hand mit der Reduzierung ständischer Mitwirkungsrechte im Landtag auf bloße
                Förmlichkeiten verloren gegangen. Auf den Landtagen und bei anderen ständischen
                Zusammenkünften wurde dem geistlichen Stand, repräsentiert vom Erzbischof, den
                Bischöfen und infulierten Prälaten auf der Grundlage ihrer in die Landtafel
                einverleibten Güter, der erste Rang bei Sitz und Stimme zugesichert<note
                    n="543">"wie bey andern wolbestelten Christlichen Regimenten gebräuchlich", <ref
                  target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000036.jpg">VernLO A XXIV 24</ref>.</note>. Gleichzeitig
                unterstellte der König als oberster <pb
                  n="216"
                  xml:id="S.216"/> Schutz- und
                Vogtherr der Kirche den rechtsgeschäftlichen Verkehr über geistliche Güter seinem
                Bewilligungsrecht und behielt sich gegenüber dem verbotswidrig handelnden Käufer
                nicht nur den Verfall des Kaufschillings zugunsten der königlichen Kammer, sondern
                auch die Ausübung eines arbiträren Strafrechts vor<note n="544">
                  <ref target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000037.jpg">VernLO A XXV 25 f.</ref>

                </note>. Ebenso wurden auf
                alle Alienationen von Kirchen und Klöstern, die dem ius patronatus unterstanden,
                diese Rechtsregeln angewandt, und die mit Zustimmung der "Uncatholischen Patroni"
                geübten Veräußerungen untersagt<note
                    n="545">"... die Erben unnd Nachkommen, mit
                  solcher Stifftung alß einem frembden Gut, nichts (ausser waß die Geistliche Recht
                  denen Patronis zulassen) zu schaffen haben ..., damit sie durch die Vereüsserung
                  nicht zu anderm Gebrauch verwendet werden ..." <ref target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000038.jpg">VernLO A XXVI 26 f.</ref>
                  <lb/> In den Novellen ad Rubricam "Vom geistlichen Standt" Aa XI findet sich
                  lediglich die Richtigstellung, daß dem Weihbischof zu Prag die Landstandschaft
                  nicht zukomme, da er keine iurisdictio ordinaria habe — unabhängig vom Besitz der
                  Landgüter. Weiters wurde dem Prior des Malteser-Ordens ein bevorzugtes Sitz- und
                  Stimmrecht im Landrecht eingeräumt "auß dero Kay. und Königl. Pietet und
                  Zuneigung".</note>.</p>

              <p>Dem Herrenstand als dem zweiten Stand im Königreich gehörten die Herzöge, Fürsten,
                Grafen und bestimmte Herrengeschlechter an. Auch seine Zusammensetzung war den
                gestaltenden Eingriffen des Königs ausgesetzt, wie sich aus den Bestimmungen über
                Rangordnung und Reihenfolge der Stimmabgabe auf den Ständeversammlungen zeigt. Nach
                den Herzögen und Fürsten, den "Hoch- und Wohlgeborenen" Angehörigen des alten
                Herrenstandes, folgen die durch königlichen Erhebungsakt mit denselben Dignitäten
                und Praeminentien ausgezeichneten Herren- und Grafstandspersonen<note
                    n="546">"...
                  daß sie die Session und Stelle alsobald unnd nechst nach denen Weldtlichen
                  Fürsten, vor allen andern dise Gnad nit habenden Graven und Herrn, ob dieselbe
                  gleich vornembste Königliche Land Aembter auff sich hetten, oder nit, jeder Orthen
                  so wol in Land Tagen, allerley Rechten und Rathen ..." <ref
                  target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000040.jpg">VernLO A XXIX 28</ref>.</note>. Diese besondere
                königliche Gnade wurde nach dem Grundsatz der Primogenitur auch auf die männlichen
                Nachkommen dieser Grafengeschlechter erweitert. Die detaillierte Aufzählung der
                einzelnen begnadeten Familien, die Umschreibung des Umfangs ihrer ständischen <pb
                  n="217" xml:id="S.217"/> Vorrechte und die ins einzelne gehende Begründung<note
                    n="547">Beispielhaft die Bestimmungen über den Grafen Wilhelm Slawata. <ref
                    target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000040.jpg">VernLO A XXIX 29 f</ref>; s. auch <ref target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000042.jpg">VernLO A XXX</ref> über die Verleihung der
                  Privilegien des alten Herrenstandes an königliche Räte.</note> für die Gewährung
                des königlichen Gnadenaktes unterstreichen den damit verbundenen tiefen Eingriff in
                alte ständische Freiheitsrechte. Der Herrenstand als eine für die Ausübung einer
                oppositionellen Kontrollfunktion prädestinierte Personengruppe wird durch seine von
                der königlichen Hoheit diktierte Zusammensetzung zu einem gefügigen Werkzeug
                königlicher Regierungsgewalt gemacht.</p>

              <p>Die von königlicher Dispositionsfreiheit gezeichneten Bestimmungen über den
                Ritterstand als dem dritten und über die Städte als dem vierten Stand setzen sich im
                wesentlichen mit der Zusammensetzung des Landrechts und den städtischen Vorrechten
                auseinander. Indem die zwischen dem Herren- und Ritterstand geführten Kontroversen
                über die Besetzung und Spruchtätigkeit des Landrechtes als dem "gemeinen Nutzen"
                abträglich qualifiziert und die tradierten Formen der Urteilsverkündung abfällig als
                bloße Zeremonien und Feierlichkeiten deklariert wurden, erschien die Notwendigkeit
                gegeben, aus königlicher Hoheit die Landrechtsbesetzung zu ändern und die Iudicalia
                auf neue Rechtsgrundlagen zu stellen<note
                    n="548">Vgl. VernLO "Folgen die Tituli von
                  denen unterschiedenen Tribunalien des Königreichs, und denen Processen, so vor
                  denselben gehalten", <ref
                    target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000063.jpg">B I</ref> — <ref
                  target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000285.jpg">H VII</ref>.</note>. Dem Landrecht sollten 16
                Beisitzer aus dem Herrenstand und 10 aus dem Ritterterstand angehören; darüberhinaus
                wurden dem Ritterstand — unter den Voraussetzungen der Tauglichkeit und eines guten
                Leumunds — die Ämter des Obersten Burggrafen zu Prag, des Obersten Landkämmerers und
                des Obersten Landrichters eröffnet<note
                    n="549">VernLO "Von der Session in — und
                  ausser des Landrechtens" <ref
                    target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000045.jpg">A XXXII</ref>, <ref target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000047.jpg">A XXXIII 33 ff</ref>, beinhaltet neben der
                  detaillierten Sitz- bzw. Rangordnung im Landrecht und bei anderen Zusammenkünften
                  die Anordnung, daß sich künftighin Rang und Würde der Angehörigen alter und neuer
                  Herrenstandsfamilien und jener des Ritterstandes nicht im Alter ihren Ausdruck
                  finden sollten, sondern allein der jeweilige Zeitpunkt der Zugehörigkeit zu den
                  Gerichtsbehörden als bestimmend erachtet wurde.</note>.</p>

              <p>Den königlichen Städten ist zwar aus landesfürstlicher Gnade die Standesqualität
                bestätigt worden, doch wurde ihnen gleichzeitig eine Biergeldsteuer auferlegt, von
                der die Städte Budweis und <pb
                  n="218"
                  xml:id="S.218"/> Pilsen, die sich der
                Rebellion nicht angeschlossen hatten, ausgenommen waren<note n="550">
                  <ref
                  target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000048.jpg">VernLO A XXXIV 36</ref>.</note>. Der auf dem Landtag
                1517 zwischen dem Herren- und Ritterstand einerseits und dem Bürgerstand
                andererseits abgeschlossene sogenannte St. Wenzelsvertrag, der die
                Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Landrecht und dem Stadtrecht zum Inhalt
                  hatte<note n="551">S. Sanct. Wentzls Vertrag im Anschluß an die Ausgabe der VernLO
                  Z XLI — Z LXXIX 532 ff.</note>, fand gemäß der königlichen Privilegienhoheit eine
                Bestätigung in seinem "esse", aber nur insoweit, als er nicht Bestimmungen der
                Erneuerten Landesordnung widersprach.</p>

              <p>Damit schließt sich der Kreis der Bestimmungen über die Landstände und ihre
                Rangordnung. Zwei Rechtskreise stehen sich fortan in einem Über- und
                Unterordnungsverhältnis gegenüber. Die <emph>iura provincialia</emph> als Summe der
                Landesgerechtigkeiten der böhmischen Stände<note
                  n="552">Vgl. hierzu Novellen Aa XX,
                  wo selbst die Erhaltung der "puritas sanguinis" der edlen Geschlechter der
                  königlichen Rechtsetzungsbefugnis überantwortet wird.</note> auf der einen und die
                  <emph>iura regalia</emph> als "Königliche hoheiten, so einem jeden König und
                Monarchen in seinem Königreich zustehen" auf der anderen Seite<note
                  n="553">Novellen
                  Aa XIV.</note>. Letztere lassen sich im Sinne einer übergeordneten, umfassenden
                Regierungsbefugnis des Herrschers zum Wohle und Besten des ganzen Landes begreifen;
                die iura provincialia hingegen als jene Sonderrechte, die den Ständen kraft
                landesfürstlicher Hoheit zugestanden und garantiert werden, vorbehaltlich einer
                wiederum durch den Hoheitsanspruch des Herrschers gedeckten Änderung<note
                  n="554">Vgl. Novellen AA XIV "... die Würde deß Herrn- und Ritterstandts, welche in
                  diesem Unserm Erbkönigreich niemanden alß Uns zu conferiren und zuverleihen
                  zustehet: Also soll auch dieselbe nirgendts anderstwo alß bey Uns und den
                  Regierenden Königen zu Böheimb gesucht werden." Und Novelle Aa XVIII ordnet
                  hinsichtlich des Rechtes der Nobilitierung an: "Und was Wir alßdann auß
                  Königlicher Macht hierinnen verordnen würden, demselben soll allerdings nachgelebt
                  und folge geleistet werden."</note>. <pb
                  n="219" xml:id="S.219"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="T.10.4.5">
              <head>e) Die königliche Landesverwaltung</head>

              <p>Den Abschluß der öffentlichrechtlichen Bestimmungen der Erneuerten Landesordnung
                bilden die Grundsätze über das Ämterwesen im Königreich, über jene königlichen
                Landesämter, die bereits in ihrem Namen den Wandel der Verfassungsstruktur zum
                Ausdruck bringen. Das alleinige Ernennungsrecht des Königs erfährt zwar noch durch
                die Bindung gewisser Ämter an Personen des Herren- und Ritterstandes sowie durch
                deren Anerkennung "nochmals gnädigist verbleiben"<note
                    n="555">VernLO "Von Unsern
                  Königlichen Landes Aembtern." <ref
                    target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000049.jpg">A XXXVI</ref> —
                    <ref
                    target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000061.jpg">A XLIX</ref>, <ref
                    target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000049.jpg">A XXXVI 37</ref>. Unter Berufung auf einen Landtagsbeschluß von 1497 bzw. eine
                  Anordnung König Wladislaws waren das Oberste Burggrafen-Amt zu Prag, die Ämter des
                  Obersten Land-Hofmeisters, des Obersten Land-Kämmerers, des Obersten Landrichters,
                  des Obersten Kanzlers und des Obersten Hofrichters mit Angehörigen des
                  Herrenstandes zu besetzen, ebenso das Amt des Appellationspräsidenten. Der König
                  behielt sich vor, das Amt des Kammerpräsidenten mit einer geeigneten Person aus
                  dem Herren- oder Ritterstand zu besetzen.<lb/> Dem Ritterstand sollte weiterhin
                  das Landschreiberamt, die Ämter des Unterkämmerers und des Burggrafen des Gratzer
                  Kreises eröffnet bleiben. <ref
                    target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000050.jpg">A XXXVII</ref>.<lb/>
                  Das Amt des Münzmeisters konnte ohne Bindung an einen bestimmten Stand besetzt
                  werden. <ref
                    target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000051.jpg">A XXXVIII</ref>. <lb/> Kreishauptleute
                  sollten in den Kreisen Ansässige aus dem Herren- oder Ritterstand sein, und
                  mindestens zu einer einjährigen Amtsdauer verpflichtet werden. <ref target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000059.jpg">A XLVIII 47 f.</ref>

                  <lb/> S. im Gegensatz dazu, die unbeschränkte Freiheit der Auswahl des
                  Finanzprokurators: "Demnach es bey Uns, denen Nachkommenden Königen und Unsern
                  Erben zum Königreich stehet, wem Wir solch Königliches Ambt vertrawen, und wem Wir
                  darzu gebrauchen wollen, Ihn auch in ein Recht, welches Uns gefällig, setzen mögen
                  . . ." <ref
                  target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000061.jpg">VernLO A XLIX 49</ref>.</note> eine
                gewisse Beschränkung in der Auswahl; in Abänderung vom Grundsatz der Bestellung
                eines Amtsträgers auf Lebenszeit wird aber bereits eine fünfjährige Amtsdauer der
                königlichen Landesbeamten und Landrechtsbeisitzer statuiert und jede
                Weiterbestellung in das Belieben und Gefallen des Herrschers gestellt. Darüberhinaus
                behielt sich der Herrscher bei Tod, Enthebung oder Amtsniederlegung eines Beamten
                oder Beisitzers die Neubesetzung mit einer qualifizierten Person vor und stellte
                jede Intervention und jede Bewerbung während der ordentlichen Amtsdauer unter
                Strafdrohung. Damit waren entgegenstehende Sonderrechte der Stände, <pb
                  n="220"
                  xml:id="S.220"/> auch wenn sie wohlerworben waren, aus "rechter wissenschafft und
                volkommenheit Unserer Königlichen Macht, so weit sie solcher Unserer Ordnung
                zuentgegen lauffen" kassiert und aufgehoben<note n="556">
                  <ref target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000052.jpg">VernLO A XL 40</ref>.</note>.</p>

              <p>Entsprechend dem Prinzip des unmittelbaren Erbanfalls im Königreich wurde die
                Rechtsstellung der Beamten und Rechtsbeisitzer durch den Tod des regierenden Königs
                nicht berührt. Sie führten allerdings ihr Amt bis zur Beendigung der Amtsdauer
                sofort im Namen des Nachfolgers weiter. An die frühere, von den Ständen immer wieder
                vertretene Auffassung, daß jeder Amtsträger mit dem Tod des Herrschers von seinen
                persönlichen Pflichten entbunden sei und eine neue Pflichtenbindung erst mit der
                Erbhuldigung der Stände an den nachfolgenden König begründet werde, klingt nur noch
                der Zusatz an, daß es dem Erben freistehe, die erneute Ablegung des Amtseides auf
                seine Person zu fordern<note n="557">
                  <ref
                    target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000053.jpg">VernLO A
                    XLI</ref>. Vgl. die gleichlautende Eidleistung der Amtsträger: "... Euch, dem
                  (Titul) N. N. als König zu Behaimb unnd meinem rechten Erbherrn, Ewer Königlichen
                  Maj: unnd nach deroselben denen, auß dero Königlichem Geschlecht unnd Geblüt
                  Nachkommenden Königen unnd Erben zu diesem Königreich, getrew und gewertig zu sein
                  ..." <ref
                    target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000053.jpg">VernLO A XLII</ref>, <ref
                    target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000057.jpg">A XLIV</ref>, <ref
                    target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000056.jpg">A
                    XLV</ref>, <ref
                    target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000057.jpg">A XLVI</ref>, <ref
                    target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000058.jpg">A XLVII</ref>, <ref
                    target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000059.jpg">A
                    XLVIII</ref>, <ref
                  target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000061.jpg">A XLIX 41 ff</ref>.</note>. In
                dieser Ausrichtung des Amtseides auf die Herrscherpersönlichkeit und nicht auf das
                Land wird gleichzeitig die Verpflichtung der Amtsträger deutlich, das vom Herrscher
                gesetzte Recht, nämlich die reformierte Landesordnung und die Polizeiordnungen "in
                allen unnd jeden ihren Satzungen, Artickuln, Clausuln und Inhaltungen"<note
                    n="558">VernLO zB <ref
                  target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000053.jpg">A XLII</ref>.</note> zur Anwendung zu
                bringen. In den novellierten Bestimmungen über die königlichen Landesämter findet
                sich die ausdrückliche Klarstellung, daß sich die höchsten Landesoffiziere in ihrem
                Amtseid nicht mehr dem Herren- und Ritterstand sowie der ganzen "Gemein" gegenüber
                verpflichten, sondern nur mehr ihrem König die ordentliche Diensterfüllung zu
                geloben haben und daher "nicht mehr deß Tituls deß Königreichs gebrauchen, sondern
                sich Unsere Königliche Obriste Landt Officirer im Königreich Böhemb nennen und
                schreiben ..."<note
                    n="559">Novellen Aa XXI. <lb/>Vgl. im Gegensatz hierzu <ref
                    target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000054.jpg">BöhmLO A XLIII</ref> "Von Emptern deß Landts", sowie
                  die Amtseide in <ref
                    target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000066.jpg">B III</ref> — <ref
                  target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000069.jpg">B VIII</ref>.</note>. <pb
                  n="221" xml:id="S.221"/>
              </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="T.10.5">
            <head>5. Die Verfassungslage der böhmischen Nebenländer</head>

            <p>Für die Markgrafschaft Mähren wurde 1628 ebenfalls eine Erneuerte Landesordnung aus
              landesfürstlicher Machtvollkommenheit erlassen, die inhaltlich und textlich jener von
              Böhmen entsprach<note
                n="560">Ferdinandi II. Vernewerte Landes-Ordnung deroselben
                Erb-Marggraffthumbs Mähren, in: Codex Juris Bohemici V 3 (1890).</note> und nur in
              der Aufzählung der bestätigten Privilegien sowie in der Betonung der Selbständigkeit
              der zur Krone Böhmens gehörigen Länder Abweichungen feststellen läßt. In Schlesien ist
              keine durchgreifende Rechtserneuerung durchgeführt worden, doch erhielt der
              Oberhauptmann als Spitze der schlesischen Landesverwaltung ein Ratskollegium zur Seite
              gestellt (1630), welches die Interessen des Herrschers wahrzunehmen hatte, was mit der
              Ablösung der ständischen Regierung im Königreich Böhmen durch seine Umwandlung in
              einen königlichen Statthaltereirat verglichen werden kann. Im Laufe des 17.
              Jahrhunderts begann dann das böhmisch-mährische Rechtsbild auch auf die
              Rechtsentwicklung in Schlesien einzuwirken, was dazu führte, daß 1671 in den
              Fürstentümern Troppau und Jägerndorf das alte mährische Recht formell aufgehoben und
              die Erneuerte mährische Landesordnung für verbindlich erklärt wurde. Kurz darauf
              (1673) sind der böhmischen Hofkanzlei neue Landesordnungen für die beiden Fürstentümer
              unterbreitet worden<note
                n="561">Rieger, böhm. Ländergruppe 364 f.</note>. Der so
              eingeleitete Rechtsvereinheitlichungsprozeß verdichtete sich bis zum Beginn des 18.
              Jahrhunderts und schlug sich 1710 in der königlichen Anordnung nach Uniformität des
              "Ius statutarium" in Böhmen und Mähren nieder. Die Einsetzung einer
              Kompilationskommission folgte, und es wurde ein Entwurf ausgearbeitet, der alle in
              Geltung stehenden Normen des öffentlichen Rechts im Sinne einer durch die Erneuerte
              Landesordnung nicht unterbrochen angesehenen Verfassungskontinuität systematisch
              zusammenfaßte. Es war dies ein Versuch, die Verfassungsbestimmungen der
              Landesordnungen von 1627/ 1628, die kein vollständiges Verfassungsbild ergaben, durch
              die <pb
                n="222"
                xml:id="S.222"/> nicht verwirkten ständischen Privilegien aufzufüllen
              und durch alle jene späteren Gesetze zu ergänzen, die vom Herrscher alleine oder im
              Einvernehmen mit den Ständen<note
                n="562">"... Recht zu machen, und alles das jenige
                war das Jus legis ferendae, So Uns als dem König und Markhgraven allein zustehet,
                mit sich bringt. In welchem Wir Uns aber nit werden lassen entgegen sein, Unsere
                getreue Stände in einem und andern zuvorhero zu vernehmen." VernLO Mähren IV
                8.</note> erlassen wurden. <pb
                n="223" xml:id="S.223"/>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="T.11">
          <head>XI. Zusammenfassung und Ausblick</head>

          <p>Die Vielfalt möglicher Ordnungstypen für die Strukturierung der
            mittelalterlich-frühneuzeitlichen Herrschaftsbereiche erfuhr am Ende des 16.
            Jahrhunderts, als man sich der verfassungsgeschichtlich bedeutsamen Vorgänge sowie der
            gestaltenden Kraft des Rechts bewußt wurde, eine Durchforstung und rechtliche
            Aufbereitung der Konstituanten der Landesherrschaft. Vorangetrieben wurde dieser Prozeß
            durch das Aufbrechen konfessioneller Gegensätze, durch die Polarisierung der
            herrschaftlichen Gewalt auf den Landesfürsten und die Landstände und nicht zuletzt durch
            die verstärkte Territorialisierung der Rechtsaufzeichnung und Gesetzgebung in den
            einzelnen Ländern. Damit trat die rechtliche Bewältigung des Verfassungslebens in den
            Territorien in den Bann der die frühe Neuzeit prägenden allgemeinen Rechtsentwicklung.
            Der Kampf der Stände um eine Determinierung der hoheitlichen Befugnisse des Landesherrn
            und ihr gleichzeitiges Streben nach einer Verankerung ihrer eigenständigen
            Herrschaftsrechte im Lande schlugen sich in den partikulären Rechtsaufzeichnungen
            nieder, wie dies der territorialen Gliederung des Herrschaftsbereiches des Hauses
            Österreich entsprach. Die Landrechte des 16. und 17. Jahrhunderts nehmen hierbei eine
            gewisse Zwitterstellung in der Gesetzgebungsgeschichte ein, da sie im Spannungsfeld
            verschiedener Rechtsauffassungen stehen: sie können einerseits ihre Verwandtschaft zur
            Tradition der mittelalterlichen Rechtsaufzeichnungen nicht leugnen und sind solcherart
            als Fixierung des überlieferten Herkommens zu verstehen; andererseits lassen sie Ansätze
            einer planenden Rechtserneuerung und den Versuch einer systematischen Aufbereitung
            umfassender Rechtsgebiete erkennen und bereiten so den modernstaatlichen Kodifikationen
            den Weg. Die Schulung an Methode und Disziplin der rezipierten Rechte brachte eine
            Entfaltung des Rechtsdenkens mit sich, das auch am Verfassungsverständnis eines Landes
            nicht länger Vorbeigehen <pb
              n="224"
              xml:id="S.224"/> konnte und nach einer
            Auseinandersetzung mit dem organisch gewachsenen Gemeinschaftsrecht und seiner
            Verwurzelung im Rechtsbewußtsein der Herrschaftsträger drängte. Gewohnheitsrecht,
            Herkommen, Freiheitsrecht und Privileg als die tradierten Erscheinungsformen des
            Rechtslebens gerieten in eine Beziehung zur ratio legis, die am ehesten aus der
            Zuordnung der Gesetzgebungsbefugnis an den Herrscher verständlich war<note
                n="563">Eindeutig zuletzt <ref
              target="https://opinioiuris.de/quelle/1623#Dreyzehnter_Titel._Von_den_Rechten_und_Pflichten_des_Staats_ueberhaupt">ALR 2, 13, 6</ref> "Das Recht, Gesetze und allgemeine Polizey Verordnungen zu
              geben, dieselben wieder aufzuheben und Erklärungen darüber mit gesetzlicher Kraft zu
              ertheilen, ist ein Majestätsrecht."</note>. Die Hilfestellung des ius commune und die
            Variationsbreite der Formen, in denen sich Landrecht und gemeines Recht begegneten<note n="564">Vgl. Thieme, gemeines Recht 109 ff; Trusen, Rezeption 121 ff; Trusen, röm.
              Recht.</note>, traten demzufolge auch bei den Versuchen in Erscheinung, eine in die
            Zukunft wirkende rechtliche Gestaltung und Sicherung der Landesverfassungen in Angriff
            zu nehmen.</p>

          <p>In der zwangsläufigen Orientierung an vorgegebenen Herrschaftsstrukturen der
            Verfassungsgeschichte in den einzelnen Ländern konnte sich allerdings der universale
            Charakter rezipierter verfassungsrechtlicher Lösungsmöglichkeiten nicht voll entfalten
            und erfuhr bei der rechtlichen Bewältigung offener Verfassungskonflikte mannigfache
            Beschränkungen. Fürstliches Rechtsgebot und mit Zustimmung der Landstände "vereinbarte"
            Normen rangen um die Geltungsgrundlagen der Intensität und Dauer. Es war in erster Linie
            der politische Kampf zwischen Landesherrn und Ständen um die Gewichtsverteilung der
            tatsächlichen Machtverhältnisse, der zur Gewißheit drängte, was als geltende
            Grundordnung eines Landes anzusehen sei. Ständische Libertät als Verfassungsprinzip,
            friedvolle Zusammenarbeit im Gemeinschaftsleben unter Anerkennung des Primats und der
            Hoheit des Landesfürstentums, dualistische Herrschaftsausübung oder Konzentration aller
            hoheitlichen Befugnisse in der Person des Fürsten waren die gegensätzlichen Standpunkte,
            die um politische und rechtliche Anerkennung rangen. Hierbei weist die
            Gesetzgebungsgeschichte des 16. und beginnenden 17. <pb
              n="225" xml:id="S.225"/>
            Jahrhunderts zum letzten Mal die ganze Bandbreite landständischen
            Verfassungsverständnisses auf.</p>

          <p>Die differenzierte Vielfalt der ständischen Verfassungsideen und -wirklichkeiten, die
            das eigentliche Wesen des historischen Ständestaates ausmacht, ließ sich nämlich nicht
            auf einen Nenner bringen und trotzte dem Versuch, sie in die klar gezeichnete rechtliche
            Form eines Verfassungsmodells zu gießen. Die frühen ständischen Rechtsaufzeichnungen,
            die ausgehend vom innerösterreichischen Raum auch auf andere österreichische Erbländer
            übergriffen und in der mittelalterlichen Landtafeltradition der böhmisch-mährischen
            Länder wurzeln, erschöpfen sich nicht zuletzt aus diesem Grund in der Sammlung
            ständischer Freiheitsrechte samt ihren wiederholten Verbriefungen und Bestätigungen. Ihr
            Wert liegt dennoch nicht nur in der chronologischen und zum Teil auch nach
            ständerechtlichen Gesichtspunkten gegliederten Gesamtschau, sondern in ihrer Eigenart
            als Erkenntnisquelle für die unabdingbaren Grundnormen einer ständischen Verfassung.
            Erst die Landrechtsordnungen für Österreich ob und unter der Enns lassen in einer Kette
            ineinandergreifender Aufzeichnungen des in Österreich geltenden Privat-, Prozeß- und
            Verfassungsrechts einen allmählichen Abstraktionsprozeß erkennen, der in den
            Bestimmungen über "landsgelegenheit und freiheiten" in der obderennsischen Landtafel
            seine stärkste ständerechtliche Ausprägung fand. Nach der politischen Entscheidung
            zugunsten des Landesfürstentums gelangte er schließlich — gemessen an den dogmatischen
            Einsichten der Zeit — in der Erneuerten Landesordnung für Böhmen und Mähren zur
            ausgereiften rechtlichen Darstellung einer Landesverfassung des beginnenden 17.
            Jahrhunderts. In den österreichischen Erbländern hingegen ruhte die
            Kodifikationstätigkeit bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts. Die von den Ständen
            mitinitiierte Idee einer ius publicum und ius privatum umfassenden Landesordnung wirkte
            zwar fort, wurde aber vom zunächst schwelenden und dann offen ausbrechenden
            Interessenkonflikt der Herrschaftsträger zugedeckt und konnte dann nach Festigung der
            hoheitlichen Stellung des Landesherrn nur noch zugunsten der Vorstellungen des letzteren
            ausschlagen. Ein landesfürstliches Dekret aus dem Jahre 1628 ermächtigte die
            niederösterreichische Regierung, den obderennsischen Landtafelentwurf so zu
            überarbeiten, "wie dieselbe jetziger Zeit und des Landes Stand und Beschaffenheit nach
            zu Ihrer kaiserl. Maj. Hoheit und Reputation, auch des Landes Wohlfahrt <pb
              n="226"
              xml:id="S.226"/> in einem und andern corrigiert, renoviert und in beständiger guter
            Ordnung prakticiert und erhalten werden möge"<note n="565">
              <ref target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#350">Motloch, Landesordnungen I
              350</ref>.</note>.</p>

          <p>Daher die Ermüdung der ständischen Kodifikationsbestrebungen. Die nachfolgende
            Wiederaufnahme der Gesetzgebungstätigkeit beschränkte sich im wesentlichen auf eine
            stark romanistisch gefärbte Aufbereitung des erarbeiteten Privatrechtsstoffes und auf
            die dogmatische Durchdringung der iura incorporalia, die sich in der "Kompilation der
            vier Doktoren" und in den Publikationen der <ref
              target="/o:repat.1669-oestgerhabo">Gerhabschaftsordnung (1669)</ref>, dem <ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp">Tractatus
              de iuribus incorporalibus</ref> (1679 für Österreich unter der Enns) und der "<ref
              target="/o:repat.1720-erbrecht">Neuen Satz- und Ordnung vom Erbrecht außer Testament</ref>"
            (1720 für Österreich unter der Enns, 1729 für Österreich ob der Enns, 1737 für Krain und
            zehn Jahre später für Kärnten)<note
                n="566">Vgl. hierzu <ref
                target="/o:repat.wesener-1975-landesordnungsentwuerfe#613">Wesener, Landesordnungsentwürfe 613
                ff</ref>, <ref target="/o:repat.wesener-1975-landesordnungsentwuerfe#626">626</ref>.</note>
            niederschlugen. Das weite Feld verfassungsrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten blieb
            weiterhin unbestellt. Die Wirkungskraft des Absolutismus nahm den Ständen mehr und mehr
            ihre komplementäre Verfassungsrechtssphäre zum Landesfürsten. Es blieben ihnen wohl
            zahlreiche verwaltende Funktionen, daneben auch Mitwirkungsrechte in der
            Gerichtsbarkeit, und sie hatten im Recht einer allgemeinen Beschwerdeführung auf dem
            Landtag die Möglichkeit einer Einflußnahme auf die landesfürstliche
            Gesetzgebungspolitik; all das aber nicht mehr als Träger autonomer Herrschaftsrechte
            über das ganze Land, sondern in Unter- und Einordnung in die Landeshoheit des
            Herrschers.</p>

          <p>Ganz unter dem Einfluß eines absolutistischen Herrschaftsverständnisses war das
            Landesfürstentum nicht länger an einer verfassungsrechtlichen Durchdringung und
            Strukturierung seiner Befugnisse interessiert, da eine "Verfassungsurkunde" zu leicht im
            Sinne einer rechtlichen Determinierung verstanden werden konnte. Sein unmittelbares
            Anliegen nach dem Sieg in der politischen Auseinandersetzung mit den Ständen war
            vielmehr, die Einheit der Herrschaftsführung in den österreichischen Erbländern
            sicherzustellen. Der zu Beginn des 17. Jahrhunderts aufblühende und überall begeisternde
            Gedanke einer ständischen Union verfassungsrechtlich selbständig gewachsener Länder
            wurde abgelöst durch die Bestrebungen des Landesfürsten, in einer patrimonialen Union
            von Erbländern die <pb
              n="227"
              xml:id="S.227"/> Unanfechtbarkeit seiner Herrscherrechte
            auch für die Zukunft zu festigen. So z. B. war die von "vatterlicher sorge" zur
            "hinterlassung guetter Richtigkeit und Ordnung" inspirierte Erbfolgeordnung Ferdinands
              II.<note n="567">Vgl. hierzu Turba, Grundlagen 335 ff.</note> dazu bestimmt, "die
            höchstnothwendige Einigkeit und Einhelligkeit Unsers löblichen Hauses" zu garantieren
            und sollte allen Erbländern "zu trost, guettem und Wolfahrth" gereichen (Testament
            1621).</p>

          <p>Bezeichnend für diese Zeit ist, daß erneut der Plan einer Erhebung der österreichischen
            Erblande zu einem Königreich ins Auge gefaßt wurde<note
              n="568">Vgl. Gindely,
              Gegenreformation 449 ff; H. Mayr, böhm. Verfassungsänderung 669 ff; Sturmberger,
              Ferdinand II. 29; Koller, "Königreich"; Floßmann, Regnum 111 ff.</note>, der die
            Schaffung eines größeren Territorialverbandes mit Hilfe der vom Königtum symbolisierten
            und ausstrahlenden Idee einer höheren staatlichen Einheit vorsah. Dieser Gedanke sollte
            ebenso wie der Wunsch nach unverbrüchlicher Handhabung der an den Grundsätzen der
            "primogenitur und Maiorasczo" orientierten Erbfolgeordnung Ferdinands II., die auch für
            neu zu erwerbende Länder des Hauses Österreich Geltung beanspruchte, zur Überwindung der
            verfassungsrechtlichen Sonderstellung der einzelnen Erbländer durch die Einheit und
            Einzigkeit der hoheitlichen Herrschaftsführung beitragen<note
              n="569">Sie war dem
              Herrscher als oberste Aufgabe gestellt und fand in der rechtlichen Gestalt der
              Pragmatischen Sanktion ihre letzte Erfüllung.</note>. Wenn es im Testament Ferdinands
            II. aus dem Jahr 1621 heißt, daß alle "untergebenen Landen und Leütten . . . bey iren
            von uns und unseren lieben voreltern erlangten und wohlhergebrachten genaden,
            rechmässigen freyheitten, Rechten und gerechtigkeitten" bleiben sollen, dann kann diese
            Bestimmung in Anbetracht der unumschränkten Dispositionsfreiheit des Herrschers über
            ständische Privilegien und Freiheitsrechte richtigerweise nur als Floskel verstanden
            werden. Dies kommt deutlich in der zeitlich nahestehenden Neuen Böhmischen Landesordnung
            und in den Einzelmaßnahmen für die österreichischen Erbländer zum Ausdruck, wo diese
            landesherrliche Dispositionsfreiheit ihren rechtlichen Niederschlag fand<note n="570">Sturmberger, Ferdinand II. 24 ff.</note>.</p>

          <p>Die Verfassungswirklichkeit in den altösterreichischen Erbländern hat diese Entwicklung
            mitgemacht, ohne einer Kodifikation des <pb
              n="228"
              xml:id="S.228"/> neuen
            Verfassungsrechts zu bedürfen, da alle früheren Verfassungsordnungen nur Konzepte
            geblieben waren. Zudem ruhten die tatsächlichen Machtverhältnisse und der absolute
            Herrschaftsstil des "Ancien Régime" zu dieser Zeit bereits auf dem herrscherlichen
            Rechtsgebot, das sich gerade durch die Ungebundenheit an Rechtsvorstellungen anderer
            Herrschaftsträger auszeichnete. Der Absolutismus wurde zur staatstragenden Idee einer
            Herrschaftsführung, die Generationen überdauerte. Erst auf der Grundlage neuer geistiger
            Strömungen des 17. und 18. Jahrhunderts wuchs die Forderung nach neuen Formen des
            Gemeinschaftslebens, die — aufbauend auf dem Ideal der Freiheit aller Menschen — ihren
            Niederschlag in "revolutionären" Verfassungen fanden. Befruchtet von der schöpferischen
            Idee der Gleichheit aller Menschen und vom Glauben an unverbrüchliche individuelle
            Freiheiten wurde in ihnen erstmalig das Ideal einer modernen Verfassung geboren, in
            deren Leitbild die höhere Ordnung des Staates, die Notwendigkeit einer den gesamten
            Staat umfassenden Ordnung an Stelle der bisher geübten Regelung von Teilrechtsbereichen
            des öffentlichen Lebens des Staates ebenso Platz finden, wie die Lehre vom
            Gesellschaftsvertrag, die Forderung nach Demokratie und die positivrechtliche
            Anerkennung individueller Grundrechte<note n="571">Schambeck, Verfassungsbegriff
              216.</note>.</p>

          <p>So gesehen lag es naturgemäß nahe, das spektakuläre Hervorbrechen dieser
            Verfassungsideen mit der Vorstellung des Verfassungsbegriffes schlechthin zu verbinden
            und ihn jenen Herrschaftsstrukturen der Vergangenheit vorzuenthalten, die sich nicht in
            dieses Vorbild einfügen ließen. Tatsächlich trieben die Revolutionsverfassungen ebenso
            im Fluß der verfassungsgeschichtlichen Entwicklung wie andere Formen des
            Gemeinschaftslebens vorher und nachher auch. Sie bedeuteten weder einen endgültigen
            Bruch mit den verfassungsrechtlichen Vorstellungen vergangener Zeiten noch waren sie ein
            Ziel- und Endpunkt auf dem Weg zum Verfassungsstaat. Es ist zwar nicht zu leugnen, daß
            die exemplarische Kraft der revolutionären Verfassungsideen für die Ausformung des
            Verfassungsstaates keine vergleichbaren Parallelen in der Geschichte findet, doch haben
            auch die verfassungsrechtlichen Vorstellungen vergangener Zeiten ein durchaus
            kraftvolles Eigenleben entwickelt, wie der Rückgriff auf ständestaatliche
            Verfassungselemente in <pb
              n="229" xml:id="S.229"/> konstitutionellen Monarchien des 19.
            Jahrhunderts zeigt. Die Verfassungsmodelle des 16. und 17. Jahrhunderts mögen daher für
            den Verfassungsstaat in der heutigen Sinngebung nicht vorbildlich gewesen sein, doch
            wäre es verfehlt, ihnen deshalb die Qualifikation als Verfassungen im formellen Sinn
            überhaupt abzusprechen.</p>
          <p>Stark beeinflußt von den rechtstheoretischen Erkenntnissen der modernen Staatslehre hat
            sich die rechtsgeschichtliche Forschung nach den Ursprüngen des Verfassungsstaates mit
            durchaus verständlicher Vorliebe jenen Freiheitsbriefen des Mittelalters und der
            beginnenden Neuzeit zugewandt, in denen sich mehr oder weniger deutlich Vorstellungen
            der späteren idealisierten Revolutionsverfassungen ausdrückten. Sie haben nicht zuletzt
            deshalb besonderes Augenmerk auf sich gelenkt, weil in ihnen epochemachende Durchbrüche
            des individuellen Freiheitsdranges gelungen sind.</p>

          <p>Demgegenüber verblassen natürlich verfassungsgeschichtliche Vorgänge, die sich durch
            nichts anderes auszeichnen als durch ein jahrzehntelanges zähes Ringen um die rechtliche
            Sicherung überkommener Herrschaftsansprüche in den neuzeitlichen Herrschaftsverbänden.
            Ringt man sich aber dazu durch, die positivrechtliche Anerkennung individueller
            Freiheiten als geschichtlichen Ansatz einer Verfassung im formellen Sinn zu betrachten,
            obwohl auch sie nur eines unter vielen Strukturelementen der Verfassung in heutiger
            Sinngebung darstellt, dann erscheint es gerechtfertigt, auch den öffentlichrechtlichen
            Ordnungsversuchen des neuzeitlichen Territorialstaates eine derartige Qualifikation
            beizulegen. Die Handfesten als Sammlung ständischer Freiheiten und die neuzeitlichen
            Landrechte mit ihrem Versuch einer systematischen Ordnung des öffentlichen Lebens in den
            vielgestaltigen Herrschaftsverbänden offenbaren nämlich bei näherer Untersuchung
            verfassungsrechtliche Vorstellungen der Stände oder des Landesfürsten, die zum Wesen
            einer Verfassung schlechthin gehören. Eingebettet in die politischen Verhältnisse einer
            ganz bestimmten Epoche sind die Landrechte zwar in erster Linie Ausdruck eines ständigen
            Ringens verschiedener Herrschaftsträger um die politische Macht im Lande, doch sind die
            rechtlichen Mittel, die sowohl der Landesherr als auch die Landstände eingesetzt haben,
            um ihre Herrschaftssphären abzugrenzen und zu sichern, durchaus den modernen
            verfassungsrechtlichen Versuchen vergleichbar, einen Ausgleich zwischen Staatsgewalt und
            individueller Freiheit zu finden. Die Freiheit zum Staat, nämlich die <pb
              n="230"
              xml:id="S.230"/> Anerkennung des einzelnen als mitverantwortender und
            mitentscheidender Bürger, die dem modernen Verfassungsstaat das Gepräge gibt<note n="572">Kägi, Verfassung 48.</note>, gehörte nämlich — bezogen auf die Stände — ebenso
            zu den Zielvorstellungen der Landrechtsentwürfe wie die formale Durchbildung des Rechts,
            die Herstellung einer einheitsstiftenden Ordnung zur Objektivierung des politischen
            Willens oder die Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der Herrschaftsausübung, wie sie
            jede Verfassung als dauerhafte Gemeinschaftsordnung auszeichnen.</p>

          <p>Es darf zwar nicht übersehen werden, daß derartige Gedanken vielfach nur in Ansätzen
            vorhanden waren, doch ändert dies nichts an der Bedeutung der Landrechte, historische
            Versuche einer urkundlichen Festlegung des Verfassungsrechtes zu sein. So wie auch
            später noch in den Revolutionsverfassungen wurde das aus dem Mittelalter fortwirkende
            Ewigkeitspathos bewußt in den Dienst der Stabilisierung der Herrschaftsordnung gestellt,
            worin sich der Glaube der damaligen Zeit manifestiert, eine endgültige
            Verfassungsordnung gefunden zu haben, sei es in der Zementierung eines
            Herrschaftspluralismus nach ständischen Vorstellungen, sei es im Sinne einer
            absolutistischen Herrschaftsausübung nach den Vorstellungen des Landesfürsten. Wenn
            beide traditionell gefestigten Herrschaftsträger in den österreichischen
            Landrechtsentwürfen ein harmonisierendes Zusammenspiel ihrer Herrschaftsgewalten
            versucht haben, so kann dies als eine vereinbarte ständestaatliche Verfassung verstanden
            werden, deren Entstehungsgeschichte durchaus mit dem Werden des Verfassungsstaates in
            der Auseinandersetzung mit der absoluten Gewalt<note n="573">Kägi, Verfassung 43.</note>
            vergleichbar ist. Die Landrechte als Verfassung sind allerdings nicht durch den
            Gegensatz zwischen Staat, Gesellschaft und Individuum gekennzeichnet, sondern dadurch,
            daß die landesfürstliche Obrigkeit autonomen Herrschaftsverbänden im Lande
            gegenüberstand. Wie schon erwähnt, ist ihre Vorbildlichkeit für die spätere
            Verfassungsentwicklung gering geblieben; ihr Wert als eigenständige historische
            Verfassungskonzeption bleibt dennoch unbestritten, weshalb es gerechtfertigt erschien,
            sie in den Mittelpunkt dieser Untersuchung zu stellen. </p>
        </div>
        <div xml:id="Literatur">
          <head>Literaturverzeichnis</head>
          <p>
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                  Carinthia I 153 (1963)</cell>
                <cell>Kärntner Landstände</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Brauneder, Die Ehescheidung dem Bande nach in den Landesordnungsentwürfen für
                  Österreich unter und ob der Enns 1595 und 1609, in: ÖAKR 22 (1971)</cell>
                <cell>Ehescheidung</cell>
                <cell>
                  <ref target="/o:repat.brauneder-1971-ehescheidung">Digitalisat</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Brauneder, Die Entwicklung des Ehegüterrechts in Österreich (1973)</cell>
                <cell>Ehegüterrecht</cell>
                <cell>
                  <ref target="/o:repat.brauneder-1971-ehescheidung">Digitalisat</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Brauneder, Zur Gesetzgebungsgeschichte der niederösterreichischen Länder, in:
                  FS Demelius (1973)</cell>
                <cell>Gesetzgebungsgeschichte</cell>
                <cell>
                  <ref target="/o:repat.brauneder-1973-gesetzgebung">Digitalisat</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Brauneder, Die stillschweigenden Hypotheken und der österreichische
                  Landesbrauch, in: Bericht über den 11. Historikertag (1972)</cell>
                <cell>"stillschweigende Hypotheken"</cell>
                <cell>
                  <ref target="/o:repat.brauneder-1971-stillschweigende-hypotheken">Digitalisat</ref>
                </cell>
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              <row>

                <cell>Brunner, O., "Feudalismus" Ein Beitrag zur Begriffsgeschichte, in: Neue Wege
                  der Verfassungs- und Sozialgeschichte<hi rend="sup">2</hi> (1968) 128 ff</cell>
                <cell>Feudalismus</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Brunner, O., Land und Herrschaft<hi rend="sup">6</hi> (1970)</cell>
                <cell>Land und Herrschaft</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Brunner, O., Land und Landstände in Österreich, in: MittoöLA 5 (1957)</cell>
                <cell>Land und Landstände</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Brunner, O., Das Königtum. Seine geistigen und rechtlichen Grundlagen, in:
                  Vorträge und Forschungen III (1954)</cell>
                <cell>Königtum</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Brunner, O., Moderner Verfassungsbegriff und mittelalterliche
                  Verfassungsgeschichte, in: MIÖG ErgBd 14 (1939)</cell>
                <cell>Verfassungsbegriff</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Brunner, O., Vom Gottesgnadentum zum monarchischen Prinzip (1967) in: Die
                  Entstehung des modernen souveränen Staates</cell>
                <cell>Gottesgnadentum</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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              <row>
                <cell>Buchda, Anwalt, in: HRG I 182 ff</cell>
                <cell>Anwalt</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Bucholtz, Geschichte der Regierung Ferdinand des Ersten I—IX (1831/38) </cell>
                <cell> Ferdinand I.</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Burmeister, Die Vorarlberger Landesbräuche und ihr Standort in der
                  Weistumsforschung (1970)</cell>
                <cell>Landesbräuche</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Canstein, v., Lehrbuch der Geschichte und Theorie des österreichischen
                  Civilprozeßrechts I (1880)</cell>
                <cell>Civilprozeßrecht</cell>
                <cell>
                  <ref target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/&quot;115037">Digitalisat</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Carsten, Princes and Parliaments in Germany. From the Fifteenth to the
                  Eighteenth Century (1959)</cell>
                <cell>Princes</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Chorinsky, Der österreichische Executiv-Prozeß (1879)</cell>
                <cell>Executiv-Prozeß</cell>
                <cell>
                  <ref target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'118858_00000">Digitalisat</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Chorinsky, Das Notariat und die Verlassenschaftsabhandlung in Österreich
                  (1877) </cell>
                <cell> Notariat</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Chorinsky, Das Vormundschaftsrecht Niederösterreichs vom 16. Jh bis zum
                  Erscheinen des Josefinischen Gesetzbuches (1878)</cell>
                <cell>Vormundschaftsrecht</cell>
                <cell>
                  <ref target="http://archive.org/stream/dasvormundschaf00chorgoog#page/n">Digitalisat</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Coing (Hrsg), Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen
                  Privatreditsgeschichte (1973)</cell>
                <cell>Handbuch</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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              <row>
                <cell>Coing, Römisches Recht in Deutschland, in: Jus Romanum Medii Aevi V 6
                  (1964)</cell>
                <cell>Recht</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Conrad, Rechtsstaatliche Bestrebungen im Absolutismus Preußens und Österreichs
                  am Ende des 18. Jahrhunderts (1961)</cell>
                <cell>Bestrebungen</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Conrad, Das Allgemeine Landrecht von 1794 als Grundgesetz des
                  friderizianischen Staates (1965)</cell>
                <cell>Allgemeines Landrecht</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte I<hi rend="sup">2</hi> (1962)</cell>
                <cell>Rechtsgeschichte I</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte II (1966)</cell>
                <cell>Rechtsgeschichte II</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Conrad, Richter und Gesetz im Übergang vom Absolutismus zum Verfassungsstaat
                  (1971)</cell>
                <cell>Richter und Gesetz</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Conrad, Staatsgedanken und Staatspraxis des aufgeklärten Absolutismus
                  (1971)</cell>
                <cell> Staatsgedanke</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Coreth, Job Hartmann von Enenkel, in: MIÖG 55 (1944)</cell>
                <cell>Enenkel</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Demelius, Eheliches Güterrecht im spätmittelalterlichen Wien (1970)</cell>
                <cell>ehel Güterrecht</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Demelius, Die Breisgauische Landtafel 1783, in: ZRG GA 74 (1957) 261 ff</cell>
                <cell>Landtafel</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Demelius, Die steirische Landtafel 1730 (1946)</cell>
                <cell>steir. Landtafel</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Demelius, Die Entstehung des Grundbuchpatentes 1792 für Österreich ob der
                  Enns, in MittoöLA 4 (1955) 288 ff</cell>
                <cell>Grundbuchpatent</cell>
                <cell>
                  <ref target="http://www.ooegeschichte.at/fileadmin/media/migrated/bibliografiedb/mooela_04_0288-0321.pdf">Digitalisat I PDF</ref>
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                  <ref target="http://www.ooegeschichte.at/fileadmin/media/migrated/bibliografiedb/mooela_04_0322-0351.pdf">Digitalisat II PDF</ref>
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                  <ref target="http://www.ooegeschichte.at/fileadmin/media/migrated/bibliografiedb/mooela_04_0352-0378.pdf">Digitalisat III PDF</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Doblinger, Dr. Abraham Schwarz, der Verfasser der obderennsischen Landtafel
                  von 1616 (1961)</cell>
                <cell>Schwarz</cell>
                <cell>
                  <ref target="/o:repat.doblinger-1961-schwarz">Digitalisat</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Döhring, Geschichte der deutschen Rechtspflege seit 1500 (1953)</cell>
                <cell>Rechtspflege</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Dopsch, Entstehung und Charakter des österreichischen Landrechts, in: ArchöG
                  79 (1893)</cell>
                <cell>österr Landrecht</cell>
                <cell>
                  <ref target="https://archive.org/stream/bub_gb_oi0-AAAAYAAJ#page/n5/mode/2up">Digitalisat</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Droege, Landrecht und Lehnrecht im hohen Mittelalter (1969)</cell>
                <cell>Landrecht u Lehnrecht</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Ebel, F., Über Legaldefinitionen, in: Schriften zur Rechtsgeschichte 6
                  (1974)</cell>
                <cell>Legaldefinitionen</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Ebel, W., Geschichte der Gesetzgebung in Deutschland<hi rend="sup">2</hi> (1958)</cell>
                <cell>Gesetzgebung</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Ebel, W., Lübisches Recht I (1971)</cell>
                <cell>lüb Recht</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Eberstaller, Zur Finanzpolitik der oberösterreichischen Stände im Jahre 1608,
                  in: MittoöLA 8 (1964) 443</cell>
                <cell>Finanzpolitik</cell>
                <cell>
                  <ref target="http://www.ooegeschichte.at/fileadmin/media/migrated/bibliografiedb/mooela_08_0443-0451.pdf">Digitalisat (PDF)</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Ebert, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, in; ZRG GA 85 (1968) 104 ff </cell>
                <cell>Gesetzgebung</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Eder, Das Land ob der Enns vor der Glaubensspaltung (1932)</cell>
                <cell>Land ob der Enns</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Eder, Glaubensspaltung und Landstände in Österreich ob der Enns 1525—1602
                  (1936)</cell>
                <cell>Glaubensspaltung</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Eder, Die Stände des Landes ob der Enns 1519—1525, in: ZoöG (1926)</cell>
                <cell>Stände</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Eichler, Die Revolutionsverfassung, in: ZöffR 27 (1976) 91 ff</cell>
                <cell>Revolutionsverfassung</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Eichler - Otruba, Die Epochen der deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte,
                  in: Zeitschrift f Wirtschafts- u Sozialgesdi 55 (1969)</cell>
                <cell> Epochen</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>d‘Elvert, Zur österreichischen Verwaltungs-Geschichte mit besonderer Rücksicht
                  auf die böhmischen Länder (1880 Neudr 1970)</cell>
                <cell> Verwaltungs-Geschichte</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Erler, Finanzwesen, in: HRG I 1130 ff</cell>
                <cell> Finanzwesen</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Fehr, Deutsche Rechtsgeschichte<hi rend="sup">5</hi> (1952)</cell>
                <cell>Rechtsgeschichte</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Feine, Kirchliche Rechtsgeschichte<hi rend="sup">5</hi> (1972)</cell>
                <cell> Rechtsgeschichte</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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              <row>
                <cell>Feldbauer, Herren und Ritter, in: Herrschaftsstruktur und Ständebildung I
                  (1973) 17 ff, 244 ff</cell>
                <cell> Herren</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Fellner, Die österreichische Zentralverwaltung I. Von Maximilian I. bis zur
                  Vereinigung der österr u böhm Hofkanzlei, I; Geschichtl Übersicht, II: Aktenstücke
                  1491—1681 (1907)</cell>
                <cell> Zentralverwaltung</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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              <row>
                <cell>Finsterwalder, Practicarum Observationum ad Consuetudines Archiducatus
                  Austriae Superioris (1697, Ausgabe oöLA 1703)</cell>
                <cell> Practicarum</cell>
                <cell>
                  <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10506363_00">Digitalisat</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Fischer, Das österreichische Doktorat der Rechtswissenschaften und die
                  Rechtsanwaltschaft (1974)</cell>
                <cell> Rechtsanwaltschaft</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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              <row>
                <cell>Fleischmann, über den Einfluß des römischen Rechts auf das deutsche
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                <cell> Staatsrecht</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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              <row>
                <cell>Floßmann, Regnum Austriae, in: ZRG GA 89 (1972) 79 ff</cell>
                <cell>Regnum</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Forsthoff, Deutsche Verfassungsgeschichte der Neuzeit<hi rend="sup">2</hi>
                  (1961)</cell>
                <cell> Verfassungsgeschichte</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Friedrich, Der Verfassungsstaat der Neuzeit (1953)</cell>
                <cell> Verfassungsstaat</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Frass, Quellenbuch zur österreichischen Geschichte II (1956)</cell>
                <cell> Quellenbuch</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Gagnér, Studien zur Ideengeschichte der Gesetzgebung (1960)</cell>
                <cell> Ideengeschichte</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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              <row>
                <cell>Gál, Der Ausschluß der Ascendenten von der Erbenfolge und das Fallrecht
                  (1904)</cell>
                <cell> Erbenfolge</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Ganshof, Was ist das Lehnswesen? (1961)</cell>
                <cell> Lehnswesen</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Gerhard, Amtsträger zwischen Krongewalt und Ständen — ein europäisches
                  Problem, in: FS O. Brunner (1963)</cell>
                <cell> Amtsträger</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Gerhard, (Hrsg), Ständische Vertretungen in Europa im 17. und 18. Jh
                  (1969)</cell>
                <cell> ständ Vertretungen</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Gerhard, Problem ständischer Vertretungen im früheren achtzehnten Jahrhundert
                  und ihre Behandlung in der gegenwärtigen internationalen Forschung, in: Ständische
                  Vertretungen (1969)</cell>
                <cell> Problem</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
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                <cell>Gierke, O. v., Johannes Althusius und die Entwicklung der naturrechtlichen
                  Staatstheorien (1880)</cell>
                <cell> Althusius</cell>
                <cell>
                  <ref target="https://archive.org/stream/johannesalthusiu00gier#page/n5/mode/2up">Digitalisat</ref>
                </cell>
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              <row>
                <cell>Gierke, O. v.; Das deutsche Genossenschaftsrecht I—IV (1868—1913 Neudr
                  1954)</cell>
                <cell> Genossenschaftsrecht</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
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                <cell>Gindely, Geschichte der Gegenreformation in Böhmen (1894)</cell>
                <cell> Gegenreformation</cell>
                <cell>
                  <ref target="https://archive.org/stream/bub_gb_tAVgAAAAMAAJ#page/n3/mode/2up">Digitalisat</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Grawert, Staat und Staatsangehörigkeit (1973)</cell>
                <cell> Staat</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
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                <cell>Griewank, Der neuzeitliche Revolutionsbegriff, Entstehung und Entwicklung<hi rend="sup">2</hi> (1969)</cell>
                <cell> Revolutionsbegriff</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Grüll, Bauer, Herr und Landesfürst (1963)</cell>
                <cell> Bauer</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Grüll, Der Bauer im Lande ob der Enns am Ausgang des 16. Jhs (1969)</cell>
                <cell> Land ob der Enns</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell> Reichart Streun v Schwarzenau</cell>
                <cell>
                  <ref target="/o:repat.grossmann-1927-reichart-strein">Digitalisat</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
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                <cell>Historiker</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Gumplowicz, Das Oesterreichische Staatsrecht (1891)</cell>
                <cell> Staatsrecht</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Haan, v., Studien über Landtafelwesen (1866)</cell>
                <cell> Landtafelwesen</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Hagemann, Gedinge bricht Landrecht, in: ZRG GA 87 (1970)</cell>
                <cell> Gedinge bricht Landrecht</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Hartung, Entwicklung der Verfassungsgeschichtsschreibung in Deutschland, in:
                  Staatsbildende Kräfte der Neuzeit (1961)</cell>
                <cell> Verfassungsgeschichtsschreibung</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Hartung, Herrschaftsverträge und ständischer Dualismus in deutschen
                  Territorien, in: Staatsbildende Kräfte der Neuzeit (1961)</cell>
                <cell> Herrschaftsverträge</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>

                <cell>Hartung, Deutsche Verfassungsgeschichte vom 15. Jahrhundert bis zur
                    Gegenwart<hi rend="sup">8</hi> (1950)</cell>
                <cell> Verfassungsgeschichte</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Harras von Harrasowsky, Der Codex Theresianus und seine Umarbeitungen I
                  (1883)</cell>
                <cell> Codex Theresianus</cell>
                <cell>
                  <ref target="http://archive.org/details/dercodextheresi01martgoog">Digitalisat</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Hasenöhrl, österreichisches Landrecht im 13. und 14. Jahrhundert (1867)</cell>
                <cell> österr Landrecht</cell>
                <cell>
                  <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10542923_00">Digitalisat</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Hassinger, Die Landstände der österreichischen Länder (1964)</cell>
                <cell> Landstände</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Hassinger, Ständische Vertretungen in den althabsburgischen Ländern und in
                  Salzburg, in: Ständische Vertretungen (1969)</cell>
                <cell> Vertretungen</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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              <row>
                <cell>Hellbling, österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte<hi rend="sup">2</hi> (1974)</cell>
                <cell> Verfassungsgeschichte</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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              <row>
                <cell>Heller, Staatslehre<hi rend="sup">2</hi> 1961</cell>
                <cell> Staatslehre</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Henkel, Einführung in die Rechtsphilosophie (1964)</cell>
                <cell> Rechtsphilosophie</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Herde, Deutsche Landstände und englisches Parlament, in: HJb 80 (1961)</cell>
                <cell> Landstände</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Heydte, v. der, Geburtsstunde des souveränen Staates (1952)</cell>
                <cell> Staat</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Hintze, Die Entstehung des modernen Staatslebens, in: Staat und Verfassung<hi rend="sup">2</hi> (1962)</cell>
                <cell> Entstehung</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Hintze, Typologie der ständischen Verfassungen des Abendlandes, in: Hintze,
                  Feudalismus — Kapitalismus (1970) 48 ff</cell>
                <cell> Typologie</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Hintze, Weltgeschichtliche Bedingungen der Repräsentativverfassung, in:
                  Hintze, Feudalismus — Kapitalismus (1970) 68 ff</cell>
                <cell> Bedingungen</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Hintze, Wesen und Wandlung des modernen Staates, in: Staat und Verfassung<hi rend="sup">2</hi> (1962)</cell>
                <cell> Wesen</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Hoffmann - Mitterauer (Hrsg), Herrschaftsstruktur und Ständebildung I—III
                  (1973)</cell>
                <cell> Herrschaftsstruktur</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Hofmann, Repräsentation, Studien zur Wort- und Begriffsgeschichte von der
                  Antike bis ins 19. Jh (1974)</cell>
                <cell> Repräsentation</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Hoke, Arumaeus; Freher; Gegenreformation; Goldast; Grenze, in: HRG I; Imperium
                  merum et mixtum; Jura reservata; Jus armorum; Kaiser, Kaisertum (Jüngere Zeit);
                  Kammer; Kommissar, in: HRG II.</cell>
                <cell/>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Hoke, Die Reichsstaatsrechtslehre des Johannes Limnaeus (1968)</cell>
                <cell> Limnaeus</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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              <row>
                <cell>Hollaender, Michel Gaismairs Landesordnung 1526, in: Der Schlern 13
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                <cell> Landesordnung 1526</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Hradil, Untersuchungen zur spätmittelalterlichen Ehegüterrechtsbildung I
                  (1908)</cell>
                <cell> Ehegüterrechtsbildung</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
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                <cell>Huber-Dopsch, Österreichische Reichsgeschichte<hi rend="sup">2</hi>
                  (1901)</cell>
                <cell> Reichsgeschichte</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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              <row>
                <cell>Jellinek, Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte (1927)</cell>
                <cell> Menschenrechte</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Johanny, Geschichte und Reform des österr. Pfandrechts — Pränotation
                  (1870)</cell>
                <cell> Geschichte</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Justi, v., Staatswirtschaft oder Systematische Abhandlung aller Oekonomischen
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                <cell> Staatswirtschaft</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Kägi, Die Verfassung als rechtliche Grundordnung des Staates (1971)</cell>
                <cell> Verfassung</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Kaufmann-Backmann (Hrsg), Widerstandsrecht (1972)</cell>
                <cell> Widerstandsrecht</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Kelsen, Reine Rechtslehre<hi rend="sup">2</hi> (1960)</cell>
                <cell>Rechtslehre</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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              <row>
                <cell>Kern, Gottesgnadentum und Widerstandsrecht im frühen Mittelalter<hi rend="sup">2</hi>
                  (1954)</cell>
                <cell> Gottesgnadentum</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
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                <cell>Kern, Moderner Staat und Staatsbegriff (1949)</cell>
                <cell> Staat</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Klein, Vom ersten Entwurf einer Landtafel im Erzherzogtum Österreich ob der
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                <cell> Entwurf Mskr</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Klein, Kampf der österreichischen Stände gegen das römische Recht während der
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                <cell> Rezeptionszeit</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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              <row>
                <cell>Klein, Veit Stahel, ein oberösterreichischer Rechtswissenschaftler des 16 Jhs,
                  Mskr 1937, oöLA J/0624</cell>
                <cell> Stahel Mskr</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Klein-Bruckschwaiger, Veit Stahels Landtafelentwurf für Österreich ob der
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                <cell> Landtafelentwurf</cell>
                <cell>
                  <ref target="/o:repat.klein-1947-stahel">Digitalisat</ref>
                </cell>
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                <cell>Klein-Bruckschwaiger, Veit Stahel, Notar und Stadtschreiber in Linz, in: Jb
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                <cell> Stahel</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Knittler, Städte und Märkte, in: Herrschaftsstruktur und Ständebildung II
                  (1973)</cell>
                <cell> Städte</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Köbler, Land und Landrecht im Frühmittelalter, in: ZRG GA 86 (1969)</cell>
                <cell> Land und Landrecht</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Koller, Das "Königreich" Österreich (1972)</cell>
                <cell> "Königreich"</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell> Europa </cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Krackowizer, Dr. Abraham Schwarz, Der Verfasser der oberösterreichischen
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                <cell> Schwarz</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Krause, Dauer und Vergänglichkeit im mittelalterlichen Recht, in: ZRG GA 75
                  (1958)</cell>
                <cell> Dauer und Vergänglichkeit</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
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                <cell>Krause, Gesetzgebung, in: HRG I 1606—1620</cell>
                <cell> Gesetzgebung</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Krause, Gewohnheitsrecht, in: HRG I 1675 ff</cell>
                <cell> Gewohnheitsrecht</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Krause, Kaiserrecht und Rezeption (1952)</cell>
                <cell> Kaiserrecht</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell> Rechtsgeschichte</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell> Staatslehre</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Verfassung </cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell> Recht</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Laband, Die Bedeutung der Rezeption des Römischen Rechts für das deutsche
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                <cell>Rezeption</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Privilegium maius </cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                  (1911)</cell>
                <cell> Steiermark</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>De Luca, Justizcodex I, II (1973)</cell>
                <cell> Justizcodex</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell> Verfassung</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell> Rechtssoziologie</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Luschin v. Ebengreuth, Grundriß der österreichischen Reichsgeschichte
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                <cell> Reichsgeschichte</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
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                <cell> Landhandfeste</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Mager, Zur Entstehung des modernen Staatsbegriffes (1968)</cell>
                <cell> Staatsbegriff</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Maier, H., Die ältere deutsche Staats- und Verwaltungslehre (1966)</cell>
                <cell> Staats- und Verwaltungslehre</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Martin, Salzburger Urkundenbuch IV (1933)</cell>
                <cell> Urkundenbuch</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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              <row>
                <cell>Mayer, Th., Die Ausbildung der Grundlagen des modernen deutschen Staates im
                  hohen Mittelalter, in: HZ 159 (1939) 457 ff</cell>
                <cell> mod Staat</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Mayer, Th., Analekten zum Problem der Entstehung der Landeshoheit, in: Blätter
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                <cell> Landeshoheit</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell> Ehegutsprozeß</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell> Freiheitsidee</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
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                <cell> Rechtswissenschaft</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Mayr, H., Zur Frage der böhmischen Verfassungsänderung nach der Schlacht am
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                <cell> böhm Verfassungsänderung</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
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                <cell> Verfassungsgeschichte</cell>
                <cell>
                  <ref target="http://www.literature.at/viewer.alo?objid=19290&amp;viewmode=fullscreen&amp;rotate=&amp;scale=3.33&amp;page=">Digitalisat</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
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                <cell> Vogt</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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              <row>
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                <cell> Staat </cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Mitteis, Historismus und Rechtsgeschichte, in: FS Kaufmann (1950)</cell>
                <cell> Historismus</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
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                <cell> Lebenswert</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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              <row>
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                <cell>Land</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Mitteis, Lehnrecht und Staatsgewalt (1933)</cell>
                <cell> Lehnrecht</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Mitteis, Rechtsgeschichte und Gegenwart, in: Rechtsidee in der Geschichte
                  (1957)</cell>
                <cell>Rechtsgeschichte</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Mitteis, Die Rechtsidee in der Geschichte (1957)</cell>
                <cell> Rechtsidee</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell> Staat</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell> Bspr</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Mitteis, Zur Geschichte der Rezeption in Österreich, in: ZRG GA 66
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                <cell> Rezeption</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell> Ständegliederung</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell> Dr. Püdler</cell>
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                  <ref target="/o:repat.motloch-1900-puedler">Digitalisat</ref>
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                <cell> Herrschaftsverträge</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell> Maria Theresia Judex</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell> amerik Revolution</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell> Staat</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell> Haftung</cell>
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                  <ref target="http://drqerg.de/PDF/rabel_haftung_1.pdf#page=020">Digitalisat</ref>
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                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Digitalisat</cell>
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              <row>
                <cell>Rieger, Böhmische Ländergruppe, in: Mischler-Ulbrich, österr
                  Staatswörterbuch<hi rend="sup">2</hi> II (1906)</cell>
                <cell> böhm Ländergruppe</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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              <row>

                <cell>Rieger, Landesordnungen II (Böhm Ländergruppe), in: Mischler-Ulbrich,
                  Staatswörterbuch<hi rend="sup">2</hi> III</cell>
                <cell> Landesordnungen</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                  <ref target="https://opacplus.bsb-muenchen.de/metaopac/singleHit.do?methodToCall=showHit&amp;curPos=1&amp;identifier=100_SOLR_SERVER_1165461832">Digitalisat</ref>
                </cell>
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                <cell>Digitalisat</cell>
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                  <ref target="/o:repat.rintelen-1958">Digitalisat</ref>
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                  <ref target="/o:repat.sartori-1895-tirol">Digitalisat</ref>
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                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Schanz, Das Tübinger Stadtrecht von 1493 (1963)</cell>
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                  <ref target="/o:repat.1493-tuebingenstr">Digitalisat</ref>
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                <cell> Civilprozeßrecht</cell>
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                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Schlesinger, Die Entstehung der Landesherrschaft (1941 Neudr. 1964)</cell>
                <cell>Landesherrschaft</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Schlosser, Briefe über die Gesetzgebung überhaupt und den Entwurf des
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                <cell> Gesetzgebung</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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              <row>
                <cell>Schmelzeisen, Polizeiordnung und Privatrecht (1955)</cell>
                <cell> Polizeiordnung</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Schmelzeisen, Das polizeiliche Rechtsgebot in der neueren
                  Privatrechtsgeschichte (1967)</cell>
                <cell> Rechtsgebot</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Schmidt-Aßmann, Der Verfassungsbegriff in der deutschen Staatslehre der
                  Aufklärung und des Historismus (1967)</cell>
                <cell>Verfassungsbegriff</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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              <row>
                <cell>Schmitt C., Verfassungslehre<hi rend="sup">5</hi> (1970)</cell>
                <cell> Verfassungslehre</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Schmitt, Staat als ein konkreter, an eine geschichtliche Epoche gebundener
                  Begriff (1941) in: Verfassungsrechtliche Aufsätze (1958) 375 ff</cell>
                <cell> Staat</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
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                <cell>Scholz, Der brandenburgische Landrechtsentwurf von 1594 (1973)</cell>
                <cell> brandenbg Landrechtsentwurf</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Schröder-Künßberg, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte<hi rend="sup">7</hi> (1932)</cell>
                <cell>Lehrbuch</cell>
                <cell>
                  <ref target="http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ihd/content/pageview/3424768">Digitalisat</ref>
                </cell>
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                <cell> Bspr</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Schwind-Dopsch, Ausgewählte Urkunden zur Verfassungsgeschichte der
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                <cell> Ausgewählte Urkunden</cell>
                <cell>
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=schwind-dopsch">Digitalisat</ref>
                </cell>
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                <cell> Landesdefension</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell> Verfassung</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Sohm, Fränkische Reichs- und Gerichtsverfassung (1871)</cell>
                <cell> Reichsverfassung</cell>
                <cell>
                  <ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb11347395-8">Digitalisat</ref>
                </cell>
              </row>
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                <cell>Spangenberg, Vom Lehnsstaat zum Ständestaat (1912 Neudr 1964)</cell>
                <cell> Lehnsstaat</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Stäuber, Historische Ephemeriden über die Wirksamkeit der Stände von
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                <cell>Ephemeriden</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell> Rechtswissenschaft</cell>
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                  <ref target="http://gdz.sub.uni-goettingen.de/content/PPN372047610/800/0/00000">Digitalisat</ref>
                </cell>
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                <cell>Stolz, Die Bestätigung der alten Tiroler Landesfreiheiten durch den
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                <cell> Bestätigung</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Stolz, Land und Landesfürst in Bayern und Tirol, in: ZS für bayrische
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                <cell> Land</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Stolz, Bspr Brunner, Land und Herrschaft, in: ZRG GA 61 (1941)</cell>
                <cell> Bspr</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Prälaten</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
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                <cell> Prälatenkurie</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Straßmayr, Die Ämter-Organisation der Stände im Lande ob der Enns, in:
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                <cell> Ämter-Organisation</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Sturmberger, Aufstand in Böhmen, Der Beginn des Dreissigjährigen Krieges
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                <cell> Aufstand</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Sturmberger, Kaiser Ferdinand II und das Problem des Absolutismus
                  (1957)</cell>
                <cell> Ferdinand II.</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Sturmberger, Melchior Hainhofers "christliches Werk", in: MittoöLA 8
                  (1964)</cell>
                <cell> "christliches Werk"</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Sturmberger, Dualistischer Ständestaat und werdender Absolutismus, in: Die
                  Entwicklung der Verfassung Österreichs vom Mittelalter bis zur Gegenwart
                  (1963)</cell>
                <cell> Ständestaat</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Sturmberger, Georg Erasmus Tschernembl (1953)</cell>
                <cell> Tschernembl</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
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                <cell>Suttinger, Consuetudines Austriacae<hi rend="sup">2</hi> (1718)</cell>
                <cell> Consuetudines</cell>
                <cell>
                  <ref target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA">Digitalisat</ref>
                </cell>
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                <cell>Suttinger, Observationes practicae (1656, 1678)</cell>
                <cell> Observationes</cell>
                <cell>
                  <ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10506460-5">Digitalisat</ref>
                </cell>
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                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell> gemeines Recht</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell> Regalien</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Historiker</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Thieme, Die preußische Kodifikation, in: ZRG GA 57 (1937) 355 ff</cell>
                <cell> Kodifikation</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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              <row>
                <cell>Thieme, Die Zeit des späten Naturrechts, in: ZRG GA 56 (1936) 202 ff</cell>
                <cell> Naturrecht</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                  <ref target="https://archive.org/details/dierechteundfrei02vienuoft#page/n">Digitalisat II</ref>
                </cell>
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                <cell>Troje, Gemeines Recht und Landesbrauch in Bernhard Walthers (1516— 1584)
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                <cell> gemeines Recht</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell> Wissenschaftlichkeit</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                  Probleme der Rechtsgeschichte und des römischen Rechts (1970)</cell>
                <cell> Rezeption</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell> röm Recht</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Turba, Die Grundlagen der pragmatischen Sanktion II (1912)</cell>
                <cell> Grundlagen</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Ohlhorn-Schlesinger, Die deutschen Territorien, in: Gebhardts Handbuch der
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                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Unger, Geschichte der deutschen Landstände II, Vom Schlusse des großen
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                <cell> Landstände II</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Voltelini, Zur Rezeption des Gemeinen Rechts in Wien, in: FS Akad Verein
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                  <ref target="/o:repat.voltelini-1914-rezeption">Digitalisat</ref>
                </cell>
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              <row>
                <cell>Walter, österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte von 1500— 1955
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                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Weber, Die Krise des modernen Staatsgedankens in Europa (1925)</cell>
                <cell> Krise</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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                <cell>Wegener, Böhmen, in: HRG I 469 ff</cell>
                <cell> Böhmen</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
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              <row>
                <cell>Weinacht, Staat, Studien zur Bedeutungsgeschichte des Wortes von den Anfängen
                  bis ins 19. Jh (1968)</cell>
                <cell> Staat</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Weiß, Einige Bemerkungen zur Rezeption des römischen Rechts in den
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                <cell> Rezeption</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Weiß, Zur Geschichte des Realfoliums und des Hauptbuchsystems in Österreich:
                  FS Jahrhundertfeier des ABGB II (1911)</cell>
                <cell> Realfolium</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Weiß, Eine ältere Quelle des österreichischen bürgerlichen Rechts, in: JBI 63
                  (1934)</cell>
                <cell> Quelle</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Weiß, Pfandrechtliche Untersuchungen I (1910)</cell>
                <cell> Pfandrecht</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Weiß, Pfandrechtliche Untersuchungen II (1910)</cell>
                <cell> Untersuchungen </cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Wesenberg-Wesener, Neuere deutsche Privatrechtsgeschichte<hi rend="sup">2</hi> (1969)</cell>
                <cell> Privatrechtsgeschichte</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Wesener, Zur Bedeutung der österreichischen Landesordnungsentwürfe des 16. und
                  17. Jhs für die neuere Privatrechtsgeschichte, in: FS Grass I (1974)</cell>
                <cell> Landesordnungsentwürfe</cell>
                <cell>
                  <ref target="/o:repat.wesener-1975-landesordnungsentwuerfe">Digitalisat</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Wesener, Der innerösterreichische Regimentsrat Nikolaus von Beckmann und sein
                  Kodifikationsplan, in: FS Universität Graz (1974)</cell>
                <cell>Beckmann</cell>
                <cell>
                  <ref target="/o:repat.wesener-1975-beckmann">Digitalisat</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Wesener, Geschichte des Erbrechts in Österreich seit der Rezeption
                  (1957)</cell>
                <cell> Erbrecht</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Wesener, Das innerösterreichische Landschrannenverfahren im 16. und 17. Jh
                  (1963)</cell>
                <cell> Landschrannenverfahren</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Wieacker, Aufstieg, Blüte und Krisis der Kodifikationsidee, in: FS Böhmer
                  (1954)</cell>
                <cell> Kodifikationsidee</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit<hi rend="sup">2</hi> (1967)</cell>
                <cell> Privatrechtsgeschichte</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Wiesflecker, Die Entwicklung der landständischen Verfassung in den
                  österreichischen Ländern von den Anfängen bis auf Maximilian I., in: Die
                  Entwicklung der Verfassung Österreichs vom Mittelalter bis zur Gegenwart
                  (1963)</cell>
                <cell> Entwicklung</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Willoweit, Rechtsgrundlagen der Territorialgewalt, in: Forschungen zur
                  deutschen Rechtsgeschichte IX (1975)</cell>
                <cell> Rechtsgrundlagen</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Winckelmann, Gesellschaft und Staat in der verstehenden Soziologie Max Webers
                  (1957)</cell>
                <cell> Gesellschaft</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Winter, Herzog Rudolf IV. von Österreich (1934/35)</cell>
                <cell> Herzog</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Winterberg, Fürsprecher, Vorsprecher, Vorredner, in: HRG I 1333 ff</cell>
                <cell> Fürsprecher</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Wolf, Das Problem des Widerstandsrechts bei Calvin, in: Widerstandsrecht
                  (1972)</cell>
                <cell> Widerstandsrecht</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Wolf, Die Gesetzgebung der entstehenden Territorialstaaten, in: Hb der Quellen
                  u Lit d neueren europ. Privatrechtsgesch I (1973)</cell>
                <cell> Gesetzgebung</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Wolzendorff, Staatsrecht und Naturrecht in der Lehre vom Widerstandsrecht des
                  Volkes gegen rechtswidrige Ausübung der Staatsgewalt (1916)</cell>
                <cell> Staatsrecht</cell>
                <cell>
                  <ref target="https://archive.org/download/WolzendorffWiderstandsrecht/Wolzendorff_Widerstandsrecht.pdf">Digitalisat PDF</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Wurm, Die Jörger zu Tollet (1955)</cell>
                <cell> Jörger</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Würth, Über das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten in den Fällen
                  des § 757 des a. b. G. B., in: Allg österr Gerichts-Ztg 5 (1854) Nr.
                  133—136</cell>
                <cell> Erbrecht</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Wutte, Der Zusammenschluß der altösterreichischen Lande (1917)</cell>
                <cell> Zusammenschluß</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Wyluda, Lehnrecht und Beamtentum (1969)</cell>
                <cell> Lehnrecht</cell>
                <cell>Digitalisat</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Zeibig, Der Ausschuss-Landtag der gesamten österreichischen Erbländer zu
                  Innsbruck 1518, in: Archiv f Kunde österr Geschichts-Quellen 13 (1854)</cell>
                <cell> Ausschuß-Landtag</cell>
                <cell>
                  <ref target="/o:repat.zeibig-ausschusslandtag-1518">Digitalisat</ref>
                </cell>
              </row>
            </table>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="Abk">
          <head>Verzeichnis der abgekürzten Quellenangaben</head>
          <p>
            <table>
              <row>
                <cell>ALR</cell>
                <cell>Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794, Textausgabe
                  1970</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Ann</cell>
                <cell>Annalen, im oöLA</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>BayrLR</cell>
                <cell>
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=BairLR. 1616">Landrecht, Policey-, Gerichts-, Malefiz-
                    und andere Ordnungen. Der Fürstenthumben Obern und Nidern Bayrn, München
                    1616</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Bericht</cell>
                <cell>Gehorsamer Bericht unnd gegründte Erleütterung. Der Politischen Drey Ständt
                  deß Ertzhertzogthumbs Österreich ob der Ennß über etliche deß Praelatenstandts
                  sonderbare puncten so in die verfaste der Röm: Kay: May: in die verfaste Anno 1616
                  aller undterthenigist uberschickte Neue Landtaffl, einverleibt werden sollen,
                  derentwegen sich mit Ihnen hierinn nit vergleichen können, dahero (damit das
                  zwischen allen Vier Ständten verglichen, und richtige mit der allergehorsambist
                  gebettenen Confirmation nit verhindert und aufgehalten werde) aufgesezt, und auf
                  absonderliche allerhöchstgedachter Irer Kay: May: resolution gestellt worden.
                  LArch Hs 118</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>BöhmKonföd</cell>
                <cell>Böhmische Konföderation, in: HistAkt V (1848)</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>BöhmLO</cell>
                <cell>
                  <ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10487983-4">Böhmische Landesordnung 1564, deutsche Übersetzung durch Petrum Sturba, Bürger
                    zu Cadan, 1604, in: österr Nat Bibl</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>CodAustr</cell>
                <cell>
                  <ref target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/">Codex Austriacus Leopoldinus und seine
                    Supplemente, Privatarbeit seit Kaiser Ferdinand I. bis 1770 erlassene Gesetze
                    und Verordnungen</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>CodJur Boh</cell>
                <cell>
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=CJBohem.">Codex Juris Bohemici</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Extract</cell>
                <cell>Extract, Aller deren orth, da in der verfasten Landtafel, der Landsfreyheithen
                  oder sonderbahren Resolutionen gedacht und meldung geschieht. LAkt 1224 K I
                  1</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>GeschQu</cell>
                <cell>Geschichte in Quellen I—VI</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>HerrschArch Wagrein</cell>
                <cell>Herrschaftsarchiv Wagrein, im oöLA</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>HistAkt</cell>
                <cell>Historische Aktenstücke über das Ständewesen in Österreich I—VI 1947—1948, im
                  oöLA</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Kärntn Landhandfeste</cell>
                <cell>
                  <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10487894_00017.html">Landshandvest des Löblichen
                    Ertzhertzogthumbs Khärndten, Ausgabe 1610</ref>, in Univ Bibl Wien</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Krain Landhandfeste</cell>
                <cell>
                  <ref target="http://data.onb.ac.at/ABO/%2BZ197900300">Landts-Handvesst deß
                    Löblichen Hörzogthumbs Crain, Ausgabe 1687</ref>, in: Univ Bibl Wien</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>LAkt</cell>
                <cell>Landschafts-Akten, im oöLA</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>LArch</cell>
                <cell>Landschaftsarchiv, im oöLA</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Memoriale</cell>
                <cell>Memoriale der Siben Stött Bedencken, über daz verfaste Concept der Landtaffel,
                  in Österreich ob der Ennß, LAkt 1226 K I 109</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>MusArch</cell>
                <cell>Musealarchiv, im oöLA</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Notabilia</cell>
                <cell>Notabilia über die Neu verfaste Landtafel dieses Erzherzogthumbs Österreich ob
                  der Enns, Was gestalt der Löblich Praelatenstandt daselbst in theils derselben
                  Articuln unnd Puncten undterschiedliche Bedencken befindet und daher dieselben
                  volgender massen zu Corrigiern und dann obgemelter Landtafel zu inseriern begert.
                  LArch Hs Nr. 118</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Novellen</cell>
                <cell>Königliche Declarationen und Novellen Kaiser Ferdinands III. 1640, im
                  oöLA</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>oöLT</cell>
                <cell>Oberösterreichische Landtafel, in: Sammlung lithographischer Mitteilungen und
                  Abschriften österreichischer Rechtsquellen der Neuzeit, hrsg unter der Leitung von
                  C. v. Chorinsky, im oöLA (— Landrechtsentwürfe für Österreich ob und unter der
                  Enns: "Zeiger in das Landrechtsbuch" 1528; Entwurf Püdler 1573; Schönkirchnerbuch;
                  Entwurf Strein-Linsmayr 1595; "Kompilation der vier Doktoren" 1654; Landtafel für
                  Österreich ob der Enns 1609)</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>ÖWT</cell>
                <cell>
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=ÖW">Österreichische Weistümer, hrsg v d österr Akad d
                    Wiss, 1870 ff</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>QPrG</cell>
                <cell>
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=QNPrivR.">Quellen zur Neueren Privatrechtsgeschichte
                    Deutschlands</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Ref LO Tirol</cell>
                <cell>
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=tirollo.+1573+1574">New Reformierte Landsordnung der Fürstlichen
                    Grafschaft Tirol 1573</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Steyr Landhandfeste</cell>
                <cell>
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirLHF.+1583">Landshandvest deß Hertzogthumbs Steyr, Ausgabe
                    1697, in: Univ Bibl Wien</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>StändArch</cell>
                <cell>Ständisches Archiv, im oöLA</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>VernLO</cell>
                <cell>Vernewerte Landes Ordnung, Textausgabe 1640, im oöLA</cell>
              </row>
            </table>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="Abkuerzungsverzeichnis">
          <head>Abkürzungsverzeichnis</head>
          <p>
            <table>
              <row>
                <cell>ArchöG</cell>
                <cell>Archiv für österreichische Geschichte</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>HJb</cell>
                <cell>Historisches Jahrbuch</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>HRG</cell>
                <cell>Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Hs</cell>
                <cell>Handschrift</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>HZ</cell>
                <cell>Historische Zeitschrift</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>IPO</cell>
                <cell>Instrumentum Pacis Caesareo—Suecicum Osnabrugis anno 1648 erectum</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Jb</cell>
                <cell>Jahrbuch</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>JBl</cell>
                <cell>Juristische Blätter</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>LA</cell>
                <cell>Landesarchiv</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>LThK</cell>
                <cell>Lexikon für Theologie und Kirche</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>MIÖG</cell>
                <cell>Mitteilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>MittoöLA</cell>
                <cell>Mitteilungen des oberösterreichischen Landesarchivs</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>ÖAKR</cell>
                <cell>Österreichisches Archiv für Kirchenrecht</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>oöLA</cell>
                <cell>oberösterreichisches Landesarchiv</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>PO</cell>
                <cell>Polizeiordnung</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>RKGO</cell>
                <cell>Reichskammergerichtsordnung</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>SaCho</cell>
                <cell>Sammlung Chorinsky</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Vern</cell>
                <cell>Vernewerte</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>WT</cell>
                <cell>Weistum - Weistümer</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>ZöffR</cell>
                <cell>Zeitschrift für öffentliches Recht, Wien</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>ZoöG</cell>
                <cell>Zeitschrift für oberösterreichische Geschichte</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>ZRG GA</cell>
                <cell>Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische
                  Abteilung</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>ZS</cell>
                <cell>Zeitschrift</cell>
              </row>
            </table>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="Stichwortverzeichnis">
          <head>Stichwortverzeichnis</head>
          <p>
            <table>
              <row>
                <cell>Absolutismus</cell>
                <cell>
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                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Advokat</cell>
                <cell>
                  <ref target="#S.134">134 ff</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Advokat, ständischer</cell>
                <cell>
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                </cell>
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              <row>
                <cell>ALR</cell>
                <cell>
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                </cell>
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              <row>
                <cell>Ancien Régime</cell>
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              <row>
                <cell>Anschlußkonföderation</cell>
                <cell>
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                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Ausschußrats-Kollegium</cell>
                <cell>
                  <ref target="#S.119">119 f</ref>
                </cell>
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              <row>
                <cell>Bauernlandsordnung</cell>
                <cell>
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                </cell>
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              <row>
                <cell>Böhmen</cell>
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              <row>
                <cell>Codex Austriacus</cell>
                <cell>
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                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>conditor legum</cell>
                <cell>
                  <ref target="#S.46">46</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>consuetudines terrae</cell>
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                </cell>
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                <cell>Dualismus</cell>
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              <row>
                <cell>Einnehmeramt</cell>
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                </cell>
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              <row>
                <cell>Einstandsrecht</cell>
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                <cell>Erbgerechtigkeit</cell>
                <cell>
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              <row>
                <cell>Erbländer, österreichische</cell>
                <cell>
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                <cell>Erneuerte Landesordnung</cell>
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                <cell>Erzherzogtum ob der Enns</cell>
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              <row>
                <cell>Erzherzogtum unter der Enns</cell>
                <cell>
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                <cell>Fehde</cell>
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                <cell>Ferdinand I.</cell>
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                <cell>Ferdinand II.</cell>
                <cell>
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              <row>
                <cell>Flächenstaat, institutioneller 9</cell>
                <cell>
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                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Flächenherrschaftsstaat</cell>
                <cell>
                  <ref target="#S.56">56 f</ref>
                </cell>
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              <row>
                <cell>Frankfurter'sche Landesordnung</cell>
                <cell>
                  <ref target="#S.74">74</ref>
                </cell>
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              <row>
                <cell>Französische Revolution</cell>
                <cell>
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                </cell>
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              <row>
                <cell>Freiheitsrechte der Stände</cell>
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              <row>
                <cell>Fronde</cell>
                <cell>
                  <ref target="#S.24">24</ref>
                </cell>
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              <row>
                <cell>Gedenkquaternen</cell>
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                </cell>
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                <cell>Geltungsschwäche des Rechts</cell>
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                <cell>Gemeines Recht</cell>
                <cell>
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                    target="#S.161">161 ff</ref> / <ref target="#S.68">68 f</ref>
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                <cell>Gerichtsbarkeit, geistliche</cell>
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                <cell>Gesetzesbefehl, landesfürstlicher</cell>
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                <cell>Gesetzesbegriff</cell>
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                <cell>Gesetzgebung, neuzeitliche</cell>
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                <cell>Gesetzgebung, territoriale</cell>
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                <cell>Gesetzgebungskompetenz</cell>
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                <cell>Gesetzgebungslehre</cell>
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                <cell>Gesetzgebungsmacht</cell>
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                <cell>Gesetzgebungsrecht</cell>
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                <cell>Gravamina der Stände</cell>
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                <cell>Grenze</cell>
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                <cell>Grundherrschaft</cell>
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                <cell>Gültbuch</cell>
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                <cell>Heiliges Römisches Reich</cell>
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                <cell>Herrenstand: obderennsischer</cell>
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                <cell>Herrenstand: böhmischer</cell>
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                <cell>Herrschaftssouveränität</cell>
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                <cell>Herrschaftsvielfalt</cell>
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                <cell>Hofkanzlei</cell>
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                <cell>Hofstaatsordnung</cell>
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                <cell>Immemorialpraescription</cell>
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                <cell>Inkolat</cell>
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                <cell>Innsbrucker Libell</cell>
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                <cell>Iura provincialia</cell>
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                <cell>Iura quaesita</cell>
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                <cell>Ius legis ferendae</cell>
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                <cell>Ius publicum</cell>
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                <cell>Ius reformandi</cell>
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                <cell>Ius terrae</cell>
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                <cell>Kanzlei</cell>
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                <cell>King-in-parliament</cell>
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                <cell>Kodex, politischer</cell>
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                <cell>Konföderation</cell>
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                <cell>Länderbund, monarchischer</cell>
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                <cell>Landesanwalt</cell>
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                <cell>Landesbräuche</cell>
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                <cell>Landeshauptmann</cell>
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                <cell>Landesherr</cell>
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                <cell>Landrechtsordnung, neuzeitliche — 1627/28</cell>
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                <cell>Landrechtsordnung, neuzeitliche — Innerösterreich</cell>
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                <cell>Landrechtsordnung, neuzeitliche— Österreich ob der Enns</cell>
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                <cell>Landrechtsordnung, neuzeitliche — Österreich unter der Enns</cell>
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                <cell>Landrechtsordnung, neuzeitliche — Tirol</cell>
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                <cell>Landschreiber</cell>
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                <cell>Landstände, obderennsische</cell>
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                <cell>Landtafel des Landes unter der Enns</cell>
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                <cell>Landtafel Mähren</cell>
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                <cell>Landtag</cell>
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                <cell>Landtagspräsidium</cell>
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                <cell>Libertas ecclesiastica</cell>
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                <cell>Libertät, ständische</cell>
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                <cell>Majestätsbegriff</cell>
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                <cell>Maximilian I.</cell>
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                <cell>Maximilian II.</cell>
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                <cell>Memoriale</cell>
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                <cell>Methode rechtsgeschichtlicher Forschung</cell>
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                <cell>Monarchie, konstitutionelle</cell>
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                <cell>Notabilia</cell>
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                <cell>Observantia perpetua</cell>
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                <cell>Österreich ob der Enns</cell>
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                <cell>Österreich unter der Enns</cell>
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                <cell>Parlament, engl.</cell>
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                <cell>Personenverbandsstaat</cell>
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                <cell>Polizeiordnung</cell>
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                <cell>Prälatenstand, obderennsischer</cell>
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                <cell>Privilegien</cell>
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                <cell>Privilegium fori</cell>
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                <cell>Prokurator</cell>
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                <cell>Prozeßvertretung</cell>
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                <cell>Raitsrats-Kollegium</cell>
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                <cell>Ratio legis</cell>
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              <row>
                <cell>Recht</cell>
                <cell>
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                <cell>Recht — römisches</cell>
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                <cell>Rechtsbild, neuzeitliches</cell>
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                <cell>Rechtssetzung</cell>
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              <row>
                <cell>Rechtsstaat</cell>
                <cell>
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                <cell>Rechtsvereinheitlichung</cell>
                <cell>
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                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Recursus ab abusu</cell>
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                <cell>Regalien</cell>
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                <cell>Regimentsordnung</cell>
                <cell>
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                </cell>
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              <row>
                <cell>Reich, deutsches</cell>
                <cell>
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                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Reichsrecht, gesamtösterreichisches</cell>
                <cell>
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                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Repräsentation</cell>
                <cell>
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                </cell>
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              <row>
                <cell>Revolutionsverfassung</cell>
                <cell>
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                </cell>
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              <row>
                <cell>Rezeption</cell>
                <cell>
                  <ref target="#S.43">43 ff</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Ritterstand, böhmischer</cell>
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              <row>
                <cell>Ritterstand, obderennsischer</cell>
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                <cell>Schwarz, Abraham</cell>
                <cell>
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                <cell>Souveränität</cell>
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                <cell>Staat, Begriff</cell>
                <cell>
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                <cell>Staat, frühneuzeitlicher</cell>
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                <cell>Staat, moderner</cell>
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                <cell>Staatsbegriff, überpersönlicher</cell>
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              <row>
                <cell>Staatsidee, obrigkeitliche</cell>
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                </cell>
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              <row>
                <cell>Städtekollegium ob der Enns</cell>
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              <row>
                <cell>Stadtrechtsentwurf, Koldinscher</cell>
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                <cell>Stahel, Veit</cell>
                <cell>
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                <cell>Stände</cell>
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                <cell>Stände, österreichische</cell>
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                <cell>Stände, böhmische</cell>
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                <cell>Stände, englische</cell>
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                <cell>Stände, politische</cell>
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                </cell>
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              <row>
                <cell>Ständestaat</cell>
                <cell>
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                <cell>Streun von Schwarzenau</cell>
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                <cell>Syndikus</cell>
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                <cell>Traktate Bernhard Walthers</cell>
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                <cell>"Treue"-Verhältnis</cell>
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                <cell>Union, patrimoniale</cell>
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                <cell>Union, ständische</cell>
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                <cell>Unionsverfassung</cell>
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                <cell>Universalismus, mittelalterlicher</cell>
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                <cell>Untertan</cell>
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                <cell>Untertan, privilegierter</cell>
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                <cell>Verfassung</cell>
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                <cell>Verfassung, geschriebene</cell>
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                <cell>Verfassung, mittelalterliche</cell>
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                <cell>Verfassung, neuzeitliche</cell>
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                <cell>Verfassung, ständische</cell>
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                <cell>Verfassungsbild, neuzeitliches </cell>
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                <cell>Verfassungsgeschichte</cell>
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                <cell>Verfassungskampf</cell>
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                <cell>Verfassungskonflikt</cell>
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                <cell>Verfassungsrecht</cell>
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                <cell>Verfassungsrevision</cell>
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                <cell>Verfassungsstaat</cell>
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                <cell>Verfassungsverständnis, ständ.</cell>
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              <row>
                <cell>Vernewerte Landesordnung für Böhmen</cell>
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                <cell>Vernewerte Landesordnung für Mähren</cell>
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              <row>
                <cell>Verordnete</cell>
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              <row>
                <cell>Verordneten-Kollegium</cell>
                <cell>
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                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Vertretungscharakter der Landstände</cell>
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              <row>
                <cell>Verwaltung</cell>
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              </row>
              <row>
                <cell>Verwaltung in Böhmen</cell>
                <cell>
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              </row>
              <row>
                <cell>Verwaltung, landesfürstliche</cell>
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              <row>
                <cell>Verwaltung, landständische</cell>
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              <row>
                <cell>Vizedomamt</cell>
                <cell>
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                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Vogtherr</cell>
                <cell>
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              </row>
              <row>
                <cell>Volkssouveränität</cell>
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              <row>
                <cell>Widerstandsrecht</cell>
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              <row>
                <cell>Wille des Gesetzgebers</cell>
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              </row>
              <row>
                <cell>Württemberg</cell>
                <cell>
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                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Zeiger in das Landrechtsbuch</cell>
                <cell>
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                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Zeugs-Commissarien</cell>
                <cell>
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                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Zentralbehörden, landesfürstliche</cell>
                <cell>
                  <ref target="#S.12">12</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Zwischenregierung, landständische</cell>
                <cell>
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246
Stichwortverzeichnis
Absolutismus 65, 70 Advokat 134 ff</cell><cell> ständischer 96, 119 ALR 34, 38
Ancien Régime 11, 68, 228 Anschlußkonföderation 146 ff Ausschußrats-Kollegium 119 f
Bauernlandsordnung 72 Böhmen 15 ff, 23 ff, 196 ff
Codex Austriacus 43 f conditor legum 46 consuetudines terrae 34 ff
Dualismus 15, 22, 50 f, 59, 138
Einnehmeramt 119 Einstandsrecht 159 f, 170, 182 f Erbgerechtigkeit 202 ff Erbländer, österreichische 11 ff Erneuerte Landesordnung 16, 23 ff, 35, 196 ff, 221
Erzherzogtum ob der Enns 31, 33, 39, 70 f, 83 ff, 86, 89 ff Erzherzogtum unter der Enns 31, 33, 39, 79 ff, 80 ff
Fehde 52
Ferdinand I., 20, 28, 35, 40, 124, 196 Ferdinand II., 15, 17, 23, 25 Flächenstaat, institutioneller 9, 56 Flächenherrschaftsstaat 56 f Frankfurter'sche Landesordnung 74 Französische Revolution 55, 64 Freiheitsrechte der Stände 15, 42 f, 102 ff, 120 f, 138,    141 ff, 163 f,
    166, 184, 188 f, 193, 211
Fronde 24
Gedenkquaternen 40, 213 Geltungsschwäche des Rechts 45 Gemeines Recht 44, 89, 130, 161 ff, 168 f
Gemeinwohl 68 f, 151, 189, 203, 211 Generallandtage 145 Gerichtsbarkeit, geistliche 153 ff Gerichtsgebrauch 87 Gesetz 15, 20 ff, 200 f, 205 f Gesetzesbefehl, landesfürstlicher 30, 46
Gesetzesbegriff 44 Gesetzgebung 19 ff, 43 ff, 195
—   neuzeitliche 19 ff, 26 ff, 43 ff
—   territoriale 34 ff
Gesetzgebungskompetenz 45, 69 Gesetzgebungslehre 44 Gesetzgebungsmacht 22 ff Gesetzgebungsrecht 14 f Gewohnheitsrecht 15, 19 ff, 31 ff,
    110 f, 144, 161 ff Gravamina der Stände 52 Grenze 102 ff, 171 Grundherrschaft 13 Gültbuch 119
Handfesten 39, 42, 77 ff, 85 Heiliges Römisches Reich 8 Herrenstand
—   obderennsischer 109,   128, 150,
    170
—   böhmischer 216 f Herrschaftssouveränität 70 Herrschaftsverbände 56 f, 63, 64 Herrschaftsvielfalt 137 ff, 184, 205 Hofkanzlei 132
Hofstaatsordnung 114, 115, 117 ff
247
Imemorialpraescription 86, 121
Inkolat 206, 215
Innsbrucker Libell 115, 177
Iura provincialia 218
Iura quaesita 6, 49 f, 151, 157, 190
Ius legis ferendae 23, 199, 205
Ius publicum 198 ff
Ius reformandi 214
Ius terrae 33
Kanzlei 119, 129 ff King-in-parliament 66 Kodex, politischer 38 Konföderation 141 ff
Länderbund, monarchischer 16 Landesanwalt 126 ff Landesbräuche 15
Landesfreiheiten 15,    42 f, 102 ff,
    120 f, 138, 163 f, 166, 184, 188, 192, 211
Landesfürst 10; f, 21 f, 26 ff, 49 ff, 138 ff, 188 ff
Landesgesetzgebung 26 ff, 69 Landesgewohnheiten 15, 19 ff, 31 ff, 110 f, 160 ff
Landeshauptmann 121 ff, 191 f Landesherr 10 f, 19 f, 26 ff, 49 ff, 137 ff, 188 ff, 202 f
Landeshoheit 53, 185 ff, 201 f, 207 ff Landesordnung 26 ff, 36
—   für Böhmen 15, 16, 196 f, 203
—   für Mähren 197 Landhandfeste 39, 42, 77 ff, 85 Landratskollegium 128 ff, 152 ff,
    176 ff, 192 f
Landrechte 1, 5 f, 7, 11 ff, 21, 26 ff, 54, 223
—   als Gericht 122 f, 128 f, 176 f, 191, 206 f, 217
—   Böhmen 15
—   mittelalterl. 13, 31 ff
—   bayrisches 31
—   Kärnten 31
—   österreichisches 34, 33
—   steiermärkisches 31, 32 ff
—   Tirol 31
Landrechte, neuzeitliche 34 ff, 72 ff
—   Württembergisches 94 ff Landrechtsentwürfe, neuzeitliche 6 f,
    35, 39 ff, 70 f, 80 ff, 83 f, 86, 89 ff Landrechtsgesetzgebung 26 ff, 34 ff Landrechtsordnung, neuzeitliche
—   1627/28 16, 23 ff, 35, 196 ff, 221
—   Innerösterreich 76 ff
—   Österreich ob der Enns 83 f
—   Österreich unter der Enns 79 ff
—   Tirol 72 ff
Landrechtsschichten 37 Landrichter 134 Landschranne 32 f, 76 f Landschreiber 129 ff, 193 Landstände 10 f, 19, 26 ff, 49 ff,
    66 ff, 137 ff, 181 f, 188 ff
—   obderennsische 109 ff Landtafel 7, 35, 39 ff, 186, 141 f,
    186 f
—   Böhmen 40
—   des Landes ob der Enns 39, 70 f, 83 f, 86, 89 ff, 186
—   des Landes unter der Enns 39, 80 ff
—   im öffentlich-rechtlichen Sinn 40 f, 42 f, 186
—   im privatrechtlichen Sinn 40 ff
—   Mähren 40 Landtag 13, 14, 204 ff Landtagspräsidium 150, 174 ff Landtaiding 32
Lehensrecht 8f, 58, 85, 101, 105 ff, 140, 169, 180, 194 Libertas ecclesiastica 153, 160 Libertät, ständische 141 ff
Majestätsbegriff 204 ff, 207 Maximilian I.,   12, 111 ff, 124, 126,
    132
Maximilian II., 92 f, 157, 196 Memoriale 170, 173 ff, 179 ff Methode rechtsgeschichtlicher Forschung 2 ff
Monarchie, konstitutionelle 63, 65 Notabilia 149 ff Observantia perpetua 173
248
Österreich ob der Enns 31, 33, 39, 70 f, 83 ff, 85, 89 ff Österreich unter der Enns 31, 33, 39, 79 ff
Parlament, engl. 66 Personenverbandsstaat 8, 56, 57 Polizeiordnung 27, 29, 36 f Prälatenstand, obderennsischer 109, 129, 148 ff, 172
Privilegien 17, 43, 120 f, 138, 143, 164, 166 ff, 184, 185 f, 189, 200, 211
Privilegium fori 156 Prokurator 134 ff Prozeßvertretung 134 ff
Rairats-Kollegium 119 f Ratio legis 6, 46 Recht 19 ff
—   römisches 19, 90, 160 ff, 168 ff Rechtsbild, neuzeitliches 43 ff Rechtssetzung 12, 15, 16, 19 ff, 125 Rechtsstaat 55, 56 Rechtsvereinheitlichung 43 ff Recursus ab abusu 156
Regalien 27, 57, 141, 206, 209 f, 218 Regimentsordnung 112 f Reich, deutsches 8 ff Reichsrecht, gesamtösterreichisches 27 Repräsentation 13, 66 ff Revolutionsverfassung 55, 228 Rezeption 43 ff Ritterstand, böhmischer 217
—   obderennsischer 109, 128, 150
Schwarz, Abraham 93 ff Souveränität 5, 64, 66, 195 Staat
—   Begriff 59 ff
—   frühneuzeitlicher 2 f, 5 f, 55 ff, 64
—   moderner 7, 9, 54 ff, 69 Staatsbegriff, überpersönlicher 45 Staatsidee, obrigkeitliche 185 ff Städtekollegium ob der Enns 163 ff Stadtrechtsentwurf, Koldinscher 197 f
Stahel, Veit 90 ff
Stände 10 ff, 19, 26 ff, 49 ff, 66 ff, 137 ff, 189
—   österreichische 14, 41 f
—   böhmische 196, 202 ff
—   englische 66
—   politische 149 ff, 174 ff Ständestaat, 52, 56, 63, 65 f Streun von Schwarzenau 83, 85 Syndikus 119
Territorialstaat 8 ff, 54 ff
—   neuzeitlicher 1, 6, 7, 8 ff, 34, 54 ff, 65 ff
Traktate Bernhard Walthers 80, 89 f, 180 f
"Treue"-Verhältnis 108 Union
—   patrimoniale 226
—   ständische 16, 120, 150, 141 ff, 150
Unionsverfassung 141, 143 Universalismus, mittelalterlicher 8 ff Untertan 125, 190, 195, 202 f, 207
—   privilegierter 24 f, 186, 205, 207
    Verfassung 1, 5 f, 37, 63,   100 ff, 
  137 ff, 196 ff, 223  ff    
 &md; geschriebene 17,  52, 226   
&md; mittelalterliche 49 f    
&md; neuzeitliche  5 f, 49 ff,    100 ff, 
137 ff   
&md; ständische 63 ff,  lOOff,    104 ff, 
  137 ff, 141 ff, 185    
V erfassungsbild, neuzeitliches  49  ff, 
   62 f, 141, 172, 188 Verfassungsgeschichte 2 ff Verfassungskampf 37 Verfassungskonflikt 138, 172 Verfassungsrecht 84 ff Verfassungsrevision 17 Verfassungsstaat 64, 228 Verfassungsverständnis, ständ. 148 ff Vernewerte Landesordnung
—   für Böhmen 16, 23 ff, 35, 198 ff
—   für Mähren 221
249
Verordnete 13 f, 99, 119 V erordneten-Kollegium 118 f Vertretungsdiarakter der Landstände 13, 66 ff Verwaltung 12 f
—   in Böhmen 219 f
—   landesfürstliche 22 f, 110 ff, 122 ff, 133 ff, 191, 194
—   landständische 12 f, 109 ff, 118 f Vizedomamt 133 f
Vogtherr 154 f
Volkssouveränität 67, 70
Widerstandsrecht 14, 16, 21, 67 Wille des Gesetzgebers 44 Württemberg 94 ff
Zeiger in das Landrechtsbuch 20 f, 79
Zeugs-Commissarien 165, 193 Zentralbehörden, landesfürstliche 12 Zwischenregierung, landständische 125, 192 f
250
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