Digitalisiert mit freundlicher Erlaubnis der Verfasserin. Im Rahmen meiner Bemühungen um
die Digitalisierung wichtiger Texte zur Rechtsgeschichte Österreichs in der Frühen Neuzeit
war dieses Buch unverzichtbar. Ich danke Frau Prof. Floßmann für die mir erteilte
Erlaubnis sehr herzlich und hoffe, dass die in meinem Repertoriumsprojekt zentrale
Hypertextualisierung, d.h. die Umwandlung von Fundstellenangaben in Links auf bereits
bestehende Digitalisate verdeutlicht, welchen "Mehrwert" digital vorliegende Texte
wissenschaftlich generieren können. Freilich wird dieser Mehrwert erst dort sichtbar, wo
tatsächlich digitale und auch frei zugängliche Ausgaben vorhanden sind — und das ist
bei Autoren, deren Werke noch nicht gemeinfrei sind, die große Ausnahme! Für Hinweise auf Fehler etc. bin ich immer
dankbar. Heino Speer Klagenfurt am Wörthersee 28. September 2017
Die vorliegende Arbeit wurde im Wintersemester 1975/76 von der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Johannes Kepler Universität Linz als Habilitationsschrift angenommen. Sie
verdankt ihre Fertigstellung nicht zuletzt meinem verehrten Lehrer, Herrn Professor
Hermann Eichler, der mir durch
eine großzügige Freistellung von der Institutsarbeit, aber auch durch Anregungen bei der
abschließenden Überarbeitung wertvolle Förderung zuteil werden ließ. Mein besonderer
Dank gilt weiters den Professoren Marianne
Meinhart und Bruno
Primetshofer für ihre innige Anteilnahme am Werden dieser Arbeit sowie
Herrn Professor Rudolf Hoke von der
Universität Wien, der dem Fakultätsersuchen um Begutachtung der Habilitationsschrift
überaus rasch und mit größter Bereitwilligkeit nachgekommen ist.
Für die Aufnahme der Arbeit in die Linzer Hochschulschriften-Reihe danke ich Herrn
Professor Richard Holzhammer,
der sich aufrichtig um die Publikation bemühte.
Dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, Wien, danke ich für die
großzügige finanzielle Unterstützung.
Für die Herstellung und Vervielfältigung des Manuskriptes hat sich Frau
Gertraud Brandstetter verdient gemacht. Linz, im Jänner
1976 Ursula Floßmann
Das Landrecht, eine wohl kaum jemals auszulotende Fundgrube der Rechtsquellenlehre, ist
Gegenstand dieser Untersuchung. Sie will denn auch als ein Beitrag zur traditionellen
Rechtsquellenlehre verstanden werden, ist aber gleichermaßen der neuzeitlichen
Verfassungsgeschichte verpflichtet, deren Institutionen viel tiefer im Landrecht
verwurzelt sind, als die herkömmliche Einschätzung dieser Rechtsquelle als einer unter
vielen vermuten ließe. Die neueren Schriften zur österreichischen Privatrechtsgeschichte
sind zwar in zunehmenden Maße von einer wissenschaftlichen Wertschätzung der
österreichischen Landrechte durchdrungen, vernachlässigen aber nach wie vor ihren
verfassungsrechtlichen Gehalt. Ziel dieser Untersuchung ist es daher, jenen Phänomenen
der Rechts- und Verfassungsgeschichte des 16. und 17. Jhs. nachzuspüren, die recht
eigentlich in den Landrechten begonnen haben, die Verfassung des neuzeitlichen
Territorialstaates zu prägen.
Der Versuch, im Landrecht die Wurzeln eines neuzeitlichen Verfassungsbaues bloßzulegen,
hat wissenschaftssystematisch zwei Ausgangspunkte. Der eine liegt in der deutschen und
österreichischen Rechtsgeschichte und bedient sich einer umfassenden rechtshistorischen
Schau, die auch auf Gebiete der Kirchenrechtsgeschichte und der römischen
Rechtsgeschichte übergreift, wo einerseits die Prälaten als Landstände am Verfassungsbau
des Landes mitwirkten und andererseits rezipiertes Rechtsgut die Gestaltungsmöglichkeit
des neuzeitlichen Verfassungsbildes erweiterte; die andere will die Rechtsentwicklung
der beginnenden Neuzeit als Erkenntnisquelle für die verfassungsrechtliche Grundordnung
in den habsburgischen Erbländern nutzbar machen und stellt so die
verfassungsgeschichtliche Betrachtungsweise in den Dienst der Untersuchung. Dies macht
| Seite 2| vorweg einige Bemerkungen zum Standort und zur Methode
rechtsgeschichtlicher Forschung notwendig.
Die Rechtsgeschichte als Teildisziplin der Rechtswissenschaft zeichnet sich — ähnlich
wie die Rechtsphilosophie oder Rechtssoziologie — durch die besondere Art der
Betrachtung von Rechtsgebieten aus. Sie hat das Recht zur Darstellung zu bringen, wie es
war1. Doch nicht nur das. Die Entstehung von
Rechtseinrichtungen, ihre Auslegung und Weiterbildung in komplexer Schau zur Darstellung
zu bringen, das "Jahrtausende alte Ringen um Recht und Gerechtigkeit"2 bewußt zu machen, "den Gang der Rechtsidee durch die
Geschichte"3 zu verfolgen,
sind die dem Rechtshistoriker zentral gestellten Aufgaben. Seine Erkenntnisse sollen
nicht nur die geltenden Rechtsinstitute verständlich machen, sondern auch
Erfahrungswerte schaffen, die bei der Bewältigung gegenwärtiger Rechtsprobleme nützlich
sein können und bei jeder rechtspolitischen Zielsetzung das Spektrum der
Gestaltungsmöglichkeiten erweitern. Eine privilegierte Stellung nimmt hiebei die
Privatrechtsgeschichte ein, die diesen Anforderungen am weitesten gerecht wird, indem
sie mehr den gegenwärtigen Institutionen und ihrer dogmatischen Vorgeschichte als dem
historischen Verlauf nachgeht. Das hat denn auch zur Entwicklung eines eigenständigen
Systems des deutschen Privatrechts geführt, welches naturgemäß in einer Verbindung mit
dem geltenden Recht steht und damit ein gewisses "Eigendasein als geschichtliche
Rechtswissenschaft" führt. Das "lebendige Austauschverhältnis"4 zwischen der Rechtsgeschichte und den anderen
historischen Disziplinen tritt nicht in dem Maße in den Vordergrund wie in der hier zur
Behandlung stehenden Verfassungsgeschichte der vergangenen Jahrhunderte5.
Gerade auf diesem Teilgebiet wurde eine neue Strukturgeschichte des "mittelalterlichen
Staates" erarbeitet6, was
der
| Seite 3| Verfassungsgeschichte zusätzliche Aufgaben stellte, aber
auch neue Ausblicke eröffnete. Die vom mittelalterlichen Verfassungsbild ausgehende
Betrachtung hat sich äußerst fruchtbar auf diese Disziplin ausgewirkt und sie aus den
Fesseln einseitiger wirtschafts- und sozialgeschichtlicher Untersuchungen befreit,
welche der notwendigen Zusammenarbeit mit anderen geschichtlichen und theoretischen
Disziplinen im Wege standen. Bezeichnend für die neue historische Schule ist die
Feststellung von Böckenförde7, daß sich sowohl Standort wie Instrumentarium
verfassungsgeschichtlicher Forschung grundlegend gewandelt haben, was das "eigentlich
Bewegende in der verfassungsgeschichtlichen Forschung des 20. Jahrhunderts" ausmacht.
Die Geschichte ist aus der Zwangsjacke moderner begriffstheoretischer Erkenntnisse
geschlüpft; ihre Erscheinungsformen werden nicht mehr an Modellen unserer Zeit gemessen,
sondern sie selbst ist es, die uns Phänomene späterer Entwicklungsstufen begreifen läßt,
haben wir nur ihr selbst genügend Verständnis entgegengebracht. Mit der Faust'schen
Erkenntnis, um der Wahrheit willen nicht den eigenen Geist in vergangenen Zeiten
widerspiegeln zu lassen, wurde "ein Verhältnis zur Geschichte gewonnen, in dem sich
Geschichtlichkeit und objektive Erkenntnis verbinden und sich der Blick für die
Zeitgebundenheit der älteren Forschung öffnen kann, ohne daß darum die geschichtliche
Gebundenheit des eigenen Fragens verkannt werden müßte"8. Die Forderung nach einer
"wesensgemäßen Theorie der mittelalterlichen Welt"9, die den mittelalterlichen "Staat" aus den Kategorien von Haus
und Herrschaft, Treue und Huld, Schutz und Schirm, Rat und Hilfe verstehen, führte zur
Konfrontation mit der rechtsgeschichtlichen Betrachtung der Staatsentwicklung. Der "Ruf
aus der Wildnis" hat auch die Rechtsgeschichte wachgerüttelt und ihr die Notwendigkeit
einer neuen Standortbestimmung aufgezwungen. Als die Fragwürdigkeit und das Verhängnis
einer Transformation des dem 19. Jh. verbundenen Begriffsapparates auf politische
Verhältnisse, die auf völlig anderen Grundlagen ruhten, erkannt und in der gewollt
herbeigeführten Deckung von Rechtsverhältnissen verschiedener Epochen die Gefahren einer
gewissen Verzerrung der Wirklichkeit offenbar wurden, hat in der Rechtsgeschichte eine
neue Bestimmung der rechtsgeschichtlichen Methode Platz
| Seite 4|
gegriffen. An der Notwendigkeit, zwischen der Dogmatik des geltenden Rechts und der
Geschichte des Rechts Beziehungen herzustellen, ist festzuhalten; die zu stark
positivistisch ausgerichtete Verfassungsgeschichtslehre muß aber im Sinne eines
historisch-zeitgerechten Denkens korrigiert werden. Die Rechtsgeschichte hat stets "am
ganzen Strome der historischen Entwicklung teilzuhaben und (kann) nur aus ihm heraus
begriffen werden"10. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit eines partnerschaftlichen
Verhältnisses zwischen diesen, zurückliegenden Lebens- und Rechtsformen zugewandten
Disziplinen. Um mit Thieme zu sprechen, sollten sich Historiker und Rechtshistoriker
nicht jeder abgekapselt in seinem Forschungsziele seiner ihm wesensgemäßen
methodologischen Erfassung der Entwicklungsstrukturen feindlich gegenüberstehen, sondern
das Verhältnis sollte "dasjenige eines Aufeinanderangewiesenseins, eines gegenseitigen
Gebens und Nehmens und Hinhörens sein, nicht im Sinne einer bloßen Ko-Existenz, . . .
sondern . . . im Sinne einer 'konzertierten' Aktion"11.
Die Rechtsordnung einer bestimmten Rechtsgemeinschaft ist wie diese dem "Schicksal der
Geschichtlichkeit"12 unterworfen. Das
Recht steht einerseits in Beziehung zur geschichtlichen Wandlung der Gemeinschaft,
andererseits ist dem Recht selbst ein fortdauernder Objektivierungsprozeß immanent.
"Beharrungstendenz" und "Wandlungstendenz" sind jene beiden Wirkungsweisen in der
Rechtsentwicklung, die je nach ihrem Kräfteverhältnis die Verfassung einer Sozietät
prägen. In der Regel werden "traditio" und "reformatio" in einem
Gleichgewichtsverhältnis zueinander stehen, doch treten
| Seite 5|
insbesondere dann Spannungen und Brüche auf, wenn die politischen, sozialen oder auch
wirtschaftlichen Verhältnisse eine einschneidende Änderung erfahren oder die die
Rechtsordnung tragende und mitgestaltende Sozietät ihre Fähigkeit zur Gestaltgebung
ihrer Lebensverhältnisse verliert.
Als der mittelalterliche Universalismus, der seine Grundlegung in einer einheitlichen
Ordnung des Heiligen Römischen Reiches hatte, verfiel, begann die Entwicklung einer
Vielzahl von "Staaten", die sich als autonome Gebilde von eigener Gesetzlichkeit
verstanden. Getragen und beschleunigt wurde dieser Vorgang durch die Glaubensspaltung,
welche die Einbettung eines einheitlichen Weltreiches in eine umfassende Ordnung der
Kirche unmöglich machte. Das Scheitern der universalen Reformpläne in Kirche und Reich
hatte die Verdichtung staatlichen Lebens in kleineren Bereichen zur Folge, es entstand
jene Vielzahl von Herrschaftsverbänden, die den Weg zur neuzeitlichen Staatlichkeit
konsequent weitergingen. Das mittelalterliche Weltbild vom "Ordogedanken" des
"Stufenkosmos" zerfällt, und damit das Gefüge des sozialen und geistlichen Lebens.
In diesem Rahmen ist der Zugriff der einzelnen Herrschaftsträger auf das Recht zu
stellen, welche die Schranken mittelalterlicher Bindungen an gewohnheitsrechtliche
Rechtsbildung oder vereinbarte Rechtsgrundsätze zurückweisen. Die werdende Staatsgewalt
beginnt auf die inhaltliche Bestimmung der zu normierenden Ordnung durch obrigkeitliche
Gesetzesbefehle einzuwirken. Die Landrechte als früher rechtlicher Niederschlag einer
umfassenden Ordnung eines bestimmten Herrschaftsbereiches stehen daher in enger
Beziehung zu den realen Vorgegebenheiten des Rechts, insbesondere den
Spannungsverhältnissen, die sich aus dem Selbstverständnis der Stände über ihre Rolle an
der künftigen Rechtsgestaltung des neuzeitlichen Territorialstaates und der
landesfürstlichen Bestimmung eines Mitwirkungsrechtes ergeben. Die Idee einer normativen
Verfassung12a
| Seite 6| schlägt in den neuzeitlichen Landesordnungen Wurzeln, und zwar
als neuartiger Versuch einer umfassenden, bewußten Gestaltung der staatlichen Ordnung.
Es zeigt sich das Bestreben, den Zufälligkeiten des staatlichen Lebens sowie der
Möglichkeit des Mißbrauchs politischer Gewalt durch die Normierung eines Rechtsschutzes
gegenüber der Staatsgewalt entgegenzuwirken. Die Struktur des Staatswesens und die
Reaktionen der Hoheitsträger sollten vorhersehbar werden. Die Versuche einer rechtlichen
Erfassung von "Grundphänomenen der sozialen Wirklichkeit" zu Beginn der Neuzeit
bedurften aber noch des Bodens überkommener Rechtsvorstellungen und vielfach jener
Rechtsfiguren, die aus den spätmittelalterlichen Herrschaftsformen geschöpft wurden.
Um allen diesen Erwägungen gerecht zu werden, hat sich die vorliegende Untersuchung
folgenden Themen zuzuwenden: Nach einem kurzen Blick auf die vielgestaltigen
Möglichkeiten des neuzeitlichen Territorialstaates als Folge des Zerfalls des
mittelalterlichen Universalismus von Reich und Kirche treten Recht und Rechtsetzung am
Beginn der Neuzeit in den Mittelpunkt der Betrachtung. Das Gesetz ist auf dem Weg, ein
Mittel der Herrschaft zu werden. Es beginnt sich aus der Umklammerung des alten Rechts
zu befreien und bietet sich den verschiedenen Obrigkeiten als Werkzeug an, ihren Willen
zu verwirklichen und die Strukturen der Gesellschaft zu gestalten. Die "ratio legis"
wird zum Brennpunkt wissenschaftstheoretischer Erörterung, ohne allerdings die
traditionellen Bindungen der Gesetzgebung vollends überwinden zu können. So weisen sich
die neuzeitlichen Landrechte und Landesordnungen primär als Fortbildung
mittelalterlicher Rechtsaufzeichnungen und Privilegien aus, wurzeln also in tradierten
Verfassungsinstitutionen; der tiefgreifende Wandlungsprozeß im Rechtsleben, der den
Gesetzesbefehl und seine inhaltliche Bestimmung dem Herrscherwillen eröffnet, beginnt
aber bereits auf das neuzeitliche Verfassungsbild einzuwirken. Die Verankerung der iura
quaesita in den Landrechten als Zielsetzung der Stände und die gegenüber privilegierten
und nicht privilegierten "Untertanen" schrankenziehende Verfassung der Majestät sind
Schablonen neuzeitlicher Verfassungsmodelle, die vom Inhalt her stark den überkommenen
Traditionen verhaftet erscheinen, gleichzeitig aber den gewaltigen Umbruch in der
Rechtsentwicklung signalisieren. Unter der Decke der Landrechtstradition spürt man
nämlich den Sinnwandel in der Aufgabenstellung und
| Seite 7| -bewältigung
der neuzeitlichen Herrschaftsverbände. Der neuzeitliche Territorialstaat als Vorform des
"modernen Staates" bietet jene Verfassungswirklichkeit, die — einmal stärker an der
ständestaatlichen Idee ausgerichtet, einmal mehr der obrigkeitlichen Herrschaftsführung
des Monarchen verpflichtet — nach Rechtsaufzeichnung drängt.
Leider fehlt es bis heute an einer komplexen Darstellung verfassungsrechtlicher
Institutionen in ihrer historischen Verwurzelung. Nur eine Analyse ihres geschichtlichen
Nährbodens kann nämlich die Eigenarten verständlich machen, die ihnen vom allgemeinen
Rechtsdenken und den bestimmenden Vorstellungen jener Epoche in die Wiege gelegt wurden.
Eine Untersuchung wie diese muß daher — und dazu soll die Einführung beitragen —
Seitenwege gehen, um die in Betracht kommenden Landtafeln und Landrechte (vor allem die
obderennsische Landtafel und die erneuerten Landesordnungen der Länder der böhmischen
Krone), die nirgends eine Vollständigkeit im Sinne einer Kodifikation erstrebten, einer
verfassungsrechtlichen Würdigung zugänglich zu machen. Aus eben diesem Grund wird es
vielfach erforderlich sein, die Aussagen der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten aus
den Urkunden und Aufzeichnungen unmittelbar zu übernehmen, um das Verfassungsverständnis
jener Zeit in der sprachlichen Gestalt auf sich wirken zu lassen, in der es formuliert
wurde13
| Seite 8|
Wenn wir der Ausbildung des neuzeitlichen Territorialstaates und seiner
verfassungsrechtlichen Grundlegung in der deutschen Geschichte nachgehen, so sind es
zwei staatliche Gemeinschaftsformen, die zunächst in den Blickpunkt unserer
Betrachtung treten. Das Heilige Römische Reich deutscher Nation und die ihm
zugehörigen Territorien.
Als am Ausgang des 10. Jhs. das Deutsche Reich mit den burgundischen und
italienischen Königreichen noch zur höheren Einheit des Imperium Romanum verschmolzen
und später unter Kaiser Friedrich I. im Verband des Imperium Sacrum der Sancta
Ecclesia und ihren Oberherrschaftsansprüchen gegenübergestellt war, wurde die
Staatlichkeit des Deutschen Reiches im Mittelalter vornehmlich durch das Lehensrecht
bestimmt. Diese "feudale Form des Personenverbandsstaates"14 ermöglichte die Sammlung der hoheitlichen Befugnisse beim
König, ohne die dem Adel ursprünglich zustehenden Rechte durch das Rechtsband des
Verleihungsaktes völlig aufzuheben. Das Lehensrecht schien jene zuverlässige
Rechtsinstitution zu sein, die das verwaltungstechnisch unterentwickelte Deutsche
Reich ihrer stammesmäßigen Gliederung entbinden konnte und eine auf den königlichen
Hof und die Person des jeweiligen Königs konzentrierte Reichszusammenfügung erlaubte.
Die Gründe, die trotzdem einen Wandel der Organisationsform in Richtung einer
territorialen Auffächerung und verfassungsrechtlichen Aufsplitterung des Deutschen
Reiches brachten, sind weitgehend erforscht und bedürfen
| Seite 9| hier
keiner Erörterung15.
In den einzelnen Territorien der Landesfürsten vollzog sich jedenfalls im Laufe
mehrerer Jahrhunderte der Übergang von mittelalterlichen Verfassungsformen zum
neuzeitlichen Territorialstaat. "In ihnen ist in verkleinertem Maßstabe der Prozeß der
Staatwerdung durchgeführt worden, den wir gleichzeitig in Frankreich und England
beobachten können"16.
Damit scheidet das Deutsche Reich aus unserem unmittelbaren Betrachtungskreis aus,
steht aber im Hintergrund unserer Darstellung, da das "alte europäische
Gemeinschaftsleben, im gemeinsamen europäischen Staatsdenken nachklingend, sich
kräftig genug gezeigt hat, auch den neuen souveränen Staat durch die Klammern eines
aufkommenden Völkerrechts wieder in eine europäische Gemeinsamkeit zu bannen"17.
Der Territorialstaat wird zum Träger einer neugearteten Staatlichkeit, die aus dem
Umbruch des mittelalterlichen Verfassungslebens, der Auflockerung und Zersetzung
mittelalterlicher Rechtssysteme erwachte. Das Werden des vielfach in der
rechtshistorischen Literatur so bezeichneten "modernen" Staates hebt an und entwickelt
eine kraftvolle Eigengesetzlichkeit, die ihn den reichsrechtlichen Überbau schon lange
vor dem Jahre 1806 sprengen läßt. Dieser Entwicklungsweg vom "aristokratischen,
dezentralistischen zum zentralistischen, feudalen Personen-Verbandsstaat und zum
institutionellen Flächenstaat" wird als das auffallendste Phänomen des deutschen
Verfassungslebens bezeichnet. Es reicht in seinen Anfängen bis in das Hochmittelalter
zurück18.
Die vorherrschende
| Seite 10| monarchisch-herrschaftliche
Staatsbildung in den einzelnen Territorien führte einerseits zu einer Konzentrierung
und gleichzeitigen Verstärkung noch vorhandener staatlicher Elemente, andererseits
setzte sie neue schöpferische Kräfte des staatlichen Zusammenlebens frei. Entscheidend
für diesen Staatswerdungsprozeß aber war bis zum Ausgang des 16. Jhs. das
"dualistische" schöpferische Wirken der beiden staatstragenden Kräfte: Landesfürst und
Landstände19.
Diese beiden staatsbildenden Faktoren haben erst in ihrem vielgestaltigen und
spannungsgeladenen Beziehungsfeld jenen staatlichen Aufgabenkreis und den dazu
notwendigen Behördenapparat auf- und ausgebaut, der die Abkehr von der
mittelalterlichen extensiven Herrschaftsausübung und die Hinwendung zur intensiven
Staatsgestaltung brachte. Aber diese Entwicklungsphase einer doppelpoligen
Herrschaftsausübung drängte nach Ausrichtung des staatlichen Lebens an einer
Zielvorstellung und endete schließlich in der Behauptung eines Herrschaftsanspruches.
Der Sieg des Landesfürstentums brach die staatsbestimmende Macht der Stände und wies
ihnen im Rahmen des neuen Herrschaftskonzeptes (äußerlich im Kleide der
absolutistischen Herrschaftsführung) bestimmte obrigkeitlich auferlegte Rechte und
Pflichten zu. Eine Entwicklung20, die
erst in der Umgestaltung der verfassunggebenden Gewalt als Folge der
| Seite 11| revolutionären Bewegungen gegen das "Ancien Régime" einen Bruch21 erfährt und mit der
Auffindung und Verwirklichung neuer verfassungsrechtlicher, allgemeingültiger,
"menschheitsbeglückender" Prinzipien neu beginnt. Der Akt des "Verfassungs-Machens"
belebt die Phantasie des Volkes22, es erwacht das Bedürfnis, in einer schriftlichen Verfassung ein
lückenloses System fundamentaler Normen niederzulegen — getragen von dem "mächtigen
Stimulans der Idee vom Sozialvertrag"23.
Eingebettet in den deutschen Reichsverband vollzieht sich seit dem Ausgang des
Mittelalters in den österreichischen Erbländern und den mit ihnen seit dem Jahre 1526
verbundenen Ländern der böhmischen und ungarischen Krone die verfassungsrechtliche
Ausformung neuzeitlicher Territorialstaaten, die in der Pragmatischen Sanktion von
1713 die "erste Kodifizierung der österreichischen Reichsidee"24, in den großen Verwaltungsreformen
Maria Theresias und Josefs II. die
staatsrechtliche Einheit und im 19. Jh. ihre spezifisch konstitutionelle Ausgestaltung
erfuhren.
Im Rahmen dieses Entwicklungsganges soll es unsere Aufgabe sein, den
verfassungsrechtlichen Strukturen der Staatswerdung vom Ausgang des 15. Jhs. bis zum
Sieg des Landesfürstentums über die Stände im 17. Jh. nachzugehen25 und ganz allgemein aus dem plötzlich aufbrechenden
Reichtum an geschriebenen Rechtsquellen, im besonderen aber aus den umfassenden
Kodifikationen der Landrechte,
| Seite 12| die politische Grundordnung
der österreichischen Erbländer herauszuschälen26.
Ein Markstein auf diesem Weg ist die Neuorganisation der obersten Verwaltung in den
österreichischen Ländern durch Maximilian I. Seither begegnet uns
der Gedanke, dem landesfürstlichen Machtanspruch durch die Errichtung
landesfürstlicher Zentralbehörden jene Grundlage zu verschaffen, die als notwendig
erachtet wurde, um von einem geordneten Zentrum aus intensiviert auf das Land
einwirken zu können und immer weitere Gebiete des öffentlichen Lebens in den Griff zu
bekommen. Die Verwaltung wird zum Lebensnerv des neuen Staates. "An die Stelle des mit
dem Königsbann belehnten Richters als der Hauptfigur (des mittelalterlichen
Rechtslebens) tritt der landesfürstliche Amtmann, der später auch des (römischen)
Rechts kundige Beamte. Sind die Denkmäler der vorhergehenden Zeit die Dingstätten der
Landgerichte, so werden es jetzt die landesherrlichen Burgen."27 In der Hauptsache sind es die vermehrten und neuen
Aufgaben der Verwaltung, welche die Bindung des Landesfürsten an die althergebrachten
Gewohnheiten des mittelalterlichen Landrechtes wegen ihrer Unzulänglichkeit immer mehr
abschwächen, loser werden lassen und ihn letztlich zur Rechtssetzung, also zur
Schöpfung neuer Rechtsnormen hindrängen. So nimmt es nicht wunder, daß gerade im 16.
Jh. die Bestrebungen nach einer Sammlung, Aufzeichnung und Neuordnung des
Rechtsstoffes, im besonderen des Landrechts, stärker als je zuvor auftreten28 und eine Fülle geschriebenen Rechts
verschiedener Geltungsintensität hervorbringen29.
Auf der anderen Seite findet diese landesfürstliche Machtentfaltung bis zum Beginn
des 17. Jhs. eine Parallelität im autonomen Aufbau organisierter ständischer
Landesvertretungen. Die bekannte Formel "Landesherr und Landstände zusammen sind das
Land im
| Seite 13| vollen und ursprünglichen Sinn"30 manifestiert sich sinnfällig in der
Entstehung der dauernden Institution der Landtage im 15. Jh. und führt am Ausgang des
16. Jhs. zur Frage nach dem Repräsentationscharakter der Landstände, ihrer rechtlichen
Stellung und der verfassungsrechtlichen Grundform des Staates. Die Antwort hierauf
geben die politischen Entscheidungenn zu Beginn des 17. Jhs., aber die vorangehende
Zeit sieht die Landstände im Aufbau landständischer Behörden und Ämter. So war zum
Beispiel der Ausschuß der Verordneten in den fünf niederösterreichischen Ländern mit
der ordnungsgemäßen Durchführung der Landtagsbeschlüsse betraut, hatte die Wahl
besonderer Ausschüsse und Kommissionen zur Beratung von Gesetzesentwürfen zu besorgen
und nahm Anteil an der ständischen Gerichtsbarkeit. In Böhmen kam dem obersten
Landesbeamten die Vertretung des Landes bei nichtversammeltem Landtag zu. Es wurden
den Landesbedürfnissen entsprechende Kommissionen gewählt, denen die Bewältigung eines
bestimmten Aufgabenkreises mit verbindlicher Beschlußfassung zustand. In allen Ländern
waren in steigender Zahl besondere landschaftliche Beamte dazu berufen, Aufgaben der
Finanzgebarung, der Heeresverwaltung, der Gesundheitspflege, der Münzerzeugung oder
der schulischen und religiösen Erziehung im Lande wahrzunehmen31.
Dieser Verwaltungsapparat diente aber nicht nur der Bewältigung der gesteigerten
Ordnungsaufgaben im Lande. Er war ein vorzügliches Mittel, die Durchsetzung
landesfürstlicher Gebote in den Griff zu bekommen und damit ihre Wirksamkeit zu
bestimmen32. Die
tragenden Säulen dieser landständischen Entwicklung fußten nicht allein im
Steuerbewilligungsrecht, sondern mehr noch in der den Ständen eigenen Rechtsstellung
als Grundherrn, welche ihnen von vorne herein die Administration an unterster Stufe
verschaffte und sie ohne landesfürstliche Machteinengung die niedere Gerichtsbarkeit
ebenso ausüben ließ wie die Einhebung von Steuern und die militärischen Aufgaben
gegenüber der breiten Masse der Untertanen. Dazu kam die mittelalterliche Anschauung
von der Bindung des Landesfürsten an das über Fürst und Landvolk gleichermaßen
| Seite 14| stehende Landrecht, welches die Dispositionsfreiheit des
Landesherrn in Angelegenheiten der Rechtssetzung ebenso einschränkte wie die der
Landstände, solange es gelang, den Landesfürsten diesem Rechtsprinzip zu verpflichten.
Denn die Treuepflicht der Landstände zur Unterstützung des Landesherrn mit Rat und Tat
reichte nur so weit, als dieser seinerseits die ihm vom Landrecht übertragenen
Schutzpflichten erfüllte33. Daher
das aus dem Mittelalter überkommene selbstverständliche Recht der Landleute zum
bewaffneten Widerstand bei Rechtsbruch. Auf dem Boden mittelalterlichen
Rechtsbewußtseins wurde dieses Widerstandsrecht weitergepflegt und gab den Landständen
zur Wahrung wohlerworbener Rechte ein Regulativ gegen "tyrannische Obrigkeiten" in die
Hand.34 Auf diesem Fundament
konnten die Stände eine weit ausgreifende Verwaltungspolitik betreiben und ihren
Einfluß auf Rechtsprechung und Rechtsetzung geltend machen.
Wiewohl den österreichischen Ständen ein alleiniges "Gesetzgebungsrecht" nicht zukam
und auch nicht dem Kompetenzbereich des Landtages ausdrücklich zugeordnet werden kann,
war der Landesfürst bei der Erlassung neuer Gesetze von der ständischen
Meinungsbildung abhängig, was sich bis zum Mitwirkungsrecht steigern konnte.
Insbesondere die den Herren im Lande zum Großteil auferlegte Landfriedenswahrung
führte immer wieder zu Beratungen über entsprechende Ordnungen, für die sich
naturgemäß die Landtage als Institution zur Erörterung aller das Land betreffenden
Lebensfragen anboten und als solche auch genutzt wurden35. So nimmt es nicht wunder, daß die Landstände gerade im 16. Jh., als
sich der Einfluß des mittelalterlichen Rechtsdenkens immer mehr verflüchtigte und die
Geborgenheit im Glauben an das Althergebrachte verlorenging, nach einer Aufzeichnung
der im Lande geltenden Ordnung drängten und sich selbst daranmachten, die
Landesbräuche, Landesgewohnheiten und Landesprivilegien zu sammeln und schriftlich
niederzulegen. Die einzelnen Ländergruppen gingen dabei verschiedene Wege, doch läßt
sich besonders in den fünf niederösterreichischen
| Seite 15| Ländern
eine gegenseitige Beeinflussung feststellen. Das 16. Jh. ist nicht allein durch den
werdenden Absolutismus und den bereits ausgeformten Dualismus im Verwaltungsapparat
signifikant, sondern mehr noch durch den plötzlichen Reichtum an "Gesetzen", auf deren
Grundlage vielfach noch in den folgenden Jahrhunderten weitergearbeitet wurde36.
Jede Ländergruppe fand zwar ihr eigenes Recht, ihre besonderen Gerichtsgebräuche und
ständischen Freiheitsrechte, wie es dem tatsächlichen verfassungsrechtlichen Zustand
nach Aufteilung der Ländermassen beim Vorhandensein mehrerer erbberechtigter Söhne und
vor allem der Existenz mehrerer Landtage entsprach; entscheidend aber war der
Durchbruch zur staatstragenden Machtentfaltung der Stände, die nach der
Rechtssetzungsbefugnis zu greifen wagten. Erst jetzt kann man mit Näf sagen: ".. sie
trieben nicht Standespolitik, sondern Staatspolitik“37. Eine Politik der bewußten Verwirklichung des Herrschaftsgedankens, die
sich in vielfältigen rechtlichen Erscheinungsformen offenbarte, und mit dem neu und
stark erwachten Bedürfnis der Landesfürsten nach einer Überprüfung des heimischen
Gewohnheitsrechtes an den fremden Rechten in eine spannungsgeladene wechselseitige
Beziehung trat38.
Anders verlief in dieser Zeit die Entwicklung der Verfassungsverhältnisse in Böhmen,
wo das königliche Recht gegenüber dem Landrecht als dem Recht der führenden
Ständeschicht zurücktreten mußte und auch zugunsten anderer ständischer Rechte,
insbesondere städtischer Rechtsquellen zurückgedrängt wurde39. So weisen die
| Seite 16| Bestrebungen nach
Aufzeichnung der böhmischen Landesordnung die eigentümliche Natur des öffentlichen
Rechts und Lebens in dieser Ländergruppe deutlich aus, ohne die Problemverbundenheit
der böhmischen Stände mit den ständischen Vertretern der übrigen Länder der maison
d'Autriche im Kampf gegen den werdenden Absolutismus und die gegenreformatorischen
Bestrebungen der Landesfürsten voll zu überdecken. Denn gerade die konfessionelle
Entzweiung verlebendigte das Erbe des Widerstandsrechtes in allen Ländern, das noch
zusätzliche Kraft und Vorbildlichkeit aus den Vorgängen in Frankreich, dem
niederländischen Adel und aus den Schriften der Monarchomanen schöpfte. Beflügelt vom
Stimulans der Forderung nach religiöser und — damit zusammenhängend — politischer
Freiheit im Lande entzündete sich an der Person Ferdinands II.
jener Funke, der den Ständen die Bahn von der evolutionären Entwicklung zur offenen
Revolution brach40.
Der monarchische Länderbund auf der einen und die adelig-ständische Union41 auf der anderen Seite waren die Alternativen
verfassungsrechtlicher Konzeptionen, die einander unvereinbar gegenüberstanden und
jede für sich ihre Verwirklichung forderten. Im Waffengang des Jahres 1620 war die
verfassungsrechtliche Entscheidung unausbleiblich.
Die militärische Entscheidung führte die landesfürstliche Rechtssetzungsbefugnis zum
Triumpf über die ständische Tradition und fand ihren sinnfälligen Ausdruck nicht
zuletzt in der "Erneuerung" der böhmischen Landesordnungen des 16. Jahrhunderts, in
der sogenannten "Vernewerten Landesordnung des
Erbkönigreichs Böhmen" (1627), welche die Untertanen unter den Schutz
"gleichdurgehenden Rechtens und einträchtiger Religion" stellte. Dieses für seine Zeit
im österreichisch-böhmischen Rechtsraum einmalige Gesetzgebungswerk enthält neben
prozeßrechtlichen, straf- und privatrechtlichen Bestimmungen insbesondere die
"fundamente und
| Seite 17| Grundfesten, so alle Christliche Potentaten
in verfassung eines Regiments billich ihnen angelegen seyn lassen". Hier entstand eine
geschriebene Verfassung als Antwort auf die ständischen Forderungen, die das
öffentliche Leben des 17. Jahrhunderts bestimmte und in der Folge durch Novellierungen
ihre Anpassung an die geänderten Lebensverhältnisse fand.
Demgegenüber vermißt man in den österreichischen Ländern eine geschriebene
Verfassungsrevision42. Sowohl die
landesfürstliche Gesetzgebungsbewegung als auch die nur mehr im Rahmen
landesfürstlicher Billigung denkbare Teilnahme der Landstände daran haben einen
Rückschlag erlitten, und die folgenden Jahrzehnte sind geradezu charakterisiert durch
die Kraftlosigkeit landständischer Reformationsbestrebungen. Den Schlüssel zum
Verständnis dieser eigenartigen Rechtslage, die einer dem Ausbau des absolutistischen
Regierungssystems förderlichen Entwicklung zunächst entgegenstand, vermag uns das
verfassungsgeschichtliche Wirken Ferdinands II. zu geben. Die programmatische
Festsetzung der Primogenitur und damit der Unteilbarkeit aller "unsere (r)
Erbkünigreich, Erzherzogthumber, Fürstenthumber, lande und leuthe, sambt aller Ein-
und Zugehörung ..." in seinem Testament von 1621 weist die territoriale Einheit und
Zusammenschließung als Ziel und vordringlichste Aufgabe aus. In gleichem Sinn sind
auch die Pläne einer Königserhebung aller österreichischen Erbländer zu verstehen. Was
in Böhmen bereits geschichtlich vorhanden, war in den österreichischen Erbländern erst
zu vollenden, um den Ansprüchen nach einer Vereinheitlichung des Rechtslebens zu
genügen. Erst auf dem Boden
| Seite 18| eines die Gebietseinheit
herstellenden Grundgesetzes konnte der Gedanke des allumfassenden Rechtsbandes Wurzeln
schlagen, wie uns die Kodifikationsgeschichte des 18. Jahrhunderts lehrt.
Mehrere Gründe waren für die Entfaltung der gesetzgeberischen Tätigkeit in den
österreichischen Erbländern, deren Höhepunkt in der zweiten Hälfte des 16.
Jahrhunderts und den ersten beiden Jahrzehnten des 17. Jahrhunderts anzusetzen ist,
ausschlaggebend. Gefährdet durch die vom Landesfürstentum und seinen juristisch
geschulten Räten geförderte Überlagerung und Verdrängung des heimischen
Gewohnheitsrechts durch römisch-rechtliche Normen und römisch-rechtlich bestimmte
staatsrechtliche Vorstellungen, wurde der Gedanke einer Bewahrung der eigenen, von
Land zu Land verschieden gewachsenen Rechtsgebräuche gerade den Landständen zur Maxime
eigener "gesetzgeberischer" Initiativen. Ebel hat in seinen allgemein gehaltenen Ausführungen zur Geschichte der
Gesetzgebung43 gerade darin einen Bezug zum Werden eines neuen Staatsbegriffes
aufgedeckt. Diese Wechselwirkung findet in den österreichischen Erbländern ihre
augenscheinlichste Bestätigung, da zu Beginn der Neuzeit Kodifizierungsarbeiten in
Angriff genommen wurden, in denen sich einerseits der Landesherr als des Rechtes
"Haupt und Gipfel“ bezeichnete, während andererseits die Landstände darangingen, sich
"ainer ersamen landschaft zu ehren und wolfart" eine neue Landesordnung ausarbeiten zu
lassen44.
| Seite 20| Ein früher —
humanistisch ausgerichteter — Gesetzesentwurf unter Ferdinand I. (Zeiger in das Landrechtsbuch) vermittelt uns
einen Einblick in das gesetzgeberische Programm einer nach ständisch ungebundener
Herrschaftsausübung strebenden Persönlichkeit. Dem Landesherrn komme das Recht zu,
Gesetze zu erlassen, abzuändern und aufzuheben, weil "wir als erzherzog zu Österreich
den frei gewaltigen kunigen gleich". Die einzige Schranke dieser
Gesetzgebungsbefugnis, welche mit "zeitigen rat vorbetrachten und guetem wissen und
willen ... mit rat und willen unserer landleut" auszuüben sei, soll in dem "gütlichen
gesezt der natur und vernunft" bestehen. Nur so kann dem einzelnen Gerechtigkeit
widerfahren: "got die diemuetigkhait und andacht, den obrigkhaiten und eltern gehorsam
und erempietung, den gleichmässigen aninigkhait, den underthonen zucht, ir selbs
keuschait und mässigkhait, den armen mitleiden und hilf."HS_1
Auf nichts anderem als der Maxime des natürlichen Rechts "was du dir zu geschehen nit
willt daz soll tu auch ainen andern erlassen" ruht also das alle Völker umfassende
gemeine Recht, das seine Ausgestaltung in gesetzten und gewohnheitsrechtlich geübten
Regeln findet. Das Gesetz "ist ain Ordnung des lebens und Wesens in der Vernunft
gewurzelt und gegrund, on des wissen oder erkhantnus khain menschlich wesen beleiben,
die welt und natur selbst nit besteen mag. Aber durch gesezt werden die Waffen
gestillt und in rue behalten und durch die Waffen gesezt und recht beschirmt und
gehandhabt". "Der verstand und die Vernunft sein das gesetzt, nit die wort, dann ob ie
zu Zeiten in vil händlen und fällen Ordnung des rechten entspricht, so entbricht doch
die untötlich vernunft nicht." "Das gesetzt wider erberkhait und guet Sitten gemacht
ist unwirdig und noch mer die gewonhait."HS_2
Im Gegensatz dazu versteht sich das Gewohnheitsrecht als ungeschriebene Rechtsregel,
die "durch ain gemein wissentlich aus erbern ursachen der vernunft lang zeit numallen
gebraucht ist." Dem Gewohnheitsrecht wird aber kein dem Gesetz gleich geordneter Rang
eingeräumt, sondern es erscheint durch die Notwendigkeit einer Nachprüfung jeder so
gearteten Rechtsregel auf ihre Vernünftigkeit und Widerspruchsfreiheit mit dem Gesetz
zur Subsidiarität herabgedrückt. "Die gewonhait ... ist dem gesezt gemäß wo khain
ausgetruckt recht ist. So (sie) ist ain verstendige oder verrer auslegung oder
beteutung des gesezts ..."HS_3
| Seite 21|
Bei allfälligen Widersprüchen hatte jeder, der sich auf die Geltung des
Gewohnheitsrechts berief, die allgemeine und "ansigliche" Übung — "das ist mer dann
ainest auch zehen jar und darob, vor solcher rechtfertigung geiebt und gebraucht" — zu
beweisen und darzutun, daß nicht zweimal gegen die Geltung dieser
gewohnheitsrechtlichen Regel geurteilt wurde, denn dann "fellt die gewonhait und
wierdet das urtl durch die widerwertige einfuerungen am gesezt, es wuerde dann solch
urtl als wider erberkhait und guet sitten gegeben mit recht verworfen und aufgelöst,
wo das aber nit beschähe, und wiewol die urtl so wider die gewonhait gesprochen nicht
volzogen war, nichts destminder bricht si die gewonhait".
Hier verdeutlicht sich das für die weitere Rechtsentwicklung so bestimmende
Rechtsverständnis des Landesfürsten, das Gewohnheitsrecht nur so weit gelten zu
lassen, als keine vernünftigen Gründe für eine gesetzliche Neuordnung bestimmter
Rechtsverhältnisse sprechen und sich vor allem keine umfassenderen und
rechtssystematisch besser passenden Rechtsregeln zur Lösung von Rechtsproblemen
anbieten. Die gerichtliche Kompetenz zur Feststellung der Billigkeit und
Vernünftigkeit einer gewohnheitsrechtlichen Norm als Voraussetzung ihrer Anwendbarkeit
erfährt dann sogar noch eine weitere Ausgestaltung durch die landesfürstliche
Neuorganisation der obersten Regierungs- und Justizbehörden seit Maximilian I. und
ihre Besetzung mit römischrechtlich geschulten Juristen.
Dem landesfürstlichen Anspruch auf Ausübung einer umfassenden Gesetzgebungskompetenz
kam dabei in den österreichischen Erbländern sein ausschließliches Recht zu
Gesetzesanträgen sowie das Sanktionierungsrecht hinsichtlich
aller in den Landtagen erstellten Gutachten zugute. Immerhin setzte diese Bestimmung
ein ständiges Zusammenwirken zwischen Landesfürsten und Landständen voraus, was
wiederum die Gebundenheit beider im Landrecht fortwirken ließ und im Widerstandsrecht
des einzelnen gegen den "unrecht"-mäßigen Herrscher jederzeit für den Ausbruch von
Konflikten sorgen konnte. Als das Gesetz dann allmählich zum effizienten Instrument
einer allein vom Willen des Herrschers getragenen Rechtsetzung heranreifen sollte,
bedurfte es aber keiner Verfassungsänderung im modernen Sinne mehr, sondern es genügte
die tatsächliche Steigerung der Fürstenmacht mit der gleichzeitigen Organisierung
eines ihr dienenden, dauernd funktionierenden Behördenapparates, der jeden Widerstand
des Einzelnen unmöglich machen konnte. Man
| Seite 22| wird dafür in
den "Regimentern" Maximilians I. die wichtigste Etappe zu sehen haben45.
Gefördert wurde die soeben dargestellte Entwicklung noch dadurch, daß der
gesetzgeberischen Fürsorge an der Wende zum 16. Jahrhundert ein weites Gebiet eröffnet
wurde, welches allerdings der sich durchbildenden dualistischen Staatsgestaltung auch
zusätzlichen Konfliktstoff bot. Der Gedanke einer schriftlichen Fixierung des
"geltenden" Rechts in Verbindung mit der Klärung und Abgrenzung der gesetzgebenden
Gewalt fand auf beiden Seiten Zustimmung, ließ jedoch in der Zielverwirklichung die
beiden staatstragenden Gewalten mehr und mehr auseinanderrücken. Das Landesfürstentum
fand darüber hinaus in der am römischen Recht orientierten Aufzeichnung des geltenden
Rechts eine wesentliche Stütze für den Ausbau einer einheitlichen hoheitlichen Gewalt,
während den Ständen die Sicherung und Bewahrung des heimischen Rechtsgutes, die
Überprüfung der römisch-rechtlichen Normen am heimischen Gewohnheitsrecht mit dem Ziel
einer angemessenen Beteiligung an der Ausübung der gesetzgebenden Gewalt angelegen
war. Diese ständischen Vorstellungen fanden, indem sie in das weite politisch-religiös
bestimmte Spannungsfeld verwoben wurden, eine bereite Hülle vor, die es den Ständen
ermöglichte, mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Macht- und Rechtsmitteln nach
Verwirklichung zu drängen oder zumindest den landesfürstlichen Gesetzgebungsanspruch
hintanzuhalten.
Die dualistische Gestaltung des neuzeitlichen Ständestaates erschöpfte sich nicht im
Aufbau von verschiedenen Verwaltungsapparaten, also in der unterschiedlichen, der
jeweiligen Anschauung angepaßten Verwaltungsorganisation, sondern mußte einfach in
diesem Spannungsfeld zu einer klärenden Auseinandersetzung über die Ausübung der
gesetzgebenden Gewalt führen. Der Dualismus, seit Jahrhunderten gewachsen und
hingenommen im Gerichtswesen der österreichischen Länder, dazu noch angereichert durch
die
| Seite 23| gegensätzliche Verwaltungspraxis seit dem 16.
Jahrhundert, sollte seine höchste Steigerung auf dem Gebiet der gesetzgebenden Gewalt
finden, um letztlich in den Konföderationen und Unionen mehrerer ständisch
gegliederter Gemeinwesen, die den einseitigen landesfürstlichen Herrschaftsanspruch zu
brechen versuchten, den sinnfälligsten Ausdruck zu finden. Ein dualistischer
Herrschaftsverband, in dem die Stände sich als das "Land" schlechthin im Gegensatz zum
Landesfürsten fühlten, drängte letztlich zur Entscheidung, wem die alleinige
Bestimmung dessen, was "rechtens" ist, zukommt. Daß die zum Absolutismus tendierende
Fürstenmacht den Anspruch erhob, ihr das ausschließliche Entscheidungsrecht
zuzuerkennen, ist verständlich, und "damit wird die Rechtsstellung der Landstände
'prekär': Wurzelt sie bis zuletzt auch im 'alten Herkommen', so entscheidet doch
allein der Fürst, was an diesem Herkommen Recht ist. So wandelt sich die Landschaft zu
dem, als was sie der Fürst ansieht: zu einer Korporation privilegierter Gruppen.
Bezeichnend, daß man immer mehr von den ,Ständen' an sich spricht, nicht mehr so sehr
von Landschaft und Land"46.
Die Vernewerte Landesordnung Böhmens offenbart
die Intentionen Ferdinands II. auf das deutlichste, das eroberte Königreich Böhmen "in
eine solche Verfassung" zu bringen, daß einerseits die dynastischen erbrechtlichen
Forderungen endgültig gesichert sind und andererseits "die Unterthanen mit einander
unterm Schutze eines gleich durchgehenden Rechtens" in Frieden und
Einigkeit verbunden werden.
Die "heilsambe Gesätz", welche die bestehende Rechtsordnung
"vernewerten", sollten "neben denen fundamenten und
Grundfesten, . . . die Jura privatorum zwar so viel möglich bey dem
alten Herkommen gelassen, jedoch theils nach jetzigem des Königreichs zustand . . .
gerichtet, auch etzlicher massen nach Unserm Kayserlichen und andern im H. Römischen
Reich und Unserm Königreichen und Landern gewöhnlichen Satzungen corrigiert"
beinhalten und "in allem aber zuforderst die Ehre Gottes, die natürliche
Billigkeit und das gemeine Wesen in acht" nehmen.
"Auch darbey Uns nicht allein die Königliche Macht, solche Unsere
Landes-Ordnung zu mehren, zu ändern, zu besseren, und was sonst das Jus
legis ferendae mit sich bringet, vorbehalten, sondern uns
| Seite 24| auch gnädigst erbotten, diejenigen Fälle, so in dieser
Landes-Ordnung nicht begriffen, und hiebevor nicht durch geschriebenes Recht, sondern
viel mehr nach Befund der Rechts-Sitzere und etwann auf vorhergegangene Praejudicia,
erörtert worden, wann dieselbe, wie allbereit anbefohlen, zusammen getragen, und Uns
vorbracht werden, durch Constitutiones Regias zu decidieren"47.
"Da auch etwas in solcher Unserer Verneuerten Landes-Ordnung an einem Ort in
genere gesetzet, und an einem andern Ort in specie
erkläret würde; So soll der Verstand und die Auslegung desselben, nirgends anders als
daher genommen, und kein Wort-Gezänck deswegen zugelassen werden.
Wir wollen auch gnädigst darauf bedacht seyn, damit das Land- und Stadt-Recht, so
viel sich thuen lasset, in eine Conformität gebracht, auch dasjenige, was
sonst wegen Kürze der Zeit, und allerhand Verhindernuß, bey dieser Unserer
Landes-Ordnung abgehen möchte, von Uns anderwärts suppliret, und ersetzet werde.
Befehlen hierauf und wollen gnädigst, daß von allen und jeden, solche Unsere Gesätze
in Unserm Erb-Königreich Böheim, steif und fest gehalten, und im Sprechen und
Urtheilen, dieselben in denen jenigen Fällen, so sich nach jetziger
Publicirung dieser Unserer Landes-Ordnung zutragen, allerdings in Acht
genommen, auch was etwann vor diesem sich zwar zugetragen, aber noch zur Zeit zu Recht
nicht anhängig gemacht worden, so viel den Proceß anlanget, nach gedachter Unserer
Landes-Ordnung, betreffend aber Decision und Erörterung (ausser was das
Jus publicum betrift) nach vorigen Gesätzen, wie dieselbe in einem
jeden Fall vor angeregter Publicirung gebräuchlich gewesen, gerichtet, und geurtheilet
werden sollen."
In dieser Vorrede der böhmischen Landesordnung ist zugleich das politische Programm
des siegreichen Königtums für die folgenden Jahrhunderte in aller Deutlichkeit und
Schärfe vorweggenommen. Es sollte seine unmittelbare Wirkung nicht nur am böhmischen
Kronland erproben, sondern mittelbar auch das Verhältnis der altdeutschen Erbländer
zum Landesfürstentum neu gestalten. Der "Todesstoß der Fronde" wird daher mit der
denkwürdigen militärischen Entscheidung auf dem Weißen Berg und den daraus erwachsenen
"rechtlichen Konsequenzen" für die staatsbestimmende Gestaltungskraft der Stände in
Zusammenhang zu setzen sein. Sturmberger sieht in
| Seite 25| dem neuen politischen Status Böhmens von 1627 den "schärfsten und
klarsten Ausdruck des neuen Staatsdenkens, das wohl alte Formen bestehen ließ, aber
den monarchischen Staat an die Stelle des ständischen setzte"48. Und Peterka räumt dieser
Verfassungsentwicklung eine Sonderstellung im 17. Jahrhundert ein, die den
"schroffsten Übergang von höchster ständischer Adelsmacht zu kräftiger
Herrschergewalt" aufwies49. In der
Vernewerten Landesordnung hat sich Ferdinand II. erstmals unter Ausschaltung des
Landtages an ein selbständiges großes Gesetzeswerk herangewagt. Die theoretische
Rechtfertigung für dieses Unternehmen fand er in der Tatsache, das Böhmen neu erobert
wurde. Er, der soeben den erbitterten Kampf um die Vorherrschaft in Böhmen bestanden
hatte, konnte mit der Machtvollkommenheit des Siegers die unterlegenen Stände in die
Schranken privilegierter, aber jedes Herrschaftsanspruches verlustig gegangener
Untertanen weisen. Von einem gleichberechtigten Gegenüberstehen des Königtums und der
Stände kann seither nicht mehr gesprochen werden, und es bedeutet daher die Verneuerte
Landesordnung nichts anderes als die Beseitigung der genossenschaftlichen
Selbständigkeit der Stände.
| Seite 26|
Der unmißverständlichen verfassungsrechtlichen Zielsetzung des Landesfürstentums geht
ein jahrzehntewährendes Ringen um die Zuordnung der gesetzgeberischen Befugnisse und
die inhaltliche Bestimmung einer in die Zukunft wirkenden Ordnung des Landrechtes
voraus. All das hat in der rechtsgeschichtlichen Literatur eine vielgestaltige
Behandlung erfahren und sei nur kurz erwähnt. In der älteren österreichischen Lehre z.
B. wird von einer "gesetzgeberischen Thätigkeit" der Landstände — besonders im 16.
Jahrhundert — gesprochen, und zwar von einer "Landesgesetzgebung im engeren Sinne
des Wortes", deren Bedeutung für die Geschichte der Partikularrechte hervorgehoben
wird50.
Sie leugnet zwar nicht die Schwierigkeiten, die sich einer Ausarbeitung von
Landesordnungen allein
| Seite 27| schon wegen der gegensätzlichen
Interessen der Stände auf der einen und des Landesfürsten auf der anderen Seite
entgegenstellten, hielt aber doch daran fest, daß Gesetze und Ordnungen dieser Zeit
(Landesordnungen, Landrechtsordnungen, Landgerichtsordnungen ...) vornehmlich ein Werk
der Stände darstellen. Demgegenüber habe sich dem Landesfürsten in seinem Streben nach
ungehinderter Machtentfaltung vornehmlich ein anderer Wirkungskreis erschlossen, und
zwar auf Gebieten, die er teils erfolgreich verteidigen und teils dazugewinnen konnte.
So z. B. sei ihm die Einschränkung der städtischen Autonomie durch legislative
Maßnahmen ebenso ein Anliegen gewesen wie die Regelung des Regalienwesens und die
Erlassung von Polizeiordnungen. Nicht zu übersehen sei schließlich auch noch seine
wachsende Einflußnahme durch Mandate und Einzelgesetze auf den verschiedenen Gebieten.
Neben diesen meist für jedes Erbland getroffenen Sonderregelungen begann das
Landesfürstentum einen rechtlichen Verschmelzungsprozeß einzuleiten, der bereits unter
der Herrschaft Ferdinands I. deutlich zum Ausdruck kommt und nach Ansicht der
zitierten Lehre den Grundstein "zur Ausbildung eines gesamtösterreichischen
Reichsrechtes" legte51.
Jedenfalls steht fest, daß überall dort, wo die gesetzliche Regelung nicht zu einem
Eingriff in den "anerkannten Bereich" der Landstände führte, eine Behinderung des
Landesfürsten nicht mehr vorhanden
| Seite 28| war. Beispielhaft hiefür
werden immer wieder die maximilianische Bergordnung von 1517 sowie die Übernahme der
münzrechtlichen Bestimmungen des deutschen Reiches in allen österreichischen
Erbländern durch Ferdinand I. angeführt52.
Entwicklungstendenzen wie diese hat allerdings die ältere Lehre nicht den
österreichischen Landrechten zugeordnet, da sie das Landrecht im engeren Sinn verstand
und den Begriff nur auf eine Gesetzgebung angewandt wissen wollte, die "auf Anregung
durch die Landstände" zurückging. Sie beruft sich dabei nicht zuletzt auf die Ziele
der Tiroler Stände, eine eigene Landesordnung zu verfassen, der sich die böhmischen,
ungarischen, österreichischen und innerösterreichischen Stände mit unterschiedlichem
Erfolg angeschlossen haben53.
Im neueren Schrifttum, insbesondere in den Arbeiten zur
| Seite 29|
österreichischen Verfassungsgeschichte, finden sich nur kurze Angaben zur
Rechtsquellenlage am Beginn der Neuzeit. Hellbling spricht von
einer "fruchtbaren gesetzgeberischen Tätigkeit", die seit dem 16. Jahrhundert anhebt,
und erwähnt, daß auch "die Stände an der Aufzeichnung des Rechts interessiert waren,
weil sie darin einen Weg zur Sicherung ihrer Vorrechte zu erblicken glaubten"54, ohne die Frage nach der
Gesetzgebungskompetenz und ihrer inhaltlichen Gestaltung zu stellen.
Baltl wiederum betitelt einen eigenen Abschnitt mit
"Rechtsbildung, Rechtsquellen, Rechtsordnung" und unterstreicht gleichermaßen die
Bedeutung des Absolutismus wie der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse seit dem
Ausgang des Mittelalters für das Werden der Gesetzgebung. "Die Stände arbeiteten trotz
divergierender Interessen oft gemeinsam mit dem Landesfürsten an der Gesetzgebung, so
daß die meisten Gesetze dieser Zeit unter Mitwirkung des Landtages entstanden.
Vereinzelt gab es auch nur landesfürstliche Gesetze (Bergordnung 1517) und vereinzelt
nur von den Landständen publizierte Gesetze (Landesordnung für Oberösterreich 1609): das entspricht der dualistischen
Verfassung. Freilich ging die Initiative zur Gesetzgebung von den Ständen eher selten
aus, während der Landesfürst bzw. die landesfürstliche Regierung die Gesetzgebung
sowohl als Teil absolutistischer Wohlfahrtspolitik als auch in gesamtstaatlicher
Zielsetzung betrieben"55.
In letzter Zeit hat insbesondere Brauneder Untersuchungen zur
neuzeitlichen Gesetzgebung angestellt56 und eine inhaltliche
| Seite 30|
Differenzierung in Landrechte und Polizeiordnungen vorgenommen. Fehlte bei letzteren
vielfach die Mitwirkung der Stände, oder wurde sie als bloß sachkundige Information
eines betroffenen Personenkreises angesehen, so war der Landesherr in seinen
Dispositionen über das "Landrecht" durch das notwendige Zusammenwirken mit der
Landschaft beschnitten. Trotzdem ordnet Brauneder den Ständen keine gesetzgebende
Gewalt in Landesangelegenheiten zu, denn ihre Zuständigkeit erschöpfte sich in einem
"Teilhabenlassen" an dieser Gewalt. Der ausschließlich landesfürstliche Gesetzesbefehl
sei der sprechendste Ausdruck hiefür57.
Auch im Rahmen privatrechtsgeschichtlicher Untersuchungen haben die österreichischen
Landrechte Beachtung gefunden58. In einer Darstellung der
Geschichte des österreichischen Erbrechts hat G. Wesener59 das 16. und 17. Jahrhundert durch das Bestreben nach
Kodifikation des gesamten Rechtsstoffes charakterisiert, wobei die Sammlung des
Privatrechtsstoffes einen besonderen Platz einnimmt. Zur Geschichte der Landtafel des
Erzherzogtums Österreich unter der Enns führt er die gewohnheitsrechtliche Geltung des
Püdler'schen Entwurfes (1573) an, die in der
großen Beachtung der obderennsischen Landtafel in
der Gerichtspraxis und Rechtsliteratur seit 1609 eine Parallele findet.
| Seite 31|
Die Tradition der neuzeitlichen Landrechte in den österreichischen Erbländern reicht
bis in das Mittelalter zurück. Die Sammlung und urkundliche Festlegung
deutschrechtlichen Gewohnheitsrechtes begegnet uns in den Landrechten der einzelnen
österreichischen Erbländer, dem österreichischen
Landrecht in seinen zwei Fassungen60 aus dem ausgehenden
13. und dem beginnenden 14. Jahrhundert, dem steiermärkischen Landrecht aus der Mitte des 14. Jahrhunderts, dem Kärntner Landrecht (14. Jahrhundert), dem Landrecht
Tirols in der Tiroler Landesordnung 1352 über die Rechtsverhältnisse der Bauern und
Handwerker und dem bayrischen Landrecht von
1346, das auch auf Teile der österreichischen Erbländer ausstrahlte61.
Diese Landrechte62 fixieren das in den einzelnen
Ländern geltende Gewohnheitsrecht63, das Recht des
Landes, dem es zugehört. Die Landrechte als vom Landesherrn unter der reichsrechtlich
geforderten Mitwirkung der Stände authorisierte Rechtsquellen offenbaren in ihrer
Entstehungsgeschichte den Wandlungsprozeß von der stammesmäßigen zur territorialen
Herrschaftsausübung64.
Entsprechend
| Seite 32| der territorialen Abgrenzung der
Gesetzgebungskompetenzen heben sie sich einerseits vom Reichsrecht und dem Stadtrecht
ab, stehen aber andererseits neben den für qualifizierte Rechtsbeziehungen
ausgebildeten Rechtskreisen wie dem Hof-, Dienst- oder Lehensrecht. Das Landrecht ist
als die Summe jener Normen zu verstehen, die, "gewiesen" oder aufgezeichnet, das
rechtliche Leben der Landesgemeinde, der Landschaft als Gerichtsgemeinde bestimmen.
Das Landrecht wirkt primär im genossenschaftlichen Verband der mit "Eigen und Erbe" im
Land qualifizierten Landleute65.
Das steiermärkische Landrecht, eine private Rechtsaufzeichnung, übertitelt sich denn
auch in einer Handschrift bezeichnenderweise als "Landts und Herrn Recht in
Steyer"66. Der Begriffsinhalt des Landrechts verdeutlicht sich aber in den
mittelalterlichen österreichischen Erbländern nirgends besser, denn im höchsten
Gerichtsstand des Landes — Landtaiding, Landschranne oder selbst
Landrecht genannt — und der diesem Gericht eigenen Organisation und
Prozeßordnung. Die "Landrechtens Ordnung oder Gerichtsproceß" als Aufzeichnung einer
im wesentlichen zivilprozessualen Rechtsmaterie steht als eigenständige Rechtsquelle
zu Beginn der Neuzeit den Landgerichtsordnungen als Quellen des Straf- und
Strafprozeßrechtes gegenüber, die vor den Landgerichten zur Anwendung gelangten67.
| Seite 33|
Den inhaltlichen Schwerpunkt des steiermärkischen Landrechts bildeten demnach
Bestimmungen, welche die Organisation, aber auch die Entscheidungsgrundlagen des
Landrechts betrafen; darüberhinaus hatten Normen des Lehens-, Hof- und Dienstrechtes
Eingang in diese Rechtsaufzeichnung gefunden. Es sind "ziemlich alle Gebiete des
weltlichen Rechts vertreten, manche allerdings nur durch wenige Artikel, wie z. B. das
Staatsrecht, und — wie sich das bei einem mittelalterlichen Rechtsbuche von selbst
versteht — keines erschöpfend. Am zahlreichsten sind die das gerichtliche Verfahren
betreffenden Artikel"68.
Ein ähnliches Bild vermittelt das österreichische Landrecht: In der ersten Fassung
"recht nach gewonhait des landes bei herczog Leupolten von Österreich" und in der
erweiterten Fassung69 eine Aufzeichnung
prozeßrechtlicher, privatrechtlicher, strafrechtlicher, lehnrechtlicher,
landesherrlicher und vogtherrlicher Bestimmungen70.
Das Landrecht als Recht eines Landes, als Summe der Rechtsbefugnisse des einzelnen
Landmannes und als besondere Verfahrensordnung vor dem "Land"-Gericht71 verschafft uns die
"Vorstellung eines allgemeinen territorialen Rechts, einer Rechtseinheit (nach innen
wie gegenüber außen)"72 in
den einzelnen Erbländern und steht als "prägnanterer" Ausdruck für das ius terrae, mit
welchem das Personalitätsprinzip überwunden werden konnte. Alle mittelalterlichen
Landrechte weisen Ansätze einer Aufnahmebereitschaft für jene Rechtsquellen auf, die
für die Sondergestaltung des Rechtslebens eines bestimmten Territoriums von
maßgeblicher Bedeutung sind. Damit rücken die Landrechte als eine, gerade für die
Verfassung und rechtliche Grundordnung eines territorialen Herrschaftsbereiches
| Seite 34| vorzügliche Rechtsquelle in den Mittelpunkt der Erörterungen,
so sich die Frage nach dem Wesen des neuzeitlichen Territorialstaates stellt. Hier
liegt der Ansatzpunkt zur Entwicklung des neuzeitlichen Rechts, das für alle Einwohner
eines Landes von allen Behörden gleichermaßen zur Anwendung gebracht werden soll und
im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 zur publizistischen Vollendung reifte.
Allein schon sein Name weist nämlich das Allgemeine Landrecht nicht als eine der
neuzeitlichen naturrechtlichen Kodifikationen aus, sondern macht es "zum jüngsten und
glanzvollsten Glied einer traditionsreichen Kette von Landrechten ..."73. War ursprünglich das territoriale Moment nur ganz schwach
ausgeprägt, so ist mit der absoluten Herrschaft und ihrer organisatorischen
Durchdringung des gesamten öffentlichen Lebens der Zeitpunkt gekommen, ein
allumfassendes Landrecht entstehen zu lassen74.
Die Landrechte des 16. und des beginnenden 17. Jahrhunderts, die "in der Mitte
zwischen dem Kaiserrecht in der Bedeutung von rezipiertem römischen Recht einerseits
und den vielfältigen lokalen und territorialen Gewohnheitsrechten andererseits"75 stehen, werden von
| Seite 35| einem durch die
Auseinandersetzung mit den consuetudines terrae gestärkten Territorialbewußtsein
getragen. Sie gehören jenem Rechtsquellentyp an, der in der mittelalterlichen
Rechtswelt wurzelt, immer mehr zu einem Sammelbecken der bonae consuetudines terrae
sowie neuer Gesetze wird und sich schließlich zu einem "Wohlfahrts- und
Herrschaftsmittel"76 für ein bestimmtes Land oder
einen Länderverband auswächst. Dies in einer Entwicklung, die bereits in den
mittelalterlichen Landrechten anhebt und dort am deutlichsten hervortritt, wo eine
Fülle neuzeitlicher Landrechtsentwürfe entsteht und zum Teil auch Gesetzeskraft
erlangt. Die unterschiedliche Bezeichnung dieser frühneuzeitlichen Rechtsquellen als
Landesordnungen, Landrechte, Landtafeln, "lands-gelegenheit", "lands-freiheiten" oder
"landsgebreuch" ist daher nicht im Sinne einer bewußten inhaltlichen Schematisierung
zu verstehen. Wesentlich ist, daß sich die vom Inhalt her zunehmend weiter gespannte
territoriale Gesetzgebung der Rezeptionszeit im Zuge der Rechtsvereinheitlichung und
Feststellung des überkommenen Rechtsbestandes nach den Grundsätzen der "Vernünftigkeit
und Billigkeit" immer stärker auf den räumlichen Geltungsbereich des Landes
auszurichten beginnt, sei es von ständischer Seite her wegen der Bedrohung ihrer
erworbenen Rechtspositionen, oder vom Landesfürsten her in Ausübung seiner
landeshoheitlichen Befugnisse. Die Beschränkung der städtischen Autonomie, wie sie mit
der Ordnung des städtischen Wesens zu Wien (Augsburg 12.
März 1526 Cod. Austr.) unter Ferdinand I. beginnt und letztlich alle
städtischen Freiheiten, die "mit der gegenwärtigen Landesverfassung nicht mehr
vereinbarlich sind"77 beseitigt, zielt
in diese Richtung. Die Kodifizierung der böhmischen Stadtrechte und die Anordnung
ihrer subsidiären Geltung für alle nicht in der Vernewerten Böhmischen Landesordnung entschiedenen Rechtsfälle78 zeigen deutlich den Versuch, alle
Rechtsquellengruppen im Sinne einer Vereinheitlichung des Landesrechtes aufeinander
abzustimmen.
| Seite 36|
Die vom neuzeitlichen Polizeibegriff gedeckten Polizeiordnungen79 scheinen hiezu im Widerspruch zu stehen, da sie
gerade dort der mittelalterlichen Rechtszersplitterung neue Nahrung geben, wo sie sich
selbst als "Landesordnungen", "erbare gute Ordnungen", "gemeine Landsordnungen",
"christliche, notwendige und wolgemeinte Landesordnung" oder als "fridenliche
Landsordnung" deklarieren. Ihr im wesentlichen dem öffentlichen Recht zugekehrter
Regelungsbereich verlangt beim ersten Hinsehen auch inhaltlich nach einer Grenzziehung
zu den überwiegend dem Privatrecht und den justizmäßigen Angelegenheiten
verpflichteten Landrechten, doch trügt dieser erste Eindruck. Ihre so formulierten
Zielsetzungen: "Wendung unnd besserung annderer fürnemblichisten eingerisnen
ergerlichen mißbreüch, menngl, unnd unordnung, nachvolgeunde Ordnung, Reformation und
Pollicey in berüerten unnsern Niderösterreichischen Lannden;"80 des gantzen
Lands wolstandt, nutzes und bestes gesucht, vätterlich gewinscht ... diß
gemain Nutze werch gutter Pollicey unnd Ordnung, zu unnserer Seelen hail und
seligkait, auch des gantzen Landts wolstandt zeitlichs und ewiges pöstes,
in gewisse richtige wirckung gebracht ..."81; "... des
ganntzen Lannds wolstanndt, nutz und pesstes ..."82; "allen Unseren Undertanen in
Unser Grafschaft nutz und gut"83; "auf jetzigen unsers Fürstentums Zustand
gerichtet ... zu Beförderung der Wolfahrt des Landes
| Seite 37| sonderbar dienlich"84;
"hochnötig und unserm Fürstentum ganz dinstlichen ... damit alle und jede
unsere Untertanen, auch andere, so in unserm Lande und
Gebieten ihre Gewerb und Aufenthalt haben, ... sich darnach
richten"85;
"unserer Land und Leut Nutz und Wolfart genediglich zu befürdern"86 weisen sie als einen jüngeren
Zweig des territorial gebundenen Rechts aus, und zwar als eine bereits dem
mittelalterlichen Landrecht innewohnende, nunmehr vom Gedanken der väterlichen
Fürsorge des Landesherrn genährte Erweiterung des Landrechtes. Es treffen hier meiner
Meinung nach zwei Landrechtsschichten aufeinander: das mittelalterlich-traditionelle
Landrecht mit seiner schwerpunktmäßigen Ausrichtung auf die ständischen Vorrechte,
welches im Zuge seiner Rationalisierung und Fixierung im Laufe des 16. und 17.
Jahrhunderts zum Zankapfel eines "Verfassungskampfes" zwischen dem Landesfürstentum
und den Landständen wird, und die jüngere Schicht landrechtlicher Normen, die —
durch das Postulat der Förderung des Gemeinnutzes fast aller ständischer Relevanzen
entkleidet — eine unmittelbare Unterworfenheit der "Untertanen" unter die
Gebotsnormen des Landesherrn bewirken87. Dieser Verselbständigungsprozeß ist aus der
| Seite 38| geschichtlichen Verwurzelung des neuzeitlichen Landrechts zu
verstehen, das sich selbst einmal als "landsrecht", dann wieder als "landsordnung"
begreift88,
und erst in dem Zeitpunkt zur einheitlichen Regelung der "Rechte und Verbindlichkeiten
der Einwohner des Staates"89
wird, in dem nicht nur der Wille des Gesetzgebers zur umfassenden
Landrechtskodifikation vorhanden ist, sondern auch ihre Durchsetzungsmöglichkeit außer
Streit steht. Das Allgemeine Landrecht etwa, eine Gesamtrechtsordnung des preußischen
Staates90, schloß lediglich die Darstellung des Prozeßrechtes
und des Militärrechtes aus und sollte "eine Art von Verfassung"91 bilden, die der allgemeinen politischen Forderung
auf dem Kontinent in gewisser Weise schon vor der Französischen Revolution
entgegenkam. Und auch die Entwicklung in Österreich läßt Parallelen erkennen.
Wenngleich die österreichische Kodifikationsgeschichte des 18. Jahrhunderts ihre
großen Erfolge in erster Linie auf dem Gebiete des Privatrechts aufweist92, trug man sich
auch hier mit der
| Seite 39| Absicht, einen "politischen Kodex"
auszuarbeiten93, der auf der Grundlage der geltenden Länderverfassungen eine
allgemeinverbindliche Ordnung in "Publicis et Politicis" unter Weitergeltung
besonderer öffentlichrechtlicher Normen eines einzelnen Landes herstellen sollte94.
Dieses Vorhaben weist aber gleichermaßen auf die Landtafeln und Landhandfesten der
frühen Neuzeit zurück und sollte die öffentliche Rechtsordnung im traditionellen Sinn
fixieren.
Die Bezeichnung von Landrechten als Landtafeln, so z. B. in den "landtaffl"-Entwürfen
der Erzherzogtümer ob und unter der Enns, scheint in der Rechtsquellenlehre als
territorial spezifischer Terminus auf, der nicht zuletzt auf die reiche Tradition der
böhmisch-mährischen
| Seite 40| Ländergruppen und ihre Bedeutung für
die Ausgestaltung des Grundbuches hinweist.
Die Landtafeln95 wurden 1321 förmlich für das Königreich Böhmen und 1348
für die Markgrafschaft Mähren eingerichtet. Sie dienten einerseits der Eintragung von
Rechtsgeschäften über Grundstücke des Adels, der Geistlichkeit und der Städte und
andererseits der Beurkundung von landrechtlichen Urteilssprüchen und landesfürstlichen
Statuten, Provinzialstatuten, Landfrieden und Landtagsbeschlüssen. Ihre Geschichte
steht in engem Zusammenhang mit der Gerichtsorganisation96, nämlich der dem
Spätmittelalter eigenen Ausbildung eines größeren und kleineren Landrechts und der
Verbindung des Landtafelinstitutes97 mit letzterem in allen Fällen der außerstreitigen
Gerichtsbarkeit.
Entscheidende Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Einrichtung der
Gedenkquaternen98 zu, die zur Eintragung von Landtagsbeschlüssen,
Majestätsbriefen und ähnlichen Anordnungen von Allgemeinwichtigkeit bestimmt waren.
Mit der Regierung Ferdinands I. setzte sich die Anschauung durch,
daß die Eintragung von Landtagsbeschlüssen in die Landtafel erst nach ihrer
Sanktionierung durch den König erfolgen dürfte. Trotzdem blieb das Landtafelinstitut
von eminenter Bedeutung für die Sicherung der ständischen Freiheitsrechte und für die
Bewahrung des heimischen
| Seite 41| Rechtsgutes99. Es ist bezeichnend, daß die Landtafeln
seit der Beschränkung der ständischen Freiheiten aus landesfürstlicher
Machtvollkommenheit im wesentlichen als Grundbücher des freien Grundbesitzes
figurierten und ihre verfassungsrechtliche Bedeutung insbesondere dadurch einbüßten,
daß ein Instanzenzug von den Landrechten an das königliche Gericht geschaffen wurde,
der den Landrechtsurteilen ihre rechtsweisende Wirkung nahm.
Auch in den österreichischen Erbländern bestanden schon früh ähnliche
Rechtseinrichtungen zur Sicherung des Grundstücksbestandes und -verkehrs, so die
Landtafeln im privatrechtlichen Sinn als Verzeichnis der Dominikalgüter100, die Stadtbücher seit dem 14. Jahrhundert
| Seite 42| als städtisches Grundbuch und die Grundbücher seit dem 15. und 16.
Jahrhundert für die grundherrschaftlich gebundenen Liegenschaften101.
Die Errichtung einer Landtafel im öffentlich-rechtlichen Sinn war ein wichtiges
Anliegen der Kompilationsbemühungen im 16. Jahrhundert, wobei sich insbesondere die
ob- und unterennsischen Stände hervortaten. Sie erblickten darin ein vorzügliches
Mittel, die landständischen Freiheitsrechte in die zu vereinbarende Grundordnung einer
staatlichen Organisation einzubauen und die Errichtung eines ständisch zu besetzenden
Gerichtes voranzutreiben. Außerdem war — was nicht näher zu erörtern ist — die
Ausgestaltung des Privatrechtes vorwiegend an den überkommenden Vorstellungen des
Landrechts auszurichten.
Die Landtafel als Verzeichnis der vom Landesfürsten geachteten ständischen
Freiheitsrechte und — entsprechend einer späteren Terminologie und Bedeutung —
als Hort anerkannter Privilegien sollte die umfassende Rechtsordnung eines Landes sein
und die ständische Verwurzelung und ständische Bestimmung des Rechtslebens für alle
Zukunft dokumentieren. So nimmt es nicht wunder, daß der Landesherr einer Sammlung der
Landesgewohnheiten in Österreich unter der Enns zu Beginn des 16. Jahrhunderts (1528, 1534) zwar nicht entgegenwirkte, aber neben der
Ausrichtung der Landesgebräuche am gemeinen Recht und an den Grundsätzen der
Billigkeit die Benennung als Landrechtsbuch und nicht als Landtafel forderte102.
Der obgenannten Rechtsquelle verwandt sind die Landhandfesten oder Handfesten als
besondere Form der Verbriefung von Vorrechten der oberen Landstände, die mit dem
ständischen Treueid an die Landesherrn in direktem Zusammenhang standen. Sie wurden
bereits im Mittelalter von den Ständen gesammelt und weisen besonders im
innerösterreichischen Rechtsraum eine starke Tradition auf.
| Seite 43|
Die immer stärker werdende Verbreitung von Kompilations- und Rezeptionsvorgängen seit
dem Ausgang des Mittelalters rückt die Frage nach den Ursachen und den Wirkungen
dieses Anreicherungsprozesses in den Mittelpunkt103.
In der Einführung zum Codex Austriacus104, welche das dringende Bedürfnis nach einer Sammlung und
Publikation der landesfürstlichen Gesetze, Rescripte, Privilegien usw. deutlich
hervorkehrt und motiviert, wird die Rechtsentwicklung folgendermaßen
veranschaulicht:
"In Oesterreich solten in älteren Zeiten, wie bey allen teutschen Völkern, die
Fußstapfen der Väter das Gesetz-Buch seyn. Genug war es, aus dem vergangenen gleiche
Handlungen vorzubringen, um nach altem Herkommen und Gebrauch gleiches Recht zu
erhalten; und wo gemeine Wohlfahrt neue Gesetze erforderte, wurden solche durch
öffentlichen Ruf verkündigt, deren Fortpflanzung man in dem noch gewöhnlichen Beysatz,
das sage einer dem anderen, zu befestigen vermeinet. Schriftliche Ordnungen waren
wenig gebräuchlich, und von diesen Abschriften zu nehmen wurde vor überflüssig
gehalten. Dann nach Meinung der treugehorsamsten
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Oesterreichischen Unterthanen waren diese Ordnungen in ihren Herzen so tief
eingegraben, daß sie die Vergessenheit vor unmöglich hielten, ..."105. Mit der Regierungszeit Kaiser Ferdinands sei
es nicht "unbillig ... die Epocha des dermahligen Justitz- und Polizey-Wesens in
Oesterreich zu setzen, wo die Publizirung guter Ordnungen nicht mehr ausgesetzt haben
..."
Die Fülle der Rechtsaufzeichnungen des 16./17. Jahrhunderts läßt sich einerseits vom
mittelalterlichen Recht abgrenzen, das überwiegend von der "Rechtsfindung" und
"Rechtsüberlieferung" des alten Herkommens charakterisiert wird, und andererseits von
den umfassenden systematischen, dem Vernunftrecht verpflichteten Kodifikationen des
18. Jahrhunderts106.
Die im Zeitalter des Absolutismus tragende Theorie vom "Willen des Gesetzgebers", der
sich sowohl im Willen zur Gesetzesform als auch im Willen zum Gesetzesinhalt
verwirklicht107,
zeigt sich in Ansätzen, die je nach der Person des Landesherrn und den ständischen
Aktivitäten mehr oder weniger deutlich zum Tragen kommen. Noch offenbart sich kein
Bruch in der Entwicklungslinie von den Privilegien zu den mittelalterlichen
Aufzeichnungen des Gewohnheitsrechts und zur Vielzahl von Landesordnungen und
Landrechten in der Neuzeit.
Die theoretischen Erörterungen zu einer Gesetzgebungslehre und zum Gesetzesbegriff,
wie sie von den Kanonisten und Legisten im Mittelalter auf der Grundlage des gemeinen
Rechts angestellt werden, und in den Sätzen "Quod principi placuit legis habet
vigorem" — "Quod omnes tangit ab omnibus debet approbari" ihre von gegensätzlichen
Positionen geprägten Erkenntnisse finden, können
| Seite 45| über die
traditionelle Bindung der neuzeitlichen praktischen Gesetzgebung nicht
hinwegsehen108.
Das Rechtsbild der Neuzeit wurzelt in der Tradition des mittelalterlichen Denkens,
dem es in einem weitgespannten Wandelungsprozeß neue in die Zukunft weisende
Rechtspositionen abzugewinnen versteht. Das Fehlen eines überpersönlichen
Staatsbegriffes, der letztlich zum "unsterblichen Bezugspunkt allen Rechts"109 werden sollte, bewirkt auch
zu Beginn der Neuzeit eine Geltungsschwäche des Rechts, die sich mit der an der
Gesetzgebung beteiligten Person oder Personenmehrheit verknüpfte. Die dem Mittelalter
eigene Unterscheidung in altes, schlechthin nicht aufhebbares Recht und an die
Zustimmung der Landschaft (maiores et meliores terrae) gebundenes neues, aufhebbares,
abänderbares Recht, begann sich zu verflüchtigen und einem von der gesetzgebenden
Gewalt mit gleicher Geltungsintensität ausgezeichneten Recht Platz zu machen110. Damit aber wird die
Frage, wem die Gesetzgebungskompetenz
| Seite 46| zusteht bzw. in
welcher Form sich die überall im Mittelalter erfochtene Mitwirkung der Stände an der
Gesetzgebung zu institutionalisieren vermag, zum Brennpunkt politischer
Auseinandersetzungen. Gerade die österreichische Gesetzgebungsgeschichte des 16. und
beginnenden 17. Jahrhunderts zeigt den Landesherrn und die Landschaft bei der
Erarbeitung von Rechtsordnungen in einer verwirrenden Vielfalt von
Beziehungsmöglichkeiten, die meist hintergründig von der politischen Konstellation
bestimmt werden. Das eine Mal wollen die Gesetze dieser Epoche als Erneuerung und
Verbesserung überkommener Rechtsordnungen begriffen werden und berufen sich auf die
Mitwirkung und Zustimmung der Landschaften; das andere Mal wiederum kehren sie den
unabdingbaren landesfürstlichen Gesetzesbefehl in den Vordergrund, die nur
verstandesmäßig zu erfassende ratio legis. Bei der Ausarbeitung der Landrechte gar
entsteht der Eindruck einer unabdingbar notwendigen Zusammenarbeit zwischen der das
Gesetzesmaterial beistellenden Landschaft und dem mit dem Recht zum Gesetzesbefehl
ausgestatteten Landesherrn111. Dies alles
wird noch kompliziert durch die hartnäckigen Versuche, die ständischen Rechte dem von
der kanonistischen Lehre entwickelten Grundsatz der Widerruflichkeit der Privilegien
zu unterstellen, wogegen die Stände die vertragsmäßige Bindung des Landesherrn ins
Treffen führten, wie dies ganz deutlich bei den langwierigen
Erbhuldigungsverhandlungen am Ausgang des 16. Jahrhunderts zu ersehen ist.
Wollte der Landesherr als "legum conditor" in Erscheinung treten, dann war sein
Streben zuvorderst auf die Vereinheitlichung und Vereinfachung des neuzeitlichen
Rechtsbildes gerichtet. Diesem Vorhaben kam das begrifflich und systematisch
ausgereifte rezipierte Recht am weitesten entgegen, welches gerade deshalb von den
Ständen in Schranken zu halten versucht wurde, um ihre Freiheiten "von unerdenkhlichen
jahren in ununterbrochenen quasi-possess und unwidersprochener iebung
hergebracht"112 zu wahren.
| Seite 47|
In einer 1753 Kaiserin Maria Theresia überreichten
Denkschrift113 über den "Vorschlag, daß eine
allgemeine Gerichtsordnung und gleiches Landrecht in allen benachbarten
österreichisch-deutschen Erblanden einzuführen seie", wird auf die Notwendigkeit einer
allgemeinverbindlichen Rechtsordnung verwiesen, auf daß sich "die gesammte Unterthanen
zu allgemeiner Wohlfahrt untern einem Gott, einem Landsfürsten und einerlei Gesetz
vereinbart zu sein sich zu erfreuen hätten ... Die zu den alten Gewohnheiten
vorhangende Privatmeinungen müssen der gemeinsamen Nutzbarkeit jederzeit weichen"114.
Darüberhinaus wird der besondere Vorteil einer gleichförmigen Bindung der Untertanen
auch in folgendem erblickt: "Wann ein gleiche Gerichtsordnung, gleiches Landrecht und
Landesverfassung in allen Erblanden eingeführt wäre, so würde der aller höchste
Landsfürst den nämlichen Rath, nämlichen Advocaten, nämlichen Officianten in allen
Erbländern zu seinen Dienst gebrauchen, die in diesem oder jenem Land sich äußernde
Gebrechen durch Abschickung eines
| Seite 48| böhmischen oder
österreichischen Raths aller Orten leichtlich verbessern und die tauglichste Räthe
nach Erforderniß deren Umständen von einem Land in das andere anwenden können"115.
Auf dem Gebiete des Privatrechts konnte den Bestrebungen zur Vereinheitlichung der
zersplitterten Rechtsverhältnisse eher Rechnung getragen werden, ging es doch im
wesentlichen darum, Handel und Wandel gefügigeren, systematisch bearbeiteten
Rechtsnormen zu unterstellen. Hier wurde vielfach die Hilfestellung des römischen
Rechts, wenn auch zunächst nur in Form einer subsidiär anzuwendenden Rechtsregel im
Sinne einer Salvatorischen Klausel,
anerkannt116.
Dort aber, wo die Übernahme fremder Normen zur Klärung und Absicherung
öffentlich-rechtlicher Befugnisse der Landesherren dienen sollte, leitete sie eine
politische Machtverschiebung ein, die mit den Gewalthabern der Zeit rechnen mußte und
nicht ohne Widerstand über die Bühne der Geschichte gehen konnte117.
Landstände und Landesherr bildeten im Mittelalter die Einheit des Landes118,
die durch die rechtliche Gebundenheit beider im Landrecht gekennzeichnet war. Das
Landvolk erscheint als Träger der Rechtsgemeinschaft und Friedensgenossenschaft119. Gerechtigkeit, positive
Rechtsordnung und das subjektive Recht des einzelnen überdecken sich im alten
Herkommen, in der guten Gewohnheit als Grundelement des mittelalterlichen
Verfassungsrechts. Daraus folgt, daß sich der Landesherr bei allen durch das Herkommen
nicht gedeckten Eingriffen in die Rechtssphäre des einzelnen der Rache aussetzte, was
nichts anderes bedeutete als die Prüfung jedes landesfürstlichen Handelns auf seine
Rechtmäßigkeit.
Diese die Gemeinschaft konstituierende Ordnung bildet gleichsam die Summe jener
wohlerworbenen Rechte, die grundsätzlich nicht einseitig abgeändert oder aufgehoben
werden können. Der Vertrag ist es also, der die zentrale Funktion einer rechtlichen
Gestaltung des Zusammenlebens übernimmt120. Die iura quaesita lassen eine einheitliche
Konzeption der schrankenziehenden Verfassung, wie sie später von den französischen
Revolutionsverfassungen für den europäischen Kontinent vorbildlich verwirklicht wurde,
deshalb nicht zu, weil die Schranken der Herrschaftsausübung eben damals noch nicht
für alle gleich und abstrakt, sondern konkret durch die unterschiedlichen
Rechtsstellungen gezogen wurden121.
| Seite 50|
In dem Augenblick aber, wo die jura quaesita in Zweifel gezogen oder einem
Beurteilungsmaßstab unterworfen werden (sie haben "billig" und "recht" zu sein), muß
sich der Gedanke einer schrankenziehenden Verfassung artikulieren. Dies verdeutlicht
sich in der dualistischen Anlegung des Staates aus den Beziehungen zwischen
Landesherrn und Landschaft, welche an der Wende vom 15. zum 16. Jahrhundert allmählich
eine Steigerung ihrer Gegensätzlichkeit erfahren, und zwar aus mehreren Ursachen: die
Einrichtung eines landesfürstlichen Verwaltungsapparates mit einem Instanzenzug, der
letztlich beim Landesherrn und den von ihm ernannten landesfürstlichen Räten
endet122; die hartnäckig betriebene Forderung nach
| Seite 51|
ausschließlicher Zuordnung der polizeilichen Hoheitsbefugnisse an den Landesherrn123; die praktische Rezeption mit dem Ziel
einer Vereinheitlichung von Rechtspflege und Rechtsprechung; die damit verbundene
Forderung nach Aufzeichnung eines einheitlichen Territorialrechtes zur endgültigen
Klärung der Rechtspositionen124; das Aufkommen neuer religiöser Lehren, das zwangsläufig auch zu
staatsrechtlichen Auseinandersetzungen führen mußte125 und in den
sozialrevolutionären Bewegungen des Bauernstandes einen gefährlichen Bundesgenossen
fand126: sie
alle haben dazu beigetragen. In ihrem geballten Zusammenwirken führten sie letztlich
den Bruch mit der mittelalterlichen Rechtswelt herbei und verlangten nach einer
Neuordnung der Beziehungen zwischen Landesherren und Landständen. Was besonders
abging, war eine wirkungsvolle Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten und nicht zuletzt die
Einrichtung einer Institution, "in der sich die Gesetzgebung hätte vollziehen und die
deren Rechtmäßigkeit hätte garantieren können ..."127.
| Seite 52|
Die solcherart hervorgehobene Bedeutung der Gesetzgebung veranschaulicht die
Herauslösung des Landesherrn aus den Bindungen des überkommenen Rechtes ebenso wie die
Zurückdrängung der Fehde als Form des gerechten Widerstandes. Mit der Ausschaltung der
Fehde durch Landfriedensgesetze wurde nämlich die Möglichkeit eines Widerstandes der
Stände problematisch. "Noch lebt zwar die alte Anschauung von der Gründung des Rechts
in der Überzeugung der Menschen fort, ist auch der absolute König an das Jus gebunden.
Es fehlen aber 'institutionelle Garantien', die das Zusammenwirken von Herrscher und
'Volk' in der Rechtssetzung regeln . . . Vollzog sich die Rechtssetzung mit 'Rat', so
wirkten hier die verschiedensten Institutionen, königliche Behörden verschiedener Art
und Stände (Land- wie Generalstände) in ungeklärter Zuständigkeit mit . . ."128.
Die ständischen Forderungen nach Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit des
landesfürstlichen Wirkens sind untrennbar mit dem Streben nach Sicherung ihrer
altüberkommenen Rechte und Gerechtigkeiten verbunden, wie dies ganz deutlich auf den
Erbhuldigungstagen seit 1565 zum Ausdruck kommt. Mit der Überreichung einer
Denkschrift über die Gravamina der Stände an den regierenden Landesfürsten und der
Bitte um ehestmögliche Abstellung war immer auch das Ersuchen verbunden, die
ständischen Freiheiten, Privilegien, Gewohnheiten und Gebräuche zu bestätigen129.
Damit verbindet sich der Ruf nach einer schriftlichen Fixierung der überkommenen
Rechtspositionen und der den einzelnen Ländern zugrundeliegenden Ordnungen mit dem
Wunsche nach dauernder Ordnungssicherung. Die Bahn der einzelvertraglichen Regelungen
soll verlassen und der Weg der Kodifikation der "landsgelegenheit und freiheiten"130 beschritten
werden, die "ewig unwiderrueflich hinfierhro zu halten" seien. Der Gedanke der
Verwirklichung einer geschriebenen Verfassung als ein festes Bauwerk ordnender und
begrenzender Normen für die Ausübung von Herrschaftsrechten im ständestaatlichen Sinn
wird geboren. Von den Verfassungsurkunden des 18. und 19. Jahrhunderts trennen ihn
| Seite 53| klar die geistesgeschichtlichen Hintergründe und die
umfassenden Zielsetzungen. Eine alle österreichischen Erbländer umfassende
Grundordnung oder ein auch die Länder der böhmischen Krone miteinbeziehendes
Verfassungswerk konnte wegen der Eigenständigkeit der einzelnen Länder und
Länderkomplexe nicht ins Auge gefaßt werden. Ausschuß- und Generallandtage des 16.
Jahrhunderts lassen wohl Versuche erkennen, mehrere oder alle Erbländer in wichtigen
Angelegenheiten des Landes sowie des Hauses Habsburg zu gemeinsamen Beratungen
zusammenzufassen, doch sah man in der Folge von solchen "Verständigungsversuchen der
Länder" bald wieder ab131.
Das für das Mittelalter kennzeichnende Nebeneinander von Zuständigkeiten
verschiedener Hoheitsträger ging mit der Verselbständigung und dem Ausbau der
Landeshoheit des Herrschers verloren.
| Seite 54|
An seine Stelle trat das Bemühen, den gesamten Behördenapparat vertikal zu gliedern
und zu ordnen und alle Auseinandersetzungen in ein geregeltes Verfahren zu bannen. Das
letzte Ziel in diesem Prozeß der Vereinheitlichung war die "Einrichtung einer
Staatsgewalt", die das "Zusammenwirken einer Mehrheit von Personen und einer
Verschiedenheit von Sachbereichen"132
garantiert und dies auch durchzusetzen vermag. Will man in diesem Zusammenhang den
Anteil der Stände am Aufbau des "modernen Staates" bemessen, die sich noch im Jahre
1609 als die eigentlichen Herrschaftsträger im Lande ob der Enns betrachteten133, kommt man um die gleichzeitige Abgrenzung
ihrer verfassungsrechtlichen Position nicht herum. Die Landrechte als Teil einer
umfassenden Landesgesetzgebung des 16. und des beginnenden 17. Jahrhunderts sollen
daher in diesem Rahmen nicht als "im Bann des schulgemäßen römischen Rechts auf das
eigentliche Privatrecht beschränkte" Rechtsordnungen134 verstanden werden, sondern als kodifizierter Teil
des öffentlichen Rechts135.
Die Darstellung der Staatswerdung, sei es in allgemein rechtsgeschichtlicher
Betrachtungsweise oder am Beispiel rechtlich bedeutsamer Wandlungen eines bestimmten
Staatsgebildes, begegnet allen jenen Schwierigkeiten und Problemen einer begrifflichen
Erfassung rechtshistorischer Vorgänge, die ein weitgespannter Entwicklungsbogen
zwangsläufig mit sich bringt. Dies zeigen ganz deutlich die Untersuchungen zum Werden
des "modernen Staat", die den Zeitraum vom Hochmittelalter bis zu den
rechtsstaatlichen Formen des
| Seite 55| 19. Jahrhunderts erfassen. Vom
jeweiligen Standort des Untersuchenden aus werden dabei entweder die mittelalterlichen
und frühneuzeitlichen Erscheinungsformen des Gemeinschaftslebens in retrospektiver
Betrachtung mit dem Idealtypus des "Rechtsstaats" konfrontiert und auf ihre
entwicklungsfähigen Elemente durchleuchtet oder jene Entwicklungsansätze im breiten
Strom des mittelalterlichen Verbandslebens, die auf eine neue Staatlichkeit hinzielen,
bis zu ihrer vollen Ausbildung verfolgt. Die Rechtsgeschichte ist sich jedenfalls der
im Zuge revolutionärer Umgestaltungen in England (17. Jahrhundert), Amerika und
Frankreich (18. Jahrhundert) und im Deutschen Reich (19. Jahrhundert) vollzogenen
Verfassungswandlung bewußt und versteht sie als staatlichen Säkularisierungs- und
Profanierungsprozeß, der in der Konstitution das Mittel zu haben glaubt, die
freiheitlichen und nach Rechtssicherung strebenden Bemühungen des Volkes zu
garantieren136. Aber
sie sieht in den politischen Zuständen der spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen
Epoche nicht so sehr den "Auflösungsprozeß einer früher bestehenden politischen
Einheit"137, sondern vielmehr jenes
Wirkungsfeld, auf dem in bewußter Loslösung von den mittelalterlichen Zuständen um
eine besondere Art der Staatlichkeit gerungen wird und das einen besonderen
Verfassungszustand hervorbringt138. Daher bewegt sich die Suche nach den Ursprüngen des
"modernen" Staates139 in einem großgefächerten zeitlichen Gebiet und begegnet allen jenen
Problemen, die eine solche Fragestellung mit sich bringt.
| Seite 56|
Ausgerüstet mit einer bestimmten, je nach dem Standort des Untersuchenden aber
andersgearteten Vorstellung vom Entwicklungsgang des "modernen" Staates wird diese
Schablone einmal diesen und einmal jenen politischen Verhältnissen der Vergangenheit
übergestülpt, um sodann die Verbindungslinien zu ziehen. Hierbei werden in
rechtsgeschichtlicher Betrachtungsweise die mittelalterlichen und frühneuzeitlichen
Herrschaftsverbände ebenfalls als "Staaten" bezeichnet und in der begrifflichen
Determinierung etwa als Personenverbands-, Flächenherrschafts-, Territorial- und
Ständestaat dem "modernen" Staat gegenüber- bzw. vorangestellt140.
Hintze hat in seinen Arbeiten141 den voll entwickelten modernen Staat mit seiner
ebenbürtigen Organisation der bürgerlichen Gesellschaft auf individualistischer Basis
dem liberalen Rechtsstaat des 19. Jahrhunderts gleichgesetzt und davon ausgehend eine
Abgrenzung zu den Organisationsformen des Stammesstaates, den mittelalterlichen
Feudalreichen und zum souveränen absoluten Staat vorgenommen. Das Wesen des modernen
Staates wird von ihm als etwas Werdendes, sich Wandelndes und sich Umbildendes
verstanden, wobei er den Entwicklungsgang vom 16. zum 19./20. Jahrhundert in
idealtypischer Betrachtungsweise in drei Stadien zergliedert: Das Frühstadium des
modernen Staates reicht seiner Meinung nach bis zur Französischen Revolution und ist
durch den Auflösungsprozeß gekennzeichnet, der auf die mittelalterliche
hierarchisch-feudale Verfassung einwirkt: im zweiten Stadium vollzieht sich dann die
vollkommene Ausbildung des Staates zum Idealtyp des 19. Jahrhunderts; und mit dem
Beginn des 20. Jahrhunderts setzt er schließlich das dritte Stadium an, in dem eine
gewisse Zersetzung des Idealtypus und sein drohender Zerfall sichtbar werden. Das Ziel
dieser Entwicklung sei noch nicht abzusehen.
Theodor Mayer142 findet
den Ursprung einer in den "modernen" Staat des 19. Jahrhunderts mündenden Entwicklung
in der hochmittelalterlichen Verfassungsgeschichte. In dieser Periode habe sich der
Wandlungsprozeß vom feudalen, auf persönlichen Bindungen beruhenden mittelalterlichen
Staatsgefüge zu einer Vielzahl "institutioneller Flächenstaaten" vollzogen, die
wiederum alle für sich
| Seite 57| besondere Eigenarten aufwiesen.
Dieser Typ des Flächenherrschaftsstaates zeichne sich durch die Zuordnung aller
Hoheitsrechte an den Staat und die Ausübung dieser Befugnisse durch staatliche Organe
aus. Ein Verständnis der grundsätzlichen Verfassungsproblematik versucht er dabei an
Hand von Entwicklungsausschnitten zu vermitteln. Er verweist auf die Bedeutung der
Grundherrschaft für die spätere Staatsbildung, auf den Erwerb von Vogteien als Mittel
der politischen Herrschaft über die Klostergebiete zur Erweiterung vorgegebener
Hoheitsrechte, auf die Entwicklung der Regalienlehre und ihren Einfluß auf das Werden
des Staates und nicht zuletzt auf das Auftauchen eines neuen "Freiheits"-Begriffes,
der seine Geltung der staatlichen Anerkennung verdankt. Allen diesen neuartigen
Erscheinungsformen träten schließlich staatlicher Friedensschutz, staatliche
Verbrechensverfolgung und staatliche Verbrecherbestrafung zur Seite, worin sich gerade
auf dem weiten Feld der Friedenswahrung der Übergang vom Selbstschutz durch
Fehdeausübung zur obrigkeitlichen Durchsetzung staatlicher Rechtsschutzinteressen
dokumentiere.
Diese staatsbildenden Elemente zu einem neuen Aufbau sinnvoll zusammenzufügen, sei
dem neuen, modernen Staat Vorbehalten geblieben. Nach der Auffassung von Mayer stellen
das privilegium minus für Österreich von 1156 und das Herzogsprivileg für den
Würzburger Bischof von 1168 zwar in gewisser Beziehung die "magna Charta" des
"modernen" Staates in Deutschland dar143,
doch habe erst das 19. Jahrhundert aus der Synthese von Personenverbandsstaat und
institutionellem Flächenstaat jenen modernen Staat geschaffen, in dem das Volk Subjekt
des Staates und nicht mehr Objekt eines fürstlichen Herrschafts- und Machtstaates
absolutistischer Prägung zu sein hat.
Auch von der Heydte144
weist dem Zeitabschnitt zwischen 1250 und 1350 die Rolle einer "Geburtsstunde des
souveränen Staates" zu, in welchem die Gestaltwerdung des modernen Staates im
politischen Denken und in der politischen Praxis heranreifte, der also viele Gedanken
hervorgebracht hat, die erst Jahrhunderte später wirksam wurden. Das mittelalterliche
Weltbild, "das jahrhundertelang von
| Seite 58| Völkern und Fürsten
gedacht und gelebt worden war", erfuhr nach dieser Ansicht eine durchgreifende
Wandlung, als die an der Spitze der mittelalterlichen Hierarchie stehenden
Ordnungsmächte — das Kaisertum und das Papsttum — in den Hintergrund traten und
einer Entwicklung Platz machten, deren Kennzeichen ein Verdichtungsprozeß innerhalb
der im reichischen Überbau zusammengefaßten Gemeinschaften sei145. Als Anwendungsfälle dieser
Emanzipationsbewegung werden England, Frankreich, Spanien und Sizilien angeführt, die
im Begriff des Fürsten, "der keinen höheren anerkennt", das politische Schlagwort des
13. Jahrhunderts fanden. Die Zurückdrängung der Kaiseridee auf Belange des Heiligen
Römischen Reiches deutscher Nation wirkte allerdings hier als retardierendes Moment;
das mittelalterliche Weltbild strahlte noch vielgestaltig in das 19. Jahrhundert ein
und stand der Bildung des "modernen Staates" im Wege.
Werner Näf146 ordnet die "Frühformen des modernen
Staates" dem Spätmittelalter zu und kennzeichnet sie mit dem Begriff eines vom
Lehenswesen als staatlichem Ordnungselement abgekehrten, künftigen Gestaltungen des
öffentlichen Lebens offenen Staates. Der Eindruck eines neuen Anfangs habe sich zwar
keineswegs gleichförmig und auch nicht überall deutlich eingestellt, doch könne in der
deutschen Geschichte mit den Privilegien Friedrichs II. zugunsten
der Landesherrn und mit dem Niedergang des Königtums zu eben jener Zeit ein
sinnfälliger Einschnitt signalisiert werden. Getragen vom politischen Willen zur
Staatsbildung sei eine neu verstandene Einheit von Landesherr und Land zustande
gekommen. "Die neue Staatlichkeit nahm die Gestalt des frühnationalen Königsstaates
oder des fürstlichen Territorialstaates an ... Um 1500 stand ein
| Seite 59| Staatstyp da, der mit allem, was in ihm lebendig und
entwicklungsfähig war, vom mittelalterlichen Staat wesensverschieden, aller Zukunft
des 'modernen Staates' dagegen unmittelbar verbunden war"147. Landesherr und Landstände haben seiner Meinung nach in
diesem dualistisch angelegten Entwicklungsgesetz die Frühform des "modernen" Staates
geprägt, die zum monarchischen Absolutismus überleitete.
Allen diesen Meinungen haftet nach meinem Dafürhalten der Mangel an, daß in ihnen der
Versuch unternommen wird, Elemente eines voll ausgereiften modernen Staatsbildes in
die Vergangenheit zu projezieren und von dort auf geradem Weg wieder in die eigene
Vorstellungswelt zurückzuholen, ohne den vielen Verästelungen nachzugehen, die jeder
rechtsgeschichtlichen Entwicklung innewohnen. Da jede geschichtliche Entwicklung auf
Vorhandenem aufbaut und insbesondere auch kein Rechtsinstitut gedacht werden kann, das
aus sich selbst, ohne jeden befruchtenden Einfluß der Vergangenheit geworden ist,
erscheint es zwar nicht verfehlt, in jeder geschichtlichen Epoche nach Urformen des
Staates suchen, doch geht es nicht an, die dabei aufgefundenen Phänomene in den
Begriffsschematismus des heutigen Staatsbildes zu pressen und allein daran zu messen.
Was der Staat heute ist, mag uns die Staatslehre sagen; was er früher gewesen ist,
kann hingegen — allen Einwänden der modernen Staatslehre zum Trotz —- nur der
Rechtshistoriker deutlich machen: eine Form des Gemeinschaftslebens, die —
eingebettet in die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse einer geschichtlichen
Epoche und solcherart auch von ihr bestimmt — sicherlich nicht im Sinne der
heutigen Terminologie die Bezeichnung "Staat" verdient, aber doch ein Staat in einer
vielleicht heute nicht mehr voll erkennbaren Gestalt gewesen ist. Wie sonst wäre es
möglich, daß im 19. Jahrhundert jener Idealtypus eines Staates entstand, der als
Rechtsinstitut von kaum vorstellbarer Komplexität eines langwierigen
Wachstumsprozesses auf dem Nährboden der Geschichte bedurfte.
Der Staat unserer Tage ist also nicht der Staat des 13. oder 14. Jahrhunderts und
diesem auch nicht vergleichbar, wie ein wesentlicher
| Seite 60| Teil
der rechtsgeschichtlichen Lehre annimmt147a. Die ungeheure Vielfalt der Formen und Spielarten des
historischen Gemeinschaftslebens mag übereinstimmende Merkmale getragen haben, die im
Strom der Geschichte bis in unsere Zeit geschwommen sind: eine dem
Geschichtsbewußtsein verpflichtete Untersuchung rechtlich durchformter Gemeinschaften
menschlichen Zusammenlebens wird aber nicht umhin können, genau zu differenzieren und
den der Staatslehre seit dem 19. Jahrhundert zugrundeliegenden Staatsbegriff einer
bestimmten "staatlichen" Epoche vorzubehalten147b.
| Seite 61|
Die Genesis des modernen Staatsgedankens ist mit der Entwicklungsgeschichte des
neuzeitlichen Territoriums untrennbar verbunden. Man identifizierte die Staatswerdung
herkömmlicherweise mit dem Aufkommen des Absolutismus, der jenes machtpolitische
Instrumentarium aufwies, das vielfach als Inbegriff der Staatlichkeit verstanden
wurde147c. Auf der Suche
nach dem "Nichtabsolutistischen im Absolutismus"147d rückt jedoch in der
jüngeren Forschung das Problem in den Vordergrund, die rechtliche Einbettung der
Herrschaftsausübung in überkommenen Machtstrukturen und Rechtsauffassungen erklären zu
müssen. Die klischeehafte Vorstellung vom Absolutismus erweist sich dabei den
nachweisbaren rechtlichen Determinanten der Herrschaftsausübung und ihren vielen
Spielarten nicht gewachsen. Die "juristische Rechtfertigung der Herrschaft über ein
Territorium im ganzen wie auch über seine Teile ... vom frühen 16. Jahrhundert zum
Untergang des Reiches ..." rückt mehr und mehr in den Vordergrund des
wissenschaftlichen Interesses147e.
Das Fortleben spätmittelalterlicher Herrschaftsformen macht eines deutlich: es geht
zwar bereits im 16. und frühen 17. Jahrhundert primär um die Ausformung einer
ungeteilten Territorialgewalt, doch soll sie auf überkommene Rechtsvorstellungen
rückführbar sein und bedurfte demnach einer Eingliederung in mittelalterliche
Rechtsfiguren. Diese standen zwar einer rechtlichen Erfassung der neuzeitlichen
Herrschaftsidee entgegen, wurden aber als einmal existente und nicht zu beseitigende
Fakten anerkannt. Noch steht die Frage nach dem Rechtstitel der Territorialgewalt im
Raum, die im Spannungsfeld zwischen zentralistischem und partikularem
Herrschaftsstreben unterschiedlich beantwortet wird.
Eine solche Periode der Spannungen im 16. und 17. Jahrhundert ist kennzeichnend für
den Weg der österreichischen Länder zum Absolutismus. Sie sind auch noch in der
Neuzeit höchst kompliziert verfaßte Gebilde, "deren innere Konsistenz entscheidend vom
juristischen Wert der verschiedenen Herrschaftselemente abhängt"147f,
| Seite 62| dennoch aber
deutlich von dynamischen Versuchen gezeichnet, eine umfassende Territorialherrschaft
zu begründen. Die Auseinandersetzung um die Rechtsgrundlagen der Territorialgewalt
wird zwar mit dem geistigen Rüstzeug des ständischen Mittelalters geführt, eröffnet
aber zukunftweisende Vorstellungen, die eindeutig der modern-"staatlichen" Epoche
zuzuordnen sind. Das Verfassungsbild dieser neuzeitlichen Territorien, also ihre
konkret-normative Gesamtordnung147g, ist letztlich vom Bemühen geprägt, die
Idee einer einheitlichen umfassenden Herrschaft über ein Territorium zu
verwirklichen.
Auffällig ist auch das allgemeine Bestreben jener Zeit, das gewonnene Verfassungsbild
durch Rechtsaufzeichnungen zu sichern147h. Der Sinn dieser
Bemühungen ist nämlich jener, der auch oder gerade den neuzeitlichen Verfassungen
innewohnt: sie verstehen sich in erster Linie als Einrichtung des Rechtsschutzes
gegenüber politischer Gewalt147i, sind somit ein normativer Versuch, den Mißbrauch
| Seite 63| politischer Gewalt hintanzuhalten. Es liegt auf der Hand, daß der
Zerfall des mittelalterlichen Universalismus und Ordogedankens im Heiligen Römischen
Reich Deutscher Nation die Rechtssicherung in den einzelnen Territorien besonders
vordringlich erscheinen ließ. Hat man die neuzeitlichen Herrschaftsverbände einmal als
Staaten eigener Ausprägung erkannt, die demnach Verfassungen in einer spezifischen
Sinngebung des Wortes besaßen, dann ist der Weg nicht weit, um in den Landrechten den
ersten Ansatz einer Entwicklung zu sehen, welche diesen Verfassungen zu einer
rechtlichen Gestalt verholfen hat. Wie dies geschah, will diese dem
rechtsgeschichtlichen Denken verpflichtete Untersuchung ergründen.
Die Verfassung des Ständestaates nimmt hierbei wegen seiner zeitlichen Nähe zum
"modernen" Staat und der Eigenart seiner Verbandsstruktur eine Sonderstellung in der
rechtsgeschichtlichen Forschung ein. Ein Vergleich mit den konstitutionellen
Monarchien drängt sich auf und wurde auch oft genug versucht148.
Die Methoden, die einer Untersuchung über den Werdegang des modernen Staates
offenstehen, sind klar. Sie hat einerseits eine Beziehung zur periodischen Gliederung
der Historie zu suchen, um die Fülle und Vielfalt des historischen Weltbildes zu
bewältigen, und muß andererseits bemüht sein, den rechtsstaatlichen Formen des
konstitutionellen Staates und seiner Fortführung im 20. Jahrhundert bis zu seiner
Urgestalt nachzuspüren. Dann allerdings trennen sich die Wege der Forschung. Während
die einen bewußt an der Trennungslinie des Mittelalters zur Neuzeit festhalten und
jene tragenden Grundsätze der mittelalterlichen Strukturen aufzeigen, die den Keim zu
einer kontinuierlich gewachsenen neuzeitlichen Entwicklungsform in sich tragen, ihr
Augenmerk also den "Vorformen" einer neuartigen späteren Staatlichkeit zuwenden,
wollen die anderen — ausgerüstet mit dem staatsrechtlichen Begriffsapparat des 18. und
19. Jahrhunderts — die mittelalterliche Geschichte nach
| Seite 64|
passenden staatlichen Einrichtungen oder nach den Diskrepanzen durchsuchen. Dieser
zweite Weg kann — und das wurde schon gesagt — nicht zum Ziel führen.
Die Schwierigkeiten einer begrifflichen Erfassung und Ausdeutung des "Staates"
wurzeln nicht zuletzt in seiner verhängnisvollen Verwachsung mit der näheren
Umschreibung "modern", was die Verständigung und Orientierung zusätzlich erschwert.
Weitgehende Übereinstimmung besteht darüber, daß der moderne Staat als europäisches
Grundmodell im 19. Jahrhundert voll ausgebildet ist und sich daher sein Begriffsinhalt
am Vorbild des französischen Verfassungsstaates zu orientieren hat, wie er aus der
Französischen Revolution hervorgegangen ist und mit einer Verzögerung von mehr als
einem halben Jahrhundert auch im übrigen Europa Wurzeln geschlagen hat. Aus dieser
unlösbaren Verquickung des Verfassungsstaates mit neuzeitlichen Vorstellungen erhebt
sich die bereits gestellte Frage, ob seine Terminologie auf frühneuzeitliche,
mittelalterliche und ältere Verbandsstrukturen überhaupt angewendet werden kann. Diese
vom neuzeitlichen Verfassungsstaat säuberlich zu trennenden "Herrschaftsverbände"149 sind am besten durch die pointierte
Darstellung ihrer tragenden Strukturelemente zu charakterisieren und zeitlich
einzuordnen. Der genossenschaftliche Zusammenschluß der Stammesangehörigen, die
persönlichen, auf Treue beruhenden Beziehungen zwischen Lehensherrn und Vasall, die
ständische Organisation des Landvolkes, die Herrschaft über ein bestimmtes Territorium
und dergleichen spielen hier eine Rolle. Über der Frage nach der Anwendbarkeit und
Brauchbarkeit des Begriffes "Staat" bei der Analyse vorneuzeitlicher
Herrschaftsverbände150 sollte das Bemühen einer begrifflichen Wesensschau schlechthin stehen.
Die Vorstellung einer über dem Herrscher und den Verbandsangehörigen stehenden
juristischen Einheit erschöpft sich nämlich vielfach — je nach dem Standort des
Betrachters — in der Phänomenologie einzelner gewachsener Elemente des modernen
Staates151 wie Souveränität,
Bürokratie, Repräsentation, Grundrechtskatalog usw.
Diesen Ausprägungen des Staates in ihrer Entwicklung nachzugehen
| Seite 65| und sie bis zu ihrer Keimzelle zu verfolgen, bedeutet nichts
anderes, als den Weg der Idee des modernen Staates zurückzugehen. Und auf dieser
Wanderschaft werden wir auch dem frühneuzeitlichen "Staat" begegnen, der zunächst als
Territorialstaat und später als Ständestaat näher zu determinieren ist. Die
unterschiedlichen Verfassungsprinzipien grenzen diesen Herrschaftsverband zwar
eindeutig von den konstitutionellen Monarchien des 18./19. Jahrhunderts ab — keine
einheitliche Staatsgewalt, sondern zwei auf Prärogativen ruhende Herrschaftsträger,
die ihre Einflußbereiche auf vertraglichem Weg, etwa durch Herrschaftsverträge,
ordnen152; andersgearteter
"Vertretungscharakter" der Landstände, die sich als Identifikation des Landes
verstehen —, doch wenn man die absolutistische Staatlichkeitsphase153 als eine Vorbedingung der vollen Ausbildung des
modernen europäischen Staates ansieht, erfährt auch die Einbeziehung frühneuzeitlicher
ständisch gegliederter Herrschaftsverbände in diese Wesensschau des Staates ihre
Berechtigung.
Gerade am Beispiel der Staatswerdung der österreichischen Erbländer offenbart die
Spätphase des "Ständestaates" jene Verfassungswirklichkeit, die an die vielfach
gebundenen Herrschaftsbeziehungen des Mittelalters neue rechtliche Maßstäbe anlegt.
Die Antithese beruht darin, daß der Landesherr einerseits mit aller Kraft zur
Landeshoheit drängt und die Stände andererseits ihre Freiheitsrechte in einem
Sammlungs- und Aufzeichnungsprozeß zu wahren suchten. Was den Führungsanspruch des
Landesherrn angeht, so findet er seinen rechtlichen Niederschlag in der
Kompetenzzuordnung aller Polizeigewalt im Interesse des Gemeinwohls, in der aus
Ständevorrechten teilweise gelösten Verwaltungsorganisation in der Mittel- und
Zentralinstanz und nicht zuletzt in der inhaltlichen Bestimmung der Gesetze sowie der
Festlegung ihres territorialen Geltungsbereiches. Was die Sammlung der ständischen
Freiheitsrechte betrifft, so geht sie Hand in Hand mit den Bemühungen der Landstände,
ihre auf das Rechtsinstitut der Grundherrschaft gegründete Jurisdiktion über Land und
Leute in unterster Instanz zu verteidigen. Landtafeln, Landrechte, ständische Unionen
und Konföderationen vermitteln uns eindringlich dieses Ringen um die Gestaltung der
Verfassung.
| Seite 66|
Die ständegeschichtliche Forschung hat seit dem Ausgang des vergangenen Jahrhunderts
nicht nur eine Intensivierung auf landesgeschichtlicher und internationaler Ebene154 erfahren, sondern auch zu einer "geänderten Fragenstellung
über dieses Grundelement der deutschen Territorialgeschichte"155 gefunden. Die
Frage nach dem Selbstverständnis der Stände wird in den Mittelpunkt gerückt und eine
Synthese geistesgeschichtlicher, rechtshistorischer, kulturgeschichtlicher,
wirtschaftsgeschichtlicher und sozialgeschichtlicher Elemente zur Gewinnung eines
Beurteilungsmaßstabes für die ständische Verfassung gefordert. Damit erfährt auch die
vielfach dem 19. Jahrhundert und seinen Denkkategorien verpflichtete Fragestellung
nach der Repräsentationsfunktion der Landstände eine neue Ausrichtung156. Das
englische Modell, nämlich der Übergang vom Ständestaat zur konstitutionellen Monarchie
und zum Parlamentarismus, bietet sich allein schon aus dem zeitlichen Naheverhältnis
zum Vergleich an, wo es um die Ausbildung der landständischen Verfassung in den
Territorien des Deutschen Reiches geht. Jüngere Untersuchungen haben auf die
Ähnlichkeit der Entwicklungsansätze verwiesen, die allerdings nur die englischen
Stände im 17. Jahrhundert als Repräsentanten der gesamten englischen Nation
entscheidend fortzubilden vermochten, bis schließlich das Parlament ein notwendiges
Element des englischen Verfassungsbaues wurde und der König als king-in-parliament
seine Herrschaftsbefugnisse auszuüben hatte. Das englische Parlament war damit zum
Träger der Souveränität geworden. Die Frage, warum es in den deutschen Territorien
nicht zu einer ähnlichen Entwicklung gekommen ist, obwohl das geistesgeschichtliche
Gedankengut der vertraglichen
| Seite 67| Bindung des Herrschers, der
Volkssouveränität oder des gerechten Widerstandes gegen den die bestehenden
Rechtsschranken mißachtenden Herrscher auch hier wirkte157, ist schwierig zu beantworten.
Jedenfalls geht die den Landständen bei uns gestellte Frage nach ihrem
Vertretungscharakter solange am Ziel vorbei, als sie sich als Obrigkeiten verstehen,
die auf eigener herrschaftlicher Grundlage, insbesondere im Gefolge der
Grundherrschaft, Aufgaben wahrnehmen, die heute öffentlichrechtlicher Natur sind. Das
Überordnungsverhältnis des Grundherren als Träger von Jurisdiktion und
Verwaltungsaufgaben schließt ein öffentlichrechtliches Vertretungsverhältnis gegenüber
den Angehörigen des Herrschaftsverbandes aus. Die auf den Landtagen gefaßten
Beschlüsse binden ausschließlich die Landstände, wogegen die politisch unmündigen
Bevölkerungsgruppen erst zufolge ihrer rechtlichen Eingebundenheit in die
grundherrliche Herrschaftssphäre verpflichtet werden. Die Verdinglichung der
Landstandschaft ist ein sprechender Ausdruck hiefür158. "Die
Stände der Landtage sind, wie man gesagt hat, 'Herrschaftsstände', nicht Vertreter von
Bevölkerungsklassen oder Ständen im Sinne des 19. Jahrhunderts, sondern lokale
Obrigkeiten, Herren von Herrschaften oder Vertreter von Gerichtsgemeinden"159. Die im 16. Jahrhundert
breit angelegten Versuche des Landesherrn, die obrigkeitliche Stellung der Landstände
einzugrenzen, ihre Rechtsstellung auf landesfürstliche Privilegierung zurückzuführen,
den Städten, Märkten und dem Prälatenstand die ständerechtliche Qualität
abzusprechen160
und gegenüber den ständischen Eigeninteressen
| Seite 68| immer wieder
das Gemeinwohl aller "Untertanen" in den Vordergrund zu stellen, vermochte die Stände
nicht zu einem Umdenken anzuregen und ihre rechtlichen Beziehungen zum werdenden
Territorialstaat neu zu ordnen. Hierin liegt ihre entscheidende Schwäche. Die aus dem
Mittelalter übernommene Abkapselung der einzelnen Ständekorporationen wurde ebenso in
die Neuzeit hinübergetragen wie die determinierende Stellung des Herrenstandes
gegenüber der Geistlichkeit und dem Ritterstand und die politische Bedeutungslosigkeit
der Korporation des Bürgerstandes. Auch die Übernahme neuer Aufgaben — beispielsweise
die Steuererhebung161, Steuerverwaltung und Steuerveranlagung, Aufstellung
von Truppen, kulturelle Belange — führte nicht zu einem rechtlichen
Verschmelzungsprozeß, der die Stände stark gemacht hätte, um dem Landesfürsten in
geschlossener Gesamtheit entgegenzutreten. Nur auf dieser Grundlage hätte die Idee
einer Vertretungsfunktion für alle Landbewohner Wurzeln schlagen und auf die
Rechtsstellung des einzelnen einwirken können. Die Überwindung der "Natur der Stände"
ist nicht geglückt, und als es dem Landesherm zudem noch gelang, "die
genossenschaftliche Selbständigkeit der Ständekörperschaft zu brechen, mußte es ihnen
leicht werden, das abhängige, aus obrigkeitlicher Koncession bestehende, mit gewissen
Privilegien begnadete Corpus von der Theilnahme am Staatswesen zu verdrängen"162. Auf dieser Grundlage konnte das Weiterbestehen der ständischen
Institutionen zu keiner Existenzfrage des Ancien Régime mehr werden.
Die Lebenskraft des Ständetums wird dreifach verstanden: Im Prinzip der
wohlerworbenen und damit unantastbaren Rechte, im Prinzip der konsensgebundenen
Gesetzesbefugnis des Landesherrn und im Prinzip der Konsensberechtigung der Stände bei
Inkraftsetzung neuer Gesetze. Die weitere Gestaltung dieser in der mittelalterlichen
Verfassung angelegten Grundsätze scheint ihnen daher das brauchbarste Material zu
liefern, um die Strukturen einer dauerhaften ständischen Verfassung auszubauen und
abzusichern163.
| Seite 69|
Der Integrationswert einer von Landständen und Landesherrn gemeinsam ausgeübten
Gesetzgebungskompetenz für die Ausbildung des modernen Staates tritt dadurch stärker
in den Kreis wissenschaftlicher Betrachtung. Die Gesetzgebung wird als wesentliches
Element der europäischen Territorialstaatsbildung verstanden und damit die Geschichte
der Gesetzgebung im Sinne einer Entstehungsgeschichte des modernen Staates erfaßt164.
Den Anteil der Stände an der Landesgesetzgebung zu erkennen und zu würdigen bedeutet
gleichzeitig, ihre Rolle und Leistung in der Geschichte zu ermessen. Die Gesetzgebung,
die sich im ausgehenden Mittelalter immer stärker ihres Eigenwertes als
Rechtsvereinheitlichungs- und Rechtssicherungsmittel neben der Gerichtsbarkeit bewußt
wird, wird gerade beim Auf- und Ausbau des neuzeitlichen Territorialstaates sowohl von
den Ständen als auch vom Landesherrn in Anspruch genommen. Entsprechend der
dualistischen Gestaltung des frühneuzeitlichen Territorialstaates sind die Inhaber von
Herrschaften, von adeligen Gütern und geistlichem Besitz, desgleichen die Vertreter
der landesfürstlichen Städte und Märkte jene Obrigkeiten, die — in Korporationen
gegliedert — auf den Landtagen ihre Gravamina vorbringen und dergestalt nicht nur
ihren Beitrag zur Ordnung der Gerichtsbarkeit und Verwaltung leisten, sondern auch in
den ersten umfassenden Gesetzesarbeiten der Neuzeit mitwirkten165.
Der Anteil der Stände an der obrigkeitlichen Gewalt ist nicht in allen
Territorialstaaten gleich hoch zu veranschlagen. Sie alle sind jedoch zur Mitarbeit
bei der Verwaltung eines bestimmten Territoriums berufen und tragen so die
Mitverantwortung für die Rechtsbewahrung und Rechtssicherung. Allerdings begrenzten
sie von vornherein ihren Mitgestaltungsanspruch beim Aufbau eines neuen
Ordnungsgefüges zwischen dem Land und dem Landesherrn auf traditionelle
Rechtsansprüche. Hierin liegt das retardierende Moment der landständischen Verfassung,
der Grund für das Voranschreiten und die Entwicklungsfähigkeit des Landesfürstentums,
welches beim Aufbau einer die einzelnen Länder umspannenden Organisation von
Verwaltung und Rechtsprechung ebenso in gewisser Unabhängigkeit entscheiden konnte,
wie bei der gesetzgeberischen Bewältigung
| Seite 70| von Problemen,
die mehrere Länder tangierten. Die bereits erwähnte Hilfestellung des römischen Rechts
ist in diese Beziehung hineinzustellen. Damit wurden die Entwicklungsansätze zur
absoluten Herrschaftsführung166 aufgezeigt, die sich je nach gesellschaftlicher Struktur in einem
allmählichen Werden oder in jähen Umbrüchen voll entfalten konnten. Jene politische
Lage, in der sich Ständetum und Landesfürstentum in offenem Kampf gegenüber fanden —
wie in den böhmisch-österreichischen Erbländern — warf in aller Deutlichkeit die Frage
auf, ob es dem Ständetum gelingen werde, in revolutionärer Gegnerschaft zum
Landesherrn seine Rechtspositionen allgemein zu formulieren und die
verfassungsrechtliche Struktur des Ständestaates im gewollten Sinn einer Fortbildung
mittelalterlicher Herrschaftsstrukturen herauszuarbeiten.
In seiner umfassenden Biographie des Georg Erasmus von
Tschernembl (1567—1626) hat Sturmberger das Revolutionäre im Wesen dieses
protestantischen Oppositionsführers im Lande ob der Enns darin erblickt, "daß er den
Souveränitätsgedanken, der sich im 16. Jahrhundert auf der Seite des Landesfürsten zur
Herrschersouveränität entwickelte, auf das Landvolk, die Stände ausdehnte und diesen
die Art Volkssouveränität zusprach, welche in diametralem Gegensatz zum
Souveränitätsgedanken des Herrschers stand"167. Die Erarbeitung eines umfassenden Landrechtes für Österreich ob der Enns
als Landtafel sowie die gleichwertige Anlegung einer Sammlung ständischer Freiheiten
und Rechte sind in diesen historischen Hintergrund eingebettet und weisen gerade vom
verfassungsrechtlichen Standpunkt eine nicht zu unterschätzende Bedeutung auf. Die
| Seite 71| Landrechtsordnung, nicht zuletzt eine "Waffe des
altständischen Staates gegen den erstarkenden landesfürstlichen Absolutismus"168, versteht sich in rechtshistorischer
Schau als Markstein der allgemeinen Rechtsentwicklung jener Zeit, und das nicht nur
auf dem Gebiete des materiellen und formellen Privatrechts. Eine genaue Darlegung
ihrer Kodifikationsgeschichte verdeutlicht uns darüberhinaus einen
verfassungsrechtlichen Gehalt, dessen Konturen vor allem dadurch hervortreten, daß die
Ständekorporationen zahlreiche Bedenken und Änderungswünsche vorgetragen haben.
Besonders bemerkenswert an der obderennsischen Landtafel ist hiebei, daß sie erste
Ansätze einer Systematisierung des öffentlichen Rechts erkennen läßt und vom Versuch
geprägt erscheint, die ständischen Freiheiten so zu determinieren, daß von einem
Betätigungsfeld der ständischen Herrschaftsausübung außerhalb des geschriebenen Rechts
keine Rede mehr sein kann. Wenn dieses Ziel nicht ganz verwirklicht werden konnte, so
lag dies an den rechtsdogmatischen Schwächen der Zeit.
Den Anfang bei der Fixierung einer Landesordnung macht Tirol, das sich in seiner
ständischen Strukturierung deutlich von den übrigen österreichischen Erbländern
abhebt. Die landständische Verfassung von Tirol zeichnete sich nämlich im
Mittelalter durch eine umfassende inhaltliche Verbriefung der landständischen Rechte
aus, die seit dem 15. Jahrhundert anläßlich jeder Erbhuldigung bestätigt und
erneuert wurden169. 1526
trat zudem eine "dem Landesfürsten und dem Ritterstande förmlich aufgedrungene"170 Bauernlandesordnung in Geltung. Die Zielsetzung dieser
Landesordnung war die Zurückdrängung des römischen Rechtsgutes durch die Bindung der
Rechtsprechung an das Herkommen und den Gebrauch des Landes. Entsprechend dem Aufbau
der dem frühen 16. Jahrhundert zugehörigen Landrechte sind gerichtsorganisatorische,
prozeßrechtliche, privatrechtliche und straf- und polizeirechtliche Bestimmungen
vermengt. Sie geben naturgemäß nur indirekt Auskunft über die Grundordnung der
Grafschaft
| Seite 73| Tirol171. Die Landesordnung ist stark von den unmittelbar
vorhergegangenen politischen Unruhen der Bauernkriege von 1525 und 1526 geprägt und
sollte dazu dienen, Tirol in kirchlicher, politischer und sozialer Hinsicht neu zu
organisieren. "Dann lanndrecht ist, das niemand seiner inhabenden gwer und
gerechtigkait on recht enntsetzt werden soll, das man auch niemant in sein hab, ee
und icht, dargegen mit recht erlanngt ist, nit eingreiffen soll", heißt es in einem
Beschwerdepamphlet zu dieser Zeit172. Das Recht wird als die
gewachsene, der besonderen Eigenart des Landes angepaßte Ordnung verstanden, das in
seiner unabdingbaren religiösen Verwurzelung seine Beständigkeit und Gerechtigkeit
erfährt. Der einzelne soll zuvorderst verpflichtet sein, "die eer gottes und darnach
den gemainen nuz zu suechen, auf daz unns der almechtig gott gnad und beistand thue,
darauff wir gentzlich vertrawen sollen" und alle "ain ganntz cristenliche satzung,
die allein in allen dingen aus dem heylligen wort gottes gegründt ist, aufrichten
und daran genutzlichen geleben wellet". Das Wort Gottes als Grund allen Rechts soll
"alle Sophisterei und juristerey außreitten", eine für diese urwüchsige und naive
Rechtskonzeption bezeichnende Vorstellung. Die Gewähr für die zukünftige, den
Traditionen verbundene Rechtsfortbildung wurde in der Errichtung einer Universität
am Sitze der Regierung erblickt, "da man allein daz wort gottes innen lernen soll
und solle albeg drey gelertte männer von der hochenschuel, die daz wort gottes
khundig und der göttlichen geschrifft wol erfaren sein, in der regierung sitzen und
alle sachen nach dem bevelch gottes als christenlich volckh zugehörent richten und
urtailen"173.
| Seite 74|
Den besonderen Verhältnissen der in den Gerichten vertretenen Bauern entsprachen
die Forderungen nach Bestimmungen über Zins, Zölle, Zehent, Jagdrecht und
Fischereirecht und überhaupt in allen jenen Belangen, wo es um die Notdurft der
armen Bevölkerung ging.
Nur sechs Jahre später wurde die sogenannte "Bauernlandsordnung“ durch die "Frankfurter'sche" Landesordnung ersetzt, die nicht nur eine Vermehrung des
Rechtsstoffes brachte, sondern sich auch durch eine gesteigerte systematische
Beherrschung des Landesrechtes auszeichnete174. Diese Landesordnung gliederte sich in
neun Bücher und enthielt wesentliche Neuerungen hinsichtlich der Regelung des
Erbhuldigungsvorgangs, sah die Einführung der Gerichtsschreiber zur Besorgung des
gerichtlichen Verfach- und Urkundenwesens vor und normierte Grundsätze über die
Verantwortlichkeit der Gerichtsredner und Advokaten in Ausübung ihrer Tätigkeit.
Darüber hinaus zeichnete sie sich durch eine umfassende Regelung der
Privatrechtsverhältnisse sowie der polizeirechtlichen Bestimmungen aus. Eine
Überarbeitung erfuhr diese Landesordnung 1573 ("New
Reformierte Landsordnung der Fürstlichen Grafschaft Tirol"), die
hauptsächlich in erläuternden Zusätzen bestand und in ihren wesentlichen Teilen bis
ins 18. Jahrhundert angewendet wurde.
Die Landesordnung sollte damals in eine "gute bestendige form" gebracht werden, um
die auf den Landtagen vorgetragenen "irrungen" und "widerwertigkaiten" abzustellen.
Die Stände, Regierungen, Hofgerichte, Stadt- und Landgerichte wurden "von
Landtsfürstlicher macht" verpflichtet, "nach solcher unserer fürgenommenen neu
Landtsordnung und Gesatz, . . . (zu) Procediern, Richten, Urthailen und handlen".
Die völlige Unterwerfung der in der Grafschaft Tirol ansässigen und jener Personen,
die sich nur vorübergehend im Territorium aufhielten, unter diese Ordnung macht im
wesentlichen den Inhalt der Artikel des ersten Buches aus. Die aus der
mittelalterlichen Tradition überkommene Geltungsschwäche des gesatzten Rechts sollte
durch das Mittel der Erbhuldigung, die ausdrücklich auch für die Nachkommenschaft
der Eidleistenden für verbindlich erklärt wurde, ausgeglichen werden. Demselben
Zweck diente die
| Seite 75| allgemeine eidliche Verpflichtung zur
Anerkennung der geschriebenen Ordnung im Lande. Daher auch die Bestimmung, daß im
Falle der Verweigerung der Eidleistung "nach erkanntnuß der Obrigkait, und nach
gelegenhait ihrer ungehorsame straff" diese Leute "darzu ihrer Bürgerrecht
entsetzen, und hinfüro in Stetten noch Gerichten, nit mehr gedulden, sunder des
Landts verweisen" werden sollten175. Selbst die Handwerker und Kaufleute hatten für die Zeit ihres
Aufenthaltes in Städten und Märkten ihre Unterwerfung unter die Obrigkeit und
Landesordnung eidlich zu bekräftigen und damit eine unlösbare rechtliche Bindung für
jeden weiteren Aufenthalt zu begründen176.
Aus diesen persönlichen und offenkundigen Unterwerfungsakten unter die reformierte
Landesordnung ergibt sich weiters die ausdrückliche Verpflichtung der zuständigen
Landesbehörden, das neue Recht unverzüglich anzuwenden: "Daß hinfüro all Pfleger und
Richter, in Sachen in diser unser newen Landsordnung erleuttert, gestracks fürgehen
und handlen, die Partheyen darinn umb bevelch unser Regierung nachzufolgen, nit
verursachen noch weisen. Sunder sie vor uberflußigem Costen verhüten und unser
Regierung mit solchen unnotdürfftigen geschäfften unbeladen und unbemühet lassen. Wo
aber solches darüber beschehe, So sollen dieselbe Pfleger oder Richter schuldig
sein, denselben, die also ir begerte volziehung mit bevelch haben erholen müssen,
ihren erlitnen Costen abzutragen"177.
Die Forderung nach Rechtssicherung war mit der reformierten Landesordnung erfüllt.
Was als "Landsbreüchig und Recht" Geltung beanspruchte, war fixiert und dadurch mit
besonderer Autorität ausgestattet, daß auch der Landesherr ein Interesse hatte, die
Streitparteien auf den ordentlichen Rechtsweg zu zwingen. Ausgenommen
| Seite 76| hievon war das Rechtsmittel der Supplikation in jenen Fällen, in
denen einer Partei "das Recht und die billichait gegen seinem widerthail" versagt
worden wäre178. In diese Vorstellungswelt fügt sich auch die ausdrückliche
Bestimmung, daß Angehörige des Adelsstandes grundsätzlich den ordentlichen
Gerichtsherren unterworfen sein sollen, ausgenommen jene, die besondere
Adelsfreiheiten genießen oder noch erhalten werden und "sich auch Adelich
halten"179.
In den innerösterreichischen Herzogtümern ist es nicht zur Ausarbeitung von
umfassenden Landrechten gekommen180. Der
Schwerpunkt der Kodifizierungsarbeiten lag auf dem Gebiete des Prozeßrechts, das
sich in Einzelgesetzen für die Steiermark, Kärnten und Krain niederschlug und die
Ratifikation des Landesherrn erhielt. Die Landschranne als das ordentliche Gericht
des innerösterreichischen Adels in Zivilstreitigkeiten hatte bereits im
mittelalterlichen steiermärkischen Landrecht eine Verfestigung seiner Position in
einer Vielzahl prozessualer Vorschriften erfahren. Häufige Beschwerden der
Landstände über Verfahrensmängel haben dieses Gericht immer wieder in den Blickpunkt
gerückt, was seit dem Jahre 1503181 in einer ungebrochenen Kette
verfahrensrechtlicher Gesetzesentwürfe zum Ausdruck kommt. Hievon hat allerdings nur
ein Teil die landesherrliche Sanktionierung erhalten182.
| Seite 77|
Bei weitem fündiger für den Gegenstand unserer Untersuchung erweisen sich die
Landeshandfesten183183, die sich als Sammlung der Privilegien und
Freiheitsrechte der Stände darstellen und deshalb im Brennpunkt ständischer
Interessen gestanden sind. Sie haben auch auf die übrigen niederösterreichischen
Länder vorbildlich eingewirkt184.
Rechtsurkunden, Bestätigungsbriefe, landesfürstliche Entscheidungen, Verträge und
Landtagsabschiede bildeten in ihrer Gesamtheit den Inhalt der landständischen
Verfassung des Herzogtums Steiermark. Sie war anläßlich der Erbhuldigung vom
Landesherrn zu beschwören, worauf seit dem Jahre 1414 durch dreihundert Jahre
hindurch genauestens von den Ständen geachtet wurde185. Die erste Sammlung der Landesfreiheiten wurde
1523 durch einen Schrannenschreiber (Hans Hofmann) angelegt.
Als im Jahre 1582 in einem Schriftstück der Gedanke formuliert wurde, "von wegen
Ersehung ainer ersamen Landschaft Freyheiten so die furnembisten vnd wichtigsten
sein, daran auch dem Lande am meisten gelegen in Truckh zu fertigen", kam es schon
ein Jahr später unter dem Titel "Landhandfeste" zu einer schriftlichen Zusammenfassung eines "bunten
Inhalts", den man weitere zehn Jahre später "als den Inbegriff der Landesfreiheiten
zu betrachten sich gewöhnt hatte"186.
Dieses von den Ständen selbst als unschätzbares Kleinod bezeichnete Sammelwerk187 umfaßte alle
Freiheitsrechte für das Land Steyr in lateinischer Sprache und hatte zur Bestätigung
derselben durch Maximilian I. eine Übersetzung ins Deutsche
angefügt. Darüberhinaus
| Seite 78| enthielt es die Eidesleistungen
des Erbhuldigungsvorganges von 1564188, Urkunden mit
abgaben-, prozeß- und lehensrechtlichen Bestimmungen und die Libellen zu Augsburg
und Innsbruck189. Besonders bemerkenswert erscheint mir das
Ratifikationsdekret Leopolds I. 1660 zu sein, in welchem nicht nur die einzelnen
(zur Gänze oder auszugsweise in die Handfeste einbezogenen) Dokumente
landständischer Freiheiten bestätigt wurden, sondern auch alte Gebräuche und
löbliche Gewohnheitsrechte der Stände, soweit sie ihre Güte durch eine
landesherrliche Bewilligung oder Anerkennung auszuweisen vermochten und weder Recht
noch Billigkeit einer Erneuerung entgegenstanden. In ähnlicher Weise erneuerte
Ferdinand 1597 der Landschaft des Herzogtums Kärnten nicht nur die Privilegien,
Landhandfesten, Reformationen, Ordnungen, Satzungen, Statuten, kaiserlichen und
landesfürstlichen Erledigungen, Konzessionen, wohlhergebrachte ersessene
Gnadenbriefe und Befreiungen, sondern auch die "bewährten löblich Gebreuch unnd
gewonhaiten"190. Meines Erachtens
keimen in dieser innerösterreichischen Rechtsentwicklung die ersten Ansätze einer
rechtlich determinierten landständischen Verfassung, da sich die Landhandfesten
einer umfassenden Landrechtsordnung nähern, wenn ihr gesamter Inhalt richtig
gewürdigt wird.
| Seite 79|
Von den beiden österreichischen Erzherzogtümern191
blieb es Österreich unter der Enns vorbehalten, die ersten Schritte auf dem Weg der
Kompilation des Rechts zu gehen. Bereits in die Regierungszeit Kaiser Maximilians I.
fallen die ersten Bestrebungen zur Aufzeichnung des Landrechts, in welchem
materielles und formelles Recht gleichermaßen verwoben war. Zuvorderst ging es dabei
um eine Kompetenzabgrenzung der Landgerichte mit dem Ziel einer abschließenden
Sicherung der mit Jurisdiktionsgewalt ausgestatteten Landgerichtsherren; dem
gesellte sich aber schon früh das allgemeine Verlangen nach schriftlicher Fixierung
der Landesfreiheiten zu.
Der 1528 erarbeitete "Zeiger in das Landrechtsbuch"
("Institutum Ferdinandi I.") brachte die Organisation des landmarschallischen
Gerichts und der zugehörigen Gerichtsordnung zur Darstellung, dem sich im dritten
Buch privatrechtliche Bestimmungen anfügten. Seine Vorrede legt die "nach ausweisung
des löblichen römischen khaiser Justinian" höchste Tugend, nämlich die
Verwirklichung der Gerechtigkeit, in die Hände des Landesfürsten, "damit unsere von
got und der natur angefallne und angeborne fürstenthumb und lande nit minder mit
solcher tugent der gerechtigkhait, ordenlichen gerichten und nüzlichen gesetzen als
scheinende waffen geziert und gesterkht bede Zeit des frids und kriegs tröstlich
underhalten werden"192. Wurde diese Kodifikation auch
nicht in Geltung gesetzt, so bildet sie doch das Anfangsglied im bedeutungsvollen
Ringen um die Sicherung und Fixierung des Landrechtes, das mit der Publizierung
einer Landgerichtsordnung im Jahre 1557 sein vorläufiges Ende
| Seite 80| fand193. Für die späteren Versuche, eine
Landrechtsordnung zu erarbeiten, wirkten daneben noch die Walther'schen Traktate
(1557/58) beispielhaft. In tiefer Ergebenheit dem heimischen Recht verbunden,
versuchte Walther aus der Konfrontierung mit dem römischen
Recht Richtmaße zu finden und Orientierungsmaßstäbe festzulegen, die ihm geeignet
schienen, die Rechtsprechung zu vereinheitlichen und damit entscheidend zu
verbessern. Das Postulat der Rechtssicherheit fand dabei eine glückliche
Formulierung in der berühmten Stelle seiner Traktate: "Wenn der 'Landsbrauch ...
zweiflig, derhalben in disem Fall das sicherst war, das den geschriebenen Rechten
nach erkennt würde ... dan wo eine Landsbrauch zweiflich und ungewiß ist, soll
yederzeit den geschriebnen Rechten nach erkennt werden'"194.
Auf der Grundlage dieser Vorarbeiten konnte die niederösterreichische Landschaft
daran gehen, eine umfassende Ordnung des niederösterreichischen Rechts zu versuchen.
Bereits 1573 wurde ein erster Landtafelentwurf fertiggestellt, "ainer ersamen
landschaft zu ehren und wolfart"195. Dieses
Landrecht ist in vier Bücher gegliedert, die vom "gerichtlichen prozeß", von
"allerlai contracten pacten und verpindlichen handlungen", von "testamenten auch
allen andern schriftlichen und mindlichen letzsten willen sambt der succession und
erbrecht ab intestato" und zuletzt von "allerlai Sachen welliche auf dem land am
maisten gewöndlich und breüchig, auch etlichen davon heriereten strafmessigen
handlungen" handeln. Hinsichtlich
| Seite 81| jener Rechtsmaterien,
die keine Aufnahme in die Landtafel gefunden hatten, führt
Püdler als Verfasser des Entwurfes in seinem
Rechenschaftsbericht an die niederösterreichischen Stände folgendes aus: "West also
nichts daz sollicher landsordnung sovil die khüerz erdulden mag manglen soll, allein
daz (von) den personis und von denen obrigkhaiten und ambtern welliche bei ainer
ersamen landschaft im gebrauch nichts traktiert wierdt. solliches ist aber in der
landgerichtsordnung so des 57. jars publiciert
zuvor beschechen, darbei mag es berueen. will man aber alle materien in ain aincges
puech zusamen pauschen, so khan solliches woll sein, und der erst thail obbemelter
landgerichtsordnung in dise newe landsordnung gezogen und für daz erst puech
gestelt, der ander thail aber mag nach allerhand gelegenhait in die titl meines
ersten puechs welliches von gerichten handlet on sondere mhie eingespikht und
untergebracht werden.
Von gemainer landschaft sonderbaren freihaiten und
Privilegien hab ich nichts tractiert, dann mir dieselben
nit cummuniciert worden. wil mans aber zu disem werkh stellen, so mügen si zum
beschluß meines vierten puechs gar ordenlichen placz finden, dieweil aber darinnen
gehaimbe sachen begriffen welliche etwo nit iederman zu divulgeren, stöll ichs in
ainer ersamen landschaft bedenkhen was hierinnen zu thuen oder zu lassen"196. Damit ist klargestellt, daß auch im niederösterreichischen
Rechtsleben der Gedanke einer durchstrukturierten landständischen Verfassung bereits
früh Wurzeln gefaßt hatte. Püdler schwebte offensichtlich ein Gesetzeswerk vor, das
der gesamten Herrschaftsorganisation ein rechtliches Gewand geben sollte, doch blieb
ihm die Verwirklichung dieses Zieles versagt, weil die Landstände noch nicht in der
Lage waren, ihre Vorstellungen dogmatisch zu bewältigen.
Die Bedenken gegen die Aufnahme von Kompetenzbestimmungen über den ständischen
Aufgabenbereich und der den Ständen zukommenden Freiheitsrechte wurden sicherlich
auch dadurch genährt, daß in den "geschribnen weltlichen und gaistlichen rechten, —
den
| Seite 82| ... glossen scribenten consulenten decidenten
tractaten und repertorien" entsprechende Mustervorlagen fehlten und auch die vom
Verfasser herangezogenen deutschen Rechtsbücher und Landesordnungen eine
systematische Vorlage vermissen ließen. Bezeichnend ist, daß sich die Stände wenige
Jahre später — der Landtafelentwurf wurde einigen Bearbeitungen unterzogen197 — zum Auftrag durchgerungen haben, die in Urkunden
niedergelegten ständischen Rechte zu sammeln und den Versuch einer systematischen
Erarbeitung der ständischen Verfassung des Landes unter der Enns zu wagen. Die alles
umfassende Landtafel sollte geboren werden. "Gelang es, für die an Kühnheit der
Konzeption und Reichhaltigkeit des Inhaltes die Parallelarbeiten der
innerösterreichischen Länder überragende Sammlung ständischer Freiheiten die l. f.
Konfirmation zu erwirken, dann konnte die langersehnte 'Landtafel' in der Tat zur
Wahrheit werden"198. Unter der Leitung Streuns von
Schwarzenau wurde denn auch diese Landtafel einer Neubearbeitung
unterzogen,
| Seite 83| deren erster Teil der Landesordnung gewidmet
war, während der zweite und dritte Teil für die Darstellung des Landrechts und des
Prozesses zweiter Instanz bestimmt waren. Die den Ständen zugewiesene Ausarbeitung
der das Landrecht betreffenden Bestimmungen erfuhr jedoch durch die politischen
Verhältnisse am Vorabend des Dreißigjährigen Krieges eine Unterbrechung, die das
gesteckte Ziel in weite Ferne rückte. Erst Mitte des 17. Jahrhunderts konnte die
Arbeit an der niederösterreichischen Landesordnung wieder fortgesetzt werden.
Am Ende der langen Kodifizierungsbemühungen in den österreichischen Erbländern, die
dem 16. Jahrhundert den Stempel aufdrückten, stehen die Arbeiten und Entwürfe im
Lande ob der Enns. Erst in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts nehmen sie
greifbare Formen an und rücken damit in das Spannungsfeld der politischen und
religiösen Kämpfe des ausgehenden 16. und beginnenden 17. Jahrhunderts. Daß die in
diesen Jahrzehnten betriebene ständische Oppositionspolitik auch auf die inhaltliche
Gestaltung des oberösterreichischen Landrechtes einwirkte, unterliegt keinem
Zweifel. Ihr Wunsch nach Einbau der Landesfreiheiten in eine umfassende Landtafel
drängte zur Verwirklichung und war schlechthin zur politischen Notwendigkeit
geworden. Für die privatrechtlichen, prozeßrechtlichen und organisatorischen
Bestimmungen gab es Vorbilder genug, und die Ausrichtung der Gesetzesarbeiten an den
Rechtsmaterien des Nachbarlandes entsprach durchaus den Intentionen des
Landesfürsten. Hinsichtlich des Versuches, das Verhältnis der landständischen Macht
zu den rechtlichen Befugnissen des Landesfürstentumes auf eine rechtliche Basis zu
stellen, mußte aber ein eigener Stil gefunden werden. ". . . soviel läßt sich aus
dem Elaborate erkennen, daß die Prätentionen der Landschaft hier zu weit schärferem
Ausdrucke gelangt waren, als dies in den n. ö. Entwürfen geschehen ist" formuliert
noch vorsichtig Motloch199, und Sturmberger200 schärfer: "Dieses Kodifikationswerk sollte nicht nur ein
juristisches Opus sein, sondern zugleich eine Waffe des altständischen Staates gegen
den erstarkenden landesfürstlichen Absolutismus." Der ebenfalls von Streun
von Schwarzenau in Angriff genommenen Bearbeitung einer Landhandfeste
für Österreich ob der Enns war es bestimmt,
| Seite 84| jenes Material
zur Verfügung zu stellen, aus dem der Bearbeiter der Oberösterreichischen Landtafel,
Dr. Abraham Schwarz, den ersten Teil formen konnte, der die
verfassungsrechtliche Eigenständigkeit des Landes ob der Enns betonen sollte. Er
nennt vor allem die "absonderlich landsfürstlichen camergüeter
camermaister oder vicedomb, landtag Erbhuldigung landschaften und landständ, aeraria
oder einnemberämbter, landschaftofficier, erblandsämbter, gerichtliche instanzen und
gerichtsprocessen defension- und kriegsordnung und vill andere
unterschiedliche landsgebreuch freiheiten recht und gerechtigkheiten
mehr, solhes auch lang über verjährte zeit continue also hergebracht und ersessen
haben, wie auch dises erzherzogthumb Oesterreich ob der Enns iederzeit seinen
sondern stand und session unter den n. ö. fünf erblendern gleich nach dem
erzherzogthumb unter der Ennß, in allen versamblungen alweegen gehabt, dabei es auch
hinfiehro billich bleiben solle, welhes wür auß landsfürstlichen gewalt und
vollmacht für unß unsere erben und nachkhomben zu abschneidung aller verrern
khunftigen krieg und ihrung hiemit lauther erclert gesezt und ewig unwiderrueflich
hinfiehro zu halten in craft diser unser landsfürstliche und ernstlichen hiemit
gebotten haben wollen"201.
Die Erörterung verfassungsrechtlicher Probleme und Fragestellungen eines Landes vor
dem Hintergrund relevanter Fakten der heimischen und deutschen Verfassungsgeschichte
steht an der Wende vom 16. zum 17. Jahrhundert im Bann eines Aufbruches der
wissenschaftlichen Bearbeitung des Verfassungsrechts im allgemeinen202. Zur Bedeutung der Rezeption des römischen
Rechts für das territoriale Verfassungsrecht vgl. Laband, Rezeption; jüngst Willoweit,
Rechtsgrundlagen 111 f; zur Rezeptionsgeschichte Krause, Kaiserrecht;
Stintzing-Landsberg, Rechtswissenschaften I 57 ff, 106 ff. Zu den österr.
rechtswissenschaftlichen Schriften s. Luschin, Reichsgeschichte 364 ff; Rintelen,
Landsbrauch 83 ff; Wesener, Erbrecht 17 ff.
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Die Dominanz des römischen Rechts, des Kirchenrechts und der Darstellung des
Lehensrechts in den libri feudorum bestimmte das wissenschaftliche Bild
mittelalterlicher und frühneuzeitlicher Verfassungsfragen. Wurde im Deutschen Reich
die Frage nach der tatsächlichen verfassungsrechtlichen Gestalt des Reichskörpers
vorwiegend durch die Konfliktsituationen aktuell, die sich aus der Glaubensspaltung
einerseits und den Machtkämpfen zwischen Kaisertum und Reichsständen andererseits
ergaben, so zeigt sich in den einzelnen Territorien ein ähnliches Bild. Man ging
daran, die Verfassungsdokumente eines Landes umfassend zu sammeln und zu publizieren
und sie als die bestimmenden Elemente einer Landesverfassung zu qualifizieren.
Goldast, Freher, Hortleder u. a. haben diese umfangreichen Materialsammlungen der
Verfassungspraxis und ihre Publikation im deutschen Reich besorgt, während sich in den
österreichischen Ländern in erster Linie Job Hartmann
Enenkel203, Reichard Streun
von Schwarzenau204, und Kaspar Freiherr Breuner205
darum verdient gemacht haben.
Wie fruchtbar die Erarbeitung einer Verfassungsgeschichte für ein Land sein konnte,
zeigt sich in der "Landhandvest oder Freyhaiten des Löblichen Ertzherzogtums
Österreich ob der Ennß" des Streun von Schwarzenau206. Das in vier Bücher gegliederte Opus sammelt
| Seite 86| im ersten Buch die Urkunden, die "auß den Rechten Originaln,
und tails andern Uralten Urkhunden zu Ehrn, nuz und auf begern, der auch Löblichen
Stenden Bedachtes, und dero Lieben nachkhomben, zusamen getragen und Verfast" worden
sind. Dabei werden in chronologischer Reihenfolge — ausgehend vom ältesten Privileg
Kaiser Neros für die Stände des Landes Österreich — die folgenden Privilegien und
Freiheitsrechte207 bis zur Konfirmationserklärung aller Freiheitsrechte der Länder
und des Hauses Habsburg durch Karl V. aneinandergereiht.
Das zweite Buch umfaßt alle Privilegien, die ausdrücklich den Ständen gewährt wurden,
wie Bestätigungen der Freiheitsrechte und des alten Herkommens, Lehenbriefe,
Ungelt-Briefe usw.
Das dritte Buch handelt von besonderen, die Stände betreffenden Angelegenheiten, die
sich mitunter in Urkunden und schriftlichen Aufzeichnungen finden.
Das letzte Buch schließlich faßt die den Ständen ausgestellten landesfürstlichen
Schadlosbriefe und Reverse zusammen und endet mit dem "Register über alle Documenta
Diplomata und andere Vornehme Materien, welche in Hievorstehendten Landthandtvöst
Enthalten, auch alle Familien von denen hierinnen Meldung geschihet."
Die rechtspolitische Bedeutung dieser verfassungsrechtlichen Bestandsaufnahme der
ständischen Befugnisse in einem Land zeigt sich besonders deutlich in den ersten
beiden Jahrzehnten des 17. Jahrhunderts. Gegensätzliche Positionen zum Landesfürsten
in Fragen der Landesverfassung konnten von ständischer Seite überhaupt nur dann zur
Diskussion gestellt werden, wenn sie dem landesfürstlichen Hoheitsanspruch auf
gesetzliche Neugestaltung eine gesicherte und urkundlich beweisbare Verbriefung ihrer
Rechte entgegenhalten konnten. Die Erarbeitung eines Landtafelkonzeptes, also die
schriftliche Fixierung der rechtlichen Grundordnung im Lande, war nur auf der Basis
dieser Vorarbeit denkbar und durchführbar. Wenn im Text der Landtafel des Jahres 1609
immer wieder auf die Summe der Freiheitsrechte verwiesen wurde, ohne sie im einzelnen
näher zu erläutern, so hatte dies im bereits gesicherten Bestand verbriefter
Freiheiten seinen Grund. Die vielen Auszüge aus jenen Resolutionen und
Freiheitsbriefen, welche die einzelnen Bestimmungen
| Seite 87| decken
sollten, führen dies in aller Deutlichkeit vor Augen208. Selbst dort, wo die Immemorialpräscription für die Geltung eines
Rechtssatzes sprach, versuchten die Stände kaiserliche oder landesfürstliche
Bestätigungsbriefe als krönendes Beweismittel beizubringen209. Daneben dienten
Gerichtsprotokolle und Erkenntnisse zum Nachweis des "Gerichtsgebrauchs" und damit als
Beweisgrundlagen für die Geltung der im Gericht gewiesenen Rechtssätze. So wurde z. B.
die ausschließliche Besetzung des Landratskollegiums durch Verordnete aus dem Herren-
und Ritterstand nicht nur aus dem Herzog Wilhelm-Brief (1406), dem Herzog
Albrecht-Brief (1461) und der Landrechtsordnung
(1535) begründet, sondern auch durch Einsicht in die Gerichtsbücher belegt;
desgleichen der Zuständigkeitsbereich der inländischen Gerichtsbehörden durch
Erkenntnisse, wie "es bißhero im landt also erhalten worden", ausgewiesen210. Die Geltung der Landtafelbestimmung über die
erstinstanzliche Zuständigkeit des Vogtherrn bei dinglichen und persönlichen
Ansprüchen gegen geistliche Personen wurde — abgesehen vom Privileg Kaiser Friedrichs
II., dem Landfrieden Kaiser Friedrichs III., dem Augsburgischen Libell und der Resolution
Kaiser Rudolfs II. — durch die "vilen praeiuditijs und Gerichtlich Erkandtnussen, von
A.° 1256, 1648, 1471, 1528, 1571, 1583, 1585 und folgent, mit mehrers außweißung
dargethan ..."211
| Seite 88|
Aus dem den Ständen auferlegten Zwang zur Beweisführung ihrer Freiheitsrechte ergab
sich die Notwendigkeit einer Sichtung der ihnen zu Gebote stehenden Beweismittel und
der Möglichkeiten ihres Einsatzes. Die Erörterung verfassungsrechtlicher Fragen wurde
demzufolge stärker als bisher einer wissenschaftlichen Aufbereitung zugeführt. Sie
sollte einerseits den Ständen eine auf Wahrung ihrer Vorrechte zielende Argumentation
an die Hand geben und andererseits dem Landesherrn die nötigen Rechtsmittel zuführen,
um seine Hoheitsansprüche über das Land zielstrebig abzusichern und zu erweitern.
| Seite 89|
Die Vorarbeiten zum Entwurf einer Landtafel für Österreich ob der Enns reichen ins
16. Jahrhundert zurück und fanden ihren Anstoß in der frühen und reichen
Kompilationstätigkeit im Lande unter der Enns. Bereits 1499 unter Maximilian I. und
später unter seinen beiden Nachfolgern Karl V. und Ferdinand I. gingen — parallel zu
den landesfürstlichen Bestrebungen — Anregungen von Seiten des Herren- und
Ritterstandes im Lande unter der Enns aus, bestimmte Rechtsmaterien zur Aufzeichnung
zu bringen. Nach der Vorlage eines ersten ständischen Gesetzentwurfes an
landesfürstliche Kommissarien im Jahre 1528 zogen sich allerdings die Verhandlungen zu
dem Entwurf eines Landrechtszeigers bis in das vierte Jahrzehnt hinein, ohne zu
Ergebnissen zu führen. Als dann schließlich im Jahre 1557 die Landrechtsordnung für
das Erzherzogtum Österreich unter der Enns doch noch fertig gestellt werden
konnte212, gab dies den obderennsischen Ständen den entscheidenden
Anstoß.
Der zeitliche Vorsprung des benachbarten Erblandes mag seinen Grund in der
Vorbildlichkeit der privatrechtlichen Traktate Bernhard Walthers
haben. Diese großartige Privatarbeit des aus Leipzig stammenden Gelehrten, der an der
Universität Wien lehrte, in jungen Jahren in die niederösterreichische Regierung
berufen wurde und zum Regimentskanzler aufstieg, entstand in den Jahren 1557 und 1558.
Sie bildete die Grundlage aller späteren Kodifikationsarbeiten in Österreich unter der
Enns. Ihre gleichermaßen von Laienrichtern und Rechtskundigen geschätzten Vorzüge
lagen in der kritischen Einstellung zum gemeinen Recht und der klaren Absage
| Seite 90|gegen die mißbräuchliche Heranziehung von Gewohnheitsrecht,
nicht zuletzt aber in ihrer leicht faßlichen Darstellung. Provoziert wurde dieser
Beginn einer einheimischen Gesetzgebung durch die zunehmende Überlagerung und
Verdrängung des heimischen Gewohnheitsrechts durch römisch-rechtliche Normen. Die so
entstandene Konfliktsituation verlangte nach einer Bereinigung, die grundsätzlich von
den österreichischen Landesfürsten ebenso gewünscht wurde wie von den Ständen; in den
Zielvorstellungen allerdings unterschieden sich die Geister und ließen die Gewalten
auseinanderrücken. Das Landesfürstentum suchte in den am römischen Recht gemessenen
und bereinigten Aufzeichnungen des geltenden Rechts die Stütze für den Ausbau einer
einheitlichen hoheitlichen Gewalt, während den Ständen die Sicherung und Bewahrung des
heimischen Rechtsgutes, die Überprüfung des römischen Rechts am heimischen
Gewohnheitsrecht vorderstes Anliegen war: auch im Lande ob der Enns.
Sieht man von früheren (unsystematischen) Sammlungen der ständischen Freiheiten und
Rechte213 ab, dann fallen die
ersten konkreten Arbeiten zur Erstellung einer obderennsischen Landtafel in den Beginn
der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts. An die Spitze dieses Aufbruchs ist die
Landrechtsskizze des langjährigen Stadtschreibers der landesfürstlichen Städte Linz
und Freistadt Veit Stahel214 zu stellen, der nicht nur über wertvolle Kenntnisse des praktischen
Rechtslebens verfügte, sondern sich bereits durch die Bearbeitung prozeßrechtlicher,
familien- und erbrechtlicher Materien ausgezeichnet hatte. 1545 verfaßte er "Der Stadt
Linz Gerichtsordnung und Prozeß"215 und ein Jahr später die "Gerichtsordnung,
Prozeß, wie man in bürgerlichen Verhörsachen im Erzherzogtum Österreich ob der Enns
verfahren soll"216, dem sich dann noch
weitere Traktate wie "... von sip und Erbschaft"217 und "Von (der) Blütsigl auch Fraindt und Gfatterschafft ain
Traktat unnd außzug. Sampt Edlichen
| Seite 91| Figuren und Arborn,
nach gemainen Rechten und Landtbrauch in Österreich ob und unter der Enns"218
anschließen sollten. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Anlegung eines
"Wörterbuches" unter dem Titel "Liber Raptitius, in quo diversae dictiones, sententiae
et materiae iuris, in negotiis et causis humanis quotidie incidentibus, et
emergontibus, maxime recessariae et utiles, excerptae et descriptae sunt, instar boni
thesauri"219,
welches nach dem Vorbild damaliger Lexika jene Begriffe und Rechtssätze übersichtlich
anführte, die für Theorie und Praxis gleichermaßen von Bedeutung waren und
insbesondere "der Gemeinde, den Witwen und Waisen, Armen und Reichen zur Förderung des
Rechtes und der Billigkeit mehr und besser dienen sollten"220.
In besonders engem Konnex mit der Ausarbeitung einer obderennsischen Landtafel steht
sein in brieflicher Form abgefaßter Entwurf221, der aber nur eine inhaltliche Gliederung in Überschriften des zu
bewältigenden Rechtsstoffes darbietet. "Alle Rechten und Ordnungen begriffen
gemainelich vier Haubtstückh oder teyl in sich, das erst von den Rechten der Personen,
das Andre von den Guettern, das dritte von den Anforderungen und das Vierdt von den
Malefizen"222. Dieses Vier-Bücher-System
sollte seine inhaltliche Ausgestaltung durch die Heranziehung der guten Gewohnheiten
und Gebräuche der Landstände, darüber hinaus durch die Berücksichtigung der
kaiserlichen und landesfürstlichen Rechtsquellen und schließlich durch die Verwertung
des einheimischen Gerichtsgebrauches sowie der geschriebenen Ordnungen der
niederösterreichischen Länder erfahren. Die Vorbildlichkeit fremder Rechtsquellen, so
der Tiroler und Bayrischen Landesordnung, des Sachsenspiegels, der konfirmierten
Stadtordnungen und Reformationen von Nürnberg und Freiburg
| Seite 92|
im Breisgau, sollte ebenfalls auf die Kodifizierungsarbeiten einwirken. Zuletzt wird
sodann als Quelle und Hilfsmittel das gemeine Recht angeführt: "Fürnemblich aber aus
den Gemainen geschribenen Rechten, bay den Gaistlichen und weltlichen, welche (wann
der müßbrauch davon geschayden wurde, meniglich on schmach gemellt) noch heut zu
unnsern Zeitten, hat mügen verpössert werden, doch Anndere mainung Unvergriffen"223.
1568 beginnen die zielstrebigen und in der Folge nicht mehr abgebrochenen Vorarbeiten
zur "Kodifizierung des oberösterreichischen Landesrechtes"224, gebilligt von Maximilian II., der sich
in den kaiserlichen Rescripten von 1571 (20. 2. und 11. 3.) für die Errichtung einer
Landtafel in Österreich ob der Enns aussprach. In einem weiteren Schreiben225
betonte Kaiser Maximilian ausdrücklich, daß er das oftmalige Begehren der
obderennsischen Stände "umb auffrichtung ainer Landtafl unnd gewissen Nachrichtung
aines bestendigen durchgeenden Landtsgeprauchs" in Ansehung dieses "hochnuzen und
notwendigen wercks" immer gefördert habe. Um die Ausarbeitung und Beratung der
Landtafel in die Hände solcher Personen zu legen, "die der Landtsbreuch und
gewonhaiten erfaren seyen", wurde im Einvernehmen mit den Ständen ein sechsköpfiger
Kompilationsausschuß226
eingesetzt. Er war mit weitgehenden Vollmachten ausgestattet und konnte sich bei
seinen Beratungen insbesondere der Mithilfe sachverständiger Landleute versichern. In
seinen Rechtsgestaltungsbefugnissen blieb er allerdings dadurch beschränkt, daß seine
Entwürfe dem Landesherrn zur Revision und Korrektur vorgelegt
| Seite 93| werden mußten. Um drohende Konflikte aus der Überschneidung verschiedener
Machtsphären von vornherein weitgehend auszuschalten, war er überdies gehalten, in
allen Fällen eines möglichen Präjudizes landherrlicher Rechtssetzungsbefugnis ein
Gutachten des Landeshauptmannes oder der niederösterreichischen Regierung einzuholen.
Daneben wurde die Verpflichtung jedes Landmannes ausgesprochen, im Interesse des
Gemeinwohls an der richtigen Ausarbeitung mitzuhelfen. Gleichzeitig erging an die
niederösterreichische Regierung die Aufforderung, zur schleunigen Inangriffnahme
dieses umfassenden Kodifikationswerkes "alle hierzugehörige Schrifften, desgleichen
ein zuvor langst durch weilend den ... doctor
Bernharden Walter gefaster vergriff" beizustellen227.
Als Magister Artium beschloß der in Württemberg geborene Abraham Schwarz 1582 seine
Aufbaustudien an der Universität Tübingen und erwarb fünf Jahre später an der
Universität Basel die Doktorwürde beider Rechte. Darüberhinaus wissen wir um eine
Hofmeistertätigkeit dieses vorzüglichen Juristen in Tübingen.
Mit der Ausbreitung des evangelischen Glaubensbekenntnisses verstärkten sich die
Beziehungen der obderennsischen Landstände zu protestantischen Städten im Reich,
insbesondere zu den nahegelegenen Universitätsstädten. Viele oberösterreichische
Adelige bevorzugten dabei Tübingen als Ausbildungsstätte vor Wittenberg229, sodaß manche dem Hofmeister Schwarz
anvertraut waren.
| Seite 94|
Das Herzogtum Württemberg hatte sein Recht bereits 1555 in dem "Neu Landrecht des Fürstentumbs Würtemberg, in vier Teil
verfaßt" geordnet erhalten, um "ein gemein, erbars, billichs und
gleichmeßigs Recht bei allen unsers Fürstentumbs Undertonen und Angehörigen"
einzurichten und fortan die in den Städten und auf dem Lande geübten "widerwertigen,
beriempten und den mehrer Teil unbillichen Satzungen, Gebreuchen und Herkommen" im
Interesse eines gleichmäßig gerechten und billigen Rechts zu unterbinden230.
Diese Kompilation einer Vielzahl von Stadtrechten, Gerichtsordnungen, Gebräuchen und
Lokalrechten mit stark römisch-rechtlichem Einfluß gliederte sich in vier Teile,
nämlich das Prozeßrecht, Kontraktsrecht, Testamentsrecht und das Recht der
gesetzlichen Erbfolge. Die einzelnen Vorarbeiten zu diesem Landrecht hatte die
Juristenfakultät in Tübingen einer Überarbeitung unterzogen, deren Ergebnisse dem
Landtag vorgelegt wurden. Dies spricht für eine lebendige, durch
Kodifikationsarbeiten angereicherte Lehrtätigkeit dieser Universität in der zweiten
Hälfte des 16. Jahrhunderts, was nicht zuletzt dem Verständnis für die Notwendigkeit
einer Rechtsaufbereitung im öffentlichen Leben eines großen und ständig größer
werdenden Territoriums förderlich war231.
Aber auch die Landstände haben sich um die Erarbeitung des Landrechtsentwurfes
besonders verdient gemacht, wie aus den vielfältigen Bezugsstellen der Vorrede zum
Gesetzestext entnommen werden kann. Wie sehr ihnen die Beseitigung der
Rechtsungleichheit, die sich in unbilligen Satzungen, Gebräuchen und widerwärtigem
Herkommen manifestierte, am Herzen lag, zeigt sich darin, daß sogar Kirchen-, Ehe-,
Lands-, Polizei-, Waisen-, Kasten-, Forst-, Fisch- und Metzgerordnungen nach "unser
Landschaft erfarnen Verstendigen Beratschlagung" erlassen und "mit Beratschlagung
und gut Ansehen des von gemeiner unserer Landschaft verordneten Ausschutz" erlassen
wurden. Auch die Festlegung gleichförmiger Gewichts- und Maßeinheiten im ganzen
Fürstentum war nicht zuletzt von diesem
| Seite 95| Gedanken
getragen. Am deutlichsten aber zeigt sich dieses Bestreben im Landrecht, welches
besonders ausführlich "mit unsern Prelaten und Landschaft in etlichen unsern
gehalten Landtagen" beratschlagt und erarbeitet wurde. Den Boden für diese Tätigkeit
hatte die umfangreiche Sammlung von Stadt- und Dorfrechten232 bereitet, die dem ständischen Ausschuß unter
Beiziehung gelehrter Räte die Ausarbeitung einer Landrechtskonzeption in vier
Hauptstücken233 ermöglichte. Nach dem sprachlichen und
rechtlichen Feinschliff des Landrechtstextes durch die Juristenfakultät zu Tübingen
wurde dieser erneut den Landständen vorgelegt, "letztlich uns (sc. dem Herzog von
Württemberg) mit irer einhelligen Adprobation, Annemen und Wolgefallen
uberraicht" und vom Landesfürsten publiziert234.
1567 und 1610 folgten Neubearbeitungen, die das Landrecht dem neuesten Stand der
Wissenschaft anzugleichen suchten235.
1587 wurde Schwarz die Hofgerichts-Advokatur und Prokuratur bei der
Landeshauptmannschaft zu Linz übertragen, und er nahm zur gleichen Zeit eine
Professur (Institutionum Justiniani?) an der Landschaftsschule an. Seine große
Bedeutung im Rahmen der Rats- und Konsulententätigkeit für die obderennsische
Landschaft kam darin zum Ausdruck, daß er frühzeitig Kommissionsmitglied zur
Ausarbeitung der Landtafel ("Kommission der Doctores und Advokaten") geworden war.
Mit der Intensivierung der gegenreformatorischen Bewegung in Oberösterreich erfuhr
dann die Arbeit des protestantischen Rechtsgelehrten an der Landtafel eine
Unterbrechung. Schwarz wurde 1600 Rat des Pfalzgrafen Philipp Ludwig von
der Rheinpfalz in Neuburg. 1602 konnte er die Kodifikationsarbeiten
wieder aufnehmen, die er in Linz (1605, 1606 und 1607 sind Aufenthalte verbürgt)
weiterführte. 1608 trat Schwarz abermals als "Ständischer Advokat" in landständische
Dienste und arbeitete diesmal bis zum Jahre 1616, als die Landtafel den kaiserlichen
Landtagskommissären zur Bestätigung ausgefolgt wurde, an seinem Lebenswerk fort236. Die Verzögerungen bei seiner Arbeit erklären sich nicht zuletzt
aus den mannigfachen Bedenken einzelner Ständemitglieder (s. z. B. die "Gravamina
der Stände" anläßlich des in Linz einberufenen Generallandtages Ferdinands II.
1613237). 1625 treffen wir Schwarz in
Wien, wo er sich vergeblich um die Einholung der landesfürstlichen Sanktion bemühte.
Mit der Verkündung des kaiserlichen Reformationspatentes im selben Jahr endet das
Wirken dieses Rechtsgelehrten für das Land ob der Enns.
Ob wir die Bedeutung der oberösterreichischen Landtafel in rechtshistorischer Schau
richtig erfassen und zu würdigen verstehen, läßt sich am besten ermessen, wenn wir
zeitgenössische Quellen sprechen und insbesondere jene Personenkreise zu Wort kommen
| Seite 97| lassen, deren Interessen eng in das Geflecht aus
Rechtsfortbildung, Rechtstradition und Machtstreben verwoben waren.
Als Schwarz (nicht zum ersten und nicht zum letzten Mal) zur Vollendung seiner
Arbeiten an der Landtafel vom Hof des Pfalzgrafen zu Pfalz-Neuburg zurückgebeten
wurde, findet sich in dem Schreiben an den Pfalzgrafen (November 1606) der
ausdrückliche Hinweis der Stände, daß "... diß ein werck, davon dem ganzen Lannd,
Reichen unnd armen hoch und vüll gelegen dasselbe aber niemandt füeglicher als eben
Er. Doctor Schwarz, welcher umb unsern Lannd und Gerichtsbrauch, vor anndern guet
wissen hat, auch dem anfang unnd mittel diser unser vorhabenden Landtafl bey
gewohnt, schliessen und enden khan" und daher "bitten Eur Fürst. Gn. wir ganz
underthenig unnd aufs hechst, die wollen gnedig erlauben günnen und zuegeben, das
sich wollermelter Doctor Schwarz abermals ... gelegenheit bey unß auf ein zeitlang,
unnd nach Eur. Fürstl. Gn. gnedigem gefallen, auf unsern uncossten einstellen, und
der bevorstehenden Deliberation bis zum Schluß, an dem es nunmehr allain erwindt,
bey wohnen möge"238.
Und in einem Schreiben des Herren- und Ritterstandes an Doktor Schwarz wird auf die
Notwendigkeit der Rechtssicherung hingewiesen: "Demnach wir zu verhüettung aller
hanndt unnotwendigen khriegs unnd disputats, so sich aus ungewissen wanckhelbaren
Recht erhebt und zuetragt, herzlich gern sechen und wünschen wolten das dermallains
die hievor ains thaills beratschlagte und zusamen getragen Landtaffel, zur
gebüehrenden volstendigkheit gebracht wüerdte, hierinen aber ferner nur asistenz,
Rath unnd guettachten, wie hievor bis zu Endtung bemelts werckhs darauf es nunmehr
Gott Lob allein beruecht, auf ein zeitlang bedürftig, ... dieweill Euch der Landt
und Gerichtsbrauch dis Landts darnach dis werckh maisten thaills, neben dem gemainen
geschribnen rechten dirigiert werden würd, vor andern wolbekhant, und ihr uns und
dem lieben vatterlandt hierinen vil nüzliche, angeneme und ersprießliche dienst
erweisen khändt, ihr wolt euch selber unbeschwert bevorderist aber auf erlangte
genedige erlaubnus, die ihr selbst am besten zubefüerdern
| Seite 98|
wissen werdt, guetwillig bei uns eheister glegenhait einstellen, und hierinen
begertermassen willfahrn ..."239240.
Erst in der zweiten Hälfte des Jahres 1608 dürfte die Landtafel jene Fassung
gewonnen haben, die eine endgültige Revidierung durch die von den einzelnen
Ständekorpora Beauftragten ermöglichte241. Die im
Monat September dieses Jahres angesetzten Beratungen über die Endfassung der
Landtafel scheinen mit gewisser Schleunigkeit betrieben worden zu sein, da Dr.
Schwarz sich außerstande erklärte (2. September), in wenigen Tagen (wohl bis zum 8.
September) für den Prälatenstand eine Abschrift des Entwurfes anzufertigen, "...
weil es ettwas dickh und lang". Die Schwierigkeiten, die bei der umfassenden
rechtlichen Ordnung eines Territoriums immer wieder auftraten, verdeutlicht ein
Brief der Verordneten des Prälatenstandes aus dem Jahre 1610. Unter dem Hinweis auf
neuerliche Termine (8. und 9. November 1610) zum Zwecke der Revidierung der
Landtafel, des "... dem Landt hechtsnuzlichen wercks ...", findet sich folgende
bezeichnete Äußerung: "Sintemallen aber dises ain werckh, wo dem gesambten
Prälatenstand Innsonnderheit berürt. Unnd dahero dessen Mitglieder billich alle ain
wissen haben sollen, die
| Seite 99| maisten Herrn Prälaten aber der
Zeit nit beisamb, Inen dennen herrn Prelaten auch, oder deren verordneten dises
werckh vorher nit zue-khomen, oder von dem geringem Taill aus Innen, gesehen oder
gelesen worden. Wie auch vor fürnemung bemelter Lanndtafel, die herrn Praelaten In
Iren Archivis also nachzusuechen ain notturfft zusein vermainen, damit denselben
anderen Privelegiis, hergebrachten löbl. gewohnheiten, Recht und Gerechtigkheiten,
hierdurch nichts praeiudicirt noch vergeben werde. Dannenhero will der praefigirte
Termin dennen herrn verordneten des löbl. Praelatenstands zu khurz. In bemelter
Landtafel auch als in ainem grossen werckh, unzweifenlich solche Sachen sich
befänden mechten, dennen der Löbl. Praelatenstandt auch billich nachzudenkhen, darob
aber derselb, wegen khürze der Zeit, unnd das denselben deßwegen bisher dises werckh
nit zuekhomben, dagegen aber dasselb die herrn Landtleütt der Löbl. drey Politischen
Stenndt mit gueter deliberation nun lange Zeit unnder die hannden haben ..."242.
Im Gegensatz dazu steht das Streben des Herrenstandes nach Beschleunigung der
Kodifikationsarbeiten, auf daß "dises dem Landt höchst nüzliche werckh, über dem so
lange zeyt eingefallenen auffzug nit weyter verhindert werde"243.
Aus dem Ende des Jahres 1611 ist eine Anfrage der Verordneten der
niederösterreichischen Stände an die Stände des Nachbarlandes überliefert, aus
welcher entnommen werden kann, daß die Landtafel des Landes ob der Enns als abgefaßt
angesehen wurde. Um auch unter der Enns "das berait verfaste werckh der Landtafel in
sein volkhomenhait zurichten, (was) des Landts högste wolfarth erfordert", erbaten
sie eine Abschrift des oberösterreichischen Landtafelentwurfes oder — falls dies
nicht erfüllbar sein sollte — die kurzfristige Überlassung des Originals. Zu
Gleichem seien sie "mit gleicher Nachbarlichen correspondenz zuverschulde erbietig",
da auch ihre Vorlage "in vilweeg dienstlich sein möcht" (29. Dez. 1611). (Im Jänner
1612 sollte die niederösterreichische Landtafel endgültig abgefaßt werden).
In Oberösterreich konnten die ständischen Beratungen aber erst 1616 abgeschlossen
und deren Ergebnisse dem Landesherrn zur
| Seite 100| Bestätigung
vorgelegt werden. Dieser wiederum beauftragte die niederösterreichische Regierung
mit der Erarbeitung eines Gutachtens244. Obgleich dieser Teil des Kodifikationsweges der
oberösterreichischen Landtafel verhältnismäßig rasch von statten ging, kamen die
revolutionären Unruhen am Vorabend des Dreißigjährigen Krieges einer abschließenden
Überarbeitung zuvor.
Die Landtafel des Erzherzogtums Österreich ob der Enns gliedert sich in sechs
Teile:
Der erste legt in elf Titeln die rechtliche
und organisatorische Sonderstellung des Landes ob der Enns dar.
Der zweite Teil mit der Überschrift "Von
gerichtlichen process" enthält in 57 Titeln eine Abhandlung über den Prozeß in "real-
oder Personalsachen", wobei auffällt, daß der Instanzenzug in der Regel von der
Grundobrigkeit über den Landeshauptmann zur niederösterreichischen Regierung führt.
Die "rechtlichen clagen" waren in "besezten öffentlichen landsrechten" zu erheben und
fanden im "ordinarius et solemnis processus" ihre Erledigung. Im Gegensatz dazu stand
der "extraordinari oder sumari process"245, der auf Grund
von "guetlichen clagen" eingeleitet werden konnte246.
Der dritte Teil behandelt unter der
Überschrift "De contractibus" die einzelnen Schuldverträge, in die Bestimmungen über
das "freigelt robath sterbhaubt anlaith abfart und andern dergleichen raichnusen und
schuldigkhaiten der underthonnen" (19.
Titel), über die "geist- und weltlichen vogtheien und lehenschaften" (11. Titel) und
| Seite 101|
"von (den) zehenten" (12. Titel) eingestreut
sind. Aber auch Bestimmungen über das Einstandsrecht247, das Pfandrecht,
den Crida-Prozeß, das Ehegüterrecht, das Vormundschaftsrecht sowie über
Dienstbarkeiten sind in diesem dritten Teil der Landtafel zu finden.
Daran schließt sich in zwei weiteren Teilen die Regelung der Erbrechtsmaterie, wobei
im vierten Teil unter der Überschrift "Von den
testamenten und letzten willen" gesprochen wird, während die Ordnung der
Intestaterbfolge dem fünften Teil vorbehalten
ist.
Den Abschluß bildet die Regelung des Lehensrechts auf der Grundlage nachgeordneter
kaiserlicher und landesfürstlicher Resolutionen und Generale.
Will man aus diesem Landtafelentwurf die dem Ende des 16. und beginnenden 17.
Jahrhunderts eigene politische Ordnung im Lande ob der Enns herausarbeiten und
darstellen, so sind es vor allem die einleitenden Titel, die Interesse erwecken. Sie
waren es auch, die langwierige Beratungen und Vorbehalte der einzelnen
Ständekorporationen herausgefordert haben, wie noch aufzuzeigen sein wird. Daneben
sind noch einige prozeßrechtliche Regelungsbereiche von Bedeutung, insbesondere die
Zuständigkeitsabgrenzungen und der Instanzenzug sowie die im Landtafelentwurf
hochgespielte Frage der Notwendigkeit bzw. Vertretbarkeit einer umfassenden Regelung
des Lehensrechtes in der Neuzeit.
Das Hauptaugenmerk unserer Untersuchung hat sich also dem ersten Teil dieser
"oberösterreichischen Landrechtsordnung" zuzuwenden. Er handelt von den
Angelegenheiten und Freiheiten des Landes, der landständischen Gliederung, von der
Person und dem Amt des Landeshauptmannes, von den Landräten oder Assessoren, vom
landeshauptmännischen Anwalt, der Landkanzlei und den Landschreibern, vom Vizedom und
den landesfürstlichen Kammergütern, den Jäger- und Forstmeistern, dem Landrichter, den
Advokaten und Prokuratoren und zuletzt im elften
Teil von den geschworenen "Zeugscommissariis".
Damit wird gleichsam ein Komplex verfassungsrechtlich bedeutsamer Bestimmungen
vorangestellt, um auf der Grundlage dieses gesicherten Rechtsbestandes die ständische
Herrschaftssphäre von der des Landesfürsten abzugrenzen. Was überwiegend
| Seite 102| gewohnheitsrechtlich im Land ob der Enns seine Ausgestaltung
erfahren hatte, sollte in der schriftlichen Niederlegung seine Unverbrüchlichkeit
erfahren, damit die Herrschaftsansprüche des Landesfürsten in Schranken weisen und die
Stände für alle Zukunft von den Schwierigkeiten und Unwägbarkeiten einer Beweisführung
ihrer Privilegien befreien.
Eine der vordringlichsten Aufgaben schien den Ständen die Klarstellung der Trennung
der beiden Erzherzogtümer Österreich ob und unter der Enns, die sich etwa seit dem
15. Jahrhundert aus der ursprünglichen Umklammerung ständischer Gemeinsamkeit gelöst
hatten248. Dazu wurden alle
Differenzierungsmerkmale aufgeboten, die nach den damaligen, verfassungsrechtlich
unausgereiften Vorstellungen ein Gemeinwesen vom andern unterschieden.
Bemerkenswerter Weise klingen in diesem Zusammenhang auch Hinweise auf
unterschiedliche Rechtsordnungen an249.
Die Grenze, jene "einmalige und einzigartige Hervorbringung der Neuzeit"250 wirkt nicht nur im
Außenverhältnis — wie im vorliegenden Fall gegen das Land unter der Enns —, sondern
vergegenwärtigt
| Seite 103| auch im Innern die Einheit eines
bestimmten Landes in ihrer spezifischen Ausgestaltung. In einem Extrakt über jene
Bestimmungen des Landtafelentwurfes, die sich auf Freiheitsrechte und
landesfürstliche Resolutionen stützen, ist diese Vorstellung besonders
augenscheinlich, da ausdrücklich bestimmt wurde, daß sich im Fall einer
Grenzerweiterung ". . . crafft der außdrücklichen Privilegien alle Landtsfreyheithen
auf dieselbe erweitterung sich zugleich volkomblich erstreckhen" sollen, wofür man
sich auf das Privileg Kaiser Friedrichs I. von 1156, den Freiheitsbrief Kaiser
Heinrichs von 1228 und auf jenen Kaiser Friedrichs II. von 1245 berief251. In einem anderen Auszug aus der Landtafel wurde
schlagwortartig darauf hingewiesen, daß das Land ob der Enns ein "Sonnder Landt vonn
Österreich unnder der Ennß seye, welches sein sonderbahre Gränizen unnd andere iura
hab"252 und daß gerade die genaue Bestimmung der Grenzen "wo sy anfangen wie
sich enden" eine Forderung an alle Stände sei253. Was es hieß, die Grenzen verschiedener
Herrschaftsbereiche nicht genau ausmachen zu können, hatte der
"Präzedenzstreit"254
über die Sitzordnung der Landstände bei gemeinsamen Landtagen der
niederösterreichischen Ländergruppe und die damit verbundene Abfolge der Stimmabgabe
gezeigt, der Verhandlungsgegenstand vieler Ständeversammlungen war.
Ausdrückliches Ziel bei der Ausarbeitung einer umfassenden Landesordnung mußte
demnach die Beseitigung dieser unklaren Rechtslage sein, war doch die territoriale
Selbständigkeit mit ihrer festen Grenzziehung zu allen nachbarlichen Territorien der
Boden, auf dem die rechtlichen Sonderformen einer ständischen Gestaltung
öffentlicher und privater Lebensbereiche gedeihen konnten.
Bereits im 13. Jahrhundert hatte sich das Land ob der Enns als eine politische
Einheit dargestellt, die "provincia supra Anasum", die unter der Herrschaft
Ottokars von Böhmen unter der richterlichen
| Seite 104| und administrativen Leitung eines "iudex provincie Austria
superioris" (später "capitaneus Anesi", "Capitaneus Austrie superioris") stand.
Recht gesprochen wurde nach dem Landrecht ob der Enns, und die obderennsischen
Stände bildeten eine selbständige Rechtsgemeinschaft. Das Herzogtum Österreich, das
beide Länder, also das Land ob und unter der Enns ("per Austriam et supra Austriam,
niderhalb und oberhalb der Enns") umschloß, erfährt dann in weiterer Folge seit dem
15. Jahrhundert eine immer deutlichere Aufgliederung in zwei selbständige Länder des
Hauses Habsburg, das Land und Fürstentum ob der Enns und das Land und Fürstentum
unter der Enns. Ziel der Stände war es nun, dieser allmählichen
gewohnheitsrechtlichen Abhebung des Landes ob der Enns im Verbände der
österreichischen Erbländer die verfassungsrechtliche Fixierung zu verschaffen. Denn
eine räumlich sichergestellte und klar abgegrenzte ständische Herrschaftssphäre
schuf ihnen die beste Grundlage, von der aus sie den Bestrebungen des Landesherrn
entgegenwirken konnten, auf dem Wege der rechtlichen Gleichordnung und
verwaltungsorganisatorischen Vereinheitlichung einen alle Erbländer umfassenden
Herrschaftsbereich aufzubauen. Waren sie erst einmal in einem Territorium
verwurzelt, das dem landesfürstlichen Herrschaftsanspruch als einheitlich gefügter
Block begegnete, dann zwangen sie den Landesfürsten bei jedem verfassungsrechtlichen
Eingriff zu einer Auseinandersetzung mit ihren historisch gewordenen, besonderen
Vorrechten. Das bei jeder Gemeinsamkeit mit den Ständen des Nachbarlandes
gefährliche Prinzip des "divide et impera" hatte seinen Schrecken verloren.
Mit dem einleitenden Hinweis auf die "alten löblichen guoten gewohnheiten und
gebreuchen" und der gleichzeitigen Berufung auf die besonderen, vom Landesherrn
gewährten Landesfreiheiten folgt "Der ander
titul. Von dennen vüer landstenden deß lands ob der Ennß", der den
Schwerpunkt der ständischen Verfassungsvorstellungen bildet und ein nicht gerade
scharfes aber dennoch einprägsames Bild vermittelt.
Vorweg wird bestimmt, daß "daß ganze land ob der Ennß ausser
| Seite 105| ihrer landsfürstlichen hochheit und cammergüeter ... den
landstenden freißaign oder lehensweiß mit aller
civil-jurisdiction unterworfen" sei und "auch derselben etliche paan und
landgericht auf ihren außgezaigten gewissen gezürckh burgfrid oder aigenen leithen
gründ und poden thailß aigenthomblich thailß lehensweiß zugleich haben". Damit
werden programmatisch die Rechtsgrundlagen, auf denen die Rechte und Pflichten
gegenüber dem Landesherrn einerseits und der ansässigen Bevölkerung andererseits
ruhen, definiert und deutlich abgeschieden von den unmittelbaren Hoheitsbefugnissen
des Landesherrn über das Land ob der Enns. Das Lehenswesen, das in seiner
gemein-deutschrechtlichen Ausbildung im Hochmittelalter zum Sammlungs- und
Ausgangspunkt aller öffentlichrechtlichen Beziehungen geworden war, hatte seine
vorbildliche Kraft noch nicht verloren und sollte das Gebäude der ständischen
Verfassung tragen. Dazu war seine Verankerung in der Landrechtsordnung notwendig.
Der Schlußteil des Landtafelentwurfes enthält denn auch in 52 Titeln eine besonders
ausführliche Abhandlung über das Lehensrecht und stellt auf der Grundlage einzelner
Lehensgnaden bzw. Lehensgesetze unter Einbeziehung von Leitgedanken des
langobardischen Lehensrechts und der gewohnheitsrechtlichen Übung eine allgemeine
Lehensordnung auf255.
Stark an gemeinrechtlichen Vorbildern orientiert, wird zunächst eine
allgemeingültige Definition des Lehens versucht256, um dann die
| Seite 106| Sonderformen anzuführen, die sich durch
gewohnheitsrechtliche Übung im Land ob der Enns herausgebildet haben257.
| Seite 107|
Gemessen am damaligen Rechtsverständnis waren die vielschichtigen Beziehungen
zwischen dem Lehensherrn und seinem Vasallen in einer Weise rechtsdogmatisch
durchdrungen, die den landständischen Vorstellungen von einer verfassungsrechtlichen
Gestaltung der Herrschaftsstrukturen weitgehend entgegenkam. Das ständige
Wechselspiel zwischen Rechten und Pflichten, das Ineinandergreifen von
Herrschaftssphären und die Aufteilung von Gewalten hatten im Lehensrecht eine derart
umfassende und detaillierte Darstellung erhalten, daß es nahe lag, dieses Modell
einer Herrschaftsvielfalt zu nutzen und in ihm die rechtlichen Grundbegriffe zu
suchen, die einer verfassungsrechtlichen Determinierung widerstreitender
Herrschaftsansprüche im Land dienen konnte258.
Die ganze Vielfalt der Rechtsbeziehungen zwischen dem Lehensherrn und seinem
Vasallen ergibt sich aus einem besonderen gegenseitigen Vertragsverhältnis, das auf
dem Schutzversprechen des Herrn und dem Treuegelöbnis des Vasallen gegründet ist.
Für das Verfassungsverständnis der Landstände bedeutet dies zweierlei: es
| Seite 108| verlieh ihrer Forderung nach "vereinbarter" Rechtsetzung
die rechtstheoretische Grundlage und brachte andrerseits zum Ausdruck, daß die
verfassungsrechtliche Verflechtung eigenständiger Herrschaftsgewalten im Lande nur
aus dem Gesichtspunkt des Rechtsbruches und der Vertragsverletzung gelöst werden
konnte259.
Es soll nicht verkannt werden, daß die lehensrechtlichen Bestimmungen des
obderennsischen Landtafelentwurfes vom wissenschaftlichen Streben der Zeit nach
dogmatischer Durchdringung geprägt sind, doch haben sie mE auch in
verfassungsrechtlicher Sicht Bedeutendes auszusagen. In ihnen dokumentiert sich
nämlich die juristische Argumentation, mit welcher die Landstände dem Streben des
Landesfürsten entgegenzuwirken suchten, die Rechtsgrundlage seiner Herrschaft in
einer umfassenden und unmittelbaren Gehorsampflicht jedes einzelnen zu suchen. Zur
Wahrung eigener Herrschaftsansprüche im Land schien es ihnen richtig und notwendig,
die dem Lehenswesen entnommene Herrschaftsvielfalt mit allen ihren Schichtungen und
Verästelungen in die Verfassung des neuzeitlichen Territorialstaates hineinzutragen.
Art und Bestand der Verbandseinheit sollten durch die Summe einzelvertraglicher
Rechtssetzungen zwischen den Landständen und dem Landesherrn geprägt und erhalten
werden. Aus dem gegenseitigen "Treue"-Verhältnis blieb diesen Intentionen gemäß das
Recht der Landstände auf Widerstand gegenüber
| Seite 109| dem
Mißbrauch lehensherrlicher Befugnisse gewahrt, soweit sich dieser in den Formen des
Rechts hielt. Darüber hinaus kam die Aufrechterhaltung der lehensrechtlichen
Verfassungsstrukturen ihren Zielvorstellungen entgegen, den Adressatenkreis
herrscherlicher Befehle auf die Landstände in ihrer Position als landesfürstliche
Vasallen einzuengen, weil damit eine stete Kontrolle und Prüfung der
landesfürstlichen Herrschaftsausübung sowie die Zügelung ihrer Effektivität möglich
war. Schließlich mußte — und das lag im Wesen der angestrebten Herrschaftsteilung
begründet — jede Erweiterung und Neuzuweisung von Aufgaben an den Herrscher zur
Stärkung der verfassungsrechtlichen Stellung der Vasallen bzw. Landstände führen.
Hoheitliches Handeln des Herrschers auf der einen und Eigenherrschaften der Stände
auf der anderen Seite sollten deshalb zur Verbandsherrschaft verewigt werden. Die
Mittelbarkeit der öffentlichen Pflichten war das bestimmende landständische Prinzip
der Herrschaftsführung im Land.
Die obderennsischen Landstände gliederten sich in den Prälatenstand (Kremsmünster,
Lambach, Florian, Steyr-Garsten, Waldhausen, Baumgartenberg, Mondsee, Gleink, Spital
am Pyhrn, Schlögl, Schlierbach, Pulgarn und Traunkirchen), den Herrenstand, dessen
ältestes Kurienmitglied in allen Versammlungen das "praecedenzambt" innehaben
sollte, den aus den Rittern und adeligen Landleuten gebildeten Ritterstand und
zuletzt die aus den Städten Steyr, Linz, Wels, Enns, Freistadt, Gmunden und
Vöcklabruck formierte vierte Kurie260.
Diese Landstände "soll(t)en alß ein corpus und gesamblete glider gethreulich und
vleissig zusamben halten, sich von einander nicht thailen noch schaiden, sondern
einer sich deß andern herzlich und mit ganzen vermögen annemben, und wie sie mit
einander heben
| Seite 110| legen und contribuiern, also auch
sonssten einander in allen zue-ständen mit rechten threuen und eifer mainen ..."
Der darin enthaltene Appell an das Gefühl bedingungsloser Zusammengehörigkeit, an
die Formierung einer einheitlichen, geschlossenen Front gegenüber Ansprüchen
Dritter, welcher Art auch immer sie sein mögen, fand einen weiteren Ausdruck in
jener Bestimmung, die den landesfürstlichen und landschaftlichen "officieren" die
Verpflichtung auf erlegte, "alle mitl und weeg einzuwenden, damit zwischen ihnen den
stenden alle unainigkheit, mißverstand und waß zu unnachbarlichen begündten ursach
geben mecht verhiett und abgestelt werde".
An dieses Wunschbild ständischer Geschlossenheit und Stärke schließt sich — im
urkundlichen Gewand einer landesfürstlichen Zusage — die Forderung, den Landständen
ihre Gewohnheiten und Gebräuche261 "unbetriebt und
ingevehrt vessticlich" zu lassen und deren ungestörte Ausübung sicherzustellen. Die
nach ständischen Rechtsauffassungen gar nicht zu verweigernde und damit als
selbstverständlich vorausgesetzte Zusage wird denn auch sogleich an der
programmierten Festigung und Erweiterung des bestehenden landständischen
Verwaltungsapparates erprobt, wie die folgende Bestimmung zeigt, in welcher die
scharfe Zurückweisung landesfürstlicher Eingriffe in ihre
Verwaltungsangelegenheiten, die in Anspruch genommene Kompetenzerweiterung
landständischer Aufgaben sowie die unmißverständliche Forderung nach Wahrung ihres
Rechtsbestandes hervorzuheben sind:
"Und demnach sie craft solch ihrer freiheiten auch von unerdenkhlichen jahren in
ununterbrochenen quasi possess und unwidersprochener iebung hergebracht, daz sie zu
administrierung ihrer der gemainen ständ güeter und
erhaltung habenter gerechtigkheit ihres gefallens ohn all
unsere zuethuung und verhinterung auß ihren mitln verordnete, welche in
abweesen der gesambleten ständ alle sachen ihrer von gedachten ständen ihnen
gegebenen instruction nach zu dirigiern und zu verwalthen, zu erwöhlen benennen
ersetzen und abzusetzen haben, alß auch ihr canzlei mit secretari
| Seite 111| schreiber und dhinnern, item ihr befreits
aerarium mit einnemb- und gegenschreibern verwaltern und dergleichen, wie
auch daz land mit medicis und arzten zu versehen, und waß sie sonssten zu ihr
der gemainen stend nutz und notturft für officier und dhinner zu haben und zu
bestellen bedürfen, über welche und derselben zuegehörige ihr bestelte
besoldte und verpflichte dhinner wie auch die sie sonssten in ihren schuz auf- und
annemben wurden, sie dann auch (inmassen von alter herkhomben) die erste Instanz und
alle jurisdiction mit gebott und verbott inventur gerhaabschaftbestellung und andern
einer nachgesezten obrigkheit gehörige actibus haben.
So wollen und setzen wür, daz es auch fürohin also dabei verbleiben und
gehalten, und daran ihnen weder durch unß noch unßern landshaubtman oder ander
unsere nachgesezten obrigkheiten khein eintrag ihr- oder hinderung erzaigt soll
werden"262.
Der ständische Verwaltungsapparat, in Nachbildung des landesfürstlichen gewachsen,
sollte — rechtlich gefestigt und eingebettet in den Fundamenten einer dauernden
Verfassung — auch in Zukunft jenes Instrument sein, das frei von obrigkeitlicher (id
est landesfürstlicher) Bindung oder Einengung die landschaftlichen Ansprüche und
Aufgaben wahrzunehmen hatte.
In ihrem organisatorischen Gefüge zeigt sich die landständische Verwaltung stark
vom Vorbild der Zentralverwaltung in den habsburgischen Erbländern inspiriert. Der
in seinen Grundzügen auf die Reformen Maximilians I.
rückführbare landesfürstliche Verwaltungsapparat in den österreichischen Erbländern
eignete sich in seiner Effektivität vorzüglich für die Schaffung eines einheitlichen
Staatsgefüges und kam so in erster Linie den Zielsetzungen des Hauses Österreich
entgegen; die immer weiter um sich greifende Erkenntnis seiner gestaltenden Kraft
und Zweckmäßigkeit machte ihn aber auch für die Landstände interessant, die im Zuge
ihrer Konsolidierungsbestrebungen darangehen mußten, wesentliche Elemente ihrer
Verwaltungsorganisation neu zu formen oder überhaupt neu aufzubauen. In dem Maße,
indem sich die landesfürstliche Verwaltung zu einer dauerhaften und festgefügten
Organisation entwickelte, drängte sich also auch den Landständen die Notwendigkeit
auf, eine gleichermaßen wirkungsvolle eigene "landständische"
Verwaltungsorganisation einzurichten, um die eigenständige Politik weiter
| Seite 112| verfolgen zu können263. Ein Blick auf die Leitgedanken landesfürstlicher
Verwaltungspolitik weckt also zugleich das Verständnis für organisatorische
Einzelheiten der landständischen Verfassung.
Als Maximilian I. 1491 an die Stelle des obersten Amtmanns zu Innsbruck eine
kollegiale Behörde setzte264, begann eine Epoche der Reformierung des
Verwaltungswesens in den österreichischen Erbländern.
Die oberösterreichische Regimentsordnung von 1499 bestimmte dann ausdrücklich, daß
"hinfür unsere inneren und vorderen Lande und Leute an unser statt und in unserm
Namen regiert und versehen werden sollen, ... damit dieselben in unserer Abwesenheit
nichtsdestoweniger gehörig und wohl regiert und alle Insassen und Untertanen bei
Recht und Billigkeit gehandhabt und geschirmt werden mögen und wir unseren anderen
Geschäften, wie es die Notdurft erfordert, obliegen können, ..." Das Regiment sollte
alle "Händel, Sachen und Supplikationen, so ihnen zukommen, sie berühren uns oder
unsere Lande, Leute und Parteien, fleißig hören, beraten und darin das Beste und
Nützlichste für uns, unsere Lande, Leute und Parteien nach ihrem besten Verständnis
und aller Billigkeit gemäß den Landesgewohnheiten unserer inneren und vorderen Lande
handeln ..."265 und bei vorfallenden Streitigkeiten, wenn es zu keinem gütlichen
Vergleich kam, "ohne Verzug dem Armen wie dem Reichen unparteiisches Recht nicht
verziehen, noch säumig sein, ... Das bringt uns als dem Landesfürsten von seinen
Untertanen guten Willen und werden damit der Landesfürst und sie (die Räte) von den
Untertanen lieb gehabt." (Dem solcherart existent gewordenen Regiment als oberster
Regierungs- und Justizbehörde266 wurde die Raitkammer
als landesfürstliches Organ der Finanzpflege zur Seite gestellt). Zwei Jahre später
ist dann für die niederösterreichischen
| Seite 113| Länder eine
neue Regimentsordnung erlassen worden, welche von den Grundsätzen des nach dem Tod
Friedrichs III. errichteten Regiments insofern abging, als
sie ausdrücklich bestimmte, "daß sie hinfür, wir seien innerhalb oder außerhalb
unserer obgenannten Fürstentümer und Lande, also gehalten und vollzogen werde, daß
wir in unsern andern größeren Geschäften, so uns aus dem Reiche und unsern anderen
erblichen Fürstentümern und Landen, auch von gemeiner Christenheit wegen täglich
vorfallen, nicht gehindert ... und durch das alles unsere Fürstentümer und Lande
desto besser in Friede, Ruhe und gutem ordentlichen Wesen erhalten werden
mögen"267.
In dieser Textstelle offenbart sich mit eindringlicher Deutlichkeit die Ausbildung
und zunehmende Verfestigung eines landesfürstlichen Verwaltungsapparates, der nicht
mehr allein die Abwesenheitspflegschaft für die Landesherren zu besorgen hat,
sondern mit Aufgaben betraut wird, die seine dauernde Präsenz notwendig machen. Ein
Konsolidierungsprozeß nach dem Prinzip der Stetigkeit und Ständigkeit hatte
begonnen. Durch die Errichtung von starken Zentralbehörden für jede der
niederösterreichischen, oberösterreichischen und vorderösterreichischen
Ländergruppen sollte zunächst die innerstaatliche Integration der österreichischen
Erbländer vorangetrieben werden; gleichzeitig aber manifestierte sich darin der
Führungsanspruch des Landesfürstentums bei der Bewältigung des wachsenden
Aufgabenbereiches im neuzeitlichen Territorialstaat268. Wer sonst — so seine Vorstellung — sollte
den verwaltungstechnischen Anforderungen der Zeit entsprechen können. Gleichzeitig
unternahm Maximilian I. den Versuch, die ihm in seiner
Rechtsstellung als deutscher König zukommenden Verwaltungsaufgaben durch eine
Neuordnung der Finanzverwaltung und die Einrichtung einer obersten Gerichts- und
Regierungsbehörde am Hofe besser wahrzunehmen. Dazu richtete er die neuen oder
| Seite 114| umgeformten Behörden nach den Prinzipien der
Zentralisation, der Kollegialität, der Stetigkeit und der ressortmäßigen Aufteilung
der Reichsverwaltung ein269. Die
Regimentsordnung, die Hofkammerordnung und die Reichskanzleiordnung von 1498 sollten
nach dem Durchbruch reichsständischer Reformpläne auf dem Reichstag zu Worms
insbesondere auf dem Gebiete der Gerichtsbarkeit die kaiserlichen Zielvorstellungen
von einer Erneuerung des Reiches zum Ausdruck bringen. Sie legten das Fundament, auf
dem die nachfolgenden Kaiser ihr zentralistisch angelegtes verwaltungstechnisches
Gebäude errichten konnten, um das Heilige Römische Reich deutscher Nation dauernd
"bei frid recht und ainickeit (zu) behalten und (zu) beschirmen, daz wir auch also
nach unserm höchsten vermügen mit darstreckung unsers leibs und guts bisher
treulichen getan"270.
Das war das Signal für die Landstände in den einzelnen österreichischen Ländern,
ihre Strategie zu ändern. Sie kanalisierten ihren Widerstand gegen die kraftvolle,
neuartige Politik des Landesherrn im Laufe der Jahre in das Begehren nach einer
freien ständischen Mitbestimmung in den kollegial eingerichteten Behörden, wovon sie
sich eine Kontrolle der landesfürstlichen Herrschaftsausübung versprachen. Besonders
deutlich kommt dies in der Instruktion für die ständischen Gesandten der fünf
niederösterreichischen Stände auf dem Reichstag zu Worms aus dem Jahre 1508 zum
Ausdruck, in welcher dem Wunsch nach Einrichtung eines guten Regiments271 besonderes
Gewicht verliehen werden sollte. Das "gute" Regiment aber war nach ständischen
Vorstellungen mit je zwei aus jedem Lande bestimmten Landleuten besetzt. Darin
dokumentiert sich die verfassungsgestaltende bzw. -erhaltende Absicht der
Landstände, dem landesfürstlichen Herrschaftsanspruch und Machtstreben
| Seite 115| dadurch Schranken zu ziehen272,
daß sein Ernennungsrecht beschnitten wird. Der Gedanke nimmt Formen an, wonach dem
Landesfürsten wohl die Besetzung der höchsten Ämter im Land vorbehalten bleiben
soll, jedoch nur aus dem Kreis jener Personen, die auch die Billigung der Stände
gefunden haben. Ein Jahrzehnt später vermittelt uns das Innsbrucker Libell273 Kaiser Maximilians I. das Ergebnis des harten
Ringens der österreichischen Stände mit dem Landesfürsten um die Neugestaltung und
Reformierung der Landesverwaltung nach ständisch-dualistischen Gesichtspunkten, das
unter dem Deckmantel der Steuerbewilligung für die Kriegsführung gegen die Türken
und Venedig ausgetragen wurde. Bezeichnend hiefür ist die Instruktion an die
Ausschußmitglieder des Landes unter der Enns, welche als leitenden Grundsatz die
Bestimmung enthält, daß keine Beschlüsse anzunehmen seien, die dem alten Herkommen
sowie den Landesgebräuchen und Freiheitsrechten des Landes unter der Enns
widersprechen274. Getrieben von der Notwendigkeit
einer Befriedung der österreichischen Erbländer wurde im Zuge der beabsichtigten
Neuordnung und Reformierung des Hofstaates sowie der Verwaltungs- und
Gerichtsorganisation zur Abstellung der Beschwerden der Landstände ein Kompromiß
erzielt, der außenpolitisch die Bindung des Landesfürsten an den Willen der
Landstände brachte, "keine Krieg offensive ohne der Land willen einzugehen", und im
| Seite 116| innenpolitischen Bereich bei grundsätzlicher
Anerkennung der landesfürstlichen Reformpläne275 doch dazu führte, daß den ständischen Wünschen und
Vorstellungen in einigen Punkten entsprochen wurde. Bei der Neuordnung des Hofrates
etwa erhielten die österreichischen Landstände das Recht zugestanden, eine bestimmte
Anzahl "treffenlich, Erbar, verständig und geborn Landleut" zu präsentieren, die in
einem halbjährigen Rhythmus zu ersetzen waren und "hinfüro alle Parteyen Händel, die
betreffen Justitiam und Beschwerungen od. Fordrung, zu unserm Kammergut, oder
Fürderung od. Gnaden und Gaben, außerhalb unser eigen geheimen großen Sachen ...
handlen, rathschlagen, schließen und expedieren (sollten) ... mit unserm Vorwissen
und Willen ...". Der Hofrat sollte im übrigen erst nach Ausschöpfung des
ordentlichen Instanzenzuges in den einzelnen Ländern und Ländergruppen angerufen
werden können, wo er nicht ausnahmsweise in "solche sachen und beschwerungen, die
Regiment, Oberkeiten, oder ordentlich Gericht, derselben ihr Aemter halben selbst
berürten" dazu bestimmt war, in erster Instanz tätig zu werden. Um die rechtstreue
Tätigkeit des Hofrates, aber auch der übrigen landesfürstlichen Behörden zu
gewährleisten, wurden Unvereinbarkeitsbestimmungen erlassen. Daneben sollte die
Hofkanzlei durch eine Gliederung ihres Aufgabenbereiches in Kompetenzen für das
deutsche Reich sowie die niederösterreichischen und oberösterreichischen Länder in
Verbindung mit einer besseren personellen und sachlichen Ausstattung zur höchsten
Wirksamkeit entfaltet werden.
Die mit den ständischen Ausschüssen zu Innsbruck neu geschaffene Ordnung der
zentralen Behörden trat nicht mehr in Wirksamkeit. Es blieb Ferdinand, dem
Nachfolger Kaiser Maximilians I. in den österreichischen Ländern und später auch —
nach der Abdankung Kaiser Karls V. — im deutschen Reich
vorbehalten, in seinen ab 1527 erlassenen Hofstaatsordnungen den Grundstein zu jenem
Behördensystem zu legen, das Jahrhunderte überdauern sollte. Hofrat, Geheimer Rat
(seit 1659 Geheime Konferenz), Hofkanzlei, Hofkammer und seit 1556 der Hofkriegsrat
waren die Zentralverwaltungsbehörden, welche die österreichischen Erbländer und die
mit ihnen seit dem Jahre 1526 verbundenen Ländergruppen der
| Seite 117| böhmischen und ungarischen Krone durch die integrierende Wirkung
gemeinsamer Behörden276 allmählich einer verfassungsrechtlichen Einheit zuführen sollten.
Darüber hinaus schienen sie durch die Ausstattung mit reichsrechtlichen Aufgaben
geeignet, die lehensrechtliche Bindung der österreichischen und böhmischen Länder an
das Heilige Römische Reich deutscher Nation sowie die den Habsburgern aus ihrer
Kaiserwürde zufließenden, umfassenden Ordnungsaufgaben mehr als bisher bewußt zu
machen. Hier beginnt sich die Entwicklung zur neuzeitlichen Verfassung auf der Ebene
der Verwaltungsorganisation durch die Einrichtung ihrer Arbeitsweise und ihrer
Kompetenzen abzuzeichnen. Der Aufbau des neuzeitlichen Territorialstaates vollzieht
sich in der Bewältigung anschwellender Verwaltungsaufgaben durch ein ständig
vorhandenes und einsatzbereites Berufsbeamtentum, durch die kollegiale Organisation
der Behörden, die systematische Arbeitsteilung und durch ein geregeltes
Rechnungslegungsverfahren auf der Grundlage detaillierter Buchführung. Die
Intensivierung des öffentlichen Lebens schuf jene Verwaltungstechnik, welche die
Abschließung des Landes nach außen, aber auch gegenüber dem Reichsverband
ermöglichte.
Noch entscheidender für die verfassungsrechtliche Gestaltung des staatlichen Lebens
war die Lösung der obersten Regierungs- und Justizbehörden aus dem überkommenen
Zusammenhang mit der Organisation des Ständewesens. Die "purde solcher unser
(alleinverantwortlicher) regierung" nimmt König Ferdinand I. in
seiner Instruktion für die allgemeine Hofkammer von 1537277
mit "gueter aufrichtiger ordnung" auf sich, weil er "als ain getreuer vater herr und
landsfürst unserer erblichen künigreichen und land ... zu entschüttung befridung
schutz und scherm unserer getreuen underthanen unser vermugen leibe und guets
dargestreckt". Und erklärtes Ziel der landesfürstlichen Verwaltungs- und
Rechtspflege in der Hofratsordnung von 1541278
war, die Vielfalt der "unsrer regierung und in chraft unsers obligenden königlichen
ampts" obliegenden Aufgaben "allenthalben statlich auszewarten ... statlich vorsein
und auszuwarten", den Hofrat im Interesse der Förderung der Justiz "mit
| Seite 118| noch mer ansehenlichen erbarn frommen geschickten und gelerten
personen aus dem reich und unsern nider- und oberösterreichischen lande (zu)
ersezen" und — da die "anzal causarum status unergrüntlich" — den Hofräten
gleichzeitig die Befugnis einzuräumen, "nach gelegenhait der zeitleuf und frömbder
potentaten practiken" dem Landesfürsten all das vorzuschlagen, was sie "für nuz not
und guetbedenken" zur Verbesserung der Rechtspflege und Verwaltungsführung für
notwendig halten. Die allgemeinen Qualifikationserfordernisse der landesfürstlichen
Beamten wurden entsprechend ihrer Verwendung erweitert, so z. B. die
Rechtskundigkeit bei einem Teil der Hofräte oder die Kriegserfahrenheit bei den
Hofkriegsräten verlangt, um "in allen sachen unseren gnädigsten vertrauen nach uns,
unser königreich, land und getreuen unterthanen überall das best bedenken
berathschlagen handlen (zu) fürderen und in allem dem, was ihnen möglich ist, nichts
abgehen noch erwinden (zu) lassen ..."279. Kenntnisse in der Finanzgebarung wurden für die
Hofkammerräte zur Selbstverständlichkeit280.
Ein Verwaltungsapparat für eine Vielzahl von Erbländern, der sich in der Mittel-
und Zentralinstanz auf die landesfürstliche und königliche Hoheit gründete und somit
grundsätzlich keiner Beschränkung unterlag, sieht man von der verschiedentlichen
Festlegung seines Wirkungsbereiches in den einzelnen Ordnungen ab, führte in den
Erbländern zwangsläufig zum Ruf nach verwaltungstechnischer Verfestigung der
ständischen Macht. Dies zeigt auch die Entwicklung der Verwaltungsorganisation in
den beiden Österreich281. Die Einrichtung stetiger und besoldeter Kollegien wie des
Verordneten-, Raitsrats- und Ausschußrats-Kollegiums im Lande ob der Enns seit dem
Jahre 1510 anstelle der bisher ad hoc aus der Mitte des
| Seite 119|
Landtags berufenen Ausschüsse und Verordneten lag überdies im Interesse eines
kontinuierlichen Geschäftsverkehrs und drängte sich geradezu auf. Eine Vielzahl von
Instruktionen reglementierte den Wirkungsbereich dieser Kollegien, denen die
Durchführung der Landtagsbeschlüsse und die Erfüllung ständischer
Verwaltungsaufgaben auch gegenüber dem Landesherrn (Verordneten-Kollegium), die
Wahrung der ständischen Rechte, die Erstattung von Gutachten über die der
Ständeversammlung vorbehaltenen Anliegen und die Prüfung der Finanzgebarung
(Ausschußrats-Kollegium) sowie die Kontrolle des landständischen Rechnungswesens
(Raitsrats-Kollegium) oblagen. Im Zuge der Erweiterung und Institutionalisierung der
landständischen Verwaltung bedurfte es darüberhinaus eines ausführenden Organs. Die
Kanzlei wurde errichtet, mit einem Sekretär (später Syndikus) an der Spitze, dem auf
Grund seines Bildungsniveaus und seiner besonderen Vertrauensstellung, die er als
erster Beamter der Landschaft genoß, große Einflußmöglichkeiten auf die ständischen
Entschlüsse offenstanden. In der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts kam es dann zur
Schaffung des Einnehmeramtes für die Verwaltung der Steuern und sonstigen Einkünfte.
Ihm oblag auch die Führung des 1526 angelegten Gültbuches. Der "große Körper der
landschaftlichen Offiziere und Diener"282 umfaßte die Offiziere und Diener für die Verteidigung des Landes, für
das evangelische Schul- und Kirchenwesen, die Bauaufsicht und die öffentliche
Gesundheitspflege; dazu noch die Dienstklasse der Boten, Torsteher und Ratstürhüter.
Auch die vertraglich von den Landständen verpflichteten Landschaftsagenten und
Landschaftsadvokaten, welche die ständischen Interessen einerseits vor Gericht und
andererseits gegenüber dem Landesfürsten und seinem Behördenapparat zu vertreten
hatten, lassen sich dieser Beamtenschaft zuordnen.
Die landständischen Rechtspositionen bezogen ihre Stärke und Festigkeit in erster
Linie aus der räumlichen Geschlossenheit ihrer grundherrschaftlichen Befugnisse. Das
"corpus" der Landstände hatte "außer der landsfürsstlichen regalien hochheit und
cammergüeter alle landgüeter unter ihren gebiet ...", was den tatsächlichen
Verhältnissen im Lande ob der Enns dieser Tage nahe kam, da der Schwerpunnkt der
landesfürstlichen Besitzungen im 16.
| Seite 120| Jahrhundert fast
ausschließlich im Salzkammergut lag283. Ihr
verfassungsrechtliches Selbstverständnis von der Berechtigung landständischer
Herrschaftsansprüche hatte zwar noch andere Wurzeln, aber an ihnen nagte der
zersetzende Einfluß einer Interessenzersplitterung. Die auf verschiedenen
rechtlichen Grundlagen gebaute Berechtigung und Verpflichtung zum Schutz des
Vaterlandes war zwar allen Ständen gemeinsam und ebenso ihre Stellung nach außen
innerhalb einer Union von Ständestaaten, doch hatten die unterschiedlich gewachsenen
Privilegien gewohnheitsrechtlicher Prägung zu einer Differenzierung der einzelnen
Ständegruppen geführt. Der hierarchische Aufbau der einzelnen Ständekurien mit dem
Führungsanspruch des Herrenstandes in allen politischen Angelegenheiten fand im
verfassungsrechtlichen Teil keine ausdrückliche Verankerung, ergibt sich aber aus
den wiederholten Berufungen auf die alten Vorrechte, Gebräuche und Gewohnheiten.
Daneben schließen die einführenden Bestimmungen zur Landesverfassung
Einzelregelungen über ständische Privilegien nicht aus. Das dem Ältesten aus dem
Herrenstand zukommende "praecedenzambt" in allen ständischen Versammlungen und die
Freiheitsrechte der landesfürstlichen Städte, ihre Bürgermeister, Räte und Richter
in freier Wahl zu bestimmen, sowie ihre freie Entscheidung über die Aufnahme in
städtische Eidgenossenschaften seien hier als Beispiele genannt284. Die Rechtsgrundlagen hiefür285 waren die
unterschiedlichen Generalfreiheiten der
| Seite 121| Stände und
Städte, die Immemorialpräskription des Herkommens und nicht zuletzt der durch
Bestätigung des Landesfürsten "praescribirte(n) gebraucht"286.
Die erste Obrigkeit im Lande war der Landeshauptmann als Stellvertreter des
Landesfürsten in Österreich ob der Enns287. Ihm kamen
einerseits gerichtsherrliche Kompetenzen in bestimmten, namentlich angeführten
Fällen zu288, andererseits die das gute
Regiment und den Wohlstand des Landes schlechthin betreffenden Aufgaben, "nach
lauth und inhalt diser landtafl auch andern freiheiten oder in dero
mangl vermüg geschribenen Kais. rechten zu handlen und zu sententioniern
..."289.
| Seite 122|
Seine Aufgabenstellung ist hierbei zweifach bestimmt. Er ist zum einen Träger der
landesfürstlichen Verwaltung und Rechtspflege eines bestimmten Landes (vom
Landesfürsten ernannt und besoldet) und zum andern Vertrauensperson der Landstände
und Richter im ständisch besetzten Landrecht. So fordert die Landtafel den
Landeshauptmann auf, alles zu tun, "forderist waß zu erhaltung unserer
landsfürstliche hochheit und authoritet, handhabung der
landsfreiheiten und wollhergebrachten gewohnheiten gebreuchen recht
und gerechtigkheiten ..."290 geboten erscheint.
In seiner den Landesfürsten repräsentierenden Rechtsposition war er unmittelbar der
niederösterreichischen Regierung in Publicis unterstellt und versah — gemäß seinen
Instruktionen aus dem Jahr 1573 — als oberstes Verwaltungsorgan im Lande neben mehr
und mehr in den Hintergrund tretenden militärischen Aufgaben vor allem die
Landfriedenswahrung und ganz allgemein die Aufrechterhaltung von Ordnung und
Sicherheit im Lande291 sowie die
Durchführung landesfürstlicher Mandate und Verordnungen im Polizeifach. Er sollte
dabei als nachgesetzte Obrigkeit des Landesfürsten292
"nit ien seinen sondern in unsern alß herrn und landesfürsstens namben, ordnen
bevelhen und gebieten", also jederzeit die Identität seiner Person mit der des
Landesfürsten bei seinem hoheitlichen Handeln zum Ausdruck bringen293.
Da der Landeshauptmann als landesfürstlicher Beamter in seinem ihm übertragenen
Wirkungsbereich allein dem Landesfürsten
| Seite 123| verantwortlich
war293a, stand die
Frage eines gebundenen oder uneingeschränkten landesfürstlichen Ernennungsrechtes
stets im Mittelpunkt ständischer Erörterungen. Die in der Landtafel gewählte
Fassung: "Damit nun solhes (sc. das Amt des Landeshauptmannes) rechtschaffen
verricht werden möge, wollen wür inmassen von alter herkhomben dises ambt der
landshaubtmanschaft iederzeit mit ainen verstendigen tauglich und
würkhlichen auch im land begüetten landman ersezen, der
etlichermassen der Kais. rechten, vorderist aber diser unserer landschaft
tafl, land- und gerichtsbrauch erfahren ..." ist ebenso Ausdruck einer in
die Zukunft weisenden Forderung der Landstände wie die Vorstellung eines bindenden
Wahlvorschlages durch das Landratskollegium, das als Richterbank des Landrechts und
beratendes Gremium in allen Verwaltungsangelegenheiten des Landes294 fungierte. "Sobalt sich auch mit ainem landshaubtman ain todfahl
oder in ander weeg verenderung begibt ... sollen sie ... auß den würkhlichen
landleüthen zu widerersezung der landshaubtmanschaft treulich nachgedenkhen und ...
unß alß herrn und landsfürssten oder unser n. ö. regierung drei oder
vüer derselben
| Seite 124| landleuth ...
fürschlagen, darauß wür alßdann eheist einen benennen wollen"295.
In diesen beiden Bestimmungen wird die Stoßrichtung deutlich, in die alle
Bestrebungen der Landstände zielen, eine landständische Verfassung bei
grundsätzlicher Anerkennung der landesfürstlichen Obrigkeit zu verwirklichen,
überall dort, wo im Gefolge der Verwaltungsreformen Maximilians I. und Ferdinands I.
Einbruchstellen einer landesfürstlichen Herrschaftsentfaltung erkennbar waren und
die Fesseln traditioneller (ständischer) Verwaltungspraxis abgestreift wurden,
sollte die Einflußnahme auf die Ämterbesetzung das Mittel sein, die althergebrachten
Herrschaftsrechte der Landstände zu wahren. Hatte sich einmal der Anker zu lösen
begonnen, der die Prinzipien landesfürstlicher Amtsführung im bodenständig
gewachsenen und "vereinbarten" Recht festhielt, und spielte sich statt dessen die
öffentliche Verwaltung im Rahmen von Generalermächtigungen oder gar im rechtsfreien
Raum ab, dann drohte die allerhöchste Gefahr eines Mißbrauchs von der Person des
Amtsträgers, dessen persönlicher Entscheidung vieles anheimgegeben war.
Vordringlichstes Gebot der landständischen Verfassungs- und Verwaltungspolitik war
es daher, sich der Person dieses Amtsträgers zu versichern, um so das ständische
Verfassungsmodell in den sich immer stärker artikulierenden neuzeitlichen
Territorialstaat hinüberzuretten. Die damaligen Kompilationsbestrebungen sind von
diesem rechtsgestaltenden Gedanken einer personellen Verkettung des landständischen
und des landesfürstlichen Verwaltungsapparates durchdrungen, obwohl er in der
Verwaltungspraxis der vergangenen Jahrzehnte nicht unbedingt Deckung fand296.
| Seite 125|
In ganz andere Richtung liefen natürlich die Bestrebungen des Landesfürsten. Gelang
es ihm, die Person des Landeshauptmannes — als ihm "geschworen verlübt und besoldt"
— für eigene Dispositionen frei zu halten, dann lag es im Zuge der Entwicklung, die
Kompetenzen des Landeshauptmannes auch auf jene Aufgaben zu erweitern, die bisher
der landständischen Verwaltungsorganisation vorbehalten waren, und ihn so zum "Capo"
der Stände297 zu machen. Ein
entscheidender Schritt zur Einbindung der Ständegewalten in die vom "Willen" des
Landesfürsten bestimmte Verwaltungsorganisation und -führung war getan und konnte
fürderhin in evolutionärer Entwicklung auf der Mittelebene jene Hindernisse beiseite
räumen, die seinem vorgezeichneten Weg zum einheitlichen "Untertanen"
entgegenstanden298.
Landständisches Verfassungsverständnis und der Wille des Landesherrn nach
ungebundenem obrigkeitlichen Wirken rangen auf diese Weise um die Anlegung eines die
künftige Gestaltung des Landes bestimmenden Amtes. Wie zukunftsträchtig die
Entscheidung dieses Ringens war, stand beiden Kontrahenten klar vor Augen, sollte
doch dem Landeshauptmann im Falle der Thronerledigung auch die Aufgabe zukommen,
eine landständische Zwischenregierung zu führen299.
| Seite 126|
Auch hier tritt das Streben der Landstände stark hervor, sich durch
Mitspracherechte bei der Ämterbesetzung einen Einfluß auf die Regierungstätigkeit zu
verschaffen, der ihnen das tauglichste Mittel zur Wahrung ihrer Freiheiten schien.
Sie wollten Personen ihrer Wahl in diese Regierung entsenden und sicherstellen, daß
dem Recht der Landtafel Geltung verschafft bzw. bewahrt wird, bis auch der neue
Landesherr ihre wohlerworbenen Privilegien und Freiheiten bestätigt und somit seine
"Vertragstreue" bekundet hat.
Hier tritt in aller Lebendigkeit der rechtlich geformte Gedanke zutage, daß beim
Tod des "Vertragspartners" die grundsätzlich auch während bestehender Regierung des
Landeshauptmannes potentiell vorhandenen ständischen Mitwirkungsrechte300
verstärkt ins öffentliche Leben treten und so lange wirken sollen, bis auch der neue
Landesherr die landständische Verfassung anerkannt und garantiert, also den
"Vertragseintritt" vollzogen hat. Das ständische Zwischenregiment nach dem Tode
Maximilians I. und die politischen Folgewirkungen des "Bruderzwistes im Hause
Habsburg" waren die historischen Grundlagen dieser Formulierung. Sie verlor jegliche
Anspruchsgrundlage und Aussagekraft für das landständische Verfassungsverständnis,
als es dem Landesfürsten gelang, sie in seine Vorstellungswelt einer Gleichsetzung
der absolutistischen Staatsidee mit seiner Person umzugießen und ihn bzw. das
Landesfürstentum schlechthin als den ewig dauernden, tätigen Staat zu begreifen.
Das Auseinanderklaffen zwischen dem landständischen Verfassungsverständnis und der
vielfach erst im Laufe des 17. Jahrhunderts in aller Deutlichkeit hervortretenden,
von landesfürstlichen Vorstellungen geprägten Verfassungswirklichkeit zeigt sich
aber auch in den landtäflichen Bestimmungen über den Landesanwalt301.
Er tritt uns als ausschließlich dem Landeshauptmann unterstellter Beamte entgegen,
der ein "würkhlich angesehener landman auß dem
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ritterstand der rechten und gerichtsbreuch khündig"302 und nach ständischen Vorstellungen einzig und allein Vertreter
des Landeshauptmannes sein sollte. Die programmierte Identität amtlicher Befugnisse
der beiden Organe schien ihnen geeignet, eine Schranke für den Ausbau und die
Auffächerung der landesfürstlichen Verwaltungsorganisation im Lande ob der Enns zu
ziehen. Gleichzeitig sollte ein dem Ritterstand (entsprechend dem Kräfteverhältnis
der beiden oberen politischen Stände) zugewiesenes Besetzungsrecht dafür sorgen, daß
es auch hier zu einer innigen Verflechtung des Amtes mit einer an ständischen
Zielsetzungen orientierten Amtsführung des Amtsinhäbers kam. Bereits die Instruktion
(für den Landesanwalt) von 1632 weist ihn allerdings als Inhaber eines
"selbständigen landesfürstlichen Landesamtes"303 aus, der vom Landesherrn frei ernannt wurde, sich
eidlich gegenüber der niederösterreichischen Regierung zu verpflichten hatte und bei
Verhinderung oder Befangenheit des Landeshauptmannes dessen Amtsbefugnisse im
eigenen Namen wahrnehmen konnte304.
| Seite 128|
Die Organisation des Landratskollegiums305 war in seiner
landtäflichen Ausgestaltung in zweifacher Hinsicht umstritten. Gebildet aus
"würkhlichen landleithen", nämlich aus je sechs Vertretern des Herrenstandes und des
Ritterstandes, die als Beisitzer in den "landsrechten und landsverhören" fungierten,
war es ein Justiz- und Regierungskollegium für alle "des gemainen vatterlands
wollfahrt" betreffenden Angelegenheiten im Lande ob der Enns. Eine personelle
Erweiterung des Landratskollegiums war möglich, so bei Verhinderung eines
Landrates306 oder bei schwierigen Rechtsfragen, was
| Seite 129| für
alle Entscheidungen nach dem Mehrstimmigkeitsprinzip von Bedeutung war307.
Das mit adeligen Privilegien ausgestattete Landrecht stand also den beiden oberen
Ständen und ihren Rechtsanschauungen offen. Sie hatten daher überall dort, wo sich
der Landeshauptmann ihres Rates befleißigte, Einfluß auf die politischen
Entscheidungen. So gesehen wird der Kampf des Prälatenstandes um den Einzug in das
Landratskollegium verständlich, der bis ins 17. Jahrhundert dauerte und erst mit
Unterstützung des siegreichen Landesfürstentums in der Landrechtsordnung von 1627 zu
ihren Gunsten entschieden werden konnte308.
Zur Unterstützung des Landeshauptmannes bei der Durchführung der ihm zugewiesenen
Verwaltungs- und Justizangelegenheiten war das Amt des Landschreibers309 ausersehen. Der Landschreiber
sollte der Landkanzlei vorstehen310,
welche sowohl Landrechtsangelegenheiten, die dem Einfluß der Landstände
offenstanden, als auch rein dem Landeshauptmann obliegende politische Geschäfte zu
besorgen hatte, "iedoch ohne Vermischung der sachen"311. Daher war auch ein
Landessekretär (ein tauglich secretarius) zur Erledigung der dem Landeshauptmann "zu
expediern absonderlich" zugewiesenen politischen Aufgaben vorgesehen.
| Seite 130|
Das Landschreiberamt sollte — seiner Bedeutung gemäß — mit einer Person besetzt
werden, welche "ein innlendischer rechtsgelehrter oder doch der öesterreichischen
landsgebreuch und sonderlich diser landtafl und gerichtsgebreuch wollerfahrne auch
zu expedierung aller berathschlagten handlungen wollgeiebte nüechter fleissig
verthraut und verschwigene persohn, welche zu solchem ambt von unsern landräthen ...
iederzeit solle fürgeschlagen werden"312. Auch hier also die
landständische Forderung nach personeller Mitentscheidung.
Die Kanzlei als Einbruchstelle gelehrten Rechtsdenkens tritt in ihrer Bedeutung für
den Rezeptionsvorgang bereits zu Beginn des Spätmittelalters hervor. Seit dem Ende
des 13. Jahrhunderts finden Juristen beider Rechte Aufnahme in die Hofkanzleien der
Könige und Landesherren sowie in den städtischen Rat. Sie hatten in der
Gerichtsbarkeit, der Urkundenpraxis und der als notwendig erkannten
wissenschaftlichen Aufbereitung des heimischen Rechts und nicht zuletzt auf dem
Gebiete der politischen Verwaltung ein reiches Betätigungsfeld313. Hier galt es,
die mittelalterlichen Formen obrigkeitlicher Herrschaftsausübung zu ändern und die
Verwaltung durch eine Neu- bzw. Umorganisation, insbesondere durch die Neuordnung
der Verfahrensweisen, Zuständigkeiten und Arbeitsstile dem gesteigerten
landesfürstlichen Willen zur Macht anzupassen. Als wichtigste Helfer bei der
Bewältigung dieser Aufgabe boten sich gelehrte Räte an, die im rationalen
Rechtsdenken geschult und damit leichter der Bindung an überkommene
Rechtsvorstellungen und Autoritäten zu entziehen waren. Universal gebildet und
weltoffen verschrieben sie sich bereitwillig dem neuen "Führungsstil".
Die Rechtskenntnisse des Landschreibers konnten zweifach wirken: rechtsbewahrend,
traditionell dort, wo er im Landesgewohnheitsrecht verwurzelt war; zukunftsweisend
dort, wo er den Sachverhalt konkreter Problemstellungen unter Rechtsregeln des
gemeinen Rechtes subsumierte und ihre praktische Anwendbarkeit durchsetzte.
| Seite 131| Aus seiner Verpflichtung "alle sachen dem landshaubtmann
oder anwald aufs eheist zur erledigung für(zu)bringen"314 und "dieselben den
partheien alßdann mit sanftmüetigen bschaid schleinigist alß oft (zu) expediern"
sowie ganz allgemein in allen Angelegenheiten315 "bericht ze thuen oder herfür zu suechen bei seinem
aid nit zu unterlassen", wird uns der gewaltige Einflußbereich klar, den er in
seiner Position kraft seiner Rechtskenntnisse hatte316.
Durch die Aufstockung des Kanzleipersonals317, die ressortmäßige
| Seite 132|
Aufteilung der Aufgaben318, die Registerführung und den Erlaß umfangreicher
Kanzleiordnungen wurde aus einer ursprünglich unorganisierten Beurkundungsstelle
nach und nach eine durchorganisierte Regierungs- und Verwaltungsbehörde des
Landesherrn319.
Die Geschichte der österreichischen Hofkanzlei reicht bis in die Zeit Maximilians
I. zurück. Sie war zunächst als vollziehende Behörde sowie höchste Schreibstelle
konzipiert320 und entwickelte sich im Laufe des 17. Jahrhunderts zum
beschlußfassenden Organ mit kollegialer Organisation. Ihr Werdegang weist die
Bedeutung eines geordneten Kanzleiwesens für den Verwaltungsaufbau mit besonderer
Eindringlichkeit aus. Als höchste Justiz- und Regierungsbehörde für die
österreichischen Erbländer wirkte sie kraft ihrer Effektivität vorbildlich für die
Errichtung der italienischen, niederländischen, ungarischen und siebenbürgischen
Hofkanzleien (die 1527 gegründete böhmische Hofkanzlei wurde 1620 der
österreichischen Hofkanzlei unterstellt) und drängte den föderalistischen, dem
Territorialprinzip verschworenen Verwaltungsbau des 16. Jahrhunderts immer mehr in
den Hintergrund.
Der Landschreiber als Vorsteher der landeshauptmännischen Kanzlei wirkte zwar in
einem territorial eng begrenzten Rahmen, doch konnte er auch in dieser räumlichen
Beschränkung sehr maßgeblich dazu beitragen, den Herrschaftswillen des Landesherrn
und seines Vertreters gegenüber den Landständen effektvoll durchzusetzen. Es nimmt
daher nicht wunder, warum seiner Person und Stellung so breiter Raum in der
Landtafel gewidmet ist. Die Landstände hatten erkannt, daß es einer soliden
Verankerung seiner Amtsbefugnisse, Pflichten und vor allem seiner persönlichen
"Anstellungserfordernisse" bedurfte, um nicht Gefahr zu laufen, sich in seiner
Person den landesfürstlichen Herrschaftsvorstellungen auszuliefern.
| Seite 133|
Jene überkommenen landesfürstlichen Ämter, denen eine zum vorher Gesagten
vergleichbare Entwicklungsfähigkeit nicht immanent schien, sowie die für eine
geordnete Rechtspflege notwendigen Hilfspersonen fanden in der Landtafel zwar
ebenfalls eine Darstellung ihres Wirkungsbereiches, aber keineswegs in solcher
Ausführlichkeit und auch nicht mit der gewohnten nachdrücklichen Betonung
ständischer Vorstellungen.
Das Vizedomamt321 war zur Verwaltung der
landesfürstlichen Kammergüter bestimmt, die nicht im Besitz, in Verwaltung und unter
der Grundobrigkeit landesfürstlicher Pfandgläubiger standen. Darüberhinaus oblag ihm
in Unterordnung unter die niederösterreichische Kammer die landesfürstliche
Finanzpflege. Der Vizedom, sein Gegenschreiber sowie das ihnen unterstellte
Hilfspersonal verwalteten das landesfürstliche Camerale — "zu unserer
landesfürstlichen Camer diß landß gehörige gefähl und jura" —, das im Gegensatz zu
dem landständisch verwalteten Contributionale stand und entsprechend dem
"Nettobudget"-System322 zur Abführung der
Überschüsse an eine mehreren Erbländern gemeinsame Zentralbehörde verpflichtet war.
Er war also ein Finanzlandesbeamter, übte aber über die auf den landesfürstlichen
Gütern angesiedelten Bauern auch die grundherrliche Gerichtsbarkeit aus. Der
Instanzenzug ging an das Landrecht.
Weitere landesfürstliche Verwaltungsbeamte waren die Jäger- und Forstmeister323, die als Jagd-, Wald- und Forstbehörde in allen
Angelegenheiten des "landsfürsstlichen lusst- und wildbaan" in erster Instanz
einschritten, doch war dem Landesfürsten ausdrücklich ein Uberprüfungs- und
Devolutionsrecht vorbehalten. Alle Real- und Personalklagen "welhe nicht von unsern
gehög oder desselben wild- und waidwerckh herriehren" sollten hingegen bei den
ordentlichen
| Seite 134| Gerichten verbleiben. Bei Betretung auf
frischer Tat324 wurde dem
Jägermeister und den ihm unterstellten Forstmeistern das Recht eingeräumt, den Täter
"nach gelegenheit deß verbrechens und inhalt seiner instruction" zu bestrafen. Bei
übernächtiger Tat sollten sie aber an die zuständige Obrigkeit ein
Auslieferungsbegehren richten, welche bei gegründetem Verdacht zur Überstellung des
Täters verpflichtet war325.
Der Landrichter als Beauftragter des Landeshauptmannes wiederum hatte in allen
Malefizsachen die Verdächtigen in Gewahrsame zu nehmen und die Urteile zu
vollstrecken, insbesondere die vermögensrechtlichen Exekutionen durchzuführen.
Dieser kurz gefaßten Festlegung des Landrichteramtes zu Linz326 ist jedoch die ausdrückliche Bestimmung angefügt: "waß unser
gemaine landschaft belangt, die mag in steurn und andern gföhlßsachen auch ohne
gebrauchung deß landrichters durch ihre sondere officier so sie darzue verordnen die
ansaz executiones woll verrichten laßen". Der ständisch-autonome Verwaltungsapparat
sollte also in seinem Wirkungsbereich keine Einengung erfahren, und zwar weder durch
landesfürstliche Behörden noch durch Personen, die dem Landesfürsten oder — in
seiner Vertretung — dem Landeshauptmann eidlich verpflichtet waren327.
Der folgende Titel "Von den advocatis und procuratoribus"328 trug in seiner
Ausführlichkeit der großen Bedeutung des Sachwalterberufes Rechnung, die sich nicht
allein auf die rechtskundige
| Seite 135| Vertretung der
Streitparteien vor Gericht gründete — was die Einbindung des Berufsstandes in die
Gerichtsorganisation erforderte —, sondern auch auf die besonderen Möglichkeiten
einer Beeinflussung des heimischen Rechts im Sinne einer Förderung und Rezeption des
gelehrten Rechts. Der aus dem kanonischen Recht übernommene Gegensatz zwischen dem
Advokaten, das war der rechtskundige Berater und Fertiger von Schriftsätzen, und dem
Prokurator, das war der Gewalthaber der Streitpartei, der tatsächlich für sie die
Prozeßhandlungen vor Gericht durchführte, löste in der Rezeptionsbewegung die
deutschrechtlich fundierte Gliederung der Hilfspersonen der Rechtspflege in Anwälte
als bevollmächtigte Prozeßvertreter und Vor- bzw. Fürsprecher als "Mund der
Partei"329 ab, ohne
zu einer allgemeinverbindlichen Begriffserklärung zu gelangen. In der Regel
zeichneten sich die Advokaten durch Rechtsgelehrsamkeit aus, die Prokuratoren durch
ihren praktischen Erfahrungsschatz, doch ist diese Unterscheidung oberflächlich und
letztlich unbedeutend, denn schon die Reichskammergerichtsordnungen wiesen in die
Richtung eines einheitlichen gelehrten Sachwalterberufes. Nicht nur Vorbildung und
Herkommen der Advokaten und Prokuratoren sollten gleich sein, sondern sie sollten
auch beide dieselben Prüfungen ablegen330.
Das Bestreben der Verfasser des Landtafelentwurfes war es, vorweg vor den einzelnen
Bestimmungen des Prozeßrechtes im zweiten Teil die grundsätzliche Gleichstellung von
Prokuratoren und Advokaten nach dem überkommenen Recht des Landes zu betonen und die
Prinzipien der Lokalisierung331, des numerus clausus332 sowie
insbesondere
| Seite 136| der Rechtskundigkeit hervorzuheben. Sie
sollten "feine gelehrte der allgemeinen geschribenen rechten land- und
gerichtsgebreuch erfahren" sein333, aber — so ausdrücklich in ihrer Eidleistung gegenüber dem
Landeshauptmann — "in allen güet- und rechtlichen sachen frembt gebrauch sonderlich
die den wissentlichen landsgebrauch zuwider sein nicht einfiehren". Man wollte auch
sie zu einem landständischen Instrument der Rechtsbewahrung machen334. Die fortschreitende
Anhebung des Ausbildungsniveaus der rechtskundigen Personen konnte nur dann die
überkommenen Freiheiten und Privilegien der Stände auf Dauer unberührt lassen, wenn
man dem einheimischen Recht ein Primat verschafft, wie dies besonders deutlich in
der Landtafel geschehen bzw. festzulegen versucht worden ist. In ihr war vorgesehen,
daß das gemeine Recht "offiziell nur im Falle der Unbeweisbarkeit des nicht
gerichtsbekannten Gewohnheitsrechts aus Gründen der Rechtssicherheit zur Anwendung
zu gelangen hatte"335.
Die mehrmals ausgesprochene Bindung der Prozeßvertreter an das aufgezeichnete und
ungeschriebene heimische Gewohnheitsrecht sollte
| Seite 137| also
der Gefahr einer unkontrollierten, verstärkten Einflußnahme fremden Rechts durch
graduierte Advokaten entgegenwirken. Die obderennsische Landtafel stellte denn auch
das Erfordernis einer rechtswissenschaftlichen Ausbildung der Advokaten und
Prokuratoren noch nicht als bestimmendes Qualifikationskriterium auf336. Die Gerichtsordnung für das Land unter der Enns von
1557 hingegen verlangte für die Parteienvertreter vor dem
landmarschallischen Gericht bereits den Magistergrad oder das Doktorat der
Rechte337.
Ziel der Landtafelkonzeption als Verfassungszeugnis des Landes ob der Enns am Ende
des 16. Jahrhunderts war die Abgrenzung und gegenseitige Anerkennung ständischer und
landesherrlicher Hoheitsbefugnisse, die in ihrer Gesamtheit die Herrschaft über das
Land bestimmten. Die verfassungsrechtliche Gegenüberstellung von hoheitlichen
Ansprüchen des Landesherrn in Ausübung seiner regalen Befugnisse und seiner
Herrschaftsrechte über das Kammergut mit dem Herrschaftsbereich der Landstände in
ihrer Eigenschaft als Obrigkeiten der auf ihren Eigen- und Lehengütern Landsässigen
samt den damit verbundenen ständischen Prärogativen weist beide Herrschaftsbereiche
nicht als feststehende, einheitliche und klar umrissene Verfassungsinstitute aus,
sondern als variable Größen, die durch die Zahl, das Gewicht und das Verhältnis der
Einzelbefugnisse untereinander bestimmt werden. Jede Veränderung der
| Seite 138| Herrschaftsbereiche durch den Landesfürsten bedurfte der
Zustimmung der betroffenen Stände, wie umgekehrt die Zustimmung der
Ständeversammlung in bestimmten Sachbereichen unumgängliche Voraussetzung
rechtmäßiger Herrschaftsausübung durch den Landesfürsten war. Wenn die Stände stets
auf ihre Freiheitsrechte, Privilegien und die gewohnheitsrechtliche Übung verwiesen
und nach schriftlicher Rechtsaufzeichnung drängten, so war dies mehr vom Gedanken
einer Sicherung und Festigung der ständisch-dualistischen Verfassungsstruktur
getragen, als von ihrer rechtsfortbildenden Ausgestaltung. Einer pluralistischen
Verfassungswirklichkeit damaliger Prägung war nämlich auf dem Wege zur Verfassung im
juristischen Sinn die Anerkennung wohlerworbener Rechte immanent, die nur im Wege
einer vertraglichen Übereinkunft abgeändert werden konnten.
Die tradierten ständischen Privilegien und Landfreiheiten brachten eine
grundsätzliche Beschränkung der landesfürstlichen Herrschaft mit sich; jedenfalls
solange, als diese Rechtslage auch ausgewogenen politischen Verhältnissen entsprach.
Das Mittelalter zeigt uns noch die Landschaft und den Landesherrn in einem
Verhältnis des gegenseitigen Aufeinanderangewiesenseins, welches die Grundlage einer
effizienten Herrschaftsausübunng abgab. Es fand in der beiderseitigen Bindung und
Verpflichtung an das alte Herkommen seinen rechtlichen Niederschlag. Doch damals war
die Frage nach dem Wesen des Rechts noch nicht aktuell. Mit dem Aufbruch und der
Erweiterung hoheitlicher Befugnisse des Herrschers zu Beginn der Neuzeit, den
gleichzeitigen Versuchen einer rationalen, rechtlichen Fundamentierung seiner
Herrschaftsausübung und nicht zuletzt mit den zunehmenden Anzeichen politischer
Niederlagen der Stände in Verfassungskonflikten mit dem Landesherrn wurde für sie
die Notwendigkeit akut, eine dauernde Rechtsgrundlage für den ausgewogenen
Weiterbestand mehrerer Herrschaftsbereiche zu finden und zu sichern. Dem Anspruch
des Landesfürsten auf ungebundene Entscheidung über Inhalt und Form des Landrechts
sollte die Bindung aller politischen Kräfte an ein gemeinsames übergeordnetes Recht
entgegengestellt werden. Auf dieser Vorstellung ruhte auch die territoriale und
rechtliche Eigenständigkeit des Landes aus der Sicht der Stände. In der Betonung und
verfassungsrechtlichen Verankerung "absonderlicher", d. h. für ein bestimmtes Land
geltender Herrschaftsstrukturen sahen sie ein Mittel, dem Landesfürsten bei jedem
| Seite 139| die Verfassung des Landes berührenden
herrschaftspolitischen Vorhaben eine Auseinandersetzung mit den ständischen
Rechtsvorstellungen und Herrschaftsansprüchen aufzuzwingen. Dieser Leitlinie folgt
auch das Verfassungskonzept der Landtafel, die einerseits den Bestand selbständiger
und autonomer Herrschaftssphären, wie sie sich aus den tradierten Privilegien
jederzeit herleiten und beweisen ließen, außer Streit stellen und andererseits — um
zukünftige Konflikte zu vermeiden — eine Harmonie zwischen den sich vielfach
überschneidenden Herrschaftsansprüchen des Landesfürsten auf der einen und der
Stände auf der anderen Seite durch die gegenseitige Anerkennung und Garantierung der
beiderseitigen Rechtspositionen herbeiführen sollten. Die angestrebte Verbindung und
Verflechtung der beiden Herrschaftsbereiche zeigt sich deutlich in der landtäflichen
Form der Organisation der obersten Landesverwaltung. Landeshauptmann, Landesanwalt
und Landräte, als landesfürstliche Beamte mit der Wahrung höchster gerichtlicher
Aufgaben und Regierungsgeschäfte betraut, sollten in der unlösbaren Verbindung eines
ständischen Vorschlagsrechtes mit dem landesfürstlichen Ernennungsrecht bei der
Ämterbesetzung die Einheit der Herrschaftsführung im Land zum Ausdruck bringen. Als
weiterer und nur in diesem Zusammenhang verständlicher Leitgedanke des
Landtafelentwurfes tritt das Bestreben der Landstände zutage, die Träger der
landesfürstlichen Verwaltung und Rechtsprechung sowie alle mit der Rechtspflege im
Lande betrauten Personen in erster Linie dem Landesbrauch und Herkommen zu
verpflichten.
Das im oberösterreichischen Landtafelentwurf verfolgte Ziel, dem Land ob der Enns
eine Verfassung zu geben, bleibt auch dann erkennbar, wenn man sich die thematischen
Beschränkungen und Unzulänglichkeiten dieser Verfassungsurkunde bewußt macht. Die
Idee einer umfassenden normativen Ordnung des Staates war noch zu sehr in tradierten
Rechtsvorstellungen des Mittelalters verfangen, um den rechtlichen Schöpfungsprozeß
zu steuern und zu vollenden. Es fehlte an der verfassungsrechtlichen Reife, um
bestehendes Recht aus dem Kanon überlieferter Vorstellungen auszuschneiden und ein
den politischen Gegebenheiten entsprechendes juristisches Instrumentarium zu
schaffen. Man war in erster Linie darum bemüht, den ständischen Herrschaftsbereich
zu wahren und ihm einen festen Platz in der Machtstruktur des neuzeitlichen
Territorialstaates zuzuweisen. Das zentrale verfassungsrechtliche Problem
| Seite 140| dieser Zeit, die Territorialgewalt innerhalb eines
verworrenen Geflechts sich überschneidender mittelalterlicher Territorialrechte zu
bestimmen337a wurde zwar erkannt, aber ausschließlich am Prüfstein tradierten
Rechtsgutes zu lösen versucht, indem man daran ging, den unterschiedlichen Bestand
an Gerechtigkeiten und Reservatrechten normativ zu sichern. Für das Verfassungsbild
war "der geschichtliche Beweis für die Existenz eines Rechtssatzes das
Ausschlaggebende"337b.
Der "Gedanke des Verfassungsvertrages" verlieh diesen Vorstellungen ein rechtliches
Gewand. Aus dem Selbstverständnis gegenseitiger Verantwortlichkeit heraus machte er
die Vertragsparteien zu Garanten der Norm und eröffnete die Rechtsmöglichkeit, den
Rechtseingriffen politischer Machtträger mit traditionellen Mitteln Schranken zu
ziehen. Verständlich, daß daher das Lehensrecht am Beginn der Neuzeit noch immer zu
jenen Rechtsmaterien gehörte, die das Gefüge der Territorialverfassung
mitbestimmten337c.
Die "normative" Qualität des landtäflichen Verfassungsmodells liegt nicht darin,
als "abstrakt konstruierter Plan der staatlichen Wirklichkeit" gegenübertreten zu
wollen. Was sie zu den Verfassungsurkunden zählen läßt, ist der Umstand, daß sie die
erlangten Positionen zu verewigen trachtet. "Rechtssatzmäßige Erfassungen von
derzeitigen Verhältnissen, verbunden mit dem Willen der Perpetuierung dieser
Situation der Macht. Das ist der Sinn der Schriftlichkeit"337d. In der Selbstbeschränkung des
Landtafelentwurfes, nicht
| Seite 141| gestalten zu wollen, sondern
nur ein normatives Spiegelbild der augenblicklichen Machtkonstellation im Land zu
sein337e, offenbart sich seine Schwäche. Ihr
Verfassungsbild versucht zwar dem Spannungsfeld zwischen Sein und Sollen
auszuweichen, gerät aber gerade dadurch in den Strudel machtpolitischer
Verschiebungen. Dies verdeutlichen die späteren Bearbeitungsversuche der Landtafel
und insbesondere das völlig anders gestaltete Verfassungsbild der Verneuerten
Landesordnung. Das Bestreben im frühen 17. Jahrhundert, die vorrangige Geltung der
Landtafel sicherzustellen, war daher der Versuch, den verfassungsrechtlichen
Vorstellungen des Herren- und Ritterstandes, die als die oberen politischen Stände
das Landtafelkonzept bestimmten und dessen Ausarbeitung vorantrieben, zum Durchbruch
zu verhelfen und ihnen ein dauerhaftes rechtliches Gewand zu geben.
Man würde dem Wesen der Landtafel nicht gerecht und ihre Breitenwirkung als Modell
ständischer Verfassungsvorstellungen nur unvollständig verstehen, wollte man ihre
Bedeutung einzig und allein darin suchen, die hoheitlichen Herrschaftsansprüche des
Landesherrn sowie jene der Landstände kanalisiert und rechtlich determiniert zu haben.
Die Unionsbestrebungen der Stände verschiedener Erbländer am Vorabend des
Dreißigjährigen Krieges konnten gleichfalls nur im Schoß der Landrechtskodifikationen
gedeihen und zu jenen Konföderationen führen, die als Modell einer landständischen
Unionsverfassung zu betrachten sind. Und dies aus folgendem Grund: Die Landtafel hat
erstmals eine systematisch geordnete Gegenüberstellung der wohlhergebrachten
ständischen Freiheitsrechte und der aus Regalien fortgebildeten hoheitlichen
Befugnisse des
| Seite 142| Landesherrn gebracht. Damit wurde ein
Prozeß der Bewußtwerdung und Verdeutlichung von Rechtspositionen bei allen
Herrschaftsträgern in noch nie dagewesener Tiefe und Gründlichkeit in Gang gesetzt.
Die Gegensätzlichkeit der konkurrierenden Herrschaftsansprüche wurde klar erkannt und
ebenso die Notwendigkeit, sie im Sinne einer Verfassungsharmonie zu überwinden.
Geschichte und Inhalt aller Landtafelkonzepte zeigen dies deutlich, da die
Grenzziehung zwischen den Herrschaftsbereichen jenes Kernproblem darstellte, das es in
jahrzehntelangen Auseinandersetzungen zu lösen galt. Der sich abzeichnende
Interessenausgleich in den Landtafeln bestimmte solange die Konzeption landrechtlicher
Verfassungen und die Möglichkeiten einer Weiterbildung, solange das
verfassungsrechtliche Nebeneinander des Landesherrn und der Landstände von einer
evolutionären politischen Entwicklung begleitet war. Tat sich jedoch eine Kluft
zwischen dem Landesfürstentum und den Ständen auf, wie dies in der konfessionellen und
politischen Krise am Ende des zweiten Jahrzehnts des 17. Jahrhunderts geschehen
ist338, weil das verfassungsrechtliche Konzept eines
friedlichen Nebeneinanders verschiedener Herrschaftsträger versagte, dann hatte die
verfassungsrechtliche Entwicklung neue Wege zu gehen. Das haben die Landstände dank
ihrer rechtspolitischen Bewußtseinsbildung im Ringen um die Landtafel früh erkannt,
und eben diese Landtafel war es auch, die ihnen das rechtliche Rüstzeug lieferte, um
ihre neuen verfassungsrechtlichen Vorstellungen von der Herrschaftsausübung im Land
prägnant zu formulieren. Der Zugriff der Stände auf die Landesverwesung des Landes ob
der Enns — auszunehmen ist hier der Prälatenstand — im Jahr 1619 "zur Erhaltung des
alten Herkommens und der Landsfreiheiten"339 und ihre publizistische Verantwortung gegenüber dem Herrscher340 sind als
erstes Abtasten neuer
| Seite 143| verfassungsrechtlicher
Möglichkeiten zu verstehen. Eine schon ausgereifte Konzeption landständischen
Verfassungsdenkens lassen die Konfoederationsakte des Jahres 1619 erkennen, die
zwischen dem Königreich Böhmen und seinen inkorporierten Ländern einerseits sowie
dieser Ländergruppe mit den Ländern ob der Enns und unter der Enns andererseits
abgeschlossen wurden341. Zur Wahrung der religiösen und
politischen Freiheiten dieser Länder ist dabei unter Beobachtung der gewachsenen
Ordnung und Verfassung jedes Herrschaftsbereiches eine auf dem Prinzip der
Gleichordnung ruhende Union von Ständestaaten geschaffen worden, der der gemeinsame
Herrscher nur als Garant ihrer Unionsverfassung vorstehen konnte. Das oberste Postulat
des ständischen Zusammenschlusses in den sogenannten "Unions Verfassungen" war die
Verhinderung einer über- bzw. Unterordnung von Herrschaftsverbänden — wie sie den
Landesherren vorschwebte — durch die Erhaltung von "habenden Rechten, Freyheiten,
Landsverfassungen und Privilegien"342 sowie die ruhige Ausübung erworbener und künftig zu
erwerbender "Religion und Politische (r) Privilegien (durch) Mayestätbrief,
Concessiones, Recht und Gerechtigkeit, Freyheit, alte löbliche Gewonheiten, Herkommen
und Gebräuche"343, weil "ein Land über das ander, keiner Superioritet sich
anzumassen"344 habe. Die Böhmische Konföderation spricht offen von einem
"Defensionswerck zu erhaltung unserer Freyheiten, Weib, Kind, Haab und Gut"345 und
sollte seine Offensivmöglichkeiten nur im Falle eines Zuwiderhandelns gegen diese
"aufgerichtete Verfassung" hervorkehren — dann allerdings auch gegen den Herrscher,
wie es einer durch verfassungswidriges Verhalten von selbst bewirkten
Pflichtentbindung der Stände
| Seite 144| entsprach346. Das "Jus und alte herkomen"347, also das
in die verfassungsrechtlich unbestimmte Vergangenheit zurückreichende alte ständische
Gewohnheitsrecht sowie das von einer rechtsetzenden Gewalt geschaffene und anerkannte
Ständerecht sollten das Grundgerüst der ständisch-konföderativen Verfassung bilden und
den Herrscher zu dem verpflichten, "was nach Recht und Herkomen der Vorfahren die
Fürsten schuldig sind"348.
In den verfassungsrechtlichen Zielsetzungen der föderativen Zusammenschlüsse lassen
sich Unterschiede feststellen, die jeweils in der gemeinsamen Defensionslinie und
Abwehrstellung gegen unkontrolliertes, hoheitliches Handeln durch den Herrscher ihre
Überbrückung finden. Die Konföderation zwischen dem Königreich Böhmen und der
Markgrafschaft Mähren, Ober- und Niederschlesien sowie Ober- und Niederlausitz stellt
sich als eine verfassungsrechtliche Verfestigung des aus dem Mittelalter überkommenen
lehnrechtlichen Inkorporationsverhältnisses dar349, die
darin zum
| Seite 145| Ausdruck kommt, daß die gegenseitige
Anerkennung von Beistands- und Schutzpflichten ausgesprochen wurde. Die
Gleichförmigkeit der Justiz und gewisser Freiheitsrechte350 ist ein weiteres
Kennzeichen hiefür. Als beschlußfassendes Organ in allen Angelegenheiten, "so das
gantze Corpus angehen", wie beispielsweise die Wahl des böhmischen Königs, waren
Generallandtage ausersehen, wobei das Recht der Einberufung der Ständevertreter den
böhmischen Ständen zukommen sollte351.
In dieser vom Willen der Stände getragenen verfassungsrechtlichen Zusammenschließung
und ihren Zielsetzungen kann die rechtliche Stellung des Herrschers nur so verstanden
werden, daß ihm jede Eingriffs- und Zugriffsmöglichkeit auf die ständische
Herrschaftssphäre genommen war und er seine hoheitliche Stellung nur in Ausrichtung
seines Regiments auf die ständischen Freiheits- und
| Seite 146|
Verfassungsrechte in Anspruch nehmen konnte352. Diese Aufhebung des Rechtsbandes zum Herrscher, die behauptete
Nichtigkeit der den ständischen Verfassungen widersprechenden Anordnungen des Königs
oder königlicher Amtsinhaber und die Unbeachtlichkeit jedes verfassungswidrigen
Befehls waren rechtspolitische Zielsetzungen, die in letzter Konsequenz ein
hoheitliches Handeln des Herrschers völlig unterbinden sollten.
Demgegenüber atmeten die Anschlußkonföderationen mit den Ländern ob und unter der
Enns einen versöhnlicheren Geist gegenüber dem Landesfürstentum. Unter dem Banner
natürlicher Vernunft und Erfahrung, Recht und Billigkeit wollten die Stände "under dem
Schutz Unserer allerseits hohen Obrigkeit und Lands Fürsten" zu einer
besseren und erträglicheren Regierung und Administration
aller Länder gelangen, ein Vorhaben, das ihrer politischen Überzeugung gemäß nur im
Sinne einer gegenseitigen Kontrolle eigenständiger Herrschaftsrechtsausübung
verwirklicht werden konnte353. Wenngleich
natürlich der Schutz der Religionsfreiheit im Sinne eines den Ständen zukommenden
Rechts der freien Ausübung der evangelischen Religion im Vordergrund stand, will der
ständische Zusammenschluß aus österreichischer Sicht auch als neustrukturierte
Vereinigung aller in der ständischen Verfassung ruhenden Herrschaftselemente
verstanden und gewürdigt sein. "So behalten ihnen die Confoederirten Länder bevor,
alle diejenigen hohes und niedriges Standes welche sie zu ihrem allgemeinen wesen für
nützlich und notwendig achten, mit gemeinem Schlusse, itzt, und künftig in ihre
Confoederation zu ziehen“, forderten die obderennsischen Stände, und der Unionsvertrag
mit dem Lande unter der Enns öffnete die Schutzverpflichtung allen "gleich und ohne
underscheid der Religion", "die eines Erbaren guten wandels und namens seyn" und
"getrewe Patrioten, Erbar, Deutsch"354. Die Bedeutung der Stände lag in
einem aristokratischen Korrektiv der habsburgischen Monarchie, das in der
Verpflichtung zur Wahrung subjektiver Freiheitsrechte gegründet war. Diesen
Vorstellungen entsprechend dürfe die
| Seite 147| Herrschaft über ein
Land nur gemeinsam ausgeübt werden355, um das den
Ständen zukommende Widerstandsrecht gegen den illegitimen Herrscher jederzeit
aktualisieren zu können356. Die Anerkennung des
Herrschers durch die Stände357 war
jenes Rechtsmittel, um den Landesfürsten einer ständischen Verfassung zu
verpflichten358.
| Seite 148|
Der Aufbau des obderennsischen Landtafelentwurfes und das gemeinsame Bemühen der Stände
um seine Gesetzwerdung dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, daß sich in ihm vorwiegend
die verfassungsrechtlichen Vorstellungen des Herren- und Ritterstandes dokumentieren.
Ihr Konzept einer dualistischen Herrschaftsausübung im Land stimmte zwar in den
Grundzügen mit den Forderungen der anderen Stände überein, doch sind hinter der
gemeinsamen Frontstellung gegen den Landesfürsten immer wieder interne
Auseinandersetzungen über einzelne landständische Probleme aufgebrochen. Die
Vorstellung, eine rechtlich determinierte Herrschaftsteilung im Lande auf Dauer
einzurichten, stellte jeden Landstand vor die Notwendigkeit, den eigenen
Herrschaftsanteil klar zu umreißen und zu festigen.
Der Zusammenschluß der Geistlichkeit zu einer besonderen Kurie auf den Landtagen
wurde im Spätmittelalter vorbereitet durch ihre beratende und beurkundende Tätigkeit
bei wichtigen Rechtsgeschäften der österreichischen Landesherren und durch die
steuerliche Belastung ihres Vermögens als Kammergut. Auf den Landtagen der
Jahrhundertwende vom 15. zum 16. Jahrhundert findet sich der Prälatenstand — die
Vorstände der 15 landständischen Klöster — in dem Bemühen vereint, die Schirmvogtei
des Landesfürsten zurückzudrängen und als ein dem Herrenstand gleichrangiger Teil der
| Seite 149| Landschaft aufzutreten359.
Diese Zielsetzungen wurden im 16. Jahrhundert beeinträchtigt. Einerseits durch die
fortschreitende Abhebung der weltlichen "politischen" Stände360 vom Prälatenstand, welche durch
die Reformation gefördert wurde; andererseits durch den landesfürstlichen Versuch, die
rechtliche Qualifikation der Stifte und Klöster als "Kammergut" stärker als bisher zu
betonen und damit "nach Gefallen" des Landesfürsten über die steuerliche Belastung zu
verfügen. Diese Zwiespältigkeit in der Rechtsstellung der Prälaten auf den Landtagen
wirkte sich auf die grundlegende Fixierung und Gestaltung der landständischen
Mitwirkungsrechte an der Herrschaftsführung im Land am Ausgang des 16. Jahrhunderts
aus.
In den "Notabilia"361,
einem verfassungsrechtlichen Bekenntnis der Prälaten zur Landtafel, wird ihr
Bestreben deutlich, in allen strittigen Verfassungsfragen eine landesfürstliche
Entscheidung herbeizuführen oder sie gar dem Reichstag, einem vom österreichischen
Landesherrn in seiner Funktion als Kaiser in wichtigen Angelegenheiten eines
Reichsgliedes einberufenen Reichsorgan zu unterbreiten.
| Seite 150|
So haben sie ihre Bedenken gegen die verfassungsrechtliche Verankerung der
Eigenständigkeit des Landes ob der Enns im Rahmen einer ständischen Union von
Erbländern wie folgt formuliert: "Im Ersten und Andern Tittul, sein etliche Puncte,
sonderlich de sessione, welche sine difficultate nit wol decidiert werden können,
dann exempta fürzubringen, daß die session auß der Ursach, daß das Landt ob der Enns
sich von Österreich undter der Enns fast in allem separiert, hefftig contravertiert
worden, daher eine notturfft, daß dieser Puncten wegen der Reichstäg und anderer
Legationen mit besserer außführung decidiert würde"362.
Andererseits haben sie überall dort, wo die besondere Würde des Prälatenstandes
ihrer Meinung nach nicht entsprechende Berücksichtigung gefunden hatte, die
ausdrückliche Festlegung ihrer wohlerworbenen Rechte verlangt und somit der
Landtafel die Zielsetzung immoviert, eine für die Zukunft unverbrüchliche Sicherung
der ständischen Befugnisse zu garantieren. Das im Landtafelentwurf der ältesten
Person aus dem Herrenstand zukommende Vorrecht des Präsidiums363 auf den Landtagen
wurde als "iniuria temporum et personarum" qualifiziert und gefordert, daß der
Prälatenstand, weil er "den Vorgang in allen Zuesammenkünfften vor den andern
ständten hat, soll er entweders widerumben in die Posses genommen oder aber mit dem
Herrenstandt, ainer umb den andern praesidiern und umbwechseln.
Was aber den Ritterstandt anlangt, der will in abwesen deß Herrnstandts praesidiern
und die umbfragen haben, sowol in verordneten als andern zuesammenkünfften, Welches
von deß Praelatenstandt erfordern nit zuegelassen worden"364. Die endgültige Klärung dieser
| Seite 151| Frage
sollte durch weitere Beratungen mit den politischen Ständen herbeigeführt
werden.
Wenn sich auch der Prälatenstand zu der mit dem Landtafelkonzept übereinstimmenden
Grundsatzerklärung, "daß sich ein standt, deß andern annehmen solle, darzue
zuesezen, in allen gebürenden und billichen zueständten''365 bekannte und das Prinzip der ständischen Einheit bejahte, zeigen
doch die Notabilia die Schranken der ständischen Integrationsfähigkeit auf366.
Nach der mittelalterlichen, vom Prälatenstand zur Wahrung seiner Rechte belebten
Tradition konnte eine bindende Verpflichtung für den einzelnen Landstand nur daraus
erwachsen, daß er sich einem Gemeinschaftsbeschluß ausdrücklich unterwarf und die
darin enthaltene Regelung ebenso ausdrücklich billigte. Die "Vereinbarung" war
demnach der einzig anerkannte Verpflichtungsgrund, und was dieser Vereinbarung nicht
entsprach, brauchte nicht befolgt zu werden. Aus der Summe seiner iura quaesita
ergab sich für jeden einzelnen Landstand der Beurteilungsmaßstab, an Hand dessen er
überprüfen konnte, ob eigene wohlerworbene Rechte beeinträchtigt wurden, um
diesfalls auch solchen Beschlüssen eine Verbindlichkeit abzuerkennen, die dem
"Gemeinwohl" verpflichtet waren. In dieser Auffassung
| Seite 152|
kommt deutlich zutage, daß sich die Landstände als eine Art Eidgenossenschaft
begriffen, deren vereinbarte Satzungen nach dem Einstimmigkeitsprinzip Geltung
beanspruchten. In erster Linie hatten die mit dieser überkommenen Ansicht
untermauerten Vorbehalte des Prälatenstandes gegen einzelne Bestimmungen der
Landtafel wohl die Interessen der ständischen Finanzpolitik im Auge und bezogen sich
somit auf das privatrechtlich verstandene Steuerbewilligungsrecht des einzelnen,
doch wurden sie mehr oder weniger deutlich auch dort ausgesprochen, wo es um
Verwaltungs- und Justizaufgaben ging, die den Ständen kraft alter Tradition
überantwortet waren. Der Wert einer in die Zukunft wirkenden Fixierung der
landständischen Verfassung wurde an dem Maß der Preisgabe der jedem einzelnen
Ständemitglied oder der Gesamtheit einer Ständegruppe tradierten Rechte und
Befugnisse bemessen367.
Eine weitere Zielrichtung der Beschwerdeführung, nämlich die Mitwirkung an der
obderennsischen Verwaltung und Rechtspflege im Landratskollegium, zeigt aber auch
das deutliche Bemühen, am neuzeitlichen Aufbau des Herrschaftsgefüges mitzuwirken
und politische Verantwortung zu übernehmen368.
| Seite 153| Die Landräte als "assessores" des
Landeshauptmannes wirkten einerseits im landrechtlichen Verfahren als Urteiler mit,
andererseits als Beratungsgremium in politischen Landesangelegenheiten. Erst die
Landrechtsordnung von 1627369 sah die Aufstockung des
adeligen Landratskollegiums durch zwei Prälaten vor, die bis in die Mitte des 18.
Jahrhunderts die Funktionen beisitzender Richter ausübten. Der Prälatenstand war es
dann auch, der sich im Verband mit den anderen Landständen einhellig gegen die
landesfürstlichen Pläne aussprach, das Landratskollegium mit gelehrten Richtern zu
besetzen und in ein "Consilium ordinarium"370 des Landeshauptmannes umzugestalten,
das der wissenschaftlichen Pflege des gemeinen Rechts Eingang in die Rechtsprechung
verschaffen sollte. Die rechtsgelehrten "Assessores" waren nämlich dazu ausersehen,
an die Stelle der Prälaten zu treten, denen man die Landratszugehörigkeit aberkennen
wollte und dann im 18. Jahrhundert aus Gründen der Unvereinbarkeit der geistlichen
Würde mit ihrer Teilnahme an Verhandlungen in Kriminalsachen auch tatsächlich
aberkannt hat371.
Der durch die gemeinsame Frontstellung gegen den Ausbau der landesfürstlichen
Territorialgewalt vordergründige Zusammenhalt der Stände kann über ihre mangelnde
Homogenität im Innern nicht
| Seite 154| hinwegtäuschen. Die
Hervorkehrung sozialer, wirtschaftlicher und politischer Verschiedenheiten, die sich
im Zuge der landschaftlichen Entwicklung ausgeprägt hatten, sowie die Verfestigung
eigener Freiheits- und damit Herrschaftsräume waren die Triebkräfte ständischer
Politik im eigenen Bereich, welche sich bei der Erarbeitung des Landtafelkonzeptes
immer wieder Bahn brachen. Auch dem Prälatenstand war diese Zielsetzung eigen, wie
sich in der wiederholten Betonung der Libertas Ecclesiastica erweisen
läßt372. Sein Verlangen nach
eingehender Bestimmung der Rechte des Vogtherrn in der Landtafel373 legt das alte
Problem einer Zuständigkeitsabgrenzung zwischen der privilegierten Instanz der
geistlichen Gerichte374
und dem Vogtherrn als dem ordentlichen weltlichen Richter der Geistlichen375
offen. Es hatte im 16. Jahrhundert die unsichere Rechtslage im Gefolge des Umbruches
vom gewohnheitsrechtlich gebildeten
| Seite 155| zum gesatzten Recht
und durch die zunehmende Machtentfaltung der weltlichen Obrigkeiten eine Zuspitzung
erfahren.
Vogtherren im Lande ob der Enns waren der Landesfürst, der Adel (vielfach in
Verbindung mit der geistlichen Lehenschaft), der Bischof von Passau und mehrere
Klöster. Aus der Vogtei über eine Pfarre ergab sich zumindest in Zivilstreitigkeiten
des Pfarrers die Zuständigkeit des grundherrlichen Patrimonialgerichtes und damit
des Hofrichters. Verständlich, daß sich daraus Kompetenzkonflikte ergaben. Die
genaue Festlegung der Rechtsbefugnisse des Vogtherrn war denn auch im 16.
Jahrhundert ein wichtiger Streitpunkt zwischen dem landsässigen Adel und der
Passauer Kurie376. Das privilegium fori, das den
Geistlichen in allen Zivil- und Strafsachen dem geistlichen Gericht überantwortete,
wurde zwar in der Diözese Passau weiterhin als in Geltung stehend betrachtet und so
auch vom Bischof vertreten, hatte aber durch zahlreiche Prozeßführungen vor
weltlichen Gerichten durch Klöster und Kleriker eine starke Durchlöcherung erfahren.
Die Zuständigkeit des Diözesangerichtes war faktisch auf Rechtsbrüche der Kleriker
in ihrer Eigenschaft als Geistliche eingeengt worden. Alle Streitgegenstände über
Patronat, Vogtei, Testierfreiheit, Spolienrecht und Zehent wurden hingegen vom
Landeshauptmann und den Landständen dem sachlichen
| Seite 156|
Zuständigkeitsbereich der weltlichen Gerichte zugeordnet. Ebenso erfolgreich
erweiterten die städtischen Gerichte ihren Kompetenzbereich auf Rechtsstreitigkeiten
über Testamente ad causas pias und fromme Stiftungen. Diese fortschreitenden
sachlichen Beschränkungen der geistlichen Gerichtsbarkeit erfolgten aber nicht nach
Grundsätzen des öffentlichen Rechts, sondern es entschieden "die Gelegenheit und die
Zeitverhältnisse über das Maß, in welchem das althergebrachte Privilegium der Kirche
verkürzt und selbst die unveräußerlichen Rechte der Kirche angetastet wurden"377. Der "weltliche Arm" (brachium
saeculare) wollte nicht mehr bloßes Hilfsorgan bei der Vollstreckung kirchlicher
Gerichtsurteile sein, sondern zunehmend Einfluß auf die Gerichtsbarkeit selbst
fassen, nach extremer Auffassung und Spielart im Sinne einer Übertragung der
gesamten Gerichtsgewalt. Die Bedeutung des recursus ab abusu vom kirchlichen Richter
an den weltlichen Gerichtsherrn ist nicht zuletzt aus diesem Blickwinkel zu sehen
und zu verstehen378.
Die Entfaltungskurve der kirchlichen Gerichtsbarkeit seit dem 9. Jahrhundert,
zunächst in stetiger Konkurrenz mit dem weltlichen Gericht in Zivilstreitigkeiten
und kraft ihrer Vorbildlichkeit für die Ablösung des germanisch-fränkischen
Kompositionensystems auch im strafgerichtlichen Verfahren immer angestiegen379, erfuhr seit dem 15. Jahrhundert einen ersten Abschwung, als
jeder Versuch einer Ausdehnung der geistlichen Gerichtsbarkeit auf neue
Rechtsgebiete vom Landesfürsten und den weltlichen Ständen entschieden
zurückgewiesen wurde. Im Reformationszeitalter des 16. und beginnenden 17.
Jahrhunderts wurde sie dann von den politischen Ständen immer stärker beschnitten.
Abhilfe gegen solche Bestrebungen konnte die Landesgeistlichkeit in dieser Situation
nur vom Landesfürsten erwarten, was erstmals in der Ferdinandeischen Reform im Sinne
einer späteren "staatsomnipotenten Entwicklung"380 deutlich zum Ausdruck
kam.
| Seite 157|
Bereits unter Maximilian II. war 1576 die Zusage an den Prälatenstand erfolgt,
Religionssachen in die Zuständigkeit des Kaisers — als Landesfürsten — zu
legen und im Reichshofrat zu entscheiden381. Lediglich
jene Rechtsfälle, welche die geistliche Lehenschaft, die Vogtei, Grund, Abgaben,
Untertanen und andere Rechtsverhältnisse an Kircheneigentum betrafen, sollten
weiterhin den Landrechten zugehören. Dagegen richtete sich gegen Ende des 16.
Jahrhunderts das fortdauernde Bemühen der politischen Stände, ihre erstinstanzliche
Zuständigkeit im Rahmen der Grundobrigkeit gemäß den Landesgewohnheiten in den
Vordergrund zu stellen und den "Entzug der ersten Instanz" als Eingriff in ihre
wohlerworbenen Rechte zu qualifizieren. Die kaiserliche Resolution von 1598
erneuerte jedoch klar die Zuständigkeit der niederösterreichischen Regierung für
Streitigkeiten zwischen Parteien desselben Religionsbekenntnisses und die des
kaiserlichen Hofes für Streitigkeiten zwischen Angehörigen verschiedener
Bekenntnisse. Rechtliche Basis hiefür war die kaiserliche Auslegungskompetenz in
Fragen der Religionskonzession382.
Vor dem Hintergrund dieser Auseinandersetzungen lassen sich die Bestrebungen des
Prälatenstandes begreifen, im Rahmen einer rechtlichen Durchstrukturierung der
Verfassungsordnung des Landes in erster Linie zu einer klaren Abgrenzung der
Kompetenzen zu kommen, um zukünftige Konflikte zu vermeiden. Erklärtes Ziel ihrer
Vorschläge und Abänderungswünsche war es, die Instabilität und Verworrenheit der
öffentlichrechtlichen Verhältnisse zu überwinden und zu einer allseits anerkannten,
dauerhaften Rechtsordnung zu gelangen. Die von den weltlichen Ständen noch
ausdrücklich bekräftigte Aussage zur Jurisdiktionsgewalt des Landeshauptmannes, die
dessen erstinstanzliche Kompetenz in allen jenen Angelegenheiten klarstellen sollte,
die keinem anderen Gerichtszwang unterstanden — "ausser Religions und gewissens
sachen"383 —, wurde,
| Seite 158| ebenso wie die Bestimmung der Landtafel ". . . alle pfarr und
beneficiaten im land, welche nicht sonderbar nachgesetzte vogtherrn haben sondern
über die vogthei unß alß landsfürsten immediate zugehört, vor unserm landshaubtman
beclagt werde ..." mit folgenden Bedenken versehen: "Eodem wirdt der Vogtherrn
gedacht, nemblich daß die Geistliche absonderliche Vogtherrn, ausser deß
Landtsfürsten haben, bei denen Vogtherrn sollen beklagt werden, daß kan darumben,
umb das der Vogtherr, gleichsamb Judex in propria causa währe, ohne mercklichen
praeiudicio nit gewilliget werden, bevorab weilen alsdann ein Geistlicher für einen
Weltlichen, wider die Geistliche Canones unnd freyheiten für recht stehen
müsse"384.
Das selbstbewußte Eigenverständnis des geistlichen Standes zeigt sich auch in
seinem Bemühen, die den politischen Landständen zukommende Sonderstellung in der
Strafrechtsverfolgung auf alle Geistlichen auszudehnen, so das Verbot bei ihrer
Betretung auf frischer Tat die ordentliche Gerichtsinstanz zu umgehen385, oder die ihnen zugute kommende Beachtung von "güete
discretion und beschaidenheit" in Ausübung der Strafgerichtsbarkeit, "daz niemant
(also auch nicht der Geistlichkeit) khein unbillicher spott widerfahre"386. Desgleichen
sollte sich die Polizeihoheit der Stadtobrigkeiten, welche ihnen vom Landesfürsten
mit beschränktem räumlichen Geltungsbereich übertragen und von der Landtafel
ausdrücklich zur getreulichen Beobachtung anbefohlen war, nur dann auf
| Seite 159| das Gesinde der Freihäuser erstrecken, wenn keine landständischen
Privilegien vorhanden waren, die dem entgegenstanden387.
Das Einstandsrecht388, ein "uralter" und "löblicher gebrauch auch in disem
land herkhomen" und als Näherrecht eines besonders qualifizierten Personenkreises an
Liegenschaften und Rechten zu verstehen, gibt in seiner Ausstrahlungskraft auf die
Ständequalität gleichfalls Anlaß zu einer verfassungsrechtlichen Würdigung. In der
Landtafel wird das privilegierte Einstandsrecht des Herren- und Ritterstandes mit
der "erhaltung der alten geschlechter und nothwendigen underschied
zwischen den stenden und deren güetern"389 motiviert, weshalb "iedem stand deren darauß
verkhauften güeter die ablößungen (auf den fahl khain befreündter deßen begehrt)
bevorstehen und zuegelaßen sein soll". Dieses Einlösungsrecht der weltlichen Stände,
das jedem inkolierten Landmann vom Herren- und Ritterstand innerhalb von Jahr und
Tag zustehen sollte, wurde in der Landtafel rückwirkend auch auf jene
Rechtsverhältnisse bezogen, die seit dem Jahre 1524 zum Erwerb durch die tote Hand
geführt hatten und "für und für in ewigkheit ainen widerkhauf und widerlößung in
ainem billichen werth geben und gestatten sollen".
| Seite 160|
Damit wäre ein Wiederkaufsrecht bezüglich aller seit 1524 an Gotteshäuser und
Kirchen erfolgten Stiftungen statuiert worden, das auch für künftige Stiftungen
Geltung beanspruchte. Kein Wunder, daß der Prälatenstand verlangte, "... weilen
dieser paragraphus den Praelatenstandt und andern Geistlichen sehr befrembdt, auch
im wenigsten nit angenomben werden kan noch sol, also begert derselbe, solchen bis
zue endt, dieses Sibenzehenden Tittuls, gänzlich und völlig abzuthuen und
auszulassen"390.
Neben jenen Anmerkungen des Prälatenstandes, die unter Wahrung der libertas
ecclesiastica auf die Gleichrangigkeit mit den politischen Ständen Bedacht
nahmen391,
sind die Äußerungen von
| Seite 161| Interesse, die sich auf das
Verhältnis zwischen dem einheimischen Gewohnheitsrecht und dem gemeinen Recht
bezogen. Hier zeigte sich das den Ständen allgemein eigene Mißtrauen gegenüber dem
Vordringen des rezipierten Rechtes392, das im Wunsch
zum Ausdruck kam, das Subsidiaritätsprinzip als allgemeinen Geltungsgrund des
gemeinen Rechts393 so oft wie
nur möglich zu verankern und die derogierende Wirkung des gemeinen Rechts nur dort
anzuerkennen, wo es galt, eine unvernünftige bestehende Rechtsregel aufzuheben. In
den Ausführungen zum Appellationsrecht394 und in einer
| Seite 162| Ergänzung zum 58.
Titel der Landtafel395 wurde dem gemeinen
kaiserlichen Recht zwar allgemeine Geltung zuerkannt (" . . . dem gemeinen Kay.
Rechten solle man nachleben"), aber nur insoweit, "wo nit declarationes,
Resolutiones, Rescripta oder privilegia in contrarium sein"396.
| Seite 163|
Die Anmerkungen der obderennsischen Städtevertreter zum ersten Teil der
Landtafel397 halten
sich in den Grenzen ihrer eigenen Interessensphäre. Ihnen ging es vor allem um die
Verankerung der Freiheitsrechte der städtischen Gemeinden, welche sich als autonome
Verbände verstanden, die durch freie Wahl ihre Organe bestellen und ebenso frei über
die Aufnahme in die Bürgergemeinde entscheiden. Diese Anliegen fanden denn auch in
entsprechender Form Eingang in die Landtafel.
Die Zielsetzungen des Städtekollegiums stimmten hier noch weitgehend mit denen der
übrigen Stände überein. Auch sein Hauptanliegen war es, die "possedirten freiheiten
und wollhergebrachten alten gewohnheiten . . . nicht weniger alß die andern höhern
stend" der hoheitlichen Zugriffsmöglichkeit durch den Landesfürsten zu entrücken;
darüberhinaus sollte die aus dem Mittelalter gewachsene Gemeinschaftsordnung durch
die endgültige Anerkennung der "sonderbahre(n) freiheiten"398
bewahrt und mit dem landesfürstlichen Hoheitsanspruch über "landesfürstliche Städte"
in Einklang gebracht werden. Der besondere Gerichtsstand für Klagen gegen die Städte
Enns und Steyr vor der niederösterreichischen Regierung und die damit verbundene
Exemtion aus dem Zuständigkeitsbereich des landeshauptmännischen Gerichts399 sprengten keineswegs den
Rahmen des im ersten Teil der Landtafel allgemein umschriebenen Freiheitsraumes,
sondern legen Zeugnis ab für die verschiedenartigen
| Seite 164|
Verfassungsgestaltungen einzelner Gemeinwesen auf dem Boden tradierter Privilegien.
Sie lassen wohl das allgemeine Bemühen um Wahrung der Autonomie als legislatorisch
erfaßbaren Grundkern des Verfassungsbildes erkennen, entziehen sich aber einer ins
einzelne gehenden Normierung. Die landesfürstliche Anerkennung der städtischen
Vorrechte in einer Landtafel befreite jedenfalls die Städte von der ständigen
Ungewißheit über Umfang und Inhalt der Privilegsbestätigung durch den nachfolgenden
Landesherrn im Zuge des jeweiligen Erbhuldigungsvorganges. Die Verfassungsgeschichte
der Stadt Enns zeigt beispielhaft die im Anerkennungsakt des neuen Herrschers
schlummernde Gefahr für den ungeschmälerten Fortbestand städtischer Freiheitsrechte.
Nach Einlösung des Landes Oberösterreich aus der bayerischen Pfandherrschaft
bestätigte zwar Ferdinand II. alle Rechte der Stadt Enns, fügte aber die
Einschränkung hinzu, daß die katholische Religionszugehörigkeit Voraussetzung für
die Aufnahme neuer Bürger und für die Bewerbung um städtische Ämter sei.
Darüberhinaus setzte er einen kaiserlichen Kommissär ein, der jeder Wahl des
Stadtrates sowie jeder Ämterbesetzung zuzuziehen war und Einsicht in die städtische
Bilanzgebarung nehmen konnte. Dieser eindrucksvolle Akt hoheitlicher Rechtssetzung
mag in erster Linie aus der militärischen Niederlage der Stände und der damit
verbundenen verstärkten gegenreformatorischen Bewegung verständlich erscheinen,
zeigt aber auch mit dieser Einschränkung deutlich den Privilegiencharakter der
städtischen Freiheitsrechte, die einer allgemeinverbindlichen Fixierung in einer vom
Landesfürsten sanktionierten Rechtsordnung entbehrten und daher ohne große
Schwierigkeiten einseitig abgeändert werden konnte.
So beschränkten sich die städtischen Änderungswünsche im wesentlichen auf eine
Klarstellung ihres Verständnisses als selbständige Körperschaft mit eigenen Rechten
und Pflichten, mit einem selbständigen Verwaltungsapparat und eigenem
Stadtrecht — unter Anerkennung der Stadtherrschaft des Landesfürsten. Die
Bestellung des Stadtschreibers etwa, dem kraft seiner juristischen Ausbildung große
Bedeutung für die Weiterentwicklung des Stadtrechts zukommen konnte, sollte durch
die Stadt selbst im eigenen Wirkungsbereich erfolgen400, während es für die städtischen Behörden ein
| Seite 165| Anliegen war, ihre Entscheidungen — vorbehaltlich einer
Änderung im Instanzenzug — selbst zu vollstrecken. Dies sollte nicht in die
Zuständigkeit des Landrichters fallen. Ein etwas anders gearteter
(prozeßrechtlicher) Änderungswunsch schlug sich darin nieder, einen besonderen
Bestellungsmodus für die Zeugs-Commissarien zu finden, denen in Abwesenheit der
Parteien die Vernehmung der Zeugen zu Tatfragen anheimgegeben war. Sie sollten von
den Landräten vorgeschlagen und vom Landesfürsten ernannt werden und entweder alle
gemeinsam oder — falls dies die Parteien verlangten — ein Zeugs-Commissar
zusammen mit einem Landmann oder einer sonstigen tauglichen Person die geheimen
Beweisaufnahmen durchführen. Zudem wollte man den Parteien das Recht einräumen,
neben den amtlich bestellten Zeugs-Commissarien noch die Zuziehung eines "beysaz
commissarium" zu begehren.
Den relativ dürftigen Anmerkungen und Abänderungswünschen der Städte zum ersten
Teil des Landtafelkonzeptes steht eine Fülle von Anregungen zum zweiten und dritten
Teil gegenüber, welche einerseits auf eine genaue Abgrenzung der städtischen
Gerichtsbarkeit vom Landrechtsverfahren abzielten, andererseits den reichen
Erfahrungsschatz der Städte aus dem weit entwickelten Handel zur Diskussion
stellten, wo es um einzelne Privatrechtsinstitutionen ging. So sollte bei jeder
handhaften Tat das Gericht des Begehungsortes bzw. bei causae maiores das
nächstgelegene Landgericht ausschließlich zuständig sein und eine Exemierung der
Landleute nicht mehr stattfinden401, letzteren aber "guette
bescheidenheit unnd Discretion" im Verfahren zugesichert werden402.
Für Städte mit höherer Stadtgerichtsbarkeit wollte man das Recht verbriefen lassen,
in allen
| Seite 166| Blutgerichtsfällen, die Dienern und Leuten von
in der Stadt zwar ansässigen, aber nicht der Stadtgerichtsbarkeit unterworfenen
adeligen Landleuten zur Last gelegt werden, das Verfahren in erster Instanz
abzuführen403. Eine besonders interessante
Anregung ist dort zu finden, wo es um die gerichtlichen Sonderfreiheiten der Städte
Steyr und Enns geht. Hier wurde der bezeichnende Einschub gefordert, daß zwar einem
jeden Landstand die besonderen Privilegien, Freiheiten, Gewohnheiten und Gebräuche
unbeschränkt erhalten bleiben sollen404, im Interesse einer
gleichförmigen Rechtsgrundlage der Städte aber daran gelegen sei, daß sich die
beiden Städte Steyr und Enns ihrer Sonderprivilegien begeben405. Der dreigliedrige Stufenbau des Instanzenzuges in rechtlichen und
gütlichen Sachen von den Niedergerichten (grundherrliche Gerichte, Stadt- und
Marktgerichte) an das unter der Führung des Landeshauptmannes stehende Landrecht und
zuletzt an die niederösterreichische Regierung wurde durch die Ausnahmestellung der
Stadt Steyr dermaßen durchbrochen, daß ein Instanzenzug an das Landrecht nicht
stattfand406. Die
Bemerkungen und Anregungen der Städtevertreter zu dieser Privilegierung zielten nun
darauf ab, in Anlehnung an den im Zivilgerichtsverfahren üblichen Instanzenzug
einerseits den Rechtszug vom Stadtgericht an den Stadtrat als zweiter Instanz und in
weiterer Folge an die Regierung als dritte Instanz hervorzukehren; andererseits
wurde die grundsätzliche Frage aufgeworfen, ob es überhaupt sinnvoll sei, die
Niedergerichtsbarkeit aufzugliedern und sowohl den Stadtrichter als auch den
Stadtrat derselben Stadt
| Seite 167| in ein übergeordnetes
Verfahren zu binden. In Übereinstimmung mit dem Landtafelkonzept407 wurde
schließlich festgestellt, daß die erstinstanzliche Gerichtsbarkeit in ordentlichen
Marktsachen entweder dem Stadtrat oder dem Stadtgericht überantwortet werden sollte,
vorbehaltlich einer weiteren Überprüfung ihrer Entscheidungen durch die
Landeshauptmannschaft als zweite Instanz408.
Aus all dem zeichnet sich die Zielsetzung der Städte ab, aus der Summe der den
einzelnen Städten zuerkannten Privilegien auf der einen und den aus dem städtischen
Gemeinschaftsleben erwachsenen Gebräuchen und Gewohnheiten auf der anderen Seite die
verfassungsrechtlichen Strukturen einer landesfürstlichen Stadt herauszuarbeiten und
— hier liegt das fortschrittliche Element — allen Sonderprivilegien, die nicht
in diesen allgemeinverbindlichen Rahmen paßten, einen rechtlichen Exklusivcharakter
einzuräumen, der ihre Rationalität und weitere Existenz in Frage zu stellen
vermochte. Die Empfehlung an alle durch Sonderrechtsstatuten auffallenden Städte,
sich ihrer Ausnahmestellung selbst zu begeben, war aus der Erkenntnis gewonnen, daß
fortan das Gewohnheitsrecht im Zuge der beginnenden Rationalisierung des
Rechtslebens einer ständigen Überprüfung an Kriterien der Billigkeit und
Rechtmäßigkeit unterworfen sein wird und deshalb auch die Bestätigung von
Privilegien durch den Landesherrn im Interesse einer übersichtlichen Ordnung der
Verfassungselemente des neuzeitlichen Territorialstaates zum Anlaß genommen werden
könnte, im Falle der Unvereinbarkeit einzelner Sonderrechte mit den neu gewonnenen
Organisationsformen des Verwaltungs- und Gerichtsaufbaues die Notwendigkeit und
Vernünftigkeit der städtischen Privilegierung an sich zu bezweifeln und den Städten
allgemeinverbindliche Normen aus landesfürstlicher Hoheit zu "gebieten".
| Seite 168|
Die Anmerkungen der Städte zum dritten Teil der Landtafel "De Contractibus" sind
wegen ihres Bezuges zur Aufnahme des gemeinen Rechts von Interesse. Hier zeigt sich
zuvorderst das Bemühen, römisch-rechtliche Regelungen im Einklang mit dem heimischen
Rechtsgut zu begreifen oder zumindest einen offenen Widerspruch zu vermeiden. So
wurden die gesamtschuldnerischen Haftungsgrundsätze bei Mitbürgen, insbesondere die
Gewährung des beneficium divisionis bei zahlungsunfähigen Mitbürgen dem gemeinen
Recht gemäß und dem Landesbrauch nicht zuwider im dritten Titel "Von usuren intereße und verzünßungen" zur
Insertion beim Darlehensvertrag angeführt. Bei der Erweiterung der Anwendbarkeit des
Einstandsrechts, welche im Rahmen des ständischen Verfassungskonzeptes
bezeichnenderweise mit der Bewahrung überkommener Herrschaftsbereiche motiviert
wurde409, haben sie sogar ausdrücklich auf die dem alten Herkommen und
Gebrauch, dem gemeinen Recht und den kaiserlichen Resolutionen widersprechende
Regelung im Landtafelentwurf hingewiesen. Die Städtevertreter stellten
dementsprechend auch das Begehren, "bei den Resolutionen, Gmainen Rechten unnd alten
herkommen gemäß" zu bleiben und die durch besondere Privilegien geschaffenen
Ausnahmeregelungen nicht ausdrücklich aufzuzeichnen, sondern allgemein aus dem die
ganze Landtafel durchziehenden Rechtsgrundsatz abzuleiten, daß jeder im Stand seiner
sonderbaren Privilegien und Freiheiten unbeschadet ihrer Aufnahme oder
Nichtfeststellung in der Landrechtsordnung zu belassen sei410.
Daneben haben sie auch kritisch zum gemeinen Recht Stellung genommen, wie die
Erörterung des Kapitels über den Bürgschaftsvertrag zeigt. Das römische Recht, das
seine Autorität im wesentlichen
| Seite 169| aus den verbesserten
und verfeinerten Lösungsmöglichkeiten von Streitfällen ableitete, sollte dort keinen
Eingang in das Rechtsleben finden, wo das heimische Gewohnheitsrecht dem Kreditwesen
eine sichere Rechtsgrundlage bot411. Im Interesse einer lückenlosen Anwendung des
Interzessionsverbots für Frauen, das im Landtafelentwurf auf die "kais. rechten"
gestützt wurde, sollte die Exzeption auch im Falle einer Fertigung der Schuldbriefe
durch "die Obrigkeit oder wenn diese sonnst auf gemainen Landtsbrauch gestelt unnd
auffgericht" nicht versagt werden412. Nicht zuletzt forderten die
Städtevertreter auch eine eigene Regelung des Besitzrechtes in der Landtafel, da "dz
Recht der Possession, eine sondere Lands Freiheit und dem Lanndt sehr hoch unnd vill
daran gelegen ist, wie dann bei den Löbl. Stänndten, vast in kheiner Sach, mehrere
beschwärung vorkhommen unnd fürfallen . . ."413. Unter
Hinweis auf die von den Ständen ob und unter der Enns immer wieder gestellten
Gravamina und die kaiserlichen Resolutionen zu dieser Rechtsmaterie, sollte der
Landtafel ein "sonderbarer titulus" einverleibt werden414.
Zu den lehensrechtlichen Bestimmungen des Landtafelentwurfes hatte das
Städtekollegium im wesentlichen nur einzuwenden, daß rittermäßige Lehen
ausschließlich einem wirklichen Landmann
| Seite 170| zukommen
sollten. Der Landtafeltext verweist zwar in dieser Frage auf die alte Übung im Lande
ob der Enns, mit rittermäßigen Lehen alle Adeligen, seien es Nobilitierte oder mit
der Lehensfähigkeit sonst ausgezeichnete Personen, zu belehnen, doch brachte die
gleichzeitige Neufassung des Einstandsrechtes erhöhte Qualifikationserfordernisse
bei der Bewerbung um ein ritterliches Lehen mit sich. Dies widersprach dem alten
Herkommen und dem Landesbrauch und fand deshalb nicht die Billigung der Städte. Im
übrigen äußerten sie sich kurz dahingehend, daß es in allen Lehensangelegenheiten
beim alten Herkommen verbleiben solle415.
Trotz langjähriger Verhandlungen ist es den Ständen nicht gelungen, die
Gegensätzlichkeiten zu überbrücken, die in ihren unterschiedlichen Rechtsauffassungen
und Herrschaftsansprüchen auftraten und in den Memorialen der Stände einen deutlichen
Niederschlag fanden416. Damit trat im zweiten
Jahrzehnt des 17. Jahrhunderts die Frage immer stärker in den Vordergrund, wem die
Entscheidung darüber zukommen soll, was rechtens sei. Die Dominanz des Herrenstandes
in der Landespolitik und bei der Erarbeitung der Landtafel legte es nahe, ihm diese
Rolle eines Entscheidungsorgans zuzuweisen, doch hätte dies der inneren Struktur des
Ständekorps widersprochen, in dem jede Gruppe die ausschließliche Kompetenz in Fragen
der eigenen Rechtsgrundlagen beanspruchte. Eine Rechtsordnung, die das Bild des
althergebrachten ständischen Rechtslebens
| Seite 171| eines Landes
widerspiegeln wollte, mußte auf den Privilegien aller Ständegruppen aufbauen und sich
jeder bewiesenen und (oder) urkundlich belegten Rechtsbehauptung öffnen. Ein
Landrechtsentwurf, der in einem allgemeinen Teil die Grundsätze ständischen
Verfassungsverständnisses einzufangen versuchte, konnte also nur durch die
Übereinstimmung aller Ständekorpora über die Fundamentalnormen oder — im Falle der
Uneinigkeit — durch ausdrücklichen Rechtsverzicht des betroffenen Kollegiums
Geltung für alle Zukunft erlangen. Daher nimmt es nicht wunder, wenn im Zuge der
Revisionen des Landtafelurentwurfes durch die Deputiertenausschüsse der vier Stände
wegen der übergroßen Schwierigkeiten, die sich der Ausarbeitung einer allseits
anerkannten Endredaktion entgegenstellten, der Vorschlag zur Diskussion gestellt
wurde, das erste Buch "alß welches fürnemblich von den Landsgelegenheit, Gränzen,
Freyhaitten, Ämbtern, unnd deren officier handlet"417 wegzulassen, um nicht die Ratifikation und Publikation des Gesamtwerkes
unnötig zu verzögern. Die "Bereittung und gewißmachung", insbesondere über die genaue
Grenzziehung und Absonderung vom Lande unter der Enns müsse späteren Landtagen und
kaiserlichen Resolutionen vorbehalten werden. Diese Ansicht stieß auf breiten
Widerstand418. Ein umfassendes Werk müsse gerade die grundlegenden Bestimmungen des
ersten Buches beinhalten, um so die Eigenständigkeit der Rechtsordnung im Lande ob der
Enns zu verbriefen und für immer zu bewahren419. Im Gegenteil, einige Punkte
des ersten Buches seien einer Ergänzung bedürftig420. Um dieser Ansicht Durchschlagskraft zu verleihen, wurde sogar ein
Katalog von Grund- und Merksätzen über ständische Vorrechte und Organisationsformen
des Landes ob
| Seite 172| der Enns ausgearbeitet421, der ein leicht überschaubares
Verfassungsbild vermitteln422 und den Regelungsbereich des ersten Buches der
Landtafel klar und prägnant darstellen sollte.
Einwände, wie sie im besonderen vom Prälatenstand gegen Rechte der politischen Stände
erhoben wurden, waren aber damit nicht beseitigt. Sie harrten nach wie vor einer
Erledigung, und hier offenbarte sich die Schwäche des Ständetums, zugleich die
Einbruchsstelle landesfürstlicher Hoheitsansprüche. Nicht fähig,
"Verfassungskonflikte", die sich aus der Verschiedenheit ständischer Grundrechte
ergeben hatten, selbst aus ihrer Mitte heraus zu lösen, überantworteten sich die
Landstände dem Landesfürsten, dem sie ihre differierenden Rechtsansichten zur
Entscheidung vortrugen. Damit wurde die Zuständigkeit des Landesherrn für die
Interpretation ständischer Grundrechte anerkannt, der sie im Sinne verliehener
Vorrechte verstand, was schließlich dazu führte, daß die gesamte ständisch geprägte
Rechtsmaterie der landesfürstlichen, gesetzgebenden Gewalt ausgeliefert wurde. Eine
Handschrift aus dem Jahre 1617 vermittelt uns einen genauen Einblick in die ständische
Vorgangsweise. "Gehorsamer Bericht unnd gegründte Erleütterung. Der Politischen Drey
Ständt deß Ertzhertzogthumbs Österreich ob der Ennß über etliche
| Seite 173| deß Praelatenstandts sonderbare puncten so in die verfaste der Röm:
Kay: May: in die verfaste, Anno 1616 aller undterdenigist uberschickte Neue Landtaffl,
einverleibt werden sollen, derentwegen sich mit Ihnen hierinn nit vergleichen können
dahero (damit das zwischen allen Vier Ständten verglichen, und richtige mit der
allergehorsambist gebettenen Confirmation nit verhindert und aufgehalten
werde) aufgesetzt, und auf absonderliche allerhöchstgedachter Irer Kay: May:
resolution gestellt worden"423, lautet die Einführung zu den Memorialen, die sich mit den Bestimmungen
über das Präsidentenamt des Herrenstandes und dem Landratskollegium im ersten Buch der
Landtafel auseinandersetzen. Sie mag exemplarisch für das ständische Dilemma stehen.
Nach einer kurzen Darlegung des Beschwerdegegenstandes durch den Prälatenstand, daß
sich in Abwesenheit des Herrenstandes der Ritterstand das Recht der Präsidierung
anmaße, "solches Inen den herrn Praelaten mehrers zueständig", folgt dann ein
Rechtfertigungsversuch der politischen Stände, der in kurzen Worten die besondere
Stellung des Prälatenstandes am Ende des 16. Jahrhunderts umreißt. Den
Ständeversammlungen komme im wesentlichen die Beratung politischer Angelegenheiten zu;
daher also die vorrangige Bedeutung der politischen Stände gegenüber den geistlichen.
Noch niemals habe ein Angehöriger des Prälatenstandes präsidiert ("auch einig exempel
nit könne geben werden"), weder in einer Versammlung der Verordneten noch auf
öffentlichen Landtagen, sodaß eine Durchbrechung der perpetua
observantia, die überhaupt erst Ausgangspunkt des geistlichen Begehrens sein
könnte, niemals erfolgt sei. Wenn sich auch keine Urkunde vorweisen lasse, welche das
in Anspruch genommene Vorrecht der politischen Stände ausdrücklich verbrieft, hätten
sie doch die unwidersprochene, unvordenkliche Übung für sich424. Auch die Geschichte der
Verteidigung des Landes zeige, daß die regierenden Landesfürsten immer unter
Beiziehung der politischen Stände vorgegangen seien, wogegen "mehreren theils ohne
zueziehung unnd fertigung des Praelatenstandts tractiert, gehandelt, geschlossen, und
verfertigt worden" ist. Dafür ließen sich aus der Vergangenheit
| Seite 174| urkundlich belegte Beispiele anführen: der Landfrieden Kaiser
Rudolfs I. von 1276 sei allein "Consilii Principum, comitum, Baronum et
ministerialium" aufgerichtet worden, während der Prälatenstand am Beginn der
österreichischen Landfriedenstradition nicht mitgewirkt habe425.
Auch der Ungeldbrief Rudolfs IV. von 1359 sei ausschließlich mit Rat und Zustimmung
der "Landherren, Ritter und Knechte" erlassen worden, ohne daß der Prälatenstand in
die Beratungen miteinbezogen worden wäre426.
Nicht zuletzt sei der Erbeinigungsvertrag zwischen den Luxemburgern und Habsburgern
von 1364 nach "Rhat willen und gunst (wie die verba formalia lauten) der Fürsten,
Landherrn, Ritter und Knecht, Bürger und Landtsäßen: die nottürftig darzu wären"427, abgeschlossen worden. Der demselben
Jahr zugehörende Revers der weltlichen Stände bestätige dies treffend428. Und das im Zusammenwirken mit den Grafen, freien Herren, Rittern und
Knechten des Landes zustande gekommene Landfriedensgebot Kaiser Friedrichs III. weise
sogar die Prälaten und Städte an, "was also durch die Politische Ständt deß
Landtsfriden und guberation halber berhatschlagt und geschlossen worden, dahin halten
wollen, daß sie solchem auch nachkommen"429.
Die politischen Stände wollten in dieser beispielhaften Aufzählung sicherlich nicht
verschweigen, daß auch früher schon der Prälatenstand neben dem Adel und der
Ritterschaft in manchen Angelegenheiten des Landes befragt und gehört worden war.
Niemals aber sei der Geistlichkeit auf solchen Versammlungen das Präsidentenamt
zugekommen. Es werde zwar nicht verkannt, daß der Prälatenstand bei der Veranlagung
und Besteuerung von Gülten und Gütern, also in Angelegenheiten der Steuerbewilligung,
mit dem Herren- und Ritterstand durch "gleiches mitleiden und beschwerung" in gewisser
| Seite 175| Weise verbunden sei, doch könne diese Tatsache bei
Verhandlungen über politische Angelegenheiten nicht zum Tragen kommen, "sonsten würde
auch wol manchsmal ein reicher Bürger einem armen vom Adl gleich sein oder vorgezogen
müssen werden, unnd auch die gemeine Beneficiaten, auch wol handtwerckszunfft unnd
zechen wegen Ihrer Contribution undter die Landtständt gezelt werden"430. Aber selbst in Steuersachen ließen sich
ständische Unterschiede derart feststellen, daß die Güter des Prälatenstandes vielfach
stärker besteuert worden seien oder sich der Landesfürst zumindest die Erhöhung der
steuerlichen Belastung als Vogt der Geistlichen vorbehalten habe. Dies ergebe sich aus
dem Ungeldbrief Kaiser Rudolfs I., aus der hohen Besteuerung der Weingärten und Güter
des Prälatenstandes durch Herzog Alfred in den Jahren 1337, 1353, 1354 und aus der
Kontribution des Dritten Teiles der geistlichen Einkünfte seit 1523. Vorrang und
Ehrerbietung komme den Prälaten einzig und allein wegen ihres geistlichen Amtes zu,
und auch nur in diesen Grenzen. Die politischen Angelegenheiten würden hingegen seit
Alters her von den weltlichen Ständen gemeinsam mit dem Landesherrn entschieden, und
alles, was Ehre, Reputation, Schutz, Regierung von Land und Leuten angehe, stehe mit
"rhat und Schwerdt" dem Adel zu431. Gerade beim
"fürnembsten actu", der Erbhuldigung, zeige sich der Vortritt der politischen Stände,
die den Landesfürsten an der Landesgrenze empfangen und ins Land führen, während der
geistliche Stand in die Kirchen gewiesen werde. Das durch uraltes Herkommen dem
Herrenstand eigene Recht der Präsidierung auf dem Landtag und der Administrierung in
allen Agenden, die die Wohlfahrt des Vaterlandes betreffen, insgesamt also ihre höhere
Stellung und ihr vermehrtes Ansehen zeigten sich auch darin, daß Fürsten und Bischöfe
dem Herrenstand zugezählt werden432. Sehe man von all diesen Beweisstücken ab, die gegen
| Seite 176| die Anmaßung des geistlichen Standes aussagen, sei es letztlich in
der Vernunft begründet — hier ist eine bemerkenswerte ständische Parallele zu dem
vom Landesfürstentum immer wieder dem Gewohnheitsrecht auferlegten Maßstab der
Vernünftigkeit zu finden —, "daß die, welche von Jugendt auf in unnd bey
Politischen handlungen nit erzogen, noch zue den gemeinen Landtsachen adhibiert
worden, sondern in den Clöstern von den Leuthen abgesondert gelebt, unnd daher wo sie
sich anderst Iren orden und regeln gemäß verhalten, der weltlichen Sachen kein solche
erfahrung haben können, auf den nothfall nimmermehr mit solchem verstandt grundt und
nuzen rhaten helffen, unnd dem nothleidenden gemeinen wesen beyspringen werden ..."
Noch im Jahre 1543 hätten die Prälaten dem Landesherrn gegenüber auf ihre
Ungeschicklichkeit in hochwichtigen Angelegenheiten, besonders aber in
Kriegshandlungen hingewiesen433. Es sei
daher nicht zuletzt der Schatz an praktischer Erfahrung, der dem Ältesten aus dem
weltlichen Adelsstand das Recht auf Präsidierung auf den Landtagen ausweise. Hinzu
trete die ausschließliche Verpflichtung der weltlichen Landleute gegenüber dem
Landesherrn, während bei den Geistlichen die zusätzliche und stärkere Bindung
gegenüber ihrem Ordinarius zum Nachteil der Landeswohlfahrt ausschlagen könnte. Sollte
aber trotzdem der Landesfürst wider Herkommen, Gewohnheit und Vernunft seine
Entscheidung treffen, müßten sich die politischen Stände andere rechtmäßige und
billige Mittel und Wege vorbehalten, um ihr Recht bestätigt zu erhalten434.
In ähnlicher Weise spielte sich die Auseinandersetzung über die Zusammensetzung und
Ordnung des Landratskollegiums435 ab, in welcher das Begehren des Prälatenstandes um Aufnahme unter
Berufung auf "ein altes herkommen, recht und billichkeit" zurückgewiesen wurde. Die
Besetzung des Landratskollegiums mit Vertretern des Prälatenstandes würde einer
völligen Neuordnung gleichkommen,
| Seite 177| da das Landrecht im
Lande ob der Enns zur Administrierung der Justiz von Alters her stets nur mit
Angehörigen des Herren- und Ritterstandes besetzt worden sei, was sich auch eindeutig
aus den der niederösterreichischen Regierung übersandten "fundamenten, auf die Jenige
Puncten in der Neuverfasten Landtafel, da man sich auf freyheiten referiert", ergebe.
Bereits Herzog Wilhelm habe in einem ständischen Freiheitsbrief
zu Beginn des 15. Jahrhunderts die gewohnheitsrechtliche Übung bestätigt, daß die
Landräte aus dem Herren- und Ritterstand "genommen und gefordert" werden können.
Kaiser Friedrich III. wiederum habe in einem Vertrag aus 1439
(aus Anlaß der Vormundschaft über König Ladislaus) mit den
Landständen vereinbart, alle Ämter und Gerichte nur mit angesessenen Landleuten zu
besetzen. Von Herzog Albrecht sei den weltlichen Ständen 1461
ausdrücklich verbrieft worden, daß er sie mit keinen Neuerungen, die Verfassung des
Landes betreffend, beschweren würde; er habe sogar im Rahmen der Bestätigung des alten
Herkommens die Besetzung des Landrechts mit "Herrn, Ritter und Knechten" für alle
Zukunft verbindlich niedergelegt. Eine nähere Ausführung hiezu hätten das
Landfriedensgesetz Kaiser Friedrichs III. von 1464, das Innsbrucker Libell von 1510436, das Innsbrucker Libell von
1518437 und
letztlich die Landrechtsordnung von 1535 gebracht,
welche ausdrücklich an der Besetzung des Landrechts mit Landleuten aus den zwei oberen
weltlichen Ständen festhielten. Aber auch die jüngste Übung unter Maximilian
II. und Rudolf II. habe sich an das Vorschlagsrecht
dieser beiden politischen Ständegruppen gehalten, "inmassen solches notorium unnd im
ganzen Landt bekandt". Ähnlich werde es in den anderen österreichischen Erbländern
gehandhabt, wo es den beiden politischen Ständen vorbehalten sei, die Landrechte zu
besetzen. Dieser allseits gleichförmigen Übung komme durch die Immemorialpräskription
bereits ein "vim privilegii" zu, da sie bei der ständischen Erbhuldigung von den
Landesherren stets bekräftigt wurde. Aus diesem Grund wären die Vertreter des Herren-
und Ritterstandes interessiert, das von den
| Seite 178| Prälaten
jüngst der landesfürstlichen Resolution unterbreitete Referat und Ansinnen in dieser
Angelegenheit zu kennen, insbesondere die neuerliche Begründung des geistlichen
Begehrens.
Kein Argument also, das nicht ein Gegenargument gefunden hätte. Die bereits 1611 der
Landeshauptmannschaft übermittelte Forderung der Prälaten wurde damals als weder
"in forma noch substantia" so beschaffen angesehen, daß sie "von
Rechtswegen auch nur einen redlichen Schein unnd vermuetung, zuegeschwegen genugsambe
beweißung deß angezogenen alters unnd herkommen"438 für sich hätte. Den beigefügten Urkunden komme keine Beweiskraft zu, und
zwar aus folgenden Gründen: Die erste Urkunde, die ein Abt von Wilhering als Landrat
1512 gefertigt haben soll, wurde nicht im Original vorgelegt; zudem war sie nicht
einmal vidimiert und wies den Namen des Abtes nicht aus. Selbst unter der Annahme
ihrer Echtheit und Gültigkeit aber mache "unum exemplum . . . kein beweiß"439. Die Urkunde sei nämlich nach dem Tode
Maximilians ausgewiesen, obwohl bis zum Jahre 1520 die Administrierung des Landes
durch je drei Verordnete aus jedem Stand gemeinsam mit dem Landeshauptmann erfolgt
sei, die als Deputierte der gemeinen Landschaft "titulierte" Landräte waren und die
"extra iudical handlungen" führten. Die zweite Urkunde aus 1518 wiederum weise zwar
einen Abt von Kremsmünster als Hausrat (haußrhat) aus, doch einen solchen
habe es — wie auch das Innsbrucker Libell anführt — "in allen ortten viel"
gegeben; auch andere Fürsten im Reiche bedienten sich des Rates solcher Personen. Ein
Beweis für das Landratsamt eines Prälaten sei damit nicht geführt.
Die wahre Rechtslage ergebe sich aus den Briefen Herzog Wilhelms
(1406), Herzog Friedrichs (1439), Herzog
Albrechts (1461) und Kaiser Friedrichs (1464), die
eine "continua serie" der Besetzung der Landrechte mit Herren, Rittern und Knechten
zeigen440, und letztlich aus der Landrechtsordnung von 1535, "wie solches ultra
hominum
| Seite 179| memoriam (unnd noch etlich hundert Jahr
zuvor) auch bis dato also erhalten worden"441. Dies finde seinen guten Grund darin, daß die Verteidigung und Erhaltung
des "Landtsfürsten reputation unnd gemeinen wesens mit leib unnd bluet,
viel elter, mehr unnd höher" durch Angehörige des Herren- und Ritterstandes erfolgt
sei und diese auch ihre Herrschaften und Untertanen erblich hätten, während die
Prälaten in ihre Güter "beneficio Principis" eingesetzt würden und ihre Besteuerung
der freien Disposition des Hauses Österreich unterliege. Der Adel sei das Kleinod des
Landes — wie dies viele Kaiser und Landesfürsten zum Ausdruck gebracht hätten —,
dem "arma et defensio patriae et principis" gebührten, und der überdies erfahren in
den Landesgebräuchen sei442, weshalb die Bitte, das Land bei einem mehr als
hundertjährigen Freiheitsrecht und Herkommen zu belassen und keine ungewöhnlichen
Neuerungen und Beschwerungen einzuführen, voll gerechtfertigt sei443.
Weitere bemerkenswerte Aussagen über die Grundlagen der ständischen Rechtsidee finden
sich in den Memorialen zu Einzelbestimmungen der übrigen Teile des Landtafelentwurfes.
In Ergänzung und urkundlicher Fundierung444 der landtäflichen Bestimmung,
wonach Pfarrer und Benefiziaten in Real- und Personalangelegenheiten in erster Instanz
ihrer Vogtobrigkeit unterstehen sollten, beriefen
| Seite 180| sich
die politischen Stände auf eine mehr als hundertjährige Übung445 und
darüberhinaus auf eine gefestigte gleichförmige Rechtspraxis an anderen
österreichischen Gerichten. Als Beleg für diese noch unter Ferdinand
I. geltende Rechtslage wurden Bernhard
Walthers Traktate angeführt, die den weltlichen Gerichten kraft alten Brauches
Kompetenzen in Rechtsangelegenheiten der Geistlichkeit zusprachen446.
Auch in den Anmerkungen zu den lehensrechtlichen Bestimmungen des Landtafelentwurfes
findet sich die Berufung auf Bernhard Walther. Entsprechend dem
gemeinen Lehensrecht war eine Exekution auf die Nutzungen der Lehensgüter erst dann
möglich, wenn der Gläubiger vergeblich versucht hatte, eine Befriedigung aus den
freien Gütern des Schuldners zu erlangen. Abweichend davon konnte nach dem Landes- und
Gerichtsbrauch im Erzherzogtum Österreich in die Lehensgüter selbst Exekution geführt
werden, und die niederösterreichische Regierung bzw. bei Afterlehen der Lehensherr
hatten die Neubelehnung zu vollziehen, ohne daß das Prinzip der
| Seite 181| Subsidiarität dieser Exekutionsführung zu beachten gewesen
wäre447. Walther hat sich dem
angeschlossen, was den Vorstellungen des Städtekollegiums entgegenkam448.
Die Angriffe und Vorbehalte des Prälatenstandes, die sich im wesentlichen gegen die
rechtliche Bevorzugung des politischen Standes in Fragen der öffentlichen Verwaltung
und Gerichtsbarkeit richteten, beruhten nach Meinung des Herrenstandes auf einer
Verwechslung von Stand und Landstand, von Autorität und Referenz. Die Prälaten
bildeten innerhalb der Christenheit wohl einen durch Beruf und Lebensführung
gekennzeichneten eigenen Personenverband, dem wegen seiner geistlichen Würden vor
allen weltlichen Ständen Ehrerbietung zu erweisen war; doch damit sei ihrer Eigenart
und ihrem Anspruch auf Anerkennung innerhalb der ständischen Gemeinschaft auch Genüge
getan. Ganz anderer Natur seien hingegen die Vorrechte der Angehörigen des Herren- und
Ritterstandes, die durch ihre Zugehörigkeit zu einem bestimmten Land, durch ihre
"Eingesessenheit", kurz gesagt eben als Landstände die Autorität in allen
Landesangelegenheiten hatten, insbesondere aber die Herrschaft über ihre Erbgüter
ausübten. Es spreche "praeiudicierlich arroganz" aus der Haltung des Prälatenstandes,
diesen Unterschied nicht begreifen zu wollen. In ihren Beziehungen zu den weltlichen
Ständen seien sie den im Lande weilenden Gastfreunden vergleichbar, denen nur iure
hospitalitatis Freundschaft und Ehre zuteil werden449. Niemals aber sei
es Gästen und demzufolge auch
| Seite 182| nicht den Prälaten möglich,
die den wirklichen Landmann auszeichnenden Vorrechte in gleicher Weise auszuüben;
weder bei der Erbhuldigung, noch bei der Verwaltung der Justiz im Lande noch bei der
Verteidigung des Vaterlandes450. Den wahren Landstand zieren
eben die ausschließliche Verpflichtung gegenüber dem Landesfürsten und die besondere
Verbindung mit dem Land, sei sie familienrechtlicher Art, sei sie dinglicher
Natur.
Aus diesen Gründen erscheine es auch gerechtfertigt, dem Herren- und Ritterstand zur
Erhaltung und gebührenden Auszeichnung der alten adeligen Geschlechter ein besonderes
Revokationsrecht bei der Veräußerung von Landgütern oder Gülten einzuräumen und diese
besondere, das gemeine Recht durchbrechende Rechtsnorm endgültig zu sanktionieren451. Das solcherart erweiterte
Einstandsrecht sei auch in Verbindung zum neu gefaßten Recht der Landstandschaft der
beiden oberen Stände zu sehen. Nur jener adelige Landmann, der von ehrlichen
Landleuten abstammte, sollte mit seinen Gütern ins Gültbuch eingetragen werden, der
vom Herren- und Ritterstand als Landmann ausdrücklich akzeptiert wurde und einen
Revers darüber ausstellte, daß er den Vorrang der älteren Adelsgeschlechter achten und
sich allen alten Landsgebräuchen, Rechten, Statuten und
| Seite 183|
Gewohnheiten unterwerfen werde452. Wenngleich nicht bestritten werden könne, daß das
dieser Rechtsansicht zustimmende landesfürstliche Privileg zugunsten des Adels aus dem
Jahre 1572 nicht publiziert wurde, habe es doch seine Geltung aus der tatsächlichen
Beobachtung im Lande erlangt. Zur Bekräftigung dieser Ansicht wurde ein Gutachten der
von der niederösterreichischen Regierung und Kammer beauftragten Kommissare angeführt,
das zur Klärung eines Rechtsstreites über das adelige Einstandsrecht ausgearbeitet
worden war. Die vom Einstandswerber als wichtigstes Argument vorgetragene Berufung auf
das landesfürstliche Privileg war seinerzeit vom Einstandsgegner mit dem Hinweis auf
die mangelnde Publikation dieses Sonderrechtes zurückgewiesen worden453.
Im hiezu angeforderten Bericht der Kommissare wurde aber die Publikation eines
Rechtssatzes dann nicht als wesentliches Erfordernis seiner Geltung angesehen, wenn
sich die Berechtigten — wie im vorliegenden Fall — ausdrücklich zur
Rechtsanwendung erklärten454.
So setzten die politischen Stände ihre Hoffnungen auf eine Sanktionierung der neu
verfaßten Landtafel — im wesentlichen handle sie ohnehin "von der justitia unnd
Politischen wesen"455 — in erster Linie darauf, daß der Landesfürst "wider das
beweisliche alter" keine "beschwerliche(n) Neuerungen zugeben noch gestanden"
werde456.
| Seite 184|
Das einigende Prinzip der Rechtsgleichheit, das die Rechtsgenossen einer Gruppe
untereinander verband und gleichzeitig das unterscheidende Merkmal zu anderen
Gruppierungen setzte, war in einen Prozeß fortschreitender Zersetzung geraten. Er
erfaßte anfänglich die weit gerankten Beziehungen zwischen den traditionellen
Lokalgewalten und nagte an ihren Rechtsgrundlagen, pflanzte sich aber weiter fort und
brachte schließlich das ganze Gebäude pluralistischer Herrschaftsgewalten und
-bereiche zum Einsturz. Damit war der Weg frei für den vorwärts drängenden
Herrschaftsanspruch des Landesherrn, der die Gunst der Stunde für einen energischen
Zugriff auf die alleinhoheitliche Entscheidungsbefugnis zu nutzen verstand und die
allgemeine Rechtsgleichheit von Untertanen an die Stelle der vielschichtigen Gleich-
und Unterordnung verschiedener Herrschaftsansprüche setzte. Die Rückführung und
Umdeutung althergebrachter Rechtspositionen in widerrufliche Privilegien,
rechtstheoretisch gerechtfertigt durch die Rezeption der kanonistischen Lehre von der
Widerruflichkeit aller Sonderrechtsnormen und kraft dieses Rechtsverständnisses der
Gesetzgebungsbefugnis des Herrschers zugeordnet, drängte die Stände in eine
Verteidigung ihrer Privilegien und Freiheiten. Daß sie letztlich dem Ansturm
landesfürstlicher Herrschaftsentfaltung nicht standhalten konnten, lag nicht zuletzt
daran, daß sie keine eigenständige Theorie der Rechtsgeltung zu entwickeln vermochten.
| Seite 185|
Im Zuge der bewußt vorangetriebenen Entfaltung der Landeshoheit in der Neuzeit blieb
dem Landesfürsten und nicht zuletzt seinen Räten eine Auseinandersetzung mit dem
landschaftlichen Verfassungskonzept nicht erspart. Seine Frontstellung konnte
äußerstenfalls bis zur Verweigerung der Ratifikation und Publikation der Landtafel
gehen, doch war dies nur auf dem Boden politischer Verhältnisse möglich, die den
Landesfürsten als alleinigen Träger einer umfassenden Herrschaftsgewalt im Lande
auswiesen und seinem gesetzgeberischen Willen auch die Änderung der
Verfassungsstruktur anheim stellten. Solange sich das ständische Prinzip als
lebensfähig erwies und die Landstände genug innere Kraft hatten, die Aufgaben der
Landesobrigkeit mitzutragen, konnte das Trachten des Landesfürsten nur dahin gehen,
die Existenz der Ständekörperschaften sowie die rechtlichen Stützen ihres
Herrschaftsanspruches aus der landesfürstlichen Hoheit abzuleiten und ihre
Rechtsordnung ausschließlich als Privilegienordnung zu begreifen. Der Weg zu diesem
Ziel war ihm ja schon dadurch bereitet worden, daß die Landstände ihre inneren
Zwistigkeiten nach außen dringen ließen und ihm die Entscheidung übertrugen, was
rechtens sei, wenn sie sich über die Abgrenzung ihrer Herrschaftsbereiche nicht
einigen konnten. Darüberhinaus haben sie selbst ihre Rechte in gutachtlichen
Äußerungen immer wieder als Privilegien bezeichnet und auf die Bindung des
Landesfürsten aus dem Gedanken einer privatrechtlichen Vertragstreue hingewiesen. Das
hat zu einer Polarisierung von Herrschaftsbereichen im Land geführt, die es dem
Landesfürsten erleichterte, das Anwachsen seiner politischen Macht für eine
| Seite 186| völlige Lösung aus der rechtlichen Verflechtung mit den
Landständen zu nützen. Nicht mehr eingespannt in das Gefüge pluralistischer
Herrschaftsausübung im Lande wurde er zur persona publica, während sich die Landstände
zu personae privatae entwickeln, die zwar "privilegiert", aber doch Untertanen
waren.
Eine der herrscherlichen Hoheitsidee verpflichtete Überarbeitung des
Landtafelkonzeptes457 vermittelt uns einen Einblick in die gesetzgeberischen
Gestaltungsmöglichkeiten zur Verwirklichung dieser Ziele458.
Bereits in der vorangestellten Inhaltsübersicht findet sich nicht mehr die
Bezeichnung Landtafel459; die Rechtsordnung
will als "RECHT und LANDTS GEBREUCH deß Erzherzogthumbs Österreich ob der
| Seite 187| Ennß“ verstanden sein460. Unter grundsätzlicher Beibehaltung der einzelnen Bestimmungen des
ersten Teiles des Landtafelkonzeptes461 wurde durch diverse Einschübe, Korrekturen und Ergänzungen
| Seite 188| ein ganz anderes Verfassungsbild des Landrechts ob der Enns
gewonnen462. Gleich im ersten Titel über die
Freiheitsrechte des Landes ob der Enns findet sich neben der ausdrücklichen Betonung
der Zugehörigkeit des Erzherzogtums Österreich zum Hause Habsburg463 das ausschließlich dem regierenden Landesfürsten zukommende
Bestätigungsrecht für alle ständischen Sonderrechte verankert464. Die Bindung des Landesfürsten an landständische Freiheiten sollte
also nur soweit reichen, als diese von ihm ausdrücklich anerkannt wurden, wobei es
seiner freien Disposition anheimgestellt war, in welchem Umfang und mit welcher
näheren inhaltlichen Bestimmung er dies tat.
Nirgendwo sonst zeigt sich der auf verfassungsrechtliche Vorstellungen abfärbende
Wandel der politischen Verhältnisse deutlicher, als gerade hier. Der vom Ständekorps
eifrig bestellte Boden ursprünglicher
| Seite 189| Freiheitsrechte,
deren Nichtbeachtung durch den Landesfürsten einen Rechtsbruch darstellen sollte,
wurde endgültig verlassen. Landständische Freiheitsrechte sind ab nun aus besonderer
landesfürstlicher Gnade verliehene Sonderrechte, Privilegien. Landesherr und
Landstände verstehen sich nicht länger als rechtlich und politisch verfestigte Träger
herrschaftlicher Gewalt, von denen keiner sein Recht vom anderen ableitet, und auch
nicht als Vertragspartner, die unter Wahrung bestehender Rechte ihre künftigen
Rechtsbeziehungen immer wieder neu gestalten, sondern als Größen unterschiedlichen
Gewichts, die in einem Verhältnis der Unterordnung obrigkeitliche Aufgaben auf
verschiedenen Ebenen wahrnehmen. Die Vereinbarungen zwischen Landständen und
Landesherrn verlieren ihre Natur als Verfassungsvereinbarungen, indem der Landesfürst
als fons iuris (publici et privati) ein Bestätigungs- und damit Prüfungsrecht für alle
Rechtspositionen seiner Untertanen in Anspruch zu nehmen und durchzusetzen
beginnt.
Von nun an kennzeichnet ein Überordnungs- bzw. ein Unterordnungsverhältnis die
Rechtsbeziehungen zwischen dem Landesherrn und den Landständen, die nur noch als
privilegierte Privatrechtssubjekte ihren privatrechtlichen Lebensbereich regeln.
Sollten dazu noch die Bemühungen des Landesfürsten von Erfolg gekrönt sein, die Stände
dem Erbprinzip einer bestimmten Dynastie derart zu verpflichten, daß jede
Rechtsnachfolge in die Erbländer unmittelbar mit dem Tod des regierenden Landesfürsten
stattfindet und einer ständischen Anerkennung bzw. rechtlich bedeutsamen Kenntnisnahme
entbunden ist, dann war das Ziel einer ausschließlich dem Willen des Landesherrn
unterworfenen Herrschaftsführung über das ganze Land in greifbare Nähe gerückt465. Das Gemeinwohl als Inbegriff
| Seite 190|
einer aufkeimenden Staatlichkeit und Angelpunkt einer einheitlichen
Herrschaftsausübung beginnt sich im allgemeinen Verfassungsverständnis festzusetzen.
Das Zusammenwirken der Landstände etwa, im Landtafelkonzept noch ausschließlich im
Interesse der landschaftlichen Einheit gefordert, erscheint dem Landesfürsten in neuer
Sicht: Es ist nicht länger ein Appell an die innere Geschlossenheit der Stände,
sondern eine Verpflichtung gegenüber dem regierenden Herrscher und dem Vaterland als
den obersten Ordnungsprinzipien. Damit ist im Interesse der allgemeinen Wohlfahrt
jedes obrigkeitliche Eingreifen in ständischen Angelegenheiten auch rechtlich möglich
und erlaubt. In den Instruktionen an die landesfürstlichen Beamten in den einzelnen
Ländern kommt dies deutlich zum Ausdruck. Der Landesfürst tritt darin nicht nur als
"Erbherr" seiner Länder und Untertanen auf, sondern auch als alleiniger Inhaber der
Landesobrigkeit bzw. Landeshoheit, dem nur "Unterworfene", "Untergehörige"
gegenüberstehen466. Auch die
Schutz- und Schirmungspflichten jedes Landesfürsten zur Wahrung der wohlerworbenen
landständischen Rechte sind in ein ganz anderes Licht getaucht, da die alten guten und
löblichen Gewohnheiten und Gebräuche nur insoweit zu beobachten sind, als sie sich mit
den Rechten des Landesfürsten vereinbaren lassen467.
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Die Landeshoheit verkörpert sich aber nicht nur in der Person des Landesherrn,
sondern gerade seit dem Beginn der Neuzeit im landesfürstlichen Behördenapparat, der
die landesfürstliche Obrigkeit in den einzelnen Erbländern repräsentiert. Aus Anlaß
der langwierigen Auseinandersetzungen um die Person des Landeshauptmannes, die sich um
die Frage rankten, ob er als Vertreter und Vertrauensmann der Landstände oder als
alleiniger Repräsentant der landesfürstlichen Obrigkeit anzusehen sei, stellt sich
daher dem Landesfürsten die Aufgabe, dessen Rechtsstellung zu formulieren und
eindeutig festzulegen, wie er sie verstand. Nach den Bestimmungen der neuen
Landesordnung war der Landeshauptmann alleiniger Vertreter des Landesfürsten — von ihm
besoldet und ihm auch ausschließlich eidlich verpflichtet — der als oberstes
Landesorgan die landesfürstliche Verwaltung und Rechtspflege zu besorgen hatte. Ihm
kam insbesondere die Stellung eines Gerichtsherrn zu, der im Landrecht die
Rechtsstreitigkeiten der Stände zu entscheiden hatte468.
Ähnliche richterliche Befugnisse des Landeshauptmannes hatte bereits der
Landtafelentwurf vorgesehen, doch war darin die vom Landesfürsten nicht mehr als nötig
oder gar als unerwünscht befundene Vorsorge getroffen, daß in der Auswahl des
Amtsträgers die Kontinuität der landständischen Rechtsvorstellungen gewahrt blieb. Das
Landtafelkonzept hatte in Entsprechung des Subsidiaritätsprinzips zuvorderst die
Beobachtung der Landtafel sowie des Gerichts- und Landesgebrauches noch vor dem
kaiserlichen Recht verlangt, und gerade dies erfährt durch landesfürstliche
Rechtssetzung eine Änderung, indem für die Person des Landeshauptmannes wohl Kenntnis
des Landrechts gefordert wird, dies aber nur "auch" neben anderen Rechtsquellen469.
Die schon selbstverständlich gewordene Verpflichtung des Landeshauptmannes für
Frieden, Ruhe und Einigkeit zwischen den Landständen zu sorgen, erfährt dadurch eine
Erweiterung, daß alle Bewohner des Landes seinem Schutz unterstellt werden. Dies
entspricht
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sie ihm aus landesfürstlicher Sicht zugedacht war. Er sollte ein dem Landesfürsten
unterstelltes Organ der gesamten Verwaltung und Gerichtsbarkeit im Lande sein, das die
obrigkeitlichen Aufgaben teils unmittelbar an der Spitze des landesfürstlichen
Behördenapparates, teils mittelbar durch die oberste Aufsicht über die in erster
Instanz bestehen gebliebenen Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen der Stände
wahrzunehmen hatte. Als "nachgesetzte landsobrigkheit" sollte der Landeshauptmann den
in Einklang mit der landesfürstlichen Herrschaftsgewalt ständig gewachsenen Kreis
öffentlicher Aufgaben im Lande bewältigen und "alles“ im Namen des
Landesfürsten "ordnen bevelhen und gebieten"470, was bislang nur im Rahmen der überkommenen Kompetenzen möglich gewesen
war.
Für den Fall einer Vakanz des landesfürstlichen Throns wurde daran festgehalten, daß
ein mit ständischen Verordneten erweitertes Landratskollegium gemeinsam mit dem
Landeshauptmann die Verwaltung und Gerichtsbarkeit interimsweise fortzuführen hatte,
wobei als Einschub die Bestimmung zu finden ist, daß es jedem Beschwerdeführer
vorbehalten sein sollte, sein Recht bei der niederösterreichischen Regierung zu
suchen. Ob diese Bestimmung im Sinne einer Erweiterung der Appellationsmöglichkeiten
zu verstehen ist, erscheint nicht ganz klar. Viel bedeutungsvoller jedenfalls ist der
weitere Zusatz, der es dem nachfolgenden Landesfürsten vorbehielt, für den Fall der
Vakanz "andere verordnungen unnd bestellung (zu) thuen"471. Damit wurde eine in der Landtafel als unwiderrufliches,
ewiges Gesetz qualifizierte Übung der Möglichkeit einer Neuordnung der
Zwischenregierung durch den landesfürstlichen Gesetzgeber preisgegeben. Das allgemeine
landesfürstliche Bestreben, sämtliche Rechtsbereiche gewohnheitsrechtlicher Natur
entweder neu zu ordnen oder ihnen durch die landesfürstliche Bestätigung eine neue
Rechtsgrundlage zu verschaffen, hatte neuerlich seinen Niederschlag gefunden. Ein
ähnlicher Gedanke lag offensichtlich dem Vorgang zugrunde, daß der Aufgabenbereich des
Landratskollegiums, dessen gewohnheitsrechtliche Fundierung in der Landtafel durch den
Verweis auf Landesfreiheiten und altes Herkommen immer wieder betont worden war,
nunmehr ausdrücklich bestätigt wurde, um es in
| Seite 193| die
landesfürstliche Ordnung einzubauen. Das Landratskollegium erfuhr im übrigen eine
Änderung seiner Zusammensetzung472.
Dem erklärten Ziel des Landesfürsten, ständische Vorrechte nur mehr kraft
ausdrücklicher Bestätigung anzuerkennen und sie nicht länger als originäre
Freiheitsrechte mit eigenständigem Geltungsgrund zu betrachten, entsprach es auch, dem
Anspruch der Stände auf Mitgestaltung des Besetzungsvorganges bei der Erledigung
landesfürstlicher Ämter entgegenzutreten473. So
wandelte sich das mit bindender Wirkung für den Landesfürsten konzipierte
Vorschlagsrecht der Landräte bezüglich der Person des neu zu ernennenden
Landeshauptmannes zu einem im Belieben des Landesherrn stehenden Rechts auf
Befragung474. Diese
Zurückdrängung des landständischen Einflusses auf die Auswahl der Amtsträger durch den
Landesfürsten stand in Verbindung mit der Eingliederung des Landratskollegiums, aber
auch des Landesanwaltes ("unser Anwaldt") in den landesfürstlichen Behördenapparat des
Landes ob der Enns. Auch der Landschreiber als Vorsteher der Landkanzlei wurde fortan
in freier Auswahl aus dem Kreise wohl erfahrener und wohl geübter Personen475 vom Landesfürsten allein bestellt und besoldet, ohne an
das Vorschlagsrecht der Landräte gebunden zu sein. Ähnlich verhielt es sich mit den
Zeugskommissarien, die "auß dennen Landtleüthen oder andern qualiticirten
Inwohnern" ausgewählt und "unns (dem Landesfürsten) bej unser
Landtshaubtmanschaft"476 eidlich
verpflichtet wurden.
| Seite 194|
In allen diesen Änderungen läßt sich das Tauziehen des Landesfürsten mit den
Landständen um die Herrschaftsgewalt im Land ob der Enns verfolgen. Wenn sie in erster
Linie dort ihren Niederschlag gefunden haben, wo es um die Neuorganisation der
bestehenden Verwaltungseinrichtungen ging, so zeigt uns dies zweierlei: zunächst
einmal tritt die Bedeutung klar hervor, die der Landesfürst dem Aufbau einer eigenen
oder zumindest allein von ihm beeinflußten Verwaltungsorganisation für die Stärkung
und Sicherung seiner Herrschaftsgewalt beigemessen hat; zum andern wird ersichtlich,
daß sich der Landesfürst bei seinen Reformbestrebungen — wohl in erster Linie wegen
der einem bestehenden Verwaltungsapparat innewohnenden Beharrungskraft — der
gewohnheitsrechtlich vorgeformten Organisationsgebilde bediente, was zu langen
Auseinandersetzungen mit den Landständen führte, die bei ihrem Rückzugsgefecht jede
einzelne Position verteidigten. Die Aufgabe des Landesfürstentums in dieser Situation
bestand darin, die obersten Landesverwaltungs- und Gerichtsorgane der neuen
obrigkeitlichen Herrschaftsidee zu verpflichten, was nur auf dem Weg über die
Ämterbesetzung gelingen konnte. Vordringlichstes Ziel für den Landesherrn war es
daher, sich aus der ständischen Einflußnahme durch bindende Wahlvorschläge zu lösen
und in freier Wahl jene Personen an die Spitze der Verwaltung und Gerichtsbarkeit zu
setzen, die sich am ehesten seiner herrschaftspolitischen Vorstellungen unterordneten.
Das überkommene landständische Lehensrecht, das noch der Landtafel als Vorlage eines
Verfassungsbildes diente, war mit diesen neugestalteten Organisationsprinzipien
unvereinbar. Die lehensrechtlichen Formen der Amtsführung erschienen als Riten, die
nicht mehr in die Zeit paßten und deshalb nicht länger aufrecht zu erhalten waren477.
Die Idee einer einheitlichen Herrschaftsgewalt
| Seite 195| konnte im
Gestrüpp feudal-staatlicher Rechtsbeziehungen nicht recht gedeihen. Sie klammerte sich
deshalb an die Person des Landesfürsten, dessen zunehmende Machtfülle am ehesten die
Voraussetzungen für die Ausbildung einer "inneren Souveränität" abzugeben schien. Der
Gedanke einer persönlich-privaten Fürsorge des Landesherrn für alle "Untertanen" bot
dabei einen guten Rechtfertigungsgrund für die Ausweitung hoheitlicher
Herrschaftsansprüche des Landesfürsten. Die Folge war, daß die ständischen
Verfassungseinrichtungen mehr und mehr ausgehöhlt wurden und unter die obrigkeitliche
Befehlsgewalt des Landesherrn gerieten, der sich die ausschließliche
Gesetzgebungshoheit zueignen konnte.
| Seite 196|
Das Verfassungsbild der Böhmischen Landesordnung von
1627478 ist nicht nur wegen ihres exemplarischen
Konzepts für alle anderen zum Haus Habsburg gehörenden Länder von Bedeutung. Sie
stellt auch die erste Landesordnung im habsburgischen Herrschaftsbereich dar, die vom
Landesfürstentum-Königtum in konsequenter Verfolgung alleinhoheitlicher Herrschaft
über ein Land, frei von landständischen Rechtsansprüchen — wenngleich noch immer den
landständischen Herrschaftsformen verbunden — einem Land auferlegt worden ist. Dabei
soll nicht verkannt werden, daß die verfassungsrechtliche Abrechnung mit der
böhmischen Rebellion durch die seit Beginn des 16. Jahrhunderts ungebrochene Kette von
Landesordnungen für Böhmen und seine Nebenländer vorbereitet und überhaupt erst
ermöglicht wurde. Die Wladislawsche Landesordnung als erste gesetzliche
Zusammenfassung des böhmischen Landrechts enthielt Privatrecht, Prozeßrecht und
Strafrecht und bildete die Grundlage der folgenden Landesordnungen. So stellte etwa
die Landesordnung von 1530 lediglich eine durch Landtagsbeschlüsse erweiterte Fassung
dieser Sammlung dar. Die Ordnung von 1549 wiederum zeigt den verstärkten Einfluß des
Königtums auf die Rechtsgestaltung, was nicht zuletzt in der systematischen
Voranstellung der Bestimmungen über Würde, Gewalt und Gericht des Königtums sichtbar
wird. Die 15 Jahre später noch unter Ferdinand I. ausgearbeitete und unter Maximilian
II. publizierte Landesordnung stellt hingegen die Bestimmungen über die Wahl des
böhmischen Königs
| Seite 197| und seine Pflicht zur Wahrung und
Achtung ständischer Rechte und Ordnungen an die Spitze und verbrieft damit eine den
Ständen günstigere Rechtslage. Die folgenden Artikel erfaßten in unsystematischer
Weise die Ämterorganisation des Landes, den Rechtsgang, das Privatrecht und
Strafrecht. Diese Landesordnung verstand sich als Zusammenfassung von "General Recht
und Statuta", denen sowohl der König als auch die Geistlichen und Weltlichen
unterworfen wären479, denn Gott allein sei der wahre
Gesetzgeber480. Die Landesordnung von 1554 wurde später noch durch ein
Rechtsbuch über das Grenzgericht ergänzt, und ist die unmittelbare Vorläuferin der
Erneuerten Landesordnung.
Auch in Mähren kam es im 16. Jahrhundert zur Abfassung von Landesordnungen481, die sich im wesentlichen auf eine Überarbeitung
des Tobitschauer Rechtsbuches beschränkten und lediglich durch Beschlüsse späterer
Landtage und Landfriedensbestimmungen ergänzt wurden.
Neben den das mittelalterliche Landrecht weiter gestaltenden Rechtsordnungen von
Böhmen und seinen Nebenländern wirkten im 16. Jahrhundert die Stadtrechtsquellen als
rechtsvereinheitlichendes Moment, und zwar im wesentlichen auf der Grundlage des
Prag-Brünner-Rechtskreises unter wachsendem Einfluß des römischen Rechts. Damit kam es
nach einer verstärkten Periode der dualistischen Geltung des Magdeburger und des
Brünner Rechts zu einer Verflachung der Gegensätze durch die Erarbeitung eines für
alle Städte Böhmens geltenden Stadtrechts, nämlich des Koldinschen
| Seite 198| Stadtrechtsentwurfes (1559), der zu Beginn des 17. Jahrhunderts die
städtische Rechtsgrundlage in Böhmen abgab und allmählich subsidiäre Geltung auch für
die mährischen Stadtrechte beanspruchen konnte.
Es ist eine unbestreitbare Tatsache, daß die im besonderen vom Herren- und
Ritterstand sowie den Städten geförderten Bestrebungen nach Sammlung und Aufzeichnung
aller Rechtsgrundlagen und die überschaubare Darstellung des Rechtsstoffes in den
Landesordnungen und Stadtrechten es dem siegreichen Landesfürstentum überhaupt erst
möglich machten, eine an der obrigkeitlichen Herrschaftsidee orientierte Landesordnung
auszuarbeiten und durchzusetzen482. Denn die ausschließliche Zuordnung der
Gesetzgebungshoheit an das Königtum und ihre Durchsetzbarkeit setzten einen
gesicherten, zweifelsfreien Bestand an Rechtsgut voraus, von dessen Basis aus das
Landesfürstentum seine abändernden und ergänzenden Gesetzesbefehle in allseits
verstandener Weise erlassen konnte.
Oberste Zielsetzung483 der neuen Verfassung war die Verpflichtung der Untertanen zu
Respekt und Gehorsam gegenüber ihren Erbherren, also die verfassungsrechtliche
Fixierung eines "natürlichen" Befehls- und Gehorsamsverhältnisses zwischen Herrn und
Untertanen484. Der Wille der Obrigkeit
sollte künftighin widerspruchsfrei und vorbehaltlos die Rechtsbeziehungen zu den
Untertanen, aber auch der Untertanen untereinander bestimmen. Eine gesetzte Ordnung,
die eine für alle Untertanen gleiche Rechtslage schuf, bot die Gewähr für Frieden,
Einigkeit und Ruhe. Die Befehls- und Ordnungsgewalt des Landesherrn erfährt hierbei
eine zweifache Bestimmung, nämlich aus der religiösen Verwurzelung herrschaftlicher
Ansprüche und aus der "väterlichen Fürsorge" des Landesherrn für seine
Untertanenkinder. Die Ehre Gottes, die natürliche Billigkeit und das
| Seite 199| gemeine Wesen sind — wie in der Präfatio der Landesordnung
ausgeführt wird — die Maxime hoheitlichen Handelns durch den Landesherrn, der in ihrer
tatsächlichen Verfolgung von jeder ständischen Kontrolle oder Mitwirkung freibleibt.
Denn das ius legis ferendae bleibt dem Landesherrn als Träger der Landeshoheit
vorbehalten und versteht sich als das Recht, nicht nur die iura privatorum zu ändern,
zu interpretieren und neu zu regeln, sondern gerade die Verfassung des Landes und
seiner Regierung zu bestimmen. Die Fundamente und Säulen des Königreiches werden in
der Landesordnung offengelegt und als Angelegenheiten, die "mehrern-theils zu dem Jure
publico gehören", dem "Jus privatum" — "anfangs die Judicialia" —
gegenübergestellt485.
Die Erneuerte Landesordnung weist also eine systematische Zweiteilung auf. Auf der
einen Seite stehen die dem ius publicum zugeordneten Bestimmungen, die Regelung der
Gerichtsorganisation und des Prozeßrechtes, auf der anderen Seite stehen besondere
Kapitel des Privatrechts486 und des Strafrechts487. Der weitgespannte, auf
verschiedene Rechtsgebiete bezogene Inhalt der Erneuerten Landesordnung will als
traditionelle Weiterführung der vorangegangenen Landesordnungen verstanden sein488, doch
läßt er darüberhinaus den Versuch erkennen, den Erfordernissen einer verbesserten
systematischen Gliederung durch inhaltliche Erweiterungen, Ergänzungen und die
Neugestaltung einzelner Rechtsmaterien gerecht zu werden. Trotzdem blieb sich der
Gesetzgeber der Lückenhaftigkeit gewisser Regelungsbereiche bewußt, wie dies im
besonderen im Schuldrecht — in der Anordnung der subsidiären Geltung des städtischen
| Seite 200| Vertragsrechtes489 — und ganz allgemein im Vorbehalt des
Landesherrn, durch Constitutiones Regias über die Geltung des ungeschriebenen
Gewohnheitsrechtes zu entscheiden und die Ordnung entsprechend zu supplieren, zum
Ausdruck gelangt.
Die rechtsvereinheitlichenden Bestrebungen, die bereits im 16. Jahrhundert im
städtischen Rechtsbereich unter starkem Einfluß des gemeinen Rechts Fuß faßten
(Prag-Brünner Recht), wurden zur Maxime königlicher Gesetzgebungspolitik erhoben.
Unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Selbständigkeit der Erbländer sollte die
Rechtskonformität im Lande erreicht, die materielle Rechtseinheit auf die anderen
Länder der böhmischen Krone erstreckt und schließlich in Verbindung mit dem Ausbau
eines zentralen Verwaltungsapparates für das habsburgische Gesamtreich eine umfassende
Rechtseinheit herbeigeführt werden490. Das Mittel hierzu war das Gesetz (Gesatz, Gesätz). Es ist bemerkenswert,
daß die kaiserlich-landesfürstlichen Anordnungen im Zuge der großen Kompilations- und
Kodifikationsbewegung des 16. Jahrhunderts in den Erbländern als Resolutionen,
Deklarationen, Konstitutionen, Erlässe, Reformationen, Privilegien usw. bezeichnet
werden, daß aber in dem Augenblick, in dem die gesetzgebende Gewalt dem Herrscher
ausschließlich zuwächst, der Gesetzesbegriff verstärkt Eingang in die Terminologie
landesfürstlicher Anordnungen findet. Die Präfatio zu den Novellen der Erneuerten
Landesordnung spricht vom "Verstandt der Gesatze", von "Newen Gesatzen", von der
"Gestalt und formb Königl: Gesätz" und von "vorigen Gesatzen", die zu ändern sind. Sie
fordert darüber hinaus neben ihrer Bekanntmachung bei den königlichen Ämtern und
Gerichten und ihrer Eintragung in die Landtafel die öffentliche Drucklegung neuer
Gesetze als Publikationsform. Das Gesetz als zentrales Mittel zur Bewältigung
staatlicher Aufgaben, zur Formung des Status publici, sollte durch das
Verkündungsmittel der öffentlichen Drucklegung allen Untertanen seine Verbindlichkeit
erweisen.
| Seite 201| "Unsere Gesätze" sollten die Rechtsordnung in
"Unserm Erbkönigreich Böhaimb" bestimmen.
Der verfassungsrechtliche Teil der Landesordnung läßt in seiner inhaltlichen
Gliederung die Auseinandersetzung mit dem früheren Verfassungsbau erkennen, aber auch
die Zielsetzung des Landesherrn, die neue Form des Status publici rechtlich zu
fixieren. Die vorangestellten Bestimmungen über die erbliche Königswürde des Hauses
Habsburg stellen zunächst die rechtliche Verankerung des Herrscherhauses für alle
Zukunft außer Zweifel; dann wird der Landtag als ständischer Vertretungskörper und
traditioneller Hort autonomer Bestrebungen durch Bestimmungen über seine Organisation
und seine Kompetenzen fest in die königliche Landesverfassung eingebunden. Die
Verankerung des freien königlichen Besetzungsrechtes hinsichtlich aller Landesämter
und des Landrechts bringt dabei seinen hoheitlichen Alleinherrschaftsanspruch in
Verwaltungs- und Justizangelegenheiten wirkungsvoll zum Ausdruck.
Alle diese Bestimmungen zusammen lassen schemenhaft das Bild einer umfassenden
Territorialgewalt des Landesherren erstehen, wie sie später als vererbbare Befugnis
zur Ausübung des summum imperium (summa potestas) über die Untertanen des Königreichs
Gestalt annimmt und in einer allgemeinen Zuständigkeitsvermutung Ausdruck findet. Noch
fühlt man sich bemüßigt, in dem dem ius publicum gewidmeten Teil der Landesordnung die
wesentlichen Einzelbefugnisse des dem Landesfürsten zukommenden ius territoriale einer
eingehenden Darstellung zu unterziehen, da der Kristallisationspunkt der neu
formulierten Landesherrlichkeit und -obrigkeit — die Person des Landesfürsten, der die
einzelnen Befugnisse in seiner Hand vereinigt — noch nicht die Idee des Staates ist;
die Superiorität des Königs im Land ist aber bereits als einheitliches, von vielen
möglichen herrschaftsbegründeten Rechten abstrahiertes Herrschaftsrecht ausgeprägt,
das in der allgemeinen Untertänigkeit sein Korrelat hatte490a.
| Seite 202|
Unter Berufung auf die Goldene Bulle Karls IV., die als fundamentales Gesetz ein
ständisches Wahlrecht erst beim Aussterben des Herrscherhauses vorsah und in mehreren
Majestätsbriefen nachfolgender Könige Bestätigung fand, wurde die im Hause Habsburg
festgelegte Erbfolgeordnung für das Königreich Böhmen als verbindlich erklärt. Die
Nichtanerkennung der Erbgerechtigkeit des Hauses Habsburg und jeder Versuch, das
Erbrecht in Zweifel zu ziehen, wurden als crimen laesae maiestatis qualifiziert und
mit der Strafe an Leib, Ehre und Vermögen bedroht. Auch bei der Erbhuldigung wurde das
Versprechen, dem rechten Erbherrn und seinen Nachkommen treu und gehorsam zu sein,
sich jeder Konspiration gegen seine Person, Würde, Ehre und Stand zu enthalten und
"alles das (zu) thun, waß einem gehorsamen, getrewen Unterthan gegen seinem Erbherren
gebüret, getrewlich und ohngefärde"491 in den Mittelpunkt
der Eidleistung gerückt. Der dem König vor der Konsekration durch den Erzbischof zu
Prag — im Falle der Vakanz durch den Bischof zu Olmütz — abzunehmende Eid enthält
bezeichnenderweise nur das auf das Hl. Evangelium abgegebene Versprechen, die
katholische Religion zu schützen, die Justiz zu administrieren, die Stände bei ihren
corfirmierten und wohlhergebrachten Privilegien zu belassen und alles zum Nutzen und
zur Ehre des Königreiches zu wenden.
Damit ist die Position des Landesherrn als alleinigen Trägers der Landeshoheit im
Königreich erbrechtlich gesichert. Die Festlegung der Privilegsnatur aller ständischer
Sonderrechte hat das ständische Verfassungselement in die obrigkeitlichen Schranken
verwiesen, die dadurch besonders eng gezogen waren, daß die Stände ihre
Freiheitsrechte zu beweisen hatten und vom Landesherrn bestätigen lassen mußten. Und
das Herausstreichen der ausschließlichen landesfürstlichen Fürsorgepflicht für die
Wohlfahrt des Landes und seiner Bewohner hat zu guter Letzt noch ein übriges
beigetragen,
| Seite 203| der hoheitlichen Bewältigung neuer
Staatsaufgaben den Weg zu bahnen. Vergleicht man dazu die tragenden Grundsätze der mit
"Verwilligung der Stände" 1565 aufgerichteten Landesordnung, zeigt sich in aller
Schärfe der Wandel des Verfassungsbildes.
Die vorangegangene Landesordnung stellte noch die ordentliche Wahl des böhmischen
Königs492 durch die Stände an die Spitze, obwohl die
Goldene Bulle mit ihren subsidiären Wahlmöglichkeiten und die spätere Rechtslage —
bereits unter Ferdinand I. war 1547 die Wahl an erbberechtigte Personen gebunden
worden — als bekannt vorauszusetzen sind. Ein gleiches Verfassungsverständnis kommt in
der Eidesformel des Landesherrn zum Ausdruck, die Stände und die "gantze gemeyne
dieses Königreichs“ in ihren Ordnungen, Rechten, Privilegien, Begnadungen, Freiheiten,
Gerechtigkeiten und guten, alten, löblichen Gebräuchen zu erhalten493. Die hoheitliche Gewalt des Landesherrn494 sollte in der ständischen Landesordnung ihre
Grenzen finden. Um die in der Landtafel dokumentierten und gesicherten
Rechtsbeziehungen zwischen dem Landesherrn und den Landständen zu wahren, wurde dem
König untersagt495, königliche Relatoren
mit der Eintragung oder Löschung von Angelegenheiten zu betrauen, die das ganze Land
("gantze Gemeyne") betrafen und den Ständen vorbehalten waren. Dies sei ausschließlich
der Kontrolle ständisch verordneter Relatoren vorbehalten. Auch die in der Erneuerten
Landesordnung geforderte Gehorsams- und Unterstützungspflicht aller Untertanen
gegenüber dem Herrscherhaus findet sich in der Landesordnung von 1564 nur für den Fall
der gewaltsamen Anmaßung der böhmischen Krone verankert496.
| Seite 204|
Die gestaltende Kraft der Landesordnung von 1627 wuchs aus dem Gedanken, alle
Landleute in ein Unterwerfungsverhältnis zum Erbherrn zu zwingen und eine
Rechtsvereinheitlichung herbeizuführen, welche die Beziehungen des Landesherrn zu
seinen Untertanen ebenso bestimmen sollte wie die Beziehungen der Untertanen
untereinander. Um diesen verfassungsrechtlichen Grundgedanken nicht zu verwässern,
sollte jede Möglichkeit einer ständisch-privilegierten Einwirkung auf die
Herrschaftsstruktur im Lande einer strengen Kontrolle unterworfen werden. Das Recht
des Landesherrn auf Ausschreibung und Einberufung des Landtages und der Kreistage
wurde deshalb durch schärfste strafrechtliche Sanktionen — jedes Zuwiderhandeln galt
als Majestätsverbrechen — besonders geschützt497. Indem man
den Ständen zudem die Möglichkeit nahm, Anträge auf den Landtagen zu stellen, ein
königliches Propositionsrecht anordnete498 und die Stände überdies
noch verpflichtete, bei dem ihnen verbliebenen Recht der Steuerbewilligung keine
"unbillichen conditiones, so etwan gegen Unserm Königlichen Stand, Hochheit unnd
Würden lauffen möchten, alß durch Suchung newer Privilegien unnd Freyheiten, oder
dergleichen Unserer proposition nicht anhängige einwenden . . ."499 zu stellen und sie zu
guter Letzt auf das bloße Recht verwies, mündlich oder schriftlich ("unterthänig“)
Vorschläge an den Landesherrn zu unterbreiten, die "Uns oder Unsern Nachkommen und
Erben zum Königreich, oder aber dem Land unnd dessen Inwohnern zu guetem gereichen
möchte(n) "500, wurde der Landtag als ständisches Organ im traditionellen Sinn
abgeschafft. Er konnte aber auch als staatliches Kontrollorgan gegenüber den
landeshoheitlichen Ansprüchen des Herrschers nicht mehr funktionieren und blieb in
seiner Entwicklung stecken.
| Seite 205|
Mit der Erreichung eines Zustandes, in dem jedes andere schriftliche und mündliche
Begehren der Stände als Rebellion und Zusammenrottung wider die höchste Majestät
verstanden wird501, ist die mittelalterliche "Pluralität der
Herrschaftsgewalten"502 durch ihre
Zusammenfassung und Übertragung auf den Landesherrn als personifizierte
Staatlichkeit überwunden. Organisationsformen früherer Herrschaftsteilung werden
zwar beibehalten, aber ihre Kompetenz und Neugestaltung den Dispositionen des
Landesherrn freigestellt, soweit er sich nicht selbst Grenzen seiner
Dispositionsfreiheit setzt. Hierbei macht es keinen wesensmäßigen Unterschied, ob
der Landesherr die Herrschaft über das Land in unmittelbarer Hoheitsverwaltung führt
oder sich landständischer Einrichtungen bedient und die Stände zur Erfüllung
bestimmter Aufgaben verpflichtet. Die Landtage als Verhandlungsforum zwischen
Landständen und Landesherrn sind zwar weiterhin für alle "in des Lands vorfallenden
Nottürfften unnd Obligen" zuständig503, aber fest eingefügt in die staatliche Organisation
einer übergeordneten Herrschaftsgewalt, wie dies in den Bestimmungen zugunsten des
Landesfürsten und seiner Kommissäre betreffend die Einberufung, Verhandlungsführung
und Aufhebung des Landtages zum Ausdruck kommt. Die gesamte Beschlußfassung auf den
Landtagen steht unter der hoheitlichen Grundsatzerklärung des Landesherrn: "Wir
behalten auch Uns und Unsern Erben nachkommenden Königen außtrücklich bevor, in
diesem Unserm Erbkönigreich Gesätz und Recht zumachen, und alles daß jenige, waß das
Ius legis ferendae, so Uns alß dem König allein zustehet mit sich bringt"504.
Wenn den Landständen in späteren Novellen zur Neuen Ordnung Böhmens505 das Recht zugestanden wird, in geringen Angelegenheiten des
Landes Beratungen auf den Landtagen zu führen und auch Beschlüsse zu fassen, ändert
dies nichts am Wesen des Landtages als einem landesfürstlichen Beratungsorgan, dem
bestimmte Gruppen privilegierter Untertanen angehören. Denn "dieses
| Seite 206| Gesatz" wird dadurch näher bestimmt, daß zuerst die Beratung und
Beschlußfassung über die königlichen Propositionen "zu Unser — oder Unserer
Commissarien beliebung"506
durchzuführen sind und die Stände — mit Zustimmung und Bewilligung des Landesherrn —
ihre Beratungen erst nachher aufnehmen dürfen, und zwar beschränkt auf jene
Landesangelegenheiten, die weder die Person, Hoheit und Autorität noch die
Regalien507 des Landesfürsten betreffen.
"Soviel den statum publicum und die darein lauffende wichtigkeiten betrifft"508, fiel also nicht in ihre Kompetenz. Die im
enggezogenen Rahmen unter landesfürstlicher Kontrolle vorangetriebenen Beschlüsse
der Landstände waren selbstverständlich der landesfürstlichen Ratifikation
vorbehalten509, deren
Erteilung freistand. Der erweiterte Wirkungsbereich auf den Landtagen in
Landesangelegenheiten wurde also von den Landständen nicht aus eigenem Recht
beansprucht, sondern auf der Grundlage landesfürstlicher Delegation.
Die dritte Klammer für die Zusammenfassung hoheitlicher Ansprüche in der Hand des
Königs (Landesfürsten) bildete die Verankerung des freien Besetzungsrechtes für
Ämter und Gerichtsbehörden. Die königlichen Landesämter und das königliche Landrecht
sollten mit verständigen und tauglichen Personen besetzt werden, bei deren Auswahl
sich der Landesfürst lediglich durch ihre Angesessenheit im Königreich (Inkolat)
beschränken ließ510. Zur besseren
| Seite 207| Beförderung der Justiz
im Lande behielt er sich zudem bei allen landrechtlichen Urteilssprüchen gegen Leib
und Leben sowie Treu und Ehre das Bestätigungs- bzw. Abänderungsrecht vor. Der
Eingriff des Landesherrn in den Gang der Rechtspflege ist aus den Bestrebungen zur
omnipotenten landesfürstlichen Regierungstätigkeit, aus der notwendig erachteten
Vereinigung aller hoheitlichen Einzelbefugnisse in der Hand des Herrschers zu
erklären, wie dies von der absolutistischen Staatsauffassung des 18. Jahrhunderts
theoretisch und auch praktisch immer mehr verdeutlicht wird511. Mit der Erneuerten Landesordnung setzt jene Entwicklung ein,
die zwar den Gerichten die Beobachtung landesfürstlicher Gesetze mehr und mehr zur
Pflicht macht, den Landesfürsten jedoch gleichzeitig als obersten Gesetzgeber und
obersten Gerichtsherrn von einer Unterwerfung unter das Recht entbindet und ihm die
Möglichkeit bietet, in ein gerichtliches Verfahren ex plenitudine potestatis
einzugreifen. Das königliche Bestätigungsrecht setzt Zeichen für den Beginn
materieller Rechtssprechungsbefugnisse des Landesfürsten, die dazu führten, daß der
Herrscher mit Weisungen in das Verfahren selbst eingriff und schließlich sogar ohne
geregeltes Verfahren aus eigener Machtvollkommenheit Recht sprach512.
In der Erneuerten Landesordnung wird demnach der verfassungsrechtliche Grundstein
für den Majestätsbegriff gelegt, der als Summe von Einzelbefugnissen die
Machtvollkommenheit und Hoheit des Herrschers umschreibt.
Auch die übrigen Bestimmungen des ius publicum der Neuen Landesordnung sind als
Fixierung hoheitlicher Rechte des Landesherrn zu verstehen. Den Befugnissen des
Herrschers entsprechen dabei die Pflichten der Untertanen, und zwar sowohl der
privilegierten als auch der bloßen Inwohner des Königreiches, die in zahlreichen
Einzelbestimmungen eine Regelung erfahren haben. Dem Recht des Landesherrn auf
Kriegswerbung und Kriegsführung — also der landesfürstlichen Militärhoheit — steht
die Pflicht der Stände und
| Seite 208| Untertanen gegenüber, ihrem
natürlichen Erbherren "in allweg zu assistirn, unnd alle mögliche Hülff zu
leisten"513. Darüberhinaus hatten sie sich — bei Androhung der
Strafe für Majestätsverbrechen — jeder feindlichen bewaffneten Handlung zu
enthalten. Jede Kriegswerbung und Musterung konnte nur mit landesfürstlicher
Erlaubnis erfolgen514. Das Bündnisrecht wurde als alleiniges Majestätsrecht
deklariert515 und
den Ständen jedes Recht abgesprochen, ohne Bewilligung des Landesherrn Verbindungen
untereinander oder mit Ständen anderer Erbländer einzugehen516. Der Zusammenschluß
der Erbländer zu einem Gesamtstaat, zunächst nur schrittweise für einzelne
Ländergruppen (Länder der Krone Böhmens, Ungarn und seine Nebenländer,
österreichische Erbländer, spanische Niederlande und italienische Besitzungen) auf
der Grundlage einer einheitlichen Verwaltung und Gerichtsbarkeit programmiert,
sollte nicht durch das föderative Element ständischer Staatsauffassung verzögert
oder gar vereitelt werden. Die zentralistischen Bestrebungen der habsburgischen
Dynastie — als wirksamstes Bindeglied zwischen den Erbländern anzusprechen — standen
früh in natürlichem Gegensatz zur ständischen Verfassung der einzelnen Länder und
erfuhren in den konföderativen ständischen Zusammenschlüssen mehrerer Länder ihre
größte Gefährdung. Die verfassungsrechtliche Verankerung des ständischen
Bündnisverbots517 hat aber nicht allein darin seinen Grund, sondern entspricht
dem landesfürstlichen Streben, den Ständen im Lande eine eigene
herrschaftlichhoheitliche Gewalt
| Seite 209| überhaupt
abzuerkennen. Dies verdeutlicht sich auch in der ausschließlichen Zuordnung des
Regalienrechts an die königliche Hoheit518. Jede
Ausübung eines solchen Rechtes ohne Konsens oder Gnade des Landesherrn wurde als
"Abbruch und Verachtung Unserer Königlichen Hochheit" und als Eingriff in "Unser
Königlich Recht und Regalien" qualifiziert. Bemerkenswert an diesen Bestimmungen
ist, daß sie erstmals eine Generalklausel enthalten, weil die Regalien — als
ausschließlich königliche Rechte definiert — der Majestät ganz allgemein vorbehalten
werden sollten519. Dem Zugriff des Königs waren also nicht nur die ausdrücklich in
der Erneuerten Ordnung angeführten Regalien wie Münz-520, Bergwerk-521,
Geleits-522, Zoll-, Maut- und Marktregal523 und die darüber
hinausreichenden Hoheitsrechte (Beaufsichtigungsrechte, Gerichtsbarkeit, Erlaß von
entsprechenden Rechtsordnungen), ausgesetzt, sondern alle den Wohlstand des Landes
fördernden und dem gemeinsamen Wesen dienenden Regierungshilfen524. Als Summe von einzelnen Herrschaftsrechten
| Seite 210| werden die Regalien im Westfälischen Frieden zum
Kennzeichen der Landeshoheit525. Darin liegt eine
Definition, welche bereits der Erneuerten Landesordnung zugeschrieben werden könnte.
In ihr ist die Sammlung historisch gewachsener Einzelhoheitsbefugnisse des
Landesherrn zu einer Vollständigkeit gereift, die den aus der historischen
Überlieferung gezogenen Rahmen sprengte und der Majestät hoheitliche Befugnisse
zugänglich machte, die sie bisher nicht ausgeübt hatte. Seiner hoheitlichen Gewalt,
das Land zu regieren, waren keine ständischen Schranken mehr gezogen. Auch die
Landesordnung von 1627 hielt zwar in traditionsbewußter Bindung an den
exemplarischen Katalogen herrschaftlicher Befugnisse fest, wie sie in früheren
Rechtsordnungen und in der gewohnheitsrechtlichen Überlieferung üblich waren, doch
hebt sie immer wieder die Ungebundenheit des Herrschers hervor und verweist auf
seine Berechtigung, die königlichen Gerechtigkeiten zu einer ausschließlichen
Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiete des Regalienrechts auszubauen.
Das Bemühen um Sammlung der Herrschaftsrechte konzentrierte sich zwangsläufig auf
die Person des Herrschers, denn nur er konnte mit umfassenden hoheitlichen
Machtbefugnissen die Zusammenführung und den einheitlichen Bestand der selbständig
gewachsenen Ländergruppen garantieren. Der Herrscher — oder als höhere dynastische
Einheit das Haus Österreich — war die im damaligen Verfassungsverständnis einzig
vorstellbare Größe, die sich am Ende der ständisch-landesfürstlichen
Auseinandersetzungen über den Aufbau des neuzeitlichen Territorialstaates als Träger
aller hoheitlichen Ansprüche über das Land und seine Bewohner anbot. Der
militärische
| Seite 211| Sieg des Landesfürsten über die Stände war
zugleich der Sieg der Herrschaftsrechte des Landesherrn über die Freiheitsrechte der
politisch bevorrechteten Bevölkerungsgruppen. Wenn auch das Maß und die vielen
Spielarten einer Unterworfenheit der Landangesessenen größtenteils erhalten blieben,
war doch ihr Rechtsgrund ein anderer geworden. Die landständischen Freiheitsrechte
waren nicht länger jene originären Herrschaftsrechte, die sich lediglich in ihrer
inhaltlichen Gestaltung und Zielsetzung von den landesfürstlichen Herrschaftsrechten
unterscheiden und deren Abänderung, Erweiterung und Aufhebung vertraglicher
Vereinbarung vorbehalten sind. Die in der Landeshoheit der Majestät verkörperte
Einheit des Landes weist nunmehr die ständischen Rechte als Privilegien aus und
verlegt ihren Geltungsgrund in die königliche Hoheit und Gerechtigkeit. Wenngleich
der Landeshoheit die Wahrung der wohlerworbenen Rechte des einzelnen und damit auch
der Ständerechte anvertraut bleibt526, ist eine vom Mittelalter völlig
gelöste Rechtslage gegeben, wenn die ständischen Befugnisse privatrechtlich
begründet werden527, wie dies in der Erneuerten
Landesordnung geschehen ist. Warum diese Rechtslage das Ende landständischer
Herrschaftsentfaltung bedeutete, ist ohne weiteres daraus verständlich, daß der
Herrscher als oberster Gesetzgeber in der Lage war, alle dem Gemeinwohl
entgegenstehenden Rechte und Freiheiten — mögen sie auch wohlerworben sein —
abzuändern oder aufzuheben. Der Landtag konnte ihn daran nicht hindern, da er mit
der durchgreifenden obrigkeitlichen Reglementierung seine Kontrollfunktionen
verloren hatte.
Die Landstände hatten diese gefährliche Entwicklung sehr wohl erkannt, wie die
zahlreichen Privilegienbestätigungen zeigen, mit denen sie sich noch rechtzeitig
ihre wohlerworbenen Rechte sichern wollten. Der Landesherr hat es jedoch verstanden,
die Vereinigung hoheitlicher Befugnisse in seiner Hand voranzutreiben, ohne das
ständische Mitwirkungsrecht zur Entfaltung kommen zu lassen. Er hat nicht einmal
davor haltgemacht, sich Rechtsbefugnisse
| Seite 212| anzumaßen, die
ausdrücklich dem Kaiser vorbehalten waren. So z. B. hat er für das Königreich Böhmen
und die übrigen österreichischen Erbländer das Recht der Standeserhöhung528 — unzweifelhaft ein Teil der iura reservata exclusiva
des Kaisers — in Anspruch genommen529.
Wenn auch die Beschränkung ständischer Rechte und die Neuordnung ständischer
Organisationsformen in der Erneuerten Landesordnung immer wieder mit einer Rebellion
gegen den rechtmäßigen Herrscher, also im Sinne der Verwirkungstheorie zu
rechtfertigen versucht wird, so läßt sich im Bestreben, jede neue Bevorrechtung nur
aus königlicher Hoheit und Gnade zu gewähren, doch auch deutlich die Absicht
erkennen, alle hoheitlichen Befugnisse in der Hand des Herrschers zu konzentrieren.
Das mag uns nicht zuletzt folgendes Beispiel zeigen. Der Einkauf in das Königreich —
also der Verkauf von Festungen, Schlössern, Städten, Dörfern oder anderen Landgütern
an Ausländer — war grundsätzlich der Kontrolle der böhmischen Stände überantwortet,
da mit der qualifizierten dinglichen Berechtigung an Landgütern die Möglichkeit
eines Ansuchens um Aufnahme in die Landgemeinde und um Zuerkennung des Rechtes der
Landstandschaft verbunden war. Zur Sicherung dieser Kontrolle war zwingend
vorgeschrieben, alle öffentlich-rechtlich bedeutsamen Grundverkehrsgeschäfte in die
Landtafel530 einzutragen. Nunmehr wurde es bei sonstigem Verfall der
vereinbarten Geldsumme und des Landgutes ausschließlich dem König vorbehalten, die
Übertragung von Landgütern an einen Ausländer zu bewilligen und diesen als Landmann
anzunehmen. Dabei mußte dieser nicht nur den Erbhuldigungseid ablegen, sondern auch
schriftlich versprechen, "daß er Unsern jetzigen und künfftigen königlichen
Constitutionen und der Landesverfassungen und Rechten gemäß, sich verhalten unnd
sich darwider keines andern Rechtens noch Gerechtigkeit
| Seite 213|
gebrauchen wolle"531. Nach Hinterlegung dieses Reverses bei der königlichen Landtafel
hatten dem neuangenommenen Landmann auf bloße Anmeldung hin Sitz und Stimme auf den
Landtag entsprechend seinem Stand eingeräumt zu werden. Bei Unstimmigkeiten unter
den Ständen behielt sich der Herrscher ausdrücklich jedes Entscheidungsrecht
vor532. Interessant sind in
diesem Zusammenhang zwei Feststellungen, und zwar: Mit der Inkorporation der Länder
Mähren, Schlesien, Ober- und Niederlausitz in das Königreich Böhmen erhielten deren
Bewohner die Qualifizierung als Inländer und bedurften demnach beim Erwerb von
Landgütern keiner königlichen Bewilligung, hatten aber dennoch die Erfordernisse der
eidlichen Erbhuldigung und der Überlieferung des entsprechenden Reverses an die
Landtafel zu erfüllen; zum anderen wurde die Rechtsgültigkeit einer Übereignung von
konfiszierten Landgütern an Ausländer auch für den Fall ausdrücklich festgestellt,
daß diese Rechtsgeschäfte in neue Gedenkquaternen533 eingetragen wurden und die Ausländer die Verträge
entgegen dem Landesbrauch vor der Aufnahme in das Land abgeschlossen hatten.
Vergleicht man diese neue Rechtslage mit den Bestimmungen der vorangegangenen
Landesordnung über die Alienation von Landgütern, offenbart sich der Wandel in aller
Schärfe534. Die der Krone
Böhmens zugeeigneten Landschaften, Schlösser und Städte konnten nur bei Vorliegen
besonderer Umstände535 vom König mit Rat und
Zustimmung des Landtages
| Seite 214| entfremdet werden536. Sollte es unter den gebotenen Voraussetzungen zur rechtmäßigen
Alienation kommen, war der Ausländer verpflichtet, vor der Übereignung schriftlich
die Erfüllung jener Pflichten zu geloben537, die auch den
eingesessenen Bewohnern auferlegt waren.
Nach den grundlegenden Bestimmungen über die Verfassung des Königreiches
(endgültige Verankerung des Erbrechtsprinzips; Neugestaltung der Kompetenzen und der
Organisation des ständischen Vertretungsorgans; königliche Ernennungsrechte für alle
Ämter und das Landrecht), welche aus königlicher Hoheit und Machtvollkommenheit der
Majestät erflossen waren, folgen Bestimmungen über die Religion, über die Festlegung
ständischer Rechte und über die Aufgabenbereiche der königlichen Ämter, die sich in
den einzelnen Eidesformeln darstellen. Das den Reichsständen im Augsburger
Religionsfrieden eingeräumte ius reformandi fand in der Erneuerten Landesordnung
eine verfassungsrechtliche Verankerung, und zwar "zu besserer Verfassung"538 des Königreiches, nachdem sich bereits unmittelbar nach der Schlacht am
Weißen Berg gegenreformatorische
| Seite 215| Bestrebungen freie
Bahn geschaffen hatten539. Alle entgegenstehenden Landtagsbeschlüsse, Majestätsbriefe540, Resolutionen, Privilegien
und Reversalien sowie andere Satzungen und Ordnungen541
wurden für aufgehoben erklärt, da die utraquistischen Stände durch ihre
"hochabscheuliche" Rebellion all ihre Privilegien und Satzungen verwirkt hatten. Zur
Vermeidung künftiger Übelstände wurde nur mehr Katholiken die Aufnahme in die Städte
und das Land gewährt; Das Recht auf Landstandschaft war also von nun an untrennbar
mit der katholischen Religion verbunden.
Das Inkolat542, Ausdruck einer durch
Geburt oder durch die Aufnahme seitens der Stände erworbenen besonderen ständischen
Rechtsfähigkeit, die sich in der Landtafel-, Ämter- und Landtagsfähigkeit
ausdrückte, wurde zu einem königlichen Hoheitsrecht umgestaltet. Der ehemals in der
Landesordnung von 1500 niedergelegte Vorbehalt des Herren- und Ritterstandes, seine
Rechte und Freiheiten im Einvernehmen mit dem König selbst zu bestimmen, ist Hand in
Hand mit der Reduzierung ständischer Mitwirkungsrechte im Landtag auf bloße
Förmlichkeiten verloren gegangen. Auf den Landtagen und bei anderen ständischen
Zusammenkünften wurde dem geistlichen Stand, repräsentiert vom Erzbischof, den
Bischöfen und infulierten Prälaten auf der Grundlage ihrer in die Landtafel
einverleibten Güter, der erste Rang bei Sitz und Stimme zugesichert543. Gleichzeitig
unterstellte der König als oberster
| Seite 216| Schutz- und
Vogtherr der Kirche den rechtsgeschäftlichen Verkehr über geistliche Güter seinem
Bewilligungsrecht und behielt sich gegenüber dem verbotswidrig handelnden Käufer
nicht nur den Verfall des Kaufschillings zugunsten der königlichen Kammer, sondern
auch die Ausübung eines arbiträren Strafrechts vor544. Ebenso wurden auf
alle Alienationen von Kirchen und Klöstern, die dem ius patronatus unterstanden,
diese Rechtsregeln angewandt, und die mit Zustimmung der "Uncatholischen Patroni"
geübten Veräußerungen untersagt545.
Dem Herrenstand als dem zweiten Stand im Königreich gehörten die Herzöge, Fürsten,
Grafen und bestimmte Herrengeschlechter an. Auch seine Zusammensetzung war den
gestaltenden Eingriffen des Königs ausgesetzt, wie sich aus den Bestimmungen über
Rangordnung und Reihenfolge der Stimmabgabe auf den Ständeversammlungen zeigt. Nach
den Herzögen und Fürsten, den "Hoch- und Wohlgeborenen" Angehörigen des alten
Herrenstandes, folgen die durch königlichen Erhebungsakt mit denselben Dignitäten
und Praeminentien ausgezeichneten Herren- und Grafstandspersonen546. Diese besondere
königliche Gnade wurde nach dem Grundsatz der Primogenitur auch auf die männlichen
Nachkommen dieser Grafengeschlechter erweitert. Die detaillierte Aufzählung der
einzelnen begnadeten Familien, die Umschreibung des Umfangs ihrer ständischen
| Seite 217| Vorrechte und die ins einzelne gehende Begründung547 für die Gewährung
des königlichen Gnadenaktes unterstreichen den damit verbundenen tiefen Eingriff in
alte ständische Freiheitsrechte. Der Herrenstand als eine für die Ausübung einer
oppositionellen Kontrollfunktion prädestinierte Personengruppe wird durch seine von
der königlichen Hoheit diktierte Zusammensetzung zu einem gefügigen Werkzeug
königlicher Regierungsgewalt gemacht.
Die von königlicher Dispositionsfreiheit gezeichneten Bestimmungen über den
Ritterstand als dem dritten und über die Städte als dem vierten Stand setzen sich im
wesentlichen mit der Zusammensetzung des Landrechts und den städtischen Vorrechten
auseinander. Indem die zwischen dem Herren- und Ritterstand geführten Kontroversen
über die Besetzung und Spruchtätigkeit des Landrechtes als dem "gemeinen Nutzen"
abträglich qualifiziert und die tradierten Formen der Urteilsverkündung abfällig als
bloße Zeremonien und Feierlichkeiten deklariert wurden, erschien die Notwendigkeit
gegeben, aus königlicher Hoheit die Landrechtsbesetzung zu ändern und die Iudicalia
auf neue Rechtsgrundlagen zu stellen548. Dem Landrecht sollten 16
Beisitzer aus dem Herrenstand und 10 aus dem Ritterterstand angehören; darüberhinaus
wurden dem Ritterstand — unter den Voraussetzungen der Tauglichkeit und eines guten
Leumunds — die Ämter des Obersten Burggrafen zu Prag, des Obersten Landkämmerers und
des Obersten Landrichters eröffnet549.
Den königlichen Städten ist zwar aus landesfürstlicher Gnade die Standesqualität
bestätigt worden, doch wurde ihnen gleichzeitig eine Biergeldsteuer auferlegt, von
der die Städte Budweis und
| Seite 218| Pilsen, die sich der
Rebellion nicht angeschlossen hatten, ausgenommen waren550. Der auf dem Landtag
1517 zwischen dem Herren- und Ritterstand einerseits und dem Bürgerstand
andererseits abgeschlossene sogenannte St. Wenzelsvertrag, der die
Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Landrecht und dem Stadtrecht zum Inhalt
hatte551, fand gemäß der königlichen Privilegienhoheit eine
Bestätigung in seinem "esse", aber nur insoweit, als er nicht Bestimmungen der
Erneuerten Landesordnung widersprach.
Damit schließt sich der Kreis der Bestimmungen über die Landstände und ihre
Rangordnung. Zwei Rechtskreise stehen sich fortan in einem Über- und
Unterordnungsverhältnis gegenüber. Die iura provincialia als Summe der
Landesgerechtigkeiten der böhmischen Stände552 auf der einen und die
iura regalia als "Königliche hoheiten, so einem jeden König und
Monarchen in seinem Königreich zustehen" auf der anderen Seite553. Letztere lassen sich im Sinne einer übergeordneten, umfassenden
Regierungsbefugnis des Herrschers zum Wohle und Besten des ganzen Landes begreifen;
die iura provincialia hingegen als jene Sonderrechte, die den Ständen kraft
landesfürstlicher Hoheit zugestanden und garantiert werden, vorbehaltlich einer
wiederum durch den Hoheitsanspruch des Herrschers gedeckten Änderung554.
| Seite 219|
Den Abschluß der öffentlichrechtlichen Bestimmungen der Erneuerten Landesordnung
bilden die Grundsätze über das Ämterwesen im Königreich, über jene königlichen
Landesämter, die bereits in ihrem Namen den Wandel der Verfassungsstruktur zum
Ausdruck bringen. Das alleinige Ernennungsrecht des Königs erfährt zwar noch durch
die Bindung gewisser Ämter an Personen des Herren- und Ritterstandes sowie durch
deren Anerkennung "nochmals gnädigist verbleiben"555 eine
gewisse Beschränkung in der Auswahl; in Abänderung vom Grundsatz der Bestellung
eines Amtsträgers auf Lebenszeit wird aber bereits eine fünfjährige Amtsdauer der
königlichen Landesbeamten und Landrechtsbeisitzer statuiert und jede
Weiterbestellung in das Belieben und Gefallen des Herrschers gestellt. Darüberhinaus
behielt sich der Herrscher bei Tod, Enthebung oder Amtsniederlegung eines Beamten
oder Beisitzers die Neubesetzung mit einer qualifizierten Person vor und stellte
jede Intervention und jede Bewerbung während der ordentlichen Amtsdauer unter
Strafdrohung. Damit waren entgegenstehende Sonderrechte der Stände,
| Seite 220| auch wenn sie wohlerworben waren, aus "rechter wissenschafft und
volkommenheit Unserer Königlichen Macht, so weit sie solcher Unserer Ordnung
zuentgegen lauffen" kassiert und aufgehoben556.
Entsprechend dem Prinzip des unmittelbaren Erbanfalls im Königreich wurde die
Rechtsstellung der Beamten und Rechtsbeisitzer durch den Tod des regierenden Königs
nicht berührt. Sie führten allerdings ihr Amt bis zur Beendigung der Amtsdauer
sofort im Namen des Nachfolgers weiter. An die frühere, von den Ständen immer wieder
vertretene Auffassung, daß jeder Amtsträger mit dem Tod des Herrschers von seinen
persönlichen Pflichten entbunden sei und eine neue Pflichtenbindung erst mit der
Erbhuldigung der Stände an den nachfolgenden König begründet werde, klingt nur noch
der Zusatz an, daß es dem Erben freistehe, die erneute Ablegung des Amtseides auf
seine Person zu fordern557. In
dieser Ausrichtung des Amtseides auf die Herrscherpersönlichkeit und nicht auf das
Land wird gleichzeitig die Verpflichtung der Amtsträger deutlich, das vom Herrscher
gesetzte Recht, nämlich die reformierte Landesordnung und die Polizeiordnungen "in
allen unnd jeden ihren Satzungen, Artickuln, Clausuln und Inhaltungen"558 zur Anwendung zu
bringen. In den novellierten Bestimmungen über die königlichen Landesämter findet
sich die ausdrückliche Klarstellung, daß sich die höchsten Landesoffiziere in ihrem
Amtseid nicht mehr dem Herren- und Ritterstand sowie der ganzen "Gemein" gegenüber
verpflichten, sondern nur mehr ihrem König die ordentliche Diensterfüllung zu
geloben haben und daher "nicht mehr deß Tituls deß Königreichs gebrauchen, sondern
sich Unsere Königliche Obriste Landt Officirer im Königreich Böhemb nennen und
schreiben ..."559.
| Seite 221|
Für die Markgrafschaft Mähren wurde 1628 ebenfalls eine Erneuerte Landesordnung aus
landesfürstlicher Machtvollkommenheit erlassen, die inhaltlich und textlich jener von
Böhmen entsprach560 und nur in
der Aufzählung der bestätigten Privilegien sowie in der Betonung der Selbständigkeit
der zur Krone Böhmens gehörigen Länder Abweichungen feststellen läßt. In Schlesien ist
keine durchgreifende Rechtserneuerung durchgeführt worden, doch erhielt der
Oberhauptmann als Spitze der schlesischen Landesverwaltung ein Ratskollegium zur Seite
gestellt (1630), welches die Interessen des Herrschers wahrzunehmen hatte, was mit der
Ablösung der ständischen Regierung im Königreich Böhmen durch seine Umwandlung in
einen königlichen Statthaltereirat verglichen werden kann. Im Laufe des 17.
Jahrhunderts begann dann das böhmisch-mährische Rechtsbild auch auf die
Rechtsentwicklung in Schlesien einzuwirken, was dazu führte, daß 1671 in den
Fürstentümern Troppau und Jägerndorf das alte mährische Recht formell aufgehoben und
die Erneuerte mährische Landesordnung für verbindlich erklärt wurde. Kurz darauf
(1673) sind der böhmischen Hofkanzlei neue Landesordnungen für die beiden Fürstentümer
unterbreitet worden561. Der so
eingeleitete Rechtsvereinheitlichungsprozeß verdichtete sich bis zum Beginn des 18.
Jahrhunderts und schlug sich 1710 in der königlichen Anordnung nach Uniformität des
"Ius statutarium" in Böhmen und Mähren nieder. Die Einsetzung einer
Kompilationskommission folgte, und es wurde ein Entwurf ausgearbeitet, der alle in
Geltung stehenden Normen des öffentlichen Rechts im Sinne einer durch die Erneuerte
Landesordnung nicht unterbrochen angesehenen Verfassungskontinuität systematisch
zusammenfaßte. Es war dies ein Versuch, die Verfassungsbestimmungen der
Landesordnungen von 1627/ 1628, die kein vollständiges Verfassungsbild ergaben, durch
die
| Seite 222| nicht verwirkten ständischen Privilegien aufzufüllen
und durch alle jene späteren Gesetze zu ergänzen, die vom Herrscher alleine oder im
Einvernehmen mit den Ständen562 erlassen wurden.
| Seite 223|
Die Vielfalt möglicher Ordnungstypen für die Strukturierung der
mittelalterlich-frühneuzeitlichen Herrschaftsbereiche erfuhr am Ende des 16.
Jahrhunderts, als man sich der verfassungsgeschichtlich bedeutsamen Vorgänge sowie der
gestaltenden Kraft des Rechts bewußt wurde, eine Durchforstung und rechtliche
Aufbereitung der Konstituanten der Landesherrschaft. Vorangetrieben wurde dieser Prozeß
durch das Aufbrechen konfessioneller Gegensätze, durch die Polarisierung der
herrschaftlichen Gewalt auf den Landesfürsten und die Landstände und nicht zuletzt durch
die verstärkte Territorialisierung der Rechtsaufzeichnung und Gesetzgebung in den
einzelnen Ländern. Damit trat die rechtliche Bewältigung des Verfassungslebens in den
Territorien in den Bann der die frühe Neuzeit prägenden allgemeinen Rechtsentwicklung.
Der Kampf der Stände um eine Determinierung der hoheitlichen Befugnisse des Landesherrn
und ihr gleichzeitiges Streben nach einer Verankerung ihrer eigenständigen
Herrschaftsrechte im Lande schlugen sich in den partikulären Rechtsaufzeichnungen
nieder, wie dies der territorialen Gliederung des Herrschaftsbereiches des Hauses
Österreich entsprach. Die Landrechte des 16. und 17. Jahrhunderts nehmen hierbei eine
gewisse Zwitterstellung in der Gesetzgebungsgeschichte ein, da sie im Spannungsfeld
verschiedener Rechtsauffassungen stehen: sie können einerseits ihre Verwandtschaft zur
Tradition der mittelalterlichen Rechtsaufzeichnungen nicht leugnen und sind solcherart
als Fixierung des überlieferten Herkommens zu verstehen; andererseits lassen sie Ansätze
einer planenden Rechtserneuerung und den Versuch einer systematischen Aufbereitung
umfassender Rechtsgebiete erkennen und bereiten so den modernstaatlichen Kodifikationen
den Weg. Die Schulung an Methode und Disziplin der rezipierten Rechte brachte eine
Entfaltung des Rechtsdenkens mit sich, das auch am Verfassungsverständnis eines Landes
nicht länger Vorbeigehen
| Seite 224| konnte und nach einer
Auseinandersetzung mit dem organisch gewachsenen Gemeinschaftsrecht und seiner
Verwurzelung im Rechtsbewußtsein der Herrschaftsträger drängte. Gewohnheitsrecht,
Herkommen, Freiheitsrecht und Privileg als die tradierten Erscheinungsformen des
Rechtslebens gerieten in eine Beziehung zur ratio legis, die am ehesten aus der
Zuordnung der Gesetzgebungsbefugnis an den Herrscher verständlich war563. Die Hilfestellung des ius commune und die
Variationsbreite der Formen, in denen sich Landrecht und gemeines Recht begegneten564, traten demzufolge auch bei den Versuchen in Erscheinung, eine in die
Zukunft wirkende rechtliche Gestaltung und Sicherung der Landesverfassungen in Angriff
zu nehmen.
In der zwangsläufigen Orientierung an vorgegebenen Herrschaftsstrukturen der
Verfassungsgeschichte in den einzelnen Ländern konnte sich allerdings der universale
Charakter rezipierter verfassungsrechtlicher Lösungsmöglichkeiten nicht voll entfalten
und erfuhr bei der rechtlichen Bewältigung offener Verfassungskonflikte mannigfache
Beschränkungen. Fürstliches Rechtsgebot und mit Zustimmung der Landstände "vereinbarte"
Normen rangen um die Geltungsgrundlagen der Intensität und Dauer. Es war in erster Linie
der politische Kampf zwischen Landesherrn und Ständen um die Gewichtsverteilung der
tatsächlichen Machtverhältnisse, der zur Gewißheit drängte, was als geltende
Grundordnung eines Landes anzusehen sei. Ständische Libertät als Verfassungsprinzip,
friedvolle Zusammenarbeit im Gemeinschaftsleben unter Anerkennung des Primats und der
Hoheit des Landesfürstentums, dualistische Herrschaftsausübung oder Konzentration aller
hoheitlichen Befugnisse in der Person des Fürsten waren die gegensätzlichen Standpunkte,
die um politische und rechtliche Anerkennung rangen. Hierbei weist die
Gesetzgebungsgeschichte des 16. und beginnenden 17.
| Seite 225|
Jahrhunderts zum letzten Mal die ganze Bandbreite landständischen
Verfassungsverständnisses auf.
Die differenzierte Vielfalt der ständischen Verfassungsideen und -wirklichkeiten, die
das eigentliche Wesen des historischen Ständestaates ausmacht, ließ sich nämlich nicht
auf einen Nenner bringen und trotzte dem Versuch, sie in die klar gezeichnete rechtliche
Form eines Verfassungsmodells zu gießen. Die frühen ständischen Rechtsaufzeichnungen,
die ausgehend vom innerösterreichischen Raum auch auf andere österreichische Erbländer
übergriffen und in der mittelalterlichen Landtafeltradition der böhmisch-mährischen
Länder wurzeln, erschöpfen sich nicht zuletzt aus diesem Grund in der Sammlung
ständischer Freiheitsrechte samt ihren wiederholten Verbriefungen und Bestätigungen. Ihr
Wert liegt dennoch nicht nur in der chronologischen und zum Teil auch nach
ständerechtlichen Gesichtspunkten gegliederten Gesamtschau, sondern in ihrer Eigenart
als Erkenntnisquelle für die unabdingbaren Grundnormen einer ständischen Verfassung.
Erst die Landrechtsordnungen für Österreich ob und unter der Enns lassen in einer Kette
ineinandergreifender Aufzeichnungen des in Österreich geltenden Privat-, Prozeß- und
Verfassungsrechts einen allmählichen Abstraktionsprozeß erkennen, der in den
Bestimmungen über "landsgelegenheit und freiheiten" in der obderennsischen Landtafel
seine stärkste ständerechtliche Ausprägung fand. Nach der politischen Entscheidung
zugunsten des Landesfürstentums gelangte er schließlich — gemessen an den dogmatischen
Einsichten der Zeit — in der Erneuerten Landesordnung für Böhmen und Mähren zur
ausgereiften rechtlichen Darstellung einer Landesverfassung des beginnenden 17.
Jahrhunderts. In den österreichischen Erbländern hingegen ruhte die
Kodifikationstätigkeit bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts. Die von den Ständen
mitinitiierte Idee einer ius publicum und ius privatum umfassenden Landesordnung wirkte
zwar fort, wurde aber vom zunächst schwelenden und dann offen ausbrechenden
Interessenkonflikt der Herrschaftsträger zugedeckt und konnte dann nach Festigung der
hoheitlichen Stellung des Landesherrn nur noch zugunsten der Vorstellungen des letzteren
ausschlagen. Ein landesfürstliches Dekret aus dem Jahre 1628 ermächtigte die
niederösterreichische Regierung, den obderennsischen Landtafelentwurf so zu
überarbeiten, "wie dieselbe jetziger Zeit und des Landes Stand und Beschaffenheit nach
zu Ihrer kaiserl. Maj. Hoheit und Reputation, auch des Landes Wohlfahrt
| Seite 226| in einem und andern corrigiert, renoviert und in beständiger guter
Ordnung prakticiert und erhalten werden möge"565.
Daher die Ermüdung der ständischen Kodifikationsbestrebungen. Die nachfolgende
Wiederaufnahme der Gesetzgebungstätigkeit beschränkte sich im wesentlichen auf eine
stark romanistisch gefärbte Aufbereitung des erarbeiteten Privatrechtsstoffes und auf
die dogmatische Durchdringung der iura incorporalia, die sich in der "Kompilation der
vier Doktoren" und in den Publikationen der Gerhabschaftsordnung (1669), dem Tractatus
de iuribus incorporalibus (1679 für Österreich unter der Enns) und der "Neuen Satz- und Ordnung vom Erbrecht außer Testament"
(1720 für Österreich unter der Enns, 1729 für Österreich ob der Enns, 1737 für Krain und
zehn Jahre später für Kärnten)566
niederschlugen. Das weite Feld verfassungsrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten blieb
weiterhin unbestellt. Die Wirkungskraft des Absolutismus nahm den Ständen mehr und mehr
ihre komplementäre Verfassungsrechtssphäre zum Landesfürsten. Es blieben ihnen wohl
zahlreiche verwaltende Funktionen, daneben auch Mitwirkungsrechte in der
Gerichtsbarkeit, und sie hatten im Recht einer allgemeinen Beschwerdeführung auf dem
Landtag die Möglichkeit einer Einflußnahme auf die landesfürstliche
Gesetzgebungspolitik; all das aber nicht mehr als Träger autonomer Herrschaftsrechte
über das ganze Land, sondern in Unter- und Einordnung in die Landeshoheit des
Herrschers.
Ganz unter dem Einfluß eines absolutistischen Herrschaftsverständnisses war das
Landesfürstentum nicht länger an einer verfassungsrechtlichen Durchdringung und
Strukturierung seiner Befugnisse interessiert, da eine "Verfassungsurkunde" zu leicht im
Sinne einer rechtlichen Determinierung verstanden werden konnte. Sein unmittelbares
Anliegen nach dem Sieg in der politischen Auseinandersetzung mit den Ständen war
vielmehr, die Einheit der Herrschaftsführung in den österreichischen Erbländern
sicherzustellen. Der zu Beginn des 17. Jahrhunderts aufblühende und überall begeisternde
Gedanke einer ständischen Union verfassungsrechtlich selbständig gewachsener Länder
wurde abgelöst durch die Bestrebungen des Landesfürsten, in einer patrimonialen Union
von Erbländern die
| Seite 227| Unanfechtbarkeit seiner Herrscherrechte
auch für die Zukunft zu festigen. So z. B. war die von "vatterlicher sorge" zur
"hinterlassung guetter Richtigkeit und Ordnung" inspirierte Erbfolgeordnung Ferdinands
II.567 dazu bestimmt, "die
höchstnothwendige Einigkeit und Einhelligkeit Unsers löblichen Hauses" zu garantieren
und sollte allen Erbländern "zu trost, guettem und Wolfahrth" gereichen (Testament
1621).
Bezeichnend für diese Zeit ist, daß erneut der Plan einer Erhebung der österreichischen
Erblande zu einem Königreich ins Auge gefaßt wurde568, der die
Schaffung eines größeren Territorialverbandes mit Hilfe der vom Königtum symbolisierten
und ausstrahlenden Idee einer höheren staatlichen Einheit vorsah. Dieser Gedanke sollte
ebenso wie der Wunsch nach unverbrüchlicher Handhabung der an den Grundsätzen der
"primogenitur und Maiorasczo" orientierten Erbfolgeordnung Ferdinands II., die auch für
neu zu erwerbende Länder des Hauses Österreich Geltung beanspruchte, zur Überwindung der
verfassungsrechtlichen Sonderstellung der einzelnen Erbländer durch die Einheit und
Einzigkeit der hoheitlichen Herrschaftsführung beitragen569. Wenn es im Testament Ferdinands
II. aus dem Jahr 1621 heißt, daß alle "untergebenen Landen und Leütten . . . bey iren
von uns und unseren lieben voreltern erlangten und wohlhergebrachten genaden,
rechmässigen freyheitten, Rechten und gerechtigkeitten" bleiben sollen, dann kann diese
Bestimmung in Anbetracht der unumschränkten Dispositionsfreiheit des Herrschers über
ständische Privilegien und Freiheitsrechte richtigerweise nur als Floskel verstanden
werden. Dies kommt deutlich in der zeitlich nahestehenden Neuen Böhmischen Landesordnung
und in den Einzelmaßnahmen für die österreichischen Erbländer zum Ausdruck, wo diese
landesherrliche Dispositionsfreiheit ihren rechtlichen Niederschlag fand570.
Die Verfassungswirklichkeit in den altösterreichischen Erbländern hat diese Entwicklung
mitgemacht, ohne einer Kodifikation des
| Seite 228| neuen
Verfassungsrechts zu bedürfen, da alle früheren Verfassungsordnungen nur Konzepte
geblieben waren. Zudem ruhten die tatsächlichen Machtverhältnisse und der absolute
Herrschaftsstil des "Ancien Régime" zu dieser Zeit bereits auf dem herrscherlichen
Rechtsgebot, das sich gerade durch die Ungebundenheit an Rechtsvorstellungen anderer
Herrschaftsträger auszeichnete. Der Absolutismus wurde zur staatstragenden Idee einer
Herrschaftsführung, die Generationen überdauerte. Erst auf der Grundlage neuer geistiger
Strömungen des 17. und 18. Jahrhunderts wuchs die Forderung nach neuen Formen des
Gemeinschaftslebens, die — aufbauend auf dem Ideal der Freiheit aller Menschen — ihren
Niederschlag in "revolutionären" Verfassungen fanden. Befruchtet von der schöpferischen
Idee der Gleichheit aller Menschen und vom Glauben an unverbrüchliche individuelle
Freiheiten wurde in ihnen erstmalig das Ideal einer modernen Verfassung geboren, in
deren Leitbild die höhere Ordnung des Staates, die Notwendigkeit einer den gesamten
Staat umfassenden Ordnung an Stelle der bisher geübten Regelung von Teilrechtsbereichen
des öffentlichen Lebens des Staates ebenso Platz finden, wie die Lehre vom
Gesellschaftsvertrag, die Forderung nach Demokratie und die positivrechtliche
Anerkennung individueller Grundrechte571.
So gesehen lag es naturgemäß nahe, das spektakuläre Hervorbrechen dieser
Verfassungsideen mit der Vorstellung des Verfassungsbegriffes schlechthin zu verbinden
und ihn jenen Herrschaftsstrukturen der Vergangenheit vorzuenthalten, die sich nicht in
dieses Vorbild einfügen ließen. Tatsächlich trieben die Revolutionsverfassungen ebenso
im Fluß der verfassungsgeschichtlichen Entwicklung wie andere Formen des
Gemeinschaftslebens vorher und nachher auch. Sie bedeuteten weder einen endgültigen
Bruch mit den verfassungsrechtlichen Vorstellungen vergangener Zeiten noch waren sie ein
Ziel- und Endpunkt auf dem Weg zum Verfassungsstaat. Es ist zwar nicht zu leugnen, daß
die exemplarische Kraft der revolutionären Verfassungsideen für die Ausformung des
Verfassungsstaates keine vergleichbaren Parallelen in der Geschichte findet, doch haben
auch die verfassungsrechtlichen Vorstellungen vergangener Zeiten ein durchaus
kraftvolles Eigenleben entwickelt, wie der Rückgriff auf ständestaatliche
Verfassungselemente in
| Seite 229| konstitutionellen Monarchien des 19.
Jahrhunderts zeigt. Die Verfassungsmodelle des 16. und 17. Jahrhunderts mögen daher für
den Verfassungsstaat in der heutigen Sinngebung nicht vorbildlich gewesen sein, doch
wäre es verfehlt, ihnen deshalb die Qualifikation als Verfassungen im formellen Sinn
überhaupt abzusprechen.
Stark beeinflußt von den rechtstheoretischen Erkenntnissen der modernen Staatslehre hat
sich die rechtsgeschichtliche Forschung nach den Ursprüngen des Verfassungsstaates mit
durchaus verständlicher Vorliebe jenen Freiheitsbriefen des Mittelalters und der
beginnenden Neuzeit zugewandt, in denen sich mehr oder weniger deutlich Vorstellungen
der späteren idealisierten Revolutionsverfassungen ausdrückten. Sie haben nicht zuletzt
deshalb besonderes Augenmerk auf sich gelenkt, weil in ihnen epochemachende Durchbrüche
des individuellen Freiheitsdranges gelungen sind.
Demgegenüber verblassen natürlich verfassungsgeschichtliche Vorgänge, die sich durch
nichts anderes auszeichnen als durch ein jahrzehntelanges zähes Ringen um die rechtliche
Sicherung überkommener Herrschaftsansprüche in den neuzeitlichen Herrschaftsverbänden.
Ringt man sich aber dazu durch, die positivrechtliche Anerkennung individueller
Freiheiten als geschichtlichen Ansatz einer Verfassung im formellen Sinn zu betrachten,
obwohl auch sie nur eines unter vielen Strukturelementen der Verfassung in heutiger
Sinngebung darstellt, dann erscheint es gerechtfertigt, auch den öffentlichrechtlichen
Ordnungsversuchen des neuzeitlichen Territorialstaates eine derartige Qualifikation
beizulegen. Die Handfesten als Sammlung ständischer Freiheiten und die neuzeitlichen
Landrechte mit ihrem Versuch einer systematischen Ordnung des öffentlichen Lebens in den
vielgestaltigen Herrschaftsverbänden offenbaren nämlich bei näherer Untersuchung
verfassungsrechtliche Vorstellungen der Stände oder des Landesfürsten, die zum Wesen
einer Verfassung schlechthin gehören. Eingebettet in die politischen Verhältnisse einer
ganz bestimmten Epoche sind die Landrechte zwar in erster Linie Ausdruck eines ständigen
Ringens verschiedener Herrschaftsträger um die politische Macht im Lande, doch sind die
rechtlichen Mittel, die sowohl der Landesherr als auch die Landstände eingesetzt haben,
um ihre Herrschaftssphären abzugrenzen und zu sichern, durchaus den modernen
verfassungsrechtlichen Versuchen vergleichbar, einen Ausgleich zwischen Staatsgewalt und
individueller Freiheit zu finden. Die Freiheit zum Staat, nämlich die
| Seite 230| Anerkennung des einzelnen als mitverantwortender und
mitentscheidender Bürger, die dem modernen Verfassungsstaat das Gepräge gibt572, gehörte nämlich — bezogen auf die Stände — ebenso
zu den Zielvorstellungen der Landrechtsentwürfe wie die formale Durchbildung des Rechts,
die Herstellung einer einheitsstiftenden Ordnung zur Objektivierung des politischen
Willens oder die Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der Herrschaftsausübung, wie sie
jede Verfassung als dauerhafte Gemeinschaftsordnung auszeichnen.
Es darf zwar nicht übersehen werden, daß derartige Gedanken vielfach nur in Ansätzen
vorhanden waren, doch ändert dies nichts an der Bedeutung der Landrechte, historische
Versuche einer urkundlichen Festlegung des Verfassungsrechtes zu sein. So wie auch
später noch in den Revolutionsverfassungen wurde das aus dem Mittelalter fortwirkende
Ewigkeitspathos bewußt in den Dienst der Stabilisierung der Herrschaftsordnung gestellt,
worin sich der Glaube der damaligen Zeit manifestiert, eine endgültige
Verfassungsordnung gefunden zu haben, sei es in der Zementierung eines
Herrschaftspluralismus nach ständischen Vorstellungen, sei es im Sinne einer
absolutistischen Herrschaftsausübung nach den Vorstellungen des Landesfürsten. Wenn
beide traditionell gefestigten Herrschaftsträger in den österreichischen
Landrechtsentwürfen ein harmonisierendes Zusammenspiel ihrer Herrschaftsgewalten
versucht haben, so kann dies als eine vereinbarte ständestaatliche Verfassung verstanden
werden, deren Entstehungsgeschichte durchaus mit dem Werden des Verfassungsstaates in
der Auseinandersetzung mit der absoluten Gewalt573
vergleichbar ist. Die Landrechte als Verfassung sind allerdings nicht durch den
Gegensatz zwischen Staat, Gesellschaft und Individuum gekennzeichnet, sondern dadurch,
daß die landesfürstliche Obrigkeit autonomen Herrschaftsverbänden im Lande
gegenüberstand. Wie schon erwähnt, ist ihre Vorbildlichkeit für die spätere
Verfassungsentwicklung gering geblieben; ihr Wert als eigenständige historische
Verfassungskonzeption bleibt dennoch unbestritten, weshalb es gerechtfertigt erschien,
sie in den Mittelpunkt dieser Untersuchung zu stellen.
Acht, Kanzlei, Kanzler, Vizekanzler, in: HRG II 609 ff
Kanzlei
Digitalisat
Adler, Die politische Gesetzgebung in ihren geschichtlichen Beziehungen zum
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche, in: FS ABGB I (1911) 85 ff
pol Gesetzgebung
Digitalisat
Adler, Das Gültbuch von Nieder- und Oberösterreich, in: FS Unger (1898 Neudr
1974)
Gültbuch
Digitalisat
Adler, Das adelige Landrecht in Nieder- und Oberösterreich und die
Gerichtsreformen des XVIII. Jahrhunderts, in: FS zum 31. Deutschen Juristentag
(1912 Sonderabdr)
Landrecht
Digitalisat
Adler, Lehenwesen, in: Mischler-Ulbrich, österr Staatswörterbuch2 III 474 ff
Lehenwesen
Digitalisat
Adler, Die Organisation der Centralverwaltung unter Kaiser Maximilian I.
(1886)
Centralverwaltung
Digitalisat
Bader, Bspr Brunner, Land und Herrschaft4, in: ZRG GA 77
(1960)
Bspr
Digitalisat
Baltl, Die ländliche Gerichtsverfassung Steiermarks vorwiegend im Mittelalter,
in: ArchöG 118 (1951)
Gerichtsverfassung
Digitalisat
Baltl, Österreichische Rechtsgeschichte (1972)
Rechtsgeschichte
Digitalisat
Baltl, Aus einer krainischen Rechtshandschrift, in: FS Hellbling (1971) 11
ff
Rechtshandschrift
Digitalisat
Bartsch, Grundbuch, in: Mischler-Ulbrich, österr Staatswörterbuch2 II
(1907)
Grundbuch
Digitalisat
Bartsch, Eheliches Güterrecht im Erzherzogtum Österreich im 16 Jh
(1905)
Ebert, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, in; ZRG GA 85 (1968) 104 ff
Gesetzgebung
Digitalisat
Eder, Das Land ob der Enns vor der Glaubensspaltung (1932)
Land ob der Enns
Digitalisat
Eder, Glaubensspaltung und Landstände in Österreich ob der Enns 1525—1602
(1936)
Glaubensspaltung
Digitalisat
Eder, Die Stände des Landes ob der Enns 1519—1525, in: ZoöG (1926)
Stände
Digitalisat
Eichler, Die Revolutionsverfassung, in: ZöffR 27 (1976) 91 ff
Revolutionsverfassung
Digitalisat
Eichler - Otruba, Die Epochen der deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte,
in: Zeitschrift f Wirtschafts- u Sozialgesdi 55 (1969)
Epochen
Digitalisat
d‘Elvert, Zur österreichischen Verwaltungs-Geschichte mit besonderer Rücksicht
auf die böhmischen Länder (1880 Neudr 1970)
Verwaltungs-Geschichte
Digitalisat
Erler, Finanzwesen, in: HRG I 1130 ff
Finanzwesen
Digitalisat
Fehr, Deutsche Rechtsgeschichte5 (1952)
Rechtsgeschichte
Digitalisat
Feine, Kirchliche Rechtsgeschichte5 (1972)
Rechtsgeschichte
Digitalisat
Feldbauer, Herren und Ritter, in: Herrschaftsstruktur und Ständebildung I
(1973) 17 ff, 244 ff
Herren
Digitalisat
Fellner, Die österreichische Zentralverwaltung I. Von Maximilian I. bis zur
Vereinigung der österr u böhm Hofkanzlei, I; Geschichtl Übersicht, II: Aktenstücke
1491—1681 (1907)
Zentralverwaltung
Digitalisat
Finsterwalder, Practicarum Observationum ad Consuetudines Archiducatus
Austriae Superioris (1697, Ausgabe oöLA 1703)
Fischer, Das österreichische Doktorat der Rechtswissenschaften und die
Rechtsanwaltschaft (1974)
Rechtsanwaltschaft
Digitalisat
Fleischmann, über den Einfluß des römischen Rechts auf das deutsche
Staatsrecht, in: Mélanges Fitting II (1908)
Staatsrecht
Digitalisat
Floßmann, Regnum Austriae, in: ZRG GA 89 (1972) 79 ff
Regnum
Digitalisat
Forsthoff, Deutsche Verfassungsgeschichte der Neuzeit2
(1961)
Verfassungsgeschichte
Digitalisat
Friedrich, Der Verfassungsstaat der Neuzeit (1953)
Verfassungsstaat
Digitalisat
Frass, Quellenbuch zur österreichischen Geschichte II (1956)
Quellenbuch
Digitalisat
Gagnér, Studien zur Ideengeschichte der Gesetzgebung (1960)
Ideengeschichte
Digitalisat
Gál, Der Ausschluß der Ascendenten von der Erbenfolge und das Fallrecht
(1904)
Erbenfolge
Digitalisat
Ganshof, Was ist das Lehnswesen? (1961)
Lehnswesen
Digitalisat
Gerhard, Amtsträger zwischen Krongewalt und Ständen — ein europäisches
Problem, in: FS O. Brunner (1963)
Amtsträger
Digitalisat
Gerhard, (Hrsg), Ständische Vertretungen in Europa im 17. und 18. Jh
(1969)
ständ Vertretungen
Digitalisat
Gerhard, Problem ständischer Vertretungen im früheren achtzehnten Jahrhundert
und ihre Behandlung in der gegenwärtigen internationalen Forschung, in: Ständische
Vertretungen (1969)
Problem
Digitalisat
Gierke, O. v., Johannes Althusius und die Entwicklung der naturrechtlichen
Staatstheorien (1880)
Klein-Bruckschwaiger, Veit Stahel, Notar und Stadtschreiber in Linz, in: Jb
der Stadt Linz (1951)
Stahel
Digitalisat
Knittler, Städte und Märkte, in: Herrschaftsstruktur und Ständebildung II
(1973)
Städte
Digitalisat
Köbler, Land und Landrecht im Frühmittelalter, in: ZRG GA 86 (1969)
Land und Landrecht
Digitalisat
Koller, Das "Königreich" Österreich (1972)
"Königreich"
Digitalisat
Koschaker, Europa und das römische Recht4 (1966)
Europa
Digitalisat
Krackowizer, Dr. Abraham Schwarz, Der Verfasser der oberösterreichischen
Landtafel, in: Linzer Zeitung 58 (1895)
Schwarz
Digitalisat
Krause, Dauer und Vergänglichkeit im mittelalterlichen Recht, in: ZRG GA 75
(1958)
Dauer und Vergänglichkeit
Digitalisat
Krause, Gesetzgebung, in: HRG I 1606—1620
Gesetzgebung
Digitalisat
Krause, Gewohnheitsrecht, in: HRG I 1675 ff
Gewohnheitsrecht
Digitalisat
Krause, Kaiserrecht und Rezeption (1952)
Kaiserrecht
Digitalisat
Kroeschell, Deutsche Rechtsgeschichte I (1972) 268 ff
Rechtsgeschichte
Digitalisat
Krüger, Allgemeine Staatslehre2 (1966)
Staatslehre
Digitalisat
Krüger, Verfassung, in: HWB d Sozialwiss 11 (1961)
Verfassung
Digitalisat
Kunkel, Das römische Recht am Vorabend der Rezeption, in; FS Koschaker I
(1954) 1 ff
Recht
Digitalisat
Laband, Die Bedeutung der Rezeption des Römischen Rechts für das deutsche
Staatsrecht (1880)
Rezeption
Digitalisat
Leibholz, Das Wesen der Repräsentation3 (1966)
Repräsentation
Digitalisat
Lindeck, Der Einfluß der staatsrechtlichen und bekenntnismäßigen
Auseinandersetzung zwischen Landesfürstentum und Ständen in Österreich während der
Gegenreformation, in: Jb d Ges f Gesch des Protestantismus im ehem. Österr 61
(1940)
Rintelen (Hrsg), Bernhard Walthers privatrechtliche Traktate aus dem 16.
Jahrhundert, vornehmlich agrarrechtlichen, lehen- und erbrechtlichen Inhalts
(1937)
Traktate
Digitalisat
Rintelen, Landsbrauch und gemeines Recht im Privatrecht der
altösterreichischen Länder, in: FS Steinwenter (1958)
Sander-Spangenberg (Hrsg), Urkunden zur Geschichte der Territorialverfassung
(1924 Neudr 1965)
Urkunden
Digitalisat
Sartori-Montecroce, Beiträge zur österreichischen Reichs- und
Rechtsgeschichte. Über die Rezeption der fremden Rechte in Tirol und die Tiroler
Landes-Ordnungen (1895)
Sturmberger, Dualistischer Ständestaat und werdender Absolutismus, in: Die
Entwicklung der Verfassung Österreichs vom Mittelalter bis zur Gegenwart
(1963)
Troje, Gemeines Recht und Landesbrauch in Bernhard Walthers (1516— 1584)
Traktat "De iure protomiseos", in: Studien zur europäischen Rechtsgeschichte, H.
Coing zum 28. 2. 1972 (1972)
gemeines Recht
Digitalisat
Troje, Wissenschaftlichkeit und System in der Jurisprudenz des 16. Jhs, in:
Philosophie und Rechtswissenschaft (1969) 81 ff
Wissenschaftlichkeit
Digitalisat
Trusen, Zur Rezeption des römischen Rechts in Deutschland, in: Einzelne
Probleme der Rechtsgeschichte und des römischen Rechts (1970)
Rezeption
Digitalisat
Trusen, Römisches und partikuläres Recht in der Rezeptionszeit, in: FS Lange
(1970) 97 ff
röm Recht
Digitalisat
Turba, Die Grundlagen der pragmatischen Sanktion II (1912)
Grundlagen
Digitalisat
Ohlhorn-Schlesinger, Die deutschen Territorien, in: Gebhardts Handbuch der
deutschen Geschichte8 II (1955) 437 ff
Territorien
Digitalisat
Unger, Geschichte der deutschen Landstände II, Vom Schlusse des großen
Interregnums bis zum ewigen Landfrieden (1844)
Landstände II
Digitalisat
Voltelini, Zur Rezeption des Gemeinen Rechts in Wien, in: FS Akad Verein
Deutscher Historiker in Wien (1914)
Wesener, Geschichte des Erbrechts in Österreich seit der Rezeption
(1957)
Erbrecht
Digitalisat
Wesener, Das innerösterreichische Landschrannenverfahren im 16. und 17. Jh
(1963)
Landschrannenverfahren
Digitalisat
Wieacker, Aufstieg, Blüte und Krisis der Kodifikationsidee, in: FS Böhmer
(1954)
Kodifikationsidee
Digitalisat
Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit2 (1967)
Privatrechtsgeschichte
Digitalisat
Wiesflecker, Die Entwicklung der landständischen Verfassung in den
österreichischen Ländern von den Anfängen bis auf Maximilian I., in: Die
Entwicklung der Verfassung Österreichs vom Mittelalter bis zur Gegenwart
(1963)
Entwicklung
Digitalisat
Willoweit, Rechtsgrundlagen der Territorialgewalt, in: Forschungen zur
deutschen Rechtsgeschichte IX (1975)
Rechtsgrundlagen
Digitalisat
Winckelmann, Gesellschaft und Staat in der verstehenden Soziologie Max Webers
(1957)
Gesellschaft
Digitalisat
Winter, Herzog Rudolf IV. von Österreich (1934/35)
Herzog
Digitalisat
Winterberg, Fürsprecher, Vorsprecher, Vorredner, in: HRG I 1333 ff
Fürsprecher
Digitalisat
Wolf, Das Problem des Widerstandsrechts bei Calvin, in: Widerstandsrecht
(1972)
Widerstandsrecht
Digitalisat
Wolf, Die Gesetzgebung der entstehenden Territorialstaaten, in: Hb der Quellen
u Lit d neueren europ. Privatrechtsgesch I (1973)
Gesetzgebung
Digitalisat
Wolzendorff, Staatsrecht und Naturrecht in der Lehre vom Widerstandsrecht des
Volkes gegen rechtswidrige Ausübung der Staatsgewalt (1916)
Würth, Über das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten in den Fällen
des § 757 des a. b. G. B., in: Allg österr Gerichts-Ztg 5 (1854) Nr.
133—136
Erbrecht
Digitalisat
Wutte, Der Zusammenschluß der altösterreichischen Lande (1917)
Zusammenschluß
Digitalisat
Wyluda, Lehnrecht und Beamtentum (1969)
Lehnrecht
Digitalisat
Zeibig, Der Ausschuss-Landtag der gesamten österreichischen Erbländer zu
Innsbruck 1518, in: Archiv f Kunde österr Geschichts-Quellen 13 (1854)
Gehorsamer Bericht unnd gegründte Erleütterung. Der Politischen Drey Ständt
deß Ertzhertzogthumbs Österreich ob der Ennß über etliche deß Praelatenstandts
sonderbare puncten so in die verfaste der Röm: Kay: May: in die verfaste Anno 1616
aller undterthenigist uberschickte Neue Landtaffl, einverleibt werden sollen,
derentwegen sich mit Ihnen hierinn nit vergleichen können, dahero (damit das
zwischen allen Vier Ständten verglichen, und richtige mit der allergehorsambist
gebettenen Confirmation nit verhindert und aufgehalten werde) aufgesezt, und auf
absonderliche allerhöchstgedachter Irer Kay: May: resolution gestellt worden.
LArch Hs 118
Extract, Aller deren orth, da in der verfasten Landtafel, der Landsfreyheithen
oder sonderbahren Resolutionen gedacht und meldung geschieht. LAkt 1224 K I
1
GeschQu
Geschichte in Quellen I—VI
HerrschArch Wagrein
Herrschaftsarchiv Wagrein, im oöLA
HistAkt
Historische Aktenstücke über das Ständewesen in Österreich I—VI 1947—1948, im
oöLA
Memoriale der Siben Stött Bedencken, über daz verfaste Concept der Landtaffel,
in Österreich ob der Ennß, LAkt 1226 K I 109
MusArch
Musealarchiv, im oöLA
Notabilia
Notabilia über die Neu verfaste Landtafel dieses Erzherzogthumbs Österreich ob
der Enns, Was gestalt der Löblich Praelatenstandt daselbst in theils derselben
Articuln unnd Puncten undterschiedliche Bedencken befindet und daher dieselben
volgender massen zu Corrigiern und dann obgemelter Landtafel zu inseriern begert.
LArch Hs Nr. 118
Novellen
Königliche Declarationen und Novellen Kaiser Ferdinands III. 1640, im
oöLA
oöLT
Oberösterreichische Landtafel, in: Sammlung lithographischer Mitteilungen und
Abschriften österreichischer Rechtsquellen der Neuzeit, hrsg unter der Leitung von
C. v. Chorinsky, im oöLA (— Landrechtsentwürfe für Österreich ob und unter der
Enns: "Zeiger in das Landrechtsbuch" 1528; Entwurf Püdler 1573; Schönkirchnerbuch;
Entwurf Strein-Linsmayr 1595; "Kompilation der vier Doktoren" 1654; Landtafel für
Österreich ob der Enns 1609)
⇭1 "... erst seit der Ablösung des gemeinen Rechts durch die
Kodifikationen kann die Rechtsgeschichte das leisten, was sie als Historie soll:
vergangenes Recht darstellen, wie es wirklich gewesen ist". So Mayer-Maly,
Rechtswissenschaft 197.
⇭10 Mitteis, Rechtsgeschichte 502; Mitteis, Historismus; s.
auch Brunner in seinem Mainauvortrag: Das Königtum 305; Bader, Bspr 379f.: "Für uns,
die wir Recht und Rechtsidee mitunter vielleicht in etwas zu heller Vokalstimme
künden, bilden die an der mittelalterlichen Rechtswirklichkeit orientierten
Verlautbarungen Brunners so etwas wie den kontrastierenden, dunkleren Kontrapunkt.
Allerdings im Ganzen auch nicht eben mehr." Vgl. auch Mitteis, Bspr 411 ff.: "Immer
wieder zeigt sich die große Schwierigkeit, zu Begriffen zu kommen, die nicht
definieren, sondern konkrete Ordnungen beschreiben und verstehen lehren wollen und
doch so fest Umrissen sind, daß sie das Gerüst einer zusammenfassenden Darstellung
abgeben können" (416); ähnlich bereits Schwerin, Bspr 158 f.; s. mit Abstand noch die
grundsätzlich ablehnende Kritik von Stolz zur Erstauflage, Bspr 234 ff.; Stolz, Land
161.
⇭12a Zum Wort und zum Begriff "Verfassung" vgl. Schmidt-Aßmann,
Verfassungsbegriff 27 ff. Für die vorliegende Untersuchung ist festzuhalten, daß
unabhängig von der Vielzahl theoretischer Ansatzpunkte für die moderne Verfassung — C.
Schmitt, Verfassungslehre 21; Kelsen, Rechtslehre 202; Krüger, Staatslehre 698;
Heller, Staatslehre 270; Smend, Verfassung 190 — ein den neuzeitlichen
Herrschaftsverbänden adäquater Verfassungsbegriff entwickelt werden soll, und zwar auf
der Grundlage der zu untersuchenden Landrechtsordnungen.
⇭13 Die ausführlichen Zitate in einigen Kapiteln dieser Untersuchung
sind dafür vielleicht ein ungewöhnlicher, aber notwendiger Behelf.
⇭17 Vgl. Weber, Krise 30. Für Weber ist der moderne Staat ein "Zerfallsprodukt
der mittelalterlichen Ökumene" (15), der nicht mehr im alten europäischen
Gesamtkörper eingebettet ist, sondern als ein "Korrelationsgebilde gleichwertiger
Staaten" eine neue völkerrechtliche Einheit und Bindung suchte (15, 16) und Wurzeln
in einem weiterentwickelten modifizierten "Reichs"überbau schlagen
sollte.
⇭18 Mayer, Moderner Staat 366; Näf, Frühformen 225 ff. Zur Entstehung
der Landesherrschaft und Frage nach dem Wesen der Landeshoheit Brunner, Land und
Herrschaft; Bosl, Landeshoheit; Fehr, Rechtsgeschichte 119 ff., 203 ff; Schröder-Künßberg, Lehrbuch, 637 ff, 926 ff;
Conrad, Rechtsgeschichte I 309 ff (mit Literaturangaben 320 f), II 231 ff;
Schlesinger, Landesherrschaft; Zusammenfassende Darstellung des neueren
Forschungsstandes zur Geschichte der deutschen Territorien Uhlhorn-Schlesinger,
Territorien, sowie Überblick bei Kroeschell, Rechtsgeschichte I 287 ff. Zur
Beantwortung der Frage nach den herrschaftsbegründenden Rechten in der
Rechtswissenschaft des 16. und früheren 17. Jahrhunderts, vgl. Willoweit,
Rechtsgrundlagen 17 ff; ebenso zum Begriff der Landeshoheit als eine zeitbedingte
Nomenklatur der Territorialgewalt 170 ff und die zu FN 191) zit. Literatur.
⇭19 Zur Problematik des Ständewesens vgl. Hartung,
Verfassungsgeschichte; Conrad, Rechtsgeschichte II 233 ff; Brunner, Land und
Herrschaft 357 ff, 413ff; Hintze, Typologie; Gierke, Genossenschaftsrecht I 534ff;
Grawert, Staat, insbes. seine Darstellung der Landesherrschaft und Ständeordnung am
Ausgang des Mittelalters und zu Beginn der Neuzeit 30 ff (vgl. auch die dort zit.
Literatur). Quellen zur landständischen Verfassungsgeschichte bei
Sander-Spangenberg, Urkunden 3, 130 ff und Näf, Herrschaftsverträge. Zum
Verständnis der Repräsentation: Leibholz, Repräsentation; in rechtsvergleichender
Sicht Hintze, Bedingungen; kurzer Überblick zum Forschungsstand bei Kroeschell,
Rechtsgeschichte II, 193 ff.
⇭20 Dieser Umbildungsprozeß entbindet in einem
allmählichen aber steten Wandel Individualismus und Rationalismus und läßt nach
Hintze ein neues "modernes" Staatsleben erstehen (Hintze, Entstehung).
⇭25 Erst
jüngst hat Schieder (Wandlungen 267) die Untersuchung der "Metamorphosen“, die der
Staat im Laufe der Zeit durchlaufen hat, besonders für die letzten Jahrhunderte als
ein "brennendes Problem“ bezeichnet. Die Strukturen der Vergangenheit aufzudecken,
die Realitätsverschiebungen in der staatlichen Sphäre zu erhellen, heißt an der
"Aufhellung des Realfaktors Staat“ mitzuarbeiten und damit seine schillernde
Wesenheit zu umreißen.
⇭26 Die Länder der ungarischen
Krone mögen aus Gründen einer anders gearteten Verfassungsstruktur und besonderer
verfassungsrechtlicher Bindung mit dem Hause Österreich außer Betracht bleiben, jene
der böhmischen Krone aber in ihrer für die österreichischen Erbländer vorbildliche
Rechtsentwicklung entsprechend Berücksichtigung finden.
⇭31 Vgl.
Luschin v. Ebengreuth, Reichsgeschichte 267 ff. sowie weitere Literaturangaben bei
Brunner, Land und Herrschaft 438 und Straßmayr, Ämter-Organisation.
⇭35 Vgl. Wiesflecker,
Entwicklung 9 ff, der ein den Tiroler Ständen 1342 erteiltes Privilegium anführt,
das die ständischen Mitregierungsrechte näher umschreibt und besonders die
Steuerbewilligung, die Annahme neuer Gesetze und die Mitwirkung an der gesamten
Landesverwaltung, insbesondere bei der Bestellung oberster Beamter aufzählt
(19).
⇭36 Luschin, Reichsgeschichte, spricht in diesem Zusammenhang von einer
"österreichischen Landesgesetzgebung", die in Landesordnungen, Landeshandfesten,
Landrechtsordnungen und Landgerichtsordnungen ihren sprechendsten Ausdruck fand.
Baltl, Rechtsgeschichte; Wesener, Erbrecht.
⇭39 Vgl. Peterka,
Rechtsgeschichte; Rieger, Landesordnungen II 356: "Insbesondere genoß das Landrecht,
welches ursprünglich nur mit Herren, später auch mit Rittern besetzt war, und dessen
Entscheidungen in Böhmen und Mähren keine Appellation mehr zuließen, lange Zeit die
Freiheit, sich nicht nach geschriebenen Rechten zu richten, ja es übte sogar mit der
richterlichen Gewalt auch eine gewisse gesetzgeberische Macht aus; denn es konnte
(neben konkreteren Entscheidungen, welche als Präjudikate dienten) auch allgemeine
Aussprüche fällen, welche durch Eintragung in die Landtafel Gesetzeskraft
erlangten."
⇭40 Sturmberger, Ferdinand II. 16; Sturmberger, Ständestaat
24 ff, 36 ff; Sturmberger, Aufstand 14 ff. Sturmberger verweist auf die
Notwendigkeit einer Klärung des Verhältnisses zwischen dem Königtum und dem
einheimischen Adel in der Zeit des endenden 16. und beginnenden 17. Jahrhunderts im
Zuge der modernen staatlichen Entwicklung.
⇭42 Sturmberger, Ständestaat 40: "Das politische Debakel
der österreichischen Stände war durch das Scheitern ihrer Erhebung so groß, daß es
auch gar nicht nötig war, die äußeren Einrichtungen des ständischen Staates
anzutasten." Eine eindrucksvolle Darstellung der zäh, aber doch ohne Ergebnis
bis ins 18. Jahrhundert weitergeführten landständischen Versuche, den Geist der
obderennsischen Landtafel am Leben zu erhalten und ihr durch verschiedene
Anpassungen an landesfürstliche Vorstellungen doch noch Gesetzesreife zu verleihen,
findet sich in dem "Bericht an das o. ö. Verordnetencollegium über die Entstehung
und Rechtsgiltigkeit der obderennsischen Landtafel" vom 16. November 1836 (in:
SaCho, Miscellanea juridica, 3. Heft I 3 ff), der in Motloch, Landesordnungen I 350 f
nahezu wortwörtlich wiederkehrt. Das Begehren der Stände nach Publikation der
Landtafel "pro lege pragmatica in perpetuum valitura" auf dem Erbhuldigungslandtag
von 1732 kommt — in geänderter Form — noch im oben erwähnten Bericht aus dem Jahr
1836 zum Ausdruck, in welchem die Stände die Landtafel als das kodifizierte "jus
publicum, und jus privatum" des Landes ob der Enns bezeichneten.
⇭43 Ebel, Gesetzgebung 57 f: "Die landesfürstliche Gesetzgebung
ist zugleich Ausdruck und Mittel der neuen Staatsidee und Staatsgewalt." Zum
Typenwandel der Rechtsbildung vgl. grundlegend Gagner, Ideengeschichte, insbes. 53
ff.
⇭49 Vgl. Peterka, Rechtsgeschichte 135 f, 142; —
Zur Umbildung genossenschaftlich organisierter Verbände zur Privilegskorporationen
vgl. grundlegend v. Gierke, Genossenschaftsrecht II 645 ff.
⇭50Huber-Dopsch,
Reichsgeschichte 161 ff. In seiner Geschichte der deutschen Landstände
führte Unger, Landstände II 143
[HS: recte 183] ff zur Gesetzgebung u. a. aus: "... Weit wichtiger war eine
Gesetzgebung, durch welche neue rechte geschaffen, alte übelstände beseitigt und
allgemein verlangte verbesserungen eingeführt werden sollten. Sie war bedürfniss und
den Fürsten lag es ob, dasselbe zu befriedigen. Diese aufgabe war vorzugsweise
geeignet, ihre macht zu vermehren, indem sie ihnen den gedanken nahe legte, dass es
ihr recht sei, als herrn des landes gebote zu erlassen, denen die unterthanen zu
gehorchen schuldig wären. Allein die drückendsten gebrechen der zeit — der
masslose misbrauch des fehderechts und der mangelhafte zustand der rechtspflege —
waren von so eigenthümlicher beschaffenheit, dass es selten den Fürsten gelang, aus
eigener kraft und Landesherrlicher obrigkeit ein so grosses und wohlthätiges werk zu
vollenden, ohne dass sich ihnen der eigenwille der ungelehrten Räthe und der zum
theil interessirten Stände in den weg gestellt hätte. Sie hatten aber einen starken
bundesgenossen an den grundsätzen des Römischen rechts, welches seit dem dreizehnten
jahrhundert allmählig in Deutschland, und namentlich an den höfen der Fürsten
bekannt geworden war. ... Aber eben dieses Römische recht hat auch zu gleicher zeit
die Deutschen Landesherrn in der meinung bestärkt, dass sie aus eigener, von Gott
verliehener machtvollkommenheit neue grundsätze in das leben einfahren dürften, so
bald es zum wohl des landes gereiche. Denn sie nannten sich seit undenklichen Zeiten
Fürsten des Reichs, Principes Sacri Romani Imperii, und Princeps hiess im Römischen
rechte der, welcher die volle macht der gesetzgebung hatte. Er war durch frühere
gesetze nicht gebunden, er konnte sie aufheben und neue an die stelle setzen. ...
Dagegen von Landständen, von Prälaten, Herrn, Rittern und Städten stand in den
büchern des Römischen rechts nirgend geschrieben, es lag darin keine Verpflichtung,
diesen irgend eine stimme bei neuer gesetzgebung einzuräumen. Mogten sie, wenn sie
konnten, neueres herkommen, oder neuere Reichsgesetze, oder privatverträge mit den
Fürsten aufzeigen, um ihrerseits entgegengesetzte ansprüche zu begründen."
⇭51 Vgl. hierzu die Mitwirkung der allgemeinen
Hofkanzlei. Bidermann, Gesamtstaatsidee
15; Luschin, Reichsgeschichte 227 ff, gliedert in seinem Grundriß der
österreichischen Reichsgeschichte klar in die landesfürstliche Gesetzgebung des 16.
Jahrhunderts, der die anteilsmäßige Beteiligung der Stände an der Gesetzgebung
gegenübergestellt wird.
⇭52 Die Bergordnung Ferdinands I. von
1553, die sich als Revision der maximilianischen Bergordnung begreift, umfaßt in
ihrem Regelungsbereich alle Bergwerke und Funde, die "jetzo im Wesen seyn, oder
künfftig gefunden, auffgeschlagen und gebauet werden ... als Unser
Cammer-Gut, ...". Dieses ein landesfürstliches Regal betreffendes Gesetz
zeigt aber die Schwierigkeit der Durchsetzbarkeit von Normen auf, die ohne
ständische Mitwirkung zustande kommen, denn: "Im Falle aber daß etwa angeregte
Unsere Berg-Meister und nachgesetzte Ambt-Leuth denen übertrettern mit der
verschuldten Straff zuverfahren zuschwach waren, so sollen Unsere Lands-Haubt-Leuth,
Verweser, Vice-Domb, und alle andere Unsere und Unserer Lands-Leuthen
Obrigkeiten und Gerichte, dieselben Verbrecher auff mehr berührter Unserer
Berg-Ambt-Leuthen Anruffen zu billigen Gehorsam und Straff verschaffen und halten,
ihnen auch in alle ander gebührliche Wege getreue Hülff und Beystand leisten." Der
Landesherr, der sich jede Änderung und Ergänzung "wann und wie Uns das am besten
ansehen und fügen wird" vorbehält, war eben bei der Durchsetzung seines
Gesetzesbefehls vielfach an die ständische Hilfestellung gebunden.
⇭53 Mell, Verfassungsgeschichte 403 ff, führt zur
Landesgesetzgebung und dem Anteil der Stände an derselben aus, daß die Bemühungen
"fast gleichzeitig von zwei Seiten ausgingen. Entweder waren es die Landstände
selbst, welche meist auf den Landtagen den Anstoß zur provinziellen Gesetzgebung auf
diesem oder jenem Rechtsgebiet gaben und damit ihr Streben nach Erhaltung der
provinziellen Rechtseigentümlichkeiten, des Gewohnheitsrechtes, verbanden. Oder es
bemühten sich die österreichischen Herrscher selbst, eine 'Ausgleichung der in ihren
Gebieten bestehenden Rechtsverschiedenheiten herbeizuführen' ... Landesfürst und
Landstände waren die berufenen Faktoren der Gesetzgebung: Jener kraft seines Amtes,
diese gestützt auf ihr altherkömmliches Mitgesetzgebungsrecht ...". Motloch, Landesordnungen I 332
ff, wiederum spricht in seinem Beitrag über die Landesordnungen und
Landhandfesten der österreichischen Ländergruppe von "ephemeren Statuten des
revolutionären Ständeregiments, die in einzelnen altösterreichischen Ländern alsbald
nach dem Tode Kaiser Maximilians I. aufgetaucht waren", welche er den
Landesordnungen als legislative Erzeugnisse zur Abgrenzung der Geltungsbereiche des
einheimischen und fremden Rechtes und als Spiegel des geltenden Rechts
gegenüberstellte.
⇭56 "Zur neuzeitlichen Gesetzgebung in
den habsburgischen Territorien" Vortrag am 19. Deutschen Rechtshistorikertag,
Nürnberg/Erlangen 1972; Brauneder,
Gesetzgebungsgeschichte; s. auch Wieacker, Privatrechtsgeschichte, Die
Gesetzgebung im Zeitalter der praktischen Rezeption, I Stadtrechte
("Reformationen"), II Territorialrechte ("Landrechte"), III Landes- und
Polizeiordnungen, 189 ff.
⇭59 Wesener, Erbrecht 12 ff, und die dort zit. Literatur. Vgl. hierzu ein von
Wesener herangezogenes Zitat aus dem "Bericht an das o. ö. Verordnetenkollegium über
die Entstehung und Rechtsgiltigkeit der obderennserischen Landtafel" vom 16.
November 1836, wo es heißt: "... diese Landtafel war das jus publicum und jus
privatum, sowie die Gerichtsordnung dieser Provinz, sie bestand als Gewohnheitsrecht
sowie sie selbst nur aus der Zusammenstellung der Landesgewohnheiten entstanden ist,
sie mußte als solches gelten, weil ein anderes nicht vorhanden war, und doch Recht
gesprochen werden mußte ..." jüngst Wesener, Landesordnungsentwürfe
613 ff.
⇭60 "Das sind die Rechte nach
Gewohnheit des Landes bei Herzog Leopold von Österreich."
⇭61 Zu dem erst zu Beginn des 19. Jahrhunderts von den Habsburgern erworbene Land
Salzburg und seinem Recht s. Martin, Urkundenbuch.
⇭62 Vgl. Schwind-Dopsch,
Ausgewählte Urkunden; Hasenöhrl,
Landrecht; Zur Frage der Entstehung und Geschichte des österreichischen
Landrechts vgl. die bei Hellbling, Verfassungsgeschichte 149 zit. Literatur, auch zu
den übrigen Landrechtsquellen 148ff.; Dopsch, österr. Landrecht; zum bayrischen
Landrecht vgl. Riezler, Bayern 2, 540 ff.
⇭63 "Das ist der lanndlauf von Steyer der
gewandlichen recht, die man teglichen wanndelt", s. bei Bischoff, Landrecht 51.
⇭64 Vgl. Conrad, Rechtsgeschichte I, der neben der Kulmer Handfeste von 1233 als frühestes
Landrecht, das österreichische, oberbayerische, schlesische Landrecht, das
Würzburger Landrecht von 1435, das Ritter- und Landrecht der Grafschaft Berg 1355
bis 1397, das Burger Landrecht des 13. Jahrhunderts, das Drenter Landrecht von 1412
und das steiermärkische Landrecht anführt. Ebel, Gesetzgebung 42 ff, ordnet
nach dem Träger der gesetzgebenden Gewalt das Landrecht neben dem Reichs- und
Stadtrecht ein und untersucht diese Rechtsquelle an Hand der
entwicklungsgeschichtlichen Grundformen des Gesetzes. Das Landrecht der
Reichsgrafschaft Bornheimer Berg von 1303 wird als Beispiel echter Rechtfindung, als
Mischform von Weistum und Satzung das Landrecht des Stifts Würzburg, das Bayrische
Landrecht von 1346 hingegen als ein der späteren Landesgesetzgebung auf der
Grundlage des exekutiven Rechtsgebotes zuzuordnendes Landrecht angeführt.
⇭65 Vgl. Droege, Landrecht und Lehnrecht, bes.
54 ff, der die Rechtsquellen auf ihre Verfassungsvorstellungen untersucht und ihren
tatsächlichen Auswirkungen nachgeht.
⇭68 So Bischoff,
Landrecht 51. Vgl. auch die Textwiedergabe des steirischen Landrechts
bei Bischoff, Landrecht 75 ff: "Das ist der
lanndlauf von Steyr der gewondlichen recht, die man täglichen wanndelt" Art
1-252.
⇭73 Köbler, Land und Landrecht 1 ff, der territorialen Rechtsbegriffen in
frühmittelalterlichen Quellen nachgeht. Thieme, Naturrecht; Thieme,
Kodifikation; Thieme, ALR. Troje, Wissenschaftlichkeit. Zum Wiederaufleben des
römischen Rechts in Deutschland grundlegend Wieacker, Privatrechtsgeschichte;
Koschaker, Europa; Coing, Recht; Kunkel, Recht; Krause, Kaiserrecht. Für die
Kenntnis des Gemeinen Rechts vgl. die Veröffentlichungen in: Jus Commune; Coing
(Hrsg.), Handbuch.
⇭75 Krause, Gewohnheitsrecht; zum Rechtsquellentyp der Weistümer vgl. Brauneder, Gesetzgebungsgeschichte 3
ff; Burmeister, Landesbräuche. Beispielsweise wurde die Neuordnung des
bayrischen Landrechts (BayrLR) damit gerechtfertigt, daß "die gemeine geschribne
Recht, in vil fällen weitläuffig und zweiffenlich, aber die alte Landtrecht, theils
dunckel, auch nach gestaltsame jetziger leuff, etwas mangelhafft erfunden worden.
Also sein solche Bayrische Landt Recht mercklich verbessert und gemehrt, denselben
auch gemainer Landschafft erklärte Landtsfreyheit, unverendert beygefügt worden.
...".
⇭76 Krause, Gewohnheitsrecht 1679. Zur Positivierung des
Rechts s. Luhmann, Rechtssoziologie I, 190 ff.
⇭77 Bestätigung der Privilegien Wiens durch Franz II. vom
12. Oktober 1792 abgedr. bei Schenk, Civilprozeßrecht 44 ff.
⇭79 QPrG
II/1, 2 Polizei- und Landesordnungen; Brauneder, Gesetzgebungsgeschichte
FN 77. Zu den österreichischen Polizeiordnungen des 16. Jahrhunderts zählen:
Neue Polizeiordnung der Handwerker und des Dienstvolkes der nö. Lande 1527, in: Ann
Hs 121; Polizeiordnung für die Handwerker und Dienstboten in den nö. Landen 1528/29,
in: HerrschArch Wagrein Hs 24; Ordnung und Reformation guter Polizei in den nö.
Ländern 1542, in: MusArch Hs 9; Ordnung und Reformation guter Polizei in den nö.
Ländern und der Grafschaft Görz 1552, in; MusArch Hs 9; Polizeiordnung der nö.
Länder 1566, in: MusArch Hs 9; Reformierte Polizeiordnung für Österreich unter und
ob der Enns 1566, in: MusArch Hs 9; Erneuerte Polizeiordnung für die nö. Länder
1568, in: MusArch Hs 9; Ordnung guter Polizei des Herzogtums Steyer 1577, in:
Steiermark LA; Tiroler Ordnung und Reformation guter
Polizei 1573, in; Tiroler LA. Polizeiordnung
für Kärnten 1577.
⇭87 Neben der allgemeinen Verpflichtung
des Landesherrn "khrafft unnsers obligenden Ambts ... zu abstellung der gemaynen
Lasster, auch wendung unnd besserung annderer fürnemblichisten eingerisnen
ergerlichen mißbreüch, menngl, unnd unordnung" (PO
1542), tritt in den Einleitungen zu den österr. Polizeiordnungen der Gedanke
in den Vordergrund, mit Hilfe einer guten Ordnung des Gemeinwesens die
wirtschaftlichen und militärischen Schwierigkeiten ab wenden zu können: "... So
haben wir ... vermerckht, das ... mißbreüch, unordnung unnd beschwärung undter allen
Stenden uberhande genommen ... Darauß dann vermuetlich ervolgt, das ... unser Lannde
und Leüt ... durch den wüettenden Erbfeinde Christlichs namens und Glaubens den
Türckhen haimgesuecht ..." (PO 1552, Ähnlich
PO 1542, PO 1566, PO 1568) "... das frech,
ungezämbt, Gottlos leben, Sünde und Laster. Gott ... bewegt ... nun mehr zu
wolverdienter straff und züchtigung der gemainen Christenhait Erbfeindt den Türcken,
wie laider am Tag und vor augen, mit seinem greulichen wütten und Tyranisieren
verhengt." (SteiermPO 1577).
⇭88 Selbst Schmelzeisen weist auf die Schwierigkeit der Abgrenzung
hin: "Man kann auf 'Landesordnungen' stoßen, die sich ganz überwiegend mit dem
'Privatrecht' befassen, ihren Namen also genau genommen nicht verdienen.
Zutreffender würden sie 'Landrechte' heißen ..." (QPrG II/1, Polizei- und
Landesordnungen 11). Ist die rechtsgeschichtliche Forschung aber bemüht, die
Fülle der Landrechtsordnungen einem begrifflich-technischen Schema unterzuordnen, so
bietet sich die durchgehende, am Inhalt orientierte Unterscheidung in Landrechte
einerseits und Landesordnungen im Sinne von Polizeiordnungen andererseits am besten
an, ohne daß man der älteren Lehre mit ihrer Gegenüberstellung von Landesordnungen
und Polizeiordnungen einen grundlegenden Begriffsirrtum vorwerfen könnte.
⇭89ALR Einleitung 1. Von den Gesetzen überhaupt, § 1. Vgl. bereits die
Zielsetzungen der neuzeitlichen Landesordnungen, wie in BayrLR: "damit in unsern
Fürstenthumben und Landen ... die haylsame Justitia administrirt, gute Policey
angestelt, und Unsern Underthanen, so wol auch allen anderen darein handlenden und
wandlenden unpartheyisches gleiches Recht und Gericht gehalten ..." werde.
⇭92 Zum Ausschluß des öffentlichen Rechts vom bürgerlichen Gesetzbuch s. Adler, polit
Gesetzgebung 85 ff und die in FN 1 u. 2 zit. Lit.; vgl. Schlosser, Gesetzgebung, in seinem zweiten
Brief über die Gesetzgebung 145: "Anstatt also in einem Gesetzbuch mir anzumassen,
alle Rechte und Pflichten der Glieder eines Staates gegen den Staat und
untereinander festzusetzen, würde ich lieber rathen, sich bloß auf das zu
beschränken, was die Rechte der Bürger unter sich betrifft."
⇭93 Die Zuordnung der Verwaltungsrechtspflege an das
Direktorium und die Beschränkung der Obersten Justizstelle auf Zivil- und
Strafsachen im Jahre 1751 wirkten im Sinne einer Förderung dieses Vorhabens
ein.
⇭94 "Wesentlich und derohalben in der Verabfassung des juris privati
nicht zu berühren ist alles dasjenige, was die landesfürstliche Hoheit und Regalien,
das aerarium, die jura commercialia, fiscalia, außer wo der Fiscus sich
des juris privatorum gebrauchet, und dergleichen anbetrifft. Was die
Ordnunge, Vorrechte, Privilegia und Freiheiten deren Stände angehet, ist ebenfalls
für wesentlich anzusehen. Eben also was die Bestellung deren Gerichte, die
Verwaltung gemeinen Wesens, Handhabung der Gerechtigkeit, Ordnung der Polizei und
dergleichen anbelangt.": so der Kompilationsgrundsatz XIX aus: Grundsätze Zur
Verfassung des allgemeinen Rechts für gesammte kaiserliche königliche deutsche
Erblande, abgedr. bei Harras v.
Harrasowsky, Codex Theresianus 20. Interessant das Bemerken in Art XX
über die Erstellung einer für alle Erbländer geltenden Verfassung: "Was hingegen, ob
es also oder anderst gehalten werde, denen landesfürstlichen juribus
unnachtheilig, denen ständischen Privilegiis unabbrüchlich, der Verwaltung gemeinen
Wesens und Handhabung der Gerechtigkeit unverhinderlich zu sein befinden wird, ist
nicht für so wesentlich anzusehen, daß nicht gestattet wäre in dahin einschlagenden
Rechtsfällen auf Gleichförmigkeit zu trachten, und entweder eines von denen
bisherigen, oder ein neues Recht zur allgemeinen Maßgab vorzuschlagen." 20.
⇭95 Wörtlich: Landesbücher; tabula seu liber terra, acta
libri, tabulae provinciales, desky zemsky. S. zur Landtafelgeschichte Mährens d'Elvert, Verwaltungs-Geschichte 32 ff; Bartsch, Grundbuch 580 ff und die
dort zit. Literatur.
⇭96 "Wenn sich Jemand
auf die Landtafel berufe, sei sie immer in die Schranken zu bringen, darin zu suchen
und das, was nöthig ist, vorzulesen, wofür den Herren Oberbeamten 13 Groschen zu
entrichten kommen. Während der Gerichtsdauer dürfe Niemanden ein Auszug aus der
Landtafel erfolgt werden; nach Aufhebung des Gerichtes soll aber, den Sonntag
ausgenommen, dieselbe stets offen seyn und den Leuten, was sie benöthigen, darin
eingetragen und auch daraus Abschriften dem, der sie begehrt, gegeben werden, wofür,
so wie für die Löschung den Oberbeamten nach dem Gebrauche 13 Groschen zu zahlen
seyen." Anschaulich bei d'Elvert, Verwaltungs-Geschichte 39.
⇭97 Bereits im 14. Jahrhundert gliedern
sich die Landtafeln in Böhmen in tabulae citationum, libri contractum und libri
obligationum. S. hierzu Peterka, Rechtsgeschichte
I 146 f.
⇭99 Vgl. auch
die Ausführungen bei Peterka über die Landtafeln Mährens, Troppaus und Jägerndorfs und die
Gerichtstafeln in Ober-Schlesien.
⇭100 Bereits im 16. Jahrhundert das sogenannte "Weißbotenamt" in Österreich unter der
Enns als Vorstufe der Landtafeln, die allgemein seit dem 18. Jahrhundert in den
österreichischen Erbländern eingerichtet wurden: Landtafelpatent für Steiermark
1730, Landtafelpatent für Kärnten 1746, Oberösterreichische Landtafel 1754. —
Demelius, steir. Landtafel; Demelius, Grundbuchspatent; v.
Haan, Landtafelwesen; Johanny, Geschichte; Weiß, Untersuchungen. Am 24.
November 1758 wurde zur "besseren Befestigung des allgemeinen Trauens und Glaubens"
für Österreich unter der Enns eine ordentliche Landtafel errichtet. (De Luca, Justizcodex, 3, 1). In Ausführung dieses
Patentes erging am 7. Aug. 1762 ein Patent der Kaiserin, in welchem die Abstellung
von Beanstandungen bei Führung der Landtafelgeschäfte "durch Einführung dergleichen
Beobachtung mit jener in Unserm Erbkönigreich Böheim und Erbmarkgrafthume Mähren am
leichtesten" möglich wäre. Bezeichnend für die dieses Zeitalter prägende Forderung
nach Vereinheitlichung der Rechtsgrundlagen in den Erbländern die Begründung dieser
Anordnung mit der "Erzielung der Uniformität in Unsern k. k. Erbländern"; sowie das
Ansinnen, "die so viel immer mögliche gleiche Verfassung" herbeizuführen. (De
Luca 3, 2). Das Patent vom 19. Jänner 1763 betreffend die "Landtafel
Verfaßung im Oestreich ob der Ens" bestimmte, daß entsprechend den vorbildlichen
Landtafelinstituten im Böhmen, Mähren und Österreich unter der Enns, die in einem
bloßen Vormerkamt bestehende Landtafel unter der Leitung des Landeshauptmannes, dem
Landrecht einzuverleiben sei, als einem "Judicio formato". Vgl. De
Luca 3, 19 ff. Der ordentliche Instanzenzug ging mittels Appellation an die
niederösterreichische Regierung und mittels Revision an die Oberste
Justizstelle.
⇭101 Zur
Breisgauischen Landtafel 1783 vgl. Demelius, Landtafel 261 ff.
⇭102 Schenk, Civilprozeßrecht 47. Das "Landrechtsbuch Ferdinand I." wird
allerdings in der Vorrede noch "als ain angefangne fürgeschribne tafel"
bezeichnet, "so pillich wie von alter heer das landßrecht genennt wierdet ..." (Vorrede, Unser mainung und thuen, in: SaCho 12).
⇭104Supplementum CodAust (1748): "... mithin auch gewiß und ausser Zweifel, daß
gegenwärtige Sammlung Oesterreichischer Gesetze ein nützlich und rühmliches
Unternehmen sey, welches denen Durchlauchtigsten Gesetzgebern zur Glorie, dem
Vaterland zur Ehre, und jedem insonderheit zu Nutzen gereicht ...". Der Codex
Austriacus besteht aus sechs Teilen: die ersten beiden Teile enthalten die Gesetze
von 1156 bis 1711 [III]. Im dritten
Teil werden Gesetze aus dem 15. und 16. Jahrhundert bis einschließlich 1720
nachgeholt. Der vierte Teil umfaßt die Gesetze in
den Jahren 1721 bis 1740. Der fünfte Teil enthält
die Theresianischen Gesetze von 1740 bis 1758 (Generalien, Patente, Satz-Ordnungen,
Rescripte, Resolutionen, landesobrigkeitliche Edikte, Mandate und Dekrete in
Publicis, Politicis und Commercialibus, und zum Teil auch Justitialibus und in
Kameral- und Militärwesen erlassen). Im sechsten
Teil finden sich die Gesetze von 1759 bis 1770. Vgl. Pfaff-Hofmann,
Commentar 3 f.
⇭107 Conrad, Richter und Gesetz 7 ff; Ogris, Landesfürst;
Ogris, sententiis; Ogris, Maria Theresia Judex 232 ff. Ein frühes Zeugnis für die
neu verstandene Gesetzgebungsgewalt des Landesherrn findet sich im "Landrechtsbuch Ferdinand I". " ... soll unß
und unseren nachkhumen alzeit mit rat und willen unserer landleut der weg offen sein
dits landßrechtpuech mit mer gesazten articlen und ordnungen zu erpawen zu erweitern
zu mern, auch wo darinnen vinsternus oder beschwerung erschinen zu erleuchten und
nach gelegenhait der zeiten und sitten der menschen zu ändern zu bessern und
dardurch all new fünd und gefar abzuschneiden" (Vorrede, in; SaCho 14 f).
⇭108 Vgl. Krause, Gesetzgebung; Scholz, brandenbg.
Landrechtsentwurf 60 ff, der das Gesetzgebungsverfahren im Rezeptionszeitalter in
seine theoretischen Elemente aufzulösen versucht und hierbei vom Gegensatzpaar
statutum — ius commune ausgeht. "... das aufgezeichnete Territorialrecht wurde
als statutum bezeichnet und folglich der oberitalienischen
Statutentheorie unterstellt." Das Wesensmerkmal für die Verbindlichkeit eines
Statutums sei nach der Theorie der Kommentatoren die "iurisdictio" des
Statutengebers gewesen. Daraus leitet sich die Frage ab, ob die Landeshoheit "die
sich gerade im Erlaß eines andere Rechtsquellen derogierenden Landrechts
manifestierte", als iurisdictio zu verstehen sei. Scholz interpretiert die
Landeshoheit als eine "zeitgenössische Determination der iurisdictio". Beim Erlaß
von Statuten und Constitutionen aber sei der Landesherr "imperator in proprio
territorio" ungebunden gewesen. "... es stand im Belieben des Kurfürsten der Mark
Brandenburg, es hing von seiner am Ende politisch motivierten Entscheidung ab,
inwieweit er die Stände am Gesetzgebungsverfahren beteiligte ... Rechtlich gesehen
bestand kein Anspruch der Landschaft auf Mitwirkung; die jeweiligen
Machtverhältnisse entschieden darüber, ob die Stände eingeschaltet wurden; die
juristische Begründung konnte — so oder so — nachgeliefert werden." Allgemein
vgl. Wieacker, Kodifikationsidee.
⇭110 Wenn weiterhin Dauerformeln verwendet wurden, erklärt dies Krause, Dauer und
Vergänglichkeit, damit, daß "... die Überwindung der Geltungsschwäche neuen Rechts
im Ganzen leichter vonstatten gegangen ist, als die Anheimgabe allen Rechts an den
Willen des jeweiligen Gesetzgebers ...", wiewohl die bis ins 18. Jahrhundert
wirksamen traditionellen Grundsätze der Thronfolgeordnungen vom Gedanken der
stärkeren Geltungskraft des alten Rechts geprägt waren.
⇭111 Pfaff-Hofmann, Commentar 3 f, der die
Landesordnungen qualifiziert "als unter Zustimmung der Stände vom Landesherrn
sanktionierte Gesetze; neben ihnen steht das Gewohnheitsrecht, für dessen Kenntnis
nun ebenfalls durch amtliche und Privatsammlungen gesorgt wird".
⇭116 Einleitung von Kunkel zu: QPrG I/1, Ältere
Stadtrechtsreformationen (1936) XI—XXV. Wesener, Erbrecht 190 ff; Brauneder, Gesetzgebungsgeschichte;
v. Voltelini, Rezeption 79 ff;
Tomaschek, Wien; Weiss, Rezeption. Noch der älteren Lehre verpflichtet Klein,
Rezeptionszeit; Weiß, Quelle; Bolla, Rezeption 377 ff. Wesenberg-Wesener,
Privatrechtsgeschichte 92 ff; Mayer-Maly, Ehegutsprozeß 39 ff; Braumüller, Kärntner
Landstände 457 ff; Demelius, ehel. Güterrecht; Baltl, Rechtshandschrift, 11 ff;
Troje, gemeines Recht 151 ff; vgl. auch die Arbeiten von Brauneder und Wesener
(insbes. Wesener,
Landesordnungsentwürfe). Sogar im "Landrechtsbuch Ferdinand I" (I Tit III 40 [recte: I Tit III 4] in:
SaCho) wurde eine Betonung der subsidiären Geltung des gemeinen Rechts für notwendig
gehalten, indem alle Gerichtspersonen angewiesen wurden, "ausserhalb dits
landßrechtpuechs auf andere geschribne recht nicht aufsehen noch achtung (zu) haben,
dann allain in sachen und händlen wo khain außgetrukht recht oder gesezt hierin
begriffen wär. doch in denselben auch nit mer noch anderst dann nach löblichem
geprauch und gewonhaiten dits erzherzogthumbs und so vil si die erberkhait und
pillichait geleiches rechtens und ursach der vernunft weiset und
bewegt."
⇭121 "Die wahre Verfassungsproblematik kehrt
noch am ehesten im Bereich der 'Grundgesetze' wieder." Schmidt-Aßmann,
Verfassungsbegriff 37 f; vgl. hierzu Schambeck, Verfassungsbegriff 211 ff, der auf
die Ansätze zu einer Verfassung ihrem Inhalt nach, also im materiellen Sinn, im
Mittelalter verweist, wie die Ausführungen zur Ausübung der Staatsgewalt und die
metaphysische Begründung der Menschenwürde durch das Christentum zur Sicherung von
Menschenrechten erkennen ließen. Daneben zeigten die Freiheitsbriefe des
Mittelalters Ansätze einer Verfassung im formellen Sinn. Vgl. Reibstein,
Volkssouveränität, der auf die Bedeutung der Magna
Charta Libertatum von 1215, als einem frühen Versuch, die tragenden
Prinzipien von Recht und Gerechtigkeit gesetzlich zu fixieren, hinweist (149ff); zur
Problematik des Widerstandsrechts vor allem Wolzendorff, Staatsrecht; Schambeck,
Widerstand 329 ff; Kern, Gottesgnadentum; Bertram, Widerstand; zur Geschichte der
Menschenrechte s. Jellinek, Menschenrechte; Oestreich, Menschenrechte 6 ff; Mayer -
Maly, Freiheitsidee 399 ff. Zur Frage der Zeitgebundenheit
verfassungsgeschichtlicher Forschungen vgl. insb. Brunner, Verfassungsbegriff;
Böckenförde, verfassungsgesch. Forschung.
⇭122 Vgl. die Einrichtung eines Appellationsgerichtshofes in Prag für
die böhmischen Länder — Tribunat Appellationum — im Jahre 1548, dessen Räte
ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Standeszugehörigkeit vom König ernannt wurden
und von ihm jederzeit abgesetzt werden konnten. Ott, Rezeptionsgeschichte; Bolla,
Rezeption 377 ff, die darin eine der justinianischen Gesetzgebung entsprechenden
Auffassung von der königlichen Gewalt erblickt. In Tirol wurde im 16.
Jahrhundert (Landesordnung 1532) die Appellation
gegen Urteile des adeligen Hofgerichtes aufgehoben, aber gleichzeitig der Hofrat als
Revisionsinstanz errichtet und dadurch wiederum die Möglichkeit geschaffen, die
rechtsprechende Tätigkeit der Stände zu überprüfen und römischrechtliche
Bestimmungen der Urteilsfindung zugrunde zu legen. Die Appellationsordnung für
Österreich unter der Enns von 1524 ließ das Rechtsmittel der Appellation gegen
landsrechtliche Sprüche an den Hofrat zu "als Mittel zur Festigung der Staatsgewalt"
(Motloch, Landesordnungen I
334). Dem gegenüber steht das Bemühen der Stände, Aufnahme in die
landesfürstlichen Ämter zu finden, wie dies in der Zusage des Landesfürsten im 1.
Teil der bayrischen Landsfreiheiten von 1616 (BayrLR 407) zum Ausdruck kommt: "Wir
wollen füran unsere Ambt . . . mit dapffern Edlen, und geschickten Landleuten, so
Bayrn, oder die mit Schlossen oder Sitzen im Land zu Bayrn beerbt seind, und nit mit
Außländern fürsehen und besetzen. Und zuvor, in unserm Rath allweg mehr
geschickt Landleut vom Adel, so Bayrn seind, dann Gelehrte haben und
setzen."
⇭123 Schmelzeisen, Rechtsgebot; Schmelzeisen, Polizeiordnung; H. Maier, Staats-
und Verwaltungslehre; Wieacker, Privatrechtsgeschichte 195 ff. Brauneder, Gesetzgebungsgeschichte
14, weist auf den spezifischen Charakter des ständischen Rates in
Polizeiangelegenheiten hin: "Es handelt sich, anders als bei den 'Landrechten',
nicht um das notwendige Mitwirken einer politischen Landesgewalt, sondern um eine
bloß sachkundige Information seitens des Landesherrn, wie sie auch von einem anderen
Personenkreis eingeholt werden kann."
⇭124 Vgl. Wieacker, Privatrechtsgeschichte 189
ff, der auf die Vielzahl der stadt- und landrechtlichen Quellen, "die sich im
materiell blühenden, aber von geistigem und wirtschaftlichem Niedergang bedrohten
Deutschland am Vorabend des Dreißigjährigen Krieges allenthalben häuften",
verweist.
⇭131 Vgl. Bidermann, Länder-Kongresse 264 ff, der auf
die ersten niederösterreichischen Ausschußlandtage von 1474 und 1494 verweist sowie
auf die bis zum Tode Ferdinands I. wiederholt einberufenen
Länder-Kongresse, "bis mit der Theilung der österreichischen Erblande nach dem Tode
Ferdinands I. eine Wichtige, wo nicht wesentliche Voraussetzung dafür, die Identität
des Herrschers entfiel" (286). Einer der umfassendsten Kongresse sei der Prager
Kongreß 1541/42 gewesen. Abschließend (287): "Bei ihnen handelte es sich ... um die
Klärung, und Durchführung der österreichischen Staatsidee, ... um den Ausbau des
Staates und um die Befestigung seiner Grundlagen, ... um positives Schaffen
...". S. auch Loserth, Steiermark, der in der gemeinsamen Bewältigung der
Landesverteidigung aller durch die Personalunion vereinigten Länder den
Entwiddungsansatz einer österreichischen Gesamtstaatsidee erblickt und hierbei die
Person des steirischen Landeshauptmanns Hans Ungnad und seine,
jener Zeit um zwei Jahrhunderte vorauseilenden Entwürfe, einer engeren Verbindung
und stärkeren Zusammenfassung aller militärischen Kräfte in den Mittelpunkt stellt.
Loserth, Reformation. Vgl.
neuerdings Schulze, Landesdefension, der die Wirkung des "Integrationsfaktors"
Landesdefension auf das politische Denken untersucht: "Sie ist Schlüsselfunktion des
Staates, dessen Existenz ständig gefährdet ist und dessen Berechtigung aus dem
Schutz seiner Bewohner ständig erwiesen wird. Zusammen mit dem ständischen Bestreben
nach Sicherung der Religion wird die Landesdefension zum eigentlichen Auslöser einer
Diskussion um die jeweilige Rolle von Fürst und Ständen" (225). Das
Landesdefensionswesen wird zu einem "Kristallisationskern für die fortschreitende
Verdichtung der politisch-administrativen Ordnung" (244).
⇭133oöLT I Tit 1: "Daß ganze land ob
der Ennß ausser ihrer landsfürstlichen hochheit und cammergüeter ist den landstenden
freißaigen oder lehensweiß mit aller civiljurisdiction unterworfen, wie auch
derselben etliche paan und landgericht auf ihren außgezaigten gewissen gezürckh
burgfrid oder aigenen leithen gründ und poden thailß aigenthomblich thailß
lehensweiß zugleich haben ..."
⇭135 Zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem
Recht vgl. Wieacker, Privatrechtsgeschichte 201 f; s. Einleitung von Schmelzeisen
zu: QPrG II/1, Polizei- und Landesordnungen 1 ff.
⇭136 Vgl. Schambeck, Verfassungsbegriff 216; s. jüngst die
Bestrebung von Eichler, Revolutionsverfassung, den Begriff der Revolutionsverfassung
als eine Rechtsquelle sui generis zu behandeln. Kägi, Verfassung 39 ff.
⇭137 Schmitt, Verfassungslehre 44 ff, der das Wesensmerkmal der
Verfassung und des mit ihr gegebenen Staates in der Entscheidung über die
Existenzart und -form der politischen Einheit erblickt und daher den oben
angeführten Epochen jede Staatlichkeit abspricht.
⇭138 Zur Begriffsgeschichte des modernen
Staates vgl. Mager, Staatsbegriff, der den historischen Realitäten der Wörter
status, stato, estado, estat, état bis zu ihrer Bestimmung des Phänomens Staat
nachgeht. Vgl. auch A. O. Meyer, Staat; Weinacht, Staat. Zur Begriffs- und
Dogmengeschichte der Souveränität s. auch Willoweit, Rechtsgrundlagen 138 ff und die
dort zit. Literatur.
⇭139 Grundsätzlich findet der Staatsbegriff nur für den
Staat der Neuzeit Anwendung: vgl. hierzu insbs. Weber, Krise; Forsthoff,
Verfassungsgeschichte; Krüger, Staatslehre; Böckenförde, Säkularisation 75
ff.
⇭145 von der
Heydte, Staat 43: "Sie zogen von oben, vom Reich, die vollkommene Macht und die
Freiheit des politischen Handels an sich, und anerkannten kein Oberhaupt mehr, keine
Entscheidungsinstanz über sich. Sie zogen anderseits von unten her die unter ihnen
stehenden Gemeinschaften in sich auf und vernichteten ihr rechtliches Eigenleben;
... So wurden diese Herrschaftsverbände, denen das beginnende 14. Jahrhundert —
Zeuge dieser Neubildung — den Namen status, stato, état gab, zu 'vollkommenen
Gemeinwesen' mit eigener, von der der universellen Weltgemeinschaft verschiedener
Teleologie, zu 'Staaten' im heutigen Sinn."
⇭147a Zu den Vertretern jener
Staatstheoretiker, die die modern-staatsrechtlichen Begriffe auch auf den
"mittelalterlichen" Staat möglichst vollständig übertragen wollen: Sohm,
Reichsverfassung; Below v., Staat; Winter, Herzog. Zur Kritik O. Brunners an
diesen Lehrmeinungen hat sich Mitteis, Land, geäußert, und einen vermittelnden
Standpunkt eingenommen.
⇭147b C. Schmitt, Staat,
definiert den Staat als den "alles beherrschenden Ordnungsbegriff der politischen
Einheit" und läßt die staatliche Epoche im 16. Jh. beginnen. Er verkennt zwar nicht,
daß die Entwicklung zum Staat früher begonnen und verschiedene Vorläufer und
Übergangsstufen hervorgebracht hat, doch prägte erst das 19. Jahrhundert den
Allgemeinbegriff "Staat", um alle denkbaren geschichtlichen Ordnungsvorstellungen
damit zu etikettieren. Die Entstehung des neuen europäischen "Maß- und
Ordnungsbegriffes 'Staat'" (377) sei nur aus dem Zusammentreffen des klar
definierten Souveränitätsgedankens mit jener politischen Wirklichkeit zu verstehen,
die aus der Veränderung des planetarischen Erd- und Weltbildes zur "Raumrevolution"
führte. Jene "räumlich geschlossene, gegen andere Staaten mathematisch scharf
abgegrenzte, in sich zentralisierte und durchrationalisierte Einheit" (378 f), die
den Staat mit seinen spezifischen Organisationsmitteln (staatliche Armee, staatliche
Finanz, staatliche Polizei, staatliche Gesetzgebung) ausmacht, sei erst am Beginn
der Neuzeit ausgeformt worden. Ähnliche Schlüsse zieht M. Weber, der (in:
Winckelmann, Gesellschaft 38 ff) folgende Entwicklungsbedingungen des Staates nennt:
1. Stabilisierung der fürstlichen Eigenverwaltung durch Aufbau eines rationalen, dem
Fürsten verpflichteten Verwaltungsstabes; 2. Monopolisierung des Eigentums an den
Herrschafts- und Verwaltungsmitteln durch diese Zentralinstanz; 3.
fürstlich-autonome Finanzquelle und Finanzverwaltung; 4. der miles perpetuus in der
fürstlichen Verfügungsgewalt; 5. "staatliches" Monopol legitimer Gewaltsamkeit in
der Hand des Fürsten; 6. "Verstaatlichung" = Monopolisierung aller Rechtsnormen.
Nach Heller, Staatslehre, vollzieht sich die Verselbständigung des Staates als
"militärische, wirtschaftliche und politische Wirkungseinheit" in der Form seiner
"Verselbständigung als universale juristische Entscheidungseinheit". Auch er betont
die neuzeitliche Individualität des Staates und zieht klare Trennlinien zu den
politischen Gebilden des Mittelalters (125ff). Eine zusammenfassende Darstellung und
Weiterentwicklung dieser Ansichten findet sich bei Kern, Staat.
⇭147g Zur Verfassungstheorie in der Zeit der
Aufklärung und des Historismus und zur Gegenüberstellung eines konkret-normativen
Verfassungsbegriffes und eines abstrakt-normativen Verfassungsbegriffes vgl.
Schmidt-Aßmann, Verfassungsbegriff 27 ff, dessen Erkenntnisse zum konkret-normativen
Verfassungsbegriff der "alten Reichsstaatslehre" eine Entsprechung in den
Ergebnissen der vorliegenden, auf die Verfassungen einzelner Territorien
ausgerichteten Untersuchung finden.
⇭147h Zu den Begriffsbestimmungen einer
Verfassung vgl. etwa Friedrich, Verfassungsstaat 136 ff.
⇭147i Siehe Luhmann, Verfassung, der das moderne
Verfassungsdenken auf die (bereits) mittelalterliche Fragestellung nach dem
Verhältnis von politischer Gewalt und rechtlicher Bindung hinweist und eine auf die
neuzeitliche Gesellschaft ausgerichtete Verfassungstheorie fordert (3). Zum Prozeß
der Entstehung einer Verfassung und zu ihrem Wesen s. Gumplowicz, Staatsrecht 21: "Da die Verfassung eines Staates nichts anderes
ist als die gesetzliche Formulierung der im Staate thatsächlich in Folge
historischer Entwickelung bestehenden Machtverhältnisse zwischen den socialen
Bestandtheilen desselben: so kann ein Verfassungsgesetz im Grunde genommen nur auf
solche Weise enstehen, daß jeweilig die im Besitze der Macht befindlichen socialen
Bestandtheile die gegenseitigen Gränzen ihrer Macht in Gesetzesform als Recht
normiren. Da auf diese Weise jeder Verfassungssatz einen socialen Kampf voraussetzt,
der in einem staatsrechtlichen Ausgleich seinen vorläufigen Abschluß findet, und da
solche Kämpfe unmöglich gleichzeitig alle Fragen des Staatslebens umfassen können,
vielmehr nur jeweilig auf einzelnen Gebieten desselben sich abspielen und einzelne
Interessen des Gesammtlebens zum Gegenstände haben: so erklärt sich daraus die
bekannte historische Thatsache, daß Verfassungen nur stückweise entstehen und sich
aus einer großen Anzahl über Jahrhunderte vertheilter gesetzlicher Normirungen der
auf den verschiedensten Gebieten staatlichen Lebens zwischen den socialen
Bestandtheilen des Staates streitig gewesenen Interessen und Angelegenheiten
zusammensetzen."
⇭148 Vgl. hierzu
Quaritsch, Staat 182 ff. Zur ständestaatlichen Charakterisierung vgl. Gierke,
Genossenschaftsrecht I 574 ff, 801 ff; Spangenberg, Lehnstaat; Näf, Aufbau; Gerhard
(Hrsg.), Ständische Vertretungen.
⇭154 S. insbes. die Publikationsreihe der Kommission Internationale pour
l'Histoire des Assemblées d'Etat. Zur Typologie der österreichischen Länder
Hoffmann-Mitterauer (Hrsg), Herrschaftsstruktur I—III; Mitterauer,
Ständegliederung.
⇭155 Vgl.
Birtsch, Verfassung 32 ff; bes. auch Gerhard, Probleme 9 ff.
⇭156 Bezeichnend für die Problemstellung der älteren Lehre z. B. Tezner,
ständisch-monarchisches Staatsrecht, in Entgegnung zu Arbeiten von Rachfahl.
Zusammenfassende Schau der Meinungsvielfalt; Brandt, Repräsentation. Neue
Fragestellung etwa bei: Carsten, Princes 473; Herde, Landstände 286 ff.
⇭158 "Wenn wir heute zu
Tage solche Verfassungen erst neu einrichten sollten, so würden wir verhoffentlich
das Recht, dem Vaterlande zu rathen, nicht an diese oder jene Hufe Landes binden",
geißelten Vertreter der Soziallehre des aufgeklärten Absolutismus diese
Verhältnisse, wie v.
Justi, Staatswirtschaft 592, zit nach Birtsch, Verfassungen 54.
⇭160 So die königliche Landtagsinstruktion vom 15. Mai 1538,
Prag, in welcher König Ferdinand die Besitzungen der Städte und Prälaten zu seinem
Kammergut zählte und von der Ritterschaft die Vorlage ihrer
Steuerbewilligungsprivilegien verlangte. Annal 6 Fo. 292, zit nach Stäuber, Hist
Ephemeriden. "Es sei sonderbar, dass sie (die Stände) immer nur von den alten
Rechten und Freiheiten, von dem alten Herkommen sprechen, die beibehalten werden
sollen, in Ansehung der Religion aber es nicht beim Alten lassen wollen, sondern dem
Neuen sich zuwenden." (l. c. Fol 214, zit nach Stäuber, Hist Ephemeriden.)
⇭161 Zur Finanzpolitik der oberösterreichischen Stände zu
Beginn des 17. Jahrhunderts vgl. Sturmberger, "Christliches Werk" 452; Eberstaller,
Finanzpolitik 443 ff.
⇭162 Noch immer gültig in seiner Darstellung Gierke, Genossenschaftsrecht I 801
ff.
⇭166 Vgl. aber hierzu ergänzend die
Neuinterpretation der rechtlichen Stellung der Stände in der Zeit des Absolutismus
bei Gerhard, Amtsträger 230 ff, der das Verhältnis von Amt und Amtsträger zur
ständisch gegliederten Gesellschaft untersucht und für das Ancien Régime zum
Ergebnis gelangt, "daß die alte ständische Auffassung und die ihr zugrundeliegende
Haltung noch die Ordnung war, in die auch das Amt sich einfügte" (245). Hoke,
Kommissar 974 ff, weist auf die Bedeutung der Kommissare für die Ausbildung des
Absolutismus hin, betont aber gleichzeitig ihre Tendenz zur Regelmäßigkeit und zur
Integration in die ordentliche Beamtenhierarchie. — Für die Rechtsstellung der
Stände in den österreichischen Erbländern s. Hassinger, Vertretungen 247 ff. S. auch
die in diesem Sammelband dargelegten Untersuchungen zu den Ständevertretungen in
anderen deutschen Territorialstaaten sowie in Polen, Schweden, Ungarn und
England.
⇭169 Vgl. Stolz, Bestätigung 317 ff und die dort zit
Literatur zur Verfassung Tirols. Stolz verweist auf eine Sammlung der
"Landesfreiheiten der fürstlichen Grafschaft Tirol", welcher — im Gegensatz zu den
steiermärkischen Landhandfesten — eine Drucklegung versagt blieb.
⇭171 Ausführliche Inhaltsangaben
von Oberweis, in: Haymerl's Oest. Vierteljahrsschrift 17 und 18; Rapp, Statutenwesen 23 ff, verweist auf die
landesfürstliche Entschließung von 1526, "gemainen Landßfreyhaiten in all ander
weg an Schaden . . . dieselben Lanndtsordnung, Gesatz und gepot mit vorwissen der
Lanndtschafft zu Mindern, oder zu Meren, alles trwlich und ungeuarlich".
"Dem Inhalte nach verbreitet sich diese Landesordnung über Gegenstände des
Privatrechtes, der Polizei und Finanz, des Gemeindewesens und der
Strafgesetzgebung; somit stellt sie sich aus diesem Gesichtspunkte als ein zwar in
keiner Hinsicht vollständiges, aber doch fast alle Zweige umfassendes
Nazionalgesetzbuch dar."
⇭172 S. Hollaender, Landesordnung 1526,
380 ff, der diese, dem Bauernführer Gaismair zugedachte
Schrift als Vorstufe zur Ordnung von 1526 ansieht.
⇭173 zit nach Hollaender, Landesordnung 1526, 427 ff.
⇭174 Doktor Jakob
Frankfurter, Rath und oö Kammerprokurator wird von Rapp,
Statutenwesen, als "Tribonian dieses neuen Gesetzbuches“ bezeichnet (65).
⇭175RefLO Tirol I Tit II: "Was gegen dem der
sich der obgeschribnen pflicht widert, und diser Landtsordnung ungehorsam ist,
gehandelt werden soll." Vgl. auch Tit IV
"Perckwerchs verwonten pflicht" und Tit V
"Die underthanen sollen ihre dienstleut der Obrigkait, solche pflicht zuthun
anzaigen".
⇭176 "Welcher aber dise pflicht an
ainem end in diesem Lannd gethan het, unnd des daselbs her urkundt brächte, der
ist (so er gleichwol weg zuge, unnd wider in das Lannd käme) an andern enden im
Lannd, anderwert pflicht zuthuen nit verbunden . . ." RefLO Tirol I Tit III.
⇭178RefLO Tirol I Tit
VIII. Vgl. auch die den Obrigkeiten auferlegte Verpflichtung, den Parteien
alle für ihre Beweisführung dienlichen Urkunden und Abschriften auszufolgen "von
allem dem, was Landtsbreuchig und Recht ist, und darinnen sie kaine sundere
erhebliche bedencken haben". RefLO Tirol I Tit
IX.
⇭179 "Welcher aber under denen sich nit Adelich hielte sunder
Gwerb und handtierung gebrauchte, der soll derselben gewerb und handtierung
halben, an den Enden da er die treibt, dem Rechten gehorsam sein, unnd darinn der
Adelfreyheit nit geniessen." RefLO Tirol I Tit
VII.
⇭180 Zur Rechtsquellenlage der
innerösterreichischen Länder vgl. Luschin, Reichsgeschichte 376 ff; Hradil,
Ehegüterrechtsbildung 3 f; Mell, Verfassungsgeschichte 280 ff; Motloch, Landesordnungen I 350
f; Wesener, Erbrecht 16 f; Baltl, Rechtshandschrift 11 ff; Wesener, Beckmann.
⇭185 Interessant in
diesem Zusammenhang ist die Aussage Kaiser Maximilians I. zu Beginn des 16.
Jahrhunderts, daß jene Privilegien, die "zu Abbruch und Nachtheil gemainer Land“
von den einzelnen Ständen in Anspruch genommen werden, durch das Regiment in
Prüfung zu ziehen seien, "ob die billich bestehen oder abgestellt werden sollen“.
Luschin, Landhandfeste 161.
⇭187 Vgl. Steyr Landhandfeste (Vorwort), in welcher von standhaftem Verhalten
und "Hand-vestes Begünnen des steiermärkischen Adels während der
Auseinandersetzung zwischen Rudolf und
Ottokar 1278 die Rede ist.
⇭188 Erzherzog Karl: "... sie (die
Landleute) ... bey allen den Rechten Freyheiten und guten gewonheiten, als das von
alter herkommen ist, unnd das ewer Fürst: Durch: alle die Rechten, wie die ewer
Fürst: Durch: Vorfordern Brieff beweisen, in allweg stät halten ..." Landschaft:
"... schwören, Euch dem Durch: Fürsten und Herrn ... ewr ... frommen zufördern,
und ewr ... schaden zu wenden, auch getrew und gehorsamb zu seyn, als das von
Alter, mit recht herkommen ist ..." Steyr Landhandfeste.
⇭189 Vgl. hierzu das "Register der Haupt-Schrifften, so in
diser Landtshandvest begriffen". Steyr Landhandfeste. Die Landhandfeste des Landes
ob der Enns wird später noch zu behandeln sein; zur Landhandfeste des Landes unter
der Enns s. "Beiträge zur Geschichte der österreichischen Stände gesammelt 1892
(in: SaCho), Land Handvesst Freyhait Gerechtigkeit unnd brieffliche urkunden ainer
Ersamen Landschafft deß Erzherzogthumbs Österreich unnder der Ennß. Auf begern der
löblichen Stenndt Durch Reicharden Strein Herrn zu Schwarzenau
etc. in Sechs Büecher zusamen getragen und mit angehengten
Erclerungen erleütert."
⇭192 Von Interesse sind die dem Landrechtszeiger
vorangestellten Erörterungen über die Beziehung des heimischen Gewohnheitsrechts
zu dem gemeinen Recht sowie über die Rechtssetzungsbefugnis des Landesherrn.
Darüber S. 19 ff.
⇭193 Parallel wurden Entwürfe zur Neuordnung des
Strafrechts ausgearbeitet, die gerichtsorganisatorische und verfahrensrechtliche
Bestimmungen — unter starker Anlehnung an die CCC — umschlossen. 1540 wurde die
reformierte Landgerichtsordnung vom
Landesherrn sanktioniert.
⇭194 S. Rintelen
(Hrsg), Traktate 31 ff. "Hätte es im ganzen deutschen Rechtsgebiet genügend viele
Rechtsgelehrte gegeben, welche es, wie Bernhard Walther, verstanden hätten, den
Landesbrauch in seinem Gegensatz zum gemeinen Recht klar zu erfassen und sowohl
für die Bedürfnisse der Rechtsgelehrten wie der Laienrichter faßlich darzustellen,
so hätte die Rezeption nicht solche Erfolge aufzuweisen gehabt." (34 f) Die
Traktate gehören "zu jener Gruppe von Rechtsquellen, welche die mittelalterlichen
deutschen Rechtsbücher fortsetzen und die uns über deutsches Gewohnheitsrecht aus
einer Zeit belehren, in welcher die Aufmerksamkeit der juristischen Schriftsteller
sonst fast ausschließlich auf die fremden Rechte und höchstens nebenbei auch auf
heimische deutsche Rechtsbräuche gerichtet war" (45).
⇭196Motloch, Dr. Püdler 239
f. Im Gegensatz dazu hatte das "Landrechtsbuch Ferdinand I." im I. Buch "Von den gerichtspersonen" noch
Bestimmungen über die Amtspflicht und Eidleistung des Landmarschalls, des
Untermarschalls sowie der Beisitzer enthalten und die Aufgaben des Landschreibers,
der Fron- und Gerichtsboten und der gerichtlichen Sachverwalter
festgelegt.
⇭197 Und zwar durch Melchior Hofmayr; Johann
Baptist Linsmayr zu Weinzierl — Reichart Strein Freiherrn
von Schwarzenau und Hertenstein; Christoph
Hafner; Johann Baptist Suttinger von Thurnhof —
Johann Michael von Seiz — Johann Georg
Hartmann — Johann Leopold. Vgl. Wesener, Landesordnungsentwürfe
624 ff. Die erste Bearbeitung ("Landtafel des Erzherzogthums Österreich unter der Enns") stellt in
Anlehnung an frühere Vorbilder wiederum öffentlichrechtliche Bestimmungen voran.
Ihr I. Teil "Von denen Personen“
handelt u. a. von der Obrigkeit des Landmarsdialls und Landuntermarschalls, von
den Beisitzern und anderen Gerichtspersonen, von der Zuständigkeit des Landrechts
und darüberhinaus von der Grundobrigkeit, der Vogtobrigkeit, der Marktobrigkeit
sowie den Untertanen (Schönkirchnerbuch, in: SaCho, s. Wesener, Landesordnungsentwürfe
624)
⇭198Motloch,
Landesordnungen I 339. Das "Landrecht des löblichen Erzhörzogthumbs
Österreich under der Ennß in sechs büecher abgethailt" aus 1595 befaßte sich im
ersten Buch "Von dennen obrigkhaiten gerichten und gerichts-processen in
bürgerlichen Sachen und was dem gerichtlichen wesen sonsten anhengig" erneut mit
den Aufgabenbereichen des Landmarschalls und Landuntermarschalls, des Vizedoms,
der Handgrafen, der Grundobrigkeit, der Stadt- und Marktobrigkeit, der
Dorfobrigkeit und Vogtobrigkeit; es legte darüberhinaus die Amtspflichten und die
Jurisdiktion des Landmarschalls, des Landuntermarschalls und der Beisitzer fest,
zuletzt handelte es noch vom Landschreiber und vom Fürbieter, von den
Gerichtsboten sowie von den Prokuratoren, Fürsprechern, Advokaten und sonstigen
Bevollmächtigten.
⇭202 Grundlegend hierzu Hoke, Limnaeus 17 ff; Hoke, Arumaeus 237 ff; Hoke, Goldast 1735
ff; Hoke, Freher 1214 ff. Zur Territorialstaatstheorie des 16. und 17.
Jahrhunderts s. jüngst Willoweit, Rechtsgrundlagen 17 ff, der betont, daß die
"Notwendigkeit zu überzeugen der sich langsam entwickelnden Wissenschaft des
öffentlichen Rechts auch in dieser frühen Phase ein beachtenswertes Maß
übereinstimmender, nach systematischer Einheit strebender Gedankenführung" sicherte.
Vgl. auch 109 ff, 121 ff.
⇭206 Reichartn Streun Herrn
zu Schwarzenau, Landhandvest oder Freyhaiten des Löblichen Ertzherzogtums Österreich
ob der Ennß, StändArch Hs 104; vgl. auch die Übersicht mit summarischen
Inhaltsangaben der einzelnen Urkunden bei De
Luca, Justizcodex 1, 126 ff. Vgl. auch "Landhanndvest oder Freyhaiten des
löblichen Ertzhertzogthumbs Oesterreich Unnder unnd ob der Ennss. (In vier Büchern)
Durch Reicharten Strein Herrn zw. Schwarzenau etc. aus denn rechten Originallen vnnd
tails anndern Vralten Vrchunden etc. zusammen getragen vnnd Verfast. (in; Haus-,
Hof- und Staatsarchiv).
⇭207 Lateinische Urkundentexte werden dabei ins Deutsche
übertragen.
⇭208 Vgl. bspw LAkt 1224
K I 1: "Extract, Aller deren orth, da in der verfasten Landtafel, der
Landtsfreyheithen oder sonderbaren Resolutionen gedacht und meldung geschieht". Hier
finden sich urkundliche Belegstellen für Regelungsbereiche aller sechs Teile der
Landtafel.
⇭209 LAkt 1224 K I
1: "Von den Vier Ständen" ... "Dieses (freie Selbstbestimmungsrecht der Städte, das
Recht auf eigene ständische Verwaltungsorganisation und Gerichtsbarkeit in erster
Instanz) funtirt sich neben denen undterschidlichen der Ständt und Stätt general
freyheiten auch in dem uhralten, über alle Menschen gedenckhen, und mehr dann
hundert jhärig herkommen, und praescribirten gebrauch, durch iezt regierende Kay:
May: vermög dero geferttigten confirmation. Sowolen alß dero höchstgeehrten
vorfordern Landtsfürstlichen bekrefftigung bestättigt ...".
⇭211 LAkt 1224 K I 1. Vgl. auch die Beweisführung zur
Bestimmung in: oöLT II Tit 3, daß Klagen
gegen Pfleger, Verwalter und Untertanen ausländischer Fürsten und Herrn vor dem
Landeshauptmann anzubringen seien: "Daß bestättigt. 1. Fridr. Privilegium Ao. 1245,
2. Carolus 4. 1361. Und erweist es der bißhero erhaltene Gebrauch unnd
Erkandtnusen."
⇭217 Extrakt aus Veithen
Stahel gewesener Stadtschreiber zu lyntz und in der Freystat von sip unnd Erbschaft.
Traktat nach österreichischen ob der Ennß Gebrauch. Stiftsarchiv St. Florian XXII
fol 139 u. 170.
⇭219 Collectus per Vitum Stahel civem oppidi Freystadii,
archiducatus Austriae, provinciae, supra anasum flumen, studiosorum iuris minimum,
anno domini MDLXVII. oöLA, Diözesanarchiv 132 (Klosterarchiv Gleink).
⇭223 Klein, Entwurf Mskr 5; vgl. Mitteis, Rezeption 524: "Ist Veit Stahels
Entwurf auch nur ein kleines Rinnsal in der reichlich strömenden Flut der Quellen
aus der Rezeptionszeit, so wohnt ihm doch ein nicht zu übersehender Eigenwert inne
..."
⇭225 an Hilpranden Jörger zu Tollet (Wurm, Jörger).
⇭226 "durch Euch sament, oder den mehrern tayl aus
Euch, ein anfang oder vergriff angezogener Landtafl, auff unser
Revision und Correctur verfasset, und wo Euch waß wichtigs
(darinnen berichts bedörfftig) fürfiele, Ir gewalt und Befelch haben sollet, nit
allain etlich andere verstendige Landtleuth zu Euch in Beratschlagung zuziehen,
sonder auch dieselben puncten, so praeiudicia auf sich tragen, an
unsern negstangehenden Landtshauptman wo auch noth, an unser Nider Österreichische
Regierung um guetachten und Erleüterung zugelangen." LAkt 1224 K I 24.
⇭228Doblinger, Schwarz, vermittelt eine
eingehende Schilderung des Lebensweges dieses bedeutenden Schwaben. S. auch
Krackowizer, Schwarz. Zur Entstehungsgeschichte der Landtafel sollen nur jene
Ausschnitte des Persönlichkeitsbildes von Schwarz herangezogen werden, die in
unmittelbarem Zusammenhang stehen.
⇭230 Vgl. den Landrechtstext in QPrG I/2, Landrechte des 16. Jahrhunderts 81 ff
sowie die erläuternden Bemerkungen von W. Kunkel.
⇭231 Stark deutschrechtlich beeinflußt
blieben das eheliche Güterrecht, die Erbverträge, das Retraktsrecht, die
Bestimmungen über den Liegenschaftskauf und über die Geschlechtsvormundschaft.
Eingehende Charakterisierung des Landrechts auch bei Stintzing, Rechtswissenschaft 543
ff.
⇭232 Zur
Übertragung des Tübinger Stadtrechts in die allgemeine Landesgesetzgebung vgl.
Schanz, Tüb. Stadtrecht 86 ff.
⇭233 "zum ersten von Gerichten, auch seinen Processen und,
was demselbigen mit Appeliern, Exequiern, Einsatzung, Pfand und Gantungen durchaus
anhengig, volgends von Contracten, auch Heuratgütern, Pflegschaften und
dergleichen allerhand hierunder begriffen Handlungen, fürs drit von
Testamenten, letzten Willen, Geschäften, und was weiter hierzu gehörig, und
dann zum vierten von gemeinen Erbschaften oder Succession (wie die in auf- und
absteigender, auch Zwerch-Lini, und dann der Ehegemecht halb allenthalben gleich
gehalten)" QPrG I/2, 82 [= Originalquelle].
⇭234 Zum Verhältnis
des Landrechts zum gemeinen Recht vgl. die landesfürstliche Begründung zur
Drucklegung: "... auch den gemeinen geschriben Rechten im Mehrerteil nit
ungleichförmig befunden ..." QPrG I/2, 83 [= Originalquelle].
⇭235Stintzing, Rechtswissenschaft 689, führt als eine der einflußreichsten
Persönlichkeiten in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts an der Universität
Tübingen Nikolaus Varenbühler
an, dessen "praktische Richtung, welche durch die neue Gesetzgebung unterstützt
wurde, ... für die Tübinger Facultät bestimmend" war.
⇭236 Zu Beginn des Jahres 1617 wurden dem Scribenten von Schwarz 10 fl für die
"abgeschriebene neu verfaßte Landtafel" ausbezahlt (Vgl. Krackowizer,
Schwarz).
⇭239 Vgl. auch das Schreiben der Verordneten
der obderennsischen Landschaft an Dr. Schwarz vom 10. 10. 1606 sowie den Brief an
den Pfalzgrafen bei Rhein vom 10. 10. 1606.
⇭240 LAkt 1226 K I 92. In seinem Antwortschreiben kündigte Dr. Schwarz sein
neuerliches Eintreffen im Lande ob der Enns mit dem 20. Jänner des Jahres 1607 an,
da er im Dienste seines Herrn noch wichtige Angelegenheiten zu beenden und bereits
Tagsatzungen für die nächsten Tage anberaumt habe (28. Nov. 1606). In einem
Schreiben der Verordneten vom 31. März 1607 ist bereits zu entnehmen, daß wegen
der Ausstellung eines Paßbriefes für Dr. Schwarz Herr Wolff Wilhelmen
von Wolckherstorff beauftragt wurde, alles Nötige bei der
niederösterreichischen Regierung zu unternehmen, "daß Ihr (Dr. Schwarz) euch,
Gewissen werckhs halber hierher befördern möchtet".
⇭241 Schreiben der Verordneten des
Ritterstandes an die Deputierten vom 1. September 1608, eingeleitet mit der immer
wiederkehrenden Formulierung: "Demnach zu verhüettung aller handt unnotwendigen
disputats, so sich aus ungewisser wancklbaren Recht erhebt und zutregt, die hievor
ainsthails berathschlagte und nun mehr volführte Lanndtaffel
zuegebührender volstendigkhait gebracht werden soll ... Als ersuchen wir Euch Ir
wollet Euch auf den 8 diß zu abent gewiß hieher verfügen und nach folgenden tags
solcher revidirung bis zu Endt beywohnen ..." LAkt 1226 K I 92.
⇭245 "... sonderlich wann die sach
liquidirt und lauther fürkhombt, alß mit gefertigten unwidersprochenen schuld- und
andern verbrieft und undisputierlichen documentis und instrumentis, item
geurtheilten verabschiedten wie auch durch publicirte landsfürstliche durch
die stend angenomben general constitutiones mandata und
ordnungen lauther declariert und resolvirten Sachen ..." oöLT II Tit 5, 111f.
⇭246oöLT II Tit 7, 125 ff: "Von dennen
landsverhörn, was für sachen in dieselben gehörig auch wie in güetlichen Sachen bis
zur execution oder erkhantnuß procedirt solle werden."
⇭247 ". . . mit
löblichen, uralten gebrauch auch in disem land herkhomen . . ." oöLT III Tit 16, 177.
⇭249 Der erste titul. Von der
landsgelegenheit und freiheiten, oöLT I Tit 1,
2f: ". . . es sein doch zwei unterschiedlich und absonderliche lender, die
mit ihren ordentlichen uralten march und gränizen von einander selbst sowoll alß
von andern benachbarten Königreich- und fürstenthumben abgesondert und abgethailt,
auch ihre absonderlich landsfürsstlichen cammergüeter, cammermaister oder
vicedomb, landtag erbhuldigung landschaften und landständ, aeraria oder
einnember-ämbter, landschaft-officier, erblandsämbter, gerichtliche instanzen und
gerichtsprozessen, defension- und Kriegsordnung und vill andere unterschiedliche
landsgebreuch freiheiten recht und gerechtigkheiten mehr,
solhes auch lang über verjährte zeit continue also hergebracht und
ersessen haben, wie auch dises erzherzogthumb Oesterreich ob der Ennß
iederzeit seinen sondern stand und session unter den n. ö. fünf erblendern gleich
nach dem erzherzogthumb unter der Enns in allen versamblungen alweegen gehobt,
dabei es auch hinfiehro billich bleiben solle."
⇭250 Krüger, Staatslehre 20 ff; Hoke, Grenze 1801 ff.
⇭251 Extract, Aller deren orth, da in der verfasten Landtafel der Landtsfreyheithen
oder sonderbahren Resolutionen gedacht und meldung geschieht. LAkt 1224 K I 1. Zur
Anerkennung der österr. Freiheitsbriefe im 16. Jahrhundert vgl. Lhotsky,
Privilegium maius 46 ff.
⇭252 Extract des Ersten Buchs der Landttafel, LAkt 1225 K I
87.
⇭253 Verzaichnus der Puncten,
so in Abhörung der Landtafel durch die Löbl. drey ständt, von Herrn, Ritterschafft
und den stätten, in mehrern deliberation zuziehen ausgesezt worden, Anno 1616,
LAkt 1226 K I 107.
⇭255 Bereits 1577 hatte Dr. Püdler
als Nachtrag zu seinem Landtafelentwurf für Österreich unter der Enns einen
Lehentrakt in 206 Titeln ausgearbeitet, der bis ins 19. Jahrhundert eine der
wichtigsten Erkenntnisquellen des Gewohnheitsrechtes darstellte. Und auch in der
Streun-Linsmayerischen Landesordnung wurde die Behandlung des Lehnrechts in
Verbindung mit den iura incorporalia im fünften Buch des zweiten Teiles des
Gesamtentwurfes für notwendig befunden. Vgl. hierzu Adler, Lehenswesen 474 ff.
Grundlegend für die Darstellung des Lehensrechts Mitteis, Lehnrecht; Mitteis,
Staat; Ganshof, Lehenswesen; Wyluda, Lehnrecht; Brunner, Feudalismus; Bloch,
société. Zusammenfassende Darstellung bei Conrad, Rechtsgeschichte I u. II
und Überblick bei Kroeschell, Rechtsgeschichte.
⇭256 "Demnach haist und ist
ein lehen, wann ain aigenthumbsherr, oder an deßen statt ein anderer der deßen
gewalt und recht von ihme hatt, sein gueth (es sei an hauß oder grund, zu waßer
oder land, oder auch sonsten an herrlichkeiten renten gülten und anderm järlichen
einkhumben) auß gnaden und guetwilligkhait ainem andern dergestalt verspricht
verleicht und übergibt, daß er und seine absteigende eheliche erben dasßelbüge mit
aller völliger nutzung (iedoch ohne verwendt- und schmöllerung des aigenthumbs)
inenhaben und alß andere ihre güeter gebrauchen und genüeßen mögen, dargegen sie
sich zur schuldigen treu und dankhbarkeit samt gebierlich und gebreuchiger
lehensdienst gegen ihme verpflichten sollen und müeßen. daß demnach die wahre arth
natur und aigenschaft aines ieden rechten lehenß in dem stehet und beruehet, daß
es in unbeweglich ligenden stuckhen gerechtigkheiten davon man ainen järlichen
nutzen und unterhaltung möge haben bestehe, und solche stuckh güeter oder
gerechtigkheiten nit umb gelt durch den herren und aigenthumber verkhauft, sondern
umbsonst auß lauter gnaden und guetthat dem lehensman und seinen lehenserben ewig
so lang sie wehren verliehen werden; dargegen der lehenman solcher gnad und
guetthat halber seinem lehensherren zur dankhbarkeit treu und gehorsamb
verpflichtet sei, und auf erfordern und wo es die noth erhaischet mit seinem leib
beisprünge und willige dienst erzaige, auch von solchen ihme eingegebnen güetern
ohne bewilligung des lehensherren und der mitbelehneten seiner vettern gefählicher
weiß nichts verwende. Es ist auch die rechtliche vermuetung, daß ein iedeß
lehen solche arth und aigenschaft aines rechtslehen habe; es werde dan durch
sondere gedingt anders gemacht und daß widerspill dargethan." oöLT VI Tit 1, 333 ff.
⇭257 So
unterscheidet der oberösterreichische Landtafelentwurf zwischen landesfürstlichen
und anderen Fürsten- und Herrenlehen, geistlichen und weltlichen Haupt- und
Afterlehen, Amts-, adeligen, rittermäßigen und gemeinen Lehen, Erblehen und neuen
Lehen sowie zwischen Mann- und Weiberlehen. Den typischen (rittermäßigen)
Lehen, "welche von ihrem ursprung und anfang her adelichen und rittermäßigen
personen verlühen werden, daß sie gegen dem lehensherren mit adelichen
ritterlichen diensten vertretten werden, darumb sie auch selb- oder schwertlehen
genent werden, weil sie in der person selbst und mit dem schwert da den
lehenherren ain noth angeht sollen verdient werden, auch ihrer arth und
aigenschaft nach allain auf den mansstammen und ir absteigende lini von dem
erstbelehneten so männliches geschlechts und solche ritterliche dienst zu laisten
dichtig verlihen werden" (oöLT VI Tit 7,
348) stehen die unadeligen Lehen gegenüber, die in den Beutellehen eine
eigenartige Rechtsfigur erhalten haben. "Beütellehen aber sein und werden die
genent, welche aintweder anfangs umb gelt von dem lehenherren verkhauft worden,
oder da gleich ain gnadt darbei fürgangen, iedoch ein jährlicher geltdienst darauf
gelegt und gedingt worden ist welchen der lehenman seinem herren jährlich raichen
mueß. daher sie den namen von den beiteln haben, daß sie nemblich dem herren in
den beütel dienen, ... als welche, ob sie woll in etlichen puncten den rechtlehen
gleich gehalten werden, indem sie bei allen veränderungen von neuem müeßen
ersuecht und empfangen werden, auch ohne consens und vorwißen des lehensherren nit
verändert künnen werden, so weichen sie doch sonsten von der arth und aigenschaft
der rechtlehen zuweit ab." (oöLT VI Tit 11,
361). Vgl. Adler, Lehenswesen 479, der auf die Bedeutung der Beutellehen
für die Geschichte der Allodifikation hinweist, die ohne Beschränkungen veräußert,
verschenkt und vererbt werden konnten.
⇭258 Dem Vasallen werden aus dem
Lehensbande die Pflichten auferlegt, "seinem lehenherren alle gebürende ehr treu
und dienst zu erweisen, auf erfordern die von alters hero gebreuchige lehendienst
zu erzaigen, ihme in all ehrlichen redlichen Sachen (was doch nit wider gott und
ehr und die röm. Kais. maj. den regierenden landsfürsten, den eltern und mehrern
lehenherren und gemaines vatterland, auch wider des lehenman selbst aigen gewißen
ehr leib weib kinder eitern ist) zu Krieg- und fridenszeiten getreulich und
redlich beizustehen; und da er leibs schwachheit oder anderer rechtmäßiger
Ursachen halber in der person selbsten zu verrichten nit vermag, solches durch
ainen genuegsamb qualificierten lehenmäßigen substituten zu verrichten" (oöLT VI, Tit 35, 451), der Lehensherr
wiederum ist gebunden "seinen lehenmann mit allen treuen zumainen, ihme mit
ungewöhnlichen zuemuetungen nit zu beschwären, sondern bei den lehen zu schützen,
und ohne rechtmäßige ursach nit zu betrieben oder durch andere betrueben zu laßen
..." (oöLT VI, Tit 35, 452).
⇭259 Das Lehensband konnte nur aus ganz bestimmten Gründen gelöst
werden. Solche Aufhebungsgründe bestanden z. B. darin, daß der Lehensmann seinen
Lehensherrn in einem Feldzug verläßt, "oder sonst in leib und guets gefährlichkait
siehet und waiß und ihme nit zuspringt und beistehet" (oöLT VI Tit 42, 472), oder "der lehenman
gewisse wissenschaft hat, das seinem lehenherren ein höche ehren leibs oder gueths
gefahr zugerichtet sei, und er doch dieselbige (da ers gleichwol vermocht hete)
nicht abwenden hülft (oöLT VI Tit 42,
473), oder "Viel mehr aber, ... wan der vasall selbst seinem lehenherren
nach leib und leben würkhlich trachtet, denselbigen verfeindt und gar
gewalthätiger weiß uberfällt antastet und an seinem leib verlezt oder andere
darzue anraizt und ihnen rath und hülf erzaigt, auch vor volbrachter that für sich
selbsten nit in reühe gefallen und wider davon gestanden" (oöLT VI Tit 42, 473 f). Auf der anderen
Seite aber verliert der Lehensherr sein Obereigentum eben auch dann, wenn er
"seinem lehenman mit gefährlichem fürsatz und ohne rechtmässige beweißliche
ursachen (derentwegen das lehen für verwörcht angezogen möchte werden) an ehr,
leib und gueth verfolgt und sich gegen ime mit öffentlicher feindschaft erzaigt"
(oöLT VI Tit 44, 482 f).
⇭260 Den genannten Städten war das Recht
("sonderbahre freiheiten, auch macht und fueg") eigen, ihre Bürgermeister, Richter
und Räte frei zu wählen, das Bürgerrecht zu verleihen und zu entziehen. oöLT I Tit 2, 6 f; Knittler, Städte, 9 ff,
45 ff, 153 ff. Zu den Grundlagen des Herren- und Ritterstandes s. Feldbauer,
Herren 17 ff, 244 ff. Zur Ausbildung der geistlichen Landstandschaft Stradal,
Prälaten.
⇭261 "Waß sie auch für sonderbahre
landsfreiheiten haben von unsern hochgeehrten vorfahrern den römischen Kaisern und
erzherzogen zu Oesterreich ihnen gegebenen, wie auch was sie sonssten von alten
löblichen gueten gewohnheiten und gebreuchen hergebracht ..." oöLT I Tit 2, 9.
⇭264 "aus merklichen ... ursachen und notdurften
... alle sachen durch vier treffenlicher unserer raete als unsere anwelde in der
reytung zu Innsprugg ... zu handln furgenomen, daz wir den erwirdigen edlen unsern
fürsten andechtigen und lieben getrewen unsern stathaltern und reten zu Innsprugg
unser ganz volkomen macht und gewalt gegeben haben ..." vgl. Adler,
Centralverwaltung 506 f.
⇭265 Abgedr bei Wutte, Zusammenschluß 78 [recte: 73 ff]
ff.
⇭266 Einzelbestimmungen über die sachliche
Kompetenzen insbs bei Adler, Centralverwaltung 386 ff.
⇭268 Vgl. Walter,
österr. Verfassungsgeschichte 29; "... tat der Kaiser durch die Anerkennung der
Verwaltungsorgane, die bis dahin bloß Werkzeuge des Landesfürsten gewesen waren,
als Behörden mit eigenem 'imperium' auch in verwaltungsrechtlicher Hinsicht einen
entscheidenden Schritt voran — einen Schritt, der die Schaffung eines eigenen
Behördenrechtes und damit die Grundlegung der ganzen neuzeitlichen Entwicklung des
Behördenwesens in Österreich und Deutschland in sich schloß." Vgl. auch Hellbling,
Verfassungsgeschichte 139 ff.
⇭270 Hofordnung 1498. Über die noch während der
Regierungszeit Maximilians I. durchgeführten Änderungen in der Zentralverwaltung
vgl. Fellner, Zentralverwaltung I/1, 9 ff.
Jüngst Hoke, Kammer 570 ff.
⇭271 "... Ihrer kaiserlichen Majestät, auch Ihrer Majestät Landen und Leuten nichts
nützlicher, fruchtbarer und ehrenvoller, den Feinden und Widersachern ihrer
Majestät und der Lande aber nichts erschrecklicher sein könnte."
⇭272 "auf daß sie alle
Angelegenheiten Ihrer kaiserlichen Majestät, die diese Lande berühren, zu
Wohlfahrt Ihrer Majestät und Ihrer Lande und Leute nach ihrem höchsten Verständnis
zum besten handeln und beratschlagen und Vorkehrungen treffen, damit ihre
kaiserliche Majestät bei diesen Landen und die Lande hinwieder bei Ihrer Majestät
bleiben mögen und nicht zertrennt werden ..." Wutte, Zusammenschluß 82 f.
⇭273 "Ynnspruggerisch Libell der Hanndlung aller Österreichischen Lannden
Ausschuss mit Kays. Max Imo Nemblich von Auffrichtung ainer
allgemainen Christlichen Armada wider die Turggen in African vnd Venediger,
Einigung der österreichischen Erblande, wass aines dem andern in feindlichen
Einfellen für Hilff thuen soll vnd deren Ausrüstung, Aufstellung ainer
ordentlichen Regierung, Raitkammer, Hoffraths, Lanndtsrechts, Anordnung guetter
Policey, Abhelffung gemainer beschwerden in Landen sowol vnder Geistlichen als
weltlichen, Bewilligung ainer Summa gelts von /400m fl. zu
bezallung der Kays. Mt. hoffhaltung vnd lösung dero in den Venezianischen vnd
andern Kriegen versetzten Camerguets etc. beschlossen Ynnsprugg, Anno 1518", zit
nach Zeibig, Ausschuss-Landtag
319 f. [Zusatz H.S.: Transkription Speer]
⇭280 "... mit solichen personen zu
ersezen, die zuvor bei den andern unsern cämern gewesen und des cammerwesens sovil
anlaitung und erfarenhait erlangt, dardurch si uns bei unserer hofcamer als dem
haubtwesen umb sovil erspriesslicher vor ander, die hievor bei kainem dergleichen
thuen gewesen, dienen mügen". Fellner,
Zentralverwaltung I/2, 319 ff: Hofkammerinstruktion Kaiser Maximilians II.
1568.
⇭281 Zu den folgenden Ausführungen über die
Behördenorganisation der obderennsischen Stände vgl. Straßmayr, Ämter-Organisation
242 ff.
⇭283 Hassinger, Vertretungen 247 ff,
stellt hinsichtlich der Besitzverteilung im Lande ob der Enns (16.—18.
Jahrhundert) fest, daß der Besitz des Herrenstandes über 50% betrug, der
Besitzanteil der Ritter zwischen 4 und 6% aufwies.
⇭284 Hassinger, Vertretungen 262, weist darauf hin, daß die Stadtrechtsentwicklung in
den althabsburgischen Ländern in ihrer verfassungsgeschichtlichen Bedeutung hinter
jener im Westen des Deutschen Reiches zurückstand, vor allem dadurch, daß die
landesfürstlichen Städte dem Kammergut zugerechnet wurden, und eine den Prälaten
vergleichbare Rechtsstellung inne hatten.
⇭285 Extract, Aller deren orth, da in der verfasten Landtafel, der
Landtsfreyheithen oder sonderbaren Resolutionen gedacht und meldung geschieht.
LAkt 1224 K I 1. "Daß die Siben Stett in disem landt freye Wahl haben,
Bürgermeister, Richter und rath zuerwehlen, Bürger aufzunehmen, Stattschreiber und
andere ihre Officir selbst zubestellen. Ingleichen die gesambte Vier ständt
zu administrirung ihrer Gütter und erhaltung habender Gerechtigkeith, ihres
gefallens, auß ihren mittln verordnete zuerwehlen, zusezen und abzusezen, auch ihr
Canzley und Einnehmer Ampt mit Secretariis, Einnehmern, Schreibern und dienern
zuversehen, über welche ihre diener, unnd die sonsten undter ihrem schuz. Sie die
Erste Instanz und alle juristiction haben." LAkt 1224 K I 1.
⇭286 "... Und ist so jüngst von der hochlöb. N. ö. Reg. abgeforderten und zu handen
herrn Verwalters der löb. Landtshauptmanschaft übergebnen unsers bericht, wegen
der Landtständt Officir und instanz über die selben mehrerß außgefürth worden,
dahin wir uns diß orth, wie auch auf daß angezogen beweißlich uralte herkommen und
gebrauch referirn." Extract.
⇭287oöLT I Tit 3, 11 ff: "Unser landshaubtman
repraesentirt unsere landsfürstliche persohn", leitet der dritte Titel das Kapitel
"Von des landshaubtmans perßohn und ambt in gmain" ein.
⇭288 Die Zuständigkeit des Landrechts erstreckte sich auf
Zivilklagen gegen Landstände und gegen den nicht ständischen Adel, sofern er
Gülten im Lande besaß; daneben war es Appellationsinstanz gegenüber den unteren
Gerichtsbehörden im Land und konnte letztlich im Falle der Rechtsverweigerung der
zuständigen Gerichte jede Rechtssache an sich ziehen. S. oöLT II Tit 3 "Von des landshaubtmans
jurisdiction und instanz in specie." 87 ff.
⇭289oöLT I Tit 3, 12. Vgl.
die Amtspflicht des Landmarschalls im "Landrechtsbuch Ferdinand I." I Tit I 25: " ... gleiches gericht und recht
(zu) füeren ... nach dits erzherzogthumbs Österreich freihaiten, löblichen und
rechtmessigen gebreuchen und gewonhaiten und sonderlich nach ausweisung und
ordnung dits landrechtspuechs ..."; die "Landtafel des Erzherzogthums Österreich
unter der Enns" (Schönkirchnerbuch) bestimmte: " ... sollen {Landmarschall und
Landuntermarschall) ... ain Ersambe Lanndtschafft Bey Iren wolerlangten
Freihaiten, Löblichen gebrauchen unnd gewonhaitten erhalten, Denen selben unnd
diser Lanndt Taffel nach (handeln) ..."
⇭290oöLT I Tit
3, 14, Zur Geschichte der Landeshauptmannschaft unter Einbeziehung der
entsprechenden Landtafelbestimmungen vgl. insbs. Putschögl, Landeshauptmann 265
ff.
⇭293 "Unßer landshaubtman soll sein respect allein auf unß alß landsfürssten und unser
n. ö. regierung haben und deroselben bevehlen und gebotten in allen schuldigen
gehorsamb und volzug laisten, dann wür nicht wollen daz unsere hoff- oder n. ö.
cammer noch andere expeditionen weder unserer landshaubtmanschaft noch n. ö.
regierung ichtwaß bevelh- oder einstellen sollen." oö LT I Tit 3, 17.
⇭293a Vgl. auch die Verdeutlichung der Rechtsstellung des
Landeshauptmannes in der Eidesformel des Landeshauptmannes ("Des landshaubtmans
jurament"): "Ich n. gelob und schwöre mit meinen aufgerekhten aid dem
durchleuchtigisten fürsten und herrn herrn n. und erzherzogen zu Oesterreich etc.
meinem genedigisten herrn, nachdeme n. n. mich auß genedigisten willen zu dero
landshaubtman deß herzogthumbs Oesterreich ob der Ennß für- und
angenomben, daz ich hierauf solhem ambt und landshaubtmanschaft es seie
in fridlich — oder unfridlichen Zeiten, nach meinen höchst- und bessten vermögen
verstehen und außwarten auch obligen, dazselbige gethreulich verwalten, n. alß
meines angebohrnen landsfürssten nutz und fromben alzeit zum besst und
threulichisten betrachten und befürdern, schaden und nachteil nach meinem bessten
vermügen wahrnen und wenden, aller ihrer n. gebotten und verbotten nachkhomben und
geleben, auch meniclich den armen alß den reichen daz recht befürdern und ergehen
laßen, auch sonst in all ander weg gethreu gehorsamb und gewertig sein und alles
anders thuen will waß solhes ambt und landshaubtmanschaft notturft und gemaine deß
lands notturft erfordert, der erbarkheit gemeß ist und ainen ehrlich geschwornen
ambtman gebiehrt, ohne geverde, alß mier gott helf und daz heilige evangelium."
oöLT I Tit 3, 19 ff.
⇭294 So
Putschögl, Landeshauptmann 286 f; 4 von 16 Landeshauptleuten zwischen 1500 und
1620 besaßen nicht die obderennsische Landstandschaft. S. hiezu Pritz, Geschichte
II 607 ff.
⇭296 "Das Besetzungsrecht des Landesfürsten für das Amt des Landeshauptmannes
ob der Enns war daher schon im 16. Jahrhundert in dem Sinne ein freies, als der
Landesfürst bei der Ernennung des Landeshauptmannes nicht durch ein
Präsentationsrecht der Landstände gebunden war. Inwieweit allerdings der
Landesfürst im Einzelfall von diesem Recht wirklich Gebrauch machen konnte und wie
weit umgekehrt die Stände auf seine Entscheidung Einfluß zu nehmen vermochten,
wurde durch das jeweilige Kräftespiel zwischen dem Landesfürstentum und dem
Ständetum, das weitgehend aus der jeweiligen politischen Konstellation im größeren
Rahmen resultierte, bestimmt." Putschögl, Landeshauptmann 287.
⇭298 In diesen Zusammenhang ist die Verwaltungsreform
Maria Theresias von 1765 zu stellen.
⇭299 "Wir wollen setzen und
ordnen auch hiemit, damit daz land dessto besser versehen und aller Zerrüttung
gfahr und unhail vorkhomben und begegnet werde, alß ain ewig unwiderueflich
gesaz, daz so oft sich nach den willen gottes begeben wurde daz wür oder
unsere erben und nachkhomben ainer mit tott abgehen wurde, daz alsdann unser
landshaubtman so selbiger zeit sich im ambt befündt sambt den landräthen in ihrem
ambt unverhindert bleiben, iedoch denselben durch gesambte landstend
und nemblich auß iedem stand ain oder 2 persohnen zuegeordnet sollen werden,
welhe die justitiam und landsnotturft mit einander diser unserer landtafl und
löblichen herkhomben nach auf daz besste bedenkhen und handlen sollen,
deren bevelhen verordnungen auch meniclich im land bei straff zu gehorsamben und
zu gleben schuldig und verbunden sein soll, so lang und vill biß unser erben
und nachkhomben einer oder derselben vormunder und gerhaber an die statt tretten
und die erbhuldigung den landsfreiheiten und herkhomben gemäß aufnemben
und andere ordnungen und bestellungen alß regierende herrn und landsfürssten
fürnemben." oöLT I Tit 3, 18 f.
⇭300 Sie erfaßten in erster Linie die Verwaltung und Gerichtsbarkeit auf unterster
Stufe im Rahmen der Grundherrschaft, waren aber bis hin zur verwaltungstechnischen
Aufgabenteilung und bis zur Kontrolle des Landesfürsten entwickelt. Ihre stärkste
Waffe war das Widerstandsrecht gegen den unrechtmäßig handelnden Herrn.
⇭302 "... ist unserm
landshaubtman allein der ursach und gestalt zu geben, daz er denselben wann er
ehehaften und notwendigen abweeßen oder leibsschwachheit halber dem ambt nicht
selbst beiwohnnen khann vertrette und sein stell verweße, derohalben er auch
seinen respect (nach unß und unserer n. ö. regierung) allein auf ihne
landshaubtman haben ... Dahero auch, sobalt sich mit dem landshaubtman ain
todtfahl oder sonst ein verenderung zuetregt, zumall auch deß anwalds ambt und
gewalt ihr endschaft gewüneth ... Und dieweil er gleichsamb ein persohn mit
dem landshaubtman ist und all sein respect und gwalt von ihme hat, so soll er auch
in sachen darin der landshaubtman selbst beclagter ... an sein stell nicht zum
richter gebraucht werden ..." oöLT I Tit 5, 32
ff.
⇭304 Vgl. Amtseid in oöLT I Tit 5, 34 ff: "Anwalds-aid. Ihr
werdet ainen aid zu gott schwören und bei euren ehren und threuen angloben dem
durchleichtigisten fürssten und herrn herrn n. n. erzherzogen zu Oesterreich
unserm gnedigisten herrn seiner n. und derselben erben ehr nuz und fromben zu
betrachten, ihren nachtl und schaden sovil an euch zu wenden zu wahrnen, dem
anwald-ambt nach euren bessten verstand aufrichticlich außzuwarten und mit fleiß
abzulegen ; eur aufsehen auf n. landshaubtman zu haben, gericht gerecht und
billichkheit sovil euch von seiner n. oder von derselben weegen durch wollermelten
landshaubtman zu handlen und daz anwald-ambt antrifft anbevolhen wierdet sovil
müglich zu fiehren und ohne sondere ehehaft nicht abzustöllen, waß in der
handlungen so in gerichtlich- oder andern sachen auch güetigen verhören euch
anbevolhenermassen fürkhomben und erledigt werden mag dasselb alles in
gebierlicher gehaimb biß in eur grueben zu halten, kheiner parthei rathsamb oder
wider die billichkheit anhengig ze sein sondern den armen alß den reichen, den
reichen alß den armen ein gleiches recht und urtl zu halten und zu sprechen, und
darinen weder guet gaab freundschaft feundschaft noch ichtes anders anzusehen, und
sonst alles daz zu handlen und zu thuen so ainen gethreu und verpflichten anwald
gebiehrt und er ze thuen schuldig, auch der erbar- und gerechtigkheit gemeß ist,
ohne geverde."
⇭305oöLT I Tit 4, 21 ff: Von unsern landräthen. "Landrechtsbuch Ferdinand I", I Tit III 36:
"Der beisitzer sollen ... sechs sein nemblich drei von dem herrenstand, und ainer
aus der ritterschaft der ain ritter, und die zwen edl und rittergemäß von den
geschlechtern in dem land"; Schönkirchnerbuch I Tit 2 § 1: "... an deme beysitzer
Ambt) dem Gericht unnd gemainer Lanndtschaft nit wenig gellegen, So sollen (die
Beisitzer) ... ansehenliche verständige Lanndtleidt, die zum wenigsten über 25 Jar
"Ieres Alters sein ..."; Entwurf Strein-Linsmayr I Tit 4: "... deren beisitzer
sollen jederzeit sechs, drei auß dem herrenstand und drei von der ritterschaft,
alle angesessene ansehliche landleüth (sein) ..."
⇭306 "Ob auch ainer auß denen verordneten landräthen auß
ehehaften verhinderungen nicht erscheinen khunte, solle er dessen unserm
landshaubtman zuvor zeitlich in schriften berichten, damit er in dessen statt
einen andern tauglich- und qualificierten landmann zum beisitzer beschreiben und
erfordern müge ..." oöLT I Tit 4, 23.
Vgl. Schönkirchnerbuch I Tit 2 § 4, 7; Entwurf Strein-Linsmayr I Tit 4, 20
f.
⇭307 "mit vorbehalt dem beschwerten thail die appellation erkhennen waß recht ist,
oder aber beede mainungen mit ihren außfiehrlichen bewegnussen und motivis an unß
alß regierunten landsfürssten oder unser n. ö. regierung zur resolution gelangen
lassen und bschaids dariber erwarten." oöLT I
Tit 4, 26 f.
⇭308 Landrechts Ordnung deß
Erzherzogthumbs Oesterreich deß Landts ob der Ennß, 1627: "... auch der
Prelatenstandt ... zu Besitzung der Landtrechten ... thailhafftig und fähig ... So
sollte uns demnach unser Landshaubtmann auß denen dreyen Ständten / von Prelaten:
Herrn: und der Ritterschafft taugliche Personen zu Besetzung der Landtrechten ...
fürschlagen und benennen." Zur Bindung der Beisitzer an die Rechtsordnung vgl.
"Landrechtsbuch Ferdinand I." I Tit III
37.
⇭309oöLT I Tit 6, 39: "... titl und namben
landschreiber in Oesterreich ob der Ennß ..."
⇭315 "wann es unserm
landshaubtman oder dem gericht anbricht", oöLT
I Tit 6, 42.
⇭316 In weiser
Erkenntnis der Aufgabenvielfalt des Landschreibers ordnet die Landtafel an (weil
er "ohnne unterlaß alle hend voll zu schaffen"): "so solle ihme ausser desselbigen
sonsst nichts weder durch unß selbst oder unsere nachgesezte instanzen auferlegt,
ihme selbst auch nicht gestattet werden sich mit ainigen andern ämbtern
commissionen hantierungen oder ichten andern, dardurch der expedition etwaß
entzogen werden mechte, selbst zu beladen oder dergleichen sich im wenigsten zu
unterfahren." oö LT I Tit 6, 43 f.
Vgl. auch seinen Eid: "Volgt des landschreibers aid. Ihr werdet ainen aid zu gott
schwören und bei euren ehren und treuen angloben, daz ihr den etc. und derselben
erben ehr und fromben zu bedrachten, darselben nachtl und schaden sovil an euch zu
wenden oder zu wahrnen, daz landschreiberambt deß landrechtens in Öessterreich ob
der Ennß treulich und aufrichticlich zu versehen, alle handlungen und schriften
threulich zu verwahren und in ordentlicher registratur ze halten, waß in
rathschlägen oder sonsst in der partheien gerichtlichen summarien oder andern
sachen gehandlet wirdt daß selb kheiner parthei der andern zu gfahr zu eröfnen
sondern alles in gebierlicher geheimb biß in eur grueben zu behalten, auch kheiner
parthei anhengig zu machen sondern den armen als den reichen und den reichen alß
den armen ain gleiche fürderliche expedition ervolgen z'loßen, bei kheiner
handlung zu sein die wider den landsfürssten derselben erben oder nachgesezte
landsfürsstliche regierung sein mecht, und in dem allem weder müeth gaab
freundschaft feindschaft oder ihtes anderß anzusehen, sondern gemainiclich alles
daz ze thuen alß ainem aufrichtigen dhiener und landschreiber gebiehrt auch der
erbar- und billichkheit gemeß, ohn geverde." oöLT I Tit 6, 44 f.
⇭317oöLT I Tit 6, 39: "... sollen ihme (dem
Landschreiber) iederzeit gehalten werden vüer besoltte zierliche canzleischreiber
... untergeben sein ..."
⇭318oöLT I Tit
6, 39: "... solle ainer neben der ordinari schreiberei das registratoris
taxatoris, desgleichen ein anderer daz expeditor-ambt darzue zu verrichten
geschworen sein."
⇭324 "... einen schödlichen wildbret-schizen deren helfen,
wissentlichen beherberger oder abkhaufer verbottenen wildbräts oder sonsten ohne
mitl in gehög- und wildbrädssachen verbrüchige persohnen" (oöLT I Tit 8, 49.).
⇭325 Interessant, daß in diesem Zusammenhang eine
Bestimmung aufscheint, die ein dringendes Bedürfnis der Bauern wie folgt
formuliert: "Und damit auch dennen armen leuthen dessto weniger durch daz wildpräd
schaden gescheche, wollen wür gnedig zuegeben hoche zeün darfür zu machen, auch
öfter alß bisher jagen lassen ..." oöLT I Tit
8, 51.
⇭330 Vgl. Döhring, Rechtspflege 111
ff, 119 ff, der anführt, daß die Prokuratoren als Vertreter vor Gericht meist den
gerichtlichen "Nebenpersonen" zugeordnet wurden, die Advokaten hingegen als
Schriftsatzverfasser und "Gerichtsverwandte" bezeichnet wurden. S. auch
Fischer, Rechtsanwaltschaft 45 ff und die dort zit Literatur.
⇭331 Die Prokuratoren und Anwälte mußten sich
eidlich verpflichten, "ausser erlaubnuß des herrn landshaubtman an andere ohrt
dardurch die händl in der landshaubtmanschaft verhindert werden mechten nicht
raißen, sondern der löblichen landshaubtmanschaft wie sichs gebiehrt gewertig und
gehorsamb sein ..." oöLT I Tit 10, 58
f.
⇭332 Die Landtafel geht zwar davon
aus, daß für die Annahme der Anwälte durch das Landrecht keine numerische
Beschränkung gelten solle, führt aber weiter aus, daß "deren nicht zu vil und
kheinmall uber zechen oder zum hechsten 12 angenomben werden ... dagegen sollen
fürohin die unangesehende supplication und winkhlschreiber nicht geduldet sondern
abgeschafft sein, auf daz also die völlige expedition für unser landhaubtmanisches
gericht bei dennen geschwornen procuratorn, und welchen extraordinari zu advociern
auf wolgefallen zuegelassen worden, zugezogen werde." oöLT I Tit 10, 56 f.
⇭333 S. auch die bei Fischer,
Rechtsanwaltschaft 46 zit Regelung der Parteienvertretung des nö
Landtafelentwurfes, daß nur jene prokurieren können, die "erbare verstendige
gelerte auch ob müglich graduierte, als doctores der rechten oder magistros
sonderlich aber in disem puech des landsrechtens wol erfarne personnen
...".
⇭334 Den
landständischen Vorstellungen gemäß sollten sie sich "in all und ieden handlungen
schrift und mündlich ... diser landtafel gemeß verhalten und dawider bei
vermeidung ernstlicher straff nichts fürbrigen noch handlen, noch auch von anderen
darwider bei vermeidung gestelte schriften, destweegen sie dieselben ehe und zuvor
mit vleiß uberlesen und erweegen sollen, weder unterschreiben noch übergeben."
oöLT II Tit 13, 190 ff: Von den
advocaten hofprocuratoribus und supplicationsschreibern, wie ßich dieselben vor
gericht und gegen dennen partheien verhalten sollen.
⇭335 Vgl. Ebert, Gesetzgebung, 104 ff. Seit dem 16.
Jahrhundert wurden Consuetudinarienbücher und Motivenbücher von amtswegen
angelegt, um eine Sammlung von Rechtsentscheidungen mit präjudizieller Wirkung ex
offo bereitzustellen.
⇭336 "Und nachdeme unter dennen advocaten und procuratoribus gemainiclich ieder zeit
auch gradierte persohnen alß doctores und licentiaten sein, benebens sich aber
zuegetragen, daz wann junge doctores und licentiaten auf- und angenomben werden
die ältere und ungraduierte denselben mit der stell zuweichen gleichsamb
verwaigern wollen, so sollen dieselben doctores und licentiaten in allweeg
ungeacht sie an jahren jünger die ober- und vorderist stell haben, die andern
ungraduierte aber, nachdeme ein ieder lang oder kurz bei gericht gewest und
practicirt hat, in der ordnung volgen, also daz alzeit unter denen so aines gradus
und stand sein der elter in dienst vor den jüngern den vorzug haben." oöLT I Tit 10, 60 f.
⇭337 Damit setzte eine Entwicklung ein, die letztlich zur
"Verbindung des juristischen Doktorats mit der Befugnis zur Ausübung der
Rechtsanwaltschaft" (Fischer, Rechtsanwaltschaft 33, 45 ff) hinführte. Allerdings
haben hier religionspolitische Erwägungen die tragende Rolle gespielt.
⇭337a Zur Rezeption der Jurisdiktionslehre und ihre Auswirkung
auf das Nebeneinanderstehen insbesonders grundherrlicher, vogteilicher und
hochgerichtlicher Herrschaftspositionen s. Willoweit, Rechtsgrundlagen 33
ff.
⇭337c Mayer, Landeshoheit 99 ff; Willoweit, Rechtsgrundlagen
248 ff. Kennzeichen des reinen lehensrechtlichen Verfassungselementes ist
das Fehlen eines allgemeingültigen Begriffs der Untertänigkeit. Beruhte die
Vasallität auf der vertraglichen Ausgestaltung eines bestimmten
Pflichtenkomplexes, so war die Untertänigkeit Ausdruck einer gleichartigen
Pflichtbindung unselbständiger Landleute und Bürger. Es hat allerdings im 17. und
18. Jahrhundert nicht an wissenschaftlichen Bemühungen gefehlt, aus dem Lehensband
auch die persönliche Untertänigkeit des Vasallen abzuleiten. S. Willoweit,
Rechtsgrundlagen 253 ff.
⇭337d So
Schmidt-Aßmann, Verfassungsbegriff 40 ff.
⇭337e Ich folge zwar grundsätzlich der Auffassung von Schmidt-Aßmann,
Verfassungsbegriff, möchte aber bewußt vermeiden, in der Verwirklichung der Norm
ein Unterscheidungskriterium zwischen abstrakt-normativem Verfassungsbegriff und
konkret-normativen Verfassungsbegriff zu sehen. Auf "Verwirklichung hin" ist jede
normative Ordnung angelegt.
⇭338 Grundlegend Sturmberger, Tschernembl, insbs Kap V, Erhebung und
Katastrophe, 261 ff.
⇭340 "Bericht wie es von uraltem her auff Absterben und Veränderung der
Landtsfürsten und Erzherzogen zu Österreich etc. Biss zu würcklicher Antretung
volgender Erbherrn und gelaister Huldigung mit administration dess Landts gehalten
worden." Sturmberger, Tschernembl 284; vgl. auch den Hinweis auf die Gegenschrift
des Wiener Hofes sowie auf die ständische Gegenantwort (285 f).
⇭341 Sturmberger, Tschernembl 298 ff, spricht von einer
"Charta des ständischen Staatsgedankens".
⇭342 Vgl. Confoederations Artickel des
Königreichs Böheimb, und der Unirten Länder eines theils, dann des Ertzhertzogthumbs
Oesterreich Ob der Ens anders theils, in: HistAkt
V (1848) 30 ff.
⇭343 Vgl. Confoederations Artickel des Königreichs Böheimb und
der Unirten Länder eines theils, dann des Ertzhertzogthumbs Oesterreich Under der
Ens anders theils, in: HistAkt V (1848) 26
ff.
⇭347 Vgl. Der Stände des Herzogthums Oesterreich unter der Ens, historische und
diplomatische Ausführung über sämtliche ihnen zustehende Rechte und Freiheiten.
1619, in: HistAkt II (1848) 17 ff. "Es
hat das Jus und alte herkomen, das die Landschafft vor Jahren ... mit andern
benachbarten Königreichen, Landen und stifften verbunden und confoederirt haben“
(26). "Es hat dieses Erzherzogthumb
das Jus und Alte herkomen, wan es von seinem regierenden Landsfürsten, wider
billigkeit beschwert, ... das es seine Zuflucht, zu einem Churfürsten des heiligen
Römischen Reichs zu nemen und sich in desselben schuz und schirm absque omni nota
rebellionis begeben kan." (32). "Es hat
verner das Erzherzogthumb, das alte Jus und herkomen, das das Landt für sich
Selbsten, seine Landtäg und versamblungen des Landes notturfften zu berathschlagen
halten kann, ..." (32 f).
⇭348 Der gesammten Oesterreichischen Stände offenes
Manifest, an alle Europäischen Mächte über Kaiser Ferdinands II. widerrechtlichen
und gewaltthätigen Regierungsantritt und verübte grausame Verheerung der Erbländer
1619, in: HistAkt II (1848) 104.
⇭349 "Als haben die
obangezogene sämbtliche Länder, albereit vor etlichen Jahren einer unvermeidlichen
notturfft zu seyn erachtet, sich in etwas genawere ... Verbündnus einzulassen ..."
Böhm Konföd 7. Vgl. Art LV, 19: "Damit aber auch alles in einer gewissen Verfassung
bestehe, haben sich diese Länder, Böhmen, Mähren, Schlesien, Ober und Nieder
Laußnitz, zusammen auf ewige Zeiten verbunden, bey einander fest und standhaftig zu
halten, in allen Nothfällen, auch dieser Confoederation gemäß vor einen Mann
zustehen, gut, blut, und alles das eusserste bey einander zu zusetzen."
⇭350 "Es sollen alle
diese Unirte und Confederirte Länder, so keine absonderliche Mayestätbrief über das
freye Exercitium Religionis haben, als Mähren, Ober und Nieder Laußnitz, und welche
sich zu dieser Capitulation begeben möchten, sich des Böhmischen und Schlesischen
Majestätsbriefs, in allen Clauseln und Puncten und Artickeln, zu Ubung des freyen
Religions Exercitii zu gebrauchen, befugt seyn." Böhm Konföd Art. IX, 10. S. hierzu
auch Art. XXIV, 13: "Und weil der König den vorgehenden Landen, als Böhemb und
Mähren, sich durch ein Iurament verbündlich machet, als sol solches hinfüro gleicher
gestalt mit den nachfolgenden Landen, als Schlesien, Ober und Nieder Lausnitz, ehe
und zuvor des Landes huldigung beschicht, gehalten werden."
⇭351 Das Ius Convocandi Art. XXVIII der
Böhm Konföd, 14, ist ein Hinweis auf eine gewisse Vorrangstellung Böhmens im
Länderverband. Vgl. aber Art. XXXVI: "Kein Obrister Officirer des Königreichs
Böheimb, oder sonst jemand im selben Königreich, soll befugt seyn, wider einen
Einwohner des Marggrafthumbs Mähren, Schlesien, Ober und Nider Laußnitz, umb
einigerley Sachen willen, die da die Mährischen, Schlesischen, beede Laußnitzischen
Rechte, angehen möchten, Repressalia zu gebrauchen, oder sonsten einiger Thätligkeit
sich zu widerstehen: wie ingleichen die Incorporirte Länder, gegen dem Königreich
Böheimb zu thun, auch nicht befugt seynd: sondern ein jedwederes Confoederirtes
Land, bey seinen Rechten gelassen, und nach desselben Landes
Ordnung, Proceß und Aussatz, in und nicht ausserhalb desselben Landes,
verfahren werden."
⇭355 "Also daß ein Thail von dem andern
(doch unverletzt seines distinguirten Standts) participirt", weil — obschon die
Regierung kein Regal sei, sondern "Principale et primum membrum Juris Majestatis" —
"das Löbl. Erzhertzogthumb Oesterreich mit diesen und andern Regalien also versehen,
daß es solche zum Thail für sich Selbsten hat, zum Thail mit dem Landsfürsten und
reciprocè, zum Thail hat der Landtsfürst seine Regalia für sich selbsten, zum Thail
communia, mit dem Landt ...". Vgl. Die Stände des Herzogthums Österreich unter d.
Enns historische ... Rechte und Freiheiten, 1619, in: HistAkt II (1848) 20.
⇭356 Vgl. zur Widerstandslehre Wolzendorff,
Staatsrecht; Bohatec, Calvin 132 ff; s. auch Kaufmann-Backmann, Widerstandsrecht,
insbs der Aufsatz von Wolf, Widerstandsrecht 152 f.
⇭357 "... wenn die trefflichen Eigenschaften eines
Fürsten erkannt sind ...". Der gesammten Oesterreichischen Stände offenes Manifest
..., in: HistAkt II (1848) 98.
⇭358 Eine der ständischen Forderungen gegen den
"unrechtmäßigen" Herrscher Ferdinand II, — "ohne rechtmäßiger Nachfolger zu sein,
ohne gerechte Vollmacht, ohne rechtmäßige Uebertragung der Gewalt, .... ohne
Befragung der Stände, ohne ... eine Huldigung" — war die Ausrichtung der gesamten
Verwaltung nach dem Rat der Stände. HistAkt II
(1848) 104.
⇭359 Zur Zugehörigkeit
zum Prälatenstand vgl. Stradal, Prälatenkurie 133 ff; Stradal, Prälaten.
⇭360 "Sie nannten
sich 'die drei politischen Stände' und hatten dadurch dem Prälatenstand als
geistlichen Stand den Sessel vor die Tür der Landtagsstube gestellt": Eder, Land ob
der Enns 386. Zur verschiedenen Zugehörigkeit der Landes- und reichsunmittelbaren
Bischöfe s. Stradal, Prälatenkurie 152. Fast poetisch die Darstellung der
schwierigen Position des Prälatenstandes: "Die Vertretung in der ständischen
Körperschaft zwang sodann die Prälaten nach der Zuwendung der drei weltlichen Stände
zur A. C. in die schwierige Lage des Zweifrontenkrieges. Zunächst schlingen
Landsässigkeit, Heimatliebe und der Wille zur Erkämpfung der staatsrechtlichen
Selbständigkeit des Landes ein gemeinsames Band um alle Landstände. Der
Prälatenstand hält mit den drei weltlichen Ständen die Hand am Schwertknauf, um die
Freiheiten und Rechte des Landes zu verteidigen, wenn notwendig auch gegen den
Landesfürsten und gegen den Bischof . . . Andrerseits hat die Glaubensspaltung das
Ständekorpus versprengt und der Prälatenstand steht gegen die drei lutherischen
Stände . . ." (Eder, Land ob der Enns 85).
⇭363 "Anderter
Tittul. Im Anderten Tittul wird vermeldt, daß der elter deß Herrnstandts allweg in
allen versamblungen des Praesidenten Ambt, über die andere gedachte Landtständt
gehabt habe, unnd daß es noch hinfüro darbey verbleiben solle, da ist gleichwohl
zuvor der Praelatenstandt außgenommen. Weil aber ein iede decision
dilucida sein soll, unnd bey solcher generalitet in vielen
casibus künfftig kündte Contravertiert werden, wärr
nit abs re, wann zue Verhüettung aller difficultet das Wort
(weltliche) hinzue unnd also gesetzt würde: Uber die ander gedachte Weltliche
Landtständt." LArch Hs 118 Notabilia fol 1. Vgl. oöLT I Tit 2, 5 f.
⇭366 "Dann es hat die tägliche erfahrung biß dato auch zuvernehmmen geben, daß
seit die zween Löbliche ständt von Herrn: unnd Ritterschafft, die cassam und der
gesambten Löb: ständt einkhommen, usurpiert, und Ires gefallens darein gegriffen,
Ire Praedicanten unnd Schulen zum theil darauß erhalten, kriegsleuth zue Roß und
Fueß beschrieben, unnd undterhalten, Abgesandte gen Prag unnd Wien mit grossen
Unkosten abgesandt, darwider sich der Praelatenstandt nit unbillich zum höchsten
beschwert befindt, unnd dannenhero mit denen Löblichen Politischen ständten
destwegen auch in absonderlicher differenz stehet, Welcher außgang diesen Puncten
auch decidiern unnd erleüttern wirdt, referiert sich demnach der Praelatenstandt
diß orts ebenfalls auch dessen Schriftliche verfahrung. Benebens erfordert
die Notturfft, daß in dieses Capittel auch eingebracht werde, daß kein standt noch
Praesident oder Verordnete eines standts allein, ohne vorwissen unns
außtrucklicher bewilligung deß anderst interessierten standts, undter was Schein
es wolle in das gellt zugreiffen, viel weniger zue disponiern haben, unnd das also
die mehrere Vota den wenigern so auch zugleich interessiert, nit fürgriffen,
sonder alle zugleich dahin Consentiern, oder Causas Legitimas Irer Verweigerung
fürwenden sollen." LArch Hs 118 Notabilia fol 2.
⇭367 In diesem Zusammenhang ist auch das Bemühen des
Prälatenstandes zu sehen, ihre Kurie im zahlenmäßigen Bestand zu erhalten, um vor
allem auch die wirtschaftlichen Belastungen besser streuen zu können. "Es ist auch
benebens diß wol zuemerckhen, daß sich weder die Kay. May.: wie auch der
Praelatenstandt, nit also kündten bündten lassen, daß Sie auß billichen und
erheblichen Ursachen, auß reichen Pfarren nit eben sowol Praelaten und Praelaturn,
als auch denen Drey Politischen ständten frey stehet, im Herren: Ritterstandt und
stätten Landleuth und Bürger zuemachen, und anzunehmmen, dannenhero die Clausul
zugleich in diese rubricam gesetzt werden solle" lautet das Bedenken des
Prälatenstandes im Hinblick auf die Zusammensetzung des Landtages. LArch Hs 118
Notabilia fol 1.
⇭368 Vgl. LArch Hs 118 Notabilia
fol 2 f: "Viertter Tittul: Von denen Landtrhäten. Der Praelatenstandt
will diß ortts wider alters herkommen, Recht und billichkeit hievon außgeschlossen
werden. Weilen derselbe aber bey Ierer Röm: Kay May darwider mit dessen
notturfften albereit hievor Schrifftlichen einkommen, referiert sich derselbe auf
solche eingebrachte notturfften unnd kan von selbigen im wenigsten diß orts nit
weichen." "Sechster Tittul: Von dem Landtschreiber und Landt Canzley,
ordenliche tax zumachen, unnd alles zue Irer Kay: May: disposition."
"Neundter Tittul: Vom Landtrichter, wer solche Person sein solle, stehet
ebensfalls zue Ierer Kay May wolgefallen." "Ailffter Tittul: Von geschwornen
Zeügs Commissariis, die Tax zuebenennen, sowohl wie hoch im wehrt, solche
Mahlzeiten anzustellen, unnd dann hernacher im fünfund Dreyßigsten Capitel zue
inseriern."
⇭369 LArch Hs 79 fol 1044 ff. Vgl. hierzu die
alte Landrechtsordnung vom 10. Sept. 1535, LAkt 775 G IV 101. S. Putschögl,
Landeshauptmann 265 ff; aA Stradal, Prälatenkurie, der den Prälaten bereits 1603
ein Vertretungsrecht im Landrecht zuordnet.
⇭370 Putschögl, Landeshauptmann
272 und die bei ihm zit Quellenbelege.
⇭371 Vgl. die Bestimmung bezüglich der Assessores des
Reichskammergerichtes "... das Camergericht zu besetzen mit ainem Richter ... ,
und XVI Urtailer, ... und ye der halb Tail der Urtailer der Recht gelert und
gewirdiget ..." § 1 RKGO 1495, in: GeschQu III
(1966) 98. Zur Gerichtsreform im 18. Jahrhundert s. Adler, Landrecht 11, 10
ff; Zum adeligen Kriminalprivileg vgl. Putschögl, Landeshauptmann 273
f.
⇭373 "Im
Ersten Tittul wird vermeldt, daß die Christliche in prima instantia vor Iren
Vogtherrn sollen zue recht stehen, und beclagt werden, das hat ein weiters
außsehen unnd viel praeiuditia auf sich, praeiudiciert auch den Landtsfürsten
selbst, unnd weil auch ein Jeder Vogtherr mehrersdahin trachten würde, Wie er
solche Jurisdiction erweitern kündte, würde es viel Appellierns geben, auch
volgen, daß kein undterschied undter denen Geist: unnd Weltlichen wäre, welches
alles contra libertatem Ecclesiasticam streittet, unnd destwegen von vorigen
Römischen Kaysern, undterschiedliche resolutiones, Wie weit sich der Weltliche
Vogthey uber die Christlichkeit erstreckhe, ergangen unnd vorhanden, Auf welche
sich der Praelatenstandt allerdings referiert unnd selbige alhero zue inseriern
begert." LArch Hs 118 Notabilia fol 3. Vgl. hierzu oöLT II Tit 2, 74 f: "Von der ersten
Instanz. Welches dann craft und inhalt deren durch mehr hochgedacht unsere
voreltern und vorfordern becreftigten landsfreiheiten und uralten
ieblich und approbirten landsgebrauch nit allein auf
weltlich sondern auch geistliche persohnen dergestalt zu verstehen, daz auch die
pfarrer und beneficiaten sowoll in personal — alß realsprichen von ihren
inhabenten pfarrhöffen und der grund und poden herriehrent vor ihren vogtherren
oder vogtobrigkeit erster instanz sollen beclagt werden, doch ainig und allein die
sprüch ihr geistlich ambt und beruef betreffent ausgenommen."
⇭375 Zur Vogtei vgl. Conrad, Rechtsgeschichte I 291, 375 f; Feine,
Rechtsgeschichte 247 f; s. auch Merzbacher, Vogt, 833 f; Der Vogt als Repräsentant
der stadtherrlichen Gewalt bei Ebel, Lüb Recht 254 ff; zur Kirchenvogtei:
Sander-Spangenberg, Urkunden 17 ff; zum Vogteigericht s. Schwind - Dopsch, Ausgewählte Urkunden;
s. hierzu auch ÖWT XII-XV: Oberösterreichische WT. Zur Rechtslage im 16.
Jahrhundert vgl. Rintelen, Traktate 30 ff. mit folgender Gliederung: Von
Unterschaidt der Vogteien (1.
Cap.) Die Betvogteien mügen dem Vogtherrn durch den Grundherren
yederzeit abkündt werden (2.
Cap.) Was ein Vogthold seinem Vogtherren zu diennen und zu raichen
schuldig sey (3. Cap.)
Was massen die Jenigen, so über Pfarren und Beneficia Vogtherrn sein, nach
Absterben der Pfarrer und Beneficiaten mit derselben verlassenen Güettern handlen
sollen (4. Cap.) Die
Jenigen, so Vogtherren über die Pfarr sein, sollen zu der Raittung erfordert
werden (5. Cap.)
⇭376 Vgl. hierzu Eder, Land ob der Enns 39 ff und bspw das
dort zit Konkordat zwischen Passau und Wien über die geistliche und
landesfürstliche Jurisdiktion in Österreich im Jahre 1592; s. insbs 43 ff und die
dort angeführten Vogteiverhältnisse im Lande ob der Enns aus 1544. Zur Vogtei als
eine der entscheidenden Grundlagen der territorialen Herrschaftsgewalt s.
Willoweit, Rechtsgrundlagen 70 ff.
⇭379 Zur Zuständigkeitsabgrenzung bei "gemischten" Streitparteien vgl. für das
Mittelalter Luschin v. Ebengreuth,
Gerichtswesen 262 ff; zur ausschließlich von der Kirche beanspruchten
Gerichtsbarkeit über Laien 265
ff.
⇭381 Vgl. die bei Eder,
Glaubensspaltung 218 zit Entschließung Rudolfs II. von 1582, welche die
Beschwerdeführung der oberen politischen Stände beantwortete.
⇭382 Teil des "Lintzianum negotium", wie es
Papst Klemens VIII. bezeichnete, so Eder, Glaubensspaltung 321.
⇭385 Bei Betretung auf frischer Tat sollte die örtliche Zuständigkeit der
Grundobrigkeit "auf deren Grund und poden er betretten werde", gewährt bleiben, es
sei denn, "da daz verbrechen so groß den negsten landgericht überantwortet
werden". oöLT II Tit 2, 75 f: von der
ersten instanz.
⇭387 Vgl.
zusammenfassend die Bedenken des Prälatenstandes gegen oöLT II Tit 2 in: LArch Hs 118 Notabilia fol
3f: "da gemeldt wirdt, wer in frischer That begriffen müge ausser der Praelaten,
unnd würcklichen Landleuth, darzue zuesezen, auch die andere Geistlichen,
eingezogen werden. Item daß mit denen Herrn Praelaten, Herrn: unnd vom Adl,
guete bescheidenheit gebraucht solle werden. Auch mit denen Geistlichen. Der
Herrn Diener sollen die ständt, in denen Städten in frischer that annehmen, Wann
kein privilegiun in contrarium, sowol auch daß die Überantwortung
bescheidenlich beschehen solle. Eodem Cap: solle ein gleichheit gehalten und
inseriert werden, daß die Praelaten der Weltliche Landtleuth Diener, gleicher
gestalt wider also stellen unnd mögen einziehen und bestraffen. Weilen dann
auch sonsten der Praelatenstandt denen andern Politischen ständten vorgehet, sein
auch nit unbillich dero hofrichter denen Pflegern vorzusezen". Diese
Ergänzung will die Reihenfolge ändern, in der die Vertreter des Grundherren, bei
Streitigkeiten der Grunduntertanen eine gütliche Erledigung versuchen
sollten.
⇭391 "Der Zehendt Tittul. Von Klagern und Beklagten zugleich. Wirdt
gemelt vor der intitulation sowol deß Herrn Landtshaubtmanns, als
auch deß Gerichts unnd Parthey, unnd das Praedicat gnedig angedeüt.
Weilen aber der Praelatenstandt seine notturfften destwegen bey Ir Kay May hievor
schrifftlichen anbracht, referiert sich derselbe darauff, unnd auf vorige erlangte
Kay resolution, daß er diß orts dem Herrn standt gleich gehalten werde." LArch Hs
118 Notabilia fol 4; vgl. oöLT II Tit 10, 162
f. "Der Sechsund Dreyssigste Tittul. Von Weisung durch lebendige
Zeugnus, und was für Zeugen zur Kundschaft zulässig oder nit. Wie auch kein
Praelat in handlungen sein Closter oder Pfarr betreffend. — dabey zuvermelden,
daß die Herrn unnd andere Landleuth auch in gleichen fällen sollen in Irer
Herrschafft oder Pfarr Sachen, ausgeschlossen sein." LArch Hs 118 Notabilia fol 5;
vgl. oöLT II Tit 36, 395 f. "fin:
Jedoch seyen die Jenige. Wird gemellt, daß die zween von Herrn unnd Ritterstandt
vom Corporal Eydt befreyt, herzue zuesezen, daß der Praelatenstandt dergleichen
Exemption habe, so billich zu inseriern, darumben dann Kay unnd Landtsfürstliche
stillstandt, darauf sich derselb allerdings referiert und demselben gemäß
verhellt, vorhanden." LArch HS 118 Notabilia fol 5; vgl. oöLT II Tit 36, 402 f. Beispielhaft
in diesem Zusammenhang ist die ausdrückliche landesfürstliche Bestätigung einer
Ständefreiheit — allgemein gilt; "kheines unbeaidigten zeugen ausßaag gültig
noch im rechten ichtwaß darauf zu erkhennen" — mit folgenden Worten:
"insonderheit verordnet und bevolchen worden dise kais. und landsfürstliche
bewilligung alß einen bestendig unwiderruflichen landsgebrauch und
freiheit diser neuen landtafel einzuverleiben.
Darob auch wür und unsere nachkhomben auch all
unsere nachgesezte obrigkheiten steif und vesst halten sollen und
wollen." oöLT II Tit 36, 404.
⇭392 "Der Zwelfft Tittul. Von denen
Gewalttragern und Anwälden. Daß der Principal nit allein den Gewallt selbsten
fertigen unnd undterschreiben, sonder soll noch ainer neben Ime fertigen, Welches
vorher nit gebräuchig daher der Praelatenstandt in diesem bedenckhen, wider die
alte herkommen." LArch HS 118 Notabilia fol 4; vgl. oöLT II Tit 12, 177.
⇭393oöLT III Tit 14,
146 ff: "Von khaufen und verkhaufen . . . soll die handlung und schluß
nach inhalt und außweißung des üieblichen landgebrauchs und gewohnheit auch in
mangl dessen der algemainen geschriben rechten verstanden . . ."
⇭394 "Die appellation
ist ein beruefung von einen unterrichter an den obern und höchern, sich einer an
deß untern richters urtl und erkhantnuß beschwert befundt" (oöLT II Tit 50, 497 ff: Von appellationen
und dignussen). "Daß anderst nit dann stante pede soll appelliert werden . .
. Das ist beschwerlich, Sintemal de Iure zehen tag pro interponenda
appellatione verordnet, Item so könte auf solche weiß schrifftlich gar nit
appelliert werden, unnd würden hierauf viel inconvenientien volgen, unnd
sonderlich denen armen dardurch viel praejudiciert werden, derhalben kündte dieser
Punct etwas relaxiert und bey denen gemeinen Recht, das ist, daß
einer zehen tag zue appelliern haben sollte gelassen werden. Item ist auch das
beschwerlich, daß nach dem also stante pede appelliert ist, alsbaldt in
eadem passione, ab eodem Judice gleichsam in
propria causa solle erkennt werden, ob die appellation anzunehmen
oder nit, da doch Appelliern unnd Suppliciern einem Jeden frey so Item weil ein
Jeder Appellant ausser der Praelaten unnd Geistlichen juramentum calumniae leisten
mueß. Warumb solte erst müssen erkennt werden, ob die appellation zueläßig.
Item ist auch diß beschwerlich, daß einer wider sein aigen Confession nit
Appelliern solle, dann weil es beschehen kan, daß ein propter zormenta ichtes
bekennet hat, Warumb soll er nit Appelliern können? Dann die Kay:
Rechten statuiern unnd verordnen, daß wann ein üblthäter gleich
sterben unnd sich richten lassen, unnd aber sich einer seiner annehmen, unnd Ihn
defendiern will, so muß sowol der Thätter als der Richter solches zuelassen, ubi
ergo nullam periculum, Sintemal der Thäter in der gefängnus welche öffter viel
schwerer als der Todt selbst bleiben mueß. Warumb solte dann beneficium
appellationis pro vita, qua nihil carius also stricte verbotten sein." LArch
Hs 118 Notabilia fol 5f; vgl. oöLT II Tit 50,
497 ff.
⇭395 In oöLT nicht enthalten, da der Teil II mit Tit 57, 542ff endet; aber in LArch Hs 114
eingetragen, unter der Überschrift "Von Gerichts Urkhunden", dem sich ein Tit 59
"von Fiscal unnd Peenfall Sachen" anschließt.
⇭396 LArch Hs
118 Notabilia fol 7. Anlaßfall für letztere Klarstellung scheint das den
Landständen zustehende Privileg zu sein, daß Missetaten, die mit Strafen an Leib
und Leben bedroht sind, keine vermögensrechtliche Konfiskation nach sich
ziehen. Aber in LArch Hs 114 ist eine wichtige Durchbrechung ganz im Sinne
der Steigerung der landesfürstlichen Hoheit angeordnet. "Doch solle solches in
denen Delicten, welche die straff Criminis laesae Maiestatis auf sich tragen nicht
verstanden werden, wie auch dem Landtgerichts herrn an seinen billich uncossten
unpraeiudicierlich sein." Dieser Zusatz erfolgte zu folgender Landtafeltextstelle
(LArch Hs 114 Tit 58, 59): "... Schließlich nachdem Unsere hochgeehrte vorfordern,
die gehorsambe ständt dahin befreidt, daß khainer begangene missethat willen an
dem leben unnd guet zugleich gestrafft, sondern welcher am leben piest, dessen
gueth seinen Erben frej sein, unnd nachsteen solle, So wollen wür daß sy auch
hinfüro bej solchen freyhaiten geschützt unnd handtgehabt werden."
⇭397 Memorial der Siben Stött bedencken über das verfasste
Concept der Landtafel, In Österreich ob der Ennß. LAkt 1225 K I 76.
⇭398 "Die stött
haben . . . macht und fueg ihre burgermaister richter und räth durch freie wahl
ohne unser alß landsfürssten und unsere nachgesetzten obrigkheiten beißein zu
erwöllen, auch bürger und inwohner ihrer gelegenheit nach . . . aufzunemben und zu
erlaßten . . ." oöLT I Tit 2, 6 f.
⇭400 "Ist also
corrigirt, betrifft die Auffnembung der Stadtschreiber." Memoriale,
Randbemerkung.
⇭401 "Dann sonnsten wuerde denselben aller
frävel gleichsamb gestatt". Memoriale; In oöLT
II Tit 2, 75 heißt es noch: "Wann auch iemants frembter, es seie
durchreisente oder andere persohnen und herrnloß gsünd (ausser den praelathen und
würkhlichen landleuth) auf frischer thatt ..."
⇭402 "Diser
punct ist begehrter massen corrigirt." Memoriale, Zusatz am linken Rand.
⇭403 "Außgenomben, was Landleutt, unnd würckliche Kay. dienner
betrf. Da sollen sich die Stött, Von Ihr. Mtt. oder dero hochlob. N. ö. Regierung
bschaidts zuerhollen haben" Memoriale.
⇭404 "Unnd möcht, wo es sich am bessten
fiegt, darzue gesezt werden: Wo auch sonst die Stött, oder Ein unnd die Ander
Statt wie auch die Andern Stänndt, Sonderbahre Privilegia unnd beweißliche
hergebrachte gebreuch, gewohnheit: unnd freyheiten haben, daß Ein Jeder darbei
verbleiben, unnd hanndtgehabt werden soll." Memoriale.
⇭405 ". . . was
der 2 Stett freyheit, In Rechtlichen Sachen betrifft, da hat der löbl. Ausschuß
vermaint, bemelte 2 Stett solten sich gemelter freiheiten selbsten begeben."
Memoriale, Zusatz am linken Rand zu Tit 3: "Landshaubtmanns Instants
betr."
⇭406 Der Landtafelentwurf sah lediglich vor, gegen Urteile des
Steyrer Stadtgerichtes an die niederösterreichische Regierung zu appellieren, oöLT II Tit 50, 497 ff.
⇭407 ". . .
sollen auch die nidere gericht und instanzen nicht gethailt noch auß ainer zwo
gemacht werden, alß da richter und rath eines befreiten markhts oder eines herrn
pfleger oder verwalter über ein guet und herrschaft, oder ein stadtrichter in
einer statt von der ersten instanz weegen ain urtl oder abschied eröfnet dessen
sich der ein oder ander thail beschwert, so gehört die appellation nicht vor
desselben markhts oder pflegers grundobrigkheit oder herrn oder ainen ganzen
stattrath sondern ohne mitl gleich für unser landshaubtmanschaft alß 2 instanz."
oöLT II Tit 50, 498 f.
⇭410 Memoriale zu
oöLT III Tit 17; am linken Rand folgender Einschub: "Diser Punct ist zwar von den
maisten, aus den herrn deputirten, zu corrigiren bewilligt. Aber denselben, auf Ir
Kh. Mtt. weitere Resolution und entschaidtung, außzusezen geschlossen worden.
Darauf der Stett deputirte destwegen die weitter notturft bei Iro Kh. Mtt.
anzulanngen bevor behalten haben."
⇭411 ". . . dieweill der landsbrauch
dißfals denn gmainen Rechten, fürnemblich darumben vorgezogen wirdet, daß es den
Creditorn unnd darleichern zum bessten gereichen, unnd dieselben einen bessern
Vorteil, als sonnsten vermüg der geschribnen Rechten, haben sollen." Memoriale zu
oöLT III Tit 26, 238 ff: Von
Pürgschafften.
⇭412 Memoriale zu oöLT III Tit 41, 377 ff: Von verzichten
sowohl insgemain, alß insonderhait der frauen und weibßbilder in bürg- heirath-
vermächtnuß- und erbschaftssachen.
⇭413 Memoriale; am linken Rand
findet sich der Zusatz, daß Abraham Schwarz sich zur
ergänzenden Abfassung dieser Rechtsmaterie bereit erklärt habe.
⇭414 Zum
Testamentsrecht (oöLT IV: "Von den
testamenten und letsten willen handlt") finden sich keine eingehenden
Erörterungen, sondern lediglich das Bemerken, daß den Städtevertretern bei der
Abfassung des endgültigen Gesetzestextes das Recht zugestanden werden solle,
mündlich einige Korrekturen vorzuschlagen. Memoriale.
⇭415 ". . . Ist Summariter
corrigiert." Memoriale zu oöLT
VI.
⇭416 Vgl. hierzu in LAkt 1226 K I 109: "Verzaichnus der
unverglichenen Puncten, in der Landtaffl, zwischen dem Herrn und Ritterstand."
"Differenz Puncten zwischen dem Löbl: Praelatenstand, und der andern 3. Politischen
Stend, in Revidierung der Landtafl außzusezen und absonderlich bey Kay May
anzubringen." "Verzaichnuß der differents zwischen den Herrn unnd Ritterstandt
wider die Stött." "Memoriale der Siben Stött Bedencken, über dz verfaste
Concept der Landtaffel in Österreich ob der Enns."
⇭418 Dies verdeutlicht ein Extrakt des ersten Buches der
Landtafel, der zur besseren Übersicht des Inhalts verfertigt wurde. "Lib. 1 der
Landtafl. Tit 1. Daß diß Lanndt ein Sonnder Lanndt vonn Österreich unnder der Ennß
seye, welches sein sonnderbare Gränizen unnd andere jura hat." LAkt 1225 K I
87.
⇭419 Vgl. den Zusatz auf dem
linken Rand des Extraktes (LAkt 1225 K I 87).
⇭420 ZB 1. Tit: "Von den Landsgelegenhaiten. Die
Gränizen in specie zubenennen, wo sy anfangen wie sich enden." 6. Tit: "Vom Landschreiber und der
Landcanzley, Canzley gar zu specificiern." LAkt 1226 K I 107, Verzaichnus der
Puncten, so in Abhörung der Landtafel durch die Löbl. drey Ständt von Herrn,
Ritterschafft und den Stätten, in mehrere deliberation zuziehen ausgesezt
worden.
⇭421 Vgl.
Extract Lib. 1 der Landtafl. LAkt 1225 K I 87.
⇭422 Vgl. Extract zu Tit 2: "Von Landstenden.
1. Das die vier Lanndtstenndt, ier frey unnd belechnete Güetter haben. 2. Der
Erste Stanndt, seines Gaistlichen Ambts halb, der Praelaten Stanndt, den vorgang,
Nomina in specie der Clöster so Ire Session haben in Zusammenkünfften. 3. Den
Anndern der herrenstandt, der auch von alter des Presidenten Ambt, umbfrag und
Schluß haben. 4. Der 2. der Ritterstanndt. 5. Der 4. die Stett Nomina der
freyen Stett, die haben ire freye Bürgermaister Richter unnd Rath wahlen. 6.
Auffnemung Stattschreiber, Burger und officiere. 7. Ban unnd Acht zuempfachen.
8. Solle solch 4 Stenndt, treulich miteinannder haben und legen. 9. Auch
herr Lanndshaubtman, dahin gedacht sein, sich in gutem vertrauen beysamen
zuerhalten. 10. Sollen bey Ieren freyhaiten vest hanndtgehabt
werden. 11. Haben von alter frey macht verordnete secretarios und
annder officier Ieres gefalens zubestellen, darüber sy auch die Erste instanz."
LAkt 1225 K I 87.
⇭424 "was also
ultra tempus immemoriale inn unnd bey der ständt zuesamenkunfften
hergebracht . . . ohne alle Contradiction der iezigen Herrn Praelaten
vorfordern . . ." LArch Hs 118 Bericht fol 17.
⇭425 ". . . mit
keinem wort gedacht wirdt, zugeschweigen, daß sie die Praesidenten stell undter den
andern Ständten damalen solten gehabt haben." LArch Hs 118 Bericht fol 18.
⇭426 ". . . in der fertigung allein
den Herrn und Ritterstand (als zur bekräfftigung nothwendig, wie er selbst meldt)
den Praelatenstandt aber gar nit gebraucht." LArch Hs 118 Bericht fol 19.
⇭428 ".
. . Nun Sie (sc die Prälaten) aber nit nottürfftig zu solchen rhat, handlung unnd
ferttigung adhibiert worden, so volgt auch nothwendig, daß Sie nit haben in
dergleichen rhatschlagungen praesidiern können." LArch Hs 118 Bericht fol
19.
⇭431 "... in dergleichen Politischen Sach:
unnd handlungen, die Geistliche in die Kirchen, der Adl aber dem Landtsfürsten
zuhülff vornen an gestellt wirdt." LArch Hs 118 Bericht fol 22.
⇭432 "Sollte nun an iezo von Neuem der
Praelatenstandt, solchem standt, auch in solchen Politischen Sachen vorgezogen
werden, unnd praesidiern, so würden auch die fürsten (unnd also Ihr selbst
ordinarius, als der in den Herrnstandt gehört) ihnen nachziehen
müssen, welches ein selzames ansehen gewinnen würde." LArch Hs 118 Bericht fol 22
f.
⇭434 Dieser eingehenden Darstellung der Rechtslage werden Abschriften der angeführten
Urkunden nachgereicht: Kaiser Rudolfs I. Landfrieden, Kaiser Rudolfs I. Ungeldbrief,
Erbvertrag zwischen Böhmen und Österreich, Revers der Landstände auf den Erbvertrag,
Landfriede Kaiser Friedrichs III., Schadlosbriefe Herzog Albrechts, Entschuldigung
der Prälaten ob der Enns. LArch Hs 118 Bericht fol 25 ff.
⇭440 Gegen die beiden mit D und E signierten Urkunden wird
eingewendet, daß sie "zue iung, daß Sie in alten Sachen unnd gebrauchen einen beweiß
machen . . ." LArch Hs 118 Bericht fol 58.
⇭442 "die man von Jugendt auf in Clostern nit lerne."
LArch Hs 118 Bericht fol 63.
⇭443 Diesen
Ausführungen schließen sich folgende Abschriften an: Brief Herzog Wilhelms 1406,
Vertrag Kaiser Friedrichs 1439, Brief Herzog Albrechts 1461, Landfriede Kaiser
Friedrichs und Bestätigung des Landrechts 1464, Extrakt aus dem ersten
Augsburgischen Libell 1510, Extrakt aus dem zweiten Innsbrucker Libell 1518, Extrakt
aus der Landrechtsordnung Ferdinands I. 1535, Auszug aus der Landrechtsreformation
von Steyr, Bericht der politischen Stände an den Landeshauptmann in Österreich ob
der Enns über das Begehren des Prälatenstandes, Landtagsinstruktion Karls V. 1520,
Erste Antwort der Stände, Auszug aus der Ordnung der Stände ob der Enns nach dem
Tode Kaiser Maximilians I. 1519, Extrakt aus dem zweiten Innsbrucker Libell 1518,
Der Stände erste Antwort an die Erbhuldigungskommissarien 1520. LArch Hs 118 Bericht
fol 64 ff.
⇭444 Sie wurde von der
niederösterreichischen Regierung gefordert.
⇭445 Der
Landeshauptmann bzw. der Landmarschall sei in erster Instanz für jene Geistlichen
zuständig, die unmittelbar dem Landesfürsten unterstehen. In allen anderen Fällen
aber komme dem jeweiligen Vogtherren die Zivilgerichtsbarkeit in erster Instanz zu.
Zur Bestätigung dieser Übung werden Sententiae, Erkenntnisse und Deklarationen seit
dem Jahre 1256 beigebracht, Kaiser Friedrichs II. Privileg für das Haus Österreich
1245, der Landfrieden Friedrichs III. und das Augsburgische Libell. LArch Hs 118,
Bericht fol 110 ff: "Auff das Dritte Memorial. Von der Ersten Instanz."
⇭446 "... da
er sonderlichenn auch in specie meldet: daß obwol den gemeinen Rechten zuwider, daß
die Praelaten als geistliche Personnen, vor den weltlichen Gerichten beklagt werden
sollen, derhalben sich dann die Herrn Erzbischöff, Bischöff unnd Praelaten auf dem
gehaltenen Synodo zue Salzburg Anno 1549 wider die Königliche Maytt: beschwert, und
Ir May umb Wendung angelangt, darauf Ihr May mit denselben Erzbischöff, Bischöff
unnd Praelaten, durch etliche verordnete Commissarien allerley undterhandlung
gepflogen, so sey es aber bißher, bey dem alten blieben . . ." Gerade den Kanzlern
und Gerichtssekretären (Walther und
Reütter) sei der "Gerichtsbrauch unnd alt herkommen
freyheiten, vor andern aigentlich unnd wol bekanndt, und wissent gewest und dahero
de hac consuetudine kräfftig Zeugnis geben können." LArch Hs 118
Bericht fol 115.
⇭447 "Jedoch wann der verlustig der erst deß Namens unnd Stammens wäre,
so hett Ich bei mir ein groß bedenckhen, Ob der Lehensherr in diesem fall schuldig
seye, zu nachtheil seiner Lehensfälligkeit, dem obsigenden die Lehen, Auf das
erlangt urlaub zuverleihen, sonderlich wann der verlustigt andere frey aigne güetter
hat, darauf die vollziehung der ergangenen Urtl beschehen möchte", lautet die von
Walther aufgeworfene Frage der Rechtmäßigkeit und Vernünftigkeit des
Gewohnheitsrechtes. Vgl. LArch Hs 118 Bericht 256.
⇭448 Die
Berufung auf ihn kann als weiteres Beweisstück für die gesetzesgleiche Geltung
seiner Traktate angesehen werden, die in ihrer wohlabgewogenen Kritik am römischen
Recht und der grundsätzlich vorrangigen Beachtung des Landsbrauches sowohl den
landesfürstlichen als auch den landständischen Intentionen entsprach.
⇭449 ". . . ehe sind denen
Gesten zuvergleichen. Erstlich daß sie ausser Irer Geistlichen provinz,
zue unns Weltlichen Ständten tretten unnd mit unns Weltliche Sachen tractiern:
Darnach daß Ire Personen im Landt nit bestattet, sondern nach gefallen Irer May unnd
Ir Regulen oder Ordnungen, heut da, morgen anders wo sindt. Dritten, daß ihre
innhabung durch die Politischen Ständten gestifftet sindt, unnd von diesen ihren
anfang aufnemen, unnd undterhaltung haben, auch mehrer theils derselben auß den
Landtherrn Iere Advocati unnd Vogtherrn, wie mit brieflichen urkundten, in mehr weg
beyzubringen, gewest sein." LArch Hs 118 Bericht fol 161 f.
⇭450 "So wirdt die Landtjustici als einig
seyle deß Vatterlandts wolstandts nit durch die Praelaten . .
. administriert." LArch Hs 118 Bericht fol 162.
⇭451 ". . . daß alßdann einem ieden würcklichen Landtmann, bevor stehen, unnd
zugelassen sein solle, auch nach verstrichem Jahr und tag biß auf praescribierte
zeit der zwey unnd dreissig Jahr einzustehen . . .". LArch Hs 118 Bericht fol 218
ff: "Auff das Vierzehende Memorial. Von andern befreyten Einstandt Rechten."
Der Einwand der Prälaten, daß das besondere Einstandsrecht des Adels bisher kaum zur
Rechtsanwendung gelangt sei, wird mit der Begründung zurückgewiesen, "daß solches
vielgemelter Kay. fürsehung unnd gemeine Landtswolfahrt gethanen gnad nicht
derogiern, weil offenbar, daß sich dergleichen Casus nit täglich noch
leichthin begeben." LArch Hs 118 Bericht fol 221.
⇭452 Vgl. die Resolution Maximilians II. von
1572, LArch Hs 118 Bericht fol 226: "... wir ... zu erhaltung der alten
Geschlechter, herkommen, Standt, unnd reputation, in obangezogene nuzliche ordnung
gnediglich bewilligt ..."
⇭453 "...
solches privilegium auß mangl der publication seinen
effectum noch nie erreicht ..." LArch Hs 118 Bericht fol 228.
⇭455 LArch Hs 118 Bericht fol 152: so ausgeführt gegen das
Begehren der Geistlichkeit, von der Jurisdiktion des Landeshauptmannes
ausdrücklich Religions- und Gewissenssachen auszunehmen, da ohnehin
in der ganzen Landtafel nicht von Religion und Gewissenssachen gehandelt
werde.
⇭456 Vgl. LArch Hs 118 Bericht fol 152 ff: "Auff das Fünffte Memorial.
Tittulirung betreffent." In diesem Zusammenhang wird wegen der Geringfügigkeit des
Streitpunktes — Titulierung des Landeshauptmannes in den Schriftsätzen — die
Streichung der Bestimmung angeregt, "damit dieses streitts halber das Jenig so
unstrittig, nicht verhindert werde."
⇭457 LArch Hs 114 Landtafel mit Generalindex (später:
Landtafel).
⇭458 Eine zeitliche
Bestimmung dieser Überarbeitung des Landtafelkonzeptes läßt sich aus ihren
Bestimmungen versuchen, da eine ausdrückliche Zeitangabe fehlt. Aus der Zielsetzung
der unten näher ausgeführten Ergänzungen läßt sich die Hs etwa um oder nach 1618
datieren. Der von Motloch,
Landesordnungen I, wiedergegebene Bericht an das oö Verordnetenkollegium
(in: SaCho, Miscellanea juridica, 3. Heft) führt eine mit 1631 datierte
Überarbeitung der Landtafel an, von der nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie
mit der Hs 114 ident ist. So oder so erscheint es jedoch zweckmäßig, diese
Landtafelüberarbeitung in Gegenüberstellung mit den landständischen
Verfassungsmodellen zu behandeln und erst dann auf die VernLO
einzugehen.
⇭459 Die Landtafeln in ihrer öffentlichrechtlichen
Funktion wiesen sich in der historischen Entwicklung als Kleinodien der ständischen
Verfassung aus, die das Lebensgesetz des genossenschaftlichen Zusammenschlusses der
Landstände verbrieften. Die Bezeichnung "Landtafel" stand daher für den ständischen
Charakter und die ständische Herkunft einer Landesordnung. Sie war das
Rechtsinstrument ständischer Verfassungspolitik. Stellte sich hingegen eine
Rechtsordnung als Sammlung von Rechten und Gebräuchen eines Landes dar, so war damit
eine vorurteilsfreie Primäraussage gewonnen, die ganz allgemein den kompilatorischen
und kodifikatorischen Bestrebungen jener Zeit entsprach.
Handschriftl. Verzeichnis auf der rechten Seite: Gegenüberstellung
als Korrektur zu verstehen
Digitalisat
"LANDTAFEL ODER LANDRECHT UND GEBREUCH des Erzherzogthumbs össterreich Ob
der Ennß
"RECHT und LANDTS GEBREUCH deß Erzherzogthumbs Österreich Ob der
Ennß.
Digitalisat
1. Von des Landts Ständen, Officirn und deren Persohn, unnd ämbtern
Digitalisat
2. Von Gerichtlichen Processen, in ordinari unnd Extra ordinari
verfahrungen
Digitalisat
3. Von Contracten, und waß denselben anhenngig.
Digitalisat
4. Von Testamenten, und Letzten willen.
Digitalisat
5. Von Erbschafften ohne Testament ab intestato.
Digitalisat
6. Von Lechen."
Digitalisat
⇭461 LArch Hs 114 Landtafel. Vgl. hierzu
die gegenübergestellten Indices:
"INDEX Aller Thail und Titteln dißer Ober Enßerischen Landtafel auch
an welchem blat yeder zufinden
"INDEX Aller Thail Tittln dißer Ob der Ennßerischen Recht, unnd
Landtß-gebreuch, auch an welchem blat yeder zufünden.
Digitalisat
Der Erste ThaiI von den Landständten unnd lanndsfreyhaiten, auch hochen
unnd Nidern Lanndts officirn, hat 3 Titln
Der Erste Thail von den Landständten unnd lanndsfreyhaiten auch hochen
unnd Nidern Lanndts officirn, hat 3 Titln
Digitalisat
Der 4. Titul Von Unsern Lanndträthen
Der 4. Titul Von dem Anwald
Digitalisat
Der 5. Titul Von dem Anwaldt
Der 5. Titul Von den Lanndträthen
Digitalisat
Der 6. Titul Von dem Lanndtschreiber und der Landt Canzley
Der 6. Titul Von dem Vizdomb
Digitalisat
Der 7. Titul Vom Vizdomb unnd khayßlicher Camergüettern
Der 7. Titul Von dennen Jägern, und Forstmaistererij
Digitalisat
Der 8. Titul Von Jägern, unnd Forsstmaistern
Der 8. Titul Von dem Landtschreiber, unnd Lanndt Canzley
Digitalisat
Der 9. Titul Von dem Landtrichter
Der 9. Titul Von den Geschworenen Zeugs Commissarien deren Persohn
unnd Ambt.
Digitalisat
Der 10. Titul Von denen Advocatis und Procuratoribus."
Der 10. Titul Von dem Landtrichter
Digitalisat
Der 11. Titul Von denen Geschworenen Zeugs Commissarijs deren
Persohn, und Ambt.
Der 11. Titul Von denen Advocatis und Procuratoribus.
Digitalisat
⇭462 Auf der linken Blattseite doppelt roter Strich (//) als
Änderungsmarkierung, auf der rechten Blattseite roter doppelter Strich (//) mit
entsprechender Textänderung und -ergänzung.
" ... die erzherzogthumb Öesterreich ob und unter der Ennß ... vill andere
unterschiedliche Freyhaiten, Rechten und Gerechtigkhaitten mehr // ...
hergebracht und ersessen haben ...“
"// So weit dieselben von unß alß Regierenten Herrn unnd Landtsfürsten
Confirmirt worden."
Digitalisat
⇭465 Demgemäß findet sich in der neuen Landesordnung folgende Fassung der Aussage
über die Rechtsstellung der Stände: "Unnd sint dieselben Unsere Landtständt Unns als
ihrem Natürlichen Erbherrn und Landsfürsten, mit Pflicht glüb unnd Aidt
verbunden, und underworffen, die sollen auch zu Unsern, Unserer Erben unnd
des Vatterlandts treue unnd ersprießlich wolfahrt zusamben stehen, und
halten, sich ainer des anderen in gebürlichen zueläßigen sachen treulich annemben,
wie wür dann sowol für Unns als Unsere nachgesetzte Lanndtshauptleith unnd officier
darauf bedacht sein wollen, fürsehung zuthun, damit alle Uneinigkheit mißverstandt
und was zu Unnachbarlichem beginnen, unnd Ihnen ursach geben möchte, vernüettet unnd
abgestelt werde."
⇭466 Vgl. hierzu LArch Hs 43 Ober-Ennserische Landtafel, die
zum 2. Titel "Von den Vier Landtständen deß Landes ob der Ennß" folgenden Einschub
am linken Rand zeigt: " . . . Obbemelte Vier ständ seind samptlich sein Und heißen
die Landschafft oder die Landständt in Oesterreich ob der Enns, welche Uns alß
Ihren Erbherrn und Landsfüersten mitt pflicht und huldigung verbunden,
Uns alß Ihrem Haupt Untergehörig, sonst aber außer der
landsfürsstlichen regalien hochheit unnd cammergüeter alle landgüeter unter ihren
gebiet haben ..." Zu bemerken ist, daß in dieser Hs nur diese eine Ergänzung
zum 1. Buch zu finden ist, die Überarbeitung der Landtafel also noch vom Bemühen um
Aufrechterhaltung des landständischen Textvorschlages getragen ist.
" . . . was sie sonssten von alten löblichen gueten gewohnheiten und
gebreuchen hergebracht, darbei sollen Sie Jederzeit von Unnß unnd Unnsern
nachkommen // geschuzt . . ."
⇭468 LArch Hs 114
Landtafel fol 13: "Unser Landtshaubtman, welcher Unser Landtsfürstliche Persohn in
diesem Unserem Erzherzogthumb Österreich ob der Ennß repraesentiert, wirdet von unnß
bestelt, besoldet unnd mit seiner Ambts Instruction versechen, der solle Crafft
derselben die Justitiam zwischen den vier Landtständten ... zu handlen."
⇭474 "So mügen sy oder unser damals verhandene Anwaldt unns dessen
alßbaldt erindern, Solle alßdan bey unns steen, gedachten Anwaldt und
Landräth umb fürschlagung tauglicher Personnen zuvernemben, oder für unnß selbsten
fürsprechung zuthuen und zu Resolvirn." LArch Hs 114 Landtafel fol 33.
⇭475 Vgl. noch oöLT I Tit 6, 38: "Ein
landschreiber solle ein inlendischer rechtsgelehrter oder doch der oesterreichischen
landsgebreuch und sonderlich diser landtafl und gerichtsgebrauch wollerfahrne . . .
persohn . .." sein.
"// Diser Sechste Thail, Sambt all seinen Riten ist völlig außgelöscht,
und durchgestrichen."
Digitalisat
Vgl. aber Finsterwalder, Practicarum, und seine vielzähligen
Berufungen auf lehensrechtliche Bestimmungen der Landtafel, in: Liber IV, Observationes
XLIII-LXXXVIII 281, 290, 297, 299, 300, 301, 303 , 339, 344, 345, 361, 367, 372,
378, 385, 394, 395, 396, 398, 399, 401, 410, 416, 417, 421, 433, 484 , 489, 491,
493, 495, 496, 498, 503, 506, 509, 510, 527 , 534, 542, 547, 551, 552, 555, 556,
558, 560, 569, 575, 578, 590, 591, 592, 596, 603, 606, 607, 622, 623, 628, 634, 638,
641, 642, 644. [Anm. H.S.: Hier muss ein Link auf das Werk als solches genügen, da
die Digitalisate der ÖNB nicht seitengenau adressiert werden können und das
entsprechende Digitalisat der BSB München fehlerhaft ist (
http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10506366-2)]
⇭479 Die Notwendigkeit der Reformation vorgehender
Landesordnungen wird wie folgt bestimmt: "... daß niergent auff keinem Ort, wegen
der Recht keine Beständigkeit hat mögen auffgerichtet und geordnet werden, dann die
Ingenia unnd Witz, ja viel mehr die Listigkeit der Menschen solches nicht anders
außlegen, und alles anders deuten, und zu ihrem eygenen Nutz ziehen und erstrecken
könten ..." Böhm LO 1564, Publikationsdekret.
⇭480 Aus dem ersten natürlichen Gesetz — Was Du nicht willst,
daß es Dir geschicht daß füge auch anderen nicht zu — fließen die Rechtsordnungen
der Nationen auf Erden, BöhmLO 1564 Vorrede. Vgl. hierzu die Vorrede zum Zeiger in
das Landrechtsbuch.
⇭481 Znaimer Landesordnung 1535, Brünner Landesordnung 1545, Landesordnung von
1604. Vgl. zu den reichen Rechtsquellen im böhmisch-mährischen Rechtsgebiet und
ihrer Ausstrahlung nach Ober-Schlesien, Troppau und Jägerndorf Peterka,
Rechtsgeschichte II 120 ff.
⇭482 Sie haben im Königreich Böhmen und seinen
Nebenländern auch Geltung erlangt.
⇭485 Das Privatrecht sollte nach der Aussage der
Landesordnung "so viel möglich bey dem alten Herkommen gelassen" werden, aber
entsprechend der Zielsetzung eines "gleichdurchgehenden Rechtens" "das Land-und
Stadtrecht, soviel sich thun läst, in eine Conformitet gebracht" werden. VernLO, Präfatio.
⇭486 " . . . von denen Conträcten folgends von denen
Leibgedingen, Fürmundschafften, Successionen, Erbschafften oder Theilungen,
Verjährungen unnd andern unterschiedenen Rechten . . ." VernLO K I — Q
LXIX 294 ff.
⇭488VernLO R XXXIII 449: "Folget nunmehr
was theils in voriger Landes Ordnung von denen delictis zubefinden."
⇭489 VernLO 294: " . . . Weil
anfangs von denen Contractibus zuhandlen, und alle Contractus in dieser Landes
Ordnung nicht begriffen, daß zu erhaltung der offt angedeuteten Conformitet zwischen
dem Land- unnd Stadtrechten, die Contractus, so alhier mangeln, auß mehrerwehntem
Stadtrechten, so weit dasselbe dieser Unserer Landes Ordnung nicht zuwider, zu
suppliren und alhero zuziehen seyn."
⇭490a Zur
Formulierung des Herrschaftsbegriffes in der Staatsrechtswissenschaft des 17.
Jahrhunderts vgl. die eingehende Erörterung bei Willoweit, Rechtsgrundlagen 121 ff,
der die Arbeit von Andreas Knichen "De iure territorii" 1600 Frankfurt als
bahnbrechend an die Spitze stellt. Interessant auch die Feststellung von Willoweit,
daß die verschiedenen Bezeichnungen für die Territorialgewalt, die "Hohe
Landes-Obrig-Botmässig- und Herrlichkeit", "dem juristischen Sprachgebrauch der Zeit
entnommen und daher bereits von einem spezifischen Bedeutungsinhalt qeprägt" waren
(124).
⇭494 "zu ordnen, thun,
unnd regieren" BöhmLO A III.
⇭495 "Artickul, darinnen die Kön. May. oder die Königin zu
Beheim, keine Gewalt, noch Macht haben" BöhmLO A XX.
⇭496 "Wann jemandt mit
Gewalt wolt rücken, oder rauben in die Kron Beheim, und wolt dadurch das Königreich
an sich bringen, wider denselben, sollen Wir alle ein ander helffen bey der Peen
Ehr, Leib unnd Güts Verlierung" BöhmLO D XLVIII.
⇭497VernLO A IV 5. Zur Entwicklungsgeschichte
des maiestas-Begriffes s. Willoweit, Rechtsgrundlagen 138 ff.
⇭510 "Wiewol es bey Unserm und der nachkommenden Königen
gnedigistem belieben und gefallen je und allweg stehet, bey wem Wir oder Sie, Uns
wegen ersetzung eines oder mehr Aembter, Berichts und Raths erholen ..." VernLO A IX 9; vgl. hiezu BöhmLO. Von der
ordentlichen Besetzung, des grössern Landtrechtens, deß Königreichs Beheim. A XXV,
wo der König noch verpflichtet war, zwölf Personen aus dem Herrenstand und acht
Personen aus dem Ritterstand für das Landrecht zu ernennen. Auch das königliche
Hofrecht bei der Hoftafel war mit Angehörigen aus dem Herren- und Ritterstand zu
besetzen.
⇭512 Vgl.
hierzu auch die Bestimmungen der VernLO F LXXIV
ff unter der Überschrift "Von Belerungen und Revisionen" 228 ff.
⇭513VernLO A XI 11, s.
auch A XII 11 f; Hoke, Jus armorum 492 f.
Zur Lehre von der Untertänigkeit im 17. und 18. Jahrhundert vgl. Willoweit,
Rechtsgrundlagen 295 ff.
⇭514 "... Er darüber ein Patent oder Schein von Uns
auffzuweisen hette" VernLO A XII
11.
⇭515VernLO A XIII 12 f:
"... zu waß End und gegen wehme sie auch angesehen sein möchten ...".
⇭516 Vgl. hierzu
die im Westfälischen Frieden niedergelegte reichsständische Libertät: "Vor allem
aber soll das Recht, unter sich und mit dem Ausland Bündnisse für ihre Erhaltung
und Sicherheit abzuschließen, den einzelnen Ständen immerdar freistehen, jedoch
unter der Bedingung, daß dergleichen Bündnisse nicht gegen Kaiser und Reich und
dessen Landfrieden oder besonders gegen diesen Vertrag ... gerichtet seien ..."
IPO Art VIII § 2 Abs 2, in: GeschQu III 348.
⇭517 "auß waß Ursachen, oder unter welchem Schein und
praetext es auch geschehe ..." VernLO A XIII
13.
⇭518 "... waren ja die Regalien das
Instrument gewesen, womit anfangs im Reich, dann in den Ländern, nur mit
ungleichen Mitteln und verschiedenem Erfolg, die Aufgaben einer am Wohlfahrtszweck
orientierten Staatsverwaltung erstmals zu lösen versucht worden sind. Die
Regalität schlägt somit eine Brücke vom mittelalterlichen Personenverbandsstaat
zum neuzeitlichen Flächenstaat. Erst in der Zeit des Absolutismus wird für die
juristischen Theoretiker die Begründung der Regalien aus der salus publica
zweifelhaft und rückt der Gesichtspunkt wirtschaftlichen Ertrages immer mehr in
den Vordergrund; erst jetzt sind die Regalien für den Juristen nichts anderes mehr
als 'fiskalische Nutzungen'." Thieme, Regalien 87.
⇭519 "So würd ein jeder Unserer gehorsamen Underthanen,
Unsere Königliche Regalia, so Uns als König zu Böhaimb zustehen, sie seynd
benänt oder unbenänt, vermög tragender Pflicht, in schuldige
obacht nehmen, und dardurch Unsere Ehr, Nutz und Frommen befördern, und Schaden
warnen und abwenden." VernLO A XXI
21.
⇭524 "...
demnach in dieser Unserer Lands Ordnung nit alles begriffen werden kan ..." VernLO A XXI 21. Vgl. die Unterscheidung
in regalia maiora als unveräußerliche Majestätsrechte und regalia minora als
hoheitliche Nutzungsrechte, die ihrem Wesen nach einer Verleihung an
Privatpersonen offen standen, hierzu Conrad, Rechtsgeschichte II 136 ff;
Quaritsch, Staat 256 ff, 404 f.
⇭525IPO Art. VIII § 1 in: GeschQu III 348: "... sollen alle und jede
Kurfürsten, Fürsten und Stände des Römischen Reiches in der freien Ausübung der
Landeshoheit sowohl im geistlichen als auch in weltlichen Angelegenheiten, in
ihren Gebieten, Regalien und deren aller Besitz ... befestigt und bestätigt sein,
daß sie von niemandem Jemals unter irgendeinem Vorwand tätlich gestört werden
können oder dürfen." Vgl. Krüger, Staatslehre 825, setzt die historisch
begründeten Hoheitsrechte den systematisch deduzierten Befugnissen der
Staatsgewalt gegenüber. Die wesentlichen Regalien seien bis 1800 in die
Staatsgewalt integriert worden, die niederen Regalien hingegen größtenteils als
privatrechtliche qualifiziert worden. Zur Bezeichnung der Landeshoheit als
imperium merum et mixtum s. auch Hoke, Imperium 334 ff.
⇭526 Vgl. Krüger, Staatslehre 826, unter
Berufung auf Pütter, Staatsrecht 351 ff.
⇭527 Vgl. Gierke, Genossenschaftsrecht I 801 ff, der auf
die Fortbildung der inneren Korporationsverfassung zum "Privatrechtsverein" und
nicht zu einem "politischen Körper" hinweist.
⇭528VernLO A XV "Von Nobilitationen und
Wappensbriefen" 15 f.
⇭529 S. Codex
Austriacus I 1701, 94, 99; VernLO A XV 15; "... Wir oder die Nachkommende
Römische Kaiser oder Könige, oder Unsere Successores an diesem Königreich, einem
oder dem andern in dem über seine Nobilitation unnd Wappen gegebenem Königlichen
Privilegio ..." Hoke, Jura reservata 476 ff; Hoke, Kaiser, Kaisertum (Jüngere
Zeit) 530 ff.
⇭533 "... die ... eben der
Würdigkeit und Kräfften alß die alten seyn" VernLO A XX 18.
⇭534 In der Erneuerten Landesordnung über die Alienation der zum
Königreich gehörenden Güter (A XXII 22)
wird ausdrücklich festgelegt: "Ob wol Gütter, so zum Königreich gehören, voriger
Landes Ordnung mehrerntheils von Worth zu Worth einverleibt gewesen: Weil Wir Uns
aber dieser und anderer Privilegien halber, gegen Unsern gehorsamben
Ständen absonderlich erklären und resolviren wollen: Als haben Wir gnedigist
befunden, daß es unvonnöthen die Worth derselben Privilegien, diß
Orths inseriren zulassen"; Die BöhmLO faßt unter der Überschrift "Von Landtgütern,
die vom Königreich Böheim nit entzogen, oder alieniert werden sollen" (A XVII — A
XIX) die entsprechenden Belegstellen zusammen.
⇭536 "... was auff gemeinem Landtag wird gerathen unnd bewilliget, das mag die Kön.
May. und die künfftige Könige zu Beheim handeln, und sonst anders nicht." BöhmLO A XVII; Und unter Berufung auf eine
Resolution König Wladislaus' A XVIII wird
die königliche Zustimmung nochmals an den Rat und den Willen der Landstände
gebunden.
⇭537 Vgl. die besondere Bedeutung
des Gültbuches für Österreich unter der Enns, als 1572 der Landesfürst die
gewohnheitsrechtliche Übung bestätigte, daß erst nach Annahme des neu in den
Herren- und Ritterstand aufzunehmenden Adeligen als Landmann durch die Stände und
erst nach Ausstellung eines Reverses, die Pflichten der Landschaftsmitglieder zu
erfüllen, die Eintragung in die entsprechenden Gültbuchrubriken erfolgen sollte.
Damit war die Landstandschaft erworben; der qualifizierte Besitz allein konnte
dieses Recht nicht verschaffen, es sei denn durch besondere Privilegierung durch
den Landesfürsten. Vgl. hierzu Adler, Gültbuch 499 ff.
⇭539 Ausweisung protestantischer Geistlicher aus
Böhmen und Mähren bereits 1621 und 1624; zwangsweise Rückführung zum
Katholizismus; allgemeine Aufforderung an den böhmischen Adel binnen bestimmter
Frist zu konvertieren oder nach Güterverkauf das Königreich zu verlassen.
1627.
⇭541BöhmLO A XXXII; "Vom Glauben, Religion, unter
einer, und beyderley Gestalt"; "Belangend den Glauben, unnd Religion, unter einer,
und beyderley Gestalt, soll einer dem andern kein Bedrängnus thun, sondern wir
sollen miteinander leben, als gute Freunde ... und die Kön. May. hat zugesaget,
beyden Theilen, sie bey ihren Gewohnheiten und Gerechtigkeiten zuverbleiben
zulassen, damit Wir und Unsere Nachkommen, bey dieser bewilligten Ordnung
verbleiben, und in künfftiger Zeit verharren sollen, jetzt und immer."
⇭545 "... die Erben unnd Nachkommen, mit
solcher Stifftung alß einem frembden Gut, nichts (ausser waß die Geistliche Recht
denen Patronis zulassen) zu schaffen haben ..., damit sie durch die Vereüsserung
nicht zu anderm Gebrauch verwendet werden ..." VernLO A XXVI 26 f. In den Novellen ad Rubricam "Vom geistlichen Standt" Aa XI findet sich
lediglich die Richtigstellung, daß dem Weihbischof zu Prag die Landstandschaft
nicht zukomme, da er keine iurisdictio ordinaria habe — unabhängig vom Besitz der
Landgüter. Weiters wurde dem Prior des Malteser-Ordens ein bevorzugtes Sitz- und
Stimmrecht im Landrecht eingeräumt "auß dero Kay. und Königl. Pietet und
Zuneigung".
⇭546 "...
daß sie die Session und Stelle alsobald unnd nechst nach denen Weldtlichen
Fürsten, vor allen andern dise Gnad nit habenden Graven und Herrn, ob dieselbe
gleich vornembste Königliche Land Aembter auff sich hetten, oder nit, jeder Orthen
so wol in Land Tagen, allerley Rechten und Rathen ..." VernLO A XXIX 28.
⇭547 Beispielhaft die Bestimmungen über den Grafen Wilhelm Slawata. VernLO A XXIX 29 f; s. auch VernLO A XXX über die Verleihung der
Privilegien des alten Herrenstandes an königliche Räte.
⇭548 Vgl. VernLO "Folgen die Tituli von
denen unterschiedenen Tribunalien des Königreichs, und denen Processen, so vor
denselben gehalten", B I — H VII.
⇭549 VernLO "Von der Session in — und
ausser des Landrechtens" A XXXII, A XXXIII 33 ff, beinhaltet neben der
detaillierten Sitz- bzw. Rangordnung im Landrecht und bei anderen Zusammenkünften
die Anordnung, daß sich künftighin Rang und Würde der Angehörigen alter und neuer
Herrenstandsfamilien und jener des Ritterstandes nicht im Alter ihren Ausdruck
finden sollten, sondern allein der jeweilige Zeitpunkt der Zugehörigkeit zu den
Gerichtsbehörden als bestimmend erachtet wurde.
⇭551 S. Sanct. Wentzls Vertrag im Anschluß an die Ausgabe der VernLO
Z XLI — Z LXXIX 532 ff.
⇭552 Vgl. hierzu Novellen Aa XX,
wo selbst die Erhaltung der "puritas sanguinis" der edlen Geschlechter der
königlichen Rechtsetzungsbefugnis überantwortet wird.
⇭554 Vgl. Novellen AA XIV "... die Würde deß Herrn- und Ritterstandts, welche in
diesem Unserm Erbkönigreich niemanden alß Uns zu conferiren und zuverleihen
zustehet: Also soll auch dieselbe nirgendts anderstwo alß bey Uns und den
Regierenden Königen zu Böheimb gesucht werden." Und Novelle Aa XVIII ordnet
hinsichtlich des Rechtes der Nobilitierung an: "Und was Wir alßdann auß
Königlicher Macht hierinnen verordnen würden, demselben soll allerdings nachgelebt
und folge geleistet werden."
⇭555 VernLO "Von Unsern
Königlichen Landes Aembtern." A XXXVI —
A XLIX, A XXXVI 37. Unter Berufung auf einen Landtagsbeschluß von 1497 bzw. eine
Anordnung König Wladislaws waren das Oberste Burggrafen-Amt zu Prag, die Ämter des
Obersten Land-Hofmeisters, des Obersten Land-Kämmerers, des Obersten Landrichters,
des Obersten Kanzlers und des Obersten Hofrichters mit Angehörigen des
Herrenstandes zu besetzen, ebenso das Amt des Appellationspräsidenten. Der König
behielt sich vor, das Amt des Kammerpräsidenten mit einer geeigneten Person aus
dem Herren- oder Ritterstand zu besetzen. Dem Ritterstand sollte weiterhin
das Landschreiberamt, die Ämter des Unterkämmerers und des Burggrafen des Gratzer
Kreises eröffnet bleiben. A XXXVII.
Das Amt des Münzmeisters konnte ohne Bindung an einen bestimmten Stand besetzt
werden. A XXXVIII. Kreishauptleute
sollten in den Kreisen Ansässige aus dem Herren- oder Ritterstand sein, und
mindestens zu einer einjährigen Amtsdauer verpflichtet werden. A XLVIII 47 f. S. im Gegensatz dazu, die unbeschränkte Freiheit der Auswahl des
Finanzprokurators: "Demnach es bey Uns, denen Nachkommenden Königen und Unsern
Erben zum Königreich stehet, wem Wir solch Königliches Ambt vertrawen, und wem Wir
darzu gebrauchen wollen, Ihn auch in ein Recht, welches Uns gefällig, setzen mögen
. . ." VernLO A XLIX 49.
⇭557VernLO A
XLI. Vgl. die gleichlautende Eidleistung der Amtsträger: "... Euch, dem
(Titul) N. N. als König zu Behaimb unnd meinem rechten Erbherrn, Ewer Königlichen
Maj: unnd nach deroselben denen, auß dero Königlichem Geschlecht unnd Geblüt
Nachkommenden Königen unnd Erben zu diesem Königreich, getrew und gewertig zu sein
..." VernLO A XLII, A XLIV, A
XLV, A XLVI, A XLVII, A
XLVIII, A XLIX 41 ff.
⇭562 "... Recht zu machen, und alles das jenige
war das Jus legis ferendae, So Uns als dem König und Markhgraven allein zustehet,
mit sich bringt. In welchem Wir Uns aber nit werden lassen entgegen sein, Unsere
getreue Stände in einem und andern zuvorhero zu vernehmen." VernLO Mähren IV
8.
⇭563 Eindeutig zuletzt ALR 2, 13, 6 "Das Recht, Gesetze und allgemeine Polizey Verordnungen zu
geben, dieselben wieder aufzuheben und Erklärungen darüber mit gesetzlicher Kraft zu
ertheilen, ist ein Majestätsrecht."