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      <titleStmt>
        <title>Die Consuetudinarienbücher im Oberösterreichischen Landesarchiv. Ein Beitrag
                    zur Rechtsquellenforschung der frühen Neuzeit.</title>
        <author corresp="marcrelator:aut">
          <persName ref="https://d-nb.info/gnd/124052452">
            <forename>Egon-Conrad von</forename>
            <surname>Ellrichshausen-Rothenburg</surname>
          </persName>
        </author>
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            <forename>Heino</forename>
            <surname>Speer</surname>: </persName>
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            <forename>Heino</forename>
            <surname>Speer</surname>
          </persName>
        </publisher>
        <authority corresp="marcrelator:his">
          <orgName corresp="https://digital-humanities.uni-graz.at" ref="http://d-nb.info/gnd/1137284463">Institut für Digitale
                        Geisteswissenschaften, Universität Graz</orgName>
        </authority>
        <distributor corresp="marcrelator:rps">
          <orgName ref="https://gams.uni-graz.at">GAMS -
                        Geisteswissenschaftliches Asset Management System</orgName>
        </distributor>
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          <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by-nc/4.0">Creative
                        Commons BY-NC 4.0</licence>
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        <date when="2025">2025</date>
        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
        <idno type="PID">o:repat.ellrichshausen-1982-consuetudinarienbuecher</idno>
      </publicationStmt>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertoriums
                    digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der
                    Frühen Neuzeit von Heino Speer</title>
        <respStmt>
          <resp>Projektleitung</resp>
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            <forename>Heino</forename>
            <surname>Speer</surname>
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        </respStmt>
      </seriesStmt>
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          <author corresp="marcrelator:aut">
            <persName ref="https://d-nb.info/gnd/124052452">
              <forename>Egon-Conrad von</forename>
              <surname>Ellrichshausen-Rothenburg</surname>, </persName>
          </author>
          <title>Die Consuetudinarienbücher im Oberösterreichischen Landesarchiv. Ein
                        Beitrag zur Rechtsquellenforschung der frühen Neuzeit.</title>. In:
                        <series>Jahrbuch des Oberösterreichischen Musealvereines 127a</series> (<publisher/>
          <pubPlace/>
          <date when="1982">1982</date>) <biblScope from="107" to="128">127-128</biblScope>
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        </bibl>
      </sourceDesc>
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    <encodingDesc>
      <editorialDecl>
        <p>Quelle: Egon Ellrichshausen, (1982): Die Consuetudinarienbücher im
                    oberösterreichischen Landesarchiv. - Jahrbuch des Oberösterreichischen
                    Musealvereines 127a: 107-128.</p>
        <p>Auf Grund der freundlichen Erlaubnis von Herrn Dr. Egon Freiherr v.
                    Ellrichshausen-Rothenburg vom 27. Juli 2013 habe ich aus der oben genannten
                    PDF-Datei den Text extrahiert und mit Markup entsprechend den Richtlinien der
                    Text Encoding Initiative versehen. Fundstellenangaben habe ich nach Möglichkeit
                    in Hyperlinks auf externe digitale Texte verwandelt. Das originale
                    Inhaltsverzeichnis ist durch ein maschinell erzeugtes Verzeichnis ersetzt
                    worden.<lb/> Heino Speer<lb/> Klagenfurt am Wörthersee <lb/>6. Oktober 2017</p>
      </editorialDecl>
      <schemaRef url="https://gams.uni-graz.at/o:repat.odd"/>
      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
                    Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt
                    hat.</p>
      </projectDesc>
      <listPrefixDef>
        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
        </prefixDef>
        <prefixDef ident="dcterms" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://purl.org/dc/terms/$1">
          <p>Datums Taxonomie</p>
        </prefixDef>
      </listPrefixDef>
    </encodingDesc>
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      <langUsage>
        <language ident="de">Deutsch</language>
        <language ident="la">Latein</language>
      </langUsage>
      <textClass>
        <keywords>
          <list>
            <item>
              <term>
                <ref target="info:fedora/context:repat.sekundaerliteratur" type="context">Sekundärliteratur</ref>
              </term>
            </item>
            <item>
              <term type="territorium">
                <ref target="info:fedora/context:repat.oberoesterreich" type="context">Oberösterreich</ref>
              </term>
            </item>
          </list>
        </keywords>
      </textClass>
    </profileDesc>
  </teiHeader>
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    <front>
      <divGen type="toc"/>
    </front>
    <body>
      <div xml:id="TA.0">
        <head>Egon Ellrichshausen, Die Consuetudinarienbücher im Oberösterreichischen
                    Landesarchiv. Ein Beitrag zur Rechtsquellenforschung der frühen Neuzeit.</head>
        <p>Meiner Mutter.</p>
        <div xml:id="TA.0.1">
          <div xml:id="TA.1">
            <head>1. Themenstellung</head>
            <p>Bereits <persName
                ref="https://austria-forum.org/af/Biographien/Chorinsky%2C_Karl_Graf">Karl Graf Chorinský</persName> (1838—1897), einer der
                            wichtigsten Sammler und Forscher österreichischer Rechtsquellen, wies
                            immer wieder auf die große Bedeutung der juristischen Werke und
                            Sammelbände des 16. und 17. Jahrhunderts als eigentliche Wurzeln des
                            1811 erschienenen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches hin.<note n="N.1">
                <ref
                target="/o:repat.chorinsky-1894-beitraege">Karl Graf
                                    Chorinský: Beiträge zur Erforschung österreichischer
                                    Rechtsquellen. Wien 1896</ref>. </note> In jahrzehntelanger
                            Arbeit erforschte er, gemeinsam mit einer Gruppe Interessierter, viele
                            Archive der österreichisch-ungarischen Monarchie auf ihren Bestand an
                            Rechtsquellen, vor allem aus der Zeit <persName
                ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Maximilian_I._(HRR)">Maximilians I.</persName> bis zu
                                <persName
                ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Maria_Theresia">Maria Theresia</persName>. Neben
                            den verschiedenen Kodifikationsversuchen großer Gelehrter, wie
                                <persName>Püdler</persName>, <persName
                ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Bernhard_Walther_(Jurist)">Walther</persName>, <persName
                ref="http://repertorium.at/literatur_autoren.html#S">Schwartz</persName>, <persName
                ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Reichard_Streun_von_Schwarzenau">Strein</persName>, <persName
                ref="https://www.deutsche-biographie.de/pnd124408834.html">Suttinger</persName>, um nur einige zu nennen, und dem in den 80er
                            Jahren des vergangenen Jahrhunderts von <persName>R. Frhr. v.
                                Canstein</persName> wiederentdeckten »Landrechtsbuch« von <persName
                ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Ferdinand_I._(HRR)">Kaiser Ferdinand I.</persName> (»<ref
                target="/o:repat.1526-noelrentw">Institutum Ferdinandi</ref>«), beschäftigten
                            ihn immer wieder die sogenannten »Consuetudinarienbücher«. Ihnen maß er
                            einen derart hohen rechtshistorischen Quellenwert zu, daß er sie in
                            einer zukünftigen Publikation unmittelbar nach dem »Landrechtsbuch«
                            Kaiser Ferdinands I. einreihen wollte.<note n="N.2">
                <ref target="/o:repat.chorinsky-1894-beitraege#S.12">Chorinský: Beiträge. S.
                                    12</ref>.</note>
            </p>
            <p>Obwohl in zeitgenössischen Quellen, insbesondere in den Werken
                                <persName>Suttingers</persName>
              <note n="N.3">S. vor allem in: <ref
                target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA#S.008">Johann Baptist Suttinger
                                    von Thurnhof: Consuetudines Austriacae, ad stylum excelsi
                                    regiminis infra anasum olim accomodatae. Nürnberg
                                1718</ref>.</note>, eine Vielzahl von Zitaten aus den
                            »Consuetudinari-Büchern« angegeben sind, von denen wahrscheinlich eine
                            größere Menge existierte, konnte Chorinský die Originale in
                            niederösterreichischen Archiven nicht finden, so daß er zur Vermutung
                            gelangte, diese seien zwar in Niederösterreich verschollen,
                            möglicherweise aber in Oberösterreich erhalten geblieben.<note n="N.4">
                <ref
                target="/o:repat.chorinsky-1894-beitraege#S.14">Chorinský:
                                    Beiträge. S. 14</ref>.</note> Die Forschungen Chorinskýs im
                            »Archiv der oberösterreichischen Statthalterei« ergaben einen Bestand
                            von einem »Consuetudinarium«, drei »Abschiedsbüchern« und einem
                                »Motivbuch«<note n="N.5">
                <ref target="/o:repat.chorinsky-1894-beitraege#S.20">Chorinský: Beiträge. S.
                                    20</ref>.</note>, der jedoch durch den Tod des Forschers im
                            Jahre 1897 nicht mehr zu einer umfassenden wissenschaftlichen
                            Bearbeitung gelangte.</p>

            <p>Diese Mitteilung Chorinskýs aufgreifend, wurde das Oberösterreichische
                            Landesarchiv auf seine Bestände an Consuetudinarienbüchern untersucht
                            und das Ergebnis dieser Arbeit in dem folgenden Beitrag als eine
                            allgemeine Einleitung für weitere Einzeluntersuchungen zusammengefaßt.
                                <pb
                n="109" xml:id="S.109"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="TA.2">
            <head>2. Die Entwicklung von Rechtsaufzeichnungen seit dem
                            Mittelalter</head>
            <div xml:id="TA.2.1">
              <head>2.1 »Österreichische« Rechtsaufzeichnungen des späten
                                Mittelalters</head>
              <p>Die mittelalterliche Periode der österreichischen Rechtsgeschichte
                                ist unter anderem durch das Überwiegen des mündlich überlieferten
                                und nicht schriftlich festgehaltenen Gewohnheitsrechtes
                                gekennzeichnet. Lediglich die zweite hauptsächliche Erscheinungsart
                                des Rechtes, das Gesetz, das vom Landesfürsten und/oder den Ständen
                                bzw. den Städten »gesetzt« wurde, erschien häufiger in Schriftform.
                                Die in den letzten Jahrhunderten des Mittelalters rege, vor allem
                                durch die juristischen Fakultäten geübte Gutachtens- und
                                Spruchtätigkeit, mit dem Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit, erhöhte
                                die Vielzahl der ohnehin nicht mehr überschaubaren Rechtssätze. Die
                                fehlende Schriftlichkeit bzw. fehlenden Sammlungen der in
                                Schriftform vorliegenden Rechtssätze, führten zu einer
                                tiefgreifenden Rechtsunkenntnis und damit zu einer schwer
                                bedrückenden Rechtsunsicherheit.</p>

              <p>Da es trotz dieser Lage zu keinen »amtlichen«, besser obrigkeitlichen
                                Sammlungen und Aufzeichnungen des Rechtes kam, wurde von privater
                                Seite versucht, diesem Übelstand zu begegnen. In Sachsen war es der
                                geniale <persName>Eike von Repgow</persName>, um nur den ersten und
                                wichtigsten Verfasser einer Rechtssammlung zu nennen, der mit seinem
                                um 1225 entstandenen Sachsenspiegel<note n="N.6">Eine schöne
                                    "Sachsenspiegel"-Handschrift aus dem 14. Jahrhundert wird im
                                    Oberösterreichischen Landesarchiv unter der Archivnummer:
                                    
                  <!-- Kein Digitalisat --> Neuerwerbung, Handschrift 106,
                                    verwahrt.</note> ein über Jahrhunderte gültiges Werk schuf.</p>
              <p>Die vergleichbaren österreichischen<note
                  n="N.7">Unter Österreich
                                    wird das Gebiet der heutigen Republik verstanden.</note>
                                Arbeiten erreichten weder den inhaltlichen Umfang noch die
                                »wissenschaftliche« Qualität der großen deutschen Sammelwerke aus
                                dieser Zeit, gewannen aber aus Mangel an anderen Unterlagen das
                                Ansehen einer »amtlichen« Aufzeichnung<note n="N.8">
                  <!-- Kein Digitalisat --> Hermann Baltl: Österreichische
                                    Rechtsgeschichte. Graz 1979. S. 123ff. <lb/> Allgemein zu
                                    mittelalterlichen Rechtsaufzeichnungen:<lb/>
                  <!-- Kein Digitalisat --> Alphons Lhotsky: Quellenkunde zur
                                    mittelalterlichen Geschichte Österreichs. In:
                                    

                  <!-- Kein Digitalisat --> Mitteilungen des Instituts für
                                    Österreichische Geschichtsforschung (=MIÖG), Erg. 19 (1963). S.
                                    74 ff.</note>. In Innerösterreich wurde das sogenannte
                                »Steiermärkische Landrecht«<note n="N.9">
                  <ref target="/o:repat.torggler-1936-darstellung">Karl Torggler:
                                        Darstellung des Kärntner Rechts und Rechtsganges. In: Archiv
                                        für Vaterländische Geschichte und Topographie 24/25 (1936).
                                        S. 127 ff.</ref>

                </note> sehr bedeutsam, das um die Mitte des
                                14. Jahrhunderts wahrscheinlich von einem »Fürsprech« verfaßt wurde.
                                Das »Wiener Stadtrechtsbuch«<note
                  n="N.10">Arnold Luschin von
                                    Ebengreuth: Österreichische Reichsgeschichte des Mittelalters.
                                    Bamberg 1914, S. 155 f.</note>, die bäuerlichen »Weistümer«<note n="N.11">Vgl.: 

                  <!-- Kein Digitalisat --> Franz Klein: Kampf der
                                    österreichischen Stände gegen das römische Recht während der
                                    Rezeptionszeit. In: Juristische Blätter 70 (1948). S. 161, der
                                    die Weistümer als Hauptquelle des Allgemeinen Bürgerlichen
                                    Gesetzbuches ansieht.</note> und <pb
                  n="110"
                  xml:id="S.110"/>
                                das sogenannte »Österreichische Landrecht«<note n="N.12">
                  <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10542923_00012.html">Victor Hasenöhrl:
                                        österreichisches Landrecht im 13. und 14. Jahrhundert. Wien
                                        1867</ref>. — S. a. 
                  <!-- Kein Digitalisat --> Weltin,
                                    1977.</note>, dessen überlieferte Fassungen aus dem 13. bzw. 14.
                                Jahrhundert stammen, hatten ebenfalls einen hohen Wert für die
                                zeitgenössischen Rechtsanwender, können jedoch nicht als umfassende
                                oder gar abschließende Rechtssammlung angesehen werden.</p>
              <p>Ein Lehrbuch aus der Zeit um 1300, die »<ref
                  target="/o:repat.1500-summalegum">Summa legum</ref>« des <persName>Raimundus
                                    Neapolitanus</persName>, alias Parthenopaeus, versucht das
                                römisch-kanonische Recht darzustellen, wobei partikularrechtliche
                                Elemente mitverwendet werden, womit das Werk zu einer wichtigen,
                                wenn auch nur begrenzten Materialsammlung des heimischen Rechtes
                                    wird.<note n="N.13">
                  <ref target="/o:repat.1500-summalegum">Alexander Gál:
                                        Die Summa legum brevis levi et utilis des sogenannten Doctor
                                        Raymundus von Wiener Neustadt. Weimar 1926</ref>. Dazu die
                                    Besprechung des Buches von Ernst Landsberg: in:
                                    

                  <!-- Kein Digitalisat --> Zeitschrift der Savigny-Stiftung für
                                    Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung (=ZRG ([G]), Band
                                    XLVII. S. 821-838.</note> Die aus dem Bedürfnis der Rechtspraxis
                                erwachsenen sogenannten »Formelbücher«<note n="N.14">
                  <ref target="/o:repat.baltl-1962-roemr">Hermann Baltl: Einflüsse des
                                        Römischen Rechts in Österreich. In: Ius Romanum Medii Aevi
                                        (=IRMAE), V, 7. Mailand 1962. S. 43 f.</ref>
                </note>, wie
                                etwa das »<ref
                  target="https://archive.org/details/dasbaumgartenbe00baergoog/page/n6/mode/2up">Baumgartenberger Formelbuch</ref>« vom Ende des 13.
                                Jahrhunderts, die wenig erforschten gerichtlichen
                                    Rechtsgutachten<note n="N.15">
                  <ref
                  target="/o:repat.baltl-1962-roemr#S.37">Baltl: Einflüsse. S.
                                        37</ref>.</note>, die verschiedenen Traktate und die in
                                Summenform abgefaßten Einführungswerke<note n="N.16">
                  <ref target="/o:repat.baltl-1962-roemr#S.49">Baltl: Einflüsse. S.
                                        49</ref>.</note>, können aufgrund des darin enthaltenen
                                heimischen Rechtsstoffes als begrenzte Rechtssammlung angesprochen
                                werden.</p>
            </div>
            <div xml:id="TA.2.2">
              <head>2.2 Rechtsaufzeichnungen zur Zeit der Rezeption</head>
              <div xml:id="TA.2.2.1">
                <head>2.2.1 Allgemeines</head>

                <p>Für die Rechtsentwicklung und damit die Rechtsaufzeichnungen
                                    gewinnt die seit dem 13. Jahrhundert merklich einsetzende
                                    Übernahme des gemeinen Rechtes<note
                    n="N.16a">Unter »gemeinem
                                        Recht« wird das von mittelalterlichen Juristen bearbeitete
                                        spätrömische und kanonische Recht verstanden.</note>
                                    entscheidende Bedeutung. Ist das Bild dieses Werdeganges heute
                                    noch unscharf, so kann doch für das 14. Jahrhundert ein
                                    deutlicher und für das 15. Jahrhundert ein verstärkter
                                    gemeinrechtlicher Einfluß angenommen werden<note n="N.17">
                    <ref target="/o:repat.baltl-1962-roemr#S.49">Baltl: Einflüsse. S.
                                            49</ref>. <lb/>
                    <!-- Kein Digitalisat --> Norbert Horn:
                                        Die legistische Literatur der Kommentatoren und der
                                        Ausbreitung des gelehrten Rechts. In:
                                        

                    <!-- Kein Digitalisat --> Helmut Coing: Handbuch der Quellen
                                        und Literatur der neueren europäischen
                                        Privatrechtsgeschichte. München 1973. Band I, S. 287 ff.
                                            <ref target="/o:repat.voltelini-1914-rezeption">H. Voltelini:
                                            Zur Rezeption des gemeinen Rechts in Wien. In:
                                            Festschrift des Akademischen Vereins Deutscher
                                            Historiker. Wien 1914</ref>. 

                    <!-- Kein Digitalisat -->
                                        Egon Weiss: Einige Bemerkungen zur Rezeption des römischen
                                        Rechts in den österreichischen Alpenländern. In: L' Europa
                                        il diritto romano. Studi in onore di Paolo Koschaker.
                                        Mailand 1954. Band I, S. 395-401.</note>. Nach dem
                                    Niedergang der kaiserlichen Gewalt im späten Mittelalter <pb
                    n="111"
                    xml:id="S.111"/> erfuhr die Kaiseridee unter
                                        <persName>Maximilian I.</persName> eine Neubelebung. Dieser
                                    universellen Reichsidee entsprach der Gedanke eines mit
                                    universellem Geltungsanspruch ausgestatteten Rechtes, wobei sich
                                    das gemeine Recht aus verschiedenen Überlegungen anbot.<note n="N.18">
                    <!-- Kein Digitalisat --> Hermann Conrad: Deutsche
                                        Rechtsgeschichte. Karlsruhe 1966. Band II, S. 113ff. <lb/>
                                        Zum Wiederaufleben des römischen Rechts siehe:
                                        

                    <!-- Kein Digitalisat --> Franz Wieacker:
                                        Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besonderer
                                        Berücksichtigung der deutschen Entwicklung. Göttingen <hi rend="sup">2</hi>1967. S. 97 ff.</note>
                </p>
                <p>Die unter Maximilian I. vorgenommenen Reichsreformen<note n="N.19">

                    <!-- Kein Digitalisat --> Conrad: Rechtsgeschichte.
                                        Band II, S. 74 ff.</note> förderten auf Reichsebene diese
                                    Entwicklung, auf Landesebene aber die im Anschluß an das <ref
                    target="http://repertorium.at/qu/1501_max_regimento.html">Dekret vom 21. April 1501</ref> und dem Innsbrucker
                                    Generallandtag neu gestaltete zentrale Behördenorganisation, die
                                    erst unter <persName>Ferdinand I.</persName> ihre eigentliche
                                    Ausgestaltung erfuhr<note n="N.20">
                    <ref target="/o:repat.rintelen-1958">Max R intelen: Landsbrauch und gemeinsames Recht im
                                            Privatrecht der altösterreichischen Länder. In:
                                            Festschrift Arthur Steinwendter. Graz-Köln 1958. S.
                                            79</ref>. <lb/>Zu den verschiedenen Behörden vgl.:
                                        
                    <!-- Kein Digitalisat --> Conrad: Rechtsgeschichte. Band II,
                                        S. 326. 
                    <!-- Kein Digitalisat --> Friedrich Hausmann: Georg
                                        von Neudegg. Humanist und Staatsmann der Zeit Maximilians I.
                                        In: 
                    <!-- Kein Digitalisat --> MIÖG., Band LXXI, 1963, S.
                                        345f.</note>.</p>

                <p>In Oberösterreich wurde das Eindringen des gemeinen Rechtes im
                                    größeren Umfang wahrscheinlich erst durch die maximilianischen
                                    Reformen ausgelöst, da hier aufgrund der ländlich-bäuerlichen
                                    Struktur noch mittelalterliche Rechtsgegebenheiten
                                        herrschten<note n="N.21"/>.</p>
              </div>
              <div xml:id="TA.2.2.2">
                <head>2.2.2. Rechtspolitische Gründe der Rechtsaufzeichnung</head>
                <p>Obwohl das gemeine Recht gegenüber dem Landsbrauch den Vorzug der
                                    Schriftlichkeit und damit Präzision hatte, wurde es von den
                                    Landständen aus rechtspolitischen Erwägungen abgelehnt.</p>

                <p>Das gemeine Recht galt, nach zeitgenössischer Meinung, als
                                    vorteilhaft für den Landesherrn und mußte daher als
                                    Einschränkung der ständischen Rechtsposition betrachtet werden.
                                    Vor allem waren es die Sätze des spätrömischen Staatsrechtes,
                                    die dem Willen des Prinzeps das Recht beimaßen, altes Recht
                                    abzuändern oder aufzuheben und neues Recht zu schaffen. Der im
                                    Mittelalter bereits vorhandene Gegensatz von Gesetz, dessen
                                    Neuschöpfung nunmehr aufgrund dieses staatsrechtlichen Satzes
                                    alleine dem Landesherrn zustehen sollte, und Gewohnheit, welche
                                    die Privilegien der Stände umfaßte, wurde damit in voller
                                    Klarheit spürbar. Die Stände konnten immerhin auf das
                                    Reichsweistum vom Jahre 1231 hinweisen, in dem die Landesherren
                                    zur Schöpfung von neuem Recht und für Satzungen die Zustimmung
                                    der Landstände benötigten<note n="N.22">
                    <!-- Kein Digitalisat --> Wilhelm Ebel: Geschichte der
                                        Gesetzgebung in Deutschland. Göttingen 1958 (= Göttinger
                                        rechtswissenschaftliche Studien, Band 24). S. 51 und
                                        

                    <!-- Kein Digitalisat --> 57 ff. Der Text dieses
                                        Reichsspruches vom 1. Mai 1231 abgedruckt bei: <ref
                        target="https://archive.org/details/quellensammlungz01zeum">Karl Zeumer: Quellensammlung
                                            zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in
                                            Mittelalter und Neuzeit. Tübingen <hi rend="sup">2</hi>1913. S. 52</ref>
                    <lb/>Vgl. dazu: 
                    <!-- Kein Digitalisat --> Klein: Kampf. S.
                                        161. Die Stände werden nach Klein durch die
                                        
                    <!-- Kein Digitalisat --> Georgenberger Handfeste vom Jahre
                                        1186 bei der »Gesetzgebung« zum Partner des
                                        Landesfürsten.</note>
                  <pb n="112" xml:id="S.112"/>
                </p>

                <p>Die neu geschaffenen Zentralbehörden, die nicht nur mit
                                    Mitgliedern der Stände, sondern vor allem mit gemeinrechtlich
                                    ausgebildeten und vom Landesherrn ernannten Organen besetzt
                                    waren, versuchten die Stellung des Landesherrn im Sinne
                                    umfassender Machtvollkommenheit auszubauen. Es war daher für die
                                    Stände notwendig, diesem Gesetzgebungsanspruch, bei dem sie je
                                    nach politischer Lage mehr oder minder beteiligt waren,
                                    entgegenzutreten und den Landsbrauch, also das Gewohnheitsrecht,
                                    zu verteidigen, was durch die schriftliche Aufzeichnung des
                                    Landsbrauches am besten gewährleistet schien<note n="N.23">
                    <!-- Kein Digitalisat --> Ernst C. Hellbling :
                                        Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte. Wien
                                        1956. S. 280. <lb/>
                    <!-- Kein Digitalisat --> Arnold Luschin von Ebengreuth:
                                        Grundriß der österreichischen Rechtsgeschichte. Bamberg
                                        1899. S. 227 ff.</note>
                </p>
                <p>In Österreich nahmen diese Bestrebungen im »<ref
                    target="http://www.regesta-imperii.de/regesten/14-3-1-maximilian/nr/1499-04-08_7_0_14_3_1_112_9103.html">Mainzer Libell« vom 8. April 1499</ref> durch die Klagen
                                    der Landschaft ihren Ausgang. Dem Kaiser wurde vorgetragen, daß
                                    viele löbliche Gewohnheiten und gute Ordnungen während der
                                    wirrnisvollen Tage <persName>Kaiser Friedrichs III.</persName>
                                    aus dem Gedächtnis der Landsleute geschwunden seien und daß
                                    deshalb der Kaiser durch seine Räte, im Verein mit ständischen
                                    Abgeordneten, die notdürftigsten und trefflichsten Artikel in
                                    einem Buche abzufassen und zur Sanktion vorlegen lassen
                                        möge<note n="N.24">
                    <ref
                    target="/o:repat.rintelen-1958#S.95">Rintelen: Landsbrauch. S. 95</ref>.</note>. Über
                                    Ansuchen der Landschaft durften 1509 Abgesandte des Hofes und
                                    der Länder Einsicht in die Weistümer nehmen<note n="N.25">

                    <!-- Kein Digitalisat --> Klein: Kampf. S. 162.</note>. In
                                    der Folge wurden den Ständen auf dem Kremser Landtag von 1521
                                    die Aufzeichnung der Landrechte in einem Buch von den
                                    kaiserlichen Kommissaren bewilligt<note n="N.26">
                    <ref target="/o:repat.rintelen-1958#S.95">Rintelen: Landsbrauch. S.
                                            95 f.</ref>
                  </note>.</p>
              </div>
              <div xml:id="TA.2.2.3">
                <head>2.2.3 Das Verhältnis von gemeinem Recht und Landsbrauch als
                                    Aufzeichnungsgrund</head>

                <p>Schon das königliche Kammergericht <persName>Kaiser Friedrichs
                                        III.</persName> wurde teilweise mit gelehrten Juristen
                                    besetzt, womit gemeines Recht zur Anwendung kam. Das unter
                                        <persName>Kaiser Maximilian I.</persName> 1495 im Zuge der
                                    Reichsreformen entstandene Reichskammergericht wurde angewiesen,
                                    »nach des Reichs gemeinen Rechten«, also dem römischen und
                                    kanonischen Recht, zu richten. Noch findet sich die sogenannte
                                    »salvatorische Klausel«, nach der »redliche, erbere und
                                    leidliche Ordnungen, Statuten und Gewohnheiten der Fürstentümer,
                                    Herrschaften und Gerichte« von den Richtern angewendet werden
                                    sollten, sofern »sy vor sy pracht werden«. Es galten demnach
                                    zwei Rechtsquellen, das gemeine Recht und das Partikularrecht,
                                    wobei ersteres zunächst nur subsidiär gelten sollte. Die Wendung
                                    »vor sy pracht« wurde so verstanden, daß derjenige, der sich auf
                                        <pb
                    n="113"
                    xml:id="S.113"/> partikulares Recht berief,
                                    dieses beweisen mußte. Im Laufe der Zeit wurden die
                                    Anforderungen des Beweises immer schärfer gefaßt, so daß die
                                    Subsidiaritätsregel geradezu ins Gegenteil gekehrt wurde<note n="N.27">
                    <!-- Kein Digitalisat --> Rudolf Smend: Das
                                        Reichskammergericht. Geschichte und Verfassung. Weimar 1911.
                                        S. 282 ff.</note>.</p>

                <p>Da der Rechtszug an das Reichskammergericht aus den
                                    österreichischen Ländern durch verschiedene Exemtionsprivilegien
                                    gehindert war<note n="N.28">

                    <!-- Kein Digitalisat --> Gerhard
                                        Wesenberg: Neuere deutsche Privatrechtsgeschichte im Rahmen
                                        der europäischen Rechtsentwicklung. Dritte, erweiterte
                                        Auflage von Gunter Wesener. Lahr/Schwarzwald <hi
                    rend="sup">3</hi>1976. S. 97.</note>, mußte der Landesfürst
                                    innerhalb der Länder eine entsprechende Gerichtsorganisation
                                    errichten. Wie ein Vergleich zeigt, wurden diese
                                    landesfürstlichen Gerichte, so auch in den österreichischen
                                    Ländern, ähnlich wie das Reichskammergericht gestaltet, womit
                                    gemeines Recht nicht nur aufgrund seines universellen
                                    Geltungsanspruches, sondern faktisch zur Anwendung gelangte<note n="N.29">
                    <!-- Kein Digitalisat --> Ebel: Geschichte. S. 57
                                        ff.</note>. In der Praxis stellte sich nun die Frage,
                                    welches Recht für den jeweiligen konkreten Rechtsfall angewendet
                                    werden mußte.</p>

                <p>Die Frage des Verhältnisses zwischen gemeinem Recht und
                                    Landsbrauch wird von den zeitgenössischen Schriftstellern im
                                    allgemeinen vermieden, nur der in Österreich tätige
                                        <persName>Bernhard Walther</persName> spricht sich darüber
                                    klar aus. Ein als »beständiger« Landsbrauch feststehender Satz
                                    des Gewohnheitsrechtes soll den geschriebenen Rechten, also dem
                                    gemeinen Recht, vorgehen<note n="N.30">
                    <ref target="/o:repat.rintelen-1958#S.88">Rintelen: Landsbrauch. S.
                                            88ff.</ref>
                    <lb/>

                    <!-- Kein Digitalisat --> Hans Erich Troje: Gemeines
                                        Recht und Landsbrauch in Bernhard Walthers (1516-1584)
                                        Traktat »De iure protomiseas«. In: Studien zur europäischen
                                        Rechtsgeschichte (1972). S. 151-169.</note>. Eine
                                    entsprechende prinzipielle Regelung läßt sich auch aus der
                                    erbrechtlichen Quellenlage der Zeit erweisen<note n="N.31">

                    <!-- Kein Digitalisat --> Gunter Wesener: Geschichte des
                                        Erbrechtes in Österreich seit der Rezeption. Graz-Köln 1957
                                        (= Forschungen zur neueren Privatrechtsgeschichte, Band IV).
                                        S. 192.</note>. Für Oberösterreich kann diese Rangordnung
                                    ebenfalls angenommen werden, wie eine Vielzahl von Textstellen
                                    der Consuetudinarienbücher beweist<note n="N.32">Z. B.: »Decret
                                        von Herrn Wilhelm Seeman von Mangern Raths Anwaldt vnd
                                        Verwalter der Landtshaubtmanschafft ..., weil in
                                        Erbschafftssachen diß Landts, in vill weeg nicht nach den
                                        geschribnen Khay. Rechten, sondern nach Landtsbrauch zu
                                        entschaiden, ...« Aus: 
                    <!-- Kein Digitalisat -->
                                        Stiftsarchiv Gleink, Handschrift 134 (Blätter nicht
                                        numeriert).</note>.</p>

                <p>Eine Aufzeichnung des Landsbrauches mußte damit trotz der
                                    günstigen Rechtslage in Österreich schon aus Gründen seiner
                                    immer schwieriger werdenden Beweisbarkeit als geboten
                                        erscheinen<note n="N.33">
                    <!-- Kein Digitalisat --> Gerhard
                                        Immel: Typologie der Gesetzgebung des Privatrechts und
                                        Prozeßrechts. In: 

                    <!-- Kein Digitalisat --> Coing: Handbuch.
                                        Band II/2. München 1976. S. 48ff.</note>. <pb
                    n="114" xml:id="S.114"/>
                </p>
              </div>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="TA.3">
            <head>3. Die Consuetudinarienbücher</head>
            <div xml:id="TA.3.1">
              <head>3.1 Verzeichnis der Consuetudinarienbücher im Oberösterreichischen
                                Landesarchiv</head>
              <div xml:id="TA.3.1.1">
                <head>3.1.1 Allgemeines</head>
                <p>Im »Archivverzeichnis der rechts- und verfassungsgeschichtlichen
                                    Handschriften im Oberösterreichischen Landesarchiv« (Qu 8)
                                    werden 8 Handschriften unter der Bezeichnung
                                    »Consuetudinarienbuch« und weitere 5 unter der Bezeichnung
                                    »Konsuetudinarienbuch« angeführt. Übersetzt man den
                                    lateinischen, in diesem Fall rechtlich verwendeten Begriff
                                    »consuetudo« mit »(Rechts)gewohnheit«, so findet sich unter
                                    diesem Stichwort ein weiterer handschriftlicher Sammelband, der
                                    in seinem 5. Teil ein »Consuetudinari Buech« enthält.</p>
                <p>Die Auswahl der hier besprochenen Handschriften wurde nach dem
                                    formalen Kriterium der Bezeichnung als »Consuetudinarienbuch«
                                    oder »Konsuetudinarienbuch« getroffen, da diese Bücher in der
                                    Literatur immer wieder gesondert hervorgehoben werden.</p>
                <p>Andere Consuetudinarienbücher, die nicht zum Bestand des
                                    Oberösterreichischen Landesarchivs zählen, wie etwa zwei Bücher
                                    der Handschriftensammlung des Stiftes Kremsmünster, wurden
                                    vorerst in die Untersuchung nicht einbezogen, ein Beitrag
                                    darüber befindet sich jedoch in Vorbereitung.</p>
              </div>
              <div xml:id="TA.3.1.2">
                <head>3.1.2 Abschriften von Suttingers Consuetudinarien aus dem 17.
                                    Jahrhundert</head>

                <p>Die angeführten Handschriften werden für die folgende
                                    Untersuchung in zwei Gruppen eingeteilt: Die erste Gruppe umfaßt
                                    jene 6 Handschriften, die sich in ihrem alphabetischen Aufbau
                                    und ihrem Inhalt mit dem um 1660 fertiggestellten, aber erst
                                    1714 gedruckten Werk: »<ref target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA">Consuetudines Austriacae ad stylum excelsi regiminis infra
                                        onasum olim aecommodatae</ref>« von <persName>Johann Baptist
                                        Suttinger von Thurnhof</persName> decken:</p>
                <p>Im einzelnen sind dies:<lb/> (1) »
                  <!-- Kein Digitalisat --> Jus
                                    Consuetudinarium collectum von Johann B. Suttinger von Thurnhof.
                                    1661« A-L<lb/>
                  <!-- Kein Digitalisat --> Stiftsarchiv Baumgartenberg,
                                    Handschrift 93; (432 Folien) Zeit: 1661 <lb/> (2)
                                    »

                  <!-- Kein Digitalisat --> Joh. Bapt. Suttinger,
                                    Consuetudinarium Austriacum ad stylum judici provincialis Infra
                                    Onasum accomodatum. 1663« A-R <pb
                    n="115" xml:id="S.115"/>
                                    Herrschaftsarchiv Steyr, Handschrift 726; (469 Folien) Zeit:
                                    1663<lb/> (3) »
                  <!-- Kein Digitalisat --> Consuetudinarium
                                    Austriacum ad Stylum iudici Provincialis infra Onasum
                                    accomodatum. 1663« Starhemberger Handschrift 88; (79 Lagen zu 8
                                    Folien) Zeit: 1663<lb/> (4) »
                  <!-- Kein Digitalisat -->
                                    Consuetudinarium Austriacum ad Stylum iudici Provincialis infra
                                    Onasum accomodatum Per Dominum Joannem Bapt. Suttinger S.C.M.
                                    Concil. et excelsi Regni Cancellarium, Anno 1663« Musealarchiv,
                                    Handschrift 7 Zeit: 1663 <lb/> (5) »
                  <!-- Kein Digitalisat -->
                                    Digesta Consuetudinum et rerum iudicatarum excelsi regiminis
                                    Inferioris Austriae. Das ist der Hochlöbl. N.Ö. Regierung alte
                                    Gewohnheiten, Gebräuche und Erkantnusßen ... durch Joan.
                                    Baptista Suttinger zum Thurnhoff« (2 Bände)<lb/>
                                    Landschaftsarchiv, Handschrift 132 und 133; (1. Band Folie
                                    1-340; 2. Band Folie 341-610 +Index)<lb/> Zeit: 17.
                                    Jahrhundert<lb/> (6) »
                  <!-- Kein Digitalisat --> Codex
                                    Consuetudinum« des Johan Baptist Suttinger, M—Z
                                    <lb/>Landschaftsarchiv, Handschrift 133<lb/> Zeit: 17.
                                    Jahrhundert</p>
              </div>
              <div xml:id="TA.3.1.3">
                <head>3.1.3 Consuetudinarienbücher des 16. Jahrhunderts bzw. solche,
                                    die ohne Suttingers Consuetudinarium entstanden</head>
                <p>Die zweite Gruppe umfaßt 5 Handschriften, von denen 3 im 16.
                                    Jahrhundert angelegt wurden und deren Inhalt vorrangig
                                    untersucht werden soll.<lb/> Im einzelnen sind dies:<lb/> (1)
                                    »Consuetudinarium« der O.Ö. Landstände mit Abschriften von
                                    Dekreten, Schlüssen und Bescheiden <lb/>
                  <!-- Kein Digitalisat --> Landschaftsarchiv, Handschrift 112;
                                    (484 Folien)<lb/> Zeit: 1550-1596 <lb/> (2) »Formularbuch«,
                                    Dekrete, Abschiede, Gewohnheiten und Satzungen, meist
                                    Originalabschriften der Landeshauptmannschaft ob der Enns <lb/>
                  <!-- Kein Digitalisat --> Starhemberger Handschrift 48; (147
                                    Folien)<lb/> Zeit: 1550-1599<lb/> (3) »Der Löbl.
                                    Landtshauptmanschaft in Österreich ob der Enns Consuetudinarium« <lb/>
                  <!-- Kein Digitalisat --> Musealarchiv, Handschrift 63 (27 + 362
                                    Folien) <lb/> Zeit: 1567-1754<lb/> (4) Juridischer Sammelband <lb/>
                  <pb n="116" xml:id="S.116"/> »Ein beyleuffig Gerichtlicher
                                    Proceß, Welcher gestalt vor der nachgeseczten Lanndsfürstlichen
                                    Obrigkheit der löbl. Landshaubtmannschaft in Österreich ob der
                                    Ennß, in Recht vnnd Guettlichen Sachen procedirt wirdt, auß
                                    churz zu vnnderschidlichen Zeiten ergangenen Decretis,
                                    Resolutionibus vnd Edictis zusamben gezogen.«<lb/> 1. »Von
                                    Guettlichen Sachen«<lb/> 2. »Von den Rechtlichen Sachen«<lb/> 3.
                                    »Von der Bluetts Sipptschafft«<lb/> 4. »Der Erste Titl Was ein
                                    Lehen sey«<lb/> 5. »Consuetudinari Buech, darinnen allerley
                                    publicirte Gerichtsdecreta vnnd anndere Khayl. Resolutionen, den
                                    Ob der Ennßerischen Gerichtsvnnd Landtsbrauch betreffend
                                    begriffen« (umfaßt die Folien 288-770)<lb/> Neuerwerbung,
                                    Handschrift 160; (770 Folien)<lb/> Zeit: 16. und 17.
                                    Jahrhundert<lb/> (5) Juridischer Sammelband <lb/> 1.
                                    »Konsuetudinaribuch«<lb/> 2. »Consuetudinari Buech darinnen
                                    allerlei Publicirte Gerichts Decreta vnd Andere Kay.
                                    Resolutionen den ob der Enserischen Gerichts vnd Landtsbrauch
                                    betreffend begriffen«<lb/> 3. »Von Thaillung des Rechts«<lb/> 4.
                                    »Freiheiten des Hauses Österreich«<lb/> 5. »Verschiedene
                                    Generalien etc.«<lb/> 6. »Undericht wi sich ein Studiosus
                                    Khürtzlich in die Rechte schicken soll« - Veith Stahel<lb/>
                  <!-- Kein Digitalisat --> Stiftsarchiv Gleink, Handschrift 134;
                                    (nicht numeriert)<lb/> Zeit: 16. Jahrhundert</p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="TA.3.2">
              <head>3.2 Die Entstehung der Consuetudinarienbücher</head>
              <div xml:id="TA.3.2.1">
                <head>3.2.1 Die Zeit der Entstehung</head>
                <p>Als Entstehungsjahr werden in der Literatur verschiedene
                                    Jahreszahlen angegeben. <persName>Lothar Friedrich
                                        Vossius</persName>
                  <note n="N.34">
                    <ref target="http://data.onb.ac.at/ABO/+Z204486300">Lothar Friedrich Vossius: Legum
                                            et consuetudinum Austriacarum, earum potissimum, quae
                                            infra Anasum vigent, cum Romano iure collatio. Wien
                                            1774. § 21</ref>.</note>, <persName>Johann
                                        Schenk</persName>
                  <note n="N.35">
                    <ref target="http://repertorium.at/img/schenk_1864/index.html">Johann Schenk: Drei österreichische Proceßordnungen aus
                                            dem XVI. Jahrhundert. Wien 1863. S. 17 f.</ref>
                  </note>
                                    und <persName>Luschin</persName>
                  <note n="N.36">
                    <!-- Kein Digitalisat --> Luschin: Reichsgeschichte. S.
                                        368.</note> z.B. geben 1550 an,
                                        <persName>Wesener</persName>
                  <note n="N.37">
                    <!-- Kein Digitalisat --> Wesener: Erbrecht. S. 18.</note>,
                                        <persName>Rintelen</persName>
                  <note n="N.38">
                    <!-- Kein Digitalisat --> Max Rintelen: Bernhard Walthers
                                        privatrechtliche Traktate aus dem 16. Jahrhundert,
                                        vornehmlich agrarrechtlichen, lehen- und erbrechtlichen
                                        Inhalts. Leipzig 1937 (= Quellen zur Geschichte der
                                        Rezeption, Band IV). S. 1 ff.</note>,
                                        <persName>Chorinský</persName>
                  <note n="N.39">
                    <ref target="/o:repat.chorinsky-1894-beitraege#S.13">Chorinský:
                                            Beiträge. S. 13</ref>.</note>,
                                        <persName>Gehrke</persName>
                  <note n="N.40">

                    <!-- Kein Digitalisat --> Heinrich Gehrke:
                                        [Rechtsprechungs- und Konsiliensammlungen in] Österreich.
                                        In: Coing: München 1976. Band II/2. S. 1394.</note> das Jahr
                                    1552 in <pb
                    n="117"
                    xml:id="S.117"/>, den »Beiträgen zur
                                    Geschichte der niederösterreichischen Statthalterei«<note n="N.41">
                    <!-- Kein Digitalisat --> Beiträge zur Geschichte
                                        der N. Ö. Statthalterei. Die Landeschefs und Räthe dieser
                                        Behörde von 1501 bis 1896. Wien 1897. S. 39.</note>, bei
                                        <persName>Stobbe</persName>
                  <note n="N.42">
                    <ref target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA409">Otto Stobbe: Geschichte der
                                            deutschen Rechtsquellen. Braunschweig 1864. Band II, S.
                                            409</ref>.</note> und
                                        <persName>Pfaff-Hofmann</persName>
                  <note n="N.43">
                    <!-- Kein Digitalisat --> Leopold Pfaff und Franz Hofmann:
                                        Commentar zum österreichischen allgemeinen bürgerlichen
                                        Gesetzbuch. Wien 1877. Band I, S. 4.</note> 1554. Obwohl
                                    verschiedene Daten als mögliches Entstehungsjahr angenommen
                                    werden, besteht bisher kein Zweifel, daß der wahrscheinlichste
                                    Zeitpunkt zu Beginn der fünfziger Jahre des 16. Jahrhunderts,
                                    also in der Amtszeit von Bernhard Walther, liegt.</p>
                <p>Aufgrund der heute bekannten oberösterreichischen Bestände kann
                                    1550 als mögliches Entstehungsjahr angesehen werden, da die
                                    Eintragungen zweier oberösterreichischer Consuetudinarienbücher
                                    mit 1550 beginnen (3.1.3 Nr. [1] und [2]). Obwohl die meisten
                                    Eintragungen in chronologischer Reihenfolge vorgenommen wurden,
                                    nahm man auch weiter zurückliegende Rechtsfälle in die Bücher
                                    auf, wie beispielsweise das »Anno 1475 [ergangene] Stattgerichts
                                    zu Steyr Urtl«, das auf Folie 120 der 
                  <!-- Kein Digitalisat -->
                                    Handschrift 63 des Musealarchivs (3.1.3 Nr. [3]) verzeichnet
                                    ist. Es kann somit vorerst kein eindeutiger Zeitpunkt der
                                    Entstehung aus den oberösterreichischen Beständen angegeben
                                    werden.</p>
                <p>Das von Suttinger z.B. auf den Seiten 130 und 182 angegebene
                                    zweite von 1595 und das z. B. auf den Seiten 405 und 592
                                    angegebene dritte Consuetudinarium von 1614 sind ebenfalls
                                    anhand der oberösterreichischen Consuetudinarienbücher vorerst
                                    nicht feststellbar.</p>
              </div>
              <div xml:id="TA.3.2.2">
                <head>3.2.2 Anlaß der Entstehung</head>
                <div xml:id="TA.3.2.2.1">
                  <head>3.2.2.1 Die Einrichtung der Consuetudinarienbücher bei der
                                        niederösterreichischen Regierung</head>

                  <p>Nachdem die Stände, von denen der entscheidende Anstoß zur
                                        Aufzeichnung des Landsbrauches ausging, im Jahre 1521 auf
                                        dem Kremser Landtag einen Erfolg erzielt hatten, der um 1528
                                        zum »<ref
                      target="/o:repat.1526-noelrentw">Landrechtsbuch</ref>«
                                        Ferdinands I. führte, kamen die Kodifikationsbestrebungen
                                        nach 1535 ins Stocken<note n="N.44">
                      <ref
                      target="/o:repat.chorinsky-1894-beitraege#S.12">Chorinský:
                                                Beiträge. S. 12</ref>.</note>. Diese Verzögerung hat
                                        ihre Ursache wahrscheinlich in den politisch-religiösen
                                        Spannungen, welche durch die seit 1524 in Oberösterreich
                                        deutlich auftretende Reformationsbewegung ausgelöst wurden.
                                            <pb
                      n="118" xml:id="S.118"/>
                  </p>

                  <p>Die weitere Entwicklung wurde ab der Mitte des 16.
                                        Jahrhunderts von dem aus Sachsen nach Österreich
                                        eingewanderten <persName
                      ref="http://repertorium.at/pe/personen.html#W">Bernhard
                                            Walther von Walthersweil</persName> maßgeblich
                                        beeinflußt. Seine zahlreichen wissenschaftlichen
                                        Abhandlungen und seine Tätigkeit als Mitglied der
                                        verschiedenen Regierungen wurden richtungweisend für die
                                        weitere Rechtsentwicklung bis zum Allgemeinen Bürgerlichen
                                        Gesetzbuch, dessen Verfasser Walthers Arbeiten als
                                        Unterlagen benutzen<note n="N.45">Am 7. Februar 1547 wurde
                                            der 1516 in Leipzig geborene Bernhard Walther von
                                            Walthersweil, welcher in Italien sein Studium als Doctor
                                            utriusque iuris abschloß, als Regimentsrat in die
                                            niederösterreichische Regierung berufen. Von 1556 bis
                                            zum Tode Ferdinand I. war er als Kanzler tätig und ging
                                            dann mit Erzherzog Karl nach Innerösterreich, wo er in
                                            die innerösterreichische Regierung aufgenommen und am
                                            16. Jänner 1565 deren erster Kanzler wurde. 1576 wurde
                                            er Hofkanzler und starb hochgeehrt am 5. Dezember 1584.
                                            
                      <!-- Kein Digitalisat --> Rintelen: Walthers Traktate.
                                            S. 1 ff.</note>.</p>

                  <p>Als Hauptzweck seiner Arbeiten, vor allem seiner Traktate,
                                        wird heute das Bestreben der Aufzeichnung des
                                        österreichischen Landsbrauches angegeben<note n="N.46">
                      <!-- Kein Digitalisat --> Arnold Luschin von
                                            Ebengreuth: Österreicher an italienischen Universitäten
                                            (1881). S. 171.<lb/>
                      <ref
                      target="/o:repat.chorinsky-1894-beitraege#S.20">Chorinský:
                                                Beiträge. S. 20</ref>.</note>, bzw. sein Bemühen um
                                        die Beseitigung der damals herrschenden Rechtsunsicherheit
                                            hervorgehoben<note n="N.47">
                      <!-- Kein Digitalisat -->
                                            Rintelen: Walthers Traktate. S. 30.</note>. Die in
                                        Österreich damals geltende Auffassung, daß der Landsbrauch
                                        dem gemeinen Recht vorgehe, mußten den landsfremden Bernhard
                                        Walther veranlassen, diesen Landsbrauch aufzunehmen, wenn er
                                        sein Ziel der Rechtssicherheit verwirklichen wollte.</p>

                  <p>Zur Zeit seiner Tätigkeit bei der niederösterreichischen
                                        Regierung wurde von dieser um 1550 das Consuetudinarienbuch
                                        und das sogenannte »Motivenbuch«<note n="N.48">Nachdem
                                            Kaiser Ferdinand I. gegen den Widerstand der Stände den
                                            Instanzenzug gefestigt und die Appellation eingeführt
                                            hatte, versuchte er auch die Begründungspflicht für
                                            landmarschallische Gerichtsentscheidungen einzuführen.
                                            Diese Urteilsbegründungen mußten in ein dafür angelegtes
                                            »Motivenbuch« eingetragen werden, das jedoch den
                                            Parteien nicht zugänglich war (vergleiche:
                                            
                      <!-- Kein Digitalisat --> Suttinger: Consuetudines. S.
                                            512: »Motiven betreffend«). Über den genauen Zeitpunkt
                                            ihrer Entstehung herrscht bis heute Unklarheit. So gibt
                                            etwa 
                      <!-- Kein Digitalisat --> Joseph Kreuzer: Handbuch
                                            der Litteratur des österreichischen Privatrechts. Wien
                                            1808. S. 2, 1550 als Entstehungsjahr an, wobei er jedoch
                                            Consuetudinarienbücher und Motivenbücher miteinander gleichsetzt.<lb/>

                      <!-- Kein Digitalisat --> Rintelen: Walthers Traktate.
                                            S. 36, gibt als Entstehungsjahr ebenfalls 1550 an und
                                            verweist auf Suttinger (siehe <ref target="#N.3">Anmerkung 3</ref>), 
                      <!-- Kein Digitalisat --> S.
                                            180, wonach ein zweites 1593 und
                                            
                      <!-- Kein Digitalisat --> S. 405, wonach ein drittes
                                            Motivenbuch eingerichtet worden sein soll.<lb/>
                      <ref target="/o:repat.chorinsky-1894-beitraege#S.14">Chorinský:
                                                Beiträge. S. 14</ref> hingegen gibt 1564 als
                                            Entstehungsjahr an. Vgl.: 

                      <!-- Kein Digitalisat -->
                                            Schenk: Proceßordnungen. S. 17. <ref target="http://data.onb.ac.at/ABO/+Z204486300">Vossius: Legum. § 21</ref>.
                                            
                      <!-- Kein Digitalisat --> Hellbling:
                                            Verfassungsgeschichte. S. 231. Zur Geschichte der
                                            Urteilsbegründung siehe: 

                      <!-- Kein Digitalisat -->
                                            Gehrke: Österreich. S. 1394.</note> angelegt. Wie sich
                                        aus dem Inhalt der Consuetudinarienbücher ergibt, richtete
                                        die Regierung diese zur Aufzeichnung und Festlegung des
                                        Landsbrauches ein. Zu dessen Erkundung wurden von der
                                        Regierung an verschiedene Stellen, wie den
                                            Landmarschall<note n="N.49">

                      <!-- Kein Digitalisat -->
                                            Suttinger: Consuetudines. S. 339.</note> oder den Rat
                                        der Stadt Wien<note n="N.50">
                      <!-- Kein Digitalisat -->
                                            Stiftsarchiv St. Florian: Pap. Cod. 21. Blatt 118 (zit.
                                            nach 

                      <!-- Kein Digitalisat --> Rintelen: Walthers
                                            Traktate. S. 38).</note>, Rechtsanfragen <pb
                      n="119"
                      xml:id="S.119"/> gerichtet, die diese im Sinne des
                                        Landsbrauches zu beantworten hatten. Besonders aus der
                                        Entstehungszeit der Waltherschen Traktate sind derartige
                                        Anfragen - oft mit seiner Unterschrift versehen -
                                            bekannt<note
                        n="N.51">Wie <ref
                          target="#Note50">Anm. 50.
                                                Blatt 103<hi rend="sup">b</hi>

                      </ref>.</note>. Es
                                        kann daher angenommen werden, daß sowohl die Rechtsanfragen
                                        als auch deren Aufzeichnung im Consuetudinarienbuch durch
                                        Walthers Betreiben entstanden, der daraus den Rechtsstoff
                                        für seine Traktate gewinnen konnte<note n="N.52">

                      <!-- Kein Digitalisat --> Rintelen: Walthers Traktate.
                                            S. 39. <ref target="/o:repat.rintelen-1958#S.85">Rintelen:
                                                Landsbrauch. S. 85</ref>.</note>.</p>
                </div>
                <div xml:id="TA.3.2.2.2">
                  <head>3.2.2.2 Die Entstehung in Oberösterreich</head>
                  <p>Die unter <ref target="#TA.3.1.2">3.1.2</ref> angeführten
                                        Handschriften sind keine eigenständigen Rechtsaufnahmen,
                                        sondern stellen lediglich Abschriften von Suttingers
                                        Consuetudinarienbuch dar. Die verhältnismäßig große Zahl
                                        erhaltener Exemplare zeigt den hohen Wert dieses Werkes als
                                        Rechtsquelle für die zeitgenössische Rechtspraxis.</p>

                  <p>Die Eintragungen des unter 3.1.3 Nr. (1) angeführten
                                        »Consuetudinariums« der oberösterreichischen Landstände
                                        beginnen mit dem Jahre 1550, was auf ihr gleichzeitiges
                                        Entstehen mit den Consuetudinarienbüchern der
                                        niederösterreichischen Regierung schließen läßt. Der vor
                                        allem ständische Angelegenheiten betreffende Inhalt und die
                                        sofortige Übernahme der Einrichtung derartiger
                                        Rechtsaufzeichnung hat seine Ursache möglicherweise im
                                        ständischen Interesse zur Erhaltung des Landsbrauches.
                                        Dieses Consuetudinarienbuch gewinnt, unter Zugrundelegung
                                        dieses Gedankens, somit im weiteren Sinne den Charakter
                                        eines Instrumentes ständischer Politik, da jegliche
                                        Kodifikation Auswirkungen auf das materielle Recht
                                            zeigt<note n="N.53">
                      <!-- Kein Digitalisat -->
                                            Pfaff-Hofmann: Commentar. S. 2.</note>.</p>

                  <p>Umgekehrt läßt sich dieser Gedanke anhand des
                                        »Consuetudinariums« der »Landtshauptmanschaft« (3.1.3 Nr.
                                        [3]), welches erst 1576 unter <persName>Dietmar von
                                            Losenstein</persName>, Landeshauptmann von
                                            1571—1577<note n="N.54">
                      <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11196474_00007.html">Johann Georg Adam Freiherr von Hoheneck: Die löbl.
                                                Herren Herren Stände des Erz-Herzogthumb Österreich
                                                ob der Ennß. Passau 1727. Einleitung zu Band
                                            I</ref>.</note>, angelegt wurde, sowie dem
                                        »Consuetudinari Buech« in der 
                    <!-- Kein Digitalisat -->
                                        Handschrift 160 der Neuerwerbungen des Oberösterreichischen
                                        Landesarchivs, welches wahrscheinlich um 1576 bei der
                                        oberösterreichischen Landeshauptmannschaft entstand (3.1.3
                                        Nr. [4]), in die vor allem landesfürstliche Anordnungen und
                                        Entscheidungen eingetragen wurden, verfolgen.</p>

                  <p>Das »Formelbuch« aus dem Starhembergischen Archiv (3.1.3 Nr.
                                        [2]) wird zwar nicht ausdrücklich als Consuetudinarienbuch
                                        bezeichnet, entspricht aber inhaltlich sowie in seinem
                                        Aufbau den übrigen Consuetudinarienbüchern. Seine frühe
                                        Entstehung um 1550 hat wahrscheinlich nicht alleine
                                        ständische <pb
                      n="120" xml:id="S.120"/> Interessen als
                                            Ursache<note
                        n="N.55">Zur Zeit der Entstehung der
                                            Consuetudinarienbücher waren mehrere Mitglieder der
                                            Familie Starhemberg sowohl in landesfürstlichen als auch
                                            ständischen Institutionen tätig. Vgl. dazu: <ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10428489-3">Johann Schwerdling: Geschichte des uralten und seit
                                                Jahrhunderten um Landesfürst und Vaterland höchst
                                                verdienten theils fürstlich, theils gräflichen
                                                Hauses Starhemberg. Linz 1830</ref>.</note>, es mag
                                        vielmehr die Nützlichkeit einer Rechtssammlung für die
                                        verschiedenen Starhembergischen Herrschaften ausschlaggebend
                                        gewesen sein.</p>
                  <p>Um 1576 entstanden nicht nur das »Conuetudinarium« der
                                        oberösterreichischen »Landtshauptmanschaft«, sondern auch
                                        der juristische Sammelband des Stiftsarchives Gleink (3.1.3
                                        Nr. [5]), der in der Reihenfolge der Eintragungen eine
                                        gewisse Ähnlichkeit mit dem starhembergischen »Formelbuch«
                                        zeigt, sowie die bereits erwähnten juristischen
                                        Handschriften 13 und 14 des Stiftsarchivs Kremsmünster.</p>

                  <p>Als weiterer Entstehungsgrund kann vielleicht die Idee der
                                        verbindlichen Veröffentlichung von Gesetzen angesehen
                                        werden. Im 16. und 17. Jahrhundert gab es keine festen
                                        Regeln für die Veröffentlichung von Gesetzen, obwohl der
                                        Gedanke einer »materiellen Publikation« bereits in der
                                        Frankfurter Reformation von 1578 vorgesehen war. Es heißt
                                        dort: »... dieweil das was jedermann binden, auch jederbar
                                        kundbar sein solle«<note n="N.56">

                      <!-- Kein Digitalisat -->
                                            Immel: Typologie. S. 95ff. [Anm. Speer: <ref
                      target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=FrankfurtRef.%201578&amp;fs=Blatt%20a%202%20v&amp;form=faks2d">Fundstelle in DRQEdit</ref>]</note>. Die Angaben
                                        Suttingers, wo es beispielsweise heißt: »... und dessen den
                                        Herrn Lands-Haubtmann in Österreich ob der Ennß mit
                                        Ausziehung wie gebräuchig zu erinnern und solle die
                                        Resolution in das Consuetudinarium eingetragen werden. Den
                                        10. Octob. 1652«<note n="N.57">
                      <!-- Kein Digitalisat -->
                                            Suttinger: Consuetudines. S. 169. Weitere Beispiele auf
                                            
                      <!-- Kein Digitalisat --> S. 252,
                                            
                      <!-- Kein Digitalisat --> 316, 
                      <!-- Kein Digitalisat -->
                                            317.</note>, und die Verbreitung der
                                        Consuetudinarienbücher bei den verschiedenen Herrschaften,
                                        lassen sie im weiteren Sinne als materielles
                                        Publikationsmittel erscheinen.</p>
                </div>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="TA.3.3">
              <head>3.3 Einordnung und Inhalt</head>
              <div xml:id="TA.3.3.1">
                <head>3.3.1 Typisierung</head>

                <p>Aufgrund ihrer inhaltlichen Vielfalt und Reichhaltigkeit können
                                    die Consuetudinarienbücher zu den üblichen Rechtsquellentypen
                                    der frühen Neuzeit nicht eindeutig zugeordnet werden. Die
                                    Consuetudinarienbücher und die zur gleichen Zeit entstandenen
                                    Motivenbücher stellen vielmehr eine Besonderheit im
                                    deutschsprachigen Rechtsgebiet dar<note n="N.58">
                    <!-- Kein Digitalisat --> Gehrke: Österreich. S.
                                        1394.</note>.</p>

                <p>Traktate oder andere wissenschaftliche Abhandlungen sind nicht
                                    Inhalt der Consuetudinarienbücher, so daß sie nicht zur
                                    wissenschaftlichen Literatur der frühen Neuzeit gerechnet werden
                                    können. Sie gehören auch nicht den Konsiliensammlungen<note n="N.59">

                    <!-- Kein Digitalisat --> Gehrke: Österreich. S.
                                        1397.</note> an, da Gutachten von Gelehrten oder
                                    juristischen <pb
                    n="121" xml:id="S.121"/> Fakultäten kein
                                    Gegenstand der Eintragung von Consuetudinarienbüchern waren. Bei
                                    der Zusammenfassung mit anderen Schriften in juridische
                                    Sammelbände, werden sie sogar deutlich vom übrigen Inhalt
                                    abgehoben und als Consuetudinarienbuch bezeichnet (3.1.3 Nr.
                                    [4], [5]).</p>
                <p>Nach ihrem Hauptinhalt, es sind dies die verbindlichen
                                    Anordnungen verschiedener Rechtsträger und die Entscheidungen
                                    verschiedener Gerichte, können die Consuetudinarienbücher als
                                    »Rechtsquellensammlungen im weiteren Sinne« bzw. als
                                    »Rechtsprechungssammlungen« bezeichnet werden. Die
                                    verschiedensten Eintragungen, wie beispielsweise Beschwerden an
                                    den Kaiser oder die Regierung, Verträge zwischen Landesfürsten
                                    oder Anordnungen über die Festgestaltung bei der Durchreise
                                    einer Prinzessin, zeigen, daß auch diese Bezeichnungen keine
                                    abschließende Typisierung darstellen.</p>
              </div>
              <div xml:id="TA.3.3.2">
                <head>3.3.2 Formaler Aufbau</head>
                <p>Mit Ausnahme der von Suttinger beobachteten alphabetischen Stich-
                                    und Schlagwortanordnung wurden die Eintragungen in die
                                    Consuetudinarienbücher ohne jegliche thematische oder
                                    dogmatische Gliederung vorgenommen. In den meisten Fällen ist
                                    eine chronologische Abfolge der aufgenommenen Rechtsfälle zu
                                    beobachten.</p>

                <p>Die Überschriften, die jeder Eintragung vorgesetzt sind und deren
                                    wesentlichen Inhalt stichwortartig beschreiben, führen zu einer
                                    gewissen formalen Gliederung des Schriftbildes. Beispiele werden
                                    unter Punkt <ref target="#3.3.5">3.3.5</ref> angeführt.</p>
                <p>Nach der Überschrift folgen die namentliche Nennung der
                                    Streitparteien und der Streitgegenstand, der dann ohne weitere
                                    Untergliederung behandelt wird. Bei Rechtsfällen, die durch
                                    verschiedene Instanzen gingen, wurden die Entscheidungen der
                                    jeweiligen Instanz wieder mit Überschriften versehen und somit
                                    formal vom Text der vorgehenden Eintragung abgehoben.</p>
                <p>Als Abschluß der Eintragungen, die einen Umfang von wenigen
                                    Zeilen bis zu mehreren Blättern erreichen, wurden die
                                    Unterschrift des Rechtsetzenden sowie Ort und Datum des als
                                    Vorlage dienenden Rechtsaktes angeführt.</p>
              </div>
              <div xml:id="TA.3.3.3">
                <head>3.3.3 Inhalt</head>
                <p>Die unter <ref
                    target="#3.1.2">3.1.2 Nr. (1)-(6)</ref>
                                    angeführten Abschriften von Suttingers Consuetudinarienbuch
                                    decken sich inhaltlich vollständig mit diesem Werk, lediglich in
                                    die »Digesta Consuetudinum...« (<ref target="#3.1.2">3.1.2 Nr.
                                        [5]</ref>) wurden kurze Randanmerkungen eingefügt.</p>
                <p>Die übrigen Handschriften der zweiten Gruppe — unter <ref
                    target="#3.1.3">3.1.3 Nr. (1)-(5)</ref> verzeichnet —
                                    sind mit Suttingers Buch nicht deckungsgleich, sie weisen jedoch
                                    untereinander viele Parallelen auf. Ihr Inhalt erstreckt sich in
                                    geographischer Hinsicht vor allem auf oberösterreichische
                                    Belange und solche Anordnungen <pb
                    n="122" xml:id="S.122"/> und
                                    Entscheidungen, die mit Oberösterreich in Beziehung stehen. Bei
                                    den in den Texten immer wieder erwähnten Berufungen auf den
                                    »Landsbrauch« wird vorrangig der oberösterreichische Landsbrauch
                                    verstanden.</p>
                <p>Die Darstellung der Rechtssätze erfolgt als »Fallrecht«, da jede
                                    Eintragung einen konkreten Rechtsfall zum Anlaß hat.</p>
                <p>Bei einer formalen Gesamtbetrachtung des Inhaltes der
                                    Consuetudinarienbücher zeigt sich die Kontroverse zwischen
                                    bewußter Gesetzgebung und Gewohnheitsrecht, die durch den
                                    »obrigkeitlichen Charakter« der Eintragungen zum Ausdruck kommt.
                                    Selbst in den Fällen, in denen auf den Landsbrauch Bezug
                                    genommen wird, erscheint seine Angabe so, als ob sie von den
                                    verschiedenen Hoheitsträgern gewollt angeordnet worden wären.
                                    Ein Beispiel dazu ist der »Beuelch von der N.Ö. Regierung
                                    Erbschafftsfrag[en] von Landtbrauch wegen« zu behandeln, aus dem
                                    Consuetudinarium der o. ö. Landshaubtmanschaft
                                    (
                  <!-- Kein Digitalisat --> 3.1.3 Nr. [3], Folie 83), der formal
                                    den Landsbrauch unter die »Gesetzgebung« unterordnet.</p>
                <p>Legt man die heutige Einteilung der Rechtsordnung in öffentliches
                                    und privates Recht einer Untersuchung der Consuetudinarienbücher
                                    zugrunde, so zeigt sich die für die Zeit typische Verquickung
                                    »öffentlichrechtlicher« und »privatrechtlicher« Institutionen.
                                    Fragen über die Zuständigkeit in Fällen der Strafgerichtsbarkeit
                                    zwischen dem Freiherrn <persName>Hans Haym zu
                                        Raichenstein</persName> und dem Pfandinhaber der Herrschaft
                                    Freistadt, <persName>Hans von Gera</persName>, werden etwa durch
                                    einen »Verlaß« geregelt (
                  <!-- Kein Digitalisat --> 3.1.3 Nr.
                                    [3], Folie 97).</p>
                <p>Ebenso wurden Angelegenheiten, die heute dem Staatskirchenrecht
                                    angehören, weder rechtsdogmatisch noch inhaltlich von den
                                    übrigen Eintragungen getrennt. Dabei wurden nicht nur
                                    »privatrechtliche« Regelungen im Zusammenhang mit der
                                    Geistlichkeit, wie etwa die »Spörr« im Todesfalle eines
                                    Priesters (
                  <!-- Kein Digitalisat --> 3.1.3 Nr. [3], Folie 62)
                                    eingetragen, sondern auch Anordnungen, die punktuell die
                                    Entwicklung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat
                                    erhellen. So z. B. der kaiserliche Befehl, daß »... khain
                                    Geistlich Klöster Visitationen den Legaten Nunciis noch
                                    Visitationen so die Bäbstliche Heilligkhait senden ohn Jr. Mst.
                                    etc. Beuelch zugestatten« (
                  <!-- Kein Digitalisat --> 3.1.3 Nr.
                                    [3], Folie 84) sei.</p>

                <p>Die vielen in die Consuetudinarienbücher aufgenommenen
                                    Gerichtsentscheidungen, wobei solche Rechtsfälle, die in
                                    mehreren Instanzen abgehandelt worden waren, vorrangig erwähnt
                                    wurden, haben, dem Fallrecht gemäß, exemplarischen Charakter.
                                    Motive, die das Gericht zur betreffenden Entscheidung veranlaßt
                                    hatten, werden dabei nicht angegeben<note n="N.60">Die Motive
                                        wurden wahrscheinlich nur in die Motivenbücher aufgenommen,
                                        sie konnten bisher in den Consuetudinarienbüchern nicht
                                        festgestellt werden.</note>. Die verschiedenen
                                    Prozeßordnungen und Anordnungen über den Instanzenzug, wie der
                                    »Regierungs Beuelch di Ordnung in aufrichtung der Appellationen
                                    zuerhalten» (
                  <!-- Kein Digitalisat --> 3.1.3 <pb n="123"
                    xml:id="S.123"/> Nr. [3], Folie 85) sei, weisen auf die
                                    Schwierigkeiten der damaligen Gerichtsorganisation hin<note
                      n="N.61">Zur Gerichtsorganisation siehe: <ref target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/mfer-cgi/kleioc/0010MFER/exec/books/ &quot;115037 &quot;">R. Freiherr von Canstein:
                                            Lehrbuch des österreichischen Civilprozessrechtes.
                                            Berlin 1893. Band I, S. 79 f.</ref>
                    <ref target="http://repertorium.at/sl/flossmann_landrechte_1976.html#134">Ursula Floßmann: Landrechte als Verfassung. Wien-New
                                            York 1976 (= Linzer Universitätsschriften, Monographien,
                                            Band 2). S. 134 ff.</ref>
                  </note>.</p>
                <p>Eine generelle Beschreibung des Inhalts der
                                    Consuetudinarienbücher kann nicht gegeben werden, es soll
                                    vielmehr unter Punkt 3.3.5 versucht werden, anhand von
                                    Beispielen einen gewissen Querschnitt zu geben.</p>
              </div>
              <div xml:id="TA.3.3.4">
                <head>3.3.4 Consuetudinarienbücher und vergleichbare juristische
                                    Sammelbände</head>

                <p>Neben den Consuetudinarienbüchern sind im Oberösterreichischen
                                    Landesarchiv eine Reihe anderer juristischer Sammelbände
                                    verwahrt, die sowohl zeitlich als auch inhaltlich mit diesen
                                    verglichen werden können. Eine inhaltliche Überprüfung dieser
                                    Handschriften zeigt, daß in manchen Fällen eine klare
                                    Unterscheidung gegenüber den Consuetudinarienbüchern nicht
                                    getroffen werden kann. Der wesentlichste Unterschied liegt also
                                    im formalen Kriterium der Bezeichnung als Consuetudinarienbuch
                                    und inhaltlich darin, daß vergleichbare Handschriften zumeist
                                    einzelne Rechtsthemen länger und ausführlicher abhandeln, also
                                    eine Art »wissenschaftlicher Literatur« darstellen.
                                    Zwischendurch werden jedoch immer wieder Einzeleintragungen
                                    eingefügt, die von denen der Consuetudinarienbücher nicht
                                    unterschieden werden können<note n="N.62">Vgl. dazu das
                                        
                    <!-- Kein Digitalisat --> Archivverzeichnis der rechts- und
                                        verfassungsgeschichtlichen Handschriften im
                                        Oberösterreichischen Landesarchiv (Qu 8), insbesondere die
                                        Seiten 34-45: »Iuristische Sammelbände«.</note>.</p>
                <p>Beispiele:</p>

                <p>Sammelband, 16. Jahrhundert<lb/> Sammelband enthält im ersten
                                    Teil bis Nr. 36 meist gedruckte Ordnungen, dann folgen:<lb/> Nr.
                                    38 Landgerichtsordnung im Erzherzogtum Öst.o.d.E.<lb/> Nr. 39
                                    Artikel aus der Landrechtenordnung, wie es mit den Aussagen
                                    gehalten wird<lb/> Nr. 40 Landgerichtsordnung, Gutachten Linz,
                                    29. VIII. 1535<lb/> Nr. 41 Memorial der Landherren in Österreich
                                    o. d. Enns an den Kaiser, das Landgericht betreffend<lb/> Nr. 42
                                    Gutachten über die Polizei der Landleut o.d.E.<lb/> Nr. 43
                                    Extrakt aus der Polizeiordnung<lb/> Nr. 44 Reichsordnung der
                                    Peinlichen Gerichtsordnung v. Kaiser Karl V.<lb/> Nr. 45
                                    Formelbuch (Raum v. Passau), 16. Jahrhundert<lb/> Pap.
                                    Handschrift (nicht fol.)<lb/> Musealarchiv, Handschrift 9 <pb
                    n="124" xml:id="S.124"/>
                </p>
                <p>Sammelband, 16. Jahrhundert<lb/> Abschriften
                                    landeshauptmannschaftl. Akten u. Dekrete etc.<lb/> 1.
                                    Landeshauptmannschaftliche Dekrete u.Bescheide 1565-1603, pag.
                                    1-292<lb/> 2. Verträge zwischen Österreich u. Bayern,
                                    Österreich. Privilegien, pag.293-343<lb/> 3. Fundamentum zum 3.
                                    Teil der Landtafel, pag. 342—390<lb/> 4.
                                    Landeshauptmannschaftl. Dekrete, Extrakte, pag.
                                    391—601<lb/> 5. Consilium den Einstand in Lehengütern v.
                                    Bernhard Wilhelm a Ratisbona, pag. 602-631<lb/> 6. Verschiedene
                                    Aktenabschriften, pag. ?<lb/> Orig. Pap. Handschrift, 631 pag. +
                                    nicht bezeichn. pag.<lb/> Landesarchiv, Herrschaftsarchiv
                                    Eferding, Handschrift 79</p>
                <p>Juridischer Sammelband, 16. Jahrhundert<lb/> enthält u.a.:<lb/>
                                    »Lehenn Buech« (205 Titel), fol. 1-90<lb/> Traktate
                                    (Erbschaften, Vogteien, Von Dienstboten und zinsbaren Gütern),
                                    fol. 90a-147<lb/> Processus commissionum, fol. 148-179<lb/>
                                    Landtafel des Erzherzogtums Österr. o. d. Enns, fol.
                                    180-309<lb/> Ordnung der Landrechten Österr. o. d. E., fol.
                                    310—355<lb/> Verschied. Dekrete und Generalia, fol.
                                    356-450<lb/> Orig. Pap. Handschrift, 450 fol.<lb/> Landesarchiv,
                                    Herrschaftsarchiv Eferding, Sammelband 106</p>
              </div>
              <div xml:id="TA.3.3.5">
                <head>3.3.5 Beispiele</head>
                <p>Abschließend werden einige Überschriften als Beispiele
                                    ausgewählt, um damit einen kleinen Querschnitt der Vielfalt und
                                    dem Themenreichtum der behandelten Rechtsquellen zu geben.</p>
                <div xml:id="TA.3.3.5.1">

                  <p>(1) Landschaftsarchiv, Handschrift 112 (3.1.3 Nr. [1])<lb/>
                                        a) Folie 252: »Wann ain Adlpersohn auf ainem paurn oder
                                        dienstparen Guett sitzt, vnd ableibt, wie es mit der
                                        Herrnforderung zuhallten.«<lb/> Folie 253: »Abschiedt. <lb/>
                                        Andree Ihrnfried, Contra Wolffganngen Abbts zue Lambach,
                                        Varnus betreffendt«<lb/> (5. Juni 1576)<lb/> b) Folie 328:
                                        Wann in ainem Gwallttsbrieff khein Affter Gwallthaber
                                        benenet, so kan auch kheiner gestellt werden.«<lb/> (3.
                                        April 1566) <pb
                      n="125" xml:id="S.125"/>
                    <lb/> c) Folie 461:
                                        »Umb schullden willen, das special Hypothec
                                        einzuantwortten.«<lb/> (27. Februar 1588)</p>
                </div>
                <div xml:id="TA.3.3.5.2">
                  <p>(2) Starhemberger Handschrift 48 (3.1.3 Nr. [2]) <lb/> a)
                                        Folie 72: »Was von der Regierung zu der Landshaubtmanschafft
                                        zuerkhennen remittirt, dahat khein appellation statt.«<lb/>
                                        (ohne Datum)<lb/> b) Folie 86: »Wan ainem Handwercker, die
                                        aufnehmung verweigert, ist khain infamia.«<lb/> (16. Juni
                                        1580)<lb/> c) Folie 111: »Pupillen sach solle erste Instantz
                                        schleinig handlen.«<lb/> (22. Februar 1590)</p>
                </div>
                <div xml:id="TA.3.3.5.3">
                  <p>(3) Musealarchiv, Handschrift 63 (3.1.3 Nr. [3])<lb/> a)
                                        Folie 20: »Khaiser Ruedolffen des Andern Erster Beuelch, an
                                        weillandt Herrn Dietmarn von Losenstein Lanndtshaubtman, als
                                        Er das Regiment antreten vnd gedachten Herrn von Losenstein
                                        die Lantshaubtmanschafft beuolhen.«<lb/> (13. Oktober
                                        1576)<lb/> b) Folie 63: »Beuelch wann man im Rath mit
                                        gleichen Stimmen, zwarilay vnderschiedlicher Mainung vnd
                                        sich mit merern Stimen aines Urttl oder Abschied nit
                                        vergleichen khann weeß man sich verhallten solle.«<lb/> (29.
                                        August 156?)<lb/> c) Folie 97: »Herrn Sigmunden Lamberg,
                                        Freyherrns Lanndtshaubtmans in Österreich ob der Enns vnd N.
                                        deren Khay. Herrn Lanndträthen daselbs Ratthsbeschlus
                                        betröffent ob da ain Clager der ain Verwalter ist ehe litem
                                        contestiert, stierbt, die clagte Rechtssach gefallen, in
                                        Landsrechten den 1. Augusti, Anno o. 1591«</p>
                </div>
                <div xml:id="TA.3.3.5.4">

                  <p>(4) Neuerwerbung, Handschrift 160 (3.1.3 Nr. [4])<lb/> a)
                                        Folie 289: »Decretum<lb/> Das Inn Iniurj Sachen khein
                                        Meldtbrief zugeben.«<lb/> (20. Dezember 1576)<lb/> b) Folie
                                        427: »Heurathsbrief der Heuratsabredt gemäss aufzurichten.«
                                        <lb/> (30. August 1655)<lb/> c) Folie 720: »Einer Löbl.
                                        Lanndtschafft des Erzherzogthumbs Össterreich ob der Ennß
                                        Exemtions Ordnung.«<lb/> (6. Juni 1613) <pb
                      n="126" xml:id="S.126"/>
                  </p>
                </div>
                <div xml:id="TA.3.3.5.5">
                  <p>(5) Stiftsarchiv Gleink, Handschrift 134 (3.1.3 Nr. [5])<lb/>
                                        a) Folie 64: »Weinkhauf der drey obern Stenndt betrefendt.«
                                        <lb/> (1. Mai 1583)<lb/> b) Folie 173: »Legittimations
                                        Urkhundt bleibt bey Manns Stahmen.«<lb/> (24. November
                                        1588)<lb/> c) Folie 180: »Maut zu Ebersperg betreffent.«
                                        <lb/> (9. Juli 1655) </p>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="TA.4">
            <head>4. Zusammenfassung</head>
            <p>Mit diesem Beitrag soll auf die Existenz der rechtshistorisch sehr
                            wertvollen Consuetudinarienbücher im Oberösterreichischen Landesarchiv
                            hingewiesen, sowie ihre rechtshistorische Einordnung versucht werden.
                            Ihre Entstehung um 1550 hat neben ständischen und landesfürstlichen
                            Interessen auch »gesetzestechnische« Ursachen wie
                            Kodifikationsbestrebungen und möglicherweise die Idee der materiellen
                            Publikation. Ihrem vielgestaltigen Themenreichtum zufolge können sie in
                            die üblichen Rechtsquellentypen der frühen Neuzeit nicht eingeordnet
                            werden, sondern stellen zusammen mit den Motivenbüchern eine
                            Besonderheit im deutschsprachigen Raum dar. Die angeführten Beispiele
                            sollen einen kurzen Einblick in den Themenumfang der
                            Consuetudinarienbücher geben, es muß jedoch weiteren
                            Detailuntersuchungen vorbehalten bleiben, einzelne Rechtsinstitute
                            herauszugreifen und bis zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch zu
                            verfolgen, als eine dessen Wurzeln sich die Consuetudinarienbücher
                            möglicherweise darstellen werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="TA.6">
            <head>Literatur</head>
            <p>
              <list>
                <item>ARCHIVVERZEICHNIS der rechts- und verfassungsgeschichtlichen
                                    Handschriften im Oberösterreichischen Landesarchiv (Qu 8).
                                    [
                  <!-- Kein Digitalisat --> Digitalisat]</item>

                <item>BALTL, Hermann: Einflüsse des römischen Rechts in Österreich.
                                    In: Ius Romanum Medii Aevi (= IRMAE), V, 7-9. Mailand 1962.
                                        [<ref target="/o:repat.baltl-1962-roemr">Digitalisat</ref>]</item>
                <item>

                  <!-- Kein Digitalisat --> BALTL, Hermann: österreichische
                                    Rechtsgeschichte, Graz <hi rend="sup">4</hi>1979.
                                    [
                  <!-- Kein Digitalisat --> Digitalisat]</item>
                <item>
                  <!-- Kein Digitalisat --> BEITRÄGE zur Geschichte der N. Ö.
                                    Statthalterei. Die Landschefs und Räthe dieser Behörde von 1501
                                    bis 1896. Wien 1897. [
                  <!-- Kein Digitalisat -->
                                    Digitalisat]</item>

                <item>CANSTEIN, R. Freiherr von: Lehrbuch des österreichischen
                                    Civilprozessrechtes. Berlin 1893. [<ref target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/mfer-cgi/kleioc/0010MFER/exec/books/ &quot;115037 &quot;">Digitalisat</ref>]</item>

                <item>CHORINSKÝ, Karl Graf: Beiträge zur Erforschung
                                    österreichischer Rechtsquellen. Wien 1896. [<ref target="/o:repat.chorinsky-1894-beitraege">Digitalisat</ref>]</item>
                <item>
                  <!-- Kein Digitalisat --> COING, Helmut: Handbuch der Quellen
                                    und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte.
                                    München 1973 ff. [
                  <!-- Kein Digitalisat --> Digitalisat]</item>
                <item>
                  <!-- Kein Digitalisat --> CONRAD, Hermann: Deutsche
                                    Rechtsgeschichte. Karlsruhe 1962 ff. [
                  <!-- Kein Digitalisat -->
                                    Digitalisat]</item>
                <item>
                  <!-- Kein Digitalisat --> EBEL, Wilhelm: Geschichte der
                                    Gesetzgebung in Deutschland. Göttingen 1958 (=Göttinger
                                    rechtswissenschaftliche Studien, Band 24).
                                    [
                  <!-- Kein Digitalisat --> Digitalisat]</item>

                <item>FLOSSMANN, Ursula: Landrechte als Verfassung. Wien-New York
                                    1976 (=Linzer Universitätsschriften, Monographien, Band 2).
                                        [<ref target="http://repertorium.at/sl/flossmann_landrechte_1976.html">Digitalisat</ref>]</item>

                <item>GÁL, Alexander: Die Summa legum brevis levi et utilis des
                                    sogenannten Doctor Raymundus von Wiener Neustadt. Weimar 1926.
                                        [<ref target="/o:repat.1500-summalegum">Digitalisat</ref>]</item>
                <item>GEHRKE, Heinrich: [Rechtsprechungs- und Konsiliensammlungen
                                    in] Österreich. In: Coing, Helmut: Handbuch (siehe oben).
                                    [
                  <!-- Kein Digitalisat --> Digitalisat]</item>

                <item>HASENÖHRL, Victor: Österreichisches Landrecht im 13. und 14.
                                    Jahrhundert. Wien 1867. [<ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10542923_00012.html">Digitalisat</ref>]</item>
                <item>HAUSMANN, Friedrich: Georg von Neudegg. Humanist und
                                    Staatsmann der Zeit Maximilians I. In: Mitteilungen des
                                    Instituts für Österreichische Geschichtsforschung (= MIÖG), Band
                                    LXXI, 1963. [
                  <!-- Kein Digitalisat --> Digitalisat]</item>
                <item>HELLBLING, Ernst C: Österreichische Verfassungs- und
                                    Verwaltungsgeschichte. Wien 1956. [
                  <!-- Kein Digitalisat -->
                                    Digitalisat]</item>
                <item>HOHENECK, Johann Georg Adam Freiherr von: Die löbl. Herren
                                    Herren Stände des Erz-Herzogthumb Österreich ob der Ennß. Passau
                                    1727 ff. [
                  <!-- Kein Digitalisat --> Digitalisat]</item>
                <item>HORN, Norbert: Die legistische Literatur der Kommentatoren und
                                    der Ausbreitung des gelehrten Rechts. In: Coing, Helmut:
                                    Handbuch (siehe oben). [
                  <!-- Kein Digitalisat -->
                                    Digitalisat]</item>
                <item>IMMEL, Gerhard: Typologie der Gesetzgebung des Privatrechts
                                    und Prozeßrechts. In: Coing, Helmut: Handbuch (siehe oben).
                                    [
                  <!-- Kein Digitalisat --> Digitalisat]</item>
                <item>KLEIN, Franz: Kampf der österreichischen Stände gegen das
                                    römische Recht während der Rezeptionszeit. In: Juristische
                                    Blätter 70 (1948). [
                  <!-- Kein Digitalisat -->
                                    Digitalisat]</item>

                <item>KREUZER, Joseph: Handbuch der Litteratur des österreichischen
                                    Privatrechts. Wien 1808. [<ref target="http://data.onb.ac.at/ABO/%2BZ177299409">Digitalisat</ref>]</item>
                <item>LANDSBERG, Ernst: Buchbesprechung des Buches von Alexander Gál
                                    (siehe oben) in der Zeitschrift der Savigny-Stiftung für
                                    Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, Band XLVII.
                                    [
                  <!-- Kein Digitalisat --> Digitalisat]</item>
                <item>LHOTSKY, Alphons: Quellenkunde zur mittelalterlichen
                                    Geschichte Österreichs. In: Mitteilungen des Instituts für
                                    österreichische Geschichtsforschung, Ergänzung 19 (1963).
                                    [
                  <!-- Kein Digitalisat --> Digitalisat]</item>
                <item>LUSCHIN VON EBENGREUTH, Arnold: Grundriß der österreichischen
                                    Rechtsgeschichte. Bamberg 1899. [
                  <!-- Kein Digitalisat -->
                                    Digitalisat]</item>
                <item>DERS.: Österreicher an italienischen Universitäten (1881).
                                    [
                  <!-- Kein Digitalisat --> Digitalisat]</item>

                <item>DERS.: Österreichische Rechtsgeschichte des Mittelalters.
                                    Bamberg <hi rend="sup">2</hi>1914. [
                  <!-- Kein Digitalisat -->
                                    Digitalisat]</item>
                <item>PFAFF, Leopold, und Franz HOFMANN: Commentar zum
                                    österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch. Wien 1877.
                                    [
                  <!-- Kein Digitalisat --> Digitalisat]</item>

                <item>RINTELEN, Max: Landsbrauch und gemeines Recht im Privatrecht
                                    der altösterreichischen Länder. In: Festschrift Arthur
                                    Steinwendter. Graz-Köln 1958. [<ref target="/o:repat.rintelen-1958">Digitalisat</ref>]</item>
                <item>DERS.: Bernhard Walthers privatrechtliche Traktate aus dem 16.
                                    Jahrhundert, vornehmlich agrarrechtlichen, lehen- und
                                    erbrechtlichen Inhalts. Leipzig 1937 (=Quellen zur Geschichte
                                    der Rezeption, Band IV). [
                  <!-- Kein Digitalisat -->
                                    Digitalisat]</item>
                <item>SCHENK, Johann: Drei österreichische Proceßordnungen aus dem
                                    XVI. Jahrhundert. Wien 1863. [
                  <!-- Kein Digitalisat -->
                                    Digitalisat]</item>
                <item>SCHWERDLING, Johann: Geschichte des uralten und seit
                                    Jahrhunderten um Landesfürst und Vaterland höchst verdienten
                                    theils fürstlich, theils gräflichen Hauses Starhemberg. Linz
                                    1830. [
                  <!-- Kein Digitalisat --> Digitalisat]</item>
                <item>SMEND, Rudolf: Das Reichskammergericht. Geschichte und
                                    Verfassung. Weimar 1911. [
                  <!-- Kein Digitalisat -->
                                    Digitalisat]</item>
                <item>STIFTSARCHIV ST. FLORIAN: Pap. Cod. 21.
                                    [
                  <!-- Kein Digitalisat --> Digitalisat]</item>
                <item>STOBBE, Otto: Geschichte der deutschen Rechtsquellen.
                                    Braunschweig 1864. [
                  <!-- Kein Digitalisat -->
                                    Digitalisat]</item>

                <item>SUTTINGER, Johann Babtist - von Thurnhof: Consuetudines
                                    Austriacae, ad stylum excelsi regiminis infra anasum olim
                                    accomodatae. Nürnberg <hi
                    rend="sup">2</hi>1718. [<ref target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA008.html">Digitalisat</ref>]</item>

                <item>TORGGLER, Karl: Darstellung des Kärntner Rechts und
                                    Rechtsganges. In: Archiv für Vaterländische Geschichte und
                                    Topographie 24/25 (1936). [<ref target="/o:repat.torggler-1936-darstellung">Digitalisat</ref>]</item>
                <item>TROJE, Hans Ernst: Gemeines Recht und Landesbrauch in Bernhard
                                    Walthers (1516-1584) Traktat »De iure protomiseos«. In: Studien
                                    zur europäischen Rechtsgeschichte (1972). S. 151-169.
                                    [
                  <!-- Kein Digitalisat --> Digitalisat]</item>

                <item>VOLTELINI, H. von: Zur Rezeption des gemeinen Rechts in Wien.
                                    In: Festschrift des akademischen Vereins deutscher Historiker.
                                    Wien 1914. [<ref target="/o:repat.voltelini-1914-rezeption">Digitalisat</ref>]</item>

                <item>Vossius, Lothar Friedrich: Legum et consuetudinum
                                    Austriacarum, earum potissimum, quae infra Anasum vigent, Cum
                                    Romano iure collatio. Wien 1774. [<ref target="http://data.onb.ac.at/ABO/+Z204486300">Digitalisat</ref>]</item>
                <item>WEISS, Egon: Einige Bemerkungen zur Rezeption des römischen
                                    Rechts in den österreichischen Alpenländern. In: L'Europa e il
                                    diritto romano. Studi in onore di Paolo Koschaker. Mailand 1954.
                                    [
                  <!-- Kein Digitalisat --> Digitalisat]</item>
                <item>WELTIN, Max: Das österreichische Landrecht des 13.
                                    Jahrhunderts im Spiegel der Verfassungsentwicklung. In: Peter
                                    Classen, Hrsg.: Recht und Schrift im Mittelalter (=Vorträge und
                                    Forschungen, Band XXIII). Sigmaringen 1977. S. 381-424.
                                    [
                  <!-- Kein Digitalisat --> Digitalisat]</item>
                <item>WESENBERG, Gerhard: Neuere deutsche Privatrechtsgeschichte im
                                    Rahmen der europäischen Rechtsentwicklung. Dritte, erweiterte
                                    Auflage von Gunter Wesener. Lahr/Schwarzwald 1976.
                                    [
                  <!-- Kein Digitalisat --> Digitalisat]</item>
                <item>WESENER, Gunter: Geschichte des Erbrechtes in Österreich seit
                                    der Rezeption. Graz-Köln 1957 (=Forschungen zur neueren
                                    Privatrechtsgeschichte, Band IV). [
                  <!-- Kein Digitalisat -->
                                    Digitalisat]</item>

                <item>WIEACKER, Franz: Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter
                                    besonderer Berücksichtigung der deutschen Entwicklung. Göttingen
                                        <hi rend="sup">2</hi>1967. [
                  <!-- Kein Digitalisat -->
                                    Digitalisat]</item>

                <item>ZEUMER, Karl: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen
                                    Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit. Tübingen <hi
                    rend="sup">2</hi>1913. [<ref target="https://archive.org/details/quellensammlungz01zeum">Digitalisat</ref>]</item>
              </list>
            </p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
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