Egon-Conrad von
Ellrichshausen-Rothenburg,
Die Consuetudinarienbücher im Oberösterreichischen Landesarchiv. Ein
Beitrag zur Rechtsquellenforschung der frühen Neuzeit.. In:
Jahrbuch des Oberösterreichischen Musealvereines 127a (
1982) 127-128
Quelle: Egon Ellrichshausen, (1982): Die Consuetudinarienbücher im
oberösterreichischen Landesarchiv. - Jahrbuch des Oberösterreichischen
Musealvereines 127a: 107-128.
Auf Grund der freundlichen Erlaubnis von Herrn Dr. Egon Freiherr v.
Ellrichshausen-Rothenburg vom 27. Juli 2013 habe ich aus der oben genannten
PDF-Datei den Text extrahiert und mit Markup entsprechend den Richtlinien der
Text Encoding Initiative versehen. Fundstellenangaben habe ich nach Möglichkeit
in Hyperlinks auf externe digitale Texte verwandelt. Das originale
Inhaltsverzeichnis ist durch ein maschinell erzeugtes Verzeichnis ersetzt
worden. Heino Speer Klagenfurt am Wörthersee 6. Oktober 2017
Bereits Karl Graf Chorinský (1838—1897), einer der
wichtigsten Sammler und Forscher österreichischer Rechtsquellen, wies
immer wieder auf die große Bedeutung der juristischen Werke und
Sammelbände des 16. und 17. Jahrhunderts als eigentliche Wurzeln des
1811 erschienenen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches hin.N.1 In jahrzehntelanger
Arbeit erforschte er, gemeinsam mit einer Gruppe Interessierter, viele
Archive der österreichisch-ungarischen Monarchie auf ihren Bestand an
Rechtsquellen, vor allem aus der Zeit Maximilians I. bis zu
Maria Theresia. Neben
den verschiedenen Kodifikationsversuchen großer Gelehrter, wie
Püdler, Walther, Schwartz, Strein, Suttinger, um nur einige zu nennen, und dem in den 80er
Jahren des vergangenen Jahrhunderts von R. Frhr. v.
Canstein wiederentdeckten »Landrechtsbuch« von Kaiser Ferdinand I. (»Institutum Ferdinandi«), beschäftigten
ihn immer wieder die sogenannten »Consuetudinarienbücher«. Ihnen maß er
einen derart hohen rechtshistorischen Quellenwert zu, daß er sie in
einer zukünftigen Publikation unmittelbar nach dem »Landrechtsbuch«
Kaiser Ferdinands I. einreihen wollte.N.2
Obwohl in zeitgenössischen Quellen, insbesondere in den Werken
SuttingersN.3, eine Vielzahl von Zitaten aus den
»Consuetudinari-Büchern« angegeben sind, von denen wahrscheinlich eine
größere Menge existierte, konnte Chorinský die Originale in
niederösterreichischen Archiven nicht finden, so daß er zur Vermutung
gelangte, diese seien zwar in Niederösterreich verschollen,
möglicherweise aber in Oberösterreich erhalten geblieben.N.4 Die Forschungen Chorinskýs im
»Archiv der oberösterreichischen Statthalterei« ergaben einen Bestand
von einem »Consuetudinarium«, drei »Abschiedsbüchern« und einem
»Motivbuch«N.5, der jedoch durch den Tod des Forschers im
Jahre 1897 nicht mehr zu einer umfassenden wissenschaftlichen
Bearbeitung gelangte.
Diese Mitteilung Chorinskýs aufgreifend, wurde das Oberösterreichische
Landesarchiv auf seine Bestände an Consuetudinarienbüchern untersucht
und das Ergebnis dieser Arbeit in dem folgenden Beitrag als eine
allgemeine Einleitung für weitere Einzeluntersuchungen zusammengefaßt.
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Die mittelalterliche Periode der österreichischen Rechtsgeschichte
ist unter anderem durch das Überwiegen des mündlich überlieferten
und nicht schriftlich festgehaltenen Gewohnheitsrechtes
gekennzeichnet. Lediglich die zweite hauptsächliche Erscheinungsart
des Rechtes, das Gesetz, das vom Landesfürsten und/oder den Ständen
bzw. den Städten »gesetzt« wurde, erschien häufiger in Schriftform.
Die in den letzten Jahrhunderten des Mittelalters rege, vor allem
durch die juristischen Fakultäten geübte Gutachtens- und
Spruchtätigkeit, mit dem Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit, erhöhte
die Vielzahl der ohnehin nicht mehr überschaubaren Rechtssätze. Die
fehlende Schriftlichkeit bzw. fehlenden Sammlungen der in
Schriftform vorliegenden Rechtssätze, führten zu einer
tiefgreifenden Rechtsunkenntnis und damit zu einer schwer
bedrückenden Rechtsunsicherheit.
Da es trotz dieser Lage zu keinen »amtlichen«, besser obrigkeitlichen
Sammlungen und Aufzeichnungen des Rechtes kam, wurde von privater
Seite versucht, diesem Übelstand zu begegnen. In Sachsen war es der
geniale Eike von Repgow, um nur den ersten und
wichtigsten Verfasser einer Rechtssammlung zu nennen, der mit seinem
um 1225 entstandenen SachsenspiegelN.6 ein über Jahrhunderte gültiges Werk schuf.
Die vergleichbaren österreichischenN.7
Arbeiten erreichten weder den inhaltlichen Umfang noch die
»wissenschaftliche« Qualität der großen deutschen Sammelwerke aus
dieser Zeit, gewannen aber aus Mangel an anderen Unterlagen das
Ansehen einer »amtlichen« AufzeichnungN.8. In Innerösterreich wurde das sogenannte
»Steiermärkische Landrecht«N.9 sehr bedeutsam, das um die Mitte des
14. Jahrhunderts wahrscheinlich von einem »Fürsprech« verfaßt wurde.
Das »Wiener Stadtrechtsbuch«N.10, die bäuerlichen »Weistümer«N.11 und
| Seite 110|
das sogenannte »Österreichische Landrecht«N.12, dessen überlieferte Fassungen aus dem 13. bzw. 14.
Jahrhundert stammen, hatten ebenfalls einen hohen Wert für die
zeitgenössischen Rechtsanwender, können jedoch nicht als umfassende
oder gar abschließende Rechtssammlung angesehen werden.
Ein Lehrbuch aus der Zeit um 1300, die »Summa legum« des Raimundus
Neapolitanus, alias Parthenopaeus, versucht das
römisch-kanonische Recht darzustellen, wobei partikularrechtliche
Elemente mitverwendet werden, womit das Werk zu einer wichtigen,
wenn auch nur begrenzten Materialsammlung des heimischen Rechtes
wird.N.13 Die aus dem Bedürfnis der Rechtspraxis
erwachsenen sogenannten »Formelbücher«N.14, wie
etwa das »Baumgartenberger Formelbuch« vom Ende des 13.
Jahrhunderts, die wenig erforschten gerichtlichen
RechtsgutachtenN.15, die verschiedenen Traktate und die in
Summenform abgefaßten EinführungswerkeN.16, können aufgrund des darin enthaltenen
heimischen Rechtsstoffes als begrenzte Rechtssammlung angesprochen
werden.
Für die Rechtsentwicklung und damit die Rechtsaufzeichnungen
gewinnt die seit dem 13. Jahrhundert merklich einsetzende
Übernahme des gemeinen RechtesN.16a
entscheidende Bedeutung. Ist das Bild dieses Werdeganges heute
noch unscharf, so kann doch für das 14. Jahrhundert ein
deutlicher und für das 15. Jahrhundert ein verstärkter
gemeinrechtlicher Einfluß angenommen werdenN.17. Nach dem
Niedergang der kaiserlichen Gewalt im späten Mittelalter
| Seite 111| erfuhr die Kaiseridee unter
Maximilian I. eine Neubelebung. Dieser
universellen Reichsidee entsprach der Gedanke eines mit
universellem Geltungsanspruch ausgestatteten Rechtes, wobei sich
das gemeine Recht aus verschiedenen Überlegungen anbot.N.18
Die unter Maximilian I. vorgenommenen ReichsreformenN.19 förderten auf Reichsebene diese
Entwicklung, auf Landesebene aber die im Anschluß an das Dekret vom 21. April 1501 und dem Innsbrucker
Generallandtag neu gestaltete zentrale Behördenorganisation, die
erst unter Ferdinand I. ihre eigentliche
Ausgestaltung erfuhrN.20.
In Oberösterreich wurde das Eindringen des gemeinen Rechtes im
größeren Umfang wahrscheinlich erst durch die maximilianischen
Reformen ausgelöst, da hier aufgrund der ländlich-bäuerlichen
Struktur noch mittelalterliche Rechtsgegebenheiten
herrschtenN.21.
Obwohl das gemeine Recht gegenüber dem Landsbrauch den Vorzug der
Schriftlichkeit und damit Präzision hatte, wurde es von den
Landständen aus rechtspolitischen Erwägungen abgelehnt.
Das gemeine Recht galt, nach zeitgenössischer Meinung, als
vorteilhaft für den Landesherrn und mußte daher als
Einschränkung der ständischen Rechtsposition betrachtet werden.
Vor allem waren es die Sätze des spätrömischen Staatsrechtes,
die dem Willen des Prinzeps das Recht beimaßen, altes Recht
abzuändern oder aufzuheben und neues Recht zu schaffen. Der im
Mittelalter bereits vorhandene Gegensatz von Gesetz, dessen
Neuschöpfung nunmehr aufgrund dieses staatsrechtlichen Satzes
alleine dem Landesherrn zustehen sollte, und Gewohnheit, welche
die Privilegien der Stände umfaßte, wurde damit in voller
Klarheit spürbar. Die Stände konnten immerhin auf das
Reichsweistum vom Jahre 1231 hinweisen, in dem die Landesherren
zur Schöpfung von neuem Recht und für Satzungen die Zustimmung
der Landstände benötigtenN.22
| Seite 112|
Die neu geschaffenen Zentralbehörden, die nicht nur mit
Mitgliedern der Stände, sondern vor allem mit gemeinrechtlich
ausgebildeten und vom Landesherrn ernannten Organen besetzt
waren, versuchten die Stellung des Landesherrn im Sinne
umfassender Machtvollkommenheit auszubauen. Es war daher für die
Stände notwendig, diesem Gesetzgebungsanspruch, bei dem sie je
nach politischer Lage mehr oder minder beteiligt waren,
entgegenzutreten und den Landsbrauch, also das Gewohnheitsrecht,
zu verteidigen, was durch die schriftliche Aufzeichnung des
Landsbrauches am besten gewährleistet schienN.23
In Österreich nahmen diese Bestrebungen im »Mainzer Libell« vom 8. April 1499 durch die Klagen
der Landschaft ihren Ausgang. Dem Kaiser wurde vorgetragen, daß
viele löbliche Gewohnheiten und gute Ordnungen während der
wirrnisvollen Tage Kaiser Friedrichs III.
aus dem Gedächtnis der Landsleute geschwunden seien und daß
deshalb der Kaiser durch seine Räte, im Verein mit ständischen
Abgeordneten, die notdürftigsten und trefflichsten Artikel in
einem Buche abzufassen und zur Sanktion vorlegen lassen
mögeN.24. Über
Ansuchen der Landschaft durften 1509 Abgesandte des Hofes und
der Länder Einsicht in die Weistümer nehmenN.25. In
der Folge wurden den Ständen auf dem Kremser Landtag von 1521
die Aufzeichnung der Landrechte in einem Buch von den
kaiserlichen Kommissaren bewilligtN.26.
Schon das königliche Kammergericht Kaiser Friedrichs
III. wurde teilweise mit gelehrten Juristen
besetzt, womit gemeines Recht zur Anwendung kam. Das unter
Kaiser Maximilian I. 1495 im Zuge der
Reichsreformen entstandene Reichskammergericht wurde angewiesen,
»nach des Reichs gemeinen Rechten«, also dem römischen und
kanonischen Recht, zu richten. Noch findet sich die sogenannte
»salvatorische Klausel«, nach der »redliche, erbere und
leidliche Ordnungen, Statuten und Gewohnheiten der Fürstentümer,
Herrschaften und Gerichte« von den Richtern angewendet werden
sollten, sofern »sy vor sy pracht werden«. Es galten demnach
zwei Rechtsquellen, das gemeine Recht und das Partikularrecht,
wobei ersteres zunächst nur subsidiär gelten sollte. Die Wendung
»vor sy pracht« wurde so verstanden, daß derjenige, der sich auf
| Seite 113| partikulares Recht berief,
dieses beweisen mußte. Im Laufe der Zeit wurden die
Anforderungen des Beweises immer schärfer gefaßt, so daß die
Subsidiaritätsregel geradezu ins Gegenteil gekehrt wurdeN.27.
Da der Rechtszug an das Reichskammergericht aus den
österreichischen Ländern durch verschiedene Exemtionsprivilegien
gehindert warN.28, mußte der Landesfürst
innerhalb der Länder eine entsprechende Gerichtsorganisation
errichten. Wie ein Vergleich zeigt, wurden diese
landesfürstlichen Gerichte, so auch in den österreichischen
Ländern, ähnlich wie das Reichskammergericht gestaltet, womit
gemeines Recht nicht nur aufgrund seines universellen
Geltungsanspruches, sondern faktisch zur Anwendung gelangteN.29. In der Praxis stellte sich nun die Frage,
welches Recht für den jeweiligen konkreten Rechtsfall angewendet
werden mußte.
Die Frage des Verhältnisses zwischen gemeinem Recht und
Landsbrauch wird von den zeitgenössischen Schriftstellern im
allgemeinen vermieden, nur der in Österreich tätige
Bernhard Walther spricht sich darüber
klar aus. Ein als »beständiger« Landsbrauch feststehender Satz
des Gewohnheitsrechtes soll den geschriebenen Rechten, also dem
gemeinen Recht, vorgehenN.30. Eine
entsprechende prinzipielle Regelung läßt sich auch aus der
erbrechtlichen Quellenlage der Zeit erweisenN.31. Für Oberösterreich kann diese Rangordnung
ebenfalls angenommen werden, wie eine Vielzahl von Textstellen
der Consuetudinarienbücher beweistN.32.
Eine Aufzeichnung des Landsbrauches mußte damit trotz der
günstigen Rechtslage in Österreich schon aus Gründen seiner
immer schwieriger werdenden Beweisbarkeit als geboten
erscheinenN.33.
| Seite 114|
Im »Archivverzeichnis der rechts- und verfassungsgeschichtlichen
Handschriften im Oberösterreichischen Landesarchiv« (Qu 8)
werden 8 Handschriften unter der Bezeichnung
»Consuetudinarienbuch« und weitere 5 unter der Bezeichnung
»Konsuetudinarienbuch« angeführt. Übersetzt man den
lateinischen, in diesem Fall rechtlich verwendeten Begriff
»consuetudo« mit »(Rechts)gewohnheit«, so findet sich unter
diesem Stichwort ein weiterer handschriftlicher Sammelband, der
in seinem 5. Teil ein »Consuetudinari Buech« enthält.
Die Auswahl der hier besprochenen Handschriften wurde nach dem
formalen Kriterium der Bezeichnung als »Consuetudinarienbuch«
oder »Konsuetudinarienbuch« getroffen, da diese Bücher in der
Literatur immer wieder gesondert hervorgehoben werden.
Andere Consuetudinarienbücher, die nicht zum Bestand des
Oberösterreichischen Landesarchivs zählen, wie etwa zwei Bücher
der Handschriftensammlung des Stiftes Kremsmünster, wurden
vorerst in die Untersuchung nicht einbezogen, ein Beitrag
darüber befindet sich jedoch in Vorbereitung.
Die angeführten Handschriften werden für die folgende
Untersuchung in zwei Gruppen eingeteilt: Die erste Gruppe umfaßt
jene 6 Handschriften, die sich in ihrem alphabetischen Aufbau
und ihrem Inhalt mit dem um 1660 fertiggestellten, aber erst
1714 gedruckten Werk: »Consuetudines Austriacae ad stylum excelsi regiminis infra
onasum olim aecommodatae« von Johann Baptist
Suttinger von Thurnhof decken:
Im einzelnen sind dies: (1) »
Jus
Consuetudinarium collectum von Johann B. Suttinger von Thurnhof.
1661« A-L
Stiftsarchiv Baumgartenberg,
Handschrift 93; (432 Folien) Zeit: 1661 (2)
»
Joh. Bapt. Suttinger,
Consuetudinarium Austriacum ad stylum judici provincialis Infra
Onasum accomodatum. 1663« A-R
| Seite 115|
Herrschaftsarchiv Steyr, Handschrift 726; (469 Folien) Zeit:
1663 (3) »
Consuetudinarium
Austriacum ad Stylum iudici Provincialis infra Onasum
accomodatum. 1663« Starhemberger Handschrift 88; (79 Lagen zu 8
Folien) Zeit: 1663 (4) »
Consuetudinarium Austriacum ad Stylum iudici Provincialis infra
Onasum accomodatum Per Dominum Joannem Bapt. Suttinger S.C.M.
Concil. et excelsi Regni Cancellarium, Anno 1663« Musealarchiv,
Handschrift 7 Zeit: 1663 (5) »
Digesta Consuetudinum et rerum iudicatarum excelsi regiminis
Inferioris Austriae. Das ist der Hochlöbl. N.Ö. Regierung alte
Gewohnheiten, Gebräuche und Erkantnusßen ... durch Joan.
Baptista Suttinger zum Thurnhoff« (2 Bände)
Landschaftsarchiv, Handschrift 132 und 133; (1. Band Folie
1-340; 2. Band Folie 341-610 +Index) Zeit: 17.
Jahrhundert (6) »
Codex
Consuetudinum« des Johan Baptist Suttinger, M—Z
Landschaftsarchiv, Handschrift 133 Zeit: 17.
Jahrhundert
Die zweite Gruppe umfaßt 5 Handschriften, von denen 3 im 16.
Jahrhundert angelegt wurden und deren Inhalt vorrangig
untersucht werden soll. Im einzelnen sind dies: (1)
»Consuetudinarium« der O.Ö. Landstände mit Abschriften von
Dekreten, Schlüssen und Bescheiden
Landschaftsarchiv, Handschrift 112;
(484 Folien) Zeit: 1550-1596 (2) »Formularbuch«,
Dekrete, Abschiede, Gewohnheiten und Satzungen, meist
Originalabschriften der Landeshauptmannschaft ob der Enns
Starhemberger Handschrift 48; (147
Folien) Zeit: 1550-1599 (3) »Der Löbl.
Landtshauptmanschaft in Österreich ob der Enns Consuetudinarium«
Musealarchiv, Handschrift 63 (27 + 362
Folien) Zeit: 1567-1754 (4) Juridischer Sammelband
| Seite 116| »Ein beyleuffig Gerichtlicher
Proceß, Welcher gestalt vor der nachgeseczten Lanndsfürstlichen
Obrigkheit der löbl. Landshaubtmannschaft in Österreich ob der
Ennß, in Recht vnnd Guettlichen Sachen procedirt wirdt, auß
churz zu vnnderschidlichen Zeiten ergangenen Decretis,
Resolutionibus vnd Edictis zusamben gezogen.« 1. »Von
Guettlichen Sachen« 2. »Von den Rechtlichen Sachen« 3.
»Von der Bluetts Sipptschafft« 4. »Der Erste Titl Was ein
Lehen sey« 5. »Consuetudinari Buech, darinnen allerley
publicirte Gerichtsdecreta vnnd anndere Khayl. Resolutionen, den
Ob der Ennßerischen Gerichtsvnnd Landtsbrauch betreffend
begriffen« (umfaßt die Folien 288-770) Neuerwerbung,
Handschrift 160; (770 Folien) Zeit: 16. und 17.
Jahrhundert (5) Juridischer Sammelband 1.
»Konsuetudinaribuch« 2. »Consuetudinari Buech darinnen
allerlei Publicirte Gerichts Decreta vnd Andere Kay.
Resolutionen den ob der Enserischen Gerichts vnd Landtsbrauch
betreffend begriffen« 3. »Von Thaillung des Rechts« 4.
»Freiheiten des Hauses Österreich« 5. »Verschiedene
Generalien etc.« 6. »Undericht wi sich ein Studiosus
Khürtzlich in die Rechte schicken soll« - Veith Stahel
Stiftsarchiv Gleink, Handschrift 134;
(nicht numeriert) Zeit: 16. Jahrhundert
Als Entstehungsjahr werden in der Literatur verschiedene
Jahreszahlen angegeben. Lothar Friedrich
VossiusN.34, Johann
SchenkN.35
und LuschinN.36 z.B. geben 1550 an,
WesenerN.37,
RintelenN.38,
ChorinskýN.39,
GehrkeN.40 das Jahr
1552 in
| Seite 117|, den »Beiträgen zur
Geschichte der niederösterreichischen Statthalterei«N.41, bei
StobbeN.42 und
Pfaff-HofmannN.43 1554. Obwohl
verschiedene Daten als mögliches Entstehungsjahr angenommen
werden, besteht bisher kein Zweifel, daß der wahrscheinlichste
Zeitpunkt zu Beginn der fünfziger Jahre des 16. Jahrhunderts,
also in der Amtszeit von Bernhard Walther, liegt.
Aufgrund der heute bekannten oberösterreichischen Bestände kann
1550 als mögliches Entstehungsjahr angesehen werden, da die
Eintragungen zweier oberösterreichischer Consuetudinarienbücher
mit 1550 beginnen (3.1.3 Nr. [1] und [2]). Obwohl die meisten
Eintragungen in chronologischer Reihenfolge vorgenommen wurden,
nahm man auch weiter zurückliegende Rechtsfälle in die Bücher
auf, wie beispielsweise das »Anno 1475 [ergangene] Stattgerichts
zu Steyr Urtl«, das auf Folie 120 der
Handschrift 63 des Musealarchivs (3.1.3 Nr. [3]) verzeichnet
ist. Es kann somit vorerst kein eindeutiger Zeitpunkt der
Entstehung aus den oberösterreichischen Beständen angegeben
werden.
Das von Suttinger z.B. auf den Seiten 130 und 182 angegebene
zweite von 1595 und das z. B. auf den Seiten 405 und 592
angegebene dritte Consuetudinarium von 1614 sind ebenfalls
anhand der oberösterreichischen Consuetudinarienbücher vorerst
nicht feststellbar.
Nachdem die Stände, von denen der entscheidende Anstoß zur
Aufzeichnung des Landsbrauches ausging, im Jahre 1521 auf
dem Kremser Landtag einen Erfolg erzielt hatten, der um 1528
zum »Landrechtsbuch«
Ferdinands I. führte, kamen die Kodifikationsbestrebungen
nach 1535 ins StockenN.44. Diese Verzögerung hat
ihre Ursache wahrscheinlich in den politisch-religiösen
Spannungen, welche durch die seit 1524 in Oberösterreich
deutlich auftretende Reformationsbewegung ausgelöst wurden.
| Seite 118|
Die weitere Entwicklung wurde ab der Mitte des 16.
Jahrhunderts von dem aus Sachsen nach Österreich
eingewanderten Bernhard
Walther von Walthersweil maßgeblich
beeinflußt. Seine zahlreichen wissenschaftlichen
Abhandlungen und seine Tätigkeit als Mitglied der
verschiedenen Regierungen wurden richtungweisend für die
weitere Rechtsentwicklung bis zum Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuch, dessen Verfasser Walthers Arbeiten als
Unterlagen benutzenN.45.
Als Hauptzweck seiner Arbeiten, vor allem seiner Traktate,
wird heute das Bestreben der Aufzeichnung des
österreichischen Landsbrauches angegebenN.46, bzw. sein Bemühen um
die Beseitigung der damals herrschenden Rechtsunsicherheit
hervorgehobenN.47. Die in
Österreich damals geltende Auffassung, daß der Landsbrauch
dem gemeinen Recht vorgehe, mußten den landsfremden Bernhard
Walther veranlassen, diesen Landsbrauch aufzunehmen, wenn er
sein Ziel der Rechtssicherheit verwirklichen wollte.
Zur Zeit seiner Tätigkeit bei der niederösterreichischen
Regierung wurde von dieser um 1550 das Consuetudinarienbuch
und das sogenannte »Motivenbuch«N.48 angelegt. Wie sich
aus dem Inhalt der Consuetudinarienbücher ergibt, richtete
die Regierung diese zur Aufzeichnung und Festlegung des
Landsbrauches ein. Zu dessen Erkundung wurden von der
Regierung an verschiedene Stellen, wie den
LandmarschallN.49 oder den Rat
der Stadt WienN.50, Rechtsanfragen
| Seite 119| gerichtet, die diese im Sinne des
Landsbrauches zu beantworten hatten. Besonders aus der
Entstehungszeit der Waltherschen Traktate sind derartige
Anfragen - oft mit seiner Unterschrift versehen -
bekanntN.51. Es
kann daher angenommen werden, daß sowohl die Rechtsanfragen
als auch deren Aufzeichnung im Consuetudinarienbuch durch
Walthers Betreiben entstanden, der daraus den Rechtsstoff
für seine Traktate gewinnen konnteN.52.
Die unter 3.1.2 angeführten
Handschriften sind keine eigenständigen Rechtsaufnahmen,
sondern stellen lediglich Abschriften von Suttingers
Consuetudinarienbuch dar. Die verhältnismäßig große Zahl
erhaltener Exemplare zeigt den hohen Wert dieses Werkes als
Rechtsquelle für die zeitgenössische Rechtspraxis.
Die Eintragungen des unter 3.1.3 Nr. (1) angeführten
»Consuetudinariums« der oberösterreichischen Landstände
beginnen mit dem Jahre 1550, was auf ihr gleichzeitiges
Entstehen mit den Consuetudinarienbüchern der
niederösterreichischen Regierung schließen läßt. Der vor
allem ständische Angelegenheiten betreffende Inhalt und die
sofortige Übernahme der Einrichtung derartiger
Rechtsaufzeichnung hat seine Ursache möglicherweise im
ständischen Interesse zur Erhaltung des Landsbrauches.
Dieses Consuetudinarienbuch gewinnt, unter Zugrundelegung
dieses Gedankens, somit im weiteren Sinne den Charakter
eines Instrumentes ständischer Politik, da jegliche
Kodifikation Auswirkungen auf das materielle Recht
zeigtN.53.
Umgekehrt läßt sich dieser Gedanke anhand des
»Consuetudinariums« der »Landtshauptmanschaft« (3.1.3 Nr.
[3]), welches erst 1576 unter Dietmar von
Losenstein, Landeshauptmann von
1571—1577N.54, angelegt wurde, sowie dem
»Consuetudinari Buech« in der
Handschrift 160 der Neuerwerbungen des Oberösterreichischen
Landesarchivs, welches wahrscheinlich um 1576 bei der
oberösterreichischen Landeshauptmannschaft entstand (3.1.3
Nr. [4]), in die vor allem landesfürstliche Anordnungen und
Entscheidungen eingetragen wurden, verfolgen.
Das »Formelbuch« aus dem Starhembergischen Archiv (3.1.3 Nr.
[2]) wird zwar nicht ausdrücklich als Consuetudinarienbuch
bezeichnet, entspricht aber inhaltlich sowie in seinem
Aufbau den übrigen Consuetudinarienbüchern. Seine frühe
Entstehung um 1550 hat wahrscheinlich nicht alleine
ständische
| Seite 120| Interessen als
UrsacheN.55, es mag
vielmehr die Nützlichkeit einer Rechtssammlung für die
verschiedenen Starhembergischen Herrschaften ausschlaggebend
gewesen sein.
Um 1576 entstanden nicht nur das »Conuetudinarium« der
oberösterreichischen »Landtshauptmanschaft«, sondern auch
der juristische Sammelband des Stiftsarchives Gleink (3.1.3
Nr. [5]), der in der Reihenfolge der Eintragungen eine
gewisse Ähnlichkeit mit dem starhembergischen »Formelbuch«
zeigt, sowie die bereits erwähnten juristischen
Handschriften 13 und 14 des Stiftsarchivs Kremsmünster.
Als weiterer Entstehungsgrund kann vielleicht die Idee der
verbindlichen Veröffentlichung von Gesetzen angesehen
werden. Im 16. und 17. Jahrhundert gab es keine festen
Regeln für die Veröffentlichung von Gesetzen, obwohl der
Gedanke einer »materiellen Publikation« bereits in der
Frankfurter Reformation von 1578 vorgesehen war. Es heißt
dort: »... dieweil das was jedermann binden, auch jederbar
kundbar sein solle«N.56. Die Angaben
Suttingers, wo es beispielsweise heißt: »... und dessen den
Herrn Lands-Haubtmann in Österreich ob der Ennß mit
Ausziehung wie gebräuchig zu erinnern und solle die
Resolution in das Consuetudinarium eingetragen werden. Den
10. Octob. 1652«N.57, und die Verbreitung der
Consuetudinarienbücher bei den verschiedenen Herrschaften,
lassen sie im weiteren Sinne als materielles
Publikationsmittel erscheinen.
Aufgrund ihrer inhaltlichen Vielfalt und Reichhaltigkeit können
die Consuetudinarienbücher zu den üblichen Rechtsquellentypen
der frühen Neuzeit nicht eindeutig zugeordnet werden. Die
Consuetudinarienbücher und die zur gleichen Zeit entstandenen
Motivenbücher stellen vielmehr eine Besonderheit im
deutschsprachigen Rechtsgebiet darN.58.
Traktate oder andere wissenschaftliche Abhandlungen sind nicht
Inhalt der Consuetudinarienbücher, so daß sie nicht zur
wissenschaftlichen Literatur der frühen Neuzeit gerechnet werden
können. Sie gehören auch nicht den KonsiliensammlungenN.59 an, da Gutachten von Gelehrten oder
juristischen
| Seite 121| Fakultäten kein
Gegenstand der Eintragung von Consuetudinarienbüchern waren. Bei
der Zusammenfassung mit anderen Schriften in juridische
Sammelbände, werden sie sogar deutlich vom übrigen Inhalt
abgehoben und als Consuetudinarienbuch bezeichnet (3.1.3 Nr.
[4], [5]).
Nach ihrem Hauptinhalt, es sind dies die verbindlichen
Anordnungen verschiedener Rechtsträger und die Entscheidungen
verschiedener Gerichte, können die Consuetudinarienbücher als
»Rechtsquellensammlungen im weiteren Sinne« bzw. als
»Rechtsprechungssammlungen« bezeichnet werden. Die
verschiedensten Eintragungen, wie beispielsweise Beschwerden an
den Kaiser oder die Regierung, Verträge zwischen Landesfürsten
oder Anordnungen über die Festgestaltung bei der Durchreise
einer Prinzessin, zeigen, daß auch diese Bezeichnungen keine
abschließende Typisierung darstellen.
Mit Ausnahme der von Suttinger beobachteten alphabetischen Stich-
und Schlagwortanordnung wurden die Eintragungen in die
Consuetudinarienbücher ohne jegliche thematische oder
dogmatische Gliederung vorgenommen. In den meisten Fällen ist
eine chronologische Abfolge der aufgenommenen Rechtsfälle zu
beobachten.
Die Überschriften, die jeder Eintragung vorgesetzt sind und deren
wesentlichen Inhalt stichwortartig beschreiben, führen zu einer
gewissen formalen Gliederung des Schriftbildes. Beispiele werden
unter Punkt 3.3.5 angeführt.
Nach der Überschrift folgen die namentliche Nennung der
Streitparteien und der Streitgegenstand, der dann ohne weitere
Untergliederung behandelt wird. Bei Rechtsfällen, die durch
verschiedene Instanzen gingen, wurden die Entscheidungen der
jeweiligen Instanz wieder mit Überschriften versehen und somit
formal vom Text der vorgehenden Eintragung abgehoben.
Als Abschluß der Eintragungen, die einen Umfang von wenigen
Zeilen bis zu mehreren Blättern erreichen, wurden die
Unterschrift des Rechtsetzenden sowie Ort und Datum des als
Vorlage dienenden Rechtsaktes angeführt.
Die unter 3.1.2 Nr. (1)-(6)
angeführten Abschriften von Suttingers Consuetudinarienbuch
decken sich inhaltlich vollständig mit diesem Werk, lediglich in
die »Digesta Consuetudinum...« (3.1.2 Nr.
[5]) wurden kurze Randanmerkungen eingefügt.
Die übrigen Handschriften der zweiten Gruppe — unter 3.1.3 Nr. (1)-(5) verzeichnet —
sind mit Suttingers Buch nicht deckungsgleich, sie weisen jedoch
untereinander viele Parallelen auf. Ihr Inhalt erstreckt sich in
geographischer Hinsicht vor allem auf oberösterreichische
Belange und solche Anordnungen
| Seite 122| und
Entscheidungen, die mit Oberösterreich in Beziehung stehen. Bei
den in den Texten immer wieder erwähnten Berufungen auf den
»Landsbrauch« wird vorrangig der oberösterreichische Landsbrauch
verstanden.
Die Darstellung der Rechtssätze erfolgt als »Fallrecht«, da jede
Eintragung einen konkreten Rechtsfall zum Anlaß hat.
Bei einer formalen Gesamtbetrachtung des Inhaltes der
Consuetudinarienbücher zeigt sich die Kontroverse zwischen
bewußter Gesetzgebung und Gewohnheitsrecht, die durch den
»obrigkeitlichen Charakter« der Eintragungen zum Ausdruck kommt.
Selbst in den Fällen, in denen auf den Landsbrauch Bezug
genommen wird, erscheint seine Angabe so, als ob sie von den
verschiedenen Hoheitsträgern gewollt angeordnet worden wären.
Ein Beispiel dazu ist der »Beuelch von der N.Ö. Regierung
Erbschafftsfrag[en] von Landtbrauch wegen« zu behandeln, aus dem
Consuetudinarium der o. ö. Landshaubtmanschaft
(
3.1.3 Nr. [3], Folie 83), der formal
den Landsbrauch unter die »Gesetzgebung« unterordnet.
Legt man die heutige Einteilung der Rechtsordnung in öffentliches
und privates Recht einer Untersuchung der Consuetudinarienbücher
zugrunde, so zeigt sich die für die Zeit typische Verquickung
»öffentlichrechtlicher« und »privatrechtlicher« Institutionen.
Fragen über die Zuständigkeit in Fällen der Strafgerichtsbarkeit
zwischen dem Freiherrn Hans Haym zu
Raichenstein und dem Pfandinhaber der Herrschaft
Freistadt, Hans von Gera, werden etwa durch
einen »Verlaß« geregelt (
3.1.3 Nr.
[3], Folie 97).
Ebenso wurden Angelegenheiten, die heute dem Staatskirchenrecht
angehören, weder rechtsdogmatisch noch inhaltlich von den
übrigen Eintragungen getrennt. Dabei wurden nicht nur
»privatrechtliche« Regelungen im Zusammenhang mit der
Geistlichkeit, wie etwa die »Spörr« im Todesfalle eines
Priesters (
3.1.3 Nr. [3], Folie 62)
eingetragen, sondern auch Anordnungen, die punktuell die
Entwicklung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat
erhellen. So z. B. der kaiserliche Befehl, daß »... khain
Geistlich Klöster Visitationen den Legaten Nunciis noch
Visitationen so die Bäbstliche Heilligkhait senden ohn Jr. Mst.
etc. Beuelch zugestatten« (
3.1.3 Nr.
[3], Folie 84) sei.
Die vielen in die Consuetudinarienbücher aufgenommenen
Gerichtsentscheidungen, wobei solche Rechtsfälle, die in
mehreren Instanzen abgehandelt worden waren, vorrangig erwähnt
wurden, haben, dem Fallrecht gemäß, exemplarischen Charakter.
Motive, die das Gericht zur betreffenden Entscheidung veranlaßt
hatten, werden dabei nicht angegebenN.60. Die verschiedenen
Prozeßordnungen und Anordnungen über den Instanzenzug, wie der
»Regierungs Beuelch di Ordnung in aufrichtung der Appellationen
zuerhalten» (
3.1.3
| Seite 123| Nr. [3], Folie 85) sei, weisen auf die
Schwierigkeiten der damaligen Gerichtsorganisation hinN.61.
Eine generelle Beschreibung des Inhalts der
Consuetudinarienbücher kann nicht gegeben werden, es soll
vielmehr unter Punkt 3.3.5 versucht werden, anhand von
Beispielen einen gewissen Querschnitt zu geben.
Neben den Consuetudinarienbüchern sind im Oberösterreichischen
Landesarchiv eine Reihe anderer juristischer Sammelbände
verwahrt, die sowohl zeitlich als auch inhaltlich mit diesen
verglichen werden können. Eine inhaltliche Überprüfung dieser
Handschriften zeigt, daß in manchen Fällen eine klare
Unterscheidung gegenüber den Consuetudinarienbüchern nicht
getroffen werden kann. Der wesentlichste Unterschied liegt also
im formalen Kriterium der Bezeichnung als Consuetudinarienbuch
und inhaltlich darin, daß vergleichbare Handschriften zumeist
einzelne Rechtsthemen länger und ausführlicher abhandeln, also
eine Art »wissenschaftlicher Literatur« darstellen.
Zwischendurch werden jedoch immer wieder Einzeleintragungen
eingefügt, die von denen der Consuetudinarienbücher nicht
unterschieden werden könnenN.62.
Beispiele:
Sammelband, 16. Jahrhundert Sammelband enthält im ersten
Teil bis Nr. 36 meist gedruckte Ordnungen, dann folgen: Nr.
38 Landgerichtsordnung im Erzherzogtum Öst.o.d.E. Nr. 39
Artikel aus der Landrechtenordnung, wie es mit den Aussagen
gehalten wird Nr. 40 Landgerichtsordnung, Gutachten Linz,
29. VIII. 1535 Nr. 41 Memorial der Landherren in Österreich
o. d. Enns an den Kaiser, das Landgericht betreffend Nr. 42
Gutachten über die Polizei der Landleut o.d.E. Nr. 43
Extrakt aus der Polizeiordnung Nr. 44 Reichsordnung der
Peinlichen Gerichtsordnung v. Kaiser Karl V. Nr. 45
Formelbuch (Raum v. Passau), 16. Jahrhundert Pap.
Handschrift (nicht fol.) Musealarchiv, Handschrift 9
| Seite 124|
Sammelband, 16. Jahrhundert Abschriften
landeshauptmannschaftl. Akten u. Dekrete etc. 1.
Landeshauptmannschaftliche Dekrete u.Bescheide 1565-1603, pag.
1-292 2. Verträge zwischen Österreich u. Bayern,
Österreich. Privilegien, pag.293-343 3. Fundamentum zum 3.
Teil der Landtafel, pag. 342—390 4.
Landeshauptmannschaftl. Dekrete, Extrakte, pag.
391—601 5. Consilium den Einstand in Lehengütern v.
Bernhard Wilhelm a Ratisbona, pag. 602-631 6. Verschiedene
Aktenabschriften, pag. ? Orig. Pap. Handschrift, 631 pag. +
nicht bezeichn. pag. Landesarchiv, Herrschaftsarchiv
Eferding, Handschrift 79
Juridischer Sammelband, 16. Jahrhundert enthält u.a.:
»Lehenn Buech« (205 Titel), fol. 1-90 Traktate
(Erbschaften, Vogteien, Von Dienstboten und zinsbaren Gütern),
fol. 90a-147 Processus commissionum, fol. 148-179
Landtafel des Erzherzogtums Österr. o. d. Enns, fol.
180-309 Ordnung der Landrechten Österr. o. d. E., fol.
310—355 Verschied. Dekrete und Generalia, fol.
356-450 Orig. Pap. Handschrift, 450 fol. Landesarchiv,
Herrschaftsarchiv Eferding, Sammelband 106
Abschließend werden einige Überschriften als Beispiele
ausgewählt, um damit einen kleinen Querschnitt der Vielfalt und
dem Themenreichtum der behandelten Rechtsquellen zu geben.
(1) Landschaftsarchiv, Handschrift 112 (3.1.3 Nr. [1])
a) Folie 252: »Wann ain Adlpersohn auf ainem paurn oder
dienstparen Guett sitzt, vnd ableibt, wie es mit der
Herrnforderung zuhallten.« Folie 253: »Abschiedt.
Andree Ihrnfried, Contra Wolffganngen Abbts zue Lambach,
Varnus betreffendt« (5. Juni 1576) b) Folie 328:
Wann in ainem Gwallttsbrieff khein Affter Gwallthaber
benenet, so kan auch kheiner gestellt werden.« (3.
April 1566)
| Seite 125| c) Folie 461:
»Umb schullden willen, das special Hypothec
einzuantwortten.« (27. Februar 1588)
(2) Starhemberger Handschrift 48 (3.1.3 Nr. [2]) a)
Folie 72: »Was von der Regierung zu der Landshaubtmanschafft
zuerkhennen remittirt, dahat khein appellation statt.«
(ohne Datum) b) Folie 86: »Wan ainem Handwercker, die
aufnehmung verweigert, ist khain infamia.« (16. Juni
1580) c) Folie 111: »Pupillen sach solle erste Instantz
schleinig handlen.« (22. Februar 1590)
(3) Musealarchiv, Handschrift 63 (3.1.3 Nr. [3]) a)
Folie 20: »Khaiser Ruedolffen des Andern Erster Beuelch, an
weillandt Herrn Dietmarn von Losenstein Lanndtshaubtman, als
Er das Regiment antreten vnd gedachten Herrn von Losenstein
die Lantshaubtmanschafft beuolhen.« (13. Oktober
1576) b) Folie 63: »Beuelch wann man im Rath mit
gleichen Stimmen, zwarilay vnderschiedlicher Mainung vnd
sich mit merern Stimen aines Urttl oder Abschied nit
vergleichen khann weeß man sich verhallten solle.« (29.
August 156?) c) Folie 97: »Herrn Sigmunden Lamberg,
Freyherrns Lanndtshaubtmans in Österreich ob der Enns vnd N.
deren Khay. Herrn Lanndträthen daselbs Ratthsbeschlus
betröffent ob da ain Clager der ain Verwalter ist ehe litem
contestiert, stierbt, die clagte Rechtssach gefallen, in
Landsrechten den 1. Augusti, Anno o. 1591«
(4) Neuerwerbung, Handschrift 160 (3.1.3 Nr. [4]) a)
Folie 289: »Decretum Das Inn Iniurj Sachen khein
Meldtbrief zugeben.« (20. Dezember 1576) b) Folie
427: »Heurathsbrief der Heuratsabredt gemäss aufzurichten.«
(30. August 1655) c) Folie 720: »Einer Löbl.
Lanndtschafft des Erzherzogthumbs Össterreich ob der Ennß
Exemtions Ordnung.« (6. Juni 1613)
| Seite 126|
(5) Stiftsarchiv Gleink, Handschrift 134 (3.1.3 Nr. [5])
a) Folie 64: »Weinkhauf der drey obern Stenndt betrefendt.«
(1. Mai 1583) b) Folie 173: »Legittimations
Urkhundt bleibt bey Manns Stahmen.« (24. November
1588) c) Folie 180: »Maut zu Ebersperg betreffent.«
(9. Juli 1655)
Mit diesem Beitrag soll auf die Existenz der rechtshistorisch sehr
wertvollen Consuetudinarienbücher im Oberösterreichischen Landesarchiv
hingewiesen, sowie ihre rechtshistorische Einordnung versucht werden.
Ihre Entstehung um 1550 hat neben ständischen und landesfürstlichen
Interessen auch »gesetzestechnische« Ursachen wie
Kodifikationsbestrebungen und möglicherweise die Idee der materiellen
Publikation. Ihrem vielgestaltigen Themenreichtum zufolge können sie in
die üblichen Rechtsquellentypen der frühen Neuzeit nicht eingeordnet
werden, sondern stellen zusammen mit den Motivenbüchern eine
Besonderheit im deutschsprachigen Raum dar. Die angeführten Beispiele
sollen einen kurzen Einblick in den Themenumfang der
Consuetudinarienbücher geben, es muß jedoch weiteren
Detailuntersuchungen vorbehalten bleiben, einzelne Rechtsinstitute
herauszugreifen und bis zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch zu
verfolgen, als eine dessen Wurzeln sich die Consuetudinarienbücher
möglicherweise darstellen werden.
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WESENER, Gunter: Geschichte des Erbrechtes in Österreich seit
der Rezeption. Graz-Köln 1957 (=Forschungen zur neueren
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Digitalisat]
WIEACKER, Franz: Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter
besonderer Berücksichtigung der deutschen Entwicklung. Göttingen
21967. [
Digitalisat]
ZEUMER, Karl: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen
Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit. Tübingen 21913. [Digitalisat]
⇭N.6 Eine schöne
"Sachsenspiegel"-Handschrift aus dem 14. Jahrhundert wird im
Oberösterreichischen Landesarchiv unter der Archivnummer:
Neuerwerbung, Handschrift 106,
verwahrt.
⇭N.7 Unter Österreich
wird das Gebiet der heutigen Republik verstanden.
⇭N.8
Hermann Baltl: Österreichische
Rechtsgeschichte. Graz 1979. S. 123ff. Allgemein zu
mittelalterlichen Rechtsaufzeichnungen:
Alphons Lhotsky: Quellenkunde zur
mittelalterlichen Geschichte Österreichs. In:
Mitteilungen des Instituts für
Österreichische Geschichtsforschung (=MIÖG), Erg. 19 (1963). S.
74 ff.
⇭N.10 Arnold Luschin von
Ebengreuth: Österreichische Reichsgeschichte des Mittelalters.
Bamberg 1914, S. 155 f.
⇭N.11 Vgl.:
Franz Klein: Kampf der
österreichischen Stände gegen das römische Recht während der
Rezeptionszeit. In: Juristische Blätter 70 (1948). S. 161, der
die Weistümer als Hauptquelle des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches ansieht.
⇭N.18
Hermann Conrad: Deutsche
Rechtsgeschichte. Karlsruhe 1966. Band II, S. 113ff.
Zum Wiederaufleben des römischen Rechts siehe:
Franz Wieacker:
Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besonderer
Berücksichtigung der deutschen Entwicklung. Göttingen 21967. S. 97 ff.
⇭N.19
Conrad: Rechtsgeschichte.
Band II, S. 74 ff.
⇭N.23
Ernst C. Hellbling :
Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte. Wien
1956. S. 280.
Arnold Luschin von Ebengreuth:
Grundriß der österreichischen Rechtsgeschichte. Bamberg
1899. S. 227 ff.
⇭N.27
Rudolf Smend: Das
Reichskammergericht. Geschichte und Verfassung. Weimar 1911.
S. 282 ff.
⇭N.28
Gerhard
Wesenberg: Neuere deutsche Privatrechtsgeschichte im Rahmen
der europäischen Rechtsentwicklung. Dritte, erweiterte
Auflage von Gunter Wesener. Lahr/Schwarzwald 31976. S. 97.
⇭N.30Rintelen: Landsbrauch. S.
88ff.
Hans Erich Troje: Gemeines
Recht und Landsbrauch in Bernhard Walthers (1516-1584)
Traktat »De iure protomiseas«. In: Studien zur europäischen
Rechtsgeschichte (1972). S. 151-169.
⇭N.31
Gunter Wesener: Geschichte des
Erbrechtes in Österreich seit der Rezeption. Graz-Köln 1957
(= Forschungen zur neueren Privatrechtsgeschichte, Band IV).
S. 192.
⇭N.32 Z. B.: »Decret
von Herrn Wilhelm Seeman von Mangern Raths Anwaldt vnd
Verwalter der Landtshaubtmanschafft ..., weil in
Erbschafftssachen diß Landts, in vill weeg nicht nach den
geschribnen Khay. Rechten, sondern nach Landtsbrauch zu
entschaiden, ...« Aus:
Stiftsarchiv Gleink, Handschrift 134 (Blätter nicht
numeriert).
⇭N.33
Gerhard
Immel: Typologie der Gesetzgebung des Privatrechts und
Prozeßrechts. In:
Coing: Handbuch.
Band II/2. München 1976. S. 48ff.
⇭N.38
Max Rintelen: Bernhard Walthers
privatrechtliche Traktate aus dem 16. Jahrhundert,
vornehmlich agrarrechtlichen, lehen- und erbrechtlichen
Inhalts. Leipzig 1937 (= Quellen zur Geschichte der
Rezeption, Band IV). S. 1 ff.
⇭N.45 Am 7. Februar 1547 wurde
der 1516 in Leipzig geborene Bernhard Walther von
Walthersweil, welcher in Italien sein Studium als Doctor
utriusque iuris abschloß, als Regimentsrat in die
niederösterreichische Regierung berufen. Von 1556 bis
zum Tode Ferdinand I. war er als Kanzler tätig und ging
dann mit Erzherzog Karl nach Innerösterreich, wo er in
die innerösterreichische Regierung aufgenommen und am
16. Jänner 1565 deren erster Kanzler wurde. 1576 wurde
er Hofkanzler und starb hochgeehrt am 5. Dezember 1584.
Rintelen: Walthers Traktate.
S. 1 ff.
⇭N.46
Arnold Luschin von
Ebengreuth: Österreicher an italienischen Universitäten
(1881). S. 171. Chorinský:
Beiträge. S. 20.
⇭N.48 Nachdem
Kaiser Ferdinand I. gegen den Widerstand der Stände den
Instanzenzug gefestigt und die Appellation eingeführt
hatte, versuchte er auch die Begründungspflicht für
landmarschallische Gerichtsentscheidungen einzuführen.
Diese Urteilsbegründungen mußten in ein dafür angelegtes
»Motivenbuch« eingetragen werden, das jedoch den
Parteien nicht zugänglich war (vergleiche:
Suttinger: Consuetudines. S.
512: »Motiven betreffend«). Über den genauen Zeitpunkt
ihrer Entstehung herrscht bis heute Unklarheit. So gibt
etwa
Joseph Kreuzer: Handbuch
der Litteratur des österreichischen Privatrechts. Wien
1808. S. 2, 1550 als Entstehungsjahr an, wobei er jedoch
Consuetudinarienbücher und Motivenbücher miteinander gleichsetzt.
Rintelen: Walthers Traktate.
S. 36, gibt als Entstehungsjahr ebenfalls 1550 an und
verweist auf Suttinger (siehe Anmerkung 3),
S.
180, wonach ein zweites 1593 und
S. 405, wonach ein drittes
Motivenbuch eingerichtet worden sein soll. Chorinský:
Beiträge. S. 14 hingegen gibt 1564 als
Entstehungsjahr an. Vgl.:
Schenk: Proceßordnungen. S. 17. Vossius: Legum. § 21.
Hellbling:
Verfassungsgeschichte. S. 231. Zur Geschichte der
Urteilsbegründung siehe:
Gehrke: Österreich. S. 1394.
⇭N.60 Die Motive
wurden wahrscheinlich nur in die Motivenbücher aufgenommen,
sie konnten bisher in den Consuetudinarienbüchern nicht
festgestellt werden.
⇭N.62 Vgl. dazu das
Archivverzeichnis der rechts- und
verfassungsgeschichtlichen Handschriften im
Oberösterreichischen Landesarchiv (Qu 8), insbesondere die
Seiten 34-45: »Iuristische Sammelbände«.