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        <title>Gerichtsverfassung und Zivilprozeß in der Wormser Reformation vom Jahre
                    1499</title>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertorium
                    digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der
                    Frühen Neuzeit von Heino Speer</title>
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          <title>Gerichtsverfassung und Zivilprozeß in der Wormser Reformation vom Jahre
                        1499</title>, <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Worms</pubPlace>, <publisher/>
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          <date corresp="dcterms:created" when="1932">1932</date>. <biblScope/>
          <ref target="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s000.jpg">Repertoriums-Digitalisat</ref>. <unclear>GND-Eintrag unsicher</unclear>
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      <editorialDecl>

        <p>Der Verfasser dieser Freiburger Dissertation ist ausweislich seines Lebenslaufes
                    1909 in Worms als Sohn des Kaufmannes Karl Diehl geboren worden. Mir ist es
                    nicht gelungen, Näheres über seine Person, insbesondere über eventuelle
                    Nachkommen als Inhaber des Urheberrechts an dieser Arbeit zu eruieren. Der <ref target="https://d-nb.info/gnd/1145368352">GND-Eintrag</ref> dürfte sich
                    wegen der unterschiedlichen Geburtsdaten auf eine andere Person beziehen.
                    Sollten urheberrechtlich relevante Nachkommen von Dr. Hans Diehl Einwände gegen
                    diese digitale Publikation erheben, wäre ich für eine Mitteilung dankbar und
                    würde gegebenenfalls das Digitalisat vom Netz nehmen. <lb/>Heino Speer,
                    Klagenfurt / Nußloch 19. Februar 2022.</p>
      </editorialDecl>
      <schemaRef url="https://gams.uni-graz.at/o:repat.odd"/>
      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
                    Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt
                    hat.</p>
      </projectDesc>
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        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
        </prefixDef>
        <prefixDef ident="dcterms" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://purl.org/dc/terms/$1">
          <p>Datums Taxonomie</p>
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        <language ident="de">Deutsch</language>
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                <ref target="info:fedora/context:repat.sekundaerliteratur" type="context">Sekundärliteratur</ref>
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              <term type="territorium">
                <ref target="info:fedora/context:repat.worms" type="context">Worms (Reichsstadt)</ref>
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    </front>
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      <div xml:id="T.1">
        <head>Hans Diehl, Gerichtsverfassung und Zivilprozeß in der Wormser Reformation vom
                    Jahre 1499. Inauguraldissertation zur Erlangung der Doktorwürde einer Hohen
                    Juristischen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität zu Freiburg i. Br.; Worms
                    1932</head>
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        <pb facs="https://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s007.jpg" n="7" xml:id="S.7"/>
        <div xml:id="TA.1">
          <head>A. Zivilprozeß und Gerichtsverfassung vor 1499; Quellen der
                        Reformation</head>

          <p> Als wichtige Quellen für das Gerichtsverfassungs- und Zivilprozeßrecht in
                        der Zeit vor der Entstehung der Reformation kommen zunächst in Betracht die
                        Privilegien, die die deutschen Könige und Kaiser der Stadt Worms erteilten.
                        Die wichtigste seien genannt das Privileg <persName>Friedrichs
                            II.</persName> vom Jahre 1220, in dem die Bestimmung getroffen wird, daß
                        ein Wormser von seinem Mitbürger nur vor einem Wormser Gericht beklagt
                        werden und das in einem solchen Prozeß ergangene Urteil nicht angefochten
                        werden darf.<note n="N.1">
              <ref target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/boos1886bd1/0111">Boos, Urkundenbuch I. Nr. 124, Zeilen 40 ff.</ref>

            </note> Weiter
                        das privilegium de non evocando, das <persName>Adolf [von Nassau]</persName>
                        1297 der Stadt verlieh,<note n="N.2">
              <ref target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/boos1886bd1/0325">Boos, a.a.O. I. Nr. 476.</ref>

            </note> schließlich das Privileg
                            <persName>Friedrichs III.</persName> von 1488 kein Wormser Bürger darf
                        wegen weltlicher Sachen vor ein geistliches Gericht geladen werden; Klagen
                        gegen einen solchen können nur vor Rat und Stadtgericht erhoben werden.
                        Ferner bestätigt das erwähnte Privileg die der Stadt bisher von Kaisern und
                        Königen erteilten Rechte und Befugnisse und setzt gegen etwaige
                        Beeinträchtigungen derselben kaiserliche Kommissare ein.<note n="N.3">Boos,
                            a.a.O. III. S. 565, Z. 15 ff. u. S. 566, Z. 17 ff.</note> Die übrigen
                        Privilegien enthalten meist die gleichen Bestimmungen; fast überall findet
                        sich der Satz, daß "der Statt Worms alle ir fryheiten bestettigt"
                        werden.</p>

          <p> Ferner sind die Verordnungen des Wormser Rats zu erwähnen, die —
                        soweit sie hier zu berücksichtigen wären — zum größten Teil 1689, beim
                        Brand der Stadt, vernichtet wurden. Erhalten ist eine solche aus dem Jahre
                        1409 über den Gerichtsstand,<note
              n="N.4">Boos, a.a.O. III. S. 347, Z. 18
                            ff.</note> ferner hat Kohler<note
              n="N.5">Kohler-Köhne, Carolina IV. 1,
                            S. 8 ff.</note> zum ersten Male aus dem Codex Palatinus germanicus bis
                        dahin unbekannte Wormser Ratsverordnungen des 13. und 14. Jahrhunderts
                        veröffentlicht, in denen Vorschriften über Gerichtsstand, <pb
              facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s008.jpg" n="8"
              xml:id="S.8"/> Ladung, Appellation, Vollstreckung gegeben sind. Nennenswert sind weiter
                        eine Vereinbarung zwischen Bischof und Rat über die Beschränkung
                        mißbräuchlicher Appellationen vom Jahre 1477,<note
              n="N.6">Schannat,
                            Historia II. S. 247/8.</note> das wahrscheinlich dem 13. Jahrhundert
                        entstammende Weistum über Schultheiß, Heimburger usw.<note
              n="N.7">Boos,
                            Urkundenbuch III. S. 227 ff.</note> und das sog. Montrichterbuch, das
                        1689 mitverbrannt ist.<note n="N.8">Boos, a.a.O. III. S. 423, Z. 40
                            ff.</note>
          </p>

          <p> Die erwähnten, sämtlich in Schriftform ergangenen Privilegien, Verordnungen
                        usw. enthalten meist Vorschriften über den Gerichtsstand, geben Aufschluß
                        über die Gerichtsverfassung der betreffenden Periode; über das eigentliche
                        Verfahren in Civilsachen finden sich — von wenigen Ausnahmen abgesehen
                        — nur in dem oben erwähnten Codex Palatinus einige Bestimmungen. Es
                        ist also mit Bestimmtheit anzunehmen, daß hierüber hauptsächlich
                        ungeschriebenes Recht in Geltung war; diese Annahme wird bestätigt durch die
                        Vorrede der Reformation, wo es heißt, daß der Wormser Rat (neben dem Erlaß
                        neuer Gesetze und Verordnungen) es unternommen habe, "die Gesetze unnser
                        voraltern mit hohem flyß uffgericht in schrifften zu vervassen".<note
                n="N.9">Die infolge des wachsenden Verkehrs und des Eindringens fremder
                            Rechtsgedanken sich ausbreitende Rechtsunsicherheit zur damaligen Zeit
                            scheint für den Wormser Stadtrat die Veranlassung gewesen zu sein, das
                            Wormser Stadtrecht in seiner Gesamtheit zu kodifizieren. Köhne (Wormser
                            Reformation S. 33) nimmt an, daß der Grund der Abfassung in den
                            politischen Verhältnissen (Auseinandersetzung zwischen Rat und Bischof)
                            zu suchen sei. Doch brauchte m. E. der Rat zur Geltendmachung seiner
                            Rechte nicht das ganze Wormser Stadtrecht aufzuzeichnen; es hätte
                            zweifellos genügt, wenn er Verordnungen erlassen hätte, in denen
                            beispielsweise die für Appellationen zuständigen Gerichte genau bestimmt
                            (s. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=2.1">Wormser Reform. II. 1</ref>),
                            also damit die Appellation an den Bischof untersagt war, usw.</note>
          </p>

          <p> So kommt als wichtigste Quelle der Reformation Wormser Gewohnheitsrecht in
                        Betracht. — Daß außerdem die Nürnberger Stadtrechtsreformation vom
                        Jahre 1479 (1484) zur Wormser Kodifikation benutzt wurde, läßt sich daraus
                        ersehen, daß viele Stellen in der Wormser Reformation derjenigen Nürnbergs
                        fast wörtlich entnommen sind.<note
              n="N.10">Vgl. die Gegenüberstellung der
                            Vorreden beider in Köhne, Reformation, S. 19 und ferner: NR III 3
                            — WR I. 4 / NR V. 1 — WR I 5 (2. Abs.) / NR V. 9 — WR
                            I. 7 (5. Abs.) / NR VI. 7 — WR I. 21 und andere Stellen.</note>
                        Wie der Rat dazu kam, die Nürnberger Reformation heranzuziehen, läßt sich
                        bis jetzt nur vermuten; vielleicht ist Köhnes<note
              n="N.11">Reformation, S.
                            34.</note> Auslegung die wahrscheinlichste, der eine Uebersendung der
                        Nürnberger Reformation an die Stadt Worms für möglich hält (gleichwie
                        Nürnberg im Jahre 1478 seine Gerichtsordnung der Stadt Frankfurt zugeschickt
                            hatte<note
                n="N.12">Vgl.<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=FrankfOHof"> Thomas,
                                Oberhof</ref> S. 97, note 1.</note>).</p>

          <p> Die Wormser Reformation enthält nicht das gesamte Zivilprozeßrecht. So
                        fehlen z.B. nähere Vorschriften über den Arrest, den die Reformation in <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.2.37">III 2. 37</ref> erwähnt; auch über
                        die Beteiligung dritter Personen am Rechtsstreit, die doch in der Nürnberger
                        Kodifikation (<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=3.1">III. 1 u. 2</ref>)
                        ausführlich behandelt wird, ist in dem Wormser Gesetzbuch nichts zu finden.
                        Ueber diese Lücken mögen teilweise gewohnheitsrechtliche <pb
              facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s009.jpg" n="9"
              xml:id="S.9"/> Sätze hinweggeholfen haben. Ist es doch gemäß <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.3.11">Ref. III. 3. 11</ref> jeder Partei
                        gestattet, sich bei ihrem Vorbringen auf Wormser Gewohnheitsrecht zu berufen
                        (die betreffende Partei hat dann die Beweislast). Außerdem stellte der Rat
                        selbst, am Ende der Vorrede zur Reformation, den Erlaß neuer Verordnungen in
                        Aussicht, falls "sunderlich felle fürfielen, die hierinne nit bedacht noch
                        ußgetrückt weren".</p>
        </div>
        <pb facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s010.jpg" n="10" xml:id="S.10"/>
        <div xml:id="B">
          <head>B. Die Wormser Reformation vom Jahre 1499</head>
          <div xml:id="B.1">
            <head>I. Die Organe der Gerichtsbarkeit<note n="N.13">Zu diesem Abschnitt
                                siehe Boos, Städtekultur II. S. 329 ff.</note>
            </head>

            <p> Eine Einteilung der für alle Wormser Bürger — mit Ausnahme der
                            Geistlichen — zuständigen Gerichte gibt die Reformation in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=2.1">II. 1</ref> unterste Instanz ist das
                            Stadtgericht, dann folgt der Rat und schließlich der Kaiser.</p>
            <p> Das Stadtgericht<note
                n="N.14">Siehe Kohler-Köhne, Carolina IV. 1, S.
                                150 ff.</note> setzt sich zusammen aus dem Schultheißen, den
                            Schöffen, dem Greven und den sog. Amtleuten. Der Schultheiß hat allein
                            die Aufgabe, die Gerichtsverhandlung zu leiten; von der Urteilsfindung
                            ist er ausgeschlossen. Diese steht vielmehr nur den Schöffen zu so wird
                            gelegentlich der im Jahre 1518 geführten Verhandlungen über die
                            Gerichtsbesetzung festgestellt, seither hätten "die scheffen on ein
                            schultheiszen urtel gesprochen".<note
                n="N.15">Vgl. Boos, Urkundenbuch
                                III. S. 630, Z. 43 ff.</note> Wieviele Schöffen an der
                            Gerichtsverhandlung teilnehmen, ergibt sich nicht aus der Reformation;
                            sie spricht bald von mehreren, bald von einem Richter.<note
                  n="N.16">Wahrscheinlich ist darüber nichts Bestimmtes vorgeschrieben; auch
                                schon vor der Entstehung der Reformation wechselte ihre Zahl oft;
                                vgl. Boos, Urkundenbuch II. Nr. 641, 642, 731. — Uebrigens
                                verwendet die Reformation die Bezeichnung "Richter" sowohl für die
                                Schöffen = "Urteiler" (<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.6">I. 6,
                                    Abs. 1 und 3</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.14">14</ref>; <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.15">15</ref>) als
                                auch für die sog. Amtleute (<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.2">I.
                                    2</ref>; <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.1.33">III. 1, 33 Abs.
                                    2</ref>.</note> Der Greve spielt nur eine unbedeutende Rolle, er
                            steht auf gleicher Stufe mit dem Stadtknecht und hat die Aufgabe, dem
                            Beklagten die Ladung zu übermitteln. Neben ihm wird als Fürgebieter noch
                            ein "richter" genannt, mit dem einer der von Köhne<note
                n="N.17">Vgl.
                                Kohler-Köhne, Carolina IV. 1, S. 166.</note> erwähnten "amptleute"
                            gemeint sein dürfte, die ja — wie K. nachzuweisen sucht —
                            diesen Namen auch schon vor 1499 führten.<note
                n="N.18">Vgl. auch die
                                von Boos (Urkundenbuch III. S. 342) mitgeteilten Eide, wo Z. 8 ff.
                                vom Eide des Schultheißen, Greven und der "richtere", weiter unten
                                (Z. 34 ff.) vom Eid der Schöffen die Rede ist.</note> Auch die bei
                            immissio ex primo (<ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.1.33">III. 1,
                                33</ref>) und ex secundo decreto (<ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.1.34">III. 1, 34</ref>) genannten
                            Richter gehören hierher. Die Bezeichnung "Amtleute" kommt in der
                            Reformation nur in <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=6.1.2">VI. 1, 2</ref>
                            vor, wo von dem Fürgebot "für unser Burgermeister Rat oder Statgericht
                            montrichtern oder andern Amptluten" die Rede ist; hier ist dieser Name
                            also Sammelbegriff. <pb
                facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s011.jpg" n="11" xml:id="S.11"/>
            </p>
            <p> Das nächsthöhere Gericht ist der Stadtrat.<note
                n="N.19">Siehe
                                Kohler-Köhne, Carolina IV. 1, S. 126 ff. u. S. 168 ff. und Arnold,
                                Verfassungsgeschichte II. S. 326/7, 451, 474.</note> An seiner
                            Spitze stehen zwei Bürgermeister, außer ihnen hat der Rat zur Zeit der
                            Entstehung der Reformation noch 29 Mitglieder; die alten Ratsherren, die
                            ehemaligen "Fünfzehner" — auf Lebenszeit angestellt, daher ihr
                            Name "beständiger Rat" —, die durch Wegfall der sechs Ritter auf
                            neun zusammengeschmolzen waren, ferner die sog. Sechzehner, die nach
                            anfänglich nur geringer Bedeutung zu einem Teil des Rates selbst
                            geworden waren; dazu kamen noch seit der vierten Rachtung von 1366<note n="N.20">Boos, Urkundenbuch II. Nr. 607, Artikel IV.</note> vier
                            Iährlich wechselnde Mitglieder, die ursprünglich vom Bischof ernannt
                            — daher als Bischofsmänner bezeichnet —, in den letzten
                            Jahren des Jahrhunderts aber aus der Zahl der vorgeschlagenen
                            Sechzehner, wohl von den übrigen Ratsmitgliedern gewählt wurden.</p>

            <p> Ferner sind an Rat und Stadtgericht tätige Beamte zunächst der Rats-
                            bezw. Stadtgerichtsschreiber, die das Rats- bezw. Gerichtsbuch führen.
                            Sie haben — wie sich aus der Reformation ergibt<note
                  n="N.21">Vgl.
                                    <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=2.2">II. 2</ref>: "auch den
                                gerichtshandel in schrifften"; ferner die Gebotsbriefe an das
                                erstinstanzliche Gericht in <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=2.3">II.
                                    3 (letzter Absatz)</ref>, "die gerichtshandlung zu übergeben"
                                oder — wie <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=2.9">II, 9</ref> es
                                ausdrückt — "ad edendum gerichtsacta". —</note> —
                            die gesamte Gerichtsverhandlung zu Protokoll zu nehmen. —
                            Schließlich sind noch die Heimburger zu erwähnen;<note
                n="N.22">Siehe
                                Arnold, Verfassungsgeschichte I. S. 292 ff. und Köhne, Ursprung S.
                                78 ff., bes. 104 ff.</note> sie haben ihre frühere richterliche
                            Stellung eingebüßt und stehen in der Reformation den Stadtknechten
                            gleich. Sie laden die Zeugen (<ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.9">I.
                                9</ref>) und den Beklagten (<ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.2">I.
                                2</ref>) und vollziehen die Einweisung in dessen Güter (<ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.1">III. 1</ref>; <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.33">33</ref> u. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.34">34</ref>).</p>

            <p> Höchstes Gericht ist der Kaiser selbst. Die im Jahre 1495 aus dem
                            Wormser Reichstag erfolgte Einsetzung des Reichskammergerichts hatte ja
                            den Kaiser in seinem Rechte, über vor ihn gebrachte Prozesse persönlich
                            zu urteilen, nicht geschmälert; diese Gerichtsbarkeit übte er entweder
                            mit dem Reichstag oder mit dem in den Jahren 1497/8 errichteten
                            Reichshofrat aus.<note
                n="N.23">Schröder-Künßberg, Rechtsgeschichte S.
                                917 ff., 900.</note> Statt eine Klage vor dem Kaiser zu erheben,
                            konnte man sich in bestimmten Fällen auch an die von ihm eingesetzten
                            Kommissare (auch conservatores, executores genannt) wenden (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=6.1.1">VI. 1, 1</ref>).</p>

            <p> Außer den erwähnten Organen der Gerichtsbarkeit nennt die Reformation
                            noch das Gericht der Monatsrichter (<ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=6.2">VI. 2 u. 3</ref>), die nach dem Montrichterbuch zu entscheiden
                                hatten.<note
                n="N.24">Siehe Eidbuch Nr. 23, fol. 35 u. Boos,
                                Urkundenbuch III. S. 423, Z. 40 ff.</note> Die Frage nach ihrer
                            Zuständigkeit läßt sich nicht <pb
                facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s012.jpg" n="12"
                xml:id="S.12"/> mit Sicherheit beantworten, da das Montrichterbuch — wie
                            erwähnt — 1689 vernichtet wurde. Boos<note
                n="N.25">Städtekultur
                                II. S. 362 ff.</note> glaubte, daß sie nur über geringfügige
                            Kriminalsachen Recht sprachen. Für diese Annahme spricht einmal die
                            Erwähnung dieses Gesetzbuchs im <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=6.2">2.
                                Teil des 6. Buches</ref> ("Von pynlichen Sachen")<note
                n="N.26">Siehe am Ende der Reformation.</note>, ferner zeigt <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=5.4.17">V. 4, 17</ref>, daß bei
                            Uebertretung der Vorschriften betr. "kerit (Kehricht) oder gemull" das
                            Gericht der Monatsrichter urteilen solle.<note n="N.27">Aehnlicher
                                Ansicht ist auch Moritz in seinen Reflexionen (zu p. 132): "Ihr Amt
                                bestund ... darin, daß sie frevel und malefitz-Sachen, welche Ehr,
                                glympf, Haab und Gut beträfen, verhandelt; an deren Statt scheynt
                                das Policeygericht eingeführt zu seyn." —</note>
            </p>
            <p> Für die örtliche Zuständigkeit stellt die Reformation in <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.2.4">III. 2, 4</ref> den Grundsatz auf,
                            daß ein Wormser Bürger nur vor einem Wormser Gericht verklagt werden
                            darf, d. h. daß der Kläger dem Gerichtsstand des Beklagten zu folgen
                            habe [siehe auch <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=6.1.1">VI. 1, 1</ref>];
                            ordentlicher Gerichtsstand ist also der Wohnsitz des Beklagten.
                            Abweichend davon gibt es einen heute sog. Gerichtsstand des
                            Sachzusammenhangs: eine Gegenklage kann bei dem Gericht erhoben werden,
                            bei dem die Hauptklage anhängig ist (<ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.7.2">I. 7, Abs. 2</ref>). — Für
                            einen Fremden gelten folgende besonderen Gerichtsstände (<ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.2.4">III. 2, 4</ref>) ein solcher kann
                            vor einem Wormser Gericht verklagt werden "des Contracts, verschrybung,
                            oder geding halben", d. h. wohl wenn Gegenstand der Klage ein in Worms
                            (oder nur vor einer Wormser Behörde?) abgeschlossener Vertrag ist. Immer
                            ist Worms Gerichtsstand, wenn an einem einheimischen Bürger oder an
                            einem Fremden im Gerichtszwang der Stadt (letzterer Gerichtsstand der
                            Begangenschaft) "gefrevelt" wird; weiter, wenn der Fremde "sich
                            wesentlich hilte" in der Stadt (Gerichtsstand des Aufenthaltsortes).
                            Außerdem ist für solche bei einer Klage um Hab oder Gut das Gericht der
                            belegenen Sache und bei Klagen um Schuld das Gericht des Erfüllungsortes
                            zuständig. Ueber die sachlich Zuständigkeit des Rats bestimmt <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.18">I, 18</ref> an diesen sind
                            sämtliche Klagen zu richten — gleichgültig ob sie "Pynlich oder
                            Bürgerlich" erhoben werden —, die "frevel und fridbruch" d. h.
                            schwerere Vergehen, ferner solche, die einen Verstoß gegen eine
                            Ratsordnung zum Gegenstand haben. Wird entgegen dieser Vorschrift in
                            einer solchen Sache vor dem Stadtgericht geklagt, so haben die Schöffen
                            die Sache von Amts wegen an den Rat zu verweisen — Weitere Grenzen
                            der sachlichen Zuständigteit setzt die <pb
                facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s013.jpg" n="13"
                xml:id="S.13"/> Reformation für Klagen gegen Wormser Bürger und (im besonderen
                            Gerichtsstand) Fremde nicht fest; sehr wahrscheinlich steht es im
                            übrigen dem Kläger frei, ob er seine Klage bei Rat oder Stadtgericht
                            erheben will. Einen Beweis dafür dürfte <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.24">I. 24</ref> bieten, wo für eine
                            Klage um Eigentum bezw. um Besitz der gleichem Sache Rat und
                            Stadtgericht an sich zuständig sein können. — Klagen gegen den
                            Wormser Rat bezw. die Stadt sind an den Kaiser oder an einen der von
                            diesem ernannten Kommissare zu richten (<ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=6.1.1">VI. l, l</ref>).
                                <persName>Friedrich III.</persName> hatte — wie oben<note
                  n="N.28">Vgl. <ref
                target="#S.7">S. 7</ref>.</note> erwähnt —
                            solche eingesetzt, die bei etwaigen Verstößen gegen die der Stadt
                            erteilten Freiheiten einzuschreiten hatten. Es war ihnen volle
                            Gerichtsgewalt verliehen; eine Appellation gegen die von ihnen "samtlich
                            oder sunderlich" (d. h. von allen gemeinsam oder von einem einzigen
                            Commissar) erlassenen Entscheidungen war nicht gestattet, da jene
                            — wie der Kaiser ausdrücklich betonte "von unnser, ... des reiches
                            wegen und in unserem namen" Recht sprechen sollten. Diese Bestimmungen
                            waren durch die RKGO vom Jahre 1495 nicht außer Kraft gesetzt worden.
                            Zwar wird in <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RKGO.+1495&amp;fs=30">§ 30</ref> das Verfahren
                            vorgeschrieben, wenn Reichsstädte wegen Beeinträchtigung ihrer
                            Privilegien durch Fürsten Klage erheben wollen; aber <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RKGO.+1495&amp;fs=31">§ 31</ref> betont, daß dadurch nicht die
                            etwa erteilten Freiheiten ausgehoben sein sollen.<note n="N.29">
                <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=RAbsch.+II&amp;seite=g010">Reichsabschiede II. Seite
                                10/11</ref>.</note> Uebrigens findet sich die oben aus
                                <persName>Friedrichs III.</persName> Privileg zitierte Stelle auch
                            in der Bestätigung der Wormser Reformation, die im Jahre 1505 durch
                                <persName>Maximilian</persName> erfolgte.<note
                  n="N.30">Vgl. die
                                Ausgaben der Reformation vom Jahre 1543, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1542&amp;fs=Bl. 170">fol. 170
                            ff.</ref>
              </note>
            </p>
            <p> Die Instanzenordnung ist von der Reformation in <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=2.1">II. 1</ref> folgendermaßen
                            festgesetzt Der Rat ist zweite Instanz für die Appellation gegen
                            Stadtgerichtsurteile. Gegen Urteile, die der Rat erläßt, ist "an die
                            Römisch küniglich oder keyserlich majesteten" zu appellieren. Daraus
                            ergibt sich, daß der Kaiser auch weitere Instanz ist für die im
                            Appellationsverfahren vor dem Rat ergangenen Urteile, also dritte
                            Instanz für Stadtgerichtsurteile. Eine so zwingende Instanzenordnung
                            konnte der Rat nur erlassen auf Grund des der Stadt 1488 von
                                <persName>Friedrich III.</persName> erteilten Privilegs, durch das
                            ihm unbeschränktes Gesetzgebungsrecht verliehen wurde. Denn gemäß <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RKGO.+1495&amp;fs=13">§ 13 der RKGO</ref>
              <note n="N.31">
                <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=RAbsch.+II&amp;seite=g008">Reichsabschiede II. S. 8</ref>.</note>
                            von 1495 mußte jede <pb
                facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s014.jpg" n="14"
                xml:id="S.14"/>Appellation "gradatim ..., das ist, an das nächst ordenlich
                            Obergericht" erfolgen, eine Vorschrift, die jedoch durch <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RKGO.+1495&amp;fs=31">§ 31</ref> der RKGO für die Reichsstadt
                            Worms außer Kraft gesetzt war.</p>
            <p> Ablehnung eines Richters<note n="N.32">zum Folgenden vgl. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.2.3">III. 2, 3</ref>.</note> Ein
                            Richter kann "Verdechtlichkeit oder argwonickeit halben seyner Person"
                            d. h. modern gesprochen wegen Besorgnis der Befangenheit, von einer
                            Partei abgelehnt und es kann beantragt werden, daß er durch einen andern
                            ersetzt werde. Ein Ausschluß des Richters kraft Gesetzes ist der Wormser
                            Reformation nicht bekannt, vielmehr muß eine dahingehende Einrede
                            vorgebracht werden.</p>

            <p> Die Gründe, die eine Partei zur Ablehnung eines Richters berechtigen,
                            sind in der Reformation nicht erschöpfend aufgezählt; es werden nur
                            Beispiele genannt Verwandtschaft, Freundschaft des Richters mit dem
                            Gegner; ferner die Einrede, der Richter sei in der gleichen Sache
                            Procurator oder Advokat des Gegners gewesen usw. Diese und ähnliche
                            Einreden müssen vor dem Richter erhoben werden, der abgelehnt wird; die
                            Parteien haben darauf sog. arbitri, Schiedsrichter, zu wählen<note
                  n="N.33">Die Bestimmung in Absatz 5 des Titels, daß keine
                                Schiedsrichter gewählt werden sollen, wenn es sich um die Ablehnung
                                eines kaiserlichen Kommissars handelt, ist eine selbstverständliche
                                Ausnahme; denn diese hatten ja — wie oben <ref target="#S.8 ">S. 8</ref> erörtert — sowohl in ihrer Gesamtheit als auch
                                einzeln volle Gerichtsgewalt.</note>, die über die Frage der
                            Berechtigung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes zu entscheiden
                            haben. Der ordentliche Richter hat sich zu diesem zu äußern und seine
                            Stellungnahme den Schiedsrichtern mitzuteilen; gleichzeitig muß er ihnen
                            eine Frist setzen, innerhalb deren sie das Verfahren über den
                            Ablehnungsgrund zu beenden haben. Verstreicht diese, ohne daß ein Spruch
                            der arbitri ergangen ist, so ist er berechtigt, das Verfahren in der
                            Hauptsache fortzusetzen.</p>

            <p> Werden von mehreren Richtern die Hälfte oder die Minderzahl abgelehnt,
                            so entscheiden — falls der Berechtigungsgrund als berechtigt
                            erachtet, "fürtreglich ermessen" ist — die übrigen Mitglieder des
                            Gerichts in der Sache. Wird die Mehrzahl der Schöffen des Stadtgerichts
                            als "verdechtlich oder argwonig" bezeichnet, so haben diese die Parteien
                            an den Rat zu verweisen; wird ein Ablehnungsgrund gegen die Mehrzahl der
                            Ratsmitglieder vorgebracht und als "genugsam" erkannt, so hat der Kaiser
                            oder das Reichskammergericht<note
                n="N.34">Dies ist die einzige Stelle
                                in der Reformation, wo das Kammergericht für zuständig erklärt wird;
                                jedoch — und das ist bezeichnend — nur in Konkurrenz mit
                                dem Kaiser selbst oder dem oben erwähnten Schiedsgericht.</note>
                            über die Klage zu entscheiden. Statt dessen kann aber <pb
                facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s015.jpg" n="15"
                xml:id="S.15"/> auch im letzten Fall von den Parteien innerhalb eines Monats ein aus
                            zwölf Personen zusammengesetztes Schiedsgericht gewählt werden, die
                            Mitglieder sind aus den früheren und den zur Zeit vorhandenen
                            Ratsmitgliedern "beyder Rethe" (d. h. wohl der Fünfzehner bezw. Neuner
                            und der Sechzehner)<note
                  n="N.35">Vgl. oben <ref target="#S.11 ">S.
                                    11</ref>.</note> zu entnehmen; diese haben zur Entscheidung über
                            die Hauptsache volle Gerichtsgewalt.</p>
            <p> Ein Richter kann nicht mehr abgelehnt werden, wenn die betreffende
                            Partei eine "richtlich verhandlung" vorgenommen hat. Dies bedeutet, daß
                            sie sich nicht bereits zur Hauptsache geäußert oder eine andere Einrede
                            vorgebracht haben darf; denn zu Beginn des Titels wird bestimmt, daß die
                            Partei "am vordersten vor allen andern ußzügen ursach der
                            verdechtlicheit fürbringen" soll.</p>

            <p> Rechtshilfe Wenn in einem Prozeß Zeugen vernommen werden sollen, die
                            außerhalb des Gerichtszwangs der Stadt Worms wohnen, so werden dem
                            Zeugenführer auf seinen Antrag sog. Compaß- oder Bittbriefe an den
                            ordentlichen Richter dieser Zeugen erteilt, darin wird dieser
                            aufgefordert, die Zeugen zu vernehmen (<ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.3.17"> III. 3; 17</ref>). Solche
                            Compaßbriefe werden auch erteilt worden sein, wenn ein Urteil in Güter
                            eines Fremden vollstreckt werden sollte, die nicht "in unseren
                            gerichtszwengken" lagen. Daß das ersuchte Gericht der Aufforderung,
                            Rechtshilfe zu leisten, nachkommen mußte, wird zwar in der Reformation
                            nicht ausdrücklich gesagt. Jedoch hatte die Praxis der deutschen
                            Gerichte den Grundsatz ausgebildet, daß die Gerichte zur Gewährung von
                            Rechtshilfe gegenseitig verpflichtet seien; geschah das nicht, so konnte
                            beim übergeordneten Gericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung
                            eingelegt werden.<note
                  n="N.36">Siehe <ref target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000496.gif'">Wetzell, Civilprozeß S. 468</ref>; Gesterding, Nachforschungen
                                II. S. 310/1 u. 318/9.</note>
            </p>
            <p> Gerichtsferien Die Reformation gibt in <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.2.37">III. 2; 37</ref> die Vorschrift,
                            daß zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Tagen keine Gerichtssitzungen
                            stattfinden dürfen. Zunächst werden die Tage aufgezählt, die "got zu lob
                            und ere uffgesetzt" sind (Ostern, Pfingsten, Weihnachten usw.); an ihnen
                            darf unter keinen Umständen prozessiert werden, "irer mag sich niemant
                            verzyhen". Daneben gibt es Ferien, die "zugunst den menschen"
                            eingerichtet sind zur Zeit der Ernte <pb
                facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s016.jpg" n="16"
                xml:id="S.16"/> und zur Zeit der Weinlese; doch hier nennt die Reformation eine Reihe
                            von Feriensachen; solche sind u. a. Klagen um Besitz, Sachen zwischen
                            Fremden "uff ein fürgenomen arrest oder komer", Unterhaltsklagen, also
                            Sachen, deren Erledigung keinen Aufschub duldet, ferner "dinge, die uß
                            gutem willen bescheen", d. h. modern gesprochen, Angelegenheiten der
                            freiwilligen Gerichtsbarkeit (z. B. Anordnung und Annahme einer
                            Vormundschaft, Testamentseröffnung). Außerdem hat das Verbot des
                            Prozessierens in der Ernte- und Lesezeit keine Wirkung, wenn beide
                            Parteien "sich offenlich solcher Ferien verzigen" haben. Ein Urteil, das
                            entgegen den obigen Vorschriften ergeht, ist gemäß <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.2.26">III. 2; 26 (Abs. 1)</ref>
                            nichtig.</p>
          </div>
          <div xml:id="B.2">
            <head>II. Der Civilprozeß</head>
            <div xml:id="B.2.1">
              <head>1. Allgemeine Vorschriften</head>
              <div xml:id="B.2.1.a">
                <head>a) Partei und Prozeßfähigkeit</head>

                <p> Die Reformation sagt nicht ausdrücklich, welche Personen die
                                    Parteifähigkeit besitzen. Doch ergibt sich mittelbar aus <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.20">I. 20</ref>, daß jeder
                                    Mensch parteifähig ist; dort werden Unmündige zwar als nicht
                                    prozeßfähig (sie können nicht selbst "ir notdurfft handeln und
                                    fürnemen"), wohl aber als parteifähig behandelt. Nur eine
                                    einzige Ausnahme von obigem Grundsatz gilt wie in der
                                        Nürnberger<note
                      n="N.37">Vgl. dort <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=6.10">VI. 10</ref>.</note>
                                    so auch in der Wormser Kodifikation: wer geächtet oder gebannt
                                    ist, hat nicht die aktive Parteifähigkeit, er darf "durch sich
                                    oder synen Anwalt" mit seiner Klage nicht zugelassen werden
                                        (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.6">I. 6, Abs. 9</ref>).
                                    Jedoch wird der Mangel der Parteifähigkeit — wie das für
                                    die Wormser Reformation typisch ist — nicht von Amts
                                    wegen, sondern nur dann berücksichtigt, wenn der Beklagte ihn
                                    geltend macht (vgl. <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.2.8">III.
                                        2; 8</ref>). — Daß auch eine Körperschaft (Stadt,
                                    Stift, Kloster) parteifähig ist, läßt sich aus <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.19">I. 19 (letzter
                                        Absatz)</ref> entnehmen; eine solche wird von einem sog.
                                    Geschäftsträger (auch "<term>syndicus</term>") vertreten.</p>

                <p> Ueber die Prozeßfähigkeit gibt die Reformation gleichfalls keine
                                    positive Vorschrift, sondern sie nennt nur diejenigen Personen,
                                    die prozeßunfähig sind Unmündige, d. h. solche, die noch nicht
                                    das 25. Lebensjahr erreicht haben<note
                      n="N.38">Dies ergibt sich
                                        aus <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=4.1.13">IV. 1; 13</ref>;
                                        ferner aus <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.2.9">III. 2; 9
                                            (Abs. 4)</ref> mit <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=4.1.16">IV. 1; 16 (Abs.
                                            3)</ref>.</note>, und Geistesschwache ("die denn
                                    volligen gebruch irer vernunfft nicht han"). In ihrem Namen
                                    handeln Vater, Vormund oder Pfleger vor Gericht (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.20">I. 20</ref> und <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=4.1.16">IV. 1; 16</ref>). Pfleger
                                    und Vormund haben einen Prozeß ihres Pflegebefohlenen bezw.
                                    Mündels <pb
                    facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s018.jpg" n="18"
                    xml:id="S.18"/> bis zur Litiskontestation persönlich zu führen. Wenn sie "in
                                    junger kinder sachen" am Erscheinen verhindert sind, sind sie
                                    berechtigt, unter Mitwirkung des Rats oder Stadtgerichts einen
                                    "handler" (auch <term>actor</term> genannt) einzusetzen; statt
                                    dessen können jedoch die Kinder selbst — falls sie
                                    herangewachsen und "gegenwertig" sind — mit Einwilligung
                                    ihres gesetzlichen Vertreters einen Anwalt beauftragen. Eine
                                    Verpflichtung zur Ernennung eines "<term>actor</term>" besteht
                                    nur, wenn die Kinder "noch gantz unredbar oder abwesig" sind.
                                    — Nach der Litiskontestation steht es im Belieben des
                                    Vormunds und Pflegers, einen Prokurator zu ernennen (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=4.1.16">IV. 1. 16</ref>).</p>

                <p> Die Nürnberger Reformation weicht von diesen Vorschriften nur
                                    insofern ab, als sie außer den oben Genannten noch diejenigen
                                    für prozeßunfähig erklärt, die sich "irer miszhandlung und
                                    unwesenshalb" im Gefängnis befinden (vgl. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=6.12">VI. 12</ref>).</p>

                <p> Eine Ehefrau ist nach der Wormser Reformation unbeschränkt
                                    prozeßfähig; in Sachen, die ihre Person oder ihr Sondergut
                                    betreffen, kann sie "personlich oder durch iren anwalt" Klage
                                    erheben oder verklagt werden. Ihr Mann kann sie hierin nur
                                    vertreten, wenn er eine Vollmacht von ihr vorlegt. Ist die Frau
                                    (oder ihr Vertreter) ordnungsgemäß vor Gericht geladen,
                                    erscheint sie (oder der Anwalt) aber in dem Termin nicht, so
                                    kann sie ihr Mann auch ohne sofortige Beibringung einer
                                    Vollmacht vertreten. Doch hat er in diesem Fall die Pflicht, vor
                                    dem Endurteil die Genehmigung seiner Prozeßführung durch die
                                    Frau vorzulegen, andernfalls wird er zur Erstattung der Kosten
                                    an die Gegenpartei und zur Zahlung einer Buße an das Gericht
                                    verurteilt. — Die Prozeßfähigkeit der Ehefrau reicht sogar
                                    soweit, daß sie ihren Mann vor Gericht vertreten kann;
                                    Voraussetzung dazu ist allerdings, daß sie eine Vollmacht von
                                    ihm vorlegt oder daß sie Sicherheit leistet und "sich aller
                                    gnaden vertzige", d. h. auf alle der Frau "in geschribenen
                                    Rechten" verliehenen Sonderrechte verzichtet. (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.19">I. 19, Abs. 6 -
                                    9</ref>.)</p>

                <p> Die Vorschriften über die Prozeßfähigkeit der Frau wurden vom
                                    Wormser Rat bei der Kodifikation — teilweise wörtlich
                                    — der Nürnberger Reformation entnommen und <pb
                    facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s019.jpg" n="19"
                    xml:id="S.19"/> stimmen demgemäß fast völlig mit dieser überein.<note n="N.39">Siehe <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=6.3">Nürnb.
                                            Ref. VI. 3 und 4</ref>.</note> Nur in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=6.5">VI. 5</ref> geht letztere
                                    insofern weiter, als sie bestimmt, daß auch die Frau "versament
                                    schulden Clag und antwurtweise vertretten und verwesen"
                                    kann.</p>
              </div>
              <div n="B.2.1.b">
                <head>b) Prozessuale Stellvertretung</head>

                <p> Die Wormser Reformation unterscheidet, der RKGO vom Jahre
                                        1495<note
                      n="N.40">Vgl. §§ 6 und 7, <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=RAbsch.+II&amp;seite=g007">Reichsabschiede II. Seite 7
                                            und 8</ref>.</note> und der Nürnberger Kodifikation<note
                      n="N.41">Siehe <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=5.3">V. 3 a.
                                            E.</ref>, <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=5.4">V.
                                            4</ref> und besonders <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=5.5">V. 5</ref>.</note>
                                    folgend, zwischen Advocaten und Procuratoren. Die Advocaten sind
                                    verpflichtet, einer Partei auf ihr Ersuchen in Rechtsfragen Rat
                                    zu erteilen (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.6">I. 6, Abs.
                                        4</ref>). Die Procuratoren dagegen sind Bevollmächtigte der
                                    Parteien für das Handeln vor Gericht; ihre Handlungen gelten als
                                    Parteihandlungen. Die Trennung der beiden Institutionen geht
                                    jedoch im Wormser und Nürnberger Recht nicht soweit, daß den
                                    Advocaten die Procuratorentätigkeit, den Procuratoren die
                                    Advocatentätigkeit verboten wird; damit wird schon die
                                    Möglichkeit einer Vereinigung beider Berufe gegeben, die der
                                    Freiburger Reichsabschied<note
                      n="N.42">Vgl. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=RAbsch.+II&amp;seite=g043">Reichsabschiede II. Seite 43
                                            ff.</ref>

                  </note> von 1498 verhindern wollte, obwohl sich
                                    auch in diesem Gesetz bereits eine Neigung zur Vereinigung
                                        zeigte.<note
                    n="N.43">Siehe Smend, Reichskammergericht S.
                                        342.</note> — An zwei Stellen erwähnt die Wormser<note
                    n="N.44">Das Nürnberger Gesetzbuch nennt den Fürsprecher an
                                        keiner Stelle.</note> Reformation den "Fürsprecher": In <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.6">I. 6 (Abs. 6)</ref> wird
                                    gesagt, daß die Redner — das sind die Procuratoren<note
                      n="N.45">Dies ergibt <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=4.1.16">IV. 1; 16 (Abs. 4)</ref>.</note> — den
                                    Calumnieneid leisten müssen, falls sie "den gemeinen fürsprechen
                                    Eydt" nicht abgelegt haben. <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=4.1.16">IV. 1, 16 (Abs. 4)</ref>
                                    trifft die Bestimmung, daß Geistliche "nit Procuratores noch
                                    Fürsprechen" sein sollen. Damit dürfte jedoch keineswegs die dem
                                    deutschen Recht entstammende Einrichtung des Fürsprechers in das
                                    Wormser Gesetzbuch übernommen sein. Denn in dem Augenblick, in
                                    dem den Parteien allgemein gestattet war, sich vor Gericht
                                    vertreten zu lassen (vgl. darüber unten) ohne persönlich
                                    anwesend zu sein, war der Fürsprecher überflüssig geworden; denn
                                    er war kein Stellvertreter der Partei, sondern diese mußte
                                    selbst vor Gericht erscheinen.<note
                    n="N.46">Vgl. Planck,
                                        Gerichtsverfahren I. S. 194 ff.</note> die Reformation
                                    versteht vielmehr unter dem Fürsprecher nur den Procurator<note
                      n="N.47">Vgl. auch <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.6">I. 6
                                            (Abs. 5)</ref>: "Procurator oder Fürbringer".</note> und
                                    verkennt damit den Unterschied zwischen beiden Instituten.<pb
                    facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s020.jpg" n="20" xml:id="S.20"/>
                </p>

                <p> Die Vertretung einer Partei vor Gericht durch einen Anwalt
                                        (<term>procurator</term>)<note
                      n="N.48">Zum Folgenden: <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.19">I. 19</ref>.</note> ist
                                    in der Wormser Kodifikation unbeschränkt zugelassen; dies
                                    bestimmt für den Kläger <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.6">I.
                                        6 (Abs. 1)</ref> und <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=2.3">II. 3 (Abs. 2)</ref>, für den Beklagten <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.2">I. 3 (Abs. 3)</ref> und <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.6">6 (Abs. 7)</ref>. Der
                                    gleiche Grundsatz gilt auch nach Nürnberger Recht<note
                      n="N.49">Siehe: <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.3">III. 3</ref>
                                        und <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.5">5</ref>; <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=5.3">V. 3 a. E.</ref>, <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=5.4">4</ref>, <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=5.6">6</ref>, <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=5.7">7</ref>; <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=6.4">VI. 4</ref>.</note>
                </p>

                <p> Voraussetzung der Zulassung eines Procurators ist zunächst, daß
                                    die Gegenpartei keine Einrede "wider die person" desselben
                                    erhebt und beweist. Von der prozessualen Stellvertretung sind
                                    nämlich ausgeschlossen<note
                      n="N.50">Vgl. dazu <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=4.1.16">IV. 1;
                                        16</ref>.</note>: 1. grundsätzlich Geistliche, 2. Taube,
                                    Blinde, Geisteskranke; Ferner Gebannte und Geächtete, 3.
                                        Frauen<note
                      n="N.51">Eine Ausnahme gilt für sie bei
                                        Vertretung ihres Mannes. <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.19">I. 19, Abs. 9</ref> (s.
                                        oben <ref
                    target="#S.14 ">S. 14</ref>).</note> und Juden und
                                    schließlich alle diejenigen, die noch nicht 25 Jahre alt sind.
                                    — Eine solche Einrede ist nach der Vorschrift von <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.2.9">III. 2, 9 (Abs. 4)</ref>
                                    grundsätzlich vor der Litiskontestation vorzubringen. Dies kann
                                    jedoch nur dann Geltung haben, wenn die Vollmacht eine sog.
                                        Prozeßvollmacht<note
                      n="N.52">Vgl. <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=4.1.16">IV. 1, 16 (Abs.
                                            9)</ref>.</note> ist; ist dagegen ein Anwalt nur für
                                    einen Termin nach der "Kriegsbefestigung" mit der Vertretung
                                    beauftragt, so wird es dem Gegner auch dann gestattet sein,
                                    gegen jenen eine der oben genannten Einreden geltend zu machen.
                                    — Hat eine Partei den Anwalt ihres Gegners in der ersten
                                    Instanz bezüglich seiner Person als rechtmäßig anerkannt, so
                                    kann sie in der Appellationsinstanz nicht einwenden, daß er ein
                                    "nit rechter Procurator" sei <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.2.9">III. 2; 9, Abs.
                                    5</ref>).</p>

                <p> Weitere Vorbedingung für die Zulassung eines Anwalts ist, daß er
                                    Vollmacht zur Prozeßführung beibringt. Keine sofortige Vorlegung
                                    einer solchen ist erforderlich, wenn der Procurator einen
                                    Verwandten (bis zum dritten Grade) vertreten will, eine
                                    Vergünstigung, die der Nürnberger Reformation (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=2.3">II. 3</ref>) entnommen ist.
                                    Er wird in diesem Falle einstweilen zugelassen, muß aber
                                    Sicherheit dafür leisten, daß er zur Prozeßführung ermächtigt
                                    sei und innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die
                                    Genehmigung des "<term>haubtsachers</term>", seines
                                    Auftraggebers, besorgen werde. — In der 2. Instanz muß die
                                    Vollmacht sofort vorgelegt werden; Sicherheitsleistung genügt
                                    nicht (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=2.3">II. 3, Abs. 2</ref>
                                    u. <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=4.1">IV. 1</ref>; <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=4.16">16, Abs. 10</ref>).</p>

                <p> Die Vollmacht kann erteilt werden vor dem erkennenden
                                        Gericht<note
                      n="N.53">Dies ist zwar nicht ausdrücklich
                                        gesagt, ergibt aber die Fassung von <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.19">I. 19 (Abs.
                                        3)</ref>.</note> oder vor einem "geschworen"
                                    Gerichtsschreiber <pb
                    facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s021.jpg" n="21"
                    xml:id="S.21"/> im Beisein von zwei Zeugen; im letztgenannten Fall genügt es
                                    in Nürnberg, wenn ein Schöffe oder ein Mitglied des "kleinen
                                    Rats" anwesend ist (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=2.1">II.
                                        1</ref>). Will aber ein Procurator einen außerhalb der Stadt
                                    Wohnenden vertreten, so muß er seine Vollmacht in einem
                                    Siegelbrief eines Fürsten, Prälaten, Grafen o. ä. oder in einer
                                    notariellen Urkunde beibringen; Wormser und Nürnberger Recht
                                        (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=2.1">II. 2</ref>) stimmen
                                    hierin wiederum überein.</p>

                <p> Die erteilte Vollmacht kann, solange die Litiskontestation noch
                                    nicht erfolgt ist, jederzeit widerrufen werden. Später ist die
                                    Abberufung eines Anwalts nur "uß redlichen ursachen" zulässig,
                                    da dieser dann "herr des Kriegs" ist.<note
                      n="N.54">Dies zeigt
                                        auch die Bestimmung in <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=6.1.3">VI. 1; 3</ref>, daß
                                        nach der Litiskontestation nur der Anwalt zu den Terminen zu
                                        laden ist; daher muß dieser auch im Falle ungehorsamen
                                        Ausbleibens die in dem genannten Titel festgesetzte Buße
                                        zahlen.</note> Wann eine solche vorliegt, ist in der
                                    Reformation nicht gesagt; doch werden Nichtbefolgen der
                                    Anweisungen des Auftraggebers und überhaupt grobe
                                    Pflichtverletzungen des Procurators jenen zur Entziehung der
                                    Vollmacht berechtigen; im übrigen wird das Ermessen des Gerichts
                                    entscheiden (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=4.1">IV. 1</ref>;
                                        <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=4.16">16, Abs. 5 u.
                                    6</ref>).</p>

                <p> Der Umfang der Vertretungsmacht wird durch die
                                    Vollmachtsurkunde, über deren Inhalt in <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.2.9">III. 2; 9</ref> das Nähere
                                    gesagt wird, bestimmt ("wie der Buchstab begryfft"); sie kann
                                    für den ganzen Prozeß (sog. Prozeßvollmacht), oder nur für einen
                                    oder mehrere Termine erteilt sein. Wer in Vertretung einer
                                    Partei Klage erhebt, gilt auch als ermächtigt, seinen
                                    Vollmachtgeber zu "verantworten und beschirmen", d. h. ihn auch
                                    im Falle einer Gegenklage des Beklagten zu vertreten (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=4.1.16">IV. 1; 16, Abs. 9</ref>).
                                    — Der Procurator kann im Auftrag seiner Partei jeden Eid
                                    leisten; eine allgemeine Ermächtigung ist hierzu genügend. Zur
                                    Leistung des Calumnieneides dagegen bedarf es einer besonderen
                                    Vollmacht; eine Ausnahme davon gilt nur in bestimmten Fällen:
                                    der Syndikus kann für die Stadt, der Vater für seine Kinder
                                    diesen Eid ohne eine solche leisten (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.19">I, 19 a. E.</ref>).</p>
              </div>
              <div xml:id="B.2.1.c">
                <head>c) Sicherheitsleistung</head>
                <p> Sicherheitsleistung ist in der Nürnberger (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=2.3">II. 3</ref> u. <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=6.3">VI. 3</ref>) und in der
                                    Wormser (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.19">I. 19, Abs. 2 u.
                                        8</ref>) Reformation zunächst für die beiden Fälle
                                    vorgeschrieben, daß ein Procurator seinen Verwandten oder eine
                                    Frau ihren Ehemann vor Gericht <pb
                    facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s022.jpg" n="22"
                    xml:id="S.22"/> vertreten will, ohne eine Vollmacht des Auftraggebers
                                    vorzulegen (vgl. oben <ref
                    target="#S.18 ">S. 18</ref> u. <ref target="#S.20 ">20</ref>).</p>

                <p> Wenn ein Fremder ("<term>ußmarcker</term>") einen einheimischen
                                    Bürger vor Rat oder Stadtgericht verklagt, ist dieser nach
                                    Wormser Recht (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.7">I. 7; Abs.
                                        3</ref>) zur Antwort auf die Klage nur unter der
                                    Voraussetzung verpflichtet, daß auf Seiten des Klägers genügende
                                    Sicherheit für die dem Beklagten etwa entstehenden Kosten
                                    vorhanden ist: er muß Liegenschaften im Gerichtszwang der Stadt
                                    Worms besitzen oder "sunst genugsamlich caucion" stellen.<note n="N.55">Uebrigens kann in diesem Fall der Fremde, wenn er
                                        eine glaubwürdige Person ist, auch ohne Sicherheitsleistung
                                        auf seinen Eid als Kläger zugelassen werden.</note>
                </p>

                <p> Die Nürnberger Kodifikation kennt diesen Fall nicht, verlangt
                                    dagegen dann Sicherheitsleistung, wenn ein Nürnberger Bürger
                                    gegen einen Fremden vor einem Gericht der Stadt Klage erhebt;
                                    sie kann bei Weigerung dadurch erzwungen werden, daß der
                                    Beklagte "zu Fronvest gehandthabt" wird (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=4.1">IV. 1</ref>).</p>
                <p> Die Sicherheitsleistung erfolgte durch Verpfändung von
                                    Gegenständen oder durch Stellung von Bürgen seitens des
                                    Verpflichteten.</p>
              </div>
              <div xml:id="B.2.1.d">
                <head>d) Gerichtskosten<note n="N.56">Vgl. zum Folgenden <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.16">I. 16</ref> der Wormser
                                        und <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=6.1">VI. 1</ref> der
                                        Nürnberger Reformation.</note>
                </head>

                <p> Wenn im Nürnberger wie im Wormser Stadtrecht von Gerichtskosten
                                    gesprochen wird, sind darunter nur die eigentlichen Parteikosten
                                        begriffen.<note
                      n="N.57">Dies ergibt mittelbar Wormser
                                        Reformation <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.7">I. 7 (Abs.
                                            5)</ref> "... mit abstellung der uffgewanten
                                        gerichtskosten. Also das einicher teil dem andern darumb
                                        nichts schuldig syn soll." Vgl. ferner auch viele andere
                                        Stellen der Reformation, wo gesagt wird, daß "dem andern
                                        theil" die Kosten zu ersetzen sind (so z. B.: <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.6">I. 6, Abs. 3</ref>; <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=2.6">II. 6, Abs. 1.</ref>
                                        u.a.). — Für das Nürnberger Stadtrecht vgl. u. a. <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=5.7">V. 7</ref> u. <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=5.9">9</ref>; <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=4.13">IV. 13</ref>.</note>
                                    Zu ihnen sind zu rechnen der Gerichtsschreiberlohn und die
                                    Gebühr, die der Fürgebieter erhält, ferner das Zeugengeld und
                                    die Gebühr des Procurators und des Advocaten. Besondere
                                    Gerichtsgebühren sind beiden Kodifikationen unbekannt; die Buße,
                                    die in Worms bei Uebertretung gewisser Ordnungsvorschriften an
                                    das Gericht zu zahlen ist<note
                      n="N.58">Vgl. Wormser Reformation
                                            <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.6">I. 6 (Abs.
                                        5)</ref>, <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.12">12 (Abs.
                                            3)</ref>, <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=6.1.3">VI. 1;
                                            3</ref>.</note>, gehört nicht hierher, ebensowenig das
                                    bei ungehorsamem Ausbleiben des Beklagten in Nürnberg fällig
                                    werdende "gewonlich Wandel".<note
                      n="N.59">Vgl. Nürnberger
                                        Reformation <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=5.6">V.
                                        6</ref>.</note>
                </p>
                <p> Die Entscheidung über die Kosten erfolgt nur auf Antrag<note
                      n="N.60">Dies gilt im Wormser und Nürnberger Recht; für
                                        Worms vgl. noch besonders: <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.1.1">III. 1; 1 (a.
                                            E.)</ref>.</note>; wird ein solcher nicht gestellt, so
                                    hat jede Partei ihre Gerichtskosten selbst zu tragen, also wer
                                    die Ladung begehrt hatte, den Fürgebieterlohn, wer einen Anwalt
                                    mit seiner Vertretung beauftragt hatte, die Anwaltsgebühr usw.
                                    —</p>
                <p> Ein Antrag auf Kostenentscheid kann eingebracht werden einmal,
                                    wenn einer Partei etwas "zuthun gepürt" und sie damit säumig
                                    wird; dann kann das Gericht nach seinem Belieben sofort oder
                                    erst im Endurteil darüber entscheiden; bei Ungehorsam einer
                                    Partei wird jedoch die Entscheidung über die Kosten sofort
                                    erfolgen müssen, da deren Erstattung an den Gegner — wie
                                    unten erwähnt — Voraussetzung für die spätere Zulassung
                                    des säumigen Teils ist. Kostenentscheid kann ferner begehrt
                                    werden für den Fall des Unterliegens der Gegenpartei; ein
                                    dahingehender Antrag muß vor "entlichem rechtsatz" d.h. vor der
                                        <term>conclusio</term> zugestellt werden; die Entscheidung
                                    darüber erfolgt dann im Endurteil.</p>

                <p> Grundsätzlich ist der unterlegene Teil zum Tragen der gesamten
                                    Gerichtskosten zu verurteilen, dies läßt sich unmittelbar aus
                                        <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=2.6">II. 6 (Abs. 1)</ref>,
                                    mittelbar aus <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.6">I. 6 (Abs. 3
                                        a. E.)</ref> der Wormser Reformation entnehmen. Eine
                                    Ausnahme gilt bei Ungehorsam einer Partei: soweit in einem
                                    solchen Fall einseitiges, mit Beweisantretung verbundenes
                                    Verfahren einer Partei zugelassen wird, ist der gehorsame Teil
                                    — wenn er unterliegt — nicht verpflichtet, dem
                                    Gegner die Gerichtskosten zu ersetzen. Diese Vorschrift hat die
                                    Wormser Reformation der RKGO v. 1495<note
                      n="N.61">Vgl. <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=RAbsch.+II&amp;seite=g009">Reichsabschiede II. S.
                                        9</ref>.</note> (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RKGO.+1495&amp;fs=21">§§
                                        21/22</ref>) entnommen. In der Nürnberger Kodifikation
                                    findet sich eine derartige Bestimmung nicht, da dort — wie
                                    unten zu erörtern sein wird — der Beklagte im Falle seines
                                    Ausbleibens (ohne Beweis!) verurteilt wird.</p>

                <p> Bezüglich der Festsetzung der Höhe des Zeugengeldes gibt die
                                    Wormser Reformation in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.9">I. 9
                                        (Abs. 2)</ref> die Vorschrift, daß dem Zeugen das, was er
                                    während seiner Anwesenheit vor Gericht "in syner behusung oder
                                    handel" erwirbt, nicht angerechnet werden darf.</p>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="B.2.2">
              <head>2. Erkenntnisverfahren</head>
              <div xml:id="B.2.2.a">
                <head>a) erster Instanz</head>
                <div xml:id="B.2.2.a.1">

                  <p> Das Verfahren der Wormser Reformation wird durchgeführt in
                                        einer Reihe von, in kürzeren oder längeren Fristen <pb
                      facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s024.jpg" n="24"
                      xml:id="S.24"/> stattfindenden Terminen. Eine Reihe von diesen sind sog.
                                            <term>Substantialtermine</term>, deren Nichteinhaltung
                                        die Nichtigkeit des ganzen Prozesses zur Folge hat (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.26">I. 26</ref>; <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.2.26">III. 2; 26</ref>).
                                        Die Nürnberger Reformation kennt dagegen diese Institution
                                        zur Zeit der ersten Redaktion noch nicht, hat sie vielmehr
                                        erst im Jahre 1503 aufgenommen.<note
                        n="N.62">Vgl. die
                                            Ausgabe von 1503; <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1503&amp;fs=5.5">V. 5 (1. und 2. Teil)</ref>.</note>
                  </p>

                  <p> Auch das kanonische Artikelverfahren, das die Wormser
                                        Kodifikation für die Parteien bindend vorschreibt, findet
                                        sich im Nürnberger Prozeß erst seit 1503.<note
                        n="N.63">Vgl.
                                            diese Ausgabe, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1503&amp;fs=5.5">a.a.O.</ref>

                    </note> Nur für das Beweisverfahren
                                        wird schon 1484 bestimmt, daß der Beweisführer sein
                                        Beweisthema "durch nemliche wort oder artickel" dem Gericht
                                        mitteilen soll (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=8.7">VIII.
                                            7</ref>). —</p>

                  <p> Die gesamte Verhandlung muß — darin gleichen sich
                                        Nürnberger und Wormser Recht — vor dem erkennenden
                                        Gericht geführt werden. Nur beim Zeugenbeweis ist der
                                        Grundsatz der Unmittelbarkeit in der Wormser Reformation
                                        nicht immer streng durchgeführt. So gibt <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.9">I. 9 (Abs. 7)</ref> die
                                        Vorschrift, daß Zeugen, die nicht der Gerichtsbarkeit des
                                        Rats bezw. Stadtgerichts unterworfen sind, durch einen
                                        beauftragten (<term>commissarius</term>) oder ersuchten
                                        Richter an ihrem Wohnort zu verhören sind. Außerdem sind
                                        nach Wormser Recht (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.9">I.
                                            9, Abs. 12</ref>) Fürsten, Bischöfe, Klosterfrauen,
                                        Kranke usw. von der Pflicht, als Zeugen persönlich vor
                                        Gericht zu erscheinen, entbunden; sie werden in ihrer
                                        Wohnung vernommen. —</p>

                  <p> Bezüglich der Art und Weise ihres Vorbringens stellt es das
                                        Wormser Recht jeder Partei im allgemeinen frei, ob sie ihre
                                        Anträge, Behauptungen usw. durch Einreichung eines
                                        Schriftsatzes oder durch mündliche Erklärung dem Gericht
                                        übermitteln will und schließt sich damit der RKGO<note
                        n="N.64">Siehe <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=RAbsch.+II&amp;seite=g008">Reichsabschiede II. S. 8</ref>.</note> an, die
                                        einige Jahre früher bestimmt hatte (vgl. <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RKGO.+1495&amp;fs=14">§ 14</ref>), daß, "hinfür
                                        einem yeden zugelassen werden sol, sein Sachen ... in
                                        Schrifften fürzubringen". So kann die Klageerhebung
                                        schriftlich erfolgen oder mündlich zu Protokoll des
                                        Gerichtsschreibers erklärt werden (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.5">I. 5, Abs. 2 u.
                                        3</ref>); der Beklagte kann auf die Klageartikel mündlich
                                        oder schriftlich antworten (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.8">I. 8, Abs. 4</ref>) ;
                                        die beweisführende Partei kann das Beweisthema "durch wort
                                        oder Artikel bezeichnen" (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.9">I. 9</ref>); die
                                        Appellation gegen Endurteile kann mündlich (sofort) oder <pb
                      facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s025.jpg" n="25"
                      xml:id="S.25"/> schriftlich erfolgen (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=2.1">II. 1</ref>); die
                                        gleiche Vorschrift geben <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.12">I. 12</ref>; <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.27">27</ref>; <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.28">28</ref> und <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.2.1">III. 2; 1</ref> für
                                        Einrede, Replik, Duplik usw. — Für einige Fälle jedoch
                                        wird ausnahmsweise Schriftlichkeit gefordert: Der Kläger muß
                                        in der Regel seine Klage in Artikel stellen und diese dem
                                        Gericht "übergeben und inlegen" (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.8">I. 8, Abs. 2, 4,
                                        8</ref>); ebenso müssen Fragstücke im Beweisverfahren
                                        schriftlich eingereicht werden (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.9">I. 9, Abs. 8 u.
                                        9</ref>). Die Appellation gegen Beiurteile kann nur "in
                                        schrifften" erfolgen (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=2.1">II. 1</ref>). Endlich bestimmt <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.2.3">III. 2; 3 (1.
                                            Abs.)</ref>, daß im Fall der Ablehnung eines Richters
                                        nur die in einem Schriftsatz vorgebrachten Gründe
                                        Berücksichtigung finden dürfen.<note n="N.65">Damit steht
                                            — so scheint es — Absatz 7 des gleichen
                                            Titels im Widerspruch, wo es heißt, daß eine solche
                                            Einrede "müntlich oder schrifftlich" vorzubringen sei.
                                            Doch dürfte es sich hier zweifellos um einen Druckfehler
                                            handeln; denn Absatz 2 (ebenda) spricht klar und
                                            deutlich aus, daß andere als die in dem Schriftsatz
                                            bezeichneten Ablehnungsgründe "nit angesehen noch
                                            geacht" werden sollen.</note>
                  </p>

                  <p> Die Nürnberger Reformation dagegen geht in ihren
                                        Vorschriften weiter als RKGO und Wormser Reformation. Sie
                                        verlangt für das gesamte Vorbringen der Parteien —
                                        Klage, Antwort des Beklagten, Widerrede des Klägers,
                                        Nachrede des Beklagten — grundsätzlich Schriftlichkeit
                                            (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=5.3">V 3</ref>). Die
                                        einzige Ausnahme bilden <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=5.1">V. 1</ref>, wonach dem
                                        Kläger auch mündliche Klageerhebung zu Protokoll des
                                        Gerichtsschreibers gestattet ist, und <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=8.7">Gesetz 7 des 8.
                                            Titels</ref>, das die mündliche Bezeichnung des
                                        Beweisthemas statt der Artikulierung zuläßt.</p>

                  <p> Dern eigentlichen Verfahren vor dem Prozeßgericht muß die
                                            <term>Ladung des Beklagten</term> vorausgehen.<note
                      n="N.66">Zum Folgenden siehe I. 1-4.</note> Nur dieser
                                        wird zur Verhandlung geladen, nicht auch der Kläger; mit dem
                                        Antrag auf Ladung des Beklagten lädt er gleichsam auch sich
                                        selbst. Hierin weicht die Wormser Reformation von der
                                            RKGO<note
                        n="N.67">Vgl. <ref
                        target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=RAbsch.+II&amp;seite=g007">Reichsabschiede II. S. 7</ref> und <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=RAbsch.+II&amp;seite=g009">9</ref>.</note> (§§ <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RKGO.+1495&amp;fs=4">4</ref> und <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RKGO.+1495&amp;fs=21">21, Anfang</ref>) ab, nach
                                        der beide Parteien zu laden sind. — Der Kläger hat
                                        beim Bürgermeister oder beim Schultheißen (oder deren
                                        Vertreter) den Antrag zu stellen, die Gegenpartei vor
                                        Gericht zu laden; das Kollegium beschließt darauf die
                                        Ladung. Es wird vom Gericht ein Heimburger, der Greve oder
                                        ein Stadtknecht beauftragt, der bezeichneten Partei das
                                        Fürgebot "personlich under augen" zu übermitteln. Bleibt nun
                                        der Geladene — ohne genügende Entschuldigung —
                                        aus, so hat der Kläger dessen Ungehorsam zu beklagen und
                                        anschreiben zu lassen und zu beantragen, daß jener nochmals,
                                        nötigenfalls zum dritten Male, geladen werde. Erscheint der
                                        zu Beklagende erst nach der zweiten oder dritten Ladung, so
                                        wird er nur zugelassen, wenn er dem Klager die diesem durch
                                        sein Ausbleiben <pb
                      facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s026.jpg" n="26" xml:id="S.26"/> entstandenen Kosten erstattet hat; kommt er dieser
                                        Verpflichtung nicht nach, wird er weiter als ungehorsam zu
                                        erachten sein.</p>

                  <p> Wird jener nicht in seiner Wohnung angetroffen, so teilt der
                                        "Fürbieter" die Ladung dessen Hausfrau, seinen erwachsenen
                                        Kindern oder seinem Hausgesinde mit. Ueber die Ausführung
                                        dieser Ladung und über die Entschuldigung des Geladenen
                                        durch seine Angehörigen hat er dem Gericht, unter Eid,
                                        Bericht zu erstatten. Das Gericht entscheidet dann auf
                                        Antrag des Klägers darüber, ob die nicht erschienene Partei
                                        als ungehorsam oder "vorflüchtig", die Ladung also als
                                        rechtmäßig zu erachten sei; dies ist wichtig wegen der
                                        möglicherweise entstandenen Kostenerstattungspflicht. Es
                                        erfolgt dann eine zweite Ladung durch Anschlag an der Tafel
                                        "under der nüwen (neuen) Müntz";<note
                      n="N.68">Die Münze war
                                            das Haus der Münzerhausgenossen; diese hatten sie im
                                            Jahre 1494 an die Stadt verkauft (vgl. Boos,
                                            Urkundenbuch III. S. 429, Z. 35 ff.).</note> bei
                                        nochmaligem Ausbleiben wird der Beklagte zum dritten und
                                        letzten Male ("<term>peremptorie</term>") geladen: er wird
                                        am Sonntag in der Kirche seines Pfarrsprengels öffentlich
                                        aufgefordert, vor Gericht zu kommen, außerdem wird die
                                        Ladung "an der Statpforten Thoren der vier Straßen"<note
                      n="N.69">D. h. an den am Ausgang der vier Hauptstraßen
                                            gelegenen Stadttoren: Rhein-, Speyerer-, Andreas- und
                                            Mainzertor.</note> angeschlagen. Erscheint er auch dann
                                        noch nicht, so wird gegen ihn das Ungehorsamsverfahren
                                        eingeleitet. Auch in Nürnberg ergeht Ladung nur an den
                                        Beklagten; doch ist hierzu eine Genehmigung des Gerichts nur
                                        dann erforderlich, wenn "Gäste", d. h. Fremde, geladen
                                        werden sollen (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=4.1">IV.
                                            1</ref>). Abweichend von der Wormser Reformation jedoch
                                        genügt dort eine zweimalige Ladung durch den Fronboten, um
                                        gegen den Beklagten die Kontumazialfolgen eintreten zu
                                        lassen. Die erste muß persönlich erfolgen, als zweite genügt
                                        die Verkündung "zu haws und zu hof" (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=1.1">I. 1</ref>). Abwesende
                                        Bürger werden gleichfalls nur zweimal geladen, zu Haus und
                                        Hof oder durch öffentliche Bekanntmachung und "uber die vier
                                        weld" (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=1.3">I.
                                        3</ref>).</p>

                  <p> Für die Ladung "in hangendem Recht", d. h. nach der
                                        Litiskontestation, gibt <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.4">I. 4</ref> eine besondere Vorschrift, die der
                                        Nürnberger Reformation (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=3.3">III. 3</ref>) fast
                                        wörtlich entnommen ist: sie hat an die zu ladende Partei
                                        persönlich zu erfolgen; verläßt diese die Stadt, ohne einen
                                        Anwalt mit ihrer Vertretung zu betrauen, oder ist die
                                        Beauftragung eines solchen zwar erfolgt, dem Gegner aber
                                        nicht mitgeteilt worden, so <pb
                      facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s027.jpg" n="27"
                      xml:id="S.27"/> wird jene durch Anschlag an der Wohnung oder — wenn
                                        sie eine solche in der Stadt nicht hat — durch
                                        Bekanntmachung an der Münze "fürgeboten". — Hat die
                                        Partei einen Prokurator ernannt und "verkündt" (s. oben), so
                                        darf die Ladung nur an diesen ergehen (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=4.1">IV. 1</ref>; <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=4.16">IV.16, Abs. 6</ref>).
                                        — Diese Bestimmung wird nur dann Geltung haben, soweit
                                        zur Verhandlung nach der Litiskontestation eine Ladung
                                        überhaupt erforderlich ist. Denn gemäß <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.7">I. 7 (Abs. 6)</ref>
                                        ergeht eine solche grundsätzlich nicht. Nur ausnahmsweise
                                        ist sie vorgeschrieben bei der Augenscheineinnahme nach der
                                            <term>conclusio</term> (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.14">I. 14 a. E.</ref>),
                                        ferner zur Urteilsverkündung (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.7">I. 7, letzter
                                            Absatz</ref> und <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.15">I. 15</ref>) und schließlich, wenn beim Tode einer
                                        Partei der Prozeß von den Erben des Verstorbenen
                                        weitergeführt werden soll (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.7">I. 7, Abs. 5</ref>).</p>
                  <p> Auf dem Termin<note n="N.70">Zum Folgenden: <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.5">I. 5</ref>.</note>,
                                        zu dem die Ladung erfolgt ist, hat der Kläger diese
                                        "fürzubringen und zu repetieren"; darauf hat er seine
                                        Klageschrift einzureichen oder die Klage mündlich zu
                                        Protokoll des Gerichtsschreibers vorzutragen. Dies kann auch
                                        geschehen, wenn der Beklagte trotz rechtsgültiger
                                        peremptorischer Ladung ungehorsam ausgeblieben ist; will im
                                        letzten Falle der Kläger seine Klage nicht am gleichen Tage
                                        erheben, sondern noch eine Frist dazu haben, so muß er den
                                        Ungehorsam der Gegenpartei "anschryben" und sie zum
                                        folgenden Termin nochmals laden lassen.</p>
                  <p> Die Klage muß enthalten (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.1.1">III. 1; 1</ref>)<note
                        n="N.71">Die Reformation hat im <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.1">1. Teil ihres 3.
                                                Buches</ref> für eine Reihe von Klagen besondere
                                            Formeln aufgestellt.</note> die Namen des Richters und
                                        der Parteien, in Kürze den Klaggrund und das Urteilsbegehr;
                                        ferner, je nach Belieben des Klägers, den Antrag auf
                                        Kostenentscheid. Die Form der Klage, die "verstendig,
                                        schickerlich, nicht wytschwieffig" sein soll, kann nach <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.2.7">III. 2; 7</ref> vom
                                        Beklagten jederzeit, auch noch nach der Litiskontestation
                                        und in der Appellationsinstanz angefochten werden; geschieht
                                        dies mit Recht, so ist Nichtigkeit des ganzen Prozesses die
                                        Folge, eine Vorschrift, die die Gefahr der
                                        Prozeßverschleppung besonders deutlich zeigt. —
                                        Petitorische (Eigentums-) und possessorische (Besitz-)
                                        Klagen müssen — vorausgesetzt natürlich, daß es sich
                                        um die gleiche Sache handelt — in einer Klage
                                        verbunden werden. Bei einer Klage um Eigentum kann der
                                        Kläger bis zur <term>conclusio</term> auch die
                                        possessorische Klage erheben, diese jener "zuhülfen" (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.24">I. 24</ref>). <pb
                      facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s028.jpg" n="28" xml:id="S.28"/>
                  </p>
                  <p> Die Unterscheidung der Klagen zwischen solchen um Hab oder
                                        Gut und solchen um Schuld, wie sie das deutsche Mittelalter
                                        ausgebildet hatte, hat ihre Bedeutung sowohl im Nürnberger
                                        wie im Wormser Recht verloren. In der Wormser Reformation
                                        ist sie nur noch wichtig für die Rechtsfolgen im
                                        Zwangsverfahren.</p>

                  <p> Der generelle <term>Calumnieneid</term> ist zu leisten, wenn
                                        eine Partei ihn zu schwören begehrt oder beantragt, daß der
                                        Gegner ihn ablege; da über den Zeitpunkt der Eidesleistung
                                        nichts Bestimmtes (vgl. <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.6">I. 6, Abs. 6</ref> und <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.8">I. 8, Abs. 3</ref>)
                                        gesagt ist, läßt sich annehmen, daß sie sowohl vor als auch
                                        nach der Litiskontestation möglich ist. Für den Fall, daß
                                        sie verweigert wird, fehlt in der Reformation jegliche
                                        Vorschrift. In Nürnberg war das <term>iuramentum
                                            calumniae</term> in der unteren Instanz zur Zeit der
                                        ersten Redaktion noch nicht allgemein bekannt. Erwähnt wird
                                        es nur beim Gästeprozeß in <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=1.8">I. 8</ref> ("ayd des
                                        geverds"). Dagegen wird im zweitinstanzlichen Verfahren
                                        schon seit 1484 ein Appellationseid geleistet, wodurch
                                        "geverliche" Appellationen verhindert werden sollen (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=10.2">"&gt;X. 2</ref>). Generell
                                        wird der Calumnieneid erst 1503 eingeführt.<note
                        n="N.72">Vgl. die Ausgabe der Nürnberger Reformation vom Jahre
                                            1503: <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1503&amp;fs=5.5">V. 5, 2.
                                                Teil</ref>.</note> An einigen Stellen der Wormser
                                        Reformation wird gesagt, daß eine Partei, die vom Gegner
                                        wegen eines Vorbringens "geverde beschuldigt" wird, sich von
                                        diesem Verdacht mit einem Eide reinigen soll: so wenn einer
                                        um Frist bittet, weil sein Advocat verhindert oder abwesend
                                        sei (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.6">I. 6 [Abs.
                                            4]</ref>), oder wenn eine Partei nach der conclusio zu
                                        weiterem Vorbringen zugelassen sein will (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.14">^I. 14</ref>). Diese
                                        Eide werden nicht schon auf die Beschuldigung des Gegners,
                                        sondern "nach erkanntnus des Richters" geschworen. Es
                                        handelt sich hier um den speziellen Gefährdeeid<note
                        n="N.73">Vgl. <ref target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000340.gif'">Wetzell,
                                                Civilprozeß S. 312 ff.</ref>

                    </note>, der bei
                                        einzelnen Prozeßhandlungen einer Partei auferlegt wird, wenn
                                        der Verdacht der Chikane gegeben ist. — Auch der
                                        Nürnberger Prozeß kennt eine solche Institution. In <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=5.3">V. 3</ref> wird jeder
                                        Partei geboten, ihre Schriften in zwei Ausfertigungen dem
                                        Gericht einzureichen; diese müssen inhaltlich vollkommen
                                        übereinstimmen. Wird nun eine Partei "geverde verdacht" so
                                        muß sie sich von diesem Verdacht reinigen. Das Gleiche gilt
                                        für den Antrag auf Fristgewährung bei Inanspruchnahme eines
                                        auswärtigen Advocaten. Ob in diesen Fällen ein Eid geleistet
                                            <pb
                      facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s029.jpg" n="29" xml:id="S.29"/> wird, ist aus der Nürnberger Reformation nicht zu
                                        entnehmen, aber sehr wahrscheinlich.</p>

                  <p> Am Tage der Klageerhebung wird dem Beklagten auf sein Begehr
                                        eine Abschrift der Klage erteilt und eine Frist zu ihrer
                                        Beantwortung gesetzt. Vor der
                                            "<term>Kriegsbefestigung</term>" kann jedoch der
                                        Beklagte gewisse Einreden vorbringen (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.6">I. 6</ref>).</p>
                  <p> Ueber Einreden bestimmt <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.2.1">III. 2; 1</ref>
                                        allgemein, daß sie vor Gericht schriftlich oder mündlich
                                        geltend zu machen sind. Sie müssen "uff form oder masse
                                        einer clag" lauten, d. h. wie eine Klage formuliert sein.
                                        Gegen jede Einrede steht dem Kläger die Replik, dagegen dem
                                        Beklagten die Duplik, dem Kläger wiederum die Triplik zu;
                                        jeder Teil hat also das Recht, seine Behauptungen "in zweyen
                                        schrifften oder reden" vorzubringen. Weiteren Vortrag kann
                                        das Gericht nach seinem Ermessen gestatten. — Wenn der
                                        Kläger die <term>exceptiones</term> des Beklagten verneint,
                                        ohne eine Replik geltend zu machen und diese "fürtreglich
                                        und zuleßlich" sind, wird der Beklagte auf seinen Antrag
                                        innerhalb einer bestimmten Frist zu ihrem Beweise
                                        zugelassen. — Die Reformation unterscheidet zwischen
                                        dilatorischen und peremptorischen oder — wie <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.27">I. 27/28</ref> es
                                        ausdrücken — zwischen denen, die "die haubtsach ...
                                        etlich zytlang uffhalten" und solchen, die sie "abschniden".
                                        Für beide Arten ist Cumulierung vorgeschrieben: sie sind
                                        — dilatorische vor, peremptorische nach der
                                        Litiskontestation — alle auf einem Termin "zu einem
                                        mal" geltend zu machen. —</p>

                  <p> Auch die Nürnberger Kodifikation trennt dilatorische und
                                        peremptorische Einreden. Doch werden sie dort nicht in
                                        verschiedenen Prozeßabschnitten, sondern in der Antwort des
                                        Beklagten ("in derselben ersten schrifft") geltend gemacht
                                        (vgl. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=5.3">V. 3</ref>).</p>

                  <p> Außer den genannten Einreden zählt die Wormser Reformation
                                        in <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.6">I. 6 (a. E.)</ref>
                                        solche Exzeptionen auf, die "ingang oder befestigung des
                                        kriegs hindern möchten", also die heute sog.
                                        prozeßhindernden Einreden. Zu ihnen gehört zunächst die
                                        Einrede, der Kläger sei in Acht oder Bann. Sie muß —
                                        falls der Kläger bestreitet — vom Beklagten innerhalb
                                        von acht Tagen bewiesen werden. Ist letzterer gleichfalls
                                        geächtet <pb
                      facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s030.jpg" n="30"
                      xml:id="S.30"/> oder gebannt, so wird er mit dieser Einrede nicht gehört
                                            (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.2.8">III. 2;
                                        8</ref>). — Wird die Berechtigung einer solchen
                                            <term>exceptio</term> vom Kläger anerkannt oder vom
                                        Gericht für erwiesen erachtet, so wird der Kläger solange
                                        nicht zur Klageerhebung oder — wenn diese bereits
                                        erfolgt ist — zu weiterem Vorbringen zugelassen, als
                                        er in Acht oder Bann ist. Dem Beklagten steht es jedoch
                                        frei, "syn notdurfft ... in antworts wyße fürzubringen",
                                        also sich gegenüber der Klage zu rechtfertigen. Ein
                                        Endurteil aber kann nicht ergehen, da der Kläger überhaupt
                                        nicht gehört wird. Aus gleichem Grunde kann der Beklagte
                                        auch keine Gegenklage erheben (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.6">VI. 6, Abs.
                                        9</ref>).</p>

                  <p> Ferner kann der Beklagte die Einrede der Rechtshängigkeit
                                        erheben, wenn über den gleichen Streitgegenstand noch in
                                        einem andern Rechtsstreit verhandelt wird; Voraussetzung
                                        ist, daß dort die Litiskontestation bereits erfolgt ist
                                        (vgl. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.2.5">III. 2;
                                        5</ref>). Endlich kann der "Antworter" geltend machen, daß
                                        über die gleiche Sache bereits rechtskräftig entschieden,
                                        oder daß sie durch Vergleich "hingelegt und vertheidingt"
                                        sei.</p>
                  <p> Alle diese Exceptionen sind — wie am Ende des <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.6">6. Titels (I.
                                            Buch)</ref> ausdrücklich betont wird —
                                        grundsätzlich vor der Litiskontestation vorzubringen. An
                                        späterer Stelle (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.2.8">III.
                                            2, 8</ref>) wird gesagt, daß der Beklagte die Einrede
                                        der Acht oder des Bannes auch noch nachher "wann er will"
                                        erheben kann; die gleiche Bestimmung enthalten <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.2.11">III. 2; 11 und
                                            12</ref> für die Einreden der Rechtshängigkeit und des
                                        Vergleiches. Dieses verspätete Vorbringen wird in der
                                        Reformation von keinen besonderen Voraussetzungen abhängig
                                        gemacht. Aber es wird nur dann gestattet sein, wenn der
                                        Beklagte früher dazu außerstande war; andernfalls war für
                                        diesen die Möglichkeit zu chikaniösem Vorgehen gegeben, was
                                        doch die Reformation allgemein verhindern wollte.
                                        —</p>
                  <p> Ist weder eine prozeßhindernde, noch eine dilatorische (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.27">I. 27</ref>) Einrede
                                        vorgebracht oder eine solche zwar vorgebracht, aber nicht
                                        bewiesen, so hat der Beklagte auf die Klage zu antworten und
                                        damit den Krieg zu befestigen; dies geschieht durch
                                        allgemeines Geständnis oder durch Leugnen der Klage
                                            (<term>litiscontestatio generalis</term>)<note
                        n="N.74">Vgl. <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.7">I.
                                            7</ref>.</note>. Die Wirkung der Litiskontestation ist
                                        zunächst der Ausschluß grundsätzlich <pb
                      facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s031.jpg" n="31"
                      xml:id="S.31"/> aller prozeßhindernden und dilatorischen Einreden (vgl.
                                        oben). Ferner ist es dem Kläger jetzt nicht mehr gestattet,
                                        ohne Einwilligung seines Gegners die Klage zurückzunehmen
                                        oder zu ändern ("noch etwas nuwes zuthun" vgl. <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.7">I. 7, Abs. 4</ref>), dem
                                        Beklagten grundsätzlich nicht mehr, eine Widerklage zu
                                        erheben. Schließlich wird mit der Kriegsbefestigung der
                                        Streitgegenstand unveräußerlich (vgl. unten <ref
                      target="#S.44 ">S. 44</ref>), und die einem Anwalt
                                        erteilte Vollmacht unwiderruflich (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.16">I. 16, Abs. 4 und
                                            5</ref>).</p>

                  <p> Im Gegensatz zur Wormser Reformation, der die
                                        Litiskontestation eine für einen rechtsgültigen Prozeß
                                        unbedingt erforderliche<note
                        n="N.75">Ist die
                                            Litiskontestation nicht oder nicht rechtsgültig erfolgt,
                                            so ist das Endurteil nichtig (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.2.26">III. 2; 26, Abs.
                                                4</ref>).</note> formale Prozeßhandlung ist, legt
                                        die Nürnberger Kodifikation diesem Institut weit geringere
                                        Bedeutung bei. Eine strenge Trennung des Verfahrens in zwei
                                        Abschnitte — einen ersten für prozeßhindernde und
                                        dilatorische Einreden und einen zweiten für die eigentliche
                                        Verhandlung über die Hauptsache —, hervorgerufen durch
                                        die Kriegsbefestigung, ist ihr erst seit dem Jahre 1503
                                            bekannt.<note
                        n="N.76">Vgl. dort <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1503&amp;fs=5.5">V.5</ref>.</note>
                                        Nur bezüglich der Klagerücknahme (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.6">I. 6</ref>) ist die
                                        Litiskontestation von Wichtigkeit.</p>

                  <p> Für den Fall, daß der Beklagte erklärt, er sei "des
                                        widerteils clag gestendig", fehlen in der Wormser
                                        Reformation nähere Vorschriften. Ob dann ein Endurteil
                                        ergehen muß, bleibt unklar. In Nürnberg (vgl. Reform. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=5.8">V. 8</ref>) jedenfalls
                                        war — wenigstens für gewisse Sachen — ein
                                        solches nicht erforderlich, sondern auf Grund des
                                        Anerkenntnisses erfolgte sofort die Vollstreckung.</p>
                  <p> Bei negativer Litiskontestation<note
                        n="N.77">Zum Folgenden
                                                <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.8">I.
                                            8</ref>.</note> kann der Kläger seine Klage, wenn sie
                                        "geringschetzig und nit wytluffig" ist<note
                      n="N.78">Näheres
                                            sagt die Reformation nicht; es wird wohl der Wert des
                                            Streitgegenstandes damit gemeint sein.</note> —
                                        ohne sie artikulieren zu müssen — wiederholen und
                                        damit den Antrag verbinden, ihn zum Beweise zuzulassen; es
                                        findet also in diesem Falle ein summarisches Verfahren
                                        statt, über dessen weitere Gestaltung in der Reformation
                                        nichts gesagt ist. Ist die Klage dagegen "hoch mergklich un
                                        wytleuffig" so muß er sie bis zu einem vom Gericht
                                        festgesetzten Termin in Artikel oder Positionen stellen und
                                        diese einreichen.<note
                        n="N.79">Daß der Kläger sofort eine
                                            artikulierte Klage erheben kann und damit der besondere
                                            Termin für die Artikulierung wegfällt, ergibt sich aus
                                                <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.26">I. 26 (Abs.
                                                4)</ref>.</note> Letzteres muß — wie in <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.8">I. 8</ref> betont wird
                                        — "by synem Eyde" geschehen; das Gleiche gilt für die
                                        Antwort des Beklagten <pb
                      facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s032.jpg" n="32"
                      xml:id="S.32"/> auf die Klageartikel. Es dürften dies die <term>juramenta
                                            dandorum et repondendorum</term> sein, die im
                                        Reichskammergerichtsprozeß erst 1538 eingeführt wurden.<note
                        n="N.80">Vgl. RKGO von 1538, <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=RAbsch.+II&amp;seite=g422">Reichsabschiede II S.
                                                422/3</ref>.</note> — Die Artikel müssen
                                        "schickerlich und verstentlich" sein, dürfen nicht "fragwyse
                                        noch uff nit syn" lauten. Falls nicht der Beklagte die Form
                                        der Positionen beanstandet und über ihre Zulässigkeit durch
                                        Zwischenurteil entscheiden läßt, hat er zu jeder einzeln
                                        Stellung zu nehmen; auf Antrag wird ihm hierzu eine Frist
                                        gesetzt (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.26">I. 26; Abs.
                                            5</ref>). Bei der Antwort des Gegners muß der Kläger
                                        darauf achten, ob jener etwas zugesteht, und — wenn er
                                        es tut — "sich des bezügen mit lutern verstendigen
                                        worten". Soweit der Beklagte die Klageartikel bestreitet,
                                        wird der Kläger auf seinen Antrag zu deren Beweis
                                        zugelassen.</p>
                </div>
                <div xml:id="B.2.2.a.2">
                  <head>Beweisverfahren</head>

                  <p> Eine strenge Trennung des Prozesses in das Behauptungs- und
                                        das Beweisverfahren ist der Wormser Kodifikation nicht mehr
                                        bekannt. Die Beweisführung ist vielmehr eine sukzessive. So
                                        wird sowohl für dilatorische als auch für peremptorische
                                        Einreden ein besonderes Beweisverfahren vorgeschrieben (vgl.
                                            <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.27">I. 27</ref> und
                                            <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.28">28</ref>).<note
                        n="N.81">Gleiches gilt für die prozeßhindernden
                                            Einreden: <ref
                        target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.6">I. 6 (a.
                                                E.)</ref> und <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.7">I. 7 (Anfang)</ref>.</note> Die bestrittenen
                                        Behauptungen müssen sofort oder bis zu einem festgesetzten
                                        Termin, jedoch vor Weiterführung der Verhandlung, bewiesen
                                        werden. — Ob in Nürnberg die Beweisführung einem
                                        besonderen Verfahrensabschnitt vorbehalten ist, läßt sich
                                        aus der Reformation nicht klar ersehen. In <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=5.3">V. 3</ref> heißt es
                                        lediglich, daß sich jede Partei in ihren Schriftsätzen zu
                                        "notturftiger schriftlicher oder persönlicher weisung"
                                        erbieten soll. Sukzessive Beweisführung wird nur gefordert,
                                        wenn gegen den Kläger (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=6.10">VI. 10</ref>) oder gegen einen Zeugen (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=8.11">VIII. 11</ref>) die
                                        Einrede des Bannes oder der Acht erhoben wird. Ich möchte
                                        annehmen, daß die Parteien erst nach allem übrigen
                                        Vorbringen — abgesehen von den eben erwähnten
                                        Ausnahmen — zum Beweise zugelassen wurden, und daß
                                        sich erst die Redaktion vom Jahre 1503 für die sukzessive
                                        Beweisführung entschieden hat.<note
                        n="N.82">Vgl. dort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=5.5">V. 5 (3. und 4.
                                                Teil)</ref>.</note>
                  </p>

                  <p> Die Auffassung des Beweises als eines Rechts ist so wohl im
                                        Nürnberger wie im Wormser Recht aufgegeben; der Beweis ist
                                        vielmehr stets eine Last: Wer eine Behauptung <pb
                      facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s033.jpg" n="33"
                      xml:id="S.33"/> vorbringt, muß sie im Falle ihrer Bestreitung durch den
                                        Gegner beweisen. Besonders wird dies betont bei der
                                            Klage.<note
                        n="N.83">Vgl. Nürnberger Ref. <ref
                        target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=6.13">VI. 13</ref>, <ref
                        target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=8.6">VIII. 6</ref> und
                                            Wormser Ref. <ref
                        target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.3.1">III.
                                                3; 1</ref> und für dilatorische und peremptorische
                                            Einreden im Besonderen <ref
                        target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.27">I. 27</ref> und
                                                <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.28">28</ref>.</note> Der Beklagte braucht nur zu
                                        widersprechen, um dem Gegner die Beweislast zuschieben zu
                                        können; es ist nicht erforderlich, daß er eine stichhaltige
                                        Einwendung gegen die Klage erhebt, oder einen Reinigungseid
                                        leistet. Die Wormser Reformation führt diesen Grundsatz
                                        besonders streng durch: der Kläger hat die Beweislast für
                                        die Klage "als die fürgetragen", eine Entscheidung über
                                        einen Teil des von ihm geltend gemachten Anspruchs ergeht
                                        nicht (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.3.1">III. 3; 1,
                                            Abs. 3</ref>).</p>

                  <p> Ferner gilt das Prinzip der Zweiseitigkeit des Beweises und
                                        damit der Zulässigkeit des Gegenbeweises; dies bestimmen
                                        allgemein <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.3.1">III. 3; 1,
                                            Abs. 2</ref> ("dawider luter beweysung"), für den
                                        Zeugenbeweis und den Urkundenbeweis noch einmal besonders
                                            <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.10">I. 10; Abs.
                                            2</ref> ("uff widerwertig meynung solcher Artikel"),
                                        bzw. <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.13">I. 13 (Abs.
                                            2)</ref>. — Die Nürnberger Reformation steht auf
                                        dem gleichen Standpunkt (vgl. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=8.9.10.12">VIII. 9, 10,
                                            12</ref>).</p>

                  <p> Der Beweis ist grundsätzlich ein rationeller; der
                                        Beweisführer sucht den Richter von der Wahrheit seines
                                        Vorbringens zu überzeugen. Die einzige Ausnahme bildet der
                                        Satz, daß ein Zeuge allein keine Beweiskraft hat: <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.3.1">III. 3; 1</ref>
                                        bestimmt, daß der gute Ruf der beweisführenden Partei nur
                                        dann beweiskräftig ist, wenn noch ein Zeuge "oder sunst halb
                                        genugsam bewysung" vorhanden ist.<note
                        n="N.84">Vgl. auch
                                                <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.3.18">III. 3; 18
                                                (Abs. 6)</ref>, wonach jede Urkunde durch zwei
                                            unverdächtige Zeugen "als falsch verworffen" werden
                                            kann.</note> Die Nürnberger Reformation sagt dies etwas
                                        deutlicher "daß der zeugen, deren sag sich auf das wesenlich
                                        stuck gleiche, zum mynsten zwe oder drey ... sein sollen"
                                            (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=3.9">III. 9</ref>; s.
                                        auch <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=6.15">VI. 15</ref>).
                                        — Daß der Beweis eines Negativums grundsätzlich nicht
                                        zugelassen werden soll, wird sowohl in der Wormser (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.9">I. 9, Abs. 14 und
                                            15</ref>) wie in der Nürnberger Kodifikation (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=8.6">VIII. 6</ref>)
                                        betont.</p>

                  <p> Das eigentliche Beweisverfahren beginnt — ganz
                                        entsprechend dem Nürnberger Recht (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=8.7">VIII. 7</ref>) —
                                        damit, daß der Beweisführer mündlich oder durch Einreichung
                                        von Artikeln, von denen der Gegner Abschrift verlangen kann,
                                        das Beweisthema bezeichnet, d. h. daß er erklärt, "was er
                                        sich zu bewysen understee" (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.9">I. 9</ref>). Die
                                        Beweisaufnahme selbst erfolgt, gemäß dem Grundsatz der
                                        Unmittelbarkeit in der Regel vor dem erkennenden Gericht.<pb
                      facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s034.jpg" n="34" xml:id="S.34"/>
                  </p>

                  <p> Vor den Wormser Gerichten zugelassene Beweismittel nennt
                                            <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.3.1">III. 3; 1</ref>:
                                        Zeugen, Urkunden, Geständnis der Parteien, Parteieid,
                                        Augenschein, "offenbar geschicht die am tag ist".<note
                      n="N.85">"offenbar geschicht ..." bedeuten
                                            unzweifelhafte, allgemein bekannte Ereignisse,
                                            Begebenheiten, also modern gesprochen notorische
                                            Tatsachen.</note> Die Aufzählung ist nicht erschöpfend
                                        ("und derglichen"). Vor allem fehlt der
                                        Sachverständigenbeweis, im Gegensatz zu Nürnberg, wo
                                        vereidigte Wundärzte und "die geschworen meister eines yeden
                                        hantwercks" vom Gericht als Gutachter zugezogen werden
                                        konnten (vgl. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=8.15">Ref.
                                            VIII. 15</ref>). —</p>

                  <p> Ueber den Parteieid sagt die Wormser Kodifikation nur
                                        Weniges: es wird zwischen dem richterlichen und dem
                                        zugeschobenen Eid unterschieden; auch der zurückgeschobene
                                        Eid, den eine Partei der andern "heimgeben" kann, ist
                                        bekannt (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.1.31">III. 1 ; 31
                                            , Abs. 6</ref>). — Das Nürnberger Gesetzbuch
                                        behandelt den richterlichen Eid eingehender. Nach <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=6.16">VI. 16</ref> darf ein
                                        solcher nur unter der doppelten Voraussetzung auferlegt
                                        werden, daß das Beweisverfahren abgeschlossen und die
                                            <term>conclusio</term> erfolgt ist, ohne daß die
                                        Verhandlung eine sichere Grundlage für ein Endurteil gibt.
                                        Welcher Partei der Eid auferlegt wird, steht nicht fest;
                                        dies bestimmt sich vielmehr "nach gelegenheit der sachen und
                                        des Rechten". — Auch der zugeschobene und
                                        zurückgeschobene (den eine Partei "haymwerffen" kann) Eid
                                        findet sich im Nürnberger Prozeß (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=6.17">VI. 17</ref>). — </p>
                  <p> Im übrigen behandelt die Wormser Reformation ausführlich nur
                                        den Zeugen und den Urkundenbeweis.</p>
                  <p> Zeugenbeweis:<note n="N.86">Zum Folgenden <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.9">I. 9</ref>.</note>
                                        Die Ladung einheimischer Zeugen erfolgt nicht von Amts
                                        wegen, sondern ist Aufgabe der beweisführenden Partei, die
                                        einen Heimburger o. ä. damit beauftragt. Der Geladene ist
                                        — wenn er nicht einen Entschuldigungsgrund geltend
                                        machen kann — verpflichtet, persönlich vor Gericht zu
                                            erscheinen.<note
                        n="N.87">Die Ausnahmen wurden oben <ref
                      target="#S.24 ">S. 24</ref> erwähnt.</note> Er hat
                                        in Anwesenheit der Gegenpartei (oder ihres Anwalts) —
                                        bei ungehorsamem Ausbleiben ist der Fortgang des Verfahrens
                                        nicht gehindert — zu schwören, "das er ... die gantz
                                        luter worheyt sagen woll". Die Vereidigung durch das Gericht
                                        kann unterbleiben, wenn beide Parteien ihre Einwilligung
                                        dazu erteilen. Richter, Rats- und Gerichtsschreiber,
                                        Heimburger usw. werden in Angelegenheiten ihres Amts nicht
                                        besonders vereidigt, sondern auf ihren Amtseid hingewiesen.
                                        — Will eine Partei <pb
                      facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s035.jpg" n="35"
                      xml:id="S.35"/> Beweis führen mit Zeugen, die nicht der Gerichtsbarkeit
                                        der Stadt Worms unterworfen sind, so hat sich das Gericht
                                        auf Antrag mit sog. Compaß- oder Bittbriefen an den
                                        ordentlichen Richter dieser Zeugen zu wenden oder einen
                                        Kommissar einzusetzen, damit sie die Zeugen an ihrem Wohnort
                                        vereidigen und vernehmen; dem ersuchten bezw. beauftragten
                                        Richter wird zu diesem Zweck das Beweisthema samt den
                                            "Fragstücken"<note
                      n="N.88">Vgl. unten.</note> zugesandt
                                        (vgl. auch <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.3.17">III. 3;
                                            17</ref>).</p>

                  <p> Die Vernehmung der Zeugen hat in Abwesenheit der Parteien zu
                                        erfolgen. Dabei werden auch die vom Gegner des Beweisführers
                                        etwa eingereichten "<term>interrogatoria</term> oder
                                        Fragstückh" den Zeugen zur Beantwortung vorgelegt. Wenn alle
                                        Zeugen verhört sind, werden ihre vom Gerichtsschreiber
                                        protokollierten Aussagen auf Begehr einer Partei publiziert
                                            (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.10">I. 10</ref>).
                                        Zeugen, die über die gleichen Artikel sich äußern sollen,
                                        sind vor der Publikation beizubringen; später ist dies nur
                                        noch "uß mercklicher ursach" — wofür das Ermessen des
                                        Gerichts maßgebend ist — gestattet.</p>
                  <p> Die Nürnberger Reformation<note n="N.89">Vgl. dort: <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=8.4">VIII. 4, 5, 8 und
                                                9</ref>.</note> stimmt mit diesen Vorschriften fast
                                        völlig überein. Eine kommissarische Zeugenvernehmung dagegen
                                        ist ihr nur zum Zwecke der Beweissicherung (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=8.13">VIII. 13</ref>)
                                        bekannt; allgemein wird sie erst 1503 eingeführt (vgl. dort
                                            <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1503&amp;fs=8.18">VIII. 18</ref>).
                                        —</p>

                  <p> Nach der Publikation kann jeder gegen die Zeugen des andern
                                        Teils, ihre Aussagen, ihre Vernehmung Einreden vorbringen.
                                        Dies ist jedoch nur gestattet, wenn die Partei —
                                        entsprechend der Nürnberger Reformation, <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=8.10">VIII. 10</ref> —
                                        sich diese Einreden vor der Vereidigung der Zeugen
                                        vorbehalten hat;<note
                        n="N.90">Siehe <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.8">I. 8 (Abs.
                                            9)</ref>.</note> insbesondere gilt dies von der Einrede
                                        "wider die person", die gemäß <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.2.10">III. 2; 10</ref>
                                        grundsätzlich vorher geltend zu machen sind. Gegen die
                                            <term>exceptio</term> ist — wie üblich — die
                                        Replik, dagegen wiederum die Triplik zulässig (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.12">I. 12</ref>).</p>

                  <p> Eine Einrede gegen die Person eines Zeugen ist die
                                        Geltendmachung seiner Zeugnisunfähigkeit; nach <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.11">I. 11</ref> sind
                                        nämlich zur Abgabe eines Zeugnisses untauglich 1. Geächtete
                                        und Gebannte, "Eerloße" (z. B. Meineidige), Ehebrecher,
                                        Dirnen, mit Auspeitschung oder Landesverweisung Bestrafte;
                                        2. Diejenigen, die das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht
                                        haben; <pb
                      facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s036.jpg" n="36"
                      xml:id="S.36"/> 3. Frauen in Testamentssachen; 4. Sachwalter und
                                        diejenigen, die irgendwie am Gewinn oder Verlust des
                                        Prozesses interessiert sind; endlich Vater und Mutter für
                                        und gegen ihre leiblichen Kinder, ebenso diese für und gegen
                                        die Eltern. Die Letztgenannten können jedoch — Sachen,
                                        die "lyp, ere oder glympf" betreffen, ausgenommen —
                                        Zeugen sein, wenn die Gegenpartei einwilligt oder wenn sonst
                                        kein Zeuge vorhanden ist. — Die Nürnberger Reformation
                                        weicht von diesen Bestimmungen nur insofern ab, als sie für
                                        die Zeugnisfähigkeit ein Mindestalter von 18 Jahren
                                        voraussetzt. Außerdem genießen nach <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=8.3">VIII. 3</ref> bestimmte
                                        Leute erhöhte Glaubwürdigkeit. —</p>

                  <p> Wird eine solche Einrede — was grundsätzliche
                                        Vorschrift ist — vor der Vereidigung der Zeugen
                                        vorgebracht, so hindert sie deren Vernehmung nur, wenn sie
                                        unverzüglich bewiesen werden; wird geltend gemacht, daß der
                                        zu verhörende Zeuge in Acht oder Bann sei, so kann der
                                        Beweis dafür noch innerhalb 8 Tagen geführt werden (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.2.10">III. 2;
                                        10</ref>).</p>

                  <p> Der Urkundenbeweis kann geführt werden mit Urkunden, die von
                                        Rat oder Stadtgericht oder einem Notar, und solchen, die
                                        durch "eygen hantschrift" (private Urkunden) ausgefertigt
                                        sind (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.2.24">III. 2;
                                            24</ref> und <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.2.25">25</ref>). Die Ratsurkunden gelten unwiderleglich als
                                        echt; materielle Einwendungen gegen sie sind nur in
                                        beschränktem Maße zulässig (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.2.24">III. 2; 24</ref>).
                                        Die übrigen Urkunden haben solange die Vermutung der
                                        Echtheit für sich, als diese nicht bestritten wird. Wird die
                                        Echtheit des Siegels oder — bei notariellen
                                        Instrumenten — die Glaubwürdigkeit des Notars
                                        angezweifelt, so hat die sich auf die Urkunden berufende
                                        Partei die Beweislast (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.13">I. 13</ref>). Die Nürnberger Reformation gibt die
                                        gleiche Vorschrift in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=3.17">VIII. 17</ref>, jedoch nur für notarielle Urkunden.
                                        —</p>

                  <p> Urkunden haben allgemein nur Beweiswert, wenn sie
                                        unbeschädigt, nicht radiert, die Siegel nicht zerbrochen
                                        sind. Ferner muß grundsätzlich Abschrift des Originals
                                        beigelegt werden (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.3.18">III. 3; 18</ref>). Letzteres ist nicht nötig, wenn die
                                        Abschrift auf Antrag einer der in der Urschrift genannten
                                        Parteien unter Mitwirkung des Rates und unter Beobachtung
                                        gewisser Förmlichkeiten durch einen Schreiber ausgefertigt
                                            wurde.<note
                        n="N.91">Vgl. <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.3.19">III. 3;
                                            19</ref>.</note> Ferner: ist eine öffentliche Urkunde an
                                        das <pb
                      facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s037.jpg" n="37"
                      xml:id="S.37"/> Gericht gegeben und durch den Gerichtsschreiber eine
                                        Abschrift ausgestellt worden, so ist bei späterem Verlust
                                        des Originals diese voll beweiskräftig (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.3.18">III. 3; 18, Abs.
                                            4</ref>).</p>
                  <p> Nach <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.9">I. 9 (Abs.
                                            13)</ref> ist die Vernehmung eines Zeugen über die
                                        Klageartikel ("in der Haubtsach") erst nach der
                                        Litiskontestation gestattet. Zwecks Sicherung des
                                            Beweises<note
                      n="N.92">Beweis "zu ewiger
                                            Gedechtnuß".</note> — die auch der Nürnberger
                                        Reformation (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=8.13">VIII.
                                            13</ref>) in ähnlichen Fällen bekannt ist — kann
                                        diese jedoch auch schon vorher erfolgen, wenn der fragliche
                                        Zeuge "wegfertig" ist, d. h. eine weite Reise antreten will,
                                        ferner wenn er sehr alt oder schwer krank ist und endlich
                                        — ohne daß eine der genannten Voraussetzungen vorliegt
                                        — wenn beide Parteien ihre Einwilligung dazu erteilen.
                                        — Ein auswärtiger Zeuge, der (außerhalb des
                                        erkennenden Gerichts) von seinem ordentlichen Richter
                                        verhört worden ist, ist vor einem Wormser Gericht nur dann
                                        beweisfähig, wenn dieser durch Compaßbriefe um die
                                        Vernehmung ersucht wurde; dies gilt jedoch nicht, wenn
                                        langes Ausbleiben oder Tod des vorzeitig verhörten Zeugen zu
                                        besorgen war (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.3.17">III.
                                            3; 17</ref>). —</p>

                  <p> Wenn die Parteien "all ir notdurfft" vorgebracht haben, muß
                                        das Gericht "in der sach beschließen" (conclusio, <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.14">I. 14</ref>), d. h. es
                                        wird feststellen, daß weiteres Vorbringen der Parteien nicht
                                        mehr gestattet sei.<note
                        n="N.93">An anderen Stellen der
                                            Reformation (<ref
                        target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.15">I.
                                                15</ref> und <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=2.3">II. 3; 2. Untertitel</ref>) wird gesagt, daß die
                                            Parteien in der Sache beschließen, d. h. selbst
                                            erklären, daß sie nichts weiter vorzutragen hätten.
                                        </note> Das Gericht hat sich dabei vorzubehalten, die
                                        conclusio — wenn es erforderlich scheine —
                                        wieder rückgängig zu machen. Auch jede Partei kann einen
                                        Antrag auf Wiederaufhebung einbringen, muß dann aber u. U.
                                        einen Gefährdeeid leisten.<note
                        n="N.94">Siehe oben <ref target="#S.28 ">S. 28</ref>.</note> — Nach der
                                        conclusio wird kein neuer Beweis zugelassen, es sei denn,
                                        daß jene auf Parteiantrag oder von Amtswegen wieder
                                        rückgängig gemacht wird, und die Partei beweist, daß sie von
                                        der Existenz des Beweismittel erst nach der conclusio
                                        Kenntnis erhalten habe. Augenscheineinnahme ist jedoch noch
                                        zulässig, "so es notdurfft der Sach erfordert".</p>

                  <p> Nach Nürnberger Recht scheint mit der conclusio — die
                                        hier nur durch die Parteien erfolgt — die Verhandlung
                                        endgültig abgeschlossen, weiteres Vorbringen durch jene
                                        unter keinen Umständen mehr gestattet zu sein; nur ein
                                        richterlicher Eid darf unter gewissen Voraussetzungen noch
                                        auferlegt werden.<note
                        n="N.95">Vgl. oben <ref target="#S.34 ">S. 34</ref>.</note> (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=6.16">VI. 16</ref>.)<pb
                      facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s038.jpg" n="38" xml:id="S.38"/>
                  </p>

                  <p> Nach dem "beschlusse der sach" hat das Gericht das Endurteil
                                        zu beraten; dabei hat es die vorgetragenen Beweise nach
                                        seiner freien Ueberzeugung zu würdigen: maßgebend ist nicht
                                        die Erfüllung gewisser Formen, sondern die Richter sollen
                                        "ermessen, welcher teil syns fürtrags bessern grundt und
                                        recht hat". Die Entscheidung des Gerichts muß darauf in
                                        Anwesenheit beider Parteien<note
                      n="N.96">Bei Ausbleiben
                                            einer Partei erfolgt die Verkündung auf Antrag des
                                            erschienenen Teils.</note>, die dazu besonders geladen
                                        werden (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.7">I. 7 a.
                                            E.</ref>)<note
                        n="N.97">War derjenige, "wider den urteil
                                            gesprochen", zur Verkündung nicht geladen, so ist die
                                            Entscheidung nichtig (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.2.26">III. 2; 26, Abs.
                                                2</ref>).</note>, verkündet werden (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.15">I. 15</ref>); damit es
                                        rechtsgültigen Bestand habe, ist schriftliche Abfassung
                                        erforderlich (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.3.7">III. 3;
                                            7</ref>).</p>

                  <p> Das Urteil wird rechtskräftig, wenn gegen es nicht innerhalb
                                        von 10 Tagen nach der Verkündung oder <term>ex die
                                            scientiae</term> (wenn die Partei bei der
                                        Urteilsverkündung nicht anwesend war)<note
                      n="N.98">Eine
                                            solche Fristverlängerung wird dem Nichterschienenen wohl
                                            nur dann zugute kommen, wenn er "echte not" (s. u.)
                                            geltend machen kann.</note> Appellation eingelegt (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=2.1">II. 1, Abs.3</ref>) oder
                                        die eingelegte Appellation nicht innerhalb der durch das
                                        Gesetz oder Gericht vorgeschriebenen Frist "vollführt" wird
                                            (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=2.8">II. 8</ref>). Mit
                                        dem Eintritt der Rechtskraft kann die Vollstreckung
                                        beginnen.</p>

                  <p> Bezüglich der Wirkung der Rechtskraft für und gegen dritte
                                        Personen bestimmt <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.2.38">III. 2; 38</ref>, Urteile, die unter zwei Parteien
                                        ergangen sind, seien "denen unschedlich, die nit in solichen
                                        handlungen begriffen oder verfasset". Eine
                                        Rechtskrafterstreckung gegen Dritte ist demnach
                                        ausgeschlossen; ob eine solche für Dritte möglich ist, läßt
                                        sich aus der Reformation nicht entnehmen.</p>
                  <p> Die Entscheidung durch Endurteil ist die gewöhnliche Art,
                                        ein Verfahren abzuschließen; daneben aber kennen sowohl
                                        Nürnberger wie Wormser Recht noch andere, außerordentliche
                                        Umstände, die die gleiche Wirkung herbeizuführen im Stande
                                        sind: die Zurücknahme der Klage und der Tod einer Partei
                                        während des Prozesses.</p>

                  <p> Der Kläger kann seine Klage vor der Litiskontestation
                                        jederzeit nach seinem Belieben zurücknehmen, ist aber dann
                                        verpflichtet, der Gegenpartei die ihr bis dahin entstandenen
                                        Kosten zu erstatten. Ist dagegen die "entlich antwurt" des
                                        Beklagten bereits erfolgt, so ist der Kläger zur
                                        Klagerücknahme nur berechtigt, wenn jener sein
                                        Einverständnis erklärt (Wormser Ref. <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.7">I. 7, Abs. 4</ref>). Die
                                        Nürnberger Reformation <pb
                      facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s039.jpg" n="39"
                      xml:id="S.39"/> weicht von diesen Vorschriften insofern ab, als sie dem
                                        Kläger vor der Kriegsbefestigung ein zweimaliges "vallen
                                        lassen" der Klage gestattet (gegen Ersatz der Kosten); beim
                                        dritten Mal jedoch gilt der Beklagte als von der Schuld
                                        befreit, der Kläger hat die Gerichtskosten zu tragen und an
                                        den Richter das große Wandel zu zahlen. Nach der
                                        Litiskontestation ist die Klagerücknahme ausgeschlossen,
                                        auch bei Einwilligung des Beklagten; vielmehr "sol dem
                                        spruch" (= Klage) nachgevolgt werden als recht ist" (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=1.6">I. 6</ref>).</p>

                  <p> Für den Fall des Todes einer Partei gibt die Wormser
                                        Reformation in <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.7">I. 7
                                            (Abs. 5)</ref> nähere Vorschriften, die dem Nürnberger
                                        Gesetzbuch (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=5.9">V.
                                        9</ref>) fast wörtlich entnommen sind. Stirbt ein Teil vor
                                        der Litiskontestation, so ist der Prozeß beendet; will der
                                        Kläger (bezw. seine Erben) das Verfahren trotzdem
                                        durchführen, so muß er mit neuer Ladung und Klage gegen den
                                        Beklagten (bezw. dessen Erben) vorgehen. Jede Partei trägt
                                        die ihr bis dahin erwachsenen Kosten selbst. Eine Ausnahme
                                        gilt, wenn die Sache "durch mercklich ußzüg (=Einrede) und
                                        rechtlich übung uffgezogen, das in schrifften verfasset oder
                                        sunst in frischer gedechtnuß were" und der Beklagte bezw.
                                        seine Erben auf Entscheidung bestehen. Da die Wormser
                                        Reformation selbst keine Auskunft gibt und die Nürnberger
                                        etwas Derartiges gar nicht kennt, läßt sich über diese
                                        Stelle keine Klarheit gewinnen.</p>

                  <p> Ferner gilt der Grundsatz insoweit nicht, als gegen ein vor
                                        der Litiskontestation ergangenes Zwischenurteil appelliert
                                        worden ist "und daruff proces ergangen weren". Was dies
                                        bedeuten soll, ist gleichfalls nicht völlig zu klären.
                                        Vielleicht soll damit vorausgesetzt werden, daß das
                                        Appellationsverfahren bereits begonnen habe. Die Nürnberger
                                        Reformation, die die gleiche Ausnahme kennt, spricht von
                                        "... Cost ergangen weren"; d. h. es ist erforderlich, daß in
                                        dem zweitinstanzlichen Prozeß bereits Kosten entstanden
                                        sind, über die — wenn das Verfahren durch den Tod
                                        einer Partei beendet wäre — nicht entschieden werden
                                        könnte. Da (wie betont) die oben zitierte Stelle der Wormser
                                        Reformation der Nürnberger fast wörtlich entnommen ist,
                                        ließe sich annehmen, daß ein Druckfehler Ursache der
                                        Unklarheit ist. Aber auch diese Lösung befriedigt nicht;
                                        denn die späteren Ausgaben der <pb
                      facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s040.jpg" n="40"
                      xml:id="S.40"/> Wormser Kodifikation drucken die gleiche Stelle wörtlich
                                        nach. Und man hätte sie doch gewiß durch einen Ratserlaß
                                        geändert, wie es auch mit anderen Teilen der Reformation
                                            geschah.<note n="N.99">Vgl. in der Ausgabe der
                                            Reformation von 1512 (fol. 168) die Mitteilung einer
                                            solchen Aenderung, die nötig gewesen war, weil "im
                                            schreiben oder in der Drückerey ... geirret" worden
                                            war.</note>
                  </p>

                  <p> Für den Fall, daß der Tod einer Partei erst nach der
                                        Kriegsbefestigung eintritt, fehlen in der Wormser
                                        Reformation nähere Vorschriften; mittelbar läßt sich jedoch
                                        aus der oben angeführten Stelle entnehmen, daß dann die
                                        Erben des Verstorbenen zur Uebernahme und Weiterführung des
                                        Prozesses verpflichtet sind;<note n="N.100">Ebenso Moritz,
                                            Reflexionen zu p. 6: actiones enim regulanter in
                                            haeredes non transeunt, nisi lite cum defuncto
                                            contestata.</note> Die Nürnberger Kodifikation spricht
                                        dies jedenfalls klar aus.</p>
                </div>
              </div>
              <div xml:id="B.2.2.b">
                <head>b) Verfahren zweiter Instanz</head>

                <p> Für die Appellationsinstanz gilt der Grundsatz, daß die Parteien
                                    neuen Prozeßstoff vorbringen können. Dies ist zwar nicht
                                    ausdrücklich in der Wormser Reformation gesagt, läßt sich aber
                                    mittelbar aus der im II. Buch immer wieder zu findenden
                                    Bestimmung entnehmen, daß im allgemeinen die Vorschriften für
                                    das erstinstanzliche Verfahren Anwendung finden; außerdem wird
                                    besonders betont, daß dilatorische Einreden und Gegenklage,
                                    deren Geltendmachung in erster Instanz hätte erfolgen können,
                                    vor dem Appellationsgericht ausgeschlossen sind (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.2.2">III. 2; 2</ref> und <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=2.5">II. 5</ref>). — Ob
                                    auch im Nürnberger Prozeß nova zugelassen sind, kann man aus der
                                    Reformation nicht ersehen.</p>

                <p> Will eine Partei ein ergangenes Endurteil nicht anerkennen, so
                                    kann sie dagegen das Rechtsmittel der Appellation einlegen.<note
                      n="N.101">Zum Folgenden: <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=2.1">II. 1</ref>.</note> Es
                                    stehen ihr dafür zwei Möglichkeiten offen; sie kann ihre
                                    Beschwerde sofort nach Verkündung des Urteils vor Gericht und in
                                    Anwesenheit der Gegenpartei mündlich zu Protokoll des
                                    Gerichtsschreibers geben; sie hat damit gleichzeitig den Antrag
                                    zu verbinden, ihr "apostel" an die höhere Instanz zu erteilen.
                                    Will die Partei diesen Weg nicht wählen, so kann sie auch
                                    schriftlich innerhalb 10 Tagen (seit der Urteilsverkündung oder
                                        <term>ex die scientiae</term>) vor dem <term>judex a
                                        quo</term> Appellation einlegen und um "apostel" bitten; hat
                                    der Appellant im letzten Fall den Richter nicht angetroffen<note
                    n="N.102">Er muß dann später "synen gethanen flyß
                                        bewysen".</note>, dann <pb
                    facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s041.jpg" n="41" xml:id="S.41"/> kann er auch vor einem "glaubwürdigen" Notar und vor Zeugen
                                    appellieren, ist aber dann gezwungen, innerhalb einer gewissen
                                    Frist die Appellation dem erstinstanzlichen Gericht
                                    mitzuteilen.</p>

                <p> Die Wirkung dieser — außerordentlich schwerfälligen
                                    — Einlegung der Appellation geht dahin, daß das Urteil
                                    nicht rechtskräftig wird und daher auch nicht vollstreckt werden
                                    darf (vgl. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=2.1">II. 1; Abs.
                                        3</ref>).</p>

                <p> Das Untergericht hat innerhalb von 30 Tagen nach Einlegung der
                                    Appellation "<term>apostolos reverentiales</term>" zu erteilen,
                                    d. h. in dem Sendschreiben an die höhere Instanz der Appellation
                                    stattzugeben (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=2.2">II. 2</ref>).
                                    Der Appellant muß die Appellation dem Oberrichter verkünden
                                        ("<term>insinuieren</term>") und ihn um Ladung der
                                    Gegenpartei ersuchen. Das hierfür vorgeschriebene Verfahren ist
                                    das gleiche wie in erster Instanz. Mit der Bitte um Ladung hat
                                    der Kläger den Antrag einzubringen, ihm sog.
                                        <term>compulsoriales</term> oder <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=bezwangnisbrief">Bezwancknusbriefe</ref>
                                    an das untere Gericht auszustellen, in denen dieses zur
                                    Herausgabe der Prozeßakten aufgefordert wird.</p>

                <p> In dem Termin, zu dem die Ladung ergangen ist, hat der Appellant
                                    oder sein Anwalt, der in jedem Fall sofort eine Vollmacht
                                    vorlegen muß<note
                      n="N.103">Vgl. oben <ref
                    target="#S.20 ">S.
                                            20</ref>.</note>, die Ladung zu
                                    "<term>repetieren</term>" und nochmals in aller Form zu
                                    erklären, daß er Appellation eingelegt habe. Behauptet der
                                    Beklagte, daß die "<term>formalien</term>" der Appellation<note
                    n="N.104">Was unter diesen Formalien der Appellation in der
                                        Reformation verstanden wird, ist nicht ganz klar. Ganz
                                        sicher fällt darunter die Einhaltung der vorgeschriebenen
                                        Appellationsfristen. Ob dazu auch noch die im Eidbuch Nr. 24
                                        (fol. 54 ff.) genannten Appellationsformalien gehören, läßt
                                        sich — da die fragliche Stelle undatiert ist —
                                        nicht mit Sicherheit feststellen. Dort wird zunächst
                                        Hinterlegung von "ein gülden Baar" bei Gericht, ferner
                                        Sicherheitsleistung mit Bürgen, "güthern" oder mit einem Eid
                                        verlangt.</note> nicht beobachtet seien, so muß der Kläger
                                    Beweis antreten. Ist ihm dieser gelungen, dann erfolgt —
                                    je nach Belieben des Klägers schriftlich oder mündlich —
                                    die Erhebung der Klage, verbunden mit dem Antrag, "zu erkennen,
                                    daß ubel geurteilt und wol appellieret sy"; lautete das
                                    erstinstanzliche Urteil auf Freisprechung des Beklagten, so ist
                                    der frühere Klageantrag zu wiederholen. Darauf wird vom Gericht
                                    ein Termin zur Kriegsbefestigung bestimmt. Im Falle negativer
                                    Litiskontestation kann der Kläger entweder um Fristsetzung
                                    bitten zur Artikulierung der Klage, der Beklagte wiederum zur
                                    Antwort darauf usw., oder er kann auf sein "<term>libellus
                                        appellatorius</term>" verweisen und erklären, daß er nichts
                                    weiter vorzubringen habe; die Gegenpartei wird dann auf ihr
                                    Begehr nochmals gehört. Auf einem besonderen Termin erfolgt
                                    darauf die <term>conclusio</term>; schließlich <pb
                    facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s042.jpg" n="42"
                    xml:id="S.42"/> ergeht Endurteil (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=2.3">II. 3.
                                        Titel</ref> und 2. Untertitel). Die Vollstreckung desselben
                                    wird durch das Untergericht vorgenommen (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=2.11">II. 11</ref>). —</p>

                <p> Die Nürnberger Reformation setzt für die Einlegung der
                                    Appellation eine Frist von 10 Tagen nach Erlaß der Entscheidung;
                                    dies gilt für Zwischenurteile (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=10.1">X. 1</ref>) und für
                                    Endurteile (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=10.10">X. 10</ref>)
                                    in gleicher Weise. Auch in Nürnberg ist die
                                        "<term>Insinuation</term>" an den Oberrichter in 30 Tagen
                                    bekannt, desgleichen das Institut der "apostel" über das jedoch
                                    nichts Näheres gesagt wird (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=10.10">X. 10</ref>). Bei
                                    Einlegung der Appellation hat die Partei einen Appellationseid
                                    zu schwören, daß sie das Urteil nicht mutwillig anfechte. Dem
                                    Untergericht steht das Recht zu, die Partei mit ihrer Beschwerde
                                    abzuweisen, wenn die Vermutung naheliegt, daß sie "ungegründt
                                    frevel Appellacion fürneme" (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=10.2.3.10">X. 2; 3; 10</ref>).
                                    Die Einrichtung der "<term>Compulsoriales</term>" an die untere
                                    Instanz kennt die Nürnberger Reformation erst seit 1503.<note
                      n="N.105">Vgl. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1503&amp;fs=10.11">X.
                                            11</ref> dieser Ausgabe.</note> —</p>

                <p> Für die Appellation gegen ein Zwischenurteil gelten nach Wormser
                                    Recht einige besondere Vorschriften: sie kann nur in Gegenwart
                                    des Richters innerhalb von 10 Tagen schriftlich eingelegt
                                    werden. Bei Versäumung dieser Frist wird das Urteil
                                    rechtskräftig, eine Aufhebung durch das Gericht scheint
                                    ausgeschlossen (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=2.1">II. 1 [Abs.
                                        5]</ref>). Die Nürnberger Reformation dagegen bestimmt, daß
                                    das Urteil mit Ablauf der Frist zwar für die Parteien
                                    unanfechtbar ist; das Gericht selbst aber ist daran nicht
                                    gebunden, kann vielmehr bis zum Endurteil seine
                                    Zwischenentscheidung jederzeit wieder aufheben (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=10.1">X. 1</ref>).</p>

                <p> In weiteren 30 Tagen hat das Gericht die Appellation auf ihre
                                    Berechtigung zu prüfen. Findet es sie begründet, so hat es den
                                    Appellanten zu "<term>restituieren</term>" d. h. der Beschwerde
                                    abzuhelfen, andernfalls muß es "<term>apostolos
                                        refutatorios</term>" erteilen. Im letzteren Falle hat die
                                    Appellation nicht ohne weiteres aufschiebende Wirkung, sondern
                                    das Gericht darf in der Hauptsache weiterverfahren bis ihm von
                                    der höheren Instanz sog. Inhibitions- oder Verbotbriefe
                                    zugestellt werden, in denen ihm die Aussetzung des Prozesses zur
                                    Pflicht gemacht wird (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=2.2">II.
                                        2; Abs. 3</ref>). Die Nürnberger Reformation <pb
                    facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s043.jpg" n="43"
                    xml:id="S.43"/> (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=10.9">X. 9</ref>) stimmt
                                    mit diesen Vorschriften überein; nur "<term>apostolos
                                        refutatorios</term>" kennt sie nicht.</p>

                <p> Wird der Appellant in der Oberinstanz abgewiesen, so wird die
                                    Verhandlung über die Hauptsache vor dem Untergericht
                                    fortgesetzt. Wird dagegen die Beschwerde für gerechtfertigt
                                    erachtet, "so mag der Apellans wyter in der haubtsach procedirn
                                    wie sich ... gepürt". Aus dieser Gegenüberstellung in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=2.6">II. 6</ref> ergibt sich, daß
                                    im letztgenannten Fall auf Antrag des Appellanten das höhere
                                    Gericht das Hauptverfahren zu Ende führt.</p>

                <p> Uebrigens ist — Nürnberger und Wormser Kodifikation
                                    gleichen sich hierin — die Appellation gegen
                                    Zwischenurteile unbeschränkt zulässig. Beide Rechte weichen hier
                                    von der RKGO von 1495<note
                      n="N.106">Vgl. <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=RAbsch.+II&amp;seite=g009">Reichsabschiede II., S.
                                            9</ref>.</note> insofern ab, als diese Appellation gegen
                                    solche nur gestattet, wenn die Beschwerde der Partei nicht durch
                                    Anfechtung des Endurteils "möcht erstatt und herwiderbracht
                                    werden" (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RKGO.+1495&amp;fs=24">§ 24</ref>).</p>
              </div>
              <div xml:id="B.2.2.c">
                <head>c) Gegenklage</head>
                <p> Wenn der Beklagte gegen den Kläger eine Gegenforderung hat, kann
                                    er die sog. Gegenklage erheben. Sie ist — weder in der
                                    Wormser noch in der Nürnberger Kodifikation — an
                                    irgendwelche Voraussetzungen gebunden; insbesondere wird nicht
                                    gefordert, daß die Ansprüche des Klägers und des Beklagten
                                    miteinander im Zusammenhang stehen müssen.</p>
                <p> Nach Wormser Recht (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.7">I. 7,
                                        Abs. 2</ref>) muß die Geltendmachung des
                                        "<term>widerrechts</term>" grundsätzlich vor der
                                    Litiskontestation erfolgen; ausnahmsweise kann dies auch noch
                                    sofort danach geschehen, wenn der Beklagte seiner Gegenforderung
                                    vorher "sich offentlich bezügt und protestirt" hat. — Wenn
                                    ein Wormser Bürger einen Mitbürger oder (im besonderen
                                        Gerichtsstand)<note
                      n="N.107">Vgl. oben <ref
                    target="#S.12 ">S. 12</ref>.</note> einen Fremden vor einem W. Gericht
                                    verklagt, so wird der Beklagte mit seiner Gegenklage auch noch
                                    nach der Kriegsbefestigung zugelassen; in diesem Fall wird über
                                    Haupt- und Widerklage getrennt ("in sonderheit") entschieden
                                        (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.21">I. 21</ref>).
                                    Mittelbar ergibt sich daraus für die vor der Litiskontestation
                                    erhobene Gegenklage, daß sie mit der Hauptklage gemeinsam
                                    verhandelt wird.<pb
                    facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s044.jpg" n="44" xml:id="S.44"/>
                </p>
                <p>
                  <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.7">I. 7</ref> und <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.21">I. 21</ref> scheinen sich
                                    hinsichtlich des Zeitpunktes der Erhebung der Widerklage zu
                                    widersprechen. jedoch dürfte <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.7">I. 7</ref> nur dann zur
                                    Anwendung kommen, wenn Kläger vor dem Wormser Gericht ein
                                    Fremder ist. Dies ist zwar nicht ausdrücklich in der Reformation
                                    gesagt, ergibt aber die Gegenüberstellung mit <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.21">I. 21</ref> und außerdem
                                    ein Vergleich mit der Nürnberger Kodifikation. Sie läßt die
                                    Widerklage — wenn ein Einheimischer Kläger ist —
                                    während des ganzen Verfahrens zu (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=6.7">VI. 7</ref>). Klagt dagegen
                                    ein "gast", d. h. ein Fremder, so ist ihre Erhebung spätestens
                                    auf dem 1. oder 2. Termin, jedenfalls vor der Litiskontestation
                                    erforderlich; andernfalls muß der Bürger dem Kläger "an sein
                                    geordent gericht nachfaren" (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=6.9">VI. 9</ref>). Die Ausnahme
                                    vorher erfolgten "Protestes" (s. oben) ist in diesen Titel erst
                                    1503 aufgenommen worden.</p>
              </div>
              <div xml:id="B.2.2.d">
                <head>d) Veränderung und Veräußerung des Streitgegenstandes<note n="N.108">Vgl. dazu <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.22">I.
                                            22</ref>.</note>
                </head>

                <p> Wenn ein Teil die in Streit befangene Sache "endert, anders dann
                                    die clag oder antwort der sach ergriffen hette", wird auf
                                    einfachen Antrag (ohne besondere Klage) der Gegenpartei —
                                    die diese sog. <term>Neuwerung</term> beweisen muß — die
                                    Sache von Amts wegen in ihren vorigen Stand gesetzt; wie dies
                                    geschieht, wird nicht gesagt. — Ebenso ist die Veräußerung
                                    und Verpfändung des Streitgegenstandes nicht gestattet (vgl.
                                    auch <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=5.3.7">V. 3; 7, Abs.
                                        9</ref>). Wird entgegen diesem Verbot eine solche
                                    vorgenommen, so ist die Sache auf Antrag des Gegners wieder
                                    herbeizuschaffen; gegebenenfalls kann das Gericht
                                    Zwangsmaßnahmen ergreifen. Ist dem Veräußerer die
                                    Wiederbeschaffung nicht mehr möglich, so hat er an ihrer Stelle
                                    eine andere gleichmäßige oder gleichwertige zur Verfügung zu
                                    stellen.</p>

                <p> Für Neuwerung in der höheren Instanz ist ein besonderes
                                    Verfahren vorgesehen (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=2.10">II.
                                        l0</ref>): Die Partei, die sie geltend macht, muß Artikel
                                    bei Gericht einreichen. In einem besonderen Termin hat der
                                    Gegner auf sie einzeln zu antworten; verneint er sie, so ist der
                                    andere Teil — soweit sie "fürtreglich und zulaszlich"
                                    — sind zu ihrem Beweise zuzulassen, <pb
                    facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s045.jpg" n="45" xml:id="S.45"/>
                </p>
              </div>
              <div xml:id="B.2.2.e">
                <head>Anhang: Besondere Verfahren</head>
                <div xml:id="B.2.2.1.1">
                  <head>"Gäste"-Prozeß</head>

                  <p> Die Wormser Reformation behandelt in ihren prozessualen
                                        Vorschriften Einheimische und Fremde grundsätzlich gleich.
                                        Man hat es versäumt, das außerordentlich langwierige
                                        Verfahren vor Wormser Gerichten wenigstens für Fremde
                                        beschleunigter zu gestalten; dies wäre umsomehr am Platz
                                        gewesen, als zur damaligen Zeit Handel und Verkehr in
                                        Deutschland einen mächtigen Aufschwung nahmen und jede
                                        Stadt, die daran teilhaben wollte, auf rasche Erledigung von
                                        Rechtsstreitigkeiten mit auswärtigen Kaufleuten bedacht sein
                                        mußte. Die einzige Vorschrift, die auf eine Beschleunigung
                                        hinweist, findet sich in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.2.37">III. 2; 37 (Abs.
                                            6)</ref>: dort werden "sachen zwischen frembden uff ein
                                        fürgenommen arrest oder komer" als Feriensachen (also als
                                        besonders eilig) bezeichnet. — </p>
                  <p> In Nürnberg dagegen sah man weiter: an mehreren Stellen der
                                        Reformation werden besondere Bestimmungen getroffen für
                                        diejenigen Prozesse, in denen ein "Gast" Kläger ist.</p>
                  <p> So ist ein Einheimischer gemäß <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=1.2">I. 2</ref> und <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=5.6">V. 6</ref>
                                        verpflichtet, bereits dem 1. Fürgebot Folge zu leisten,
                                        andernfalls gegen ihn sofort — nicht wie sonst erst
                                        nach der 2. Ladung — auf Ungehorsam verfahren
                                        wird.</p>

                  <p> Beträgt der Wert des Streitgegenstandes nicht mehr als 32
                                        Gulden, so findet ein beschleunigtes Verfahren statt (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=1.8">I. 8</ref>). Gegen den
                                        Beklagten, der "unzymlicher weysz" leugnet und damit den
                                        Prozeß zu verzögern sucht, werden besonders scharfe
                                        Zwangsmaßnahmen angedroht.</p>
                  <p> Auch die Vorschrift in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=6.9">VI. 9</ref> gehört hierher, wonach ein von einem
                                        Fremden verklagter Bürger seine Widerklage vor der
                                        Kriegsbefestigung erheben, andernfalls er jenen vor dessen
                                        ordentlichem Gericht belangen muß.</p>
                </div>
                <div xml:id="B.2.2.1.2">
                  <head>Schiedsrichterliches Verfahren</head>

                  <p> Ein Verfahren vor Schiedsrichtern (auch
                                        <term>arbitri</term>, <term>willkürliche Richter</term>
                                        genannt) kennt die Wormser Reformation <pb
                      facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s046.jpg" n="46"
                      xml:id="S.46"/> nur bei Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der
                                        Befangenheit. Das Nähere darüber ist oben (<ref target="#S.14 ">S. 14 f.</ref>) gesagt.</p>
                  <p> In Nürnberg dagegen hat man das Institut der
                                            <term>arbitri</term>
                    <note
                      n="N.109">Auch obmann,
                                            ortmann, spruchlewt, verwilkürte Richter werden sie dort
                                            genannt.</note> durch den Titel "von hindergengen" (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=23">XXXIII.</ref>) allgemein
                                        eingeführt. Solche werden von den Parteien zur Entscheidung
                                        ihrer "spennig oder zwitrechtig sachen" gewählt. Wer noch
                                        nicht zwanzig Jahre alt ist, desgleichen Frauen sind vom
                                        Schiedsrichteramt ausgeschlossen. Die arbitri können Zeugen
                                        vernehmen; ein Zwang zu persönlichem Erscheinen kann jedoch
                                        nur durch das ordentliche Gericht ausgeübt werden.
                                        Desgleichen ist die Vollziehung des Schiedsspruchs nur auf
                                        dem Wege über den ordentlichen Richter möglich.</p>
                </div>
              </div>
            </div>
            <div xml:id="B.2.3">
              <head>3. Zwangsverfahren</head>
              <p> Im Falle ungehorsamen Ausbleibens einer Partei ist dem Gegner nicht
                                gestattet, diesen mit Gewalt zum Erscheinen zu zwingen; ebenso ist
                                es der den Prozeß gewinnenden Partei verboten, seinem durch
                                    "<term>Bekenntnis</term>" oder rechtskräftiges Urteil
                                festgestellten Anspruch im Wege der Selbsthilfe zur Befriedigung zu
                                verhelfen. Sie muß vielmehr an das Gericht einen Antrag richten, daß
                                es gegen den Ungehorsamen bezw. den Verurteilten die gesetzlich
                                vorgeschriebenen Zwangsmaßnahmen zur Anwendung bringe. Es gilt also
                                — in gleicher Weise für Wormser und Nürnberger Recht —
                                der Grundsatz, daß ein Zwang allein vom Richter ausgeübt werden
                                kann.</p>
              <div xml:id="B.2.3.1">
                <head>a) Zwangsverfahren gegen den Ungehorsamen</head>

                <p> In einigen Fällen bestimmt die Wormser Reformation, daß das
                                    ungehorsame Ausbleiben einer Partei den Fortgang des Verfahrens
                                    nicht hindert, so bei der Vereidigung eines Zeugen (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.9">I. 9; Abs. 3</ref>), ferner
                                    bei der Urteilsverkündung (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.15">I. 15</ref>). In andern Fällen dagegen ist das Erscheinen
                                    beider Parteien zwingend vorgeschrieben, um die ordnungsgemäße
                                    Durchführung des Prozesses zu ermöglichen; nur davon ist im
                                    Folgenden die Rede.</p>

                <p> Ist der Kläger vor der Litiskontestation nicht erschienen, oder
                                    will er seine Klage nicht in dem Termin, zu dem <pb
                    facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s047.jpg" n="47"
                    xml:id="S.47"/> der Beklagte geladen war, in dessen Anwesenheit erheben, so
                                    wird dieser auf seinen Antrag gemäß <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.5">I. 5</ref> "der Ladung und
                                    Fürheischung halben ledig erkant" und ihm Ersatz der Kosten
                                    zugebilligt, die er durch die Säumnis des Klägers erlitten hat.
                                    In der Appellationsinstanz ist dem Beklagten die Möglichkeit
                                    gegeben, statt den obigen Antrag zu stellen, einseitig bis zum
                                    Endurteil weiter zu verfahren (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=2.4">II. 4; Abs. 2</ref>).
                                    — Nach der Kriegsbefestigung findet bei Nichterscheinen
                                    des Klägers einseitiges Verfahren des Beklagten statt (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.6">I. 6; Abs. 3</ref>). Die
                                    Wormser Reformation stimmt in diesen Vorschriften mit der RKGO
                                    von 1495 (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RKGO.+1495&amp;fs=21">§§ 21/2</ref>)<note
                      n="N.110">Vgl. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=RAbsch.+II&amp;seite=g009">Reichsabschiede II. S. 9</ref>.</note> überein.</p>

                <p> In Nürnberg dagegen fehlen nähere Bestimmungen über das
                                    Verfahren bei Ungehorsam des Klägers. Nur in <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=5.1">V. 1</ref> wird bezüglich
                                    der Klageerhebung gesagt, daß der Beklagte, "wo er (der Kläger)
                                    des nit tet" auf seinen Antrag "des fürpotts ledig" gesprochen,
                                    der Kläger selbst zu den Kosten verurteilt wird. Waldmann<note
                    n="N.111">Siehe Nürnberger Mitteilungen S. 49 f.</note>
                                    glaubt, daß in <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=1.6">I. 6</ref>
                                    der Nürnberger Reformation Vorschriften über das Ausbleiben des
                                    Klägers enthalten seien. Jedoch spricht diese Vorschrift
                                    lediglich von "vallen lassen", also von der Zurücknahme der
                                    Klage. Gegen die Ansicht Waldmanns spricht auch die Tatsache,
                                    daß in der Ausgabe der Reformation vom Jahre 1503 unter <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1503&amp;fs=5.9">Titel V ein Gesetz
                                        (9.)</ref> "von ungehorsam des klegers" neu eingefügt, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1503&amp;fs=1.6">I. 6</ref> aber trotzdem
                                    beibehalten wurde. —</p>

                <p> Bleibt der Beklagte trotz endgültiger Ladung aus oder erscheint
                                    er zwar, verhandelt aber nicht, so wird er auf des Klägers
                                    Antrag für ungehorsam erkannt und zur Tragung der Gerichtskosten
                                    verurteilt, dieser selbst zur sofortigen Klageerhebung
                                    zugelassen. Für die weiteren Rechtsfolgen ist die Unterscheidung
                                    in Klagen um Hab nnd Gut und Klagen um Schuld von Bedeutung. Im
                                    ersten Fall wird der Kläger auf Antrag in die Güter des
                                    Beklagten, um die der Prozeß geführt werden soll, <term>ex primo
                                        decreto</term> eingewiesen (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.25">I. 25</ref> und <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.1.33">III. 1; 33</ref>). Liegt
                                    dagegen eine persönliche Klage vor, so können vom Gericht
                                    verschiedene Zwangsmittel gegen den Beklagten zur Anwendung
                                    gebracht werden; es kann ihm solange den "gebruch syns
                                    hantwercks" untersagen oder ihn so lange in Haft behalten, bis
                                    er dem Kläger die Ungehorsamskosten ersetzt und Sicherheit dafür
                                    geleistet hat, daß er <pb
                    facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s048.jpg" n="48"
                    xml:id="S.48"/> erscheinen werde. Endlich kann das Gericht auch Pfändung des
                                    Beklagten anordnen, um ihn so zum Erscheinen bezw. zum
                                    Verhandeln zu zwingen (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.25">I.
                                        25</ref>). Erscheint der Beklagte in der zweiten Instanz
                                    nicht, so wird ihm ein endgültiger Termin gesetzt. Im Fall
                                    weiteren Ungehorsams wird der Kläger zu einseitigem Verfahren
                                    zugelassen (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=2.4">II. 4; Abs.
                                        1</ref>).</p>

                <p> Der Ungehorsam des Beklagten nach der Litiskontestation wird auf
                                    Antrag des Klägers — gleichwie im umgekehrten Falle (s.
                                    o.) — einseitig weiterverfahren; es erfolgen
                                    Beweisaufnahme und conclusio, schließlich wird das Endurteil
                                        erlassen.<note
                      n="N.112">Dies bestimmt allgemein <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.6">I. 6 (Abs. 3)</ref>, für
                                        den Ungehorsam des Beklagten besonders <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.25">I. 25 (Abs. 2 und
                                            4)</ref>. </note> Erscheint der ungehorsame Teil später,
                                    so wird er — nach Erstattung oben genannter Kosten an den
                                    Gegner — zugelassen; er muß dann den Prozeß in dem Stande
                                    übernehmen, in dem er sich zur Zeit seines Erscheinens gerade
                                    befindet (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=5.7">V. 7</ref>).</p>
                <p> Die RKGO<note n="N.113">
                    <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=RAbsch.+II&amp;seite=g009">Reichsabschiede II a.a.O.</ref>
                  </note> wendet —
                                    gleich der Wormser Kodifikation — gegen den vor der
                                    Litiskontestation nicht erschienenen Beklagten Zwangsmittel
                                        (<term>Acht</term>, <term>immissio ex primo decreto</term>)
                                    an; es kann jedoch in diesem Falle auf Antrag des Klägers auch
                                    einseitig mit Beweis verfahren werden (man deutete so das
                                    Ausbleiben des Beklagten als Widerspruch gegen die Klage, als
                                    negative Litiskontestation). — Nach der Kriegsbefestigung
                                    findet einseitiges Verfahren statt.</p>

                <p> Von diesen Vorschriften über den Ungehorsam des Beklagten
                                    unterscheiden sich die Bestimmungen der Nürnberger Reformation
                                    zunächst dadurch, daß das Ungehorsamsverfahren vor und nach der
                                    Litiskontestation das gleiche ist. Weit wichtiger jedoch ist
                                    eine andere Abweichung: Erscheint der Beklagte nach
                                    peremptorischer Ladung nicht, so wird er ohne weiteres
                                    sachfällig, d. h. der Klage wird, ohne daß der Kläger Beweis
                                    führen muß, sofort stattgegeben und die Vollstreckung
                                    angeordnet. Die Befriedigung des Klägers erfolgt nicht nur zur
                                    Sicherstellung, sondern ist endgültig. (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=5.7">V. 7</ref>.)</p>

                <p> Sowohl im Nürnberger wie im Wormser Prozeß können die
                                    Ungehorsamsfolgen rückgängig gemacht oder ihr Eintritt
                                    abgewendet werden, wenn der Betroffene geltend machen kann, er
                                    sei "uß redlichen oder eehafften ursachen" am Erscheinen vor
                                    Gericht verhindert worden. Was im einzelnen unter solchen zu
                                    verstehen ist, wird nicht gesagt. Die Wormser <pb
                    facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s049.jpg" n="49"
                    xml:id="S.49"/> Reformation nennt nur einen Fall in <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.2.35">III. 2; 35</ref>:
                                    Abwesenheit im Dienste der Stadt; im übrigen ist anzunehmen, daß
                                    darüber — wie in Nürnberg (vgl. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=3.5">III. 5</ref>) — auch
                                    in Worms das Ermessen des Gerichts zu entscheiden hatte.</p>

                <p> Für den Fall, daß beide Parteien vor Gericht ausbleiben, gibt
                                    die Wormser Reformation keine Vorschrift; in Nürnberg wird eine
                                    solche erst im Jahre 1503 aufgenommen.<note
                      n="N.114">Vgl. diese
                                        Ausgabe <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1503&amp;fs=5.11">V.
                                        11</ref>.</note>
                </p>

                <p> Ueber die Wirkung des Ungehorsams im Fall der Appellation gegen
                                    das im Kontumazialverfahren ergangene Urteil trifft <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.2.19">III. 2; 19</ref> der
                                    Wormser Kodifikation eine besondere Bestimmung: War eine Partei
                                    vor dem Stadtgericht unentschuldigt ausgeblieben, so kann ihre
                                    Appellation gegen dessen Entscheidung vom Gegner durch die
                                    Einrede des Ungehorsams entkräftet werden. Wird sie vor der
                                    Litiskontestation erhoben, so wirkt sie prozeßhindernd; später
                                    vorgebracht hat sie "sigk der sach" (des Appellaten) zur Folge,
                                    d. h. das Urteil ergeht gegen den, der die Appellation eingelegt
                                    hat.</p>
              </div>
              <div xml:id="B.2.3.1.2">
                <head>Die einzelnen Zwangsmittel:</head>
                <p> Wie das Verbot des Gewerbes zu erfolgen hat, ist in der
                                    Reformation nicht gesagt. Möglich ist, daß dies durch einen
                                    Anschlag an der Münze oder am Bürgerhof geschah. Es könnte
                                    jedoch — und das ist für die damalige Zeit
                                    wahrscheinlicher — lediglich eine schriftliche Mitteilung
                                    an die Zünfte gegeben worden sein, in denen ja die gesamte
                                    Bürgerschaft erfaßt werden konnte.</p>

                <p> Ueber die Haft wird nur bestimmt, daß sie das Gericht zu
                                    vollziehen habe; denn "gefengklich anzunemen und zuhalten steet
                                    uns allein und unser magistrat und oberkeit zu" (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=6.2.11">VI. 2; 11</ref>).</p>

                <p> Auch über die Pfändung gibt die Reformation nur einige wenige
                                    Bestimmungen. So wird in <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=5.3">V.
                                        3</ref>, wo von Verpfändungen des Schuldners an den
                                    Gläubiger die Rede ist unter <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=5.3.7">Titel 7</ref> bestimmt,
                                    daß derjenige, der einen Acker oder Weinberg bebaut, das ihm
                                    dazu nötige Gerät, Vieh und Handwerkszeug nicht verpfänden,
                                    dieses ihm auch niemand "mit gericht antasten" d. h.<note
                      n="N.115">Dies ergibt sich aus <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=5.5.2">V. 5; 2, Abs. 3</ref>:
                                        "nit angetast"; auch die Nürnberger Reformation spricht in
                                            <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=11.3">XI. 3</ref> von
                                        "angetaßt werden".</note> pfänden dürfe. Eine Ausnahme gilt
                                    dann, wenn die Pfändung wegen rückständiger städtischer Steuern
                                    und Abgaben erfolgen soll. Unpfändbar <pb
                    facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s050.jpg" n="50"
                    xml:id="S.50"/> sind auch die "Eestür" (= Ehesteuer) der Frau, ihre Kleider
                                    und "zymlich kleynot" für gemeinsame oder ihres Mannes Schulden
                                    (vgl. dazu auch <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=5.5.2">V. 5;
                                        2</ref>). Ebenso kann — mit der gleichen Ausnahme wie
                                    bei den Ackergeräten — die "Werhe" des Mannes nicht
                                    gepfändet werden.</p>

                <p> Wie die Pfändung vorgenommen wurde, läßt sich aus der
                                    Reformation nicht entnehmen; wahrscheinlich wird ein Heimburger
                                    o. ä. die Sache mit Beschlag belegt und in Besitz genommen
                                    haben, ähnlich wie der Fronbote in Nürnberg<note
                      n="N.116">Vgl.
                                        Reformation <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=11.8">XI.
                                            8</ref>.</note> für den Gläubiger Pfand forderte. Auch
                                    über die Verwertung des Pfandgegenstandes wird nichts gesagt.
                                    Doch wird sie — ähnlich dem Verkauf einer verpfändeten
                                    Sache in <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=5.3.11">V. 3; 11 a.
                                        E.</ref> — im Wege der Versteigerung<note
                    n="N.117">Die Wormser Reformation selbst spricht von dem Bietenden
                                        als "steyger".</note> durch einen Gerichtsdiener erfolgt
                                        sein.<note
                      n="N.118">Vgl. auch <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=5.5.2">V. 5; 2 (Abs.
                                        3)</ref>: "... mit gerichtlichem fürnemen daruff clagten und
                                        understünden dieselben uffzubieten und zu
                                        verkauffen".</note>
                </p>
                <p> Ausführlicher sind die Vorschriften, die die Reformation über
                                    die Einweisung des Klägers in die Güter des Beklagten gibt. Mit
                                    einem Antrag auf <term>immissio</term>
                  <note n="N.119">Zum
                                        Folgenden vgl. <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.1.33">III.
                                            1; 33</ref>.</note> durch das erkennende Gericht kann
                                    der Kläger nur zugelassen werden, wenn der Beklagte oder seine
                                    Güter "in unserm Gerichtszwanck begriffen" sind.1<note
                      n="N.120">Zur Vollziehung der <term>immissio</term> in außerhalb der
                                        Stadt gelegene Güter dieses Beklagten wird man Compaßbriefe
                                        an den zuständigen Richter gesandt haben (vgl. oben <ref target="#S.11 ">S. 11</ref>).</note> Auf den Antrag des
                                    Erschienenen ergeht zunächst ein Urteil des Gerichts, das den
                                    ausgebliebenen Beklagten — falls er nicht echte Not
                                    geltend macht und beweist — für ungehorsam erkennt; darauf
                                    findet einseitiges Verfahren statt, durch das "der sach in der
                                    gemein oder summarie erkundet" wird. Es ergeht nun nochmals
                                    Ladung an den Beklagten durch öffentlichen Anschlag oder —
                                    wenn er in Worms ansässig ist — in seiner Wohnung; dabei
                                    wird er aufgefordert, etwaige Einreden gegen den Antrag auf
                                    Einweisung vorzubringen. Bleibt er nun wiederum aus, beauftragt
                                    auch keinen Anwalt mit seiner Vertretung, so wird der Kläger
                                    durch <term>primum decretum</term> in die "angeclagten" Güter
                                    eingesetzt.</p>

                <p> Auf seinen Antrag wird ihm nun ein Heimburger o. ä. beigegeben,
                                    der die Entscheidung des Gerichts vollstrecken soll. Zu dem
                                    Termin wird der Beklagte wiederum geladen. Auch jetzt noch ist
                                    ihm die Gelegenheit geboten, durch Kostenzahlung an den Kläger
                                    und Sicherheitsleistung (daß er seine Sache "in Recht vertreten
                                    und verfolgen" d. h. gehorsam vor Gericht erscheinen wolle) die
                                        <term>immissio</term> des Klägers zu verhindern. Eine etwa
                                    gegen den richterlichen Spruch eingelegte <pb
                    facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s051.jpg" n="51" xml:id="S.51"/> Appellation bleibt unberücksichtigt und steht weiterem
                                    Ungehorsam gleich. Die erfolgte Einweisung ist von Heimburger
                                    und Kläger dem Gericht mitzuteilen und durch den Schreiber in
                                    das Gerichtsbuch einzutragen.</p>
                <p> Die <term>immissio ex primo decreto</term> bedeutet nur eine
                                    Sicherstellung des Gläubigers. Denn der Beklagte kann immer noch
                                    ihre Wiederaufhebung erreichen, indem er die Kosten erstattet
                                    und Sicherheit leistet; dies ist möglich, solange die
                                        <term>immissio ex secundo decreto</term> noch nicht
                                    vollzogen ist. Die erste Einsetzung hat für den Kläger die
                                    Wirkung, daß er in den Besitz der Sache gesetzt wird und deren
                                    Nutzungen ziehen darf, ohne sie herausgeben oder auch nur auf
                                    seine Forderung anrechnen zu müssen. —</p>

                <p> Wenn der aus seinen Gütern ausgewiesene Beklagte innerhalb eines
                                    Jahres nicht erscheint und unter den oben genannten
                                    Voraussetzungen um Wiederaufnahme des Verfahrens nachsucht, ist
                                    der Kläger berechtigt, bei Gericht den Antrag zu stellen, ihm
                                    "mit der zweiten erkantnuß" <term>ex secundo decreto</term>, die
                                    Güter, die Gegenstand der Klage sind, "inzustellen".<note
                      n="N.121">Zum Folgenden siehe <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.1.34">III. 1;
                                        34.</ref>
                  </note>
                </p>
                <p> Der Schuldner wird wiederum zu dem Termin geladen, in dem das
                                    Urteil aus <term>immissio ex secundo decreto</term> ergehen
                                    soll; auch an sämtliche Personen, die zu der Streitsache
                                    irgendwie in rechtlicher Beziehung stehen, muß Ladung ergehen.
                                    Erscheint zu dem festgesetzten Termin niemand, der die Sache
                                    "vertreten" will, so werden vom Gericht ein oder zwei sog.
                                        <term>Curatoren</term> oder <term>Fürweser</term> ernannt.
                                    Sie sind Vertreter des Gutes, d. h. sie handeln für den
                                    Eigentümer, den Beklagten, was sich besonders darin zeigt, daß
                                    sie "den Krieg zu befestigen" haben. Nach der Litiskontestation
                                    hat der Kläger Beweis anzutreten. Findet das Gericht den Antrag
                                    des Klägers gerechtfertigt, so ergeht das Urteil, daß er
                                    "inzusetzen" sei; zur Verkündung dieser Entscheidung wird dem
                                    Beklagten nochmals fürgeboten. Die Vollziehung der
                                        <term>immissio</term>, die wiederum durch einen Heimburger
                                    o. ä. vorgenommen wird, ist ins Gerichtsbuch einzutragen.</p>

                <p> Wie oben erwähnt, kann der Schuldner den ihm abgesprochenen
                                    Besitz innerhalb eines Jahres jederzeit gegen Kostenersatz und
                                    Sicherheitsleistung wiedererlangen. Nach der <pb
                    facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s052.jpg" n="52" xml:id="S.52"/>

                  <term>immissio ex secundo decreto</term> ist ihm dies versagt.
                                    Der Gläubiger hat von nun an endgültigen, rechtlich geschützten
                                    Besitz; klagt der andere auf Wiedereinräumung seines Besitzes,
                                    so ist er abzuweisen. Mehr hat jedoch der Gläubiger durch diese
                                    zweite Einweisung nicht erworben, insbesondere nicht das
                                    Eigentum an der fraglichen Sache; dieses verbleibt vielmehr dem
                                    früheren Besitzer (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.1.33">III.
                                        1; 33 a. E.</ref>). —</p>
                <p> Wie sich aus <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.25">I. 25</ref>
                                    ergibt, ist die Einweisung in die Güter des Beklagten nur bei
                                    Klagen um Hab oder Gut vorgeschrieben; sie erfolgt hier in die
                                    "angeclagte Hab". Nun ist aber zu Beginn des <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.1.33">33. Titels (III.
                                        l.)</ref> von der <term>immissio</term> bei persönlichen
                                    Klagen die Rede. In welchen Fällen sie hier vorgenommen wurde,
                                    sagt die Reformation nicht. Vielleicht wurde, wenn die Pfändung
                                    nicht möglich war oder nicht ausreichte und man sich vom Verbot
                                    des Gewerbes oder der Inhaftnahme des Beklagten keinen Erfolg
                                    versprach, der Kläger eingewiesen. — Die
                                        <term>immissio</term> bei Klagen um Schuld geschieht in der
                                    Weise, daß der Kläger in Höhe seiner Forderung, Kosten und
                                    Schäden in die Güter eingesetzt wird.</p>
              </div>
              <div xml:id="B.2.3.2">
                <head>b) Zwangsverfahren auf Grund eines Vollstreckungstitels</head>

                <p> Ueber das eigentliche Vollstreckungsverfahren finden sich in der
                                    Wormser Reformation nur einige wenige Vorschriften, während die
                                    Nürnberger im <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=11">XI.
                                        Titel</ref> weit ausführlicher davon handelt.</p>

                <p> Die zwangsweise Befriedigung des Gläubigers erfolgt auf Grund
                                    eines heute sog. Vollstreckungstitels. Als solcher gilt zunächst
                                    ein Endurteil, das infolge nicht oder nicht rechtzeitig
                                    eingelegter Appellation zu einer "<term>res iudicata</term>"
                                    geworden ist, d. h. Rechtskraft erlangt hat (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=2.1">II. 1</ref>). Ferner ist
                                    Vollstreckungstitel ein Schuldanerkenntnis (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.25">I. 25, Abs. 5</ref>) dieses
                                    muß vor Bürgermeister und Rat oder vor Schultheiß und 2
                                    Stadtgerichtsschöffen im Beisein des Schreibers oder vor einem
                                    "glaubwürdigen" Notar und zwei Zeugen abgegeben werden, kann
                                    aber auch in einer vom Schuldner selbst ausgestellten und mit
                                    seinem Siegel versehenen Urkunde enthalten sein. Materielle
                                    Einwendungen des Schuldners (z. B. daß ihm die Schuld erlassen
                                    sei) sind zugelassen. — Auch die <pb
                    facs="http://archive.org/details/diehl_worms_1932/diehl_worms_1932_s053.jpg" n="53"
                    xml:id="S.53"/> Nürnberger Kodifikation kennt diese beiden Arten von
                                    Vollstreckungstiteln (vgl. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=10.6">X. 6</ref>).</p>

                <p> Die Vollstreckung erfolgt — wie oben dargelegt —
                                    wenn der Berechtigte einen dahingehenden Antrag stellt. Soll ein
                                    Urteil vollstreckt werden, so muß dieses bei dem erkennenden,
                                    dem ihm übergeordneten Gericht oder bei dem ordentlichen Richter
                                    der verurteilten Partei eingebracht werden (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.1.30">III. 1. 30</ref>).
                                    Letzteres wird dann geschehen, wenn das gegen einen Fremden
                                    ergangene Urteil an seinem Wohnort vollstreckt werden soll;
                                    wendet sich der Gläubiger in diesem Falle an den erkennenden
                                    Richter, so wird dieser sog. Compaß- oder Bittbriefe an das
                                    auswärtige Gericht senden und es darin um Vollziehung des
                                    Rechtsspruches ersuchen, so wie es in Nürnberg geschieht.<note
                      n="N.122">Vgl. Reformation <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=11.2">XI. 2</ref>. —
                                        Siehe ferner oben <ref
                      target="#S.11 ">S. 11</ref> und <ref
                    target="#S.56">56</ref>.</note> — Diese
                                    Bestimmungen gelten, wie in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=3.1.30">III. 1. 30</ref> betont
                                    wird, für die Vollstreckung eines Urteils, werden aber auch auf
                                    die Vollziehung eines Anerkenntnisses Anwendung finden
                                    müssen.</p>

                <p> Ueber die Art der Vollstreckung bestimmt die Wormser Reformation
                                    nur, daß nach Eintritt der Rechtskraft eines Urteils "die
                                    urteiler ... execucion und volstreckung tun" sollen, "wie sich
                                    dan solichs nach ordnung des rechten gepürt" (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=2.1">II. 1, 3. Abs.</ref>). Für
                                    die Vollstreckung auf Grund einer "erkantnus" trifft <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.25">I. 25</ref> die gleiche
                                    Bestimmung. Näheres wird nicht gesagt. Zwei Möglichkeiten sind
                                    gegeben: entweder wurden die gleichen Zwangsmaßnahmen zur
                                    Anwendung gebracht wie im Ungehorsamsverfahren, oder es galt zu
                                    dieser Zeit noch Gewohnheitsrecht. Doch sind dies nur
                                    Vermutungen, die quellenmäßig nicht belegt werden können.</p>
              </div>
              <div xml:id="B.2.3.3">
                <head>c) Sicherung der Vollstreckung</head>

                <p> Auch eine Sicherung der Vollstreckung durch Arrest erwähnt die
                                    Reformation in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3.2.37">III. 2;
                                        37 (Abs. 6)</ref>; dort ist jedoch nur von einer solchen
                                    gegen Fremde die Rede. Ob ein Arrest auch gegen einheimische
                                    Bürger zulässig war und wie überhaupt die Sicherstellung
                                    erfolgte, läßt sich aus der Wormser Reformation nicht
                                    ersehen.</p>

                <p> In Nürnberg dagegen hat man einen eigenen Arrestprozeß
                                    ausgebildet, der im <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=4">4.
                                        Titel</ref> der Reformation eingehend beschrieben wird.</p>
              </div>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="C">
            <head>Quellen und Literatur</head>
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                  corresp="marcrelator:aut">Gesterding, F. C.</author>: <title>Ausbeute von
                                    Nachforschungen über verschiedene Rechtsmaterien, 2.
                                    Teil</title>; <pubPlace
                  corresp="marcrelator:pup">Greifswald</pubPlace>, <date when="1827">1827</date>. </bibl>
              <bibl>
                <author
                  corresp="marcrelator:aut">Kohler, Jos.</author>: <title>Die Carolina und ihre
                                    Vorgängerinnen. IV. Wormser Recht und Wormser Reformation. 1.
                                    Teil: Aelteres Wormser Recht von Jos. Kohler und K.
                                    Köhne</title>; <pubPlace
                  corresp="marcrelator:pup">Halle</pubPlace>, <date when="1915">1915</date>. </bibl>
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                <author
                  corresp="marcrelator:aut">Köhne, Karl</author>: <title>Die Wormser Reformation vom
                                    Jahre 1499, 1. Teil</title>; <pubPlace
                  corresp="marcrelator:pup">Berlin</pubPlace>, <date when="1897">1897</date>. </bibl>
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                <author
                  corresp="marcrelator:aut">Köhne, Karl</author>: <title>Ursprung der Stadtverfassung
                                    in Worms, Speier, Mainz</title>; <pubPlace
                  corresp="marcrelator:pup">Breslau</pubPlace>,
                                    <date when="1890">1890</date>.</bibl>
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                  corresp="marcrelator:aut">Planck, J. W.</author>: <title>Das Deutsche
                                    Gerichtsverfahren im Mittelalter; 1. Band</title>;
                                    <pubPlace
                  corresp="marcrelator:pup">Braunschweig</pubPlace>, <date when="1879">1879</date>.</bibl>
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                  corresp="marcrelator:aut">Schannat, Joh. Fr.</author>: <title>Historia episcopatus
                                    Wormatiensis, 2. Band</title>; <pubPlace
                  corresp="marcrelator:pup">Frankfurt</pubPlace>,
                                    <date when="1734">1734</date>.</bibl>
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                  corresp="marcrelator:aut">Schröder, R. — v. Künßberg, E.</author>:
                                    <title>Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte, 6.
                                Aufl.</title>; <pubPlace
                  corresp="marcrelator:pup">Berlin und Leipzig</pubPlace>, <date when="1922">1922</date>.</bibl>
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                  corresp="marcrelator:aut">Schwarz, Joh. Chr.</author>: <title>Vierhundert Jahre
                                    deutscher Zivilprozeßgesetzgebung</title>;
                                    <pubPlace
                  corresp="marcrelator:pup">Berlin</pubPlace>, <date when="1898">1898</date>.</bibl>
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                  corresp="marcrelator:aut">Smend, Rudolf</author>: <title>Das Reichskammergericht; 1.
                                    Teil: Geschichte und Verfassung</title>;
                                    <pubPlace
                  corresp="marcrelator:pup">Weimar</pubPlace>, <date when="1911">1911</date>.</bibl>
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                <author corresp="marcrelator:aut">Thomas, Joh. Gg.</author>; <title>Der Oberhof zu Frankfurt
                                    a. Main</title>
                <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Frankfurt</pubPlace>, <date when="1841">1841</date>.</bibl>
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                  corresp="marcrelator:aut">Wetzell, GG. W.</author>: <title>System des ordentlichen
                                    Zivilprozesses, 3. Aufl.</title>; <pubPlace
                  corresp="marcrelator:pup">Leipzig</pubPlace>,
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              <bibl>
                <author corresp="marcrelator:aut">Zorn, Friedrich</author>: <title>Wormser Chronik,
                                    fortgesetzt von Meixner</title>.</bibl>
              <bibl>

                <title>Mitteilungen des Vereins für Geschichte der Stadt Nürnberg,
                                    18. Heft, S. 1 ff.</title>; <pubPlace
                  corresp="marcrelator:pup">Nürnberg</pubPlace>, <date when="1908">1908</date>.</bibl>
            </listBibl>
          </div>
          <div xml:id="Lebenslauf">
            <head>Lebenslauf</head>
            <p> Am 29. Mai 1909 wurde ich als Sohn des Kaufmanns Karl Diehl zu Worms
                            geboren. Nach dreijährigem Besuch der Vorschule und Absolvierung des
                            Gymnasiums in Worms erhielt ich Ostern 1928 das Reifezeugnis. Darauf
                            widmete ich mich an den Universitäten Freiburg i. Br., Berlin und Gießen
                            dem Studium der Rechtswissenschaft.</p>
            <p> Allen meinen hochverehrten Lehrern sage ich für die Förderung meiner
                            Studien aufrichtigen Dank, insbesondere Herrn Professor Dr. Freiherrn
                            von Schwerin, Freiburg i. Brg., dessen hilfsbereites Zurseitestehen mir
                            stets sehr wertvoll war.</p>
            <p> Ferner danke ich an dieser Stelle auch dem Direktor der Wormser
                            Stadtbibliothek, Herrn Dr. Illert, und Herrn Professor Dr. Kraus, Mainz,
                            für die gütige Ueberlassung alter Drucke und Handschriften.</p>
          </div>
        </div>
      </div>
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</TEI>
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