Der Verfasser dieser Freiburger Dissertation ist ausweislich seines Lebenslaufes
1909 in Worms als Sohn des Kaufmannes Karl Diehl geboren worden. Mir ist es
nicht gelungen, Näheres über seine Person, insbesondere über eventuelle
Nachkommen als Inhaber des Urheberrechts an dieser Arbeit zu eruieren. Der GND-Eintrag dürfte sich
wegen der unterschiedlichen Geburtsdaten auf eine andere Person beziehen.
Sollten urheberrechtlich relevante Nachkommen von Dr. Hans Diehl Einwände gegen
diese digitale Publikation erheben, wäre ich für eine Mitteilung dankbar und
würde gegebenenfalls das Digitalisat vom Netz nehmen. Heino Speer,
Klagenfurt / Nußloch 19. Februar 2022.
Als wichtige Quellen für das Gerichtsverfassungs- und Zivilprozeßrecht in
der Zeit vor der Entstehung der Reformation kommen zunächst in Betracht die
Privilegien, die die deutschen Könige und Kaiser der Stadt Worms erteilten.
Die wichtigste seien genannt das Privileg Friedrichs
II. vom Jahre 1220, in dem die Bestimmung getroffen wird, daß
ein Wormser von seinem Mitbürger nur vor einem Wormser Gericht beklagt
werden und das in einem solchen Prozeß ergangene Urteil nicht angefochten
werden darf.N.1 Weiter
das privilegium de non evocando, das Adolf [von Nassau]
1297 der Stadt verlieh,N.2 schließlich das Privileg
Friedrichs III. von 1488 kein Wormser Bürger darf
wegen weltlicher Sachen vor ein geistliches Gericht geladen werden; Klagen
gegen einen solchen können nur vor Rat und Stadtgericht erhoben werden.
Ferner bestätigt das erwähnte Privileg die der Stadt bisher von Kaisern und
Königen erteilten Rechte und Befugnisse und setzt gegen etwaige
Beeinträchtigungen derselben kaiserliche Kommissare ein.N.3 Die übrigen
Privilegien enthalten meist die gleichen Bestimmungen; fast überall findet
sich der Satz, daß "der Statt Worms alle ir fryheiten bestettigt"
werden.
Ferner sind die Verordnungen des Wormser Rats zu erwähnen, die —
soweit sie hier zu berücksichtigen wären — zum größten Teil 1689, beim
Brand der Stadt, vernichtet wurden. Erhalten ist eine solche aus dem Jahre
1409 über den Gerichtsstand,N.4 ferner hat KohlerN.5 zum ersten Male aus dem Codex Palatinus germanicus bis
dahin unbekannte Wormser Ratsverordnungen des 13. und 14. Jahrhunderts
veröffentlicht, in denen Vorschriften über Gerichtsstand,
| Seite 8| Ladung, Appellation, Vollstreckung gegeben sind. Nennenswert sind weiter
eine Vereinbarung zwischen Bischof und Rat über die Beschränkung
mißbräuchlicher Appellationen vom Jahre 1477,N.6 das wahrscheinlich dem 13. Jahrhundert
entstammende Weistum über Schultheiß, Heimburger usw.N.7 und das sog. Montrichterbuch, das
1689 mitverbrannt ist.N.8
Die erwähnten, sämtlich in Schriftform ergangenen Privilegien, Verordnungen
usw. enthalten meist Vorschriften über den Gerichtsstand, geben Aufschluß
über die Gerichtsverfassung der betreffenden Periode; über das eigentliche
Verfahren in Civilsachen finden sich — von wenigen Ausnahmen abgesehen
— nur in dem oben erwähnten Codex Palatinus einige Bestimmungen. Es
ist also mit Bestimmtheit anzunehmen, daß hierüber hauptsächlich
ungeschriebenes Recht in Geltung war; diese Annahme wird bestätigt durch die
Vorrede der Reformation, wo es heißt, daß der Wormser Rat (neben dem Erlaß
neuer Gesetze und Verordnungen) es unternommen habe, "die Gesetze unnser
voraltern mit hohem flyß uffgericht in schrifften zu vervassen".N.9
So kommt als wichtigste Quelle der Reformation Wormser Gewohnheitsrecht in
Betracht. — Daß außerdem die Nürnberger Stadtrechtsreformation vom
Jahre 1479 (1484) zur Wormser Kodifikation benutzt wurde, läßt sich daraus
ersehen, daß viele Stellen in der Wormser Reformation derjenigen Nürnbergs
fast wörtlich entnommen sind.N.10
Wie der Rat dazu kam, die Nürnberger Reformation heranzuziehen, läßt sich
bis jetzt nur vermuten; vielleicht ist KöhnesN.11 Auslegung die wahrscheinlichste, der eine Uebersendung der
Nürnberger Reformation an die Stadt Worms für möglich hält (gleichwie
Nürnberg im Jahre 1478 seine Gerichtsordnung der Stadt Frankfurt zugeschickt
hatteN.12).
Die Wormser Reformation enthält nicht das gesamte Zivilprozeßrecht. So
fehlen z.B. nähere Vorschriften über den Arrest, den die Reformation in III 2. 37 erwähnt; auch über
die Beteiligung dritter Personen am Rechtsstreit, die doch in der Nürnberger
Kodifikation (III. 1 u. 2)
ausführlich behandelt wird, ist in dem Wormser Gesetzbuch nichts zu finden.
Ueber diese Lücken mögen teilweise gewohnheitsrechtliche
| Seite 9| Sätze hinweggeholfen haben. Ist es doch gemäß Ref. III. 3. 11 jeder Partei
gestattet, sich bei ihrem Vorbringen auf Wormser Gewohnheitsrecht zu berufen
(die betreffende Partei hat dann die Beweislast). Außerdem stellte der Rat
selbst, am Ende der Vorrede zur Reformation, den Erlaß neuer Verordnungen in
Aussicht, falls "sunderlich felle fürfielen, die hierinne nit bedacht noch
ußgetrückt weren".
Eine Einteilung der für alle Wormser Bürger — mit Ausnahme der
Geistlichen — zuständigen Gerichte gibt die Reformation in II. 1 unterste Instanz ist das
Stadtgericht, dann folgt der Rat und schließlich der Kaiser.
Das StadtgerichtN.14 setzt sich zusammen aus dem Schultheißen, den
Schöffen, dem Greven und den sog. Amtleuten. Der Schultheiß hat allein
die Aufgabe, die Gerichtsverhandlung zu leiten; von der Urteilsfindung
ist er ausgeschlossen. Diese steht vielmehr nur den Schöffen zu so wird
gelegentlich der im Jahre 1518 geführten Verhandlungen über die
Gerichtsbesetzung festgestellt, seither hätten "die scheffen on ein
schultheiszen urtel gesprochen".N.15 Wieviele Schöffen an der
Gerichtsverhandlung teilnehmen, ergibt sich nicht aus der Reformation;
sie spricht bald von mehreren, bald von einem Richter.N.16 Der Greve spielt nur eine unbedeutende Rolle, er
steht auf gleicher Stufe mit dem Stadtknecht und hat die Aufgabe, dem
Beklagten die Ladung zu übermitteln. Neben ihm wird als Fürgebieter noch
ein "richter" genannt, mit dem einer der von KöhneN.17 erwähnten "amptleute"
gemeint sein dürfte, die ja — wie K. nachzuweisen sucht —
diesen Namen auch schon vor 1499 führten.N.18 Auch die bei
immissio ex primo (III. 1,
33) und ex secundo decreto (III. 1, 34) genannten
Richter gehören hierher. Die Bezeichnung "Amtleute" kommt in der
Reformation nur in VI. 1, 2
vor, wo von dem Fürgebot "für unser Burgermeister Rat oder Statgericht
montrichtern oder andern Amptluten" die Rede ist; hier ist dieser Name
also Sammelbegriff.
| Seite 11|
Das nächsthöhere Gericht ist der Stadtrat.N.19 An seiner
Spitze stehen zwei Bürgermeister, außer ihnen hat der Rat zur Zeit der
Entstehung der Reformation noch 29 Mitglieder; die alten Ratsherren, die
ehemaligen "Fünfzehner" — auf Lebenszeit angestellt, daher ihr
Name "beständiger Rat" —, die durch Wegfall der sechs Ritter auf
neun zusammengeschmolzen waren, ferner die sog. Sechzehner, die nach
anfänglich nur geringer Bedeutung zu einem Teil des Rates selbst
geworden waren; dazu kamen noch seit der vierten Rachtung von 1366N.20 vier
Iährlich wechselnde Mitglieder, die ursprünglich vom Bischof ernannt
— daher als Bischofsmänner bezeichnet —, in den letzten
Jahren des Jahrhunderts aber aus der Zahl der vorgeschlagenen
Sechzehner, wohl von den übrigen Ratsmitgliedern gewählt wurden.
Ferner sind an Rat und Stadtgericht tätige Beamte zunächst der Rats-
bezw. Stadtgerichtsschreiber, die das Rats- bezw. Gerichtsbuch führen.
Sie haben — wie sich aus der Reformation ergibtN.21 —
die gesamte Gerichtsverhandlung zu Protokoll zu nehmen. —
Schließlich sind noch die Heimburger zu erwähnen;N.22 sie haben ihre frühere richterliche
Stellung eingebüßt und stehen in der Reformation den Stadtknechten
gleich. Sie laden die Zeugen (I.
9) und den Beklagten (I.
2) und vollziehen die Einweisung in dessen Güter (III. 1; 33 u. 34).
Höchstes Gericht ist der Kaiser selbst. Die im Jahre 1495 aus dem
Wormser Reichstag erfolgte Einsetzung des Reichskammergerichts hatte ja
den Kaiser in seinem Rechte, über vor ihn gebrachte Prozesse persönlich
zu urteilen, nicht geschmälert; diese Gerichtsbarkeit übte er entweder
mit dem Reichstag oder mit dem in den Jahren 1497/8 errichteten
Reichshofrat aus.N.23 Statt eine Klage vor dem Kaiser zu erheben,
konnte man sich in bestimmten Fällen auch an die von ihm eingesetzten
Kommissare (auch conservatores, executores genannt) wenden (VI. 1, 1).
Außer den erwähnten Organen der Gerichtsbarkeit nennt die Reformation
noch das Gericht der Monatsrichter (VI. 2 u. 3), die nach dem Montrichterbuch zu entscheiden
hatten.N.24 Die Frage nach ihrer
Zuständigkeit läßt sich nicht
| Seite 12| mit Sicherheit beantworten, da das Montrichterbuch — wie
erwähnt — 1689 vernichtet wurde. BoosN.25 glaubte, daß sie nur über geringfügige
Kriminalsachen Recht sprachen. Für diese Annahme spricht einmal die
Erwähnung dieses Gesetzbuchs im 2.
Teil des 6. Buches ("Von pynlichen Sachen")N.26, ferner zeigt V. 4, 17, daß bei
Uebertretung der Vorschriften betr. "kerit (Kehricht) oder gemull" das
Gericht der Monatsrichter urteilen solle.N.27
Für die örtliche Zuständigkeit stellt die Reformation in III. 2, 4 den Grundsatz auf,
daß ein Wormser Bürger nur vor einem Wormser Gericht verklagt werden
darf, d. h. daß der Kläger dem Gerichtsstand des Beklagten zu folgen
habe [siehe auch VI. 1, 1];
ordentlicher Gerichtsstand ist also der Wohnsitz des Beklagten.
Abweichend davon gibt es einen heute sog. Gerichtsstand des
Sachzusammenhangs: eine Gegenklage kann bei dem Gericht erhoben werden,
bei dem die Hauptklage anhängig ist (I. 7, Abs. 2). — Für
einen Fremden gelten folgende besonderen Gerichtsstände (III. 2, 4) ein solcher kann
vor einem Wormser Gericht verklagt werden "des Contracts, verschrybung,
oder geding halben", d. h. wohl wenn Gegenstand der Klage ein in Worms
(oder nur vor einer Wormser Behörde?) abgeschlossener Vertrag ist. Immer
ist Worms Gerichtsstand, wenn an einem einheimischen Bürger oder an
einem Fremden im Gerichtszwang der Stadt (letzterer Gerichtsstand der
Begangenschaft) "gefrevelt" wird; weiter, wenn der Fremde "sich
wesentlich hilte" in der Stadt (Gerichtsstand des Aufenthaltsortes).
Außerdem ist für solche bei einer Klage um Hab oder Gut das Gericht der
belegenen Sache und bei Klagen um Schuld das Gericht des Erfüllungsortes
zuständig. Ueber die sachlich Zuständigkeit des Rats bestimmt I, 18 an diesen sind
sämtliche Klagen zu richten — gleichgültig ob sie "Pynlich oder
Bürgerlich" erhoben werden —, die "frevel und fridbruch" d. h.
schwerere Vergehen, ferner solche, die einen Verstoß gegen eine
Ratsordnung zum Gegenstand haben. Wird entgegen dieser Vorschrift in
einer solchen Sache vor dem Stadtgericht geklagt, so haben die Schöffen
die Sache von Amts wegen an den Rat zu verweisen — Weitere Grenzen
der sachlichen Zuständigteit setzt die
| Seite 13| Reformation für Klagen gegen Wormser Bürger und (im besonderen
Gerichtsstand) Fremde nicht fest; sehr wahrscheinlich steht es im
übrigen dem Kläger frei, ob er seine Klage bei Rat oder Stadtgericht
erheben will. Einen Beweis dafür dürfte I. 24 bieten, wo für eine
Klage um Eigentum bezw. um Besitz der gleichem Sache Rat und
Stadtgericht an sich zuständig sein können. — Klagen gegen den
Wormser Rat bezw. die Stadt sind an den Kaiser oder an einen der von
diesem ernannten Kommissare zu richten (VI. l, l).
Friedrich III. hatte — wie obenN.28 erwähnt —
solche eingesetzt, die bei etwaigen Verstößen gegen die der Stadt
erteilten Freiheiten einzuschreiten hatten. Es war ihnen volle
Gerichtsgewalt verliehen; eine Appellation gegen die von ihnen "samtlich
oder sunderlich" (d. h. von allen gemeinsam oder von einem einzigen
Commissar) erlassenen Entscheidungen war nicht gestattet, da jene
— wie der Kaiser ausdrücklich betonte "von unnser, ... des reiches
wegen und in unserem namen" Recht sprechen sollten. Diese Bestimmungen
waren durch die RKGO vom Jahre 1495 nicht außer Kraft gesetzt worden.
Zwar wird in § 30 das Verfahren
vorgeschrieben, wenn Reichsstädte wegen Beeinträchtigung ihrer
Privilegien durch Fürsten Klage erheben wollen; aber § 31 betont, daß dadurch nicht die
etwa erteilten Freiheiten ausgehoben sein sollen.N.29 Uebrigens findet sich die oben aus
Friedrichs III. Privileg zitierte Stelle auch
in der Bestätigung der Wormser Reformation, die im Jahre 1505 durch
Maximilian erfolgte.N.30
Die Instanzenordnung ist von der Reformation in II. 1 folgendermaßen
festgesetzt Der Rat ist zweite Instanz für die Appellation gegen
Stadtgerichtsurteile. Gegen Urteile, die der Rat erläßt, ist "an die
Römisch küniglich oder keyserlich majesteten" zu appellieren. Daraus
ergibt sich, daß der Kaiser auch weitere Instanz ist für die im
Appellationsverfahren vor dem Rat ergangenen Urteile, also dritte
Instanz für Stadtgerichtsurteile. Eine so zwingende Instanzenordnung
konnte der Rat nur erlassen auf Grund des der Stadt 1488 von
Friedrich III. erteilten Privilegs, durch das
ihm unbeschränktes Gesetzgebungsrecht verliehen wurde. Denn gemäß § 13 der RKGON.31
von 1495 mußte jede
| Seite 14|Appellation "gradatim ..., das ist, an das nächst ordenlich
Obergericht" erfolgen, eine Vorschrift, die jedoch durch § 31 der RKGO für die Reichsstadt
Worms außer Kraft gesetzt war.
Ablehnung eines RichtersN.32 Ein
Richter kann "Verdechtlichkeit oder argwonickeit halben seyner Person"
d. h. modern gesprochen wegen Besorgnis der Befangenheit, von einer
Partei abgelehnt und es kann beantragt werden, daß er durch einen andern
ersetzt werde. Ein Ausschluß des Richters kraft Gesetzes ist der Wormser
Reformation nicht bekannt, vielmehr muß eine dahingehende Einrede
vorgebracht werden.
Die Gründe, die eine Partei zur Ablehnung eines Richters berechtigen,
sind in der Reformation nicht erschöpfend aufgezählt; es werden nur
Beispiele genannt Verwandtschaft, Freundschaft des Richters mit dem
Gegner; ferner die Einrede, der Richter sei in der gleichen Sache
Procurator oder Advokat des Gegners gewesen usw. Diese und ähnliche
Einreden müssen vor dem Richter erhoben werden, der abgelehnt wird; die
Parteien haben darauf sog. arbitri, Schiedsrichter, zu wählenN.33, die über die Frage der
Berechtigung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes zu entscheiden
haben. Der ordentliche Richter hat sich zu diesem zu äußern und seine
Stellungnahme den Schiedsrichtern mitzuteilen; gleichzeitig muß er ihnen
eine Frist setzen, innerhalb deren sie das Verfahren über den
Ablehnungsgrund zu beenden haben. Verstreicht diese, ohne daß ein Spruch
der arbitri ergangen ist, so ist er berechtigt, das Verfahren in der
Hauptsache fortzusetzen.
Werden von mehreren Richtern die Hälfte oder die Minderzahl abgelehnt,
so entscheiden — falls der Berechtigungsgrund als berechtigt
erachtet, "fürtreglich ermessen" ist — die übrigen Mitglieder des
Gerichts in der Sache. Wird die Mehrzahl der Schöffen des Stadtgerichts
als "verdechtlich oder argwonig" bezeichnet, so haben diese die Parteien
an den Rat zu verweisen; wird ein Ablehnungsgrund gegen die Mehrzahl der
Ratsmitglieder vorgebracht und als "genugsam" erkannt, so hat der Kaiser
oder das ReichskammergerichtN.34
über die Klage zu entscheiden. Statt dessen kann aber
| Seite 15| auch im letzten Fall von den Parteien innerhalb eines Monats ein aus
zwölf Personen zusammengesetztes Schiedsgericht gewählt werden, die
Mitglieder sind aus den früheren und den zur Zeit vorhandenen
Ratsmitgliedern "beyder Rethe" (d. h. wohl der Fünfzehner bezw. Neuner
und der Sechzehner)N.35 zu entnehmen; diese haben zur Entscheidung über
die Hauptsache volle Gerichtsgewalt.
Ein Richter kann nicht mehr abgelehnt werden, wenn die betreffende
Partei eine "richtlich verhandlung" vorgenommen hat. Dies bedeutet, daß
sie sich nicht bereits zur Hauptsache geäußert oder eine andere Einrede
vorgebracht haben darf; denn zu Beginn des Titels wird bestimmt, daß die
Partei "am vordersten vor allen andern ußzügen ursach der
verdechtlicheit fürbringen" soll.
Rechtshilfe Wenn in einem Prozeß Zeugen vernommen werden sollen, die
außerhalb des Gerichtszwangs der Stadt Worms wohnen, so werden dem
Zeugenführer auf seinen Antrag sog. Compaß- oder Bittbriefe an den
ordentlichen Richter dieser Zeugen erteilt, darin wird dieser
aufgefordert, die Zeugen zu vernehmen ( III. 3; 17). Solche
Compaßbriefe werden auch erteilt worden sein, wenn ein Urteil in Güter
eines Fremden vollstreckt werden sollte, die nicht "in unseren
gerichtszwengken" lagen. Daß das ersuchte Gericht der Aufforderung,
Rechtshilfe zu leisten, nachkommen mußte, wird zwar in der Reformation
nicht ausdrücklich gesagt. Jedoch hatte die Praxis der deutschen
Gerichte den Grundsatz ausgebildet, daß die Gerichte zur Gewährung von
Rechtshilfe gegenseitig verpflichtet seien; geschah das nicht, so konnte
beim übergeordneten Gericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung
eingelegt werden.N.36
Gerichtsferien Die Reformation gibt in III. 2; 37 die Vorschrift,
daß zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Tagen keine Gerichtssitzungen
stattfinden dürfen. Zunächst werden die Tage aufgezählt, die "got zu lob
und ere uffgesetzt" sind (Ostern, Pfingsten, Weihnachten usw.); an ihnen
darf unter keinen Umständen prozessiert werden, "irer mag sich niemant
verzyhen". Daneben gibt es Ferien, die "zugunst den menschen"
eingerichtet sind zur Zeit der Ernte
| Seite 16| und zur Zeit der Weinlese; doch hier nennt die Reformation eine Reihe
von Feriensachen; solche sind u. a. Klagen um Besitz, Sachen zwischen
Fremden "uff ein fürgenomen arrest oder komer", Unterhaltsklagen, also
Sachen, deren Erledigung keinen Aufschub duldet, ferner "dinge, die uß
gutem willen bescheen", d. h. modern gesprochen, Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (z. B. Anordnung und Annahme einer
Vormundschaft, Testamentseröffnung). Außerdem hat das Verbot des
Prozessierens in der Ernte- und Lesezeit keine Wirkung, wenn beide
Parteien "sich offenlich solcher Ferien verzigen" haben. Ein Urteil, das
entgegen den obigen Vorschriften ergeht, ist gemäß III. 2; 26 (Abs. 1)
nichtig.
Die Reformation sagt nicht ausdrücklich, welche Personen die
Parteifähigkeit besitzen. Doch ergibt sich mittelbar aus I. 20, daß jeder
Mensch parteifähig ist; dort werden Unmündige zwar als nicht
prozeßfähig (sie können nicht selbst "ir notdurfft handeln und
fürnemen"), wohl aber als parteifähig behandelt. Nur eine
einzige Ausnahme von obigem Grundsatz gilt wie in der
NürnbergerN.37
so auch in der Wormser Kodifikation: wer geächtet oder gebannt
ist, hat nicht die aktive Parteifähigkeit, er darf "durch sich
oder synen Anwalt" mit seiner Klage nicht zugelassen werden
(I. 6, Abs. 9).
Jedoch wird der Mangel der Parteifähigkeit — wie das für
die Wormser Reformation typisch ist — nicht von Amts
wegen, sondern nur dann berücksichtigt, wenn der Beklagte ihn
geltend macht (vgl. III.
2; 8). — Daß auch eine Körperschaft (Stadt,
Stift, Kloster) parteifähig ist, läßt sich aus I. 19 (letzter
Absatz) entnehmen; eine solche wird von einem sog.
Geschäftsträger (auch "syndicus") vertreten.
Ueber die Prozeßfähigkeit gibt die Reformation gleichfalls keine
positive Vorschrift, sondern sie nennt nur diejenigen Personen,
die prozeßunfähig sind Unmündige, d. h. solche, die noch nicht
das 25. Lebensjahr erreicht habenN.38, und Geistesschwache ("die denn
volligen gebruch irer vernunfft nicht han"). In ihrem Namen
handeln Vater, Vormund oder Pfleger vor Gericht (I. 20 und IV. 1; 16). Pfleger
und Vormund haben einen Prozeß ihres Pflegebefohlenen bezw.
Mündels
| Seite 18| bis zur Litiskontestation persönlich zu führen. Wenn sie "in
junger kinder sachen" am Erscheinen verhindert sind, sind sie
berechtigt, unter Mitwirkung des Rats oder Stadtgerichts einen
"handler" (auch actor genannt) einzusetzen; statt
dessen können jedoch die Kinder selbst — falls sie
herangewachsen und "gegenwertig" sind — mit Einwilligung
ihres gesetzlichen Vertreters einen Anwalt beauftragen. Eine
Verpflichtung zur Ernennung eines "actor" besteht
nur, wenn die Kinder "noch gantz unredbar oder abwesig" sind.
— Nach der Litiskontestation steht es im Belieben des
Vormunds und Pflegers, einen Prokurator zu ernennen (IV. 1. 16).
Die Nürnberger Reformation weicht von diesen Vorschriften nur
insofern ab, als sie außer den oben Genannten noch diejenigen
für prozeßunfähig erklärt, die sich "irer miszhandlung und
unwesenshalb" im Gefängnis befinden (vgl. VI. 12).
Eine Ehefrau ist nach der Wormser Reformation unbeschränkt
prozeßfähig; in Sachen, die ihre Person oder ihr Sondergut
betreffen, kann sie "personlich oder durch iren anwalt" Klage
erheben oder verklagt werden. Ihr Mann kann sie hierin nur
vertreten, wenn er eine Vollmacht von ihr vorlegt. Ist die Frau
(oder ihr Vertreter) ordnungsgemäß vor Gericht geladen,
erscheint sie (oder der Anwalt) aber in dem Termin nicht, so
kann sie ihr Mann auch ohne sofortige Beibringung einer
Vollmacht vertreten. Doch hat er in diesem Fall die Pflicht, vor
dem Endurteil die Genehmigung seiner Prozeßführung durch die
Frau vorzulegen, andernfalls wird er zur Erstattung der Kosten
an die Gegenpartei und zur Zahlung einer Buße an das Gericht
verurteilt. — Die Prozeßfähigkeit der Ehefrau reicht sogar
soweit, daß sie ihren Mann vor Gericht vertreten kann;
Voraussetzung dazu ist allerdings, daß sie eine Vollmacht von
ihm vorlegt oder daß sie Sicherheit leistet und "sich aller
gnaden vertzige", d. h. auf alle der Frau "in geschribenen
Rechten" verliehenen Sonderrechte verzichtet. (I. 19, Abs. 6 -
9.)
Die Vorschriften über die Prozeßfähigkeit der Frau wurden vom
Wormser Rat bei der Kodifikation — teilweise wörtlich
— der Nürnberger Reformation entnommen und
| Seite 19| stimmen demgemäß fast völlig mit dieser überein.N.39 Nur in VI. 5 geht letztere
insofern weiter, als sie bestimmt, daß auch die Frau "versament
schulden Clag und antwurtweise vertretten und verwesen"
kann.
Die Wormser Reformation unterscheidet, der RKGO vom Jahre
1495N.40 und der Nürnberger KodifikationN.41
folgend, zwischen Advocaten und Procuratoren. Die Advocaten sind
verpflichtet, einer Partei auf ihr Ersuchen in Rechtsfragen Rat
zu erteilen (I. 6, Abs.
4). Die Procuratoren dagegen sind Bevollmächtigte der
Parteien für das Handeln vor Gericht; ihre Handlungen gelten als
Parteihandlungen. Die Trennung der beiden Institutionen geht
jedoch im Wormser und Nürnberger Recht nicht soweit, daß den
Advocaten die Procuratorentätigkeit, den Procuratoren die
Advocatentätigkeit verboten wird; damit wird schon die
Möglichkeit einer Vereinigung beider Berufe gegeben, die der
Freiburger ReichsabschiedN.42 von 1498 verhindern wollte, obwohl sich
auch in diesem Gesetz bereits eine Neigung zur Vereinigung
zeigte.N.43 — An zwei Stellen erwähnt die WormserN.44 Reformation den "Fürsprecher": In I. 6 (Abs. 6) wird
gesagt, daß die Redner — das sind die ProcuratorenN.45 — den
Calumnieneid leisten müssen, falls sie "den gemeinen fürsprechen
Eydt" nicht abgelegt haben. IV. 1, 16 (Abs. 4)
trifft die Bestimmung, daß Geistliche "nit Procuratores noch
Fürsprechen" sein sollen. Damit dürfte jedoch keineswegs die dem
deutschen Recht entstammende Einrichtung des Fürsprechers in das
Wormser Gesetzbuch übernommen sein. Denn in dem Augenblick, in
dem den Parteien allgemein gestattet war, sich vor Gericht
vertreten zu lassen (vgl. darüber unten) ohne persönlich
anwesend zu sein, war der Fürsprecher überflüssig geworden; denn
er war kein Stellvertreter der Partei, sondern diese mußte
selbst vor Gericht erscheinen.N.46 die Reformation
versteht vielmehr unter dem Fürsprecher nur den ProcuratorN.47 und
verkennt damit den Unterschied zwischen beiden Instituten.
| Seite 20|
Die Vertretung einer Partei vor Gericht durch einen Anwalt
(procurator)N.48 ist
in der Wormser Kodifikation unbeschränkt zugelassen; dies
bestimmt für den Kläger I.
6 (Abs. 1) und II. 3 (Abs. 2), für den Beklagten I. 3 (Abs. 3) und 6 (Abs. 7). Der
gleiche Grundsatz gilt auch nach Nürnberger RechtN.49
Voraussetzung der Zulassung eines Procurators ist zunächst, daß
die Gegenpartei keine Einrede "wider die person" desselben
erhebt und beweist. Von der prozessualen Stellvertretung sind
nämlich ausgeschlossenN.50: 1. grundsätzlich Geistliche, 2. Taube,
Blinde, Geisteskranke; Ferner Gebannte und Geächtete, 3.
FrauenN.51 und Juden und
schließlich alle diejenigen, die noch nicht 25 Jahre alt sind.
— Eine solche Einrede ist nach der Vorschrift von III. 2, 9 (Abs. 4)
grundsätzlich vor der Litiskontestation vorzubringen. Dies kann
jedoch nur dann Geltung haben, wenn die Vollmacht eine sog.
ProzeßvollmachtN.52 ist; ist dagegen ein Anwalt nur für
einen Termin nach der "Kriegsbefestigung" mit der Vertretung
beauftragt, so wird es dem Gegner auch dann gestattet sein,
gegen jenen eine der oben genannten Einreden geltend zu machen.
— Hat eine Partei den Anwalt ihres Gegners in der ersten
Instanz bezüglich seiner Person als rechtmäßig anerkannt, so
kann sie in der Appellationsinstanz nicht einwenden, daß er ein
"nit rechter Procurator" sei III. 2; 9, Abs.
5).
Weitere Vorbedingung für die Zulassung eines Anwalts ist, daß er
Vollmacht zur Prozeßführung beibringt. Keine sofortige Vorlegung
einer solchen ist erforderlich, wenn der Procurator einen
Verwandten (bis zum dritten Grade) vertreten will, eine
Vergünstigung, die der Nürnberger Reformation (II. 3) entnommen ist.
Er wird in diesem Falle einstweilen zugelassen, muß aber
Sicherheit dafür leisten, daß er zur Prozeßführung ermächtigt
sei und innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die
Genehmigung des "haubtsachers", seines
Auftraggebers, besorgen werde. — In der 2. Instanz muß die
Vollmacht sofort vorgelegt werden; Sicherheitsleistung genügt
nicht (II. 3, Abs. 2
u. IV. 1; 16, Abs. 10).
Die Vollmacht kann erteilt werden vor dem erkennenden
GerichtN.53 oder vor einem "geschworen"
Gerichtsschreiber
| Seite 21| im Beisein von zwei Zeugen; im letztgenannten Fall genügt es
in Nürnberg, wenn ein Schöffe oder ein Mitglied des "kleinen
Rats" anwesend ist (II.
1). Will aber ein Procurator einen außerhalb der Stadt
Wohnenden vertreten, so muß er seine Vollmacht in einem
Siegelbrief eines Fürsten, Prälaten, Grafen o. ä. oder in einer
notariellen Urkunde beibringen; Wormser und Nürnberger Recht
(II. 2) stimmen
hierin wiederum überein.
Die erteilte Vollmacht kann, solange die Litiskontestation noch
nicht erfolgt ist, jederzeit widerrufen werden. Später ist die
Abberufung eines Anwalts nur "uß redlichen ursachen" zulässig,
da dieser dann "herr des Kriegs" ist.N.54 Wann eine solche vorliegt, ist in der
Reformation nicht gesagt; doch werden Nichtbefolgen der
Anweisungen des Auftraggebers und überhaupt grobe
Pflichtverletzungen des Procurators jenen zur Entziehung der
Vollmacht berechtigen; im übrigen wird das Ermessen des Gerichts
entscheiden (IV. 1;
16, Abs. 5 u.
6).
Der Umfang der Vertretungsmacht wird durch die
Vollmachtsurkunde, über deren Inhalt in III. 2; 9 das Nähere
gesagt wird, bestimmt ("wie der Buchstab begryfft"); sie kann
für den ganzen Prozeß (sog. Prozeßvollmacht), oder nur für einen
oder mehrere Termine erteilt sein. Wer in Vertretung einer
Partei Klage erhebt, gilt auch als ermächtigt, seinen
Vollmachtgeber zu "verantworten und beschirmen", d. h. ihn auch
im Falle einer Gegenklage des Beklagten zu vertreten (IV. 1; 16, Abs. 9).
— Der Procurator kann im Auftrag seiner Partei jeden Eid
leisten; eine allgemeine Ermächtigung ist hierzu genügend. Zur
Leistung des Calumnieneides dagegen bedarf es einer besonderen
Vollmacht; eine Ausnahme davon gilt nur in bestimmten Fällen:
der Syndikus kann für die Stadt, der Vater für seine Kinder
diesen Eid ohne eine solche leisten (I, 19 a. E.).
Sicherheitsleistung ist in der Nürnberger (II. 3 u. VI. 3) und in der
Wormser (I. 19, Abs. 2 u.
8) Reformation zunächst für die beiden Fälle
vorgeschrieben, daß ein Procurator seinen Verwandten oder eine
Frau ihren Ehemann vor Gericht
| Seite 22| vertreten will, ohne eine Vollmacht des Auftraggebers
vorzulegen (vgl. oben S. 18 u. 20).
Wenn ein Fremder ("ußmarcker") einen einheimischen
Bürger vor Rat oder Stadtgericht verklagt, ist dieser nach
Wormser Recht (I. 7; Abs.
3) zur Antwort auf die Klage nur unter der
Voraussetzung verpflichtet, daß auf Seiten des Klägers genügende
Sicherheit für die dem Beklagten etwa entstehenden Kosten
vorhanden ist: er muß Liegenschaften im Gerichtszwang der Stadt
Worms besitzen oder "sunst genugsamlich caucion" stellen.N.55
Die Nürnberger Kodifikation kennt diesen Fall nicht, verlangt
dagegen dann Sicherheitsleistung, wenn ein Nürnberger Bürger
gegen einen Fremden vor einem Gericht der Stadt Klage erhebt;
sie kann bei Weigerung dadurch erzwungen werden, daß der
Beklagte "zu Fronvest gehandthabt" wird (IV. 1).
Die Sicherheitsleistung erfolgte durch Verpfändung von
Gegenständen oder durch Stellung von Bürgen seitens des
Verpflichteten.
Wenn im Nürnberger wie im Wormser Stadtrecht von Gerichtskosten
gesprochen wird, sind darunter nur die eigentlichen Parteikosten
begriffen.N.57
Zu ihnen sind zu rechnen der Gerichtsschreiberlohn und die
Gebühr, die der Fürgebieter erhält, ferner das Zeugengeld und
die Gebühr des Procurators und des Advocaten. Besondere
Gerichtsgebühren sind beiden Kodifikationen unbekannt; die Buße,
die in Worms bei Uebertretung gewisser Ordnungsvorschriften an
das Gericht zu zahlen istN.58, gehört nicht hierher, ebensowenig das
bei ungehorsamem Ausbleiben des Beklagten in Nürnberg fällig
werdende "gewonlich Wandel".N.59
Die Entscheidung über die Kosten erfolgt nur auf AntragN.60; wird ein solcher nicht gestellt, so
hat jede Partei ihre Gerichtskosten selbst zu tragen, also wer
die Ladung begehrt hatte, den Fürgebieterlohn, wer einen Anwalt
mit seiner Vertretung beauftragt hatte, die Anwaltsgebühr usw.
—
Ein Antrag auf Kostenentscheid kann eingebracht werden einmal,
wenn einer Partei etwas "zuthun gepürt" und sie damit säumig
wird; dann kann das Gericht nach seinem Belieben sofort oder
erst im Endurteil darüber entscheiden; bei Ungehorsam einer
Partei wird jedoch die Entscheidung über die Kosten sofort
erfolgen müssen, da deren Erstattung an den Gegner — wie
unten erwähnt — Voraussetzung für die spätere Zulassung
des säumigen Teils ist. Kostenentscheid kann ferner begehrt
werden für den Fall des Unterliegens der Gegenpartei; ein
dahingehender Antrag muß vor "entlichem rechtsatz" d.h. vor der
conclusio zugestellt werden; die Entscheidung
darüber erfolgt dann im Endurteil.
Grundsätzlich ist der unterlegene Teil zum Tragen der gesamten
Gerichtskosten zu verurteilen, dies läßt sich unmittelbar aus
II. 6 (Abs. 1),
mittelbar aus I. 6 (Abs. 3
a. E.) der Wormser Reformation entnehmen. Eine
Ausnahme gilt bei Ungehorsam einer Partei: soweit in einem
solchen Fall einseitiges, mit Beweisantretung verbundenes
Verfahren einer Partei zugelassen wird, ist der gehorsame Teil
— wenn er unterliegt — nicht verpflichtet, dem
Gegner die Gerichtskosten zu ersetzen. Diese Vorschrift hat die
Wormser Reformation der RKGO v. 1495N.61 (§§
21/22) entnommen. In der Nürnberger Kodifikation
findet sich eine derartige Bestimmung nicht, da dort — wie
unten zu erörtern sein wird — der Beklagte im Falle seines
Ausbleibens (ohne Beweis!) verurteilt wird.
Bezüglich der Festsetzung der Höhe des Zeugengeldes gibt die
Wormser Reformation in I. 9
(Abs. 2) die Vorschrift, daß dem Zeugen das, was er
während seiner Anwesenheit vor Gericht "in syner behusung oder
handel" erwirbt, nicht angerechnet werden darf.
Das Verfahren der Wormser Reformation wird durchgeführt in
einer Reihe von, in kürzeren oder längeren Fristen
| Seite 24| stattfindenden Terminen. Eine Reihe von diesen sind sog.
Substantialtermine, deren Nichteinhaltung
die Nichtigkeit des ganzen Prozesses zur Folge hat (I. 26; III. 2; 26).
Die Nürnberger Reformation kennt dagegen diese Institution
zur Zeit der ersten Redaktion noch nicht, hat sie vielmehr
erst im Jahre 1503 aufgenommen.N.62
Auch das kanonische Artikelverfahren, das die Wormser
Kodifikation für die Parteien bindend vorschreibt, findet
sich im Nürnberger Prozeß erst seit 1503.N.63 Nur für das Beweisverfahren
wird schon 1484 bestimmt, daß der Beweisführer sein
Beweisthema "durch nemliche wort oder artickel" dem Gericht
mitteilen soll (VIII.
7). —
Die gesamte Verhandlung muß — darin gleichen sich
Nürnberger und Wormser Recht — vor dem erkennenden
Gericht geführt werden. Nur beim Zeugenbeweis ist der
Grundsatz der Unmittelbarkeit in der Wormser Reformation
nicht immer streng durchgeführt. So gibt I. 9 (Abs. 7) die
Vorschrift, daß Zeugen, die nicht der Gerichtsbarkeit des
Rats bezw. Stadtgerichts unterworfen sind, durch einen
beauftragten (commissarius) oder ersuchten
Richter an ihrem Wohnort zu verhören sind. Außerdem sind
nach Wormser Recht (I.
9, Abs. 12) Fürsten, Bischöfe, Klosterfrauen,
Kranke usw. von der Pflicht, als Zeugen persönlich vor
Gericht zu erscheinen, entbunden; sie werden in ihrer
Wohnung vernommen. —
Bezüglich der Art und Weise ihres Vorbringens stellt es das
Wormser Recht jeder Partei im allgemeinen frei, ob sie ihre
Anträge, Behauptungen usw. durch Einreichung eines
Schriftsatzes oder durch mündliche Erklärung dem Gericht
übermitteln will und schließt sich damit der RKGON.64 an, die
einige Jahre früher bestimmt hatte (vgl. § 14), daß, "hinfür
einem yeden zugelassen werden sol, sein Sachen ... in
Schrifften fürzubringen". So kann die Klageerhebung
schriftlich erfolgen oder mündlich zu Protokoll des
Gerichtsschreibers erklärt werden (I. 5, Abs. 2 u.
3); der Beklagte kann auf die Klageartikel mündlich
oder schriftlich antworten (I. 8, Abs. 4) ;
die beweisführende Partei kann das Beweisthema "durch wort
oder Artikel bezeichnen" (I. 9); die
Appellation gegen Endurteile kann mündlich (sofort) oder
| Seite 25| schriftlich erfolgen (II. 1); die
gleiche Vorschrift geben I. 12; 27; 28 und III. 2; 1 für
Einrede, Replik, Duplik usw. — Für einige Fälle jedoch
wird ausnahmsweise Schriftlichkeit gefordert: Der Kläger muß
in der Regel seine Klage in Artikel stellen und diese dem
Gericht "übergeben und inlegen" (I. 8, Abs. 2, 4,
8); ebenso müssen Fragstücke im Beweisverfahren
schriftlich eingereicht werden (I. 9, Abs. 8 u.
9). Die Appellation gegen Beiurteile kann nur "in
schrifften" erfolgen (II. 1). Endlich bestimmt III. 2; 3 (1.
Abs.), daß im Fall der Ablehnung eines Richters
nur die in einem Schriftsatz vorgebrachten Gründe
Berücksichtigung finden dürfen.N.65
Die Nürnberger Reformation dagegen geht in ihren
Vorschriften weiter als RKGO und Wormser Reformation. Sie
verlangt für das gesamte Vorbringen der Parteien —
Klage, Antwort des Beklagten, Widerrede des Klägers,
Nachrede des Beklagten — grundsätzlich Schriftlichkeit
(V 3). Die
einzige Ausnahme bilden V. 1, wonach dem
Kläger auch mündliche Klageerhebung zu Protokoll des
Gerichtsschreibers gestattet ist, und Gesetz 7 des 8.
Titels, das die mündliche Bezeichnung des
Beweisthemas statt der Artikulierung zuläßt.
Dern eigentlichen Verfahren vor dem Prozeßgericht muß die
Ladung des Beklagten vorausgehen.N.66 Nur dieser
wird zur Verhandlung geladen, nicht auch der Kläger; mit dem
Antrag auf Ladung des Beklagten lädt er gleichsam auch sich
selbst. Hierin weicht die Wormser Reformation von der
RKGON.67 (§§ 4 und 21, Anfang) ab, nach
der beide Parteien zu laden sind. — Der Kläger hat
beim Bürgermeister oder beim Schultheißen (oder deren
Vertreter) den Antrag zu stellen, die Gegenpartei vor
Gericht zu laden; das Kollegium beschließt darauf die
Ladung. Es wird vom Gericht ein Heimburger, der Greve oder
ein Stadtknecht beauftragt, der bezeichneten Partei das
Fürgebot "personlich under augen" zu übermitteln. Bleibt nun
der Geladene — ohne genügende Entschuldigung —
aus, so hat der Kläger dessen Ungehorsam zu beklagen und
anschreiben zu lassen und zu beantragen, daß jener nochmals,
nötigenfalls zum dritten Male, geladen werde. Erscheint der
zu Beklagende erst nach der zweiten oder dritten Ladung, so
wird er nur zugelassen, wenn er dem Klager die diesem durch
sein Ausbleiben
| Seite 26| entstandenen Kosten erstattet hat; kommt er dieser
Verpflichtung nicht nach, wird er weiter als ungehorsam zu
erachten sein.
Wird jener nicht in seiner Wohnung angetroffen, so teilt der
"Fürbieter" die Ladung dessen Hausfrau, seinen erwachsenen
Kindern oder seinem Hausgesinde mit. Ueber die Ausführung
dieser Ladung und über die Entschuldigung des Geladenen
durch seine Angehörigen hat er dem Gericht, unter Eid,
Bericht zu erstatten. Das Gericht entscheidet dann auf
Antrag des Klägers darüber, ob die nicht erschienene Partei
als ungehorsam oder "vorflüchtig", die Ladung also als
rechtmäßig zu erachten sei; dies ist wichtig wegen der
möglicherweise entstandenen Kostenerstattungspflicht. Es
erfolgt dann eine zweite Ladung durch Anschlag an der Tafel
"under der nüwen (neuen) Müntz";N.68 bei
nochmaligem Ausbleiben wird der Beklagte zum dritten und
letzten Male ("peremptorie") geladen: er wird
am Sonntag in der Kirche seines Pfarrsprengels öffentlich
aufgefordert, vor Gericht zu kommen, außerdem wird die
Ladung "an der Statpforten Thoren der vier Straßen"N.69 angeschlagen. Erscheint er auch dann
noch nicht, so wird gegen ihn das Ungehorsamsverfahren
eingeleitet. Auch in Nürnberg ergeht Ladung nur an den
Beklagten; doch ist hierzu eine Genehmigung des Gerichts nur
dann erforderlich, wenn "Gäste", d. h. Fremde, geladen
werden sollen (IV.
1). Abweichend von der Wormser Reformation jedoch
genügt dort eine zweimalige Ladung durch den Fronboten, um
gegen den Beklagten die Kontumazialfolgen eintreten zu
lassen. Die erste muß persönlich erfolgen, als zweite genügt
die Verkündung "zu haws und zu hof" (I. 1). Abwesende
Bürger werden gleichfalls nur zweimal geladen, zu Haus und
Hof oder durch öffentliche Bekanntmachung und "uber die vier
weld" (I.
3).
Für die Ladung "in hangendem Recht", d. h. nach der
Litiskontestation, gibt I. 4 eine besondere Vorschrift, die der
Nürnberger Reformation (III. 3) fast
wörtlich entnommen ist: sie hat an die zu ladende Partei
persönlich zu erfolgen; verläßt diese die Stadt, ohne einen
Anwalt mit ihrer Vertretung zu betrauen, oder ist die
Beauftragung eines solchen zwar erfolgt, dem Gegner aber
nicht mitgeteilt worden, so
| Seite 27| wird jene durch Anschlag an der Wohnung oder — wenn
sie eine solche in der Stadt nicht hat — durch
Bekanntmachung an der Münze "fürgeboten". — Hat die
Partei einen Prokurator ernannt und "verkündt" (s. oben), so
darf die Ladung nur an diesen ergehen (IV. 1; IV.16, Abs. 6).
— Diese Bestimmung wird nur dann Geltung haben, soweit
zur Verhandlung nach der Litiskontestation eine Ladung
überhaupt erforderlich ist. Denn gemäß I. 7 (Abs. 6)
ergeht eine solche grundsätzlich nicht. Nur ausnahmsweise
ist sie vorgeschrieben bei der Augenscheineinnahme nach der
conclusio (I. 14 a. E.),
ferner zur Urteilsverkündung (I. 7, letzter
Absatz und I. 15) und schließlich, wenn beim Tode einer
Partei der Prozeß von den Erben des Verstorbenen
weitergeführt werden soll (I. 7, Abs. 5).
Auf dem TerminN.70,
zu dem die Ladung erfolgt ist, hat der Kläger diese
"fürzubringen und zu repetieren"; darauf hat er seine
Klageschrift einzureichen oder die Klage mündlich zu
Protokoll des Gerichtsschreibers vorzutragen. Dies kann auch
geschehen, wenn der Beklagte trotz rechtsgültiger
peremptorischer Ladung ungehorsam ausgeblieben ist; will im
letzten Falle der Kläger seine Klage nicht am gleichen Tage
erheben, sondern noch eine Frist dazu haben, so muß er den
Ungehorsam der Gegenpartei "anschryben" und sie zum
folgenden Termin nochmals laden lassen.
Die Klage muß enthalten (III. 1; 1)N.71 die Namen des Richters und
der Parteien, in Kürze den Klaggrund und das Urteilsbegehr;
ferner, je nach Belieben des Klägers, den Antrag auf
Kostenentscheid. Die Form der Klage, die "verstendig,
schickerlich, nicht wytschwieffig" sein soll, kann nach III. 2; 7 vom
Beklagten jederzeit, auch noch nach der Litiskontestation
und in der Appellationsinstanz angefochten werden; geschieht
dies mit Recht, so ist Nichtigkeit des ganzen Prozesses die
Folge, eine Vorschrift, die die Gefahr der
Prozeßverschleppung besonders deutlich zeigt. —
Petitorische (Eigentums-) und possessorische (Besitz-)
Klagen müssen — vorausgesetzt natürlich, daß es sich
um die gleiche Sache handelt — in einer Klage
verbunden werden. Bei einer Klage um Eigentum kann der
Kläger bis zur conclusio auch die
possessorische Klage erheben, diese jener "zuhülfen" (I. 24).
| Seite 28|
Die Unterscheidung der Klagen zwischen solchen um Hab oder
Gut und solchen um Schuld, wie sie das deutsche Mittelalter
ausgebildet hatte, hat ihre Bedeutung sowohl im Nürnberger
wie im Wormser Recht verloren. In der Wormser Reformation
ist sie nur noch wichtig für die Rechtsfolgen im
Zwangsverfahren.
Der generelle Calumnieneid ist zu leisten, wenn
eine Partei ihn zu schwören begehrt oder beantragt, daß der
Gegner ihn ablege; da über den Zeitpunkt der Eidesleistung
nichts Bestimmtes (vgl. I. 6, Abs. 6 und I. 8, Abs. 3)
gesagt ist, läßt sich annehmen, daß sie sowohl vor als auch
nach der Litiskontestation möglich ist. Für den Fall, daß
sie verweigert wird, fehlt in der Reformation jegliche
Vorschrift. In Nürnberg war das iuramentum
calumniae in der unteren Instanz zur Zeit der
ersten Redaktion noch nicht allgemein bekannt. Erwähnt wird
es nur beim Gästeprozeß in I. 8 ("ayd des
geverds"). Dagegen wird im zweitinstanzlichen Verfahren
schon seit 1484 ein Appellationseid geleistet, wodurch
"geverliche" Appellationen verhindert werden sollen (">X. 2). Generell
wird der Calumnieneid erst 1503 eingeführt.N.72 An einigen Stellen der Wormser
Reformation wird gesagt, daß eine Partei, die vom Gegner
wegen eines Vorbringens "geverde beschuldigt" wird, sich von
diesem Verdacht mit einem Eide reinigen soll: so wenn einer
um Frist bittet, weil sein Advocat verhindert oder abwesend
sei (I. 6 [Abs.
4]), oder wenn eine Partei nach der conclusio zu
weiterem Vorbringen zugelassen sein will (^I. 14). Diese
Eide werden nicht schon auf die Beschuldigung des Gegners,
sondern "nach erkanntnus des Richters" geschworen. Es
handelt sich hier um den speziellen GefährdeeidN.73, der bei
einzelnen Prozeßhandlungen einer Partei auferlegt wird, wenn
der Verdacht der Chikane gegeben ist. — Auch der
Nürnberger Prozeß kennt eine solche Institution. In V. 3 wird jeder
Partei geboten, ihre Schriften in zwei Ausfertigungen dem
Gericht einzureichen; diese müssen inhaltlich vollkommen
übereinstimmen. Wird nun eine Partei "geverde verdacht" so
muß sie sich von diesem Verdacht reinigen. Das Gleiche gilt
für den Antrag auf Fristgewährung bei Inanspruchnahme eines
auswärtigen Advocaten. Ob in diesen Fällen ein Eid geleistet
| Seite 29| wird, ist aus der Nürnberger Reformation nicht zu
entnehmen, aber sehr wahrscheinlich.
Am Tage der Klageerhebung wird dem Beklagten auf sein Begehr
eine Abschrift der Klage erteilt und eine Frist zu ihrer
Beantwortung gesetzt. Vor der
"Kriegsbefestigung" kann jedoch der
Beklagte gewisse Einreden vorbringen (I. 6).
Ueber Einreden bestimmt III. 2; 1
allgemein, daß sie vor Gericht schriftlich oder mündlich
geltend zu machen sind. Sie müssen "uff form oder masse
einer clag" lauten, d. h. wie eine Klage formuliert sein.
Gegen jede Einrede steht dem Kläger die Replik, dagegen dem
Beklagten die Duplik, dem Kläger wiederum die Triplik zu;
jeder Teil hat also das Recht, seine Behauptungen "in zweyen
schrifften oder reden" vorzubringen. Weiteren Vortrag kann
das Gericht nach seinem Ermessen gestatten. — Wenn der
Kläger die exceptiones des Beklagten verneint,
ohne eine Replik geltend zu machen und diese "fürtreglich
und zuleßlich" sind, wird der Beklagte auf seinen Antrag
innerhalb einer bestimmten Frist zu ihrem Beweise
zugelassen. — Die Reformation unterscheidet zwischen
dilatorischen und peremptorischen oder — wie I. 27/28 es
ausdrücken — zwischen denen, die "die haubtsach ...
etlich zytlang uffhalten" und solchen, die sie "abschniden".
Für beide Arten ist Cumulierung vorgeschrieben: sie sind
— dilatorische vor, peremptorische nach der
Litiskontestation — alle auf einem Termin "zu einem
mal" geltend zu machen. —
Auch die Nürnberger Kodifikation trennt dilatorische und
peremptorische Einreden. Doch werden sie dort nicht in
verschiedenen Prozeßabschnitten, sondern in der Antwort des
Beklagten ("in derselben ersten schrifft") geltend gemacht
(vgl. V. 3).
Außer den genannten Einreden zählt die Wormser Reformation
in I. 6 (a. E.)
solche Exzeptionen auf, die "ingang oder befestigung des
kriegs hindern möchten", also die heute sog.
prozeßhindernden Einreden. Zu ihnen gehört zunächst die
Einrede, der Kläger sei in Acht oder Bann. Sie muß —
falls der Kläger bestreitet — vom Beklagten innerhalb
von acht Tagen bewiesen werden. Ist letzterer gleichfalls
geächtet
| Seite 30| oder gebannt, so wird er mit dieser Einrede nicht gehört
(III. 2;
8). — Wird die Berechtigung einer solchen
exceptio vom Kläger anerkannt oder vom
Gericht für erwiesen erachtet, so wird der Kläger solange
nicht zur Klageerhebung oder — wenn diese bereits
erfolgt ist — zu weiterem Vorbringen zugelassen, als
er in Acht oder Bann ist. Dem Beklagten steht es jedoch
frei, "syn notdurfft ... in antworts wyße fürzubringen",
also sich gegenüber der Klage zu rechtfertigen. Ein
Endurteil aber kann nicht ergehen, da der Kläger überhaupt
nicht gehört wird. Aus gleichem Grunde kann der Beklagte
auch keine Gegenklage erheben (VI. 6, Abs.
9).
Ferner kann der Beklagte die Einrede der Rechtshängigkeit
erheben, wenn über den gleichen Streitgegenstand noch in
einem andern Rechtsstreit verhandelt wird; Voraussetzung
ist, daß dort die Litiskontestation bereits erfolgt ist
(vgl. III. 2;
5). Endlich kann der "Antworter" geltend machen, daß
über die gleiche Sache bereits rechtskräftig entschieden,
oder daß sie durch Vergleich "hingelegt und vertheidingt"
sei.
Alle diese Exceptionen sind — wie am Ende des 6. Titels (I.
Buch) ausdrücklich betont wird —
grundsätzlich vor der Litiskontestation vorzubringen. An
späterer Stelle (III.
2, 8) wird gesagt, daß der Beklagte die Einrede
der Acht oder des Bannes auch noch nachher "wann er will"
erheben kann; die gleiche Bestimmung enthalten III. 2; 11 und
12 für die Einreden der Rechtshängigkeit und des
Vergleiches. Dieses verspätete Vorbringen wird in der
Reformation von keinen besonderen Voraussetzungen abhängig
gemacht. Aber es wird nur dann gestattet sein, wenn der
Beklagte früher dazu außerstande war; andernfalls war für
diesen die Möglichkeit zu chikaniösem Vorgehen gegeben, was
doch die Reformation allgemein verhindern wollte.
—
Ist weder eine prozeßhindernde, noch eine dilatorische (I. 27) Einrede
vorgebracht oder eine solche zwar vorgebracht, aber nicht
bewiesen, so hat der Beklagte auf die Klage zu antworten und
damit den Krieg zu befestigen; dies geschieht durch
allgemeines Geständnis oder durch Leugnen der Klage
(litiscontestatio generalis)N.74. Die Wirkung der Litiskontestation ist
zunächst der Ausschluß grundsätzlich
| Seite 31| aller prozeßhindernden und dilatorischen Einreden (vgl.
oben). Ferner ist es dem Kläger jetzt nicht mehr gestattet,
ohne Einwilligung seines Gegners die Klage zurückzunehmen
oder zu ändern ("noch etwas nuwes zuthun" vgl. I. 7, Abs. 4), dem
Beklagten grundsätzlich nicht mehr, eine Widerklage zu
erheben. Schließlich wird mit der Kriegsbefestigung der
Streitgegenstand unveräußerlich (vgl. unten S. 44), und die einem Anwalt
erteilte Vollmacht unwiderruflich (I. 16, Abs. 4 und
5).
Im Gegensatz zur Wormser Reformation, der die
Litiskontestation eine für einen rechtsgültigen Prozeß
unbedingt erforderlicheN.75 formale Prozeßhandlung ist, legt
die Nürnberger Kodifikation diesem Institut weit geringere
Bedeutung bei. Eine strenge Trennung des Verfahrens in zwei
Abschnitte — einen ersten für prozeßhindernde und
dilatorische Einreden und einen zweiten für die eigentliche
Verhandlung über die Hauptsache —, hervorgerufen durch
die Kriegsbefestigung, ist ihr erst seit dem Jahre 1503
bekannt.N.76
Nur bezüglich der Klagerücknahme (I. 6) ist die
Litiskontestation von Wichtigkeit.
Für den Fall, daß der Beklagte erklärt, er sei "des
widerteils clag gestendig", fehlen in der Wormser
Reformation nähere Vorschriften. Ob dann ein Endurteil
ergehen muß, bleibt unklar. In Nürnberg (vgl. Reform. V. 8) jedenfalls
war — wenigstens für gewisse Sachen — ein
solches nicht erforderlich, sondern auf Grund des
Anerkenntnisses erfolgte sofort die Vollstreckung.
Bei negativer LitiskontestationN.77 kann der Kläger seine Klage, wenn sie
"geringschetzig und nit wytluffig" istN.78 —
ohne sie artikulieren zu müssen — wiederholen und
damit den Antrag verbinden, ihn zum Beweise zuzulassen; es
findet also in diesem Falle ein summarisches Verfahren
statt, über dessen weitere Gestaltung in der Reformation
nichts gesagt ist. Ist die Klage dagegen "hoch mergklich un
wytleuffig" so muß er sie bis zu einem vom Gericht
festgesetzten Termin in Artikel oder Positionen stellen und
diese einreichen.N.79 Letzteres muß — wie in I. 8 betont wird
— "by synem Eyde" geschehen; das Gleiche gilt für die
Antwort des Beklagten
| Seite 32| auf die Klageartikel. Es dürften dies die juramenta
dandorum et repondendorum sein, die im
Reichskammergerichtsprozeß erst 1538 eingeführt wurden.N.80 — Die Artikel müssen
"schickerlich und verstentlich" sein, dürfen nicht "fragwyse
noch uff nit syn" lauten. Falls nicht der Beklagte die Form
der Positionen beanstandet und über ihre Zulässigkeit durch
Zwischenurteil entscheiden läßt, hat er zu jeder einzeln
Stellung zu nehmen; auf Antrag wird ihm hierzu eine Frist
gesetzt (I. 26; Abs.
5). Bei der Antwort des Gegners muß der Kläger
darauf achten, ob jener etwas zugesteht, und — wenn er
es tut — "sich des bezügen mit lutern verstendigen
worten". Soweit der Beklagte die Klageartikel bestreitet,
wird der Kläger auf seinen Antrag zu deren Beweis
zugelassen.
Eine strenge Trennung des Prozesses in das Behauptungs- und
das Beweisverfahren ist der Wormser Kodifikation nicht mehr
bekannt. Die Beweisführung ist vielmehr eine sukzessive. So
wird sowohl für dilatorische als auch für peremptorische
Einreden ein besonderes Beweisverfahren vorgeschrieben (vgl.
I. 27 und
28).N.81 Die bestrittenen
Behauptungen müssen sofort oder bis zu einem festgesetzten
Termin, jedoch vor Weiterführung der Verhandlung, bewiesen
werden. — Ob in Nürnberg die Beweisführung einem
besonderen Verfahrensabschnitt vorbehalten ist, läßt sich
aus der Reformation nicht klar ersehen. In V. 3 heißt es
lediglich, daß sich jede Partei in ihren Schriftsätzen zu
"notturftiger schriftlicher oder persönlicher weisung"
erbieten soll. Sukzessive Beweisführung wird nur gefordert,
wenn gegen den Kläger (VI. 10) oder gegen einen Zeugen (VIII. 11) die
Einrede des Bannes oder der Acht erhoben wird. Ich möchte
annehmen, daß die Parteien erst nach allem übrigen
Vorbringen — abgesehen von den eben erwähnten
Ausnahmen — zum Beweise zugelassen wurden, und daß
sich erst die Redaktion vom Jahre 1503 für die sukzessive
Beweisführung entschieden hat.N.82
Die Auffassung des Beweises als eines Rechts ist so wohl im
Nürnberger wie im Wormser Recht aufgegeben; der Beweis ist
vielmehr stets eine Last: Wer eine Behauptung
| Seite 33| vorbringt, muß sie im Falle ihrer Bestreitung durch den
Gegner beweisen. Besonders wird dies betont bei der
Klage.N.83 Der Beklagte braucht nur zu
widersprechen, um dem Gegner die Beweislast zuschieben zu
können; es ist nicht erforderlich, daß er eine stichhaltige
Einwendung gegen die Klage erhebt, oder einen Reinigungseid
leistet. Die Wormser Reformation führt diesen Grundsatz
besonders streng durch: der Kläger hat die Beweislast für
die Klage "als die fürgetragen", eine Entscheidung über
einen Teil des von ihm geltend gemachten Anspruchs ergeht
nicht (III. 3; 1,
Abs. 3).
Ferner gilt das Prinzip der Zweiseitigkeit des Beweises und
damit der Zulässigkeit des Gegenbeweises; dies bestimmen
allgemein III. 3; 1,
Abs. 2 ("dawider luter beweysung"), für den
Zeugenbeweis und den Urkundenbeweis noch einmal besonders
I. 10; Abs.
2 ("uff widerwertig meynung solcher Artikel"),
bzw. I. 13 (Abs.
2). — Die Nürnberger Reformation steht auf
dem gleichen Standpunkt (vgl. VIII. 9, 10,
12).
Der Beweis ist grundsätzlich ein rationeller; der
Beweisführer sucht den Richter von der Wahrheit seines
Vorbringens zu überzeugen. Die einzige Ausnahme bildet der
Satz, daß ein Zeuge allein keine Beweiskraft hat: III. 3; 1
bestimmt, daß der gute Ruf der beweisführenden Partei nur
dann beweiskräftig ist, wenn noch ein Zeuge "oder sunst halb
genugsam bewysung" vorhanden ist.N.84 Die Nürnberger Reformation sagt dies etwas
deutlicher "daß der zeugen, deren sag sich auf das wesenlich
stuck gleiche, zum mynsten zwe oder drey ... sein sollen"
(III. 9; s.
auch VI. 15).
— Daß der Beweis eines Negativums grundsätzlich nicht
zugelassen werden soll, wird sowohl in der Wormser (I. 9, Abs. 14 und
15) wie in der Nürnberger Kodifikation (VIII. 6)
betont.
Das eigentliche Beweisverfahren beginnt — ganz
entsprechend dem Nürnberger Recht (VIII. 7) —
damit, daß der Beweisführer mündlich oder durch Einreichung
von Artikeln, von denen der Gegner Abschrift verlangen kann,
das Beweisthema bezeichnet, d. h. daß er erklärt, "was er
sich zu bewysen understee" (I. 9). Die
Beweisaufnahme selbst erfolgt, gemäß dem Grundsatz der
Unmittelbarkeit in der Regel vor dem erkennenden Gericht.
| Seite 34|
Vor den Wormser Gerichten zugelassene Beweismittel nennt
III. 3; 1:
Zeugen, Urkunden, Geständnis der Parteien, Parteieid,
Augenschein, "offenbar geschicht die am tag ist".N.85 Die Aufzählung ist nicht erschöpfend
("und derglichen"). Vor allem fehlt der
Sachverständigenbeweis, im Gegensatz zu Nürnberg, wo
vereidigte Wundärzte und "die geschworen meister eines yeden
hantwercks" vom Gericht als Gutachter zugezogen werden
konnten (vgl. Ref.
VIII. 15). —
Ueber den Parteieid sagt die Wormser Kodifikation nur
Weniges: es wird zwischen dem richterlichen und dem
zugeschobenen Eid unterschieden; auch der zurückgeschobene
Eid, den eine Partei der andern "heimgeben" kann, ist
bekannt (III. 1 ; 31
, Abs. 6). — Das Nürnberger Gesetzbuch
behandelt den richterlichen Eid eingehender. Nach VI. 16 darf ein
solcher nur unter der doppelten Voraussetzung auferlegt
werden, daß das Beweisverfahren abgeschlossen und die
conclusio erfolgt ist, ohne daß die
Verhandlung eine sichere Grundlage für ein Endurteil gibt.
Welcher Partei der Eid auferlegt wird, steht nicht fest;
dies bestimmt sich vielmehr "nach gelegenheit der sachen und
des Rechten". — Auch der zugeschobene und
zurückgeschobene (den eine Partei "haymwerffen" kann) Eid
findet sich im Nürnberger Prozeß (VI. 17). —
Im übrigen behandelt die Wormser Reformation ausführlich nur
den Zeugen und den Urkundenbeweis.
Zeugenbeweis:N.86
Die Ladung einheimischer Zeugen erfolgt nicht von Amts
wegen, sondern ist Aufgabe der beweisführenden Partei, die
einen Heimburger o. ä. damit beauftragt. Der Geladene ist
— wenn er nicht einen Entschuldigungsgrund geltend
machen kann — verpflichtet, persönlich vor Gericht zu
erscheinen.N.87 Er hat
in Anwesenheit der Gegenpartei (oder ihres Anwalts) —
bei ungehorsamem Ausbleiben ist der Fortgang des Verfahrens
nicht gehindert — zu schwören, "das er ... die gantz
luter worheyt sagen woll". Die Vereidigung durch das Gericht
kann unterbleiben, wenn beide Parteien ihre Einwilligung
dazu erteilen. Richter, Rats- und Gerichtsschreiber,
Heimburger usw. werden in Angelegenheiten ihres Amts nicht
besonders vereidigt, sondern auf ihren Amtseid hingewiesen.
— Will eine Partei
| Seite 35| Beweis führen mit Zeugen, die nicht der Gerichtsbarkeit
der Stadt Worms unterworfen sind, so hat sich das Gericht
auf Antrag mit sog. Compaß- oder Bittbriefen an den
ordentlichen Richter dieser Zeugen zu wenden oder einen
Kommissar einzusetzen, damit sie die Zeugen an ihrem Wohnort
vereidigen und vernehmen; dem ersuchten bezw. beauftragten
Richter wird zu diesem Zweck das Beweisthema samt den
"Fragstücken"N.88 zugesandt
(vgl. auch III. 3;
17).
Die Vernehmung der Zeugen hat in Abwesenheit der Parteien zu
erfolgen. Dabei werden auch die vom Gegner des Beweisführers
etwa eingereichten "interrogatoria oder
Fragstückh" den Zeugen zur Beantwortung vorgelegt. Wenn alle
Zeugen verhört sind, werden ihre vom Gerichtsschreiber
protokollierten Aussagen auf Begehr einer Partei publiziert
(I. 10).
Zeugen, die über die gleichen Artikel sich äußern sollen,
sind vor der Publikation beizubringen; später ist dies nur
noch "uß mercklicher ursach" — wofür das Ermessen des
Gerichts maßgebend ist — gestattet.
Die Nürnberger ReformationN.89 stimmt mit diesen Vorschriften fast
völlig überein. Eine kommissarische Zeugenvernehmung dagegen
ist ihr nur zum Zwecke der Beweissicherung (VIII. 13)
bekannt; allgemein wird sie erst 1503 eingeführt (vgl. dort
VIII. 18).
—
Nach der Publikation kann jeder gegen die Zeugen des andern
Teils, ihre Aussagen, ihre Vernehmung Einreden vorbringen.
Dies ist jedoch nur gestattet, wenn die Partei —
entsprechend der Nürnberger Reformation, VIII. 10 —
sich diese Einreden vor der Vereidigung der Zeugen
vorbehalten hat;N.90 insbesondere gilt dies von der Einrede
"wider die person", die gemäß III. 2; 10
grundsätzlich vorher geltend zu machen sind. Gegen die
exceptio ist — wie üblich — die
Replik, dagegen wiederum die Triplik zulässig (I. 12).
Eine Einrede gegen die Person eines Zeugen ist die
Geltendmachung seiner Zeugnisunfähigkeit; nach I. 11 sind
nämlich zur Abgabe eines Zeugnisses untauglich 1. Geächtete
und Gebannte, "Eerloße" (z. B. Meineidige), Ehebrecher,
Dirnen, mit Auspeitschung oder Landesverweisung Bestrafte;
2. Diejenigen, die das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht
haben;
| Seite 36| 3. Frauen in Testamentssachen; 4. Sachwalter und
diejenigen, die irgendwie am Gewinn oder Verlust des
Prozesses interessiert sind; endlich Vater und Mutter für
und gegen ihre leiblichen Kinder, ebenso diese für und gegen
die Eltern. Die Letztgenannten können jedoch — Sachen,
die "lyp, ere oder glympf" betreffen, ausgenommen —
Zeugen sein, wenn die Gegenpartei einwilligt oder wenn sonst
kein Zeuge vorhanden ist. — Die Nürnberger Reformation
weicht von diesen Bestimmungen nur insofern ab, als sie für
die Zeugnisfähigkeit ein Mindestalter von 18 Jahren
voraussetzt. Außerdem genießen nach VIII. 3 bestimmte
Leute erhöhte Glaubwürdigkeit. —
Wird eine solche Einrede — was grundsätzliche
Vorschrift ist — vor der Vereidigung der Zeugen
vorgebracht, so hindert sie deren Vernehmung nur, wenn sie
unverzüglich bewiesen werden; wird geltend gemacht, daß der
zu verhörende Zeuge in Acht oder Bann sei, so kann der
Beweis dafür noch innerhalb 8 Tagen geführt werden (III. 2;
10).
Der Urkundenbeweis kann geführt werden mit Urkunden, die von
Rat oder Stadtgericht oder einem Notar, und solchen, die
durch "eygen hantschrift" (private Urkunden) ausgefertigt
sind (III. 2;
24 und 25). Die Ratsurkunden gelten unwiderleglich als
echt; materielle Einwendungen gegen sie sind nur in
beschränktem Maße zulässig (III. 2; 24).
Die übrigen Urkunden haben solange die Vermutung der
Echtheit für sich, als diese nicht bestritten wird. Wird die
Echtheit des Siegels oder — bei notariellen
Instrumenten — die Glaubwürdigkeit des Notars
angezweifelt, so hat die sich auf die Urkunden berufende
Partei die Beweislast (I. 13). Die Nürnberger Reformation gibt die
gleiche Vorschrift in VIII. 17, jedoch nur für notarielle Urkunden.
—
Urkunden haben allgemein nur Beweiswert, wenn sie
unbeschädigt, nicht radiert, die Siegel nicht zerbrochen
sind. Ferner muß grundsätzlich Abschrift des Originals
beigelegt werden (III. 3; 18). Letzteres ist nicht nötig, wenn die
Abschrift auf Antrag einer der in der Urschrift genannten
Parteien unter Mitwirkung des Rates und unter Beobachtung
gewisser Förmlichkeiten durch einen Schreiber ausgefertigt
wurde.N.91 Ferner: ist eine öffentliche Urkunde an
das
| Seite 37| Gericht gegeben und durch den Gerichtsschreiber eine
Abschrift ausgestellt worden, so ist bei späterem Verlust
des Originals diese voll beweiskräftig (III. 3; 18, Abs.
4).
Nach I. 9 (Abs.
13) ist die Vernehmung eines Zeugen über die
Klageartikel ("in der Haubtsach") erst nach der
Litiskontestation gestattet. Zwecks Sicherung des
BeweisesN.92 — die auch der Nürnberger
Reformation (VIII.
13) in ähnlichen Fällen bekannt ist — kann
diese jedoch auch schon vorher erfolgen, wenn der fragliche
Zeuge "wegfertig" ist, d. h. eine weite Reise antreten will,
ferner wenn er sehr alt oder schwer krank ist und endlich
— ohne daß eine der genannten Voraussetzungen vorliegt
— wenn beide Parteien ihre Einwilligung dazu erteilen.
— Ein auswärtiger Zeuge, der (außerhalb des
erkennenden Gerichts) von seinem ordentlichen Richter
verhört worden ist, ist vor einem Wormser Gericht nur dann
beweisfähig, wenn dieser durch Compaßbriefe um die
Vernehmung ersucht wurde; dies gilt jedoch nicht, wenn
langes Ausbleiben oder Tod des vorzeitig verhörten Zeugen zu
besorgen war (III.
3; 17). —
Wenn die Parteien "all ir notdurfft" vorgebracht haben, muß
das Gericht "in der sach beschließen" (conclusio, I. 14), d. h. es
wird feststellen, daß weiteres Vorbringen der Parteien nicht
mehr gestattet sei.N.93 Das Gericht hat sich dabei vorzubehalten, die
conclusio — wenn es erforderlich scheine —
wieder rückgängig zu machen. Auch jede Partei kann einen
Antrag auf Wiederaufhebung einbringen, muß dann aber u. U.
einen Gefährdeeid leisten.N.94 — Nach der
conclusio wird kein neuer Beweis zugelassen, es sei denn,
daß jene auf Parteiantrag oder von Amtswegen wieder
rückgängig gemacht wird, und die Partei beweist, daß sie von
der Existenz des Beweismittel erst nach der conclusio
Kenntnis erhalten habe. Augenscheineinnahme ist jedoch noch
zulässig, "so es notdurfft der Sach erfordert".
Nach Nürnberger Recht scheint mit der conclusio — die
hier nur durch die Parteien erfolgt — die Verhandlung
endgültig abgeschlossen, weiteres Vorbringen durch jene
unter keinen Umständen mehr gestattet zu sein; nur ein
richterlicher Eid darf unter gewissen Voraussetzungen noch
auferlegt werden.N.95 (VI. 16.)
| Seite 38|
Nach dem "beschlusse der sach" hat das Gericht das Endurteil
zu beraten; dabei hat es die vorgetragenen Beweise nach
seiner freien Ueberzeugung zu würdigen: maßgebend ist nicht
die Erfüllung gewisser Formen, sondern die Richter sollen
"ermessen, welcher teil syns fürtrags bessern grundt und
recht hat". Die Entscheidung des Gerichts muß darauf in
Anwesenheit beider ParteienN.96, die dazu besonders geladen
werden (I. 7 a.
E.)N.97, verkündet werden (I. 15); damit es
rechtsgültigen Bestand habe, ist schriftliche Abfassung
erforderlich (III. 3;
7).
Das Urteil wird rechtskräftig, wenn gegen es nicht innerhalb
von 10 Tagen nach der Verkündung oder ex die
scientiae (wenn die Partei bei der
Urteilsverkündung nicht anwesend war)N.98 Appellation eingelegt (II. 1, Abs.3) oder
die eingelegte Appellation nicht innerhalb der durch das
Gesetz oder Gericht vorgeschriebenen Frist "vollführt" wird
(II. 8). Mit
dem Eintritt der Rechtskraft kann die Vollstreckung
beginnen.
Bezüglich der Wirkung der Rechtskraft für und gegen dritte
Personen bestimmt III. 2; 38, Urteile, die unter zwei Parteien
ergangen sind, seien "denen unschedlich, die nit in solichen
handlungen begriffen oder verfasset". Eine
Rechtskrafterstreckung gegen Dritte ist demnach
ausgeschlossen; ob eine solche für Dritte möglich ist, läßt
sich aus der Reformation nicht entnehmen.
Die Entscheidung durch Endurteil ist die gewöhnliche Art,
ein Verfahren abzuschließen; daneben aber kennen sowohl
Nürnberger wie Wormser Recht noch andere, außerordentliche
Umstände, die die gleiche Wirkung herbeizuführen im Stande
sind: die Zurücknahme der Klage und der Tod einer Partei
während des Prozesses.
Der Kläger kann seine Klage vor der Litiskontestation
jederzeit nach seinem Belieben zurücknehmen, ist aber dann
verpflichtet, der Gegenpartei die ihr bis dahin entstandenen
Kosten zu erstatten. Ist dagegen die "entlich antwurt" des
Beklagten bereits erfolgt, so ist der Kläger zur
Klagerücknahme nur berechtigt, wenn jener sein
Einverständnis erklärt (Wormser Ref. I. 7, Abs. 4). Die
Nürnberger Reformation
| Seite 39| weicht von diesen Vorschriften insofern ab, als sie dem
Kläger vor der Kriegsbefestigung ein zweimaliges "vallen
lassen" der Klage gestattet (gegen Ersatz der Kosten); beim
dritten Mal jedoch gilt der Beklagte als von der Schuld
befreit, der Kläger hat die Gerichtskosten zu tragen und an
den Richter das große Wandel zu zahlen. Nach der
Litiskontestation ist die Klagerücknahme ausgeschlossen,
auch bei Einwilligung des Beklagten; vielmehr "sol dem
spruch" (= Klage) nachgevolgt werden als recht ist" (I. 6).
Für den Fall des Todes einer Partei gibt die Wormser
Reformation in I. 7
(Abs. 5) nähere Vorschriften, die dem Nürnberger
Gesetzbuch (V.
9) fast wörtlich entnommen sind. Stirbt ein Teil vor
der Litiskontestation, so ist der Prozeß beendet; will der
Kläger (bezw. seine Erben) das Verfahren trotzdem
durchführen, so muß er mit neuer Ladung und Klage gegen den
Beklagten (bezw. dessen Erben) vorgehen. Jede Partei trägt
die ihr bis dahin erwachsenen Kosten selbst. Eine Ausnahme
gilt, wenn die Sache "durch mercklich ußzüg (=Einrede) und
rechtlich übung uffgezogen, das in schrifften verfasset oder
sunst in frischer gedechtnuß were" und der Beklagte bezw.
seine Erben auf Entscheidung bestehen. Da die Wormser
Reformation selbst keine Auskunft gibt und die Nürnberger
etwas Derartiges gar nicht kennt, läßt sich über diese
Stelle keine Klarheit gewinnen.
Ferner gilt der Grundsatz insoweit nicht, als gegen ein vor
der Litiskontestation ergangenes Zwischenurteil appelliert
worden ist "und daruff proces ergangen weren". Was dies
bedeuten soll, ist gleichfalls nicht völlig zu klären.
Vielleicht soll damit vorausgesetzt werden, daß das
Appellationsverfahren bereits begonnen habe. Die Nürnberger
Reformation, die die gleiche Ausnahme kennt, spricht von
"... Cost ergangen weren"; d. h. es ist erforderlich, daß in
dem zweitinstanzlichen Prozeß bereits Kosten entstanden
sind, über die — wenn das Verfahren durch den Tod
einer Partei beendet wäre — nicht entschieden werden
könnte. Da (wie betont) die oben zitierte Stelle der Wormser
Reformation der Nürnberger fast wörtlich entnommen ist,
ließe sich annehmen, daß ein Druckfehler Ursache der
Unklarheit ist. Aber auch diese Lösung befriedigt nicht;
denn die späteren Ausgaben der
| Seite 40| Wormser Kodifikation drucken die gleiche Stelle wörtlich
nach. Und man hätte sie doch gewiß durch einen Ratserlaß
geändert, wie es auch mit anderen Teilen der Reformation
geschah.N.99
Für den Fall, daß der Tod einer Partei erst nach der
Kriegsbefestigung eintritt, fehlen in der Wormser
Reformation nähere Vorschriften; mittelbar läßt sich jedoch
aus der oben angeführten Stelle entnehmen, daß dann die
Erben des Verstorbenen zur Uebernahme und Weiterführung des
Prozesses verpflichtet sind;N.100 Die Nürnberger Kodifikation spricht
dies jedenfalls klar aus.
Für die Appellationsinstanz gilt der Grundsatz, daß die Parteien
neuen Prozeßstoff vorbringen können. Dies ist zwar nicht
ausdrücklich in der Wormser Reformation gesagt, läßt sich aber
mittelbar aus der im II. Buch immer wieder zu findenden
Bestimmung entnehmen, daß im allgemeinen die Vorschriften für
das erstinstanzliche Verfahren Anwendung finden; außerdem wird
besonders betont, daß dilatorische Einreden und Gegenklage,
deren Geltendmachung in erster Instanz hätte erfolgen können,
vor dem Appellationsgericht ausgeschlossen sind (III. 2; 2 und II. 5). — Ob
auch im Nürnberger Prozeß nova zugelassen sind, kann man aus der
Reformation nicht ersehen.
Will eine Partei ein ergangenes Endurteil nicht anerkennen, so
kann sie dagegen das Rechtsmittel der Appellation einlegen.N.101 Es
stehen ihr dafür zwei Möglichkeiten offen; sie kann ihre
Beschwerde sofort nach Verkündung des Urteils vor Gericht und in
Anwesenheit der Gegenpartei mündlich zu Protokoll des
Gerichtsschreibers geben; sie hat damit gleichzeitig den Antrag
zu verbinden, ihr "apostel" an die höhere Instanz zu erteilen.
Will die Partei diesen Weg nicht wählen, so kann sie auch
schriftlich innerhalb 10 Tagen (seit der Urteilsverkündung oder
ex die scientiae) vor dem judex a
quo Appellation einlegen und um "apostel" bitten; hat
der Appellant im letzten Fall den Richter nicht angetroffenN.102, dann
| Seite 41| kann er auch vor einem "glaubwürdigen" Notar und vor Zeugen
appellieren, ist aber dann gezwungen, innerhalb einer gewissen
Frist die Appellation dem erstinstanzlichen Gericht
mitzuteilen.
Die Wirkung dieser — außerordentlich schwerfälligen
— Einlegung der Appellation geht dahin, daß das Urteil
nicht rechtskräftig wird und daher auch nicht vollstreckt werden
darf (vgl. II. 1; Abs.
3).
Das Untergericht hat innerhalb von 30 Tagen nach Einlegung der
Appellation "apostolos reverentiales" zu erteilen,
d. h. in dem Sendschreiben an die höhere Instanz der Appellation
stattzugeben (II. 2).
Der Appellant muß die Appellation dem Oberrichter verkünden
("insinuieren") und ihn um Ladung der
Gegenpartei ersuchen. Das hierfür vorgeschriebene Verfahren ist
das gleiche wie in erster Instanz. Mit der Bitte um Ladung hat
der Kläger den Antrag einzubringen, ihm sog.
compulsoriales oder Bezwancknusbriefe
an das untere Gericht auszustellen, in denen dieses zur
Herausgabe der Prozeßakten aufgefordert wird.
In dem Termin, zu dem die Ladung ergangen ist, hat der Appellant
oder sein Anwalt, der in jedem Fall sofort eine Vollmacht
vorlegen mußN.103, die Ladung zu
"repetieren" und nochmals in aller Form zu
erklären, daß er Appellation eingelegt habe. Behauptet der
Beklagte, daß die "formalien" der AppellationN.104 nicht beobachtet seien, so muß der Kläger
Beweis antreten. Ist ihm dieser gelungen, dann erfolgt —
je nach Belieben des Klägers schriftlich oder mündlich —
die Erhebung der Klage, verbunden mit dem Antrag, "zu erkennen,
daß ubel geurteilt und wol appellieret sy"; lautete das
erstinstanzliche Urteil auf Freisprechung des Beklagten, so ist
der frühere Klageantrag zu wiederholen. Darauf wird vom Gericht
ein Termin zur Kriegsbefestigung bestimmt. Im Falle negativer
Litiskontestation kann der Kläger entweder um Fristsetzung
bitten zur Artikulierung der Klage, der Beklagte wiederum zur
Antwort darauf usw., oder er kann auf sein "libellus
appellatorius" verweisen und erklären, daß er nichts
weiter vorzubringen habe; die Gegenpartei wird dann auf ihr
Begehr nochmals gehört. Auf einem besonderen Termin erfolgt
darauf die conclusio; schließlich
| Seite 42| ergeht Endurteil (II. 3.
Titel und 2. Untertitel). Die Vollstreckung desselben
wird durch das Untergericht vorgenommen (II. 11). —
Die Nürnberger Reformation setzt für die Einlegung der
Appellation eine Frist von 10 Tagen nach Erlaß der Entscheidung;
dies gilt für Zwischenurteile (X. 1) und für
Endurteile (X. 10)
in gleicher Weise. Auch in Nürnberg ist die
"Insinuation" an den Oberrichter in 30 Tagen
bekannt, desgleichen das Institut der "apostel" über das jedoch
nichts Näheres gesagt wird (X. 10). Bei
Einlegung der Appellation hat die Partei einen Appellationseid
zu schwören, daß sie das Urteil nicht mutwillig anfechte. Dem
Untergericht steht das Recht zu, die Partei mit ihrer Beschwerde
abzuweisen, wenn die Vermutung naheliegt, daß sie "ungegründt
frevel Appellacion fürneme" (X. 2; 3; 10).
Die Einrichtung der "Compulsoriales" an die untere
Instanz kennt die Nürnberger Reformation erst seit 1503.N.105 —
Für die Appellation gegen ein Zwischenurteil gelten nach Wormser
Recht einige besondere Vorschriften: sie kann nur in Gegenwart
des Richters innerhalb von 10 Tagen schriftlich eingelegt
werden. Bei Versäumung dieser Frist wird das Urteil
rechtskräftig, eine Aufhebung durch das Gericht scheint
ausgeschlossen (II. 1 [Abs.
5]). Die Nürnberger Reformation dagegen bestimmt, daß
das Urteil mit Ablauf der Frist zwar für die Parteien
unanfechtbar ist; das Gericht selbst aber ist daran nicht
gebunden, kann vielmehr bis zum Endurteil seine
Zwischenentscheidung jederzeit wieder aufheben (X. 1).
In weiteren 30 Tagen hat das Gericht die Appellation auf ihre
Berechtigung zu prüfen. Findet es sie begründet, so hat es den
Appellanten zu "restituieren" d. h. der Beschwerde
abzuhelfen, andernfalls muß es "apostolos
refutatorios" erteilen. Im letzteren Falle hat die
Appellation nicht ohne weiteres aufschiebende Wirkung, sondern
das Gericht darf in der Hauptsache weiterverfahren bis ihm von
der höheren Instanz sog. Inhibitions- oder Verbotbriefe
zugestellt werden, in denen ihm die Aussetzung des Prozesses zur
Pflicht gemacht wird (II.
2; Abs. 3). Die Nürnberger Reformation
| Seite 43| (X. 9) stimmt
mit diesen Vorschriften überein; nur "apostolos
refutatorios" kennt sie nicht.
Wird der Appellant in der Oberinstanz abgewiesen, so wird die
Verhandlung über die Hauptsache vor dem Untergericht
fortgesetzt. Wird dagegen die Beschwerde für gerechtfertigt
erachtet, "so mag der Apellans wyter in der haubtsach procedirn
wie sich ... gepürt". Aus dieser Gegenüberstellung in II. 6 ergibt sich, daß
im letztgenannten Fall auf Antrag des Appellanten das höhere
Gericht das Hauptverfahren zu Ende führt.
Uebrigens ist — Nürnberger und Wormser Kodifikation
gleichen sich hierin — die Appellation gegen
Zwischenurteile unbeschränkt zulässig. Beide Rechte weichen hier
von der RKGO von 1495N.106 insofern ab, als diese Appellation gegen
solche nur gestattet, wenn die Beschwerde der Partei nicht durch
Anfechtung des Endurteils "möcht erstatt und herwiderbracht
werden" (§ 24).
Wenn der Beklagte gegen den Kläger eine Gegenforderung hat, kann
er die sog. Gegenklage erheben. Sie ist — weder in der
Wormser noch in der Nürnberger Kodifikation — an
irgendwelche Voraussetzungen gebunden; insbesondere wird nicht
gefordert, daß die Ansprüche des Klägers und des Beklagten
miteinander im Zusammenhang stehen müssen.
Nach Wormser Recht (I. 7,
Abs. 2) muß die Geltendmachung des
"widerrechts" grundsätzlich vor der
Litiskontestation erfolgen; ausnahmsweise kann dies auch noch
sofort danach geschehen, wenn der Beklagte seiner Gegenforderung
vorher "sich offentlich bezügt und protestirt" hat. — Wenn
ein Wormser Bürger einen Mitbürger oder (im besonderen
Gerichtsstand)N.107 einen Fremden vor einem W. Gericht
verklagt, so wird der Beklagte mit seiner Gegenklage auch noch
nach der Kriegsbefestigung zugelassen; in diesem Fall wird über
Haupt- und Widerklage getrennt ("in sonderheit") entschieden
(I. 21).
Mittelbar ergibt sich daraus für die vor der Litiskontestation
erhobene Gegenklage, daß sie mit der Hauptklage gemeinsam
verhandelt wird.
| Seite 44|
I. 7 und I. 21 scheinen sich
hinsichtlich des Zeitpunktes der Erhebung der Widerklage zu
widersprechen. jedoch dürfte I. 7 nur dann zur
Anwendung kommen, wenn Kläger vor dem Wormser Gericht ein
Fremder ist. Dies ist zwar nicht ausdrücklich in der Reformation
gesagt, ergibt aber die Gegenüberstellung mit I. 21 und außerdem
ein Vergleich mit der Nürnberger Kodifikation. Sie läßt die
Widerklage — wenn ein Einheimischer Kläger ist —
während des ganzen Verfahrens zu (VI. 7). Klagt dagegen
ein "gast", d. h. ein Fremder, so ist ihre Erhebung spätestens
auf dem 1. oder 2. Termin, jedenfalls vor der Litiskontestation
erforderlich; andernfalls muß der Bürger dem Kläger "an sein
geordent gericht nachfaren" (VI. 9). Die Ausnahme
vorher erfolgten "Protestes" (s. oben) ist in diesen Titel erst
1503 aufgenommen worden.
Wenn ein Teil die in Streit befangene Sache "endert, anders dann
die clag oder antwort der sach ergriffen hette", wird auf
einfachen Antrag (ohne besondere Klage) der Gegenpartei —
die diese sog. Neuwerung beweisen muß — die
Sache von Amts wegen in ihren vorigen Stand gesetzt; wie dies
geschieht, wird nicht gesagt. — Ebenso ist die Veräußerung
und Verpfändung des Streitgegenstandes nicht gestattet (vgl.
auch V. 3; 7, Abs.
9). Wird entgegen diesem Verbot eine solche
vorgenommen, so ist die Sache auf Antrag des Gegners wieder
herbeizuschaffen; gegebenenfalls kann das Gericht
Zwangsmaßnahmen ergreifen. Ist dem Veräußerer die
Wiederbeschaffung nicht mehr möglich, so hat er an ihrer Stelle
eine andere gleichmäßige oder gleichwertige zur Verfügung zu
stellen.
Für Neuwerung in der höheren Instanz ist ein besonderes
Verfahren vorgesehen (II.
l0): Die Partei, die sie geltend macht, muß Artikel
bei Gericht einreichen. In einem besonderen Termin hat der
Gegner auf sie einzeln zu antworten; verneint er sie, so ist der
andere Teil — soweit sie "fürtreglich und zulaszlich"
— sind zu ihrem Beweise zuzulassen,
| Seite 45|
Die Wormser Reformation behandelt in ihren prozessualen
Vorschriften Einheimische und Fremde grundsätzlich gleich.
Man hat es versäumt, das außerordentlich langwierige
Verfahren vor Wormser Gerichten wenigstens für Fremde
beschleunigter zu gestalten; dies wäre umsomehr am Platz
gewesen, als zur damaligen Zeit Handel und Verkehr in
Deutschland einen mächtigen Aufschwung nahmen und jede
Stadt, die daran teilhaben wollte, auf rasche Erledigung von
Rechtsstreitigkeiten mit auswärtigen Kaufleuten bedacht sein
mußte. Die einzige Vorschrift, die auf eine Beschleunigung
hinweist, findet sich in III. 2; 37 (Abs.
6): dort werden "sachen zwischen frembden uff ein
fürgenommen arrest oder komer" als Feriensachen (also als
besonders eilig) bezeichnet. —
In Nürnberg dagegen sah man weiter: an mehreren Stellen der
Reformation werden besondere Bestimmungen getroffen für
diejenigen Prozesse, in denen ein "Gast" Kläger ist.
So ist ein Einheimischer gemäß I. 2 und V. 6
verpflichtet, bereits dem 1. Fürgebot Folge zu leisten,
andernfalls gegen ihn sofort — nicht wie sonst erst
nach der 2. Ladung — auf Ungehorsam verfahren
wird.
Beträgt der Wert des Streitgegenstandes nicht mehr als 32
Gulden, so findet ein beschleunigtes Verfahren statt (I. 8). Gegen den
Beklagten, der "unzymlicher weysz" leugnet und damit den
Prozeß zu verzögern sucht, werden besonders scharfe
Zwangsmaßnahmen angedroht.
Auch die Vorschrift in VI. 9 gehört hierher, wonach ein von einem
Fremden verklagter Bürger seine Widerklage vor der
Kriegsbefestigung erheben, andernfalls er jenen vor dessen
ordentlichem Gericht belangen muß.
Ein Verfahren vor Schiedsrichtern (auch
arbitri, willkürliche Richter
genannt) kennt die Wormser Reformation
| Seite 46| nur bei Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der
Befangenheit. Das Nähere darüber ist oben (S. 14 f.) gesagt.
In Nürnberg dagegen hat man das Institut der
arbitriN.109 durch den Titel "von hindergengen" (XXXIII.) allgemein
eingeführt. Solche werden von den Parteien zur Entscheidung
ihrer "spennig oder zwitrechtig sachen" gewählt. Wer noch
nicht zwanzig Jahre alt ist, desgleichen Frauen sind vom
Schiedsrichteramt ausgeschlossen. Die arbitri können Zeugen
vernehmen; ein Zwang zu persönlichem Erscheinen kann jedoch
nur durch das ordentliche Gericht ausgeübt werden.
Desgleichen ist die Vollziehung des Schiedsspruchs nur auf
dem Wege über den ordentlichen Richter möglich.
Im Falle ungehorsamen Ausbleibens einer Partei ist dem Gegner nicht
gestattet, diesen mit Gewalt zum Erscheinen zu zwingen; ebenso ist
es der den Prozeß gewinnenden Partei verboten, seinem durch
"Bekenntnis" oder rechtskräftiges Urteil
festgestellten Anspruch im Wege der Selbsthilfe zur Befriedigung zu
verhelfen. Sie muß vielmehr an das Gericht einen Antrag richten, daß
es gegen den Ungehorsamen bezw. den Verurteilten die gesetzlich
vorgeschriebenen Zwangsmaßnahmen zur Anwendung bringe. Es gilt also
— in gleicher Weise für Wormser und Nürnberger Recht —
der Grundsatz, daß ein Zwang allein vom Richter ausgeübt werden
kann.
In einigen Fällen bestimmt die Wormser Reformation, daß das
ungehorsame Ausbleiben einer Partei den Fortgang des Verfahrens
nicht hindert, so bei der Vereidigung eines Zeugen (I. 9; Abs. 3), ferner
bei der Urteilsverkündung (I. 15). In andern Fällen dagegen ist das Erscheinen
beider Parteien zwingend vorgeschrieben, um die ordnungsgemäße
Durchführung des Prozesses zu ermöglichen; nur davon ist im
Folgenden die Rede.
Ist der Kläger vor der Litiskontestation nicht erschienen, oder
will er seine Klage nicht in dem Termin, zu dem
| Seite 47| der Beklagte geladen war, in dessen Anwesenheit erheben, so
wird dieser auf seinen Antrag gemäß I. 5 "der Ladung und
Fürheischung halben ledig erkant" und ihm Ersatz der Kosten
zugebilligt, die er durch die Säumnis des Klägers erlitten hat.
In der Appellationsinstanz ist dem Beklagten die Möglichkeit
gegeben, statt den obigen Antrag zu stellen, einseitig bis zum
Endurteil weiter zu verfahren (II. 4; Abs. 2).
— Nach der Kriegsbefestigung findet bei Nichterscheinen
des Klägers einseitiges Verfahren des Beklagten statt (I. 6; Abs. 3). Die
Wormser Reformation stimmt in diesen Vorschriften mit der RKGO
von 1495 (§§ 21/2)N.110 überein.
In Nürnberg dagegen fehlen nähere Bestimmungen über das
Verfahren bei Ungehorsam des Klägers. Nur in V. 1 wird bezüglich
der Klageerhebung gesagt, daß der Beklagte, "wo er (der Kläger)
des nit tet" auf seinen Antrag "des fürpotts ledig" gesprochen,
der Kläger selbst zu den Kosten verurteilt wird. WaldmannN.111
glaubt, daß in I. 6
der Nürnberger Reformation Vorschriften über das Ausbleiben des
Klägers enthalten seien. Jedoch spricht diese Vorschrift
lediglich von "vallen lassen", also von der Zurücknahme der
Klage. Gegen die Ansicht Waldmanns spricht auch die Tatsache,
daß in der Ausgabe der Reformation vom Jahre 1503 unter Titel V ein Gesetz
(9.) "von ungehorsam des klegers" neu eingefügt, I. 6 aber trotzdem
beibehalten wurde. —
Bleibt der Beklagte trotz endgültiger Ladung aus oder erscheint
er zwar, verhandelt aber nicht, so wird er auf des Klägers
Antrag für ungehorsam erkannt und zur Tragung der Gerichtskosten
verurteilt, dieser selbst zur sofortigen Klageerhebung
zugelassen. Für die weiteren Rechtsfolgen ist die Unterscheidung
in Klagen um Hab nnd Gut und Klagen um Schuld von Bedeutung. Im
ersten Fall wird der Kläger auf Antrag in die Güter des
Beklagten, um die der Prozeß geführt werden soll, ex primo
decreto eingewiesen (I. 25 und III. 1; 33). Liegt
dagegen eine persönliche Klage vor, so können vom Gericht
verschiedene Zwangsmittel gegen den Beklagten zur Anwendung
gebracht werden; es kann ihm solange den "gebruch syns
hantwercks" untersagen oder ihn so lange in Haft behalten, bis
er dem Kläger die Ungehorsamskosten ersetzt und Sicherheit dafür
geleistet hat, daß er
| Seite 48| erscheinen werde. Endlich kann das Gericht auch Pfändung des
Beklagten anordnen, um ihn so zum Erscheinen bezw. zum
Verhandeln zu zwingen (I.
25). Erscheint der Beklagte in der zweiten Instanz
nicht, so wird ihm ein endgültiger Termin gesetzt. Im Fall
weiteren Ungehorsams wird der Kläger zu einseitigem Verfahren
zugelassen (II. 4; Abs.
1).
Der Ungehorsam des Beklagten nach der Litiskontestation wird auf
Antrag des Klägers — gleichwie im umgekehrten Falle (s.
o.) — einseitig weiterverfahren; es erfolgen
Beweisaufnahme und conclusio, schließlich wird das Endurteil
erlassen.N.112 Erscheint der ungehorsame Teil später,
so wird er — nach Erstattung oben genannter Kosten an den
Gegner — zugelassen; er muß dann den Prozeß in dem Stande
übernehmen, in dem er sich zur Zeit seines Erscheinens gerade
befindet (V. 7).
Die RKGON.113 wendet —
gleich der Wormser Kodifikation — gegen den vor der
Litiskontestation nicht erschienenen Beklagten Zwangsmittel
(Acht, immissio ex primo decreto)
an; es kann jedoch in diesem Falle auf Antrag des Klägers auch
einseitig mit Beweis verfahren werden (man deutete so das
Ausbleiben des Beklagten als Widerspruch gegen die Klage, als
negative Litiskontestation). — Nach der Kriegsbefestigung
findet einseitiges Verfahren statt.
Von diesen Vorschriften über den Ungehorsam des Beklagten
unterscheiden sich die Bestimmungen der Nürnberger Reformation
zunächst dadurch, daß das Ungehorsamsverfahren vor und nach der
Litiskontestation das gleiche ist. Weit wichtiger jedoch ist
eine andere Abweichung: Erscheint der Beklagte nach
peremptorischer Ladung nicht, so wird er ohne weiteres
sachfällig, d. h. der Klage wird, ohne daß der Kläger Beweis
führen muß, sofort stattgegeben und die Vollstreckung
angeordnet. Die Befriedigung des Klägers erfolgt nicht nur zur
Sicherstellung, sondern ist endgültig. (V. 7.)
Sowohl im Nürnberger wie im Wormser Prozeß können die
Ungehorsamsfolgen rückgängig gemacht oder ihr Eintritt
abgewendet werden, wenn der Betroffene geltend machen kann, er
sei "uß redlichen oder eehafften ursachen" am Erscheinen vor
Gericht verhindert worden. Was im einzelnen unter solchen zu
verstehen ist, wird nicht gesagt. Die Wormser
| Seite 49| Reformation nennt nur einen Fall in III. 2; 35:
Abwesenheit im Dienste der Stadt; im übrigen ist anzunehmen, daß
darüber — wie in Nürnberg (vgl. III. 5) — auch
in Worms das Ermessen des Gerichts zu entscheiden hatte.
Für den Fall, daß beide Parteien vor Gericht ausbleiben, gibt
die Wormser Reformation keine Vorschrift; in Nürnberg wird eine
solche erst im Jahre 1503 aufgenommen.N.114
Ueber die Wirkung des Ungehorsams im Fall der Appellation gegen
das im Kontumazialverfahren ergangene Urteil trifft III. 2; 19 der
Wormser Kodifikation eine besondere Bestimmung: War eine Partei
vor dem Stadtgericht unentschuldigt ausgeblieben, so kann ihre
Appellation gegen dessen Entscheidung vom Gegner durch die
Einrede des Ungehorsams entkräftet werden. Wird sie vor der
Litiskontestation erhoben, so wirkt sie prozeßhindernd; später
vorgebracht hat sie "sigk der sach" (des Appellaten) zur Folge,
d. h. das Urteil ergeht gegen den, der die Appellation eingelegt
hat.
Wie das Verbot des Gewerbes zu erfolgen hat, ist in der
Reformation nicht gesagt. Möglich ist, daß dies durch einen
Anschlag an der Münze oder am Bürgerhof geschah. Es könnte
jedoch — und das ist für die damalige Zeit
wahrscheinlicher — lediglich eine schriftliche Mitteilung
an die Zünfte gegeben worden sein, in denen ja die gesamte
Bürgerschaft erfaßt werden konnte.
Ueber die Haft wird nur bestimmt, daß sie das Gericht zu
vollziehen habe; denn "gefengklich anzunemen und zuhalten steet
uns allein und unser magistrat und oberkeit zu" (VI. 2; 11).
Auch über die Pfändung gibt die Reformation nur einige wenige
Bestimmungen. So wird in V.
3, wo von Verpfändungen des Schuldners an den
Gläubiger die Rede ist unter Titel 7 bestimmt,
daß derjenige, der einen Acker oder Weinberg bebaut, das ihm
dazu nötige Gerät, Vieh und Handwerkszeug nicht verpfänden,
dieses ihm auch niemand "mit gericht antasten" d. h.N.115 pfänden dürfe. Eine Ausnahme gilt
dann, wenn die Pfändung wegen rückständiger städtischer Steuern
und Abgaben erfolgen soll. Unpfändbar
| Seite 50| sind auch die "Eestür" (= Ehesteuer) der Frau, ihre Kleider
und "zymlich kleynot" für gemeinsame oder ihres Mannes Schulden
(vgl. dazu auch V. 5;
2). Ebenso kann — mit der gleichen Ausnahme wie
bei den Ackergeräten — die "Werhe" des Mannes nicht
gepfändet werden.
Wie die Pfändung vorgenommen wurde, läßt sich aus der
Reformation nicht entnehmen; wahrscheinlich wird ein Heimburger
o. ä. die Sache mit Beschlag belegt und in Besitz genommen
haben, ähnlich wie der Fronbote in NürnbergN.116 für den Gläubiger Pfand forderte. Auch
über die Verwertung des Pfandgegenstandes wird nichts gesagt.
Doch wird sie — ähnlich dem Verkauf einer verpfändeten
Sache in V. 3; 11 a.
E. — im Wege der VersteigerungN.117 durch einen Gerichtsdiener erfolgt
sein.N.118
Ausführlicher sind die Vorschriften, die die Reformation über
die Einweisung des Klägers in die Güter des Beklagten gibt. Mit
einem Antrag auf immissioN.119 durch das erkennende Gericht kann
der Kläger nur zugelassen werden, wenn der Beklagte oder seine
Güter "in unserm Gerichtszwanck begriffen" sind.1N.120 Auf den Antrag des
Erschienenen ergeht zunächst ein Urteil des Gerichts, das den
ausgebliebenen Beklagten — falls er nicht echte Not
geltend macht und beweist — für ungehorsam erkennt; darauf
findet einseitiges Verfahren statt, durch das "der sach in der
gemein oder summarie erkundet" wird. Es ergeht nun nochmals
Ladung an den Beklagten durch öffentlichen Anschlag oder —
wenn er in Worms ansässig ist — in seiner Wohnung; dabei
wird er aufgefordert, etwaige Einreden gegen den Antrag auf
Einweisung vorzubringen. Bleibt er nun wiederum aus, beauftragt
auch keinen Anwalt mit seiner Vertretung, so wird der Kläger
durch primum decretum in die "angeclagten" Güter
eingesetzt.
Auf seinen Antrag wird ihm nun ein Heimburger o. ä. beigegeben,
der die Entscheidung des Gerichts vollstrecken soll. Zu dem
Termin wird der Beklagte wiederum geladen. Auch jetzt noch ist
ihm die Gelegenheit geboten, durch Kostenzahlung an den Kläger
und Sicherheitsleistung (daß er seine Sache "in Recht vertreten
und verfolgen" d. h. gehorsam vor Gericht erscheinen wolle) die
immissio des Klägers zu verhindern. Eine etwa
gegen den richterlichen Spruch eingelegte
| Seite 51| Appellation bleibt unberücksichtigt und steht weiterem
Ungehorsam gleich. Die erfolgte Einweisung ist von Heimburger
und Kläger dem Gericht mitzuteilen und durch den Schreiber in
das Gerichtsbuch einzutragen.
Die immissio ex primo decreto bedeutet nur eine
Sicherstellung des Gläubigers. Denn der Beklagte kann immer noch
ihre Wiederaufhebung erreichen, indem er die Kosten erstattet
und Sicherheit leistet; dies ist möglich, solange die
immissio ex secundo decreto noch nicht
vollzogen ist. Die erste Einsetzung hat für den Kläger die
Wirkung, daß er in den Besitz der Sache gesetzt wird und deren
Nutzungen ziehen darf, ohne sie herausgeben oder auch nur auf
seine Forderung anrechnen zu müssen. —
Wenn der aus seinen Gütern ausgewiesene Beklagte innerhalb eines
Jahres nicht erscheint und unter den oben genannten
Voraussetzungen um Wiederaufnahme des Verfahrens nachsucht, ist
der Kläger berechtigt, bei Gericht den Antrag zu stellen, ihm
"mit der zweiten erkantnuß" ex secundo decreto, die
Güter, die Gegenstand der Klage sind, "inzustellen".N.121
Der Schuldner wird wiederum zu dem Termin geladen, in dem das
Urteil aus immissio ex secundo decreto ergehen
soll; auch an sämtliche Personen, die zu der Streitsache
irgendwie in rechtlicher Beziehung stehen, muß Ladung ergehen.
Erscheint zu dem festgesetzten Termin niemand, der die Sache
"vertreten" will, so werden vom Gericht ein oder zwei sog.
Curatoren oder Fürweser ernannt.
Sie sind Vertreter des Gutes, d. h. sie handeln für den
Eigentümer, den Beklagten, was sich besonders darin zeigt, daß
sie "den Krieg zu befestigen" haben. Nach der Litiskontestation
hat der Kläger Beweis anzutreten. Findet das Gericht den Antrag
des Klägers gerechtfertigt, so ergeht das Urteil, daß er
"inzusetzen" sei; zur Verkündung dieser Entscheidung wird dem
Beklagten nochmals fürgeboten. Die Vollziehung der
immissio, die wiederum durch einen Heimburger
o. ä. vorgenommen wird, ist ins Gerichtsbuch einzutragen.
Wie oben erwähnt, kann der Schuldner den ihm abgesprochenen
Besitz innerhalb eines Jahres jederzeit gegen Kostenersatz und
Sicherheitsleistung wiedererlangen. Nach der
| Seite 52|immissio ex secundo decreto ist ihm dies versagt.
Der Gläubiger hat von nun an endgültigen, rechtlich geschützten
Besitz; klagt der andere auf Wiedereinräumung seines Besitzes,
so ist er abzuweisen. Mehr hat jedoch der Gläubiger durch diese
zweite Einweisung nicht erworben, insbesondere nicht das
Eigentum an der fraglichen Sache; dieses verbleibt vielmehr dem
früheren Besitzer (III.
1; 33 a. E.). —
Wie sich aus I. 25
ergibt, ist die Einweisung in die Güter des Beklagten nur bei
Klagen um Hab oder Gut vorgeschrieben; sie erfolgt hier in die
"angeclagte Hab". Nun ist aber zu Beginn des 33. Titels (III.
l.) von der immissio bei persönlichen
Klagen die Rede. In welchen Fällen sie hier vorgenommen wurde,
sagt die Reformation nicht. Vielleicht wurde, wenn die Pfändung
nicht möglich war oder nicht ausreichte und man sich vom Verbot
des Gewerbes oder der Inhaftnahme des Beklagten keinen Erfolg
versprach, der Kläger eingewiesen. — Die
immissio bei Klagen um Schuld geschieht in der
Weise, daß der Kläger in Höhe seiner Forderung, Kosten und
Schäden in die Güter eingesetzt wird.
Ueber das eigentliche Vollstreckungsverfahren finden sich in der
Wormser Reformation nur einige wenige Vorschriften, während die
Nürnberger im XI.
Titel weit ausführlicher davon handelt.
Die zwangsweise Befriedigung des Gläubigers erfolgt auf Grund
eines heute sog. Vollstreckungstitels. Als solcher gilt zunächst
ein Endurteil, das infolge nicht oder nicht rechtzeitig
eingelegter Appellation zu einer "res iudicata"
geworden ist, d. h. Rechtskraft erlangt hat (II. 1). Ferner ist
Vollstreckungstitel ein Schuldanerkenntnis (I. 25, Abs. 5) dieses
muß vor Bürgermeister und Rat oder vor Schultheiß und 2
Stadtgerichtsschöffen im Beisein des Schreibers oder vor einem
"glaubwürdigen" Notar und zwei Zeugen abgegeben werden, kann
aber auch in einer vom Schuldner selbst ausgestellten und mit
seinem Siegel versehenen Urkunde enthalten sein. Materielle
Einwendungen des Schuldners (z. B. daß ihm die Schuld erlassen
sei) sind zugelassen. — Auch die
| Seite 53| Nürnberger Kodifikation kennt diese beiden Arten von
Vollstreckungstiteln (vgl. X. 6).
Die Vollstreckung erfolgt — wie oben dargelegt —
wenn der Berechtigte einen dahingehenden Antrag stellt. Soll ein
Urteil vollstreckt werden, so muß dieses bei dem erkennenden,
dem ihm übergeordneten Gericht oder bei dem ordentlichen Richter
der verurteilten Partei eingebracht werden (III. 1. 30).
Letzteres wird dann geschehen, wenn das gegen einen Fremden
ergangene Urteil an seinem Wohnort vollstreckt werden soll;
wendet sich der Gläubiger in diesem Falle an den erkennenden
Richter, so wird dieser sog. Compaß- oder Bittbriefe an das
auswärtige Gericht senden und es darin um Vollziehung des
Rechtsspruches ersuchen, so wie es in Nürnberg geschieht.N.122 — Diese
Bestimmungen gelten, wie in III. 1. 30 betont
wird, für die Vollstreckung eines Urteils, werden aber auch auf
die Vollziehung eines Anerkenntnisses Anwendung finden
müssen.
Ueber die Art der Vollstreckung bestimmt die Wormser Reformation
nur, daß nach Eintritt der Rechtskraft eines Urteils "die
urteiler ... execucion und volstreckung tun" sollen, "wie sich
dan solichs nach ordnung des rechten gepürt" (II. 1, 3. Abs.). Für
die Vollstreckung auf Grund einer "erkantnus" trifft I. 25 die gleiche
Bestimmung. Näheres wird nicht gesagt. Zwei Möglichkeiten sind
gegeben: entweder wurden die gleichen Zwangsmaßnahmen zur
Anwendung gebracht wie im Ungehorsamsverfahren, oder es galt zu
dieser Zeit noch Gewohnheitsrecht. Doch sind dies nur
Vermutungen, die quellenmäßig nicht belegt werden können.
Auch eine Sicherung der Vollstreckung durch Arrest erwähnt die
Reformation in III. 2;
37 (Abs. 6); dort ist jedoch nur von einer solchen
gegen Fremde die Rede. Ob ein Arrest auch gegen einheimische
Bürger zulässig war und wie überhaupt die Sicherstellung
erfolgte, läßt sich aus der Wormser Reformation nicht
ersehen.
In Nürnberg dagegen hat man einen eigenen Arrestprozeß
ausgebildet, der im 4.
Titel der Reformation eingehend beschrieben wird.
Neue und vollständige Sammlung der Reichsabschiede II.
Teil; Frankfurt, 1747.
Urkundenbuch der Stadt Worms, 3 Bände,
herausgeg. v. Heinrich Boos;
Berlin, 1886, 1890,
1893.
Eidbuch (Liber actorum); Stadtarchiv
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Eidbuch (Eide etc. Ordnungen);
Stadtarchiv Worms Nr. 24.
Arnold, W.: Verfassungsgeschichte der
deutschen Freistädte, 2. Bde.;
Gotha, 1854.
Boos, Hch.: Geschichte der rheinischen
Städtekultur; Bd. 2; Berlin, 1897.
Gesterding, F. C.: Ausbeute von
Nachforschungen über verschiedene Rechtsmaterien, 2.
Teil; Greifswald, 1827.
Kohler, Jos.: Die Carolina und ihre
Vorgängerinnen. IV. Wormser Recht und Wormser Reformation. 1.
Teil: Aelteres Wormser Recht von Jos. Kohler und K.
Köhne; Halle, 1915.
Köhne, Karl: Die Wormser Reformation vom
Jahre 1499, 1. Teil; Berlin, 1897.
Köhne, Karl: Ursprung der Stadtverfassung
in Worms, Speier, Mainz; Breslau,
1890.
Planck, J. W.: Das Deutsche
Gerichtsverfahren im Mittelalter; 1. Band;
Braunschweig, 1879.
Schannat, Joh. Fr.: Historia episcopatus
Wormatiensis, 2. Band; Frankfurt,
1734.
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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte, 6.
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Schwarz, Joh. Chr.: Vierhundert Jahre
deutscher Zivilprozeßgesetzgebung;
Berlin, 1898.
Smend, Rudolf: Das Reichskammergericht; 1.
Teil: Geschichte und Verfassung;
Weimar, 1911.
Thomas, Joh. Gg.; Der Oberhof zu Frankfurt
a. Main
Frankfurt, 1841.
Wetzell, GG. W.: System des ordentlichen
Zivilprozesses, 3. Aufl.; Leipzig,
1878.
Zorn, Friedrich: Wormser Chronik,
fortgesetzt von Meixner.
Mitteilungen des Vereins für Geschichte der Stadt Nürnberg,
18. Heft, S. 1 ff.; Nürnberg, 1908.
Am 29. Mai 1909 wurde ich als Sohn des Kaufmanns Karl Diehl zu Worms
geboren. Nach dreijährigem Besuch der Vorschule und Absolvierung des
Gymnasiums in Worms erhielt ich Ostern 1928 das Reifezeugnis. Darauf
widmete ich mich an den Universitäten Freiburg i. Br., Berlin und Gießen
dem Studium der Rechtswissenschaft.
Allen meinen hochverehrten Lehrern sage ich für die Förderung meiner
Studien aufrichtigen Dank, insbesondere Herrn Professor Dr. Freiherrn
von Schwerin, Freiburg i. Brg., dessen hilfsbereites Zurseitestehen mir
stets sehr wertvoll war.
Ferner danke ich an dieser Stelle auch dem Direktor der Wormser
Stadtbibliothek, Herrn Dr. Illert, und Herrn Professor Dr. Kraus, Mainz,
für die gütige Ueberlassung alter Drucke und Handschriften.
⇭N.9 Die infolge des wachsenden Verkehrs und des Eindringens fremder
Rechtsgedanken sich ausbreitende Rechtsunsicherheit zur damaligen Zeit
scheint für den Wormser Stadtrat die Veranlassung gewesen zu sein, das
Wormser Stadtrecht in seiner Gesamtheit zu kodifizieren. Köhne (Wormser
Reformation S. 33) nimmt an, daß der Grund der Abfassung in den
politischen Verhältnissen (Auseinandersetzung zwischen Rat und Bischof)
zu suchen sei. Doch brauchte m. E. der Rat zur Geltendmachung seiner
Rechte nicht das ganze Wormser Stadtrecht aufzuzeichnen; es hätte
zweifellos genügt, wenn er Verordnungen erlassen hätte, in denen
beispielsweise die für Appellationen zuständigen Gerichte genau bestimmt
(s. Wormser Reform. II. 1),
also damit die Appellation an den Bischof untersagt war, usw.
⇭N.10 Vgl. die Gegenüberstellung der
Vorreden beider in Köhne, Reformation, S. 19 und ferner: NR III 3
— WR I. 4 / NR V. 1 — WR I 5 (2. Abs.) / NR V. 9 — WR
I. 7 (5. Abs.) / NR VI. 7 — WR I. 21 und andere Stellen.
⇭N.13 Zu diesem Abschnitt
siehe Boos, Städtekultur II. S. 329 ff.
⇭N.14 Siehe Kohler-Köhne, Carolina IV. 1, S.
150 ff.
⇭N.15 Vgl. Boos, Urkundenbuch
III. S. 630, Z. 43 ff.
⇭N.16 Wahrscheinlich ist darüber nichts Bestimmtes vorgeschrieben; auch
schon vor der Entstehung der Reformation wechselte ihre Zahl oft;
vgl. Boos, Urkundenbuch II. Nr. 641, 642, 731. — Uebrigens
verwendet die Reformation die Bezeichnung "Richter" sowohl für die
Schöffen = "Urteiler" (I. 6,
Abs. 1 und 3; 14; 15) als
auch für die sog. Amtleute (I.
2; III. 1, 33 Abs.
2.
⇭N.18 Vgl. auch die
von Boos (Urkundenbuch III. S. 342) mitgeteilten Eide, wo Z. 8 ff.
vom Eide des Schultheißen, Greven und der "richtere", weiter unten
(Z. 34 ff.) vom Eid der Schöffen die Rede ist.
⇭N.19 Siehe
Kohler-Köhne, Carolina IV. 1, S. 126 ff. u. S. 168 ff. und Arnold,
Verfassungsgeschichte II. S. 326/7, 451, 474.
⇭N.21 Vgl.
II. 2: "auch den
gerichtshandel in schrifften"; ferner die Gebotsbriefe an das
erstinstanzliche Gericht in II.
3 (letzter Absatz), "die gerichtshandlung zu übergeben"
oder — wie II, 9 es
ausdrückt — "ad edendum gerichtsacta". —
⇭N.22 Siehe
Arnold, Verfassungsgeschichte I. S. 292 ff. und Köhne, Ursprung S.
78 ff., bes. 104 ff.
⇭N.23 Schröder-Künßberg, Rechtsgeschichte S.
917 ff., 900.
⇭N.24 Siehe Eidbuch Nr. 23, fol. 35 u. Boos,
Urkundenbuch III. S. 423, Z. 40 ff.
⇭N.27 Aehnlicher
Ansicht ist auch Moritz in seinen Reflexionen (zu p. 132): "Ihr Amt
bestund ... darin, daß sie frevel und malefitz-Sachen, welche Ehr,
glympf, Haab und Gut beträfen, verhandelt; an deren Statt scheynt
das Policeygericht eingeführt zu seyn." —
⇭N.33 Die Bestimmung in Absatz 5 des Titels, daß keine
Schiedsrichter gewählt werden sollen, wenn es sich um die Ablehnung
eines kaiserlichen Kommissars handelt, ist eine selbstverständliche
Ausnahme; denn diese hatten ja — wie oben S. 8 erörtert — sowohl in ihrer Gesamtheit als auch
einzeln volle Gerichtsgewalt.
⇭N.34 Dies ist die einzige Stelle
in der Reformation, wo das Kammergericht für zuständig erklärt wird;
jedoch — und das ist bezeichnend — nur in Konkurrenz mit
dem Kaiser selbst oder dem oben erwähnten Schiedsgericht.
⇭N.53 Dies ist zwar nicht ausdrücklich
gesagt, ergibt aber die Fassung von I. 19 (Abs.
3).
⇭N.54 Dies zeigt
auch die Bestimmung in VI. 1; 3, daß
nach der Litiskontestation nur der Anwalt zu den Terminen zu
laden ist; daher muß dieser auch im Falle ungehorsamen
Ausbleibens die in dem genannten Titel festgesetzte Buße
zahlen.
⇭N.55 Uebrigens kann in diesem Fall der Fremde, wenn er
eine glaubwürdige Person ist, auch ohne Sicherheitsleistung
auf seinen Eid als Kläger zugelassen werden.
⇭N.56 Vgl. zum Folgenden I. 16 der Wormser
und VI. 1 der
Nürnberger Reformation.
⇭N.57 Dies ergibt mittelbar Wormser
Reformation I. 7 (Abs.
5) "... mit abstellung der uffgewanten
gerichtskosten. Also das einicher teil dem andern darumb
nichts schuldig syn soll." Vgl. ferner auch viele andere
Stellen der Reformation, wo gesagt wird, daß "dem andern
theil" die Kosten zu ersetzen sind (so z. B.: I. 6, Abs. 3; II. 6, Abs. 1.
u.a.). — Für das Nürnberger Stadtrecht vgl. u. a. V. 7 u. 9; IV. 13.
⇭N.65 Damit steht
— so scheint es — Absatz 7 des gleichen
Titels im Widerspruch, wo es heißt, daß eine solche
Einrede "müntlich oder schrifftlich" vorzubringen sei.
Doch dürfte es sich hier zweifellos um einen Druckfehler
handeln; denn Absatz 2 (ebenda) spricht klar und
deutlich aus, daß andere als die in dem Schriftsatz
bezeichneten Ablehnungsgründe "nit angesehen noch
geacht" werden sollen.
⇭N.68 Die Münze war
das Haus der Münzerhausgenossen; diese hatten sie im
Jahre 1494 an die Stadt verkauft (vgl. Boos,
Urkundenbuch III. S. 429, Z. 35 ff.).
⇭N.69 D. h. an den am Ausgang der vier Hauptstraßen
gelegenen Stadttoren: Rhein-, Speyerer-, Andreas- und
Mainzertor.
⇭N.78 Näheres
sagt die Reformation nicht; es wird wohl der Wert des
Streitgegenstandes damit gemeint sein.
⇭N.79 Daß der Kläger sofort eine
artikulierte Klage erheben kann und damit der besondere
Termin für die Artikulierung wegfällt, ergibt sich aus
I. 26 (Abs.
4).
⇭N.93 An anderen Stellen der
Reformation (I.
15 und II. 3; 2. Untertitel) wird gesagt, daß die
Parteien in der Sache beschließen, d. h. selbst
erklären, daß sie nichts weiter vorzutragen hätten.
⇭N.96 Bei Ausbleiben
einer Partei erfolgt die Verkündung auf Antrag des
erschienenen Teils.
⇭N.97 War derjenige, "wider den urteil
gesprochen", zur Verkündung nicht geladen, so ist die
Entscheidung nichtig (III. 2; 26, Abs.
2).
⇭N.98 Eine
solche Fristverlängerung wird dem Nichterschienenen wohl
nur dann zugute kommen, wenn er "echte not" (s. u.)
geltend machen kann.
⇭N.99 Vgl. in der Ausgabe der
Reformation von 1512 (fol. 168) die Mitteilung einer
solchen Aenderung, die nötig gewesen war, weil "im
schreiben oder in der Drückerey ... geirret" worden
war.
⇭N.100 Ebenso Moritz,
Reflexionen zu p. 6: actiones enim regulanter in
haeredes non transeunt, nisi lite cum defuncto
contestata.
⇭N.104 Was unter diesen Formalien der Appellation in der
Reformation verstanden wird, ist nicht ganz klar. Ganz
sicher fällt darunter die Einhaltung der vorgeschriebenen
Appellationsfristen. Ob dazu auch noch die im Eidbuch Nr. 24
(fol. 54 ff.) genannten Appellationsformalien gehören, läßt
sich — da die fragliche Stelle undatiert ist —
nicht mit Sicherheit feststellen. Dort wird zunächst
Hinterlegung von "ein gülden Baar" bei Gericht, ferner
Sicherheitsleistung mit Bürgen, "güthern" oder mit einem Eid
verlangt.
⇭N.120 Zur Vollziehung der immissio in außerhalb der
Stadt gelegene Güter dieses Beklagten wird man Compaßbriefe
an den zuständigen Richter gesandt haben (vgl. oben S. 11).