Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der frühen Neuzeit von Heino Speer

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Hans Diehl, Gerichtsverfassung und Zivilprozeß in der Wormser Reformation vom Jahre 1499, Worms, 1932. . GND-Eintrag unsicher

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Editorial

Der Verfasser dieser Freiburger Dissertation ist ausweislich seines Lebenslaufes 1909 in Worms als Sohn des Kaufmannes Karl Diehl geboren worden. Mir ist es nicht gelungen, Näheres über seine Person, insbesondere über eventuelle Nachkommen als Inhaber des Urheberrechts an dieser Arbeit zu eruieren. Der GND-Eintrag dürfte sich wegen der unterschiedlichen Geburtsdaten auf eine andere Person beziehen. Sollten urheberrechtlich relevante Nachkommen von Dr. Hans Diehl Einwände gegen diese digitale Publikation erheben, wäre ich für eine Mitteilung dankbar und würde gegebenenfalls das Digitalisat vom Netz nehmen.
Heino Speer, Klagenfurt / Nußloch 19. Februar 2022.

Hans Diehl, Gerichtsverfassung und Zivilprozeß in der Wormser Reformation vom Jahre 1499. Inauguraldissertation zur Erlangung der Doktorwürde einer Hohen Juristischen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität zu Freiburg i. Br.; Worms 1932

A. Zivilprozeß und Gerichtsverfassung vor 1499; Quellen der Reformation

Als wichtige Quellen für das Gerichtsverfassungs- und Zivilprozeßrecht in der Zeit vor der Entstehung der Reformation kommen zunächst in Betracht die Privilegien, die die deutschen Könige und Kaiser der Stadt Worms erteilten. Die wichtigste seien genannt das Privileg Friedrichs II. vom Jahre 1220, in dem die Bestimmung getroffen wird, daß ein Wormser von seinem Mitbürger nur vor einem Wormser Gericht beklagt werden und das in einem solchen Prozeß ergangene Urteil nicht angefochten werden darf.N.1 Weiter das privilegium de non evocando, das Adolf [von Nassau] 1297 der Stadt verlieh,N.2 schließlich das Privileg Friedrichs III. von 1488 kein Wormser Bürger darf wegen weltlicher Sachen vor ein geistliches Gericht geladen werden; Klagen gegen einen solchen können nur vor Rat und Stadtgericht erhoben werden. Ferner bestätigt das erwähnte Privileg die der Stadt bisher von Kaisern und Königen erteilten Rechte und Befugnisse und setzt gegen etwaige Beeinträchtigungen derselben kaiserliche Kommissare ein.N.3 Die übrigen Privilegien enthalten meist die gleichen Bestimmungen; fast überall findet sich der Satz, daß "der Statt Worms alle ir fryheiten bestettigt" werden.

Ferner sind die Verordnungen des Wormser Rats zu erwähnen, die — soweit sie hier zu berücksichtigen wären — zum größten Teil 1689, beim Brand der Stadt, vernichtet wurden. Erhalten ist eine solche aus dem Jahre 1409 über den Gerichtsstand,N.4 ferner hat KohlerN.5 zum ersten Male aus dem Codex Palatinus germanicus bis dahin unbekannte Wormser Ratsverordnungen des 13. und 14. Jahrhunderts veröffentlicht, in denen Vorschriften über Gerichtsstand, Ladung, Appellation, Vollstreckung gegeben sind. Nennenswert sind weiter eine Vereinbarung zwischen Bischof und Rat über die Beschränkung mißbräuchlicher Appellationen vom Jahre 1477,N.6 das wahrscheinlich dem 13. Jahrhundert entstammende Weistum über Schultheiß, Heimburger usw.N.7 und das sog. Montrichterbuch, das 1689 mitverbrannt ist.N.8

Die erwähnten, sämtlich in Schriftform ergangenen Privilegien, Verordnungen usw. enthalten meist Vorschriften über den Gerichtsstand, geben Aufschluß über die Gerichtsverfassung der betreffenden Periode; über das eigentliche Verfahren in Civilsachen finden sich — von wenigen Ausnahmen abgesehen — nur in dem oben erwähnten Codex Palatinus einige Bestimmungen. Es ist also mit Bestimmtheit anzunehmen, daß hierüber hauptsächlich ungeschriebenes Recht in Geltung war; diese Annahme wird bestätigt durch die Vorrede der Reformation, wo es heißt, daß der Wormser Rat (neben dem Erlaß neuer Gesetze und Verordnungen) es unternommen habe, "die Gesetze unnser voraltern mit hohem flyß uffgericht in schrifften zu vervassen".N.9

So kommt als wichtigste Quelle der Reformation Wormser Gewohnheitsrecht in Betracht. — Daß außerdem die Nürnberger Stadtrechtsreformation vom Jahre 1479 (1484) zur Wormser Kodifikation benutzt wurde, läßt sich daraus ersehen, daß viele Stellen in der Wormser Reformation derjenigen Nürnbergs fast wörtlich entnommen sind.N.10 Wie der Rat dazu kam, die Nürnberger Reformation heranzuziehen, läßt sich bis jetzt nur vermuten; vielleicht ist KöhnesN.11 Auslegung die wahrscheinlichste, der eine Uebersendung der Nürnberger Reformation an die Stadt Worms für möglich hält (gleichwie Nürnberg im Jahre 1478 seine Gerichtsordnung der Stadt Frankfurt zugeschickt hatteN.12).

Die Wormser Reformation enthält nicht das gesamte Zivilprozeßrecht. So fehlen z.B. nähere Vorschriften über den Arrest, den die Reformation in III 2. 37 erwähnt; auch über die Beteiligung dritter Personen am Rechtsstreit, die doch in der Nürnberger Kodifikation (III. 1 u. 2) ausführlich behandelt wird, ist in dem Wormser Gesetzbuch nichts zu finden. Ueber diese Lücken mögen teilweise gewohnheitsrechtliche Sätze hinweggeholfen haben. Ist es doch gemäß Ref. III. 3. 11 jeder Partei gestattet, sich bei ihrem Vorbringen auf Wormser Gewohnheitsrecht zu berufen (die betreffende Partei hat dann die Beweislast). Außerdem stellte der Rat selbst, am Ende der Vorrede zur Reformation, den Erlaß neuer Verordnungen in Aussicht, falls "sunderlich felle fürfielen, die hierinne nit bedacht noch ußgetrückt weren".

B. Die Wormser Reformation vom Jahre 1499

I. Die Organe der GerichtsbarkeitN.13

Eine Einteilung der für alle Wormser Bürger — mit Ausnahme der Geistlichen — zuständigen Gerichte gibt die Reformation in II. 1 unterste Instanz ist das Stadtgericht, dann folgt der Rat und schließlich der Kaiser.

Das StadtgerichtN.14 setzt sich zusammen aus dem Schultheißen, den Schöffen, dem Greven und den sog. Amtleuten. Der Schultheiß hat allein die Aufgabe, die Gerichtsverhandlung zu leiten; von der Urteilsfindung ist er ausgeschlossen. Diese steht vielmehr nur den Schöffen zu so wird gelegentlich der im Jahre 1518 geführten Verhandlungen über die Gerichtsbesetzung festgestellt, seither hätten "die scheffen on ein schultheiszen urtel gesprochen".N.15 Wieviele Schöffen an der Gerichtsverhandlung teilnehmen, ergibt sich nicht aus der Reformation; sie spricht bald von mehreren, bald von einem Richter.N.16 Der Greve spielt nur eine unbedeutende Rolle, er steht auf gleicher Stufe mit dem Stadtknecht und hat die Aufgabe, dem Beklagten die Ladung zu übermitteln. Neben ihm wird als Fürgebieter noch ein "richter" genannt, mit dem einer der von KöhneN.17 erwähnten "amptleute" gemeint sein dürfte, die ja — wie K. nachzuweisen sucht — diesen Namen auch schon vor 1499 führten.N.18 Auch die bei immissio ex primo (III. 1, 33) und ex secundo decreto (III. 1, 34) genannten Richter gehören hierher. Die Bezeichnung "Amtleute" kommt in der Reformation nur in VI. 1, 2 vor, wo von dem Fürgebot "für unser Burgermeister Rat oder Statgericht montrichtern oder andern Amptluten" die Rede ist; hier ist dieser Name also Sammelbegriff.

Das nächsthöhere Gericht ist der Stadtrat.N.19 An seiner Spitze stehen zwei Bürgermeister, außer ihnen hat der Rat zur Zeit der Entstehung der Reformation noch 29 Mitglieder; die alten Ratsherren, die ehemaligen "Fünfzehner" — auf Lebenszeit angestellt, daher ihr Name "beständiger Rat" —, die durch Wegfall der sechs Ritter auf neun zusammengeschmolzen waren, ferner die sog. Sechzehner, die nach anfänglich nur geringer Bedeutung zu einem Teil des Rates selbst geworden waren; dazu kamen noch seit der vierten Rachtung von 1366N.20 vier Iährlich wechselnde Mitglieder, die ursprünglich vom Bischof ernannt — daher als Bischofsmänner bezeichnet —, in den letzten Jahren des Jahrhunderts aber aus der Zahl der vorgeschlagenen Sechzehner, wohl von den übrigen Ratsmitgliedern gewählt wurden.

Ferner sind an Rat und Stadtgericht tätige Beamte zunächst der Rats- bezw. Stadtgerichtsschreiber, die das Rats- bezw. Gerichtsbuch führen. Sie haben — wie sich aus der Reformation ergibtN.21 — die gesamte Gerichtsverhandlung zu Protokoll zu nehmen. — Schließlich sind noch die Heimburger zu erwähnen;N.22 sie haben ihre frühere richterliche Stellung eingebüßt und stehen in der Reformation den Stadtknechten gleich. Sie laden die Zeugen (I. 9) und den Beklagten (I. 2) und vollziehen die Einweisung in dessen Güter (III. 1; 33 u. 34).

Höchstes Gericht ist der Kaiser selbst. Die im Jahre 1495 aus dem Wormser Reichstag erfolgte Einsetzung des Reichskammergerichts hatte ja den Kaiser in seinem Rechte, über vor ihn gebrachte Prozesse persönlich zu urteilen, nicht geschmälert; diese Gerichtsbarkeit übte er entweder mit dem Reichstag oder mit dem in den Jahren 1497/8 errichteten Reichshofrat aus.N.23 Statt eine Klage vor dem Kaiser zu erheben, konnte man sich in bestimmten Fällen auch an die von ihm eingesetzten Kommissare (auch conservatores, executores genannt) wenden (VI. 1, 1).

Außer den erwähnten Organen der Gerichtsbarkeit nennt die Reformation noch das Gericht der Monatsrichter (VI. 2 u. 3), die nach dem Montrichterbuch zu entscheiden hatten.N.24 Die Frage nach ihrer Zuständigkeit läßt sich nicht mit Sicherheit beantworten, da das Montrichterbuch — wie erwähnt — 1689 vernichtet wurde. BoosN.25 glaubte, daß sie nur über geringfügige Kriminalsachen Recht sprachen. Für diese Annahme spricht einmal die Erwähnung dieses Gesetzbuchs im 2. Teil des 6. Buches ("Von pynlichen Sachen")N.26, ferner zeigt V. 4, 17, daß bei Uebertretung der Vorschriften betr. "kerit (Kehricht) oder gemull" das Gericht der Monatsrichter urteilen solle.N.27

Für die örtliche Zuständigkeit stellt die Reformation in III. 2, 4 den Grundsatz auf, daß ein Wormser Bürger nur vor einem Wormser Gericht verklagt werden darf, d. h. daß der Kläger dem Gerichtsstand des Beklagten zu folgen habe [siehe auch VI. 1, 1]; ordentlicher Gerichtsstand ist also der Wohnsitz des Beklagten. Abweichend davon gibt es einen heute sog. Gerichtsstand des Sachzusammenhangs: eine Gegenklage kann bei dem Gericht erhoben werden, bei dem die Hauptklage anhängig ist (I. 7, Abs. 2). — Für einen Fremden gelten folgende besonderen Gerichtsstände (III. 2, 4) ein solcher kann vor einem Wormser Gericht verklagt werden "des Contracts, verschrybung, oder geding halben", d. h. wohl wenn Gegenstand der Klage ein in Worms (oder nur vor einer Wormser Behörde?) abgeschlossener Vertrag ist. Immer ist Worms Gerichtsstand, wenn an einem einheimischen Bürger oder an einem Fremden im Gerichtszwang der Stadt (letzterer Gerichtsstand der Begangenschaft) "gefrevelt" wird; weiter, wenn der Fremde "sich wesentlich hilte" in der Stadt (Gerichtsstand des Aufenthaltsortes). Außerdem ist für solche bei einer Klage um Hab oder Gut das Gericht der belegenen Sache und bei Klagen um Schuld das Gericht des Erfüllungsortes zuständig. Ueber die sachlich Zuständigkeit des Rats bestimmt I, 18 an diesen sind sämtliche Klagen zu richten — gleichgültig ob sie "Pynlich oder Bürgerlich" erhoben werden —, die "frevel und fridbruch" d. h. schwerere Vergehen, ferner solche, die einen Verstoß gegen eine Ratsordnung zum Gegenstand haben. Wird entgegen dieser Vorschrift in einer solchen Sache vor dem Stadtgericht geklagt, so haben die Schöffen die Sache von Amts wegen an den Rat zu verweisen — Weitere Grenzen der sachlichen Zuständigteit setzt die Reformation für Klagen gegen Wormser Bürger und (im besonderen Gerichtsstand) Fremde nicht fest; sehr wahrscheinlich steht es im übrigen dem Kläger frei, ob er seine Klage bei Rat oder Stadtgericht erheben will. Einen Beweis dafür dürfte I. 24 bieten, wo für eine Klage um Eigentum bezw. um Besitz der gleichem Sache Rat und Stadtgericht an sich zuständig sein können. — Klagen gegen den Wormser Rat bezw. die Stadt sind an den Kaiser oder an einen der von diesem ernannten Kommissare zu richten (VI. l, l). Friedrich III. hatte — wie obenN.28 erwähnt — solche eingesetzt, die bei etwaigen Verstößen gegen die der Stadt erteilten Freiheiten einzuschreiten hatten. Es war ihnen volle Gerichtsgewalt verliehen; eine Appellation gegen die von ihnen "samtlich oder sunderlich" (d. h. von allen gemeinsam oder von einem einzigen Commissar) erlassenen Entscheidungen war nicht gestattet, da jene — wie der Kaiser ausdrücklich betonte "von unnser, ... des reiches wegen und in unserem namen" Recht sprechen sollten. Diese Bestimmungen waren durch die RKGO vom Jahre 1495 nicht außer Kraft gesetzt worden. Zwar wird in § 30 das Verfahren vorgeschrieben, wenn Reichsstädte wegen Beeinträchtigung ihrer Privilegien durch Fürsten Klage erheben wollen; aber § 31 betont, daß dadurch nicht die etwa erteilten Freiheiten ausgehoben sein sollen.N.29 Uebrigens findet sich die oben aus Friedrichs III. Privileg zitierte Stelle auch in der Bestätigung der Wormser Reformation, die im Jahre 1505 durch Maximilian erfolgte.N.30

Die Instanzenordnung ist von der Reformation in II. 1 folgendermaßen festgesetzt Der Rat ist zweite Instanz für die Appellation gegen Stadtgerichtsurteile. Gegen Urteile, die der Rat erläßt, ist "an die Römisch küniglich oder keyserlich majesteten" zu appellieren. Daraus ergibt sich, daß der Kaiser auch weitere Instanz ist für die im Appellationsverfahren vor dem Rat ergangenen Urteile, also dritte Instanz für Stadtgerichtsurteile. Eine so zwingende Instanzenordnung konnte der Rat nur erlassen auf Grund des der Stadt 1488 von Friedrich III. erteilten Privilegs, durch das ihm unbeschränktes Gesetzgebungsrecht verliehen wurde. Denn gemäß § 13 der RKGO N.31 von 1495 mußte jede Appellation "gradatim ..., das ist, an das nächst ordenlich Obergericht" erfolgen, eine Vorschrift, die jedoch durch § 31 der RKGO für die Reichsstadt Worms außer Kraft gesetzt war.

Ablehnung eines RichtersN.32 Ein Richter kann "Verdechtlichkeit oder argwonickeit halben seyner Person" d. h. modern gesprochen wegen Besorgnis der Befangenheit, von einer Partei abgelehnt und es kann beantragt werden, daß er durch einen andern ersetzt werde. Ein Ausschluß des Richters kraft Gesetzes ist der Wormser Reformation nicht bekannt, vielmehr muß eine dahingehende Einrede vorgebracht werden.

Die Gründe, die eine Partei zur Ablehnung eines Richters berechtigen, sind in der Reformation nicht erschöpfend aufgezählt; es werden nur Beispiele genannt Verwandtschaft, Freundschaft des Richters mit dem Gegner; ferner die Einrede, der Richter sei in der gleichen Sache Procurator oder Advokat des Gegners gewesen usw. Diese und ähnliche Einreden müssen vor dem Richter erhoben werden, der abgelehnt wird; die Parteien haben darauf sog. arbitri, Schiedsrichter, zu wählenN.33, die über die Frage der Berechtigung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes zu entscheiden haben. Der ordentliche Richter hat sich zu diesem zu äußern und seine Stellungnahme den Schiedsrichtern mitzuteilen; gleichzeitig muß er ihnen eine Frist setzen, innerhalb deren sie das Verfahren über den Ablehnungsgrund zu beenden haben. Verstreicht diese, ohne daß ein Spruch der arbitri ergangen ist, so ist er berechtigt, das Verfahren in der Hauptsache fortzusetzen.

Werden von mehreren Richtern die Hälfte oder die Minderzahl abgelehnt, so entscheiden — falls der Berechtigungsgrund als berechtigt erachtet, "fürtreglich ermessen" ist — die übrigen Mitglieder des Gerichts in der Sache. Wird die Mehrzahl der Schöffen des Stadtgerichts als "verdechtlich oder argwonig" bezeichnet, so haben diese die Parteien an den Rat zu verweisen; wird ein Ablehnungsgrund gegen die Mehrzahl der Ratsmitglieder vorgebracht und als "genugsam" erkannt, so hat der Kaiser oder das ReichskammergerichtN.34 über die Klage zu entscheiden. Statt dessen kann aber auch im letzten Fall von den Parteien innerhalb eines Monats ein aus zwölf Personen zusammengesetztes Schiedsgericht gewählt werden, die Mitglieder sind aus den früheren und den zur Zeit vorhandenen Ratsmitgliedern "beyder Rethe" (d. h. wohl der Fünfzehner bezw. Neuner und der Sechzehner)N.35 zu entnehmen; diese haben zur Entscheidung über die Hauptsache volle Gerichtsgewalt.

Ein Richter kann nicht mehr abgelehnt werden, wenn die betreffende Partei eine "richtlich verhandlung" vorgenommen hat. Dies bedeutet, daß sie sich nicht bereits zur Hauptsache geäußert oder eine andere Einrede vorgebracht haben darf; denn zu Beginn des Titels wird bestimmt, daß die Partei "am vordersten vor allen andern ußzügen ursach der verdechtlicheit fürbringen" soll.

Rechtshilfe Wenn in einem Prozeß Zeugen vernommen werden sollen, die außerhalb des Gerichtszwangs der Stadt Worms wohnen, so werden dem Zeugenführer auf seinen Antrag sog. Compaß- oder Bittbriefe an den ordentlichen Richter dieser Zeugen erteilt, darin wird dieser aufgefordert, die Zeugen zu vernehmen ( III. 3; 17). Solche Compaßbriefe werden auch erteilt worden sein, wenn ein Urteil in Güter eines Fremden vollstreckt werden sollte, die nicht "in unseren gerichtszwengken" lagen. Daß das ersuchte Gericht der Aufforderung, Rechtshilfe zu leisten, nachkommen mußte, wird zwar in der Reformation nicht ausdrücklich gesagt. Jedoch hatte die Praxis der deutschen Gerichte den Grundsatz ausgebildet, daß die Gerichte zur Gewährung von Rechtshilfe gegenseitig verpflichtet seien; geschah das nicht, so konnte beim übergeordneten Gericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung eingelegt werden.N.36

Gerichtsferien Die Reformation gibt in III. 2; 37 die Vorschrift, daß zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Tagen keine Gerichtssitzungen stattfinden dürfen. Zunächst werden die Tage aufgezählt, die "got zu lob und ere uffgesetzt" sind (Ostern, Pfingsten, Weihnachten usw.); an ihnen darf unter keinen Umständen prozessiert werden, "irer mag sich niemant verzyhen". Daneben gibt es Ferien, die "zugunst den menschen" eingerichtet sind zur Zeit der Ernte und zur Zeit der Weinlese; doch hier nennt die Reformation eine Reihe von Feriensachen; solche sind u. a. Klagen um Besitz, Sachen zwischen Fremden "uff ein fürgenomen arrest oder komer", Unterhaltsklagen, also Sachen, deren Erledigung keinen Aufschub duldet, ferner "dinge, die uß gutem willen bescheen", d. h. modern gesprochen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z. B. Anordnung und Annahme einer Vormundschaft, Testamentseröffnung). Außerdem hat das Verbot des Prozessierens in der Ernte- und Lesezeit keine Wirkung, wenn beide Parteien "sich offenlich solcher Ferien verzigen" haben. Ein Urteil, das entgegen den obigen Vorschriften ergeht, ist gemäß III. 2; 26 (Abs. 1) nichtig.

II. Der Civilprozeß

1. Allgemeine Vorschriften
a) Partei und Prozeßfähigkeit

Die Reformation sagt nicht ausdrücklich, welche Personen die Parteifähigkeit besitzen. Doch ergibt sich mittelbar aus I. 20, daß jeder Mensch parteifähig ist; dort werden Unmündige zwar als nicht prozeßfähig (sie können nicht selbst "ir notdurfft handeln und fürnemen"), wohl aber als parteifähig behandelt. Nur eine einzige Ausnahme von obigem Grundsatz gilt wie in der NürnbergerN.37 so auch in der Wormser Kodifikation: wer geächtet oder gebannt ist, hat nicht die aktive Parteifähigkeit, er darf "durch sich oder synen Anwalt" mit seiner Klage nicht zugelassen werden (I. 6, Abs. 9). Jedoch wird der Mangel der Parteifähigkeit — wie das für die Wormser Reformation typisch ist — nicht von Amts wegen, sondern nur dann berücksichtigt, wenn der Beklagte ihn geltend macht (vgl. III. 2; 8). — Daß auch eine Körperschaft (Stadt, Stift, Kloster) parteifähig ist, läßt sich aus I. 19 (letzter Absatz) entnehmen; eine solche wird von einem sog. Geschäftsträger (auch "syndicus") vertreten.

Ueber die Prozeßfähigkeit gibt die Reformation gleichfalls keine positive Vorschrift, sondern sie nennt nur diejenigen Personen, die prozeßunfähig sind Unmündige, d. h. solche, die noch nicht das 25. Lebensjahr erreicht habenN.38, und Geistesschwache ("die denn volligen gebruch irer vernunfft nicht han"). In ihrem Namen handeln Vater, Vormund oder Pfleger vor Gericht (I. 20 und IV. 1; 16). Pfleger und Vormund haben einen Prozeß ihres Pflegebefohlenen bezw. Mündels bis zur Litiskontestation persönlich zu führen. Wenn sie "in junger kinder sachen" am Erscheinen verhindert sind, sind sie berechtigt, unter Mitwirkung des Rats oder Stadtgerichts einen "handler" (auch actor genannt) einzusetzen; statt dessen können jedoch die Kinder selbst — falls sie herangewachsen und "gegenwertig" sind — mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters einen Anwalt beauftragen. Eine Verpflichtung zur Ernennung eines "actor" besteht nur, wenn die Kinder "noch gantz unredbar oder abwesig" sind. — Nach der Litiskontestation steht es im Belieben des Vormunds und Pflegers, einen Prokurator zu ernennen (IV. 1. 16).

Die Nürnberger Reformation weicht von diesen Vorschriften nur insofern ab, als sie außer den oben Genannten noch diejenigen für prozeßunfähig erklärt, die sich "irer miszhandlung und unwesenshalb" im Gefängnis befinden (vgl. VI. 12).

Eine Ehefrau ist nach der Wormser Reformation unbeschränkt prozeßfähig; in Sachen, die ihre Person oder ihr Sondergut betreffen, kann sie "personlich oder durch iren anwalt" Klage erheben oder verklagt werden. Ihr Mann kann sie hierin nur vertreten, wenn er eine Vollmacht von ihr vorlegt. Ist die Frau (oder ihr Vertreter) ordnungsgemäß vor Gericht geladen, erscheint sie (oder der Anwalt) aber in dem Termin nicht, so kann sie ihr Mann auch ohne sofortige Beibringung einer Vollmacht vertreten. Doch hat er in diesem Fall die Pflicht, vor dem Endurteil die Genehmigung seiner Prozeßführung durch die Frau vorzulegen, andernfalls wird er zur Erstattung der Kosten an die Gegenpartei und zur Zahlung einer Buße an das Gericht verurteilt. — Die Prozeßfähigkeit der Ehefrau reicht sogar soweit, daß sie ihren Mann vor Gericht vertreten kann; Voraussetzung dazu ist allerdings, daß sie eine Vollmacht von ihm vorlegt oder daß sie Sicherheit leistet und "sich aller gnaden vertzige", d. h. auf alle der Frau "in geschribenen Rechten" verliehenen Sonderrechte verzichtet. (I. 19, Abs. 6 - 9.)

Die Vorschriften über die Prozeßfähigkeit der Frau wurden vom Wormser Rat bei der Kodifikation — teilweise wörtlich — der Nürnberger Reformation entnommen und stimmen demgemäß fast völlig mit dieser überein.N.39 Nur in VI. 5 geht letztere insofern weiter, als sie bestimmt, daß auch die Frau "versament schulden Clag und antwurtweise vertretten und verwesen" kann.

b) Prozessuale Stellvertretung

Die Wormser Reformation unterscheidet, der RKGO vom Jahre 1495N.40 und der Nürnberger KodifikationN.41 folgend, zwischen Advocaten und Procuratoren. Die Advocaten sind verpflichtet, einer Partei auf ihr Ersuchen in Rechtsfragen Rat zu erteilen (I. 6, Abs. 4). Die Procuratoren dagegen sind Bevollmächtigte der Parteien für das Handeln vor Gericht; ihre Handlungen gelten als Parteihandlungen. Die Trennung der beiden Institutionen geht jedoch im Wormser und Nürnberger Recht nicht soweit, daß den Advocaten die Procuratorentätigkeit, den Procuratoren die Advocatentätigkeit verboten wird; damit wird schon die Möglichkeit einer Vereinigung beider Berufe gegeben, die der Freiburger ReichsabschiedN.42 von 1498 verhindern wollte, obwohl sich auch in diesem Gesetz bereits eine Neigung zur Vereinigung zeigte.N.43 — An zwei Stellen erwähnt die WormserN.44 Reformation den "Fürsprecher": In I. 6 (Abs. 6) wird gesagt, daß die Redner — das sind die ProcuratorenN.45 — den Calumnieneid leisten müssen, falls sie "den gemeinen fürsprechen Eydt" nicht abgelegt haben. IV. 1, 16 (Abs. 4) trifft die Bestimmung, daß Geistliche "nit Procuratores noch Fürsprechen" sein sollen. Damit dürfte jedoch keineswegs die dem deutschen Recht entstammende Einrichtung des Fürsprechers in das Wormser Gesetzbuch übernommen sein. Denn in dem Augenblick, in dem den Parteien allgemein gestattet war, sich vor Gericht vertreten zu lassen (vgl. darüber unten) ohne persönlich anwesend zu sein, war der Fürsprecher überflüssig geworden; denn er war kein Stellvertreter der Partei, sondern diese mußte selbst vor Gericht erscheinen.N.46 die Reformation versteht vielmehr unter dem Fürsprecher nur den ProcuratorN.47 und verkennt damit den Unterschied zwischen beiden Instituten.

Die Vertretung einer Partei vor Gericht durch einen Anwalt (procurator)N.48 ist in der Wormser Kodifikation unbeschränkt zugelassen; dies bestimmt für den Kläger I. 6 (Abs. 1) und II. 3 (Abs. 2), für den Beklagten I. 3 (Abs. 3) und 6 (Abs. 7). Der gleiche Grundsatz gilt auch nach Nürnberger RechtN.49

Voraussetzung der Zulassung eines Procurators ist zunächst, daß die Gegenpartei keine Einrede "wider die person" desselben erhebt und beweist. Von der prozessualen Stellvertretung sind nämlich ausgeschlossenN.50: 1. grundsätzlich Geistliche, 2. Taube, Blinde, Geisteskranke; Ferner Gebannte und Geächtete, 3. FrauenN.51 und Juden und schließlich alle diejenigen, die noch nicht 25 Jahre alt sind. — Eine solche Einrede ist nach der Vorschrift von III. 2, 9 (Abs. 4) grundsätzlich vor der Litiskontestation vorzubringen. Dies kann jedoch nur dann Geltung haben, wenn die Vollmacht eine sog. ProzeßvollmachtN.52 ist; ist dagegen ein Anwalt nur für einen Termin nach der "Kriegsbefestigung" mit der Vertretung beauftragt, so wird es dem Gegner auch dann gestattet sein, gegen jenen eine der oben genannten Einreden geltend zu machen. — Hat eine Partei den Anwalt ihres Gegners in der ersten Instanz bezüglich seiner Person als rechtmäßig anerkannt, so kann sie in der Appellationsinstanz nicht einwenden, daß er ein "nit rechter Procurator" sei III. 2; 9, Abs. 5).

Weitere Vorbedingung für die Zulassung eines Anwalts ist, daß er Vollmacht zur Prozeßführung beibringt. Keine sofortige Vorlegung einer solchen ist erforderlich, wenn der Procurator einen Verwandten (bis zum dritten Grade) vertreten will, eine Vergünstigung, die der Nürnberger Reformation (II. 3) entnommen ist. Er wird in diesem Falle einstweilen zugelassen, muß aber Sicherheit dafür leisten, daß er zur Prozeßführung ermächtigt sei und innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Genehmigung des "haubtsachers", seines Auftraggebers, besorgen werde. — In der 2. Instanz muß die Vollmacht sofort vorgelegt werden; Sicherheitsleistung genügt nicht (II. 3, Abs. 2 u. IV. 1; 16, Abs. 10).

Die Vollmacht kann erteilt werden vor dem erkennenden GerichtN.53 oder vor einem "geschworen" Gerichtsschreiber im Beisein von zwei Zeugen; im letztgenannten Fall genügt es in Nürnberg, wenn ein Schöffe oder ein Mitglied des "kleinen Rats" anwesend ist (II. 1). Will aber ein Procurator einen außerhalb der Stadt Wohnenden vertreten, so muß er seine Vollmacht in einem Siegelbrief eines Fürsten, Prälaten, Grafen o. ä. oder in einer notariellen Urkunde beibringen; Wormser und Nürnberger Recht (II. 2) stimmen hierin wiederum überein.

Die erteilte Vollmacht kann, solange die Litiskontestation noch nicht erfolgt ist, jederzeit widerrufen werden. Später ist die Abberufung eines Anwalts nur "uß redlichen ursachen" zulässig, da dieser dann "herr des Kriegs" ist.N.54 Wann eine solche vorliegt, ist in der Reformation nicht gesagt; doch werden Nichtbefolgen der Anweisungen des Auftraggebers und überhaupt grobe Pflichtverletzungen des Procurators jenen zur Entziehung der Vollmacht berechtigen; im übrigen wird das Ermessen des Gerichts entscheiden (IV. 1; 16, Abs. 5 u. 6).

Der Umfang der Vertretungsmacht wird durch die Vollmachtsurkunde, über deren Inhalt in III. 2; 9 das Nähere gesagt wird, bestimmt ("wie der Buchstab begryfft"); sie kann für den ganzen Prozeß (sog. Prozeßvollmacht), oder nur für einen oder mehrere Termine erteilt sein. Wer in Vertretung einer Partei Klage erhebt, gilt auch als ermächtigt, seinen Vollmachtgeber zu "verantworten und beschirmen", d. h. ihn auch im Falle einer Gegenklage des Beklagten zu vertreten (IV. 1; 16, Abs. 9). — Der Procurator kann im Auftrag seiner Partei jeden Eid leisten; eine allgemeine Ermächtigung ist hierzu genügend. Zur Leistung des Calumnieneides dagegen bedarf es einer besonderen Vollmacht; eine Ausnahme davon gilt nur in bestimmten Fällen: der Syndikus kann für die Stadt, der Vater für seine Kinder diesen Eid ohne eine solche leisten (I, 19 a. E.).

c) Sicherheitsleistung

Sicherheitsleistung ist in der Nürnberger (II. 3 u. VI. 3) und in der Wormser (I. 19, Abs. 2 u. 8) Reformation zunächst für die beiden Fälle vorgeschrieben, daß ein Procurator seinen Verwandten oder eine Frau ihren Ehemann vor Gericht vertreten will, ohne eine Vollmacht des Auftraggebers vorzulegen (vgl. oben S. 18 u. 20).

Wenn ein Fremder ("ußmarcker") einen einheimischen Bürger vor Rat oder Stadtgericht verklagt, ist dieser nach Wormser Recht (I. 7; Abs. 3) zur Antwort auf die Klage nur unter der Voraussetzung verpflichtet, daß auf Seiten des Klägers genügende Sicherheit für die dem Beklagten etwa entstehenden Kosten vorhanden ist: er muß Liegenschaften im Gerichtszwang der Stadt Worms besitzen oder "sunst genugsamlich caucion" stellen.N.55

Die Nürnberger Kodifikation kennt diesen Fall nicht, verlangt dagegen dann Sicherheitsleistung, wenn ein Nürnberger Bürger gegen einen Fremden vor einem Gericht der Stadt Klage erhebt; sie kann bei Weigerung dadurch erzwungen werden, daß der Beklagte "zu Fronvest gehandthabt" wird (IV. 1).

Die Sicherheitsleistung erfolgte durch Verpfändung von Gegenständen oder durch Stellung von Bürgen seitens des Verpflichteten.

d) GerichtskostenN.56

Wenn im Nürnberger wie im Wormser Stadtrecht von Gerichtskosten gesprochen wird, sind darunter nur die eigentlichen Parteikosten begriffen.N.57 Zu ihnen sind zu rechnen der Gerichtsschreiberlohn und die Gebühr, die der Fürgebieter erhält, ferner das Zeugengeld und die Gebühr des Procurators und des Advocaten. Besondere Gerichtsgebühren sind beiden Kodifikationen unbekannt; die Buße, die in Worms bei Uebertretung gewisser Ordnungsvorschriften an das Gericht zu zahlen istN.58, gehört nicht hierher, ebensowenig das bei ungehorsamem Ausbleiben des Beklagten in Nürnberg fällig werdende "gewonlich Wandel".N.59

Die Entscheidung über die Kosten erfolgt nur auf AntragN.60; wird ein solcher nicht gestellt, so hat jede Partei ihre Gerichtskosten selbst zu tragen, also wer die Ladung begehrt hatte, den Fürgebieterlohn, wer einen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragt hatte, die Anwaltsgebühr usw. —

Ein Antrag auf Kostenentscheid kann eingebracht werden einmal, wenn einer Partei etwas "zuthun gepürt" und sie damit säumig wird; dann kann das Gericht nach seinem Belieben sofort oder erst im Endurteil darüber entscheiden; bei Ungehorsam einer Partei wird jedoch die Entscheidung über die Kosten sofort erfolgen müssen, da deren Erstattung an den Gegner — wie unten erwähnt — Voraussetzung für die spätere Zulassung des säumigen Teils ist. Kostenentscheid kann ferner begehrt werden für den Fall des Unterliegens der Gegenpartei; ein dahingehender Antrag muß vor "entlichem rechtsatz" d.h. vor der conclusio zugestellt werden; die Entscheidung darüber erfolgt dann im Endurteil.

Grundsätzlich ist der unterlegene Teil zum Tragen der gesamten Gerichtskosten zu verurteilen, dies läßt sich unmittelbar aus II. 6 (Abs. 1), mittelbar aus I. 6 (Abs. 3 a. E.) der Wormser Reformation entnehmen. Eine Ausnahme gilt bei Ungehorsam einer Partei: soweit in einem solchen Fall einseitiges, mit Beweisantretung verbundenes Verfahren einer Partei zugelassen wird, ist der gehorsame Teil — wenn er unterliegt — nicht verpflichtet, dem Gegner die Gerichtskosten zu ersetzen. Diese Vorschrift hat die Wormser Reformation der RKGO v. 1495N.61 (§§ 21/22) entnommen. In der Nürnberger Kodifikation findet sich eine derartige Bestimmung nicht, da dort — wie unten zu erörtern sein wird — der Beklagte im Falle seines Ausbleibens (ohne Beweis!) verurteilt wird.

Bezüglich der Festsetzung der Höhe des Zeugengeldes gibt die Wormser Reformation in I. 9 (Abs. 2) die Vorschrift, daß dem Zeugen das, was er während seiner Anwesenheit vor Gericht "in syner behusung oder handel" erwirbt, nicht angerechnet werden darf.

2. Erkenntnisverfahren
a) erster Instanz

Das Verfahren der Wormser Reformation wird durchgeführt in einer Reihe von, in kürzeren oder längeren Fristen stattfindenden Terminen. Eine Reihe von diesen sind sog. Substantialtermine, deren Nichteinhaltung die Nichtigkeit des ganzen Prozesses zur Folge hat (I. 26; III. 2; 26). Die Nürnberger Reformation kennt dagegen diese Institution zur Zeit der ersten Redaktion noch nicht, hat sie vielmehr erst im Jahre 1503 aufgenommen.N.62

Auch das kanonische Artikelverfahren, das die Wormser Kodifikation für die Parteien bindend vorschreibt, findet sich im Nürnberger Prozeß erst seit 1503.N.63 Nur für das Beweisverfahren wird schon 1484 bestimmt, daß der Beweisführer sein Beweisthema "durch nemliche wort oder artickel" dem Gericht mitteilen soll (VIII. 7). —

Die gesamte Verhandlung muß — darin gleichen sich Nürnberger und Wormser Recht — vor dem erkennenden Gericht geführt werden. Nur beim Zeugenbeweis ist der Grundsatz der Unmittelbarkeit in der Wormser Reformation nicht immer streng durchgeführt. So gibt I. 9 (Abs. 7) die Vorschrift, daß Zeugen, die nicht der Gerichtsbarkeit des Rats bezw. Stadtgerichts unterworfen sind, durch einen beauftragten (commissarius) oder ersuchten Richter an ihrem Wohnort zu verhören sind. Außerdem sind nach Wormser Recht (I. 9, Abs. 12) Fürsten, Bischöfe, Klosterfrauen, Kranke usw. von der Pflicht, als Zeugen persönlich vor Gericht zu erscheinen, entbunden; sie werden in ihrer Wohnung vernommen. —

Bezüglich der Art und Weise ihres Vorbringens stellt es das Wormser Recht jeder Partei im allgemeinen frei, ob sie ihre Anträge, Behauptungen usw. durch Einreichung eines Schriftsatzes oder durch mündliche Erklärung dem Gericht übermitteln will und schließt sich damit der RKGON.64 an, die einige Jahre früher bestimmt hatte (vgl. § 14), daß, "hinfür einem yeden zugelassen werden sol, sein Sachen ... in Schrifften fürzubringen". So kann die Klageerhebung schriftlich erfolgen oder mündlich zu Protokoll des Gerichtsschreibers erklärt werden (I. 5, Abs. 2 u. 3); der Beklagte kann auf die Klageartikel mündlich oder schriftlich antworten (I. 8, Abs. 4) ; die beweisführende Partei kann das Beweisthema "durch wort oder Artikel bezeichnen" (I. 9); die Appellation gegen Endurteile kann mündlich (sofort) oder schriftlich erfolgen (II. 1); die gleiche Vorschrift geben I. 12; 27; 28 und III. 2; 1 für Einrede, Replik, Duplik usw. — Für einige Fälle jedoch wird ausnahmsweise Schriftlichkeit gefordert: Der Kläger muß in der Regel seine Klage in Artikel stellen und diese dem Gericht "übergeben und inlegen" (I. 8, Abs. 2, 4, 8); ebenso müssen Fragstücke im Beweisverfahren schriftlich eingereicht werden (I. 9, Abs. 8 u. 9). Die Appellation gegen Beiurteile kann nur "in schrifften" erfolgen (II. 1). Endlich bestimmt III. 2; 3 (1. Abs.), daß im Fall der Ablehnung eines Richters nur die in einem Schriftsatz vorgebrachten Gründe Berücksichtigung finden dürfen.N.65

Die Nürnberger Reformation dagegen geht in ihren Vorschriften weiter als RKGO und Wormser Reformation. Sie verlangt für das gesamte Vorbringen der Parteien — Klage, Antwort des Beklagten, Widerrede des Klägers, Nachrede des Beklagten — grundsätzlich Schriftlichkeit (V 3). Die einzige Ausnahme bilden V. 1, wonach dem Kläger auch mündliche Klageerhebung zu Protokoll des Gerichtsschreibers gestattet ist, und Gesetz 7 des 8. Titels, das die mündliche Bezeichnung des Beweisthemas statt der Artikulierung zuläßt.

Dern eigentlichen Verfahren vor dem Prozeßgericht muß die Ladung des Beklagten vorausgehen.N.66 Nur dieser wird zur Verhandlung geladen, nicht auch der Kläger; mit dem Antrag auf Ladung des Beklagten lädt er gleichsam auch sich selbst. Hierin weicht die Wormser Reformation von der RKGON.67 (§§ 4 und 21, Anfang) ab, nach der beide Parteien zu laden sind. — Der Kläger hat beim Bürgermeister oder beim Schultheißen (oder deren Vertreter) den Antrag zu stellen, die Gegenpartei vor Gericht zu laden; das Kollegium beschließt darauf die Ladung. Es wird vom Gericht ein Heimburger, der Greve oder ein Stadtknecht beauftragt, der bezeichneten Partei das Fürgebot "personlich under augen" zu übermitteln. Bleibt nun der Geladene — ohne genügende Entschuldigung — aus, so hat der Kläger dessen Ungehorsam zu beklagen und anschreiben zu lassen und zu beantragen, daß jener nochmals, nötigenfalls zum dritten Male, geladen werde. Erscheint der zu Beklagende erst nach der zweiten oder dritten Ladung, so wird er nur zugelassen, wenn er dem Klager die diesem durch sein Ausbleiben entstandenen Kosten erstattet hat; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, wird er weiter als ungehorsam zu erachten sein.

Wird jener nicht in seiner Wohnung angetroffen, so teilt der "Fürbieter" die Ladung dessen Hausfrau, seinen erwachsenen Kindern oder seinem Hausgesinde mit. Ueber die Ausführung dieser Ladung und über die Entschuldigung des Geladenen durch seine Angehörigen hat er dem Gericht, unter Eid, Bericht zu erstatten. Das Gericht entscheidet dann auf Antrag des Klägers darüber, ob die nicht erschienene Partei als ungehorsam oder "vorflüchtig", die Ladung also als rechtmäßig zu erachten sei; dies ist wichtig wegen der möglicherweise entstandenen Kostenerstattungspflicht. Es erfolgt dann eine zweite Ladung durch Anschlag an der Tafel "under der nüwen (neuen) Müntz";N.68 bei nochmaligem Ausbleiben wird der Beklagte zum dritten und letzten Male ("peremptorie") geladen: er wird am Sonntag in der Kirche seines Pfarrsprengels öffentlich aufgefordert, vor Gericht zu kommen, außerdem wird die Ladung "an der Statpforten Thoren der vier Straßen"N.69 angeschlagen. Erscheint er auch dann noch nicht, so wird gegen ihn das Ungehorsamsverfahren eingeleitet. Auch in Nürnberg ergeht Ladung nur an den Beklagten; doch ist hierzu eine Genehmigung des Gerichts nur dann erforderlich, wenn "Gäste", d. h. Fremde, geladen werden sollen (IV. 1). Abweichend von der Wormser Reformation jedoch genügt dort eine zweimalige Ladung durch den Fronboten, um gegen den Beklagten die Kontumazialfolgen eintreten zu lassen. Die erste muß persönlich erfolgen, als zweite genügt die Verkündung "zu haws und zu hof" (I. 1). Abwesende Bürger werden gleichfalls nur zweimal geladen, zu Haus und Hof oder durch öffentliche Bekanntmachung und "uber die vier weld" (I. 3).

Für die Ladung "in hangendem Recht", d. h. nach der Litiskontestation, gibt I. 4 eine besondere Vorschrift, die der Nürnberger Reformation (III. 3) fast wörtlich entnommen ist: sie hat an die zu ladende Partei persönlich zu erfolgen; verläßt diese die Stadt, ohne einen Anwalt mit ihrer Vertretung zu betrauen, oder ist die Beauftragung eines solchen zwar erfolgt, dem Gegner aber nicht mitgeteilt worden, so wird jene durch Anschlag an der Wohnung oder — wenn sie eine solche in der Stadt nicht hat — durch Bekanntmachung an der Münze "fürgeboten". — Hat die Partei einen Prokurator ernannt und "verkündt" (s. oben), so darf die Ladung nur an diesen ergehen (IV. 1; IV.16, Abs. 6). — Diese Bestimmung wird nur dann Geltung haben, soweit zur Verhandlung nach der Litiskontestation eine Ladung überhaupt erforderlich ist. Denn gemäß I. 7 (Abs. 6) ergeht eine solche grundsätzlich nicht. Nur ausnahmsweise ist sie vorgeschrieben bei der Augenscheineinnahme nach der conclusio (I. 14 a. E.), ferner zur Urteilsverkündung (I. 7, letzter Absatz und I. 15) und schließlich, wenn beim Tode einer Partei der Prozeß von den Erben des Verstorbenen weitergeführt werden soll (I. 7, Abs. 5).

Auf dem TerminN.70, zu dem die Ladung erfolgt ist, hat der Kläger diese "fürzubringen und zu repetieren"; darauf hat er seine Klageschrift einzureichen oder die Klage mündlich zu Protokoll des Gerichtsschreibers vorzutragen. Dies kann auch geschehen, wenn der Beklagte trotz rechtsgültiger peremptorischer Ladung ungehorsam ausgeblieben ist; will im letzten Falle der Kläger seine Klage nicht am gleichen Tage erheben, sondern noch eine Frist dazu haben, so muß er den Ungehorsam der Gegenpartei "anschryben" und sie zum folgenden Termin nochmals laden lassen.

Die Klage muß enthalten (III. 1; 1)N.71 die Namen des Richters und der Parteien, in Kürze den Klaggrund und das Urteilsbegehr; ferner, je nach Belieben des Klägers, den Antrag auf Kostenentscheid. Die Form der Klage, die "verstendig, schickerlich, nicht wytschwieffig" sein soll, kann nach III. 2; 7 vom Beklagten jederzeit, auch noch nach der Litiskontestation und in der Appellationsinstanz angefochten werden; geschieht dies mit Recht, so ist Nichtigkeit des ganzen Prozesses die Folge, eine Vorschrift, die die Gefahr der Prozeßverschleppung besonders deutlich zeigt. — Petitorische (Eigentums-) und possessorische (Besitz-) Klagen müssen — vorausgesetzt natürlich, daß es sich um die gleiche Sache handelt — in einer Klage verbunden werden. Bei einer Klage um Eigentum kann der Kläger bis zur conclusio auch die possessorische Klage erheben, diese jener "zuhülfen" (I. 24).

Die Unterscheidung der Klagen zwischen solchen um Hab oder Gut und solchen um Schuld, wie sie das deutsche Mittelalter ausgebildet hatte, hat ihre Bedeutung sowohl im Nürnberger wie im Wormser Recht verloren. In der Wormser Reformation ist sie nur noch wichtig für die Rechtsfolgen im Zwangsverfahren.

Der generelle Calumnieneid ist zu leisten, wenn eine Partei ihn zu schwören begehrt oder beantragt, daß der Gegner ihn ablege; da über den Zeitpunkt der Eidesleistung nichts Bestimmtes (vgl. I. 6, Abs. 6 und I. 8, Abs. 3) gesagt ist, läßt sich annehmen, daß sie sowohl vor als auch nach der Litiskontestation möglich ist. Für den Fall, daß sie verweigert wird, fehlt in der Reformation jegliche Vorschrift. In Nürnberg war das iuramentum calumniae in der unteren Instanz zur Zeit der ersten Redaktion noch nicht allgemein bekannt. Erwähnt wird es nur beim Gästeprozeß in I. 8 ("ayd des geverds"). Dagegen wird im zweitinstanzlichen Verfahren schon seit 1484 ein Appellationseid geleistet, wodurch "geverliche" Appellationen verhindert werden sollen (">X. 2). Generell wird der Calumnieneid erst 1503 eingeführt.N.72 An einigen Stellen der Wormser Reformation wird gesagt, daß eine Partei, die vom Gegner wegen eines Vorbringens "geverde beschuldigt" wird, sich von diesem Verdacht mit einem Eide reinigen soll: so wenn einer um Frist bittet, weil sein Advocat verhindert oder abwesend sei (I. 6 [Abs. 4]), oder wenn eine Partei nach der conclusio zu weiterem Vorbringen zugelassen sein will (^I. 14). Diese Eide werden nicht schon auf die Beschuldigung des Gegners, sondern "nach erkanntnus des Richters" geschworen. Es handelt sich hier um den speziellen GefährdeeidN.73, der bei einzelnen Prozeßhandlungen einer Partei auferlegt wird, wenn der Verdacht der Chikane gegeben ist. — Auch der Nürnberger Prozeß kennt eine solche Institution. In V. 3 wird jeder Partei geboten, ihre Schriften in zwei Ausfertigungen dem Gericht einzureichen; diese müssen inhaltlich vollkommen übereinstimmen. Wird nun eine Partei "geverde verdacht" so muß sie sich von diesem Verdacht reinigen. Das Gleiche gilt für den Antrag auf Fristgewährung bei Inanspruchnahme eines auswärtigen Advocaten. Ob in diesen Fällen ein Eid geleistet wird, ist aus der Nürnberger Reformation nicht zu entnehmen, aber sehr wahrscheinlich.

Am Tage der Klageerhebung wird dem Beklagten auf sein Begehr eine Abschrift der Klage erteilt und eine Frist zu ihrer Beantwortung gesetzt. Vor der "Kriegsbefestigung" kann jedoch der Beklagte gewisse Einreden vorbringen (I. 6).

Ueber Einreden bestimmt III. 2; 1 allgemein, daß sie vor Gericht schriftlich oder mündlich geltend zu machen sind. Sie müssen "uff form oder masse einer clag" lauten, d. h. wie eine Klage formuliert sein. Gegen jede Einrede steht dem Kläger die Replik, dagegen dem Beklagten die Duplik, dem Kläger wiederum die Triplik zu; jeder Teil hat also das Recht, seine Behauptungen "in zweyen schrifften oder reden" vorzubringen. Weiteren Vortrag kann das Gericht nach seinem Ermessen gestatten. — Wenn der Kläger die exceptiones des Beklagten verneint, ohne eine Replik geltend zu machen und diese "fürtreglich und zuleßlich" sind, wird der Beklagte auf seinen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist zu ihrem Beweise zugelassen. — Die Reformation unterscheidet zwischen dilatorischen und peremptorischen oder — wie I. 27/28 es ausdrücken — zwischen denen, die "die haubtsach ... etlich zytlang uffhalten" und solchen, die sie "abschniden". Für beide Arten ist Cumulierung vorgeschrieben: sie sind — dilatorische vor, peremptorische nach der Litiskontestation — alle auf einem Termin "zu einem mal" geltend zu machen. —

Auch die Nürnberger Kodifikation trennt dilatorische und peremptorische Einreden. Doch werden sie dort nicht in verschiedenen Prozeßabschnitten, sondern in der Antwort des Beklagten ("in derselben ersten schrifft") geltend gemacht (vgl. V. 3).

Außer den genannten Einreden zählt die Wormser Reformation in I. 6 (a. E.) solche Exzeptionen auf, die "ingang oder befestigung des kriegs hindern möchten", also die heute sog. prozeßhindernden Einreden. Zu ihnen gehört zunächst die Einrede, der Kläger sei in Acht oder Bann. Sie muß — falls der Kläger bestreitet — vom Beklagten innerhalb von acht Tagen bewiesen werden. Ist letzterer gleichfalls geächtet oder gebannt, so wird er mit dieser Einrede nicht gehört (III. 2; 8). — Wird die Berechtigung einer solchen exceptio vom Kläger anerkannt oder vom Gericht für erwiesen erachtet, so wird der Kläger solange nicht zur Klageerhebung oder — wenn diese bereits erfolgt ist — zu weiterem Vorbringen zugelassen, als er in Acht oder Bann ist. Dem Beklagten steht es jedoch frei, "syn notdurfft ... in antworts wyße fürzubringen", also sich gegenüber der Klage zu rechtfertigen. Ein Endurteil aber kann nicht ergehen, da der Kläger überhaupt nicht gehört wird. Aus gleichem Grunde kann der Beklagte auch keine Gegenklage erheben (VI. 6, Abs. 9).

Ferner kann der Beklagte die Einrede der Rechtshängigkeit erheben, wenn über den gleichen Streitgegenstand noch in einem andern Rechtsstreit verhandelt wird; Voraussetzung ist, daß dort die Litiskontestation bereits erfolgt ist (vgl. III. 2; 5). Endlich kann der "Antworter" geltend machen, daß über die gleiche Sache bereits rechtskräftig entschieden, oder daß sie durch Vergleich "hingelegt und vertheidingt" sei.

Alle diese Exceptionen sind — wie am Ende des 6. Titels (I. Buch) ausdrücklich betont wird — grundsätzlich vor der Litiskontestation vorzubringen. An späterer Stelle (III. 2, 8) wird gesagt, daß der Beklagte die Einrede der Acht oder des Bannes auch noch nachher "wann er will" erheben kann; die gleiche Bestimmung enthalten III. 2; 11 und 12 für die Einreden der Rechtshängigkeit und des Vergleiches. Dieses verspätete Vorbringen wird in der Reformation von keinen besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht. Aber es wird nur dann gestattet sein, wenn der Beklagte früher dazu außerstande war; andernfalls war für diesen die Möglichkeit zu chikaniösem Vorgehen gegeben, was doch die Reformation allgemein verhindern wollte. —

Ist weder eine prozeßhindernde, noch eine dilatorische (I. 27) Einrede vorgebracht oder eine solche zwar vorgebracht, aber nicht bewiesen, so hat der Beklagte auf die Klage zu antworten und damit den Krieg zu befestigen; dies geschieht durch allgemeines Geständnis oder durch Leugnen der Klage (litiscontestatio generalis)N.74. Die Wirkung der Litiskontestation ist zunächst der Ausschluß grundsätzlich aller prozeßhindernden und dilatorischen Einreden (vgl. oben). Ferner ist es dem Kläger jetzt nicht mehr gestattet, ohne Einwilligung seines Gegners die Klage zurückzunehmen oder zu ändern ("noch etwas nuwes zuthun" vgl. I. 7, Abs. 4), dem Beklagten grundsätzlich nicht mehr, eine Widerklage zu erheben. Schließlich wird mit der Kriegsbefestigung der Streitgegenstand unveräußerlich (vgl. unten S. 44), und die einem Anwalt erteilte Vollmacht unwiderruflich (I. 16, Abs. 4 und 5).

Im Gegensatz zur Wormser Reformation, der die Litiskontestation eine für einen rechtsgültigen Prozeß unbedingt erforderlicheN.75 formale Prozeßhandlung ist, legt die Nürnberger Kodifikation diesem Institut weit geringere Bedeutung bei. Eine strenge Trennung des Verfahrens in zwei Abschnitte — einen ersten für prozeßhindernde und dilatorische Einreden und einen zweiten für die eigentliche Verhandlung über die Hauptsache —, hervorgerufen durch die Kriegsbefestigung, ist ihr erst seit dem Jahre 1503 bekannt.N.76 Nur bezüglich der Klagerücknahme (I. 6) ist die Litiskontestation von Wichtigkeit.

Für den Fall, daß der Beklagte erklärt, er sei "des widerteils clag gestendig", fehlen in der Wormser Reformation nähere Vorschriften. Ob dann ein Endurteil ergehen muß, bleibt unklar. In Nürnberg (vgl. Reform. V. 8) jedenfalls war — wenigstens für gewisse Sachen — ein solches nicht erforderlich, sondern auf Grund des Anerkenntnisses erfolgte sofort die Vollstreckung.

Bei negativer LitiskontestationN.77 kann der Kläger seine Klage, wenn sie "geringschetzig und nit wytluffig" istN.78 — ohne sie artikulieren zu müssen — wiederholen und damit den Antrag verbinden, ihn zum Beweise zuzulassen; es findet also in diesem Falle ein summarisches Verfahren statt, über dessen weitere Gestaltung in der Reformation nichts gesagt ist. Ist die Klage dagegen "hoch mergklich un wytleuffig" so muß er sie bis zu einem vom Gericht festgesetzten Termin in Artikel oder Positionen stellen und diese einreichen.N.79 Letzteres muß — wie in I. 8 betont wird — "by synem Eyde" geschehen; das Gleiche gilt für die Antwort des Beklagten auf die Klageartikel. Es dürften dies die juramenta dandorum et repondendorum sein, die im Reichskammergerichtsprozeß erst 1538 eingeführt wurden.N.80 — Die Artikel müssen "schickerlich und verstentlich" sein, dürfen nicht "fragwyse noch uff nit syn" lauten. Falls nicht der Beklagte die Form der Positionen beanstandet und über ihre Zulässigkeit durch Zwischenurteil entscheiden läßt, hat er zu jeder einzeln Stellung zu nehmen; auf Antrag wird ihm hierzu eine Frist gesetzt (I. 26; Abs. 5). Bei der Antwort des Gegners muß der Kläger darauf achten, ob jener etwas zugesteht, und — wenn er es tut — "sich des bezügen mit lutern verstendigen worten". Soweit der Beklagte die Klageartikel bestreitet, wird der Kläger auf seinen Antrag zu deren Beweis zugelassen.

Beweisverfahren

Eine strenge Trennung des Prozesses in das Behauptungs- und das Beweisverfahren ist der Wormser Kodifikation nicht mehr bekannt. Die Beweisführung ist vielmehr eine sukzessive. So wird sowohl für dilatorische als auch für peremptorische Einreden ein besonderes Beweisverfahren vorgeschrieben (vgl. I. 27 und 28).N.81 Die bestrittenen Behauptungen müssen sofort oder bis zu einem festgesetzten Termin, jedoch vor Weiterführung der Verhandlung, bewiesen werden. — Ob in Nürnberg die Beweisführung einem besonderen Verfahrensabschnitt vorbehalten ist, läßt sich aus der Reformation nicht klar ersehen. In V. 3 heißt es lediglich, daß sich jede Partei in ihren Schriftsätzen zu "notturftiger schriftlicher oder persönlicher weisung" erbieten soll. Sukzessive Beweisführung wird nur gefordert, wenn gegen den Kläger (VI. 10) oder gegen einen Zeugen (VIII. 11) die Einrede des Bannes oder der Acht erhoben wird. Ich möchte annehmen, daß die Parteien erst nach allem übrigen Vorbringen — abgesehen von den eben erwähnten Ausnahmen — zum Beweise zugelassen wurden, und daß sich erst die Redaktion vom Jahre 1503 für die sukzessive Beweisführung entschieden hat.N.82

Die Auffassung des Beweises als eines Rechts ist so wohl im Nürnberger wie im Wormser Recht aufgegeben; der Beweis ist vielmehr stets eine Last: Wer eine Behauptung vorbringt, muß sie im Falle ihrer Bestreitung durch den Gegner beweisen. Besonders wird dies betont bei der Klage.N.83 Der Beklagte braucht nur zu widersprechen, um dem Gegner die Beweislast zuschieben zu können; es ist nicht erforderlich, daß er eine stichhaltige Einwendung gegen die Klage erhebt, oder einen Reinigungseid leistet. Die Wormser Reformation führt diesen Grundsatz besonders streng durch: der Kläger hat die Beweislast für die Klage "als die fürgetragen", eine Entscheidung über einen Teil des von ihm geltend gemachten Anspruchs ergeht nicht (III. 3; 1, Abs. 3).

Ferner gilt das Prinzip der Zweiseitigkeit des Beweises und damit der Zulässigkeit des Gegenbeweises; dies bestimmen allgemein III. 3; 1, Abs. 2 ("dawider luter beweysung"), für den Zeugenbeweis und den Urkundenbeweis noch einmal besonders I. 10; Abs. 2 ("uff widerwertig meynung solcher Artikel"), bzw. I. 13 (Abs. 2). — Die Nürnberger Reformation steht auf dem gleichen Standpunkt (vgl. VIII. 9, 10, 12).

Der Beweis ist grundsätzlich ein rationeller; der Beweisführer sucht den Richter von der Wahrheit seines Vorbringens zu überzeugen. Die einzige Ausnahme bildet der Satz, daß ein Zeuge allein keine Beweiskraft hat: III. 3; 1 bestimmt, daß der gute Ruf der beweisführenden Partei nur dann beweiskräftig ist, wenn noch ein Zeuge "oder sunst halb genugsam bewysung" vorhanden ist.N.84 Die Nürnberger Reformation sagt dies etwas deutlicher "daß der zeugen, deren sag sich auf das wesenlich stuck gleiche, zum mynsten zwe oder drey ... sein sollen" (III. 9; s. auch VI. 15). — Daß der Beweis eines Negativums grundsätzlich nicht zugelassen werden soll, wird sowohl in der Wormser (I. 9, Abs. 14 und 15) wie in der Nürnberger Kodifikation (VIII. 6) betont.

Das eigentliche Beweisverfahren beginnt — ganz entsprechend dem Nürnberger Recht (VIII. 7) — damit, daß der Beweisführer mündlich oder durch Einreichung von Artikeln, von denen der Gegner Abschrift verlangen kann, das Beweisthema bezeichnet, d. h. daß er erklärt, "was er sich zu bewysen understee" (I. 9). Die Beweisaufnahme selbst erfolgt, gemäß dem Grundsatz der Unmittelbarkeit in der Regel vor dem erkennenden Gericht.

Vor den Wormser Gerichten zugelassene Beweismittel nennt III. 3; 1: Zeugen, Urkunden, Geständnis der Parteien, Parteieid, Augenschein, "offenbar geschicht die am tag ist".N.85 Die Aufzählung ist nicht erschöpfend ("und derglichen"). Vor allem fehlt der Sachverständigenbeweis, im Gegensatz zu Nürnberg, wo vereidigte Wundärzte und "die geschworen meister eines yeden hantwercks" vom Gericht als Gutachter zugezogen werden konnten (vgl. Ref. VIII. 15). —

Ueber den Parteieid sagt die Wormser Kodifikation nur Weniges: es wird zwischen dem richterlichen und dem zugeschobenen Eid unterschieden; auch der zurückgeschobene Eid, den eine Partei der andern "heimgeben" kann, ist bekannt (III. 1 ; 31 , Abs. 6). — Das Nürnberger Gesetzbuch behandelt den richterlichen Eid eingehender. Nach VI. 16 darf ein solcher nur unter der doppelten Voraussetzung auferlegt werden, daß das Beweisverfahren abgeschlossen und die conclusio erfolgt ist, ohne daß die Verhandlung eine sichere Grundlage für ein Endurteil gibt. Welcher Partei der Eid auferlegt wird, steht nicht fest; dies bestimmt sich vielmehr "nach gelegenheit der sachen und des Rechten". — Auch der zugeschobene und zurückgeschobene (den eine Partei "haymwerffen" kann) Eid findet sich im Nürnberger Prozeß (VI. 17). —

Im übrigen behandelt die Wormser Reformation ausführlich nur den Zeugen und den Urkundenbeweis.

Zeugenbeweis:N.86 Die Ladung einheimischer Zeugen erfolgt nicht von Amts wegen, sondern ist Aufgabe der beweisführenden Partei, die einen Heimburger o. ä. damit beauftragt. Der Geladene ist — wenn er nicht einen Entschuldigungsgrund geltend machen kann — verpflichtet, persönlich vor Gericht zu erscheinen.N.87 Er hat in Anwesenheit der Gegenpartei (oder ihres Anwalts) — bei ungehorsamem Ausbleiben ist der Fortgang des Verfahrens nicht gehindert — zu schwören, "das er ... die gantz luter worheyt sagen woll". Die Vereidigung durch das Gericht kann unterbleiben, wenn beide Parteien ihre Einwilligung dazu erteilen. Richter, Rats- und Gerichtsschreiber, Heimburger usw. werden in Angelegenheiten ihres Amts nicht besonders vereidigt, sondern auf ihren Amtseid hingewiesen. — Will eine Partei Beweis führen mit Zeugen, die nicht der Gerichtsbarkeit der Stadt Worms unterworfen sind, so hat sich das Gericht auf Antrag mit sog. Compaß- oder Bittbriefen an den ordentlichen Richter dieser Zeugen zu wenden oder einen Kommissar einzusetzen, damit sie die Zeugen an ihrem Wohnort vereidigen und vernehmen; dem ersuchten bezw. beauftragten Richter wird zu diesem Zweck das Beweisthema samt den "Fragstücken"N.88 zugesandt (vgl. auch III. 3; 17).

Die Vernehmung der Zeugen hat in Abwesenheit der Parteien zu erfolgen. Dabei werden auch die vom Gegner des Beweisführers etwa eingereichten "interrogatoria oder Fragstückh" den Zeugen zur Beantwortung vorgelegt. Wenn alle Zeugen verhört sind, werden ihre vom Gerichtsschreiber protokollierten Aussagen auf Begehr einer Partei publiziert (I. 10). Zeugen, die über die gleichen Artikel sich äußern sollen, sind vor der Publikation beizubringen; später ist dies nur noch "uß mercklicher ursach" — wofür das Ermessen des Gerichts maßgebend ist — gestattet.

Die Nürnberger ReformationN.89 stimmt mit diesen Vorschriften fast völlig überein. Eine kommissarische Zeugenvernehmung dagegen ist ihr nur zum Zwecke der Beweissicherung (VIII. 13) bekannt; allgemein wird sie erst 1503 eingeführt (vgl. dort VIII. 18). —

Nach der Publikation kann jeder gegen die Zeugen des andern Teils, ihre Aussagen, ihre Vernehmung Einreden vorbringen. Dies ist jedoch nur gestattet, wenn die Partei — entsprechend der Nürnberger Reformation, VIII. 10 — sich diese Einreden vor der Vereidigung der Zeugen vorbehalten hat;N.90 insbesondere gilt dies von der Einrede "wider die person", die gemäß III. 2; 10 grundsätzlich vorher geltend zu machen sind. Gegen die exceptio ist — wie üblich — die Replik, dagegen wiederum die Triplik zulässig (I. 12).

Eine Einrede gegen die Person eines Zeugen ist die Geltendmachung seiner Zeugnisunfähigkeit; nach I. 11 sind nämlich zur Abgabe eines Zeugnisses untauglich 1. Geächtete und Gebannte, "Eerloße" (z. B. Meineidige), Ehebrecher, Dirnen, mit Auspeitschung oder Landesverweisung Bestrafte; 2. Diejenigen, die das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht haben; 3. Frauen in Testamentssachen; 4. Sachwalter und diejenigen, die irgendwie am Gewinn oder Verlust des Prozesses interessiert sind; endlich Vater und Mutter für und gegen ihre leiblichen Kinder, ebenso diese für und gegen die Eltern. Die Letztgenannten können jedoch — Sachen, die "lyp, ere oder glympf" betreffen, ausgenommen — Zeugen sein, wenn die Gegenpartei einwilligt oder wenn sonst kein Zeuge vorhanden ist. — Die Nürnberger Reformation weicht von diesen Bestimmungen nur insofern ab, als sie für die Zeugnisfähigkeit ein Mindestalter von 18 Jahren voraussetzt. Außerdem genießen nach VIII. 3 bestimmte Leute erhöhte Glaubwürdigkeit. —

Wird eine solche Einrede — was grundsätzliche Vorschrift ist — vor der Vereidigung der Zeugen vorgebracht, so hindert sie deren Vernehmung nur, wenn sie unverzüglich bewiesen werden; wird geltend gemacht, daß der zu verhörende Zeuge in Acht oder Bann sei, so kann der Beweis dafür noch innerhalb 8 Tagen geführt werden (III. 2; 10).

Der Urkundenbeweis kann geführt werden mit Urkunden, die von Rat oder Stadtgericht oder einem Notar, und solchen, die durch "eygen hantschrift" (private Urkunden) ausgefertigt sind (III. 2; 24 und 25). Die Ratsurkunden gelten unwiderleglich als echt; materielle Einwendungen gegen sie sind nur in beschränktem Maße zulässig (III. 2; 24). Die übrigen Urkunden haben solange die Vermutung der Echtheit für sich, als diese nicht bestritten wird. Wird die Echtheit des Siegels oder — bei notariellen Instrumenten — die Glaubwürdigkeit des Notars angezweifelt, so hat die sich auf die Urkunden berufende Partei die Beweislast (I. 13). Die Nürnberger Reformation gibt die gleiche Vorschrift in VIII. 17, jedoch nur für notarielle Urkunden. —

Urkunden haben allgemein nur Beweiswert, wenn sie unbeschädigt, nicht radiert, die Siegel nicht zerbrochen sind. Ferner muß grundsätzlich Abschrift des Originals beigelegt werden (III. 3; 18). Letzteres ist nicht nötig, wenn die Abschrift auf Antrag einer der in der Urschrift genannten Parteien unter Mitwirkung des Rates und unter Beobachtung gewisser Förmlichkeiten durch einen Schreiber ausgefertigt wurde.N.91 Ferner: ist eine öffentliche Urkunde an das Gericht gegeben und durch den Gerichtsschreiber eine Abschrift ausgestellt worden, so ist bei späterem Verlust des Originals diese voll beweiskräftig (III. 3; 18, Abs. 4).

Nach I. 9 (Abs. 13) ist die Vernehmung eines Zeugen über die Klageartikel ("in der Haubtsach") erst nach der Litiskontestation gestattet. Zwecks Sicherung des BeweisesN.92 — die auch der Nürnberger Reformation (VIII. 13) in ähnlichen Fällen bekannt ist — kann diese jedoch auch schon vorher erfolgen, wenn der fragliche Zeuge "wegfertig" ist, d. h. eine weite Reise antreten will, ferner wenn er sehr alt oder schwer krank ist und endlich — ohne daß eine der genannten Voraussetzungen vorliegt — wenn beide Parteien ihre Einwilligung dazu erteilen. — Ein auswärtiger Zeuge, der (außerhalb des erkennenden Gerichts) von seinem ordentlichen Richter verhört worden ist, ist vor einem Wormser Gericht nur dann beweisfähig, wenn dieser durch Compaßbriefe um die Vernehmung ersucht wurde; dies gilt jedoch nicht, wenn langes Ausbleiben oder Tod des vorzeitig verhörten Zeugen zu besorgen war (III. 3; 17). —

Wenn die Parteien "all ir notdurfft" vorgebracht haben, muß das Gericht "in der sach beschließen" (conclusio, I. 14), d. h. es wird feststellen, daß weiteres Vorbringen der Parteien nicht mehr gestattet sei.N.93 Das Gericht hat sich dabei vorzubehalten, die conclusio — wenn es erforderlich scheine — wieder rückgängig zu machen. Auch jede Partei kann einen Antrag auf Wiederaufhebung einbringen, muß dann aber u. U. einen Gefährdeeid leisten.N.94 — Nach der conclusio wird kein neuer Beweis zugelassen, es sei denn, daß jene auf Parteiantrag oder von Amtswegen wieder rückgängig gemacht wird, und die Partei beweist, daß sie von der Existenz des Beweismittel erst nach der conclusio Kenntnis erhalten habe. Augenscheineinnahme ist jedoch noch zulässig, "so es notdurfft der Sach erfordert".

Nach Nürnberger Recht scheint mit der conclusio — die hier nur durch die Parteien erfolgt — die Verhandlung endgültig abgeschlossen, weiteres Vorbringen durch jene unter keinen Umständen mehr gestattet zu sein; nur ein richterlicher Eid darf unter gewissen Voraussetzungen noch auferlegt werden.N.95 (VI. 16.)

Nach dem "beschlusse der sach" hat das Gericht das Endurteil zu beraten; dabei hat es die vorgetragenen Beweise nach seiner freien Ueberzeugung zu würdigen: maßgebend ist nicht die Erfüllung gewisser Formen, sondern die Richter sollen "ermessen, welcher teil syns fürtrags bessern grundt und recht hat". Die Entscheidung des Gerichts muß darauf in Anwesenheit beider ParteienN.96, die dazu besonders geladen werden (I. 7 a. E.)N.97, verkündet werden (I. 15); damit es rechtsgültigen Bestand habe, ist schriftliche Abfassung erforderlich (III. 3; 7).

Das Urteil wird rechtskräftig, wenn gegen es nicht innerhalb von 10 Tagen nach der Verkündung oder ex die scientiae (wenn die Partei bei der Urteilsverkündung nicht anwesend war)N.98 Appellation eingelegt (II. 1, Abs.3) oder die eingelegte Appellation nicht innerhalb der durch das Gesetz oder Gericht vorgeschriebenen Frist "vollführt" wird (II. 8). Mit dem Eintritt der Rechtskraft kann die Vollstreckung beginnen.

Bezüglich der Wirkung der Rechtskraft für und gegen dritte Personen bestimmt III. 2; 38, Urteile, die unter zwei Parteien ergangen sind, seien "denen unschedlich, die nit in solichen handlungen begriffen oder verfasset". Eine Rechtskrafterstreckung gegen Dritte ist demnach ausgeschlossen; ob eine solche für Dritte möglich ist, läßt sich aus der Reformation nicht entnehmen.

Die Entscheidung durch Endurteil ist die gewöhnliche Art, ein Verfahren abzuschließen; daneben aber kennen sowohl Nürnberger wie Wormser Recht noch andere, außerordentliche Umstände, die die gleiche Wirkung herbeizuführen im Stande sind: die Zurücknahme der Klage und der Tod einer Partei während des Prozesses.

Der Kläger kann seine Klage vor der Litiskontestation jederzeit nach seinem Belieben zurücknehmen, ist aber dann verpflichtet, der Gegenpartei die ihr bis dahin entstandenen Kosten zu erstatten. Ist dagegen die "entlich antwurt" des Beklagten bereits erfolgt, so ist der Kläger zur Klagerücknahme nur berechtigt, wenn jener sein Einverständnis erklärt (Wormser Ref. I. 7, Abs. 4). Die Nürnberger Reformation weicht von diesen Vorschriften insofern ab, als sie dem Kläger vor der Kriegsbefestigung ein zweimaliges "vallen lassen" der Klage gestattet (gegen Ersatz der Kosten); beim dritten Mal jedoch gilt der Beklagte als von der Schuld befreit, der Kläger hat die Gerichtskosten zu tragen und an den Richter das große Wandel zu zahlen. Nach der Litiskontestation ist die Klagerücknahme ausgeschlossen, auch bei Einwilligung des Beklagten; vielmehr "sol dem spruch" (= Klage) nachgevolgt werden als recht ist" (I. 6).

Für den Fall des Todes einer Partei gibt die Wormser Reformation in I. 7 (Abs. 5) nähere Vorschriften, die dem Nürnberger Gesetzbuch (V. 9) fast wörtlich entnommen sind. Stirbt ein Teil vor der Litiskontestation, so ist der Prozeß beendet; will der Kläger (bezw. seine Erben) das Verfahren trotzdem durchführen, so muß er mit neuer Ladung und Klage gegen den Beklagten (bezw. dessen Erben) vorgehen. Jede Partei trägt die ihr bis dahin erwachsenen Kosten selbst. Eine Ausnahme gilt, wenn die Sache "durch mercklich ußzüg (=Einrede) und rechtlich übung uffgezogen, das in schrifften verfasset oder sunst in frischer gedechtnuß were" und der Beklagte bezw. seine Erben auf Entscheidung bestehen. Da die Wormser Reformation selbst keine Auskunft gibt und die Nürnberger etwas Derartiges gar nicht kennt, läßt sich über diese Stelle keine Klarheit gewinnen.

Ferner gilt der Grundsatz insoweit nicht, als gegen ein vor der Litiskontestation ergangenes Zwischenurteil appelliert worden ist "und daruff proces ergangen weren". Was dies bedeuten soll, ist gleichfalls nicht völlig zu klären. Vielleicht soll damit vorausgesetzt werden, daß das Appellationsverfahren bereits begonnen habe. Die Nürnberger Reformation, die die gleiche Ausnahme kennt, spricht von "... Cost ergangen weren"; d. h. es ist erforderlich, daß in dem zweitinstanzlichen Prozeß bereits Kosten entstanden sind, über die — wenn das Verfahren durch den Tod einer Partei beendet wäre — nicht entschieden werden könnte. Da (wie betont) die oben zitierte Stelle der Wormser Reformation der Nürnberger fast wörtlich entnommen ist, ließe sich annehmen, daß ein Druckfehler Ursache der Unklarheit ist. Aber auch diese Lösung befriedigt nicht; denn die späteren Ausgaben der Wormser Kodifikation drucken die gleiche Stelle wörtlich nach. Und man hätte sie doch gewiß durch einen Ratserlaß geändert, wie es auch mit anderen Teilen der Reformation geschah.N.99

Für den Fall, daß der Tod einer Partei erst nach der Kriegsbefestigung eintritt, fehlen in der Wormser Reformation nähere Vorschriften; mittelbar läßt sich jedoch aus der oben angeführten Stelle entnehmen, daß dann die Erben des Verstorbenen zur Uebernahme und Weiterführung des Prozesses verpflichtet sind;N.100 Die Nürnberger Kodifikation spricht dies jedenfalls klar aus.

b) Verfahren zweiter Instanz

Für die Appellationsinstanz gilt der Grundsatz, daß die Parteien neuen Prozeßstoff vorbringen können. Dies ist zwar nicht ausdrücklich in der Wormser Reformation gesagt, läßt sich aber mittelbar aus der im II. Buch immer wieder zu findenden Bestimmung entnehmen, daß im allgemeinen die Vorschriften für das erstinstanzliche Verfahren Anwendung finden; außerdem wird besonders betont, daß dilatorische Einreden und Gegenklage, deren Geltendmachung in erster Instanz hätte erfolgen können, vor dem Appellationsgericht ausgeschlossen sind (III. 2; 2 und II. 5). — Ob auch im Nürnberger Prozeß nova zugelassen sind, kann man aus der Reformation nicht ersehen.

Will eine Partei ein ergangenes Endurteil nicht anerkennen, so kann sie dagegen das Rechtsmittel der Appellation einlegen.N.101 Es stehen ihr dafür zwei Möglichkeiten offen; sie kann ihre Beschwerde sofort nach Verkündung des Urteils vor Gericht und in Anwesenheit der Gegenpartei mündlich zu Protokoll des Gerichtsschreibers geben; sie hat damit gleichzeitig den Antrag zu verbinden, ihr "apostel" an die höhere Instanz zu erteilen. Will die Partei diesen Weg nicht wählen, so kann sie auch schriftlich innerhalb 10 Tagen (seit der Urteilsverkündung oder ex die scientiae) vor dem judex a quo Appellation einlegen und um "apostel" bitten; hat der Appellant im letzten Fall den Richter nicht angetroffenN.102, dann kann er auch vor einem "glaubwürdigen" Notar und vor Zeugen appellieren, ist aber dann gezwungen, innerhalb einer gewissen Frist die Appellation dem erstinstanzlichen Gericht mitzuteilen.

Die Wirkung dieser — außerordentlich schwerfälligen — Einlegung der Appellation geht dahin, daß das Urteil nicht rechtskräftig wird und daher auch nicht vollstreckt werden darf (vgl. II. 1; Abs. 3).

Das Untergericht hat innerhalb von 30 Tagen nach Einlegung der Appellation "apostolos reverentiales" zu erteilen, d. h. in dem Sendschreiben an die höhere Instanz der Appellation stattzugeben (II. 2). Der Appellant muß die Appellation dem Oberrichter verkünden ("insinuieren") und ihn um Ladung der Gegenpartei ersuchen. Das hierfür vorgeschriebene Verfahren ist das gleiche wie in erster Instanz. Mit der Bitte um Ladung hat der Kläger den Antrag einzubringen, ihm sog. compulsoriales oder Bezwancknusbriefe an das untere Gericht auszustellen, in denen dieses zur Herausgabe der Prozeßakten aufgefordert wird.

In dem Termin, zu dem die Ladung ergangen ist, hat der Appellant oder sein Anwalt, der in jedem Fall sofort eine Vollmacht vorlegen mußN.103, die Ladung zu "repetieren" und nochmals in aller Form zu erklären, daß er Appellation eingelegt habe. Behauptet der Beklagte, daß die "formalien" der AppellationN.104 nicht beobachtet seien, so muß der Kläger Beweis antreten. Ist ihm dieser gelungen, dann erfolgt — je nach Belieben des Klägers schriftlich oder mündlich — die Erhebung der Klage, verbunden mit dem Antrag, "zu erkennen, daß ubel geurteilt und wol appellieret sy"; lautete das erstinstanzliche Urteil auf Freisprechung des Beklagten, so ist der frühere Klageantrag zu wiederholen. Darauf wird vom Gericht ein Termin zur Kriegsbefestigung bestimmt. Im Falle negativer Litiskontestation kann der Kläger entweder um Fristsetzung bitten zur Artikulierung der Klage, der Beklagte wiederum zur Antwort darauf usw., oder er kann auf sein "libellus appellatorius" verweisen und erklären, daß er nichts weiter vorzubringen habe; die Gegenpartei wird dann auf ihr Begehr nochmals gehört. Auf einem besonderen Termin erfolgt darauf die conclusio; schließlich ergeht Endurteil (II. 3. Titel und 2. Untertitel). Die Vollstreckung desselben wird durch das Untergericht vorgenommen (II. 11). —

Die Nürnberger Reformation setzt für die Einlegung der Appellation eine Frist von 10 Tagen nach Erlaß der Entscheidung; dies gilt für Zwischenurteile (X. 1) und für Endurteile (X. 10) in gleicher Weise. Auch in Nürnberg ist die "Insinuation" an den Oberrichter in 30 Tagen bekannt, desgleichen das Institut der "apostel" über das jedoch nichts Näheres gesagt wird (X. 10). Bei Einlegung der Appellation hat die Partei einen Appellationseid zu schwören, daß sie das Urteil nicht mutwillig anfechte. Dem Untergericht steht das Recht zu, die Partei mit ihrer Beschwerde abzuweisen, wenn die Vermutung naheliegt, daß sie "ungegründt frevel Appellacion fürneme" (X. 2; 3; 10). Die Einrichtung der "Compulsoriales" an die untere Instanz kennt die Nürnberger Reformation erst seit 1503.N.105

Für die Appellation gegen ein Zwischenurteil gelten nach Wormser Recht einige besondere Vorschriften: sie kann nur in Gegenwart des Richters innerhalb von 10 Tagen schriftlich eingelegt werden. Bei Versäumung dieser Frist wird das Urteil rechtskräftig, eine Aufhebung durch das Gericht scheint ausgeschlossen (II. 1 [Abs. 5]). Die Nürnberger Reformation dagegen bestimmt, daß das Urteil mit Ablauf der Frist zwar für die Parteien unanfechtbar ist; das Gericht selbst aber ist daran nicht gebunden, kann vielmehr bis zum Endurteil seine Zwischenentscheidung jederzeit wieder aufheben (X. 1).

In weiteren 30 Tagen hat das Gericht die Appellation auf ihre Berechtigung zu prüfen. Findet es sie begründet, so hat es den Appellanten zu "restituieren" d. h. der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls muß es "apostolos refutatorios" erteilen. Im letzteren Falle hat die Appellation nicht ohne weiteres aufschiebende Wirkung, sondern das Gericht darf in der Hauptsache weiterverfahren bis ihm von der höheren Instanz sog. Inhibitions- oder Verbotbriefe zugestellt werden, in denen ihm die Aussetzung des Prozesses zur Pflicht gemacht wird (II. 2; Abs. 3). Die Nürnberger Reformation (X. 9) stimmt mit diesen Vorschriften überein; nur "apostolos refutatorios" kennt sie nicht.

Wird der Appellant in der Oberinstanz abgewiesen, so wird die Verhandlung über die Hauptsache vor dem Untergericht fortgesetzt. Wird dagegen die Beschwerde für gerechtfertigt erachtet, "so mag der Apellans wyter in der haubtsach procedirn wie sich ... gepürt". Aus dieser Gegenüberstellung in II. 6 ergibt sich, daß im letztgenannten Fall auf Antrag des Appellanten das höhere Gericht das Hauptverfahren zu Ende führt.

Uebrigens ist — Nürnberger und Wormser Kodifikation gleichen sich hierin — die Appellation gegen Zwischenurteile unbeschränkt zulässig. Beide Rechte weichen hier von der RKGO von 1495N.106 insofern ab, als diese Appellation gegen solche nur gestattet, wenn die Beschwerde der Partei nicht durch Anfechtung des Endurteils "möcht erstatt und herwiderbracht werden" (§ 24).

c) Gegenklage

Wenn der Beklagte gegen den Kläger eine Gegenforderung hat, kann er die sog. Gegenklage erheben. Sie ist — weder in der Wormser noch in der Nürnberger Kodifikation — an irgendwelche Voraussetzungen gebunden; insbesondere wird nicht gefordert, daß die Ansprüche des Klägers und des Beklagten miteinander im Zusammenhang stehen müssen.

Nach Wormser Recht (I. 7, Abs. 2) muß die Geltendmachung des "widerrechts" grundsätzlich vor der Litiskontestation erfolgen; ausnahmsweise kann dies auch noch sofort danach geschehen, wenn der Beklagte seiner Gegenforderung vorher "sich offentlich bezügt und protestirt" hat. — Wenn ein Wormser Bürger einen Mitbürger oder (im besonderen Gerichtsstand)N.107 einen Fremden vor einem W. Gericht verklagt, so wird der Beklagte mit seiner Gegenklage auch noch nach der Kriegsbefestigung zugelassen; in diesem Fall wird über Haupt- und Widerklage getrennt ("in sonderheit") entschieden (I. 21). Mittelbar ergibt sich daraus für die vor der Litiskontestation erhobene Gegenklage, daß sie mit der Hauptklage gemeinsam verhandelt wird.

I. 7 und I. 21 scheinen sich hinsichtlich des Zeitpunktes der Erhebung der Widerklage zu widersprechen. jedoch dürfte I. 7 nur dann zur Anwendung kommen, wenn Kläger vor dem Wormser Gericht ein Fremder ist. Dies ist zwar nicht ausdrücklich in der Reformation gesagt, ergibt aber die Gegenüberstellung mit I. 21 und außerdem ein Vergleich mit der Nürnberger Kodifikation. Sie läßt die Widerklage — wenn ein Einheimischer Kläger ist — während des ganzen Verfahrens zu (VI. 7). Klagt dagegen ein "gast", d. h. ein Fremder, so ist ihre Erhebung spätestens auf dem 1. oder 2. Termin, jedenfalls vor der Litiskontestation erforderlich; andernfalls muß der Bürger dem Kläger "an sein geordent gericht nachfaren" (VI. 9). Die Ausnahme vorher erfolgten "Protestes" (s. oben) ist in diesen Titel erst 1503 aufgenommen worden.

d) Veränderung und Veräußerung des StreitgegenstandesN.108

Wenn ein Teil die in Streit befangene Sache "endert, anders dann die clag oder antwort der sach ergriffen hette", wird auf einfachen Antrag (ohne besondere Klage) der Gegenpartei — die diese sog. Neuwerung beweisen muß — die Sache von Amts wegen in ihren vorigen Stand gesetzt; wie dies geschieht, wird nicht gesagt. — Ebenso ist die Veräußerung und Verpfändung des Streitgegenstandes nicht gestattet (vgl. auch V. 3; 7, Abs. 9). Wird entgegen diesem Verbot eine solche vorgenommen, so ist die Sache auf Antrag des Gegners wieder herbeizuschaffen; gegebenenfalls kann das Gericht Zwangsmaßnahmen ergreifen. Ist dem Veräußerer die Wiederbeschaffung nicht mehr möglich, so hat er an ihrer Stelle eine andere gleichmäßige oder gleichwertige zur Verfügung zu stellen.

Für Neuwerung in der höheren Instanz ist ein besonderes Verfahren vorgesehen (II. l0): Die Partei, die sie geltend macht, muß Artikel bei Gericht einreichen. In einem besonderen Termin hat der Gegner auf sie einzeln zu antworten; verneint er sie, so ist der andere Teil — soweit sie "fürtreglich und zulaszlich" — sind zu ihrem Beweise zuzulassen,

Anhang: Besondere Verfahren
"Gäste"-Prozeß

Die Wormser Reformation behandelt in ihren prozessualen Vorschriften Einheimische und Fremde grundsätzlich gleich. Man hat es versäumt, das außerordentlich langwierige Verfahren vor Wormser Gerichten wenigstens für Fremde beschleunigter zu gestalten; dies wäre umsomehr am Platz gewesen, als zur damaligen Zeit Handel und Verkehr in Deutschland einen mächtigen Aufschwung nahmen und jede Stadt, die daran teilhaben wollte, auf rasche Erledigung von Rechtsstreitigkeiten mit auswärtigen Kaufleuten bedacht sein mußte. Die einzige Vorschrift, die auf eine Beschleunigung hinweist, findet sich in III. 2; 37 (Abs. 6): dort werden "sachen zwischen frembden uff ein fürgenommen arrest oder komer" als Feriensachen (also als besonders eilig) bezeichnet. —

In Nürnberg dagegen sah man weiter: an mehreren Stellen der Reformation werden besondere Bestimmungen getroffen für diejenigen Prozesse, in denen ein "Gast" Kläger ist.

So ist ein Einheimischer gemäß I. 2 und V. 6 verpflichtet, bereits dem 1. Fürgebot Folge zu leisten, andernfalls gegen ihn sofort — nicht wie sonst erst nach der 2. Ladung — auf Ungehorsam verfahren wird.

Beträgt der Wert des Streitgegenstandes nicht mehr als 32 Gulden, so findet ein beschleunigtes Verfahren statt (I. 8). Gegen den Beklagten, der "unzymlicher weysz" leugnet und damit den Prozeß zu verzögern sucht, werden besonders scharfe Zwangsmaßnahmen angedroht.

Auch die Vorschrift in VI. 9 gehört hierher, wonach ein von einem Fremden verklagter Bürger seine Widerklage vor der Kriegsbefestigung erheben, andernfalls er jenen vor dessen ordentlichem Gericht belangen muß.

Schiedsrichterliches Verfahren

Ein Verfahren vor Schiedsrichtern (auch arbitri, willkürliche Richter genannt) kennt die Wormser Reformation nur bei Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit. Das Nähere darüber ist oben (S. 14 f.) gesagt.

In Nürnberg dagegen hat man das Institut der arbitri N.109 durch den Titel "von hindergengen" (XXXIII.) allgemein eingeführt. Solche werden von den Parteien zur Entscheidung ihrer "spennig oder zwitrechtig sachen" gewählt. Wer noch nicht zwanzig Jahre alt ist, desgleichen Frauen sind vom Schiedsrichteramt ausgeschlossen. Die arbitri können Zeugen vernehmen; ein Zwang zu persönlichem Erscheinen kann jedoch nur durch das ordentliche Gericht ausgeübt werden. Desgleichen ist die Vollziehung des Schiedsspruchs nur auf dem Wege über den ordentlichen Richter möglich.

3. Zwangsverfahren

Im Falle ungehorsamen Ausbleibens einer Partei ist dem Gegner nicht gestattet, diesen mit Gewalt zum Erscheinen zu zwingen; ebenso ist es der den Prozeß gewinnenden Partei verboten, seinem durch "Bekenntnis" oder rechtskräftiges Urteil festgestellten Anspruch im Wege der Selbsthilfe zur Befriedigung zu verhelfen. Sie muß vielmehr an das Gericht einen Antrag richten, daß es gegen den Ungehorsamen bezw. den Verurteilten die gesetzlich vorgeschriebenen Zwangsmaßnahmen zur Anwendung bringe. Es gilt also — in gleicher Weise für Wormser und Nürnberger Recht — der Grundsatz, daß ein Zwang allein vom Richter ausgeübt werden kann.

a) Zwangsverfahren gegen den Ungehorsamen

In einigen Fällen bestimmt die Wormser Reformation, daß das ungehorsame Ausbleiben einer Partei den Fortgang des Verfahrens nicht hindert, so bei der Vereidigung eines Zeugen (I. 9; Abs. 3), ferner bei der Urteilsverkündung (I. 15). In andern Fällen dagegen ist das Erscheinen beider Parteien zwingend vorgeschrieben, um die ordnungsgemäße Durchführung des Prozesses zu ermöglichen; nur davon ist im Folgenden die Rede.

Ist der Kläger vor der Litiskontestation nicht erschienen, oder will er seine Klage nicht in dem Termin, zu dem der Beklagte geladen war, in dessen Anwesenheit erheben, so wird dieser auf seinen Antrag gemäß I. 5 "der Ladung und Fürheischung halben ledig erkant" und ihm Ersatz der Kosten zugebilligt, die er durch die Säumnis des Klägers erlitten hat. In der Appellationsinstanz ist dem Beklagten die Möglichkeit gegeben, statt den obigen Antrag zu stellen, einseitig bis zum Endurteil weiter zu verfahren (II. 4; Abs. 2). — Nach der Kriegsbefestigung findet bei Nichterscheinen des Klägers einseitiges Verfahren des Beklagten statt (I. 6; Abs. 3). Die Wormser Reformation stimmt in diesen Vorschriften mit der RKGO von 1495 (§§ 21/2)N.110 überein.

In Nürnberg dagegen fehlen nähere Bestimmungen über das Verfahren bei Ungehorsam des Klägers. Nur in V. 1 wird bezüglich der Klageerhebung gesagt, daß der Beklagte, "wo er (der Kläger) des nit tet" auf seinen Antrag "des fürpotts ledig" gesprochen, der Kläger selbst zu den Kosten verurteilt wird. WaldmannN.111 glaubt, daß in I. 6 der Nürnberger Reformation Vorschriften über das Ausbleiben des Klägers enthalten seien. Jedoch spricht diese Vorschrift lediglich von "vallen lassen", also von der Zurücknahme der Klage. Gegen die Ansicht Waldmanns spricht auch die Tatsache, daß in der Ausgabe der Reformation vom Jahre 1503 unter Titel V ein Gesetz (9.) "von ungehorsam des klegers" neu eingefügt, I. 6 aber trotzdem beibehalten wurde. —

Bleibt der Beklagte trotz endgültiger Ladung aus oder erscheint er zwar, verhandelt aber nicht, so wird er auf des Klägers Antrag für ungehorsam erkannt und zur Tragung der Gerichtskosten verurteilt, dieser selbst zur sofortigen Klageerhebung zugelassen. Für die weiteren Rechtsfolgen ist die Unterscheidung in Klagen um Hab nnd Gut und Klagen um Schuld von Bedeutung. Im ersten Fall wird der Kläger auf Antrag in die Güter des Beklagten, um die der Prozeß geführt werden soll, ex primo decreto eingewiesen (I. 25 und III. 1; 33). Liegt dagegen eine persönliche Klage vor, so können vom Gericht verschiedene Zwangsmittel gegen den Beklagten zur Anwendung gebracht werden; es kann ihm solange den "gebruch syns hantwercks" untersagen oder ihn so lange in Haft behalten, bis er dem Kläger die Ungehorsamskosten ersetzt und Sicherheit dafür geleistet hat, daß er erscheinen werde. Endlich kann das Gericht auch Pfändung des Beklagten anordnen, um ihn so zum Erscheinen bezw. zum Verhandeln zu zwingen (I. 25). Erscheint der Beklagte in der zweiten Instanz nicht, so wird ihm ein endgültiger Termin gesetzt. Im Fall weiteren Ungehorsams wird der Kläger zu einseitigem Verfahren zugelassen (II. 4; Abs. 1).

Der Ungehorsam des Beklagten nach der Litiskontestation wird auf Antrag des Klägers — gleichwie im umgekehrten Falle (s. o.) — einseitig weiterverfahren; es erfolgen Beweisaufnahme und conclusio, schließlich wird das Endurteil erlassen.N.112 Erscheint der ungehorsame Teil später, so wird er — nach Erstattung oben genannter Kosten an den Gegner — zugelassen; er muß dann den Prozeß in dem Stande übernehmen, in dem er sich zur Zeit seines Erscheinens gerade befindet (V. 7).

Die RKGON.113 wendet — gleich der Wormser Kodifikation — gegen den vor der Litiskontestation nicht erschienenen Beklagten Zwangsmittel (Acht, immissio ex primo decreto) an; es kann jedoch in diesem Falle auf Antrag des Klägers auch einseitig mit Beweis verfahren werden (man deutete so das Ausbleiben des Beklagten als Widerspruch gegen die Klage, als negative Litiskontestation). — Nach der Kriegsbefestigung findet einseitiges Verfahren statt.

Von diesen Vorschriften über den Ungehorsam des Beklagten unterscheiden sich die Bestimmungen der Nürnberger Reformation zunächst dadurch, daß das Ungehorsamsverfahren vor und nach der Litiskontestation das gleiche ist. Weit wichtiger jedoch ist eine andere Abweichung: Erscheint der Beklagte nach peremptorischer Ladung nicht, so wird er ohne weiteres sachfällig, d. h. der Klage wird, ohne daß der Kläger Beweis führen muß, sofort stattgegeben und die Vollstreckung angeordnet. Die Befriedigung des Klägers erfolgt nicht nur zur Sicherstellung, sondern ist endgültig. (V. 7.)

Sowohl im Nürnberger wie im Wormser Prozeß können die Ungehorsamsfolgen rückgängig gemacht oder ihr Eintritt abgewendet werden, wenn der Betroffene geltend machen kann, er sei "uß redlichen oder eehafften ursachen" am Erscheinen vor Gericht verhindert worden. Was im einzelnen unter solchen zu verstehen ist, wird nicht gesagt. Die Wormser Reformation nennt nur einen Fall in III. 2; 35: Abwesenheit im Dienste der Stadt; im übrigen ist anzunehmen, daß darüber — wie in Nürnberg (vgl. III. 5) — auch in Worms das Ermessen des Gerichts zu entscheiden hatte.

Für den Fall, daß beide Parteien vor Gericht ausbleiben, gibt die Wormser Reformation keine Vorschrift; in Nürnberg wird eine solche erst im Jahre 1503 aufgenommen.N.114

Ueber die Wirkung des Ungehorsams im Fall der Appellation gegen das im Kontumazialverfahren ergangene Urteil trifft III. 2; 19 der Wormser Kodifikation eine besondere Bestimmung: War eine Partei vor dem Stadtgericht unentschuldigt ausgeblieben, so kann ihre Appellation gegen dessen Entscheidung vom Gegner durch die Einrede des Ungehorsams entkräftet werden. Wird sie vor der Litiskontestation erhoben, so wirkt sie prozeßhindernd; später vorgebracht hat sie "sigk der sach" (des Appellaten) zur Folge, d. h. das Urteil ergeht gegen den, der die Appellation eingelegt hat.

Die einzelnen Zwangsmittel:

Wie das Verbot des Gewerbes zu erfolgen hat, ist in der Reformation nicht gesagt. Möglich ist, daß dies durch einen Anschlag an der Münze oder am Bürgerhof geschah. Es könnte jedoch — und das ist für die damalige Zeit wahrscheinlicher — lediglich eine schriftliche Mitteilung an die Zünfte gegeben worden sein, in denen ja die gesamte Bürgerschaft erfaßt werden konnte.

Ueber die Haft wird nur bestimmt, daß sie das Gericht zu vollziehen habe; denn "gefengklich anzunemen und zuhalten steet uns allein und unser magistrat und oberkeit zu" (VI. 2; 11).

Auch über die Pfändung gibt die Reformation nur einige wenige Bestimmungen. So wird in V. 3, wo von Verpfändungen des Schuldners an den Gläubiger die Rede ist unter Titel 7 bestimmt, daß derjenige, der einen Acker oder Weinberg bebaut, das ihm dazu nötige Gerät, Vieh und Handwerkszeug nicht verpfänden, dieses ihm auch niemand "mit gericht antasten" d. h.N.115 pfänden dürfe. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Pfändung wegen rückständiger städtischer Steuern und Abgaben erfolgen soll. Unpfändbar sind auch die "Eestür" (= Ehesteuer) der Frau, ihre Kleider und "zymlich kleynot" für gemeinsame oder ihres Mannes Schulden (vgl. dazu auch V. 5; 2). Ebenso kann — mit der gleichen Ausnahme wie bei den Ackergeräten — die "Werhe" des Mannes nicht gepfändet werden.

Wie die Pfändung vorgenommen wurde, läßt sich aus der Reformation nicht entnehmen; wahrscheinlich wird ein Heimburger o. ä. die Sache mit Beschlag belegt und in Besitz genommen haben, ähnlich wie der Fronbote in NürnbergN.116 für den Gläubiger Pfand forderte. Auch über die Verwertung des Pfandgegenstandes wird nichts gesagt. Doch wird sie — ähnlich dem Verkauf einer verpfändeten Sache in V. 3; 11 a. E. — im Wege der VersteigerungN.117 durch einen Gerichtsdiener erfolgt sein.N.118

Ausführlicher sind die Vorschriften, die die Reformation über die Einweisung des Klägers in die Güter des Beklagten gibt. Mit einem Antrag auf immissio N.119 durch das erkennende Gericht kann der Kläger nur zugelassen werden, wenn der Beklagte oder seine Güter "in unserm Gerichtszwanck begriffen" sind.1N.120 Auf den Antrag des Erschienenen ergeht zunächst ein Urteil des Gerichts, das den ausgebliebenen Beklagten — falls er nicht echte Not geltend macht und beweist — für ungehorsam erkennt; darauf findet einseitiges Verfahren statt, durch das "der sach in der gemein oder summarie erkundet" wird. Es ergeht nun nochmals Ladung an den Beklagten durch öffentlichen Anschlag oder — wenn er in Worms ansässig ist — in seiner Wohnung; dabei wird er aufgefordert, etwaige Einreden gegen den Antrag auf Einweisung vorzubringen. Bleibt er nun wiederum aus, beauftragt auch keinen Anwalt mit seiner Vertretung, so wird der Kläger durch primum decretum in die "angeclagten" Güter eingesetzt.

Auf seinen Antrag wird ihm nun ein Heimburger o. ä. beigegeben, der die Entscheidung des Gerichts vollstrecken soll. Zu dem Termin wird der Beklagte wiederum geladen. Auch jetzt noch ist ihm die Gelegenheit geboten, durch Kostenzahlung an den Kläger und Sicherheitsleistung (daß er seine Sache "in Recht vertreten und verfolgen" d. h. gehorsam vor Gericht erscheinen wolle) die immissio des Klägers zu verhindern. Eine etwa gegen den richterlichen Spruch eingelegte Appellation bleibt unberücksichtigt und steht weiterem Ungehorsam gleich. Die erfolgte Einweisung ist von Heimburger und Kläger dem Gericht mitzuteilen und durch den Schreiber in das Gerichtsbuch einzutragen.

Die immissio ex primo decreto bedeutet nur eine Sicherstellung des Gläubigers. Denn der Beklagte kann immer noch ihre Wiederaufhebung erreichen, indem er die Kosten erstattet und Sicherheit leistet; dies ist möglich, solange die immissio ex secundo decreto noch nicht vollzogen ist. Die erste Einsetzung hat für den Kläger die Wirkung, daß er in den Besitz der Sache gesetzt wird und deren Nutzungen ziehen darf, ohne sie herausgeben oder auch nur auf seine Forderung anrechnen zu müssen. —

Wenn der aus seinen Gütern ausgewiesene Beklagte innerhalb eines Jahres nicht erscheint und unter den oben genannten Voraussetzungen um Wiederaufnahme des Verfahrens nachsucht, ist der Kläger berechtigt, bei Gericht den Antrag zu stellen, ihm "mit der zweiten erkantnuß" ex secundo decreto, die Güter, die Gegenstand der Klage sind, "inzustellen".N.121

Der Schuldner wird wiederum zu dem Termin geladen, in dem das Urteil aus immissio ex secundo decreto ergehen soll; auch an sämtliche Personen, die zu der Streitsache irgendwie in rechtlicher Beziehung stehen, muß Ladung ergehen. Erscheint zu dem festgesetzten Termin niemand, der die Sache "vertreten" will, so werden vom Gericht ein oder zwei sog. Curatoren oder Fürweser ernannt. Sie sind Vertreter des Gutes, d. h. sie handeln für den Eigentümer, den Beklagten, was sich besonders darin zeigt, daß sie "den Krieg zu befestigen" haben. Nach der Litiskontestation hat der Kläger Beweis anzutreten. Findet das Gericht den Antrag des Klägers gerechtfertigt, so ergeht das Urteil, daß er "inzusetzen" sei; zur Verkündung dieser Entscheidung wird dem Beklagten nochmals fürgeboten. Die Vollziehung der immissio, die wiederum durch einen Heimburger o. ä. vorgenommen wird, ist ins Gerichtsbuch einzutragen.

Wie oben erwähnt, kann der Schuldner den ihm abgesprochenen Besitz innerhalb eines Jahres jederzeit gegen Kostenersatz und Sicherheitsleistung wiedererlangen. Nach der immissio ex secundo decreto ist ihm dies versagt. Der Gläubiger hat von nun an endgültigen, rechtlich geschützten Besitz; klagt der andere auf Wiedereinräumung seines Besitzes, so ist er abzuweisen. Mehr hat jedoch der Gläubiger durch diese zweite Einweisung nicht erworben, insbesondere nicht das Eigentum an der fraglichen Sache; dieses verbleibt vielmehr dem früheren Besitzer (III. 1; 33 a. E.). —

Wie sich aus I. 25 ergibt, ist die Einweisung in die Güter des Beklagten nur bei Klagen um Hab oder Gut vorgeschrieben; sie erfolgt hier in die "angeclagte Hab". Nun ist aber zu Beginn des 33. Titels (III. l.) von der immissio bei persönlichen Klagen die Rede. In welchen Fällen sie hier vorgenommen wurde, sagt die Reformation nicht. Vielleicht wurde, wenn die Pfändung nicht möglich war oder nicht ausreichte und man sich vom Verbot des Gewerbes oder der Inhaftnahme des Beklagten keinen Erfolg versprach, der Kläger eingewiesen. — Die immissio bei Klagen um Schuld geschieht in der Weise, daß der Kläger in Höhe seiner Forderung, Kosten und Schäden in die Güter eingesetzt wird.

b) Zwangsverfahren auf Grund eines Vollstreckungstitels

Ueber das eigentliche Vollstreckungsverfahren finden sich in der Wormser Reformation nur einige wenige Vorschriften, während die Nürnberger im XI. Titel weit ausführlicher davon handelt.

Die zwangsweise Befriedigung des Gläubigers erfolgt auf Grund eines heute sog. Vollstreckungstitels. Als solcher gilt zunächst ein Endurteil, das infolge nicht oder nicht rechtzeitig eingelegter Appellation zu einer "res iudicata" geworden ist, d. h. Rechtskraft erlangt hat (II. 1). Ferner ist Vollstreckungstitel ein Schuldanerkenntnis (I. 25, Abs. 5) dieses muß vor Bürgermeister und Rat oder vor Schultheiß und 2 Stadtgerichtsschöffen im Beisein des Schreibers oder vor einem "glaubwürdigen" Notar und zwei Zeugen abgegeben werden, kann aber auch in einer vom Schuldner selbst ausgestellten und mit seinem Siegel versehenen Urkunde enthalten sein. Materielle Einwendungen des Schuldners (z. B. daß ihm die Schuld erlassen sei) sind zugelassen. — Auch die Nürnberger Kodifikation kennt diese beiden Arten von Vollstreckungstiteln (vgl. X. 6).

Die Vollstreckung erfolgt — wie oben dargelegt — wenn der Berechtigte einen dahingehenden Antrag stellt. Soll ein Urteil vollstreckt werden, so muß dieses bei dem erkennenden, dem ihm übergeordneten Gericht oder bei dem ordentlichen Richter der verurteilten Partei eingebracht werden (III. 1. 30). Letzteres wird dann geschehen, wenn das gegen einen Fremden ergangene Urteil an seinem Wohnort vollstreckt werden soll; wendet sich der Gläubiger in diesem Falle an den erkennenden Richter, so wird dieser sog. Compaß- oder Bittbriefe an das auswärtige Gericht senden und es darin um Vollziehung des Rechtsspruches ersuchen, so wie es in Nürnberg geschieht.N.122 — Diese Bestimmungen gelten, wie in III. 1. 30 betont wird, für die Vollstreckung eines Urteils, werden aber auch auf die Vollziehung eines Anerkenntnisses Anwendung finden müssen.

Ueber die Art der Vollstreckung bestimmt die Wormser Reformation nur, daß nach Eintritt der Rechtskraft eines Urteils "die urteiler ... execucion und volstreckung tun" sollen, "wie sich dan solichs nach ordnung des rechten gepürt" (II. 1, 3. Abs.). Für die Vollstreckung auf Grund einer "erkantnus" trifft I. 25 die gleiche Bestimmung. Näheres wird nicht gesagt. Zwei Möglichkeiten sind gegeben: entweder wurden die gleichen Zwangsmaßnahmen zur Anwendung gebracht wie im Ungehorsamsverfahren, oder es galt zu dieser Zeit noch Gewohnheitsrecht. Doch sind dies nur Vermutungen, die quellenmäßig nicht belegt werden können.

c) Sicherung der Vollstreckung

Auch eine Sicherung der Vollstreckung durch Arrest erwähnt die Reformation in III. 2; 37 (Abs. 6); dort ist jedoch nur von einer solchen gegen Fremde die Rede. Ob ein Arrest auch gegen einheimische Bürger zulässig war und wie überhaupt die Sicherstellung erfolgte, läßt sich aus der Wormser Reformation nicht ersehen.

In Nürnberg dagegen hat man einen eigenen Arrestprozeß ausgebildet, der im 4. Titel der Reformation eingehend beschrieben wird.

Quellen und Literatur

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  • Schwarz, Joh. Chr.: Vierhundert Jahre deutscher Zivilprozeßgesetzgebung; Berlin, 1898.
  • Smend, Rudolf: Das Reichskammergericht; 1. Teil: Geschichte und Verfassung; Weimar, 1911.
  • Thomas, Joh. Gg.; Der Oberhof zu Frankfurt a. Main Frankfurt, 1841.
  • Wetzell, GG. W.: System des ordentlichen Zivilprozesses, 3. Aufl.; Leipzig, 1878.
  • Zorn, Friedrich: Wormser Chronik, fortgesetzt von Meixner.
  • Mitteilungen des Vereins für Geschichte der Stadt Nürnberg, 18. Heft, S. 1 ff.; Nürnberg, 1908.

Lebenslauf

Am 29. Mai 1909 wurde ich als Sohn des Kaufmanns Karl Diehl zu Worms geboren. Nach dreijährigem Besuch der Vorschule und Absolvierung des Gymnasiums in Worms erhielt ich Ostern 1928 das Reifezeugnis. Darauf widmete ich mich an den Universitäten Freiburg i. Br., Berlin und Gießen dem Studium der Rechtswissenschaft.

Allen meinen hochverehrten Lehrern sage ich für die Förderung meiner Studien aufrichtigen Dank, insbesondere Herrn Professor Dr. Freiherrn von Schwerin, Freiburg i. Brg., dessen hilfsbereites Zurseitestehen mir stets sehr wertvoll war.

Ferner danke ich an dieser Stelle auch dem Direktor der Wormser Stadtbibliothek, Herrn Dr. Illert, und Herrn Professor Dr. Kraus, Mainz, für die gütige Ueberlassung alter Drucke und Handschriften.


Fußnoten

  • ⇭N.1 Boos, Urkundenbuch I. Nr. 124, Zeilen 40 ff.
  • ⇭N.2 Boos, a.a.O. I. Nr. 476.
  • ⇭N.3 Boos, a.a.O. III. S. 565, Z. 15 ff. u. S. 566, Z. 17 ff.
  • ⇭N.4 Boos, a.a.O. III. S. 347, Z. 18 ff.
  • ⇭N.5 Kohler-Köhne, Carolina IV. 1, S. 8 ff.
  • ⇭N.6 Schannat, Historia II. S. 247/8.
  • ⇭N.7 Boos, Urkundenbuch III. S. 227 ff.
  • ⇭N.8 Boos, a.a.O. III. S. 423, Z. 40 ff.
  • ⇭N.9 Die infolge des wachsenden Verkehrs und des Eindringens fremder Rechtsgedanken sich ausbreitende Rechtsunsicherheit zur damaligen Zeit scheint für den Wormser Stadtrat die Veranlassung gewesen zu sein, das Wormser Stadtrecht in seiner Gesamtheit zu kodifizieren. Köhne (Wormser Reformation S. 33) nimmt an, daß der Grund der Abfassung in den politischen Verhältnissen (Auseinandersetzung zwischen Rat und Bischof) zu suchen sei. Doch brauchte m. E. der Rat zur Geltendmachung seiner Rechte nicht das ganze Wormser Stadtrecht aufzuzeichnen; es hätte zweifellos genügt, wenn er Verordnungen erlassen hätte, in denen beispielsweise die für Appellationen zuständigen Gerichte genau bestimmt (s. Wormser Reform. II. 1), also damit die Appellation an den Bischof untersagt war, usw.
  • ⇭N.10 Vgl. die Gegenüberstellung der Vorreden beider in Köhne, Reformation, S. 19 und ferner: NR III 3 — WR I. 4 / NR V. 1 — WR I 5 (2. Abs.) / NR V. 9 — WR I. 7 (5. Abs.) / NR VI. 7 — WR I. 21 und andere Stellen.
  • ⇭N.11 Reformation, S. 34.
  • ⇭N.12 Vgl. Thomas, Oberhof S. 97, note 1.
  • ⇭N.13 Zu diesem Abschnitt siehe Boos, Städtekultur II. S. 329 ff.
  • ⇭N.14 Siehe Kohler-Köhne, Carolina IV. 1, S. 150 ff.
  • ⇭N.15 Vgl. Boos, Urkundenbuch III. S. 630, Z. 43 ff.
  • ⇭N.16 Wahrscheinlich ist darüber nichts Bestimmtes vorgeschrieben; auch schon vor der Entstehung der Reformation wechselte ihre Zahl oft; vgl. Boos, Urkundenbuch II. Nr. 641, 642, 731. — Uebrigens verwendet die Reformation die Bezeichnung "Richter" sowohl für die Schöffen = "Urteiler" (I. 6, Abs. 1 und 3; 14; 15) als auch für die sog. Amtleute (I. 2; III. 1, 33 Abs. 2.
  • ⇭N.17 Vgl. Kohler-Köhne, Carolina IV. 1, S. 166.
  • ⇭N.18 Vgl. auch die von Boos (Urkundenbuch III. S. 342) mitgeteilten Eide, wo Z. 8 ff. vom Eide des Schultheißen, Greven und der "richtere", weiter unten (Z. 34 ff.) vom Eid der Schöffen die Rede ist.
  • ⇭N.19 Siehe Kohler-Köhne, Carolina IV. 1, S. 126 ff. u. S. 168 ff. und Arnold, Verfassungsgeschichte II. S. 326/7, 451, 474.
  • ⇭N.20 Boos, Urkundenbuch II. Nr. 607, Artikel IV.
  • ⇭N.21 Vgl. II. 2: "auch den gerichtshandel in schrifften"; ferner die Gebotsbriefe an das erstinstanzliche Gericht in II. 3 (letzter Absatz), "die gerichtshandlung zu übergeben" oder — wie II, 9 es ausdrückt — "ad edendum gerichtsacta". —
  • ⇭N.22 Siehe Arnold, Verfassungsgeschichte I. S. 292 ff. und Köhne, Ursprung S. 78 ff., bes. 104 ff.
  • ⇭N.23 Schröder-Künßberg, Rechtsgeschichte S. 917 ff., 900.
  • ⇭N.24 Siehe Eidbuch Nr. 23, fol. 35 u. Boos, Urkundenbuch III. S. 423, Z. 40 ff.
  • ⇭N.25 Städtekultur II. S. 362 ff.
  • ⇭N.26 Siehe am Ende der Reformation.
  • ⇭N.27 Aehnlicher Ansicht ist auch Moritz in seinen Reflexionen (zu p. 132): "Ihr Amt bestund ... darin, daß sie frevel und malefitz-Sachen, welche Ehr, glympf, Haab und Gut beträfen, verhandelt; an deren Statt scheynt das Policeygericht eingeführt zu seyn." —
  • ⇭N.28 Vgl. S. 7.
  • ⇭N.29 Reichsabschiede II. Seite 10/11.
  • ⇭N.30 Vgl. die Ausgaben der Reformation vom Jahre 1543, fol. 170 ff.
  • ⇭N.31 Reichsabschiede II. S. 8.
  • ⇭N.32 zum Folgenden vgl. III. 2, 3.
  • ⇭N.33 Die Bestimmung in Absatz 5 des Titels, daß keine Schiedsrichter gewählt werden sollen, wenn es sich um die Ablehnung eines kaiserlichen Kommissars handelt, ist eine selbstverständliche Ausnahme; denn diese hatten ja — wie oben S. 8 erörtert — sowohl in ihrer Gesamtheit als auch einzeln volle Gerichtsgewalt.
  • ⇭N.34 Dies ist die einzige Stelle in der Reformation, wo das Kammergericht für zuständig erklärt wird; jedoch — und das ist bezeichnend — nur in Konkurrenz mit dem Kaiser selbst oder dem oben erwähnten Schiedsgericht.
  • ⇭N.35 Vgl. oben S. 11.
  • ⇭N.36 Siehe Wetzell, Civilprozeß S. 468; Gesterding, Nachforschungen II. S. 310/1 u. 318/9.
  • ⇭N.37 Vgl. dort VI. 10.
  • ⇭N.38 Dies ergibt sich aus IV. 1; 13; ferner aus III. 2; 9 (Abs. 4) mit IV. 1; 16 (Abs. 3).
  • ⇭N.39 Siehe Nürnb. Ref. VI. 3 und 4.
  • ⇭N.40 Vgl. §§ 6 und 7, Reichsabschiede II. Seite 7 und 8.
  • ⇭N.41 Siehe V. 3 a. E., V. 4 und besonders V. 5.
  • ⇭N.42 Vgl. Reichsabschiede II. Seite 43 ff.
  • ⇭N.43 Siehe Smend, Reichskammergericht S. 342.
  • ⇭N.44 Das Nürnberger Gesetzbuch nennt den Fürsprecher an keiner Stelle.
  • ⇭N.45 Dies ergibt IV. 1; 16 (Abs. 4).
  • ⇭N.46 Vgl. Planck, Gerichtsverfahren I. S. 194 ff.
  • ⇭N.47 Vgl. auch I. 6 (Abs. 5): "Procurator oder Fürbringer".
  • ⇭N.48 Zum Folgenden: I. 19.
  • ⇭N.49 Siehe: III. 3 und 5; V. 3 a. E., 4, 6, 7; VI. 4.
  • ⇭N.50 Vgl. dazu IV. 1; 16.
  • ⇭N.51 Eine Ausnahme gilt für sie bei Vertretung ihres Mannes. I. 19, Abs. 9 (s. oben S. 14).
  • ⇭N.52 Vgl. IV. 1, 16 (Abs. 9).
  • ⇭N.53 Dies ist zwar nicht ausdrücklich gesagt, ergibt aber die Fassung von I. 19 (Abs. 3).
  • ⇭N.54 Dies zeigt auch die Bestimmung in VI. 1; 3, daß nach der Litiskontestation nur der Anwalt zu den Terminen zu laden ist; daher muß dieser auch im Falle ungehorsamen Ausbleibens die in dem genannten Titel festgesetzte Buße zahlen.
  • ⇭N.55 Uebrigens kann in diesem Fall der Fremde, wenn er eine glaubwürdige Person ist, auch ohne Sicherheitsleistung auf seinen Eid als Kläger zugelassen werden.
  • ⇭N.56 Vgl. zum Folgenden I. 16 der Wormser und VI. 1 der Nürnberger Reformation.
  • ⇭N.57 Dies ergibt mittelbar Wormser Reformation I. 7 (Abs. 5) "... mit abstellung der uffgewanten gerichtskosten. Also das einicher teil dem andern darumb nichts schuldig syn soll." Vgl. ferner auch viele andere Stellen der Reformation, wo gesagt wird, daß "dem andern theil" die Kosten zu ersetzen sind (so z. B.: I. 6, Abs. 3; II. 6, Abs. 1. u.a.). — Für das Nürnberger Stadtrecht vgl. u. a. V. 7 u. 9; IV. 13.
  • ⇭N.58 Vgl. Wormser Reformation I. 6 (Abs. 5), 12 (Abs. 3), VI. 1; 3.
  • ⇭N.59 Vgl. Nürnberger Reformation V. 6.
  • ⇭N.60 Dies gilt im Wormser und Nürnberger Recht; für Worms vgl. noch besonders: III. 1; 1 (a. E.).
  • ⇭N.61 Vgl. Reichsabschiede II. S. 9.
  • ⇭N.62 Vgl. die Ausgabe von 1503; V. 5 (1. und 2. Teil).
  • ⇭N.63 Vgl. diese Ausgabe, a.a.O.
  • ⇭N.64 Siehe Reichsabschiede II. S. 8.
  • ⇭N.65 Damit steht — so scheint es — Absatz 7 des gleichen Titels im Widerspruch, wo es heißt, daß eine solche Einrede "müntlich oder schrifftlich" vorzubringen sei. Doch dürfte es sich hier zweifellos um einen Druckfehler handeln; denn Absatz 2 (ebenda) spricht klar und deutlich aus, daß andere als die in dem Schriftsatz bezeichneten Ablehnungsgründe "nit angesehen noch geacht" werden sollen.
  • ⇭N.66 Zum Folgenden siehe I. 1-4.
  • ⇭N.67 Vgl. Reichsabschiede II. S. 7 und 9.
  • ⇭N.68 Die Münze war das Haus der Münzerhausgenossen; diese hatten sie im Jahre 1494 an die Stadt verkauft (vgl. Boos, Urkundenbuch III. S. 429, Z. 35 ff.).
  • ⇭N.69 D. h. an den am Ausgang der vier Hauptstraßen gelegenen Stadttoren: Rhein-, Speyerer-, Andreas- und Mainzertor.
  • ⇭N.70 Zum Folgenden: I. 5.
  • ⇭N.71 Die Reformation hat im 1. Teil ihres 3. Buches für eine Reihe von Klagen besondere Formeln aufgestellt.
  • ⇭N.72 Vgl. die Ausgabe der Nürnberger Reformation vom Jahre 1503: V. 5, 2. Teil.
  • ⇭N.73 Vgl. Wetzell, Civilprozeß S. 312 ff.
  • ⇭N.74 Vgl. I. 7.
  • ⇭N.75 Ist die Litiskontestation nicht oder nicht rechtsgültig erfolgt, so ist das Endurteil nichtig (III. 2; 26, Abs. 4).
  • ⇭N.76 Vgl. dort V.5.
  • ⇭N.77 Zum Folgenden I. 8.
  • ⇭N.78 Näheres sagt die Reformation nicht; es wird wohl der Wert des Streitgegenstandes damit gemeint sein.
  • ⇭N.79 Daß der Kläger sofort eine artikulierte Klage erheben kann und damit der besondere Termin für die Artikulierung wegfällt, ergibt sich aus I. 26 (Abs. 4).
  • ⇭N.80 Vgl. RKGO von 1538, Reichsabschiede II S. 422/3.
  • ⇭N.81 Gleiches gilt für die prozeßhindernden Einreden: I. 6 (a. E.) und I. 7 (Anfang).
  • ⇭N.82 Vgl. dort V. 5 (3. und 4. Teil).
  • ⇭N.83 Vgl. Nürnberger Ref. VI. 13, VIII. 6 und Wormser Ref. III. 3; 1 und für dilatorische und peremptorische Einreden im Besonderen I. 27 und 28.
  • ⇭N.84 Vgl. auch III. 3; 18 (Abs. 6), wonach jede Urkunde durch zwei unverdächtige Zeugen "als falsch verworffen" werden kann.
  • ⇭N.85 "offenbar geschicht ..." bedeuten unzweifelhafte, allgemein bekannte Ereignisse, Begebenheiten, also modern gesprochen notorische Tatsachen.
  • ⇭N.86 Zum Folgenden I. 9.
  • ⇭N.87 Die Ausnahmen wurden oben S. 24 erwähnt.
  • ⇭N.88 Vgl. unten.
  • ⇭N.89 Vgl. dort: VIII. 4, 5, 8 und 9.
  • ⇭N.90 Siehe I. 8 (Abs. 9).
  • ⇭N.91 Vgl. III. 3; 19.
  • ⇭N.92 Beweis "zu ewiger Gedechtnuß".
  • ⇭N.93 An anderen Stellen der Reformation (I. 15 und II. 3; 2. Untertitel) wird gesagt, daß die Parteien in der Sache beschließen, d. h. selbst erklären, daß sie nichts weiter vorzutragen hätten.
  • ⇭N.94 Siehe oben S. 28.
  • ⇭N.95 Vgl. oben S. 34.
  • ⇭N.96 Bei Ausbleiben einer Partei erfolgt die Verkündung auf Antrag des erschienenen Teils.
  • ⇭N.97 War derjenige, "wider den urteil gesprochen", zur Verkündung nicht geladen, so ist die Entscheidung nichtig (III. 2; 26, Abs. 2).
  • ⇭N.98 Eine solche Fristverlängerung wird dem Nichterschienenen wohl nur dann zugute kommen, wenn er "echte not" (s. u.) geltend machen kann.
  • ⇭N.99 Vgl. in der Ausgabe der Reformation von 1512 (fol. 168) die Mitteilung einer solchen Aenderung, die nötig gewesen war, weil "im schreiben oder in der Drückerey ... geirret" worden war.
  • ⇭N.100 Ebenso Moritz, Reflexionen zu p. 6: actiones enim regulanter in haeredes non transeunt, nisi lite cum defuncto contestata.
  • ⇭N.101 Zum Folgenden: II. 1.
  • ⇭N.102 Er muß dann später "synen gethanen flyß bewysen".
  • ⇭N.103 Vgl. oben S. 20.
  • ⇭N.104 Was unter diesen Formalien der Appellation in der Reformation verstanden wird, ist nicht ganz klar. Ganz sicher fällt darunter die Einhaltung der vorgeschriebenen Appellationsfristen. Ob dazu auch noch die im Eidbuch Nr. 24 (fol. 54 ff.) genannten Appellationsformalien gehören, läßt sich — da die fragliche Stelle undatiert ist — nicht mit Sicherheit feststellen. Dort wird zunächst Hinterlegung von "ein gülden Baar" bei Gericht, ferner Sicherheitsleistung mit Bürgen, "güthern" oder mit einem Eid verlangt.
  • ⇭N.105 Vgl. X. 11 dieser Ausgabe.
  • ⇭N.106 Vgl. Reichsabschiede II., S. 9.
  • ⇭N.107 Vgl. oben S. 12.
  • ⇭N.108 Vgl. dazu I. 22.
  • ⇭N.109 Auch obmann, ortmann, spruchlewt, verwilkürte Richter werden sie dort genannt.
  • ⇭N.110 Vgl. Reichsabschiede II. S. 9.
  • ⇭N.111 Siehe Nürnberger Mitteilungen S. 49 f.
  • ⇭N.112 Dies bestimmt allgemein I. 6 (Abs. 3), für den Ungehorsam des Beklagten besonders I. 25 (Abs. 2 und 4).
  • ⇭N.113 Reichsabschiede II a.a.O.
  • ⇭N.114 Vgl. diese Ausgabe V. 11.
  • ⇭N.115 Dies ergibt sich aus V. 5; 2, Abs. 3: "nit angetast"; auch die Nürnberger Reformation spricht in XI. 3 von "angetaßt werden".
  • ⇭N.116 Vgl. Reformation XI. 8.
  • ⇭N.117 Die Wormser Reformation selbst spricht von dem Bietenden als "steyger".
  • ⇭N.118 Vgl. auch V. 5; 2 (Abs. 3): "... mit gerichtlichem fürnemen daruff clagten und understünden dieselben uffzubieten und zu verkauffen".
  • ⇭N.119 Zum Folgenden vgl. III. 1; 33.
  • ⇭N.120 Zur Vollziehung der immissio in außerhalb der Stadt gelegene Güter dieses Beklagten wird man Compaßbriefe an den zuständigen Richter gesandt haben (vgl. oben S. 11).
  • ⇭N.121 Zum Folgenden siehe III. 1; 34.
  • ⇭N.122 Vgl. Reformation XI. 2. — Siehe ferner oben S. 11 und 56.