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        <title>Die Appellationsvorschriften der Bayerischen Gerichtsordnung von 1520</title>
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      Karl-Franzens-Universität Graz</orgName>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertorium digitaler
     Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit von Heino
     Speer</title>
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              <forename>Erich</forename>
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          <title>Die Appellationsvorschriften der Bayerischen Gerichtsordnung von 1520</title>, <pubPlace corresp="marcrelator:pup">München</pubPlace>, <publisher/>
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        <p>Für die Erlaubnis zur Digitalisierung der Arbeit danke ich Herrn Dr. Denk sehr herzlich.
     <lb/>Der Volltext wurde mit Hilfe eines OCR-Programms hergestellt und mit Markup entsprechend
     TEI-XML versehen. Die Zitate wurden — soweit möglich — in Links auf Digitalisate
     versehen. Die letzte Aktualisierung fand im Mai 2016 statt.<lb/> Eine PDF-Datei der Arbeit ist
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     Heino Speer, Klagenfurt 2016</p>
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        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
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        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
     Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt hat.</p>
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          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
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          <p>Datums Taxonomie</p>
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        <head>Erich Denk, Die Appellationsvorschriften der Bayerischen Gerichtsordnung von 1520
     [Digitale Edition nach der Druckfassung von 1977]</head>
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          <head>Dr. Erich Denk, DIE APPELLATIONSVORSCHRIFTEN DER BAYERISCHEN GERICHTSORDNUNG VON
      1520</head>
          <p>Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde einer Hohen Juristischen Fakultät der
      Ludwig-Maximilians-Universität zu München<lb/> Referent: Professor Dr. Gagnér<lb/>
      Korreferent:Universitätsdozent Dr. Müller-Volbehr<lb/> Tag der mündlichen Prüfung: 27. Juli
      1977<lb/>
          </p>
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        <!--  DIE APPELLATIONS VORSCHRIFTEN DER BAYERISCHEN GERICHTSORDNUNG VON 1520  Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde einer Hohen Juristischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität zu München  vorgelegt von Erich Denk  1977  DISSERTATIONSDRUCK -SCHÖN- Belgradstraße 11, 8000 München 40  ÜBERSICHT  Literatur, Quellen, Hilfsmittel Abkürzungsverzeichnis  1. Kapitel Einführung 11  2. Kapitel Die Entwicklung der Gesetzgebung von der Mitte des  15. Jahrhunderts an 21  1) Die Voraussetzungen in Bayern in der Mitte des  ¦15. Jahrhunderts 21  2) Landgebote und Landesordnungen 24  3) Die Erdinger Konferenz 26  4) Die ersten zwei Jahrzehnte des 16. Jahrhunderts 29  3. Kapitel Die Schöpfer der Appellationsvorschriften 44  1) Hieronymus de Croaria 44  2) Augustin Kölner 50  4. Kapitel Die Quellen der Appellationsvorschriften 55  1) Methode und Vergleichstexte 55  2) Textvergleich 60 10. Titel l.Gesatz 60  2. Ges. 64  3. Ges. 66  4. Ges. 70 5.Ges. 75  6. Ges. 83  7. Ges. 88  8. Ges. 91  9. Ges. 94  Seite  5  10  4  Seite  10. Ges. 97.  11. Ges. 101 ? 12. Ges. 104  13. Ges. 108  ? 14. Ges. 110  15. Ges. 113  16. Ges. 119 Ii 11. Titel l.Ges. 122  2. Ges. 123  3. Ges. 128  4. Ges. 130  5. Ges. 135  3) Fehlende Regelungen 138  5. Kapitel Die Gerichtspraxis im Herzogtum Bayern 142  1) Untersuchungszeitraum und verwendete Quellen 142  2) Regelverfahren und Zeittafel 145  3) Instanzenzug 147  4) Einzelne Verfahren 150  a) Verfahren vor Inkrafttreten der GO, die über den Ge- samtablauf Aufschluß geben 150  b) Verfahren vor Inkrafttreten der GO, die über Einzel- fragen Aufschluß geben 156  c) Das Münchner Hofgerichtsbuch 1479-1486 161  d) Verfahren nach Inkrafttreten der GO, die über den Ge- samtablauf Aufschluß geben 165  e) Verfahren nach Inkrafttreten der GO, die über Einzel- fragen Aufschluß geben 170  Zusammenfassung 173 -->
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          <head>LITERATUR, QUELLEN, HILFSMITTEL</head>
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                <ref target="http://mdz2.bib-bvb.de/~adb/">Allgemeine Deutsche Biographie, hg. von der
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              <item>
                <ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10553837-7">Bethmann-Hollweg, Moritz August v., Der Civilprozeß des gemeinen Rechts in geschichtlicher
         Entwicklung, 2. Bd., Der römische Civilprozeß, 2: Formulae, Bonn 1865</ref>
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                <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10725272.html">Freyberg, Max v., Pragmatische Geschichte der bayerischen Gesetzgebung und
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              </item>

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              </item>
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                <ref target="http://books.google.at/books?id=AsxAAAAAcAAJ">Gengler, Heinrich Gottfried
         Philipp, Quellengeschichte und System des im Königreiche Bayern mit Ausschluß der Pfalz
         geltenden Privatrechts, Bd. 1, Erlangen 1846</ref>
              </item>
              <item>
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BayrGO.+1520">Gerichtzordnung Im furstnthumb Obern und Nidern Bayrn Anno 1520
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                <ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10386822-5">Krenner, Franz v., Der Landtag im Herzogthum Baiern vom Jahre 1514, 1804 (zit.: LTg
         1514)</ref>
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                <ref target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008577?page=">Krenner, Franz v., Die Landtage im Herzogthum Baiern von den
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              <item>
                <pb n="7" xml:id="S.7"/> Lieberich, Heinz, Die gelehrten Räte. Staat und Juristen in Baiern
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              <item> Lieberich, Heinz, Klerus und Laienwelt in der Kanzlei der baierischen Herzöge des 15.
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            </list>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="Abkürzungsverzeichnis">
          <head>ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS</head>
          <p>
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              <row>
                <cell>a.A.</cell>
                <cell>am Anfang</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>ADB </cell>
                <cell>Allgemeine Deutsche Biographie</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>a.E. </cell>
                <cell>am Ende</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>App. </cell>
                <cell>Appellation</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>ErdRef </cell>
                <cell>Erdinger Reformation</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Ges. </cell>
                <cell>Gesatz oder Gesetz</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>GO </cell>
                <cell>Gerichtsordnung</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>HofG</cell>
                <cell>Hofgericht</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>HStA</cell>
                <cell>Hauptstaatsarchiv München</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>LG</cell>
                <cell>Landgericht</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>LGeb</cell>
                <cell>Landgebot</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>LH</cell>
                <cell>Landtagshandlungen (s. Krenner)</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>LO</cell>
                <cell>Landesordnung</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>LRRef</cell>
                <cell>Landrechtsreformation</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>LTg</cell>
                <cell>Landtag (s. Krenner)</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>MB</cell>
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                <cell>NDB</cell>
                <cell>Neue Deutsche Biographie</cell>
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                <cell>OLR</cell>
                <cell>Oberbayerisches Landrecht</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>RA</cell>
                <cell>Reichsabschied</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>RB</cell>
                <cell>Rechtsbuch</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>RKG</cell>
                <cell>Reichskammergericht</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>RKGO</cell>
                <cell>Reichskammergerichtsordnung</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>RKP</cell>
                <cell>Reichskammerprozesse (s. Lieberich)</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>RNotO</cell>
                <cell>Reichsnotarordnung</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>RS</cell>
                <cell>Rückseite</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>StaBi</cell>
                <cell>Staatsbibliothek München</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>StG</cell>
                <cell>Stadtgericht</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>StRB</cell>
                <cell>Stadtrechtsbuch</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>StRRef</cell>
                <cell>Stadtrechtsreformation</cell>
              </row>
              <row>
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                <cell>Verhandlungen des Historischen Vereins für Niederbayern </cell>
              </row>
              <row>
                <cell>VS</cell>
                <cell>Vorderseite</cell>
              </row>
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                <cell>ZBLG</cell>
                <cell>Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>ZRG GA </cell>
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              </row>
            </table>
            <pb n="11" xml:id="S.11"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="Kap1">
          <head>1. KAPITEL. Einführung</head>

          <p> Die Wende vom 15. zum 16. Jahrhundert, auf die üblicherweise der Beginn derNeuzeit datiert
      wird, zeigt die Länder nördlich der Alpen in einer Umbruchsituation, die eine die folgenden
      Jahrhunderte prägende Entwicklung einleitete. Mehr und mehr setzte sich hier der Einfluß des
      Südens durch, sei es auf dem Gebiete der Literatur und der bildenden Kunst, sei es im
      Staatswesen, wo in zunehmendem Maße Männer Einfluß gewannen, die in Italien studiert
       hatten<note
              n="1.1" place="foot"> Vgl. Lieberich, Räte.</note> und dort mit der Wiedergeburt
      antiken Gedankengutes, aber auch mit — gegenüber der weitgehend
      christlich-ständestaatlichen Prägung im Norden — revolutionierenden Ideen, wie sie am
      deutlichsten bei Niccolo Machiavelli (1469 - 1527) ihren Niederschlag fanden, Bekanntschaft
      gemacht haben. Humanismus, Reformation und katholische Reform entsprangen diesem Umbruch, aus
      dem schließlich eine Synthese aus Altem und Neuem hervorging.</p>

          <p> Auf machtpolitischer Ebene ging — sicher nicht unbeeinflußt von der geistigen
      Wegbereitung in obigem Sinne — fast überall ein Kampf um Landesteilung und Landeseinheit
      einher. Während die kurfürstlichen Häuser Sachsen, Pfalz und Brandenburg geteilt wurden,
      gelangte Bayern zu Einheit und damit zu einiger Stärke<note
              n="1.2" place="foot">Deswegen und
       wegen der weiteren geschichtlichen Daten vgl. A. Kraus (S. 292 ff.) und H. Lutz (S. 296 ff.)
       in Spindler II.</note>
          </p>

          <p>. Zu Beginn des 16. Jh. war Bayern in die Teilherzogtümer München und Landshut geteilt. In
      München regierte <persName>Albrecht IV.</persName>, in Landshut <persName>Georg der
       Reiche</persName>. <date when="1503">1503</date> starb Georg der Reiche ohne einen Sohn zu
      hinterlassen. Es entbrannte der sog. Landshuter Erbfolgekrieg zwischen Albrecht IV. und
       <persName>Ruprecht</persName>, einem Sohn des Pfalzgrafen <persName>Philipp</persName>, der
      die Tochter Georgs des Reichen geheiratet hatte. Die Auseinandersetzung wurde mit dem
      königlichen Schiedsspruch zu Köln 1505 und auf weiteren Rechtstagen (1506 bis 1509) zugunsten
      Albrechts beendet.</p>

          <p>Von dem vereinigten Herzogtum wurden lediglich Pfalz-Neuburg als neues Fürstentum und einige
      Tiroler Gebiete abgetrennt. Albrecht IV. errichtete in dem Bemühen, die so gewonnene
      Landeseinheit zu bewahren, am <date when="1506-07-08">8. 7. 1506</date> mit Zustimmung der
      Stände die <term>Primogeniturordnung</term>, die das Recht der Erstgeburt in männlicher Linie
      hinsichtlich der Herzogswürde festlegte.</p>
          <p> Albrecht IV. starb <date
              when="1508">1508</date>. Sein ältester Sohn
       <persName>Wilhelm</persName> war zu diesem Zeitpunkt 14 Jahre alt. Bis zu dessen
      Volljährigkeit (<date
              when="1511">1511</date>) regierte ein aus <pb n="12" xml:id="S.12"/>
            <persName>Herzog Wolfgang</persName>, dem Bruder Albrechts IV., und Vertretern der Stände
      bestehendes Vormundschaftsgremium.</p>
          <p>
            <date
              when="1514">1514</date> erzwangen die Stände die Mitregierung des Bruders Wilhelms,
       <persName>Herzog Ludwig</persName>s, was zunächst zu einer erneuten Verwaltungstrennung
      führte, die jedoch schon <date when="1516">1516</date> wieder aufgehoben wurde. Von diesem
      Zeitpunkt an regierten die Herzöge Wilhelm und Ludwig mit gemeinsamer Hofhaltung das endgültig
      vereinigte Bayern.</p>
          <p> Ähnlich wie in Bayern, nur in größerem Ausmaß und mit später bedeutenderen Folgen, vollzog
      sich seit dem Anfang des 16. Jh. der Aufstieg der habsburgischen Macht unter
       <persName>Maximilian I.</persName> , der in besonderer Beziehung zu Bayern stand: Maximilians
      Schwester <persName>Kunigunde</persName> hatte <persName>Herzog Albrecht IV.</persName>
      geheiratet, nach dessen Tode der Kaiser seine bayerischen Neffen Wilhelm, Ludwig und Ernst
      durch entsprechende Heiraten zu Schachfiguren seiner internationalen Politik machen wollte,
      was jedoch scheiterte.</p>

          <p> Die Vereinheitlichungsbestrebungen in den Territorien waren möglicherweise eine wichtige
      Ursache für die Schaffung neuer oder erneuerter Landrechte, die allenorten zu beobachten
       ist<note
              n="1.3" place="foot">Badisches Landrecht 1511, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BayrLRRef.+1518">Bayer.
        Landrechtsreformation 1518</ref>, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=tirollo.+1526">Tiroler Landesordnung
        1526</ref>, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WuertLR.+1555">Württembergisches Landrecht 1555</ref>, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=JuelichRef.+1555">Jülisch-Bergisches Landrecht 1555 / 64</ref> (das manches
       wörtlich aus der bayer. Landrechtsreformation übernimmt, vgl. Kunkel, Quellen S. XX), <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SolmsGO.+1571">Solmser Gerichtsordnung 1571</ref>, Landrecht von Baden-Baden
       1588.</note>. Vorausgegangen waren die Stadtrechte, deren Ursachen eher in den
      wirtschaftlichen Bedürfnissen der aufblühenden Städte, wohl auch in den starken
      Handelsbeziehungen zu Oberitalien zu sehen sind<note
              n="1.4" place="foot">
              <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484">Nürnberg 1479</ref>, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)">Worms
        1498</ref>, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=FrankfurtRef.+1509">Frankfurt / Main 1509</ref>, <ref
              target="/o:repat.1520-freiburgstr">Freiburg i. B. 1520</ref> (vgl. Wieacker S. 190 ff.).</note>.
      Eines der bedeutendsten Ergebnisse der Reformperiode im Reich war die Schaffung des
       Reichskammergerichts<note
              n="1.5"
              place="foot"> Smend S. 2.</note>, das im Gegensatz zu dem
      ihm vorangehenden königlichen Kammergericht<note
              n="1.6"
              place="foot">Smend S. 67.</note> als
      ständiger Spruchkörper der Reichsjustiz gedacht war. Die <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RKGO.+1495">Reichskammergerichtsordnung von 1495</ref> ist gerade wegen ihrer appellationsrechtlichen
      Regelungen von grundlegender Bedeutung, weshalb später auf sie noch näher eingegangen
      wird.</p>
          <p> Wendet man sich dem Herzogtum Bayern näher zu, so ist im zweiten Jahrzehnt <pb n="13"
              xml:id="S.13"/> des 16. Jh. eine auffällige Häufung von Gesetzespublikationen
       festzustellen<note
              n="1.7"
                place="foot">Die ältere Quellengeschichte hebt mehrere derartige
       Kodifikationsphasen hervor (vgl. Gengler, Quellengeschichte S. 35; <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/goToPage/bsb10552790.html?pageNo=381">Stobbe, Quellengeschichte S. 365</ref>). Demnach war um die
       Mitte des 14. Jh. eine Gesetzgebungswelle (Oberbay. Landrecht, Münchner Stadtrechtsbuch,
       Freisinger Rechtsbuch) vorausgegangen. Spätere Phasen waren <date
              when="1616">1616</date>
       unter dem Herzog und späteren <persName>Kurfürsten Maximilian</persName> und die
       Kreittmayrsche Gesetzgebung im sechsten Jahrzehnt des 18. Jh.</note>. <date
              when="1514">1514</date> waren eine Landesfreiheitserklärung<note n="1.8"
              place="foot">In ihr wird das
       Verhältnis Herzog - Stände festgelegt. Man könnte sie daher als "Grundgesetz" oder "Magna
       Charta" der Stände bezeichnen.</note>, <date
              when="1516">1516</date> eine weitere
      Landesfreiheitserklärung und eine Landesordnung<note n="1.9"
              place="foot">Sie ist vorwiegend
       ordnungsrechtlichen Inhalts. Mit unserem heutigen Sprachgebrauch wäre die geregelte Materie
       am ehesten als Polizeirecht zu kennzeichnen.</note>, und <date
              when="1518">1518</date> die
      Reformation des oberbayerischen Landrechts verkündet worden. Die Gerichtsordnung von <date
              when="1520">1520</date> stellt zeitlich den Abschluß dieser Kodifikationsphase dar. Mit ihr
      liegt erstmals eine für ganz Bayern geltende, umfassende Regelung des Zivilprozesses vor<note
              n="1.10"
                place="foot">Der verwendete Druck (ohne Druckvermerk) stammt aus dem Bestand des
       Leopold-Wenger-Instituts München. Gleiche Drucke finden sich in der Staatsbibliothek München
       (2. Bav. 720 / 2) und im Hauptstaatsarchiv München (Staatsverwaltung Nr. 1962 Bl.
       82-183).<lb/> Das Titelblatt trägt im oberen Drittel die Überschrift <hi rend="it">"Gerichtzordnung Im fürstenthumb Obern und Nidern Bayrn Anno 1520 aufgericht"</hi> Darunter
       befindet sich die bildliche Darstellung der gemeinsam regierenden Herzöge Wilhelm und Ludwig,
       die das Gesetzbuch einigen Personen, die vermutlich Vertreter der Stände oder den
       Gerichtsumstand beim Hofgericht darstellen sollen, darbieten. Es folgt ein 27 Druckseiten
       umfassendes Register sowie die Vorrede auf 2 Druckseiten.</note>.</p>
          <p> Die Vorrede zu der Gerichtsordnung<note n="1.11" place="foot">
              <hi rend="it">"Vorred in das
        Buch der Bayrischen Gerichtzprozeß und Ordnung"</hi>
            </note> gibt bereits einige Aufschlüsse
      über das Zustandekommen des Gesetzes, über einige der verwendeten Quellen und das Verhältnis
      zur Landrechtsreformation von 1518, die ebenfalls verfahrensrechtliche Vorschriften
      enthält.</p>

          <p> Einleitend benennen sich die regierenden Herzöge als Gesetzgeber und weisen auf das alle
      Untertanen erfassende Unterordnungsverhältnis gegenüber dem Gesetz hin: <hi rend="it"> "Von
       gottes genaden Wir Wilhelm unnd wir Ludwig gebrueder Pfallntzgraven bey Rein / Hertzogen in
       Obern und Nydem Bayrn etc. Thun aller</hi>
            <pb n="14" xml:id="S.14"/>
            <hi rend="it">menigklich in unnserm lannde zewissen. Alls aus götlicher / Rechtlicher / unnd
       pillicher verordnung / ain yeglich mensch / dem Gesatz unnderthenig sein sol. "</hi>
          </p>

          <p> Besonders wird sodann dieses Unterordnungsverhältnis im Hinblick auf die Gerichtsherrn und
      Richter hervorgehoben. Angesprochen wird deren Pflicht, das Recht zu kennen, wobei Mißstände
      diesbezüglich aufgezeigt und gleichzeitig als Rechtfertigung für den Erlaß des Gesetzes
      dargestellt werden: <hi rend="it">"Auch die / so Gericht haben und verwallten / damit sy recht
       hanndeln / in sonnderhait schuldig sind / zuvorab die Recht und täglichen zufallenden gesatz
       / zuwissen / darinn aber in unserm Fürstnthumb Bairn / bei dem gemainen volck / Richtem / und
       Rechtsprechern / bißher / grosser mangl erschinen / und ain ungeleicher prauch / gehalten
       worden / daraus den pa[r]theyen / unnd unnsern unnderthanen vil irrung / unnützer Costung /
       schad / ferlichait / und versäumnuß entstanden / und füran ye lenger ye mer erwachsen möcht /
       ..."</hi>
          </p>

          <p> Bemerkenswert ist die wahrscheinlich nicht zufällige Unterscheidung zwischen "Recht" und
      "täglichen zufallenden gesatz". Wie auch an späterer Stelle zu sehen sein wird, dürfte mit
      "Recht" die Gesamtheit der überlieferten Rechtsordnung im positiven Sinne gemeint sein,
      worunter sowohl das alte Landrecht als auch das römische Recht des Corpus iuris fallen
       kann<note
              n="1.12" place="foot">Dies scheint zunächst widersprüchlich zu sein. Tatsache ist
       jedoch, daß ein Hauptanliegen jener Zeit der Versuch war, beide ihren Geltungsanspruch aus
       der Überlieferung herleitenden Rechtsordnungen in Einklang zu bringen. Zu den Problemen der
       Interpretation von Begriffen dieser Zeit ohne Vorliegen von Anhaltspunkten vgl. Krause S. 25
       f.</note>
          </p>

          <p> Die "täglichen zufallenden gesatz" dagegen dürften die zeitgenössischen Normierungen sein,
      die regelmäßig in Form von Landgeboten<note
              n="1.13"
              place="foot">Dazu näher 2. Kap. 2.</note>
      gerade anstehende Probleme, die mit dem vorhandenen "Recht" nicht oder unzulänglich gelöst
      werden können, regeln. Der "ungeleiche prauch", den die Vorrede anspricht, spielt auf die
      faktische Teilung des damaligen Bayern in zwei Rechtskreise an.<note
              n="1.14" place="foot">Dazu näher <ref target="#Kap2.1">2.Kap./1</ref>.</note> Auf der einen Seite findet sich der
      allein aufgrund des Landrechtsbuches urteilende Richter, auf der anderen Seite der
      urteilsfällende Umstand von Rechtsprechern mit einem das Urteil lediglich anfragenden Richter. </p>

          <p> Die Vorrede fährt mit der Kenntlichmachung der ständischen Mitwirkung und mit dem Werdegang
      der gesetzgeberischen Arbeiten fort: <pb
              n="15" xml:id="S.15"/>
            <hi
                rend="it"> "dem zufürkomen / So haben wir mit Rate unserer Preläten / Freyen / Ritter /
       Edlen / Knecht / Auch unnser Burgerschafft in unsern Stetten unnd Märckten / Auff dem
       Lanndtag zu sant Jörgen tag / im <date
                when="1516"> Fünfftzehenhundert und sechtzehenden
        jar</date> / zu Ingoldstatt / und nachvolgendt auf dem Landtag nach Ostern im <date when="1519">Neunzehennden jar</date> zu Lanndßhut gehallten. Ettlich Von unnsern Rathen unnd
       Lanndtleuten verordent ..."</hi>
          </p>

          <p> Dieser bedeutende Hinweis auf die Bildung einer mit der Abfassung des Gesetzes betrauten
      Kommission aus herzoglichen Räten und Vertretern der Stände ("Lanndtleute") auf dem Landtag
      1516 zu Ingolstadt und dem im Jahre 1519 zu Landshut zeigt den Weg auf, der bei der
      Erforschung der Quellen von Vorschriften der Gerichtsordnung einzuschlagen ist<note
              n="1.15" place="foot">Vgl. 2. Kap. / 4 und 3. Kap.</note>.</p>
          <p> Ebenfalls von großer Bedeutung ist die darauf folgende Aufzählung von verwendeten Quellen:
       <hi rend="it">"die nach vermög / und Ordnung der Kayserlichen und gemainen geschriben Rechten
       / Auch geprauch unnd herkhommen unnsers Fürstenthumbs Bayrn / mit hohem vleiß und zeytiger
       vorbetrachtung / auch mit Rate der Rechtgelerten / zuvorab got zu lob / und Eere / auch zu
       auffnemen / merung / fürderung / und auffenthallt gemains nütz / und unnserer Lannd unnd Leut
       / hernachgeschriben gerichtlichen proceß / darzu ertliche gemaine gesatz / ordnung / statut /
       alltherkomen / und gewonhait. Ains tails aus des heiligen reichs Camergerichts Ordnung
       gezogen. Auch zum tail von neuem zusam verfassen und vergreiffen ..."</hi>
          </p>

          <p> Die "Ordnung der Kayserlichen und gemainen geschriben Rechten" ist eine Bezeichnung, die in
      der Gerichtsordnung in dieser oder leicht abgeände[r]ter Form öfters wiederkehrt. Es besteht
      dabei kein Widerspruch zwischen kaiserlichem und gemeinem Recht, sondern Identität<note
              n="1.16"
                place="foot">Die Bezeichnungen "Kaiserrecht", "kaiserliches Recht" und Abwandlungen
       davon tauchen erstmals in der 2. Hälfte des 13. Jh. auf (vgl. Krause S. 21). Eine
       Gleichsetzung mit römischem oder deutschem Recht kann nur aufgrund der besonderen Umstände
       des Einzelfalles gerechtfertigt werden (vgl. Krause S. 25 f.). Allerdings kann zu Beginn des
       16. Jh. "Kaiserrecht" in aller Regel mit römischem Recht gleichgesetzt werden (vgl. Krause S.
       86 und 116 ff.). Ähnliche Formulierungen wie in der bayerischen Gerichtsordnung finden sich
       z. B. in dem <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RAbsch.+1498+Freiburg&amp;fs=37">Reichsabschied zu Freiburg
       1498</ref>: <hi
                rend="it">nach laut gemeiner geschribner Keyserlicher Recht</hi> (§ 37) und
       in der Einleitung zur <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BadenTestamentO.+1511">Badischen Landeserbordnung
        1511</ref>
              <hi
              rend="it">diß unnser Ordnung gemeynem Keyserlichem rechten gemeß fürzenemen.</hi> (Vgl.
       Krause S. 86 und 124).</note>. Die Erwähnung des gemeinen Rechts vor <pb
              n="16" xml:id="S.16"/> " dem <hi
              rend="it">geprauch unnd herkhommen</hi>, dem bayerischen Gewohnheitsrecht und
      Gesetzesrecht, zeigt die Bedeutung des römischen Rechts bei dem Verschnitt, den die
      vorliegende Kodifikation darstellt. Wenn dann noch die Beratung durch die <hi
              rend="it">Rechtsgelerten</hi> hervorgehoben wird, die an der <date
              when="1472">1472 </date>gegründeten
      Landesuniversität zu Ingolstadt die "neuen" Lehren verbreiteten, so ist damit abermals eine
      Linie aufgezeigt, die bei dem Zurückgehen zu dem Ursprung der zu untersuchenden Vorschriften
      verfolgt werden muß <note
              n="1.17" place="foot">Vgl. 3. Kap. / I und 4. Kap. / 1.</note>.</p>

          <p> Einen sehr konkreten Hinweis gibt die Vorrede, wenn sie erwähnt, daß die Gerichtsordnung
      Vorschriften <hi rend="it">aus des heiligen reichs Camergerichtsordnung</hi> enthält.
      Inwieweit dies zutrifft, wird bezüglich der Appel[l]ationsvorschriften im 4. Kap. im einzelnen
      aufgezeigt.</p>
          <p> Weiter geht es mit der Erwähnung der <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BayrLRRef.+1518">Landrechtsreformation
       von 1518</ref>
            <lb/>
            <hi
              rend="it">und neben der Reformation / unnd Ernewerung des Lanndtpuechs und Landtrecht in
       Obern Baym ausgeen lassen.</hi>"<lb/> und der Aufzählung der unmittelbaren Adressaten der
      Gerichtsordnung: <hi rend="it">Darauff wir allen und yeden / unnsern Hofrichtern / Vitzdomben
       / Haubtleuten / Statthalltem / Räten / Pflegem / Richtern und Ambtleuten in Obern unnd Nidern
       Bayrn / unnd so von unns Gerichtzverwalltung haben / auch allen unsern Lanndtleuten und
       Lanndtsässen von Preläten / Graven / Freyen / Rittern / Edlen / Knechten / und verwonten /
       darzu den Burgern in unnsern Stetten unnd Märckten / die für sich selbs Gericht haben.
       Ernnstlich gepieten / ordnen / setzen / unnd wöllen / das sy nun füran nach vermög unnd
       innhallt hernachgeschriben gerichtzordnung / Gesatzen / Rechten / und gepreuchen / ... / mit
       allen trewen unnd vleiß hanndeln / Richten / und Rechtsprechen wollen.</hi>
          </p>

          <p> Die in der Rangfolge von oben zunächst aufgezählten Repräsentanten der herzoglichen Gewalt
      sind die direkten Empfänger des landesherrlichen Befehls, als den sich das Gesetz hier
      versteht. Damit wird zugleich der Geltungsbereich der Gerichtsordnung festgelegt. Nicht nur
      die herzoglichen Amtsträger in Ober- und Niederbayern, sondern auch die mit der
      Niedergerichtsbarkeit vom Herzog belehnten Stände (<hi
              rend="it">so von unns
       Gerichtzverwalltung haben</hi>), die bisher selbst neben dem Richter auch das Verfahren
      bestimmten (<hi
              rend="it">die für sich selbs Gericht haben</hi>), haben nunmehr die
      vorliegende Gerichtsordnung anzuwenden. Eine Ausnahme hinsichtlich der Geltung nennt die
      Gerichtsordnung in einem Einschub, der in dem obigen Zitat gekennzeichnet ist: <pb
              n="17" xml:id="S.17"/>
            <hi rend="it">doch dem Reformirten Lanndtpuch unvergriffen. An den ortten / da sölh puech aus
       alltem geprauch und herkhomen ligt / </hi>
          </p>
          <p> Hier zeigt sich, daß die Gerichtsordnung im Geltungsbereich der Landrechtsreformation von
      1518, die ebenfalls — wenn auch in weit geringerem Umfang — Verfahrensvorschriften
      enthält, nur subsidiär zur Anwendung kommen sollte.</p>

          <p> Die Vorrede schließt mit einer Klausel, welche die Abänderung des Gesetzes nach dessen
      Inkrafttreten ermöglichen sollte. Die Formulierung zeigt, daß man von einer Geltung des
      Gesetzes ausging, die eine Abänderung nur aufgrund eines derartigen Vorbehalts zuläßt, falls
      sich die eine oder andere Regelung als verfehlt oder unzweckmäßig erweisen sollte. Die
      Mitwirkung der Stände wird auch hier hervorgehoben (<hi rend="it">mit bewilligung unnser
       Lanndschafft</hi>).</p>
          <p>
            <hi rend="it">Wo aber aynich irrung / geprech / zweyfel oder ungleicher verstanndt / in sölher
       fürgenomen Gerichtzordnung und gesatzen / fürfallen würd / so nit genugsam erwegen / bedacht
       / oder nit lautter außgedruckht warn / darinn behallten wir unns vor / dieselben nach Rate
       unser treffennlichen Landleut und Räte zupessern / zuerstatten / leutterung / und erklärung
       zuthun / unnd mit bewilligung unnser Lanndschafft / wo es not thut / füran noch mer und
       weitter pillich / gepürlich und rechtmässige gesatz und Ordnung zemachen. Wie dann söllichs
       gemains nütz / und unnsers Hertzogthumbs pilliche nottürfft nach gelegenhait der leuff und
       gestallt der sachen zu yeder zeit erfordern und unns unsern Erben und nachkomen. Auch gemaine
       unnser Lanndschafft für nütz / guet / und ersprießlich ansehen wirdet.</hi>
          </p>

          <p> Als Pendant zur Vorrede sei die Schlußrede bereits hier erwähnt. Sie steht am Ende des
      Gesetzestextes und hat besondere Bedeutung für die zeitliche Geltung der Gerichtsordnung
      insofern, als nur Rechtsstreitigkeiten betroffen werden sollen, die nach dem Inkrafttreten der
      Ordnung ausgetragen werden — ein Verbot der Rückwirkung also: <hi rend="it">Beslus diser
       gerichtzordnung. Zu wissen / das alle gesatz in disser Gerichtzordnung allain in den hänndln
       und rechtsachen / So sich nachaußganng / underöffnung / derselben Gerichtzordnung begeben /
       mit rechtverttigung pynden sollen. </hi>

            <lb/> Die Schlußrede fährt mit einer nochmaligen
      Erwähnung der Mitwirkung der Stände und der herzoglichen Räte fort: <hi rend="it">Unnd nachdem
       söllich Gerichtzordnung / mit unnserer Lanndtschafft / und treffennlichen unnsern Lanndsässen
       in Obern und Nidern Bayern / von allen Stännden / Auch unnsern Rät Rate beschlossen ist
       /</hi>
            <pb n="18"
              xml:id="S.18"/> und endet mit einem Datum, das sowohl den Befehl zum Druck als auch
      die Drucklegung des Werkes selbst betreffen kann: <hi
                rend="it">Haben wir in diß gegenwirtig
       Buech / durch den drückh vergriffen / und ausgeen lassen / zu München an sanndt Jörgen tag /
       des Jars alls man zallte von Christi unnsers lieben herren gepürt / <date when="1520-04-23">Fünffzehenhundert unnd im zwaintzigisten</date>
            </hi> (Anm.: 23.4.1520).</p>

          <p> Der eigentliche Gesetzestext, der zwischen den programmatisch-deklaratorischen Texten von
      Vor- und Schlußrede eingebettet ist, umfaßt 13 Titel<note
              n="1.18"
              place="foot">170
       Druckseiten.</note>, die wiederum in einzelne Gesatze eingeteilt sind. Nur um einen Überblick
      über die geregelte Materie zu geben, werden hier die Überschriften der einzelnen Titel
       aufgeführt<note
              n="1.19" place="foot">Der Umfang der einzelnen Titel ist recht
       unterschiedlich, wie sich aus folgender Übersicht ergibt: <table>
                <row>
                  <cell>1. Tit.:</cell>
                  <cell>14 Gesatze</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>2. Tit.:</cell>
                  <cell>6 Gesatze</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>3. Tit.:</cell>
                  <cell>16 Gesatze</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>4. Tit.:</cell>
                  <cell>8 Gesatze</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>5. Tit.:</cell>
                  <cell>24 Gesatze</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>6. Tit.:</cell>
                  <cell>5 Gesatze</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>7. Tit.:</cell>
                  <cell>23 Gesatze</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>8. Tit.:</cell>
                  <cell>7 Gesatze</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>9. Tit.:</cell>
                  <cell>9 Gesatze</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>10. Tit.:</cell>
                  <cell>16 Gesatze</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>11. Tit.:</cell>
                  <cell>5 Gesatze</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>12. Tit.:</cell>
                  <cell>4 Gesatze</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>13. Tit.:</cell>
                  <cell>6 Gesatze</cell>
                </row>
              </table>
            </note>: <hi rend="it">
              <table>
                <row>
                  <cell>1. Tit.</cell>
                  <cell>Von besetzung des Gerichts unnd Aydspflichten der person darzu gehörig.</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>2. Tit.</cell>
                  <cell>Von Fronpoten / ladungen / unnd Fürheyschungen zu Recht / wie die erlanngt und
          verkhöndet sollen werden.</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>3. Tit.</cell>
                  <cell>Von ungehorsam des Clagers unnd Anntwurtters / unnd wie wider die ungehorsamen / mit
          verkönndung und weitterer verfarung / in Recht soll gehanndlt werden.</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>4. Tit.</cell>
                  <cell> Von Anwällden und Gewallthabern / wie die in Recht gesetzt unnd zuegelassen sollen
          werden.</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>5. Tit.</cell>
                  <cell> Wie man in Recht clag fürpringen / und die außzüg / unnd Gerichtztäg / vor unnd nach
          der Anntwort / bis zum beschluß der sach / darauff hallten / auch den Ayd gevärde unnd
          poßheyt zuvermeydenn / schwöm / und auf die articulirt clar / verfarn sol.</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>6. Tit.</cell>
                  <cell> Wie ainer dem anndern des widerrechtens sein / unnd was form unnd unnderschaid im
          widerrechten unnd gegenclagen gegen dem Inwonen unnd Gasst gehallten sol werden.</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>7. Tit.</cell>
                  <cell> Von zeugknuß unnd weysungartigkln / unnd wie mit stellung / unnd <pb n="19" xml:id="S.19"/> verhörung der zeugen unnd wider derselben einreden / auch mit einlegung
          brieflicher urkhündt / unnd fürpringen der weysungen / in manigerlay gstallt / verfarn
          unnd gehanndlt sol werden.</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>8. Tit.</cell>
                  <cell> Wie die beschlußred unnd Rechtsätz beschehen söllen / unnd in was fällen / die
          Partheyen nach beschlus der sach / mögen gehört werden / auch wie sich darnach der Richter
          sol hallten.</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>9. Tit.</cell>
                  <cell> Von Urteyln / was unnderschaid zwischen bey unnd Enndturteyln sey / unnd wie man die
          schöpffen unnd geben / und die gerichtzschäden ertayln soll / Auch in was fällen ain
          enndturteyl nichtig sey.</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>10. Tit.</cell>
                  <cell>Von Appellationen / und wie die beschwärten von Bey unnd Enndturteylln / appelim unnd
          dingen mögen / Auch wie derhalben appostl unnd urkhüdt / begert unnd geben / und was
          zuvolfuerung der appellation gethan werden sol.</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>11. Tit.</cell>
                  <cell> Von neuen fürnemungen / in hangender appellation / und in was fällen / die
          appellation für verlassen / unnd gevallen geacht. Auch was unnd wievil fatalia zuegelassen
          mögen werden / und wie darüber / allain in den Fürstlichen Hofgerichten / erkanntnuß soll
          beschehen.</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>12. Tit.</cell>
                  <cell>Von mässigung der Gerichtzschäden.</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>13. Tit.</cell>
                  <cell> Von volziehung unnd hanndthabung der gesprochen urteyl. </cell>
                </row>
              </table>
            </hi>
          </p>

          <p> Gegenstand dieser Arbeit ist nun die Appellation, wie sie im 10. und 11. Titel der
      Gerichtsordnung geregelt ist. Schon die gerade aufgeführten Titelüberschriften zeigen, daß es
      sich um eine verhältnismäßig umfangreiche Regelung handelt, die aber als eigenständiges
      Rechtsinstitut vom übrigen Inhalt des Gesetzes klar abgrenzbar ist. Neben diesem formalen
      Gesichtspunkt sprechen aber auch sachliche Gründe für die Auswahl der Appellationsvorschriften
      als Untersuchungsgegenstand. Die Frage nach dem Verhältnis zwischen überliefertem und neuem
      Recht, die durch die Vorrede zur Gerichtsordnung selbst gestellt wird, verlangt hier, da ein
      römisch benanntes Rechtsinstitut das alte <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=hofgeding">Hofgeding</ref>,
      wie die <term>Urteilsschelte</term> in Bayern genannt wurde, zu verdrängen scheint, besonders
      eindringlich nach Klärung. Dazu kommt, daß das Ringen zwischen Ständen und Herzog um die
      politische Macht im Lande Spuren bei der Ausgestaltung des prozessualen Rechtsmittels
      hinterlassen haben muß, da insbesondere die Appellation an das Reichskammergericht den
      Rechtsstreit aus der Einflußsphäre des Herzogs entzog und damit ein Gegenmittel gegen die
      herzogliche Zentralgewalt darstellte. Andererseits können vielleicht auch Anhaltspunkte für
      das Verhältnis des Territorialstaates Bayern zum Reich und seinem Kammergericht gefunden
      werden, die Rückschlüsse hinsichtlich der politischen Geschichte zulassen. All dies zeigt die
      besondere Bedeutung, die der Regelung des Rechtsmittels zukommt. Dementsprechend stark ist
      auch die Beachtung, welche die Appellation in der neueren Forschung gefunden <pb
              n="20" xml:id="S.20"/> hat. Erwähnt seien die Werke von Schioppa<note n="1.20"
              place="foot">a.a.O.
       Es handelt sich um eine außerordentlich gründliche Untersuchung über die Verwendung der
       Justinianischen Gesetzgebung bei den Glossatoren und Kompilatoren.</note>, der die
      Appellation als zentralen Ausschnitt aus dem Prozeßrecht bezeichnet<note
              n="1.21" place="foot">
              <hi
              rend="it">un settore centrale del processo, quale e il diritto di appello</hi>.
       Einführung zum 2. Bd. S. 1.</note>, und Broß<note
              n="1.22"
              place="foot">a.a.O.</note> der von
      einer ähnlichen Fragestellung wie die vorliegende Arbeit bezogen auf die <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RKGO.+1495">Reichskammergerichtsordnung von 1495</ref> ausgeht. <pb
              n="21" xml:id="S.21"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="Kap2">
          <head>2. KAPITEL. Die Entwicklung der Gesetzgebung von der Mitte des 15. Jh. an</head>
          <p> Die Darstellung der legislatorischen Schritte in der zweiten Hälfte des 15. Jh. und den
      beiden ersten Jahrzehnten des 16. Jh. soll dem grundlegenden Verständnis der Vorschriften der
      GO dienen. Sie erhebt den Anspruch auf Vollständigkeit nur soweit es zu diesem Zweck
      erforderlich ist.</p>
          <div xml:id="Kap2.1">
            <head>1) Die Voraussetzungen in Bayern in der Mitte des 15. Jh.</head>

            <p> Die Entwicklung der Gesetzgebung ist in starkem Maße durch die politische und rechtliche
       Teilung Bayerns geprägt. Zu Beginn der 2. Hälfte des 15. Jh. ist Bayern politisch in die
       Teilherzogtümer München und Landshut geteilt. Diese sind nicht gleichzusetzen mit den
       Begriffen Ober- und Niederbayern bzw. Ober- und Niederland, die auf die erste Landesteilung
        <date
                when="1255">1255</date> zurückgehen<note n="2.1"
                place="foot">M. Spindler in Spindler
        II, 69 ff.</note> und noch heute in Gestalt der gleichnamigen Regierungsbezirke fixiert
       sind. Vielmehr haben es einige weitere Teilungen und erneute Zusammenlegungen<note
                n="2.2" place="foot">H. Angermeier in Spindler II, 167 ff. Eine gute Übersicht erhält man
        auch durch die Darstellung der Linien des Herzogshauses bei Riezler III, 1. Beilage.</note>
       mit sich gebracht, daß beide Teilherzogtümer Anteile sowohl am Oberland als auch am
       Niederland haben. So besteht das Herzogtum München im wesentlichen aus dem Münchner
       (Oberland) und dem größeren Teil des Straubinger Landesteils {Niederland), das Herzogtum
       Landshut aus dem Landshuter (Niederland), dem kleineren Teil des Straubinger (Niederland) und
       dem Ingolstädter Landesteil (Oberland). Weitere Verzahnungen sind im Bayer.Geschichtsatlas
       (a.a.O. S. 22) gut erkennbar. Eine Vertiefung in Einzelheiten ist aber zum Verständnis des
       weiteren nicht nötig.</p>

            <p> Bedeutsam ist die Teilung Bayerns in zwei unterschiedliche Rechtskreise als Folge der
       Rechtssetzung <persName>Ludwig des Bayern</persName> und seiner Söhne. Das Rechtsbuch von
       1346 <note
                n="2.3" place="foot">Abgedruckt bei Freyberg, Sammlung IV, 3. Teil, 387 ff.</note>
              <pb n="22" xml:id="S.22"/> auch OLR genannt<note n="2.4"
                place="foot">Gengler (Quellen S. 24
        ff.) bezeichnet das OLR als Zusammenstellung der in Bayern geltenden Normen des
        Schwabenspiegels mit Normen des im übrigen in Bayern geltenden Gewohnheits- und
        Gesetzesrechts. Bei dieser Bestimmung des Gesetzesinhalts kommen allerdings die im OLR
        vorhandenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu kurz.</note>, ist nämlich nur im Oberland
       eingeführt worden<note
                n="2.5" place="foot">W. Volkert in Spindler II, 529; H. Angermeier in
        Spindler II, 176;<ref
                target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA360">Stobbe, Quellen S. 360</ref>; Gengler, Quellen
        S. 23.</note>), während es im Niederland bei der Anwendung ungeschriebenen Rechts blieb.
       Warum das OLR nur im Oberland eingeführt wurde, ist nicht vollständig geklärt, zumal Bayern
       seit 1341 in den Händen <persName>Ludwig des Bayern</persName> vereint war und erst nach
       seinem Tode durch die sog. zweite große Landesteilung 1349 erneut zerfiel<note
                n="2.6"
                place="foot">H. Angermeier in Spindler II, 175; Th. Straub in Spindler II, 186.</note>. Eine
       mögliche Erklärung liegt darin, daß dem OLR ein älteres Rechtsbuch vorausgegangen ist, wie
       sich aus dem Vorspruch zu Art. 1 des 1. Tit. OLR sowie urkundlichen Erwähnungen ab <date
                when="1336">1336</date> ergibt<note n="2.7"
                place="foot">Im einzelnen von der Pfordten,
        Kaiser Ludwig S. 195 ff. Weitere Literaturhinweise bei Schöll, Codex iudiciarii S. 4, Anm.
        2.</note>. Da Ludwig der Bayer seit dem Teilungsvertrag von Pavia (1329) bis 1340
       ausschließlich Oberbayern als Herzog regierte<note
                n="2.8"
                place="foot">H. Angermeier in
        Spindler II, 163.</note>, konnte er dieses ältere Rechtsbuch nur hier einführen. Stellt nun
       das OLR lediglich eine Umarbeitung des älteren Rechtsbuchs dar<note
                n="2.9"
                place="foot">von
        der Pfordten a.a.O.</note>, ist somit schon die Identität des Geltungsbereiches indiziert.
       Einer Neueinführung des älteren Rechtsbuches wie des OLR im Niederland nach der Vereinigung
       der Territorien stand wohl die weitreichendere Privilegierung der niederbayer. Stände durch
       die sog. Ottonische Handfeste 1311 entgegen, wonach die niederbayer. Landsassen die niedere
       Gerichtsbarkeit weitgehend in den Händen hielten<note
                n="2.10" place="foot">H. Angermeier in
        Spindler II, 176 f. Zur adeligen Gerichtsbarkeit im allgemeinen vgl. Lieberich, Landherrn S.
        87 ff.</note>.</p>

            <p> Gegen den Widerstand der Stände scheint das Rechtsbuch in Niederbayern nicht durchsetzbar
       gewesen zu sein<note
                n="2.11"
                place="foot">Insoweit trifft die Auffassung A. Wolfs (in Coing,
        Handbuch S. 541) nicht zu, daß das OLR ohne Mitwirkung der Stände hätte zustandekommen
        können, weil sein Geltungsbereich auf das Krongut beschränkt gewesen sei. Freilich bedurfte
        es nicht der Mitwirkung der Reichsstände, die Wolf wohl im Auge hat, da <persName>Ludwig der
         Bayer</persName> das OLR nicht als Kaiser, sondern als bayerischer Herzog erließ, wobei er
        sehr wohl die bayerischen Stände beachten mußte.</note>. <pb
                n="23" xml:id="S.23"/>
            </p>
            <p> Der ursprüngliche Geltungsbereich des OLR wurde später nur unwesentlich ausgedehnt<note n="2.12"
                place="foot">Vgl. Lieberich in Bayerische Heimatkunde S. 198.</note>. Allein die
       politischen Verschiebungen haben ergeben, daß auch er auseinandergerissen erscheint. So hat
       aufgrund der oben (<ref
                target="#S21">S. 21</ref>) aufgezeigten territorialen Umverteilung in
       der Mitte des 15. Jahrhunderts sowohl Bayern-München als auch Bayern-Landshut Gebiete, in
       denen das OLR gilt (Münchner und Ingolstädter Landesteil) und solche, in denen es nicht gilt
       (Landshuter und Straubinger Landesteil). Der zeitgenössische Sprachgebrauch<note
                n="2.13" place="foot">Z.B. Landesordnung Herzog Ludwigs von Landshut 1474, <ref
                target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008568?page=489">Krenner VII, 489</ref>.</note> unterscheidet Orte "wo das Buch liegt" von denen, wo dies
       nicht der Fall ist — bei der Rechtszersplitterung, die zusätzlich durch die über das
       Land verstreuten Hofmarken, geistlichen Territorien, Städte und Märkte unüberschaubar wird,
        verständlich<note
                n="2.14" place="foot">In den Städten und Märkten bestanden weitgehend
        Kodifikationen, für die größtenteils das Münchner Stadtrechtsbuch v. 1340 (1365 durch den
        Gerichtsschreiber <persName>Perbinus Taentzel</persName> ergänzt) Vorbild war (Dirr,
        Denkmäler S.92+ff.). Einen guten Überblick gibt Spindler II, 526 f. Das Münchner StR, das
        entgegen früherer Ansicht (von der Pfordten S.232) nicht generell durch Ludwig den Bayern im
        ganzen Lande eingeführt wurde, ist in den Vorschriften und Auswirkungen (z.B. allein
        urteilender Richter) dem OLR verwandt. Daher können die Städte und Märkte dem Rechtskreis
        zugeordnet werden, "wo das Buch liegt". In der weiteren Darstellung bleibt die Entwicklung
        dort außer acht.</note>.</p>

            <p> Die einschneidendste verfahrensrechtliche Folge der Rechtsteilung ist, daß dort, wo das
       OLR nicht eingeführt wurde, weiterhin nach Frage und Folge geurteilt wird, der Richter also
       nur das Urteil vom Gerichtsumstand anfragt, während das OLR den selbst urteilenden Richter
        vorsieht<note
                n="2.15"
                place="foot">Rosenthal I, 69 ff., 74 ff. Zur allgemeinen Entwicklung
        vgl. Döhring S. 35 ff.</note>. Allerdings wurde die Neuerung durch das OLR von der Praxis
       nur zögernd aufgenommen<note
                n="2.16" place="foot">Schlosser S. 392.</note>.</p>
          </div>
          <div xml:id="Kap2.2">
            <head>2) Landgebote und Landesordnungen</head>
            <p> Ab 1437 sind Landgebote der bayerischen Herzöge nachweisbar<note n="2.17" place="foot">
                <ref
                target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008565?page=0092">Krenner IV</ref>, 92 (Straubing). Vgl. auch A. Wolf in
        Coing, Handbuch S. 601.</note>. Es handelt <pb
                n="24"
                xml:id="S.24"/> sich um kurzgefaßte
       Regelungen von zumeist gerade anstehenden Einzelproblemen. Diese Regelungen waren dort
       erforderlich, wo das OLR bzw. die gerichtliche Übung Fragen, die sich hauptsächlich aus der
       sich verändernden Wirtschaftsstruktur ergaben, nicht beantworten konnte. So haben die meisten
       Landgebote "Polizeigegenstände" zum Inhalt<note
                n="2.18"
                place="foot">Unter diesem
        Gesichtspunkt die ausführliche Untersuchung über die Landgebote von Lieberich,
        Polizeigesetzgebung.</note>. Mehrmalige Regelungen erfuhren das Münzwesen, der Fürkauf und
       die Ausfuhr von Getreide, der Viehhandel und das Schlachten, das Fischereiwesen, das
       Holzschlagen, Belange der Landessicherheit, die Kriegsrüstung sowie das Abhalten von
       Hochzeiten. Mit Fragen des Gerichtsverfahrens beschäftigen sich immerhin 11 von etwa 60 bei
       Krenner erfaßten Landgeboten<note
                n="2.19"
                place="foot">Die Sammlung der Landtagshandlungen
        dürfte für den Untersuchungszeitraum im wesentlichen alle überlieferten Landgebote enthalten
        (vgl. Lieberich, Polizeigesetzgebung S.310).</note>. Von diesen 11 Landgeboten haben 6
       Einzelprobleme der Appellation zum Gegenstand<note
                n="2.20" place="foot">1440 Landshut, <ref
                  target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008565?page=0103">Krenner IV</ref>, 103; 1464 München, <ref
                  target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008566?page=0103">Krenner V</ref>, 103; 1468 München, <ref
                  target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008566?page=0335">Krenner V</ref>, 335;
        1489 München, <ref
                  target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008570?page=0003">Krenner IX</ref>, 3; 1489 München, <ref
                  target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008570?page=0005">Krenner IX</ref>, 5; 1502 Landshut, <ref
                target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008574?page=0352">Krenner XIII</ref>, 352. Der Inhalt dieser Landgebote wird im 4. Kap. im jeweiligen
        sachlichen Zusammenhang erörtert.</note>. Dies zeigt, daß die Appellation unter den
       regelungsbedürftigen prozeßualen Fragenkreisen im Vordergrund des Interesses stand. Die
       Ursache liegt im Fehlen diesbezüglicher Vorschriften in beiden Landesteilen, da auch das OLR
       keine Regelung über das Dingen gen Hof enthielt<note
                n="2.21"
                place="foot">Über das Dingen
        gen Hof als althergebrachtes "Rechtsmittel" s. u. 4. Kap. /2. (10. Tit. 1.Ges.).</note>. Die
       übrigen 5 Landgebote mit verfahrensrechtlichem Inhalt handeln von der Ladung vor fremde
       (insbes. westfälische) Gerichte<note
                n="2.22" place="foot">1442 Ingolstadt, <ref
                  target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008564?page=0072">Krenner III</ref>, 72, 76; 1469 München. <ref
                target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008566?page=0375">Krenner V</ref>, 375.</note>, der Bestellung, Vergütung und
       Selbstvertretung von Vorsprechern (= Anwälten)<note
                n="2.23" place="foot">1480 München, <ref
                  target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008569?page=0346">Krenner VIII</ref>, 346; 1484 München, <ref
                target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008569?page=0395">Krenner VIII</ref>, 395.</note> sowie von Viztumshändeln<note
                n="2.24" place="foot">1474 Landshut, <ref target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008568?page=0448">Krenner VII</ref>, 448.
        Es handelt sich dabei um Strafsachen, die wegen ihrer Schwere dem Viztum vorbehalten
        sind.</note>.</p>

            <p> Die Landgebote sind durchwegs an die herzoglichen Beamten adressiert sei es in einem
        Gerichtsbezirk<note
                n="2.25" place="foot">Z.B. 1491 München, <ref
                target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008570?page=0019">Krenner IX, 19</ref>.</note>, in einem größeren, aber räumlich begrenzten Gebiet<note
                n="2.26" place="foot">Z.B. 1484 München, <ref
                target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008569?page=0396">Krenner VIII</ref>,
        396: Donau zwischen Vohburg und Straubing.</note>, oder im gesamten Teilherzogtum<note
                n="2.27" place="foot">1490 München, <ref
                target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008570?page=0011">Krenner IX</ref>, 11 mit
        Aufzählung aller Adressaten.</note>. Gemeinsame Landgebote für <pb
                n="25"
                xml:id="S.25"/>
       ganz Bayern, also für beide Teilherzogtümer zugleich, sind, soweit ersichtlich, in sehr
       geringem Maße und nur in Münzangelegenheiten ergangen<note
                n="2.28" place="foot">Z.B. 1487,
         <ref target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008569?page=0510">Krenner VIII</ref>, 510.</note>. </p>

            <p> Im übrigen waren die Landgebote der Teilherzogtümer nicht aufeinander abgestimmt. Die Zahl
       der Landgebote in beiden Landesteilen hält sich in etwa die Waage. Auf beiden Seiten
       erscheinen als Adressaten Landrichter, Pfleger, Rentmeister, Kastner, Amtleute, Vögte,
       Forstmeister und Zöllner. Rüstungsaufgebote sind an "alle Edlen", Prälaten, Städte und Märkte
        gerichtet<note
                n="2.29"
                place="foot">Die Auffassung Lieberichs (Polizeigesetzgebung S. 314),
        alle Landgebote richteten sich an die Gesamtheit der Untertanen, wird daher insoweit zu
        modifizieren sein, als die Landgebote wohl allen Untertanen zur Kenntnis gebracht werden
        sollten, die Adressaten, die allein die Pflicht und die Möglichkeit zur Ausführung der
        Gebote hatten, in der Regel jedoch ausschließlich die angesprochenen Hoheitsträger
        waren.</note>. Die Landgebote ergingen regelmäßig unter dem Namen des jeweiligen Herzogs.
       Nur 2 Landgebote sind von den herzoglichen Räten in Stellvertretung des Herzogs erlassen<note
                n="2.30" place="foot">1498 Landshut, <ref
                target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008574?page=0065">Krenner XIII</ref>, 65
        u. 69.</note>. Die ständische Mitwirkung, die in der frühen Phase (1437 - 1458) stets
       gegeben war, läßt in einer Übergangsphase (1458 - 1470) spürbar nach und ist in der Spätphase
       (1470 - 1503), in der der überwiegende Teil (etwa 50) der Landgebote ergangen ist, nur noch
       in vereinzelten Ausnahmefällen nachweisbar<note
                n="2.31" place="foot">Ausführlich Lieberich,
        Polizeigesetzgebung S. 322 ff., der jedoch mehr auf die jeweils geregelte Materie abstellt
        (S. 329).</note>.</p>

            <p> Während von den etwa 60 bei Krenner erfaßten Landgeboten rund 40 kurz und ungegliedert ein
       Einzelproblem behandeln, weisen nur 9 einen unverhältnismäßig großen Umfang auf<note
                n="2.32" place="foot">1437 Straubing, <ref
                  target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008565?page=0092">Krenner IV</ref>, 92;
        1460 München, <ref
                  target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008566?page=0070">Krenner V</ref>, 70; 1478 München, <ref
                  target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008569?page=0283">Krenner VIII</ref>, 283; 1484 München, <ref
                  target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008569?page=0396">Krenner VIII</ref>, 396; 1488 München, <ref
                  target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008569?page=0529">Krenner VIII</ref>, 529; 1490 München, <ref
                  target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008570?page=0011">Krenner IX</ref>, 11; 1491 München, <ref
                  target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008570?page=0023">Krenner IX</ref>, 23; 1493 München, <ref
                  target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008570?page=0186">Krenner IX</ref>, 186;
        1500 Landshut, <ref
                target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008574?page=0140">Krenner XIII</ref>, 140.</note>. Diese sind in
       10 oder mehr (maximal 15) Abschnitte gegliedert, welche aber — selbst bei Regelung
       mehrerer Materien — keine Überschriften tragen. Einen noch größeren Umfang haben die
       sogenannten Landesordnungen<note
                n="2.33" place="foot">1474 Landshut, <ref
                  target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008568?page=0472">Krenner VII</ref>, 472; 1491 Landshut, <ref
                  target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008573?page=0336">Krenner XII</ref>, 336; 1500 München, <ref
                  target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008570?page=0440">Krenner IX</ref>, 440; 1501 Landshut, <ref
                target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008574?page=0261">Krenner XIII</ref>, 261.</note>. Die Ordnung des Münchner
       Landesteils 1500 enthält eine umfassende Regelung ausschließlich auf sicherheitsrechtlichem
       Gebiet, kann also als reine Polizeiordnung, wie sie auch in der Landesordnung 1516 Gestalt
       fand, bezeichnet <pb
                n="26" xml:id="S.26"/> werden<note n="2.34" place="foot">Lieberich,
        Polizeigesetzgebung S. 311 ff.</note>. Die aufeinander aufbauenden Landshuter Ordnungen
       beinhalten neben sicherheitsrechtlichen Vorschriften auch materielles Straf- und Zivilrecht
       sowie prozeßuale Regelungen. Ergibt sich aus Umfang und Vielfalt der geregelten Materien ein
       gewisser Unterschied zu den meisten einzelfallregelnden Landgeboten, so stellt doch der
       Mandatsstil, die Adressierung der Ordnung an einen bestimmten Beamten, in dem die
       Landesordnungen 1474, 1491 und 1500 abgefaßt sind, ein wesentliches verbindendes Element
       dar.</p>
            <p> Lediglich die LO 1501 geht von diesem Mandatsstil ab, indem sie mit einem Vorwort, ähnlich
       den späteren Gesetzen 1518 und 1520, ihren Geltungsanspruch nicht mehr gegenüber einem
       befehlsempfangenden Beamten, sondern gegenüber der Gesamtheit der Untertanen zum Ausdruck
       bringt. Auch in der Unterteilung in mit inhaltsangebenden Überschriften versehene Artikel ist
       diese LO, wenn sie auch nur die LO 1474 inhaltlich erweitert, den späteren Kodifikationen
       ähnlich.</p>
          </div>
          <div xml:id="Kap2.3">
            <head>3) Die Erdinger Konferenz</head>

            <p> Etwa zur selben Zeit, als Bayern-Landshut mit der LO 1474 zu umfangreicheren Regelungen
       schritt, wurde von beiden Herzögen eine gemeinschaftliche Kommission von Räten beider
       Landesteile gebildet, die in Erding das OLR reformieren sollte<note
                n="2.35" place="foot">
                <ref
                target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA 364">Stobbe, S. 364</ref>. Erding liegt ungefähr auf halbem Weg
        zwischen München und Landshut.</note>. Dabei deutet nichts daraufhin, daß es sich um einen
       Versuch gehandelt habe, den Geltungsbereich des OLR auszudehnen<note
                n="2.36"
                place="foot">So
        aber Gengler S. 24; darauf verweisend A. Wolf in Coing, Handbuch S. 601.</note>. Die
       Beteiligung beider Teilherzogtümer beruht lediglich auf der durch politische
       Territorialverschiebungen bedingten Geltung des OLR in Teilen beider Gebiete<note
                n="2.37" place="foot">S.o. S. 21 u. 23.</note>.</p>

            <p>Die Erdinger Konferenz fand zwischen 1465 und 1479 statt. Das im Original erhaltene
       Protokoll der Räte<note
                n="2.38"
                place="foot">HStA Kurbayern, Äußeres Archiv Nr. 694 Bl. 1 -
        52.</note> enthält zwar keine unmittelbare Zeitangabe. Die Überschrift "Reformacion des
       Lanndtpuchs zu Ärding durch beder hern Rät" weist jedoch einen in einheitlicher Schrift und
       Tinte gefertigten Zusatz auf: "1516. Beratslagung ainer allten (folgt alte Überschrift:
       Reformacion ... u.s.w.) In weiland H. Ludwigs zu Landshut und H. Albr. zu München regierung."
       Dieser Zusatz wurde 1516 offenbar bei der Endredaktion der LRRef, bei der man das Erdinger
        <pb
                n="27" xml:id="S.27"/> Protokoll zugrundelegte, geschrieben. Die vergleichsweise große
       zeitliche Nähe des Schreibers zu dem datierten Geschehen rechtfertigt die Unterstellung der
       Richtigkeit der Datierung. Die Regierungszeit der Herzöge Ludwig und Albrecht überschneidet
       sich zeitlich während der genannten Jahre, da Albrechts Regierung 1465 begann, Ludwig aber
       schon 1479 starb.</p>
            <p> Damit erweist sich die Datierung Krenners<note n="2.39" place="foot">
                <ref
                target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008573?page=0057">XII</ref>, 57.</note> auf "1487 oder kurze Zeit vorher" als
        unzutreffend<note
                n="2.40" place="foot">Diese Datierung wurde bisher allgemein
        zugrundegelegt, vgl. z.B. <ref target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA 363">Stobbe, S. 363</ref>, Kunkel I, 2 S.
        XIV. Freyberg, Pragmatische Geschichte I S. XX nennt ohne Quellenangabe 1484.</note>.</p>

            <p> Krenner stützte sich zum einen auf einen Brief des Landshuter Kanzlers
        <persName>Kolberger</persName> an <persName>Hans Rieshaimer</persName>, den Sekretär Herzog
       Albrechts, worin um "Aufrichtung" der "Landsordnung zu Erding gemacht" durch den Herzog
       gebeten wird<note
                n="2.41"
                place="foot">HStA Altbayerische Landschaft Nr. 1399.</note>. Der
       Brief ist mit 1487 datiert, woraus Krenner schließt, die Erdinger Konferenz müsse 1487 "oder
       kurze Zeit vorher" stattgefunden haben<note
                n="2.42" place="foot">
                <ref
                target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008569?page=0507">VIII</ref>, 507.</note>. Tatsächlich schließt der Brief lediglich
       die Annahme aus, die Konferenz habe nach 1487 stattgefunden. Die Formulierung
        <persName>Kolbergs</persName> "dieweil soviel Kostung darauf gelegt ist, war nit gut daß die
       (= Reformation) nun erlag" zeigt darüberhinaus, daß bereits eine gewisse Zeit zwischen
       Konferenz und Brief verstrichen war, da anderenfalls kein Grund zur Äußerung einer derartigen
       Befürchtung bestanden hätte. Zum anderen führte Krenner einen "Gedächtniszettel" Herzog
       Albrechts an<note
                n="2.43"
                  place="foot">Ebenfalls HStA Altbayerische Landschaft Nr. 1399.
        Brief und Zettel liegen noch in Krenners Manuskript zu seiner Darstellung <ref
                target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008569?page=0507">VIII</ref>, 507.</note>. In den Notizen des Herzogs findet Herzog
        <persName>Georg von Landshut</persName> mehrfach Erwähnung, der nach dem Tode seines Vaters
       Herzog Ludwig 1479 die Regierung übernahm. Daraus rechtfertigt sich die Datierung des
       Notizzettels auf 1479 oder später. Auf dem Zettel findet sich u. a. die Anmerkung "Das Recht
       in beider Herrn Landen zu reformieren, ein Recht zemachen und zeschöpfen und das puch in alle
       gerichte zelegen". Krenner schloß daraus, daß die Erdinger Konferenz noch nicht stattgefunden
       hatte. Dieser Schluß ist jedoch nicht zwingend, da auch nach der Erdinger Konferenz, deren
       Protokoll ja nur einen Entwurf darstellte, die Reformation des OLR eine unerledigte Aufgabe
       blieb. Auch ist die die Rechtsreform betreffende Notiz als einzige nicht gestrichen, also
       innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes nicht als erledigt betrachtet worden, was nach
       Krenners Gleichsetzung von tatsächlicher Reformation und Erdinger Konferenz der Fall hätte
       sein müssen. Schließlich spricht auch nicht die auf dem Zettel fixierte Überlegung Herzog
       Albrechts, bei mißbräuchlicher Appellation entweder zu strafen oder dem Mißbrauch durch
       Auferlegung <pb
                n="28"
                xml:id="S.28"/> eines Eides zu begegnen, gegen die Tatsache, daß die
       Konferenz bereits stattgefunden hatte. Zwar legt sich das Erdinger Protokoll auf den Eid
        fest<note
                n="2.44" place="foot">Einzelheiten unten u. 4. Kap./2 (10. Tit. 5. Ges.).</note>.
       Wegen des Entwurfcharakters war jedoch ein erneutes Abwägen von Einzelheiten dadurch nicht
       ausgeschlossen.</p>
            <p> Das Konferenzprotokoll<note n="2.45" place="foot">Abgedruckt bei Krenner XII, 60 ff.</note> gibt auch Aufschluß über den
       Arbeitsgang der Räte. Zuerst wurde das OLR in der bestehenden Form durchgegangen, wobei der
       jeweilige Artikel entweder übernommen ("daß er soll bleiben" - 3. Art. , "manet" - 5. Art.),
       geändert ("das Wort ... heraus bleiben soll" - 1. Art. , "dafür soll stehen ..." - 4. Art.)
       oder ausgeschieden wurde ("daß er überflüssig sei" - 10. u. 31. Art., "ganz abgethan werden"
       - 38. Art.). Sodann wurden 7 neue Artikel (348. - 354.). davon 3 die Appellation betreffend
       (351. - 353.), angefügt. Bis dahin wurde die durch das OLR vorgegebene Artikelfolge nicht
       verändert. Erst nachdem der materielle Inhalt des Entwurfs feststand, wurde eine Gliederung
       angefertigt, die eine einschneidende Umgestaltung der Artikelfolge nach einem neu erdachten
       System darstellt. Diese Gliederung wurde dem Entwurf (Bl. 13 - 52) vorangestellt (Bl. 2 -
       12). Die einzelnen Artikel sind innerhalb dieser Gliederung noch mit den ursprünglichen,
       durch das OLR vorgegebenen Ziffern bezeichnet. Innerhalb des 1. Abschnitts "Von Richtern und
       Gerichtsschreibern" z.B. ergibt sich deshalb die Folge der Artikel 3, 37, 139, 263, 264, 269,
       341, 348 u. 354. Die drei Appellationsvorschriften (Art. 351 - 353) bilden einen
       selbständigen Abschnitt (10. "Von geding und appellation").</p>
            <p> Kunkel<note n="2.46" place="foot">I, 2 S. XIV.</note> stellt bezüglich der
       materiell-rechtlichen Vorschriften des Erdinger Entwurfs fest, daß es sich um eine ziemlich
       konservative Angleichung des OLR an die veränderten Verhältnisse und Bedürfnisse handele mit
       der Tendenz, das überlieferte Recht in seinem Kern unverändert zu lassen. Die Umgestaltung
       sei vorwiegend redaktioneller Natur, wobei schonende Spracherneuerung und Ausweitung der
       engen Kasuistik des OLR durch allgemeine Formulierungen im Vordergrund stünden. Die
       Streichungen dienten lediglich der Beseitigung von Wiederholungen oder Widersprüchen, der
       stoffliche Rahmen des OLR sei ziemlich genau eingehalten worden. Andererseits seien jedoch
       Einwirkungen des römischen Rechts erkennbar. Zum einen seien gegen gemeines Recht verstoßende
       Artikel weggelassen ("Der 328. Art. soll abgetan werden, denn er sei wider Recht und
       Vernunft."), zum anderen Veränderungen vorgenommen worden, die deutlich auf das Vorbild des
       römischen Rechts hinweisen.</p>
            <p> Der Erdinger Entwurf wurde, wenn man von der späteren Zugrundelegung bei <pb n="29" xml:id="S.29"/> der LRRef 1518 absieht, nie als Gesetz publiziert. Die Ursachen dafür sind
       unbekannt. Die noch vorhandene Unvollständigkeit der Regelungen kann, selbst wenn sie den
       Zeitgenossen bewußt wurde, kaum der Grund gewesen sein, da die Landesordnungen 1474 und 1501
       mindestens ebenso unvollständig waren und dennoch als Gesetze ausgingen.</p>
          </div>
          <div xml:id="Kap2.4">
            <head>4) Die ersten zwei Jahrzehnte des 16. Jahrhunderts</head>

            <p> Erst 1501 finden sich wieder Anzeichen, daß an die Fortführung der Reformation des OLR
       gedacht wurde. Auf die Beschwerde der Stände des Landshuter Landesteiles, die gelehrten
       Ausländer im Hofgericht seien unfähig, für die "Ende (wo) das Buch liegt" Recht zu
        sprechen<note
                n="2.47"
                place="foot">Krenner XIII,
        157.</note>, äußerten die herzoglichen Räte gutachtlich, daß etliche Artikel des "Buches im
       Oberlande ... wider gemeine Rechte und gute Sitten sind", weshalb den Räten die Reformation
       des Buches aufgetragen werden sollte<note
                n="2.48"
                place="foot">Krenner XIII, 191.</note>. Herzog Georg vermerkte eigenhändig daneben: "Das laß ich
       mir auch gefallen". Auch die Landschaft stimmte der Fortführung der Reformation zu<note
                n="2.49"
                place="foot">Krenner XIII, 197.</note>. Der
       Ausschuß bat, "förderliche Handlung darinn fürzunehmen"<note
                n="2.50"
                place="foot">Krenner
        XIII, 232.</note>, was jedoch zunächst nur zur Aufnahme einer entsprechenden
       Absichtserklärung in die LO 1501 führte: Der Herzog gab in dem 2. Teil des Abschnitts
       "Besetzung der Hofgerichte" seinen Willen kund, das OLR zu reformieren, das neue Gesetz durch
       den Kaiser bestätigen zu lassen und es alsdann auch im Niederland einzuführen<note
                n="2.51" place="foot">Krenner XIII, 269. Zur Einführung
        im Niederland ist es nie gekommen.</note>.</p>

            <p> Auf dem Landtag 1506 zu Landshut wurde der Plan zur Reformation des Landrechts erneut
        aufgegriffen<note
                n="2.52"
                place="foot">Freyberg, Pragmatische Geschichte S. XXI ff.</note>.
       1507 wurde hierzu ein Ausschuß von 24 Verordneten gebildet. Dieser Ausschuß beantragte auf
       dem Landtag 1510 zu Straubing<note
                n="2.53"
                place="foot">Die Landschaft trat erstmals 1508
        für ganz Bayern vereinigt zusammen, nachdem die Landshuter Linie mit dem Tode Hzg. Georgs
        1504 ausgestorben war (vgl. H. Lutz in Spindler II, 298).</note>, "die Statuten, darauf viel
       Geldes in vergangenen Landschaften verzehrt worden, jetzt gar aufzurichten, damit gemeines
       Land doch eines Theils <pb
                n="30" xml:id="S.30"/> Ergötzlichkeit habe"<note n="2.54" place="foot">Freyberg a. a.O. Die Zitate sind bei Freyberg in Anführungszeichen gesetzt, was die
        Entnahme aus Orginalurkunden kennzeichnet. Diese Orginale sind jedoch nicht zitiert und
        konnten daher nicht überprüft werden. Es ist aber anzunehmen, daß sie zutreffend und richtig
        wiedergegeben sind.</note>. Dies wurde durch Beschluß der gesamten Landschaft bewilligt.</p>
            <p> Ein nicht hoch genug einzuschätzendes Dokument für die Entstehungsgeschichte des zu
       untersuchenden Gesetzes ist ein handschriftlicher Entwurf zur Gerichtsordnung des Gelehrten
       und herzoglichen Rates <persName>Hieronymus de Croaria</persName>
              <note n="2.55"
                place="foot">Cgm 2535 StaBi München.</note>. Dieser Entwurf ist bislang nicht beachtet und daher nicht
       entsprechend seiner Bedeutung eingeordnet worden. Er trägt auf Bl. 1 den Titel: <hi
                rend="it">Newe gerichtsordnung des durchlewchtigen hochgebornen fursten und herre heren Wilhalms
        pfaltzgraven bey Rhein hertzoge in Obern und Nidern Bayern Wie man in seiner fürstlichen G.
        lande an den schrannen und undergerichten in recht procedirn und gerichtlich handeln
        solle.</hi> Der Verfasser geht aus einem persönlichen Anschreiben, mit dem das Werk Herzog
       Wilhelm übergeben wird, hervor (Bl. 2 - 3): <hi
                  rend="it">Dem durchleuchtigen ... Hern
        Wilhalmen ... Embeut Ich Hieronimus von Croarien doctor beder rechten, Ordinari in e. f. g.
        universitet zu Ingolstat Mein underthenig gehorsam ... Nachdem mir von e. f. g. in
        sunderhait bevolhen worden ist ain gerichlich Ordnung wie man nach ausweysung der recht und
        gueten leidlichen gewonhaiten e. f. g. landen und leuten zu guet und aufnemung an e. f. g.
        landtschrannen und undergerichten im rechten procediern und handeln soll, damit die
        Unordnungen und mengerlay beschwerung, so bißher e. g. landsessen durch die richter
        gerichtschreiber und amptknecht beschehen waren vermitten belieben das ich solhs nach meinem
        besten vermögen und meiner hechsten schlechten verstentnuß ... gern gethan, und sovill
        dester liber das Ich zu sambt schuldiger pflicht ain sunder begirlich wollgefallen ob dem
        (das e. f. g. alls ain Junger angeender fürst ... so gros erwegen und bedenken) gehabt,
        darauf hab Ich solh Ordnung in zwöllf titl deren jeder sein sunder articl in sich hellt
        begriffen, die ich dann e. f. g. in gehorsamen willen hiemit uberantwurt, fleissiglich
        bittende e. f. g. welle solh mein mue und arbait ... annemen denn wiewoll mir vor etlichen
        wuchen durch e. f. g. geschriben ist, solh Ordnung aufs furderlichst aufzurichten so hat
        doch solhs so bald nit sein mögen ursach das solh Ordnung zubegreiffen nit ain klaine arbait
        sunder ist sie dapfer ... nutzbar und allso <pb
                  n="31" xml:id="S.31"/> hoch zuerwegen
        deßhalben mir auch nit klain mue darauf gegangen, das ich die heyligen recht mit den
        leidlichen gewonhaiten und gebrauchen so in e. g. land sein gegen einander vergleicht,
        dartzu hab ich mein gewonlich leczyon, so auch sunderer mue bedarf mitler Zeit alltag selbs
        versehen ...</hi>
            </p>
            <p> Aus diesem Anschreiben können Daten gewonnen werden, die eine zeitliche Einordnung des
       Entwurfs auf das Jahr 1514 rechtfertigen.</p>
            <p>
              <persName>Hieronymus de Croaria</persName>, der Verfasser des Werkes, war von 1497 -
        1516<note
                n="2.56"
                place="foot">Mit einer kurzen Unterbrechung im Jahre 1508.</note>
       Professor des kanonischen Rechts an der Universität Ingolstadt<note
                n="2.57" place="foot">Vgl. die Biographie im <ref target="#Kap3.1">3. Kap./1</ref>.</note>. Da sich Croaria in
       der Handschrift selbst als Ordinarius an der Ingolstädter Universität bezeichnet, der während
       der Arbeiten an dem GO-Entwurf täglich seine Vorlesung hielt ("hab ich mein gewonlich leczyon
       ..."), ist die Entstehung der Handschrift nach 1516 a priori ausgeschlossen.</p>

            <p> Andererseits kann das Werk nicht vor 1511 entstanden sein, da in ihm ausschließlich Herzog
       Wilhelm als allein regierender Fürst angesprochen ist. Zwar war Wilhelm schon seit dem Tode
       seines Vaters Albrecht (1508) Herzog, stand jedoch bis zu seiner Volljährigkeit (<date
                when="1511-11-13">13.11.1511</date>) unter der Vormundschaft eines aus seinem Onkel Herzog
       Wolfgang und 6 Vertretern der Stände bestehenden Regentschaftsrates, der die Regierung
        führte<note
                n="2.58" place="foot">H. Lutz in Spindler II, 297 ff. So erging noch am <date
                  when="1511-03-30">30. 3.1511</date> ein Münzmandat im Namen Herzog Wolfgangs als Vormundes
        (HStA Staatsverwaltung Nr. 1482 Bl. 19). Am <date
                when="1511-11-15">15.11.1511</date> erließ
        Herzog Wilhelm eine Generale, daß die Vormundschaft beendet sei und er selbst die Regierung
        antrete (HStA a. a. O. Bl.19 RS).</note>. Es ist ausgeschlossen, daß der noch minderjährige
       Herzog einem herzoglichen Rat wie Croaria<note
                n="2.59" place="foot">Vgl. <ref
                target="#Kap3.1">3. Kap./1</ref>.</note> den Befehl zur Erstellung einer GO erteilen
       konnte. Auch deutet das völlige Fehlen einer Erwähnung der Vormünder daraufhin, daß die
       Vormundschaftsregierung bereits beendet war. Dem widerspricht nicht, daß Wilhelm als "junger
       angeender fürst" bezeichnet ist. Immerhin war der Herzog 1514 erst 20 Jahre, Croaria dagegen
       etwa 54 Jahre alt. Eine verhältnismäßig genaue Datierung kann aus dem Umstand hergeleitet
       werden, daß die Landschaft auf dem Landtag von 1514 zu München die Mitregierung Herzog
       Ludwigs, des jüngeren Bruders Herzog Wilhelms, erzwang<note
                n="2.60"
                place="foot">H. Lutz in
        Spindler a. a. O.</note>. Dies hatte u. a. zur Folge, daß bei Regierungsakten stets <pb
                n="32" xml:id="S.32"/> beide Herzöge genannt wurden<note n="2.61"
                  place="foot">Vgl. z.B. die
        Vorreden zur LO 1516, zur LRRef. 1518 und zur GO 1520 <hi
                  rend="it">Von Gottes genaden/Wir
         Wilhelm und Wir Ludwig pfaltzgraven bey Rhein / Hertzogen in Obern und Nidern Bayern
         ...</hi> (LO 1516, HStA Kurbayern Äußeres Archiv Nr. 699 Bl. 13). während vorher weder
        Ludwig noch die Stände Erwähnung fanden: <hi rend="it">Wir Wilhelm pfalzgrave bey
         Rhein/Hertzog in Obern und Nidern Bairn ...</hi> (Gemain Landpot unnd Ordnung wider die
        Mörder, Todtschleger etc. 1512, HStA Staatsverwaltung Nr. 1493 Bl. 47-58).</note>. Das
       Fehlen einer entsprechenden Nennung sowohl im Titel der Handschrift (Bl. 1) als auch im
       Anschreiben deutet auf die Entstehung vor dem Landtag 1514 hin.</p>
            <p> Diese Ergebnisse decken sich mit der Mitteilung Freybergs<note n="2.62" place="foot">Freyberg, Pragmatische Geschichte S. XXIII.</note>, daß auf dem Landtag 1514 zu München der
       Entwurf einer Gerichtsordnung der Landschaft vorgelegt werden konnte, nachdem herzogliche
       Räte auf Befehl des Landesherrn Verfahrensvorschriften ausgearbeitet hatten. Wenngleich
       Freyberg keine Quellen zitiert, kann doch mit einiger Sicherheit davon ausgegangen werden,
       daß der von ihm angesprochene Entwurf und die Handschrift Croarias identisch sind.</p>
            <p> Der Entwurf Croarias enthält sämtliche Elemente der späteren GO. Auf das Anschreiben folgt
       auf Bl. 3 RS eine Vorrede, mit der der Herzog das Gesetz bei seinen Untertanen einführen
       sollte. An diese Vorrede ist die der GO 1520 deutlich angelehnt, wenngleich in der Endfassung
       weitgehende Streichungen erkennbar sind, denen u. a. dem gelehrten Zeitgeist entsprechende
       Allegate vom Propheten Daniel über die griechischen Weisen zu den Zwölftafelgesetzen der
       Römer, die als Vorbild für die Unterteilung des Entwurfs in 12 Titel genannt werden, zum
       Opfer fielen. Auf Bl. 6 beginnt der eigentliche Gesetzestext, wobei sich die 12 wiederum in
       Artikel unterteilten Titel auf über 200 Seiten erstrecken.</p>

            <p> Auf Bl. 112 RS folgt eine Nachrede, in der Croaria dem Herzog zwei zusätzliche, noch nicht
       ausformulierte Artikel zum Appellationsrecht empfiehlt. Zum einen soll bei Appellationen in
       Besitzklagen die Beschlagnahme des streitgegenständlichen Gutes angeordnet werden können, um
       Appellationen lediglich zur Verlängerung der Besitzdauer zu unterbinden. Diese Regelung, die
       dem <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit. 10, 4">4. Gesetz des 10. Tit.</ref> der Nürnberger
       Stadtrechtsreformation 1479 entspricht, wurde jedoch nicht in die GO 1520 aufgenommen. Zum
       anderen sollte ein kaiserliches Appellationsprivileg über 500 oder 1.000 Gulden angestrebt
       werden, wobei für diese privilegierten Sachen eine das RKG ersetzende 3. Instanz, besetzt mit
       Hofmeister und zwei gelehrten Doctores, geschaffen werden sollte. Hiervon ging nur das 1517
       erlangte Appellationsprivileg über 100 Gulden in die GO 1520 ein<note
                n="2.63" place="foot">Im einzelnen <ref target="#Kap4.2">u. 4. Kap./2</ref> (<ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BayrGO.+1520&amp;fs=Tit. 10, 9">10. Tit. 9. Ges.</ref>).</note>,<pb
                n="33" xml:id="S.33"/> während die Schaffung einer 3. bayr. Instanz erst mit dem Revisorium 1625
       erfolgte.</p>
            <p> Die Nachrede ist — höchstwahrscheinlich von Croaria eigenhändig — unterschrieben:
        <hi rend="it">williger gehorsamer diener hieronymus von Croaria doctor beder rechte ordinari
        zu Ingolstadt</hi>
            </p>
            <p> Schriftbild und Tinte dieser Unterschrift begegnen in der ansonsten einheitlich abgefaßten
       Handschrift nur noch in ganz vereinzelten Korrekturen. Das legt die Vermutung nahe, daß
       Croaria das Werk nach Konzept einem Schreiber diktiert hat und nach Fertigstellung nur noch
       Korrekturen und Unterschrift eigenhändig hinzufügte. Bl. 116 -131 schließlich enthalten ein
       Register des Gesetzesentwurfs.</p>

            <p> Die Appellationsvorschriften sind im 10. und 11. Titel des Entwurfs enthalten. Diese
       Anlage wurde von der GO 1520 übernommen: <table cols="2">
                <row>
                  <cell>Entwurf Croaria</cell>
                  <cell>GO 1520</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>10. Tit. Von dem appelliern, wie man von bey oder endt urtailn appelliern und sich
          berueffen, apostolos begern und sunst anders so zu folfuerung der app. sachen dienend,
          thun soll.</cell>
                  <cell>10. Tit. Von Appellationen / und wie die beschwärten von Bey unnd
          Enndturteylln/appellirn unnd dingen mögen / Auch wie derhalben appostl und urkhündt /
          begert unnd geben / und was zuvolfuerung der app. gethan werden sol.</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>11. Tit. Von attentaten und desertierung der app., was attentaten, wenn und in
          welchen fällen die geschenen app. desert und gefallen auch was und wievill fatalien
          seyen.</cell>
                  <cell>11. Tit. Von neuen fürnemungen / in hangender app. / und in was fällen die app. für
          verlassen / und gevallen geacht. Auch was unnd wievil fatalia zuegelassen mögen werden /
          und wie darüber / allain in den Fürstlichen Hofgerichten / erkhanntnuß soll
          beschehen.</cell>
                </row>
              </table>
            </p>

            <p>In einem Überblick soll nun gezeigt werden, welche Vorschriften dieser beiden Titel des
       Entwurfs in die GO 1520 Eingang fanden. <pb
                n="34" xml:id="S.34"/>
            </p>
            <p>
              <table>
                <row>
                  <cell>Entwurf Croaria</cell>
                  <cell>GO 1520</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>10. Tit. Art.1 I u. II</cell>
                  <cell>1.Ges.</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>10. Tit. Art. 1 III</cell>
                  <cell>2</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>10.Tit. Art. 2 </cell>
                  <cell>3</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>10. Tit. Art. 3 u. 4</cell>
                  <cell>4</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>10. Tit. Art. 5</cell>
                  <cell> 5</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>10. Tit. Art. 7</cell>
                  <cell> 6</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>10. Tit. Art. 8 u. 9</cell>
                  <cell>7</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>10. Titel Art. 12 u. 14</cell>
                  <cell>11</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>10. Tit. Art. 16</cell>
                  <cell>12</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>10.Tit. Art, 18 u. 19</cell>
                  <cell>14</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>10. Tit. Art. 21 u. 20</cell>
                  <cell>15</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>10. Tit. Art. 23</cell>
                  <cell>16</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>11.Tit. Art. 1 bis 5</cell>
                  <cell>1 bis 5</cell>
                </row>
              </table>
            </p>
            <p> Dabei sind die Vorschriften mehr oder weniger geändert, erweitert oder gekürzt worden. Die
       Einzelheiten dazu werden im 4. Kap. dargestellt. Die durch den Entwurf vorgegebene
       Grundstruktur blieb jedoch bis auf ganz wenige Ausnahmen stets erhalten.</p>

            <p> Vermutlich blieb der Entwurf Croarias zunächst einmal liegen, da Landschaft und Herzog zu
       sehr mit dem politischen Tauziehen um den Vorrang, das sich auf die Landesfreiheitserklärung
       und die davon abhängig gemachte Erbhuldigung konkretisiert hatte, beschäftigt waren<note
                n="2.64"
                place="foot">H.Lutz in Spindler II, 300 f.; Krenner, Landtage 1515/16 S.
        461.</note>. Erst 1516 beschloß die Landschaft, <hi rend="it">daß die Herzoge wegen des
        Landrechtsbuchs ersucht werden sollen, etliche ihrer Räte zu verordnen; deßgleichen wolle
        eine gemeine Landschaft auch etliche Personen dazu fürnehmen, die nach Endung des Landtages
        über das Buch sitzen, und solches der Nothdurft nach in eine bessere und leidentlichere Form
        zu stellen und zu bringen hätten</hi>
              <note n="2.65" place="foot">Zitat einer Originalurkunde
        bei Freyberg a.a.O. ohne Quellenangabe.</note>.</p>
            <p> Daraufhin traten im Sommer 1516 10 Verordnete der Landschaft<note n="2.66" place="foot">Vgl. zu ihrer Zusammensetzung im einzelnen Krenner, Landtage 1515/16 S. 469.</note> mit dem
       Kanzler <persName>Dr. Augustin Lösch</persName>
              <note n="2.67" place="foot">Von 1509 -1516
        Regierungskanzler in Straubing, gestorben 1535 (vgl. Lieberich, Räte S.175).</note> und dem
       Sekretär <persName>Augustin Kölner</persName>
              <note n="2.68"
                place="foot">Vgl. die Biographie
        im 3. Kap./2.</note> in München zusammen. Ihre Aufgabe war neben der Landrechtsreformation
       die Erstellung <pb
                n="35"
                xml:id="S.35"/> der GO. Nachdem man sich auf das Erdinger Protokoll
       als Grundlage der Landrechtsreformation geeinigt hatte, wurden die weiteren Arbeiten auf
       Kölner übertragen<note
                n="2.69" place="foot">So Freyberg, Pragmatische Geschichte S. XXIII.
        Daß Croarias Entwurf als Grundlage der weiteren Arbeiten zur GO diente, erwähnt Freyberg
        nicht. Dies geht jedoch aus den Textvergleichen (4. Kap.) eindeutig hervor.</note>.</p>
            <p> Aus dem Jahre 1516 ist ein Entwurf zur LRRef erhalten<note n="2.70"
                place="foot">HStA
        Kurbayern Äußeres Archiv Nr. 694 Bl. 290 - 376.</note>. Die Handschrift folgt im Aufbau
       zunächst der Gliederung der Erdinger Reformation, stellt also einen Umguß des Textteiles in
       die bereits durch das Register des Erdinger Protokolls gestaltete neue Gliederung des
       Landrechts dar<note
                n="2.71" place="foot">S.o. <ref target="#S.28">S. 28</ref>.</note>.</p>

            <p> Nach dem 5. Titel wurde jedoch durch spätere Korrektur ein neuer 6. Tit. ("von
       vorsprechern") eingefügt, und der ursprüngliche 6. Tit. geteilt (7. Tit. "von anweisem", 8.
       Tit. "von schub und tag"), so daß der ursprüngliche 10. Tit. ("von geding und Appellation")
       zum 12. Tit. wurde. Die 3 Rubriken<note
                n="2.72" place="foot">Die Titel sind in Rubriken
        unterteilt, wobei die Rubriküberschriften entsprechend dieser Benennung mit roter Tinte
        geschrieben sind. In der Endfassung der LRRef. wurde jedoch auf die Untergliederung in
        Artikel zurückgegriffen.</note> dieses 12. Tit. entsprechen wörtlich den Artikeln 351 - 353
       der Erdinger Reformation. Durch spätere Korrektur ist nur der Zusatz "und den hailigen" beim
       Appellationseid gestrichen und der "kaiserliche hof" zum "k. Camergericht" umgeändert.</p>

            <p> Nach der Textkorrektur wurde eine Vorrede und eine Schlußrubrik abgefaßt. Diese zeitliche
       Folge ergibt sich aus Textkorrekturen, die auf der Rückseite des letzten Blattes der Vorrede
       zu finden sind. Die Vorrede weist ein flüchtigeres Schriftbild auf und ist ihrerseits erneut
       korrigiert worden, wobei dies die 1518 gedruckte Fassung darstellt. Der Entwurf stellt nicht
       die Endredaktion, die als Grundlage für den Druck diente, dar. Dies ergibt sich aus dem Titel
       über die Appellation, dessen Vorschriften noch keinen Einfluß von Croarias Entwurf zur GO
       aufweisen, während die Endfassung der LRRef wesentlich erweiterte Appellationsvorschriften
       auf der Grundlage des GO-Entwurfs 1514 beinhaltet. Das Protokoll der Endredaktion ist nicht
       mehr auffindbar<note
                n="2.73" place="foot">Vgl. Kunkel, Quellen S. XVI.</note>.</p>
            <p> Kurze Zeit danach muß der für die Endfassung der GO grundlegende Entwurf entstanden
        sein<note
                n="2.74"
                place="foot">HStA Kurbayern Äußeres Archiv Nr. 694 Bl. 144 - 262.</note>.
       In der Vorrede ist einerseits der Landtag am St. Jörgentag 1516 zu Ingolstadt erwähnt<note
                n="2.75" place="foot">Bl.144 RS.</note>; andererseits fehlt noch das später als <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BayrGO.+1520&amp;fs=Tit. 10, 9">9. Ges. des 10.</ref>
              <pb n="36" xml:id="S.36"/> Tit. in die GO eingefügte Appellationsprivileg vom <date when="1517-08-03">3. 8. 1517</date>. Mit Ausnahme dieses fehlenden Privilegs zeigt der
       Entwurf mit seinen Korrekturen in Aufbau und Inhalt die Form der Appellationsvorschriften,
       die 1520 gedruckt wurde.</p>
            <p> Neben der oben erwähnten Umarbeitung des Entwurfs 1514 erfolgte die Aufnahme der die
       Appellation betreffenden Vorschriften des Erdinger Protokolls (351 - 353), die Croaria noch
       nicht erwähnte. Dabei wurde <table>
                <row>
                  <cell>Art. ErdRef Ges.</cell>
                  <cell>GO-Entw. 1516/17 (10. Tit.)</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>351</cell>
                  <cell>zu 9</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>352</cell>
                  <cell>zu 5 (1. u. 3. Abschn.)</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>und 353</cell>
                  <cell>zu 12 (1. Teil d. 1. Abschn.).</cell>
                </row>
              </table>
            </p>
            <p> Die ersten 15 Blätter des Entwurfs (Bl.144-158), die den 1. Tit. beinhalten, sind
       durchnumeriert. Es folgen drei Leerblätter, die offenbar zur Ergänzung der Vorschriften
       gedacht waren. Der Rest, beginnend mit dem 2. Tit. (Bl. 158-262), ist nicht mehr
       durchnumeriert. Die Blätter tragen die Aufschrift "das n plat", wohl um spätere Ergänzungen
       zu ermöglichen, ohne die Reihenfolge der Blätter berichtigen zu müssen. Auch auf das 15. Ges.
       des 10. Tit. folgen zwei Leerblätter, bevor mit dem 11. Tit., der insgesamt mit flüchtigerer
       Schrift konzipiert ist, fortgefahren wird. Das 5. Ges. des 11. Tit. befindet sich auf einem
       gesonderten Blatt, das ursprünglich "Der ... artickl. Was fatalia ... u. s. w. "
       überschrieben war. Die Benennung "artickl" weist auf die unmittelbare Anknüpfung an Croarias
       Entwurf hin.</p>

            <p> Bei der Abfassung des Entwurfs 1516/17 kommt dem herzoglichen Rat <persName>Augustin
        Kölner</persName> die entscheidende Rolle zu. Dies ergibt sich zum einen aus der Erwiderung
       der Räte auf das Drängen der Landschaftsverordneten, die die Gesetze fertiggestellt sehen
       wollten: <hi rend="it">... der Kanzler (Anm.: Dr. Lösch) sey mit anderen Geschäften
        überladen, dem Köllner aber sey nicht nur aufgegeben worden, die Gerichtsordnung ans Ende
        und zur Öffentlichkeit zu bringen, sondern man fordere von ihm auch noch die Abfassung
        einzelner Traktate über die Natur der Klagen, über Erbfälle, Testament, Vormundschaft und
        dergleichen, darüber große Bücher geistlichen und weltlichen Rechts von Pabst und Kaiser
        gemacht sind, die vieler Erwägung bedürfen, wobei vonnöthen neben dem Landesgebrauch auch
        die Skribenten zu bedenken, dazu wohl etliche Jahre erforderlich wären, wo man anders nicht
        Schimpf und Spott erfahren wolle. Man bitte daher diese Traktate noch etlichen Gelehrten und
        Erfahrenen vorzulegen, und die noch baß zu berathschlagen, um allen Nutz und Ehre eine
        beständige Ordnung und Recht im Haus Bayern zu beschließen</hi>
              <note n="2.76"
                place="foot">Freyberg, Pragmatische Geschichte S. XXII (wieder Zitat eines Orginaltextes ohne
        Quellenangabe).</note>. <pb
                n="37"
                xml:id="S.37"/> Zum anderen kann mittels eines
       Schriftvergleichs das von Kölner im Entwurf eigenhändig Geschriebene nachgewiesen werden. Als
       Vergleichstext dienen ein von Kölner angefertigter Stammbaum der bayerischen Herzöge<note
                n="2.77"
                place="foot">HStA. Staatsverwaltung Nr. 3367, sog. Liber antiquitatum II (vgl.
        NeudeggerS. 11).</note> der ausweislich eines Vermerks durch <hi
                rend="it">Augustin Khölner,
        altn Secretarien In diß registratur puech, mit aigner handt geschribn</hi> ist, und ein
       eigenhändig geschriebener und unterschriebener Brief Kölners an seinen Vetter <persName>Dr.
        Thomas Rudolf</persName>, Kanzler zu Landshut, aus dem Jahre 1539<note
                n="2.78" place="foot">HStA Staatsverwaltung Nr. 1379 Bl. 123.</note>. Der Schriftvergleich ergibt, daß sämtliche
       Korrekturen, die den Wortlaut der Vorschriften in die endgültige Fassung bringen (im 10.
       Titel z.B. auf Bl. 235 RS, 239 RS, 240 VS u. RS, 243 RS, 247 RS, 249) sowie das 4. Ges. des
       11. Tit., ab dem 6. Fall und der damit korrespondierende letzte Abschnitt des 5. Ges. des 11.
       Tit. (Bl. 253 - 255) von Kölner stammen. Gerade diese Zusätze, die die Appellation zum RKG
       zum Gegenstand haben, sind von großer politischer Bedeutung, da sie das Verhältnis der
       kaiserlichen und herzoglichen Macht abgrenzen. Sie wurden offenbar länger abgewogen und
       schließlich von Kölner gleich selbst zu Papier gebracht.</p>
            <p> 1518 ging die LRRef. in Druck. In ihrem verfahrensrechtlichen Teil wurden Teile des
       GO-Entwurfs 1516/17 eingearbeitet. Die Appellationsvorschriften finden sich im 12. Tit., was
       der Anordnung im Entwurf 1516 zur LRRef. entspricht. Welche Vorschriften dem GO-Entwurf
       entnommen wurden, zeigt folgender Überblick: <table>
                <row>
                  <cell>Art.ErdRef</cell>
                  <cell>Ges.GO-Entw. 1516/17</cell>
                  <cell>Art. LRRef. 1518</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>-</cell>
                  <cell>1</cell>
                  <cell>1</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>-</cell>
                  <cell>2</cell>
                  <cell>2</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>-</cell>
                  <cell>3.. (1. u. 2. Abschn.)</cell>
                  <cell>3</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>352</cell>
                  <cell>5</cell>
                  <cell>9</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>-</cell>
                  <cell>6</cell>
                  <cell>4</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>-</cell>
                  <cell>7</cell>
                  <cell>7</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>-</cell>
                  <cell>8</cell>
                  <cell>8</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>351</cell>
                  <cell>9</cell>
                  <cell>5</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>353</cell>
                  <cell>12</cell>
                  <cell>10</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>-</cell>
                  <cell>14</cell>
                  <cell>6</cell>
                </row>
              </table> Die 5 Gesatze des 11. Tit. d. GO-Entwurfs wurden zu einem 11. Art. zusammengezogen:
        <pb
                n="38" xml:id="S.38"/>
              <hi rend="it">Von Newung unnd hanndlungen in hanngennder Appellation. Wo in hanngennder
        Appellation new fürnemen oder Rechtverttigung von yemand beschehen oder gestatt würden. Auch
        in was fällen die app. unnd unnd [sic] geding für verlassen und gevallen geacht / und wievil
        fatalia zuegelassen mögen werden / darüber soll in unsern Fürstlichen Hofgerichten
        erkhanntnuß beschehen / unnd beschaid geben werden. Unnd darauff die partheyen auch unser
        Richter / denen ausserhalb unnser Fürstlichen hofgericht / beschwärung begegnen / oder auß
        dem Kayserlichen Camergericht / ichts zukhombt / sölchs an unns / oder unnser Hofrichter /
        Statthalter / Vitzdomb unnd Rhäte /mit clag lanngen lassen.</hi>
            </p>
            <p> Damit wurde einerseits wohl dem Bestreben entsprochen, die LRRef. mit
       Verfahrensvorschriften nicht zu überladen, sondern die ausführliche Regelung der GO zu
       überlassen, andererseits das Problem umgangen, die brisanten Regelungen der Appellation zum
       RKG, die ausweislich des Entwurfs 1516/17 als bruchstückhaft und ergänzungsbedürftig
       angesehen wurden, bereits zu diesem Zeitpunkt zu publizieren. Diese Gesichtspunkte dürften
       generell bei der Auswahl der Vorschriften aus dem Entwurf 1516/17 berücksichtigt worden sein.
       Die 2 nicht übernommenen Abschnitte des 3. Ges. des GO-Entwurfs kamen für die LRRef. a priori
       nicht in Frage, da sie speziell das Verfahren nach Frage und Folge betreffen und daher
       ausschließlich außerhalb des Geltungsbereichs des OLR zur Anwendung kommen konnten. Bei den
       übrigen Appellationsvorschriften des GO-Entwurfs, die nicht in die LRRef. eingearbeitet
       wurden (10. Tit. 4., 10., 11., 13., 14.Abschn.2 - 5, und 15. Ges.), wurden offenbar als
       weniger bedeutsam für die Aufnahme in die nicht so sehr verfahrensrechtlich orientierte
       LRRef. angesehen. Das 4., 11. und 13. Gesatz des Entwurfs bringen Definitionen (Wirkungen der
       Appellation, Fälle der Unzulässigkeit der Appellation, Apostel), die übrigen weggelassenen
       Vorschriften, abgesehen vom Anfang des 10. Ges., der aber nur eine Wiederholung bereits
       ausgesprochener Grundsätze darstellt, das Prüfungs- und Apostelerteilungsverfahren des
       Hofgerichts bei Appellationen zum RKG.</p>

            <p> Auffällig ist, daß die LRRef. den Appellationseid auf Appellationen zum RKG beschränkt (9.
       Art.). Diese Beschränkung erfolgte allein hier, während die Entwürfe und die GO in Anknüpfung
       an die weit zurückreichende Tradition<note
                n="2.79" place="foot">S. u. im <ref target="#Kap4.2">4. Kap./2</ref>, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BayrGO.+1520&amp;fs=Tit. 10, 5">10 Tit. 5.
         Ges.</ref>

              </note> den Eid bei sämtlichen Appellationen vorsahen. Der Grund für die
       Beschränkung ist unbekannt. Es ist lediglich eine Vermutung, daß der noch relativ große
       ständische Einfluß die Behinderung, die sich durch den Eid in den Augen der Stände wohl
       ergab, wenigstens teilweise abwehren konnte. Ebenso unerklärlich ist das Fehlen des
       Appellationsprivilegs vom <date
                when="1517-08-03">3.8.1517</date>, das in der <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BayrGO.+1520&amp;fs=Tit. 10, 9">GO (9. Ges.)</ref> als <pb
                n="39"
                xml:id="S.39"/>
       ungeheuere Errungenschaft gefeiert wird. Zwar mag die Endredaktion der LRRef. noch im Sommer
       1517, also vor der Erlangung des Privilegs abgeschlossen gewesen sein. Die Drucklegung dürfte
       jedoch kaum einen derart langen Zeitraum in Anspruch genommen haben, ohne daß die Möglichkeit
       der nachträglichen Einrückung des Privilegs vorhanden gewesen wäre. Betrachtet man die
       Artikelfolge der Appellationsvorschriften der LRRef. im Vergleich zu der Folge der Gesatze
       des GO-Entwurfs 1516/17, so ist festzustellen, daß in der LRRef. eine Ordnung nach
       systematischen Gesichtspunkten erfolgt ist, während der GO-Entwurf sowie die darauf
       basierende GO 1520 diese Systematisierung nicht aufweisen. Die Art. 1-6 LRRef. betreffen die
       Appellation im allgemeinen, wogegen die Art. 7-10 ausschließlich Appellationen zum RKG zum
       Gegenstand haben. Sieht man sich das Schema auf <ref target="#S.37">S. 37</ref> an, so wird
       ersichtlich, wie bei der Redaktion der Vorschriften vorgegangen wurde: Unter Weglassung der
       als nicht erforderlich angesehenen Regelungen entnahm man dem GO-Entwurf, indem man dessen
       Anordnung folgte, zunächst die allgemeinen Appellationsvorschriften, um erst in einem zweiten
       "Durchgang" die die Appellation zum RKG betreffenden zu übertragen. Dabei stellt lediglich
       der 9. Art. LRRef. eine Ausnahme dar, der bei strikter Einhaltung dieses Vorgehens als 8.
       Art. hätte erscheinen müssen. Möglicherweise steht diese Ausnahme mit der restriktiven
       Fassung der Vorschrift, die sie abweichend vom GO-Entwurf erst durch die LRRef. erfuhr, im
       Zusammenhang.</p>
            <p> Bereits aus diesen Beobachtungen ergibt sich, daß die Auffassung Freybergs<note n="2.80" place="foot">S. XXIII.</note>, die Verfahrensvorschriften der LRRef. entsprächen
       dem Stand der Stoffsammlung zur GO im Jahre 1518, wobei die Vorschriften, so weit sie eben zu
       diesem Zeitpunkt fertig waren, in die LRRef. mit aufgenommen worden seien, unzutreffend ist.
       Hinzu kommt, daß durch den Entwurf Croarias 1514 der Stoff der GO weitgehend vorgelegt war
       und im folgenden nur noch Modifikationen erfuhr, eine Neuschöpfung von Vorschriften, wie sie
       Freyberg noch nach 1518 unterstellte, jedoch nicht mehr stattfand.</p>

            <p> Schließlich kann die Tatsache, daß die LRRef. Teile des bereits umfangreicheren
       GO-Entwurfs 1516/17 übernommen hat, durch zwei Details nachgewiesen werden. Der 5. .Abschn.
       des 5. Ges. (10. Tit. GO-Entwurf), der die Unzulässigkeit des Appellationseides in bestimmten
       Strafsachen zum Gegenstand hat, knüpft an die Definition dieser Strafsachen im 4. Fall des
       11. Ges. an. Nur aus der Existenz dieser Definition ist die Eidesregelung verständlich. Die
       LRRef. gibt nun im 9. Art. des 12. Tit. die vollständige Regelung bezüglich des Eides, also
       auch den 5. Abschn. der Vorschrift wieder, ohne die grundlegende Definition des 11. Ges. des
       GO-Entwurfs ebenfalls einzuarbeiten. Das isolierte <pb
                n="40" xml:id="S.40"/> Vorkommen des
       5. Abschn. der Eidesvorschrift zeigt, daß das 11. Ges. vorhanden gewesen sein muß. Daß die
       grundlegende Definition erst nach dem Bestehen der "Verweisung" geschaffen wurde, ist
       ausgeschlossen. Weiterhin lassen die Textkorrekturen im GO-Entwurf entsprechende Schlüsse zu.
       Zwar entsprechen die von der LRRef. übernommenen Vorschriften weitgehend dem noch
       unkorrigierten Entwurf. Daraus ergibt sich, daß die Korrekturen, die den Entwurf in die 1520
       gedruckte Endfassung gebracht haben, erst nach der Endredaktion der LRRef. vorgenommen worden
       sind. Einige wenige Vorschriften sind jedoch nicht in der ursprünglichen Fassung des Entwurfs
       in die LRRef. eingegangen, sondern in der korrigierten Form, z.B.: <table>
                <row>
                  <cell>Entwurf 2. Ges. 10. Tit.</cell>
                  <cell>LRRef. 2. Ges. 12. Tit.</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>So sich yemands von ains Richters urteil berueffen und dingen wil ...</cell>
                  <cell>So sich yemands von ains Richters urteil berueffen und beschwern wil ...</cell>
                </row>
              </table> Die hier wiedergegebene Urfassung des Entwurfs weist eine Korrektur auf, die den
       Text in die von der LRRef. gebrauchte Fassung bringt (beschwern statt dingen). Einerseits muß
       daraus geschlossen werden, daß der Entwurf mindestens zweimal, vielleicht sogar öfter
       korrigiert worden ist. Andererseits ist zu folgern, daß der Entwurf die Grundlage der
       entsprechenden Vorschriften der LRRef. und nicht umgekehrt ist (was die Konsequenz der
       Aussage Freybergs wäre), da die korrigierte Fassung notwendig jünger als die Urfassung sein
       muß. Ein weiteres sehr starkes Indiz hierfür ist ein Irrtum, der bei der Endredaktion des 6.
       Abschnitts von Art. 9 LRRef. unterlaufen ist. Dort heißt es nämlich "... diser
       Gerichtzordnung ...".</p>
            <p> Kreittmayr<note n="2.81"
                place="foot">Vorrede S. 6.</note> führte den "Unterschied"
       zwischen LRRef. und späterer GO bezüglich Regelung und Geltungsbereich auf die
       unterschiedliche Kompetenz der bei der Verabschiedung jeweils anwesenden Ständevertreter
       zurück. So seien auf dem Ingolstädter Landtag 1516 nur die Stände des Oberlandes, auf dem
       Landshuter Landtag 1519 dagegen nur die Stände des Niederlandes zugegen gewesen. Dies ist
       unzutreffend, da die ober- und niederbayerischen Stände seit 1508 vereinigt waren. Die
       Tagungsorte Ingolstadt und Landshut drücken nicht das Zusammenkommen von Teilen der
       Gesamtlandschaft aus, sondern entsprechen dem ebenfalls 1508 festgelegten Turnus, wonach die
       Gesamtlandtage reihum in Straubing, München, Landshut und Ingolstadt stattfinden sollten<note
                n="2.82" place="foot">H. Lutz in Spindler II, 298.</note>.</p>

            <p> Um die Jahreswende 1518/19 muß ein Entwurf zur GO gefertigt worden sein, der mit späteren
       Zusätzen der Drucklegung zugrunde gelegt wurde<note
                n="2.83" place="foot">HStA Kurbayern
        Äußeres Archiv Nr. 699 Bl. 93 - 233.</note>. Einerseits <pb
                n="41"
                xml:id="S.41"/> weist der
       Text dieses Entwurfs die korrigierte Form des Entwurfs 1516/17 auf, so daß er unter
       Zugrundelegung der oben gewonnenen Erkenntnisse nicht aus der Zeit vor dem Druck der LRRef.
       1518 stammen kann. Andererseits ist der Landtag nach Ostern 1519 zu Landshut noch nicht, wie
       in der die Endfassung darstellenden Korrektur, erwähnt. Selbst dieser Entwurf wurde offenbar
       noch nicht als reif für den Druck angesehen, wie das Protokoll des Landtags zu Landshut unter
       dem <date when="1519-05-01">1.5.1519</date>
              <note n="2.84" place="foot">HStA Altbayerische
        Landschaft Nr. 589 Bl. 70 RS ff.</note> zeigt:</p>
            <p>
              <hi rend="it">Man hat auch an heut ainer Landschaft angezaigt, wie aus Bevelch
        jungstgehalltner Landschaft zu Ingolstat ain Gerichtsprozeß, mit grosser muehe unnd Costung
        vergriffen, darinnen aber noch etlich Articul nit erledigt. Darumb sover es ainer Landschaft
        vermaint war, Wollt man etlich Landleut darüber verordnen, die mitsambt den fürsten oder
        derselben Räthn, solich Articul erledigtn. damit das Puch gemainen nuz zu guet In den
        Truckh. Unnd nachvolgennd allenthalb Im Land In sein würckhung khomen möcht.<lb/> Das hat ir
        ain Landschaft vasst wol gefallen lassen. Unnd sind das dy Verordenten. <list>
                  <item>Die verordenten zu dem Gerichtsprozeß</item>
                  <item>Abbt zu Nidern Alltaich</item>
                  <item>Brobst zu Innderstorff</item>
                  <item>Herr Hanns von Closen zu Arnnstorff unnd Gern</item>
                  <item>Herr Diettrich von Pleiningen zu Eysenhoven</item>
                  <item>Doctor Petter Paumgarttner</item>
                  <item>Achacj Pusch Hofmaister zu Freisingen</item>
                  <item>Statt München</item>
                  <item>Statt Lanndshuet</item>
                </list>
              </hi>
            </p>
            <p> Etwas neues brachte jedoch auch dieser Ausschuß nicht mehr zustande. In die Vorrede wurde
       lediglich noch der letzte Landtag eingefügt <lb/>
              <hi rend="it">auch nachvolgendt auf Jüngstem Landtag so der nach ostern negstverschinen zu
        Landshut</hi>, abermals korrigiert:<lb/>
              <hi rend="it">und nachvolgend auf dem Landtag nach ostern Im newnzehenden Jar zu
        Landshut</hi> und der Beisatz<lb/>
              <hi rend="it">und andern geteutschten Rechtspüchern sunderlich der stat wurmbs gezogen</hi>,
        <pb
                n="42" xml:id="S.42"/> der den Verordneten wohl zu offen auf die Quellen der
       Vorschriften hinzuweisen schien, gestrichen.</p>

            <p> Die spärlichen Korrekturen und Zusätze im Entwurf 1518/19 stellen die Endredaktion dar.
       Nach dem 8. Ges. des 10. Tit. vermerkte Kölner, dessen Schrift aufgrund des Schriftvergleichs
       identifiziert werden kann: <hi rend="it">hiebei die freiheit mit Iren Ursachen
        anzezeigen</hi>
              <note n="2.85" place="foot">Bl. 212.</note>.</p>

            <p> Das damit gemeinte Appellationsprivileg, das zusammen mit einer Begründung zu seiner
       Erlangung als 9. Ges. eingerückt werden sollte, ist vermutlich gesondert entworfen worden.
       Ein Korrekturzeichen Kölners zeigt zusätzlich die Stelle, wo es eingearbeitet werden sollte.
       Der Entwurf der das Privileg enthaltenden Vorschrift ist nicht mehr auffindbar. Die
       Bezifferung der folgenden Gesatze des 10. Tit. (ursprünglich 9 ff.) ist entsprechend der
       Einfügung des Appellationsprivilegs als 9. Ges. entsprechend verschoben: <hi
                rend="it">das
        neunt gesatz</hi>: neunt gestrichen, darüber <hi rend="it">zehent</hi> u.s.w .</p>
            <p> Auch im Text ist dem Appellationsprivileg Rechnung getragen. Neben dem 11. und 15.
        Ges.<note
                n="2.86" place="foot">Bl. 213 RS und 217 RS.</note> desselben Tit. finden sich die
       Zusätze: <hi
                rend="it">sach hundert gülden wert oder dahinter beträfe oder die appellation
        so</hi> und <hi rend="it">oder die haubtsach über hundert gülden nit</hi>. </p>
            <p> Nach dem 6. Ges. des 13. Tit. (1. Abschn.) ist die Bemerkung eingefügt: <hi rend="it">hie
        hat das puech ain ennd.<lb/> und sol weiter von form der clag<lb/> nichts gedruckt
        werden.</hi>
            </p>

            <p> Es wurde damit zum Ausdruck gebracht, daß die Klageformulare, die dem Entwurf 1516/17
       beigefügt waren<note
                n="2.87"
                place="foot">HStA Kurbayern Äußeres Archiv Nr. 694 Bl.
        264-272.</note> nicht gedruckt werden sollten. Zwei weitere Abschnitte des 6. Ges. bekamen
       den Vermerk <hi rend="it">bedarf nit in druckh kumen</hi>
              <note n="2.88" place="foot">Bl.
        233.</note>.</p>
            <p> Auf einem eingelegten Blatt in kleinerem Format ist der <hi rend="it">Beschlus diser
        gerichtsordnung</hi>
              <pb n="43"
                xml:id="S.43"/> konzipiert, der in dieser Fassung als letztes Gesatz der GO
       gedruckt wurde und den <date
                when="1520-04-23">St. Jörgentag 1520</date> (23.4.) nennt. Der
       letzte Schritt war der Entwurf eines Titelblattes und des Registers, wie sich aus der
       Tatsache ergibt, daß das Register bereits das Appellationsprivileg als 9. Ges. des 10. Tit.
       aufführt. Das Register weist in einzelnen Teilen die Handschrift Kölners auf<note
                n="2.89" place="foot">Bl. 94.</note>.</p>
            <p> Der Entwurf des Titelblattes <table>
                <row>
                  <cell>oben:</cell>
                  <cell>
                    <hi rend="it">Intitulatio</hi>
                  </cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>Bl. Mitte:</cell>
                  <cell>
                    <hi rend="it">Die Gemalt Figur</hi>
                  </cell>
                </row>
              </table> gibt dem angesprochenen Künstler die Anordnung an, die er mit dem Titel und dem
       Bildschnitt einzuhalten hat.</p>

            <p> Offenbar wollte man nun endlich den Erfolg der langedauernden Vorarbeiten sehen. Ohne
       weitere Änderungen, die noch auf dem Landtag 1519 zu Landshut angesprochen worden sind, ging
       das Gesetz in der Form des Entwurfs 1518/19 in Druck.<pb
                n="44" xml:id="S.44"/>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="Kap3">
          <head>3. KAPITEL. Die Schöpfer der Appellationsvorschriften</head>
          <p> Wie oben festgestellt wurde (<ref target="#Kap2.4">2. Kap. /4</ref>), sind <persName>Hieronymus
       de Croaria</persName> und <persName>Augustin Kölner</persName> als Schöpfer der
      Appellationsvorschriften der GO anzusehen. Der Entwurf Croarias stellt das Fundament dar, auf
      dem Kölner durch Selektion, Korrekturen und Zusätze die Endfassung schuf. Um Anhaltspunkte
      bezüglich der Quellen, die bei der Schaffung der Vorschriften Verwendung gefunden haben
      könnten, zu gewinnen, ist es daher geboten, das Leben und Schaffen Croarias und Kölners näher
      zu betrachten. Nicht zuletzt soll durch die biographische Darstellung dieser für das
      Zustandekommen der Vorschriften in ihrer vorliegenden Gestalt nicht wegzudenkenden
      Persönlichkeiten auch der unmittelbare geistige Hintergrund der Kodifikation beleuchtet
      werden.</p>
          <div xml:id="Kap3.1">
            <head>1. Hieronymus de Croaria</head>
            <p> Croaria wurde 1460 oder kurz vorher<note n="3.1"
                place="foot">Rückrechnung vom
        Immatrikulationsdatum unter Analogie zu anderen zeitgenössischen Lebensdaten.</note> in
       Konstanz geboren. Von seinen Vorfahren ist <persName>Nikolaus de Croaria</persName> erwähnt,
       der <date
                when="1398">1398</date> Hofpfalzgraf und Mitglied des königlichen Hofstaates wurde.
        <persName>Ulrich de Croaria</persName> ließ sich <date
                when="1422">1422</date> in Konstanz
        nieder<note n="3.2" place="foot">
                <ref target="http://daten.digitale-sammlungen.de/0001/bsb00016319/images/index.html?seite=432">NDB III, 416 f.</ref>

              </note>. Er dürfte der Großvater Hieronymus' gewesen sein. Der Vater
       Hieronymus' <persName>Friedrich de Croaria</persName>, war 1504 tot; von der Mutter,
        <persName>N. Sattler</persName>, weiß man lediglich, daß sie aus Waiblingen stammte<note
                n="3.3" place="foot">Lieberich, Räte, S.162.</note>.</p>
            <p> Croaria wurde <date when="1476">1476</date> in Basel immatrikuliert. <date
                when="1486">1486</date> kam er als Professor nach Tübingen<note n="3.4" place="foot">
                <ref target="http://daten.digitale-sammlungen.de/0001/bsb00016319/images/index.html?seite=432">NDB a. a. O.</ref>
              </note>, wo er als <hi rend="it">utriusque iuris doctor</hi>
       eingeschrieben wurde<note n="3.5"
                place="foot">Lieberich a. a. O.</note>. In Tübingen war
       Croaria <date
                when="1492">1492</date> und <date when="1496">1496</date> Rektor<note n="3.6" place="foot">
                <ref
                  target="http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/bsb00008362/images/index.html?seite=602">ADB IV, 600</ref>; <ref target="http://daten.digitale-sammlungen.de/0001/bsb00016319/images/index.html?seite=432">NDB a.a.O.</ref>
              </note>. <date
                when="1497">1497</date> wechselte Coraria an die bayer.
       Landesuniversität Ingolstadt, wo die Matrikel <hi
                rend="it">doctor, ordinarius iuris
        canonici</hi> vermerkten<note n="3.7" place="foot">Lieberich a. a. O.</note>.</p>

            <p> Neben seiner Tätigkeit an der Universität bekam Croaria nun bedeutende praktische Aufgaben
       zugewiesen. <date when="1498">1498</date> wurde er von <persName>Herzog Georg dem Reichen von
        Landshut</persName>
              <pb n="45"
                xml:id="S.45"/> an dessen Hofgericht in Neuburg/Donau berufen in dessen
       Gerichtsbriefen er bis <date
                when="1501">1501</date> als Beisitzer erscheint<note n="3.8"
                place="foot">Lieberich a.a.O.; HStA Pfalz-Neuburg Urkunden Varia Neoburgica Nr. 229
        und Pfalz-Neuburg Urkunden Alte Landgerichte Nr. 323.</note>. Gleichzeitig wurde Croaria zum
       Ratskonsulenten der Stadt Nürnberg bestellt. Diese Aufgabe nahm er bis <date
                when="1518">1518</date> wahr<note n="3.9" place="foot">
                <ref
                  target="http://books.google.de/books?id=G78OAAAAYAAJ&amp;pg=PA60">Stobbe II, 60</ref>.
         <ref target="http://daten.digitale-sammlungen.de/0001/bsb00016319/images/index.html?seite=432">NDB a.a.O.</ref> datiert dieses Amt auf 1515-1527, die Nachweise bei Stobbe werden jedoch
        nicht widerlegt.</note>.</p>
            <p>
              <date
                when="1501">1501</date> erwarb Croaria Schloß Hornstein und heiratete <persName>Eva von
        Reischach</persName> (gest. 1537)<note
                n="3.10"
                place="foot">Lieberich a.a.O.</note>,
       Tochter des <persName>Konrad von Reischach</persName>, der ein Amt am Hofe <persName>Herzog
        Eberhards von Württemberg</persName> innehatte<note
                n="3.11" place="foot">
                <ref
                target="http://daten.digitale-sammlungen.de/0001/bsb00016319/images/index.html?seite=432">NDB a. a. O.</ref>; 1511 nahm Croaria <persName>Georg von Reisach</persName> als Famulus
        auf. Es handelte sich wahrscheinlich um einen Verwandten seiner Frau (Wolff S.116 Anm. 140
        a. E.). Fraglich ist, ob auch <persName>Theodor Reisach</persName> (utr. iur. dr. 1496 nach
        Studium in Padua und Bologna, Ordinarius iuris civilis matutinus in Ingolstadt 1498-1509,
        Rat Hzg. Georgs von Landshut, gestorben 1523; vgl. Wolff S. 270 und 154) zur Verwandtschaft
        Croarias Frau gehört.</note>. <date
                when="1504">1504</date> erhielt Croaria die kaiserliche
       Bestätigung des <date
                when="1358">1358</date> von <persName>König Wenzel</persName> der
       Familie erblich verliehenen Palatinats<note
                n="3.12"
                place="foot">Lieberich a.a.O.</note>. Im
       gleichen Jahre wurde Croaria herzoglicher Rat <persName>Albrechts IV.</persName> Dies ergibt
       sich aus einem Verzeichnis der herzoglichen Bediensteten<note
                n="3.13"
                place="foot">"Bestallung Register der Diennstleut etc. 1515", HStA Fürstensachen Nr. 322 Bl.155 ff.,
        159.<lb/> Die Originalurkunde wird in VHVN 26 (1889), 91 f. durch Bezugnahmen auf die
        Eintragung bei dem herzoglichen Rat <persName>Dr. Georg Lamparter</persName> vereinfacht
        wiedergegeben, was dazu führte, daß bislang der Beginn der Tätigkeit Croarias als
        herzoglicher Rat irrtümlich auf 1503 datiert wurde (vgl. Lieberich, Räte a.a.O.).</note>, wo
       auch zu ersehen ist, daß Croaria jährlich 100 Gulden Sold zuzüglich 20 Gulden für Futter für
       zwei Pferde erhielt<note
                n="3.14" place="foot">
                <hi rend="it">Doctor Iheronimus de Croaria /
         Ist von meinem gn.h. Hzg. Albrechten lob. Ged. sein lebenlang zu dinstgelt verschriben
         worden, und verfellt sich mit sambt zwaintzig gülden Reinisch für fueter auf zway pferdt,
         auf ainen yeden pfingstag zubezaln jerlich Act. nach pfingsten Anno etc. Sexto Anno quarto
         anganngen. Ratsold j 100 gld. Rh. khain Rüstung.</hi>
              </note>.</p>

            <p> In diesem Zusammenhang sei erwähnt, daß Croaria neben diesen 100 Gulden aus seiner
       Ratstätigkeit für sein Wirken an der Ingolstädter Universität nach einer <pb
                n="46" xml:id="S.46"/> Erhöhung 125, später sogar 200 Gulden jährlich erhielt<note n="3.15" place="foot">Prantl I, 116. Vergleiche der einzelnen Gehälter der Ingolstädter Professoren bei
        Wolff S.107 ff.</note>
            </p>
            <p>
              <date
                when="1507">1507</date> wurde Croaria vom 3. Reichskreis zum Assessor am RKG nominiert,
       dann aber nicht gewählt. Ein Jahr später wurde Croaria Fiskalprokurator beim RKG, also
       Prozeßvertreter des Königs für die Rechte der Krone und des Reichs<note
                n="3.16" place="foot">
                <ref
                  target="http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/bsb00008362/images/index.html?seite=602">ADB</ref> und <ref target="http://daten.digitale-sammlungen.de/0001/bsb00016319/images/index.html?seite=432">NDB a.a.O.</ref>
              </note>. Er quittierte den Dienst in Ingolstadt vorübergehend, kehrte aber
       bereits <date
                when="1509">1509</date> vom RKG auf seinen Lehrstuhl zurück<note n="3.17"
                place="foot">Wolff S. 116 mit Nachweisen (Anm.140).</note>. <date
                when="1510">1510</date> ist er
       als <hi rend="it">canonum ordinarius, decanus</hi>" erwähnt<note
                n="3.18" place="foot">VHVN
        30 (1894), 177.</note>.</p>
            <p>
              <date
                when="1511">1511</date> wurden seine Söhne Hieronymus und Martin in Ingolstadt
        immatrikuliert<note
                n="3.19" place="foot">Wolff S.177 f. Anm. 75.</note>.</p>
            <p> Seit 1509 war Croaria Rat und Diener des Herzogs von Württemberg<note n="3.20" place="foot">
                <ref target="http://daten.digitale-sammlungen.de/0001/bsb00016319/images/index.html?seite=432">NDB a.a.O.</ref>
              </note>. <date
                when="1514">1514</date> ist Croaria unter den Räten
        <persName>Herzog Wilhelms IV.</persName> in Ingolstadt erwähnt<note
                n="2.21" place="foot">Ratsliste HStA Fürstensachen Nr. 322 Bl. 129.</note>, <date
                when="1516">1516</date> und
        <date when="1523">1523</date> als Rat und Diener von Haus aus<note
                n="3.22"
                place="foot">Nur
        fallweise beanspruchte Räte (Lieberich, Landesherrn S. 99).</note> von Pfalz-Neuburg<note
                n="3.23"
                place="foot">Lieberich, Klerus S. 254, wo auch mitgeteilt wird, daß Croaria zu
        dieser Zeit Tapfheim besaß (vgl. HStA Personenselekt Kart. 31: "1526 Lehen zu
        Tapfheim").</note>, wo er es zum Kanzler bringt<note
                n="3.24" place="foot">Lieberich, Räte
        S.162 f.</note>. Es ist anzunehmen, daß Croaria diese und die anderen erwähnten Ämter
       gleichzeitig innehaben konnte, wobei er von Fall zu Fall bald hier, bald dort in Anspruch
       genommen wurde.</p>
            <p>
              <date when="1516">1516</date> beendete Croaria seine Lehrtätigkeit in Ingolstadt<note n="2.25"
                place="foot">Wolff S. 116 mit Nachw. (Anm. 140).</note>. <date
                when="1516">1516/17</date> war er unter <persName>Maximilian I.</persName> kaiserlicher Bundesrichter
       des schwäbischen Bundes<note
                n="3.26" place="foot">Wolff S. 158; <ref target="http://daten.digitale-sammlungen.de/0001/bsb00016319/images/index.html?seite=432">NDB a.a.O.</ref>
              </note>. Zuletzt trat er <date
                when="1524">1524</date> politisch hervor,
       als er sich um die Einigung aller Wittelsbacher Linien zur Sicherung der Kurwürde und
       gegenseitigen Erbfolge sowie um ein Schutzbündnis gegen die böhmische Gefahr bemühte<note
                n="3.27" place="foot">
                <ref target="http://daten.digitale-sammlungen.de/0001/bsb00016319/images/index.html?seite=432">NDB a.a.O.</ref>
              </note>.</p>
            <p> Croaria starb <date when="1527">1527</date>
              <note n="3.28" place="foot">Wolff S. 265; <ref target="http://daten.digitale-sammlungen.de/0001/bsb00016319/images/index.html?seite=432">NDB a.a.O.</ref>
              </note>.</p>
            <p> Sein gleichnamiger Sohn Hieronymus de Croaria, der mit ihm oft identifiziert <pb n="47"
                xml:id="S.47"/> wurde<note n="3.29" place="foot">
                <ref
                target="http://daten.digitale-sammlungen.de/0001/bsb00016319/images/index.html?seite=432">NDB a.a.O.</ref>; Lieberich, Räte S. 163.</note>, war seit <date when="1529">1529</date>
       Landvogt an den Gerichten Höchstädt/Donau und Graisbach sowie Pfleger zu Monheim. Als
       Hofjunker Pfalzgraf Ottheinrichs wurde er als Astrologe tätig, wobei er das Geburtshoroskop
       Ottheinrichs für politische Fragen von höchster Tragweite auswertete. Dabei rief er den
       Nürnberger Astrologen <persName>Joh. Schöner</persName> zur Hilfe.</p>
            <p>
              <persName>Hieronymus de Croaria der Jüngere</persName> starb <date when="1536">1536</date>
              <note n="3.30" place="foot">
                <ref target="http://daten.digitale-sammlungen.de/0001/bsb00016319/images/index.html?seite=432">NDB a.a.O.</ref>
              </note>.</p>

            <p> Von erheblichem Einfluß auf den GO-Entwurf war das Lehramt Croarias in Ingolstadt. Croaria
       hielt in den zwei Jahrzehnten, die er annähernd in Ingolstadt war, stets die "Lectura in
       decretis", während der andere Kanonist — es lasen stets zwei Professoren kanonisches
       Recht — die päpstlichen Novellen zu übernehmen hatte<note
                n="3.31"
                place="foot">Wolff
        S. 275.</note>. Durch das langjährige Verbleiben leistete Croaria einen wesentlichen Beitrag
       zur Kontinuität des Lehrbetriebes<note
                n="3.32"
                place="foot">Wolff S. 41 (Anm. 63).</note>.
       Gleichzeitig setzte es ihn in die Lage, vielfache Reformvorschläge für die Universität
        beizusteuern<note
                n="3.33"
                place="foot">Wolff S. 116.</note>. Den Studenten scheint das hohe
       Niveau Croarias lästig gewesen zu sein: <hi rend="it">seine Gelehrsamkeit bestreite niemand,
        aber er trage langweilig vor und sei eben manchen Studenten allzugelehrt, kurz er werde
        nicht gerne gehört</hi>
              <note n="3.34" place="foot">Zeitgenössisches Urteil von Studenten
        über Croaria bei Prantl I, 116.</note>.</p>
            <p> Sein Kollege <persName>Johannes Rosa</persName>
              <note n="3.35"
                place="foot">Kanonist, von
        1484 bis 1518 in Ingolstadt.</note> tadelte Croaria gegenüber dem Rektor, daß er nicht, wie
       ursprünglich üblich, im Sommer um 5 Uhr und im Winter um 6 Uhr, sondern im Sommer um 8 Uhr
       und im Winter um 9 Uhr mit der Vorlesung beginne <note
                n="3.36" place="foot">Lateinisches
        Original bei Prantl II, 139 ff.</note>.</p>
            <p> Andererseits war Croaria mit einigen Humanisten enger befreundet<note n="3.37"
                place="foot">Wolff S. 33 Anm. 12 und S. 116.</note>. <persName>Konrad Celtis</persName> und
        <persName>Philomusus</persName> (= <persName>Jakob Locher</persName>) verkehrten in seinem
       Hause; ersterer versuchte Croaria nach Wien zu ziehen<note
                n="3.38" place="foot">
                <ref target="http://daten.digitale-sammlungen.de/0001/bsb00016319/images/index.html?seite=432">NDB a.a.O.</ref>
              </note>. Die von Croaria besorgte Erstausgabe <pb n="48"
                xml:id="S.48"/>
       der Akten des Konstanzer Konzils <date when="1414">1414</date>
              <note n="3.39"
                  place="foot">Acta Concilii Constantiensis, Hagenau 1500. Croaria verfertigte darüber auch eine
        Dissertation <hi
                  rend="it">De prima editione Actorum Conc. Const.</hi> (Wolff S. 158; Kobolt
        I, 145). Die Veröffentlichung spiegelt Croarias Anhänglichkeit an die Vaterstadt wieder. J.
        Lenfant reihte Croaria wegen der Edition in seiner Histoire du Concile de Constance,
        Amsterdam 1727, unter die großen Historiker ein (<ref
                target="http://daten.digitale-sammlungen.de/0001/bsb00016319/images/index.html?seite=432">NDB a.a.O.</ref>).</note> bezeugt die Freundschaft zu <persName>Konrad
        Summenhart</persName> und <persName>Jakob Locher</persName> durch die als Einleitung
       gedachte Wiedergabe eines Briefes von Summenhart an Croaria (<hi
                rend="it">Conr. Summerhart
        Theolog. Profess. Tübingens, ad Hieron. de Croaria</hi>), einer Ermahnung Lochers (<hi
                rend="it">Jac. Locher ad eundem Hieronymum Carmen admonitorium</hi>) und einer Erwiderung
       Croarias (<hi
                rend="it">Croariae ad Summerhart et Locher amica responsio</hi>). Der Druck
       schließt mit einem <hi rend="it">Elogium Philomusi ad Constantiam</hi>
              <note n="3.40"
                place="foot">Kobolt II, 60.</note>. Von Locher wiederum ist überliefert, daß er ein Schüler und
       Freund von <persName>Sebastian Brant</persName> war, der ein Jahr vor Croaria (<date
                when="1475">1475</date>) in Basel immatrikuliert worden war<note n="3.41"
                  place="foot">Diese
        und alle weiteren biographischen Angaben zum Freundeskreis aus <ref
                  target="http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/bsb00008362/images/index.html?seite=602">ADB</ref> und <ref target="http://daten.digitale-sammlungen.de/0001/bsb00016319/images/index.html?seite=432">NDB.</ref>

              </note>. Daraus ergibt sich, daß Brant und Croaria zumindest näher bekannt
       waren. Das Band, das diese Männer auch in späteren Jahren zusammenhielt, war ihre Herkunft
       aus dem schwäbisch-alemannischen Gebiet und ihr Wirken an den Universitäten Basel und
       Tübingen. Die Zusammenhänge sollen mit folgendem Überblick veranschaulicht werden: <pb
                n="49" xml:id="S.49"/>
              <table>
                <row>
                  <cell>Summenhart</cell>
                  <cell>Brant</cell>
                  <cell>Croaria</cell>
                  <cell>Locher</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>geb. um 1457 in Schwaben</cell>
                  <cell>geb. 1458 in Straßburg</cell>
                  <cell>geb. 1460 oder kurz vorher in Konstanz</cell>
                  <cell>geb. 1471 in Oberschwaben</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>1476 B. A. in Paris</cell>
                  <cell>1475 immatr. in Basel</cell>
                  <cell>1476 immatr. in Basel</cell>
                  <cell> - </cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>1478 Professor in Tübingen</cell>
                  <cell>1477 B.A. 1480 B. Jur. 1483 Lizentiat und Dozent</cell>
                  <cell> - </cell>
                  <cell>-</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>1484 Rektor 1487 lic. theol.</cell>
                  <cell>-</cell>
                  <cell>1486 Prof. jur. in Tübingen (dr. jur. utr.)</cell>
                  <cell>1487 immatr. in Basel</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>1489 dr. theol.</cell>
                  <cell>1489 dr. utr. jur.</cell>
                  <cell> -</cell>
                  <cell>1489 Ingolstadt</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell> 1491 Rektor</cell>
                  <cell>1492 Dekan der jur. Fakultät</cell>
                  <cell>1492 Rektor</cell>
                  <cell>1492 Tübingen</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>1496 Rektor</cell>
                  <cell>1496 besoldeter Professor</cell>
                  <cell>1496 Rektor</cell>
                  <cell>Italien</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>1500 Rektor</cell>
                  <cell>1500 Stadtschreiber und Konsulent von Straßburg später Assessor am RKG</cell>
                  <cell>1498 Hofrichter in Bay.-Landshut</cell>
                  <cell>1498 Ingolstadt (lector in poesi als Nachfolger Celtis'</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>-</cell>
                  <cell>- </cell>
                  <cell>1504 Rat von Bay.-München</cell>
                  <cell> -</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>-</cell>
                  <cell>- </cell>
                  <cell>1508 am RKG 1509 Ingolstadt 1510 Dekan 1516 emerit.</cell>
                  <cell>1503 Freiburg 1506 Ingolstadt</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>-</cell>
                  <cell>gest. 1521 in Straßburg</cell>
                  <cell>gest. 1527</cell>
                  <cell>gest. 1528 in Ingolstadt</cell>
                </row>
              </table>
            </p>

            <p> Die meisten von <persName>Summenharts</persName> Werken sind wie Croarias Aktenedition in
       Hagenau publiziert<note
                n="3.42" place="foot">Vgl. Bandkatalog der StaBi München.</note>. <pb n="50" xml:id="S.50"/>
            </p>

            <p> Croaria bewirkte auch die Berufung des 24-jährigen <persName>Johannes Eck</persName> nach
        Ingolstadt<note
                n="3.43" place="foot">
                <ref target="http://daten.digitale-sammlungen.de/0001/bsb00016319/images/index.html?seite=432">NDB a.a.O.</ref>

              </note>, der wiederum die erste seiner Reden dort Augustin Kölner als
       besonderem Gönner der Landesuniversität widmete (<date
                when="1512">1512</date>)<note n="3.44" place="foot">Riezler VI, 361.</note>.</p>

            <p> Aus der Ingolstädter Zeit ist die Niederschrift einer Vorlesung Croarias über das
       Gewohnheitsrecht erhalten<note
                n="3.45"
                place="foot">HStA Staatsverwaltung Nr. 2795:
        "Sequitur Insignis Lectura super t. f. de consue. per Nobilem et clarissimum vir. Dominum
        Iheronimum de croaria utriusque iuris doctorem excellentissimum in studio Ingol. Collecta"
        (Bl. 011).</note>. Es handelt sich vermutlich um eine am Ende der Lektionen von Croaria
       diktierte Kollegnachschrift<note
                n="3.46"
                place="foot">Wolff S. 51 (Anm. 110).</note>. Auf
       Bl. 027 RS beginnen sechs Konklusionen über den Glossensatz <hi
                rend="it">consuetudo ex
        errore introducta non valeat</hi>. Über der <hi rend="it">quinta conclusio</hi>
              <note n="3.47" place="foot">Bl. 028.</note> befindet sich der Zusatz <hi
                rend="it">de
       Appella</hi>. Der folgende Text ist jedoch nur bruchstückhaft zu entziffern, so daß der
       Inhalt im Dunkeln bleibt. Aufschlußreich ist jedoch der abschließende Satz <hi rend="it">Iste
        conclusiones poss. recipi ex doctrina Jo is Andree ...</hi> Auch auf der RS des Blattes ist
        <persName>Johannes Andreae</persName> genannt.</p>

            <p> Schließlich soll noch die gutachterliche Tätigkeit Croarias erwähnt werden. Sein Gutachten
       über eine Ehestreitigkeit (<date
                when="1510">1510</date>) fand so große Beachtung, daß es
        <persName>Claudius Cantiuncula</persName> in seine Fallsammlung (Köln 1572, S. 499)
        aufnahm<note
                n="3.48" place="foot">
                <ref target="http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/bsb00008362/images/index.html?seite=602">ADB a.a.O.</ref>
              </note>.</p>
          </div>
          <div xml:id="Kap3.2">
            <head>2) Augustin Kölner</head>
            <p> Kölner wurde um 1470<note n="3.49"
                place="foot">Rückrechnung vom Immatrikulationsdatum
        unter Analogie zu anderen zeitgenössischen Lebensdaten.</note> in Neustadt/Donau<note
                n="3.50"
                place="foot">Kobolt I, 374 ff.</note> geboren. Er stammte aus einem "ansehnlichen
       bürgerlichen Geschlecht"<note
                n="3.51" place="foot">Wiedemann S. 80.</note>.<pb n="51" xml:id="S.51"/>
            </p>
            <p> 1487 wurde Kölner in Ingolstadt immatrikuliert<note n="3.52"
                  place="foot">v.Pölnitz S.
        171. Der Eintrag bestätigt die Bezahlung der Gebühr: <hi
                  rend="it">Augustinus Cölner de
         Novacivitate : 6 gr.</hi> Ein späterer Zusatz weist Kölner als <hi
                rend="it">Secretarius
         ducis Bavariae scientissimus</hi> aus.</note>. Welcher Fakultät er angehörte, ist der
       Eintragung nicht zu entnehmen. Aus den Umständen im späteren Leben Kölners ist zu vermuten,
       daß er entweder ein theologisches oder ein juristisches Studium absolviert hat. Die
       Mitwirkung bei der Erledigung mannigfaltiger Verwaltungsaufgaben und bei der Gesetzgebung
       läßt diesen Schluß zu, da Kölner in beiden Fällen zumindest mit den Grundzügen
       römisch-kanonischen Rechts in Berührung gekommen ist. Für eine theologische Ausbildung
       spricht die spätere Verwendung Kölners in der herzoglichen Kanzlei, wo Kölner nachweisbar ab
        <date
                when="1497">1497</date> wohl bis an sein Lebensende tätig war. Die Kanzlei war nämlich
       zu dieser Zeit noch weitgehend dem Klerus vorbehalten. Einer der Gründe dafür war die Übung,
       das Kanzleipersonal anstelle einer Besoldung mit Pfründen, die der Verfügungsgewalt des
       Herzogs in größerer Zahl unterlagen, zu versehen — eine Übung, die auf das
       kirchenrechtliche Verbot für Kleriker, weltliche Ämter zu übernehmen, zurückzuführen ist<note
                n="3.53"
                place="foot">Lieberich, Klerus S. 239 ff.</note>. Andererseits bekam Kölner gerade
       ein weltliches Amt, nämlich das des fürstlichen Lehenpropstes, <date
                when="1518">1518</date>
        übertragen<note n="3.54"
                place="foot"> Kobolt a.a.O.</note>. Dieses Amt bestand in jedem
       bayer. Viztumsamt und hatte die Verwaltung der betreffenden Lehen, insbesondere die Führung
       der Lehensbücher, zum Inhalt<note
                n="3.55"
                place="foot">Haberkern-Wallach, S. 343.</note>. Es
       ist nicht zu verwechseln mit dem der kirchlichen Pröbste<note
                n="3.56" place="foot">Müller S.
        579.</note>. Die Innehabung dieses Amtes weist wieder eher auf ein juristisches Studium
       Kölners hin.</p>

            <p> Mit welchem Grad Kölner das Studium abschloß, ist ebenfalls nicht bekannt. Das Fehlen
       einer Promotion durfte für den weiteren Werdegang ohne Bedeutung gewesen sein, da zu dieser
       Zeit die Promotion nur noch eine kostspielige Ehrenangelegenheit war<note
                n="3.57" place="foot">Keck S. 107; Coing, Römisches Recht S. 73.</note>.</p>
            <p> Bereits <date
                when="1497">1497</date> ist Kölner als Sekretär <persName>Herzog
        Albrechts</persName> erwähnt<note
                n="3.58" place="foot">
                <ref target="http://books.google.com/books?id=E58EAAAAQAAJ&amp;pg=PA378">MB XXI, 378
         f.</ref>

              </note>. Zu Beginn seiner Laufbahn dürfte ihn sein Schwager, der herzogliche
       Sekretär <persName>Sigmund Kraus</persName>, unterstützt haben<note
                n="3.59" place="foot">Wiedemann S. 80.</note>. Kölner fungierte nach <date
                when="1506">1506</date> als
       Geheimschreiber Herzog Albrechts und als Vorstand des Münchner Zollhauses<note
                n="3.60"
                place="foot">Kobolt a.a.O.</note> Stellungen, die bereits auf ein enges Vertrauensverhältnis zum
       Herzog hinweisen. Erste diplomatische <pb
                n="52"
                xml:id="S.52"/> Aufgaben erledigte Kölner
       nach Beendigung des Landshuter Erbfolgekrieges, als er zu Verhandlungen nach Neuburg
       geschickt wurde<note
                n="3.61" place="foot">Kobolt a.a.O.</note>.</p>

            <p> Zusammen mit seinem unmittelbaren Vorgesetzten, dem <persName>Kanzler Dr.
        Neuhauser</persName> und den weiteren Sekretären <persName>Taschinger</persName>,
        <persName>Prucker</persName> und <persName>Steger</persName> leistete Kölner <date
                when="1508">1508</date> den <hi
                rend="it">Canntzley Ayd</hi> auf <persName>Herzog
        Wolfgang</persName>, den Vormund des noch minderjährigen Herzogs Wilhelm<note
                n="3.62" place="foot">HStA Kurbayern Äußeres Archiv Nr. 1178 Bl. 6 und 7.</note>. <date
                when="1512">1512</date> leisteten einige neue Räte ihren Ratseid in Gegenwart eines kleinen
       Ratsgremiums, dem auch Kölner angehörte<note
                n="3.63" place="foot">HStA a.a.O. Bl.
       36.</note>), was die Annahme rechtfertigt, daß Kölner bereits zu dieser Zeit eine nicht
       unbedeutende Stellung unter den Räten einnahm. Auch beim Ratseid des <persName>Dr.
        Ridler</persName>
              <date when="1513">1513</date> war Kölner zugegen, wobei er als <hi rend="it">protonotarius</hi>
              <note n="3.64"
                place="foot">Erster Vorsteher einer Kanzlei (Lampe S.
        103), evt. Stellvertreter des Kanzlers (Haberkern-Wallach S. 445).</note>bezeichnet ist<note
                n="65" place="foot"
                xml:id="S.65">HStA a.a.O. Bl. 36 RS.</note>, in der Ämterliste von 1514
       folgt Kölner auf den Kanzler <persName>Joh. Neuhauser</persName> als erster Sekretär in der
        Kanzlei<note
                n="3.66" place="foot">
                <ref
                target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008579?page=181">Krenner, Landtage 1514 S.
         181</ref>.</note>. Hinzugefügt ist: <hi
                rend="it">Hat sich eingetrungen, solt Protonotarius
        bey Hzg. Wilhelm gewesen sein, ist der Nam Ime genomen, soll Secretarius allain sein, und
        nichts hinder ainem Cannzler frevenlich ausschreiben, sonst kapitlt worden, daß Er sich baß
        dann bißher halt, unnd aigennüzigkait abstelle.</hi> Dementsprechend enthält der
       "Kapittlzedel" vom gleichen Jahre<note
                n="3.67" place="foot">Krenner a.a.O. S. 187.</note>
       nach der Überschrift <hi rend="it">Dise sein wol gecapitlt worden ires Unwesens oder unfleys
        halber</hi> an erster Stelle Kölners Namen.</p>

            <p> Dieser offizielle Tadel, verbunden mit einer wohl mehr formellen als faktischen
       Degradierung, war offenbar dadurch veranlaßt, daß Kölner den Kanzler umgangen hatte. Es
       scheint jedoch, daß die Stände, die sich zu dieser Zeit auf dem Höhepunkt ihrer Macht
       befanden, diesen Umstand mehr als Vorwand benutzten, um Kölner, der sicher nicht zu Unrecht
       als Wegbereiter einer umfassenden herzoglichen Zentralgewalt angesehen wurde, politisch
        auszuschalten<note
                n="3.68"
                place="foot">Vgl. Lieberich, Landesherren S. 100 Anm.
        348.</note>. Auf der anderen Seite scheint das offizielle Vorgehen des Herzogs gegen Kölner
       mehr eine taktische Maßnahme gegenüber den Ständen gewesen zu sein, da Kölner <pb
                n="53" xml:id="S.53"/> bereits <date
                when="1515">1515</date> wieder zu den auf den Landtag zu
       Landshut verordneten Räten gehörte, die die selbst nicht erschienenen Herzöge vertreten
        mußten<note
                n="3.69"
                place="foot">Krenner, Landtage 1515/16 S. 2.</note>. Ein bezeichnendes
       Licht auf die Vertrauensstellung Kölners zu Herzog Wilhelm, die unter dem formellen Tadel von
       1514 nicht gelitten hatte, wirft ein geheimes Schreiben, das Kölner vom Landshuter Landtag
       1515 an den gerade am kaiserlichen Hof zu Kaufbeuren weilenden Herzog richtete<note
                n="3.70"
                place="foot">Krenner a.a.O. S. 270 ff.</note>. Obwohl am gleichen Abend ein
       offizielles Schreiben aller Räte an Herzog Wilhelm verfaßt worden war<note
                n="3.71" place="foot">Krenner a. a. O. S. 265 ff.: <hi
                rend="it">am 4. Tag Decembris in der
        Nacht</hi>.</note>, gab Kölner in seinem Brief<note
                n="3.72" place="foot">
                <hi rend="it">in
         Eil um die zwölft Uhr zu Mitternacht des 4. Tags Decembris</hi>.</note> noch gesondert
       Beobachtungen und Ratschläge durch. Aus dem Inhalt geht hervor, daß Kölner als persönlicher
       "Beobachter" Wilhelms eingesetzt worden war. Demgemäß berichtete Kölner über das Verhalten
       sowohl der Landsassen als auch Herzog Ludwigs und. "dessen" Räte, wobei er Herzog Wilhelm
       riet, baldigst persönlich zum Landtag zu erscheinen, um eine weitere Verständigung Herzog
       Ludwigs mit der Landschaft zu verhindern. Der Stil des Briefes mit seiner dezidierten
       Stellungnahme zu Detailfragen verrät, daß Kölner trotz aller Ehrerbietung in formeller
       Hinsicht als engster Vertrauter des Herzogs anzusehen ist, dessen Wort großes Gewicht
       zukam.</p>

            <p> Auch in der Folgezeit tauchte Kölner immer wieder unter den zu speziellen Aufgaben
       delegierten Räten auf<note
                n="3.73" place="foot">Krenner, Landtage 1515/16 S. 306, 394, 399,
        445.</note>, <date
                when="1515">1515</date> wurde er zusammen mit
        <persName>Aventinus</persName>, <persName>Leonhard v.Eck</persName> und <persName>Dr.
        Ilsung</persName> als Kommissar zur Schlichtung eines Zwiespalts zur Universität Ingolstadt
        geschickt<note
                n="3.74" place="foot">Aventin Bd. 1 S. III Anm. 2 und Bd. 6 S. 29 Anm. zu Z.
        29; Prantl I, 111. Wiedemann S. 80 f. datierte die Schlichtungsfahrt irrtümlich auf
        6.12.1512. An diesem Tage waren jedoch nur Aventinus und Dr. Ilsung "Ingolstadium missi ad
        inquirendum" (vgl. Aventin Bd. 1 S. 672).</note>.</p>

            <p> Auch nach der Zeit der Redaktion von LRRef. und GO, die Kölner in nicht unerheblichem Maße
       in Anspruch genommen haben dürfte, findet sich sein Name wieder. Unter dem <date
                when="1521-06-30">30. 6.1521</date> erfolgte eine Erbteilung eines <persName>Jörg
        Mölltzer</persName>, Bürger zu München, mit Kölner<note
                n="3.75" place="foot">HStA
        Personenselekt Kart. 239.</note>. <date
                when="1526">1526</date> erscheint Kölner als
       Mitunterzeichner der Blutbannverleihung an den Schultheiß der Stadt Regensburg<note
                n="3.76" place="foot">HStA Kurbayern Äußeres Archiv Nr. 1178 Bl. 88.</note>, <date
                when="1528">1528</date> reiste er zusammen mit <persName>Leonhard v. Eck</persName> in
       herzoglichen Geschäften nach Reichenhall, <date
                when="1534">1534</date> wurde er vom Herzog
       als dem damaligen Administrator Badens als Erster Kommissar dorthin gesandt<note
                n="3.77" place="foot">Kobolt a.a.O.</note>, wo er von 1536 -1539 regelmäßige <pb n="54"
                xml:id="S.54"/>
       Berichte über die Durchführung der Gegenreformation nach München erstattete<note
                n="3.78" place="foot">Riezler IV, 292.</note>. Vom <date
                when="1539-12-04">4.12.1539</date> liegt ein
       Brief Kölners an seinen Vetter, Kanzler <persName>Thomas Rudolf</persName>, Dr. der Rechte,
       zu Landshut vor, der den Druck und die Verteilung eines Münzmandats zum Gegenstand hat<note
                n="3.79" place="foot">HStA Staatsverwaltung Nr. 1379 Bl. 123.</note>.</p>

            <p> Das letzte Lebensjahrzehnt verbrachte Kölner offenbar mit archivalischen Arbeiten, die er
       ausweislich seiner handschriftlichen Eintragungen schon 1506 begonnen hatte und in der
       Folgezeit ständig weiterführte<note
                n="3.80"
                place="foot">Neudegger S. 9.</note>, sein
       Hauptverdienst auf diesem Gebiete ist die Ordnung und Repertorisierung des durch
       Landesteilungen und Plünderungen in Unordnung geratenen herzoglichen Archivs<note
                n="3.81"
                place="foot">Kobolt a.a.O.</note>. Kölner konnte dabei seinen Freund
        <persName>Aventinus</persName> mit Urkunden unterstützen und ihm durch Einsichtgewährung in
       seine Repertorien und Urkundensammlungen Hilfe leisten<note
                n="3.82" place="foot">Wiedemann
        S. 80 f.</note>.</p>
            <p> Zu erwähnen ist noch die historische Abhandlung <hi
                rend="it">De bello palatino
       boico</hi>, mit der Kölner im Auftrage <persName>Albrechts IV.</persName> die "offiziöse,
       aktenmäßig amorphe Darstellung"<note
                n="3.83"
                place="foot">H. Glaser in Spindler II,
        763.</note> des Landshuter Erbfolgekrieges vorlegte. Es handelt sich dabei um tagebuchartige
       Aufzeichnungen, die nicht veröffentlicht, sondern als amtliche Kriegschronik im herzoglichen
       Archiv hinterlegt wurden. Von den drei Bänden ist nur noch der zweite erhalten, der den Krieg
       von April 1504 bis Februar 1505 beschreibt<note
                n="3.84" place="foot">Ehses S. 3
       ff.</note>.</p>
            <p> Schließlich schuf Kölner auch ein geographisches Werk, <hi
                rend="it">Designationem
        Bavariae geographicam</hi>, in deutscher Sprache geschrieben, das aber ungedruckt blieb<note
                n="3.85" place="foot">Kobolt a.a.O.</note>.</p>
            <p> Kölner starb wahrscheinlich 1549<note n="3.86" place="foot">Nachweisbar letzte
        archivalische Arbeiten, vgl. Neudegger S. 9.</note>.</p>

            <p> Aus den Lebensdaten Croarias und Kölners kann bereits auf die Rolle geschlossen werden,
       die beide bei der Redaktion der GO spielten. Während Croaria das gelehrte Element
       verkörperte, das die dogmatischen Grundlagen zu schaffen hatte, war es die Aufgabe des
       Universalpraktikers Kölner, das Werk für den täglichen Gebrauch von Überflüssigem und
       Unverständlichem zu befreien und praxisbezogene Gesichtspunkte einzuarbeiten. Durch diese
       "Arbeitsteilung" leisteten beide ihren Beitrag zur Endfassung des Gesetzes.<pb
                n="55" xml:id="S.55"/>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="Kap4">
          <head>4. KAPITEL. Die Quellen der Appellationsvorschriften</head>
          <div xml:id="Kap4.1">
            <head>1) Methode und Vergleichstexte</head>
            <p> Weder in den Entwürfen zur LRRef. und GO noch in den Belegstellen, aus denen sich Croarias
       und Kölners Lebenslauf ergibt, sind die Quellen, aus denen die Appellations-Vorschriften
       geschöpft sein könnten, unmittelbar ersichtlich. Es handelt sich daher im folgenden um einen
       Versuch, mittels Textvergleichs die Gesetze und sonstigen Schriften zu ermitteln, die mit
       hoher Wahrscheinlichkeit als Quellen der Appellations-Vorschriften der GO angesehen werden
       können.</p>
            <p> Einen ersten Hinweis gibt die Vorrede zur GO, die mitteilt, daß die Regelungen <hi
                rend="it">Ainstails aus des heiligen reichs Camergerichtsordnung gezogen. Auch zum tail von
        neuem zusam verfassen und vergreiffen</hi> worden sind, wobei im Entwurf 1516/17<note
                n="4.1" place="foot">HStA Kurbayern Äußeres Archiv 694 Bl. 144 RS.</note> hinter <hi
                rend="it">Camergerichts Ordnung</hi> noch der Zusatz <hi
                rend="it">und anderen geteutschten
        rechtspuechern</hi> sowie die Anmerkung am Rande <hi rend="it">sunderlich der statt
        Wurmbs</hi> folgte.</p>
            <p> Daraus ergibt sich, daß für den Vergleich sämtliche RKGOen, die vor der GO ergangen
        sind<note
                n="4.2" place="foot">1471: <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=RAbsch.+I&amp;seite=g249">Neue Sammlung 1. Teil S.
         249</ref> und <ref
                  target="https://archive.org/details/quellensammlungz01zeum270">Zeumer S. 270</ref>. 1495: <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=RAbsch.+II&amp;seite=g6">Neue Sammlung 2. Teil S. 6</ref> und <ref
                  target="https://archive.org/details/quellensammlungz01zeum284">Zeumer S. 284</ref>. 1498: <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=RAbsch.+II&amp;seite=g43">Neue
         Sammlung 2. Teil S. 43</ref>. 1500: <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=RAbsch.+II&amp;seite=g67">Neue Sammlung 2. Teil S.
         67</ref>. 1507: <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=RAbsch.+II&amp;seite=g119">Neue Sammlung 2. Teil S. 119</ref>. 1508:
         <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=RAbsch.+II&amp;seite=g123">Neue Sammlung 2. Teil S. 123</ref>. 1517: <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=RAbsch.+II&amp;seite=g166">Neue Sammlung 2. Teil S. 166</ref>.</note> sowie die <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)">Wormser Stadtrechtsreformation von 1498</ref> heranzuziehen
        sind<note
                n="4.3" place="foot">Von der Wormser Reformation werden mehrere Drucke mit dem
        Titel <hi
                rend="it">Der Statt Wormbs Reformation</hi> verwendet (Druck 1499: StaBi 2. Inc.
        c. a. 3800, Druck 1507: StaBi 2. J. germ. 101, Druck 1513: StaBi 2. J. germ. 103).</note>.
        <pb
                n="56" xml:id="S.56"/>
            </p>

            <p> Die beiden jüngeren Drucke sind bezüglich der Appellations-Vorschriften mit dem älteren
       bis auf geringe Abweichungen in der Schreibweise identisch. Beachtlich ist jedoch, daß sie
       sich etwa zur Zeit der Redaktion der GO in Bayern befanden. Der Druck 1507 enthält außer der
        <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)">Wormser Reformation</ref> ein Landgebot Herzog Albrechts von
       1507, und der Druck 1513 enthielt ausweislich der Inhaltsangabe auf einem Aufkleber sowie auf
       Bl. 3 des Bandes neben der Wormser Reformation die GO 1520 und die Landesordnung 1516, die
       später herausgerissen wurden und nunmehr fehlen. Der handschriftliche Eigentümervermerk im
       Druck 1513 weist das Kloster St. Quirin in Tegernsee unter der Jahreszahl 1520 aus. Dies
       wirft ein Licht auf die Orientierung der bayerischen Praktiker über die Landesgrenzen hinweg,
       die auch in Erkundigungen zum Ausdruck kommt, die Herzog Wilhelm 1513 bezüglich
       Steuerangelegenheiten in anderen Ländern einholen ließ, wovon Auskünfte über die Regelung der
       Pfalz, Württembergs und Nürnbergs erhalten sind<note
                n="4.4" place="foot">Krenner LH XVIII, 475 ff.</note>.</p>

            <p> Die Nachweisbarkeit von Rechtssätzen der Nürnberger Stadtrechtsreformation von 1479 in der
       LRRef. 1518<note
                n="4.5"
                place="foot">Kunkel, Quellen S. XVI.</note> legt nahe, die
       Appellations-Vorschriften der GO auch auf Parallelen zur Nürnberger Reformation zu
        untersuchen<note
                n="4.6" place="foot">Die Reformation liegt in Drucken von 1488 (Sta-Bi Inc.
        c. a. 2098) und 1503 (Druck von Hieronymus Holtzel, Nürnberg: StaBi 2. J. germ. 94) vor,
        wobei der jüngere Druck eine durch zwei Gesetze erweiterte Fassung der
        Appellations-Vorschriften (10. Titel) enthält. Außerdem weist der jüngere Druck, im Eigentum
        des Ratskonsulenten Nadler stand, eine Vielzahl von handschriftlichen Verweisen auf Stellen
        der gelehrten Literatur ("vide Bai., Barth., Spe. ti. de ap." u.a.) sowie ein späteres
        Ratsdekret von 1513, das dem 12. Ges. des 10. Tit. handschriftlich angefügt ist, auf. Kunkel
        (Quellen a.a.O.) vermutet, daß dieser Druck dem bayerischen Gesetzgeber als Vorlage zur
        LRRef. diente.</note>.</p>
            <p> Die Tätigkeit Croarias als Ordinarius für kanonisches Recht gebietet bei der Suche nach
       möglichen Quellen ein weites Ausholen auf dem Gebiete des kanonischen Prozeßrechts.</p>

            <p> Als Vergleichstexte werden hier in erster Linie verwendet:<lb/> a) der Ordo iudiciarii des
        <persName>Tancredus</persName>, verfaßt um 1215. Es ist anzunehmen, daß Croaria dieses
       überaus wichtige Werk, dessen Liber IV von der Appellation handelt, kannte, wenngleich der
       Ordo z.Z. Croarias in der Ingolstädter <pb
                n="57" xml:id="S.57"/> Bibliothek nicht vorhanden
        war<note n="4.7"
                  place="foot">Wolff, S. 67 ff. Der verwendete Druck (<ref
                target="http://opacplus.bsb-muenchen.de/search?oclcno=165916373">StaBi J. pract. 288</ref>)
        trägt den Vermerk Argentorati (= Straßburg) 1545.</note>. b) das Speculum iudiciale des
        <persName>Guilelmus Durantis</persName> (gestorben 1296), verfaßt zwischen 1271 und
        1291<note
                n="4.8" place="foot">Eine Gegenüberstellung des Aufbaues der
        Appellationsvorschriften zeigt, wie Durantis dem Ordo Tancredi folgte. Zugleich wird daraus
        ersichtlich, in welchem Umfang beide Autoren die Appellation abhandelten: <p>
                  <table>
                    <row>
                      <cell>Tancredi Liber IV (Vorrede)</cell>
                      <cell>Durantis Liber II part. III</cell>
                    </row>
                    <row>
                      <cell>Videamus ergo quid sit app., et quis poßit appellare, qualiter et quando, a quibus
            iudicibus.</cell>
                      <cell>
                        <list>
                          <item>3. Tid.: Definition vorangestellt.</item>
                          <item>1. Kap.: Quis possit appellare</item>
                          <item>6. Kap.: Qualiter fieri debeat app.</item>
                          <item>3. Kap.: A quibus appellari possit</item>
                        </list>
                      </cell>
                    </row>
                    <row>
                      <cell>Et ad quos infra quod tempus debeat fieri app., infra quod tempus appellationis
            executio.</cell>
                      <cell>
                        <list>
                          <item>5. Kap.: Quando et infra quod tempus appellandum sit</item>
                          <item>7. Kap.: Infra que tempus fiat appellationis prosecutio</item>
                        </list>
                      </cell>
                    </row>
                    <row>
                      <cell>Quotiens sit appellandum, quod sit eius officium qui app., quod officium eius a quo
            app.tur</cell>
                      <cell>
                        <list>
                          <item>8. Kap.: Quotiens appellandum sit</item>
                          <item>9. Kap.: Quod sit officium eius a quo appellatur</item>
                        </list>
                      </cell>
                    </row>
                    <row>
                      <cell>Quis effectus appellationis qua app. valeat et quae non.</cell>
                      <cell>11. Kap.: Quis sit effectus app. nis</cell>
                    </row>
                    <row>
                      <cell>--</cell>
                      <cell>
                        <list>
                          <item>neu:</item>
                          <item>2. Kap.: In quibus causis et ex quibus causis appellari possit et quando teneat
              app. vel non</item>
                          <item>10. Kap.: De officio eius ad quem appellatur</item>
                          <item>12. Kap.: Qualiter app. impugnetur</item>
                        </list>
                      </cell>
                    </row>
                  </table>
                </p>
              </note>. Es findet sich z.Z. Croarias in drei Bänden im Bestand der
       Ingolstädter Bibliothek<note
                n="4.9"
                place="foot">Katalog 1492 und Bücherverzeichnis 1508,
        letzteres angefertigt von <persName>Christoph Tengler</persName>, dem Sohn des
        Layenspiegel-Verfassers <persName>Ulrich Tengler</persName> (vgl. Wolff, S. 69 und S. 67,
        Anm. 216). Bereits im Mittelalter wurde das Speculum zur praktischen Literatur gerechnet
        (dies und das folgende aus Coing, Römisches Recht, S.157 f., Anm. 818, 819). Der Utriusque
        iuris methodus empfahl es für die Vorbereitung auf die Praxis. Neben den Ingolstädter
        Katalogen findet es sich in zahlreichen anderen Bücherverzeichnissen, z.B. dem der
        Bibliothek Ottos III. von Konstanz 1451, des Klosters Andechs (Schenkung von 1489), des St.
        Ägidien-Klosters zu Nürnberg (Ende des 15. Jh.), des Rats von Nürnberg (1486) u.V. a. Die
        Bayer. Staatsbibliothek hat heute noch acht Manuskripte. Der verwendete Druck (Lugduni =
        Lyon 1521 StaBi 2. J.Pract. 33 m), der ausweislich des Exlibris im Eigentum des
        Augustinerkonvents München stand, enthält handschriftliche autobiographische Eintragungen
        des Mönchs <persName>Claudius Pius Peutinger</persName> (ab 1532), der später in der Kanzlei
        des RKG tätig war. Auch dies ist ein Anzeichen für den Grad der Verbreitung des
        Werkes.</note>. <pb
                n="58" xml:id="S.58"/> c) die Additionen zum Speculum des <ref
                target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/DW/doku.php?id=italien.personen:durantis_gulielmus">Durantis</ref> von <persName>Johannes Andreae</persName> und <ref target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/DW/doku.php?id=italien.personen:baldus">Baldus</ref>
              <note n="4.10"
                place="foot">Die Wahl dieser Form für prozeßrechtliche
        Darstellungen gründet in der starken Abhängigkeit vom Speculum, der die Schriftsteller nach
        Durantis unterlagen (K. W. Nörr in Coing, Handbuch S. 394).</note>. Auch sie waren in der
       Ingolstadter Bibliothek vorhanden<note
                n="4.11"
                place="foot">Wolff, S. 68, Anm. 218.</note>.
       In dem verwendeten Druck des Speculum sind sie bereits eingearbeitet. d) die Practica nova
       des <persName>Johannes Petrus de Ferrariis</persName>, eine zwischen 1400 und 1414 verfaßte
       Sammlung von "formae" mit Kommentierungen, die erstmals 1473 in Speyer gedruckt wurde<note
                n="4.12"
                place="foot">K. W. Nörr in Coing, Handbuch S. 395 und Coing Römisches Recht S.
        158.</note>. Sie fand in Deutschland schnell Verbreitung und ist u. a. in der Ingolstädter
        Bibliothek<note
                n="4.13" place="foot">Wolff, S. 69 (Anm. 242).</note> und in Nürnberg<note n="4.14"
                place="foot">Coing, Römisches Recht, S. 158 Anm. 824.</note> nachweisbar<note n="4.15" place="foot">Ausschlaggebend für die Verwendung der Practica nova als
        Vergleichstext ist die Tatsache, daß sie in <persName>Tenglers</persName> Layenspiegel (dazu
        u.) neben dem Speculum des Durantis außerordentlich häufig verwendet und zitiert ist. In
        diesem Zusammenhang ist wichtig, daß Tengler ungefähr zur gleichen Zeit wie Croaria mit der
        Schaffung des Layenspiegels vor einer ähnlichen Aufgabe wie Croaria stand. Die große Zahl
        der Zitate zeigt die Bedeutung, die der Practica nova bei der Abfassung einer
        Gerichtsordnung zukam. Der verwendete Druck trägt keinen Druckvermerk (StaBi 2. Inc. s. a.
        449).</note>.</p>

            <p> Neben diesen in erster Linie herangezogenen Vergleichstexten kommen zu Einzelfragen die
       Summa Hostiensis, die Practica aurea des Panormitanus, der Ordo "antequam" und der
       Layenspiegel Tenglers zur Anwendung. Die Summa Hostiensis, auch Summa aurea des Henricus de
       Segusio wurde 1253 vollendet <pb
                n="59" xml:id="S.59"/> und stellt die bedeutendste Summe der
       Dekretalistik dar<note n="4.16"
                place="foot">K. W.Nörr in Coing, Handbuch S. 378.</note>. Sie
       war ebenso wie die Practica aurea des <persName>Nicolaus de Tudeschis</persName>, genannt
        <persName>Panormitanus</persName> (gestorben 1445), dem bedeutendsten Kanonisten der
        Spätzeit<note
                n="4.17"
                place="foot">K. W. Nörr in Coing, Handbuch S. 381.</note>, zur Zeit
       Croarias in Ingolstadt vorhanden<note
                n="4.18" place="foot">Wolff, S. 68 Anm. 231.</note>.
       Die Practica aurea zitiert häufig den Ordo Tancredi, das Speculum des Durantis, die
       Additionen dazu von Johannes Andreae und die Summa Hostiensis ("Tancre., guil. in Spec.,
       Jo.an.in addi. spe., summa Hosti."). Auch dies ist ein Hinweis dafür, daß die Heranziehung
       dieser Schriften als Vergleichstexte einen relativ vollständigen Überblick über das
       kanonische Prozeßrecht gewährt.</p>

            <p> Der Ordo "antequam", eine aus Frankreich stammende Prozeßsumme, deren Verfasser unbekannt
        ist<note
                n="4.19" place="foot">Der Ordo wurde im 19. Jahrhundert Johannes Andreae
        zugeschrieben (<ref
                target="http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/stintzing1867/0257">Stintzing S. 205</ref> mit Nachweisen),
        was durch Rockinger (a. a. O.) widerlegt wurde.</note> und die deshalb mit ihrem Anfang
       gekennzeichnet wird, ist nach 1215 in Anlehnung an den Ordo Tancredi entstanden und fand in
       Deutschland große Verbreitung<note
                n="4.20"
                place="foot">Coing, Römisches Recht, S. 148
        f.</note>. Der Layenspiegel Ulrich Tenglers schließlich (entstanden vor 1509) dürfte zwar
       von Croaria nicht unmittelbar verwendet worden sein, da er sich mehr an den Nichtjuristen
       wendet und damit zwangsläufig eine niedere Ebene beschreitet. Gerade darin liegt jedoch eine
       Parallele zu der Arbeit, die Croaria mit der Schaffung der GO zu leisten hatte. Der ebenfalls
       in Deutsch geschriebene Layenspiegel steht bezüglich der sprachlichen wie der sonstigen
       regionalen Gepflogenheiten in näherer Verwandtschaft zur GO, zumal der aus Heidenheim
       stammende Tengler ab 1483 Landvogt zu Hochstedt war, das damals zum Herzogtum Bayern-Landshut
        gehörte<note
                n="4.21" place="foot">Coing, Römisches Recht, S. 207.</note>. Es ist
       anzunehmen, daß gerade die Einflüsse der bayer. Gerichtspraxis dieser Jahre im Layenspiegel
       weitgehend Verwendung fanden.</p>

            <p> Wenn es gilt, allgemeine römisch-rechtliche Institute aufzuzeigen, wird soweit
       erforderlich, die Prozeßrechtsdarstellung von Wetzell als Hilfsmittel verwendet<note
                n="4.22" place="foot">a.a.O.</note>.</p>

            <p> Der folgende Textvergleich folgt im Aufbau der Anordnung und der Reihenfolge der
       Appellations-Vorschriften in der GO. Der Erörterung der einzelnen Gesatze ist jeweils der
       vollständige Gesetzestext vorangestellt, dem — soweit vorhanden — die entsprechende
       Regelung im Entwurf Croarias (1514), die der GO zugrundegelegt worden ist, gegenübergestellt
       wird. Auf diese Weise kann unschwer erkannt werden <pb
                n="60" xml:id="S.60"/> , in welchem
       Umfange Kölner Zusätze, Änderungen oder Streichungen vornahm. Gleichzeitig liegt damit eine
       ausführliche Textbasis vor, die die vorzunehmenden Vergleiche in befriedigender Weise
       ermöglicht.</p>
          </div>
          <div xml:id="Kap4.2">
            <head>2) Textvergleich</head>
            <div xml:id="Kap4.2.1">
              <head>10. Titel 1. Gesatz</head>
              <p>
                <table>
                  <row>
                    <cell>Entwurf Croaria 10. Tit. 1. Art.</cell>
                    <cell>Das erst Gesatz. Was Appellirn sey.</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Appelliern ist vom undern richter zu dem Obern ain berueffung welhe so sy formlich
           beschehen stellt das ergangen urtail und den gerichtszwang des undern richters in rue und
           devolviert dieselben sach zu erkantnuß des obern richters umb pesser gerechtigkait
           willen.</cell>
                    <cell>Appellirn / das im Fürstenthumb Bairn haist dingen / ist ain berueffung von dem
           unnttern Richter für den Öbern / die das erganngen urtail / und den gerichtzzwang des
           unnttern Richters / sovern solch berueffung formlich beschicht / in rhue stellt / und
           fuert dieselb sach / zue erkanntnuß des obern Richters umb pesser gerechtigkait
           willen.</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Man mag von underredlichen urtailn auch von endurtailn appelliern / doch mit
           etlichen underschaiden wie hernach gesetzt ist.</cell>
                    <cell>Und sollich Appellation / geding / und berueffung / mögen von bey und enndurtailn /
           beschehen / doch mit unnterschaid / wie dann sölichs in den geschriben Rechten / und zum
           tail in disem Tittl und nachvolgennden gesatzen vergriffen und geordennt ist.</cell>
                  </row>
                </table>
              </p>
              <p> Die Begriffsbestimmung der Appellation, die im ersten Abschnitt der Vorschrift gegeben
        wird, ist an die kanonischen Vergleichstexte angelehnt:</p>
              <p>
                <table>
                  <row>
                    <cell>Tancredus (S. 451)</cell>
                    <cell>Segusio (Bl.183)</cell>
                    <cell>Durantis (Anm. a. Bl. 173 RS)</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Appellatio est sententiae restauratio per clamore a minore ad maiorem iudice factum
           praetextu iniqui gravaminis</cell>
                    <cell>Quid sit appellatio A minore iudice per invocationem maioris iudicis pertextu
           iniquitatis prime latae sententie rescisio</cell>
                    <cell>Tan. ... dicit appellatio est sententie vel gravaminis relevatione a minore ad
           maiorem iudicem facta per textu iniqu. iudicis gravaminis vel iniuste sententie.</cell>
                  </row>
                </table>
                <pb n="61" xml:id="S.61"/>
              </p>

              <p> Während im Speculum Tancredus zitiert wird, verweist Segusio auf Azo. Außerdem ist in der
        Summa aurea die Definition durch Einbeziehung des Suspensiveffekts erweitert: <hi
                  rend="it">Vel dic ap. est iurisdictionis prioris iud. per invoca. superioris rite facta
         suspensio.</hi> Diese Definitionen erscheinen mehr oder weniger vereinfacht im Ordo
        "antequem", <hi
                  rend="it">Appellatio est provocatio facta a minore iudice ad maiorem
         iudicem, de iniqua sententia, vel iniquo gravamine</hi> in einer Gerichtsordnung, die die
        Übersetzung eines Orda iudiciarii, vielleicht sogar des Ordo "antequam", darstellt<note
                  n="4.23"
                  place="foot">In Deutschland verbreitet und seit dem letzten Viertel des 15.
         Jahrhunderts gedruckt; als "Senckenbergs Gerichtsbüchlein" von Horn zusammen mit dem Ordo
         "antequam" herausgegeben.</note>, <hi
                  rend="it">beruffn von dem myndern zu dem merern
         Richter</hi> und in dem Freisinger Rechtsbuch 1328<note
                  n="4.24" place="foot">Eine private
         Sammlung des Vorsprechers <persName>Ruprecht von Freising</persName>, die wegen des OLR
         1346, das sie nicht verwendete, keine größere Verbreitung fand (Knapp, S. 8ff.). Zitierte
         Stelle: Art. 262 (Knapp S. 129).</note>
                <hi rend="it">dingen um ein igleich sach ... für den hoehern richter</hi>.</p>
              <p> Mit Ausnahme dieser letzten Stelle sind ähnliche Definitionen aus dem bayerischen
        Rechtskreis nicht überliefert.</p>
              <p> Ein Element, das in den grundlegenden kanonischen Schriften nicht vorhanden ist, brachte
        Croaria mit dem Erfordernis der Förmlichkeit in die Definition ("so sy formlich
        beschehen").</p>

              <p> Kölner vervollständigte schließlich die Vorschrift, indem er entsprechend der bayerischen
        Gewohnheit die Appellation mit dem Dingen gen Hof gleichstellte ("das man im Fürstenthumb
        Bairn nennt dingen"). Das Hofgeding war in Bayern der althergebrachte Weg, Urteile und
        sonstige Maßnahmen während des Verfahrens anzufechten<note
                  n="4.25"
                  place="foot">Schlosser,
         S. 436.</note>. Es ist als solches im Münchner Satzungsbuch B (1295-1313)<note
                  n="4.26" place="foot">Art. 79 (Dirr, S. 255).</note>, im Freisinger Rechtsbuch (1328)<note n="4.27"
                  place="foot">Art. 262 (Knapp, S.129).</note> und im Münchner Stadtrechtsbuch (1365)<note n="4.28"
                  place="foot">Art. 310 (Dirr, S. 404).</note> benannt. Noch 1440 spricht der bayer.
        Gesetzgeber lediglich <pb
                  n="62" xml:id="S.62"/> vom Dingen gen Hof, ohne die Bezeichnung
        Appellation zu verwenden<note
                  n="4.29" place="foot">LGeb 1440, Landshut, <ref
                  target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008565?page=103">Krenner LH IV</ref>, 103.</note>. Erstmals 1444 ist "appellieren"
        und "appellierens Recht" nachweisbar<note
                  n="4.30" place="foot">Ratschlag zu einem LGeb,
          <ref
                    target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008562?page=159">Krenner LH I</ref>, 159, <ref target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008562?page=174">174
          f.</ref>
                </note>. Das Landgebot 1464<note n="4.31" place="foot">München, <ref
                  target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008566?page=102">Krenner V</ref>, 102.</note> spricht wiederum lediglich von
        "Geding", das von 1468<note
                  n="4.32" place="foot">München, <ref
                  target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008566?page=335">Krenner V</ref>, 335, 343.</note> von "Appellation und Geding", obwohl es lediglich den
        Inhalt des Landgebots 1464 wiederholt. In den folgenden Landgeboten<note
                  n="4.33" place="foot">1489 München, <ref
                  target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008570?page=3">Krenner IX</ref>, 3 und 5.</note> und in
        der Landesordnung 1474<note
                  n="4.34" place="foot">
                  <ref
                  target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008568?page=472">Krenner
          VII</ref>, 472, 511.</note> sind Appellation und Hofgeding bzw. "appellieren und dingen"
        immer nebeneinander genannt. Im LGeb 1502<note
                  n="4.35" place="foot">Landshut, <ref target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008574?page=352">Krenner LH XIII</ref>, 352.</note> ist nur noch von Appellation
        die Rede, wobei daneben erstmalig die Bezeichnung "Berufung" verwendet wird.</p>

              <p> Während Croaria lediglich in Art. 24 (10. Tit.), einer Regelung, die speziell auf das
        bayerische Verfahren der Aktenedition vom Untergericht zum Hofgericht zugeschnitten ist und
        von Kölner nicht übernommen wurde, weil das Recht zur Aktenedition anstelle der Ausfertigung
        von Aposteln gem. dem <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BayrGO.+1520&amp;fs=Tit. 10, 16">16. Ges. des 10. Tit.
         GO</ref> dem Hofgericht gegenüber dem RKG vorbehalten bleiben sollte, die Bezeichnung
        "geding" verwendete, im übrigen aber nur von Appellation sprach, arbeitete Kölner an den
        meisten einschlägigen Stellen den herkömmlichen Begriff mit ein ("Appellation und Geding"
        und "appellieren und dingen" im 1., 2., 3., 5., 6., 10., 13. und 15. Ges. d. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BayrGO.+1520&amp;fs=Tit. 10">10. Tit.</ref>): Seltener ist die synonyme Bezeichnung
        "Berueffung" bzw. "berueffen", die schon von Croaria verwendet wird. Am Anfang des 2.
        Abschnitts des 1. Ges. faßt Kölner die gleichbedeutenden Begriffe zusammen ("Appellation /
        geding / und berueffung"). In der Weiterverwendung der alten Bezeichnung durch Kölner ist
        das Bestreben erkennbar, die Kontinuität des Instituts Geding zu wahren, auch wenn es
        mittlerweile zur Appellation um- bzw. ausgeformt war.</p>

              <p> Wann diese Umformung, also die weitgehende Rezeption des römisch-kanonischen
        Appellations-Rechts in der Gerichtspraxis vor sich ging, ist nicht unmittelbar Gegenstand
        dieser Arbeit. Der Vollständigkeit halber sei der Lehrstreit darüber zwischen Stölzel und
        Rosenthal erwähnt. Rosenthal<note
                  n="4.36"
                  place="foot">I, 123 ff.</note> sah das Dingen gen
        Hof bereits im 14. und 15. Jh. als mit der Appellation nahezu identisch an, während
         Stölzel<note
                  n="3.37" place="foot">II, 320 ff.</note> den Wandel von <pb n="63"
                  xml:id="S.63"/> der Urteilsschelte zur Appellation in die 2. Hälfte des 15. Jh. legte<note n="4.38"
                  place="foot">Weitere Einzelheiten und Nachweise bei Schlosser, S. 444.</note>.
         Schlosser<note
                  n="4.39" place="foot">a.a.O.</note> hat zu Recht Pauschalisierungen in
        diesem Maße abgelehnt und eine Differenzierung nach der Art der Urteilsfindung vorgenommen:
        Im Frage- und Folge-Verfahren habe das Geding weitgehend Urteilsscheltencharakter, bei
        Urteilsfindung nach Buchsage weitgehend Appellations-Charakter gehabt. Für diese Auffassung
        spricht, daß der nach Buchsage richtende Richter statt des Umstandes gewissermaßen das
        Rechtsbuch "anfragt", der Vorwurf der Rechtsbeugung, den die Urteilsschelte darstellt,
        folgerichtig gegen das "Buch" hätte gerichtet sein müssen. Anstelle des Vorwurfs der
        Rechtsbeugung mußte daher hier schon sehr früh (Mitte des 14. Jh.) ein echter Rechtszug
        treten, der Interpretationsfehler — denn nur solche konnten dem das Buch zugrundelegenden
        Richter unterlaufen — durch den Gerichtsherrn, den Herzog, revisibel machte.</p>
              <p> Die im 5. Kap. dargestellten Untersuchungen anhand der bayerischen Gerichtspraxis werden
        zeigen, daß das Hofgeding in der zweiten Hälfte des 15. Jh. mit den römisch-kanonischen
        Appellations-Formalien durchsetzt war, also als Appellation unter Beibehaltung auch der
        herkömmlichen Bezeichnung Geding angesehen werden kann.</p>
              <p> Weder die Beibehaltung einer herkömmlichen Bezeichnung wie "Dingen" noch die
        vorangestellte Definition, wie sie im 1.Ges. in Anlehnung an die kanonischen Schriften
        erfolgt ist, hat Parallelen in den vorausgegangenen RKGOen und Stadtrechtsreformationen.</p>

              <p> Der 2. Abschnitt der Vorschrift, der zu den eigentlichen Regelungen überleitet, weist
        einen bemerkenswerten Zusatz Kölners auf. Während Croaria lediglich auf die folgenden
        Vorschriften verweist ("wie hernach gesetzt ist"), läßt Kölner die Unvollständigkeit der
        Regelungen ("zum tail in disem Tittl ...") durchblicken, wobei er subsidiär die "geschriben
        Rechte" angewendet wissen will. Was Kölner unter dem schillernden Begriff "geschriben
        Rechte" verstand, und ob er bewußt mit dieser Mehrdeutigkeit arbeitete, bleibt ungeklärt.
        Die Vorrede zur GO spricht von "kayserlichen und gemainen geschriben Rechten", so daß
        lediglich an Reichsrecht, aber auch an das Corpus iuris gedacht werden kann<note
                  n="4.40" place="foot"> Wegen der verschiedenen Deutungsmöglichkeiten bei Fehlen näherer
         Hinweise vgl. Krause S. 25 f.</note>.</p>

              <p> Möglich ist auch, daß Kölner nur das Fehlen einer Regelung des zweitinstanzlichen
        Verfahrens in der GO im Auge hatte, das verständlicherweise in den <pb
                  n="64" xml:id="S.64"/> RKGOen sehr eingehend normiert war<note n="4.41" place="foot">Schon <ref
                    target="/o:repat.1471-kammergo-battenberg10">1471 (§§ 10-16)</ref> und <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RKGO.+149521">1495 (§§ 21
          ff.)</ref>, in großem Umfang aber <ref
                  target="http://diglib.hab.de/inkunabeln/158-quod-2f-3/start.htm?image=00022">1500 (16. - 20.
          Abschnitt)</ref> und 1508 (2. und 3. Abschnitt).</note>,
        worauf Kölner mit der Verweisung hätte Bezug nehmen können. In diesem Falle wäre die
        Mehrdeutigkeit den bayerischen Hofrichtem zugute gekommen, da sie ihnen einen weiten
        Spielraum bezüglich der beim Verfahren zu beachtenden Vorschriften einräumte<note
                  n="4.42"
                    place="foot">Die Wormser Reformation weist eine eingehende Regelung des
         zweitinstanzlichen Verfahrens auf (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=3">Tit. 3</ref> mit den
         beiden folgenden "Undertiteln" sowie <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=4">Tit. 4</ref> und
          <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=7">7</ref>), während in der Nürnberger
         Stadtrechtsreformation das Verfahren vor dem Obergericht mit Ausnahme des 11. Gesetzes
         (1503 neu angefügt), das eine Strafmöglichkeit für den ungehorsamen Appellanten enthält,
         wie in der GO nicht geregelt ist (s. u. <ref target="#Kap4.3">4. Kap.
        /3)</ref>.</note>.</p>
            </div>
            <div xml:id="Kap4.2.2">
              <head>10.Titel 2. Gesatz</head>
              <p>
                <table>
                  <row>
                    <cell>Entwurf Croaria 10. Tit. 1 Art. 3. Abschnitt</cell>
                    <cell>Das annder Gesatz. In was zeyt von ainer urteil appellirt sol werden.</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>So man appelliern will soll man das thun inderhalb zehen tagen von zeit an ergangner
           urtl zu rechnen unzerrnt continuo von stund zu stund, und wo ainich parthey solh zeit der
           zehen tag verscheinen ließ mag sie nit mehr appelliern, bleibt allso das ergangen urtail
           bey kreften, darumb fleissig aufmergken zuhaben ist nit allain auf den tag sunder auch
           auf die stund gethaner appellation.</cell>
                    <cell>So sich yemands von ains Richters urteil berueffen und beschwern wil / So sol er von
           sölher urteil / sopaldt er der wissen empfächt / appellim unnd dingen innerhalb zehen
           tagen / so von zeyt erganngner urteyl unnd seins empfanngen wissens / von stund zestund /
           gerechnet sölln werden / allso / das kain ander zeit noch stunndt / zwischen derselben
           zehen tag stat haben mag / unnd wo ainich parthey / sölich zeyt der zehen tag /
           verscheinen lässt / allßdann mag sy nit mer appelliren / Sonnder das ergangen urteil /
           soll allßdann / bey krefften beleyben / darumb / so ist not / vleissig aufmerckhen
           zuhaben / nit allain auf den tag unnd zeyt / sonnder auch auf die stund darinn ainer
           appellirn mag.</cell>
                  </row>
                </table>
              </p>

              <p> Die Interpositionsfrist ("innerhalb zehen tagen") entspricht dem römisch-rechtlichen
         decendium<note
                  n="4.43" place="foot">
                  <ref
                  target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000750.gif'">Wetzell, S. 722 (Anm. 9
          - 11)</ref>.</note> wie es auch bei Tancredus <pb n="65"/>
                <hi
                  rend="it">Et debet fieri appellatio intra decendium a die latae sententiae, sive
         sententia, a qua appellatum fuerat, sit interlocutoria, sive diffinitiva</hi> (S. 458), und
        Durantis <hi rend="it">Quando et intra quod tempus appellandum sit. ... Semper infra
         decendium ..." (5. Kap. § 1)</hi> erscheint.</p>
              <p> Auch die erst durch Kölner vorgenommene Präzisierung des Fristbeginns ("sopaldt er der
        wissen empfächt", "unnd seins empfanngen Wissens") geht auf die kanonischen Vergleichstexte
        zurück: <table>
                  <row>
                    <cell>Tancredus S. 458</cell>
                    <cell>Durantis Anm. 1 Bl. 178 RS</cell>
                    <cell>Ferrariis Kap. Forma</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Et quoniam isti X dies sunt utiles, incipiunt currere a die latae sententiae, ita
           quodnon currunt condemnato ignoranti, ante tempus scientiae condemnationis, nisi contumax
           esset.</cell>
                    <cell>.. dies appellationis currere incipiant a die scientie sententie ...</cell>
                    <cell>App. a snia diff. va Istud autem tempus appellandi non currit nisi a tempore
           sciencie non autem a tempore sentencie.</cell>
                  </row>
                </table>
              </p>
              <p> Parallelen zeigen die Stadtrechtsreformationen, die zwischen Appellations-Einlegung
        sofort ("zu stund im fußstapffen nach erofmung der urteil" u. ä.) und innerhalb des
        decendiums differenzieren, was eine unterschiedliche Form zur Folge hat (dazu unten):</p>
              <p>
                <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=2.1.1">Worms 2. Buch 1. Tit. 1. Abschn.</ref>: <hi rend="it">... Welcher aber nit zu stund im fußstapffen nach eroffnung der urteil appellirt oder das
         yn bedeucht das er nit formlich appelliret hette. der mag innerhalb X. tagen, auch vo der
         zeit seins wissens so er die urteil vormals nit gehört und gewist hette. in schriftten
         appellim ...</hi>
              </p>
              <p>
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484#10.1"> Nürnberg 10 Tit. 1. Ges.</ref>
                <hi rend="it">... und so die partheyen davon (Anm.: von einem Beiurteil) nit appelliern In
         zehen tagen dernach den nechsten / So gewinnet sie irenhalb die krafft einer berechten
         sache.</hi>
              </p>
              <p>
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484#10.6">6. Ges.</ref>
                <hi
                    rend="it">... (Anm.: Bei streitigen Endurteilen) sol die sach Rechtlicher execution und
         volziehung ir rw und anstal haben zehen tag ... und auff verscheynung <pb
                    n="66" xml:id="S.66"/> derselben wo der antwurter frevenlich / oder nit geappelliert hette / sol
         mit volstrekung des Rechten sovil ergeen ... als Recht ist.</hi>
              </p>
              <p>
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484#10.10">10. Ges.</ref>
                <hi rend="it">So zwischen partheyen entliche urteyl außgeen / und davon nit appelliert wirdt
         In zehen tagen nach gerichtlicher irer offnung ... So entpfecht sie und hat die krafft
         einer berechten sachen ...</hi>
              </p>
              <p>
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1503#10.12">12. Ges. (1503)</ref>
                <hi rend="it">Wo aber der Appellirend tayl sein appellation / nit mit lebendiger stym / und
         alßpald nach eröffenter urtayl vor sitzendem gericht thet / und sich doch mit gesprochner
         urtayl vermeynt beschwert zesein. So soll solche sein app. beschehen In zehen tagen den
         nechsten nach eröffnung der urtayl ...</hi>
              </p>

              <p> Die Fristberechnung ("von stund zestund") ist in den Vergleichstexten nicht nachweisbar.
        Sie erscheint aber in dem RA 1535<note
                  n="4.44" place="foot">Neue Sammlung Teil 2, S.
         358.</note>
                <hi rend="it">§ 10: ordnen und wollen wir, daß die Unterrichter ..., die Stunde der
         gesprochenen Urteil ... in actis anzeigen sollen.</hi>
              </p>
              <p> Möglicherweise wurde eine entsprechende gerichtliche Übung dieser Zeit erstmalig von
        Croaria in die Regelung der Einlegungsfrist mit einbezogen.</p>
            </div>
            <div xml:id="Kap4.2.3">
              <head>10. Titel 3. Gesatz</head>
              <p>
                <table>
                  <row>
                    <cell>Entwurf Croaria 10. Tit. 2.Art.</cell>
                    <cell>Das dritt Gesatz. Wie man vor dem Richter auch Notarien appellirn mag.</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Man soll vor dem richter der das urtail davon man appelliern will gefellt hat und
           nit vor notarien appelliren, es wäre dann sach das man denselben richter nit gehaben
           möcht, oder das der appellant vor dem selben richter forcht halb nit erscheinen dorft,
           das alles der appellant sich bezeugen und protestiern soll vor erbarn leuten oder
           Natarien, und wiewoll an etlichen landtgerichten der gebrauch ist das die zugeordneten
           beysitzer auch urtaill fellen und der richter der enden nur ain mers zumachen und
           anzufragen hat, soll man dannoch vor Ime alls richtern ob er gleich woll allain wär
           appelliern iedoch besser wäre vor Im wann er Ietz mit seinen beisitzern und
           gerichtsschreibern an gewonlicher schrannen und gerichtsstat zu gericht säs
           appelliern.</cell>

                    <cell>Wer von aines Richters urteyl appellirn oder dingen wil / der soll das thun / vor
           dem Richter / der das urteyl / davon man appellirn wil / gefellt hat / und nit vor
           Notarien / außgenommen und hindangesetzt / in den Fürstlichen hofgerichten und
           Vitzdombambten / da sollen die partheyen vor den Notarien / von den urteyln / so vor den
           Fürstlichen hofgerichten / und in den Vitzdombambten vor Vitzdomben und Räten / in freyen
           unwilkürten Rechten außgeen / zuappellirn zuegelassen werden. <lb/> Wo auch ausserhalb
           der Fürstlichen <pb
                        n="67" xml:id="S.67"/> Hofgericht und Vitzthombambt / sich begäbe /
           das man den Richter / der das urteil gefellt hat / nit sopald erraichen oder gehaben
           möcht / oder das der so appellirt / aus forcht / vor demselben Richter / nit erscheynen
           dörfft / unnd sölchs vor erbern leuten / unnd ainam Notari bezeugte. Allßdann mag derselb
           appellirer / vor unnd durch ainen Notari / auch wol appellirn und dingen. <lb/> Und
           wiewol in ettlichen Gerichten / der geprauch ist / das der Richter das urtail allain
           anfragt / und durch die Beysitzer und Rechtsprecher geurteilt wirdet. Jedoch sol der
           Appellirer / nit gedrungen werden / sein Appellation / darumb vor den Rechtsprechern
           zethun / Sonnder es ist genug / so er / vor demselben Richter / der der urteyl anfragt /
           ob Er geleych allain ist / die appellation thut. <lb/> Wenn aber der Appellirer sein
           appellation thut / vor dem Richter / und seinen Beysitzern / und dem Gerichtsschreiber so
           man zu Gericht oder an der gewönndlichen Schrann sytzt / so ist söllich appellation
           deßtformlicher und pesser.</cell>
                  </row>
                </table>
              </p>
              <p> Die Interposition der Appellation beim iudex a quo (<hi
                  rend="it">vor dem Richter der das
         urteil / davon man appellirn wil / gefellt hat</hi>) entspricht einem von den kanonischen
        Vergleichstexten vorausgesetzten Grundsatz des römischen Rechts<note
                  n="4.45" place="foot">
                  <ref
                  target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000749.gif'">Wetzell, S. 721</ref>.</note>, der bei Jo.Pe.de Ferrariis
        ausgesprochen ist (Forma app. a snia diff.): <hi rend="it">Quinto queritur consequenter
         coram quo interponi debet appellacio. Dic quod coram illo qui sniam (Anm.: sententiam)
         tulit ut dicta ...</hi>
              </p>
              <p> Dieser Grundsatz stimmt mit dem herkömmlichen Verfahren beim Dingen gen <pb n="68" xml:id="S.68"/> Hof insoweit überein, als das Hofgeding ebenfalls beim Unterrichter seinen
        Ausgang nahm.</p>

              <p> Das grundsätzliche Verbot, die Appellation vor Notaren einzulegen ("und nit vor
        Notarien") wurde bereits in dem erwähnten Ratschlag zu einem Landgebot 1444<note
                  n="4.46" place="foot">
                  <ref
                  target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008562?page=174">Krenner LH I</ref>, 174.</note>
        vorgeschlagen: <hi rend="it">Es soll auch kein Laye mit keinem Notar oder offenen Schreiber
         dingen, noch mit Instrumenten umgehen, sondern des Rechtens Gerichtsbrief nehmen ... als
         Appellirens recht ist.</hi>
              </p>

              <p> Die Berufung auf "Appellirens recht" indiziert die Kenntnis und die Verwertung eines
        entsprechenden römisch-rechtlichen Rechtssatzes, wie er auch in der Wormser Reformation zum
        Ausdruck kommt: <hi
                  rend="it">... doch das sölichs beschehe vor dem Gericht oder Richter von
         dem appellirt wirdt so derselb Richter zubekommen were. Wo aber die appellirend parthy das
         Gericht oder den Richter nit ankommen, und des seynen gethanen fleiß beweisen so möcht
         sölich Appellation vor einem bekanten glaubwirdigen Notarien und gezeugen geschehen</hi>
         (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=1.1">1. Tit. 1. Abschn.</ref>).</p>

              <p> Hier ist gleichzeitig der erste Fall, in dem auch die GO die Einlegung der Appellation
        vor einem Notar zuläßt (2. Abschn. <hi
                  rend="it">den Richter ... nit sopald erraichen oder
         gehaben möcht</hi>), erkennbar, wobei die GO statt <hi rend="it">Notarien und gezeugen</hi>
                <hi rend="it">vor erbern leuten / unnd ainem Notari</hi> setzt, ohne damit einen sachlichen
        Unterschied zu beinhalten.</p>
              <p> Diese Ausnahme bei Abwesenheit des Richters geht auf das römische Recht zurück<note n="4.47" place="foot">
                  <ref
                  target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000749.gif'">Wetzell, S. 721 Anm. 6</ref>.</note>.
        Die "erbarn leute" könnten einer Stelle bei <persName>Jo.Pe. de Ferrariis</persName>
        entnommen sein: <hi rend="it">Et si fortassis nec superioris iudicis possit haberi copia.
         Tunc debet appellans coram honestis personis de sua appellatione protestari et sic
         excusabitur.</hi>
              </p>

              <p> Der zweite Fall, in dem die Einlegung der Appellation zum Hofgericht vor dem Notar für
        zulässig erklärt wird, stammt ebenfalls aus dem römischen Recht ("aus forcht / vor demselben
        Richter / nit erscheynen dörfft")<note
                  n="4.48" place="foot">
                  <ref
                  target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000750.gif'">Wetzell, S. 722 Anm. 7</ref>.</note>. Die zugrundeliegende Stelle (<ref
                  target="/o:repat.ciciv-inhalt#C.7.67.1">C. liber VII. De his qui per metum iudicis non
        appellaverunt</ref>) beruht auf einem Einzelfall, in dem Kaiser Septimus Severus eine
        Appellation <pb
                  n="69"
                  xml:id="S.69"/> bei der der Appellant aus Furcht vor dem Unterrichter
        die Einlegung bei diesem nicht wagte, als zulässig ansah<note
                  n="4.49" place="foot">Bethmann-Hollweg VI, 3, S. 706 f.</note>.</p>
              <p> Anders als die GO und die Wormser Reformation geht das <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1503&amp;fs=12">12. Ges. (1503)</ref> der Nürnberger Reformation nicht von
        einer grundsätzlichen Unzulässigkeit der Einlegung vor Notaren aus. Die Vorschrift erklärt
        die Errichtung eines Notarinstruments bei Appellation zum Rat der Stadt, der im Instanzenzug
        mit dem bayerischen Hofgericht gleichzustellen ist, lediglich als unnötig: <hi rend="it">Doch ist in Appellationsachen für ain Rat unnot söllich schrifften / durch ain Notarium in
         form ains offen Instruments zuthun.</hi>
              </p>

              <p> Aus dieser Regelung ist der Gegenschluß zu ziehen, daß bei einer weiteren Appellation zum
        RKG die Einlegung der Appellation vor einem Notar erforderlich ist. Während dies hier nicht
        ausdrücklich und im Wormser Stadtrecht überhaupt nicht ausgesprochen ist, hat Kölner diesen
        Grundsatz in die GO aufgenommen(1. Abschn. 2. Teil). Er beruht auf einer entsprechenden
        reichsrechtlichen Regelung, nämlich dem <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=RNotariatsO.+1512&amp;fs=4">4. Tit. der
         RNotO 1512</ref>
                <note n="4.50" place="foot">
                  <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=RAbsch.+II&amp;seite=g165">Neue Sammlung
          Teil 2, S. 165</ref>.</note>, der "Von Appellations-Instrumenten" überschrieben ist und
        die Form der Notarinstrumente, mit denen die Appellation zum RKG einzulegen ist, zum
        Gegenstand hat. Diese Vorschrift setzt voraus, daß die Appellation zum RKG vor einem Notar
        einzulegen ist. Kölner sah sich der Tatsache gegenüber, daß die Appellation zum RKG als
        dritter Instanz vor den Untergerichten, die das zweitinstanzliche Hofurteil verkündeten,
        eingelegt wurde. Von dieser Übung sollte ausweislich des 8. Ges. (3. Abschn. ) nicht
        abgegangen werden (s. u.). Kölner beschritt daher den Weg, das Erfordernis der Einlegung vor
        einem Notar lediglich für Appellation zu statuieren, die von erstinstanzlichen Hofurteilen
        ("von den urteyln / so vor den Fürstlichen hofgerichten und in den Vitzdombambten vor
        Vitzdomben und Räten / in freyen unwilkürten Rechten außgeen") zum RKG gehen. Die "freyen
        unwilkürten Rechte" stehen dabei im Gegensatz zu "wilkürten Rechten", um streitige
        Hofurteile von den "Abschiden", die teils Vergleichs-, teils Schiedsspruchscharakter hatten,
         abzugrenzen<note
                  n="4.51"
                  place="foot">Dazu u. 5. Kap.; vgl. auch Stölzel S. 394.</note>.
        Daß die Appellation gegen zweitinstanzliche Hofurteile nicht vor dem Notar eingelegt werden
        mußte (8. Ges. 3. Abschn.), dürfte keinen Konflikt mit dem RKG ausgelöst haben, da das RKG
        Landesbrauch gegenüber Reichsrecht gelten ließ<note
                  n="4.52" place="foot">S.u. 5.
         Kap.</note>.</p>

              <p> Für die Einarbeitung der Regelung der Interposition vor Notaren mag neben der Angleichung
        an die RNotO die praktische Erwägung gesprochen haben, daß die <pb
                  n="70"
                  xml:id="S.70"/>
        nur sporadische Abhaltung von Hofgerichtstagen in den Vitztumsämtern<note
                  n="4.53" place="foot">Meist Quatembersitzungen, also vierteljährliche Sitzungsperioden; s.u. 5. Kap.;
         vgl. Stölzel S. 394 und Rosenthal I, 150.</note> eine Einlegung erst innerhalb des
        decendiums oft nicht möglich machte. Erst die Interposition vor einem Notar ermöglichte die
        Ausschöpfung der vollen Frist in diesen Fällen.</p>

              <p> Der 3. und 4. Abschnitt des 3. Ges. beinhaltet eine Klarstellung, daß im
        Frage-und-Folge-Verfahren die Einlegung bei dem anfragenden Richter ausreichend ist. Diese
        Klarstellung war wegen des nur in Bayern herrschenden Dualismus der Urteilsfindung<note
                  n="4.54" place="foot">S.o. <ref
                  target="#Kap2.1">2. Kap./1</ref>.</note> geboten.
        Parallelen finden sich auch in den Städten, wo nach Frage und Folge geurteilt wurde (z.B.
        Nürnberg, 12. Ges. StRRef.: "mag sich der Richter / bey dem gericht und urtaylern erkundigen
        und erfarn ...") und wo sich daher das gleiche Problem ergab, nicht. Auch zu der Stelle bei
        Ferrariis <hi rend="it">Coram quo interponi debet appellatio ... Et si plures
         pronunciaverunt debebit coram singulis communiter vel seperatim app. interponit</hi> könnte
        allenfalls eine sehr schwache Verbindung bestehen, da dort das Problem der Mehrheit von
        Appellanten angesprochen ist.</p>

              <p> Anzumerken wäre noch, daß der 2. Abschnitt mit der Formulierung "vor erbern leuten / unnd
        ainem Notari" keine sachliche Änderung des Entwurfs von Croaria darstellt, der von "erbarn
        leuten oder Notarien" spricht. Es handelt sich nämlich im Entwurf nur um einen
        Schreibfehler, wie die (von Kölner nicht übernommenen) Art. 10 und 17 des Entwurfes, die
        Formularbeispiele der Appellation von Bei- bzw. Endurteilen enthalten und jeweils die
        Interposition vor "notarien und zeugen" erwähnen, zeigen.<pb
                  n="71" xml:id="S.71"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="Kap4.2.4">
              <head>
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BayrGO.+1520&amp;fs=Tit. 10, 4">10. Titel 4. Gesatz</ref>
              </head>
              <p>
                <table>
                  <row>
                    <cell>Entwurf Croaria 10. Tit. 3. Art.</cell>
                    <cell>Das vierdt Gesatz. Was ainer formlichen Appellation würckhung sey.</cell>
                  </row>
                  <row>

                    <cell>Ain iede formliche und gerechte appellation gemainiglich zu reden hat fürnemlich
           under andern vier nachvolgendt wurckungen und effecten, <lb/> Die erst ist das sie
           enthellt und suspendiert das ergangen urtail davon geappelliert ist, allso das der
           underrichter dasselbig in hangender appellation nit mer mag vollstrecken, <lb/> Die ander
           das sie suspendiert und enthellt des richters gerichtszwang und oberkait, allso das er
           sovill es die appellation sach betrift nit mag seinen gerichtszwang und oberkait über den
           appellanten brauchen, wiewoll er sunst in andern fällen under seins richters gewalt
           bleibt. <lb/> Die drit wurckung das sy suspendiert und enthellt die rechtlichen achtung
           und presumption so sunst die recht fur ain iedes urtail achten und presumiern das es
           gerecht sey, wo aber davon geappelliert ist solh rechtlich achtung suspendiert und
           enthallten, bis si lang solh urtail durch den obern richter bekreftigt oder aberkent
           wurdt, <lb/> Die vierdt wurckung das die sach darinn geappelliert ist vom undern richter
           an den obern devolviert und gesadt wurdt allso das die gantz sach so vormals vorm
           underrichter zu entschaiden gehangt, ietz ist und hangt vorm oberrichter, <lb/> Doch
           seind etlich sunder appellationen so nit all obgeschriben wurgkungen haben, alls so man
           appelliert <pb n="72a"/>
                      <anchor xml:id="S.72a"/> von ainem urtail gaistlichs panns oder Kaiserlicher acht, und
           andern dergleichen appellationen denn der pann hat sein kraft vonstundan empfangen und
           wurdt nit von der appellation enthallten. <lb/> 4. Art. <lb/> Die förmlich appellation
           furdt und devolviert nit allain die ungerechtigkait vor ergangner urtail sunder auch die
           nichtigkait ainer urtail wo sy nichtig und nulla war vom undern richter an obern richter
           allso das der appellans mag vorm obern richter nit allain die ungerechtigkait sunder auch
           die nichtigkait und nullitet der urtail prosequiern und darauf wie sich gepurt
           procediern, darumb gemainglich in den appellation formen gesetzt wurdt wie solh urtail
           nichtig und nulla sey damit der appellant dester mer weg hab solh wider Inn ergangen
           urtail abzutreiben, doch hat solh appellation so von ainer nichtigen urtail beschicht die
           andern drey obvermellt wurgkungen in nechst vorgeendem articl angezaigt nit, weill solh
           urtail nichtig und nulla ist, allso nichts vorhanden das suspendiert oder enthallten moge
           werden.</cell>

                    <cell>Ain yede formliche unnd gerechte appellation / hat gemainklich zureden / unntter
           annderm / vier nachvolgennd fürnämlich würckung. <lb/> Die Erst / das sy ennthellt / und
           aufzeucht / das erganngen urteyl / davon appellirt ist. Allso / das der Richter / davon
           appellirt wirdet / dasselb sein urteyl in hanngennder appellation / nit mer mag
           volstrecken. <lb/> Die Annder würckung ist / das die appellation aufzeucht / und enthellt
           desselben richters gerichtzzwang und öbrigkait / Allso / das Er (sovil es die
           Appellationsach betrifft) seinen gerichtzzwang und öbrigkait / nit mer gegen den
           Appellirer geprauchen mag / wiewol derselb Appellirer / nichtzmynnder in annderen fällen
           / unntter seins Richters gewallt beleibt. <lb/> Die dritt würckung ist / das die
           appellation ennthellt und zeucht auff / die rechtlich vermuettung und achtung der urteyl
           / das ist allso zuversteen. In Recht wirdet / ain yedes urteyl für gerecht gehallten /
           und geacht. Aber so man davon appellirt / So wirdet solich rechtlich vermuettung /
           aufgeschoben / und enthalltn / solanng /bis söllich urteil / durch den öbrern Richter /
           bekrefftigt oder aberkannt wirdet. <lb/> Die Vierdt würckhung ist / das die sach / darinn
           appelliert ist / wirdet von dem unnttern richter / für den öbrern richter gezogen / und
           gesandt. Allso / das die ganntz sach / So vormalls / vor dem <pb n="72a"/>
                      <anchor xml:id="S.72b"/> unnttern Gericht zuenntschayden gehanngen ist / durch mittl der
           appellation / für den öbrern Richter gezogen wirdet. <lb/> Doch sein ettlich sonnder
           Appellation / die / obverschriben würckung nit all haben / allß / so man appellirt von
           einem urteyl geystlichs panns / oder Kayserlicher acht / und anndern dergleichen
           appellationen / wann der pann / empfacht sein krafft und würckhung so pald der außgeet /
           und wirdet durch die würckung der appellation nit ennthallten. <lb/> Die formlichen
           Appellation / ziehen und fuern auch / nit allain / die ungerechtigkait / sonder auch die
           nichtigkait erganngner urteyl / vom unnttern Richter / für den öbrern Richter. Allso /
           das der / so appelliert / mag vor dem Oberrichter / nit allain der ergangen urteil
           ungerechtigkait / sonder auch derselben nichtigkait / nachkomen. Und darauf / wie sich
           gepürt / verfarn / besonnder / so für das Kayserlich Camergericht appellirt wirdet.
           Darauf erfollgt / das gemainklich / in den formen der appellation wirdet gesetzt / wie
           söllich urteyl ungerecht / und darzu nichtig sey. Unnd söllichs beschicht darumb / damit
           der Appellirer deßtermer weg und ursach hab / söllich ungerechtigkait und nichtigkait /
           So wider ine erganngen ist / zuwidertreiben / Doch so haben die appellation / so von
           nichtigen urteylen beschehen / die obvermellten drey würckung nit / dann so söllich
           urteil ain nichtigkait ist. So kan auch nichts verhannden sein / das ainichen aufschub
           oder ennthalltung thun mög.</cell>
                  </row>
                </table>
                <pb n="73" xml:id="S.73"/>
              </p>
              <p> Die Definition der Wirkungen der Appellation geht auf die kanonischen Vorbilder zurück.
        Bemerkenswert ist, daß dort stets der Suspensiveffekt mehr oder weniger ausführlich
        behandelt wird, während der Devolutiveffekt immer nur in der meist einleitenden Definition
        der Appellation auftaucht (s.o. zum 1. Ges.), nicht aber in dem Abschnitt über die Wirkung
        der Appellation. Die Synthese beider Wirkungen scheint erstmals durch Croaria Niederschlag
        in einer einheitlichen Vorschrift gefunden zu haben.</p>
              <p> Der Suspensiveffekt ist bei Tancredus kurz und bündig erklärt: <hi rend="it">Effectus
         appellationum est, ut omnia permaneant in eodem statu, quo erant tempore factae
         appellationis</hi> (S. 463).</p>

              <p> Die schon dem römischen Recht bekannte Zweiteilung des Suspensiveffekts ("sententia
        appellatione suspensa" und "jurisdictio per appellationem suspensa")<note
                  n="4.55" place="foot">
                  <ref
                  target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000751.gif'">Wetzell, S. 723 Anm. 19 und 20</ref>.</note> wird
        bei Durantis sichtbar, der bezüglich des ersten Falles die Tancredus-Stelle zitiert: <hi rend="it">Quis sit effectus appellationis ... ut ea pendente nil innovetur sed omnia in eo
         statu permaneant in quo erant tempore appellationis</hi> (11. Kap. § 1). <lb/>
                <hi rend="it">Quod sit officium eius a quo appellatur ... item appelatione pendente sive fit
         recepta sive non iudex non debet aliquid in preiudicium appellantis innovare nec
         executionem facere ...</hi> (9. Kap. § 8).</p>
              <p> Jo.Pe. de Ferrariis formuliert so: <hi rend="it">Queritur de effectus huius
         appellationis. Ad quod respondetur quod effectus ipsius est duplex. Primo quando
         extinguitur vel suspenditur pronunciatum ut supra dictum est. Secundus quia pendente
         appellatione ligate sunt manus iudicis nec ultra potest quitquam agere sive detulerit
         appellacioni sive non.</hi>
              </p>

              <p> Diese beiden Fälle des Suspensiveffekts hat Croaria als erste (Suspension des "ergangen
        urtails": "sententia suspensa") und zweite Wirkung (Suspension des "gerichtszwangs":
        "jurisdictio suspensa") ausgearbeitet (2. u. 3. Abschnitt). Die dritte Wirkung (4.
        Abschnitt) stellt auf die Präsumtion der Wirksamkeit des Urteils ab. Das Denken in
        prozessualen Vermutungen war zwar im Zusammenhang mit dem Beweis bereits dem römischen Recht
         bekannt.<note
                  n="4.56" place="foot">
                  <ref
                    target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000174.gif'">Wetzell, S. 146 Anm.
          13</ref> und <ref
                  target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000211.gif'">S. 183</ref> Anm. 32. Zur Vermutungslehre im
         einzelnen vgl. Rosenberg, S. 199 ff. (mit Literaturnachweis).</note> Eine Verknüpfung der
         <pb
                  n="74" xml:id="S.74"/> Präsumtionswirkung beim Urteil mit den Wirkungen der Appellation
        ist jedoch in den Vergleichstexten nirgends zu ersehen und scheint ebenfalls eine
        Neuschöpfung Croarias zu sein.</p>
              <p> Die vierte Wirkung (5. Abschnitt) beschreibt den Devolutiveffekt. Die Regelung entspricht
        den oben zum 1. Ges. zitierten Stellen.</p>
              <p> Die Zulässigkeit der Appellation von nichtigen Urteilen<note n="4.57"
                    place="foot">Über
         die Fälle der Nichtigkeit eines Urteils geben das <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BayrGO.+1520&amp;fs=Tit. 9, 8">8. und 9. Gesatz des 9. Titels</ref> der GO Auskunft.</note> (7. Abschnitt) entspricht
        dem kanonischen Recht, wie ein Umkehrschluß aus einer Stelle bei Durantis zeigt: <hi rend="it">a sententia que nulla est non necesse appellari</hi> (2. Kap. § 18).</p>

              <p> Wenn die Appellation auch nicht nötig ist, weil das nichtige Urteil als nicht vorhanden
        angesehen wird, so ist sie doch zulässig. Konsequenterweise hat eine derartige Appellation
        lediglich Devolutiv-, nicht aber Suspensiveffekt (<hi
                  rend="it">die obvermellten drey
         würckung nit</hi>). Die Gleichsetzung des Verfahrens solcher Appellationen mit dem von
        Appellationen, die die bloße Rechtswidrigkeit rügen (<hi
                  rend="it">wie sich gepürt /
         verfarn</hi>), findet sich bei Ferrariis: <hi rend="it">Nam si provocatur respectu
         nullitatis venit nullitas principaliter sicut appellacio iniquitatis.</hi>
              </p>
              <p> Der Beitrag Kölners zum 4. Ges. besteht in der Übersetzung lateinischer Bezeichnungen
         (<hi
                  rend="it">suspendiert, presumption, devolviert, prosequiern, procediern</hi>) sowie
        deren Streichung (<hi
                  rend="it">effecten, nullitet, nulla</hi>). Sein Zusatz im 7. Abschnitt
         (<hi
                  rend="it">sonnder / so für das Kayserlich Camergericht appellirt wirdet</hi>)
        entspricht der ihm wohl aufgetragenen Haltung, die Appellation zum RKG strengeren
        Voraussetzungen zu unterwerfen. <pb
                  n="75" xml:id="S.75"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="Kap4.2.5">
              <head>10. Titel 5. Gesatz</head>
              <p>
                <table>
                  <row>
                    <cell>Protokoll der Erdinger Konferenz Art. 352</cell>
                    <cell>Das fünfft Gesatz. Von dem Ayd / dene der / so appellirt / schwöm sol.</cell>
                  </row>
                  <row>

                    <cell>Item Ob yemand von einer urtail dinget wohin das war und sein widertail vermainet,
           das er das tat von lenngrung und nit von pessers rechten wegen, wo der so die urtail
           behabt hat, das begert, so sol der so gedingt hat zu got und heiligen ainen aid swern das
           er gedingt hab, von pessers rechten wegen, und seinem widertail nit zugevar oder
           lenngrung und das er in willen sei, dem geding und Appellation nachzukomen, und wo aber
           der so dingt hat, auf solchs begern nit tut oder tun wollt so sol es dafür gehalten
           werden, als ob er nit gedinget het, und der richter sol dem der die urteil behabt hat
           vermer rechtens verhellffen. <lb/> Entwurf Croaria 10. Tit. 6. Art. <lb/> Ich schwer und
           gelob das Ich acht und darfur hab das Ich durch das ergangen urtail unbillich beschwerdt
           sey, deshalben mir appellierens not thue, und das Ich kains Verzugs halb noch aus
           gefärden mir furgenomen hab oder furneme zu appelliern allso bit Ich mir got zuhellffen
           und all heiligen. <lb/> 5. Art. 4. Teil Sover der appellant solhen aid nit schweren
           wollt, soll allsdann solh appellation desert, und gleich sein, alls war nie geappelliert,
           von deswegen richter da von in der sach gerichtlich fürfarn mag unverhindert gethaner
           nichtiger appellation. <pb n="76a"/>
                      <anchor xml:id="S.76a"/> Entwurf Croaria 10. Tit. 5. Art. 1. Teil <lb/> Wer appelliern
           will es sey von bey oder endurtailn der soll sich neben seiner app. erbieten zu schweren
           den aid dartzu geordnet in laut nachgeendts articls welhen aid der landtrichter vom
           appellanten nit annemen soll, er befinde dann das sunst formlich nach vermog der recht
           und diser gerichtsordnung alls von ainem beiurtail in schriften mit anzaigung gnugsamer
           ursachen oder von ainem endurtail auch in schrift wo nit im fuestapfen geappelliert sey.
           <lb/> 5. Art. 2. Teil <lb/> Ob auch sunst ainer offenbar fravenlich und muetwilliglich
           geappelliert het, alls wo ainer über offenbar mistat oder sein gerichtlich bekantnus,
           oder andern dergleichen fällen geappelliert und darauf bemelten aid schweren wollt, soll
           Inn der richter nit annemen noch schweren lassen. <lb/> 5. Art. 3. Teil <lb/> wo aber
           förmlich geappelliert und solh appellation nit offenbar ungerecht ist richter schuldig
           solhen aid anzunemen.</cell>

                    <cell>Wo yemand von ainer urteil appellirt / und dingt / es sei für das Fürstlich
           hofgericht / oder Regimennt / oder für das Kayserlich camergericht / oder wo hin das
           Rechtlich beschehen mag / wo dann desselben widertayl vermaint / es beschehe solch
           appellation und geding von lenngerung / und nit von pessers rechtens wegen / So mag er
           begern / das dem Appellirer auferlegt werde / deßhalben nachvolgennden Ayd zeschwörn /
           den auch der Richter demselben appellirer alßdann auferlegen sol. Nämblich / das er zu
           Got ainen ayd schiwöre / das er acht und gänntzlich dafür hallt / das er durch das
           erganngen urteyl unpillich beschwärt sey / Deßhalben so hab er appellirt und dingt von
           pessers rechtenns wegen / und seinem widertail / nit zugevärde noch lenngerung. Sey auch
           in willen / dieselb appellation und geding / zuvolfuem / und der nachzekhomen / wie recht
           ist. <lb/> Es mag auch der Richter aus Richterlichem Ambt unerfordert der partheyen / dem
           Appellirer sölichen ayd zeschwörn auferlegen. <lb/> Wo aber der Appellirer / das ist der
           so gedingt hat / sölhen ayd auff seins widerthayls oder des Richters begern / nit wollt
           schwörn / So sol es dafür gehalten werden / alls ob er nit appellirt noch gedingt het /
           unnd der Richter sol dem anndern tayl / für den die urtl ganngen ist / allßdann verrer
           rechtens gestatten unnd verhellfen. <pb n="76b"/>
                      <anchor xml:id="S.76b"/>
                      <lb/>5. Ges. Forts.<lb/> Wo aber yemand von ainer bey oder enndturteyl / appelliert / und
           sich neben seiner appellation erbewt / obverschriben ayd zeschwörn / denselben ayd soll
           der Richter nit zuelassen / Er befynnde dann / das sonnßt formlich / nach vermög der
           Recht / und gebrauch des Gerichts appellirt sey. <lb/> Wo auch yemand so offennbar /
           frävenlich und muetwilligklich appellirte / alls über offenbar missethat / oder sein
           gerichtlich bekanntnuß / oder in annder dergleichen fällen / Und darauf bemellten ayd
           schwörn wolt, Sol der Richter denselben Appellirer söllichen aid nit schwörn lassen
           sonnder / wo es ausserhalber Fürstlichen hofgericht unnd Vitzdombambt ist / sölchs der
           Fürstlichen öbrigkait des orts zewissen thun. Unnd den Appellirer dieweyl in verwarung
           hallten / bis auf verrern des Landsfürsten oder seins Vitzdombs oder Räte beschaid.<lb/>
           Wo aber nach Rechts form / gebrauch / herkhomen / und freyhait des gerichts geappellirt
           wirdet / unnd söllich appellation unnd geding nit offenbarlich ungerecht. So ist der
           Richter / schuldig / obverschriben aid / zuezelassen / und anzenemen.</cell>
                  </row>
                </table>
              </p>

              <p> Der Appellations-Eid hat eine lange Entwicklung im bayerischen Rechtskreis. Bereits im
        Münchner Satzungsbuch B (1295 - 1313) wird von demjenigen, der dingt, verlangt, daß er <hi
                  rend="it">sweret als unser herre, der hertzog gesetzet hat</hi> (<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=muenchenstr.(dirr)&amp;seite=g0255">Art. 79</ref>). <pb
                  n="77" xml:id="S.77"/>
              </p>
              <p>Nach dem Freisinger Rechtsbuch 1328<note n="4.58"
                    place="foot">Broß (S. 68) führt den Eid
         im Freisinger Rechtsbuch unter Hinweis auf einen möglichen engen Kontakt Ruprechts von
         Freising, des Schöpfers dieses Werkes, mit kanonischem Recht auf den Malicieneid in der
         Dekretale 2,4,2 (VI°) Bonifaz' VIII. zurück. Dies dürfte jedoch angesichts des zeitlich
         vorangegangenen <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=muenchenstr.(dirr)&amp;seite=g0255">Art. 79 des Münchner Satzungsbuches
          B</ref> unzutreffend sein. Art. 262 des Freisinger Rechtsbuches zeigt eher sprachliche
         Parallelen zu dem von Broß (S. 60 f.) zitierten Art. 291 des Sachsenspiegels/Lehensrecht:
          <hi
                  rend="it">Swe en ordel scilt, sculdeget men ene, dat he it nicht dorch togen, des mut
          he sek untsculdegen oppe'n hilgen</hi>. Hier Verbindungen herstellen zu wollen, ist jedoch
         außerhalb des Bereichs von Vermutungen nicht möglich.</note> muß er einen <hi rend="it">ait
         swern, daz er durch chain lengerung ding, wan durch rechts rechten willen</hi> (Art.
        262).</p>
              <p>Ausführlicher ist schon das Münchner Stadtrechtsbuch 1365: <hi
                  rend="it">sol swern, daz er
         durch chainer lengrung noch durch chain verziehen der urtail nicht ding, newr darumb daz er
         seins rechtens bechöm, als unser herre der hertzog gesetzet hat</hi> (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=muenchenstr.(dirr)&amp;seite=g0404">Art. 310</ref>). </p>
              <p> In dem Landshuter Landgebot 1440<note n="4.59" place="foot">
                  <ref
                  target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008565?page=103">Krenner LH IV</ref>, 103.</note> wird von der Praxis berichtet, dem Gegner den Eid <hi
                  rend="it">daß er von keinerlei längerung, noch Zug wegen, sondern von der lautern
         Gerechtigkeit wegen dinge</hi> zu erlassen. Das LGeb befiehlt dem Richter, dem nicht
        zuzustimmen, sondern auf der Eidesleistung zu bestehen. Für den Fall der Zuwiderhandlung
        wird dem Richter sogar eine Strafe angedroht, <hi rend="it">das man sehen soll, daß Uns
         solches Ueberfahren unserer Geschäfte und Bote kein Gefallen sei</hi>.</p>
              <p> Nach dem schon öfters erwähnten Ratschlag zu einem Landgebot<note n="4.60"
                    place="foot">München, 1444, <ref
                    target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008562?page=159">Krenner LH I</ref>, 159, <ref
                  target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008562?page=174">174</ref>.</note> soll der Appellant <hi rend="it">schwören, daß
         er das von keiner Längerung noch von keiner Sache wegen, dann nur allein darum, daß er zu
         seinen Rechten kommen möge (tue)</hi>.</p>
              <p> Verweigert er den Eid, soll er <hi
                  rend="it">dessen auch entgellten, als appellirens
         Recht ist</hi>. <pb n="78" xml:id="S.78"/>
              </p>
              <p> Damit dürfte die Desertation der Appellation (dazu u.) gemeint sein<note n="4.61"
                  place="foot">Vgl. Broß S.68 f.</note>. Die Erdinger Konferenz formulierte den oben
        wiedergegebenen Art. 352<note
                  n="4.62"
                    place="foot">Hier Originalfassung aus dem Protokoll
         (HStA Kurbayern Äußeres Archiv 694 Bl.1-52). Ein Vergleich mit der Wiedergabe bei <ref
                    target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008573?page=182">Krenner LH XII</ref>, 182 zeigt, daß Krenner zwar nicht den
         Inhalt, wohl aber die Schreibweise sehr stark an die Art seiner Zeit angepaßt hat. Diese
         veränderte Schreibweise muß bei allen Zitaten aus Krenners LH berücksichtigt werden. <lb/>
         Eine sehr ähnliche Regelung enthält das mindestens sieben Jahre später entstandene
         württembergische General-Reskript, den Appellations-Prozeß betreffend, von 1486 (Broß S.
         62): <hi rend="it">Welcher auch appelliren will, wie obstet, der soll dem Richter schweeren
          ain Ayd zu Gott und den Hailligen, daß er es thue, allein umb redlicher Beschwerd willen,
          als er vermain, und nit der Sach zu Lenngerung, noch seinem Widertail zu
         Geverde.</hi>
                </note> der offenbar Croaria nicht vorlag, als er seine Art. 5 und 6 entwarf.
        Kölner, der wohl einen entsprechenden Auftrag hatte, vielleicht auch in der Verwertung
        speziell bayerischer Gegebenheiten die Möglichkeit sah, sich als Mitschöpfer der GO zu
        profilieren, übernahm diesen Art. 352 im 1. und 3. Abschnitt, wobei er den 2. Abschnitt
        selbst anfertigte. Daß der 3. Abschnitt, der inhaltlich auch mit dem 4. Teil des 5. Art.
        Croarias übereinstimmt, von der Erdinger Reformation übernommen ist, zeigt die Verwendung
        der gleichen Formulierungen. Daraus wird auch die weitere Verwendung des Entwurfs Croarias
        verständlich. Nachdem Kölner die ersten drei Abschnitte fertig hatte, hängte er, der
        vorgegebenen Reihenfolge getreu, die ersten drei Teile des 5. Art. Croarias als 4. - 6.
        Abschnitt an, wobei der 4. Teil des Entwurfs als bereits inhaltlich erfaßt entfiel.</p>

              <p> Wenn auch Kölner statt des 6. Art. Croarias die Erdinger Reformation verwendet hat, blieb
        Croarias Entwurf doch nicht ganz außeracht: die Formulierung <hi rend="it">das er acht und
         gänntzlich dafür hallt / das er durch das erganngen urteyl unpillich beschwärt sey</hi>,
        die die Erdinger Reformation nicht enthält, stammt aus dem 6. Art. Croarias. Kölner scheint
        als geschickter Kompilator alles eingearbeitet zu haben, was ihm brauchbar erschien.</p>
              <p> Noch nach der Erdinger Konferenz<note n="4.63" place="foot">Zur Datierung oben im <ref
                  target="#Kap2.3">2. Kap./3</ref>.</note> erwog Herzog Albrecht ausweislich eines von ihm
        stammenden Gedächtniszettels<note
                  n="4.64" place="foot">Nach 1479, <ref
                  target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008569?page=508">Krenner LH VIII</ref>, 508.</note>, statt des Appellations-Eides
        eine Bestrafung des aus Verzögerungsgründen Appellierenden zu statuieren. Als Alternative
        nur kam der Eid in Betracht: <hi rend="it">wo diese Ordnung nicht gut wäre, einen Eid ...
         setzen, daß er nicht um Längerung wegen appelliere ...</hi>
                <pb n="79" xml:id="S.79"/>
              </p>
              <p> Dies zeigt, wie sehr die einzelnen Regelungen im Erdinger Protokoll noch als vorläufig
        und Veränderungen zugänglich angesehen wurden — vielleicht ein Grund, warum die Erdinger
        Reformation nie als Gesetz verkündet wurde.</p>
              <p> Eine Normierung erfährt der Appellations-Eid dagegen in der Landshuter LO 1491<note n="4.65" place="foot">
                  <ref
                  target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008573?page=341">Krenner LH XII</ref>, 341 f.</note>:
         <hi rend="it">... schwören, daß er von keiner Gefährde, Auszug, Längerung oder seiner
         Widerparthey zuwider oder Schaden, sondern allein von des göttlichen Rechten wegen
        tue</hi>.</p>
              <p> Verweigert der Appellant den Eid, soll der Richter <hi rend="it">das Geding nicht
         gestatten, sonder für und für auf des andern Teiles Ersuchen und Fürbringen im Rechten
         vollfahren lassen.</hi>
              </p>

              <p> Nicht zu klären ist, warum der Appellations-Eid in der LRRef. 1518, die ansonsten die
        gleiche — aus Kölners Entwurf 1516/17 stammende — Regelung wie die GO enthält (12.
        Tit. Art 9), nur auf das Verfahren zum RKG, nicht aber auf das zum HofG, Anwendung findet.
        Ein ähnlicher Fall wie beim Frankfurter Stadtrecht, wo ein kaiserliches Privileg bezüglich
        eines Appellations-Eides bestand (s. u.), liegt hier jedenfalls nicht vor. Es wäre möglich,
        daß die Stände ein Interesse daran hatten, den Rechtszug zum Hofgericht von einer
        fürstlichen Beeinträchtigung, wie sich der Eid in ihren Augen möglicherweise dargestellt
        hat, freizuhalten, und dies noch 1518 bei der LRRef., nicht mehr aber 1520 bei der GO
        durchsetzen konnten. Zur Abrundung des Bildes sei angemerkt, daß der Appellations-Eid erst
        durch den Codex iudiciarii 1753<note
                  n="4.66"
                  place="foot">Verfaßt von Kreittmayr unter
         Maximilian III. Joseph.</note> abgeschafft wurde:<note
                  n="4.67" place="foot">Die GO 1616
         innerhalb der umfassenden Kodifikation unter Maximilian I. übernahm die
         Appellations-Vorschriften der GO 1520 weitgehend wörtlich.</note>
                <hi rend="it">Was endlich den AppelacionsEyd ... betrifft, ist dieses ... in hiesigen
         Chur-Landen als ungebräuchig abgeschafft</hi> (15. Cap. § 7 a.E.).</p>

              <p> Die Frage nach den Quellen des Appellations-Eides in der GO ist nicht damit abgetan, die
        Entwicklung im bayerischen Rechtskreis aufzuzeigen. Als Ausgangspunkt der weiteren
        Untersuchung sollen die Meinung Rosenthals<note
                  n="4.68"
                  place="foot">I. 129.</note>, es
        handele sich um einen Calumnieneid, und die Schlossers, es sei ein spezieller
         Gefährdeeid<note
                  n="4.69" place="foot">S. 441.</note> dienen. Der allgemeine Calumnieneid
        stammt aus <ref
                  target="/o:repat.ciciv-inhalt#C.2.58">Codex II, 58</ref> (De iureiurandum propter calumniam
        dando) und ist in den 5. Titel der GO (<hi
                  rend="it">Ayd gevärde und poßheyt
         zuvermeyden</hi>) eingearbeitet. Bereits daraus ergibt sich, daß der Appellations-Eid etwas
        besonderes sein muß, da sonst eine Verweisung im 10. Titel genügt hätte. Den Calumnieneid
        speziell im Hofgerichtsverfahren statuiert die Mainzer Hofgerichtsordnung 1516<note
                  n="4.70" place="foot">In Saurius a.a.O. 1. Teil.</note>: <hi
                  rend="it">Der Eidt für
         Gefährde / Iuramentum malitiae genannt. Sollen die Procuratores schweren in iren Partheyen
         / und ir eygen Seelen einen Eidt zu Gott und den Heiligen / daß sie ihr fürbringen / unnd
         begeren nicht auß gefährden böser Meynung / noch zu verlengerung der Sachen / sonder allein
         zu Notturft thun alles ungefährlich</hi> (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=MainzHofGO.+1516 (1521)XVIII">Tit.
         XVIII</ref>).</p>

              <p> Eine Differenzierung nach erst- oder zweitinstanzlichem Verfahren vor dem Hofgericht ist
        hier nicht ersichtlich. Der Wortlaut allerdings weist Parallelen zum bayerischen
        Appellations-Eid auf. Der Calumnieneid im Appellations-Verfahren erscheint in den RKGOen
         1500<note
                  n="4.71"
                  place="foot">Teil XVI, § 7, Neue Sammlung S. 76, Der Calumnieneid ist
         bereits in § 10 RKGO 1495 allgemein, jedoch ohne besonderen Bezug auf das
         Appellations-Verfahren geregelt (vgl. Broß S. 60).</note> und 1508<note
                  n="4.72"
                  place="foot">Teil III, § 8, Neue Sammlung S. 128.</note>. Er ist vor dem Obergericht nach der
        Litiscontestation zu leisten, wenn der Appellant neue Tatsachen vorbringt, und soll
        verhindern, daß der Appellant gerade durch dieses neue Vorbringen den Prozeß
         verschleppt<note
                  n="4.73" place="foot">Vgl. dazu <ref
                  target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000783.gif'">Wetzell S.
          755</ref>.</note>. Dieser in den RKGOen geregelte Eid unterscheidet sich vom bayerischen
        Appellations-Eid dadurch, daß der letztere bereits bei der Appellations-Einlegung vor dem
        Untergericht zu schwören ist. Auch ist seine Funktion weiter, da er sich auf die gesamte
        Prozeßführung bezieht, während der bayerische Appellations-Eid lediglich die einzelne
        Prozeßhandlung der Appellationseinlegung berührt<note
                  n="4.74" place="foot">Vgl. Broß S. 62
         ff., der sich hier sehr ausführlich mit dem Calumnieneid im Appellations-Verfahren im
         Spiegel der gemeinrechtlichen Quellen auseinandersetzt.</note>.</p>
              <p> Einen vor dem Unterrichter zu leistenden Eid kennt neben der in <ref
                  target="#Note62">Anm. 62</ref> aufgeführten württembergischen Regelung auch die Nürnberger
        Stadtrechtsreformation: <hi
                  rend="it">So aber der parthey eine davon Appelliert ... und mit
         irem ayde behielt / das sie sollicher beschwerung halb und nit zu geverlichem verzug der
         sach / die furgenomen hab ...</hi> (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit. 10, 10">10. Tit.
         10. Ges.</ref>).</p>

              <p> Der Richter ist nicht schuldig, die Partei mit dem Eid zuzulassen, die offensichtlich
        mutwillig appelliert: <pb
                  n="81" xml:id="S.81"/>
                <hi
                  rend="it">.. wo dann eynich parthey durch Iren widerteyl mit Irselbs bekantnuß / oder
         genügsamer weysung / oder dermaß / das nit zweyfels darin besteet / uberwunden wirdet /
         darauff dann Rechtlich entschiedt oder urteyl sich ergrunden und außgeen. Allso / das
         eynich völlige beschwerung darin nit erscheynt noch vermerckt oder verstanden mag werden /
         sunder vermutet wirdt / das dieselb verrecht parthey zu verlengung Rechtlichs außtrags /
         und gepürlicher außrichtigung und volziehung / des / darinne sie Condemniert ist / sich zu
         appellieren / und den Ayde deßhalb zullaysten understeet. Und so dann die urteyler / oder
         aber ein Rate sollichs dermaß gestalt und gelegen zesein erfinden / So sein sie hinfur nit
         schuldig dieselben freveln Appellierenden parthey mit iren turftigen und verlichen Ayde
         zuzelassen / sunder sie sollen der widerparthey nichts destminder verrer verhelffen zu Iren
         personen oder güttern / sovil und Recht ist</hi> (10. Tit. 3. Ges.). Die Regelung
        entspricht dem 5. Abschnitt des 5. Ges. GO, wo ebenfalls der Eid bei <hi rend="it">gerichtlich bekanntnuß</hi> in erster Instanz abzulehnen ist.</p>
              <p> Die Nürnberger Reformation läßt im <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit. 10, 2">2. Ges.
         des 10. Titels</ref> die Leistung des Eides durch den Anwalt der Partei zu.</p>
              <p> Von diesem Appellations-Eid zu unterscheiden ist der Kautionseid, der durch das <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1503&amp;fs=Tit. 12">12. Ges. der Nürnberger Reformation 1503</ref>
        hinzukam. Er konnte bei Armut der Partei anstelle der bei Streitwerten von dreißig Gulden
        und darunter zu zahlenden Kaution geleistet werden. Die Kaution bzw. der Eid gehen auf ein
        kaiserliches Privileg zurück, wie das 12. Ges. selbst anzeigt: <hi rend="it">in krafft ainer
         sonndern freyhait / von ainem Rate erlanngt</hi>.</p>

              <p> Ein ähnliches Privileg bekam die Stadt Frankfurt am 13.5.1512 von Kaiser Maximilian I.
         verliehen<note
                  n="4.75"
                    place="foot">Das Privileg ist im Gesetzestext der neuen Frankfurter
         Reformation ("Der Statt Franckenfurtt erneuwerte Reformation", 1578, Bl. <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=FrankfurtRef.+1578+LXVII">LXVII</ref>) eingerückt.</note> Danach war in Sachen bis
        zu sechzig Gulden Wert (daneben in anderen sehr speziellen Sachen) die Appellation zum RKG
        ausgeschlossen. In den übrigen Sachen, die also zum RKG gelangen konnten, mußte der
        Appellant — auch das wurde als Privileg erteilt — einen Gulden beim Rat hinterlegen
        und den Eid schwören <hi
                    rend="it">daß er von iren Urtheyln ... nicht gefehrlich / oder der
         der Widerparthey ihre Gerechtigkeyt zu verhindern / Appellier / dinge / nichtig spreche /
         Supplicir / oder Reducir / Sondem daß er nicht anderß wisse / oder sich versehe / dann das
         er ein gerechte Sach habe / und ime (nach) Setzung der Recht / <pb
                    n="82" xml:id="S.82"/>
         sein Gerechtigkeyt zu beschirmen / zu Appellieren / zu dingen / zu Suppliciren / zu nichtig
         sprechen / oder zu Reducirn / und weyter Recht zu suchen / noth seye / Daß er auch
         derselben Appellation ... fürderlich nachvolgen / und Prosequirn ... wolle ...</hi>
              </p>

              <p> Es handelt sich wie beim bayerischen Eid um einen vor dem Unterrichter zu leistenden Eid,
        wobei allerdings die Verschiebung vom Oberrichter zu dem die Appellation zulassenden
        Unterrichter durch das Privileg veranlaßt ist. Orth<note
                  n="4.76" place="foot">Orth S.
         861.</note> schreibt dazu: <hi rend="it">Im § 10 komt nun von berufungseide und dessen form
         vor, so eine art des eides für gevärde und so wol im päpstlichen c. 2 jur. cal. in 6 als
         deutschen rechten vom berufer schon erfordert wurde, daher solcher, ob er gleich wegen
         deßen misbrauches, öfters fast vergeblich und von gar wenig nuzen ist, doch an den meisten
         gerichten Deutschlandes beim unterrichter geleistet wird, weil die meisten Reichesstände
         dahin befreiet sind ... Der inhalt des eides selbst, so aus dem freiheitsbriefe Kaiser
         Maximilians I. von 1512 meistens genommen ...</hi>
              </p>

              <p> Hier ist die Praxis angedeutet, den Appellations-Eid den Untergerichten als kaiserliches
        Privileg zu verleihen, wie es im 16. Jahrhundert in zunehmendem Maße geschehen ist. Diese
        Praxis hatte jedenfalls auf den bayerischen Appellations-Eid keinen Einfluß mehr. Daß das
        päpstliche Recht einen Eid vom Appellanten verlangte, ist unzutreffend. Allenfalls kam der
        allgemeine Calumnieneid der zitierten Stelle vor dem Oberrichter zur Anwendung. Eine
        Ausnahme galt für das spezielle Verfahren gegen kirchliche Ämterverleihungen. Hier wurde
        durch die Konstitution Ut circa von Gregor X. auf dem 2. Konzil zu Lyon 1274 ein Eid über
        Wahrheit und Beweisbarkeit eingeführt<note
                  n="4.77"
                  place="foot">Schmitz S. 132.</note>.
        Keinen Bezug zum Appellations-Eid hat der Probationseid, den Durantis (zitiert in der
        zweiten Addition von Baldus zum Titel "De appellatione") erwähnt: <hi rend="it">ad
         obtinendam dilationem iudicis probatur impedimentum per iuramentum</hi>. Dieser Eid soll
        lediglich einen Hinderungsgrund dartun, um eine Verlängerung der Fatalien zu erreichen.</p>

              <p> Eine Quelle, die dem bayerischen Appellations-Eid als Vorbild hätte dienen können, ist
        aus alledem nicht ersichtlich. Vielmehr ist anzunehmen, daß — möglicherweise auf der
        Grundlage eines schon im 13. Jahrhundert rezipierten allgemeinen Calumnieneides — schon
        sehr früh ein eigenständiges Rechtsinstitut entstand, das den späteren oben aufgezeigten
        Eiden allenfalls seinerseits als <pb
                  n="83"
                  xml:id="S.83"/> Vorlage diente. Dieses Ergebnis
        wird von Perneder, der eine Generation nach Croaria und Kölner in den Diensten der
        bayerischen Herzöge stand, unterstrichen, wenn er in seinem Gerichtsprozeß<note
                  n="4.78" place="foot">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Perneder,Proz.+1544#83v">6. Teil Bl. LXXXIII RS</ref>.</note>
                <hi rend="it">Vom ayde / den der appellant im Fürstenthumb Bayrn zuschweren schuldig</hi>
        spricht und damit die besondere Rechtsentwicklung in Bayern kennzeichnet.</p>

              <p> Der 5. Abschnitt des 5. Ges. GO steht in engem Zusammenhang mit dem 4. Fall im 12. Ges.
        und kann nur aus diesem Zusammenhang heraus verstanden werden (s. dort). Der Zusatz Kölners,
        daß der Unterrichter den solchermaßen Appellierenden bis zum Bescheid <hi
                  rend="it">des
         Landsfürsten oder seins Vitzdombs oder Räte</hi> gefangennehmen solle (<hi
                  rend="it">dieweyl in verwarung hallten</hi>), stammt wahrscheinlich aus Tenglers Layenspiegel<note
                  n="4.79" place="foot">3. Teil Bl. 144 RS (3. Abschnitt).</note>: <hi rend="it">Wenn aber
         ain übelthater oder jemands ander also ein rechtmässige appellation zu thun untersteen /
         und es wollt der richter zweiflich sein / ob er die zulassen solt oder nit ... so möcht er
         den übelthater widerum in gefängknüß verwaren / und die Sachen an sein oberkeit gelangen
         lassen.</hi>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="Kap4.2.6">
              <head>10. Titel 6. Gesatz</head>
              <p>
                <table>
                  <row>
                    <cell>Entwurf Croaria 10. Tit. 7. Art.</cell>
                    <cell>
                      <hi rend="it">Das sechst Gesatz. Wie von bey unnd Enndurteilen / von den unnttern
            Gerichten / für die Fürstlichen hofgericht appellirt mag werdn.</hi>
                    </cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>
                      <hi
                          rend="it">Wiewoll nach ausweisung gemainer Kaiserlicher recht nit gestat wurdt
            von den bey oder underredlichen urtailn zu appelliern ausgenommen in etlichen sundern
            fällen, So hat uns doch fur nutzlich und guet unsem landen und leuten angesehen, wie wir
            dann hiemit setzen ordnen und wellen, das man in unserm furstenthum an allen unsern
            landt und undergerichten gestatte von allen gerichtlichen beschwerungen zu appelliern,
            gleicher weiß alls in den geistlichen rechten <pb n="84a"/>
                        <anchor xml:id="S.84a"/> beschicht, mit den solemniteten und umbstenden wie in
            gaistlichen rechten und auch hernach volgenden articln begriffen steet, nachdem vill
            clag an uns gelangt, wie unser landtrichter unser landsassen und underthanen in vill weg
            mit Ir gerichtlichen handlungen beschweren, das wir aber gern so vill uns muglich war
            furkhomen wöllten.</hi>
                    </cell>
                    <cell>
                      <hi
                          rend="it">Wiewol nach außweysung gemayner Kayserlicher Recht / nit von yeder
            beyurteyl zuappellirn gestatt sol werden, Yedoch / dieweil die richter und Rechtsprecher
            / auf dem land / auch in Stetten unnd Märckhten / nit allzeit / genugsam erfarung und
            geschicklichkeit mögen haben / zuerkhennen was recht ist / und in besonnder / ir
            enntschid und beyurteyl nit allweg statlich und wol erwegen <pb n="84b"/>
                        <anchor xml:id="S.84b"/> mögen / sonder sich zu vil Zeiten erfyndet / das den
            partheyen/durch sy beswärung zuegefuegt wirdet. Demnach sol ainem yeden / im
            Fürstenthumb Bayrn / so den Fürstlichen hofgerichten unnd Vitzdombambten unntterworffen
            ist / gestatt werden / von den Gerichtlichen beyurteyln / oder enndtschiden / Auch von
            allen enndturteylen / doch mit dermaß wie in vorgeschriben gesatzen vergriffen ist / für
            die Fürstlichen hofgericht / und un den Vitzdombambten / für Vitzdomb unnd Räte /
            zeappellirn und zedingen / wie dann unntzhere im gebrauch herkhomen ist.<lb/> Unnd
            wiewol die Kaiserlichen geschriben Recht / weiter setzen und wöllen / So von beyurteiln
            geappellirt wirdet / das sölhs in schrifften beschehen / unnd in söllicher schrifften
            angezaygt werden sollen / redlich und fürträglich Ursachen und beschwärung / die den
            appellirer zu sölicher appellation bewegen und bringen / Yedoch sol solch satzung / des
            Kayserlichen Rechtens die Lanndtsässen / Inwoner / unnd unndterthan / auch Außlennder /
            so vor den unnttern Gerichten ausserhalb der Fürstlichen hofgericht / und Vitzdombambt /
            zurechten haben / unnd für die Fürstlichen Hofgericht appellirn wöllen / nit pinden /
            sonnder in disem fall / in krafft deß allten geprauchs unnd herkhomens noch gehallten
            werden. Allso / das in des appellirers willen steen sol / sein appellation und
            beschwärung / von den bey oder enndurteiln geen hof schrifftlich oder mündtlich
            zuthun.</hi>
                    </cell>
                  </row>
                </table>
                <pb n="85" xml:id="S.85"/>
              </p>

              <p> Die Zulässigkeit der Appellation von Interlokuten war ein zentrales Problem dieser Zeit.
        Das römische Recht, von Perneder dem zeitgenössischen Sprachgebrauch gemäß <hi
                  rend="it">gmaines gschribnes Kaiserlich recht</hi> genannt<note n="4.80"
                  place="foot">Wegen dieses
         seit dem Ende des 15. Jahrhunderts vorherrschenden Sprachgebrauchs vgl. Krause S. 86 u. 116
         ff.</note>, verneinte sie generell, während das kanonische Recht, wie Croaria im Entwurf
        hervorhebt (<hi
                  rend="it">alls in den geistlichen rechten beschicht</hi>), von der
        generellen Zulässigkeit ausging<note
                  n="4.81" place="foot">Perneder Bl. LXXXI RS. <ref target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000688.gif'">Wetzell S. 660</ref> (Anm. 28); Broß S. 53 ff.</note>.</p>
              <p>
                <persName>Tancredus</persName> bringt das so zum Ausdruck: <hi rend="it">Sequitur quando sit
         appellandum ? Respondeo quandocumque gravamen infertur, sive per interlocutoriam, sive per
         diffinitivam sententiam, sive aliter, extra iudicium, statim potest appellari</hi> (S.
        456).</p>
              <p> Ein vermittelnder Standpunkt wurde von der RKGO 1495 eingenommen: <hi rend="it">... so
         sol hinfüro an das Camergericht die Appellacion von solichen Interlocutorien nit annemen,
         wo die Beswerung in der Appellation bestimbt durch die Appellation von der Endurtail der
         Haubtsach möcht erstattet und widerbracht werden, wie das in Kaiserlichen Rechten geordnet
         und begriffen ist</hi> (§ 24).</p>
              <p> Eine frühere Quelle, auf die der letzte Halbsatz hinweist, ist allerdings nicht
        ersichtlich. Möglicherweise wurde an eine Belegstelle im gemeinen Recht gedacht.</p>
              <p> Die gleiche Regelung findet sich schon 1474 in der Landshuter LO<note n="4.82" place="foot">
                  <ref
                  target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008568?page=511">Krenner LH VII</ref>, 511.</note>: <hi
                  rend="it">...
         daß man hinfür von keiner Beyurteil, so in unserm Hofgericht gesprochen wird, appelliern
         und dingen solle, wo die Beschwerung derselben Beyurteile durch die endlichen Urteile, so
         in der Hauptsache gesprochen würden, wieder zu bringen wäre.</hi> Der Zusatz <hi
                  rend="it">als Uns das durch unsern allergnädigsten Herrn, dem römischen Kaiser zugegeben ist</hi>
        deutet auf die Möglichkeit der Beschränkung der Interlokutsappellation in Form von
        Privilegien hin. Ebensogut kann aber auch die in § 24 RKGO 1495 angedeutete Stelle in den
        "Kaiserlichen Rechten" gemeint sein. Ein entsprechendes Privileg <pb
                  n="86" xml:id="S.86"/>
        ist jedenfalls für Bayern nicht nachweisbar<note n="4.83"
                    place="foot">Lieberich (RKP S.
         422) und Rosenthal (I, 13) schreiben zwar von einem solchen Privileg, das Kaiser Friedrich
         III. am <date when="1480-07-10">10. 7. 1480</date> Herzog Albrecht verliehen haben soll.
         Diese Angaben gehen auf Kreittmayrs Anmerkungen zum Codex iudiciariis (Kap. 15 § 4 lit. f)
         zurück, wo keine weitere Quelle zitiert ist. Schon wegen der zweifelhaften Datierung (vgl.
         Rosenthal a.a.O.) kann jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit von der Existenz eines
         derartigen Privilegs ausgegangen werden.</note>. </p>
              <p> Die Nürnberger Reformation zeigt im <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1503&amp;fs=Tit. 12">12. Ges.
         (1503)</ref> die Regelung der RKGO 1495: <hi rend="it">Ist dann dieselbig urteyl
         undterredlich. So ist der appellant damit nit zulessig / wo anders derselben beschwerde /
         in appellation sachen / von der enndurtayl mag widergepracht werden.</hi>
              </p>
              <p> Das Wormser Stadtrecht enthält diese Regelung nicht ausdrücklich, setzt sie aber im <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=Tit. 1, 5">5. Abschnitt des 1. Titels</ref> voraus, da nur so
        die der Nürnberger Reformation entsprechende Form der Appellation von Beiurteilen erklärbar
        ist.</p>
              <p> Obwohl Herzog Albrecht in seinem Gedächtniszettel<note n="4.84" place="foot">Nach 1479,
          <ref
                  target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008569?page=508">Krenner LH VIII</ref>, 508.</note> noch das strikte Verbot
        der Interlokutsappellation erwog, <hi
                  rend="it">Daß von Beyurteilen nicht gedingt werde,
         weder an Hof noch an den Kaiser</hi>, wurde sie mit der GO, was das Verfahren zum
        Hofgericht betrifft, unbeschränkt zugelassen. Ob die Unzulänglichkeit der Richter, wie es
        das Gesetz selbst angibt, der wahre Grund dafür war, oder ob auch hier politische
        Gesichtspunkte ausschlaggebend waren, kann nicht geklärt werden. Der Gegensatz zur RKGO 1495
        wird jedenfalls bewußt aufgezeigt (<hi rend="it">Wiewohl nach außweysung gemainer
         kayserlicher Recht / nit von yeder beyurttl / gestatt ...</hi>).</p>

              <p> Der 2. Abschnitt des 6. Gesatzes regelt die Form der Appellation von Beiurteilen zum
        Hofgericht. Die bei<persName> Durantis</persName> als strittig dargestellte Frage <hi
                  rend="it">est una differentia quando appellatur ab interlocutoria</hi> (6. Kap. § 1) ist
        überall dort eindeutig beantwortet, wo die Zulässigkeit als solche von der Voraussetzung der
        selbständigen Beschwer, die durch die Appellation vom Endurteil nicht mehr beseitigt werden
        kann, abhängig gemacht ist. Schriftform und Begründungspflicht sind hier die notwendige
        Folge, die sich aus dem Umstand ergibt, daß der die Zulässigkeit prüfende Unterrichter nur
        durch die Begründung über das Vorliegen der entscheidenden Voraussetzung Aufschluß bekommen
        kann, wobei die Schriftlichkeit Zweckmäßigkeitsgründen entspricht. <pb
                  n="87" xml:id="S.87"/>
              </p>
              <p> So normiert die RNotO in Titel 4 § 1: <hi rend="it">... so einer appellieren will von
         einer Beyurtheil, der soll das thun in Schrifften, und mit anzeigen der Ursach der
         Beschwerde, dieweil dieselbe Appellation aus andern Ursachen nicht mag gerechtfertiget
         werden.</hi>
              </p>
              <p> Die Nürnberger Reformation bestimmt im <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1503&amp;fs=Tit. 12">12. Ges.
         (1503)</ref>: <hi rend="it">und mag solch appellation von beyurtayln nit annders beschehen
         / dann in schrifften / und mit bestimmung ursachen der beschwerden.</hi>
              </p>
              <p> Die Wormser Reformation verlangt im <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=Tit. 1, 5">5.
         Abschnitt des 1. Titels</ref>, daß die Interlokutsappellation schriftlich mit Begründung
        eingelegt wird: <hi rend="it">So aber gemant von einicher Beyurteil oder einicher anderen
         beschwerde appellirt das sol geschehen in gegenwertigkeit des Richters innerhalb zehen
         tagen, und in schrifften mit sampt ertzelung der beschwerde.</hi>
              </p>

              <p> Croaria folgte dieser Regelung wie der 8. Art. des Entwurfs (und zum 7. Ges. abgedruckt)
        zeigt, während Kölner davon abwich und mit Berufung auf <hi
                  rend="it">allten geprauch unnd
         herkhomen</hi> mündliche Einlegung ohne Begründung genügen ließ. Dies ist zugleich die
        Konsequenz aus der unbeschränkten Zulassung der Interlokutsappellation zum Hofgericht, da
        hier keine Notwendigkeit besteht, einen Formzwang wie oben aufgezeigt zu statuieren. Kölner
        stellt sich auch damit bewußt gegen die reichsrechtliche Regelung in Titel 4 § 1 der RNotO
        1512, die er mit eigenen Worten umreißt (<hi rend="it">Und wiewol die Kaiserlichen
         geschriben Recht / weiter setzen und wollen ...</hi>).</p>

              <p> Es soll noch angemerkt werden, daß Kölner hier im 2. Abschnitt die Geltung der Vorschrift
        neben den <hi
                  rend="it">Landsässen / innwonern / unnd unntterthanen</hi> auch ausdrücklich
        auf <hi
                  rend="it">Außlennder</hi> erstreckt, was innerhalb der Appellations-Vorschriften
        einmalig ist. Eine Parallele findet sich in dem öfters erwähnten Ratschlag zu einem
         Landgebot<note
                  n="4.85" place="foot">München 1444, <ref
                  target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008562?page=175">Krenner LH
          I</ref>, 175.</note>: <hi rend="it">Deßgleichen soll es um die Gäste des Appellirens wegen
         auch bestehen, in aller Maß als von der Landsleute wegen und vor geschrieben steht.</hi>
                <pb n="88" xml:id="S.88"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="Kap4.2.7">
              <head>10. Titel 7. Gesatz</head>
              <p>
                <table>
                  <row>
                    <cell>Entwurf Croaria 10. Tit. 8. Art. 1. Teil</cell>
                    <cell>Das Sibenndt Gesatz. Wie in den Fürstlichen Hofgerichten von Beyurteylln für das
           Camergericht appellirt mag werden.</cell>
                  </row>
                  <row>

                    <cell>Damit aber aus obgemelltem gemainen zulassen von den beyurtailn zu appelliern
           niemants ursach emphahe mutwillig und frävenlich appellationen zu verlengerung der Sachen
           furzunemen, so wellen setzen und ordnen wir das ain ieder so von ainem underredlichen
           urtail appelliern will, solle sein gethan appellation in schrift stellen, darinn solh
           guet redlich ursachen anzeigen, die dann wo sie beybracht gnugsam wären im rechten, und
           nichts minder den aid so den appellanten in vorgeenden fünften und sechsten articl ditz
           zehenden titells zuschweren aufgeladen, schweren. <lb/> 9. Art. <lb/> Die appellationen
           von underredlichen urtailn werden gerechtvertigt allain aus denen ursachen in Inn ernent
           und begriffen und nit aus andern ursachen, und soll der oberrichter kain ander ursachen
           hören, deshalben dem appellanten not ist sundern vleis zuhaben was und wievill er
           ursachen in sein gethann appellation setze aber in den appellatione, von endurtailn ist
           die ernennung der ursachen unnot weill man woll ander und gantz neu ursachen vorm
           oberrichter furwenden mag. <lb/> 8. Art. 2. Teil <lb/> Wo aber solh appellation nit in
           schrift gestellt, noch darinn solh gnugsam Ursachen angezaigt oder <pb n="89a"/>
                      <anchor xml:id="S.89a"/> obgedachter aid nit geschworen, wäre, sie nichtig und dafür zu
           achten alls ob sie nit beschehen mecht auch die appellation sach nit devolvieren an den
           obern richter und solte der underrichter davon allso unförmlich geappelliert ist solh
           appellation nit annemen noch von dem appellanten den gewonlichen aid inhalt gemellts
           fünften articuls aufnemen und allso kain auch nit refutatorios apostolos geben und nichts
           minder in der sach gerichtlich fürfarn, unangesehen solher gethaner unförmlichen
           appellation so aber der appellant ie nit stillhallten sunder vor uns oder unserm
           hofgericht alls obern richter und landsfursten solh sein gethane unförmliche appellation
           prosequiern und volziehen wollt soll er darum nach gelegenhait gestraft werden.</cell>

                    <cell>Aber die partheien / so vor den Fürstlichen hofgerichten unnd Vitzdombambten / in
           Recht steen / die sollen dem gemainen geschriben Rechten nachgeen. Allso / das ain jeder
           / so von denselben fürstlichen Hofgerichten / unnd in den Vitzdombambten / von der
           Vitzdomben unnd Räte beyurteylln / für das Kayserlich Camergericht appellirt wil / der
           soll sein appellation / in schrifft stellen / unnd darinn redlich unnd ansechlich
           ursachen anzaygen / die ine zu söllicher appellation bewegen. Und darnach durch das
           hofgericht beratschlagt werden / ob man söllicher appellation / Deferirn / und allso irn
           fürgang / wöll lasen / oder nit / dann es sollen desselben appellirers ursachn /
           ansechlich / und dermassen redlich / und der haubtsach anhenngig sein / wo die beypracht
           würden / das ime in der haubtsach / ainen rechtlichen fürstandt / behellff / oder wider
           pringung thun möchtenn / oder sein beschwärung / in der beyurttl dermas gestallt sein /
           das die / mit den haubturtl / nit widerpracht werden möchten / wann die Appellation von
           beyurteylln / werden gerechtverttigt / allain / aus den ursachen / in inen vergriffen und
           ernennt / und nit aus anndern ursachen / deßhalben dem Appellirer not thut / sonndern
           vleiß zuhaben / was und wievil er ursach / in sölicher <pb n="89b"/>
                      <anchor xml:id="S.89b"/> appellation wöll setzen/auch nichtzminder derselb appellirer /
           allßdann den negstverschriben Ayd im fünfften gesatz / zeschwörn schulldig sein. <lb/> Wo
           aber söllich appellation / von den beyurteiln in schrifften nit gestellt / noch deßhalb
           genugsam ursach angezaigt / Auch der aid / wie vorsteet nit geschworn würde / so sol
           sölliche appellation / für nichtig / und dafür geacht werden / alls ob die / nit
           beschehen wär / man sol auch allßdann söllich appellation / nit annemen / noch die / für
           das Camergericht wachssen lassen / Sonnder demselben appellirer / verworffen Appostl (die
           man in latein nennt Refutatorios) geben / und nichtzmynder / in der sach gerichtlich
           verfarn / unangesehen gethaner appellation / wo aber der appellirer darüber ye nit
           stillhallten / sonder söllich sein vermainte appellation / vollziehen wollt. Allßdann sol
           er nach gelegenheyt der person und sachen / darumb gestrafft / und durch den richter von
           dem appellirt ist / auf anrueffen des appellatn / verrer in der sach / wie Recht ist /
           verfarn werden.</cell>
                  </row>
                </table>
              </p>

              <p> Croaria wollte der RNotO 1512 (Titel 4 § 1) und den ebenfalls unten (zum 6. Ges.)
        aufgezeigten Regelungen der Stadtrechtsreformationen folgen und alle
        Interlokutsappellationen an Schriftform und Begründungszwang binden (8. Art. 1. Teil).
        Kölner lehnte dies für die Appellation zum Hofgericht ab (s. u.) und übernahm die Regelung
        nur für Appellationen von Beiurteilen vom Hofgericht als erster Instanz zum RKG. Dabei hat
        das 7. Ges. in erster Linie eine klarstellende Funktion (<hi
                  rend="it">sollen dem gemainen
         geschriben Rechten nachgeen. Allso ...</hi>), die an die in der RNotO zum Ausdruck
        gekommenen reichsrechtlichen Grundsätze anknüpft. Die Überprüfung durch das Hofgericht (<hi
                    rend="it">beratschlagt werden / <pb n="90" xml:id="S.90"/> ob man söllicher appellation /
         Deferirn / und allso irn fürgang wöll lassen / oder nit</hi>) stellt lediglich das
        Zulassungsverfahren des Untergerichts, das das Hofgericht in diesem Falle ist, dar.</p>

              <p> Während Croaria im zweiten Teil des 8. Art. statuiert, daß dem Appellanten keine Apostel
        zu erteilen sind, wenn die Appellation wegen Unförmlichkeit verworfen wird (<hi rend="it">allso kain auch nit refutatorios apostolos geben</hi>), ordnet Kölner an, Refutatorios zu
        erteilen (2. Abschnitt). Diese Abweichung mag sich aus der Beschränkung auf Appellationen
        zum RKG ergeben haben, da das Schweigen des Hofgerichts als Erteilung von Apostolos
        reverenciales hätte ausgelegt werden können (s. u. zum 16. Ges.).</p>

              <p> Die Strafmöglichkeit bei trotz Verwerfung durch das Hofgericht an das RKG
        weiterverfolgter Appellationen zeigt zunächst, daß die GO in Übereinstimmung mit den
        allgemeinen Grundsätzen des römisch-kanonischen Prozesses<note
                  n="4.86" place="foot">
                  <ref target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000754.gif'">Wetzell S. 726 f.</ref>

                </note> davon ausging, daß die
        Introduktion der vom Unterrichter als unzulässig betrachteten Appellation beim Obergericht,
        das dann erneut zur Zulässigkeit entscheidet, möglich ist. Diese Grundsätze klingen auch in
        Tenglers Layenspiegel (Bl. 102) an: <hi rend="it">und ob er im solch apostel nit geben wölt
         / mag nichtsminder die appellation volfürt werden.</hi>
              </p>

              <p> Die Strafandrohung der GO, die in den Vergleichstexten nicht erscheint, stellt deshalb
        den Versuch einer Behinderung von unerwünschten Appellationen an das RKG dar, da der
        Appellant davon abgehalten wird, von der Möglichkeit, die vom Hofgericht verworfene
        Appellation an das RKG zu bringen, Gebrauch zu machen<note
                  n="4.87"
                  place="foot">Zu den
         Versuchen der Fürsten, die kaiserliche Macht einzuschränken: Weitzel a. a. O. und Lieberich
         RKG S. 436 ff.</note>. <pb
                  n="91" xml:id="S.91"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="Kap4.2.8">
              <head>10. Titel 8. Gesatz</head>
              <p>
                <table>
                  <row>
                    <cell>§ 24 RKGO 1495</cell>
                    <cell>
                      <hi rend="it">Das Achtet Gesatz. Wie von Bey / unnd Enndturteyln / für das
            Camergericht zuappellirn gestatt sol werden.</hi>
                    </cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>
                      <hi rend="it">Item als täglich durch unnotturfftig und frevenlich Appellacion, die
            von Beyurtailn, interlocutorie genant, gevarlich umb Verlengirung des Rechten beschehen,
            auch vil Costen und Schäden erliten werden, so sol hinfüro an das Camergericht die
            Appellacion von solichen Interlocutorien nit annemen, wo die Beswerung in der
            Appellacion bestimbt durch die Appellacion von der Endurtail der Haubtsach möcht erattet
            und widerbracht werden, wie das in Kaiserlichen Rechten geordnet und begriffen ist.</hi>
                      <pb n="92a"/>
                      <anchor xml:id="S.92a"/>
                    </cell>
                    <cell>
                      <hi
                          rend="it">Nachdem täglich durch unnotturfftig und frävenlich appellation / die
            von Beyurteyln / umb verlenngerung des Rechtenns / gevärlich für das Camergericht
            beschehen / vil cosst unnd schaden erlitten werden / deßhalb man hinfüran / nach
            kaiserlicher Camergerichtsordnung / die appellation / von söllichen beyurteyln / im
            Camergericht / nit annemen sol / wo die beschwärung in der appellation bestymbt / durch
            die appellation / von der enndturteyl / der haubtsach / mag erstatt / und herwiderpracht
            werden. Wie dann söllichs in Kayserlichen Rechten auch geordennt und begriffen ist.
            <lb/> Unnd wann aber söllichs zuerkhennen unnd zuerwegen / dem Obergericht pillichen
            zuesteet. Auch söllichs / nit allain von wegen der beyurtl / sonnder auch in den
            appellationen / so von enndturteylln / für das Chamergericht beschehen / sich zuthun
            gepüret. Demnach so ist deßhalb / nachvolgenndt gesatz / fürgenomen unnd gemacht / dem
            auch füran vesstiglich nachgevolgt sol werden / und fürnämlich allso. <lb/> Wo yemandt
            ausserhalb der Fürstlichen hofgericht / und Vitzdombambt / von ainem bey oder endturteil
            / so zu hof außganngen / und wider / in das unntter gericht gesanndt ist / nach
            eröffnung derselben urteyl / für das Camergericht wil appellirn / So soll derselb
            appellirer / söllichs auch in schrifften / mit anzaygung <pb n="92b"/>
                        <anchor xml:id="S.92b"/> der ursachen / ine des bewegend / thun / auch sich allßdann
            erpieten / deßhalben den ayd wie vorsteet zeschwörn / und so er das thut / so sol
            dannoch der unterrichter den appellirer / mit sölicher appellation / nit zuelassen /
            sonnder denselben appellirer (doch ime an der zeyt / darinn er söllich appellation
            zuvolfuem schuldig ist / on schaden) aufhallten / unnd söllichs mit schickung des
            gedings / und aller Gerichtzhandlung / in das Hofgericht / oder Vitzdombambt desselben
            ortts / schrifftlich berichten / und darauf beschaids begern / ob Richter / söllicher
            appellation deferirn / unnd die für das Camergericht geen soll lassen / oder nit. Und
            was darauf / vom Fürstlichen hofgericht / oder in den Vitzdombambten von Vitzdomben /
            und Rätn des ortts / dem Richter verschafft / unnd bevolhen wirdet / dem sol derselb
            Richter / darnach nachkomen.</hi>
                    </cell>
                  </row>
                </table>
              </p>

              <p> Die Vorschrift, die von Kölner neu geschaffen wurde, gibt im 1. Abschnitt die Regelung
        des § 24 RKGO 1495 fast wörtlich wieder. Durch den 2. Abschnitt wird die Befugnis des
        Obergerichts, die Zulässigkeit einer weiteren Appellation zum RKG als 3. Instanz zu prüfen,
        auch auf Appellationen von Endurteilen ausgedehnt. Dieser zunächst banal erscheinende Inhalt
        wird in seiner Bedeutung erst erkennbar, wenn man die nur noch in Bayern bestehende
        verfahrensmäßige Besonderheit berücksichtigt, daß das zweitinstanzliche Hofurteil nie vom
        Hofgericht selbst, sondern stets vom Untergericht, an das es zurückgeschickt wurde,
        verkündet wurde. Im 3. Abschnitt wird sie angesprochen: <hi rend="it">so zu hof außganngen /
         und wider / in das unnter gericht gesanndt ist.</hi>
              </p>

              <p> Dieser Grundsatz, daß das Verfahren nicht vor dem Obergericht, sondern dort, wo es
        begonnen hat, seinen förmlichen Abschluß findet<note
                  n="4.88" place="foot">Schlosser S.
         443.</note> geht auf den ursprünglichen <pb n="93"
                  xml:id="S.93"/> Charakter des Hofgedings
        als Urteilsschelte zurück und wurde durch das überlagernde Appellations-Recht nicht
        abgeschafft. Er ist als partikuläre Besonderheit in Bayern noch im Codex iudiciarii
         1753<note
                  n="4.89"
                  place="foot">15. Cap. § 11.</note> nachweisbar, wo der Unterrichter die
        Verkündung von konfirmatorischen Urteilen stets, von reformatorischen <hi rend="it">nach des
         Oberrichters Willkür</hi>
                <note n="4.90" place="foot">Kreittmayr S. 529 (Anm. e).</note>
        vorzunehmen hat<note n="4.91"
                  place="foot">Vgl. Schöll S. 219.</note>. Kreittmayr sieht den
        Unterschied zu den Reichsgerichten, die <hi
                  rend="it">die Publication den Untergerichten
         niemals ... überlassen</hi>, sehr deutlich<note
                  n="4.92" place="foot">a.a.O.</note>.</p>

              <p> Die Folge dieser Besonderheit ist, daß eine weitere Appellation vor dem das Hofurteil
        verkündenden Untergericht eingelegt werden muß<note
                  n="4.93" place="foot">Vgl. Lieberich,
         RKP S. 435.</note>. Kölner stand bei der Abfassung der Vorschrift vor dem Problem, die
        Zulässigkeitsprüfung der Appellation an das RKG entweder diesem Unterrichter zu überlassen
        oder sie dem Hofgericht wieder zuzuweisen, das lediglich durch die Zurücksendung der Akten
        mit dem Hofurteil an das Untergericht von der weiteren Sachbehandlung ausgeschlossen ist.
        Kölner entschied sich mit dem 3. Abschnitt für letzteres, wobei die Zulassung durch das
        Hofgericht, wie eben gezeigt, keine Durchbrechung des Instanzenzuges, sondern die
        Wahrnehmung der Aufgaben darstellt, die dem Hofgericht in einem — im Gegensatz zum
        bayerischen — regulären Verfahren (mit Verkündung des zweitinstanzlichen Urteils durch
        das Obergericht selbst) ohnehin zuständen.</p>

              <p> Allerdings verband Kölner mit diesem Verfahren ein Formerfordernis, das das Reichsrecht
        nicht kannte: Auch die Appellation von Endurteilen ist (wenn das RKG als dritte Instanz
        angegangen wird) <hi
                  rend="it">in schrifften / mit anzaygung der ursachen</hi> (3.
        Abschnitt) einzulegen, während die RNotO 1512 (Titel 4 § 1) statuiert: <hi rend="it">Aber
         von einem Endurtheil davon zu appelliren nit verbotten ist, mag ohn Ausdruck der Ursach,
         auch ohn Schrifft, sondern mit Mund appellirt werden, wo das im Fußstapffen, nach Eröffnung
         der Urtheil, das ist, ehe dann zu andern Sachen gegriffen wird, geschieht, und also, daß
         solche Appellation darnach in Schrifften verfaßt werde: aber wo das nicht alsbald nach
         Eröffnung der Urtheil geschehe, ist noth, solches in Schrifften zu thun.</hi>
                <pb n="94" xml:id="S.94"/>
              </p>

              <p> Lediglich die nicht sofort, sondern erst innerhalb des decendiums eingelegte Appellation
        mußte schriftlich erfolgen, wobei auch hier keine Begründungspflicht gegeben war. Ob der
        weitergehende bayerische Formzwang allein durch das hofgerichtliche Zulassungsverfahren
        veranlaßt war, scheint fraglich zu sein, da hierbei auch ein entsprechender Bericht des
        Unterrichters ausreichend gewesen wäre. Vielmehr könnte auch der Gesichtspunkt der
        Eindämmung von Appellationen zum RKG eine Rolle gespielt haben, unter dem die auf Befehl <hi rend="it">Und was darauf ... bevolhen wirdet / dem sol derselb Richter / darnach
         nachkomen.</hi> des Hofgerichts nur formell durch den Unterrichter erfolgende Zulassung
        bzw. Verwerfung der Appellation sehr gelegen war, da gegenüber dem RKG — z. B. als
        Adressat von Compulsorien — der Unterrichter auftrat. Möglicherweise ist dies mit ein
        Grund, warum in Bayern die Verkündung der Hofurteile durch den Unterrichter so lange
        beibehalten wurde.</p>
            </div>
            <div xml:id="Kap4.2.9">
              <head>10. Titel 9. Gesatz</head>
              <p>
                <hi rend="it">Das Neundt Gesatz. Das weder von bey und enndturtheyln / noch anndern decretn
         / da die Hauptsach hundert gulden / oder darunnter / wert ist / für das camergericht
         zeappellirn nit gestatt sol werden.</hi>
              </p>
              <p>
                <hi
                    rend="it">Nachdem sich auch in erfarung offennlich erfindet / das unserer unntterthanen
         und verwannten unnsers fürstenthumbs verderben / täglich entsteet / aus muetwilligem und
         leychtvertigem appellirn / so mer aus neyd / haß / trütz / gevärlichem verzüg / lengerung /
         und außflücht / dann der notturfft und rechtem grund / geschehen / unnd sonnderlich bey dem
         Armen gemaynen / aigenwilligem / und unverstendigen / burger unnd paurßman / der dardurch
         sein hauß / hof / guetter / weyb / kinder / und arbayt verlässt / und den muetwilligen
         appellationen anhanngen. Unnd aber wir Hertzog Wilhelm / und hertzog Ludwig gebrueder /
         alls Regirenndt Lanndsfürsten söllich täglich verderben zufürkomen / auch unnser landt /
         leut / unnd unntterthanen / vor schaden zuverhuetten / genaygt und schuldig seien. Demnach
         haben wir von weylenndt dem allerdurchleuchtigisten großmechtigisten Fürsten und herrn /
         herrn Maximilian erwölltem Römischen Kayser löblicher gedechtnuß / unnserm allergnädigisten
         lieben herrn / und vettern / ain Kayserlich privilegium und freyhait erlanngt. Nämlich /
         das nun hinfüran von dato der selbigen Freyhait / so geben ist / in des heyligen Reichs
         Statt Augspurg / am dritten tag des monadts Augisti / nach Christi <pb
                    n="95" xml:id="S.95"/> gepurde Fünffzehenhundert und im Sibenzehenndem jare / in ewig zeyt aus / von unnsem
         Landtsässen / unntterthanen / und verwanntn / hohes unnd nyders stannds / kainer hierinn
         ausgenommen / von kainen bey oder enndtlichen urteyln / erkhanntnussen / oder decret / so
         an unsem höfen / oder anndern Gerichten an dieselbigen von hof geschickht / außgesprochen /
         oder geöffnet werden / In sachen / da die anfenngklich clag unnd haubtsach / nit über
         hundert gülden reinisch haubtsumma / sonnder hundert / oder darunter wert wäre / weder an
         Kayserlicher mayestat / ire nachkhommen am Reych / das Kayserlich / oder Königklich
         Chamergericht / nit appellirn / supplicirn / noch reducirn / soll noch mag / in kainweis /
         sonnder dieselbigen urteyln / erkanntnussen unnd decret / ganntz krefftig unnd mächtig sein
         / stät pleiben / vollstreckt / unnd vollzogen / an unnsern Höfen und anndern gerichten /
         volfarn und procedirt werdenn sol / wie sich gepürt / von allermenigkhlich unverhindert
         etc.</hi>
              </p>
              <p>
                <hi rend="it">Damit sich aber niemannds der unwissenhait söllicher freyhait enntschulldigen
         möge / haben wir euch vor schaden wissenn zuverhuetten / und darnach zurichten obgemellt
         kayserliche freyhait hyeinn anzezaigen nit verhallten wöllen.</hi>
              </p>
              <p> Das 9. Ges. gibt das Appellations-Privileg Maximilians I. vom <date
                  when="1517-08-03">3.
         8. 1517</date> wieder, wonach Appellationen mit einem Wert bis zu 100 Gulden an das RKG
        ausgeschlossen sind. Dieses erste für das Herzogtum Bayern nachweisbare
         Appellations-Privileg<note
                  n="4.94" place="foot">
                  <ref target="#S.Note4.83">Vgl. Anm.
         83.</ref>
                </note> geht wahrscheinlich auf den Vorschlag Croarias in der Nachrede zu seinem
         Entwurf<note
                  n="4.95" place="foot">
                  <ref target="#S.32">Oben 2.Kap./4 (S.
         32).</ref>
                </note> zurück, der auf dem Münchner Landtag 1514 konkretisiert wurde<note n="4.96" place="foot">
                  <ref target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008579?page=13">Krenner LTG 1514 S. 13
        f.</ref>
                </note>:</p>
              <p>
                <hi rend="it">Nachdem sich die Untertanen zu vil Zeiten unndersteen ... in geringen
         schlechten Sachen aus hässigem und neidischem gemuett, so sy zu iren Widertailn tragen,
         oder annderen muettwilligen und ungegründten Ursachen für das Kayserlich Camergericht zu
         appellirn, unnd allso zehelligen , unnd in verderblich unnutz Cosst und schaden zefüren
         ...</hi> Diesem Wortlaut folgte das Privileg, das ihn nur noch etwas ausschmückte.</p>
              <p> Die Höhe des Privilegs blieb auf dem Landtag noch offen: <pb n="96" xml:id="S.96"/>
                <hi rend="it">die haubtsach unnter ainer benenntlichen Summa.</hi>
              </p>
              <p> Die auf dem Landtag noch vorgesehenen weiteren Ausnahmen <hi rend="it">umb schmachwort
         ains Ehr unnd Lewmat betreffend, die kain nemlich schazung haben ...</hi> wurden im
        Privileg nicht übernommen.</p>

              <p> Der Grund, warum das Privileg in der GO abgedruckt wurde, ist am Ende des Gesatzes selbst
        genannt (<hi
                  rend="it">Damit sich aber niemannds der unwissenhait söllicher freyhait
         enntschulldigen möge</hi>). Eine Parallele findet sich im <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1503&amp;fs=Tit. 12">12. Ges. (1503)</ref> der Nürnberger Reformation,wo
        ebenfalls ein Privileg eingerückt ist: <hi rend="it">in krafft ainer sonndern freyhait / von
         ainem Rate erlanngt / den ayde und Caution / in laut derselben freyhayt zuthun und
         zuvolfuren</hi>. Es handelt sich dort um eine Kaution und ersatzweise einen Eid, die bei
        Sachen bis 30 Gulden zu leisten sind, wenn zum RKG appelliert werden soll.</p>
              <p> Eine weitere Parallele stellt das schon erwähnte<note n="4.97" place="foot">
                  <ref target="#Kap4.2.5">Oben zum 5. Gesatz.</ref>
                </note> Privileg vom <date
                  when="1512-05-13">13.
         5.1512</date> dar, das Maximilian I. der Stadt Frankfurt verlieh. Auch dieses Privileg
        wurde — allerdings erst 1578 — innerhalb der Appellations-Vorschriften der <hi rend="it">erneuwerten</hi> Frankfurter Reformation abgedruckt.</p>

              <p> Es sei noch aufgeführt, daß die Appellations-Summe zum RKG durch weitere Privilegien 1521
        auf 200 und 1559 auf 500 Gulden angehoben wurde. 1620 erlangte Bayern schließlich das
        unbeschränkte Appellations-Privileg.<note
                  n="4.98"
                  place="foot">Rosenthal I, 14.</note>
        Nirgends kann man deutlicher die Entwicklung ablesen, in deren Verlauf es dem Landesherrn
        immer mehr gelang, das RKG als oberste Instanz und damit zumindest einen Teil der
        Reichsgewalt auszuschalten. Wenn das in der GO wiedergegebene Privileg die wirtschaftliche
        Gefährdung der Untertanen durch unnützes Appellieren als Motiv des Trachtens nach der
        Privilegierung so nachdrücklich hervorhebt, kann dies kaum den tatsächlichen politischen
        Hintergrund verdecken<note
                  n="4.99"
                  place="foot">Rosenthal (a.a.O.) deutet das an, spricht
         es aber nicht so deutlich aus.</note>.<pb
                  n="97" xml:id="S.97"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="Kap4.2.10">
              <head>10. Titel 10. Gesatz</head>
              <p>
                <table>
                  <row>
                    <cell>Protokoll der Erdinger Konferenz Art. 351</cell>
                    <cell>Das Zehennt Gesatz. Wie und in wellicher zeit die appellation unnd geding / für die
           Fürstlichen Hofgericht sollen geanntwurt werden.</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Item Wer von eines Richters urtail dingt gen hof, der sol das geding oder Applation,
           in dreissig tagen nach gevallner urtail gen hof anntwurtten und bringen. Wo er darin
           sewmig wurd, sol der richter auf anruffen seiner widerpartthei recht ergeen lassen. In
           mass als ob von seiner urtail nit gedingt wäre. Ob aber richter oder gerichtschreiber In
           Verfertigung des gedings yemand sawmet, das er das geding in XXX tagen gen hof nit
           anntwurtten mocht, das sol Im on schaden sein.</cell>
                    <cell>Wer von ainer urteyl in den unnttern Gericht erganngen / für das Fürstlich
           hofgericht / und in den Vitzdombambten / für Vitzdomb unnd Räte / appellirt und dingt /
           der sol sölich sein appellation unnd geding / in dreyssig tagen / nach gevallner urteil /
           in das Hofgericht / oder Vitzdombambt / dahin es gehört / annttwurtten / und dem Richter
           darauf aus der Fürstlichen Canntzlei / von dem Lanndsfürsten / und in den Vitzdombambten
           von Vitzdomben und Räten / oder derselben Statthalltern / in denselben dreissig tagen /
           ain Inhibition und saumbsal bringen. Wo aber der Appellirer darinn / on redlich unnd
           Eehaft ursachen / seumig sein würde. So sol Richter auf anrüffen seiner widerparthei /
           Recht ergeen lassen / inmaasen alls ob von seiner urteyl nit gedingt wär.<lb/> Ob aber
           Richter oder Gerichtsschreiber / in verferttigung sölhs gedings / yemandt saumbten /
           dadurch der appellirer so gedingt hat / dasselb geding in dreissig tagen gen hof / nit
           anntwurten möcht / das sol ime allßdann on schaden sein.</cell>
                  </row>
                </table>
              </p>

              <p> Im 10. Gesatz übernimmt Kölner den Art. 351 der Erdinger Reformation, wonach der
        Appellant die Appellation innerhalb 30 Tagen nach Urteilsfällung an das Hofgericht bringen
        muß. Kölner erweitert diese Pflicht noch, indem er dem <pb
                  n="98"
                  xml:id="S.98"/>
        Appellanten auferlegt, innerhalb dieser Frist bereits die hofgerichtliche Inhibition<note
                  n="4.100" place="foot">Dazu unten im 5. Kap. und <ref target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000760.gif'">Wetzell S.
          732</ref>.</note> dem Untergericht zu übermitteln.</p>
              <p> Die Frist von dreißig Tagen ist mit großer Wahrscheinlichkeit den kanonischen Vorbildern
        nachgebildet. <list>
                  <item>Tancredus (S. 461): <hi rend="it">Ad officium iudicis pertinet a quo est appellatum
           ut recipiat appellationem, si legitima est: et appellatori literas dimissorias intra
           triginta dies exhibeat.</hi>
                  </item>
                  <item>Durantis (6. Kap. § 15): <hi rend="it">appellans debet instanter inter XXX dies
           apostolos petere.</hi>
                  </item>
                  <item>Baldus (in additionem ad spe. dicta extravagantia Bl. 191 RS): <hi rend="it">apostoli
           sunt dandi intra triginta dies a die sententie.</hi>
                  </item>
                </list>
              </p>
              <p> Diese Stellen werden von den Stadtrechtsreformationen wiedergegeben. <list>
                  <item>Worms (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=Tit 1, 4">Titel 1 4. Abschnitt</ref>): <hi rend="it">Wo auch ein parthey in X. tagen wie obsteet von einer urteil appellirt müntlich
           oder schrifftlich und in bestimpter zeyt des rechtens das ist in XXX. tagen nach
           geschehener appellation die selb dem Richter verkündt Apostel bit und begert wie sich
           gepürt ...</hi>
                  </item>
                  <item>
                    <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1503&amp;fs=Tit. 12, 8">Nürnberg 8 (12. Ges. 1503)</ref>: <hi rend="it">... So mag der Richter dem appellanten / zeyt des Rechten / Das ist in dreyssig
           tagen nach gethaner seiner appellation / oder zugefugter beschwerde / oder ain anndere
           nemliche zeit und stund Innerhalb solcher dreissig tagen / wie Ime geliebt / bestimmen
           und benennen / Apostel und abschid von Ime zuervordern und zubegern.</hi>
                  </item>
                </list>
              </p>

              <p> Während alle diese Regelungen die Frist auf das Begehren bzw. die Erteilung von Aposteln
        beziehen, normiert sie die Erdinger Reformation auch für den nächsten Schritt, die
        Introduktion der Appellation beim Obergericht. Für diese Introduktion bestimmt das
        römisch-kanonische Recht einen Termin, der durch den um vier vorausgehende und fünf
        nachfolgende Tage verlängerten Schlußtag einer Frist umrissen wird, die bald sechs, bald
        drei, bald zwei Monate von der Einlegung der Appellation an läuft und sich bei Säumnis von
        selbst dreimal um jeweils dreißig Tage verlängert<note
                  n="4.101" place="foot">
                  <ref
                  target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000762.gif'">Wetzell S. 734</ref>.</note>. Diese Regelung scheint sich in
        Deutschland <pb
                  n="99" xml:id="S.99"/> nicht durchgesetzt zu haben, wie neben der GO die
        Stadtrechtsreformationen zeigen.</p>
              <p> Nürnberg (<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit. 5">5. Ges. 1479</ref>): <hi rend="it">So
         yemandt von eynicher urteyl für ainen Rat zu Nüremberg appelliert So sol ein yede
         appellierende parthey zu anpringung sollicher Appellacion ein zeyt haben mit namen zehen
         wochen die nechsten nach eröffnung der urteyl ... / sollicher Appellacion in yetz
         bestympten zeyt mit ladung und erfordrung seiner widerparthey vor einem Rate ...
         nachzuvolgen / er wurde dann des auß Rechter Eehafft verhindert.</hi>
              </p>
              <p> Die Festlegung auf zehn Wochen stand im Widerspruch zum 10. Ges., das offenbar der
        Wormser Reformation als Vorlage diente: <table>
                  <row>
                    <cell>
                      <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit. 10">Nürnberg 10. Ges.</ref>
                    </cell>
                    <cell>
                      <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=Tit. 1, 4">Worms 1. Tit., 4. Abschnitt</ref>
                    </cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>
                      <hi rend="it">... so mag ditz gericht ein zeyt benennen. In der / der Appelierend
            teyl die volfürung seiner Appellacion anfahe / und dieselben zeyt kurtzen oder lengen
            nach gestalt unnd gelegenheyt einer yeden Sachen.</hi>
                    </cell>
                    <cell>
                      <hi rend="it">... so mag der richter ein zeit benennen in der der Appellirer die
            volfürung seyner appellacion anfalle, und dieselb zeyt kürtzen oder lengen nach gestalt
            und gelegenheit einer yeden sach und parthey.</hi>
                    </cell>
                  </row>
                </table>
              </p>
              <p> Dementsprechend sind in der Ausgabe 1503, die dem Ratskonsulenten Nadler gehörte<note n="4.102"
                  place="foot">Handschriftlicher Eigentümervermerk.</note> im 5.Ges. die zehn
        Wochen gestrichen und ist handschriftlich angemerkt: <hi rend="it">nach Satzung und
         benennung des unnterer Richters ... nach gelegenhait der person, sachen, und der stat oder
         gegend ermessen ...</hi>
              </p>
              <p> Der <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=Tit. 3, 1">1. Abschnitt des Titels 3</ref> der
        Wormser Reformation spricht die Introduktion an, ohne das Fristsetzungsverfahren im <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=Tit. 1, 4">4. Abschnitt des 1. Titels</ref> zu erwähnen: <hi rend="it">Ein yeder appellans soll syn gethan appellacion den obern Richter ansagen und
         daruff in recht zu volfarn Ladung bitten und erlangen. Und dieselb Ladung dem Appellaten
         das ist dem widerteil verkünden lassen, wie in Sachen der ersten Instanz angezeigt
         ist.</hi>
              </p>
              <p> Einen Sonderfall, in dem ebenfalls die dreißig Tage auftauchen, behandelt <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=Tit. 1, 6">Titel 1, 6. Abschnitt</ref> der Wormser Reformation.
        Wenn gemäß dem 1. Abschnitt desselben Titels die Appellation vor Notar und Zeugen eingelegt
        worden ist, <pb
                  n="100" xml:id="S.100"/>
                <hi rend="it">so sol dann in bestimpter zeyt des Rechtens das ist in XXX. tagen nach
         einlegung der appellacion dem Richter und der Widerparthey wo er die ankommen mag sölich
         appellacion insinuieren und verkünden nach ordenung des rechten wie sich dann söliche
         gepürt und recht ist.</hi>
              </p>
              <p> Diese Frist ist auch im <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit. 10">10. Ges. der Nürnberger
         Reformation</ref> erwähnt: <hi rend="it">in dreissig tagen insinuiert und verkündt ...</hi>
        Sie ist jedoch von der Introduktionsfrist beim Oberrichter streng zu trennen, da von ihr
        lediglich die Insinuation beim Unterrichter erfaßt wird.</p>
              <p> Während der Appellant nach den Vergleichstexten innerhalb von dreißig Tagen nur die
        Apostel beantragen muß, hat er nach der GO in der gleichen Zeit darüber hinaus die
        Appellation beim Hofgericht anzubringen, dort einen Inhibitionsbrief zu erlangen und diesen
        an den Unterrichter zurückzubringen. Daß bereits die in Erding tagenden Räte Zweifel an der
        Praktikabilität dieser Frist hatten, die sich mit der Erschwerung durch Kölner verstärken
        mußten, zeigt die in die Vorschrift vorsichtshalber eingebaute Ausnahme für diejenigen,
        deren Säumnis auf Verschulden von Richter oder Gerichtsschreiber zurückzuführen ist.</p>
              <p> Anzumerken wäre noch, daß Herzog Albrecht ausweislich seines Gedächtniszettels<note n="4.103"
                    place="foot">Nach 1479, <ref
                  target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008569?page=508">Krenner LH VIII</ref>,
         508.</note> den Appellanten <hi
                  rend="it">2 oder 3 Monate zu setzen</hi> erwog, um dem <hi
                  rend="it">Richter zu sagen, ob sie die Appellation persequieren wollen oder nicht</hi>.
        Eine derartige, über die Introduktion hinausgehende Frist wurde jedoch von Kölner nicht in
        die GO aufgenommen. Gleichfalls keine Aufnahme fand eine Vierzehntagefrist, die das
        Landgebot 1502 des Landshuter Landesteils<note
                  n="4.104" place="foot">
                  <ref
                  target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008574?page=352">Krenner LH XIII</ref>, 352.</note> für einen räumlich begrenzten
        Sonderfall statuierte: <hi rend="it">... wer von einer Urtheil so in unsern Landgerichten
         ergehen vermeynt beschwert zu seyn, und für unser Hofgericht gen Neuburg appellirt, daß
         nach eines jeden Berufung solche Appellationen in vierzehn Tagen aufgerichtet und unserm
         Rentmeister daselbst überantwortet, und von ihm eine Inhibition genommen werden soll
         ...</hi>
                <pb n="101" xml:id="S.101"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="Kap4.2.11">
              <head>10. Titel 11. Gesatz</head>
              <p>
                <table>
                  <row>
                    <cell>Entwurf Croaria 10. Tit. 12. Art.</cell>
                    <cell>Das Ainlfft Gesatz. Wie man von Enndturteyln appellirn sol.</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Von den endurtailn soll man inderthalb zehen tagen mit schwerung des obbestimbten im
           fünften articl geordneten aidts, und auch in schrift appelliern so verr der appellans nit
           in fuestapfen vonstundan von ergangner urtail appelliert wo er aber vonstundan zu der
           zeit so richter das endurtail fellt und noch auf dem richstuell oder in der gewonlichen
           gerichtsstat sitzend bleibt appellieren will mag er das woll thun muntlich und ist not
           not das er ainich ursach melde in solher appellation von ainem endurtail sie sey muntlich
           oder schriftlich beschehen.<lb/> 14. Art. <lb/> Ain ieder richter so ain endurtail geben
           davon ainich parthey appelliert hat ist schuldig derselben appellation zu deferiern und
           statzuthun soverr sie sunst formlich alls das in zehen tagen und in geschrift wo nit im
           fuestapfen appelliert auch der aid inhallt des fünften articls dys zehenden titls
           geschworn ist, es wäre dann sach, das solh appellation öffentlich als auch in
           nachvolgenden XVI articl gemelt wurdt ungerecht und frävel oder nichtig war soll allsdann
           solh app[ellat]ion vom underrichtern nit angenomen sunder verworffen werden.</cell>
                    <cell>So ainer von ainem anndturteyl appellirn wil / das sol er lawt des Ersten gesatz dis
           Tittls innerhalb zehen tagen thun. Und wo er nit im fuesstapffen / und von stundan von
           erganngner urteil appellirt / sol er allßdann / wo er von den Fürstlichen Hofgerichten /
           und in den Vitzdombambten / von der Vitzdomb und Räte urteylln / für das Camergericht
           appellirn wil / söllichs in schrifften thun. Aber in den unnttern gerichten / sol es dem
           allten geprauch nach / und wie in negstverschribem sechstem gesatz vergriffen ist /
           gehalltn werden. Wo auch yemandt von stundan / und zu der zeyt / so Richter das
           enndturrteyl fellt / oder noch zu Gericht sytzt / oder an der gerichtzstat ist / von
           derselben endturteil appellirt wil / das mag er thun / mündtlich oder schriftlich / und
           ist nit not / das er aynich ursach mellde die ine / zu söllicher appellation beweg / und
           in den Fürstlichen Hofgerichten / unnd Vitzdombambten / sollen Hofrichter / Vitzdomb /
           unnd Räte / so yemandt für das Kayserlich Camergericht von ainer endturteyl wil appellirn
           / vor und ehe sy sölich appellation zuelassen / in sonnderheyt die ursachen / darumb
           söllich appellation beschicht / auch erwegen / wie dann im achtn gesatz dis Tittls
           vergriffen ist / dann wo söllich appellation sach hundert gülden werdt oder darhinnter
           beträfe / oder die appellation so offenlich ungerecht / fräflich oder nichtig wär / so
           sollen sy die / allßdann nit zuelassen/sonder verwerffen.</cell>
                  </row>
                </table>
                <pb n="102" xml:id="S.102"/>
              </p>
              <p> Kölner folg[t]e zwar im Aufbau Croarias Entwurf (12. und 14. Art.), setzte aber einen
        anderen Inhalt.</p>

              <p>Croarias 12. Art., der die mündliche Einlegung der Appellation nur sofort nach
        Urteilsfällung zuläßt (<hi rend="it">in fuestapfen vonstundan ...</hi>), bei Einlegung erst
        innerhalb des decendiums aber Schriftform verlangt, entspricht dem Vorbild des kanonischen
        Rechts und der Stadtrechtsreformationen.</p>
              <p>
                <list>
                  <item>Tancredus (S. 456): <hi rend="it">Appellatio potest fieri prima die cum sentiatur et
           gravamen infertur: et viva voce, et sine scriptura: post primam vero diem non, nisi in
           scriptis, tunc enim per libellum appellatur, qui offerendus est iudici, a quo
           appellatur.</hi>
                  </item>
                  <item>Jo. Pe. de Ferrariis (Forma App. a snia diff.): <hi rend="it">Amplius est notandum
           quod etiam viva voce si pars est presens sentencie ab ea potest appellari dummodo in
           continenti appellaret. Ubi autem ex intervallo appellacio interponitur tunc in scriptia
           oportet eam fieri infra X dies.</hi>
                  </item>
                  <item>Worms (<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=Tit. 1, 1">Tit. 1, 1. Abschn.</ref>): <hi rend="it">Welcher aber nit zu stund im fußstapffen nach eroffnung der urteil appellirt
           oder das yn bedeucht das er nit formlich appelliret hette. der mag innerhalb X. tagen ...
           in schrifften appellirn.</hi>
                  </item>
                  <item>
                    <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1503&amp;fs=Tit. 12">Nürnberg (12. Ges. 1503)</ref>: <hi rend="it">Beschicht aber die appellation von ainer endurtayl / und alspald nach
           eröffenter urtayl / mit lebendiger stym in sitzendem gericht. So ist nit not ursach
           furzubringen / oder solliche appellation in schrifften zuthun. Wo aber der Appellirend
           tayl sein appellation / nit mit lebendiger stym / und alßpald nach eröffenter urtayl vor
           sitzendem gericht thet / und sich doch mit gesprochner urtayl vermeynt beschwert zesein.
           So soll solche sein appellation beschehen In zehen tagen den nechsten nach eroffnung der
           urtayl / oder vermeynter beschwerdt / und nit anders dann in schrifften.</hi>
                  </item>
                  <item>Auch die RNotO 1512 (Tit. 4 § 1) enthält die gleiche Regelung: <hi
                        rend="it">Aber von
           einem Endurtheil davon zu appelliren nit verbotten ist, mag ohn Ausdruckung der Ursach,
           auch ohn Schrifft, sondern mit Mund appellirt werden, wo das im Fußstapffen, nach
           Eröffnung der Urtheil, das ist, ehe dann zu andern Sachen gegriffen wird, geschieht, und
           also, daß solche App. darnach in Schrifften verfaßt werde: aber wo das nicht <pb
                        n="103" xml:id="S.103"/> alsbald nach Eröffnung der Urtheil geschehe, ist noth, solches in
           Schrifften zu thun.</hi>
                  </item>
                </list>
              </p>
              <p> Kölner dagegen nahm den <hi
                  rend="it">allten geprauch</hi>, der bereits in das 6. Gesatz
        Eingang gefunden hatte, auch hier auf und ließ dementsprechend mündliche Einlegung der
        Appellation zum Hofgericht, auch wenn diese erst innerhalb des decendiums erfolgen sollte,
        genügen. Das Erfordernis der Schriftlichkeit bei Appellationen zum RKG ist lediglich eine
        Wiederholung des bereits im 8. Gesatz Gesagten. Die Begründungsfreiheit, die Kölner von
        Croaria nur bezüglich der Appellation zum Hofgericht übernommen hat (<hi rend="it">nit not /
         das er aynich ursach mellde</hi>), geht auf <persName>Durantis</persName> zurück.</p>
              <p>
                <list>
                  <item>
                    <hi rend="it">Quando appellatur a diffinitiva non est necesse exprimi causam</hi> (6.
          Kap. § 1).</item>
                  <item>
                    <hi rend="it">Si autem a sententia diffinitiva fuerit appellatum non habet laborare
           inquirendo an ex iusta causa fuerit appellatum. Nam a diffinitiva etiam sine causa
           expressione appellari potest et sie sufficit dicere tunc appello ab iniqua sententia</hi>
          (10. Kap. § 2).</item>
                </list>
              </p>
              <p> Die Regelung des öfters schon erwähnten Ratschlags zu einem Landgebot<note n="4.105"
                    place="foot">München 1444, <ref
                  target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008562?page=174">Krenner LH I</ref>, 174.</note>,
        wonach die Beschwer immer angegeben werden sollte, <hi rend="it">wer ein Urteil dingen will
         ... soll ... benennen, in wem er beschwert sei</hi> fand keine Aufnahme in die GO.</p>

              <p> Die gedrängte Darstellung des Zulassungsverfahrens vor dem Hofgericht bei Appellationen
        zum RKG als 3. Instanz im zweiten Teil der Vorschrift (<hi
                  rend="it">wie dann im achtn
         gesatz dis Tittls vergriffen ist</hi>), die an den 14. Art. Croarias angelehnt ist, was den
        Aufbau betrifft, wurde von Kölner offenbar an dieser Stelle eingerückt, um den Unterschied
        zu Appellationen zum Hofgericht zu verdeutlichen, wo eine Prüfung der "Ursachen" analog zur
        fehlenden Begründungspflicht nicht stattfindet. Croarias Regelung wiederum erinnert an
        Durantis <hi
                  rend="it">De officio eius ad quem appellatur ... diligenter eius formam
         inspicere et videre an fuerit infra X dies appellatum vel fuerit appellationi renuntiatum
         tacite vel expresse ... ex qua causa fuerit appellatum ... probata legitima esset ... causa
         sufficiens sit proposita</hi> {10. Kap. § 1), obwohl es sich dort um das Verfahren des
        Oberrichters, hier aber um das des die Zulässigkeit prüfenden Unterrichters handelt.<pb
                  n="104" xml:id="S.104"/>
              </p>

              <p> Eigenartig ist, daß Kölner bei der Wiederholung des decendiums (wobei er dem Vorbild
        Croarias folgt) statt des 2. Gesatzes, wo sich die Regelung befindet, das erste Gesatz
        zitiert (<hi rend="it">lawt des Ersten gesatz dis Tittls</hi>). Eine Erklärung könnte sich
        möglicherweise aus dem Umstand ergeben, daß Kölner die Vorschrift, die als 11. Ges. in die
        GO kam, schon sehr früh formulierte, nämlich zu einem Zeitpunkt, als er den Art. 1 Croarias
        noch nicht in das 1. und 2. Gesatz aufgeteilt hatte, da die Regelung des 2. Ges. damals noch
        im 1. Art. (3. Abschn.) stand, wobei Kölner nur statt Artikel Gesatz verwendet hätte. Aus
        dieser frühen Entstehungszeit würde sich auch die relativ konfuse inhaltliche Abfassung der
        Vorschrift erklären.</p>
            </div>
            <div xml:id="Kap4.2.12">
              <head>10. Titel 12. Gesatz</head>
              <p>
                <table>
                  <row>
                    <cell>Entwurf Croaria 10. Tit. 16. Art.</cell>
                    <cell>Das Zwellfft Gesatz. Wellich Appellation für muetwillig / fräflich / unnd offenbar
           ungerecht / gehallten werden.</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Die appellationen werden geacht offenbarlich ungerecht fravell und muetwillig, denen
           man dann nit soll deferiern, under andern in nachvolgenden wegen, Erstlich wenn sy
           besehenen austruckenlich wider satzung gemains rechtens alls wo das urtail davon
           geappelliert ist in sich hielt austruckenlich ainen articl dem offenbaren rechten
           widerwertig. <lb/> Zum andern so in den appellationen die form vom rechten dartzu
           geordnet nit gehallten wurd.<lb/> Zum dritten wo der appellant sich widert zu schweren
           den geordneten aid laut des fünften obengeschriben articls.<lb/> Zum vierden wenn ainich
           parthey wider Ir aigen in recht bekantnus appelliert oder von ainem urtail oder straf auf
           offenlich Irer mistat beschehen. oder das sunst aus dem gerichtshandl öffentlich
           erscheint das die appellierend parthey unrecht und umb solh unrecht zu beschirmen
           appelliert hat.<lb/> Zum fünften so man geappelliert het in clainfuegen sachen wie in
           nechst vorgeendem articl begriffen ist.</cell>

                    <cell>Die Appellation werden geacht / unnter anndern / offenbarlich ungerecht / fräflich
           und mutwillig / Nämlich fürs Erst. So die besehenen außdrücklich / wider satzung gemains
           Rechtens / alls / wo das urteil davon appellirt ist / innsich hellt / ain offenn gesatz
           oder artigkl im Rechten außgedruckht. Es wäre dann der lanng geyebt lanndßprauch / wider
           söllich Recht / so drinngt der prauch für das recht / Exemplum / nach ordnnung der Recht
           regulariter zureden / mag ain jeglicher sein aygen gut / verkauffen / wann und wem er wil
           etc. Aber nach dem lanndsprauch mögen die nägstn freundt / an den kauff steen / und den
           ersten kauffer abtreyben etc.<lb/> Zum Anndern/wann in den appellationen / die form vom
           Rechten darzu geordnet / nit gehallten wirdet.<lb/> Zum Dritten / wo der Appellirer sich
            <pb
                        n="105" xml:id="S.105"/> widert zeschwörn den geordneten ayd / laut des
           obverschriben fünfften gesatz.<lb/> Zum Vierdten / so aynich parthey / wider ir aygen
           bekanntnuß / so sy in recht gethan hat / appellirt / oder von ainem urteil / oder straff
           / auf offenlich ir mißhanndlung ergangen und fürgenommen / oder das sonnst / aus dem
           gerichtzhanndl offenlich erscheint / das die appellirend parthey unrecht / und söllich
           unrecht / zubeschirmen appellirt hat.</cell>
                  </row>
                </table>
              </p>
              <p> Die Absicht der Vorschrift, die vier Fälle der Unzulässigkeit hervorhebt, ähnelt der des
         <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1503&amp;fs=Tit. 12">12. Ges. (1503)</ref> der Nürnberger Reformation
         (<hi
                  rend="it">Wie sich der Richter und die urteyler halten sollen So von ainer urtayl hie
         Appellirt wirdet</hi>), wo auch dem Richter ein Prüfungsschema an die Hand gegeben werden
        soll, das bei der Zulässigkeitsprüfung benützt werden kann. Der zweite und dritte Fall
        stellt lediglich ein Extrakt aus bereits vorangegangenen Formvorschriften (Nichteinhaltung
        der vorgeschriebenen Form und Weigerung, den Appellationseid zu schwören) dar. Neu sind die
        beiden anderen Fälle. Zu ihnen findet sich eine auffällige Parallele in Tenglers
        Layenspiegel {Bl. 101 RS: Appellation Warnungen): <hi rend="it">Nun ist zu wissen / daz
         zuvorderst vier appellacion seind. Wann die erst offenbar unnützlich / als so man über
         offenbar missethat appelliert / die mag vom rechten und richter verworffen werden.<lb/> Die
         ander ist verborgen unnutz / als so in ainer appellacion vernünfftig ursachen furgewendt /
         sye seind aber falsch / die mag vom rechten verworffen / aber vom richter zugelassen
         werden.<lb/> Die drit ist verborgen beweißlich / als so in der appellacion ain gerechte
         ursach gemelt / die im rechten nit ußdruckt ist / die mag von rechten und richter
         zugelassen werden. Es sey dann ungewaigert bevolhen.<lb/> Die vierdt ist offenbar
         beweißlich / als so man von gerechter ursach wegen die im rechten außgedruckt ist
         appelliert / die würdet auch vom rechten und richter zugelassen.</hi>
              </p>
              <p> Der erste Fall Tenglers entspricht dem vierten Fall in der GO, wenn auch Croaria, <pb n="106"
                  xml:id="S.106"/> dessen Entwurf Kölner sehr eng folgte, wie auch in den übrigen
        Fällen keinen Unterschied zwischen Verwerfung durch das Recht einerseits und durch den
        Richter andererseits machte. Der erste Fall in der GO ist an die beiden letzten Fälle im
        Layenspiegel angelehnt, wobei dort die <hi
                  rend="it">im rechten außgedruckte</hi> Ursache in
        der Appellation, bei Croaria jedoch in dem angefochtenen Urteil erscheinen muß. Bei dieser
        Formulierung unterlief Croaria ein Fehler. Wenn nämlich das angegriffene Urteil einen
        Artikel enthält, der den <hi
                  rend="it">offenbaren rechten widerwertig</hi>" ist, dann ist
        die Appellation nicht unzulässig, sondern zulässig. Diesen Fehler korrigierte Kölner (<hi
                  rend="it">im Rechten außgedruckht</hi>). Außerdem fügte Kölner eine Ausnahme hinzu, die den
        Vorrang des lokalen Gewohnheitsrechts (<hi rend="it">lanng geyebt lanndßprauch</hi>)
        klarstellen sollte.</p>

              <p> Der vierte Fall hat drei Gestaltungen. Zum einen ist die Appellation unzulässig, wenn der
        Appellant während des Verfahrens gestanden hat und dennoch appelliert, zum anderen, wenn
        eine Straftat — hier erscheint eigenartigerweise und einmalig eine strafprozessuale
        Regelung — <hi
                  rend="it">offenlich</hi> ist, was wohl mit <hi rend="it">ganz
         offensichtlich</hi> gleichzusetzen ist, und zum dritten, wenn der Appellant lediglich einen
        rechtswidrigen Zustand oder Vorteil aufrechterhalten will, wobei wahrscheinlich bewußt eine
        solchermaßen dehnbare Vorschrift gewählt wurde, um bei Bedarf eine Handhabe gegen unliebsame
        Appellationen zu haben. Alle diese Varianten haben Vorbilder in den kanonischen Texten.</p>
              <p>

                <persName>Tancredus</persName> zeigt zunächst, daß die Appellation in Strafsachen nicht nur
        dem Verurteilten, sondern auch Dritten möglich ist (S. 452): <hi rend="it">In criminalibus
         post sententiam non solum condemnatus, sed etiam quilibet alius tam consanguineus
         condemnati quam extraneus admittitur ad appellandum, etiam invito condemnato. Curat enim
         humanitas ratio in tali casu quemlibet provocatum audiri.</hi>
              </p>

              <p> Dann versieht er die Appellation in Strafsachen allerdings mit einer weitreichenden
        Einschränkung (S. 467): <hi rend="it">Scelus vetat appellare post sententiam, quia
         appellatio non debet esse vinculum iniquitatis, sed praesidium iniquitatis ... Et
         intelligitur de iis, qui praetextu appellationis in manifesto, et notorio crimine
         perseverant, quod non permittitur.</hi>
              </p>
              <p> Diese Einschränkung bezüglich der bekannten und offenkundigen Missetat (manifesto et
        notoria crimine) scheint das Vorbild für Croaria gewesen zu sein.</p>
              <p> Sie erscheint auch bei <persName>Durantis</persName> (2. Kap. § 13): <hi rend="it">in
         delictis notoriis si per appellationem velit quis eis preservare. nam appellatio non debet
         esse presidius iniquitatis.</hi>
                <pb n="107" xml:id="S.107"/>
              </p>
              <p> Die Formulierung <hi rend="it">presidius iniquitatis</hi> könnte dem <hi rend="it">unrecht zu beschirmen</hi> Pate gestanden haben.</p>
              <p>

                <persName>Tengler</persName> faßt diese Stellen richtigerweise im 3. Teil des Layenspiegels,
        der das Strafverfahren zum Gegenstand hat, unter der Überschrift <hi
                  rend="it">Von der
         verurteilten ubelthäter appellation</hi> (Bl. 144 RS) zusammen: <hi
                  rend="it">Doch seind
         etlich väll unnd missethaten angezaigt in gemainen rechten / davon dem verurtailten nit zu
         appelliern / als wenn die übelthat kundtlich ist / auch da solich übelthat als groß
         übermässig / wie der etlich in Kayserlichen rechten außgeschlossen und erzelt seind. Oder
         so der verurtailt seiner übelthat willigklich bekennt / und darinn verharret biß er
         verurtailt würt. Deßgleichen so er mit rechtmässiger getzeugknüß überwunden / so war die
         appellacion nit leichtlich zuzulassen.</hi> Er verweist auf Spe. de app. § in quibus etc.
        in notoriis, die oben zitierte Durantis-Stelle. Die auch bei Tengler erscheinende Stelle aus
        dem Speculum (2. Kap. § 2). <hi
                  rend="it">argumentis superatus testibus confessus et
         convictus non auditur appellans</hi> wurde von Croaria nicht übernommen. Dafür fügte er als
        fünften Fall die <hi
                  rend="it">clainfuegen sachen</hi>" an, die den Art. 15 des Entwurfs
        voraussetzen, wo Appellationen in geringen Sachen (unter zwei Pfund Pfennig) als unzulässig
        erklärt werden. Dies entspricht <persName>Tancredus</persName> (S. 467) <hi
                  rend="it">Minima
         res, ratione valoris non potest appellari</hi>, wurde aber von Kölner nicht übernommen.<pb
                  n="108" xml:id="S.108"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="Kap4.2.13">
              <head>10. Titel 13. Gesatz</head>
              <p>
                <table>
                  <row>
                    <cell>Protokoll der Erdinger Konferenz Art. 353</cell>
                    <cell>Das Dreizehent Gesatz. In was zeyt nach gebrauch / des Lannds ze Bairn / die
           Appellation für das Kaiserich Camergericht gebracht sollen werden.</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Item Wo yemand für die K. Mtat., oder an und für das Kaiserlich Camergericht dingt
           und Appllirt so sol der richter vor welchen gedingt oder appllirt oder dem die Appllation
           verkunt wurdt, dem so Appllirt hat, aufsetzen, drew monet und nit lennger Zeit das er
           darinne in glaublich bericht mit ladung oder Inhibition, das er die sach der Appllation
           an den Kaiserlichen hof [Anm. : korrigiert: Camergericht] gebracht hab, und wo der, so
           Applliret hat, in solcher zeit, den Richter nit berichtet als vorstet, so sol der Richter
           dem so die urtail behabt hat verrner Rechtens verhellffen, In aller mass, als ob sein
           widertail nit gedingt oder Appllirt hett. </cell>

                    <cell>Wo yemandt für die Kaiserlich Maiestat oder an unnd für das Kayserlich Chamergericht
           appellirt und dinget. So sol der Richter / vor wellichem appellirt ist / oder wo
           demselben Richter / sonnßt die appellation verkündet wirdet. Allßdann dem appellirer
           aufsetzen / drew Monat unnd nit lennger zeyt / das er den Richter darinn gleublich
           bericht / mit Kaiserlicher Ladung oder inhibition / das er die sach der appellation / an
           das kaiserlich Camergericht gebracht unnd anhenngig gemacht hab. Wo aber derselb
           Appellirer in sölicher zeyt / den Richter / vorberuertter massen / des / nit berichtet /
           so soll der Richter dem / so die urtl behabt hat / verrer Rechtens gestatten unnd
           verhelffen / in aller maß alls ob sein widertayl nit appellirt het. Wo aber das Gericht /
           vor dem appellirt wirdet / den Appellirer / mitt verferttigung der appostl / saumet /
           dadurch derselb appellirer die ladung oder inhibition / in den dreien Monaten / vom
           Kaiserlichen Camergericht nit bringen möcht / das soll im on schaden sein.<lb/> Unnd wo
           er vor dem Richter / unnd nit vor ainem Notari appellirt hat / sol die zeyt der dreyen
           Monadt / erst angeen / so der Richter ime die appostl und abschidbrief zuestellt. <pb
                        n="109" xml:id="S.109"/>
                    </cell>
                  </row>
                </table>
              </p>

              <p> Die Vorschrift, die dem Unterrichter aufgibt, dem Appellanten eine Frist von drei Monaten
        für den Nachweis der Introduktion der Appellation beim RKG zu setzen, entspricht dem Art 353
        der Erdinger Reformation. Im Unterschied zum 10. Ges., das den Nachweis der Introduktion der
        Appellation beim Hofgericht regelt, wird die Frist hier nicht durch das Gesetz unmittelbar
        angeordnet. Das entspricht der Handhabung, wie sie in den Stadtrechtsreformationen üblich
         war<note
                  n="4.106" place="foot">
                  <ref target="#4.2.10">S.o. zum 10. Gesatz</ref>

                </note>,
        wobei dort aber der Richter in der Bestimmung der Durchführungsfrist frei war. Im Gegensatz
        zur Wormser Reformation (<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=Tit. 1, 4">Tit. 1, 4.
        Abschn.</ref>) ist in der Nürnberger Reformation die Introduktion zum RKG eigens geregelt:
         <hi
                  rend="it">Doch so mag Ime der Richter abermals ein zeyt zuverfürung seiner Appellation
         setzen darinn er dieselben anfahe und anhengig mache / und solche zeit kürtzen oder
         verlengern / nach gestalt und gelegenheyt der verne oder nehende Königklicher Maiestat /
         oder seiner Maiestat Camergericht / mit dem anhanng / das der Appellant dem Richter
         söllichs solle anzaigen und glaublich machen In bestimpter zeyt</hi> (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1503&amp;fs=Tit. 12">12. Ges. 1503</ref>).</p>

              <p> Eine derartige Differenzierung der Frist nach dem jeweiligen Aufenthalt des Kaisers bzw.
        Tagungsort des RKGs ist nach der bayerischen Vorschrift nicht möglich. Andererseits liegt
        die Dreimonatsfrist innerhalb des Rahmen von einem bis sechs Monaten, wie er schon vor den
        reichsrechtlichen Normierungen (ab 1521) üblich gewesen sein dürfte<note
                  n="4.107" place="foot">
                  <ref
                  target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000765.gif'">Wetzell S. 737</ref> (Anm. 29).</note>.<pb
                  n="110" xml:id="S.110"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="Kap4.2.14">
              <head>10. Titel 14. Gesatz</head>
              <p>
                <table>
                  <row>
                    <cell>Entwurf Croaria 10. Tit. 18. Art.</cell>
                    <cell>
                      <hi rend="it">Das Vierzehend Gesatz. Von appostln / unnd in wievilerlay gstallt die
            sayen / unnd geben mögen werden.</hi>
                    </cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>
                      <hi rend="it">Apostl und laßbrief zu latein littere dimissorie haissen und sind die
            brief oder schrift durch die der unterrichter von dem geappelliert ist den ober richter
            bericht seins gemuts und gestallt gethaner appellation, und sollen solh apostl in sich
            hallten wer geappelliert hab — von wem, wider wen, warumb, und aus was Ursachen
            geappelliert sey.<lb/> 19. Art.<lb/> Funferlay gestallt werden apostl gehaissen<lb/>
            erstlich conventionales so bed partheien auf die gethan appellation bewilligen das die
            sach vom undern richter an den obern richtern gebracht werde,<lb/> Zum andern haissen
            sie testimoniales das ist zeugnusbrief des das geappelliert sey alls wenn ain
            appellierer begert vom richter apostolos vor notarien und zeugen die er dartzu
            erfordert, und deshalb last ain Instrument machen mag solh Instrument haissen apostoli
            testimoniales,<lb/> Zum dritten haissen sy dimissorii lasbrief so der richter von dem
            geappelliert ist den appellanten und sein sach lest und remittiert von seinem gewallt
            und gerichtszwang furn obern richter,<lb/> Zum Vierden haissen sie reverentiales das ist
            eerlich oder ergebung apostl, wenn der richter von dem geappelliert die gethanen
            appellation sunst unbillich beschehen sein achtet, aber zu eeren dem oberrichter last er
            sy zu und deferiert Ir,<lb/> Zum fünften haissen sy refutatorii verächtlich und
            verwerfflich apostl allß wenn der richter gethaner applon alls unbillich und fravenlich
            beschehen, nit stat thun will, die nit zulassen noch Ir deferiern sunder verachtet und
            verwurfft sie und fert für in der sach alls ob nit appelliert sey,<lb/> Die lesten zwo
            gestallten die reverentiales und refutatorii sind am mainsten im gebrauch.</hi>
                    </cell>
                    <cell>
                      <hi
                          rend="it">Appostl und Littere dimissorie in latein / haisset und sind brief oder
            schrifft / durch die der Richter / von dem appellirt wirdet / den öbern Richter bericht
            / seins gemuets und gestallt gethaner appellation.<lb/> Und söllich appostl / söllen inn
            sich halltn / den namen des so appellirt hat / auch von wem / wider wen / warumb / und
            aus was ursachen / appellirt sey.<lb/> Und werden in fünfferlay gstallt appostl
            gehaissen.<lb/> Erstlich / Conventionales / das ist bewilligt und gedingtlich appostl /
            So beed partheyen / auf die gethan appellation bewilligen / das die sach / vom unterm an
            den obern Richter gepracht werd.<lb/> Zum Anndern / hayssen appostoli Testimoniales /
            das ist zeugknuß brief / alls wenn ain appellirer / vom Richter appostolos begert / vor
            Notarien unnd zeugen / die er darzu erfordert / und deßhalben ain Instrument machen
            lässt / So mag söllich Instrument haissen zu latein appostoli testimoniales / das ist
            zeugknuß brief.<lb/> Zum Dritten / haissen appostoli dimissorii / das ist sendbrief / So
            der Richter / von dem geappellirt ist / den Appellirer und sein sach / senndet / von
            seinem gwallt / unnd gerichtzzwang für den öbrern Richter.<lb/> Zum Vierdten / hayssen
            appostoli Reverenciales / das sind senndbrief / zu Eere / des öbern Richters /
            zuegelassen / alls <pb
                          n="111" xml:id="S.111"/> wenn der Richter von dem appellirt
            wirdet / die gethanen appellation / sonnßt unpillich beschehen sein achtet / aber zu
            Eere dem öbrern Richter / lässt Er sy zue.<lb/> Zum fünfftn / nennt man ettlich
            appostolos Refutatorios / das sind verworffen / und veracht appostl / alls wenn der
            Richter gethaner appellation / alls unpillich unnd fravenlich beschehen / nit stat thun
            / unnd die nit zue lassen / noch deferirn wil / sonnder verachtet / und verwirfft die /
            unnd verfert verrer in der sach / alls ob nit geappellirt wär.<lb/> Die negstn lesst
            zwen weg / und gstallt. Nemlich reverenciales und refutatorii appostoli / sind am maistn
            im prauch.</hi>
                    </cell>
                  </row>
                </table>
              </p>
              <p> Die Vorschrift folgt ohne sachliche Änderungen den Art. 18 und 19 des Entwurfs von
        Croaria.</p>
              <p> Art. 18 Croarias scheint an <persName>Jo. Pe. de Ferrariis</persName> angelehnt zu sein:
         <hi rend="it">Isti apostoli sunt quedam litere dimissorie quos iudex a quo appellatur
         tradit appellanti deferendas iudici ad quem est appellatum et in quibus continetur qualiter
         talis persona ab eius sentencia appellavit...</hi>
              </p>

              <p> Die Unterscheidung der verschiedenen Arten von Aposteln, die Croaria im 19. Art. macht,
        findet sich schon in der Summa aurea (Hostiensis)<note
                  n="4.108" place="foot">
                  <ref
                  target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000757.gif'">Wetzell S. 729</ref> (Anm. 50).</note>. In einem Unterabschnitt
         (<hi
                  rend="it">Diversa genera apostolorum</hi>) der 6. Rubrik des 2. Buches<note n="4.109"
                  place="foot">Im verwendeten Druck (Lugduni = Lyon 1556; StaBi 2. J. Can. U. 91)
         auf Bl.186 RS.</note> nennt <persName>Segusio</persName>: <hi
                    rend="it">testimoniales: quia
         testificantur de appellatione facta ... dimissorii dicuntur hi per quos apparet, quod Iudex
         appellationi detulit: et sic partem quo ad hanc causam a sua manu, id est potestate et
         iurisdictione dimittit et ipsam ad illum ad quem appellatum est mittit ...<pb
                    n="112" xml:id="S.112"/> refutatorii apostli (sunt) hi per quos apparet quod Iudex non defert
         appellationi: sicut alia scriptura refutatoria dicitur ... <lb/> conventionales quando
         scilicet pars admittit appellationem, sive in iudicio iudice refutante vel tacente, sive
         extra iudicium ...<lb/> reverendi, scilicet quando propter reverentiam superioris defertur
         ...</hi>
              </p>
              <p> Die Practica aurea Panormitani zählt in folgender Reihenfolge auf <note n="4.110"
                    place="foot">Im verwendeten Druck (Romae 1544; <ref target="http://opacplus.bsb-muenchen.de/search?oclcno=165819941">StaBi J. pract. 288</ref>
         - zusammen mit Tancedi Ordo) auf Bl. 89.</note>: <list>
                  <item>
                    <hi rend="it">Conventionales</hi>
                  </item>
                  <item>
                    <hi rend="it">Dimissorii</hi>
                  </item>
                  <item>
                    <hi rend="it">Testimoniales (quia testificantur de appellatione facta coram iudice
           vel aliis honestis personis)</hi>
                  </item>
                  <item>
                    <hi rend="it">Delatorii (per quos apparet quod iudex appellationi detulit et
           appellantem a sua iurisdictione exemit et causam ei ad quem appellatum est
          remittit)</hi>
                  </item>
                  <item>
                    <hi rend="it">Reverentiales</hi>
                  </item>
                  <item>
                    <hi rend="it">Refutatorii.</hi>
                  </item>
                </list>
              </p>
              <p> Dieser Reihenfolge kommt die von Croaria sehr nahe.</p>
              <p> Das <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1503&amp;fs=Tit. 12">12. Ges. (1503) der Nürnberger
         Reformation</ref> erwähnt nur Refutatorios und Reverentiales: <hi rend="it">So soll Ine der
         Richter mit sollicher Appellation nit zulassen. Sonnder von stundan Apostolos Refutatorios
         geben / unnd wider Ine mit Execution ... verrer procedirn ...<lb/> Auch sein Appellation
         zulessig were. So soll Ime der Richter apostolos Reverentiales geben / sein appellation
         zulassen ...</hi>
              </p>
              <p> Auch die Wormser Reformation nennt im <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=Tit. 2">2.
         Titel</ref> nur diese beiden Arten, ohne Definitionen zu geben. Damit dürfte dem letzten
        Abschnitt in Croarias 19. Art., wonach <hi
                  rend="it">reverentiales und refutatorii .. am
         mainsten im gebrauch</hi> sind, überregionale Bedeutung zukommen. <pb
                  n="113" xml:id="S.113"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="Kap4.2.15">
              <head>10. Titel 15. Gesatz</head>
              <p>
                <table>
                  <row>
                    <cell>Entwurf Croaria 10. Tit. 21. Art.</cell>
                    <cell>
                      <hi rend="it">Das Fünffzehent Gesatz. Wie die appostl begert / und in den unnttern
            auch Hofgerichten / geben sollen werden.</hi>
                    </cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>
                      <hi
                          rend="it">Was form richter apostolos reverentiales und dimissoriales geben soll
            <lb/> Dem durchleuchtigen Hochgebomen fursten und hern hern Wilhalmen pfalltzgraven bey
            Rein hertzogen in ober und nidern Baiem meinem genedigen hern embeut Ich N. landtrichter
            zu N mein etc. und thun eurn f. g. zuwissen alls Hans clagend parthey und Cuntz
            antwurtend parthey vor mir sambt den geordenten beysitzern in recht gestanden seind
            darinn wir für Hansen und wider Cuntzen ain bey oder endurtl allso und allso lautende
            etc. gegeben davon obgemellter Cuntz für e. f. g. geappelliert, wiewoll alls wir
            vermainen unbillich oder mutwilliglich (nachdem solh appellation mer frävenlich gesehen
            wurdt) dannoch haben wir e. f. g. zu eeren solher appellation stat gethan und deferiert
            wie wir Ir hiemit deferiern lassen und senden gemellten Cuntzen und gedacht appellation
            sach von unserm gerichtszwang an und für eur f. g. und Ir genaden hofgericht, haben Ime
            auch aufgeladen und eingebunden das er solh appellation und apostl in monats frist e. f.
            g. und derselben cantzlei uberantwurt anhengig mach prosequier und anfach zuvollfuern
            Datum zu N under meinem oder des landtgerichts sigll doch mir und dem landtgericht on
            schaden etc.<lb/> 20. Art. 1.Teil<lb/> Ain ieder appellierer soll in seiner appellation
            so er muntlich oder schriftlich thuet von bey oder endurtailn begern das Ime richter
            apostolos lasbrief gebe denn wiewoll solh begerung inderthalb dreissig tagen auch nach
            gethaner appellation beschehen mag, ist doch ietz ain practigk und gebrauch erwachsen
            das die appellanten in Iren appellationen pflegen solh begerung der apostl zuthun mit
            den oder der gleichen worten und beger mir aplos zugeben ainest anderst und zum dritten
            fleissig fleissiger und aller fleissigist die dann ain ieder richter schuldig ist
            zugeben nach gestallt der appellation ob sy rechtmessiglich oder fravenlich beschehen
            sey inderthalb dreissig tagen.<lb/> 20. Art. 4. Teil<lb/> so aber richter noch nit
            entschlossen und allso in zweifell wäre was er für apostl geben soll er Ime ainen
            bedacht nemen und dem appellanten antwurten er wolle Ime inderthalb dreissig tagen
            apostolos geben, das dann richter inderthalb der dreissig tagen oder auf den
            dreissigisten tag auf ansuechen der appellierenden [p]arthey thun soll, welhe apostl
            nachvolgender form gegeben werden mogen.<lb/> 20. Art. 2. Teil<lb/> wo der richter bey
            Ime selbst entschlossen wäre, das er gethaner appellation statthun und deferiern wollt
            soll er Ime reverenciales geben allsdann gemainglich in den appellationen von endurtailn
            beschicht.<lb/> 20. Art. 3. Teil<lb/> Wo er aber vermaint das die gethan <pb
                          n="115" xml:id="S.115"/> appellation unbillich und mutwillig beschehen, deshalber er
            entschlossen war Ir nit statzuthun noch zu deferiern soll er refutatorios apostl geben
            <lb/> wo aber die gethan appellation unförmlich alls nit inderhalb zehen tagen oder von
            ainer beyurtail nit in schrift beschehen oder ander wesenlich solemniteten oben im
            fünften achten zehenden ailften und andern articuln diß zehenden titls begriffen
            underlassen wären soll richter kain aplos weder reverentiales noch refutatorios geben
            weyll solh app. für kain app. und alls nit beschehen geacht wurdt.</hi>
                    </cell>
                    <cell>
                      <hi rend="it">Ein yeder Richter im lannd ze Bayrn / ausserhalb der Fürstlichen
            hofgericht und Vitzdombambt / So er dem appellirer / für das Hofgericht sein appellation
            zuelässt / soll allßdann demselben appellirer / die Acta und herkomen aller
            gerichtzhanndlung / für appostl / unnd des ainen senndtbrief / an den Lanndsfürsten /
            oder seinen Vitzdomb oder Statthaliter geben / darein derselb Richter alle gerichtzacta
            verschlossen / durch die Gerichtschreiber mit guter richtigkait / und sonnderm vleiß /
            nacheinannder / geordent anzaigen lassen. Und darauf in demselben sanndbrief bekennen
            sol / wie die partheyen N alls Clager eins / und N anntwurter annderßtails / vor ime in
            Recht gestanden seyen / darinn so weit in Recht verfarn und gehanndlt worden / das
            nachvolgende urteyl erganngen sey / Allso lauttend etc. der sich der N für den
            Lanndsfürsten und sein hofgericht und in den Vitzdombambten / für Vitzdomb oder
            Statthallter und Räte / desselben orts / an N tag alls beschwärt / beruefft appellirt
            und gedingt hab / die demselben Appellirer / zu Eere dem Fürsten unnd seinem hofgericht
            zugelassen / unnd des gegenwirtige acta und gerichtzhanndlung / für die appostl gegeben
            seyen / die er Richter hiemit / für das hofgericht / unntter seinem innsygl verschlossen
            / seende und weyse. Geben unnd geschehen zu N an N tag.<lb/> Aber in und vor den
            Fürstlichen Hofgerichten / sol ain yeder / der von ainer bey / oder enndturtl /
            münndtlich oder schrifftlich wie vorsteet appellirt / begern / das ime der hofrichter
            appostolos / abschid / und senndbrief / an das Kayserlich Camergericht / gebe / in
            glaubwirdigem offm form / und die pitten zum Ersten / Anndern / unnd Dritten maln /
            vleissig / vleissiger / und aller vleissigist / mit erpiettung / den ayd / in dem
            negstverschribem fünfften gesatz begriffen / zeschwörn / und seiner appellation
            nachzukomen / unnd die zuvolfuern / wie recht ist / und darauf sölich sein
            appellationsach / auch derselbenn anhenng / unnd sich / in schütz unnd scherm
            Kayserlicher mayestat / und irs Camergerichts bevelhen / und von dem allen ain offen
            protestation und bezeugung thun / wie das in pesster form rechtens / beschehen sol kan
            und mag / auch mit vorbehalltung hieinn merung mynndrung und enndrung zethun / wie Recht
            ist.<lb/> Und so die verkönndung / söllicher appellation / dem hofrichter / oder den
            Fürstlichenn Räten / beschehen ist / Sol Hofrichter / oder Vitzdomb / Statthallter / und
            Räte / wo sy darüber so palld nit entschlossen sein möchten / ain bedenncken nemen / und
            erwegen / ob sölich appellation zuzelassen / und rechtmässig / oder mutwillig / unnd
            fravenlich sey / und darauf innerhalb dreyssig tagen / oder aufslenngst auf den
            dreyssigisten tage dem appellirer / auf sein ersuchen / anntwurt geben / unnd sich
            enntschliessen / was in sölicher appellationsachen / zethun sey.<lb/> Unnd wo sy für
            Rätig oder pillich anficht / das man söllicher appellation stat thun / unnd deferirn /
            so sollen sy zu Eere Römischer Königklicher oder Kaiserlicher mayestat und irs
            Camergerichts / dem appellirer / appostolos Reverenciales / geben und erkennen / wie
            dann gemainklichin den appellationen / so von den enndturteylln gethan werden /
            beschicht / unnd allso in den gerichtzhanndl / nach der urteyl davon appellirt ist /
            einleyben lassen.<lb/> Wo sy aber vermainten / das die gethan appellation / unpillich /
            mutwillig / frävlich / oder die haubtsach über hundert gülden nit wäre / deßhalben sy
            sich entsliessen würden / der nit zudeferirn / noch stat zethun / So sol man demselben
            vermählten appellirer / appostolos refutatories geben / und derhalben hanndln / wie in
            negstverschriben und hernachvolgennden gesatzen davon vergriffen ist.</hi>
                    </cell>
                  </row>
                </table>
              </p>

              <p> Der erste Abschnitt gebietet dem Unterrichter, der die Appellation zum Hofgericht zuläßt,
        die Aktenedition und die Ausstellung eines Apostelbriefs. Die Pflicht zur Apostelerteilung
        entspricht dem römischen Recht<note
                  n="4.111" place="foot">
                  <ref target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000754.gif'">Wetzell S. 726</ref>.</note>, wie es auch bei <persName>Tancredus</persName>
                <hi
                  rend="it">Ad officium iudicis pertinet a quo est appellatum ut recipiat appellationem,
         si legitima est: et appellatori literas dimissorias intra triginta dies exhibeat</hi> (S.
        461), und Durantis <pb
                  n="116" xml:id="S.116"/>
                <hi rend="it">Quid sit officium eius a quo appellatur ... ut recipiat appellationem et
         reverenter ei deferat si ex causa sit legitima interiecta</hi> (9. Kap. § 1), <lb/>
                <hi
                  rend="it">recepta autem appellatione debet dare appellanti apostolos requisitos</hi> (9.
        Kap. § 7), in Erscheinung tritt. Die Strafmöglichkeit bei Nichtannahme einer rechtmäßigen
        Appellation <hi rend="it">Sed si appellationem legitimam Iudex non receperit, secundum leges
         puniri debet in XXX pondo auri, et officiales eius simili poena puniendi sunt</hi> (Tancr.
        S. 461) wurde nicht in die GO übernommen. Die Pflicht zur Aktenedition wurde von Kölner neu
        statuiert.</p>

              <p> Im Anschluß daran wird noch im ersten Abschnitt ein Formularbeispiel gegeben, das die
        Erteilung von Apostolos reverentiales zum Gegenstand hat und mit Einschränkungen dem 21.
        Art. Croarias folgt. Wahrend in den kanonischen Vergleichstexten mannigfach derartige
        Formulare geboten werden, ist dies die einzige Stelle, wo in die Appellations-Vorschriften
        der GO ein Formularbeispiel eingerückt ist. Die dem GO-Entwurf 1516 / 17 beigegebene
         Formularsammlung<note
                  n="112" place="foot">HStA Kurbayern Äußeres Archiv 694, Bl.
         264-272.</note> und die Formulare in Croarias Entwurf (Art. 10: Forma der Appellation von
        Beiurteilen, Art. 17: Forma der Appellation von Endurteilen, Art. 22: Forma Apostolis
        refutatoriis) fanden keinen Eingang in die GO.</p>

              <p> Der folgende Überblick soll zeigen, welche Quellen das Apostelformular Kölners beeinflußt
        haben könnten. <pb
                  n="117" xml:id="S.117"/>
              </p>
              <p>
                <table>
                  <row>
                    <cell>Tancredus (S. 462)</cell>
                    <cell>Panormitanus (Bl. 90 RS)</cell>
                    <cell>Tengler (Layenspiegel Bl. 102) <ref target="http://mdz10.bib-bvb.de/~db/bsb00002001/images/index.html?id=00002001&amp;fip=77.21.101.195&amp;no=28&amp;seite=212">[Digitalisat BSB München Ausgabe 1509 Bl. 103v]</ref>
                    </cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Formula apostolorum dimiß. Tenor apostolorum talis est.</cell>
                    <cell>Apostolorum dimissorium forma</cell>
                    <cell>Forma apostel genant Dimissorii.</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Salvatione praemissa iudici ad quem appellatum est, dicat sic. Lucium Tit.
           appellasse a sententia mea, quam contra eum tuli pro Gaio Seio, super tali causa, notum
           sit vobis: Et ideo dimitto eum a iudicio meo, et ad vestrum examen cum istis literis
           dirigo.</cell>
                    <cell>... cum in causa que inter A. ex una parte et B. ex altera parte de.et super re vel
           deposito tali, vel de et super domo vel fundo tali coram me in iudicio vertebatur
           sententiam pro predicto. A. et contra B. praefactum tuli diffinitivam vel interlocutoriam
           sie vel sie pronunciando super exceptione taliter etc.<lb/> Et quia ab hmoi snia diff. va
           vel interl. ia idem B. ad sanctitatem vestram et sanctam sedem apostolicam appellavit
           idcirco ipsum B. appellantem a meo iudicio dimitto, et ad vesteram sanctitatem ad
           examinendum his litteris dirigo sibi litteras hmoi sigillo meo sigillatas concedens in
           testimonium premissorum. Datum etc.<lb/> et hoc cum appellatum est ad papam Si vero
           appellatum est ad inferiorem puta ad episcopum vel archiepm. scribatur sub eadem forma
           verbis competentibus mutatis.</cell>
                    <cell>Dem N entbeut ich N mein etc. und thun E. G. zu wissen / als A. und B. von des guts
           wegen vor mir in recht gestanden seind / darinn ich ein bey oder endturtail / für A. und
           wider B. also und also gegeben hab / die weil aber derselb B. dann für E. G. geappelliert
           hat / so send ich in von meiner gerichtszwang / für E. G. mit disem brieff / der under
           meinem insigel / doch mit und dem gerichtszwang sonst onschädlich ist geben etc.<lb/>
           Forma Reverencialium.<lb/> Dem etc. ut supra. Und wiewol ich solch appellation für unnütz
           und frävel angesehen / so hab ich doch E. G. zu eern derselben stat geben / deferiert und
           uffglegt / daz er die hie zwischen und N tag volfüren sol etc.</cell>
                  </row>
                </table>
                <pb n="118" xml:id="S.118"/>
              </p>
              <p> Während das Formular bei Tancredus knapp gehalten ist, ist das der Practica aurea in dem
        Bestreben nach Vollständigkeit weit umfangreicher geraten. Das Beispiel Tenglers zeigt, daß
        Croaria höchstwahrscheinlich darin sein Vorbild genommen hat.</p>

              <p> Kölner beschränkte die Abschnitte 2-5, die sich am 20. Art. Croarias orientieren, auf die
        Appellation von erstinstanzlichen Hofurteilen zum RKG. Daß das Gesuch um Apostelerteilung,
        das schon bei Tancredus erwähnt ist <hi rend="it">Officium appellatoris est petere literas
         dimissorias, quae dicunter Apostoli</hi> (S. 461).<lb/>
                <hi
                  rend="it">Forma libelli provocationis haec est. Ego T. senties me gravatum a sententia
         tua ... et apostolos instanter peto</hi> (S. 457), in Form einer <hi
                  rend="it">offen
         protestation</hi> gestellt werden muß, hat keine Parallelen in den Vergleichstexten. Es
        folgt dies aber aus der Verbindung von Appellations-Einlegung und Antrag auf
        Apostelerteilung, da die Einlegung gemäß dem 3. Gesatz (1. Abschn. 2. Teil) vor dem Notar
        erfolgen muß. Lediglich die Formel, in die das Gesuch gekleidet werden soll <hi
                  rend="it">und die pitten zum Ersten / Anndern / unnd Dritten maln / vleissig / vleissiger / und
         aller vleissigist</hi>, erinnert an das römische <hi rend="it">petisse intra tempus
         dimissorias instanter et saepius</hi>
                <note n="113" place="foot">
                  <ref
                  target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000754.gif'">Wetzell S. 726</ref> Anm.
         38.</note> und gleicht dem <hi
                  rend="it">von dem Richter apostel forderen, bitten und
         begeren. fleissig noch fleissiger und allerfleissigist</hi> der Wormser Reformation (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=Tit. 2, 1">2. Tit. 1. Abschn.</ref>).</p>

              <p> Die dreißigtägige Bedenkzeit, die Kölner den Räten im 3. Abschn. einräumt, entspricht
        wieder den oben aufgezeigten kanonischen Regelungen bezüglich der Apostelerteilung, wie sie
        z.B. in der Addition des Baldus zum Speculum erscheint: <hi rend="it">apostoli sunt dandi
         intra triginta dies a die sententie</hi> (Bl. 191 RS).</p>

              <p> Während Kölner aus dem 17. Art. Croarias, der insoweit mit dem 10. Art. des Entwurfs
        übereinstimmt, einige Formulierungen in den 2. Abschnitt einbaut, <pb
                  n="119" xml:id="S.119"/>
                <table>
                  <row>
                    <cell>Entwurf Croaria Art. 17</cell>
                    <cell>GO 15. Ges. 2. Abschn.</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>
                      <hi rend="it">... setz hierauf mich und meinen principal auch all anhenger diser
            appellation in schutz und schirm obgedachts meins genedigen hem vorbehallt zu mindern
            meren und endern so vill recht ist.</hi>
                    </cell>
                    <cell>
                      <hi rend="it">... sich / in schutz unnd scherm Kayserlicher Mayestat ... bevelhen
            ... mit vorbehalltung hieinn merung mynndrung und enndrung zethun / wie Recht
           ist.</hi>
                    </cell>
                  </row>
                </table>
              </p>
              <p> läßt er die 2. Hälfte des 3. Teils von Art. 20, der bei einer unförmlichen Appellation
        überhaupt keine Apostel erteilt wissen will, weg. Letzteres entspricht dem Vorgehen bei der
        Fassung des 2. Abschnitts des 7. Gesatzes, wo Kölner ebenfalls die Apostelerteilung im
        Gegensatz zu Croaria (2. Teil des 8. Art. des Entwurfs) für erforderlich hält.</p>
              <p> Im 5. Abschnitt hat Kölner noch das Appellations-Privileg eingearbeitet.</p>
            </div>
            <div xml:id="Kap4.2.16">
              <head>10. Titel 16. Gesatz</head>
              <p>
                <table>
                  <row>
                    <cell>Entwurf Croaria 10. Tit. 23. Art.</cell>
                    <cell>
                      <hi rend="it">Das Sechzehent Gesatz. Wie es gehallten sol werden / so die Hofrichter
            die gerichtzacta für appostl geben.</hi>
                    </cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>
                      <hi rend="it">Wiewoll obgeschriben zwo formen der apostl gebung dem rechten gemeß,
            und allso von den richtern zu hallten sind nichts minder mögen die richter auch die
            gerichts acta für apostl, und dannoch dabey ainen monat zuvolfuerung gethaner
            appellation alls in vorgeenden articuln gesetzt ist geben (Anm.: Zusatz: wie man dann
            gemainglich zuthun phligt) Hierinn ist aber fleissig zumergken nachvolgender unterschid,
            denn wo nichts weyter der apostl halb ob der richter gethaner appellation deferiert hab
            oder nit in den gerichts acta geschriben stet, und der richter schlechts; sagt, wir
            erkennen oder geben dem appellanten die gerichts acta für apostl so wurdt geacht das der
            richter solher appellation deferiert habe, ist allso solh sach an den obern richtern
            gewachsen deshalben underrichter weiter gerichtlich nichts mer handeln mag, darumb wo
            des richters gemuet wer solher gethaner appellation nit zu deferieren, soll er nit so
            schlechts die gerichts acta für apostl geben, sunder mit aufgetruckten worten mellden,
            wie er solh appellation refutire oder der nit deferire etc. , und darauf die acta für
            apostl geben, wo aber bey den gerichts acten beschriben stünden auch die gegeben apostl,
            sie seien reverentiales oder refutatorii, wie dann die geschickten richter phlegen
            zuthun so all gerichtlich handlungen auch appellationen und appostl gebung zu den
            gerichts acten schreiben lassen, und allsdann ain richter die gerichts acta für apostl
            gebe, wurde er geacht deferiert oder nit deferiert zuhaben nach form und gestallt der
            aposteln bey den actis verleibt, wenn auch allso ain richter sein apostl gebung den
            gerichts acten einleiben hat lassen ist er nit schuldig ander apostolos in sunderhait
            zugeben noch dem oberrichter ichts weiter zuschreiben, sunder gnug an dem das er dem
            appellanten solh gerichts acten under seinem oder des gerichts sigll versigellt gibt,
            ist auch unnot das er Ims verschlossen gebe an den obern richter zu bringen, nachdem sie
            beden partheien gemain und offentlich vor gericht gehandelt sind, wie dann lauterer im
            nachvolgenden articl begriffen ist.</hi>
                    </cell>
                    <cell>
                      <hi
                          rend="it">Wiewol die obverschriben zwo form / mit gebung der Eerichen und
            verworffen appostl / die man in latein nennt Reverenciales et Refutatorios / dem Rechten
            gemäß / und allso in den Fürstlichen Hofgerichten damit gehallten wirdet, und darauf
            dieselben fürstlichen hofrichter die gerichtzacta für appostl geben / So ist doch hieinn
            nachvolgende unntterschaid / mit vleiß zuvermerckhen / wo in den gerichtzacten / der
            appostl halben (ob Richter die appellation zuegelassen hab oder nit) weitter nichts
            geschriben steet / dann das der Richter dem appellirer / die gerichtzacta für appostl
            gebe / so wirdet darfür gehallten / das der Richter sölliche appellation <pb
                          n="120" xml:id="S.120"/> zuegelassen hab / und die sach für den öbrern richter gewachssen sey /
            deßhalben der Untterrichter / weitter gerichtlich nichts mer mög hanndln / demnach / wo
            des Richters gemuet stuennde / sölliche appolation nit zuzelassen / so sol er nit / so
            schlechts die gerichtzacta / für appostolos geben / sonnder mit aufgedruckten worten
            daneben mellden / wie er söllich appellation verwerff / und die nit zuelassen wöll.<lb/>
            Wo aber zu den gerichtzactn geschriben wirdet / in maß form unnd wege / die appostl
            geben sein / wie dann die geschickten Richter thun / und allßdann derselb Richter die
            gerichtzacta für appostl gäbe / so wirdet den gerichtzactn gelaubt und wie die appostl
            darinn angezaygt unnd verleybt sind / allso wirdet darfür genntzlich gehallten unnd
            gelaubt / das der Richter / die / dermassen geben hab / es beschehe in was gstallt es
            sey.<lb/> Es ist auch allßdann derselb Richter nit schulldig / ander appostl / an den
            Oberrichter zegeben / oder demselben ichts sonnders zeschreiben / sonder es ist genug /
            das er dem Appellirer / die gerichtzacta / unntter seinem oder des gerichts innsygl
            besyglt gibt.<lb/> Es ist auch unnot / das Richter söllich appostl verschlossen gebe /
            an den oberrichter zupringen. Nachdem es gmaine acta / so offennlich vor gericht
            gehanndlt sein.<lb/> Doch sol diß gesatz allain in den Rechtsachen / so vor den
            Fürstlichen hofgerichten / und von dann an das Kayserlich Camergericht beschehen / stat
            haben.</hi>
                    </cell>
                  </row>
                </table>
                <pb n="121" xml:id="S.121"/>
              </p>

              <p> Die bloße Aktenedition ohne ausdrückliche Apostelerteilung, wie sie Croaria allgemein,
        Kölner nur für das Hofgericht im Verfahren zum RKG zuließ, ist in den Vergleichstexten ohne
        Beispiel. Zwar unterstellte Baldus in additionem ad speculum <hi rend="it">si instrumentum
         dicat iudex a quo recepit appellationem presumitur detulisse</hi>, ging dabei aber doch von
        der ausdrücklichen Annahme der Appellation durch den Unterrichter aus.</p>
              <p> Auch die Practica aurea Panormitani ließ lediglich eine Formerleichterung zu: <hi rend="it">Iudices modernis temporibus raro tales literas dirigunt ad superiorem des
         faciliter se de his apostolis expedientes dicunt verbo ad appellantem vel eius procuratorem
         sub hac forma: Appellationi ... defero etc. </hi> (Bl. 91 RS).</p>
              <p> Nur Tengler erwähnt die Möglichkeit bloßer Aktenedition: <hi
                  rend="it">Und wiewohl die
         Richter etwo die gerichtsacta und proceß für apostel / so werden sye doch etwo besonder
         geben nachvolgender forma</hi> (Bl. 102 <ref target="http://mdz10.bib-bvb.de/~db/bsb00002001/images/index.html?id=00002001&amp;fip=77.21.101.195&amp;no=28&amp;seite=212">[Digitalisat BSB München Ausgabe 1509 Bl. 103v]</ref>).</p>
              <p> Die <hi
                  rend="it">nachfolgende forma</hi> stellt das oben bereits wiedergegebene
        Apostelformular dar<note
                  n="4.114" place="foot">Zum 15. Gesatz (S. 117).</note>, das Tengler
        somit als Mindestanforderung an eine ordnungsgemäße Apostelerteilung ansah.</p>

              <p> Den Hintergrund für den Wegfall von Aposteln im Verfahren des Hofgerichts zum RKG stellt
        die bayerische Gerichtspraxis dar. Aus politischen Gründen war das Hofgericht nämlich nicht
        gewillt, selbst Apostel an das RKG auszustellen<note
                  n="4.115"
                  place="foot">Lieberich, RKP
         S. 435.</note>. Wenn ihm dies im Verfahren, wo es als zweite Instanz tätig wurde, durch die
        die Hofurteile verkündenden Untergerichte abgenommen wurde, so war es doch durch die <ref
                  target="http://diglib.hab.de/inkunabeln/158-quod-2f-3/00036.jpg">RKGO 1500 Tit. 16 § 2
         [Digitalisat der HAB Wolfenbüttel. H.S.]</ref> gezwungen, in erstinstanzlichen Verfahren,
        in denen zum RKG appelliert wurde, wenigstens die Akten vorzulegen: <hi
                    rend="it">Nachdem
         aber nicht wohl müglich, sonder schwehr ist, solche Formalia zu beweisen, ohn die Urtheil
         und Gerichts-Acten der ersten Instantz: so ist geordnet, so die Parthey das begehrt,
         Compulsoriales wider die Richter der ersten Instantzien, und alle andere so solch Urtheil,
         Acta, und andere Urkund, zu der sach dienend, hin der ihnen hätten, erkandt werden, damit
         Mangel halben derselben Händel und Urkund, die sach nicht verhindert werde. Es sollen auch
         solche Compulsoriales von Anfang mit einer Pön, als zehen Marck Golds, auch umb Förderung
         und minder <pb
                    n="122" xml:id="S.122"/> Kostens willen, außgehen. Ob aber darüber die
         Richter der ersten Instantz, oder andere, solchen Compulsorial-Briefen ungehorsam oder
         säumig erscheinen würden, daß alsdann wider dieselben Ungehorsamen ferrer im Rechten
         procedirt, und dem Appellanten zu Beweisung seiner Appellation weiter Zeit gegeben
         werde.</hi>
              </p>
              <p> Die GO legalisierte diese Praxis der bayerischen Hofgerichte, indem sie für diese Fälle
        die Aktenedition der Apostelerteilung gleichstellte.</p>

              <p> Möglicherweise ist dieses bayerische Verfahren zum Vorbild für andere deutsche Länder
        geworden, wo man später zur Übersendung der Originalakten anstelle von Abschriften an das
        Obergericht überging<note
                  n="4.116" place="foot">
                  <ref target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000757.gif'">Wetzell S.
          729</ref>.</note>.</p>
            </div>
            <div xml:id="Kap4.2.17">
              <head>11. Titel 1. Gesatz</head>
              <p>
                <table>
                  <row>
                    <cell>Entwurf Croaria 11. Tit. 1. Art.</cell>
                    <cell>11. Tit. Das Erst Gesatz. Was Neu fürnemen in hanngennder appellation oder
           Rechtverttigung seyen.</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Attentaten sind und haissen neuerungen so ainich parthey oder auch richtet für sich
           selbst in hangendem rechten oder hangender applon fürnimbt und handellt, die da dienen
           oder dienen mögen zu nachtaill solhs rechten oder gethaner appellation alls wenn der
           richter von dem geappelliert ist auf des appellaten anrueffen weiter im handl und rechten
           zu abbruch gethaner appellation procediert, Ia nit allain die handlungen so nach gethaner
           appellation Ir zu abbruch sunder auch die so nach ergangnem urtail und vorgeschehener
           appellation gehanndellt haissen und sind attentata.</cell>
                    <cell>Neuung / oder new fürnemen / in hanngennder appellation (so man in latein Attentata
           nennt) haissen unnd sein / so aynich parthey / durch sich selbs / oder der Richter / für
           sich selbs / oder auf begern der partheyen / in hanngendem rechten / oder hangender
           appellation / neuerung fürnympt / die da dienen oder dienen mögen / zu nachtail sölichs
           Rechtens oder gethaner appellation / als / so der Richter auf des tails (wider den vor im
           appellirt ist) anrueffen / weytter im hanndl oder Rechten / zu abprüch gethaner
           appellation / verfert. Es wirdet auch nit allain / das / So nach gethaner appellation /
           derselben zuabprüch / sonnder auch das / so nach erganngem urteil und vor der appellation
           / gehanndlt wirdet / Attentata unnd neuerung gehayssen.</cell>
                  </row>
                </table>
                <pb n="123" xml:id="S.123"/>
              </p>
              <p> Kölner übernahm im 11. Titel weitgehend wörtlich den Entwurf Croarias. Auffallend ist das
        Bemühen, lateinische Bezeichnungen ins Deutsche zu übersetzen.</p>
              <p> Hier im ersten Gesatz sind es "Attentate" und "Appellat". Mit dem <hi rend="it">auf
         begern der partheyen</hi> fügte Kölner einen weiteren Gesichtspunkt, unter dem Attentate
        denkbar sind, hinzu.</p>

              <p> Eine Definition der Attentate findet sich unter den Vergleichstexten lediglich in
        Tenglers Layenspiegel: <hi
                  rend="it">die attemptata / daz ist / ob der richter oder
         partheyen über oder nach dem appelliern auff des underrichters urtail / davon man
         geappelliert / icht (Anm.: etwas) het gehandelt.</hi> Tenglers Verweisung (<hi
                  rend="it">vi. Spe. de apo.</hi>) dürfte sich nur auf den im Layenspiegel vorangegangenen Abschnitt
        über die Introduktion der Apostel beim Oberrichter beziehen, nicht aber auf die Definition
        der Attentate, da eine derartige Definition im Speculum des Durantis fehlt. Lediglich die
        Bezeichnung "Neuerung" klingt in der Additio (zu b, Bl. 188) an: <hi rend="it">attentata
         pendente appellatione innovata.</hi>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="Kap4.2.18">
              <head>11. Titel 2. Gesatz</head>
              <p>
                <table>
                  <row>
                    <cell>Entwurf Croaria 11. Tit. 2. Art.</cell>
                    <cell>
                      <hi rend="it">Das Annder Gesatz. Was unntterschaid sey / zwischen den neuerungen /
            so in appellation und rechtsachn / ainer enndt oder beyurttl beschehen.</hi>
                    </cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>
                      <hi rend="it">So ainer geappelliert von ainer endurtail was allsdann nach solher
            appellation oder auch allsbald nach der urtail vor der der appellation Ir zu wider und
            abbruch beschehen ist, würdt genent attentata allso das solhs on unterschid durch den
            richtern der appellation vor allen dingen ehe weiter in der haubtsach geprocediert
            renoviert werden soll,<lb/> wo aber von ainer underredlichen urtail geappelliert welher
            appellation der richter alls frävenlich beschehen nit deferiert und allso in recht
            weiter gehandelt het oder furgefarn, wären solh nachvolgend Handlungen nit attentaten
            allso das sy vor allen dingen widerumb abgethan werden, sunder sollen sie bey kreften
            bleiben bis solang der oberrichter erkent das woll geappelliert und ubell geurtailt sey,
            nachdem in solhen appellationen von underredlichen urtailen rechtmassig ursachen
            angezaigt die vorm oberrichter gerechtvertigt werden sollen, wenn aber solher
            appellation deferiert oder das der oberrichter dem underrichtern davon dann von ainer
            underredlichen urtail geappelliert ist verbotten und inhibiert het, weiter furzufarn in
            der sach und nachmals ichts zu abbruch gethaner appellation gehandellt wäre solhes und
            hiesse attentiert, sind allso solh handlungen attentata zu teutsch fravenlich und
            tätlich handlungen die vom rechten kainen gestandt haben, die da vor allen dingen on
            sunder rechtfertigung der haubtsach aus richterlichem ampt renoviert und abgethan werden
            sollen, alls wenn ain parthey die andern nach gethaner appellation Irs inhabens und
            possession so sy zu zeiten gethaner appellation gehabt hat, entsatzte und spolierte,
            soll billich vor allen dingen renoviert und iede parthey in dem stant dainn sie zu
            zeiten gethaner appellation gewesen ist gehanthabt werden, deßhalben der so sich auch
            mit gewaltiger hant bey solhem seinem inhaben beschirmt und handthabt nit wurdt geacht
            ichts geattentiert oder fravenlichs gehandelt zuhaben.</hi>
                    </cell>
                    <cell>
                      <hi
                          rend="it">So ainer appellirt / von ainer enndturteyl / was allßdann / nach
            gethaner appellation / oder vor der appellation / doch allßpald nach der urteyl von
            neuerung in der sachen beschehen / sölichs wirdet genennt zu latein Attentata / wie dann
            in nägstem gesatz angezaygt ist. Unnd so söllich fürgenommen neuerung in den fürstlichen
            hofgerichten / dafür appellirt ist / anpracht wirdet / allßdann soll sölich neuerung /
            vor allen sachen / vor und ehe die appellation erledigt wirdet / wie Recht ist
            auffgehebt und abgeschafft werden.<lb/> Wo aber von einer beyurteil / für das fürstlich
            hofgericht oder Kayserlich <pb
                          n="124"
                          xml:id="S.124"/> Camergericht / appellirt /
            Sovern dann sölich appellation muetwillig / unnd fravenlich ist / allso / das derhalben
            in Recht pillich weitter gehanndlt / und fürgefarn mag werden. Wo dann ainich verrer
            hanndlung oder verfarung in der sach / nach ergangem urtail / oder in hanngender
            appellation / durch den Richter / davon appellirt ist / beschehen / oder gestatt würden
            / so haissen sölich nachvolgennd hanndlung nit Attentata / allso das die vor allen
            dingen widerumb abgethan sollen werden / Sonder sölich hanndlungen / söllen bey krefften
            beleiben / solanng bis der Oberrichter erkennt / das wol appellirt und ubel geurteilt
            sey / dann in söllichen appellationen der beyurteyl gepürt sich / rechtmässig ursachen
            anzezaygen / die vor dem Oberrichter sollen gerechtverttigt werden. Wo aber die
            Fürstlichen Hofrichter / unnd Räte / ain appellation / von ainer beyurteyl / für das
            kayserlich Camergericht zuelassen / oder das kaiserlich Camergericht / dem fürstn / oder
            seinem hofrichter / gepotn het / in der sach weitter nit fürzefarn / und nachmals ichts
            zuabpruch gethaner appellation gehandlt wäre / söllichs hies und warn neuerung und
            Attentata / und fravenlich unnd thätlich hanndlung / die vom Rechten khainen bestanndt
            haben / und vor allen dinngen / on sonder rechtverttigung der haubtsach / aus
            Richterlichem Ambt / wie Recht ist / widerruefft unnd abgethan sollen werden / Alls wenn
            ain parthey die annder nach gethaner appellation / ires innhabenns unnd possession / So
            sy zu der zeit gethaner appellation gehabt hat / <pb
                          n="125" xml:id="S.125"/> enntsetzt
            / und vergwelltiget / allßdann sol sölichs / vor allen dingen widerruefft / unnd yede
            parthey / in den stannd darinn sy zu der zeyt / gethaner Appellation gewesen ist /
            gestellt / unnd gehanndhabt werden. Es wirdet auch die parthey / so sich allßdann bey
            irm innhaben / wider den vergwelltiger zubeschirmen unnd zuhanndthaben unndersteet / in
            demselben fall / nit geacht / ichts newes oder frävenliches / attentiert oder gehanndlt
            zehaben.</hi>
                    </cell>
                  </row>
                </table>
              </p>
              <p> Die Unzulässigkeit von richterlichen Attentaten stellt Durantis fest: <hi rend="it">item
         appellatione pendente sive fit recepta sive non iudex (Anm.: das 9. Kap. handelt von den
         Pflichten des Unterrichters) non debet aliquid in preiudicium appellauit innovare nec
         executionem facere</hi> (9. Kap. § 8).</p>
              <p> Die Wormser Reformation (<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=Tit. 2, 4">Tit. 2, 4. u. 5.
         Abschn.</ref>) formuliert so: <hi rend="it">Item sol der Richter von dem appelliert ist
         nach gethaner Appellation und begerung der apostel darvor und ee er der apostel halben
         antwort geben hat in den sachen nit volnfarn. noch gestatten das vor yme weyter procedirt
         werde. <lb/> Dann wo sölichs beschehe so were derselb Proces crafftlos und nichtig.
        </hi>
              </p>

              <p> Der zweite Abschnitt gibt den kanonischen Grundsatz wieder, daß die Appellation von
        Interlokuten, die mit der Appellation vom Endurteil angefochten werden können, das
        untergerichtliche Verfahren nicht unterbricht, es sei denn, der Oberrichter inhibierte
         es<note
                  n="4.117" place="foot">
                  <ref target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000752.gif'">Wetzell S. 724</ref> (Anm.
         26).</note>. Diese Regelung war sinnvoll, weil die Interlokutsappellation nach kanonischem
        Recht in der Regel unzulässig war und die Absicht des Appellanten, das Verfahren
        mißbräuchlich zu verzögern, nahelag.</p>
              <p> Bei Durantis ist die Möglichkeit der oberrichterlichen Inhibition noch nicht angesprochen
         <pb
                  n="126" xml:id="S.126"/>
                <hi
                  rend="it">Si autem ante sententiam a gravamine appellatur tunc non prohibebit priorem
         iudicem procedere nisi sibi constat appellatum esse ex causa legitima</hi> (10. Kap. § 8),
        dafür sehr ausführlich bei Jo. Pe. de Ferrariis: <hi rend="it">Ubi autem esset appellacio
         interposita ab interlocutoria tunc die distinguitur. aut detulerit iudex appellacioni vel
         non ... Sed quid si iudex ipse non obstante appellacione de facto i causa processit Dic
         quod superior ad quem est appellatum omnia attemptata revocabit. Sed quando revocabit
         distigui consuevit Aut ista fuerunt attemptata post inhibicionem sibi expresse factam per
         superiorem ad quem est appellatum et tunc statim ipse superior alio non exspectato illa
         revocabit Aut sunt attemptata ante eius inhibicionem Et tunc demum lata sentencia et secuta
         victoria illa revocabit.</hi>
              </p>

              <p> Baldus zeigt in add. ad spe. (Bl. 190) die Möglichkeit des Unterrichters, das Beiurteil
        bis zur Apostelerteilung zurückzunehmen: <hi rend="it">Postquam iudex a quo dedit appellanti
         apostolos dimissorios non potest revocare interlocutoriam.</hi>
              </p>
              <p> Die gesamte kanonische Regelung findet sich in der Wormser Reformation wieder (<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=Tit. 2, 3">2. Tit., 3. Abschn.</ref>): <hi rend="it">So aber die
         Appellation von einer Beyurteil oder einicher anderen beschwerde beschehe nachdem dann
         solicher Appellation der Richter zu deferirn oder zu gehellen nit schuldig ist. so mag er
         in gemelter und innerhalb derselben zeyt seynes gefallens solich Appellation, und wes für
         bescherd darinn angezogen ermessigen, und so er gegründte und mercklich ursach fünde der
         angezeigten beschwerung. die appellirend Parthey restituiren. oder so er nit redlich ursach
         fünde sölich appellation verwerffen und apostolos refutatorios geben. Und in derselben
         sachen volfarn und procedirn. so lang und verr bis verbotßbrieffe und Inhibition von dem
         obern Richter ym uberantwort werden.</hi>
              </p>
              <p> Die Vorschrift ist möglicherweise am <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit. 9">9. Gesetz
         der Nürnberger Reformation</ref> orientiert: <hi
                    rend="it">Wiewol ein parthey appelliert
         von einer underredlichen urteyl / yedoch mag das gericht alhie In derselben sachen / wo das
         gericht dieselben Appellacion nit nachgeben und deferirt hat / weyter faren und procediern
         / Solang und verr / biß verpotbrieff und Inhibition von dem obern Richter oder gerichte
         disem gerichte geantwurt werden / und sunderlich alßdann so die urteyler ditz gerichtz
         vermercken oder betrachten das dieselben <pb
                    n="127" xml:id="S.127"/> parthey / on völlig
         beschwerung frevenlich appelliert / und solliche verrer proceß oder hendel / sein eyentlich
         nit attemptata oder ernewerung / oder ungepürlich verendrung.</hi>
              </p>
              <p> Das <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit. 10, 1">erste Gesetz des 10. Titels</ref> des
        Nürnberger Stadtrechts erwähnt die Wiederrufbarkeit von Interlokuten seitens des
        Unterrichters: <hi rend="it">Ein underredlich urteyl gewinnet des Richters oder der urteyler
         halb nit die krafft einer berechten sachen / sunder sie mügen die widerwerffen und ein
         andre sprechen alledieweyl die sach vor ine unentscheyden hannget ...</hi>
              </p>
              <p> Das 5. Ges. sieht auch die Möglichkeit des Nachgebens durch den Gegner vor: <hi rend="it">Doch so Appellacion von underredlichen urteylen ... furgenomen wurden / und so dann der
         underrichter oder die parthey darwider Appelliert ist worden / solliche underredliche
         urteyl ... abstellet / oder nachgebe in dreyssig tagen den nechsten nach eröffenter urteyl
         ... Allßdann sol auch damit dieselb Appellacion gefallen und abgestelt sein.</hi>
              </p>
              <p> In diesem Falle hat der Appellant einen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten:
         <hi rend="it">Doch also / ob die appellierent parthey: icht Cost gelitten ... So sol
         solliche gerichtzcost ... der appellierenden parthey von irem widerteyl erstattet / und
         widerlegt werden.</hi>
              </p>
              <p> Das am Ende des zweiten Abschnitts angeführte Beispiel einer Klage um Besitz (<hi
                  rend="it">ires innhabens unnd possession</hi>) könnte dem römischen Recht entlehnt sein,
        das in Besitzsachen ausnahmsweise auch Interlokutsappellationen den Suspensiveffekt
        zugestand, um Härten zu vermeiden<note
                  n="4.118" place="foot">
                  <ref target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000753.gif'">Wetzell S. 725</ref> (Anm. 30).</note>.</p>
              <p> Der zitierte Urteilsspruch des Oberrichters <hi
                  rend="it">das wol appellirt und ubel
         geurteilt sey</hi> entspricht den Gepflogenheiten der Praxis<note
                  n="4.119" place="foot">S.
         u. im 5. Kap.</note>. Er ist auch bei Ferrariis (<hi
                  rend="it">Forma app. a snia diff.
        </hi>) <hi
                  rend="it">male iudicatum et bene appellatum</hi> und im Layenspiegel (Forma
        appellanten clag, <ref
                  target="http://mdz10.bib-bvb.de/~db/bsb00002001/images/index.html?id=00002001&amp;fip=77.21.101.195&amp;no=28&amp;seite=212">[Digitalisat BSB München Ausgabe 1509 Bl. 103v]</ref>Bl. 102 RS) <pb
                  n="128" xml:id="S.128"/>
                <hi rend="it">übel / nichtig und wider recht geurteilt / und durch in wol geappelliert</hi>
        überliefert.</p>
              <p> Von den Übersetzungen der lateinischen Bezeichnungen <hi rend="it">renoviert</hi> und <hi rend="it">spoliert</hi> abgesehen hat Kölner den zweiten Teil des zweiten Abschnitts, der
        die Handlungen nach zugelassener Appellation oder nach Inhibition des Obergerichts zu
        Attentaten erklärt, auf Appellationen zum RKG beschränkt. Diese Beschränkung ist
        unerklärlich, da hiermit den bayerischen Untergerichten gestattet worden wäre, trotz
        Zulassung der Appellation bzw. — was besonders unglaublich erscheint — trotz
        Inhibition des Hofgerichts weiterzuverfahren. Möglicherweise ist Kölner, der an ein weiteres
        Prozedieren trotz kaiserlicher Inhibition vor dem Hofgericht gedacht haben könnte, ein
        Versehen unterlaufen, indem er gerade das Gegenteil statuierte.</p>
            </div>
            <div xml:id="Kap4.2.19">
              <head>11. Titel 3. Gesatz</head>
              <p>
                <table>
                  <row>
                    <cell>Entwurf Croaria 11. Tit. 3. Art.</cell>
                    <cell>
                      <hi rend="it">Das Dritt Gesatz. Wie man vor den Fürstlichen Hofgerichten von wegen
            fürgnomner neuerung / gerichtlich hanndln mag.</hi>
                    </cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>
                      <hi rend="it">Wenn ain parthey in hangendem rechten oder appellation ainich neuerung
            zu abbruch solhem hangendem rechten oder appellation fürnimbt und attentiert soll die
            ander parthey der zu wider allso attentiert ist solh attentata schriftlich oder muntlich
            durch ain articulierte clag mit beger das solh attentaten vor allen dingen abgestellt
            und renoviert werden gerichtlich fürbringen darauf dann und auf all position in solher
            attentat clag verleibt der antwurter bey geschwornem aid soverr clager auch bey
            geschwornem aid seine position eingelegt hat, clar und lauter antwurt geben, und welhe
            er vemaint soll der clagend tail begern sich zu erweisen zuzulassen das dann richter
            thun und weiter wie in andern geringen summarien sachen darinn man aus richterlichem
            ambt procediert beschicht furfarn, und soll mitler zeit bis sich solh attentat clag mit
            urtail geendet hat in der haubt sach stillgestanden werden.</hi>
                    </cell>
                    <cell>
                      <hi
                          rend="it">Wann ain parthey in hanngendem Rechten oder appellation / aynich
            neuerung / zu abprüch desselben hanngenden rechtens / oder appellation / fürnymbt / so
            mag die annder parthei / der sölh neuerung / zu wider und abpruch raicht / sölh neuerung
            unnd attentata / schrifftlich oder mündtlich / durch ain articulirte / attentatklag /
            mit begere / das söllich neuerung vor allen dingen abgestellt / und widerruefft werde /
            für das Fürstlich hofgericht desselben ortts gerichtlich fürpringen / darauf dann / und
            auf all position / in söllicher attentatklag verleybt / der Anntwurtter bey geswornnem
            ayd (Sovern clager auch bey geswornnem aid sein position eingelegt hat) clar und lautter
            anntwurt geben / und welliche Er vemaint / sol der clagennd tail begern / ine die
            zuerweysen zuezelassenn / das allßdann beschehen / und weytter / wie in anndern geringen
            sachen <pb
                          n="129" xml:id="S.129"/> / darinn man aus Richterlichem Ambt summarie und zum
            kürtzten procedirn mag / fürfarn / und soll mittler zeyt / bis sich sölich attentatklag
            mit urteil geendet hat / in der haubtsach stillgestannden werden.</hi>
                    </cell>
                  </row>
                </table>
              </p>
              <p> Die Attentatsklage hat lediglich im <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=Tit. 10">10.
         Titel</ref> der Wormser Reformation (<hi
                  rend="it">Terminy in Attemptatis</hi>) eine
        Parallele: <hi rend="it">Wo eynich parthy in hangendem krieg der appellacion nüwerung
         fürneme und attemptirt. so soll derihenne dem zu wider attemptirt solich attemptata
         montlich oder schrifftlich articuliert und underscheydlich fürbringen, und daruff dem
         widerteil wider sölich artikel inred zuthun und wie sichs in recht gepürt zu antwurten,
         eynen nemlichen tag setzen und verkünden lassen. Und ob der attemptirer sölich artikel
         verneinen würd solten die sovern sie pertinentes fürtreglich und zulaßlich weren uff der
         clagenden pharthy begern in eyner bestympten zyt zubewysen zugelassen, und mit sölicher
         probacion wie oben by der haubtsach ußgetruckt ist. gehallten werden.</hi>
              </p>

              <p> Eine Verweisung auf den Summarischen Prozeß ist hier nicht erfolgt. Auch die GO enthält
        keine Regelung des summarischen Verfahrens. <pb
                  n="130" xml:id="S.130"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="Kap4.2.20">
              <head>11, Titel 4. Gesatz</head>
              <p>
                <table>
                  <row>
                    <cell>Entwurf Croaria 11. Tit. 4. Art.</cell>
                    <cell>
                      <hi rend="it">Das Vierdt Gesatz. In was fällen / die Appellation / für Desert
            verlegen und gefallen / gehallten / unnd erkennt mögen werden.</hi>
                    </cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>
                      <hi rend="it">Ain yede appellation sunst förmlich beschehen fellt und wurdt desert
            in vill fallen vom rechten gesetzt und fürnämlich in hernach volgenden allso das der
            underrichter davon geappelliert ist im rechten furfarn und sein vorgegeben urtail
            volstregken und exequiern mag.<lb/> Der erst fall so der appellant nit schweren will den
            geordneten aid oben im sechsten articl des zehenden titls begriffen,<lb/> Der ander wenn
            der appellant inderhalb dreissig tagen von gethaner appellation nit begert hat apostolos
            Ime zugeben,<lb/> Der drit so er begert hat inderhalb der dreissig tagen apostolos und
            richter davon appelliert ist, benent Ime ain tag darauf er Ime apostolos geben wolle
            aber er erscheint nit auf solhen benenten tag, und begert weiter kainer apostl so bald
            dann solh dreissig tag verscheinen mag der erst richter wider procediern und im handl
            wie sich gepurt fürfarn.<lb/> Der viert wenn richter von dem geappelliert ist dem
            appellanten setzt ain termin und zeit darinn er solle sich und sein appellation vorm
            landsfursten oder seinem vicedom anzaigen, so er das in solhem gesetzten termin nit
            thuet ist die gethan appellation desert und gefallen,<lb/> Der fünft wenn richter davon
            etc. dem appellanten benent und setzt ain Zeit in der er seiner appellation nachkumen
            die prosequiem solle so er das nit thuet ist die geschehen appellation desert,<lb/> Der
            sechst fall so der richter davon kain zeit noch termin zuvolziehen gethaner appellation
            gesetzt hat, wenn dann der appellant in iars frist so die recht ainem yeden appellierer
            zuvolziehen zugeben sein gethan appellation nit prosequiert noch angefangen oder
            gepurlichen fleis fürgekert hat zu prosequiem ist sie gefallen und desert,<lb/> Der
            sibend wo der richter davon etc. kain termin noch zeit gesetzt und der appellant gleich
            woll sein appellation sach in Iars frist angefangen mit ladung ausbringen botten
            schicken oder dergleichen hat aber sunst gantz kainen vleis weiter angekert das solh
            appellation in Iars frist volendt wurde auch sunst an solhem furfarn von niemants
            gehindert ist alls balld nach verscheinung des Iars solh appellation desert,<lb/> Der
            achtet und letzt fall wenn der appellant sein appellation sach in Iars frist angefangen
            und im selben ersten Iar etwas verhindert gewest dadurch sie zu ende nit gefürt wäre mag
            er solh sach im andern Iar so Ime die recht zu volziehung in solhem fall zugeben
            volenden, und wo er auch im andern Iar solh sach so vill Ime müglich nit volendet und
            allso das ander Iar verschine ehe die sach Ir entschaft erraicht ist allsdann solh
            appellation auch gefallen und desert gleich sam were nit geappelliert.</hi>
                    </cell>
                    <cell>
                      <hi
                          rend="it">Ain Appellation / die formlich beschicht / mag verlassen oder gevallen
            / und in latein Desert genannt werden / in vil fällen / vom Rechten gesetzt / Und
            fürnämlich in hernachvolgenden fällen / Allso / das der unntter Richter / davon
            appellirt ist / im Rechten fürfarn / und sein vorgegebne urteyl volziehen mag / doch sol
            sölich volziehung / in den unttern gerichten nit beschehen. Es werde dann sölichs / von
            den Fürstlichen Hofgerichten vor / sonnderlich erkennt und verschafft.<lb/> Der erst fal
            / so der Appellirer / das ist der so gedingt hat / nit swörn wil / den geordennten ayd
            hievor im fünfftn gesatz des zehennden Tittls begriffen.<lb/> Der Annder / wann der
            Appellirer / innerhalb dreyssig tagen(so die appellation on alles mittl für das
            fürstlich hofgericht beschehen ist) seinem Richter davon er appellirt / kain inhibition
            / oder saumbsal / von demselben hofgericht pracht hat / wie dann im neundten gesatz des
            zehennden tittls hievor begriffen ist. Oder so vom Fürstlichen hofgericht / für das
            kayserlich Camergericht appellirt wirdet / und der Appellirer innerhalb dreyssig tagen /
            von gethaner appellation nit begert oder ersuecht / ime appostl / urkünd / unnd
            senndbrief / an das Camergericht zegeben.<lb/> Der dritt / so der appellirer begert hat
            / innerhalb der dreissig tagen / appostolos / aber der richter davon appelliert ist /
             <pb
                          n="131"
                          xml:id="S.131"/> benennt im ainen tag darauf er ime die appostl / oder
            derhalben anntwurt geben wöll / und der appellirer auf denselben benennten tag nit
            erscheint / begert auch weitter kainer appostl. Sopald dann sölich dreissig tag
            erscheinen / mag der erst Richter / wider im handl fürfarn / wie recht ist.<lb/> Der
            vierdt / wann Richter von dem appellirt ist / dem appellirer / ain zeit setzt / darinn
            er sich und sein appellation vor dem Fürstlichen hofgericht sol anzaygen / so er das in
            söllicher zeit nit thut / ist die gethan appellation Desert und gevallen.<lb/> Der
            fünfft / wenn Richter davon appellirt ist / dem appellirer / ain zeit benennt / und
            setzt / in der er seiner appellation nachkommen / die volfuern sol / so er das nit thut
            / so wirdet die appellation für Desert geacht.<lb/> Der sechst fal / so der Richter
            davon für das Kayserlich Camergericht appellirt ist / nach satzung und geprauch des
            Fürstenthumbs Bairn / dem Appellirer zuvolziehung seiner gethanen appellation / dreu
            Monadt gesetzt hat / wiedann hievor im zwelfften gesatz / des zehenden Tittls vergriffen
            ist. Wo dann der appellirer in denselben dreyen monadten sein gethane appellation nit
            anhengig macht / noch prosequirt / oder gepurlichen vleiß fürkert hat / die zuvolfuern /
            so ist söllich appellation allßdann auch gevallen.<lb/> Der sybennt fal / wo der Richter
            davon für das Kayserlich Camergericht <pb
                          n="132" xml:id="S.132"/> appellirt ist / dem
            appellirer kain zeit noch Termin gesetzt hat / und derselb appellirer sein appellation
            in der zeit so ime die recht zuelassen / aus seinem aygen unfleiß oder versaümnuß / im
            Kayserlichen Camergericht / nit anhengig macht / das ist / das er seinem widertail in
            geordennter zeyt die appellation nit verkönndt / oder der tag in des Kaiserlichen
            Camergerichts ladung bestymbt / sich in die zeyt des jars nit streckt / allßdann so ist
            die appellation desert und gevallen. Es pring dann der appellirer Eehaft ursach für /
            das sölichs durch sein versaumnuß oder schuld nit beschehen sey / so sol der appellirer
            / des vom Camergericht auf das ander jar ain fatal pringer / wann so ain appellation in
            gepürlicher zeyt im Camergericht anhenngig gemacht / so wirdet in vermög des
            Camergerichts ordnung / so das in yebung ist / dieselb appellation darnach / der zeytt
            halb nit mer desert / ob gleich die in ettlichen jaren nit volenndet wirdet.<lb/> Wo
            aber das Camergericht nit in yebung noch gehallten würde / allßdann so ist der
            appellirer schuldig / nach Satzung Kaiserlicher geschribner Recht / sein appellation
            zuvollfueren und zuvollennden / oder derhalben fatal zuerlanngen / wie in
            hernachgeschriben gesatz vergriffen ist.</hi>
                    </cell>
                  </row>
                </table>
              </p>

              <p> Die Fälle der Desertation der Appellation scheinen an die Addition zum Speculum (b Bl.
        190 ff. <hi
                  rend="it">Incipiunt quidam dicta extravagantia conferentia ad materiam
         appellationis</hi>) angelehnt zu sein: <pb
                  n="133" xml:id="S.133"/>
                <hi rend="it">dicitur appellationem deserere qui non petit apostolos<lb/> qui petit sed in
         termino statuta non comparet ad eos recipiendos <lb/> qui infra terminum sibi prefixum non
         comparuit coram iudice ad quem ... ad appellationem introducendam.<lb/> Si nemo prosequitur
         appellationem ea deserta.</hi>
              </p>
              <p> In dieser Reihenfolge entsprechen die einzelnen Punkte dem 2. bis 5. Fall in der GO. Da
        der 1. Fall lediglich die Verweigerung des Appellations-Eides und der 6. und 7. Fall nur
        Appellationen zum RKG betrifft, auf die Kölner die schon in den Additionen zum Speculum
        erwähnten Grundsätze lediglich beschränkt hat, kann die Vorschrift in ihrer Gesamtheit auf
        die zitierten Stellen in den Additionen zurückgeführt werden.</p>

              <p> Einen in der GO nicht genannten Grund der Desertation erwähnt
         <persName>Ferrariis</persName> (<hi
                  rend="it">Forma apostolorum</hi>): <hi rend="it">Quid
         autem si infra terminum (Anm. : infra decem dies) se non presentaverit die quod appellacio
         reputabit per deserta nisi iusta causa excuset.</hi>
              </p>
              <p> Ähnliche Regelungen wie in der GO finden sich in der Nürnberger Reformation: <hi
                  rend="it">Wo dann der Appellant in auffgesatzter und bestimpter zeyt (Anm.: zur
         Entgegennahme der Apostel) vom Richter / vor Ime nicht erschine noch köme / und Apostel
         bete und begerte So were der appellierer dadurch seiner appellation abgestannden / und
         möcht der Richter / dem widertayl auff sein anrueffen / auff ergangne urteyl / mit
         Execution verhelffen ... verrer wie Recht ist.<lb/> So dann der Appellant söllichs (Anm. :
         Introduktion beim Oberrichter) auch nit thete / oder dem Richter und gericht nit anzaigte /
         möcht abermals wider Ine verrer procediert werden mit Execution wie Recht ist</hi> (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1503&amp;fs=Tit. 12">12. Ges. 1503</ref>).</p>

              <p> Der 7. Fall der bayerischen Regelung, in den die Fatale aus dem 5. Ges. GO eingearbeitet
        ist, hat im <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit. 5">5.</ref> und <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit. 7">7. Ges.</ref> des Nürnberger Stadtrechts eine
        Parallele: <hi
                  rend="it">Und ob aber kein tayl sollicher Appellacion zu irer Rechtfertigung
         oder anfechtung in der Jars frist / nach eröffnung der urteyl ... nit nachköme / So ist
         alßdann dieselb appellacion dardurch gevallen und abgestelt. Also / das an dem undern
         gericht umb dieselben ding verrer beschehen mag was recht ist</hi> (5. Ges.). <pb
                  n="134" xml:id="S.134"/>
                <hi rend="it">So yemandt von eynicher underredlichen oder entlichen urteyl ... appellierte
         ... unnd so dann die Appellierent parthey derselben Irer appellacion in Jars frist nach
         Irer einlegung ... nit nachkompt ... / So soll hinfur die widerparthey zu verrer hilff des
         Rechten zugelassen ... werden ... Es were dann das die appellierent parthey so mercklich
         ursach irs fleyß furprechte. Allso / das die urteyler darauß iren gepürlichen und
         notturfftigen fleyß und ernst / und ire verhindrung auß Eehafft verstünden ...</hi> (7.
        Ges.).</p>

              <p> Die Änderungen, die Kölner am Entwurf Croarias vornahm, sind nicht sehr einschneidend.
        Neben der Übersetzung ("exequieren, prosequieren") und Streichung ("procediern, termin") von
        lateinischen Bezeichnungen machte er das Fortfahren vor dem Untergericht bei Desertation der
        Appellation von einer entsprechenden hofgerichtlichen Entscheidung abhängig (1. Abschn. :
         <hi
                  rend="it">doch sol sölich volziehung ...</hi>), differenzierte im 2. Fall zwischen
        Appellationen zum Hofgericht und zum RKG, wobei entsprechend den Regelungen im 10. und 13.
        Ges. d. 10. Titels die dreißig Tage im einen Fall für die Beibringung der Inhibition, im
        anderen für den Antrag auf Apostelerteilung gelten, und beschränkte den 6. und 7. Fall auf
        Appellationen zum RKG. Bei dieser letzteren Beschränkung ersetzte Kölner die allgemeine
        Fatale von einem Jahr durch die im 13. Ges. des 10. Titels geregelte Dreimonatsfrist (6.
        Fall). Lediglich der 7. Fall ist auch inhaltlich gegenüber dem Entwurf Croarias abgeändert,
        weil Kölner eine dem 6. Fall entsprechende Regelung im Falle fehlender Anordnung der
        Dreimonatsfrist, also bei Geltung der allgemeinen Jahresfatale, wollte. Hier ist auch
        zusätzlich eine Ausnahme bei Vorliegen von <hi
                  rend="it">Eehaft ursach</hi> eingearbeitet.
        Auffallend ist, daß Kölner bei den Fristen nicht auf das 10. und 13. Gesatz, wo sich die
        Regelungen befinden, sondern auf das 9. und 12. Gesatz (jeweils 10. Tit.) verweist (2. und
        6. Fall). Der Grund ist darin zu sehen, daß das Appellations-Privileg noch nicht als 9. Ges.
        in den GO-Entwurf eingefügt worden war, als Kölner die vorliegenden Vorschriften abfaßte.
        Nach der späteren Einfügung des Privilegs fiel die nunmehr falsche Verweisung nicht mehr
        auf, so daß der Fehler nicht korrigiert wurde. <pb
                  n="135" xml:id="S.135"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="Kap4.2.21">
              <head>11. Titel 5. Gesatz</head>
              <p>
                <table>
                  <row>
                    <cell>Entwurf Croaria 11. Tit. 5. Art.</cell>
                    <cell>
                      <hi rend="it">Das Fünfft Gesatz. Was Fatalis seyen / unnd wievil der zuegelassen
            mögen werden.</hi>
                    </cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>
                      <hi rend="it">Die fatalien der appellation seind nit anderst denn die zugegeben zeit
            und termin darinn sie appellation volfuert und volendet werden, wo solhs nit beschicht
            ist die appellation desert und soll das ergangen urtail voIstreckt, darauf weiter
            procediert werden, und haissen solh zugegeben Zeiten darumb fatalien das nach Ir
            verscheynung die gethan appellation tod gefallen und erloschen, alls wo ain richter
            davon geappelliert ist ain Zeit und termin bestimbt darinn der appellant seiner
            appellation nachkhumen die prosequiern soll, oder so der richter kain Zeit bestimbt so
            geben die recht zu ainem ieden appellanten ain gantz Iar das genent wurdt das erst
            fatall darinn er sein appellation volfuern und enden soll,<lb/> wo er aber im erstem Iar
            in ainichen weg, gesumpt wäre Im vom rechten das ander Iar so das ander fatall genent
            wurdt zu solher volfuerung und endung zugeben,<lb/> und so nach verscheinung des andern
            Iars die appellation sach nit volendet so were die appellation desert und das ergangen
            urtail in sein kraft gangen alls oben in negst vorgeenden articl davon gesetzt ist,<lb/>
            doch wo der appellant auch im andern iar sein gepurlichen fleis angekert hiet, und durch
            unser Hofgericht oder sunst gesaumbt wäre, mag er durch geburlich restitution vor unserm
            hofgericht erlangen das drit Iar oder sovill Zeit alls er dann gesaumbt worden ist,
            alles nach auswisung gemainer recht.</hi>
                    </cell>
                    <cell>
                      <hi
                          rend="it">Die geordennt unnd zuegeben zeyt und zil / darinn die gethan
            appellation vollfuert und geenndet sol werden / hayssen in latein Fatalia / und darumb /
            das nach irer verscheinung / die gethan appellation / für tod / gevallen / und erloschen
            / gehallten wirdet. Alls so der Richter / davon appellirt ist / zeyt unnd zil / dem
            appellirer bestimbt / darinn er seiner appellation nachkhomen / unnd die volfuern sol /
            oder so der Richter / kain zeit nennt / so geben die Recht (wo sonnßt deßhalben kain
            sonder Statut ist) ainem yeden appellirer zu / ain ganntz jar / das genennt wirdet / das
            erst Fatal / darinn er sein appellation volfuern und ennden sol.<lb/> Wo er aber im
            Ersten jar gesäumbt / So wirdet im vom Rechten / das annder jar / so das annder fatal
            genennt wirdet / zu söllicher volfuerung und volenndung / zuegeben.<lb/> Und so nach
            verscheinung des anndern jars / die appellationsach / dannoch nit volenndet / So wirdet
            die appellation für desert und gevallen / gehallten / als ob das erganngen urteyl in
            sein krafft ganngen sey.<lb/> Wo aber der appellirer / im anndern Jar / seinen
            gepurlichen vleiß ankert het / und durch das Kayserlich Camergericht oder sonnst
            gesaumbt wäre / mag er durch gepürlich Restitution / das dritt jar erlanngen / oder
            sovil zeit Er gesaümbt worden ist / alles nach außweysung gemayner Recht. <pb
                          n="136" xml:id="S.136"/> Doch wo das Kaiserlich Camergericht / in yebung ist / sol es nach
            vermög des Camergerichts ordnung / und wie in negstem vorgeenndem gesatz davon
            vergriffen ist / gehallten werden.</hi>
                    </cell>
                  </row>
                </table>
              </p>

              <p> Die Regelung der Fatale entspricht dem römischen Recht. Allerdings war dort lediglich
        eine Verlängerung auf zwei Jahre möglich, wenn besondere Umstände vorlagen<note
                  n="4.120" place="foot">
                  <ref target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/'220789_00000764.gif'">Wetzell S. 736</ref> (Anm. 22).</note>. Dies findet
        sich bei <persName>Durantis</persName>
                <hi rend="it">Qualiter fieri debeat appellatio ... debet sollicite procurare ut causa infra
         annum terminetur</hi> (6. Kap. § 15) <lb/>
                <hi
                  rend="it">Infra que tempus fiet appellationis prosecutio ... regulariter infra annum vel
         ex iusta causa biennium</hi> (7. Kap. § 1), in der Nürnberger Reformation <hi
                  rend="it">Und
         ob aber kein tayl sollicher Appellacion zu irer Rechtfertigung oder anfechtung in der Jars
         frist / nach eroffnung der urteyl ... nit nachköme / so ist alßdann dieselb appellacion
         dardurch gevallen und abgestelt. Also / das an dem undern gericht umb dieselben ding verrer
         beschehen mag was recht ist</hi>" (<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484&amp;fs=Tit. 10, 5">10. Tit. 5.
         Ges.</ref>), in der Wormser Reformation <hi
                  rend="it">Ein yeder appellirer soll nach
         eroffnung der urteil oder fürgenomen beschwerung syner gethanen appellation in iarßfryst
         nachkommen volfürn und die sach zu ende bringen. Und wo der appellirer in der gemelten zyt
         solich Appellation nit volnfürte so ist alßdann dieselb appellation gefallen, desert und
         veriert. als das an dem undergericht um dieselben sprüch und sach ferrer bescheen mag was
         recht ist lut gesprochener urteil. Es were dann das derselb appellans uß rechter eehafft
         verhindert würd. so alßdann und in demselben fall soll im das zweyte Fatal das ist das
         zweyte iar syn appellation zuvolfürn erteilt zugelassen und vergünstigt werden</hi> (<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=Tit. 2, 8">2. Buch, 8. Tit.</ref>), und in Tenglers Layenspiegel
         <pb
                  n="137" xml:id="S.137"/>
                <hi
                  rend="it">Appellation Warnungen ... Item er soll verfügen / das sie appellation inner
         iars frist geendet werd / sovil an im sey</hi> (<ref
                  target="http://mdz10.bib-bvb.de/~db/bsb00002001/images/index.html?id=00002001&amp;fip=77.21.101.195&amp;no=28&amp;seite=210">[Digitalisat BSB München Ausgabe 1509 Bl. 102v]</ref>Bl. 101 RS). <hi
                  rend="it">Die
         apostel sol der appellans on Verzug dem oberrichter anbringen / damit er sich selbs nit
         verkürtz / sein appellation inner jars frist oder der zeit so im uffgesetzt würt / sovil an
         im sey / zuvolfüren. Doch gibt man etwo auß Ursachen das ander fatal</hi> (<ref target="http://mdz10.bib-bvb.de/~db/bsb00002001/images/index.html?id=00002001&amp;fip=77.21.101.195&amp;no=28&amp;seite=212">[Digitalisat BSB München Ausgabe 1509 Bl. 103v]</ref>Bl. 102 RS).</p>
              <p> Die im 4. Abschnitt genannte Einräumung eines <hi rend="it">dritten jars</hi> bzw. von
         <hi
                  rend="it">sovil zeit Er gesäumbt worden ist</hi>" dürfte aus praktischen Erwägungen
        unter Berücksichtigung der langen Prozeßdauer beim RKG und von Unterbrechungen der
        Rechtsprechung des RKGs<note
                  n="4.121"
                  place="foot">Lieberich RKP S. 419 ff.</note> erfolgt
        sein. Vorbild könnte <persName>Tancredus</persName> gewesen sein: <hi rend="it">Prosecutio
         cuiuslibet appellationis intra annum debet fieri, vel si iusta causa intervernerit,
         indulgetur biennium. ... Post illud tempus ut dictum est, rata manet sententia nisi cum
         appellans appellationem suam prosequi proprer impotentiam non potuit, quoniam tunc post
         biennium prosequi poterit appellationem suam</hi> (S. 459).</p>

              <p> Die Regelung der Fatale war dem bayerischen Gesetzgeber schon geraume Zeit vor Schaffung
        der GO bekannt. Zwar mußte nach dem Münchner Stadtrecht der Dingende das Hofurteil noch
        innerhalb vierzehn Tagen <hi
                  rend="it">her wider pringen, als recht ist</hi> (<ref
                  target="http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/F7/muenstrd/g0255.gif">Münchner
         Satzungsbuch B, Art. 79</ref>; Münchner StRB 1365 Art. 310). Nur bei Abwesenheit des
        Herzogs (<hi
                  rend="it">auzzer landes</hi>) begann die Frist mit der Rückkehr des Herzogs.
        Bereits im Ratschlag zu einem Landgebot<note
                  n="4.122" place="foot">München 1444, <ref
                  target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008562?page=174">Krenner LH I</ref>, 174.</note> ist jedoch die Fatale indirekt
        erwähnt, indem auf das Recht der Appellation verwiesen wird: <hi
                  rend="it">... soll dann
         solch appellieren führen, und in solcher Zeit als appellierens Recht ist. </hi>
        Ausdrücklich wird sie in Herzog Albrechts Gedächtniszettel<note
                  n="4.123" place="foot">Nach
         1479, <ref
                  target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008569?page=508">Krenner LH VIII</ref>, 508.</note> genannt: <hi rend="it">Welcher zusagt zu persequieren, der hat ein Jahr nach Ausgang der
         Appellation.</hi>
              </p>

              <p> Erstaunlich ist die Beschränkung Kölners, wonach die Fatalienregelung nur auf
        Appellationen zum RKG und nur dann Anwendung findet, wenn das RKG nicht tagt (<hi
                  rend="it">in yebung ist</hi>). Sie kann nur auf die vergleichsweise äußerst kurze Verfahrensdauer
        vor dem Hofgericht zurückgeführt werden<note
                  n="4.124" place="foot">S. u. im 5. Kap.</note>,
        die die Anwendung der Fatalienregelung ohnehin gegenstandslos gemacht hätte.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="Kap4.3">
            <head>3) Fehlende Regelungen</head>
            <p> Hier soll in einem kurzen Überblick gezeigt werden, welche wesentlichen Regelungen, die in
       den Vergleichstexten und in der vorausgegangenen bayerischen Gesetzgebung auftauchen, in der
       GO keine Aufnahme fanden, und welche Regelungen im Entwurf Croarias von Kölner nicht
       übernommen wurden.</p>

            <p> Nicht geregelt ist in der GO das obergerichtliche Verfahren. Die RKGOen 1471 (§§ 10-16)
       und 1495 (§§ 21 ff.) enthalten eine derartige Regelung in kleinerem, die von 1500 (16. - 20.
       Abschn.) und 1508 (2. u. 3. Abschn.) in größerem Umfange. Auch die Wormser Reformation
       normiert das obergerichtliche Verfahren im <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=Tit. 3, 2">Tit. 3
        (2. u. 3. Abschn.</ref>), den beiden folgenden <hi
                rend="it">Undertiteln</hi>, im <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=Tit. 4">Tit. 4</ref> (Contumacialverfahren) und im <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=Tit. 7">Tit. 7</ref> vergleichsweise ausführlich. Dagegen erwähnt
       die Nürnberger Reformation im <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1503&amp;fs=Tit. 11">11. Ges. (1503)</ref>
       lediglich eine Strafe des Appellanten bei Nichtbeibringung der untergerichtlichen Akten.</p>

            <p> Der Grund des Fehlens einer entsprechenden Regelung in der GO dürfte darin liegen, daß
       Croaria seinen Entwurf nur für Untergerichte konzipiert hatte: <hi rend="it">Newe
        gerichtsordnung ... Wie man in seiner fürstlichen G. lande an den schrannen und
        undergerichten in recht procedirn und gerichtlich handeln soll</hi> (Titel Bl. 1).</p>
            <p> Kölner ließ zwar diese Beschränkung fallen, folgte aber dem von Croaria vorgegebenen Weg
       so getreu, daß es nicht zu einer Regelung des zweitinstanzlichen Hofgerichtsverfahrens
       kam.</p>

            <p> Ein wichtiges Postulat dieser Zeit war, daß die Appellation gradatim, also immer zunächst
       an den unmittelbar vorgesetzten Richter zu erfolgen hatte<note
                n="4.125" place="foot">Dazu
        sehr eingehend Broß S. 20 ff.</note>.</p>
            <p> Es ist schon bei <persName>Tancredus</persName> (S. 454) erwähnt: <hi rend="it">Appellatio
        debet fieri a minore iudice ad maiorem, et gradatim, id est ad eum qui gradu proximo
        superior est illo a quo appellatur. </hi>
            </p>
            <p> Der Grundsatz floß in die RKGO 1495 (§ 13) ein: <hi rend="it">Item es sol auch kain
        Appellacion angenomen werden, die nit gradatim geschehen war, da ist an das nechst ordenlich
        Obergericht.</hi>
              <pb n="139" xml:id="S.139"/>
            </p>
            <p> Die Wormser Reformation formte ihn entsprechend ihren Gegebenheiten um (<ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=Tit. 1, 2">Tit. 1, 2. Abschn.</ref>): <hi rend="it">Und sol von
        urteilen die am Stattgericht außgeen für Burgermeyster und Rate, und von urteilen die vor
        Rate außgeen an die Römisch Küniglich oder Keyserlich Maiesteten appellirt. Und sunst keiner
        anderen appellation statt geben noch deferirt gehollen oder zugelassen werden.</hi>
            </p>
            <p> Eine entsprechende ausdrückliche Regelung fehlt in der GO, wenn auch die Systematik der
       Appellations-Vorschriften erkennen läßt, daß von der stufenweisen Durchführung der
       Appellation ausgegangen wird. Immerhin ist die Regelung einer stufenweisen Appellation dem
       Landesherrn günstig, da die Umgehung seiner Gerichte ausgeschlossen wird.</p>
            <p>
              <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WormsRef.+1498 (1499)&amp;fs=Tit. 9">Tit. 9</ref> der Wormser Reformation regelt die
       Compulsoriales: <hi
                rend="it">Uf einer yeden pharthy beger unnd angesynnen sollen
        Compulsoriales und zwanknüßbrieff wider den richter der ersten Instantz ad edendum gerichts
        acta urteil und ander urkund gegeben vergünstigt und mitgeteilt und dem widerteil darzu
        verkint werden.</hi> Der Gedanke, der hier für den Stadtrat als zweite Instanz ausgesprochen
       ist, ging für das RKG in den Tit. 16 § 2 der RKGO 1500 ein<note
                n="4.126" place="foot">S.o.
        4. Kap. / 2 (S. 121 f.).</note>. Daß eine ähnliche Regelung für das Hofgericht in der GO
       fehlt, geht wahrscheinlich ebenfalls auf das generelle Fehlen einer Regelung des
       zweitinstanzlichen Hofgerichtsverfahrens (s.o.) zurück.</p>

            <p> Ausweislich der Gesetzgebung in der zweiten Hälfte des 15. Jh. waren die Gerichtsgebühren
       in Bayern Gegenstand großen Interesses. Das Landgebot 1464<note
                n="4.127" place="foot">München, <ref
                target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008566?page=102">Krenner LH V</ref>, 102.</note> berichtet: <hi
                rend="it">Leute werden von Richtern und Gerichtsschreibem merklich beschwert und übernommen
        um die Geding und Gerichtsbriefe, dadurch etlich Unvermögenshalb ihres Rechtes mangeln
        müssen.</hi> Es bestimmt daher feste Gebühren. Der Gerichtsschreiber soll für das Schreiben
       eines Gedings 24 Münchner Pfennige, der Richter für das Siegeln desselben nichts bekommen.
       Für einen Gerichtsbrief sind dem Richter ein halbes Pfund Münchner Pfennige, dem
       Gerichtsschreiber sechzig Münchner Pfennige zu zahlen. Diese Gebührenordnung wird von dem
       Landgebot 1468<note
                n="4.128" place="foot">München, <ref
                target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008566?page=343">Krenner LH
         V</ref>, 343.</note> wiederholt. Für den Landshuter Landesteil setzt die Landesordnung
        1474<note
                n="4.129" place="foot">
                <ref
                target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008568?page=488">Krenner LH VII</ref>,
        488.</note> Gebühren fest. Richter und <pb
                n="140" xml:id="S.140"/> Gerichtsschreiber
       bekommen danach für die Ausfertigung eines Gedings jeweils sechzig Landshuter Pfennige. Für
       die Ausstellung eines Gerichtsbriefes sind dem Richter und dem Gerichtsschreiber jeweils
       zweiunddreißig Landshuter Pfennige zu zahlen, wenn die Hauptsache noch nicht beendet ist,
       also zum Hofgericht gedingt ist, fünfundvierzig Landshuter Pfennige, wenn es sich um ein
       Beiurteil, und drei Schillinge Landshuter Pfennige, wenn es sich um ein Endurteil handelt,
       ohne daß davon gedingt wäre.</p>
            <p> Das Landgebot 1489<note n="4.130" place="foot">München, <ref target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008570?page=3">Krenner
         LH IX</ref>, 3.</note> schließlich ordnete die Abschaffung von Extragebühren bei
       Appellationen zum RKG an.</p>
            <p> Die GO folge insoweit dem Vorbild der Stadtrechtsreformationen, wenn sie derartige
       Gebührenregelungen nicht wiedergibt.</p>

            <p> Auch enthält die GO kein Gebot an die Hofrichter, die Appellation innerhalb bestimmter
       Fristen zu erledigen. Eine derartige Regelung enthielt die Landshuter LO 1474<note
                n="4.131" place="foot">
                <ref
                target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008568?page=511">Krenner LH VII</ref>, 511.</note> 131),
       wonach die Gedinge bei Hof innerhalb eines Monats oder von sechs Wochen zu erledigen waren
       und die bei der Entscheidung anwesenden Räte namentlich festgehalten werden sollten. 1501
       beschwerten sich die Stände über die Nichteinhaltung dieses Gebots<note
                n="4.132" place="foot">
                <ref
                target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008574?page=160">Krenner LH XIII</ref>, 160.</note>, worauf die
       Landesordnung 1501 abermals die Erledigung innerhalb der in der LO 1474 gesetzten Frist
        anordnete<note
                n="4.133" place="foot">
                <ref target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008574?page=273">Krenner LH XIII</ref>,
        273.</note>.</p>
            <p> Kölner übernahm folgende Regelungen im 10. Titel des Entwurfs Croarias nicht in die
       Appellations-Vorschriften der GO: <list>
                <item>Art. 10 (Formularbeispiel für Appellationen von Beiurteilen)</item>
                <item>Art. 11 (Anordnung, daß Appellationen von Beiurteilen nicht so leicht zu deferieren
         seien wie Appellationen von Endurteilen)</item>
                <item>Art. 13 (Möglichkeit, neue Tatsachen und Beweismittel bei Appellationen von
         Endurteilen in zweiter Instanz einzubringen)</item>
                <item>Art. 15 (Verbot der Appellation zum Hofgericht in geringen Sachen unter zwei Pfund
         Pfennigen)</item>
                <item>Art. 17 (Formularbeispiel für Appellationen von Endurteilen)</item>
                <item>Art. 22 (Formularbeispiel für Apostolos refutatorios)</item>
                <pb n="141" xml:id="S.141"/>
                <item>Art. 24 (Anknüpfung an die gebräuchliche Aktenedition von den Untergerichten zum
         Hofgericht, wobei die Akten nunmehr offen dem Appellanten übergeben werden sollten; diese
         Regelung steht im Widerspruch zum 16. Ges. GO, wonach die Übergabe von Akten anstelle von
         Aposteln dem Hofgericht vorbehalten wird).</item>
              </list>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="Kap5">
          <head>5. KAPITEL Die Gerichtspraxis im Herzogtum Bayern</head>
          <div xml:id="Kap5.1">
            <head>1) Untersuchungszeitraum und verwendete Quellen</head>

            <p> Das Ziel der Untersuchung ist die Feststellung von Wechselbeziehungen zwischen der
       Gerichtspraxis und der GO. Als Untersuchungszeitraum wurde daher ungefähr die Zeit zwischen
       1450 und 1540 gewählt. Die Quellenlage ist innerhalb dieser Zeitspanne unterschiedlich. Da
       die Aussagen in der Gesetzgebung, die Schlüsse auf die Praxis zulassen, sehr spärlich
        sind<note
                n="5.1" place="foot">Vgl. die Münchner LGeb 1489 (<ref
                target="http://geschichte.digitale-sammlungen.de/landtag1429/gehezuseite/bsb00008570?page=0003">Krenner LH IX</ref>, 3 und 5), die die Abschaffung von Schreibtagen zur Protokollierung
        von Appellationen, das Gebot zur Kurzfassung von Aposteln und das Gebot ordentlicher
        Zeugenvernehmung zur Erleichterung des zweitinstanzlichen Hofgerichtsverfahrens
        beinhalten.</note>, kommen nur Gerichtsbücher, Gerichtsbriefe und sonstige gerichtliche
       Aktenstücke in Frage. Für den Zeitraum von 1450 bis 1500 enthalten die Monumenta Boica eine
       ganze Anzahl von Gerichtsbriefen, die auch Appellationen beinhalten und daher einen
       ausreichenden Überblick über die Praxis dieser Zeit gewähren. Auch das Münchner
       Hofgerichtsbuch 1479 - 1485 <note
                n="5.2" place="foot">HStA Staatsverwaltung 2231.</note>,
       das in knapper Form das Geschehen an den einzelnen Hofgerichtsterminen wiedergibt, kann
       einigen Aufschluß über Appellationen geben, wenngleich es in erster Linie erstinstanzliche
       Hofurteile enthält.</p>

            <p> Für die Zeit von 1500 bis 1540 gibt es keine gedruckten Quellen. Die Gerichtsbücher des
       Münchner Hofrats und der Viztumsämter Landshut und Burghausen sind entweder nur Terminbücher,
       die die Verhandlungen vormerken und Ladungen u.a. anordnen, oder sie enthalten ausschließlich
       Abschiede, also nichtstreitige Endentscheidungen, so daß sie keine Anhaltspunkte bezüglich
       des Appelationsverfahrens geben. So enthält das Terminbuch des Viztumsamtes Landshut von
        1506<note
                n="5.3" place="foot">HStA Staatsverwaltung 2072.</note> lediglich die Setzung von
        <hi
                rend="it">gütlichen</hi> oder <hi rend="it">rechtlichen</hi> Tagen, also von Terminen
       zur Entscheidung von nichtstreitigen oder streitigen Verfahren.</p>
            <p> Die Form dieser Anordnungen zeigt folgendes Textbeispiel (Bl. 3): <hi
                  rend="it">Auf
        obgeschriben tag (Anm.: Eritag nach Erhardi schiristn) zunachts hiezusein Ist Wolfganngen
        puehler und Christoffen durch Zieher Burger zu Pfarrkirchen gegen Hannsn Mair von
        Alltpfartersperg und hannsn <pb
                  n="143" xml:id="S.143"/> Hafner von Sibengarten ein
        gutlicher tag gesetzt Und den gedachten Bürgern den Partheien solhe erstreckung Zuerkonnden
        zuegeschriben.</hi>
            </p>
            <p> Kürzer ist z.B. die Anordnung der Verkündung eines erstinstanzlichen Hofurteils (Bl. 16):
        <hi rend="it">Ein Rechttag zur Eröffnung der urtail gesatzt.</hi>
            </p>
            <p> Aufschluß gibt das Terminbuch über die Zahl der Sitzungen am Viztumsamt. So tagten die
       Räte im <table>
                <row>
                  <cell>Januar</cell>
                  <cell>(am 8. , 11. , 12. bis 16., 18. bis 23., 25. bis 30.)</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>März</cell>
                  <cell> (am 2. bis 7. , 9. , 11. bis 14. , 16., 17. , 23.)</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>April</cell>
                  <cell>(am 22. , 27. bis 30.)</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>Mai</cell>
                  <cell>(am 1. , 5. bis 9. , 18. , 22. , 25. bis 29.)</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>Juni</cell>
                  <cell>(am 8. , 13. , 17. bis 20., 22.)</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>Juli</cell>
                  <cell>(am 1. , 2. , 6. bis 9. , 17. , 18.)</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>August</cell>
                  <cell>(am 7. , 21. , 28.)</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>September</cell>
                  <cell>(am 3., 4., 7., 10. bis 12., 14. bis 16., 23.)</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>Oktober</cell>
                  <cell>(am 1., 2., 6., 12., 23.)</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>November</cell>
                  <cell>(am 10., 16. bis 18., 19. bis 21., 23. bis 25., 27., 28.)</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>Dezember</cell>
                  <cell>(am 3., 4., 15.).</cell>
                </row>
              </table>
            </p>
            <p> Auch die Terminbücher der Jahrgänge 1508 bis 1512<note n="5.4" place="foot">HStA
        Staatsverwaltung 2073, 2074, 2238, 2239, 2240.</note> zeigen obigen Aufbau und Inhalt. Sie
       weisen darüber hinaus nur stets gleich gegliederte Titelblätter auf: <list>
                <item>
                  <hi
                    rend="it">Tagregister allhie Zu Lanndshut angefanngen an Monntag nach Erhardi Anno
          etc. Octavo</hi> (= 10.1.1508)<note
                    n="5.5" place="foot">Die Umrechnung vom
          Heiligenkalender erfolgt hier wie stets nach Grotefend a. a. O.</note>
                </item>
                <item>
                  <hi rend="it">... an Monntag nach Sontag Invocavit Anno etc. nono</hi> (= 26. 2.
         09)</item>
                <item>
                  <hi rend="it">... an Montag nach Trium Regum Anno etc. decimo</hi> (= 7.1.1510)</item>
                <item>
                  <hi rend="it">... an Montag nach So. Invocavit Anno etc. undecimo</hi> (=10.3.)</item>
                <item>
                  <hi rend="it">... an Montag nach So. Invocabit Anno etc. duodecimo</hi> (= 1.
         3.).</item>
              </list>
            </p>
            <p> Die Jahrgänge 1508 bis 1510 tragen darunter den Vermerk: <hi
                rend="it">HaderPuch</hi>.
       Dieser Vermerk trägt 1511 den Zusatz <hi
                rend="it">id est : zänngkerey</hi>; <pb n="144" xml:id="S.144"/> 1512 ist er leicht abgewandelt: <hi rend="it">Das Puch des Haderns, id est
        zanngkhens</hi>.</p>
            <p> Die Bücher der Regierung Burghausen (1508 bis 1510)<note n="5.6"
                place="foot">HStA
        Staatsverwaltung 2148, 2149, 2150.</note> enthalten nur unstreitige Verfahren. Es handelt
       sich um Protokolle von Güteverhandlungen, wobei von den Räten der Vorschlag einer gütlichen
       Einigung gemacht wird, der von den Parteien angenommen wird (<hi
                rend="it">guetlicher
        Vertrag</hi>). Das Buch 1508 enthält 18 solcher <hi
                rend="it">Spruchbriefe</hi>, wovon 4
       noch unter Herzog Albrecht, die übrigen unter Herzog Wolfgang als Vormund Wilhelms ergangen
       sind. Der Jahrgang 1509 weist 22 Briefe, der Jahrgang 1510 27 Briefe, 2 <hi
                rend="it">Verträge</hi> und eine <hi rend="it">Einsetzung</hi> die als Vollstreckungsbefehl
       angesprochen werden kann, auf.</p>
            <p> Der Sammelakt mit Entscheidungen des Münchner Hofrats (1531 bis 1536)<note n="5.7"
                place="foot">HStA Staatsverwaltung 2284.</note> enthält eine Fülle von nichtstreitigen
       Endentscheidungen (<hi
                rend="it">Recess</hi>, <hi rend="it">Vertrag</hi>, <hi rend="it">Abschid</hi>), ein erstinstanzliches Urteil und verschiedene Anweisungen an Untergerichte,
       (darunter auch solche in Strafsachen).</p>
            <p> Die Rezeßbücher der Landshuter Regierung, die ab 1547 vorhanden sind<note n="5.8" place="foot">HStA Staatsverwaltung 2076 / 77 (1547), 2078 (1548), 2079 (1549).</note>, enthalten
       ebenfalls nur Abschiede.</p>
            <p> Der Grund für das Fehlen von Material zur Appellation in diesen Gerichtsbüchern ist darin
       zu sehen, daß die Gerichtsakten zusammen mit dem Hofurteil zur Verkündung an das Untergericht
       zurückgesandt wurden, wobei bei dem jeweiligen Hofgericht keine Akten zurückblieben.</p>

            <p> Bei der Suche nach Gerichtsakten boten sich die Bestände der RKG-Akten an, die im vorigen
       Jahrhundert dem Königreich Bayern zugeteilt worden waren<note
                n="5.9"
                place="foot">Lieberich,
        RKP S. 421 ff.</note> und die sich heute im HStA befinden. Es handelt sich dabei um Fälle
       bayerischer Provenienz, die oft die Gerichtsbriefe einschließlich des Appellationsverfahrens
       der bayer. Gerichte mit beinhalten. Aus diesen Beständen stammen also die Gerichtsbriefe und
       sonstigen Aktenstücke, die die Gerichtspraxis von 1500 bis 1540 erhellen sollen.<pb
                n="145" xml:id="S.145"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="Kap5.2">
            <head>2) Regelverfahren und Zeittafel</head>
            <p> Wie unten (zu 4) näher gezeigt wird, ergeben die Quellen das Bild eines im großen und
       ganzen immer gleichen Regelverfahrens während des gesamten Untersuchungszeitraumes. Das
       Verfahren vor dem Untergericht (Stadt- oder Landgericht) schließt mit dem Urteil, das der
       Appellant meist sofort angreift. Er bekommt die Akten ausgehändigt, um sie am zuständigen
       Hofgericht anzubringen. Dort wird das Geding geöffnet, verlesen und sofort geurteilt. Das
       Hofurteil wird dem Untergericht zurückgeschickt, das es aufbricht und verkündet. Auf Antrag
       der Parteien wird ein Gerichtsbrief ausgefertigt. Ist der Unterlegene mit dem Urteil
       unzufrieden, kann er weiter zum RKG appellieren.</p>
            <p> Im Vergleich zum Verfahren vor dem RKG<note n="5.10"
                place="foot">Zeittafel bei Lieberich,
        RKP S. 423 f.</note> wurden die Appellationen am Hofgericht sehr schnell erledigt.
       Wahrscheinlich ergab sich das aus einem einfacheren Verfahren vor dem Hofgericht, das daraus
       ersichtlich ist, daß das Hofurteil alsbald nach Öffnung und Verlesung des Gedings gefällt
       wurde. Näheres über das Hofgerichtsverfahren ist allerdings nicht bekannt, da auch die
       Hofurteile keine Angaben darüber machen. Eine Orientierung über die Erledigungszeiten soll
       nachfolgende Zeittafel bieten<note
                n="5.11"
                place="foot">Aus den übrigen untersuchten
        Verfahren sind entsprechend vollständige Daten nicht ersichtlich.</note>.<pb
                n="146" xml:id="S.146"/>
            </p>
            <p>
              <table>
                <row>
                  <cell>Sekundärliteratur</cell>
                  <cell>Urteil (1. Inst.)</cell>
                  <cell>App.-Einlegung</cell>
                  <cell>Hofurteil</cell>
                  <cell>Verkündung</cell>
                  <cell>sonstiges</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>
                    <ref target="http://books.google.at/books?id=a-QzAAAAMAAJ&amp;pg=PA455#v=onepage&amp;q&amp;f=false">MB XX, 455</ref>
                  </cell>
                  <cell>6.6.1455</cell>
                  <cell>sofort</cell>
                  <cell>10.9.1455</cell>
                  <cell>19. 9.1455</cell>
                  <cell>13.6.1455: Ausfertigung d. Urt. 1. Inst.</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>
                    <ref target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=indersdorf+i&amp;seite=g356-357">Obb. Arch. XXIV 356</ref>
                  </cell>
                  <cell>26. 6.1458</cell>
                  <cell>-</cell>
                  <cell>-</cell>
                  <cell>12.2.1459</cell>
                  <cell>16.7.1458: Ausfert. d. Gedings in 1. Inst.</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>
                    <ref target="http://books.google.at/books?id=a-QzAAAAMAAJ&amp;pg=PA590#v=onepage&amp;q&amp;f=false">MB XX,590</ref>
                  </cell>
                  <cell>16.9.1465</cell>
                  <cell>-</cell>
                  <cell>12.12.1465</cell>
                  <cell>16.12.1465</cell>
                  <cell>-</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>
                    <ref target="http://books.google.com/books?id=pd8zAAAAMAAJ&amp;pg=PA400">MB XXXV(2), 400</ref>
                  </cell>
                  <cell>17.1.1478</cell>
                  <cell>-</cell>
                  <cell>21.2.1478</cell>
                  <cell>21.4.1478</cell>
                  <cell>-</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>
                    <ref target="http://books.google.com/books?id=ruMzAAAAMAAJ&amp;pg=PA578">MB XVIII, 578</ref>
                  </cell>
                  <cell>4.10.1480</cell>
                  <cell>-</cell>
                  <cell>21.2.1481</cell>
                  <cell>21.3.1481</cell>
                  <cell>2.3.1480: bereits 1. Hofurteil i. d. Sache</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>
                    <ref target="http://books.google.com/books?id=pd8zAAAAMAAJ&amp;pg=PA412">MB XXXV(2), 412</ref>
                  </cell>
                  <cell>-</cell>
                  <cell>10. 9.1484</cell>
                  <cell>6.10.1484</cell>
                  <cell>9.10.1484</cell>
                  <cell>9.11.1484: weiteres Urt. in 1. Inst.</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>
                    <ref target="http://books.google.at/books?id=a-QzAAAAMAAJ&amp;pg=PA669#v=onepage&amp;q&amp;f=false">MB XX, 669</ref>
                  </cell>
                  <cell>-</cell>
                  <cell>12.3.1485</cell>
                  <cell>22.10.1485</cell>
                  <cell>15.11.1485</cell>
                  <cell>-</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>
                    <ref target="http://books.google.com/books?id=qNwzAAAAMAAJ&amp;pg=PA307">MB IX, 307</ref>
                  </cell>
                  <cell>-</cell>
                  <cell>10. 10. 1496</cell>
                  <cell>23. 1. 1497</cell>
                  <cell>27.2.1497</cell>
                  <cell>-</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>
                    <ref target="http://books.google.com/books?id=qNwzAAAAMAAJ&amp;pg=PA312">MB IX, 312</ref>
                  </cell>
                  <cell>-</cell>
                  <cell>22.5.1497</cell>
                  <cell>24.1.1498</cell>
                  <cell>19.2.1498</cell>
                  <cell>-</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>RKG 5967</cell>
                  <cell>1.3.1521</cell>
                  <cell>-</cell>
                  <cell>25.6.1521</cell>
                  <cell>28.6.1521</cell>
                  <cell>-</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>RKG 4823</cell>
                  <cell>11.12.1527</cell>
                  <cell>-</cell>
                  <cell>19.6.1528</cell>
                  <cell>25. 8.1528</cell>
                  <cell>Termine v. d. Unterger.: 20.8. , 25.9. , 22.10. und 11.12.1527</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>RKG 6249</cell>
                  <cell>21.11.1531</cell>
                  <cell>-</cell>
                  <cell>5. 5.1533</cell>
                  <cell>27.5.1533</cell>
                  <cell>4.11.1531 Apostelerteilg. zum HofG 8. 7.1533 Apostelerteilg. zum RKG</cell>
                </row>
              </table>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="Kap5.3">
            <head>3) Instanzenzug</head>
            <p> Die Beantwortung der Frage nach dem Instanzenzug kann nur aufgrund der Beobachtung einer
       größeren Zahl von Verfahren erfolgen. Der Versuch dazu soll mit folgender Aufstellung (s. S.
       148 / 149 [im Druck befindet sich die Tabelle auf den genannten Seite; für die Online-Version
       wurde sie hier eingefügt, wie es der Verfasser vorgesehen hatte. 24.10.2008 H.S.] ) gemacht
       werden.</p>
            <p>
              <table>
                <row>
                  <cell>Jahr</cell>
                  <cell>Sekundärliteratur</cell>
                  <cell/>
                  <cell>Instanzenzug</cell>
                  <cell/>
                </row>
                <row>
                  <cell>1455</cell>
                  <cell>
                    <ref target="http://books.google.at/books?id=a-QzAAAAMAAJ&amp;pg=PA455#v=onepage&amp;q&amp;f=false">MB XX, 455</ref>
                  </cell>
                  <cell>StG München</cell>
                  <cell> =&gt; HofG</cell>
                  <cell/>
                </row>
                <row>
                  <cell>1455</cell>
                  <cell>
                    <ref target="http://books.google.com/books?id=qNwzAAAAMAAJ&amp;pg=PA40">MB IX, 40</ref>
                  </cell>
                  <cell/>
                  <cell>HofG München</cell>
                  <cell>=&gt; RKG</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>1456</cell>
                  <cell>
                    <ref target="http://books.google.com/books?id=qNwzAAAAMAAJ&amp;pg=PA285">MB IX, 285</ref>
                  </cell>
                  <cell/>
                  <cell>HofG München</cell>
                  <cell>=&gt; Erzbischof Köln</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>1459</cell>
                  <cell>
                    <ref target="http://books.google.de/books/about/Oberbayerisches_Archiv_f%C3%BCr_vaterl%C3%A4ndis.html?id=AwcPAAAAYAAJ&amp;pg=PA356#v=onepage&amp;q&amp;f=false">ObbArch XXIV, 356</ref>
                  </cell>
                  <cell>LG Rain</cell>
                  <cell>=&gt; HofG Ingolstadt</cell>
                  <cell/>
                </row>
                <row>
                  <cell>1465</cell>
                  <cell>
                    <ref target="http://books.google.at/books?id=a-QzAAAAMAAJ&amp;pg=PA590#v=onepage&amp;q&amp;f=false">MB XX, 590</ref>
                  </cell>
                  <cell>LG Wolfratshausen</cell>
                  <cell>=&gt; HofG München</cell>
                  <cell/>
                </row>
                <row>
                  <cell>1469</cell>
                  <cell>
                    <ref target="http://books.google.de/books/about/Oberbayerisches_Archiv_f%C3%BCr_vaterl%C3%A4ndis.html?id=AwcPAAAAYAAJ&amp;pg=PA393#v=onepage&amp;q&amp;f=false">ObbArch XXIV, 393</ref>
                  </cell>
                  <cell>LG Dachau</cell>
                  <cell>=&gt; HofG</cell>
                  <cell/>
                </row>
                <row>
                  <cell>1474</cell>
                  <cell>
                    <ref target="http://books.google.com/books?id=2tszAAAAMAAJ&amp;pg=PA570">MB VIII, 570</ref>
                  </cell>
                  <cell>LG Wolfratshausen</cell>
                  <cell>=&gt; zum Herzog</cell>
                  <cell/>
                </row>
                <row>
                  <cell>1476</cell>
                  <cell>
                    <ref target="http://books.google.com/books?id=G9czAAAAMAAJ&amp;pg=PA703">MB XXIV, 703</ref>
                  </cell>
                  <cell>LG Sulzbach</cell>
                  <cell>=&gt; HofG Hzg. Albrechts</cell>
                  <cell/>
                </row>
                <row>
                  <cell>1478</cell>
                  <cell>
                    <ref target="http://books.google.com/books?id=pd8zAAAAMAAJ&amp;pg=PA400">MB XXXV (2), 400</ref>
                  </cell>
                  <cell>StG München</cell>
                  <cell>=&gt; HofG</cell>
                  <cell/>
                </row>
                <row>
                  <cell>1480</cell>
                  <cell>HStA StV 2231</cell>
                  <cell>LG Sulzbach</cell>
                  <cell>=&gt; HofG München</cell>
                  <cell/>
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                  <cell> HofG München</cell>
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                    <ref target="http://books.google.com/books?id=ruMzAAAAMAAJ&amp;pg=PA578">MB XVIII, 578</ref>
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                    <ref target="http://books.google.com/books?id=E58EAAAAQAAJ&amp;pg=PA355">MB XXI, 355</ref>
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                  <cell>LG Lenggries</cell>
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                    <ref target="http://books.google.at/books?id=a-QzAAAAMAAJ&amp;pg=PA669#v=onepage&amp;q&amp;f=false">MB XX, 669</ref>
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                  <cell>Hofmark -Raisting</cell>
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                    <ref target="http://books.google.com/books?id=ruMzAAAAMAAJ&amp;pg=PA607">MB XVIII, 607</ref>
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                  <cell>LG Rosenheim</cell>
                  <cell>=&gt; HofG Landshut</cell>
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                    <ref target="http://books.google.com/books?id=G9czAAAAMAAJ&amp;pg=PA724">MB XXIV, 724</ref>
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                  <cell>LG Sulzbach</cell>
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                  <cell>LG Rain</cell>
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                    <ref target="http://books.google.com/books?id=qNwzAAAAMAAJ&amp;pg=PA312">MB IX, 312</ref>
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                  <cell>LG Rain</cell>
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                  <cell>1518</cell>
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                  <cell>LG Wartenberg</cell>
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                  <cell>=&gt; RKG</cell>
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                <row>
                  <cell>1522</cell>
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                  <cell>=&gt; RKG</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>1524</cell>
                  <cell>RKG 6548</cell>
                  <cell>KastenG Landshut</cell>
                  <cell>=&gt; Viztumsamt Landshut</cell>
                  <cell>=&gt; RKG</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>1528</cell>
                  <cell>RKG 4823</cell>
                  <cell>LG Hirschberg</cell>
                  <cell>=&gt; Hofgericht München</cell>
                  <cell>=&gt; RKG</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>1528</cell>
                  <cell>RKG 3663</cell>
                  <cell>LG Biburg</cell>
                  <cell>=&gt; HofG Landshut</cell>
                  <cell>=&gt; RKG</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>1529</cell>
                  <cell>RKG 6702</cell>
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                  <cell>HofG München</cell>
                  <cell>=&gt; RKG</cell>
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                <row>
                  <cell>1530</cell>
                  <cell>RKG 5378</cell>
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                  <cell>HofG Landshut</cell>
                  <cell>=&gt; RKG</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>1533</cell>
                  <cell>RKG 6249</cell>
                  <cell>LG Haydau</cell>
                  <cell>=&gt; Viztumsamt Straubing</cell>
                  <cell>=&gt; RKG</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>1533</cell>
                  <cell>RKG 6411</cell>
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                  <cell>HofG München</cell>
                  <cell>=&gt; RKG</cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>1534</cell>
                  <cell>RKG 5712</cell>
                  <cell/>
                  <cell>HofG Burghausen</cell>
                  <cell>=&gt; RKG</cell>
                </row>
              </table>
            </p>
            <p> Zunächst ist festzuhalten, daß in dem Verfahren 1456 (<ref
                target="http://books.google.com/books?id=qNwzAAAAMAAJ&amp;pg=PA285">MB IX,
        285</ref>) lediglich der Beschwerte vor den Erzbischof von Köln, der zwischen den Parteien
       einst einen Schiedsspruch gefällt hatte, dingen wollte, wobei sich der Gegner sofort
       widersetzte und das RKG<note
                n="5.12" place="foot">Soweit die Abkürzung "RKG" in der früheren
        Zeit genannt wird, steht sie für das kaiserliche Hofgericht.</note> als zuständig
       bezeichnete (s. u.). Es stellt dies keine Durchbrechung des Grundsatzes dar, daß das RKG
       oberste Instanz war. Zu beachten ist ferner, daß die Häufung der Appellationen zum RKG ab der
       Jahrhundertwende allein auf die verwendeten Quellen zurückzuführen ist, die naturgemäß nur
       Verfahren enthalten, die bis zum RKG gelangt sind. Wahrscheinlich endete die größere Zahl der
       Verfahren bereits mit dem Hofurteil.</p>
            <p> Zieht man zusätzlich noch die Aufstellung von Lieberich<note n="5.13"
                place="foot">RKP S.
        423 f.</note>, die besonders intensiv die Zeit von 1494 bis 1501 aufschlüsselt, heran, so
       ist zu erkennen, daß sich die Appellation von einem Stadt- oder Landgericht stets an das
       regional zuständige Hofgericht München, Landshut, Straubing oder Neuburg richtete, wobei
       früher anstelle Neuburgs das Hofgericht Ingolstadt stand. Während das Hofgericht Neuburg nach
       der Vereinigung der Landesteile wegfiel, kam das zu Burghausen hinzu. Daß die zweite Instanz
       als Viztumsamt bezeichnet wird, bringt lediglich zum Ausdruck, daß die Hofgerichte außerhalb
       Münchens bei den Viztumsämtern gebildet wurden, während das Hofgericht München von Hofmeister
       und Hofräten gebildet wurde<note
                n="5.14"
                place="foot">Stölzel II, 379 f.</note>. Daraus
       ergibt sich auch, daß die unterschiedliche Bezeichnung in der GO (Hofgericht, Vitzdombambt,
       Regimennt, an unseren höfen) lediglich regionale, nicht aber instanzielle Unterschiede
       kennzeichnet. Dies wird auch aus dem Entwurf Croarias ersichtlich: <hi
                rend="it">Hofgericht
        zu München Landshuet oder Straubing etc. in welhem vicedom ampt dann ainer appelliert
        ...</hi> (10. Tit. Art. 10). <hi rend="it">Hofgericht zu München Burckhausen oder Landshuet
        etc. in welhem vicedom ambt dann derselb richter davon geappelliert ist wondt ...</hi> (10.
       Tit. Art. 17).</p>

            <p> An das zweitinstanzielle Verfahren vor dem jeweiligen Hofgericht schließt sich der
       Rechtszug zum RKG an. [Die Seiten 148-149 enthalten die Tabelle, die oben eingefügt ist.]<pb
                n="148" xml:id="S.148"/>
              <pb n="149" xml:id="S.149"/>
              <pb n="150" xml:id="S.150"/>
            </p>
            <p> Wurde vor dem Hofgericht als privilegiertem Gerichtsstand des Adels und der Prälaten in
       erster Instanz verfahren, konnte nur noch zum RKG als zweiter Instanz appelliert werden. Die
       Verkürzung um eine Instanz dürfte keine große Rolle gespielt haben, da das Verfahren in jedem
       Fall bis zum RKG gelangte.</p>
          </div>
          <div xml:id="Kap5.4">
            <head>4) Einzelne Verfahren</head>
            <div xml:id="Kap5.4.1">
              <head>a) Verfahren vor Inkrafttreten der GO, die über den Gesamtablauf Aufschluß geben</head>

              <p> Der Prozeß des Kaplans Jorg Westner gegen Margarete Ridlerin, die Witwe des Hans Niger
         (1455)<note
                  n="4.15" place="foot">
                  <ref
                  target="http://books.google.at/books?id=a-QzAAAAMAAJ&amp;pg=PA455#v=onepage&amp;q&amp;f=false">MB XX, 455</ref>.</note> beginnt vor dem Stadtgericht München (Richter: Erasmus vom Tor
        zu Eyrespurg). Hans Niger soll zu seinen Lebzeiten hundert Gulden Rheinisch seinem von
        Westner verwalteten Altar in der Frauenkirche vermacht haben, was die Beklagte als Erbin
        bestreitet. Es treten mehrere Zeugen auf, die von dem Vermächtnis gehört haben, bei der
        Errichtung aber nicht zugegen waren. Die Beklagte beruft sich auf zwei Artikel des
        Stadtrechtsbuches, wonach bei Geschäften von Todes wegen Zeugen bei der Erklärung zugegen
        sein müssen. Das Urteil am 6.6.1455 verpflichtet die Beklagte zur Zahlung, es sei denn, sie
        könne den Widerruf der letztwilligen Erklärung nachweisen. Die Beklagte dingt noch am selben
        Tage durch ihren Vorsprecher. Ausführlich muß die Beschwer dargetan werden. Darauf erfolgt
        die Verlesung des <hi
                  rend="it">herrn puch der gewondlichen artigkel, der da laut wie man
         urtail gen hof dingen soll.</hi> Die Beklagte schwört dein persönlichen Eid, <hi
                  rend="it">das sie der urtail durch kainer lengerung noch durch kain verziehen nit ding, nur darumb
         das sy Irs rechtens beköm.</hi> Das Geding wird versiegelt und der Beklagten ausgehändigt
        (13. 6.1455). Die Beklagte bringt das Geding an das Hofgericht, von dort wieder zurück an
        den Stadtrichter, der es aufbricht und verliest: <hi
                  rend="it">dasselb geding haben unsere
         rate auf hewt aufgebrochen und verhört und ainhelliglich auf ir Ayd zu recht erkannt das du
         recht gericht habest, darnach wisse dich Im rechten zu richten</hi> (10. 9.1455).<pb
                  n="151" xml:id="S.151"/>
              </p>
              <p> In dem Verfahren des Kaplans Ulrich Rämer gegen den Wagner von Hergartzhausen (1465)<note n="5.16" place="foot">
                  <ref
                  target="http://books.google.at/books?id=a-QzAAAAMAAJ&amp;pg=PA590#v=onepage&amp;q&amp;f=false">MB XX, 590</ref>.</note> vor dem Landgericht Wolfratshausen, das <hi
                  rend="it">mit vollem
         Gericht</hi> zu Perlach tagt (Richter: Ulrich Spiegel), geht es um die Pfändung eines Gutes
        des Beklagten durch den Kläger. Die Ortschaft Perghaim, in der das Gut liegt, gehört dem vom
        Kläger verwalteten Wilbrechts Altar in München. Der Beklagte hält die Pfändung für
        rechtswidrig, weil das Gut Zubehör seines Anwesens zu Otelfingen sei, das nicht zu
        Wilbrechts Altar gehöre. Der Kläger wiederum meint, es handele sich um ein <hi
                  rend="it">besunders gut</hi>, das nicht Otelfingen zugehörig sei. Zum Beweis werden mehrere alte
        Urkunden vorgebracht. Nach Verlesung des einschlägigen Artikels des <hi
                  rend="it">puchs</hi>
        ergeht unter dem 16. 9.1465 das Urteil, das das Gut als ein besonderes und die Pfändung
        daher als rechtmäßig ansieht. Der Beklagte hält sich für beschwert und dingt, ohne die
        Beschwerung darzulegen oder den Eid zu schwören. Dem obsiegenden Kläger wird das Urteil
        ausgefertigt, <hi
                  rend="it">dem Wagner an seinem geding unbegriffen</hi>. Ein zweiter
        Gerichtsbrief ergeht, als der Beklagte den <hi
                  rend="it">Brief von hof</hi> an das
        Landgericht zurückbringt, wo er auf Antrag der Parteien aufgebrochen und verlesen wird. Das
        Hofurteil unter dem Namen der Herzöge Sigmund und Albrecht teilt mit, daß die Räte das
        Geding aufgebrochen, gehört und sodann <hi rend="it">ainhelliglich zu recht auf ir ayd
         erkannt (haben) das du recht gericht habest</hi> (12.12.1465).</p>
              <p> Vor dem Stadtgericht München (<hi
                  rend="it">zu München an offem Statrechten</hi>) spielt
        sich der Prozeß der Kathrei Gruberin, Satlerin, gegen Hanns Haffner ab (1478, Richter:
        Wilhelm Mächselrainer)<note
                  n="5.17" place="foot">
                  <ref target="http://books.google.com/books?id=pd8zAAAAMAAJ&amp;pg=PA400">MB XXXV (2)
          400</ref>.</note>. Die Klägerin hat drei Gegenstände (Becher, Gürtel, Mantel) für je einen
        Gulden einem Wolfgang Hagen verpfändet. Dieser hat die Pfandgegenstände offenbar an den
        Beklagten weitergegeben.</p>

              <p> Die Klägerin, die das Darlehen zurückgezahlt hat, möchte nun von dem Beklagten Auskunft,
        ob er im Besitz der Sachen sei. Der Beklagte bringt durch Vorsprecher vor, er habe mit der
        Klägerin keine Rechtsgeschäfte getätigt, folglich mit der Sache nichts zu tun. Es werden die
        einschlägigen Artikel des <hi
                  rend="it">puchs</hi> verlesen. Das Urteil spricht mehr aus,
        als verlangt war: Wenn die Klägerin nachweist, daß der Beklagte wußte, daß die Sachen im
        Eigentum der Klägerin standen, <hi
                  rend="it">so geschech weytter was recht sei</hi>
        (17.1.1478). Die Klägerin fühlt sich daher beschwert und <pb
                  n="152" xml:id="S.152"/>
                <hi rend="it">hat sich die benant grueberin beruefft und gedingt für den durchl. hochgeb.
         fursten und herrn hr. Albrechten ... und seiner gn. ratt als zu höherem und pessern
         Rechten.</hi>
              </p>
              <p> Sie schwört <hi rend="it">ainen gelertgeben ayd mit aufgebotten vinger hincz got und den
         heyligen leiplich gesworn das sy die urtail von kainer lengrung noch verziehen nit ding,
         nur darumb das si irs rechten bekomen mug</hi>.</p>
              <p> Das vor dem Stadtgericht verkündete Hofurteil besagt, daß die Räte <hi
                  rend="it">ainhelligklich</hi> erkannt haben, die Klägerin sei beschwert: <hi rend="it">sich woll
         davon beruefft hat</hi>.</p>
              <p> Der Beklagte solle nur Auskunft erteilen: <hi rend="it">und du sollest das Recht also
         richten</hi> (21.2.1478).</p>

              <p> Das Verfahren der Witwe des Lienhart Rogeisen gegen Augustin Vorster und Christof Stolcz
        als gerhaben Lienhart Schrobenhausers Kind, und Klinger Meczger und Sewr Schneider als
        Pfleger Caspern grässel des meczgeren kind um die Erbfolge auf Lienhart Rogeisen findet
        ebenfalls vor dem Stadtgericht München statt (1484, Richter: Oswald von Weichs zu
         Weichs)<note
                  n="5.18" place="foot">
                  <ref target="http://books.google.com/books?id=pd8zAAAAMAAJ&amp;pg=PA412">MB XXXV (2),
         412</ref>.</note>.</p>
              <p> Das erste Untergerichtsurteil gibt der Klägerin recht: <hi
                  rend="it">Das der frawen Irs
         manns säligen verlassen hab und gut nachvolgen und zusten.</hi> Darauf dingen die
        Beklagten: <hi rend="it">Si wären In sölher urtail beschwärt Dingten und Appellirten die für
         den Durchl. Hochgeb. fürsten und hr. herrn Albrechten ... und seiner gn. Räte Als zu
         höherem mererem und pesserm Rechten In gueter Hoffnung daselbs söl erkennt werden das übel
         gericht und wol geappellirt sey und haben darauf ir geding verfürt als Recht ist ...</hi>
        (10. 9.1484).</p>
              <p> Dem Stadtrichter wird <hi
                  rend="it">sölh urtail und geding von hof widerumb
         zugesannt</hi>, um es zu verkünden: <hi
                    rend="it">Als sich ... (Anm.: die Bekl.) für uns
         und unser Räte gedingt und geappellirt haben Innhalt des gedings hie Inne Das unser Räte an
         heut dato aufgeprochen verhört und ainhelligklich zu Recht auf Ir aid erkannt haben das
         übel gericht und wol geappellirt sey und zu Recht gesprochen das der artickel (Anm.: des
         StRB) In der urtail angerürt auf <pb
                    n="153" xml:id="S.153"/> solhs zuvallends erb wider
         gemaine Recht nicht verstanden soll werden, Es well oder mög dann die fraw peypringen . . .
         Das In der Stat München ... also herkomen und gehallten sey. Thut sy das nit Söllen die
         clager (Anm. : Bekl. in 1. Instanz) als die nägsten erben nach Inhalt gemainer Rechten
         zugelassen werden</hi> (6.10.1484).</p>

              <p> Unter dem 9.10.1484 bekommen beide Parteien einen Gerichtsbrief ausgestellt. In Befolgung
        des Hofurteils stellt die Klägerin zum Nachweis des genannten Gebrauchs Bürgermeister sowie
        inneren und äußeren Rat der Stadt München als "Zeugen". Diese sagen dementsprechend aus. Das
        zweite Urteil des Stadtgerichts lautet darauf: <hi rend="it">Das die fraw Ir peypringen laut
         der hofurtail hab fürpracht des zu Recht genug sey.</hi> Die Klägerin erhält den
        Gerichtsbrief unter dem 9.11.1484.</p>
              <p> Vor dem Landgericht Hochenburg, das zu Lenggries tagt (<hi
                  rend="it">zu Lenngries an
         offem rechten</hi>) spielt der Prozeß des Kaplans Jacob Urmaister gegen Hans Junkher von
        Puesenkaim (1484, Richter: Erhart Schmidhamer)<note
                  n="5.19" place="foot">
                  <ref target="http://books.google.com/books?id=E58EAAAAQAAJ&amp;pg=PA355">MB XXI, 355</ref>.</note>. Der Kläger macht für seinen Altar Eigentum
        an einem Hof bei Lenggries geltend und begehrt vom Beklagten Räumung des Anwesens.</p>

              <p> Im Laufe des Verfahrens legen beide Parteien bis zu hundert Jahre alte Beweisurkunden
        vor. Die Urkunden des Beklagten beziehen sich allerdings auf ein <hi
                  rend="it">Gütel</hi>,
        das er erworben hat. Der Beklagte begehrt Verweisung an den Lehensherrn Heinrich
        Höhenkircher, während sich der Kläger auf eine Klage wegen <hi
                  rend="it">Irrung an seiner
         Hofstat</hi>, nicht auf Klage um Eigen und Lehen bezogen wissen will. Das auf den ersten
        Termin am 30.10.1483 nach Vertagung folgende Urteil, wonach die Sache nicht an den
        Lehensherm geschoben wird und der Beklagte die Hofstatt räumen soll, greift der Beklagte an,
        indem er sich <hi
                  rend="it">peswärt, berueft, pedingt und appellirt für (Hzg. Albrecht) ...
         und seiner gn. edlen Rate</hi>. Die Begründung der Appellation (<hi
                  rend="it">beschwarung</hi>) ist sehr ausführlich, wobei im wesentlichen die Argumente aus der ersten
        Instanz wiederholt werden. Die Appellation wird <hi
                  rend="it">von den Räten mit Hofurteil
         erlöst</hi> und an das Landgericht zurückgeschickt, das das Urteil öffnet: Der Beklagte
        habe sich <hi
                  rend="it">von der urtl wol beruft</hi>, und der Kläger solle den
        streitgegenständlichen Hof genau bezeichnen sowie den <pb
                  n="154" xml:id="S.154"/>
        derzeitigen "Inhaber" nennen (5.4.1484). Der Gerichtsbrief wird dem Klägervertreter unter
        dem 29.4.1484 erteilt.</p>
              <p> Ein weiterer Gerichtsbrief<note n="5.20" place="foot">
                  <ref
                  target="http://books.google.com/books?id=E58EAAAAQAAJ&amp;pg=PA364">MB XXI,
          364</ref>.</note> vom 14.4.1485 zeigt, daß das Verfahren mit Zeugenaussagen
        weiterbetrieben wurde. Das darauf ergangene Landgerichtsurteil, das vom hinlänglichen Beweis
        des Eigentums durch den Kläger ausgeht, wurde vom Beklagten abermals <hi
                  rend="it">beschwart, beruefft, und die gedingt und appellirt</hi>. Nachdem <hi
                  rend="it">sölich
         geding verschlossen vollfuert und in die Canntzlei geantwurt</hi> worden war, erging von
        den Räten Herzog Albrechts erneut ein Hofurteil, das an das Landgericht zurückgeschickt und
        dort geöffnet wurde: <hi rend="it">unsere Räte an heut dato aufgebrochen verhört und
         ainhelliglich zue recht auf Ir ayd erkannt haben das du recht gericht habest darnach wisse
         dich Im rechten zu richten</hi> (4.3.1485).</p>

              <p> Wieder erscheint der Kaplan Ulrich Ramer als Kläger in dem Prozeß gegen Gilg Reicher,
        Bäcker zu München, vor dem Stadtgericht München (<hi
                  rend="it">in München an offem
         Statrechten</hi>, 1485, Richter: Oswald von Weichs zu Weichs)<note
                  n="5.21" place="foot">
                  <ref
                  target="http://books.google.at/books?id=a-QzAAAAMAAJ&amp;pg=PA669#v=onepage&amp;q&amp;f=false">MB XX, 669</ref>.</note>. Er fordert von dem Beklagten jährlich zehn Münchner Pfennige
        als auf dem Anwesen des Beklagten haftendes Ewiggeld. Zum Nachweis legt er eine
        Verschreibung aus dem Jahre 1469, die von dem damaligen Eigentümer der Bäckerei, Gabriel
        Zerrenbeck, ausgestellt ist. Der Beklagte wendet lastenfreie Ersitzung durch einen
        Zwischenerwerber (Erhard Indersdorfer), der ihm das Anwesen übereignet habe, ein. Darauf
        wird die Klage durch Urteil abgewiesen: (Beklagter) <hi
                  rend="it">ist der clag pillich
         mussig</hi>. Der Kläger appelliert sofort (12.3.1485). Die Räte erkennen im Hofurteil
        einhellig zu Recht, daß <hi rend="it">ubel gericht und wol gedingt sei</hi> und daß der
        Beklagte das Ewiggeld zahlen müsse (22.10.1485). Darauf begehrt der Beklagte, zehn Tage
        "Termin" zu geben. Nach diesem Bedacht erklärt er, er wolle es beim Hofurteil belassen,
        worauf der Kläger Ausstellung eines Gerichtsbriefes beantragt.</p>

              <p> Der Rechtsstreit zwischen der Äbtissin von Schönfeld (vertreten durch Gabriel Tanstetter,
        Pfleger zu Schönfeld) und Magdalena von Gumppenperg (vertreten durch Caspar Bernhart von
        Staindorff) spielte vor dem Landgericht Rain (<hi
                  rend="it">zu gewondlichem Lanndrechten, an
         offner Schrannen</hi>) und begann wohl Mitte des Jahres 1496 (Richter: Sebastian
        Hohenberger, Vogt zu Rain)<note
                  n="5.22" place="foot">
                  <ref
                  target="http://books.google.com/books?id=qNwzAAAAMAAJ&amp;pg=PA307">MB IX,
          307</ref>.</note>. Die Beklagte und ihr verstorbener Ehemann haben ihre Tochter in das
        Kloster Schönfeld gegeben, wobei sie hundert Gulden Rheinisch versprachen und mit einem Hof
        zu Wissenbach Sicherheit leisteten. Nach dem Tode ihres Mannes hat nun die Beklagte diesen
        Hof ohne Zustimmung der Klägerin veräußert. Die Klägerin möchte nun das Pfand haben, um die
        Schuld auf diese Weise beitreiben zu können. Die Beklagte bringt vor, der Hof sei ihr als
        Morgengabe durch Heiratsbrief überschrieben worden mit der Maßgabe, daß sie darüber frei
        verfügen könne. Das Zahlungsversprechen sei allein von ihrem Ehemann gegeben worden, von
        einer Verpfändung des Hofs wisse sie nichts. Das Urteil des Landgerichts geht dahin, daß die
        Beklagte der Klägerin <hi rend="it">des Hofs halben nichts schuldig</hi> sei, und daß sich
        die Klägerin an das übrige Gut des verstorbenen Ehemanns der Beklagten halten könne.</p>
              <p> Daraufhin appelliert die Klägerin an Herzog Georgs <hi rend="it">Hofgericht und Rät im
         Oberlande</hi> (Neuburg) (10.10.1496).</p>
              <p> Nach dem Hofurteil haben Herzog Georgs <hi rend="it">Rat und Beysitzer</hi>
                <hi
                  rend="it">des Vogts Urtail ab, und zu Recht erkennt, das die von Schönfeld bey irer
         Verschreibung beleiben</hi> solle, es sei denn, die Beklagte habe <hi
                  rend="it">an irem
         Verweyß Mangel</hi> (23.1.1497)<note n="5.23" place="foot">Gemeint ist ein Mangel an ihrem
         Verweisbrief um ihr Heiratsgut.</note>.</p>

              <p> Entsprechender Gerichtsbrief wird dem Klägervertreter ausgestellt. Nach einem weiteren
         Gerichtsbrief<note
                  n="5.24" place="foot">
                  <ref
                  target="http://books.google.com/books?id=qNwzAAAAMAAJ&amp;pg=PA312">MB IX, 312</ref>.</note>
        wird das Verfahren weitergeführt, indem die Beklagte versucht, <hi
                  rend="it">den Mangel ires
         Verweis ... auszefurn</hi>, und eine Missive Herzog Albrechts an ihren verstorbenen Ehemann
        aus dem Jahre 1494 vorlegt. Die Klägerin meint, daß dies kein Nachweis sei, da die Schrift
        nicht an Vogt oder Gericht zu Rain gerichtet sei. Auch sei in der Schrift nicht von dem
        streitgegenständlichen Hof die Rede. Die Klägerin beantragt, <hi
                  rend="it">daß ihr Rechtens
         beholfen</hi> werde, worauf das Landgericht durch Urteil entscheidet, die Beklagte habe
        nicht genügend vorgebracht. Nun appellierte die Beklagte an Herzog Georgs Rat und Hofgericht
        im Oberland (Neuburg). Das Hofurteil lautet, daß die Räte des Vogts Urteil <hi
                  rend="it">zu
         Krefften gesprochen</hi> haben. Der Beklagtenvertreter nimmt darauf <hi
                  rend="it">Im zehen
         Tag ainen Bedacht</hi>, um mit <pb n="156" xml:id="S.156"/> der Beklagten eine Appellation
        an das RKG zu überlegen. Der Klägerin wird unterdessen ein Gerichtsbrief (19.2.1498)
        ausgestellt. Ob das Verfahren zum RKG weitergeführt wurde, ist nicht bekannt.</p>
            </div>
            <div xml:id="Kap5.4.2">
              <head>b) Verfahren vor Inkrafttreten der GO, die über Einzelfragen Auskunft geben</head>
              <p> Der Gerichtshof des Landrichters Berthold Starzhauser zu Vohburg vom 21.3.1481<note n="5.25" place="foot">
                  <ref
                  target="http://books.google.com/books?id=ruMzAAAAMAAJ&amp;pg=PA578">MB XVIII, 578</ref>.</note> zeigt, daß auch
        zwei Hofurteile in einem Gerichtsbrief auftauchen können. In der schon längere Zeit
        anhängigen Sache der Vierer des Dorfes Mering gegen den von Au wegen "Besuchs" und Viehtrieb
        in der Pleysau wird zunächst das erste Hofurteil verlesen, wonach die Kläger durch das
        vorangegangene Landgerichtsurteil beschwert sind und wohl appelliert haben, und keine neuen
        Zeugen vernommen werden sollen (2.3.1480). Auf ein dem Beklagten günstiges Urteil des
        Landgerichts appellieren die Kläger abermals, worauf das Hofgericht München entscheidet: <hi rend="it">heute augebrochen, verhört und ainhelliglich auf ir Aide erkannt, daß du recht
         gericht habest</hi> (21. 2.1481).</p>

              <p> In dem Rechtsstreit des Abtes von Scheyern gegen die Stadt Pfaffenhofen, der in erster
        Instanz vor dem Hofgericht München (Richter: Hofmeister Wolfgang von Aheym zu Wildenau und
        die übrigen Räte) entschieden wurde<note
                  n="5.26" place="foot">1497, <ref
                  target="http://books.google.com/books?id=OJsEAAAAQAAJ&amp;pg=PA573">MB X, 573</ref>.</note>, nahm die Beklagte eine Bedenkzeit, ob sie <hi rend="it">appellieren wollten oder nit</hi>. Ob der Fall zum RKG weitergeführt wurde, ist
        nicht bekannt.</p>
              <p> Einen Fall der Rücknahme eines Gedings zeigt der Gerichtsbrief<note n="5.27"
                  place="foot">ObbArch XXIV, 393</note> des Landgerichts Dachau (Richter: Michl Muckentaler) vom 22.
        6.1469. Die gegen den Bischof von Freising unterlegenen Kläger, das Kloster Scheyern und der
        Münchner Bürger Franz Ridler, <hi
                  rend="it">beruefften sich der gesprochen urtail, dinget
         die gen hoff für ain beswarung</hi>. Beim nächsten Gerichtstermin erscheinen sie wieder und
         <hi
                  rend="it">wollen Sy daselb geding nit volfürn, sonder vallen und bey meiner gesprochen
         urteil beleiben lasn</hi>. <pb
                  n="157" xml:id="S.157"/>
              </p>

              <p> Zwei besondere Gerichtsbriefe liegen vor, die auf Appellationen von Beiurteilen ergangen
        sind. In dem ersten Fall, in dem das Landgericht Wolfratshausen (Richter: Wilhelm
        Schaltdorfer) den Schwiegervater des Beklagten nicht als Geweren<note
                  n="5.28" place="foot">Vgl. dazu Schlosser S. 382 f.</note> zuließ<note n="5.29" place="foot">
                  <ref
                  target="http://books.google.com/books?id=2tszAAAAMAAJ&amp;pg=PA570">MB VIII, 570</ref>.</note>, dingte der Beklagte zum Herzog, um die
        Zulassung zu erreichen, während der Kläger einen Gerichtsbrief ausgestellt bekommt
        (28.11.1474). Im zweiten Fall fällten die zwölf Sprecher des Hofmarchgerichts Raisting des
        Herrn von Töring ein Urteil, wonach der Procurator Hanns Ranner, der den Probst des Klosters
        Dießen vertrat, seine Vollmacht nachweisen mußte<note
                  n="5.30" place="foot">
                  <ref target="http://books.google.com/books?id=2tszAAAAMAAJ&amp;pg=PA287">MB VIII, 287</ref>.</note>. Der Kläger beschwerte und berief sich vor
        den Herzog um höheres, besseres Gericht. Auch hier erteilt der Unterrichter Fridrich
        Pullinger einen Urteilsbrief (13.11.1487). Beiden Gerichtsbriefen gemeinsam ist, daß sie
        keine Aussage über den weiteren Verlauf des Gedings und das Hofurteil enthalten.</p>

              <p> Deutlich kommen die Einflüsse des kanonischen Prozeßrechts in dem Gerichtsbrief des
        Landgerichts Sulzbach vom 26.5.1490<note
                  n="5.31" place="foot">
                  <ref
                  target="http://books.google.com/books?id=G9czAAAAMAAJ&amp;pg=PA724">MB
          XXIV, 724</ref>.</note> zum Vorschein (Richter: Hanns von Luchau, Pfleger). Der Beklagte
        hat sich <hi
                  rend="it">mit lebentiger stym berufft und geappellirt</hi> vor Herzog Albrecht
        und seine Räte und bat um <hi rend="it">des handels gerichtz brieff appostel und abschid zu
         geben der im dan mit urtail tzu geben ertailt ist.</hi>
              </p>
              <p> Der Gerichtsbrief des Landgerichts Rain (<hi
                  rend="it">an offner Schrann</hi>) vom 12.
        2.1459 (Richter: Peter Hausner, Pfleger)<note
                  n="5.32"
                  place="foot">ObbArch XXIV,
         356.</note> zeigt die üblichen Quatembersitzungen der Hofgerichte an. Nachdem sich der
        Kläger <hi
                  rend="it">für ain beschwerung zu ainem höchern und pessern Rechten für sein gn.
         h. Herzog Ludwig und seiner gn. Edel rett</hi> berufen hatte, entschied das Hofgericht: <hi rend="it">Seins gn. Herzog Ludwigs etc. Rette, die auf heint an pficztag in der Kottember
         vor Weichannechten anno LVIII hie zu Ingelstat ain hofrechten gesessen sein, verfolgen
         ainhelliklich des Vogts obg. gesprochen urtail.</hi>
              </p>
              <p> Ein Geding zum königlichen Hofgericht beinhaltet der Gerichtsbrief des <pb n="158"
                  xml:id="S.158"/> Hofgerichts München, das zwischen dem Bischof von Freising und dem Abt von
        Beuern über das Fischrecht am Kochelsee als erste Instanz entschieden hat<note
                  n="5.33" place="foot">8.3.1455; <ref
                  target="http://books.google.com/books?id=qNwzAAAAMAAJ&amp;pg=PA40">MB IX, 40</ref>.</note>. Der Brief gibt
        gleichzeitig Auskunft über die Besetzung des Hofgerichts (Hofmeister Stephan von Smiehen und
        die Räte Friedrich Landgraf zu Leuchtenberg, Konrad Probst zu Illmunster, Hans Fraunberger
        zu Hag, Hans von Degenberg der Jüngere, Ritter Werner Pienzenauer, Konrad von Egloffstain,
        der Landmeister, Konrad von Freyburg zu Wäl, Wilhelm Mächselrainer, Ulrich Eysenhofer, Veit
        von Egloffstain, HansPelhand, Peter Rudolf und Hans Rösler, der Kanzler). Der Kläger bringt
        auf ein Beiurteil vor, <hi rend="it">das sy in solchen gesprochen urtail beswaert wern, ...
         darumb beruffen sy sich des und all ander Beswerung, die daran hiengen für unser
         allergnaedigisten Herrn den römischen Kayser oder wohin sy das rechtlichen dingen sollten
         und maechten, in der besten Form, als daß im Rechten Krafft het, und sich rechtlichen
         gebiret.</hi>
              </p>

              <p> Ebenfalls alle Hofrichter sind in dem Gerichtsbrief vom 16. 9.1456, das den Fall des
        Gedings zum Erzbischof von Köln enthält, angegeben<note
                  n="5.34" place="foot">
                  <ref target="http://books.google.com/books?id=qNwzAAAAMAAJ&amp;pg=PA285">MB IX, 285</ref>.</note>, Hofmeister Stefan von Smiehen und die Räte
        Ulrich Aresinger, Domherr von Freising, Konrad Probst zu Illmunster, Christof von Parsperg,
        Jörg Marschalk, Ritter, Konrad vom Egloffstain, Kammermeister, Ulrich Ewsenhofer, Albrecht
        Stawffer, Eberhard Torrer, Sigmund Puchperger, Veit vom Egloffstain, Wilhelm von Riethaim,
        Hans Pelhaimer, Wilhelm Schellenberger, Friedrich Aichstetter, Peter Rudolf und Hans Rosler,
        Kanzler.</p>

              <p> Ulrich Erhart der Pawr hatte das Kloster Fürstenfeld vor dem Hofgericht München verklagt,
        weil es ihm angeblich zu einem Rechtstag zwischen beiden Parteien in Augsburg freies Geleit
        gegeben, ihn dann aber <hi
                  rend="it">gefangen, hart geslagen und gewundet, auch sein Brief,
         Gelt, Messer und annder sein Gut genommen</hi> habe. Nachdem das Hofgericht entschieden
        hatte, daß das Kloster dem Kläger nichts schuldig sei, trägt dieser vor <hi rend="it">das er
         in der gesprochen Urtail beswort wär, dinget und berufft sich der fur den hoch wirdigisten
         meinen gn. Herrn den Ertzbischof zu Cöln</hi>, der in der vorausgegangenen Sache zwischen
        den Parteien einen Schiedsspruch gefällt hatte.</p>
              <p> Der Beklagte widersetzte sich sogleich, da <pb n="159" xml:id="S.159"/>
                <hi rend="it">der von Cöln nicht meins gn. hr. Herzog Albrechts obrer, sunder der Römisch
         Kayser, für den sol man von meinem gn. hr. Herzog Albrechten und seinen Hofgericht
         dingen.</hi>
              </p>

              <p> Eine kaiserliche Ladung und Inhibition enthält das Instrument des Münchner Notars
        Sigismund Schwartzperger<note
                  n="5.35" place="foot">
                  <ref
                  target="http://books.google.com/books?id=ruMzAAAAMAAJ&amp;pg=PA607">MB XVIII,
          607</ref>.</note>. Die Äbtissin des Angerklosters zu München, Felicitas Trawtmannin, hatte
        gegen ein Hofurteil Herzog Georgs (1. Instanz: LG Rosenheim) zugunsten des Münchner
        Oberstadtrichters Oswald von Weichs zu Weichs und dessen Ehefrau zum RKG appelliert. Der
        Notar verkündete Weichs die darauf ergangene Ladung in dessen Wohnung (<hi rend="it">insinuiert und verkundt</hi>):</p>
              <p>
                <hi
                  rend="it">Wir Friedrich von g. gn. Rom. Kayser ... entbieten unnserm unnd des Reichs
         getrewen Oswald von Weichs ... gnad unnd alles gut. Sich hat die Ersam ... Felicitas
         Abbtissin ... von ainer urtail unnd ettlichen beschwärungen, So an dem lanndtgericht zu
         Rosenhaim wider Sy, Unnd für euch gesprochen unnd erganngen, Unnd nachmals an das
         Hochgebornen Georigen ... Hertzogen in Beiern Hofgericht verfolgt, Unnd Widerumb an dem
         gemelten lanndgericht geöffennt sein sullen, durch iren volmechtigen Anwald alls peschwart
         an Unns Berufft unnd geappelliret, Innhallt ains Urtailbrieffs , der selben Appellation
         unns darumb fürbracht. Unnd In der Meinung solicher Appellation unnd Sachen Rechtlichen
         nachzukumen, Unns um Notturftig Hilff des Rechtens diemutigklichen anrufen unnd bitten
         lassen, Wann Wir nu nyemanndt Rechtes versagen sollen, darumb So heischen unnd laden wir
         euch ernstlich gebietennd, das ir auf den fünf unnd vierzigisten tag den Nechsten nach dem
         euch diser briefe geanntwurt oder verkündt wirt, der wir euch fünfzehen für den ersten,
         fünfzehen für den anndern unnd fünfzehen für den dritten und letzten rechttag setzen unnd
         benennen peremtorie, oder ob derselb tag nicht ein gerichtstag sein wurdt, auf den nagsten
         gerichtstag darnach, vor unns, oder dem wir das an unnser stat bevellen, wo Wir dann zumal
         im Reich sein werden, selbs oder durch ewren volmechtigen Anwaldt kumet, unnd Rechtlich
         erscheint ...<lb/> Nachdem unns auch die genant Abbtissin hat fürpringen lassen wie Ir nach
         eingelegter Appellation Sy der Güter ... entwert unnd entsetzt, und damit attemptata unnd
         Neuigkait wider Sy fürgenommen haben sollet, Gebieten Wir euch ... das ir in sechs wochen
         und dreyn tagen, auch nach Uberantwurtung diss unsers keiserlichen briefs, das gemelt gut
         ... widerumb zu iren Hannden einantwurttet, unnd dabey bis zu Austrag des Rechtens
         unverhindert beleiben lasset, unnd weiter wider Sy nichts fürnemet, vernewet, hanndelt,
         noch attemptirt ...</hi> Datum Nürnberg 12.6.1487. <pb
                  n="160" xml:id="S.160"/> Das
        Instrument zeigt, daß Regelungen des kanonischen Prozeßrechts, die sich in der GO
        wiederfinden, bereits Jahrzehnte vorher von der Praxis rezipiert waren.</p>
              <p> Dieser Eindruck wird durch das Instrument des Notars Georg Schmidhofer (<hi
                  rend="it">Clerick- Regenspurgs Bistumbs auß kaiserlichem gewalt ain offner notari</hi>)<note n="5.36" place="foot">HStA RKG 4692.</note> verstärkt, mit dem der herzogliche Rat Leonhard
        von Eck eine Appellation von einem erstinstanzlichen Hofurteil des Münchner Hofgerichts
        gegen die Äbtissin von Geisenfeldt zum RKG einlegte (23.12.1507).</p>
              <p>
                <hi
                  rend="it">(Anm.: Der Appellant hat) in seinen henden ain papierene Zetl ainer
         pervoracion appellacion und beschwärung ... sich zue berueffen dingen und appellieren ...
         Und pitt auch ersucht mich In sollicher Appellacion apostl Zum Ersten. Zum andern und zum
         dritten mall. Vleissig. Vleissiger unnd aller vleissigist. zue geben ... (Anm.: von einem
         Hofurteil Hzg. Albrechts zu München) ... des noch nit zehen tag verschinen sein ... für ain
         höhers merers und pessers recht Unnd gericht Das ist für Unsern allergn. ... Römischen
         König und ... Camergericht ... Unnd darauf unnterwürff ich mich ... schütz unnd scherm ...
         bezeug auch offenlich vor euch offenbaren Notar und vor disen glaubwirdigen zeugen ... dise
         meine Appellacion zu volfueren auch die perseqiren ... behalt mir auch dise meine
         appellacion zu pessern. Zu meren. Zu myndern. Dy ganz abzuthun ... darumb ains oder mer
         Instrument und Zeugnußbrief geb.</hi> Vergleicht man den Wortlaut dieses Instruments mit
        dem des 15. Gesatzes (Tit. 10; 2. Abschnitt) der Gerichtsordnung (oben 4. Kap. / 2), stellt
        man fest, daß hier bereits Wendungen gebraucht sind, die in der Gerichtsordnung wörtlich
        erscheinen: <hi rend="it">... pitten zum Ersten / Anndern / unnd Dritten maln / vleissig /
         vleissiger / und aller vleissigist ... <lb/> ... in schütz unnd scherm Kayserlicher
         mayestat / ... <lb/> ... mit vorbehalltung hieinn merung mynndrung und enndrung zethun
         ...</hi>
              </p>

              <p> Den Beleg für die bayerische Gewohnheit, auch innerhalb des decendiums mündliche
        Appellationseinlegung zuzulassen, wie sie abweichend von allen Vergleichstexten in Tit. 10,
        11. Ges. der GO zum Ausdruck kommt, gibt ein Bericht der herzoglichen Räte zu Landshut an
        den Herzog, der in dem Fall Sittenhofer gegen Hänigkau durch eine entsprechende Anfrage des
        RKG veranlaßt war<note
                  n="5.37" place="foot">HStA RKG 6548.</note>
                <pb n="161" xml:id="S.161"/> : <hi rend="it">Auf ... Camergerichts Compulsorial an E. F. G.
         von wegen ainer Khundtschafft / aines gebrauchs appellierens halb an Eur f. gn. unndern
         gerichten ... Haben wir unns E. gn. bevelch nach ... erkhundt / Das von denselben unnder
         oder mindergerichten des hiesigen Vitzdombambts / sonnderlich auch dem Casstngericht alhie
         (Anm.: der ersten Instanz in vorliegendem Fall) wo es sich zueträgt unnd begibt / ex
         Intervallo viva voce zu Appellieren ain gemeiner täglich uebsamer gebrauch unnd herkomen
         ist / auch solh appellation / wo unns die zuekomen / durch unns on widerred angenomen. und
         darauf verrer Rechtlich wie sich gebürt gehanndlt wirdet.<lb/> Datum 17.12.1517 Anwäldt
         unnd Rete ytzt zu Lanndshut. </hi> Offenbar wurde die Zulässigkeit der Appellation vom RKG
        davon abhängig gemacht, ob ein derartiger Gerichtsgebrauch in Bayern bestehe oder nicht.</p>
            </div>
            <div xml:id="Kap5.4.3">
              <head>c) Das Münchner Hofgerichtsbuch 1479 bis 1486</head>
              <p> Das Hofgerichtsbuch<note n="5.38" place="foot">HStA Staatsverwaltung 2231</note> gibt
        zunächst guten Einblick in den Quatemberturnus der Sitzungen. Es zeigt sich auch, daß das
        Hofgericht in großem Umfange mit erstinstanzlichen Verfahren beschäftigt war.</p>
              <p>
                <table>
                  <row>
                    <cell>Quatember vor Reminiscere</cell>
                    <cell>erstinstanzliche Urteile</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>4. 3.1479</cell>
                    <cell> 2</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>8.3.</cell>
                    <cell>3</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>9.3.</cell>
                    <cell>1</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>11.3.</cell>
                    <cell>2</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>22.3.</cell>
                    <cell>1</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>o. Dat.</cell>
                    <cell>1 (Vermerk einer Abrede dazu vom 5. 6.1479)</cell>
                  </row>
                </table>
                <table>
                  <row>
                    <cell>Quatember nach Pfingsten</cell>
                    <cell>erstinstanzliche Urteile</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>3.6.1479</cell>
                    <cell>1</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>4. 6.</cell>
                    <cell>1</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>5.6.</cell>
                    <cell>1</cell>
                  </row>
                </table>
                <table>
                  <row>
                    <cell>Quatember Michaelis</cell>
                    <cell>erstinstanzliche Urteile</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>17.9.1479</cell>
                    <cell>2</cell>
                  </row>
                </table>
                <pb n="162" xml:id="S.162"/>
                <table>
                  <row>
                    <cell>Quatember in der Fasten</cell>
                    <cell>-</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>12. 2.1480</cell>
                    <cell>gutlicher Entschid</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>26.2.</cell>
                    <cell>Abschid</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>1.3.</cell>
                    <cell>Zwischenentscheidung und Vergleich</cell>
                  </row>
                </table>
                <table>
                  <row>
                    <cell>Quatember zu Pfingsten</cell>
                    <cell>-</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>25.5.1480</cell>
                    <cell>1 erstinstanzliches Urteil</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>30.6.</cell>
                    <cell>1 erstinstanzliches Urteil</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>o.Dat.</cell>
                    <cell>1 erstinstanzliches Urteil</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>28.6.</cell>
                    <cell>Vertagung</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>27.6.</cell>
                    <cell>1 erstinstanzliches Urteil (Herzog Albrecht als Partei)</cell>
                  </row>
                </table>
                <table>
                  <row>
                    <cell>Quatember Michaelis</cell>
                    <cell/>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>22.9.1480</cell>
                    <cell>2 erstinstanzliche Urteile</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>26. 9.</cell>
                    <cell>1 erstinstanzliches Urteil</cell>
                  </row>
                </table>
                <table>
                  <row>
                    <cell>Quatember Weihnachten</cell>
                    <cell/>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>o.Dat.</cell>
                    <cell>erstinstanzliches Urteil</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>12.1.1481</cell>
                    <cell>Vertagung auf 19.3.1481</cell>
                  </row>
                </table>
                <table>
                  <row>
                    <cell>Quatember Fasten</cell>
                    <cell>.</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>16.3.1481</cell>
                    <cell>Vertagung</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>14.5.1481</cell>
                    <cell>Vergleich</cell>
                  </row>
                </table>
                <table>
                  <row>
                    <cell>Quatember Pfingsten</cell>
                    <cell/>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>15.6.1481</cell>
                    <cell>Vertagung</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>22. 6.</cell>
                    <cell>1 erstinstanzliches Urteil</cell>
                  </row>
                </table> Die folgenden Eintragungen weisen immer größere Unregelmäßigkeiten auf. <table>
                  <row>
                    <cell>20.9.1481</cell>
                    <cell>1 erstinstanzliches Urteil mit Appellations-Vorbehalt</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>6.7.1481</cell>
                    <cell>Vertagung auf 23. 9.1481</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>7.7.</cell>
                    <cell>3 erstinstanzliche Urteile</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>4.3.1482</cell>
                    <cell>Vergleich</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>16.4.1482</cell>
                    <cell>1 erstinstanzliches Urteil</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>14.5.1483</cell>
                    <cell>Ausfertigung</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>8.3.1486</cell>
                    <cell>1 erstinstanzliches Urteil</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>2.12.1485</cell>
                    <cell>1 erstinstanzliches Urteil</cell>
                  </row>
                </table>
              </p>

              <p> Es folgen acht eingelegte Seiten mit den Aussagen von fünfzehn Zeugen im von Fürstenvelld
        gegen von Zell (Bl. 30-33).<pb
                  n="163" xml:id="S.163"/>
              </p>
              <p>
                <table>
                  <row>
                    <cell>Quatember Pfingsten</cell>
                    <cell/>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>31.5.1482</cell>
                    <cell>1 erstinstanzliches Urteil</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>1.6.</cell>
                    <cell>1 erstinstanzliches Urteil: (nachdem sich der Anwalt am 25. 6. dazu erklärte, wurde
           die Sache auf 15. 9.1482 vertagt)</cell>
                  </row>
                </table>
                <table>
                  <row>
                    <cell>Quatember Fasten</cell>
                    <cell/>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>13.3.1484</cell>
                    <cell>1 erstinstanzliches Urteil</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>Quatember Weihnachten</cell>
                    <cell/>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>15.12.1484</cell>
                    <cell>1 erstinstanzliches Urteil</cell>
                  </row>
                </table>
                <table>
                  <row>
                    <cell>Quatember vor Michael</cell>
                    <cell/>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>19.9.1485</cell>
                    <cell>1 erstinstanzliches Urteil</cell>
                  </row>
                  <row>
                    <cell>o.Dat.</cell>
                    <cell>2 erstinstanzliche Urteile</cell>
                  </row>
                </table>
              </p>

              <p> Als Ausnahme von der Regel, daß in Hofgerichtsbüchern keine Aussagen zu
        Appellationsverfahren zu finden sind, weil die Hofurteile mit den Akten an die Untergerichte
        zurückgeschickt wurden, weist das vorliegende Buch vereinzelte Anmerkungen auf, die
        Appellationen betreffen. <hi rend="it">hat die urtl gedingt für den Kayser als beswärt der
         ursach halb, das der Kapitl ain clag umb schuld gen Im gewesn sei</hi> (Bl. 4). <lb/>
                <hi rend="it">einen termin genommen als recht ist, ob er die urtail dingen well oder
         nit</hi> (Bl. 4 RS).</p>
              <p> Auf einen Abschied hin sagt der Verglichene zu, <hi rend="it">es dabei zu beleiben
         lassen, an alle verer waigrung eintrag und Appellirn</hi> (Bl. 11). Auf der Rückseite des
        Bl. 11 wird Herzog Albrecht als kaiserlicher Kommissar genannt, wohl um als "ersuchter
        Richter" anstelle des RKGs eine Zeugenvernehmung o.a. durchzuführen.</p>
              <p> Die Eintragung auf Bl. 14 zeigt zwei Streitende, die zu gleicher Zeit zwei Appellationen
        in verschiedenen Instanzen schweben hatten.</p>
              <p>
                <hi
                    rend="it">Hofgericht Johanni Baptiste Anno etc. LXXX (24. 6.1480). Item in der Sachen
         und rechten zwischen H. Hartungs vom Egloffstain und Jorgen Erlbeck in zwaien Sachen am
         ersten der Sachen und Appllaton halb so Erlbeck für unser gn.H. den kayser getan, darumb
         baidn tailn Rechttag auf yetzo gesetzt gewesn. der durch Erlbeckn abgeschriben ist wie er
         dem kranckhaitshalb seins leibs nit nachkomen müg. darauf peringer als gewalthaber in das
         recht komen ist und ainen rechtsatz von H. Hartungs wegen getan hat. darauf ist die
         nachgeschriben urtail gesprochen. <pb
                    n="164" xml:id="S.164"/> (Anm. : Ein derartiges
         Urteil fehlt.)</hi>
              </p>
              <p>
                <hi rend="it">Item in der anndern sach der appllaton So H. Hartung wider Erlbeck vom
         Lanntgericht Sultzbach getan hat darumb baiden tailn yetzt auch furbeschaidn. Ist Beringern
         ain solicher abschid geben das man Beringern darumb wiederumb Ladung geben sull peremptorie
         und sull auf denselben tag der appllacon halb entlich beschehen das recht ist Actum in
         vigilia petri et pauli Anno etc. LXXX (28. 6.1480).</hi>
              </p>
              <p> Formulierungen, die nichts mit Appellationen unmittelbar zu tun haben, die sich aber in
        den Appellationsvorschriften der GO wiederfinden, zeigen einige Fristbestimmungen zur
        Beschaffung von Beweismitteln oder zur Ausführung bestimmter Handlungen: <lb/>
                <hi rend="it">ob aber die sawnnuß an uns war ... das soll bedentailn unbegriffen sein</hi> (Bl. 16 RS).<lb/>
                <hi rend="it">Es war dann die sawnnuß an uns soll yeden tail unschedlich sein</hi> (Bl. 6
        und ähnlich Bl. 19 RS).<lb/>
                <hi rend="it">so Sy aber das nit tun, so soll verrer geschehen das Recht ist</hi> (Bl. 9
        RS).</p>
              <p> Auf Bl. 18 erscheint Herzog Albrecht abermals als kaiserlicher Kommissar.</p>
              <p> Die Einräumung von Bedenkzeit, ob appelliert werden soll oder nicht, kommt an mehreren
        Stellen vor:<lb/>
                <hi
                  rend="it">der Jeher und sein parthei haben in ain bedencken genommen</hi> (Anm.: Hier
        ist eingefügt: X tag), <hi rend="it">ob sy die urtail appellirn wollen oder nit</hi> (Bl. 21).<lb/>
                <hi rend="it">hat Im bedacht genommen die urtail an seinen herrn zu bringen / ob er die
         zegut haben oder davon appellirn well</hi> (Bl. 22).<lb/>
                <hi rend="it">Daraufhat hn. pientzenauers Anwalt einen Terminum genomen, an hn. hannsen
         zubringen, ob er die urtail zugut nemen, oder davon Appelliren well</hi> (Bl. 34).</p>
              <p> Die Leistung eines Eides, um böswillige Verzögerungen zu verhindern, ist lediglich im
        Zusammenhang mit einer Vertagung überliefert:<lb/>
                <hi rend="it">mug p. mit seinem aid bestetten wie recht ist das er sölichs zugs nit beger
         von auszug und lenngerung sunder von nodturfft wegen seins Rechtens So süll er den haben
         bis zum nächsten hofgericht tue er aber dez nit So süll weit beschehen das recht ist
         ...</hi> (Bl. 21 RS).</p>
              <p> Dagegen ist die in Tit. 11, 2. Gesatz 2. Abschnitt GO eingegangene Formulierung <pb n="165" xml:id="S.165"/> des zweitinstanzlichen Hofgerichtsurteils auch hier vorhanden:<lb/>
                <hi
                  rend="it">Auf red und widerred und was in Recht Fürkomen ist Sprech er</hi> (Anm. : der
        angefragte Rat Wirsperger) <hi rend="it">zu Recht auf seinen aid / das an lantgericht
         Sultzbach übel gericht und wol geappellirt sei ...</hi> (Anm. : es folgt ein Ausspruch zur
        Sache einschließlich Kostenentscheidung) (Bl. 22).</p>
              <p> Überblickt man die Ergebnisse der bisherigen Untersuchung, so ist festzustellen, daß das
        Appellationsverfahren in Bayern um die Jahrhundertwende weitgehend mit römisch-kanonischen
        Regelungen durchsetzt war, wie sie später in die GO Eingang fanden. Damit kann gesagt
        werden, daß die Appellationsvorschriften der GO nichts Neues setzten, sondern lediglich die
        in der Praxis bereits vorhandenen Institute gesetzlich fixierten, vervollständigten und
        vereinheitlichten. Dabei wurde Wert gelegt auf die Aufrechterhaltung von Gerichtsgebräuchen,
        die durch die rezipierten Regelungen in der Praxis nicht verdrängt worden waren, und die
        Betonung der Kontinuität von Hofgeding und Appellation.</p>
            </div>
            <div xml:id="Kap5.4.4">
              <head>d) Verfahren nach Inkrafttreten der GO, die über den Gesamtablauf Aufschluß
        geben</head>
              <p> Der Rechtsstreit zwischen Hans Grick und den Brüdern Sebastian und Chunrad Seehofer<note n="5.39" place="foot">HStA RKG 5967.</note> zeigt bereits, daß sich nach Inkrafttreten der
        GO am Appellationsverfahren nichts geändert hat. Auf das erstinstanzliche Urteil des
        Stadtgerichts München vom 1.3.1521 appellierten die Gebrüder Seehofer an das Hofgericht:<lb/>
                <hi
                  rend="it">Solicher meiner gesprochen Urtl beswärten sich die sehover gebrueder dingtn
         und apeliertn dy für und an die</hi> (Anm. : Herzöge) <hi rend="it">... und Irer f. gn.
         hofgericht allß zu höherm unnd mererm gericht In hoffnung daselb wert mit recht erkannt das
         woll geapelirt und nit recht gericht sey etc. Unnd anheut dato ist mir obgenanten richter
         solich geding von hof widerumb zugeschickt darine ich paiden partheien verkunt das
         hofgeding aufgeprochen unnd verlesen ...</hi>
              </p>
              <p> Auch das dann folgende Ho furteil gleicht den früheren:<lb/>
                <hi rend="it">... für uns und unser Rete gedingt unnd apelirt haben laut hieinn ligenden
         gedings an heut dat aufgebrochen hören lesen unnd darauf ainhelligklich Zue recht Erkannt
         das wol geapelirt und ubel geurtailt ist ...</hi>
              </p>

              <p> Nach dieser bekannten Formel folgt ein Ausspruch zur Sache und das Datum (München, 25.
         6.1521).<pb
                  n="166" xml:id="S.166"/>
              </p>
              <p> Die anschließende Appellation zum RKG weist ebenfalls die bekannte Form auf, die bereits
        vor Inkrafttreten der GO verwendet wurde und im 10. Tit. 15. Ges. 2. Abschn. GO fixiert ist:<lb/>
                <hi rend="it">... dingt und apelirt davon für ... Kamergericht zum ersten anndern unnd
         dritten mall vleissig vleissiger und am aller vleissigisten unnd unterwürffe sich seiner
         Kaiserlichen maiestat schütz unnd schirm begert darauf ... apostel unnd abschied briefe
         zugeben den ich hiemit ... gibe</hi> (28.6.1521).</p>

              <p> Um das Erbrecht nach dem Sohn eines Priesters, der ohne gesetzliche Erben und ohne
        Testament verstorben und dessen Nachlaß dem "Fiskus" angefallen sein soll, ging der Streit
        zwischen Heintz Eysen und dem Bischof von Eichstätt<note
                  n="5.40" place="foot">HStA RKG
         4823.</note>. Nach vier Terminen (20.8. , 25.9., 22.10. und 11.12.1527) erließ das
        Landgericht der Grafschaft Hirschberg (Richter: Erhard von Muckental) ein Beiurteil zur Zuständigkeit:<lb/>
                <hi
                  rend="it">Also ward auff mein lanndrichters anfragen durch die von der Ritterschafft so
         dazemall bey mir zu Recht saßen ainhelliglichen gesprochen unnd zu Rechte erkannt Daß
         ...</hi> (Anm.: Heintz Eysen)<hi rend="it"> vor Lanndgericht berechtet unnd nit solle
         gewisenn werden ...</hi>
              </p>
              <p> Dagegen wandte sich der Vertreter des Bischofs:<lb/>
                <hi
                  rend="it">Diser gesprochenn urtail hatt sich ... beswert. Unnd davon für die
         Durchleuchtigen hochgeborenn fürstenn unnd hernn Hernn Wilhelmen unnd herrenn Ludwigen
         gebrüder ... unnd Irer f. gn. Rathe unnd hoffgericht genn München von merern Rechtens wegn
         geappellirt Unnd sind Ime also solhe gerichts acta für applos</hi> (Anm. : Apostolos) <hi rend="it">unnd abschidsbrief unnder lanndgerichts Insigel gegeben worden. Unnd seind das
         seine eingelegne gravamina lautend wie nachvolgt<lb/> Gravamina ...</hi>
              </p>

              <p> In sieben Punkten, in denen die Zulässigkeit (Zuständigkeit) und materielle
        Gesichtspunkte gerügt werden, legt der Appellant seine Beschwer dar. Damit wird der im 10.
        Tit. 6. Ges. 2. Abschn. GO geregelte Grundsatz der Begründungsfreiheit bei Appellationen von
        Interlokuten durchbrochen, wie auch die Aushändigung der Gerichtsakten anstelle der
        Apostelerteilung nicht dem 16. Ges. des 10. Tit. GO entspricht, das dies dem Hofgericht
        gegenüber dem RKG vorbehält. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, daß das Landgericht
        Hirschberg wegen seiner Reichsunmittelbarkeit eine Sonderstellung einnahm.<pb
                  n="167" xml:id="S.167"/>
              </p>
              <p> Die Bitte des Bischofs<lb/>
                <hi rend="it">Ir meine herren hofrichter unnd Reth wolle erkennen Unnd sprechn das am
         lanndgericht übel oder nichtiglich geurtailt unnd woll appellirt</hi> (sei) und das darauf
        ergangene Hofurteil (das in den ursprünglichen Gerichtsakten fehlt, später auf Anforderung
        des RKGs mit gesondertem Gerichtsbrief des LG Hirschberg angefertigt wurde) zeigen jedoch
        wieder die gewohnte Formel:<lb/>
                <hi rend="it">Von gottes gn. Wilhelm unnd Ludwig ... Als</hi> (Anm. : der Bischof) <hi rend="it">sich ainer urtail ... beschwert Unnd die für unns unnd unnser Hoffgericht gedingt
         unnd appellirt hatt, laut hieinn ligendenn gedings. Also haben unnser Rethe sollich geding
         an heut dato aufgebrochen, verhört unnd darauff erkannt. Das durch dich unnd urtailer recht
         gericht sey darnach wisse dich fürter zwischen den tailen zehalten</hi> (19.6.1528).</p>
              <p> Die Appellation zum RKG, die der Bischof darauf einlegt, weist die übliche Form auf:<lb/>
                <hi
                  rend="it">Nach Verhorung solcher appellation unnd fürstlichen Reth urtaill Hat sich . ..
         beschwert unnd davon für den Allerdurchleuchtigisten ... hernn Carolenn denn fünfften ...
         und für seiner Kay. Myt. Camergericht vonn merern unnd bessernn Rechtenns wegen (appellirt)
         Unnd batt Ime solcher erganngen gerichts acten zum ersten anndern drittenn vleissig
         vleissiger unnd aller vleissigist apptos</hi> (Anm. : Apostolos) <hi rend="it">unnd
         abschidbrieve zegeben.</hi>
              </p>

              <p> Einen Hinweis auf das inzwischen auf zweihundert Gulden erhöhte Appellationsprivileg gibt
        die darauf folgende Einwendung des Appellationsbeklagten, der zu bedenken gibt, daß die
        bayerischen Herzöge <hi
                  rend="it">gefreitt Unnd in gebrauch weren das in Irer fürstl. gn.
         Lannden niemand von Sachen unnder zweyhundert gülden Reinisch betreffend für das Kay.
         Camergericht zeappelliren gestatt würde sodan die erbschafft unnd haubtsachn auch nit sovil
         erraichte. verhoffe er das dem</hi> (Anm.: Appellationskläger)<hi rend="it"> ... solhe
         frevenliche appellation ... nit zuzelassen, dan es allain zuverlengerung
        bescheche.</hi>
              </p>
              <p> Der Vertreter des Bischofs hält die vom Gegner vorgetragene Beschränkung für eine <hi rend="it">merckliche verklainerung</hi> seiner Rechte, worauf das Landgericht die
        Appellation zum RKG zuläßt:<lb/>
                <hi
                    rend="it">Doch das er solhe appellation Sachen nach deme Ime die von der Canntzlei
         gefertigt uberantwort worden Inner dreyen Monatn an dem <pb
                    n="168" xml:id="S.168"/> Kay.
         Camergericht anhengig mache Unnd Inhibition ausbringe. Es wurde dan deshalb saumsall
         daselbst und nit bey Ime erfunden, des soll er urkundt anzaigen</hi> (25. 8.1528).</p>

              <p> Die Setzung dieser Frist entspricht der Regelung im 13. Ges. des 10. Tit. GO, das
        wiederum auf die Erdinger Reformation zurückgeht. Der Rechtsstreit zwischen dem Regensburger
        Bürger Georg Habelkover und Gramanflanz von Stauff um das Eigentum an mehreren Höfen beginnt
        vor dem in Muntraching tagenden Landgericht Haydau (Richter: Andre Rotnflue zu pfater)<note
                  n="5.41" place="foot">HStA RKG 6249.</note>. Gegen das am 21.11.1531 gefällte Urteil geht
        der Vertreter des von Stauff vor:<lb/>
                <hi rend="it">beschwärt Sich desmerern dingt dieselbigen für der</hi> (Anm.: Herzöge) <hi rend="it">. . . fürstlich Regiment / Vitzdomb und Rate zu Straubing / von merer und pesser
         urtl wegen / Bat Ime derhalben Appostl und Abschid zegeben und alles das so Im Rechten
         herkhomen / In Acten gemelt ... und solch Appellacion und geding verfertigt</hi>
        (4.12.1531).</p>
              <p> Das Hofurteil wird am 27.5.1533 geöffnet:<lb/>
                <hi
                  rend="it">die Appellacion und die urtl So Im Vitzdomb Ambt ergangen / und In das
         undergericht widergesant auffzebrechen ... Und laut dieselbig Hoffurtl also: Unser
         gn.hr.</hi> (Anm. : Wilhelm und Ludwig)<hi rend="it"> ... Anwalde und Räte zu Straubing
         ...<lb/> Wir haben Inligende Appellacion zwischen ... hören lesen und darauff nach
         vleissiger bewegung alles herkhomens der Sachen zu Recht erkanth Das wol geurtailt und übl
         davon appellirt sey. Doch mit der declaracion ...</hi> (Anm.: folgt Modifizierung des
        erstinstanzlichen Urteils) (5.5.1533).</p>
              <p> Der Vertreter des von Stauff greift auch das Hofurteil an:<lb/>
                <hi rend="it">beschwert sich ... Müntlich / begert und pat Ime Appostolos und Abschid / An
         das ... Camergericht zegeben / pat zum Ersten Andern und Dritten maln vleissig / vleyssiger
         und allervleyssigist etc. </hi>
              </p>
              <p> Bei der Apostelerteilung am 8.7.1533 zeigt sich das Verfahren der Eidesleistung und der
        Zulassung durch das Hofgericht (5. Ges. und 8. Ges. 3. Abschn. des 10. Tit. GO):<lb/>
                <hi
                    rend="it">... Habe ich Richter disem Anwalt auff sein ytzt vermaint und angezaigt
         beschwerde den Aide zethun aufferlegt. Also. Das Er zu Got Ainen Ayde schwöre das Er acht
         und gentzlich dafürhalt Das Er durch das <pb
                    n="169" xml:id="S.169"/> ergangen urtl
         unpillich beschwert sey Deßhalben so hab Er Appellirt und gedingt von pessers Rechtens
         wegen und seinem widerthail nit zu gefärde noch verlengerung Sey auch in willen dieselb
         Appellacion und geding zuvolfürn und der nachzekhomen wye Recht ist und gebrauch Niderlands
         Bayrn und Kayserlichen Camergerichts etc. Dise Appostl und Abschid hab ich Ime auß sonnderm
         zulassen Und befelhe / Vitzdomb und [R]äten zu Straubing meiner gn. herren ...
        Geben.</hi>
              </p>

              <p> Auch in dem Prozeß Glanecker gegen die Stadt Bairötting (Bairisch Ötting), der in erster
        Instanz vor dem Hofgericht Burghausen ausgetragen wurde, spiegeln sich die Regelungen der GO
        (10. Tit. 5. Ges. - Eid, 11. Ges. - Viva voce, 14. Ges. - Apostolos reverentiales, 15. Ges.
        2. Abschn. - Schutz und Scherm, 16. Ges. - Akten für Apostel)<note
                  n="5.42" place="foot">HStA RKG 5712.</note>. Gegen das erstinstanzliche Hofurteil vom 30. 9.1533 appellierte
        Glanecker zum<lb/>
                <hi rend="it">Camergericht.Zum Ersten Anndern Dritten mal. vleissig vleissiger unnd zum
         aller vleissigisten wie sich dann nach Ordnung Ainer yeden zirlichen Appellation geburt.
         Viva voce beschwärt. In hoffnung der Orrtten Erkhenndt zuwerden. Das ubel gericht unnd wol
         Appellirt sei. Wöll sich darauff in Schutz unnd Scherm Kay.Myt. bevolhen haben.</hi>
              </p>
              <p> Es folgt ein kurzer Zwischenstreit der Parteien zur Zulässigkeit dieser Appellation:<lb/>
                <hi rend="it">Dawider die von Otting. Sy verhofften das dem Gegenntaill sein vermaintte
         Appellation alls frävenlich unnd muetwillig nit zuegelassen werde, dann er auch den Aydt.
         Zur Appellation gehörig, mit guetem gewissen nit schwern mög.<lb/> Dawider hat Glaneckher
         antzaigt. Er wöll sein Gravamen in schrifft einlegen, unnd darüber Ob Ime der Appellation
         pillig deferirt werde oder nit erkhanntnus gewartten.</hi>
              </p>

              <p> Die Aushändigung der Akten für Apostel am 5.3.1534 zeigt, daß dem Appellanten entsprochen
        wurde:<lb/> (Anm.: Das hofgericht hat) <hi rend="it">dem Appellanten sein gethan Dingung
         Kay. Myt. Zu Eeren unnd unnderthenigstem gefallen zuegelassen. Darauff er auch den Aidt.
         wie in Rechtsachen von der Appellation wegen geschworn würdt / gethan. Darüber haben wir
         die Acta in disen proceß einleiben, und diselben dem Appellanten für Apostolos
         Reverentiales zuestellen lassen.</hi>
                <pb n="170" xml:id="S.170"/>
              </p>
            </div>
            <div xml:id="Kap5.4.5">
              <head>e) Verfahren nach Inkrafttreten der GO, die über Einzelfragen Aufschluß geben</head>

              <p> Das Verfahren des Jacob Lederer, Bürgers zu Velden, gegen Leonhard Paur um ein Gut des
        Klägers, das der Beklagte bewirtschaftete, das zunächst vom Landgericht Biburg zum
        Hofgericht Landshut ging, wurde schließlich zum RKG weiterverfolgt, obwohl der Wert offenbar
        nicht die zweihundert Gulden, auf die das Appellationsprivileg inzwischen erweitert war,
         überstieg<note
                  n="5.43" place="foot">HStA RKG 3663.</note>. Darauf richteten sich die
        bayerischen Herzöge an das RKG, um die Abweisung der Appellation als unzulässig zu erreichen:<lb/>
                <hi
                  rend="it">... der Appellation Sachen halb so Leonhard Pawr wider Jacob Lederer von wegen
         der urtl so an unnsrer Landschrannen daselbs zu Vellden</hi> (Anm.: Das Landgericht Biburg
        tagte in Velden) <hi rend="it">erganngen. Unnd nachmals an unnserm Hofgericht allhie zu
         Lanndshut Justificiert / unnd dawider durch Leonhard P. wider unnsers Lanndesgeprauch
         alltherkhumen unnd habennd Freyhaiten / solh Appellation für euch furgenomen ... unnd wo
         die sach gleich merers dann die zwayhundert gülden in unnsern Kayserlichen freyhaiten
         ermellt. beträff / das in disem fal nit ist / Sonnder wie vorstet weit darunter. So hette
         dannoch dem Pawrn nit gepürt die Appellation fürzenemen ... So ist dem alln nach an euch
         noch unnser ... begernn. Ir wellet ... sölh Appellation sach khains wegs annemen. Sonnder
         von euch weisen ...</hi> (Landshut 19.11.1528).</p>
              <p> Das Verfahren Andreas Hiltprandt gegen Ulrich Steger (1529)<note n="5.44"
                  place="foot">HStA RKG 6702.</note> weist ein Notarinstrument zur Einlegung der Appellation auf, das dem
        im Fall v.Eck gegen die Äbtissin von Geisenfeldt<note
                  n="5.45" place="foot">S.o. 5.Kap. / 4
         b), HStA RKG 4692.</note> gleicht. Die Rückseite weist jedoch zusätzlich eine Protestation
        auf, mit der sich Hiltprandt gegen die Verweigerung der Apostelerteilung durch das
        Hofgericht München beschwerte:<lb/>
                <hi rend="it">... weyl aber heut der dreyssigist tag sey als die vermaynt urteylen ergangen
         seyen Erschein er nochmals unnd begere Im apostel Gerichtsacta unnd aller von bayden teylen
         eingeprachter handlung besigel urkunt zegeben.</hi>
              </p>
              <p> Die Antwort des Hofgerichts ist eindeutig:<lb/>
                <hi rend="it">... Endris Hiltprandt hab ein frävenliche mutwillige appellation wider seines
         gn.hr. landtprauch Ordnung und freyheit gethan deßhaIben wollen sy gedacht Appellation
         nicht zulassen noch deferiren ...</hi>
                <pb n="171" xml:id="S.171"/>
              </p>
              <p> Die Appellation muß ausweislich der Akten dennoch ans RKG gelangt sein. Über weitere
        Einzelheiten geben die Urkunden jedoch keine Auskunft.</p>

              <p> Eine Inhibition des RKGs an das Hofgericht Landshut enthält der Prozeß Frauenhofen gegen
         Schwindeckher<note
                  n="5.46" place="foot">HStA RKG 5378.</note>.</p>
              <p>
                <hi
                  rend="it">Wir Karl der Fünfft von Gots gn. Römischer Kayser ... entbieten der</hi>
        (Anm.: Herzöge) <hi rend="it">... Hofrichter und Rathen zu Landshut ... unnser gnad ...<lb/>
         Nachdem (Fraunhofen) ... ladung zu volnfuerung einer appellation ... von einer urthail ...
         durch euch Hofrichter und Rethe ... alsbald nach eröffnung derselben Im fustapfen als
         beschwärt an uns ... beruffen haben solle ... und darneben umb dise Inhibition an euch
         diemuetigclich anrueffen und bitten lassen hat, die ime auch erkhennt worden ist, darumb
         und dweil In anhangender Appellation und sachen durch yemant nicht attentirt noch verneut
         werden solle / So gebieten wir euch samt unnd sonnderlich von Rom. Kayserl. macht auch
         gerichts und rechts wegen / bei zehen marckhen lötigs golds / halb in unser Kayserl. Camer
         und zu dem anderm halbentheil dem obgemelten appellanten unableslich zubezalen / hiemit
         Ernstlich und wellen / das Ir in diser sachen / alledweil die vor unns ... In unentschieden
         Rechten hanget / demselben anhangendem Rechten oder gedachtem / oder dem appellanten zu
         nachtheil und unser Keyserl. Oberkhait zu veracht / ferner nit volnfaret / procediert /
         erkennet / hanndelt oder furnemet / selbs oder durch ander / in keinerlei weyse oder wege
         ...<lb/> Wennob hierüber obgemelter massn volfarn procedirt oder fürgenomen / So würde doch
         sölichs alles als attentata und von Ime selbst untüglich / nachmals widerumb aufgehoben
         widerrueft ...</hi> (Speyer 5. 5.1530).</p>
              <p> Das vorausgegangene, mit der Appellation angegriffene erstinstanzliche Hofurteil des
        Hofgerichts Landshut und die Appellation selbst zeigen wiederum die gewohnte Form:</p>
              <p>
                <hi
                    rend="it">... so berueffet sich ermellter Wolfganng von Fraunhofen derselben Urtl
         alspald unnd incontinenti nach Irer eröffnung mit lebendiger stim viva voce dinget unnd
         appellieret die / Zum Ersten / Anndern unnd drittenmal. Vleissig / vleissiger unnd aller
         vleissigisten für den (Kaiser) ... und Irer May. Camergericht protestiert daneben derselben
         Appellation nachzekhomen unnd die zu prosequiern. Mit underthäniger Bit solh sein
         Appellation stat zethun unnd Ime Appostolos Reverenciales mitzetailen. Also haben
         offtermelt unnser Hofrichter unnd Räthe ... Camergericht <pb
                    n="172" xml:id="S.172"/> zu
         Eeren ... derselben Appellation stat gethan unnd ... Appostolos Reverenciales unnd an
         derselben stat die Gerichtsacta ... besiglt Geben ...</hi> (17. 3.1530).</p>

              <p> Die Akten des Rechtsstreits von Haslang gegen Richter von Rotenegkh, der vom Hofgericht
        München als erster Instanz zum RKG führte, beinhalten eine Vollmacht für den Anwalt, der vor
        dem RKG auftreten sollte<note
                  n="5.47" place="foot">HStA RKG 6411.</note>:</p>
              <p>
                <hi rend="it">... Alls wir am (20. 8.1533) von ainer vermaintn urtl. so an dem fürstlichen
         Hofgericht zu München wider unns unnd für (Richter zu R.) erganngen Muntlich unnd zierlich
         für und an das ... Camergericht / alls beschwärt Appelliert unnd sollicher Appellation
         aigner person nit auswartten khönnen so haben wir ... unnsern volkhomen macht und gwallt /
         auf unnd übergeben ... dem wirdigen und Hochgelerten hr. Jeronimen Lerchenfellder. der
         Rechte Doctern, Kayserl. Camerger. Advocatn und procuratorn ... In unnserm Namen unnd von
         unnsem wegen ... alls vollmechtiger Anwald rechtlich zuerscheinen. die sach anhenngig
         zumachen Citation Inhibition Compulsorial und alle Notturfft ... zubegern ... Clag und alle
         unnserr behelff fürzebringen ... Auch den Ayd für geverde In Latein propter Calumniam
         vitanndam. Darzu Juramentum malitie decisorium auch ainen yeden anndern Ayd In unser seelen
         zuthun ...</hi> (27.8.1533).</p>

              <p> Die Gerichtsbriefe und sonstigen Aktenstücke aus der Zeit nach dem Inkrafttreten der GO
        zeigen, daß im Appellationsverfahren keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der
        Zeit vorher eingetreten sind. Vielmehr liegt eine Kontinuität vor, die von der GO lediglich
        ordnend und vereinheitlichend beeinflußt wurde. Somit kann gesagt werden, daß die
        Appellationsvorschriften der GO eine in der Gerichtspraxis dieser Zeit eingebettete
        Zusammenfassung des vom Gesetzgeber gewünschten Idealverfahrens darstellen.<pb
                  n="173" xml:id="S.173"/>
              </p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="Zusammenfassung">
        <head>ZUSAMMENFASSUNG</head>
        <p> Die Untersuchung der Appellationsvorschriften der bayerischen Gerichtsordnung von 1520
     versucht, einen Beitrag zur Rezeptionsgeschichte nördlich der Alpen zu leisten. Das
     Rechtsinstitut der Appellation, des förmlichen Rechtsmittels des römisch-kanonischen
     Zivilprozesses, das allmählich mit dem des althergebrachten Hofgedings verschmolz, hat neben
     einer verhältnismäßig genauen Abgrenzbarkeit den Vorzug, daß anhand seiner Ausgestaltung im
     einzelnen auch politische Spannungsfelder zwischen Landesherm und Ständen einerseits und
     Landesherrn und Kaiser andererseits erkennbar werden.</p>
        <p> Der grundlegende Entwurf zur Gerichtsordnung, der 1514 von dem herzoglichen Rat und
     Ordinarius für kanonisches Recht in Ingolstadt, Hieronymus de Croaria, vorgelegt wurde, und die
     weiteren, von dem herzoglichen Rat Augustin Kölner im Sinne einer gestärkten Landesherrschaft
     überarbeiteten Entwürfe zeigen den Einstieg zur Suche nach den Quellen der
     Appellationsvorschriften. Eine genaue Analyse von Gesetzestext und Vergleichstexten zeigt, daß
     die Appellationsvorschriften sehr stark von den kanonischen Vorbildern bei Tancredus, Durantis,
     de Ferrariis und anderen, aber auch den zeitlich vorangegangenen Reichskammergerichtsordnungen,
     der Reichsnotarordnung von 1512 sowie den Wormser und Nürnberger Stadtrechtsreformationen
     beeinflußt sind. Daneben tritt aber auch zutage, daß bewährte althergebrachte Regelungen aus
     dem bayerischen Rechtskreis, auch wenn sie dem römisch-kanonischen Gedankengut widersprachen,
     übernommen und mit dem Gesamtgefüge in Einklang gebracht wurden.</p>

        <p> Die Untersuchung der Gerichtspraxis in Bayern vor und nach Erlaß der Gerichtsordnung von
     1520 ergibt, daß bereits vor dem Inkrafttreten der Kodifikation das Appellationsverfahren in
     Bayern in großem Umfang römisch-kanonische Formen aufwies. Die Appellationsvorschriften der
     Gerichtsordnung stellen damit keine umstürzende Neuerung, sondern eine sammelnde, ordnende und
     vereinheitlichende Schöpfung dar, deren Güte nicht zuletzt an ihrem Fortbestand über
     Jahrhunderte hinweg gemessen werden kann.<pb
            n="174" xml:id="S.174"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="Lebenslauf">
        <head>LEBENSLAUF</head>
        <p>
          <table>
            <row>
              <cell>Name:</cell>
              <cell>Erich Denk</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>Tag und Ort der Geburt:</cell>
              <cell>17.7.1949 Velden / Vils, Lkr. Landshut</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>Eltern:</cell>
              <cell>Emil Denk, kaufm. Angest. i.R. Emma Denk, geb. Ott, Oberlehrerin i.R.</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>Schulen:</cell>
              <cell>1955 - 1959 Volksschule an der Werdenfelsstraße in München<lb/> 1959 - 1968
        Albert-Einstein-Gymnasium in München<lb/> Abitur 1968</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>Studium und Ausbildung:</cell>
              <cell>1968 - 1972 8 Semester Studium der Rechte an der Universität München<lb/> 1972 / 11 1.
        juristische Staatsprüfung<lb/> 1973 - 1975 Referendarausbildung in München und Bad Tölz<lb/>
        1975 / 1 2. juristische Staatsprüfung</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>Beruf:</cell>
              <cell>seit Februar 1976 Richter auf Probe am Landgericht München I (Zivilkammer)</cell>
            </row>
          </table>
        </p>
      </div>
    </body>
    <!--    <back>
   <doindex/>
  </back>
  -->
  </text>
</TEI>
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