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Heino Speer, Klagenfurt 2016
Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde einer Hohen Juristischen Fakultät der
Ludwig-Maximilians-Universität zu München Referent: Professor Dr. Gagnér
Korreferent:Universitätsdozent Dr. Müller-Volbehr Tag der mündlichen Prüfung: 27. Juli
1977
Broß, Siegfried, Untersuchungen zu den Appellationsbestimmungen der
Reichskammergerichtsordnung von 1495, Berlin 1973
Coing, Helmut, Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen
Privatrechtsgeschichte, 1. Bd. Mittelalter 1100-1500, München 1973 (zit.: Handbuch)
Coing, Helmut, Römisches Recht in Deutschland, in: Ius Romanum Medii Aevi V, 6,
Mailand 1964 (zit.: Römisches Recht)
Freyberg, Max v., Sammlung historischer Schriften und Urkunden, geschöpft aus
Handschriften des K. Reichsarchivs, Bd. 3, Stuttgart und Tübingen 1830 [Digitalisat Band I]
Lieberich, Heinz, Die Anfänge der Polizeigesetzgebung des Herzogtums Baiern, in:
Festschrift für Max Spindler zum 75. Geburtstag, S. 306 ff. , München 1969 (zit.:
Polizeigesetzgebung)
| Seite 7| Lieberich, Heinz, Die gelehrten Räte. Staat und Juristen in Baiern
in der Frühzeit der Rezeption, in: ZBLG 27 (1964), 120 ff. (zit.: Räte)
Lieberich, Heinz, Frühe Reichskammerprozesse aus dem baierischen Rechtskreis, in:
Festschrift für Ernst Carl Hellbling zum 70. Geburtstag, S. 419 ff., Salzburg 1971 (zit.:
RKP)
Lieberich, Heinz, Klerus und Laienwelt in der Kanzlei der baierischen Herzöge des 15.
Jahrhunderts, in: ZBLG 29 (1966), 239 ff. (zit.: Klerus)
Lieberich, Heinz, Landherren und Landleute. Zur politischen Führungsschicht Baierns im
Spätmittelalter, München 1964
Schioppa, Antonio Padoa, Ricerche sull'appello nel diritto intermedio, 2 Bde., Mailand
1967 u. 1970
Schlosser, Hans, Spätmittelalterlicher Zivilprozeß nach bayerischen Quellen, Habil.
Köln-Wien 1971
Schmitz, Heribert, Appellatio extraiudicialis, Habil. München 1970
Schöll, Werner, Der Codex Juris Bavarici Judiciarii von 1753 im Vergleich mit den
prozeßrechtlichen Bestimmungen der bayerischen Gesetzgebung von 1616 ..., Diss. München 1965
Die Wende vom 15. zum 16. Jahrhundert, auf die üblicherweise der Beginn derNeuzeit datiert
wird, zeigt die Länder nördlich der Alpen in einer Umbruchsituation, die eine die folgenden
Jahrhunderte prägende Entwicklung einleitete. Mehr und mehr setzte sich hier der Einfluß des
Südens durch, sei es auf dem Gebiete der Literatur und der bildenden Kunst, sei es im
Staatswesen, wo in zunehmendem Maße Männer Einfluß gewannen, die in Italien studiert
hatten1.1 und dort mit der Wiedergeburt
antiken Gedankengutes, aber auch mit — gegenüber der weitgehend
christlich-ständestaatlichen Prägung im Norden — revolutionierenden Ideen, wie sie am
deutlichsten bei Niccolo Machiavelli (1469 - 1527) ihren Niederschlag fanden, Bekanntschaft
gemacht haben. Humanismus, Reformation und katholische Reform entsprangen diesem Umbruch, aus
dem schließlich eine Synthese aus Altem und Neuem hervorging.
Auf machtpolitischer Ebene ging — sicher nicht unbeeinflußt von der geistigen
Wegbereitung in obigem Sinne — fast überall ein Kampf um Landesteilung und Landeseinheit
einher. Während die kurfürstlichen Häuser Sachsen, Pfalz und Brandenburg geteilt wurden,
gelangte Bayern zu Einheit und damit zu einiger Stärke1.2
. Zu Beginn des 16. Jh. war Bayern in die Teilherzogtümer München und Landshut geteilt. In
München regierte Albrecht IV., in Landshut Georg der
Reiche. 1503 starb Georg der Reiche ohne einen Sohn zu
hinterlassen. Es entbrannte der sog. Landshuter Erbfolgekrieg zwischen Albrecht IV. und
Ruprecht, einem Sohn des Pfalzgrafen Philipp, der
die Tochter Georgs des Reichen geheiratet hatte. Die Auseinandersetzung wurde mit dem
königlichen Schiedsspruch zu Köln 1505 und auf weiteren Rechtstagen (1506 bis 1509) zugunsten
Albrechts beendet.
Von dem vereinigten Herzogtum wurden lediglich Pfalz-Neuburg als neues Fürstentum und einige
Tiroler Gebiete abgetrennt. Albrecht IV. errichtete in dem Bemühen, die so gewonnene
Landeseinheit zu bewahren, am 8. 7. 1506 mit Zustimmung der
Stände die Primogeniturordnung, die das Recht der Erstgeburt in männlicher Linie
hinsichtlich der Herzogswürde festlegte.
Albrecht IV. starb 1508. Sein ältester Sohn
Wilhelm war zu diesem Zeitpunkt 14 Jahre alt. Bis zu dessen
Volljährigkeit (1511) regierte ein aus
| Seite 12|Herzog Wolfgang, dem Bruder Albrechts IV., und Vertretern der Stände
bestehendes Vormundschaftsgremium.
1514 erzwangen die Stände die Mitregierung des Bruders Wilhelms,
Herzog Ludwigs, was zunächst zu einer erneuten Verwaltungstrennung
führte, die jedoch schon 1516 wieder aufgehoben wurde. Von diesem
Zeitpunkt an regierten die Herzöge Wilhelm und Ludwig mit gemeinsamer Hofhaltung das endgültig
vereinigte Bayern.
Ähnlich wie in Bayern, nur in größerem Ausmaß und mit später bedeutenderen Folgen, vollzog
sich seit dem Anfang des 16. Jh. der Aufstieg der habsburgischen Macht unter
Maximilian I. , der in besonderer Beziehung zu Bayern stand: Maximilians
Schwester Kunigunde hatte Herzog Albrecht IV.
geheiratet, nach dessen Tode der Kaiser seine bayerischen Neffen Wilhelm, Ludwig und Ernst
durch entsprechende Heiraten zu Schachfiguren seiner internationalen Politik machen wollte,
was jedoch scheiterte.
Die Vereinheitlichungsbestrebungen in den Territorien waren möglicherweise eine wichtige
Ursache für die Schaffung neuer oder erneuerter Landrechte, die allenorten zu beobachten
ist1.3. Vorausgegangen waren die Stadtrechte, deren Ursachen eher in den
wirtschaftlichen Bedürfnissen der aufblühenden Städte, wohl auch in den starken
Handelsbeziehungen zu Oberitalien zu sehen sind1.4.
Eines der bedeutendsten Ergebnisse der Reformperiode im Reich war die Schaffung des
Reichskammergerichts1.5, das im Gegensatz zu dem
ihm vorangehenden königlichen Kammergericht1.6 als
ständiger Spruchkörper der Reichsjustiz gedacht war. Die Reichskammergerichtsordnung von 1495 ist gerade wegen ihrer appellationsrechtlichen
Regelungen von grundlegender Bedeutung, weshalb später auf sie noch näher eingegangen
wird.
Wendet man sich dem Herzogtum Bayern näher zu, so ist im zweiten Jahrzehnt
| Seite 13| des 16. Jh. eine auffällige Häufung von Gesetzespublikationen
festzustellen1.7. 1514 waren eine Landesfreiheitserklärung1.8, 1516 eine weitere
Landesfreiheitserklärung und eine Landesordnung1.9, und 1518 die
Reformation des oberbayerischen Landrechts verkündet worden. Die Gerichtsordnung von 1520 stellt zeitlich den Abschluß dieser Kodifikationsphase dar. Mit ihr
liegt erstmals eine für ganz Bayern geltende, umfassende Regelung des Zivilprozesses vor1.10.
Die Vorrede zu der Gerichtsordnung1.11 gibt bereits einige Aufschlüsse
über das Zustandekommen des Gesetzes, über einige der verwendeten Quellen und das Verhältnis
zur Landrechtsreformation von 1518, die ebenfalls verfahrensrechtliche Vorschriften
enthält.
Einleitend benennen sich die regierenden Herzöge als Gesetzgeber und weisen auf das alle
Untertanen erfassende Unterordnungsverhältnis gegenüber dem Gesetz hin: "Von
gottes genaden Wir Wilhelm unnd wir Ludwig gebrueder Pfallntzgraven bey Rein / Hertzogen in
Obern und Nydem Bayrn etc. Thun aller
| Seite 14|menigklich in unnserm lannde zewissen. Alls aus götlicher / Rechtlicher / unnd
pillicher verordnung / ain yeglich mensch / dem Gesatz unnderthenig sein sol. "
Besonders wird sodann dieses Unterordnungsverhältnis im Hinblick auf die Gerichtsherrn und
Richter hervorgehoben. Angesprochen wird deren Pflicht, das Recht zu kennen, wobei Mißstände
diesbezüglich aufgezeigt und gleichzeitig als Rechtfertigung für den Erlaß des Gesetzes
dargestellt werden: "Auch die / so Gericht haben und verwallten / damit sy recht
hanndeln / in sonnderhait schuldig sind / zuvorab die Recht und täglichen zufallenden gesatz
/ zuwissen / darinn aber in unserm Fürstnthumb Bairn / bei dem gemainen volck / Richtem / und
Rechtsprechern / bißher / grosser mangl erschinen / und ain ungeleicher prauch / gehalten
worden / daraus den pa[r]theyen / unnd unnsern unnderthanen vil irrung / unnützer Costung /
schad / ferlichait / und versäumnuß entstanden / und füran ye lenger ye mer erwachsen möcht /
..."
Bemerkenswert ist die wahrscheinlich nicht zufällige Unterscheidung zwischen "Recht" und
"täglichen zufallenden gesatz". Wie auch an späterer Stelle zu sehen sein wird, dürfte mit
"Recht" die Gesamtheit der überlieferten Rechtsordnung im positiven Sinne gemeint sein,
worunter sowohl das alte Landrecht als auch das römische Recht des Corpus iuris fallen
kann1.12
Die "täglichen zufallenden gesatz" dagegen dürften die zeitgenössischen Normierungen sein,
die regelmäßig in Form von Landgeboten1.13
gerade anstehende Probleme, die mit dem vorhandenen "Recht" nicht oder unzulänglich gelöst
werden können, regeln. Der "ungeleiche prauch", den die Vorrede anspricht, spielt auf die
faktische Teilung des damaligen Bayern in zwei Rechtskreise an.1.14 Auf der einen Seite findet sich der
allein aufgrund des Landrechtsbuches urteilende Richter, auf der anderen Seite der
urteilsfällende Umstand von Rechtsprechern mit einem das Urteil lediglich anfragenden Richter.
Die Vorrede fährt mit der Kenntlichmachung der ständischen Mitwirkung und mit dem Werdegang
der gesetzgeberischen Arbeiten fort:
| Seite 15| "dem zufürkomen / So haben wir mit Rate unserer Preläten / Freyen / Ritter /
Edlen / Knecht / Auch unnser Burgerschafft in unsern Stetten unnd Märckten / Auff dem
Lanndtag zu sant Jörgen tag / im Fünfftzehenhundert und sechtzehenden
jar / zu Ingoldstatt / und nachvolgendt auf dem Landtag nach Ostern im Neunzehennden jar zu Lanndßhut gehallten. Ettlich Von unnsern Rathen unnd
Lanndtleuten verordent ..."
Dieser bedeutende Hinweis auf die Bildung einer mit der Abfassung des Gesetzes betrauten
Kommission aus herzoglichen Räten und Vertretern der Stände ("Lanndtleute") auf dem Landtag
1516 zu Ingolstadt und dem im Jahre 1519 zu Landshut zeigt den Weg auf, der bei der
Erforschung der Quellen von Vorschriften der Gerichtsordnung einzuschlagen ist1.15.
Ebenfalls von großer Bedeutung ist die darauf folgende Aufzählung von verwendeten Quellen:
"die nach vermög / und Ordnung der Kayserlichen und gemainen geschriben Rechten
/ Auch geprauch unnd herkhommen unnsers Fürstenthumbs Bayrn / mit hohem vleiß und zeytiger
vorbetrachtung / auch mit Rate der Rechtgelerten / zuvorab got zu lob / und Eere / auch zu
auffnemen / merung / fürderung / und auffenthallt gemains nütz / und unnserer Lannd unnd Leut
/ hernachgeschriben gerichtlichen proceß / darzu ertliche gemaine gesatz / ordnung / statut /
alltherkomen / und gewonhait. Ains tails aus des heiligen reichs Camergerichts Ordnung
gezogen. Auch zum tail von neuem zusam verfassen und vergreiffen ..."
Die "Ordnung der Kayserlichen und gemainen geschriben Rechten" ist eine Bezeichnung, die in
der Gerichtsordnung in dieser oder leicht abgeände[r]ter Form öfters wiederkehrt. Es besteht
dabei kein Widerspruch zwischen kaiserlichem und gemeinem Recht, sondern Identität1.16. Die Erwähnung des gemeinen Rechts vor
| Seite 16| " dem geprauch unnd herkhommen, dem bayerischen Gewohnheitsrecht und
Gesetzesrecht, zeigt die Bedeutung des römischen Rechts bei dem Verschnitt, den die
vorliegende Kodifikation darstellt. Wenn dann noch die Beratung durch die Rechtsgelerten hervorgehoben wird, die an der 1472 gegründeten
Landesuniversität zu Ingolstadt die "neuen" Lehren verbreiteten, so ist damit abermals eine
Linie aufgezeigt, die bei dem Zurückgehen zu dem Ursprung der zu untersuchenden Vorschriften
verfolgt werden muß 1.17.
Einen sehr konkreten Hinweis gibt die Vorrede, wenn sie erwähnt, daß die Gerichtsordnung
Vorschriften aus des heiligen reichs Camergerichtsordnung enthält.
Inwieweit dies zutrifft, wird bezüglich der Appel[l]ationsvorschriften im 4. Kap. im einzelnen
aufgezeigt.
Weiter geht es mit der Erwähnung der Landrechtsreformation
von 1518 und neben der Reformation / unnd Ernewerung des Lanndtpuechs und Landtrecht in
Obern Baym ausgeen lassen." und der Aufzählung der unmittelbaren Adressaten der
Gerichtsordnung: Darauff wir allen und yeden / unnsern Hofrichtern / Vitzdomben
/ Haubtleuten / Statthalltem / Räten / Pflegem / Richtern und Ambtleuten in Obern unnd Nidern
Bayrn / unnd so von unns Gerichtzverwalltung haben / auch allen unsern Lanndtleuten und
Lanndtsässen von Preläten / Graven / Freyen / Rittern / Edlen / Knechten / und verwonten /
darzu den Burgern in unnsern Stetten unnd Märckten / die für sich selbs Gericht haben.
Ernnstlich gepieten / ordnen / setzen / unnd wöllen / das sy nun füran nach vermög unnd
innhallt hernachgeschriben gerichtzordnung / Gesatzen / Rechten / und gepreuchen / ... / mit
allen trewen unnd vleiß hanndeln / Richten / und Rechtsprechen wollen.
Die in der Rangfolge von oben zunächst aufgezählten Repräsentanten der herzoglichen Gewalt
sind die direkten Empfänger des landesherrlichen Befehls, als den sich das Gesetz hier
versteht. Damit wird zugleich der Geltungsbereich der Gerichtsordnung festgelegt. Nicht nur
die herzoglichen Amtsträger in Ober- und Niederbayern, sondern auch die mit der
Niedergerichtsbarkeit vom Herzog belehnten Stände (so von unns
Gerichtzverwalltung haben), die bisher selbst neben dem Richter auch das Verfahren
bestimmten (die für sich selbs Gericht haben), haben nunmehr die
vorliegende Gerichtsordnung anzuwenden. Eine Ausnahme hinsichtlich der Geltung nennt die
Gerichtsordnung in einem Einschub, der in dem obigen Zitat gekennzeichnet ist:
| Seite 17|doch dem Reformirten Lanndtpuch unvergriffen. An den ortten / da sölh puech aus
alltem geprauch und herkhomen ligt /
Hier zeigt sich, daß die Gerichtsordnung im Geltungsbereich der Landrechtsreformation von
1518, die ebenfalls — wenn auch in weit geringerem Umfang — Verfahrensvorschriften
enthält, nur subsidiär zur Anwendung kommen sollte.
Die Vorrede schließt mit einer Klausel, welche die Abänderung des Gesetzes nach dessen
Inkrafttreten ermöglichen sollte. Die Formulierung zeigt, daß man von einer Geltung des
Gesetzes ausging, die eine Abänderung nur aufgrund eines derartigen Vorbehalts zuläßt, falls
sich die eine oder andere Regelung als verfehlt oder unzweckmäßig erweisen sollte. Die
Mitwirkung der Stände wird auch hier hervorgehoben (mit bewilligung unnser
Lanndschafft).
Wo aber aynich irrung / geprech / zweyfel oder ungleicher verstanndt / in sölher
fürgenomen Gerichtzordnung und gesatzen / fürfallen würd / so nit genugsam erwegen / bedacht
/ oder nit lautter außgedruckht warn / darinn behallten wir unns vor / dieselben nach Rate
unser treffennlichen Landleut und Räte zupessern / zuerstatten / leutterung / und erklärung
zuthun / unnd mit bewilligung unnser Lanndschafft / wo es not thut / füran noch mer und
weitter pillich / gepürlich und rechtmässige gesatz und Ordnung zemachen. Wie dann söllichs
gemains nütz / und unnsers Hertzogthumbs pilliche nottürfft nach gelegenhait der leuff und
gestallt der sachen zu yeder zeit erfordern und unns unsern Erben und nachkomen. Auch gemaine
unnser Lanndschafft für nütz / guet / und ersprießlich ansehen wirdet.
Als Pendant zur Vorrede sei die Schlußrede bereits hier erwähnt. Sie steht am Ende des
Gesetzestextes und hat besondere Bedeutung für die zeitliche Geltung der Gerichtsordnung
insofern, als nur Rechtsstreitigkeiten betroffen werden sollen, die nach dem Inkrafttreten der
Ordnung ausgetragen werden — ein Verbot der Rückwirkung also: Beslus diser
gerichtzordnung. Zu wissen / das alle gesatz in disser Gerichtzordnung allain in den hänndln
und rechtsachen / So sich nachaußganng / underöffnung / derselben Gerichtzordnung begeben /
mit rechtverttigung pynden sollen. Die Schlußrede fährt mit einer nochmaligen
Erwähnung der Mitwirkung der Stände und der herzoglichen Räte fort: Unnd nachdem
söllich Gerichtzordnung / mit unnserer Lanndtschafft / und treffennlichen unnsern Lanndsässen
in Obern und Nidern Bayern / von allen Stännden / Auch unnsern Rät Rate beschlossen ist
/
| Seite 18| und endet mit einem Datum, das sowohl den Befehl zum Druck als auch
die Drucklegung des Werkes selbst betreffen kann: Haben wir in diß gegenwirtig
Buech / durch den drückh vergriffen / und ausgeen lassen / zu München an sanndt Jörgen tag /
des Jars alls man zallte von Christi unnsers lieben herren gepürt / Fünffzehenhundert unnd im zwaintzigisten (Anm.: 23.4.1520).
Der eigentliche Gesetzestext, der zwischen den programmatisch-deklaratorischen Texten von
Vor- und Schlußrede eingebettet ist, umfaßt 13 Titel1.18, die wiederum in einzelne Gesatze eingeteilt sind. Nur um einen Überblick
über die geregelte Materie zu geben, werden hier die Überschriften der einzelnen Titel
aufgeführt1.19:
1. Tit.
Von besetzung des Gerichts unnd Aydspflichten der person darzu gehörig.
2. Tit.
Von Fronpoten / ladungen / unnd Fürheyschungen zu Recht / wie die erlanngt und
verkhöndet sollen werden.
3. Tit.
Von ungehorsam des Clagers unnd Anntwurtters / unnd wie wider die ungehorsamen / mit
verkönndung und weitterer verfarung / in Recht soll gehanndlt werden.
4. Tit.
Von Anwällden und Gewallthabern / wie die in Recht gesetzt unnd zuegelassen sollen
werden.
5. Tit.
Wie man in Recht clag fürpringen / und die außzüg / unnd Gerichtztäg / vor unnd nach
der Anntwort / bis zum beschluß der sach / darauff hallten / auch den Ayd gevärde unnd
poßheyt zuvermeydenn / schwöm / und auf die articulirt clar / verfarn sol.
6. Tit.
Wie ainer dem anndern des widerrechtens sein / unnd was form unnd unnderschaid im
widerrechten unnd gegenclagen gegen dem Inwonen unnd Gasst gehallten sol werden.
7. Tit.
Von zeugknuß unnd weysungartigkln / unnd wie mit stellung / unnd
| Seite 19| verhörung der zeugen unnd wider derselben einreden / auch mit einlegung
brieflicher urkhündt / unnd fürpringen der weysungen / in manigerlay gstallt / verfarn
unnd gehanndlt sol werden.
8. Tit.
Wie die beschlußred unnd Rechtsätz beschehen söllen / unnd in was fällen / die
Partheyen nach beschlus der sach / mögen gehört werden / auch wie sich darnach der Richter
sol hallten.
9. Tit.
Von Urteyln / was unnderschaid zwischen bey unnd Enndturteyln sey / unnd wie man die
schöpffen unnd geben / und die gerichtzschäden ertayln soll / Auch in was fällen ain
enndturteyl nichtig sey.
10. Tit.
Von Appellationen / und wie die beschwärten von Bey unnd Enndturteylln / appelim unnd
dingen mögen / Auch wie derhalben appostl unnd urkhüdt / begert unnd geben / und was
zuvolfuerung der appellation gethan werden sol.
11. Tit.
Von neuen fürnemungen / in hangender appellation / und in was fällen / die
appellation für verlassen / unnd gevallen geacht. Auch was unnd wievil fatalia zuegelassen
mögen werden / und wie darüber / allain in den Fürstlichen Hofgerichten / erkanntnuß soll
beschehen.
12. Tit.
Von mässigung der Gerichtzschäden.
13. Tit.
Von volziehung unnd hanndthabung der gesprochen urteyl.
Gegenstand dieser Arbeit ist nun die Appellation, wie sie im 10. und 11. Titel der
Gerichtsordnung geregelt ist. Schon die gerade aufgeführten Titelüberschriften zeigen, daß es
sich um eine verhältnismäßig umfangreiche Regelung handelt, die aber als eigenständiges
Rechtsinstitut vom übrigen Inhalt des Gesetzes klar abgrenzbar ist. Neben diesem formalen
Gesichtspunkt sprechen aber auch sachliche Gründe für die Auswahl der Appellationsvorschriften
als Untersuchungsgegenstand. Die Frage nach dem Verhältnis zwischen überliefertem und neuem
Recht, die durch die Vorrede zur Gerichtsordnung selbst gestellt wird, verlangt hier, da ein
römisch benanntes Rechtsinstitut das alte Hofgeding,
wie die Urteilsschelte in Bayern genannt wurde, zu verdrängen scheint, besonders
eindringlich nach Klärung. Dazu kommt, daß das Ringen zwischen Ständen und Herzog um die
politische Macht im Lande Spuren bei der Ausgestaltung des prozessualen Rechtsmittels
hinterlassen haben muß, da insbesondere die Appellation an das Reichskammergericht den
Rechtsstreit aus der Einflußsphäre des Herzogs entzog und damit ein Gegenmittel gegen die
herzogliche Zentralgewalt darstellte. Andererseits können vielleicht auch Anhaltspunkte für
das Verhältnis des Territorialstaates Bayern zum Reich und seinem Kammergericht gefunden
werden, die Rückschlüsse hinsichtlich der politischen Geschichte zulassen. All dies zeigt die
besondere Bedeutung, die der Regelung des Rechtsmittels zukommt. Dementsprechend stark ist
auch die Beachtung, welche die Appellation in der neueren Forschung gefunden
| Seite 20| hat. Erwähnt seien die Werke von Schioppa1.20, der die
Appellation als zentralen Ausschnitt aus dem Prozeßrecht bezeichnet1.21, und Broß1.22 der von
einer ähnlichen Fragestellung wie die vorliegende Arbeit bezogen auf die Reichskammergerichtsordnung von 1495 ausgeht.
| Seite 21|
Die Darstellung der legislatorischen Schritte in der zweiten Hälfte des 15. Jh. und den
beiden ersten Jahrzehnten des 16. Jh. soll dem grundlegenden Verständnis der Vorschriften der
GO dienen. Sie erhebt den Anspruch auf Vollständigkeit nur soweit es zu diesem Zweck
erforderlich ist.
Die Entwicklung der Gesetzgebung ist in starkem Maße durch die politische und rechtliche
Teilung Bayerns geprägt. Zu Beginn der 2. Hälfte des 15. Jh. ist Bayern politisch in die
Teilherzogtümer München und Landshut geteilt. Diese sind nicht gleichzusetzen mit den
Begriffen Ober- und Niederbayern bzw. Ober- und Niederland, die auf die erste Landesteilung
1255 zurückgehen2.1 und noch heute in Gestalt der gleichnamigen Regierungsbezirke fixiert
sind. Vielmehr haben es einige weitere Teilungen und erneute Zusammenlegungen2.2
mit sich gebracht, daß beide Teilherzogtümer Anteile sowohl am Oberland als auch am
Niederland haben. So besteht das Herzogtum München im wesentlichen aus dem Münchner
(Oberland) und dem größeren Teil des Straubinger Landesteils {Niederland), das Herzogtum
Landshut aus dem Landshuter (Niederland), dem kleineren Teil des Straubinger (Niederland) und
dem Ingolstädter Landesteil (Oberland). Weitere Verzahnungen sind im Bayer.Geschichtsatlas
(a.a.O. S. 22) gut erkennbar. Eine Vertiefung in Einzelheiten ist aber zum Verständnis des
weiteren nicht nötig.
Bedeutsam ist die Teilung Bayerns in zwei unterschiedliche Rechtskreise als Folge der
Rechtssetzung Ludwig des Bayern und seiner Söhne. Das Rechtsbuch von
1346 2.3
| Seite 22| auch OLR genannt2.4, ist nämlich nur im Oberland
eingeführt worden2.5), während es im Niederland bei der Anwendung ungeschriebenen Rechts blieb.
Warum das OLR nur im Oberland eingeführt wurde, ist nicht vollständig geklärt, zumal Bayern
seit 1341 in den Händen Ludwig des Bayern vereint war und erst nach
seinem Tode durch die sog. zweite große Landesteilung 1349 erneut zerfiel2.6. Eine
mögliche Erklärung liegt darin, daß dem OLR ein älteres Rechtsbuch vorausgegangen ist, wie
sich aus dem Vorspruch zu Art. 1 des 1. Tit. OLR sowie urkundlichen Erwähnungen ab 1336 ergibt2.7. Da Ludwig der Bayer seit dem Teilungsvertrag von Pavia (1329) bis 1340
ausschließlich Oberbayern als Herzog regierte2.8, konnte er dieses ältere Rechtsbuch nur hier einführen. Stellt nun
das OLR lediglich eine Umarbeitung des älteren Rechtsbuchs dar2.9, ist somit schon die Identität des Geltungsbereiches indiziert.
Einer Neueinführung des älteren Rechtsbuches wie des OLR im Niederland nach der Vereinigung
der Territorien stand wohl die weitreichendere Privilegierung der niederbayer. Stände durch
die sog. Ottonische Handfeste 1311 entgegen, wonach die niederbayer. Landsassen die niedere
Gerichtsbarkeit weitgehend in den Händen hielten2.10.
Gegen den Widerstand der Stände scheint das Rechtsbuch in Niederbayern nicht durchsetzbar
gewesen zu sein2.11.
| Seite 23|
Der ursprüngliche Geltungsbereich des OLR wurde später nur unwesentlich ausgedehnt2.12. Allein die
politischen Verschiebungen haben ergeben, daß auch er auseinandergerissen erscheint. So hat
aufgrund der oben (S. 21) aufgezeigten territorialen Umverteilung in
der Mitte des 15. Jahrhunderts sowohl Bayern-München als auch Bayern-Landshut Gebiete, in
denen das OLR gilt (Münchner und Ingolstädter Landesteil) und solche, in denen es nicht gilt
(Landshuter und Straubinger Landesteil). Der zeitgenössische Sprachgebrauch2.13 unterscheidet Orte "wo das Buch liegt" von denen, wo dies
nicht der Fall ist — bei der Rechtszersplitterung, die zusätzlich durch die über das
Land verstreuten Hofmarken, geistlichen Territorien, Städte und Märkte unüberschaubar wird,
verständlich2.14.
Die einschneidendste verfahrensrechtliche Folge der Rechtsteilung ist, daß dort, wo das
OLR nicht eingeführt wurde, weiterhin nach Frage und Folge geurteilt wird, der Richter also
nur das Urteil vom Gerichtsumstand anfragt, während das OLR den selbst urteilenden Richter
vorsieht2.15. Allerdings wurde die Neuerung durch das OLR von der Praxis
nur zögernd aufgenommen2.16.
Ab 1437 sind Landgebote der bayerischen Herzöge nachweisbar2.17. Es handelt
| Seite 24| sich um kurzgefaßte
Regelungen von zumeist gerade anstehenden Einzelproblemen. Diese Regelungen waren dort
erforderlich, wo das OLR bzw. die gerichtliche Übung Fragen, die sich hauptsächlich aus der
sich verändernden Wirtschaftsstruktur ergaben, nicht beantworten konnte. So haben die meisten
Landgebote "Polizeigegenstände" zum Inhalt2.18. Mehrmalige Regelungen erfuhren das Münzwesen, der Fürkauf und
die Ausfuhr von Getreide, der Viehhandel und das Schlachten, das Fischereiwesen, das
Holzschlagen, Belange der Landessicherheit, die Kriegsrüstung sowie das Abhalten von
Hochzeiten. Mit Fragen des Gerichtsverfahrens beschäftigen sich immerhin 11 von etwa 60 bei
Krenner erfaßten Landgeboten2.19. Von diesen 11 Landgeboten haben 6
Einzelprobleme der Appellation zum Gegenstand2.20. Dies zeigt, daß die Appellation unter den
regelungsbedürftigen prozeßualen Fragenkreisen im Vordergrund des Interesses stand. Die
Ursache liegt im Fehlen diesbezüglicher Vorschriften in beiden Landesteilen, da auch das OLR
keine Regelung über das Dingen gen Hof enthielt2.21. Die
übrigen 5 Landgebote mit verfahrensrechtlichem Inhalt handeln von der Ladung vor fremde
(insbes. westfälische) Gerichte2.22, der Bestellung, Vergütung und
Selbstvertretung von Vorsprechern (= Anwälten)2.23 sowie von Viztumshändeln2.24.
Die Landgebote sind durchwegs an die herzoglichen Beamten adressiert sei es in einem
Gerichtsbezirk2.25, in einem größeren, aber räumlich begrenzten Gebiet2.26, oder im gesamten Teilherzogtum2.27. Gemeinsame Landgebote für
| Seite 25|
ganz Bayern, also für beide Teilherzogtümer zugleich, sind, soweit ersichtlich, in sehr
geringem Maße und nur in Münzangelegenheiten ergangen2.28.
Im übrigen waren die Landgebote der Teilherzogtümer nicht aufeinander abgestimmt. Die Zahl
der Landgebote in beiden Landesteilen hält sich in etwa die Waage. Auf beiden Seiten
erscheinen als Adressaten Landrichter, Pfleger, Rentmeister, Kastner, Amtleute, Vögte,
Forstmeister und Zöllner. Rüstungsaufgebote sind an "alle Edlen", Prälaten, Städte und Märkte
gerichtet2.29. Die Landgebote ergingen regelmäßig unter dem Namen des jeweiligen Herzogs.
Nur 2 Landgebote sind von den herzoglichen Räten in Stellvertretung des Herzogs erlassen2.30. Die ständische Mitwirkung, die in der frühen Phase (1437 - 1458) stets
gegeben war, läßt in einer Übergangsphase (1458 - 1470) spürbar nach und ist in der Spätphase
(1470 - 1503), in der der überwiegende Teil (etwa 50) der Landgebote ergangen ist, nur noch
in vereinzelten Ausnahmefällen nachweisbar2.31.
Während von den etwa 60 bei Krenner erfaßten Landgeboten rund 40 kurz und ungegliedert ein
Einzelproblem behandeln, weisen nur 9 einen unverhältnismäßig großen Umfang auf2.32. Diese sind in
10 oder mehr (maximal 15) Abschnitte gegliedert, welche aber — selbst bei Regelung
mehrerer Materien — keine Überschriften tragen. Einen noch größeren Umfang haben die
sogenannten Landesordnungen2.33. Die Ordnung des Münchner
Landesteils 1500 enthält eine umfassende Regelung ausschließlich auf sicherheitsrechtlichem
Gebiet, kann also als reine Polizeiordnung, wie sie auch in der Landesordnung 1516 Gestalt
fand, bezeichnet
| Seite 26| werden2.34. Die aufeinander aufbauenden Landshuter Ordnungen
beinhalten neben sicherheitsrechtlichen Vorschriften auch materielles Straf- und Zivilrecht
sowie prozeßuale Regelungen. Ergibt sich aus Umfang und Vielfalt der geregelten Materien ein
gewisser Unterschied zu den meisten einzelfallregelnden Landgeboten, so stellt doch der
Mandatsstil, die Adressierung der Ordnung an einen bestimmten Beamten, in dem die
Landesordnungen 1474, 1491 und 1500 abgefaßt sind, ein wesentliches verbindendes Element
dar.
Lediglich die LO 1501 geht von diesem Mandatsstil ab, indem sie mit einem Vorwort, ähnlich
den späteren Gesetzen 1518 und 1520, ihren Geltungsanspruch nicht mehr gegenüber einem
befehlsempfangenden Beamten, sondern gegenüber der Gesamtheit der Untertanen zum Ausdruck
bringt. Auch in der Unterteilung in mit inhaltsangebenden Überschriften versehene Artikel ist
diese LO, wenn sie auch nur die LO 1474 inhaltlich erweitert, den späteren Kodifikationen
ähnlich.
Etwa zur selben Zeit, als Bayern-Landshut mit der LO 1474 zu umfangreicheren Regelungen
schritt, wurde von beiden Herzögen eine gemeinschaftliche Kommission von Räten beider
Landesteile gebildet, die in Erding das OLR reformieren sollte2.35. Dabei deutet nichts daraufhin, daß es sich um einen
Versuch gehandelt habe, den Geltungsbereich des OLR auszudehnen2.36. Die
Beteiligung beider Teilherzogtümer beruht lediglich auf der durch politische
Territorialverschiebungen bedingten Geltung des OLR in Teilen beider Gebiete2.37.
Die Erdinger Konferenz fand zwischen 1465 und 1479 statt. Das im Original erhaltene
Protokoll der Räte2.38 enthält zwar keine unmittelbare Zeitangabe. Die Überschrift "Reformacion des
Lanndtpuchs zu Ärding durch beder hern Rät" weist jedoch einen in einheitlicher Schrift und
Tinte gefertigten Zusatz auf: "1516. Beratslagung ainer allten (folgt alte Überschrift:
Reformacion ... u.s.w.) In weiland H. Ludwigs zu Landshut und H. Albr. zu München regierung."
Dieser Zusatz wurde 1516 offenbar bei der Endredaktion der LRRef, bei der man das Erdinger
| Seite 27| Protokoll zugrundelegte, geschrieben. Die vergleichsweise große
zeitliche Nähe des Schreibers zu dem datierten Geschehen rechtfertigt die Unterstellung der
Richtigkeit der Datierung. Die Regierungszeit der Herzöge Ludwig und Albrecht überschneidet
sich zeitlich während der genannten Jahre, da Albrechts Regierung 1465 begann, Ludwig aber
schon 1479 starb.
Damit erweist sich die Datierung Krenners2.39 auf "1487 oder kurze Zeit vorher" als
unzutreffend2.40.
Krenner stützte sich zum einen auf einen Brief des Landshuter Kanzlers
Kolberger an Hans Rieshaimer, den Sekretär Herzog
Albrechts, worin um "Aufrichtung" der "Landsordnung zu Erding gemacht" durch den Herzog
gebeten wird2.41. Der
Brief ist mit 1487 datiert, woraus Krenner schließt, die Erdinger Konferenz müsse 1487 "oder
kurze Zeit vorher" stattgefunden haben2.42. Tatsächlich schließt der Brief lediglich
die Annahme aus, die Konferenz habe nach 1487 stattgefunden. Die Formulierung
Kolbergs "dieweil soviel Kostung darauf gelegt ist, war nit gut daß die
(= Reformation) nun erlag" zeigt darüberhinaus, daß bereits eine gewisse Zeit zwischen
Konferenz und Brief verstrichen war, da anderenfalls kein Grund zur Äußerung einer derartigen
Befürchtung bestanden hätte. Zum anderen führte Krenner einen "Gedächtniszettel" Herzog
Albrechts an2.43. In den Notizen des Herzogs findet Herzog
Georg von Landshut mehrfach Erwähnung, der nach dem Tode seines Vaters
Herzog Ludwig 1479 die Regierung übernahm. Daraus rechtfertigt sich die Datierung des
Notizzettels auf 1479 oder später. Auf dem Zettel findet sich u. a. die Anmerkung "Das Recht
in beider Herrn Landen zu reformieren, ein Recht zemachen und zeschöpfen und das puch in alle
gerichte zelegen". Krenner schloß daraus, daß die Erdinger Konferenz noch nicht stattgefunden
hatte. Dieser Schluß ist jedoch nicht zwingend, da auch nach der Erdinger Konferenz, deren
Protokoll ja nur einen Entwurf darstellte, die Reformation des OLR eine unerledigte Aufgabe
blieb. Auch ist die die Rechtsreform betreffende Notiz als einzige nicht gestrichen, also
innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes nicht als erledigt betrachtet worden, was nach
Krenners Gleichsetzung von tatsächlicher Reformation und Erdinger Konferenz der Fall hätte
sein müssen. Schließlich spricht auch nicht die auf dem Zettel fixierte Überlegung Herzog
Albrechts, bei mißbräuchlicher Appellation entweder zu strafen oder dem Mißbrauch durch
Auferlegung
| Seite 28| eines Eides zu begegnen, gegen die Tatsache, daß die
Konferenz bereits stattgefunden hatte. Zwar legt sich das Erdinger Protokoll auf den Eid
fest2.44.
Wegen des Entwurfcharakters war jedoch ein erneutes Abwägen von Einzelheiten dadurch nicht
ausgeschlossen.
Das Konferenzprotokoll2.45 gibt auch Aufschluß über den
Arbeitsgang der Räte. Zuerst wurde das OLR in der bestehenden Form durchgegangen, wobei der
jeweilige Artikel entweder übernommen ("daß er soll bleiben" - 3. Art. , "manet" - 5. Art.),
geändert ("das Wort ... heraus bleiben soll" - 1. Art. , "dafür soll stehen ..." - 4. Art.)
oder ausgeschieden wurde ("daß er überflüssig sei" - 10. u. 31. Art., "ganz abgethan werden"
- 38. Art.). Sodann wurden 7 neue Artikel (348. - 354.). davon 3 die Appellation betreffend
(351. - 353.), angefügt. Bis dahin wurde die durch das OLR vorgegebene Artikelfolge nicht
verändert. Erst nachdem der materielle Inhalt des Entwurfs feststand, wurde eine Gliederung
angefertigt, die eine einschneidende Umgestaltung der Artikelfolge nach einem neu erdachten
System darstellt. Diese Gliederung wurde dem Entwurf (Bl. 13 - 52) vorangestellt (Bl. 2 -
12). Die einzelnen Artikel sind innerhalb dieser Gliederung noch mit den ursprünglichen,
durch das OLR vorgegebenen Ziffern bezeichnet. Innerhalb des 1. Abschnitts "Von Richtern und
Gerichtsschreibern" z.B. ergibt sich deshalb die Folge der Artikel 3, 37, 139, 263, 264, 269,
341, 348 u. 354. Die drei Appellationsvorschriften (Art. 351 - 353) bilden einen
selbständigen Abschnitt (10. "Von geding und appellation").
Kunkel2.46 stellt bezüglich der
materiell-rechtlichen Vorschriften des Erdinger Entwurfs fest, daß es sich um eine ziemlich
konservative Angleichung des OLR an die veränderten Verhältnisse und Bedürfnisse handele mit
der Tendenz, das überlieferte Recht in seinem Kern unverändert zu lassen. Die Umgestaltung
sei vorwiegend redaktioneller Natur, wobei schonende Spracherneuerung und Ausweitung der
engen Kasuistik des OLR durch allgemeine Formulierungen im Vordergrund stünden. Die
Streichungen dienten lediglich der Beseitigung von Wiederholungen oder Widersprüchen, der
stoffliche Rahmen des OLR sei ziemlich genau eingehalten worden. Andererseits seien jedoch
Einwirkungen des römischen Rechts erkennbar. Zum einen seien gegen gemeines Recht verstoßende
Artikel weggelassen ("Der 328. Art. soll abgetan werden, denn er sei wider Recht und
Vernunft."), zum anderen Veränderungen vorgenommen worden, die deutlich auf das Vorbild des
römischen Rechts hinweisen.
Der Erdinger Entwurf wurde, wenn man von der späteren Zugrundelegung bei
| Seite 29| der LRRef 1518 absieht, nie als Gesetz publiziert. Die Ursachen dafür sind
unbekannt. Die noch vorhandene Unvollständigkeit der Regelungen kann, selbst wenn sie den
Zeitgenossen bewußt wurde, kaum der Grund gewesen sein, da die Landesordnungen 1474 und 1501
mindestens ebenso unvollständig waren und dennoch als Gesetze ausgingen.
Erst 1501 finden sich wieder Anzeichen, daß an die Fortführung der Reformation des OLR
gedacht wurde. Auf die Beschwerde der Stände des Landshuter Landesteiles, die gelehrten
Ausländer im Hofgericht seien unfähig, für die "Ende (wo) das Buch liegt" Recht zu
sprechen2.47, äußerten die herzoglichen Räte gutachtlich, daß etliche Artikel des "Buches im
Oberlande ... wider gemeine Rechte und gute Sitten sind", weshalb den Räten die Reformation
des Buches aufgetragen werden sollte2.48. Herzog Georg vermerkte eigenhändig daneben: "Das laß ich
mir auch gefallen". Auch die Landschaft stimmte der Fortführung der Reformation zu2.49. Der
Ausschuß bat, "förderliche Handlung darinn fürzunehmen"2.50, was jedoch zunächst nur zur Aufnahme einer entsprechenden
Absichtserklärung in die LO 1501 führte: Der Herzog gab in dem 2. Teil des Abschnitts
"Besetzung der Hofgerichte" seinen Willen kund, das OLR zu reformieren, das neue Gesetz durch
den Kaiser bestätigen zu lassen und es alsdann auch im Niederland einzuführen2.51.
Auf dem Landtag 1506 zu Landshut wurde der Plan zur Reformation des Landrechts erneut
aufgegriffen2.52.
1507 wurde hierzu ein Ausschuß von 24 Verordneten gebildet. Dieser Ausschuß beantragte auf
dem Landtag 1510 zu Straubing2.53, "die Statuten, darauf viel
Geldes in vergangenen Landschaften verzehrt worden, jetzt gar aufzurichten, damit gemeines
Land doch eines Theils
| Seite 30| Ergötzlichkeit habe"2.54. Dies wurde durch Beschluß der gesamten Landschaft bewilligt.
Ein nicht hoch genug einzuschätzendes Dokument für die Entstehungsgeschichte des zu
untersuchenden Gesetzes ist ein handschriftlicher Entwurf zur Gerichtsordnung des Gelehrten
und herzoglichen Rates Hieronymus de Croaria2.55. Dieser Entwurf ist bislang nicht beachtet und daher nicht
entsprechend seiner Bedeutung eingeordnet worden. Er trägt auf Bl. 1 den Titel: Newe gerichtsordnung des durchlewchtigen hochgebornen fursten und herre heren Wilhalms
pfaltzgraven bey Rhein hertzoge in Obern und Nidern Bayern Wie man in seiner fürstlichen G.
lande an den schrannen und undergerichten in recht procedirn und gerichtlich handeln
solle. Der Verfasser geht aus einem persönlichen Anschreiben, mit dem das Werk Herzog
Wilhelm übergeben wird, hervor (Bl. 2 - 3): Dem durchleuchtigen ... Hern
Wilhalmen ... Embeut Ich Hieronimus von Croarien doctor beder rechten, Ordinari in e. f. g.
universitet zu Ingolstat Mein underthenig gehorsam ... Nachdem mir von e. f. g. in
sunderhait bevolhen worden ist ain gerichlich Ordnung wie man nach ausweysung der recht und
gueten leidlichen gewonhaiten e. f. g. landen und leuten zu guet und aufnemung an e. f. g.
landtschrannen und undergerichten im rechten procediern und handeln soll, damit die
Unordnungen und mengerlay beschwerung, so bißher e. g. landsessen durch die richter
gerichtschreiber und amptknecht beschehen waren vermitten belieben das ich solhs nach meinem
besten vermögen und meiner hechsten schlechten verstentnuß ... gern gethan, und sovill
dester liber das Ich zu sambt schuldiger pflicht ain sunder begirlich wollgefallen ob dem
(das e. f. g. alls ain Junger angeender fürst ... so gros erwegen und bedenken) gehabt,
darauf hab Ich solh Ordnung in zwöllf titl deren jeder sein sunder articl in sich hellt
begriffen, die ich dann e. f. g. in gehorsamen willen hiemit uberantwurt, fleissiglich
bittende e. f. g. welle solh mein mue und arbait ... annemen denn wiewoll mir vor etlichen
wuchen durch e. f. g. geschriben ist, solh Ordnung aufs furderlichst aufzurichten so hat
doch solhs so bald nit sein mögen ursach das solh Ordnung zubegreiffen nit ain klaine arbait
sunder ist sie dapfer ... nutzbar und allso
| Seite 31| hoch zuerwegen
deßhalben mir auch nit klain mue darauf gegangen, das ich die heyligen recht mit den
leidlichen gewonhaiten und gebrauchen so in e. g. land sein gegen einander vergleicht,
dartzu hab ich mein gewonlich leczyon, so auch sunderer mue bedarf mitler Zeit alltag selbs
versehen ...
Aus diesem Anschreiben können Daten gewonnen werden, die eine zeitliche Einordnung des
Entwurfs auf das Jahr 1514 rechtfertigen.
Hieronymus de Croaria, der Verfasser des Werkes, war von 1497 -
15162.56
Professor des kanonischen Rechts an der Universität Ingolstadt2.57. Da sich Croaria in
der Handschrift selbst als Ordinarius an der Ingolstädter Universität bezeichnet, der während
der Arbeiten an dem GO-Entwurf täglich seine Vorlesung hielt ("hab ich mein gewonlich leczyon
..."), ist die Entstehung der Handschrift nach 1516 a priori ausgeschlossen.
Andererseits kann das Werk nicht vor 1511 entstanden sein, da in ihm ausschließlich Herzog
Wilhelm als allein regierender Fürst angesprochen ist. Zwar war Wilhelm schon seit dem Tode
seines Vaters Albrecht (1508) Herzog, stand jedoch bis zu seiner Volljährigkeit (13.11.1511) unter der Vormundschaft eines aus seinem Onkel Herzog
Wolfgang und 6 Vertretern der Stände bestehenden Regentschaftsrates, der die Regierung
führte2.58. Es ist ausgeschlossen, daß der noch minderjährige
Herzog einem herzoglichen Rat wie Croaria2.59 den Befehl zur Erstellung einer GO erteilen
konnte. Auch deutet das völlige Fehlen einer Erwähnung der Vormünder daraufhin, daß die
Vormundschaftsregierung bereits beendet war. Dem widerspricht nicht, daß Wilhelm als "junger
angeender fürst" bezeichnet ist. Immerhin war der Herzog 1514 erst 20 Jahre, Croaria dagegen
etwa 54 Jahre alt. Eine verhältnismäßig genaue Datierung kann aus dem Umstand hergeleitet
werden, daß die Landschaft auf dem Landtag von 1514 zu München die Mitregierung Herzog
Ludwigs, des jüngeren Bruders Herzog Wilhelms, erzwang2.60. Dies hatte u. a. zur Folge, daß bei Regierungsakten stets
| Seite 32| beide Herzöge genannt wurden2.61. Das
Fehlen einer entsprechenden Nennung sowohl im Titel der Handschrift (Bl. 1) als auch im
Anschreiben deutet auf die Entstehung vor dem Landtag 1514 hin.
Diese Ergebnisse decken sich mit der Mitteilung Freybergs2.62, daß auf dem Landtag 1514 zu München der
Entwurf einer Gerichtsordnung der Landschaft vorgelegt werden konnte, nachdem herzogliche
Räte auf Befehl des Landesherrn Verfahrensvorschriften ausgearbeitet hatten. Wenngleich
Freyberg keine Quellen zitiert, kann doch mit einiger Sicherheit davon ausgegangen werden,
daß der von ihm angesprochene Entwurf und die Handschrift Croarias identisch sind.
Der Entwurf Croarias enthält sämtliche Elemente der späteren GO. Auf das Anschreiben folgt
auf Bl. 3 RS eine Vorrede, mit der der Herzog das Gesetz bei seinen Untertanen einführen
sollte. An diese Vorrede ist die der GO 1520 deutlich angelehnt, wenngleich in der Endfassung
weitgehende Streichungen erkennbar sind, denen u. a. dem gelehrten Zeitgeist entsprechende
Allegate vom Propheten Daniel über die griechischen Weisen zu den Zwölftafelgesetzen der
Römer, die als Vorbild für die Unterteilung des Entwurfs in 12 Titel genannt werden, zum
Opfer fielen. Auf Bl. 6 beginnt der eigentliche Gesetzestext, wobei sich die 12 wiederum in
Artikel unterteilten Titel auf über 200 Seiten erstrecken.
Auf Bl. 112 RS folgt eine Nachrede, in der Croaria dem Herzog zwei zusätzliche, noch nicht
ausformulierte Artikel zum Appellationsrecht empfiehlt. Zum einen soll bei Appellationen in
Besitzklagen die Beschlagnahme des streitgegenständlichen Gutes angeordnet werden können, um
Appellationen lediglich zur Verlängerung der Besitzdauer zu unterbinden. Diese Regelung, die
dem 4. Gesetz des 10. Tit. der Nürnberger
Stadtrechtsreformation 1479 entspricht, wurde jedoch nicht in die GO 1520 aufgenommen. Zum
anderen sollte ein kaiserliches Appellationsprivileg über 500 oder 1.000 Gulden angestrebt
werden, wobei für diese privilegierten Sachen eine das RKG ersetzende 3. Instanz, besetzt mit
Hofmeister und zwei gelehrten Doctores, geschaffen werden sollte. Hiervon ging nur das 1517
erlangte Appellationsprivileg über 100 Gulden in die GO 1520 ein2.63,
| Seite 33| während die Schaffung einer 3. bayr. Instanz erst mit dem Revisorium 1625
erfolgte.
Die Nachrede ist — höchstwahrscheinlich von Croaria eigenhändig — unterschrieben:
williger gehorsamer diener hieronymus von Croaria doctor beder rechte ordinari
zu Ingolstadt
Schriftbild und Tinte dieser Unterschrift begegnen in der ansonsten einheitlich abgefaßten
Handschrift nur noch in ganz vereinzelten Korrekturen. Das legt die Vermutung nahe, daß
Croaria das Werk nach Konzept einem Schreiber diktiert hat und nach Fertigstellung nur noch
Korrekturen und Unterschrift eigenhändig hinzufügte. Bl. 116 -131 schließlich enthalten ein
Register des Gesetzesentwurfs.
Die Appellationsvorschriften sind im 10. und 11. Titel des Entwurfs enthalten. Diese
Anlage wurde von der GO 1520 übernommen:
Entwurf Croaria
GO 1520
10. Tit. Von dem appelliern, wie man von bey oder endt urtailn appelliern und sich
berueffen, apostolos begern und sunst anders so zu folfuerung der app. sachen dienend,
thun soll.
10. Tit. Von Appellationen / und wie die beschwärten von Bey unnd
Enndturteylln/appellirn unnd dingen mögen / Auch wie derhalben appostl und urkhündt /
begert unnd geben / und was zuvolfuerung der app. gethan werden sol.
11. Tit. Von attentaten und desertierung der app., was attentaten, wenn und in
welchen fällen die geschenen app. desert und gefallen auch was und wievill fatalien
seyen.
11. Tit. Von neuen fürnemungen / in hangender app. / und in was fällen die app. für
verlassen / und gevallen geacht. Auch was unnd wievil fatalia zuegelassen mögen werden /
und wie darüber / allain in den Fürstlichen Hofgerichten / erkhanntnuß soll
beschehen.
In einem Überblick soll nun gezeigt werden, welche Vorschriften dieser beiden Titel des
Entwurfs in die GO 1520 Eingang fanden.
| Seite 34|
Entwurf Croaria
GO 1520
10. Tit. Art.1 I u. II
1.Ges.
10. Tit. Art. 1 III
2
10.Tit. Art. 2
3
10. Tit. Art. 3 u. 4
4
10. Tit. Art. 5
5
10. Tit. Art. 7
6
10. Tit. Art. 8 u. 9
7
10. Titel Art. 12 u. 14
11
10. Tit. Art. 16
12
10.Tit. Art, 18 u. 19
14
10. Tit. Art. 21 u. 20
15
10. Tit. Art. 23
16
11.Tit. Art. 1 bis 5
1 bis 5
Dabei sind die Vorschriften mehr oder weniger geändert, erweitert oder gekürzt worden. Die
Einzelheiten dazu werden im 4. Kap. dargestellt. Die durch den Entwurf vorgegebene
Grundstruktur blieb jedoch bis auf ganz wenige Ausnahmen stets erhalten.
Vermutlich blieb der Entwurf Croarias zunächst einmal liegen, da Landschaft und Herzog zu
sehr mit dem politischen Tauziehen um den Vorrang, das sich auf die Landesfreiheitserklärung
und die davon abhängig gemachte Erbhuldigung konkretisiert hatte, beschäftigt waren2.64. Erst 1516 beschloß die Landschaft, daß die Herzoge wegen des
Landrechtsbuchs ersucht werden sollen, etliche ihrer Räte zu verordnen; deßgleichen wolle
eine gemeine Landschaft auch etliche Personen dazu fürnehmen, die nach Endung des Landtages
über das Buch sitzen, und solches der Nothdurft nach in eine bessere und leidentlichere Form
zu stellen und zu bringen hätten2.65.
Daraufhin traten im Sommer 1516 10 Verordnete der Landschaft2.66 mit dem
Kanzler Dr. Augustin Lösch2.67 und dem
Sekretär Augustin Kölner2.68 in München zusammen. Ihre Aufgabe war neben der Landrechtsreformation
die Erstellung
| Seite 35| der GO. Nachdem man sich auf das Erdinger Protokoll
als Grundlage der Landrechtsreformation geeinigt hatte, wurden die weiteren Arbeiten auf
Kölner übertragen2.69.
Aus dem Jahre 1516 ist ein Entwurf zur LRRef erhalten2.70. Die Handschrift folgt im Aufbau
zunächst der Gliederung der Erdinger Reformation, stellt also einen Umguß des Textteiles in
die bereits durch das Register des Erdinger Protokolls gestaltete neue Gliederung des
Landrechts dar2.71.
Nach dem 5. Titel wurde jedoch durch spätere Korrektur ein neuer 6. Tit. ("von
vorsprechern") eingefügt, und der ursprüngliche 6. Tit. geteilt (7. Tit. "von anweisem", 8.
Tit. "von schub und tag"), so daß der ursprüngliche 10. Tit. ("von geding und Appellation")
zum 12. Tit. wurde. Die 3 Rubriken2.72 dieses 12. Tit. entsprechen wörtlich den Artikeln 351 - 353
der Erdinger Reformation. Durch spätere Korrektur ist nur der Zusatz "und den hailigen" beim
Appellationseid gestrichen und der "kaiserliche hof" zum "k. Camergericht" umgeändert.
Nach der Textkorrektur wurde eine Vorrede und eine Schlußrubrik abgefaßt. Diese zeitliche
Folge ergibt sich aus Textkorrekturen, die auf der Rückseite des letzten Blattes der Vorrede
zu finden sind. Die Vorrede weist ein flüchtigeres Schriftbild auf und ist ihrerseits erneut
korrigiert worden, wobei dies die 1518 gedruckte Fassung darstellt. Der Entwurf stellt nicht
die Endredaktion, die als Grundlage für den Druck diente, dar. Dies ergibt sich aus dem Titel
über die Appellation, dessen Vorschriften noch keinen Einfluß von Croarias Entwurf zur GO
aufweisen, während die Endfassung der LRRef wesentlich erweiterte Appellationsvorschriften
auf der Grundlage des GO-Entwurfs 1514 beinhaltet. Das Protokoll der Endredaktion ist nicht
mehr auffindbar2.73.
Kurze Zeit danach muß der für die Endfassung der GO grundlegende Entwurf entstanden
sein2.74.
In der Vorrede ist einerseits der Landtag am St. Jörgentag 1516 zu Ingolstadt erwähnt2.75; andererseits fehlt noch das später als 9. Ges. des 10.
| Seite 36| Tit. in die GO eingefügte Appellationsprivileg vom 3. 8. 1517. Mit Ausnahme dieses fehlenden Privilegs zeigt der
Entwurf mit seinen Korrekturen in Aufbau und Inhalt die Form der Appellationsvorschriften,
die 1520 gedruckt wurde.
Neben der oben erwähnten Umarbeitung des Entwurfs 1514 erfolgte die Aufnahme der die
Appellation betreffenden Vorschriften des Erdinger Protokolls (351 - 353), die Croaria noch
nicht erwähnte. Dabei wurde
Art. ErdRef Ges.
GO-Entw. 1516/17 (10. Tit.)
351
zu 9
352
zu 5 (1. u. 3. Abschn.)
und 353
zu 12 (1. Teil d. 1. Abschn.).
Die ersten 15 Blätter des Entwurfs (Bl.144-158), die den 1. Tit. beinhalten, sind
durchnumeriert. Es folgen drei Leerblätter, die offenbar zur Ergänzung der Vorschriften
gedacht waren. Der Rest, beginnend mit dem 2. Tit. (Bl. 158-262), ist nicht mehr
durchnumeriert. Die Blätter tragen die Aufschrift "das n plat", wohl um spätere Ergänzungen
zu ermöglichen, ohne die Reihenfolge der Blätter berichtigen zu müssen. Auch auf das 15. Ges.
des 10. Tit. folgen zwei Leerblätter, bevor mit dem 11. Tit., der insgesamt mit flüchtigerer
Schrift konzipiert ist, fortgefahren wird. Das 5. Ges. des 11. Tit. befindet sich auf einem
gesonderten Blatt, das ursprünglich "Der ... artickl. Was fatalia ... u. s. w. "
überschrieben war. Die Benennung "artickl" weist auf die unmittelbare Anknüpfung an Croarias
Entwurf hin.
Bei der Abfassung des Entwurfs 1516/17 kommt dem herzoglichen Rat Augustin
Kölner die entscheidende Rolle zu. Dies ergibt sich zum einen aus der Erwiderung
der Räte auf das Drängen der Landschaftsverordneten, die die Gesetze fertiggestellt sehen
wollten: ... der Kanzler (Anm.: Dr. Lösch) sey mit anderen Geschäften
überladen, dem Köllner aber sey nicht nur aufgegeben worden, die Gerichtsordnung ans Ende
und zur Öffentlichkeit zu bringen, sondern man fordere von ihm auch noch die Abfassung
einzelner Traktate über die Natur der Klagen, über Erbfälle, Testament, Vormundschaft und
dergleichen, darüber große Bücher geistlichen und weltlichen Rechts von Pabst und Kaiser
gemacht sind, die vieler Erwägung bedürfen, wobei vonnöthen neben dem Landesgebrauch auch
die Skribenten zu bedenken, dazu wohl etliche Jahre erforderlich wären, wo man anders nicht
Schimpf und Spott erfahren wolle. Man bitte daher diese Traktate noch etlichen Gelehrten und
Erfahrenen vorzulegen, und die noch baß zu berathschlagen, um allen Nutz und Ehre eine
beständige Ordnung und Recht im Haus Bayern zu beschließen2.76.
| Seite 37| Zum anderen kann mittels eines
Schriftvergleichs das von Kölner im Entwurf eigenhändig Geschriebene nachgewiesen werden. Als
Vergleichstext dienen ein von Kölner angefertigter Stammbaum der bayerischen Herzöge2.77 der ausweislich eines Vermerks durch Augustin Khölner,
altn Secretarien In diß registratur puech, mit aigner handt geschribn ist, und ein
eigenhändig geschriebener und unterschriebener Brief Kölners an seinen Vetter Dr.
Thomas Rudolf, Kanzler zu Landshut, aus dem Jahre 15392.78. Der Schriftvergleich ergibt, daß sämtliche
Korrekturen, die den Wortlaut der Vorschriften in die endgültige Fassung bringen (im 10.
Titel z.B. auf Bl. 235 RS, 239 RS, 240 VS u. RS, 243 RS, 247 RS, 249) sowie das 4. Ges. des
11. Tit., ab dem 6. Fall und der damit korrespondierende letzte Abschnitt des 5. Ges. des 11.
Tit. (Bl. 253 - 255) von Kölner stammen. Gerade diese Zusätze, die die Appellation zum RKG
zum Gegenstand haben, sind von großer politischer Bedeutung, da sie das Verhältnis der
kaiserlichen und herzoglichen Macht abgrenzen. Sie wurden offenbar länger abgewogen und
schließlich von Kölner gleich selbst zu Papier gebracht.
1518 ging die LRRef. in Druck. In ihrem verfahrensrechtlichen Teil wurden Teile des
GO-Entwurfs 1516/17 eingearbeitet. Die Appellationsvorschriften finden sich im 12. Tit., was
der Anordnung im Entwurf 1516 zur LRRef. entspricht. Welche Vorschriften dem GO-Entwurf
entnommen wurden, zeigt folgender Überblick:
Art.ErdRef
Ges.GO-Entw. 1516/17
Art. LRRef. 1518
-
1
1
-
2
2
-
3.. (1. u. 2. Abschn.)
3
352
5
9
-
6
4
-
7
7
-
8
8
351
9
5
353
12
10
-
14
6
Die 5 Gesatze des 11. Tit. d. GO-Entwurfs wurden zu einem 11. Art. zusammengezogen:
| Seite 38|Von Newung unnd hanndlungen in hanngennder Appellation. Wo in hanngennder
Appellation new fürnemen oder Rechtverttigung von yemand beschehen oder gestatt würden. Auch
in was fällen die app. unnd unnd [sic] geding für verlassen und gevallen geacht / und wievil
fatalia zuegelassen mögen werden / darüber soll in unsern Fürstlichen Hofgerichten
erkhanntnuß beschehen / unnd beschaid geben werden. Unnd darauff die partheyen auch unser
Richter / denen ausserhalb unnser Fürstlichen hofgericht / beschwärung begegnen / oder auß
dem Kayserlichen Camergericht / ichts zukhombt / sölchs an unns / oder unnser Hofrichter /
Statthalter / Vitzdomb unnd Rhäte /mit clag lanngen lassen.
Damit wurde einerseits wohl dem Bestreben entsprochen, die LRRef. mit
Verfahrensvorschriften nicht zu überladen, sondern die ausführliche Regelung der GO zu
überlassen, andererseits das Problem umgangen, die brisanten Regelungen der Appellation zum
RKG, die ausweislich des Entwurfs 1516/17 als bruchstückhaft und ergänzungsbedürftig
angesehen wurden, bereits zu diesem Zeitpunkt zu publizieren. Diese Gesichtspunkte dürften
generell bei der Auswahl der Vorschriften aus dem Entwurf 1516/17 berücksichtigt worden sein.
Die 2 nicht übernommenen Abschnitte des 3. Ges. des GO-Entwurfs kamen für die LRRef. a priori
nicht in Frage, da sie speziell das Verfahren nach Frage und Folge betreffen und daher
ausschließlich außerhalb des Geltungsbereichs des OLR zur Anwendung kommen konnten. Bei den
übrigen Appellationsvorschriften des GO-Entwurfs, die nicht in die LRRef. eingearbeitet
wurden (10. Tit. 4., 10., 11., 13., 14.Abschn.2 - 5, und 15. Ges.), wurden offenbar als
weniger bedeutsam für die Aufnahme in die nicht so sehr verfahrensrechtlich orientierte
LRRef. angesehen. Das 4., 11. und 13. Gesatz des Entwurfs bringen Definitionen (Wirkungen der
Appellation, Fälle der Unzulässigkeit der Appellation, Apostel), die übrigen weggelassenen
Vorschriften, abgesehen vom Anfang des 10. Ges., der aber nur eine Wiederholung bereits
ausgesprochener Grundsätze darstellt, das Prüfungs- und Apostelerteilungsverfahren des
Hofgerichts bei Appellationen zum RKG.
Auffällig ist, daß die LRRef. den Appellationseid auf Appellationen zum RKG beschränkt (9.
Art.). Diese Beschränkung erfolgte allein hier, während die Entwürfe und die GO in Anknüpfung
an die weit zurückreichende Tradition2.79 den Eid bei sämtlichen Appellationen vorsahen. Der Grund für die
Beschränkung ist unbekannt. Es ist lediglich eine Vermutung, daß der noch relativ große
ständische Einfluß die Behinderung, die sich durch den Eid in den Augen der Stände wohl
ergab, wenigstens teilweise abwehren konnte. Ebenso unerklärlich ist das Fehlen des
Appellationsprivilegs vom 3.8.1517, das in der GO (9. Ges.) als
| Seite 39|
ungeheuere Errungenschaft gefeiert wird. Zwar mag die Endredaktion der LRRef. noch im Sommer
1517, also vor der Erlangung des Privilegs abgeschlossen gewesen sein. Die Drucklegung dürfte
jedoch kaum einen derart langen Zeitraum in Anspruch genommen haben, ohne daß die Möglichkeit
der nachträglichen Einrückung des Privilegs vorhanden gewesen wäre. Betrachtet man die
Artikelfolge der Appellationsvorschriften der LRRef. im Vergleich zu der Folge der Gesatze
des GO-Entwurfs 1516/17, so ist festzustellen, daß in der LRRef. eine Ordnung nach
systematischen Gesichtspunkten erfolgt ist, während der GO-Entwurf sowie die darauf
basierende GO 1520 diese Systematisierung nicht aufweisen. Die Art. 1-6 LRRef. betreffen die
Appellation im allgemeinen, wogegen die Art. 7-10 ausschließlich Appellationen zum RKG zum
Gegenstand haben. Sieht man sich das Schema auf S. 37 an, so wird
ersichtlich, wie bei der Redaktion der Vorschriften vorgegangen wurde: Unter Weglassung der
als nicht erforderlich angesehenen Regelungen entnahm man dem GO-Entwurf, indem man dessen
Anordnung folgte, zunächst die allgemeinen Appellationsvorschriften, um erst in einem zweiten
"Durchgang" die die Appellation zum RKG betreffenden zu übertragen. Dabei stellt lediglich
der 9. Art. LRRef. eine Ausnahme dar, der bei strikter Einhaltung dieses Vorgehens als 8.
Art. hätte erscheinen müssen. Möglicherweise steht diese Ausnahme mit der restriktiven
Fassung der Vorschrift, die sie abweichend vom GO-Entwurf erst durch die LRRef. erfuhr, im
Zusammenhang.
Bereits aus diesen Beobachtungen ergibt sich, daß die Auffassung Freybergs2.80, die Verfahrensvorschriften der LRRef. entsprächen
dem Stand der Stoffsammlung zur GO im Jahre 1518, wobei die Vorschriften, so weit sie eben zu
diesem Zeitpunkt fertig waren, in die LRRef. mit aufgenommen worden seien, unzutreffend ist.
Hinzu kommt, daß durch den Entwurf Croarias 1514 der Stoff der GO weitgehend vorgelegt war
und im folgenden nur noch Modifikationen erfuhr, eine Neuschöpfung von Vorschriften, wie sie
Freyberg noch nach 1518 unterstellte, jedoch nicht mehr stattfand.
Schließlich kann die Tatsache, daß die LRRef. Teile des bereits umfangreicheren
GO-Entwurfs 1516/17 übernommen hat, durch zwei Details nachgewiesen werden. Der 5. .Abschn.
des 5. Ges. (10. Tit. GO-Entwurf), der die Unzulässigkeit des Appellationseides in bestimmten
Strafsachen zum Gegenstand hat, knüpft an die Definition dieser Strafsachen im 4. Fall des
11. Ges. an. Nur aus der Existenz dieser Definition ist die Eidesregelung verständlich. Die
LRRef. gibt nun im 9. Art. des 12. Tit. die vollständige Regelung bezüglich des Eides, also
auch den 5. Abschn. der Vorschrift wieder, ohne die grundlegende Definition des 11. Ges. des
GO-Entwurfs ebenfalls einzuarbeiten. Das isolierte
| Seite 40| Vorkommen des
5. Abschn. der Eidesvorschrift zeigt, daß das 11. Ges. vorhanden gewesen sein muß. Daß die
grundlegende Definition erst nach dem Bestehen der "Verweisung" geschaffen wurde, ist
ausgeschlossen. Weiterhin lassen die Textkorrekturen im GO-Entwurf entsprechende Schlüsse zu.
Zwar entsprechen die von der LRRef. übernommenen Vorschriften weitgehend dem noch
unkorrigierten Entwurf. Daraus ergibt sich, daß die Korrekturen, die den Entwurf in die 1520
gedruckte Endfassung gebracht haben, erst nach der Endredaktion der LRRef. vorgenommen worden
sind. Einige wenige Vorschriften sind jedoch nicht in der ursprünglichen Fassung des Entwurfs
in die LRRef. eingegangen, sondern in der korrigierten Form, z.B.:
Entwurf 2. Ges. 10. Tit.
LRRef. 2. Ges. 12. Tit.
So sich yemands von ains Richters urteil berueffen und dingen wil ...
So sich yemands von ains Richters urteil berueffen und beschwern wil ...
Die hier wiedergegebene Urfassung des Entwurfs weist eine Korrektur auf, die den
Text in die von der LRRef. gebrauchte Fassung bringt (beschwern statt dingen). Einerseits muß
daraus geschlossen werden, daß der Entwurf mindestens zweimal, vielleicht sogar öfter
korrigiert worden ist. Andererseits ist zu folgern, daß der Entwurf die Grundlage der
entsprechenden Vorschriften der LRRef. und nicht umgekehrt ist (was die Konsequenz der
Aussage Freybergs wäre), da die korrigierte Fassung notwendig jünger als die Urfassung sein
muß. Ein weiteres sehr starkes Indiz hierfür ist ein Irrtum, der bei der Endredaktion des 6.
Abschnitts von Art. 9 LRRef. unterlaufen ist. Dort heißt es nämlich "... diser
Gerichtzordnung ...".
Kreittmayr2.81 führte den "Unterschied"
zwischen LRRef. und späterer GO bezüglich Regelung und Geltungsbereich auf die
unterschiedliche Kompetenz der bei der Verabschiedung jeweils anwesenden Ständevertreter
zurück. So seien auf dem Ingolstädter Landtag 1516 nur die Stände des Oberlandes, auf dem
Landshuter Landtag 1519 dagegen nur die Stände des Niederlandes zugegen gewesen. Dies ist
unzutreffend, da die ober- und niederbayerischen Stände seit 1508 vereinigt waren. Die
Tagungsorte Ingolstadt und Landshut drücken nicht das Zusammenkommen von Teilen der
Gesamtlandschaft aus, sondern entsprechen dem ebenfalls 1508 festgelegten Turnus, wonach die
Gesamtlandtage reihum in Straubing, München, Landshut und Ingolstadt stattfinden sollten2.82.
Um die Jahreswende 1518/19 muß ein Entwurf zur GO gefertigt worden sein, der mit späteren
Zusätzen der Drucklegung zugrunde gelegt wurde2.83. Einerseits
| Seite 41| weist der
Text dieses Entwurfs die korrigierte Form des Entwurfs 1516/17 auf, so daß er unter
Zugrundelegung der oben gewonnenen Erkenntnisse nicht aus der Zeit vor dem Druck der LRRef.
1518 stammen kann. Andererseits ist der Landtag nach Ostern 1519 zu Landshut noch nicht, wie
in der die Endfassung darstellenden Korrektur, erwähnt. Selbst dieser Entwurf wurde offenbar
noch nicht als reif für den Druck angesehen, wie das Protokoll des Landtags zu Landshut unter
dem 1.5.15192.84 zeigt:
Man hat auch an heut ainer Landschaft angezaigt, wie aus Bevelch
jungstgehalltner Landschaft zu Ingolstat ain Gerichtsprozeß, mit grosser muehe unnd Costung
vergriffen, darinnen aber noch etlich Articul nit erledigt. Darumb sover es ainer Landschaft
vermaint war, Wollt man etlich Landleut darüber verordnen, die mitsambt den fürsten oder
derselben Räthn, solich Articul erledigtn. damit das Puch gemainen nuz zu guet In den
Truckh. Unnd nachvolgennd allenthalb Im Land In sein würckhung khomen möcht. Das hat ir
ain Landschaft vasst wol gefallen lassen. Unnd sind das dy Verordenten.
Die verordenten zu dem Gerichtsprozeß
Abbt zu Nidern Alltaich
Brobst zu Innderstorff
Herr Hanns von Closen zu Arnnstorff unnd Gern
Herr Diettrich von Pleiningen zu Eysenhoven
Doctor Petter Paumgarttner
Achacj Pusch Hofmaister zu Freisingen
Statt München
Statt Lanndshuet
Etwas neues brachte jedoch auch dieser Ausschuß nicht mehr zustande. In die Vorrede wurde
lediglich noch der letzte Landtag eingefügt auch nachvolgendt auf Jüngstem Landtag so der nach ostern negstverschinen zu
Landshut, abermals korrigiert: und nachvolgend auf dem Landtag nach ostern Im newnzehenden Jar zu
Landshut und der Beisatz und andern geteutschten Rechtspüchern sunderlich der stat wurmbs gezogen,
| Seite 42| der den Verordneten wohl zu offen auf die Quellen der
Vorschriften hinzuweisen schien, gestrichen.
Die spärlichen Korrekturen und Zusätze im Entwurf 1518/19 stellen die Endredaktion dar.
Nach dem 8. Ges. des 10. Tit. vermerkte Kölner, dessen Schrift aufgrund des Schriftvergleichs
identifiziert werden kann: hiebei die freiheit mit Iren Ursachen
anzezeigen2.85.
Das damit gemeinte Appellationsprivileg, das zusammen mit einer Begründung zu seiner
Erlangung als 9. Ges. eingerückt werden sollte, ist vermutlich gesondert entworfen worden.
Ein Korrekturzeichen Kölners zeigt zusätzlich die Stelle, wo es eingearbeitet werden sollte.
Der Entwurf der das Privileg enthaltenden Vorschrift ist nicht mehr auffindbar. Die
Bezifferung der folgenden Gesatze des 10. Tit. (ursprünglich 9 ff.) ist entsprechend der
Einfügung des Appellationsprivilegs als 9. Ges. entsprechend verschoben: das
neunt gesatz: neunt gestrichen, darüber zehent u.s.w .
Auch im Text ist dem Appellationsprivileg Rechnung getragen. Neben dem 11. und 15.
Ges.2.86 desselben Tit. finden sich die
Zusätze: sach hundert gülden wert oder dahinter beträfe oder die appellation
so und oder die haubtsach über hundert gülden nit.
Nach dem 6. Ges. des 13. Tit. (1. Abschn.) ist die Bemerkung eingefügt: hie
hat das puech ain ennd. und sol weiter von form der clag nichts gedruckt
werden.
Es wurde damit zum Ausdruck gebracht, daß die Klageformulare, die dem Entwurf 1516/17
beigefügt waren2.87 nicht gedruckt werden sollten. Zwei weitere Abschnitte des 6. Ges. bekamen
den Vermerk bedarf nit in druckh kumen2.88.
Auf einem eingelegten Blatt in kleinerem Format ist der Beschlus diser
gerichtsordnung
| Seite 43| konzipiert, der in dieser Fassung als letztes Gesatz der GO
gedruckt wurde und den St. Jörgentag 1520 (23.4.) nennt. Der
letzte Schritt war der Entwurf eines Titelblattes und des Registers, wie sich aus der
Tatsache ergibt, daß das Register bereits das Appellationsprivileg als 9. Ges. des 10. Tit.
aufführt. Das Register weist in einzelnen Teilen die Handschrift Kölners auf2.89.
Der Entwurf des Titelblattes
oben:
Intitulatio
Bl. Mitte:
Die Gemalt Figur
gibt dem angesprochenen Künstler die Anordnung an, die er mit dem Titel und dem
Bildschnitt einzuhalten hat.
Offenbar wollte man nun endlich den Erfolg der langedauernden Vorarbeiten sehen. Ohne
weitere Änderungen, die noch auf dem Landtag 1519 zu Landshut angesprochen worden sind, ging
das Gesetz in der Form des Entwurfs 1518/19 in Druck.
| Seite 44|
Wie oben festgestellt wurde (2. Kap. /4), sind Hieronymus
de Croaria und Augustin Kölner als Schöpfer der
Appellationsvorschriften der GO anzusehen. Der Entwurf Croarias stellt das Fundament dar, auf
dem Kölner durch Selektion, Korrekturen und Zusätze die Endfassung schuf. Um Anhaltspunkte
bezüglich der Quellen, die bei der Schaffung der Vorschriften Verwendung gefunden haben
könnten, zu gewinnen, ist es daher geboten, das Leben und Schaffen Croarias und Kölners näher
zu betrachten. Nicht zuletzt soll durch die biographische Darstellung dieser für das
Zustandekommen der Vorschriften in ihrer vorliegenden Gestalt nicht wegzudenkenden
Persönlichkeiten auch der unmittelbare geistige Hintergrund der Kodifikation beleuchtet
werden.
Croaria wurde 1460 oder kurz vorher3.1 in
Konstanz geboren. Von seinen Vorfahren ist Nikolaus de Croaria erwähnt,
der 1398 Hofpfalzgraf und Mitglied des königlichen Hofstaates wurde.
Ulrich de Croaria ließ sich 1422 in Konstanz
nieder3.2. Er dürfte der Großvater Hieronymus' gewesen sein. Der Vater
Hieronymus' Friedrich de Croaria, war 1504 tot; von der Mutter,
N. Sattler, weiß man lediglich, daß sie aus Waiblingen stammte3.3.
Croaria wurde 1476 in Basel immatrikuliert. 1486 kam er als Professor nach Tübingen3.4, wo er als utriusque iuris doctor
eingeschrieben wurde3.5. In Tübingen war
Croaria 1492 und 1496 Rektor3.6. 1497 wechselte Coraria an die bayer.
Landesuniversität Ingolstadt, wo die Matrikel doctor, ordinarius iuris
canonici vermerkten3.7.
Neben seiner Tätigkeit an der Universität bekam Croaria nun bedeutende praktische Aufgaben
zugewiesen. 1498 wurde er von Herzog Georg dem Reichen von
Landshut
| Seite 45| an dessen Hofgericht in Neuburg/Donau berufen in dessen
Gerichtsbriefen er bis 1501 als Beisitzer erscheint3.8. Gleichzeitig wurde Croaria zum
Ratskonsulenten der Stadt Nürnberg bestellt. Diese Aufgabe nahm er bis 1518 wahr3.9.
1501 erwarb Croaria Schloß Hornstein und heiratete Eva von
Reischach (gest. 1537)3.10,
Tochter des Konrad von Reischach, der ein Amt am Hofe Herzog
Eberhards von Württemberg innehatte3.11. 1504 erhielt Croaria die kaiserliche
Bestätigung des 1358 von König Wenzel der
Familie erblich verliehenen Palatinats3.12. Im
gleichen Jahre wurde Croaria herzoglicher Rat Albrechts IV. Dies ergibt
sich aus einem Verzeichnis der herzoglichen Bediensteten3.13, wo
auch zu ersehen ist, daß Croaria jährlich 100 Gulden Sold zuzüglich 20 Gulden für Futter für
zwei Pferde erhielt3.14.
In diesem Zusammenhang sei erwähnt, daß Croaria neben diesen 100 Gulden aus seiner
Ratstätigkeit für sein Wirken an der Ingolstädter Universität nach einer
| Seite 46| Erhöhung 125, später sogar 200 Gulden jährlich erhielt3.15
1507 wurde Croaria vom 3. Reichskreis zum Assessor am RKG nominiert,
dann aber nicht gewählt. Ein Jahr später wurde Croaria Fiskalprokurator beim RKG, also
Prozeßvertreter des Königs für die Rechte der Krone und des Reichs3.16. Er quittierte den Dienst in Ingolstadt vorübergehend, kehrte aber
bereits 1509 vom RKG auf seinen Lehrstuhl zurück3.17. 1510 ist er
als canonum ordinarius, decanus" erwähnt3.18.
1511 wurden seine Söhne Hieronymus und Martin in Ingolstadt
immatrikuliert3.19.
Seit 1509 war Croaria Rat und Diener des Herzogs von Württemberg3.20. 1514 ist Croaria unter den Räten
Herzog Wilhelms IV. in Ingolstadt erwähnt2.21, 1516 und
1523 als Rat und Diener von Haus aus3.22 von Pfalz-Neuburg3.23, wo er es zum Kanzler bringt3.24. Es ist anzunehmen, daß Croaria diese und die anderen erwähnten Ämter
gleichzeitig innehaben konnte, wobei er von Fall zu Fall bald hier, bald dort in Anspruch
genommen wurde.
1516 beendete Croaria seine Lehrtätigkeit in Ingolstadt2.25. 1516/17 war er unter Maximilian I. kaiserlicher Bundesrichter
des schwäbischen Bundes3.26. Zuletzt trat er 1524 politisch hervor,
als er sich um die Einigung aller Wittelsbacher Linien zur Sicherung der Kurwürde und
gegenseitigen Erbfolge sowie um ein Schutzbündnis gegen die böhmische Gefahr bemühte3.27.
Sein gleichnamiger Sohn Hieronymus de Croaria, der mit ihm oft identifiziert
| Seite 47| wurde3.29, war seit 1529
Landvogt an den Gerichten Höchstädt/Donau und Graisbach sowie Pfleger zu Monheim. Als
Hofjunker Pfalzgraf Ottheinrichs wurde er als Astrologe tätig, wobei er das Geburtshoroskop
Ottheinrichs für politische Fragen von höchster Tragweite auswertete. Dabei rief er den
Nürnberger Astrologen Joh. Schöner zur Hilfe.
Von erheblichem Einfluß auf den GO-Entwurf war das Lehramt Croarias in Ingolstadt. Croaria
hielt in den zwei Jahrzehnten, die er annähernd in Ingolstadt war, stets die "Lectura in
decretis", während der andere Kanonist — es lasen stets zwei Professoren kanonisches
Recht — die päpstlichen Novellen zu übernehmen hatte3.31. Durch das langjährige Verbleiben leistete Croaria einen wesentlichen Beitrag
zur Kontinuität des Lehrbetriebes3.32.
Gleichzeitig setzte es ihn in die Lage, vielfache Reformvorschläge für die Universität
beizusteuern3.33. Den Studenten scheint das hohe
Niveau Croarias lästig gewesen zu sein: seine Gelehrsamkeit bestreite niemand,
aber er trage langweilig vor und sei eben manchen Studenten allzugelehrt, kurz er werde
nicht gerne gehört3.34.
Sein Kollege Johannes Rosa3.35 tadelte Croaria gegenüber dem Rektor, daß er nicht, wie
ursprünglich üblich, im Sommer um 5 Uhr und im Winter um 6 Uhr, sondern im Sommer um 8 Uhr
und im Winter um 9 Uhr mit der Vorlesung beginne 3.36.
Andererseits war Croaria mit einigen Humanisten enger befreundet3.37. Konrad Celtis und
Philomusus (= Jakob Locher) verkehrten in seinem
Hause; ersterer versuchte Croaria nach Wien zu ziehen3.38. Die von Croaria besorgte Erstausgabe
| Seite 48|
der Akten des Konstanzer Konzils 14143.39 bezeugt die Freundschaft zu Konrad
Summenhart und Jakob Locher durch die als Einleitung
gedachte Wiedergabe eines Briefes von Summenhart an Croaria (Conr. Summerhart
Theolog. Profess. Tübingens, ad Hieron. de Croaria), einer Ermahnung Lochers (Jac. Locher ad eundem Hieronymum Carmen admonitorium) und einer Erwiderung
Croarias (Croariae ad Summerhart et Locher amica responsio). Der Druck
schließt mit einem Elogium Philomusi ad Constantiam3.40. Von Locher wiederum ist überliefert, daß er ein Schüler und
Freund von Sebastian Brant war, der ein Jahr vor Croaria (1475) in Basel immatrikuliert worden war3.41. Daraus ergibt sich, daß Brant und Croaria zumindest näher bekannt
waren. Das Band, das diese Männer auch in späteren Jahren zusammenhielt, war ihre Herkunft
aus dem schwäbisch-alemannischen Gebiet und ihr Wirken an den Universitäten Basel und
Tübingen. Die Zusammenhänge sollen mit folgendem Überblick veranschaulicht werden:
| Seite 49|
Summenhart
Brant
Croaria
Locher
geb. um 1457 in Schwaben
geb. 1458 in Straßburg
geb. 1460 oder kurz vorher in Konstanz
geb. 1471 in Oberschwaben
1476 B. A. in Paris
1475 immatr. in Basel
1476 immatr. in Basel
-
1478 Professor in Tübingen
1477 B.A. 1480 B. Jur. 1483 Lizentiat und Dozent
-
-
1484 Rektor 1487 lic. theol.
-
1486 Prof. jur. in Tübingen (dr. jur. utr.)
1487 immatr. in Basel
1489 dr. theol.
1489 dr. utr. jur.
-
1489 Ingolstadt
1491 Rektor
1492 Dekan der jur. Fakultät
1492 Rektor
1492 Tübingen
1496 Rektor
1496 besoldeter Professor
1496 Rektor
Italien
1500 Rektor
1500 Stadtschreiber und Konsulent von Straßburg später Assessor am RKG
1498 Hofrichter in Bay.-Landshut
1498 Ingolstadt (lector in poesi als Nachfolger Celtis'
-
-
1504 Rat von Bay.-München
-
-
-
1508 am RKG 1509 Ingolstadt 1510 Dekan 1516 emerit.
1503 Freiburg 1506 Ingolstadt
-
gest. 1521 in Straßburg
gest. 1527
gest. 1528 in Ingolstadt
Die meisten von Summenharts Werken sind wie Croarias Aktenedition in
Hagenau publiziert3.42.
| Seite 50|
Croaria bewirkte auch die Berufung des 24-jährigen Johannes Eck nach
Ingolstadt3.43, der wiederum die erste seiner Reden dort Augustin Kölner als
besonderem Gönner der Landesuniversität widmete (1512)3.44.
Aus der Ingolstädter Zeit ist die Niederschrift einer Vorlesung Croarias über das
Gewohnheitsrecht erhalten3.45. Es handelt sich vermutlich um eine am Ende der Lektionen von Croaria
diktierte Kollegnachschrift3.46. Auf
Bl. 027 RS beginnen sechs Konklusionen über den Glossensatz consuetudo ex
errore introducta non valeat. Über der quinta conclusio3.47 befindet sich der Zusatz de
Appella. Der folgende Text ist jedoch nur bruchstückhaft zu entziffern, so daß der
Inhalt im Dunkeln bleibt. Aufschlußreich ist jedoch der abschließende Satz Iste
conclusiones poss. recipi ex doctrina Jo is Andree ... Auch auf der RS des Blattes ist
Johannes Andreae genannt.
Schließlich soll noch die gutachterliche Tätigkeit Croarias erwähnt werden. Sein Gutachten
über eine Ehestreitigkeit (1510) fand so große Beachtung, daß es
Claudius Cantiuncula in seine Fallsammlung (Köln 1572, S. 499)
aufnahm3.48.
Kölner wurde um 14703.49 in Neustadt/Donau3.50 geboren. Er stammte aus einem "ansehnlichen
bürgerlichen Geschlecht"3.51.
| Seite 51|
1487 wurde Kölner in Ingolstadt immatrikuliert3.52. Welcher Fakultät er angehörte, ist der
Eintragung nicht zu entnehmen. Aus den Umständen im späteren Leben Kölners ist zu vermuten,
daß er entweder ein theologisches oder ein juristisches Studium absolviert hat. Die
Mitwirkung bei der Erledigung mannigfaltiger Verwaltungsaufgaben und bei der Gesetzgebung
läßt diesen Schluß zu, da Kölner in beiden Fällen zumindest mit den Grundzügen
römisch-kanonischen Rechts in Berührung gekommen ist. Für eine theologische Ausbildung
spricht die spätere Verwendung Kölners in der herzoglichen Kanzlei, wo Kölner nachweisbar ab
1497 wohl bis an sein Lebensende tätig war. Die Kanzlei war nämlich
zu dieser Zeit noch weitgehend dem Klerus vorbehalten. Einer der Gründe dafür war die Übung,
das Kanzleipersonal anstelle einer Besoldung mit Pfründen, die der Verfügungsgewalt des
Herzogs in größerer Zahl unterlagen, zu versehen — eine Übung, die auf das
kirchenrechtliche Verbot für Kleriker, weltliche Ämter zu übernehmen, zurückzuführen ist3.53. Andererseits bekam Kölner gerade
ein weltliches Amt, nämlich das des fürstlichen Lehenpropstes, 1518
übertragen3.54. Dieses Amt bestand in jedem
bayer. Viztumsamt und hatte die Verwaltung der betreffenden Lehen, insbesondere die Führung
der Lehensbücher, zum Inhalt3.55. Es
ist nicht zu verwechseln mit dem der kirchlichen Pröbste3.56. Die Innehabung dieses Amtes weist wieder eher auf ein juristisches Studium
Kölners hin.
Mit welchem Grad Kölner das Studium abschloß, ist ebenfalls nicht bekannt. Das Fehlen
einer Promotion durfte für den weiteren Werdegang ohne Bedeutung gewesen sein, da zu dieser
Zeit die Promotion nur noch eine kostspielige Ehrenangelegenheit war3.57.
Bereits 1497 ist Kölner als Sekretär Herzog
Albrechts erwähnt3.58. Zu Beginn seiner Laufbahn dürfte ihn sein Schwager, der herzogliche
Sekretär Sigmund Kraus, unterstützt haben3.59. Kölner fungierte nach 1506 als
Geheimschreiber Herzog Albrechts und als Vorstand des Münchner Zollhauses3.60 Stellungen, die bereits auf ein enges Vertrauensverhältnis zum
Herzog hinweisen. Erste diplomatische
| Seite 52| Aufgaben erledigte Kölner
nach Beendigung des Landshuter Erbfolgekrieges, als er zu Verhandlungen nach Neuburg
geschickt wurde3.61.
Zusammen mit seinem unmittelbaren Vorgesetzten, dem Kanzler Dr.
Neuhauser und den weiteren Sekretären Taschinger,
Prucker und Steger leistete Kölner 1508 den Canntzley Ayd auf Herzog
Wolfgang, den Vormund des noch minderjährigen Herzogs Wilhelm3.62. 1512 leisteten einige neue Räte ihren Ratseid in Gegenwart eines kleinen
Ratsgremiums, dem auch Kölner angehörte3.63), was die Annahme rechtfertigt, daß Kölner bereits zu dieser Zeit eine nicht
unbedeutende Stellung unter den Räten einnahm. Auch beim Ratseid des Dr.
Ridler1513 war Kölner zugegen, wobei er als protonotarius3.64bezeichnet ist65, in der Ämterliste von 1514
folgt Kölner auf den Kanzler Joh. Neuhauser als erster Sekretär in der
Kanzlei3.66. Hinzugefügt ist: Hat sich eingetrungen, solt Protonotarius
bey Hzg. Wilhelm gewesen sein, ist der Nam Ime genomen, soll Secretarius allain sein, und
nichts hinder ainem Cannzler frevenlich ausschreiben, sonst kapitlt worden, daß Er sich baß
dann bißher halt, unnd aigennüzigkait abstelle. Dementsprechend enthält der
"Kapittlzedel" vom gleichen Jahre3.67
nach der Überschrift Dise sein wol gecapitlt worden ires Unwesens oder unfleys
halber an erster Stelle Kölners Namen.
Dieser offizielle Tadel, verbunden mit einer wohl mehr formellen als faktischen
Degradierung, war offenbar dadurch veranlaßt, daß Kölner den Kanzler umgangen hatte. Es
scheint jedoch, daß die Stände, die sich zu dieser Zeit auf dem Höhepunkt ihrer Macht
befanden, diesen Umstand mehr als Vorwand benutzten, um Kölner, der sicher nicht zu Unrecht
als Wegbereiter einer umfassenden herzoglichen Zentralgewalt angesehen wurde, politisch
auszuschalten3.68. Auf der anderen Seite scheint das offizielle Vorgehen des Herzogs gegen Kölner
mehr eine taktische Maßnahme gegenüber den Ständen gewesen zu sein, da Kölner
| Seite 53| bereits 1515 wieder zu den auf den Landtag zu
Landshut verordneten Räten gehörte, die die selbst nicht erschienenen Herzöge vertreten
mußten3.69. Ein bezeichnendes
Licht auf die Vertrauensstellung Kölners zu Herzog Wilhelm, die unter dem formellen Tadel von
1514 nicht gelitten hatte, wirft ein geheimes Schreiben, das Kölner vom Landshuter Landtag
1515 an den gerade am kaiserlichen Hof zu Kaufbeuren weilenden Herzog richtete3.70. Obwohl am gleichen Abend ein
offizielles Schreiben aller Räte an Herzog Wilhelm verfaßt worden war3.71, gab Kölner in seinem Brief3.72 noch gesondert
Beobachtungen und Ratschläge durch. Aus dem Inhalt geht hervor, daß Kölner als persönlicher
"Beobachter" Wilhelms eingesetzt worden war. Demgemäß berichtete Kölner über das Verhalten
sowohl der Landsassen als auch Herzog Ludwigs und. "dessen" Räte, wobei er Herzog Wilhelm
riet, baldigst persönlich zum Landtag zu erscheinen, um eine weitere Verständigung Herzog
Ludwigs mit der Landschaft zu verhindern. Der Stil des Briefes mit seiner dezidierten
Stellungnahme zu Detailfragen verrät, daß Kölner trotz aller Ehrerbietung in formeller
Hinsicht als engster Vertrauter des Herzogs anzusehen ist, dessen Wort großes Gewicht
zukam.
Auch in der Folgezeit tauchte Kölner immer wieder unter den zu speziellen Aufgaben
delegierten Räten auf3.73, 1515 wurde er zusammen mit
Aventinus, Leonhard v.Eck und Dr.
Ilsung als Kommissar zur Schlichtung eines Zwiespalts zur Universität Ingolstadt
geschickt3.74.
Auch nach der Zeit der Redaktion von LRRef. und GO, die Kölner in nicht unerheblichem Maße
in Anspruch genommen haben dürfte, findet sich sein Name wieder. Unter dem 30. 6.1521 erfolgte eine Erbteilung eines Jörg
Mölltzer, Bürger zu München, mit Kölner3.75. 1526 erscheint Kölner als
Mitunterzeichner der Blutbannverleihung an den Schultheiß der Stadt Regensburg3.76, 1528 reiste er zusammen mit Leonhard v. Eck in
herzoglichen Geschäften nach Reichenhall, 1534 wurde er vom Herzog
als dem damaligen Administrator Badens als Erster Kommissar dorthin gesandt3.77, wo er von 1536 -1539 regelmäßige
| Seite 54|
Berichte über die Durchführung der Gegenreformation nach München erstattete3.78. Vom 4.12.1539 liegt ein
Brief Kölners an seinen Vetter, Kanzler Thomas Rudolf, Dr. der Rechte,
zu Landshut vor, der den Druck und die Verteilung eines Münzmandats zum Gegenstand hat3.79.
Das letzte Lebensjahrzehnt verbrachte Kölner offenbar mit archivalischen Arbeiten, die er
ausweislich seiner handschriftlichen Eintragungen schon 1506 begonnen hatte und in der
Folgezeit ständig weiterführte3.80, sein
Hauptverdienst auf diesem Gebiete ist die Ordnung und Repertorisierung des durch
Landesteilungen und Plünderungen in Unordnung geratenen herzoglichen Archivs3.81. Kölner konnte dabei seinen Freund
Aventinus mit Urkunden unterstützen und ihm durch Einsichtgewährung in
seine Repertorien und Urkundensammlungen Hilfe leisten3.82.
Zu erwähnen ist noch die historische Abhandlung De bello palatino
boico, mit der Kölner im Auftrage Albrechts IV. die "offiziöse,
aktenmäßig amorphe Darstellung"3.83 des Landshuter Erbfolgekrieges vorlegte. Es handelt sich dabei um tagebuchartige
Aufzeichnungen, die nicht veröffentlicht, sondern als amtliche Kriegschronik im herzoglichen
Archiv hinterlegt wurden. Von den drei Bänden ist nur noch der zweite erhalten, der den Krieg
von April 1504 bis Februar 1505 beschreibt3.84.
Schließlich schuf Kölner auch ein geographisches Werk, Designationem
Bavariae geographicam, in deutscher Sprache geschrieben, das aber ungedruckt blieb3.85.
Aus den Lebensdaten Croarias und Kölners kann bereits auf die Rolle geschlossen werden,
die beide bei der Redaktion der GO spielten. Während Croaria das gelehrte Element
verkörperte, das die dogmatischen Grundlagen zu schaffen hatte, war es die Aufgabe des
Universalpraktikers Kölner, das Werk für den täglichen Gebrauch von Überflüssigem und
Unverständlichem zu befreien und praxisbezogene Gesichtspunkte einzuarbeiten. Durch diese
"Arbeitsteilung" leisteten beide ihren Beitrag zur Endfassung des Gesetzes.
| Seite 55|
Weder in den Entwürfen zur LRRef. und GO noch in den Belegstellen, aus denen sich Croarias
und Kölners Lebenslauf ergibt, sind die Quellen, aus denen die Appellations-Vorschriften
geschöpft sein könnten, unmittelbar ersichtlich. Es handelt sich daher im folgenden um einen
Versuch, mittels Textvergleichs die Gesetze und sonstigen Schriften zu ermitteln, die mit
hoher Wahrscheinlichkeit als Quellen der Appellations-Vorschriften der GO angesehen werden
können.
Einen ersten Hinweis gibt die Vorrede zur GO, die mitteilt, daß die Regelungen Ainstails aus des heiligen reichs Camergerichtsordnung gezogen. Auch zum tail von
neuem zusam verfassen und vergreiffen worden sind, wobei im Entwurf 1516/174.1 hinter Camergerichts Ordnung noch der Zusatz und anderen geteutschten
rechtspuechern sowie die Anmerkung am Rande sunderlich der statt
Wurmbs folgte.
Die beiden jüngeren Drucke sind bezüglich der Appellations-Vorschriften mit dem älteren
bis auf geringe Abweichungen in der Schreibweise identisch. Beachtlich ist jedoch, daß sie
sich etwa zur Zeit der Redaktion der GO in Bayern befanden. Der Druck 1507 enthält außer der
Wormser Reformation ein Landgebot Herzog Albrechts von
1507, und der Druck 1513 enthielt ausweislich der Inhaltsangabe auf einem Aufkleber sowie auf
Bl. 3 des Bandes neben der Wormser Reformation die GO 1520 und die Landesordnung 1516, die
später herausgerissen wurden und nunmehr fehlen. Der handschriftliche Eigentümervermerk im
Druck 1513 weist das Kloster St. Quirin in Tegernsee unter der Jahreszahl 1520 aus. Dies
wirft ein Licht auf die Orientierung der bayerischen Praktiker über die Landesgrenzen hinweg,
die auch in Erkundigungen zum Ausdruck kommt, die Herzog Wilhelm 1513 bezüglich
Steuerangelegenheiten in anderen Ländern einholen ließ, wovon Auskünfte über die Regelung der
Pfalz, Württembergs und Nürnbergs erhalten sind4.4.
Die Nachweisbarkeit von Rechtssätzen der Nürnberger Stadtrechtsreformation von 1479 in der
LRRef. 15184.5 legt nahe, die
Appellations-Vorschriften der GO auch auf Parallelen zur Nürnberger Reformation zu
untersuchen4.6.
Die Tätigkeit Croarias als Ordinarius für kanonisches Recht gebietet bei der Suche nach
möglichen Quellen ein weites Ausholen auf dem Gebiete des kanonischen Prozeßrechts.
Als Vergleichstexte werden hier in erster Linie verwendet: a) der Ordo iudiciarii des
Tancredus, verfaßt um 1215. Es ist anzunehmen, daß Croaria dieses
überaus wichtige Werk, dessen Liber IV von der Appellation handelt, kannte, wenngleich der
Ordo z.Z. Croarias in der Ingolstädter
| Seite 57| Bibliothek nicht vorhanden
war4.7. b) das Speculum iudiciale des
Guilelmus Durantis (gestorben 1296), verfaßt zwischen 1271 und
12914.8. Es findet sich z.Z. Croarias in drei Bänden im Bestand der
Ingolstädter Bibliothek4.9.
| Seite 58| c) die Additionen zum Speculum des Durantis von Johannes Andreae und Baldus4.10. Auch sie waren in der
Ingolstadter Bibliothek vorhanden4.11.
In dem verwendeten Druck des Speculum sind sie bereits eingearbeitet. d) die Practica nova
des Johannes Petrus de Ferrariis, eine zwischen 1400 und 1414 verfaßte
Sammlung von "formae" mit Kommentierungen, die erstmals 1473 in Speyer gedruckt wurde4.12. Sie fand in Deutschland schnell Verbreitung und ist u. a. in der Ingolstädter
Bibliothek4.13 und in Nürnberg4.14 nachweisbar4.15.
Neben diesen in erster Linie herangezogenen Vergleichstexten kommen zu Einzelfragen die
Summa Hostiensis, die Practica aurea des Panormitanus, der Ordo "antequam" und der
Layenspiegel Tenglers zur Anwendung. Die Summa Hostiensis, auch Summa aurea des Henricus de
Segusio wurde 1253 vollendet
| Seite 59| und stellt die bedeutendste Summe der
Dekretalistik dar4.16. Sie
war ebenso wie die Practica aurea des Nicolaus de Tudeschis, genannt
Panormitanus (gestorben 1445), dem bedeutendsten Kanonisten der
Spätzeit4.17, zur Zeit
Croarias in Ingolstadt vorhanden4.18.
Die Practica aurea zitiert häufig den Ordo Tancredi, das Speculum des Durantis, die
Additionen dazu von Johannes Andreae und die Summa Hostiensis ("Tancre., guil. in Spec.,
Jo.an.in addi. spe., summa Hosti."). Auch dies ist ein Hinweis dafür, daß die Heranziehung
dieser Schriften als Vergleichstexte einen relativ vollständigen Überblick über das
kanonische Prozeßrecht gewährt.
Der Ordo "antequam", eine aus Frankreich stammende Prozeßsumme, deren Verfasser unbekannt
ist4.19 und die deshalb mit ihrem Anfang
gekennzeichnet wird, ist nach 1215 in Anlehnung an den Ordo Tancredi entstanden und fand in
Deutschland große Verbreitung4.20. Der Layenspiegel Ulrich Tenglers schließlich (entstanden vor 1509) dürfte zwar
von Croaria nicht unmittelbar verwendet worden sein, da er sich mehr an den Nichtjuristen
wendet und damit zwangsläufig eine niedere Ebene beschreitet. Gerade darin liegt jedoch eine
Parallele zu der Arbeit, die Croaria mit der Schaffung der GO zu leisten hatte. Der ebenfalls
in Deutsch geschriebene Layenspiegel steht bezüglich der sprachlichen wie der sonstigen
regionalen Gepflogenheiten in näherer Verwandtschaft zur GO, zumal der aus Heidenheim
stammende Tengler ab 1483 Landvogt zu Hochstedt war, das damals zum Herzogtum Bayern-Landshut
gehörte4.21. Es ist
anzunehmen, daß gerade die Einflüsse der bayer. Gerichtspraxis dieser Jahre im Layenspiegel
weitgehend Verwendung fanden.
Wenn es gilt, allgemeine römisch-rechtliche Institute aufzuzeigen, wird soweit
erforderlich, die Prozeßrechtsdarstellung von Wetzell als Hilfsmittel verwendet4.22.
Der folgende Textvergleich folgt im Aufbau der Anordnung und der Reihenfolge der
Appellations-Vorschriften in der GO. Der Erörterung der einzelnen Gesatze ist jeweils der
vollständige Gesetzestext vorangestellt, dem — soweit vorhanden — die entsprechende
Regelung im Entwurf Croarias (1514), die der GO zugrundegelegt worden ist, gegenübergestellt
wird. Auf diese Weise kann unschwer erkannt werden
| Seite 60| , in welchem
Umfange Kölner Zusätze, Änderungen oder Streichungen vornahm. Gleichzeitig liegt damit eine
ausführliche Textbasis vor, die die vorzunehmenden Vergleiche in befriedigender Weise
ermöglicht.
Appelliern ist vom undern richter zu dem Obern ain berueffung welhe so sy formlich
beschehen stellt das ergangen urtail und den gerichtszwang des undern richters in rue und
devolviert dieselben sach zu erkantnuß des obern richters umb pesser gerechtigkait
willen.
Appellirn / das im Fürstenthumb Bairn haist dingen / ist ain berueffung von dem
unnttern Richter für den Öbern / die das erganngen urtail / und den gerichtzzwang des
unnttern Richters / sovern solch berueffung formlich beschicht / in rhue stellt / und
fuert dieselb sach / zue erkanntnuß des obern Richters umb pesser gerechtigkait
willen.
Man mag von underredlichen urtailn auch von endurtailn appelliern / doch mit
etlichen underschaiden wie hernach gesetzt ist.
Und sollich Appellation / geding / und berueffung / mögen von bey und enndurtailn /
beschehen / doch mit unnterschaid / wie dann sölichs in den geschriben Rechten / und zum
tail in disem Tittl und nachvolgennden gesatzen vergriffen und geordennt ist.
Die Begriffsbestimmung der Appellation, die im ersten Abschnitt der Vorschrift gegeben
wird, ist an die kanonischen Vergleichstexte angelehnt:
Tancredus (S. 451)
Segusio (Bl.183)
Durantis (Anm. a. Bl. 173 RS)
Appellatio est sententiae restauratio per clamore a minore ad maiorem iudice factum
praetextu iniqui gravaminis
Quid sit appellatio A minore iudice per invocationem maioris iudicis pertextu
iniquitatis prime latae sententie rescisio
Tan. ... dicit appellatio est sententie vel gravaminis relevatione a minore ad
maiorem iudicem facta per textu iniqu. iudicis gravaminis vel iniuste sententie.
Während im Speculum Tancredus zitiert wird, verweist Segusio auf Azo. Außerdem ist in der
Summa aurea die Definition durch Einbeziehung des Suspensiveffekts erweitert: Vel dic ap. est iurisdictionis prioris iud. per invoca. superioris rite facta
suspensio. Diese Definitionen erscheinen mehr oder weniger vereinfacht im Ordo
"antequem", Appellatio est provocatio facta a minore iudice ad maiorem
iudicem, de iniqua sententia, vel iniquo gravamine in einer Gerichtsordnung, die die
Übersetzung eines Orda iudiciarii, vielleicht sogar des Ordo "antequam", darstellt4.23, beruffn von dem myndern zu dem merern
Richter und in dem Freisinger Rechtsbuch 13284.24dingen um ein igleich sach ... für den hoehern richter.
Mit Ausnahme dieser letzten Stelle sind ähnliche Definitionen aus dem bayerischen
Rechtskreis nicht überliefert.
Ein Element, das in den grundlegenden kanonischen Schriften nicht vorhanden ist, brachte
Croaria mit dem Erfordernis der Förmlichkeit in die Definition ("so sy formlich
beschehen").
Kölner vervollständigte schließlich die Vorschrift, indem er entsprechend der bayerischen
Gewohnheit die Appellation mit dem Dingen gen Hof gleichstellte ("das man im Fürstenthumb
Bairn nennt dingen"). Das Hofgeding war in Bayern der althergebrachte Weg, Urteile und
sonstige Maßnahmen während des Verfahrens anzufechten4.25. Es ist als solches im Münchner Satzungsbuch B (1295-1313)4.26, im Freisinger Rechtsbuch (1328)4.27 und im Münchner Stadtrechtsbuch (1365)4.28 benannt. Noch 1440 spricht der bayer.
Gesetzgeber lediglich
| Seite 62| vom Dingen gen Hof, ohne die Bezeichnung
Appellation zu verwenden4.29. Erstmals 1444 ist "appellieren"
und "appellierens Recht" nachweisbar4.30. Das Landgebot 14644.31 spricht wiederum lediglich von
"Geding", das von 14684.32 von "Appellation und Geding", obwohl es lediglich den
Inhalt des Landgebots 1464 wiederholt. In den folgenden Landgeboten4.33 und in
der Landesordnung 14744.34 sind Appellation und Hofgeding bzw. "appellieren und dingen"
immer nebeneinander genannt. Im LGeb 15024.35 ist nur noch von Appellation
die Rede, wobei daneben erstmalig die Bezeichnung "Berufung" verwendet wird.
Während Croaria lediglich in Art. 24 (10. Tit.), einer Regelung, die speziell auf das
bayerische Verfahren der Aktenedition vom Untergericht zum Hofgericht zugeschnitten ist und
von Kölner nicht übernommen wurde, weil das Recht zur Aktenedition anstelle der Ausfertigung
von Aposteln gem. dem 16. Ges. des 10. Tit.
GO dem Hofgericht gegenüber dem RKG vorbehalten bleiben sollte, die Bezeichnung
"geding" verwendete, im übrigen aber nur von Appellation sprach, arbeitete Kölner an den
meisten einschlägigen Stellen den herkömmlichen Begriff mit ein ("Appellation und Geding"
und "appellieren und dingen" im 1., 2., 3., 5., 6., 10., 13. und 15. Ges. d. 10. Tit.): Seltener ist die synonyme Bezeichnung
"Berueffung" bzw. "berueffen", die schon von Croaria verwendet wird. Am Anfang des 2.
Abschnitts des 1. Ges. faßt Kölner die gleichbedeutenden Begriffe zusammen ("Appellation /
geding / und berueffung"). In der Weiterverwendung der alten Bezeichnung durch Kölner ist
das Bestreben erkennbar, die Kontinuität des Instituts Geding zu wahren, auch wenn es
mittlerweile zur Appellation um- bzw. ausgeformt war.
Wann diese Umformung, also die weitgehende Rezeption des römisch-kanonischen
Appellations-Rechts in der Gerichtspraxis vor sich ging, ist nicht unmittelbar Gegenstand
dieser Arbeit. Der Vollständigkeit halber sei der Lehrstreit darüber zwischen Stölzel und
Rosenthal erwähnt. Rosenthal4.36 sah das Dingen gen
Hof bereits im 14. und 15. Jh. als mit der Appellation nahezu identisch an, während
Stölzel3.37 den Wandel von
| Seite 63| der Urteilsschelte zur Appellation in die 2. Hälfte des 15. Jh. legte4.38.
Schlosser4.39 hat zu Recht Pauschalisierungen in
diesem Maße abgelehnt und eine Differenzierung nach der Art der Urteilsfindung vorgenommen:
Im Frage- und Folge-Verfahren habe das Geding weitgehend Urteilsscheltencharakter, bei
Urteilsfindung nach Buchsage weitgehend Appellations-Charakter gehabt. Für diese Auffassung
spricht, daß der nach Buchsage richtende Richter statt des Umstandes gewissermaßen das
Rechtsbuch "anfragt", der Vorwurf der Rechtsbeugung, den die Urteilsschelte darstellt,
folgerichtig gegen das "Buch" hätte gerichtet sein müssen. Anstelle des Vorwurfs der
Rechtsbeugung mußte daher hier schon sehr früh (Mitte des 14. Jh.) ein echter Rechtszug
treten, der Interpretationsfehler — denn nur solche konnten dem das Buch zugrundelegenden
Richter unterlaufen — durch den Gerichtsherrn, den Herzog, revisibel machte.
Die im 5. Kap. dargestellten Untersuchungen anhand der bayerischen Gerichtspraxis werden
zeigen, daß das Hofgeding in der zweiten Hälfte des 15. Jh. mit den römisch-kanonischen
Appellations-Formalien durchsetzt war, also als Appellation unter Beibehaltung auch der
herkömmlichen Bezeichnung Geding angesehen werden kann.
Weder die Beibehaltung einer herkömmlichen Bezeichnung wie "Dingen" noch die
vorangestellte Definition, wie sie im 1.Ges. in Anlehnung an die kanonischen Schriften
erfolgt ist, hat Parallelen in den vorausgegangenen RKGOen und Stadtrechtsreformationen.
Der 2. Abschnitt der Vorschrift, der zu den eigentlichen Regelungen überleitet, weist
einen bemerkenswerten Zusatz Kölners auf. Während Croaria lediglich auf die folgenden
Vorschriften verweist ("wie hernach gesetzt ist"), läßt Kölner die Unvollständigkeit der
Regelungen ("zum tail in disem Tittl ...") durchblicken, wobei er subsidiär die "geschriben
Rechte" angewendet wissen will. Was Kölner unter dem schillernden Begriff "geschriben
Rechte" verstand, und ob er bewußt mit dieser Mehrdeutigkeit arbeitete, bleibt ungeklärt.
Die Vorrede zur GO spricht von "kayserlichen und gemainen geschriben Rechten", so daß
lediglich an Reichsrecht, aber auch an das Corpus iuris gedacht werden kann4.40.
Möglich ist auch, daß Kölner nur das Fehlen einer Regelung des zweitinstanzlichen
Verfahrens in der GO im Auge hatte, das verständlicherweise in den
| Seite 64| RKGOen sehr eingehend normiert war4.41,
worauf Kölner mit der Verweisung hätte Bezug nehmen können. In diesem Falle wäre die
Mehrdeutigkeit den bayerischen Hofrichtem zugute gekommen, da sie ihnen einen weiten
Spielraum bezüglich der beim Verfahren zu beachtenden Vorschriften einräumte4.42.
Das annder Gesatz. In was zeyt von ainer urteil appellirt sol werden.
So man appelliern will soll man das thun inderhalb zehen tagen von zeit an ergangner
urtl zu rechnen unzerrnt continuo von stund zu stund, und wo ainich parthey solh zeit der
zehen tag verscheinen ließ mag sie nit mehr appelliern, bleibt allso das ergangen urtail
bey kreften, darumb fleissig aufmergken zuhaben ist nit allain auf den tag sunder auch
auf die stund gethaner appellation.
So sich yemands von ains Richters urteil berueffen und beschwern wil / So sol er von
sölher urteil / sopaldt er der wissen empfächt / appellim unnd dingen innerhalb zehen
tagen / so von zeyt erganngner urteyl unnd seins empfanngen wissens / von stund zestund /
gerechnet sölln werden / allso / das kain ander zeit noch stunndt / zwischen derselben
zehen tag stat haben mag / unnd wo ainich parthey / sölich zeyt der zehen tag /
verscheinen lässt / allßdann mag sy nit mer appelliren / Sonnder das ergangen urteil /
soll allßdann / bey krefften beleyben / darumb / so ist not / vleissig aufmerckhen
zuhaben / nit allain auf den tag unnd zeyt / sonnder auch auf die stund darinn ainer
appellirn mag.
Die Interpositionsfrist ("innerhalb zehen tagen") entspricht dem römisch-rechtlichen
decendium4.43 wie es auch bei Tancredus
| Seite 65|Et debet fieri appellatio intra decendium a die latae sententiae, sive
sententia, a qua appellatum fuerat, sit interlocutoria, sive diffinitiva (S. 458), und
Durantis Quando et intra quod tempus appellandum sit. ... Semper infra
decendium ..." (5. Kap. § 1) erscheint.
Auch die erst durch Kölner vorgenommene Präzisierung des Fristbeginns ("sopaldt er der
wissen empfächt", "unnd seins empfanngen Wissens") geht auf die kanonischen Vergleichstexte
zurück:
Tancredus S. 458
Durantis Anm. 1 Bl. 178 RS
Ferrariis Kap. Forma
Et quoniam isti X dies sunt utiles, incipiunt currere a die latae sententiae, ita
quodnon currunt condemnato ignoranti, ante tempus scientiae condemnationis, nisi contumax
esset.
.. dies appellationis currere incipiant a die scientie sententie ...
App. a snia diff. va Istud autem tempus appellandi non currit nisi a tempore
sciencie non autem a tempore sentencie.
Parallelen zeigen die Stadtrechtsreformationen, die zwischen Appellations-Einlegung
sofort ("zu stund im fußstapffen nach erofmung der urteil" u. ä.) und innerhalb des
decendiums differenzieren, was eine unterschiedliche Form zur Folge hat (dazu unten):
Worms 2. Buch 1. Tit. 1. Abschn.: ... Welcher aber nit zu stund im fußstapffen nach eroffnung der urteil appellirt oder das
yn bedeucht das er nit formlich appelliret hette. der mag innerhalb X. tagen, auch vo der
zeit seins wissens so er die urteil vormals nit gehört und gewist hette. in schriftten
appellim ...
Nürnberg 10 Tit. 1. Ges.... und so die partheyen davon (Anm.: von einem Beiurteil) nit appelliern In
zehen tagen dernach den nechsten / So gewinnet sie irenhalb die krafft einer berechten
sache.
6. Ges.... (Anm.: Bei streitigen Endurteilen) sol die sach Rechtlicher execution und
volziehung ir rw und anstal haben zehen tag ... und auff verscheynung
| Seite 66| derselben wo der antwurter frevenlich / oder nit geappelliert hette / sol
mit volstrekung des Rechten sovil ergeen ... als Recht ist.
10. Ges.So zwischen partheyen entliche urteyl außgeen / und davon nit appelliert wirdt
In zehen tagen nach gerichtlicher irer offnung ... So entpfecht sie und hat die krafft
einer berechten sachen ...
12. Ges. (1503)Wo aber der Appellirend tayl sein appellation / nit mit lebendiger stym / und
alßpald nach eröffenter urtayl vor sitzendem gericht thet / und sich doch mit gesprochner
urtayl vermeynt beschwert zesein. So soll solche sein app. beschehen In zehen tagen den
nechsten nach eröffnung der urtayl ...
Die Fristberechnung ("von stund zestund") ist in den Vergleichstexten nicht nachweisbar.
Sie erscheint aber in dem RA 15354.44§ 10: ordnen und wollen wir, daß die Unterrichter ..., die Stunde der
gesprochenen Urteil ... in actis anzeigen sollen.
Möglicherweise wurde eine entsprechende gerichtliche Übung dieser Zeit erstmalig von
Croaria in die Regelung der Einlegungsfrist mit einbezogen.
Das dritt Gesatz. Wie man vor dem Richter auch Notarien appellirn mag.
Man soll vor dem richter der das urtail davon man appelliern will gefellt hat und
nit vor notarien appelliren, es wäre dann sach das man denselben richter nit gehaben
möcht, oder das der appellant vor dem selben richter forcht halb nit erscheinen dorft,
das alles der appellant sich bezeugen und protestiern soll vor erbarn leuten oder
Natarien, und wiewoll an etlichen landtgerichten der gebrauch ist das die zugeordneten
beysitzer auch urtaill fellen und der richter der enden nur ain mers zumachen und
anzufragen hat, soll man dannoch vor Ime alls richtern ob er gleich woll allain wär
appelliern iedoch besser wäre vor Im wann er Ietz mit seinen beisitzern und
gerichtsschreibern an gewonlicher schrannen und gerichtsstat zu gericht säs
appelliern.
Wer von aines Richters urteyl appellirn oder dingen wil / der soll das thun / vor
dem Richter / der das urteyl / davon man appellirn wil / gefellt hat / und nit vor
Notarien / außgenommen und hindangesetzt / in den Fürstlichen hofgerichten und
Vitzdombambten / da sollen die partheyen vor den Notarien / von den urteyln / so vor den
Fürstlichen hofgerichten / und in den Vitzdombambten vor Vitzdomben und Räten / in freyen
unwilkürten Rechten außgeen / zuappellirn zuegelassen werden. Wo auch ausserhalb
der Fürstlichen
| Seite 67| Hofgericht und Vitzthombambt / sich begäbe /
das man den Richter / der das urteil gefellt hat / nit sopald erraichen oder gehaben
möcht / oder das der so appellirt / aus forcht / vor demselben Richter / nit erscheynen
dörfft / unnd sölchs vor erbern leuten / unnd ainam Notari bezeugte. Allßdann mag derselb
appellirer / vor unnd durch ainen Notari / auch wol appellirn und dingen. Und
wiewol in ettlichen Gerichten / der geprauch ist / das der Richter das urtail allain
anfragt / und durch die Beysitzer und Rechtsprecher geurteilt wirdet. Jedoch sol der
Appellirer / nit gedrungen werden / sein Appellation / darumb vor den Rechtsprechern
zethun / Sonnder es ist genug / so er / vor demselben Richter / der der urteyl anfragt /
ob Er geleych allain ist / die appellation thut. Wenn aber der Appellirer sein
appellation thut / vor dem Richter / und seinen Beysitzern / und dem Gerichtsschreiber so
man zu Gericht oder an der gewönndlichen Schrann sytzt / so ist söllich appellation
deßtformlicher und pesser.
Die Interposition der Appellation beim iudex a quo (vor dem Richter der das
urteil / davon man appellirn wil / gefellt hat) entspricht einem von den kanonischen
Vergleichstexten vorausgesetzten Grundsatz des römischen Rechts4.45, der bei Jo.Pe.de Ferrariis
ausgesprochen ist (Forma app. a snia diff.): Quinto queritur consequenter
coram quo interponi debet appellacio. Dic quod coram illo qui sniam (Anm.: sententiam)
tulit ut dicta ...
Dieser Grundsatz stimmt mit dem herkömmlichen Verfahren beim Dingen gen
| Seite 68| Hof insoweit überein, als das Hofgeding ebenfalls beim Unterrichter seinen
Ausgang nahm.
Das grundsätzliche Verbot, die Appellation vor Notaren einzulegen ("und nit vor
Notarien") wurde bereits in dem erwähnten Ratschlag zu einem Landgebot 14444.46
vorgeschlagen: Es soll auch kein Laye mit keinem Notar oder offenen Schreiber
dingen, noch mit Instrumenten umgehen, sondern des Rechtens Gerichtsbrief nehmen ... als
Appellirens recht ist.
Die Berufung auf "Appellirens recht" indiziert die Kenntnis und die Verwertung eines
entsprechenden römisch-rechtlichen Rechtssatzes, wie er auch in der Wormser Reformation zum
Ausdruck kommt: ... doch das sölichs beschehe vor dem Gericht oder Richter von
dem appellirt wirdt so derselb Richter zubekommen were. Wo aber die appellirend parthy das
Gericht oder den Richter nit ankommen, und des seynen gethanen fleiß beweisen so möcht
sölich Appellation vor einem bekanten glaubwirdigen Notarien und gezeugen geschehen
(1. Tit. 1. Abschn.).
Hier ist gleichzeitig der erste Fall, in dem auch die GO die Einlegung der Appellation
vor einem Notar zuläßt (2. Abschn. den Richter ... nit sopald erraichen oder
gehaben möcht), erkennbar, wobei die GO statt Notarien und gezeugenvor erbern leuten / unnd ainem Notari setzt, ohne damit einen sachlichen
Unterschied zu beinhalten.
Diese Ausnahme bei Abwesenheit des Richters geht auf das römische Recht zurück4.47.
Die "erbarn leute" könnten einer Stelle bei Jo.Pe. de Ferrariis
entnommen sein: Et si fortassis nec superioris iudicis possit haberi copia.
Tunc debet appellans coram honestis personis de sua appellatione protestari et sic
excusabitur.
Der zweite Fall, in dem die Einlegung der Appellation zum Hofgericht vor dem Notar für
zulässig erklärt wird, stammt ebenfalls aus dem römischen Recht ("aus forcht / vor demselben
Richter / nit erscheynen dörfft")4.48. Die zugrundeliegende Stelle (C. liber VII. De his qui per metum iudicis non
appellaverunt) beruht auf einem Einzelfall, in dem Kaiser Septimus Severus eine
Appellation
| Seite 69| bei der der Appellant aus Furcht vor dem Unterrichter
die Einlegung bei diesem nicht wagte, als zulässig ansah4.49.
Anders als die GO und die Wormser Reformation geht das 12. Ges. (1503) der Nürnberger Reformation nicht von
einer grundsätzlichen Unzulässigkeit der Einlegung vor Notaren aus. Die Vorschrift erklärt
die Errichtung eines Notarinstruments bei Appellation zum Rat der Stadt, der im Instanzenzug
mit dem bayerischen Hofgericht gleichzustellen ist, lediglich als unnötig: Doch ist in Appellationsachen für ain Rat unnot söllich schrifften / durch ain Notarium in
form ains offen Instruments zuthun.
Aus dieser Regelung ist der Gegenschluß zu ziehen, daß bei einer weiteren Appellation zum
RKG die Einlegung der Appellation vor einem Notar erforderlich ist. Während dies hier nicht
ausdrücklich und im Wormser Stadtrecht überhaupt nicht ausgesprochen ist, hat Kölner diesen
Grundsatz in die GO aufgenommen(1. Abschn. 2. Teil). Er beruht auf einer entsprechenden
reichsrechtlichen Regelung, nämlich dem 4. Tit. der
RNotO 15124.50, der "Von Appellations-Instrumenten" überschrieben ist und
die Form der Notarinstrumente, mit denen die Appellation zum RKG einzulegen ist, zum
Gegenstand hat. Diese Vorschrift setzt voraus, daß die Appellation zum RKG vor einem Notar
einzulegen ist. Kölner sah sich der Tatsache gegenüber, daß die Appellation zum RKG als
dritter Instanz vor den Untergerichten, die das zweitinstanzliche Hofurteil verkündeten,
eingelegt wurde. Von dieser Übung sollte ausweislich des 8. Ges. (3. Abschn. ) nicht
abgegangen werden (s. u.). Kölner beschritt daher den Weg, das Erfordernis der Einlegung vor
einem Notar lediglich für Appellation zu statuieren, die von erstinstanzlichen Hofurteilen
("von den urteyln / so vor den Fürstlichen hofgerichten und in den Vitzdombambten vor
Vitzdomben und Räten / in freyen unwilkürten Rechten außgeen") zum RKG gehen. Die "freyen
unwilkürten Rechte" stehen dabei im Gegensatz zu "wilkürten Rechten", um streitige
Hofurteile von den "Abschiden", die teils Vergleichs-, teils Schiedsspruchscharakter hatten,
abzugrenzen4.51.
Daß die Appellation gegen zweitinstanzliche Hofurteile nicht vor dem Notar eingelegt werden
mußte (8. Ges. 3. Abschn.), dürfte keinen Konflikt mit dem RKG ausgelöst haben, da das RKG
Landesbrauch gegenüber Reichsrecht gelten ließ4.52.
Für die Einarbeitung der Regelung der Interposition vor Notaren mag neben der Angleichung
an die RNotO die praktische Erwägung gesprochen haben, daß die
| Seite 70|
nur sporadische Abhaltung von Hofgerichtstagen in den Vitztumsämtern4.53 eine Einlegung erst innerhalb des
decendiums oft nicht möglich machte. Erst die Interposition vor einem Notar ermöglichte die
Ausschöpfung der vollen Frist in diesen Fällen.
Der 3. und 4. Abschnitt des 3. Ges. beinhaltet eine Klarstellung, daß im
Frage-und-Folge-Verfahren die Einlegung bei dem anfragenden Richter ausreichend ist. Diese
Klarstellung war wegen des nur in Bayern herrschenden Dualismus der Urteilsfindung4.54 geboten.
Parallelen finden sich auch in den Städten, wo nach Frage und Folge geurteilt wurde (z.B.
Nürnberg, 12. Ges. StRRef.: "mag sich der Richter / bey dem gericht und urtaylern erkundigen
und erfarn ...") und wo sich daher das gleiche Problem ergab, nicht. Auch zu der Stelle bei
Ferrariis Coram quo interponi debet appellatio ... Et si plures
pronunciaverunt debebit coram singulis communiter vel seperatim app. interponit könnte
allenfalls eine sehr schwache Verbindung bestehen, da dort das Problem der Mehrheit von
Appellanten angesprochen ist.
Anzumerken wäre noch, daß der 2. Abschnitt mit der Formulierung "vor erbern leuten / unnd
ainem Notari" keine sachliche Änderung des Entwurfs von Croaria darstellt, der von "erbarn
leuten oder Notarien" spricht. Es handelt sich nämlich im Entwurf nur um einen
Schreibfehler, wie die (von Kölner nicht übernommenen) Art. 10 und 17 des Entwurfes, die
Formularbeispiele der Appellation von Bei- bzw. Endurteilen enthalten und jeweils die
Interposition vor "notarien und zeugen" erwähnen, zeigen.
| Seite 71|
Das vierdt Gesatz. Was ainer formlichen Appellation würckhung sey.
Ain iede formliche und gerechte appellation gemainiglich zu reden hat fürnemlich
under andern vier nachvolgendt wurckungen und effecten, Die erst ist das sie
enthellt und suspendiert das ergangen urtail davon geappelliert ist, allso das der
underrichter dasselbig in hangender appellation nit mer mag vollstrecken, Die ander
das sie suspendiert und enthellt des richters gerichtszwang und oberkait, allso das er
sovill es die appellation sach betrift nit mag seinen gerichtszwang und oberkait über den
appellanten brauchen, wiewoll er sunst in andern fällen under seins richters gewalt
bleibt. Die drit wurckung das sy suspendiert und enthellt die rechtlichen achtung
und presumption so sunst die recht fur ain iedes urtail achten und presumiern das es
gerecht sey, wo aber davon geappelliert ist solh rechtlich achtung suspendiert und
enthallten, bis si lang solh urtail durch den obern richter bekreftigt oder aberkent
wurdt, Die vierdt wurckung das die sach darinn geappelliert ist vom undern richter
an den obern devolviert und gesadt wurdt allso das die gantz sach so vormals vorm
underrichter zu entschaiden gehangt, ietz ist und hangt vorm oberrichter, Doch
seind etlich sunder appellationen so nit all obgeschriben wurgkungen haben, alls so man
appelliert
| Seite 72a| von ainem urtail gaistlichs panns oder Kaiserlicher acht, und
andern dergleichen appellationen denn der pann hat sein kraft vonstundan empfangen und
wurdt nit von der appellation enthallten. 4. Art. Die förmlich appellation
furdt und devolviert nit allain die ungerechtigkait vor ergangner urtail sunder auch die
nichtigkait ainer urtail wo sy nichtig und nulla war vom undern richter an obern richter
allso das der appellans mag vorm obern richter nit allain die ungerechtigkait sunder auch
die nichtigkait und nullitet der urtail prosequiern und darauf wie sich gepurt
procediern, darumb gemainglich in den appellation formen gesetzt wurdt wie solh urtail
nichtig und nulla sey damit der appellant dester mer weg hab solh wider Inn ergangen
urtail abzutreiben, doch hat solh appellation so von ainer nichtigen urtail beschicht die
andern drey obvermellt wurgkungen in nechst vorgeendem articl angezaigt nit, weill solh
urtail nichtig und nulla ist, allso nichts vorhanden das suspendiert oder enthallten moge
werden.
Ain yede formliche unnd gerechte appellation / hat gemainklich zureden / unntter
annderm / vier nachvolgennd fürnämlich würckung. Die Erst / das sy ennthellt / und
aufzeucht / das erganngen urteyl / davon appellirt ist. Allso / das der Richter / davon
appellirt wirdet / dasselb sein urteyl in hanngennder appellation / nit mer mag
volstrecken. Die Annder würckung ist / das die appellation aufzeucht / und enthellt
desselben richters gerichtzzwang und öbrigkait / Allso / das Er (sovil es die
Appellationsach betrifft) seinen gerichtzzwang und öbrigkait / nit mer gegen den
Appellirer geprauchen mag / wiewol derselb Appellirer / nichtzmynnder in annderen fällen
/ unntter seins Richters gewallt beleibt. Die dritt würckung ist / das die
appellation ennthellt und zeucht auff / die rechtlich vermuettung und achtung der urteyl
/ das ist allso zuversteen. In Recht wirdet / ain yedes urteyl für gerecht gehallten /
und geacht. Aber so man davon appellirt / So wirdet solich rechtlich vermuettung /
aufgeschoben / und enthalltn / solanng /bis söllich urteil / durch den öbrern Richter /
bekrefftigt oder aberkannt wirdet. Die Vierdt würckhung ist / das die sach / darinn
appelliert ist / wirdet von dem unnttern richter / für den öbrern richter gezogen / und
gesandt. Allso / das die ganntz sach / So vormalls / vor dem
| Seite 72a| unnttern Gericht zuenntschayden gehanngen ist / durch mittl der
appellation / für den öbrern Richter gezogen wirdet. Doch sein ettlich sonnder
Appellation / die / obverschriben würckung nit all haben / allß / so man appellirt von
einem urteyl geystlichs panns / oder Kayserlicher acht / und anndern dergleichen
appellationen / wann der pann / empfacht sein krafft und würckhung so pald der außgeet /
und wirdet durch die würckung der appellation nit ennthallten. Die formlichen
Appellation / ziehen und fuern auch / nit allain / die ungerechtigkait / sonder auch die
nichtigkait erganngner urteyl / vom unnttern Richter / für den öbrern Richter. Allso /
das der / so appelliert / mag vor dem Oberrichter / nit allain der ergangen urteil
ungerechtigkait / sonder auch derselben nichtigkait / nachkomen. Und darauf / wie sich
gepürt / verfarn / besonnder / so für das Kayserlich Camergericht appellirt wirdet.
Darauf erfollgt / das gemainklich / in den formen der appellation wirdet gesetzt / wie
söllich urteyl ungerecht / und darzu nichtig sey. Unnd söllichs beschicht darumb / damit
der Appellirer deßtermer weg und ursach hab / söllich ungerechtigkait und nichtigkait /
So wider ine erganngen ist / zuwidertreiben / Doch so haben die appellation / so von
nichtigen urteylen beschehen / die obvermellten drey würckung nit / dann so söllich
urteil ain nichtigkait ist. So kan auch nichts verhannden sein / das ainichen aufschub
oder ennthalltung thun mög.
Die Definition der Wirkungen der Appellation geht auf die kanonischen Vorbilder zurück.
Bemerkenswert ist, daß dort stets der Suspensiveffekt mehr oder weniger ausführlich
behandelt wird, während der Devolutiveffekt immer nur in der meist einleitenden Definition
der Appellation auftaucht (s.o. zum 1. Ges.), nicht aber in dem Abschnitt über die Wirkung
der Appellation. Die Synthese beider Wirkungen scheint erstmals durch Croaria Niederschlag
in einer einheitlichen Vorschrift gefunden zu haben.
Der Suspensiveffekt ist bei Tancredus kurz und bündig erklärt: Effectus
appellationum est, ut omnia permaneant in eodem statu, quo erant tempore factae
appellationis (S. 463).
Die schon dem römischen Recht bekannte Zweiteilung des Suspensiveffekts ("sententia
appellatione suspensa" und "jurisdictio per appellationem suspensa")4.55 wird
bei Durantis sichtbar, der bezüglich des ersten Falles die Tancredus-Stelle zitiert: Quis sit effectus appellationis ... ut ea pendente nil innovetur sed omnia in eo
statu permaneant in quo erant tempore appellationis (11. Kap. § 1). Quod sit officium eius a quo appellatur ... item appelatione pendente sive fit
recepta sive non iudex non debet aliquid in preiudicium appellantis innovare nec
executionem facere ... (9. Kap. § 8).
Jo.Pe. de Ferrariis formuliert so: Queritur de effectus huius
appellationis. Ad quod respondetur quod effectus ipsius est duplex. Primo quando
extinguitur vel suspenditur pronunciatum ut supra dictum est. Secundus quia pendente
appellatione ligate sunt manus iudicis nec ultra potest quitquam agere sive detulerit
appellacioni sive non.
Diese beiden Fälle des Suspensiveffekts hat Croaria als erste (Suspension des "ergangen
urtails": "sententia suspensa") und zweite Wirkung (Suspension des "gerichtszwangs":
"jurisdictio suspensa") ausgearbeitet (2. u. 3. Abschnitt). Die dritte Wirkung (4.
Abschnitt) stellt auf die Präsumtion der Wirksamkeit des Urteils ab. Das Denken in
prozessualen Vermutungen war zwar im Zusammenhang mit dem Beweis bereits dem römischen Recht
bekannt.4.56 Eine Verknüpfung der
| Seite 74| Präsumtionswirkung beim Urteil mit den Wirkungen der Appellation
ist jedoch in den Vergleichstexten nirgends zu ersehen und scheint ebenfalls eine
Neuschöpfung Croarias zu sein.
Die vierte Wirkung (5. Abschnitt) beschreibt den Devolutiveffekt. Die Regelung entspricht
den oben zum 1. Ges. zitierten Stellen.
Die Zulässigkeit der Appellation von nichtigen Urteilen4.57 (7. Abschnitt) entspricht
dem kanonischen Recht, wie ein Umkehrschluß aus einer Stelle bei Durantis zeigt: a sententia que nulla est non necesse appellari (2. Kap. § 18).
Wenn die Appellation auch nicht nötig ist, weil das nichtige Urteil als nicht vorhanden
angesehen wird, so ist sie doch zulässig. Konsequenterweise hat eine derartige Appellation
lediglich Devolutiv-, nicht aber Suspensiveffekt (die obvermellten drey
würckung nit). Die Gleichsetzung des Verfahrens solcher Appellationen mit dem von
Appellationen, die die bloße Rechtswidrigkeit rügen (wie sich gepürt /
verfarn), findet sich bei Ferrariis: Nam si provocatur respectu
nullitatis venit nullitas principaliter sicut appellacio iniquitatis.
Der Beitrag Kölners zum 4. Ges. besteht in der Übersetzung lateinischer Bezeichnungen
(suspendiert, presumption, devolviert, prosequiern, procediern) sowie
deren Streichung (effecten, nullitet, nulla). Sein Zusatz im 7. Abschnitt
(sonnder / so für das Kayserlich Camergericht appellirt wirdet)
entspricht der ihm wohl aufgetragenen Haltung, die Appellation zum RKG strengeren
Voraussetzungen zu unterwerfen.
| Seite 75|
Das fünfft Gesatz. Von dem Ayd / dene der / so appellirt / schwöm sol.
Item Ob yemand von einer urtail dinget wohin das war und sein widertail vermainet,
das er das tat von lenngrung und nit von pessers rechten wegen, wo der so die urtail
behabt hat, das begert, so sol der so gedingt hat zu got und heiligen ainen aid swern das
er gedingt hab, von pessers rechten wegen, und seinem widertail nit zugevar oder
lenngrung und das er in willen sei, dem geding und Appellation nachzukomen, und wo aber
der so dingt hat, auf solchs begern nit tut oder tun wollt so sol es dafür gehalten
werden, als ob er nit gedinget het, und der richter sol dem der die urteil behabt hat
vermer rechtens verhellffen. Entwurf Croaria 10. Tit. 6. Art. Ich schwer und
gelob das Ich acht und darfur hab das Ich durch das ergangen urtail unbillich beschwerdt
sey, deshalben mir appellierens not thue, und das Ich kains Verzugs halb noch aus
gefärden mir furgenomen hab oder furneme zu appelliern allso bit Ich mir got zuhellffen
und all heiligen. 5. Art. 4. Teil Sover der appellant solhen aid nit schweren
wollt, soll allsdann solh appellation desert, und gleich sein, alls war nie geappelliert,
von deswegen richter da von in der sach gerichtlich fürfarn mag unverhindert gethaner
nichtiger appellation.
| Seite 76a| Entwurf Croaria 10. Tit. 5. Art. 1. Teil Wer appelliern
will es sey von bey oder endurtailn der soll sich neben seiner app. erbieten zu schweren
den aid dartzu geordnet in laut nachgeendts articls welhen aid der landtrichter vom
appellanten nit annemen soll, er befinde dann das sunst formlich nach vermog der recht
und diser gerichtsordnung alls von ainem beiurtail in schriften mit anzaigung gnugsamer
ursachen oder von ainem endurtail auch in schrift wo nit im fuestapfen geappelliert sey.
5. Art. 2. Teil Ob auch sunst ainer offenbar fravenlich und muetwilliglich
geappelliert het, alls wo ainer über offenbar mistat oder sein gerichtlich bekantnus,
oder andern dergleichen fällen geappelliert und darauf bemelten aid schweren wollt, soll
Inn der richter nit annemen noch schweren lassen. 5. Art. 3. Teil wo aber
förmlich geappelliert und solh appellation nit offenbar ungerecht ist richter schuldig
solhen aid anzunemen.
Wo yemand von ainer urteil appellirt / und dingt / es sei für das Fürstlich
hofgericht / oder Regimennt / oder für das Kayserlich camergericht / oder wo hin das
Rechtlich beschehen mag / wo dann desselben widertayl vermaint / es beschehe solch
appellation und geding von lenngerung / und nit von pessers rechtens wegen / So mag er
begern / das dem Appellirer auferlegt werde / deßhalben nachvolgennden Ayd zeschwörn /
den auch der Richter demselben appellirer alßdann auferlegen sol. Nämblich / das er zu
Got ainen ayd schiwöre / das er acht und gänntzlich dafür hallt / das er durch das
erganngen urteyl unpillich beschwärt sey / Deßhalben so hab er appellirt und dingt von
pessers rechtenns wegen / und seinem widertail / nit zugevärde noch lenngerung. Sey auch
in willen / dieselb appellation und geding / zuvolfuem / und der nachzekhomen / wie recht
ist. Es mag auch der Richter aus Richterlichem Ambt unerfordert der partheyen / dem
Appellirer sölichen ayd zeschwörn auferlegen. Wo aber der Appellirer / das ist der
so gedingt hat / sölhen ayd auff seins widerthayls oder des Richters begern / nit wollt
schwörn / So sol es dafür gehalten werden / alls ob er nit appellirt noch gedingt het /
unnd der Richter sol dem anndern tayl / für den die urtl ganngen ist / allßdann verrer
rechtens gestatten unnd verhellfen.
| Seite 76b| 5. Ges. Forts. Wo aber yemand von ainer bey oder enndturteyl / appelliert / und
sich neben seiner appellation erbewt / obverschriben ayd zeschwörn / denselben ayd soll
der Richter nit zuelassen / Er befynnde dann / das sonnßt formlich / nach vermög der
Recht / und gebrauch des Gerichts appellirt sey. Wo auch yemand so offennbar /
frävenlich und muetwilligklich appellirte / alls über offenbar missethat / oder sein
gerichtlich bekanntnuß / oder in annder dergleichen fällen / Und darauf bemellten ayd
schwörn wolt, Sol der Richter denselben Appellirer söllichen aid nit schwörn lassen
sonnder / wo es ausserhalber Fürstlichen hofgericht unnd Vitzdombambt ist / sölchs der
Fürstlichen öbrigkait des orts zewissen thun. Unnd den Appellirer dieweyl in verwarung
hallten / bis auf verrern des Landsfürsten oder seins Vitzdombs oder Räte beschaid.
Wo aber nach Rechts form / gebrauch / herkhomen / und freyhait des gerichts geappellirt
wirdet / unnd söllich appellation unnd geding nit offenbarlich ungerecht. So ist der
Richter / schuldig / obverschriben aid / zuezelassen / und anzenemen.
Der Appellations-Eid hat eine lange Entwicklung im bayerischen Rechtskreis. Bereits im
Münchner Satzungsbuch B (1295 - 1313) wird von demjenigen, der dingt, verlangt, daß er sweret als unser herre, der hertzog gesetzet hat (Art. 79).
| Seite 77|
Nach dem Freisinger Rechtsbuch 13284.58 muß er einen ait
swern, daz er durch chain lengerung ding, wan durch rechts rechten willen (Art.
262).
Ausführlicher ist schon das Münchner Stadtrechtsbuch 1365: sol swern, daz er
durch chainer lengrung noch durch chain verziehen der urtail nicht ding, newr darumb daz er
seins rechtens bechöm, als unser herre der hertzog gesetzet hat (Art. 310).
In dem Landshuter Landgebot 14404.59 wird von der Praxis berichtet, dem Gegner den Eid daß er von keinerlei längerung, noch Zug wegen, sondern von der lautern
Gerechtigkeit wegen dinge zu erlassen. Das LGeb befiehlt dem Richter, dem nicht
zuzustimmen, sondern auf der Eidesleistung zu bestehen. Für den Fall der Zuwiderhandlung
wird dem Richter sogar eine Strafe angedroht, das man sehen soll, daß Uns
solches Ueberfahren unserer Geschäfte und Bote kein Gefallen sei.
Nach dem schon öfters erwähnten Ratschlag zu einem Landgebot4.60 soll der Appellant schwören, daß
er das von keiner Längerung noch von keiner Sache wegen, dann nur allein darum, daß er zu
seinen Rechten kommen möge (tue).
Verweigert er den Eid, soll er dessen auch entgellten, als appellirens
Recht ist.
| Seite 78|
Damit dürfte die Desertation der Appellation (dazu u.) gemeint sein4.61. Die Erdinger Konferenz formulierte den oben
wiedergegebenen Art. 3524.62 der offenbar Croaria nicht vorlag, als er seine Art. 5 und 6 entwarf.
Kölner, der wohl einen entsprechenden Auftrag hatte, vielleicht auch in der Verwertung
speziell bayerischer Gegebenheiten die Möglichkeit sah, sich als Mitschöpfer der GO zu
profilieren, übernahm diesen Art. 352 im 1. und 3. Abschnitt, wobei er den 2. Abschnitt
selbst anfertigte. Daß der 3. Abschnitt, der inhaltlich auch mit dem 4. Teil des 5. Art.
Croarias übereinstimmt, von der Erdinger Reformation übernommen ist, zeigt die Verwendung
der gleichen Formulierungen. Daraus wird auch die weitere Verwendung des Entwurfs Croarias
verständlich. Nachdem Kölner die ersten drei Abschnitte fertig hatte, hängte er, der
vorgegebenen Reihenfolge getreu, die ersten drei Teile des 5. Art. Croarias als 4. - 6.
Abschnitt an, wobei der 4. Teil des Entwurfs als bereits inhaltlich erfaßt entfiel.
Wenn auch Kölner statt des 6. Art. Croarias die Erdinger Reformation verwendet hat, blieb
Croarias Entwurf doch nicht ganz außeracht: die Formulierung das er acht und
gänntzlich dafür hallt / das er durch das erganngen urteyl unpillich beschwärt sey,
die die Erdinger Reformation nicht enthält, stammt aus dem 6. Art. Croarias. Kölner scheint
als geschickter Kompilator alles eingearbeitet zu haben, was ihm brauchbar erschien.
Noch nach der Erdinger Konferenz4.63 erwog Herzog Albrecht ausweislich eines von ihm
stammenden Gedächtniszettels4.64, statt des Appellations-Eides
eine Bestrafung des aus Verzögerungsgründen Appellierenden zu statuieren. Als Alternative
nur kam der Eid in Betracht: wo diese Ordnung nicht gut wäre, einen Eid ...
setzen, daß er nicht um Längerung wegen appelliere ...
| Seite 79|
Dies zeigt, wie sehr die einzelnen Regelungen im Erdinger Protokoll noch als vorläufig
und Veränderungen zugänglich angesehen wurden — vielleicht ein Grund, warum die Erdinger
Reformation nie als Gesetz verkündet wurde.
Eine Normierung erfährt der Appellations-Eid dagegen in der Landshuter LO 14914.65:
... schwören, daß er von keiner Gefährde, Auszug, Längerung oder seiner
Widerparthey zuwider oder Schaden, sondern allein von des göttlichen Rechten wegen
tue.
Verweigert der Appellant den Eid, soll der Richter das Geding nicht
gestatten, sonder für und für auf des andern Teiles Ersuchen und Fürbringen im Rechten
vollfahren lassen.
Nicht zu klären ist, warum der Appellations-Eid in der LRRef. 1518, die ansonsten die
gleiche — aus Kölners Entwurf 1516/17 stammende — Regelung wie die GO enthält (12.
Tit. Art 9), nur auf das Verfahren zum RKG, nicht aber auf das zum HofG, Anwendung findet.
Ein ähnlicher Fall wie beim Frankfurter Stadtrecht, wo ein kaiserliches Privileg bezüglich
eines Appellations-Eides bestand (s. u.), liegt hier jedenfalls nicht vor. Es wäre möglich,
daß die Stände ein Interesse daran hatten, den Rechtszug zum Hofgericht von einer
fürstlichen Beeinträchtigung, wie sich der Eid in ihren Augen möglicherweise dargestellt
hat, freizuhalten, und dies noch 1518 bei der LRRef., nicht mehr aber 1520 bei der GO
durchsetzen konnten. Zur Abrundung des Bildes sei angemerkt, daß der Appellations-Eid erst
durch den Codex iudiciarii 17534.66 abgeschafft wurde:4.67Was endlich den AppelacionsEyd ... betrifft, ist dieses ... in hiesigen
Chur-Landen als ungebräuchig abgeschafft (15. Cap. § 7 a.E.).
Die Frage nach den Quellen des Appellations-Eides in der GO ist nicht damit abgetan, die
Entwicklung im bayerischen Rechtskreis aufzuzeigen. Als Ausgangspunkt der weiteren
Untersuchung sollen die Meinung Rosenthals4.68, es
handele sich um einen Calumnieneid, und die Schlossers, es sei ein spezieller
Gefährdeeid4.69 dienen. Der allgemeine Calumnieneid
stammt aus Codex II, 58 (De iureiurandum propter calumniam
dando) und ist in den 5. Titel der GO (Ayd gevärde und poßheyt
zuvermeyden) eingearbeitet. Bereits daraus ergibt sich, daß der Appellations-Eid etwas
besonderes sein muß, da sonst eine Verweisung im 10. Titel genügt hätte. Den Calumnieneid
speziell im Hofgerichtsverfahren statuiert die Mainzer Hofgerichtsordnung 15164.70: Der Eidt für
Gefährde / Iuramentum malitiae genannt. Sollen die Procuratores schweren in iren Partheyen
/ und ir eygen Seelen einen Eidt zu Gott und den Heiligen / daß sie ihr fürbringen / unnd
begeren nicht auß gefährden böser Meynung / noch zu verlengerung der Sachen / sonder allein
zu Notturft thun alles ungefährlich (Tit.
XVIII).
Eine Differenzierung nach erst- oder zweitinstanzlichem Verfahren vor dem Hofgericht ist
hier nicht ersichtlich. Der Wortlaut allerdings weist Parallelen zum bayerischen
Appellations-Eid auf. Der Calumnieneid im Appellations-Verfahren erscheint in den RKGOen
15004.71 und 15084.72. Er ist vor dem Obergericht nach der
Litiscontestation zu leisten, wenn der Appellant neue Tatsachen vorbringt, und soll
verhindern, daß der Appellant gerade durch dieses neue Vorbringen den Prozeß
verschleppt4.73. Dieser in den RKGOen geregelte Eid unterscheidet sich vom bayerischen
Appellations-Eid dadurch, daß der letztere bereits bei der Appellations-Einlegung vor dem
Untergericht zu schwören ist. Auch ist seine Funktion weiter, da er sich auf die gesamte
Prozeßführung bezieht, während der bayerische Appellations-Eid lediglich die einzelne
Prozeßhandlung der Appellationseinlegung berührt4.74.
Einen vor dem Unterrichter zu leistenden Eid kennt neben der in Anm. 62 aufgeführten württembergischen Regelung auch die Nürnberger
Stadtrechtsreformation: So aber der parthey eine davon Appelliert ... und mit
irem ayde behielt / das sie sollicher beschwerung halb und nit zu geverlichem verzug der
sach / die furgenomen hab ... (10. Tit.
10. Ges.).
Der Richter ist nicht schuldig, die Partei mit dem Eid zuzulassen, die offensichtlich
mutwillig appelliert:
| Seite 81|.. wo dann eynich parthey durch Iren widerteyl mit Irselbs bekantnuß / oder
genügsamer weysung / oder dermaß / das nit zweyfels darin besteet / uberwunden wirdet /
darauff dann Rechtlich entschiedt oder urteyl sich ergrunden und außgeen. Allso / das
eynich völlige beschwerung darin nit erscheynt noch vermerckt oder verstanden mag werden /
sunder vermutet wirdt / das dieselb verrecht parthey zu verlengung Rechtlichs außtrags /
und gepürlicher außrichtigung und volziehung / des / darinne sie Condemniert ist / sich zu
appellieren / und den Ayde deßhalb zullaysten understeet. Und so dann die urteyler / oder
aber ein Rate sollichs dermaß gestalt und gelegen zesein erfinden / So sein sie hinfur nit
schuldig dieselben freveln Appellierenden parthey mit iren turftigen und verlichen Ayde
zuzelassen / sunder sie sollen der widerparthey nichts destminder verrer verhelffen zu Iren
personen oder güttern / sovil und Recht ist (10. Tit. 3. Ges.). Die Regelung
entspricht dem 5. Abschnitt des 5. Ges. GO, wo ebenfalls der Eid bei gerichtlich bekanntnuß in erster Instanz abzulehnen ist.
Die Nürnberger Reformation läßt im 2. Ges.
des 10. Titels die Leistung des Eides durch den Anwalt der Partei zu.
Von diesem Appellations-Eid zu unterscheiden ist der Kautionseid, der durch das 12. Ges. der Nürnberger Reformation 1503
hinzukam. Er konnte bei Armut der Partei anstelle der bei Streitwerten von dreißig Gulden
und darunter zu zahlenden Kaution geleistet werden. Die Kaution bzw. der Eid gehen auf ein
kaiserliches Privileg zurück, wie das 12. Ges. selbst anzeigt: in krafft ainer
sonndern freyhait / von ainem Rate erlanngt.
Ein ähnliches Privileg bekam die Stadt Frankfurt am 13.5.1512 von Kaiser Maximilian I.
verliehen4.75 Danach war in Sachen bis
zu sechzig Gulden Wert (daneben in anderen sehr speziellen Sachen) die Appellation zum RKG
ausgeschlossen. In den übrigen Sachen, die also zum RKG gelangen konnten, mußte der
Appellant — auch das wurde als Privileg erteilt — einen Gulden beim Rat hinterlegen
und den Eid schwören daß er von iren Urtheyln ... nicht gefehrlich / oder der
der Widerparthey ihre Gerechtigkeyt zu verhindern / Appellier / dinge / nichtig spreche /
Supplicir / oder Reducir / Sondem daß er nicht anderß wisse / oder sich versehe / dann das
er ein gerechte Sach habe / und ime (nach) Setzung der Recht /
| Seite 82|
sein Gerechtigkeyt zu beschirmen / zu Appellieren / zu dingen / zu Suppliciren / zu nichtig
sprechen / oder zu Reducirn / und weyter Recht zu suchen / noth seye / Daß er auch
derselben Appellation ... fürderlich nachvolgen / und Prosequirn ... wolle ...
Es handelt sich wie beim bayerischen Eid um einen vor dem Unterrichter zu leistenden Eid,
wobei allerdings die Verschiebung vom Oberrichter zu dem die Appellation zulassenden
Unterrichter durch das Privileg veranlaßt ist. Orth4.76 schreibt dazu: Im § 10 komt nun von berufungseide und dessen form
vor, so eine art des eides für gevärde und so wol im päpstlichen c. 2 jur. cal. in 6 als
deutschen rechten vom berufer schon erfordert wurde, daher solcher, ob er gleich wegen
deßen misbrauches, öfters fast vergeblich und von gar wenig nuzen ist, doch an den meisten
gerichten Deutschlandes beim unterrichter geleistet wird, weil die meisten Reichesstände
dahin befreiet sind ... Der inhalt des eides selbst, so aus dem freiheitsbriefe Kaiser
Maximilians I. von 1512 meistens genommen ...
Hier ist die Praxis angedeutet, den Appellations-Eid den Untergerichten als kaiserliches
Privileg zu verleihen, wie es im 16. Jahrhundert in zunehmendem Maße geschehen ist. Diese
Praxis hatte jedenfalls auf den bayerischen Appellations-Eid keinen Einfluß mehr. Daß das
päpstliche Recht einen Eid vom Appellanten verlangte, ist unzutreffend. Allenfalls kam der
allgemeine Calumnieneid der zitierten Stelle vor dem Oberrichter zur Anwendung. Eine
Ausnahme galt für das spezielle Verfahren gegen kirchliche Ämterverleihungen. Hier wurde
durch die Konstitution Ut circa von Gregor X. auf dem 2. Konzil zu Lyon 1274 ein Eid über
Wahrheit und Beweisbarkeit eingeführt4.77.
Keinen Bezug zum Appellations-Eid hat der Probationseid, den Durantis (zitiert in der
zweiten Addition von Baldus zum Titel "De appellatione") erwähnt: ad
obtinendam dilationem iudicis probatur impedimentum per iuramentum. Dieser Eid soll
lediglich einen Hinderungsgrund dartun, um eine Verlängerung der Fatalien zu erreichen.
Eine Quelle, die dem bayerischen Appellations-Eid als Vorbild hätte dienen können, ist
aus alledem nicht ersichtlich. Vielmehr ist anzunehmen, daß — möglicherweise auf der
Grundlage eines schon im 13. Jahrhundert rezipierten allgemeinen Calumnieneides — schon
sehr früh ein eigenständiges Rechtsinstitut entstand, das den späteren oben aufgezeigten
Eiden allenfalls seinerseits als
| Seite 83| Vorlage diente. Dieses Ergebnis
wird von Perneder, der eine Generation nach Croaria und Kölner in den Diensten der
bayerischen Herzöge stand, unterstrichen, wenn er in seinem Gerichtsprozeß4.78Vom ayde / den der appellant im Fürstenthumb Bayrn zuschweren schuldig
spricht und damit die besondere Rechtsentwicklung in Bayern kennzeichnet.
Der 5. Abschnitt des 5. Ges. GO steht in engem Zusammenhang mit dem 4. Fall im 12. Ges.
und kann nur aus diesem Zusammenhang heraus verstanden werden (s. dort). Der Zusatz Kölners,
daß der Unterrichter den solchermaßen Appellierenden bis zum Bescheid des
Landsfürsten oder seins Vitzdombs oder Räte gefangennehmen solle (dieweyl in verwarung hallten), stammt wahrscheinlich aus Tenglers Layenspiegel4.79: Wenn aber
ain übelthater oder jemands ander also ein rechtmässige appellation zu thun untersteen /
und es wollt der richter zweiflich sein / ob er die zulassen solt oder nit ... so möcht er
den übelthater widerum in gefängknüß verwaren / und die Sachen an sein oberkeit gelangen
lassen.
Das sechst Gesatz. Wie von bey unnd Enndurteilen / von den unnttern
Gerichten / für die Fürstlichen hofgericht appellirt mag werdn.
Wiewoll nach ausweisung gemainer Kaiserlicher recht nit gestat wurdt
von den bey oder underredlichen urtailn zu appelliern ausgenommen in etlichen sundern
fällen, So hat uns doch fur nutzlich und guet unsem landen und leuten angesehen, wie wir
dann hiemit setzen ordnen und wellen, das man in unserm furstenthum an allen unsern
landt und undergerichten gestatte von allen gerichtlichen beschwerungen zu appelliern,
gleicher weiß alls in den geistlichen rechten
| Seite 84a| beschicht, mit den solemniteten und umbstenden wie in
gaistlichen rechten und auch hernach volgenden articln begriffen steet, nachdem vill
clag an uns gelangt, wie unser landtrichter unser landsassen und underthanen in vill weg
mit Ir gerichtlichen handlungen beschweren, das wir aber gern so vill uns muglich war
furkhomen wöllten.
Wiewol nach außweysung gemayner Kayserlicher Recht / nit von yeder
beyurteyl zuappellirn gestatt sol werden, Yedoch / dieweil die richter und Rechtsprecher
/ auf dem land / auch in Stetten unnd Märckhten / nit allzeit / genugsam erfarung und
geschicklichkeit mögen haben / zuerkhennen was recht ist / und in besonnder / ir
enntschid und beyurteyl nit allweg statlich und wol erwegen
| Seite 84b| mögen / sonder sich zu vil Zeiten erfyndet / das den
partheyen/durch sy beswärung zuegefuegt wirdet. Demnach sol ainem yeden / im
Fürstenthumb Bayrn / so den Fürstlichen hofgerichten unnd Vitzdombambten unntterworffen
ist / gestatt werden / von den Gerichtlichen beyurteyln / oder enndtschiden / Auch von
allen enndturteylen / doch mit dermaß wie in vorgeschriben gesatzen vergriffen ist / für
die Fürstlichen hofgericht / und un den Vitzdombambten / für Vitzdomb unnd Räte /
zeappellirn und zedingen / wie dann unntzhere im gebrauch herkhomen ist. Unnd
wiewol die Kaiserlichen geschriben Recht / weiter setzen und wöllen / So von beyurteiln
geappellirt wirdet / das sölhs in schrifften beschehen / unnd in söllicher schrifften
angezaygt werden sollen / redlich und fürträglich Ursachen und beschwärung / die den
appellirer zu sölicher appellation bewegen und bringen / Yedoch sol solch satzung / des
Kayserlichen Rechtens die Lanndtsässen / Inwoner / unnd unndterthan / auch Außlennder /
so vor den unnttern Gerichten ausserhalb der Fürstlichen hofgericht / und Vitzdombambt /
zurechten haben / unnd für die Fürstlichen Hofgericht appellirn wöllen / nit pinden /
sonnder in disem fall / in krafft deß allten geprauchs unnd herkhomens noch gehallten
werden. Allso / das in des appellirers willen steen sol / sein appellation und
beschwärung / von den bey oder enndurteiln geen hof schrifftlich oder mündtlich
zuthun.
Die Zulässigkeit der Appellation von Interlokuten war ein zentrales Problem dieser Zeit.
Das römische Recht, von Perneder dem zeitgenössischen Sprachgebrauch gemäß gmaines gschribnes Kaiserlich recht genannt4.80, verneinte sie generell, während das kanonische Recht, wie Croaria im Entwurf
hervorhebt (alls in den geistlichen rechten beschicht), von der
generellen Zulässigkeit ausging4.81.
Tancredus bringt das so zum Ausdruck: Sequitur quando sit
appellandum ? Respondeo quandocumque gravamen infertur, sive per interlocutoriam, sive per
diffinitivam sententiam, sive aliter, extra iudicium, statim potest appellari (S.
456).
Ein vermittelnder Standpunkt wurde von der RKGO 1495 eingenommen: ... so
sol hinfüro an das Camergericht die Appellacion von solichen Interlocutorien nit annemen,
wo die Beswerung in der Appellation bestimbt durch die Appellation von der Endurtail der
Haubtsach möcht erstattet und widerbracht werden, wie das in Kaiserlichen Rechten geordnet
und begriffen ist (§ 24).
Eine frühere Quelle, auf die der letzte Halbsatz hinweist, ist allerdings nicht
ersichtlich. Möglicherweise wurde an eine Belegstelle im gemeinen Recht gedacht.
Die gleiche Regelung findet sich schon 1474 in der Landshuter LO4.82: ...
daß man hinfür von keiner Beyurteil, so in unserm Hofgericht gesprochen wird, appelliern
und dingen solle, wo die Beschwerung derselben Beyurteile durch die endlichen Urteile, so
in der Hauptsache gesprochen würden, wieder zu bringen wäre. Der Zusatz als Uns das durch unsern allergnädigsten Herrn, dem römischen Kaiser zugegeben ist
deutet auf die Möglichkeit der Beschränkung der Interlokutsappellation in Form von
Privilegien hin. Ebensogut kann aber auch die in § 24 RKGO 1495 angedeutete Stelle in den
"Kaiserlichen Rechten" gemeint sein. Ein entsprechendes Privileg
| Seite 86|
ist jedenfalls für Bayern nicht nachweisbar4.83.
Die Nürnberger Reformation zeigt im 12. Ges.
(1503) die Regelung der RKGO 1495: Ist dann dieselbig urteyl
undterredlich. So ist der appellant damit nit zulessig / wo anders derselben beschwerde /
in appellation sachen / von der enndurtayl mag widergepracht werden.
Das Wormser Stadtrecht enthält diese Regelung nicht ausdrücklich, setzt sie aber im 5. Abschnitt des 1. Titels voraus, da nur so
die der Nürnberger Reformation entsprechende Form der Appellation von Beiurteilen erklärbar
ist.
Obwohl Herzog Albrecht in seinem Gedächtniszettel4.84 noch das strikte Verbot
der Interlokutsappellation erwog, Daß von Beyurteilen nicht gedingt werde,
weder an Hof noch an den Kaiser, wurde sie mit der GO, was das Verfahren zum
Hofgericht betrifft, unbeschränkt zugelassen. Ob die Unzulänglichkeit der Richter, wie es
das Gesetz selbst angibt, der wahre Grund dafür war, oder ob auch hier politische
Gesichtspunkte ausschlaggebend waren, kann nicht geklärt werden. Der Gegensatz zur RKGO 1495
wird jedenfalls bewußt aufgezeigt (Wiewohl nach außweysung gemainer
kayserlicher Recht / nit von yeder beyurttl / gestatt ...).
Der 2. Abschnitt des 6. Gesatzes regelt die Form der Appellation von Beiurteilen zum
Hofgericht. Die bei Durantis als strittig dargestellte Frage est una differentia quando appellatur ab interlocutoria (6. Kap. § 1) ist
überall dort eindeutig beantwortet, wo die Zulässigkeit als solche von der Voraussetzung der
selbständigen Beschwer, die durch die Appellation vom Endurteil nicht mehr beseitigt werden
kann, abhängig gemacht ist. Schriftform und Begründungspflicht sind hier die notwendige
Folge, die sich aus dem Umstand ergibt, daß der die Zulässigkeit prüfende Unterrichter nur
durch die Begründung über das Vorliegen der entscheidenden Voraussetzung Aufschluß bekommen
kann, wobei die Schriftlichkeit Zweckmäßigkeitsgründen entspricht.
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So normiert die RNotO in Titel 4 § 1: ... so einer appellieren will von
einer Beyurtheil, der soll das thun in Schrifften, und mit anzeigen der Ursach der
Beschwerde, dieweil dieselbe Appellation aus andern Ursachen nicht mag gerechtfertiget
werden.
Die Nürnberger Reformation bestimmt im 12. Ges.
(1503): und mag solch appellation von beyurtayln nit annders beschehen
/ dann in schrifften / und mit bestimmung ursachen der beschwerden.
Die Wormser Reformation verlangt im 5.
Abschnitt des 1. Titels, daß die Interlokutsappellation schriftlich mit Begründung
eingelegt wird: So aber gemant von einicher Beyurteil oder einicher anderen
beschwerde appellirt das sol geschehen in gegenwertigkeit des Richters innerhalb zehen
tagen, und in schrifften mit sampt ertzelung der beschwerde.
Croaria folgte dieser Regelung wie der 8. Art. des Entwurfs (und zum 7. Ges. abgedruckt)
zeigt, während Kölner davon abwich und mit Berufung auf allten geprauch unnd
herkhomen mündliche Einlegung ohne Begründung genügen ließ. Dies ist zugleich die
Konsequenz aus der unbeschränkten Zulassung der Interlokutsappellation zum Hofgericht, da
hier keine Notwendigkeit besteht, einen Formzwang wie oben aufgezeigt zu statuieren. Kölner
stellt sich auch damit bewußt gegen die reichsrechtliche Regelung in Titel 4 § 1 der RNotO
1512, die er mit eigenen Worten umreißt (Und wiewol die Kaiserlichen
geschriben Recht / weiter setzen und wollen ...).
Es soll noch angemerkt werden, daß Kölner hier im 2. Abschnitt die Geltung der Vorschrift
neben den Landsässen / innwonern / unnd unntterthanen auch ausdrücklich
auf Außlennder erstreckt, was innerhalb der Appellations-Vorschriften
einmalig ist. Eine Parallele findet sich in dem öfters erwähnten Ratschlag zu einem
Landgebot4.85: Deßgleichen soll es um die Gäste des Appellirens wegen
auch bestehen, in aller Maß als von der Landsleute wegen und vor geschrieben steht.
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Das Sibenndt Gesatz. Wie in den Fürstlichen Hofgerichten von Beyurteylln für das
Camergericht appellirt mag werden.
Damit aber aus obgemelltem gemainen zulassen von den beyurtailn zu appelliern
niemants ursach emphahe mutwillig und frävenlich appellationen zu verlengerung der Sachen
furzunemen, so wellen setzen und ordnen wir das ain ieder so von ainem underredlichen
urtail appelliern will, solle sein gethan appellation in schrift stellen, darinn solh
guet redlich ursachen anzeigen, die dann wo sie beybracht gnugsam wären im rechten, und
nichts minder den aid so den appellanten in vorgeenden fünften und sechsten articl ditz
zehenden titells zuschweren aufgeladen, schweren. 9. Art. Die appellationen
von underredlichen urtailn werden gerechtvertigt allain aus denen ursachen in Inn ernent
und begriffen und nit aus andern ursachen, und soll der oberrichter kain ander ursachen
hören, deshalben dem appellanten not ist sundern vleis zuhaben was und wievill er
ursachen in sein gethann appellation setze aber in den appellatione, von endurtailn ist
die ernennung der ursachen unnot weill man woll ander und gantz neu ursachen vorm
oberrichter furwenden mag. 8. Art. 2. Teil Wo aber solh appellation nit in
schrift gestellt, noch darinn solh gnugsam Ursachen angezaigt oder
| Seite 89a| obgedachter aid nit geschworen, wäre, sie nichtig und dafür zu
achten alls ob sie nit beschehen mecht auch die appellation sach nit devolvieren an den
obern richter und solte der underrichter davon allso unförmlich geappelliert ist solh
appellation nit annemen noch von dem appellanten den gewonlichen aid inhalt gemellts
fünften articuls aufnemen und allso kain auch nit refutatorios apostolos geben und nichts
minder in der sach gerichtlich fürfarn, unangesehen solher gethaner unförmlichen
appellation so aber der appellant ie nit stillhallten sunder vor uns oder unserm
hofgericht alls obern richter und landsfursten solh sein gethane unförmliche appellation
prosequiern und volziehen wollt soll er darum nach gelegenhait gestraft werden.
Aber die partheien / so vor den Fürstlichen hofgerichten unnd Vitzdombambten / in
Recht steen / die sollen dem gemainen geschriben Rechten nachgeen. Allso / das ain jeder
/ so von denselben fürstlichen Hofgerichten / unnd in den Vitzdombambten / von der
Vitzdomben unnd Räte beyurteylln / für das Kayserlich Camergericht appellirt wil / der
soll sein appellation / in schrifft stellen / unnd darinn redlich unnd ansechlich
ursachen anzaygen / die ine zu söllicher appellation bewegen. Und darnach durch das
hofgericht beratschlagt werden / ob man söllicher appellation / Deferirn / und allso irn
fürgang / wöll lasen / oder nit / dann es sollen desselben appellirers ursachn /
ansechlich / und dermassen redlich / und der haubtsach anhenngig sein / wo die beypracht
würden / das ime in der haubtsach / ainen rechtlichen fürstandt / behellff / oder wider
pringung thun möchtenn / oder sein beschwärung / in der beyurttl dermas gestallt sein /
das die / mit den haubturtl / nit widerpracht werden möchten / wann die Appellation von
beyurteylln / werden gerechtverttigt / allain / aus den ursachen / in inen vergriffen und
ernennt / und nit aus anndern ursachen / deßhalben dem Appellirer not thut / sonndern
vleiß zuhaben / was und wievil er ursach / in sölicher
| Seite 89b| appellation wöll setzen/auch nichtzminder derselb appellirer /
allßdann den negstverschriben Ayd im fünfften gesatz / zeschwörn schulldig sein. Wo
aber söllich appellation / von den beyurteiln in schrifften nit gestellt / noch deßhalb
genugsam ursach angezaigt / Auch der aid / wie vorsteet nit geschworn würde / so sol
sölliche appellation / für nichtig / und dafür geacht werden / alls ob die / nit
beschehen wär / man sol auch allßdann söllich appellation / nit annemen / noch die / für
das Camergericht wachssen lassen / Sonnder demselben appellirer / verworffen Appostl (die
man in latein nennt Refutatorios) geben / und nichtzmynder / in der sach gerichtlich
verfarn / unangesehen gethaner appellation / wo aber der appellirer darüber ye nit
stillhallten / sonder söllich sein vermainte appellation / vollziehen wollt. Allßdann sol
er nach gelegenheyt der person und sachen / darumb gestrafft / und durch den richter von
dem appellirt ist / auf anrueffen des appellatn / verrer in der sach / wie Recht ist /
verfarn werden.
Croaria wollte der RNotO 1512 (Titel 4 § 1) und den ebenfalls unten (zum 6. Ges.)
aufgezeigten Regelungen der Stadtrechtsreformationen folgen und alle
Interlokutsappellationen an Schriftform und Begründungszwang binden (8. Art. 1. Teil).
Kölner lehnte dies für die Appellation zum Hofgericht ab (s. u.) und übernahm die Regelung
nur für Appellationen von Beiurteilen vom Hofgericht als erster Instanz zum RKG. Dabei hat
das 7. Ges. in erster Linie eine klarstellende Funktion (sollen dem gemainen
geschriben Rechten nachgeen. Allso ...), die an die in der RNotO zum Ausdruck
gekommenen reichsrechtlichen Grundsätze anknüpft. Die Überprüfung durch das Hofgericht (beratschlagt werden /
| Seite 90| ob man söllicher appellation /
Deferirn / und allso irn fürgang wöll lassen / oder nit) stellt lediglich das
Zulassungsverfahren des Untergerichts, das das Hofgericht in diesem Falle ist, dar.
Während Croaria im zweiten Teil des 8. Art. statuiert, daß dem Appellanten keine Apostel
zu erteilen sind, wenn die Appellation wegen Unförmlichkeit verworfen wird (allso kain auch nit refutatorios apostolos geben), ordnet Kölner an, Refutatorios zu
erteilen (2. Abschnitt). Diese Abweichung mag sich aus der Beschränkung auf Appellationen
zum RKG ergeben haben, da das Schweigen des Hofgerichts als Erteilung von Apostolos
reverenciales hätte ausgelegt werden können (s. u. zum 16. Ges.).
Die Strafmöglichkeit bei trotz Verwerfung durch das Hofgericht an das RKG
weiterverfolgter Appellationen zeigt zunächst, daß die GO in Übereinstimmung mit den
allgemeinen Grundsätzen des römisch-kanonischen Prozesses4.86 davon ausging, daß die
Introduktion der vom Unterrichter als unzulässig betrachteten Appellation beim Obergericht,
das dann erneut zur Zulässigkeit entscheidet, möglich ist. Diese Grundsätze klingen auch in
Tenglers Layenspiegel (Bl. 102) an: und ob er im solch apostel nit geben wölt
/ mag nichtsminder die appellation volfürt werden.
Die Strafandrohung der GO, die in den Vergleichstexten nicht erscheint, stellt deshalb
den Versuch einer Behinderung von unerwünschten Appellationen an das RKG dar, da der
Appellant davon abgehalten wird, von der Möglichkeit, die vom Hofgericht verworfene
Appellation an das RKG zu bringen, Gebrauch zu machen4.87.
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Das Achtet Gesatz. Wie von Bey / unnd Enndturteyln / für das
Camergericht zuappellirn gestatt sol werden.
Item als täglich durch unnotturfftig und frevenlich Appellacion, die
von Beyurtailn, interlocutorie genant, gevarlich umb Verlengirung des Rechten beschehen,
auch vil Costen und Schäden erliten werden, so sol hinfüro an das Camergericht die
Appellacion von solichen Interlocutorien nit annemen, wo die Beswerung in der
Appellacion bestimbt durch die Appellacion von der Endurtail der Haubtsach möcht erattet
und widerbracht werden, wie das in Kaiserlichen Rechten geordnet und begriffen ist.
| Seite 92a|
Nachdem täglich durch unnotturfftig und frävenlich appellation / die
von Beyurteyln / umb verlenngerung des Rechtenns / gevärlich für das Camergericht
beschehen / vil cosst unnd schaden erlitten werden / deßhalb man hinfüran / nach
kaiserlicher Camergerichtsordnung / die appellation / von söllichen beyurteyln / im
Camergericht / nit annemen sol / wo die beschwärung in der appellation bestymbt / durch
die appellation / von der enndturteyl / der haubtsach / mag erstatt / und herwiderpracht
werden. Wie dann söllichs in Kayserlichen Rechten auch geordennt und begriffen ist.
Unnd wann aber söllichs zuerkhennen unnd zuerwegen / dem Obergericht pillichen
zuesteet. Auch söllichs / nit allain von wegen der beyurtl / sonnder auch in den
appellationen / so von enndturteylln / für das Chamergericht beschehen / sich zuthun
gepüret. Demnach so ist deßhalb / nachvolgenndt gesatz / fürgenomen unnd gemacht / dem
auch füran vesstiglich nachgevolgt sol werden / und fürnämlich allso. Wo yemandt
ausserhalb der Fürstlichen hofgericht / und Vitzdombambt / von ainem bey oder endturteil
/ so zu hof außganngen / und wider / in das unntter gericht gesanndt ist / nach
eröffnung derselben urteyl / für das Camergericht wil appellirn / So soll derselb
appellirer / söllichs auch in schrifften / mit anzaygung
| Seite 92b| der ursachen / ine des bewegend / thun / auch sich allßdann
erpieten / deßhalben den ayd wie vorsteet zeschwörn / und so er das thut / so sol
dannoch der unterrichter den appellirer / mit sölicher appellation / nit zuelassen /
sonnder denselben appellirer (doch ime an der zeyt / darinn er söllich appellation
zuvolfuem schuldig ist / on schaden) aufhallten / unnd söllichs mit schickung des
gedings / und aller Gerichtzhandlung / in das Hofgericht / oder Vitzdombambt desselben
ortts / schrifftlich berichten / und darauf beschaids begern / ob Richter / söllicher
appellation deferirn / unnd die für das Camergericht geen soll lassen / oder nit. Und
was darauf / vom Fürstlichen hofgericht / oder in den Vitzdombambten von Vitzdomben /
und Rätn des ortts / dem Richter verschafft / unnd bevolhen wirdet / dem sol derselb
Richter / darnach nachkomen.
Die Vorschrift, die von Kölner neu geschaffen wurde, gibt im 1. Abschnitt die Regelung
des § 24 RKGO 1495 fast wörtlich wieder. Durch den 2. Abschnitt wird die Befugnis des
Obergerichts, die Zulässigkeit einer weiteren Appellation zum RKG als 3. Instanz zu prüfen,
auch auf Appellationen von Endurteilen ausgedehnt. Dieser zunächst banal erscheinende Inhalt
wird in seiner Bedeutung erst erkennbar, wenn man die nur noch in Bayern bestehende
verfahrensmäßige Besonderheit berücksichtigt, daß das zweitinstanzliche Hofurteil nie vom
Hofgericht selbst, sondern stets vom Untergericht, an das es zurückgeschickt wurde,
verkündet wurde. Im 3. Abschnitt wird sie angesprochen: so zu hof außganngen /
und wider / in das unnter gericht gesanndt ist.
Dieser Grundsatz, daß das Verfahren nicht vor dem Obergericht, sondern dort, wo es
begonnen hat, seinen förmlichen Abschluß findet4.88 geht auf den ursprünglichen
| Seite 93| Charakter des Hofgedings
als Urteilsschelte zurück und wurde durch das überlagernde Appellations-Recht nicht
abgeschafft. Er ist als partikuläre Besonderheit in Bayern noch im Codex iudiciarii
17534.89 nachweisbar, wo der Unterrichter die
Verkündung von konfirmatorischen Urteilen stets, von reformatorischen nach des
Oberrichters Willkür4.90
vorzunehmen hat4.91. Kreittmayr sieht den
Unterschied zu den Reichsgerichten, die die Publication den Untergerichten
niemals ... überlassen, sehr deutlich4.92.
Die Folge dieser Besonderheit ist, daß eine weitere Appellation vor dem das Hofurteil
verkündenden Untergericht eingelegt werden muß4.93. Kölner stand bei der Abfassung der Vorschrift vor dem Problem, die
Zulässigkeitsprüfung der Appellation an das RKG entweder diesem Unterrichter zu überlassen
oder sie dem Hofgericht wieder zuzuweisen, das lediglich durch die Zurücksendung der Akten
mit dem Hofurteil an das Untergericht von der weiteren Sachbehandlung ausgeschlossen ist.
Kölner entschied sich mit dem 3. Abschnitt für letzteres, wobei die Zulassung durch das
Hofgericht, wie eben gezeigt, keine Durchbrechung des Instanzenzuges, sondern die
Wahrnehmung der Aufgaben darstellt, die dem Hofgericht in einem — im Gegensatz zum
bayerischen — regulären Verfahren (mit Verkündung des zweitinstanzlichen Urteils durch
das Obergericht selbst) ohnehin zuständen.
Allerdings verband Kölner mit diesem Verfahren ein Formerfordernis, das das Reichsrecht
nicht kannte: Auch die Appellation von Endurteilen ist (wenn das RKG als dritte Instanz
angegangen wird) in schrifften / mit anzaygung der ursachen (3.
Abschnitt) einzulegen, während die RNotO 1512 (Titel 4 § 1) statuiert: Aber
von einem Endurtheil davon zu appelliren nit verbotten ist, mag ohn Ausdruck der Ursach,
auch ohn Schrifft, sondern mit Mund appellirt werden, wo das im Fußstapffen, nach Eröffnung
der Urtheil, das ist, ehe dann zu andern Sachen gegriffen wird, geschieht, und also, daß
solche Appellation darnach in Schrifften verfaßt werde: aber wo das nicht alsbald nach
Eröffnung der Urtheil geschehe, ist noth, solches in Schrifften zu thun.
| Seite 94|
Lediglich die nicht sofort, sondern erst innerhalb des decendiums eingelegte Appellation
mußte schriftlich erfolgen, wobei auch hier keine Begründungspflicht gegeben war. Ob der
weitergehende bayerische Formzwang allein durch das hofgerichtliche Zulassungsverfahren
veranlaßt war, scheint fraglich zu sein, da hierbei auch ein entsprechender Bericht des
Unterrichters ausreichend gewesen wäre. Vielmehr könnte auch der Gesichtspunkt der
Eindämmung von Appellationen zum RKG eine Rolle gespielt haben, unter dem die auf Befehl Und was darauf ... bevolhen wirdet / dem sol derselb Richter / darnach
nachkomen. des Hofgerichts nur formell durch den Unterrichter erfolgende Zulassung
bzw. Verwerfung der Appellation sehr gelegen war, da gegenüber dem RKG — z. B. als
Adressat von Compulsorien — der Unterrichter auftrat. Möglicherweise ist dies mit ein
Grund, warum in Bayern die Verkündung der Hofurteile durch den Unterrichter so lange
beibehalten wurde.
Das Neundt Gesatz. Das weder von bey und enndturtheyln / noch anndern decretn
/ da die Hauptsach hundert gulden / oder darunnter / wert ist / für das camergericht
zeappellirn nit gestatt sol werden.
Nachdem sich auch in erfarung offennlich erfindet / das unserer unntterthanen
und verwannten unnsers fürstenthumbs verderben / täglich entsteet / aus muetwilligem und
leychtvertigem appellirn / so mer aus neyd / haß / trütz / gevärlichem verzüg / lengerung /
und außflücht / dann der notturfft und rechtem grund / geschehen / unnd sonnderlich bey dem
Armen gemaynen / aigenwilligem / und unverstendigen / burger unnd paurßman / der dardurch
sein hauß / hof / guetter / weyb / kinder / und arbayt verlässt / und den muetwilligen
appellationen anhanngen. Unnd aber wir Hertzog Wilhelm / und hertzog Ludwig gebrueder /
alls Regirenndt Lanndsfürsten söllich täglich verderben zufürkomen / auch unnser landt /
leut / unnd unntterthanen / vor schaden zuverhuetten / genaygt und schuldig seien. Demnach
haben wir von weylenndt dem allerdurchleuchtigisten großmechtigisten Fürsten und herrn /
herrn Maximilian erwölltem Römischen Kayser löblicher gedechtnuß / unnserm allergnädigisten
lieben herrn / und vettern / ain Kayserlich privilegium und freyhait erlanngt. Nämlich /
das nun hinfüran von dato der selbigen Freyhait / so geben ist / in des heyligen Reichs
Statt Augspurg / am dritten tag des monadts Augisti / nach Christi
| Seite 95| gepurde Fünffzehenhundert und im Sibenzehenndem jare / in ewig zeyt aus / von unnsem
Landtsässen / unntterthanen / und verwanntn / hohes unnd nyders stannds / kainer hierinn
ausgenommen / von kainen bey oder enndtlichen urteyln / erkhanntnussen / oder decret / so
an unsem höfen / oder anndern Gerichten an dieselbigen von hof geschickht / außgesprochen /
oder geöffnet werden / In sachen / da die anfenngklich clag unnd haubtsach / nit über
hundert gülden reinisch haubtsumma / sonnder hundert / oder darunter wert wäre / weder an
Kayserlicher mayestat / ire nachkhommen am Reych / das Kayserlich / oder Königklich
Chamergericht / nit appellirn / supplicirn / noch reducirn / soll noch mag / in kainweis /
sonnder dieselbigen urteyln / erkanntnussen unnd decret / ganntz krefftig unnd mächtig sein
/ stät pleiben / vollstreckt / unnd vollzogen / an unnsern Höfen und anndern gerichten /
volfarn und procedirt werdenn sol / wie sich gepürt / von allermenigkhlich unverhindert
etc.
Damit sich aber niemannds der unwissenhait söllicher freyhait enntschulldigen
möge / haben wir euch vor schaden wissenn zuverhuetten / und darnach zurichten obgemellt
kayserliche freyhait hyeinn anzezaigen nit verhallten wöllen.
Das 9. Ges. gibt das Appellations-Privileg Maximilians I. vom 3.
8. 1517 wieder, wonach Appellationen mit einem Wert bis zu 100 Gulden an das RKG
ausgeschlossen sind. Dieses erste für das Herzogtum Bayern nachweisbare
Appellations-Privileg4.94 geht wahrscheinlich auf den Vorschlag Croarias in der Nachrede zu seinem
Entwurf4.95 zurück, der auf dem Münchner Landtag 1514 konkretisiert wurde4.96:
Nachdem sich die Untertanen zu vil Zeiten unndersteen ... in geringen
schlechten Sachen aus hässigem und neidischem gemuett, so sy zu iren Widertailn tragen,
oder annderen muettwilligen und ungegründten Ursachen für das Kayserlich Camergericht zu
appellirn, unnd allso zehelligen , unnd in verderblich unnutz Cosst und schaden zefüren
... Diesem Wortlaut folgte das Privileg, das ihn nur noch etwas ausschmückte.
Die Höhe des Privilegs blieb auf dem Landtag noch offen:
| Seite 96|die haubtsach unnter ainer benenntlichen Summa.
Die auf dem Landtag noch vorgesehenen weiteren Ausnahmen umb schmachwort
ains Ehr unnd Lewmat betreffend, die kain nemlich schazung haben ... wurden im
Privileg nicht übernommen.
Der Grund, warum das Privileg in der GO abgedruckt wurde, ist am Ende des Gesatzes selbst
genannt (Damit sich aber niemannds der unwissenhait söllicher freyhait
enntschulldigen möge). Eine Parallele findet sich im 12. Ges. (1503) der Nürnberger Reformation,wo
ebenfalls ein Privileg eingerückt ist: in krafft ainer sonndern freyhait / von
ainem Rate erlanngt / den ayde und Caution / in laut derselben freyhayt zuthun und
zuvolfuren. Es handelt sich dort um eine Kaution und ersatzweise einen Eid, die bei
Sachen bis 30 Gulden zu leisten sind, wenn zum RKG appelliert werden soll.
Eine weitere Parallele stellt das schon erwähnte4.97 Privileg vom 13.
5.1512 dar, das Maximilian I. der Stadt Frankfurt verlieh. Auch dieses Privileg
wurde — allerdings erst 1578 — innerhalb der Appellations-Vorschriften der erneuwerten Frankfurter Reformation abgedruckt.
Es sei noch aufgeführt, daß die Appellations-Summe zum RKG durch weitere Privilegien 1521
auf 200 und 1559 auf 500 Gulden angehoben wurde. 1620 erlangte Bayern schließlich das
unbeschränkte Appellations-Privileg.4.98
Nirgends kann man deutlicher die Entwicklung ablesen, in deren Verlauf es dem Landesherrn
immer mehr gelang, das RKG als oberste Instanz und damit zumindest einen Teil der
Reichsgewalt auszuschalten. Wenn das in der GO wiedergegebene Privileg die wirtschaftliche
Gefährdung der Untertanen durch unnützes Appellieren als Motiv des Trachtens nach der
Privilegierung so nachdrücklich hervorhebt, kann dies kaum den tatsächlichen politischen
Hintergrund verdecken4.99.
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Das Zehennt Gesatz. Wie und in wellicher zeit die appellation unnd geding / für die
Fürstlichen Hofgericht sollen geanntwurt werden.
Item Wer von eines Richters urtail dingt gen hof, der sol das geding oder Applation,
in dreissig tagen nach gevallner urtail gen hof anntwurtten und bringen. Wo er darin
sewmig wurd, sol der richter auf anruffen seiner widerpartthei recht ergeen lassen. In
mass als ob von seiner urtail nit gedingt wäre. Ob aber richter oder gerichtschreiber In
Verfertigung des gedings yemand sawmet, das er das geding in XXX tagen gen hof nit
anntwurtten mocht, das sol Im on schaden sein.
Wer von ainer urteyl in den unnttern Gericht erganngen / für das Fürstlich
hofgericht / und in den Vitzdombambten / für Vitzdomb unnd Räte / appellirt und dingt /
der sol sölich sein appellation unnd geding / in dreyssig tagen / nach gevallner urteil /
in das Hofgericht / oder Vitzdombambt / dahin es gehört / annttwurtten / und dem Richter
darauf aus der Fürstlichen Canntzlei / von dem Lanndsfürsten / und in den Vitzdombambten
von Vitzdomben und Räten / oder derselben Statthalltern / in denselben dreissig tagen /
ain Inhibition und saumbsal bringen. Wo aber der Appellirer darinn / on redlich unnd
Eehaft ursachen / seumig sein würde. So sol Richter auf anrüffen seiner widerparthei /
Recht ergeen lassen / inmaasen alls ob von seiner urteyl nit gedingt wär. Ob aber
Richter oder Gerichtsschreiber / in verferttigung sölhs gedings / yemandt saumbten /
dadurch der appellirer so gedingt hat / dasselb geding in dreissig tagen gen hof / nit
anntwurten möcht / das sol ime allßdann on schaden sein.
Im 10. Gesatz übernimmt Kölner den Art. 351 der Erdinger Reformation, wonach der
Appellant die Appellation innerhalb 30 Tagen nach Urteilsfällung an das Hofgericht bringen
muß. Kölner erweitert diese Pflicht noch, indem er dem
| Seite 98|
Appellanten auferlegt, innerhalb dieser Frist bereits die hofgerichtliche Inhibition4.100 dem Untergericht zu übermitteln.
Die Frist von dreißig Tagen ist mit großer Wahrscheinlichkeit den kanonischen Vorbildern
nachgebildet.
Tancredus (S. 461): Ad officium iudicis pertinet a quo est appellatum
ut recipiat appellationem, si legitima est: et appellatori literas dimissorias intra
triginta dies exhibeat.
Durantis (6. Kap. § 15): appellans debet instanter inter XXX dies
apostolos petere.
Baldus (in additionem ad spe. dicta extravagantia Bl. 191 RS): apostoli
sunt dandi intra triginta dies a die sententie.
Diese Stellen werden von den Stadtrechtsreformationen wiedergegeben.
Worms (Titel 1 4. Abschnitt): Wo auch ein parthey in X. tagen wie obsteet von einer urteil appellirt müntlich
oder schrifftlich und in bestimpter zeyt des rechtens das ist in XXX. tagen nach
geschehener appellation die selb dem Richter verkündt Apostel bit und begert wie sich
gepürt ...
Nürnberg 8 (12. Ges. 1503): ... So mag der Richter dem appellanten / zeyt des Rechten / Das ist in dreyssig
tagen nach gethaner seiner appellation / oder zugefugter beschwerde / oder ain anndere
nemliche zeit und stund Innerhalb solcher dreissig tagen / wie Ime geliebt / bestimmen
und benennen / Apostel und abschid von Ime zuervordern und zubegern.
Während alle diese Regelungen die Frist auf das Begehren bzw. die Erteilung von Aposteln
beziehen, normiert sie die Erdinger Reformation auch für den nächsten Schritt, die
Introduktion der Appellation beim Obergericht. Für diese Introduktion bestimmt das
römisch-kanonische Recht einen Termin, der durch den um vier vorausgehende und fünf
nachfolgende Tage verlängerten Schlußtag einer Frist umrissen wird, die bald sechs, bald
drei, bald zwei Monate von der Einlegung der Appellation an läuft und sich bei Säumnis von
selbst dreimal um jeweils dreißig Tage verlängert4.101. Diese Regelung scheint sich in
Deutschland
| Seite 99| nicht durchgesetzt zu haben, wie neben der GO die
Stadtrechtsreformationen zeigen.
Nürnberg (5. Ges. 1479): So
yemandt von eynicher urteyl für ainen Rat zu Nüremberg appelliert So sol ein yede
appellierende parthey zu anpringung sollicher Appellacion ein zeyt haben mit namen zehen
wochen die nechsten nach eröffnung der urteyl ... / sollicher Appellacion in yetz
bestympten zeyt mit ladung und erfordrung seiner widerparthey vor einem Rate ...
nachzuvolgen / er wurde dann des auß Rechter Eehafft verhindert.
Die Festlegung auf zehn Wochen stand im Widerspruch zum 10. Ges., das offenbar der
Wormser Reformation als Vorlage diente:
... so mag ditz gericht ein zeyt benennen. In der / der Appelierend
teyl die volfürung seiner Appellacion anfahe / und dieselben zeyt kurtzen oder lengen
nach gestalt unnd gelegenheyt einer yeden Sachen.
... so mag der richter ein zeit benennen in der der Appellirer die
volfürung seyner appellacion anfalle, und dieselb zeyt kürtzen oder lengen nach gestalt
und gelegenheit einer yeden sach und parthey.
Dementsprechend sind in der Ausgabe 1503, die dem Ratskonsulenten Nadler gehörte4.102 im 5.Ges. die zehn
Wochen gestrichen und ist handschriftlich angemerkt: nach Satzung und
benennung des unnterer Richters ... nach gelegenhait der person, sachen, und der stat oder
gegend ermessen ...
Der 1. Abschnitt des Titels 3 der
Wormser Reformation spricht die Introduktion an, ohne das Fristsetzungsverfahren im 4. Abschnitt des 1. Titels zu erwähnen: Ein yeder appellans soll syn gethan appellacion den obern Richter ansagen und
daruff in recht zu volfarn Ladung bitten und erlangen. Und dieselb Ladung dem Appellaten
das ist dem widerteil verkünden lassen, wie in Sachen der ersten Instanz angezeigt
ist.
Einen Sonderfall, in dem ebenfalls die dreißig Tage auftauchen, behandelt Titel 1, 6. Abschnitt der Wormser Reformation.
Wenn gemäß dem 1. Abschnitt desselben Titels die Appellation vor Notar und Zeugen eingelegt
worden ist,
| Seite 100|so sol dann in bestimpter zeyt des Rechtens das ist in XXX. tagen nach
einlegung der appellacion dem Richter und der Widerparthey wo er die ankommen mag sölich
appellacion insinuieren und verkünden nach ordenung des rechten wie sich dann söliche
gepürt und recht ist.
Diese Frist ist auch im 10. Ges. der Nürnberger
Reformation erwähnt: in dreissig tagen insinuiert und verkündt ...
Sie ist jedoch von der Introduktionsfrist beim Oberrichter streng zu trennen, da von ihr
lediglich die Insinuation beim Unterrichter erfaßt wird.
Während der Appellant nach den Vergleichstexten innerhalb von dreißig Tagen nur die
Apostel beantragen muß, hat er nach der GO in der gleichen Zeit darüber hinaus die
Appellation beim Hofgericht anzubringen, dort einen Inhibitionsbrief zu erlangen und diesen
an den Unterrichter zurückzubringen. Daß bereits die in Erding tagenden Räte Zweifel an der
Praktikabilität dieser Frist hatten, die sich mit der Erschwerung durch Kölner verstärken
mußten, zeigt die in die Vorschrift vorsichtshalber eingebaute Ausnahme für diejenigen,
deren Säumnis auf Verschulden von Richter oder Gerichtsschreiber zurückzuführen ist.
Anzumerken wäre noch, daß Herzog Albrecht ausweislich seines Gedächtniszettels4.103 den Appellanten 2 oder 3 Monate zu setzen erwog, um dem Richter zu sagen, ob sie die Appellation persequieren wollen oder nicht.
Eine derartige, über die Introduktion hinausgehende Frist wurde jedoch von Kölner nicht in
die GO aufgenommen. Gleichfalls keine Aufnahme fand eine Vierzehntagefrist, die das
Landgebot 1502 des Landshuter Landesteils4.104 für einen räumlich begrenzten
Sonderfall statuierte: ... wer von einer Urtheil so in unsern Landgerichten
ergehen vermeynt beschwert zu seyn, und für unser Hofgericht gen Neuburg appellirt, daß
nach eines jeden Berufung solche Appellationen in vierzehn Tagen aufgerichtet und unserm
Rentmeister daselbst überantwortet, und von ihm eine Inhibition genommen werden soll
...
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Das Ainlfft Gesatz. Wie man von Enndturteyln appellirn sol.
Von den endurtailn soll man inderthalb zehen tagen mit schwerung des obbestimbten im
fünften articl geordneten aidts, und auch in schrift appelliern so verr der appellans nit
in fuestapfen vonstundan von ergangner urtail appelliert wo er aber vonstundan zu der
zeit so richter das endurtail fellt und noch auf dem richstuell oder in der gewonlichen
gerichtsstat sitzend bleibt appellieren will mag er das woll thun muntlich und ist not
not das er ainich ursach melde in solher appellation von ainem endurtail sie sey muntlich
oder schriftlich beschehen. 14. Art. Ain ieder richter so ain endurtail geben
davon ainich parthey appelliert hat ist schuldig derselben appellation zu deferiern und
statzuthun soverr sie sunst formlich alls das in zehen tagen und in geschrift wo nit im
fuestapfen appelliert auch der aid inhallt des fünften articls dys zehenden titls
geschworn ist, es wäre dann sach, das solh appellation öffentlich als auch in
nachvolgenden XVI articl gemelt wurdt ungerecht und frävel oder nichtig war soll allsdann
solh app[ellat]ion vom underrichtern nit angenomen sunder verworffen werden.
So ainer von ainem anndturteyl appellirn wil / das sol er lawt des Ersten gesatz dis
Tittls innerhalb zehen tagen thun. Und wo er nit im fuesstapffen / und von stundan von
erganngner urteil appellirt / sol er allßdann / wo er von den Fürstlichen Hofgerichten /
und in den Vitzdombambten / von der Vitzdomb und Räte urteylln / für das Camergericht
appellirn wil / söllichs in schrifften thun. Aber in den unnttern gerichten / sol es dem
allten geprauch nach / und wie in negstverschribem sechstem gesatz vergriffen ist /
gehalltn werden. Wo auch yemandt von stundan / und zu der zeyt / so Richter das
enndturrteyl fellt / oder noch zu Gericht sytzt / oder an der gerichtzstat ist / von
derselben endturteil appellirt wil / das mag er thun / mündtlich oder schriftlich / und
ist nit not / das er aynich ursach mellde die ine / zu söllicher appellation beweg / und
in den Fürstlichen Hofgerichten / unnd Vitzdombambten / sollen Hofrichter / Vitzdomb /
unnd Räte / so yemandt für das Kayserlich Camergericht von ainer endturteyl wil appellirn
/ vor und ehe sy sölich appellation zuelassen / in sonnderheyt die ursachen / darumb
söllich appellation beschicht / auch erwegen / wie dann im achtn gesatz dis Tittls
vergriffen ist / dann wo söllich appellation sach hundert gülden werdt oder darhinnter
beträfe / oder die appellation so offenlich ungerecht / fräflich oder nichtig wär / so
sollen sy die / allßdann nit zuelassen/sonder verwerffen.
Kölner folg[t]e zwar im Aufbau Croarias Entwurf (12. und 14. Art.), setzte aber einen
anderen Inhalt.
Croarias 12. Art., der die mündliche Einlegung der Appellation nur sofort nach
Urteilsfällung zuläßt (in fuestapfen vonstundan ...), bei Einlegung erst
innerhalb des decendiums aber Schriftform verlangt, entspricht dem Vorbild des kanonischen
Rechts und der Stadtrechtsreformationen.
Tancredus (S. 456): Appellatio potest fieri prima die cum sentiatur et
gravamen infertur: et viva voce, et sine scriptura: post primam vero diem non, nisi in
scriptis, tunc enim per libellum appellatur, qui offerendus est iudici, a quo
appellatur.
Jo. Pe. de Ferrariis (Forma App. a snia diff.): Amplius est notandum
quod etiam viva voce si pars est presens sentencie ab ea potest appellari dummodo in
continenti appellaret. Ubi autem ex intervallo appellacio interponitur tunc in scriptia
oportet eam fieri infra X dies.
Worms (Tit. 1, 1. Abschn.): Welcher aber nit zu stund im fußstapffen nach eroffnung der urteil appellirt
oder das yn bedeucht das er nit formlich appelliret hette. der mag innerhalb X. tagen ...
in schrifften appellirn.
Nürnberg (12. Ges. 1503): Beschicht aber die appellation von ainer endurtayl / und alspald nach
eröffenter urtayl / mit lebendiger stym in sitzendem gericht. So ist nit not ursach
furzubringen / oder solliche appellation in schrifften zuthun. Wo aber der Appellirend
tayl sein appellation / nit mit lebendiger stym / und alßpald nach eröffenter urtayl vor
sitzendem gericht thet / und sich doch mit gesprochner urtayl vermeynt beschwert zesein.
So soll solche sein appellation beschehen In zehen tagen den nechsten nach eroffnung der
urtayl / oder vermeynter beschwerdt / und nit anders dann in schrifften.
Auch die RNotO 1512 (Tit. 4 § 1) enthält die gleiche Regelung: Aber von
einem Endurtheil davon zu appelliren nit verbotten ist, mag ohn Ausdruckung der Ursach,
auch ohn Schrifft, sondern mit Mund appellirt werden, wo das im Fußstapffen, nach
Eröffnung der Urtheil, das ist, ehe dann zu andern Sachen gegriffen wird, geschieht, und
also, daß solche App. darnach in Schrifften verfaßt werde: aber wo das nicht
| Seite 103| alsbald nach Eröffnung der Urtheil geschehe, ist noth, solches in
Schrifften zu thun.
Kölner dagegen nahm den allten geprauch, der bereits in das 6. Gesatz
Eingang gefunden hatte, auch hier auf und ließ dementsprechend mündliche Einlegung der
Appellation zum Hofgericht, auch wenn diese erst innerhalb des decendiums erfolgen sollte,
genügen. Das Erfordernis der Schriftlichkeit bei Appellationen zum RKG ist lediglich eine
Wiederholung des bereits im 8. Gesatz Gesagten. Die Begründungsfreiheit, die Kölner von
Croaria nur bezüglich der Appellation zum Hofgericht übernommen hat (nit not /
das er aynich ursach mellde), geht auf Durantis zurück.
Quando appellatur a diffinitiva non est necesse exprimi causam (6.
Kap. § 1).
Si autem a sententia diffinitiva fuerit appellatum non habet laborare
inquirendo an ex iusta causa fuerit appellatum. Nam a diffinitiva etiam sine causa
expressione appellari potest et sie sufficit dicere tunc appello ab iniqua sententia
(10. Kap. § 2).
Die Regelung des öfters schon erwähnten Ratschlags zu einem Landgebot4.105,
wonach die Beschwer immer angegeben werden sollte, wer ein Urteil dingen will
... soll ... benennen, in wem er beschwert sei fand keine Aufnahme in die GO.
Die gedrängte Darstellung des Zulassungsverfahrens vor dem Hofgericht bei Appellationen
zum RKG als 3. Instanz im zweiten Teil der Vorschrift (wie dann im achtn
gesatz dis Tittls vergriffen ist), die an den 14. Art. Croarias angelehnt ist, was den
Aufbau betrifft, wurde von Kölner offenbar an dieser Stelle eingerückt, um den Unterschied
zu Appellationen zum Hofgericht zu verdeutlichen, wo eine Prüfung der "Ursachen" analog zur
fehlenden Begründungspflicht nicht stattfindet. Croarias Regelung wiederum erinnert an
Durantis De officio eius ad quem appellatur ... diligenter eius formam
inspicere et videre an fuerit infra X dies appellatum vel fuerit appellationi renuntiatum
tacite vel expresse ... ex qua causa fuerit appellatum ... probata legitima esset ... causa
sufficiens sit proposita {10. Kap. § 1), obwohl es sich dort um das Verfahren des
Oberrichters, hier aber um das des die Zulässigkeit prüfenden Unterrichters handelt.
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Eigenartig ist, daß Kölner bei der Wiederholung des decendiums (wobei er dem Vorbild
Croarias folgt) statt des 2. Gesatzes, wo sich die Regelung befindet, das erste Gesatz
zitiert (lawt des Ersten gesatz dis Tittls). Eine Erklärung könnte sich
möglicherweise aus dem Umstand ergeben, daß Kölner die Vorschrift, die als 11. Ges. in die
GO kam, schon sehr früh formulierte, nämlich zu einem Zeitpunkt, als er den Art. 1 Croarias
noch nicht in das 1. und 2. Gesatz aufgeteilt hatte, da die Regelung des 2. Ges. damals noch
im 1. Art. (3. Abschn.) stand, wobei Kölner nur statt Artikel Gesatz verwendet hätte. Aus
dieser frühen Entstehungszeit würde sich auch die relativ konfuse inhaltliche Abfassung der
Vorschrift erklären.
Das Zwellfft Gesatz. Wellich Appellation für muetwillig / fräflich / unnd offenbar
ungerecht / gehallten werden.
Die appellationen werden geacht offenbarlich ungerecht fravell und muetwillig, denen
man dann nit soll deferiern, under andern in nachvolgenden wegen, Erstlich wenn sy
besehenen austruckenlich wider satzung gemains rechtens alls wo das urtail davon
geappelliert ist in sich hielt austruckenlich ainen articl dem offenbaren rechten
widerwertig. Zum andern so in den appellationen die form vom rechten dartzu
geordnet nit gehallten wurd. Zum dritten wo der appellant sich widert zu schweren
den geordneten aid laut des fünften obengeschriben articls. Zum vierden wenn ainich
parthey wider Ir aigen in recht bekantnus appelliert oder von ainem urtail oder straf auf
offenlich Irer mistat beschehen. oder das sunst aus dem gerichtshandl öffentlich
erscheint das die appellierend parthey unrecht und umb solh unrecht zu beschirmen
appelliert hat. Zum fünften so man geappelliert het in clainfuegen sachen wie in
nechst vorgeendem articl begriffen ist.
Die Appellation werden geacht / unnter anndern / offenbarlich ungerecht / fräflich
und mutwillig / Nämlich fürs Erst. So die besehenen außdrücklich / wider satzung gemains
Rechtens / alls / wo das urteil davon appellirt ist / innsich hellt / ain offenn gesatz
oder artigkl im Rechten außgedruckht. Es wäre dann der lanng geyebt lanndßprauch / wider
söllich Recht / so drinngt der prauch für das recht / Exemplum / nach ordnnung der Recht
regulariter zureden / mag ain jeglicher sein aygen gut / verkauffen / wann und wem er wil
etc. Aber nach dem lanndsprauch mögen die nägstn freundt / an den kauff steen / und den
ersten kauffer abtreyben etc. Zum Anndern/wann in den appellationen / die form vom
Rechten darzu geordnet / nit gehallten wirdet. Zum Dritten / wo der Appellirer sich
| Seite 105| widert zeschwörn den geordneten ayd / laut des
obverschriben fünfften gesatz. Zum Vierdten / so aynich parthey / wider ir aygen
bekanntnuß / so sy in recht gethan hat / appellirt / oder von ainem urteil / oder straff
/ auf offenlich ir mißhanndlung ergangen und fürgenommen / oder das sonnst / aus dem
gerichtzhanndl offenlich erscheint / das die appellirend parthey unrecht / und söllich
unrecht / zubeschirmen appellirt hat.
Die Absicht der Vorschrift, die vier Fälle der Unzulässigkeit hervorhebt, ähnelt der des
12. Ges. (1503) der Nürnberger Reformation
(Wie sich der Richter und die urteyler halten sollen So von ainer urtayl hie
Appellirt wirdet), wo auch dem Richter ein Prüfungsschema an die Hand gegeben werden
soll, das bei der Zulässigkeitsprüfung benützt werden kann. Der zweite und dritte Fall
stellt lediglich ein Extrakt aus bereits vorangegangenen Formvorschriften (Nichteinhaltung
der vorgeschriebenen Form und Weigerung, den Appellationseid zu schwören) dar. Neu sind die
beiden anderen Fälle. Zu ihnen findet sich eine auffällige Parallele in Tenglers
Layenspiegel {Bl. 101 RS: Appellation Warnungen): Nun ist zu wissen / daz
zuvorderst vier appellacion seind. Wann die erst offenbar unnützlich / als so man über
offenbar missethat appelliert / die mag vom rechten und richter verworffen werden. Die
ander ist verborgen unnutz / als so in ainer appellacion vernünfftig ursachen furgewendt /
sye seind aber falsch / die mag vom rechten verworffen / aber vom richter zugelassen
werden. Die drit ist verborgen beweißlich / als so in der appellacion ain gerechte
ursach gemelt / die im rechten nit ußdruckt ist / die mag von rechten und richter
zugelassen werden. Es sey dann ungewaigert bevolhen. Die vierdt ist offenbar
beweißlich / als so man von gerechter ursach wegen die im rechten außgedruckt ist
appelliert / die würdet auch vom rechten und richter zugelassen.
Der erste Fall Tenglers entspricht dem vierten Fall in der GO, wenn auch Croaria,
| Seite 106| dessen Entwurf Kölner sehr eng folgte, wie auch in den übrigen
Fällen keinen Unterschied zwischen Verwerfung durch das Recht einerseits und durch den
Richter andererseits machte. Der erste Fall in der GO ist an die beiden letzten Fälle im
Layenspiegel angelehnt, wobei dort die im rechten außgedruckte Ursache in
der Appellation, bei Croaria jedoch in dem angefochtenen Urteil erscheinen muß. Bei dieser
Formulierung unterlief Croaria ein Fehler. Wenn nämlich das angegriffene Urteil einen
Artikel enthält, der den offenbaren rechten widerwertig" ist, dann ist
die Appellation nicht unzulässig, sondern zulässig. Diesen Fehler korrigierte Kölner (im Rechten außgedruckht). Außerdem fügte Kölner eine Ausnahme hinzu, die den
Vorrang des lokalen Gewohnheitsrechts (lanng geyebt lanndßprauch)
klarstellen sollte.
Der vierte Fall hat drei Gestaltungen. Zum einen ist die Appellation unzulässig, wenn der
Appellant während des Verfahrens gestanden hat und dennoch appelliert, zum anderen, wenn
eine Straftat — hier erscheint eigenartigerweise und einmalig eine strafprozessuale
Regelung — offenlich ist, was wohl mit ganz
offensichtlich gleichzusetzen ist, und zum dritten, wenn der Appellant lediglich einen
rechtswidrigen Zustand oder Vorteil aufrechterhalten will, wobei wahrscheinlich bewußt eine
solchermaßen dehnbare Vorschrift gewählt wurde, um bei Bedarf eine Handhabe gegen unliebsame
Appellationen zu haben. Alle diese Varianten haben Vorbilder in den kanonischen Texten.
Tancredus zeigt zunächst, daß die Appellation in Strafsachen nicht nur
dem Verurteilten, sondern auch Dritten möglich ist (S. 452): In criminalibus
post sententiam non solum condemnatus, sed etiam quilibet alius tam consanguineus
condemnati quam extraneus admittitur ad appellandum, etiam invito condemnato. Curat enim
humanitas ratio in tali casu quemlibet provocatum audiri.
Dann versieht er die Appellation in Strafsachen allerdings mit einer weitreichenden
Einschränkung (S. 467): Scelus vetat appellare post sententiam, quia
appellatio non debet esse vinculum iniquitatis, sed praesidium iniquitatis ... Et
intelligitur de iis, qui praetextu appellationis in manifesto, et notorio crimine
perseverant, quod non permittitur.
Diese Einschränkung bezüglich der bekannten und offenkundigen Missetat (manifesto et
notoria crimine) scheint das Vorbild für Croaria gewesen zu sein.
Sie erscheint auch bei Durantis (2. Kap. § 13): in
delictis notoriis si per appellationem velit quis eis preservare. nam appellatio non debet
esse presidius iniquitatis.
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Die Formulierung presidius iniquitatis könnte dem unrecht zu beschirmen Pate gestanden haben.
Tengler faßt diese Stellen richtigerweise im 3. Teil des Layenspiegels,
der das Strafverfahren zum Gegenstand hat, unter der Überschrift Von der
verurteilten ubelthäter appellation (Bl. 144 RS) zusammen: Doch seind
etlich väll unnd missethaten angezaigt in gemainen rechten / davon dem verurtailten nit zu
appelliern / als wenn die übelthat kundtlich ist / auch da solich übelthat als groß
übermässig / wie der etlich in Kayserlichen rechten außgeschlossen und erzelt seind. Oder
so der verurtailt seiner übelthat willigklich bekennt / und darinn verharret biß er
verurtailt würt. Deßgleichen so er mit rechtmässiger getzeugknüß überwunden / so war die
appellacion nit leichtlich zuzulassen. Er verweist auf Spe. de app. § in quibus etc.
in notoriis, die oben zitierte Durantis-Stelle. Die auch bei Tengler erscheinende Stelle aus
dem Speculum (2. Kap. § 2). argumentis superatus testibus confessus et
convictus non auditur appellans wurde von Croaria nicht übernommen. Dafür fügte er als
fünften Fall die clainfuegen sachen" an, die den Art. 15 des Entwurfs
voraussetzen, wo Appellationen in geringen Sachen (unter zwei Pfund Pfennig) als unzulässig
erklärt werden. Dies entspricht Tancredus (S. 467) Minima
res, ratione valoris non potest appellari, wurde aber von Kölner nicht übernommen.
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Das Dreizehent Gesatz. In was zeyt nach gebrauch / des Lannds ze Bairn / die
Appellation für das Kaiserich Camergericht gebracht sollen werden.
Item Wo yemand für die K. Mtat., oder an und für das Kaiserlich Camergericht dingt
und Appllirt so sol der richter vor welchen gedingt oder appllirt oder dem die Appllation
verkunt wurdt, dem so Appllirt hat, aufsetzen, drew monet und nit lennger Zeit das er
darinne in glaublich bericht mit ladung oder Inhibition, das er die sach der Appllation
an den Kaiserlichen hof [Anm. : korrigiert: Camergericht] gebracht hab, und wo der, so
Applliret hat, in solcher zeit, den Richter nit berichtet als vorstet, so sol der Richter
dem so die urtail behabt hat verrner Rechtens verhellffen, In aller mass, als ob sein
widertail nit gedingt oder Appllirt hett.
Wo yemandt für die Kaiserlich Maiestat oder an unnd für das Kayserlich Chamergericht
appellirt und dinget. So sol der Richter / vor wellichem appellirt ist / oder wo
demselben Richter / sonnßt die appellation verkündet wirdet. Allßdann dem appellirer
aufsetzen / drew Monat unnd nit lennger zeyt / das er den Richter darinn gleublich
bericht / mit Kaiserlicher Ladung oder inhibition / das er die sach der appellation / an
das kaiserlich Camergericht gebracht unnd anhenngig gemacht hab. Wo aber derselb
Appellirer in sölicher zeyt / den Richter / vorberuertter massen / des / nit berichtet /
so soll der Richter dem / so die urtl behabt hat / verrer Rechtens gestatten unnd
verhelffen / in aller maß alls ob sein widertayl nit appellirt het. Wo aber das Gericht /
vor dem appellirt wirdet / den Appellirer / mitt verferttigung der appostl / saumet /
dadurch derselb appellirer die ladung oder inhibition / in den dreien Monaten / vom
Kaiserlichen Camergericht nit bringen möcht / das soll im on schaden sein. Unnd wo
er vor dem Richter / unnd nit vor ainem Notari appellirt hat / sol die zeyt der dreyen
Monadt / erst angeen / so der Richter ime die appostl und abschidbrief zuestellt.
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Die Vorschrift, die dem Unterrichter aufgibt, dem Appellanten eine Frist von drei Monaten
für den Nachweis der Introduktion der Appellation beim RKG zu setzen, entspricht dem Art 353
der Erdinger Reformation. Im Unterschied zum 10. Ges., das den Nachweis der Introduktion der
Appellation beim Hofgericht regelt, wird die Frist hier nicht durch das Gesetz unmittelbar
angeordnet. Das entspricht der Handhabung, wie sie in den Stadtrechtsreformationen üblich
war4.106,
wobei dort aber der Richter in der Bestimmung der Durchführungsfrist frei war. Im Gegensatz
zur Wormser Reformation (Tit. 1, 4.
Abschn.) ist in der Nürnberger Reformation die Introduktion zum RKG eigens geregelt:
Doch so mag Ime der Richter abermals ein zeyt zuverfürung seiner Appellation
setzen darinn er dieselben anfahe und anhengig mache / und solche zeit kürtzen oder
verlengern / nach gestalt und gelegenheyt der verne oder nehende Königklicher Maiestat /
oder seiner Maiestat Camergericht / mit dem anhanng / das der Appellant dem Richter
söllichs solle anzaigen und glaublich machen In bestimpter zeyt (12. Ges. 1503).
Eine derartige Differenzierung der Frist nach dem jeweiligen Aufenthalt des Kaisers bzw.
Tagungsort des RKGs ist nach der bayerischen Vorschrift nicht möglich. Andererseits liegt
die Dreimonatsfrist innerhalb des Rahmen von einem bis sechs Monaten, wie er schon vor den
reichsrechtlichen Normierungen (ab 1521) üblich gewesen sein dürfte4.107.
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Das Vierzehend Gesatz. Von appostln / unnd in wievilerlay gstallt die
sayen / unnd geben mögen werden.
Apostl und laßbrief zu latein littere dimissorie haissen und sind die
brief oder schrift durch die der unterrichter von dem geappelliert ist den ober richter
bericht seins gemuts und gestallt gethaner appellation, und sollen solh apostl in sich
hallten wer geappelliert hab — von wem, wider wen, warumb, und aus was Ursachen
geappelliert sey. 19. Art. Funferlay gestallt werden apostl gehaissen
erstlich conventionales so bed partheien auf die gethan appellation bewilligen das die
sach vom undern richter an den obern richtern gebracht werde, Zum andern haissen
sie testimoniales das ist zeugnusbrief des das geappelliert sey alls wenn ain
appellierer begert vom richter apostolos vor notarien und zeugen die er dartzu
erfordert, und deshalb last ain Instrument machen mag solh Instrument haissen apostoli
testimoniales, Zum dritten haissen sy dimissorii lasbrief so der richter von dem
geappelliert ist den appellanten und sein sach lest und remittiert von seinem gewallt
und gerichtszwang furn obern richter, Zum Vierden haissen sie reverentiales das ist
eerlich oder ergebung apostl, wenn der richter von dem geappelliert die gethanen
appellation sunst unbillich beschehen sein achtet, aber zu eeren dem oberrichter last er
sy zu und deferiert Ir, Zum fünften haissen sy refutatorii verächtlich und
verwerfflich apostl allß wenn der richter gethaner applon alls unbillich und fravenlich
beschehen, nit stat thun will, die nit zulassen noch Ir deferiern sunder verachtet und
verwurfft sie und fert für in der sach alls ob nit appelliert sey, Die lesten zwo
gestallten die reverentiales und refutatorii sind am mainsten im gebrauch.
Appostl und Littere dimissorie in latein / haisset und sind brief oder
schrifft / durch die der Richter / von dem appellirt wirdet / den öbern Richter bericht
/ seins gemuets und gestallt gethaner appellation. Und söllich appostl / söllen inn
sich halltn / den namen des so appellirt hat / auch von wem / wider wen / warumb / und
aus was ursachen / appellirt sey. Und werden in fünfferlay gstallt appostl
gehaissen. Erstlich / Conventionales / das ist bewilligt und gedingtlich appostl /
So beed partheyen / auf die gethan appellation bewilligen / das die sach / vom unterm an
den obern Richter gepracht werd. Zum Anndern / hayssen appostoli Testimoniales /
das ist zeugknuß brief / alls wenn ain appellirer / vom Richter appostolos begert / vor
Notarien unnd zeugen / die er darzu erfordert / und deßhalben ain Instrument machen
lässt / So mag söllich Instrument haissen zu latein appostoli testimoniales / das ist
zeugknuß brief. Zum Dritten / haissen appostoli dimissorii / das ist sendbrief / So
der Richter / von dem geappellirt ist / den Appellirer und sein sach / senndet / von
seinem gwallt / unnd gerichtzzwang für den öbrern Richter. Zum Vierdten / hayssen
appostoli Reverenciales / das sind senndbrief / zu Eere / des öbern Richters /
zuegelassen / alls
| Seite 111| wenn der Richter von dem appellirt
wirdet / die gethanen appellation / sonnßt unpillich beschehen sein achtet / aber zu
Eere dem öbrern Richter / lässt Er sy zue. Zum fünfftn / nennt man ettlich
appostolos Refutatorios / das sind verworffen / und veracht appostl / alls wenn der
Richter gethaner appellation / alls unpillich unnd fravenlich beschehen / nit stat thun
/ unnd die nit zue lassen / noch deferirn wil / sonnder verachtet / und verwirfft die /
unnd verfert verrer in der sach / alls ob nit geappellirt wär. Die negstn lesst
zwen weg / und gstallt. Nemlich reverenciales und refutatorii appostoli / sind am maistn
im prauch.
Die Vorschrift folgt ohne sachliche Änderungen den Art. 18 und 19 des Entwurfs von
Croaria.
Art. 18 Croarias scheint an Jo. Pe. de Ferrariis angelehnt zu sein:
Isti apostoli sunt quedam litere dimissorie quos iudex a quo appellatur
tradit appellanti deferendas iudici ad quem est appellatum et in quibus continetur qualiter
talis persona ab eius sentencia appellavit...
Die Unterscheidung der verschiedenen Arten von Aposteln, die Croaria im 19. Art. macht,
findet sich schon in der Summa aurea (Hostiensis)4.108. In einem Unterabschnitt
(Diversa genera apostolorum) der 6. Rubrik des 2. Buches4.109 nennt Segusio: testimoniales: quia
testificantur de appellatione facta ... dimissorii dicuntur hi per quos apparet, quod Iudex
appellationi detulit: et sic partem quo ad hanc causam a sua manu, id est potestate et
iurisdictione dimittit et ipsam ad illum ad quem appellatum est mittit ...
| Seite 112| refutatorii apostli (sunt) hi per quos apparet quod Iudex non defert
appellationi: sicut alia scriptura refutatoria dicitur ... conventionales quando
scilicet pars admittit appellationem, sive in iudicio iudice refutante vel tacente, sive
extra iudicium ... reverendi, scilicet quando propter reverentiam superioris defertur
...
Die Practica aurea Panormitani zählt in folgender Reihenfolge auf 4.110:
Conventionales
Dimissorii
Testimoniales (quia testificantur de appellatione facta coram iudice
vel aliis honestis personis)
Delatorii (per quos apparet quod iudex appellationi detulit et
appellantem a sua iurisdictione exemit et causam ei ad quem appellatum est
remittit)
Reverentiales
Refutatorii.
Dieser Reihenfolge kommt die von Croaria sehr nahe.
Das 12. Ges. (1503) der Nürnberger
Reformation erwähnt nur Refutatorios und Reverentiales: So soll Ine der
Richter mit sollicher Appellation nit zulassen. Sonnder von stundan Apostolos Refutatorios
geben / unnd wider Ine mit Execution ... verrer procedirn ... Auch sein Appellation
zulessig were. So soll Ime der Richter apostolos Reverentiales geben / sein appellation
zulassen ...
Auch die Wormser Reformation nennt im 2.
Titel nur diese beiden Arten, ohne Definitionen zu geben. Damit dürfte dem letzten
Abschnitt in Croarias 19. Art., wonach reverentiales und refutatorii .. am
mainsten im gebrauch sind, überregionale Bedeutung zukommen.
| Seite 113|
Das Fünffzehent Gesatz. Wie die appostl begert / und in den unnttern
auch Hofgerichten / geben sollen werden.
Was form richter apostolos reverentiales und dimissoriales geben soll
Dem durchleuchtigen Hochgebomen fursten und hern hern Wilhalmen pfalltzgraven bey
Rein hertzogen in ober und nidern Baiem meinem genedigen hern embeut Ich N. landtrichter
zu N mein etc. und thun eurn f. g. zuwissen alls Hans clagend parthey und Cuntz
antwurtend parthey vor mir sambt den geordenten beysitzern in recht gestanden seind
darinn wir für Hansen und wider Cuntzen ain bey oder endurtl allso und allso lautende
etc. gegeben davon obgemellter Cuntz für e. f. g. geappelliert, wiewoll alls wir
vermainen unbillich oder mutwilliglich (nachdem solh appellation mer frävenlich gesehen
wurdt) dannoch haben wir e. f. g. zu eeren solher appellation stat gethan und deferiert
wie wir Ir hiemit deferiern lassen und senden gemellten Cuntzen und gedacht appellation
sach von unserm gerichtszwang an und für eur f. g. und Ir genaden hofgericht, haben Ime
auch aufgeladen und eingebunden das er solh appellation und apostl in monats frist e. f.
g. und derselben cantzlei uberantwurt anhengig mach prosequier und anfach zuvollfuern
Datum zu N under meinem oder des landtgerichts sigll doch mir und dem landtgericht on
schaden etc. 20. Art. 1.Teil Ain ieder appellierer soll in seiner appellation
so er muntlich oder schriftlich thuet von bey oder endurtailn begern das Ime richter
apostolos lasbrief gebe denn wiewoll solh begerung inderthalb dreissig tagen auch nach
gethaner appellation beschehen mag, ist doch ietz ain practigk und gebrauch erwachsen
das die appellanten in Iren appellationen pflegen solh begerung der apostl zuthun mit
den oder der gleichen worten und beger mir aplos zugeben ainest anderst und zum dritten
fleissig fleissiger und aller fleissigist die dann ain ieder richter schuldig ist
zugeben nach gestallt der appellation ob sy rechtmessiglich oder fravenlich beschehen
sey inderthalb dreissig tagen. 20. Art. 4. Teil so aber richter noch nit
entschlossen und allso in zweifell wäre was er für apostl geben soll er Ime ainen
bedacht nemen und dem appellanten antwurten er wolle Ime inderthalb dreissig tagen
apostolos geben, das dann richter inderthalb der dreissig tagen oder auf den
dreissigisten tag auf ansuechen der appellierenden [p]arthey thun soll, welhe apostl
nachvolgender form gegeben werden mogen. 20. Art. 2. Teil wo der richter bey
Ime selbst entschlossen wäre, das er gethaner appellation statthun und deferiern wollt
soll er Ime reverenciales geben allsdann gemainglich in den appellationen von endurtailn
beschicht. 20. Art. 3. Teil Wo er aber vermaint das die gethan
| Seite 115| appellation unbillich und mutwillig beschehen, deshalber er
entschlossen war Ir nit statzuthun noch zu deferiern soll er refutatorios apostl geben
wo aber die gethan appellation unförmlich alls nit inderhalb zehen tagen oder von
ainer beyurtail nit in schrift beschehen oder ander wesenlich solemniteten oben im
fünften achten zehenden ailften und andern articuln diß zehenden titls begriffen
underlassen wären soll richter kain aplos weder reverentiales noch refutatorios geben
weyll solh app. für kain app. und alls nit beschehen geacht wurdt.
Ein yeder Richter im lannd ze Bayrn / ausserhalb der Fürstlichen
hofgericht und Vitzdombambt / So er dem appellirer / für das Hofgericht sein appellation
zuelässt / soll allßdann demselben appellirer / die Acta und herkomen aller
gerichtzhanndlung / für appostl / unnd des ainen senndtbrief / an den Lanndsfürsten /
oder seinen Vitzdomb oder Statthaliter geben / darein derselb Richter alle gerichtzacta
verschlossen / durch die Gerichtschreiber mit guter richtigkait / und sonnderm vleiß /
nacheinannder / geordent anzaigen lassen. Und darauf in demselben sanndbrief bekennen
sol / wie die partheyen N alls Clager eins / und N anntwurter annderßtails / vor ime in
Recht gestanden seyen / darinn so weit in Recht verfarn und gehanndlt worden / das
nachvolgende urteyl erganngen sey / Allso lauttend etc. der sich der N für den
Lanndsfürsten und sein hofgericht und in den Vitzdombambten / für Vitzdomb oder
Statthallter und Räte / desselben orts / an N tag alls beschwärt / beruefft appellirt
und gedingt hab / die demselben Appellirer / zu Eere dem Fürsten unnd seinem hofgericht
zugelassen / unnd des gegenwirtige acta und gerichtzhanndlung / für die appostl gegeben
seyen / die er Richter hiemit / für das hofgericht / unntter seinem innsygl verschlossen
/ seende und weyse. Geben unnd geschehen zu N an N tag. Aber in und vor den
Fürstlichen Hofgerichten / sol ain yeder / der von ainer bey / oder enndturtl /
münndtlich oder schrifftlich wie vorsteet appellirt / begern / das ime der hofrichter
appostolos / abschid / und senndbrief / an das Kayserlich Camergericht / gebe / in
glaubwirdigem offm form / und die pitten zum Ersten / Anndern / unnd Dritten maln /
vleissig / vleissiger / und aller vleissigist / mit erpiettung / den ayd / in dem
negstverschribem fünfften gesatz begriffen / zeschwörn / und seiner appellation
nachzukomen / unnd die zuvolfuern / wie recht ist / und darauf sölich sein
appellationsach / auch derselbenn anhenng / unnd sich / in schütz unnd scherm
Kayserlicher mayestat / und irs Camergerichts bevelhen / und von dem allen ain offen
protestation und bezeugung thun / wie das in pesster form rechtens / beschehen sol kan
und mag / auch mit vorbehalltung hieinn merung mynndrung und enndrung zethun / wie Recht
ist. Und so die verkönndung / söllicher appellation / dem hofrichter / oder den
Fürstlichenn Räten / beschehen ist / Sol Hofrichter / oder Vitzdomb / Statthallter / und
Räte / wo sy darüber so palld nit entschlossen sein möchten / ain bedenncken nemen / und
erwegen / ob sölich appellation zuzelassen / und rechtmässig / oder mutwillig / unnd
fravenlich sey / und darauf innerhalb dreyssig tagen / oder aufslenngst auf den
dreyssigisten tage dem appellirer / auf sein ersuchen / anntwurt geben / unnd sich
enntschliessen / was in sölicher appellationsachen / zethun sey. Unnd wo sy für
Rätig oder pillich anficht / das man söllicher appellation stat thun / unnd deferirn /
so sollen sy zu Eere Römischer Königklicher oder Kaiserlicher mayestat und irs
Camergerichts / dem appellirer / appostolos Reverenciales / geben und erkennen / wie
dann gemainklichin den appellationen / so von den enndturteylln gethan werden /
beschicht / unnd allso in den gerichtzhanndl / nach der urteyl davon appellirt ist /
einleyben lassen. Wo sy aber vermainten / das die gethan appellation / unpillich /
mutwillig / frävlich / oder die haubtsach über hundert gülden nit wäre / deßhalben sy
sich entsliessen würden / der nit zudeferirn / noch stat zethun / So sol man demselben
vermählten appellirer / appostolos refutatories geben / und derhalben hanndln / wie in
negstverschriben und hernachvolgennden gesatzen davon vergriffen ist.
Der erste Abschnitt gebietet dem Unterrichter, der die Appellation zum Hofgericht zuläßt,
die Aktenedition und die Ausstellung eines Apostelbriefs. Die Pflicht zur Apostelerteilung
entspricht dem römischen Recht4.111, wie es auch bei TancredusAd officium iudicis pertinet a quo est appellatum ut recipiat appellationem,
si legitima est: et appellatori literas dimissorias intra triginta dies exhibeat (S.
461), und Durantis
| Seite 116|Quid sit officium eius a quo appellatur ... ut recipiat appellationem et
reverenter ei deferat si ex causa sit legitima interiecta (9. Kap. § 1), recepta autem appellatione debet dare appellanti apostolos requisitos (9.
Kap. § 7), in Erscheinung tritt. Die Strafmöglichkeit bei Nichtannahme einer rechtmäßigen
Appellation Sed si appellationem legitimam Iudex non receperit, secundum leges
puniri debet in XXX pondo auri, et officiales eius simili poena puniendi sunt (Tancr.
S. 461) wurde nicht in die GO übernommen. Die Pflicht zur Aktenedition wurde von Kölner neu
statuiert.
Im Anschluß daran wird noch im ersten Abschnitt ein Formularbeispiel gegeben, das die
Erteilung von Apostolos reverentiales zum Gegenstand hat und mit Einschränkungen dem 21.
Art. Croarias folgt. Wahrend in den kanonischen Vergleichstexten mannigfach derartige
Formulare geboten werden, ist dies die einzige Stelle, wo in die Appellations-Vorschriften
der GO ein Formularbeispiel eingerückt ist. Die dem GO-Entwurf 1516 / 17 beigegebene
Formularsammlung112 und die Formulare in Croarias Entwurf (Art. 10: Forma der Appellation von
Beiurteilen, Art. 17: Forma der Appellation von Endurteilen, Art. 22: Forma Apostolis
refutatoriis) fanden keinen Eingang in die GO.
Der folgende Überblick soll zeigen, welche Quellen das Apostelformular Kölners beeinflußt
haben könnten.
| Seite 117|
Formula apostolorum dimiß. Tenor apostolorum talis est.
Apostolorum dimissorium forma
Forma apostel genant Dimissorii.
Salvatione praemissa iudici ad quem appellatum est, dicat sic. Lucium Tit.
appellasse a sententia mea, quam contra eum tuli pro Gaio Seio, super tali causa, notum
sit vobis: Et ideo dimitto eum a iudicio meo, et ad vestrum examen cum istis literis
dirigo.
... cum in causa que inter A. ex una parte et B. ex altera parte de.et super re vel
deposito tali, vel de et super domo vel fundo tali coram me in iudicio vertebatur
sententiam pro predicto. A. et contra B. praefactum tuli diffinitivam vel interlocutoriam
sie vel sie pronunciando super exceptione taliter etc. Et quia ab hmoi snia diff. va
vel interl. ia idem B. ad sanctitatem vestram et sanctam sedem apostolicam appellavit
idcirco ipsum B. appellantem a meo iudicio dimitto, et ad vesteram sanctitatem ad
examinendum his litteris dirigo sibi litteras hmoi sigillo meo sigillatas concedens in
testimonium premissorum. Datum etc. et hoc cum appellatum est ad papam Si vero
appellatum est ad inferiorem puta ad episcopum vel archiepm. scribatur sub eadem forma
verbis competentibus mutatis.
Dem N entbeut ich N mein etc. und thun E. G. zu wissen / als A. und B. von des guts
wegen vor mir in recht gestanden seind / darinn ich ein bey oder endturtail / für A. und
wider B. also und also gegeben hab / die weil aber derselb B. dann für E. G. geappelliert
hat / so send ich in von meiner gerichtszwang / für E. G. mit disem brieff / der under
meinem insigel / doch mit und dem gerichtszwang sonst onschädlich ist geben etc.
Forma Reverencialium. Dem etc. ut supra. Und wiewol ich solch appellation für unnütz
und frävel angesehen / so hab ich doch E. G. zu eern derselben stat geben / deferiert und
uffglegt / daz er die hie zwischen und N tag volfüren sol etc.
Während das Formular bei Tancredus knapp gehalten ist, ist das der Practica aurea in dem
Bestreben nach Vollständigkeit weit umfangreicher geraten. Das Beispiel Tenglers zeigt, daß
Croaria höchstwahrscheinlich darin sein Vorbild genommen hat.
Kölner beschränkte die Abschnitte 2-5, die sich am 20. Art. Croarias orientieren, auf die
Appellation von erstinstanzlichen Hofurteilen zum RKG. Daß das Gesuch um Apostelerteilung,
das schon bei Tancredus erwähnt ist Officium appellatoris est petere literas
dimissorias, quae dicunter Apostoli (S. 461). Forma libelli provocationis haec est. Ego T. senties me gravatum a sententia
tua ... et apostolos instanter peto (S. 457), in Form einer offen
protestation gestellt werden muß, hat keine Parallelen in den Vergleichstexten. Es
folgt dies aber aus der Verbindung von Appellations-Einlegung und Antrag auf
Apostelerteilung, da die Einlegung gemäß dem 3. Gesatz (1. Abschn. 2. Teil) vor dem Notar
erfolgen muß. Lediglich die Formel, in die das Gesuch gekleidet werden soll und die pitten zum Ersten / Anndern / unnd Dritten maln / vleissig / vleissiger / und
aller vleissigist, erinnert an das römische petisse intra tempus
dimissorias instanter et saepius113 und gleicht dem von dem Richter apostel forderen, bitten und
begeren. fleissig noch fleissiger und allerfleissigist der Wormser Reformation (2. Tit. 1. Abschn.).
Die dreißigtägige Bedenkzeit, die Kölner den Räten im 3. Abschn. einräumt, entspricht
wieder den oben aufgezeigten kanonischen Regelungen bezüglich der Apostelerteilung, wie sie
z.B. in der Addition des Baldus zum Speculum erscheint: apostoli sunt dandi
intra triginta dies a die sententie (Bl. 191 RS).
Während Kölner aus dem 17. Art. Croarias, der insoweit mit dem 10. Art. des Entwurfs
übereinstimmt, einige Formulierungen in den 2. Abschnitt einbaut,
| Seite 119|
Entwurf Croaria Art. 17
GO 15. Ges. 2. Abschn.
... setz hierauf mich und meinen principal auch all anhenger diser
appellation in schutz und schirm obgedachts meins genedigen hem vorbehallt zu mindern
meren und endern so vill recht ist.
... sich / in schutz unnd scherm Kayserlicher Mayestat ... bevelhen
... mit vorbehalltung hieinn merung mynndrung und enndrung zethun / wie Recht
ist.
läßt er die 2. Hälfte des 3. Teils von Art. 20, der bei einer unförmlichen Appellation
überhaupt keine Apostel erteilt wissen will, weg. Letzteres entspricht dem Vorgehen bei der
Fassung des 2. Abschnitts des 7. Gesatzes, wo Kölner ebenfalls die Apostelerteilung im
Gegensatz zu Croaria (2. Teil des 8. Art. des Entwurfs) für erforderlich hält.
Im 5. Abschnitt hat Kölner noch das Appellations-Privileg eingearbeitet.
Das Sechzehent Gesatz. Wie es gehallten sol werden / so die Hofrichter
die gerichtzacta für appostl geben.
Wiewoll obgeschriben zwo formen der apostl gebung dem rechten gemeß,
und allso von den richtern zu hallten sind nichts minder mögen die richter auch die
gerichts acta für apostl, und dannoch dabey ainen monat zuvolfuerung gethaner
appellation alls in vorgeenden articuln gesetzt ist geben (Anm.: Zusatz: wie man dann
gemainglich zuthun phligt) Hierinn ist aber fleissig zumergken nachvolgender unterschid,
denn wo nichts weyter der apostl halb ob der richter gethaner appellation deferiert hab
oder nit in den gerichts acta geschriben stet, und der richter schlechts; sagt, wir
erkennen oder geben dem appellanten die gerichts acta für apostl so wurdt geacht das der
richter solher appellation deferiert habe, ist allso solh sach an den obern richtern
gewachsen deshalben underrichter weiter gerichtlich nichts mer handeln mag, darumb wo
des richters gemuet wer solher gethaner appellation nit zu deferieren, soll er nit so
schlechts die gerichts acta für apostl geben, sunder mit aufgetruckten worten mellden,
wie er solh appellation refutire oder der nit deferire etc. , und darauf die acta für
apostl geben, wo aber bey den gerichts acten beschriben stünden auch die gegeben apostl,
sie seien reverentiales oder refutatorii, wie dann die geschickten richter phlegen
zuthun so all gerichtlich handlungen auch appellationen und appostl gebung zu den
gerichts acten schreiben lassen, und allsdann ain richter die gerichts acta für apostl
gebe, wurde er geacht deferiert oder nit deferiert zuhaben nach form und gestallt der
aposteln bey den actis verleibt, wenn auch allso ain richter sein apostl gebung den
gerichts acten einleiben hat lassen ist er nit schuldig ander apostolos in sunderhait
zugeben noch dem oberrichter ichts weiter zuschreiben, sunder gnug an dem das er dem
appellanten solh gerichts acten under seinem oder des gerichts sigll versigellt gibt,
ist auch unnot das er Ims verschlossen gebe an den obern richter zu bringen, nachdem sie
beden partheien gemain und offentlich vor gericht gehandelt sind, wie dann lauterer im
nachvolgenden articl begriffen ist.
Wiewol die obverschriben zwo form / mit gebung der Eerichen und
verworffen appostl / die man in latein nennt Reverenciales et Refutatorios / dem Rechten
gemäß / und allso in den Fürstlichen Hofgerichten damit gehallten wirdet, und darauf
dieselben fürstlichen hofrichter die gerichtzacta für appostl geben / So ist doch hieinn
nachvolgende unntterschaid / mit vleiß zuvermerckhen / wo in den gerichtzacten / der
appostl halben (ob Richter die appellation zuegelassen hab oder nit) weitter nichts
geschriben steet / dann das der Richter dem appellirer / die gerichtzacta für appostl
gebe / so wirdet darfür gehallten / das der Richter sölliche appellation
| Seite 120| zuegelassen hab / und die sach für den öbrern richter gewachssen sey /
deßhalben der Untterrichter / weitter gerichtlich nichts mer mög hanndln / demnach / wo
des Richters gemuet stuennde / sölliche appolation nit zuzelassen / so sol er nit / so
schlechts die gerichtzacta / für appostolos geben / sonnder mit aufgedruckten worten
daneben mellden / wie er söllich appellation verwerff / und die nit zuelassen wöll.
Wo aber zu den gerichtzactn geschriben wirdet / in maß form unnd wege / die appostl
geben sein / wie dann die geschickten Richter thun / und allßdann derselb Richter die
gerichtzacta für appostl gäbe / so wirdet den gerichtzactn gelaubt und wie die appostl
darinn angezaygt unnd verleybt sind / allso wirdet darfür genntzlich gehallten unnd
gelaubt / das der Richter / die / dermassen geben hab / es beschehe in was gstallt es
sey. Es ist auch allßdann derselb Richter nit schulldig / ander appostl / an den
Oberrichter zegeben / oder demselben ichts sonnders zeschreiben / sonder es ist genug /
das er dem Appellirer / die gerichtzacta / unntter seinem oder des gerichts innsygl
besyglt gibt. Es ist auch unnot / das Richter söllich appostl verschlossen gebe /
an den oberrichter zupringen. Nachdem es gmaine acta / so offennlich vor gericht
gehanndlt sein. Doch sol diß gesatz allain in den Rechtsachen / so vor den
Fürstlichen hofgerichten / und von dann an das Kayserlich Camergericht beschehen / stat
haben.
Die bloße Aktenedition ohne ausdrückliche Apostelerteilung, wie sie Croaria allgemein,
Kölner nur für das Hofgericht im Verfahren zum RKG zuließ, ist in den Vergleichstexten ohne
Beispiel. Zwar unterstellte Baldus in additionem ad speculum si instrumentum
dicat iudex a quo recepit appellationem presumitur detulisse, ging dabei aber doch von
der ausdrücklichen Annahme der Appellation durch den Unterrichter aus.
Auch die Practica aurea Panormitani ließ lediglich eine Formerleichterung zu: Iudices modernis temporibus raro tales literas dirigunt ad superiorem des
faciliter se de his apostolis expedientes dicunt verbo ad appellantem vel eius procuratorem
sub hac forma: Appellationi ... defero etc. (Bl. 91 RS).
Nur Tengler erwähnt die Möglichkeit bloßer Aktenedition: Und wiewohl die
Richter etwo die gerichtsacta und proceß für apostel / so werden sye doch etwo besonder
geben nachvolgender forma (Bl. 102 [Digitalisat BSB München Ausgabe 1509 Bl. 103v]).
Die nachfolgende forma stellt das oben bereits wiedergegebene
Apostelformular dar4.114, das Tengler
somit als Mindestanforderung an eine ordnungsgemäße Apostelerteilung ansah.
Den Hintergrund für den Wegfall von Aposteln im Verfahren des Hofgerichts zum RKG stellt
die bayerische Gerichtspraxis dar. Aus politischen Gründen war das Hofgericht nämlich nicht
gewillt, selbst Apostel an das RKG auszustellen4.115. Wenn ihm dies im Verfahren, wo es als zweite Instanz tätig wurde, durch die
die Hofurteile verkündenden Untergerichte abgenommen wurde, so war es doch durch die RKGO 1500 Tit. 16 § 2
[Digitalisat der HAB Wolfenbüttel. H.S.] gezwungen, in erstinstanzlichen Verfahren,
in denen zum RKG appelliert wurde, wenigstens die Akten vorzulegen: Nachdem
aber nicht wohl müglich, sonder schwehr ist, solche Formalia zu beweisen, ohn die Urtheil
und Gerichts-Acten der ersten Instantz: so ist geordnet, so die Parthey das begehrt,
Compulsoriales wider die Richter der ersten Instantzien, und alle andere so solch Urtheil,
Acta, und andere Urkund, zu der sach dienend, hin der ihnen hätten, erkandt werden, damit
Mangel halben derselben Händel und Urkund, die sach nicht verhindert werde. Es sollen auch
solche Compulsoriales von Anfang mit einer Pön, als zehen Marck Golds, auch umb Förderung
und minder
| Seite 122| Kostens willen, außgehen. Ob aber darüber die
Richter der ersten Instantz, oder andere, solchen Compulsorial-Briefen ungehorsam oder
säumig erscheinen würden, daß alsdann wider dieselben Ungehorsamen ferrer im Rechten
procedirt, und dem Appellanten zu Beweisung seiner Appellation weiter Zeit gegeben
werde.
Die GO legalisierte diese Praxis der bayerischen Hofgerichte, indem sie für diese Fälle
die Aktenedition der Apostelerteilung gleichstellte.
Möglicherweise ist dieses bayerische Verfahren zum Vorbild für andere deutsche Länder
geworden, wo man später zur Übersendung der Originalakten anstelle von Abschriften an das
Obergericht überging4.116.
11. Tit. Das Erst Gesatz. Was Neu fürnemen in hanngennder appellation oder
Rechtverttigung seyen.
Attentaten sind und haissen neuerungen so ainich parthey oder auch richtet für sich
selbst in hangendem rechten oder hangender applon fürnimbt und handellt, die da dienen
oder dienen mögen zu nachtaill solhs rechten oder gethaner appellation alls wenn der
richter von dem geappelliert ist auf des appellaten anrueffen weiter im handl und rechten
zu abbruch gethaner appellation procediert, Ia nit allain die handlungen so nach gethaner
appellation Ir zu abbruch sunder auch die so nach ergangnem urtail und vorgeschehener
appellation gehanndellt haissen und sind attentata.
Neuung / oder new fürnemen / in hanngennder appellation (so man in latein Attentata
nennt) haissen unnd sein / so aynich parthey / durch sich selbs / oder der Richter / für
sich selbs / oder auf begern der partheyen / in hanngendem rechten / oder hangender
appellation / neuerung fürnympt / die da dienen oder dienen mögen / zu nachtail sölichs
Rechtens oder gethaner appellation / als / so der Richter auf des tails (wider den vor im
appellirt ist) anrueffen / weytter im hanndl oder Rechten / zu abprüch gethaner
appellation / verfert. Es wirdet auch nit allain / das / So nach gethaner appellation /
derselben zuabprüch / sonnder auch das / so nach erganngem urteil und vor der appellation
/ gehanndlt wirdet / Attentata unnd neuerung gehayssen.
Kölner übernahm im 11. Titel weitgehend wörtlich den Entwurf Croarias. Auffallend ist das
Bemühen, lateinische Bezeichnungen ins Deutsche zu übersetzen.
Hier im ersten Gesatz sind es "Attentate" und "Appellat". Mit dem auf
begern der partheyen fügte Kölner einen weiteren Gesichtspunkt, unter dem Attentate
denkbar sind, hinzu.
Eine Definition der Attentate findet sich unter den Vergleichstexten lediglich in
Tenglers Layenspiegel: die attemptata / daz ist / ob der richter oder
partheyen über oder nach dem appelliern auff des underrichters urtail / davon man
geappelliert / icht (Anm.: etwas) het gehandelt. Tenglers Verweisung (vi. Spe. de apo.) dürfte sich nur auf den im Layenspiegel vorangegangenen Abschnitt
über die Introduktion der Apostel beim Oberrichter beziehen, nicht aber auf die Definition
der Attentate, da eine derartige Definition im Speculum des Durantis fehlt. Lediglich die
Bezeichnung "Neuerung" klingt in der Additio (zu b, Bl. 188) an: attentata
pendente appellatione innovata.
Das Annder Gesatz. Was unntterschaid sey / zwischen den neuerungen /
so in appellation und rechtsachn / ainer enndt oder beyurttl beschehen.
So ainer geappelliert von ainer endurtail was allsdann nach solher
appellation oder auch allsbald nach der urtail vor der der appellation Ir zu wider und
abbruch beschehen ist, würdt genent attentata allso das solhs on unterschid durch den
richtern der appellation vor allen dingen ehe weiter in der haubtsach geprocediert
renoviert werden soll, wo aber von ainer underredlichen urtail geappelliert welher
appellation der richter alls frävenlich beschehen nit deferiert und allso in recht
weiter gehandelt het oder furgefarn, wären solh nachvolgend Handlungen nit attentaten
allso das sy vor allen dingen widerumb abgethan werden, sunder sollen sie bey kreften
bleiben bis solang der oberrichter erkent das woll geappelliert und ubell geurtailt sey,
nachdem in solhen appellationen von underredlichen urtailen rechtmassig ursachen
angezaigt die vorm oberrichter gerechtvertigt werden sollen, wenn aber solher
appellation deferiert oder das der oberrichter dem underrichtern davon dann von ainer
underredlichen urtail geappelliert ist verbotten und inhibiert het, weiter furzufarn in
der sach und nachmals ichts zu abbruch gethaner appellation gehandellt wäre solhes und
hiesse attentiert, sind allso solh handlungen attentata zu teutsch fravenlich und
tätlich handlungen die vom rechten kainen gestandt haben, die da vor allen dingen on
sunder rechtfertigung der haubtsach aus richterlichem ampt renoviert und abgethan werden
sollen, alls wenn ain parthey die andern nach gethaner appellation Irs inhabens und
possession so sy zu zeiten gethaner appellation gehabt hat, entsatzte und spolierte,
soll billich vor allen dingen renoviert und iede parthey in dem stant dainn sie zu
zeiten gethaner appellation gewesen ist gehanthabt werden, deßhalben der so sich auch
mit gewaltiger hant bey solhem seinem inhaben beschirmt und handthabt nit wurdt geacht
ichts geattentiert oder fravenlichs gehandelt zuhaben.
So ainer appellirt / von ainer enndturteyl / was allßdann / nach
gethaner appellation / oder vor der appellation / doch allßpald nach der urteyl von
neuerung in der sachen beschehen / sölichs wirdet genennt zu latein Attentata / wie dann
in nägstem gesatz angezaygt ist. Unnd so söllich fürgenommen neuerung in den fürstlichen
hofgerichten / dafür appellirt ist / anpracht wirdet / allßdann soll sölich neuerung /
vor allen sachen / vor und ehe die appellation erledigt wirdet / wie Recht ist
auffgehebt und abgeschafft werden. Wo aber von einer beyurteil / für das fürstlich
hofgericht oder Kayserlich
| Seite 124| Camergericht / appellirt /
Sovern dann sölich appellation muetwillig / unnd fravenlich ist / allso / das derhalben
in Recht pillich weitter gehanndlt / und fürgefarn mag werden. Wo dann ainich verrer
hanndlung oder verfarung in der sach / nach ergangem urtail / oder in hanngender
appellation / durch den Richter / davon appellirt ist / beschehen / oder gestatt würden
/ so haissen sölich nachvolgennd hanndlung nit Attentata / allso das die vor allen
dingen widerumb abgethan sollen werden / Sonder sölich hanndlungen / söllen bey krefften
beleiben / solanng bis der Oberrichter erkennt / das wol appellirt und ubel geurteilt
sey / dann in söllichen appellationen der beyurteyl gepürt sich / rechtmässig ursachen
anzezaygen / die vor dem Oberrichter sollen gerechtverttigt werden. Wo aber die
Fürstlichen Hofrichter / unnd Räte / ain appellation / von ainer beyurteyl / für das
kayserlich Camergericht zuelassen / oder das kaiserlich Camergericht / dem fürstn / oder
seinem hofrichter / gepotn het / in der sach weitter nit fürzefarn / und nachmals ichts
zuabpruch gethaner appellation gehandlt wäre / söllichs hies und warn neuerung und
Attentata / und fravenlich unnd thätlich hanndlung / die vom Rechten khainen bestanndt
haben / und vor allen dinngen / on sonder rechtverttigung der haubtsach / aus
Richterlichem Ambt / wie Recht ist / widerruefft unnd abgethan sollen werden / Alls wenn
ain parthey die annder nach gethaner appellation / ires innhabenns unnd possession / So
sy zu der zeit gethaner appellation gehabt hat /
| Seite 125| enntsetzt
/ und vergwelltiget / allßdann sol sölichs / vor allen dingen widerruefft / unnd yede
parthey / in den stannd darinn sy zu der zeyt / gethaner Appellation gewesen ist /
gestellt / unnd gehanndhabt werden. Es wirdet auch die parthey / so sich allßdann bey
irm innhaben / wider den vergwelltiger zubeschirmen unnd zuhanndthaben unndersteet / in
demselben fall / nit geacht / ichts newes oder frävenliches / attentiert oder gehanndlt
zehaben.
Die Unzulässigkeit von richterlichen Attentaten stellt Durantis fest: item
appellatione pendente sive fit recepta sive non iudex (Anm.: das 9. Kap. handelt von den
Pflichten des Unterrichters) non debet aliquid in preiudicium appellauit innovare nec
executionem facere (9. Kap. § 8).
Die Wormser Reformation (Tit. 2, 4. u. 5.
Abschn.) formuliert so: Item sol der Richter von dem appelliert ist
nach gethaner Appellation und begerung der apostel darvor und ee er der apostel halben
antwort geben hat in den sachen nit volnfarn. noch gestatten das vor yme weyter procedirt
werde. Dann wo sölichs beschehe so were derselb Proces crafftlos und nichtig.
Der zweite Abschnitt gibt den kanonischen Grundsatz wieder, daß die Appellation von
Interlokuten, die mit der Appellation vom Endurteil angefochten werden können, das
untergerichtliche Verfahren nicht unterbricht, es sei denn, der Oberrichter inhibierte
es4.117. Diese Regelung war sinnvoll, weil die Interlokutsappellation nach kanonischem
Recht in der Regel unzulässig war und die Absicht des Appellanten, das Verfahren
mißbräuchlich zu verzögern, nahelag.
Bei Durantis ist die Möglichkeit der oberrichterlichen Inhibition noch nicht angesprochen
| Seite 126|Si autem ante sententiam a gravamine appellatur tunc non prohibebit priorem
iudicem procedere nisi sibi constat appellatum esse ex causa legitima (10. Kap. § 8),
dafür sehr ausführlich bei Jo. Pe. de Ferrariis: Ubi autem esset appellacio
interposita ab interlocutoria tunc die distinguitur. aut detulerit iudex appellacioni vel
non ... Sed quid si iudex ipse non obstante appellacione de facto i causa processit Dic
quod superior ad quem est appellatum omnia attemptata revocabit. Sed quando revocabit
distigui consuevit Aut ista fuerunt attemptata post inhibicionem sibi expresse factam per
superiorem ad quem est appellatum et tunc statim ipse superior alio non exspectato illa
revocabit Aut sunt attemptata ante eius inhibicionem Et tunc demum lata sentencia et secuta
victoria illa revocabit.
Baldus zeigt in add. ad spe. (Bl. 190) die Möglichkeit des Unterrichters, das Beiurteil
bis zur Apostelerteilung zurückzunehmen: Postquam iudex a quo dedit appellanti
apostolos dimissorios non potest revocare interlocutoriam.
Die gesamte kanonische Regelung findet sich in der Wormser Reformation wieder (2. Tit., 3. Abschn.): So aber die
Appellation von einer Beyurteil oder einicher anderen beschwerde beschehe nachdem dann
solicher Appellation der Richter zu deferirn oder zu gehellen nit schuldig ist. so mag er
in gemelter und innerhalb derselben zeyt seynes gefallens solich Appellation, und wes für
bescherd darinn angezogen ermessigen, und so er gegründte und mercklich ursach fünde der
angezeigten beschwerung. die appellirend Parthey restituiren. oder so er nit redlich ursach
fünde sölich appellation verwerffen und apostolos refutatorios geben. Und in derselben
sachen volfarn und procedirn. so lang und verr bis verbotßbrieffe und Inhibition von dem
obern Richter ym uberantwort werden.
Die Vorschrift ist möglicherweise am 9. Gesetz
der Nürnberger Reformation orientiert: Wiewol ein parthey appelliert
von einer underredlichen urteyl / yedoch mag das gericht alhie In derselben sachen / wo das
gericht dieselben Appellacion nit nachgeben und deferirt hat / weyter faren und procediern
/ Solang und verr / biß verpotbrieff und Inhibition von dem obern Richter oder gerichte
disem gerichte geantwurt werden / und sunderlich alßdann so die urteyler ditz gerichtz
vermercken oder betrachten das dieselben
| Seite 127| parthey / on völlig
beschwerung frevenlich appelliert / und solliche verrer proceß oder hendel / sein eyentlich
nit attemptata oder ernewerung / oder ungepürlich verendrung.
Das erste Gesetz des 10. Titels des
Nürnberger Stadtrechts erwähnt die Wiederrufbarkeit von Interlokuten seitens des
Unterrichters: Ein underredlich urteyl gewinnet des Richters oder der urteyler
halb nit die krafft einer berechten sachen / sunder sie mügen die widerwerffen und ein
andre sprechen alledieweyl die sach vor ine unentscheyden hannget ...
Das 5. Ges. sieht auch die Möglichkeit des Nachgebens durch den Gegner vor: Doch so Appellacion von underredlichen urteylen ... furgenomen wurden / und so dann der
underrichter oder die parthey darwider Appelliert ist worden / solliche underredliche
urteyl ... abstellet / oder nachgebe in dreyssig tagen den nechsten nach eröffenter urteyl
... Allßdann sol auch damit dieselb Appellacion gefallen und abgestelt sein.
In diesem Falle hat der Appellant einen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten:
Doch also / ob die appellierent parthey: icht Cost gelitten ... So sol
solliche gerichtzcost ... der appellierenden parthey von irem widerteyl erstattet / und
widerlegt werden.
Das am Ende des zweiten Abschnitts angeführte Beispiel einer Klage um Besitz (ires innhabens unnd possession) könnte dem römischen Recht entlehnt sein,
das in Besitzsachen ausnahmsweise auch Interlokutsappellationen den Suspensiveffekt
zugestand, um Härten zu vermeiden4.118.
Der zitierte Urteilsspruch des Oberrichters das wol appellirt und ubel
geurteilt sey entspricht den Gepflogenheiten der Praxis4.119. Er ist auch bei Ferrariis (Forma app. a snia diff.
) male iudicatum et bene appellatum und im Layenspiegel (Forma
appellanten clag, [Digitalisat BSB München Ausgabe 1509 Bl. 103v]Bl. 102 RS)
| Seite 128|übel / nichtig und wider recht geurteilt / und durch in wol geappelliert
überliefert.
Von den Übersetzungen der lateinischen Bezeichnungen renoviert und spoliert abgesehen hat Kölner den zweiten Teil des zweiten Abschnitts, der
die Handlungen nach zugelassener Appellation oder nach Inhibition des Obergerichts zu
Attentaten erklärt, auf Appellationen zum RKG beschränkt. Diese Beschränkung ist
unerklärlich, da hiermit den bayerischen Untergerichten gestattet worden wäre, trotz
Zulassung der Appellation bzw. — was besonders unglaublich erscheint — trotz
Inhibition des Hofgerichts weiterzuverfahren. Möglicherweise ist Kölner, der an ein weiteres
Prozedieren trotz kaiserlicher Inhibition vor dem Hofgericht gedacht haben könnte, ein
Versehen unterlaufen, indem er gerade das Gegenteil statuierte.
Das Dritt Gesatz. Wie man vor den Fürstlichen Hofgerichten von wegen
fürgnomner neuerung / gerichtlich hanndln mag.
Wenn ain parthey in hangendem rechten oder appellation ainich neuerung
zu abbruch solhem hangendem rechten oder appellation fürnimbt und attentiert soll die
ander parthey der zu wider allso attentiert ist solh attentata schriftlich oder muntlich
durch ain articulierte clag mit beger das solh attentaten vor allen dingen abgestellt
und renoviert werden gerichtlich fürbringen darauf dann und auf all position in solher
attentat clag verleibt der antwurter bey geschwornem aid soverr clager auch bey
geschwornem aid seine position eingelegt hat, clar und lauter antwurt geben, und welhe
er vemaint soll der clagend tail begern sich zu erweisen zuzulassen das dann richter
thun und weiter wie in andern geringen summarien sachen darinn man aus richterlichem
ambt procediert beschicht furfarn, und soll mitler zeit bis sich solh attentat clag mit
urtail geendet hat in der haubt sach stillgestanden werden.
Wann ain parthey in hanngendem Rechten oder appellation / aynich
neuerung / zu abprüch desselben hanngenden rechtens / oder appellation / fürnymbt / so
mag die annder parthei / der sölh neuerung / zu wider und abpruch raicht / sölh neuerung
unnd attentata / schrifftlich oder mündtlich / durch ain articulirte / attentatklag /
mit begere / das söllich neuerung vor allen dingen abgestellt / und widerruefft werde /
für das Fürstlich hofgericht desselben ortts gerichtlich fürpringen / darauf dann / und
auf all position / in söllicher attentatklag verleybt / der Anntwurtter bey geswornnem
ayd (Sovern clager auch bey geswornnem aid sein position eingelegt hat) clar und lautter
anntwurt geben / und welliche Er vemaint / sol der clagennd tail begern / ine die
zuerweysen zuezelassenn / das allßdann beschehen / und weytter / wie in anndern geringen
sachen
| Seite 129| / darinn man aus Richterlichem Ambt summarie und zum
kürtzten procedirn mag / fürfarn / und soll mittler zeyt / bis sich sölich attentatklag
mit urteil geendet hat / in der haubtsach stillgestannden werden.
Die Attentatsklage hat lediglich im 10.
Titel der Wormser Reformation (Terminy in Attemptatis) eine
Parallele: Wo eynich parthy in hangendem krieg der appellacion nüwerung
fürneme und attemptirt. so soll derihenne dem zu wider attemptirt solich attemptata
montlich oder schrifftlich articuliert und underscheydlich fürbringen, und daruff dem
widerteil wider sölich artikel inred zuthun und wie sichs in recht gepürt zu antwurten,
eynen nemlichen tag setzen und verkünden lassen. Und ob der attemptirer sölich artikel
verneinen würd solten die sovern sie pertinentes fürtreglich und zulaßlich weren uff der
clagenden pharthy begern in eyner bestympten zyt zubewysen zugelassen, und mit sölicher
probacion wie oben by der haubtsach ußgetruckt ist. gehallten werden.
Eine Verweisung auf den Summarischen Prozeß ist hier nicht erfolgt. Auch die GO enthält
keine Regelung des summarischen Verfahrens.
| Seite 130|
Das Vierdt Gesatz. In was fällen / die Appellation / für Desert
verlegen und gefallen / gehallten / unnd erkennt mögen werden.
Ain yede appellation sunst förmlich beschehen fellt und wurdt desert
in vill fallen vom rechten gesetzt und fürnämlich in hernach volgenden allso das der
underrichter davon geappelliert ist im rechten furfarn und sein vorgegeben urtail
volstregken und exequiern mag. Der erst fall so der appellant nit schweren will den
geordneten aid oben im sechsten articl des zehenden titls begriffen, Der ander wenn
der appellant inderhalb dreissig tagen von gethaner appellation nit begert hat apostolos
Ime zugeben, Der drit so er begert hat inderhalb der dreissig tagen apostolos und
richter davon appelliert ist, benent Ime ain tag darauf er Ime apostolos geben wolle
aber er erscheint nit auf solhen benenten tag, und begert weiter kainer apostl so bald
dann solh dreissig tag verscheinen mag der erst richter wider procediern und im handl
wie sich gepurt fürfarn. Der viert wenn richter von dem geappelliert ist dem
appellanten setzt ain termin und zeit darinn er solle sich und sein appellation vorm
landsfursten oder seinem vicedom anzaigen, so er das in solhem gesetzten termin nit
thuet ist die gethan appellation desert und gefallen, Der fünft wenn richter davon
etc. dem appellanten benent und setzt ain Zeit in der er seiner appellation nachkumen
die prosequiem solle so er das nit thuet ist die geschehen appellation desert, Der
sechst fall so der richter davon kain zeit noch termin zuvolziehen gethaner appellation
gesetzt hat, wenn dann der appellant in iars frist so die recht ainem yeden appellierer
zuvolziehen zugeben sein gethan appellation nit prosequiert noch angefangen oder
gepurlichen fleis fürgekert hat zu prosequiem ist sie gefallen und desert, Der
sibend wo der richter davon etc. kain termin noch zeit gesetzt und der appellant gleich
woll sein appellation sach in Iars frist angefangen mit ladung ausbringen botten
schicken oder dergleichen hat aber sunst gantz kainen vleis weiter angekert das solh
appellation in Iars frist volendt wurde auch sunst an solhem furfarn von niemants
gehindert ist alls balld nach verscheinung des Iars solh appellation desert, Der
achtet und letzt fall wenn der appellant sein appellation sach in Iars frist angefangen
und im selben ersten Iar etwas verhindert gewest dadurch sie zu ende nit gefürt wäre mag
er solh sach im andern Iar so Ime die recht zu volziehung in solhem fall zugeben
volenden, und wo er auch im andern Iar solh sach so vill Ime müglich nit volendet und
allso das ander Iar verschine ehe die sach Ir entschaft erraicht ist allsdann solh
appellation auch gefallen und desert gleich sam were nit geappelliert.
Ain Appellation / die formlich beschicht / mag verlassen oder gevallen
/ und in latein Desert genannt werden / in vil fällen / vom Rechten gesetzt / Und
fürnämlich in hernachvolgenden fällen / Allso / das der unntter Richter / davon
appellirt ist / im Rechten fürfarn / und sein vorgegebne urteyl volziehen mag / doch sol
sölich volziehung / in den unttern gerichten nit beschehen. Es werde dann sölichs / von
den Fürstlichen Hofgerichten vor / sonnderlich erkennt und verschafft. Der erst fal
/ so der Appellirer / das ist der so gedingt hat / nit swörn wil / den geordennten ayd
hievor im fünfftn gesatz des zehennden Tittls begriffen. Der Annder / wann der
Appellirer / innerhalb dreyssig tagen(so die appellation on alles mittl für das
fürstlich hofgericht beschehen ist) seinem Richter davon er appellirt / kain inhibition
/ oder saumbsal / von demselben hofgericht pracht hat / wie dann im neundten gesatz des
zehennden tittls hievor begriffen ist. Oder so vom Fürstlichen hofgericht / für das
kayserlich Camergericht appellirt wirdet / und der Appellirer innerhalb dreyssig tagen /
von gethaner appellation nit begert oder ersuecht / ime appostl / urkünd / unnd
senndbrief / an das Camergericht zegeben. Der dritt / so der appellirer begert hat
/ innerhalb der dreissig tagen / appostolos / aber der richter davon appelliert ist /
| Seite 131| benennt im ainen tag darauf er ime die appostl / oder
derhalben anntwurt geben wöll / und der appellirer auf denselben benennten tag nit
erscheint / begert auch weitter kainer appostl. Sopald dann sölich dreissig tag
erscheinen / mag der erst Richter / wider im handl fürfarn / wie recht ist. Der
vierdt / wann Richter von dem appellirt ist / dem appellirer / ain zeit setzt / darinn
er sich und sein appellation vor dem Fürstlichen hofgericht sol anzaygen / so er das in
söllicher zeit nit thut / ist die gethan appellation Desert und gevallen. Der
fünfft / wenn Richter davon appellirt ist / dem appellirer / ain zeit benennt / und
setzt / in der er seiner appellation nachkommen / die volfuern sol / so er das nit thut
/ so wirdet die appellation für Desert geacht. Der sechst fal / so der Richter
davon für das Kayserlich Camergericht appellirt ist / nach satzung und geprauch des
Fürstenthumbs Bairn / dem Appellirer zuvolziehung seiner gethanen appellation / dreu
Monadt gesetzt hat / wiedann hievor im zwelfften gesatz / des zehenden Tittls vergriffen
ist. Wo dann der appellirer in denselben dreyen monadten sein gethane appellation nit
anhengig macht / noch prosequirt / oder gepurlichen vleiß fürkert hat / die zuvolfuern /
so ist söllich appellation allßdann auch gevallen. Der sybennt fal / wo der Richter
davon für das Kayserlich Camergericht
| Seite 132| appellirt ist / dem
appellirer kain zeit noch Termin gesetzt hat / und derselb appellirer sein appellation
in der zeit so ime die recht zuelassen / aus seinem aygen unfleiß oder versaümnuß / im
Kayserlichen Camergericht / nit anhengig macht / das ist / das er seinem widertail in
geordennter zeyt die appellation nit verkönndt / oder der tag in des Kaiserlichen
Camergerichts ladung bestymbt / sich in die zeyt des jars nit streckt / allßdann so ist
die appellation desert und gevallen. Es pring dann der appellirer Eehaft ursach für /
das sölichs durch sein versaumnuß oder schuld nit beschehen sey / so sol der appellirer
/ des vom Camergericht auf das ander jar ain fatal pringer / wann so ain appellation in
gepürlicher zeyt im Camergericht anhenngig gemacht / so wirdet in vermög des
Camergerichts ordnung / so das in yebung ist / dieselb appellation darnach / der zeytt
halb nit mer desert / ob gleich die in ettlichen jaren nit volenndet wirdet. Wo
aber das Camergericht nit in yebung noch gehallten würde / allßdann so ist der
appellirer schuldig / nach Satzung Kaiserlicher geschribner Recht / sein appellation
zuvollfueren und zuvollennden / oder derhalben fatal zuerlanngen / wie in
hernachgeschriben gesatz vergriffen ist.
Die Fälle der Desertation der Appellation scheinen an die Addition zum Speculum (b Bl.
190 ff. Incipiunt quidam dicta extravagantia conferentia ad materiam
appellationis) angelehnt zu sein:
| Seite 133|dicitur appellationem deserere qui non petit apostolos qui petit sed in
termino statuta non comparet ad eos recipiendos qui infra terminum sibi prefixum non
comparuit coram iudice ad quem ... ad appellationem introducendam. Si nemo prosequitur
appellationem ea deserta.
In dieser Reihenfolge entsprechen die einzelnen Punkte dem 2. bis 5. Fall in der GO. Da
der 1. Fall lediglich die Verweigerung des Appellations-Eides und der 6. und 7. Fall nur
Appellationen zum RKG betrifft, auf die Kölner die schon in den Additionen zum Speculum
erwähnten Grundsätze lediglich beschränkt hat, kann die Vorschrift in ihrer Gesamtheit auf
die zitierten Stellen in den Additionen zurückgeführt werden.
Einen in der GO nicht genannten Grund der Desertation erwähnt
Ferrariis (Forma apostolorum): Quid
autem si infra terminum (Anm. : infra decem dies) se non presentaverit die quod appellacio
reputabit per deserta nisi iusta causa excuset.
Ähnliche Regelungen wie in der GO finden sich in der Nürnberger Reformation: Wo dann der Appellant in auffgesatzter und bestimpter zeyt (Anm.: zur
Entgegennahme der Apostel) vom Richter / vor Ime nicht erschine noch köme / und Apostel
bete und begerte So were der appellierer dadurch seiner appellation abgestannden / und
möcht der Richter / dem widertayl auff sein anrueffen / auff ergangne urteyl / mit
Execution verhelffen ... verrer wie Recht ist. So dann der Appellant söllichs (Anm. :
Introduktion beim Oberrichter) auch nit thete / oder dem Richter und gericht nit anzaigte /
möcht abermals wider Ine verrer procediert werden mit Execution wie Recht ist (12. Ges. 1503).
Der 7. Fall der bayerischen Regelung, in den die Fatale aus dem 5. Ges. GO eingearbeitet
ist, hat im 5. und 7. Ges. des Nürnberger Stadtrechts eine
Parallele: Und ob aber kein tayl sollicher Appellacion zu irer Rechtfertigung
oder anfechtung in der Jars frist / nach eröffnung der urteyl ... nit nachköme / So ist
alßdann dieselb appellacion dardurch gevallen und abgestelt. Also / das an dem undern
gericht umb dieselben ding verrer beschehen mag was recht ist (5. Ges.).
| Seite 134|So yemandt von eynicher underredlichen oder entlichen urteyl ... appellierte
... unnd so dann die Appellierent parthey derselben Irer appellacion in Jars frist nach
Irer einlegung ... nit nachkompt ... / So soll hinfur die widerparthey zu verrer hilff des
Rechten zugelassen ... werden ... Es were dann das die appellierent parthey so mercklich
ursach irs fleyß furprechte. Allso / das die urteyler darauß iren gepürlichen und
notturfftigen fleyß und ernst / und ire verhindrung auß Eehafft verstünden ... (7.
Ges.).
Die Änderungen, die Kölner am Entwurf Croarias vornahm, sind nicht sehr einschneidend.
Neben der Übersetzung ("exequieren, prosequieren") und Streichung ("procediern, termin") von
lateinischen Bezeichnungen machte er das Fortfahren vor dem Untergericht bei Desertation der
Appellation von einer entsprechenden hofgerichtlichen Entscheidung abhängig (1. Abschn. :
doch sol sölich volziehung ...), differenzierte im 2. Fall zwischen
Appellationen zum Hofgericht und zum RKG, wobei entsprechend den Regelungen im 10. und 13.
Ges. d. 10. Titels die dreißig Tage im einen Fall für die Beibringung der Inhibition, im
anderen für den Antrag auf Apostelerteilung gelten, und beschränkte den 6. und 7. Fall auf
Appellationen zum RKG. Bei dieser letzteren Beschränkung ersetzte Kölner die allgemeine
Fatale von einem Jahr durch die im 13. Ges. des 10. Titels geregelte Dreimonatsfrist (6.
Fall). Lediglich der 7. Fall ist auch inhaltlich gegenüber dem Entwurf Croarias abgeändert,
weil Kölner eine dem 6. Fall entsprechende Regelung im Falle fehlender Anordnung der
Dreimonatsfrist, also bei Geltung der allgemeinen Jahresfatale, wollte. Hier ist auch
zusätzlich eine Ausnahme bei Vorliegen von Eehaft ursach eingearbeitet.
Auffallend ist, daß Kölner bei den Fristen nicht auf das 10. und 13. Gesatz, wo sich die
Regelungen befinden, sondern auf das 9. und 12. Gesatz (jeweils 10. Tit.) verweist (2. und
6. Fall). Der Grund ist darin zu sehen, daß das Appellations-Privileg noch nicht als 9. Ges.
in den GO-Entwurf eingefügt worden war, als Kölner die vorliegenden Vorschriften abfaßte.
Nach der späteren Einfügung des Privilegs fiel die nunmehr falsche Verweisung nicht mehr
auf, so daß der Fehler nicht korrigiert wurde.
| Seite 135|
Das Fünfft Gesatz. Was Fatalis seyen / unnd wievil der zuegelassen
mögen werden.
Die fatalien der appellation seind nit anderst denn die zugegeben zeit
und termin darinn sie appellation volfuert und volendet werden, wo solhs nit beschicht
ist die appellation desert und soll das ergangen urtail voIstreckt, darauf weiter
procediert werden, und haissen solh zugegeben Zeiten darumb fatalien das nach Ir
verscheynung die gethan appellation tod gefallen und erloschen, alls wo ain richter
davon geappelliert ist ain Zeit und termin bestimbt darinn der appellant seiner
appellation nachkhumen die prosequiern soll, oder so der richter kain Zeit bestimbt so
geben die recht zu ainem ieden appellanten ain gantz Iar das genent wurdt das erst
fatall darinn er sein appellation volfuern und enden soll, wo er aber im erstem Iar
in ainichen weg, gesumpt wäre Im vom rechten das ander Iar so das ander fatall genent
wurdt zu solher volfuerung und endung zugeben, und so nach verscheinung des andern
Iars die appellation sach nit volendet so were die appellation desert und das ergangen
urtail in sein kraft gangen alls oben in negst vorgeenden articl davon gesetzt ist,
doch wo der appellant auch im andern iar sein gepurlichen fleis angekert hiet, und durch
unser Hofgericht oder sunst gesaumbt wäre, mag er durch geburlich restitution vor unserm
hofgericht erlangen das drit Iar oder sovill Zeit alls er dann gesaumbt worden ist,
alles nach auswisung gemainer recht.
Die geordennt unnd zuegeben zeyt und zil / darinn die gethan
appellation vollfuert und geenndet sol werden / hayssen in latein Fatalia / und darumb /
das nach irer verscheinung / die gethan appellation / für tod / gevallen / und erloschen
/ gehallten wirdet. Alls so der Richter / davon appellirt ist / zeyt unnd zil / dem
appellirer bestimbt / darinn er seiner appellation nachkhomen / unnd die volfuern sol /
oder so der Richter / kain zeit nennt / so geben die Recht (wo sonnßt deßhalben kain
sonder Statut ist) ainem yeden appellirer zu / ain ganntz jar / das genennt wirdet / das
erst Fatal / darinn er sein appellation volfuern und ennden sol. Wo er aber im
Ersten jar gesäumbt / So wirdet im vom Rechten / das annder jar / so das annder fatal
genennt wirdet / zu söllicher volfuerung und volenndung / zuegeben. Und so nach
verscheinung des anndern jars / die appellationsach / dannoch nit volenndet / So wirdet
die appellation für desert und gevallen / gehallten / als ob das erganngen urteyl in
sein krafft ganngen sey. Wo aber der appellirer / im anndern Jar / seinen
gepurlichen vleiß ankert het / und durch das Kayserlich Camergericht oder sonnst
gesaumbt wäre / mag er durch gepürlich Restitution / das dritt jar erlanngen / oder
sovil zeit Er gesaümbt worden ist / alles nach außweysung gemayner Recht.
| Seite 136| Doch wo das Kaiserlich Camergericht / in yebung ist / sol es nach
vermög des Camergerichts ordnung / und wie in negstem vorgeenndem gesatz davon
vergriffen ist / gehallten werden.
Die Regelung der Fatale entspricht dem römischen Recht. Allerdings war dort lediglich
eine Verlängerung auf zwei Jahre möglich, wenn besondere Umstände vorlagen4.120. Dies findet
sich bei DurantisQualiter fieri debeat appellatio ... debet sollicite procurare ut causa infra
annum terminetur (6. Kap. § 15) Infra que tempus fiet appellationis prosecutio ... regulariter infra annum vel
ex iusta causa biennium (7. Kap. § 1), in der Nürnberger Reformation Und
ob aber kein tayl sollicher Appellacion zu irer Rechtfertigung oder anfechtung in der Jars
frist / nach eroffnung der urteyl ... nit nachköme / so ist alßdann dieselb appellacion
dardurch gevallen und abgestelt. Also / das an dem undern gericht umb dieselben ding verrer
beschehen mag was recht ist" (10. Tit. 5.
Ges.), in der Wormser Reformation Ein yeder appellirer soll nach
eroffnung der urteil oder fürgenomen beschwerung syner gethanen appellation in iarßfryst
nachkommen volfürn und die sach zu ende bringen. Und wo der appellirer in der gemelten zyt
solich Appellation nit volnfürte so ist alßdann dieselb appellation gefallen, desert und
veriert. als das an dem undergericht um dieselben sprüch und sach ferrer bescheen mag was
recht ist lut gesprochener urteil. Es were dann das derselb appellans uß rechter eehafft
verhindert würd. so alßdann und in demselben fall soll im das zweyte Fatal das ist das
zweyte iar syn appellation zuvolfürn erteilt zugelassen und vergünstigt werden (2. Buch, 8. Tit.), und in Tenglers Layenspiegel
| Seite 137|Appellation Warnungen ... Item er soll verfügen / das sie appellation inner
iars frist geendet werd / sovil an im sey ([Digitalisat BSB München Ausgabe 1509 Bl. 102v]Bl. 101 RS). Die
apostel sol der appellans on Verzug dem oberrichter anbringen / damit er sich selbs nit
verkürtz / sein appellation inner jars frist oder der zeit so im uffgesetzt würt / sovil an
im sey / zuvolfüren. Doch gibt man etwo auß Ursachen das ander fatal ([Digitalisat BSB München Ausgabe 1509 Bl. 103v]Bl. 102 RS).
Die im 4. Abschnitt genannte Einräumung eines dritten jars bzw. von
sovil zeit Er gesäumbt worden ist" dürfte aus praktischen Erwägungen
unter Berücksichtigung der langen Prozeßdauer beim RKG und von Unterbrechungen der
Rechtsprechung des RKGs4.121 erfolgt
sein. Vorbild könnte Tancredus gewesen sein: Prosecutio
cuiuslibet appellationis intra annum debet fieri, vel si iusta causa intervernerit,
indulgetur biennium. ... Post illud tempus ut dictum est, rata manet sententia nisi cum
appellans appellationem suam prosequi proprer impotentiam non potuit, quoniam tunc post
biennium prosequi poterit appellationem suam (S. 459).
Die Regelung der Fatale war dem bayerischen Gesetzgeber schon geraume Zeit vor Schaffung
der GO bekannt. Zwar mußte nach dem Münchner Stadtrecht der Dingende das Hofurteil noch
innerhalb vierzehn Tagen her wider pringen, als recht ist (Münchner
Satzungsbuch B, Art. 79; Münchner StRB 1365 Art. 310). Nur bei Abwesenheit des
Herzogs (auzzer landes) begann die Frist mit der Rückkehr des Herzogs.
Bereits im Ratschlag zu einem Landgebot4.122 ist jedoch die Fatale indirekt
erwähnt, indem auf das Recht der Appellation verwiesen wird: ... soll dann
solch appellieren führen, und in solcher Zeit als appellierens Recht ist.
Ausdrücklich wird sie in Herzog Albrechts Gedächtniszettel4.123 genannt: Welcher zusagt zu persequieren, der hat ein Jahr nach Ausgang der
Appellation.
Erstaunlich ist die Beschränkung Kölners, wonach die Fatalienregelung nur auf
Appellationen zum RKG und nur dann Anwendung findet, wenn das RKG nicht tagt (in yebung ist). Sie kann nur auf die vergleichsweise äußerst kurze Verfahrensdauer
vor dem Hofgericht zurückgeführt werden4.124,
die die Anwendung der Fatalienregelung ohnehin gegenstandslos gemacht hätte.
Hier soll in einem kurzen Überblick gezeigt werden, welche wesentlichen Regelungen, die in
den Vergleichstexten und in der vorausgegangenen bayerischen Gesetzgebung auftauchen, in der
GO keine Aufnahme fanden, und welche Regelungen im Entwurf Croarias von Kölner nicht
übernommen wurden.
Nicht geregelt ist in der GO das obergerichtliche Verfahren. Die RKGOen 1471 (§§ 10-16)
und 1495 (§§ 21 ff.) enthalten eine derartige Regelung in kleinerem, die von 1500 (16. - 20.
Abschn.) und 1508 (2. u. 3. Abschn.) in größerem Umfange. Auch die Wormser Reformation
normiert das obergerichtliche Verfahren im Tit. 3
(2. u. 3. Abschn.), den beiden folgenden Undertiteln, im Tit. 4 (Contumacialverfahren) und im Tit. 7 vergleichsweise ausführlich. Dagegen erwähnt
die Nürnberger Reformation im 11. Ges. (1503)
lediglich eine Strafe des Appellanten bei Nichtbeibringung der untergerichtlichen Akten.
Der Grund des Fehlens einer entsprechenden Regelung in der GO dürfte darin liegen, daß
Croaria seinen Entwurf nur für Untergerichte konzipiert hatte: Newe
gerichtsordnung ... Wie man in seiner fürstlichen G. lande an den schrannen und
undergerichten in recht procedirn und gerichtlich handeln soll (Titel Bl. 1).
Kölner ließ zwar diese Beschränkung fallen, folgte aber dem von Croaria vorgegebenen Weg
so getreu, daß es nicht zu einer Regelung des zweitinstanzlichen Hofgerichtsverfahrens
kam.
Ein wichtiges Postulat dieser Zeit war, daß die Appellation gradatim, also immer zunächst
an den unmittelbar vorgesetzten Richter zu erfolgen hatte4.125.
Es ist schon bei Tancredus (S. 454) erwähnt: Appellatio
debet fieri a minore iudice ad maiorem, et gradatim, id est ad eum qui gradu proximo
superior est illo a quo appellatur.
Der Grundsatz floß in die RKGO 1495 (§ 13) ein: Item es sol auch kain
Appellacion angenomen werden, die nit gradatim geschehen war, da ist an das nechst ordenlich
Obergericht.
| Seite 139|
Die Wormser Reformation formte ihn entsprechend ihren Gegebenheiten um (Tit. 1, 2. Abschn.): Und sol von
urteilen die am Stattgericht außgeen für Burgermeyster und Rate, und von urteilen die vor
Rate außgeen an die Römisch Küniglich oder Keyserlich Maiesteten appellirt. Und sunst keiner
anderen appellation statt geben noch deferirt gehollen oder zugelassen werden.
Eine entsprechende ausdrückliche Regelung fehlt in der GO, wenn auch die Systematik der
Appellations-Vorschriften erkennen läßt, daß von der stufenweisen Durchführung der
Appellation ausgegangen wird. Immerhin ist die Regelung einer stufenweisen Appellation dem
Landesherrn günstig, da die Umgehung seiner Gerichte ausgeschlossen wird.
Tit. 9 der Wormser Reformation regelt die
Compulsoriales: Uf einer yeden pharthy beger unnd angesynnen sollen
Compulsoriales und zwanknüßbrieff wider den richter der ersten Instantz ad edendum gerichts
acta urteil und ander urkund gegeben vergünstigt und mitgeteilt und dem widerteil darzu
verkint werden. Der Gedanke, der hier für den Stadtrat als zweite Instanz ausgesprochen
ist, ging für das RKG in den Tit. 16 § 2 der RKGO 1500 ein4.126. Daß eine ähnliche Regelung für das Hofgericht in der GO
fehlt, geht wahrscheinlich ebenfalls auf das generelle Fehlen einer Regelung des
zweitinstanzlichen Hofgerichtsverfahrens (s.o.) zurück.
Ausweislich der Gesetzgebung in der zweiten Hälfte des 15. Jh. waren die Gerichtsgebühren
in Bayern Gegenstand großen Interesses. Das Landgebot 14644.127 berichtet: Leute werden von Richtern und Gerichtsschreibem merklich beschwert und übernommen
um die Geding und Gerichtsbriefe, dadurch etlich Unvermögenshalb ihres Rechtes mangeln
müssen. Es bestimmt daher feste Gebühren. Der Gerichtsschreiber soll für das Schreiben
eines Gedings 24 Münchner Pfennige, der Richter für das Siegeln desselben nichts bekommen.
Für einen Gerichtsbrief sind dem Richter ein halbes Pfund Münchner Pfennige, dem
Gerichtsschreiber sechzig Münchner Pfennige zu zahlen. Diese Gebührenordnung wird von dem
Landgebot 14684.128 wiederholt. Für den Landshuter Landesteil setzt die Landesordnung
14744.129 Gebühren fest. Richter und
| Seite 140| Gerichtsschreiber
bekommen danach für die Ausfertigung eines Gedings jeweils sechzig Landshuter Pfennige. Für
die Ausstellung eines Gerichtsbriefes sind dem Richter und dem Gerichtsschreiber jeweils
zweiunddreißig Landshuter Pfennige zu zahlen, wenn die Hauptsache noch nicht beendet ist,
also zum Hofgericht gedingt ist, fünfundvierzig Landshuter Pfennige, wenn es sich um ein
Beiurteil, und drei Schillinge Landshuter Pfennige, wenn es sich um ein Endurteil handelt,
ohne daß davon gedingt wäre.
Das Landgebot 14894.130 schließlich ordnete die Abschaffung von Extragebühren bei
Appellationen zum RKG an.
Die GO folge insoweit dem Vorbild der Stadtrechtsreformationen, wenn sie derartige
Gebührenregelungen nicht wiedergibt.
Auch enthält die GO kein Gebot an die Hofrichter, die Appellation innerhalb bestimmter
Fristen zu erledigen. Eine derartige Regelung enthielt die Landshuter LO 14744.131 131),
wonach die Gedinge bei Hof innerhalb eines Monats oder von sechs Wochen zu erledigen waren
und die bei der Entscheidung anwesenden Räte namentlich festgehalten werden sollten. 1501
beschwerten sich die Stände über die Nichteinhaltung dieses Gebots4.132, worauf die
Landesordnung 1501 abermals die Erledigung innerhalb der in der LO 1474 gesetzten Frist
anordnete4.133.
Kölner übernahm folgende Regelungen im 10. Titel des Entwurfs Croarias nicht in die
Appellations-Vorschriften der GO:
Art. 10 (Formularbeispiel für Appellationen von Beiurteilen)
Art. 11 (Anordnung, daß Appellationen von Beiurteilen nicht so leicht zu deferieren
seien wie Appellationen von Endurteilen)
Art. 13 (Möglichkeit, neue Tatsachen und Beweismittel bei Appellationen von
Endurteilen in zweiter Instanz einzubringen)
Art. 15 (Verbot der Appellation zum Hofgericht in geringen Sachen unter zwei Pfund
Pfennigen)
Art. 17 (Formularbeispiel für Appellationen von Endurteilen)
Art. 22 (Formularbeispiel für Apostolos refutatorios)
Art. 24 (Anknüpfung an die gebräuchliche Aktenedition von den Untergerichten zum
Hofgericht, wobei die Akten nunmehr offen dem Appellanten übergeben werden sollten; diese
Regelung steht im Widerspruch zum 16. Ges. GO, wonach die Übergabe von Akten anstelle von
Aposteln dem Hofgericht vorbehalten wird).
Das Ziel der Untersuchung ist die Feststellung von Wechselbeziehungen zwischen der
Gerichtspraxis und der GO. Als Untersuchungszeitraum wurde daher ungefähr die Zeit zwischen
1450 und 1540 gewählt. Die Quellenlage ist innerhalb dieser Zeitspanne unterschiedlich. Da
die Aussagen in der Gesetzgebung, die Schlüsse auf die Praxis zulassen, sehr spärlich
sind5.1, kommen nur Gerichtsbücher, Gerichtsbriefe und sonstige gerichtliche
Aktenstücke in Frage. Für den Zeitraum von 1450 bis 1500 enthalten die Monumenta Boica eine
ganze Anzahl von Gerichtsbriefen, die auch Appellationen beinhalten und daher einen
ausreichenden Überblick über die Praxis dieser Zeit gewähren. Auch das Münchner
Hofgerichtsbuch 1479 - 1485 5.2,
das in knapper Form das Geschehen an den einzelnen Hofgerichtsterminen wiedergibt, kann
einigen Aufschluß über Appellationen geben, wenngleich es in erster Linie erstinstanzliche
Hofurteile enthält.
Für die Zeit von 1500 bis 1540 gibt es keine gedruckten Quellen. Die Gerichtsbücher des
Münchner Hofrats und der Viztumsämter Landshut und Burghausen sind entweder nur Terminbücher,
die die Verhandlungen vormerken und Ladungen u.a. anordnen, oder sie enthalten ausschließlich
Abschiede, also nichtstreitige Endentscheidungen, so daß sie keine Anhaltspunkte bezüglich
des Appelationsverfahrens geben. So enthält das Terminbuch des Viztumsamtes Landshut von
15065.3 lediglich die Setzung von
gütlichen oder rechtlichen Tagen, also von Terminen
zur Entscheidung von nichtstreitigen oder streitigen Verfahren.
Die Form dieser Anordnungen zeigt folgendes Textbeispiel (Bl. 3): Auf
obgeschriben tag (Anm.: Eritag nach Erhardi schiristn) zunachts hiezusein Ist Wolfganngen
puehler und Christoffen durch Zieher Burger zu Pfarrkirchen gegen Hannsn Mair von
Alltpfartersperg und hannsn
| Seite 143| Hafner von Sibengarten ein
gutlicher tag gesetzt Und den gedachten Bürgern den Partheien solhe erstreckung Zuerkonnden
zuegeschriben.
Kürzer ist z.B. die Anordnung der Verkündung eines erstinstanzlichen Hofurteils (Bl. 16):
Ein Rechttag zur Eröffnung der urtail gesatzt.
Aufschluß gibt das Terminbuch über die Zahl der Sitzungen am Viztumsamt. So tagten die
Räte im
Januar
(am 8. , 11. , 12. bis 16., 18. bis 23., 25. bis 30.)
März
(am 2. bis 7. , 9. , 11. bis 14. , 16., 17. , 23.)
April
(am 22. , 27. bis 30.)
Mai
(am 1. , 5. bis 9. , 18. , 22. , 25. bis 29.)
Juni
(am 8. , 13. , 17. bis 20., 22.)
Juli
(am 1. , 2. , 6. bis 9. , 17. , 18.)
August
(am 7. , 21. , 28.)
September
(am 3., 4., 7., 10. bis 12., 14. bis 16., 23.)
Oktober
(am 1., 2., 6., 12., 23.)
November
(am 10., 16. bis 18., 19. bis 21., 23. bis 25., 27., 28.)
Dezember
(am 3., 4., 15.).
Auch die Terminbücher der Jahrgänge 1508 bis 15125.4 zeigen obigen Aufbau und Inhalt. Sie
weisen darüber hinaus nur stets gleich gegliederte Titelblätter auf:
Tagregister allhie Zu Lanndshut angefanngen an Monntag nach Erhardi Anno
etc. Octavo (= 10.1.1508)5.5
... an Monntag nach Sontag Invocavit Anno etc. nono (= 26. 2.
09)
... an Montag nach Trium Regum Anno etc. decimo (= 7.1.1510)
... an Montag nach So. Invocavit Anno etc. undecimo (=10.3.)
... an Montag nach So. Invocabit Anno etc. duodecimo (= 1.
3.).
Die Jahrgänge 1508 bis 1510 tragen darunter den Vermerk: HaderPuch.
Dieser Vermerk trägt 1511 den Zusatz id est : zänngkerey;
| Seite 144| 1512 ist er leicht abgewandelt: Das Puch des Haderns, id est
zanngkhens.
Die Bücher der Regierung Burghausen (1508 bis 1510)5.6 enthalten nur unstreitige Verfahren. Es handelt
sich um Protokolle von Güteverhandlungen, wobei von den Räten der Vorschlag einer gütlichen
Einigung gemacht wird, der von den Parteien angenommen wird (guetlicher
Vertrag). Das Buch 1508 enthält 18 solcher Spruchbriefe, wovon 4
noch unter Herzog Albrecht, die übrigen unter Herzog Wolfgang als Vormund Wilhelms ergangen
sind. Der Jahrgang 1509 weist 22 Briefe, der Jahrgang 1510 27 Briefe, 2 Verträge und eine Einsetzung die als Vollstreckungsbefehl
angesprochen werden kann, auf.
Der Sammelakt mit Entscheidungen des Münchner Hofrats (1531 bis 1536)5.7 enthält eine Fülle von nichtstreitigen
Endentscheidungen (Recess, Vertrag, Abschid), ein erstinstanzliches Urteil und verschiedene Anweisungen an Untergerichte,
(darunter auch solche in Strafsachen).
Die Rezeßbücher der Landshuter Regierung, die ab 1547 vorhanden sind5.8, enthalten
ebenfalls nur Abschiede.
Der Grund für das Fehlen von Material zur Appellation in diesen Gerichtsbüchern ist darin
zu sehen, daß die Gerichtsakten zusammen mit dem Hofurteil zur Verkündung an das Untergericht
zurückgesandt wurden, wobei bei dem jeweiligen Hofgericht keine Akten zurückblieben.
Bei der Suche nach Gerichtsakten boten sich die Bestände der RKG-Akten an, die im vorigen
Jahrhundert dem Königreich Bayern zugeteilt worden waren5.9 und die sich heute im HStA befinden. Es handelt sich dabei um Fälle
bayerischer Provenienz, die oft die Gerichtsbriefe einschließlich des Appellationsverfahrens
der bayer. Gerichte mit beinhalten. Aus diesen Beständen stammen also die Gerichtsbriefe und
sonstigen Aktenstücke, die die Gerichtspraxis von 1500 bis 1540 erhellen sollen.
| Seite 145|
Wie unten (zu 4) näher gezeigt wird, ergeben die Quellen das Bild eines im großen und
ganzen immer gleichen Regelverfahrens während des gesamten Untersuchungszeitraumes. Das
Verfahren vor dem Untergericht (Stadt- oder Landgericht) schließt mit dem Urteil, das der
Appellant meist sofort angreift. Er bekommt die Akten ausgehändigt, um sie am zuständigen
Hofgericht anzubringen. Dort wird das Geding geöffnet, verlesen und sofort geurteilt. Das
Hofurteil wird dem Untergericht zurückgeschickt, das es aufbricht und verkündet. Auf Antrag
der Parteien wird ein Gerichtsbrief ausgefertigt. Ist der Unterlegene mit dem Urteil
unzufrieden, kann er weiter zum RKG appellieren.
Im Vergleich zum Verfahren vor dem RKG5.10 wurden die Appellationen am Hofgericht sehr schnell erledigt.
Wahrscheinlich ergab sich das aus einem einfacheren Verfahren vor dem Hofgericht, das daraus
ersichtlich ist, daß das Hofurteil alsbald nach Öffnung und Verlesung des Gedings gefällt
wurde. Näheres über das Hofgerichtsverfahren ist allerdings nicht bekannt, da auch die
Hofurteile keine Angaben darüber machen. Eine Orientierung über die Erledigungszeiten soll
nachfolgende Zeittafel bieten5.11.
| Seite 146|
Die Beantwortung der Frage nach dem Instanzenzug kann nur aufgrund der Beobachtung einer
größeren Zahl von Verfahren erfolgen. Der Versuch dazu soll mit folgender Aufstellung (s. S.
148 / 149 [im Druck befindet sich die Tabelle auf den genannten Seite; für die Online-Version
wurde sie hier eingefügt, wie es der Verfasser vorgesehen hatte. 24.10.2008 H.S.] ) gemacht
werden.
Zunächst ist festzuhalten, daß in dem Verfahren 1456 (MB IX,
285) lediglich der Beschwerte vor den Erzbischof von Köln, der zwischen den Parteien
einst einen Schiedsspruch gefällt hatte, dingen wollte, wobei sich der Gegner sofort
widersetzte und das RKG5.12 als zuständig
bezeichnete (s. u.). Es stellt dies keine Durchbrechung des Grundsatzes dar, daß das RKG
oberste Instanz war. Zu beachten ist ferner, daß die Häufung der Appellationen zum RKG ab der
Jahrhundertwende allein auf die verwendeten Quellen zurückzuführen ist, die naturgemäß nur
Verfahren enthalten, die bis zum RKG gelangt sind. Wahrscheinlich endete die größere Zahl der
Verfahren bereits mit dem Hofurteil.
Zieht man zusätzlich noch die Aufstellung von Lieberich5.13, die besonders intensiv die Zeit von 1494 bis 1501 aufschlüsselt, heran, so
ist zu erkennen, daß sich die Appellation von einem Stadt- oder Landgericht stets an das
regional zuständige Hofgericht München, Landshut, Straubing oder Neuburg richtete, wobei
früher anstelle Neuburgs das Hofgericht Ingolstadt stand. Während das Hofgericht Neuburg nach
der Vereinigung der Landesteile wegfiel, kam das zu Burghausen hinzu. Daß die zweite Instanz
als Viztumsamt bezeichnet wird, bringt lediglich zum Ausdruck, daß die Hofgerichte außerhalb
Münchens bei den Viztumsämtern gebildet wurden, während das Hofgericht München von Hofmeister
und Hofräten gebildet wurde5.14. Daraus
ergibt sich auch, daß die unterschiedliche Bezeichnung in der GO (Hofgericht, Vitzdombambt,
Regimennt, an unseren höfen) lediglich regionale, nicht aber instanzielle Unterschiede
kennzeichnet. Dies wird auch aus dem Entwurf Croarias ersichtlich: Hofgericht
zu München Landshuet oder Straubing etc. in welhem vicedom ampt dann ainer appelliert
... (10. Tit. Art. 10). Hofgericht zu München Burckhausen oder Landshuet
etc. in welhem vicedom ambt dann derselb richter davon geappelliert ist wondt ... (10.
Tit. Art. 17).
An das zweitinstanzielle Verfahren vor dem jeweiligen Hofgericht schließt sich der
Rechtszug zum RKG an. [Die Seiten 148-149 enthalten die Tabelle, die oben eingefügt ist.]
| Seite 148|
| Seite 149|
| Seite 150|
Wurde vor dem Hofgericht als privilegiertem Gerichtsstand des Adels und der Prälaten in
erster Instanz verfahren, konnte nur noch zum RKG als zweiter Instanz appelliert werden. Die
Verkürzung um eine Instanz dürfte keine große Rolle gespielt haben, da das Verfahren in jedem
Fall bis zum RKG gelangte.
Der Prozeß des Kaplans Jorg Westner gegen Margarete Ridlerin, die Witwe des Hans Niger
(1455)4.15 beginnt vor dem Stadtgericht München (Richter: Erasmus vom Tor
zu Eyrespurg). Hans Niger soll zu seinen Lebzeiten hundert Gulden Rheinisch seinem von
Westner verwalteten Altar in der Frauenkirche vermacht haben, was die Beklagte als Erbin
bestreitet. Es treten mehrere Zeugen auf, die von dem Vermächtnis gehört haben, bei der
Errichtung aber nicht zugegen waren. Die Beklagte beruft sich auf zwei Artikel des
Stadtrechtsbuches, wonach bei Geschäften von Todes wegen Zeugen bei der Erklärung zugegen
sein müssen. Das Urteil am 6.6.1455 verpflichtet die Beklagte zur Zahlung, es sei denn, sie
könne den Widerruf der letztwilligen Erklärung nachweisen. Die Beklagte dingt noch am selben
Tage durch ihren Vorsprecher. Ausführlich muß die Beschwer dargetan werden. Darauf erfolgt
die Verlesung des herrn puch der gewondlichen artigkel, der da laut wie man
urtail gen hof dingen soll. Die Beklagte schwört dein persönlichen Eid, das sie der urtail durch kainer lengerung noch durch kain verziehen nit ding, nur darumb
das sy Irs rechtens beköm. Das Geding wird versiegelt und der Beklagten ausgehändigt
(13. 6.1455). Die Beklagte bringt das Geding an das Hofgericht, von dort wieder zurück an
den Stadtrichter, der es aufbricht und verliest: dasselb geding haben unsere
rate auf hewt aufgebrochen und verhört und ainhelliglich auf ir Ayd zu recht erkannt das du
recht gericht habest, darnach wisse dich Im rechten zu richten (10. 9.1455).
| Seite 151|
In dem Verfahren des Kaplans Ulrich Rämer gegen den Wagner von Hergartzhausen (1465)5.16 vor dem Landgericht Wolfratshausen, das mit vollem
Gericht zu Perlach tagt (Richter: Ulrich Spiegel), geht es um die Pfändung eines Gutes
des Beklagten durch den Kläger. Die Ortschaft Perghaim, in der das Gut liegt, gehört dem vom
Kläger verwalteten Wilbrechts Altar in München. Der Beklagte hält die Pfändung für
rechtswidrig, weil das Gut Zubehör seines Anwesens zu Otelfingen sei, das nicht zu
Wilbrechts Altar gehöre. Der Kläger wiederum meint, es handele sich um ein besunders gut, das nicht Otelfingen zugehörig sei. Zum Beweis werden mehrere alte
Urkunden vorgebracht. Nach Verlesung des einschlägigen Artikels des puchs
ergeht unter dem 16. 9.1465 das Urteil, das das Gut als ein besonderes und die Pfändung
daher als rechtmäßig ansieht. Der Beklagte hält sich für beschwert und dingt, ohne die
Beschwerung darzulegen oder den Eid zu schwören. Dem obsiegenden Kläger wird das Urteil
ausgefertigt, dem Wagner an seinem geding unbegriffen. Ein zweiter
Gerichtsbrief ergeht, als der Beklagte den Brief von hof an das
Landgericht zurückbringt, wo er auf Antrag der Parteien aufgebrochen und verlesen wird. Das
Hofurteil unter dem Namen der Herzöge Sigmund und Albrecht teilt mit, daß die Räte das
Geding aufgebrochen, gehört und sodann ainhelliglich zu recht auf ir ayd
erkannt (haben) das du recht gericht habest (12.12.1465).
Vor dem Stadtgericht München (zu München an offem Statrechten) spielt
sich der Prozeß der Kathrei Gruberin, Satlerin, gegen Hanns Haffner ab (1478, Richter:
Wilhelm Mächselrainer)5.17. Die Klägerin hat drei Gegenstände (Becher, Gürtel, Mantel) für je einen
Gulden einem Wolfgang Hagen verpfändet. Dieser hat die Pfandgegenstände offenbar an den
Beklagten weitergegeben.
Die Klägerin, die das Darlehen zurückgezahlt hat, möchte nun von dem Beklagten Auskunft,
ob er im Besitz der Sachen sei. Der Beklagte bringt durch Vorsprecher vor, er habe mit der
Klägerin keine Rechtsgeschäfte getätigt, folglich mit der Sache nichts zu tun. Es werden die
einschlägigen Artikel des puchs verlesen. Das Urteil spricht mehr aus,
als verlangt war: Wenn die Klägerin nachweist, daß der Beklagte wußte, daß die Sachen im
Eigentum der Klägerin standen, so geschech weytter was recht sei
(17.1.1478). Die Klägerin fühlt sich daher beschwert und
| Seite 152|hat sich die benant grueberin beruefft und gedingt für den durchl. hochgeb.
fursten und herrn hr. Albrechten ... und seiner gn. ratt als zu höherem und pessern
Rechten.
Sie schwört ainen gelertgeben ayd mit aufgebotten vinger hincz got und den
heyligen leiplich gesworn das sy die urtail von kainer lengrung noch verziehen nit ding,
nur darumb das si irs rechten bekomen mug.
Das vor dem Stadtgericht verkündete Hofurteil besagt, daß die Räte ainhelligklich erkannt haben, die Klägerin sei beschwert: sich woll
davon beruefft hat.
Der Beklagte solle nur Auskunft erteilen: und du sollest das Recht also
richten (21.2.1478).
Das Verfahren der Witwe des Lienhart Rogeisen gegen Augustin Vorster und Christof Stolcz
als gerhaben Lienhart Schrobenhausers Kind, und Klinger Meczger und Sewr Schneider als
Pfleger Caspern grässel des meczgeren kind um die Erbfolge auf Lienhart Rogeisen findet
ebenfalls vor dem Stadtgericht München statt (1484, Richter: Oswald von Weichs zu
Weichs)5.18.
Das erste Untergerichtsurteil gibt der Klägerin recht: Das der frawen Irs
manns säligen verlassen hab und gut nachvolgen und zusten. Darauf dingen die
Beklagten: Si wären In sölher urtail beschwärt Dingten und Appellirten die für
den Durchl. Hochgeb. fürsten und hr. herrn Albrechten ... und seiner gn. Räte Als zu
höherem mererem und pesserm Rechten In gueter Hoffnung daselbs söl erkennt werden das übel
gericht und wol geappellirt sey und haben darauf ir geding verfürt als Recht ist ...
(10. 9.1484).
Dem Stadtrichter wird sölh urtail und geding von hof widerumb
zugesannt, um es zu verkünden: Als sich ... (Anm.: die Bekl.) für uns
und unser Räte gedingt und geappellirt haben Innhalt des gedings hie Inne Das unser Räte an
heut dato aufgeprochen verhört und ainhelligklich zu Recht auf Ir aid erkannt haben das
übel gericht und wol geappellirt sey und zu Recht gesprochen das der artickel (Anm.: des
StRB) In der urtail angerürt auf
| Seite 153| solhs zuvallends erb wider
gemaine Recht nicht verstanden soll werden, Es well oder mög dann die fraw peypringen . . .
Das In der Stat München ... also herkomen und gehallten sey. Thut sy das nit Söllen die
clager (Anm. : Bekl. in 1. Instanz) als die nägsten erben nach Inhalt gemainer Rechten
zugelassen werden (6.10.1484).
Unter dem 9.10.1484 bekommen beide Parteien einen Gerichtsbrief ausgestellt. In Befolgung
des Hofurteils stellt die Klägerin zum Nachweis des genannten Gebrauchs Bürgermeister sowie
inneren und äußeren Rat der Stadt München als "Zeugen". Diese sagen dementsprechend aus. Das
zweite Urteil des Stadtgerichts lautet darauf: Das die fraw Ir peypringen laut
der hofurtail hab fürpracht des zu Recht genug sey. Die Klägerin erhält den
Gerichtsbrief unter dem 9.11.1484.
Vor dem Landgericht Hochenburg, das zu Lenggries tagt (zu Lenngries an
offem rechten) spielt der Prozeß des Kaplans Jacob Urmaister gegen Hans Junkher von
Puesenkaim (1484, Richter: Erhart Schmidhamer)5.19. Der Kläger macht für seinen Altar Eigentum
an einem Hof bei Lenggries geltend und begehrt vom Beklagten Räumung des Anwesens.
Im Laufe des Verfahrens legen beide Parteien bis zu hundert Jahre alte Beweisurkunden
vor. Die Urkunden des Beklagten beziehen sich allerdings auf ein Gütel,
das er erworben hat. Der Beklagte begehrt Verweisung an den Lehensherrn Heinrich
Höhenkircher, während sich der Kläger auf eine Klage wegen Irrung an seiner
Hofstat, nicht auf Klage um Eigen und Lehen bezogen wissen will. Das auf den ersten
Termin am 30.10.1483 nach Vertagung folgende Urteil, wonach die Sache nicht an den
Lehensherm geschoben wird und der Beklagte die Hofstatt räumen soll, greift der Beklagte an,
indem er sich peswärt, berueft, pedingt und appellirt für (Hzg. Albrecht) ...
und seiner gn. edlen Rate. Die Begründung der Appellation (beschwarung) ist sehr ausführlich, wobei im wesentlichen die Argumente aus der ersten
Instanz wiederholt werden. Die Appellation wird von den Räten mit Hofurteil
erlöst und an das Landgericht zurückgeschickt, das das Urteil öffnet: Der Beklagte
habe sich von der urtl wol beruft, und der Kläger solle den
streitgegenständlichen Hof genau bezeichnen sowie den
| Seite 154|
derzeitigen "Inhaber" nennen (5.4.1484). Der Gerichtsbrief wird dem Klägervertreter unter
dem 29.4.1484 erteilt.
Ein weiterer Gerichtsbrief5.20 vom 14.4.1485 zeigt, daß das Verfahren mit Zeugenaussagen
weiterbetrieben wurde. Das darauf ergangene Landgerichtsurteil, das vom hinlänglichen Beweis
des Eigentums durch den Kläger ausgeht, wurde vom Beklagten abermals beschwart, beruefft, und die gedingt und appellirt. Nachdem sölich
geding verschlossen vollfuert und in die Canntzlei geantwurt worden war, erging von
den Räten Herzog Albrechts erneut ein Hofurteil, das an das Landgericht zurückgeschickt und
dort geöffnet wurde: unsere Räte an heut dato aufgebrochen verhört und
ainhelliglich zue recht auf Ir ayd erkannt haben das du recht gericht habest darnach wisse
dich Im rechten zu richten (4.3.1485).
Wieder erscheint der Kaplan Ulrich Ramer als Kläger in dem Prozeß gegen Gilg Reicher,
Bäcker zu München, vor dem Stadtgericht München (in München an offem
Statrechten, 1485, Richter: Oswald von Weichs zu Weichs)5.21. Er fordert von dem Beklagten jährlich zehn Münchner Pfennige
als auf dem Anwesen des Beklagten haftendes Ewiggeld. Zum Nachweis legt er eine
Verschreibung aus dem Jahre 1469, die von dem damaligen Eigentümer der Bäckerei, Gabriel
Zerrenbeck, ausgestellt ist. Der Beklagte wendet lastenfreie Ersitzung durch einen
Zwischenerwerber (Erhard Indersdorfer), der ihm das Anwesen übereignet habe, ein. Darauf
wird die Klage durch Urteil abgewiesen: (Beklagter) ist der clag pillich
mussig. Der Kläger appelliert sofort (12.3.1485). Die Räte erkennen im Hofurteil
einhellig zu Recht, daß ubel gericht und wol gedingt sei und daß der
Beklagte das Ewiggeld zahlen müsse (22.10.1485). Darauf begehrt der Beklagte, zehn Tage
"Termin" zu geben. Nach diesem Bedacht erklärt er, er wolle es beim Hofurteil belassen,
worauf der Kläger Ausstellung eines Gerichtsbriefes beantragt.
Der Rechtsstreit zwischen der Äbtissin von Schönfeld (vertreten durch Gabriel Tanstetter,
Pfleger zu Schönfeld) und Magdalena von Gumppenperg (vertreten durch Caspar Bernhart von
Staindorff) spielte vor dem Landgericht Rain (zu gewondlichem Lanndrechten, an
offner Schrannen) und begann wohl Mitte des Jahres 1496 (Richter: Sebastian
Hohenberger, Vogt zu Rain)5.22. Die Beklagte und ihr verstorbener Ehemann haben ihre Tochter in das
Kloster Schönfeld gegeben, wobei sie hundert Gulden Rheinisch versprachen und mit einem Hof
zu Wissenbach Sicherheit leisteten. Nach dem Tode ihres Mannes hat nun die Beklagte diesen
Hof ohne Zustimmung der Klägerin veräußert. Die Klägerin möchte nun das Pfand haben, um die
Schuld auf diese Weise beitreiben zu können. Die Beklagte bringt vor, der Hof sei ihr als
Morgengabe durch Heiratsbrief überschrieben worden mit der Maßgabe, daß sie darüber frei
verfügen könne. Das Zahlungsversprechen sei allein von ihrem Ehemann gegeben worden, von
einer Verpfändung des Hofs wisse sie nichts. Das Urteil des Landgerichts geht dahin, daß die
Beklagte der Klägerin des Hofs halben nichts schuldig sei, und daß sich
die Klägerin an das übrige Gut des verstorbenen Ehemanns der Beklagten halten könne.
Daraufhin appelliert die Klägerin an Herzog Georgs Hofgericht und Rät im
Oberlande (Neuburg) (10.10.1496).
Nach dem Hofurteil haben Herzog Georgs Rat und Beysitzerdes Vogts Urtail ab, und zu Recht erkennt, das die von Schönfeld bey irer
Verschreibung beleiben solle, es sei denn, die Beklagte habe an irem
Verweyß Mangel (23.1.1497)5.23.
Entsprechender Gerichtsbrief wird dem Klägervertreter ausgestellt. Nach einem weiteren
Gerichtsbrief5.24
wird das Verfahren weitergeführt, indem die Beklagte versucht, den Mangel ires
Verweis ... auszefurn, und eine Missive Herzog Albrechts an ihren verstorbenen Ehemann
aus dem Jahre 1494 vorlegt. Die Klägerin meint, daß dies kein Nachweis sei, da die Schrift
nicht an Vogt oder Gericht zu Rain gerichtet sei. Auch sei in der Schrift nicht von dem
streitgegenständlichen Hof die Rede. Die Klägerin beantragt, daß ihr Rechtens
beholfen werde, worauf das Landgericht durch Urteil entscheidet, die Beklagte habe
nicht genügend vorgebracht. Nun appellierte die Beklagte an Herzog Georgs Rat und Hofgericht
im Oberland (Neuburg). Das Hofurteil lautet, daß die Räte des Vogts Urteil zu
Krefften gesprochen haben. Der Beklagtenvertreter nimmt darauf Im zehen
Tag ainen Bedacht, um mit
| Seite 156| der Beklagten eine Appellation
an das RKG zu überlegen. Der Klägerin wird unterdessen ein Gerichtsbrief (19.2.1498)
ausgestellt. Ob das Verfahren zum RKG weitergeführt wurde, ist nicht bekannt.
Der Gerichtshof des Landrichters Berthold Starzhauser zu Vohburg vom 21.3.14815.25 zeigt, daß auch
zwei Hofurteile in einem Gerichtsbrief auftauchen können. In der schon längere Zeit
anhängigen Sache der Vierer des Dorfes Mering gegen den von Au wegen "Besuchs" und Viehtrieb
in der Pleysau wird zunächst das erste Hofurteil verlesen, wonach die Kläger durch das
vorangegangene Landgerichtsurteil beschwert sind und wohl appelliert haben, und keine neuen
Zeugen vernommen werden sollen (2.3.1480). Auf ein dem Beklagten günstiges Urteil des
Landgerichts appellieren die Kläger abermals, worauf das Hofgericht München entscheidet: heute augebrochen, verhört und ainhelliglich auf ir Aide erkannt, daß du recht
gericht habest (21. 2.1481).
In dem Rechtsstreit des Abtes von Scheyern gegen die Stadt Pfaffenhofen, der in erster
Instanz vor dem Hofgericht München (Richter: Hofmeister Wolfgang von Aheym zu Wildenau und
die übrigen Räte) entschieden wurde5.26, nahm die Beklagte eine Bedenkzeit, ob sie appellieren wollten oder nit. Ob der Fall zum RKG weitergeführt wurde, ist
nicht bekannt.
Einen Fall der Rücknahme eines Gedings zeigt der Gerichtsbrief5.27 des Landgerichts Dachau (Richter: Michl Muckentaler) vom 22.
6.1469. Die gegen den Bischof von Freising unterlegenen Kläger, das Kloster Scheyern und der
Münchner Bürger Franz Ridler, beruefften sich der gesprochen urtail, dinget
die gen hoff für ain beswarung. Beim nächsten Gerichtstermin erscheinen sie wieder und
wollen Sy daselb geding nit volfürn, sonder vallen und bey meiner gesprochen
urteil beleiben lasn.
| Seite 157|
Zwei besondere Gerichtsbriefe liegen vor, die auf Appellationen von Beiurteilen ergangen
sind. In dem ersten Fall, in dem das Landgericht Wolfratshausen (Richter: Wilhelm
Schaltdorfer) den Schwiegervater des Beklagten nicht als Geweren5.28 zuließ5.29, dingte der Beklagte zum Herzog, um die
Zulassung zu erreichen, während der Kläger einen Gerichtsbrief ausgestellt bekommt
(28.11.1474). Im zweiten Fall fällten die zwölf Sprecher des Hofmarchgerichts Raisting des
Herrn von Töring ein Urteil, wonach der Procurator Hanns Ranner, der den Probst des Klosters
Dießen vertrat, seine Vollmacht nachweisen mußte5.30. Der Kläger beschwerte und berief sich vor
den Herzog um höheres, besseres Gericht. Auch hier erteilt der Unterrichter Fridrich
Pullinger einen Urteilsbrief (13.11.1487). Beiden Gerichtsbriefen gemeinsam ist, daß sie
keine Aussage über den weiteren Verlauf des Gedings und das Hofurteil enthalten.
Deutlich kommen die Einflüsse des kanonischen Prozeßrechts in dem Gerichtsbrief des
Landgerichts Sulzbach vom 26.5.14905.31 zum Vorschein (Richter: Hanns von Luchau, Pfleger). Der Beklagte
hat sich mit lebentiger stym berufft und geappellirt vor Herzog Albrecht
und seine Räte und bat um des handels gerichtz brieff appostel und abschid zu
geben der im dan mit urtail tzu geben ertailt ist.
Der Gerichtsbrief des Landgerichts Rain (an offner Schrann) vom 12.
2.1459 (Richter: Peter Hausner, Pfleger)5.32 zeigt die üblichen Quatembersitzungen der Hofgerichte an. Nachdem sich der
Kläger für ain beschwerung zu ainem höchern und pessern Rechten für sein gn.
h. Herzog Ludwig und seiner gn. Edel rett berufen hatte, entschied das Hofgericht: Seins gn. Herzog Ludwigs etc. Rette, die auf heint an pficztag in der Kottember
vor Weichannechten anno LVIII hie zu Ingelstat ain hofrechten gesessen sein, verfolgen
ainhelliklich des Vogts obg. gesprochen urtail.
Ein Geding zum königlichen Hofgericht beinhaltet der Gerichtsbrief des
| Seite 158| Hofgerichts München, das zwischen dem Bischof von Freising und dem Abt von
Beuern über das Fischrecht am Kochelsee als erste Instanz entschieden hat5.33. Der Brief gibt
gleichzeitig Auskunft über die Besetzung des Hofgerichts (Hofmeister Stephan von Smiehen und
die Räte Friedrich Landgraf zu Leuchtenberg, Konrad Probst zu Illmunster, Hans Fraunberger
zu Hag, Hans von Degenberg der Jüngere, Ritter Werner Pienzenauer, Konrad von Egloffstain,
der Landmeister, Konrad von Freyburg zu Wäl, Wilhelm Mächselrainer, Ulrich Eysenhofer, Veit
von Egloffstain, HansPelhand, Peter Rudolf und Hans Rösler, der Kanzler). Der Kläger bringt
auf ein Beiurteil vor, das sy in solchen gesprochen urtail beswaert wern, ...
darumb beruffen sy sich des und all ander Beswerung, die daran hiengen für unser
allergnaedigisten Herrn den römischen Kayser oder wohin sy das rechtlichen dingen sollten
und maechten, in der besten Form, als daß im Rechten Krafft het, und sich rechtlichen
gebiret.
Ebenfalls alle Hofrichter sind in dem Gerichtsbrief vom 16. 9.1456, das den Fall des
Gedings zum Erzbischof von Köln enthält, angegeben5.34, Hofmeister Stefan von Smiehen und die Räte
Ulrich Aresinger, Domherr von Freising, Konrad Probst zu Illmunster, Christof von Parsperg,
Jörg Marschalk, Ritter, Konrad vom Egloffstain, Kammermeister, Ulrich Ewsenhofer, Albrecht
Stawffer, Eberhard Torrer, Sigmund Puchperger, Veit vom Egloffstain, Wilhelm von Riethaim,
Hans Pelhaimer, Wilhelm Schellenberger, Friedrich Aichstetter, Peter Rudolf und Hans Rosler,
Kanzler.
Ulrich Erhart der Pawr hatte das Kloster Fürstenfeld vor dem Hofgericht München verklagt,
weil es ihm angeblich zu einem Rechtstag zwischen beiden Parteien in Augsburg freies Geleit
gegeben, ihn dann aber gefangen, hart geslagen und gewundet, auch sein Brief,
Gelt, Messer und annder sein Gut genommen habe. Nachdem das Hofgericht entschieden
hatte, daß das Kloster dem Kläger nichts schuldig sei, trägt dieser vor das er
in der gesprochen Urtail beswort wär, dinget und berufft sich der fur den hoch wirdigisten
meinen gn. Herrn den Ertzbischof zu Cöln, der in der vorausgegangenen Sache zwischen
den Parteien einen Schiedsspruch gefällt hatte.
Der Beklagte widersetzte sich sogleich, da
| Seite 159|der von Cöln nicht meins gn. hr. Herzog Albrechts obrer, sunder der Römisch
Kayser, für den sol man von meinem gn. hr. Herzog Albrechten und seinen Hofgericht
dingen.
Eine kaiserliche Ladung und Inhibition enthält das Instrument des Münchner Notars
Sigismund Schwartzperger5.35. Die Äbtissin des Angerklosters zu München, Felicitas Trawtmannin, hatte
gegen ein Hofurteil Herzog Georgs (1. Instanz: LG Rosenheim) zugunsten des Münchner
Oberstadtrichters Oswald von Weichs zu Weichs und dessen Ehefrau zum RKG appelliert. Der
Notar verkündete Weichs die darauf ergangene Ladung in dessen Wohnung (insinuiert und verkundt):
Wir Friedrich von g. gn. Rom. Kayser ... entbieten unnserm unnd des Reichs
getrewen Oswald von Weichs ... gnad unnd alles gut. Sich hat die Ersam ... Felicitas
Abbtissin ... von ainer urtail unnd ettlichen beschwärungen, So an dem lanndtgericht zu
Rosenhaim wider Sy, Unnd für euch gesprochen unnd erganngen, Unnd nachmals an das
Hochgebornen Georigen ... Hertzogen in Beiern Hofgericht verfolgt, Unnd Widerumb an dem
gemelten lanndgericht geöffennt sein sullen, durch iren volmechtigen Anwald alls peschwart
an Unns Berufft unnd geappelliret, Innhallt ains Urtailbrieffs , der selben Appellation
unns darumb fürbracht. Unnd In der Meinung solicher Appellation unnd Sachen Rechtlichen
nachzukumen, Unns um Notturftig Hilff des Rechtens diemutigklichen anrufen unnd bitten
lassen, Wann Wir nu nyemanndt Rechtes versagen sollen, darumb So heischen unnd laden wir
euch ernstlich gebietennd, das ir auf den fünf unnd vierzigisten tag den Nechsten nach dem
euch diser briefe geanntwurt oder verkündt wirt, der wir euch fünfzehen für den ersten,
fünfzehen für den anndern unnd fünfzehen für den dritten und letzten rechttag setzen unnd
benennen peremtorie, oder ob derselb tag nicht ein gerichtstag sein wurdt, auf den nagsten
gerichtstag darnach, vor unns, oder dem wir das an unnser stat bevellen, wo Wir dann zumal
im Reich sein werden, selbs oder durch ewren volmechtigen Anwaldt kumet, unnd Rechtlich
erscheint ... Nachdem unns auch die genant Abbtissin hat fürpringen lassen wie Ir nach
eingelegter Appellation Sy der Güter ... entwert unnd entsetzt, und damit attemptata unnd
Neuigkait wider Sy fürgenommen haben sollet, Gebieten Wir euch ... das ir in sechs wochen
und dreyn tagen, auch nach Uberantwurtung diss unsers keiserlichen briefs, das gemelt gut
... widerumb zu iren Hannden einantwurttet, unnd dabey bis zu Austrag des Rechtens
unverhindert beleiben lasset, unnd weiter wider Sy nichts fürnemet, vernewet, hanndelt,
noch attemptirt ... Datum Nürnberg 12.6.1487.
| Seite 160| Das
Instrument zeigt, daß Regelungen des kanonischen Prozeßrechts, die sich in der GO
wiederfinden, bereits Jahrzehnte vorher von der Praxis rezipiert waren.
Dieser Eindruck wird durch das Instrument des Notars Georg Schmidhofer (Clerick- Regenspurgs Bistumbs auß kaiserlichem gewalt ain offner notari)5.36 verstärkt, mit dem der herzogliche Rat Leonhard
von Eck eine Appellation von einem erstinstanzlichen Hofurteil des Münchner Hofgerichts
gegen die Äbtissin von Geisenfeldt zum RKG einlegte (23.12.1507).
(Anm.: Der Appellant hat) in seinen henden ain papierene Zetl ainer
pervoracion appellacion und beschwärung ... sich zue berueffen dingen und appellieren ...
Und pitt auch ersucht mich In sollicher Appellacion apostl Zum Ersten. Zum andern und zum
dritten mall. Vleissig. Vleissiger unnd aller vleissigist. zue geben ... (Anm.: von einem
Hofurteil Hzg. Albrechts zu München) ... des noch nit zehen tag verschinen sein ... für ain
höhers merers und pessers recht Unnd gericht Das ist für Unsern allergn. ... Römischen
König und ... Camergericht ... Unnd darauf unnterwürff ich mich ... schütz unnd scherm ...
bezeug auch offenlich vor euch offenbaren Notar und vor disen glaubwirdigen zeugen ... dise
meine Appellacion zu volfueren auch die perseqiren ... behalt mir auch dise meine
appellacion zu pessern. Zu meren. Zu myndern. Dy ganz abzuthun ... darumb ains oder mer
Instrument und Zeugnußbrief geb. Vergleicht man den Wortlaut dieses Instruments mit
dem des 15. Gesatzes (Tit. 10; 2. Abschnitt) der Gerichtsordnung (oben 4. Kap. / 2), stellt
man fest, daß hier bereits Wendungen gebraucht sind, die in der Gerichtsordnung wörtlich
erscheinen: ... pitten zum Ersten / Anndern / unnd Dritten maln / vleissig /
vleissiger / und aller vleissigist ... ... in schütz unnd scherm Kayserlicher
mayestat / ... ... mit vorbehalltung hieinn merung mynndrung und enndrung zethun
...
Den Beleg für die bayerische Gewohnheit, auch innerhalb des decendiums mündliche
Appellationseinlegung zuzulassen, wie sie abweichend von allen Vergleichstexten in Tit. 10,
11. Ges. der GO zum Ausdruck kommt, gibt ein Bericht der herzoglichen Räte zu Landshut an
den Herzog, der in dem Fall Sittenhofer gegen Hänigkau durch eine entsprechende Anfrage des
RKG veranlaßt war5.37
| Seite 161| : Auf ... Camergerichts Compulsorial an E. F. G.
von wegen ainer Khundtschafft / aines gebrauchs appellierens halb an Eur f. gn. unndern
gerichten ... Haben wir unns E. gn. bevelch nach ... erkhundt / Das von denselben unnder
oder mindergerichten des hiesigen Vitzdombambts / sonnderlich auch dem Casstngericht alhie
(Anm.: der ersten Instanz in vorliegendem Fall) wo es sich zueträgt unnd begibt / ex
Intervallo viva voce zu Appellieren ain gemeiner täglich uebsamer gebrauch unnd herkomen
ist / auch solh appellation / wo unns die zuekomen / durch unns on widerred angenomen. und
darauf verrer Rechtlich wie sich gebürt gehanndlt wirdet. Datum 17.12.1517 Anwäldt
unnd Rete ytzt zu Lanndshut. Offenbar wurde die Zulässigkeit der Appellation vom RKG
davon abhängig gemacht, ob ein derartiger Gerichtsgebrauch in Bayern bestehe oder nicht.
Das Hofgerichtsbuch5.38 gibt
zunächst guten Einblick in den Quatemberturnus der Sitzungen. Es zeigt sich auch, daß das
Hofgericht in großem Umfange mit erstinstanzlichen Verfahren beschäftigt war.
1 erstinstanzliches Urteil (Herzog Albrecht als Partei)
Quatember Michaelis
22.9.1480
2 erstinstanzliche Urteile
26. 9.
1 erstinstanzliches Urteil
Quatember Weihnachten
o.Dat.
erstinstanzliches Urteil
12.1.1481
Vertagung auf 19.3.1481
Quatember Fasten
.
16.3.1481
Vertagung
14.5.1481
Vergleich
Quatember Pfingsten
15.6.1481
Vertagung
22. 6.
1 erstinstanzliches Urteil
Die folgenden Eintragungen weisen immer größere Unregelmäßigkeiten auf.
20.9.1481
1 erstinstanzliches Urteil mit Appellations-Vorbehalt
6.7.1481
Vertagung auf 23. 9.1481
7.7.
3 erstinstanzliche Urteile
4.3.1482
Vergleich
16.4.1482
1 erstinstanzliches Urteil
14.5.1483
Ausfertigung
8.3.1486
1 erstinstanzliches Urteil
2.12.1485
1 erstinstanzliches Urteil
Es folgen acht eingelegte Seiten mit den Aussagen von fünfzehn Zeugen im von Fürstenvelld
gegen von Zell (Bl. 30-33).
| Seite 163|
Quatember Pfingsten
31.5.1482
1 erstinstanzliches Urteil
1.6.
1 erstinstanzliches Urteil: (nachdem sich der Anwalt am 25. 6. dazu erklärte, wurde
die Sache auf 15. 9.1482 vertagt)
Quatember Fasten
13.3.1484
1 erstinstanzliches Urteil
Quatember Weihnachten
15.12.1484
1 erstinstanzliches Urteil
Quatember vor Michael
19.9.1485
1 erstinstanzliches Urteil
o.Dat.
2 erstinstanzliche Urteile
Als Ausnahme von der Regel, daß in Hofgerichtsbüchern keine Aussagen zu
Appellationsverfahren zu finden sind, weil die Hofurteile mit den Akten an die Untergerichte
zurückgeschickt wurden, weist das vorliegende Buch vereinzelte Anmerkungen auf, die
Appellationen betreffen. hat die urtl gedingt für den Kayser als beswärt der
ursach halb, das der Kapitl ain clag umb schuld gen Im gewesn sei (Bl. 4). einen termin genommen als recht ist, ob er die urtail dingen well oder
nit (Bl. 4 RS).
Auf einen Abschied hin sagt der Verglichene zu, es dabei zu beleiben
lassen, an alle verer waigrung eintrag und Appellirn (Bl. 11). Auf der Rückseite des
Bl. 11 wird Herzog Albrecht als kaiserlicher Kommissar genannt, wohl um als "ersuchter
Richter" anstelle des RKGs eine Zeugenvernehmung o.a. durchzuführen.
Die Eintragung auf Bl. 14 zeigt zwei Streitende, die zu gleicher Zeit zwei Appellationen
in verschiedenen Instanzen schweben hatten.
Hofgericht Johanni Baptiste Anno etc. LXXX (24. 6.1480). Item in der Sachen
und rechten zwischen H. Hartungs vom Egloffstain und Jorgen Erlbeck in zwaien Sachen am
ersten der Sachen und Appllaton halb so Erlbeck für unser gn.H. den kayser getan, darumb
baidn tailn Rechttag auf yetzo gesetzt gewesn. der durch Erlbeckn abgeschriben ist wie er
dem kranckhaitshalb seins leibs nit nachkomen müg. darauf peringer als gewalthaber in das
recht komen ist und ainen rechtsatz von H. Hartungs wegen getan hat. darauf ist die
nachgeschriben urtail gesprochen.
| Seite 164| (Anm. : Ein derartiges
Urteil fehlt.)
Item in der anndern sach der appllaton So H. Hartung wider Erlbeck vom
Lanntgericht Sultzbach getan hat darumb baiden tailn yetzt auch furbeschaidn. Ist Beringern
ain solicher abschid geben das man Beringern darumb wiederumb Ladung geben sull peremptorie
und sull auf denselben tag der appllacon halb entlich beschehen das recht ist Actum in
vigilia petri et pauli Anno etc. LXXX (28. 6.1480).
Formulierungen, die nichts mit Appellationen unmittelbar zu tun haben, die sich aber in
den Appellationsvorschriften der GO wiederfinden, zeigen einige Fristbestimmungen zur
Beschaffung von Beweismitteln oder zur Ausführung bestimmter Handlungen: ob aber die sawnnuß an uns war ... das soll bedentailn unbegriffen sein (Bl. 16 RS). Es war dann die sawnnuß an uns soll yeden tail unschedlich sein (Bl. 6
und ähnlich Bl. 19 RS). so Sy aber das nit tun, so soll verrer geschehen das Recht ist (Bl. 9
RS).
Auf Bl. 18 erscheint Herzog Albrecht abermals als kaiserlicher Kommissar.
Die Einräumung von Bedenkzeit, ob appelliert werden soll oder nicht, kommt an mehreren
Stellen vor: der Jeher und sein parthei haben in ain bedencken genommen (Anm.: Hier
ist eingefügt: X tag), ob sy die urtail appellirn wollen oder nit (Bl. 21). hat Im bedacht genommen die urtail an seinen herrn zu bringen / ob er die
zegut haben oder davon appellirn well (Bl. 22). Daraufhat hn. pientzenauers Anwalt einen Terminum genomen, an hn. hannsen
zubringen, ob er die urtail zugut nemen, oder davon Appelliren well (Bl. 34).
Die Leistung eines Eides, um böswillige Verzögerungen zu verhindern, ist lediglich im
Zusammenhang mit einer Vertagung überliefert: mug p. mit seinem aid bestetten wie recht ist das er sölichs zugs nit beger
von auszug und lenngerung sunder von nodturfft wegen seins Rechtens So süll er den haben
bis zum nächsten hofgericht tue er aber dez nit So süll weit beschehen das recht ist
... (Bl. 21 RS).
Dagegen ist die in Tit. 11, 2. Gesatz 2. Abschnitt GO eingegangene Formulierung
| Seite 165| des zweitinstanzlichen Hofgerichtsurteils auch hier vorhanden: Auf red und widerred und was in Recht Fürkomen ist Sprech er (Anm. : der
angefragte Rat Wirsperger) zu Recht auf seinen aid / das an lantgericht
Sultzbach übel gericht und wol geappellirt sei ... (Anm. : es folgt ein Ausspruch zur
Sache einschließlich Kostenentscheidung) (Bl. 22).
Überblickt man die Ergebnisse der bisherigen Untersuchung, so ist festzustellen, daß das
Appellationsverfahren in Bayern um die Jahrhundertwende weitgehend mit römisch-kanonischen
Regelungen durchsetzt war, wie sie später in die GO Eingang fanden. Damit kann gesagt
werden, daß die Appellationsvorschriften der GO nichts Neues setzten, sondern lediglich die
in der Praxis bereits vorhandenen Institute gesetzlich fixierten, vervollständigten und
vereinheitlichten. Dabei wurde Wert gelegt auf die Aufrechterhaltung von Gerichtsgebräuchen,
die durch die rezipierten Regelungen in der Praxis nicht verdrängt worden waren, und die
Betonung der Kontinuität von Hofgeding und Appellation.
Der Rechtsstreit zwischen Hans Grick und den Brüdern Sebastian und Chunrad Seehofer5.39 zeigt bereits, daß sich nach Inkrafttreten der
GO am Appellationsverfahren nichts geändert hat. Auf das erstinstanzliche Urteil des
Stadtgerichts München vom 1.3.1521 appellierten die Gebrüder Seehofer an das Hofgericht: Solicher meiner gesprochen Urtl beswärten sich die sehover gebrueder dingtn
und apeliertn dy für und an die (Anm. : Herzöge) ... und Irer f. gn.
hofgericht allß zu höherm unnd mererm gericht In hoffnung daselb wert mit recht erkannt das
woll geapelirt und nit recht gericht sey etc. Unnd anheut dato ist mir obgenanten richter
solich geding von hof widerumb zugeschickt darine ich paiden partheien verkunt das
hofgeding aufgeprochen unnd verlesen ...
Auch das dann folgende Ho furteil gleicht den früheren: ... für uns und unser Rete gedingt unnd apelirt haben laut hieinn ligenden
gedings an heut dat aufgebrochen hören lesen unnd darauf ainhelligklich Zue recht Erkannt
das wol geapelirt und ubel geurtailt ist ...
Nach dieser bekannten Formel folgt ein Ausspruch zur Sache und das Datum (München, 25.
6.1521).
| Seite 166|
Die anschließende Appellation zum RKG weist ebenfalls die bekannte Form auf, die bereits
vor Inkrafttreten der GO verwendet wurde und im 10. Tit. 15. Ges. 2. Abschn. GO fixiert ist: ... dingt und apelirt davon für ... Kamergericht zum ersten anndern unnd
dritten mall vleissig vleissiger und am aller vleissigisten unnd unterwürffe sich seiner
Kaiserlichen maiestat schütz unnd schirm begert darauf ... apostel unnd abschied briefe
zugeben den ich hiemit ... gibe (28.6.1521).
Um das Erbrecht nach dem Sohn eines Priesters, der ohne gesetzliche Erben und ohne
Testament verstorben und dessen Nachlaß dem "Fiskus" angefallen sein soll, ging der Streit
zwischen Heintz Eysen und dem Bischof von Eichstätt5.40. Nach vier Terminen (20.8. , 25.9., 22.10. und 11.12.1527) erließ das
Landgericht der Grafschaft Hirschberg (Richter: Erhard von Muckental) ein Beiurteil zur Zuständigkeit: Also ward auff mein lanndrichters anfragen durch die von der Ritterschafft so
dazemall bey mir zu Recht saßen ainhelliglichen gesprochen unnd zu Rechte erkannt Daß
... (Anm.: Heintz Eysen) vor Lanndgericht berechtet unnd nit solle
gewisenn werden ...
Dagegen wandte sich der Vertreter des Bischofs: Diser gesprochenn urtail hatt sich ... beswert. Unnd davon für die
Durchleuchtigen hochgeborenn fürstenn unnd hernn Hernn Wilhelmen unnd herrenn Ludwigen
gebrüder ... unnd Irer f. gn. Rathe unnd hoffgericht genn München von merern Rechtens wegn
geappellirt Unnd sind Ime also solhe gerichts acta für applos (Anm. : Apostolos) unnd abschidsbrief unnder lanndgerichts Insigel gegeben worden. Unnd seind das
seine eingelegne gravamina lautend wie nachvolgt Gravamina ...
In sieben Punkten, in denen die Zulässigkeit (Zuständigkeit) und materielle
Gesichtspunkte gerügt werden, legt der Appellant seine Beschwer dar. Damit wird der im 10.
Tit. 6. Ges. 2. Abschn. GO geregelte Grundsatz der Begründungsfreiheit bei Appellationen von
Interlokuten durchbrochen, wie auch die Aushändigung der Gerichtsakten anstelle der
Apostelerteilung nicht dem 16. Ges. des 10. Tit. GO entspricht, das dies dem Hofgericht
gegenüber dem RKG vorbehält. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, daß das Landgericht
Hirschberg wegen seiner Reichsunmittelbarkeit eine Sonderstellung einnahm.
| Seite 167|
Die Bitte des Bischofs Ir meine herren hofrichter unnd Reth wolle erkennen Unnd sprechn das am
lanndgericht übel oder nichtiglich geurtailt unnd woll appellirt (sei) und das darauf
ergangene Hofurteil (das in den ursprünglichen Gerichtsakten fehlt, später auf Anforderung
des RKGs mit gesondertem Gerichtsbrief des LG Hirschberg angefertigt wurde) zeigen jedoch
wieder die gewohnte Formel: Von gottes gn. Wilhelm unnd Ludwig ... Als (Anm. : der Bischof) sich ainer urtail ... beschwert Unnd die für unns unnd unnser Hoffgericht gedingt
unnd appellirt hatt, laut hieinn ligendenn gedings. Also haben unnser Rethe sollich geding
an heut dato aufgebrochen, verhört unnd darauff erkannt. Das durch dich unnd urtailer recht
gericht sey darnach wisse dich fürter zwischen den tailen zehalten (19.6.1528).
Die Appellation zum RKG, die der Bischof darauf einlegt, weist die übliche Form auf: Nach Verhorung solcher appellation unnd fürstlichen Reth urtaill Hat sich . ..
beschwert unnd davon für den Allerdurchleuchtigisten ... hernn Carolenn denn fünfften ...
und für seiner Kay. Myt. Camergericht vonn merern unnd bessernn Rechtenns wegen (appellirt)
Unnd batt Ime solcher erganngen gerichts acten zum ersten anndern drittenn vleissig
vleissiger unnd aller vleissigist apptos (Anm. : Apostolos) unnd
abschidbrieve zegeben.
Einen Hinweis auf das inzwischen auf zweihundert Gulden erhöhte Appellationsprivileg gibt
die darauf folgende Einwendung des Appellationsbeklagten, der zu bedenken gibt, daß die
bayerischen Herzöge gefreitt Unnd in gebrauch weren das in Irer fürstl. gn.
Lannden niemand von Sachen unnder zweyhundert gülden Reinisch betreffend für das Kay.
Camergericht zeappelliren gestatt würde sodan die erbschafft unnd haubtsachn auch nit sovil
erraichte. verhoffe er das dem (Anm.: Appellationskläger) ... solhe
frevenliche appellation ... nit zuzelassen, dan es allain zuverlengerung
bescheche.
Der Vertreter des Bischofs hält die vom Gegner vorgetragene Beschränkung für eine merckliche verklainerung seiner Rechte, worauf das Landgericht die
Appellation zum RKG zuläßt: Doch das er solhe appellation Sachen nach deme Ime die von der Canntzlei
gefertigt uberantwort worden Inner dreyen Monatn an dem
| Seite 168| Kay.
Camergericht anhengig mache Unnd Inhibition ausbringe. Es wurde dan deshalb saumsall
daselbst und nit bey Ime erfunden, des soll er urkundt anzaigen (25. 8.1528).
Die Setzung dieser Frist entspricht der Regelung im 13. Ges. des 10. Tit. GO, das
wiederum auf die Erdinger Reformation zurückgeht. Der Rechtsstreit zwischen dem Regensburger
Bürger Georg Habelkover und Gramanflanz von Stauff um das Eigentum an mehreren Höfen beginnt
vor dem in Muntraching tagenden Landgericht Haydau (Richter: Andre Rotnflue zu pfater)5.41. Gegen das am 21.11.1531 gefällte Urteil geht
der Vertreter des von Stauff vor: beschwärt Sich desmerern dingt dieselbigen für der (Anm.: Herzöge) . . . fürstlich Regiment / Vitzdomb und Rate zu Straubing / von merer und pesser
urtl wegen / Bat Ime derhalben Appostl und Abschid zegeben und alles das so Im Rechten
herkhomen / In Acten gemelt ... und solch Appellacion und geding verfertigt
(4.12.1531).
Das Hofurteil wird am 27.5.1533 geöffnet: die Appellacion und die urtl So Im Vitzdomb Ambt ergangen / und In das
undergericht widergesant auffzebrechen ... Und laut dieselbig Hoffurtl also: Unser
gn.hr. (Anm. : Wilhelm und Ludwig) ... Anwalde und Räte zu Straubing
... Wir haben Inligende Appellacion zwischen ... hören lesen und darauff nach
vleissiger bewegung alles herkhomens der Sachen zu Recht erkanth Das wol geurtailt und übl
davon appellirt sey. Doch mit der declaracion ... (Anm.: folgt Modifizierung des
erstinstanzlichen Urteils) (5.5.1533).
Der Vertreter des von Stauff greift auch das Hofurteil an: beschwert sich ... Müntlich / begert und pat Ime Appostolos und Abschid / An
das ... Camergericht zegeben / pat zum Ersten Andern und Dritten maln vleissig / vleyssiger
und allervleyssigist etc.
Bei der Apostelerteilung am 8.7.1533 zeigt sich das Verfahren der Eidesleistung und der
Zulassung durch das Hofgericht (5. Ges. und 8. Ges. 3. Abschn. des 10. Tit. GO): ... Habe ich Richter disem Anwalt auff sein ytzt vermaint und angezaigt
beschwerde den Aide zethun aufferlegt. Also. Das Er zu Got Ainen Ayde schwöre das Er acht
und gentzlich dafürhalt Das Er durch das
| Seite 169| ergangen urtl
unpillich beschwert sey Deßhalben so hab Er Appellirt und gedingt von pessers Rechtens
wegen und seinem widerthail nit zu gefärde noch verlengerung Sey auch in willen dieselb
Appellacion und geding zuvolfürn und der nachzekhomen wye Recht ist und gebrauch Niderlands
Bayrn und Kayserlichen Camergerichts etc. Dise Appostl und Abschid hab ich Ime auß sonnderm
zulassen Und befelhe / Vitzdomb und [R]äten zu Straubing meiner gn. herren ...
Geben.
Auch in dem Prozeß Glanecker gegen die Stadt Bairötting (Bairisch Ötting), der in erster
Instanz vor dem Hofgericht Burghausen ausgetragen wurde, spiegeln sich die Regelungen der GO
(10. Tit. 5. Ges. - Eid, 11. Ges. - Viva voce, 14. Ges. - Apostolos reverentiales, 15. Ges.
2. Abschn. - Schutz und Scherm, 16. Ges. - Akten für Apostel)5.42. Gegen das erstinstanzliche Hofurteil vom 30. 9.1533 appellierte
Glanecker zum Camergericht.Zum Ersten Anndern Dritten mal. vleissig vleissiger unnd zum
aller vleissigisten wie sich dann nach Ordnung Ainer yeden zirlichen Appellation geburt.
Viva voce beschwärt. In hoffnung der Orrtten Erkhenndt zuwerden. Das ubel gericht unnd wol
Appellirt sei. Wöll sich darauff in Schutz unnd Scherm Kay.Myt. bevolhen haben.
Es folgt ein kurzer Zwischenstreit der Parteien zur Zulässigkeit dieser Appellation: Dawider die von Otting. Sy verhofften das dem Gegenntaill sein vermaintte
Appellation alls frävenlich unnd muetwillig nit zuegelassen werde, dann er auch den Aydt.
Zur Appellation gehörig, mit guetem gewissen nit schwern mög. Dawider hat Glaneckher
antzaigt. Er wöll sein Gravamen in schrifft einlegen, unnd darüber Ob Ime der Appellation
pillig deferirt werde oder nit erkhanntnus gewartten.
Die Aushändigung der Akten für Apostel am 5.3.1534 zeigt, daß dem Appellanten entsprochen
wurde: (Anm.: Das hofgericht hat) dem Appellanten sein gethan Dingung
Kay. Myt. Zu Eeren unnd unnderthenigstem gefallen zuegelassen. Darauff er auch den Aidt.
wie in Rechtsachen von der Appellation wegen geschworn würdt / gethan. Darüber haben wir
die Acta in disen proceß einleiben, und diselben dem Appellanten für Apostolos
Reverentiales zuestellen lassen.
| Seite 170|
Das Verfahren des Jacob Lederer, Bürgers zu Velden, gegen Leonhard Paur um ein Gut des
Klägers, das der Beklagte bewirtschaftete, das zunächst vom Landgericht Biburg zum
Hofgericht Landshut ging, wurde schließlich zum RKG weiterverfolgt, obwohl der Wert offenbar
nicht die zweihundert Gulden, auf die das Appellationsprivileg inzwischen erweitert war,
überstieg5.43. Darauf richteten sich die
bayerischen Herzöge an das RKG, um die Abweisung der Appellation als unzulässig zu erreichen: ... der Appellation Sachen halb so Leonhard Pawr wider Jacob Lederer von wegen
der urtl so an unnsrer Landschrannen daselbs zu Vellden (Anm.: Das Landgericht Biburg
tagte in Velden) erganngen. Unnd nachmals an unnserm Hofgericht allhie zu
Lanndshut Justificiert / unnd dawider durch Leonhard P. wider unnsers Lanndesgeprauch
alltherkhumen unnd habennd Freyhaiten / solh Appellation für euch furgenomen ... unnd wo
die sach gleich merers dann die zwayhundert gülden in unnsern Kayserlichen freyhaiten
ermellt. beträff / das in disem fal nit ist / Sonnder wie vorstet weit darunter. So hette
dannoch dem Pawrn nit gepürt die Appellation fürzenemen ... So ist dem alln nach an euch
noch unnser ... begernn. Ir wellet ... sölh Appellation sach khains wegs annemen. Sonnder
von euch weisen ... (Landshut 19.11.1528).
Das Verfahren Andreas Hiltprandt gegen Ulrich Steger (1529)5.44 weist ein Notarinstrument zur Einlegung der Appellation auf, das dem
im Fall v.Eck gegen die Äbtissin von Geisenfeldt5.45 gleicht. Die Rückseite weist jedoch zusätzlich eine Protestation
auf, mit der sich Hiltprandt gegen die Verweigerung der Apostelerteilung durch das
Hofgericht München beschwerte: ... weyl aber heut der dreyssigist tag sey als die vermaynt urteylen ergangen
seyen Erschein er nochmals unnd begere Im apostel Gerichtsacta unnd aller von bayden teylen
eingeprachter handlung besigel urkunt zegeben.
Die Antwort des Hofgerichts ist eindeutig: ... Endris Hiltprandt hab ein frävenliche mutwillige appellation wider seines
gn.hr. landtprauch Ordnung und freyheit gethan deßhaIben wollen sy gedacht Appellation
nicht zulassen noch deferiren ...
| Seite 171|
Die Appellation muß ausweislich der Akten dennoch ans RKG gelangt sein. Über weitere
Einzelheiten geben die Urkunden jedoch keine Auskunft.
Eine Inhibition des RKGs an das Hofgericht Landshut enthält der Prozeß Frauenhofen gegen
Schwindeckher5.46.
Wir Karl der Fünfft von Gots gn. Römischer Kayser ... entbieten der
(Anm.: Herzöge) ... Hofrichter und Rathen zu Landshut ... unnser gnad ...
Nachdem (Fraunhofen) ... ladung zu volnfuerung einer appellation ... von einer urthail ...
durch euch Hofrichter und Rethe ... alsbald nach eröffnung derselben Im fustapfen als
beschwärt an uns ... beruffen haben solle ... und darneben umb dise Inhibition an euch
diemuetigclich anrueffen und bitten lassen hat, die ime auch erkhennt worden ist, darumb
und dweil In anhangender Appellation und sachen durch yemant nicht attentirt noch verneut
werden solle / So gebieten wir euch samt unnd sonnderlich von Rom. Kayserl. macht auch
gerichts und rechts wegen / bei zehen marckhen lötigs golds / halb in unser Kayserl. Camer
und zu dem anderm halbentheil dem obgemelten appellanten unableslich zubezalen / hiemit
Ernstlich und wellen / das Ir in diser sachen / alledweil die vor unns ... In unentschieden
Rechten hanget / demselben anhangendem Rechten oder gedachtem / oder dem appellanten zu
nachtheil und unser Keyserl. Oberkhait zu veracht / ferner nit volnfaret / procediert /
erkennet / hanndelt oder furnemet / selbs oder durch ander / in keinerlei weyse oder wege
... Wennob hierüber obgemelter massn volfarn procedirt oder fürgenomen / So würde doch
sölichs alles als attentata und von Ime selbst untüglich / nachmals widerumb aufgehoben
widerrueft ... (Speyer 5. 5.1530).
Das vorausgegangene, mit der Appellation angegriffene erstinstanzliche Hofurteil des
Hofgerichts Landshut und die Appellation selbst zeigen wiederum die gewohnte Form:
... so berueffet sich ermellter Wolfganng von Fraunhofen derselben Urtl
alspald unnd incontinenti nach Irer eröffnung mit lebendiger stim viva voce dinget unnd
appellieret die / Zum Ersten / Anndern unnd drittenmal. Vleissig / vleissiger unnd aller
vleissigisten für den (Kaiser) ... und Irer May. Camergericht protestiert daneben derselben
Appellation nachzekhomen unnd die zu prosequiern. Mit underthäniger Bit solh sein
Appellation stat zethun unnd Ime Appostolos Reverenciales mitzetailen. Also haben
offtermelt unnser Hofrichter unnd Räthe ... Camergericht
| Seite 172| zu
Eeren ... derselben Appellation stat gethan unnd ... Appostolos Reverenciales unnd an
derselben stat die Gerichtsacta ... besiglt Geben ... (17. 3.1530).
Die Akten des Rechtsstreits von Haslang gegen Richter von Rotenegkh, der vom Hofgericht
München als erster Instanz zum RKG führte, beinhalten eine Vollmacht für den Anwalt, der vor
dem RKG auftreten sollte5.47:
... Alls wir am (20. 8.1533) von ainer vermaintn urtl. so an dem fürstlichen
Hofgericht zu München wider unns unnd für (Richter zu R.) erganngen Muntlich unnd zierlich
für und an das ... Camergericht / alls beschwärt Appelliert unnd sollicher Appellation
aigner person nit auswartten khönnen so haben wir ... unnsern volkhomen macht und gwallt /
auf unnd übergeben ... dem wirdigen und Hochgelerten hr. Jeronimen Lerchenfellder. der
Rechte Doctern, Kayserl. Camerger. Advocatn und procuratorn ... In unnserm Namen unnd von
unnsem wegen ... alls vollmechtiger Anwald rechtlich zuerscheinen. die sach anhenngig
zumachen Citation Inhibition Compulsorial und alle Notturfft ... zubegern ... Clag und alle
unnserr behelff fürzebringen ... Auch den Ayd für geverde In Latein propter Calumniam
vitanndam. Darzu Juramentum malitie decisorium auch ainen yeden anndern Ayd In unser seelen
zuthun ... (27.8.1533).
Die Gerichtsbriefe und sonstigen Aktenstücke aus der Zeit nach dem Inkrafttreten der GO
zeigen, daß im Appellationsverfahren keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der
Zeit vorher eingetreten sind. Vielmehr liegt eine Kontinuität vor, die von der GO lediglich
ordnend und vereinheitlichend beeinflußt wurde. Somit kann gesagt werden, daß die
Appellationsvorschriften der GO eine in der Gerichtspraxis dieser Zeit eingebettete
Zusammenfassung des vom Gesetzgeber gewünschten Idealverfahrens darstellen.
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Die Untersuchung der Appellationsvorschriften der bayerischen Gerichtsordnung von 1520
versucht, einen Beitrag zur Rezeptionsgeschichte nördlich der Alpen zu leisten. Das
Rechtsinstitut der Appellation, des förmlichen Rechtsmittels des römisch-kanonischen
Zivilprozesses, das allmählich mit dem des althergebrachten Hofgedings verschmolz, hat neben
einer verhältnismäßig genauen Abgrenzbarkeit den Vorzug, daß anhand seiner Ausgestaltung im
einzelnen auch politische Spannungsfelder zwischen Landesherm und Ständen einerseits und
Landesherrn und Kaiser andererseits erkennbar werden.
Der grundlegende Entwurf zur Gerichtsordnung, der 1514 von dem herzoglichen Rat und
Ordinarius für kanonisches Recht in Ingolstadt, Hieronymus de Croaria, vorgelegt wurde, und die
weiteren, von dem herzoglichen Rat Augustin Kölner im Sinne einer gestärkten Landesherrschaft
überarbeiteten Entwürfe zeigen den Einstieg zur Suche nach den Quellen der
Appellationsvorschriften. Eine genaue Analyse von Gesetzestext und Vergleichstexten zeigt, daß
die Appellationsvorschriften sehr stark von den kanonischen Vorbildern bei Tancredus, Durantis,
de Ferrariis und anderen, aber auch den zeitlich vorangegangenen Reichskammergerichtsordnungen,
der Reichsnotarordnung von 1512 sowie den Wormser und Nürnberger Stadtrechtsreformationen
beeinflußt sind. Daneben tritt aber auch zutage, daß bewährte althergebrachte Regelungen aus
dem bayerischen Rechtskreis, auch wenn sie dem römisch-kanonischen Gedankengut widersprachen,
übernommen und mit dem Gesamtgefüge in Einklang gebracht wurden.
Die Untersuchung der Gerichtspraxis in Bayern vor und nach Erlaß der Gerichtsordnung von
1520 ergibt, daß bereits vor dem Inkrafttreten der Kodifikation das Appellationsverfahren in
Bayern in großem Umfang römisch-kanonische Formen aufwies. Die Appellationsvorschriften der
Gerichtsordnung stellen damit keine umstürzende Neuerung, sondern eine sammelnde, ordnende und
vereinheitlichende Schöpfung dar, deren Güte nicht zuletzt an ihrem Fortbestand über
Jahrhunderte hinweg gemessen werden kann.
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Emil Denk, kaufm. Angest. i.R. Emma Denk, geb. Ott, Oberlehrerin i.R.
Schulen:
1955 - 1959 Volksschule an der Werdenfelsstraße in München 1959 - 1968
Albert-Einstein-Gymnasium in München Abitur 1968
Studium und Ausbildung:
1968 - 1972 8 Semester Studium der Rechte an der Universität München 1972 / 11 1.
juristische Staatsprüfung 1973 - 1975 Referendarausbildung in München und Bad Tölz
1975 / 1 2. juristische Staatsprüfung
Beruf:
seit Februar 1976 Richter auf Probe am Landgericht München I (Zivilkammer)
⇭1.7 Die ältere Quellengeschichte hebt mehrere derartige
Kodifikationsphasen hervor (vgl. Gengler, Quellengeschichte S. 35; Stobbe, Quellengeschichte S. 365). Demnach war um die
Mitte des 14. Jh. eine Gesetzgebungswelle (Oberbay. Landrecht, Münchner Stadtrechtsbuch,
Freisinger Rechtsbuch) vorausgegangen. Spätere Phasen waren 1616
unter dem Herzog und späteren Kurfürsten Maximilian und die
Kreittmayrsche Gesetzgebung im sechsten Jahrzehnt des 18. Jh.
⇭1.8 In ihr wird das
Verhältnis Herzog - Stände festgelegt. Man könnte sie daher als "Grundgesetz" oder "Magna
Charta" der Stände bezeichnen.
⇭1.9 Sie ist vorwiegend
ordnungsrechtlichen Inhalts. Mit unserem heutigen Sprachgebrauch wäre die geregelte Materie
am ehesten als Polizeirecht zu kennzeichnen.
⇭1.10 Der verwendete Druck (ohne Druckvermerk) stammt aus dem Bestand des
Leopold-Wenger-Instituts München. Gleiche Drucke finden sich in der Staatsbibliothek München
(2. Bav. 720 / 2) und im Hauptstaatsarchiv München (Staatsverwaltung Nr. 1962 Bl.
82-183). Das Titelblatt trägt im oberen Drittel die Überschrift "Gerichtzordnung Im fürstenthumb Obern und Nidern Bayrn Anno 1520 aufgericht" Darunter
befindet sich die bildliche Darstellung der gemeinsam regierenden Herzöge Wilhelm und Ludwig,
die das Gesetzbuch einigen Personen, die vermutlich Vertreter der Stände oder den
Gerichtsumstand beim Hofgericht darstellen sollen, darbieten. Es folgt ein 27 Druckseiten
umfassendes Register sowie die Vorrede auf 2 Druckseiten.
⇭1.11"Vorred in das
Buch der Bayrischen Gerichtzprozeß und Ordnung"
⇭1.12 Dies scheint zunächst widersprüchlich zu sein. Tatsache ist
jedoch, daß ein Hauptanliegen jener Zeit der Versuch war, beide ihren Geltungsanspruch aus
der Überlieferung herleitenden Rechtsordnungen in Einklang zu bringen. Zu den Problemen der
Interpretation von Begriffen dieser Zeit ohne Vorliegen von Anhaltspunkten vgl. Krause S. 25
f.
⇭1.16 Die Bezeichnungen "Kaiserrecht", "kaiserliches Recht" und Abwandlungen
davon tauchen erstmals in der 2. Hälfte des 13. Jh. auf (vgl. Krause S. 21). Eine
Gleichsetzung mit römischem oder deutschem Recht kann nur aufgrund der besonderen Umstände
des Einzelfalles gerechtfertigt werden (vgl. Krause S. 25 f.). Allerdings kann zu Beginn des
16. Jh. "Kaiserrecht" in aller Regel mit römischem Recht gleichgesetzt werden (vgl. Krause S.
86 und 116 ff.). Ähnliche Formulierungen wie in der bayerischen Gerichtsordnung finden sich
z. B. in dem Reichsabschied zu Freiburg
1498: nach laut gemeiner geschribner Keyserlicher Recht (§ 37) und
in der Einleitung zur Badischen Landeserbordnung
1511diß unnser Ordnung gemeynem Keyserlichem rechten gemeß fürzenemen. (Vgl.
Krause S. 86 und 124).
⇭1.19 Der Umfang der einzelnen Titel ist recht
unterschiedlich, wie sich aus folgender Übersicht ergibt:
1. Tit.:
14 Gesatze
2. Tit.:
6 Gesatze
3. Tit.:
16 Gesatze
4. Tit.:
8 Gesatze
5. Tit.:
24 Gesatze
6. Tit.:
5 Gesatze
7. Tit.:
23 Gesatze
8. Tit.:
7 Gesatze
9. Tit.:
9 Gesatze
10. Tit.:
16 Gesatze
11. Tit.:
5 Gesatze
12. Tit.:
4 Gesatze
13. Tit.:
6 Gesatze
⇭1.20 a.a.O.
Es handelt sich um eine außerordentlich gründliche Untersuchung über die Verwendung der
Justinianischen Gesetzgebung bei den Glossatoren und Kompilatoren.
⇭1.21un settore centrale del processo, quale e il diritto di appello.
Einführung zum 2. Bd. S. 1.
⇭2.2 H. Angermeier in Spindler II, 167 ff. Eine gute Übersicht erhält man
auch durch die Darstellung der Linien des Herzogshauses bei Riezler III, 1. Beilage.
⇭2.3 Abgedruckt bei Freyberg, Sammlung IV, 3. Teil, 387 ff.
⇭2.4 Gengler (Quellen S. 24
ff.) bezeichnet das OLR als Zusammenstellung der in Bayern geltenden Normen des
Schwabenspiegels mit Normen des im übrigen in Bayern geltenden Gewohnheits- und
Gesetzesrechts. Bei dieser Bestimmung des Gesetzesinhalts kommen allerdings die im OLR
vorhandenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu kurz.
⇭2.5 W. Volkert in Spindler II, 529; H. Angermeier in
Spindler II, 176;Stobbe, Quellen S. 360; Gengler, Quellen
S. 23.
⇭2.6 H. Angermeier in Spindler II, 175; Th. Straub in Spindler II, 186.
⇭2.7 Im einzelnen von der Pfordten,
Kaiser Ludwig S. 195 ff. Weitere Literaturhinweise bei Schöll, Codex iudiciarii S. 4, Anm.
2.
⇭2.10 H. Angermeier in
Spindler II, 176 f. Zur adeligen Gerichtsbarkeit im allgemeinen vgl. Lieberich, Landherrn S.
87 ff.
⇭2.11 Insoweit trifft die Auffassung A. Wolfs (in Coing,
Handbuch S. 541) nicht zu, daß das OLR ohne Mitwirkung der Stände hätte zustandekommen
können, weil sein Geltungsbereich auf das Krongut beschränkt gewesen sei. Freilich bedurfte
es nicht der Mitwirkung der Reichsstände, die Wolf wohl im Auge hat, da Ludwig der
Bayer das OLR nicht als Kaiser, sondern als bayerischer Herzog erließ, wobei er
sehr wohl die bayerischen Stände beachten mußte.
⇭2.12 Vgl. Lieberich in Bayerische Heimatkunde S. 198.
⇭2.14 In den Städten und Märkten bestanden weitgehend
Kodifikationen, für die größtenteils das Münchner Stadtrechtsbuch v. 1340 (1365 durch den
Gerichtsschreiber Perbinus Taentzel ergänzt) Vorbild war (Dirr,
Denkmäler S.92+ff.). Einen guten Überblick gibt Spindler II, 526 f. Das Münchner StR, das
entgegen früherer Ansicht (von der Pfordten S.232) nicht generell durch Ludwig den Bayern im
ganzen Lande eingeführt wurde, ist in den Vorschriften und Auswirkungen (z.B. allein
urteilender Richter) dem OLR verwandt. Daher können die Städte und Märkte dem Rechtskreis
zugeordnet werden, "wo das Buch liegt". In der weiteren Darstellung bleibt die Entwicklung
dort außer acht.
⇭2.15 Rosenthal I, 69 ff., 74 ff. Zur allgemeinen Entwicklung
vgl. Döhring S. 35 ff.
⇭2.17Krenner IV, 92 (Straubing). Vgl. auch A. Wolf in
Coing, Handbuch S. 601.
⇭2.18 Unter diesem
Gesichtspunkt die ausführliche Untersuchung über die Landgebote von Lieberich,
Polizeigesetzgebung.
⇭2.19 Die Sammlung der Landtagshandlungen
dürfte für den Untersuchungszeitraum im wesentlichen alle überlieferten Landgebote enthalten
(vgl. Lieberich, Polizeigesetzgebung S.310).
⇭2.20 1440 Landshut, Krenner IV, 103; 1464 München, Krenner V, 103; 1468 München, Krenner V, 335;
1489 München, Krenner IX, 3; 1489 München, Krenner IX, 5; 1502 Landshut, Krenner XIII, 352. Der Inhalt dieser Landgebote wird im 4. Kap. im jeweiligen
sachlichen Zusammenhang erörtert.
⇭2.21 Über das Dingen
gen Hof als althergebrachtes "Rechtsmittel" s. u. 4. Kap. /2. (10. Tit. 1.Ges.).
⇭2.29 Die Auffassung Lieberichs (Polizeigesetzgebung S. 314),
alle Landgebote richteten sich an die Gesamtheit der Untertanen, wird daher insoweit zu
modifizieren sein, als die Landgebote wohl allen Untertanen zur Kenntnis gebracht werden
sollten, die Adressaten, die allein die Pflicht und die Möglichkeit zur Ausführung der
Gebote hatten, in der Regel jedoch ausschließlich die angesprochenen Hoheitsträger
waren.
⇭2.40 Diese Datierung wurde bisher allgemein
zugrundegelegt, vgl. z.B. Stobbe, S. 363, Kunkel I, 2 S.
XIV. Freyberg, Pragmatische Geschichte I S. XX nennt ohne Quellenangabe 1484.
⇭2.51 Krenner XIII, 269. Zur Einführung
im Niederland ist es nie gekommen.
⇭2.52 Freyberg, Pragmatische Geschichte S. XXI ff.
⇭2.53 Die Landschaft trat erstmals 1508
für ganz Bayern vereinigt zusammen, nachdem die Landshuter Linie mit dem Tode Hzg. Georgs
1504 ausgestorben war (vgl. H. Lutz in Spindler II, 298).
⇭2.54 Freyberg a. a.O. Die Zitate sind bei Freyberg in Anführungszeichen gesetzt, was die
Entnahme aus Orginalurkunden kennzeichnet. Diese Orginale sind jedoch nicht zitiert und
konnten daher nicht überprüft werden. Es ist aber anzunehmen, daß sie zutreffend und richtig
wiedergegeben sind.
⇭2.58 H. Lutz in Spindler II, 297 ff. So erging noch am 30. 3.1511 ein Münzmandat im Namen Herzog Wolfgangs als Vormundes
(HStA Staatsverwaltung Nr. 1482 Bl. 19). Am 15.11.1511 erließ
Herzog Wilhelm eine Generale, daß die Vormundschaft beendet sei und er selbst die Regierung
antrete (HStA a. a. O. Bl.19 RS).
⇭2.61 Vgl. z.B. die
Vorreden zur LO 1516, zur LRRef. 1518 und zur GO 1520 Von Gottes genaden/Wir
Wilhelm und Wir Ludwig pfaltzgraven bey Rhein / Hertzogen in Obern und Nidern Bayern
... (LO 1516, HStA Kurbayern Äußeres Archiv Nr. 699 Bl. 13). während vorher weder
Ludwig noch die Stände Erwähnung fanden: Wir Wilhelm pfalzgrave bey
Rhein/Hertzog in Obern und Nidern Bairn ... (Gemain Landpot unnd Ordnung wider die
Mörder, Todtschleger etc. 1512, HStA Staatsverwaltung Nr. 1493 Bl. 47-58).
⇭2.69 So Freyberg, Pragmatische Geschichte S. XXIII.
Daß Croarias Entwurf als Grundlage der weiteren Arbeiten zur GO diente, erwähnt Freyberg
nicht. Dies geht jedoch aus den Textvergleichen (4. Kap.) eindeutig hervor.
⇭2.72 Die Titel sind in Rubriken
unterteilt, wobei die Rubriküberschriften entsprechend dieser Benennung mit roter Tinte
geschrieben sind. In der Endfassung der LRRef. wurde jedoch auf die Untergliederung in
Artikel zurückgegriffen.
⇭3.11NDB a. a. O.; 1511 nahm Croaria Georg von Reisach als Famulus
auf. Es handelte sich wahrscheinlich um einen Verwandten seiner Frau (Wolff S.116 Anm. 140
a. E.). Fraglich ist, ob auch Theodor Reisach (utr. iur. dr. 1496 nach
Studium in Padua und Bologna, Ordinarius iuris civilis matutinus in Ingolstadt 1498-1509,
Rat Hzg. Georgs von Landshut, gestorben 1523; vgl. Wolff S. 270 und 154) zur Verwandtschaft
Croarias Frau gehört.
⇭3.13 "Bestallung Register der Diennstleut etc. 1515", HStA Fürstensachen Nr. 322 Bl.155 ff.,
159. Die Originalurkunde wird in VHVN 26 (1889), 91 f. durch Bezugnahmen auf die
Eintragung bei dem herzoglichen Rat Dr. Georg Lamparter vereinfacht
wiedergegeben, was dazu führte, daß bislang der Beginn der Tätigkeit Croarias als
herzoglicher Rat irrtümlich auf 1503 datiert wurde (vgl. Lieberich, Räte a.a.O.).
⇭3.14Doctor Iheronimus de Croaria /
Ist von meinem gn.h. Hzg. Albrechten lob. Ged. sein lebenlang zu dinstgelt verschriben
worden, und verfellt sich mit sambt zwaintzig gülden Reinisch für fueter auf zway pferdt,
auf ainen yeden pfingstag zubezaln jerlich Act. nach pfingsten Anno etc. Sexto Anno quarto
anganngen. Ratsold j 100 gld. Rh. khain Rüstung.
⇭3.15 Prantl I, 116. Vergleiche der einzelnen Gehälter der Ingolstädter Professoren bei
Wolff S.107 ff.
⇭2.21 Ratsliste HStA Fürstensachen Nr. 322 Bl. 129.
⇭3.22 Nur
fallweise beanspruchte Räte (Lieberich, Landesherrn S. 99).
⇭3.23 Lieberich, Klerus S. 254, wo auch mitgeteilt wird, daß Croaria zu
dieser Zeit Tapfheim besaß (vgl. HStA Personenselekt Kart. 31: "1526 Lehen zu
Tapfheim").
⇭3.39 Acta Concilii Constantiensis, Hagenau 1500. Croaria verfertigte darüber auch eine
Dissertation De prima editione Actorum Conc. Const. (Wolff S. 158; Kobolt
I, 145). Die Veröffentlichung spiegelt Croarias Anhänglichkeit an die Vaterstadt wieder. J.
Lenfant reihte Croaria wegen der Edition in seiner Histoire du Concile de Constance,
Amsterdam 1727, unter die großen Historiker ein (NDB a.a.O.).
⇭3.45 HStA Staatsverwaltung Nr. 2795:
"Sequitur Insignis Lectura super t. f. de consue. per Nobilem et clarissimum vir. Dominum
Iheronimum de croaria utriusque iuris doctorem excellentissimum in studio Ingol. Collecta"
(Bl. 011).
⇭3.52 v.Pölnitz S.
171. Der Eintrag bestätigt die Bezahlung der Gebühr: Augustinus Cölner de
Novacivitate : 6 gr. Ein späterer Zusatz weist Kölner als Secretarius
ducis Bavariae scientissimus aus.
⇭3.71 Krenner a. a. O. S. 265 ff.: am 4. Tag Decembris in der
Nacht.
⇭3.72in
Eil um die zwölft Uhr zu Mitternacht des 4. Tags Decembris.
⇭3.73 Krenner, Landtage 1515/16 S. 306, 394, 399,
445.
⇭3.74 Aventin Bd. 1 S. III Anm. 2 und Bd. 6 S. 29 Anm. zu Z.
29; Prantl I, 111. Wiedemann S. 80 f. datierte die Schlichtungsfahrt irrtümlich auf
6.12.1512. An diesem Tage waren jedoch nur Aventinus und Dr. Ilsung "Ingolstadium missi ad
inquirendum" (vgl. Aventin Bd. 1 S. 672).
⇭4.3 Von der Wormser Reformation werden mehrere Drucke mit dem
Titel Der Statt Wormbs Reformation verwendet (Druck 1499: StaBi 2. Inc.
c. a. 3800, Druck 1507: StaBi 2. J. germ. 101, Druck 1513: StaBi 2. J. germ. 103).
⇭4.6 Die Reformation liegt in Drucken von 1488 (Sta-Bi Inc.
c. a. 2098) und 1503 (Druck von Hieronymus Holtzel, Nürnberg: StaBi 2. J. germ. 94) vor,
wobei der jüngere Druck eine durch zwei Gesetze erweiterte Fassung der
Appellations-Vorschriften (10. Titel) enthält. Außerdem weist der jüngere Druck, im Eigentum
des Ratskonsulenten Nadler stand, eine Vielzahl von handschriftlichen Verweisen auf Stellen
der gelehrten Literatur ("vide Bai., Barth., Spe. ti. de ap." u.a.) sowie ein späteres
Ratsdekret von 1513, das dem 12. Ges. des 10. Tit. handschriftlich angefügt ist, auf. Kunkel
(Quellen a.a.O.) vermutet, daß dieser Druck dem bayerischen Gesetzgeber als Vorlage zur
LRRef. diente.
⇭4.7 Wolff, S. 67 ff. Der verwendete Druck (StaBi J. pract. 288)
trägt den Vermerk Argentorati (= Straßburg) 1545.
⇭4.8 Eine Gegenüberstellung des Aufbaues der
Appellationsvorschriften zeigt, wie Durantis dem Ordo Tancredi folgte. Zugleich wird daraus
ersichtlich, in welchem Umfang beide Autoren die Appellation abhandelten:
Tancredi Liber IV (Vorrede)
Durantis Liber II part. III
Videamus ergo quid sit app., et quis poßit appellare, qualiter et quando, a quibus
iudicibus.
3. Tid.: Definition vorangestellt.
1. Kap.: Quis possit appellare
6. Kap.: Qualiter fieri debeat app.
3. Kap.: A quibus appellari possit
Et ad quos infra quod tempus debeat fieri app., infra quod tempus appellationis
executio.
5. Kap.: Quando et infra quod tempus appellandum sit
7. Kap.: Infra que tempus fiat appellationis prosecutio
Quotiens sit appellandum, quod sit eius officium qui app., quod officium eius a quo
app.tur
8. Kap.: Quotiens appellandum sit
9. Kap.: Quod sit officium eius a quo appellatur
Quis effectus appellationis qua app. valeat et quae non.
11. Kap.: Quis sit effectus app. nis
--
neu:
2. Kap.: In quibus causis et ex quibus causis appellari possit et quando teneat
app. vel non
10. Kap.: De officio eius ad quem appellatur
12. Kap.: Qualiter app. impugnetur
⇭4.9 Katalog 1492 und Bücherverzeichnis 1508,
letzteres angefertigt von Christoph Tengler, dem Sohn des
Layenspiegel-Verfassers Ulrich Tengler (vgl. Wolff, S. 69 und S. 67,
Anm. 216). Bereits im Mittelalter wurde das Speculum zur praktischen Literatur gerechnet
(dies und das folgende aus Coing, Römisches Recht, S.157 f., Anm. 818, 819). Der Utriusque
iuris methodus empfahl es für die Vorbereitung auf die Praxis. Neben den Ingolstädter
Katalogen findet es sich in zahlreichen anderen Bücherverzeichnissen, z.B. dem der
Bibliothek Ottos III. von Konstanz 1451, des Klosters Andechs (Schenkung von 1489), des St.
Ägidien-Klosters zu Nürnberg (Ende des 15. Jh.), des Rats von Nürnberg (1486) u.V. a. Die
Bayer. Staatsbibliothek hat heute noch acht Manuskripte. Der verwendete Druck (Lugduni =
Lyon 1521 StaBi 2. J.Pract. 33 m), der ausweislich des Exlibris im Eigentum des
Augustinerkonvents München stand, enthält handschriftliche autobiographische Eintragungen
des Mönchs Claudius Pius Peutinger (ab 1532), der später in der Kanzlei
des RKG tätig war. Auch dies ist ein Anzeichen für den Grad der Verbreitung des
Werkes.
⇭4.10 Die Wahl dieser Form für prozeßrechtliche
Darstellungen gründet in der starken Abhängigkeit vom Speculum, der die Schriftsteller nach
Durantis unterlagen (K. W. Nörr in Coing, Handbuch S. 394).
⇭4.15 Ausschlaggebend für die Verwendung der Practica nova als
Vergleichstext ist die Tatsache, daß sie in Tenglers Layenspiegel (dazu
u.) neben dem Speculum des Durantis außerordentlich häufig verwendet und zitiert ist. In
diesem Zusammenhang ist wichtig, daß Tengler ungefähr zur gleichen Zeit wie Croaria mit der
Schaffung des Layenspiegels vor einer ähnlichen Aufgabe wie Croaria stand. Die große Zahl
der Zitate zeigt die Bedeutung, die der Practica nova bei der Abfassung einer
Gerichtsordnung zukam. Der verwendete Druck trägt keinen Druckvermerk (StaBi 2. Inc. s. a.
449).
⇭4.19 Der Ordo wurde im 19. Jahrhundert Johannes Andreae
zugeschrieben (Stintzing S. 205 mit Nachweisen),
was durch Rockinger (a. a. O.) widerlegt wurde.
⇭4.23 In Deutschland verbreitet und seit dem letzten Viertel des 15.
Jahrhunderts gedruckt; als "Senckenbergs Gerichtsbüchlein" von Horn zusammen mit dem Ordo
"antequam" herausgegeben.
⇭4.24 Eine private
Sammlung des Vorsprechers Ruprecht von Freising, die wegen des OLR
1346, das sie nicht verwendete, keine größere Verbreitung fand (Knapp, S. 8ff.). Zitierte
Stelle: Art. 262 (Knapp S. 129).
⇭4.42 Die Wormser Reformation weist eine eingehende Regelung des
zweitinstanzlichen Verfahrens auf (Tit. 3 mit den
beiden folgenden "Undertiteln" sowie Tit. 4 und
7), während in der Nürnberger
Stadtrechtsreformation das Verfahren vor dem Obergericht mit Ausnahme des 11. Gesetzes
(1503 neu angefügt), das eine Strafmöglichkeit für den ungehorsamen Appellanten enthält,
wie in der GO nicht geregelt ist (s. u. 4. Kap.
/3).
⇭4.58 Broß (S. 68) führt den Eid
im Freisinger Rechtsbuch unter Hinweis auf einen möglichen engen Kontakt Ruprechts von
Freising, des Schöpfers dieses Werkes, mit kanonischem Recht auf den Malicieneid in der
Dekretale 2,4,2 (VI°) Bonifaz' VIII. zurück. Dies dürfte jedoch angesichts des zeitlich
vorangegangenen Art. 79 des Münchner Satzungsbuches
B unzutreffend sein. Art. 262 des Freisinger Rechtsbuches zeigt eher sprachliche
Parallelen zu dem von Broß (S. 60 f.) zitierten Art. 291 des Sachsenspiegels/Lehensrecht:
Swe en ordel scilt, sculdeget men ene, dat he it nicht dorch togen, des mut
he sek untsculdegen oppe'n hilgen. Hier Verbindungen herstellen zu wollen, ist jedoch
außerhalb des Bereichs von Vermutungen nicht möglich.
⇭4.62 Hier Originalfassung aus dem Protokoll
(HStA Kurbayern Äußeres Archiv 694 Bl.1-52). Ein Vergleich mit der Wiedergabe bei Krenner LH XII, 182 zeigt, daß Krenner zwar nicht den
Inhalt, wohl aber die Schreibweise sehr stark an die Art seiner Zeit angepaßt hat. Diese
veränderte Schreibweise muß bei allen Zitaten aus Krenners LH berücksichtigt werden.
Eine sehr ähnliche Regelung enthält das mindestens sieben Jahre später entstandene
württembergische General-Reskript, den Appellations-Prozeß betreffend, von 1486 (Broß S.
62): Welcher auch appelliren will, wie obstet, der soll dem Richter schweeren
ain Ayd zu Gott und den Hailligen, daß er es thue, allein umb redlicher Beschwerd willen,
als er vermain, und nit der Sach zu Lenngerung, noch seinem Widertail zu
Geverde.
⇭4.71 Teil XVI, § 7, Neue Sammlung S. 76, Der Calumnieneid ist
bereits in § 10 RKGO 1495 allgemein, jedoch ohne besonderen Bezug auf das
Appellations-Verfahren geregelt (vgl. Broß S. 60).
⇭4.74 Vgl. Broß S. 62
ff., der sich hier sehr ausführlich mit dem Calumnieneid im Appellations-Verfahren im
Spiegel der gemeinrechtlichen Quellen auseinandersetzt.
⇭4.75 Das Privileg ist im Gesetzestext der neuen Frankfurter
Reformation ("Der Statt Franckenfurtt erneuwerte Reformation", 1578, Bl. LXVII) eingerückt.
⇭4.83 Lieberich (RKP S.
422) und Rosenthal (I, 13) schreiben zwar von einem solchen Privileg, das Kaiser Friedrich
III. am 10. 7. 1480 Herzog Albrecht verliehen haben soll.
Diese Angaben gehen auf Kreittmayrs Anmerkungen zum Codex iudiciariis (Kap. 15 § 4 lit. f)
zurück, wo keine weitere Quelle zitiert ist. Schon wegen der zweifelhaften Datierung (vgl.
Rosenthal a.a.O.) kann jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit von der Existenz eines
derartigen Privilegs ausgegangen werden.
⇭5.1 Vgl. die Münchner LGeb 1489 (Krenner LH IX, 3 und 5), die die Abschaffung von Schreibtagen zur Protokollierung
von Appellationen, das Gebot zur Kurzfassung von Aposteln und das Gebot ordentlicher
Zeugenvernehmung zur Erleichterung des zweitinstanzlichen Hofgerichtsverfahrens
beinhalten.