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      <titleStmt>
        <title>Beiträge zur Erforschung österreichischer Rechtsquellen 1894 (1896)</title>
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            <forename>Carl Graf</forename>
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                        Geisteswissenschaften, Karl-Franzens-Universität Graz</orgName>
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        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertorium
                    digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der
                    Frühen Neuzeit von Heino Speer</title>
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          <author corresp="marcrelator:aut">
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              <forename>Carl</forename>
              <surname>Graf Chorinsky</surname>, </persName>
          </author>

          <title>Beiträge zur Erforschung österreichischer Rechtsquellen 1894
                        (1896)</title>, <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Wien</pubPlace>, <publisher/>
          <series>Allgemeine österreichische Gerichtszeitung 42, 3</series>
          <date corresp="dcterms:created" when="1896-01-18">18. Jänner 1896</date>,
                        <biblScope
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    <encodingDesc>
      <editorialDecl>
        <p>Beiträge zur Erforschung österreichischer Rechtsquellen. Vortrag Sr. Exc. des
                    Herrn Oberlandesgerichtspräsidenten Grafen Chorinsky, gehalten in dem Linzer
                    Juristischen Vereine am 26. November 1894. Abdruck in: Allgemeine
                    österreichische Gerichtszeitung 42, 3 (18. Jänner 1896) S. 17-26. Digitalisiert
                    durch Heino Speer April 2013.</p>
      </editorialDecl>
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      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
                    Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt
                    hat.</p>
      </projectDesc>
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        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
        </prefixDef>
        <prefixDef ident="dcterms" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://purl.org/dc/terms/$1">
          <p>Datums Taxonomie</p>
        </prefixDef>
      </listPrefixDef>
    </encodingDesc>
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      <langUsage>
        <language ident="de">Deutsch</language>
        <language ident="la">Latein</language>
      </langUsage>
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        <keywords>
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            <item>
              <term>
                <ref target="info:fedora/context:repat.sekundaerliteratur" type="context">Sekundärliteratur</ref>
              </term>
            </item>
            <item>
              <term type="territorium">
                <ref target="info:fedora/context:repat.oberoesterreich" type="context">Oberösterreich</ref>
              </term>
            </item>
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  <text>
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      <divGen type="toc"/>
    </front>
    <body>
      <div xml:id="TA.0">
        <head>[Vortragstext]</head>
        <p> Ich habe den Herrn Landesgerichtspräsidenten gebeten, einen Vortrag im Linzer
                    Juristischen Vereine halten und die Einladung auf die Mitglieder der
                    Statthalterei und des Landesausschusses, dann des Museumsvereines ausdehnen zu
                    dürfen.</p>
        <p> Der Zweck meines Vortrages läßt sich leicht dahin definiren, den Rechtszustand
                    Oberösterreichs im 16. und 17. Jahrhunderte eingehend zu studiren und
                    insbesondere der Entwicklung der oberösterreichischen Landesordnung, welche aus
                    der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts stammt, genau nachzuforschen.</p>
        <p> Erlauben Sie mir zunächst einige einleitende Worte an Sie zu richten.</p>
      </div>
      <div xml:id="TA.1">
        <head>I.</head>
        <p> Schon während meiner juridischen Studien hatte ich mich oft gefragt, welches
                    Recht denn eigentlich vor dem bürgerlichen Gesetzbuche in Oesterreich gegolten
                    habe; die Antwort lautete gewöhnlich: gemeines Recht, Pandektenrecht als
                    subsidiäres Recht, und diese Antwort konnte einem denkenden Menschen doch nicht
                    genügen, auch konnte ich mir nicht denken, daß der österreichische Richter an
                    den alten Patrimonien und in kleinen Landstädten stets das Corpus juris zur Hand
                    gehabt hätte, um sich zu informiren, und noch weniger begriff ich es, wie sich
                    derselbe so schnell im Corpus juris orientiren konnte.</p>

        <p> Es war zwar schon 1862 ein Werk erschienen, welches sich mit dem
                    österreichischen Rechte im 16. und 17. Jahrhunderte eingehend beschäftigt hatte,
                    nämlich <ref target="http://books.google.at/books?id=GC8MAAAAYAAJ">Ungers
                        Verlassenschaftsabhandlung</ref>, und ich hatte dieses Werk auch bald nach
                    dessen Erscheinen gelesen; allein der Fülle der Citate und Argumente
                    nachzugehen, fühlte ich mich damals nicht befähigt, und so dachte ich lange Zeit
                    nicht mehr daran, welches Recht vor dem bürgerlichen Gesetzbuche in Oesterreich
                    gegolten habe, und begnügte mich, von dem älteren österreichischen
                    Rechtszustande ebenso viel zu wissen, als meine Berufsgenossen.</p>

        <p> Damals, in den 1850er und 1860er Jahren, war aber das Forschen nach älteren
                    österreichischen Rechten ungleich schwerer als jetzt; wie spät sind erst die
                    österreichischen Weisthümer in guten Ausgaben erschienen; eine Geschichte der
                    Gerichtsverfassung und des gerichtlichen Verfahrens Oesterreichs fehlte bis auf
                        <ref
            target="http://archive.org/stream/geschichtedeslt00ebengoog#page/n">Luschins epochemachendes
                        Werk</ref> gänzlich, und erst in den 70er Jahren beschäftigte sich
                        <persName>Ott</persName> in Prag mit der <ref target="https://archive.org/stream/beitrgezurrecep01ottgoog#page/n8/mode/1up">Reception des
                        römisch-canonischen Processes in den böhmischen Ländern</ref>.</p>
        <p> Das war auch gar nicht zu wundern. Es war ja um die Rechtsgeschichte
                    Oesterreichs im 18. Jahrhunderte nicht viel besser bestellt;
                        <persName>Pfaff</persName> und <persName>Hofmann</persName> haben zuerst das
                    Verständniß für die Berathungsprotokolle des bürgerlichen Gesetzbuches
                    erschlossen und <persName>Ofner</persName> hat die Berathungsprotokolle
                    herausgegeben. Aber die Berathungsprotokolle gaben nur Ausschluß über das
                    Verhältniss zu dem als Urentwurf bezeichneten westgalizischen Gesetzbuche, und
                    welche Quellen dem Urentwurfe zu Grunde gelegen haben, war und blieb
                    unbekannt.</p>
        <p>
          <persName>Harrasowsky</persName> hat nun durch die Ausgabe des <ref target="http://archive.org/details/dercodextheresi01martgoog">Codex Theresianus</ref> in den
                    drei Entwürfen von <persName>Azzoni</persName>, <persName>Horten</persName>, und
                        <persName>Martini</persName> diesem Mangel einigermaßen abgeholfen, und wir
                    sind über die Rechtsanschauungen der Juristen des 18. Jahrhunderts durch diese
                    Publication mehr unterrichtet als früher. Aber die Quellen des österreichischen
                    Rechtes gibt auch Harrasowskys Compilation nicht an. Wir erfahren zwar aus
                    Harrasowsky, daß der theresianischen Compilation Darstellungen der in den
                    einzelnen Ländern geltenden Rechte von <persName>Azzoni</persName>,
                        <persName>Waldstetten</persName>, <persName>Thinnfeld</persName>,
                        <persName>Holger</persName> und <persName>Hofmayr</persName> vorausgegangen
                    sind und müssen vermuthen, daß diese Darstellungen recht umfassende gewesen
                    sind; allein was uns <persName>Harrasowsky</persName> von diesen Landesrechten
                    in den Noten seiner Arbeit sagt, ist so lückenhaft, unvollständig und, ich sage
                    es mit Vorbedacht, theilweise so irreführend, daß es unmöglich ist, auf den
                    früheren Rechtszustand in den einzelnen Ländern mit Erfolg
                    zurückzuschließen.</p>

        <p> Dieses Resultat ist insbesondere für die österreichischen Länder, Nieder- und
                    Oberösterreich, Steiermark, Kärnten und Krain, sehr zu bedauern; für Böhmen und
                    Mähren sind an der Hand der Stadtrechte aus dem Jahre 1579, der Vernewerten
                    Landesordnungen und der declaratorischen Novellen aus dem 17. Jahrhunderte sehr
                    bedeutende <pb
            n="18b" xml:id="S.18b"/> Gesetzeswerke erschienen, welche den
                    Rechtszustand dieser Länder in ziemlich helles Licht setzen und eine erhebliche
                    Literatur erzeugt haben; für die anderen Länder, für Nieder- und Oberösterreich,
                    für Steiermark, Kärnten und Krain wissen wir nur, daß diese Länder zu Zeiten
                        <persName>Max I.</persName> und <persName>Ferdinand I.</persName> noch
                    ziemlich im Mittelalter lebten, zur Zeit <persName>Karls VI.</persName> und
                        <persName>Maria Theresias</persName> aber schon zu Gebieten moderner Staats-
                    und Rechtsanschauungen geworden waren; der Weg, den diese Länder im 16. und 17.
                    Jahrhunderte durchgemacht haben, ist uns aber bisher nahezu gänzlich
                    verschlossen geblieben.</p>
        <p> Ein merkwürdiger Zufall bot mir den Anlaß, mich mit dem österreichischen Rechte
                    des 17. und 18. und wohl auch des 16. Jahrhunderts zu beschäftigen.</p>
        <p> Ein Freund, auf dessen Schloß ich die Herbsturlaube jahrelang zubrachte, hatte
                    mir vorlängst mitgetheilt, daß auf seinen Gütern ein Familieneinstandsrecht
                    hafte, kraft dessen jeder Nachkomme des Testators das Recht habe, die Güter,
                    wenn ein Besitznachfolger sie veräußern wolle, um einen im Jahre 1700
                    festgesetzten lächerlich niedrigen Preis einzulösen.</p>
        <p> Ich erwähne hier nur kurz, daß ich nach langem Studium auf den Einfall gerieth,
                    den Gesetzgebungsweg vorzuschlagen, und daß infolge meiner Anregung dann im
                    Jahre 1874 das Gesetz über die Beseitigung des Familieneinstandsrechtes
                    erschienen ist.</p>
        <p> Hieher gehört aber nun die Bemerkung, daß ich entdeckte, daß das von den
                    Germanisten als particuläres Rechtsinstitut oft behandelte Retracts- und
                    Näherrecht — jus retractus — in Oesterreich bestanden habe, daß insbesondere das
                    Retractsrecht als jus retractus gentilicii sich in Oesterreich neben vielen
                    anderen Retractsrechten erhalten hatte, daß also Oesterreich ungeachtet der
                    stets betonten Reception des römischen Rechtes ein echt germanisches
                    particuläres Rechtsinstitut bis zum Ende des 18. Jahrhunderts vollkommen bewahrt
                    hatte.</p>

        <p> Eine Polemik gegen den zunehmenden Wucher, welche ich im Jahre 1874 in einem
                    juridischen Fachblatte eröffnet hatte, machte mich dann mit dem <ref
            target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10487837_00580.html">Wucherpatente Maria Theresias vom Jahre
                        1751</ref> und indirect mit dem dasselbe enthaltenden <ref
            target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/">Codex Austriacus</ref> bekannt, und dieses großartige
                    Sammelwerk mußte mich bald überzeugen, daß die wesentlichen Keime zur
                    österreichischen Rechtsbildung im 16. und 17. Jahrhunderte gelegt worden waren,
                    aber aus dem Wuste der Details konnte ich den Anfang des Fadens nicht finden,
                    mit dem ich meine Studien beginnen konnte. Da fiel mir nun <ref
            target="http://books.google.at/books?id=GC8MAAAAYAAJ">Ungers
                        Verlassenschaftsabhandlung</ref> wieder ein, und an der Hand dieses lebendig
                    und frisch geschriebenen Werkes suchte ich im <ref target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/">Codex
                        Austriacus</ref> nach den Quellen dieses Institutes und des österreichischen
                    Erbrechtes; allein auch auf diesem Wege konnte ich lange Zeit zu einer Klärung
                    nicht gelangen.</p>
        <p> Zudem hatte mich <persName>Unger</persName> genöthigt, einen langen Umweg zu
                    machen; <persName>Unger</persName> hat bekanntlich die Vermuthung aufgestellt,
                    daß, da die declaratorischen Novellen zu den vernewerten Landesordnungen Böhmens
                    und Mährens die ersten gesetzlichen Bestimmungen über Verlassenschaftsabhandlung
                    enthalten, das dem gemeinen Rechte ganz unbekannte Institut der
                    Verlassenschaftsabhandlung aus dem böhmischen in das österreichische Recht
                    gelangt sei, und diese Behauptung mußte mich bewegen, das Studium des älteren
                    böhmischen Rechtes eingehend zu betreiben.</p>
        <p> Ich entschloß mich thatsächlich, die böhmisch-mährischen Rechtsquellen von der
                        <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Maiestas_Carolina">Majestas
                        Carolina</ref> angefangen, alle Landesordnungen und die Stadtrechte
                    durchzulesen, die Literatur heranzuziehen und konnte nur zu dem Resultate
                    gelangen, daß den Sudetenländern eine Verlassenschaftsabhandlung bis zu den
                    declaratorischen Novellen zu den erneuerten Landesordnungen fremd geblieben war,
                    erforschte dagegen aus den österreichischen Quellen den uralten Bestand der
                    Institution in Niederösterreich und konnte auf diese Weise die Ueberzeugung
                    verfechten, daß die Verlassenschaftsabhandlung ein von Oesterreich nach Böhmen
                    importirtes Rechtsinstitut darstelle.</p>

        <p> Diese Arbeit hatte mich dem Rechte des 16. und 17. Jahrhunderts in den alten
                    österreichischen und in den Sudetenländern näher gebracht und insbesondere mit
                    den zwei nicht gedruckten und nicht sanctionirten Entwürfen einer
                    niederösterreichischen und einer oberösterreichischen Landesordnung bekannt
                    gemacht, welche <persName>Unger</persName> in der Bibliothek des
                    juridisch-politischen Lesevereines aufgefunden und in seinem obbezogenen Werke
                    benützt hatte; was es aber mit diesen Entwürfen der Landesordnungen für ein
                    Bewandtniß hatte, blieb mir gänzlich verborgen. <pb
            n="19a" xml:id="S.19a"/>
        </p>
        <p> Bald nach der Publication dieser meiner ersten Schrift hatte <persName>Excellenz
                        Unger</persName> die große Güte, mir seine reichen Notizen für eine
                    Geschichte des Vormundschaftsrechtes zur Verfügung zu stellen und ich konnte
                    nunmehr mit einem viel reicheren Quellenmateriale mich an diese meine zweite
                    historische Arbeit wenden; ich darf auch sagen, daß ich alle auf das
                    Vormundschaftsrecht Niederösterreichs bezüglichen Druckschriften älteren Datums
                    gelesen habe; in Ansehung der ungedruckten Quellen beschränkte ich mich aber auf
                    die beiden oberwähnten Landesordnungen für Oesterreich unter und ob der
                    Enns.</p>

        <p> Ich schritt nunmehr zu einem dritten rechtshistorischen Versuche auf dem Gebiete
                    des österreichischen Rechtes, zur Darstellung des Executivprocesses; besser
                    vorbereitet, erkannte ich sofort, daß hinter den gedruckten Werken nicht
                    gedruckte Quellen stecken und beschritt zum ersten Male die Schwelle des
                    niederösterreichischen Landesarchives; nach einigen Besuchen erkannte ich, daß
                    den oberwähnten von <persName>Unger</persName> und mir berührten nieder- und
                    oberösterreichischen Landesordnungen in Niederösterreich ein großer
                    Codificationsversuch im 17. Jahrhunderte nachgefolgt war; ich entdeckte, daß das
                        <ref
            target="/o:repat.1656-noestlgo">Ferdinandinische Strafrecht vom Jahre
                        1656</ref>, die <ref
            target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/418">Gerhabschaftsordnung</ref> vom
                    Jahre 1669, der berühmte <ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp">Tractatus de
                        juribus incorporalibus</ref> vom Jahre 1679 und die in den Jahren 1720 und
                    1729 für Oesterreich unter und ob der Enns erlassenen <ref target="/o:repat.1720-erbrecht">Intestaterbrechtsordnungen</ref> Theile eines und
                    desselben Codificationsversuches unter <persName>Ferdinand III.</persName> und
                        <persName>Leopold I.</persName> waren, dessen andere 4 Theile, Process,
                    Contracte, testamentarisches Erbrecht und Lehenrecht, die Sanction niemals
                    erhalten hatten.</p>
        <p> Aus andere Quellen, insbesondere auf die unten zu erwähnenden <ref target="/o:repat.adler-schoenkirchner-1892">Schönkirchner-Bücher</ref>
                    war ich auch gestoßen; der interessantesten Rechtsquelle, dem ersten
                    Codificationsversuche Ferdinand I., war ich aber leider vorbeigegangen, ohne
                    denselben zu entdecken.</p>
        <p> Eines war mir aber sofort klar geworden; ich stand vor einem Archive mit so
                    reichen Schätzen, daß ich mit meinen geringen historischen Kenntnissen an die
                    Bewältigung des ungeheueren ungedruckten Materiales nicht denken konnte und mich
                    mit der Hoffnung trösten mußte, ein klein wenig den Schleier zu lüften, welcher
                    die Reception des römischen Rechtes in Oesterreich noch immer bedeckt. Uebrigens
                    war mir inzwischen ein wesentlich anderer Gedanke gekommen; ich war in den
                    Salzburger Landtag gewählt worden und trug mich mit der Absicht, in den
                    Reichsrath gewählt zu werden; ich hängte damals den Juristen auf den Nagel und
                    mit einem leichten Referate beschwert und von trefflichen Hilfsarbeitern
                    unterstützt, konnte ich mich durch lange Zeit dem intensiven Studium der
                    Nationalökonomie, Finanzwissenschaften und Verwaltungslehre hingeben, welche
                    Fächer mich nunmehr vollends in Anspruch nahmen.</p>

        <p> Wenn aber in diesen Fächern die Zustände aus dem 16., 17. und 18. Jahrhunderte
                    erörtert wurden, dann konnte ich mich jederzeit auf den Codex Austriacus
                    erinnern und bemerkte, welch’ große Analogien in der Entwicklung des
                    öffentlichen Staatsverwaltungs- und Finanzrechtes Oesterreichs mit anderen
                    Ländern obwalteten, und empfand es als einen großen Vorsprung, die
                    österreichischen Verhältnisse aus der großartigen Sammlung des <ref target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/">Codex Austriacus</ref> jederzeit zur Vergleichung
                    heranziehen zu können.</p>

        <p> Ganz konnte ich aber auf die Länge der Zeit der Liebe zu archivalischen Studien
                    nicht entsagen; ich führte auch den Professor des Civilprocesses
                        <persName>Freiherrn von Canstein</persName> in das niederösterreichische
                    Landesarchiv und diesem Gelehrten war es auch vorbehalten, in diesem Archive den
                    früher schon genannten Gesetzentwurf Kaiser Ferdinand I. zu entdecken und seine
                    Entdeckung in seinem <ref target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/&quot;115037">Werke über den österr.
                        Civilproceß</ref> zu verwerthen. Noch hatte ich eine fünfte
                    rechtshistorische Arbeit über die Geschichte des Buchbeweises in Oesterreich in
                    einer juristischen Zeitschrift begonnen, als ich plötzlich im Jahre 1880 meine
                    Ernennung zum Landeshauptmanne in Salzburg erhielt, infolge welcher ich durch 6
                    Jahre dem praktischen Justizdienste und durch 10 Jahre den Forschungen in den
                    Wiener Archiven fernbleiben mußte.</p>
        <p> Den Gedanken, an einer österr. Rechtsgeschichte mitzuarbeiten, mußte ich wohl
                    vollends aufgeben; ich hatte auch das Land Salzburg so lieb gewonnen, daß ich
                    mich gerne mit dem Gedanken vertraut machte, dasselbe nie mehr zu verlassen,
                    insbesondere nachdem ich zu der Landeshauptmannstelle die Stelle eines
                    Landesgerichtspräsidenten erlangt hatte.</p>

        <p> Meine Landtagsgeschäfte führten mich zudem häufig genug auf historisches Gebiet,
                    und mit Vergnügen folgte ich der ungemein interessanten rechtshistorischen
                    Entwicklung Salzburgs im 16., 17. und <pb
            n="19b" xml:id="S.19b"/> 18.
                    Jahrhunderte, welche mir unschätzbare Vergleichungspunkte mit der österr.
                    Rechtsentwicklung bot.</p>

        <p> Salzburg hat zudem den entschiedenen Vorzug, in <persName>Judas Thaddäus von
                        Kleinmayrns</persName> Prachtwerk "<ref
            target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10721367.html">Juvavia</ref>" ein Denkmal der Rechtsgeschichte zu besitzen, dessen sich
                    kein anderes Land Oesterreichs erfreut; ein in sechs Satzschriften vor einem
                    Schiedsgerichte geführter und in 2 Foliobänden gedruckter Proceß zwischen dem
                    Lande Salzburg und dem Herzogthume Baiern, in welchem um keinen geringeren
                    Einsatz, als um die Landeshoheit Salzburgs gestritten wurde, hatte den Vertreter
                    Salzburgs, <persName>Judas Thaddäus von Kleinmayrn</persName>, genöthigt, die
                    Landeshoheit Salzburgs durch Urkunden zu unterstützen, welche, aus dem 9.
                    Jahrhundert anhebend, sich bis in das 18. Jahrhundert fortsetzten; und kaum war
                    der Process inrotulirt, der aber übrigens nie durch ein <hi
            rend="it">laudum</hi> entschieden, sondern viel später durch einen Ausgleich beendet
                    wurde, so schritt <persName>Kleinmayrn</persName> daran, in einer Druckschrift,
                    welche unter dem Titel: "Unparteiische Abhandlung vom Staate Salzburg"
                    erschienen war, die volle Landeshoheit des Erzbisthums literarisch zu
                    vertheidigen und nach Vollendung dieses Werkes schritt
                        <persName>Kleinmayrn</persName> zur Abfassung des oberwähnten Prachtwerkes
                    der "<ref target="https://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb10721367-2">Juvavia</ref>", in welchem uns der Verfasser an der Hand der Quellen vom 8.
                    Jahrhundert bis in die Zeit der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts durchführt
                    und die Rechtsgeschichte insbesondere im 16. und 17. Jahrhunderte mit
                    Meisterhand darstellt.</p>
        <p>
          <persName>Kleinmayrns</persName> Werk hatte mich, so lange ich in Salzburg war,
                    nicht verlassen; ich mußte vielmehr die mir lieb gewordene Stellung als
                    Landeshauptmann durch meine Nichtwiederwahl zum Abgeordneten aufgeben, und bald
                    darauf lösten sich auch die Bande, welche mich als Landesgerichtspräsident an
                    Salzburg gefesselt hatten, indem ich zum Oberlandesgerichtspräsidenten nach Wien
                    berufen worden war. Alte Liebe rostet nicht; kaum nach Wien ernannt, dachte ich
                    schon wieder an die österreichische Rechtsgeschichte; allein die Neuheit und
                    Größe meines neuen Amtes, meine Verwendung im Herrenhause und andere Geschäfte,
                    ließen mich vorläufig nicht den Gedanken einer ernsten Beschäftigung mit meinem
                    Lieblingsgegenstande festhalten, bis abermals ein Zufall mich mit einem jungen
                    Manne bekannt machte, der sich mit germanistischen Studien beschäftigte.</p>
        <p> Rasch bei der Hand, stellte ich demselben vor Augen, welch’ hohen Werth die
                    Abfassung einer mit dem 16. Jahrhunderte und der Reception des römischen Rechtes
                    anhebenden österreichischen Rechtsgeschichte haben müßte; ich wies ihn hin auf
                    den Reiz, eine jungfräuliche Erde zu bearbeiten und gewann in kurzer Zeit seine
                    Zustimmung; noch rascher erlangte ich die Bewilligung zur Benützung des
                    Manuskriptenschatzes des reichen niederösterreichischen Landesarchivs, und in
                    kurzer Zeit war auch eine Zahl von 5—6 Mitarbeitern gewonnen, welche schon im
                    Jänner 1891 an die Arbeit gingen und sich zu diesem Zwecke zwei Mal wöchentlich
                    vereinigten.</p>
      </div>
      <div xml:id="TA.2">
        <head>II.</head>
        <div xml:id="TA.2.A">
          <head>A.</head>

          <p> Es war ein glücklicher Griff, daß als Ausgangspunkt für die Arbeiten des
                        neugebildeten Collegiums die Durchforschung, Registrirung und thunliche
                        Copiatur der im Landesarchive verwahrten sogenannten <ref target="/o:repat.adler-schoenkirchner-1892">Schönkirchner-Bücher</ref> in Angriff genommen wurde.</p>
          <p> Was die <ref
              target="/o:repat.adler-schoenkirchner-1892">Schönkirchner-Bücher</ref> sind, ist leicht und schwer zu sagen; leicht
                        ist es nämlich zu sagen, daß sie eine von <persName>Hans Wilhelm Freiherrn
                            von Schönkirchen</persName> angelegte Sammlung von Urkunden und Acten
                        sind; schwer ist jedoch ihr Inhalt wiederzugeben, zumal aus der Reihe der
                        mit A bis CC bezeichneten Bände mehrere Bände verschwunden sind; immerhin
                        kann gesagt werden, daß Gravamina der Stände und die Erledigung derselben
                        durch den Kaiser, Aenderungen der Regierung, Organisation von Behörden,
                        Berichte über Tumulte in einzelnen Städten, Proceßhandlungen, Sammlungen
                        über Verhandlungen mit dem Johanniter-Orden, Acten, welche sich auf Zünfte
                        und Handelsleute beziehen, zahlreiche Gegenstände, welche das Münz- und das
                        Steuer-, dann das Lehenswesen betreffen, in den massiven Bänden der <ref
              target="/o:repat.adler-schoenkirchner-1892">Schönkirchner-Bücher</ref> enthalten sind, welche sich schließlich,
                        obwohl zahlreiche ältere Documente in denselben niedergelegt sind, als eine
                        wesentlich dem 16. Jahrhunderte entnommene Sammlung darstellen, welche nur
                        noch in eine kleine Anzahl Jahre aus dem 17. Jahrhunderte hinüberragt.<pb
              n="20a" xml:id="S.20a"/>
          </p>

          <p> Zwei Jahre beschäftigten sich die jungen Forscher nahezu ausschließlich mit
                        den <ref target="/o:repat.adler-schoenkirchner-1892">Schönkirchner-Büchern</ref>: erst wurden sämmtliche Bände einer
                        umfassenden Registrirung unterzogen und diese Arbeit ist fertiggestellt und
                        harrt nur noch zum kleinsten Theile der Lithographirung,welche in 2 Bänden
                        angelegt ist; dann wurden von vielen Acten wörtliche Abschriften genommen
                        oder doch mindestens genaue Auszüge verfaßt oder endlich Actenübersichten
                        zusammengestellt und in Beigabenbänden zu den Regesten untergebracht; ich
                        zeige Ihnen, meine Herren, 4 solche fertiggestellte Bände der Beigaben und
                        bemerke, daß auch der 5. und letzte Band der Beigaben schon abgeschrieben
                        ist und nur mehr der Lithographirung bedarf und daß ein weiterer Band ein
                        Zeit- und Personenregister umfassen wird.</p>
          <p> Diese acht Bände werden ein helles Licht auf die österreichische
                        Rechtsgeschichte des 16. Jahrhunderts werfen, und es steht immer die
                        Möglichkeit offen, die Anzahl der Beigabenbände später auch durch neue
                        Abschriften zu ergänzen, zumal die genau gearbeiteten Regesten und die
                        Indices die Möglichkeit verschaffen werden, die zusammengehörigen Materien
                        dieses riesigen Sammelwerkes, welches auch auf Oberösterreich so vielfach
                        Bezug nimmt, in den Abschriften zu vereinigen.</p>
          <p> Die Registrirung und Abschriftnahme der <ref target="/o:repat.adler-schoenkirchner-1892">Schönkirchner-Bücher</ref> befähigte denn auch das Collegium junger
                        Gelehrten nach Beendigung der Arbeit, an weitaus größere Arbeiten
                        heranzutreten, und ich zeige Ihnen hier 29 andere bereits fertiggestellte
                        Bände, zu welchen nahezu ebenso viele andere stoßen werden, deren Anlage
                        bereits begonnen ist.</p>
          <p> Ich muß aber nunmehr den Gang meiner Darstellung verändern; ich muß es
                        unterlassen, Ihnen zu erzählen, was von dem Collegium junger Juristen,
                        welche seither eine stetige Vermehrung erfahren hat, geleistet wurde. Ich
                        muß Ihnen vielmehr sagen und zeigen, inwieweit die Anfänge und Grundlagen
                        einer mit dem 16. Jahrhundert anhebenden Rechtsgeschichte Oesterreichs schon
                        gegeben sind; ich muss Ihnen, wenn auch ganz unvollständig, zeigen, welcher
                        Plan bei Herausgabe der österreichischen Rechtsquellen vielleicht
                        eingehalten werden könnte.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.2.B">
          <head>B.</head>

          <p> In den Vordergrund aller Compilationen stelle ich den Entwurf eines
                        Landrechtes von Ferdinand I., welches ich Ihnen hier in vollkommen
                        lithographischer Abschrift vorweise; es ist dies eben jenes wichtige Buch,
                        vor welchem ich bei meinen Nachforschungen im niederösterreichischen
                        Landesarchive vorbeigegangen bin und welches <ref target="http://de.wikipedia.org/wiki/Raban_von_Canstein_%28Jurist%29">
              <persName>Professor Canstein</persName>
            </ref> zuerst entdeckt und
                        in seinem Lehrbuche des Civilprocesses verwerthet hat.</p>
          <p> Das Exemplar, welches Canstein gesehen hat und welches wir hier
                        lithographirt haben, rührt aus einer Schenkung her, welche der
                        niederösterreichische Landuntermarschall <persName>Ritter von
                            Aichen</persName> in dem ersten Viertel des 18. Jahrhunderts dem
                        niederösterreichischen Ritterstande nebst vielen anderen gedruckten und
                        ungedruckten Werken gemacht hat; <persName>Aichen</persName> hat es als
                        "Zaiger in das Landrechtbuch" oder als "Institutum Ferdinand I." bezeichnet;
                        einen officiellen Titel hat es nicht und so will ich von ihm unter dem Namen
                        "Landrechtsbuch Kaiser Ferdinand I." sprechen, zumal dieser Name dem Werke
                        aus Gründen, die unten erörtern will, angepaßt erscheint.</p>
          <p> Nähere Nachforschungen überzeugten uns, daß ein zweites Exemplar dieses
                        Werkes im österreichischen Haus-, Hof- und Staatsarchive erliege, und dort
                        erfuhren wir auch, daß <persName>Meiller</persName> sich mit diesem Werke
                        eingehend beschäftigt und aus inneren Gründen die Abfassung des Werkes
                        zwischen die Jahre 1528 und 1530 gesetzt hatte.</p>
          <p> Diese Angaben <persName>Meillers</persName> wurden durch unsere weiteren
                        Forschungen modificirt, wir konnten aus den Verhandlungen der Stände
                        sicherstellen, daß die Stände Niederösterreichs <persName>Ferdinand
                            I.</persName> bestürmt hatten, ihnen bald nach seinem Regierungsantritte
                        eine Landtafel zu geben, daß <persName>Kaiser Ferdinand I.</persName> ihnen
                        eine Gesetzesvorlage versprochen hat, welche er aber nicht "Landtafel",
                        sondern, wohl in Erinnerung an das alte österreichische Landrecht ebenfalls
                        "Landrecht" nennen wollte; wir wissen auch, daß schon im Anfange der
                        Dreißigerjahre des 16. Jahrhunderts das Buch sich in Händen des
                            <persName>Bischofs Cles</persName> befunden hat und wir konnten daher
                        auch auf Grund eingehender Forschungen sicherstellen, daß die Abfassungszeit
                        dieses merkwürdigen Gesetzentwurfes in die Zeit zwischen 1526 - 1528 fallen
                        muß.</p>

          <p> Das Werk selbst ist in drei Bücher getheilt, welche nach einer Vorrede
                        gestellt sind, und zwar behandelt das erste Buch in 9 Titeln <pb
              n="20b" xml:id="S.20b"/> die Gerichtspersonen, das 2. Buch in 17 Titeln den
                        Proceß und das 3. Buch in 18 Titeln das materielle Recht, und zwar die
                        unmittelbaren Erwerbungsarten des Eigenthums, Eigenthum und Nießbrauch,
                        Dienstbarkeiten, Grundmarken, Darlehen, Hypotheken, Schuldbriefe,
                        Schenkungen, Kauf- und Gemeinschaft, Heiratsgut und eheliches Güterrecht
                        überhaupt, Testamente, Intestaterbrecht, Erbtheilungen und
                        Vormundschaft.</p>

          <p> Die Sprache ist eine edle und schöne, durchaus deutsche mit absichtlicher
                        Vermeidung lateinischer Kunstworte, der Inhalt ist vielfach dem römischen
                        Rechte entnommen, auf welches auch schon die Vorrede hindeutet: der
                        Verfasser ist aber ganz unbekannt und alle Forschungen, welche bereits
                            <persName>Meiller</persName> über denselben anstellte, sind erfolglos
                        geblieben; meine Combination, daß derselbe Autor, welcher in den Jahren 1526
                        — 1528 das Landrechtbuch geschrieben hatte, auch schon im Jahre 1526 das
                            <ref
              target="/o:repat.1526-wiensto">Ferdinandinische Stadtrecht der Stadt
                            Wien</ref> geschrieben habe, hat vielleicht Wahrscheinlichkeit für sich;
                        ein Beweis läßt sich dafür nicht erbringen. Wichtig ist es aber
                        hervorzuheben, daß unsere Forschungen uns überzeugten, daß der
                        Codificationsgedanke schon unter <persName>Ferdinands I.</persName> Ahnherrn
                            <persName>Maximilian I.</persName> mächtig gewirkt hat; zahlreiche
                        Documente und Actenstücke zeigen uns, daß <persName>Maximilian I.</persName>
                        sich mit einem umfassenden Codificationsversuche getragen hat, und es ist
                        uns nicht nur gelungen, einen älteren Entwurf zu <persName>Maximilian
                            I.</persName> im Jahre 1514 unter dem Titel <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLGO.+1514+(1528)">Landgerichtsordnung</ref> erschienenen
                        Strafcodex zu finden, sondern wir konnten auch sicherstellen, daß
                            <persName>Maximilian I.</persName> insbesondere im Jahre 1499 den oberen
                        Ständen eine Codification ihrer Rechte in bestimmte Aussicht gestellt hatte;
                        eine Thatsache, auf welche ich später zurückkommen will.</p>
          <p> Das Landrechtbuch <persName>Ferdinand I.</persName> mit Allem, was sich
                        unter seiner und seines Großvaters <persName>Maximilian I.</persName>
                        Regierung auf die Codification des Landrechtes bezogen hatte, könnte den
                        ersten Theil einer künftigen Ausgabe des österreichischen
                        Codificationswerkes bilden.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.2.C">
          <head>C.</head>

          <p> Bald nach dem Jahre 1535 scheint der Gedanke einer Codification der Rechte
                        der oberen Stände Oesterreichs in’s Stocken gerathen zu sein; zwar noch in
                        demselben Jahre wurde von <persName>Ferdinand I.</persName> die <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=OOestLRO.+1535">Ordnung des Landrechtes des Erzherzogthums
                            Oesterreich ob der Enns</ref> erlassen; im Jahre 1540 erschien, vom
                        Landschreiber Caspar Strasser verfaßt, die <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLRO.+1540">Ordnung des Landrechtes des Erzherzogthums Oesterreich unter der
                            Enns</ref> und, durch die Mängel dieses letzteren Werkes veranlaßt, im
                        Jahre 1557 die vortreffliche <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLRO.+1557">Gerichts- und
                            Proceßordnung des Landrechtes Oesterreichs unter der Enns</ref> von
                            <persName>Ferdinand I.</persName>, der auch schon im Jahre 1540 eine
                            <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLGO.+1540">Reformation des Maximilianeischen
                            Strafcodex oder der Landgerichtsordnung</ref> hatte bearbeiten
                        lassen.</p>
          <p> Wir wissen auch aus dieser Zeit, daß <persName>Ferdinand I.</persName> vor
                        und nach dem Landrechtsbuche sich die erdenklichste Mühe gab, um die
                        Zulassung der Appellation gegen sämmtliche im Lande und auch vom
                        landmarschallischen Gerichte gefällten Urtheile an die Regierung zu
                        erkämpfen; aber zu einem umfassenden weiteren Gesetzentwurfe über das
                        Landrecht ist es bis zu <persName>Ferdinand I.</persName> im Jahre 1564
                        eingetretenem Tode nicht mehr gekommen.</p>

          <p> Dafür fallen aber zwei weitere Ereignisse in seine Regierungszeit: das
                        literarische Auftreten des Kanzlers <persName
              ref="http://d-nb.info/gnd/119863812">Bernhard Walther</persName> und die
                        Errichtung des Consuetudinariums bei der n. ö. Regierung, zwei Ereignisse,
                        welche in einer zukünftigen Publication die Stelle unmittelbar nach dem <ref
              target="http://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=chs&amp;datum=0008&amp;size=45&amp;page=1">Landrechtsbuche Ferdinand I.</ref> [<ref target="/o:repat.1526-noelrentw">Transkription Speer</ref>]
                        einnehmen dürften.</p>
          <p>
            <ref target="http://d-nb.info/gnd/119863812">
              <persName>Bernhard
                                Walther</persName>

            </ref> ist eine epochale Erscheinung in der
                        österreichischen Rechtsgeschichte; "mitten im 16. Saeculo hat der berühmte
                        Rechtsgelehrte <persName>Bernhard Walther</persName> gelebt" schreibt
                        Herrenleben in der <ref
              target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10487835_00014.html">Einleitung zum I.
                            Supplementsbande des Codex Austriacus</ref>, und
                            <persName>Walthers</persName> in den Jahren 1716 und 718 als Anhang zu
                            <ref target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA">Suttingers Consuetudines</ref>
                        gedruckten Tractate wurden später als "tractatus aurei", als goldene
                        Tractate, gepriesen.</p>
          <p>
            <persName>Aschbach</persName> hat in seiner <ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10800642-0">Geschichte der Wiener Universität</ref> auf <persName>Bernhard
                            Walther</persName> vielfach Bezug genommen, seine Werke aufgezählt und
                        auch Einiges über sein Leben und Wirken mitgetheilt.</p>

          <p> Gewiß ist das Eine: <persName>Bernhard Walther</persName> war in der Mitte
                        des 16. Jahrhunderts Kanzler der n. ö. Regierung; nach dem Tode
                            <persName>Ferdinand I.</persName> ging er, vielleicht gedrängt von den
                        Ständen, welche dem genannten Kaiser die Anstellung von Ausländern so oft
                        vorgeworfen hatten, als Kanzler mit dem <persName>Erzherzog Carl</persName>
                        nach Graz, wo er als Kanzler der innerösterreichischen Regierung bis zu
                        seinem Tode gelebt hat.<pb
              n="21.a" xml:id="S.21.a"/>
          </p>
          <p> Der gelehrte Grazer Professor <persName ref="http://de.wikipedia.org/wiki/Arnold_Luschin">Luschin von
                            Ebengreuth</persName> hat sich mit Walther eingehend beschäftigt und hat
                        die Güte gehabt, uns Ergebnisse seiner Forschungen mitzutheilen.
                            <persName>Bernhard Walther</persName> war ein Sachse, und es ist dieser
                        Umstand deshalb sehr merkwürdig, weil es gerade einem Ausländer vorbehalten
                        bleiben sollte, den Gegensatz des österreichischen Rechtes, des
                        ungeschriebenen Landsbrauches, gegenüber dem gemeinen Rechte stets zu
                        vertreten.</p>
          <p> In einer ganzen Reihe von Tractaten, welche sich auf Erbrecht, eheliches
                        Güterrecht, Bürgschaften, Zehnt und Robot, Leibgedinge etc. beziehen, war
                            <persName>Walther</persName> stets bestrebt, dem ihm wohlbekannten
                        gemeinen römischen Rechte den alten, oft auch "überuralt" genannten
                        Landsbrauch gegenüberzustellen; auch mag er nach Citaten in einzelnen
                        Abschnitten seines Werkes und nach anderen Aufzeichnungen sich wohl hiebei
                        der Mithilfe des n. ö. Landuntermarschalls <persName>Kirchberger</persName>
                        bedient haben, wie es namentlich daraus zu entnehmen ist, daß nach einer
                        Quelle aus dem 16. Jahrhunderte diese Tractate als Walther’sche oder
                        Kirchberger’sche Tractate bezeichnet wurden.</p>
          <p>
            <persName>Walthers</persName> Tractate sind, wie gesagt, epochemachend
                        geworden: in viel späteren Codificationsversuchen wird auf dieselben Bezug
                        genommen; einzelne Stellen sind mit Worten bezeichnet, welche sich nahezu
                        gleichlautend in dem 300 Jahre jüngeren allgem. bürgerlichen Gesetzbuche
                        vorfinden.</p>

          <p> Zahllose Abschriften von Walthers Abhandlungen sind in den österreichischen
                        Archiven vorhanden; 12 Tractate sind gedruckt worden, und zwar zwei Mal in
                        den Jahren 1716 und 1718, jedes Mal, wie bereits erwähnt, im Anhange zu <ref
              target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA">Suttingers Consuetudines</ref> aus dem
                        17. Jahrhunderte; der im Anhange zu <persName>Walthers</persName> Arbeiten
                        gedruckte Tractat über die Jurisdictionen hat dagegen offenbar einen anderen
                        Autor. Ungedruckt sind <persName>Walthers</persName> bedeutende Arbeiten
                        über den Process geblieben, welche in zahlreichen Abschriften vorhanden
                        sind; einige Abschriften enthalten die Belegstellen seiner processualen
                        Forschungen, welche auf <ref target="/o:repat.durantis-1592">Durantis
                            Proceßwerk</ref> ganz besonders zurückweisen. Nach einigen Quellen
                        werden <persName>Walther</persName> auch zwei Werke über Grundbuchsordnung
                        zugeschrieben; die Autorschaft <persName>Walthers</persName> ist aber in
                        dieser Beziehung nicht festgestellt.</p>

          <p> Bei der hohen Bedeutung <persName>Walthers</persName> für die
                        österreichische Rechtsgeschichte ist eine kritische Bearbeitung seiner Werke
                        eine der unerläßlichsten Nothwendigkeiten und von dem oft benannten Wiener
                        Collegium bereits in Aussicht genommen. Die Herausgabe von
                            <persName>Walthers</persName> Werken würde sich dann auch der Herausgabe
                        des <ref target="/o:repat.1526-noelrentw">Landrechtsbuches Ferdinand I.</ref> als
                        zweiter Theil nothwendig anschließen.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.2.D">
          <head>D.</head>

          <p> Ich habe neben <persName>Walther</persName> auch des niederösterreichischen
                        Consuetudinarium und der Motivenbücher gedacht, welche dem Erscheinen des
                            <ref target="/o:repat.1526-noelrentw">Landrechtsbuches Ferdinand I.</ref> ziemlich
                        bald nachgefolgt sind.</p>
          <p> Das Consuetudinarium, welches bei der Regierung geführt wurde, war im Jahre
                        1552 eröffnet worden und hatte die Bestimmung, die Rechtsaufzeichnungen des
                        Gewohnheitsrechtes zu bewirken; nachdem <persName>Kaiser Ferdinand
                            I.</persName> im Verlaufe seines Streites über die Appellation auch die
                        Begründung der Urtheile des landmarschallischen Gerichtes in einem langen
                        Kampfe erreicht hatte, wurde im Jahre 1564 auch das Motivenbuch bei der
                        Regierung eröffnet, in welches die Gründe der in den einzelnen Rechtsfällen
                        erflossenen Regierungsentscheidungen aufgenommen werden sollen. Die
                        niederösterreichischen Consuetudinari-Bücher und die Motivenbücher sind
                        aller Vermuthung nach nicht mehr vorhanden, wenn sie sich nicht vielleicht
                        in Oberösterreich vorfinden; ich halte aber deren theilweise Reconstruction
                        möglich, auf welche Arbeit ich aber erst später bei einem anderen Anlasse
                        zurückkommen werde; hier kann ich nur sagen, daß eine Reconstruction der
                        Consuetudinarien und der Motivenbücher den dritten Theil in der Ausgabe der
                        österreichischen Rechtsquellen, hinter der kritischen Ausgabe der
                        Waltherschen Werke, bilden müßte.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.2.E">
          <head>E.</head>

          <p> Im Jahre 1564 beginnen, wie uns die Acten aus dem Archive der Stände
                        belehren, unmittelbar nach dem Regierungsantritte <persName>Kaiser Max
                            II.</persName> die Arbeiten wieder, welche die Errichtung einer neuen
                        Landesordnung ernstlich betrieben; wir kennen die einzelnen Acten, in
                        welchen nach einander die verschiedensten Commissäre sowohl von der
                        Regierung, als auch von den oberen Ständen berufen wurden; wir haben auch
                        einen Act gefunden, in welchem schließlich die Stände den Regierungsrath <pb
              n="21.b" xml:id="S.21.b"/> und früheren Professor <persName>Dr. Wolfgang
                            Püdler</persName> zum Commissär vorschlagen, und einen weiteren Act, aus
                        welchem die Bestätigung der Wahl <persName>Püdlers</persName> durch den
                        Kaiser erhellt.</p>
          <p> Nach einer Notiz in <ref
              target="http://books.google.at/books?id=aSQMAAAAYAAJ">Kinks Rechtslehre an der
                            Wiener Universität</ref> erbot sich der Bibliothekar der kais.
                        Hofbibliothek <persName>Hugo Blotius</persName> in einem Schreiben vom 23.
                        Jänner 1576 an den n. ö. Landmarschall, das <hi rend="it">jus
                            consuetudinarium Austriacum</hi> durch Vergleichung der in italienischen
                        Municipien und deutschen Städten geltenden Rechte unter Mithilfe des
                            <persName>Dr. Wolfgang Püdler</persName> zu ergänzen.</p>

          <p> Diese Notiz ist darum sehr charakteristisch, weil wir Püdler als den
                        Verfasser der sogenannten n. ö. Landtafel vom Jahre 1573 kennen, welche
                            <persName>Unger</persName> zuerst in seiner <ref target="http://books.google.at/books?id=GC8MAAAAYAAJ">Verlassenschaftsabhandlung</ref>
                        erwähnt und auf welche ich mich in meinen rechtshistorischen Schriften
                        wiederholt berufen habe.</p>
          <p>
            <persName>Püdlers</persName> Werk ist aber nur Entwurf geblieben, hat nie
                        Geltung gehabt und ich habe eine einzige Berufung auf seine Arbeit im 17.
                        Jahrhunderte gefunden.</p>
          <p> Ich zeige Ihnen, meine verehrten Herren, die <ref
              target="/o:repat.1573-noestlrentw">Püdler’sche Landesordnung</ref>,
                        welche in 4 Bänden lithographirt vorliegt; wichtiger ist es, daß wir auch
                        Püdlers Dedication an die Stände gefunden haben, welche klar den Plan der
                        Arbeit und die Durchführung derselben beschreibt, und welche insbesondere
                        darthut, daß <persName>Püdler</persName> eingehend die Walther’schen oder
                        Kirchberger’schen Tractate und das Consuetudinarium benützt hat,
                        merkwürdigerweise aber des <ref target="/o:repat.1526-noelrentw">Landrechtsbuches
                            Ferdinand’s I.</ref> gar nicht gedenkt, welches auch nach dem Inhalte
                        nicht benutzt worden zu sein scheint.</p>
          <p>
            <persName>Püdlers</persName> Werk, welches er den Ständen im Jahre 1573
                        überreicht und für welches er mit 1000 Thalern nebst 100 Gulden für den
                        Abschreiber entlohnt wurde, ist in 4 Büchern abgetheilt, deren erstes den
                        Process, das zweite die Contracte, das dritte das Erbrecht und das vierte
                        endlich das Recht der Landgüter behandelt, welch' letzteres Buch ganz
                        insbesondere aus den Waltherschen Tractaten geschöpft hat.</p>
          <p> In der Dedication <persName>Püdlers</persName> an die Stände hat er sich
                        auch erboten, einen Lehenstractat zu schreiben.</p>
          <p>

            <persName>Dr. Püdler</persName> hat auch diesen Tractat geschrieben und ich
                        weise Ihnen, meine Herren, auch den den <ref
              target="/o:repat.adler-schoenkirchner-1892">Schönkirchner-Büchern</ref> entnommenen glossirten Lehenstractat
                            <persName>Dr. W. Püdlers</persName> vor, welcher noch nach mehr als
                        hundert Jahren häufig als Quelle des österreichischen Lehensrechtes
                        betrachtet worden ist, obwohl dieser Tractat ebenso wenig wie <ref target="/o:repat.motloch-1900-puedler">Püdlers Entwurf einer
                            Landesordnung</ref> je eine kaiserliche Sanction erhalten hatte.</p>
          <p> Von <ref
              target="/o:repat.1573-noestlrentw">Püdlers Entwurf einer
                            Landesordnung</ref> finden sich ziemlich viele Abschriften in den
                        Archiven; einzelne derselben mit einigen noch nicht genau erforschten
                        textlichen Abweichungen sind mit der Jahreszahl 1582 bezeichnet; 1585
                        erfahren wir, daß die Abkürzung und Ueberarbeitung des <ref target="/o:repat.1573-noestlrentw">Püdler’schen Elaborates</ref> dem
                        Reichshofrathe und früheren Kammerprocurator <persName>Dr. Melchior
                            Hofmayr</persName> übertragen worden war.</p>
          <p>
            <persName>Melchior Hofmayrs</persName> Betheiligung an der
                        Codificationsarbeit dürfte aber keine übergroße gewesen sein, da sein
                        baldiger Tod nach Uebernahme der Arbeit gemeldet wird.</p>
          <p> Die Herausgabe von <persName>Püdlers</persName> Codificationsarbeiten
                        dürften den IV. Theil der in Aussicht genommenen Publication zu bilden
                        haben.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.2.F">
          <head>F.</head>

          <p> Nun ist endlich, meine Herren, die Zeit gekommen, in welcher ich der
                        Codificationsbestrebungen in Oberösterreich gedenke, und ich muss, die
                        Herren sehr um Entschuldigung bitten, daß ich erst so spät auf das Thema
                        komme, um dessenwillen ich eigentlich meinen Vortrag in Linz zu halten mich
                        erboten habe.<note
                n="21.b.*">Die Kenntniß der Redactionsgeschichte der
                            oberösterreichischen Landesordnung ist seit der Abhaltung des Vortrages
                            durch die vom niederösterreichischen Landesarchivar <persName>Dr.
                                Krakowitzer</persName> veröffentlichten Studien über <persName>Dr.
                                Abraham Schwartz</persName> (Linzer Zeitung vom 10. März 1895),
                            ferner durch die Ausbeute, welche wir bei Bearbeitung der Hüttner’schen
                            und Aichen’schen Sammlung gewannen, mehrfach bereichert worden. Den
                            dermaligen Stand der Forschung wird ein demnächst erscheinender Artikel
                            von der Hand eines unserer Mitarbeiter (<ref target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen">Landesordnungen historisch
                                im Staatswörterbuche von Mischler und Ulbrich</ref>) zur Darstellung
                            bringen.</note>
          </p>

          <p> Ein Bericht der oberösterreichischen ständischen Verordneten an die
                        oberösterreichischen Stände vom Jahre 1836 erwähnt die Thatsache, daß auf
                        Befehl <persName>Kaiser Max II.</persName> vom 20. Februar 1571 die
                        Landtafel oder <pb
              n="22.a" xml:id="S.22.a"/> das Landrecht Oberösterreichs
                        in Angriff genommen worden sei; <persName>Ritter von Spaun</persName>, der
                        wohl der Verfasser dieses im Jahre 1836 erstatteten Berichtes gewesen ist,
                        erzählt aus den ständischen Annalen, daß die oberösterreichischen Stände
                        seit dem Jahre 1560 die Errichtung einer Landtafel auf der Grundlage eines
                        beständigen Landsbrauches alljährlich begehrt haben: er erwähnt der
                        Willfahrung dieser Bitte durch <persName>Maximilian II.</persName> und er
                        zählt die erwählten Compilatoren auf; der Bericht weiß ferner, daß die
                        Regierung in Wien angewiesen wurde, der oberösterreichischen
                        Landeshauptmannschaft alle hiezu gehörigen Schriften mitzutheilen und
                        schließlich erwähnt der Bericht der 4 im Jahre 1836 bekannten Exemplare
                        dieser Landesordnung, deren zwei sich im ständischen Archive zu Linz, eines
                        im Besitze des <persName>Freiherrn von Eiselsberg</persName> und eines im
                        Besitze des Stiftes St. Florian befunden haben; der Bericht stellt weiter
                        sicher, daß zwei Redactionen der Landtafel aus den Handschriften erschlossen
                        werden können,eine, welche schon vor dem Jahre 1616 zu Stande gekommen war,
                        und eine spätere, welche aber auch vor dem Jahre 1630 fertiggestellt gewesen
                        sein muß; auch späterer Revisionen der Arbeit gedenkt der Bericht an die
                        Stände, welcher schließlich anführt, daß der unglückliche Brand des Archivs
                        im Jahre 1800 deutliche Schlüsse auf die Abfassung der Landtafel in vielen
                        Fällen nicht mehr gestattet.</p>
          <p> Merkwürdigerweise hatten die Stände im Jahre 1836 den Verfasser der
                        oberösterreichischen Landtafel nicht gekannt, denn erst im Juli 1839
                        kündigte <persName>R. v. Spaun</persName> in den Mittheilungen des Linzer
                        Museums an, daß <persName>Abraham Schwartz</persName>, ein Pfalz-Neuburger
                        Rath, der Verfasser der oberösterreichischen Landtafel gewesen ist, ohne die
                        Quelle dieser seiner Mittheilungen zu nennen.</p>
          <p> Wir haben den Bericht der oberösterreichischen Stände aus dem Jahre 1836
                        lithographieren lassen und wir sind auch an die Lithographirung der
                        oberösterreichischen Landesordnung herangetreten, nachdem uns der
                        hochwürdigste Bischof von Linz ein Manuskript des Gleincker Archives gütigst
                        zur Verfügung gestellt hatte.</p>

          <p> Sicher ist anzunehmen, daß die oberösterreichische Landesordnung noch im 16.
                        Jahrhunderte nicht fertiggestellt war; da aber in Niederösterreich nach dem
                            <ref
              target="/o:repat.1573-noestlrentw">Püdler'schen Entwurfe vom
                            Jahre 1573</ref> und nach dessen Umarbeitung im Jahre 1582 ein weiterer
                        Codificationsentwurf gemacht worden ist, so muß ich hier die Besprechung der
                        oberösterreichischen Landesordnung unterbrechen und auf die n. ö.
                        Landesordnung zurückkommen, welche <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Reichard_Streun_von_Schwarzenau">
              <persName>Reichhardt Strein von Schwarzenau</persName>
            </ref> im
                        Jahre 1595 vollendet hatte.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.2.G">
          <head>G.</head>
          <p>
            <persName>Reichhardt Strein von Schwarzenau</persName> war eine für
                        Niederösterreich wie für Oberösterreich gleich sehr bedeutende Erscheinung;
                        ein eifriger Protestant, stand er an der Spitze der von den Anhängern der
                        neuen Lehre eingeleiteten Bewegung; als strammer Aristokrat hat er die
                        Rechte des alten Herrenstandes gegen den Herrscher sowohl, als gegen den
                        aufstrebenden Ritterstand mit Kraft verfochten und er hat es dem Kaiser sehr
                        verübelt, daß dieser die Ritter <persName>Harrach</persName> und
                            <persName>Jörger</persName> in den Freiherrnstand erhoben hatte.</p>
          <p> Sein Hauptstreben lag darin, eine Handveste für die Privilegien des
                        österreichischen Herrenstandes zu erlangen, er rühmte sich, von den alten
                        Urkunden mehr als alle Anderen zu wissen; er erzählte mit Stolz, daß er das
                        Original der steiermärkischen ständischen Freiheiten, der Georgenberger
                        Handveste, mitten unter schlechten Urkunden gefunden habe und er nimmt dann
                        auch gern den Antrag der Stände an, die Zusammenstellung einer Landhandveste
                        auszuarbeiten.</p>
          <p>
            <persName>Strein</persName> hat dann auch diese große Arbeit geliefert: in 6
                        Büchern ist das Werk abgetheilt, welches die Privilegien der Erzherzoge
                        Oesterreichs und der Stände enthält: er schreibt Adnotalien zu diesen
                        Büchern; er verficht die Echtheit des Privilegium Majus, er veranstaltet
                        Facsimile der alten österreichischen Freiheitsbriefe, kurz und gut er
                        entwickelt eine fieberhafte literarische Thätigkeit, deren Ergebnisse in 6
                        Foliobänden des niederösterreichischen Landesarchives und, wie ich höre, in
                        einem Fascikel des haus-, Hof- und Staatsarchives enthalten sind.</p>

          <p> Die Stände Niederösterreichs haben aber an <persName>Strein</persName> nicht
                        nur die Ausarbeitung der Landhandveste übertragen: sie haben ihm — von
                            <persName>Püdlers</persName> Entwurf der Landesordnung und von dessen
                        Umarbeitung offenbar nicht befriedigt — auch nach dem Tode
                            <persName>Hofmayrs</persName> die Ausarbeitung der
                        niederösterreichischen Landesordnung übertragen und ihm zu diesem Behufe den
                        Landmann <persName>Linsmayer von Weinzierl</persName> als Adjuncten
                            beigegeben.<pb
              n="22b" xml:id="S.22b"/>
          </p>
          <p> Es ist uns nun durch Forschungen im niederösterreichischen Landesarchive,
                        welche eben jetzt der Lithographie unterzogen werden, gelungen, die
                        einzelnen Phasen zu entdecken, welche der Codificationsproceß unter
                            <persName>Streins</persName> Leitung durchgemacht hat; wir kennen seine
                        Berichte an die Stände, in welchen er den Berathungsmodus vorschlägt;
                            <persName>Strein</persName> will die Entwürfe der Landesordnung in alle
                        Viertel des Landes Niederösterreich versenden; er begehrt Commissionstage
                        für die gemeinsamen Berathungen und er legt Buch für Buch der von ihm und
                            <persName>Linsmayer</persName> ausgearbeiteten Landesordnung den drei
                        oberen Ständen vor.</p>
          <p> Ich kann in die Details dieser Berichte mich nicht einlassen; nur Eines will
                        ich erwähnen, daß <persName>Strein</persName> in demselben Berichte aus dem
                        Jahre 1595, mit welchem er den letzten Theil seines Codificationsentwurfes
                        vorgelegt hat, emphatisch ausruft, daß nunmehr nach hundert Jahren die schon
                        von <persName>Kaiser Max I.</persName> begehrte Codification bis auf die
                        genehmigung der Stände und des Kaisers vollendet sei.</p>
          <p>
            <persName>Strein</persName>, dessen Bedeutung auch von seinem Freunde, dem
                        großen protestantischen Rechtslehrer der Wiener Hochschule
                            <persName>Schwarzenthaller</persName>, hervorgehoben wird, hat demnach
                        im Jahre 1595 an der Codification in dem Bewußtsein gearbeitet, daß die
                        Codificationsversuche von <persName>Kaiser Max. I.</persName> eingeleitet
                        worden sind.</p>
          <p> Alle diese Thatsachen waren uns bekannt; aber ein Exemplar des
                            <persName>Strein</persName>'schen Entwurfes hatte uns gefehlt; da fügte
                        es abermals ein glücklicher Zufall, daß der Grazer Professor
                            <persName>Luschin von Ebengreuth</persName> den Entwurf — und zwar
                        das Original desselben — uns freundlichst zur Benützung überlassen
                        hat.</p>
          <p> Zwar enthält dieser Entwurf nur die ersten 3 Bücher, während bisher nur noch
                        das 4. Buch mit Sicherheit im niederösterreichischen Landesarchive
                        constatirt wurde; allein die Abschriftnahme dieser Bücher ist denn doch für
                        uns von dem größten Werthe, und in Bälde wird auch dieses Werk wortgetreu
                        lithographisch erscheinen.</p>
          <p>

            <persName>Streins</persName> Werk ist in der Darstellung, so weit ich es
                        gelesen habe, <persName>Püdlers</persName> Arbeit weitaus überlegen; er ist
                        allem Anscheine nach mit dem <ref target="/o:repat.1526-noelrentw">Landrechtsbuche
                            Ferdinand I.</ref> vertraut gewesen, auf welche
                            <persName>Püdler</persName> keine Rücksicht genommen hat.</p>
          <p>
            <persName>Streins</persName> Arbeiten wurden nach seinem Tode von
                            <persName>Christoph Freiherrn von Leysser</persName> fortgesetzt; allein
                        zu energischen Schritten kam man in Niederösterreich nicht vor 1650: eben in
                        die Zeit von 1600 bis 1650 fallen die wichtigen Codificationsarbeiten
                        Oberösterreichs, auf welche ich nunmehr mit der Bemerkung zurückkomme, daß
                            <persName>Streins</persName> Compilationen in einer Herausgabe der
                        Quellen den Platz hinter <persName>Püdlers</persName> Compilationen und vor
                        der oberösterreichischen Landesordnung einnehmen müßten.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.2.H">
          <head>H.</head>
          <p> Ueber die oberösterreichische Landesordnung will ich nur einige wenige Worte
                        sagen.</p>
          <p> Aus dem Berichte <persName>Spauns</persName> vom Jahre 1836 werden die
                        Herren selbst entnehmen, daß zwei Redactionen dieses großen Werkes zu
                        verzeichnen sind; eine derselben ist vor dem Jahre 1616 fertig gestellt
                        gewesen: denn ich habe in einer späteren, noch zu erwähnenden Sammlung das
                        Originaldecret <persName>Kaiser Mathias I.</persName> gesehen, mit welchem
                        nicht lange nach 1616 die Begutachtung der oberösterreichischen
                        Landesordnung anbefohlen worden war.</p>
          <p> Andererseits ist es gewiß, daß derzeit noch viel mehr Exemplare der
                        oberösterreichischen Landesordnung bestehen, als welche den ständischen
                        Verordneten im Jahre 1836 bekannt gewesen sind; ich habe selbst des
                        Gleincker Codex erwähnt, welchen uns der hochwürdigste Herr Bischof von Linz
                        zur Verfügung gestellt hat und dessen lithographische Abschrift im Jahre
                        1895 in Angriff genommen wurde; ich habe ferner Handschriften dieser
                        Landesordnung im landmarschallischen Archive von Wien, im Justizministerium,
                        in der Hofbibliothek und endlich im juridisch-politischen Leseverein in Wien
                        vorgefunden und ich bin überzeugt, daß in Oberösterreich in Klöstern und
                        sonstigen Archiven sich noch manche Exemplare vorfinden werden. Es wird sich
                        wesentlich darum handeln, die Exemplare, welche der ersten und zweiten
                        Bearbeitung angehören, genau festzustellen.</p>

          <p> Es wird auf jeden Fall auch festzustellen sein, ob den Redactoren der
                        oberösterreichischen Landesordnung das <ref
              target="/o:repat.1526-noelrentw">Institutum
                            Ferdinandi I.</ref>, die <ref
              target="/o:repat.1584-walther-trakt-ri">Walther'schen
                            Tractate</ref>, die Arbeiten <persName>Püdlers</persName> und
                        insbesondere <persName>Streins</persName> bekannt gewesen sind oder nicht.
                            <pb
              n="23a" xml:id="S.23a"/>
          </p>

          <p> Der Antheil des <persName>Dr. Abraham Schwartz</persName> an der
                        Compilation, dessen auch <persName>Herrenleben</persName> in seiner <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10487835_00014.html">Einleitung zum ersten Supplementbande des
                            Codex Austriacus</ref> gedenkt, wird sowie der Bildungsgang
                            <persName>Schwartzs</persName> genau zu erforschen und es werden auch
                        die einzelnen Phasen der Codificationsbestrebungen genau zu beschreiben
                        sein.</p>
          <p> Mir, der ich die oberösterreichische Landesordnung einstens genau gelesen
                        habe, ist nur bekannt, daß dieses Werk in sechs Bücher abgetheilt ist, daß
                        der Verfasser derselben auf die Eigenart des Landes und seines Rechtes
                        insbesondere gegenüber Oesterreich unter der Enns einen großen Werth gelegt
                        hat, und daß nach einem allgemeinen Eindrucke die oberösterreichische
                        Landesordnung gegenüber den Codificationsarbeiten Niederösterreichs aus dem
                        16. Jahrhunderte einen entschiedenen und in die Augen fallenden Fortschritt
                        erkennen läßt.</p>
          <p> Zahlreiche Notizen über die Codificationsbestrebungen Oberösterreichs habe
                        ich in den Archiven Niederösterreichs gefunden und insbesondere deutlich
                        entnommen, daß die oberösterreichische Landesordnung auf den letzten und
                        bedeutendsten vortheresianischen Codificationsversuch unter
                            <persName>Ferdinand III.</persName> und <persName>Leopold I.</persName>
                        von der allereinschneidendsten Bedeutung geworden ist, eine Thatsache,
                        welche unser Wiener Collegium bewegen könnte, die Publication der
                        oberösterreichischen Landesordnung vielleicht unmittelbar hinter den
                        Codificationsarbeiten <persName>Streins</persName> in Aussicht zu
                        nehmen.</p>
          <p> Nach einer oberflächlichen Umschau, welche ich vor zwei Jahren in
                        Oberösterreich gehalten habe, und insbesondere nach den Nachrichten, welche
                        ich über die verheerenden Wirkungen des im Jahre 1800 stattgehabten
                        Archivbrandes erhalten hatte, trat ich nur mit bangen Hoffnungen die Reise
                        nach Linz an, ob sich hier weitere Quellen über oberösterreichisches Recht
                        aus dem 16. und 17. Jahrhunderte werden finden lassen.</p>
          <p> Seit meiner kurzen Anwesenheit in Linz bin ich aber von den besten
                        Hoffnungen in dieser Beziehung erfüllt. Seine Excellenz der Statthalter
                            <persName>Freiherr von Pouthon</persName> hat reiche Schätze im Archive
                        der Statthalterei gefunden und ich glaube, von der mir eingeräumten
                        Gestattung Gebrauch machen zu müssen, die Funde im Statthaltereiarchive hier
                        bekannt zu geben.</p>
          <p> Im Archive der oberösterreichischen Statthalterei erliegen:</p>
          <p> 1. Ein Buch, Großoctav in mit gepreßtem Schweinsleder überzogenen
                        Holzdeckeln gebunden, enthaltend 361 beschriebene Blätter mit der auf den
                        vorderen Deckel gepreßten Inschrift: "Der löblichen Landeshauptmannschaft in
                        Oesterreich ob der Enns Consuetudinarium", unter welcher ein Bild der
                        Justitia mit Waage und Schwert eingedrückt ist.</p>
          <p> Auf die innere Seite des vorderen Deckels hat der damalige Landeshauptmann
                            <persName>Hans Ludwig Herr von Khuefstain</persName> ein das jüngste
                        Gericht betreffendes lateinisches Gedicht eingeschrieben und mit der
                        Jahreszahl 1650 unterfertigt. Das Buch fängt mit einem alphabetischen Index
                        an und folgt hierauf das "Verzaichniß der Herrn Landeshaubtleuth in
                        Oesterreich ob der Enns vor und wie sie vor etlich hundert Jahren gewesen
                        und ainer auff den andern biß auf ietzigen Herrn Landeshauptmann Herrn
                            <persName>Wolff Wilhelmen Herrn von Volkherstorff</persName> vom Jahre
                        1230 über 1630 hinaus."</p>
          <p> Dann kommt der eigenthümliche Inhalt des Buches, nämlich Abschriften
                        Allerhöchster Resolutionen von <persName>Kaiser Ferdinand I.</persName> bis
                            <persName>Kaiserin Maria Theresia</persName> und die Eintragung
                        einzelner denkwürdiger Ereignisse.</p>
          <p> 2. Drei Abschiedsbücher rein civilrechtlichen Inhaltes von den Jahren:<lb/>
                        das erste 1545-1549<lb/> [das] zweite 1555-1565<lb/> [das] dritte
                        1564-1571.</p>
          <p> 3. Ein Motivenbuch 1711-1734.</p>
          <p> Ich bin fest überzeugt, daß die eben verlesenen archivarischen Schätze die
                        Bestrebungen entschieden fördern werden, welche auf die Rechts- und
                        Codificationsgeschichte Oberösterreichs gerichtet werden sollen.</p>

          <p> Ich eile nunmehr nach Wien zurück; nur noch eine kurze Bemerkung gilt der
                        oberösterreichischen Landesordnung; sie ist nämlich, ungeachtet sie nie die
                        kaiserliche Sanction erhalten hat, Gewohnheitsrecht in Oberösterreich
                        geworden, welches Gewohnheitsrecht bis zur Erlassung des allgemein
                        bürgerlichen Gesetzbuches in Oberösterreich gegolten hat; diese Thatsache
                        scheint nicht nur dem Verfasser des bürg. Gesetzbuches
                            <persName>Zeiller</persName> bekannt gewesen zu sein, sondern diese
                        Thatsache haben auch die ständischen Verordneten im Jahre 1836 in ihrem <pb
              n="23.b" xml:id="S.23.b"/> Berichte an die Landstände festgehalten und
                        diese Thatsache wird durch die oberösterreichischen bedeutenden juristischen
                        Schriftsteller aus dem Ende des 17. und dem Beginn des 18. Jahrhunderts klar
                        festgestellt. Schon der oberösterreichische Jurist
                            <persName>Weingärtler</persName> erwähnt in seinem Werke oft der
                        oberösterreichischen Landesordnung: der auch <persName>Zeiller</persName>
                        bekannte Kremsmünsterer Hofrichter <persName>Benedictus
                            Finsterwalder</persName> hat aber in seinem am Ausgange des 17.
                        Jahrhunderts geschriebenen vierbändigen Werke zahllose Stellen der
                        oberösterreichischen Landesordnung wortgetreu citirt, und ich erwähne nur
                        kurz, daß diese Citationen vollkommen geeignet sind, um bei Vergleichung der
                        Handschriften der oberösterreichischen Landesordnung zu prüfen, ob die
                        einzelnen Handschriften der ersten oder der zweiten Redaction angehören. Der
                        Vorzug Oberösterreichs vor Niederösterreich, daß es einen
                        Codificationsversuch besitzt, welcher in den Gerichten geltendes
                        Gewohnheitsrecht geworden ist, ist gewiß geeignet, das Studium der
                        oberösterreichischen Codification mit allem Eifer beginnen zu lassen.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.2.I">
          <head>I.</head>
          <p> Vollends wichtig ist die oberösterreichische Codificationsarbeit dadurch
                        geworden, daß dieselbe den größten Einfluß auf die letzten umfassenden
                        vortheresianischen Codificationsversuche unter <persName>Ferdinand
                            III.</persName> und <persName>Leopold I.</persName> genommen hat.</p>

          <p> Ich habe Ihnen, meine Herren, schon mitgetheilt, daß ich im Jahre 1879 im
                        niederösterreichischen Landesarchive auf eine Handschrift des
                        niederösterreichischen Landesuntermarschalls <persName>Ritter von
                            Aichen</persName> gestossen bin, welche deutlich gezeigt hat, daß der im
                        Jahre 1656 sanctionirte <ref target="/o:repat.1656-noestlgo">Strafcodex</ref>
            <persName>Ferdinand III.</persName> die im Jahre 1669 sanctionirte <ref
              target="/o:repat.1669-oestgerhabo">Vormundschaft- oder
                            Gerhabschaftsordnung</ref>, der im Jahre 1679 sanctionirte <ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp">Tractatus de juribus incorporalibus</ref>
                        und die in den Jahren 1720 und 1729 für Oesterreich unter und ob der Enns
                        erschienenen <ref target="/o:repat.1720-erbrecht">Intestaterbrechtsgesetze</ref>
                        Theile eines und desselben unter <persName>Ferdinand III.</persName>
                        begonnenen und unter <persName>Leopold I.</persName> fortgesetzten
                        Codificationsversuches waren, dessen andere 4 Theile: Proceß, Contracte,
                        testamentarisches Erbrecht und Lehenrecht die Sanction nicht erlangt
                        haben.</p>

          <p> Heute sind wir über diese Codificationsarbeiten weit mehr informirt; früher
                        wußten wir nur, <persName>Suttinger</persName>, <persName>Seitz</persName>,
                            <persName>Hartmann</persName> und <persName>Leopold</persName> die
                        hauptsächlichen Verfasser dieser Entwürfe waren: heute sind wir im Besitze
                        der Beratungsprotokolle aus den Jahren 1653 bis 1669, welche ich Ihnen in
                        lithographischer Ausstattung vorzeigen werde; heute kennen wir den Verkehr
                        zwischen der Regierung und der Codificationscommission und ebenso viele
                        Actenstücke, welche die Codificationsarbeiten begleitet haben; heute können
                        wir sagen, daß die Codificatoren, denen die <ref
              target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=qv&amp;term=BoehmLO.">böhmische verneuerte Landesordnung</ref>, das <ref
              target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/drwBayernLR1616/0001">baierische Landrecht</ref>, die <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NuernbRef.+1479+1484">Nürnberger Reformation</ref>, ebenso wie das
                        gemeine Recht bekannt waren, der oberösterreichischen Landesordnung einen
                        sehr bedeutenden Einfluß auf die Codificationsarbeiten eingeräumt haben.</p>
          <p> Die literarische Bearbeitung dieser großen Codificationsarbeit ist eine
                        Hauptaufgabe des Wiener Collegiums und ganze Actenbündel des Wiener
                        Landesarchives werden eben jetzt in lithographische Abschrift genommen.</p>
          <p> Eine Persönlichkeit ragt unter diesen Codificatoren ganz besonders hervor;
                        es ist dies die Persönlichkeit des Regierungskanzlers <persName>Johann
                            Baptist Suttinger von Thurnhof</persName>.</p>
          <p> Muß Niederösterreich dem Sachsen <persName>Bernhard Walther</persName>,
                        Oberösterreich dem Pfälzer <persName>Abraham Schwartz</persName> einen
                        großen Theil des Ruhmes abtreten, welcher sich an die Vollendung der
                        Codificationsarbeiten knüpft, so sind wir so glücklich, in <persName>Johann
                            Baptist Suttinger von Thurnhof</persName> einen Oesterreicher, einen
                        später erst geadelten Wiener Bürger zu begrüßen.</p>
          <p>

            <persName>Suttinger</persName> ist praktischer Jurist und juristischer
                        Schriftsteller im eminentesten Sinne des Wortes: er hat den österreichischen
                        Civilproceß im 17. Jahrhunderte in einem in zwei Auflagen erschienenen Werke
                        unter dem Titel <ref
              target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10506460-5">Observationes
                            practicae</ref>" behandelt, und sein Antheil an dem Codificationswerke
                        wird durch die Forschungen des Wiener Collegiums bald in helleres Licht
                        gesetzt werden können; er hat auch ein Gedenkbuch über alle
                        Landtagsbeschlüsse und Gravamina bis zum Jahre 1582 geschrieben, dessen
                        lithographische Abschrift in 3 Bänden ich Ihnen hier vorzeige: ich glaube
                        auch in einer Handschrift der Wiener Hofbibliothek, welche
                            <persName>Suttinger's</persName> eigenhändige Unterschrift trägt,
                        entdeckt zu haben, daß <persName>Suttinger</persName> zuerst einen Entwurf
                        zum <ref target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/">Codex Austriacus</ref> geschrieben hat, den
                            <persName>Quarient</persName>
            <pb n="24a"
              xml:id="S.24a"/> im Jahre 1704 unter seinem Namen herausgegeben
                        hat: allein sein größtes Verdienst besteht in der Abfassung seiner <ref target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA">Consuetudines Austriacae ad Stylum
                            Incliti Regimine Austriae infra Anasum</ref>, welches Werk, wie
                        allgemein bekannt war, bis zum Erscheinen des bürgerlichen Gesetzbuches als
                        Hauptquelle des niederösterreichischen Rechtes von den Gerichten benützt
                        worden ist.</p>
          <p>
            <persName>Suttinger’s</persName> Consuetudien sind in Handschriften durch
                        ganz Niederösterreich verbreitet, und zahlreiche Abschriften befinden sich
                        in Wien: erst lange nach seinem Tode wurde sein Werk zwei Mal im Auslande
                        und nie in Oesterreich gedruckt: beide Ausgaben, die von 1716 voll von
                        Druckfehlern und die bessere von 1718 haben keine Vorrede; beiden Ausgaben
                        sind die Tractate <persName>Bernhard Walthers</persName> und ergänzende
                        Nachträge beigegeben und beide Ausgaben sind mit Indices versehen.</p>
          <p>
            <persName>Suttingers</persName> nach der alphabetischen Ordnung der Materien
                        herausgegebene Consuetudines enthalten zahllose Berufungen auf die
                        niederösterreichischen Consuetudinaribücher und auf die
                        niederösterreichischen Motivenbücher: ich hatte Anfangs die Hoffnung, daß
                        für Niederösterreich die Consuetudinaribücher und die Motivenbücher gefunden
                        werden könnten.</p>
          <p> Allein diese Hoffnung hat sich bisher als trügerisch erwiesen; wir hatten an
                        allen Orten Umschau gehalten und geforscht, aber nicht gefunden, und aller
                        Wahrscheinlichkeit nach sind diese so wichtigen Dokumente vernichtet.</p>
          <p> Infolge dieser Thatsache beschäftigt sich ein Herr des Wiener Collegiums mit
                        der Reconstruction des Verlorenen: er stellt alle Citate der Consuetudinari-
                        und der Motivenbücher nach Bänden und Seitenzahlen zusammen, und so dürfte
                        denn mit vielem Fleiße eine Reconstruction der Consuetudinari- und der
                        Motivenbücher wohl möglich sein. Die Vollendung dieser Arbeit steht indeß in
                        weiter Ferne.</p>

          <p> Noch will ich erwähnen, daß ich im niederösterreichischen Landesarchive
                        persönlich eine Handschrift von <persName>Suttinger</persName> Consuetudines
                        mit einer Dedicationsschrift <persName>Suttingers</persName> gefunden habe:
                        aus dieser Einleitung konnte ich sicherstellen, daß zur Zeit
                            <persName>Suttingers</persName> bei der niederösterreichischen Regierung
                        7 Bande Consuetudinaribücher und Motivenbücher vorhanden waren, deren
                        Benützung <persName>Suttinger</persName> durch die materienweise Behandlung
                        des Stoffes in alphabetischer Ordnung in seinen <ref target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA">Consuetudines Austriacae</ref>
                        erleichtern wollte.</p>

          <p> Noch ein letztes Wort über <persName>Suttinger</persName>: er hatte eine
                        Tochter, die an den Kämmerer <persName>Ott Ferdinand Grafen
                            Volckhra</persName> verheiratet war; auf der Hofbibliothek haben wir
                        eine Prachtausgabe von <ref
              target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA">Suttingers
                            Consuetudines</ref> gefunden, welcher sein Schwiegersohn <persName>Graf
                            Volckhra</persName> in einem wenigstens 20 Kilo schweren rothen
                        Sammtbande dem Kaiser <persName>Leopold I.</persName> gewidmet hat und in
                        welchem er <ref target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA">Suttingers
                            Consuetudines</ref> um das Doppelte vermehrt hat; selbstverständlich
                        wird diese Ausgabe auch von uns benützt. <persName>Suttinger</persName> hat
                        in seinem Werke eines 38. Bandes seiner sonstigen Manuskripte gedacht, und
                        selbstverständlich wären wir glücklich gewesen, diese Manuskripte zu
                        entdecken; <persName>Suttinger</persName> hat nun in seinem von uns im
                        Wiener landesgerichtlichen Archive aufgefundenen Testamente auch den
                        Manuskriptenschatz seinem Schwiegersohne <persName>Ott Ferdinand Grafen
                            Volckhra</persName> vermacht; allein das Testament des <persName>Grafen
                            Volckhra</persName> belehrt uns leider, daß der ganze Manuskriptenschatz
                            <persName>Suttingers</persName> bei der zweiten Belagerung Wiens durch
                        die Türken zu Grunde gegangen ist. Oberösterreich ist auch in dieser
                        Beziehung glücklicher als Niederösterreich; das Consuetudines
                        Oberösterreichs ist, wie ich bereits mitgetheilt habe, Dank der
                        Nachforschungen Sr. Excellenz des Statthalters <persName>Freiherrn von
                            Puthon</persName> gefunden worden; vier Bände gerichtlicher Urtheile von
                        1538 bis 1571 und ein Band Motivenbücher, der mit dem Jahre 1711 anhebt,
                        lassen die Hoffnung gerechtfertigt erscheinen, daß nicht nur die
                        Codificationsgeschichte Oesterreichs, sondern auch die Rechtsprechung des
                        Landes aus den Originalaufzeichnungen erkannt werden kann.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.2.K">
          <head>K.</head>

          <p> Dem Vorzuge Oberösterreichs, den ich soeben entwickelt habe, steht ein
                        anderer Vorzug Niederösterreichs gegenüber; es sind dies die großartigen
                        Leistungen seiner Kammerprocuratoren aus dem 16. und 17. Jahrhunderte; ich
                        weiß die ganze Reihe der bis auf <persName>Max I.</persName> reichenden
                        Kammerprocuratoren nicht auswendig; einzelne Namen
                            <persName>Gundelius</persName>, <persName>Pacholeb</persName>,
                            <persName>Eder</persName>, <persName>Hofmayr</persName>,
                            <persName>Schwanser</persName>, <persName>Selb</persName> fallen mir
                        eben ein; mit zwei Kammerprocuratoren, mit <persName>Eder</persName> und
                            <persName>Schwanser</persName>, muss ich mich aber deshalb befassen,
                        weil diese beiden <pb
              n="24.b" xml:id="S.24.b"/> Kammerprocuratoren sich
                        auch, wie ich weiß, mit Oesterreich ob der Enns beschäftigt haben.</p>
          <p> Im Archive des Reichs-Finanzministeriums wurde von einem Mitgliede unseres
                        Collegiums eine Handschrift <persName>Eders</persName> entdeckt, welcher
                        zuerst Professor und dann von 1556 bis 1563 Kammerprocurator gewesen ist und
                        als eifriger Katholik auch in die Glaubenshändel seiner Zeit wirksam
                        eingegriffen hat.</p>
          <p>
            <persName>Eder</persName> hat nun im Jahre 1561 und 1562 ein Verzeichniß
                        aller jener Rechtshandlungen hinterlassen, in welcher er als
                        Kammerprocurator als Kläger oder Geklagter eingeschritten ist, und es ist
                        nicht leicht eine fleißigere Arbeit als die seinige zu finden; ich zeige
                        Ihnen hier die Abschrift in 2 Bänden mit einer Fülle von Ort-, Sach- und
                        Personenregister und statistischen Uebersichten, und ich kann die Behauptung
                        aufstellen, daß Eders Relationen über die wichtigsten Gebiete des formellen
                        und materiellen Rechtes seiner Zeit nähere Aufschlüsse geben.</p>
          <p> Von <persName>Eder</persName> habe ich bis zum Funde im Reichs-Finanzarchive
                        nichts gewußt, und ich erwähne auch <persName>Eders</persName> insbesondere
                        hier, weil auch viele Rechtshändel aus Oberösterreich von
                            <persName>Eder</persName> geführt worden sind.</p>

          <p> Nach dem zweiten Kammerprocurator, nach <persName>Wolfgang
                            Schwanser</persName>, der am Ende des 16. und am Beginne des 17.
                        Jahrhunderts gewirkt hat, habe ich schon vor mehr als 10 Jahren geforscht,
                        ohne seine Werke finden zu können. <persName>Wolfgang Schwanser</persName>,
                        ein Freund <persName>Reichhardt Streins</persName>, war ein Zeitgenosse von
                            <persName>Schwarzenthaller</persName>, ein Protestant aus
                        Niederösterreich; er wird schon von <persName>Herrenleben</persName> in der
                            <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10487835_00014.html">Einleitung zum 1. Supplementbande des
                            Codex Austriacus</ref> erwähnt und von ihm gesagt, daß er am 12. Februar
                        1602 den 1364. Bericht an die niederösterreichische Regierung erstattet
                        hat.</p>
          <p> Die <ref
              target="/o:repat.adler-schoenkirchner-1892">Schönkirchner-Bücher</ref> beziehen <persName>Schwansers</persName>
                        Berichte sehr oft: <ref target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA">Suttingers
                            Consuetudines</ref> erwähnen an zahlreichen Stellen
                            <persName>Schwansers</persName> Berichte; ich konnte aber dieselben
                        nicht finden, bis es uns endlich gelang, einen Theil derselben, etwa 400
                        Berichte in 2 Bänden, gleichzeitig mit <persName>Eders</persName> Relationen
                        im Reichs-Finanzministerialarchive zu entdecken.</p>
          <p> Die Bearbeitung dieser Berichte ist bereits fertiggestellt, deren
                        Lithographirung allerdings noch aussteht. <persName>Schwanser</persName>
                        nimmt auch auf Oberösterreich Bezug, und muß ich hier nur erwähnen, daß
                        seine Berichte für die Kenntniß der öffentlichrechtlichen Verhältnisse
                        Oesterreichs, insbesondere für die Verwaltungs- und Finanzgeschichte von der
                        allermaßgebendsten Bedeutung sind.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.2.L">
          <head>L.</head>
          <p> Ich habe Ihnen viele Daten bisher vor Augen geführt, aus welchen Sie, meine
                        Herren, schließen können, daß ein reiches Materiale zu einer
                        österreichischen Rechtsgeschichte des 16. und 17. Jahrhunderts
                        zusammengetragen werden könnte und der natürlichste Abschluß mit der Zeit
                            <persName>Maria Theresias</persName> eintreten müßte, welche Monarchin
                        nach Errichtung der obersten Justizstellen eine Gesetzgebungscommission aus
                        allen Erbländern mit Einschluss der Sudetenländer und Tirols eingesetzt
                        hat.</p>
          <p> Die der theresianischen Compilation vorangegangenen Darstellungen der
                        Landesrechte, welche noch vorhanden sind, würden einen naturgemäßen Abschluß
                        des von mir erwähnten literarischen Unternehmens bilden.</p>
          <p> Allein für die letzten Jahrzehnte des 17. und für die erste Hälfte des 18.
                        Jahrhunderts fehlten bis vor Kurzem fast alle Quellen; bis ein unerwarteter
                        glücklicher Zufall mich eine neue, auch für Oberösterreich reichlich
                        fließende Quelle finden ließ.</p>
          <p> Ein Mitglied des Collegiums hatte mich gebeten, ihm bei Sr. Excellenz dem
                        Präsidenten des obersten Gerichtshofes die Gestattung zu erwirken, das im
                        Archive des obersten Gerichtshofes befindliche Original des von der
                        Suttingerschen Compilationscommission bearbeiteten und nunmehr schon
                        lithographirten niederösterreichischen Lehenstractates abschreiben zu
                        dürfen; Se. Excellenz ertheilte bereitwilligst die Zustimmung; und als ich
                        das abgeschriebene Werk zurückbrachte, gab er mir die weitere Bewilligung,
                        im Archive des obersten Gerichtshofes Nachforschungen anstellen zu
                        dürfen.</p>

          <p> Zu meinem größten Erstaunen fand ich dort eine bisher noch wenig bekannte
                        und theilweise fast nicht benützte Sammlung von Acten, welche ursprünglich
                        in 101 Bänden nebst 3 Registerbänden angelegt war, von welchen derzeit noch
                        89 bis 90 Bände sammt den Registerbänden vorhanden sind. Diese Sammlung,
                        welche ich als Hüttner’sche Sammlung nach dem Namen des Sammlers benenne,
                        befindet sich <pb
              n="25a" xml:id="S.25a"/> derzeit im Archive der
                        niederösterreichischen Statthalterei; Mitglieder unserer Gesellschaft sind
                        eben mit der Indicirung nach der Reihenfolge der Bände beschäftigt und erst
                        bei dem 30. Bande angelangt. So weit ich diese Arbeit eingesehen habe,
                        übertrifft dieselbe an Reichhaltigkeit alle Erwartungen, und enthüllt
                        zahllose, auch auf Oberösterreich bezugnehmende rechtshistorische Documente;
                        sie enthält alle principiellen Regierungsentscheidungen über Processe in der
                        Revisionsinstanz aus den Jahren 1696 bis 1750, sie enthält mannigfache
                        Abschriften von Acten über die Vorlage der Codificationen zur Sanction; kurz
                        und gut, soweit ich das Material der ersten 30 Bände auch nur oberflächlich
                        durchforschen konnte, schafft sie die Möglichkeit, die Rechtsentwicklung bis
                        unmittelbar zur theresianischen Codification zu verfolgen, welcher
                        Codification in der Sammlung ebenfalls eingehend gedacht wird, und ergänzt
                        in den meisten Beziehungen die aus dem 16. und 17. Jahrhunderte noch
                        fehlenden Daten.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.2.M">
          <head>M.</head>
          <p> Habe ich Ihnen die Möglichkeit einer mit dem 16. Jahrhunderte anhebenden und
                        mit den Codificationsarbeiten <persName>Maria Theresias</persName>
                        abschließenden österreichischen Rechtsgeschichte dargethan — ich weiß
                        es nicht — dann frage ich mich nach dem Werthe einer solchen
                        mühevollen Arbeit.</p>
          <p> Ich bin selbst ein schlechter Richter in dieser Sache. Wer, wie ich, 22
                        Jahre denselben Gedanken mit Vorliebe festgehalten hat, kann den Werth einer
                        von ihm angestrebten Arbeit sehr leicht überschätzen.</p>
          <p> Gestatten Sie mir daher, die Gründe anzuführen, welche mich glauben machen,
                        daß eine österreichische Rechtsgeschichte über den genannten Zeitraum von
                        der allergrößten Bedeutung für Oesterreich sein müßte, aber auch weit über
                        die Grenzen Oesterreichs hinaus als eine der wichtigsten wissenschaftlichen
                        Arbeiten betrachtet werden müßte.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.3.A">
          <head>A.</head>

          <p> Oesterreich ist im 16. Jahrhunderte, im Zeitalter <persName>Max
                            I.</persName> und <persName>Ferdinand I.</persName>, das culturell in
                        vielen Beziehungen fortgeschrittenste Land des deutschen Reiches; vergessen
                        Sie nicht, daß, wie <persName>Dr. Sigmund Adler</persName> in seinem Werke
                        über die <ref target="http://archive.org/stream/dieorganisation00adlegoog#page/n">Behördenorganisation unter Max I.</ref>
                        dargethan hat, Max I. aus Burgund die wichtigsten Einrichtungen der inneren
                        Verwaltung nach Oesterreich übertragen und die Anfänge einer staatlich
                        organisirten Verwaltung eingeleitet hat.</p>
          <p> Man mag diesen Schritt <persName>Max I.</persName> loben oder nicht; seine
                        hohe Bedeutung für die Entwicklung des staatlichen und sonstigen
                        öffentlichen Lebens wird man nicht läugnen können.</p>
          <p> Oesterreichs Verwaltungseinrichtungen unter <persName>Max I.</persName> sind
                        für die deutschen Territorialstaaten maßgebend geworden; <persName>Professor
                            Rosenthal</persName> aus Jena wollte über baierisches Verwaltungsrecht,
                        über baierische Behördenorganisation schreiben; in Baiern stieß er überall
                        auf das österreichische Muster des 16. Jahrhunderts; er sah sich genöthigt,
                        in die österreichischen Archive, insbesondere nach Innsbruck und Wien zu
                        gehen, und dann veröffentlichte er die Behördenorganisation Oesterreichs
                        unter <persName>Ferdinand I.</persName> und betonte ausdrücklich, daß auch
                        diese Organisation für Baiern maßgebend geworden sei.</p>
          <p> Waren Oesterreichs Leistungen auf dem Gebiete der Verwaltungseinrichtungen
                        von so hoher Bedeutung, so ist der Schluß zwar nicht zwingend, wohl aber
                        gestattet, daß Oesterreichs Leistungen auf dem Gebiete der Reform der
                        Justizgesetzgebung die größte Aufmerksamkeit verdienen.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.3.B">
          <head>B.</head>
          <p> Oesterreich hatte aber auch zu dieser Zeit alle Bildungselemente vereinigt.
                        Die Verbindung mit dem spanischen Reiche, mit den beiden Indien, mit den
                        Niederlanden, mit Italien, die Berufung des Reichshofrathes nach Wien und
                        die Aufstellung eines Regimentes der niederösterreichischen Lande, brachte
                        die gebildetsten Männer an den Hof des Kaisers und vereinigte die
                        tüchtigsten Kräfte, welche eine Justizreform durchzuführen vermochten.</p>

          <p> Allein auch der Inhalt der Codificationsversuche hat wenigstens mich
                        überzeugt, was für ein mächtiger Stoff juridischen Wissens zu dieser Zeit in
                        Oesterreich aufgestappelt war, welcher die Codificationsarbeiten und die
                        Rechtsprechung gleichschwer günstig beeinflußt hat. Und wenn wir mit der
                            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLRO.+1557">Proceßordnung Niederösterreichs vom Jahre
                            1557</ref> anfangen und bis zum <ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp">Tractatus de juribus incorporalibus</ref> von 1679 fortschreiten, so
                        können wir in diesen niederösterreichischen <pb
              n="25b" xml:id="S.25b"/>
                        Arbeiten, sowie in der oberösterreichischen Landesordnung nur die
                        Vortrefflichkeit der Arbeiten staunend bewundern.</p>
          <p> Eine historisch genaue Forschung wird meine Vermuthung bekräftigen, daß die
                        Quellen vieler Rechtssätze des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in den
                        juristischen Arbeiten des 16. und 17. Jahrhunderts zu finden sind, und ich
                        bin überzeugt, daß die unschätzbaren Vorzüge unseres bürgerlichen
                        Gesetzbuches eben in der 300jährigen Vorbereitung dieses Meisterwerkes zu
                        finden sind. Das bürgerliche Gesetzbuch Oesterreichs wurde schon zur Zeit
                        seiner Erscheinung mit Bewunderung begrüßt — eine, neue Gesetze nur
                        selten begleitende Erscheinung - und wenn man in neuester Zeit es als die
                        deutscheste aller Codificationen bezeichnet hat und
                            <persName>Unger</persName> in offener Sitzung des Herrenhauses vor dem
                        Gedanken einer Neucodificirung des Werkes gewarnt und den naiven
                        Gedankenausdruck des bürgerlichen Gesetzbuches als über alles Lob erhaben
                        dargestellt hat, so glaube ich, daß ein großer Theil dieses Lobes auf die
                        Art seiner Entstehung, auf die 300jährigen Vorbereitungsarbeiten bezogen
                        werden muß.</p>
          <p> Bedürfte es noch eines Beweises der Güte des bürgerlichen Gesetzbuches, so
                        zeigt dies die Thatsache, daß das bürgerliche Gesetzbuch einer großen Anzahl
                        schweizerischer Cantone als Vorbild gedient hat, daß es dem bürgerlichen
                        Gesetzbuche für das Königreich Sachsen zu Grunde gelegt wurde und daß die
                        Redaction des bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich sich
                        veranlaßt gesehen hat, so wesentlich auf die Vorzüge des österreichischen
                        bürgerlichen Gesetzbuches zurückzukommen. Ein so vortreffliches, herrliches
                        Werk verdient denn thatsächlich, daß seine Entstehung auch hinter der
                        theresianischen Compilationscommission erforscht werde; sein Ruhm wird nur
                        wachsen, wenn erkannt wird, daß die Keime der großartigen Entwicklung unter
                            <persName>Maximilian I.</persName> und <persName>Ferdinand I.</persName>
                        gelegt worden sind.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.3.C">
          <head>C.</head>
          <p> Noch Eines: ich habe gesagt, daß das bürgerliche Gesetzbuch das deutsche
                        Recht unter allen Gesetzen am vollständigsten erhalten hat.</p>
          <p> Lassen Sie mich hieran eine Bemerkung knüpfen; unser kleines Wiener
                        Collegium hat an der Hand der großartigen Forschungen Luschins dem
                        Bildungsgange der österreichischen Regimentsmitglieder nachgeforscht, und da
                        hat es sich denn ergeben, daß viele Mitglieder der Regierung, nicht blos die
                        gelehrte Bank, sondern auch Herren und Ritter ihre juristische Bildung an
                        fremden, italienischen und deutschen, Universitäten erlangt haben.</p>
          <p> Das ging fort, ungeachtet schon <persName>Kaiser Ferdinand I.</persName> zur
                        Hebung der Wiener Universität das Studium der Jugend an dieser Hochschule
                        anbefohlen hatte; als aber <persName>Ferdinand II.</persName> den
                        protestantischen Winterkönig, den Pfälzer <persName>Friedrich</persName>,
                        aus Prag und Böhmen hinausgeworfen hatte, da verbot er im Laufe der
                        Gegenreformation das Studium an den deutschen nicht katholischen
                        Universitäten; und seither mußten die österreichischen Juristen ihre Bildung
                        an den einheimischen Universitäten holen.</p>

          <p> Sicher scheint es mir, daß dieses Verbot die Trennung zwischen dem
                        katholischen Oesterreich und den protestantischen Theilen Deutschlands so
                        sehr erweitert hat, daß <persName>Hermann Conring</persName>, <persName ref="https://de.wikisource.org/wiki/ADB:Lapide,_Hippolytus_a_(Verweisung)">Hypolitus a Lapide</persName> und unter dem Namen <persName>Severinus
                            Monzambano</persName>
            <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Samuel_von_Pufendorf">Samuel
                            von Pufendorf</persName> so feindliche Worte über Oesterreich gefunden
                        haben.</p>
          <p> Die Geschichte der Wiener Juristenfacultät unter der Leitung der Jesuiten
                        ist noch nicht geschrieben und wird, wie ich eben höre, jetzt bearbeitet;
                        möglich scheint es mir nun, daß die Wiener Juristenfacultät damals mit den
                        deutschen Universitäten in der Romanisirung der Rechtsanschauungen nicht
                        gleichen Schritt gehalten hat, und daß eben darin einer der Gründe gefunden
                        werden dürfte, aus welchen sich der wesentlich deutsche Charakter der
                        Rechtsnormen im bürgerlichen Gesetzbuche erhalten konnte.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.3.D">
          <head>D.</head>

          <p> Allein nicht blos für das Privat- und Strafrecht und für den Civil- und
                        Strafproceß wird die Erforschung der Rechtsentwicklung im 16. und 17.
                        Jahrhunderte maßgebend sein; diese Forschungen werden auch in allgemeiner
                        cultureller Beziehung von der höchsten Bedeutung sein — wenn die Zeit
                        nicht so sehr vorgeschritten wäre, würde ich den Beweis führen, wieso sich
                        das Institut der öffentlichen Bücher aus Böhmen und Mähren durch die
                        Vermittlung von Steiermark nach Oesterreich unter und ob der Enns verbreitet
                        hat; ich könnte auch darstellen, wieso das Sinken des Geldwerthes in der
                        Hälfte des 16. Jahrhunderts zur Vertreibung alter guter Münzen in
                        Oesterreich <pb
              n="26a" xml:id="S.26a"/> beigetragen hat, wie sehr sich das
                        Darlehen in Waaren herausgebildet hat, wie die österreichische Regierung
                        bestrebt gewesen ist, das Waarendarlehen ob des sich in dasselbe kleidenden
                        Wuchers für Private verbieten, dagegen für den in Zahlungs- und Kriegsnöthen
                        steckenden Staat und für die Länder vorzubehalten, und wie endlich der
                        Mangel an Zahlungsmittel am Ende des 17. Jahrhunderts Oesterreich zu
                        Errichtung einer Bank durch den <persName>Fürsten Liechtenstein</persName>
                        und den <persName>Grafen Traun</persName> drängte, welche Bank bald durch
                        eine andere und schließlich durch das unter <persName>Starhemberg</persName>
                        blühend gewordene Wiener Stadt Banko-Institutum ersetzt wurde. Allein,
                        obgleich ich diese Beispiele willkürlich vermehren könnte, so glaube ich,
                        verehrte Herren, daß Sie als Historiker weit mehr als ich im Stande sein
                        werden, die welthistorische Bedeutung der österreichischen Rechtsentwicklung
                        zu beurtheilen, wenn sie einmal die Bausteine der österreichischen
                        Rechtsgeschichte etwas zusammengetragen haben.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="TA.3">
        <head>III.</head>
        <p> Sollte meine Anregung etwas fruchten, dann gestatten Sie mir noch einige
                    Rathschläge:</p>
        <p>
          <persName>Stölzel</persName> in seiner Geschichte des gelehrten Richterthums in
                    den deutschen Territorien kennzeichnet die Schwierigkeit einer
                    rechtsgeschichtlichen Forschung im 16. Jahrhunderte mit den wenigen Worten, daß
                    man mit dem 16. Jahrhunderte aus dem Zeitalter der Urkunden in das Zeitalter der
                    Acten übergehe.</p>
        <p> Nicht das allein, daß Urkunden auf dem besseren Materiale, der Eselshaut, Acten
                    aber auf Papier geschrieben wurden, kennzeichnet den vollen Unterschied; die
                    Acten wurden infolge der Concentration der Verwaltung in eine viel geringere
                    Anzahl der Archive zusammengedrängt und wurden daher dem Massendiebstahle oder
                    Massenbrand schon vorlängst ausgesetzt.</p>
        <p> Zu all' diesem Unglücke, welche Acten und andere Gegenstände gleich sehr treffen
                    können, hat aber das organisirte Beamtenthum die planmäßige Vernichtung der
                    Acten im Wege der organisirten Scartirung in ein System gebracht, und diese
                    legale Actenvernichtuug ist der historischen Forschung viel schädlicher als
                    Diebstahl und Brand geworden.</p>
        <p> Trachten Sie daher vor Allem, daß die Actenbestände aller Zeiten erhalten
                    werden.</p>
        <p> Dann trachten Sie, daß die wichtigen Codificationsarbeiten so bald als möglich,
                    etwa wie wir es thun, in 40 bis 50 Exemplaren vervielfältigt werden; denn keinem
                    einzigen einzeln stehenden Gelehrten ist es möglich, Alles, was er zu einer
                    Rechtsgeschichte braucht, in den Archiven abzuschreiben und nur die Abschrift,
                    nicht das stets willkürliche Excerpt hat einen Werth.</p>
        <p> Sodann, wenn Sie nicht sehr viel Geld haben, lassen Sie die Quellenwerke nicht
                    sogleich drucken, sondern vor Allem litho- oder autographiren; in den meisten
                    Fällen werden von den Codificationsarbeiten und von sonstigen Werken mehrere
                    Handschriften bestehen und es wird die beste Handschrift oft am spätesten
                    entdeckt; eine Vergleichung sämtlicher Handschriften ist namentlich bei
                    Codificationsarbeiten unumgänglich nothwendig und es ist eine pure
                    Verschwendung, wenn man an den Druck geht, bevor man die nothwendige
                    Vergleichung der Handschriften vorgenommen hat. Endlich, wenn Sie die Litho-
                    oder Autographie beendet haben, trachten Sie, daß einige Exemplare stets in
                    Bibliotheken und Archiven aufbewahrt werden; sie sind dort am sichersten und
                    ihre Benützung ist dort jedem strebsamen Forscher zugänglich.</p>

        <p> Ich stehe am Schlusse meines langen Vortrages; ich danke Ihnen gerührten
                    Herzens, daß Sie mir so geduldig zugehört haben. Sollte ich eine Anregung auch
                    in Linz gegeben haben, so wäre ich glücklich; ich zweifle nicht an der
                    Möglichkeit, ich glaube fest an die ungeahnte Bedeutung einer mit dem 16.
                    Jahrhunderte anhebenden und bis zu den Codificationsarbeiten <persName>Maria
                        Theresias</persName> fortgesetzten österreichischen Rechtsgeschichte und
                    glaube passend mit dem schönen Titel eines ebenfalls dem 17. Jahrhunderte
                    angehörigen Buches <ref target="http://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/item/TLIGRBS47CRMFP75VTD44KSR3O3CECKM">Hörnigk’s</ref> zu schließen, welcher Titel lautet:<lb/> "Oesterreich über
                    Alles, wenn es nur will."</p>
      </div>
    </body>
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