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          <title>Die Land- und peinliche Gerichtsordnung ... für Steiermark</title>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertorium
                    digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der
                    Frühen Neuzeit von Heino Speer</title>
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          <author corresp="marcrelator:aut">
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          <title>Die Land- und peinliche Gerichtsordnung ... für Steiermark.</title>
          <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz-Wien</pubPlace>, <publisher/>
          <date corresp="dcterms:created" when="1907">1907</date>. <ref target="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n5/mode/1up">Faksimile</ref>
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      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
                    Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt
                    hat.</p>
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          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
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          <p>Datums Taxonomie</p>
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                <ref target="info:fedora/context:repat.steiermark" type="context">Steiermark</ref>
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      <pb facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n12/mode/1up" n="1" xml:id="S.1"/>
      <div xml:id="TAext">
        <p>Fritz Byloff, Die Land- und peinliche Gerichtsordnung Erzherzog Karls II. für
                    Steiermark vom 24. Dezember 1574; ihre Geschichte und ihre Quellen. Graz-Wien
                    1907 [= Forschungen zur Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte der
                    Steiermark]</p>
      </div>
      <div xml:id="TA.0">
        <head>Einleitung.</head>
        <div xml:id="TA.01">
          <p>I. Das 16. Jahrhundert bedeutet nicht nur für die deutsche Rechtsgeschichte
                        im allgemeinen, sondern auch im besonderen für die Rechtsentwicklung
                        Österreichs den Übergang vom Gewohnheitsrechte zum Gesetzesrecht. Hatte dem
                        Mittelalter mit seinen einfachen, Gemeingut des Volkes bildenden
                        Rechtsformen, die sich in der Spruchweisheit der Volksrichter immer von
                        neuem verkörperten, der Antrieb zu neu schaffender Gesetzgebung gefehlt, so
                        bewirkte die durchgreifende Umgestaltung der Rechtsbegriffe durch die zur
                        unumstößlichen Tatsache gewordene Rezeption, die Rechtsunsicherheit, die als
                        unausbleibliche Folge des Kampfes einheimischer und fremder Rechtsideen, des
                        Gegensatzes zwischen den Schöffen und dem rechtsgelehrten Richtertume
                        einreißen mußte, alsbald das Einschreiten der gesetzgebenden Gewalten, um
                        durch Setzung geschriebenen Rechtes das gärende Durcheinander zu klären.</p>
          <p> Zwei Erscheinungen charakterisieren die erwachende
                        Gesetzgebungstätigkeit.</p>

          <p> Einmal das Vorherrschen partikularistischer Strömungen, die zum Überwuchern
                        des Landesrechtes über das Reichsrecht führen. Trotz vereinzelter Anläufe zu
                        reichsrechtlicher Regelung gewisser Rechtsgebiete hatte die Reichsgewalt
                        schon viel zu viel an Macht und Vertrauen eingebüßt, um der kräftig
                        emporstrebenden Landeshoheit und ihrer dezentralisierenden Rechtsetzung
                        erfolgreich Widerstand leisten zu können. Der Ausbau des Statutarrechtes
                        schließt sich in logischer Folge an die längst vollzogene staatsrechtliche
                        Emanzipation an; die bunte Verschiedenheit der partikularrechtlichen Normen
                        behält nur dort einen inneren, auf der Gleichförmigkeit der Grundgedanken
                        beruhenden Zusammenhang, wo sie einer gemeinsamen Quelle von anerkannter
                        Autorität entstammen. Selten <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n13/mode/1up" n="2" xml:id="S.2"/> genießt die Reichsgesetzgebung so viel
                        Ansehen, daß die Landesgesetzgebung aus ihr schöpft; die bemerkenswerteste
                        Ausnahme hievon bildet wohl die peinliche Gerichtsordnung Karls V., die —
                        hauptsächlich wegen ihres inneren Wertes, nicht wegen ihres Charakters als
                        Reichsgesetz — jahrhundertelang ihre Grundsätze der Landesgesetzgebung
                        übermittelt und damit die Grundlage des gemeinen deutschen Strafrechtes
                        bildet.</p>

          <p> Das zweite charakteristische Moment liegt in dem zwischen Landesfürst und
                        Ständeschaft herrschenden Antagonismus, der die Gesetzgebungsarbeit
                        verzögert und stört und das Produkt der gemeinsamen Tätigkeit häufig zu
                        einem auf Utilitätsrücksichten beruhenden Kompromißwerk herabdrückt. In den
                        österreichischen Erblanden sind Landesfürst und Landstände die zwei
                        berufenen Faktoren der Gesetzgebung in allen Fragen, die die Interessen der
                        Ständeschaft berühren; zu diesen hat unbestritten von allem Anfang an die
                        Regelung des materiellen und formellen Strafrechtes aus dem Grunde gehört,
                        weil sie in das heikle, mit großer Empfindlichkeit bewachte Gebiet der
                        Privatjurisdiktionen bestimmend eingreift. Die landesfürstliche Gewalt, von
                        dem Interesse nach Vergrößerung ihres Machtkomplexes getragen, repräsentiert
                        das fortschrittliche Element; sie sucht unter oftmaliger Heranziehung der
                        fremden Rechte, unter Mithilfe rechtsgelehrter Kronjuristen zu neuen, vom
                        bisherigen grundverschiedenen Gestaltungsformen des Rechtes zu gelangen, die
                        dem Landesfürsten unumschränktere Gewalt und weitgehenderen Einfluß sichern
                        sollen. Im Gegensatz hiezu befindet sich der konservative Sinn der
                        Ständeschaft, die gegenüber den neuen Zeit- und Geistesströmungen ihre alte
                        Stellung möglichst ungeschmälert behaupten will. Das wichtigste Argument in
                        diesem Unternehmen ist der Hinweis auf die Unverletzlichkeit der verbrieften
                        Rechte, auf die Bedeutung des von altersher geübten Landesbrauches, der von
                        zusammenberufenen Urkundmännern erhoben und bestätigt wird. Die Steigerung
                        der ständischen Macht im 16. Jahrhundert brachte ihren Standpunkt in der
                        Gesetzgebung zu überwiegender Geltung; die mit peinlicher Sorgfalt
                        verklausulierte Wahrung des rechtlichen Besitzstandes und die Betonung des
                        alten Herkommens als primäre Rechtsquelle treten in den Gesetzen jener Zeit
                        in augenfällige Erscheinung, machen auch in der Regel den angestrebten Zweck
                        der Vereinheitlichung und Weiterbildung des Rechtes illusorisch.<pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n14/mode/1up" n="3" xml:id="S.3"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="TA.2">
          <p> II. Die Gesetzgebung des Herzogtums Steiermark im 16. Jahrhunderte fügt sich
                        ohne bemerkenswerte Unterschiede in das Gesamtbild der legislatorischen
                        Tätigkeit ein. Die Gesetzgebung des Reiches ist für Steiermark fast
                        bedeutungslos geblieben; die vereinzelten Versuche der österreichischen
                        Herrscher, formell-gemeinsames Recht für ihre Erblande zu schaffen, hatten
                        keinen nachhaltigen Erfolg. So erübrigt nur die Gesetzgebung im Lande
                        selbst, die sich im Zusammenwirken von Landesfürst und Landschaft vollzieht
                        und einzelne Rechtsgebiete unter ausgiebiger Benutzung der fremden Rechte
                        einer umfassenden Neuregelung unterwirft.</p>

          <p> Unter den mannigfachen Zweigen des öffentlichen und Privatrechtes, die unter
                        Kaiser Maximilian und seinen zwei nächsten Nachfolgern in der steirischen
                        Herzogswürde zu statutarrechtlicher Festlegung gelangten, ragt das
                        Strafrecht besonders hervor. "<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)">Des Löblichen Fürstenthumbs Steyr Landt vnd Peindlich
                            Gerichts-Ordnung</ref>", erlassen durch Erzherzog Karl II. am <date when="1574-12-24">24. Dezember 1574</date>, bildet den Schlußstein der
                        sich durch den größeren Teil des 16. Jahrhunderts hinziehenden, bald von den
                        Herrschern, bald wieder von der Landschaft mit wechselndem Eifer gepflegten
                        Bemühungen, den trostlosen Zuständen der Strafjustiz durch eine Kodifikation
                        des materiellen und formellen Strafrechtes ein Ziel zu setzen. Sie ist der
                        Anfang, aber auch das Ende der selbständigen und einheitlichen steirischen
                        Strafgesetzgebung gewesen; bis zur formellen Aufhebung durch das große
                        Reformwerk der Kaiserin Maria Theresia hat sich die Steiermark auf diesem
                        Felde nicht mehr betätigt. Die große Bedeutung, die das Strafgesetz
                        Erzherzog Karls für die Rechtsgeschichte der Heimat besitzt, steht schon aus
                        diesem Grunde außer jedem Zweifel.</p>

          <p> Noch weitere Bedeutung gewinnt jedoch die steirische Strafrechtskodifikation
                        durch den Umstand, daß in ihr verhältnismäßig früh die Aufsaugung und
                        Verwertung jener reformatorischen Ideen stattgefunden hat, die die
                        Reichsgesetzgebung im Jahre 1532 in der <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)">peinlichen Halsgerichtsordnung Karls V.</ref> niedergelegt hatte. Der
                        gewaltige Fortschritt, den dieses Gesetzgebungswerk, seinem Zwecke und
                        seiner Anlage nach als zwingende Norm für das Gesamtgebiet des heiligen
                        römischen Reiches deutscher Nation gedacht, aber zufolge kleinlicher
                        Sonderbestrebungen zu einer subsidiären Rechtsquelle herabgedrückt, für die
                        Entwicklung des gemeinen deutschen Strafrechtes <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n15/mode/1up" n="4" xml:id="S.4"/> bedeutet, ist oftmals von berufenster
                        Seite hervorgehoben worden; hier sei nur wiederholend bemerkt, daß die
                        Reichskarolina sich eben wegen der Macht ihrer Ideen praktisch durchzusetzen
                        verstand, trotzdem ihr die zwingende Macht des Gesetzesbefehles gemangelt
                        hatte. In jenem bedeutsamen Aufsaugungsprozesse der grundsätzlichen Normen
                        des Reichsrechtes durch Statutarrecht und Wissenschaft bildet die steirische
                        Karolina einen der Anfangspunkte; sie ist eines der ersten
                        Provinzialstatuten, in denen die peinliche Gerichtsordnung Karls V. zum
                        allergrößten Teile fast wortgetreu reproduziert erscheint. Jene aus
                        Vertretern der steirischen Landschaft gebildete Kommission, die zu Anfang
                        der Vierzigerjahre des 16. Jahrhunderts einen neuen, vom bisherigen
                        vollständig abweichenden Entwurf verfaßte, kann sich daher mit vollstem
                        Rechte das Verdienst zurechnen, die Trefflichkeit des Reichsgesetzes
                        erkannt, seine erst in weit späterer Zeit zur Erkenntnis gelangte Bedeutung
                        vorausgeahnt zu haben. Diese zu einer Zeit, in welcher selbst namhafte
                        Fachleute in ihren juristischen Schriften die Reichskarolina noch ignorieren
                        zu dürfen glaubten, recht bemerkenswerte Erscheinung weist die
                        Kodifikationsgeschichte der steirischen Landgerichtsordnung der
                        Karolinaforschung zu.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.3">
          <p> III. Die vorliegende Arbeit sucht das Ergebnis ausgedehnter archivalischer
                        Forschungen über Geschichte und Quellen der steirischen Landgerichtsordnung
                        zu einer Gesamtdarstellung zusammenzufassen. Sie ist die erste auf diesem
                        bisher fast ganz unberührten Gebiete. In der juristisch-historischen
                        Literatur ist außer einigen allgemeinen Notizen nichts zu finden; man
                        beschränkt sich darauf, das Gesetz zu nennen und zu bemerken, daß es den
                        Einfluß des Reichsrechtes aufweise; sonstige Nachrichten fehlen fast
                        vollständig.</p>

          <p> Die ursprünglich gehegte Hoffnung, das Dunkel, das die steirische
                        Landgerichtsordnung bisher umgab, vollständig zu lichten, hat sich leider
                        nicht erfüllt. Der Grund hiefür liegt in der unerwartet spärlichen Ausbeute
                        an archivalischen Quellen. Eigentliche Materialien zur Kodifikation, wenn
                        sie überhaupt in offizieller Form vorhanden gewesen sind, konnten trotz
                        eifrigsten Nachsuchens nicht aufgefunden werden; kurze gelegentliche
                        Bemerkungen in den Landtagshandlungen und -Ratschlägen, Urkunden und
                        Konzepte in den Landtagsakten sind das Hauptergebnis der Sammelarbeit. Am
                        bedauerlichsten ist der Verlust der Entwürfe. Nachforschungen nach den von
                        der steirischen Landschaft den Herrschern vorgelegten drei Entwürfen der <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n16/mode/1up" n="5"
              xml:id="S.5"/> Landgerichtsordnung
                        in den in Betracht kommenden Archiven, dem steirischen Landesarchiv und dem
                        k. k. Statthaltereiarchiv in Graz, den k. k. Statthaltereiarchiven in
                        Innsbruck und Prag, dem Landesarchiv des Königreichs Böhmen in Prag, ferner
                        im k. und k. Haus-, Hof- und Staatsarchiv, im k. und k. gemeinsamen
                        Finanzarchiv, im allgemeinen Archiv des k. k. Ministeriums des Innern und im
                        Archiv des k. k. Justizministeriums in Wien blieben vollständig erfolglos.
                        So erübrigte nichts, als einen schon wiederholt angezeigten, in seiner
                        Bedeutung jedoch bisher nicht richtig angesprochenen Entwurf, der sich in
                        einem Formelbuche des Klosterarchives von <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Stift_Rein">Reun</ref> befindet,
                        der Untersuchung zu Grunde zu legen. Diese Untersuchung ergab zunächst die
                        genaue Bestimmung der Reuner Aufzeichnung, die sich als Bruchstück des
                        Entwurfes III entpuppte, und ermöglichte in weiterer Folge die Festlegung
                        jener Abänderungen, die bei der endgültigen Reduktion des Gesetzestextes an
                        ihm vorgenommen wurden. Die Entwürfe I und II fehlen vollständig; wir sind
                        lediglich auf Mutmaßungen angewiesen. So bedauerlich diese Lücke ist, so
                        dürften doch die Ergebnisse der Untersuchung durch sie kaum wesentlich
                        beeinträchtigt worden sein. Die größte Wahrscheinlichkeit spricht dafür, daß
                        der Entwurf III sich so vollständig von den Entwürfen I und II
                        unterscheidet, daß von einem inneren, für das Verständnis des Gesetzes
                        relevanten Zusammenhang zwischen ihnen kaum die Rede sein kann. Für die
                        innere Rezeptionsgeschichte wäre die Verfolgung des Wandels in den
                        Rechtsideen, den die Vergleichung der in Verlust geratenen Entwürfe
                        aufzeigen müßte, gewiß nicht ohne Bedeutung; unser Zweck erfordert lediglich
                        die Herstellung einer Brücke zwischen dem Gesetzestexte und seinen
                        nachweisbaren Vorlagen. Für diesen Zweck reicht die Kenntnis des Entwurfes
                        III, der auf ganz neuen Vorbildern beruht, aus.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.4">
          <p> IV. Nach den früheren Andeutungen ist die Redaktionsgeschichte der
                        Landgerichtsordnung wesentlich beeinflußt durch den Interessengegensatz
                        zwischen Landesfürst und Ständeschaft. Daraus ergibt sich mit logischer
                        Notwendigkeit die Bedeutung jener Erscheinungen der allgemeinen Geschichte
                        für das Gesetzgebungswerk, welche auf das Kräfteverhältnis zwischen der
                        Herrschergewalt und der ständischen Macht bestimmend eingewirkt haben.</p>

          <p> Unter manchen anderen Umständen, die diesfalls in Betracht zu ziehen sind,
                        ragen zwei besonders hervor. Zunächst die beständige <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n17/mode/1up" n="6"
              xml:id="S.6"/> Kriegsgefahr, die den westeuropäischen
                        Staaten im 16. Jahrhundert mehr denn je durch das Osmanentum drohte, das bei
                        Mohács das selbständige Ungarn über den Haufen geworfen und damit die
                        Habsburger als Erben der Jagellonen in den jahrhundertelangen Kampf um die
                        Länder der Stephanskrone gedrängt hatte. Die Steiermark mußte als
                        östlichstes Vorwerk der habsburgischen Stammlande den Anprall des Islam am
                        ehesten und stärksten aushalten. An die steirischen Stände wurden daher auch
                        die größten Anforderungen zur Abwehr "des unmenschlichen Feindes des
                        christlichen Glaubens" gestellt. Die Verhandlungen darüber nehmen einen
                        großen Teil der Landtagsberatungen in Anspruch; die übrigen Aufgaben, damit
                        auch die Strafrechtskodifikation, mußten naturgemäß zurückstehen. Dazu
                        gesellt sich noch ein weiteres. Die Rolle des Bittenden, in der die
                        Herrscher auf den Landtagen zu erscheinen genötigt waren, brachte es mit
                        sich, daß sich die ständischen Postulate in den Fragen der inneren
                        Verwaltung weitgehender Berücksichtigung erfreuten. Daraus erklärt sich zum
                        Teile die sorgfältige Schonung der ständischen Prärogativen, die aus allen
                        steirischen Gesetzen des 16. Jahrhunderts, nicht zum wenigsten aus der
                        Landgerichtsordnung, zu erkennen ist. Ein weiterer, auf das
                        Gesetzgebungswerk nicht ohne Einfluß gebliebener Umstand ist im Beginne der
                        Reformation zu erblicken, jener großen religiösen Bewegung, die alsbald
                        politische Färbung annahm und im Entscheidungskampfe zwischen Ständen und
                        Landesfürst zum Losungsworte der auf ihre Volkstümlichkeit rechnenden Stände
                        wurde. Schon unter Kaiser Ferdinand, noch mehr unter Erzherzog Karl war der
                        überwiegende Teil der steirischen Herrenschaft evangelisch gesinnt; in den
                        Landtagsverhandlungen nimmt die Religionsfrage, alles andere zurückdrängend,
                        immer breiteren Raum ein. Trotzdem der Glaubensgegensatz an sich für die
                        Schaffung eines neuen Strafrechtes gewiß nicht förderlich war, weil sich
                        Kontroverspunkte in der Behandlung aller jener Straftaten ergeben mußten,
                        die mit der religiösen Überzeugung im Zusammenhange stehen, dürften doch in
                        dieser Richtung kaum viele Meinungsverschiedenheiten entstanden sein, weil
                        durch die Vorlage der Landgerichtsordnung, die Reichskarolina, der größte
                        Teil der strittigen Fragen durch Lösung im paritätischen Sinne aus der Welt
                        geschafft worden war. Nur in einigen wenigen Punkten ist der Einfluß der
                        Reformation auf den Text des Gesetzes über die <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n18/mode/1up" n="7" xml:id="S.7"/> Reichskarolina hinaus erkennbar. Daß
                        aber der Reformationsstreit das Werden des Gesetzes verzögert hat, weil die
                        Erledigung des ersteren weit wichtiger und drängender erschien als das
                        letztere, unterliegt keinem Zweifel.</p>
          <p> Diese äußeren Momente, denen sich noch manche andere anreihen ließen, z. B.
                        die Pestgefahr, die einige Male das Zusammentreten des Landtages und die
                        Beratung des Redaktionsausschusses verhindert hat, erklären die beinahe
                        fünfzigjährige Dauer der Kodifikationsarbeiten, die Teilnahmslosigkeit und
                        Unlust, die in den Korrespondenzen, Verhandlungen und Kommissionsberatungen
                        entgegentritt. Es ist das persönliche Verdienst Erzherzog Karls, des
                        steirischen Trajan, wie ihn ein naiver Schriftsteller zu Anfang des 19.
                        Jahrhunderts genannt hat, dem Zustande der Stagnation durch energisches
                        Eingreifen ein Ende gemacht zu haben. Nicht der Inhalt des Gesetzes, das
                        längst im Entwurfe fertig vorlag und nur mehr unwesentlich geändert wurde,
                        geht auf ihn zurück; aber das Zustandekommen des Gesetzes, das seinen Namen
                        trägt, ist sein Werk, dessen Notwendigkeit er wiederholt scharf betont, das
                        er mit zielbewußtem Eifer in verhältnismäßig kurzer Zeit zu Ende gebracht
                        hat.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.5">
          <p> V. Die Kodifikationsgeschichte des Gesetzes würde fragmentarisch bleiben,
                        wenn sie sich darauf beschränken wollte, die Entstehung des Gesetzes in
                        allen ihren Phasen zu schildern. Nicht als Erscheinung an sich darf ein
                        neues Gesetz aufgefaßt werden, sondern als Wirkung des vorausgegangenen.
                        Daraus ergibt sich mit Notwendigkeit die Pflicht, den Zusammenhang mit der
                        Rechtsentwicklung der Vorzeit herzustellen, nachzuweisen, aus welchen
                        Quellen der Gesetzgeber geschöpft hat. Die Untersuchung dieser Frage
                        schließt mit genaueren Ergebnissen ab, als die Entstehungsgeschichte. Denn
                        bei der von den Kodifikatoren eingeschlagenen Methode, aus bereits
                        vorliegenden Gesetzen die passend erscheinenden Bestimmungen zum größten
                        Teil wörtlich herüberzunehmen und zu einem neuen Gesetze zu vereinigen,
                        konnte es keine größeren Schwierigkeiten bereiten, die Vorlagen unseres
                        Gesetzes Artikel für Artikel zu erraten. Zudem gab die
                        Kodifikationsgeschichte so verläßliche Anhaltspunkte in dieser Richtung, daß
                        ein Fehlschluß kaum möglich ist.</p>

          <p> Nur bei einem geringen Bruchteil des Gesetzes konnte eine unmittelbare
                        Vorlage nicht nachgewiesen werden. Wir haben es hier <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n19/mode/1up" n="8" xml:id="S.8"/> teils mit nicht kontrollierbarem
                        Gewohnheitsrechte, teils mit frei geschaffenen Neuschöpfungen zu tun. Diese
                        letzteren sind jedoch verschwindend und können das Urteil, daß die
                        steirische Landgerichtsordnung ein geistloses Kompilationswerk mit
                        bedeutenden technischen Mängeln ist, nicht ändern.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="TA.5.1">
        <head>I. Abschnitt. Vorgeschichte der Landgerichtsordnung. Der erste Entwurf.</head>
        <div xml:id="TA.5.1.1">

          <p>I. Wann in Steiermark die kodifikatorischen Bestrebungen zur Schaffung
                        einheitlichen Strafrechtes einsetzen, ist eine bestrittene und bisher
                        unentschiedene Frage. Die eifrige Tätigkeit, die Kaiser Maximilian I. auf
                        gesetzgeberischem Gebiete entfaltete, hat die Vermutung wachgerufen, daß
                        unter ihm auch in Steiermark eine Strafrechtskodifikation nach dem Muster
                        der maximilianischen Halsgerichtsordnungen für Tirol, Österreich unter der
                        Enns und Laibach erfolgt sei. Hoegel<note
              n="8.1" place="foot">

              <!-- nicht verlinkt --> Hoegel, Geschichte des österr. Strafrechtes,
                            Heft 1 (Wien 1904), S. 28, 36.</note> hat diese Vermutung sogar als
                        "unzweifelhaft" bezeichnet und zur Begründung einerseits auf den Titel der
                        Landgerichtsordnung von 1574 hingewiesen, in dem das Gesetz ausdrücklich als
                        "Verbesserung" charakterisiert wird, anderseits <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+138+3">A. 138 III</ref> hervorgehoben, der den in die Systematik des Gesetzes
                        gar nicht hineinpassenden Rest einer verloren gegangenen steirischen
                        Malefizordnung darstellen soll. Wir wollen diese zwei Gründe vorläufig auf
                        ihre Stichhältigkeit prüfen und die Gegenargumente aus der Kodifikations-
                        und Quellengeschichte der Landgerichtsordnung von 1574 der späteren
                        Darstellung überlassen.</p>

          <p> Der Titel: "Des löblichen fürstenthumb Steyer land- und peinlich
                        gerichts-ordnung, im M.D.LXXIIII. jar verpessert, erleutert, verglichen und
                        aufgericht", der übrigens nur den <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)">Druckausgaben</ref> vorausgeht und der allein authentischen
                        Originalhandschrift des Gesetzes fehlt, sagt — unbefangen betrachtet —
                        nichts anderes, als daß durch das neue Gesetz der bisherige Rechtszustand
                        verbessert worden sei; keineswegs ist damit auf ein schon <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n20/mode/1up" n="9"
              xml:id="S.9"/> bestehendes früheres
                        Gesetz hingewiesen. Hätte ein solches wirklich existiert, so wäre nach
                        damaligem Sprachgebrauch kaum von einer "Verbesserung", sondern wohl von
                        einer "Erneuerung"<note
              n="9.1" place="foot">Die <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NÖstLGO.%201540">Landgerichtsordnung</ref> Ferdinands I. für Österreich unter der
                            Enns vom <date
                when="1540-01-12">12. Jänner 1540</date>, durch die die
                            maximilianische <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NÖstLGO.%201514%20(1528)">Halsgerichtsordnung</ref> vom <date
                when="1514-08-21">21. August
                                1514</date> ersetzt wurde, führt den Titel: "Reformation und
                            erneuerung der landgerichtsordnung, so weiland kaiser Maximilian
                            hochlöblicher gedechtnuß im erzherzogthum Österreych under der Enns
                            aufgericht hat." (<ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NÖstLGO.%201540">Wien 1549</ref> bei Mattheus und Johannes Singriener.)<lb/> Die
                                <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NÖstPolO.%201552">Polizeiordnung</ref> Ferdinands I. für die fünf
                            niederösterreichischen Lande vom 15. Oktober 1552, eine Weiterbildung
                            der Polizeiordnung vom <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NÖstPolO.%201542">1. Juni 1542</ref>, wird im <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NÖstPolO.%201552">Drucke</ref> (Wien 1552 bei Johann Syngriener) bezeichnet:
                            "Römischer zu Hungarn und Behaim ec. Küniglicher Maiestat Erzherzogen zu
                            Österreich ec. ordnung und reformation guter Polizei in derselben fünf
                            niderösterreichischen landen und fürstlichen grafschaft Görtz aufgericht
                            und erneuert, anno 1552."<lb/> Die steirische <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPolO.%201577">Ordnung guter Polizei</ref> vom 1. März 1577, durch welche die
                            vorerwähnte Polizeiordnung mit Wirkung für Steiermark beseitigt wurde,
                            führt den Titel: "Ordnung guter policei, wie soliche verneuert,
                            aufgericht und bestellt worden." (Augsburg 1577 bei Michael
                            Manger.)<lb/> Ob diese Beispiele auf einen unverrückbaren Sprachgebrauch
                            hindeuten, lasse ich dahingestellt; jedenfalls geben sie der oben
                            vertretenen Ansicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit.</note> gesprochen
                        worden. Auch die weiteren Ausführungen des Titels: "erleutert, verglichen
                        und aufgerichtet", welche auf die einzelnen Abschnitte der
                        Kodifikationsarbeit hinweisen, sprechen gegen die Schlußfolgerung Hoegels;
                        erläutert wurde der Landesbrauch durch seine schriftliche Fixierung; dieses
                        Elaborat wurde mit den bereits bestehenden Reichs- und Landesgesetzen
                        verglichen; schließlich erfolgte die Aufrichtung, das heißt, die endgültige
                        Festlegung des Gesetzestextes.</p>

          <p> Wie wenig übrigens der Schluß aus dem Titel der Druckausgaben zutreffend
                        ist, ergibt sich zur Evidenz aus der einen Bestandteil des Gesetzes
                        bildenden Vorrede. Erzherzog Karl bemerkt hier ausdrücklich: "Nachdem uns
                        fürkommen, das die ordnungen der land- und malefizgericht ... in unserm
                        fürstenthum Steyer ein zeit her durch die landrichter, pfleger und ander so
                        solch obrigkeit und handlungen zu verwalten haben, nit gleichmeßig, sonder
                        im ainem anderst, als in dem andern, in sachen gehandelt werden." Dieser
                        Passus, sowie insbesondere der Plural "Ordnungen", deutet darauf hin, daß
                        bisher ein einheitliches Recht für die Malefizhändel <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n21/mode/1up" n="10"
              xml:id="S.10"/> nicht bestanden hatte;
                        gemeint sind vielmehr die mannigfachen, fast für jeden Landgerichtsbezirk
                        verschiedenen Rechtsgewohnheiten, von denen einzelne ihre als "Recht" oder
                        "Ordnung" bezeichnete schriftliche Festlegung schon gefunden hatten. Der
                        Schluß ist wohl zwingend, dass der Erzherzog, wenn eine von seinen Vorfahren
                        erlassene Landgerichtsordnung für ganz Steiermark vorlag, diese in der
                        Vorrede zu seinem Gesetz eher genannt hätte, als die unverbindlichen
                        Rechtsaufzeichnungen der Stände. Schließlich betont die Vorrede, der
                        Erzherzog habe "die nachvolgund ordnung und erklärung mit rat gemainer
                        unserer landschaft in Steyer aufgericht, reformirt und gesetzt"; es fehlt
                        also hier das Wort: "verbessert", auf das die bekämpfte Ansicht so viel
                        Gewicht legt.<note
              n="10.1" place="foot">Der Ausdruck "reformirt" soll zur
                            Verstärkung von "aufgericht" und "gesetzt" darauf hindeuten, daß nun
                            eine vollständige Neuordnung des bisherigen Rechtszustandes
                            eintrete.</note>
          </p>
          <p>Daß <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+138+1">A. 138 I</ref> unseres Gesetzes ein aus einer vorkarolineischen
                        Halsgerichtsordnung stammendes Bruchstück ist, ist vollkommen klar. Allein
                        der weitere Schluß, daß diese Halsgerichtsordnung eine verschwundene
                        steirische gewesen sein müsse, ist durch nichts unterstützt. Die
                        Halsgerichtsordnungen der österreichischen Stammlande vor der Reichskarolina
                        weisen bedeutende inhaltliche und textliche Gleichheiten auf; namentlich die
                        Aufzählung der Straftaten, die in <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+138+1">A. 138 I</ref> übergegangen ist, findet sich mit geringen Abweichungen
                        in der Landgerichtsordnung für Osterreich unter der Enns vom 21. August 1514
                            (<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NÖstLGO.%201514%20(1528)&amp;fs=#31">§ 31-46</ref> der Hyeschen<note
              n="10.2" place="foot">Ausgabe von <ref
              target="/o:repat.hye-1844">Hye, Zeitschrift für österr.
                                Rechtsgelehrsamkeit, Jahrgang 1844, Bd. I, S. 372-386</ref>.</note>
                        Zählung) und in der <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KrainLGO.%201535">Landgerichtsordnung für Krain</ref> vom 18. Februar 1535.<note
              n="10.3"
              place="foot">Druck von Joseph Thaddäus Mayr (Laibach)
                            1684).</note> Bei dem Umstande, als, wie später zu belegen sein wird,
                        der Entwurf III unseres Gesetzes, der mit geringfügigen Änderungen zum
                        Gesetze erhoben wurde, eine "Vergreifung aus allen rechtmeßigen
                        Landgerichtsordnungen" darstellt, ist es einleuchtend, daß die Vorlage für
                        den <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+138+1">A. 138 I</ref> und für manche andere Stelle des Gesetzes eine dieser
                        Landgerichtsordnungen gebildet hat, ohne daß man zu dem Mythus einer
                        verschwundenen steirischen Malefizordnung, der schon an sich recht
                        unwahrscheinlich ist, seine Zuflucht zu nehmen brauchte.</p>
          <p>Tatsächlich lassen uns auch die sonstigen Nachrichten über die <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n22/mode/1up" n="11"
              xml:id="S.11"/> gesetzgeberischen
                        Arbeiten unter Kaiser Maximilian I. für unsere Frage vollständig im Stiche.
                        Allerdings sprach der Kaiser 1498 von einer Gerichtsordnung, "so wir in
                        unseren fürstenthum Steyr aufzurichten willens sein".<note
              n="11.1" place="foot">
              <ref
              target="/o:repat.luschin-1896-oesterrg-259-386#347">Luschin,
                                Öster. Reichsgeschichte, S. 347</ref>.</note> Allein diese
                        Inaussichtstellung bezieht sich höchstwahrscheinlich auf die Regelung des
                        Zivilprozesses, die in der "Ordnung des landsrechten in Steyer" von
                            1503<note
              n="11.2" place="foot">
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=SteirLR.(Bischoff)&amp;seite=g194-195">Bischoff, Steierm. Landrecht, S. 194</ref>; 

              <!-- nicht verlinkt -->
                            Luschin, a. a. O. S. 877.</note> zum Ausdruck kam. 1509 erklärte
                        Maximilian den Ausschüssen der fünf niederösterreichischen Lande, daß er
                        beabsichtige, "in jedem derselben unser land die recht und landgebrauch (zu)
                            reformieren";<note
              n="11.3" place="foot">
              <ref
              target="/o:repat.luschin-1896-oesterrg-259-386#347">Luschin, a. a. O. S.
                                347</ref>.</note> doch ist es, soweit das Strafrecht der Steiermark
                        in Frage steht, nur bei der Absicht des auch sonst mit manchen
                        unausgeführten Gesetzgebungsplänen beschäftigten Monarchen geblieben. So
                        erübrigen als Neueinführungen auf strafrechtlichem Gebiete aus der
                        Regierungszeit des Kaisers nur die Schaffung des steirischen
                        Bannrichteramtes im <ref
              target="http://dlib-drqedit.mpier.mpg.de/images/film/oes9ag16q/oes9ag16q_druck1=d0078.jpg">Augsburger Libell vom 10. April 1510</ref>,<note
              n="11.4" place="foot">Steirische Landhandfeste (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirLHf. 1583;&amp;fs=Bl.+35+v">Druck durch Michael Manger, Augsburg 1583), S. 45</ref>. —
                            Vergleiche über die Anfänge des steirischen Bannrichteramtes die
                            wertvolle Studie von 

              <!-- nicht verlinkt --> Mell, Zeitschrift für
                            steirische Geschichte, 1904, 2. Jahrg. Heft 3 und 4.</note> wodurch das
                        Bedürfnis nach Vereinheitlichung des Strafrechtes zweifelsohne bedeutend
                        vermehrt wurde, sowie das generelle Verbot der Ledigung um Geld bei
                        Totschlägen im ersten <ref
              target="http://dlib-drqedit.mpier.mpg.de/images/film/oes9ag16q/oes9ag16q_druck1=d0103.jpg">Innsbrucker Libell</ref> vom <date
              when="1518-05-24">24. Mai
                            1518</date>.<note n="11.5" place="foot">
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirLHF. 1583&amp;fs=51">Steirische Landhandfeste, S. 51</ref>. Über die Bedeutung dieses
                            Verbotes, durch welches der alte Sühnevertrag mit der Sippe des
                            Entleibten zu Gunsten der öffentlichen Strafe beseitigt wurde, vergl.
                            

              <!-- nicht verlinkt --> Wahlberg, Über die Maximil.
                            Halsgerichtsordnungen, in Haimerls Vierteljahresschrift, Bd. 4 (1850),
                            S. 131-158. Das Verbot ist dann auch in unser Gesetz selbst (<ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+15+1">A. 15 I</ref> u.a.) übergegangen; vergl. unten <ref target="#73">S.
                                73 ff.</ref>
            </note> Eine irgendwie geartete Spur, daß der Kaiser,
                        der sieben Monate nach den Innsbrucker Verhandlungen die Augen schloß, eine
                        Malefizordnung für die Steirer erlassen hätte, existiert nicht.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.5.1.2">

          <p>II. Der erste aktenmäßige Beleg, der auf die Absicht, das steirische
                        Strafrecht einheitlich zu gestalten, schließen läßt, stammt aus dem
                        siebenten Jahre der Regierung des Nachfolgers Maximilians in den
                        österreichischen Stammlanden, des damaligen Erzherzogs Ferdinand. In einer
                        vom <date when="1525-10-25">Sonntag nach St. Ursula (22. Oktober)</date>
            <pb facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n23/mode/1up" n="12"
              xml:id="S.12"/> 1525 datierten
                        Instruktion der steirischen Landschaft an ihre Gesandten zum erzherzoglichen
                        Hofe werden diese, die Herren Siegmund v. Dietrichstein, Hans v. Auersperg,
                        Achaz Schrott und Adam v. Holleneck, beauftragt, "die F. D. von wegen des
                        landgericht zu Wollkhenstein zu bitten genedig einsehung zu thuen und darinn
                        guete reformation aufzurichten, damit die Unterthanen nit, wie bisher
                        bescheen, beschwärt und belestiget, sonder dermaßen reformiert, wie es in
                        andern landgerichten im land pillicher weiß gehalten soll werden, ordnung
                            geben".<note
              n="12.1"
              place="foot">Konzept im St. L. A., Landtagsakten
                            1525. Die Aufschrift dieser Stelle lautet: "Landgericht
                            Wolkenstein".</note> Im Zusammenhang damit ist ein Beschluß des
                        ständischen Ausschusses, der am Pfinztag nach Weihnachten <date
              when="1525-12-28">(28. Dezember) desselben Jahres</date> in Bruck a. d.
                        Mur gefaßt wurde:<note
              n="12.2" place="foot">St. L. A., Landtagsratschläge,
                            Bd. 1, S. 13 a.</note> "Landgerichtsbrief im Ennstal ze übersehen,
                        beschwärlich artikl herauszuziehen und bitten, darzuhalten, wie ander
                        landgericht. Dieweil kaiser Friderich anzaigt, er welle genedigelich
                        bedenkhen, dasselb zu ordnen."</p>

          <p> Aus diesen Notizen läßt sich beiläufig das Vorgefallene erraten. Aus dem
                        Ennstal, das in seiner ganzen Ausdehnung zum Landgerichte Wolkenstein
                        gehörte, waren offenbar Beschwerden über Mißbräuche in der Strafrechtspflege
                        eingelaufen. Es ist zwar kaum anzunehmen, daß sich die Mißstände beim
                        Wolkensteiner Landgerichte von den damals und später sehr im argen liegenden
                        Verhältnissen bei den übrigen Landgerichten wesentlich unterschieden. Allein
                        die Mehrheit der steirischen Landschaft betrachtete die Sonderstellung des
                        Landgerichtes im Ennstal, das durch eine eigene, von Kaiser Friedrich 1478
                        verliehene Landgerichtsordnung<note
              n="12.3" place="foot">Abgedruckt bei
                            Bischoff-Schönbach, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g028">Weistümer, VI, S. 28 (Nr. 8)</ref> [Vgl. die <ref
              target="/o:repat.1478-wolkenstein">Transkription</ref> H.S.].</note>
                        autonom beordnet war, das als größtes im Lande schon im 15. Jahrhundert
                        seinen eigenen kaiserlichen Bannrichter hatte,<note
              n="12.4" place="foot">

              <!-- nicht verlinkt --> Mell, a. a. O. S. 7, Anm. 1.</note> mit
                        Mißbehagen; sie befürchtete nach einer etwas späteren Quelle,<note
              n="12.5" place="foot">Memorial vom <date
                when="1539-10-01">1. Oktober
                                1539</date>, St. L. A. Landtagsakten 1539. Vergl. unten <ref target="#82">S. 82 ff.</ref>

            </note> es könnten die Sachen so
                        verstanden werden, "als ob es (d. h. das Landgericht Wolkenstein) nit in
                        disem fürstenthum gelegen". Aus diesem politischen Grunde nahm man die
                        erhobenen Beschwerden bereitwilligst auf und <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n24/mode/1up" n="13"
              xml:id="S.13"/> ergriff die Gelegenheit, beim
                        Erzherzog darauf hinzuweisen, es sei dringend notwendig, für sämtliche
                        Landgerichte eine Ordnung zu erlassen, in der auch die bisherige rechtliche
                        Selbständigkeit des Wolkensteiner Landgerichtes aufgehen müsse. Welchen
                        Bescheid der Erzherzog der ständischen Gesandtschaft erteilte, wissen wir
                        nicht; sicher ist aber, daß die Angelegenheit nicht einschlief, sondern daß
                        die Stände zwei Monate später darangingen, ihre Angriffe gegen die Autonomie
                        des Wolkensteiner Landgerichtes durch das Herausgreifen besonders
                        bedenklicher Bestimmungen aus der Wolkensteiner Landgerichtsordnung zu
                        substanziieren. Der vielleicht aufgeworfenen grundsätzlichen Frage, ob die
                        Änderung des von dem Vorfahren des Erzherzogs gesetzten Rechtes überhaupt
                        zulässig sei, suchte man, wie die Schlußworte des Brucker Beschlusses
                        andeuten, offenbar mit dem Hinweise auf die Schlußklausel der Wolkensteiner
                        Landgerichtsordnung zu begegnen, in der Kaiser Friedrich sich und seinen
                        Erben das Recht vorbehält, die Ordnung zu mehren oder zu mindern, zu
                        verändern und nach Gefallen zu widerrufen.<note
              n="13.1"
              place="foot">"Doch
                            behalten wir uns unsern erben und nachkomen in obberuerter unser ordnung
                            und sazung bevor, die zu mern und zu mindern zu veraendern und genzlich
                            abzethun und zu widerrufen wie uns das gefellt ungeverlich."</note> Die
                        weiteren Schritte der Landschaft gegen die Wolkensteiner Autonomie entziehen
                        sich mangels quellenmäßiger Belege unserer Kenntnis. Festzuhalten ist
                        jedoch, daß mit diesem Auftreten die Kodifikationsbestrebungen ihren
                        historischen Anfang nehmen und daß, wie wir später sehen werden, gerade der
                        Widerstand der auf ihr Sonderrecht eifersüchtigen Landgerichtsinhaber von
                        Wolkenstein, der einflußreichen <ref target="https://de.wikisource.org/wiki/BLK%C3%96:Hofmann_auf_Gr%C3%BCnb%C3%BCchl_und_Strechau,_Freiherren-_und_Grafenfamilie">Freiherren Hofmann v. Grünbüchel</ref>, sie durch längere Zeit
                        verzögerte.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.5.1.3">

          <p>III. Die Landschaft scheint alsbald nach den erwähnten Präliminarien
                        darangegangen zu sein, den Brauch, der bei den steirischen Landgerichten
                        gehalten wurde, schriftlich zu fixieren und damit den Entwurf I der
                        Landgerichtsordnung zu verfassen. Daß ihm noch Verhandlungen mit dem
                        Herrscher vorangegangen sind, ist zweifellos. Leider mangeln uns für die
                        nächste Zeit aktenmäßige Nachrichten; wir finden nur eine wenig verläßliche,
                        die Quelle verschweigende Notiz bei Muchar:<note
              n="13.2" place="foot">
              <ref target="http://bks0.books.google.at/books?id=y6YJAAAAIAAJ&amp;pg=PA360">Muchar, Geschichte des Herzogthumes Steiermark (Grätz 1867), Bd.8,
                                S. 360</ref>. Vergl. auch 
              <!-- nicht verlinkt --> Krones, Die
                            landesfürstlichen Patente der Herrscherzeit Maximilians I. und
                            Ferdinands I., in den Beiträgen zur Kunde steierm. Geschichtsquellen,
                            19. Jahrg. (1883), 
              <!-- nicht verlinkt --> S. 18.</note> "Nach seiner
                        feierlichen <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n25/mode/1up" n="14"
              xml:id="S.14"/>
                        Krönung in Prag war König Ferdinand auf kurze Zeit nach Wien gegangen. Dort
                        erließ er am <date when="1527-03-28">28. März 1527</date> an die
                        steiermärkische Landschaft Befehl, um den so sehr allenthalben zunehmenden
                        Räubereien, Totschlägen und lasterhaften Übeltaten Einhalt zu tun, für alle
                        Richter auf dem Lande eine neue Ordnung aufzurichten und mit Strenge
                        aufrecht zu halten." Diese Nachricht läßt den Zweifel offen, ob der König
                        eine Landgerichtsordnung haben wollte oder ob es ihm nur darum zu tun war,
                        eines der damals häufigen Verbote der Ledigung der Totschläger um Geld zu
                        erlassen; es ist aber vielleicht eine Anspielung auf die Wolkensteiner
                        Streitfrage, daß die Regelung für alle Richter "auf dem Lande" (soll wohl
                        heißen: "Landrichter") gelten sollte.</p>
          <p>Am <date
              when="1529-12-13">13. Dezember 1529</date> beschließt die auf dem
                        Landtage in Bruck versammelte Landschaft die Aufrichtung der
                            Landgerichtsordnung.<note
              n="14.1"
              place="foot">"Gemain landschaft
                            ratschlag im landtag zu Bruckh, den dreizehenden tag decembris anno im
                            29. beratschlagt.<lb/> Neu ordnung landsrechten ze ubersehen,
                            deingtwichen landgerichtsordnung auch aufrichten." St. L. A.,
                            Landtagsratschläge, Bd. 1, S. 86.</note> Dieser Beschluß muß — und zwar
                        entweder noch am Landtage selbst oder kurz danach — verwirklicht worden
                        sein; ein ständischer Ausschuß hat ohne Beteiligung landesfürstlicher
                        Kommissäre das steirische Gewohnheitsrecht aufgezeichnet und in die Form
                        eines Gesetzentwurfes gebracht, der nun der Genehmigung des Landesfürsten,
                        dem er alsbald vorgelegt wurde, bedurfte. König Ferdinand hat diesem
                        Vorentwurfe eine Erledigung des Inhaltes angedeihen lassen, daß ihn eine aus
                        landesfürstlichen Räten und landschaftlichen Abgeordneten gemischte
                        Kommission beraten, auf Grund erzielter Einigung einen neuen Entwurf
                        ausarbeiten und diesen zur landesherrlichen Bestätigung vorlegen solle.
                        Diese Vorgänge füllen die Zeit bis zum Septemberlandtag 1530 aus.
                        Wahrscheinlich auf diesem Landtage wurden die undatierten landschaftlichen
                        Beschwerartikel überreicht, die sich in den Landtagsakten von 1530
                            finden.<note
              n="14.2"
              place="foot">Eine Kopie derselben Beschwerartikel
                            erliegt in St. L. A., Landtagsakten l538, mit der Schlußbemerkung:
                            "Ainer E. L. viler monirter beschwärpünkt an Ihr K. M. abgeben sino dato
                            et anno."</note> Unter Punkt 3 dieser Beschwerartikel erklärt die
                        Landschaft: "Wiewol die K. M. auf ainer E. L. underthenigist anlangen etlich
                        I. M. Räte und personen zu verfassung und beratschlagung der
                        landgerichtsordnung in Steier verordent und <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n26/mode/1up" n="15" xml:id="S.15"/> allergenedigst bewilligt, das ain E.
                        L. aus ierem mitl auch etlich personen, die I. M. zuvor benent worden sein,
                        darzue fürnemen solle, dem ist ain E. L. also ierestails ganz gehorsamlich
                        nachkhomen, sich zu angezaigter beratschlagung mit ieren personen auf ain
                        angesetzten und benenten tag gerecht und gefaßt gemacht, aber die saumsal
                        solcher unvolziehung ist allain an denselben I. M. verordenten bißheer, und
                        nit an ainer E. L. erwunden. Demnach ist ir, der L. gehorsamist und
                        hochvleißigist bitt, Ir K. M. welle angerüert beratschlagung nochmals zum
                        eehisten und furderlichisten von neuem fürzunemen und zu beschehen
                        verfuegen, damit die alsdann nach noturftig beratschlagung I. M. ierem
                        begeren nach zu genedigister bestätigung fürgebracht werden möge, und das in
                        sölcher ordnung alle landgericht im land Steier begriffen, und khains
                        darinnen, damit merer ierrung verhuet, gesondert noch ausgeschlossen werde,
                        wie I. M. mit gnaden zu thain wissen." Die Klage, daß die königlichen
                        Kommissäre zu den angesetzten Terminen nicht erscheinen und dadurch die
                        Kodifikation verzögern, erhebt sich hier zum ersten Male; sie sollte sich
                        später noch öfters wiederholen. Daß die Wolkensteiner Frage noch ungelöst
                        war, ergibt sich aus dem scharf betonten Verlangen der Landschaft, die neue
                        Ordnung müsse alle Landgerichte gleichmäßig umfassen.</p>

          <p>Trotzdem die Erledigung der Beschwerartikel selbst fehlt, scheinen sie,
                        soweit sie wenigstens die Landgerichtsordnung betreffen, nicht ganz ohne
                        Wirkung geblieben zu sein. Ein Jahr später — am Novemberlandtag 1531 —
                        stellt die Landschaft fest, es sei von der Regierung zu Wien auf Anhalt der
                        Verordneten für den <date
              when="1531-12-01">1. Dezember 1531</date> ein Tag
                        zur Aufrichtung der Landgerichtsordnung gewährt worden. Man könne aber
                        diesen Termin wegen des währenden Landtages nicht einhalten und solle daher
                        bei der Regierung um Erstreckung angehalten werden. Die Verordneten sollen
                        sich der Sache annehmen und sechs Personen zur Beratung entsenden. Hiezu
                        werden gleichzeitig die Herren Andreas Steinacher, Gall v. Ragnitz, Bernhard
                        v. Teuffenbach, Hans Welzer, Gabriel Stubich und Franz v. Liechtenberg
                        gewählt; doch deutet die Bemerkung: "aber khainen darzue bewegen khünen"
                        darauf hin, daß die Gewählten wenig Lust bezeugten, sich ihrer Aufgabe zu
                            widmen.<note
              n="15.1" place="foot">Der Landtagsratschlag dauert vom
                                <date
              when="1531-11-12">12. November 1531</date> und findet sich St.
                            L. A., Landtagshandl., Bd. 9, S. 49-55.</note> Es scheint also <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n27/mode/1up" n="16" xml:id="S.16"/> damals die
                        Angelegenheit nur lässig und formell betrieben worden zu sein.</p>

          <p>Die Verordneten verloren jedoch die Sache nicht aus dem Auge. Als die
                        Landschaft dem am Margaretentage 1531 ergangenen königlichen Gebote, die
                        anfangs 1532 in Innsbruck zusammentretende Beratung der
                        niederösterreichischen Lande zu beschicken, folgend eine neungliedrige
                        Gesandtschaft nach Innsbruck entsendete, wies man die Gesandten in der
                        Instruktion vom 1. Dezember 1531<note
              n="16.1" place="foot">St. L. A.
                            Landtagshandl., Bd. 4, S. 112.</note> auch an, sich um die
                        Landgerichtsordnung zu bekümmern. Man machte — offenbar deshalb, weil bei
                        der Dringlichkeit der Sache die langwierige neuerliche Durchberatung
                        vermieden werden sollte — den nochmaligen Versuch, vom König im kurzen Wege
                        die Bestätigung des gleichzeitig zur Wiedervorlage gebrachten ständischen
                        Entwurfes zu erlangen. Die Instruktion sagt diesfalls: "Dergleichen ist K.
                        M. vormals ain landgerichtsordnung in schrift verfaßt fürbracht und durch
                        uns um bestätigung derselben angelangt worden, daßelb aber über mer
                        beschehen sollicitiern bisheer nit erlangen können. Und damit aber
                        meniglich, so in disen gerichten ze thun haben mögen, was von recht darinn
                        zu handeln ist, demnach sollen unser gesandten die obbemelten perkhrechts-
                        und landgerichtsordnung, welche inen hieneben zuegestellt sein, der K. M.
                        abermals furbringen, und I. M. um bestätigung derselben von neuem
                        undertheniglich anlangen."</p>

          <p>Ein Jahr verging, bevor sich der König zur Beantwortung der von der
                        steirischen Gesandtschaft am Innsbrucker Tage vorgebrachten Wünsche
                        entschloß. Die Entscheidung, von Innsbruck unterm 8. Jänner 1533 datiert,
                        lautet bezüglich der Landgerichtsordnung ablehnend und ausweichend: "das von
                        wegen der landgerichtsordnung sein K. M. notturftig angesehen, dieselbig
                        durch etlich S. M. rät, so nit landleit sein, zu beratschlagen und zu
                        übersehen lassen, welchs sein K. M. auch nunmalen verordnet hat und in khürz
                        übersehen wirt, so will sich alßdann Sein K. M. verer daruber mit gnaden
                        entschließen und einer L. darnach genediglich eröffnen."<note
              n="16.2"
              place="foot">St. L. A. Landtagshandl., Bd. 5, S. 17.</note> Man sieht: die
                        Bemühungen der Gesandten, den König kurzerhand zur Genehmigung des einseitig
                        ausgearbeiteten Entwurfes zu veranlassen, waren vollständig gescheitert.<pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n28/mode/1up" n="17" xml:id="S.17"/>
          </p>

          <p>Die Ankündigung des Königs, den landschaftlichen Entwurf durch nicht der
                        Landschaft angehörige Räte begutachten zu lassen, scheint nun der Landschaft
                        sehr gegen den Strich gegangen zu sein. Man befürchtete wohl, daß der
                        Hauptstreitpunkt, die Beseitigung der Wolkensteiner Autonomie, zu Ungunsten
                        der Landschaft erledigt werden könne; man mußte auch besorgen, daß gewisse,
                        auf die in Anspruch genommenen Vorrechte der Ständeschaft Bezug habende
                        Partien des Entwurfes einer objektiven Prüfung nicht standhalten könnten. Es
                        wurde daher beschlossen (20. Jänner 1533), am königlichen Hofe durch den
                        Einfluß des Hofkammersekretärs Christoph Adler, einer in steirischen
                        Angelegenheiten öfters beschäftigten Persönlichkeit mit weit reichenden
                            Beziehungen,<note
              n="17.1" place="foot">

              <!-- nicht verlinkt --> Krones,
                            Beitr. zur Kunde steierm. Geschichtsquellen, 18. Jahrg. S. 130,
                            Anm.</note> einen Stimmungswechsel herbeizuführen und den Boden für eine
                        persönliche Vorstellung des an den Hof zu schickenden Landeshauptmannes
                        Seyfried v. Windischgrätz vorzubereiten.<note
              n="17.2"
              place="foot">St. L.
                            A. Landtagshandl., Bd. 5, S. 26a.</note> Der Brief an den genannten
                        Beamten, der in den Akten kurzweg mit "Adlerschreiben" bezeichnet ist,
                        enthält folgende charakteristische Stelle: "In sonderhait bitten wir euch
                        auch, nachdem etlich artigl in der K. M. des gesandten gegeben beschaid und
                        antwort ausstendig beliben, fürnemlich landgerichts Wollckhenstain halben,
                        daruber Ir K. M. irem anzaigen nach etlich räte, so nit landleit sein, die
                        sachen zu beratschlagen verordnen welle, bedenken wir samt den andern herrn
                        und landleiten, dieweil dieselben gestalt und gelegenhait dises land, auch
                        irer freihaiten und gebreuch nit wissen tragen möchten, das wenig fruchtpars
                        damit außgericht, noch vollzogen wurde, wellen aber das zur furderung nit
                        abgeschlagen haben, mit vermeldung, wo darinnen gemainer landschaft freihait
                        zuwider oder ungleichmeßigs gestellt wurde, daßelb nit anzunemen noch zu
                        bewilligen, darinnen wellen ainer L. noturft nach bedacht sein."<note
              n="17.3" place="foot">St. L. A. Landtagshandl., Bd. 5. S. 31a.</note>3)
                        Die Erklärung, gegen alle der Landesfreiheit widersprechenden Neuerungen und
                        gegen die Isolierung des Wolkensteiner Landgerichtes zu protestieren, läßt
                        an Schärfe nichts zu wünschen übrig und bezeugt den Unmut der Landschaft
                        über den Mißerfolg ihrer Gesandten.</p>
          <p>Am 8. Mai 1533 kehrte der Landeshauptmann von seiner <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n29/mode/1up" n="18"
              xml:id="S.18"/> Reise an den königlichen Hof zurück
                        und berichtete den Verordneten über das Ergebnis seiner Bemühungen. Er
                        scheint die Nachricht gebracht zu haben, daß er zu spät gekommen, die
                        Entscheidung über den Entwurf bereits gefallen sei. Schon hatte man
                        beschlossen, wegen der Landgerichtsordnung nochmals an den Hof zu
                            schreiben,<note
              n="18.1"
              place="foot">St. L. A. Landtagshandl., Bd. 5,
                            S. 61a.</note> als die Antwort des Königs, von Wien am <date
              when="1533-05-08">8. Mai 1533</date> datiert,<note n="18.2"
              place="foot">St. L. A., Landtagshandl., Bd. 5, S. 64.</note> eintraf. Bereits seit
                        dem 22. Februar 1533 war dieser im Besitze eines Gutachtens der
                        oberösterreichischen Regierung<note
              n="18.3"
              place="foot">Findet sich im k.
                            k. Statthaltereiarchiv Innsbruck in einem Kopialbuch: "An die röm. kün.
                            Mt. 1532-35", fol. 169.</note> über den steirischen Entwurf, das sich
                        dahin aussprach, es fehle den Regimentsräten die hinreichende Kenntnis des
                        steirischen Landesbrauches, um den Entwurf verläßlich zu beurteilen. Der
                        König möge, falls er ein genaues Gutachten wünsche, einen des Landesbrauches
                        kundigen Sachverständigen beiordnen; überdies wäre es dienlich, wenn die auf
                        dem Regensburger Reichstage in Druck gelegte Halsgerichtsordnung
                        beigeschafft und bei Begutachtung des Entwurfes zu Rate gezogen würde. Diese
                        negative Äußerung spiegelt sich im Bescheid des Königs wieder. Er befiehlt:
                        "das ain L. zu nagsten landtagen aus ir drei verstendig und teuglich
                        landleit, die kein landgericht haben, und aber drei von denen, die
                        landgericht haben, fürnemen und verordnen, so benennt sein K. M. für sich zu
                        denselben auch drei ir rät, nemlichen S. M. landßhaupman und viztum in
                        Steir, und Hannsen Haugn, welch all sich sollen eines fueglichen geraumen
                        tags und gelegen plaz vergleichen, daran sie zusamen khomen und bemelt
                        ordnung der landgericht in Steir ausgeschlossen das landgericht zu
                        Wollckhenstain, welchs sein K. M. darein zu ziehen aus beweglichen ursachen
                        nit gelegen ist, beratschlagen und verfassen, und darnach seiner K. M.
                        zuesenden sollen. So will sich sein K. M. alßdann darin ersehen und weiter
                        daruber genediglich entschließen." Die Befürchtungen der Landschaft waren
                        also eingetroffen; die Landgerichtsordnung war auf den zeitraubenden Weg der
                        Beratung durch einen neungliedrigen gemischten Ausschuß gedrängt worden und
                        überdies hatte der König dezidiert erklärt, daß das Landgericht Wolkenstein
                        seine Sonderstellung behalten solle. Die "beweglichen Ursachen" dieses
                        letzten Entschlusses waren wohl <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n30/mode/1up" n="19" xml:id="S.19"/> die Vorstellungen des am königlichen
                        Hofe sehr einflußreichen Landgerichtsinhabers von Wolkenstein, Hans Hofmann
                        v. Grünbüchel, gewesen.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.5.1.4">
          <p>IV. Durch diese Entscheidung trat in der Reformaktion ein beinahe
                        achtjähriger Stillstand ein. Die Landschaft hatte kein Interesse an einer
                        Landgerichtsordnung, die für das Ennstal nicht gelten sollte; der König war
                        viel zu sehr durch andere Sorgen in Anspruch genommen, um sich für das
                        steirische Strafrecht und seine Reform besonders zu erwärmen. So bietet die
                        Zeit von 1533 bis 1541 das Schauspiel unfruchtbaren Hin- und Herschreibens
                        von der Landschaft zum König und umgekehrt, ohne daß dadurch der Zweck auch
                        nur einen Schritt gefördert worden wäre.</p>
          <p>Im Hoftaiding vom <date when="1533-12-01">1. Dezember 1533</date>
            <note n="19.1"
              place="foot">St. L. A. Hoftaiding — Landrecht, 480, VII.</note>
                        beschließt man, die Herren, "so der landgerichtsordnung zu handlen
                        fürgenomen", zu betreiben. Erfolg hatte diese Urgenz nicht, und zwar zufolge
                        des Ausbleibens der landesfürstlichen Kommissäre. Als man daher in der
                        zweiten Hälfte 1534 den Grafen Georg v. Montfort und den Freiherrn Erasmus
                        v. Trautmannsdorf als landschaftliche Gesandte an den königlichen Hof
                        schickte, gab man ihnen in der Instruktion auch den Auftrag: "damit dieselb
                        aufgericht landgerichtsordnung abgesehen und beratschlagt würd, demnach
                        sollen die gesandten nochmalen an die K. M. undertheniglich langen und
                        bitten, damit I. M. dieselbige comissari furderlich herein in das land Steir
                        ordnen wellen, auf das der K. M. comissari und ander landschaft zugeordnet
                        dieselbig landgerichtsordnung übersehen und beratschlagen und alle
                        landgericht im land Steier in derselbig ordnung betriben und kain
                        landgericht davon ausgeschlossen noch gesondert werd, wie ir K. M. mit
                        gnaden zuthuen wissen."<note
              n="19.2"
                place="foot">St. L. A. Landtagsakten
                            1524. Die Instruktion ist nach dem <date when="1534-06-08">8. Juni
                                1534</date> verfaßt worden. Im Konzept findet sich noch eine Polemik
                            gegen die Wolkensteiner Antonomie, die aber von anderer Hand gestrichen
                            ist.</note> Es scheinen übrigens auch finanzielle Schwierigkeiten
                        eingetreten zu sein; denn in derselben Instruktion wird darüber geklagt, daß
                        die königlichen Kommissarien nicht mit Zehrung versehen worden seien und
                        daher nicht reisen konnten.</p>
          <p>Mit Bescheid vom <date when="1535-01-16">16. Jänner 1535</date>
            <note n="19.3"
              place="foot">St. L. A., Landtagshandl., Bd. 6, S.
                            114a-115.</note> erledigt der König die von dieser Gesandtschaft
                        vorgetragenen Wünsche. Er erklärt sich <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n31/mode/1up" n="20" xml:id="S.20"/> nochmals bereit, drei Kommissarien zu
                        ernennen, die mit sechs landschaftlichen Kommissionsmitgliedern zu einer
                        Beratung zusammentreten, den Entwurf der Landgerichtsordnung von Artikel zu
                        Artikel durchberaten und ihr Elaborat dem König zur Bestätigung unterbreiten
                        sollen. Den Unterhalt für die landesfürstlichen Kommissarien werde der König
                        tragen, wogegen die sechs landschaftlichen Abgeordneten von der Landschaft
                        unterhalten werden müßten. Man solle die letzteren wählen und dem König
                        anzeigen, der dann auch seine Wahl treffen werde. In der Wolkensteiner Frage
                        jedoch bleibt der Standpunkt des Hofes unerschüttert: "Doch so will I. M.
                        hierinn das landgericht Wolckenstain, so seine sondere fürstliche hoch- und
                        oberkhait hat, ausgeschlossen haben, also das daßelb diser
                        landgerichtsordnung nit underworfen, noch derselben zu geloben verpunden
                        sein solle."</p>

          <p>Gegen diesen Standpunkt sind die Gesandten in ihrer Replik vorstellig
                        geworden. Über den Erfolg ihrer Bemühungen belehrt uns die neuerliche, vom
                            <date
              when="1535-02-11">11. Februar 1535</date> datierende königliche
                            Antwort<note
              n="20.1"
              place="foot">St. L. A. Landtagshandl., Bd. 6, S.
                            123a.</note>: "Zum dritten von wegen aufrichtung und beratschlagung der
                        landgerichtsordnung, das ain E. L. etwas beschwerung tregt, das das
                        landgericht Wolckhenstain in solcher landgerichtsordnung ausgeschlossen sein
                        solle, will die K. M. denen, so I. M. derhalber verordnen wirdet, bevelch
                        thun, das sie sich der gebreuch alten herkommens, freihaiten und
                        gerechtigkaiten der herschaft Wolgkhenstain mit fleis erkhöndigen und
                        dieselben gegen gemains lands aufgerichten landsordnung erwegen und
                        beratschlagen, und alßdann wie sie die sachen in erkondigung befinden,
                        daßelb I. M. und fürnemlich ob sölch freihaiten und gebreuch stat haben
                        mögen, und gemainem nuz und wesen dienstlich sein, samt irem rat und
                        guetbedunkhen berichten sollen. Darauf will sich I. M. alßdann verer
                        desselben willen gefallen und gelegenhait nach bedenkhen, und ain landschaft
                        darinn mit gnaden bevolen haben." In einem Punkte also hatte der König
                        nachgegeben; er wollte die Entscheidung, ob die Wolkensteiner
                        Selbständigkeit aufrecht bleiben solle oder nicht, von dem Gutachten seiner
                        in der Kodifikationskommission sitzenden Räte abhängig machen. Die Gebräuche
                        und Freiheiten des Ennstaler Landgerichtes sollten erhoben und mit der
                        Landgerichtsordnung verglichen werden; nach <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n32/mode/1up" n="21" xml:id="S.21"/> dem Ergebnisse dieser Prüfung sollte
                        beurteilt werden, ob die Aufrechterhaltung von Vorteil sei oder nicht.</p>

          <p>Zu dieser Arbeit kam es jedoch nicht, und zwar deshalb, weil die
                        Kodifikationskommission überhaupt nicht zusammentrat. Zwar wurden nach einer
                        Bemerkung in den Landtagshandlungen von 1535<note
              n="21.1" place="foot">St.
                            L. A., Landtagshandl., Bd. 6, S. 1a.</note> am <date
              when="1535-06-02">2. Juni 1535</date> Erhard v. Polheim, Ladislaus v. Radmannsdorf, Adam
                        v. Holleneck, Seyfried v. Windischgrätz, Andreas Steinacher, Balthasar v.
                        Altenhaus, Wolfgang v. Stubenberg und Georg v. Truebneck<note
              n="21.2"
              place="foot">Daß acht Personen an Stelle der verlangten sechs namhaft
                            gemacht wurden, dürfte sich daraus erklären, daß man zwei zu
                            Ersatzmännern bestimmte, falls der eine oder andere verhindert sein
                            sollte.</note> zu ständischen Mitgliedern der Kodifikationskommission
                        gewählt; in den Beschwerartikeln vom <date
              when="1535-07-05">5. Juli
                            1535</date>,<note n="21.3"
              place="foot">St. L. A., Landtagshandl., Bd.
                            1, S. 119a und Bd. 6, S. 8491.</note> die den landschaftlichen
                        Gesandten Erhard v. Polheim und Christoph Weltzer zur Sollizitierung
                        mitgegeben wurden, teilte man dem König die vollzogene Wahl mit und bat um
                        Namhaftmachung der landesfürstlichen Delegierten und Einleitung der
                        Beratung. Der König entsprach wenigstens dem ersteren Verlangen und erklärte
                        in der Erledigung dieser Beschwerartikel de dato Wien <date
              when="1535-10-19">19. Oktober 1535</date>,<note n="21.4"
              place="foot">St. L. A., Landtagshandl., Bd. 1, S. 127 und Bd. 6, S. 125a.</note> daß
                        er seinerseits seinen Rat und Vizedom in Steier Michael Meichsner, Hans
                        Freiherrn v. Thurn und zum Kreuz, den Pfleger von Arnfels Erasmus v.
                        Trautmannsdorf und Dr. Konrad Hohenburger zu Kommissionsmitgliedern ernannt
                        habe und ihnen unter einem befehle, die verfaßte Landgerichtsordnung
                        artikelweise durchzuberaten. Allein schon am Hoftaiding im November
                            1535<note
              n="21.5"
              place="foot">") St. L. A., Landtagshandl., Bd. 6, S.
                            182183.</note> beschließt man, "Ir M. anzulangen, das sölch
                        beratschlagung der unvermeidlichen augenscheiniglichen noturft nach ir
                        fürderliche und würkhliche volziehung [ohne] lengern außzug erraiche", und
                        vier Monate später, am <date
              when="1536-03-06">Montag nach Invocavit (6.
                            März) 1536</date>,<note n="21.6"
              place="foot">St. L. A. Landtagshandl.,
                            Bd. 6, S. 188a185a. Ein Auszug dieser Beratung findet sich in St.
                            L. A., Fasz. 489/III (Hoftaiding — Landrecht).</note> ist man genötigt,
                        neuerlich den König anzugehen, daß er doch endlich einen Tag zur Beratung
                        der Landgerichtsordnung anberaumen möge. Endlich wird auf dem Landtage vom
                            <date when="1536-05-08">8. Mai 1536</date>
            <note n="21.7"
              place="foot">St. L. A. Landtagshandl., Bd. 7, S. 241a.</note> festgelegt, daß die
                            <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n33/mode/1up" n="22"
              xml:id="S.22"/> Landschaft
                        mit ihren Delegierten schon zu zweien Malen zur Beratung der
                        Landgerichtsordnung bereit gewesen sei, daß daher die Schuld an dem
                        Nichtzustandekommen lediglich an der Saumsal der königlichen Kommissarien
                        liege; man solle sich daher nochmals an den König wenden, damit er endlich
                        einmal, "dise notwendige handlung fürderlich in das werch zu richten
                        verordne". Diese Klage wiederholt sich in den Beschwerartikeln vom <date
              when="1536-10-25">25. Oktober 1536</date>,<note n="22.1" place="foot">St. L. A. Landtagshandl., Bd. 7, S. 174.</note> in denen der König
                        nochmals auf das dringendste betrieben wird, die versprochene
                        Kommissionsberatung zu veranlassen. Der Beisatz: "und das in solch ordnung
                        alle landgericht im land Steier begriffen, und khains darinnen, damit merer
                        irrung verhuet, gesondert, noch ausgeschlossen werde, wie I. K. M. mit
                        gnaden zu thain wissen," bestätigt, daß in der Wolkensteiner Frage noch
                        immer keine Annäherung der gegenteiligen Standpunkte erfolgt war.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.5.1.5">
          <p>V. In der Zwischenzeit war in der inneren Kodifikationsgeschichte ein
                        Ereignis eingetreten, das uns gestattet, den ersten Akt der
                        Gesetzgebungsarbeit, die Ära des ersten Entwurfes, als abgeschlossen zu
                        erkennen. Man hatte aus dem bisherigen Verlaufe der Verhandlungen mit dem
                        König ständischerseits die Überzeugung geschöpft, daß eine <foreign>en
                            bloc</foreign>-Annahme des ungefügen, die Interessen der Landschaft wohl
                        einseitig in den Vordergrund schiebenden Entwurfes durch den Landesfürsten
                        nicht zu erreichen sei, daß man vielmehr darauf bedacht sein müsse, die
                        Position der Landschaft im Ausschusse durch sorgfältige, die Fortschritte
                        der Strafgesetzgebung in den Nachbarländern berücksichtigende Vorarbeit zu
                        kräftigen.</p>

          <p>Auf dem schon erwähnten Hoftaiding Montag nach Invocavit 1536 beschlossen die
                        versammelten Herren und Landleute: "Dieweil das recht landgericht püechl bei
                        ainer L. befunden, soll verer auf K. M. bewilligen fürderlich tagsatzung zu
                        beratschlagung deßelben fürgenommen, in mitler weil aine oder zwo diser
                        sachen verstendig personen durch die herrn verordenten erpeten werden, die
                        aus allen rechtmeßigen landgerichtsordnungen ain vergreifung oder verfassung
                        thuen, damit dieselb alßdann auf angezaigten tag den herrn comissarien
                        fürgebracht, und darüber deß statlicher beratschlagt werden müge." Die
                        Landschaft entschließt sich also, ihren ersten Entwurf fallen und durch
                        einen ständischen <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n34/mode/1up" n="23"
              xml:id="S.23"/>
                        Unterausschuß einen neuen, den Entwurf II, ausarbeiten zu lassen, der eine
                        Zusammenfassung aller bereits bestehenden Landgerichtsordnungen darstellen
                        soll. Diese Arbeit dürfte bald nach dem erwähnten Beschlusse beendet gewesen
                        sein; denn es hätte sonst keinen Sinn gehabt, schon am 8. Mai desselben
                            Jahres<note
              n="23.1" place="foot">Oben <ref target="#21">S. 21
                            ff.</ref>

            </note> zu betonen, daß die Landschaft ihrerseits schon zweimal
                        bereit gewesen sei, die Beratung, die auf Grund des neuen Elaborates
                        geschehen mußte, durchzuführen. Wir werden also kaum fehlgehen, wenn wir die
                        Verfassung des Entwurfes II, der die Resultate der Rechtsetzung der
                        Nachbarländer in sich aufgenommen hat, in die Zeit vom 6. März bis zum <date when="1536-05-08">8. Mai 1536</date> verlegen und mit diesem Zeitpunkte
                        die Geschichte des Entwurfes I abschließen.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.5.1.6">
          <p>VI. Es erübrigt nur noch, in Kürze zu untersuchen, wie beschaffen der Entwurf
                        I war und auf welche Quellen er zurückgeht. Die Erörterung kann sich zum
                        größten Teile nur auf Vermutungen beschränken, da, wie erwähnt, alle
                        Nachforschungen nach dem Entwurfe selbst vergeblich geblieben sind.</p>

          <p>Der einzige unvollkommene Anhalt, der uns zu Gebote steht, ist jenes schon
                            erwähnte<note
              n="23.2" place="foot">Oben <ref
              target="#18">S.
                            18</ref>.</note> Gutachten der oberösterreichischen Regierung vom <date
              when="1533-02-22">22. Februar 1533</date>, welches König Ferdinand über
                        den ihm in Innsbruck im Dezember 1531 zum zweiten Male vorgelegten Entwurf
                        eingeholt hatte. Die Regimentsräte äußern sich mit folgenden Worten über das
                        Elaborat: "Auf E. K. M. mundlichen und schriftlichen befel haben wir die
                        landgerichtsordnung, die in dem fürstenthum Steyr auszurichten begert
                        wirdet, anheut dato, dieweil wir das unzher andrer gescheft halben
                        stattlichen nit thun mugen, eigentlichen ubersehen und furhanden genommen
                        und wie gern wir E. M. derselben befel nach (als wir uns schuldig erkennen)
                        unser guetbedunkhen darüber anzeugen wolten, so kunden wir doch das on
                        sonder weiter vorwissen und erfarnus als die solcher landsart, gepreuch,
                        altherkomen und gewonhait gar kain wissen tragen, stattlichen nit thun und
                        etwas beschwerlichen sein, unser ratschlag also bloß darüber zu geben, wann
                        wir haben allerlai mängel darinn und sonderlich kein wissen, ob die hoch-
                        oder landgericht, denen das malefiz anhangt allenthalb im furstenthum in
                        Steyr E. K. M. oder auch etlichen andern oberkhaiten zugehörig, noch wie es
                        unzheer bei <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n35/mode/1up" n="24" xml:id="S.24"/> der
                        hohen oberkhait mit der ubelthäter hab und gueter, so leib und leben
                        verwürkht und sonst in vil andern fällen mer gepreuchig gewesen sei, noch
                        auch ob die nidern gericht oder diejenen, so das landgericht haben, diser
                        landgerichtsordnung begern oder welcher tail dieselb leiden möcht und was
                        dieselben nidergericht in ainem oder den andern fal von alter in gebrauch
                        seind und herbracht haben, dann wir gedenkhen, wo unzheer guete erbere und
                        der pillihait gemäß gebreuch in den landgerichten allerlai fal halben
                        gehalten weren, das nicht leichtlichen davon abzuweichen sei. Sover aber E.
                        K. M. unsers rats je notürftig ist, will uns not sein, das E. K. M. jemands,
                        so der gepreuch und alten herkomens in Steyr, wie es unzher gehalten worden
                        und was für änderung oder neuerung in angeregter neuer landgerichtsordnung
                        begert ist, guete und grundliche erfarung und übung hab, zu uns verordne,
                        damit wir uns gestalt der sachen von ime erlernen und mit grund ratschlagen
                        mugen, was E. K. M. auch gemainem land leidenlichen sei oder nit. Zu dem wer
                        uns ganz dienstlichen, die halsordnung, welche auf dem reichstag zu
                        Regenspurg in druckh zu bringen bewilligt ist, und sover E. K. M. dieselb zu
                        handen bringen möcht und uns zuschickhte, welten wir uns alsdann, sovil uns
                        für guet und not anseh, dardurch E. K. M. nicht das von alterher E. K. M.
                        zugehört hett, begeben oder jemands wider pillichait beschwert würde, aines
                        ratschlags entschließen und E. K. M. alspald zusenden."</p>
          <p>Trotzdem dieses Gutachten im wesentlichen nur eine Inkompetenzerklärung in
                        sich schließt, lassen sich doch über die Beschaffenheit des Entwurfes
                        gewisse Folgerungen negativer Art gewinnen.</p>

          <p>Zunächst ist es sicher, daß die Verfasser des Entwurfes I die Reichskarolina
                        nicht benutzt haben. Zur Zeit seiner Entstehung, die, wie früher<note
              n="24.1" place="foot">Oben <ref
              target="#14">S. 14</ref>.</note>
                        dargetan, in den Monat Dezember 1529, spätestens jedoch in den Anfang des
                        Jahres 1530 fällt, war die Arbeit des Reichsregimentes an der
                        Halsgerichtsordnung für das Reich bis zu dem sogenannten Speierer Entwurfe,
                        der am Speierer Reichstage dem ständischen, aus rechtsgelehrten Räten
                        gebildeten Reichstagsausschusse vorgelegt wurde, gediehen.<note
              n="24.2" place="foot">Vergl. für die Kodifikationsgeschichte der Reichskarolina
                            

              <!-- nicht verlinkt --> Güterbock, Entstehungsgeschichte der Karolina
                            (Würzburg 1876, S. 102 ff., 139 ff.</note> Dieser Ausschuß hatte alsbald
                        die Unmöglichkeit der Beratung des Entwurfes am währenden <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n36/mode/1up" n="25"
              xml:id="S.25"/> Reichstage eingesehen
                        und darum jene Vertagung durchgesetzt, die im Reichstagsabschiede vom 22.
                        April 1529 allseitige Billigung fand und die Gesetzesberatung einem aus
                        zwölf von den Reichskreisen zu wählenden Abgeordneten gebildeten
                        Sonderausschuß überwies. Die Beratung hätte am Tage <date
              when="1530-02-02">Mariä Reinigung (2. Februar) 1530</date> in Speier beginnen sollen; es
                        kam aber nicht dazu, weil der Zusammentrittstermin durch die Berufung des
                        neuen Reichstages nach Augsburg überholt wurde. Auf diesem Reichstage kam
                        der vierte oder der Augsburger Entwurf zustande, der — auf dem Regensburger
                        Reichstage von 1532 nur noch durch die Vorrede mit der vielumstrittenen
                        salvatorischen Klausel ergänzt — schließlich zum Gesetze erhoben wurde. Auf
                        dem Augsburger Reichstage war der vierte Entwurf bereits Ende Juli 1530
                        vollständig festgestellt und den Ständen übergeben. Es könnte demnach, wenn
                        die steirische Landschaft 1529 oder 1530 zur Verfassung ihres Entwurfes die
                        Arbeiten der Reichsgesetzgebung benutzt hätte, nur der Speierer oder der
                        Augsburger Entwurf in Frage kommen, da kaum anzunehmen ist, daß man ohne
                        jeden Grund auf einen der früheren, längst überholten Entwürfe
                        zurückgegriffen hätte. Allein man hat sich zweifellos um die
                        Reichsgesetzgebung, deren bisherige Fortschritte nur den Beteiligten
                        zugänglich waren<note
              n="25.1" place="foot">Vergl. 
              <!-- nicht verlinkt -->
                            Güterbock, a. a. O. S. 115, Anm. 1. Von den bis jetzt aufgefundenen
                            Handschriften des Speierer und Augsburger Entwurfes stammen nur zwei aus
                            Österreich (k. und k. Haus-, Hof- und Staatsarchiv). Vergl.
                            
              <!-- nicht verlinkt --> Einleitung zur Kohler-Scheelschen
                            Karolina-Ausgabe, S. XV ff.</note> und die überhaupt an der Indolenz der
                        Stände litt, nicht gekümmert; sonst hätten es die Gutachter gewiß nicht für
                        notwendig befunden, den König um ein Exemplar der Karolina zu ersuchen, um
                        deren Vorschriften mit dem Entwurfe in Einklang zu bringen.</p>

          <p>Steht aber die Nichtbenutzung der Karolina fest, dann können wir uns die
                        beiläufige Beschaffenheit des Entwurfes I vorstellen, trotzdem er verloren
                        ist. Er war eine jener primitiven Aufzeichnungen der bei den steirischen
                        Landgerichten zu Anfang des 16. Jahrhundertes herrschenden
                        Rechtsgewohnheiten, wie deren einige für einzelne Landgerichte bereits
                        existierten. In der Form ist vielleicht — es handelt sich nur um eine
                        Vermutung — eine Anlehnung an eine der damals bereits bestehenden
                        Halsgerichtsordnungen der Nachbarländer (Tirol, Österreich unter der Enns,
                        Krain) erfolgt. <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n37/mode/1up" n="26"
              xml:id="S.26"/>
                        Es ist insbesondere möglich, daß jene schlagwörtliche Aufzählung der
                        Verbrechen und ihrer Strafen, die in <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+138+1">A. 138 I</ref> des Gesetzes zurückgeblieben ist, noch einen Überrest
                        des Entwurfes I darstellt, der sie vielleicht der <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NÖstHGO.%201514">Halsgerichtsordnung für Österreich unter der Enns</ref> von 1514
                        entnommen hat.</p>

          <p>Mehrere Mängel, die von den Gutachtern hervorgehoben werden, bestärken die
                        Vermutung, daß unser Entwurf eine bloße Beurkundung des herrschenden
                        Gewohnheitsrechtes ohne juristische Fassung, Vollständigkeit und
                        systematischen Aufbau war. Zunächst fehlte offenbar jede Erwähnung, wie sich
                        die landesfürstliche Gerichtshoheit zu den privaten Jurisdiktionen verhalte;
                        die Gutachter konnten sich darüber aus dem Entwurf nicht orientieren und
                        scheinen vermutet zu haben, daß alle Landgerichte landesfürstlich seien.
                        Ebensowenig scheint man sich in eine Abgrenzung der Landgerichtsjurisdiktion
                        von der niederen Gerichtsbarkeit eingelassen zu haben; es war nicht einmal
                        zu erkennen, ob die Landgerichtsordnung bloß für die Landgerichte oder auch
                        für die niederen Gerichte zu gelten habe. Die Nichtaufnahme einer Bestimmung
                        über das Schicksal des Vermögens des todeswürdigen Verbrechers ist eine
                        Auslassung, die sich vielleicht daraus erklärt, daß in Steiermark der
                        Grundsatz, der Nachlaß des Verbrechers gehöre seinen Erben und unterliege
                        nicht dem Verfall, als ein ganz selbstverständlicher angesehen wurde.<note
              n="26.1" place="foot">Vergl. A. <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+8">8</ref>, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+9">9</ref>, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+113+1">113 I</ref> L. G. O. und unten S. <ref
                target="#52">52 ff.</ref>,
                                <ref target="#58">58</ref>.</note>
          </p>

          <p>Die vielen Bedenken, die sich gegen den Entwurf I erheben ließen, führten zu
                        seiner Beseitigung durch den bereits die Rechtsentwicklung der Nachbarländer
                        berücksichtigenden Entwurf II. Man hat aber jedenfalls einzelnes aus ihm in
                        die späteren Arbeiten mit hinübergenommen, was dann auch schließlich in das
                        Gesetz selbst übergegangen ist. Dazu dürfte hauptsächlich das zu rechnen
                        sein, was in der Landgerichtsordnung auf spezifisch steirischem
                        Rechtsgebrauche beruht. Wir werden kaum fehlgehen, wenn wir die wenigen
                        bodenständigen Rechtsnormen unseres Gesetzes, die der nivellierende Einfluß
                        der Reichskarolina übrig gelassen hat, schon in den verschwundenen Entwurf I
                            verlegen.<pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n38/mode/1up" n="27" xml:id="S.27"/>
          </p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="TA.5.2">
        <head>II. Abschnitt. Die Entwürfe II und III der Landgerichtsordnung und ihre
                    Schicksale.</head>
        <div xml:id="TA.5.2.1">
          <p>I. Der zweite Entwurf der Landgerichtsordnung war, wie wir gesehen haben,
                        gleich dem ersten das ausschließliche Werk der Landschaft; ein oder zwei von
                        den Verordneten erbetene Rechtsverständige haben ihn verfaßt. Er bedurfte
                        nun ebenso der Prüfung und Genehmigung durch den Landesfürsten, die man
                        durch Annäherung an schon bestehende Landgerichtsordnungen leichter zu
                        erreichen hoffte, als wie durch die ganz originelle Fassung des Entwurfes I.
                        Diese Hoffnung bestätigte sich jedoch nicht; der König verhielt sich nach
                        wie vor zurückhaltend.</p>

          <p>Für das ganze Jahr 1537 fehlen Notizen über den Fortgang der
                        Kodifikationsverhandlungen; in den Landtagshandlungen dieses Jahres kommt
                        nichts darauf Bezügliches vor. Erst in den undatierten, aus dem Jahre 1538
                        stammenden Beschwerartikeln der Landschaft<note
              n="27.1"
              place="foot">St. L.
                            A. Landtagshandl., Bd. 8, S. 209a.</note> findet sich wieder eine
                        Andeutung; es geht nämlich aus ihnen hervor, daß der König die Landschaft
                        aufgefordert hat, die Gesandten, die die Landschaft zur Aufrichtung der
                        Landgerichtsordnung an die niederösterreichische Regierung zu schicken
                        beabsichtige, auch mit der Lösung einer andern gesetzgeberischen Aufgabe
                        jener Zeit, der Redaktion des Hofrechtes,<note
              n="27.2" place="foot">Vergl.
                            darüber <ref target="/o:repat.luschin-1896-oesterrg-259-386#377">Luschin, a.
                                a. O. S. 377</ref>, 
              <!-- nicht verlinkt --> 458.</note> zu betrauen.
                        Es scheint demnach der König sein niederösterreichisches Regiment angewiesen
                        zu haben, sich der Beratung des steirischen Entwurfes zu unterziehen.</p>

          <p>Ein weiteres Dokument des Jahres 1538 betrifft einen außerhalb der engeren
                        Kodifikationsgeschichte stehenden Umstand. Unterm 15. März 1538 fassen die
                        auf dem Landtage versammelten Stände folgenden Beschluß<note
              n="27.3"
              place="foot">St. L. A. Landtagshandl., Bd. 9, S. 78, u. Bd. 8, S.
                            61-61a.</note>: "Auf der K. M. bevelch durch den herrn landhaubtmann
                        herrn Hannsen Ungnaden freihern der malafizhandlung halben furgetragen, will
                        ain L. für rätlich ansehen, das ir es in derselbigen sach, das
                        malefizrechten betreffent, notdürftige einsehung thue, und ordnung zu geben
                        in ansehen, das furbar oftmals in disem höchsten rechten unformlich verfarn
                        wirdet, das auch der panrichter, anklager,<pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n39/mode/1up" n="28" xml:id="S.28"/> peisitzer, procurator, zuchtinger und
                        die personen, so fur recht gestellt, aneinander der teutschen und windischen
                        sprach halben nit versteen, daraus abzunemen, was zu zeiten fruchtpars in
                        sölchen sachen gehandelt wirdet. Aber doch will ain L. geraten haben, das
                        der herr landhaubtman und herr vizdom, der K. M. landrät auch etlich
                        ansehlich verständig landleut für sich ervordern und ain ordnung des
                        malefizrechten und peinlichen frag halben infals des K. bevels furnemen und
                        verfassen, doch darin albeg bedacht werde, damit ain panrichter und
                        anclager, so die windisch sprach khunen, geordent und fürgenomen, und um ir
                        besoldung und underhaltung auf die edlinger in der grafschaft Cili, wie
                        vorgewesen, oder in ander zimlich weg, von der K. M. verweist werden,
                        dieweil es gegen ainen solchen hochen werch ainen clainen costen
                        gepert."</p>

          <p>Es fällt auf, daß in diesem Ratschlag mit keinem Worte der laufenden
                        Kodifikationsarbeiten gedacht ist. Diese Übergehung kann unmöglich auf einem
                        Übersehen beruhen; es ist nicht denkbar, daß die steirischen Herren die
                        Sache vergessen hätten, die einen stets wiederkehrenden Punkt ihrer
                        Beschwerartikel vorher und nachher bildete. Die Erklärung dürfte vielmehr
                        darin liegen, daß beiden Teilen, dem Landesfürst und den Ständen, das
                        Verständnis für den Zusammenhang zwischen Landgerichtsordnung einerseits,
                        Ordnung des Malefizrechtes und der peinlichen Frage neben Organisation des
                        Bannrichteramtes anderseits fehlte. Diese Deutung hat nichts Gezwungenes an
                        sich. In der Landgerichtsordnung sah man die Normierung der
                        Landgerichtsorganisation, die Festlegung des Rechts- und Pflichtenkreises
                        der Landgerichtsobrigkeit, wozu auch die Aufzählung der landgerichtsmäßigen
                        Verbrechen und ihrer Strafen gehörte. Dagegen war die Ordnung des
                        Malefizrechtes, d. h. der unter dem Vorsitze des Bannrichters stattfindenden
                        Hauptverhandlung, und der von ihm durchzuführenden peinlichen Befragung
                        etwas, was man systematisch einer aufzurichtenden Banngerichtsordnung — nur
                        um eine solche kann es sich vorliegend handeln — zuweisen zu müssen
                            glaubte.<note
              n="28.1"
              place="foot">Daraus erklärt sich auch die
                            Systematik des Gesetzes; der erste Teil enthält das, was der
                            Landgerichtsordnung im engeren Sinne zugehört, während der zweite Teil
                            die Organisation des Banngerichtes und die Regelung des "endlichen
                            Rechtstages" umfaßt. Vergl. auch den Titel: "Land- und peinliche
                            Gerichtsordnung".</note> Ob der Vorschlag der Landschaft,<pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n40/mode/1up" n="29" xml:id="S.29"/> hiemit einen gemischten
                        Ausschuß zu betrauen, zur Durchführung gelangte, wissen wir nicht;
                        jedenfalls hat man sich aber bald überzeugt, daß die gesonderte Behandlung
                        neben der Strafrechtsreform nicht möglich sei, und auch diesen Punkt in die
                        Gesamtkodifikation einbezogen. Daß aber im Jahre 1538 — nach den beiden
                        Entwürfen — dieser Zusammenhang noch nicht erkannt war, läßt darauf
                        schließen, daß beide Entwürfe die junge Institution der Banngerichte nicht
                        geregelt hatten und daß insbesondere im Entwurf II die umfangreichen
                        Bestimmungen über Voraussetzungen und Ordnung der peinlichen Frage, die aus
                        der Reichskarolina in das steirische Gesetz übergegangen sind, nicht
                        enthalten waren.</p>

          <p>Der Hinweis auf die sprachlichen Schwierigkeiten im gerichtlichen Verfahren,
                        die in der späteren Geschichte des steirischen Bannrichteramtes eine
                        bedeutende Rolle spielen,<note
              n="29.1" place="foot">
              <!-- nicht verlinkt -->
                            Mell, a. a. O. S. 15, 

              <!-- nicht verlinkt --> 18.</note> ist nicht ohne
                        Interesse; das Verlangen, daß der steirische Bannrichter und der Ankläger
                        beider Landessprachen mächtig sein sollen, dürfte darauf hinweisen, daß es
                        sich um einen Bannrichterposten für das Viertel Cilli handelte, der
                        allerdings erst weit später (1614) errichtet wurde.<note
              n="29.2" place="foot">

              <!-- nicht verlinkt --> Mell, a. a. O. S. 11 ff.</note> Dies
                        wird auch durch den Vorschlag, die Edlinger von Tüchern nach altem Herkommen
                        zur Dotierung der Bannrichterstelle heranzuziehen, unterstützt; die
                        "Freimanns- und Abdeckeräcker" des alten Edeltums Tüchern werden auch noch
                        bei Kreierung des Cillier Bannrichterpostens erwähnt.<note
              n="29.3" place="foot">
              <!-- nicht verlinkt --> Mell, a. a. O. S. 14.</note>
          </p>
          <p>Am <date
              when="1538-04-29">29. April 1538</date> wählt die Landschaft die
                        Herren Hans Welzer und Bernhard von Teuffenbach zu Gesandten für den Fall,
                        daß die Regierung (scil. die niederösterreichische) den Tag zur Aufrichtung
                        der Landgerichtsordnung ansetzen werde.<note
              n="29.4"
              place="foot">St. L. A.
                            Landtagshandl., Bd. 8, S. 178a, Bd. 9, S. 204, und Landtagsakten
                            1538.</note> Schon der Umstand, daß nur zwei Abgeordnete an Stelle der
                        ursprünglich in Aussicht genommenen sechs bestimmt werden, deutet darauf
                        hin, daß die Sache kaum ernst genommen wurde. Tatsächlich sind auch die
                        beiden Gewählten nicht in Aktion getreten; denn schon am <date
              when="1538-07-06">6. Juli desselben Jahres</date> beschließen die
                        Herren, die sich auf Einladung der Verordneten zur Beratung der Antwort auf
                        die jüngste <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n41/mode/1up" n="30"
              xml:id="S.30"/>
                        königliche Erledigung von Prag versammelt haben, es sei der Landschaft
                        anzuzeigen, sie solle am nächsten Landtag Personen wählen, die zur
                        Aufrichtung der Landgerichtsordnung tauglich seien, "in ansehung das ain L.
                        vil an der landgerichtsordnung gelegen ist und nit in verzug gestelt
                            werde"<note
              n="30.1"
              place="foot">St. L. A., Landtagsakten 1538.</note>.
                        Dieser Aufforderung entspricht die Landschaft am 16. September 1538;<note
              n="30.2"
              place="foot">St. L. A. Landtagsakten 1538, Landtagshandl., Bd.
                            8, S. 70 und Bd. 9, S. 88.</note> man wählt die Herren Seyfried v.
                        Windischgrätz, Georg v. Truebneck, Gall v. Ragnitz, Sebastian v. Steinach,
                        beziehungsweise Bartholomäus v. Mosheim, Hans Welzer, Gabriel Stubich und
                        Franz v. Liechtenberg und beschließt, daß die Verordneten, falls die
                        Regierung den Beratungstermin nicht bald ansetze, von Landschafts wegen bei
                        der Regierung darum anhalten sollen. Alle diese Bemühungen blieben jedoch
                        erfolglos; am 15. Jänner 1539 muß am Landtage abermals beschlossen
                            werden,<note
              n="30.3" place="foot">St. L. A., Landtagsakten 1539,
                            Landtagshandl., Bd. 8, S. 88a, und Bd. 9, S. 103106.</note> an die
                        Regierung wegen Setzung eines Beratungstermines zu schreiben,weil ein
                        solcher bis dahin noch immer nicht zustande gekommen war. Der Beschluß nimmt
                        zur Wolkensteiner Frage Stellung: "So ist doch dise irrung darinnen, das das
                        landgericht Wolckhenstain, welches das trefflichist[!] landgericht im land
                        Steyr ist, ausgeschlossen sein soll. Demnach ist beratschlagt, die K. M.
                        undertheniglich ze bitten, das gemelt landgericht Wolckhenstain khaineswegs
                        gesundert werde, sonder ain gleiche reformation im ganzen land beschehe."
                        Damit wird in dem schon zum Überdruß erörterten Gegenstande neuerlich der
                        Weg der Verhandlungen betreten, der endlich zu einer Einigung führen
                        sollte.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.5.2.2">

          <p>II. In der Instruktion, die den steirischen Gesandten an den königlichen Hof,
                        Hans Welzer und Christoph v. Mindorf, am 10. März 1539 ausgestellt
                            wird,<note
              n="30.4"
              place="foot">St. L. A., Landtagsakten 1539. Die
                            Gesandten haben nach ihrem Berichte (Landtagsakten 1539) den Inhalt
                            ihrer Instruktion am 26. April 1539 dem König in Prag
                        mitgeteilt.</note>) findet sich als erster der noch unerledigte
                        Beschwerdepunkt der Landgerichtsordnung. Der König wird eingangs an die
                        vielfachen Bitten der Landschaft, eine Landgerichtsordnung aufzurichten, und
                        an seine prinzipiell zustimmende Haltung erinnert. "Es hat aber bisheer zu
                        bemelter aufrichtnus der <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n42/mode/1up" n="31" xml:id="S.31"/> landgerichtsordnung nit khumen, noch
                        denselben weg erreichen mügen, aus diser ursach, das das landgericht
                        Wolkhenstain, welches das gröst in disem lande ist, außgeschlossen und von
                        den andern abgesundert werden soll, darinnen sich doch die maistn
                        beschwerlichen fäll zutragen, und wo das bescheh, wurd durchaus ain irrnis
                        und zerrütlichait ervolgen, möcht auch die aufrichtung bemelter
                        landgerichtsordnung iren furgang nit erraichen." Die Gesandten werden daher
                        angewiesen, den König zu bitten, "das I. K. M. gnedigist einsehung und
                        verordnung thue, damit gedacht landgericht Wolkhenstain neben den andern
                        landgerichten in gleiche reformation khume, und keinswegs auszesundern". Es
                        wird also der Grund der bisherigen Verzögerung, das Fehlen einer
                        grundsätzlichen Einigung über die Wolkensteiner Meinungsverschiedenheit,
                        unverhüllt bloßgelegt; die Landschaft verwahrt sich gegen die Aufnahme der
                        Beratung vor Klärung dieses Gegensatzes und betont mit Schärfe die
                        Unhaltbarkeit der Wolkensteiner Autonomie gegenüber einer
                        Landgerichtsreformation, wobei hervorgehoben wird, daß die meisten
                        Beschwerden, die die ganze Aktion veranlaßt haben, gerade aus dem Ennstale
                        stammen.</p>

          <p>Die Bemühung der Gesandten blieb vorläufig erfolglos; es fehlt zum mindesten
                        eine sofortige Erledigung ihrer Wünsche durch den König. Erst eine spätere
                        Gesandtschaft, bestehend aus den Herren Georg Stadler und Bernhard
                        Urschenpeck, vermochte den König zu einer Antwort zu veranlassen, die aber
                        ebenso ausweichend und unbestimmt ausfiel, wie die bisherigen. Unterm 19.
                        September 1539 schreibt der König<note
              n="31.1"
              place="foot">St. A.
                            Landtagsakten 1539.</note>: "Und als ain E. L. begert die
                        landgerichtsordnung aufzerichten und in das werch zu bringen, und das
                        landgericht Wolckhennstain nicht außgeschlossen werde, dieweil durch weiland
                        kaiser Fridrich die landgericht reformirt werden, wollen I. K. M. dieselb
                        reformation herfuersuechen lassen und dieselb notürftigelich ersehen. Und
                        was alßdann nach gelegenheit darinn aufzerichten und ze handlen befinden,
                        daßelb auch für die Hand nemben und ins werch khomen lassen." Der König
                        beruft sich also auf die Autorität seines Vorfahren, des Kaisers Friedrich,
                        von dem die Wolkensteiner Landgerichtsordnung herstammt, und lehnt mit
                        Rücksicht darauf eine sofortige grundsätzliche Entscheidung des
                        landschaftlichen Begehrens ab.<pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n43/mode/1up" n="32" xml:id="S.32"/>
          </p>

          <p>Damit gaben sich jedoch die Stände nicht zufrieden. Vielmehr beschloß man
                        sofort nach Herablangen dieser Antwort eine neue Aktion. Am 1. Oktober 1539
                        wird den neun Herren, die als Gesandte der Landschaft an den König beordert
                        werden, in einem "Memorial" selben Datums<note
              n="32.1"
              place="foot">St. L.
                            A., Landtagsakten 1539.</note> folgendes ausgetragen: "Erstlich haben
                        jüngstlich zu Wienn Georg Stadler und Pernnhardt Ursenpeckh von ainer L.
                        wegen als Gesandte bei I. K. M. underthenigelich angehalten, das die
                        landgerichtsordnung in disem lande dem gmeinen wesen zu gueten und
                        sonderlich in bedacht, dieweil es des menschen pluet betrifft, und daruber
                        an vil orten durch die unverstendigen rechtsprecher groß mißpreuch ervolgen,
                        aufgericht und das das landgericht Wolckhenstain, darinnen sich dann die
                        meisten beschwerlichen fell zuetragen, nit ausgeschlossen noch gesondert,
                        damit durchaus ain gleichait gehalten werde, welch articl aber bisher noch
                        unerledigter bliben. Dieweil denn I. K. M. die aufrichtung gedachter
                        landgerichtsordnung genedigist bewilligt und allain bisheer der hast des
                        landgerichtes Wolckhenstain halben gewesen und sich von den andern
                        landgerichten absondern und ausschließen wellen, welches aber wie obgemelt
                        nit zu erhaltung gleichs rechtens dient, sonder großer zwitracht und irrung
                        daraus erfolgen und entsteen würde, und sonderlichen, das auch
                        khünftigelichen die sachen, wo daßelb landgericht ausgeschlossen, dahin
                        verstanden werden möcht, als ob es nit in disem fürstenthum gelegen, sölhes
                        alles zu verhueten, sollen die gesandten die K. M. von ainer E. L. wegen
                        jetzo, vermüg I. M. gnedigisten beschaids den gesandten zu Prag deshalben
                            gegeben,<note
              n="32.2"
              place="foot">Welche königliche Enunziation damit
                            gemeint ist, ist nicht festzustellen; in den Akten ist sie nicht zu
                            finden.</note> underthenigelich bitten, das I. M. als herr und
                        landsfürst genedigiste einsehung und verordnung thuen, damit gedacht
                        landgericht Wolckhenstain, neben den andern landgerichten in gleiche
                        reformation khumbe und von disem land nit gesondert werde, damit alsdann
                        sovil fruchtperlich zu aufrichtung gedachter landgerichtsordnung gegriffen
                        und dieselb in das volkhomenlich werch der unvermeidlichen hochen notdurft
                        nach gericht werden müg, wie dann aine E. L. gar nit zweiflt, Ir K. M.
                        werden hierinnen als herr und landsfürst, und dem das menschenpluet für all
                        ander Khü. gaben gehandhaben von got bevolen ist, gnedigiste und fürderliche
                        handlung fürnemen. Wo <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n44/mode/1up" n="33" xml:id="S.33"/> aber das landgericht Wolckhenstain nit
                        zu erheben, das nicht minder in den andern landgerichten ain gleiche
                        reformation aufgericht werden müg. Si die gesandten sollen auch derhalben
                        mit her Hannsen Hofman davon disputiern, warumben und aus was ursach er das
                        landgericht Wolckenstain neben den andern landgerichten nit will einkhumben
                        lassen."</p>

          <p>Aus dieser Urkunde geht vor allem hervor, was die tiefer liegende Ursache für
                        die Landgerichtsreformation war: die groben Mißstände der Strafrechtspflege,
                        die durch die Judikatur der "unverständigen Rechtsprecher", der
                        ungebildeten, sich in den rohen Formen des altüberlieferten
                        Gewohnheitsrechtes bewegenden Schöffen, herausgebildet worden waren. Dem
                        romanistisch geschulten 16. Jahrhundert mit seiner Auffassung vom
                        rechtsgelehrten Berufsrichtertum erschien die Schöffenjustiz rückständig und
                        barbarisch; man versäumte keine Gelegenheit, um sie in abfälligster Weise zu
                        kritisieren und Abhilfe zu verlangen. Es ist also ein getreuer Zug der Zeit,
                        der sich in der Beschwerde der steirischen Ständeschaft ausprägt. Gegen die
                        Autonomiebestrebungen des Wolkensteiner Landgerichtes wird zunächst ein
                        politisches Argument ausgespielt; man warnt den Landesfürsten vor dem
                        Präjudiz, das durch die Exzeption des Ennstales von der aufzurichtenden
                        Rechtseinheit geschaffen würde. Außerdem versucht man aber im Wege
                        persönlicher Verhandlungen mit Hans Hofmann v. Grünbüchel, dem
                        Landgerichtsherrn von Wolkenstein, dessen Widerstand gegen die Aufgabe der
                        Autonomie, der die Hauptursache der ablehnenden Haltung des Landesfürsten
                        gewesen war, zu beseitigen. Dieser Weg scheint zu einer Einigung geführt zu
                        haben, ohne daß man jedoch ihre Bedingungen feststellen könnte; es ist
                        Tatsache, daß seit der persönlichen Aussprache jede Erwähnung des
                        Streitpunktes aus den Akten verschwunden ist und daß der einige Jahre später
                        zustandegekommene Entwurf III die Sonderstellung des Wolkensteiner
                        Landgerichtes beseitigt, dem so oft nachdrücklichst betonten Standpunkte der
                        Landschaft somit Rechnung getragen hat. Freilich ist dies nur eine
                        Vermutung; die Wolkensteiner Frage kann auch später, jedenfalls aber vor
                        1547, aus der Welt geschafft worden sein. Es ist dies aus dem Grunde
                        denkbar, weil die landschaftlichen Gesandten unter allen Umständen — also
                        auch für den Fall, daß der Wolkensteiner Streit nicht beigelegt werden
                        könnte — die Landgerichtsreformation wenigstens für die <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n45/mode/1up" n="34" xml:id="S.34"/> übrigen Landgerichte
                        durchzusetzen beauftragt waren. Dieses eventuelle Aufgeben des prinzipiellen
                        Standpunktes sollte den Zusammentritt des Redaktionsausschusses sichern. Der
                        genaue Zeitpunkt des Zusammentrittes ist uns jedoch, wie unten darzulegen
                        sein wird, ebenso wenig bekannt, wie die Zusammensetzung des Ausschusses und
                        der Umstand, ob zu den Aufgaben des letzteren auch die Ausgleichung der
                        Wolkensteiner Differenz gehörte oder nicht. Jedenfalls berechtigt uns aber
                        die Tatsache, daß die Wolkensteiner Autonomie seit dem 1. Oktober 1539
                        aktenmäßig nicht mehr genannt wird, zum Abschlusse dieses Kapitels der
                        Redaktionsgeschichte, das man den Kampf des landgerichtsherrlichen
                        Partikularismus gegen die Rechtseinheit nennen könnte.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.5.2.3">
          <p>III. Mit dem Jahre 1540 beginnen die Nachrichten über den Fortgang der
                        Kodifikation ungemein dürftig zu werden; erst nach dem Regierungsantritte
                        Erzherzog Karls mehren sie sich wieder.</p>

          <p>Aus der Tagesordnung des Oktoberlandtages von 1540 steht als 14. Punkt die
                        Aufrichtung der Landgerichtsordnung.<note
              n="34.1"
              place="foot">"Verzeichnis
                            dessen, was vor den Landtag zu bringen ist." St. L. A. Landtagsakten
                            1540.</note> Tatsächlich wird aus diesem Landtage am 18. Oktober
                            1540<note
              n="34.2"
              place="foot">St. L. A. Landtagshandl., Bd. 8, S. 143
                            a, u. Bd. 9, S. 160; Landtagsakten 1540.</note> beschlossen, daß die
                        Verordneten denjenigen Herren, die seinerzeit in den Redaktionsausschuß
                        gewählt worden sind, schreiben sollen, sich zur Aufnahme der Beratung bereit
                        zu halten; falls etliche davon schon gestorben seien, solle man neue wählen
                        und schließlich, wenn der Ausschuß vollständig sei, die Regierung um
                        Anberaumung des Beratschlagungstermines ersuchen. Wieder umsonst; am
                        Märzlandtage von 1541<note
              n="34.3"
              place="foot">St. L. A. Landtagshandl.,
                            Bd. 8, S. 160, u. Bd. 9, S. 180a.</note> sieht man sich genötigt, neue
                        Ausschußmitglieder (Ott v. Liechtenstein, Christoph Welzer, Abel v.
                        Holleneck, Gall v. Ragnitz, Christoph v. Radmannsdorf, den Vizedom v.
                        Leibnitz und Stephan Graßwein) zu wählen und zu beschließen, daß aus diesen
                        Personen je drei mit und drei ohne Landgericht genommen werden sollen, um
                        die Landgerichtsordnung zu redigieren. Diese sollen binnen zwei Monaten oder
                        an einem sonst zu vereinbarenden Termine bei der Regierung erscheinen; für
                        durch Krankheit Verhinderte soll der Landeshauptmann, in dessen Verhinderung
                        der Landesverweser, Ersatzmänner bestimmen. <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n46/mode/1up" n="35" xml:id="S.35"/>
          </p>

          <p>Von diesem Beschlusse an, dessen Ausführung wir billig bezweifeln müssen,
                        verlassen uns die Nachrichten vollständig. Zwar finden sich noch unterm 8.
                        September 1541 Beschwerartikel der Landschaft an den König,<note
              n="35.1"
              place="foot">St. L. A. Landtagsakten 1540.</note> in denen über
                        unerträgliche Mängel der Strafjustiz geklagt wird; der Bannrichter verfahre
                        "unformlich und unbedächtlich", was auf seinen Unfleiß und seine
                        Untauglichkeit, sowie auf die Unerfahrenheit der Beisitzer zurückgehe. Man
                        bittet um Abstellung dieser Mißstände und um Einsetzung eines zweiten
                        Bannrichters, der der "windisch sprach" mächtig sei. Allein diese
                        Beschwerden erwähnen die Landgerichtsreformation nicht, sondern betreffen
                        nur, wie schon früher ausgeführt,<note
              n="35.2" place="foot">Oben <ref target="#28">S. 28</ref>.</note> die Organisation des
                        Bannrichteramtes, die man damals noch von der Landgerichtsordnung trennen zu
                        können glaubte.</p>

          <p>Wir wissen nicht, ob und wann der im März 1541 gewählte Ausschuß
                        zusammentrat; wir wissen auch nicht, ob sich an der Beratung und Neufassung
                        des Entwurfes auch die niederösterreichische Regierung oder irgend eine
                        andere Vertretung des Landesfürsten beteiligte. Wir können nur mutmaßen;
                        diese Mutmaßung geht, wie unten<note
              n="35.3" place="foot">Unten <ref target="#36">S. 36 ff.</ref>
            </note> begründet werden soll, dahin,
                        daß es zur Beratung des gemischten Ausschusses nicht kam, daß vielmehr die
                        Landschaft allein in den Jahren 1542 bis 1546 einen neuen Entwurf, den
                        Entwurf III, ausarbeitete.</p>

          <p>Fest steht lediglich, daß am 5. Februar 1547 die Gesandten der steirischen
                        Landschaft, die zu der Wiener Zusammenkunft vom 3. Jänner 1547 entsendet
                        worden waren, nach Verlegung der Beratungen nach Prag dort dem König
                        Ferdinand einen Entwurf der Landgerichtsordnung überreichten. In dem
                        "Raplar, was beileufig in außgeschribner zusamenkunft zu Wien, die volgents
                        gen Prag verwendt, gehandelt worden ist,"<note
              n="35.4"
              place="foot">St. L.
                            A. Landtagsakten 1546/47.</note> wird erzählt: "Am fünften tag februarii
                        nach dem morgen mal haben die herrn steirisch gesandten der K. M. die
                        landgerichtsordnung und des von Prankh fürschrift überantwort, darauf sich
                        Ir K. M. allergnedigist erpoten, gedachten landgerichtsordnung halben, sovil
                        die zeit und leuf erleiden künen, gnedigiste beratschlahung und erledigung
                        ze thun, damit die <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n47/mode/1up" n="36" xml:id="S.36"/> pösen gestraft und fromen beschützt werden." Es ist also — und zwar
                        zwischen dem 8. September 1541 und dem 5. Februar 1547 — die
                        Landgerichtsordnung einer Umarbeitung unterzogen worden, deren Genehmigung
                        man vom König zu erhalten bemüht war.</p>

          <p>Dies hatte jedoch ebenfalls seine Schwierigkeiten. Mehr als drei Jahre
                        vergehen, ohne daß etwas geschieht; endlich entschließt sich die Landschaft,
                        die Entscheidung des Königs zu betreiben. Am Montag nach Judica (24. März)
                        1550 ergeht am Landtage der Ratschlag,<note
              n="36.1"
              place="foot">St. L. A.,
                            Landtagshandl., Bd. 10, S. 175 a.</note> "die K. M. undertheniglich zu
                        pitten, weil Irer M. die verfaßt landgerichtsordnung vorlangst überschickht,
                        das Ir M. dieselb gnedigist in würkhung khumen und fertigen lassen". Dieser
                        Beschluß wird durch die Instruktion vom 29. März 1550<note
              n="36.2"
              place="foot">St. L. A. Landtagsakten 1550/55.</note> an die Herren Christoph
                        v. Radmannsdorf, Servaz v. Teuffenbach und Georg Stürkh, die man wegen
                        widerrechtlicher Weineinfuhr an den König sendete, verwirklicht, wo es
                        heißt: "So hat auch ain E. L. hievor, auf Irer M. gnedigists begern,
                        derselben löblichen regirung des regiments der niderösterreichischen lande,
                        die verfast landgerichtsordnung gehorsamlichen übersendt, aber bisher ist
                        darüber kain erledigung ervolgt. Weil dann an derselben landgerichtsordnung
                        vil gelegen und ain hochs notwendigs und guets werch wäre, darinnen zu
                        schließen, demnach sollen die herrn gesandten die K. M. underthänigelich
                        pitten, das I. K. M. daßelb werch nochmals mit K. gnaden fürdern und ainer
                        E. L. so dieselb erledigt, gnedigelichen überschickhen lassen." Aus dem
                        Anfangssatze dieser Stelle ergibt sich die sehr wichtige Tatsache, daß der
                        1547 zu Prag überreichte Entwurf III später auf königlichen Befehl von der
                        Landschaft der niederösterreichischen Regierung zur Begutachtung überschickt
                        worden ist. Wenn wir uns nun dessen erinnern, daß die niederösterreichische
                        Regierung in den früheren Stadien der Gesetzgebung dazu ausersehen war,
                        zusammen mit den landschaftlichen Abgeordneten in einem gemeinsamen
                        Ausschusse die Landgerichtsordnung zu beraten, so kommen wir folgerichtig zu
                        dem Schlusse, daß jener 1547 in Prag vorgelegte Entwurf ohne Mitwirkung der
                        niederösterreichischen Regierung ausschließlich durch ständische Kommissäre
                        zu stande gekommen ist; im andern Falle hätte es keinen Sinn gehabt, die
                        Mitverfasser des Entwurfes zu seinen Gutachtern zu machen. Es <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n48/mode/1up" n="37"
              xml:id="S.37"/> spricht also die größte
                        Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Entwurf III ebenso wie seine Vorgänger
                        eine ausschließlich ständische Arbeit gewesen ist.<note
              n="37.1" place="foot">Eine weitere Unterstützung findet diese Schlußfolgerung durch
                            eine Urkunde aus der späteren Kodifikationsgeschichte unter Erzherzog
                            Karl. In der Antwort der Stände auf die Landtagsproposition zum Landtage
                            vom 2. Februar 1572 (St. L. A., Landtagshandlungen, Bd. 22 [nicht
                            foliiert], Bd. 24, S. 281, und Landtagsakten 1572) berichtet die
                            Landschaft: "Als vil nun belangt die mengl bei dem landsrechten und in
                            der landgerichtsordnung reformiert sollen werden, da hat ain E. L.
                            alberait hievor durch ain statlichen ausschuß solches alles
                            beratschlagen und in die federn bringen lassen, also auch die
                            landgerichtsordnung, inmaßen dieselbig hievor bei kaiser Ferdinandi
                            hochloblichsten gedechtnus zeiten durch ain E. L. gestelt und
                            gehorsamist umb bestättung und publicierung derselben angehalten,
                            zuhanden gebracht."</note>
          </p>
          <p>Unterm 11. Oktober 1550<note n="37.2" place="foot">St. L. A., Landtagsakten
                            1550/55.</note> erledigt der König die Urgenz der Landschaft wegen der
                        Landgerichtsordnung. Unter Anerkennung der Notwendigkeit der
                        Strafrechtsreformation wird hervorgehoben, der Entwurf bedürfe einer
                        getreuen und fleißigen Vorbetrachtung; der König werde daher diese
                        Beratschlagung sobald als möglich vornehmen und dann das Gesetz publizieren
                        lassen. Auch hieraus geht hervor, daß königliche Abgeordnete sich an der
                        Verfassung des Entwurfes III nicht beteiligt haben, weil sonst jene genaue
                        Vorbetrachtung und Beratschlagung durch den König nicht mehr notwendig
                        gewesen wäre.</p>

          <p>Trotz des gegebenen Versprechens verharrt der König in Untätigkeit. Er wird
                        von der elfgliedrigen Gesandtschaft, die die Landschaft im April 1551 an den
                        Hof schickt, neuerdings betrieben (Instrukt. v. 26. April 1551)<note
              n="37.3"
              place="foot">St. L. A. Landtagsakten 1550/55.</note>; dasselbe
                        wiederholt sich am Septemberlandtage desselben Jahres,<note
              n="37.4"
              place="foot">St. L. A. Landtagshandl., Bd. 10, S. 225a.</note> worauf
                        neuerdings eheste Erledigung versprochen wird.<note
              n="37.5"
              place="foot">St. L. A. Landtagshandl., Bd. 10, S. 228a.</note> Eine nochmalige
                        Urgenz erfolgt durch die ständischen Gesandten, die am Hoftaiding Montag
                        nach Erhardi (11. Jänner) 1552<note
              n="37.6"
              place="foot">St. L. A.
                            Landtagsakten 1550/55.</note> an den Hof geschickt werden. Alles
                        vergeblich. Die Bestätigung des Entwurfes war von Ferdinand, dem wohl die
                        größeren Sorgen der Reichspolitik keine Zeit ließen, nicht zu erreichen. Es
                        scheint <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n49/mode/1up" n="38" xml:id="S.38"/>
                        infolgedessen auch das Interesse der Landschaft an der Landgerichtsordnung
                        vollständig eingeschlafen zu sein; die eben erwähnte Nachricht ist die
                        letzte aus der Regierungszeit Ferdinands und so vergehen mehr als fünfzehn
                        Jahre, in denen die steirische Strafrechtsreform, die man als so notwendig
                        und dringlich erklärt hatte, keinen Schritt vorwärts gebracht wird. Die
                        Landschaft hatte ihre erfolglosen Bemühungen eingestellt; der Versuch, das
                        steirische Strafrecht zu kodifizieren, schien endgültig gescheitert zu
                        sein.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.5.2.4">

          <p>IV. Der Entwurf II der Landgerichtsordnung ist ebenso verschwunden wie der
                        Entwurf I; wir besitzen nicht einmal die geringen Anhaltspunkte, die uns
                        beim Entwurfe I einigen Aufschluß über seinen Inhalt gewährten. Nur aus der
                            früher<note
              n="38.1" place="foot">Oben <ref target="#22">S.
                            22</ref>.</note> besprochenen Anweisung, die man den Verfassern am
                        Hoftaiding des Montags nach Invocavit 1536 gab, läßt sich einiges über die
                        Beschaffenheit des Entwurfes II entnehmen. Sie sollten "ain vergreifung oder
                        verfassung aus allen rechtmeßigen landgerichtsordnungen" ausarbeiten, damit
                        dieses Elaborat den königlichen Kommissären vorgelegt werden könne.</p>

          <p>Damit sind zweifellos die in Kraft befindlichen Landgerichtsordnungen der
                        Alpenländer gemeint und wir gewinnen auf diese Weise genaue Kenntnis des
                        Quellenmaterials des Entwurfes II. Es kommen nämlich nur jene
                        Landgerichtsordnungen in Betracht, die zur Zeit der Verfassung des Entwurfes
                        II — zwischen dem 6. März und dem 8. Mai 1536 — in Geltung standen, und
                        zwar:<lb/> 1. die Landgerichtsordnung Kaiser Maximilians I. für das
                        Erzherzogtum Österreich unter der Enns vom 21. August 1514, [<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NÖstLGO.%201514%20(1528)">Druck 1528</ref>]<lb/> 2. die Landesordnung Ferdinands I. für Tirol vom
                        26. April 1532, deren 7. und 8. Buch die maximilianische Malefizordnung von
                        1499 wiederholt und weiterbildet, [<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolLO.%201532">Druck 1532</ref>]<lb/> 3. die Landgerichtsordnung Ferdinands I. für
                        Krain und die Nebenländer vom 18. Februar 1535. [<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KrainLGO.%201535">Druck 1535</ref>]</p>

          <p>Offen bleibt die Frage, ob auch die Reichskarolina bereits bei Verfassung des
                        Entwurfes II benutzt worden ist. Wir möchten diese Frage verneinen, und zwar
                        aus dem Grunde, weil die Reichskarolina keine Landgerichtsordnung ist. Hätte
                        man ihre Verwertung den Kodifikatoren auftragen wollen, so hätte man sie
                        wohl mit ihrem offiziellen Titel als "peinliche Gerichtsordnung" bezeichnen
                            <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n50/mode/1up" n="39"
              xml:id="S.39"/> und überdies
                        als Reichsgesetz den Provinzialstatuten gegenüberstellen müssen. Es ergibt
                        sich übrigens aus dem früher<note
              n="39.1" place="foot"/> besprochenen
                        Landtagsratschlage vom 15. März 1538 mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit, daß
                        der Entwurf II — ebensowenig wie Entwurf I — Bestimmungen über die Ordnung
                        der peinlichen Frage und den endlichen Rechtstag enthielt. Da nun, wie wir
                        sehen werden, Entwurf III diese Bestimmungen bereits umfaßt und sie fast
                        wörtlich aus der Reichskarolina herübergenommen hat, so findet dadurch
                        unsere Vermutung eine gewisse Unterstützung; hätte bei Verfassung des
                        Entwurfes II schon die Reichskarolina als Vorlage gedient, so wäre das, was
                        an ihr eine der bedeutendsten Neuerungen bildet, ihr fein ausgearbeitetes
                        Beweisrecht mit der Regelung der Tortur, ebensowenig unberücksichtigt
                        geblieben, wie das ungemein charakteristische Institut des endlichen
                        Rechtstages.</p>
          <p>In den Entwurf II ist sicherlich auch ein Teil des Entwurfes I übergegangen;
                        da es sich um die Schaffung eines Gesetzes für Steiermark handelte, so mußte
                        der Auszug aus den bestehenden Landgerichtsordnungen auf die lokalen
                        Verhältnisse zugeschnitten werden. Daß man hiezu die Aufzeichnung des
                        steirischen Gewohnheitsrechtes benutzte, die Entwurf I darstellte, ist außer
                        Frage. Aus dem Entwurfe II hat dann der Entwurf III sowohl diese steirischen
                        Rechtsgewohnheiten, wie auch die aus den Landgerichtsordnungen gezogenen
                        Rechtssätze übernommen.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.5.2.5">
          <p>V. Der Entwurf III, der nach unseren bisherigen Feststellungen zwischen dem
                        8. September 1541 und dem 5. Februar 1547 durch einen ständischen Ausschuß
                        verfaßt worden ist, ist der erste, der uns wenigstens bruchstückweise und in
                        nicht authentischer Form vorliegt.</p>
          <p>Im 11. Jahrgange der "Beiträge zur Kunde steiermärkischer Geschichtsquellen"
                        (1874) hat Bischoff ("

            <!-- nicht verlinkt --> Über ein
                        steirisch-kärntnisches Formular- und Kopialbuch", S. 138 ff.) eine
                        Handschrift des <ref
              target="https://de.wikipedia.org/wiki/Stift Rein">Reuner</ref> Klosterarchives beschrieben und hiebei erwähnt, daß sich
                        auf Bl. 211254<note
              n="39.1" place="foot">Oben <ref target="#27">S.
                                27ff.</ref>

            </note> dieses eine Art Handbuch für Stiftsverwalter
                        darstellenden, im 16. Jahrhunderte geschriebenen Kodex "eine
                        Ferdinandsche, aber nur in Bruchstücken vorhandene Malefiz-Ordnung für
                        das Fürstentum Steyer, fast völlig übereinstimmend mit der <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n51/mode/1up" n="40"
              xml:id="S.40"/> Land- und peinlichen
                        Gerichtsordnung Erzherzog Karls vom Jahre 1574" finde. Luschin<note
              n="40.1" place="foot">
              <ref
              target="/o:repat.luschin-1896-oesterrg-259-386#378">Österr.
                                Reichsgeschichte, S. 378</ref>.</note> hat die Vermutung
                        ausgesprochen, daß dieser Entwurf einer Landgerichtsordnung möglicherweise
                        jener sei, den die Landschaft im Jahre 1531 dem König Ferdinand vorgelegt
                        hatte; er spielt damit auf die uns schon bekannte Instruktion der
                        steirischen Gesandten für die Innsbrucker Tagung vom <date when="1531-12-01">1. Dezember 1531</date>
            <note n="40.2" place="foot">Oben <ref target="#16">S. 16</ref>.</note> an, gibt also der Ansicht Ausdruck,
                        daß das Reuner Bruchstück mit dem von uns so bezeichneten Entwurfe I
                        identisch sei.</p>
          <p>Schon unsere bisherigen Darlegungen ergeben die Unhaltbarkeit dieser Ansicht.
                        Entwurf I kam ohne den Einfluß der Reichskarolina zu stande, während die
                        Reuner Urkunde nur unwesentlich von dem fertigen Gesetze abweicht, somit in
                        vielen Punkten ein fast wörtlicher Abklatsch der Reichskarolina ist. Es
                        bleibt also, da die Wahrscheinlichkeit dafür ist, daß auch der Entwurf II
                        noch von der Reichskarolina unabhängig ist, nur der Entwurf III übrig und
                        diese Schlußfolgerung wird durch innere, aus dem Inhalte des Reuner
                        Entwurfes, wie wir ihn künftig nennen wollen, geschöpfte Gründe zur
                        Gewißheit erhoben.</p>

          <p>In unserem Gesetze finden sich an zwei Stellen Hinweise auf die
                        Polizeiordnung. Zunächst im <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+72+1">A. 72 I</ref>, der von den Gotteslästerern handelt, mit denen es
                        gehalten werden soll, "wie solches unser vorhabende ordnung und policei
                        klärlich außdrucken wird". Es wird also die Erlassung einer Polizeiordnung
                        in Aussicht gestellt, die auch tatsächlich drei Jahre nach der
                        Landgerichtsordnung%20(1577) mit der Geltung für Steiermark allein erschien
                        und in ihrem ersten Artikel "von der Gottslesterung und Flüchen"
                        handelte.</p>
          <p>Im Gegensatze hiezu steht Abs. 2 des <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+88+1">A. 88 I</ref> L. G. O. Hier wird bei der Strafdrohung gegen Ehebruch
                        bemerkt: "Sovil nun diser obgeschribner laster halb des ehbruchs
                        leichtfertiger unehrlicher beiwohnung und vermischung halben in unserer
                        außgangen policei allen obrigkeiten zu handlen aufgelegt ist, wöllen wir,
                        das demselben fleißig nachgelebt werde." Hier verweist also das Gesetz auf
                        eine frühere Polizeiordnung und verschweigt ohne erkennbaren Grund die
                        Absicht künftiger Erlassung einer Polizeiordnung, trotzdem die
                        Polizeiordnung von 1577 auch Strafdrohungen gegen Ehebruch und Fornikation
                        enthalten sollte. <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n52/mode/1up" n="41" xml:id="S.41"/>
          </p>

          <p>Dieser Widerspruch hat sich nun durch den Reuner Entwurf aufgeklärt. Die dem
                            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+72+1">A. 72 I L. G. O.</ref> parallele Stelle lautet hier: "Jtem in disem
                        articl soll es mit dem strafen gegen dem gotslestern und schwern gehalten
                        werden, wie solch unser jüngst neu aufgericht und publiciert ordnung und
                        policei khlärlich austrukht"; die dem <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+88+1">A. 88 I L. G. G.</ref> entsprechende Stelle stimmt mit diesem wörtlich
                        überein. Während man also bei der ersten Stelle die durch die in Aussicht
                        genommene Erlassung der Polizeiordnung notwendige Umstellung vornahm, hat
                        man bei der zweiten Stelle darauf vergessen und den Entwurf unverändert
                            gelassen.<note
              n="41.1"
                place="foot">Über den Vorgang bei Stilisierung
                            des Gesetzestextes informiert uns die später zu besprechende Resolution
                            Erzherzog Karls vom <date when="1574-11-26">26. November 1574</date>
                            (St. L. A., Bd. 27, S. 136 aff.). Dort heißt es: "Von bestrafung der
                            gottslesterung wird im 70.ten articl anrögung gethan und daßelb nämlich
                            dahin, das es solches fals soll gehalten werden, wie es die jüngst
                            aufgerichte und publicirte policeiordnung außweist. Wan es dann mit
                            derselben policei, darauf sich alhie die landgerichtsordnung referirt,
                            seither zur veränderung khommen und es anizo an dem steht, das sich Jr
                            F. D. mit ainer E. L. ainer andern neuen policeiordnung gst. vergleichen
                            sollen, so mag diser articl auf dieselb vorsteende neue und nit die alte
                            policei gezogen und sich in alweeg darauf gelent werden."</note>
          </p>

          <p>Welche Polizeiordnung kann nun unter der "jüngst neu aufgericht und
                        publiciert ordnung und policei" gemeint sein? Von den drei Polizeiordnungen
                        für alle fünf niederösterreichischen Lande mit Görz von 1527, 1542 und 1552
                        kann, wie die Kodifikationsgeschichte ergibt, lediglich die mittlere, die
                        "Ordnung und Reformation guter Polizei" vom <date
              when="1542-06-01">1. Juni
                            1542</date>,<note n="41.2" place="foot">
              <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NÖstPolO.%201542">Druck zu Wien, Hanns Singruener</ref>.</note> in Betracht kommen;
                        auf diese allein bezieht sich der Reuner Entwurf.<note
              n="41.3"
              place="foot">Tatsächlich enthält diese Polizeiordnung in Absatz 15
                            Bestimmungen gegen Lästerung Gottes, der Jungfrau Maria und der
                            Heiligen, Schwören und Fluchen, in Absatz 9 solche gegen leichtfertige
                            Beiwohnung.</note> Wir finden in dieser Feststellung eine Bestätigung
                        der Ergebnisse der Kodifikationsgeschichte, müssen den Reuner Entwurf als
                        Bruchstück des Entwurfes III bestimmen und gewinnen noch eine etwas genauere
                        Fixierung seiner Entstehungszeit; er ist in der Zeit zwischen dem <date
              when="1542-06-01">1. Juni 1542</date> und dem <date when="1547-02-05">5.
                            Februar 1547</date>, wahrscheinlich jedoch noch in der zweiten Hälfte
                        des Jahres 1542, verfaßt worden.</p>

          <p>Der Kodex, der den Reuner Entwurf enthält, ist im 16. Jahrhunderte von
                        verschiedenen Händen geschrieben; er enthält in bunter <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n53/mode/1up" n="42" xml:id="S.42"/> Reihe Formularien,
                        Bruchstücke steirischer und kärntnerischer Gesetze, eine Handschrift des
                        steirischen Landrechtes, Privilegien, Prozeßschriften u.s. w. Die Entstehung
                        des Kodex haben wir uns dadurch zu erklären, daß dessen Besitzer fortlaufend
                        in das Buch alles eintrugen, was sie künftighin noch verwenden zu können
                        glaubten. Wer den Entwurf der Landgerichtsordnung eintrug und aus welchem
                        Grunde dies geschah, läßt sich nicht feststellen.</p>
          <p>Der Reuner Entwurf ist, wie überhaupt der ganze Kodex, äußerst fehlerhaft
                        geschrieben; Auslassungen, Wortverdrehungen und Schreibverstöße sonstiger
                        Art erschweren seine Benutzung. Die Titel der einzelnen Artikel stimmen mit
                        geringen Ausnahmen mit dem Gesetze überein; es fehlt jedoch die Numerierung.
                        Der Reuner Entwurf ist nur ein Bruchstück des Entwurfes III. Vorhanden sind
                        (nach der Numerierung der Artikel in den Druckausgaben des Gesetzes) die
                        Vorrede, die A. 168, 7192 und 138 des I. Teiles, sowie die A.
                        15, 826 des II. Teiles; die A. 69, 70, 93137 des I.
                        Teiles, die A. 6, 7, 2744 des II. Teiles, sowie der ganze III. Teil
                        fehlen. Dagegen findet sich im Entwurf nach dem A. 66 I ein im Gesetz
                        verschwundener Artikel, der von der Vergleitung der Zeugen und Parteien
                        handelt. Welche Ursache diese Lücken und Abweichungen haben, ob sie der
                        Abschreiber ausließ oder ob die Vorlage bereits mangelhaft war, ist
                        unbekannt.</p>

          <p>Die Texte des Reuner Entwurfes und des Gesetzes stimmen — von
                        Schreibverstößen abgesehen — zum größten Teile überein; größere Abweichungen
                        kommen vor im I. Teile bei A. 6, 7, 15, 16, 26, 27, 28, 29, 35, 41, 45, 47,
                        74, 81, 84, im II. Teile bei A. 4, 17, 18, 22, 25 und 40. Wir werden später
                        Gelegenheit haben, uns mit diesen Verschiedenheiten genauer zu
                            beschäftigen.<pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n54/mode/1up" n="43" xml:id="S.43"/>
          </p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="TA.5.3">
        <head>III. Abschnitt. Das Eingreifen <ref target="http://de.wikipedia.org/wiki/Karl_II._%28Inner%C3%B6sterreich%29">Erzherzog Karls</ref> in die Gesetzgebung. Abschluß und Publikation.
                    Druckausgaben.</head>
        <div xml:id="TA.5.3.1">
          <p>I. Nach dem Tode Kaiser Ferdinands (<date when="1564-07-25">25. Juli
                            1564</date>) fielen zufolge der von ihm angeordneten Länderteilung die
                        innerösterreichischen Lande nebst Görz an seinen jüngsten Sohn Erzherzog
                        Karl. Das Land Steiermark erhielt damit nach langer Zeit wieder einen in der
                        Landeshauptstadt residierenden Herrscher, dessen unleugbares
                        organisatorisches Talent durch die großen Aufgaben der habsburgischen
                        Hauspolitik nicht so sehr in Anspruch genommen wurde, um darüber die
                        kleineren, aber nicht weniger erstrebenswerten Ziele der Staatsverwaltung in
                        den Stammländern aus den Augen zu verlieren.</p>
          <p>Unter den vielen ungeklärten Verhältnissen, die der Klärung durch den neuen
                        Landesfürsten harrten, fand er auch die seinerzeit angefangene, nun aber
                        schon seit geraumer Zeit ins Stocken geratene Ordnung der Strafrechtspflege
                        in Steiermark. Die in die Augen springenden Mängel der Justiz im allgemeinen
                        und der Strafrechtspflege im besonderen, deren Verwaltung durch die
                        Landgerichtsverfassung vollständig zersplittert war, konnten dem Regenten
                        nicht verborgen bleiben und mußten ihn dazu veranlassen, mit dem sittlichen
                        Ernste, der seine ganze Regierungstätigkeit auszeichnet, an ihre Abstellung
                        zu schreiten.</p>

          <p>Mit programmatischer Schärfe tritt dieses Bestreben in der Proposition
                        hervor, mit der der Erzherzog den Jännerlandtag des Jahres 1567
                            eröffnet.<note
              n="43.1" place="foot">Landtagsproposition vom <date
              when="1567-01-20">20. Jänner 1567</date>. St. L. A. Landtagshandl.,
                            Bd. 15, S. 214215a.</note> Er macht die Stände auf die ihm zu
                        Ohren gekommenen Mängel der Justizverwaltung im allgemeinen aufmerksam; das
                        Verfahren sei langsam und schleppend; gesetzwidrige Gewalt und
                        Halsstarrigkeit verhindere die Rechtspflege. Um seines Herrscheramtes willen
                        könne er derartige Mißstände nicht länger dulden; er befehle daher der
                        Landschaft, darüber Rat zu pflegen, wie sich die Justizverwaltung verbessern
                        lasse. Dasselbe wiederholt sich am Dezemberlandtage desselben Jahres;<note
              n="43.2" place="foot">Landtagsproposition vom <date
              when="1567-12-15">15. Dezember 1567</date>. St. L. A. Landtagsakten 1567.</note> der
                        Erzherzog stellt fest, daß die Übelstände in der Rechtspflege (Gewalt,
                        Unterdrückung <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n55/mode/1up" n="44" xml:id="S.44"/> der
                        Armen), die er schon am vorigen Landtage getadelt habe, noch immer nicht
                        geschwunden seien, da sich die an ihn gerichteten Klagen der Geschädigten
                        gemehrt hätten. Nochmals werden die Stände aufgefordert, über die Abstellung
                        der unhaltbaren Zustände mit sich zu Rate zu gehen; insbesondere solle man
                        sich mit den Fragen befassen, ob nicht das schriftliche Verfahren zu
                        empfehlen sei und ob nicht geschworene Beisitzer eingeführt werden sollen.
                        Es werden also — zum ersten Male in der Kodifikationsgeschichte — aus den
                        fremden Rechten geschöpfte Anschauungen gegen das alte Gewohnheitsrecht und
                        gegen die ungelehrten Rechtsprecher ins Feld geführt; wie überall, zeigt
                        sich auch hier die landesfürstliche Gewalt als Vorkämpfer der Rezeption.</p>

          <p>Die Landschaft scheint sich diesen Aufforderungen gegenüber
                        begreiflicherweise passiv verhalten zu haben; der Regent sieht sich daher
                        nochmals veranlaßt, aus dem Landtage vom <date
              when="1568-10-24">24. Oktober
                            1568</date> seinen Befehl in schärferem Tone zu wiederholen.<note
              n="44.1" place="foot">St. L. A., Landtagshandl., Bd. 18, S.
                            158158a, Bd. 20, S. 127 a. bis 128, Bd. 21, S. 46;
                            Landtagsakten 1568.</note> Bei diesem Anlasse wird die zu lösende
                        Aufgabe zum ersten Male abgegrenzt; der Erzherzog verlangt einerseits eine
                        Reformation des Landrechtes, anderseits eine Landgerichtsordnung und
                        befiehlt, daß "etliche der Sachen verständige und erfahrene Landleute" beide
                        Gesetze beraten, Entwürfe verfassen und ihm zur Genehmigung vorlegen sollen.
                        Auch hier wird die Einführung des schriftlichen Verfahrens und eigener
                        geschworener Beisitzer angeregt und schließlich befohlen, daß der Ausschuß
                        längstens innerhalb eines halben Jahres seinen Bericht zu erstatten habe.
                        Der Schluß hebt die unerschütterliche Absicht des Erzherzogs, Wandel zu
                        schaffen, mit kräftigen Worten hervor: "Alßdan wir hinwidumb gänzlich
                        bedacht wären, die muetwilligen hochverbotenen gewält als von
                        altersherkhomen ernstlich strafen auch sonsten an meglichen befürderung der
                        gettlichen justitia unsers tails gewißlich nichts erwindn zulassen, dardurch
                        verhoffentlich allem politischen wesen zimblich gesteuert und geholfen, auch
                        die getreuen stende vor anhaimischen vergewaltigungen und beschwerungen nach
                        notturft versichert sollen werden."</p>
          <p>Die Antwort der Landschaft<note n="44.2"
              place="foot">St. L. A.
                            Landtagshandl., Bd. 18, S. 167, Bd. 20), S. 137, Bd. 21 (nicht
                            foliiert); Landtagsakten 1568(Konzept).</note> erklärt ihre
                        Bereitwilligkeit, dem <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n56/mode/1up" n="45"
              xml:id="S.45"/> erteilten Auftrage zu entsprechen, und
                        teilt mit, daß man bereits Vorbereitungen getroffen habe. Tatsächlich hat
                        man noch am selben Landtage einen sechsgliedrigen Ausschuß, bestehend aus
                        dem Landeshauptmanne und den Herren Helfenreich v. Kainach, Adam Peyl, Franz
                        v. Teuffenbach, Dr. Stürkh und David v. Lenghaim, gewählt und ihnen den
                        Auftrag gegeben, die "hievor aufgerichte landgerichtsordnung" zu
                            beraten.<note
              n="45.1"
              place="foot">St. L. A. Landtagshandl., Bd. 18, S.
                            198 a, und Bd. 20, S. 176 a.</note> Die Replik der landesfürstlichen
                            Kommissarien<note
              n="45.2" place="foot">St. L. A., Landtagshandl. Bd.
                            18, S. 174a, Bd. 20, S. 146, Bd. 21 (nicht foliiert);
                            Landtagsakten1568.</note> nimmt die Erklärung der Landschaft zur
                        Kenntnis und spricht die Hoffnung aus, man werde die gestellte Frist
                        einhalten. Das Wichtige dieser Verhandlungen liegt darin, daß im November
                        1568 die Kodifikationsarbeit auf Grund des Entwurfes III wieder aufgenommen
                        und damit die Kontinuität mit der vorausgegangenen Epoche hergestellt
                        wird.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.5.3.2">
          <p>II. Hatte zur ferdinandeischen Zeit der Landesfürst das retardierende Element
                        dargestellt und durch Verschleppung und Teilnahmslosigkeit den Fortgang der
                        Kodifikation verzögert, so ändert sich nunmehr das Bild in sein Gegenteil.
                        Die Stände sind es, die dem Drängen des Landesfürsten passiven Widerstand
                        entgegensetzen und einen Vorwand um den andern gebrauchen, um die
                        Kodifikation, von der sie offenbar eine Beschneidung ihrer Prärogativen zu
                        Gunsten der Herrschergewalt befürchteten, hinauszuschieben.</p>
          <p>Am Landtage vom <date when="1569-11-01">1. November 1569</date>
            <note n="45.3"
              place="foot">St. L. A. Landtagshandl., Bd. 20, S.
                            229a230, Bd. 28, S. 1a2, und Landtagsakten 1569.</note>
                        verweist Erzherzog Karl nicht ohne Schärfe darauf, er habe nun schon zum
                        dritten Male vergeblich die Reformation der Landgerichtsordnung verlangt.
                        Die Sache leide um so weniger Aufschub, als beständig große Beschwerden —
                        und nicht zum wenigsten von den Landleuten selbst — über die Übelstände der
                        Justizverwaltung, namentlich über "hochverpönte, unchristliche und
                        eigenwillige schädliche Gewalt" laut würden. Es sei ihm auch berichtet
                        worden, daß die Ordnung der Strafrechtspflege "des gemainen vaterlands
                        noturft zum höchsten erforderte, menigelich die sachen billicht und sie für
                        ein notwendigs unvermeidenlichs guetes werkh halten". Er begehre demnach von
                        den getreuen Ständen, die Sache nicht länger hinauszuschieben; <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n57/mode/1up" n="46"
              xml:id="S.46"/> man solle entweder in
                        gemeinsamer Beratung oder durch einen aus eifrigen Landleuten gebildeten
                        Ausschuß die Frage erwägen und ein ausführliches Gutachten noch am währenden
                        Landtag an ihn erstatten; er seinerseits werde dann alles tun, um das Werk
                        zu fördern. Die Antwort der Landschaft<note
              n="46.1" place="foot">St. L. A.,
                            Landtagshandl., Bd. 20, S. 249 a, Bd. 23, S. 23, und Landtagsakten 1569
                            (Konzept).</note> anerkennt die hohe Dringlichkeit des Gegenstandes; sie
                        betont, man habe bereits das letzte Mal einen Ausschuß zusammenberufen und
                        ihm aufgetragen, auf dem jetzigen Landtag seine Arbeiten vorzulegen. Allein
                        durch ein unglückliches Verhängnis seien die erwählten Ausschußmitglieder
                        teils immerfort krank gewesen, teils sogar verstorben, so daß ihr Werk
                        unverrichtet geblieben. Man habe jedoch neuerdings eine Anzahl geeigneter
                        Landleute bestimmt; diese würden, wenn es nur halbwegs mit der Zeit
                        zusammengehe, noch am Landtag selbst zur Beratung zusammentreten; falls es
                        aber nicht möglich sein sollte, werde man zuverlässig nach dem Landtag das
                        Werk zur Hand nehmen.</p>

          <p>Tatsächlich kam es auf diesem Landtage zu einer Neuwahl des
                        Redaktionsausschusses. Noch im November beschließt der Landtag,<note
              n="46.2"
              place="foot">St. L. A., Landtagshandl., Bd. 20, S. 310, Bd. 23,
                            S. 95a.96, und Landtagsratschläge, Bd. 2.</note> den
                        Landesverweser Ferdinand v. Kolonitsch, die Herren Pongraz v. Windischgrätz,
                        Erasmus v. Windischgrätz, Jörg Seyfried v. Truebneck, Kolman Prunner,
                        Andreas v. Spangstein und David v. Lenghaim mit der Beratung der
                        Landrechtsreformation und der Landgerichtsordnung zu betrauen und den Dr.
                            Stürkh<note
              n="46.3"
                place="foot">Dr. Georg Stürkh, beider Rechte
                            Doktor, Hof- und Regimentsrat, scheint der juristische Beirat der
                            steirischen Landschaft gewesen zu sein. Nach seinem am <date
                when="1571-10-16">16. Oktober 1571</date> erfolgten Tode überschickt
                            seine Witwe Margareta, geb. v. Trautmannsdorf, mit Schreiben vom <date
              when="1571-12-05">5. Dezember 1571</date> (St. L. A., Hoftaiding —
                            Landrecht, 489 V1I) den Verordneten die ihrem Manne zur Begutachtung
                            übergebene Landrechtsreformation und verspricht, beglaubigte Abschriften
                            der eigenhändigen Notizen ihres Mannes zu einzelnen Artikeln binnen zwei
                            Tagen nachfolgen zu lassen. Zu einer Begutachtung der
                            Landgerichtsordnung scheint er demnach nicht mehr gekommen zu sein.
                            Vergl. Stadl, "Hellglanzenter Ehrenspiegel des Herzogthumb Steyer", 5.
                            Buch, S. 817 (St. L. A.).</note>, der krankheitshalber den Sitzungen
                        nicht beiwohnen könne, zu bitten, daß er das Elaborat dieses Ausschusses
                        nachträglich schriftlich begutachte. Dem <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n58/mode/1up" n="47"
              xml:id="S.47"/> Ausschuß wird ausdrücklich
                        aufgetragen, auch die landesfürstliche Anregung wegen Einführung des
                        schriftlichen Prozesses in Erwägung zu ziehen. Der weitere Verlauf des
                        Landtages brachte jedoch die gewünschte Förderung der Kodifikationsarbeiten
                        nicht; denn in Beantwortung der Novemplik des Erzherzogs erklärt die
                            Landschaft,<note
              n="47.1"
              place="foot">St. L. A., Landtagshandl., Bd. 21
                            (nicht foliiert) und Landtagsakten 1569.</note> sie hätte zwar nichts
                        Lieberes gesehen als den Abschluß der mannigfachen rückständigen
                        Gesetzgebungsaufgaben (Landgerichts-, Wald- und Polizeiordnung); allein man
                        habe "aus allen fürgefallnen und sonderlich den starkhen Landtagshandlungen"
                        hiezu keine Zeit gefunden; man werde sich jedoch bei nächstmöglicher
                        Gelegenheit mit dem Werke beschäftigen. In diesem Sinne ergeht auch der
                            Beschluß,<note
              n="47.2" place="foot">St. L. A. Landtagshandl., Bd. 20,
                            S. 320 a, Bd. 23, S. 199 a, und Landtagsratschläge, Bd. 2.</note> die
                        Angelegenheit bis zum nächsten Land- und Hofrecht zu verschieben.</p>

          <p>Trotzdem geschieht durch weitere zwei Jahre nicht das mindeste. In der
                        Landtagsproposition zum Landtage vom <date when="1571-12-01">1. Dezember
                            1571</date>
            <note n="47.3"
              place="foot">St. L. A. Landtagshandl., Bd. 22
                            (nicht foliiert), Bd. 24, S. 213 bis 213 a, Bd. 25, S. 68-69, und
                            Landtagsakten 1571.</note> beklagt sich der Erzherzog bitter, daß er
                        schon so oft die Landrechtsreformation und die Landgerichtsordnung betrieben
                        habe, jedoch nur von einem Termin zum andern vertröstet worden sei. Da die
                        Gewalttätigkeiten in der Rechtspflege in beständiger Zunahme begriffen
                        seien, so müsse nunmehr jeder Verzug aufhören und die Beratung noch am
                        währenden Landtage beendet werden. "Das erfordert aines jedweden und
                        sonderlich der schwechern landleut unvermeidenliche notdurft. I. F. D.
                        mainen es auch nur zum pesten und suechen nichts durchaus dabei, das iro
                        selbst zu aignem nuz gedeien möchte." Diese Bemerkungen unterstützen die
                        früher ausgesprochene Ansicht, daß der Grund der dilatorischen Haltung der
                        Landschaft die Befürchtung war, es könne durch die Landgerichtsordnung eine
                        Machtbereicherung des Landesfürsten zum Nachteil der Stände eintreten.
                        Deswegen hält es die Proposition für notwendig, die uneigennützigen
                        Absichten des Erzherzogs kräftig zu betonen und die Opposition durch den
                        Hinweis auf den zu gewärtigenden Schutz der Schwächeren vor der Übermacht
                        der großen Landgerichtsherrschaften zu teilen.<pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n59/mode/1up" n="48" xml:id="S.48"/>
          </p>

          <p>Der Dezemberlandtag des Jahres 1571 mußte zufolge des schwachen Besuches —
                        die Pest wütete im Lande — auf den <date
              when="1572-02-02">2. Februar
                            1572</date> verschoben werden. Am <date
              when="1572-03-21">21. März
                            1572</date> überreichten nun die Stände ihre Antwort,<note
              n="48.1"
              place="foot">St. L. A., Landtagshandl., Bd. 22 (nicht foliiert), Bd. 24, S.
                            281.</note> die sich ausführlich mit den schwebenden
                        Kodifikationsarbeiten (Landrechtsreformation und Landgerichtsordnung)
                        befaßt. Man verweist zunächst auf die unter Kaiser Ferdinand zu stande
                        gebrachten Vorarbeiten,<note
              n="48.2" place="foot">Oben <ref
              target="#37">S.
                                37, Anm. 1</ref>.</note> aus denen der ehrliche Wille der
                        Landschaft, Ordnung zu machen, hervorgehe. Man wolle das Werk auch jetzt
                        fördern; doch mangle am Landtage selbst, da er schon überlang währe, die
                        Zeit hiezu. Es sei aber bereits den Verordneten der Befehl zugegangen, in
                        Kürze aus allen Vierteln taugliche und erfahrene Personen aus den Herren und
                        Landleuten zusammenzuberufen. Am nächsten Hoftaiding solle deren Elaborat
                        vorgelegt, genehmigt und dann zur Ratifikation an den Erzherzog geleitet
                        werden. Ein in diesem Sinne gehaltener Landtagsratschlag liegt auch
                        tatsächlich vor.<note
              n="48.3"
              place="foot">St. L. A., Landtagshandl., Bd.
                            24, S. 311, und Landtagsratschläge, Band 2.</note> Die Replik des
                            Erzherzogs<note
              n="48.4" place="foot">St. L. A., Landtagshandl., Bd. 24,
                            S. 287287a.</note> billigt diesen Beschluß und warnt vor
                        Verschleppungen.</p>
          <p>Wiederum geschah nichts! Die Jnstruktion de dato Pettau <date
              when="1573-01-10">10. Jänner 1573</date>,<note n="48.5"
              place="foot">St.
                            L. A., Landtagshandl., Bd. 22 (nicht foliiert), Bd. 26, S. 61;
                            Landtagsakten 1573 (Original mit Siegel).</note> mit der der
                        Jännerlandtag dieses Jahres eröffnet wurde, erinnert die Stände mit Schärfe
                        an ihr gegebenes Versprechen und fordert die Vorlage der
                        Landrechtsreformation, der Landgerichts-, Wald- und Polizeiordnung womöglich
                        noch während des Landtages. Die Landschaft entschuldigt sich in ihrer am
                        letzten Jänner 1573 übergebenen Antwort<note
              n="48.6"
              place="foot">St. L.
                            A., Landtagshandl., Bd. 22 (nicht foliiert), Bd. 26, S. 102a.</note> mit
                        den eingerissenen Sterbläufen; die Verordneten hätten zwar einige Landleute
                        zusammenberufen; man sei aber wegen der Ansteckungsgefahr nicht gern
                        zusammengekommen. Es solle jedoch ohne Verzug die Beratung ins Werk gesetzt
                        werden. Tatsächlich scheint auch endlich ein weiterer Schritt geschehen zu
                        sein; denn in ihrer Antwort<note
              n="48.7"
              place="foot">St. L. A.,
                            Landtagshandl., Bd. 22 (nicht foliiert), Bd. 26, S. 102a.</note> auf die
                        landesfürstliche Replik teilt die Landschaft mit, man habe bezüglich der <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n60/mode/1up" n="49"
              xml:id="S.49"/> hinterstelligen
                        Handlungen, als Landrechtsreformation, Landgerichtsordnung, Polizei- und
                        Waldordnung, bereits einen guten und starken Anfang gemacht; es werde zwar
                        nicht möglich sein, die Arbeit am Landtage selbst zu beenden, jedoch habe
                        man Vollmacht gegeben, alle unerledigten Sachen am nächsten Land- und
                        Hofrechte mit Rechtswirkung für die Landschaft zu erledigen. Auch das muß —
                        wenigstens nach dem Berichte der Verordneten — noch im Jahre 1573
                        tatsächlich durchgeführt worden sein; denn die Verordneten dieses Jahres
                            relationieren<note
              n="49.1"
              place="foot">"Relation was die herrn
                            verordenten diß 73tn jars in ihren amt verricht und gehandlet." Ohne
                            Datum. St. L. A" Landtagsakten 1573 (Konzept).</note>: "Es haben auch
                        daneben die herrn verordenten nit unterlassen, auf der F. D. unsers gstn.
                        herns so vielfeltig gst. anhalten, so in vielen lantagen beschehen, die hern
                        und landleut aus allen virtln zu erfordern, welche dan die
                        landsrechtsreformation, die landgerichtsordnung, policei- und waldordnung
                        auf verpesserung und wolgefallen einer E. L. beratschlagt und schließlich
                        alles verfassen lassen, welches also hernach fürgebracht solte werden." Ob
                        es aber, wie dieser Bericht anzudeuten scheint, tatsächlich zu einem neuen
                        Entwurfe, der als Entwurf IV zu registrieren wäre, gekommen ist, sei
                        dahingestellt. Wenigstens stimmt die Haltung der Landschaft im folgenden
                        Jahre 1574 durchaus nicht mit dem Verordnetenberichte überein. In der
                        Proposition für den Jännerlandtag 1574<note
              n="49.2"
                place="foot">St. L. A.
                            Landtagshandl., Bd. 22 (nicht foliiert), Bd. 26, S. 80a, u.
                            Landtagsakten 1574 (Original mit der Bemerkung: "Übergeben <date
              when="1574-01-26">26./1. 1574</date>").</note> erklärt nämlich der
                        Erzherzog, er habe die in Aussicht gestellten Entwürfe von der Landschaft
                        noch immer nicht erhalten und begehre daher deren eheste Vorlage, worauf die
                        Landschaft erwidert<note
              n="49.3"
                place="foot">St. L. A. Landtagshandl., Bd.
                            22 (nicht foliiert), Bd. 26, S. 87, u. Landtagsakten 1574. (Konzept mit
                            der Bemerkung: "Übergeben <date when="1574-04-02">4./2.
                            1574</date>").</note>: "Inmaßen denn ain E. L. in den andern articln
                        alberait ein anfang gemacht, und zu der landsrechtsreformation,
                        landgerichtsordnung, policei- und waldordnung one verzug zu greifen in werch
                        sein."</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.5.3.3">

          <p>III. Nach diesen vielfachen, teilweise gewiß ungerechtfertigten Verzögerungen
                        entschließt sich die Landschaft endlich, dem dringenden Wunsche des
                        Erzherzogs zu entsprechen und den gewünschten Entwurf der
                        Landgerichtsordnung zur Vorlage zu bringen. Allerdings machte man sich die
                        Arbeit leicht; man griff auf den Entwurf III zurück und legte ihn
                        unverändert vor. Es beweist dies, wie wenig die <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n61/mode/1up" n="50" xml:id="S.50"/> früheren Versicherungen, die Beratung
                        der Landgerichtsordnung sei im Werke und schreite vor, ernst zu nehmen
                        waren.</p>
          <p>Am <date
              when="1574-02-26">26. Februar 1574</date> überschickt die auf dem
                        Landtage zu Graz noch versammelte Landschaft den Entwurf der
                        Landgerichtsordnung mit einem Vorlageberichte<note
              n="50.1" place="foot">St.
                            L. A., Landtagshandl., Bd. 27, S. 158159. Die Eintragung steht
                            nach zeitlich späteren Urkunden, was der Schreiber durch folgende
                            Bemerkung aufklärt: "Dise schrift soll vor der F. D. ersten resolution
                            eingebracht sein worden, die ist mir aber erst nach beschehner
                            einschreibnng der nach volgenden handlung der landgerichtsordnung
                            zuegestelt worden".</note>, aus dem folgende Stellen von Bedeutung für
                        das Verständnis des Vorausgegangenen sind: "Nachdem ein E. L. hievor lengst
                        ein große und unvermeidliche notdurft zu sein befunden, damit im land ein
                        gwiße landgerichtsordnung an und aufgericht und festiglich gehalten werde,
                        und E. F. D. gst. hiemermalen bevolen, das man soliche landgerichtsordnung
                        für handen nemen und beratschlagen solle, hat ein E. L. nach vleißiger
                        ersehung und beratschlagung aller articl befunden, das dise hiebeiliegende
                        landgerichtsordnung merers thails khaiser Caroli des fünften und des ganzen
                        römischen reichs peinlichen halsgerichtsordnung gemäß und sonders zweifl von
                        den alten Steyrern mit sondern vleis beratschlagt, verfaßt, und dann durch
                        ein ganze E. L. khaiser Ferdinando hochloblichster gedächtnuß als damals
                        regierendem herrn um bestättung übergeben worden, die dann I. Mjt. allergst.
                        gefallen und die confirmation zur publication darüber fertigen lassen. So
                        wissen demnach die herrn und landleit darinn nichts zu verändern, sondern
                        lassen es inen allerdings gefallen und bitten gehorsamist Ir F. D., die
                        wölle soliches alles iro auch genedigist gefallen und hernach fürderlich
                        publicieren und handhaben lassen." Die folgenden Ausführungen betreffen
                        Beschwerden gegen die Landgerichtsherrschaften ohne Bezug auf die
                        Strafrechtsreformation; man bittet nämlich um Erlassung eines "offenen
                        Generals" gegen die Anmaßung fremden Grundes, des Jagdrechtes, des Rechtes
                        auf Einhebung von Bannweizen und gegen die willkürlichen
                        Gerichtskostenbestimmungen durch die Landgerichtsherrschaften.</p>

          <p>Was uns an diesem Berichte besonders interessiert, ist die Mitteilung, daß
                        Kaiser Ferdinand bereits den Entwurf genehmigt und die Publikation des
                        Gesetzes bewilligt habe. Wir wissen aus der bisherigen
                        Kodifikationsgeschichte, daß die Landschaft zwar<pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n62/mode/1up" n="51" xml:id="S.51"/> wiederholt die Bestätigung der
                        Landgerichtsordnung verlangt und betrieben hat; allein eine formelle
                        Bestätigung ist nirgends aufzufinden. Wenn also die im übrigen durch nichts
                        unterstützte Behauptung des Vorlageberichtes nicht eine bloße Floskel ist,
                        um dadurch der unveränderten Vorlage eines mehr als dreißigjährigen, durch
                        einseitigen Beschluß der Ständeschaft zu stande gekommenen Entwurfes ein
                        gewisses Relief zu verleihen, so müßte man annehmen, daß vielleicht der
                        verstorbene Herrscher in nicht offizieller Form dem Entwurfe zugestimmt und
                        die Publikation als Gesetz in Aussicht gestellt hat; zur Ausführung ist
                        diese Zusicherung, wenn anders sie wirklich gegeben wurde, gewiß nicht
                        gekommen. Mit Rücksicht darauf und in Erwägung des Umstandes, daß ein
                        formeller Promulgationsakt nicht erfolgt ist, ist es klar, daß jener Entwurf
                        in der ferdinandeischen Zeit nicht Gesetz geworden ist.</p>

          <p>Ferner ist bemerkenswert der Hinweis, daß der Entwurf zum größeren Teile der
                        Reichskarolina entspreche. Durch diese Bemerkung wird dem Entwurfe größeres
                        Gewicht verliehen und die etwaige Befürchtung, als solle das formell gültige
                        Reichsrecht über die salvatorische Klausel<note
              n="51.1" place="foot">Über
                            deren Tragweite vergl. 
              <!-- nicht verlinkt --> Güterbock, a. a. O. S.
                            196 ff.</note> hinaus derogiert werden, abgeschnitten. Daß trotzdem
                        nicht unwesentliche materielle Abweichungen vom Reichsgesetz vorkamen und
                        daß letzteres nicht in seiner Eigenschaft als zwingendes Recht, sondern
                        vielmehr wegen seiner inneren Vollendung als Muster eines modernen
                        Strafrechtswerkes zur Vorlage gedient hat, sei hier nur nebenbei
                        erwähnt.</p>
          <p>Schließlich sei das ausdrückliche Zugeständnis hervorgehoben, daß man den
                        Entwurf III unverändert übernommen habe. Die ganze Zeit seit Fertigstellung
                        dieses Entwurfes ist also auf das Werk ohne jeden Einfluß geblieben; man
                        gewinnt dadurch den unmittelbaren Zusammenhang des Gesetzes mit den
                        Entwurfberatungen zu Anfang der Vierzigerjahre des 16. Jahrhundertes und
                        kann mit voller Beruhigung die Behauptung aufstellen, daß der Entwurf III,
                        wie er uns im Reuner Kopialbuch bruchstückweise vorliegt, die letzte Vorlage
                        des fertigen Gesetzes gebildet hat.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.5.3.4">

          <p>IV. Die Übermittlung des Entwurfes an den Erzherzog war eine der letzten
                        Arbeiten des Jännerlandtages von 1574. In der nun folgenden Zeit bis zum
                        Herbstlandtage, der am 15. November <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n63/mode/1up" n="52"
              xml:id="S.52"/> 1574 zusammentrat, hatte der
                        Landesfürst reichlich Zeit, den Entwurf zu studieren und seine
                        Abänderungsvorschläge ausarbeiten zu lassen. In einer Zuschrift an die
                        Verordneten vom <date when="1574-05-05">5. Mai 1574</date>
            <note n="52.1"
              place="foot">St. L. A., Landtagsakten 1574.</note> stellt er in Aussicht, er
                        wolle nunmehr wegen der Rückstände der Gesetzgebung keinen Verzug und keine
                        Verlängerung aufkommen lassen, sondern die fertigen Entwürfe am künftigen
                        Landtage der Landschaft zur Beschlußfassung zugehen lassen. Dieses
                        Versprechen löst er dadurch ein, daß er am 26. November 1574 dem Landtage
                        den Entwurf der Landgerichtsordnung mit umfangreichen Abänderungsvorschlägen
                            rückmittelt.<note
              n="52.2" place="foot">St. L. A., Landtagshandl., Bd.
                            27, S. 10, 136a, 141a; Landtagsakten 1574.</note> Diese
                        Abänderungsvorschläge im Zusammenhange mit den Gegenvorschlägen der
                        Landschaft und der weiteren Korrespondenz über die endgültige Redigierung
                        des Textes bilden das einzige uns erhaltene Gesetzesmaterial; sie gewähren
                        Einblick in einige wenige, noch unerledigt gebliebene Kontroverspunkte und
                        in die Kompromißverhandlungen zu ihrer Beseitigung.</p>

          <p>Einen solchen Kontroverspunkt bildete vor allem die Stellung der
                        Burgfriedsobrigkeit. Entwurf III hatte bestimmt:<note
              n="52.3" place="foot">
              <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+6+1">A. 6 I</ref>.</note> "Und welche purkhfriden aus alten heerkhumen
                        gwalt und freihaiten haben, die angenomen übelthater peinlich zu fragen, die
                        sollen mit peinlicher frag verfarn, wie solches vom landgerichten inhalt
                        dieser ordnung aufgelegt ist." Der Erzherzog wollte an Stelle des alten
                        Herkommens die landesfürstliche Verleihung setzen und damit das
                        ausnahmsweise Recht der Burgfriedsherren zur peinlichen Frage von dem
                        Bestande eines ausdrücklichen landesfürstlichen Privilegiums abhängig
                        machen. Überdies schlug er vor, im <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+6+3">Abs. 3 des A. 6</ref> nach den Worten: "mit solcher peinlichen frag"
                        die Worte: "mit vorgeend rechtlich erkhantnus" einzufügen, um dadurch zum
                        Ausdruck zu bringen, daß auch bei den Burgfriedsobrigkeiten die wohl bisher
                        allgemein übliche Formlosigkeit in der peinlichen Frage aufhören müsse.</p>

          <p>Beträchtliche Differenzen ergaben sich auch in der Frage, was mit dem
                        Vermögen der Selbstmörder zu geschehen habe. Entwurf III hatte
                        vorgeschlagen: "Item so sich ein ledige person ier dem tod selbst anlegt und
                        soliches nit aus größe ainer khrankhait <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n64/mode/1up" n="53"
              xml:id="S.53"/> oder andern dergleichen zuefallen,
                        sonder aus verzweiflung, besen furnemen volget, so ist dem gericht
                        derselbigen personen varund hab und guet verfallen; davon soll das gericht
                        den cörpör an allen verern verzug vertilgen lassen, wie es bisher an den
                        enden, da sich dergleichen fäll begeben, in geprauch gewest; wo es aber ain
                        angeseßne person wäre, deßelben negsten verlassen erben, wie die nit
                        verhanden, dann dem grundherrn zuegefallen; welcher sich aber aus
                        unbesinterweis oder größe der khrankhait selbst entleibten, damit soll es
                        gehalten werden, wie hiruber in ainem sondern articl begriffen steet."<note
              n="53.1" place="foot">Gemeint ist mit diesem Hinweis <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+113+1">A. 113 I</ref>.</note> Der Erzherzog will diesen Artikel
                        vollständig ändern und durch folgende Bestimmung ersetzen: "Die inen selbs
                        den tod bedächtigelich aus forcht der straf anthuen, die sollen verbrent
                        oder auf freiem wag des wassers verschikht werden, und derselben verlaßnen
                        haab und guet, was deren nach dem cösten über si geloffen, der erstlich
                        davon aufzuhöben und zu bezalen, Irer F. D. als herrn und landsfürst
                        haimgefallen sein, daraus Ir D. den dritt tail in ir camer ziehen, nemen und
                        die zwaitail derselben personen erben aus sondern gnaden ervolgen und
                        zuestehn lassen wöllen. Wo sich aber ain person nit aus forcht verschuldter
                        straf, sonder aus khrankhaiten des leibs. melancolei, gebrechligkhait irer
                        sünn oder anderer dergleich blödigkhait selbs ertötet, deren erben sollen
                        deßhalb an iren erbschaft nit verhindert, aber der uncosten, so der
                        obrigkhait hierüber lauft, von derselb erbschaft dannoch bezalt und hiemit
                        auch alle andere gebreuch, so hierwider wären, abgetan und aufgehöbt
                        werden." Während also die Landschaft das Landgericht für den Mobiliarnachlaß
                        des unangesessenen zurechnungsfähigen Selbstmörders als heimfallberechtigt
                        erklärt und in allen übrigen Fällen den Nachlaß den Erben sichert,
                        beansprucht der Erzherzog den ganzen Nachlaß des zurechnungsfähigen
                        Selbstmörders kraft landesfürstlichen Hoheitsrechtes für sich und will nur
                        gnadenweise zwei Drittel des Nachlasses den Erben zuwenden.<note
              n="53.2"
                place="foot">Die Stilisierung des landesfürstlichen Vorschlages
                            lehnt sich deutlich erkennbar an <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=135">A. 135 C.C.C.</ref> an.</note>
          </p>
          <p>Bei <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+16+1">A. 16 I</ref>, der im Entwurf III die "Vergleitung" (Geleitgewährung)
                        von Verbrechern dem Gerichte zugewiesen hatte, in dessen Sprengel die Tat
                        begangen wird, betont die Resolution, dem Herrscher sei ein solches Recht
                        der Landgerichte unbekannt; es solle daher in <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n65/mode/1up" n="54" xml:id="S.54"/> Hinkunft die Geleitgewährung nur durch
                        ihn selbst und die Regierung erfolgen dürfen.</p>
          <p>Bei <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+26+1">A. 26 I</ref> wird vorgeschlagen, am Schlusse der langen Aufzählung der
                        zur peinlichen Frage ausreichenden Indizien noch die Bemerkung zu machen:
                        "nach gnuegsamer erkhondigung aller sachen, und das der täter jederzeit über
                        die fürkhemne <foreign>inditia</foreign> mit seiner verantwortung zuvor
                        vernommen werde".<note
              n="54.1" place="foot">Dieser Passus ist auch in das
                            Gesetz übergegangen. Während damit jedoch nach dem landesfürstlichen
                            Vorschlage eine allgemeine Bemerkung gemacht wurde, die auf alle Fälle
                            Anwendung finden sollte, erscheint im Gesetze irrtümlicherweise die
                            Vorschrift nur auf die Indizien zur Zauberei bezogen.</note>
          </p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+29+1">A. 29 I</ref> soll dahin erläutert werden, "das alle zeit auf die
                            <foreign>inditia</foreign> die erkhantnus, ob si gnuegsam <foreign>ad
                            torturam</foreign> seien oder nit, beschehen solle".<note
              n="54.2" place="foot">Im Gesetz erscheinen nach den Worten "solcher gestalt" die im
                            Entwurf III fehlenden Worte: "Das allzeit auf die
                                <foreign>indicia</foreign> die erkantnus, ob sie gnuegsamlich zu
                            peinlicher frag seien oder nit, beschehen".</note>
          </p>
          <p>Bei <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+35+1">A. 35 I</ref>, der im Entwurf III lautete: "Item ain bekhantnus, die
                        guetlich oder peinlich beschieht oder die auf die noturftige erkhundigung
                        gethon und darinnen sovil anzaigens befunden wiert, das khain unschuldiger
                        alles sagen und wissen khunt, denselben ist zu glauben und darauf (was recht
                        ist) zu handlen", wird in Anregung gebracht, daß diese Stelle gemäß der
                            Reichskarolina<note
              n="54.3" place="foot">
              <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=53">A. 53</ref> u. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=54">54</ref> C.C.C.</note> in der Weise umgearbeitet werden soll, daß
                        jedes peinliche oder gütliche Geständnis noch durch gepflogene Erhebungen,
                        insbesondere durch Anfrage bei der Behörde des Tatortes, auf seine
                        Richtigkeit nachgeprüft werden müsse, weil es oft vorkomme, daß unter dem
                        Drucke der Folter mehr als das wirklich Verbrochene eingestanden werde. Es
                        wird also bezüglich der Beweiskraft des Geständnisses die Bestimmung des
                        Entwurfes, daß diese eine unbedingte sei, abgelehnt und durch die Vorschrift
                        der Reichskarolina, die in allen Fällen Kontrolle des Geständnisses
                        verlangt, ersetzt.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+41+1">A. 41 I</ref> des Entwurfes III hatte bestimmt, daß die peinliche Frage
                        in Gegenwart "des richters, dreier verständiger und tauglich gerichts- oder
                        angesessen personen, auch des gerichts oder des gefangnen (wo er ain
                        angeseßner war) grundherrschaft" erfolgen <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n66/mode/1up" n="55" xml:id="S.55"/> solle. Der Erzherzog erklärt, daß
                        "solche peinliche frag zum wenigisten auf vorgeende fünf oder sechs personen
                        erkhantnus jedesmals beschehen solle".</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+66+1">A. 66 I</ref> (die Resolution spricht irrtümlich von A. 65) lautet im
                        Entwurf III: "Khain zeug für recht zuverglaiten. Item es soll khain partai
                        noch zeug für peinlich rechtfertigung verglait werden; aber sein (soll
                        heißen: "für") gwalt mugen die parteien und zeugen fur gericht wol vergleit
                        werden." Im Sinne der Äußerung zu <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+16">A. 16</ref> wird vorgeschlagen, den <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+66">A. 66</ref> gänzlich zu streichen.</p>
          <p>Bei <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+72+1">A. 72 I</ref>, betreffend die Strafe der Gotteslästerung, wird der
                        schon früher erwähnte<note
              n="55.1" place="foot">Oben <ref target="#41">S.
                                41</ref>, Anm. 1.</note> Hinweis auf die kommende Polizeiordnung an
                        Stelle des Zitates der Polizeiordnung von 1542 gesetzt.</p>
          <p>Bei <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+112+1">A. 112 I</ref>
            <note n="55.2"
              place="foot">Im Reuner Entwurf ist dieser
                            A. ausgeblieben.</note> wird verlangt, daß die Wundärzte und die übrigen
                        Personen, die einen Entleibten vor dem Begräbnis besichtigen, vorher beeidet
                        werden müssen.<note
              n="55.3" place="foot">Ist im Gesetz konform der
                            Reichskarolina (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=149">A. 149</ref> C.C.C.) angeordnet</note>
          </p>
          <p>Bei <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+113+1">A. 113 I</ref> soll die Bestimmung, daß für die Vertilgung der Leiche
                        eines Selbstmörders dem Gerichte ein Pfund und ein Pfennig bezahlt werden
                        müsse, dadurch erläutert werden: "wofern dieselb person dessen aus aigenem
                        guet vermüglich".<note
              n="55.4" place="foot">Ist in das Gesetz
                            übergegangen.</note> Die Haftung der Verwandten oder des Grundherrn für
                        diese Abgabe wird somit ausgeschlossen.</p>
          <p>
            <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+116+1">A. 116 I</ref>, der "von außfürung beschuldigter übeltat, ehe der
                        beklagt in fänknuß kumpt," handelt, soll konform den früheren Vorschriften
                        den Beisatz erhalten, daß die Geleitgewährung gegen unrechte Gewalt nur
                        durch den Landesfürsten oder die niederösterreichische Regierung erfolgen
                        dürfe.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+118+1">A. 118 I</ref> handelt vom ersten öffentlichen, d. h. beschrienen
                        Diebstahl und enthielt im Entwurf III folgende, der Reichskarolina (<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=158">A. 158</ref>) entnommene Bestimmung: "Wäre aber der diep ain soliche
                        ansehenliche person, dabei sich pesserung zu versehen, mag ime das gericht
                        mit vorwissen unserer landsobrigkhait bürgerlich und also strafen, das er
                        den beschuldigten dem diebstal vierföltig <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n67/mode/1up" n="56" xml:id="S.56"/> bezahlen und sonsten im übrigen es mit
                        ime gehalten werden solle, wie davor im articl vom heimlichen diebstal
                        gesezt und begriffen." Der Erzherzog will dies durch folgende, ganz
                        geänderte Bestimmung ersetzen: "Wo ain dieb vermögens wäre, das gestolen
                        guet widerum zuerstatten, das er solches samt dem schaden zu thuen schuldig
                        sein und er nit destoweniger am leib nach gelegenheit der verprechung
                        gestraft und gepües werden solle."</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+137+1">A. 137 I</ref> regelt das Institut des "Ratsuchens", d. h. des
                        Einholens eines Rechtsgutachtens in zweifelhaften Fällen. Im Entwurf III war
                        auch die niederösterreichische Regierung als Stelle, an die ein solches
                        Ansuchen um ein Rechtsgutachten gerichtet werden könne, genannt. Der
                        Erzherzog will die Regierung ausgeschaltet wissen, "weil ... in
                        purgationsachen für si die regierung appelirt würde", weil also die
                        Regierung in Strafsachen selbst Berufungsinstanz sei und daher ein
                        Rechtsgutachten ohne Gefährdung der Unabhängigkeit der Rechtsprechung nicht
                        abgeben könne. Es solle daher die Anfrage in zweifligen Fällen an den
                        Landeshauptmann, den Vizedom oder andere Rechtsverständige ergehen.<note
              n="56.1"
              place="foot">Ist so auch in das Gesetz übergegangen.</note>
                        Dasselbe solle auch von <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+3+2">A. 3 II</ref>, das Ratsuchen des Bannrichters betreffend, gelten.</p>
          <p>Im zweiten Teil des Entwurfes soll bei <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+5">A. 5</ref> der Wortlaut des vom Ankläger und Züchtiger zu leistenden
                        Eides, der dem Bannrichter schon abgefordert sei, aufgenommen werden.</p>
          <p>Bei A. <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+7+2">7 II</ref>, betreffend die Besoldung des Bannrichters und seiner
                        zugeordneten Personen, hat der Erzherzog Berichte des Landeshauptmannes und
                        des Vizedoms eingefordert und der Landschaft zur Beratung übermittelt. Auf
                        Grund des Ergebnisses dieser Beratung soll der Artikel neu redigiert
                            werden.<note
              n="56.2" place="foot">Vergl. über diesen Punkt
                            
              <!-- nicht verlinkt --> Mell, a. a. O. S. 10.</note>
          </p>
          <p>In <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+17+2">A. 17 II</ref> fand sich im Entwurf III folgende Bestimmung: "Und wofer
                        der Täter zu solchem seinem fursprecher ain beisizer begert aus dem ring,
                        dem sol der richter erlauben, doch das derselb begert fursprecher sich
                        furder im selben rechten weder nidersizen oder zu urtl enthalten wolt, im
                        aber der Tater sein wort selbst reden und furbringen, das soll ime auch
                        zuegelassen werden." Der Erzherzog hält es für rätlicher, "zwo aigne
                        taugliche person, <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n68/mode/1up" n="57"
              xml:id="S.57"/>
                        aine in der obern und die ander in der untern Steyrmarkh zu dergleichen
                        vorsprechern zu unterhalten, inmaßen dan solichs, wie fürkhemt, in Kharndten
                        auch gepreuchig sein solle". Er erklärt sich bereit, für jeden dieser zwei
                        Fürsprecher, die nebenbei auch noch Advokaten sein können, eine
                        Jahresbesoldung von 100 fl. auszuwerfen. Das mehrfach hervorgehobene<note
              n="57.1" place="foot">Vergl. 

              <!-- nicht verlinkt --> Vargha, Die
                            Verteidigung in Strafsachen (Wien 1879), S. 207 ff.; <ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10394398-9">Gräff, Versuch einer Geschichte der Kriminalgesetzgebung u. s. w.
                                in der Steyermark (Grätz 1817)</ref>, S. 57 ff.</note> Institut der
                        beamteten Verteidiger in Steiermark geht also auf einen kärntnerischen
                        Gerichtsgebrauch zurück.</p>

          <p>Im dritten Teil des Entwurfes bemängelt die Resolution lediglich dies Fassung
                        des <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+11">A. 11</ref>, dessen Absatz 2 bestimmte, daß die Dienerschaft eines
                        Landmannes, die in einem fremden Gerichte oder auf fremdem Grunde bei einer
                        "malefizischen" Tat ertappt werde, dem Landeshauptmann ausgeliefert werden
                        solle. Der Erzherzog betont, in solchen Fällen sei nur der
                        Landgerichtsinhaber, nicht aber der Landeshauptmann kompetent, und verlangt
                        die Korrektur des Artikels in diesem Sinne.</p>
          <p>Schließlich befiehlt der Erzherzog, ihm etwaige Abänderungsvorschläge zu
                        seinen Verbesserungen noch während des Landtages zugehen zu lassen, und
                        verspricht, sodann die Landgerichtsordnung mit dem Vorbehalte: "si nach
                        gelegenhait der zeit und leuft zu mindern, zu mehren und zu verändern"
                        konfirmieren zu wollen; die übrigen vorgebrachten Beschwerden gegen die
                        Landgerichtsherrschaften sollen durch ein besonderes Generale erledigt
                        werden.</p>

          <p>Die Landschaft hat mit früher ganz ungewohntem Eifer die landesfürstlichen
                        Abänderungsvorschläge sofort in Beratung gezogen und war daher schon nach
                        acht Tagen, am <date
              when="1574-12-04">4. Dezember 1574</date>, in der Lage,
                        dem Erzherzog eine Antwort zu erteilen,<note
              n="57.2" place="foot">St. L. A.
                            Landtagshandl., Bd. 27, S. 48a u.141a144a.</note> die sich Punkt
                        für Punkt mit der Resolution beschäftigt.</p>
          <p>Im I. Teil wird zu <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+6">A. 6</ref> bemerkt, die Landschaft könne sich des alten Herkommens, daß
                        auch gewisse Burgfriede das Recht zur peinlichen Frage haben, nicht begeben;
                        man lasse sich auch auf den Nachweis der landesfürstlichen Verleihung nicht
                        ein, da es sich oft zutrage, daß die Verleihungsurkunden verloren gegangen
                        sind und trotzdem an dem aufrechten Bestande des Rechtes nicht gezweifelt
                            <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n69/mode/1up" n="58"
              xml:id="S.58"/> werden kann.
                        Dagegen wolle man die Worte: "mit vorgeunden rechtlichen erkhantnus" in den
                            <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+6+2">Abs. 2 des A. 6</ref> einfügen.</p>
          <p>Bei <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+9+1">A. 9 I</ref>, das Vermögen der Selbstmörder betreffend, wird
                        vorgebracht, es sei ein altes Herkommen, daß man von dem Vermögen jener, die
                        sich vorsätzlich oder aus Furcht vor Strafe töten, dem Landgerichte, in
                        Städten und Märkten dem Stadt- oder Marktgerichte, ein Pfund und einen
                        Pfennig bezahle, während das übrige Vermögen den Erben zufalle, wie dies
                        auch im <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+113+1">A. 113 I</ref> vorgeschrieben sei.<note
              n="58.1"
                place="foot">Dieser
                            Gebrauch hat tatsächlich in Steiermark geherrscht. Vergl.
                            Bischoff-Schönbach, Taidinge, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g055">S. 55</ref> (Spital), <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g068">68</ref> (Reichenau), <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g158">158</ref> (Gschaid), <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g191">191</ref> (Weiz), <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g325">325</ref> (Landskron). In der Abgabe an das Gericht steckt der
                            uralte Blutpfennig.</note> Es wird daher folgende Fassung angeregt, die
                        sich zum Teil dem landesfürstlichen Vorschlage anschließt: "Die inen selbst
                        den tod bedächtlich aus forcht der straf oder aus verzweiflung anthan, die
                        sollen verprent oder auf freiem wag des wassers verschikht werden, und von
                        deßelben verlassenen haab und guet erstlich dem gericht, alda es beschehen
                        und er gefunden wird, ain pfund ain pfening zuestöllen und erlegen, das
                        übrig guet und verlassenschaft soll seinen negsten erben oder befreundten
                        vollig zuestehn. Wo sich aber ain person nit aus forcht verschulter straf,
                        sundern aus khrankhait des leibs, melancolai, gebrechligkhait irer sünne
                        oder anderer dergleichen blödigkhaiten selbst ertötet, deren erben sollen
                        gleichermaßen an irer erbschaft nit verhindert, aber der uncosten, so
                        hierüber lauft, soll der obrigkhait bezalt werden, und hiemit auch alle
                        andere gebreuch, so hiewider wären, abgethan und aufgehept werden."</p>
          <p>
            <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+16+1">A. 16 I</ref> wird konform dem landesfürstlichen Vorschlage
                        folgendermaßen stilisiert: "Und sollen iztgemelte und andere täter anders
                        nit als zum rechten verglait und versichert werden. Und alle beglaitung und
                        versicherung sollen allain von uns oder unser n. ö. regierung ersuecht und
                        erlangt werden. Doch das alweeg zuvor, ehe die beglaitung außgegeben,
                        notwendigen bericht von den landgerichts- oder burgfritsherrn und inhabern
                        abgefordert werden."</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+26">A. 26</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+29">29</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+35">35</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+41">41</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+72">72</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+112">112</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+113">113</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+116">116</ref> und <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+137+1">137 I</ref> werden im Sinne der Resolution geändert; auch ist man mit
                        der Streichung des <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+66+1">A. 66 I</ref> einverstanden. <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n70/mode/1up" n="59" xml:id="S.59"/>
          </p>
          <p> Dagegen wird gebeten, den <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+118+1">A. 118 I</ref> vom ersten öffentlichen Diebstahl in der Fassung des
                        Entwurfes zu belassen.</p>
          <p>Den Vorschlägen zum zweiten Teil, nämlich zu <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+5">A. 5</ref> und <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+17">17</ref>, wird bedingungslos zugestimmt; eine Bemerkung zu <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+7+2">A. 7 II</ref> fehlt, weil die Landschaft offenbar die Frage der
                        Besoldung des Bannrichters und seines Hilfspersonals noch nicht in Beratung
                        gezogen hatte.</p>
          <p>Zum <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)III+11">A. 11</ref> des dritten Teiles akzeptiert die Landschaft die
                        vorgeschlagene Korrektur, regt jedoch noch folgenden Zusatz an: "Wan ein
                        diener über seinen herrn ein wehr zuckht oder hand anlegt, dem soll die
                        rechte faust vor dem Pranger mit vorgeunder rechtlicher erkhantnus
                        abgenummen werden." Zur Begründung dieser barbarischen Bestimmung wird
                        bemerkt, es könne zwar vorkommen, daß auch der von seinem Herrn angegriffene
                        Diener sich diesem gegenüber mit Gewalt erwehren müsse. Allein im
                        allgemeinen werde jeder Herr wissen, wie weit er seinem Diener gegenüber
                        gehen dürfe; komme trotzdem der Fall vor, daß der Diener gegen seinen Herrn
                        Notwehr gebrauche, so sei die Judikatur durch obige Bestimmung nicht
                        gehindert, den Diener loszusprechen.</p>

          <p>Schließlich bittet die Landschaft, der Erzherzog wolle "dise verfaßte
                        landgerichtsordnung mit obangezogener verpesserung mit dem ehisten auf
                        pärgamen in ein libel schreiben und mit derselben handzeichnung und
                        anhangenden insigl vertigen lassen, damit dieselbig alßdan in drukh
                        gefertigt und publicirt möchten werden".<note
              n="59.1" place="foot">Man
                            beachte in diesen Worten die scharfe Trennung zwischen dem
                            Promulgationsakt und der ihr nachfolgenden Publikation.</note> Dem
                        Vorschlage beliebiger Abänderung wird zugestimmt, wenn dazu die Worte
                        gesetzt werden: "mit rat und gehorsamisten guetbedunkhen und bewilligung (!)
                        einer E.L."</p>
          <p>Mit Resolution vom <date when="1574-12-15">15. Dezember 1574</date>
            <note n="59.2" place="foot">St. L. A. Landtagshandl., Bd. 27, S.
                            144a-146a.</note> äußert sich der Erzherzog zu den noch verbliebenen
                        Kontroverspunkten.</p>
          <p>Im ersten Teil bei <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+6">A. 6</ref> beharrt der Landesfürst auf seinem Standpunkte, daß den
                        Burgfrieden das Recht zur peinlichen Frage nicht gebühre. Er betont, daß die
                        Burgfriede nur das Niedergericht haben, während alle hohe Gerichtsbarkeit
                        nur den Landgerichten zukomme. Deswegen könne er die Fassung der Landschaft
                        nicht annehmen; es gehe dies umsoweniger an, als die Folgen einer derartigen
                        Bestimmung bedenklich wären: "Zumal nachdem daraus <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n71/mode/1up" n="60" xml:id="S.60"/> volgen, das ain malefizperson vor
                        zwaien gerichten, als erstlich vor den purkhfridsinhaber und hernach vor dem
                        landgerichtsherrn zurechtstehn müßte, das dan allerlai beschwärungen
                        verursachen und sich auch wol zuetragen möchte, das ain solche person
                        dasjenig, so si vor dem purkhfridsinhaber in der tortur bekhent, hernach vor
                        dem landgericht wider in abred stöllen und also vil übls denenher erwachsen
                        würde, sonderlich weil die purkhfridsinhaber mit leuten, so die
                            <foreign>inditia</foreign> zu der tortur erkhennen und dan dieselb
                        handlen sollen, wie die landgerichtsinhaber, nit verstehen." Er erwarte
                        daher, daß die Landschaft von ihrem Widerstand ablasse; sei übrigens bereit,
                        falls ihm bestehende Privilegien dargetan würden, sie von Fall zu Fall auf
                        jedesmaliges Einschreiten zu bestätigen.</p>
          <p>Bei <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+9+1">A. 9 I</ref> erklärt der Herrscher nachgeben zu wollen, damit die
                        Landschaft seinen guten Willen sehe; er mache nur die Bedingung, daß es für
                        die Untertanen der fürstlichen Kammer bei seinen eigenen Vorschriften
                        verbleibe.</p>
          <p>Bei <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+16+1">A. 16 I</ref> wird beanständet, daß die Einholung von Berichten der
                        Landgerichtsherren und Burgfriedsinhaber durch die niederösterreichische
                        Regierung diese, die so schon mit Geschäften überhäuft sei, übermäßig
                        belasten werde. Man solle es daher bei der ursprünglichen Fassung bleiben
                        lassen, jedoch größerer Genauigkeit willen einfügen: "Wofer derjenig, so um
                        die verglaitung pit und sich zu purgiren erpeut, derselben tat halben zuvor
                        nit gefänkhnust worden und daraus khommen."</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+26">A. 26</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+29">29</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+35">35</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+41">41</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+72">72</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+112">112</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+113">113</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+116">116</ref> u. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+137+1">137 I</ref> bleiben unverändert.</p>
          <p>Bei <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+118+1">A. 118 I</ref> submittiert sich der Erzherzog vollständig dem
                        landschaftlichen Vorschlage.</p>
          <p>Im zweiten Teile wird zu <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+5">A. 5</ref> bemerkt, daß dem Bannrichter schon in seiner Instruktion
                        befohlen worden sei, den Züchtiger zu beeiden, während die Beeidigung des
                        Anklägers dem Vizedom aufgetragen werden solle.</p>
          <p>Zu <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+7+2">A. 7 II</ref> werde eine eigene Resolution folgen.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+11+2">A. 11 II</ref> soll folgendermaßen stilisiert werden: "Wo ain diener
                        frävenlicher weiß one und außer notwehr über seinen herrn die mehr oder
                        püxen rukhet oder sonst hand anlegt, das demselben mit vorgeender erkhantnus
                        die recht hand abgenommen werden solle." <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n72/mode/1up" n="61" xml:id="S.61"/>
          </p>
          <p>Was die streitige Fassung des Mehrungs- und Minderungsvorbehaltes anbelangt,
                        so soll die zu Zeiten des verstorbenen Kaisers übliche Stilisierung gewählt
                        werden: "Das I. F. D. soliche landgerichtsordnung nach gelegenhait der zeit
                        und leuft mit rat der getreuen landleut zu mindern, zu mehren und zu
                        verändern haben solle."</p>
          <p>Schließlich verspricht der Erzherzog, "solche verfaßte verpesserte
                        landgerichtsordnung auf pergameen in ain libel schreiben, mit derselben hand
                        und insigl fertigen, mit eingang des vorsteenden jars publicirn und volgends
                        festigelich darob handhaben zu lassen".</p>

          <p>Nur zwei Tage steht die Antwort der Landschaft auf die vorstehende Resolution
                        aus; am <date when="1574-12-17">17. Dezember</date>
            <note n="61.1" place="foot">St. L. A. Landtagshandl., Bd. 27, S. 71, 146 a148;
                            Landtagsakten 1574.</note> schon äußert sie sich über die noch
                        bestehenden Differenzen.</p>
          <p>Zu <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)6+1">A. 6 I</ref> findet sich folgende, für die Rechtsstellung der
                        Burgfriede nicht uninteressante Bemerkung: "Dieweil aber etliche (scil.
                        Burgfriede) außgedrukhte freihaiten haben, auch in ruebiger Posseß sein, das
                        sie nit allain in iren purkhfriden, sundern auf iren gründen und heusern ein
                        solchs hohes gericht haben, die malifizischen peinlich fragen, ja vom leben
                        zum tod richten zu lassen, ist solcher anzug allain zu erhaltung deren
                        freihaiten und habenden posseß beschehen." Die Landschaft drückt daher die
                        Hoffnung aus, der Erzherzog werde vorkommendenfalls diese wohlerworbenen
                        Rechte, auf die man nicht verzichten könne, anerkennen. Es wird also im
                        großen ganzen der Standpunkt des Landesfürsten akzeptiert.</p>
          <p>Bei <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)16+1">A. 16 I</ref> wird zur Begründung der früheren Fassung, die man
                        nochmals in Vorschlag bringt, angeführt, es komme vor, daß Verbrechen in den
                        Burgfrieden vorfielen, von denen die Landgerichte keine Kenntnis hätten;
                        daher empfehle es sich zur Zeitersparnis, Berichte über die Frage der
                        Geleitserteilung nur von den Burgfriedsherren allein einzuholen.</p>
          <p>Sonstige Bedenken habe die Landschaft nicht mehr; sie bitte daher um
                        Konfirmierung und Publizierung der Landgerichtsordnung.</p>
          <p>Tags darauf, am 18. Dezember,<note n="61.2"
              place="foot">St. L. A.
                            Landtagshandl., Bd. 27, S. 148.</note> erfließt die letzte
                        landesfürstliche Resolution über die zwei noch strittigen
                            Stilisierungsfragen.<pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n73/mode/1up" n="62" xml:id="S.62"/> Sie lautet in beiden Fällen dahin, daß
                        es bei den Vorschlägen des Erzherzogs sein Verbleiben habe.</p>
          <p>Bezüglich der Burgfriede wird hervorgehoben, der Landesfürst denke nicht
                        daran, althergebrachte Rechte zu verletzen. Da jedoch die hohe
                        Gerichtsbarkeit den Landgerichten zustehe, so werde es Sache der
                        betreffenden Burgfriedsherren sein, ihre Exemtionen genugsam darzutun, und
                        solle darüber von Fall zu Fall entschieden werden.</p>

          <p>Bei der Geleitserteilung habe der Erzherzog den Gebrauch, Parteien, die mit
                        dem Erbieten, sich von einem Verdachte zu reinigen, um Geleite ansuchen,
                        ohne weiteres Erkundigen für drei Monate freies Geleit zu erteilen. Das
                        solle auch künftig so bleiben.<note
              n="62.1" place="foot">Trotzdem ist im
                            Gesetze der Standpunkt der Landschaft berücksichtigt worden. Es heißt
                            dort nämlich: "Wo sich dann die tat in einem purgfrid begeben oder
                            zutragen hette, soll von der F. D. oder irer regierung vor gebung
                            solcher glait, wo fern sie solches zu thun ein noturft zu sein erachten
                            und ansehen wurde, von des purgfridsinhaber bericht genomen werden."
                            Diese Bestimmung ist also erst bei der Reinschrift eingeschaltet
                            worden.</note>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="TA.5.3.5">

          <p>V. Damit war die Redigierung des Textes der Landgerichtsordnung im
                        Einvernehmen von Landesfürst und Ständeschaft beendet und stand daher der
                        Promulgation und Publikation nichts mehr im Wege. Im Landtagsbeschlusse
                        selben Datums (<date when="1574-12-18">18. Dezember 1574</date>) heißt es:
                        "Wie si dann hieneben gemainer landschaft die landsrechtsreformation und
                        verpösserte landgerichtsordnung mit irer schließlichen erclärung übergeben
                        und dieselben ehist publiciren." Es mußte nur noch die Reinschrift auf
                        Pergament besorgt werden; auch das geschah in den nächsten Tagen. So wurde
                        schließlich der authentische Text am 24. Dezember 1574 gleichzeitig mit der
                        Landrechtsreformation von Erzherzog Karl signiert und damit die langwierige
                        Arbeit zum Abschlusse gebracht.</p>
          <p>Über diese Vorgänge informiert uns der mit "Beschluß" überschriebene <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)21+3">A. 21 III</ref> des Gesetzes: "Darauf haben wir alß regierunder herr
                        und landsfürst in Steyer dise vorgeschriben unser aufgerichte land- und
                        halßgerichtsordnung hiemit libelweiß verfassen und einer ersamen unser
                        landschaft in Steyer von allen ständen überantwurten lassen, damit sich
                        meniglich darnach zu richten und derselben gemäß zu handlen wisse. Doch
                        gmainer ermelter <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n74/mode/1up" n="63" xml:id="S.63"/>
                        unserer landschaft in ander weg an iren freihaiten, rechten, herkommen,
                        gebreuchen und gewonhaiten, auch weliche sonst von uns als herrn und
                        landsfürsten mit sondern freihaiten und gnaden fürgesehen weren,
                        unvergriffen und ohn schaden. Deßgleichen behalten wir uns als regierunder
                        herr und landsfürst hierinn bevor, dise unser ordnung im fall der noturft
                        und glegenhait der zeit und leuf, außer der artikel, was gedachter unserer
                        landschaft fraiheit und herkommen berürn, so in diser unser ordnung vermelt
                        sein, mit rat unserer getreuen landleut zu mindern, zu mehren und zu ändern.
                        Und gebieten hierauf allen landgerichtsinhabern in disem unsern fürstenthum
                        Steyr ernstlich und wöllen, das sie dise unser landgerichtsordnung vest und
                        stät halten, handhaben, darwider nit thun noch handlen, noch auch des
                        jemands andern zuthun gestatten, alß lieb einem jeden sei unser schwäre
                        ungnad und straf zuvermeiden. Mit urkhund ditz libels mit unserm fürstlichen
                        anhangenden insigel verfertigt. Geben in unser stat Grätz, den
                        vierundzweinzigisten tag des monats Decembris, nach Christi unsers lieben
                        herrn geburt im fünfzehenhundert und im vierundsibenzigisten jar."</p>

          <p>Wir erfahren daraus, daß der Moment des Inkrafttretens unserer
                        Landgerichtsordnung die Übergabe des vom Erzherzog signierten Originales an
                        die Landschaft gewesen ist. Wahrscheinlich erfolgte diese Übergabe zugleich
                        mit jener der Landrechtsreformation noch am Tage der Signierung, so daß also
                        die Landgerichtsordnung am <date when="1574-12-24">24. Dezember 1574</date>
                        auch tatsächlich in Kraft getreten sein dürfte; allein theoretisch muß daran
                        festgehalten werden, daß die materielle Gesetzeskraft erst mit dem
                        Augenblicke der Übergabe begonnen hat. Erst in diesem Augenblicke erfuhr die
                        Landschaft die ihr früher nur in Aussicht gestellte formelle Genehmigung der
                        Landgerichtsordnung durch den Landesfürsten; erst in diesem Augenblicke
                        mußte sie sich an das Gesetz gebunden erachten.</p>

          <p>Die Drucklegung des Gesetzes, wodurch sein Inhalt erst den
                        Rechtsunterworfenen tatsächlich bekannt gemacht wurde, kann als rechtlich
                        bedeutsamer Publikationsakt etwa in dem Sinne, daß erst durch sie die
                        materielle Gesetzeskraft eingetreten wäre, nicht aufgefaßt werden; der Druck
                        erfolgte vielmehr, wie bei manchen früheren Gesetzen des 16. Jahrhunderts,
                        lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen, um allen Interessenten Gelegenheit zu
                        bieten, sich mit dem Gesetze <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n75/mode/1up" n="64"
              xml:id="S.64"/> vertraut zu machen.<note n="64.1" place="foot">Vergl. hiezu 
              <!-- nicht verlinkt --> Kohler-Scheel, a. a. O. S.
                            LV ff.&gt; Gegenüber 

              <!-- nicht verlinkt --> Lukas, über die
                            Gesetzespublikation in Österreich und dem Deutschen Reiche (Graz 1908),
                            S. 45, ist zu betonen, daß das 16. Jahrhundert eine Übergangszeit
                            bildete, in der der moderne Publikationsbegriff erst im Entstehen
                            begriffen war. Die Art, in der die steirische Landgerichtsordnung zum
                            Gesetz wurde, ist noch ganz im Geiste der mittelalterlichen
                            Formlosigkeit gelegen.</note> Das und nichts anderes besagt die von der
                        Landschaft begehrte und vom Landesfürsten versprochene Publikation, wobei
                        noch erwähnt sei, daß, wie früher bereits<note
              n="64.2" place="foot">Oben
                                <ref
              target="#Note59.1">S. 59, Anm. 1</ref>.</note> bemerkt, in den
                        vorausgegangenen Verhandlungen die landesfürstliche Konfirmation als das
                        entscheidende Moment von der ihr nachfolgenden Publikation durch den Druck
                        stets scharf geschieden wird. Mit Rücksicht auf den Wortlaut der
                        gegenseitigen Äußerungen und den Umstand, daß der Gesetzesbefehl im
                        erwähnten <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+21+3">A. 21 III</ref> an die Tatsache der "Überantwortung" des authentischen
                        Gesetzestextes angefügt wird, ist nicht daran zu zweifeln, daß beide Teile,
                        Landesfürst und Landschaft, den Promulgationsakt als die Geburtstunde des
                        rechtsverbindlichen Gesetzes angesehen haben.</p>
          <p>Die Stilisierung des <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+21+3">A. 21 III</ref> könnte zu Zweifeln darüber Anlaß geben, inwieweit die
                        Landgerichtsordnung ihrem Zwecke, gleiches Recht im Lande zu schaffen,
                        nachgekommen ist. Auch die steirische Karolina enthält gleich ihrem Vorbilde
                        für das Reich eine salvatorische Klausel und es ist zu untersuchen, welche
                        Bedeutung ihr zukommt. Der Vorbehalt: "doch gmainer ermelter unserer
                        landschaft in ander weg an iren freihaiten, rechten, herkomen, gebreuchen
                        und gewonhaiten, auch weliche sonst von uns als herrn und landsfürsten mit
                        sondern freihaiten und gnaden fürgesehen weren, unvergriffen und ohn
                        schaden", kann sich nur auf jene Privilegien und gewohnheitsrechtlichen
                        Normen beziehen, die nicht durch die Landgerichtsordnung ausdrücklich oder
                        stillschweigend aufgehoben worden sind. Solche ausdrückliche Aushebungen
                        finden sich in der Landgerichtsordnung öfter (z. B. <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+9+1">A. 9 I</ref>; <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+9">A. 9</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+32">32</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+33+2">33 II</ref>; <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+18+3">A. 18 III</ref>); jedoch ist nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes auch
                        alles das als beseitigt anzusehen, was nicht expressis verbis in Geltung
                        belassen worden ist. An vielen Stellen des Gesetzes ist "des Landes
                        Freiheit, altes Herkommen und alte Gewohnheit" aufrecht erhalten (z. B. <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+1">A. 1</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+6">6</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+7">7</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+8">8</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+12">12</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+31">31</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+64">64</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+88">88</ref>,<pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n76/mode/1up" n="65" xml:id="S.65"/>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+113">113</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+129">129</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+137+1">137 I</ref>; <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+1">1</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+2">2</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+8">8</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+13">13</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+15">15</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+16">16</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+17">17</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+18">18</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+29+2">29 II</ref>; <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)III+1">1</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)III+11">11</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)III+12">12</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)III+19">19</ref>, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)III+20+3">20 III</ref>); ebensoweit reicht auch der der Landschaft gemachte
                        Vorbehalt. Beseitigt sind also alle Privilegien und Gewohnheiten, die der
                        Landgerichtsordnung widerstreiten; beseitigt ist auch für alle Zukunft jedes
                        etwa erst entstehende Gewohnheitsrecht. Vorbehalten ist lediglich das
                        landesfürstliche Hoheitsrecht der Verleihung von vom Gesetze abweichenden
                        Privilegien, soweit diese die alte Landesfreiheit nicht tangieren.</p>

          <p>Um diese Folgerungen auf eine uns aus der Kodifikationsgeschichte
                        interessierende Frage anzuwenden, kann es insbesondere keinem Zweifel
                        unterliegen, daß das Sonderrecht des Wolkensteiner Landgerichtes durch die
                        Landgerichtsordnung, die für alle Landgerichte verbindlich erlassen wurde,
                        derogiert worden ist. Es ergibt sich dies zur vollsten Evidenz aus den
                        Worten der Vorrede: "deßhalben haben wir als regierender herr und landsfürst
                        in Steyer ... in allen und jeden gerichten und obrigkaiten in Stetten,
                        Märkten und auf dem land ... in unserem land Steyer allenthalben die
                        nachvolgund ordnung und erklärung ... aufgericht".<note
              n="65.1" place="foot">Diese Vorrede findet sich schon im Reuner Entwurf, — ein
                            weiterer Beweis dafür, das; zur Zeit seiner Verfassung die Wolkensteiner
                            Frage bereits gelöst war.</note>
          </p>
          <p>De lege lata ist also die erstrebte Rechtseinheit allerdings zu stande
                        gekommen. Daß aber tatsächlich die alte Rechtsverschiedenheit nicht gänzlich
                        beseitigt wurde, daß vielmehr so mancher alte Brauch oder Mißbrauch, so
                        manches angemaßte Recht auch noch später fortdauerte, das hängt mit der
                        ständischen Gerichtsverfassung zusammen, die trotz des Eingreifens des
                        landesfürstlichen Bannrichters bis in die späte Neuzeit herein ihren
                        mittelalterlichen Charakter nicht abgestreift hat.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.5.3.3.6">
          <p>VI. Der offizielle Text der Landgerichtsordnung ist nicht der der ersten
                        Druckausgabe, sondern jener der handschriftlichen, vom Landesfürsten
                        signierten Originalausfertigung, die als kostbares Dokument von der
                        Landschaft verwahrt wurde.</p>

          <p>Die schöne Pergamenthandschrift erliegt im St. L. A., Landsch. Urkunden C 11.
                        Sie ist im Formate von 31x36½ cm auf 42 Pergamentblättern von einer Hand
                        geschrieben; am Anfang und <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n77/mode/1up" n="66" xml:id="S.66"/> Ende ist je ein leeres Blatt
                        eingeschoben. Der Einband besteht aus mit Papierunterklebung verstärktem
                        Pergament; in seiner linken oberen Ecke steht — wahrscheinlich von der
                        Person des Schreibers selbst —: "LanndtgerichtsOrdnung. 1574". Aus späterer
                        Zeit stammen mehrere, auf der Vorderseite des Einbandes stehende
                        Archiv-Notizen. Das rote, in gelbes Wachs eingeschlossene erzherzogliche
                        Siegel hängt an einer dicken, aus roten und silbernen Fäden
                        zusammengedrehten Seidenschnur, die durch den ganzen Band durchgezogen ist.
                        Vier rote, an beiden Flügeln des Einbandes eingeklebte Seidenbänder dienen
                        zum Zubinden.</p>
          <p>Der Text der Handschrift beginnt mit den Worten des Kundmachungspatentes:
                        "Wir Carl von Gottes genaden" und endet mit den letzten Worten des
                        "Beschluß": "Des wir vnns also als Herr vnnd Lannsfürst versehen vnnd also
                        Jedem Gerichtsherrn dem also nachzukumben mit ernnst aufgelegt haben
                        wellen". Die Artikel sind nicht numeriert; sie sind jedoch abgesetzt und ist
                        die Überschrift jedes einzelnen Artikels durch besondere Schrift
                        hervorgehoben. Dasselbe gilt von den einzelnen Untertiteln, die die
                        Systematik des Gesetzes bezeichnen. Jede Seite umfaßt 33 bis 36 Zeilen; ein
                        beiläufig 4 cm breiter Raum ist freigelassen.</p>

          <p>Unter der letzten Textseite steht links der eigenhändige Namenszug Erzherzog
                        Karls: "Carolus", unter ihm der Namenszug: "H[ans] Kh[obenzl] von Prossegg
                        Teitschordens R[itter]". Es handelt sich hier um den Ritter Hans Kobenzl von
                        Prossegg, Komtur zu Laibach, Brixeney, Padua und am Lech, Geheimen Rat und
                        Hofvizekanzler, sowie (später) Präsidenten bei der niederösterreichischen
                            Kammer,<note
              n="66.1" place="foot">Vergl. 

              <!-- nicht verlinkt -->
                            Pettenegg, Die Urkunden des Deutschordenszentralarchives zu Wien, 1. Bd.
                            (Prag u. Leipzig 1887), Reg. Nr. 2505, 2509, 2519, 2523, 2528.</note>
                        der die Urkunde in seiner Eigenschaft als Hofvizekanzler unterschrieben
                        haben dürfte. Rechts steht der Kanzleivermerk: "Ad mandatum domini
                        Archiducis p[ro]prium" und unter demselben die verschnörkelte Unterschrift
                        des Schreibers: "H. Vetter m. p."<note
              n="66.2" place="foot">Dieselbe
                            Unterschrift findet sich auf manchen landesfürstlichen Urkunden jener
                            Zeit. Jener Vetter scheint ein Kammerbeamter gewesen zu sein; vergl.
                            Loserth in den 

              <!-- nicht verlinkt --> Fontes rerum Austriacarum, Bd.
                            50, S. 64.</note> In der rechten unteren Ecke findet sich neben der
                        Abkürzung "Rsta." (Registratura ?) der Name: "A. Jurschyn m. p.", wohl jener
                        eines Registratursbeamten.<pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n78/mode/1up" n="67" xml:id="S.67"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="TA.5.3.7">

          <p>VII. Die von Erzherzog Karl versprochene Publikation, d. h. Drucklegung des
                        fertigen Gesetzes ist durch ihn sofort veranlaßt und im Laufe des Jahres
                        1575 in der damals für steirische Gesetze viel benutzten Offizin des Michael
                        Manger in Augsburg durchgeführt worden. Die <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)">Editio princeps</ref> (Folio) enthält auf <ref target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN629716994/1000/0/00000001.jpg">Seite 1</ref> nachstehenden Titel, wobei der Rotdruck hier durch fette
                        Schrift wieder gegeben ist:</p>
          <p> "Des Löb-<lb/> lichen Fürstenthumbs Steyer / <lb/> Landt vnd Peindlich
                        Gerichts Ordnung / <lb/> Jm M.D.L.XXIIII Jar / verpessert / er-<lb/>
                        leuttert / verglichen vnd auff-<lb/> gericht.</p>
          <p>Und ist in drey vnderschidliche Thail ge-<lb/> sundert / Deren Erster Thail
                        handlet das Malefitz /<lb/> vnd was dem selben anhengig ist / darumb
                        Rechtlich<lb/> das Leben / oder ein offentliche peinliche<lb/> Leibsstraff
                        mag verwirckt<lb/> werden.</p>
          <p>Der ander Theil erklärt die Ordnung /<lb/> wie man das Malefitz Recht
                        besitzen / darinnen Pro-<lb/> cediren / vnd dem Rechten gmäß die Urtel<lb/>
                        formiren soll.</p>
          <p>Der dritte Thail helt in sich / etlich Arti-<lb/> ckel von vnzuchten / so in
                        Gericht begangen werden /<lb/> vnd etlichen andern Fällen / so das lauter
                        Male-<lb/> fitz nit betreffen.</p>
          <p>Mit Fürst: Durchl: Ertzhertzog Carl zu Oester-<lb/> reich, / ec. Freyhait /
                        in fünff Jaren nit<lb/> nach zu drucken.</p>
          <p>M.D.LXXV.</p>

          <p>Auf S. 3-11 (S. 2 ist leer) findet sich ein aus den Artikelüberschriften
                        gebildetes Register; S. 12 ist leer. Nun folgt auf 57 richtig numerierten
                        Blättern der Text der Landgerichtsordnung. Die erste Seite von Blatt 57
                        enthält nach dem Schlusse des Textes die Bemerkung: <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n79/mode/1up" n="68" xml:id="S.68"/> Getruckt zu Augspurg / <lb/> durch
                        Michael<lb/> Manger. <lb/> Im Jar<lb/> M.D.LXXV.</p>
          <p>Die zweite Seite von Blatt 57 ist leer.</p>

          <p> Der sehr schöne und sorgfältige Druck ist keine genaue Kopie des
                        authentischen Gesetzestextes. Zunächst ist der Druck nach einer andern
                        Rechtschreibung erfolgt. So steht z. B. "gnaden" für "genaden", "Landt" für
                        "Lannd", "thun" für "thuen", "menigklich" für "meniglich", "Malefitz" für
                        "Mallefitz", "Handlungen" für "Hanndlungen", "notturfft" für "notdurfft",
                        "bösen" für "pößen", "vbel" für "vbl", "frummen" für "frumen", "handelt" für
                        "hanndlt", "zustehn" für "zuesten", "annemung" für "annembung", "Amptman"
                        für "Ambtman", "that" für "thatt" u. s. w. Außerdem findet sich jedoch eine
                        Reihe von sinnstörenden Druckfehlern; so z. B. im ersten Teil in <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+2+3">A. 2, Abs. 3</ref>: "Obrigkaiten" für "Freiheiten", in <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+7">A. 7</ref>: "erkundert" statt "erinndert", in <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+36">A. 36</ref>: "auß" statt "auf", in <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+49">A. 49</ref>: "wo" statt "so", in <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+71">A. 71</ref>: "mit" statt "nit", in <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+80">A. 80</ref>: "wider erlegen" statt "widerlegen", in <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+91">A. 91</ref>: "Kaiser Rechten" statt "Kaiserlichen Rechten", in <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+92">A. 92</ref>: "notdurffs" statt "notdurfftig", in <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+96">A. 96</ref>: "pfeil" statt "pfall", in <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+99">A. 99</ref>: "not" statt "mit", in <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+105">A. 105</ref>: "eine" statt "one", in <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+107">A. 107</ref>: "erschlechtere" statt "er schlechtere", in <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+115+2">A. 115, Abs. 2</ref>: "wissen" statt "weisen", in <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+118">A. 118</ref>: "gemelten" statt "gewennlichen"; im zweiten Teil in <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+4">A. 4</ref>: "auffgeregten" statt "auffgereckten", in <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+12">A. 12</ref>: "darum" statt "darinnen", in <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+17+2">A. 17, Abs. 2</ref>: "beuelhen" statt "beuolhen", in <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+32">A. 32</ref>: "andringen" statt "anbringen"; im dritten Teil in <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)III+11+3">A. 11, Abs. 3</ref>: "Dachträffen" statt "Dachträpfen", in <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)III+12">A. 12</ref>: "Holtzwaid" statt "Holz / waid" u. s. w. Stellenweise sind
                        Schreibfehler des Originaltextes berichtigt; so z. B. ist in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+22+3">A. 22 III</ref> der mehrfach vorkommende Schreibfehler "Sachen" richtig
                        in "Sathan" korrigiert.</p>

          <p>Von weiteren Druckausgaben sind dem Verfasser trotz genauer Nachforschungen
                        nur noch zwei bekannt geworden, wahrscheinlich die einzigen, die existieren
                        dürften. Beide erscheinen als Nachdrucke der editio princeps, deren Titel
                        und Register übernommen werden.<pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n80/mode/1up" n="69" xml:id="S.69"/>
          </p>
          <p>Der eine <ref target="http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/0002/bsb00029164/images/">Nachdruck</ref> stammt noch aus der Offizin des Michael Manger in
                        Augsburg und trägt das Druckjahr 1583. Er unterscheidet sich von der
                        princeps nur durch die Jahreszahl, den Mangel des Buchdruckerprivilegiums am
                        Titel und durch orthographische Verschiedenheiten an einigen Stellen des
                        Textes. Im "Beschluß" ist in dem Satze: "vnnd also ydem Gerichts Herren /
                        dem also nachzukommen / mit Ernst auffgelegt haben wöllen" das Wort "wöllen"
                        ausgeblieben. Endlich ist die Jnitiale im "Beschluß" größer als in der
                        prinoeps.</p>
          <p>Der zweite Nachdruck erschien 1638 in Graz. Die Anordnung entspricht jener
                        der princeps; nur die Orthographie ist vielfach geändert. Am Schluß:
                        "Gedruckt in der fürstlichen Hauptstatt Grätz in Steyer / Bey Ernst
                        Widmanstetters sel. Erben. In Verlegung Sebastian Haupt / Buechführers. Im
                        Jahr (MDCXXXVIII.)"</p>

          <p>Die offizielle, vom Landesfürsten ausgegangene Ausgabe des Gesetzes ist die
                        princeps allein. Anderseits jedoch ermangelt diese der Urkundeneigenschaft,
                        da der authentische Text einzig und allein das handschriftliche Original des
                        Gesetzes ist. Es mag noch erwähnt werden, daß der <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+12+2">A. 12 II</ref> des Gesetzes die ausdrückliche Vorschrift enthält,
                        Richter und Urteiler sollten in allen peinlichen Sachen "dise unser
                        peinliche ordnung" vor sich haben. Man solle auch den Parteien auf ihr
                        Verlangen gegen Kostenersatz Abschriften daraus erteilen. Auch solle es den
                        Urteilern freistehen, Verlesung der einschlägigen Gesetzesstellen zu
                        verlangen. Diese Bestimmungen haben die Vervielfältigung des Gesetzes im
                        Drucke zur notwendigen Voraussetzung und deuten darauf hin, daß auch dem
                        Drucke ein gewisser offizieller Charakter zugeschrieben wurde.<pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n81/mode/1up" n="70" xml:id="S.70"/>
          </p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="TA.5.4">
        <head>IV. Abschnitt. Die Quellen der steirischen Landgerichtsordnung.</head>
        <div xml:id="TA.5.4.1">
          <p>I. Wenn wir nun darangehen, die Quellen unseres Gesetzes zu ergründen, so
                        haben wir uns vor Augen zu halten, daß die Quellenfrage durch die
                        Kodifikationsgeschichte im allgemeinen bereits gelöst ist. Eine kurze
                        Rekapitulation des bisher Gewonnenen wird dies dartun.</p>

          <p>Wir haben festgestellt, daß der Entwurf I, der Ende 1529 oder anfangs 1530
                        entstand, im wesentlichen nur eine Aufzeichnung des im Lande herrschenden
                        Gewohnheitsrechtes war. Der Entwurf II, verfaßt zwischen dem 6. März und
                            <date
              when="1536-05-08">8. Mai 1536</date>, übernahm aus Entwurf I die
                        spezifisch steirischen Rechtsnormen, berücksichtigte jedoch bereits die
                        damals geltenden Landgerichtsordnungen der Alpenländer, so daß also die
                        Landgerichtsordnung Maximilians I. für Österreich unter der Enns vom <date
              when="1514-08-21">21. August 1514</date>, die Landesordnung Ferdinands
                        I. für Tirol vom <date
              when="1532-04-26">26. April 1532</date>, endlich die
                        Landgerichtsordnung desselben Herrschers für Krain und die Nebenländer vom
                            <date
              when="1535-02-18">18. Februar 1535</date> als Vorlagen des
                        Entwurfes II in Betracht kommen. Der zwischen dem <date
              when="1542-06-01">1.
                            Juni 1542</date> und dem <date when="1547-02-01">5. Februar 1547</date>
                        zustande gekommene Entwurf III endlich hat aus der Reichskarolina geschöpft,
                        jedoch auch das Material des Entwurfes II benutzt. So gelangen wir in
                        chronologischer Reihenfolge zu nachstehenden Quellen des Gesetzes:<lb/> 1.
                        dem steirischen Statutar- und Gewohnheitsrecht;<lb/> 2. den
                        Strafgesetzgebungen von Österreich unter der Enns, Tirol und Krain;<lb/> 3.
                        der Reichskarolina.</p>

          <p>Damit ist jedoch unsere Aufgabe nicht beendet. Die steirische
                        Landgerichtsordnung ist ein Kompilationswerk; man verwertete nicht bloß die
                        Rechtsideen der Vorlagen, sondern man nahm zum größten Teile ihren Wortlaut
                        mit geringfügigen Änderungen in das Gesetz herüber. Wir sind daher in die
                        Lage versetzt, beinahe für jeden einzelnen Artikel die jedesmalige Quelle zu
                        bestimmen und die textliche Übereinstimmung von Vorlage und Nachbildung
                        aufzuzeigen. Wir wollen im folgenden diese Untersuchung durchführen, <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n82/mode/1up" n="71" xml:id="S.71"/> wobei auch
                        festgestellt werden soll, ob und in welchen Punkten Abweichungen und
                        Weiterbildungen vorkommen.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.5.4.2">
          <p>II. Den Anfang soll jener Teil des Gesetzes bilden, der auf spezifisch
                        steirisches Recht zurückgeht. Diese Rechtsquelle erscheint in doppelter
                        Gestalt.</p>
          <p>Es lagen den Verfassern zunächst schriftliche Rechtsaufzeichnungen über das
                        Recht des Heimatlandes vor, aus denen sie bei Redigierung des Entwurfes III
                        schöpften. Dazu zählt vor allem jener Kreis von Vorrechten und Privilegien,
                        die in der Landhandfeste vereinigt sind; fast alles, was im Gesetze als "des
                        Landes alte Freiheiten" bezeichnet ist, geht auf sie zurück. Daneben kommen
                        vereinzelte Spezialgesetze für Steiermark und die Nebenländer in Betracht,
                        die sich direkt oder indirekt mit der Strafgerichtsbarkeit oder dem
                        Gerichtswesen überhaupt beschäftigen.</p>
          <p>Außer diesen geschriebenen Rechtsquellen spielt eine nicht unbedeutende Rolle
                        das Gewohnheitsrecht und der Gerichtsgebrauch; an vielen Stellen des
                        Gesetzes sind "des Landes altlöbliche Gewohnheiten" entweder ausdrücklich
                        aufrecht erhalten oder sogar direkt als Rechtsquelle für den betreffenden
                        Rechtssatz bezeichnet. Daß Gewicht darauf gelegt wurde, die
                        Landgerichtsordnung soviel als möglich dem von altersher überkommenen
                        Gewohnheitsrechte anzugliedern, wissen wir bereits aus der
                        Kodifikationsgeschichte; es sei hier namentlich auf die Zusammensetzung des
                        Redaktionsausschusses verwiesen, der aus solchen Leuten zusammengesetzt
                        wurde, die den Landesbrauch kannten und daher befähigt waren, das dem
                        Gesetze einzuverleiben, was in allen Vierteln des Landes seit jeher gehalten
                        wurde.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+1+1">A. 1 I</ref> hält bezüglich der "geadlten malefizpersonen" die
                        Freiheiten der Landschaft und das alte löbliche Herkommen aufrecht. Unter
                        den mannigfachen Vorrechten und Begünstigungen des Adels, die hier
                        einschlagen, ist neben dem bevorzugten Gerichtsstand hauptsächlich das
                        wichtige Privileg zu nennen, das König Rudolf den steirischen Ministerialen
                        im Freiheitsbriefe vom <date
              when="1277-02-19">19. Februar 1277</date>
                        gewährt hatte, das seine Nachfolger bestätigten und das einen Bestandteil
                        der Landhandfeste<note
              n="71.1" place="foot">
              <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirLHf.%201588&amp;fs=Blatt+[A]+r">Landhandfeste (Ausgabe Augsburg 1583)</ref>, S. 5.</note> bildet:
                        daß nämlich der Landesfürst nicht Macht haben solle, einen Ministerialen
                        wegen eines <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n83/mode/1up" n="72" xml:id="S.72"/>
                        Verbrechens zu verhaften, außer er gestehe es selbst oder er werde dessen
                        überwunden.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+2">A. 2</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+3">3</ref> und <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+4+1">4 I</ref> grenzen die Machtsphäre der Grundherrschaft von jener der
                        Landgerichte ab. Trotz vereinzelter Anklänge an die Gerichtsordnungen der
                        Nachbarländer ist nicht daran zu zweifeln, daß wir hier steirisches Recht
                        vor uns haben. Das gilt vor allem von der Vorschrift, daß das Hausrecht des
                        Grundherrn dessen Untertan bis zu einem gewissen Grade vor der Verhaftung
                        schützt. Dies und die Normen über die Auslieferungspflicht des Grundherrn
                        sind nach dem Zeugnisse der Taidinge<note
              n="72.1" place="foot">Bischoff-Schönbach, Taidinge, S. <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g004">4</ref>, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g007">7*</ref>, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g027">27</ref>, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g128">128</ref>, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g149">149</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g152">152</ref> u. s. w.</note> uralter Brauch in Steiermark gewesen, der
                        durch die Landgerichtsordnung zum Gesetze erhoben worden ist. Dasselbe gilt
                        von der Unterscheidung zwischen dem angesessenen Verbrecher und dem unsteten
                        Landstreicher; die Vorschrift, daß ersterer "mit dem Gürtel umfangen", also
                        ohne seine Habe, überliefert werden müsse, während letzterer mit dem, was er
                        bei sich trägt, dem Landrichter zu übergeben ist, kommt gleichfalls —
                        allerdings mit örtlichen Verschiedenheiten — in den Taidingen vor, ist
                        übrigens auch in der niederösterreichischen Landgerichtsordnung von 1540
                            (<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NÖstLGO.%201540&amp;fs=6">§ 6</ref>) enthalten. Die Einschärfung, daß das gestohlene Gut dem
                        Bestohlenen nur gegen Abzug des "Fürfanges" und der Gerichtskosten
                        ausgefolgt werden müsse, ist eine durch die Reichskarolina (<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=207">A. 207</ref> — <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=213">213</ref>) beeinflußte Bestimmung, die den Zweck verfolgt, den wie
                            anderswo<note
              n="72.2" place="foot">
              <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=207">A. 207 C.C.C.</ref>: " ... vngeachtet ob es gleich an etlichen
                            orten anders gehalten, — dass nicht ein gewonheit, sonder ein myßbrauch
                            ist."</note> auch in Steiermark eingerissenen Unfug der Einziehung des
                        gestohlenen Gutes<note
              n="72.3" place="foot">Bischoff-Schönbach, Taidinge,
                                <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g054">S. 54</ref>, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g061">61</ref>, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g168">168</ref>, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g221">221</ref>, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g222">222</ref>, dagegen <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g383">383</ref>.</note> abzustellen. Die Bestimmung des <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+4">A. 4</ref>, daß jeder Grundherr, auch wenn er kein Landgericht besitze,
                        das Recht hat, den verbrecherischen Untertan in Haft zu legen und dem
                        Landrichter zu überliefern, dürfte zwar auch auf einen steirischen
                        Rechtsbrauch zurückgehen, jedoch ist der Einfluß des <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NÖstLGO.%201540&amp;fs=3">§ 3</ref> der niederösterreichischen Landgerichtsordnung auf die
                        Textierung des <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+4">A. 4</ref> ganz unverkennbar.</p>
          <p>Ganz originell ist <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+6+1">A. 6 I</ref>, das Verhältnis der Burgfriede zu den Landgerichten
                        betreffend. Die Meinungsverschiedenheiten <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n84/mode/1up" n="73" xml:id="S.73"/> zwischen Erzherzog und Landschaft über
                        die Fassung dieses Artikels sind uns aus der Kodifikationsgeschichte
                        bekannt; wir entnehmen aus dem Meinungsaustausch zwischen den beiden
                        Faktoren der Gesetzgebung, daß der weitgehende Einfluß der Burgfriede auf
                        die Strafrechtspflege ein altes, nicht immer durch verbriefte Rechte
                        unterstütztes Herkommen war, das die Stände mit Zähigkeit gegen die
                        Nivellierungsbestrebungen des Erzherzogs zu verteidigen verstanden.</p>
          <p>Ebenso originell ist <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+71">A. 71</ref>, der bei Kompetenzkonflikten zwischen Landgerichten
                        untereinander und Landgerichten und Burgfrieden Auslieferung des Verbrechers
                        an die Landeshauptmannschaft ohne Präjudiz für den Streit vorschreibt, damit
                        im Rechte kein Verzug eintrete.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+8+1">A. 8 I</ref> geht sogar im Wortlaute auf den Freiheitsbrief König
                        Friedrichs vom Samstag nach Allerheiligen 1445<note
              n="73.1" place="foot">
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirLHf. 1583&amp;fs=Bl.+28+r">Landhandfeste, S. 28 a</ref>.</note> zurück.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+9+1">A. 9 I</ref> bildete, wie früher dargetan, einen der Streitpunkte
                        zwischen Landesfürst und Ständeschaft. In der Fassung des Gesetzes stecken
                        neben aus der Reichskarolina und der niederösterreichischen
                        Landgerichtsordnung (<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NÖstLGO.%201514%20(1528)&amp;fs=19">§ 19</ref> und <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NÖstLGO.%201514 (1928)&amp;fs=20">20</ref> übernommenen Ideen auch Rechtsgewohnheiten, die in Steiermark
                        von alter Zeit her üblich waren;<note
              n="73.2" place="foot">Oben <ref target="#52">S. 52 ff.</ref>, <ref target="#58">58</ref>.</note> es
                        ist hervorzuheben, daß der Verfall der Güter des Selbstmörders in Steiermark
                        im Gegensätze zu anderen Ländern nicht heimisch war, sondern daß die
                        Selbstmordstrafe nur gegen den Kadaver des Selbstmörders ging, während sein
                        Nachlaß den Erben erhalten blieb.</p>
          <p>Bei <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+21+1">A. 12 I</ref>, dessen Text auf die Landhandfeste verweist, hat
                        ebenfalls der oben zitierte Freiheitsbrief König Friedrichs<note
              n="73.3" place="foot">
              <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirLHf. 1583&amp;fs=Bl.+23+r">Landhandfeste, S. 23 a</ref>. <ref
              target="#Note.73, 1">Oben Anm.
                                I</ref>.</note> als Vorlage gedient. Die Bestimmung, daß bei jeder
                        nicht offenbaren Tat der Kläger Sicherheit leisten müsse, bedeutet eine
                        Erweiterung der Vorschrift des Freiheitsbriefes, welch letztere sich nur auf
                        den Diebstahl bezieht. Die dem Kläger auferlegte Kaution findet sich
                        übrigens — und zwar generell — schon in den Taidingen.<note
              n="73.4" place="foot">Bischoff-Schönbach, Taidinge, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g244">S. 244</ref>, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g054">309</ref>.</note>
          </p>
          <p>Bei <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+15+1">A. 15 I</ref> treffen wir das Urbild des darin ausgesprochenen
                        Gedankens, daß Mord und Totschlag ohne Rücksicht auf einen etwa mit der
                        Familie des Getöteten geschlossenen Sühnevertrag von Amts wegen verfolgt
                        werden solle, in der Landhandfeste, und zwar <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n85/mode/1up" n="74"
              xml:id="S.74"/> in den wiederholten Einschärfungen der
                        Landesfürsten, den alten, der neuen Zeit nicht mehr entsprechenden Gebrauch
                        der Sühne des Totschlages um Geld aufzugeben. Solche Einschärfungen finden
                        sich im mehrerwähnten Freiheitsbrief König Friedrichs<note
              n="74.1"
              place="foot">Oben Anm. 1.</note> und insbesondere im ersten Innsbrucker
                        Libell vom 24. Mai 1518.<note
              n="74.2" place="foot">Landhandfeste, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirLHF. 1583&amp;fs=51">S. 51</ref>.</note> Aus ihnen schöpften die Kodifikatoren im
                        bewußten Gegensatz zur niederösterreichischen Landgerichtsordnung, die (<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NÖstLGO.%201514%20(1528)&amp;fs=25">§ 25</ref>) das "Vertadingen" der Totschläger noch gestattet. Es sei
                        nur nebenbei erwähnt, daß trotz des Verbotes der Unfug, wie in anderen
                        Ländern, so auch in Steiermark fortdauerte; die Obdacher Satzung von
                            1591<note
              n="74.3" place="foot">Bischoff-Schönbach, Taidinge, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g277">S. 277.</ref>

            </note> z. B. schreibt ausdrücklich vor, daß der
                        Richter nur auf Klage der Freundschaft den Totschläger greifen soll, und ein
                        Banntaiding der Herrschaft Waldstein aus dem 17. Jahrhundert verhängt für
                        Totschlag eine Geldbuße von 32 ℔ ₰<note
              n="74.4" place="foot">Ebendort, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g356">S. 356</ref>. Vergl. 
              <!-- nicht verlinkt --> Hoegel, a. a. O. 2.
                            Heft, S. 26 ff.</note>
          </p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+16+1">A. 16 I</ref>, dessen Fassung dem landesfürstlichen Vorschlage<note
              n="74.5" place="foot">Oben <ref
              target="#53">S. 53</ref>.</note>
                        entspricht, lehnt sich an <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=156">A. 156 C.C.C.</ref> an, ist aber doch so originell, daß in ihm
                        spezifisch steirisches Recht zum Ausdruck gelangt.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+20+1">A. 20 I</ref> erinnert zwar an <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLGO.%201514%20(1528)&amp;fs=17">§ 17</ref> der niederösterreichischen Landgerichtsordnung, soweit darin
                        die Bestimmung enthalten ist, daß unter fremder Gerichtsbarkeit stehende
                        Mitschuldige deren Obrigkeiten angezeigt werden sollen; soweit aber die
                        Pflicht gegenseitiger Rechtshilfe zum Ausdruck gelangt, erscheint <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+20">A. 20</ref> als ein selbständiges Novum.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+21+1">A. 21 I</ref> verbietet das Begnadigen von Mördern, Totschlägern und
                        anderen Verbrechern durch das Gericht. Wir haben es auch hier mit einer
                        Erweiterung des bei <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+15+1">A. 15 I</ref> zitierten Innsbrucker Libells zu tun.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+34+1">A. 34 I</ref> ist durch <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=20">A. 20 C.C.C.</ref> beeinflußt, muß jedoch wegen der mannigfachen
                        Abweichungen als originelle Bestimmung aufgefaßt werden.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+64+1">A. 64 I</ref> beruft sich aus das Herkommen bei der Zeugenvernehmung in
                        bürgerlichen Rechtssachen, sanktioniert also diesen steirischen Brauch für
                        die Zeugenvernehmungen in Strafsachen.<pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n86/mode/1up" n="75" xml:id="S.75"/>
          </p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+69+1">A. 69 I</ref> enthält die Abstellung des schändlichen Mißbrauches,
                        Verbrecher gegen Geld ungestraft zu lassen. Trotz der Anklänge an <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLGO.%201514%20(1528)&amp;fs=13">§ 13</ref> und <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLGO.%201514%20(1528)&amp;fs=14">14</ref> der niederösterreichischen Landgerichtsordnung muß die
                        Bestimmung insbesondere zufolge der Androhung des Verlustes der
                        Gerichtsbarkeit für den zuwiderhandelnden Landgerichtsherrn als originell
                        gelten.</p>
          <p>Dasselbe trifft bei <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+70+1">A. 70 I</ref> zu, der Strafdrohungen gegen die Parteilichkeit der
                        Urteiler (Mißbrauch der Amtsgewalt) enthält.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+72">A. 72</ref> und <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+88+1">88 I</ref> beziehen sich für Gotteslästerung, Ehebruch und Fornikation
                        auf die Polizeiordnung. <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+88+1">Abs. 1 des A. 88</ref> wiederholt fast wörtlich den <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=123">A. 123 C.C.C.</ref>
          </p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+113+1">A. 113 I</ref> enthält die Sanktionierung eines alten steirischen
                        Gewohnheitsrechtes, das das gerichtliche Verfahren mit aufgefundenen Leichen
                        regelte. Seit altersher bestand der Brauch, daß das Gericht die Besichtigung
                        und Bestattung, beziehungsweise bei Selbstmördern die Verbrennung der
                        Leichen vorzunehmen und dafür die fixe Gebühr von 1 ℔ und 1 ₰, den
                        sogenannten blutigen Pfennig, zu beanspruchen habe.<note
              n="75.1" place="foot">Bischoff-Schönbach, Taidinge, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g055">S. 55</ref>, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g068">68</ref>, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g090">90</ref>, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g092">92</ref>, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g097">97</ref>, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g149">149</ref>, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g152">152</ref>, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g207">207</ref>, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g216">216</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g325">325</ref>.</note> Dieser Brauch wird aufrecht erhalten und
                        lediglich bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Gebühr nicht
                        entrichtet zu werden brauche. Außerdem wird, um der Saumsal der Gerichte zu
                        steuern, eine dreitägige Frist gesetzt, nach deren Verlauf der Grundherr die
                        Beseitigung des Leichnams selbst, ohne Rücksicht auf das Gericht,
                        vorzunehmen berechtigt ist.<note
              n="75.2"
                place="foot">Auch diese Frist
                            findet sich schon stellenweise in den Taidingen. Vergl.
                            Bischoff-Schönbach, Taidinge, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g092">S. 92</ref>, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g097">97</ref>.</note>
          </p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+129+1">A. 129 I</ref> hält den bisherigen Landesbrauch aufrecht, insofern es
                        sich um unbefugtes Fischen in fremden, nicht abgegrenzten Fischwässern
                        handelt. Der Grundgedanke, die Unterscheidung zwischen Fischdiebstahl und
                        Fischereifrevel, ist dem <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=149">A. 149 C.C.C.</ref> entnommen.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+137+1">A. 137 I</ref>, der von dem durch die Reichskarolina (<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=219">A. 219 C.C.C.</ref>) eingeführten Institut des Ratsuchens handelt,
                        lehnt sich textlich an diese an; spezifisch steirisch ist nur die Regelung
                        der Stellen, die zur Erteilung von Rechtsgutachten in Strafsachen angegangen
                        werden sollen. Die Kontroverse zwischen Erzherzog und Landschaft wegen der
                        im ständischen Entwurfe gleichfalls benannten<pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n87/mode/1up" n="76" xml:id="S.76"/> niederösterreichischen Regierung ist
                        aus der Kodifikationsgeschichte bekannt.</p>
          <p>Im zweiten Teil ist der Einfluß steirischen Rechtes stärker.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+1+2">A. 1 II</ref> kann nur so weit als originelle Bestimmung in Betracht
                        kommen, als dabei des steirischen Bannrichters gedacht ist; die Vorschrift,
                        daß die Landgerichtsinhaber die Gerichtsbarkeit persönlich auszuüben
                        verpflichtet sind und nur im Verhinderungsfalle den Bannrichter rufen
                        sollen, stammt aus der Reichskarolina (<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=1+2">A. 1, Abs. 2</ref> u. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=2">2 C.C.C.</ref>).</p>
          <p>Bei <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+2+2">A. 2 II</ref>, der die Besetzung des Gerichtes im Vorverfahren vor dem
                        endlichen Rechtstage behandelt, ist eine Weiterbildung des Reichsrechtes zu
                        bemerken. Während <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=81">A. 81 C.C.C.</ref> der offensichtlich zur Vorlage gedient hat, nur von
                        der den endlichen Rechtstag vorbereitenden Beratung des Gerichtes spricht,
                        hat die steirische Landgerichtsordnung für alle Vorgänge vor dem endlichen
                        Rechtstag, die einen Gerichtsbeschluß erfordern, insbesondere für den
                        Beschluß über die Zulässigkeit der peinlichen Frage und über den
                        Unschuldsbeweis des Bezichtigten, die Siebenzahl der Beisitzer<note
              n="76.1" place="foot">Vergl. <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=84">A. 84</ref> C.C.C.</note> vorgeschrieben. Ein Anklang findet sich
                        vielleicht im <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLGO.%201514%20(1528)9">§ 9</ref> der niederösterreichischen Landgerichtsordnung, die für den
                        Beschluß über die Statthaftigkeit der Folter und für deren Durchführung
                        sechs Beisitzer verlangt.</p>
          <p>Die Formel des Gerichtsschreibereides, die <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+4+2">A. 4 II</ref> enthält und die fast wörtlich dem <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=5">A. 5 C.C.C.</ref> nachgebildet ist, weist in der Bekräftigungsklausel
                        eine Abweichung auf, die wir vielleicht dem Einflusse der Reformation
                        zuschreiben dürfen. Schon in der Geschichte der Reichskarolina finden wir
                        diesfalls ein bewußtes Abgehen von der Vorlage; während die Bambergensis
                            (<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BambHalsGO.%201507&amp;fs=5">A. 5</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BambHalsGO.%201507&amp;fs=7">7</ref> und <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BambHalsGO.%201507&amp;fs=9">9</ref>) in ihren Eidesformeln die Beteuerung: "Also helf mir got und
                        die heiligen" enthält, ist in der Reichskarolina — und zwar schon in dem von
                        Schwarzenberg redigierten Entwurf II — an ihre Stelle die Bekräftigung:
                        "also helf mir gott und die heiligen gottlichen evangelia" getreten, eine
                        Änderung, die Güterbock (a. a. O. S. 262 ff.) darauf zurückführt, daß den
                        Evangelischen, wie der Heiligenkultus überhaupt, auch die Anrufung der
                        Heiligen im Eide anstößig erschien und daß man daher eine konfessionell ganz
                            <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n88/mode/1up" n="77"
              xml:id="S.77"/> neutrale Form
                        finden wollte. Der Reuner Entwurf enthält konform dem <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=5">A. 5 C.C.C.</ref> die Klausel: "als war mier got helf und das
                        evangelion." Es scheint nun das Bestreben vorgewaltet zu haben, die
                        Bekräftigung des Eides noch farbloser zu machen; darauf dürfte die Änderung
                        im Gesetz gehen, die an Stelle der Textierung des Entwurfes die einfache,
                        jeder religiösen Überzeugung Rechnung tragende Neuerung: "als war mir gott
                        helf" eingeführt hat.</p>
          <p>Rein steirischen Ursprunges sind <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+5">A. 5</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+6">6</ref> u. <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+7+2">7 II</ref>; die Taxordnung für die Gerichtspersonen ist, wie wir aus
                        der Entstehungsgeschichte wissen,<note
              n="77.1" place="foot">Oben <ref target="#56">S. 56</ref>.</note> auf Grund von Berichten des
                        Landeshauptmannes und des Vizedoms im Einverständnisse mit der Landschaft
                        erlassen worden.</p>
          <p>
            <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+8+2">A. 8 II</ref> hält bezüglich des Ortes des endlichen Rechtstages die
                        bisherigen Gebräuche aufrecht; die Vorschrift, daß jedermann den
                        Gerichtsfrieden bei schwerer Strafe zu wahren verpflichtet sei, ist
                        ebenfalls originell.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+9+2">A. 9 II</ref> schafft den bisherigen Mißbrauch, daß die Besetzung des
                        Gerichtes am endlichen Rechtstage unzureichend und mangelhaft war, mit
                        kräftiger Sprache ab. Die Vorschrift, daß mindestens dreizehn Beisitzer
                        vorhanden sein müssen, ist neu; die Reichskarolina (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=84">A. 84 C.C.C.</ref>) hatte nur sieben bis acht Schöffen verlangt.
                        Vielleicht hat hier die maximilianische Halsgerichtsordnung für Tirol
                        mitgewirkt, die zwölf Beisitzer außer dem Landrichter vorschreibt.</p>
          <p>Die gesetzliche Festlegung eines alten Landesbrauches enthält <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+10+2">A. 10 II</ref>, der die gegenseitige Pflicht der Gerichte, sich mit
                        tauglichen Beisitzern für den endlichen Rechtstag auszuhelfen, statuiert.
                        Die Pflicht, fremde Gerichte auf deren Kosten mit Beisitzern zu beschicken,
                        ist schon lange vor der Landgerichtsordnung bei einzelnen Landgerichten
                        nachweisbar.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+13+2">A. 13 II</ref> ist zwar vollständig dem <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=82">A. 82 C.C.C.</ref> nachgebildet; es wird jedoch gleichfalls auf die
                        schon vorher in Steiermark herrschende Gewohnheit, den endlichen Rechtstag
                        zu beläuten, Bezug genommen.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+15">A. 15</ref> und <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+16+2">16 II</ref>, die den <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=85">A. 85</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=86">86</ref> und <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=87">87 C.C.C.</ref> entsprechen, können ebenfalls als Kodifizierung
                        steirischer Rechtsgebräuche <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n89/mode/1up" n="78" xml:id="S.78"/> aufgefaßt werden, da das Gesetz
                        ausdrücklich auf den bisherigen Gebrauch reflektiert.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+17+2">A. 17 II</ref> betont ausdrücklich, daß es in Steiermark bisher üblich
                        gewesen sei, daß ein Ankläger und ein Fürsprech am endlichen Rechtstage
                        auftreten; auch hier ist also das Gesetz durch lokale Gewohnheiten
                        beeinflußt worden. Die Aufstellung beamteter Verteidiger geht, wie wir aus
                        der Entstehungsgeschichte<note
              n="78.1" place="foot">Oben <ref
              target="#57">S. 57</ref>.</note> wissen, auf einen kärntnerischen
                        Gerichtsgebrauch zurück. Übrigens hat auch <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=88">A. 88 C.C.C.</ref> die Gesetzesstelle wesentlich beeinflußt.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+18+2">A. 18 II</ref> ist zum Teil altsteirisches Recht; wenigstens wird das
                        Verbot des schriftlichen Prozessierens durch den Hinweis auf den bisherigen
                        Gebrauch gerechtfertigt.<note
              n="78.2" place="foot">Vergl. dazu
                            
              <!-- nicht verlinkt --> Vargha, a. a. O. S. 208.</note>
          </p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+24+2">A. 24 II</ref> ordnet die öffentliche Verlesung der Urgicht am
                        Rechtstage aus dem Grunde an, weil dies bisher Gebrauch gewesen. Es ist
                        jedoch nur diese ausdrückliche Vorschrift ein Novum; auch nach der
                        Reichskarolina wurde, wie sich aus <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)5">A. 5</ref> u. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)91">91 C.C.C.</ref> ergibt, die Urgicht gemeiniglich durch den
                        Gerichtsschreiber verlesen.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+25+2">A. 25 II</ref>, der als ein beachtenswertes, auf alten steirischen
                        Rechtsgewohnheiten beruhendes Abweichen von der Reichskarolina bezeichnet
                        worden ist,<note
              n="78.3" place="foot">

              <!-- nicht verlinkt --> Vargha, a. a.
                            O. S. 205ff.</note> ist es nur zum Teil. Zweifellos hat <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=92">A. 92 C.C.C.</ref> die Vorlage abgegeben; man hat jedoch — und zwar
                        wahrscheinlich zufolge eines Mißverständnisses — die Vorlage so aufgefaßt,
                        als ob sie eine besondere Vorschrift über die Urteilsfällung nach
                        vorausgegangener kontradiktorischer Verhandlung enthalten würde, und
                        demgemäß einen Gegensatz zwischen liquiden und zweifelhaften Straffällen
                        konstruiert, der bei richtiger Auffassung der <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=81">A. 81</ref> und <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=92">92 C.C.C.</ref> nicht besteht. Die dadurch bewirkte Abschwächung des
                        Inquisitionsgedankens ist also wohl kaum das Produkt einer auf
                        partikularrechtlichem Gebrauche aufgebauten fortschrittlichen Ansicht über
                        den Zweck des Rechtstages, die mit dem Geiste der Zeit und der Tendenz der
                        Gesetzgebung gar nicht in Einklang zu bringen wäre, sondern wahrscheinlich
                        nur die Folge des erwähnten Mißverständnisses.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+29+2">A. 29 II</ref>, dessen Einfügung durch die Systematik der
                        Reichskarolina bewirkt worden ist (<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)29">A. 29 C.C.C.</ref>), läßt es bezüglich der <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n90/mode/1up" n="79" xml:id="S.79"/> solennen Frage des Richters an den
                        Freimann nach Vollziehung des Urteiles beim "guten alten Herkommen"
                        bewenden. Es wird also nicht die Formel der Reichskarolina vorgeschrieben;
                        vielmehr bleiben jene lokalen Verschiedenheiten aufrecht, die bezüglich der
                        Solennitäten nach gesprochenem Urteil bei den einzelnen Landgerichten
                        bestanden.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+33+2">A. 33 II</ref> hebt den bisherigen Mißbrauch der Fürbitte auf. Es
                        handelt sich hier um die weitere Ausgestaltung des schon in den <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+15">A. 15</ref> u. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+21+1">21 I</ref> ausgesprochenen Gedankens, daß das Gericht nicht das Recht
                        habe, Gnade zu üben. Die Bestimmung des Artikels ist in ihrer kategorischen
                        Form ein Novum, sie tritt insbesondere in bewußten Gegensatz zu der
                        bisherigen Praxis und zu der Krainer Landgerichtsordnung von 1535, die das
                        Begnadigungsrecht der Gerichte wenigstens zum Teil anerkennt.</p>
          <p>Damit im Zusammenhange steht der eigentümliche <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+34+2">A. 34 II</ref>, für den eine Vorlage nicht aufzufinden ist. Die
                        Erledigung eines nicht liquiden Straffalles ohne Urteil durch Freilassung
                        des Beschuldigten gegen Bürgschaft der Wiederstellung bedeutet gewiß eine
                        Abschwächung des Begnadigungsverbotes; das Rechtsinstitut verdankt
                        wahrscheinlich einem Kompromisse zwischen den zwei widerstreitenden
                        Prinzipien: der neu eingeführten Offizialmaxime und dem alten Gnadenrechte
                        aus Opportunitätsgründen, seine Entstehung und darf ihm daher das Prädikat
                        "originell" nicht bestritten werden.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+35+2">A. 35 II</ref> entspricht zum Teil dem <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)102">A. 102 C.C.C.</ref>; neu ist nur der Verweis auf die am Schlusse des
                        Gesetzes angefügte Instruktion für den Beichtvater des zum Tode verurteilten
                        Verbrechers.</p>

          <p>Am stärksten ist der Einfluß heimischen Rechtes auf den dritten Teil des
                        Gesetzes, der die kleine Straffälligkeit behandelt. Begreiflicherweise! Die
                        Reichskarolina betrifft nur die "peinlichen" Straftaten, kommt also als
                        Vorlage für den dritten Teil fast gar nicht in Konkurrenz. Auch die
                        Gesetzgebung der Nebenländer bot nicht viel Verwendbares, weil auch diese
                        sich nur wenig mit den geringfügigen Übertretungen beschäftigt. Dagegen
                        existierte ein ziemlich ausgearbeitetes System der Übertretungen und ihrer
                        Strafsätze in den steirischen Rechtsquellen; die Taidinge sind eine reiche
                        Fundgrube dafür. Es ist also begreiflich, daß gerade hier die Benutzung des
                        teils schon schriftlich fixierten, teils nur in der Übung der <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n91/mode/1up" n="80" xml:id="S.80"/> Gerichte lebenden
                        steirischen Partikularrechtes eine besonders intensive gewesen ist.</p>
          <p>
            <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)III+1+3">A. 1 III</ref> zitiert bezüglich der Kompetenz zur Abstrafung der
                        sogenannten "Unzuchten" die Landhandfeste. Gemeint ist damit der oft
                        erwähnte Freiheitsbrief König Friedrichs vom Samstag nach Allerheiligen
                        1445, dessen Bestimmungen zur Gänze in den Artikel aufgenommen worden
                        sind.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)III+2+3">A. 2 III</ref> bedroht den Maulstreich, gleichgültig, ob der Täter mit
                        Vorbedacht oder aus momentaner Leidenschaft handelt, mit einer Geldstrafe
                        von 72 ₰ Vergleichsweise seien die Strafsätze der Taidinge herbeigezogen:
                        Wolkensteiner Landgerichtsordnung 5 ℔ 60 ₰;<note
              n="1" place="foot">Bischoff-Schönbach, Taidinge, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g032">S. 32</ref>.</note> St. Gallen 5 ℔ 60 ₰; (mit offener Hand) und 72
                        ₰ (mit zugetaner Hand);<note
              n="2" place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g040">S. 40.</ref>

            </note> Reichenau und in der Prein 72 ₰, (mit
                        eingeschlagenem Daumen) und 6 ß 2 ₰, (mit flacher Hand);<note
              n="3" place="foot">Ebendort S. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g068">68.</ref>
            </note> Festenburg 1 fl. (Faustschlag) und 5 fl. (mit
                        flacher Hand),<note n="4"
                place="foot">Ebendort S. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g092">92.</ref>

            </note> nach späterer Quelle 72 ₰, (generell mit der
                        Unterscheidung: "fürsezlich und bedächtlich" und "auß einem zorn und
                            gäch");<note
              n="5" place="foot">Ebendort S. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g095">95.</ref>
            </note> Wenigzell 5 ℔ ₰ (mit flacher Hand) und 1 ℔ ₰ (mit
                        der Faust);<note n="6"
                place="foot">Ebendort S. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g104">104.</ref>

            </note> Neuberg 1 ℔ ₰ dem Herrn, 12 ₰ dem Richter (mit
                        flacher Hand), 1 ½ ℔ ₰ dem Herrn, 24 ₰ dem Richter (Faustschlag);<note
              n="7" place="foot">Ebendort S. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g129">129.</ref>
            </note> Ratten 1 ℔ ₰ (Faustschlag), bei eingeschlagenem
                        Daumen Straflosigkeit;<note
              n="8" place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g150">S. 150.</ref>
            </note> Gleisdorf 5 ℔ ₰;<note n="9" place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g216">S. 216.</ref>

            </note> Riegersburg 1 ℔ ₰ (Faustschlag) und 5 ℔ ₰;
                        (verkehrte oder flache Hand);<note
              n="10" place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g222">S. 222.</ref>
            </note> Pfannberg arbiträre Strafe;<note n="11" place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g388">S. 388.</ref>

            </note> Waldstein 1 Mark Pfennig von jedem Finger, bei
                        eingezogenem Daumen Straflosigkeit.<note
              n="12" place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g856">S. 856.</ref>
            </note>
          </p>

          <p>Auffällig ist bei diesen Strafdrohungen die fast durchgehends strengere
                        Behandlung des Schlages mit flacher Hand gegenüber <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n92/mode/1up" n="81" xml:id="S.81"/> dem Faustschlag. Der Grund dieser
                        heute in ihr Gegenteil verkehrten Auffassung dürfte darin gelegen sein, daß
                        man den Schlag mit flacher Hand als schwere Ehrverletzung betrachtete,
                        während der Faustschlag lediglich als milder zu strafende Gefährdung der
                        körperlichen Integrität angesehen wurde. Das Gesetz hat diese Unterscheidung
                        aufgegeben und aus den verschiedenen Strafsätzen die Resultierende
                        gezogen.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)III+3+3">A. 3 III</ref> setzt auf den Spießschlag eine Geldstrafe von 1 ℔ ₰. Die
                        Taidinge haben folgende Strafsätze: Wolkensteiner Landgerichtsordnung 5 ℔ 60
                            ₰;<note
              n="81.1" place="foot">Ebendort <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g031">S. 31</ref>.</note> St. Gallen 5 ℔ 60 ₰;<note
              n="81.2" place="foot">Ebendort <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g040">S. 40</ref>.</note> Reichenau 6 ß 2 ₰;<note
              n="81.3" place="foot">Ebendort <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g068">S. 68</ref>.</note> Festenburg 72 ₰<note
              n="81.4" place="foot">Ebendort <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g091">S. 91</ref>.</note> und (nach späterer Quelle) 1 ℔ ₰;<note
              n="81.5" place="foot">Ebendort <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g096">S. 96</ref>.</note> Wenigzell 5 ℔ ₰;<note
              n="81.6" place="foot">Ebendort <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g104">S. 104</ref>.</note> Neuberg 2 ℔ ₰,bei Blutrunst 5 ℔ ₰; und 45 ₰
                        dem Richter;<note
              n="7" place="foot">Ebendort <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g129">S. 129</ref>.</note> Ratten 1 ℔ 1 ₰ (mit vorgekehrtem Eisen), für
                        einen Schlag mit dem Schaft allein 1 ℔ ₰; für jeden Ast des Stabes.<note
              n="81.8" place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g150">S. 150</ref>.</note>
          </p>
          <p>Nach <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)III+4+3">A. 4 III</ref> ist die Strafe für den Hackenstreich I ℔ ₰. Die Strafen
                        der Taidinge hiefür sind: Festenburg 5 fl.<note
              n="81.9" place="foot">Ebendort <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g092">S. 92</ref>.</note> und (nach späterer Quelle) 1 ℔ ₰;<note
              n="81.10" place="foot">Ebendort <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g096">S. 96</ref>.</note> Neuberg 2 ℔ ₰, bei Blutrunst 5 ℔ ₰, und dem
                        Richter 45 ₰;<note
              n="81.11" place="foot">Ebendort <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g129">S. 129</ref>.</note> Riegersburg 5 ℔ ₰;<note
              n="12" place="foot">Ebendort <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g222">S. 222</ref>.</note> Waldstein 5 Mark Pfennig und dem Richter 72 ₰,
                        bei Fehlhieb 32 ₰.<note
              n="81.13" place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g356">S. 356</ref>.</note>
          </p>
          <p>Der Steckenstreich ist nach <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)III+5+3">A. 5 III</ref> ebenfalls mit 1 ℔ ₰ bedroht. Die Taidinge haben ähnliche
                        Strafsätze: St. Gallen 5 ℔ 60 ₰;<note
              n="81.14" place="foot">Ebendort <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g040">S. 40</ref>.</note> Festenburg 1 ℔ ₰;<note
              n="81.15" place="foot">Ebendort <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g096">S. 96</ref>.</note> Wenigzell 5 ℔ ₰;<note
              n="81.16" place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g104">S. 104</ref>.</note>
            <pb facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n93/mode/1up" n="82"
              xml:id="S.82"/> Neuberg 2 ℔ ₰,
                        bei Blutrunst 5 ℔ ₰ und dem Richter 45 ₰<note
              n="82.1" place="foot">Ebendort
                                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g129">S. 129.</ref>
            </note>
          </p>

          <p>Das Wehrzucken wird als Gefährdungshandlung an sich bestraft; die Buße
                        beträgt nach <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)III+6+3">A. 6 III</ref> 72 ₰, für Wehrzucken und Schlagen, wenngleich ohne
                        Beschädigung, 4 ß 24 ₰ Die einschlägigen Strafdrohungen der Taidinge sind:
                        Wolkensteiner Landgerichtsordnung 24 ₰;<note
              n="82.2" place="foot">Ebendort
                                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g032">S. 32.</ref>
            </note> St. Gallen 1 ℔ ₰;<note n="82.3" place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g040">S. 40.</ref>
            </note> Spital 24 ₰, wenn zwei gegeneinander zucken,
                        jeder 12 ₰ Wandel;<note
              n="82.4" place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g058">S. 58.</ref>
            </note> Reichenau 12 ₰ aus der Scheide und 12 ₰ in die
                        Scheide, zusammen 24 ₰;<note
              n="82.5" place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g068">S. 68.</ref>
            </note> Stainz 24 ₰;<note n="82.6" place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g080">S. 80.</ref>
            </note> Festenburg 72 ₰,<note n="82.7" place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g092">S. 92.</ref>
            </note> nach späterer Quelle 1 ℔ ₰ und 4 ß 24 ₰ (bei
                        erfolgtem Schlag);<note
              n="82.8" place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g096">S. 96.</ref>
            </note> Stralleck 12 ₰ aus der Scheide und 12 ₰ in die
                        Scheide, zusammen 24 ₰,<note
              n="82.9" place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g153">S. 153, 154.</ref>
            </note> bei Schadenzufügung 72 ₰; Wachsenegg 72
                            ₰;<note n="82.10"
                place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g179">S. 179.</ref>
            </note> Riegersburg 72 ₰ aus der Scheide und 72 ₰ in
                        die Scheide;<note n="82.11"
                place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g222">S. 222.</ref>
            </note> Göß 72 ₰<note n="82.12" place="foot">Ebendort
                                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g307">S. 307.</ref>
            </note>
          </p>

          <p>Das Brotmesserzucken, ein beim Landvolk noch heutzutage überaus häufiger
                        Gefährdungsakt, unterliegt nach <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)III+7+3">A. 7 III</ref> der strengeren Strafe von 1 ℔ ₰ Die Taidinge enthalten
                        hierüber folgendes: Haus und Gröbming 12 ₰;<note
              n="82.13" place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g003">S. 3.</ref>
            </note> Wolkensteiner Landgerichtsordnung 24 ₰;<note n="82.14" place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g032">S. 32.</ref>
            </note> St. Gallen 24 ₰;<note n="82.15" place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g040">S. 40.</ref>
            </note> Spital 24 ₰, wenn zwei gegeneinander zucken,
                        jeder 12 ₰;<note n="82.16"
                place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g058">S. 58.</ref>
            </note> Festenburg 12 ₰, nach späterer Quelle 1 ℔
                            ₰;<note n="82.17"
                place="foot">Ebendort <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g091">S. 91</ref> u. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g096">96.</ref>
            </note> Wenigzell 12 ₰, bei Blutrunst 24 ₰;<note n="82.18" place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g104">S. 104.</ref>
            </note> Neuberg 3 ℔ ₰ dem Herrn, 24 ₰ dem Richter, bei
                        Blutrunst das <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n94/mode/1up" n="83"
              xml:id="S.83"/>
                            Doppelte;<note n="83.1" place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g129">S. 129.</ref>
            </note> Ratten 12 ₰ aus der Scheide und 12 ₰ in die
                            Scheide;<note n="83.2"
                place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g150">S. 150.</ref>
            </note> Riegersburg 72 ₰ aus der Scheide und 72 ₰ in
                        die Scheide;<note n="83.3"
                place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g222">S. 222.</ref>
            </note> Göß 72 ₰<note n="83.4" place="foot">Ebendort
                                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g307">S. 307.</ref>
            </note>
          </p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)III+8+3">A. 8 III</ref>, der "verbotene Worte" sowie Unzuchten und Frevel
                        überhaupt mit 60 ₰ bedroht, findet seine Vorlage in folgenden Strafsätzen
                        der Taidinge: Donnersbach 72 ₰;<note
              n="83.5" place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g018">S. 18.</ref>
            </note> Wolkensteiner Landgerichtsordnung 72 ₰,<note n="83.6" place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g032">S. 32.</ref>

            </note> wobei zu bemerken ist, daß die eigentümliche
                        Wortzusammenfügung "allerlei geschlechten fraeveln" aus der letzteren in das
                        Gesetz übergegangen sein dürfte; St. Gallen 72 ₰,<note
              n="83.7" place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g040">S. 40.</ref>

            </note> Spital Tragen des Zanksteines und 1/2 ℔ ₰ dem
                        Richter (nur gegen Weiber);<note
              n="83.8" place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g058">S. 58.</ref>
            </note> Reichenau Tragen des Zanksteines oder 72 ₰ (nur
                        gegen Weiber);<note n="83.9"
                place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g069">S. 69.</ref>
            </note> Gleisdorf 72 ₰;<note n="83.10" place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g216">S. 216.</ref>
            </note> St. Lambrecht 24 ₰;<note n="83.11" place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g231">S. 231.</ref>
            </note> St. Peter 12 ₰;<note n="83.12" place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g264">S. 264.</ref>
            </note> Pfannberg arbiträre Strafe;<note n="83.13" place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g338">S. 338.</ref>
            </note> Schwanberg 72 ₰<note n="83.14" place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g382">S. 382.</ref>
            </note>
          </p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)III+9+3">A. 9 III</ref> enthält zwei Vorschriften: einmal die Strafdrohung von 2
                        ℔ ₰ für jede Blutrunst, beziehungsweise jeden zugefügten Schaden; dann aber
                        auch die sehr wichtige Bestimmung, daß bei wiederholten Unzuchten neben der
                        Geldstrafe auch noch eine Leib- oder Gefängnisstrafe verhängt werden könne.
                        Es ist dies einer der wenigen Fälle, wo das Gesetz Freiheitstrafen androht.
                        Aus den Taidingen seien folgende Strafsätze für Blutrunst zur Vergleichung
                        herbeigezogen: Haus und Gröbming 24 ₰;<note
              n="83.15" place="foot">Ebendort
                                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g003">S. 3.</ref>
            </note> Wolkensteiner Landgerichtsordnung 1 ℔ ₰;<note n="83.16" place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g032">S. 32.</ref>
            </note> St. Gallen 1 ℔ 2 ₰;<note n="83.17" place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g040">S. 40.</ref>
            </note>
            <pb facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n95/mode/1up" n="84"
              xml:id="S.84"/>Festenburg
                        (spätere, wahrscheinlich erst nach der Landgerichtsordnung datierende
                        Quelle) 2 ℔ ₰;<note
              n="84.1" place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g096">S. 96.</ref>

            </note> nach dem Neuberger Banntaiding erhält die
                        Blutrunst die für die einfache Gefährdungshandlung gesetzte Strafe um
                        beiläufig das Doppelte;<note
              n="84.2" place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g129">S. 129.</ref>
            </note> Fischbach 5 ℔ 60 ₰;<note n="84.3" place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g147">S. 147.</ref>
            </note> Wachsenegg 5 fl. 60 ₰;<note n="84.4" place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g179">S. 179.</ref>
            </note> Gleisdorf 72 ₰;<note n="84.5" place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g216">S. 216.</ref>
            </note> Obdach 72 ₰;<note n="84.6" place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g277">S. 277.</ref>
            </note> Pfannberg arbiträre Strafe.<note n="84.7" place="foot">Ebendort <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g338">S. 338.</ref>
            </note> Für die Leib- und Gefängnisstrafe fehlen
                        Vergleichsstellen; wir haben es daher mit einer Neuschöpfung zu tun.</p>
          <p>
            <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)III+10+3">A. 10 III</ref> dehnt die Offizialmaxime auch auf das
                        Übertretungsverfahren aus, indem er bestimmt, daß in allen Fällen
                        amtsgehandelt werden müsse, auch wenn wegen Geringfügigkeit der dem Gerichte
                        zufallenden Strafe ein merklicher Vorteil für den Gerichtsherrn nicht zu
                        erwarten sei. Es handelt sich hier um eine Neuschöpfung, wobei insbesondere
                        das Eingeständnis zu bemerken ist, daß die Landgerichtsordnung eine
                        "ringerung" der bisher üblichen Strafsätze gegen Unzuchten eingeführt habe.
                        Tatsächlich ergibt sich aus der durchgeführten Vergleichung der Strafsätze
                        der Landgerichtsordnung mit jenen der Taidinge, daß diese im Durchschnitt
                        bedeutend herabgesetzt worden sind, um der Gewinnsucht in der Ausübung der
                        Strafjustiz entgegenzuwirken.</p>
          <p>
            <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)III+11+3"/> regelt die Sondergerichtsbarkeit der Landleute über ihre Pfleger und
                        Diener. Es handelt sich hier um die Kodifizierung des ungeschriebenen,
                        jedoch von den Herren immer in Anspruch genommenen Rechtes der
                        ausschließlichen Gerichtsbarkeit über ihre Pfleger und Diener in
                        Unzuchtsachen. Mit Rücksicht darauf muß die Bestimmung als originell
                        gelten.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)III+12+3">A. 12 III</ref> ist insofern von großer Bedeutung, als die Kompetenz
                        der Gerichte für Boden-, Holz-, Fischerei-, Jagd-, Feld- und Flurfrevel
                        ausgeschlossen wird. Die Aburteilung dieser Gesetzesübertretungen, die
                        ausdrücklich von den Unzuchten getrennt werden, soll nach des Landes
                        Freiheit und altem Herkommen erfolgen. Die <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n96/mode/1up" n="85" xml:id="S.85"/> unklaren, zu vielfachen Mißständen und
                        Beschwerden führenden Verhältnisse, die gerade in diesem Punkte vorher und
                        nachher bestanden, werden also durch die Landgerichtsordnung nicht berührt;
                        auch die begriffliche Abgrenzung zwischen den erwähnten Freveln und den
                        Delikten des allgemeinen Strafrechtes, die noch heute viele Schwierigkeiten
                        bereitet, ist ebenso schwankend geblieben als wie in den früheren
                        Rechtsquellen, namentlich den Taidingen, die diesfalls reiches kasuistisches
                        Material liefern.</p>
          <p>
            <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)III+13+3">A. 13 III</ref>, die Gerichtsschreibertaxe in Unzuchtsfällen
                        enthaltend, ist ebenfalls ein rein bodenständiges, konkreter Vorlagen
                        entbehrendes Novum.</p>
          <p>Dem <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)III+14+3">A. 14 III</ref>, der von "Angriff und Fürwarten" handelt und die
                        Körperverletzung lediglich mit einer Strafe von 2 ℔ ₰ bedroht, liegen aus
                        den Weistümern geschöpfte Normen zu Grunde, die jedoch teilweise eine
                        Neugestaltung erfuhren. Nach der Wolkensteiner Landgerichtsordnung soll das
                        freventliche Fürwarten an Leib und Gut gestraft werden,<note
              n="85.1" place="foot">Ebendort <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g031">S. 31</ref>.</note> ebenso nach dem Banntaiding von St.
                            Gallen,<note
              n="85.2" place="foot">Ebendort <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g089">S. 89</ref>.</note> wobei zu bemerken ist, daß nach diesen
                        Rechtsquellen das Fürwarten allein — also ohne Körperverletzung — als
                        Sicherheitsgefährdung aufgefaßt wurde. Das Banntaiding von Spital<note
              n="85.3" place="foot">Ebendort <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g058">S. 58</ref>.</note> nähert sich der Landgerichtsordnung; tritt eine
                        Verletzung beim Fürwarten ein, so ist die Strafe 5 ℔ ₰, während das
                        Fürwarten als solches einen Wandel von 1 ℔ ₰ nach sich zieht. Neu ist also
                        am <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)III+14+3">A. 14 III</ref> lediglich die Vorschrift, daß zunächst der Erfolg der
                        Deliktshandlung abgewartet werden muß, um festzustellen, ob eine bloße
                        Unzucht oder ein landgerichtsmäßiges Verbrechen vorliegt.</p>
          <p>Für <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)III+17+3">A. 17 III</ref> ist eine konkrete Vorlage nicht zu eruieren; die
                        Vorschrift, daß eine erwirkte Güterbeschlagnahme binnen bestimmter Frist bei
                        sonstiger Aufhebung gerechtfertigt werden muß, dürfte daher eine originelle
                        Zutat der Kodifikatoren sein.</p>
          <p>Dasselbe gilt von <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)III+19+3">A. 19 III</ref>, der den Landleuten das Recht gibt, in Unzuchtsfällen
                        mit Gesetzeskraft autonome Satzungen zu erlassen.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)III+20+3">A. 20 III</ref> regelt das Verhältnis zwischen dem allgemeinen
                        Strafrecht und den Delikten der Weingartenordnung, die im <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n97/mode/1up" n="86"
              xml:id="S.86"/> "Bergrechtsbüchel" vom
                            <date when="1543-02-09">9. Februar 1543</date>
            <note n="86.1"
                place="foot">"Romischer auch zu Hugern vn{d} Behaim ec. Kü. Mai.
                            Confirmation vn{d} Bestättung / des Fürstenthums Steyr / Perckrechts
                            Büechel." Drucke 1543, 1553, 1559 (Grätz durch Alexander Leopolden),
                            1616 (Grätz bei Georg Widmanstetter), 1683 (Grätz bei Ernst
                            Widmanstetter), 1639 (Grätz bei Sebastian Haupt), 1682 (Grätz bei den
                            Widmanstetterischen Erben). [<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirBergRB.%201543%20(1583)">DRQEdit-Digitalisat</ref>]</note> niedergelegt ist. Letztere wird
                        ausdrücklich in Geltung belassen, wobei zu erwähnen ist, daß nach dem
                        "Bergrechtsbüchel" gewisse Ordnungswidrigkeiten und hauptsächlich
                        Weingartenfrevel mit Strafe bedroht sind. So sind Strafen gesetzt (A. 3) auf
                        ungebührliches Benehmen ("Unzucht") im Bergtaiding (72 ₰, Wehrzucken (1 Mark
                        Pfennig), Schlagen (2 Mark Pfennig); der Weintrauben- und Holzdiebstahl wird
                        mit 4 Schilling Pfennig oder Abschneiden eines Ohres bestraft (A. 40) und
                        Einbruch in die Presse oder in den Keller und freventliches Schlagen des
                        Eigentümers unterliegt einer arbiträren, an Leib und Gut gehenden Strafe (A.
                        36).</p>

          <p>Der dem Schluß des Gesetzes angehängte, der landesfürstlichen
                            Verordnungsgewalt<note
              n="86.2"
              place="foot">"Demnach setzen meinen und
                            wöllen wir, wie uns dann soliches auß landsfürstlicher macht zu
                            verordnen zusteht ..."</note> entspringende <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)III+22+3">A. 22 III</ref> enthält Vorschriften über die Beschaffenheit der
                        Gefängnisse, die Verpflegung der Gefangenen und hauptsächlich über die
                        Gefängnisseelsorge, ist also nicht Rechtsetzung, sondern nur eine
                        Durchführungsverordnung originellen Ursprunges.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.5.4.3">

          <p>III. In der chronologischen Reihenfolge der Quellen der Landgerichtsordnung
                        erscheinen an zweiter Stelle die Strafgesetzgebungen von Österreich unter
                        der Enns, Tirol und Krain. Bezüglich dieser Quellen sei vorausgeschickt, daß
                        sie mit größter Wahrscheinlichkeit direkt nur auf den Entwurf II eingewirkt
                        haben, während ihr Einfluß auf den Entwurf III nur ein indirekter war; d. h.
                        bei Verfassung des Entwurfes III hat man nur mehr das von den genannten
                        Strafgesetzgebungen benutzt, was schon der Entwurf II enthielt, und
                        unmittelbare Übertragungen aus ihnen vermieden. Diese aus der
                        Kodifikationsgeschichte geschöpfte Vermutung gibt, wie schon erwähnt,<note
              n="86.3" place="foot">Oben <ref
              target="#38">S. 38</ref>.</note> eine
                        genaue Umgrenzung dieser Gesetzgebungen; es kommen nur jene in Betracht, die
                        bei Verfassung des Entwurfes II — also in der Zeit zwischen dem 6. März und
                            <date
              when="1536-05-08">8. Mai 1536</date> — <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n98/mode/1up" n="87"
              xml:id="S.87"/> in Geltung standen, nicht jene der
                        späteren Zeit. Wir sind daher auf folgende Partikularrechte als Quellen
                        angewiesen: 1. die <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NÖstLGO.%201514%20(1528)">Landgerichtsordnung Maximilians I. für Österreich unter der Enns vom
                            21. August 1514</ref>, 2. die <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolO.%201532">Landesordnung Ferdinands I. für Tirol vom 26. April 1532</ref>, 3.
                        endlich die Landgerichtsordnung desselben Herrschers für Krain und die
                        Nebenländer vom <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KrainLGO.%201535">18. Februar 1535</ref>.</p>

          <p>Es frägt sich, in welcher Form diese Quellen den Kodifikatoren vorlagen. Wir
                        werden kaum fehlgehen, wenn wir annehmen, daß von denjenigen Gesetzgebungen,
                        die schon gedruckt waren, Druckausgaben verwendet wurden. Solche
                        Druckausgaben bestanden für die niederösterreichische Landgerichtsordnung,
                        von denen eine wahrscheinlich schon im Jahre 1514 gedruckt wurde, während
                        eine zweite 1534 erschien;<note
              n="87.1" place="foot">
              <ref target="/o:repat.hye-1844#365">Hye, a. a. O. S. 365</ref> u. <ref
              target="/o:repat.hye-1844#366">366</ref>.</note> ferner für die
                        Tiroler Landesordnung, die 1536 von ihrem wahrscheinlichen Verfasser, dem
                        oberösterreichischen Kammerprokurator Dr. Jakob Frankfurter herausgegeben
                            wurde.<note
              n="87.2" place="foot">Beschrieben bei
                            

              <!-- nicht verlinkt --> Rapp, Beiträge zur Geschichte u. s. w. für Tirol
                            und Vorarlberg 1829, S. 65, Anm. 59.</note> Für die Krainer
                        Landgerichtsordnung ist das Vorhandensein einer Druckausgabe im Jahre 1536
                            zweifelhaft;<note
              n="87. 3" place="foot">

              <!-- nicht verlinkt --> Hoegel,
                            a. a. O. S. 34, erwähnt eine in der Hofbibliothek erliegende, Druckort
                            und Druckjahr nicht enthaltende alte Ausgabe. Dem Verfasser ist nur ein
                            Druck von 1684 (Laibach bei Joseph Thaddäus Mayr) bekannt. [Vgl. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KrainLGO.%201535">DRQEdit-Exemplar</ref>]</note> es ist daher auch möglich, daß diese
                        Quelle in handschriftlicher Form benutzt worden ist.</p>
          <p>Wir haben bereits bei Besprechung des steirischen Gewohnheitsrechtes und
                        seines Einflusses auf die Kodifikation zu wiederholten Malen auf das
                        Mitwirken von Rechtsideen, die in den Landgerichtsordnungen niedergelegt
                        sind, hinweisen können. Ob darin bewußte Entlehnungen zu erblicken sind oder
                        ob nicht vielmehr die Rechtsidentität darauf zurückgeht, daß in den
                        Alpenländern, die ja im großen Ganzen demselben Rechtsgebiet angehören,
                        gleichartige Rechtsbildungen vorlagen, ist nicht festzustellen. Wir
                        beschränken uns daher im folgenden darauf, nur jene Stellen unseres Gesetzes
                        herauszuheben, bei denen unzweifelhafte Übertragungen nachgewiesen werden
                        können.</p>
          <p>Das gilt zunächst von <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+5+1">A. 5 I</ref>, der wortgetreu den <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLGO.%201514%20(1528)&amp;fs=44">§ 44 n. ö. L. G. O.</ref> wiederholt.<pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n99/mode/1up" n="88" xml:id="S.88"/>
          </p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+10+1">A. 10 I</ref> ist eine Nachbildung der <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLGO.%201514%20(1528)&amp;fs=22">§§ 22</ref> und <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLGO.%201514%20(1528)&amp;fs=23">23 n. ö. L. G. O.</ref>, wobei allerdings auch der <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=12">A. 12 C.C.C.</ref> die Stilisierung beeinflußt hat.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+11+1">A. 11 I</ref> geht textlich zum größten Teile auf <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLGO.%201514%20(1528)&amp;fs=14">§ 14 n. ö. L. G. O.</ref> zurück; nur ist am Schlusse eine bewußte
                        Abweichung in der Richtung vorhanden, daß der Kläger, der nach der Vorlage
                        auch bei vollem Erfolg seiner Klage die halben Kosten tragen soll, von jedem
                        Kostenersatze befreit wird.</p>
          <p>Bei <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+13+1">A. 13 I</ref>, der den wichtigen Grundsatz des Verfahrens von Amts
                        wegen enthält, können wir gleichmäßig den Einfluß des <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLGO.%201514%20(1528)&amp;fs=14">§ 14 n. ö. L. G. O.</ref> und der <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=6">A. 6</ref> und <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=214">214 C.C.C.</ref> konstatieren; die Stilisierung ist aber eine
                        prägnantere und schärfere, als wie die der Vorlagen.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+14+1">A. 14 I</ref> ist gleichmäßig auf <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLGO.%201514%20(1528)&amp;fs=17">A. 17 n. ö. L. G. O.</ref> und die <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KrainLGO.%201535">Krainer L. G. O.</ref> zurückzuführen; auch hier sind textliche
                        Änderungen vorgenommen worden.</p>
          <p>Bei <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+18+1">A. 18 I</ref> zeigt sich die Vorlage, die <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLGO.%201514%20(1528)&amp;fs=1">§§ 1</ref> und <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLGO.%201514%20(1528)&amp;fs=2">2 n. ö. L. G. O.</ref>, besonders deutlich; Vorlage und Gesetzestext
                        stimmen fast wörtlich überein.</p>
          <p>Dasselbe gilt von <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+19+1">A. 19 I</ref>, der mit <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLGO.%201514%20(1528)&amp;fs=8">§ 8 n. ö. L. G. O.</ref> übereinstimmt; lediglich der Zusatz der
                        Vorlage, daß auch der Grundherr, in dessen Gebiet der Täter betreten worden
                        ist, von der Vornahme der peinlichen Frage verständigt werden müsse, ist im
                        Gesetze gestrichen worden.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+31+I">A. 31 I</ref> ist ganz dem <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLGO.%201514%20(1528)&amp;fs=12">§ 12 n. ö. L. G. O.</ref> nachgebildet. Übrigens enthält auch die <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KrainLGO.%201535">Krainer Landgerichtsordnung</ref> eine identische Bestimmung.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+32+1">A. 32 I</ref> enthält das generelle Verbot der Ledigung todeswürdiger
                        Verbrecher gegen eine dem Gericht zufallende Geldstrafe. Als Vorlage hat
                        ohne Zweifel der <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLGO.%201514%20(1528)&amp;fs=13">§ 13 n. ö. L. G. O.</ref> gedient, dessen einschränkende Bestimmung
                        jedoch im Gesetze generalisiert worden ist.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+33+1">A. 33 I</ref> beruht auf dem <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLGO.%201514%20(1528)&amp;fs=11">§ 11 n. ö. L. G. O.</ref>, von dem jedoch nur einige textliche
                        Wendungen entlehnt worden sind, während der Tenor der Vorlage vollständig
                        geändert wurde.</p>
          <p>Von <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+138+1">A. 138 I</ref>, dessen ganz unsystematische und nach dem
                        Vorausgegangenen gänzlich überflüssige, ja sogar widersinnige Aufzählung
                        malefizischer Straftaten Hoegel<note
              n="88.1" place="foot">
              <!-- nicht verlinkt --> A. a. O. S. 36. Oben <ref target="#8">S.
                                8ff.</ref>
            </note> zu der Vermutung <pb facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n100/mode/1up"
              n="89"
              xml:id="S.89"/> veranlaßt hat, daß ein Bruchstück
                        einer verlorenen steirischen Malefiz-ordnung vorliege, wurde schon früher
                        bemerkt, daß er der Gesetzgebung der Nachbarländer entstammen müsse. Die
                        Entscheidung, welche Landgerichtsordnung die Vorlage gebildet hat, fällt zu
                        Gunsten der niederösterreichischen Landgerichtsordnung aus. Denn diese ist,
                        wie wir bereits erkannt haben, eine von den Kodifikatoren mit besonderer
                        Vorliebe benutzte Quelle gewesen; die Vermutung ist also im Zweifel für sie.
                        Auch gewisse textliche Gleichheiten zwischen dem <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+138+1">A. 138 I</ref> und den <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLGO.%201514%20(1528)30">§§ 30</ref> - <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLGO.%201514%20(1528)49">49 n. ö. L. G. O.</ref> weisen darauf hin, daß nur sie, nicht auch die
                        Krainer Landgerichtsordnung verwendet worden ist. Übrigens kann eine
                        genauere Untersuchung aus dem Grunde unterlassen werden, weil es ganz
                        zweifellos ist, daß die Krainer und die niederösterreichische
                        Landgerichtsordnung miteinander innig verwandt sind; wahrscheinlich ist
                        schon die erstere das Muster der letzteren gewesen. Die Untersuchung spitzt
                        sich also auf die Frage zu, ob die niederösterreichische Landgerichtsordnung
                        direkten oder indirekten Einfluß geübt hat, und diese Frage bietet für uns
                        wenig Interesse. Zu erwähnen ist nur noch, daß die Vorlage vereinzelte
                        Abänderungen erfahren hat; z. B. ist die Bestimmung über das
                        Majestätsverbrechen bedeutend erweitert, beim Diebstahl der Beisatz, daß der
                        Bestohlene dem auf frischer Tat ertappten Dieb nachsetzen und ihm das
                        gestohlene Gut abnehmen dürfe, hier ausgelassen und in den <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+5+1">A. 5 I</ref> gestellt worden u. s. w. Diese Änderungen erklären sich
                        daraus, daß man bestrebt sein mußte, die Gesetzesstelle wenigstens von den
                        gröbsten Widersprüchen mit dem übrigen Gesetzesinhalt zu reinigen; durch sie
                        ist aus <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+138+1">A. 138 I</ref> etwas Neues, von der Vorlage Abweichendes geworden, was
                        eben jene früher erwähnte und widerlegte Vermutung Hoegels erzeugt hat.</p>
          <p>Im zweiten Teil sind direkte Entlehnungen aus der Gesetzgebung der
                        Nachbarländer nicht erweislich.</p>

          <p>Auch im dritten Teil ist der Einfluß des außersteirischen Statutarrechtes
                        unbedeutend geblieben. Lediglich bezüglich der <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+15">A. 15</ref> und <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+16+3">16 III</ref>, die das Verfahren bei gefundenen Sachen regeln, ist die
                        Krainer Landgerichtsordnung als wahrscheinliches Vorbild anzusehen.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.5.4.4">

          <p>IV. Bei Beurteilung der Quelleneigenschaft der Karolina für unser Gesetz ist
                        vor allem die Frage zu lösen, in welcher Form die Halsgerichtsordmmg fürs
                        Reich den Kodifikatoren vorlag. Wir <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n101/mode/1up" n="90" xml:id="S.90"/> werden uns für eine Druckausgabe
                        entscheiden müssen, weil solche zur Zeit der Kodifikation bereits in Hülle
                        und Fülle vorhanden waren, somit leichter beschafft werden konnten und mehr
                        Garantien der Richtigkeit boten, als wie ein Manuskript.</p>

          <p>Wenn wir als letzten Termin den Tag der Überreichung des Entwurfes III, den
                            <date
              when="1547-02-05">5. Februar 1547</date>,<note n="90.1" place="foot">Oben <ref target="#35">S. 35</ref>.</note> annehmen, so
                        gewinnen wir nach der Zusammenstellung Kohler-Scheels
                        (
            <!-- nicht verlinkt --> a. a. O. S. XXI - XXIX) neun zu jener Zeit bereits
                        vorhandene Druckausgaben der Karolina, die sämtlich aus der Schöfferschen
                        Offizin stammen, nämlich:</p>
          <p> 1. 1533A Mainz, Hornung 1533 (Princeps) [<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)">DRQEdit-Exemplar</ref>]<lb/> 2. 1533B Mainz, 16. August 1533 [<ref
              target="http://gateway-bayern.bib-bvb.de/aleph-cgi/bvb_suche?sid=VD16&amp;find_code_1=WVD&amp;find_request_1=D%201070">VD16: D 1070</ref> (Mainz 1533)]<lb/> 3. 1534 Mainz, 18. Brachmonat
                        1534 [<ref
              target="http://gateway-bayern.bib-bvb.de/aleph-cgi/bvb_suche?sid=VD16&amp;find_code_1=WVD&amp;find_request_1=D%201071">VD16: D 1071</ref> (Mainz 1534) (<ref
              target="http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/0001/bsb00019882/images/">BSB-Digitalisat</ref>)<lb/> 4. 1535 Mainz, 10. Brachmonat 1535 [<ref
              target="http://gateway-bayern.bib-bvb.de/aleph-cgi/bvb_suche?sid=VD16&amp;find_code_1=WVD&amp;find_request_1=D%201072">VD16: D 1072</ref> (Mainz 1535)]<lb/> 5. 1537 Mainz, 26. Mai 1537 [<ref
              target="http://gateway-bayern.bib-bvb.de/aleph-cgi/bvb_suche?sid=VD16&amp;find_code_1=WVD&amp;find_request_1=D%201073">VD16: D 1073</ref> (Mainz 1537)]<lb/> 6. 1538 Mainz, 18. Oktober 1538
                            [<ref
              target="http://gateway-bayern.bib-bvb.de/aleph-cgi/bvb_suche?sid=VD16&amp;find_code_1=WVD&amp;find_request_1=D%201075">VD16: D 1075</ref> (Mainz 1538) (<ref
              target="http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/0002/bsb00029453/images/index.html">BSB-Digitalisat</ref>)]<lb/> 7. 1542 Mainz, 18. Januar 1542 [<ref
              target="http://gateway-bayern.bib-bvb.de/aleph-cgi/bvb_suche?sid=VD16&amp;find_code_1=WVD&amp;find_request_1=D%201076">VD16: D 1076</ref> (Mainz 1542)]<lb/> 8. 1543 Mainz, 29. Juli 1543
                            [<ref
              target="http://gateway-bayern.bib-bvb.de/aleph-cgi/bvb_suche?sid=VD16&amp;find_code_1=WVD&amp;find_request_1=D%201077">VD16: D 1077</ref> (Mainz 1543)]<lb/> 9. 1545 Mainz, 27. März 1545
                            [<ref target="http://gateway-bayern.bib-bvb.de/aleph-cgi/bvb_suche?sid=VD16&amp;find_code_1=WVD&amp;find_request_1=ZV 16478">VD16: ZV 16478</ref> (Mainz 1545)]</p>
          <p>Unter der von uns früher<note n="90.2" place="foot">Oben <ref target="#41">S.
                                41</ref>.</note> als höchst wahrscheinlich erkannten Vermutung, daß
                        die Redaktion des Entwurfes III in der zweiten Hälfte des Jahres 1542
                        erfolgte, fallen die letztgenannten zwei Ausgaben fort, so daß sich also der
                        Kreis der möglichen Vorlagen auf sieben verkleinert. Es wäre vielleicht
                        möglich, durch Vergleichung der Lesarten mit Sicherheit jene Ausgabe
                        herauszufinden, die von den Redaktoren benutzt wurde; wir glauben jedoch,
                        uns diese mühsame und zeitraubende Untersuchung mit Rücksicht auf die
                        Geringfügigkeit des Ergebnisses ersparen zu dürfen.</p>

          <p>Die Benutzung der Karolina erfolgte in dreifacher Weise. In erster Linie
                        kommen wortgetreue Übertragungen vor, wobei man höchstens einzelne
                        Umstellungen und Zerreißungen des Textes, sowie Abweichungen in der Reihung
                        der einzelnen Absätze eines bestimmten Artikels vornahm. Der größte Teil des
                        Entlehnten ist in dieser Form übernommen worden, so daß die Kritik im Rechte
                        ist, wenn sie die steirische Landgerichtsordnung als Abklatsch der Karolina
                            bezeichnet.<pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n102/mode/1up" n="91" xml:id="S.91"/>
          </p>
          <p>In zweiter Linie kommen jene Stellen, die ebenfalls nach Satzbau und
                        Sprachgebrauch der Karolina entstammen, jedoch Abkürzungen und Zutaten
                        eigener Provenienz der Kodifikatoren enthalten. Wir werden Gelegenheit
                        haben, auf diese bewußten Abweichungen, die nicht selten einem Mißverstehen
                        der Vorlage ihre Entstehung verdanken, hinzuweisen.</p>
          <p>In einer dritten Kategorie endlich erscheinen jene Entlehnungen, bei denen
                        lediglich die Ideen des Reichsgesetzes unter Umgangnahme vom Texte verwertet
                        worden sind. Diese Kategorie können wir im folgenden unberücksichtigt
                        lassen, da sie bereits oben erledigt worden ist.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+16+1">A. 16 I</ref> ist eine Nachbildung des <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=74">A. 74 C.C.C.</ref> Die Bemerkung, daß vor der peinlichen Frage dem
                        Verdächtigen die Tat, deren er beschuldigt wird, vorgehalten werden solle
                        und daß ihm ein Termin zur Führung des Unschuldsbeweises gegeben werden
                        müsse, ist ein Zusatz der Kodifikatoren.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+22+1">A. 22 I</ref> ist die wörtliche Übertragung des letzten Satzes von <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=11">A. 11 C.C.C.</ref>
          </p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+23+1">A. 23 I</ref> ist aus Bruchstücken des <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=16">A. 16 C.C.C.</ref> zusammengesetzt; es ist charakteristisch, daß die
                        Kodifikatoren auch den darin enthaltenen Redaktionsfehler<note
              n="91.1" place="foot">Vergl. 
              <!-- nicht verlinkt --> Güterbock, a. a. O. S. 221 ff.;
                            
              <!-- nicht verlinkt --> Kohler-Scheel, a. a. O. S. 125ff.</note>
                        kritiklos übernahmen und überdies anstatt der Worte: "on Rechtmessig vnnd
                        getrungen vrsach" den Unsinn: "vnrechtmessig vngedrungen vrsach"
                        setzten.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+24+1">A. 24 I</ref> übernimmt in etwas veränderter Form die berühmte
                        Definition der "Anzeigung" des <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=19">A. 19 C.C.C.</ref>
          </p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+25+1">A. 25 I</ref> ist eine aus den <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=25">A. 25</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=27">27</ref> und <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=28">28 C.C.C.</ref> zusammengestellte, den Sinn der Vorlage in manchen
                        Punkten verändernde Neugestaltung.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+26+1">A. 26 I</ref> vereinigt in neuer systematischer Anordnung und mit
                        selbständigen Zutaten die <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=29">A. 29</ref>-<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=44">44 C.C.C.</ref> Eine originelle Einfügung ist das erste der Indizien:
                        "Item wo einer ein offentlicher feind, aufrührer oder fridprecher ist", und
                        die ganz widersinnige Einschaltung der handhaften Tat in die Indizienreihe.
                        In <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+26+6">Abs. 6</ref> hat sich ein übrigens naheliegender Schreibverstoß
                        eingeschlichen; es heißt dort: "... und also auf dieselb person sonderlich
                        nicht <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n103/mode/1up" n="92"
              xml:id="S.92"/> gefragt
                        oder geantwort worden sei", während es nach <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=31">A. 31 C.C.C.</ref> richtig: "gemarttert" lauten müßte. In <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+26+9">Abs. 9</ref> ist die Vorabstrafung wegen eines gleichen oder
                        gleichartigen Deliktes von der Vorlage abweichend als Indiz angeführt. In
                            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+26+12">Abs. 12</ref>, die Anzeigungen zum Kindesmord betreffend, fehlt der
                        Hinweis der Karolina auf die Trüglichkeit der Milchsekretion als Symptom
                        einer stattgehabten Geburt. In <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+26+17">Abs. 17</ref> hat ein Mißverständnis aus dem Worte des <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=40">A. 40 C.C.C.</ref>: "peuth" (Beute) das ganz unsinnige "peigt" gemacht.
                        Der letzte Satz des <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+26+23">Abs. 23</ref> ist, wie wir aus der Entstehungsgeschichte<note
              n="92.1" place="foot">Oben <ref target="#54">S. 54</ref>.</note> wissen,
                        auf Anregung des Landesfürsten nachträglich eingeschoben worden. Er sollte
                        eine allgemeine, für die Indizienlehre überhaupt gültige Bestimmung
                        schaffen, wurde jedoch sowohl in der handschriftlichen Ausfertigung des
                        Gesetzes, wie auch im Druck nicht selbständig hervorgehoben, so daß er sich
                        nun nur auf die Indizien zur Zauberei bezieht.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+28+1">A. 28 I</ref> zählt zu jenen Gesetzesstellen, die eine neue textliche
                        Gestaltung von Gedanken der Karolina enthalten. Die Rechtsideen dieses
                        Artikels sind in den <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=20">A. 20</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=74">74</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=151">151</ref> und <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=152">152 C.C.C.</ref> zu finden; neu ist, wie bei <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+16+1">A. 16 I</ref>,<note
              n="92.2" place="foot">Oben <ref target="#91">S.
                                91</ref>.</note> die ausdrückliche Bestimmung, daß dem leugnenden
                        nicht mit Indizien belasteten Beschuldigten ein angemessener Termin zur
                        Führung des Entschuldigungsbeweises gegeben werden müsse.</p>
          <p>Ähnliches gilt von <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+29+1">A. 29 I</ref>, der Ideen der <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=46">A. 46</ref> und <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=58">58 C.C.C.</ref> verwertet. Die Bestimmung, daß der Grundherr des
                        Beschuldigten bei der peinlichen Frage anwesend sein müsse, ist eine
                        Weiterbildung der Vorschrift des <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+19+1">A. 19 I</ref>, für den, wie wir gesehen haben,<note
              n="92.3" place="foot">Oben <ref target="#88">S. 88</ref>.</note> die
                        niederösterreichische Landgerichtsordnung vorbildlich gewesen ist.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+30+1">A. 30 I</ref> geht nach dem Sinne zur Gänze, nach dem Text zum Teil auf
                            <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=54">A. 54 C.C.C.</ref> zurück.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+35+1">A. 35 I</ref> verweist expressis verbis auf die "kaiserliche
                        Halsgerichtsordnung", deren <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=54">A. 54</ref> ausdrücklich als geltendes Recht eingesetzt wird.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+36+1">A. 36 I</ref> ist eine Weiterbildung des <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=21">A. 21 C.C.C.</ref> wobei zu bemerken ist, daß das steirische Gesetz das
                        Wahrsagen schlechthin <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n104/mode/1up" n="93"
              xml:id="S.93"/> im Auge hat, wodurch die in der
                        Karolina bestehende Verbindung mit der Magie gelöst wurde.<note
              n="93.1" place="foot">Vergl. darüber Byloff, Verbrechen der Zauberei (Graz 1902), S.
                            126, 144.</note>
          </p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+37+1">A. 37 I</ref> ist bis auf geringe stilistische Verschiedenheiten mit
                            <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=22">A. 22 C.C.C.</ref> identisch.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+38+1">A. 38 I</ref> stimmt bis auf den Einschub von einigen erläuternden
                        Worten mit <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=23">A. 23 C.C.C.</ref> überein.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+39+1">A. 39 I</ref> ist gleich dem <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=45">A. 45 C.C.C.</ref>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+40+1">A. 40 I</ref> dem <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=46">A. 46</ref>
          </p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+41+1">A. 41 I</ref> weist insofern eine Änderung gegen <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=47">A. 47 C.C.C.</ref>, der die Vorlage gebildet hat, auf, als in der
                        Landgerichtsordnung, wie wir gesehen haben, auf Anregung des
                            Landesfürsten<note
              n="93.2" place="foot">Oben <ref
              target="#55">S.
                                55</ref>.</note> die Bestimmung getroffen wurde, der peinlichen
                        Frage müsse ein formelles Erkenntnis ihrer Zulässigkeit vorausgehen und der
                        angesessene Übeltäter dürfe nur in Gegenwart seiner Grundherrschaft
                        gefoltert werden. Letzteres ist die Wiederholung eines schon in den <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+19">A. 19</ref> und <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+29+1">29 I</ref> enthaltenen Grundsatzes, während erstere Einschärfung den
                        klaren Zweck verfolgt, mit der mißbräuchlichen Formlosigkeit der peinlichen
                        Frage gründlich aufzuräumen.</p>
          <p>Die <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+42">A. 42</ref> - <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+47+1">47 I</ref> stimmen bis auf geringe stilistische Änderungen mit den <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=48">A. 48</ref> - <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=52">52 C.C.C.</ref> überein, wobei der <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=48">A. 48 C.C.C.</ref> in zwei Artikel (<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+42">42</ref> und <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+43+1">43 I</ref>) geteilt worden ist.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+48+1">A. 48 I</ref> deckt sich mit <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=54">A. 54 C.C.C.</ref>; ebenso stimmen die <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+49">A. 49</ref> - <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+53+1">53 I</ref> mit den <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=55">A. 55</ref> - <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=59">59 C.C.C.</ref> überein. In <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+51+1">A. 51 I</ref> hat sich ein sinnstörender, offenbar auf schiefer
                        Auffassung der Vorlage beruhender Fehler eingeschlichen, indem nämlich an
                        Stelle der Worte: "der vorbekannten Mißtat" des <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=57">A. 57 C.C.C.</ref> das ganz falsche "vor bekenter missethat" gesetzt
                        wurde.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+54">A. 54</ref> - <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+59+1">59 I</ref> korrespondieren mit <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=61">A. 61</ref> - <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=65">65 C.C.C.</ref>; <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=61">A. 61 C.C.C.</ref> ist in zwei Artikel (<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+54">A. 54</ref> und <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+55+1">55 I</ref>) zerlegt worden.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+60">A. 60</ref> - <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+63+1">63 I</ref> entsprechen den <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=67">A. 67</ref> - <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=70">70 C.C.C.</ref> wobei nur der <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=70">A. 70 C.C.C.</ref> größere stilistische Änderungen und Abkürzungen
                        erfahren hat.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+65+1">A. 65 I</ref> weist grundsätzliche Abweichungen von seiner Vorlage, dem
                            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=73">A. 73 C.C.C.</ref> auf. Während nämlich die Karolina eine schriftliche
                        Erörterung des Gegenbeweises durch die Parteien mit <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n105/mode/1up" n="94" xml:id="S.94"/> zweimaligem, in Ausnahmefällen sogar
                        dreimaligem Satzschriftenwechsel kennt, hat das steirische Gesetz dieses
                        Erörterungsverfahren beseitigt und sich damit begnügt, dem Beschuldigten
                        allein die "Einrede und allen rechtmäßigen Behelf" gegen die Zeugenaussagen
                        vorzubehalten. Diese Abweichung verfolgt zweifellos die Tendenz, die
                        Parteienrechte durch Abschneiden der kontradiktorischen Erörterung der
                        Beweisergebnisse zu beschränken und damit die Plenipotenz der richterlichen
                        Beweiswürdigung zu vergrößern.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+66+1">A. 66 I</ref> ist eine wörtliche Wiederholung des <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=77">A. 77 C.C.C.</ref>
          </p>
          <p>Dagegen ist bei <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+67+1">A. 67 I</ref> eine Änderung gegenüber dem <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=78">A. 78 C.C.C.</ref> eingetreten. Die Karolina gestattet die Anberaumung
                        des endlichen Rechtstages nur auf Parteienantrag; die Landgerichtsordnung
                        dagegen läßt in Fortentwicklung der Inquisitionsmaxime auch die amtswegige
                        Bestimmung des Rechtstages ohne Parteiantrag zu.</p>
          <p>Ähnliche Erweiterungen zeigen sich bei <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+68+1">A. 68 I</ref> gegenüber dem <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=79">A. 79 C.C.C.</ref> insofern nämlich zu den Worten: "auf bitt und
                        ansinnen des klagers" der Zusatz: "oder der richter von amts wegen" gemacht
                        wurde. Außerdem ist die Vorschrift, dem Beschuldigten geistlichen Trost zu
                        gewähren, phrasenhaft ausgeschmückt und durch den Hinweis auf den <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+22+3">A. 22 III</ref> ergänzt worden.</p>
          <p>Mit dem <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+71+1">A. 71 I</ref> beginnt der materiellrechtliche Teil des Gesetzes,
                        nämlich die Aufzählung der Deliktstatbestände und der Strafen. Hier ist die
                        Reichskarolina zum allergrößten Teile fast wörtlich kopiert worden; der
                        Untertitel, der dem <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+71+1">A. 71 I</ref> vorausgeht, weist darauf expressis verbis hin.<note
              n="94.1" place="foot">"Hernach volgen etliche peinlich strafen der
                            missetaten, wie die kaiserlichen rechten gemäß auch guter gewonheit und
                            vernunft nach beschehen sollen."</note>
          </p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+71">A. 71</ref> - <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+9+1">79 I</ref> entsprechen den <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=105">A. 105</ref> - <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=113">113 C.C.C.</ref> Eine Abweichung liegt nur bei <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+72+1">A. 72 I</ref>, dem Delikte der Gotteslästerung, vor, welches entgegen
                        dem Reichsgesetze, das die Gotteslästerung als peinliches Verbrechen
                        auffaßt, dem Polizeistrafrecht überwiesen wird.<note
              n="94.2" place="foot">Vergl. darüber 
              <!-- nicht verlinkt --> Byloff, Verbrechen der Zauberei,
                            S. 133 ff., 

              <!-- nicht verlinkt --> 145 ff.</note> Ein für die Art, wie
                        die Vorlage benutzt worden ist, recht charakteristisches Mißverständnis ist
                        bei <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+76+1">A. 76 I</ref> unterlaufen. Dort heißt es: "Item welcher jemand durch
                        schmachschrift die ehr offentlich außbrait", was ganz sinnlos ist. Wenn man
                        nun die Vorlage, den <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n106/mode/1up" n="95" xml:id="S.95"/>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=110">A. 110 C.C.C.</ref> vergleicht, so findet man dort die Stelle: "Item
                        welicher jemant durch schmachschriften, ... die er außbreitet ..., ...
                        laster und übel zumißt." Es handelt sich also hier um einen
                        Verständnisfehler; den Verfassern oder dem Abschreiber mußte bei der
                        Ehrenbeleidigung der Begriff "Ehre" vorschweben, so daß aus "er" "Ehre"
                        gemacht worden ist.<note
              n="95.1" place="foot">Im Reuner Entwurf ist der
                            Fehler vermieden. Dort heißt es: "Item welcher jemand durch
                            schmachschrift, die er offentlich aufpracht".</note>
          </p>
          <p>Die <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+80">A. 80</ref> - <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+99+1">99 I</ref> sind eine Wiederholung der <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=115">A. 115</ref> - <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=134">134 C.C.C.</ref> Im einzelnen ist folgendes zu bemerken:</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+88+1">A. 88 I</ref>, der sich sonst mit <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=123">A. 123 C.C.C.</ref> deckt, enthält einen zweiten Absatz originellen
                        Ursprungs, der bezüglich Ehebruch und Fornikation auf die Polizeiordnung
                        verweist. Dadurch ist eine gewisse Unklarheit geschaffen worden, indem nun
                        einerseits peinliche, anderseits polizeiliche Strafen auf Ehebruch, Kuppelei
                        und Fornikation gesetzt sind. Daß im Abs. 2 des <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+88+1">A. 88 I</ref> der Verweis auf die Polizeiordnung von 1542 durch
                        Versehen stehen geblieben ist, wurde schon früher — bei Bestimmung des
                        Reuner Entwurfes — hervorgehoben.</p>
          <p>Bei <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+89+1">A. 89 I</ref>, der vom Verrate handelt, ist die Denunziantenprämie, die
                            <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=124">A. 124 C.C.C.</ref> für den Anzeiger gewährt, gestrichen worden.</p>
          <p>In <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+91+1">A. 91 I</ref> ist die Schwertstrafe allein für den Raub beibehalten
                        worden, während <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=126">A. 126 C.C.C.</ref> auch noch eine arbiträre Lebensstrafe kennt.</p>
          <p>In Abs. 2 des <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+93+1">A. 93 I</ref> ist ein Redaktionsversehen zu finden; es heißt dort
                        nämlich: "an verdechtlich ende", während es sinngemäß konform dem <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=128">A. 128 C.C.C.</ref> heißen muß: "an unverdachtlich ende".</p>
          <p>Bei <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+94+1">A. 94 I</ref>, der Strafe der Fehde, ist das Fehdeverbot ein generelles
                        geworden. Die Karolina (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=129">A. 129</ref>) hatte die rechtmäßige Fehde straflos gelassen.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+98+1">A. 98 I</ref> straft nur die Abtreibung des lebenden Kindes im
                        Gegensatze zu <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=133">A. 133 C.C.C.</ref> der auch die Abtreibung des nach damaliger Ansicht
                        noch nicht lebenden, seelenlosen Fötus mit arbiträrer Strafe belegt.<note
              n="95.2" place="foot">Vergl. über diese bekannte Kontroverse der älteren
                            Kriminalisten 
              <!-- nicht verlinkt --> Frölich, Kommentar zur C.C.C.
                            (Frankfurt und Leipzig 1714), 2. Buch, S. 212 ff.</note>
            <pb facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n107/mode/1up" n="96" xml:id="S.96"/>
          </p>
          <p>Die <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+100">A. 100</ref> - <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+112+1">112 I</ref> entsprechen im großen ganzen den <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=137">A. l37</ref> - <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=149">149 C.C.C.</ref> wobei nachstehende Abweichungen zu erwähnen sind:</p>
          <p>In <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+100+1">A. 100 I</ref> ist das Wort: "gemelte Entschuldigung" ein
                        Redaktionsfehler, weil die Entschuldigungsgründe erst später kommen. In der
                        Vorlage (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=137">A. 137 C.C.C.</ref>) steht richtig: "nachgemelte Entschuldigung".</p>
          <p>Ein ähnlicher Verstoß findet sich in <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+105+1">A. 105 I</ref>, wo das unsinnige "benötigten" richtig, wie in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=142">A. 142 C.C.C.</ref> "benötiger" heißen soll.</p>
          <p>Ebenso ist in <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+106+1">A. 106 I</ref> am Schlusse aus den Worten des <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=148">A. 148 C.C.C.</ref>: "so ist not" das sinnstörende: "so ist noch"
                        geworden.</p>
          <p>Im <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+109+1">A. 109 I</ref> bei der fahrlässigen Tötung fehlt die Warnung des <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=146">A. 146 C.C.C.</ref> vor Fehlschlüssen.</p>
          <p>Im <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+110+1">A. 110 I</ref> ist zu der Fassung des <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=147">A. 147 C.C.C.</ref>, der nur den Anklageprozeß im Auge hat, der dem
                        Inquisitionsgedanken entsprungene Einschub: "oder wo kain klager verhanden,
                        das gericht, darin sich soliche entleibung zutragen, ex officio darinn die
                        warheit der geschicht erkundigen" hinzugekommen.</p>
          <p>In <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+112+1">A. 112 I</ref>, der sonst dem <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=149">A. 149 C.C.C.</ref> folgt, ist die Neuerung, daß die Wundärzte vor
                        Abgabe ihres Gutachtens beeidet werden müssen. Dieser Zusatz ist, wie wir
                        wissen, vom Erzherzog verlangt worden. Außerdem sind an Stelle der zwei
                        Schöffen drei oder mehr "dazu bequeme" Personen getreten.</p>
          <p>Die <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+114">A. 114</ref> und <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+115+1">115 I</ref> vereinigen mit mannigfachen textlichen Kürzungen die <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=150">A. 150</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=151">151</ref> und <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=152">152 C.C.C.</ref>
          </p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+116+1">A. 116 I</ref> entspricht dem <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=156">A. 156 C.C.C.</ref>; mit Rücksicht auf den <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+16+1">A. 16 I</ref> erscheint die Wiederholung gänzlich überflüssig.</p>
          <p>Die <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+117">A. 117</ref> - <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+128+1">128 I</ref> sind, ebenso wie der ihnen vorausgehende Untertitel, eine
                        Wiedergabe der <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=157">A. 157</ref> - <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=168">168 C.C.C</ref> wobei im einzelnen folgendes zu bemerken ist:</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+117+1">A. 117 I</ref> weist einen Schreibverstoß auf; es muß nämlich am Ende
                        statt: "und so der beschedigt" richtig, wie in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=157">A. 157 C.C.C.</ref>: "und soll der beschedigt" heißen.</p>
          <p>Bei <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+118+1">A. 118 I</ref> hatte der Landesfürst, wie früher ausgeführt, eine
                        Abweichung vorgeschlagen; die Schadensgutmachung sollte auch beim
                        besserungsfähigen Dieb die Strafe nicht ausschließen. Es ist jedoch bei der
                        ursprünglichen Fassung des Entwurfes verblieben. <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n108/mode/1up" n="97" xml:id="S.97"/>
          </p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+130+1">A. 130 I</ref> wiederholt wörtlich den <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=170">A. 170 C.C.C.</ref>
          </p>
          <p>Der <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+131+1">A. 131 I</ref> ist aus den Artikeln <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=172">172</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=173">173</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=174">174</ref> und <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=175">175 C.C.C.</ref> zusammengestellt; <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=171">A. 171 C.C.C.</ref>, der die Systematik des sogenannten
                        Kirchendiebstahles gibt, ist als überflüssig gestrichen worden.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+132+1">A. 132 I</ref> gibt den <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=176">A. 176 C.C.C.</ref> wieder. Zu bemerken sind zwei Schreibverstöße.
                        Einmal ist der Abs. I des Artikels, der mit einem Schlußpunkt endet, für
                        sich allein sinnlos und muß, wie in der Vorlage, an den Abs. 2 angeschoben
                        werden. Dann heißt es in Abs. 2: "mit rat oder rechtverständigen". Es ist
                        selbstverständlich, daß es: "mit rat der rechtverständigen" lauten soll.</p>
          <p>Bei <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+133+1">A. 133 I</ref>, der die berühmte Versuchsdefinition des <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=178">A. 178 C.C.C.</ref> wiederholt, steht, wohl durch einen Lesefehler der
                        Redaktoren, statt: "etlichen scheinlichen wercken" "unehrlichen scheinlichen
                        werken", was einen schiefen, in den übrigen Text nicht hineinpassenden Sinn
                        ergibt.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+134+1">A. 134 I</ref> stimmt zum größten Teil mit <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=177">A. 177 C.C.C.</ref> überein. Bemerkenswert ist eine schiefe Auffassung,
                        die aus der Umstellung der <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=177">A. 177</ref> und <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=178">178 C.C.C.</ref> hervorleuchtet. In <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=177">A. 177 C.C.C.</ref> bezieht sich das: "als aber vorstehet" auf die
                        vorausgegangenen Strafdrohungen für die verschiedenen Delikte. Die
                        Redaktoren unseres Gesetzes haben den Artikel von der Teilnahme nach die
                        Versuchsdefinition gestellt, so daß sich nun das: "als vorsteht" auf die
                        Strafe des Versuches bezieht. Teilnahme und Versuch sind also in der Strafe
                        einander gleichgestellt, während nach der Karolina die Versuchsstrafe eine
                        selbständige arbiträre ist, dagegen die Strafe für die Teilnahme in Relation
                        zu jener der Haupttat steht.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+135+1">A. 135 I</ref> ist eine Nachbildung des <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=180">A. 180 C.C.C.</ref>; nur ist der Unterschied zwischen Vorsatz und
                        Fahrlässigkeit durch den Beisatz: "fürsetzlich von genieße oder anderer
                        ursach wegen" schärfer markiert.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)I+136+1">A. 136 I</ref>, der die Protokollierungsvorschriften für den
                        Gerichtsschreiber enthält, ist eine sehr gekürzte Zusammenfassung der <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=181">A. 181</ref> - <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=189">189</ref> C.C.C.</p>
          <p>Im zweiten Teil ist <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+3+2">A. 3 II</ref>, der vom Ratsuchen des Bannrichters bei auftauchenden
                        Zweifeln und zwiespältigem Urteil der Beisitzer handelt, durch <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=81">A. 81 C.C.C.</ref> beeinflußt; neu sind lediglich die Instanzen, die um
                        Rechtsgutachten angegangen werden sollen.</p>
          <p>Der <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+11+2">A. 11 II</ref> enthält eine mit Rücksicht auf <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+3+3">A. 3 III</ref>, der <pb
              facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n109/mode/1up" n="98"
              xml:id="S.98"/> dasselbe besagt, überflüssige
                        Wiederholung des <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=81">A. 81 C.C.C.</ref> Zu erwähnen wäre nur, daß das Gesetz die
                        Heimlichkeit der Urteilsberatung durch den Beisatz: "mit versperter tür"
                        besonders scharf hervorhebt.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+12+2">A. 12 II</ref> ist eine Wiedergabe des <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=83">A. 83 C.C.C.</ref> mit der Änderung, daß auch den Beisitzern das Recht
                        eingeräumt wird, Verlesung der einschlägigen Gesetzesstellen zu
                        begehren.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+14+2">A. 14 II</ref> gibt den <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=84">A. 84 C.C.C.</ref> wieder, wobei nur die Abweichung vorkommt, daß die
                        sieben bis acht Beisitzer der Reichskarolina durch die im <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+9+2">A. 9 II</ref> vorgeschriebene Zahl von mindestens 13 Beisitzern ersetzt
                        sind.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+19+2">A. 19 II</ref> ist aus den <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=88+2">A. 88, Abs. 2</ref>, und <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=89">89 C.C.C.</ref> zusammengesetzt.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+20+2">A. 20 II</ref> wiederholt den <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=90">A. 90 C.C.C.</ref> Neu ist ein Zusatz, die Bitte des Beschuldigten bei
                        Beantragung einer zu strengen Strafe durch den Ankläger betreffend.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+21+2">A. 21 II</ref> ist eine Parallelstelle zu <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=91">A. 91 C.C.C.</ref> Nur am Schlusse finden sich textliche Änderungen im
                        Interesse größerer Deutlichkeit.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+22">A. 22</ref> und <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+23+2">23 II</ref> entsprechen den <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=92">A. 92</ref> und <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=93">93 C.C.C.</ref> Zu betonen ist auch hier die scharfe Sonderung der
                        nicht öffentlichen Urteilsberatung von der nachfolgenden solennen Abstimmung
                        am Rechtstage.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+26+2">A. 26 II</ref> korrespondiert vollständig mit <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=94">A. 94 C.C.C.</ref> ebenso <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+27+2">A. 27 II</ref> mit <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=96">A. 96 C.C.C.</ref> und <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+28+2">A. 28 II</ref> mit <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=97">A. 97 C.C.C.</ref> Erwähnenswert ist der Verstoß in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+27+2">A. 27 II</ref>, wo "mündlich" statt "enndtlich" steht.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+30+2">A. 30 II</ref> stimmt mit <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=99">A. 99 C.C.C.</ref> überein.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+31+2">A. 31 II</ref> deckt sich mit <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=101">A. 101 C.C.C.</ref>
          </p>
          <p>Das Verbot unnützer Fragen am Rechtstage, das <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+32+2">A. 32 II</ref> aufstellt, entspricht dem <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=100">A. 100 C.C.C.</ref> Der Verweis darauf, daß auch in Steiermark bisher
                        viele unnütze Fragen am Rechtstage gebraucht worden seien, ist nicht ohne
                        Interesse; es handelt sich offenbar um die Solennitäten des alten
                        Anklageprozesses, die man aus der Welt schaffen will.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+36+2">A. 36 II</ref> gibt das Verbot an die Beichtväter, den Beschuldigten
                        nicht zum Widerrufe seines Geständnisses zu veranlassen, wieder und
                        entspricht dem <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=103">A. 103 C.C.C.</ref>
            <pb facs="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n110/mode/1up" n="99" xml:id="S.99"/>
          </p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+37+2">A. 37 II</ref> ist eine abgekürzte Wiedergabe des <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=190">A. 190 C.C.C.</ref>
          </p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+38+2">A. 38 II</ref> ist gleich dem <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=192">A. 192 C.C.C.</ref>; ebenso decken sich die Urteilsformeln des <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+39+2">A. 39 II</ref> vollständig mit jenen der <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=193">A. 193</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=194">194</ref> und <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=195">195 C.C.C.</ref>
          </p>
          <p>Bei <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+40+2">A. 40 II</ref> ist nur die Artikelüberschrift des <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=196">A. 196 C.C.C.</ref> vorhanden; der Artikel selbst ist — wahrscheinlich
                        durch eine Auslassung beim Abschreiben — weggeblieben.</p>
          <p>Die <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+41">A. 41</ref> und <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+42+2">42 II</ref> enthalten die Urteilsformeln für die Leibesstrafen und
                        entsprechen vollständig den <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=197">A. 197</ref> und <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=198">198 C.C.C.</ref>
          </p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+43+2">A. 43 II</ref> vereinigt die <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=199">A. 199</ref> und <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=201">201 C.C.C.</ref> Zu bemerken ist, daß im Abs. 1 des <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+43+2">A. 43 II</ref> das Wörtchen "ledig" vor "zuerkenen" ausgeblieben
                        ist.</p>
          <p>
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)II+44+2">A. 44 II</ref> wiederholt mit einigen Kürzungen den <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=204">A. 204 C.C.C.</ref>
          </p>
          <p>Im dritten Teil können wir nur beim <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.%201574%20(1575)III+18+3">A. 18 III</ref> den direkten Einfluß des <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.%201532%20(1533)&amp;fs=218">A. 218 C.C.C.</ref> nachweisen. Von den vielen Mißbräuchen der
                        Strafjustiz, die der letztgenannte Artikel abstellt, werden nur der Verfall
                        des gestohlenen und geraubten Gutes sowie das sogenannte Strandrecht
                        ausdrücklich erwähnt. Neu hinzugekommen sind die Vorschriften über die
                        Gutmachung der bei der Floßfahrt den Brücken zugefügten Beschädigungen. Es
                        scheint diesfalls der Gebrauch geherrscht zu haben, daß das Floß samt seiner
                        Ladung dem Eigentümer der beschädigten Brücke verfiel. Das Gesetz erklärt
                        diesen Verfall als Mißbrauch und hebt ihn auf.</p>
        </div>
      </div>
    </body>
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