Fritz Byloff, Die Land- und peinliche Gerichtsordnung Erzherzog Karls II. für
Steiermark vom 24. Dezember 1574; ihre Geschichte und ihre Quellen. Graz-Wien
1907 [= Forschungen zur Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte der
Steiermark]
Fritz Byloff, Die Land- und peinliche Gerichtsordnung Erzherzog Karls II. für
Steiermark vom 24. Dezember 1574; ihre Geschichte und ihre Quellen. Graz-Wien
1907 [= Forschungen zur Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte der
Steiermark]
I. Das 16. Jahrhundert bedeutet nicht nur für die deutsche Rechtsgeschichte
im allgemeinen, sondern auch im besonderen für die Rechtsentwicklung
Österreichs den Übergang vom Gewohnheitsrechte zum Gesetzesrecht. Hatte dem
Mittelalter mit seinen einfachen, Gemeingut des Volkes bildenden
Rechtsformen, die sich in der Spruchweisheit der Volksrichter immer von
neuem verkörperten, der Antrieb zu neu schaffender Gesetzgebung gefehlt, so
bewirkte die durchgreifende Umgestaltung der Rechtsbegriffe durch die zur
unumstößlichen Tatsache gewordene Rezeption, die Rechtsunsicherheit, die als
unausbleibliche Folge des Kampfes einheimischer und fremder Rechtsideen, des
Gegensatzes zwischen den Schöffen und dem rechtsgelehrten Richtertume
einreißen mußte, alsbald das Einschreiten der gesetzgebenden Gewalten, um
durch Setzung geschriebenen Rechtes das gärende Durcheinander zu klären.
Zwei Erscheinungen charakterisieren die erwachende
Gesetzgebungstätigkeit.
Einmal das Vorherrschen partikularistischer Strömungen, die zum Überwuchern
des Landesrechtes über das Reichsrecht führen. Trotz vereinzelter Anläufe zu
reichsrechtlicher Regelung gewisser Rechtsgebiete hatte die Reichsgewalt
schon viel zu viel an Macht und Vertrauen eingebüßt, um der kräftig
emporstrebenden Landeshoheit und ihrer dezentralisierenden Rechtsetzung
erfolgreich Widerstand leisten zu können. Der Ausbau des Statutarrechtes
schließt sich in logischer Folge an die längst vollzogene staatsrechtliche
Emanzipation an; die bunte Verschiedenheit der partikularrechtlichen Normen
behält nur dort einen inneren, auf der Gleichförmigkeit der Grundgedanken
beruhenden Zusammenhang, wo sie einer gemeinsamen Quelle von anerkannter
Autorität entstammen. Selten
| Seite 2| genießt die Reichsgesetzgebung so viel
Ansehen, daß die Landesgesetzgebung aus ihr schöpft; die bemerkenswerteste
Ausnahme hievon bildet wohl die peinliche Gerichtsordnung Karls V., die —
hauptsächlich wegen ihres inneren Wertes, nicht wegen ihres Charakters als
Reichsgesetz — jahrhundertelang ihre Grundsätze der Landesgesetzgebung
übermittelt und damit die Grundlage des gemeinen deutschen Strafrechtes
bildet.
Das zweite charakteristische Moment liegt in dem zwischen Landesfürst und
Ständeschaft herrschenden Antagonismus, der die Gesetzgebungsarbeit
verzögert und stört und das Produkt der gemeinsamen Tätigkeit häufig zu
einem auf Utilitätsrücksichten beruhenden Kompromißwerk herabdrückt. In den
österreichischen Erblanden sind Landesfürst und Landstände die zwei
berufenen Faktoren der Gesetzgebung in allen Fragen, die die Interessen der
Ständeschaft berühren; zu diesen hat unbestritten von allem Anfang an die
Regelung des materiellen und formellen Strafrechtes aus dem Grunde gehört,
weil sie in das heikle, mit großer Empfindlichkeit bewachte Gebiet der
Privatjurisdiktionen bestimmend eingreift. Die landesfürstliche Gewalt, von
dem Interesse nach Vergrößerung ihres Machtkomplexes getragen, repräsentiert
das fortschrittliche Element; sie sucht unter oftmaliger Heranziehung der
fremden Rechte, unter Mithilfe rechtsgelehrter Kronjuristen zu neuen, vom
bisherigen grundverschiedenen Gestaltungsformen des Rechtes zu gelangen, die
dem Landesfürsten unumschränktere Gewalt und weitgehenderen Einfluß sichern
sollen. Im Gegensatz hiezu befindet sich der konservative Sinn der
Ständeschaft, die gegenüber den neuen Zeit- und Geistesströmungen ihre alte
Stellung möglichst ungeschmälert behaupten will. Das wichtigste Argument in
diesem Unternehmen ist der Hinweis auf die Unverletzlichkeit der verbrieften
Rechte, auf die Bedeutung des von altersher geübten Landesbrauches, der von
zusammenberufenen Urkundmännern erhoben und bestätigt wird. Die Steigerung
der ständischen Macht im 16. Jahrhundert brachte ihren Standpunkt in der
Gesetzgebung zu überwiegender Geltung; die mit peinlicher Sorgfalt
verklausulierte Wahrung des rechtlichen Besitzstandes und die Betonung des
alten Herkommens als primäre Rechtsquelle treten in den Gesetzen jener Zeit
in augenfällige Erscheinung, machen auch in der Regel den angestrebten Zweck
der Vereinheitlichung und Weiterbildung des Rechtes illusorisch.
| Seite 3|
II. Die Gesetzgebung des Herzogtums Steiermark im 16. Jahrhunderte fügt sich
ohne bemerkenswerte Unterschiede in das Gesamtbild der legislatorischen
Tätigkeit ein. Die Gesetzgebung des Reiches ist für Steiermark fast
bedeutungslos geblieben; die vereinzelten Versuche der österreichischen
Herrscher, formell-gemeinsames Recht für ihre Erblande zu schaffen, hatten
keinen nachhaltigen Erfolg. So erübrigt nur die Gesetzgebung im Lande
selbst, die sich im Zusammenwirken von Landesfürst und Landschaft vollzieht
und einzelne Rechtsgebiete unter ausgiebiger Benutzung der fremden Rechte
einer umfassenden Neuregelung unterwirft.
Unter den mannigfachen Zweigen des öffentlichen und Privatrechtes, die unter
Kaiser Maximilian und seinen zwei nächsten Nachfolgern in der steirischen
Herzogswürde zu statutarrechtlicher Festlegung gelangten, ragt das
Strafrecht besonders hervor. "Des Löblichen Fürstenthumbs Steyr Landt vnd Peindlich
Gerichts-Ordnung", erlassen durch Erzherzog Karl II. am 24. Dezember 1574, bildet den Schlußstein der
sich durch den größeren Teil des 16. Jahrhunderts hinziehenden, bald von den
Herrschern, bald wieder von der Landschaft mit wechselndem Eifer gepflegten
Bemühungen, den trostlosen Zuständen der Strafjustiz durch eine Kodifikation
des materiellen und formellen Strafrechtes ein Ziel zu setzen. Sie ist der
Anfang, aber auch das Ende der selbständigen und einheitlichen steirischen
Strafgesetzgebung gewesen; bis zur formellen Aufhebung durch das große
Reformwerk der Kaiserin Maria Theresia hat sich die Steiermark auf diesem
Felde nicht mehr betätigt. Die große Bedeutung, die das Strafgesetz
Erzherzog Karls für die Rechtsgeschichte der Heimat besitzt, steht schon aus
diesem Grunde außer jedem Zweifel.
Noch weitere Bedeutung gewinnt jedoch die steirische Strafrechtskodifikation
durch den Umstand, daß in ihr verhältnismäßig früh die Aufsaugung und
Verwertung jener reformatorischen Ideen stattgefunden hat, die die
Reichsgesetzgebung im Jahre 1532 in der peinlichen Halsgerichtsordnung Karls V. niedergelegt hatte. Der
gewaltige Fortschritt, den dieses Gesetzgebungswerk, seinem Zwecke und
seiner Anlage nach als zwingende Norm für das Gesamtgebiet des heiligen
römischen Reiches deutscher Nation gedacht, aber zufolge kleinlicher
Sonderbestrebungen zu einer subsidiären Rechtsquelle herabgedrückt, für die
Entwicklung des gemeinen deutschen Strafrechtes
| Seite 4| bedeutet, ist oftmals von berufenster
Seite hervorgehoben worden; hier sei nur wiederholend bemerkt, daß die
Reichskarolina sich eben wegen der Macht ihrer Ideen praktisch durchzusetzen
verstand, trotzdem ihr die zwingende Macht des Gesetzesbefehles gemangelt
hatte. In jenem bedeutsamen Aufsaugungsprozesse der grundsätzlichen Normen
des Reichsrechtes durch Statutarrecht und Wissenschaft bildet die steirische
Karolina einen der Anfangspunkte; sie ist eines der ersten
Provinzialstatuten, in denen die peinliche Gerichtsordnung Karls V. zum
allergrößten Teile fast wortgetreu reproduziert erscheint. Jene aus
Vertretern der steirischen Landschaft gebildete Kommission, die zu Anfang
der Vierzigerjahre des 16. Jahrhunderts einen neuen, vom bisherigen
vollständig abweichenden Entwurf verfaßte, kann sich daher mit vollstem
Rechte das Verdienst zurechnen, die Trefflichkeit des Reichsgesetzes
erkannt, seine erst in weit späterer Zeit zur Erkenntnis gelangte Bedeutung
vorausgeahnt zu haben. Diese zu einer Zeit, in welcher selbst namhafte
Fachleute in ihren juristischen Schriften die Reichskarolina noch ignorieren
zu dürfen glaubten, recht bemerkenswerte Erscheinung weist die
Kodifikationsgeschichte der steirischen Landgerichtsordnung der
Karolinaforschung zu.
III. Die vorliegende Arbeit sucht das Ergebnis ausgedehnter archivalischer
Forschungen über Geschichte und Quellen der steirischen Landgerichtsordnung
zu einer Gesamtdarstellung zusammenzufassen. Sie ist die erste auf diesem
bisher fast ganz unberührten Gebiete. In der juristisch-historischen
Literatur ist außer einigen allgemeinen Notizen nichts zu finden; man
beschränkt sich darauf, das Gesetz zu nennen und zu bemerken, daß es den
Einfluß des Reichsrechtes aufweise; sonstige Nachrichten fehlen fast
vollständig.
Die ursprünglich gehegte Hoffnung, das Dunkel, das die steirische
Landgerichtsordnung bisher umgab, vollständig zu lichten, hat sich leider
nicht erfüllt. Der Grund hiefür liegt in der unerwartet spärlichen Ausbeute
an archivalischen Quellen. Eigentliche Materialien zur Kodifikation, wenn
sie überhaupt in offizieller Form vorhanden gewesen sind, konnten trotz
eifrigsten Nachsuchens nicht aufgefunden werden; kurze gelegentliche
Bemerkungen in den Landtagshandlungen und -Ratschlägen, Urkunden und
Konzepte in den Landtagsakten sind das Hauptergebnis der Sammelarbeit. Am
bedauerlichsten ist der Verlust der Entwürfe. Nachforschungen nach den von
der steirischen Landschaft den Herrschern vorgelegten drei Entwürfen der
| Seite 5| Landgerichtsordnung
in den in Betracht kommenden Archiven, dem steirischen Landesarchiv und dem
k. k. Statthaltereiarchiv in Graz, den k. k. Statthaltereiarchiven in
Innsbruck und Prag, dem Landesarchiv des Königreichs Böhmen in Prag, ferner
im k. und k. Haus-, Hof- und Staatsarchiv, im k. und k. gemeinsamen
Finanzarchiv, im allgemeinen Archiv des k. k. Ministeriums des Innern und im
Archiv des k. k. Justizministeriums in Wien blieben vollständig erfolglos.
So erübrigte nichts, als einen schon wiederholt angezeigten, in seiner
Bedeutung jedoch bisher nicht richtig angesprochenen Entwurf, der sich in
einem Formelbuche des Klosterarchives von Reun befindet,
der Untersuchung zu Grunde zu legen. Diese Untersuchung ergab zunächst die
genaue Bestimmung der Reuner Aufzeichnung, die sich als Bruchstück des
Entwurfes III entpuppte, und ermöglichte in weiterer Folge die Festlegung
jener Abänderungen, die bei der endgültigen Reduktion des Gesetzestextes an
ihm vorgenommen wurden. Die Entwürfe I und II fehlen vollständig; wir sind
lediglich auf Mutmaßungen angewiesen. So bedauerlich diese Lücke ist, so
dürften doch die Ergebnisse der Untersuchung durch sie kaum wesentlich
beeinträchtigt worden sein. Die größte Wahrscheinlichkeit spricht dafür, daß
der Entwurf III sich so vollständig von den Entwürfen I und II
unterscheidet, daß von einem inneren, für das Verständnis des Gesetzes
relevanten Zusammenhang zwischen ihnen kaum die Rede sein kann. Für die
innere Rezeptionsgeschichte wäre die Verfolgung des Wandels in den
Rechtsideen, den die Vergleichung der in Verlust geratenen Entwürfe
aufzeigen müßte, gewiß nicht ohne Bedeutung; unser Zweck erfordert lediglich
die Herstellung einer Brücke zwischen dem Gesetzestexte und seinen
nachweisbaren Vorlagen. Für diesen Zweck reicht die Kenntnis des Entwurfes
III, der auf ganz neuen Vorbildern beruht, aus.
IV. Nach den früheren Andeutungen ist die Redaktionsgeschichte der
Landgerichtsordnung wesentlich beeinflußt durch den Interessengegensatz
zwischen Landesfürst und Ständeschaft. Daraus ergibt sich mit logischer
Notwendigkeit die Bedeutung jener Erscheinungen der allgemeinen Geschichte
für das Gesetzgebungswerk, welche auf das Kräfteverhältnis zwischen der
Herrschergewalt und der ständischen Macht bestimmend eingewirkt haben.
Unter manchen anderen Umständen, die diesfalls in Betracht zu ziehen sind,
ragen zwei besonders hervor. Zunächst die beständige
| Seite 6| Kriegsgefahr, die den westeuropäischen
Staaten im 16. Jahrhundert mehr denn je durch das Osmanentum drohte, das bei
Mohács das selbständige Ungarn über den Haufen geworfen und damit die
Habsburger als Erben der Jagellonen in den jahrhundertelangen Kampf um die
Länder der Stephanskrone gedrängt hatte. Die Steiermark mußte als
östlichstes Vorwerk der habsburgischen Stammlande den Anprall des Islam am
ehesten und stärksten aushalten. An die steirischen Stände wurden daher auch
die größten Anforderungen zur Abwehr "des unmenschlichen Feindes des
christlichen Glaubens" gestellt. Die Verhandlungen darüber nehmen einen
großen Teil der Landtagsberatungen in Anspruch; die übrigen Aufgaben, damit
auch die Strafrechtskodifikation, mußten naturgemäß zurückstehen. Dazu
gesellt sich noch ein weiteres. Die Rolle des Bittenden, in der die
Herrscher auf den Landtagen zu erscheinen genötigt waren, brachte es mit
sich, daß sich die ständischen Postulate in den Fragen der inneren
Verwaltung weitgehender Berücksichtigung erfreuten. Daraus erklärt sich zum
Teile die sorgfältige Schonung der ständischen Prärogativen, die aus allen
steirischen Gesetzen des 16. Jahrhunderts, nicht zum wenigsten aus der
Landgerichtsordnung, zu erkennen ist. Ein weiterer, auf das
Gesetzgebungswerk nicht ohne Einfluß gebliebener Umstand ist im Beginne der
Reformation zu erblicken, jener großen religiösen Bewegung, die alsbald
politische Färbung annahm und im Entscheidungskampfe zwischen Ständen und
Landesfürst zum Losungsworte der auf ihre Volkstümlichkeit rechnenden Stände
wurde. Schon unter Kaiser Ferdinand, noch mehr unter Erzherzog Karl war der
überwiegende Teil der steirischen Herrenschaft evangelisch gesinnt; in den
Landtagsverhandlungen nimmt die Religionsfrage, alles andere zurückdrängend,
immer breiteren Raum ein. Trotzdem der Glaubensgegensatz an sich für die
Schaffung eines neuen Strafrechtes gewiß nicht förderlich war, weil sich
Kontroverspunkte in der Behandlung aller jener Straftaten ergeben mußten,
die mit der religiösen Überzeugung im Zusammenhange stehen, dürften doch in
dieser Richtung kaum viele Meinungsverschiedenheiten entstanden sein, weil
durch die Vorlage der Landgerichtsordnung, die Reichskarolina, der größte
Teil der strittigen Fragen durch Lösung im paritätischen Sinne aus der Welt
geschafft worden war. Nur in einigen wenigen Punkten ist der Einfluß der
Reformation auf den Text des Gesetzes über die
| Seite 7| Reichskarolina hinaus erkennbar. Daß
aber der Reformationsstreit das Werden des Gesetzes verzögert hat, weil die
Erledigung des ersteren weit wichtiger und drängender erschien als das
letztere, unterliegt keinem Zweifel.
Diese äußeren Momente, denen sich noch manche andere anreihen ließen, z. B.
die Pestgefahr, die einige Male das Zusammentreten des Landtages und die
Beratung des Redaktionsausschusses verhindert hat, erklären die beinahe
fünfzigjährige Dauer der Kodifikationsarbeiten, die Teilnahmslosigkeit und
Unlust, die in den Korrespondenzen, Verhandlungen und Kommissionsberatungen
entgegentritt. Es ist das persönliche Verdienst Erzherzog Karls, des
steirischen Trajan, wie ihn ein naiver Schriftsteller zu Anfang des 19.
Jahrhunderts genannt hat, dem Zustande der Stagnation durch energisches
Eingreifen ein Ende gemacht zu haben. Nicht der Inhalt des Gesetzes, das
längst im Entwurfe fertig vorlag und nur mehr unwesentlich geändert wurde,
geht auf ihn zurück; aber das Zustandekommen des Gesetzes, das seinen Namen
trägt, ist sein Werk, dessen Notwendigkeit er wiederholt scharf betont, das
er mit zielbewußtem Eifer in verhältnismäßig kurzer Zeit zu Ende gebracht
hat.
V. Die Kodifikationsgeschichte des Gesetzes würde fragmentarisch bleiben,
wenn sie sich darauf beschränken wollte, die Entstehung des Gesetzes in
allen ihren Phasen zu schildern. Nicht als Erscheinung an sich darf ein
neues Gesetz aufgefaßt werden, sondern als Wirkung des vorausgegangenen.
Daraus ergibt sich mit Notwendigkeit die Pflicht, den Zusammenhang mit der
Rechtsentwicklung der Vorzeit herzustellen, nachzuweisen, aus welchen
Quellen der Gesetzgeber geschöpft hat. Die Untersuchung dieser Frage
schließt mit genaueren Ergebnissen ab, als die Entstehungsgeschichte. Denn
bei der von den Kodifikatoren eingeschlagenen Methode, aus bereits
vorliegenden Gesetzen die passend erscheinenden Bestimmungen zum größten
Teil wörtlich herüberzunehmen und zu einem neuen Gesetze zu vereinigen,
konnte es keine größeren Schwierigkeiten bereiten, die Vorlagen unseres
Gesetzes Artikel für Artikel zu erraten. Zudem gab die
Kodifikationsgeschichte so verläßliche Anhaltspunkte in dieser Richtung, daß
ein Fehlschluß kaum möglich ist.
Nur bei einem geringen Bruchteil des Gesetzes konnte eine unmittelbare
Vorlage nicht nachgewiesen werden. Wir haben es hier
| Seite 8| teils mit nicht kontrollierbarem
Gewohnheitsrechte, teils mit frei geschaffenen Neuschöpfungen zu tun. Diese
letzteren sind jedoch verschwindend und können das Urteil, daß die
steirische Landgerichtsordnung ein geistloses Kompilationswerk mit
bedeutenden technischen Mängeln ist, nicht ändern.
I. Wann in Steiermark die kodifikatorischen Bestrebungen zur Schaffung
einheitlichen Strafrechtes einsetzen, ist eine bestrittene und bisher
unentschiedene Frage. Die eifrige Tätigkeit, die Kaiser Maximilian I. auf
gesetzgeberischem Gebiete entfaltete, hat die Vermutung wachgerufen, daß
unter ihm auch in Steiermark eine Strafrechtskodifikation nach dem Muster
der maximilianischen Halsgerichtsordnungen für Tirol, Österreich unter der
Enns und Laibach erfolgt sei. Hoegel8.1 hat diese Vermutung sogar als
"unzweifelhaft" bezeichnet und zur Begründung einerseits auf den Titel der
Landgerichtsordnung von 1574 hingewiesen, in dem das Gesetz ausdrücklich als
"Verbesserung" charakterisiert wird, anderseits A. 138 III hervorgehoben, der den in die Systematik des Gesetzes
gar nicht hineinpassenden Rest einer verloren gegangenen steirischen
Malefizordnung darstellen soll. Wir wollen diese zwei Gründe vorläufig auf
ihre Stichhältigkeit prüfen und die Gegenargumente aus der Kodifikations-
und Quellengeschichte der Landgerichtsordnung von 1574 der späteren
Darstellung überlassen.
Der Titel: "Des löblichen fürstenthumb Steyer land- und peinlich
gerichts-ordnung, im M.D.LXXIIII. jar verpessert, erleutert, verglichen und
aufgericht", der übrigens nur den Druckausgaben vorausgeht und der allein authentischen
Originalhandschrift des Gesetzes fehlt, sagt — unbefangen betrachtet —
nichts anderes, als daß durch das neue Gesetz der bisherige Rechtszustand
verbessert worden sei; keineswegs ist damit auf ein schon
| Seite 9| bestehendes früheres
Gesetz hingewiesen. Hätte ein solches wirklich existiert, so wäre nach
damaligem Sprachgebrauch kaum von einer "Verbesserung", sondern wohl von
einer "Erneuerung"9.1 gesprochen
worden. Auch die weiteren Ausführungen des Titels: "erleutert, verglichen
und aufgerichtet", welche auf die einzelnen Abschnitte der
Kodifikationsarbeit hinweisen, sprechen gegen die Schlußfolgerung Hoegels;
erläutert wurde der Landesbrauch durch seine schriftliche Fixierung; dieses
Elaborat wurde mit den bereits bestehenden Reichs- und Landesgesetzen
verglichen; schließlich erfolgte die Aufrichtung, das heißt, die endgültige
Festlegung des Gesetzestextes.
Wie wenig übrigens der Schluß aus dem Titel der Druckausgaben zutreffend
ist, ergibt sich zur Evidenz aus der einen Bestandteil des Gesetzes
bildenden Vorrede. Erzherzog Karl bemerkt hier ausdrücklich: "Nachdem uns
fürkommen, das die ordnungen der land- und malefizgericht ... in unserm
fürstenthum Steyer ein zeit her durch die landrichter, pfleger und ander so
solch obrigkeit und handlungen zu verwalten haben, nit gleichmeßig, sonder
im ainem anderst, als in dem andern, in sachen gehandelt werden." Dieser
Passus, sowie insbesondere der Plural "Ordnungen", deutet darauf hin, daß
bisher ein einheitliches Recht für die Malefizhändel
| Seite 10| nicht bestanden hatte;
gemeint sind vielmehr die mannigfachen, fast für jeden Landgerichtsbezirk
verschiedenen Rechtsgewohnheiten, von denen einzelne ihre als "Recht" oder
"Ordnung" bezeichnete schriftliche Festlegung schon gefunden hatten. Der
Schluß ist wohl zwingend, dass der Erzherzog, wenn eine von seinen Vorfahren
erlassene Landgerichtsordnung für ganz Steiermark vorlag, diese in der
Vorrede zu seinem Gesetz eher genannt hätte, als die unverbindlichen
Rechtsaufzeichnungen der Stände. Schließlich betont die Vorrede, der
Erzherzog habe "die nachvolgund ordnung und erklärung mit rat gemainer
unserer landschaft in Steyer aufgericht, reformirt und gesetzt"; es fehlt
also hier das Wort: "verbessert", auf das die bekämpfte Ansicht so viel
Gewicht legt.10.1
Daß A. 138 I unseres Gesetzes ein aus einer vorkarolineischen
Halsgerichtsordnung stammendes Bruchstück ist, ist vollkommen klar. Allein
der weitere Schluß, daß diese Halsgerichtsordnung eine verschwundene
steirische gewesen sein müsse, ist durch nichts unterstützt. Die
Halsgerichtsordnungen der österreichischen Stammlande vor der Reichskarolina
weisen bedeutende inhaltliche und textliche Gleichheiten auf; namentlich die
Aufzählung der Straftaten, die in A. 138 I übergegangen ist, findet sich mit geringen Abweichungen
in der Landgerichtsordnung für Osterreich unter der Enns vom 21. August 1514
(§ 31-46 der Hyeschen10.2
Zählung) und in der Landgerichtsordnung für Krain vom 18. Februar 1535.10.3 Bei dem Umstande, als, wie später zu belegen sein wird,
der Entwurf III unseres Gesetzes, der mit geringfügigen Änderungen zum
Gesetze erhoben wurde, eine "Vergreifung aus allen rechtmeßigen
Landgerichtsordnungen" darstellt, ist es einleuchtend, daß die Vorlage für
den A. 138 I und für manche andere Stelle des Gesetzes eine dieser
Landgerichtsordnungen gebildet hat, ohne daß man zu dem Mythus einer
verschwundenen steirischen Malefizordnung, der schon an sich recht
unwahrscheinlich ist, seine Zuflucht zu nehmen brauchte.
Tatsächlich lassen uns auch die sonstigen Nachrichten über die
| Seite 11| gesetzgeberischen
Arbeiten unter Kaiser Maximilian I. für unsere Frage vollständig im Stiche.
Allerdings sprach der Kaiser 1498 von einer Gerichtsordnung, "so wir in
unseren fürstenthum Steyr aufzurichten willens sein".11.1 Allein diese
Inaussichtstellung bezieht sich höchstwahrscheinlich auf die Regelung des
Zivilprozesses, die in der "Ordnung des landsrechten in Steyer" von
150311.2 zum Ausdruck kam. 1509 erklärte
Maximilian den Ausschüssen der fünf niederösterreichischen Lande, daß er
beabsichtige, "in jedem derselben unser land die recht und landgebrauch (zu)
reformieren";11.3 doch ist es, soweit das Strafrecht der Steiermark
in Frage steht, nur bei der Absicht des auch sonst mit manchen
unausgeführten Gesetzgebungsplänen beschäftigten Monarchen geblieben. So
erübrigen als Neueinführungen auf strafrechtlichem Gebiete aus der
Regierungszeit des Kaisers nur die Schaffung des steirischen
Bannrichteramtes im Augsburger Libell vom 10. April 1510,11.4 wodurch das
Bedürfnis nach Vereinheitlichung des Strafrechtes zweifelsohne bedeutend
vermehrt wurde, sowie das generelle Verbot der Ledigung um Geld bei
Totschlägen im ersten Innsbrucker Libell vom 24. Mai
1518.11.5 Eine irgendwie geartete Spur, daß der Kaiser,
der sieben Monate nach den Innsbrucker Verhandlungen die Augen schloß, eine
Malefizordnung für die Steirer erlassen hätte, existiert nicht.
II. Der erste aktenmäßige Beleg, der auf die Absicht, das steirische
Strafrecht einheitlich zu gestalten, schließen läßt, stammt aus dem
siebenten Jahre der Regierung des Nachfolgers Maximilians in den
österreichischen Stammlanden, des damaligen Erzherzogs Ferdinand. In einer
vom Sonntag nach St. Ursula (22. Oktober)
| Seite 12| 1525 datierten
Instruktion der steirischen Landschaft an ihre Gesandten zum erzherzoglichen
Hofe werden diese, die Herren Siegmund v. Dietrichstein, Hans v. Auersperg,
Achaz Schrott und Adam v. Holleneck, beauftragt, "die F. D. von wegen des
landgericht zu Wollkhenstein zu bitten genedig einsehung zu thuen und darinn
guete reformation aufzurichten, damit die Unterthanen nit, wie bisher
bescheen, beschwärt und belestiget, sonder dermaßen reformiert, wie es in
andern landgerichten im land pillicher weiß gehalten soll werden, ordnung
geben".12.1 Im Zusammenhang damit ist ein Beschluß des
ständischen Ausschusses, der am Pfinztag nach Weihnachten (28. Dezember) desselben Jahres in Bruck a. d.
Mur gefaßt wurde:12.2 "Landgerichtsbrief im Ennstal ze übersehen,
beschwärlich artikl herauszuziehen und bitten, darzuhalten, wie ander
landgericht. Dieweil kaiser Friderich anzaigt, er welle genedigelich
bedenkhen, dasselb zu ordnen."
Aus diesen Notizen läßt sich beiläufig das Vorgefallene erraten. Aus dem
Ennstal, das in seiner ganzen Ausdehnung zum Landgerichte Wolkenstein
gehörte, waren offenbar Beschwerden über Mißbräuche in der Strafrechtspflege
eingelaufen. Es ist zwar kaum anzunehmen, daß sich die Mißstände beim
Wolkensteiner Landgerichte von den damals und später sehr im argen liegenden
Verhältnissen bei den übrigen Landgerichten wesentlich unterschieden. Allein
die Mehrheit der steirischen Landschaft betrachtete die Sonderstellung des
Landgerichtes im Ennstal, das durch eine eigene, von Kaiser Friedrich 1478
verliehene Landgerichtsordnung12.3
autonom beordnet war, das als größtes im Lande schon im 15. Jahrhundert
seinen eigenen kaiserlichen Bannrichter hatte,12.4 mit
Mißbehagen; sie befürchtete nach einer etwas späteren Quelle,12.5 es könnten die Sachen so
verstanden werden, "als ob es (d. h. das Landgericht Wolkenstein) nit in
disem fürstenthum gelegen". Aus diesem politischen Grunde nahm man die
erhobenen Beschwerden bereitwilligst auf und
| Seite 13| ergriff die Gelegenheit, beim
Erzherzog darauf hinzuweisen, es sei dringend notwendig, für sämtliche
Landgerichte eine Ordnung zu erlassen, in der auch die bisherige rechtliche
Selbständigkeit des Wolkensteiner Landgerichtes aufgehen müsse. Welchen
Bescheid der Erzherzog der ständischen Gesandtschaft erteilte, wissen wir
nicht; sicher ist aber, daß die Angelegenheit nicht einschlief, sondern daß
die Stände zwei Monate später darangingen, ihre Angriffe gegen die Autonomie
des Wolkensteiner Landgerichtes durch das Herausgreifen besonders
bedenklicher Bestimmungen aus der Wolkensteiner Landgerichtsordnung zu
substanziieren. Der vielleicht aufgeworfenen grundsätzlichen Frage, ob die
Änderung des von dem Vorfahren des Erzherzogs gesetzten Rechtes überhaupt
zulässig sei, suchte man, wie die Schlußworte des Brucker Beschlusses
andeuten, offenbar mit dem Hinweise auf die Schlußklausel der Wolkensteiner
Landgerichtsordnung zu begegnen, in der Kaiser Friedrich sich und seinen
Erben das Recht vorbehält, die Ordnung zu mehren oder zu mindern, zu
verändern und nach Gefallen zu widerrufen.13.1 Die
weiteren Schritte der Landschaft gegen die Wolkensteiner Autonomie entziehen
sich mangels quellenmäßiger Belege unserer Kenntnis. Festzuhalten ist
jedoch, daß mit diesem Auftreten die Kodifikationsbestrebungen ihren
historischen Anfang nehmen und daß, wie wir später sehen werden, gerade der
Widerstand der auf ihr Sonderrecht eifersüchtigen Landgerichtsinhaber von
Wolkenstein, der einflußreichen Freiherren Hofmann v. Grünbüchel, sie durch längere Zeit
verzögerte.
III. Die Landschaft scheint alsbald nach den erwähnten Präliminarien
darangegangen zu sein, den Brauch, der bei den steirischen Landgerichten
gehalten wurde, schriftlich zu fixieren und damit den Entwurf I der
Landgerichtsordnung zu verfassen. Daß ihm noch Verhandlungen mit dem
Herrscher vorangegangen sind, ist zweifellos. Leider mangeln uns für die
nächste Zeit aktenmäßige Nachrichten; wir finden nur eine wenig verläßliche,
die Quelle verschweigende Notiz bei Muchar:13.2 "Nach seiner
feierlichen
| Seite 14|
Krönung in Prag war König Ferdinand auf kurze Zeit nach Wien gegangen. Dort
erließ er am 28. März 1527 an die
steiermärkische Landschaft Befehl, um den so sehr allenthalben zunehmenden
Räubereien, Totschlägen und lasterhaften Übeltaten Einhalt zu tun, für alle
Richter auf dem Lande eine neue Ordnung aufzurichten und mit Strenge
aufrecht zu halten." Diese Nachricht läßt den Zweifel offen, ob der König
eine Landgerichtsordnung haben wollte oder ob es ihm nur darum zu tun war,
eines der damals häufigen Verbote der Ledigung der Totschläger um Geld zu
erlassen; es ist aber vielleicht eine Anspielung auf die Wolkensteiner
Streitfrage, daß die Regelung für alle Richter "auf dem Lande" (soll wohl
heißen: "Landrichter") gelten sollte.
Am 13. Dezember 1529 beschließt die auf dem
Landtage in Bruck versammelte Landschaft die Aufrichtung der
Landgerichtsordnung.14.1 Dieser Beschluß muß — und zwar
entweder noch am Landtage selbst oder kurz danach — verwirklicht worden
sein; ein ständischer Ausschuß hat ohne Beteiligung landesfürstlicher
Kommissäre das steirische Gewohnheitsrecht aufgezeichnet und in die Form
eines Gesetzentwurfes gebracht, der nun der Genehmigung des Landesfürsten,
dem er alsbald vorgelegt wurde, bedurfte. König Ferdinand hat diesem
Vorentwurfe eine Erledigung des Inhaltes angedeihen lassen, daß ihn eine aus
landesfürstlichen Räten und landschaftlichen Abgeordneten gemischte
Kommission beraten, auf Grund erzielter Einigung einen neuen Entwurf
ausarbeiten und diesen zur landesherrlichen Bestätigung vorlegen solle.
Diese Vorgänge füllen die Zeit bis zum Septemberlandtag 1530 aus.
Wahrscheinlich auf diesem Landtage wurden die undatierten landschaftlichen
Beschwerartikel überreicht, die sich in den Landtagsakten von 1530
finden.14.2 Unter Punkt 3 dieser Beschwerartikel erklärt die
Landschaft: "Wiewol die K. M. auf ainer E. L. underthenigist anlangen etlich
I. M. Räte und personen zu verfassung und beratschlagung der
landgerichtsordnung in Steier verordent und
| Seite 15| allergenedigst bewilligt, das ain E.
L. aus ierem mitl auch etlich personen, die I. M. zuvor benent worden sein,
darzue fürnemen solle, dem ist ain E. L. also ierestails ganz gehorsamlich
nachkhomen, sich zu angezaigter beratschlagung mit ieren personen auf ain
angesetzten und benenten tag gerecht und gefaßt gemacht, aber die saumsal
solcher unvolziehung ist allain an denselben I. M. verordenten bißheer, und
nit an ainer E. L. erwunden. Demnach ist ir, der L. gehorsamist und
hochvleißigist bitt, Ir K. M. welle angerüert beratschlagung nochmals zum
eehisten und furderlichisten von neuem fürzunemen und zu beschehen
verfuegen, damit die alsdann nach noturftig beratschlagung I. M. ierem
begeren nach zu genedigister bestätigung fürgebracht werden möge, und das in
sölcher ordnung alle landgericht im land Steier begriffen, und khains
darinnen, damit merer ierrung verhuet, gesondert noch ausgeschlossen werde,
wie I. M. mit gnaden zu thain wissen." Die Klage, daß die königlichen
Kommissäre zu den angesetzten Terminen nicht erscheinen und dadurch die
Kodifikation verzögern, erhebt sich hier zum ersten Male; sie sollte sich
später noch öfters wiederholen. Daß die Wolkensteiner Frage noch ungelöst
war, ergibt sich aus dem scharf betonten Verlangen der Landschaft, die neue
Ordnung müsse alle Landgerichte gleichmäßig umfassen.
Trotzdem die Erledigung der Beschwerartikel selbst fehlt, scheinen sie,
soweit sie wenigstens die Landgerichtsordnung betreffen, nicht ganz ohne
Wirkung geblieben zu sein. Ein Jahr später — am Novemberlandtag 1531 —
stellt die Landschaft fest, es sei von der Regierung zu Wien auf Anhalt der
Verordneten für den 1. Dezember 1531 ein Tag
zur Aufrichtung der Landgerichtsordnung gewährt worden. Man könne aber
diesen Termin wegen des währenden Landtages nicht einhalten und solle daher
bei der Regierung um Erstreckung angehalten werden. Die Verordneten sollen
sich der Sache annehmen und sechs Personen zur Beratung entsenden. Hiezu
werden gleichzeitig die Herren Andreas Steinacher, Gall v. Ragnitz, Bernhard
v. Teuffenbach, Hans Welzer, Gabriel Stubich und Franz v. Liechtenberg
gewählt; doch deutet die Bemerkung: "aber khainen darzue bewegen khünen"
darauf hin, daß die Gewählten wenig Lust bezeugten, sich ihrer Aufgabe zu
widmen.15.1 Es scheint also
| Seite 16| damals die
Angelegenheit nur lässig und formell betrieben worden zu sein.
Die Verordneten verloren jedoch die Sache nicht aus dem Auge. Als die
Landschaft dem am Margaretentage 1531 ergangenen königlichen Gebote, die
anfangs 1532 in Innsbruck zusammentretende Beratung der
niederösterreichischen Lande zu beschicken, folgend eine neungliedrige
Gesandtschaft nach Innsbruck entsendete, wies man die Gesandten in der
Instruktion vom 1. Dezember 153116.1 auch an, sich um die
Landgerichtsordnung zu bekümmern. Man machte — offenbar deshalb, weil bei
der Dringlichkeit der Sache die langwierige neuerliche Durchberatung
vermieden werden sollte — den nochmaligen Versuch, vom König im kurzen Wege
die Bestätigung des gleichzeitig zur Wiedervorlage gebrachten ständischen
Entwurfes zu erlangen. Die Instruktion sagt diesfalls: "Dergleichen ist K.
M. vormals ain landgerichtsordnung in schrift verfaßt fürbracht und durch
uns um bestätigung derselben angelangt worden, daßelb aber über mer
beschehen sollicitiern bisheer nit erlangen können. Und damit aber
meniglich, so in disen gerichten ze thun haben mögen, was von recht darinn
zu handeln ist, demnach sollen unser gesandten die obbemelten perkhrechts-
und landgerichtsordnung, welche inen hieneben zuegestellt sein, der K. M.
abermals furbringen, und I. M. um bestätigung derselben von neuem
undertheniglich anlangen."
Ein Jahr verging, bevor sich der König zur Beantwortung der von der
steirischen Gesandtschaft am Innsbrucker Tage vorgebrachten Wünsche
entschloß. Die Entscheidung, von Innsbruck unterm 8. Jänner 1533 datiert,
lautet bezüglich der Landgerichtsordnung ablehnend und ausweichend: "das von
wegen der landgerichtsordnung sein K. M. notturftig angesehen, dieselbig
durch etlich S. M. rät, so nit landleit sein, zu beratschlagen und zu
übersehen lassen, welchs sein K. M. auch nunmalen verordnet hat und in khürz
übersehen wirt, so will sich alßdann Sein K. M. verer daruber mit gnaden
entschließen und einer L. darnach genediglich eröffnen."16.2 Man sieht: die
Bemühungen der Gesandten, den König kurzerhand zur Genehmigung des einseitig
ausgearbeiteten Entwurfes zu veranlassen, waren vollständig gescheitert.
| Seite 17|
Die Ankündigung des Königs, den landschaftlichen Entwurf durch nicht der
Landschaft angehörige Räte begutachten zu lassen, scheint nun der Landschaft
sehr gegen den Strich gegangen zu sein. Man befürchtete wohl, daß der
Hauptstreitpunkt, die Beseitigung der Wolkensteiner Autonomie, zu Ungunsten
der Landschaft erledigt werden könne; man mußte auch besorgen, daß gewisse,
auf die in Anspruch genommenen Vorrechte der Ständeschaft Bezug habende
Partien des Entwurfes einer objektiven Prüfung nicht standhalten könnten. Es
wurde daher beschlossen (20. Jänner 1533), am königlichen Hofe durch den
Einfluß des Hofkammersekretärs Christoph Adler, einer in steirischen
Angelegenheiten öfters beschäftigten Persönlichkeit mit weit reichenden
Beziehungen,17.1 einen Stimmungswechsel herbeizuführen und den Boden für eine
persönliche Vorstellung des an den Hof zu schickenden Landeshauptmannes
Seyfried v. Windischgrätz vorzubereiten.17.2 Der Brief an den genannten
Beamten, der in den Akten kurzweg mit "Adlerschreiben" bezeichnet ist,
enthält folgende charakteristische Stelle: "In sonderhait bitten wir euch
auch, nachdem etlich artigl in der K. M. des gesandten gegeben beschaid und
antwort ausstendig beliben, fürnemlich landgerichts Wollckhenstain halben,
daruber Ir K. M. irem anzaigen nach etlich räte, so nit landleit sein, die
sachen zu beratschlagen verordnen welle, bedenken wir samt den andern herrn
und landleiten, dieweil dieselben gestalt und gelegenhait dises land, auch
irer freihaiten und gebreuch nit wissen tragen möchten, das wenig fruchtpars
damit außgericht, noch vollzogen wurde, wellen aber das zur furderung nit
abgeschlagen haben, mit vermeldung, wo darinnen gemainer landschaft freihait
zuwider oder ungleichmeßigs gestellt wurde, daßelb nit anzunemen noch zu
bewilligen, darinnen wellen ainer L. noturft nach bedacht sein."17.33)
Die Erklärung, gegen alle der Landesfreiheit widersprechenden Neuerungen und
gegen die Isolierung des Wolkensteiner Landgerichtes zu protestieren, läßt
an Schärfe nichts zu wünschen übrig und bezeugt den Unmut der Landschaft
über den Mißerfolg ihrer Gesandten.
Am 8. Mai 1533 kehrte der Landeshauptmann von seiner
| Seite 18| Reise an den königlichen Hof zurück
und berichtete den Verordneten über das Ergebnis seiner Bemühungen. Er
scheint die Nachricht gebracht zu haben, daß er zu spät gekommen, die
Entscheidung über den Entwurf bereits gefallen sei. Schon hatte man
beschlossen, wegen der Landgerichtsordnung nochmals an den Hof zu
schreiben,18.1 als die Antwort des Königs, von Wien am 8. Mai 1533 datiert,18.2 eintraf. Bereits seit
dem 22. Februar 1533 war dieser im Besitze eines Gutachtens der
oberösterreichischen Regierung18.3 über den steirischen Entwurf, das sich
dahin aussprach, es fehle den Regimentsräten die hinreichende Kenntnis des
steirischen Landesbrauches, um den Entwurf verläßlich zu beurteilen. Der
König möge, falls er ein genaues Gutachten wünsche, einen des Landesbrauches
kundigen Sachverständigen beiordnen; überdies wäre es dienlich, wenn die auf
dem Regensburger Reichstage in Druck gelegte Halsgerichtsordnung
beigeschafft und bei Begutachtung des Entwurfes zu Rate gezogen würde. Diese
negative Äußerung spiegelt sich im Bescheid des Königs wieder. Er befiehlt:
"das ain L. zu nagsten landtagen aus ir drei verstendig und teuglich
landleit, die kein landgericht haben, und aber drei von denen, die
landgericht haben, fürnemen und verordnen, so benennt sein K. M. für sich zu
denselben auch drei ir rät, nemlichen S. M. landßhaupman und viztum in
Steir, und Hannsen Haugn, welch all sich sollen eines fueglichen geraumen
tags und gelegen plaz vergleichen, daran sie zusamen khomen und bemelt
ordnung der landgericht in Steir ausgeschlossen das landgericht zu
Wollckhenstain, welchs sein K. M. darein zu ziehen aus beweglichen ursachen
nit gelegen ist, beratschlagen und verfassen, und darnach seiner K. M.
zuesenden sollen. So will sich sein K. M. alßdann darin ersehen und weiter
daruber genediglich entschließen." Die Befürchtungen der Landschaft waren
also eingetroffen; die Landgerichtsordnung war auf den zeitraubenden Weg der
Beratung durch einen neungliedrigen gemischten Ausschuß gedrängt worden und
überdies hatte der König dezidiert erklärt, daß das Landgericht Wolkenstein
seine Sonderstellung behalten solle. Die "beweglichen Ursachen" dieses
letzten Entschlusses waren wohl
| Seite 19| die Vorstellungen des am königlichen
Hofe sehr einflußreichen Landgerichtsinhabers von Wolkenstein, Hans Hofmann
v. Grünbüchel, gewesen.
IV. Durch diese Entscheidung trat in der Reformaktion ein beinahe
achtjähriger Stillstand ein. Die Landschaft hatte kein Interesse an einer
Landgerichtsordnung, die für das Ennstal nicht gelten sollte; der König war
viel zu sehr durch andere Sorgen in Anspruch genommen, um sich für das
steirische Strafrecht und seine Reform besonders zu erwärmen. So bietet die
Zeit von 1533 bis 1541 das Schauspiel unfruchtbaren Hin- und Herschreibens
von der Landschaft zum König und umgekehrt, ohne daß dadurch der Zweck auch
nur einen Schritt gefördert worden wäre.
Im Hoftaiding vom 1. Dezember 153319.1
beschließt man, die Herren, "so der landgerichtsordnung zu handlen
fürgenomen", zu betreiben. Erfolg hatte diese Urgenz nicht, und zwar zufolge
des Ausbleibens der landesfürstlichen Kommissäre. Als man daher in der
zweiten Hälfte 1534 den Grafen Georg v. Montfort und den Freiherrn Erasmus
v. Trautmannsdorf als landschaftliche Gesandte an den königlichen Hof
schickte, gab man ihnen in der Instruktion auch den Auftrag: "damit dieselb
aufgericht landgerichtsordnung abgesehen und beratschlagt würd, demnach
sollen die gesandten nochmalen an die K. M. undertheniglich langen und
bitten, damit I. M. dieselbige comissari furderlich herein in das land Steir
ordnen wellen, auf das der K. M. comissari und ander landschaft zugeordnet
dieselbig landgerichtsordnung übersehen und beratschlagen und alle
landgericht im land Steier in derselbig ordnung betriben und kain
landgericht davon ausgeschlossen noch gesondert werd, wie ir K. M. mit
gnaden zuthuen wissen."19.2 Es scheinen übrigens auch finanzielle Schwierigkeiten
eingetreten zu sein; denn in derselben Instruktion wird darüber geklagt, daß
die königlichen Kommissarien nicht mit Zehrung versehen worden seien und
daher nicht reisen konnten.
Mit Bescheid vom 16. Jänner 153519.3 erledigt der König die von dieser Gesandtschaft
vorgetragenen Wünsche. Er erklärt sich
| Seite 20| nochmals bereit, drei Kommissarien zu
ernennen, die mit sechs landschaftlichen Kommissionsmitgliedern zu einer
Beratung zusammentreten, den Entwurf der Landgerichtsordnung von Artikel zu
Artikel durchberaten und ihr Elaborat dem König zur Bestätigung unterbreiten
sollen. Den Unterhalt für die landesfürstlichen Kommissarien werde der König
tragen, wogegen die sechs landschaftlichen Abgeordneten von der Landschaft
unterhalten werden müßten. Man solle die letzteren wählen und dem König
anzeigen, der dann auch seine Wahl treffen werde. In der Wolkensteiner Frage
jedoch bleibt der Standpunkt des Hofes unerschüttert: "Doch so will I. M.
hierinn das landgericht Wolckenstain, so seine sondere fürstliche hoch- und
oberkhait hat, ausgeschlossen haben, also das daßelb diser
landgerichtsordnung nit underworfen, noch derselben zu geloben verpunden
sein solle."
Gegen diesen Standpunkt sind die Gesandten in ihrer Replik vorstellig
geworden. Über den Erfolg ihrer Bemühungen belehrt uns die neuerliche, vom
11. Februar 1535 datierende königliche
Antwort20.1: "Zum dritten von wegen aufrichtung und beratschlagung der
landgerichtsordnung, das ain E. L. etwas beschwerung tregt, das das
landgericht Wolckhenstain in solcher landgerichtsordnung ausgeschlossen sein
solle, will die K. M. denen, so I. M. derhalber verordnen wirdet, bevelch
thun, das sie sich der gebreuch alten herkommens, freihaiten und
gerechtigkaiten der herschaft Wolgkhenstain mit fleis erkhöndigen und
dieselben gegen gemains lands aufgerichten landsordnung erwegen und
beratschlagen, und alßdann wie sie die sachen in erkondigung befinden,
daßelb I. M. und fürnemlich ob sölch freihaiten und gebreuch stat haben
mögen, und gemainem nuz und wesen dienstlich sein, samt irem rat und
guetbedunkhen berichten sollen. Darauf will sich I. M. alßdann verer
desselben willen gefallen und gelegenhait nach bedenkhen, und ain landschaft
darinn mit gnaden bevolen haben." In einem Punkte also hatte der König
nachgegeben; er wollte die Entscheidung, ob die Wolkensteiner
Selbständigkeit aufrecht bleiben solle oder nicht, von dem Gutachten seiner
in der Kodifikationskommission sitzenden Räte abhängig machen. Die Gebräuche
und Freiheiten des Ennstaler Landgerichtes sollten erhoben und mit der
Landgerichtsordnung verglichen werden; nach
| Seite 21| dem Ergebnisse dieser Prüfung sollte
beurteilt werden, ob die Aufrechterhaltung von Vorteil sei oder nicht.
Zu dieser Arbeit kam es jedoch nicht, und zwar deshalb, weil die
Kodifikationskommission überhaupt nicht zusammentrat. Zwar wurden nach einer
Bemerkung in den Landtagshandlungen von 153521.1 am 2. Juni 1535 Erhard v. Polheim, Ladislaus v. Radmannsdorf, Adam
v. Holleneck, Seyfried v. Windischgrätz, Andreas Steinacher, Balthasar v.
Altenhaus, Wolfgang v. Stubenberg und Georg v. Truebneck21.2 zu ständischen Mitgliedern der Kodifikationskommission
gewählt; in den Beschwerartikeln vom 5. Juli
1535,21.3 die den landschaftlichen
Gesandten Erhard v. Polheim und Christoph Weltzer zur Sollizitierung
mitgegeben wurden, teilte man dem König die vollzogene Wahl mit und bat um
Namhaftmachung der landesfürstlichen Delegierten und Einleitung der
Beratung. Der König entsprach wenigstens dem ersteren Verlangen und erklärte
in der Erledigung dieser Beschwerartikel de dato Wien 19. Oktober 1535,21.4 daß
er seinerseits seinen Rat und Vizedom in Steier Michael Meichsner, Hans
Freiherrn v. Thurn und zum Kreuz, den Pfleger von Arnfels Erasmus v.
Trautmannsdorf und Dr. Konrad Hohenburger zu Kommissionsmitgliedern ernannt
habe und ihnen unter einem befehle, die verfaßte Landgerichtsordnung
artikelweise durchzuberaten. Allein schon am Hoftaiding im November
153521.5 beschließt man, "Ir M. anzulangen, das sölch
beratschlagung der unvermeidlichen augenscheiniglichen noturft nach ir
fürderliche und würkhliche volziehung [ohne] lengern außzug erraiche", und
vier Monate später, am Montag nach Invocavit (6.
März) 1536,21.6 ist man genötigt,
neuerlich den König anzugehen, daß er doch endlich einen Tag zur Beratung
der Landgerichtsordnung anberaumen möge. Endlich wird auf dem Landtage vom
8. Mai 153621.7 festgelegt, daß die
| Seite 22| Landschaft
mit ihren Delegierten schon zu zweien Malen zur Beratung der
Landgerichtsordnung bereit gewesen sei, daß daher die Schuld an dem
Nichtzustandekommen lediglich an der Saumsal der königlichen Kommissarien
liege; man solle sich daher nochmals an den König wenden, damit er endlich
einmal, "dise notwendige handlung fürderlich in das werch zu richten
verordne". Diese Klage wiederholt sich in den Beschwerartikeln vom 25. Oktober 1536,22.1 in denen der König
nochmals auf das dringendste betrieben wird, die versprochene
Kommissionsberatung zu veranlassen. Der Beisatz: "und das in solch ordnung
alle landgericht im land Steier begriffen, und khains darinnen, damit merer
irrung verhuet, gesondert, noch ausgeschlossen werde, wie I. K. M. mit
gnaden zu thain wissen," bestätigt, daß in der Wolkensteiner Frage noch
immer keine Annäherung der gegenteiligen Standpunkte erfolgt war.
V. In der Zwischenzeit war in der inneren Kodifikationsgeschichte ein
Ereignis eingetreten, das uns gestattet, den ersten Akt der
Gesetzgebungsarbeit, die Ära des ersten Entwurfes, als abgeschlossen zu
erkennen. Man hatte aus dem bisherigen Verlaufe der Verhandlungen mit dem
König ständischerseits die Überzeugung geschöpft, daß eine en
bloc-Annahme des ungefügen, die Interessen der Landschaft wohl
einseitig in den Vordergrund schiebenden Entwurfes durch den Landesfürsten
nicht zu erreichen sei, daß man vielmehr darauf bedacht sein müsse, die
Position der Landschaft im Ausschusse durch sorgfältige, die Fortschritte
der Strafgesetzgebung in den Nachbarländern berücksichtigende Vorarbeit zu
kräftigen.
Auf dem schon erwähnten Hoftaiding Montag nach Invocavit 1536 beschlossen die
versammelten Herren und Landleute: "Dieweil das recht landgericht püechl bei
ainer L. befunden, soll verer auf K. M. bewilligen fürderlich tagsatzung zu
beratschlagung deßelben fürgenommen, in mitler weil aine oder zwo diser
sachen verstendig personen durch die herrn verordenten erpeten werden, die
aus allen rechtmeßigen landgerichtsordnungen ain vergreifung oder verfassung
thuen, damit dieselb alßdann auf angezaigten tag den herrn comissarien
fürgebracht, und darüber deß statlicher beratschlagt werden müge." Die
Landschaft entschließt sich also, ihren ersten Entwurf fallen und durch
einen ständischen
| Seite 23|
Unterausschuß einen neuen, den Entwurf II, ausarbeiten zu lassen, der eine
Zusammenfassung aller bereits bestehenden Landgerichtsordnungen darstellen
soll. Diese Arbeit dürfte bald nach dem erwähnten Beschlusse beendet gewesen
sein; denn es hätte sonst keinen Sinn gehabt, schon am 8. Mai desselben
Jahres23.1 zu betonen, daß die Landschaft ihrerseits schon zweimal
bereit gewesen sei, die Beratung, die auf Grund des neuen Elaborates
geschehen mußte, durchzuführen. Wir werden also kaum fehlgehen, wenn wir die
Verfassung des Entwurfes II, der die Resultate der Rechtsetzung der
Nachbarländer in sich aufgenommen hat, in die Zeit vom 6. März bis zum 8. Mai 1536 verlegen und mit diesem Zeitpunkte
die Geschichte des Entwurfes I abschließen.
VI. Es erübrigt nur noch, in Kürze zu untersuchen, wie beschaffen der Entwurf
I war und auf welche Quellen er zurückgeht. Die Erörterung kann sich zum
größten Teile nur auf Vermutungen beschränken, da, wie erwähnt, alle
Nachforschungen nach dem Entwurfe selbst vergeblich geblieben sind.
Der einzige unvollkommene Anhalt, der uns zu Gebote steht, ist jenes schon
erwähnte23.2 Gutachten der oberösterreichischen Regierung vom 22. Februar 1533, welches König Ferdinand über
den ihm in Innsbruck im Dezember 1531 zum zweiten Male vorgelegten Entwurf
eingeholt hatte. Die Regimentsräte äußern sich mit folgenden Worten über das
Elaborat: "Auf E. K. M. mundlichen und schriftlichen befel haben wir die
landgerichtsordnung, die in dem fürstenthum Steyr auszurichten begert
wirdet, anheut dato, dieweil wir das unzher andrer gescheft halben
stattlichen nit thun mugen, eigentlichen ubersehen und furhanden genommen
und wie gern wir E. M. derselben befel nach (als wir uns schuldig erkennen)
unser guetbedunkhen darüber anzeugen wolten, so kunden wir doch das on
sonder weiter vorwissen und erfarnus als die solcher landsart, gepreuch,
altherkomen und gewonhait gar kain wissen tragen, stattlichen nit thun und
etwas beschwerlichen sein, unser ratschlag also bloß darüber zu geben, wann
wir haben allerlai mängel darinn und sonderlich kein wissen, ob die hoch-
oder landgericht, denen das malefiz anhangt allenthalb im furstenthum in
Steyr E. K. M. oder auch etlichen andern oberkhaiten zugehörig, noch wie es
unzheer bei
| Seite 24| der
hohen oberkhait mit der ubelthäter hab und gueter, so leib und leben
verwürkht und sonst in vil andern fällen mer gepreuchig gewesen sei, noch
auch ob die nidern gericht oder diejenen, so das landgericht haben, diser
landgerichtsordnung begern oder welcher tail dieselb leiden möcht und was
dieselben nidergericht in ainem oder den andern fal von alter in gebrauch
seind und herbracht haben, dann wir gedenkhen, wo unzheer guete erbere und
der pillihait gemäß gebreuch in den landgerichten allerlai fal halben
gehalten weren, das nicht leichtlichen davon abzuweichen sei. Sover aber E.
K. M. unsers rats je notürftig ist, will uns not sein, das E. K. M. jemands,
so der gepreuch und alten herkomens in Steyr, wie es unzher gehalten worden
und was für änderung oder neuerung in angeregter neuer landgerichtsordnung
begert ist, guete und grundliche erfarung und übung hab, zu uns verordne,
damit wir uns gestalt der sachen von ime erlernen und mit grund ratschlagen
mugen, was E. K. M. auch gemainem land leidenlichen sei oder nit. Zu dem wer
uns ganz dienstlichen, die halsordnung, welche auf dem reichstag zu
Regenspurg in druckh zu bringen bewilligt ist, und sover E. K. M. dieselb zu
handen bringen möcht und uns zuschickhte, welten wir uns alsdann, sovil uns
für guet und not anseh, dardurch E. K. M. nicht das von alterher E. K. M.
zugehört hett, begeben oder jemands wider pillichait beschwert würde, aines
ratschlags entschließen und E. K. M. alspald zusenden."
Trotzdem dieses Gutachten im wesentlichen nur eine Inkompetenzerklärung in
sich schließt, lassen sich doch über die Beschaffenheit des Entwurfes
gewisse Folgerungen negativer Art gewinnen.
Zunächst ist es sicher, daß die Verfasser des Entwurfes I die Reichskarolina
nicht benutzt haben. Zur Zeit seiner Entstehung, die, wie früher24.1
dargetan, in den Monat Dezember 1529, spätestens jedoch in den Anfang des
Jahres 1530 fällt, war die Arbeit des Reichsregimentes an der
Halsgerichtsordnung für das Reich bis zu dem sogenannten Speierer Entwurfe,
der am Speierer Reichstage dem ständischen, aus rechtsgelehrten Räten
gebildeten Reichstagsausschusse vorgelegt wurde, gediehen.24.2 Dieser Ausschuß hatte alsbald
die Unmöglichkeit der Beratung des Entwurfes am währenden
| Seite 25| Reichstage eingesehen
und darum jene Vertagung durchgesetzt, die im Reichstagsabschiede vom 22.
April 1529 allseitige Billigung fand und die Gesetzesberatung einem aus
zwölf von den Reichskreisen zu wählenden Abgeordneten gebildeten
Sonderausschuß überwies. Die Beratung hätte am Tage Mariä Reinigung (2. Februar) 1530 in Speier beginnen sollen; es
kam aber nicht dazu, weil der Zusammentrittstermin durch die Berufung des
neuen Reichstages nach Augsburg überholt wurde. Auf diesem Reichstage kam
der vierte oder der Augsburger Entwurf zustande, der — auf dem Regensburger
Reichstage von 1532 nur noch durch die Vorrede mit der vielumstrittenen
salvatorischen Klausel ergänzt — schließlich zum Gesetze erhoben wurde. Auf
dem Augsburger Reichstage war der vierte Entwurf bereits Ende Juli 1530
vollständig festgestellt und den Ständen übergeben. Es könnte demnach, wenn
die steirische Landschaft 1529 oder 1530 zur Verfassung ihres Entwurfes die
Arbeiten der Reichsgesetzgebung benutzt hätte, nur der Speierer oder der
Augsburger Entwurf in Frage kommen, da kaum anzunehmen ist, daß man ohne
jeden Grund auf einen der früheren, längst überholten Entwürfe
zurückgegriffen hätte. Allein man hat sich zweifellos um die
Reichsgesetzgebung, deren bisherige Fortschritte nur den Beteiligten
zugänglich waren25.1 und die überhaupt an der Indolenz der
Stände litt, nicht gekümmert; sonst hätten es die Gutachter gewiß nicht für
notwendig befunden, den König um ein Exemplar der Karolina zu ersuchen, um
deren Vorschriften mit dem Entwurfe in Einklang zu bringen.
Steht aber die Nichtbenutzung der Karolina fest, dann können wir uns die
beiläufige Beschaffenheit des Entwurfes I vorstellen, trotzdem er verloren
ist. Er war eine jener primitiven Aufzeichnungen der bei den steirischen
Landgerichten zu Anfang des 16. Jahrhundertes herrschenden
Rechtsgewohnheiten, wie deren einige für einzelne Landgerichte bereits
existierten. In der Form ist vielleicht — es handelt sich nur um eine
Vermutung — eine Anlehnung an eine der damals bereits bestehenden
Halsgerichtsordnungen der Nachbarländer (Tirol, Österreich unter der Enns,
Krain) erfolgt.
| Seite 26|
Es ist insbesondere möglich, daß jene schlagwörtliche Aufzählung der
Verbrechen und ihrer Strafen, die in A. 138 I des Gesetzes zurückgeblieben ist, noch einen Überrest
des Entwurfes I darstellt, der sie vielleicht der Halsgerichtsordnung für Österreich unter der Enns von 1514
entnommen hat.
Mehrere Mängel, die von den Gutachtern hervorgehoben werden, bestärken die
Vermutung, daß unser Entwurf eine bloße Beurkundung des herrschenden
Gewohnheitsrechtes ohne juristische Fassung, Vollständigkeit und
systematischen Aufbau war. Zunächst fehlte offenbar jede Erwähnung, wie sich
die landesfürstliche Gerichtshoheit zu den privaten Jurisdiktionen verhalte;
die Gutachter konnten sich darüber aus dem Entwurf nicht orientieren und
scheinen vermutet zu haben, daß alle Landgerichte landesfürstlich seien.
Ebensowenig scheint man sich in eine Abgrenzung der Landgerichtsjurisdiktion
von der niederen Gerichtsbarkeit eingelassen zu haben; es war nicht einmal
zu erkennen, ob die Landgerichtsordnung bloß für die Landgerichte oder auch
für die niederen Gerichte zu gelten habe. Die Nichtaufnahme einer Bestimmung
über das Schicksal des Vermögens des todeswürdigen Verbrechers ist eine
Auslassung, die sich vielleicht daraus erklärt, daß in Steiermark der
Grundsatz, der Nachlaß des Verbrechers gehöre seinen Erben und unterliege
nicht dem Verfall, als ein ganz selbstverständlicher angesehen wurde.26.1
Die vielen Bedenken, die sich gegen den Entwurf I erheben ließen, führten zu
seiner Beseitigung durch den bereits die Rechtsentwicklung der Nachbarländer
berücksichtigenden Entwurf II. Man hat aber jedenfalls einzelnes aus ihm in
die späteren Arbeiten mit hinübergenommen, was dann auch schließlich in das
Gesetz selbst übergegangen ist. Dazu dürfte hauptsächlich das zu rechnen
sein, was in der Landgerichtsordnung auf spezifisch steirischem
Rechtsgebrauche beruht. Wir werden kaum fehlgehen, wenn wir die wenigen
bodenständigen Rechtsnormen unseres Gesetzes, die der nivellierende Einfluß
der Reichskarolina übrig gelassen hat, schon in den verschwundenen Entwurf I
verlegen.
| Seite 27|
I. Der zweite Entwurf der Landgerichtsordnung war, wie wir gesehen haben,
gleich dem ersten das ausschließliche Werk der Landschaft; ein oder zwei von
den Verordneten erbetene Rechtsverständige haben ihn verfaßt. Er bedurfte
nun ebenso der Prüfung und Genehmigung durch den Landesfürsten, die man
durch Annäherung an schon bestehende Landgerichtsordnungen leichter zu
erreichen hoffte, als wie durch die ganz originelle Fassung des Entwurfes I.
Diese Hoffnung bestätigte sich jedoch nicht; der König verhielt sich nach
wie vor zurückhaltend.
Für das ganze Jahr 1537 fehlen Notizen über den Fortgang der
Kodifikationsverhandlungen; in den Landtagshandlungen dieses Jahres kommt
nichts darauf Bezügliches vor. Erst in den undatierten, aus dem Jahre 1538
stammenden Beschwerartikeln der Landschaft27.1 findet sich wieder eine
Andeutung; es geht nämlich aus ihnen hervor, daß der König die Landschaft
aufgefordert hat, die Gesandten, die die Landschaft zur Aufrichtung der
Landgerichtsordnung an die niederösterreichische Regierung zu schicken
beabsichtige, auch mit der Lösung einer andern gesetzgeberischen Aufgabe
jener Zeit, der Redaktion des Hofrechtes,27.2 zu betrauen.
Es scheint demnach der König sein niederösterreichisches Regiment angewiesen
zu haben, sich der Beratung des steirischen Entwurfes zu unterziehen.
Ein weiteres Dokument des Jahres 1538 betrifft einen außerhalb der engeren
Kodifikationsgeschichte stehenden Umstand. Unterm 15. März 1538 fassen die
auf dem Landtage versammelten Stände folgenden Beschluß27.3: "Auf der K. M. bevelch durch den herrn landhaubtmann
herrn Hannsen Ungnaden freihern der malafizhandlung halben furgetragen, will
ain L. für rätlich ansehen, das ir es in derselbigen sach, das
malefizrechten betreffent, notdürftige einsehung thue, und ordnung zu geben
in ansehen, das furbar oftmals in disem höchsten rechten unformlich verfarn
wirdet, das auch der panrichter, anklager,
| Seite 28| peisitzer, procurator, zuchtinger und
die personen, so fur recht gestellt, aneinander der teutschen und windischen
sprach halben nit versteen, daraus abzunemen, was zu zeiten fruchtpars in
sölchen sachen gehandelt wirdet. Aber doch will ain L. geraten haben, das
der herr landhaubtman und herr vizdom, der K. M. landrät auch etlich
ansehlich verständig landleut für sich ervordern und ain ordnung des
malefizrechten und peinlichen frag halben infals des K. bevels furnemen und
verfassen, doch darin albeg bedacht werde, damit ain panrichter und
anclager, so die windisch sprach khunen, geordent und fürgenomen, und um ir
besoldung und underhaltung auf die edlinger in der grafschaft Cili, wie
vorgewesen, oder in ander zimlich weg, von der K. M. verweist werden,
dieweil es gegen ainen solchen hochen werch ainen clainen costen
gepert."
Es fällt auf, daß in diesem Ratschlag mit keinem Worte der laufenden
Kodifikationsarbeiten gedacht ist. Diese Übergehung kann unmöglich auf einem
Übersehen beruhen; es ist nicht denkbar, daß die steirischen Herren die
Sache vergessen hätten, die einen stets wiederkehrenden Punkt ihrer
Beschwerartikel vorher und nachher bildete. Die Erklärung dürfte vielmehr
darin liegen, daß beiden Teilen, dem Landesfürst und den Ständen, das
Verständnis für den Zusammenhang zwischen Landgerichtsordnung einerseits,
Ordnung des Malefizrechtes und der peinlichen Frage neben Organisation des
Bannrichteramtes anderseits fehlte. Diese Deutung hat nichts Gezwungenes an
sich. In der Landgerichtsordnung sah man die Normierung der
Landgerichtsorganisation, die Festlegung des Rechts- und Pflichtenkreises
der Landgerichtsobrigkeit, wozu auch die Aufzählung der landgerichtsmäßigen
Verbrechen und ihrer Strafen gehörte. Dagegen war die Ordnung des
Malefizrechtes, d. h. der unter dem Vorsitze des Bannrichters stattfindenden
Hauptverhandlung, und der von ihm durchzuführenden peinlichen Befragung
etwas, was man systematisch einer aufzurichtenden Banngerichtsordnung — nur
um eine solche kann es sich vorliegend handeln — zuweisen zu müssen
glaubte.28.1 Ob der Vorschlag der Landschaft,
| Seite 29| hiemit einen gemischten
Ausschuß zu betrauen, zur Durchführung gelangte, wissen wir nicht;
jedenfalls hat man sich aber bald überzeugt, daß die gesonderte Behandlung
neben der Strafrechtsreform nicht möglich sei, und auch diesen Punkt in die
Gesamtkodifikation einbezogen. Daß aber im Jahre 1538 — nach den beiden
Entwürfen — dieser Zusammenhang noch nicht erkannt war, läßt darauf
schließen, daß beide Entwürfe die junge Institution der Banngerichte nicht
geregelt hatten und daß insbesondere im Entwurf II die umfangreichen
Bestimmungen über Voraussetzungen und Ordnung der peinlichen Frage, die aus
der Reichskarolina in das steirische Gesetz übergegangen sind, nicht
enthalten waren.
Der Hinweis auf die sprachlichen Schwierigkeiten im gerichtlichen Verfahren,
die in der späteren Geschichte des steirischen Bannrichteramtes eine
bedeutende Rolle spielen,29.1 ist nicht ohne
Interesse; das Verlangen, daß der steirische Bannrichter und der Ankläger
beider Landessprachen mächtig sein sollen, dürfte darauf hinweisen, daß es
sich um einen Bannrichterposten für das Viertel Cilli handelte, der
allerdings erst weit später (1614) errichtet wurde.29.2 Dies
wird auch durch den Vorschlag, die Edlinger von Tüchern nach altem Herkommen
zur Dotierung der Bannrichterstelle heranzuziehen, unterstützt; die
"Freimanns- und Abdeckeräcker" des alten Edeltums Tüchern werden auch noch
bei Kreierung des Cillier Bannrichterpostens erwähnt.29.3
Am 29. April 1538 wählt die Landschaft die
Herren Hans Welzer und Bernhard von Teuffenbach zu Gesandten für den Fall,
daß die Regierung (scil. die niederösterreichische) den Tag zur Aufrichtung
der Landgerichtsordnung ansetzen werde.29.4 Schon der Umstand, daß nur zwei Abgeordnete an Stelle der
ursprünglich in Aussicht genommenen sechs bestimmt werden, deutet darauf
hin, daß die Sache kaum ernst genommen wurde. Tatsächlich sind auch die
beiden Gewählten nicht in Aktion getreten; denn schon am 6. Juli desselben Jahres beschließen die
Herren, die sich auf Einladung der Verordneten zur Beratung der Antwort auf
die jüngste
| Seite 30|
königliche Erledigung von Prag versammelt haben, es sei der Landschaft
anzuzeigen, sie solle am nächsten Landtag Personen wählen, die zur
Aufrichtung der Landgerichtsordnung tauglich seien, "in ansehung das ain L.
vil an der landgerichtsordnung gelegen ist und nit in verzug gestelt
werde"30.1.
Dieser Aufforderung entspricht die Landschaft am 16. September 1538;30.2 man wählt die Herren Seyfried v.
Windischgrätz, Georg v. Truebneck, Gall v. Ragnitz, Sebastian v. Steinach,
beziehungsweise Bartholomäus v. Mosheim, Hans Welzer, Gabriel Stubich und
Franz v. Liechtenberg und beschließt, daß die Verordneten, falls die
Regierung den Beratungstermin nicht bald ansetze, von Landschafts wegen bei
der Regierung darum anhalten sollen. Alle diese Bemühungen blieben jedoch
erfolglos; am 15. Jänner 1539 muß am Landtage abermals beschlossen
werden,30.3 an die
Regierung wegen Setzung eines Beratungstermines zu schreiben,weil ein
solcher bis dahin noch immer nicht zustande gekommen war. Der Beschluß nimmt
zur Wolkensteiner Frage Stellung: "So ist doch dise irrung darinnen, das das
landgericht Wolckhenstain, welches das trefflichist[!] landgericht im land
Steyr ist, ausgeschlossen sein soll. Demnach ist beratschlagt, die K. M.
undertheniglich ze bitten, das gemelt landgericht Wolckhenstain khaineswegs
gesundert werde, sonder ain gleiche reformation im ganzen land beschehe."
Damit wird in dem schon zum Überdruß erörterten Gegenstande neuerlich der
Weg der Verhandlungen betreten, der endlich zu einer Einigung führen
sollte.
II. In der Instruktion, die den steirischen Gesandten an den königlichen Hof,
Hans Welzer und Christoph v. Mindorf, am 10. März 1539 ausgestellt
wird,30.4) findet sich als erster der noch unerledigte
Beschwerdepunkt der Landgerichtsordnung. Der König wird eingangs an die
vielfachen Bitten der Landschaft, eine Landgerichtsordnung aufzurichten, und
an seine prinzipiell zustimmende Haltung erinnert. "Es hat aber bisheer zu
bemelter aufrichtnus der
| Seite 31| landgerichtsordnung nit khumen, noch
denselben weg erreichen mügen, aus diser ursach, das das landgericht
Wolkhenstain, welches das gröst in disem lande ist, außgeschlossen und von
den andern abgesundert werden soll, darinnen sich doch die maistn
beschwerlichen fäll zutragen, und wo das bescheh, wurd durchaus ain irrnis
und zerrütlichait ervolgen, möcht auch die aufrichtung bemelter
landgerichtsordnung iren furgang nit erraichen." Die Gesandten werden daher
angewiesen, den König zu bitten, "das I. K. M. gnedigist einsehung und
verordnung thue, damit gedacht landgericht Wolkhenstain neben den andern
landgerichten in gleiche reformation khume, und keinswegs auszesundern". Es
wird also der Grund der bisherigen Verzögerung, das Fehlen einer
grundsätzlichen Einigung über die Wolkensteiner Meinungsverschiedenheit,
unverhüllt bloßgelegt; die Landschaft verwahrt sich gegen die Aufnahme der
Beratung vor Klärung dieses Gegensatzes und betont mit Schärfe die
Unhaltbarkeit der Wolkensteiner Autonomie gegenüber einer
Landgerichtsreformation, wobei hervorgehoben wird, daß die meisten
Beschwerden, die die ganze Aktion veranlaßt haben, gerade aus dem Ennstale
stammen.
Die Bemühung der Gesandten blieb vorläufig erfolglos; es fehlt zum mindesten
eine sofortige Erledigung ihrer Wünsche durch den König. Erst eine spätere
Gesandtschaft, bestehend aus den Herren Georg Stadler und Bernhard
Urschenpeck, vermochte den König zu einer Antwort zu veranlassen, die aber
ebenso ausweichend und unbestimmt ausfiel, wie die bisherigen. Unterm 19.
September 1539 schreibt der König31.1: "Und als ain E. L. begert die
landgerichtsordnung aufzerichten und in das werch zu bringen, und das
landgericht Wolckhennstain nicht außgeschlossen werde, dieweil durch weiland
kaiser Fridrich die landgericht reformirt werden, wollen I. K. M. dieselb
reformation herfuersuechen lassen und dieselb notürftigelich ersehen. Und
was alßdann nach gelegenheit darinn aufzerichten und ze handlen befinden,
daßelb auch für die Hand nemben und ins werch khomen lassen." Der König
beruft sich also auf die Autorität seines Vorfahren, des Kaisers Friedrich,
von dem die Wolkensteiner Landgerichtsordnung herstammt, und lehnt mit
Rücksicht darauf eine sofortige grundsätzliche Entscheidung des
landschaftlichen Begehrens ab.
| Seite 32|
Damit gaben sich jedoch die Stände nicht zufrieden. Vielmehr beschloß man
sofort nach Herablangen dieser Antwort eine neue Aktion. Am 1. Oktober 1539
wird den neun Herren, die als Gesandte der Landschaft an den König beordert
werden, in einem "Memorial" selben Datums32.1 folgendes ausgetragen: "Erstlich haben
jüngstlich zu Wienn Georg Stadler und Pernnhardt Ursenpeckh von ainer L.
wegen als Gesandte bei I. K. M. underthenigelich angehalten, das die
landgerichtsordnung in disem lande dem gmeinen wesen zu gueten und
sonderlich in bedacht, dieweil es des menschen pluet betrifft, und daruber
an vil orten durch die unverstendigen rechtsprecher groß mißpreuch ervolgen,
aufgericht und das das landgericht Wolckhenstain, darinnen sich dann die
meisten beschwerlichen fell zuetragen, nit ausgeschlossen noch gesondert,
damit durchaus ain gleichait gehalten werde, welch articl aber bisher noch
unerledigter bliben. Dieweil denn I. K. M. die aufrichtung gedachter
landgerichtsordnung genedigist bewilligt und allain bisheer der hast des
landgerichtes Wolckhenstain halben gewesen und sich von den andern
landgerichten absondern und ausschließen wellen, welches aber wie obgemelt
nit zu erhaltung gleichs rechtens dient, sonder großer zwitracht und irrung
daraus erfolgen und entsteen würde, und sonderlichen, das auch
khünftigelichen die sachen, wo daßelb landgericht ausgeschlossen, dahin
verstanden werden möcht, als ob es nit in disem fürstenthum gelegen, sölhes
alles zu verhueten, sollen die gesandten die K. M. von ainer E. L. wegen
jetzo, vermüg I. M. gnedigisten beschaids den gesandten zu Prag deshalben
gegeben,32.2 underthenigelich bitten, das I. M. als herr und
landsfürst genedigiste einsehung und verordnung thuen, damit gedacht
landgericht Wolckhenstain, neben den andern landgerichten in gleiche
reformation khumbe und von disem land nit gesondert werde, damit alsdann
sovil fruchtperlich zu aufrichtung gedachter landgerichtsordnung gegriffen
und dieselb in das volkhomenlich werch der unvermeidlichen hochen notdurft
nach gericht werden müg, wie dann aine E. L. gar nit zweiflt, Ir K. M.
werden hierinnen als herr und landsfürst, und dem das menschenpluet für all
ander Khü. gaben gehandhaben von got bevolen ist, gnedigiste und fürderliche
handlung fürnemen. Wo
| Seite 33| aber das landgericht Wolckhenstain nit
zu erheben, das nicht minder in den andern landgerichten ain gleiche
reformation aufgericht werden müg. Si die gesandten sollen auch derhalben
mit her Hannsen Hofman davon disputiern, warumben und aus was ursach er das
landgericht Wolckenstain neben den andern landgerichten nit will einkhumben
lassen."
Aus dieser Urkunde geht vor allem hervor, was die tiefer liegende Ursache für
die Landgerichtsreformation war: die groben Mißstände der Strafrechtspflege,
die durch die Judikatur der "unverständigen Rechtsprecher", der
ungebildeten, sich in den rohen Formen des altüberlieferten
Gewohnheitsrechtes bewegenden Schöffen, herausgebildet worden waren. Dem
romanistisch geschulten 16. Jahrhundert mit seiner Auffassung vom
rechtsgelehrten Berufsrichtertum erschien die Schöffenjustiz rückständig und
barbarisch; man versäumte keine Gelegenheit, um sie in abfälligster Weise zu
kritisieren und Abhilfe zu verlangen. Es ist also ein getreuer Zug der Zeit,
der sich in der Beschwerde der steirischen Ständeschaft ausprägt. Gegen die
Autonomiebestrebungen des Wolkensteiner Landgerichtes wird zunächst ein
politisches Argument ausgespielt; man warnt den Landesfürsten vor dem
Präjudiz, das durch die Exzeption des Ennstales von der aufzurichtenden
Rechtseinheit geschaffen würde. Außerdem versucht man aber im Wege
persönlicher Verhandlungen mit Hans Hofmann v. Grünbüchel, dem
Landgerichtsherrn von Wolkenstein, dessen Widerstand gegen die Aufgabe der
Autonomie, der die Hauptursache der ablehnenden Haltung des Landesfürsten
gewesen war, zu beseitigen. Dieser Weg scheint zu einer Einigung geführt zu
haben, ohne daß man jedoch ihre Bedingungen feststellen könnte; es ist
Tatsache, daß seit der persönlichen Aussprache jede Erwähnung des
Streitpunktes aus den Akten verschwunden ist und daß der einige Jahre später
zustandegekommene Entwurf III die Sonderstellung des Wolkensteiner
Landgerichtes beseitigt, dem so oft nachdrücklichst betonten Standpunkte der
Landschaft somit Rechnung getragen hat. Freilich ist dies nur eine
Vermutung; die Wolkensteiner Frage kann auch später, jedenfalls aber vor
1547, aus der Welt geschafft worden sein. Es ist dies aus dem Grunde
denkbar, weil die landschaftlichen Gesandten unter allen Umständen — also
auch für den Fall, daß der Wolkensteiner Streit nicht beigelegt werden
könnte — die Landgerichtsreformation wenigstens für die
| Seite 34| übrigen Landgerichte
durchzusetzen beauftragt waren. Dieses eventuelle Aufgeben des prinzipiellen
Standpunktes sollte den Zusammentritt des Redaktionsausschusses sichern. Der
genaue Zeitpunkt des Zusammentrittes ist uns jedoch, wie unten darzulegen
sein wird, ebenso wenig bekannt, wie die Zusammensetzung des Ausschusses und
der Umstand, ob zu den Aufgaben des letzteren auch die Ausgleichung der
Wolkensteiner Differenz gehörte oder nicht. Jedenfalls berechtigt uns aber
die Tatsache, daß die Wolkensteiner Autonomie seit dem 1. Oktober 1539
aktenmäßig nicht mehr genannt wird, zum Abschlusse dieses Kapitels der
Redaktionsgeschichte, das man den Kampf des landgerichtsherrlichen
Partikularismus gegen die Rechtseinheit nennen könnte.
III. Mit dem Jahre 1540 beginnen die Nachrichten über den Fortgang der
Kodifikation ungemein dürftig zu werden; erst nach dem Regierungsantritte
Erzherzog Karls mehren sie sich wieder.
Aus der Tagesordnung des Oktoberlandtages von 1540 steht als 14. Punkt die
Aufrichtung der Landgerichtsordnung.34.1 Tatsächlich wird aus diesem Landtage am 18. Oktober
154034.2 beschlossen, daß die
Verordneten denjenigen Herren, die seinerzeit in den Redaktionsausschuß
gewählt worden sind, schreiben sollen, sich zur Aufnahme der Beratung bereit
zu halten; falls etliche davon schon gestorben seien, solle man neue wählen
und schließlich, wenn der Ausschuß vollständig sei, die Regierung um
Anberaumung des Beratschlagungstermines ersuchen. Wieder umsonst; am
Märzlandtage von 154134.3 sieht man sich genötigt, neue
Ausschußmitglieder (Ott v. Liechtenstein, Christoph Welzer, Abel v.
Holleneck, Gall v. Ragnitz, Christoph v. Radmannsdorf, den Vizedom v.
Leibnitz und Stephan Graßwein) zu wählen und zu beschließen, daß aus diesen
Personen je drei mit und drei ohne Landgericht genommen werden sollen, um
die Landgerichtsordnung zu redigieren. Diese sollen binnen zwei Monaten oder
an einem sonst zu vereinbarenden Termine bei der Regierung erscheinen; für
durch Krankheit Verhinderte soll der Landeshauptmann, in dessen Verhinderung
der Landesverweser, Ersatzmänner bestimmen.
| Seite 35|
Von diesem Beschlusse an, dessen Ausführung wir billig bezweifeln müssen,
verlassen uns die Nachrichten vollständig. Zwar finden sich noch unterm 8.
September 1541 Beschwerartikel der Landschaft an den König,35.1 in denen über
unerträgliche Mängel der Strafjustiz geklagt wird; der Bannrichter verfahre
"unformlich und unbedächtlich", was auf seinen Unfleiß und seine
Untauglichkeit, sowie auf die Unerfahrenheit der Beisitzer zurückgehe. Man
bittet um Abstellung dieser Mißstände und um Einsetzung eines zweiten
Bannrichters, der der "windisch sprach" mächtig sei. Allein diese
Beschwerden erwähnen die Landgerichtsreformation nicht, sondern betreffen
nur, wie schon früher ausgeführt,35.2 die Organisation des
Bannrichteramtes, die man damals noch von der Landgerichtsordnung trennen zu
können glaubte.
Wir wissen nicht, ob und wann der im März 1541 gewählte Ausschuß
zusammentrat; wir wissen auch nicht, ob sich an der Beratung und Neufassung
des Entwurfes auch die niederösterreichische Regierung oder irgend eine
andere Vertretung des Landesfürsten beteiligte. Wir können nur mutmaßen;
diese Mutmaßung geht, wie unten35.3 begründet werden soll, dahin,
daß es zur Beratung des gemischten Ausschusses nicht kam, daß vielmehr die
Landschaft allein in den Jahren 1542 bis 1546 einen neuen Entwurf, den
Entwurf III, ausarbeitete.
Fest steht lediglich, daß am 5. Februar 1547 die Gesandten der steirischen
Landschaft, die zu der Wiener Zusammenkunft vom 3. Jänner 1547 entsendet
worden waren, nach Verlegung der Beratungen nach Prag dort dem König
Ferdinand einen Entwurf der Landgerichtsordnung überreichten. In dem
"Raplar, was beileufig in außgeschribner zusamenkunft zu Wien, die volgents
gen Prag verwendt, gehandelt worden ist,"35.4 wird erzählt: "Am fünften tag februarii
nach dem morgen mal haben die herrn steirisch gesandten der K. M. die
landgerichtsordnung und des von Prankh fürschrift überantwort, darauf sich
Ir K. M. allergnedigist erpoten, gedachten landgerichtsordnung halben, sovil
die zeit und leuf erleiden künen, gnedigiste beratschlahung und erledigung
ze thun, damit die
| Seite 36| pösen gestraft und fromen beschützt werden." Es ist also — und zwar
zwischen dem 8. September 1541 und dem 5. Februar 1547 — die
Landgerichtsordnung einer Umarbeitung unterzogen worden, deren Genehmigung
man vom König zu erhalten bemüht war.
Dies hatte jedoch ebenfalls seine Schwierigkeiten. Mehr als drei Jahre
vergehen, ohne daß etwas geschieht; endlich entschließt sich die Landschaft,
die Entscheidung des Königs zu betreiben. Am Montag nach Judica (24. März)
1550 ergeht am Landtage der Ratschlag,36.1 "die K. M. undertheniglich zu
pitten, weil Irer M. die verfaßt landgerichtsordnung vorlangst überschickht,
das Ir M. dieselb gnedigist in würkhung khumen und fertigen lassen". Dieser
Beschluß wird durch die Instruktion vom 29. März 155036.2 an die Herren Christoph
v. Radmannsdorf, Servaz v. Teuffenbach und Georg Stürkh, die man wegen
widerrechtlicher Weineinfuhr an den König sendete, verwirklicht, wo es
heißt: "So hat auch ain E. L. hievor, auf Irer M. gnedigists begern,
derselben löblichen regirung des regiments der niderösterreichischen lande,
die verfast landgerichtsordnung gehorsamlichen übersendt, aber bisher ist
darüber kain erledigung ervolgt. Weil dann an derselben landgerichtsordnung
vil gelegen und ain hochs notwendigs und guets werch wäre, darinnen zu
schließen, demnach sollen die herrn gesandten die K. M. underthänigelich
pitten, das I. K. M. daßelb werch nochmals mit K. gnaden fürdern und ainer
E. L. so dieselb erledigt, gnedigelichen überschickhen lassen." Aus dem
Anfangssatze dieser Stelle ergibt sich die sehr wichtige Tatsache, daß der
1547 zu Prag überreichte Entwurf III später auf königlichen Befehl von der
Landschaft der niederösterreichischen Regierung zur Begutachtung überschickt
worden ist. Wenn wir uns nun dessen erinnern, daß die niederösterreichische
Regierung in den früheren Stadien der Gesetzgebung dazu ausersehen war,
zusammen mit den landschaftlichen Abgeordneten in einem gemeinsamen
Ausschusse die Landgerichtsordnung zu beraten, so kommen wir folgerichtig zu
dem Schlusse, daß jener 1547 in Prag vorgelegte Entwurf ohne Mitwirkung der
niederösterreichischen Regierung ausschließlich durch ständische Kommissäre
zu stande gekommen ist; im andern Falle hätte es keinen Sinn gehabt, die
Mitverfasser des Entwurfes zu seinen Gutachtern zu machen. Es
| Seite 37| spricht also die größte
Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Entwurf III ebenso wie seine Vorgänger
eine ausschließlich ständische Arbeit gewesen ist.37.1
Unterm 11. Oktober 155037.2 erledigt der König die Urgenz der Landschaft wegen der
Landgerichtsordnung. Unter Anerkennung der Notwendigkeit der
Strafrechtsreformation wird hervorgehoben, der Entwurf bedürfe einer
getreuen und fleißigen Vorbetrachtung; der König werde daher diese
Beratschlagung sobald als möglich vornehmen und dann das Gesetz publizieren
lassen. Auch hieraus geht hervor, daß königliche Abgeordnete sich an der
Verfassung des Entwurfes III nicht beteiligt haben, weil sonst jene genaue
Vorbetrachtung und Beratschlagung durch den König nicht mehr notwendig
gewesen wäre.
Trotz des gegebenen Versprechens verharrt der König in Untätigkeit. Er wird
von der elfgliedrigen Gesandtschaft, die die Landschaft im April 1551 an den
Hof schickt, neuerdings betrieben (Instrukt. v. 26. April 1551)37.3; dasselbe
wiederholt sich am Septemberlandtage desselben Jahres,37.4 worauf
neuerdings eheste Erledigung versprochen wird.37.5 Eine nochmalige
Urgenz erfolgt durch die ständischen Gesandten, die am Hoftaiding Montag
nach Erhardi (11. Jänner) 155237.6 an den Hof geschickt werden. Alles
vergeblich. Die Bestätigung des Entwurfes war von Ferdinand, dem wohl die
größeren Sorgen der Reichspolitik keine Zeit ließen, nicht zu erreichen. Es
scheint
| Seite 38|
infolgedessen auch das Interesse der Landschaft an der Landgerichtsordnung
vollständig eingeschlafen zu sein; die eben erwähnte Nachricht ist die
letzte aus der Regierungszeit Ferdinands und so vergehen mehr als fünfzehn
Jahre, in denen die steirische Strafrechtsreform, die man als so notwendig
und dringlich erklärt hatte, keinen Schritt vorwärts gebracht wird. Die
Landschaft hatte ihre erfolglosen Bemühungen eingestellt; der Versuch, das
steirische Strafrecht zu kodifizieren, schien endgültig gescheitert zu
sein.
IV. Der Entwurf II der Landgerichtsordnung ist ebenso verschwunden wie der
Entwurf I; wir besitzen nicht einmal die geringen Anhaltspunkte, die uns
beim Entwurfe I einigen Aufschluß über seinen Inhalt gewährten. Nur aus der
früher38.1 besprochenen Anweisung, die man den Verfassern am
Hoftaiding des Montags nach Invocavit 1536 gab, läßt sich einiges über die
Beschaffenheit des Entwurfes II entnehmen. Sie sollten "ain vergreifung oder
verfassung aus allen rechtmeßigen landgerichtsordnungen" ausarbeiten, damit
dieses Elaborat den königlichen Kommissären vorgelegt werden könne.
Damit sind zweifellos die in Kraft befindlichen Landgerichtsordnungen der
Alpenländer gemeint und wir gewinnen auf diese Weise genaue Kenntnis des
Quellenmaterials des Entwurfes II. Es kommen nämlich nur jene
Landgerichtsordnungen in Betracht, die zur Zeit der Verfassung des Entwurfes
II — zwischen dem 6. März und dem 8. Mai 1536 — in Geltung standen, und
zwar: 1. die Landgerichtsordnung Kaiser Maximilians I. für das
Erzherzogtum Österreich unter der Enns vom 21. August 1514, [Druck 1528] 2. die Landesordnung Ferdinands I. für Tirol vom
26. April 1532, deren 7. und 8. Buch die maximilianische Malefizordnung von
1499 wiederholt und weiterbildet, [Druck 1532] 3. die Landgerichtsordnung Ferdinands I. für
Krain und die Nebenländer vom 18. Februar 1535. [Druck 1535]
Offen bleibt die Frage, ob auch die Reichskarolina bereits bei Verfassung des
Entwurfes II benutzt worden ist. Wir möchten diese Frage verneinen, und zwar
aus dem Grunde, weil die Reichskarolina keine Landgerichtsordnung ist. Hätte
man ihre Verwertung den Kodifikatoren auftragen wollen, so hätte man sie
wohl mit ihrem offiziellen Titel als "peinliche Gerichtsordnung" bezeichnen
| Seite 39| und überdies
als Reichsgesetz den Provinzialstatuten gegenüberstellen müssen. Es ergibt
sich übrigens aus dem früher39.1 besprochenen
Landtagsratschlage vom 15. März 1538 mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit, daß
der Entwurf II — ebensowenig wie Entwurf I — Bestimmungen über die Ordnung
der peinlichen Frage und den endlichen Rechtstag enthielt. Da nun, wie wir
sehen werden, Entwurf III diese Bestimmungen bereits umfaßt und sie fast
wörtlich aus der Reichskarolina herübergenommen hat, so findet dadurch
unsere Vermutung eine gewisse Unterstützung; hätte bei Verfassung des
Entwurfes II schon die Reichskarolina als Vorlage gedient, so wäre das, was
an ihr eine der bedeutendsten Neuerungen bildet, ihr fein ausgearbeitetes
Beweisrecht mit der Regelung der Tortur, ebensowenig unberücksichtigt
geblieben, wie das ungemein charakteristische Institut des endlichen
Rechtstages.
In den Entwurf II ist sicherlich auch ein Teil des Entwurfes I übergegangen;
da es sich um die Schaffung eines Gesetzes für Steiermark handelte, so mußte
der Auszug aus den bestehenden Landgerichtsordnungen auf die lokalen
Verhältnisse zugeschnitten werden. Daß man hiezu die Aufzeichnung des
steirischen Gewohnheitsrechtes benutzte, die Entwurf I darstellte, ist außer
Frage. Aus dem Entwurfe II hat dann der Entwurf III sowohl diese steirischen
Rechtsgewohnheiten, wie auch die aus den Landgerichtsordnungen gezogenen
Rechtssätze übernommen.
V. Der Entwurf III, der nach unseren bisherigen Feststellungen zwischen dem
8. September 1541 und dem 5. Februar 1547 durch einen ständischen Ausschuß
verfaßt worden ist, ist der erste, der uns wenigstens bruchstückweise und in
nicht authentischer Form vorliegt.
Im 11. Jahrgange der "Beiträge zur Kunde steiermärkischer Geschichtsquellen"
(1874) hat Bischoff ("
Über ein
steirisch-kärntnisches Formular- und Kopialbuch", S. 138 ff.) eine
Handschrift des Reuner Klosterarchives beschrieben und hiebei erwähnt, daß sich
auf Bl. 21125439.1 dieses eine Art Handbuch für Stiftsverwalter
darstellenden, im 16. Jahrhunderte geschriebenen Kodex "eine
Ferdinandsche, aber nur in Bruchstücken vorhandene Malefiz-Ordnung für
das Fürstentum Steyer, fast völlig übereinstimmend mit der
| Seite 40| Land- und peinlichen
Gerichtsordnung Erzherzog Karls vom Jahre 1574" finde. Luschin40.1 hat die Vermutung
ausgesprochen, daß dieser Entwurf einer Landgerichtsordnung möglicherweise
jener sei, den die Landschaft im Jahre 1531 dem König Ferdinand vorgelegt
hatte; er spielt damit auf die uns schon bekannte Instruktion der
steirischen Gesandten für die Innsbrucker Tagung vom 1. Dezember 153140.2 an, gibt also der Ansicht Ausdruck,
daß das Reuner Bruchstück mit dem von uns so bezeichneten Entwurfe I
identisch sei.
Schon unsere bisherigen Darlegungen ergeben die Unhaltbarkeit dieser Ansicht.
Entwurf I kam ohne den Einfluß der Reichskarolina zu stande, während die
Reuner Urkunde nur unwesentlich von dem fertigen Gesetze abweicht, somit in
vielen Punkten ein fast wörtlicher Abklatsch der Reichskarolina ist. Es
bleibt also, da die Wahrscheinlichkeit dafür ist, daß auch der Entwurf II
noch von der Reichskarolina unabhängig ist, nur der Entwurf III übrig und
diese Schlußfolgerung wird durch innere, aus dem Inhalte des Reuner
Entwurfes, wie wir ihn künftig nennen wollen, geschöpfte Gründe zur
Gewißheit erhoben.
In unserem Gesetze finden sich an zwei Stellen Hinweise auf die
Polizeiordnung. Zunächst im A. 72 I, der von den Gotteslästerern handelt, mit denen es
gehalten werden soll, "wie solches unser vorhabende ordnung und policei
klärlich außdrucken wird". Es wird also die Erlassung einer Polizeiordnung
in Aussicht gestellt, die auch tatsächlich drei Jahre nach der
Landgerichtsordnung%20(1577) mit der Geltung für Steiermark allein erschien
und in ihrem ersten Artikel "von der Gottslesterung und Flüchen"
handelte.
Im Gegensatze hiezu steht Abs. 2 des A. 88 I L. G. O. Hier wird bei der Strafdrohung gegen Ehebruch
bemerkt: "Sovil nun diser obgeschribner laster halb des ehbruchs
leichtfertiger unehrlicher beiwohnung und vermischung halben in unserer
außgangen policei allen obrigkeiten zu handlen aufgelegt ist, wöllen wir,
das demselben fleißig nachgelebt werde." Hier verweist also das Gesetz auf
eine frühere Polizeiordnung und verschweigt ohne erkennbaren Grund die
Absicht künftiger Erlassung einer Polizeiordnung, trotzdem die
Polizeiordnung von 1577 auch Strafdrohungen gegen Ehebruch und Fornikation
enthalten sollte.
| Seite 41|
Dieser Widerspruch hat sich nun durch den Reuner Entwurf aufgeklärt. Die dem
A. 72 I L. G. O. parallele Stelle lautet hier: "Jtem in disem
articl soll es mit dem strafen gegen dem gotslestern und schwern gehalten
werden, wie solch unser jüngst neu aufgericht und publiciert ordnung und
policei khlärlich austrukht"; die dem A. 88 I L. G. G. entsprechende Stelle stimmt mit diesem wörtlich
überein. Während man also bei der ersten Stelle die durch die in Aussicht
genommene Erlassung der Polizeiordnung notwendige Umstellung vornahm, hat
man bei der zweiten Stelle darauf vergessen und den Entwurf unverändert
gelassen.41.1
Welche Polizeiordnung kann nun unter der "jüngst neu aufgericht und
publiciert ordnung und policei" gemeint sein? Von den drei Polizeiordnungen
für alle fünf niederösterreichischen Lande mit Görz von 1527, 1542 und 1552
kann, wie die Kodifikationsgeschichte ergibt, lediglich die mittlere, die
"Ordnung und Reformation guter Polizei" vom 1. Juni
1542,41.2 in Betracht kommen;
auf diese allein bezieht sich der Reuner Entwurf.41.3 Wir finden in dieser Feststellung eine Bestätigung
der Ergebnisse der Kodifikationsgeschichte, müssen den Reuner Entwurf als
Bruchstück des Entwurfes III bestimmen und gewinnen noch eine etwas genauere
Fixierung seiner Entstehungszeit; er ist in der Zeit zwischen dem 1. Juni 1542 und dem 5.
Februar 1547, wahrscheinlich jedoch noch in der zweiten Hälfte
des Jahres 1542, verfaßt worden.
Der Kodex, der den Reuner Entwurf enthält, ist im 16. Jahrhunderte von
verschiedenen Händen geschrieben; er enthält in bunter
| Seite 42| Reihe Formularien,
Bruchstücke steirischer und kärntnerischer Gesetze, eine Handschrift des
steirischen Landrechtes, Privilegien, Prozeßschriften u.s. w. Die Entstehung
des Kodex haben wir uns dadurch zu erklären, daß dessen Besitzer fortlaufend
in das Buch alles eintrugen, was sie künftighin noch verwenden zu können
glaubten. Wer den Entwurf der Landgerichtsordnung eintrug und aus welchem
Grunde dies geschah, läßt sich nicht feststellen.
Der Reuner Entwurf ist, wie überhaupt der ganze Kodex, äußerst fehlerhaft
geschrieben; Auslassungen, Wortverdrehungen und Schreibverstöße sonstiger
Art erschweren seine Benutzung. Die Titel der einzelnen Artikel stimmen mit
geringen Ausnahmen mit dem Gesetze überein; es fehlt jedoch die Numerierung.
Der Reuner Entwurf ist nur ein Bruchstück des Entwurfes III. Vorhanden sind
(nach der Numerierung der Artikel in den Druckausgaben des Gesetzes) die
Vorrede, die A. 168, 7192 und 138 des I. Teiles, sowie die A.
15, 826 des II. Teiles; die A. 69, 70, 93137 des I.
Teiles, die A. 6, 7, 2744 des II. Teiles, sowie der ganze III. Teil
fehlen. Dagegen findet sich im Entwurf nach dem A. 66 I ein im Gesetz
verschwundener Artikel, der von der Vergleitung der Zeugen und Parteien
handelt. Welche Ursache diese Lücken und Abweichungen haben, ob sie der
Abschreiber ausließ oder ob die Vorlage bereits mangelhaft war, ist
unbekannt.
Die Texte des Reuner Entwurfes und des Gesetzes stimmen — von
Schreibverstößen abgesehen — zum größten Teile überein; größere Abweichungen
kommen vor im I. Teile bei A. 6, 7, 15, 16, 26, 27, 28, 29, 35, 41, 45, 47,
74, 81, 84, im II. Teile bei A. 4, 17, 18, 22, 25 und 40. Wir werden später
Gelegenheit haben, uns mit diesen Verschiedenheiten genauer zu
beschäftigen.
| Seite 43|
I. Nach dem Tode Kaiser Ferdinands (25. Juli
1564) fielen zufolge der von ihm angeordneten Länderteilung die
innerösterreichischen Lande nebst Görz an seinen jüngsten Sohn Erzherzog
Karl. Das Land Steiermark erhielt damit nach langer Zeit wieder einen in der
Landeshauptstadt residierenden Herrscher, dessen unleugbares
organisatorisches Talent durch die großen Aufgaben der habsburgischen
Hauspolitik nicht so sehr in Anspruch genommen wurde, um darüber die
kleineren, aber nicht weniger erstrebenswerten Ziele der Staatsverwaltung in
den Stammländern aus den Augen zu verlieren.
Unter den vielen ungeklärten Verhältnissen, die der Klärung durch den neuen
Landesfürsten harrten, fand er auch die seinerzeit angefangene, nun aber
schon seit geraumer Zeit ins Stocken geratene Ordnung der Strafrechtspflege
in Steiermark. Die in die Augen springenden Mängel der Justiz im allgemeinen
und der Strafrechtspflege im besonderen, deren Verwaltung durch die
Landgerichtsverfassung vollständig zersplittert war, konnten dem Regenten
nicht verborgen bleiben und mußten ihn dazu veranlassen, mit dem sittlichen
Ernste, der seine ganze Regierungstätigkeit auszeichnet, an ihre Abstellung
zu schreiten.
Mit programmatischer Schärfe tritt dieses Bestreben in der Proposition
hervor, mit der der Erzherzog den Jännerlandtag des Jahres 1567
eröffnet.43.1 Er macht die Stände auf die ihm zu
Ohren gekommenen Mängel der Justizverwaltung im allgemeinen aufmerksam; das
Verfahren sei langsam und schleppend; gesetzwidrige Gewalt und
Halsstarrigkeit verhindere die Rechtspflege. Um seines Herrscheramtes willen
könne er derartige Mißstände nicht länger dulden; er befehle daher der
Landschaft, darüber Rat zu pflegen, wie sich die Justizverwaltung verbessern
lasse. Dasselbe wiederholt sich am Dezemberlandtage desselben Jahres;43.2 der
Erzherzog stellt fest, daß die Übelstände in der Rechtspflege (Gewalt,
Unterdrückung
| Seite 44| der
Armen), die er schon am vorigen Landtage getadelt habe, noch immer nicht
geschwunden seien, da sich die an ihn gerichteten Klagen der Geschädigten
gemehrt hätten. Nochmals werden die Stände aufgefordert, über die Abstellung
der unhaltbaren Zustände mit sich zu Rate zu gehen; insbesondere solle man
sich mit den Fragen befassen, ob nicht das schriftliche Verfahren zu
empfehlen sei und ob nicht geschworene Beisitzer eingeführt werden sollen.
Es werden also — zum ersten Male in der Kodifikationsgeschichte — aus den
fremden Rechten geschöpfte Anschauungen gegen das alte Gewohnheitsrecht und
gegen die ungelehrten Rechtsprecher ins Feld geführt; wie überall, zeigt
sich auch hier die landesfürstliche Gewalt als Vorkämpfer der Rezeption.
Die Landschaft scheint sich diesen Aufforderungen gegenüber
begreiflicherweise passiv verhalten zu haben; der Regent sieht sich daher
nochmals veranlaßt, aus dem Landtage vom 24. Oktober
1568 seinen Befehl in schärferem Tone zu wiederholen.44.1 Bei diesem Anlasse wird die zu lösende
Aufgabe zum ersten Male abgegrenzt; der Erzherzog verlangt einerseits eine
Reformation des Landrechtes, anderseits eine Landgerichtsordnung und
befiehlt, daß "etliche der Sachen verständige und erfahrene Landleute" beide
Gesetze beraten, Entwürfe verfassen und ihm zur Genehmigung vorlegen sollen.
Auch hier wird die Einführung des schriftlichen Verfahrens und eigener
geschworener Beisitzer angeregt und schließlich befohlen, daß der Ausschuß
längstens innerhalb eines halben Jahres seinen Bericht zu erstatten habe.
Der Schluß hebt die unerschütterliche Absicht des Erzherzogs, Wandel zu
schaffen, mit kräftigen Worten hervor: "Alßdan wir hinwidumb gänzlich
bedacht wären, die muetwilligen hochverbotenen gewält als von
altersherkhomen ernstlich strafen auch sonsten an meglichen befürderung der
gettlichen justitia unsers tails gewißlich nichts erwindn zulassen, dardurch
verhoffentlich allem politischen wesen zimblich gesteuert und geholfen, auch
die getreuen stende vor anhaimischen vergewaltigungen und beschwerungen nach
notturft versichert sollen werden."
Die Antwort der Landschaft44.2 erklärt ihre
Bereitwilligkeit, dem
| Seite 45| erteilten Auftrage zu entsprechen, und
teilt mit, daß man bereits Vorbereitungen getroffen habe. Tatsächlich hat
man noch am selben Landtage einen sechsgliedrigen Ausschuß, bestehend aus
dem Landeshauptmanne und den Herren Helfenreich v. Kainach, Adam Peyl, Franz
v. Teuffenbach, Dr. Stürkh und David v. Lenghaim, gewählt und ihnen den
Auftrag gegeben, die "hievor aufgerichte landgerichtsordnung" zu
beraten.45.1 Die Replik der landesfürstlichen
Kommissarien45.2 nimmt die Erklärung der Landschaft zur
Kenntnis und spricht die Hoffnung aus, man werde die gestellte Frist
einhalten. Das Wichtige dieser Verhandlungen liegt darin, daß im November
1568 die Kodifikationsarbeit auf Grund des Entwurfes III wieder aufgenommen
und damit die Kontinuität mit der vorausgegangenen Epoche hergestellt
wird.
II. Hatte zur ferdinandeischen Zeit der Landesfürst das retardierende Element
dargestellt und durch Verschleppung und Teilnahmslosigkeit den Fortgang der
Kodifikation verzögert, so ändert sich nunmehr das Bild in sein Gegenteil.
Die Stände sind es, die dem Drängen des Landesfürsten passiven Widerstand
entgegensetzen und einen Vorwand um den andern gebrauchen, um die
Kodifikation, von der sie offenbar eine Beschneidung ihrer Prärogativen zu
Gunsten der Herrschergewalt befürchteten, hinauszuschieben.
Am Landtage vom 1. November 156945.3
verweist Erzherzog Karl nicht ohne Schärfe darauf, er habe nun schon zum
dritten Male vergeblich die Reformation der Landgerichtsordnung verlangt.
Die Sache leide um so weniger Aufschub, als beständig große Beschwerden —
und nicht zum wenigsten von den Landleuten selbst — über die Übelstände der
Justizverwaltung, namentlich über "hochverpönte, unchristliche und
eigenwillige schädliche Gewalt" laut würden. Es sei ihm auch berichtet
worden, daß die Ordnung der Strafrechtspflege "des gemainen vaterlands
noturft zum höchsten erforderte, menigelich die sachen billicht und sie für
ein notwendigs unvermeidenlichs guetes werkh halten". Er begehre demnach von
den getreuen Ständen, die Sache nicht länger hinauszuschieben;
| Seite 46| man solle entweder in
gemeinsamer Beratung oder durch einen aus eifrigen Landleuten gebildeten
Ausschuß die Frage erwägen und ein ausführliches Gutachten noch am währenden
Landtag an ihn erstatten; er seinerseits werde dann alles tun, um das Werk
zu fördern. Die Antwort der Landschaft46.1 anerkennt die hohe Dringlichkeit des Gegenstandes; sie
betont, man habe bereits das letzte Mal einen Ausschuß zusammenberufen und
ihm aufgetragen, auf dem jetzigen Landtag seine Arbeiten vorzulegen. Allein
durch ein unglückliches Verhängnis seien die erwählten Ausschußmitglieder
teils immerfort krank gewesen, teils sogar verstorben, so daß ihr Werk
unverrichtet geblieben. Man habe jedoch neuerdings eine Anzahl geeigneter
Landleute bestimmt; diese würden, wenn es nur halbwegs mit der Zeit
zusammengehe, noch am Landtag selbst zur Beratung zusammentreten; falls es
aber nicht möglich sein sollte, werde man zuverlässig nach dem Landtag das
Werk zur Hand nehmen.
Tatsächlich kam es auf diesem Landtage zu einer Neuwahl des
Redaktionsausschusses. Noch im November beschließt der Landtag,46.2 den
Landesverweser Ferdinand v. Kolonitsch, die Herren Pongraz v. Windischgrätz,
Erasmus v. Windischgrätz, Jörg Seyfried v. Truebneck, Kolman Prunner,
Andreas v. Spangstein und David v. Lenghaim mit der Beratung der
Landrechtsreformation und der Landgerichtsordnung zu betrauen und den Dr.
Stürkh46.3, der krankheitshalber den Sitzungen
nicht beiwohnen könne, zu bitten, daß er das Elaborat dieses Ausschusses
nachträglich schriftlich begutachte. Dem
| Seite 47| Ausschuß wird ausdrücklich
aufgetragen, auch die landesfürstliche Anregung wegen Einführung des
schriftlichen Prozesses in Erwägung zu ziehen. Der weitere Verlauf des
Landtages brachte jedoch die gewünschte Förderung der Kodifikationsarbeiten
nicht; denn in Beantwortung der Novemplik des Erzherzogs erklärt die
Landschaft,47.1 sie hätte zwar nichts
Lieberes gesehen als den Abschluß der mannigfachen rückständigen
Gesetzgebungsaufgaben (Landgerichts-, Wald- und Polizeiordnung); allein man
habe "aus allen fürgefallnen und sonderlich den starkhen Landtagshandlungen"
hiezu keine Zeit gefunden; man werde sich jedoch bei nächstmöglicher
Gelegenheit mit dem Werke beschäftigen. In diesem Sinne ergeht auch der
Beschluß,47.2 die
Angelegenheit bis zum nächsten Land- und Hofrecht zu verschieben.
Trotzdem geschieht durch weitere zwei Jahre nicht das mindeste. In der
Landtagsproposition zum Landtage vom 1. Dezember
157147.3 beklagt sich der Erzherzog bitter, daß er
schon so oft die Landrechtsreformation und die Landgerichtsordnung betrieben
habe, jedoch nur von einem Termin zum andern vertröstet worden sei. Da die
Gewalttätigkeiten in der Rechtspflege in beständiger Zunahme begriffen
seien, so müsse nunmehr jeder Verzug aufhören und die Beratung noch am
währenden Landtage beendet werden. "Das erfordert aines jedweden und
sonderlich der schwechern landleut unvermeidenliche notdurft. I. F. D.
mainen es auch nur zum pesten und suechen nichts durchaus dabei, das iro
selbst zu aignem nuz gedeien möchte." Diese Bemerkungen unterstützen die
früher ausgesprochene Ansicht, daß der Grund der dilatorischen Haltung der
Landschaft die Befürchtung war, es könne durch die Landgerichtsordnung eine
Machtbereicherung des Landesfürsten zum Nachteil der Stände eintreten.
Deswegen hält es die Proposition für notwendig, die uneigennützigen
Absichten des Erzherzogs kräftig zu betonen und die Opposition durch den
Hinweis auf den zu gewärtigenden Schutz der Schwächeren vor der Übermacht
der großen Landgerichtsherrschaften zu teilen.
| Seite 48|
Der Dezemberlandtag des Jahres 1571 mußte zufolge des schwachen Besuches —
die Pest wütete im Lande — auf den 2. Februar
1572 verschoben werden. Am 21. März
1572 überreichten nun die Stände ihre Antwort,48.1 die sich ausführlich mit den schwebenden
Kodifikationsarbeiten (Landrechtsreformation und Landgerichtsordnung)
befaßt. Man verweist zunächst auf die unter Kaiser Ferdinand zu stande
gebrachten Vorarbeiten,48.2 aus denen der ehrliche Wille der
Landschaft, Ordnung zu machen, hervorgehe. Man wolle das Werk auch jetzt
fördern; doch mangle am Landtage selbst, da er schon überlang währe, die
Zeit hiezu. Es sei aber bereits den Verordneten der Befehl zugegangen, in
Kürze aus allen Vierteln taugliche und erfahrene Personen aus den Herren und
Landleuten zusammenzuberufen. Am nächsten Hoftaiding solle deren Elaborat
vorgelegt, genehmigt und dann zur Ratifikation an den Erzherzog geleitet
werden. Ein in diesem Sinne gehaltener Landtagsratschlag liegt auch
tatsächlich vor.48.3 Die Replik des
Erzherzogs48.4 billigt diesen Beschluß und warnt vor
Verschleppungen.
Wiederum geschah nichts! Die Jnstruktion de dato Pettau 10. Jänner 1573,48.5 mit der der
Jännerlandtag dieses Jahres eröffnet wurde, erinnert die Stände mit Schärfe
an ihr gegebenes Versprechen und fordert die Vorlage der
Landrechtsreformation, der Landgerichts-, Wald- und Polizeiordnung womöglich
noch während des Landtages. Die Landschaft entschuldigt sich in ihrer am
letzten Jänner 1573 übergebenen Antwort48.6 mit
den eingerissenen Sterbläufen; die Verordneten hätten zwar einige Landleute
zusammenberufen; man sei aber wegen der Ansteckungsgefahr nicht gern
zusammengekommen. Es solle jedoch ohne Verzug die Beratung ins Werk gesetzt
werden. Tatsächlich scheint auch endlich ein weiterer Schritt geschehen zu
sein; denn in ihrer Antwort48.7 auf die
landesfürstliche Replik teilt die Landschaft mit, man habe bezüglich der
| Seite 49| hinterstelligen
Handlungen, als Landrechtsreformation, Landgerichtsordnung, Polizei- und
Waldordnung, bereits einen guten und starken Anfang gemacht; es werde zwar
nicht möglich sein, die Arbeit am Landtage selbst zu beenden, jedoch habe
man Vollmacht gegeben, alle unerledigten Sachen am nächsten Land- und
Hofrechte mit Rechtswirkung für die Landschaft zu erledigen. Auch das muß —
wenigstens nach dem Berichte der Verordneten — noch im Jahre 1573
tatsächlich durchgeführt worden sein; denn die Verordneten dieses Jahres
relationieren49.1: "Es haben auch
daneben die herrn verordenten nit unterlassen, auf der F. D. unsers gstn.
herns so vielfeltig gst. anhalten, so in vielen lantagen beschehen, die hern
und landleut aus allen virtln zu erfordern, welche dan die
landsrechtsreformation, die landgerichtsordnung, policei- und waldordnung
auf verpesserung und wolgefallen einer E. L. beratschlagt und schließlich
alles verfassen lassen, welches also hernach fürgebracht solte werden." Ob
es aber, wie dieser Bericht anzudeuten scheint, tatsächlich zu einem neuen
Entwurfe, der als Entwurf IV zu registrieren wäre, gekommen ist, sei
dahingestellt. Wenigstens stimmt die Haltung der Landschaft im folgenden
Jahre 1574 durchaus nicht mit dem Verordnetenberichte überein. In der
Proposition für den Jännerlandtag 157449.2 erklärt nämlich der
Erzherzog, er habe die in Aussicht gestellten Entwürfe von der Landschaft
noch immer nicht erhalten und begehre daher deren eheste Vorlage, worauf die
Landschaft erwidert49.3: "Inmaßen denn ain E. L. in den andern articln
alberait ein anfang gemacht, und zu der landsrechtsreformation,
landgerichtsordnung, policei- und waldordnung one verzug zu greifen in werch
sein."
III. Nach diesen vielfachen, teilweise gewiß ungerechtfertigten Verzögerungen
entschließt sich die Landschaft endlich, dem dringenden Wunsche des
Erzherzogs zu entsprechen und den gewünschten Entwurf der
Landgerichtsordnung zur Vorlage zu bringen. Allerdings machte man sich die
Arbeit leicht; man griff auf den Entwurf III zurück und legte ihn
unverändert vor. Es beweist dies, wie wenig die
| Seite 50| früheren Versicherungen, die Beratung
der Landgerichtsordnung sei im Werke und schreite vor, ernst zu nehmen
waren.
Am 26. Februar 1574 überschickt die auf dem
Landtage zu Graz noch versammelte Landschaft den Entwurf der
Landgerichtsordnung mit einem Vorlageberichte50.1, aus dem folgende Stellen von Bedeutung für
das Verständnis des Vorausgegangenen sind: "Nachdem ein E. L. hievor lengst
ein große und unvermeidliche notdurft zu sein befunden, damit im land ein
gwiße landgerichtsordnung an und aufgericht und festiglich gehalten werde,
und E. F. D. gst. hiemermalen bevolen, das man soliche landgerichtsordnung
für handen nemen und beratschlagen solle, hat ein E. L. nach vleißiger
ersehung und beratschlagung aller articl befunden, das dise hiebeiliegende
landgerichtsordnung merers thails khaiser Caroli des fünften und des ganzen
römischen reichs peinlichen halsgerichtsordnung gemäß und sonders zweifl von
den alten Steyrern mit sondern vleis beratschlagt, verfaßt, und dann durch
ein ganze E. L. khaiser Ferdinando hochloblichster gedächtnuß als damals
regierendem herrn um bestättung übergeben worden, die dann I. Mjt. allergst.
gefallen und die confirmation zur publication darüber fertigen lassen. So
wissen demnach die herrn und landleit darinn nichts zu verändern, sondern
lassen es inen allerdings gefallen und bitten gehorsamist Ir F. D., die
wölle soliches alles iro auch genedigist gefallen und hernach fürderlich
publicieren und handhaben lassen." Die folgenden Ausführungen betreffen
Beschwerden gegen die Landgerichtsherrschaften ohne Bezug auf die
Strafrechtsreformation; man bittet nämlich um Erlassung eines "offenen
Generals" gegen die Anmaßung fremden Grundes, des Jagdrechtes, des Rechtes
auf Einhebung von Bannweizen und gegen die willkürlichen
Gerichtskostenbestimmungen durch die Landgerichtsherrschaften.
Was uns an diesem Berichte besonders interessiert, ist die Mitteilung, daß
Kaiser Ferdinand bereits den Entwurf genehmigt und die Publikation des
Gesetzes bewilligt habe. Wir wissen aus der bisherigen
Kodifikationsgeschichte, daß die Landschaft zwar
| Seite 51| wiederholt die Bestätigung der
Landgerichtsordnung verlangt und betrieben hat; allein eine formelle
Bestätigung ist nirgends aufzufinden. Wenn also die im übrigen durch nichts
unterstützte Behauptung des Vorlageberichtes nicht eine bloße Floskel ist,
um dadurch der unveränderten Vorlage eines mehr als dreißigjährigen, durch
einseitigen Beschluß der Ständeschaft zu stande gekommenen Entwurfes ein
gewisses Relief zu verleihen, so müßte man annehmen, daß vielleicht der
verstorbene Herrscher in nicht offizieller Form dem Entwurfe zugestimmt und
die Publikation als Gesetz in Aussicht gestellt hat; zur Ausführung ist
diese Zusicherung, wenn anders sie wirklich gegeben wurde, gewiß nicht
gekommen. Mit Rücksicht darauf und in Erwägung des Umstandes, daß ein
formeller Promulgationsakt nicht erfolgt ist, ist es klar, daß jener Entwurf
in der ferdinandeischen Zeit nicht Gesetz geworden ist.
Ferner ist bemerkenswert der Hinweis, daß der Entwurf zum größeren Teile der
Reichskarolina entspreche. Durch diese Bemerkung wird dem Entwurfe größeres
Gewicht verliehen und die etwaige Befürchtung, als solle das formell gültige
Reichsrecht über die salvatorische Klausel51.1 hinaus derogiert werden, abgeschnitten. Daß trotzdem
nicht unwesentliche materielle Abweichungen vom Reichsgesetz vorkamen und
daß letzteres nicht in seiner Eigenschaft als zwingendes Recht, sondern
vielmehr wegen seiner inneren Vollendung als Muster eines modernen
Strafrechtswerkes zur Vorlage gedient hat, sei hier nur nebenbei
erwähnt.
Schließlich sei das ausdrückliche Zugeständnis hervorgehoben, daß man den
Entwurf III unverändert übernommen habe. Die ganze Zeit seit Fertigstellung
dieses Entwurfes ist also auf das Werk ohne jeden Einfluß geblieben; man
gewinnt dadurch den unmittelbaren Zusammenhang des Gesetzes mit den
Entwurfberatungen zu Anfang der Vierzigerjahre des 16. Jahrhundertes und
kann mit voller Beruhigung die Behauptung aufstellen, daß der Entwurf III,
wie er uns im Reuner Kopialbuch bruchstückweise vorliegt, die letzte Vorlage
des fertigen Gesetzes gebildet hat.
IV. Die Übermittlung des Entwurfes an den Erzherzog war eine der letzten
Arbeiten des Jännerlandtages von 1574. In der nun folgenden Zeit bis zum
Herbstlandtage, der am 15. November
| Seite 52| 1574 zusammentrat, hatte der
Landesfürst reichlich Zeit, den Entwurf zu studieren und seine
Abänderungsvorschläge ausarbeiten zu lassen. In einer Zuschrift an die
Verordneten vom 5. Mai 157452.1 stellt er in Aussicht, er
wolle nunmehr wegen der Rückstände der Gesetzgebung keinen Verzug und keine
Verlängerung aufkommen lassen, sondern die fertigen Entwürfe am künftigen
Landtage der Landschaft zur Beschlußfassung zugehen lassen. Dieses
Versprechen löst er dadurch ein, daß er am 26. November 1574 dem Landtage
den Entwurf der Landgerichtsordnung mit umfangreichen Abänderungsvorschlägen
rückmittelt.52.2 Diese
Abänderungsvorschläge im Zusammenhange mit den Gegenvorschlägen der
Landschaft und der weiteren Korrespondenz über die endgültige Redigierung
des Textes bilden das einzige uns erhaltene Gesetzesmaterial; sie gewähren
Einblick in einige wenige, noch unerledigt gebliebene Kontroverspunkte und
in die Kompromißverhandlungen zu ihrer Beseitigung.
Einen solchen Kontroverspunkt bildete vor allem die Stellung der
Burgfriedsobrigkeit. Entwurf III hatte bestimmt:52.3 "Und welche purkhfriden aus alten heerkhumen
gwalt und freihaiten haben, die angenomen übelthater peinlich zu fragen, die
sollen mit peinlicher frag verfarn, wie solches vom landgerichten inhalt
dieser ordnung aufgelegt ist." Der Erzherzog wollte an Stelle des alten
Herkommens die landesfürstliche Verleihung setzen und damit das
ausnahmsweise Recht der Burgfriedsherren zur peinlichen Frage von dem
Bestande eines ausdrücklichen landesfürstlichen Privilegiums abhängig
machen. Überdies schlug er vor, im Abs. 3 des A. 6 nach den Worten: "mit solcher peinlichen frag"
die Worte: "mit vorgeend rechtlich erkhantnus" einzufügen, um dadurch zum
Ausdruck zu bringen, daß auch bei den Burgfriedsobrigkeiten die wohl bisher
allgemein übliche Formlosigkeit in der peinlichen Frage aufhören müsse.
Beträchtliche Differenzen ergaben sich auch in der Frage, was mit dem
Vermögen der Selbstmörder zu geschehen habe. Entwurf III hatte
vorgeschlagen: "Item so sich ein ledige person ier dem tod selbst anlegt und
soliches nit aus größe ainer khrankhait
| Seite 53| oder andern dergleichen zuefallen,
sonder aus verzweiflung, besen furnemen volget, so ist dem gericht
derselbigen personen varund hab und guet verfallen; davon soll das gericht
den cörpör an allen verern verzug vertilgen lassen, wie es bisher an den
enden, da sich dergleichen fäll begeben, in geprauch gewest; wo es aber ain
angeseßne person wäre, deßelben negsten verlassen erben, wie die nit
verhanden, dann dem grundherrn zuegefallen; welcher sich aber aus
unbesinterweis oder größe der khrankhait selbst entleibten, damit soll es
gehalten werden, wie hiruber in ainem sondern articl begriffen steet."53.1 Der Erzherzog will diesen Artikel
vollständig ändern und durch folgende Bestimmung ersetzen: "Die inen selbs
den tod bedächtigelich aus forcht der straf anthuen, die sollen verbrent
oder auf freiem wag des wassers verschikht werden, und derselben verlaßnen
haab und guet, was deren nach dem cösten über si geloffen, der erstlich
davon aufzuhöben und zu bezalen, Irer F. D. als herrn und landsfürst
haimgefallen sein, daraus Ir D. den dritt tail in ir camer ziehen, nemen und
die zwaitail derselben personen erben aus sondern gnaden ervolgen und
zuestehn lassen wöllen. Wo sich aber ain person nit aus forcht verschuldter
straf, sonder aus khrankhaiten des leibs. melancolei, gebrechligkhait irer
sünn oder anderer dergleich blödigkhait selbs ertötet, deren erben sollen
deßhalb an iren erbschaft nit verhindert, aber der uncosten, so der
obrigkhait hierüber lauft, von derselb erbschaft dannoch bezalt und hiemit
auch alle andere gebreuch, so hierwider wären, abgetan und aufgehöbt
werden." Während also die Landschaft das Landgericht für den Mobiliarnachlaß
des unangesessenen zurechnungsfähigen Selbstmörders als heimfallberechtigt
erklärt und in allen übrigen Fällen den Nachlaß den Erben sichert,
beansprucht der Erzherzog den ganzen Nachlaß des zurechnungsfähigen
Selbstmörders kraft landesfürstlichen Hoheitsrechtes für sich und will nur
gnadenweise zwei Drittel des Nachlasses den Erben zuwenden.53.2
Bei A. 16 I, der im Entwurf III die "Vergleitung" (Geleitgewährung)
von Verbrechern dem Gerichte zugewiesen hatte, in dessen Sprengel die Tat
begangen wird, betont die Resolution, dem Herrscher sei ein solches Recht
der Landgerichte unbekannt; es solle daher in
| Seite 54| Hinkunft die Geleitgewährung nur durch
ihn selbst und die Regierung erfolgen dürfen.
Bei A. 26 I wird vorgeschlagen, am Schlusse der langen Aufzählung der
zur peinlichen Frage ausreichenden Indizien noch die Bemerkung zu machen:
"nach gnuegsamer erkhondigung aller sachen, und das der täter jederzeit über
die fürkhemne inditia mit seiner verantwortung zuvor
vernommen werde".54.1
A. 29 I soll dahin erläutert werden, "das alle zeit auf die
inditia die erkhantnus, ob si gnuegsam ad
torturam seien oder nit, beschehen solle".54.2
Bei A. 35 I, der im Entwurf III lautete: "Item ain bekhantnus, die
guetlich oder peinlich beschieht oder die auf die noturftige erkhundigung
gethon und darinnen sovil anzaigens befunden wiert, das khain unschuldiger
alles sagen und wissen khunt, denselben ist zu glauben und darauf (was recht
ist) zu handlen", wird in Anregung gebracht, daß diese Stelle gemäß der
Reichskarolina54.3 in der Weise umgearbeitet werden soll, daß
jedes peinliche oder gütliche Geständnis noch durch gepflogene Erhebungen,
insbesondere durch Anfrage bei der Behörde des Tatortes, auf seine
Richtigkeit nachgeprüft werden müsse, weil es oft vorkomme, daß unter dem
Drucke der Folter mehr als das wirklich Verbrochene eingestanden werde. Es
wird also bezüglich der Beweiskraft des Geständnisses die Bestimmung des
Entwurfes, daß diese eine unbedingte sei, abgelehnt und durch die Vorschrift
der Reichskarolina, die in allen Fällen Kontrolle des Geständnisses
verlangt, ersetzt.
A. 41 I des Entwurfes III hatte bestimmt, daß die peinliche Frage
in Gegenwart "des richters, dreier verständiger und tauglich gerichts- oder
angesessen personen, auch des gerichts oder des gefangnen (wo er ain
angeseßner war) grundherrschaft" erfolgen
| Seite 55| solle. Der Erzherzog erklärt, daß
"solche peinliche frag zum wenigisten auf vorgeende fünf oder sechs personen
erkhantnus jedesmals beschehen solle".
A. 66 I (die Resolution spricht irrtümlich von A. 65) lautet im
Entwurf III: "Khain zeug für recht zuverglaiten. Item es soll khain partai
noch zeug für peinlich rechtfertigung verglait werden; aber sein (soll
heißen: "für") gwalt mugen die parteien und zeugen fur gericht wol vergleit
werden." Im Sinne der Äußerung zu A. 16 wird vorgeschlagen, den A. 66 gänzlich zu streichen.
Bei A. 72 I, betreffend die Strafe der Gotteslästerung, wird der
schon früher erwähnte55.1 Hinweis auf die kommende Polizeiordnung an
Stelle des Zitates der Polizeiordnung von 1542 gesetzt.
Bei A. 112 I55.2 wird verlangt, daß die Wundärzte und die übrigen
Personen, die einen Entleibten vor dem Begräbnis besichtigen, vorher beeidet
werden müssen.55.3
Bei A. 113 I soll die Bestimmung, daß für die Vertilgung der Leiche
eines Selbstmörders dem Gerichte ein Pfund und ein Pfennig bezahlt werden
müsse, dadurch erläutert werden: "wofern dieselb person dessen aus aigenem
guet vermüglich".55.4 Die Haftung der Verwandten oder des Grundherrn für
diese Abgabe wird somit ausgeschlossen.
A. 116 I, der "von außfürung beschuldigter übeltat, ehe der
beklagt in fänknuß kumpt," handelt, soll konform den früheren Vorschriften
den Beisatz erhalten, daß die Geleitgewährung gegen unrechte Gewalt nur
durch den Landesfürsten oder die niederösterreichische Regierung erfolgen
dürfe.
A. 118 I handelt vom ersten öffentlichen, d. h. beschrienen
Diebstahl und enthielt im Entwurf III folgende, der Reichskarolina (A. 158) entnommene Bestimmung: "Wäre aber der diep ain soliche
ansehenliche person, dabei sich pesserung zu versehen, mag ime das gericht
mit vorwissen unserer landsobrigkhait bürgerlich und also strafen, das er
den beschuldigten dem diebstal vierföltig
| Seite 56| bezahlen und sonsten im übrigen es mit
ime gehalten werden solle, wie davor im articl vom heimlichen diebstal
gesezt und begriffen." Der Erzherzog will dies durch folgende, ganz
geänderte Bestimmung ersetzen: "Wo ain dieb vermögens wäre, das gestolen
guet widerum zuerstatten, das er solches samt dem schaden zu thuen schuldig
sein und er nit destoweniger am leib nach gelegenheit der verprechung
gestraft und gepües werden solle."
A. 137 I regelt das Institut des "Ratsuchens", d. h. des
Einholens eines Rechtsgutachtens in zweifelhaften Fällen. Im Entwurf III war
auch die niederösterreichische Regierung als Stelle, an die ein solches
Ansuchen um ein Rechtsgutachten gerichtet werden könne, genannt. Der
Erzherzog will die Regierung ausgeschaltet wissen, "weil ... in
purgationsachen für si die regierung appelirt würde", weil also die
Regierung in Strafsachen selbst Berufungsinstanz sei und daher ein
Rechtsgutachten ohne Gefährdung der Unabhängigkeit der Rechtsprechung nicht
abgeben könne. Es solle daher die Anfrage in zweifligen Fällen an den
Landeshauptmann, den Vizedom oder andere Rechtsverständige ergehen.56.1
Dasselbe solle auch von A. 3 II, das Ratsuchen des Bannrichters betreffend, gelten.
Im zweiten Teil des Entwurfes soll bei A. 5 der Wortlaut des vom Ankläger und Züchtiger zu leistenden
Eides, der dem Bannrichter schon abgefordert sei, aufgenommen werden.
Bei A. 7 II, betreffend die Besoldung des Bannrichters und seiner
zugeordneten Personen, hat der Erzherzog Berichte des Landeshauptmannes und
des Vizedoms eingefordert und der Landschaft zur Beratung übermittelt. Auf
Grund des Ergebnisses dieser Beratung soll der Artikel neu redigiert
werden.56.2
In A. 17 II fand sich im Entwurf III folgende Bestimmung: "Und wofer
der Täter zu solchem seinem fursprecher ain beisizer begert aus dem ring,
dem sol der richter erlauben, doch das derselb begert fursprecher sich
furder im selben rechten weder nidersizen oder zu urtl enthalten wolt, im
aber der Tater sein wort selbst reden und furbringen, das soll ime auch
zuegelassen werden." Der Erzherzog hält es für rätlicher, "zwo aigne
taugliche person,
| Seite 57|
aine in der obern und die ander in der untern Steyrmarkh zu dergleichen
vorsprechern zu unterhalten, inmaßen dan solichs, wie fürkhemt, in Kharndten
auch gepreuchig sein solle". Er erklärt sich bereit, für jeden dieser zwei
Fürsprecher, die nebenbei auch noch Advokaten sein können, eine
Jahresbesoldung von 100 fl. auszuwerfen. Das mehrfach hervorgehobene57.1 Institut der
beamteten Verteidiger in Steiermark geht also auf einen kärntnerischen
Gerichtsgebrauch zurück.
Im dritten Teil des Entwurfes bemängelt die Resolution lediglich dies Fassung
des A. 11, dessen Absatz 2 bestimmte, daß die Dienerschaft eines
Landmannes, die in einem fremden Gerichte oder auf fremdem Grunde bei einer
"malefizischen" Tat ertappt werde, dem Landeshauptmann ausgeliefert werden
solle. Der Erzherzog betont, in solchen Fällen sei nur der
Landgerichtsinhaber, nicht aber der Landeshauptmann kompetent, und verlangt
die Korrektur des Artikels in diesem Sinne.
Schließlich befiehlt der Erzherzog, ihm etwaige Abänderungsvorschläge zu
seinen Verbesserungen noch während des Landtages zugehen zu lassen, und
verspricht, sodann die Landgerichtsordnung mit dem Vorbehalte: "si nach
gelegenhait der zeit und leuft zu mindern, zu mehren und zu verändern"
konfirmieren zu wollen; die übrigen vorgebrachten Beschwerden gegen die
Landgerichtsherrschaften sollen durch ein besonderes Generale erledigt
werden.
Die Landschaft hat mit früher ganz ungewohntem Eifer die landesfürstlichen
Abänderungsvorschläge sofort in Beratung gezogen und war daher schon nach
acht Tagen, am 4. Dezember 1574, in der Lage,
dem Erzherzog eine Antwort zu erteilen,57.2 die sich Punkt
für Punkt mit der Resolution beschäftigt.
Im I. Teil wird zu A. 6 bemerkt, die Landschaft könne sich des alten Herkommens, daß
auch gewisse Burgfriede das Recht zur peinlichen Frage haben, nicht begeben;
man lasse sich auch auf den Nachweis der landesfürstlichen Verleihung nicht
ein, da es sich oft zutrage, daß die Verleihungsurkunden verloren gegangen
sind und trotzdem an dem aufrechten Bestande des Rechtes nicht gezweifelt
| Seite 58| werden kann.
Dagegen wolle man die Worte: "mit vorgeunden rechtlichen erkhantnus" in den
Abs. 2 des A. 6 einfügen.
Bei A. 9 I, das Vermögen der Selbstmörder betreffend, wird
vorgebracht, es sei ein altes Herkommen, daß man von dem Vermögen jener, die
sich vorsätzlich oder aus Furcht vor Strafe töten, dem Landgerichte, in
Städten und Märkten dem Stadt- oder Marktgerichte, ein Pfund und einen
Pfennig bezahle, während das übrige Vermögen den Erben zufalle, wie dies
auch im A. 113 I vorgeschrieben sei.58.1 Es wird daher folgende Fassung angeregt, die
sich zum Teil dem landesfürstlichen Vorschlage anschließt: "Die inen selbst
den tod bedächtlich aus forcht der straf oder aus verzweiflung anthan, die
sollen verprent oder auf freiem wag des wassers verschikht werden, und von
deßelben verlassenen haab und guet erstlich dem gericht, alda es beschehen
und er gefunden wird, ain pfund ain pfening zuestöllen und erlegen, das
übrig guet und verlassenschaft soll seinen negsten erben oder befreundten
vollig zuestehn. Wo sich aber ain person nit aus forcht verschulter straf,
sundern aus khrankhait des leibs, melancolai, gebrechligkhait irer sünne
oder anderer dergleichen blödigkhaiten selbst ertötet, deren erben sollen
gleichermaßen an irer erbschaft nit verhindert, aber der uncosten, so
hierüber lauft, soll der obrigkhait bezalt werden, und hiemit auch alle
andere gebreuch, so hiewider wären, abgethan und aufgehept werden."
A. 16 I wird konform dem landesfürstlichen Vorschlage
folgendermaßen stilisiert: "Und sollen iztgemelte und andere täter anders
nit als zum rechten verglait und versichert werden. Und alle beglaitung und
versicherung sollen allain von uns oder unser n. ö. regierung ersuecht und
erlangt werden. Doch das alweeg zuvor, ehe die beglaitung außgegeben,
notwendigen bericht von den landgerichts- oder burgfritsherrn und inhabern
abgefordert werden."
A. 26, 29, 35, 41, 72, 112, 113, 116 und 137 I werden im Sinne der Resolution geändert; auch ist man mit
der Streichung des A. 66 I einverstanden.
| Seite 59|
Dagegen wird gebeten, den A. 118 I vom ersten öffentlichen Diebstahl in der Fassung des
Entwurfes zu belassen.
Den Vorschlägen zum zweiten Teil, nämlich zu A. 5 und 17, wird bedingungslos zugestimmt; eine Bemerkung zu A. 7 II fehlt, weil die Landschaft offenbar die Frage der
Besoldung des Bannrichters und seines Hilfspersonals noch nicht in Beratung
gezogen hatte.
Zum A. 11 des dritten Teiles akzeptiert die Landschaft die
vorgeschlagene Korrektur, regt jedoch noch folgenden Zusatz an: "Wan ein
diener über seinen herrn ein wehr zuckht oder hand anlegt, dem soll die
rechte faust vor dem Pranger mit vorgeunder rechtlicher erkhantnus
abgenummen werden." Zur Begründung dieser barbarischen Bestimmung wird
bemerkt, es könne zwar vorkommen, daß auch der von seinem Herrn angegriffene
Diener sich diesem gegenüber mit Gewalt erwehren müsse. Allein im
allgemeinen werde jeder Herr wissen, wie weit er seinem Diener gegenüber
gehen dürfe; komme trotzdem der Fall vor, daß der Diener gegen seinen Herrn
Notwehr gebrauche, so sei die Judikatur durch obige Bestimmung nicht
gehindert, den Diener loszusprechen.
Schließlich bittet die Landschaft, der Erzherzog wolle "dise verfaßte
landgerichtsordnung mit obangezogener verpesserung mit dem ehisten auf
pärgamen in ein libel schreiben und mit derselben handzeichnung und
anhangenden insigl vertigen lassen, damit dieselbig alßdan in drukh
gefertigt und publicirt möchten werden".59.1 Dem
Vorschlage beliebiger Abänderung wird zugestimmt, wenn dazu die Worte
gesetzt werden: "mit rat und gehorsamisten guetbedunkhen und bewilligung (!)
einer E.L."
Mit Resolution vom 15. Dezember 157459.2 äußert sich der Erzherzog zu den noch verbliebenen
Kontroverspunkten.
Im ersten Teil bei A. 6 beharrt der Landesfürst auf seinem Standpunkte, daß den
Burgfrieden das Recht zur peinlichen Frage nicht gebühre. Er betont, daß die
Burgfriede nur das Niedergericht haben, während alle hohe Gerichtsbarkeit
nur den Landgerichten zukomme. Deswegen könne er die Fassung der Landschaft
nicht annehmen; es gehe dies umsoweniger an, als die Folgen einer derartigen
Bestimmung bedenklich wären: "Zumal nachdem daraus
| Seite 60| volgen, das ain malefizperson vor
zwaien gerichten, als erstlich vor den purkhfridsinhaber und hernach vor dem
landgerichtsherrn zurechtstehn müßte, das dan allerlai beschwärungen
verursachen und sich auch wol zuetragen möchte, das ain solche person
dasjenig, so si vor dem purkhfridsinhaber in der tortur bekhent, hernach vor
dem landgericht wider in abred stöllen und also vil übls denenher erwachsen
würde, sonderlich weil die purkhfridsinhaber mit leuten, so die
inditia zu der tortur erkhennen und dan dieselb
handlen sollen, wie die landgerichtsinhaber, nit verstehen." Er erwarte
daher, daß die Landschaft von ihrem Widerstand ablasse; sei übrigens bereit,
falls ihm bestehende Privilegien dargetan würden, sie von Fall zu Fall auf
jedesmaliges Einschreiten zu bestätigen.
Bei A. 9 I erklärt der Herrscher nachgeben zu wollen, damit die
Landschaft seinen guten Willen sehe; er mache nur die Bedingung, daß es für
die Untertanen der fürstlichen Kammer bei seinen eigenen Vorschriften
verbleibe.
Bei A. 16 I wird beanständet, daß die Einholung von Berichten der
Landgerichtsherren und Burgfriedsinhaber durch die niederösterreichische
Regierung diese, die so schon mit Geschäften überhäuft sei, übermäßig
belasten werde. Man solle es daher bei der ursprünglichen Fassung bleiben
lassen, jedoch größerer Genauigkeit willen einfügen: "Wofer derjenig, so um
die verglaitung pit und sich zu purgiren erpeut, derselben tat halben zuvor
nit gefänkhnust worden und daraus khommen."
Bei A. 118 I submittiert sich der Erzherzog vollständig dem
landschaftlichen Vorschlage.
Im zweiten Teile wird zu A. 5 bemerkt, daß dem Bannrichter schon in seiner Instruktion
befohlen worden sei, den Züchtiger zu beeiden, während die Beeidigung des
Anklägers dem Vizedom aufgetragen werden solle.
A. 11 II soll folgendermaßen stilisiert werden: "Wo ain diener
frävenlicher weiß one und außer notwehr über seinen herrn die mehr oder
püxen rukhet oder sonst hand anlegt, das demselben mit vorgeender erkhantnus
die recht hand abgenommen werden solle."
| Seite 61|
Was die streitige Fassung des Mehrungs- und Minderungsvorbehaltes anbelangt,
so soll die zu Zeiten des verstorbenen Kaisers übliche Stilisierung gewählt
werden: "Das I. F. D. soliche landgerichtsordnung nach gelegenhait der zeit
und leuft mit rat der getreuen landleut zu mindern, zu mehren und zu
verändern haben solle."
Schließlich verspricht der Erzherzog, "solche verfaßte verpesserte
landgerichtsordnung auf pergameen in ain libel schreiben, mit derselben hand
und insigl fertigen, mit eingang des vorsteenden jars publicirn und volgends
festigelich darob handhaben zu lassen".
Nur zwei Tage steht die Antwort der Landschaft auf die vorstehende Resolution
aus; am 17. Dezember61.1 schon äußert sie sich über die noch
bestehenden Differenzen.
Zu A. 6 I findet sich folgende, für die Rechtsstellung der
Burgfriede nicht uninteressante Bemerkung: "Dieweil aber etliche (scil.
Burgfriede) außgedrukhte freihaiten haben, auch in ruebiger Posseß sein, das
sie nit allain in iren purkhfriden, sundern auf iren gründen und heusern ein
solchs hohes gericht haben, die malifizischen peinlich fragen, ja vom leben
zum tod richten zu lassen, ist solcher anzug allain zu erhaltung deren
freihaiten und habenden posseß beschehen." Die Landschaft drückt daher die
Hoffnung aus, der Erzherzog werde vorkommendenfalls diese wohlerworbenen
Rechte, auf die man nicht verzichten könne, anerkennen. Es wird also im
großen ganzen der Standpunkt des Landesfürsten akzeptiert.
Bei A. 16 I wird zur Begründung der früheren Fassung, die man
nochmals in Vorschlag bringt, angeführt, es komme vor, daß Verbrechen in den
Burgfrieden vorfielen, von denen die Landgerichte keine Kenntnis hätten;
daher empfehle es sich zur Zeitersparnis, Berichte über die Frage der
Geleitserteilung nur von den Burgfriedsherren allein einzuholen.
Sonstige Bedenken habe die Landschaft nicht mehr; sie bitte daher um
Konfirmierung und Publizierung der Landgerichtsordnung.
Tags darauf, am 18. Dezember,61.2 erfließt die letzte
landesfürstliche Resolution über die zwei noch strittigen
Stilisierungsfragen.
| Seite 62| Sie lautet in beiden Fällen dahin, daß
es bei den Vorschlägen des Erzherzogs sein Verbleiben habe.
Bezüglich der Burgfriede wird hervorgehoben, der Landesfürst denke nicht
daran, althergebrachte Rechte zu verletzen. Da jedoch die hohe
Gerichtsbarkeit den Landgerichten zustehe, so werde es Sache der
betreffenden Burgfriedsherren sein, ihre Exemtionen genugsam darzutun, und
solle darüber von Fall zu Fall entschieden werden.
Bei der Geleitserteilung habe der Erzherzog den Gebrauch, Parteien, die mit
dem Erbieten, sich von einem Verdachte zu reinigen, um Geleite ansuchen,
ohne weiteres Erkundigen für drei Monate freies Geleit zu erteilen. Das
solle auch künftig so bleiben.62.1
V. Damit war die Redigierung des Textes der Landgerichtsordnung im
Einvernehmen von Landesfürst und Ständeschaft beendet und stand daher der
Promulgation und Publikation nichts mehr im Wege. Im Landtagsbeschlusse
selben Datums (18. Dezember 1574) heißt es:
"Wie si dann hieneben gemainer landschaft die landsrechtsreformation und
verpösserte landgerichtsordnung mit irer schließlichen erclärung übergeben
und dieselben ehist publiciren." Es mußte nur noch die Reinschrift auf
Pergament besorgt werden; auch das geschah in den nächsten Tagen. So wurde
schließlich der authentische Text am 24. Dezember 1574 gleichzeitig mit der
Landrechtsreformation von Erzherzog Karl signiert und damit die langwierige
Arbeit zum Abschlusse gebracht.
Über diese Vorgänge informiert uns der mit "Beschluß" überschriebene A. 21 III des Gesetzes: "Darauf haben wir alß regierunder herr
und landsfürst in Steyer dise vorgeschriben unser aufgerichte land- und
halßgerichtsordnung hiemit libelweiß verfassen und einer ersamen unser
landschaft in Steyer von allen ständen überantwurten lassen, damit sich
meniglich darnach zu richten und derselben gemäß zu handlen wisse. Doch
gmainer ermelter
| Seite 63|
unserer landschaft in ander weg an iren freihaiten, rechten, herkommen,
gebreuchen und gewonhaiten, auch weliche sonst von uns als herrn und
landsfürsten mit sondern freihaiten und gnaden fürgesehen weren,
unvergriffen und ohn schaden. Deßgleichen behalten wir uns als regierunder
herr und landsfürst hierinn bevor, dise unser ordnung im fall der noturft
und glegenhait der zeit und leuf, außer der artikel, was gedachter unserer
landschaft fraiheit und herkommen berürn, so in diser unser ordnung vermelt
sein, mit rat unserer getreuen landleut zu mindern, zu mehren und zu ändern.
Und gebieten hierauf allen landgerichtsinhabern in disem unsern fürstenthum
Steyr ernstlich und wöllen, das sie dise unser landgerichtsordnung vest und
stät halten, handhaben, darwider nit thun noch handlen, noch auch des
jemands andern zuthun gestatten, alß lieb einem jeden sei unser schwäre
ungnad und straf zuvermeiden. Mit urkhund ditz libels mit unserm fürstlichen
anhangenden insigel verfertigt. Geben in unser stat Grätz, den
vierundzweinzigisten tag des monats Decembris, nach Christi unsers lieben
herrn geburt im fünfzehenhundert und im vierundsibenzigisten jar."
Wir erfahren daraus, daß der Moment des Inkrafttretens unserer
Landgerichtsordnung die Übergabe des vom Erzherzog signierten Originales an
die Landschaft gewesen ist. Wahrscheinlich erfolgte diese Übergabe zugleich
mit jener der Landrechtsreformation noch am Tage der Signierung, so daß also
die Landgerichtsordnung am 24. Dezember 1574
auch tatsächlich in Kraft getreten sein dürfte; allein theoretisch muß daran
festgehalten werden, daß die materielle Gesetzeskraft erst mit dem
Augenblicke der Übergabe begonnen hat. Erst in diesem Augenblicke erfuhr die
Landschaft die ihr früher nur in Aussicht gestellte formelle Genehmigung der
Landgerichtsordnung durch den Landesfürsten; erst in diesem Augenblicke
mußte sie sich an das Gesetz gebunden erachten.
Die Drucklegung des Gesetzes, wodurch sein Inhalt erst den
Rechtsunterworfenen tatsächlich bekannt gemacht wurde, kann als rechtlich
bedeutsamer Publikationsakt etwa in dem Sinne, daß erst durch sie die
materielle Gesetzeskraft eingetreten wäre, nicht aufgefaßt werden; der Druck
erfolgte vielmehr, wie bei manchen früheren Gesetzen des 16. Jahrhunderts,
lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen, um allen Interessenten Gelegenheit zu
bieten, sich mit dem Gesetze
| Seite 64| vertraut zu machen.64.1 Das und nichts anderes besagt die von der
Landschaft begehrte und vom Landesfürsten versprochene Publikation, wobei
noch erwähnt sei, daß, wie früher bereits64.2 bemerkt, in den
vorausgegangenen Verhandlungen die landesfürstliche Konfirmation als das
entscheidende Moment von der ihr nachfolgenden Publikation durch den Druck
stets scharf geschieden wird. Mit Rücksicht auf den Wortlaut der
gegenseitigen Äußerungen und den Umstand, daß der Gesetzesbefehl im
erwähnten A. 21 III an die Tatsache der "Überantwortung" des authentischen
Gesetzestextes angefügt wird, ist nicht daran zu zweifeln, daß beide Teile,
Landesfürst und Landschaft, den Promulgationsakt als die Geburtstunde des
rechtsverbindlichen Gesetzes angesehen haben.
Die Stilisierung des A. 21 III könnte zu Zweifeln darüber Anlaß geben, inwieweit die
Landgerichtsordnung ihrem Zwecke, gleiches Recht im Lande zu schaffen,
nachgekommen ist. Auch die steirische Karolina enthält gleich ihrem Vorbilde
für das Reich eine salvatorische Klausel und es ist zu untersuchen, welche
Bedeutung ihr zukommt. Der Vorbehalt: "doch gmainer ermelter unserer
landschaft in ander weg an iren freihaiten, rechten, herkomen, gebreuchen
und gewonhaiten, auch weliche sonst von uns als herrn und landsfürsten mit
sondern freihaiten und gnaden fürgesehen weren, unvergriffen und ohn
schaden", kann sich nur auf jene Privilegien und gewohnheitsrechtlichen
Normen beziehen, die nicht durch die Landgerichtsordnung ausdrücklich oder
stillschweigend aufgehoben worden sind. Solche ausdrückliche Aushebungen
finden sich in der Landgerichtsordnung öfter (z. B. A. 9 I; A. 9, 32, 33 II; A. 18 III); jedoch ist nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes auch
alles das als beseitigt anzusehen, was nicht expressis verbis in Geltung
belassen worden ist. An vielen Stellen des Gesetzes ist "des Landes
Freiheit, altes Herkommen und alte Gewohnheit" aufrecht erhalten (z. B. A. 1, 6, 7, 8, 12, 31, 64, 88,
| Seite 65|113, 129, 137 I; 1, 2, 8, 13, 15, 16, 17, 18, 29 II; 1, 11, 12, 19, 20 III); ebensoweit reicht auch der der Landschaft gemachte
Vorbehalt. Beseitigt sind also alle Privilegien und Gewohnheiten, die der
Landgerichtsordnung widerstreiten; beseitigt ist auch für alle Zukunft jedes
etwa erst entstehende Gewohnheitsrecht. Vorbehalten ist lediglich das
landesfürstliche Hoheitsrecht der Verleihung von vom Gesetze abweichenden
Privilegien, soweit diese die alte Landesfreiheit nicht tangieren.
Um diese Folgerungen auf eine uns aus der Kodifikationsgeschichte
interessierende Frage anzuwenden, kann es insbesondere keinem Zweifel
unterliegen, daß das Sonderrecht des Wolkensteiner Landgerichtes durch die
Landgerichtsordnung, die für alle Landgerichte verbindlich erlassen wurde,
derogiert worden ist. Es ergibt sich dies zur vollsten Evidenz aus den
Worten der Vorrede: "deßhalben haben wir als regierender herr und landsfürst
in Steyer ... in allen und jeden gerichten und obrigkaiten in Stetten,
Märkten und auf dem land ... in unserem land Steyer allenthalben die
nachvolgund ordnung und erklärung ... aufgericht".65.1
De lege lata ist also die erstrebte Rechtseinheit allerdings zu stande
gekommen. Daß aber tatsächlich die alte Rechtsverschiedenheit nicht gänzlich
beseitigt wurde, daß vielmehr so mancher alte Brauch oder Mißbrauch, so
manches angemaßte Recht auch noch später fortdauerte, das hängt mit der
ständischen Gerichtsverfassung zusammen, die trotz des Eingreifens des
landesfürstlichen Bannrichters bis in die späte Neuzeit herein ihren
mittelalterlichen Charakter nicht abgestreift hat.
VI. Der offizielle Text der Landgerichtsordnung ist nicht der der ersten
Druckausgabe, sondern jener der handschriftlichen, vom Landesfürsten
signierten Originalausfertigung, die als kostbares Dokument von der
Landschaft verwahrt wurde.
Die schöne Pergamenthandschrift erliegt im St. L. A., Landsch. Urkunden C 11.
Sie ist im Formate von 31x36½ cm auf 42 Pergamentblättern von einer Hand
geschrieben; am Anfang und
| Seite 66| Ende ist je ein leeres Blatt
eingeschoben. Der Einband besteht aus mit Papierunterklebung verstärktem
Pergament; in seiner linken oberen Ecke steht — wahrscheinlich von der
Person des Schreibers selbst —: "LanndtgerichtsOrdnung. 1574". Aus späterer
Zeit stammen mehrere, auf der Vorderseite des Einbandes stehende
Archiv-Notizen. Das rote, in gelbes Wachs eingeschlossene erzherzogliche
Siegel hängt an einer dicken, aus roten und silbernen Fäden
zusammengedrehten Seidenschnur, die durch den ganzen Band durchgezogen ist.
Vier rote, an beiden Flügeln des Einbandes eingeklebte Seidenbänder dienen
zum Zubinden.
Der Text der Handschrift beginnt mit den Worten des Kundmachungspatentes:
"Wir Carl von Gottes genaden" und endet mit den letzten Worten des
"Beschluß": "Des wir vnns also als Herr vnnd Lannsfürst versehen vnnd also
Jedem Gerichtsherrn dem also nachzukumben mit ernnst aufgelegt haben
wellen". Die Artikel sind nicht numeriert; sie sind jedoch abgesetzt und ist
die Überschrift jedes einzelnen Artikels durch besondere Schrift
hervorgehoben. Dasselbe gilt von den einzelnen Untertiteln, die die
Systematik des Gesetzes bezeichnen. Jede Seite umfaßt 33 bis 36 Zeilen; ein
beiläufig 4 cm breiter Raum ist freigelassen.
Unter der letzten Textseite steht links der eigenhändige Namenszug Erzherzog
Karls: "Carolus", unter ihm der Namenszug: "H[ans] Kh[obenzl] von Prossegg
Teitschordens R[itter]". Es handelt sich hier um den Ritter Hans Kobenzl von
Prossegg, Komtur zu Laibach, Brixeney, Padua und am Lech, Geheimen Rat und
Hofvizekanzler, sowie (später) Präsidenten bei der niederösterreichischen
Kammer,66.1
der die Urkunde in seiner Eigenschaft als Hofvizekanzler unterschrieben
haben dürfte. Rechts steht der Kanzleivermerk: "Ad mandatum domini
Archiducis p[ro]prium" und unter demselben die verschnörkelte Unterschrift
des Schreibers: "H. Vetter m. p."66.2 In der rechten unteren Ecke findet sich neben der
Abkürzung "Rsta." (Registratura ?) der Name: "A. Jurschyn m. p.", wohl jener
eines Registratursbeamten.
| Seite 67|
VII. Die von Erzherzog Karl versprochene Publikation, d. h. Drucklegung des
fertigen Gesetzes ist durch ihn sofort veranlaßt und im Laufe des Jahres
1575 in der damals für steirische Gesetze viel benutzten Offizin des Michael
Manger in Augsburg durchgeführt worden. Die Editio princeps (Folio) enthält auf Seite 1 nachstehenden Titel, wobei der Rotdruck hier durch fette
Schrift wieder gegeben ist:
Und ist in drey vnderschidliche Thail ge- sundert / Deren Erster Thail
handlet das Malefitz / vnd was dem selben anhengig ist / darumb
Rechtlich das Leben / oder ein offentliche peinliche Leibsstraff
mag verwirckt werden.
Der ander Theil erklärt die Ordnung / wie man das Malefitz Recht
besitzen / darinnen Pro- cediren / vnd dem Rechten gmäß die Urtel
formiren soll.
Der dritte Thail helt in sich / etlich Arti- ckel von vnzuchten / so in
Gericht begangen werden / vnd etlichen andern Fällen / so das lauter
Male- fitz nit betreffen.
Mit Fürst: Durchl: Ertzhertzog Carl zu Oester- reich, / ec. Freyhait /
in fünff Jaren nit nach zu drucken.
M.D.LXXV.
Auf S. 3-11 (S. 2 ist leer) findet sich ein aus den Artikelüberschriften
gebildetes Register; S. 12 ist leer. Nun folgt auf 57 richtig numerierten
Blättern der Text der Landgerichtsordnung. Die erste Seite von Blatt 57
enthält nach dem Schlusse des Textes die Bemerkung:
| Seite 68| Getruckt zu Augspurg / durch
Michael Manger. Im Jar M.D.LXXV.
Die zweite Seite von Blatt 57 ist leer.
Der sehr schöne und sorgfältige Druck ist keine genaue Kopie des
authentischen Gesetzestextes. Zunächst ist der Druck nach einer andern
Rechtschreibung erfolgt. So steht z. B. "gnaden" für "genaden", "Landt" für
"Lannd", "thun" für "thuen", "menigklich" für "meniglich", "Malefitz" für
"Mallefitz", "Handlungen" für "Hanndlungen", "notturfft" für "notdurfft",
"bösen" für "pößen", "vbel" für "vbl", "frummen" für "frumen", "handelt" für
"hanndlt", "zustehn" für "zuesten", "annemung" für "annembung", "Amptman"
für "Ambtman", "that" für "thatt" u. s. w. Außerdem findet sich jedoch eine
Reihe von sinnstörenden Druckfehlern; so z. B. im ersten Teil in A. 2, Abs. 3: "Obrigkaiten" für "Freiheiten", in A. 7: "erkundert" statt "erinndert", in A. 36: "auß" statt "auf", in A. 49: "wo" statt "so", in A. 71: "mit" statt "nit", in A. 80: "wider erlegen" statt "widerlegen", in A. 91: "Kaiser Rechten" statt "Kaiserlichen Rechten", in A. 92: "notdurffs" statt "notdurfftig", in A. 96: "pfeil" statt "pfall", in A. 99: "not" statt "mit", in A. 105: "eine" statt "one", in A. 107: "erschlechtere" statt "er schlechtere", in A. 115, Abs. 2: "wissen" statt "weisen", in A. 118: "gemelten" statt "gewennlichen"; im zweiten Teil in A. 4: "auffgeregten" statt "auffgereckten", in A. 12: "darum" statt "darinnen", in A. 17, Abs. 2: "beuelhen" statt "beuolhen", in A. 32: "andringen" statt "anbringen"; im dritten Teil in A. 11, Abs. 3: "Dachträffen" statt "Dachträpfen", in A. 12: "Holtzwaid" statt "Holz / waid" u. s. w. Stellenweise sind
Schreibfehler des Originaltextes berichtigt; so z. B. ist in A. 22 III der mehrfach vorkommende Schreibfehler "Sachen" richtig
in "Sathan" korrigiert.
Von weiteren Druckausgaben sind dem Verfasser trotz genauer Nachforschungen
nur noch zwei bekannt geworden, wahrscheinlich die einzigen, die existieren
dürften. Beide erscheinen als Nachdrucke der editio princeps, deren Titel
und Register übernommen werden.
| Seite 69|
Der eine Nachdruck stammt noch aus der Offizin des Michael Manger in
Augsburg und trägt das Druckjahr 1583. Er unterscheidet sich von der
princeps nur durch die Jahreszahl, den Mangel des Buchdruckerprivilegiums am
Titel und durch orthographische Verschiedenheiten an einigen Stellen des
Textes. Im "Beschluß" ist in dem Satze: "vnnd also ydem Gerichts Herren /
dem also nachzukommen / mit Ernst auffgelegt haben wöllen" das Wort "wöllen"
ausgeblieben. Endlich ist die Jnitiale im "Beschluß" größer als in der
prinoeps.
Der zweite Nachdruck erschien 1638 in Graz. Die Anordnung entspricht jener
der princeps; nur die Orthographie ist vielfach geändert. Am Schluß:
"Gedruckt in der fürstlichen Hauptstatt Grätz in Steyer / Bey Ernst
Widmanstetters sel. Erben. In Verlegung Sebastian Haupt / Buechführers. Im
Jahr (MDCXXXVIII.)"
Die offizielle, vom Landesfürsten ausgegangene Ausgabe des Gesetzes ist die
princeps allein. Anderseits jedoch ermangelt diese der Urkundeneigenschaft,
da der authentische Text einzig und allein das handschriftliche Original des
Gesetzes ist. Es mag noch erwähnt werden, daß der A. 12 II des Gesetzes die ausdrückliche Vorschrift enthält,
Richter und Urteiler sollten in allen peinlichen Sachen "dise unser
peinliche ordnung" vor sich haben. Man solle auch den Parteien auf ihr
Verlangen gegen Kostenersatz Abschriften daraus erteilen. Auch solle es den
Urteilern freistehen, Verlesung der einschlägigen Gesetzesstellen zu
verlangen. Diese Bestimmungen haben die Vervielfältigung des Gesetzes im
Drucke zur notwendigen Voraussetzung und deuten darauf hin, daß auch dem
Drucke ein gewisser offizieller Charakter zugeschrieben wurde.
| Seite 70|
I. Wenn wir nun darangehen, die Quellen unseres Gesetzes zu ergründen, so
haben wir uns vor Augen zu halten, daß die Quellenfrage durch die
Kodifikationsgeschichte im allgemeinen bereits gelöst ist. Eine kurze
Rekapitulation des bisher Gewonnenen wird dies dartun.
Wir haben festgestellt, daß der Entwurf I, der Ende 1529 oder anfangs 1530
entstand, im wesentlichen nur eine Aufzeichnung des im Lande herrschenden
Gewohnheitsrechtes war. Der Entwurf II, verfaßt zwischen dem 6. März und
8. Mai 1536, übernahm aus Entwurf I die
spezifisch steirischen Rechtsnormen, berücksichtigte jedoch bereits die
damals geltenden Landgerichtsordnungen der Alpenländer, so daß also die
Landgerichtsordnung Maximilians I. für Österreich unter der Enns vom 21. August 1514, die Landesordnung Ferdinands
I. für Tirol vom 26. April 1532, endlich die
Landgerichtsordnung desselben Herrschers für Krain und die Nebenländer vom
18. Februar 1535 als Vorlagen des
Entwurfes II in Betracht kommen. Der zwischen dem 1.
Juni 1542 und dem 5. Februar 1547
zustande gekommene Entwurf III endlich hat aus der Reichskarolina geschöpft,
jedoch auch das Material des Entwurfes II benutzt. So gelangen wir in
chronologischer Reihenfolge zu nachstehenden Quellen des Gesetzes: 1.
dem steirischen Statutar- und Gewohnheitsrecht; 2. den
Strafgesetzgebungen von Österreich unter der Enns, Tirol und Krain; 3.
der Reichskarolina.
Damit ist jedoch unsere Aufgabe nicht beendet. Die steirische
Landgerichtsordnung ist ein Kompilationswerk; man verwertete nicht bloß die
Rechtsideen der Vorlagen, sondern man nahm zum größten Teile ihren Wortlaut
mit geringfügigen Änderungen in das Gesetz herüber. Wir sind daher in die
Lage versetzt, beinahe für jeden einzelnen Artikel die jedesmalige Quelle zu
bestimmen und die textliche Übereinstimmung von Vorlage und Nachbildung
aufzuzeigen. Wir wollen im folgenden diese Untersuchung durchführen,
| Seite 71| wobei auch
festgestellt werden soll, ob und in welchen Punkten Abweichungen und
Weiterbildungen vorkommen.
II. Den Anfang soll jener Teil des Gesetzes bilden, der auf spezifisch
steirisches Recht zurückgeht. Diese Rechtsquelle erscheint in doppelter
Gestalt.
Es lagen den Verfassern zunächst schriftliche Rechtsaufzeichnungen über das
Recht des Heimatlandes vor, aus denen sie bei Redigierung des Entwurfes III
schöpften. Dazu zählt vor allem jener Kreis von Vorrechten und Privilegien,
die in der Landhandfeste vereinigt sind; fast alles, was im Gesetze als "des
Landes alte Freiheiten" bezeichnet ist, geht auf sie zurück. Daneben kommen
vereinzelte Spezialgesetze für Steiermark und die Nebenländer in Betracht,
die sich direkt oder indirekt mit der Strafgerichtsbarkeit oder dem
Gerichtswesen überhaupt beschäftigen.
Außer diesen geschriebenen Rechtsquellen spielt eine nicht unbedeutende Rolle
das Gewohnheitsrecht und der Gerichtsgebrauch; an vielen Stellen des
Gesetzes sind "des Landes altlöbliche Gewohnheiten" entweder ausdrücklich
aufrecht erhalten oder sogar direkt als Rechtsquelle für den betreffenden
Rechtssatz bezeichnet. Daß Gewicht darauf gelegt wurde, die
Landgerichtsordnung soviel als möglich dem von altersher überkommenen
Gewohnheitsrechte anzugliedern, wissen wir bereits aus der
Kodifikationsgeschichte; es sei hier namentlich auf die Zusammensetzung des
Redaktionsausschusses verwiesen, der aus solchen Leuten zusammengesetzt
wurde, die den Landesbrauch kannten und daher befähigt waren, das dem
Gesetze einzuverleiben, was in allen Vierteln des Landes seit jeher gehalten
wurde.
A. 1 I hält bezüglich der "geadlten malefizpersonen" die
Freiheiten der Landschaft und das alte löbliche Herkommen aufrecht. Unter
den mannigfachen Vorrechten und Begünstigungen des Adels, die hier
einschlagen, ist neben dem bevorzugten Gerichtsstand hauptsächlich das
wichtige Privileg zu nennen, das König Rudolf den steirischen Ministerialen
im Freiheitsbriefe vom 19. Februar 1277
gewährt hatte, das seine Nachfolger bestätigten und das einen Bestandteil
der Landhandfeste71.1 bildet:
daß nämlich der Landesfürst nicht Macht haben solle, einen Ministerialen
wegen eines
| Seite 72|
Verbrechens zu verhaften, außer er gestehe es selbst oder er werde dessen
überwunden.
A. 2, 3 und 4 I grenzen die Machtsphäre der Grundherrschaft von jener der
Landgerichte ab. Trotz vereinzelter Anklänge an die Gerichtsordnungen der
Nachbarländer ist nicht daran zu zweifeln, daß wir hier steirisches Recht
vor uns haben. Das gilt vor allem von der Vorschrift, daß das Hausrecht des
Grundherrn dessen Untertan bis zu einem gewissen Grade vor der Verhaftung
schützt. Dies und die Normen über die Auslieferungspflicht des Grundherrn
sind nach dem Zeugnisse der Taidinge72.1 uralter Brauch in Steiermark gewesen, der
durch die Landgerichtsordnung zum Gesetze erhoben worden ist. Dasselbe gilt
von der Unterscheidung zwischen dem angesessenen Verbrecher und dem unsteten
Landstreicher; die Vorschrift, daß ersterer "mit dem Gürtel umfangen", also
ohne seine Habe, überliefert werden müsse, während letzterer mit dem, was er
bei sich trägt, dem Landrichter zu übergeben ist, kommt gleichfalls —
allerdings mit örtlichen Verschiedenheiten — in den Taidingen vor, ist
übrigens auch in der niederösterreichischen Landgerichtsordnung von 1540
(§ 6) enthalten. Die Einschärfung, daß das gestohlene Gut dem
Bestohlenen nur gegen Abzug des "Fürfanges" und der Gerichtskosten
ausgefolgt werden müsse, ist eine durch die Reichskarolina (A. 207 — 213) beeinflußte Bestimmung, die den Zweck verfolgt, den wie
anderswo72.2 auch in Steiermark eingerissenen Unfug der Einziehung des
gestohlenen Gutes72.3 abzustellen. Die Bestimmung des A. 4, daß jeder Grundherr, auch wenn er kein Landgericht besitze,
das Recht hat, den verbrecherischen Untertan in Haft zu legen und dem
Landrichter zu überliefern, dürfte zwar auch auf einen steirischen
Rechtsbrauch zurückgehen, jedoch ist der Einfluß des § 3 der niederösterreichischen Landgerichtsordnung auf die
Textierung des A. 4 ganz unverkennbar.
Ganz originell ist A. 6 I, das Verhältnis der Burgfriede zu den Landgerichten
betreffend. Die Meinungsverschiedenheiten
| Seite 73| zwischen Erzherzog und Landschaft über
die Fassung dieses Artikels sind uns aus der Kodifikationsgeschichte
bekannt; wir entnehmen aus dem Meinungsaustausch zwischen den beiden
Faktoren der Gesetzgebung, daß der weitgehende Einfluß der Burgfriede auf
die Strafrechtspflege ein altes, nicht immer durch verbriefte Rechte
unterstütztes Herkommen war, das die Stände mit Zähigkeit gegen die
Nivellierungsbestrebungen des Erzherzogs zu verteidigen verstanden.
Ebenso originell ist A. 71, der bei Kompetenzkonflikten zwischen Landgerichten
untereinander und Landgerichten und Burgfrieden Auslieferung des Verbrechers
an die Landeshauptmannschaft ohne Präjudiz für den Streit vorschreibt, damit
im Rechte kein Verzug eintrete.
A. 8 I geht sogar im Wortlaute auf den Freiheitsbrief König
Friedrichs vom Samstag nach Allerheiligen 144573.1 zurück.
A. 9 I bildete, wie früher dargetan, einen der Streitpunkte
zwischen Landesfürst und Ständeschaft. In der Fassung des Gesetzes stecken
neben aus der Reichskarolina und der niederösterreichischen
Landgerichtsordnung (§ 19 und 20 übernommenen Ideen auch Rechtsgewohnheiten, die in Steiermark
von alter Zeit her üblich waren;73.2 es
ist hervorzuheben, daß der Verfall der Güter des Selbstmörders in Steiermark
im Gegensätze zu anderen Ländern nicht heimisch war, sondern daß die
Selbstmordstrafe nur gegen den Kadaver des Selbstmörders ging, während sein
Nachlaß den Erben erhalten blieb.
Bei A. 12 I, dessen Text auf die Landhandfeste verweist, hat
ebenfalls der oben zitierte Freiheitsbrief König Friedrichs73.3 als Vorlage gedient. Die Bestimmung, daß bei jeder
nicht offenbaren Tat der Kläger Sicherheit leisten müsse, bedeutet eine
Erweiterung der Vorschrift des Freiheitsbriefes, welch letztere sich nur auf
den Diebstahl bezieht. Die dem Kläger auferlegte Kaution findet sich
übrigens — und zwar generell — schon in den Taidingen.73.4
Bei A. 15 I treffen wir das Urbild des darin ausgesprochenen
Gedankens, daß Mord und Totschlag ohne Rücksicht auf einen etwa mit der
Familie des Getöteten geschlossenen Sühnevertrag von Amts wegen verfolgt
werden solle, in der Landhandfeste, und zwar
| Seite 74| in den wiederholten Einschärfungen der
Landesfürsten, den alten, der neuen Zeit nicht mehr entsprechenden Gebrauch
der Sühne des Totschlages um Geld aufzugeben. Solche Einschärfungen finden
sich im mehrerwähnten Freiheitsbrief König Friedrichs74.1 und insbesondere im ersten Innsbrucker
Libell vom 24. Mai 1518.74.2 Aus ihnen schöpften die Kodifikatoren im
bewußten Gegensatz zur niederösterreichischen Landgerichtsordnung, die (§ 25) das "Vertadingen" der Totschläger noch gestattet. Es sei
nur nebenbei erwähnt, daß trotz des Verbotes der Unfug, wie in anderen
Ländern, so auch in Steiermark fortdauerte; die Obdacher Satzung von
159174.3 z. B. schreibt ausdrücklich vor, daß der
Richter nur auf Klage der Freundschaft den Totschläger greifen soll, und ein
Banntaiding der Herrschaft Waldstein aus dem 17. Jahrhundert verhängt für
Totschlag eine Geldbuße von 32 ℔ ₰74.4
A. 16 I, dessen Fassung dem landesfürstlichen Vorschlage74.5
entspricht, lehnt sich an A. 156 C.C.C. an, ist aber doch so originell, daß in ihm
spezifisch steirisches Recht zum Ausdruck gelangt.
A. 20 I erinnert zwar an § 17 der niederösterreichischen Landgerichtsordnung, soweit darin
die Bestimmung enthalten ist, daß unter fremder Gerichtsbarkeit stehende
Mitschuldige deren Obrigkeiten angezeigt werden sollen; soweit aber die
Pflicht gegenseitiger Rechtshilfe zum Ausdruck gelangt, erscheint A. 20 als ein selbständiges Novum.
A. 21 I verbietet das Begnadigen von Mördern, Totschlägern und
anderen Verbrechern durch das Gericht. Wir haben es auch hier mit einer
Erweiterung des bei A. 15 I zitierten Innsbrucker Libells zu tun.
A. 34 I ist durch A. 20 C.C.C. beeinflußt, muß jedoch wegen der mannigfachen
Abweichungen als originelle Bestimmung aufgefaßt werden.
A. 64 I beruft sich aus das Herkommen bei der Zeugenvernehmung in
bürgerlichen Rechtssachen, sanktioniert also diesen steirischen Brauch für
die Zeugenvernehmungen in Strafsachen.
| Seite 75|
A. 69 I enthält die Abstellung des schändlichen Mißbrauches,
Verbrecher gegen Geld ungestraft zu lassen. Trotz der Anklänge an § 13 und 14 der niederösterreichischen Landgerichtsordnung muß die
Bestimmung insbesondere zufolge der Androhung des Verlustes der
Gerichtsbarkeit für den zuwiderhandelnden Landgerichtsherrn als originell
gelten.
Dasselbe trifft bei A. 70 I zu, der Strafdrohungen gegen die Parteilichkeit der
Urteiler (Mißbrauch der Amtsgewalt) enthält.
A. 72 und 88 I beziehen sich für Gotteslästerung, Ehebruch und Fornikation
auf die Polizeiordnung. Abs. 1 des A. 88 wiederholt fast wörtlich den A. 123 C.C.C.
A. 113 I enthält die Sanktionierung eines alten steirischen
Gewohnheitsrechtes, das das gerichtliche Verfahren mit aufgefundenen Leichen
regelte. Seit altersher bestand der Brauch, daß das Gericht die Besichtigung
und Bestattung, beziehungsweise bei Selbstmördern die Verbrennung der
Leichen vorzunehmen und dafür die fixe Gebühr von 1 ℔ und 1 ₰, den
sogenannten blutigen Pfennig, zu beanspruchen habe.75.1 Dieser Brauch wird aufrecht erhalten und
lediglich bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Gebühr nicht
entrichtet zu werden brauche. Außerdem wird, um der Saumsal der Gerichte zu
steuern, eine dreitägige Frist gesetzt, nach deren Verlauf der Grundherr die
Beseitigung des Leichnams selbst, ohne Rücksicht auf das Gericht,
vorzunehmen berechtigt ist.75.2
A. 129 I hält den bisherigen Landesbrauch aufrecht, insofern es
sich um unbefugtes Fischen in fremden, nicht abgegrenzten Fischwässern
handelt. Der Grundgedanke, die Unterscheidung zwischen Fischdiebstahl und
Fischereifrevel, ist dem A. 149 C.C.C. entnommen.
A. 137 I, der von dem durch die Reichskarolina (A. 219 C.C.C.) eingeführten Institut des Ratsuchens handelt,
lehnt sich textlich an diese an; spezifisch steirisch ist nur die Regelung
der Stellen, die zur Erteilung von Rechtsgutachten in Strafsachen angegangen
werden sollen. Die Kontroverse zwischen Erzherzog und Landschaft wegen der
im ständischen Entwurfe gleichfalls benannten
| Seite 76| niederösterreichischen Regierung ist
aus der Kodifikationsgeschichte bekannt.
Im zweiten Teil ist der Einfluß steirischen Rechtes stärker.
A. 1 II kann nur so weit als originelle Bestimmung in Betracht
kommen, als dabei des steirischen Bannrichters gedacht ist; die Vorschrift,
daß die Landgerichtsinhaber die Gerichtsbarkeit persönlich auszuüben
verpflichtet sind und nur im Verhinderungsfalle den Bannrichter rufen
sollen, stammt aus der Reichskarolina (A. 1, Abs. 2 u. 2 C.C.C.).
Bei A. 2 II, der die Besetzung des Gerichtes im Vorverfahren vor dem
endlichen Rechtstage behandelt, ist eine Weiterbildung des Reichsrechtes zu
bemerken. Während A. 81 C.C.C. der offensichtlich zur Vorlage gedient hat, nur von
der den endlichen Rechtstag vorbereitenden Beratung des Gerichtes spricht,
hat die steirische Landgerichtsordnung für alle Vorgänge vor dem endlichen
Rechtstag, die einen Gerichtsbeschluß erfordern, insbesondere für den
Beschluß über die Zulässigkeit der peinlichen Frage und über den
Unschuldsbeweis des Bezichtigten, die Siebenzahl der Beisitzer76.1 vorgeschrieben. Ein Anklang findet sich
vielleicht im § 9 der niederösterreichischen Landgerichtsordnung, die für den
Beschluß über die Statthaftigkeit der Folter und für deren Durchführung
sechs Beisitzer verlangt.
Die Formel des Gerichtsschreibereides, die A. 4 II enthält und die fast wörtlich dem A. 5 C.C.C. nachgebildet ist, weist in der Bekräftigungsklausel
eine Abweichung auf, die wir vielleicht dem Einflusse der Reformation
zuschreiben dürfen. Schon in der Geschichte der Reichskarolina finden wir
diesfalls ein bewußtes Abgehen von der Vorlage; während die Bambergensis
(A. 5, 7 und 9) in ihren Eidesformeln die Beteuerung: "Also helf mir got und
die heiligen" enthält, ist in der Reichskarolina — und zwar schon in dem von
Schwarzenberg redigierten Entwurf II — an ihre Stelle die Bekräftigung:
"also helf mir gott und die heiligen gottlichen evangelia" getreten, eine
Änderung, die Güterbock (a. a. O. S. 262 ff.) darauf zurückführt, daß den
Evangelischen, wie der Heiligenkultus überhaupt, auch die Anrufung der
Heiligen im Eide anstößig erschien und daß man daher eine konfessionell ganz
| Seite 77| neutrale Form
finden wollte. Der Reuner Entwurf enthält konform dem A. 5 C.C.C. die Klausel: "als war mier got helf und das
evangelion." Es scheint nun das Bestreben vorgewaltet zu haben, die
Bekräftigung des Eides noch farbloser zu machen; darauf dürfte die Änderung
im Gesetz gehen, die an Stelle der Textierung des Entwurfes die einfache,
jeder religiösen Überzeugung Rechnung tragende Neuerung: "als war mir gott
helf" eingeführt hat.
Rein steirischen Ursprunges sind A. 5, 6 u. 7 II; die Taxordnung für die Gerichtspersonen ist, wie wir aus
der Entstehungsgeschichte wissen,77.1 auf Grund von Berichten des
Landeshauptmannes und des Vizedoms im Einverständnisse mit der Landschaft
erlassen worden.
A. 8 II hält bezüglich des Ortes des endlichen Rechtstages die
bisherigen Gebräuche aufrecht; die Vorschrift, daß jedermann den
Gerichtsfrieden bei schwerer Strafe zu wahren verpflichtet sei, ist
ebenfalls originell.
A. 9 II schafft den bisherigen Mißbrauch, daß die Besetzung des
Gerichtes am endlichen Rechtstage unzureichend und mangelhaft war, mit
kräftiger Sprache ab. Die Vorschrift, daß mindestens dreizehn Beisitzer
vorhanden sein müssen, ist neu; die Reichskarolina (A. 84 C.C.C.) hatte nur sieben bis acht Schöffen verlangt.
Vielleicht hat hier die maximilianische Halsgerichtsordnung für Tirol
mitgewirkt, die zwölf Beisitzer außer dem Landrichter vorschreibt.
Die gesetzliche Festlegung eines alten Landesbrauches enthält A. 10 II, der die gegenseitige Pflicht der Gerichte, sich mit
tauglichen Beisitzern für den endlichen Rechtstag auszuhelfen, statuiert.
Die Pflicht, fremde Gerichte auf deren Kosten mit Beisitzern zu beschicken,
ist schon lange vor der Landgerichtsordnung bei einzelnen Landgerichten
nachweisbar.
A. 13 II ist zwar vollständig dem A. 82 C.C.C. nachgebildet; es wird jedoch gleichfalls auf die
schon vorher in Steiermark herrschende Gewohnheit, den endlichen Rechtstag
zu beläuten, Bezug genommen.
A. 15 und 16 II, die den A. 85, 86 und 87 C.C.C. entsprechen, können ebenfalls als Kodifizierung
steirischer Rechtsgebräuche
| Seite 78| aufgefaßt werden, da das Gesetz
ausdrücklich auf den bisherigen Gebrauch reflektiert.
A. 17 II betont ausdrücklich, daß es in Steiermark bisher üblich
gewesen sei, daß ein Ankläger und ein Fürsprech am endlichen Rechtstage
auftreten; auch hier ist also das Gesetz durch lokale Gewohnheiten
beeinflußt worden. Die Aufstellung beamteter Verteidiger geht, wie wir aus
der Entstehungsgeschichte78.1 wissen, auf einen kärntnerischen
Gerichtsgebrauch zurück. Übrigens hat auch A. 88 C.C.C. die Gesetzesstelle wesentlich beeinflußt.
A. 18 II ist zum Teil altsteirisches Recht; wenigstens wird das
Verbot des schriftlichen Prozessierens durch den Hinweis auf den bisherigen
Gebrauch gerechtfertigt.78.2
A. 24 II ordnet die öffentliche Verlesung der Urgicht am
Rechtstage aus dem Grunde an, weil dies bisher Gebrauch gewesen. Es ist
jedoch nur diese ausdrückliche Vorschrift ein Novum; auch nach der
Reichskarolina wurde, wie sich aus A. 5 u. 91 C.C.C. ergibt, die Urgicht gemeiniglich durch den
Gerichtsschreiber verlesen.
A. 25 II, der als ein beachtenswertes, auf alten steirischen
Rechtsgewohnheiten beruhendes Abweichen von der Reichskarolina bezeichnet
worden ist,78.3 ist es nur zum Teil. Zweifellos hat A. 92 C.C.C. die Vorlage abgegeben; man hat jedoch — und zwar
wahrscheinlich zufolge eines Mißverständnisses — die Vorlage so aufgefaßt,
als ob sie eine besondere Vorschrift über die Urteilsfällung nach
vorausgegangener kontradiktorischer Verhandlung enthalten würde, und
demgemäß einen Gegensatz zwischen liquiden und zweifelhaften Straffällen
konstruiert, der bei richtiger Auffassung der A. 81 und 92 C.C.C. nicht besteht. Die dadurch bewirkte Abschwächung des
Inquisitionsgedankens ist also wohl kaum das Produkt einer auf
partikularrechtlichem Gebrauche aufgebauten fortschrittlichen Ansicht über
den Zweck des Rechtstages, die mit dem Geiste der Zeit und der Tendenz der
Gesetzgebung gar nicht in Einklang zu bringen wäre, sondern wahrscheinlich
nur die Folge des erwähnten Mißverständnisses.
A. 29 II, dessen Einfügung durch die Systematik der
Reichskarolina bewirkt worden ist (A. 29 C.C.C.), läßt es bezüglich der
| Seite 79| solennen Frage des Richters an den
Freimann nach Vollziehung des Urteiles beim "guten alten Herkommen"
bewenden. Es wird also nicht die Formel der Reichskarolina vorgeschrieben;
vielmehr bleiben jene lokalen Verschiedenheiten aufrecht, die bezüglich der
Solennitäten nach gesprochenem Urteil bei den einzelnen Landgerichten
bestanden.
A. 33 II hebt den bisherigen Mißbrauch der Fürbitte auf. Es
handelt sich hier um die weitere Ausgestaltung des schon in den A. 15 u. 21 I ausgesprochenen Gedankens, daß das Gericht nicht das Recht
habe, Gnade zu üben. Die Bestimmung des Artikels ist in ihrer kategorischen
Form ein Novum, sie tritt insbesondere in bewußten Gegensatz zu der
bisherigen Praxis und zu der Krainer Landgerichtsordnung von 1535, die das
Begnadigungsrecht der Gerichte wenigstens zum Teil anerkennt.
Damit im Zusammenhange steht der eigentümliche A. 34 II, für den eine Vorlage nicht aufzufinden ist. Die
Erledigung eines nicht liquiden Straffalles ohne Urteil durch Freilassung
des Beschuldigten gegen Bürgschaft der Wiederstellung bedeutet gewiß eine
Abschwächung des Begnadigungsverbotes; das Rechtsinstitut verdankt
wahrscheinlich einem Kompromisse zwischen den zwei widerstreitenden
Prinzipien: der neu eingeführten Offizialmaxime und dem alten Gnadenrechte
aus Opportunitätsgründen, seine Entstehung und darf ihm daher das Prädikat
"originell" nicht bestritten werden.
A. 35 II entspricht zum Teil dem A. 102 C.C.C.; neu ist nur der Verweis auf die am Schlusse des
Gesetzes angefügte Instruktion für den Beichtvater des zum Tode verurteilten
Verbrechers.
Am stärksten ist der Einfluß heimischen Rechtes auf den dritten Teil des
Gesetzes, der die kleine Straffälligkeit behandelt. Begreiflicherweise! Die
Reichskarolina betrifft nur die "peinlichen" Straftaten, kommt also als
Vorlage für den dritten Teil fast gar nicht in Konkurrenz. Auch die
Gesetzgebung der Nebenländer bot nicht viel Verwendbares, weil auch diese
sich nur wenig mit den geringfügigen Übertretungen beschäftigt. Dagegen
existierte ein ziemlich ausgearbeitetes System der Übertretungen und ihrer
Strafsätze in den steirischen Rechtsquellen; die Taidinge sind eine reiche
Fundgrube dafür. Es ist also begreiflich, daß gerade hier die Benutzung des
teils schon schriftlich fixierten, teils nur in der Übung der
| Seite 80| Gerichte lebenden
steirischen Partikularrechtes eine besonders intensive gewesen ist.
A. 1 III zitiert bezüglich der Kompetenz zur Abstrafung der
sogenannten "Unzuchten" die Landhandfeste. Gemeint ist damit der oft
erwähnte Freiheitsbrief König Friedrichs vom Samstag nach Allerheiligen
1445, dessen Bestimmungen zur Gänze in den Artikel aufgenommen worden
sind.
A. 2 III bedroht den Maulstreich, gleichgültig, ob der Täter mit
Vorbedacht oder aus momentaner Leidenschaft handelt, mit einer Geldstrafe
von 72 ₰ Vergleichsweise seien die Strafsätze der Taidinge herbeigezogen:
Wolkensteiner Landgerichtsordnung 5 ℔ 60 ₰;1 St. Gallen 5 ℔ 60 ₰; (mit offener Hand) und 72
₰ (mit zugetaner Hand);2 Reichenau und in der Prein 72 ₰, (mit
eingeschlagenem Daumen) und 6 ß 2 ₰, (mit flacher Hand);3 Festenburg 1 fl. (Faustschlag) und 5 fl. (mit
flacher Hand),4 nach späterer Quelle 72 ₰, (generell mit der
Unterscheidung: "fürsezlich und bedächtlich" und "auß einem zorn und
gäch");5 Wenigzell 5 ℔ ₰ (mit flacher Hand) und 1 ℔ ₰ (mit
der Faust);6 Neuberg 1 ℔ ₰ dem Herrn, 12 ₰ dem Richter (mit
flacher Hand), 1 ½ ℔ ₰ dem Herrn, 24 ₰ dem Richter (Faustschlag);7 Ratten 1 ℔ ₰ (Faustschlag), bei eingeschlagenem
Daumen Straflosigkeit;8 Gleisdorf 5 ℔ ₰;9 Riegersburg 1 ℔ ₰ (Faustschlag) und 5 ℔ ₰;
(verkehrte oder flache Hand);10 Pfannberg arbiträre Strafe;11 Waldstein 1 Mark Pfennig von jedem Finger, bei
eingezogenem Daumen Straflosigkeit.12
Auffällig ist bei diesen Strafdrohungen die fast durchgehends strengere
Behandlung des Schlages mit flacher Hand gegenüber
| Seite 81| dem Faustschlag. Der Grund dieser
heute in ihr Gegenteil verkehrten Auffassung dürfte darin gelegen sein, daß
man den Schlag mit flacher Hand als schwere Ehrverletzung betrachtete,
während der Faustschlag lediglich als milder zu strafende Gefährdung der
körperlichen Integrität angesehen wurde. Das Gesetz hat diese Unterscheidung
aufgegeben und aus den verschiedenen Strafsätzen die Resultierende
gezogen.
A. 3 III setzt auf den Spießschlag eine Geldstrafe von 1 ℔ ₰. Die
Taidinge haben folgende Strafsätze: Wolkensteiner Landgerichtsordnung 5 ℔ 60
₰;81.1 St. Gallen 5 ℔ 60 ₰;81.2 Reichenau 6 ß 2 ₰;81.3 Festenburg 72 ₰81.4 und (nach späterer Quelle) 1 ℔ ₰;81.5 Wenigzell 5 ℔ ₰;81.6 Neuberg 2 ℔ ₰,bei Blutrunst 5 ℔ ₰; und 45 ₰
dem Richter;7 Ratten 1 ℔ 1 ₰ (mit vorgekehrtem Eisen), für
einen Schlag mit dem Schaft allein 1 ℔ ₰; für jeden Ast des Stabes.81.8
Nach A. 4 III ist die Strafe für den Hackenstreich I ℔ ₰. Die Strafen
der Taidinge hiefür sind: Festenburg 5 fl.81.9 und (nach späterer Quelle) 1 ℔ ₰;81.10 Neuberg 2 ℔ ₰, bei Blutrunst 5 ℔ ₰, und dem
Richter 45 ₰;81.11 Riegersburg 5 ℔ ₰;12 Waldstein 5 Mark Pfennig und dem Richter 72 ₰,
bei Fehlhieb 32 ₰.81.13
Der Steckenstreich ist nach A. 5 III ebenfalls mit 1 ℔ ₰ bedroht. Die Taidinge haben ähnliche
Strafsätze: St. Gallen 5 ℔ 60 ₰;81.14 Festenburg 1 ℔ ₰;81.15 Wenigzell 5 ℔ ₰;81.16
| Seite 82| Neuberg 2 ℔ ₰,
bei Blutrunst 5 ℔ ₰ und dem Richter 45 ₰82.1
Das Wehrzucken wird als Gefährdungshandlung an sich bestraft; die Buße
beträgt nach A. 6 III 72 ₰, für Wehrzucken und Schlagen, wenngleich ohne
Beschädigung, 4 ß 24 ₰ Die einschlägigen Strafdrohungen der Taidinge sind:
Wolkensteiner Landgerichtsordnung 24 ₰;82.2 St. Gallen 1 ℔ ₰;82.3 Spital 24 ₰, wenn zwei gegeneinander zucken,
jeder 12 ₰ Wandel;82.4 Reichenau 12 ₰ aus der Scheide und 12 ₰ in die
Scheide, zusammen 24 ₰;82.5 Stainz 24 ₰;82.6 Festenburg 72 ₰,82.7 nach späterer Quelle 1 ℔ ₰ und 4 ß 24 ₰ (bei
erfolgtem Schlag);82.8 Stralleck 12 ₰ aus der Scheide und 12 ₰ in die
Scheide, zusammen 24 ₰,82.9 bei Schadenzufügung 72 ₰; Wachsenegg 72
₰;82.10 Riegersburg 72 ₰ aus der Scheide und 72 ₰ in
die Scheide;82.11 Göß 72 ₰82.12
Das Brotmesserzucken, ein beim Landvolk noch heutzutage überaus häufiger
Gefährdungsakt, unterliegt nach A. 7 III der strengeren Strafe von 1 ℔ ₰ Die Taidinge enthalten
hierüber folgendes: Haus und Gröbming 12 ₰;82.13 Wolkensteiner Landgerichtsordnung 24 ₰;82.14 St. Gallen 24 ₰;82.15 Spital 24 ₰, wenn zwei gegeneinander zucken,
jeder 12 ₰;82.16 Festenburg 12 ₰, nach späterer Quelle 1 ℔
₰;82.17 Wenigzell 12 ₰, bei Blutrunst 24 ₰;82.18 Neuberg 3 ℔ ₰ dem Herrn, 24 ₰ dem Richter, bei
Blutrunst das
| Seite 83|
Doppelte;83.1 Ratten 12 ₰ aus der Scheide und 12 ₰ in die
Scheide;83.2 Riegersburg 72 ₰ aus der Scheide und 72 ₰ in
die Scheide;83.3 Göß 72 ₰83.4
A. 8 III, der "verbotene Worte" sowie Unzuchten und Frevel
überhaupt mit 60 ₰ bedroht, findet seine Vorlage in folgenden Strafsätzen
der Taidinge: Donnersbach 72 ₰;83.5 Wolkensteiner Landgerichtsordnung 72 ₰,83.6 wobei zu bemerken ist, daß die eigentümliche
Wortzusammenfügung "allerlei geschlechten fraeveln" aus der letzteren in das
Gesetz übergegangen sein dürfte; St. Gallen 72 ₰,83.7 Spital Tragen des Zanksteines und 1/2 ℔ ₰ dem
Richter (nur gegen Weiber);83.8 Reichenau Tragen des Zanksteines oder 72 ₰ (nur
gegen Weiber);83.9 Gleisdorf 72 ₰;83.10 St. Lambrecht 24 ₰;83.11 St. Peter 12 ₰;83.12 Pfannberg arbiträre Strafe;83.13 Schwanberg 72 ₰83.14
A. 9 III enthält zwei Vorschriften: einmal die Strafdrohung von 2
℔ ₰ für jede Blutrunst, beziehungsweise jeden zugefügten Schaden; dann aber
auch die sehr wichtige Bestimmung, daß bei wiederholten Unzuchten neben der
Geldstrafe auch noch eine Leib- oder Gefängnisstrafe verhängt werden könne.
Es ist dies einer der wenigen Fälle, wo das Gesetz Freiheitstrafen androht.
Aus den Taidingen seien folgende Strafsätze für Blutrunst zur Vergleichung
herbeigezogen: Haus und Gröbming 24 ₰;83.15 Wolkensteiner Landgerichtsordnung 1 ℔ ₰;83.16 St. Gallen 1 ℔ 2 ₰;83.17
| Seite 84|Festenburg
(spätere, wahrscheinlich erst nach der Landgerichtsordnung datierende
Quelle) 2 ℔ ₰;84.1 nach dem Neuberger Banntaiding erhält die
Blutrunst die für die einfache Gefährdungshandlung gesetzte Strafe um
beiläufig das Doppelte;84.2 Fischbach 5 ℔ 60 ₰;84.3 Wachsenegg 5 fl. 60 ₰;84.4 Gleisdorf 72 ₰;84.5 Obdach 72 ₰;84.6 Pfannberg arbiträre Strafe.84.7 Für die Leib- und Gefängnisstrafe fehlen
Vergleichsstellen; wir haben es daher mit einer Neuschöpfung zu tun.
A. 10 III dehnt die Offizialmaxime auch auf das
Übertretungsverfahren aus, indem er bestimmt, daß in allen Fällen
amtsgehandelt werden müsse, auch wenn wegen Geringfügigkeit der dem Gerichte
zufallenden Strafe ein merklicher Vorteil für den Gerichtsherrn nicht zu
erwarten sei. Es handelt sich hier um eine Neuschöpfung, wobei insbesondere
das Eingeständnis zu bemerken ist, daß die Landgerichtsordnung eine
"ringerung" der bisher üblichen Strafsätze gegen Unzuchten eingeführt habe.
Tatsächlich ergibt sich aus der durchgeführten Vergleichung der Strafsätze
der Landgerichtsordnung mit jenen der Taidinge, daß diese im Durchschnitt
bedeutend herabgesetzt worden sind, um der Gewinnsucht in der Ausübung der
Strafjustiz entgegenzuwirken.
regelt die Sondergerichtsbarkeit der Landleute über ihre Pfleger und
Diener. Es handelt sich hier um die Kodifizierung des ungeschriebenen,
jedoch von den Herren immer in Anspruch genommenen Rechtes der
ausschließlichen Gerichtsbarkeit über ihre Pfleger und Diener in
Unzuchtsachen. Mit Rücksicht darauf muß die Bestimmung als originell
gelten.
A. 12 III ist insofern von großer Bedeutung, als die Kompetenz
der Gerichte für Boden-, Holz-, Fischerei-, Jagd-, Feld- und Flurfrevel
ausgeschlossen wird. Die Aburteilung dieser Gesetzesübertretungen, die
ausdrücklich von den Unzuchten getrennt werden, soll nach des Landes
Freiheit und altem Herkommen erfolgen. Die
| Seite 85| unklaren, zu vielfachen Mißständen und
Beschwerden führenden Verhältnisse, die gerade in diesem Punkte vorher und
nachher bestanden, werden also durch die Landgerichtsordnung nicht berührt;
auch die begriffliche Abgrenzung zwischen den erwähnten Freveln und den
Delikten des allgemeinen Strafrechtes, die noch heute viele Schwierigkeiten
bereitet, ist ebenso schwankend geblieben als wie in den früheren
Rechtsquellen, namentlich den Taidingen, die diesfalls reiches kasuistisches
Material liefern.
A. 13 III, die Gerichtsschreibertaxe in Unzuchtsfällen
enthaltend, ist ebenfalls ein rein bodenständiges, konkreter Vorlagen
entbehrendes Novum.
Dem A. 14 III, der von "Angriff und Fürwarten" handelt und die
Körperverletzung lediglich mit einer Strafe von 2 ℔ ₰ bedroht, liegen aus
den Weistümern geschöpfte Normen zu Grunde, die jedoch teilweise eine
Neugestaltung erfuhren. Nach der Wolkensteiner Landgerichtsordnung soll das
freventliche Fürwarten an Leib und Gut gestraft werden,85.1 ebenso nach dem Banntaiding von St.
Gallen,85.2 wobei zu bemerken ist, daß nach diesen
Rechtsquellen das Fürwarten allein — also ohne Körperverletzung — als
Sicherheitsgefährdung aufgefaßt wurde. Das Banntaiding von Spital85.3 nähert sich der Landgerichtsordnung; tritt eine
Verletzung beim Fürwarten ein, so ist die Strafe 5 ℔ ₰, während das
Fürwarten als solches einen Wandel von 1 ℔ ₰ nach sich zieht. Neu ist also
am A. 14 III lediglich die Vorschrift, daß zunächst der Erfolg der
Deliktshandlung abgewartet werden muß, um festzustellen, ob eine bloße
Unzucht oder ein landgerichtsmäßiges Verbrechen vorliegt.
Für A. 17 III ist eine konkrete Vorlage nicht zu eruieren; die
Vorschrift, daß eine erwirkte Güterbeschlagnahme binnen bestimmter Frist bei
sonstiger Aufhebung gerechtfertigt werden muß, dürfte daher eine originelle
Zutat der Kodifikatoren sein.
Dasselbe gilt von A. 19 III, der den Landleuten das Recht gibt, in Unzuchtsfällen
mit Gesetzeskraft autonome Satzungen zu erlassen.
A. 20 III regelt das Verhältnis zwischen dem allgemeinen
Strafrecht und den Delikten der Weingartenordnung, die im
| Seite 86| "Bergrechtsbüchel" vom
9. Februar 154386.1 niedergelegt ist. Letztere wird
ausdrücklich in Geltung belassen, wobei zu erwähnen ist, daß nach dem
"Bergrechtsbüchel" gewisse Ordnungswidrigkeiten und hauptsächlich
Weingartenfrevel mit Strafe bedroht sind. So sind Strafen gesetzt (A. 3) auf
ungebührliches Benehmen ("Unzucht") im Bergtaiding (72 ₰, Wehrzucken (1 Mark
Pfennig), Schlagen (2 Mark Pfennig); der Weintrauben- und Holzdiebstahl wird
mit 4 Schilling Pfennig oder Abschneiden eines Ohres bestraft (A. 40) und
Einbruch in die Presse oder in den Keller und freventliches Schlagen des
Eigentümers unterliegt einer arbiträren, an Leib und Gut gehenden Strafe (A.
36).
Der dem Schluß des Gesetzes angehängte, der landesfürstlichen
Verordnungsgewalt86.2 entspringende A. 22 III enthält Vorschriften über die Beschaffenheit der
Gefängnisse, die Verpflegung der Gefangenen und hauptsächlich über die
Gefängnisseelsorge, ist also nicht Rechtsetzung, sondern nur eine
Durchführungsverordnung originellen Ursprunges.
III. In der chronologischen Reihenfolge der Quellen der Landgerichtsordnung
erscheinen an zweiter Stelle die Strafgesetzgebungen von Österreich unter
der Enns, Tirol und Krain. Bezüglich dieser Quellen sei vorausgeschickt, daß
sie mit größter Wahrscheinlichkeit direkt nur auf den Entwurf II eingewirkt
haben, während ihr Einfluß auf den Entwurf III nur ein indirekter war; d. h.
bei Verfassung des Entwurfes III hat man nur mehr das von den genannten
Strafgesetzgebungen benutzt, was schon der Entwurf II enthielt, und
unmittelbare Übertragungen aus ihnen vermieden. Diese aus der
Kodifikationsgeschichte geschöpfte Vermutung gibt, wie schon erwähnt,86.3 eine
genaue Umgrenzung dieser Gesetzgebungen; es kommen nur jene in Betracht, die
bei Verfassung des Entwurfes II — also in der Zeit zwischen dem 6. März und
8. Mai 1536 —
| Seite 87| in Geltung standen, nicht jene der
späteren Zeit. Wir sind daher auf folgende Partikularrechte als Quellen
angewiesen: 1. die Landgerichtsordnung Maximilians I. für Österreich unter der Enns vom
21. August 1514, 2. die Landesordnung Ferdinands I. für Tirol vom 26. April 1532, 3.
endlich die Landgerichtsordnung desselben Herrschers für Krain und die
Nebenländer vom 18. Februar 1535.
Es frägt sich, in welcher Form diese Quellen den Kodifikatoren vorlagen. Wir
werden kaum fehlgehen, wenn wir annehmen, daß von denjenigen Gesetzgebungen,
die schon gedruckt waren, Druckausgaben verwendet wurden. Solche
Druckausgaben bestanden für die niederösterreichische Landgerichtsordnung,
von denen eine wahrscheinlich schon im Jahre 1514 gedruckt wurde, während
eine zweite 1534 erschien;87.1 ferner für die
Tiroler Landesordnung, die 1536 von ihrem wahrscheinlichen Verfasser, dem
oberösterreichischen Kammerprokurator Dr. Jakob Frankfurter herausgegeben
wurde.87.2 Für die Krainer
Landgerichtsordnung ist das Vorhandensein einer Druckausgabe im Jahre 1536
zweifelhaft;87. 3 es ist daher auch möglich, daß diese
Quelle in handschriftlicher Form benutzt worden ist.
Wir haben bereits bei Besprechung des steirischen Gewohnheitsrechtes und
seines Einflusses auf die Kodifikation zu wiederholten Malen auf das
Mitwirken von Rechtsideen, die in den Landgerichtsordnungen niedergelegt
sind, hinweisen können. Ob darin bewußte Entlehnungen zu erblicken sind oder
ob nicht vielmehr die Rechtsidentität darauf zurückgeht, daß in den
Alpenländern, die ja im großen Ganzen demselben Rechtsgebiet angehören,
gleichartige Rechtsbildungen vorlagen, ist nicht festzustellen. Wir
beschränken uns daher im folgenden darauf, nur jene Stellen unseres Gesetzes
herauszuheben, bei denen unzweifelhafte Übertragungen nachgewiesen werden
können.
A. 11 I geht textlich zum größten Teile auf § 14 n. ö. L. G. O. zurück; nur ist am Schlusse eine bewußte
Abweichung in der Richtung vorhanden, daß der Kläger, der nach der Vorlage
auch bei vollem Erfolg seiner Klage die halben Kosten tragen soll, von jedem
Kostenersatze befreit wird.
Bei A. 13 I, der den wichtigen Grundsatz des Verfahrens von Amts
wegen enthält, können wir gleichmäßig den Einfluß des § 14 n. ö. L. G. O. und der A. 6 und 214 C.C.C. konstatieren; die Stilisierung ist aber eine
prägnantere und schärfere, als wie die der Vorlagen.
Bei A. 18 I zeigt sich die Vorlage, die §§ 1 und 2 n. ö. L. G. O., besonders deutlich; Vorlage und Gesetzestext
stimmen fast wörtlich überein.
Dasselbe gilt von A. 19 I, der mit § 8 n. ö. L. G. O. übereinstimmt; lediglich der Zusatz der
Vorlage, daß auch der Grundherr, in dessen Gebiet der Täter betreten worden
ist, von der Vornahme der peinlichen Frage verständigt werden müsse, ist im
Gesetze gestrichen worden.
A. 32 I enthält das generelle Verbot der Ledigung todeswürdiger
Verbrecher gegen eine dem Gericht zufallende Geldstrafe. Als Vorlage hat
ohne Zweifel der § 13 n. ö. L. G. O. gedient, dessen einschränkende Bestimmung
jedoch im Gesetze generalisiert worden ist.
A. 33 I beruht auf dem § 11 n. ö. L. G. O., von dem jedoch nur einige textliche
Wendungen entlehnt worden sind, während der Tenor der Vorlage vollständig
geändert wurde.
Von A. 138 I, dessen ganz unsystematische und nach dem
Vorausgegangenen gänzlich überflüssige, ja sogar widersinnige Aufzählung
malefizischer Straftaten Hoegel88.1 zu der Vermutung
| Seite 89| veranlaßt hat, daß ein Bruchstück
einer verlorenen steirischen Malefiz-ordnung vorliege, wurde schon früher
bemerkt, daß er der Gesetzgebung der Nachbarländer entstammen müsse. Die
Entscheidung, welche Landgerichtsordnung die Vorlage gebildet hat, fällt zu
Gunsten der niederösterreichischen Landgerichtsordnung aus. Denn diese ist,
wie wir bereits erkannt haben, eine von den Kodifikatoren mit besonderer
Vorliebe benutzte Quelle gewesen; die Vermutung ist also im Zweifel für sie.
Auch gewisse textliche Gleichheiten zwischen dem A. 138 I und den §§ 30 - 49 n. ö. L. G. O. weisen darauf hin, daß nur sie, nicht auch die
Krainer Landgerichtsordnung verwendet worden ist. Übrigens kann eine
genauere Untersuchung aus dem Grunde unterlassen werden, weil es ganz
zweifellos ist, daß die Krainer und die niederösterreichische
Landgerichtsordnung miteinander innig verwandt sind; wahrscheinlich ist
schon die erstere das Muster der letzteren gewesen. Die Untersuchung spitzt
sich also auf die Frage zu, ob die niederösterreichische Landgerichtsordnung
direkten oder indirekten Einfluß geübt hat, und diese Frage bietet für uns
wenig Interesse. Zu erwähnen ist nur noch, daß die Vorlage vereinzelte
Abänderungen erfahren hat; z. B. ist die Bestimmung über das
Majestätsverbrechen bedeutend erweitert, beim Diebstahl der Beisatz, daß der
Bestohlene dem auf frischer Tat ertappten Dieb nachsetzen und ihm das
gestohlene Gut abnehmen dürfe, hier ausgelassen und in den A. 5 I gestellt worden u. s. w. Diese Änderungen erklären sich
daraus, daß man bestrebt sein mußte, die Gesetzesstelle wenigstens von den
gröbsten Widersprüchen mit dem übrigen Gesetzesinhalt zu reinigen; durch sie
ist aus A. 138 I etwas Neues, von der Vorlage Abweichendes geworden, was
eben jene früher erwähnte und widerlegte Vermutung Hoegels erzeugt hat.
Im zweiten Teil sind direkte Entlehnungen aus der Gesetzgebung der
Nachbarländer nicht erweislich.
Auch im dritten Teil ist der Einfluß des außersteirischen Statutarrechtes
unbedeutend geblieben. Lediglich bezüglich der A. 15 und 16 III, die das Verfahren bei gefundenen Sachen regeln, ist die
Krainer Landgerichtsordnung als wahrscheinliches Vorbild anzusehen.
IV. Bei Beurteilung der Quelleneigenschaft der Karolina für unser Gesetz ist
vor allem die Frage zu lösen, in welcher Form die Halsgerichtsordmmg fürs
Reich den Kodifikatoren vorlag. Wir
| Seite 90| werden uns für eine Druckausgabe
entscheiden müssen, weil solche zur Zeit der Kodifikation bereits in Hülle
und Fülle vorhanden waren, somit leichter beschafft werden konnten und mehr
Garantien der Richtigkeit boten, als wie ein Manuskript.
Wenn wir als letzten Termin den Tag der Überreichung des Entwurfes III, den
5. Februar 1547,90.1 annehmen, so
gewinnen wir nach der Zusammenstellung Kohler-Scheels
(
a. a. O. S. XXI - XXIX) neun zu jener Zeit bereits
vorhandene Druckausgaben der Karolina, die sämtlich aus der Schöfferschen
Offizin stammen, nämlich:
Unter der von uns früher90.2 als höchst wahrscheinlich erkannten Vermutung, daß
die Redaktion des Entwurfes III in der zweiten Hälfte des Jahres 1542
erfolgte, fallen die letztgenannten zwei Ausgaben fort, so daß sich also der
Kreis der möglichen Vorlagen auf sieben verkleinert. Es wäre vielleicht
möglich, durch Vergleichung der Lesarten mit Sicherheit jene Ausgabe
herauszufinden, die von den Redaktoren benutzt wurde; wir glauben jedoch,
uns diese mühsame und zeitraubende Untersuchung mit Rücksicht auf die
Geringfügigkeit des Ergebnisses ersparen zu dürfen.
Die Benutzung der Karolina erfolgte in dreifacher Weise. In erster Linie
kommen wortgetreue Übertragungen vor, wobei man höchstens einzelne
Umstellungen und Zerreißungen des Textes, sowie Abweichungen in der Reihung
der einzelnen Absätze eines bestimmten Artikels vornahm. Der größte Teil des
Entlehnten ist in dieser Form übernommen worden, so daß die Kritik im Rechte
ist, wenn sie die steirische Landgerichtsordnung als Abklatsch der Karolina
bezeichnet.
| Seite 91|
In zweiter Linie kommen jene Stellen, die ebenfalls nach Satzbau und
Sprachgebrauch der Karolina entstammen, jedoch Abkürzungen und Zutaten
eigener Provenienz der Kodifikatoren enthalten. Wir werden Gelegenheit
haben, auf diese bewußten Abweichungen, die nicht selten einem Mißverstehen
der Vorlage ihre Entstehung verdanken, hinzuweisen.
In einer dritten Kategorie endlich erscheinen jene Entlehnungen, bei denen
lediglich die Ideen des Reichsgesetzes unter Umgangnahme vom Texte verwertet
worden sind. Diese Kategorie können wir im folgenden unberücksichtigt
lassen, da sie bereits oben erledigt worden ist.
A. 16 I ist eine Nachbildung des A. 74 C.C.C. Die Bemerkung, daß vor der peinlichen Frage dem
Verdächtigen die Tat, deren er beschuldigt wird, vorgehalten werden solle
und daß ihm ein Termin zur Führung des Unschuldsbeweises gegeben werden
müsse, ist ein Zusatz der Kodifikatoren.
A. 23 I ist aus Bruchstücken des A. 16 C.C.C. zusammengesetzt; es ist charakteristisch, daß die
Kodifikatoren auch den darin enthaltenen Redaktionsfehler91.1
kritiklos übernahmen und überdies anstatt der Worte: "on Rechtmessig vnnd
getrungen vrsach" den Unsinn: "vnrechtmessig vngedrungen vrsach"
setzten.
A. 24 I übernimmt in etwas veränderter Form die berühmte
Definition der "Anzeigung" des A. 19 C.C.C.
A. 25 I ist eine aus den A. 25, 27 und 28 C.C.C. zusammengestellte, den Sinn der Vorlage in manchen
Punkten verändernde Neugestaltung.
A. 26 I vereinigt in neuer systematischer Anordnung und mit
selbständigen Zutaten die A. 29-44 C.C.C. Eine originelle Einfügung ist das erste der Indizien:
"Item wo einer ein offentlicher feind, aufrührer oder fridprecher ist", und
die ganz widersinnige Einschaltung der handhaften Tat in die Indizienreihe.
In Abs. 6 hat sich ein übrigens naheliegender Schreibverstoß
eingeschlichen; es heißt dort: "... und also auf dieselb person sonderlich
nicht
| Seite 92| gefragt
oder geantwort worden sei", während es nach A. 31 C.C.C. richtig: "gemarttert" lauten müßte. In Abs. 9 ist die Vorabstrafung wegen eines gleichen oder
gleichartigen Deliktes von der Vorlage abweichend als Indiz angeführt. In
Abs. 12, die Anzeigungen zum Kindesmord betreffend, fehlt der
Hinweis der Karolina auf die Trüglichkeit der Milchsekretion als Symptom
einer stattgehabten Geburt. In Abs. 17 hat ein Mißverständnis aus dem Worte des A. 40 C.C.C.: "peuth" (Beute) das ganz unsinnige "peigt" gemacht.
Der letzte Satz des Abs. 23 ist, wie wir aus der Entstehungsgeschichte92.1 wissen,
auf Anregung des Landesfürsten nachträglich eingeschoben worden. Er sollte
eine allgemeine, für die Indizienlehre überhaupt gültige Bestimmung
schaffen, wurde jedoch sowohl in der handschriftlichen Ausfertigung des
Gesetzes, wie auch im Druck nicht selbständig hervorgehoben, so daß er sich
nun nur auf die Indizien zur Zauberei bezieht.
A. 28 I zählt zu jenen Gesetzesstellen, die eine neue textliche
Gestaltung von Gedanken der Karolina enthalten. Die Rechtsideen dieses
Artikels sind in den A. 20, 74, 151 und 152 C.C.C. zu finden; neu ist, wie bei A. 16 I,92.2 die ausdrückliche Bestimmung, daß dem leugnenden
nicht mit Indizien belasteten Beschuldigten ein angemessener Termin zur
Führung des Entschuldigungsbeweises gegeben werden müsse.
Ähnliches gilt von A. 29 I, der Ideen der A. 46 und 58 C.C.C. verwertet. Die Bestimmung, daß der Grundherr des
Beschuldigten bei der peinlichen Frage anwesend sein müsse, ist eine
Weiterbildung der Vorschrift des A. 19 I, für den, wie wir gesehen haben,92.3 die
niederösterreichische Landgerichtsordnung vorbildlich gewesen ist.
A. 30 I geht nach dem Sinne zur Gänze, nach dem Text zum Teil auf
A. 54 C.C.C. zurück.
A. 35 I verweist expressis verbis auf die "kaiserliche
Halsgerichtsordnung", deren A. 54 ausdrücklich als geltendes Recht eingesetzt wird.
A. 36 I ist eine Weiterbildung des A. 21 C.C.C. wobei zu bemerken ist, daß das steirische Gesetz das
Wahrsagen schlechthin
| Seite 93| im Auge hat, wodurch die in der
Karolina bestehende Verbindung mit der Magie gelöst wurde.93.1
A. 37 I ist bis auf geringe stilistische Verschiedenheiten mit
A. 22 C.C.C. identisch.
A. 38 I stimmt bis auf den Einschub von einigen erläuternden
Worten mit A. 23 C.C.C. überein.
A. 41 I weist insofern eine Änderung gegen A. 47 C.C.C., der die Vorlage gebildet hat, auf, als in der
Landgerichtsordnung, wie wir gesehen haben, auf Anregung des
Landesfürsten93.2 die Bestimmung getroffen wurde, der peinlichen
Frage müsse ein formelles Erkenntnis ihrer Zulässigkeit vorausgehen und der
angesessene Übeltäter dürfe nur in Gegenwart seiner Grundherrschaft
gefoltert werden. Letzteres ist die Wiederholung eines schon in den A. 19 und 29 I enthaltenen Grundsatzes, während erstere Einschärfung den
klaren Zweck verfolgt, mit der mißbräuchlichen Formlosigkeit der peinlichen
Frage gründlich aufzuräumen.
Die A. 42 - 47 I stimmen bis auf geringe stilistische Änderungen mit den A. 48 - 52 C.C.C. überein, wobei der A. 48 C.C.C. in zwei Artikel (42 und 43 I) geteilt worden ist.
A. 48 I deckt sich mit A. 54 C.C.C.; ebenso stimmen die A. 49 - 53 I mit den A. 55 - 59 C.C.C. überein. In A. 51 I hat sich ein sinnstörender, offenbar auf schiefer
Auffassung der Vorlage beruhender Fehler eingeschlichen, indem nämlich an
Stelle der Worte: "der vorbekannten Mißtat" des A. 57 C.C.C. das ganz falsche "vor bekenter missethat" gesetzt
wurde.
A. 65 I weist grundsätzliche Abweichungen von seiner Vorlage, dem
A. 73 C.C.C. auf. Während nämlich die Karolina eine schriftliche
Erörterung des Gegenbeweises durch die Parteien mit
| Seite 94| zweimaligem, in Ausnahmefällen sogar
dreimaligem Satzschriftenwechsel kennt, hat das steirische Gesetz dieses
Erörterungsverfahren beseitigt und sich damit begnügt, dem Beschuldigten
allein die "Einrede und allen rechtmäßigen Behelf" gegen die Zeugenaussagen
vorzubehalten. Diese Abweichung verfolgt zweifellos die Tendenz, die
Parteienrechte durch Abschneiden der kontradiktorischen Erörterung der
Beweisergebnisse zu beschränken und damit die Plenipotenz der richterlichen
Beweiswürdigung zu vergrößern.
Dagegen ist bei A. 67 I eine Änderung gegenüber dem A. 78 C.C.C. eingetreten. Die Karolina gestattet die Anberaumung
des endlichen Rechtstages nur auf Parteienantrag; die Landgerichtsordnung
dagegen läßt in Fortentwicklung der Inquisitionsmaxime auch die amtswegige
Bestimmung des Rechtstages ohne Parteiantrag zu.
Ähnliche Erweiterungen zeigen sich bei A. 68 I gegenüber dem A. 79 C.C.C. insofern nämlich zu den Worten: "auf bitt und
ansinnen des klagers" der Zusatz: "oder der richter von amts wegen" gemacht
wurde. Außerdem ist die Vorschrift, dem Beschuldigten geistlichen Trost zu
gewähren, phrasenhaft ausgeschmückt und durch den Hinweis auf den A. 22 III ergänzt worden.
Mit dem A. 71 I beginnt der materiellrechtliche Teil des Gesetzes,
nämlich die Aufzählung der Deliktstatbestände und der Strafen. Hier ist die
Reichskarolina zum allergrößten Teile fast wörtlich kopiert worden; der
Untertitel, der dem A. 71 I vorausgeht, weist darauf expressis verbis hin.94.1
A. 71 - 79 I entsprechen den A. 105 - 113 C.C.C. Eine Abweichung liegt nur bei A. 72 I, dem Delikte der Gotteslästerung, vor, welches entgegen
dem Reichsgesetze, das die Gotteslästerung als peinliches Verbrechen
auffaßt, dem Polizeistrafrecht überwiesen wird.94.2 Ein für die Art, wie
die Vorlage benutzt worden ist, recht charakteristisches Mißverständnis ist
bei A. 76 I unterlaufen. Dort heißt es: "Item welcher jemand durch
schmachschrift die ehr offentlich außbrait", was ganz sinnlos ist. Wenn man
nun die Vorlage, den
| Seite 95|A. 110 C.C.C. vergleicht, so findet man dort die Stelle: "Item
welicher jemant durch schmachschriften, ... die er außbreitet ..., ...
laster und übel zumißt." Es handelt sich also hier um einen
Verständnisfehler; den Verfassern oder dem Abschreiber mußte bei der
Ehrenbeleidigung der Begriff "Ehre" vorschweben, so daß aus "er" "Ehre"
gemacht worden ist.95.1
Die A. 80 - 99 I sind eine Wiederholung der A. 115 - 134 C.C.C. Im einzelnen ist folgendes zu bemerken:
A. 88 I, der sich sonst mit A. 123 C.C.C. deckt, enthält einen zweiten Absatz originellen
Ursprungs, der bezüglich Ehebruch und Fornikation auf die Polizeiordnung
verweist. Dadurch ist eine gewisse Unklarheit geschaffen worden, indem nun
einerseits peinliche, anderseits polizeiliche Strafen auf Ehebruch, Kuppelei
und Fornikation gesetzt sind. Daß im Abs. 2 des A. 88 I der Verweis auf die Polizeiordnung von 1542 durch
Versehen stehen geblieben ist, wurde schon früher — bei Bestimmung des
Reuner Entwurfes — hervorgehoben.
Bei A. 89 I, der vom Verrate handelt, ist die Denunziantenprämie, die
A. 124 C.C.C. für den Anzeiger gewährt, gestrichen worden.
In A. 91 I ist die Schwertstrafe allein für den Raub beibehalten
worden, während A. 126 C.C.C. auch noch eine arbiträre Lebensstrafe kennt.
In Abs. 2 des A. 93 I ist ein Redaktionsversehen zu finden; es heißt dort
nämlich: "an verdechtlich ende", während es sinngemäß konform dem A. 128 C.C.C. heißen muß: "an unverdachtlich ende".
Bei A. 94 I, der Strafe der Fehde, ist das Fehdeverbot ein generelles
geworden. Die Karolina (A. 129) hatte die rechtmäßige Fehde straflos gelassen.
A. 98 I straft nur die Abtreibung des lebenden Kindes im
Gegensatze zu A. 133 C.C.C. der auch die Abtreibung des nach damaliger Ansicht
noch nicht lebenden, seelenlosen Fötus mit arbiträrer Strafe belegt.95.2
| Seite 96|
Die A. 100 - 112 I entsprechen im großen ganzen den A. l37 - 149 C.C.C. wobei nachstehende Abweichungen zu erwähnen sind:
In A. 100 I ist das Wort: "gemelte Entschuldigung" ein
Redaktionsfehler, weil die Entschuldigungsgründe erst später kommen. In der
Vorlage (A. 137 C.C.C.) steht richtig: "nachgemelte Entschuldigung".
Ein ähnlicher Verstoß findet sich in A. 105 I, wo das unsinnige "benötigten" richtig, wie in A. 142 C.C.C. "benötiger" heißen soll.
Ebenso ist in A. 106 I am Schlusse aus den Worten des A. 148 C.C.C.: "so ist not" das sinnstörende: "so ist noch"
geworden.
Im A. 109 I bei der fahrlässigen Tötung fehlt die Warnung des A. 146 C.C.C. vor Fehlschlüssen.
Im A. 110 I ist zu der Fassung des A. 147 C.C.C., der nur den Anklageprozeß im Auge hat, der dem
Inquisitionsgedanken entsprungene Einschub: "oder wo kain klager verhanden,
das gericht, darin sich soliche entleibung zutragen, ex officio darinn die
warheit der geschicht erkundigen" hinzugekommen.
In A. 112 I, der sonst dem A. 149 C.C.C. folgt, ist die Neuerung, daß die Wundärzte vor
Abgabe ihres Gutachtens beeidet werden müssen. Dieser Zusatz ist, wie wir
wissen, vom Erzherzog verlangt worden. Außerdem sind an Stelle der zwei
Schöffen drei oder mehr "dazu bequeme" Personen getreten.
A. 116 I entspricht dem A. 156 C.C.C.; mit Rücksicht auf den A. 16 I erscheint die Wiederholung gänzlich überflüssig.
Die A. 117 - 128 I sind, ebenso wie der ihnen vorausgehende Untertitel, eine
Wiedergabe der A. 157 - 168 C.C.C wobei im einzelnen folgendes zu bemerken ist:
A. 117 I weist einen Schreibverstoß auf; es muß nämlich am Ende
statt: "und so der beschedigt" richtig, wie in A. 157 C.C.C.: "und soll der beschedigt" heißen.
Bei A. 118 I hatte der Landesfürst, wie früher ausgeführt, eine
Abweichung vorgeschlagen; die Schadensgutmachung sollte auch beim
besserungsfähigen Dieb die Strafe nicht ausschließen. Es ist jedoch bei der
ursprünglichen Fassung des Entwurfes verblieben.
| Seite 97|
Der A. 131 I ist aus den Artikeln 172, 173, 174 und 175 C.C.C. zusammengestellt; A. 171 C.C.C., der die Systematik des sogenannten
Kirchendiebstahles gibt, ist als überflüssig gestrichen worden.
A. 132 I gibt den A. 176 C.C.C. wieder. Zu bemerken sind zwei Schreibverstöße.
Einmal ist der Abs. I des Artikels, der mit einem Schlußpunkt endet, für
sich allein sinnlos und muß, wie in der Vorlage, an den Abs. 2 angeschoben
werden. Dann heißt es in Abs. 2: "mit rat oder rechtverständigen". Es ist
selbstverständlich, daß es: "mit rat der rechtverständigen" lauten soll.
Bei A. 133 I, der die berühmte Versuchsdefinition des A. 178 C.C.C. wiederholt, steht, wohl durch einen Lesefehler der
Redaktoren, statt: "etlichen scheinlichen wercken" "unehrlichen scheinlichen
werken", was einen schiefen, in den übrigen Text nicht hineinpassenden Sinn
ergibt.
A. 134 I stimmt zum größten Teil mit A. 177 C.C.C. überein. Bemerkenswert ist eine schiefe Auffassung,
die aus der Umstellung der A. 177 und 178 C.C.C. hervorleuchtet. In A. 177 C.C.C. bezieht sich das: "als aber vorstehet" auf die
vorausgegangenen Strafdrohungen für die verschiedenen Delikte. Die
Redaktoren unseres Gesetzes haben den Artikel von der Teilnahme nach die
Versuchsdefinition gestellt, so daß sich nun das: "als vorsteht" auf die
Strafe des Versuches bezieht. Teilnahme und Versuch sind also in der Strafe
einander gleichgestellt, während nach der Karolina die Versuchsstrafe eine
selbständige arbiträre ist, dagegen die Strafe für die Teilnahme in Relation
zu jener der Haupttat steht.
A. 135 I ist eine Nachbildung des A. 180 C.C.C.; nur ist der Unterschied zwischen Vorsatz und
Fahrlässigkeit durch den Beisatz: "fürsetzlich von genieße oder anderer
ursach wegen" schärfer markiert.
A. 136 I, der die Protokollierungsvorschriften für den
Gerichtsschreiber enthält, ist eine sehr gekürzte Zusammenfassung der A. 181 - 189 C.C.C.
Im zweiten Teil ist A. 3 II, der vom Ratsuchen des Bannrichters bei auftauchenden
Zweifeln und zwiespältigem Urteil der Beisitzer handelt, durch A. 81 C.C.C. beeinflußt; neu sind lediglich die Instanzen, die um
Rechtsgutachten angegangen werden sollen.
Der A. 11 II enthält eine mit Rücksicht auf A. 3 III, der
| Seite 98| dasselbe besagt, überflüssige
Wiederholung des A. 81 C.C.C. Zu erwähnen wäre nur, daß das Gesetz die
Heimlichkeit der Urteilsberatung durch den Beisatz: "mit versperter tür"
besonders scharf hervorhebt.
A. 12 II ist eine Wiedergabe des A. 83 C.C.C. mit der Änderung, daß auch den Beisitzern das Recht
eingeräumt wird, Verlesung der einschlägigen Gesetzesstellen zu
begehren.
A. 14 II gibt den A. 84 C.C.C. wieder, wobei nur die Abweichung vorkommt, daß die
sieben bis acht Beisitzer der Reichskarolina durch die im A. 9 II vorgeschriebene Zahl von mindestens 13 Beisitzern ersetzt
sind.
A. 20 II wiederholt den A. 90 C.C.C. Neu ist ein Zusatz, die Bitte des Beschuldigten bei
Beantragung einer zu strengen Strafe durch den Ankläger betreffend.
A. 21 II ist eine Parallelstelle zu A. 91 C.C.C. Nur am Schlusse finden sich textliche Änderungen im
Interesse größerer Deutlichkeit.
A. 22 und 23 II entsprechen den A. 92 und 93 C.C.C. Zu betonen ist auch hier die scharfe Sonderung der
nicht öffentlichen Urteilsberatung von der nachfolgenden solennen Abstimmung
am Rechtstage.
Das Verbot unnützer Fragen am Rechtstage, das A. 32 II aufstellt, entspricht dem A. 100 C.C.C. Der Verweis darauf, daß auch in Steiermark bisher
viele unnütze Fragen am Rechtstage gebraucht worden seien, ist nicht ohne
Interesse; es handelt sich offenbar um die Solennitäten des alten
Anklageprozesses, die man aus der Welt schaffen will.
A. 36 II gibt das Verbot an die Beichtväter, den Beschuldigten
nicht zum Widerrufe seines Geständnisses zu veranlassen, wieder und
entspricht dem A. 103 C.C.C.
| Seite 99|
Bei A. 40 II ist nur die Artikelüberschrift des A. 196 C.C.C. vorhanden; der Artikel selbst ist — wahrscheinlich
durch eine Auslassung beim Abschreiben — weggeblieben.
Die A. 41 und 42 II enthalten die Urteilsformeln für die Leibesstrafen und
entsprechen vollständig den A. 197 und 198 C.C.C.
A. 43 II vereinigt die A. 199 und 201 C.C.C. Zu bemerken ist, daß im Abs. 1 des A. 43 II das Wörtchen "ledig" vor "zuerkenen" ausgeblieben
ist.
Im dritten Teil können wir nur beim A. 18 III den direkten Einfluß des A. 218 C.C.C. nachweisen. Von den vielen Mißbräuchen der
Strafjustiz, die der letztgenannte Artikel abstellt, werden nur der Verfall
des gestohlenen und geraubten Gutes sowie das sogenannte Strandrecht
ausdrücklich erwähnt. Neu hinzugekommen sind die Vorschriften über die
Gutmachung der bei der Floßfahrt den Brücken zugefügten Beschädigungen. Es
scheint diesfalls der Gebrauch geherrscht zu haben, daß das Floß samt seiner
Ladung dem Eigentümer der beschädigten Brücke verfiel. Das Gesetz erklärt
diesen Verfall als Mißbrauch und hebt ihn auf.
Fußnoten
⇭8.1
Hoegel, Geschichte des österr. Strafrechtes,
Heft 1 (Wien 1904), S. 28, 36.
⇭9.1 Die Landgerichtsordnung Ferdinands I. für Österreich unter der
Enns vom 12. Jänner 1540, durch die die
maximilianische Halsgerichtsordnung vom 21. August
1514 ersetzt wurde, führt den Titel: "Reformation und
erneuerung der landgerichtsordnung, so weiland kaiser Maximilian
hochlöblicher gedechtnuß im erzherzogthum Österreych under der Enns
aufgericht hat." (Wien 1549 bei Mattheus und Johannes Singriener.) Die
Polizeiordnung Ferdinands I. für die fünf
niederösterreichischen Lande vom 15. Oktober 1552, eine Weiterbildung
der Polizeiordnung vom 1. Juni 1542, wird im Drucke (Wien 1552 bei Johann Syngriener) bezeichnet:
"Römischer zu Hungarn und Behaim ec. Küniglicher Maiestat Erzherzogen zu
Österreich ec. ordnung und reformation guter Polizei in derselben fünf
niderösterreichischen landen und fürstlichen grafschaft Görtz aufgericht
und erneuert, anno 1552." Die steirische Ordnung guter Polizei vom 1. März 1577, durch welche die
vorerwähnte Polizeiordnung mit Wirkung für Steiermark beseitigt wurde,
führt den Titel: "Ordnung guter policei, wie soliche verneuert,
aufgericht und bestellt worden." (Augsburg 1577 bei Michael
Manger.) Ob diese Beispiele auf einen unverrückbaren Sprachgebrauch
hindeuten, lasse ich dahingestellt; jedenfalls geben sie der oben
vertretenen Ansicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit.
⇭10.1 Der Ausdruck "reformirt" soll zur
Verstärkung von "aufgericht" und "gesetzt" darauf hindeuten, daß nun
eine vollständige Neuordnung des bisherigen Rechtszustandes
eintrete.
⇭11.4 Steirische Landhandfeste (Druck durch Michael Manger, Augsburg 1583), S. 45. —
Vergleiche über die Anfänge des steirischen Bannrichteramtes die
wertvolle Studie von
Mell, Zeitschrift für
steirische Geschichte, 1904, 2. Jahrg. Heft 3 und 4.
⇭11.5Steirische Landhandfeste, S. 51. Über die Bedeutung dieses
Verbotes, durch welches der alte Sühnevertrag mit der Sippe des
Entleibten zu Gunsten der öffentlichen Strafe beseitigt wurde, vergl.
Wahlberg, Über die Maximil.
Halsgerichtsordnungen, in Haimerls Vierteljahresschrift, Bd. 4 (1850),
S. 131-158. Das Verbot ist dann auch in unser Gesetz selbst (A. 15 I u.a.) übergegangen; vergl. unten S.
73 ff.
⇭12.1 Konzept im St. L. A., Landtagsakten
1525. Die Aufschrift dieser Stelle lautet: "Landgericht
Wolkenstein".
⇭12.2 St. L. A., Landtagsratschläge,
Bd. 1, S. 13 a.
⇭12.5 Memorial vom 1. Oktober
1539, St. L. A. Landtagsakten 1539. Vergl. unten S. 82 ff.
⇭13.1 "Doch
behalten wir uns unsern erben und nachkomen in obberuerter unser ordnung
und sazung bevor, die zu mern und zu mindern zu veraendern und genzlich
abzethun und zu widerrufen wie uns das gefellt ungeverlich."
⇭14.1 "Gemain landschaft
ratschlag im landtag zu Bruckh, den dreizehenden tag decembris anno im
29. beratschlagt. Neu ordnung landsrechten ze ubersehen,
deingtwichen landgerichtsordnung auch aufrichten." St. L. A.,
Landtagsratschläge, Bd. 1, S. 86.
⇭14.2 Eine Kopie derselben Beschwerartikel
erliegt in St. L. A., Landtagsakten l538, mit der Schlußbemerkung:
"Ainer E. L. viler monirter beschwärpünkt an Ihr K. M. abgeben sino dato
et anno."
⇭15.1 Der Landtagsratschlag dauert vom
12. November 1531 und findet sich St.
L. A., Landtagshandl., Bd. 9, S. 49-55.
⇭19.2 St. L. A. Landtagsakten
1524. Die Instruktion ist nach dem 8. Juni
1534 verfaßt worden. Im Konzept findet sich noch eine Polemik
gegen die Wolkensteiner Antonomie, die aber von anderer Hand gestrichen
ist.
⇭19.3 St. L. A., Landtagshandl., Bd. 6, S.
114a-115.
⇭21.2 Daß acht Personen an Stelle der verlangten sechs namhaft
gemacht wurden, dürfte sich daraus erklären, daß man zwei zu
Ersatzmännern bestimmte, falls der eine oder andere verhindert sein
sollte.
⇭21.3 St. L. A., Landtagshandl., Bd.
1, S. 119a und Bd. 6, S. 8491.
⇭21.4 St. L. A., Landtagshandl., Bd. 1, S. 127 und Bd. 6, S. 125a.
⇭21.5 ") St. L. A., Landtagshandl., Bd. 6, S.
182183.
⇭21.6 St. L. A. Landtagshandl.,
Bd. 6, S. 188a185a. Ein Auszug dieser Beratung findet sich in St.
L. A., Fasz. 489/III (Hoftaiding — Landrecht).
⇭24.2 Vergl. für die Kodifikationsgeschichte der Reichskarolina
Güterbock, Entstehungsgeschichte der Karolina
(Würzburg 1876, S. 102 ff., 139 ff.
⇭25.1 Vergl.
Güterbock, a. a. O. S. 115, Anm. 1. Von den bis jetzt aufgefundenen
Handschriften des Speierer und Augsburger Entwurfes stammen nur zwei aus
Österreich (k. und k. Haus-, Hof- und Staatsarchiv). Vergl.
Einleitung zur Kohler-Scheelschen
Karolina-Ausgabe, S. XV ff.
⇭27.3 St. L. A. Landtagshandl., Bd. 9, S. 78, u. Bd. 8, S.
61-61a.
⇭28.1 Daraus erklärt sich auch die
Systematik des Gesetzes; der erste Teil enthält das, was der
Landgerichtsordnung im engeren Sinne zugehört, während der zweite Teil
die Organisation des Banngerichtes und die Regelung des "endlichen
Rechtstages" umfaßt. Vergl. auch den Titel: "Land- und peinliche
Gerichtsordnung".
⇭30.2 St. L. A. Landtagsakten 1538, Landtagshandl., Bd.
8, S. 70 und Bd. 9, S. 88.
⇭30.3 St. L. A., Landtagsakten 1539,
Landtagshandl., Bd. 8, S. 88a, und Bd. 9, S. 103106.
⇭30.4 St. L. A., Landtagsakten 1539. Die
Gesandten haben nach ihrem Berichte (Landtagsakten 1539) den Inhalt
ihrer Instruktion am 26. April 1539 dem König in Prag
mitgeteilt.
⇭37.1 Eine weitere Unterstützung findet diese Schlußfolgerung durch
eine Urkunde aus der späteren Kodifikationsgeschichte unter Erzherzog
Karl. In der Antwort der Stände auf die Landtagsproposition zum Landtage
vom 2. Februar 1572 (St. L. A., Landtagshandlungen, Bd. 22 [nicht
foliiert], Bd. 24, S. 281, und Landtagsakten 1572) berichtet die
Landschaft: "Als vil nun belangt die mengl bei dem landsrechten und in
der landgerichtsordnung reformiert sollen werden, da hat ain E. L.
alberait hievor durch ain statlichen ausschuß solches alles
beratschlagen und in die federn bringen lassen, also auch die
landgerichtsordnung, inmaßen dieselbig hievor bei kaiser Ferdinandi
hochloblichsten gedechtnus zeiten durch ain E. L. gestelt und
gehorsamist umb bestättung und publicierung derselben angehalten,
zuhanden gebracht."
⇭41.1 Über den Vorgang bei Stilisierung
des Gesetzestextes informiert uns die später zu besprechende Resolution
Erzherzog Karls vom 26. November 1574
(St. L. A., Bd. 27, S. 136 aff.). Dort heißt es: "Von bestrafung der
gottslesterung wird im 70.ten articl anrögung gethan und daßelb nämlich
dahin, das es solches fals soll gehalten werden, wie es die jüngst
aufgerichte und publicirte policeiordnung außweist. Wan es dann mit
derselben policei, darauf sich alhie die landgerichtsordnung referirt,
seither zur veränderung khommen und es anizo an dem steht, das sich Jr
F. D. mit ainer E. L. ainer andern neuen policeiordnung gst. vergleichen
sollen, so mag diser articl auf dieselb vorsteende neue und nit die alte
policei gezogen und sich in alweeg darauf gelent werden."
⇭41.3 Tatsächlich enthält diese Polizeiordnung in Absatz 15
Bestimmungen gegen Lästerung Gottes, der Jungfrau Maria und der
Heiligen, Schwören und Fluchen, in Absatz 9 solche gegen leichtfertige
Beiwohnung.
⇭43.1 Landtagsproposition vom 20. Jänner 1567. St. L. A. Landtagshandl.,
Bd. 15, S. 214215a.
⇭43.2 Landtagsproposition vom 15. Dezember 1567. St. L. A. Landtagsakten 1567.
⇭44.1 St. L. A., Landtagshandl., Bd. 18, S.
158158a, Bd. 20, S. 127 a. bis 128, Bd. 21, S. 46;
Landtagsakten 1568.
⇭44.2 St. L. A.
Landtagshandl., Bd. 18, S. 167, Bd. 20), S. 137, Bd. 21 (nicht
foliiert); Landtagsakten 1568(Konzept).
⇭45.1 St. L. A. Landtagshandl., Bd. 18, S.
198 a, und Bd. 20, S. 176 a.
⇭45.2 St. L. A., Landtagshandl. Bd.
18, S. 174a, Bd. 20, S. 146, Bd. 21 (nicht foliiert);
Landtagsakten1568.
⇭45.3 St. L. A. Landtagshandl., Bd. 20, S.
229a230, Bd. 28, S. 1a2, und Landtagsakten 1569.
⇭46.1 St. L. A.,
Landtagshandl., Bd. 20, S. 249 a, Bd. 23, S. 23, und Landtagsakten 1569
(Konzept).
⇭46.2 St. L. A., Landtagshandl., Bd. 20, S. 310, Bd. 23,
S. 95a.96, und Landtagsratschläge, Bd. 2.
⇭46.3 Dr. Georg Stürkh, beider Rechte
Doktor, Hof- und Regimentsrat, scheint der juristische Beirat der
steirischen Landschaft gewesen zu sein. Nach seinem am 16. Oktober 1571 erfolgten Tode überschickt
seine Witwe Margareta, geb. v. Trautmannsdorf, mit Schreiben vom 5. Dezember 1571 (St. L. A., Hoftaiding —
Landrecht, 489 V1I) den Verordneten die ihrem Manne zur Begutachtung
übergebene Landrechtsreformation und verspricht, beglaubigte Abschriften
der eigenhändigen Notizen ihres Mannes zu einzelnen Artikeln binnen zwei
Tagen nachfolgen zu lassen. Zu einer Begutachtung der
Landgerichtsordnung scheint er demnach nicht mehr gekommen zu sein.
Vergl. Stadl, "Hellglanzenter Ehrenspiegel des Herzogthumb Steyer", 5.
Buch, S. 817 (St. L. A.).
⇭47.1 St. L. A., Landtagshandl., Bd. 21
(nicht foliiert) und Landtagsakten 1569.
⇭47.2 St. L. A. Landtagshandl., Bd. 20,
S. 320 a, Bd. 23, S. 199 a, und Landtagsratschläge, Bd. 2.
⇭47.3 St. L. A. Landtagshandl., Bd. 22
(nicht foliiert), Bd. 24, S. 213 bis 213 a, Bd. 25, S. 68-69, und
Landtagsakten 1571.
⇭48.1 St. L. A., Landtagshandl., Bd. 22 (nicht foliiert), Bd. 24, S.
281.
⇭48.3 St. L. A., Landtagshandl., Bd.
24, S. 311, und Landtagsratschläge, Band 2.
⇭48.4 St. L. A., Landtagshandl., Bd. 24,
S. 287287a.
⇭48.5 St.
L. A., Landtagshandl., Bd. 22 (nicht foliiert), Bd. 26, S. 61;
Landtagsakten 1573 (Original mit Siegel).
⇭48.6 St. L.
A., Landtagshandl., Bd. 22 (nicht foliiert), Bd. 26, S. 102a.
⇭48.7 St. L. A.,
Landtagshandl., Bd. 22 (nicht foliiert), Bd. 26, S. 102a.
⇭49.1 "Relation was die herrn
verordenten diß 73tn jars in ihren amt verricht und gehandlet." Ohne
Datum. St. L. A" Landtagsakten 1573 (Konzept).
⇭49.2 St. L. A.
Landtagshandl., Bd. 22 (nicht foliiert), Bd. 26, S. 80a, u.
Landtagsakten 1574 (Original mit der Bemerkung: "Übergeben 26./1. 1574").
⇭49.3 St. L. A. Landtagshandl., Bd.
22 (nicht foliiert), Bd. 26, S. 87, u. Landtagsakten 1574. (Konzept mit
der Bemerkung: "Übergeben 4./2.
1574").
⇭50.1 St.
L. A., Landtagshandl., Bd. 27, S. 158159. Die Eintragung steht
nach zeitlich späteren Urkunden, was der Schreiber durch folgende
Bemerkung aufklärt: "Dise schrift soll vor der F. D. ersten resolution
eingebracht sein worden, die ist mir aber erst nach beschehner
einschreibnng der nach volgenden handlung der landgerichtsordnung
zuegestelt worden".
⇭51.1 Über
deren Tragweite vergl.
Güterbock, a. a. O. S.
196 ff.
⇭53.2 Die Stilisierung des landesfürstlichen Vorschlages
lehnt sich deutlich erkennbar an A. 135 C.C.C. an.
⇭54.1 Dieser Passus ist auch in das
Gesetz übergegangen. Während damit jedoch nach dem landesfürstlichen
Vorschlage eine allgemeine Bemerkung gemacht wurde, die auf alle Fälle
Anwendung finden sollte, erscheint im Gesetze irrtümlicherweise die
Vorschrift nur auf die Indizien zur Zauberei bezogen.
⇭54.2 Im Gesetz erscheinen nach den Worten "solcher gestalt" die im
Entwurf III fehlenden Worte: "Das allzeit auf die
indicia die erkantnus, ob sie gnuegsamlich zu
peinlicher frag seien oder nit, beschehen".
⇭57.2 St. L. A.
Landtagshandl., Bd. 27, S. 48a u.141a144a.
⇭58.1 Dieser
Gebrauch hat tatsächlich in Steiermark geherrscht. Vergl.
Bischoff-Schönbach, Taidinge, S. 55 (Spital), 68 (Reichenau), 158 (Gschaid), 191 (Weiz), 325 (Landskron). In der Abgabe an das Gericht steckt der
uralte Blutpfennig.
⇭59.1 Man
beachte in diesen Worten die scharfe Trennung zwischen dem
Promulgationsakt und der ihr nachfolgenden Publikation.
⇭59.2 St. L. A. Landtagshandl., Bd. 27, S.
144a-146a.
⇭61.1 St. L. A. Landtagshandl., Bd. 27, S. 71, 146 a148;
Landtagsakten 1574.
⇭62.1 Trotzdem ist im
Gesetze der Standpunkt der Landschaft berücksichtigt worden. Es heißt
dort nämlich: "Wo sich dann die tat in einem purgfrid begeben oder
zutragen hette, soll von der F. D. oder irer regierung vor gebung
solcher glait, wo fern sie solches zu thun ein noturft zu sein erachten
und ansehen wurde, von des purgfridsinhaber bericht genomen werden."
Diese Bestimmung ist also erst bei der Reinschrift eingeschaltet
worden.
⇭64.1 Vergl. hiezu
Kohler-Scheel, a. a. O. S.
LV ff.> Gegenüber
Lukas, über die
Gesetzespublikation in Österreich und dem Deutschen Reiche (Graz 1908),
S. 45, ist zu betonen, daß das 16. Jahrhundert eine Übergangszeit
bildete, in der der moderne Publikationsbegriff erst im Entstehen
begriffen war. Die Art, in der die steirische Landgerichtsordnung zum
Gesetz wurde, ist noch ganz im Geiste der mittelalterlichen
Formlosigkeit gelegen.
⇭65.1 Diese Vorrede findet sich schon im Reuner Entwurf, — ein
weiterer Beweis dafür, das; zur Zeit seiner Verfassung die Wolkensteiner
Frage bereits gelöst war.
⇭66.1 Vergl.
Pettenegg, Die Urkunden des Deutschordenszentralarchives zu Wien, 1. Bd.
(Prag u. Leipzig 1887), Reg. Nr. 2505, 2509, 2519, 2523, 2528.
⇭66.2 Dieselbe
Unterschrift findet sich auf manchen landesfürstlichen Urkunden jener
Zeit. Jener Vetter scheint ein Kammerbeamter gewesen zu sein; vergl.
Loserth in den
Fontes rerum Austriacarum, Bd.
50, S. 64.
⇭86.1 "Romischer auch zu Hugern vn{d} Behaim ec. Kü. Mai.
Confirmation vn{d} Bestättung / des Fürstenthums Steyr / Perckrechts
Büechel." Drucke 1543, 1553, 1559 (Grätz durch Alexander Leopolden),
1616 (Grätz bei Georg Widmanstetter), 1683 (Grätz bei Ernst
Widmanstetter), 1639 (Grätz bei Sebastian Haupt), 1682 (Grätz bei den
Widmanstetterischen Erben). [DRQEdit-Digitalisat]
⇭86.2 "Demnach setzen meinen und
wöllen wir, wie uns dann soliches auß landsfürstlicher macht zu
verordnen zusteht ..."
⇭87.2 Beschrieben bei
Rapp, Beiträge zur Geschichte u. s. w. für Tirol
und Vorarlberg 1829, S. 65, Anm. 59.
⇭87. 3
Hoegel,
a. a. O. S. 34, erwähnt eine in der Hofbibliothek erliegende, Druckort
und Druckjahr nicht enthaltende alte Ausgabe. Dem Verfasser ist nur ein
Druck von 1684 (Laibach bei Joseph Thaddäus Mayr) bekannt. [Vgl. DRQEdit-Exemplar]
⇭94.1 "Hernach volgen etliche peinlich strafen der
missetaten, wie die kaiserlichen rechten gemäß auch guter gewonheit und
vernunft nach beschehen sollen."
⇭94.2 Vergl. darüber
Byloff, Verbrechen der Zauberei,
S. 133 ff.,
145 ff.
⇭95.1 Im Reuner Entwurf ist der
Fehler vermieden. Dort heißt es: "Item welcher jemand durch
schmachschrift, die er offentlich aufpracht".
⇭95.2 Vergl. über diese bekannte Kontroverse der älteren
Kriminalisten
Frölich, Kommentar zur C.C.C.
(Frankfurt und Leipzig 1714), 2. Buch, S. 212 ff.