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      <titleStmt>
        <title>Die staatsrechtliche Bedeutung österreichischer Juristenschriften des 16.
                    Jahrhunderts</title>
        <author corresp="marcrelator:aut">
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            <forename>Wilhelm</forename>
            <surname>Brauneder</surname>
          </persName>
        </author>
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        <publisher>
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            <forename>Heino</forename>
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        </publisher>
        <authority corresp="marcrelator:his">
          <orgName corresp="https://digital-humanities.uni-graz.at" ref="http://d-nb.info/gnd/1137284463">Institut für Digitale
                        Geisteswissenschaften, Universität Graz</orgName>
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          <orgName ref="https://gams.uni-graz.at">GAMS -
                        Geisteswissenschaftliches Asset Management System</orgName>
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                        Commons BY-NC 4.0</licence>
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        <date when="2025">2025</date>
        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
        <idno type="PID">o:repat.brauneder-1986-juristenschriften</idno>
      </publicationStmt>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertoriums
                    digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der
                    Frühen Neuzeit von Heino Speer</title>
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          <resp>Projektleitung</resp>
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            <forename>Heino</forename>
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        <bibl>
          <author corresp="marcrelator:aut">
            <persName ref="http://d-nb.info/gnd/120005204">
              <forename>Wilhelm</forename>
              <surname>Brauneder</surname>, </persName>
          </author>
          <title>Die staatsrechtliche Bedeutung österreichischer Juristenschriften des 16.
                        Jahrhunderts</title> In: <series>
            <title>R. Schnur (Hrsg.), Die Rolle der Juristen bei der Entstehung des
                            modernen Staates.</title>
          </series> (<pubPlace corresp="marcrelator:pup">Berlin</pubPlace>,
                        <publisher>Duncker &amp; Humblot</publisher>
          <date corresp="dcterms:created" when="1986">1986</date>) <biblScope from="629" to="647">629-647</biblScope>. </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
    <encodingDesc>
      <editorialDecl>
        <p>Quelle: Wilhelm Brauneder, in: R. Schnur (Hrsg.), Die Rolle der Juristen bei der
                    Entstehung des modernen Staates, Verlag Duncker &amp; Humblot, Berlin 1986,
                    629-647.</p>

        <p>Aus dem Band "Wilhelm Brauneder, Studien I: Entwicklung des Öffentlichen Rechts
                    (Frankfurt am Main 1994) S. 37 - 55" mit Hilfe eines OCR-Programms digitalisiert
                    und in Anlehnung an die Richtlinien der <ref target="http://www.tei-c.org/index.xml">TEI</ref> mit XML-Markup versehen.
                    Für die Erlaubnis zur Digitalisierung danke ich Herrn Professor Brauneder
                    herzlich.<lb/> Heino Speer<lb/>Klagenfurt am Wörthersee<lb/>Oktober 2014</p>
      </editorialDecl>
      <schemaRef url="https://gams.uni-graz.at/o:repat.odd"/>
      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
                    Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt
                    hat.</p>
      </projectDesc>
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        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
        </prefixDef>
        <prefixDef ident="dcterms" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://purl.org/dc/terms/$1">
          <p>Datums Taxonomie</p>
        </prefixDef>
      </listPrefixDef>
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      <langUsage>
        <language ident="de">Deutsch</language>
        <language ident="la">Latein</language>
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        <keywords>
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            <item>
              <term>
                <ref target="info:fedora/context:repat.sekundaerliteratur" type="context">Sekundärliteratur</ref>
              </term>
            </item>
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              <term>
                <date type="dcterms:temporal" when="1986">1986</date>
              </term>
            </item>
            <item>
              <term type="territorium">
                <ref target="info:fedora/context:repat.oesterreich" type="context">Österreich</ref>
              </term>
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        </keywords>
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    </front>
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      <div xml:id="TA.1">
        <head>I. Terminologisches</head>
        <p>Unter Österreich verstand das 16. Jahrhundert<note n="1">Vgl.
                        

            <!-- nicht verlinkt --> Brauneder-Lachmayer, Österreichische
                        Verfassungsgeschichte, 6. Aufl. 1992, 17 f.</note>, wie schon andere zuvor
                    und noch andere danach, einmal die Dynastie Habsburg, das Haus Österreich,
                    sodann im ursprünglichen Sinn das Reichslehen an der Donau, aus dem sich
                    allerdings bereits zwei Länder entwickelt hatten: Österreich unter der Enns und
                    Österreich ob der Enns. Das Recht dieser Länder, ihre Behörden galten als
                    österreichisch, so wie das Recht, die Behörden anderer Länder etwa als steirisch
                    oder kärntnerisch etc.<note n="2">
            <!-- nicht verlinkt --> Brauneder-Lachmayer,
                        23; vgl. im 16. Jahrhundert stets die Titel der Gesetze oder Darstellungen
                        (von Teilen) des Landesrechtes. Ein Rechtstext wechselt auch seinen Namen,
                        wenn er in einem anderen Land Verwendung findet wie das Steier.
                        Landrechtsbuch in Kärnten: "Recht und gewohnhaiten ... in Kärndten ...":
                        vgl. 
            <!-- nicht verlinkt --> Bischoff, Notiz über eine stmk.
                        Landrechtshandschrift, in: Beitr. z. Kunde stmk. Geschichtsquellen 15/1878,
                        134. Vgl. ferner die "
            <!-- nicht verlinkt --> Institutiones juris Styriaci
                        ...", die "
            <!-- nicht verlinkt --> Lanndtsgebräuch in Steyer und Kärndten":
                            <ref
            target="/o:repat.brauneder-1976-kan-roemr">Brauneder, Kanonisches und
                            römisch-gemeines Recht am Beginn der modernen Privatrechtswissenschaft,
                            in Studien II, II</ref>.</note> In diesem auf zwei Länder bezogenen
                    territorialen Sinn ist hier von österreichischen Juristenschriften die Rede<note
              n="3">Sowohl das unter- wie das obderennsische Recht galten als
                        österreichisch, und zwar wohl auch wegen der in der Regel bestehenden
                        materiellen Identität: Vgl. <ref target="/o:repat.brauneder-1976-probearbeit">Brauneder, Eine vermeintliche Probearbeit zum obderennsischen
                            Landrechtsentwurf, in diesem Band, I</ref>.</note>.</p>

        <p>Unter Juristenschriften seien jene Quellen verstanden, die von — am gemeinen
                    Recht geschulten — Juristen verfaßt oder mitverfaßt worden sind, und zwar ohne
                    Rücksicht auf ihren Charakter und den mit ihnen verfolgten Zweck. Demnach zählen
                    hieher Traktate ebenso wie Gesetze oder Gesetzentwürfe, was in der Folge zu
                    begründen sein wird.<pb
            n="38" xml:id="S.38"/>
        </p>
        <p>Ihre Bedeutung sei dann als eine staatsrechtliche gewertet, wenn eines der
                    Gemeinwesen — Land, Grundherrschaft etc. — in seinem Wesen, seiner Struktur,
                    seiner Organisation, in seinen Beziehungen zum Untertanen betroffen wird.</p>
      </div>
      <div xml:id="TA.2">
        <head>II. Forschungsstand</head>

        <p>Die meisten und zugleich auch die wichtigsten der österreichischen
                    Juristenschriften des 16. Jahrhunderts dürften der Forschung bekannt sein, ein
                    Teil von ihnen hat eine mehr oder minder starke Beachtung und Verwendung im
                    Schrifttum gefunden<note
              n="4">Vgl. etwa die Übersichten bei <ref target="/o:repat.wesener-1975-landesordnungsentwuerfe">Wesener, Zur Bedeutung der
                            österr. Landesordnungsentwürfe des 16. und 17. Jahrhunderts, in:
                            Festschrift N. Grass I, 1974, 614</ref>; sowie 
            <!-- nicht verlinkt -->
                        Wesenberg-Wesener, Neuere deutsche Privatrechtsgeschichte im Rahmen der
                        europäischen Privatrechtsentwicklung, 4. Aufl. 1985, 105; vgl. ferner die
                        folgenden FN.</note>.</p>

        <p>Allerdings ist nur ein kleiner Teil in modernen Drucken zugänglich — vor allem
                    ein Teil der Traktate Bernhard Walters<note n="5">

            <!-- nicht verlinkt -->
                        Rintelen (Hrsg.), Bernhard Walthers privatrechtl. Traktate, 1937 <ref
            target="/o:repat.1584-walther-tract-ri">[Transkription der Traktate]</ref>.</note>
                    —, ein etwas größerer — vor allem Gesetzestexte oder Gesetzentwürfe — in der
                    lithographierten "Sammlung Chorinksy"<note
              n="6">Vgl. zu ihr <ref
              target="/o:repat.chorinsky-1894-beitraege">Chorinksy, Beitr. zur Erforschung
                            österr. Rechtsquellen, Allg. österr. Gerichtszeitung 1896 (Nr. 3), 18
                            ff.</ref> [<ref
            target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Digitale Edition
                            der in der ÖNB vorhandenen Bände.</ref>]</note>. So gut wie
                    ausschließlich diese Quellen sind von der Forschung bisher bearbeitet worden.
                    Ganz gewiß bergen die Archive aber noch weitere unbekannte oder nur
                    oberflächlich registrierte Texte sowie von den bekannten noch Varianten<note n="7">Vgl. 

            <!-- nicht verlinkt --> Oö. Landesarchiv, Index Qu. 8 = "Rechts-
                        und verfassungsgesch. Handschr."; <ref target="/o:repat.brauneder-1976-probearbeit">Brauneder, Probearbeit (wie FN 3), II/A</ref>.</note>.</p>

        <p>Das allgemeine Interesse an Juristenschriften teilen diese mit dem an übrigen
                    Rechtsquellen des 16. Jahrhunderts, ja an Rechtsquellen überhaupt im Sinne der
                    früher sogenannten "äußeren Rechtsgeschichte"<note n="8">
            <ref
            target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10550983-9">Z.B. Eichhorn, Deutsche Staats- und
                            Rechtsgeschichte I, 4. Aufl. 1834, 3</ref>.</note> oder auch im
                    Zusammenhang mit der österreichischen Staaten- und Verfassungsgeschichte<note n="9">Vgl. z.B. 
            <!-- nicht verlinkt --> Luschin v. Ebengreuth, Handbuch der
                        österreichischen Reichsgeschichte I, 2. Aufl. 1914, VII;
                        
            <!-- nicht verlinkt --> ders., Grundriß der österreichischen
                        Reichsgeschichte, 2. Aufl. 1918, VI: "Rechtsquellen".</note>.</p>

        <p>Das besondere Interesse an den Juristenschriften des 16. Jahrhunderts geht
                    hingegen auf die Privatrechtsgeschichte zurück; die meisten von ihnen sind für
                    die Behandlung privatrechtlicher Themen herangezogen worden<note
              n="10">Wie <ref
            target="#Note4">FN 4</ref>.</note>. Nur vereinzelt haben sie die
                    Grundlage abgegeben etwa für Darstellungen zur Gesetzgebungsgeschichte oder zur
                        Kirchengeschichte<note n="11">
            <ref target="/o:repat.brauneder-1973-gesetzgebung">Brauneder, Zur Gesetzgebungsgeschichte der niederösterr. Länder, in
                            diesem Band</ref>; 
            <!-- nicht verlinkt --> ders., Der soziale und
                        rechtliche Gehalt der österreichischen Polizeiordnungen des 16.
                        Jahrhunderts, in diesem Band; 
            <!-- nicht verlinkt --> ders., wie FN 2; <ref
              target="/o:repat.wisnicki-1926-abfassung">Wisnicki, Die Geschichte der
                            Abfassung des Tractatus de Iuribus Incorporalibus, Jahrbuch für
                            Landeskunde und Heimatschutz von NÖ und Wien NF 20/1926/27 II.
                            Teil</ref>; <ref
            target="/o:repat.wisnicki-1929-tractiurincorp">ders., Der
                            Tractatus de juribus incorporalibus. Ein Beitrag zur Geschichte des
                            österr. Patronatsrechts, ZRG/KA, 49/1929</ref>.</note>. Auf den fast
                    ausschließlichen <pb
            n="39"
            xml:id="S.39"/> Beschlag durch die
                    Privatrechtsgeschichte ist es auch zurückzuführen, daß ein Teil der wichtigsten
                    Juristenschriften, nämlich die publizierten Traktate Bernhard Walters, als
                    "privatrechtliche Traktate" gelten<note
              n="12">Vgl. Titel <ref
            target="#Note5">FN 5</ref>: "... privatrechtliche ..."!</note>, obwohl ein Teil hievon
                    mit dem Privatrecht nach damaligem und auch heutigem Verständnis nichts zu tun
                    hat (<ref target="#TA.4.A">unten IV. A. 1</ref>).</p>

        <p>Der Dominanz der privatrechtshistorischen Forschung ist es aber weiters
                    zuzuschreiben, daß Juristenschriften nicht-privatrechtlichen oder solche
                    quasi-privatrechtlichen Inhalts eher vernachlässigt werden: So etwa die
                    prozeßrechtlichen Traktate Bernhard Walters<note
              n="13">Vgl. jüngst <ref
            target="/o:repat.wesener-1975-landesordnungsentwuerfe">Wesener, wie FN
                            4</ref>.</note>, die Prozeßordnungen überhaupt und auch die
                        Polizeiordnungen<note
              n="14">Zu ihnen etwa Brauneder, Gehalt (wie <ref target="#Note11">FN 11</ref>); 
            <!-- nicht verlinkt --> Thiel, Die
                        Handwerksordnungen Ferdinands I., Jahrb. f. Landesk. v. Niederösterreich NF
                        109, 1910; 
            <!-- nicht verlinkt --> Hampel-Kallbrunner, Beiträge zur
                        Geschichte der Kleiderordnungen mit bes. Berücksichtigung Österreichs,
                        1962.</note>.</p>

        <p>Es ist somit ein interessantes Phänomen, insbesondere der österreichischen
                    Rechtsgeschichtsschreibung, daß sich die Privatrechtsgeschichte im 16.
                    Jahrhundert der Theorie, aber kaum der Praxis des Rechtslebens<note n="15">Vgl.
                        
            <!-- nicht verlinkt --> Brauneder in seiner Rezension zu: Wesenberg-Wesener,
                        Neuere dt. Privatrechtsgeschichte im Rahmen der europ. Rechtsentwicklung, 3.
                        Aufl. 1976, 
            <!-- nicht verlinkt --> Handbuch der Quellen und Literatur der
                        neueren europ. PRG II: Neuere Zeit (1500-1800) 2. Teilband: Gesetzgebung und
                        Rechtsprechung, hrsg. v. H. Coing, 1976, 
            <!-- nicht verlinkt --> MIÖG
                        LXXXVI/1978.</note>, die Verfassungsgeschichte hingegen den
                    Verfassungskonflikten und damit eben der Praxis, kaum aber der Theorie dieser
                    Zeit angenommen hat. Das mag mit daran liegen, daß man eine spezielle
                    Verfassungstheorie gesucht und, da von der modernen Teilung der Rechtsordnung in
                    öffentliches und Privatrecht sowie einem modernen Verfassungsverständnis
                    geleitet, nicht gefunden hat.</p>
      </div>
      <div xml:id="TA.3">
        <head>III. Die wichtigsten Juristenschriften</head>
        <p>Neben einigen romanistischen und wenigen kanonistischen Arbeiten<note
              n="16">Vgl.
                        etwa <ref target="https://fedora.phaidra.univie.ac.at/fedora/get/o:92574/bdef:Asset/view">Aschbach, Geschichte der Wiener
                            Universität III, 1888, 327 FN 6</ref>, 
            <!-- nicht verlinkt --> 259 FN 3;
                            <ref
            target="/o:repat.pfaff-walther-1917">Pfaff, Walther von Walthersweil als
                            Romanist .... in: SB österr. Akad. d. Wiss./phil.-Inst. Kl.
                        186/3</ref>.</note> sind im 16. Jh. in überaus großer Zahl Traktate
                    monographischen Charakters entstanden, in denen sich gemeines und heimisches
                    Recht mischen und verbinden. Die wichtigsten sind die des schon mehrfach
                    erwähnten, aus Sachsen gebürtigen Dr. Bernhard Walter. Daneben finden sich
                    weitere Traktate aus bekannter wie <pb
            n="40" xml:id="S.40"/> unbekannter
                        Feder<note
              n="17">Vgl. etwa im Oö. Landesarchiv, wie <ref
            target="#Note7">FN
                            7</ref>.</note>, die z.T. jenen des Bernhard Walter qualitativ kaum
                        nachstehen<note
              n="18">Insbes. der "ehegüterr. Traktat" eines unbekannten
                        Verf. aus Österr. ob d. Enns, abgedruckt in: <ref
              target="/o:repat.motloch-1902-tractgueterrecht">ZRG/GA 23, 1902, 273
                            ff.</ref>; zu ihm <ref target="/o:repat.brauneder-1976-probearbeit">Brauneder,
                            Probearbeit (wie FN 3)</ref>.</note>.</p>

        <p>Eine weitere, äußerst wichtige Gruppe bilden die Landrechts- (auch sogenannten
                        Landesordnungs-<note n="19">Zu der für das zeitgenössische Verständnis
                        bedeutsamen Terminologie vgl. 

            <!-- nicht verlinkt --> Brauneder, wie FN 11,
                        IV/B/1, FN 77; in Ergänzung dazu sei bemerkt, daß sich der irrige Ausdruck
                        "Landesordnung" offenbar im Zuge der Arbeiten Chorinskys und seiner
                        Mitarbeiter wie u.a. Motloch eingebürgert hat: <ref
              target="/o:repat.chorinsky-1894-beitraege#18">Chorinsky, wie FN 6, 18</ref>,
                            <ref
              target="/o:repat.chorinsky-1894-beitraege#21">21 f.</ref> Die adäquatere
                        und i.d.R. zeitgenössische Bezeichnung "Landrecht" verwendet schon <ref target="/o:repat.roessler-1847#46">Rössler, Über die Bedeutung und Behandlung
                            der Geschichte des Rechts in Österreich, 1847, 46
                        f.</ref>
          </note>)entwürfe<note n="20">Zu ihnen zuletzt <ref
              target="/o:repat.wesener-1975-landesordnungsentwuerfe">Wesener</ref>, wie <ref target="#Note4">FN 4</ref>.</note>. Hier handelt es sich um legistische
                    Arbeiten von vornehmlich graduierten Juristen in obrigkeitlichem Auftrag, die
                    einer vom Landesfürsten zu sanktionierenden Zusammenstellung des Landrechts
                    dienen sollten. Die meisten Landrechts-Kompilationen haben die landesfürstliche
                    Sanktion jedoch nie erhalten, erst Ende des 17. bzw. Anfang des 18. Jahrhunderts
                    sind Teile der letzten Landrechtskompilation 1654 sanktioniert worden.</p>

        <p>Traktaten und Landrechtsentwürfen verwandt sind Aufzeichnungen des Landrechts,
                    die allerdings in Österreich unter und ob der Enns nicht begegnen, wohl aber
                    etwa in der benachbarten Steiermark: Sie sind anders als die Traktate keine
                    Monografien, sondern behandeln das Landesrecht schlechthin wie auch die
                    Landrechtsentwürfe, entstehen aber, anders als diese, dafür ebenso wie die
                    Traktate, ohne legistischen Auftrag, streben keine landesfürstliche Sanktion
                        an<note n="21">So etwa die "
            <!-- nicht verlinkt --> Institutiones juris
                        Styriaci" (= Landtsgebräuch im Herzogthum Steyr") vermutlich eines Dr.
                        Grünpach in weistumsähnlicher Form; die "

            <!-- nicht verlinkt -->
                        Lanndtsgebräuch in Steyer und Kärndten" im Stile der Differentien- und
                        Konkordanzliteratur: <ref>Brauneder</ref>, wie <ref target="#Note2">FN
                            2</ref>.</note>.</p>
      </div>
      <div xml:id="TA.4">
        <head>IV. Der Stellenwert der wichtigsten Juristenschriften</head>
        <div xml:id="TA.4.A">
          <head>A. Traktate</head>
          <div xml:id="NA.4.1">
            <head>1. Der Inhalt</head>

            <p>Über den Inhalt der im 16. Jahrhundert verfaßten Traktate geben die des
                            Bernhard Walter stellvertretend für alle Auskunft. Da sind einmal die
                                Prozeßrechts-Traktate<note
                n="22">Zu ihnen wie oben FN 13; ferner
                                Wesener, Das innerösterr. Landschrannenverfahren im 16. und 17.
                                Jahrhundert, 1963.</note>, die über den Ordinari- und den
                            Extraordinari-Prozeß, d.h. <pb
                n="41"
                xml:id="S.41"/> zwei
                            Verfahrensarten vor der landesfürstlichen "Regierung" berichten. Dann
                            die sog. "privatrechtlichen" Traktate, eine Einordnung, die hier in
                            Frage gestellt sei<note
                  n="23">Wie <ref
                target="#Note5">FN
                                5</ref>.</note>: Vom Privatrecht, dem ius civile, dem "Bürgerlichen
                            Recht", wie es uns in den zeitgenössischen Landrechtsentwürfen
                                entgegentritt<note
                  n="24">Vgl. Inhaltsangaben und <ref target="#Note31">FN 31</ref>.</note>, fehlen die wichtigsten
                            Teile, vor allem das Schuldrecht, auch erhebliche Partien des
                            Sachenrechts. Nur bestimmte Teile des Privatrechts sind behandelt,
                            nämlich, wie es der Untertitel der von Max Rintelen besorgten
                            Druckausgabe umschreibt, solche "vornehmlich agrarrechtlichen, lehen-
                            und erbrechtlichen Inhalts". Warum gerade Traktate über diese und nicht
                            andere Materien des Privatrechts?</p>
            <p>Ein anderer Standpunkt, der nicht dem Privatrecht verpflichtet, sondern
                            auf obrigkeitliche Funktionen bezogen ist, gibt über die Auswahl wohl
                            besser Aufschluß.</p>

            <p>Da wäre einmal die Gruppe von Traktaten mit verfassungsrechtlicher
                            Bedeutung: Der Traktat "<ref
                target="/o:repat.walther-tract-ri.html#1">Von den dienstbaren Gütern</ref>" enthält die
                            Grundherrschafts-Verfassung und wird wesentlich ergänzt von den
                            Traktaten "<ref
                target="/o:repat.walther-tract-ri.html#2">Von den
                                Vogteien</ref>", "<ref
                target="/o:repat.walther-tract-ri.html#12">Von Zehenden</ref>" und "<ref
                target="/o:repat.walther-tract-ri.html#13">Von den geistlichen
                                Lehenschaften</ref>", wobei dieser das Patronatsrecht darstellt; im
                            Zusammenhang damit steht der Traktat "<ref target="/o:repat.walther-tract-ri.html#15">Von den
                            Lehengütern</ref>", der Text und Erläuterungen der Lehensverordnungen
                            (Lehensgnaden) Maximilians I. und Ferdinands I. enthält. Sie alle
                            behandeln kaum Privatrecht, sondern vielmehr das Verfassungsrecht
                            intermediärer Gewalten.</p>

            <p>Eine weitere Gruppe an Traktaten regelt Fragen, die sich aus einem
                            durchaus obrigkeitlichen Akt ergeben, nämlich der Durchführung des
                            Verlassenschaftsverfahrens: Dieses selbst behandelt der "<ref
                target="/o:repat.walther-tract-ri.html#4">Crida-Traktat</ref>",
                            andere damit zusammenhängende Fragen die Traktate über die <ref
                target="/o:repat.walther-tract-ri.html#5"> Abfertigung der Witwe und
                                des Witwers</ref>, die <ref
                target="/o:repat.walther-tract-ri.html#7">gewohnheitsrechtliche
                                Erbfolge</ref>, die <ref
                target="/o:repat.walther-tract-ri.html#8">Erbteilung</ref>, den <ref
                target="/o:repat.walther-tract-ri.html#9">Verwandtschaftsbeweis</ref>, die <ref
                target="/o:repat.walther-tract-ri.html#10">Verwandtschaftsgliederung</ref> und das <ref target="/o:repat.walther-tract-1718.html#14">Testamentsrecht</ref>.</p>

            <p>Nur zwei der insgesamt 15 sog. "privatrechtlichen" Traktate sind wirklich
                            solche: der eine handelt von den in der Praxis des 16. Jahrhunderts kaum
                            vorkommenden <ref
                target="/o:repat.walther-tract-ri.html#11">Bürgschaften</ref>, der andere vom <ref target="/o:repat.walther-tract-ri.html#3">Vorkaufsrecht der
                                Verwandten</ref>, wobei aber bei diesem ein Zusammenhang mit den das
                            Verlassenschaftsverfahren berührenden Traktaten nicht zu übersehen
                            ist.</p>

            <p>Auch die Traktate anderer Verfasser des 16. Jahrhunderts widmen sich so
                            gut wie ausschließlich den beiden erstgenannten Bereichen: Der Tätigkeit
                            intermediärer Gewalten etwa zahlreiche Grundbuchordnungen<note
                  n="25">Z.B. sog. Wr. Grundbuchsordnung: <ref target="https://archive.org/details/dierechteundfrei02vienuoft#page/n169">Tomaschek, Rechte und Freiheiten der Stadt Wien II, 1879,
                                    169</ref>; ferner die Erörterungen von Wesener in seiner
                                Besprechung meiner "Entwicklung des Ehegüterrechts in Österreich",
                                in: 
                <!-- nicht verlinkt --> ZRG/GA, 1974, 347.</note>; dem <pb n="42"
                xml:id="S.42"/> Verlassenschaftsverfahren erb- und
                            ehegüterrechtliche Erörterungen<note
                  n="26">Etwa Erbrechtstraktat Veit
                                Stahels (zu ihm Brauneder, wie <ref
                  target="#Note3">FN 3</ref>, V),
                                    <ref
                  target="/o:repat.motloch-1902-tractgueterrecht">egr.
                                    Traktat</ref> (wie <ref target="#Note18">FN 18</ref>).</note>.
                            Dazu darf nicht vergessen werden, daß die Durchführung des
                            Verlassenschaftsverfahrens größtenteils in den Händen eben der
                            intermediären Gewalten lag, so daß diese beiden Gruppen an Traktaten eng
                            zusammenrücken.</p>
            <p>So geht es in den weitaus meisten der Traktate, besonders bei Beachtung
                            ihrer Zusammengehörigkeit, um Herrschaftsausübung — und zwar unter einem
                            bestimmten Aspekt, wenn man ihr Wesen und insbesondere ihre Sprache in
                            eine Wertung mit einbezieht.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.2">
            <head>2. Wesen und Sprache</head>
            <p>Von der Bezeichnung "Traktat" her würde man vermuten<note n="27">Vgl.
                                
                <!-- nicht verlinkt --> Coing (Hrsg.), Hb. der europ.
                                Privatrechtsgeschichte II/1, 1977, 573 ff.</note>, daß unter diesem
                            Titel ein Sachproblem von verschiedenen Standpunkten aus beleuchtet,
                            unterschiedliche Meinungen in Beziehung gesetzt und schließlich eine
                            eigene, weitere Lösung angeboten wird. Im Stile der zeitgenössischen
                            wissenschaftlichen Abhandlungen wäre hiebei ein fortlaufender, wenig
                            gegliederter Text zu erwarten, der von zahlreichen Zitaten in
                            unliebsamen Abkürzungen durchbrochen wäre.</p>

            <p>Keineswegs: Unsere "Traktate" bedienen sich einer starken Gliederung,
                            wobei die einzelnen Abschnitte fast stets mit "Artikel" überschrieben
                            sind. Auch pflegen sie eine gesetzesgleiche Diktion, sind zum
                            erheblichen Teil im typischen Tatbestand-Rechtsfolge-Stil<note
                  n="28">Z.B. der "<ref
                target="/o:repat.motloch-1902-tractgueterrecht">egr.
                                    Traktat</ref>": vgl. Brauneder, wie FN
                                    3, II/B.</note> abgefaßt: "Wo
                            (wann, wenn), ... so muß (bleibet, hat, felt) ...... Nur einige
                            Handschriften der Traktate B. Walters enthalten Anmerkungen, die aber
                            den normativen Charakter nicht beeinträchtigen. Walter scheut manchmal
                            sogar die Auseinandersetzung: "Ob aber sollicher Landtsbrauch den
                            geistlichen Rechten nach krefftig sey, laß ich dißmal undisputiert<note
                  n="29">Rintelen, wie <ref target="#Note5">FN 5</ref>,
                                
                <!-- nicht verlinkt --> 139.</note>."</p>
            <p>Der erwähnte Aspekt (<ref target="#A.2">oben vor 2</ref>), unter dem die
                            Traktate von Herrschaftsausübung handeln, ist deren Kanalisierung im
                            Interesse auch des Untertanen durch Normierung, Verrechtlichung — ein
                            Anliegen, dem sich moderne Verfassungen verpflichtet fühlen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.3">
            <head>3. Intention der Traktatenverfasser</head>

            <p>In ihrem Wesen, insbesondere in ihrer Artikel-Gliederung und in ihrer
                            Sprache, gleichen die Traktate den Landrechtsaufzeichnungen in der
                            benachbarten Steiermark: Während aber diese möglichst global das
                            Landrecht festhalten, <pb
                n="43" xml:id="S.43"/> vielerlei
                            Rechtsinstitutionen ("
              <!-- nicht verlinkt --> Institutiones juris
                            Styriaci") darstellen wollen, beschränken sich unsere Traktate auf
                            einzelne dieser Institutionen. Die Anliegen sind somit im Grunde ident:
                            Feststellung geltenden Rechts, dort global, hier sachlich beschränkt.
                            Was "disputierlich" wäre, interessiert daher auch nicht so sehr.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="TA.4.B">
          <head>B. Landrechtsentwürfe</head>
          <div xml:id="TA.4.B.1">
            <head>1. Inhalt</head>

            <p>Die Landrechtsentwürfe des 16. Jahrhunderts — 1526, 1573, 1595 (und auch
                            noch 1654) für Österreich unter der Enns sowie <ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz">1609</ref> für Österreich ob der Enns mit
                            mehreren Textvarianten und Textstufen — sind durchwegs Arbeiten
                            graduierter Juristen<note
                  n="30">Zu ihnen allgemein zuletzt Wesener, wie
                                    <ref
                target="#Note4">FN 4</ref>, mit allen weiteren Hinweisen;
                                unbekannt ist bislang der Verfasser des Entwurfs 1526.</note>. Die
                            Initiative liegt bei der Obrigkeit des Landes, bei Landesfürst und
                            Landständen, wobei diese in zunehmendem Maße zur treibenden Kraft
                            werden, zumal in Österreich ob der Enns, der Landesfürst hingegen zur
                            aufschiebend-bremsenden. Der Inhalt der Landrechtsentwürfe umfaßt stets
                            Gerichtsorganisation, Zivilverfahren und materielles Privatrecht ohne
                                Eherecht<note n="31">1526 "
                <!-- nicht verlinkt --> Landrecht": <ref target="#Vorred1">Vorrede</ref>, <ref
                  target="#Buch.1">1. Buch "Von der
                                    Gerichtspersonen"</ref>, <ref
                  target="#Buch.2">2. Buch
                                    Gerichtsordnung</ref>, <ref target="#Buch.1">3. Buch Sachen-, Schuld-,
                                    Erb-, Vormundschaftsrecht</ref>
                <lb/> 1573
                                "
                <!-- nicht verlinkt --> Landtafel": (auch "Landtsordnung"):
                                
                <!-- nicht verlinkt --> 1. Buch "Prozeß", 
                <!-- nicht verlinkt --> 2.
                                Buch "Contracte", 
                <!-- nicht verlinkt --> 3. Buch "Erbrecht",
                                
                <!-- nicht verlinkt --> 4. Buch "Jura incorporalia"<lb/> 1595
                                "
                <!-- nicht verlinkt --> Landrecht": 
                <!-- nicht verlinkt --> 1. Buch
                                Obrigkeiten, 
                <!-- nicht verlinkt --> 2. Buch Vertragsrecht,
                                
                <!-- nicht verlinkt --> 3. Buch Rechtsgesch. Erbrecht,
                                
                <!-- nicht verlinkt --> 4. Buch Intestaterbrecht,
                                
                <!-- nicht verlinkt --> 5. Buch Lehenschaften, Vogteien,
                                

                <!-- nicht verlinkt --> 6. Buch und 7. Buch Strafrecht<lb/> 1609
                                    "<ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz">Landtafel</ref>": <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz1">1. Teil Landesorgane u.ä.</ref>, <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz2">2. Teil "Vom Gerichte", Prozeß</ref>,
                                    <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz3">3. Teil Vertragsrecht</ref>, <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz4">4. Teil Rechtsgesch. Erbrecht</ref>,
                                    <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz5">5. Teil Intestaterbrecht</ref>,
                                    <ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz6">6. Teil Lehensrecht</ref>.</note>.
                            Mit 1573 gesellen sich dazu die "iura incorporalia", d.h. die Rechte des
                            Grundherrn; mit 1595 das Lehenrecht, das hier (und später 1654) in enger
                            äußerer Verbindung mit den iura incorporalia steht. 1595 sollte auch
                            Strafrecht aufgenommen werden<note n="32">Für Österreich ob der Enns
                                liegt aus 1571 von Veit Stahel ein "

                <!-- nicht verlinkt -->
                                Verzeichnis etlicher Articuln zu ainer Landtafl" vor (<ref target="/o:repat.klein-bruckschwaiger-1947-stahel">Klein-Bruckschwaiger, Veit Stahels Landtafelentwurf, Jb. Oö.
                                    Musealvereins 92, 1947, 222 ff.</ref>), das sich nach dem
                                Gaius-System gliedert in "Von den rechten der Person", "Von den
                                rechten der gueter", "Von den rechten der anforderungen" (und
                                zusätzlich "Von den malefitzrechten"). — Hier hätten aber — entgegen
                                des Gaius-Schemas — nur im 3. Teil 6 Titel von dessen 30
                                privatrechtliche Materien betroffen!</note>.</p>

            <p>Ähnlich wie bei den Traktaten begegnet bei den Landrechtsentwürfen das
                            wissenschaftsgeschichtliche Phänomen, sie als privatrechtlich
                            abgestempelt oder doch vorwiegend aus privatrechtlicher Sicht gewürdigt
                            zu sehen<note
                  n="33">So würdigt sie Wesener, wie <ref
                target="#Note4">FN
                                    4</ref>, "für die neuere Privatrechtsgeschichte"
                            (Titel).</note>. Dabei <pb
                n="44"
                xml:id="S.44"/> enthält der geringere
                            Teil Privatrecht, der überwiegende die eben aufgezählten Materien<note n="34">Es fällt schwer, das Verhältnis Privatrecht : übrige Teile
                                anzugeben; als quantitatives Kriterium möge das Verhältnis der
                                Textvolumina, als qualitatives das der Titel dienen: <p>
                  <table>
                    <row>
                      <cell/>
                      <cell>Text</cell>
                      <cell>Titel</cell>
                    </row>
                    <row>
                      <cell>1526:</cell>
                      <cell>1 : 1</cell>
                      <cell>18: 26</cell>
                    </row>
                    <row>
                      <cell>1573:</cell>
                      <cell>4:3</cell>
                      <cell>59:123</cell>
                    </row>
                    <row>
                      <cell>1595:</cell>
                      <cell>2:3</cell>
                      <cell>44:540</cell>
                    </row>
                    <row>
                      <cell>1609:</cell>
                      <cell>1 : 1</cell>
                      <cell>93:120</cell>
                    </row>
                  </table>

                </p> Vgl. auch FN 32 gegen
                                Schluß.</note>. Auch steht das Privatrecht gar nicht im Vordergrund,
                            es folgt erst nach dem Gerichtsorganisations- und Verfahrensrecht; damit
                            und den anschließenden iura incorporalia wie dem Lehensrecht wird das
                            Privatrecht gleichsam von anderen Materien eingerahmt. Außerdem fehlt
                            ihm auch außerhalb des Eherechts die Vollständigkeit, ferner eine
                            Ausgewogenheit zwischen den einzelnen Sachgebieten, denn es hat seinen
                            Schwerpunkt im Ehegüter- und vor allem im Erbrecht<note
                  n="35">Vgl.
                                schon die "Bücher"-Titel in <ref target="#Note31">FN
                                31</ref>.</note>.</p>
          </div>
          <div xml:id="TA.4.B.2">
            <head>2. Charakter</head>

            <p>Mit den Landrechtsentwürfen haben wir somit weder reine
                            Privatrechtskodifikationen noch reine oder wenigstens überwiegende
                            Privatrechts-Kompilationen vor uns, sondern eine auf den ersten Blick
                            nicht ganz einleuchtende Sammlung unterschiedlicher Rechtsmaterien. Eine
                            derartige Zusammenstellung kann aber aus mehreren Gründen aus der Sicht
                            des frühneuzeitlichen Rechtsaufzeichnungs- und
                            Gesetzgebungsverständnisses nicht überraschen: Eine mit einem
                            einheitlichen Namen belegte "Ordnung" setzt sich im 16. Jahrhundert
                            meist aus sehr heterogenen Teilen zusammen, wie etwa die <ref
                target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestPolO.+1552&amp;fs=Bitte+ausw%E4hlen%3A&amp;form=faks2">Polizeiordnung 1552</ref> u.a. aus der <ref target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestPolO.+1542&amp;fs=Bitte+ausw%E4hlen%3A&amp;form=faks2">Polizeiordnung 1542</ref>, der 

              <!-- nicht verlinkt -->
                            Handwerksordnung 1527, einer Vormundschaftsordnung und weiteren
                                Einzelbestimmungen<note n="36">
                <!-- nicht verlinkt --> Brauneder,
                                Polizeiordnungen (wie <ref
                target="#Note11">FN 11</ref>),
                            II.</note>. Selbst völlig getrennt sanktionierte Ordnungen, Mandate etc.
                            können, privat gesammelt, zusammengefaßt und aneinandergereiht, als
                            "Landesordnung" verstanden werden wie in Kärnten eine Sammlung der
                            Polizei-, Landrechts-, Landgerichts- und Zehentordnung samt einigen
                            Patenten, wie in Österreich ob der Enns, wo eine gleichfalls private
                            Zusammenstellung diverser Gesetze und insbesondere Traktaten als
                            "Landbuch" galt<note n="37">Kärnten: 

                <!-- nicht verlinkt --> Brauneder,
                                Die Anfänge der Gesetzgebung am Beispiel der Steiermark, III/B;
                                "Landbuch" vgl. u. <ref
                target="#A.5">V</ref>.</note>. Andererseits
                            können Teile von Gesetzen wie die Vormundschaftsordnung aus der
                            Polizeiordnung 1552 als selbständig empfunden<note n="38">
                <!-- nicht verlinkt --> Rintelen, wie <ref
                target="#Note5">FN
                                    5</ref>, 27.</note> oder tatsächlich herausgelöst werden, wie es
                            etwa die abermaligen Sanktionen <pb
                n="45" xml:id="S.45"/> von Teilen
                            der Polizeiordnung 1552<note n="39">Die (neuen) 

                <!-- nicht verlinkt -->
                                Polizeiordnungen 1566 (Sammlung Chorinsky) und 1568 (<ref
                target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd2/151">Codex Austriacus II, 147
                                ff.</ref>).</note> oder die erstmaligen von Teilen des
                            Landrechtsentwurfes 1654 erweisen: Es sind dies die <ref
                target="/o:repat.1669-oestgerhabo">Vormundschaftsordnung 1669</ref>,
                            der <ref
                target="/o:repat.1679-tractiurincorp">Tractatus de Iuribus
                                Incorporalibus 1679</ref>, die <ref
                target="/o:repat.1720-erbrecht">Intestatordnungen 1720</ref> -1747<note
                  n="40">Wesener, wie FN 4,
                                    <ref target="/o:repat.wesener-1975-landesordnungsentwuerfe628">628</ref>.</note> — bezeichnenderweise Materien, von denen nur das
                            Erbrecht eine typisch privatrechtliche darstellt.</p>

            <p>Eine "Ordnung" oder ein "Landrecht" gilt den Zeitgenossen durchaus nicht
                            als ein einheitliches Gesetz: Der Landrechtsentwurf 1526 etwa ist seiner
                                <ref target="http://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=chs&amp;datum=0008&amp;page=96&amp;size=45">Vorrede</ref> nach ein "Buch mit etwo viel notdurftigen Gesetzen,
                            Artikeln und Ordnungen". Freilich stehen diese wie bei den
                            Polizeiordnungen so auch im Falle unserer Landrechtsentwürfe in einem
                            Zusammenhang, der grundsätzlich darin besteht, daß auf das formelle
                            Recht das materielle Recht folgt, daß also erst die Durchsetzung von
                            Ansprüchen und sodann ihr Inhalt geregelt wird. Was nun alles an
                            Ansprüchen hieher zählt und was hier assoziativ mitgeregelt wird, das
                            variiert.</p>
            <p>So ist das <hi
                rend="italic">Verfahrensrecht</hi> Ausgangspunkt, wenn
                            nicht sogar Bezugspunkt der Landrechtsentwürfe. Dies erinnert an das
                            Strafrecht, bei dem auch das Verfahrensrecht im Vordergrund der
                            Regelungen steht, so bei der Constitutio Criminalis Carolina<note n="41">

                <!-- nicht verlinkt --> Laufs, Rechtsentwicklungen in Deutschland,
                                1973, 90.</note> und den Landgerichtsordnungen<note
                  n="42">Vgl. zu
                                ihnen u.a. <ref target="/o:repat.baltl-1949-kaerntlgo">Baltl, Die
                                    Kärntner Landgerichtsordnung 1577, Carinthia I 1949, 331
                                    ff.</ref>; 
                <!-- nicht verlinkt --> ders., Beitr. zur Gesch. der
                                steirischen u. österr. Strafrechtskodifikationen im 15. und 16.
                                Jahrhundert, in: Festschrift 200 Jahre Haus-, Hof- und Staatsarchiv
                                II, 1952, 33 ff.</note>. Noch deutlicher tritt die Rolle des
                            Verfahrensrechts dann in Erscheinung, wenn man nach rein
                            materiellrechtlichen Quellen Ausschau hält, nach Ordnungen allein des
                            Privat- oder des Strafrechts, und keine solchen findet, wohl aber
                            selbständige Prozeßordnungen in großer Zahl.</p>
            <p>Die Verbindung von formellem und materiellem Recht mit der besonderen
                            Stellung des ersteren vor dem letzteren verleiht den Landrechtsentwürfen
                            einen obrigkeitsorientierten Charakter, der einem Bürgerlichen
                            Gesetzbuch späterer Zeiten fehlen wird. Es ist sicherlich kein Zufall,
                            daß auch Bernhard Walter zuerst seine prozeßrechtlichen und sodann seine
                            materiellrechtlichen Traktate verfaßt hat.</p>
          </div>
          <div xml:id="TA.4.B.3">
            <head>3. Zweck</head>

            <p>Wie den Traktaten ist somit auch den Landrechtsentwürfen die
                            Herrschaftsausübung ein zentrales Anliegen: Geregelt werden soll die
                            Durchsetzung von Ansprüchen, und zwar durch die Obrigkeit, aber nicht
                            schlechthin, sondern <pb
                n="46" xml:id="S.46"/> mittels einer bestimmten
                            Gerichtsorganisation in einem normierten Verfahren. Auch hier begegnet
                            wieder das grundsätzliche verfassungsrechtliche Problem, einerseits die
                            Rechte der Obrigkeit gegenüber dem Einzelnen einzugrenzen, andererseits
                            dessen Rechtsposition festzulegen.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="TA.5">
          <head>V. Gemeinsame Intentionen von Traktaten und Landrechtsentwürfen</head>

          <p>Die scharfe Scheidung in Rechtswissenschaft und Gesetzgebung wie die
                        selbstverständliche Verneinung der Frage, ob die Rechtswissenschaft
                        positives Recht zu erzeugen vermag, waren dem 16. Jahrhundert völlig fremd.
                        So enthält die juristische Sammelhandschrift<note
                n="43">Zu ihr <ref
              target="/o:repat.brauneder-1976-probearbeit">Brauneder, wie FN 3,
                                II/A</ref>.</note> "Landbuch, darinnen ordentliche Gerichtsprozeß
                        ... samt etlich andern schönen Traktäten ... gestellet worden" u.a. Gesetze
                        für Österreich unter und ob der Enns, Privilegien, Formulare für
                        Zeugenaussagen, diverse Traktate. Ohne Rücksicht auf den unterschiedlichen
                        Charakter sind alle diese Stücke als "Traktate" bezeichnet und fortlaufend
                        numeriert, ein Register führt alle Titel in sachlicher Ordnung, abermals
                        ohne Rücksicht auf den Rechtsquellencharakter, vor. Diese Mischung von
                        Traktaten, Gesetzen, auch Auszügen aus Landrechtsentwürfen und ähnlichem
                        begegnet nicht vereinzelt, Rechtstexte unterschiedlicher Provenienz werden
                        als Einheit zusammen- und wohl auch aufgefaßt<note
                n="44">Vgl. die
                            Beschreibung einer weiteren jurist. Sammelhandschrift bei <ref
                target="/o:repat.brauneder-1976-probearbeit">Brauneder, wie FN 3,
                                II/A</ref>; auch oben bei <ref target="#Note37">FN
                        37</ref>.</note>.</p>

          <p>Bloß vom Titel konnte oft gar nicht auf die Geltungskraft des juristischen
                        Textes geschlossen werden: Während im "Landbuch" Gesetze erst nachträglich
                        und entgegen ihrer ursprünglichen Benennung als "Traktate" bezeichnet sind,
                        erhält einer der sanktionierten Teile des Landrechtsentwurfs 1654 sogleich
                        und — obwohl nunmehr 1679 Gesetz — offiziell den Titel "<ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp">Tractatus (!) de Iuribus
                            Incorporalibus</ref>". Den Zeitgenossen traten somit sanktionierte und
                        nichtsanktionierte "Traktate" entgegen! Spätere Zeiten können daher oft
                        nicht mehr unterscheiden: Der Landrechtsentwurf 1573 gilt Autoren des 18.
                        Jahrhunderts als Darstellung des "Jus consuetudinarium Austriacum" Bernhard
                            Walters<note n="45">Angaben bei 
              <!-- nicht verlinkt --> Brauneder, Die
                            Entwicklung des Ehegüterrechts in Österreich, 1973, 92 FN 156,
                            

              <!-- nicht verlinkt --> 113 FN 347.</note>, während dessen Traktat über
                        die Grundherrschaft als Grundbuchs-"Ordnung" angesehen wird<note
                n="46">Wie
                                <ref target="#Note25">FN 25</ref>.</note>.</p>

          <p>Alle diese Verbindungen ermöglicht aber allein die schon erwähnte,
                        gesetzesgleiche Diktion der Traktate: Daher war es auch möglich, Teile von
                        ihnen <pb
              n="47" xml:id="S.47"/> in die Landrechtsentwürfe wortwörtlich
                            einzubauen<note
                n="47">Vgl. z.B. die Aufstellung bei <ref target="/o:repat.brauneder-1976-probearbeit">Brauneder, wie FN 3, I, FN
                                9</ref>.</note>. Wie die Sammelhandschriften zeigen, trat für den
                        Zeitgenossen in den Traktaten ebenso wie in (sanktionierten oder
                        unsanktionierten) Ordnungen und Mandaten aufgezeichnetes Recht entgegen, das
                        für die Praxis aufbereitet worden war. Angesichts der Verwendung der
                        juristischen Sammelhandschriften und insbesondere der Traktate Walters in
                        der Praxis verblaßt die landesfürstliche Sanktion als konstitutives
                        Geltungselement völlig. Sie erscheint freilich als erstrebenswert, weil sie
                        doch eine Art höherer Geltung, nämlich besondere Autorität verleiht.</p>

          <p>So ist es den wichtigsten österreichischen Juristenschriften des 16.
                        Jahrhunderts gemeinsam, daß sie Regeln formulieren, die als Rechtsnormen
                        angesehen werden — und zwar von den Verfassern sowohl wie vom Publikum.
                        Darin ist ihr primärer Zweck zu sehen. Es ging weder dem Landesfürsten um
                        die Durchsetzung des ihn begünstigenden gemeinen Rechts noch den Landständen
                        um die Bewahrung des guten alten Rechts<note n="48">So die ältere Auffassung
                            bei 
              <!-- nicht verlinkt --> Luschin, wie FN 9, 237: "Kampf der
                            Landstände um den Landesbrauch"; 

              <!-- nicht verlinkt -->
                            Klein-Bruckschwaiger, Kampf der österreichischen Stände gegen das
                            römische Recht ..., Jur. Blätter 70, 1948, 161 ff.</note> — beide
                        bedienten sich in gleicher Weise der Juristen als Fachmänner, die Landstände
                        ließen an ihren Landschaftsschulen z.T. nach <hi
              rend="italic">Justinians</hi> Institutionen Unterricht erteilen<note
                n="49">Vgl.
                            Brauneder, wie <ref target="#Note2">FN 2</ref>.</note>.</p>

          <p>Auch den Traktatenverfassern war es kein primäres Anliegen, den Landesbrauch
                        in letzter Minute zu konservieren, um damit dem "fremden" gemeinen Recht ein
                        Bollwerk entgegenzustellen. Die Juristen betrieben primär weder
                        Rechtspolitik (Landesbrauch gegen Gemeines Recht oder umgekehrt) noch
                        spitzfindige Rechtstheorie (man ließ eben etwas auch "undisputierlich").
                        Jedem der maßgebenden Juristen war ja tatsächlich neben oder nach einer
                        gelehrten Tätigkeit ein praktischer Rechtsberuf aufgetragen: Dr. Bernhard
                        Walter v. Waltersweil<note
                n="50">Zu Walter: <ref
                target="/o:repat.pfaff-walther-1917">Pfaff, B. Walther v. Walthersweil als
                                Romanist des 16. Jahrhunderts, SB österr. Akad. d. Wiss.,
                                phil.-hist. Kl., 186/3</ref>; Rintelen, wie <ref target="#Note5">FN
                                5</ref>; 
              <!-- nicht verlinkt --> ders., B. Walther, ... Heimat und
                            Ahnen, in: Festschrift A. Zycha, 1941; 

              <!-- nicht verlinkt --> H.E.
                            Troje, Gemeines Recht und Landesbrauch in B. Walthers Traktat 'De iure
                            protomiseos', in: Studien zur europäischen Rechtsgesch., 1972.</note>
                        hatte an der Universität Wien den Institutionen-Lehrstuhl inne, gehörte aber
                        auch der niederösterr. Regierung an, zuletzt als Kanzler, eine Funktion, die
                        er schließlich ab 1565 in der innerösterr. Regierung bekleidete, und zwar in
                        Graz, so daß ihn diese praktische Tätigkeit sogar zur Aufgabe des
                        akademischen Lehramtes zwang. Die Wertschätzung seiner Dienste in der Praxis
                        ist nicht zuletzt daran zu ersehen, daß er neben seiner jährlichen Besoldung
                        von 500 fl. noch 300 fl. Gnadengeld bis zu seinem Tod erhielt und seinen
                        Erben überdies noch eine Gratifikation von 4.000 fl. bewilligt wurde<note n="51">
              <ref
                target="/o:repat.pfaff-walther-1917#13">Pfaff, wie FN 50, 13</ref>,
                                <ref
              target="/o:repat.pfaff-walther-1917#16">16</ref>.</note>, <pb n="48"
              xml:id="S.48"/> ebensoviel, wie der Zweite Reichsvizekanzler zu Wien Dr.
                            <hi
              rend="italic">Johann Zasius</hi> († 1570) erhalten hatte<note n="52">
              <ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10010716-7">Muchar, Geschichte des Hztm. Steiermark
                                VIII, 1867, 559</ref>.</note>.</p>
          <p>Eine ähnliche Laufbahn wie Walter durchlief Dr. <hi
              rend="italic">Johann
                            Linsmayer</hi>. Er hatte in Wien den Pandekten-Lehrstuhl inne, war hier
                        Landrechtsbeisitzer und kam schließlich 1571 nach Graz, wo er als
                        Kammerprokurator bis 1580 wirkte<note
                n="53">Zu ihm <ref target="/o:repat.thiel-zentralverwaltung-inneroesterreich">Thiel, Die innerösterreichische
                                Zentralverwaltung I, Arch. österr. Gesch. 105, 1916, 81 f.</ref>,
                            
              <!-- nicht verlinkt --> 209; <ref
                target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#S.340">Motloch,
                                Landesordnungen .... in: Mischler-Ulbrich, Österreichisches
                                Staatswörterbuch III, 2. Aufl. 1907, 340</ref>. Auf eine Identität
                            zwischen dem Professor zu Wien und dem ersten iö. Kammerprokurator läßt
                            außer dem Namen noch folgendes schließen: L. kam von Wien nach Graz, und
                            zwar auf Empfehlung von <ref
              target="http://repertorium.at/personen.html#schranz">Dr.
                                Schranz</ref>, der in Wien studiert hatte; in L.s Tätigkeit in Wien
                            klafft eine Lücke, die mit seiner Zeit in Graz übereinstimmt.</note>.
                        Wieder in Wien, wirkte er wesentlich mit an der Abfassung des
                        unterennsischen Landrechtsentwurfs von 1595. Es ist bezeichnend, daß er
                        während seiner Tätigkeit in Graz als Kammerprokurator keineswegs von einer
                        derartigen theoretischen Neigung erfaßt worden war. Er erinnert damit an
                            <ref target="http://repertorium.at/personen.html#blotius">
              <hi rend="italic">Hugo Blotius</hi>

            </ref>, der zwar auf
                        rechtsvergleichender Basis ein "Jus consuetudinarium Austriacum"
                        kodifizieren wollte<note
                n="54">Zu ihm <ref target="#365">Luschin v. Ebengreuth,
                                Österreichische Reichsgeschichte (Lehrbuch), 1896, 365
                            f.</ref>

            </note>, dafür aber Aufenthalte in der Steiermark nicht genützt
                        zu haben scheint, denn als einziger "juristischer Niederschlag" begegnet die
                        Äußerung, er habe in Bruck/Mur "more Bartolus" übernachtet<note
                n="55">Reisetagebuch: <ref target="http://data.onb.ac.at/rec/AL00172204">Österr. Nat.-Bibl./Wien Hs. 8944 fol. 108</ref>.</note>.</p>

          <p>Das grundsätzliche Anliegen der juristischen Schriftsteller war wohl dieses:
                        Es galt, schlechthin das Recht festzuhalten. Dazu zwang im Einzelfall die
                        jeweilige Behördeninstruktion, etwa die der niederösterr. Regierung 1545
                        oder die der innerösterr. Regierung 1597<note n="56">

              <!-- nicht verlinkt -->
                            Thiel, wie FN 53, 120.</note>: Beide verpflichteten ausdrücklich zur
                        Anwendung von Rechtssätzen mit der bekannten subsidiären Heranziehung des
                        Gemeinen Rechts nach dem heimischen "Landsbrauch". So leitet etwa Walter bei
                        der Abfassung seiner Traktate primär ein durchaus obrigkeitliches Interesse
                        aufgrund seiner hoheitlichen Tätigkeit, kein wissenschaftlich-spekulatives
                        als Ausfluß seines akademischen Lehramts. Als derartige Produkte erweisen
                        sich andere seiner Arbeiten, eben nicht die hier angesprochenen "Traktate",
                        sondern seine romanistischen Abhandlungen<note
                n="57">Zu ihnen <ref target="/o:repat.pfaff-walther-1917">Pfaff, wie FN 50</ref>.</note>.</p>
          <p>Aus dem Zweck, mit den Traktaten Rechtssätze festzuhalten, erklärt sich ihre
                        Gesetzesähnlichkeit in Aufbau und Sprache.</p>

          <p>In den Traktaten sollte wie in den Landrechtsentwürfen ersichtlich gemacht
                        werden, wie Funktionen des Gemeinwesens auszuüben sind, wie sich also die
                        Beziehungen zwischen den Obrigkeiten und den Untertanen sowie, als
                        Nebeneffekt, sich die zwischen diesen gestalten. Das Recht galt<note n="58">Vgl. 

              <!-- nicht verlinkt --> Brauneder, Gehalt (wie FN 11), VI.</note>
                        als Garant von <pb
              n="49"
              xml:id="S.49"/> "Maß und Ordnung", als Mittel zur
                        Durchsetzung des "gemeinen Nutzens", als Schutz davor, daß der gemeine Mann
                        "merklich übernommen" werde. Hiebei verbanden sich die Interessen der
                        Obrigkeit mit dem Juristenstand, wobei jene das Recht mehr als Mittel der
                        Politik, diese es als Selbstzweck mit immanenten Werten verstanden haben
                        mögen, denn, so eine steirische Rechtsaufzeichnung, "das Recht gibt einem
                        jeden, was sein ist"<note
                n="59">Brauneder, wie <ref
              target="#Note2">FN
                                2</ref>, IV.</note>. Im humanistischen Lichte mögen sich die
                        Juristen als <hi
              rend="italic">Tribonian</hi> gefühlt haben, wie sie dem
                        Landesfürsten die Rolle des <hi
              rend="italic">Justinian</hi>
                            unterschoben<note n="60">So die 
              <!-- nicht verlinkt --> Vorrede des
                            LR-Entwurfs 1526: <ref
              target="/o:repat.brauneder-1973-gesetzgebung#T.4.A">Brauneder, Gesetzgebungsgeschichte (wie FN 11), IV/A</ref>.</note>.
                        Die Obrigkeiten pochen hiebei auf ihr Gesetzgebungsrecht und befehlen
                        "Ordnungen", "Mandate", müssen aber alsbald bemerken, daß nach diesen
                        Gesetzen "wenig gelebt" wird, daß sie "in geringem Ansehen gehalten
                            (werden)"<note n="61">
              <!-- nicht verlinkt --> Brauneder, Gehalt (wie FN
                            11), VII.</note>.</p>

          <p>Den Juristen hingegen konnte es in ihren Traktaten nicht um ein Befehlen
                        dessen, was gelten sollte, gehen, sondern darum, was nach den
                        gemeinrechtlichen Regeln als geltend anzusehen wäre: Primär das heimische
                        als Statutarrecht, subsidiär, so dieses nicht vorhanden oder zweifelhaft,
                        das gemeine Recht<note
                n="62">Vgl. <ref target="/o:repat.wesener-1975-landesordnungsentwuerfe#616">Wesener, wie FN 4,
                                616 ff.</ref>
            </note>. Konnte es das erstere bestätigen, um so
                        besser. Dagegen gab es auch vom Standpunkt des heimischen Rechts wenig
                        einzuwenden: War es feststellbar, blieb es existent, wenn nicht, schloß das
                        gemeine Recht eine ansonsten bestehende Lücke.</p>

          <p>Von ihrer Intention und ihrer Ausbildung her konnten die Juristen gar nicht
                        Position für oder gegen das heimische oder gemeine Recht beziehen: Es wäre
                        wider die erlernten Regeln gewesen, überliefertes heimisches durch gemeines
                        Recht zu ersetzen. Daß man die Juristen als unbequem empfand, ist
                        verständlich, wenngleich aus anderen Gründen: Im Prozeß zogen sie neue
                        Register gegen die "Ungelehrten" — man begegnete ihnen damit, daß man
                        gleichfalls sich der Juristen als Rechtsbeistand bediente, wie es Wiener
                        Prozesse ab 1500 erweisen<note
                n="63">Vgl. etwa <ref
                target="/o:repat.voltelini-1914-rezeption88">Voltelini, Zur Rezeption d.
                                gemeinen Rechts in Wien, in: Festschrift d. akad. Vereins dt.
                                Historiker in Wien, 1914, 88 ff.</ref>, <ref
              target="/o:repat.voltelini-1914-rezeption91">91</ref>.</note>. Auch waren
                        sie als gelehrte Räte des Landesfürsten den adeligen Räten zuwider, wobei es
                        sich aber doch immer wieder um persönliche Querelen handelte und nicht um
                        eine Konfrontation zwischen heimischen und gemeinen Rechtsbewahrern<note n="64">Brauneder, wie 

              <!-- nicht verlinkt --> FN 2, I.</note>. Die
                        Positiva mußten jedoch überwogen haben: Nicht nur bedienten sich
                        Landesfürst, Landstände, Städte und vielleicht auch Grundherrschaften ihrer
                        Dienste, es gab sogar Klagen darüber, daß man Juristen benötige, aber keine
                        finden könne<note
                n="65">Wie <ref target="#Note64">FN 64</ref>.</note>.<pb n="50" xml:id="S.50"/>
          </p>
          <p>Wo sich die Juristen des objektiven Rechts annahmen, war ihnen stets dann ein
                        Erfolg beschieden, wenn sie sich an ihre Geltungsregel hielten und daher in
                        ihren normativen Traktaten Rechtsregeln auf der Basis des geltenden
                        heimischen Rechts in Verbindung allenfalls mit dem gemeinen Recht schufen.
                        Auf weite Strecken haben sie damit aus eigenem Antrieb die Rechtsordnung
                        neben den Obrigkeiten strukturiert, und zwar in vielen Bereichen wohl mit
                        größerem Erfolg.</p>
          <p>Die Strukturierung der Rechtsordnung hat jedenfalls von ihrem Anspruch und
                        dann auch von ihrer Effektivität her nicht unerheblich zur Profilierung des
                        Landes als dem Gemeinwesen schlechthin beigetragen: Wie die
                        Landrechtsentwürfe formulieren die Traktate nicht lokales Recht, sondern
                        Landesrecht. Es wird damit wie selbstverständlich zur vorrangigen
                        Rechtsordnung. Daß sich alle ihre Teile zu etwas finden, das das Gemeinwesen
                        aufs intensivste betrifft, ist keine Feststellung ex post. Wie erwähnt,
                        verstehen sich juristische Sammelhandschriften als "Landbuch", als
                        "Landesordnung", als solche auch die 
            <!-- nicht verlinkt -->
                        Landrechtsentwürfe 1573 und 
            <!-- nicht verlinkt --> 1654, die <ref
              target="#Titel">Landrechtsentwürfe 1526</ref> und
                            <ref
              target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz">1609</ref> als "Landtafel", in welcher sich
                        das Land sozusagen rechtlich widerspiegelt. Die Traktate Bernhard Walters
                        galten den Zeitgenossen als "Verfassung", als "Verfaßter Begriff"<note
                n="66">Rintelen, wie <ref target="#Note5">FN 5</ref>, 19*.</note>, zwar
                        nicht als Verfassung in unserem Sinn, aber doch als Sammlung grundlegender
                        Rechtsregeln.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="TA.6">
        <head>VI. Konkrete staatsrechtliche Aussagen</head>
        <div xml:id="TA.6.A">
          <head>A. Grundherrschaftlicher Bereich</head>
          <p>Jene Traktate, die oben (<ref target="#A.4.A.1">IV.A.1</ref>) als
                        verfassungsrechtlich bedeutsam gewertet worden sind, auch die
                        Grundbuchsordnungen, formulieren Rechtssätze für die Rechtsbeziehungen im
                        grundherrschaftlichen Bereich, sei es obrigkeitlichen oder privatrechtlichen
                        Charakters: Beispielsweise werden von Walter folgende Rechtspositionen des
                        Grundherrn dargestellt: die Art der Grundbuchsführung; die Verpflichtung zu
                        Zins, Dienst und Robot; Heimfallsrecht (Traktat "
            <!-- nicht verlinkt --> Von
                        den dienstbaren Gütern"); 
            <!-- nicht verlinkt --> Vogteirechte (eigener
                        Traktat); 
            <!-- nicht verlinkt --> Zehentrechte (eigener Traktat);
                        

            <!-- nicht verlinkt --> Patronatsrechte (eigener Traktat). Von diesen
                        Traktaten, insbesondere jenen Bernhard Walters, zieht sich über die
                        Landrechtsentwürfe eine direkte Spur zum Grundgesetz der Grundherrschaften,
                        dem erwähnten <ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp">Tractatus de Iuribus
                            Incorporalibus 1679</ref>. <pb
              n="51" xml:id="S.51"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="TA.6.B">
          <head>B. Landesherrschaftlicher Bereich</head>
          <div xml:id="TA.6.B.1">
            <head>1. "Staats"gewalt</head>
            <p>Vor allem enthält der Landrechtsentwurf 1526 eine bemerkenswerte "<ref
                target="#Vorred">Vorrede</ref>"<note
                  n="67">Zu
                                ihr und zum Folgenden <ref target="/o:repat.brauneder-1973-gesetzgebung#A.4.A">Brauneder,
                                    Gesetzgebungsgeschichte (wie FN 11), IV/A</ref>.</note>, welche
                            die einzige längere rechtstheoretische Abhandlung aus dem Österreich des
                            16. Jahrhunderts darstellt. Allgemein zeigt die Vorrede einen
                            gewichtigen humanistischen und gemeinrechtlichen Einfluß. Sie ist
                            offenbar der 
              <!-- nicht verlinkt --> Constitutio "Tanta" nachempfunden
                            und schöpft auch stark aus dem ersten Buch der Digesten.</p>

            <p>In diesem Sinne gilt der Landesfürst als Gesetzgeber, seine Legislative
                            fließt aus "fürstlicher Macht", die wieder konkret aus den in den
                            "österreichischen Freiheitsbriefen" 1356/1453 zusammengefaßten
                            Privilegien abgeleitet wird. Aber nicht so schlechthin: Auffällt der
                            immer wiederkehrende Zusammenhang zwischen Gerichtsbarkeit und
                            Gesetzgebung. In der Hand des Landesfürsten erscheinen beide als
                            einheitliche Gewalt: Kraft der erwähnten Privilegien ist dem
                            österreichischen Herzog die Befugnis eingeräumt, "Recht zu setzen und zu
                            halten", "Recht zu setzen und zu machen", er hat "Gericht und Recht
                                frei"<note n="68">
                <ref target="/o:repat.1526-noelrentw91">Landrechtsentwurf
                                    1526, in: Slg. Chorinksy: Vorrede 7 Z. 16 ff.
                                [Faksimile]</ref>
              </note>.</p>

            <p>Die Ausübung dieser "fürstlichen Macht" zeigt aber eine Trennung in
                            Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit. Die Gesetzgebung übt der Landesfürst
                            selbst aus, offenbar im Bereich des Landrechts — im Unterschied zum
                            Polizeirecht — gemeinsam mit den Landständen<note
                  n="69">Vgl. <ref
                target="/o:repat.brauneder-1973-gesetzgebung#A.5.A">Brauneder,
                                    Gesetzgebungsgeschichte (wie FN 11), IV/A</ref>.</note>. Der
                            "Gerichtszwang" hingegen<note
                  n="70">So gemäß <ref
                target="#Buch.1.1">Landrechtsentwurf 1526,
                                    1/1/24</ref>.</note> wird insbesondere auf Landmarschall und
                            Untermarschall delegiert. Da sie aus den Reihen der Landstände kommen,
                            die sich nicht als besonders verläßlich erwiesen haben, wird ihnen
                            eingeschärft, daß sie diesen nicht "für sich selbst und in Kraft ihrer
                            Namen und Ämter ... haben". Das erste Buch des Landrechtsentwurfs 1526
                                "<ref target="#Buch.1">Von den
                                Gerichtspersonen</ref>" ist daher von einer Bedeutung, die über die
                            bloße Gerichtsorganisation weit hinausgeht: Es enthält grundlegende
                            Regeln über die Ausübung obrigkeitlicher Gewalt, ihre Herkunft, d.h.
                            Legitimation, und ihre Grenzen.</p>
            <p>In den Landrechtsentwürfen 1573 und 1595 fehlen staatsrechtliche
                            Äußerungen, was am stärkeren Einfluß der Landstände liegen dürfte.
                            Anders als 1526 scheint ihr Inhalt als "obrigkeitsneutral".</p>

            <p>Mit dem Landrechtsentwurf 1609 schlägt das Pendel in die andere Richtung:
                            Der <ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz1">erste Teil</ref>, der von den
                            Landesorganen handelt, ist in einem Maße ausgebaut, daß man ihn noch
                            1836 als "Jus publicum" verstanden hat. Eingangs wird die
                            Eigenständigkeit des Landes betont und der entscheidende Satz der <pb
                n="52"
                xml:id="S.52"/> opponierenden Landstände festgehalten: "Das
                            ganze Land ob der Enns außer ihrer landesfürstlichen Hochheit und
                            Kammergütern ist den Landständen (ihr) freies Eigen oder lehensweis mit
                            aller Civil-Jurisdiction unterworfen ..."<note n="71">
                <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz1.2.1">Landrechtsentwurf 1609 1/2/1</ref>,
                                ähnlich auch 

                <!-- nicht verlinkt --> 1/2/7.</note>. In späteren
                            Fassungen wird dieser Satz allerdings durch einen Zusatz eingeschränkt;
                            demnach sind die Landstände dem Herzog "alß Ihrem Erbherrn Und
                            Landesfürsten mit gepflicht Und huldigung verbunden, Und alß Ihrem Haupt
                                Untergehörig"<note n="72">
                <ref target="/o:repat.brauneder-1973-gesetzgebungT.IV.A">Brauneder,
                                    Gesetzgebungsgeschichte (wie FN 11), IV/A, FN
                            49</ref>.</note>.</p>
            <p>Der Diskussionsstand um den (die) Träger der Landes-(Staats-)gewalt
                            findet sich hier mit den beiden gegenteiligen Positionen des
                            Landesfürsten und der Landstände widergespiegelt.</p>
            <p>Nach dieser grundsätzlichen Feststellung erfolgt eine Aufzählung der
                            Landstände, Hinweise auf ihre Privilegien und daran schließt eine
                            ausführliche Regelung des (ständischen) Behördenapparats bis hin zu den
                            diversen Amtseiden.</p>

            <p>Eindeutig liegt der Versuch der protestantischen Landstände vor, ein
                            Fundament für ihren korporativ organisierten Landesstaat zu schaffen.
                            Dieser Teil ist wohl auch nicht von dem ansonstigen Verfasser <ref
                target="http://repertorium.at/personen.html#schwarz">Dr. Abraham
                                Schwarz</ref> geschaffen, sondern zumindest inspiriert vom
                            Ständeführer <ref target="http://repertorium.at/personen.html#tschernembl">Georg
                                Erasmus von Tschernembl</ref>, einem Calviner, und seinem Kreis.</p>
          </div>
          <div xml:id="TA.6.B.2">
            <head>2. Organisationsrecht</head>
            <p>Ganz deutlich staatliches Organisationsrecht enthalten die
                            Landrechtsentwürfe bei der Darstellung der Gerichtsorganisation. Hier
                            werden Bestellungsmodalitäten, Amtsdauer, Weisungsrechte und
                            Aufgabenbereiche geregelt, wobei zu bedenken ist, daß die
                            "Gerichtspersonen" meist auch Regierungsfunktionen im heutigen Sinn
                            wahrzunehmen hatten.</p>
          </div>
          <div xml:id="TA.6.B.3">
            <head>3. Recht als Ordnungsmittel</head>
            <p>Der Zusammenhang zwischen Gerichtsbarkeit und Rechtsetzung (<ref
                target="#A.6.B.1">s.o. 1</ref>) dient aber nicht nur der Begründung
                            der Gesetzgebungsgewalt. "Obrigkeit, Recht und Ordnung" bilden eine
                            gedankliche Einheit<note
                  n="73">Wie <ref
                target="#Note68">FN 68</ref>, 6
                                Z. 1 f.</note>, zum Recht schlechthin wird immer seine
                            Exekutierbarkeit mitgedacht und daher auf spezielle Probleme der
                            Gerichtsbarkeit, etwa das Privilegium de non appellando et de non
                            evocando, verwiesen<note
                  n="74">Wie <ref target="#Note68">FN 68, 11 Z.
                                    10 ff.</ref>

              </note>. Neben zahlreichen Motiven ist Zweck des
                            (materiellen) Rechts der, "daß nach Inhalt diesselben alle Klagen ...
                            vollführt (werden)"<note
                  n="75">Wie <ref target="#Note68">FN 68, 13 Z.
                                    2</ref>.</note>. <pb
                n="53" xml:id="S.53"/> Der zu Traktaten und
                            Landrechtsentwürfen festgestellte Vorrang des formellen Rechts ist somit
                            kein Zufall.</p>

            <p>Die Feststellung und Fixierung des materiellen Rechts erfolgt aufgrund
                            einer bestimmten gedanklichen Position, die vom guten Vollzug des Rechts
                            durch das Gericht, die Obrigkeit, ausgeht. Daher werden die materiellen
                            Rechtssätze dem in erster Linie zu regelnden formellen Recht zugeordnet;
                            es wird in keinem Landrechtsentwurf um seiner selbst willen behandelt.
                            Das materielle Recht erscheint primär als Entscheidungsgrundlage des
                            guten Vollzugs: Erst daraus, wie diese Entscheidungsgrundlage
                            tatsächlich beschaffen ist oder beschaffen sein soll, ergibt sich die
                            Notwendigkeit der Regelung materiellen Rechts. Seine Setzung erscheint
                            dem Landrechtsentwurf 1526 durchaus nicht als ein unabdingbarer Beruf
                            der Gesetzgebung: Geklärt wird ziemlich ausführlich die Frage, wann
                            Gewohnheitsrecht anzuwenden ist<note
                  n="76">Wie <ref target="#Note68">FN
                                    68, 20 ff.</ref>

              </note>. Dieses stößt sich aber nicht nur am
                            Gesetzesrecht; seinen Geltungsumfang bestimmt — bezeichnenderweise — im
                            wesentlichen das Gericht<note
                  n="77">Wie <ref target="#Note68">FN 68, 22
                                    Z. 3</ref>.</note>; die Spruchpraxis scheint damit zu einer dem
                            Gesetz gleichrangigen Rechtsquelle erhoben zu sein.</p>

            <p>Werden vorgebrachtes oder schon aufgezeichnetes Gewohnheitsrecht, dazu
                            Traktate, gemeinrechtliche Literatur oder sogar ein unsanktionierter
                            Landrechtsentwurf als ausreichend angesehen, besteht für das
                            zeitgenössische Verständnis kein Zwang zur obrigkeitlichen Normierung
                            wie im modernen Gesetzesstaat. Daher können Prozeßordnungen ohne
                            weiteres für sich bestehen, das materielle Recht erfließt
                            verschiedenartigen anderen Quellen; daher besteht auch kein Bedürfnis
                            nach einer Kodifikation, es genügt eine Kompilation, eine Entscheidung
                            bloß der casus dubii<note
                  n="78">So ausdrücklich der spätere "<ref
                  target="/o:repat.1679-tractiurincorp">Tractatus de Juribus
                                    Incorporalibus" 1679</ref>; <ref target="/o:repat.brauneder-1977-tractiurincorp">Brauneder, Grundbuch
                                    und Miteigentum, in 'Tractatus de Juribus Incorporalibus", in
                                    Studien II.</ref>
              </note> wie gerade im Fall der
                            Traktatenliteratur.</p>

            <p>Das (materielle) Privatrecht des Landrechtsentwurfs 1526 wie auch der
                            weiteren verdankt seine Aufzeichnung somit keineswegs einem
                            Kodifikationsbedürfnis, keineswegs primär dem Wunsch, die Rechtssphäre
                            des mündigen Bürgers zu gestalten. Ausdrücklich wird "diese unsere
                            Rechtssetzung ... unseren Landleuten vom Adel ... zur Förderung, zu
                            Fried und Einigkeit zwischen ihnen und den Einwohnern des Fürstentums
                            ... gegeben"<note
                  n="79">Wie <ref target="#Note68">FN 68, 6 Z.
                                12</ref>.</note>. Hier hat es sogar den Anschein, als sei das Recht
                            eine vorrangige Angelegenheiten des landständischen, mit Gerichtsbarkeit
                            und obrigkeitlichen Funktionen bedachten Adels; der hoheitliche Zug ist
                            jedenfalls unverkennbar. Auch das "burgerlich recht" des
                            Landrechtsentwurfs 1526 dient diesem als Mittel für "Fried und
                            Einigkeit"!</p>

            <p>Der Beweggrund, aus dieser Sicht Regelungen zu treffen, wird einmal — was
                            die privatrechtliche Forschung bisher übersehen hat — direkt <pb
                n="54"
                xml:id="S.54"/> angesprochen: Die "Bewegnis" des Landesfürsten als
                            Gesetzgeber wird nämlich darin begründet<note
                  n="80">Wie <ref target="#Note68">FN 68, 9 f.</ref>
              </note>, es seien zum Nachteil
                            von Land und Dynastie "die althergekommenen guten Satzungen,
                            Gewohnheiten, Ordnung und Gebräuche zerrüttet" gewesen; nach Antritt
                            seiner Regierung habe Ferdinand I. den Frieden hergestellt und auch die
                            Widerspenstigen gestraft.</p>

            <p>Es ist kein Zweifel, daß damit die Niederwerfung der ständischen
                            Opposition letztlich im Wiener Neustädter Blutgericht gemeint ist<note n="81">

                <!-- nicht verlinkt --> Zöllner, Geschichte Österreichs, 8.
                                Aufl. 1990, 163.</note>. So scheint der Landrechtsentwurf 1526 seine
                            Geburt in erster Linie keineswegs dem Humanismus und der Rezeption zu
                            verdanken, er war vielmehr als politisches Mittel gedacht worden, sein
                            Inhalt als geeignet, die obrigkeitliche Ordnung zu befestigen. Die Wahl
                            des Mittels ginge aber wohl auf eine Mischung aus humanistischer Bildung
                            und politischer Naivität zurück, stünde der Landrechtsentwurf nicht im
                            Umfeld anderer legistischer Arbeiten wie etwa der <ref target="/o:repat.1526-wiensto">Stadtordnung für Wien 1526</ref>, der
                            Handwerksordnungen 1527 für Wien und für die 
              <!-- nicht verlinkt -->
                            niederösterreichischen Länder.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="TA.7.Ergebnis">
          <head>VII. Ergebnis</head>
          <p>Die Untersuchung der österreichischen Juristenschriften des 16. Jahrhunderts
                        auf ihre staatsrechtliche Bedeutung und ihren staatsrechtlichen Gehalt hin
                        ist ein erster Versuch; Ergebnisse können daher nur vorsichtig und unter dem
                        Vorbehalt weiterer Erkenntnisse formuliert werden.</p>

          <p>Festzuhalten ist jedenfalls, daß Landrechtsentwürfe wie Traktate keineswegs
                        eine primäre oder gar ausschließliche privatrechtliche und prozeßrechtliche
                        Bedeutung oder nur einen derartigen Inhalt haben. Es ist ihnen gemeinsam,
                        daß durch ein Festschreiben von Rechtssätzen ein Teil der Landes-Ordnung
                        übersichtlich und klarstellend erfaßt werden soll, wobei den Traktaten eine
                        private Initiative ihrer Verfasser, den Landrechtsentwürfen eine solche der
                        Obrigkeiten zugrundeliegt. Das materielle Recht der Traktate wie auch der
                        Landrechtsentwürfe ist ausgerichtet auf die Rechtsprechung. Das Privatrecht
                        verfolgt in ihnen keinen Selbstzweck, es soll nicht etwa durch die
                        Privatautonomie oder die Eigentumsfreiheit der Untertan gegenüber dem Staat
                        geschützt werden. Es ist vielmehr an der Obrigkeit orientiert, da es eine
                        gute Entscheidungsgrundlage für deren Wirken im Gericht abzugeben hat. Damit
                        fördern die materiellrechtlichen Traktate wie die materiellrechtlichen
                        Partien der Landrechtsentwürfe den Ausbau des obrigkeitlichen Landesstaates.
                        Die Landrechtsentwürfe verdeutlichen das Ausgerichtetsein an der Obrigkeit
                        insoferne, als sie eingangs stets die Gerichtsorganisation und das
                        Verfahrensrecht zum Inhalt haben. Die Landrechtsentwürfe 1526 und 1609
                        unterstreichen die <pb
              n="55" xml:id="S.55"/> staatsrechtliche Bedeutung in
                        der Regel insoferne, als sie mit allgemein-staatsrechtlichen Erwägungen
                        einleiten. Aus diesen erhellt, daß aus verschiedener Position her unter
                        Mithilfe vor allem des Organisationsrechtes, des Verfahrensrechtes und erst
                        im Zusammenhang damit des materiellen Privatrechtes dem Landes-Staat ein
                        bestimmtes Gepräge gegeben werden soll: 1526 unter der Dominanz des
                        Landesfürsten, 1609 unter jener der Landstände.</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
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