Wilhelm
Brauneder,
Die staatsrechtliche Bedeutung österreichischer Juristenschriften des 16.
Jahrhunderts In:
R. Schnur (Hrsg.), Die Rolle der Juristen bei der Entstehung des
modernen Staates.
(Berlin,
Duncker & Humblot
1986) 629-647.
Heino
Speer:
Digitale Version (2016)
und Revision (2022)
Quelle: Wilhelm Brauneder, in: R. Schnur (Hrsg.), Die Rolle der Juristen bei der
Entstehung des modernen Staates, Verlag Duncker & Humblot, Berlin 1986,
629-647.
Aus dem Band "Wilhelm Brauneder, Studien I: Entwicklung des Öffentlichen Rechts
(Frankfurt am Main 1994) S. 37 - 55" mit Hilfe eines OCR-Programms digitalisiert
und in Anlehnung an die Richtlinien der TEI mit XML-Markup versehen.
Für die Erlaubnis zur Digitalisierung danke ich Herrn Professor Brauneder
herzlich. Heino Speer Klagenfurt am Wörthersee Oktober 2014
Unter Österreich verstand das 16. Jahrhundert1, wie schon andere zuvor
und noch andere danach, einmal die Dynastie Habsburg, das Haus Österreich,
sodann im ursprünglichen Sinn das Reichslehen an der Donau, aus dem sich
allerdings bereits zwei Länder entwickelt hatten: Österreich unter der Enns und
Österreich ob der Enns. Das Recht dieser Länder, ihre Behörden galten als
österreichisch, so wie das Recht, die Behörden anderer Länder etwa als steirisch
oder kärntnerisch etc.2 In diesem auf zwei Länder bezogenen
territorialen Sinn ist hier von österreichischen Juristenschriften die Rede3.
Unter Juristenschriften seien jene Quellen verstanden, die von — am gemeinen
Recht geschulten — Juristen verfaßt oder mitverfaßt worden sind, und zwar ohne
Rücksicht auf ihren Charakter und den mit ihnen verfolgten Zweck. Demnach zählen
hieher Traktate ebenso wie Gesetze oder Gesetzentwürfe, was in der Folge zu
begründen sein wird.
| Seite 38|
Ihre Bedeutung sei dann als eine staatsrechtliche gewertet, wenn eines der
Gemeinwesen — Land, Grundherrschaft etc. — in seinem Wesen, seiner Struktur,
seiner Organisation, in seinen Beziehungen zum Untertanen betroffen wird.
Die meisten und zugleich auch die wichtigsten der österreichischen
Juristenschriften des 16. Jahrhunderts dürften der Forschung bekannt sein, ein
Teil von ihnen hat eine mehr oder minder starke Beachtung und Verwendung im
Schrifttum gefunden4.
Allerdings ist nur ein kleiner Teil in modernen Drucken zugänglich — vor allem
ein Teil der Traktate Bernhard Walters5
—, ein etwas größerer — vor allem Gesetzestexte oder Gesetzentwürfe — in der
lithographierten "Sammlung Chorinksy"6. So gut wie
ausschließlich diese Quellen sind von der Forschung bisher bearbeitet worden.
Ganz gewiß bergen die Archive aber noch weitere unbekannte oder nur
oberflächlich registrierte Texte sowie von den bekannten noch Varianten7.
Das allgemeine Interesse an Juristenschriften teilen diese mit dem an übrigen
Rechtsquellen des 16. Jahrhunderts, ja an Rechtsquellen überhaupt im Sinne der
früher sogenannten "äußeren Rechtsgeschichte"8 oder auch im
Zusammenhang mit der österreichischen Staaten- und Verfassungsgeschichte9.
Das besondere Interesse an den Juristenschriften des 16. Jahrhunderts geht
hingegen auf die Privatrechtsgeschichte zurück; die meisten von ihnen sind für
die Behandlung privatrechtlicher Themen herangezogen worden10. Nur vereinzelt haben sie die
Grundlage abgegeben etwa für Darstellungen zur Gesetzgebungsgeschichte oder zur
Kirchengeschichte11. Auf den fast
ausschließlichen
| Seite 39| Beschlag durch die
Privatrechtsgeschichte ist es auch zurückzuführen, daß ein Teil der wichtigsten
Juristenschriften, nämlich die publizierten Traktate Bernhard Walters, als
"privatrechtliche Traktate" gelten12, obwohl ein Teil hievon
mit dem Privatrecht nach damaligem und auch heutigem Verständnis nichts zu tun
hat (unten IV. A. 1).
Der Dominanz der privatrechtshistorischen Forschung ist es aber weiters
zuzuschreiben, daß Juristenschriften nicht-privatrechtlichen oder solche
quasi-privatrechtlichen Inhalts eher vernachlässigt werden: So etwa die
prozeßrechtlichen Traktate Bernhard Walters13, die Prozeßordnungen überhaupt und auch die
Polizeiordnungen14.
Es ist somit ein interessantes Phänomen, insbesondere der österreichischen
Rechtsgeschichtsschreibung, daß sich die Privatrechtsgeschichte im 16.
Jahrhundert der Theorie, aber kaum der Praxis des Rechtslebens15, die Verfassungsgeschichte hingegen den
Verfassungskonflikten und damit eben der Praxis, kaum aber der Theorie dieser
Zeit angenommen hat. Das mag mit daran liegen, daß man eine spezielle
Verfassungstheorie gesucht und, da von der modernen Teilung der Rechtsordnung in
öffentliches und Privatrecht sowie einem modernen Verfassungsverständnis
geleitet, nicht gefunden hat.
Neben einigen romanistischen und wenigen kanonistischen Arbeiten16 sind im 16. Jh. in überaus großer Zahl Traktate
monographischen Charakters entstanden, in denen sich gemeines und heimisches
Recht mischen und verbinden. Die wichtigsten sind die des schon mehrfach
erwähnten, aus Sachsen gebürtigen Dr. Bernhard Walter. Daneben finden sich
weitere Traktate aus bekannter wie
| Seite 40| unbekannter
Feder17, die z.T. jenen des Bernhard Walter qualitativ kaum
nachstehen18.
Eine weitere, äußerst wichtige Gruppe bilden die Landrechts- (auch sogenannten
Landesordnungs-19)entwürfe20. Hier handelt es sich um legistische
Arbeiten von vornehmlich graduierten Juristen in obrigkeitlichem Auftrag, die
einer vom Landesfürsten zu sanktionierenden Zusammenstellung des Landrechts
dienen sollten. Die meisten Landrechts-Kompilationen haben die landesfürstliche
Sanktion jedoch nie erhalten, erst Ende des 17. bzw. Anfang des 18. Jahrhunderts
sind Teile der letzten Landrechtskompilation 1654 sanktioniert worden.
Traktaten und Landrechtsentwürfen verwandt sind Aufzeichnungen des Landrechts,
die allerdings in Österreich unter und ob der Enns nicht begegnen, wohl aber
etwa in der benachbarten Steiermark: Sie sind anders als die Traktate keine
Monografien, sondern behandeln das Landesrecht schlechthin wie auch die
Landrechtsentwürfe, entstehen aber, anders als diese, dafür ebenso wie die
Traktate, ohne legistischen Auftrag, streben keine landesfürstliche Sanktion
an21.
Über den Inhalt der im 16. Jahrhundert verfaßten Traktate geben die des
Bernhard Walter stellvertretend für alle Auskunft. Da sind einmal die
Prozeßrechts-Traktate22, die über den Ordinari- und den
Extraordinari-Prozeß, d.h.
| Seite 41| zwei
Verfahrensarten vor der landesfürstlichen "Regierung" berichten. Dann
die sog. "privatrechtlichen" Traktate, eine Einordnung, die hier in
Frage gestellt sei23: Vom Privatrecht, dem ius civile, dem "Bürgerlichen
Recht", wie es uns in den zeitgenössischen Landrechtsentwürfen
entgegentritt24, fehlen die wichtigsten
Teile, vor allem das Schuldrecht, auch erhebliche Partien des
Sachenrechts. Nur bestimmte Teile des Privatrechts sind behandelt,
nämlich, wie es der Untertitel der von Max Rintelen besorgten
Druckausgabe umschreibt, solche "vornehmlich agrarrechtlichen, lehen-
und erbrechtlichen Inhalts". Warum gerade Traktate über diese und nicht
andere Materien des Privatrechts?
Ein anderer Standpunkt, der nicht dem Privatrecht verpflichtet, sondern
auf obrigkeitliche Funktionen bezogen ist, gibt über die Auswahl wohl
besser Aufschluß.
Da wäre einmal die Gruppe von Traktaten mit verfassungsrechtlicher
Bedeutung: Der Traktat "Von den dienstbaren Gütern" enthält die
Grundherrschafts-Verfassung und wird wesentlich ergänzt von den
Traktaten "Von den
Vogteien", "Von Zehenden" und "Von den geistlichen
Lehenschaften", wobei dieser das Patronatsrecht darstellt; im
Zusammenhang damit steht der Traktat "Von den
Lehengütern", der Text und Erläuterungen der Lehensverordnungen
(Lehensgnaden) Maximilians I. und Ferdinands I. enthält. Sie alle
behandeln kaum Privatrecht, sondern vielmehr das Verfassungsrecht
intermediärer Gewalten.
Nur zwei der insgesamt 15 sog. "privatrechtlichen" Traktate sind wirklich
solche: der eine handelt von den in der Praxis des 16. Jahrhunderts kaum
vorkommenden Bürgschaften, der andere vom Vorkaufsrecht der
Verwandten, wobei aber bei diesem ein Zusammenhang mit den das
Verlassenschaftsverfahren berührenden Traktaten nicht zu übersehen
ist.
Auch die Traktate anderer Verfasser des 16. Jahrhunderts widmen sich so
gut wie ausschließlich den beiden erstgenannten Bereichen: Der Tätigkeit
intermediärer Gewalten etwa zahlreiche Grundbuchordnungen25; dem
| Seite 42| Verlassenschaftsverfahren erb- und
ehegüterrechtliche Erörterungen26.
Dazu darf nicht vergessen werden, daß die Durchführung des
Verlassenschaftsverfahrens größtenteils in den Händen eben der
intermediären Gewalten lag, so daß diese beiden Gruppen an Traktaten eng
zusammenrücken.
So geht es in den weitaus meisten der Traktate, besonders bei Beachtung
ihrer Zusammengehörigkeit, um Herrschaftsausübung — und zwar unter einem
bestimmten Aspekt, wenn man ihr Wesen und insbesondere ihre Sprache in
eine Wertung mit einbezieht.
Von der Bezeichnung "Traktat" her würde man vermuten27, daß unter diesem
Titel ein Sachproblem von verschiedenen Standpunkten aus beleuchtet,
unterschiedliche Meinungen in Beziehung gesetzt und schließlich eine
eigene, weitere Lösung angeboten wird. Im Stile der zeitgenössischen
wissenschaftlichen Abhandlungen wäre hiebei ein fortlaufender, wenig
gegliederter Text zu erwarten, der von zahlreichen Zitaten in
unliebsamen Abkürzungen durchbrochen wäre.
Keineswegs: Unsere "Traktate" bedienen sich einer starken Gliederung,
wobei die einzelnen Abschnitte fast stets mit "Artikel" überschrieben
sind. Auch pflegen sie eine gesetzesgleiche Diktion, sind zum
erheblichen Teil im typischen Tatbestand-Rechtsfolge-Stil28 abgefaßt: "Wo
(wann, wenn), ... so muß (bleibet, hat, felt) ...... Nur einige
Handschriften der Traktate B. Walters enthalten Anmerkungen, die aber
den normativen Charakter nicht beeinträchtigen. Walter scheut manchmal
sogar die Auseinandersetzung: "Ob aber sollicher Landtsbrauch den
geistlichen Rechten nach krefftig sey, laß ich dißmal undisputiert29."
Der erwähnte Aspekt (oben vor 2), unter dem die
Traktate von Herrschaftsausübung handeln, ist deren Kanalisierung im
Interesse auch des Untertanen durch Normierung, Verrechtlichung — ein
Anliegen, dem sich moderne Verfassungen verpflichtet fühlen.
In ihrem Wesen, insbesondere in ihrer Artikel-Gliederung und in ihrer
Sprache, gleichen die Traktate den Landrechtsaufzeichnungen in der
benachbarten Steiermark: Während aber diese möglichst global das
Landrecht festhalten,
| Seite 43| vielerlei
Rechtsinstitutionen ("
Institutiones juris
Styriaci") darstellen wollen, beschränken sich unsere Traktate auf
einzelne dieser Institutionen. Die Anliegen sind somit im Grunde ident:
Feststellung geltenden Rechts, dort global, hier sachlich beschränkt.
Was "disputierlich" wäre, interessiert daher auch nicht so sehr.
Die Landrechtsentwürfe des 16. Jahrhunderts — 1526, 1573, 1595 (und auch
noch 1654) für Österreich unter der Enns sowie 1609 für Österreich ob der Enns mit
mehreren Textvarianten und Textstufen — sind durchwegs Arbeiten
graduierter Juristen30. Die
Initiative liegt bei der Obrigkeit des Landes, bei Landesfürst und
Landständen, wobei diese in zunehmendem Maße zur treibenden Kraft
werden, zumal in Österreich ob der Enns, der Landesfürst hingegen zur
aufschiebend-bremsenden. Der Inhalt der Landrechtsentwürfe umfaßt stets
Gerichtsorganisation, Zivilverfahren und materielles Privatrecht ohne
Eherecht31.
Mit 1573 gesellen sich dazu die "iura incorporalia", d.h. die Rechte des
Grundherrn; mit 1595 das Lehenrecht, das hier (und später 1654) in enger
äußerer Verbindung mit den iura incorporalia steht. 1595 sollte auch
Strafrecht aufgenommen werden32.
Ähnlich wie bei den Traktaten begegnet bei den Landrechtsentwürfen das
wissenschaftsgeschichtliche Phänomen, sie als privatrechtlich
abgestempelt oder doch vorwiegend aus privatrechtlicher Sicht gewürdigt
zu sehen33. Dabei
| Seite 44| enthält der geringere
Teil Privatrecht, der überwiegende die eben aufgezählten Materien34. Auch steht das Privatrecht gar nicht im Vordergrund,
es folgt erst nach dem Gerichtsorganisations- und Verfahrensrecht; damit
und den anschließenden iura incorporalia wie dem Lehensrecht wird das
Privatrecht gleichsam von anderen Materien eingerahmt. Außerdem fehlt
ihm auch außerhalb des Eherechts die Vollständigkeit, ferner eine
Ausgewogenheit zwischen den einzelnen Sachgebieten, denn es hat seinen
Schwerpunkt im Ehegüter- und vor allem im Erbrecht35.
Mit den Landrechtsentwürfen haben wir somit weder reine
Privatrechtskodifikationen noch reine oder wenigstens überwiegende
Privatrechts-Kompilationen vor uns, sondern eine auf den ersten Blick
nicht ganz einleuchtende Sammlung unterschiedlicher Rechtsmaterien. Eine
derartige Zusammenstellung kann aber aus mehreren Gründen aus der Sicht
des frühneuzeitlichen Rechtsaufzeichnungs- und
Gesetzgebungsverständnisses nicht überraschen: Eine mit einem
einheitlichen Namen belegte "Ordnung" setzt sich im 16. Jahrhundert
meist aus sehr heterogenen Teilen zusammen, wie etwa die Polizeiordnung 1552 u.a. aus der Polizeiordnung 1542, der
Handwerksordnung 1527, einer Vormundschaftsordnung und weiteren
Einzelbestimmungen36. Selbst völlig getrennt sanktionierte Ordnungen, Mandate etc.
können, privat gesammelt, zusammengefaßt und aneinandergereiht, als
"Landesordnung" verstanden werden wie in Kärnten eine Sammlung der
Polizei-, Landrechts-, Landgerichts- und Zehentordnung samt einigen
Patenten, wie in Österreich ob der Enns, wo eine gleichfalls private
Zusammenstellung diverser Gesetze und insbesondere Traktaten als
"Landbuch" galt37. Andererseits
können Teile von Gesetzen wie die Vormundschaftsordnung aus der
Polizeiordnung 1552 als selbständig empfunden38 oder tatsächlich herausgelöst werden, wie es
etwa die abermaligen Sanktionen
| Seite 45| von Teilen
der Polizeiordnung 155239 oder die erstmaligen von Teilen des
Landrechtsentwurfes 1654 erweisen: Es sind dies die Vormundschaftsordnung 1669,
der Tractatus de Iuribus
Incorporalibus 1679, die Intestatordnungen 1720 -174740 — bezeichnenderweise Materien, von denen nur das
Erbrecht eine typisch privatrechtliche darstellt.
Eine "Ordnung" oder ein "Landrecht" gilt den Zeitgenossen durchaus nicht
als ein einheitliches Gesetz: Der Landrechtsentwurf 1526 etwa ist seiner
Vorrede nach ein "Buch mit etwo viel notdurftigen Gesetzen,
Artikeln und Ordnungen". Freilich stehen diese wie bei den
Polizeiordnungen so auch im Falle unserer Landrechtsentwürfe in einem
Zusammenhang, der grundsätzlich darin besteht, daß auf das formelle
Recht das materielle Recht folgt, daß also erst die Durchsetzung von
Ansprüchen und sodann ihr Inhalt geregelt wird. Was nun alles an
Ansprüchen hieher zählt und was hier assoziativ mitgeregelt wird, das
variiert.
So ist das Verfahrensrecht Ausgangspunkt, wenn
nicht sogar Bezugspunkt der Landrechtsentwürfe. Dies erinnert an das
Strafrecht, bei dem auch das Verfahrensrecht im Vordergrund der
Regelungen steht, so bei der Constitutio Criminalis Carolina41 und den Landgerichtsordnungen42. Noch deutlicher tritt die Rolle des
Verfahrensrechts dann in Erscheinung, wenn man nach rein
materiellrechtlichen Quellen Ausschau hält, nach Ordnungen allein des
Privat- oder des Strafrechts, und keine solchen findet, wohl aber
selbständige Prozeßordnungen in großer Zahl.
Die Verbindung von formellem und materiellem Recht mit der besonderen
Stellung des ersteren vor dem letzteren verleiht den Landrechtsentwürfen
einen obrigkeitsorientierten Charakter, der einem Bürgerlichen
Gesetzbuch späterer Zeiten fehlen wird. Es ist sicherlich kein Zufall,
daß auch Bernhard Walter zuerst seine prozeßrechtlichen und sodann seine
materiellrechtlichen Traktate verfaßt hat.
Wie den Traktaten ist somit auch den Landrechtsentwürfen die
Herrschaftsausübung ein zentrales Anliegen: Geregelt werden soll die
Durchsetzung von Ansprüchen, und zwar durch die Obrigkeit, aber nicht
schlechthin, sondern
| Seite 46| mittels einer bestimmten
Gerichtsorganisation in einem normierten Verfahren. Auch hier begegnet
wieder das grundsätzliche verfassungsrechtliche Problem, einerseits die
Rechte der Obrigkeit gegenüber dem Einzelnen einzugrenzen, andererseits
dessen Rechtsposition festzulegen.
Die scharfe Scheidung in Rechtswissenschaft und Gesetzgebung wie die
selbstverständliche Verneinung der Frage, ob die Rechtswissenschaft
positives Recht zu erzeugen vermag, waren dem 16. Jahrhundert völlig fremd.
So enthält die juristische Sammelhandschrift43 "Landbuch, darinnen ordentliche Gerichtsprozeß
... samt etlich andern schönen Traktäten ... gestellet worden" u.a. Gesetze
für Österreich unter und ob der Enns, Privilegien, Formulare für
Zeugenaussagen, diverse Traktate. Ohne Rücksicht auf den unterschiedlichen
Charakter sind alle diese Stücke als "Traktate" bezeichnet und fortlaufend
numeriert, ein Register führt alle Titel in sachlicher Ordnung, abermals
ohne Rücksicht auf den Rechtsquellencharakter, vor. Diese Mischung von
Traktaten, Gesetzen, auch Auszügen aus Landrechtsentwürfen und ähnlichem
begegnet nicht vereinzelt, Rechtstexte unterschiedlicher Provenienz werden
als Einheit zusammen- und wohl auch aufgefaßt44.
Bloß vom Titel konnte oft gar nicht auf die Geltungskraft des juristischen
Textes geschlossen werden: Während im "Landbuch" Gesetze erst nachträglich
und entgegen ihrer ursprünglichen Benennung als "Traktate" bezeichnet sind,
erhält einer der sanktionierten Teile des Landrechtsentwurfs 1654 sogleich
und — obwohl nunmehr 1679 Gesetz — offiziell den Titel "Tractatus (!) de Iuribus
Incorporalibus". Den Zeitgenossen traten somit sanktionierte und
nichtsanktionierte "Traktate" entgegen! Spätere Zeiten können daher oft
nicht mehr unterscheiden: Der Landrechtsentwurf 1573 gilt Autoren des 18.
Jahrhunderts als Darstellung des "Jus consuetudinarium Austriacum" Bernhard
Walters45, während dessen Traktat über
die Grundherrschaft als Grundbuchs-"Ordnung" angesehen wird46.
Alle diese Verbindungen ermöglicht aber allein die schon erwähnte,
gesetzesgleiche Diktion der Traktate: Daher war es auch möglich, Teile von
ihnen
| Seite 47| in die Landrechtsentwürfe wortwörtlich
einzubauen47. Wie die Sammelhandschriften zeigen, trat für den
Zeitgenossen in den Traktaten ebenso wie in (sanktionierten oder
unsanktionierten) Ordnungen und Mandaten aufgezeichnetes Recht entgegen, das
für die Praxis aufbereitet worden war. Angesichts der Verwendung der
juristischen Sammelhandschriften und insbesondere der Traktate Walters in
der Praxis verblaßt die landesfürstliche Sanktion als konstitutives
Geltungselement völlig. Sie erscheint freilich als erstrebenswert, weil sie
doch eine Art höherer Geltung, nämlich besondere Autorität verleiht.
So ist es den wichtigsten österreichischen Juristenschriften des 16.
Jahrhunderts gemeinsam, daß sie Regeln formulieren, die als Rechtsnormen
angesehen werden — und zwar von den Verfassern sowohl wie vom Publikum.
Darin ist ihr primärer Zweck zu sehen. Es ging weder dem Landesfürsten um
die Durchsetzung des ihn begünstigenden gemeinen Rechts noch den Landständen
um die Bewahrung des guten alten Rechts48 — beide
bedienten sich in gleicher Weise der Juristen als Fachmänner, die Landstände
ließen an ihren Landschaftsschulen z.T. nach Justinians Institutionen Unterricht erteilen49.
Auch den Traktatenverfassern war es kein primäres Anliegen, den Landesbrauch
in letzter Minute zu konservieren, um damit dem "fremden" gemeinen Recht ein
Bollwerk entgegenzustellen. Die Juristen betrieben primär weder
Rechtspolitik (Landesbrauch gegen Gemeines Recht oder umgekehrt) noch
spitzfindige Rechtstheorie (man ließ eben etwas auch "undisputierlich").
Jedem der maßgebenden Juristen war ja tatsächlich neben oder nach einer
gelehrten Tätigkeit ein praktischer Rechtsberuf aufgetragen: Dr. Bernhard
Walter v. Waltersweil50
hatte an der Universität Wien den Institutionen-Lehrstuhl inne, gehörte aber
auch der niederösterr. Regierung an, zuletzt als Kanzler, eine Funktion, die
er schließlich ab 1565 in der innerösterr. Regierung bekleidete, und zwar in
Graz, so daß ihn diese praktische Tätigkeit sogar zur Aufgabe des
akademischen Lehramtes zwang. Die Wertschätzung seiner Dienste in der Praxis
ist nicht zuletzt daran zu ersehen, daß er neben seiner jährlichen Besoldung
von 500 fl. noch 300 fl. Gnadengeld bis zu seinem Tod erhielt und seinen
Erben überdies noch eine Gratifikation von 4.000 fl. bewilligt wurde51,
| Seite 48| ebensoviel, wie der Zweite Reichsvizekanzler zu Wien Dr.
Johann Zasius († 1570) erhalten hatte52.
Eine ähnliche Laufbahn wie Walter durchlief Dr. Johann
Linsmayer. Er hatte in Wien den Pandekten-Lehrstuhl inne, war hier
Landrechtsbeisitzer und kam schließlich 1571 nach Graz, wo er als
Kammerprokurator bis 1580 wirkte53.
Wieder in Wien, wirkte er wesentlich mit an der Abfassung des
unterennsischen Landrechtsentwurfs von 1595. Es ist bezeichnend, daß er
während seiner Tätigkeit in Graz als Kammerprokurator keineswegs von einer
derartigen theoretischen Neigung erfaßt worden war. Er erinnert damit an
Hugo Blotius
, der zwar auf
rechtsvergleichender Basis ein "Jus consuetudinarium Austriacum"
kodifizieren wollte54, dafür aber Aufenthalte in der Steiermark nicht genützt
zu haben scheint, denn als einziger "juristischer Niederschlag" begegnet die
Äußerung, er habe in Bruck/Mur "more Bartolus" übernachtet55.
Das grundsätzliche Anliegen der juristischen Schriftsteller war wohl dieses:
Es galt, schlechthin das Recht festzuhalten. Dazu zwang im Einzelfall die
jeweilige Behördeninstruktion, etwa die der niederösterr. Regierung 1545
oder die der innerösterr. Regierung 159756: Beide verpflichteten ausdrücklich zur
Anwendung von Rechtssätzen mit der bekannten subsidiären Heranziehung des
Gemeinen Rechts nach dem heimischen "Landsbrauch". So leitet etwa Walter bei
der Abfassung seiner Traktate primär ein durchaus obrigkeitliches Interesse
aufgrund seiner hoheitlichen Tätigkeit, kein wissenschaftlich-spekulatives
als Ausfluß seines akademischen Lehramts. Als derartige Produkte erweisen
sich andere seiner Arbeiten, eben nicht die hier angesprochenen "Traktate",
sondern seine romanistischen Abhandlungen57.
Aus dem Zweck, mit den Traktaten Rechtssätze festzuhalten, erklärt sich ihre
Gesetzesähnlichkeit in Aufbau und Sprache.
In den Traktaten sollte wie in den Landrechtsentwürfen ersichtlich gemacht
werden, wie Funktionen des Gemeinwesens auszuüben sind, wie sich also die
Beziehungen zwischen den Obrigkeiten und den Untertanen sowie, als
Nebeneffekt, sich die zwischen diesen gestalten. Das Recht galt58
als Garant von
| Seite 49| "Maß und Ordnung", als Mittel zur
Durchsetzung des "gemeinen Nutzens", als Schutz davor, daß der gemeine Mann
"merklich übernommen" werde. Hiebei verbanden sich die Interessen der
Obrigkeit mit dem Juristenstand, wobei jene das Recht mehr als Mittel der
Politik, diese es als Selbstzweck mit immanenten Werten verstanden haben
mögen, denn, so eine steirische Rechtsaufzeichnung, "das Recht gibt einem
jeden, was sein ist"59. Im humanistischen Lichte mögen sich die
Juristen als Tribonian gefühlt haben, wie sie dem
Landesfürsten die Rolle des Justinian
unterschoben60.
Die Obrigkeiten pochen hiebei auf ihr Gesetzgebungsrecht und befehlen
"Ordnungen", "Mandate", müssen aber alsbald bemerken, daß nach diesen
Gesetzen "wenig gelebt" wird, daß sie "in geringem Ansehen gehalten
(werden)"61.
Den Juristen hingegen konnte es in ihren Traktaten nicht um ein Befehlen
dessen, was gelten sollte, gehen, sondern darum, was nach den
gemeinrechtlichen Regeln als geltend anzusehen wäre: Primär das heimische
als Statutarrecht, subsidiär, so dieses nicht vorhanden oder zweifelhaft,
das gemeine Recht62. Konnte es das erstere bestätigen, um so
besser. Dagegen gab es auch vom Standpunkt des heimischen Rechts wenig
einzuwenden: War es feststellbar, blieb es existent, wenn nicht, schloß das
gemeine Recht eine ansonsten bestehende Lücke.
Von ihrer Intention und ihrer Ausbildung her konnten die Juristen gar nicht
Position für oder gegen das heimische oder gemeine Recht beziehen: Es wäre
wider die erlernten Regeln gewesen, überliefertes heimisches durch gemeines
Recht zu ersetzen. Daß man die Juristen als unbequem empfand, ist
verständlich, wenngleich aus anderen Gründen: Im Prozeß zogen sie neue
Register gegen die "Ungelehrten" — man begegnete ihnen damit, daß man
gleichfalls sich der Juristen als Rechtsbeistand bediente, wie es Wiener
Prozesse ab 1500 erweisen63. Auch waren
sie als gelehrte Räte des Landesfürsten den adeligen Räten zuwider, wobei es
sich aber doch immer wieder um persönliche Querelen handelte und nicht um
eine Konfrontation zwischen heimischen und gemeinen Rechtsbewahrern64. Die
Positiva mußten jedoch überwogen haben: Nicht nur bedienten sich
Landesfürst, Landstände, Städte und vielleicht auch Grundherrschaften ihrer
Dienste, es gab sogar Klagen darüber, daß man Juristen benötige, aber keine
finden könne65.
| Seite 50|
Wo sich die Juristen des objektiven Rechts annahmen, war ihnen stets dann ein
Erfolg beschieden, wenn sie sich an ihre Geltungsregel hielten und daher in
ihren normativen Traktaten Rechtsregeln auf der Basis des geltenden
heimischen Rechts in Verbindung allenfalls mit dem gemeinen Recht schufen.
Auf weite Strecken haben sie damit aus eigenem Antrieb die Rechtsordnung
neben den Obrigkeiten strukturiert, und zwar in vielen Bereichen wohl mit
größerem Erfolg.
Die Strukturierung der Rechtsordnung hat jedenfalls von ihrem Anspruch und
dann auch von ihrer Effektivität her nicht unerheblich zur Profilierung des
Landes als dem Gemeinwesen schlechthin beigetragen: Wie die
Landrechtsentwürfe formulieren die Traktate nicht lokales Recht, sondern
Landesrecht. Es wird damit wie selbstverständlich zur vorrangigen
Rechtsordnung. Daß sich alle ihre Teile zu etwas finden, das das Gemeinwesen
aufs intensivste betrifft, ist keine Feststellung ex post. Wie erwähnt,
verstehen sich juristische Sammelhandschriften als "Landbuch", als
"Landesordnung", als solche auch die
Landrechtsentwürfe 1573 und
1654, die Landrechtsentwürfe 1526 und
1609 als "Landtafel", in welcher sich
das Land sozusagen rechtlich widerspiegelt. Die Traktate Bernhard Walters
galten den Zeitgenossen als "Verfassung", als "Verfaßter Begriff"66, zwar
nicht als Verfassung in unserem Sinn, aber doch als Sammlung grundlegender
Rechtsregeln.
Jene Traktate, die oben (IV.A.1) als
verfassungsrechtlich bedeutsam gewertet worden sind, auch die
Grundbuchsordnungen, formulieren Rechtssätze für die Rechtsbeziehungen im
grundherrschaftlichen Bereich, sei es obrigkeitlichen oder privatrechtlichen
Charakters: Beispielsweise werden von Walter folgende Rechtspositionen des
Grundherrn dargestellt: die Art der Grundbuchsführung; die Verpflichtung zu
Zins, Dienst und Robot; Heimfallsrecht (Traktat "
Von
den dienstbaren Gütern");
Vogteirechte (eigener
Traktat);
Zehentrechte (eigener Traktat);
Patronatsrechte (eigener Traktat). Von diesen
Traktaten, insbesondere jenen Bernhard Walters, zieht sich über die
Landrechtsentwürfe eine direkte Spur zum Grundgesetz der Grundherrschaften,
dem erwähnten Tractatus de Iuribus
Incorporalibus 1679.
| Seite 51|
Vor allem enthält der Landrechtsentwurf 1526 eine bemerkenswerte "Vorrede"67, welche
die einzige längere rechtstheoretische Abhandlung aus dem Österreich des
16. Jahrhunderts darstellt. Allgemein zeigt die Vorrede einen
gewichtigen humanistischen und gemeinrechtlichen Einfluß. Sie ist
offenbar der
Constitutio "Tanta" nachempfunden
und schöpft auch stark aus dem ersten Buch der Digesten.
In diesem Sinne gilt der Landesfürst als Gesetzgeber, seine Legislative
fließt aus "fürstlicher Macht", die wieder konkret aus den in den
"österreichischen Freiheitsbriefen" 1356/1453 zusammengefaßten
Privilegien abgeleitet wird. Aber nicht so schlechthin: Auffällt der
immer wiederkehrende Zusammenhang zwischen Gerichtsbarkeit und
Gesetzgebung. In der Hand des Landesfürsten erscheinen beide als
einheitliche Gewalt: Kraft der erwähnten Privilegien ist dem
österreichischen Herzog die Befugnis eingeräumt, "Recht zu setzen und zu
halten", "Recht zu setzen und zu machen", er hat "Gericht und Recht
frei"68.
Die Ausübung dieser "fürstlichen Macht" zeigt aber eine Trennung in
Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit. Die Gesetzgebung übt der Landesfürst
selbst aus, offenbar im Bereich des Landrechts — im Unterschied zum
Polizeirecht — gemeinsam mit den Landständen69. Der
"Gerichtszwang" hingegen70 wird insbesondere auf Landmarschall und
Untermarschall delegiert. Da sie aus den Reihen der Landstände kommen,
die sich nicht als besonders verläßlich erwiesen haben, wird ihnen
eingeschärft, daß sie diesen nicht "für sich selbst und in Kraft ihrer
Namen und Ämter ... haben". Das erste Buch des Landrechtsentwurfs 1526
"Von den
Gerichtspersonen" ist daher von einer Bedeutung, die über die
bloße Gerichtsorganisation weit hinausgeht: Es enthält grundlegende
Regeln über die Ausübung obrigkeitlicher Gewalt, ihre Herkunft, d.h.
Legitimation, und ihre Grenzen.
In den Landrechtsentwürfen 1573 und 1595 fehlen staatsrechtliche
Äußerungen, was am stärkeren Einfluß der Landstände liegen dürfte.
Anders als 1526 scheint ihr Inhalt als "obrigkeitsneutral".
Mit dem Landrechtsentwurf 1609 schlägt das Pendel in die andere Richtung:
Der erste Teil, der von den
Landesorganen handelt, ist in einem Maße ausgebaut, daß man ihn noch
1836 als "Jus publicum" verstanden hat. Eingangs wird die
Eigenständigkeit des Landes betont und der entscheidende Satz der
| Seite 52| opponierenden Landstände festgehalten: "Das
ganze Land ob der Enns außer ihrer landesfürstlichen Hochheit und
Kammergütern ist den Landständen (ihr) freies Eigen oder lehensweis mit
aller Civil-Jurisdiction unterworfen ..."71. In späteren
Fassungen wird dieser Satz allerdings durch einen Zusatz eingeschränkt;
demnach sind die Landstände dem Herzog "alß Ihrem Erbherrn Und
Landesfürsten mit gepflicht Und huldigung verbunden, Und alß Ihrem Haupt
Untergehörig"72.
Der Diskussionsstand um den (die) Träger der Landes-(Staats-)gewalt
findet sich hier mit den beiden gegenteiligen Positionen des
Landesfürsten und der Landstände widergespiegelt.
Nach dieser grundsätzlichen Feststellung erfolgt eine Aufzählung der
Landstände, Hinweise auf ihre Privilegien und daran schließt eine
ausführliche Regelung des (ständischen) Behördenapparats bis hin zu den
diversen Amtseiden.
Eindeutig liegt der Versuch der protestantischen Landstände vor, ein
Fundament für ihren korporativ organisierten Landesstaat zu schaffen.
Dieser Teil ist wohl auch nicht von dem ansonstigen Verfasser Dr. Abraham
Schwarz geschaffen, sondern zumindest inspiriert vom
Ständeführer Georg
Erasmus von Tschernembl, einem Calviner, und seinem Kreis.
Ganz deutlich staatliches Organisationsrecht enthalten die
Landrechtsentwürfe bei der Darstellung der Gerichtsorganisation. Hier
werden Bestellungsmodalitäten, Amtsdauer, Weisungsrechte und
Aufgabenbereiche geregelt, wobei zu bedenken ist, daß die
"Gerichtspersonen" meist auch Regierungsfunktionen im heutigen Sinn
wahrzunehmen hatten.
Der Zusammenhang zwischen Gerichtsbarkeit und Rechtsetzung (s.o. 1) dient aber nicht nur der Begründung
der Gesetzgebungsgewalt. "Obrigkeit, Recht und Ordnung" bilden eine
gedankliche Einheit73, zum Recht schlechthin wird immer seine
Exekutierbarkeit mitgedacht und daher auf spezielle Probleme der
Gerichtsbarkeit, etwa das Privilegium de non appellando et de non
evocando, verwiesen74. Neben zahlreichen Motiven ist Zweck des
(materiellen) Rechts der, "daß nach Inhalt diesselben alle Klagen ...
vollführt (werden)"75.
| Seite 53| Der zu Traktaten und
Landrechtsentwürfen festgestellte Vorrang des formellen Rechts ist somit
kein Zufall.
Die Feststellung und Fixierung des materiellen Rechts erfolgt aufgrund
einer bestimmten gedanklichen Position, die vom guten Vollzug des Rechts
durch das Gericht, die Obrigkeit, ausgeht. Daher werden die materiellen
Rechtssätze dem in erster Linie zu regelnden formellen Recht zugeordnet;
es wird in keinem Landrechtsentwurf um seiner selbst willen behandelt.
Das materielle Recht erscheint primär als Entscheidungsgrundlage des
guten Vollzugs: Erst daraus, wie diese Entscheidungsgrundlage
tatsächlich beschaffen ist oder beschaffen sein soll, ergibt sich die
Notwendigkeit der Regelung materiellen Rechts. Seine Setzung erscheint
dem Landrechtsentwurf 1526 durchaus nicht als ein unabdingbarer Beruf
der Gesetzgebung: Geklärt wird ziemlich ausführlich die Frage, wann
Gewohnheitsrecht anzuwenden ist76. Dieses stößt sich aber nicht nur am
Gesetzesrecht; seinen Geltungsumfang bestimmt — bezeichnenderweise — im
wesentlichen das Gericht77; die Spruchpraxis scheint damit zu einer dem
Gesetz gleichrangigen Rechtsquelle erhoben zu sein.
Werden vorgebrachtes oder schon aufgezeichnetes Gewohnheitsrecht, dazu
Traktate, gemeinrechtliche Literatur oder sogar ein unsanktionierter
Landrechtsentwurf als ausreichend angesehen, besteht für das
zeitgenössische Verständnis kein Zwang zur obrigkeitlichen Normierung
wie im modernen Gesetzesstaat. Daher können Prozeßordnungen ohne
weiteres für sich bestehen, das materielle Recht erfließt
verschiedenartigen anderen Quellen; daher besteht auch kein Bedürfnis
nach einer Kodifikation, es genügt eine Kompilation, eine Entscheidung
bloß der casus dubii78 wie gerade im Fall der
Traktatenliteratur.
Das (materielle) Privatrecht des Landrechtsentwurfs 1526 wie auch der
weiteren verdankt seine Aufzeichnung somit keineswegs einem
Kodifikationsbedürfnis, keineswegs primär dem Wunsch, die Rechtssphäre
des mündigen Bürgers zu gestalten. Ausdrücklich wird "diese unsere
Rechtssetzung ... unseren Landleuten vom Adel ... zur Förderung, zu
Fried und Einigkeit zwischen ihnen und den Einwohnern des Fürstentums
... gegeben"79. Hier hat es sogar den Anschein, als sei das Recht
eine vorrangige Angelegenheiten des landständischen, mit Gerichtsbarkeit
und obrigkeitlichen Funktionen bedachten Adels; der hoheitliche Zug ist
jedenfalls unverkennbar. Auch das "burgerlich recht" des
Landrechtsentwurfs 1526 dient diesem als Mittel für "Fried und
Einigkeit"!
Der Beweggrund, aus dieser Sicht Regelungen zu treffen, wird einmal — was
die privatrechtliche Forschung bisher übersehen hat — direkt
| Seite 54| angesprochen: Die "Bewegnis" des Landesfürsten als
Gesetzgeber wird nämlich darin begründet80, es seien zum Nachteil
von Land und Dynastie "die althergekommenen guten Satzungen,
Gewohnheiten, Ordnung und Gebräuche zerrüttet" gewesen; nach Antritt
seiner Regierung habe Ferdinand I. den Frieden hergestellt und auch die
Widerspenstigen gestraft.
Es ist kein Zweifel, daß damit die Niederwerfung der ständischen
Opposition letztlich im Wiener Neustädter Blutgericht gemeint ist81. So scheint der Landrechtsentwurf 1526 seine
Geburt in erster Linie keineswegs dem Humanismus und der Rezeption zu
verdanken, er war vielmehr als politisches Mittel gedacht worden, sein
Inhalt als geeignet, die obrigkeitliche Ordnung zu befestigen. Die Wahl
des Mittels ginge aber wohl auf eine Mischung aus humanistischer Bildung
und politischer Naivität zurück, stünde der Landrechtsentwurf nicht im
Umfeld anderer legistischer Arbeiten wie etwa der Stadtordnung für Wien 1526, der
Handwerksordnungen 1527 für Wien und für die
niederösterreichischen Länder.
Die Untersuchung der österreichischen Juristenschriften des 16. Jahrhunderts
auf ihre staatsrechtliche Bedeutung und ihren staatsrechtlichen Gehalt hin
ist ein erster Versuch; Ergebnisse können daher nur vorsichtig und unter dem
Vorbehalt weiterer Erkenntnisse formuliert werden.
Festzuhalten ist jedenfalls, daß Landrechtsentwürfe wie Traktate keineswegs
eine primäre oder gar ausschließliche privatrechtliche und prozeßrechtliche
Bedeutung oder nur einen derartigen Inhalt haben. Es ist ihnen gemeinsam,
daß durch ein Festschreiben von Rechtssätzen ein Teil der Landes-Ordnung
übersichtlich und klarstellend erfaßt werden soll, wobei den Traktaten eine
private Initiative ihrer Verfasser, den Landrechtsentwürfen eine solche der
Obrigkeiten zugrundeliegt. Das materielle Recht der Traktate wie auch der
Landrechtsentwürfe ist ausgerichtet auf die Rechtsprechung. Das Privatrecht
verfolgt in ihnen keinen Selbstzweck, es soll nicht etwa durch die
Privatautonomie oder die Eigentumsfreiheit der Untertan gegenüber dem Staat
geschützt werden. Es ist vielmehr an der Obrigkeit orientiert, da es eine
gute Entscheidungsgrundlage für deren Wirken im Gericht abzugeben hat. Damit
fördern die materiellrechtlichen Traktate wie die materiellrechtlichen
Partien der Landrechtsentwürfe den Ausbau des obrigkeitlichen Landesstaates.
Die Landrechtsentwürfe verdeutlichen das Ausgerichtetsein an der Obrigkeit
insoferne, als sie eingangs stets die Gerichtsorganisation und das
Verfahrensrecht zum Inhalt haben. Die Landrechtsentwürfe 1526 und 1609
unterstreichen die
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der Regel insoferne, als sie mit allgemein-staatsrechtlichen Erwägungen
einleiten. Aus diesen erhellt, daß aus verschiedener Position her unter
Mithilfe vor allem des Organisationsrechtes, des Verfahrensrechtes und erst
im Zusammenhang damit des materiellen Privatrechtes dem Landes-Staat ein
bestimmtes Gepräge gegeben werden soll: 1526 unter der Dominanz des
Landesfürsten, 1609 unter jener der Landstände.
Fußnoten
⇭1 Vgl.
Brauneder-Lachmayer, Österreichische
Verfassungsgeschichte, 6. Aufl. 1992, 17 f.
⇭2
Brauneder-Lachmayer,
23; vgl. im 16. Jahrhundert stets die Titel der Gesetze oder Darstellungen
(von Teilen) des Landesrechtes. Ein Rechtstext wechselt auch seinen Namen,
wenn er in einem anderen Land Verwendung findet wie das Steier.
Landrechtsbuch in Kärnten: "Recht und gewohnhaiten ... in Kärndten ...":
vgl.
Bischoff, Notiz über eine stmk.
Landrechtshandschrift, in: Beitr. z. Kunde stmk. Geschichtsquellen 15/1878,
134. Vgl. ferner die "
Institutiones juris Styriaci
...", die "
Lanndtsgebräuch in Steyer und Kärndten":
Brauneder, Kanonisches und
römisch-gemeines Recht am Beginn der modernen Privatrechtswissenschaft,
in Studien II, II.
⇭9 Vgl. z.B.
Luschin v. Ebengreuth, Handbuch der
österreichischen Reichsgeschichte I, 2. Aufl. 1914, VII;
ders., Grundriß der österreichischen
Reichsgeschichte, 2. Aufl. 1918, VI: "Rechtsquellen".
⇭14 Zu ihnen etwa Brauneder, Gehalt (wie FN 11);
Thiel, Die
Handwerksordnungen Ferdinands I., Jahrb. f. Landesk. v. Niederösterreich NF
109, 1910;
Hampel-Kallbrunner, Beiträge zur
Geschichte der Kleiderordnungen mit bes. Berücksichtigung Österreichs,
1962.
⇭15 Vgl.
Brauneder in seiner Rezension zu: Wesenberg-Wesener,
Neuere dt. Privatrechtsgeschichte im Rahmen der europ. Rechtsentwicklung, 3.
Aufl. 1976,
Handbuch der Quellen und Literatur der
neueren europ. PRG II: Neuere Zeit (1500-1800) 2. Teilband: Gesetzgebung und
Rechtsprechung, hrsg. v. H. Coing, 1976,
MIÖG
LXXXVI/1978.
⇭21 So etwa die "
Institutiones juris
Styriaci" (= Landtsgebräuch im Herzogthum Steyr") vermutlich eines Dr.
Grünpach in weistumsähnlicher Form; die "
Lanndtsgebräuch in Steyer und Kärndten" im Stile der Differentien- und
Konkordanzliteratur: Brauneder, wie FN
2.
⇭22 Zu ihnen wie oben FN 13; ferner
Wesener, Das innerösterr. Landschrannenverfahren im 16. und 17.
Jahrhundert, 1963.
⇭32 Für Österreich ob der Enns
liegt aus 1571 von Veit Stahel ein "
Verzeichnis etlicher Articuln zu ainer Landtafl" vor (Klein-Bruckschwaiger, Veit Stahels Landtafelentwurf, Jb. Oö.
Musealvereins 92, 1947, 222 ff.), das sich nach dem
Gaius-System gliedert in "Von den rechten der Person", "Von den
rechten der gueter", "Von den rechten der anforderungen" (und
zusätzlich "Von den malefitzrechten"). — Hier hätten aber — entgegen
des Gaius-Schemas — nur im 3. Teil 6 Titel von dessen 30
privatrechtliche Materien betroffen!
⇭33 So würdigt sie Wesener, wie FN
4, "für die neuere Privatrechtsgeschichte"
(Titel).
⇭34 Es fällt schwer, das Verhältnis Privatrecht : übrige Teile
anzugeben; als quantitatives Kriterium möge das Verhältnis der
Textvolumina, als qualitatives das der Titel dienen:
⇭48 So die ältere Auffassung
bei
Luschin, wie FN 9, 237: "Kampf der
Landstände um den Landesbrauch";
Klein-Bruckschwaiger, Kampf der österreichischen Stände gegen das
römische Recht ..., Jur. Blätter 70, 1948, 161 ff.