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      <titleStmt>
        <title>Grundbuch und Miteigentum im "Tractatus de Iuribus Incorporalibus"</title>
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            <forename>Wilhelm</forename>
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            <forename>Heino</forename>
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                        Geisteswissenschaften, Karl-Franzens-Universität Graz</orgName>
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                        Commons BY-NC 4.0</licence>
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        <date when="2025">2025</date>
        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertorium
                    digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der
                    Frühen Neuzeit von Heino Speer</title>
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          <resp>Projektleitung</resp>
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          <resp>DDH Mitarbeiter</resp>
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            <forename>Johanna</forename>
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          <resp>DDH Mitarbeiter</resp>
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        </respStmt>
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        <bibl>
          <author corresp="marcrelator:aut">
            <persName ref="http://d-nb.info/gnd/120005204">
              <forename>Wilhelm</forename>
              <surname>Brauneder</surname>, </persName>
          </author>
          <title>Grundbuch und Miteigentum im "Tractatus de Iuribus
                        Incorporalibus".</title>
          <pubPlace corresp="marcrelator:pup"/>
          <publisher/> In: <series>
            <title>ZRG. Germ. 94</title>
          </series>
          <date corresp="dcterms:created" when="1977">1977</date>, <biblScope from="218">218ff.</biblScope>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
    <encodingDesc>
      <editorialDecl>

        <p>Digitalisiert aus: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte,
                    Germanistische Abteilung Band 94 (1977) S. 218–227. Ich danke Herrn Professor
                    Brauneder für die Erlaubnis, diesen Text elektronisch zu publizieren. Die
                    Abkürzung "Tji" habe ich um der besseren Lesbarkeit willen wieder in "Tractatus
                    de Iuribus Incorporalibus" aufgelöst. Zitate, die in der Vorlage kursiv gedruckt
                    sind, habe ich in Anführungszeichen gesetzt. Wenn auch die angeführten Stellen
                    aus dem Tractatus jeweils an der Zitierstelle mit der Quelle verlinkt werden, so
                    mag hier doch der Link auf den transkribierten Text in meinem "Repertorium
                    digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit"
                    eingefügt werden: <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp">Tractatus</ref>.<lb/> Heino Speer<lb/>Klagenfurt am Wörthersee<lb/>Juni
                    2013 </p>
      </editorialDecl>
      <schemaRef url="https://gams.uni-graz.at/o:repat.odd"/>
      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
                    Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt
                    hat.</p>
      </projectDesc>
      <listPrefixDef>
        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
        </prefixDef>
        <prefixDef ident="dcterms" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://purl.org/dc/terms/$1">
          <p>Datums Taxonomie</p>
        </prefixDef>
      </listPrefixDef>
    </encodingDesc>
    <profileDesc>
      <langUsage>
        <language ident="de">Deutsch</language>
        <language ident="la">Latein</language>
      </langUsage>
      <textClass>
        <keywords>
          <list>
            <item>
              <term>
                <ref target="info:fedora/context:repat.sekundaerliteratur" type="context">Sekundärliteratur</ref>
              </term>
            </item>
            <item>
              <term type="territorium">
                <ref target="info:fedora/context:repat.niederoesterreich" type="context">Niederösterreich</ref>
              </term>
            </item>
            <item>
              <term>
                <date type="dcterms:temporal" when="1977">1977</date>
              </term>
            </item>
          </list>
        </keywords>
      </textClass>
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  <text>
    <front>
      <divGen type="toc"/>
    </front>
    <body>
      <div xml:id="Titel">
        <head>Wilhelm Brauneder, Grundbuch und Miteigentum im "Tractatus de Iuribus
                    Incorporalibus" In: ZRG. Germ. 94 (1977) 218ff.</head>
        <div xml:id="Einleitung">
          <head>[Einleitung]</head>
          <p>In Band 93 (1976) dieser Zeitschrift hat <ref
              target="http://d-nb.info/gnd/128133627">Walther Laske</ref> "Die
                        Bedeutung des 'Gewereanschreibens' gemäß dem Tractatus de Iuribus
                        Incorporalibus von 1679" beleuchtet. Zur Vorgeschichte und der Bedeutung
                        dieser Quelle, vor allem zu ihren Regelungen des Grundbucheintrags und des
                        Miteigentums sei hier nochmals Stellung genommen<note n="N.1">Bloße Seiten-
                            oder Fußnotenangaben im Text beziehen sich auf die erwähnte
                            

              <!-- nicht verlinkt --> Miszelle von <persName>W. Laske</persName>;
                            bloße §-Angaben auf den <ref
                target="/o:repat.1679-tractiurincorp#NA.4">4. Titel des Tractatus de Juribus Incorporalibus</ref>. Dieser ist
                            publiziert im <ref
                target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/589">Codex Austriacus 1, 1704, S. 581ff.</ref>; Textausgaben ferner Wien
                            1745, 1807 und, um spätere Gesetze vermehrt, 1830. — Zu den in der Folge
                            angeführten Rechtsquellen jüngst <persName>D. Grimm</persName> in <ref target="/o:repat.grimm-1976-hdb">Coing, Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen
                                Privatrechtsgeschichte II/2, 1976, S. 419ff.</ref>
            </note>.</p>
        </div>
        <div xml:id="T.1">
          <head>I. Zu Vorgeschichte und Bedeutung des Tractatus de Juribus
                        Incorporalibus</head>

          <p>Laske deutet den Tractatus de juribus incorporalibus (= Tji) als
                        "bedeutendste Kodifikation des 17. Jahrhunderts im Erzherzogtum unter der
                        Enns" (<ref
              target="#S.344">S. 344</ref>). Von einer Kodifikation in der
                        strengen Bedeutung des Wortes sollte man wohl nicht sprechen, dazu ist das
                        normativ erfaßte Sachgebiet zu klein und zu fragmentarisch abgehandelt. Nur
                        über "diejenigen Jura incorporalia, darauß die mehriste Strittigkeiten
                        bishero erwachsen" soll "verläßliche Nachricht auf unsere teutsche Sprach"
                        gegeben werden, und dies "vornehmlich zu derjenigen" (Kenntnis), "welche
                        nicht studirt" (<ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp#Vorrede">Vorrede</ref>). Die Intention stellt somit auf eine Entscheidung der
                        casus dubii ab, ohne die Absicht, die Grundlage der Kenntnis der doch einem
                        Studium obgelegenen Personen beiseitedrängen zu wollen. Diese Grundlage,
                        also die wissenschaftliche Literatur, wird vielmehr als subsidiär
                        beachtenswert empfunden. Ob es sich schließlich um das "bedeutendste"
                        Gesetzeswerk des 17. Jahrhunderts handelt, sei etwa angesichts der <ref target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/418">"Gerhabschaftsordnung" von 1669</ref> dahingestellt; das hier
                        behandelte Vormundschaftsrecht zählt wohl auch zu den bedeutendsten
                        Materien.</p>
          <p>Trotz der sehr spezifischen Erwägungen in der Vorrede des Tractatus de
                        Juribus Incorporalibus nennt <persName>Laske</persName> ein "Fehlen
                        schriftlicher Aufzeichnungen des Rechtsstoffes" (

            <!-- nicht verlinkt --> S.
                        344) als ein Motiv des Gesetzgebers. Allerdings ist 1679 allein schon der
                        Text des Tractatus de Juribus Incorporalibus bereits seit über 20 Jahren
                        bekannt — der Tractatus de Juribus Incorporalibus ist ja keine Neuschöpfung,
                        sondern ein mit landesfürstlicher Sanktion ausgestatteter Teil eines
                        umfangreichen legistischen Vorhabens, nämlich des Landrechtsentwurfs 1654
                        (LR 1654), wo sich sein Text als 2. Teil des 5. Buches "Von Lehen" findet.
                        Abgesehen davon, daß die von <persName>Laske</persName> in Fußnote 1 seiner
                        Miszelle zitierte Arbeit von <ref
              target="/o:repat.wisnicki-1926-abfassung">Wisnicki</ref> diese Zusammenhänge behandelt<note n="N.2">
              <ref
                target="/o:repat.wisnicki-1926-abfassung">F. Wisnicki, Die Geschichte der Abfassung des Tractatus de juribus
                                incorporalibus, in: Jahrh. f. Landeskde. und Heimatschutz von
                                Niederösterr. und Wien NF 20 (1926/27) II. Teil, S. 69ff.</ref>;
                            hier insbes. die synoptischen Tabellen zu den Landrechtsentwürfen 1573
                            und 1595 (SS. <ref
                target="/o:repat.wisnicki-1926-abfassung#S.77">77</ref>, <ref
                target="/o:repat.wisnicki-1926-abfassung#S.80">80</ref>) sowie die Bemerkung: "Im Wesentlichen enthielt der
                            Entwurf (1654) den Stoff des Tractatus de juribus incorporalibus in der
                            später sanktionierten Form" (<ref
              target="/o:repat.wisnicki-1926-abfassung#S.84">S. 84</ref>).</note>, sind sie aus dem Tractatus de Juribus
                        Incorporalibus insoferne ersichtlich, als dieser etwa in den von
                            <persName>Laske</persName> untersuchten <ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp#NA.4.23">§§ 23</ref> und <ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp#NA.4.24">24 des 4. Titels</ref> auf die Titel 14 <pb n="219" xml:id="S.219"/>
                        und 15 eines Buches "Von Kontrakten" verweist, das es aber im Tractatus de
                        Juribus Incorporalibus nicht gibt, sondern eben nur im LR 1654. Da
                            <persName>Laske</persName> diese Zusammenhänge außer acht läßt, stößt er
                        nicht auf den Anmerkungsapparat des LR 1654, der im Tractatus de Juribus
                        Incorporalibus fehlt, aus dem aber erhellt, woran sich letztlich dessen Text
                        orientiert. Es sind dies 
            <!-- nicht verlinkt --> Walthers Traktate, Sprüche
                        der niederösterreichischen Regierung und des Landrechts, ein
                        
            <!-- nicht verlinkt --> Generale 1566 IV 26, vor allem aber eine des öfteren
                        erwähnte "

            <!-- nicht verlinkt --> Grundbuchordnung". Damit sind freilich die
                        einschlägigen privatrechtlichen Quellen vor 1679 noch keinesfalls erschöpft.
                        Die Literatur hat sich mit dem Geweranschreiben mehrmals sehr eingehend
                            beschäftig<note n="N.3">Zusammenstellung auch der Folgeliteratur bei
                            

              <!-- nicht verlinkt --> W. Brauneder, Die Entwicklung des Ehegüterrechts
                            in Österreich, 1973, S. 251 Fn. 7.</note>: So hat
                            <persName>Suttinger</persName>, einer der Mitarbeiter am LR 1654, die
                        Gewere in seinen vorerst zwar nur handschriftlichen, aber dennoch schon weit
                        verbreiteten "<ref
              target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10506458-3">Consuetudines</ref>" behandelt, fünf Jahre vor dem Inkrafttreten des
                        Tractatus de Juribus Incorporalibus <persName>Reutter</persName> in seinen
                            "<ref
              target="https://books.google.at/books?id=SuNfAAAAcAAJ">Viginti
                            quinque tabulae iuridicae ..." (Ratisbonae 1674)</ref>, rund 100 Jahre
                        zuvor schon der <ref target="/o:repat.1573-noestlrentw#2.28">Landrechtsentwurf 1573 (II/28/41)</ref>, von dem heute noch besonders
                        zahlreiche Handschriften erhalten sind, auch eine sogenannte
                        "

            <!-- nicht verlinkt --> Wiener Grundbuchsordnung" des 16. Jh.s; eine Form
                        des Geweranschreibens aus dem Tractatus de Juribus Incorporalibus ist sogar
                        schon im <ref
              target="http://rat.imareal.oeaw.ac.at/no-weistumer-bd-3/wildenhag-banntaiding-und-rechte-1454">Banntaiding von Wildenhag 1454</ref> schriftlich fixiert worden<note
              n="N.4">Ebenda S. 241.</note>! Vor allem aber befaßt sich einer von
                        Bernhard Walthers weitverbreiteten und hochgeschätzten Traktaten — "Von den
                        dienstbaren Gütern" 1552 — mit dem Gewereanschreiben<note n="N.5">

              <!-- nicht verlinkt --> B. Walther, Privatrechtliche Traktate aus dem
                            16. Jahrhundert ... Hg. und eingel. von M. Rintelen (= Quellen zur
                            Gesch. d. Rezeption IV) 1937, S. 3 ff.</note>. Er ist nicht nur für alle
                        späteren Arbeiten zum Teil wortwörtlich richtungsweisend, sondern des
                        öfteren als Grundbuchsordnung schlechthin angesehen worden — etwa, wie
                        erwähnt, im einschlägigen Text des LR 1654<note n="N.6">W. Brauneder, wie
                            Fn. 3, 
              <!-- nicht verlinkt --> S. 255 Fn. 38; zustimmend <persName>G.
                                Wesener</persName> in: 

              <!-- nicht verlinkt --> ZRG GA, 91 (1974) S.
                            347, mit weiteren Hinweisen.</note>. Vergleicht man alle diese
                        "schriftlichen Aufzeichnungen" mit dem Tractatus de Juribus Incorporalibus,
                        zeigt sich, daß dieser über das Geweranschreiben im Grunde nichts Neues
                        bringt. <persName>Bernhard Walther</persName>s einschlägiger Traktat ist z.
                        T. wörtlich verarbeitet. Der Tractatus de Juribus Incorporalibus steht somit
                        nicht isoliert, wie man aus <persName>Laske</persName>s Einleitung schließen
                        könnte, sondern mitten im Fluß des seit dem 15., insbesondere dem 16. Jh.
                        anlaufenden Gesetzesrechtes mit seiner Geltungsproblematik und seinen
                        fließenden Verbindungen zur wissenschaftlichen Literatur, womit ihm nicht
                        der Charakter einer Kodifikation, sondern einer Kompilation zugewiesen
                        werden müßte.<pb
              n="220" xml:id="S.220"/>
          </p>
          <p>Ebenso wie die Vorgeschichte vernachlässigt <persName>Laske</persName> die
                        zeitliche Geltung des Tractatus de Juribus Incorporalibus: Er spricht von
                        einer "langen Geltungsdauer", ohne sie aber auch nur annähernd zu fixieren
                        (
            <!-- nicht verlinkt --> S. 350); welche derogatorische Kraft hatte die
                        
            <!-- nicht verlinkt --> Grundbuchsordnung 1765, welche das <ref
              target="/o:repat.1811-oestabgb#Text">Kundmachungspatent des ABGB</ref> mit insbesondere seiner Bestimmung,
                        daß "politische" Gesetze von diesem unberührt zu bleiben haben, welche
                        einzelne Bestimmungen des ABGB? Dieses regelt in den <ref
              target="/o:repat.1811-oestabgb#P.1122">§§
                            1122ff.</ref> die auch vom Tractatus de Juribus Incorporalibus erfaßten
                        Erbpacht- und Erbzinsverträge, die <ref
              target="/o:repat.1811-oestabgb#P.1145">Marginale zu § 1145</ref> weist auf den "<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=Gewährbrief">Gewährbrief</ref>" hin, <ref
              target="/o:repat.1811-oestabgb#P.1142">§
                            1142</ref> nennt als weitere einschlägige Rechtsquellen noch die
                        "Landesverfassungen", d.h. nach <persName>Zeiller</persName> "die darauf
                        sich beziehenden politischen Vorschriften"! — Aus <persName>Armin
                            Ehrenzweig</persName>s "System des österreichischen allgemeinen
                        Privatrechts" (Bd. I, 2. Aufl. 1951, S. 20) wüßte man jedenfalls, daß das
                        ABGB den öffentlich-rechtlichen Partien nicht derogiert hat und die Regeln
                        des Patronatsrechtes noch nach 1945 geltendes Recht sind<note
                n="N.7">Vgl.
                            auch <ref target="/o:repat.wisnicki-1929-tractiurincorp">F. Wisnicki, Der Tractatus de iuribus incorporalibus. Ein Beitrag
                                zur Geschichte des österr. Patronatrechts, in: ZRG KA 49 (1929) S.
                                112ff.</ref>
            </note> Wie stand es aber mit den privatrechtlichen
                        Abschnitten? — Was den örtlichen Geltungsbereich anlangt, ist es richtig,
                        daß der Tractatus de Juribus Incorporalibus für Österreich unter der Enns
                        erlassen worden ist, doch informiert u. a. 
            <!-- nicht verlinkt --> Luschins
                        "Grundriß der österreichischen Reichsgeschichte" (2. Aufl. 1918, S. 402),
                        daß er "später auch in Innerösterreich zur Anwendung kam". Unrichtig ist
                        jedenfalls, daß er "grundsätzlich für das flache Land" gegolten habe
                        (

            <!-- nicht verlinkt --> Laske S. 345): "Flaches Land" und "Grundherrschaft"
                        sind keine Identität, der man "Städte und Märkte" gegenüberstellen könnte,
                        bekanntlich gibt es den Typus der grundherrschaftlichen Stadt. <ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp#NA.1.4">Tit. 1 § 4</ref> bezieht sich überdies gerade auf "Stadt, Markt oder
                        andere Gemein", <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp#NA.4.26">Tit. 4 § 26</ref>, den Laske zitiert (
            <!-- nicht verlinkt --> Fußnote
                        6), überdies auch noch auf die "Stadt *Wien".</p>
        </div>
        <div xml:id="T.2">
          <head>II. Zum Gewere-Begriff des Tractatus de Juribus Incorporalibus</head>

          <p>Laske setzt den von der Wissenschaft des deutschen Privatrechts im 19. Jh.
                        geprägten Begriff der <emph>Gewere</emph> dem der <emph>Gewöhr</emph> im
                        Tractatus de Juribus Incorporalibus (anderswo auch <emph>Gewähr</emph>,
                            <emph>Gewehr</emph>) gleich. Unter dieser Gewere versteht aber etwa
                            <persName>Beckmann</persName>, der den Tractatus de Juribus
                        Incorporalibus bereits kannte, folgendes: <emph>Die Gewehr oder Schermung,
                            vocatur in jure statutario Austriaco &amp; Stiriaco illud instrumentu,
                            quod superbonis emphyteuticis, in firmitate contractus emphyteutici
                            &amp; dominii utilis a domino directo formatur &amp; datur emphyteutae,
                            diese Gewehr wird ebenmässig von dem Grundherrn in seinen Grundbuch pro
                            contractus emphyteutici securitate geschrieben. Mit dieser Gewehr oder
                            schrifftlichen instrumento emphyteutico kann der Grundhold sive
                            emphyteuta sein utile dominium wider aller litigosen Anfall und Streit
                            völlig beweisen; Zumalen durch die Gewehr der Titul der Innhabung
                            bescheiniget u. confirmiret wird</emph>.<note n="N.8">
              <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10796777-00209">N. Beckmann, Idea iuris ..., 1688, S. 179</ref>; zum Tractatus de
                            Juribus Incorporalibus ebenda <ref
              target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10796777-00214">S. 184</ref>.</note>. Die <emph>Gewehr</emph> ist also kein Recht,
                        sondern der Ausweis über ein solches, "ein Instrument, welches das Grundbuch
                        (= Grundbuchsamt) dem neuen Besitzer ausstellet zum Beweise, daß die den
                        Rechtstitel des erworbenen Eigentums enthaltenden Urkunden ... und der Name
                        des neuen Eigentümers im Dienstbuche angemerkt worden sey", wird
                            <persName>Gustermann</persName> um 1800 feststellen<note
              n="N.9">A. W.
                            Gustermann, Oesterr. Privatrechtspraxis I, 2. Aufl., 1803, S.
                            401.</note>. <persName>Rintelen</persName>s Glossar nennt die Gewere
                        schlechthin "Grundbucheintrag einer Erbleihe"<note
              n="N.10">Wie Fn. 5, S.
                            207.</note>. Das <ref target="/o:repat.1811-oestabgb#P.1145">ABGB (§ 1145)</ref> wird den "Gewährbrief" als "einen
                        Beglaubigungsschein oder eine Urkunde des erneuerten Nutzungseigentums"
                        verstehen. Die Folgerungen <persName>Laske</persName>s aus dem
                        wissenschaftlichen Gewere-Begriff treffen somit nicht; von einer "ideellen
                        Gewere" (
            <!-- nicht verlinkt --> S. 347) kann im Zusammenhang mit dem
                        Tractatus de Juribus Incorporalibus keine Rede sein.</p>
        </div>
        <div xml:id="T.3">
          <head>III. Zum "Grundbuch"</head>
          <p>

            <persName>Laske</persName> sieht in den "Grund-Büchern" des Tractatus de
                        Juribus Incorporalibus "bereits Ansätze einer modernen Gliederung in ein
                        Gutsbestandsblatt (<ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp#NA.4.12">§ 12</ref>), ein Eigentumsblatt (<ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp#NA.4.9">§ 9ff.</ref>) und ein <pb n="221"
              xml:id="S.221"/> Lastenblatt —
                        Satzverschreibungen (<ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp#NA.4.9">§ 9</ref>) (
            <!-- nicht verlinkt --> S. 345). Großzügig betrachtet
                        finden sich freilich die Elemente des modernen Grundbuchs im Tractatus de
                        Juribus Incorporalibus — aber nicht erst hier, denn "bereits Ansätze" dieser
                        Art enthalten schon die mittelalterlichen Grundbücher. Überdies ist wohl das
                        Trennende wesentlich stärker als das Verbindende: Die "Grundbücher" des
                        Tractatus de Juribus Incorporalibus sind — wie bisher — primär Güter- und
                        Abgabenverzeichnisse des grunduntertänigen Besitzes — sie sind auf die
                        Herrschaft bezogen und nur unter diesem Aspekt auch auf den Rechtsverkehr
                        der Grundholden. Den sich hieraus ergebenden ständischen Aspekt übersieht
                            <persName>Laske</persName> völlig. Es erschließt sich ihm daher nicht
                        die Einsicht, daß auch von anderswo her, nämlich den Landtafeln als
                        Grundbüchern des Adels, ein Weg zum modernen Grundbuch führen könnte, und so
                        ist etwa die Feststellung, durch den Tractatus de Juribus Incorporalibus
                        "wurde" das "Ausstellen von Grundbuchauszügen sowie das Anlegen einer
                        Urkundensammlung ... fester Bestandteil des formellen Grundbuchrechtes"
                        nicht korrekt (

            <!-- nicht verlinkt --> S. 345). Aber auch in der technischen
                        Einrichtung ist keine nennenswerte Parallele zum modernen Grundbuch zu
                        finden: Der Tractatus de Juribus Incorporalibus spricht kein einheitliches
                        Grundbuch an, sondern mehrere, nämlich <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=dienstbuch">Dienstbuch</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=gewaehrbuch">Gewährbuch</ref> und Vormerk- oder <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=satzbuch">Satzbuch</ref>. Dies geht nun aus dem Tractatus de Juribus
                        Incorporalibus selbst nicht hervor, wohl aber aus der zeitgenössischen
                        Literatur, etwa <persName>Beckmann</persName>, oder der Sekundärliteratur,
                        vor allem aus zahlreichen Arbeiten <persName>Heinrich Demelius</persName>',
                        der einmal ausdrücklich festhält, daß es dem "herrschaftlichen Grundbuch von
                        Anfang an selbstverständlich war, ein Grundstücksverzeichnis mit teils
                        privatrechtlichem, teils abgaberechtlichem Zweck (zu sein)"<note n="N.11">
              <!-- nicht verlinkt --> H. Demelius, Das älteste Grundbuch der Stadt
                            Graz 1736, in: Mitt. d. Stmk. Landesarch. 7 (1957) S. 18. Zu weiteren
                            einschlägigen Arbeiten s. das Schriftenverzeichnis in:
                            
              <!-- nicht verlinkt --> Festschrift f. Heinrich Demelius zum 80.
                            Geburtstag, 1973, S. 529ff.</note>.</p>
          <p>Für die Grundbuchsführung stellt der Tractatus de Juribus Incorporalibus
                        keine Zäsur dar. Da er Kompilationscharakter besitzt, ist nicht erst mit ihm
                        die Grundherrschaft "zur Grundbuchsbehörde geworden"
                        (
            <!-- nicht verlinkt --> S. 345), auch regelt der Tractatus de Juribus
                        Incorporalibus nicht das "erstmalige Anschreiben der Gewere"
                        (
            <!-- nicht verlinkt --> S. 346), das "im Zusammenhang mit der Anlegung von
                        Grundbüchern steht" (
            <!-- nicht verlinkt --> S. 347). Auch das
                        Herausstellen, er verpflichte zur Anlegung von Grundbüchern (SS.
                        
            <!-- nicht verlinkt --> 345, 

            <!-- nicht verlinkt --> 347), ist eine
                        Überzeichnung, weil es den Eindruck erweckt, als habe es 1679 in ebendem
                        Maße kein "gesetzesadäquates" Grundbuch gegeben wie zur Zeit der
                        Grundbuchs-Anlegungsgesetze im 19. Jahrhundert<note n="N.12">Zu diesen
                            Mischler-Ulbrich, österr. Staatswörterbuch II, 2. Aufl., 1906, S.
                            581.</note>.</p>
        </div>
        <div xml:id="T.4">
          <head>IV. Zum Gewereanschreiben</head>

          <p>Aus dem "Grundbuchs-Anlegungs-Charakter" konstruiert
                            <persName>Laske</persName> insbesondere einen Gegensatz zwischen den
                            <ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp#NA.4.9">§§ 9</ref> und <ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp#NA.4.10">10</ref>. § 9 regle das "erstmalige Anschreiben" auf Grund des
                        "gegenwärtigen tatsächlichen Besitzstandes" — ein Passus, der sich im
                        Gesetzestext gar nicht findet, den <persName>Laske</persName> wohl aus der
                        Wendung <emph>Besitzer der dienstbahren Gründ</emph> erschließt. Daß damit
                        aber nicht auf eine grundbuchlose Zeit mit bloß tatsächlichem Besitzstand
                        abgestellt ist, geht besonders daraus hervor, daß ja schon gemäß <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp#NA.4.9">§ 9</ref>

            <emph>alle fürgehenden Veränderungen ... eingetragen</emph> werden sollen. §
                        9 beschreibt somit einen sich immer <pb
              n="222"
              xml:id="S.222"/>
                        wiederholenden Sollenszustand, er erschöpft sich keinesfalls in einer
                        Grundbuchanlegung. Dafür übrigens bloß den "gegenwärtigen tatsächlichen
                        Besitzstand" zu verlangen, kann von einem Juristen des 17. Jh.s nicht
                        erwartet werden. <ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp#NA.4.10">§ 10</ref> steht schon aus diesem Grund in keinem Gegensatz zu <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp#NA.4.9">§ 9</ref>; vielmehr setzt er, auf diesem aufbauend, die Bedingungen der
                        Intabulation fest. Das Resumée, das "Gesetz unterschied danach zwischen
                        einer ursprünglichen — erstmaligen — und einer abgeleiteten
                        Geweranschreibung" (

            <!-- nicht verlinkt --> S. 346) fällt damit in sich
                        zusammen. Mit dieser Interpretation der <ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp#NA.4.9">§§ 9</ref> und <ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp#NA.4.10">10</ref> hat sich <persName>Laske</persName> überdies die richtige
                        Sicht auf <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp#NA.4.13">§ 13</ref> verstellt, den er bloß mit anderen Worten und aus dem
                        Zusammenhang gelöst wiedergibt, obwohl gerade hier ein nach
                            <persName>Laske</persName> "ursprüngliches" Geweranschreiben ohne
                        Einwilligung des bücherlichen Vormannes geregelt wirdb(Anschreiben bei
                        Ausgabe nach Heimfall).</p>

          <p>Über dio Wirkung des Geweranschreibens enthält der Tractatus de Juribus
                        Incorporalibus keine direkte Aussage. Die grundsätzliche Erläuterung in <ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp#NA.4.9">§ 9</ref> macht jedoch ersichtlich, daß der Bucheintrag nicht Rechte
                        begründen soll, sondern vielmehr deren Bestehen voraussetzt: Der an die
                        Gewere zu Schreibende gilt bereits als <emph>Besitzer</emph> (im
                        untechnischen Sinn), denn die Eintragung wird auf schon stattgehabte
                            <emph>Veränderungen, Satz-Verschreibungen</emph> bezogen. Gerade <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp#NA.4.19">§ 19</ref> zeigt, daß Rechtsveränderungen sehr wohl außerhalb des
                        Grundbuchs gültig stattfinden können, denn die Unterlassung des
                        Grundbucheintrags zieht bloß eine Geldstrafe nach sich, aber keine sonstigen
                        rechtlichen Folgen. Für <persName>Gustermann</persName> ist daher der
                        Verkäufer eines ererbten Gutes, der noch nicht <emph>an der Gewähr</emph>
                        (geschrieben) <emph>ist</emph>, wie selbstverständlich
                            <emph>Eigentümer</emph>
            <note n="N.13">Wie Fn. 9, S. 403.</note>;
                            <persName>Demelius</persName>
            <note
              n="N.14">Wie Fn. 11, S. 26.</note>
                        bringt in bezug auf Graz ein schönes Beispiel zu einem ähnlich gelagerten
                        Fall. — <persName>Laske</persName> aber folgert aus den <ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp#NA.4.9">§§ 9</ref>, <ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp#NA.4.19">19</ref> zwar gleichfalls auf eine deklaratorische Wirkung, doch nicht
                        als Grundregel, da er <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp#NA.4.9">§ 9</ref> als Ausnahmebestimmung für das "erstmalige Anschreiben der
                        tatsächlichen Besitzverhältnisse im Zusammenhang mit der Anlegung von
                        Grundbüchern" (

            <!-- nicht verlinkt --> S. 347) sieht. Diese falsche Prämisse
                        rächt sich nun ganz besonders, da <persName>Laske</persName> weiters die
                        grundsätzlichen Aussagen der <ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp#NA.4.9">§§ 9</ref> und <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp#NA.4.19">19</ref> seiner Auffassung entsprechend einengt und damit zu einer
                        nirgends auch nur in Andeutungen sichtbaren konstitutiven Wirkung kommt:
                        Diese liege vor bei "Heimfall eines Grundstücks", bei anschließender
                        "Neuausgabe" und "bei einem Rechtserwerb unter Lebenden", soferne allerdings
                        "eine körperliche Inbesitznahme noch nicht erfolgt war"
                        (

            <!-- nicht verlinkt --> S. 347). Abgesehen von seiner falschen Prämisse und
                        den fehlenden positiven Anhaltspunkten findet beim <emph>Heimfall</emph> gar
                        kein Geweranschreiben, nämlich nunmehr des Grundherrn, statt, da
                        Rechtsverhältnisse bloß <emph>an seiten der Grundholden, und nicht der
                            Grundherren</emph> im Grundbuch ersichtlich zu machen sind (<ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp#NA.4.9">§ 9</ref>). Für die Eigentumsverhältnisse des Grundherrn ist nicht das
                        grunduntertänige Grundbuch, sondern die sogenannte Landtafel zuständig. Eine
                        Eintragungskette Grundholde — Grundherr nach Heimfall — Grundholde bei
                        "Neuausgabe" konnte es somit gar nicht geben — womit auch dieser
                        "konstitutiven" Erwerbsart der Boden entzogen ist.</p>

          <p>Hinsichtlich des letztwilligen Erwerbs geht <persName>Laske</persName> davon
                        aus, daß Erbfall und Erbanfall ident seien, denn gemäß <ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp#NA.4.15">§ 15</ref> falle "das Gut ohne Geschäft, d. h. <pb n="223" xml:id="S.223"/> unmittelbar und ohne weiteren Rechtsakt an die Erben"
                        (

            <!-- nicht verlinkt --> S. 347). Die neuere Privatrechtsgeschichte lehrt
                        jedoch, daß Erbfall und Erbanfall nicht zusammenfallen, da letzterer durch
                        Einantwortung auf Grund eines konkursähnlichen Nachlaßverfahrens
                            stattfindet<note n="N.15">Vgl. u. a. <persName>W. Brauneder</persName>,
                            wie Fn. 3, insbes. 
              <!-- nicht verlinkt --> SS. 149,
                            
              <!-- nicht verlinkt --> 374f.; 
              <!-- nicht verlinkt -->
              <name>G. Wesener</name>, Geschichte des Erbrechts in Österreich seit der
                            Rezeption ( = Forsch. zur Neueren Privatrechtsgesch. 4) 1957, S.
                            25f.</note>. Vor allem aber geht der Schluß aus der Wendung <emph>ohne
                            Geschäft</emph> fehl: Der Ausdruck <emph>Geschäft</emph> steht nicht als
                        Bezeichnung für irgendeinen "weiteren Rechtsakt", sondern ist der typische
                        Terminus technicus für das, was man oft "deutschrechtliches Testament"
                        nennt, benennt also eine letztwillige Verfügung. Diese Unkenntnis verknüpft
                        sich zudem mit der Mißdeutung des Begriffs Gewere, so daß
                            <persName>Laske</persName> glaubt sagen zu können, der Tod verschaffe
                        "also unmittelbar die sogenannte ideelle Gewere" (

            <!-- nicht verlinkt --> S.
                        347). Überhaupt steht der von <persName>Laske</persName> mißverstandene <ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp#NA.4.15">§ 15</ref> in einem anderen Zusammenhang: Er handelt nicht vom
                        Gewereanschreiben, sondern erläutert eine der im vorausgehenden <ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp#NA.4.14">§ 14</ref> genannten Gewerearten (s. sogleich <ref target="#T.5">unten
                            V</ref>) dahin, daß nach dem Tod eines Alleineigentümers ein Gut
                            <emph>ohne Geschäft</emph>, also bei Fehlen einer letztwilligen
                        Verfügung, <emph>auf dessen Erben</emph> fällt, <emph>obschon deren in der
                            Gewöhr nit wäre gedacht worden</emph> : Dazu muß man allerdings wieder
                        wissen, daß die Rechtssprache unter <emph>Erben</emph> in der Regel nur die
                        geborenen, nicht aber gekorenen Erben versteht.</p>
        </div>
        <div xml:id="T.5">
          <head>V. Die Gewerearten</head>

          <p>Das Recht, das mit der Gewere erteilt bzw. genommen wird, nennt
                            <persName>Laske</persName> zu Recht Nutzungseigentum. Das
                        Nutzungseigentum ist aber nicht aus der Wendung <emph>Nutz und Gewähr</emph>
                        in <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp#NA.4.15">§ 15</ref> ableitbar (

            <!-- nicht verlinkt --> S. 348), denn unter
                        dieser Formel kann man auch ein Leibgedinge empfangen. Es versteht sich
                        vielmehr aus dem Umstand, daß die Gewerearten auch außerhalb der
                        Grundherrschaft, nämlich als freies, volles Eigentum begegnen, hier aber
                        noch das Obereigentum des Grundherrn existiert. Was der Tractatus de Juribus
                        Incorporalibus nun regelt, hat sich bereits im Spätmittelalter ausgebildet.
                        Diese Herkunft festzuhalten ist wichtig, weil es sich daraus erklärt, daß
                        noch in der Neuzeit bestimmten Miteigentums- (Gewere-) formen Todfallsfolgen
                        immanent sind. Sachen- und Erbrecht trennen sich keineswegs so
                        selbstverständlich, wie <persName>Laske</persName> es will, überhaupt
                        behandelt er dieses zentrale materiellrechtliche Kernstück (<ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp#NA.4.15">§§ 15</ref> - <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp#NA.4.18">18 des 4. Titels</ref>) auf nicht ganz einer Seite ab, womit er seinem
                        Wesen nicht gerecht wird (
            <!-- nicht verlinkt --> S. 348f.).</p>
          <p>Die erste Gewereart kann als Alleineigentum charakterisiert werden (<ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp#NA.4.15">§ 15</ref>). Ihm ist keine besondere Todfallsfolge immanent, es fällt
                        mangels letztwilliger Verfügung, <emph>ohne Ggschäft</emph> (s. o.), an die
                        geborenen Erben. Die übrigen Varianten sind Miteigentumsformen. Es wird
                        dabei stets des Falles gedacht, daß es nur zwei Personen zusteht, wobei als
                        häufigste Partner Ehegatten genannt werden<note
                n="N.16">Vgl. daher zu
                            diesem Abschnitt V grundsätzlich <persName>W. Brauneder</persName>, wie
                                <ref target="#Note3">Fn. 3</ref>, 
              <!-- nicht verlinkt --> SS.
                            237ff., 

              <!-- nicht verlinkt --> 251ff.</note>. Die erste
                        Miteigentumsvariante — sie trägt keine besondere Bezeichnung (bei
                            <persName>Beckmann</persName> z. B. "simpliciter") — hat Ähnlichkeit mit
                        dem gemeinrechtlichen Quoteneigentum, allerdings ist bei Verfügungen über
                        die Quote unter Lebenden die, unter Umständen erzwingbare, Zustimmung des
                        anderen Miteigentümers <pb
              n="224"
              xml:id="S.224"/> erforderlich, nicht
                        jedoch bei letztwilliger Disposition. Stirbt ein Miteigentümer, fällt sein
                        Anteil entweder an die geborenen oder rechtsgeschäftlichen Erben, doch hat
                        der überlebende Miteigentümer, außer gegen Kinder des Verstorbenen, ein <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=Aufgriffsrecht">Aufgriffsrecht</ref>.</p>

          <p>Der zweiten Miteigentumsform mit der Bezeichnung <emph>auf gesamte
                            Hand</emph> ist eine spezifische Todfallsfolge immanent: Zwar treten
                        auch hier die Erben des Vorverstorbenen in dessen Anteil ein, doch steht dem
                        überlebenden Miteigentümer die Fruchtnießung an diesem Anteil und somit am
                        Gesamtgut zu. Aus diesem Grund wird den Miteigentümern über ihre Quote keine
                        Verfügungsgewalt unter Lebenden eingeräumt, sie können über diese nur
                        letztwillig disponieren (<ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp#NA.4.17">§ 17</ref>: <emph>Verschaffen</emph>). — Auch die dritte
                        Miteigentumsform, <emph>auf Überleben</emph>, kennt eine spezifische
                        Todfallsfolge, wonach der Überlebende Alleineigentümer wird, er "erbt"
                        allerdings nicht, wie <persName>Laske</persName> dies formuliert
                        (
            <!-- nicht verlinkt --> S. 349), sondern es findet (sachenrechtliche)
                        Akkreszenz statt. Aus diesem Grund ist bei dieser Variante keinerlei freie
                        Verfügung über die Quote gestattet.</p>

          <p>Todfallsfolgen und Verfügungsgewalt sind somit eng verbunden: desto mehr
                        erstere den überlebenden Miteigentümer bevorteilen, umso enger ist die
                        Rechtsmacht bei aufrechtem Miteigentum. Diese grundsätzliche Einsicht
                        gewährt <persName>Laske</persName> nur schwer, und zwar auch deshalb, weil
                        er eine zentrale Bestimmung (<ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp#NA.4.17">§ 17</ref>) mißversteht: <emph>Es sollen die kontrahirende(n) Persohnen
                            dieser auff Leibs lebenlang gebührenden Nutznüßung halber bey denen auff
                            gesambte Hand auffrichtenden Gewöhren jedesmahl certiorirt und erinnert
                            ... werden</emph>. <persName>Laske</persName> versteht unter den
                        "kontrahierenden Personen" Dritte, übersieht also, daß <ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp#NA.4.17">§ 17</ref> anders als <ref
              target="/o:repat.1679-tractiurincorp#NA.4.16">§ 16</ref> keine Verfügungsgewalt unter Lebenden einräumt und
                        mißversteht auch den zitierten Text insoferne, als dieser die
                            <emph>Aufrichtung</emph> der Miteigentumsgewere regeln will, nicht aber
                        die Verfügung über die Quote. <emph>Kontrahierende Personen</emph> sind
                        diese Miteigentümer, zwischen denen klargestellt (<emph>certioriert</emph>)
                        werden soll, daß eine spezielle Gewereform mit speziellen Todfallsfolgen
                        vorliegt. Dies läßt sich außerdem aus der allgemeinen Einrichtung der
                            <emph>Certiorierung</emph> ableiten, womit insbesondere stillschweigende
                        Vorrechte zwischen Ehegatten, welche der Tractatus de Juribus Incorporalibus
                        bei den Miteigentumsformen stets im Auge hat, diesen eingeschärft werden
                            sollen<note n="N.17">
              <persName>W. Brauneder</persName>, wie
                            

              <!-- nicht verlinkt --> Fn. 3, S. 276.</note>. Aber nicht nur in der
                        Außerachtlassung dieser Institution des Gemeinen Rechtes zeigt sich der
                        Mangel einer "Germanistik" und "Romanistik" in gleicher Weise umfassenden
                        Kenntnis, wie sie für die neuere Privatrechtsgeschichte unabdingbar ist:
                        Denn wohl aus diesem Grund hat <persName>Laske</persName> eine weitere
                        wichtige Bestimmung eher vernachlässigt und überdies mißdeutet: Bei den
                        beiden zuletzt beschriebenen Miteigentumsformen soll durch den
                        Todfallserwerb des Überlebenden <emph>denen etwan verhandenen Kindern an
                            ihrer natürlichen Erb-Gebürnuß ... nichts entzogen werden</emph> (<ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp#NA.4.18">§ 18</ref>). <persName>Laske</persName> schließt daraus, es solle den
                        "Kindern die gesetzliche Erbportion erhalten bleiben"
                        (

            <!-- nicht verlinkt --> S. 349). Abgesehen davon, daß der Tractatus de
                        Juribus Incorporalibus von einem natürlichen und nicht einem "gesetzlichen"
                        Anspruch spricht, abgesehen ferner davon, daß dies mit gutem Grund
                        geschieht, denn Österreich unter der Enns erhält erstmals 1720 eine <ref
              target="/o:repat.1720-erbrecht">Erbfolgeordnung</ref>, weist die der zitierten Bestimmung beigesetzte
                        Marginale <emph>Legitima salva</emph> darauf hin, daß es sich um eine
                        Pflichtteilsregelung handelt.<pb
              n="225" xml:id="S.225"/>
          </p>
          <p>
            <persName>Laske</persName> schließt mit der Feststellung, der Tractatus de
                        Juribus Incorporalibus habe "Einfluß auf die moderne Gesetzgebung im
                        bürgerlichen und Grundbuchsrecht gehabt" (

            <!-- nicht verlinkt --> S. 350).
                        Zum modernen Grundbuch sieht <persName>Laske</persName> nur deshalb
                        Parallelen, weil er, wie ausgeführt, das Grundbuch des Tractatus de Juribus
                        Incorporalibus als diesem ähnlich sieht. Besonders greifbar ist aber das
                        Fehlen derartiger Parallelen zum Bürgerlichen Recht, denn von den eben
                        erwähnten Miteigentumsformen hat keine Eingang in das ABGB gefunden, das nur
                        das gemeinrechtliche Quoteneigentum regelt (<ref
              target="/o:repat.1811-oestabgb#P.361">§§
                            361</ref>, <ref target="/o:repat.1811-oestabgb#P.829">829
                            ABGB</ref>).</p>
        </div>
        <div xml:id="T.6">
          <head>VI. Zur Methode</head>
          <p>

            <persName>Laske</persName> setzt den Tractatus de Juribus Incorporalibus
                        nicht nur, wie schon erwähnt, in keinerlei Beziehung zur vorangegangenen
                        juristischen Literatur, sondern unterläßt dies auch im Hinblick auf spätere
                        Werke, die sich mit ihm beschäftigen. Eine dermaßen isolierte Betrachtung
                        ist aber in einer Zeit, die zwischen Traktat und Kommentar einer- und
                        Gesetzesrecht andererseits keine scharfe Trennung kannte<note n="N.18">

              <persName>W. Brauneder</persName>, Eine vermeintliche Probearbeit
                            zum obderennsischen Landrechtsentwurf 1609, in: <ref target="/o:repat.brauneder-1976-probearbeit">Jahrb. d. oberösterr. Musealvereins 121/1 (1976) S.
                            223ff.</ref>
            </note>, in der sich Institutionen vor allem in der
                        erstgenannten Literaturgattung entwickelt haben, verfehlt. Der dogmatische
                        Wert des Gewereanschreibens wäre wohl erst im Spiegel der Sekundärliteratur
                        abzulesen gewesen. Beispielsweise hätte 
            <!-- nicht verlinkt -->
            <persName>F. v. Hauer</persName>s "Praktische Darstellung der in Österreich
                        unter der Enns für das Untertansfach bestehenden Gesetze" (Bd. 2, 2. Auflage
                        1808, S. 22f.) <persName>Laske</persName> gezeigt, daß die Miteigentumsform
                            <emph>auf gesamte Hand</emph> keine freie Verfügung über die Quote
                        kennt, womit auch die falsche Sicht der <emph>Certiorierung</emph>
                        unterblieben wäre. Die gemeinrechtlichen und schließlich die Kommentare zum
                        ABGB hätten auf den Unterschied der Miteigentumsformen im Tractatus de
                        Juribus Incorporalibus und denen des gemeinen bzw. sodann allgemeinen
                        bürgerlichen Rechts aufmerksam gemacht; zu prüfen wäre auch der behauptete
                        Einfluß auf das geltende Grundbuchsrecht gewesen.</p>

          <p>Im Bereiche des Miteigentums und seiner Verbücherung läge überdies die gerade
                        heute aktuelle dogmatische Bedeutung des Tractatus de Juribus
                        Incorporalibus. Die eheliche Gütergemeinschaft leidet im österreichischen
                        Recht unter dem Mangel, daß das dafür adäquate Gesamthandeigentum dem ABGB
                        zumindest expressis verbis fremd ist<note n="N.19">Überblick über die
                            Diskussion nunmehr bei <persName>A. Fenyves</persName>,
                            Ehegüterrechtliche Vereinbarungen in zivilrechtlicher Sicht, in:
                            

              <!-- nicht verlinkt --> Familienrecht und Individualbesteuerung, 1976,
                            S. 348ff.</note>. Wenn man es aber doch aus dem Wesen der
                        Gütergemeinschaftsbestimmungen herauslesen will, kann es, so herrschende
                        Ansicht, nicht intabuliert werden: Gemäß § 10 Grundbuchsgesetz keim nämlich
                        das "Miteigentum ... nur nach Anteilen, die im Verhältnis zum Ganzen
                        bestimmt sind, ... eingetragen werden" — allerdings: "sofern nicht besondere
                        Vorschriften eine Ausnahme zulassen". Da nun das Gesamthandeigentum keine
                        Quoten kenne, wobei auf das Deutsche Privatrecht verwiesen wird, könne es
                        nicht eingetragen werden. Daß diese historische Behauptung unrichtig ist,
                        zeigt deutlich der Tractatus de Juribus Incorporalibus: Selbst das typische
                        Gesamthandeigentum mit Akkreszenz, hier: <emph>auf Überleben</emph>, kennt
                        Quoten, auch die schwächer bindende, ausdrücklich <emph>auf gesamte
                            Hand</emph> benannte <pb
              n="226"
              xml:id="S.226"/> Form. Ein historischer
                        Irrtum, der eine der Gütergemeinschaft adäquate Gesetzesauslegung versperrt,
                        fällt damit weg<note n="N.20">Was die Kritik an der herrschenden Ansicht von
                            Fenyves, a.a.O., S. 357 ff., stärkt.</note>.</p>
          <p>Die Bedeutung einer derartigen, allein auf die Rechtstheorie gerichteten
                        Betrachtung über ihren Eigenwert hinaus soll mit diesem Beispiel gewürdigt
                        sein. Doch hat <persName>Laske</persName>s Methode nicht nur die
                        wissenschaftliche Literatur der frühen Neuzeit und die moderne
                        Sekundärliteratur außer Acht gelassen, sondern das Objekt, dem sich der
                        behandelte Titel des Tractatus de Juribus Incorporalibus widmet: die
                        Grundbücher. Bewußt wurde auf diesen Mangel bisher nicht hingewiesen, um
                        diesem Punkt der Kritik durch eine abschließende gemeinsame Betrachtung
                        gerecht zu werden: Hätte sich <persName>Laske</persName> um die in überaus
                        großer Zahl vorhandenen Grundbücher gekümmert, wären wohl alle unterlaufenen
                        Fehler auch ohne die hier gewiesenen Hilfsmittel zu vermeiden gewesen.</p>

          <p>Die Betrachtung der Rechtswirklichkeit hat aber nicht nur die Aufgabe, ein
                        besseres Verständnis der Wissenschaftgeschichte bei praxisbezogenen Materien
                        herbeizuführen. Es kommt ihr ein durchaus eigenständiges Gewicht zu. Ein
                        ganz besonderer Gewinn von <persName>Laske</persName>s Arbeit hätte darin
                        liegen können, daß die Sollensordnung des Tractatus de Juribus
                        Incorporalibus zur Rechtspraxis der Grundherrschaften in Beziehung gesetzt
                        wird. Liest man nämlich rund 140 Jahre nach Inkrafttreten des Tractatus de
                        Juribus Incorporalibus in <persName>Hauer</persName> bereits zitiertem
                        Werke, daß die "Geweren ... auf gesamte Hand und auf Überleben ...
                        heutzutage sehr selten vor(kommen), sond jedoch durch den Tract. de juribus
                        incorp., der diesfalls durch kein späteres Gesetz aufgehoben wurde,
                        gesetzmäßig eingeführt", so gewinnen die nüchternen Bestimmungen des
                        Tractatus de Juribus Incorporalibus erst an Farbe — und dies umso mehr, wenn
                        man weiß, daß hier ein Bild gezeichnet ist, das bereits auf die
                        Entstehungszeit unserer Rechtsquelle zutrifft<note n="N.21">W. Brauneder,
                            wie Fn. 3, S. 252f. (mit <persName>Hauer</persName>s Zitat).</note>. Das
                        Wesen der Rechtsgeschichte und zumal auch der Neueren Privatrechtsgeschichte
                        als Darstellung dessen, wie es insgesamt gewesen und geworden ist, wird wohl
                        nur mit einer auch den Rechtstatsachen zugewandten Betrachtungsweise
                        erfaßt.</p>
          <p>Wien<lb/> Wilhelm Brauneder</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
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