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      <titleStmt>
        <title>Eine vermeintliche Probearbeit zum obderennsischen Landrechtsentwurf
                    1609</title>
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            <forename>Wilhelm</forename>
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            <forename>Heino</forename>
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                        Geisteswissenschaften, Karl-Franzens-Universität Graz</orgName>
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        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertorium
                    digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der
                    Frühen Neuzeit von Heino Speer</title>
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          <resp>Projektleitung</resp>
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          <author corresp="marcrelator:aut">
            <persName ref="http://d-nb.info/gnd/120005204">
              <forename>Wilhelm</forename>
              <surname>Brauneder</surname>, </persName>
          </author>
          <title>Eine vermeintliche Probearbeit zum obderennsischen Landrechtsentwurf
                        1609.</title>
          <pubPlace corresp="marcrelator:pup"/>
          <series>In: <title>Jahrbuch des Oberösterreichischen Musealvereines
                        121a</title>
          </series> (<date corresp="dcterms:created" when="1976">1976</date>) <biblScope from="223" to="232">223-232</biblScope>. </bibl>
      </sourceDesc>
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        <p/>
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      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
                    Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt
                    hat.</p>
      </projectDesc>
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        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
        </prefixDef>
        <prefixDef ident="dcterms" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://purl.org/dc/terms/$1">
          <p>Datums Taxonomie</p>
        </prefixDef>
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        <language ident="la">Latein</language>
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            <item>
              <term>
                <ref target="info:fedora/context:repat.sekundaerliteratur" type="context">Sekundärliteratur</ref>
              </term>
            </item>
            <item>
              <term type="territorium">
                <ref target="info:fedora/context:repat.oberoesterreich" type="context">Oberösterreich</ref>
              </term>
            </item>
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              <term>
                <date type="dcterms:temporal" when="1976">1976</date>
              </term>
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    </front>
    <body>
      <div xml:id="Titel">

        <head>Wilhelm Brauneder, Eine vermeintliche Probearbeit zum obderennsischen
                    Landrechtsentwurf 1609, in: <ref target="http://www.landesmuseum.at/pdf_frei_remote/JOM_121a_0223-0231.pdf">Jahrbuch des Oberösterreichischen Musealvereines 121a (1976) 223 -
                        232</ref>
        </head>
        <div xml:id="T.0">
          <p>Ein Beitrag zur Privatrechtsgeschichte Oberösterreichs<note n="*"
                place="foot">Den Damen und Herren des oberösterr. Landesarchivs darf ich
                            für zahlreiche Hinweise danken.<lb/> LR/OE 1609 = Landrechtsentwurf für
                            Österr. ob der Enns 1609<lb/> LR/UE 1573 = Landrechtsentwurf für Österr.
                            unter der Enns 1573<lb/> (beide zit. nach Sammlung Chorinsky)<lb/>
                            Walther, Trakt. = B. Walthers Traktate nach Rintelen (wie <ref target="#Note6">FN 6</ref>)</note>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="T.1">
          <head>I</head>

          <p>Der von <persName>Abraham Schwarz</persName> vermutlich 1609 fertiggestellte
                        obderennsische Landrechtsentwurf, die sogenannte »Landtafel«, ist auf
                        mannigfache Art mit zeitgenössischen juristischen Arbeiten verbunden<note n="N.1">
              <ref
                target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#349">Motloch,
                                Landesordnungen ..., in: Österr. Staatswörterbuch III, 2. Aufl.,
                                1907, S. 349</ref>; <ref
                target="/o:repat.wesener-1975-landesordnungsentwuerfe#629">Wesener,
                                Zur Bedeutung der österr. Landesordnungsentwürfe ..., in : FS
                                Nikolaus Grass 1, Innsbruck 1974, S. 629</ref>. — Zur Bezeichnung
                            »Landrecht« statt dem traditionellen Ausdruck »Landesordnung« <ref target="/o:repat.brauneder-1973-gesetzgebung">Brauneder, Zur
                                Gesetzgebungsgeschichte der niederösterr. Länder, in: FS Heinrich
                                Demelius, 1973, S. 12 Fn. 77</ref>; 

              <!-- nicht verlinkt --> ders.,
                            Landesordnung, in: Hwb. z. dt. Rechtsgesch. II, Sp. 1405. »Landrecht«
                            bereits bei <ref target="/o:repat.roessler-1847#46">E. F. Rössler, Über
                                Bedeutung und Behandlung der Geschichte des Rechts in Österreich,
                                1847, S. 46f.</ref>
            </note>. Besondere Aufmerksamkeit zollte man
                        begreiflicherweise den gleichartigen Kompilationsbemühungen im benachbarten
                        Österreich unter der Enns. Hier waren die entsprechenden Arbeiten bereits
                        wesentlich weiter gediehen: 1573 lag abermals — wie schon 1526 — ein
                        Landrechtstext vor, diesmal aus der Feder des Regimentsrats <persName>Dr.
                            Püdler</persName>
            <note n="N.2">
              <ref target="/o:repat.wesener-1975-landesordnungsentwuerfe#622">Wesener,
                                Landesordnungsentwürfe, S. 622 ff.</ref>

            </note>. Beide fanden im
                        Lande ob der Enns Beachtung, besonders jener aus 1573, wie die zahlreichen,
                        hier verbreiteten Exemplare dartun<note
                n="N.3">Vgl. OÖLA Index Qu 8 =
                            »Rechts- und verfassungsgesch. Handschriften« (Stand 1955) S. 22 ff.;
                            zum Entwurf 1526 u. <ref
              target="#Note16">FN 16</ref>.</note>. Überdies
                        war es ein oftmals moniertes Anliegen des Landesfürsten, vor allem
                            <persName>Maximilians II.</persName>, gewesen, ein einheitliches
                        Landrecht für beide Länder zu schaffen<note n="N.4">
              <ref
              target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen">Motloch</ref> wie FN
                            1.</note>.<pb
              n="224" xml:id="S.224"/>
          </p>

          <p>Der Entwurf 1573 war im örtlichen und geistigen Bannkreis der Traktate
                            <persName>Dr. Bernhard Walthers</persName> entstanden —
                            <persName>Püdler</persName> hat, wie er selbst bekennt, die
                        »Waltherischen tractätl gebraucht«<note
                n="N.5">Bericht an den ue.
                            Landmarschall, in: <ref
              target="/o:repat.motloch-1900-puedler#238">ZRG
                                GA 21, 1900, S. 238</ref>.</note>. Doch beschränkte sich deren
                        Verbreitung nicht nur auf das unterennsische Österreich. Zahlreiche
                        Handschriften aus dem heutigen Oberösterreich legen Zeugnis ab dafür, daß
                        sie auch hier bekannt gewesen sind, und zwar in einem höheren Maße, als man
                        aufgrund ihrer von Rintelen besorgten Druckausgabe annehmen würde<note n="N.6">
              <!-- nicht verlinkt --> OÖLA Index Qu 8, S. 27ff.;
                            
              <!-- nicht verlinkt --> M. Rintelen, Bernhard Walthers privatrechtliche
                            Traktate (= Quellen zur Geschichte der Rezeption 4), Leipzig 1937, S. XV
                            ff. (Cpl, E 1-6, Kr 1-2, LS, OÖM, Schi, SF 1-5).</note>.</p>

          <p>Der Einfluß der Traktate Walthers versteht sich grundsätzlich daraus, daß sie
                        erstmals das heimische Recht in wissenschaftlicher Form aufbereiten. Darüber
                        hinaus empfahlen sie sich gerade für legistische Vorhaben durch die Art
                        ihrer Darstellung: auf weite Strecken haben sie geradezu normativen,
                        gesetzesgleichen Charakter. Sie rücken damit in beträchtliche Nähe zur
                        Diktion der zeitgenössischen Kompilationsversuche, so daß sogar in der
                        wissenschaftlichen Literatur der Folgezeit der Entwurf 1573 vielfach als
                        eine Arbeit <persName>Walthers</persName> angesehen wird<note n="N.7">
              <!-- nicht verlinkt --> Rintelen, Traktate, S. 42*; so in den Werken
                            von <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10506363_00">Finsterwalder</ref>, <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10542544.html">Banniza</ref> und 
              <!-- nicht verlinkt --> Thasser:
                            
              <!-- nicht verlinkt --> Brauneder, Die Entwicklung des Ehegüterrechts in
                            Österreich, 1973, S. 92 Fn. 156, 
              <!-- nicht verlinkt --> S. 113 Fn. 347;
                                <ref target="/o:repat.wesener-1975-landesordnungsentwuerfe#624">Wesener, Landesordnungsentwürfe, S. 624</ref>.</note>.</p>

          <p>Aber nicht nur diese allgemeine Ausstrahlungskraft erklärt die Verwendung der
                        Traktate im Lande ob der Enns. Von Bedeutung ist die im Landrecht 1609
                        sogleich eingangs (I/1) wiedergegebene Ansicht, daß beide Österreich »guete
                        gewohnheit einander gleich haben«, sowie die Empfehlung des Landesfürsten,
                        Walthers Werke seien bei der Erarbeitung des obderennsischen Landrechts zu
                            berücksichtigen<note n="N.8">
              <ref target="/o:repat.motloch-1900-puedler">Motloch</ref> wie FN 1.</note>.</p>

          <p>Es überrascht daher nicht, daß sowohl der Entwurf 1573 wie Walthersche
                        Traktate im Landrecht 1609 zum Teil sogar tiefgehende Spuren hinterlassen
                        haben. Besonders augenfällig ist dies dort, wo Bestimmungen des Entwurfs
                        1573 fast wortwörtlich übernommen oder Traktate Walthers einfach mutatis
                        mutandis wiedergegeben sind<note n="N.9">
              <table cols="3">
                <row>
                  <cell>Z.B.</cell>
                  <cell>
                    <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl#NA.3.39.2">LR/OE 1609
                                            III/39/2-3</ref>
                  </cell>
                  <cell> = <ref target="/o:repat.1573-noestlrentw#2.28">LR/UE 1573
                                            II/28/54-56</ref>
                  </cell>
                </row>
                <row>
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                  <cell>
                    <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl#NA.3.40.1">LR/OE 1609
                                            III/40/1</ref>
                  </cell>
                  <cell> = <ref target="/o:repat.walther-tract-ri#NA.6.1">Walther
                                            Trakt. VI cap. 1</ref>
                  </cell>
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                  <cell>
                    <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl#NA.3.40.2">LR/OE 1609
                                            III/40/2-5</ref>
                  </cell>
                  <cell> = <ref target="/o:repat.walther-tract-ri#NA.5.1.1">Walther Trakt. V cap. 1/1-5 ohne 1/3</ref>
                  </cell>
                </row>
                <row>
                  <cell/>
                  <cell>
                    <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl#NA.3.40.6">LR/OE 1609
                                            III/40/6-10</ref>
                  </cell>
                  <cell> = <ref target="/o:repat.walther-tract-ri#NA.5.2.1">Walther Trakt. V cap. 2/1-5</ref>
                  </cell>
                </row>
                <row>
                  <cell/>
                  <cell>
                    <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl#NA.3.40.12">LR/OE 1609
                                            III/40/12</ref>
                  </cell>
                  <cell> = <ref
                      target="/o:repat.walther-tract-ri#NA.5.6">Walther
                                            Trakt. V cap. 6</ref> und tw. <ref target="/o:repat.walther-tract-ri#NA.5.7">cap.
                                        7</ref>
                  </cell>
                </row>
              </table>
            </note>.</p>
        </div>
        <div xml:id="T.2">
          <head>II</head>

          <p>In den Kreis dieser heimischen Unterlagen des Landrechts 1609 hatte Theodor
                        Motloch noch eine weitere aus Österreich ob der Enns selbstgestellt: Ein mit
                            <pb
              n="225"
              xml:id="S.225"/> »Von den heiraths-contracten in gmain«
                        überschriebenes Opus sei sogar als »Probearbeit« zum Landrecht 1609
                        anzusehen und könne auf dessen Verfasser, also <persName>Dr. Abraham
                            Schwarz</persName>, zurückgeführt werden<note n="N.10">
              <ref
              target="/o:repat.motloch-1900-puedler#350">Motloch, wie FN 1, S.
                                350</ref>.</note>; eine nähere Begründung für beide Ansichten ist
                        allerdings unterblieben. Auch zur Überlieferung des Traktats, den Motloch
                        1902 im Druck zugänglich gemacht hat<note n="N.11">
              <ref
                target="/o:repat.motloch-1902-tractgueterrecht#273">ZRG GA 23, 1902,
                                S. 273 ff.</ref> Nicht in der Slg. Chorinsky; vgl. Zitat zu <ref target="#Note12">FN 12</ref>!</note>, fehlen Angaben wie etwa über
                        die Datierung. In keinerlei Weise ist dargelegt, ob er überhaupt vor der
                        Konzeption des Landrechts 1609 entstanden ist, womit ja Motlochs
                        Behauptungen stehen oder fallen.</p>

          <p>Der Druck des Traktats »beruht auf einer vom Herrn Landesgerichtsrathe
                            <persName>Adolf Ritter von Grosser</persName> für die <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky</ref>
                        besorgten Abschrift aus dem 

            <!-- nicht verlinkt --> Cod. Mscr. Nr. 128 der
                        bischöflichen Bibliothek zu Gleink«<note n="N.12">
              <ref target="/o:repat.motloch-1902-tractgueterrecht#276">Ebda S.
                                276</ref>; heute 
              <!-- nicht verlinkt --> OÖLA Stiftsarch. Gleink Hs
                            133.</note>. Ihm haftet somit derselbe provisorische Charakter wie der
                        Sammlung Chorinsky an, die sich als Vorbereitung zur künftigen kritischen
                        Textausgabe verstand.</p>

          <p>Außer in der von Motloch leicht zugänglich gemachten Handschrift (hinfort:
                        G/M = Gleink nach Motloch) ist der Traktat in zumindest noch einer weiteren
                        auf uns gekommen (hinfort S = Seisenburg)<note n="N.13">
              <!-- nicht verlinkt --> OÖLA Schloßarch. Seisenburg Hs. 95.</note>.
                        Hier ist er ausdrücklich als solcher tituliert: »Tractat von den heyratß
                        contracten in gemain etc.« Beide Überlieferungen weichen nur geringfügig in
                        der Wortwahl, nicht aber im Materiellen voneinander ab.</p>

          <p>G/M und S ist gemeinsam, daß sie in Sammelhandschriften ausschließlich
                        juristischen Inhalts aufgenommen sind. Der G/M enthaltende Band ist mit
                        »Lanndbuech, darinnen ordentliche Gerichts Prozeß wie man vor der hohen und
                        nidern Landsobrigkeit, auch an dern gemeinen und nidern gerichten im
                        Erzherzogthumb Österreich ob und unter der Ennß in Ordinarij und
                        Extraordinarij sach güet- und rechtlich verfahren ..., sambt etlich andern
                        schönen Tractäten auf obbemelter beidt Landt und gebreuch gestellet worden«
                        überschrieben. Eingangs gibt ein »Register« Aufschluß über den Inhalt, und
                        zwar in sachlicher Ordnung der Titel, die von der tatsächlichen Reihung
                        abweicht. Ohne Rücksicht auf den unterschiedlichen Charakter sind alle
                        Stücke — 31 — als Traktate bezeichnet und durchnumeriert. Tatsächlich
                        handelt es sich aber u. a. um etliche Gesetze für Österreich unter und ob
                        der Enns<note n="N.14">Div. Mandate aus der 1. Hälfte/16. Jh.
                            (
              <!-- nicht verlinkt --> fol 422ff.), Neue Hofrechts- und
                            Gerichtsordnung 1553 (
              <!-- nicht verlinkt --> fol 473 ff.),
                            Zehentordnung 1564 (
              <!-- nicht verlinkt --> fol 498 ff.), Ungeldordnung
                            1570 (
              <!-- nicht verlinkt --> fol 504 ff.), Advokatenordnung 1580
                            (

              <!-- nicht verlinkt --> fol 524 ff.).</note>, um Formulare für
                        Zeugenaussagen; um die Bestätigung der sogenannten »Österreichischen
                        Freiheitsbriefe« durch <persName>Ks. Karl V.</persName>; um einen auf beide
                        Österreich bezogenen Erbrechts-Traktat Veit Stahels, um den
                        »Witfrauen-Traktat«, den »Witwern-Traktat« und den »Lehens-Traktat« Walthers
                        sowie um eine ihm — »Dr. Balthasar (sic!) Walthern« <pb
              n="226"
              xml:id="S.226"/> — zugeschriebene und mit 1552 datierte Darstellung des
                        Gerichtsprozesses bei der niederösterreichischen Regierung<note n="N.15">Freiheitsbriefe 
              <!-- nicht verlinkt --> fol 484ff.; Traktate
                            
              <!-- nicht verlinkt --> fol 235ff., 
              <!-- nicht verlinkt --> 345ff.,
                            
              <!-- nicht verlinkt --> 615ff., 
              <!-- nicht verlinkt --> 625ff.,
                            
              <!-- nicht verlinkt --> 542ff.</note>.</p>
          <p>Die Sammelhandschrift S besitzt keinen Titel. Auf fol. 1 finden sich statt
                        dessen Sprichwörter von mehreren Händen, etwa: »Gott allain mein Trost auf
                        diser Welt?«, aber auch rechtlichen Inhalts, z. B. »Summum jus, summa
                        injuria«. Der Text beginnt sodann mit Erörterungen aus dem Sachen-, Schuld-,
                        Ehegüter- und Erbrecht, bei denen es sich um <choice>
              <corr>eine</corr>
              <sic>einen</sic>
            </choice> Kurzfassung des unterennsischen Landrechtsentwurfs 1526
                            handelt<note
                n="N.16">Kein bloßer Auszug: So fehlt nicht nur <ref
                target="/o:repat.1526-noelrentw#Buch.3.10.2">III/X/2</ref>, sondern
                            auch der Verweis darauf in <ref
                target="/o:repat.1526-noelrentw#Buch.3.10.3">III/X/3</ref>; aus
                            ähnlichem Grund fehlt <ref target="/o:repat.1526-noelrentw#Buch.3.11.7">III/XI/7</ref>.</note>. Auf diese bisher verborgene Tatsache sei
                        hier nicht näher eingegangen — sie ist jedoch insoferne bemerkenswert, da
                        man, wie eingangs erwähnt, in der Regel auf den wesentlich weiter
                        verbreiteten Entwurf 1573 stößt. — Auf diese Landrechts-Kurzfassung 1526
                        folgt die »
            <!-- nicht verlinkt --> Neue Hofrechts- und Gerichtsordnung 1563
                        IV 3«, sodann unser Traktat, woran »
            <!-- nicht verlinkt --> Ain Tractat von
                        Veränderung der Dienstbarn Landgüetter«, der »
            <!-- nicht verlinkt -->
                        Testaments-Traktat« und der »
            <!-- nicht verlinkt --> Lehens-Traktat«
                        Walthers, sodann u. a. die 
            <!-- nicht verlinkt --> Lehensgnad 1510, ein
                        »Auszug« aus der 
            <!-- nicht verlinkt --> Landgerichtsordnung 1540, auch hier
                        die »
            <!-- nicht verlinkt --> Österreichischen Freiheitsbriefe« in der
                        Bestätigung durch <persName>Ks. Karl V.</persName> und schließlich eine
                        Fülle prozeßrechtlicher Erörterungen anschließen.</p>
          <p>In einem besonderen Zusammenhang steht G/M zu entsprechenden Traktaten
                        Walthers. Durch seinen Sachbezug vereint das »
            <!-- nicht verlinkt -->
                        Register« dessen »
            <!-- nicht verlinkt --> Witfrauen-« und
                        »
            <!-- nicht verlinkt --> Witwern-Traktat« mit unserem optisch zu einem
                        »ehegüterrechtlichen Block«. Die beiden letztgenannten sind auch im Text
                        miteinander verbunden: Unser Traktat folgt unmittelbar auf den
                        »

            <!-- nicht verlinkt --> Witwern-Traktat«, von dem er sich textbildmäßig
                        nicht einmal besonders deutlich abhebt<note n="N.17">Beginnend auf
                            
              <!-- nicht verlinkt --> fol 617v Mitte, der »
              <!-- nicht verlinkt -->
                            Witwern-Traktat« hingegen auf 
              <!-- nicht verlinkt --> fol 615 mit
                            markanter Überschrift am oberen Blattrand.</note>.</p>
          <p>Anders als es die Erläuterungen Motlochs zu G/M vermuten lassen, ist somit
                        unser Traktat nicht ein isoliert überliefertes Opus, sondern steht in einem
                        engen äußeren Konnex zu gleichartigen oder zumindest ähnlichen Arbeiten.</p>

          <p>Soweit die einzelnen Ordnungen, Mandate, Traktate etc. der beiden
                        Sammelhandschriften datiert sind, rühren sie aus dem 16. Jahrhundert her,
                        nur der Sippschaftsbaum im Gleinker Kodex ist mit <date when="1606-10-23">1606 X 23</date> ausgewiesen (

            <!-- nicht verlinkt --> fol. 299). Die
                        Schriftzüge lassen auf Abschriften von mehreren Händen schließen. Im
                        Gleinker Kodex ist ferner deutlich erkennbar, daß er aus ursprünglich
                        getrennten Stücken zusammengebunden sein dürfte<note n="N.18">So auf
                            
              <!-- nicht verlinkt --> fol 299-314 eine zweite, durchstrichene
                            Paginierung mit 335-350.</note>, und zwar offenbar im Jahre 1606, da
                        diese Jahreszahl nicht nur wie eben erwähnt die jüngste ist, sondern auch
                        dem Einbanddeckel eingeprägt wurde.</p>
          <p>Die Entstehungszeit des Traktats scheint somit das 16. Jahrhundert zu sein,
                            <pb
              n="227" xml:id="S.227"/> und zwar vermutlich dessen zweite
                            Hälfte<note
                n="N.19">Im Index wie <ref target="#Note3">FN 3</ref> sind
                            beide Codices als »Juristischer Sammelband des 16. Jahrhunderts«
                            vermerkt.</note>. Er wäre damit tatsächlich, wie es Motloch unterstellt
                        hat, während der Arbeiten am Landrechtstext 1609 verfaßt worden.</p>
          <p>Was den Charakter des Traktats anlangt, so ist festzuhalten, daß er sich
                        nicht als theoretisch-spekulative Abhandlung eines Sachproblems versteht. Es
                        fehlt etwa jede Auseinandersetzung mit andersgelagerten Meinungen, mit
                        voraufgegangener Literatur — etwa den Traktaten Walthers — und damit auch
                        ein wissenschaftlicher Apparat, den man vom teilweise gemeinrechtlichen
                        Inhalt her hätte erwarten können und den die Waltherschen Traktate manchmal
                        besitzen. Auch weicht der Stil von dem einer wissenschaftlichen Abhandlung
                        erheblich ab. So gut wie jeder Absatz ist im typischen
                        Tatbestand-Rechtsfolge-Stil abgefaßt: »Wo (wann, wenn) ... so mueß (bleibet,
                        hat, felt) ...«. Aufbau und Schreibweise verleihen damit dem Traktat ebenso
                        normativen Charakter wie er in den Sammelhandschriften den Gesetzen bzw.
                        auch der Kurzfassung des Landrechtsentwurfs 1526 selbstverständlich ist.
                        Gleicher Charakter und Aufnahme in ein und denselben Kodex verraten einen
                        identen Zweck: Wie die übrigen Stücke der Sammelhandschriften, insbesondere
                        die Ordnungen und Mandate, will auch der Traktat, und zwar im Sinne der
                        Tradition mittelalterlicher Rechtsaufzeichnungen, Rechtsregeln für die
                        Anwendung in der Praxis aufbereiten. Der Gleinker Kodex hat sich zumindest
                        in der 2. Hälfte des 17. Jahrhunderts im Besitz eines »Praktikers« befunden,
                        nämlich dem des kaiserlich-steirisch-österreichischen Rats- und
                        Gegenschreibers <persName>Andreas Wagenseil</persName>
            <note
                n="N.20">»Andrea(s) Wagenseil, Consil = et Antigraph: Caes. Styrie Austriae A°
                            1656« (durchgestrichen); darnach: »Von welchen dieß buech dem Closter
                            Gleinkh vererhet worden A: <date when="1680-01-23">1680 den 23.
                                Jan.</date>« (alles am Vorsatz).</note>.</p>
        </div>
        <div xml:id="T.3">
          <head>III</head>
          <p>Den normativen Charakter teilt unser Traktat aber nicht nur mit dem
                        Landrechtstext 1526, sondern auch mit jenem aus 1609. So kommt einem
                        formellen Vergleich bereits besonderes Gewicht zu.</p>
          <p>Dabei fällt auf, daß sich der Traktat und die entsprechenden Partien des
                        Landrechts 1609 schon in ihrem Aufbau unterscheiden: Nach einem einleitenden
                        Kapitel behandelt der Traktat zwei Formen allgemeiner
                        Vermögens-(Güter-)gemeinschaft (
            <!-- nicht verlinkt --> cap. 2 und
                        
            <!-- nicht verlinkt --> 3), sodann das Heiratsgabensystem
                        (
            <!-- nicht verlinkt --> cap. 4: Heiratsgut, Widerlage, Morgengabe;
                        
            <!-- nicht verlinkt --> cap. 5: »ubriges zubringen« = Parafernum,
                        
            <!-- nicht verlinkt --> cap. 6: Schuldenhaftung), regelt einen Teil des
                        Verlassenschaftsverfahrens (
            <!-- nicht verlinkt --> cap. 7 und 8:
                        »Abfertigung«) und schließt mit Erläuterungen über den Begriff »Fahrnis«
                        (

            <!-- nicht verlinkt --> cap. 9). — Das Landrecht 1609 hingegen enthält
                        grundsätzlich Bestimmungen <pb
              n="228" xml:id="S.228"/> allein über das
                        Heiratsgabensystem (<ref
              target="/o:repat.1608-ooeltfl#NA.3.38">III/38-39</ref>), erwähnt nur im Zusammenhang damit kurz
                        vermögensgemeinschaftliche Formen (<ref
              target="/o:repat.1608-ooeltfl#NA.3.38.11">III/38/11, 12</ref>) und
                        regelt abschließend, wiederum eng dem Heiratsgabensystem verpflichtet, die
                        »Abfertigung« (<ref
              target="/o:repat.1608-ooeltfl#NA.3.40">III/40</ref>),
                        wobei auch das Schicksal der Fahrnis erläutert wird (<ref target="/o:repat.1608-ooeltfl#NA.3.40.6">III/40/6</ref>).</p>
          <p>Während somit der Traktat zwei Güterstände gleichwertig behandelt, genießt im
                        Landrecht 1609 das Heiratsgabensystem einen absoluten Vorrang. Dies kommt
                        auch insoferne zum Ausdruck, als beide Quellen Vereinbarungen »nach dem
                        Landesbrauch« kennen, womit allerdings der Traktat eine Variante allgemeiner
                        Vermögensgemeinschaft (

            <!-- nicht verlinkt --> cap. 2), das Landrecht 1609
                        aber eine Ausgestaltung eben des Heiratsgabensystems etikettiert (<ref target="/o:repat.1608-ooeltfl#NA.3.38.6">III/38/6</ref>).</p>
          <p>Unterschiede zeigen sich auch in der Grundkonzeption: Während der Traktat von
                        den spezifischen Rechtsgeschäften, »den heiraths-contracten«, und ihren
                        Typen ausgeht (vgl. 
            <!-- nicht verlinkt --> cap. 1), nämlich »Nach dem
                        landsbrauch« (
            <!-- nicht verlinkt --> cap. 2), »Nach der form kopf an kopf
                        ...« (
            <!-- nicht verlinkt --> cap. 3) und »Auf ein bestimbt guet«
                        (
            <!-- nicht verlinkt --> cap. 4), hat der Landrechtstext die einzelnen
                        Leistungen vor Augen wie dies auch die Überschrift zum entsprechenden Titel
                        (
            <!-- nicht verlinkt --> III/38) darlegt: »Von heirathsabreden,
                        heirathsguetern oder ehesteurn, widerlag und morgengaben«.</p>

          <p>Noch deutlicher zeigen sich Unterschiede im Materiellen, und zwar besonders
                        in der Ausformung der Güterstände. Abreden im Sinne des Heiratsgabensystems
                        kennen in der Neuzeit bereits zwei Arten von Todfallsfolgen: Entweder werden
                        die beiden zentralen Leistungen (Heiratsgut und Widerlage) dem überlebenden
                        Gatten nur zur Nutzung oder schon zur freien Verfügung, zu Eigentum,
                            verschrieben<note n="N.21">
              <!-- nicht verlinkt --> Brauneder,
                            Ehegüterrecht, SS. 91 ff., 
              <!-- nicht verlinkt --> 199ff.,
                            

              <!-- nicht verlinkt --> 212ff.</note>. Beide Formen sind auch unseren
                        Rechtsquellen geläufig — allerdings aufgrund unterschiedlicher Kriterien:
                        Mangels anderer Vereinbarung spricht das Landrecht 1609 beide Leistungen dem
                        Überlebenden ohne ständischen Unterschied nur bei unbekinderter Ehe zu
                        Eigentum zu, der Traktat hingegen ohne Rücksicht auf das Vorhandensein oder
                        Fehlen von gemeinsamen Kindern nur »unter der burger- und paurschaft«<note n="N.22">
              <ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl#NA.3.38.11">LR/OE 1609
                                III/38/11</ref> zu <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl#NA.3.39.2">III/39/2, 3. 6</ref> — 
              <!-- nicht verlinkt --> cap.
                        4/5.</note>.</p>

          <p>Besonders in der Konstruktion der Vermögensgemeinschaften weichen beide
                        Quellen voneinander ab: Dem Traktat sind sie eigene Güterstände, das
                        Landrecht 1609 leitet sie aus dem Heiratsgabensystem ab: »Eß mag auch der
                        mann oder daß weib ... alle seine oder ihre güeter oder derselben ein thail
                        zur ehesteur ordnen und machen ...«<note n="N.23">
              <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl#NA.3.38.11">LR/OE 1609 III/38/11</ref>
                            — 

              <!-- nicht verlinkt --> cap. 2 und 3.</note>. Diese Definition erfaßt
                        sowohl die allgemeine (»alle«) wie auch die partielle (»derselben ein
                        thail«) Vermögensgemeinschaft, während der Traktat nur die erstere mit
                        Sonder- und Vorbehaltsgut kennt. Überdies erwähnt das Landrecht 1609 nur
                        eine Todfallsfolge, nämlich die der Akkreszenz, wodurch der überlebende
                        Gatte Alleineigentümer wird, der Traktat hingegen führt neben dieser
                        Variante noch die fortgesetzte <pb
              n="229" xml:id="S.229"/>
                        Vermögensgemeinschaft an, welche an die Stelle des vorverstorbenen Gatten
                        dessen Erben treten läßt.</p>

          <p>Auffallend eigene Wege geht der Traktat in der rechtlichen Ausgestaltung des
                            <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=paraphernum">Paraphernums</ref>, des Eigenvermögens der Frau, das nicht zum dem Mann
                        verschriebenen Heiratsgut zählt: Während nach durchgehender Ansicht die
                        Witwe im Nachlaßkonkurs nach dem Mann nur bei »in natura« vorhandenem
                        Vermögen aussonderungsberechtigt ist, steht ihr nach Traktat
                        
            <!-- nicht verlinkt --> cap. 7f. dieses Recht auch bei Vorliegen eines
                        bloßen Schuldscheines zu.</p>
          <p>Auch in der Aufzählung dessen, was zur »Fahrnis« gehört, weichen beide
                        Quellen voneinander ab: Der Traktat führt über das Landrecht 1609 hinaus
                        noch an: »kaufmanswahr«, »allerlai zühn meßing kupfer und eisern
                        kuchlgeschier«, »wagen wagengschirr pflueg egen, hai strei was nicht auf die
                        wurzen steet« (
            <!-- nicht verlinkt --> cap. 9).</p>
        </div>
        <div xml:id="T.4">
          <head>IV</head>
          <p>Gegen die Ansicht Motlochs, der Traktat stelle eine »Probearbeit« zum
                        Landrecht 1609 dar, spricht somit der grundsätzlich andere Aufbau und
                        Formulierungen im Detail (Fahrnis). Diese Äußerlichkeiten wiegen für die
                        frühe Neuzeit schwerer als in späteren Epochen, denn die junge, noch den
                        Autoritäten verbundene Rechtswissenschaft hält in auffallendem Maße am
                        einmal fixierten Wort fest. Wie erwähnt, hat sich
                            <persName>Schwarz</persName> nicht die Mühe gemacht, den Titel »Von
                        abfertigung der wittiber und wittiben ...« (
            <!-- nicht verlinkt --> III/40)
                        selbst zu formulieren, sondern hat dazu vielfach Walthers
                        »
            <!-- nicht verlinkt --> Witfrauen-« bzw. »

            <!-- nicht verlinkt -->
                        Witwern-Traktat« übernommen; anderswo wird wieder das Vorbild des
                        unterennsischen Landrechtstextes 1573 deutlich spürbar<note
                n="N.24">Vgl. o.
                                <ref target="#Note9">FN 9</ref>.</note>. Umso auffallender ist es,
                        daß nicht ein einziger Satz unseres Traktats Eingang in das Landrecht 1609
                        fand; besonders bemerkenswert schließlich, daß Schwarz die Fahrnisregeln
                        nicht eigens konzipiert, sondern übernommen hat — aber nicht aus unserem,
                        sondern aus Walthers »
            <!-- nicht verlinkt --> Witfrauen-Traktat«<note n="N.25">Vgl. o. <ref
                target="#Note9">FN 9</ref> ab Vergleich zu <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl#NA.3.40.6">III/40/6</ref>.</note>.</p>

          <p>Aber auch im Materiellen finden sich keine nennenswerten Berührungspunkte:
                        Neben anderen Detailregelungen (Fahrnis, Parafernum), die ja Änderungen
                        durchaus hätten unterliegen können, stehen sich die Konstruktionen der
                        Güterstände völlig fremd gegenüber — und dies in einer Zeit, deren
                        Ehegüterrecht durch auffallend starke Typenbindung gekennzeichnet ist<note n="N.26">
              <!-- nicht verlinkt --> Brauneder, Freiheit des Vertragsinhalts
                            und Typenbindung im Ehegüterrecht, in: Zs. f. Rechtsvergleichung, 1974,
                            SS. 12f., 
              <!-- nicht verlinkt --> 15.</note>.</p>

          <p>Alle diese Argumente sprechen schließlich ebenso gegen die Vermutung
                        Motlochs, <persName>Schwarz</persName> habe nicht nur das Landrecht 1609,
                        sondern auch den Traktat <pb
              n="230"
              xml:id="S.230"/> verfaßt. Dazu gesellt
                        sich noch die Erwägung, daß <persName>Schwarz</persName> mit seinen
                        ehegüterrechtlichen Regelungen im Landrecht 1609 zum Teil zu Lösungen
                        gegriffen hat, welche der Vertragspraxis fremd waren — insbesondere in
                        seiner Ausgestaltung des Heiratsgabensystems (vermeintlich) »nach
                        Landsbrauch«; und auch mit aus dem unterennsischen Landrecht 1573
                        übernommenen Gedanken wußte er nicht immer etwas anzufangen<note n="N.27">Vgl. 

              <!-- nicht verlinkt --> Brauneder, Ehegüterrecht, S. 115f.; ferner
                            Verhältnis von <ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl#NA.3.38.11">LR/OE 1609
                                III/38/11</ref> zu <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl#NA.3.39.2">III/39/2, 3</ref>.</note>. — Ganz anders der Traktat: Seine
                        Bestimmungen entsprechen in einem hohen Maße dem Rechtsleben, und zwar
                        insbesondere im Voranstellen der vermögensgemeinschaftlichen Formen und mit
                        der ständischen Differenzierung im Heiratsgabensystem.</p>
          <p>Die nunmehr offene Frage nach dem Verfasser des Traktats sei hier bloß in
                        Hinblick auf zwei Personen eingegrenzt. — Einmal wäre zu erwägen, ob nicht
                            <persName>Bernhard Walther</persName> als Verfasser in Betracht käme.
                        Seine beiden, hier des öfteren erwähnten ehegüterrechtlichen Traktate
                        beschäftigen sich im wesentlichen nur mit der »Abfertigung« des überlebenden
                        Gatten, seinen Ansprüchen im Verlassenschaftsverfahren, und dies expressis
                        verbis nur bei Mitgliedern des Herrenstandes und Adels. Es bliebe somit für
                        weitere ehegüterrechtliche Erörterungen Raum genug.</p>

          <p>Grundsätzlich ist allerdings festzuhalten, daß Walthers Intentionen nur auf
                        die Darstellung unterennsischer Rechtsgewohnheiten gingen<note n="N.28">
              <!-- nicht verlinkt --> Rintelen, Traktate, insbes. S. 44k.</note> —
                        wenngleich er damit oft auch in anderen Territorien gebräuchliches Recht
                        fixiert hat. Unser Traktat aber bezieht sich ausdrücklich und ausschließlich
                        auf das »erzherzogthumb Österreich ob der Enß« (

            <!-- nicht verlinkt --> cap.
                        1). Vor allem stimmt er inhaltlich mit Walthers Ausführungen in vielen
                        Punkten nicht überein. Dies gilt vor allem für den Nachlaßkonkurs, indem er
                        die Stellung der Witwe günstiger faßt als Walther<note n="N.29">
              <ref
                target="/o:repat.walther-tract-ri#NA.4.6.4">Walther Trakt. IV cap.
                                6/4/1</ref> — <ref
              target="/o:repat.walther-tract-ri#NA.4.7">cap.
                                7</ref>.</note>. Oberhaupt deckt Walther weit mehr Probleme auf als
                        der Traktat, etwa beim Fahrnisanspruch des überlebenden Gatten: Der Traktat
                        geht stets davon aus, daß sich jener nur an der Fahrnis des Vorverstorbenen
                        bemißt, während Walther auch das Problem der Teilung der gesamten Fahrhabe
                        erläutert; andererseits ist die demonstrative Umschreibung des
                        Fahrnisbegriffs im Traktat umfangreicher als bei Walther<note n="N.30">
              <ref
                target="/o:repat.walther-tract-ri#NA.5.2">Walther Trakt. V cap.
                                2</ref> — <ref target="/o:repat.walther-tract-ri#NA.5.9">cap.
                                9</ref>.</note>. insgesamt erweckt der Traktat einen wesentlich
                        nüchterneren, gesetzesähnlicheren Eindruck als die wissenschaftlich
                        fundierten und verzweigten Arbeiten <persName>Walthers</persName>.</p>
          <p>Der einführende Hinweis unseres Traktats, er behandle obderennsische
                        Gewohnheiten, läßt als seinen Verfasser an einen bekannten Juristen aus
                        diesem Land denken, an <persName>Veit Stahel</persName>. — Seinem
                        

            <!-- nicht verlinkt --> Landesordnungsentwurf 1571 ist allerdings der in
                        unserem Traktat dominierende Ausdruck »Heiratskontrakt« fremd; <pb
              n="231" xml:id="S.231"/> er spricht hier vielmehr vom »vermacht«<note n="N.31">Bei <ref target="/o:repat.klein-1947-stahel#225">Klein-Bruckschwaiger,
                                Veit Stahels erster Landtafelentwurf für Österreich ob der Enns, in:
                                Jb. d. oö. Musealvereins 92, 1947, S. 225</ref>; zum Ausdruck
                            »vermacht«: 

              <!-- nicht verlinkt --> Brauneder, Ehegüterrecht, S.
                            331.</note>. Vergleicht man ferner einschlägige Abschnitte seiner
                        Erbrechts-Abhandlung (»Von der Blutsipt auch fraindt: vnnd Gfatterschafft.
                        Ain tractat vnnd außzug sampt etlichen Figuren vnnd Arborn nach gemainem
                        Rechten vnnd Landtbrauch in Österreich ob vnd unter der Ennß«)<note n="N.32">Hier nach 
              <!-- nicht verlinkt --> OÖLA Stiftsarch. Gleink Hs. 133 (wie
                            G/M).</note> mit korrespondierenden Stellen unseres Traktats, zeigt
                        sich, daß er als Verfasser wohl nicht in Frage kommt. Während beispielsweise
                        nach dem Traktat die Witwe jederzeit abgefertigt werden kann
                        (

            <!-- nicht verlinkt --> cap. 4/1), gewährt ihr Stahel die Vergünstigung des
                        »Dreissigsten«, so daß sie nach dem Tod des Mannes ein Monat lang wie bisher
                        versorgt wird<note n="N.33">Abschnitt »Von abfertigung der Witwe«
                            
              <!-- nicht verlinkt --> fol 287; <persName>Stahel</persName> betont
                            diese Einrichtung durch ihre Rückführung auf sächsisches Recht, die aber
                            »in Österreich fast ein statlicher gebrauch« sei
                            (
              <!-- nicht verlinkt --> fol 287v).</note>. Auch ist ihm bei
                        Vermögensgemeinschaft ein Aufgriffsrecht des überlebenden auf den Anteil des
                        vorverstorbenen Gatten im Unterschied zum Traktat (
            <!-- nicht verlinkt -->
                        cap. 2/1) fremd<note n="N.34">Abschnitt »Von den güttern die von vatter und
                            mutter herkomen ...«, 

              <!-- nicht verlinkt --> fol 285ff.</note>.
                            <persName>Stahel</persName> verabsäumt es auch nicht, in seinen Text
                        Zitate einzuflechten — so beruft er sich auf den bayerischen Rat <persName
              ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Andreas_Perneder">Andreas
                            Perneder</persName> oder auf Justinians Codex<note
                n="N.35">Im Abschnitt
                            wie <ref target="#Note34">FN 34</ref> (

              <!-- nicht verlinkt --> fol
                            286v): »Bernöder ... Institut:... de emptione et ventitione« = <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Perneder,Inst. 1544&amp;fs=III+24">Andreas Perneder, Institutiones. Auszug und anzaigung etlicher
                                geschriben kaiserlichen vnnd deß heyligen Reichs rechte ...« (hier:
                                Ingolstadt 1544) III. Buch 24. Titel</ref> »Von kauffen vnd
                            verkauffen« (<ref
                target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Perneder%2CInst.+1544&amp;fs=Bl.+98+r&amp;form=v">fol XCVIII</ref>), und zwar wohl der Abschnitt »Wann ainer im selbs
                            oder ainem andern ...« (<ref
                target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Perneder%2CInst.+1544&amp;fs=Bl.+101+r&amp;form=v">fol CI</ref>) zu <ref
                target="/o:repat.ciciv-inhalt-repat#C.4.50">C
                                4 50</ref>. — Codex: <ref
                target="/o:repat.ciciv-inhalt-repat#C.4.50">C 4 50 1</ref>, <ref target="/o:repat.ciciv-inhalt-repat#C.4.50">C 4 50 5f.</ref> — Ein
                            Abschnitt »Von der Haußfraue die kein Heyrathguett gehabt«
                            (

              <!-- nicht verlinkt --> fol 287vf.) basiert auf den ausdrücklich
                            angeführten Stellen des Corpus iuris civilis <ref
                target="/o:repat.ciciv-inhalt-repat#C.6.18">C 6 18</ref>, <ref target="#53.6">Nov 53 6</ref>, <ref target="#117.5">Nov 117 5</ref>,
                            deren Inhalt auch kurz in Latein resümiert wird; übrigens ist dieser
                            Abschnitt wörtlich in drei Hs. des Waltherschen »
              <!-- nicht verlinkt -->
                            Witfrauen-Traktats« des 17. Jh.s als »20. Cap.« zu finden:
                            
              <!-- nicht verlinkt --> Rintelen, Traktate, S. 74.</note>. Unser Traktat
                        hingegen läßt solche Hinweise zur Gänze vermissen, obwohl cap. 6 das
                        Senatusconsultum Velleianum erwähnt und 

            <!-- nicht verlinkt --> cap. 9 die
                        bekannte Ansicht <persName>Durantis</persName> wiedergibt, daß das zum
                        Hausbau bereitgelegte Material, wie Holz, Steine und Kalk, nicht zur Fahrnis
                            zähle<note
                n="N.36">Auch bei <ref target="/o:repat.walther-tract-ri#NA.5.2.5">Walther Trakt. V cap.
                                2/5</ref> mit Anm. C: 
              <!-- nicht verlinkt --> Rintelen, Traktate, S.
                            64.</note>.</p>

          <p>Die Bewertung des Traktats als eigenständiges, fertiges Opus und nicht bloß
                        als vorbereitende »Probearbeit« wird seinem juristischen Wert besser
                        gerecht. Zwar fehlt ihm der wissenschaftliche Apparat der Waltherschen
                        Traktate, doch zeichnen ihn mehrere Vorzüge aus. Anders als das Landrecht
                        1609 grenzt er die einzelnen Güterstände klar voneinander ab und umschreibt
                        auch besser als es dieser zum Teil unternimmt die Todfallsfolgen. Mit
                        etlichen Bestimmungen wie über das Parafernum und den Hinweis auf das <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Senatusconsultum_Velleianum">Senatusconsultum Velleianum</ref> verrät der Verfasser seine
                        gemeinrechtliche Bildung. Sie verführt ihn aber nicht dazu, den Boden des
                        heimischen Rechts zu verlassen, sondern befähigt ihn, dieses im Sinne der
                        aufblühenden Rechtswissenschaft zu erfassen.</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
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