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        <title>Kanonisches und Römisch-gemeines Recht (1976)</title>
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            <forename>Wilhelm</forename>
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            Geisteswissenschaften, Karl-Franzens-Universität Graz</orgName>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertorium digitaler
          Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit von
          Heino Speer</title>
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          <author corresp="marcrelator:aut">
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              <forename>Wilhelm</forename>
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          </author>
          <title>Kanonisches und Römisch-gemeines Recht</title>. In: <series>
            <title>A. Scheuermann -
              R. Weiler - G. Winkler (Hrsg.), Convivium utriusque iuris. Festschrift Alexander
              Dordett zum 60. Geburtstag.</title>
          </series>
          <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Wien</pubPlace>, <publisher>Wiener
            Dom-Verlag</publisher>
          <date corresp="dcterms:created" when="1976">1976</date>
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        </bibl>
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    <encodingDesc>
      <editorialDecl>
        <p>
          <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Wilhelm_Brauneder">Wilhelm Brauneder</persName>, Kanonisches und
          Römisch-gemeines Recht am Beginn der modernen Privatrechtswissenschaft. Aus: A.
          Scheuermann - R. Weiler - G. Winkler (Hrsg.), Convivium utriusque iuris Festschrift
          Alexander Dordett zum 60. Geburtstag, Wiener Dom-Verlag, Wien 1976, 107 - 121 (vorhandene
          Zwischenüberschriften leicht ergänzt).</p>
      </editorialDecl>
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      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
          Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt hat.</p>
      </projectDesc>
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          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
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          <p>Datums Taxonomie</p>
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              <term>
                <ref target="info:fedora/context:repat.sekundaerliteratur" type="context">Sekundärliteratur</ref>
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      <div xml:id="Text">
        <head>Kanonisches und Römisch-gemeines Recht am Beginn der modernen
          Privatrechtswissenschaft</head>
        <p>I. Träger; II. Literatur; III. Unterricht, A. Universitäten, B. Landschaftsschulen; IV.
          Einfluß.</p>
        <p>Die Verwissenschaftlichung des Rechts, vor allem des Privatrechts, wie sie besonders ab
          1500 in den hier untersuchten Gebieten Österreichs unter und ob der Enns und
          Innerösterreichs allmählich Platz greift, hat eine zweifache Grundlage: das
          römisch-gemeine und das kanonische Recht, die "weltlichen und geistlichen Rechte".</p>
        <p>Träger dieser Entwicklung (unten I) sind die Juristen, ein neuer rechtskundiger Stand,
          dessen Denkgrundlage nicht mehr im unreflektierten Herkommen, in überlieferten Formeln und
          einer von Fall zu Fall gebildeten Rechtsmeinung besteht, sondern die das Lehrgebäude der
          erwähnten Rechte, vermittelt durch die entsprechende Literatur (unten II) und einen eigens
          geformten Rechtsunterricht (unten III), bildet. Der Einfluß dieses neuen Rechtsdenkens
          (unten IV) ist äußerst unterschiedlich.</p>
      </div>
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        <head>I. Träger</head>

        <p>Die Rechtswissenschaft kann dort auf eine Tradition zurückblicken, wo bereits im
          Mittelalter am "ius civile" geschulte "doctores legum", häufiger aber noch die im
          kanonischen Recht gebildeten "doctores iuris (decretalium)" Verwendung fanden. Dies ist
          allerdings in Österreich selten der Fall. <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Engelbert_von_Admont">Abt
            Engelbert von Admont</persName>, der um 1280 in Padua Jus studiert hatte und mit seinen
          Werken über Staatslehre und Staatsrecht bekannt geworden ist, bildet eine Ausnahme<note
              n="1">A. Posch, in HRG I; Baltl, wie <ref
            target="#Note7">FN 7</ref>, 23 ff.</note>. Von
          dem Domherrn <persName>Johann aus Gräcz</persName> (gest. 1450) wissen wir nur, daß er
          nicht bloß "Mag. artium", sondern auch "Dr. decretalium" war<note
            n="2">R. Peinlich,
            Geschichte des k. k. ersten Staats-Gymnasiums in Graz ..., Graz 1864 ff., Vorgesch.
            2.</note>. Nichtgraduierter Jurist könnte der "<ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Steirische_Reimchronik">steirische Reimchronist</ref>" <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Ottokar_aus_der_Gaal">Otacker ouz der
            Geul</persName> gewesen sein, der in auffallender Weise zwischen Legisten und Juristen,
          dem Decretum Gratiani und den Decretalensammlungen zu unterscheiden weiß. Übrigens
          berichtet er, Bischof <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Wernhard_von_Marsbach">Wernhard von
            Seckau</persName> "hete datz Padou (Padua) gelesen daz decret <pb
            n="16"/> (<ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Decretum_Gratiani">Decretum Gratiani</ref>) und daz decretal<note n="3">
            <!-- nicht verlinkt --> Hageneder, Über das fürstl. Gesetzgebungsrecht beim steir.
            Reimchronisten, in: 

            <!-- nicht verlinkt --> FS N. Grass I, 1974, 460 f.</note>".
          Gutachten des 14. Jahrhunderts hatten sich in Wien u. a. mit Problemen der kanonischen
          Wucherlehre beschäftigt<note n="4">
            <!-- nicht verlinkt --> Trusen, Spätma, Jurisprudenz
            und Wirtschaftsethik (= 
            <!-- nicht verlinkt --> Vjschr. f. Sozial- und
            Wirtschaftsgesch.. Beih. 43), 1961; ferner ders. in: 

            <!-- nicht verlinkt --> FS N. Grass
            I, 1974, 285 ff.</note>. Im Prozeßrecht verwendete Begriffe wie unter anderem "litis
          contestatio" lassen generell auf Beteiligte schließen, die mit dem römisch-kanonischen
          Recht vertraut waren<note
              n="5">Hageneder, wie <ref
            target="#Note3">FN 3</ref>
          461.</note>. Möglicherweise ist auch in Österreich eine gemeinrechtliche Arbeit
          entstanden, die sog. "<ref
            target="/o:repat.1500-summalegum">Summa legum</ref>", die Einfluß auf die
          Rechtskultur der östlichen Nachbarländer gewann<note n="6">
            <ref
            target="/o:repat.1500-summalegum">Gàl, Die Summa legum brevis levis et utilis ..., 1926</ref>.</note>. Aus Kärnten
          stammen zwei kanonistische Arbeiten zum <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Liber_Extra">Liber Extra</ref>,
          nämlich das "
          <!-- nicht verlinkt --> Breviarium pauperum" (1251) und der
          "
          <!-- nicht verlinkt --> Cursus Titulorum" (1260) des Propstes <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Ulrich_von Völkermarkt">Ulrich von Völkermarkt</persName>. Das Umsichgreifen
          kanonistischer Bildung schlägt sich auch darin nieder, daß seit etwa 1300 heimische
          Kleriker als päpstliche iudices delegati erscheinen<note n="6a">
            <!-- nicht verlinkt --> W.
            Stelzer, Die Anfänge des gelehrten Rechts in Kärnten im 13. Jh., in: Bericht ü. d. 13.
            Österr. Historikertag in Klagenfurt 1976/Sektion V. 1977; 
            <!-- nicht verlinkt --> O.
            Hageneder, Das Rechtsstudium und die Ausbildung des institutionellen Flächenstaates, in:
            ebda/Sektion II; grundlegend 

            <!-- nicht verlinkt --> ders., Die geistl. Gerichtsbarkeit
            in Ober- und Niederösterreich, 1967.</note>. Allerdings durchdringt noch ersetzt das
          kanonische das heimische Recht, sondern steht als weiterer Rechtskreis neben ihm. Auch die
          sogenannte "Bereichstheorie" des römisch-gemeinen Rechts beschränkt das kanonische Recht
          im Wesentlichen auf Ehe- und FamiIienrecht<note n="6b">
            <!-- nicht verlinkt --> U. Wolter,
            Ius canonicum in iure civile, 1975; vgl. auch u. <ref target="#4">Abschnitt
            IV</ref>.</note>.</p>

        <p>Deshalb ist im Gebiete des heutigen Österreich der Beginn der modernen Rechtswissenschaft
          erst um 1500 anzusetzen; nun beginnt der Stand der Juristen auch im profanen Bereich
          Einfluß zu gewinnen<note n="7">
            <ref
              target="/baltl_1962_roemr#S.61">Baltl,
              Einflüsse des röm. Rechts in Österreich, in: IRMAE V/7-9, 1962, 55 ff.</ref>, <ref target="/baltl_1962_roemr#S.61">61 ff.</ref>
          </note>.</p>

        <p>In den Ausschußlandtagen zu Innsbruck 1518 und Bruck 1519 begegnet als Vertreter der
          Stadt Graz ein "Lizenziat der kaiserlichen Rechte" (Wolfgang Schrott)<note
              n="8">1518:
              <ref target="/o:repat.zeibig-ausschusslandtag-1518">AÖG 13, 205</ref>; 1519:
            

            <!-- nicht verlinkt --> Muchar, Gesch. d. Hztm. Steiermark VIII, 283.</note>. Auch an
          der Landschranne zu Graz finden sich nun graduierte Juristen, vor allem <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Adam_Venediger">Dr. Adam Venediger</persName>
          <note n="9">
            <ref
            target="http://www.literature.at/viewer.alo?objid=19290&amp;viewmode=fullscreen&amp;rotate=&amp;scale=3.33&amp;page=">Mell, Grundriß d. Verf.- und Verwaltungsgesch. d.
              Landes Steiermark. 1929, 281</ref>.</note>, welchen in Innerösterreich auf Grund ihrer
          Zusammenstellung der Landhandfeste und ihren Darstellungen des heimischen Rechts besondere
          Bedeutung beigemessen werden mußt<note n="10">
            <ref target="/o:repat.wesener-1963-landschrannenverfahren">Wesener, Das innerösterr.
              Landschrannenverfahren im 16. und 17. Jh. (= Grazer rechts- und staatswiss. Stud. 10),
              1963, 33</ref>.</note>.</p>

        <p>Allgemein nehmen in Deutschland im Zuge des Rezeptionsgeschehens die Stadtschreiber eine
          wichtige Position ein. Sie erklärt sich aus ihrer Tätigkeit in der Stadtverwaltung und den
          daraus resultierenden Einflußmöglichkeiten auf das städtische Rechtsleben. Da der
          Stadtschreiber auf Grund ihm vorgelegter <pb n="17"/> oder vor ihm geäußerter
          Parteienerklärungen die Eintragungen in Grund-, Satz- und Testamentenbücher vornimmt,
          liegt es nahe, die mit diesem Akt in Verbindung stehenden Urkunden von ihm abfassen zu
          lassen. Seine Rechtsauffassung, sein Rechtsstil, seine Rechtsbildung insgesamt gewinnen
          damit auch für den Bereich der Privatautonomie an Bedeutung.</p>

        <p>Graduierte Stadtschreiber begegnen in Innerösterreich in der Regel im 16. Jahrhundert
          noch nicht<note n="11">
            <!-- nicht verlinkt --> Popelka, Geschichte der Stadt Graz II,
            1960, 454, 489; allg. 
            <!-- nicht verlinkt --> R. Peinlich, Die ältere Ordnung und
            Verfassung der Städte in Stmk., 1879, 103 ff.; 
            <!-- nicht verlinkt --> A. Mell, Reg. z.
            Gesch. d. Familie v. Teuffenbach in Stmk. 1 (= Beitr. z. Erf. d. steir. Gesch. NF 2),
            1905, 133 FN 1. — Zur Verwendung als Gesandte vgl. 

            <!-- nicht verlinkt --> Zs. Ferd.
            III/38, 17.</note>. Um 1500 ist für die krainische Stadt Stein allerdings ein "Jurist"
            erwähnt<note n="12">Luschin-Levec, Ein Protokoll der Stadt Stein in Krain aus den Jahren
            1502/03, Sep. aus: 

            <!-- nicht verlinkt --> Mitt. d. Musealver. f. Krain 1905, 18, 23
            (Nr. 85).</note>, der jedoch mit <persName>Mag. Picca</persName> in Graz eine Ausnahme
          bildet, ähnlich wie hier der "päpstliche Notar" <persName>M. Mayer</persName> 1587/88. In
          Graz fungierte erstmals 1632 ein "Doctor iuris" als Stadtschreiber<note n="13">
            <!-- nicht verlinkt --> Popelka, Geschichte II, 455, 489.</note>.</p>
        <p>Dies trifft auch auf Österreich ob der Enns zu. <note
            n="">Philipp Bubius</note>
          (Freistadt) und <persName>Veit Stahel</persName> (Linz) haben zwar keinen akademischen
          Grad erworben, aber dennoch ihre gelehrte Bildung unter Beweis gestellt<note n="14">
            <ref
              target="/o:repat.brauneder-1971-ehescheidung"> Brauneder, Die Ehescheidung dem Bande nach in
              den Landesordnungsentwürfen für Österreich unter und ob der Enns 1595 und 1609 in
              diesem Band, V</ref>; <ref
              target="/o:repat.brauneder-1976-probearbeit">ders., Eine
              vermeintliche Probearbeit zum oberennsischen Landrechtsentwurf 1609</ref>, in: Studien
            I; <ref target="/o:repat.wesener-1975-landesordnungsentwuerfe">Wesener, zur Bedeutung der österr.
              Landesordnungsentwürfe des 16. und 17. Jhs...., in: FS N. Grass I, 1974,
            629</ref>.</note>. Wien hingegen besitzt bereits zu Beginn des 16. Jahrhunderts zwei
          profilierte Doktoren der Rechte in der Stadtverwaltung: den Stadtschreiber <persName>Dr.
            Stefan Vorchtenauer</persName> und den Stadtrichter <persName>Dr. Martin
            Siebenbürger</persName>
          <note n="15">
            <ref target="/o:repat.brauneder-1971-stillschweigende-hypotheken">Brauneder, Die
              "stillschweigenden Hypotheken" und der österr. Landesbrauch; in: diesem Band</ref>;
            

            <!-- nicht verlinkt --> Voltelini, Zur Rezeption d. gemeinen Rechts in Wien, in: FS d.
            akad. Vereins dt. Historiker in Wien , 1914, 88 ff., 91; <ref target="https://fedora.phaidra.univie.ac.at/fedora/get/o:92574/bdef:Asset/view">Aschbach, Gesch. d. Wiener Universität III, 1888</ref>, 86.</note>.</p>

        <p>In zunehmendem Maße begegnen nun Juristen auch in der Landesverwaltung und in den in Wien
          amtierenden Reichsbehörden. Hier bietet die Universität mit ihrer juridischen Fakultät ein
          personelles Reservoir. Beispielsweise schied der Professor der Institutionen <persName
            ref="http://repertorium.at/pe/personen.html#W">Bernhard Walther von Walthersweil</persName> 1566 aus dem
          Hochschuldienst aus und wurde Kanzler der niederösterreichischen Regierung, später der
          innerösterreichischen Regierung in Graz<note
              n="16">Zu ihm <ref target="/o:repat.pfaff-walther-1917">I. Pfaff, B. Walther v. Walthersweil als Romanist d. 16.
              Jh., in: SB österr. Akad. d. Wiss., phil-hist. KI., 186/3</ref>;
            
            <!-- nicht verlinkt --> M. Rintelen, Bernhard Walthers privatrechtl. Traktate (= Quellen
            zur Geschichte der Rezeption 4), 1937; 
            <!-- nicht verlinkt --> ders., B. Walther, ...
            Heimat und Ahnen, in: FS A. Zycha, 1941, 313 ff.; 

            <!-- nicht verlinkt --> H. E. Troje,
            Gemeines Recht und Landesbrauch in B. Walthers Traktat "De jure protomiseos", in: Stud.
            z. europ. Rechtsgesch., 1972, 151 ff.</note>. Einer der Inhaber des
          Pandekten-Lehrstuhls, <persName>Johann Linsmayr</persName>, war in Wien Beisitzer des
          Landrechts, <pb
            n="18"/> schließlich in Graz erster innerösterreichischer
            Kammerprokurator<note n="17">
            <!-- nicht verlinkt --> Thiel, Die innerösterr.
            Zentralverwaltung 1: 1564 - 1625, in: AÖG 105, 1916, 81 f., 
            <!-- nicht verlinkt --> 209;
              <ref
            target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen">Motloch, Landesordnungen ..., in:
              Mischler-Ulbrich, Österr. Staatswörterbuch III, 2. Aufl., 1907, 340</ref>. Auf eine
            Identität zwischen dem Professor zu Wien und dem ersten iö. Kammerprokurator läßt außer
            dem Namen noch folgendes schließen: L[insmayr] kam von Wien nach Graz, und zwar auf
            Empfehlung von <persName>Dr. Schranz</persName>, der in Wien studiert hatte; in
            L[insmayrs] Tätigkeit in Wien klafft eine Lücke, die mit seiner Zeit in Graz
            übereinstimmt.</note>. Stets Jurist war der Reichsvizekanzler<note n="18">Z. B.
            

            <!-- nicht verlinkt --> H. Goetz, Die geheimen Ratgeber Ferdinands I., in: Quellen und
            Forsch. aus ital. Archiven und Bibliotheken XLII/XLIII/1903.</note>. Auch in Graz, wo
          man keinen derartigen personellen Rückhalt an einer Universität wie in Wien hatte, sind
          schon zwei der vier Hofvizekanzler des 16. Jahrhunderts Doktoren der Rechte, ferner die
          beiden Regierungskanzler dieses Säculums sowie alle Kammerprokuratoren<note n="19">
            <!-- nicht verlinkt --> Thiel, wie FN 17, 47, 
            <!-- nicht verlinkt --> 206,
            

            <!-- nicht verlinkt --> 208 f.</note>. Nicht nur dessen typischer Rechtsberuf, sondern
          wichtige politische Funktionen werden damit von Juristen besorgt. Wegen der besonderen
          politischen und rechtlichen Verhältnisse wird auch das Rentmeister- und Fiskalamt in
          Friaul gleichfalls stets mit einem Juristen besetzt<note n="20">
            <!-- nicht verlinkt -->
            Ebda 72.</note>.</p>

        <p>Doch kann bei weitem nicht von einem Juristenmonopol gesprochen werden: 1565 befinden
          sich in Graz unter den elf Regierungsmitgliedern erst zwei, 1597 unter deren dreizehn nur
          drei Juristen. Dies fällt auch im Vergleich mit der entsprechenden Tiroler Behörde auf:
          Hier waren 1551 von den acht Regierungsstellen drei mit Juristen besetzt<note n="21">
            <!-- nicht verlinkt --> Ebda 65 FN 3.</note>.</p>

        <p>Auch in der Verwaltung der Landstände werden nun Juristen tätig, vor allem im Zuge der
          von ihnen besonders vorangetriebenen Landrechts-Gesetzgebung. Im wesentlichen von dem
          Professor des kanonischen Rechts zu Wien, <persName>Wolfgang Püdler</persName>, stammt der
            <ref target="/o:repat.1573-noestlrentw">Landrechts- Entwurf für Österreich u. d. Enns
            1573</ref>, dessen wesentlich überarbeitete Fassung aus 1595 zum Teil von dem erwähnten
            <persName>Linsmayr</persName>
          <note n="22">
            <ref target="/o:repat.wesener-1975-landesordnungsentwuerfe">Wesener, Landesordnungsentwürfe, 622
              ff.</ref>

          </note>. In Österreich ob d. Enns berufen die Stände zu derartigen Arbeiten
          einen Ausländer, <persName ref="http://repertorium.at/pe/personen.htmlschwarz">Dr. Abraham Schwarz</persName>, aus
          dessen Feder der 
          <!-- nicht verlinkt --> Landrechtsentwurf 1609 ("Landtafel") stammt<note n="23">
            <ref target="/o:repat.doblinger-1961-schwarz">Doblinger, Dr. Abraham Schwarz, der
              Verfasser der oberennsischen Landtafel von 1616, in: Jb. d. Ges. d. Prot. in Österr.
              77, 1961</ref>.</note>.</p>

        <p>Geeignete Männer zu finden, war offensichtlich nicht leicht. In schwierigen Rechtsfällen
          wurden in Innerösterreich auswärtige Juristenfakultäten bemüht, um 1590 forschte <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Ernst_von_%C3%96sterreich_%281553%E2%80%931595%29">Erzherzog Ernst</persName>
          nach Geheimräten zur Erledigung der Rechtsmittel<note n="24">

            <!-- nicht verlinkt -->
            Thiel, wie FN 17, 37.</note>. Auch die steirischen Stände hatten "ein hoche notturft,
          vmb ainen Doctor zu suchen, so der Rechten und der lateinischen Sprach erfahren<note n="25">LT 1540 (

            <!-- nicht verlinkt --> BKstGQu 4, 40).</note>", die Österreichs ob der
          Enns mußten, wie erwähnt, einen Ausländer, <persName>Dr. Abraham Schwarz</persName>,<pb
            n="19"/> berufen, auch der profilierteste Jurist des 16. Jahrhunderts, <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Bernhard_Walther">Dr. Bernhard Walther</persName>, kam, wie viele der Wiener
          Universitätsprofessoren, von außerhalb, nämlich aus Leipzig.</p>

        <p>Das Auftreten der gelehrten Doktoren stieß alsbald auf Widerstand, und zwar seitens der
          Stände. In der Steiermark lehnten sie ihre Tätigkeit am Schrannengericht ebenso wie in der
          landesfürstlichen Administration ab<note n="26">
            <ref
              target="http://www.literature.at/viewer.alo?objid=19290&amp;viewmode=fullscreen&amp;rotate=&amp;scale=3.33&amp;page=">Mell,
              Grundriß, 396 ff.</ref>; in bezug auf lokale Behörden vgl. <ref
            target="/o:repat.wesener-1963-landschrannenverfahren">Wesener, Landschrannenverfahren,
            74</ref>.</note>. Hier war die Befürchtung maßgebend, ihre Räte könnten von den
          "gelehrten" überstimmt werden<note n="27">

            <!-- nicht verlinkt --> Loserth, Die sog.
            Reformation K. Friedrichs III. und Ihre Verwertung in Stmk., in: ZsHVStmk. 9, 1911, 173
            ff.</note>. So hatten sie am Landtag 1575<note n="28">Dazu 

            <!-- nicht verlinkt -->
            Loserth, a. a. O., Beilagen.</note> moniert, daß "bey der regierung zu vil doctores,
          welche die Landleuth überstimmen". Der Angriff ist jedoch ungeschickt geführt: Nicht ohne
          Spott erwiderte <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Karl_Erzherzog">Erzherzog Karl</persName>, daß diese
          Sorge unbegründet sei, da zur Zeit acht ständischen nur zwei "gelehrte" Räte
          gegenüberstünden; um die Klage gerechtfertigt erscheinen zu lassen, müsse er demnach die
          Anzahl der Doktoren sogar noch erhöhen. Nach abermaligem Schriftwechsel müssen die Stände
          schließlich eingestehen, daß sie "allain <persName>doctor Schranzen</persName> gemaint
          haben"; ihre Beschwerde betraf somit in Wahrheit eine mißliebige Einzelperson.</p>

        <p>Es ist wichtig festzuhalten, daß der Angriff der Stände sich gegen einen bestimmten Kreis
          von Juristen richtet, nämlich gegen jene in landesfürstlichen Diensten, und dies ausgehend
          von bestimmten Handlungen einzelner Doktoren. Verständlich wird dies angesichts des
          Glaubensstreites zwischen den protestantischen Ständen und dem katholischen Landesfürsten
          und seinen Räten<note n="29">
            <!-- nicht verlinkt --> Ebda 177; <ref target="http://www.literature.at/viewer.alo?objid=19290&amp;viewmode=fullscreen&amp;rotate=&amp;scale=3.33&amp;page=396">Mell, Grundriß, 396</ref>.</note>.</p>

        <p>Ihr Kampf gilt somit nicht dem Gemeinen Recht schlechthin, ebenso nicht dem Juristenstand
          als solchem, sondern nur, wie auch anderswo, den Entgleisungen einzelner seiner Vertreter.
          Es wäre sonst unverständlich, daß die Stände einen Unterricht im gemeinen Recht einrichten
          und diesen von den befehdeten Juristen besorgen lassen (<ref
            target="#C">unter C</ref>),
          ebenso die Erstellung der Landrechts-Entwürfe, die damit auf weite Strecken dem
          römisch-gemeinen Recht verpflichtet sind (<ref target="#B">unten B</ref>
          <note n="30">Ein
            "Kampf der österr. Stände gegen das römische Recht während der Rezeptionszeit" (so etwa
            Klein-Bruckschwaiger. in: 
            <!-- nicht verlinkt --> JBl. 70, 1948, 161 ff.) hat nicht
            stattgefunden; <ref
              target="/o:repat.wesener-1975-landesordnungsentwuerfe#616">Wesener,
              Landesordnungsentwürfe, 616 ff.</ref>; <ref
            target="/o:repat.brauneder-1973-gesetzgebung">Brauneder, Zur Gesetzgebungsgeschichte der niederösterr. Länder, in Studien I,
              IV/C</ref>.</note>.<pb n="20"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="T.2">
        <head>II. Literatur</head>

        <p>Kanonistische und gemeinrechtliche Literatur war in Österreich bereits im Mittelalter
          vorhanden gewesen<note n="31">Z. B.: 
            <!-- nicht verlinkt --> Ma. Bibliothekskataloge
            Österreichs III. Stmk., bearb. v. Möser-Mersky, 1961, 114 (canones), 115
            (constitutiones, corp. jur. can., corp. iur. civ.), 120 (Johannes Frib., Ioh. Hisp.),
            124 (Paucapalea), 125 (S. Raimundus). Vgl auch 

            <!-- nicht verlinkt --> Th. v. Dydynski,
            Beitr. z. handschr. Überlieferung d. Justinian. Rechtsquellen I/1, 1891, 94 f.</note> .
          So vor allem das <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Corpus_Iuris_Canonici">Corpus Juris Canonici</ref>,
          Werke des <ref
            target="http://drqerg.de/RHN/personen/#Johannes Andreae">Johannes Andreae</ref>, <ref
            target="http://drqerg.de/RHN/personen/#Johannes Teutonicus">Johannes Teutonicus (Friburgensis)</ref>, <ref
            target="http://drqerg.de/RHN/personen/#Johannes Hispanus">Johannes Hispanus de Peterella</ref> und des <ref
            target="http://drqerg.de/RHN/personen/#Raimundus de Pennaforte">Raimundes de Pennaforti</ref>, ferner vom <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Corpus_Iurs_Civilis">Corpus Juris Civilis</ref> nachweisbar die
          Institutionen, und zwar auch glossiert, sowie die "
          <!-- nicht verlinkt --> Summa
          institutionum" des <persName ref="http://drqerg.de/RHN/personen/#Placentinus">Placentinus</persName> und die
          "
          <!-- nicht verlinkt --> Summa decreti" des <persName ref="http://drqerg.de/RHN/personen/#Paucpalea">Paucapalea</persName>; schließlich Werke des <persName>Aristoteles</persName> und
            <persName>Ciceros</persName>
          <note n="32">Ebda 110.</note>, dazu die "<ref target="/o:repat.1500-summalegum">Summa legum</ref>". Diese Titel vermehren sich, nun auch um die
          zeitgenössische Literatur, im 16. Jahrhundert vor allem durch die Handexemplare der
          Juristen. Der Steirer <persName>Christoph Stürgk auf Plankenwart</persName>, der um 1540
          in Wittenberg Jus studiert und sodann das Amt eines Regimentsrats bekleidet hatte,
          hinterließ bei seinem Tod 1594 folgende juristische "Puecher im Haus zu Grätz":
          "
          <!-- nicht verlinkt --> Jus Civile In vier tail", "<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Perneder,Inst.+1544">Institutiones Justini(ani) perneders</ref>", zwei Exemplare der "<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BayrLRRef.+1518">Bayerischen Landrechtsreformation</ref>" 1518, einen
          "Gerichtlich Prozeß" (entweder des <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Perneder,Proz.+1544">Perneders</ref> oder
            <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Gobler,GerProz.+1536">Goblers</ref>), ein "<ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10147193-3">Lexicon Juris</ref>" (vermutlich von J. Spiegel, Straßburg 1539, denn das des
            <persName>P. Pratejus</persName> erschien erst nach der Studienzeit seines Eigentümers
          
          <!-- nicht verlinkt --> Lugduni 1566) und "<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Laienspiegel 1511">der Layen
            Spiegl</ref>" von <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Ulrich_Tengler">Ulrich Tengler</persName>
          <note n="33">
            <!-- nicht verlinkt --> M. Uhlirz, Schloß Plankenwarth und seine Besitzer, 1916,
            51 ff., 
            <!-- nicht verlinkt --> Nachlaßinventar 149 f.</note>. Den "<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Laienspiegel 1511">Neuen Laienspiegel</ref>", also die Ausgabe von 1511, besaß
          der steirische Landschaftssekretär <persName ref="http://d-nb.info/gnd/13571768X">Ammansegg</persName>
          <note n="34">Loserth, Matthes Amman v. Ammansegg ..., in:
            
            <!-- nicht verlinkt --> AÖG 108/1, 1919, 66; Uhlirz, wie <ref
            target="#Note33">FN
              33</ref>, 49 f.</note>, der erwähnte Stadtschreiber von Wien
            <persName>Vorchtenauer</persName> u. a. Werke des <persName
            ref="http://drqerg.de/RHN/personen/#Bartolus">Bartolus</persName>, <persName
            ref="http://drqerg.de/RHN/personen/#Nicolaus de Tudeschis">Nikolaus de
            Tudeschis</persName>, <persName
            ref="http://drqerg.de/RHN/personen/#Paulus de Castro">Paulus de
            Castris</persName>, <persName
            ref="http://drqerg.de/RHN/personen/#Albericus de Rosciate">Albericus de
            Rosciate</persName>, <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Innozenz_IV.">Innozenz IV.</persName>
          ("
          <!-- nicht verlinkt --> Super libris decretorum")<note n="35">
            <!-- nicht verlinkt -->
            Voltelini, Rezeption, 91 f.</note>. <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Georg von Tschernembl">Georg
            Erasmus von Tschernembl</persName>, der Führer der Stände Österreichs ob der Enns,
          besitzt in seiner Bibliothek unter anderem das 
          <!-- nicht verlinkt --> Corpus Iuris
          Civilis, 
          <!-- nicht verlinkt --> Gails "Observationes practicae", Schriften des <persName ref="http://drqerg.de/RHN/personen/#Ulrich Zasius">Zasius</persName> und das für das Scheidungsrecht wichtige
          Werk 
          <!-- nicht verlinkt --> Bezas "De repudiis et divorciis"<note n="36">
            <ref
            target="/o:repat.brauneder-1971-ehescheidung">Brauneder, Ehescheidung</ref>.</note>. Bei den
          literarisch tätig gewordenen Juristen kann aus ihren Zitaten auf verwendete Werke
          geschlossen werden. <persName>Veit Stahel</persName> beruft sich auf <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Perneder,Inst.+1544">A. Perneders "Institutionen"</ref>
          <note n="37">
            <ref target="/o:repat.brauneder-1976-probearbeit">Brauneder, Probearbeit, d. ö.</ref>
          </note>,
            <persName>Bernhard Walther</persName> auf so gut wie alle bekannten Autoritäten, ähnlich
          Püdler zu seinen 

          <!-- nicht verlinkt --> Landrechts-Entwurf 1573, da er selbst mitteilt,
          er habe zirka 60 Werke der "geschribnen weltlichen und gaistlichen rechten, auch derselben
          glossen scribenten consulenten decidenten tractaten und repertorien" <pb
            n="21"/> sowie
          "etliche teutsche peücher landsordnung gerichtsordnungen und statutten" benützt<note n="38">
            <ref
            target="/o:repat.motloch-1900-puedler">Bericht des Dr. Wolfgang Püdler .... hrg. v.
              Motloch, in: ZRG/GA 21, 1900. 238</ref>.</note>. Auch dem Rechtsunterricht, etwa an
          der Grazer Landschaftsschule, wird die entsprechende Literatur zur Verfügung gestanden
          haben. Hier befand sich jedenfalls eine glossierte Institutionsausgabe aus 1577 (<ref target="#C">unten C</ref>).</p>

        <p>Auf dieser Basis entsteht die heimische Literatur des 16. Jahrhunderts. Vor allem sind
          die in Wien verfaßten Traktate <persName>Bernhard Walthers</persName> zu nennen, die sich
          mit dem Prozeßrecht sowie dem Sachen-, Erb- und Ehegüterrecht befassen. Gleichfalls mit
          diesen Materien setzt sich in Österreich ob der Enns <persName>Veit Stahel</persName>
          auseinander, anonym erscheint hier ein sehr klarer Traktat über das heimische
            Ehegüterrecht<note n="39">
            <ref target="/o:repat.brauneder-1976-probearbeit">Brauneder wie FN
              37</ref>; 
            <!-- nicht verlinkt --> ders.. Die Entwicklung des Ehegüterrechts in
            Österreich, 115 FN, 
            <!-- nicht verlinkt --> 364, 
            <!-- nicht verlinkt --> 320 FN
            54.</note>.</p>
        <p>Aus der in Innerösterreich entstandenen Rechtsliteratur<note n="40">Zum Folgenden <ref
              target="#379">Luschin, Reichsgeschichte, 1895/96, 379
              f.</ref>; <ref
              target="http://www.literature.at/viewer.alo?objid=19290&amp;viewmode=fullscreen&amp;rotate=&amp;scale=3.33&amp;page=284">Mell, Grundriß, 284 f.</ref>; <ref target="/o:repat.wesener-1963-landschrannenverfahren">Wesener, Landschrannenverfahren, 21
            f.</ref>

          </note> erlangte ein Werk große Bedeutung, das unter mehreren Titeln wie
          "Institutiones juris Styriaci ...<note
              n="41">Nach <ref target="/o:repat.wesener-1963-landschrannenverfahren">Wesener, Landschrannenverfahren, 21 FN
              23</ref>, erst um die Mitte des 17. Jhs. zu datieren; hier nach der mit diesem Titel
            überschriebenen 

            <!-- nicht verlinkt --> Hs. 14 282 d. Nat.-Bibl./Wien zit.:
            "institutiones."</note>" oder "Landtsgebräuch im Herzogthum Steyr" begegnet. Es wird
          sowohl einem "Herrn W. ... Landtschreiber" wie einem "<persName>Dr. Grünpach</persName>"
          zugeschrieben. Bemerkenswert ist seine Form: Ähnlich einem Weistum wird das Recht in
          vierzig Fragen und Antworten dargestellt. Ein mit "Landtsgebräuch in Steyer und Karndten"
          überschriebenes Opus, gegliedert in 107 Artikeln und einen Abschnitt über das Urbarrecht,
          hat teilweise schon traktatenhaften Charakter und erinnert des öfteren an die Werke der
          Differentien- und Konkordanzliteratur<note n="42">Hier nach 

            <!-- nicht verlinkt -->
            Sammelhs. 3/13 Tot. 97 - 116 [Signatur lautet GV. 3/12 (HS)] d. Knt. Gesch. ver. zit.:
            "Lanndtsgebräuch."</note>. Von <persName>Caspar v. Breynner</persName>, zeitweise
          Hofkammerpräsident, liegt ein Rechtslexikon vor, das sich ausdrücklich auf die Steiermark
            bezieht<note n="43">Hier nach 
            <!-- nicht verlinkt --> Hs. 8077 d. Nat.-Bibl./Wien zit.:
            "Breynner."</note>.</p>

        <p>Alle diese Arbeiten sind dem weltlichen Recht gewidmet und basieren im wesentlichen auf
          dem heimischen, selten auf römisch-gemeinem Recht. Mit Fragen des kanonischen Rechts
          beschäftigen sich nur einige wenige Autoren<note
              n="44">Das Folgende nach <ref target="https://fedora.phaidra.univie.ac.at/fedora/get/o:92574/bdef:Asset/view">Aschbach, Geschichte III, 327, FN 6</ref> bzw. 
            <!-- nicht verlinkt --> 259, FN
            3.</note>. Einmal ist der Wiener Bischof Dr. theol. et jur. <persName>Friedrich
            Nausea</persName> aus Franken († 1552) mit zwei Traktaten zu nennen:
          "
          <!-- nicht verlinkt --> Quaestionum et solutionum super bonis demortuorum clericorum
          derelictis liber unus" sowie "
          <!-- nicht verlinkt --> Jurisdictiones ecclesiasticae
          magistratuumque profanum", letzterer aus 1530. Der Niederländer <persName>Petrus A.
            Rotis</persName>, "legum civilium primarius professor" an der Universität Wien, schrieb
          hier seine Inauguraldissertation "
          <!-- nicht verlinkt --> De juris et injurie
          sacerdotibus". <pb n="22"/>
        </p>

        <p>Eine besondere Gattung an juristischer Literatur verdient noch erwähnt zu werden: die
            Landrechts-Entwürfe<note
              n="45">Jetzt zusammenfassend <ref
            target="/o:repat.wesener-1975-landesordnungsentwuerfe"> Wesener,
            Landesordnungsentwürfe</ref>.</note>. Ihre Einstufung als "Literatur" rechtfertigt
          formell der Umstand, daß sie mangels landesfürstlicher Sanktion nicht Gesetz werden.
          Unabhängig davon stehen sie aber zur Traktatenliteratur in einem fast identitätsähnlichem
          Verhältnis, was auf den Charakter der Traktate zurückzuführen ist: Diese bedienen sich
          ebenderselben normativen Sprache wie die Landrechts-Entwürfe, konnten daher in diese auch
          wortwörtlich eingearbeitet und selbst als derartige Entwürfe angesehen werden, während
          umgekehrt ein in Kraft gesetzter Teil des Landrechts-Entwurfs 1654, obwohl nunmehr Gesetz,
          als Traktat bezeichnet ist, nämlich der "<ref
            target="/o:repat.1679-tractiurincorp">Tractatus de
            juribus incorporalibus 1679</ref>"<note n="46">
            <ref target="/o:repat.brauneder-1976-probearbeit">Brauneder, Probearbeit, d. ö.</ref>
          </note>.</p>
      </div>
      <div xml:id="T.3">
        <head>III. Unterricht</head>
        <div xml:id="T.3.1">
          <head>A. Universitäten</head>

          <p>Im 16. Jahrhundert bietet allein Österreich unter der Enns mit Wien die Möglichkeit
            eines Universitätsunterrichts im kanonischen und römisch-gemeinen Recht. In Österreich
            ob der Enns und Innerösterreich war man zum Auslandsstudium genötigt. Die 1585/86
            gegründete Universität Graz brachte hierin keine Abhilfe, da sie bis zum Jahre 1778
            keine Juristenfakultät besaß<note n="47">

              <!-- nicht verlinkt --> F. v. Krones,
              Geschichte der Karl-Franzens-Univ. in Graz, 1886, 13, 22, 51, 53, 55, 102.</note>. Von
            den ausländischen Rechtsfakultäten wurde der zu Padua vor Bologna, Siena und den
            deutschen Universitäten, etwa Ingolstadt und Tübingen, der Vorzug gegeben<note n="48">

              <!-- nicht verlinkt --> O. Brunner, Österr. Adelsbibliotheken des 15. bis 18. Jh....,
              in: Neue Wege der Verf.- und Soz.-Gesch., 2. Aufl. 1968, 285; in Ingolstadt studierte
              etwa der Krainer <persName
                ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Martin_Pegius">Martin Pegius</persName>, der
              später in Salzburger Dienste trat und literarisch äußerst produktiv war. <ref target="#364">Luschin, Reichsgeschichte, 364</ref>;
              
              <!-- nicht verlinkt --> Brauneder, Ehegüterrecht, 430. Zu Tübingen
              
              <!-- nicht verlinkt --> Loserth, Die Beziehungen der stmk. Landschaft zu den Univ.
              Wittenberg ... (= FS d. Univ. Graz 1898), 1898, 7 FN 2, 
              <!-- nicht verlinkt --> 14 f.,
              
              <!-- nicht verlinkt --> 21 f., 
              <!-- nicht verlinkt --> 111.</note>.</p>
          <p>An der Universität Wien<note n="49">
              <ref target="https://fedora.phaidra.univie.ac.at/fedora/get/o:92574/bdef:Asset/view">Aschbach, Geschichte III, 79 ff.</ref>; 

              <!-- nicht verlinkt --> Voltelini,
              Rezeption, 79 f.</note> lag der Schwerpunkt des Rechtsunterrichts bis zum Beginn des
            16. Jahrhunderts beim kanonischen Recht. Mit der Berufung des Italieners <persName
              ref="http://de.wikipedia.org/wiki/Girolamo_Balbi">Hieronymus Balbus</persName> unter
              <persName>Maximilian I.</persName> hielt das römisch-gemeine Recht seinen Einzug, das
            im Laufe des 16. Jahrhunderts das kanonische im Unterricht zurückdrängt. 1533 gab es
            eine kanonische und zwei romanistische Lehrkanzeln, 1537 wurden diese um eine weitere
            vermehrt. Aus Mangel an Hörern wird überdies in diesem Jahr erwogen, den kanonistischen
            Lehrstuhl nicht zu besetzen.<pb n="23"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="T.3.2">
          <head>B. Landschaftsschulen</head>

          <p>In Österreich ob der Enns und der Steiermark wurde das Fehlen eines Rechtsunterrichts
            im Lande allerdings als Mangel empfunden, und zwar nicht erst im Anschluß an die bloß in
            eine philosophische und eine theologische Fakultät gegliederte Jesuitenuniversität<note n="50">

              <!-- nicht verlinkt --> H. Wiessner, Zur Geschichte der Grazer Univ., in:
              Veröff. Stmk LA 2, 1960, 175; <ref target="/o:repat.pscholka-1911-rechtslehrer">G. Pscholka,
                Die Rechtslehrer der steir. Landschaft in Graz, in: ZSHVStmk. 9, 1911, 31
              f.</ref>

            </note>. Schon im Jahre 1560 befaßte sich das ständische Verordnetenkollegium
            in Graz mit dem Angebot eines <persName>Melchior Einpacher</persName>, der an der
            1541/44 gegründeten ständischen Landschaftsschule "in weltlichen Rechten lesen" wollte.
            Das Ansuchen wurde allerdings nach Prüfung der Person abgewiesen, vermutlich stieß man
            sich am Fehlen einer Graduierung<note n="51">
              <ref target="/o:repat.pscholka-1911-rechtslehrer#38">Pscholka, Rechtslehrer, 38.</ref>
            </note>.
            Der sachliche Bedarf war keinen Zweifeln begegnet. Im Gegenteil: in der letzten, der
            vierten Schulklasse der landständischen "Stiftsschule" war eine "Lectio Juris
            Institutionum et Regularum", näherhin die "publica lectio institutionum imperialium
            D(ivi) Justiniani" vorgesehen.</p>
          <p>Als nachweisbar erster Rechtslehrer<note n="52">Das Folgende nach <ref target="/o:repat.pscholka-1911-rechtslehrer#32">Pscholka, Rechtslehrer, 32 ff.</ref>, sowie
              
              <!-- nicht verlinkt --> Peinlich, wie FN 2, 16 ff.</note> unterrichtete seit 1566
              <persName>Dr. iur. utr. Georg Lang</persName>, dem 1570 <persName>Dr. Adam
              Venediger</persName> folgte, und zwar mit dem Auftrag, "die institutiones juris oder
            was ime hierinnen für guet und dienstleich" erscheine, vorzutragen. Das durch seinen
            Rücktritt 1577 vakant gewordene Lehramt wurde <persName>Dr. jur. utr. Wolfgang
              Finkelthauß</persName> übertragen, der es bis 1582 innehatte. Nach ihm betreute
              <persName>Mag. art. Georg Stadius</persName> die Rechtswissenschaft, wofür er
            allerdings nicht durch eine Graduierung, jedoch durch einschlägige Studien ausgewiesen
            war. Bis 1590 las er "institutiones imperialium (institutiones juris)", 1586 auch
            "institutiones juris et historiarum". Zum letzten "professor iuris et eloquentiae" wurde
            1591 <persName>Mag. Valentin Carg</persName> bestellt, der ausdrücklich auch als
            "professor legum", also als Lehrer der weltlichen Rechte, bezeichnet wird.</p>

          <p>Lehrplan wie Tätigkeitsumschreibung der spezifischen Rechtslehrer führen als Grundlage
            des Rechtsunterrichts die Institutionen Justinians an. Auch ist uns der Titel eines
            Lehrbuches überliefert<note n="53">
              <ref target="/o:repat.pscholka-1911-rechtslehrer#38">Pscholka, Rechtslehrer, 38</ref>.</note>: "in 8° institutiones iuris cum glossa",
            erschienen "Lugduni 1577".</p>

          <p>Der Umstand, daß nicht die Digesten, sondern das Institutionenlehrbuch dem
            Rechtsunterricht zugrundelag, verdient besondere Aufmerksamkeit. Es entspricht dem
            humanistischen Bemühen um ein Abgehen von der justinianischen Legalordnung zugunsten
            eines methodisch-vernünftigen Systems<note n="54">

              <!-- nicht verlinkt --> Wieacker,
              Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 2. Aufl., 1967, 164.</note>. In den Niederlanden
            etwa ermöglichte dies eine freiere, der Legalordnung nur locker verbundene Darstellung,
            in der auch das geltende Recht zwanglos seinen Platz haben konnte: Grotius'
            "Inleidinge", von ihm selbst als "Institutiones Juris Batavici" bezeichnet, ist das
            erste bedeutende Beispiel eines derartigen <pb
              n="24"/> "Institutionenlehrbuchs<note n="55">

              <!-- nicht verlinkt --> K. Wellschmied, Zur Inleidinge ... des Hugo Grotius,
              in: TRG 20, 1952; <ref
              target="http://data.rg.mpg.de/iuscommune/ic03_luig.pdf">K.
                Luig, Institutionenlehrbücher des nationalen Rechts im 17. und 18. Jh., in: Ius
                Commune 3, 1970</ref>.</note>", Es wurde 1619 begonnen, also rund fünfundzwanzig
            Jahre nach Erstellung des Lehrplans für die Stiftsschule, der ausdrücklich die
            Institutionen als Lehrbuch vorschreibt, und war 1631 vollendet, also etwa zur selben
            Zeit, in der die "Institutiones Juris Styriaci" entstanden sein dürften<note
                n="56">S.
              o. <ref target="#2">Absch. II</ref>.</note>. Wie es in den Niederlanden nachweisbar
            ist, kann für die Steiermark vermutet werden, daß auf diese Weise der Zugang zum
            heimischen Recht nicht mit einer pandektistischen Mauer "more Bartoli" verschlossen
            wurde.</p>

          <p>Die Verbindung zum heimischen Recht bleibt auch insofern gewahrt, als zahlreiche Lehrer
            in praktischen Rechtsberufen tätig waren<note n="57">
              <ref target="/o:repat.pscholka-1911-rechtslehrer#48">Pscholka, Rechtslehrer, 48 f.</ref>, <ref target="/o:repat.pscholka-1911-rechtslehrer#39">39 f.</ref>
            </note>.</p>

          <p>Einen Rechtsunterricht sah auch die Schulordnung für die protestantische Stiftsschule
            in Schwanberg (Südsteiermark) vor, allerdings nicht als eigenes Fach: Wöchentlich sollte
            eine Stunde "institutiones juris loca latini authores" gelesen werden<note n="58">
              <!-- nicht verlinkt --> Loserth, Die protestant. Schulen der Steiermark im 16. Jh. (=
              Mon. Germ. Paed. LV), 1916, 174.</note>.</p>

          <p>Unbekannt war hingegen ein Rechtsfach in den übrigen ständischen Schulen
            Innerösterreichs, obwohl die innerösterreichischen Stände am Brucker Generallandtag 1578
            vereinbart hatten, das Schulwesen einheitlich zu gestalten. Von der Landschaftsschule in
            Klagenfurt wird 1588 berichtet, daß "die theologia ..., auch die kriechische und
            lateinische sprach zusambt den freyen künsten ... offentlich gelesen" werden, nicht aber
            Jura. Gleiches gilt auf Grund der Schulordnungen für die Landschaftsschulen in Loosdorf
            (Österreich unter der Enns) und Enns/ Linz. Allerdings war an letzterer zeitweise ein
            Professor der Institutionen, nämlich der schon erwähnte <persName
              ref="http://repertorium.at/pe/personen.htmlAbraham Schwarz">Dr. Schwarz</persName>, bestellt<note
                n="59">Loserth, wie <ref target="#Note58">FN 58</ref>; 

              <!-- nicht verlinkt --> W. Neumann,
              Zur Gründung der Landschaftsschule in Klagenfurt, in: Die Landeshauptstadt Klagenfurt
              1, 1970, 247 f., mit weiterer Lit.; — "<ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11108576_00002.html">Loßdorffische Schulordnung</ref>" 1573 (Nachdruck Fa. Ytong, Loosdorf 1974). —
              
              <!-- nicht verlinkt --> C. F. Bauer, Die evang. Landschaftsschule in Linz a. D., in:
              
              <!-- nicht verlinkt --> Jb. Gesch. Prot. in Österr. 1925, 5 ff.,
              
              <!-- nicht verlinkt --> 9, 
              <!-- nicht verlinkt --> 22 ff.</note>.</p>
          <p>Der Rechtsunterricht an den Landschaftsschulen darf trotz ihres guten Besuches<note
                n="60">Loserth, wie <ref target="#Note48">FN 48</ref>, 6; 
              <!-- nicht verlinkt -->
              Muchar, Geschichte VIII, 502, 
              <!-- nicht verlinkt --> 535.</note> nicht überschätzt
            werden. Da es sich um kein Universitätsstudium handelt, waren den Absolventen Berufe, zu
            denen eine Graduierung erforderlich oder wenigstens förderlich war, verschlossen.</p>

          <p>Schließlich ist der Rechtsunterricht nicht isoliert, sondern als Teil der
            Gesamtausbildung anzusehen. Die in anderen Klassen und Fächern vorgeschriebene Lektüre,
            vor allem Ciceros<note
                n="61">Peinlich, wie <ref
              target="#Note2">FN 2</ref>, 14
              ff.</note>, verstärkt den vom Institutionen-Lehrbuch <pb n="25"/> vermittelten
            Eindruck, es habe sich nicht sosehr um eine juristisch-technische als vielmehr
            humanistisch orientierte Ausbildung eben auch in Rechtsfächern gehandelt.</p>
          <p>Im Zuge der Gegegenreformation werden die protestantischen Landschafts(Stifts-)schulen
            geschlossen, jedoch Jesuitenkollegien begründet wie 1573 in Graz und 1604 in Klagenfurt.
            Die "

            <!-- nicht verlinkt --> Rationes Studiorum Societatis Jesu" von 1586 und 1599 sehen
            keinen Rechtsunterricht vor, erst die "Ratio Studiorum" 1832 enthält "Regulae
            Professoris Juris canonici". Um so beachtenswerter sind die Kanonistik-Vorlesungen, mit
            denen 1643 in Graz und 1653 in Klagenfurt begonnen wurde<note n="61a">
              <!-- nicht verlinkt --> G. M. Pachtler, Ratio Studiorum et Institutiones Scholasticae
              Societate Jesu (= 
              <!-- nicht verlinkt --> Mon. Germ. Paed. V), 1887; Peinlich, wie
                <ref target="#Note2">FN 2</ref>, II/1, 8 ff.; 
              <!-- nicht verlinkt --> J. Rainer,
              Anfänge einer Universität Klagenfurt im 17. Jh.. in: Die Landeshauptstadt Klagenfurt
              I, 1970. 315 - 319 (auch zu Graz); 
              <!-- nicht verlinkt --> ders. in: Carinthia
              1/1970.</note>.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="T.4">
        <head>IV. Einfluß</head>

        <p>Die Kenntnis des Corpus luris Civilis und des Corpus Iuris Canonici fördert allgemein den
          Gedanken der bewußten Rechtssetzung im Wege der Gesetzgebung. Das Anknüpfen an durch das
          gemeine Recht überlieferte Vorbilder zeigt sich äußerlich in Beziehungen wie "Reskript",
          "Mandat" und "Dekret". Bewußt an antikes Vorbild knüpft der Vergleich an, Ferdinand I.
          habe "aus göttlichem eingeben nach ausweisung des loblichen römischen Khaiser Justiniani"
          als Landesgesetzgeber zu fungieren, der an der Spitze des unterennsichen
          Landrechtsentwurfs von 1526 steht, damit aber nicht spezifisch österreichisches, sondern
          allgemein-humanistisches Gedankengut wiedergibt<note n="62">
            <ref target="/o:repat.wesener-1975-landesordnungsentwuerfe#620">Wesener, Landesordnungsentwürfe,
              620</ref>; die zit. "Vorrede" knüpft d. ö. an Cicero an.</note>.</p>

        <p>In ähnlicher Weise wird auch die juristische Schriftstellerei vom gemeinsamen Recht
          geförderte. Sein Vorbild wird schon äußerlich etwa im Titel "Institutionen iuris Styriaci
          ..." oder in diversen Fachausdrücken deutlich<note
              n="63">In der Folge ist aus weniger
            bekannten Rechtsquellen zitiert. Vgl. ansonsten die bei <ref
            target="/o:repat.wesener-1975-landesordnungsentwuerfe#614">Wesener, Landesordnungsentwürfe, 614 FN
              6 bis FN 18</ref> angeführte Sekundärliteratur.</note>. Da ist die Rede vom
          "obligiren", vom "consensus", von "conttracten, pacten, transactionen", von "conditiones",
          vom "Interesse", von "Pupillen<note n="64">
            <!-- nicht verlinkt --> Lanndtsgebräuch Art.
            70; 
            <!-- nicht verlinkt --> 28; 
            <!-- nicht verlinkt --> 28; 
            <!-- nicht verlinkt --> 80;
            
            <!-- nicht verlinkt --> 80; 
            <!-- nicht verlinkt --> 98; 
            <!-- nicht verlinkt -->
            69.</note>" und "tutores<note n="65">

            <!-- nicht verlinkt --> Breynner "Gerhaben" fol.
            13.</note>". Des öfteren sind "aigenthumb", "posses" und "innehabung" erwähnt, auch
          "depositum" und "donatio"; es wird "cediert<note n="66">
            <!-- nicht verlinkt -->
            Lanndtsgebräuch Art. 37; 
            <!-- nicht verlinkt --> 8, 
            <!-- nicht verlinkt --> 30,
            
            <!-- nicht verlinkt --> 37, 
            <!-- nicht verlinkt --> 50, 
            <!-- nicht verlinkt --> 87;
            
            <!-- nicht verlinkt --> 36, 
            <!-- nicht verlinkt --> 50; 
            <!-- nicht verlinkt --> 57;
            
            <!-- nicht verlinkt --> 63; 
            <!-- nicht verlinkt --> 26.</note>", eine "dos<note n="67">

            <!-- nicht verlinkt --> Breynner "Widerfall" fol. 10.</note>" bestellt. Erbrechtliche
          Geschäftsformen des "testators" sind "Testament", "Legat", "codicil" oder "fidei commis";
          die Erben können ein "inventarium" errichten<note n="68">
            <!-- nicht verlinkt -->
            Lanndtsgebräuch Art. 91; 
            <!-- nicht verlinkt --> 50; 
            <!-- nicht verlinkt --> 50,
            
            <!-- nicht verlinkt --> 91; 
            <!-- nicht verlinkt --> 91; 
            <!-- nicht verlinkt --> 15;
            Breynner wie <ref
            target="#Note65">FN 65</ref>.</note>. Das Prozeßrecht kennt "actio"
          und "exceptio", den Zustand "pendente lite", als besondere <pb
            n="26"/> Verfahrensart die
          "crida", bei den Beweismitteln werden eigen- und fremdhändige Quittung unterschieden<note n="69">
            <!-- nicht verlinkt --> Institutiones d. ö.; 
            <!-- nicht verlinkt -->
            Lanndtsgebräuch Art. 14; 
            <!-- nicht verlinkt --> 48; 
            <!-- nicht verlinkt --> 92;
            
            <!-- nicht verlinkt --> 24.</note>.</p>

        <p>Die Verwendung des bloßen Terminus technicus erweitert sich des öfteren zur
          Sacherklärung. In ähnlicher Weise werden auch heimische Institutionen in gemeinrechtliches
          Gewand gekleidet wie das Erbrecht der Töchter und der "Widerfall" speziell des
            Heiratsgutes<note n="70">
            <!-- nicht verlinkt --> Lanndtsgebräuch Art. 49 (fol. 8 - 9);
            

            <!-- nicht verlinkt --> 58.</note>. Dieses gilt als "dos", das übrige Frauenvermögen als
          "parafernum", die Gegenleistung des Mannes als "donatio propter nuptias"<note n="71">
            <!-- nicht verlinkt --> Brauneder, Ehegüterrecht, 103 ff., 
            <!-- nicht verlinkt --> 140
            ff.</note>.</p>

        <p>Schließlich läßt sich ein Einfluß im Materiellen feststellen. Bekannt ist die Ersitzung
          mit den ausdrücklich genannten Erfordernissen "titulus", "possessio", "bona fides<note n="72">
            <!-- nicht verlinkt --> Lanndtsgebräuch Art. 30, 

            <!-- nicht verlinkt -->
            38.</note>" und Ersitzungszeiten von dreißig Jahren und einem Tag bei Allod bzw. zwölf
          Jahre und einem Tag bei Lehen<note n="73">
            <!-- nicht verlinkt --> Ebda Art. 4,
            
            <!-- nicht verlinkt --> 39, 
            <!-- nicht verlinkt --> 43, 
            <!-- nicht verlinkt --> 87 bzw.
            

            <!-- nicht verlinkt --> 39.</note>. Im Pfandrecht wird zwischen ausdrücklicher,
          richterlicher und stillschweigender Begründung unterschieden<note n="74">
            <!-- nicht verlinkt --> Ebda. Art. 8, 
            <!-- nicht verlinkt --> 19,
            
            <!-- nicht verlinkt --> 71, 
            <!-- nicht verlinkt --> 73, 
            <!-- nicht verlinkt --> 90;
            
            <!-- nicht verlinkt --> 19; 
            <!-- nicht verlinkt --> 71, 

            <!-- nicht verlinkt -->
            73.</note>. Neben dem allgemeinen Begriff des privilegierten Gläubigers werden besonders
          die Pupillen erwähnt<note n="75">
            <!-- nicht verlinkt --> Ebda Art. 55,
            
            <!-- nicht verlinkt --> 56 bzw. 
            <!-- nicht verlinkt --> 69.</note>. Die Übereignung gilt
          als kausales Rechtsgeschäft<note n="76">Ebda außer zur Ersitzung noch
            
            <!-- nicht verlinkt --> Art. 68, 

            <!-- nicht verlinkt --> 101.</note>; Ausbleiben der
          Gegenleistung zieht die "condictio ob causam datam" nach sich<note n="77">

            <!-- nicht verlinkt --> Ebda Art. 31</note>; Eigentumserwerb an nichtseparierten
          Früchten ist ausgeschlossen<note n="78">

            <!-- nicht verlinkt --> Ebda Art. 64.</note>.
          Erwogen wird auch die Anwendung des SC Vellaeanum und des SC Macedonianum<note n="79">
            <!-- nicht verlinkt --> Institutiones 18. Frage (fol 57); zum ersteren
            
            <!-- nicht verlinkt --> Brauneder, Ehegüterrecht, 276.</note>.</p>

        <p>Derartige Beziehungen stehen in der Regel unter dem ausdrücklichen Verweis auf das
          "gemeine (geschriebene) Recht<note n="80">
            <!-- nicht verlinkt --> Lanndtsgebräuch Art. 13,
            
            <!-- nicht verlinkt --> 14, 
            <!-- nicht verlinkt --> 18, 
            <!-- nicht verlinkt --> 19,
            
            <!-- nicht verlinkt --> 33, 
            <!-- nicht verlinkt --> 71, 
            <!-- nicht verlinkt --> 95;
            auch: "gemeines peinliches Recht": 
            <!-- nicht verlinkt --> ebda Art. 95.</note>, das
          "geschriebene Recht<note n="81">
            <!-- nicht verlinkt --> Ebda Art. 71,
            
            <!-- nicht verlinkt --> 73, 

            <!-- nicht verlinkt --> 95.</note>" oder auch die
          "geistlichen und weltlichen Rechte", die "geistlichen Recht" bzw. die "canones<note n="82">
            <!-- nicht verlinkt --> Ebda Art. 30, 
            <!-- nicht verlinkt --> 38;
            
            <!-- nicht verlinkt --> 27; 
            <!-- nicht verlinkt --> 30, 
            <!-- nicht verlinkt -->
            38.</note>".</p>

        <p>Besonders aufschlußreich über den Einfluß des kanonischen und des römisch-gemeinen Rechts
          ist ein bald nach 1500 in Wien geführter Prozeß um erb- und ehegüterrechtliche
            Ansprüche<note n="83">

            <!-- nicht verlinkt --> Voltelini, Rezeption 88 ff.</note>.
          Nachdem er sich eine Zeitlang in heimischen Bahnen hinschleppt, erstickt er in einer Fülle
          neuer Argumente, zu denen die eine Prozeßpartei feststellt, man habe vor, sie "mit viel
          scribenten der recht ... irr <pb n="27"/> ce machen". Es sind dies Zitate aus
          
          <!-- nicht verlinkt --> Digesten und 

          <!-- nicht verlinkt --> Codex in großer Zahl, von
          Autoren wie <persName>Baldus</persName>, <persName>de Saliceto</persName>, des
          Zeitgenossen <persName>Jason de Mayno</persName> († 1519), <persName>Paulus de
            Castris</persName>, <persName>Albericus de Rosciate</persName>, <persName>Cinus da
            Pistoia</persName>, <persName>Nicolaus de Tudeschi</persName> usw., zum geringeren Teil
          Verweise auf das <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Corpus_Iuris_Canonici">Corpus Juris Canonici</ref>, z.
          B. den <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Liber_Extra">Liber Extra</ref> (
          <!-- nicht verlinkt --> Cap. 47 X
          De app. 2, 28).</p>

        <p>Dieses Verhältnis zwischen römisch-gemeinen und kanonischem Recht vermittelt auch die
          Literatur des 16. Jahrhunderts. Walthers privatrechtliche Traktate verwenden neben einer
          Fülle gemeinrechtlicher Zitate solche aus der Kanonistik nur spärlich. Sie finden sich
          überdies nur in einigen Traktaten wie "<ref
            target="/o:repat.1584-walther-tract-ri">Von den
            Zehenden"</ref> und "<ref
            target="/o:repat.1584-walther-tract-ri">Von den geistlichen
            Lehenschaften</ref>", in weit geringerem Maße noch in jenem "<ref
            target="/o:repat.1584-walther-tract-ri">Von den dienstbaren Gütern</ref>", "<ref
            target="/o:repat.1584-walther-tract-ri">Von den Bürgschaften</ref>" und "<ref
            target="/o:repat.1584-walther-tract-ri">Von erblichen Sukzessionen</ref>", schließlich enthalten je
          ein Zitat die Traktate "<ref
            target="/o:repat.1584-walther-tract-ri">Von den Testamenten</ref>" und
            "<ref target="/o:repat.1584-walther-tract-ri">Von Teilung der Erbschaft</ref>
          <note n="83a">
            <!-- nicht verlinkt --> Rintelen, wie FN 16,139-150; 
            <!-- nicht verlinkt --> 150-158,
            
            <!-- nicht verlinkt --> 14, 27f.; 
            <!-- nicht verlinkt --> 133, 
            <!-- nicht verlinkt -->
            137 f.; 
            <!-- nicht verlinkt --> 100 f.; 
            <!-- nicht verlinkt --> 178;
            
            <!-- nicht verlinkt --> 110.</note>". Die Mehrzahl der Traktate enthält keine Bezüge zum
          kanonischen Recht.</p>

        <p>In den Landrechts-Entwürfen dominiert je nach der Materie das heimische Recht, so im
          Sachen- und Ehegüterrecht, oder das römisch-gemeine wie im Vertragsrecht. Trotz der
          Behauptung Püdlers (<ref target="#3.2">s. o. Absch. B</ref>) sind keine Spuren des
          kanonischen Rechts zu entdecken, der letzte, mit Anmerkungen versehene
          
          <!-- nicht verlinkt --> Landrechts-Entwurf 1654 zitiert es auch nicht. Eine
          Auseinandersetzung ist aber schon einmal durch die Wahl der aufgenommenen Materien
          vermieden: Es fehlt das Personen- und Familienrecht. Allerdings mit einer Ausnahme: Die
          
          <!-- nicht verlinkt --> Landrechts-Entwürfe 1595 für Österreich unter der Enns und
          

          <!-- nicht verlinkt --> 1609 für Österreich ob der Enns regeln die Scheidung der Ehe dem
          Bande nach, wobei sie protestantischem Vorbild folgen. Als Scheidungsgrund sind in beiden
          Entwürfen der Ehebruch, im erstgenannten noch Impotenz und Desertio anerkannt<note n="83b">
            <!-- nicht verlinkt --> Brauneder, Ehescheidung, wie FN 14, VI.</note>.</p>

        <p>Zum Teil ist die Kenntnis des gemeinen Rechts jedoch unscharf wie zum Beispiel die
          Verwechslung von Vorzugsrecht und stillschweigender Hypothek zeigt oder die Inkonsequenz
          der Darstellung, die etwa auf ausdrückliche und richterliche Pfandbegründung die
          Antichresis folgen läßt<note n="84">
            <!-- nicht verlinkt --> Lanndtsgebräuch Art. 90 bzw.
            
            <!-- nicht verlinkt --> 19.</note>.</p>

        <p>Den Vorrang in der Literatur genießt jedoch bei weitem das heimische Recht. Leibgedinge
          und Heiratsgut sind noch nicht bzw. nicht durchwegs dem "ususfructus" und der "dos"
          gleichstellt, die Darstellung des "Widerfalls" erfolgt auch ohne gemeinrechtliche
            Zusätze<note n="85">
            <!-- nicht verlinkt --> Breynner "Leibgeding" (fol. 9),
            

            <!-- nicht verlinkt --> "Widerfall" (fol. 10).</note>. Sodann ist das gemeine mit dem
          heimischen Recht verbunden wie in der Erstreckung der Ersitzungszeit um einen Tag<note
              n="86">Wie o. <ref
            target="#Note73">FN 73</ref>.</note>. Gänzliche Ablehnung erfährt es
          in der ausdrücklichen Zulassung der nach <ref
            target="/o:repat.ciciv-inhalt#C.5.20">C 5 20</ref>
          verbotenen Bürgensicherung einer Dos-Bestellung<note n="87">
            <!-- nicht verlinkt -->
            Lanndtsgebräuch Art. 89; 
            <!-- nicht verlinkt --> Brauneder, Ehegüterrecht, 185.</note>.
            <pb n="28"/>
        </p>

        <p>Das heimische Recht hält sich besonders in der gut ausgebildeten Vertragspraxis auf Grund
          der überkommenen Form der Rechtsgeschäfte (Formelbücher<note n="88">Die auch weiterhin
            noch verfaßt werden: 
            <!-- nicht verlinkt --> Zahn-Mell. Kataloge d. Stmk. Landesarchivs
            I/1 (= Publ. a. d. Stmk. Landesarchiv A), 1898, Nr. 55, 
            <!-- nicht verlinkt --> 933,
            
            <!-- nicht verlinkt --> 1174; 
            <!-- nicht verlinkt --> Brauneder, Ehegüterrecht, 414,
            

            <!-- nicht verlinkt --> 432.</note>) und der Einrichtung der Rechtsgeschäftsbücher, die
          weiterhin eine dominierende Rolle spielen. Obwohl bekannt ist, daß "den gemeinen
          geschribnen rechten ... sölher heirat in renndlens weiß hässig oder widerwertig sein
          möcht", dauern gerade in der Steiermark derartige Abreden allgemeiner Gütergemeinschaft
          bis in das 20. Jahrhundert an<note n="89">
            <!-- nicht verlinkt --> Brauneder,
            Ehegüterrecht, 322 (Zitat), 

            <!-- nicht verlinkt --> 321 FN 64.</note>. Auch die
          Institution des Landschadensbundes bleibt bewahrt, ebenso die der älteren Satzung<note n="90">Vgl. "
            <!-- nicht verlinkt --> Protokoll der Herrschaft Plankenwarth" (Besitz
            Prof. H. Demelius); 
            <!-- nicht verlinkt --> Brauneder, Ehegüterrecht, 186 FN 320; bzw.
            u. a. 
            <!-- nicht verlinkt --> A. Gubo, Zur Reformation der Pfandschaften im steir.
            Unterland, in: ZsHVStmk. 9, 1911. 111 ff.</note>.</p>

        <p>Das stillschweigende Pfandrecht für das Heiratsgut der Frau ("dos") wird nur zögernd
          anerkannt, ein Vorzugsrecht von älteren Vertragspfändern ausgeschlossen<note n="91">

            <!-- nicht verlinkt --> Brauneder, Ehegüterrecht, 109 ff.</note>. Ähnliches gilt für
          das Pflichtteilsrecht: in Wien setzt es sich durch, Mautern ist es noch unbekannt<note n="92">Mitteilung Prof. Demelius: 

            <!-- nicht verlinkt --> Bericht über den 11. österr.
            Historikertag, 1972, 271.</note>. An Boden gewinnt mit der Reformation die Vorstellung,
          die vollzogene Ehe sei auch dem Bande nach scheidbar. Desertio wird in der Praxis als
          Scheidungsgrund angesehen<note n="93">
            <!-- nicht verlinkt --> Brauneder, Ehegüterrecht 283
            f.</note>.</p>

        <p>Letztwillige Verfügungen bezeichneten sich allerdings schon häufig als "testamenth",
          "legat", als "testament oder codicil" oder als "fidei commiss<note n="94">Z. B. F. O.
            Roth, Das verlorengegangene Lengheimer Archiv, in: 
            <!-- nicht verlinkt --> Mittl.
            Stmk.LA 1962, Nr. 29, 
            <!-- nicht verlinkt --> 62, 
            <!-- nicht verlinkt --> 64,
            
            <!-- nicht verlinkt --> 88, 
            <!-- nicht verlinkt --> 104, 
            <!-- nicht verlinkt --> 106,
            
            <!-- nicht verlinkt --> 113, 
            <!-- nicht verlinkt --> 108, 
            <!-- nicht verlinkt --> 110,
            
            <!-- nicht verlinkt --> 25, 

            <!-- nicht verlinkt --> 89.</note>", Rechtsgeschäfte unter
          Lebenden etwa als "übergabs-verzicht (und) donation", auch als "Übergab oder cession<note n="95">
            <!-- nicht verlinkt --> Ebda Nr. 24; 

            <!-- nicht verlinkt --> 37.</note>". Der
          Inhalt stimmt mit den Bezeichnungen zum Teil überein. In Testamenten werden "erben
            instituiert<note n="96">

            <!-- nicht verlinkt --> Ebda Nr. 93.</note>"; der zum
          "Universal-Erben" Eingesetzte hat "nachfolgende onera (zu) tragen und die specificirten
          Legate davon (zu) entrichten", auch ist er an die "Fidei-Comiss-Condition" gebunden<note n="97">
            <!-- nicht verlinkt --> H. v. Zwiedinek-Südenhorst, Ruprecht v. Eggenberg, in:
            Mitt.HV Stmk. 26. 1878, in dessen Testament: 
            <!-- nicht verlinkt --> 152 f.</note>.</p>

        <p>In ähnlicher Weise setzt sich auch, wie Wesener an Hand des Landschrannenverfahrens
          feststellen konnte, im Prozeßrecht gemeinrechtliches Denken "nur sehr allmählich und nur
          in beschränktem Maße" durch<note n="98">
            <ref
              target="/o:repat.wesener-1963-landschrannenverfahren">Wesener, Landschrannenverfahren</ref>, 122 bzw. 112; allg. <ref
            target="/o:repat.wesener-1975-landesordnungsentwuerfe#619">ders., Landesordnungsentwürfe
            619</ref>.</note>. Beeinflußt ist allerdings der Argumentationsstil: Einer der
          Landschaftsschüler, der Landschaftssekretär <pb n="29"/>
          <persName ref="http://d-nb.info/gnd/13571768X">Ammansegg</persName>, behauptet, die
          

          <!-- nicht verlinkt --> Religionspazifikation 1572 "sei schon ein statutum, eine
          immunitas, securitas<note n="99">
            <!-- nicht verlinkt --> Loserth, Wie FN 34,
          33.</note>".</p>

        <p>Zum Verhältnis zwischen dem heimischen Recht einer- und dem kanonischen sowie
          römisch-gemeinem Recht andererseits stellt die Literatur durchgehend fest, daß letztere
          nur subsidiär heranzuziehen seien, eine Ansicht, der sich auch die Behördeninstruktionen
            anschließen<note n="100">
            <ref target="/o:repat.wesener-1975-landesordnungsentwuerfe#616">Wesener,
              Landesordnungsentwürfe, 616 ff.</ref>
          </note>.</p>
        <p>Insgesamt ist der Einfluß des kanonischen wie des römisch-gemeinen Rechts im 16.
          Jahrhundert für die Praxis als gering, für das Rechtsdenken jedoch als bedeutsam
          anzuschlagen. Wahrhaft materiell neues Recht bringt er kaum, formt jedoch das
          Rechtsdenken, verfestigt überkommene Begriffe und läßt das heimische Recht plastischer
          werden. Es ist dies ein Einfluß, der nicht sosehr isoliert von den
          gemeinrechtlich-kanonischen Quellen her gesehen werden sollte, sondern als Teil des
          humanistischen Erscheinungsbildes der Renaissance. Das heimische wie das "fremde" Recht
          dienen vielmehr nach neuen Methoden der Verwirklichung eines Satzes der "Landsgebreich":
          "Das Recht gibt einem jeden was sein ist" (
          <!-- nicht verlinkt --> Art. 16).</p>

        <p>Wägt man das Verhältnis zwischen kanonischem und römisch-gemeinem Einfluß ab, so ist ein
          Bedeutungsrückgang des ersteren für den weltlichen Rechtsbereich festzustellen. Der am
          weltlichen Recht ausgebildete Jurist bzw. der Doctor utriusque iuris verdrängt den reinen
          Kanonisten, den "doctor juris" im mittelalterlichen Sinn. Im Rechtsunterricht an der
          Wiener Universität tritt das kanonische hinter das römisch-gemeine Recht zurück, an den
          Landschaftsschulen wird es nicht gelehrt. Werke der Kanonisten, vor allem des <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Corpus_Iuris_Canonici">Corpus Iuris Canonici</ref>, sind zwar ein fast
          eherner Bestandteil wissenschaftlicher Bibliotheken, doch werden sie, ganz im Gegensatz
          zum weltlichen Recht, kaum durch neue Arbeiten vermehrt. Bemerkenswert ist allein das
          evangelische Scheidungsrecht in zwei Landrechts-Entwürfen, hatte aber selbst in der
          Blütezeit des Protestantismus offenbar geringe Wirkung auf die Praxis. Sofern hier neues
          Rechtsdenken überhaupt Platz greift, ist es auf das römisch-gemeine Recht
          zurückzuführen.</p>

        <p>Das Überwiegen des römisch-gemeinrechtlichen Einflusses neben dem des kanonischen Rechts
          hat mehrere Ursachen. Das römisch-gemeine Recht gilt als Recht des Kaisers, somit in den
          hier behandelten Territorien bei personeller Identität auch als das des Landesfürsten wie
          besonders unter <persName>Ferdinand I.</persName> — Hingegen wird das kanonische Recht
          mit der Papstkirche identifiziert: Wie diese wird es mit der vorerst um sich greifenden
          Reformation verdrängt. Seine geringe Rolle und sein Mangel an Hörern an der Universität
          Wien, besonders das Fehlen in den von den protestantischen Ständen eingerichteten
          Landschaftsschulen erinnern an die Verbrennung des <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Corpus_Iuris_Canonici">Corpus luris Canonici</ref> durch <persName>Martin Luther</persName>. Im Zeichen des
          traditionellen Staatskirchentums in den habsburgischen Ländern <pb
            n="30"/> steht es aber
          auch aus der Sicht des katholischen Landesfürsten, soweit nicht göttlichen Rechts, zu
          dessen Disposition. Vor allem mit den Polizeiordnungen ab 1527 greifen die Landesfürsten
          in traditionelle Materien des kanonischen Rechts ein, besonders durch Wuchervorschriften
          und weitere Ehehindernisse<note n="101">
            <!-- nicht verlinkt --> Brauneder, Der soziale und
            rechtliche Gehalt der österr. Polizeiordnungen d. 16. Jhs., in Studien I,
          II.</note>.</p>
        <p>Doch bleibt dem kanonischen Recht ein Teil der Privatrechtsordnung gewissermaßen
          reserviert, nämlich das Personen- und Familienrecht, das auch von der Literatur kaum
          angetastet wird. Der Sakramentalcharakter von Taufe und Ehe schützt offenbar vor säkulärem
          Eindringen und letztlich staatlicher Normierung.</p>
        <p>So ist eine Art Arbeitsteilung festzustellen: Personen- und Familienrecht verbleiben der
          Kanonistik, wenngleich beeinflußt von staatlichen Erlässen, die übrigen Materien hingegen
          sind säkularisiert und dem Einfluß des römisch-gemeinen Rechts geöffnet. Es darf jedoch
          nicht vergessen werden, daß dieses selbst vom kanonischen Recht beeinflußt ist, etwa im
          Erfordernis der durchgehenden "bona fides" während der gesamten Ersitzungszeit. Erst unter
            <persName>Josef II.</persName> fällt mit dem 
          <!-- nicht verlinkt --> Ehepatent 1783 und
          dem "

          <!-- nicht verlinkt --> Josephinischen Gesetzbuch" 1786 diese Trennung. Aber noch
          1750 zählte <persName>Christian August Beck</persName> zu den "leges Austriacae" bloß die
          heimischen Gesetze, den Landesbrauch und das "Jus civile Romanum", nicht aber das "ius
            canonicum<note n="102">
            <ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10664086-1">Ch. A. Beck, Specimen I: Juris
              publici Austriaci. Viennae 1750</ref>, 120, 
            <!-- nicht verlinkt --> 135.</note>".</p>
      </div>
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