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      <titleStmt>
        <title>Zur Gesetzgebungsgeschichte der niederösterreichischen Länder (1973)</title>
        <author corresp="marcrelator:aut">
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            <forename>Heino</forename>
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                        Geisteswissenschaften, Karl-Franzens-Universität Graz</orgName>
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        <date when="2025">2025</date>
        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
        <idno type="PID">o:repat.brauneder-1973-gesetzgebung</idno>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertorium
                    digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der
                    Frühen Neuzeit von Heino Speer</title>
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        <bibl>
          <author corresp="marcrelator:aut">
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              <forename>Wilhelm</forename>
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          </author>
          <title>Zur Gesetzgebungsgeschichte der niederösterreichischen Länder.</title>
                    In: <series>
            <title> G. Frotz-W. Ogris (Hrsg.), Festschrift für Heinrich Demelius
                            zum 80. Geburtstag</title>
          </series>
          <publisher>Manz</publisher>
          <pubPlace corresp="marcrelator:pup">(Wien</pubPlace>
          <date corresp="dcterms:created" when="1973">1973)</date>
          <biblScope from="1" to="23" unit="page">1-23</biblScope>. </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
    <encodingDesc>
      <editorialDecl>
        <p>Quelle: Wilhelm Brauneder, Zur Gesetzgebungsgeschichte der niederösterreichischen
                    Länder. In: G. Frotz-W. Ogris (Hrsg.), Festschrift für Heinrich Demelius zum 80.
                    Geburtstag, Verlag Manz, Wien 1973, 1-23 (um Zwischenüberschriften ergänzt).</p>

        <p>Aus dem Band "Wilhelm Brauneder, Studien I: Entwicklung des Öffentlichen Rechts
                    (Frankfurt am Main 1994) S. 437 - 462" mit Hilfe eines OCR-Programms
                    digitalisiert und in Anlehnung an die Richtlinien der <ref target="http://www.tei-c.org/index.xml">TEI</ref> mit XML-Markup versehen.
                    Letzte Aktualisierung der Verlinkungen 10. Mai 2016.<lb/> Für die Erlaubnis zur
                    Digitalisierung danke ich Herrn Professor Brauneder herzlich.<lb/> Heino
                    Speer<lb/>Klagenfurt am Wörthersee<lb/>Juni 2013 </p>
      </editorialDecl>
      <schemaRef url="https://gams.uni-graz.at/o:repat.odd"/>
      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
                    Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt
                    hat.</p>
      </projectDesc>
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        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
        </prefixDef>
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          <p>Datums Taxonomie</p>
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        <language ident="de">Deutsch</language>
        <language ident="la">Latein</language>
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                <ref target="info:fedora/context:repat.sekundaerliteratur" type="context">Sekundärliteratur</ref>
              </term>
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  </teiHeader>
  <text>
    <front>
      <divGen type="toc"/>
    </front>
    <body>
      <!-- I. Allgemeines, A. "Niederösterreichische" Länder, B. Entwicklungsbedingungen, C. Gesetz- 
gebungsebenen; II. Grundherrschaftliche Gesetzgebung; III. Städtische Gesetzgebung; IV. Ge- 
setzgebung des Landes, A. Theorie, B. Praxis, 1. Landrecht, 2. Polizeirecht, 3. Landesfürstli- 
ches Recht; C. Charakter, 1. Landrecht—Polizeirecht, 2. Landesgesetz — "Allgemeines" Gesetz; 
D. Geltung. -->
      <div xml:id="T.1">
        <head>I. Allgemeines</head>
        <div xml:id="T.1.1">
          <head>A. "Niederösterreichische" Länder</head>

          <p> Österreich unter und ob der Enns sowie die innerösterreichischen Territorien
                        Steiermark, Kärnten und Krain bilden seit der Behördenreform
                            <persName>Maximilians I.</persName> als "niederösterreichische Länder"
                        unter obersten Behörden eine äußere Einheit<note n="1">
              <!-- nicht verlinkt --> A. Luschin v. Ebengreuth, Grundriß d. österr.
                            Reichsgeschichte, 2. Aufl. (1918), 4, 

              <!-- nicht verlinkt --> 120.
                        </note>. Doch bestand schon im Mittelalter zwischen ihnen eine von der
                        jeweiligen verfassungsrechtlichen Verbindung unabhängige Rechtsgemeinschaft:
                        Rechtsgeschäfte werden oft formell nach "des landes gewonhait vnd Recht in
                        Österreich vnd in steyr" abgeschlossen<note n="2">
              <!-- nicht verlinkt -->
                            Steiermark 1401 IX 4 (Stmk. Landesarchiv 4578); zu ähnlichen Formeln in
                            Österr. ob der Enns 

              <!-- nicht verlinkt --> O. Hageneder, Die
                            Rechtsstellung des Machlandes im späten Mittelalter und das Problem des
                            oberösterr. Landeswappens, in: wie vor FN *, 61 ff. — Derartige
                            "Doppelformeln" ("Österreich vnd ... steyr", "ze Österreich und ob der
                            Enns") bezeugen zwar ein starkes Zugehörigkeitsgefühl zu einem
                            bestimmten Herrschaftsverband, wollen jedoch nicht auf einen materiellen
                            Unterschied verweisen, wie neuere privatrechtliche Untersuchungen (etwa
                                <ref
              target="#Note3">FN 3)</ref> ergeben.</note>, auch gab es im
                        Materiellen wenig Unterschied: "... ob ainer vnserer getrewen von Crain
                        Heyrath mit ainer von Steyr/Khärndten oder von Oesterreich, ... der soll
                        dasselbe Recht haben"<note n="3">Landesfreiheit Ks. Friedrich III. 1460
                            (
              <!-- nicht verlinkt --> Landhandfeste d. Hztms. Krain, Laybach 1687,
                            10). — Vgl. die Arbeiten G. Weseners zur österr. Privatrechtsgesch.;
                            

              <!-- nicht verlinkt --> Brauneder, Die Entwicklung des Ehegüterrechts in
                            Österreich (1973).</note>. Daher konnten Handschriften des steirischen
                        Landrechts in ganz Innerösterreich in Gebrauch stehen<note n="4">
              <ref target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb11316345?page=13">F. Bischoff, Stmk. Landrecht d.
                                Mittelalters (1875), 1 ff.</ref>
            </note>, ähnlich wurde überall der
                        Schwabenspiegel, oft in äußerer <pb
              n="438"/> oder auch innerer Verbindung
                        mit lokalen Rechtsquellen<note n="5">
              <!-- nicht verlinkt --> A. Lhotsky,
                            Quellenkunde zur ma. Geschichte Österreichs (= MIÖG-Erg.bd. 19, 1963),
                            74: "Geradezu als Kaiserrecht wurde in Österreich der sogen.
                            Schwabenspiegel angesehen, der auch häufig mit österr. und steirischem
                            Landrechte gemeinsam überliefert ist, so daß man ihn geradezu als
                            österr. Landes- und Lehenrechtsbuch ansah." Äußere Verbindung etwa im
                            

              <!-- nicht verlinkt --> Stmk. Formelbuch (Stmk. Landesarchiv Hs. 1), dem
                            der Schwabenspiegel beigebunden ist; innere Verbindung im Wr.
                            Stadtrechtsbuch, das den Schwsp. zum Teil rezipiert hat: <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=WienStRb.">H.M. Schuster, Das Wr. Stadtrechts- und
                                Weichbildbuch (1873), 38 f.</ref> Die große Bedeutung des Schwsp.
                            nicht erwähnt jüngst bei 

              <!-- nicht verlinkt --> N. Horn, Die
                            legistische Literatur d. Kommentatoren und die Ausbreitung des gelehrten
                            Rechts, in: Hb. d. Quellen u. Lit. d. neueren europ. Privatrechtsgesch.
                            1(1973), 288, der irrigerweise auf den Frankenspiegel hinweist.</note>,
                        verwendet. An dieser Rechtsgemeinschaft änderte die Formierung neuer
                        Ländergruppen unter eigenen Monarchen (ab 1564) nichts, deren getrennte
                        Behördenorganisationen auch nach der Vereinigung unter wieder einem
                        Herrscher (1619) bis 1750 fortbestanden<note n="6">
              <!-- nicht verlinkt -->
                            Luschin, Reichsgeschichte, 253 f., <ref
                target="/o:repat.luschin-1896-259-386#273">273 ff.</ref>, <ref target="/o:repat.luschin-1896-259-386#366">366 ff.</ref>

            </note>, so daß
                            <persName>Beckmann</persName> 1688 österreichische und steirische
                        Rechtsgewohnheiten gemeinsam behandeln konnte<note n="7">
              <ref target="https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA">Nikolaus Beckmann, Idea juris statutarii et
                                consvetudinarii stiriaci et austriaci ... (Graecii
                            1688)</ref>.</note>.</p>
        </div>
        <div xml:id="T.1.2">
          <head>B. Entwicklungsbedingungen</head>
          <p> Wie allgemein<note n="8">Vgl. 
              <!-- nicht verlinkt --> A. Wolf, Die
                            Gesetzgebung der entstehenden Territorialstaaten, in: Hb. d. Quellen u.
                            Lit. d. neueren europ. Privatrechtsgesch. 1(1973), 517 ff.;
                            
              <!-- nicht verlinkt --> W. Ebel, Geschichte der Gesetzgebung in
                            Deutschland (= Göttinger Rechtswiss. Studien 24, 1988). Für Österreich
                            
              <!-- nicht verlinkt --> Luschin, Reichsgeschichte, die entspr.
                            Abschnitte: Sie bieten von allen ähnlichen Darstellungen den weitaus
                            besten Überblick. Über den Einfluß des kanon. Rechts
                            

              <!-- nicht verlinkt --> M.J. Odenheimer, Der christlich-kirchliche
                            Anteil an der Verdrängung der ma. Rechtsstruktur und an der Entstehung
                            der Vorherrschaft des staatl. gesetzten Rechts im deutschen und
                            französischen Rechtsgebiet (= Basler Stud. z. Rechtswiss. 46, 1957)
                                [<ref target="http://www.worldcat.org/oclc/16850348">WorldCat-Eintrag</ref>]; Einleitungen von W. Kunkel bzw. G.K.
                            Schmelzeisen zu: 
              <!-- nicht verlinkt --> Quellen zur Neueren
                            Privatrechtsgesch. Deutschlands (= QPrG) 1/1 (1936) und
                            
              <!-- nicht verlinkt --> 1/2 (1938) bzw. 

              <!-- nicht verlinkt --> II/1
                            (1968).</note>, so schlägt auch in den niederösterreichischen
                        Territorien die frühneuzeitliche Gesetzgebung die Brücke von der
                        mittelalterlichen, nur erst teilweise durch Hoheitsakte bestimmten
                        Rechtsordnung zu jener des aufgeklärten Absolutismus, die vom Willen des
                        Monarchen beherrscht ist, der sich wieder im Gesetz manifestiert und keine
                        andere rechtserzeugende Quelle neben sich duldet. Die Entwicklung der
                        Legislative in der Zeitspanne von etwa 1500 bis 1800 kennzeichnet somit
                        einen Wandel in der Auffassung von der Entstehung und damit vom Wesen des
                        Rechts. Die Vorstellung, Recht nicht einfach als gegeben hinnehmen zu
                        müssen, sondern es über den Einzelfall hinaus gestalten zu können, ist dem
                        Mittelalter nicht schlechthin fremd. Zur Entfaltung gelangt diese Idee aber
                        in der frühen Neuzeit. Dafür sind mehrere Bedingungen <pb n="439"/>
                        maßgebend, etwa äußerlich der Ausbau der Landesherrschaften zu zumindest
                        quasistaatlichen Territorien, nicht zuletzt auch die Verbreitungsmöglichkeit
                        der Gesetze duch den Buchdruck, womit sie als allgemeine Normen der
                        Allgemeinheit zugänglich gemacht werden können. Ihrem inneren Wesen nach
                        sind sie von der gestiegenen Verwissenschaftlichung, dem Systembedürfnis und
                        der Rationabilität des Rechtsdenkens bestimmt.</p>
        </div>
        <div xml:id="T.1.3">
          <head>C. Gesetzgebungsebenen</head>
          <p>Das primär formelle Unterscheidungskriterium legislativer Hoheitsakte ist der
                        jeweilige örtliche Geltungsbereich. Danach lassen sich folgende Gesetze
                        unterscheiden: Solche für einzelne Herrschaften, für Städte, für
                        grundsätzlich das gesamte Land, für eine Ländergruppe und schließlich, am
                        Ende des hier betrachteten Zeitraums, für alle deutschen Erbländer. Durch
                        den Gesetzgeber unterscheiden sich nur die grundherrlichen und städtischen
                        Gesetze voneinander wie auch von den übrigen, während jener bei Gesetzen für
                        einzelne Länder, für Ländergruppen wie für alle deutschen Erbländer derselbe
                        ist. Diese Feststellung betrifft jedoch nur die ausgeübte Funktion, nicht
                        aber die diese wahrnehmende Person: Sie kann sowohl herrschaftliche,
                        stadtherrliche wie landesfürstliche Gewalt in sich vereinigen.</p>

          <p>Die höchste gesetzgebende Gewalt ist, sieht man von jener des Hl. Röm.
                        Reiches ab<note
                n="9">Weder in der Theorie (s.u. <ref target="#T.4.1">IV/A</ref>) noch in der Praxis wird der Gesetzgebung des Reiches
                            besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Einzelne Reichsgesetze werden
                            berücksichtigt (
              <!-- nicht verlinkt --> Luschin, Reichsgeschichte, etwa
                            235), eine Bestätigung des Reichsoberhauptes in dieser Funktion jedoch
                            nie eingeholt; vgl. dazu allgemein 
              <!-- nicht verlinkt --> D. Hewig, Ks.
                            Bestätigungen von Stadt- und Landrechten, Jur. Diss. (München 1969);
                            
              <!-- nicht verlinkt --> W. Hartz, Die Gesetzgebung des Reichs und der
                            weltlichen Territorien in der Zeit von 1495-1555. Phil. Diss. (Marburg
                            1931; bespr. 
              <!-- nicht verlinkt --> ZRG/GA, 53, 1933, 355 ff.).</note>,
                        die auf Landesebene. Auch der Erlaß eines formell für mehrere Länder
                        verbindlichen Gesetzes erfolgt kraft Landesgesetzgebungsrechts in den
                        einzelnen Territorien. </p>

          <p>Von vorrangiger Bedeutung für die Gesetzgebungsgeschichte ist die
                        Landeslegislative. Die gesetzgeberische Tätigkeit im grundherrschaftlichen
                        wie städtischen Bereich wird daher im folgenden nur kurz gestreift (u. <ref
              target="#T.2">II</ref> bzw. <ref
              target="#T.3">III</ref>). Sie ist
                        freilich für das Rechtsleben ihrer Zeit, das sei betont, von oft primärer
                        Bedeutung. <pb n="440"/>
          </p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="T.2">
        <head>II. Grundherrschaftliche Gesetzgebung</head>

        <p>Die zeitgenössische Wichtigkeit der grundherrschaftlichen Legislative
                    manifestiert sich schon äußerlich in der überaus großen Anzahl an überlieferten
                    Gesetzen. Sie pflegen als "Weistümer" zusammengefaßt zu werden<note n="10">Zum
                        Begriff mit weiterer Lit. 

            <!-- nicht verlinkt --> G. Kocher, Richter und
                        Stabübergabe im Verfahren der Weistümer (= Grazer Rechts- und staatswiss.
                        Studien 25, 1971). — Vgl. auch die hier benützte Sammlung: <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=öw.">Österr. Weistümer, hrsg. v. d. österr. Akad. d.
                            Wiss., 1870 ff. (= ÖWT)</ref>.</note>. In der Neuzeit sind sie nur mehr
                    in seltenen Fällen formell "geweistes" Recht, sondern vielmehr obrigkeitliche
                        Satzung<note n="11">
            <!-- nicht verlinkt --> E. Patzelt, Entstehung und
                        Charakter der Weistümer in Österreich (1924), 25 f., 

            <!-- nicht verlinkt -->
                        73.</note>. Sie werden kraft eigenen Rechts von den Grundherrn, oft "eine
                    Art von Regenten ihrer Gebiete"<note n="12">
            <ref
            target="/o:repat.luschin-1896-259-386#287">Luschin, Reichsgeschichte,
                        287</ref>.</note>, erlassen<note n="13">

            <!-- nicht verlinkt --> H. Feigl,
                        Die nö. Grundherrschaft (= Forsch. z. Landeskde. v. Niederösterr. 16, 1964),
                        41 f.</note>: "Allen und jeden zu hießiger meiner herrschaft ... gehörigen
                    unterthanen würdt hiemit angezaigt ..."<note n="14">Weißenberg-Zierberg/Oberösterr. ca. 1750 (
            <!-- nicht verlinkt --> ÖWT 13,
                        320).</note>.</p>
        <p>Viele grundherrschaftliche Rechtssätze sind "Regierungsakten"<note
              n="15">Luschin
                        wie <ref
            target="#Note12">FN 12</ref>.</note> des Landesfürsten in
                    Detailfragen "guter Polizey" nicht unähnlich. Die Grundherren erlassen wie auch
                    der Landesfürst "Articl ... zu erhaltung gueter pollicei" oder einfach eine
                        "Policeiordnung"<note n="16">Scharnstein/Oberösterr. 1587
                        (
            <!-- nicht verlinkt --> ÖWT 13, 389 ff.) bzw. Wr. Neudorf etc. 1734 (<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g0583">ÖWT 7, 583 ff.</ref>); vgl. auch <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g0481">ÖWT 6, 481 ff.</ref>, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VIII&amp;seite=g0117">ÖWT
                            8, 117 ff.</ref>

          </note>. Territoriale Polizeiordnungen werden oftmals
                    "übernommen und nachgeschrieben", manchmal auch zitiert<note n="17">

            <!-- nicht verlinkt --> Patzelt, Weistümer, 33.</note>. Hier liegt eine der
                    Einbruchstellen des lf. Gesetzgebungsrechts in den grundherrschaftlichen
                    Bereich: An die Stelle des Grundherrn als Inhaber der "Polizey" tritt
                    schließlich der Landesfürst<note
              n="18">Tractatus de juribus incorporalibus (=
                        Tji) <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp#Tit.+3+1">3. Tit. § 1</ref>: "...
                        alles was zu Erhaltung deß gemeinen Wesens in einem Dorff nothwendig ist,
                        als Polizey- Infections- und andere Lands-Fürstliche Ordnungen, gebührt der
                        Dorff-Obrigkeit darüber zuhalten, und die destwegen nothwendigen Anstalten
                        fürzukehren". — 
            <!-- nicht verlinkt --> Patzelt, Weistümer, 66.</note>.</p>

        <p>Allgemein sind diese "ländlichen Rechtsquellen" trotz ihrer Vielfalt von
                    Bedeutung für die Vorbereitung der Rechtseinheit im Land. Gleich- oder
                    ähnlichlautende "Weistümer", sogenannte "Weistumsfamilien"<note n="19">H. Baltl,
                        Die österr. Weistümer II, 

            <!-- nicht verlinkt --> MIÖG 61 (1953), 38
                        ff.</note>, schaffen eine über den jeweiligen Geltungsbereich hinausgehende
                    Rechtsangleichung, die in der Neuzeit nicht nur bewußt betrieben<note n="20">

            <!-- nicht verlinkt --> Patzelt, Weistümer, 55.</note>, sondern neben der
                    erwähnten Rezeption überregionaler Polizeiordnungen durch Übernahme auch anderer
                        <pb
            n="441"/> Landesgesetze verstärkt wird<note n="21">

            <!-- nicht verlinkt --> Patzelt, Weistümer, 33.</note>. So kann, gerade
                    anknüpfend an diese engräumigen Ordnungen, die Forderung nach formeller
                    Rechtseinheit erhoben werden. Etwa stellten schon 1478 die steirischen Stände
                    den Antrag, der Landesfürst möge "in allen lanndgerichten ein gnedigs furnemen
                    machn und darin <hi
            rend="it">ain ordnung</hi> setzen", den sie mehrmals
                        wiederholten<note n="22">Baltl, Beiträge zur Geschichte der steirischen und
                        österr. Strafrechtskodifikationen im 15. und 16. Jahrhundert, in:
                        

            <!-- nicht verlinkt --> FS 200 Jahre Haus-, Hof- und Staatsarch. II (1952),
                        33 f.</note>. Diese Bemühungen um Rechtseinheit auf dem Gebiete des
                    Strafrechts münden schließlich in die das Gesamtterritorium umfassenden
                    Landgerichtsordnungen (bzw. Entwürfe)<note n="23">Baltl, Die Kärntner
                        Landgerichtsordnung 1577, in: 
            <!-- nicht verlinkt --> Carinthia I, 139. Jg.
                        1949, 331 ff.; 

            <!-- nicht verlinkt --> ders., Strafrechtskodifikationen, 24
                        ff.</note>. Mit diesen Intentionen kreuzen sich solche des Landesherrn, der
                    etwa im <ref
            target="/o:repat.1518-innsbrucker-libell">Innsbrucker Libell 1518</ref>
                    Verweser, Vizedome etc. anweist, in den ländlichen Herrschaften und Gerichten
                    den allgemeinen Landesbrauch zu beachten<note n="24">

            <!-- nicht verlinkt -->
                        Baltl, Strafrechtskodifikationen, 32 f.</note>. Formell geschieht dies
                    oftmals nur in Ansätzen: So nehmen auf die <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.+1574+(1575)">stmk.
                        Landgerichtsordnung 1574</ref> ländliche Rechtsquellen doch "verhältnismäßig
                    selten Bezug"<note n="25">Baltl, Die ländl. Gerichtsverfassung Steiermarks, in:
                        

            <!-- nicht verlinkt --> Arch. f. österr. Gesch. 118, 1951, 25.</note>. Im
                    17. Jahrhundert hingegen verstehen sich manche herrschaftliche Satzungen als
                    "Ausführungsgesetze" des <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp">Tractatus de
                        juribus incorporalibus</ref>
          <note n="26">
            <!-- nicht verlinkt --> Patzelt,
                        Weistümer 33; vor allem die <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VII&amp;seite=g0583">Pol.ord. 1734</ref>
                        wie o. <ref
              target="#Note16">FN 16</ref>, wo der <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp">Tji</ref> als "landesordnung" bezeichnet
                        ist (Z. 9).</note>.</p>

        <p> Eine Bereitschaft zur Anerkennung von Ordnungen, deren Geltungsbereich über den
                    der ländlichen Rechtsquellen hinausgeht, folgt schließlich aus dem Zweck der
                    neuzeitlichen "Weistümer" wie auch aus der sich in ihnen manifestierenden
                    Rechtsvorstellung. Die bei Polizei- bzw. Landgerichtsordnungen jeweils idente
                    Zielsetzung wurde schon erwähnt. Gleiche Zielvorstellungen bestimmen schließlich
                    auch örtliche "Landrechte" wie solche für das Gesamtterritorium<note
              n="27">Zu
                        örtlichen "Landrechten" vgl. oben <ref
              target="#Note26">FN 26</ref>, vor
                        allem im benachbarten Salzburger Flachgau (<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+I&amp;seite=g013">ÖWT 1,
                            13 ff.</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+I&amp;seite=g031">31 ff.</ref>, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+I&amp;seite=g0233">233 ff.</ref>), auch etwa in Vorarlberg
                        (

            <!-- nicht verlinkt --> K.H. Burmeister, Die Vorarlberger Landesbräuche und
                        ihr Standort in der Weistumsforschung, Rechtshist. Arbeiten 5, 1970, VII
                        ff.).</note>. Hier vor allem wird eine spezifische Auffassung vom Wesen des
                    in den örtlichen Ordnungen festgelegten Rechts sichtbar: Es ist nicht bloß das
                    Recht der jeweiligen Herrschaft, sondern das Landrecht, das für den Bereich der
                    Herrschaft aufgezeichnet wird, mit dem Bewußtsein jedoch, daß es im gesamten
                    Land so gehalten werde. Ein diesem Recht verpflichtetes territoriales
                    "Landrecht" wird somit nur als fremde Rechtsaufzeichnung, nicht aber als fremdes
                    Recht angesehen. Daraus erklärt sich auch die erwähnte bewußte "Rezeption" von
                    "überregionalem" Landesrecht. Die Herstellung territorialer Rechtseinheit bringt
                    unter diesen Aspekten nur eine formelle, nicht aber eine materielle Neuerung.
                        <pb n="442"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="T.3">
        <head>III. Städtische Gesetzgebung</head>

        <p>Ursächlich für die untergeordnete Rolle der Stadtgesetzgebung ist die äußerst
                    geringe städtische Autonomie. So waren schon "der Selbstverwaltung ... in den
                    österreichischen Städten vom Mittelalter her enge Grenzen gesteckt"<note n="28">

            <!-- nicht verlinkt --> Luschin, Reichsgeschichte, 282.</note>, schließlich
                    erfuhr diese eine stetig fortschreitende Einschränkung. Vollends fehlte es an
                    einem autonomen Gesetzgebungsrecht. Dieses übt vielmehr der Stadtherr aus<note n="29">

            <!-- nicht verlinkt --> Luschin, Reichsgeschichte, 238 f.</note>, in
                    den bedeutenden Städten somit der Landesfürst, in manchen "Ackerbürgergemeinden"
                    ein Grundherr. In beiden Fällen unterscheidet sich die Rechtssetzung formell
                    kaum von jener, welche diese Personen in Wahrnehmung ihrer hauptsächlichen
                    Funktion, nämlich als Landesfürst<note n="30">So verweist <persName>Ferdinand
                            I.</persName> in der "Policey Ordnung" für die Wr. Handwerker 1527
                        (
            <!-- nicht verlinkt --> Kodex FkB 37/92, 5955 b) auf jene, die er für die
                        nö. Länder bereits erlassen habe (
            <!-- nicht verlinkt --> Slg. Chorinsky
                        1).</note> oder Grundherr<note n="31">Vgl. u. zu Eferding: "herrschaft vnnd
                        statt"!</note>, ausüben. Ein spezifisch patrizisch-bürgerlicher Einfluß wie
                    in den Reichsstädten ist nicht zu verzeichnen.</p>
        <p> Das gilt vor allem auch für die bedeutendste Stadt, für Wien<note n="32">
            <ref target="/o:repat.voltelini-wien-1526">H. v. Voltelini, Die Wr. Stadt- und
                            Stadtgerichtsordnung Ferdinands I. von 1526 (1919 [recte: 1929])</ref>.
                        — Zu einer freien Reichsstadt (Frankfurt/Main) vgl. 
            <!-- nicht verlinkt -->
                        A. Wolf, Gesetzgebung und Stadtverfassung (= Veröff. d. Frankfurter Hist.
                        Komm. 13, 1968); 

            <!-- nicht verlinkt --> Kunkel, QPrG I/1.</note>. Die
                    frühneuzeitlichen Stadtordnungen, besonders die von 1526, sind Rechtsgebote des
                    Landesfürsten, der sich selbst an überkommenes Stadtrecht nicht gebunden fühlt:
                    "Dieweil aber dieselben satzungen, handvesten und ordnungen sich diser
                    gegenwertigen zeit zu aufnemung der stat nicht mehr vergleichen, so haben wir
                    ... ain besonder buch aufgericht, nach demselben in künftig zeit gehandelt
                    werden solle"<note
              n="33">Nach <ref
            target="https://archive.org/details/dierechteundfrei02vienuoft#page/n">J.A. Tomaschek, Die
                            Rechte und Freiheiten der Stadt Wien II (1879), 133</ref>.</note>.
                    Anders als in Sachen Landesgesetzgebung (s.u. <ref
            target="#T.1.4.2">IV/B</ref>)
                    hören wir weder etwas von einem auch nur beratenden Mitwirken städtischer
                    Behörden, selten von ihren Anträgen. Während in der "New Pollicey und Ordnung"
                    für die Handwerker der nö. Länder 1527 ein mehrfaches und beharrliches Vorgehen
                    der Stände erwähnt wird, ist jene für Wien 1527 nur "für vnns selbs / als ain
                    milder Künig" erlassen<note
              n="34">Nö. Länder und Wien wie <ref
            target="#Note30">FN 30</ref>.</note>. Stets ist es bloß "Unser genediger bevelch ...",
                    die "majestät haben ... zu systemisieren geruht", <persName>Ks. Franz
                        II.</persName> schließlich erklärt, daß "... manche dieser privilegien und
                    freiheiten schon erloschen, einige hingegen mit den jetzigen verhältnissen ganz
                    unverträglich sind ...<note
              n="35">1582, 1783, 1792 (<ref
              target="https://archive.org/details/dierechteundfrei02vienuoft#page/n194">Tomaschek, Rechte II, 194</ref>, <ref
              target="https://archive.org/details/dierechteundfrei02vienuoft#page/n204">204</ref>, <ref target="https://archive.org/details/dierechteundfrei02vienuoft#page/n207">207</ref>).</note>
          <pb n="443"/>
        </p>

        <p> Dieselbe Situation spiegeln auch Mediatstädte, etwa Eferding (Oberösterreich),
                        wider<note n="36">
            <!-- nicht verlinkt --> O. Wutzel, Die Rechtsquellen der
                        Stadt Eferding (= Fontes Rerum Austriacarum III/2, 1954).</note>. Das
                    

          <!-- nicht verlinkt --> Stadtrecht 1597 XI 30 ist von Erasmus v. Starhemberg in
                    seiner Eigenschaft "alß erbaigenthumer und regierunder herr der herrschaft vnnd
                    statt Eferding" erlassen<note n="37">
            <!-- nicht verlinkt --> Wutzel, Eferding
                        51; hier auch die div. Handwerksordnungen.</note>. Die diversen
                    Handwerksordnungen werden vom Stadtherrn "aus sunder genad" bestätigt oder
                    erneuert.</p>
      </div>
      <div xml:id="T.4">
        <head>IV. Gesetzgebung des Landes</head>
        <p>Die wesentliche Rolle in der Geschichte der Legislative spielt die
                    Landesgesetzgebung. In einem ersten Abschnitt ist auf die Theorie (u. A), in
                    einem weiteren auf die Praxis (u. B) einzugehen, schließlich ist der Charakter
                    (u. C) und kurz das Problem der Geltung (u. D) zu erläutern.</p>
        <div xml:id="T.4.A">
          <head>A. Theorie</head>

          <p>Während sich im 16. Jahrhundert gerade auch in den niederösterreichischen
                        Ländern die Privatrechtswissenschaft im Aufbruch befindet<note n="38">Vgl.
                            Übersicht bei 

              <!-- nicht verlinkt --> G. Wesener, Geschichte des
                            Erbrechts in Österreich seit der Rezeption (= Forsch. zur neueren
                            Privatrechtsgesch. 4, 1957), 13 ff.</note>, läßt sich solches von einer
                        vergleichbaren Staatsrechtslehre nicht einmal annähernd behaupten. Dies
                        wurde mehrmals hinsichtlich der Behandlung des Staatsrechts des Reiches
                            festgestellt<note n="39">Etwa 
              <!-- nicht verlinkt --> R. Hoke, Die
                            Reichsstaatsrechtslehre des Johannes Limnaeus (= GU NF 9, 1968), 17
                            ff.</note>, trifft aber ebenso auf die Situation in den Territorien
                        zu.</p>

          <p> Grundsätzliche und frühe Äußerungen über die Legislative im Land enthält die
                        "Vorred" zum Landrechtsentwurf für Österreich unter der Enns 1526<note n="40">Benutzt wurde die 

              <!-- nicht verlinkt --> Hs. 178 des nö.
                            Landesarchivs. — Über die hier gewählte Bezeichnung "Landrecht" u. <ref target="#Note77">FN 77</ref>. — Reflexionen staatsrechtl. Art sind
                            kein Novum des 16. Jahrhunderts. Gerade die ge- bzw. verfälschten
                            "Österr. Freiheitsbriefe" sind auch als verfassungs-theoretische
                            Darlegungen zu verstehen (zusammenfassend 
              <!-- nicht verlinkt -->
                            Lhotsky, Privilegium maius, 1957, insbes. 75 ff.), ebenso die
                            Königreich-Pläne: 
              <!-- nicht verlinkt --> H. Koller, Das "Königreich"
                            Österreich (= Kl. Arbeitsreihe des Inst. für Europ. und vgl.
                            Rechtsgesch. der Univ. Graz 4, 1973); 

              <!-- nicht verlinkt --> U.
                            Flossmann, Regnum Austriae, in: ZRG/GA, 89 (1972; ersch. 1973), 78 ff.
                            Doch fehlt es bislang an einer sich selbst als Disziplin verstehenden
                            Wissenschaft.</note>. Er steht teils noch in der
                        römischrechtlich-kanonistischen Tradition<note n="41">
              <!-- nicht verlinkt --> Hoke, Limnaeus 17; 

              <!-- nicht verlinkt -->
                            ders., Bodins Einfluß auf die Anfänge der Dogmatik des dt.
                            Reichsstaatsrechts, Jean Bodin (= Münch. Stud. z. Politik 18, 1973), 315
                            f.</note>, knüpft aber bereits auch an heimische Quellen an. — Die
                        allgemeine Notwendigkeit zur Gesetzgebung folge "aus Göttlichem eingebn nach
                        außweißung des löbl: <pb n="444"/> Römischen <persName>Kayßer
                            Justinianj</persName>" (
            <!-- nicht verlinkt --> fol. 1). Sie sei eine
                        von Gott jeder Obrigkeit "eingegossene" Tugend (
            <!-- nicht verlinkt --> fol.
                        1'), so daß diese "alß göttlich Werkhzeug" (

            <!-- nicht verlinkt --> fol. 2)
                        fungiere. Es gezieme nun <persName>Ferdinand I.</persName>, in die
                        "fußstapfen" seiner Vorgänger zu treten, um den "fürstlichen und
                        königlichen, von Gott erlauchten Weißheit gemüthern und Tugenden
                        nachzufolgen", zu dem Zwecke, daß "Unßere von Gott und der Natur angefahlene
                        und angebohrne Fürstenthumb und Landte nit münder mit solcher Tugendt der
                        Gerechtigkeit Ordentlichen Gerichten und Nützlichen Gesätzen alß scheinende
                        Waffen geziert und gesterkhet, jede Zeit des friedts und Kriegs tröstlich
                        unterhalten werden"<note n="42">
              <!-- nicht verlinkt --> Fol. 2' f.: Auch
                            hier die Dialektik "armis decorata — legibus armata" in Anschluß an
                            Platons Ideal des Philosophen-Königs? Vgl. 
              <!-- nicht verlinkt --> Wolf,
                            Gesetzgebung d. Territorialstaaten, 517.</note>. — Diese allgemeine
                        Motivierung betont die Pflichtenseite des gottverantwortlichen Monarchen,
                        die römische Tradition des Hauses Habsburg wie des (mittelalterlichen)
                        Römischen Reiches. Durchaus ist aber der spezifischen Rolle der
                        Landesfürsten in Österreich unter der Enns gedacht: Ausdrücklich wird die
                        gesetzgebende Gewalt "als Regierender Erzherzog Herr und Landtsfürst zu
                        Österreich" von jener "auß Kayßerlicher Gewaldt" geschieden
                        (

            <!-- nicht verlinkt --> fol. 7). Das landesfürstliche Gesetzgebungsrecht
                        basiere auf "unßerer Vorforderen Wolthatten und hochverdienten Privilegien",
                        womit die privilegia de non evocando und die in den "Österreichischen
                        Freiheitsbriefen" (darunter das "privilegium maius") zusammengefaßten
                        Privilegien gemeint sind<note n="43">Vor allem durch den Verweis bei dem
                            eben zit. Passus auf folgende, diesem voraufgehende ("vorberuerte")
                            Stelle: "So seind wür auch ansehlich erindert, wie wür umb gedachter
                            Unser Vorfordern wolthatten, und hochen verdiensten willen, von Cayo
                            Julio Kayßer, und Kayo Nerone Augusto und Kayßer, und hernach von
                            anderen Kayßern: und Königen biß auf heunt erhöcht, mit sondern
                            Privilegien, Und Freyhaiten begabt sein, daz wür alß Erzherzog zu
                            Österreich den frey gwaltigen Königen gleich, in unsern fürstenthumben:
                            Landten: und herrschafften selbst vnwiderrufflich Recht zu sezen: und
                            zuhalten haben, Und von Unsern Urtheillen für deß Römischen Reichs
                            Gericht nit geappellirt: berufft: noch gedingt würd"
                            (
              <!-- nicht verlinkt --> fol. 4 f.). — Über die "Österr.
                            Freiheitsbriefe" als staatsrechtl. Fundamente im 16. Jahrhundert
                            

              <!-- nicht verlinkt --> Lhotsky, Privilegium, 42 ff. Man beachte deren
                            Rückführungen auf "Verdienste" bereits 1526, nicht erst 1671 bei Inzaghi
                            in seiner "<ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10843646.html">Dissertatio politica</ref>" (so 
              <!-- nicht verlinkt --> Lhotsky,
                            Privilegium, 53 f.).</note>. Demnach habe der österreichische
                        Landesfürst "Gericht und Recht frey", und somit die Macht, "nach Notturften
                        und Gelegenheit unßerer Land und Leuth ... Recht zu sezen und zumachen"
                        (
            <!-- nicht verlinkt --> fol. 7) — und zwar "den gwaltigen Königen gleich"
                        (
            <!-- nicht verlinkt --> fol. 4'). Wohl dieser Auffassung wegen fehlt es
                        auch an einem Hinweis auf die Notwendigkeit einer Bestätigung der
                        Landesgesetze durch das Reichsoberhaupt.</p>

          <p>Allerdings werden auch die an der Gesetzgebung Beteiligten erwähnt, die
                        "ordentlichen *Hoff<note n="*">Nachträglich von gleicher Hand
                            eingefügt.</note> Räthen, auch Landt Leuthen und Unterthanen"
                        (
            <!-- nicht verlinkt --> fol. 7'). Das Mitwirken der Landstände ist näher
                        umschrieben mit: "zeitigen Rath Vorbetrachten und guten Wissen und Willen"
                        (
            <!-- nicht verlinkt --> fol. 7', 

            <!-- nicht verlinkt --> 8' f.). Daß es
                        sich bei diesem "Rath" nicht um einen nur allenfalls eingeholten und dann
                        unverbindlichen <pb
              n="445"/> Ratschlag, sondern um den unabdingbaren und
                        verpflichtenden Rat gemäß mittelalterlicher Auffassung handelt, wird
                        deutlich aus dem "Vorbetrachten" und dem erwähnten Willenselement. Die
                        Stellung der Stände insgesamt ist somit durch ein Mitwirkungsrecht bestimmt
                        — doch nicht allgemein, sondern sachlich eingeschränkt auf "daß
                        [vorliegende] Buch ... alß ein angefangene fürgeschribene Taffel, so billich
                        wie von alter her daß <hi rend="it">Landts Recht</hi> genennt würdet"
                        (
            <!-- nicht verlinkt --> fol. 7')<note n="44">Daß das "Landrecht" Gegenstand
                            des Gesetzeswerkes ist, wird oft betont (
              <!-- nicht verlinkt --> fol.
                            5', 
              <!-- nicht verlinkt --> 7', 
              <!-- nicht verlinkt --> 11), dieses
                            selbst mehrmals als "Landrechtsbuch" bezeichnet (
              <!-- nicht verlinkt -->
                            fol. 8, 
              <!-- nicht verlinkt --> 8', 
              <!-- nicht verlinkt --> 12), ein
                            eigener Abschnitt ist "Des Lands Rechten Ursprungs und Aigenschafft"
                            gewidmet (

              <!-- nicht verlinkt --> fol. 2' ff.).</note>. Es ist also der
                        sachliche Gehalt des Gesetzgebungsaktes, der diesen der absoluten Macht des
                        Landesfürsten entzieht; es ist das Recht des Landes, über das nur dieses in
                        seiner Gesamtheit, "repräsentiert" durch Landesfürst und Landstände<note n="45">Vgl. dazu im Überblick H. Wiesflecker und H. Sturmberger, in:
                            
              <!-- nicht verlinkt --> Die Entwicklung der Verfassung Österreichs, 2.
                            Aufl. (1970). — Zur "Repräsentation" 
              <!-- nicht verlinkt --> O. Brunner,
                            Land und Herrschaft, 5. Aufl. (1965), 422 f.</note>, disponieren kann.
                        Damit erhält auch die Erwähnung der landesfürstlichen Hofräte und der
                        Untertanen, die ihrer Abhängigkeit wegen zwar nicht Träger politischen
                        Willens sein können, aber als durch das Landrecht verbundene Rechtsgenossen
                        zu gelten haben, ihren Sinn.</p>
          <p>Doch klingt der Vorrang des Landesherrn in der Legislative deutlich an: Sie
                        ist "fürstliche Macht", vergleichbar mit jener des oft zitierten "römischen
                        Kaisers Justinian" (
            <!-- nicht verlinkt --> fol. 1, 

            <!-- nicht verlinkt -->
                        9'). Diese römische Tradition ist für das Haus Österreich nicht neu: Die
                        österreichischen Freiheitsbriefe und, ihnen folgend, die "Vorred" (o. <ref
              target="#Note43">FN 43</ref>) berufen sich ja ebenfalls auf den
                        Habsburgern gewährte Privilegien <persName>Cäsars</persName> und
                            <persName>Neros</persName>. Sie kann sich ferner auf die römische
                        Reichstradition stützen, da gerade die "Vorred" erwähnt, das Haus Habsburg
                        sei "vil Zeit mit desselben Römischen Reichs Kayßerl: und Königlichen
                        Händeln und Beyständten zu friedn und Kriegen beladen gewest"<note n="46">

              <!-- nicht verlinkt --> Fol. 3. — Identifikation Reich — Haus
                            Österreich (vgl. auch o. <ref target="#Note43">FN 43</ref>) besonders
                            schon unter <persName>Ks. Friedrich III.</persName>:
                            
              <!-- nicht verlinkt --> H. Koller, Zur Bedeutung des Begriffs "Haus
                            Österreich", in: 

              <!-- nicht verlinkt --> MIÖG 78 (1970), 344 f. — Über
                            die "römische Tradition" bereits kritisch <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10333900.html">J.P. v. Ludewig-D.H. v. Finsterwald, Germania Princeps I (Böhmen,
                                Österreich), 1744, 187 ff.</ref>, mit älterer Lit.</note>.</p>

          <p> Die ständische Theorie über die Landesgesetzgebung ist dem Entwurf eines
                        "Landrechts" für Österreich ob der Enns 1609, einem "Versuch des
                        altständischen Staates, seine Rechte vor seinem Untergang zu
                            kodifizieren"<note n="47">
              <!-- nicht verlinkt --> H. Sturmberger, Georg
                            Erasmus Tschernembl (= Forsch. z. Gesch. Oberösterr. 3, 1953), 250. —
                            Zit. nach der 
              <!-- nicht verlinkt --> Sammlung Chorinsky als LR/OÖ
                            1609.</note>, zu entnehmen. Diese Arbeit steht in ihrem
                        "öffentlich-rechtlichen" Teil unter dem Einfluß des besten Kenners
                        ständischer Rechte und Freiheiten, nämlich dem des protestantischen
                        Ständeführers <persName>Georg Erasmus v. Tschernembl</persName>
            <note
                n="48">Zu ihm, seiner Zeit und zur ständischen Haltung wegweisend Sturmberger
                            wie <ref target="#Note47">FN 47</ref>; auch: 

              <!-- nicht verlinkt --> H.
                            Wurm, Die Jörger von Tollet (= Forsch. z. Gesch. Oberösterr. 4,
                            1955).</note>: "Das ganze land ob der Enß ausser ihrer landfürstlichen
                        hochheit und cammergüeter <pb
              n="446"/> ist den landstenden freißaign oder
                        lehensweiß mit aller civil-jurisdiction unterworfen ...<note n="49">
              <!-- nicht verlinkt --> LR/OÖ 1609 I/2/1, 
              <!-- nicht verlinkt -->
                            I/2/7. In einer späteren, korrigierten Fassung des LR/OÖ 1609 (OÖLA
                            Herrschaftsarch. Eferding-Riedegg Sammelbd. 43) ist in
                            

              <!-- nicht verlinkt --> I/2/7 (hier: "§ Obbemelter ...", fol. 8)
                            eingefügt, daß die Landstände "Uns alß Ihrem Erbherrn Und Landsfürsten
                            mit gepflicht (?) Und huldigung verbunden, <hi rend="it">Und alß Ihrem
                                Haupt Untergehörig, ... "!</hi>

            </note>. Da die Stände sich somit mit
                        dem Landesfürsten die Landesgewalt teilen, können Angelegenheiten, die das
                        Wesen des Landes betreffen, wie etwa das Landrecht und die damit verbundene
                        Gesetzgebung, nur im Einvernehmen mit den Landständen ausgeübt werden. Als
                        notwendig angesehen wird seitens der Stände das landesfürstliche
                        Rechtsgebot. Es soll selbst diese ständisch inspirierte Ordnung "auß
                        landsfürstlicher gewalt und vollmacht ... gesetzt und ... geboten ..."
                            werden<note n="50">
              <ref
              target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.1.1">LR/OÖ 1609 vor
                                I/1/1</ref>.</note>. Freilich ist dies eine Pflicht des Fürsten,
                        solange er des verbindlichen Rats der Stände wegen mit diesen, so wenigstens
                        die mittelalterliche Tradition, einen Konsens zu erzielen hat<note n="51">
              <!-- nicht verlinkt --> Brunner, Land und Herrschaft, 426.</note>.</p>

          <p>Somit scheinen gemäß der Theorie des 16. Jahrhunderts die Standpunkte des
                        Landesfürsten wie der Stände im Wesentlichen in Einklang zu stehen: Die
                        Landesgesetzgebung steht beiden Gewalten nur gemeinsam zu, wobei die
                        landesfürstliche Theorie expressis verbis auf das "Landrecht" einschränkt.
                        Aber wie der katholische Landesfürst und die protestantischen Stände im 16.
                        Jahrhundert aneinander vorbei dachten, wenn sie von der "kirchlichen Reform"
                        sprachen, so möglicherweise auch, wenn sie beide den ständischen "Rat"
                        erwähnen. — Die Ausführungen in den zitierten Landrechtsentwürfen sind wohl
                        als eher behutsame Äußerungen zu verstehen — die Stände suchten ja
                        schließlich die Sanktion des Landesfürsten zu erlangen<note
                n="52">Vgl. bes.
                                <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#T.1.1.1">eben das LR/OÖ 1609</ref>: Den
                            Ständen wären damit wichtige verfassungsrechtliche Befugnisse
                            zugestanden worden. Überdies standen auch sie unter dem Eindruck der
                            (für echt gehaltenen) Freiheitsbriefe: 

              <!-- nicht verlinkt --> Lhotsky,
                            Privilegium, 46 ff.</note>. Die theoretische Basis insgesamt geht jedoch
                        sowohl auf landesherrlicher wie ständischer Seite darüber hinaus. So hatte
                            <persName>Ferdinand I.</persName> einen "langen Aufenthalt in der von
                        absolutistischen Anschauungen erfüllten Luft Spaniens" hinter sich<note n="53">
              <ref
              target="http://pbc.gda.pl/Content/23825/Geschichte_Osterreichs_Bd4_Huber_A.djvu">A. Huber, Geschichte Österreichs IV (1892), 208</ref>.</note>.
                            <persName>Kg. Ferdinand d. Katholische</persName> war sein Lehrer in
                        Sachen der Politik gewesen, macchiavellistische Tendenzen waren ihm daher,
                        ohne wahrscheinlich den "Principe" gekannt zu haben, nicht fremd<note n="54">Vgl. die Diskussion am 9. Österr. Historikertag Linz/1967, im Bericht
                            darüber = 
              <!-- nicht verlinkt --> Veröff. d. Verbandes Österr.
                            Geschichtsvereine 17 (Wien 1968), 44 ff. — Über den Einfluß spanischen
                            Staatsdenkens unter <persName>Ferdinand II.</persName>
              <!-- nicht verlinkt --> H. Sturmberger, Kaiser Ferdinand II. und das
                            Problem des Absolutismus (1957), d.ö.</note>.</p>

          <p>Von Bedeutung für die geistige Grundhaltung der Ständeführer sind, neben der
                        durch Privilegien und altes Herkommen bestimmten "Staatsauffassung",
                        zeitgenössische Schriften gegen die Tyrannenherrschaft. So waren der <pb
              n="447"/> erwähnte <persName>Tschernembl</persName> und <ref
              target="http://repertorium.at/pe/personen.html#streun">Reichart Strein v. Schwarzenau</ref>, der
                        Führer der Stände des Landes unter der Enns, Schüler des Monarchomachen <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Franciscus_Hotomanus">
              <persName>Hotman</persName>
            </ref>
                            gewesen<note n="55">

              <!-- nicht verlinkt --> Sturmberger, Tschernembl 42;
                            vgl. zum geistigen Einfluß auch <ref
              target="/o:repat.brauneder-1971-ehescheidung">W. Brauneder, Die
                                Ehescheidung dem Bande nach in den Landesordnungsentwürfen für
                                Österreich unter und ob der Enns 1595 und 1609, in Studien
                            II</ref>.</note>. In <persName>Tschernembls</persName> Bibliothek
                        standen zahlreiche monarchomachische Schriften, und es ist gewiß von
                        Bedeutung, daß in dieser, umgeben nicht nur von <persName>Hotmans</persName>
                            "<ref
              target="http://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb11097802-4">Franco-Gallia</ref>" und <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Calvin">
              <persName>Calvins</persName>
            </ref> "<ref
              target="http://www.e-rara.ch/doi/10.3931/e-rara-7379">Institutio
                            religionis christianae</ref>", sondern auch den Schriften
                            <persName>Bodins</persName> und <persName>Macchiavellis</persName>, der
                        obderennsische Landrechtsentwurf 1609 entstand<note n="56">
              <!-- nicht verlinkt --> Sturmberger, Tschernembl, 92,
                            
              <!-- nicht verlinkt --> 95 ff., 
              <!-- nicht verlinkt --> 254 ff.; zum
                            LR/OÖ 1609 
              <!-- nicht verlinkt --> ebda, 250, auch <ref target="/o:repat.brauneder-1971-ehescheidung">Brauneder, Ehescheidung III,
                                V</ref>. — Allerdings kannte und anerkannte gerade
                                <persName>Reichart Strein v. Schwarzenau</persName> die österr.
                            Freiheitsbriefe: 
              <!-- nicht verlinkt --> Lhotsky, Privilegium, 46
                            ff.</note>.</p>
          <p>Der Dualismus Landesfürst — Landstände verharrt somit in ungelöster Spannung,
                        die sich bekanntlich 1618 entlädt und zu Gunsten des Landesfürsten
                        entschieden wird. Das Mitwirken der Stände an der Gesetzgebung gilt jetzt
                        nicht mehr als unabdingbar, sondern nur mehr als möglich.</p>
          <p>
            <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Pütter">
              <persName>Johann Stephan Pütter</persName>

            </ref>
                        betrachtet zwar die Landstände als "ebenso alt, wie die Landeshoheit selbst"
                        — stellt sie aber damit bereits der Landeshoheit als "höchster Gewalt"
                        grundsätzlich gegenüber<note n="57">
              <ref
                target="http://gdz.sub.uni-goettingen.de/dms/load/img/?PPN=PPN638521254&amp;PHYSID=PHYS_0135">J. St. Pütter, Beyträge zum Teutschen Staats- und Fürstenrechte 1
                                (1777), 125</ref>, <ref target="http://gdz.sub.uni-goettingen.de/dms/load/img/?PPN=PPN638521254&amp;PHYSID=PHYS_0329">319
                                ff.</ref>

            </note>. Ihre Rechte im Lande sind daher von jener der
                        Reichsstände im Reich "sehr unterschieden", da es zwar in den meisten
                        Territorien Landstände gäbe, die ein "Mitregierungsrecht" besässen,
                        allerdings anderswo auch solche, denen es mangle<note n="58">
              <ref target="http://gdz.sub.uni-goettingen.de/dms/load/img/?PPN=PPN638521254&amp;PHYSID=PHYS_0190">Pütter, Beyträge, 180
                            ff.</ref>

            </note>. Die Stellung von "Mitregenten" käme ihnen zu, wenn der
                        Landesfürst bei Gesetzen, die sein Kammergut betreffen, der ständischen
                        Zustimmung bedürfe, sie fehle, wenn er hiebei "alle Hoheitsrechte ohne Zutun
                        der Landstände ausüben kann"<note n="59">
              <ref
              target="http://gdz.sub.uni-goettingen.de/dms/load/img/?PPN=PPN638521254&amp;PHYSID=PHYS_0192">Pütter, Beyträge,
                            182</ref>.</note>. — <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Johann_Jacob_Moser">
              <persName>Johann Jacob Moser</persName>

            </ref> hingegen vertritt die
                        Ansicht, zwischen Landesfürsten und Ständen sei "die Landeshoheit nie
                        getheilt, die lezteren mögen auch so vile Gerechtsame haben, als sie
                        wollen", sie könnten keineswegs als "Mitregenten" angesehen werden<note n="60">
              <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10516303_00217.html">J. J. Moser, Von der
                                Landeshoheit derer Teutschen Reichsstände überhaupt, Neues teutsches
                                Staatsrecht 14 (1773), 206 f.</ref>, <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10516303_00328.html">317</ref>.</note>.</p>

          <p>Die Auffassung, die Landstände seien nicht dem Landesfürsten gleichgestellte
                        Mitregenten, teilt die staatsrechtliche Literatur in den habsburgischen
                        Erbländern. Für <persName>Franz Ferdinand Schrötter</persName> "ist das
                        Recht, Gesetze in Landesangelegenheiten zu geben", die "erste Wirkung der
                        Landeshoheit", die aber allein dem "Erzherzog" zukäme<note n="61">
              <ref
              target="http://books.google.at/books?id=e7IAAAAAcAAJ&amp;pg=PA81">F. F. Schrötter,
                                Grundriß des österr. Staatsrechts (1775), 81</ref>.</note>. Trotz
                        des hohen Alters ständischer Einrichtungen werde der Landtag nur vom
                        "Erzherzog selbst ausgeschrieben, (und ist) ohne dessen Bewilligung ...
                        ungültig und unerlaubt"; den Ständen stünden <pb
              n="448"/> "keineswegs ...
                        Regierungsrechte" zu<note n="62">
              <ref target="http://books.google.at/books?id=e7IAAAAAcAAJ&amp;pg=PA119">Schrötter,
                                Grundriß, 119 f.</ref>
            </note>; ausdrücklich spricht er abermals von
                        den "erzherzoglichen Gesetzen"<note n="63">
              <ref target="http://books.google.at/books?id=e7IAAAAAcAAJ&amp;pg=PA121">Schrötter,
                                Grundriß, 121</ref>.</note>.</p>

          <p>Von Bedeutung ist es auch, daß die heimische Theorie sich sehr wohl einer
                        anderen Gestaltungsmöglichkeit bewußt ist, sie aber in Hinblick auf
                        österreichische Verhältnisse verneint. So erklärt <persName>Christian August
                            v. Beck</persName> seinem Schüler <persName>Josef II.</persName>, daß
                        das Recht, Gesetze zu geben, der "Majestät" zukomme, die jedoch "entweder in
                        einer einzelnen Person oder in mehreren Personen oder auch in dem gesamten
                        Volk (bestehe)"; gemäß einer dieser "Regimentsformen" müßten auch die
                        Gesetze beschaffen sein<note n="64">
              <!-- nicht verlinkt --> Recht und
                            Verfassung des Reiches in der Zeit Maria Theresias, hrsg. v. H. Conrad
                            (= Wiss. Abh. d. Arbeitsgem. f. Forsch. d. Landes Nordrhein-Westfalen
                            28, 1964), 241, 
              <!-- nicht verlinkt --> 209, 

              <!-- nicht verlinkt -->
                            243.</note>. Speziell auf die österreichischen Stände eingehend, ordnet
                        er deren Befugnisse der "Landesfürstl(ichen) Obrigkeit und Hoheit"
                            unter<note n="65">
              <ref
              target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10664086_00156.html">Ch. A. v. Beck-S. v. Saurau, Specimen I: Juris Publici Austriaci
                                (1750), 123</ref>.</note>; nur was der Fürst bestätige und
                        publizieren lasse, habe Gesetzeskraft<note n="66">
              <ref
                target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10664086_00155.html">Beck-Saurau, Specimen I, 122</ref>. — Weniger scharf knapp vorher
                            bei <ref
                target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10333900.html">Ludewig-Finsterwald, Princeps I, 158 f.</ref> im Vergleich mit <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10333900.html">1122 ff.</ref>

            </note>. Auch <persName>Zeiller</persName> erklärt
                        dem <persName>Erzherzog Anton Victor</persName>, daß dem Landesherrn die
                        gesetzgebende Gewalt zukäme, wobei "in manchen Ländern ... auch die
                        Landstände dazu beigezogen werden (müssen)"<note n="67">

              <!-- nicht verlinkt --> Das Staatsrecht des Hl. Röm. Reiches, eingel.
                            u. hrsg. v. W. Wagner (= Studien u. Quellen zur Gesch. d. dt.
                            Verfassungsrechts B/1, 1968), 76 f.</note>. Für die deutschen Erbländer
                        lehnt er dies jedoch ab<note n="68">Vgl. seinen Vortrag zum ABGB vor dem
                            Kaiser (

              <!-- nicht verlinkt --> J. Ofner, Der Urentwurf und die
                            Berathungsprotokolle des ABGB II, 1889, 466); auch <ref
                target="http://repoestrg.info/wp/territorien/landerubergreifend/abgb-1811/#Text">Kundmachungspat.</ref> und <ref target="/o:repat.1811-oestabgb#P.11">§ 11
                                ABGB</ref>.</note>.</p>

          <p>Bald nach 1620 hatte sich schon der Landesfürst diese Theorie zu eigen
                        gemacht: Die <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=BöhmLO.">novellierte Landesordnung für
                            Böhmen 1627</ref> spricht das jus legis ferendae allein dem Monarchen
                        zu, nach jener für Mähren 1628 wird er es sich "nit werden lassen entgegen
                        sein, unseren getreuen Stände in einem oder ander zu vorhero zu
                            vernehemen"<note n="69">

              <!-- nicht verlinkt --> Erneuerte ("Vernewerte")
                            Landesordnung f. Böhmen bzw. Mähren Art. VIII.</note>. Dabei handelt es
                        sich nicht mehr um den notwendigen und verbindlichen Rat nach
                        mittelalterlicher Auffassung, sondern bloß um ein allfälliges,
                        unverbindliches Zuziehen "vorhero", das heißt, vor dem rechtsetzenden Akt
                        des Monarchen. Den Ständen stünden nur vom Landesfürsten gewährte
                        Privilegien zu, ihre Rechte seien also nicht originärer Art; in den Ländern
                        der Wenzelskrone hätten sie diese überdies "jure belli" verwirkt<note n="70">Vgl. 

              <!-- nicht verlinkt --> Vorrede zu den erneuerten Landesordnungen
                            f. Böhmen und Mähren. — Allg.: <ref
              target="http://books.google.at/books?id=8GREAAAAcAAJ">A. Knichen, De
                                jure territorii (1658)</ref>.</note>. Diese Auffassungen werden,
                        unter dem Eindruck der Ereignisse, von den Ständen akzeptiert: Jene des
                        Landes ob der Enns hatten 1625 vor dem Landesfürsten freiwillig den Kniefall
                            geleistet<note n="71">

              <!-- nicht verlinkt --> Sturmberger, Ferdinand II,
                            27.</note>. <persName>Wilhelm von Slavata</persName>, <pb
              n="449"/>
                        Angehöriger des böhmischen Grafenstandes, wandte sich zugunsten der
                        "uneingeschränkten Monarchie" entschieden gegen die Auffassung, die
                        habsburgischen Länder seien ein ständisch-monarchisches "Imperium
                            mixtum"<note n="72">
              <!-- nicht verlinkt --> Sturmberger, Ferdinand II,
                            26.</note>.</p>
          <p>Nachdem der Codex Theresianus<note n="73">
              <ref target="http://www.koeblergerhard.de/Fontes/CodexTheresianus.htm">Vorrede</ref>, sodann 
              <!-- nicht verlinkt --> I/1/1 ff. (<ref target="http://archive.org/details/dercodextheresi01martgoog">Harras v. Harrosowsky,
                                Der Codex Theresianus und seine Umarbeitungen I, 1883, 27
                            ff.</ref>).</note> jede Rechtsnorm umständlich auf den Willen des
                        Landesfürsten zurückgeführt hatte, bestimmt das Josefinische
                        (Zivil)Gesetzbuch eindeutig: "Von der dem Landesfürsten eigenen obersten
                        Gewalt entsteht die Verbindlichkeit aller ... Gesetze"
                        (
            <!-- nicht verlinkt --> 1 § 2). Der vorangegangene Entwurf Horten hatte
                        dazu noch festgestellt: "Alle Gesetze, welche Wir entweder aus eigener
                        Bewegung oder sonst erlassen ..." (
            <!-- nicht verlinkt --> I 1 § 3).
                        Gesetzgeber ist damit nur der, der den Gesetzesbefehl erläßt, unbeschadet
                        der Anregung, der Mithilfe im Gesetzgebungsverfahren.</p>

          <p> Die Gesetzgebung gilt aber nicht nur als ein Recht, sondern wird für eine
                        Pflicht des Landesherrn gehalten, da sie jenes Mittel sei, das die Wohlfahrt
                        und Sicherheit der Untertanen garantiere<note n="74">
              <!-- nicht verlinkt -->
                            Entw. Horten I 1 § 1, 
              <!-- nicht verlinkt --> JGB 1 § 1; vgl.
                            
              <!-- nicht verlinkt --> Einleitung zu Harras, Codex IV (1886); ferner
                            
              <!-- nicht verlinkt --> H. Conrad, Rechtsstaatl. Bestrebungen im
                            Absolutismus Preußens und Österreichs am Ende des 18. Jahrhunderts (=
                            Arbeitsgem. f. Forsch. d. Landes Nordrhein-Westfalen 95, 1951);
                            

              <!-- nicht verlinkt --> ders., Staatsgedanke und Staatspraxis d.
                            aufgeklärten Absolutismus (= Rhein.-Westf. Akad. d. Wiss. / Geisteswiss.
                            G 173, 1971), 26 ff.</note>. Damit klingen Motive an, die den
                        Landesfürsten im 16. Jahrhundert beim Erlaß der Polizeiordnungen geleitet
                            hatten<note n="75">Vgl. u. 

              <!-- nicht verlinkt --> C/1.</note>.
                        Allerdings hält Moser 1773 allgemein noch an der Unterscheidung von Landes-
                        und Polizeiordnung fest: "und man verstehet (unter letzteren) insgemein
                        diejenigen Gesetze, welche nicht von gerichtlichen Sachen, Contracten und
                        Erbschafften (als wovon die Landrechte reden), handlen ..."<note n="76">
              <ref
              target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10516303_00014.html">J. J. Moser, Von der
                                Landes-Hoheit in Polizey-Sachen, Neues teutsches Staatsrecht 16, 6
                                (1773), 3</ref>.</note>. Es handelt sich somit um ein primär
                        inhaltliches Unterscheidungskriterium, an das keine weiteren Folgerungen
                        hinsichtlich des Gesetzgebungsrechtes geknüpft werden, wie dies vor etwa 250
                        Jahren in der "Vorred" zum unterennsischen Landrechtsentwurf 1526 der Fall
                        gewesen war: Aus der Qualität des Rechts folgt nunmehr keine
                        unterschiedliche Gesetzgebungsgewalt, dem Monarchen als alleinigen
                        Gesetzgeber stehen in Sachen "Landrecht" nicht mehr anzuhörende
                        Rechtsgenossen gegenüber, sondern, wie bisher schon hinsichtlich der
                        Regelung "guter Polizey", Normadressaten.<pb n="450"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="T.4.B">
          <head>B. Praxis</head>
          <div xml:id="T.4.B.1">
            <head>1. Landrecht</head>

            <p>Eine besondere Rolle in der Praxis der Gesetzgebung kommt den
                                "Landrechten"<note n="77">An Stelle des in der Literatur (etwa
                                

                <!-- nicht verlinkt --> Luschin, Reichsgeschichte, 237; ebenso in
                                meinen bisherigen Arbeiten wie etwa <ref target="#Note3">FN 3</ref>,
                                
                <!-- nicht verlinkt --> 55, 

                <!-- nicht verlinkt --> 108) verwendeten
                                Ausdrucks "Landesordnung" wird hier bewußt "Landrecht" gesetzt.
                                Einmal vermag der vor allem von <ref
                  target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#332">Th. Motloch,
                                    Landesordnungen (gesch.) und Landhandfesten I: Mischler-Ulbrich,
                                    Österr. Staatswörterbuch, 2. Aufl., III (1907), 332</ref>,
                                geprägte Begriff "Landesordnung" nicht zu befriedigen, da, so er
                                selbst (<ref target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#332">a.a.O.</ref>) unter dieser Bezeichnung auch die "ersten
                                Polizeiordnungen" sowie die "ephemeren Statuten des revolutionären
                                Ständeregiments" verstanden werden. Vor allem aber nennen sich die
                                entsprechenden Quellen i.d.R. selbst "Landrecht", und zwar, wie zu
                                zeigen sein wird, aus guten Gründen, welche sie dem allgemein für
                                die neuere Privatrechtsgeschichte formulierten Begriff "Landrecht"
                                zuordnen, nicht aber dem der "Landes- und Polizeiordnung"
                                (
                <!-- nicht verlinkt --> Schmelzeisen, QPrG II/1;
                                

                <!-- nicht verlinkt --> Wieacker, Privatrechtsgesch. d. Neuzeit, 2.
                                Aufl. 1967, 195 ff.). Die Beibehaltung der Bezeichnung
                                "Landesordnung" für die "Landrechte" mit Motloch a.a.O. wäre
                                irreführend. — Im Folgenden zum LR/NÖ 1526 <ref
                  target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#334">Motloch,
                                    Landesordnungen I, 334 ff.</ref>; zum LR/NÖ 1573 <ref target="/o:repat.motloch-1900-puedler#235">ders., Bericht des Dr.
                                    Püdler, ZRG/GA, 21 (1900), 235 ff.</ref>

              </note> zu. In
                            Österreich unter der Enns erstellen die Stände mit landesherrlicher
                            Billigung bis 1526 einen Entwurf, den sie einer Kommission des
                            Landesfürsten übergeben. Dieser behält sich das Recht auf Ergänzung und
                            Interpretation bevor, allerdings mit Rat und Wissen der Stände, die sich
                            damit für einverstanden erklären. Weitere Arbeiten verlaufen jedoch im
                            Sande. Erst 1572 ergreifen die Stände abermals die Initiative. Nach
                            Verhandlungen am Landtag und der Bildung eines ständischen Ausschusses
                            gelangt die weitere Behandlung aufeinanderfolgend in die Hände mehrerer
                            Bearbeiter, von denen einer der bedeutendsten der schon erwähnte
                            Ständeführer <persName>Strein v. Schwarzenau</persName> ist<note n="78">
                <ref
                target="/o:repat.brauneder-1971-ehescheidung">Brauneder,
                                    Ehescheidung, III</ref>.</note>. Um 1600 geraten die Arbeiten
                            jedoch ins Stocken. — In ähnlicher Weise entsteht bis etwa 1609 der
                            Entwurf eines "Landrechts" für Österreich ob der Enns<note
                  n="79">Zum
                                Folgenden <ref
                  target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#349">Motloch,
                                    Landesordnungen I, 349 f.</ref>; <ref target="/o:repat.brauneder-1971-ehescheidung">Brauneder, Ehescheidung,
                                    III, VI</ref>; Korrekturen gegenüber Motloch a.a.O. bei
                                
                <!-- nicht verlinkt --> Brauneder, Ehegüterrecht, 115 FN 364,
                                

                <!-- nicht verlinkt --> 320 FN 54.</note>. Zwar geht hier der Impuls
                            vom Landesfürsten aus, die Ausarbeitung übernehmen jedoch die Stände.
                            Sie übertragen die Arbeit schließlich einem von ihnen ins Land berufenen
                            und bestallten Rechtslehrer, <persName>Dr. Abraham Schwarz</persName>,
                            mit dem besonders ihr Führer, der schon genannte
                                <persName>Tschernembl</persName>, aufs Engste zusammenarbeitet. Der
                            ständische Entwurf wird der lf. Regierung übergeben, mit Korrekturen
                            versehen und an den Landesherrn weitergeleitet, bei dem er vorerst
                            liegenbleibt. — Aufschlußreich sind auch die Arbeiten an der
                            unterennsischen Landgerichtsordnung 1540<note n="80">
                <ref
                target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#337">Motloch,
                                    Landesordnungen I, 337</ref>.</note> und am steirischen <pb
                n="451"/> Bergrecht<note n="81">
                <ref target="http://www.literature.at/viewer.alo?objid=19290&amp;viewmode=fullscreen&amp;rotate=&amp;scale=3.33&amp;page=">A. Mell, Grundriß der Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte
                                    des Landes Steiermark (1929), 408</ref>
                                ("Bergrechtsbüchl").</note>. Bei diesem initiieren Fürst und Stände
                            gemeinsam einen Entwurf, der von lf. Beamten erstellt wird, doch erheben
                            die "oberen Stände" mehrfache Einwände, worauf die Vorlage an die lf.
                            Räte zurückgeht. Deren Absicht, die Stände durch bürokratische
                            Behandlung zum Einlenken zu bewegen, bekräftigt auf willkommene Weise
                            die bisher nicht gehörte Städtekurie. Auf ihre Beschwerde hin kann die
                            lf. Kanzlei verlauten lassen, daß "solch perkrechtsordnung (abermals)
                            ... von articl zu articl ubersehen und beratslagt (werden müsse)". Die
                            weitere Diskussion fand nun nicht zwischen den beiden Landesgewalten,
                            sondern etwa acht Jahre lang unter den Ständen selbst statt. Schließlich
                            einigten sie sich auf einen neuen Entwurf, legten diesen dem
                            Landesfürsten zur Bestätigung vor, die er schließlich 1543 erteilte.</p>

            <p>Die angeführten Beispiele zeigen, daß der Erlaß von "Landrechten" Sache
                            beider politischer Landesgewalten, des Landesherren und der Stände, ist.
                            Die Notwendigkeit des Zusammenhandelns wird von den Beteiligten selbst
                            deutlich empfunden. Beispielsweise konnte in der mährischen
                            Landesordnung 1535 keine Einigung über das Recht zur Novellierung
                            erzielt werden<note n="82">Dazu und zum Folgenden B. Rieger,
                                Landesordnungen II (Böhm. Ländergruppe): 

                <!-- nicht verlinkt -->
                                Mischler-Ulbrich, Staatswörterbuch, 2. Aufl., III, 363.</note>, eine
                            entsprechende Bestimmung ließ man daher fort. 1545 wurde am mährischen
                            Landtag eine allein von den Ständen verfaßte Landesordnung verlesen,
                            angenommen und schließlich ohne Mitwirken des Landesfürsten publiziert.
                            In der Folge aber rückten die Stände selbst von dieser Entgleisung ab,
                            sie berieten mit dem Landesfürsten eine neue Ordnung und sahen
                            mittlerweile nicht die von ihnen publizierte, sondern die Vorläuferin
                            aus 1535 als verbindlich an. — Die Gesetzesinitiative in Sachen
                            Landrecht geht meist von den Ständen<note
                  n="83">Allg. <ref target="http://www.literature.at/viewer.alo?objid=19290&amp;viewmode=fullscreen&amp;rotate=&amp;scale=3.33&amp;page=">Mell, Verfassungsgeschichte,
                                    569</ref>. Die Landgerichtsordnung f. 

                <!-- nicht verlinkt -->
                                Kärnten 1550 etwa ist als "vorwiegend ständisch bedingte Ordnung"
                                anzusehen, in ihrer Nachfolgerin <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)">1577</ref> "überwiegt ... der landschaftliche Einfluß": <ref
                  target="https://archive.org/details/1577_kaerntlgo_baltl_1949/s#343">Baltl, Landgerichtsordnung,
                                    343</ref>, <ref target="https://archive.org/details/1577_kaerntlgo_baltl_1949/s#348">348</ref>;
                                vgl. auch die stmk. Strafrechtskodifikation: 

                <!-- nicht verlinkt -->
                                Baltl, Strafrechtskodifikationen, 25 ff.</note>, oft vom
                            Landesfürsten aus. Gesetzesentwürfe entstehen in gemeinsamen
                            Kommissionen oder durch Relationen zwischen ständischen und
                            landesfürstlichen Behörden. Gemeinsam erarbeitete oder beidseitig
                            genehmigte Entwürfe erhalten die landesfürstliche Sanktion und werden
                            meist mit ihrer Publikation in Form der Drucklegung in Kraft gesetzt.
                            Kann in irgendeinem Stadium kein Konsens erzielt werden, so stocken die
                            Verhandlungen, oder der Entwurf wird von den Ständen nicht genehmigt,
                            oder vom Landesfürsten nicht sanktioniert<note
                  n="84">Über das
                                Zusammenwirken vgl. stets die Einleitung zu den div. Ordnungen etwa
                                im <ref
                  target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/">Codex Austriacus</ref>, auch in der <ref
                target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky</ref>.</note>.<pb n="452"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="T.4.B.2">
            <head>2. Polizeirecht</head>

            <p>Ein anderes Bild bietet hingegen das Entstehen von Vorschriften in
                            "Polizeyangelegenheiten". Dabei stehen den "Landrechten" die
                            umfangreichen "Polizeiordnungen", gerade für die nö. Länder, nahe —
                            äußerlich insoferne, als auch hier Landesfürst und Stände
                                zusammenwirken<note
                  n="85">Vgl. etwa die "New Pollizey vnnd Ordnung"
                                der Handwerker der nö. Länder (o. <ref target="#Note34">FN
                                34</ref>); 

                <!-- nicht verlinkt --> ref. Polizeiord. f. Österr. unter
                                und ob der Enns 1568 (<ref
                target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd2/149">CodAustr II,
                                    147</ref>).</note>. Wir hören vom Einholen ihres Rates oder von
                            dem ihrer Ausschüsse wie etwa bei der <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestPolO.+1552">nö.
                                Polizeiordnung 1552</ref>
              <note n="86">Slg. Chorinksy 2, hier auch
                                Hinweise auf den Vorläufer <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestPolO.+1542">1542</ref>.</note>, auch von ständischer Initiative wie bei der
                            Fischereiordnung für Österreich ob der Enns 1585<note n="87">
                <ref
                target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/0362">CodAustr I, 354</ref>.</note>. Doch kann
                            das Mitwirken der Stände vollkommen fehlen, was aber noch nicht
                            bedeutet, daß der Landesfürst von einem erfahrenen Rat absieht: In der
                            Bergordnung für die nö. Länder 1553 hält er ausdrücklich fest, daß er
                            sie nach "fleißiger und notdürftiger Berathschlagung" mit den "Gewerken
                            und Bergwerks-Verwandten" erlassen habe<note n="88">
                <ref
                target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/0170">CodAustr I, 162</ref>.</note>. Damit
                            gewinnt der Rat der Stände in Polizeisachen<note n="89">

                <!-- nicht verlinkt --> Schmelzeisen, QPrG II/1, 28 f.</note> einen
                            ganz spezifischen Charakter: Es handelt sich, anders als bei den
                            "Landrechten", nicht um das notwendige Mitwirken einer politischen
                            Landesgewalt, sondern um eine bloß sachkundige Information seitens des
                            Landesherrn, wie sie auch von einem anderen Personenkreis eingeholt
                            werden kann. In weniger umfangreichen Sonderordnungen<note n="90">
                <!-- nicht verlinkt --> Schmelzeisen, QPrG II/1, 30.</note> der
                            "guten Polizey" fehlen ständische Ratschläge überhaupt.</p>
          </div>
          <div xml:id="T.4.B.3">
            <head>3. Landesfürstliches Recht</head>
            <p>Über diese Situation hinausgehende Tendenzen der Stände<note n="91">Vgl.
                                die 
                <!-- nicht verlinkt --> LO/Mähren 1545 o. <ref
                target="#T.1.3.4.B.1">B/1</ref>.</note> schneidet schließlich
                            die Niederlage der protestantisch-ständischen Fronde 1620 ab<note n="92">
                <!-- nicht verlinkt --> LO/Böhmen 1627 und 

                <!-- nicht verlinkt -->
                                LO/Mähren 1628 o. A.</note>. Doch übt der Landesfürst die
                            Legislative nicht sofort im absolutistischen Stil aus, wenngleich sich
                            seine Haltung den Ständen gegenüber verändert hat<note
                  n="93">So etwa
                                die Durchsicht der Materialien in Anschluß an das <ref
                  target="/o:repat.1656-noestlgo">LR/NÖ 1654</ref> in <ref
                target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sgl. Chorinksy 11</ref>.</note>. Deutlich
                            macht dies 1637 ein landesfürstliches Dekret für Österreich unter der
                            Enns: Anstelle der Stände in ihrer Gesamtheit, werden einzelne ihrer
                            Vertretungsorgane angewiesen, jederzeit bereit zu sein, um vor der
                            Hofkanzlei in Gesetzessachen Vortrag halten zu können<note n="94">
                <ref target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#343">Motloch,
                                    Landesordnungen I, 343</ref>.</note>. Die
                            

              <!-- nicht verlinkt --> Exekutionsordnung für Österreich unter der Enns
                            1638 erarbeiten die lf. Räte, die von Ständemitgliedern bloß <pb
                n="453"/> Informationen einholen, sie wird schließlich ohne weiteres Mitwirken
                            der Landstände sanktioniert<note n="95">
                <ref target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#343">Motloch,
                                    Landesordnungen I, 343 f.</ref>

              </note>. Auch ist es für die neue
                            Situation charakteristisch, daß die lf. Regierung den obderennsischen
                            Landrechtsentwurf dem ständischen Landeshauptmann zwar zurückstellt,
                            aber nicht, "damit die Stände etwas daran korrigieren oder zu ändern
                            gedenken, sondern damit sie erinnern können, wenn etwas dem Land und der
                            lieben Justiz in einem oder dem anderen Punkte nützlicher für gesorgt
                            werden könnte ..."<note n="96">
                <!-- nicht verlinkt --> 1631 VI 2: <ref
                target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#350">Motloch,
                                    Landesordnungen I, 350</ref>.</note>. Derartigen Rat holt der
                            Landesfürst allerdings noch oft ein, er bildet in vielen Fällen einen
                            wesentlichen Bestandteil des Gesetzgebungsverfahrens. Eine Reihe von
                            Gesetzentwürfen entsteht so in langwierigen Relationen zwischen
                            ständischen und landesfürstlichen Behörden. Die <ref
                target="/o:repat.1656-noestlgo">Landgerichtsordnung für Österreich unter
                                der Enns 1656</ref> etwa wird "von unseren Herren deputierten Reden
                            und Kommissarien in Beisein der drei oberen Ständen gefolmächtigter
                            Ausschusse aufgesetzt und von unserer nö. Regierung durchgesehen ..."
                            und "aus landesfürstlicher Macht und Vollkommenheit auf unserer und
                            unserer Erben Wohlgefallen gnädigen bewilligt, verbessert, erläutert und
                                bestätigt"<note n="97">
                <ref
                  target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/667">CodAustr I,
                                    659</ref>; ebenso die "Erläuterungen" dazu 1666: <ref
                target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/736">ebda, 728</ref>.</note>. Vom Rat
                            ständischer Delegierter hören wir u.a. auch in der Gerhabschaftsordnung
                            und in der Erneuerten Revisionsordnung, beide für Österreich unter der
                            Enns 1669<note n="98">
                <ref
                  target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/419">CodAustr I, 411</ref>
                                bzw. <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Slg. Chorinsky 35/1, 196
                                ff.</ref>
              </note>, sowie im <ref target="/o:repat.1679-tractiurincorp">Tractatus de juribus incorporalibus 1679</ref>
              <note n="99">
                <ref
                  target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/589">CodAustr I, 581</ref>; Ausgabe etwa <ref
                target="http://data.onb.ac.at/rec/AC10384179">Wien 1807</ref>;
                                vgl. im Folgenden.</note>. Zugezogen werden sie vor allem, wenn ihre
                            Rechte empfindlich berührt werden, wie etwa im "Criminal-Privileg für
                            die beiden oberen Stände" in Österreich unter der Enns 1653 oder in der
                            Exekutionsordnung der niederösterreichischen Stände 1671, eine
                            Ausnahmebestimmung entgegen der allgemeinen Exekutionsordnung aus
                            demselben Jahre<note n="100">
                <ref
                  target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/262">CodAustr I,
                                    254</ref>, <ref
                  target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/273">265</ref> bzw. <ref
                target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/317">ebda, 309</ref>; zur allg. Ex.ord. im
                                Folgenden.</note>. Auch ergreifen die Stände vielfach noch selbst
                            die Initiative. So lassen die steirischen Stände eine Landrechtsordnung
                            ausarbeiten, die 1645 vorliegt, aber Entwurf bleibt<note n="101">

                <!-- nicht verlinkt --> P. Hradil, Unters. z. spätma.
                                Ehegüterrechtsbildung 1: Das Heiratsgut (1908), 3 f. — Meine
                                Bemühungen, auf Schloß Thinnfeld das bei Hradil zit. Original
                                aufzufinden, waren trotz der freundlichen Hilfe von Frau v. Klimburg
                                leider erfolglos.</note>. Als die Stände Österreichs unter der Enns
                            1650 die Arbeiten am Landrechtsentwurf energisch zu betreiben begannen,
                            wurden diese vorerst vom lf. Statthalter durchkreuzt und eine gemischte
                            Kommission aus Ständevertretern und lf. Räten gebildet<note n="102">
                <ref
                target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#344">Motloch,
                                    Landesordnungen I, 344</ref>.</note>. Aber auch diese Arbeiten
                            erhalten die lf. Sanktion nur zum Teil: 1679 wird ein Teil des 5. Buches
                            als "<ref
                target="/o:repat.1679-tractiurincorp">Tractatus de juribus
                                incorporalibus</ref>", ab 1720 das 4. Buch ("<ref
                target="/o:repat.1720-erbrecht">Vom Erbrecht ausser Testament ...</ref>")
                            in mehreren Ländern in Kraft gesetzt<note
                  n="103">Tji o. <ref target="#Note99">FN 99</ref>; zu den Erbfolgeord.
                                
                <!-- nicht verlinkt --> Wesener, Erbrecht, 15 ff.</note>.<pb n="454"/>
            </p>

            <p>Schließlich werden die Stände auch noch der landesfürstlichen Sanktion
                            von Gesetzesvorlagen beigezogen. Es liegt jedoch vollkommen im Belieben
                            des Landesfürsten, sich dieses besonderen Publikationsverfahrens, der
                            sogenannten "sanctio pragmatica", zu bedienen. Die Stände können ihn am
                            Gesetzesbefehl nicht hindern, sondern verleihen ihm nur gesteigerte
                                Bedeutung<note n="104">
                <ref
                  target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#350">Motloch,
                                    Landesordnungen I, 350</ref>. — Die bekannteste Anwendung dieser
                                Publikationsform erfolgte unter <persName>Karl VI.</persName>
                                anläßlich der Veröffentlichung einer Reihe von Hausgesetzen, die
                                späterhin den Namen dieses Verfahrens, "Pragmatische Sanktion",
                                tragen: <ref target="https://archive.org/stream/diepragmatisches00turb#page/n5/mode/2up">G. Turba,
                                    Die Pragmatische Sanktion (1903)</ref>. (Nunmehr auch:
                                

                <!-- nicht verlinkt --> W. Brauneder, Die Pragmatische Sanktion als
                                Grundgesetz der Monarchia Austriaca von 1713 bis 1918, in diesem
                                Band.)</note>. Dieses Mitwirken wie die oft eifrige Tätigkeit der
                            Stände können aber nicht darüber hinwegtäuschen, daß sie nur beratende
                            Funktion haben, und auch diese nur aus landesfürstlicher Gnade ausüben.
                            So entstehen die umfangreichen Polizeiordnungen und Ergänzungen dazu aus
                            der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts<note
                  n="105">1659, 1671, 1686,
                                1687, 1697 (<ref
                  target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd2/154">CodAustr II, 152</ref>, <ref
                  target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd2/155">153</ref>, <ref
                  target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd2/161">159</ref>, <ref
                  target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd2/163">161</ref>, <ref
                  target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd2/165">163</ref>, <ref target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd2/167">165</ref>).</note>, die 
              <!-- nicht verlinkt --> Eisen-Satz und
                            Ordnung 1660, die <ref target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/325">Exekutionsordnung für
                                Österreich unter der Enns 1671</ref>, die 
              <!-- nicht verlinkt -->
                            Infektionsordnung für Österreich unter der Enns 1680 sowie die
                            

              <!-- nicht verlinkt --> Dienstbotenordnung für Österreich unter der Enns
                                1688<note n="106">
                <ref
                  target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/326">CodAustr I, 318</ref>,
                                    <ref
                  target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/308">300</ref>, <ref
                  target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/541">533</ref>, <ref target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/286">278</ref>.</note> ohne
                            wesentliche ständische Beteiligung.</p>

            <p> Dies wird im 18. Jahrhundert zur Regel. Die Initiative geht nun stets
                            vom Landesfürsten aus. Der Beginn von Gesetzesarbeiten wird meist durch
                            ein Hofdekret eingeleitet, welches Gründe und Ziel darlegt<note n="107">
                <ref target="http://books.google.at/books?id=wyAMAAAAYAAJ&amp;pg=PA16">Harras v. Harrasowsky,
                                    Geschichte der Codification des österr. Civilrechtes (1868),
                                    insbes. 16 ff.</ref>

              </note>. Waren im Zeitraum von 1620 bis etwa
                            1700 die Stände bevorzugte Auskunftspersonen gewesen, so beginnen sie
                            jetzt in den Hintergrund zu treten. Im Zuge der Reform der sogenannten
                            "stillschweigenden Hypotheken" in der ersten Hälfte des 18.
                                Jahrhunderts<note n="108">Vgl. die sogen. "Hüttner"-Sammlung, Bd. 11
                                ff. (
                <!-- nicht verlinkt --> nö. Landesarchiv, nö. Reg. 82, auch in
                                der <ref
                  target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Slg. Chorinsky</ref>). Ebenso u.a. bei
                                den Arbeiten an einer Landtafel (Grundbuch) für Österr. unter d.
                                Enns: <ref
                  target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Slg. Chorinsky 15/1</ref>. — <ref
                target="/o:repat.brauneder-1971-stillschweigende-hypotheken">W. Brauneder, "Stillschweigende
                                    Hypotheken" im Ius Romano-Germanicum, in: Studien
                                II</ref>.</note> sind es neben landesfürstlichen Behörden nicht mehr
                            nur die ständischen Institutionen, von denen Berichte und Gutachten
                            vorgelegt werden, wie etwa auch der Landtafelsyndikus, das
                            Reithandler-Amtsgericht, die Wiener Grundbuchshandler, das Stadt- und
                            Landgericht Wien, Bürgermeister und Stadtrat von Wien, der Dekan der
                            Wiener Juristenfakultät, der Rektor der Universität zu Wien, zwei
                            ehemalige Kompilatoren. Die Kodifikation des Zivilrechts<note n="109">
                <!-- nicht verlinkt --> Harras, Codex I-V (1883-86); <ref
                target="http://books.google.at/books?id=wyAMAAAAYAAJ&amp;pg=PA1">ders., Codification d. österr.
                                    Civilrechtes</ref> (1868, Neudruck 1968).</note> wird
                            bekanntlich von landesfürstlichen Kommissionen, der
                            Kompilationskommission und der Revisionskommission besorgt, die sich aus
                            Räten des Direktoriums und der Obersten Justizstelle, also
                            landesfürstlichen <pb
                n="455"/> Behörden, zusammensetzen. Bis zum Tod
                                <persName>Josefs II.</persName> befassen sich mit der Kodifikation
                            des Zivilrechts der Landesfürst und seine Behörden. Gerade
                                <persName>Josef II.</persName> bestimmt und entscheidet in vielen
                            Fragen selbst. Gutachten und Auskünfte werden lediglich auf Initiative
                            der mit der Kodifikation befaßten Personen eingeholt, nicht von außen
                            herangetragen. Man wendet sich dabei wiederum an Behörden des
                            Landesfürsten, wie die Oberste Justizstelle, die Hofkammer, den
                            Hofkriegsrat und in Landessachen an die Appellationsgerichte der
                            Ländergruppen. — Erst mit dem Regierungsantritt <persName>Leopolds
                                II.</persName> erweitert sich der Kreis der an der Kodifikation
                            Beteiligten. In beratender Funktion finden sich jetzt Vertreter der
                            einzelnen Kronländer, der Universitäten, auch Gerichtspersonen und
                            Stadtschreiber, schließlich ständische Ausschüsse. Nach dem Ableben
                                <persName>Josefs II.</persName> ist es eine der wichtigsten
                            Forderungen der Stände<note n="110">

                <!-- nicht verlinkt --> I.
                                Beidtel-A. Huber, Geschichte d. österr. Staatsverwaltung 1 (1896),
                                422 ff.</note>, wieder am Gesetzgebungsverfahren beteiligt zu
                            werden, "um die Verordnungen auch den aus der Besonderheit der Umstände
                            entsprechenden verschiedenen Bedürfnissen jeder Provinz anzupassen".
                            Zwar wird vom Landesfürsten eingeräumt, "dass, wenn es sich um neue
                            allgemeine Gesetze handelt, die Stände allemal um ihre allfälligen
                            Erinnerungen zu vernehmen sind", doch ändert sich an der Rolle der
                            Stände in der Gesetzgebung tatsächlich nichts. Sie bleibt alleinige
                            Sache des Monarchen und seiner Behörden. Nachteilig wirkt sich dabei der
                            Mangel eines geregelten Gesetzgebungsverfahrens — außer bei
                            Justizgesetzen, welche die Hofkommission in Gesetzgebungssachen besorgt
                            — aus<note n="111">
                <!-- nicht verlinkt --> Beidtel-Huber,
                                Staatsverwaltung II (1898), 66 ff.</note>: Einerseits werden wegen
                            unbedeutender Gesetze möglichst viele Behörden um Rat und Vorschlag
                            angegangen, andererseits entstehen einschneidende Normen auf Grund von
                            Beratungen im engsten Kreise, oder sie sind überhaupt "der Gedanke eines
                            einzelnen Hofrathes".</p>

            <p> Die Publikation der Gesetze besorgt ausschließlich der Landesfürst. So
                            sind die Stände nicht anders an der Gesetzgebung teilzunehmen
                            berechtigt, wie etwa die um eine gutächtliche Äußerung gebetenen
                            Mitglieder einer Juristenfakultät<note n="112">Vgl. auch
                                

                <!-- nicht verlinkt --> Beidtel-Huber, Staatsverwaltung I,
                                305.</note>. Deutlich hebt sich nunmehr die Situation in den
                            deutschen Erbländern der Habsburger von jener in Ungarn ab, wo die
                            Stände mit dem König auch in dieser Epoche noch "ad legislationem
                            konkurrieren". Zu Beginn des 19. Jahrhunderts können wir zur
                            "Staatsverfassung" der "Österreichischen Monarchie" daher folgende
                            Formel lesen: "In Ungarn und Siebenbürgen eingeschränkte, in den übrigen
                            Staaten aber, deren Landstände keinen Einfluß auf Gesetzgebung und
                            Regierung haben, uneingeschränkte Monarchie"<note n="113">

                <!-- nicht verlinkt --> J. G. A. Galletti, Allgemeine Weltkunde, 5.
                                Aufl. (1882), 137.</note>. In den deutschen Erbländern ist die
                            Landesgesetzgebung im 18. Jahrhundert zum konkurrenzlosen Majestätsrecht
                                geworden.<pb n="456"/>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="T.4.C">
          <head>C. Charakter</head>
          <div xml:id="T.4.C.1">
            <head>1. Landrecht — Polizeirecht</head>

            <p>Der Charakter der Gesetzgebung, vor allem auf Landesebene, ist, was in
                            der Theorie anklang und sich in der Praxis bestätigt fand, sehr
                            wesentlich vom Dualismus Landrecht — Polizeirecht geprägt<note n="114">Zum Folgenden 
                <!-- nicht verlinkt --> Schmelzeisen, QPrG II/1;
                                
                <!-- nicht verlinkt --> ders., Polizeiordnung und Privatrecht (=
                                Forsch. z. neueren Privatrechtsgesch. 3, 1955), 1 ff.;
                                
                <!-- nicht verlinkt --> ders., Das polizeiliche Rechtsgebot in der
                                neueren Privatrechtsgeschichte (= Schriftenreihe d. Jur. Studienges.
                                Karlsruhe 80, 1967); zur verfassungsrechtl. Seite
                                

                <!-- nicht verlinkt --> Brunner, Land und Herrschaft, 357
                            ff.</note>. Ersteres enthält in seinem Kern die "burgerlichen sachen":
                            Was "burgerlich Recht genant würdet ... ist diesem Unserem Landtßrechten
                            nahent ..."<note
                  n="115">"Vorred" zum <ref target="/o:repat.1526-noelrentw">LR/NÖ 1526 fol. 3'</ref> bzw. 
                <!-- nicht verlinkt --> 11 wohl
                                auf Grund von <ref target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.1.1.1.2">D 1 1 1 2</ref>, da
                                (ohne Angabe) in Übersetzung zitiert werden: 
                <!-- nicht verlinkt -->
                                D 1 1 1 pr, 
                <!-- nicht verlinkt --> eod 1 1, 
                <!-- nicht verlinkt -->
                                eod 10 pr., 
                <!-- nicht verlinkt --> eod 10 1,
                                

                <!-- nicht verlinkt --> eod 11.</note>. Diesem "bürgerlichen Recht"
                            sind zwei Prinzipien wesentlich: die Privatautonomie und die private
                                Rechtsschutzinitiative<note
                  n="116">Die "Vorred" zum LR/NÖ 1526
                                    (<ref
                target="/o:repat.1526-noelrentw#Vorrede">fol. 7' f.</ref>)
                                scheidet ausdrücklich die "peinlichen: und Malefizhändl" aus dem
                                "Landtrechtsbuch" aus, das sich mit "burgerlich (clagen)"
                                befasse!</note>. Neben Verfassungs- und Prozeßrecht, beide
                            gleichfalls Inhalt der "Landrechte", ist es vor allem diese Materie, die
                            selbst ohne Gesetz Recht ist, sich erst langsam auch in Gesetzesform
                            kundtut und damit schließlich als abänderbar erscheint: Alles keineswegs
                            die Sache eines Einzelnen, sondern aller Rechtsgenossen, auf Landesebene
                            modifiziert die des Fürsten und der Stände. Den privatrechtlichen Kern
                            des Landrechts verfestigt und betont gerade seit dem Beginn der Neuzeit
                            die Rezeption. Sie ist daher ein Vorgang, der Landesherrn wie Landstände
                            ergreift, und zwar in einem im Wesentlichen ähnlichen Ausmaß. Da sich
                            beide Seiten am gemeinen Recht geschulter Juristen bedienen, sind die
                            Positionen nicht schlechthin mit dem Schlagwort zu umreißen, die Stände
                            wären als Bewahrer alten Rechtsgutes dem Landesfürsten als Vorkämpfer
                            des gemeinen Rechts gegenübergestanden<note n="117">So etwa
                                
                <!-- nicht verlinkt --> Luschin, Reichsgeschichte, 236 f.;
                                

                <!-- nicht verlinkt --> F. Klein-Bruckschwaiger, Der Kampf der
                                österr. Stände gegen das röm. Recht während der Rezeptionszeit, JBl.
                                70 (1948), 161 ff.</note>. Dies trifft für die Bemühungen im Kreis
                            des Landesverfassungsrechtes zu, das aber wieder von der Rezeption nicht
                            in dem Maße beherrscht wird wie das Privatrecht. Wesentlich ist
                            vielmehr, daß letzteres mit der Rezeption auf abstrakte Tatbestände
                            zugeschnitten wird: Es verliert seine mittelalterliche soziale
                            Gebundenheit. Die "Landrechte" sind daher "außerstande, eine in jeder
                            Hinsicht sozialgerechte Rechtsordnung zu gewährleisten"<note n="118">
                <!-- nicht verlinkt --> Schmelzeisen, Rechtsgebot, 6.</note>.</p>

            <p>Durch die Rolle der Stände als Hüter, weniger als Bewahrer des Landrechts
                            "sahen sich denn die Territorialherren einer weiteren hochbedeutsamen
                            sozialpolitischen Aufgabe gegenüber ... Es galt, den Mißständen, die
                            sich allenthalben im Lande zeigten, den 'Landesgebrechen', wie man
                            damals sagte, <pb
                n="457"/> entgegenzutreten"<note n="119">Wie <ref
                target="#Note118">FN 118</ref>.</note>. Gerade die Rezeption,
                            die für diese Erscheinungen keine Gegenmittel in die Hand gab, ließ
                            diese "Polizey" notgedrungen als etwas von der Privatrechtsordnung — und
                            damit im Wesentlichen vom Landrecht — Verschiedenes erscheinen: Den
                            Normen "guter Polizey" geht es um eine Reglementierung des
                            Zusammenlebens, die Pflicht des Einzelnen der Gemeinschaft gegenüber ist
                            in den Vordergrund gerückt<note
                  n="120">Schmelzeisen wie <ref target="#Note114">FN 114</ref>, insbes. 

                <!-- nicht verlinkt -->
                                QPrG II/1, 6.</note>. Hiebei überrascht der Landesfürst mit
                            Eingriffen in Lebensbereiche, an deren normativer Erfassung bisher kaum
                            Interesse, nach zeitgenössischer Auffassung: keine Notwendigkeit,
                            bestanden hat. Gegen das plötzliche Umsichgreifen von Putzsucht,
                            Alkoholmißbrauch, Fluchen usw. gilt es einzuschreiten, nicht aber,
                            überkommenes Recht zu fixieren, durchzusieben, zu reformieren. Ein
                            Mitwirken der Stände wird daher vom Landesfürsten, meist aber auch von
                            den Ständen selbst, als entbehrlich angesehen. Es ist vielmehr
                            landesfürstliche Pflicht als "christlicher König, Herr und Landesfürst"
                            derartige "Mandat und Gebot" zu erlassen<note
                  n="121">Vgl. u.a. <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestPolO.+1552">nö. Pol.ord. 1552</ref> (o. <ref
                target="#Note86">FN 86</ref>).</note>. Er entspricht damit
                            seiner gottverantwortlichen Obsorge, ausdrücklich um das irdische wie
                            auch das jenseitige Heil seiner Untertanen zu schützen, um die
                            Gottesgeißeln von Pestilenz und Türken vom Lande abzuhalten. Dem
                            Mitwirken der Stände bot sich die "gute Polizey" auf Landesebene daher
                            nicht in dem Maße an wie das Landrecht. Sie schließen sich hauptsächlich
                            nur dort an, wo es, wie in den Polizeiordnungen, um ähnlich wichtige
                            Regelungen geht wie in den "Landrechten". Die Grenze zwischen beiden
                            "Gesetzestypen" ist auch dem Inhalt nach oft fließend<note n="122">
                <ref target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#332">Motloch,
                                    Landesordnungen I, 332</ref>.</note>.</p>

            <p>Das unterschiedliche Interesse der Stände an "Landrecht" und
                            Polizeivorschrift scheint ein rezeptionsgeschichtlich bedingter Umstand
                            noch zu begünstigen. Für die "Landrechte" der nö. Länder gilt die
                            allgemeine Feststellung von Schmelzeisen, daß sie in einem hohen Maße
                            dem gemeinen Recht verpflichtet sind<note
                  n="123">Wie <ref
                target="#Note114">FN 114</ref>.</note>. Der Glanz der
                            Wissenschaftlichkeit, der Rechtsgelehrsamkeit, der sie damit umgibt,
                            hebt ihre Bedeutung gerade in den Augen der gelehrten Ständemitglieder
                            über die nüchterne Reglementierung etwa des Verkaufs von
                                Ochsenhäuten<note
                  n="124">1568: <ref target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd2/81">CodAustr
                                    II, 79 f.</ref>
              </note> hinaus.</p>

            <p>Schließlich entbehren die "Polizey"-Vorschriften der den "Landrechten"
                            zukommenden Tradition, vor allem ist ihnen das notwendige Zusammenwirken
                            wie in Sachen Landrecht nicht geläufig: Die meisten der
                            mittelalterlichen <pb
                n="458"/> Polizeivorschriften sind
                            landesherrliches Rechtsgebot<note n="125">
                <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=schwind-dopsch&amp;seite=g140-141">E. Schwind-A. Dopsch,
                                    Ausgewählte Urkunden .... 1895, 141 ff.</ref>, <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=schwind-dopsch&amp;seite=g170-171">170 ff.</ref>, <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=schwind-dopsch&amp;seite=g176-177">177 ff.</ref>, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=schwind-dopsch&amp;seite=g366-367">367 ff.</ref>
              </note>, nur
                            selten Einung mit den Ständen<note n="126">
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=schwind-dopsch&amp;seite=g174-175">Schwind-Dopsch, Urkunden, 175
                                    ff.</ref>: auch hier offensichtlich nur auf ständischen Antrag
                                ohne deren weiteres Mitwirken.</note>.</p>

            <p>Die Position des Landesfürsten stärkt die Ausübung der Regalität, nach
                                Thieme<note n="127">Die Funktion der Regalien im Mittelalter,
                                
                <!-- nicht verlinkt --> ZRG/GA, 62 (1942), 57 ff.; das Folgende
                                
                <!-- nicht verlinkt --> 75.</note> eine der "wertvollsten Handhaben
                            der Regierungsgewalt". Die Sorge um Erhaltung, Ausbau und Schutz von
                            Verkehrswegen und Wirtschaftszweigen führt zur Normsetzung des
                            Regalitätsinhabers, also in der Regel allein des Landesfürsten. Der auf
                            diese Weise beobachtete "gemeine Nutzen" schlägt eine Brücke zur
                            dominierenden landesherrlichen Gesetzgebung in Sachen der "guten
                            Polizey".</p>

            <p>In diesem Zusammenhang ist auf einen besonderen Ausfluß der
                            gesetzgebenden Gewalt Bedacht zu nehmen: Die Berufung zur Setzung
                            genereller Normen gilt gerade zu Beginn der Neuzeit als Ausfluß der
                            Befugnis, im Einzelfall Recht zu sprechen<note
                  n="128">Vgl. Vorrede zum
                                LR/NÖ 1526: Der Erzherzog zu Österreich solle "Gericht und Recht
                                frey haben, deßhalben uns volkhumenlich ... geburt, Recht zu sezen
                                und zumachen ..." (<ref target="/o:repat.1526-noelrentw#Vorrede">fol.
                                    7</ref>). — Idente Situation in Reichsstädten: Die Nürnberger
                                StRRef 1479 "muß als Auswirkung der eben ... erreichten vollen
                                Selbständigkeit, insbesondere auf dem Gebiete der Gerichtsbarkeit,
                                gewertet werden" (

                <!-- nicht verlinkt --> Kunkel, QPrG I/1,
                                XV).</note>. Das ist ein logisches Ergebnis aufgrund der
                            mittelalterlichen Ansicht, daß sich das Recht nicht bloß im generellen
                            Hoheitsakt manifestierte, sondern es im Einzelfall gefunden werde, sich
                            also die allgemeine Regel als Resümee von Fallentscheidungen darstelle.
                            Die Gerichtsbarkeit im Land ist jedoch Regal des Landesfürsten<note
                  n="129">So anerkennt selbst die ständische <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)">Landgerichtsordnung f. Kärnten
                                    1577</ref> (vgl. o. <ref
                  target="#Note83">FN 83</ref>) den
                                Landesfürsten an als den, "von dem der pann ruert" (<ref target="https://archive.org/details/1577_kaerntlgo_baltl_1949/s">Baltl, Landgerichtsordnung,
                                    354)</ref>; 

                <!-- nicht verlinkt --> Baltl, Gerichtsverfassung,
                                69 ff.</note>. Dieser Zusammenhang von Gesetzgebung und
                            Gerichtshoheit wurde von den Ständen auch insoferne beachtet, als ihre
                            legislatorischen Ambitionen oft eng mit dem Kampf gegen den Rechtszug an
                            landesfürstliche Gerichte verbunden waren<note n="130">
                <ref target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen">Motloch, Landesordnungen
                                    I, d.ö.</ref>
              </note>.</p>

            <p>Zu diesem Vorrang der landesherrlichen Gesetzgebungsbefugnis gesellt sich
                            schließlich ein weiteres verfassungsrechtliches Element: Die Gewalt des
                            Landesfürsten gilt in den nö. Ländern im Wesentlichen als bloß
                            einschränkbares Vollrecht (Landeshoheit), jene der Stände als diesem
                            korrespondierendes, eingeschränktes Recht, das sich zum Gutteil aus vom
                            Landesherrn erlassenen oder bestätigten Privilegien, also aus
                            Sonderrechten, ergibt. Die Frage, ob es sich dabei gar um derivative,
                            vom Fürsten hergeleitete Befugnisse handle, konnte zumindest formell mit
                            gutem Grund gestellt werden. Jedenfalls ließ die <pb n="459"/>
                            landesherrliche Position die der Stände als umgrenzt, die eigene aber
                            als in Neuland ausdehnbar erscheinen.</p>

            <p>Neue hoheitliche Aufgaben wuchsen damit auch zuvorderst dem Landesfürsten
                            zu, sei es die Abwehr der Türkengefahr oder die Sorge um die innere
                            Wohlfahrt, eben die "gute Polizey". Sie weitet sich schließlich, die
                            Stände auf ihre Privilegien beschränkend, zur planenden,
                            landesväterlichen Staatsauffassung des Absolutismus aus. In der Sorge um
                            das Wohl seiner Untertanen ist ihm jede Rechtssetzung Gestaltung des
                            sozialen Lebens, somit in einem gewissen Sinn alles "Polizey"<note n="131">
                <!-- nicht verlinkt --> Wieacker, Privatrechtsgeschichte,
                                323: "umfassende Gesellschaftsplanung"; zur preußischen
                                Kodifikation: 
                <!-- nicht verlinkt --> H. Thieme, Die preuß.
                                Kodifikation, Privatrechtsgesch. Studien II, ZRG/GA, 57 (1937),
                                367.</note>. Der Gedanke des Zusammenwirkens in Angelegenheiten des
                            Landrechts verschwindet. Äußerliches Kennzeichen dafür ist die Benennung
                            des letzten unterennsischen 

              <!-- nicht verlinkt --> Landrechtsentwurfs
                            1654: Er nennt sich selbst nicht mehr "Landrecht" oder "Landtafel",
                            sondern, ähnlich den Polizeiordnungen, "Landesordnung". Deutlich wird
                            die Überbrückung der Trennung auch darin, daß diese das
                            Vormundschaftsrecht, bisher ein Teil der Polizeiordnungen, enthalten
                                sollte<note n="132">
                <ref target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#332">Motloch, Landesordnungen I, 332</ref>, <ref
                target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#346">346</ref>.</note>.
                            Der nachfolgende Codex Theresianus kennzeichnet seinen Inhalt zwar
                            ausdrücklich als "jus privatum certum et universale"<note n="133">
                <ref
                target="http://archive.org/details/dercodextheresi01martgoog">Harras, Codex I,
                                    25</ref>.</note>, auch hatte die sogenannte "Hauptübersicht"
                            hervorgehoben, daß "das bürgerliche oder Stadt(recht) zuweilen auch
                            Landrecht geheißen (werde)"<note n="134">
                <ref
                  target="http://archive.org/details/dercodextheresi01martgoog">Harras, Codex 1,
                                    34</ref> in FN: vgl. o. <ref
                target="#T...">C/1</ref> die
                                "Vorred" zum LR/NÖ 1526!</note>, doch ist damit nun nicht mehr auf
                            einen verfassungsrechtlichen Umstand beim Zustandekommen, sondern allein
                            auf den besonderen Inhalt des Gesetzes abgestellt<note
                  n="135">Die
                                "Hauptübersicht" wie die "Vorred" zum LR/NÖ 1526 weisen zufolge
                                ihrer Bezugnahme auf <ref target="/o:repat.initia-codex-digesta-institutiones#D.1.1">D 1 1</ref>
                                vielfache Parallelen auf: Doch fehlen in der "Hauptübersicht" die
                                zusätzlichen verfassungsrechtl. Ausführungen der
                            "Vorred".</note>.</p>

            <p>Daß die Landstände trotz ihres Niedergangs und der gewandelten
                            theoretischen Grundlage des Staatswesens zwischen 1620 und etwa 1700
                            noch eine gewisse Rolle in der Gesetzgebung spielen, geht auf die
                            Situation in der Verwaltung zurück. Erst ab den Reformen des
                            aufgeklärten Absolutismus kann der Landesfürst auf die Untertanen auch
                            im Bereich der Grundherrschaften der Stände durchgreifen<note n="136">
                <!-- nicht verlinkt --> Feigl, Grundherrschaft, 326 ff.;
                                

                <!-- nicht verlinkt --> Mischler-Ulbrich, Staatswörterbuch I, 39;
                                    <ref
                target="/o:repat.luschin-1896-259-386#368">Luschin,
                                    Reichsgeschichte, 368</ref>.</note>. Erst jetzt hat er die
                            Gewähr, daß seine Gesetze keine leges imperfectae bleiben. Bis dahin muß
                            er sich jedoch des Mitwirkens der Verwaltungsträger, der Stände,
                            versichern, er muß sie teilhaben lassen an der Entstehung jener Normen,
                            welche sie für ihn anwenden sollen.<pb n="460"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="T.4.C.2">
            <head>2. Landesgesetz — "Allgemeines" Gesetz</head>

            <p>Die Tatsache schließlich, daß die landesherrliche Gewalt in mehreren,
                            schließlich in allen deutschen Erbländern von einem Monarchen ausgeübt
                            wird, manifestiert sich in der Gesetzgebungsgeschichte vorerst in
                            Gesetzen für Ländergruppen, schließlich in solchen für alle deutschen
                            Erbländer. Die unifizierende Tendenz des Landesherrn gewinnt jedoch nur
                            in dem Maße an Boden, als der Einfluß der Stände zurücktreten muß. Sie
                            verkörpern in der Regel das föderalistische Prinzip. So lehnen sie sich
                            in ihren Entwürfen zwar an solche der Nachbarländer an<note
                  n="137">Vgl.
                                    <ref
                  target="https://archive.org/details/1577_kaerntlgo_baltl_1949/s#346">Baltl,
                                    Landgerichtsordnung, 346</ref>, <ref
                  target="https://archive.org/details/1577_kaerntlgo_baltl_1949/s#350">350</ref>, <ref target="https://archive.org/details/1577_kaerntlgo_baltl_1949/s#352">352 f.</ref>;
                                

                <!-- nicht verlinkt --> ders., Strafrechtskodifikationen, 29 ff.
                                Deutlich auch das Vorbild des <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw">LR/NÖ
                                    1573</ref> im <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz">LR/OÖ 1609</ref>;
                                
                <!-- nicht verlinkt --> Brauneder, Ehegüterrecht, 104,
                                

                <!-- nicht verlinkt --> 113.</note>, betonen aber doch stets die
                            Eigenständigkeit ihres Landes: Obgleich Österreich unter und ob der Enns
                            "guete gewohnheit einander gleich haben und dahero von etlichen nur für
                            ein land etwo mügen gehalten und angezogen werden, so sein es doch zwei
                            unterschiedlich und absonderliche lender ... "<note n="138">
                <ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz">LR/OÖ 1609, Vorrede</ref>.</note>. Daher
                            sind auch die ersten für mehrere Länder in Kraft tretenden Gesetze nicht
                            Ordnungen des Land-, sondern des Polizeirechts, nämlich die
                            Polizeiordnungen für die nö. Länder<note n="139">
                <!-- nicht verlinkt -->
                                Luschin, Reichsgeschichte, 235, 

                <!-- nicht verlinkt --> 238.</note>.
                            Hiebei handelt es sich um eine Ordnung für mehrere Territorien, also
                            bereits um auch formell einheitliches Recht, nicht um mehrere
                            gleichartige Ländergesetze. Typisch für das Loslösen des Landesfürsten
                            vom ständischen Element sind schließlich die Erbfolgeordnungen des 18.
                            Jahrhunderts: Ursprünglich von den Ständen als Teil eines nur Österreich
                            unter der Enns betreffenden "Landrechts" gedacht, werden sie vom
                            Landesherrn ab 1720, teilweise modifiziert, in jeweils mehreren Ländern
                            in Kraft gesetzt<note
                  n="140">S. o. <ref
                target="#Note16">16</ref>.</note>. Erst das Verdrängen der Stände aus der
                            Gesetzgebung in Sachen Landrecht erlaubt, die formelle Rechtseinheit
                                herbeizuführen<note n="141">Ebenso aus der Sicht des Strafrechts
                                

                <!-- nicht verlinkt --> E.C. Hellbling, Strafbarer Gewerebruch nach
                                den wichtigsten landrechtlichen Kodifikationen Österreichs ..., in:
                                wie vor <ref
                  target="#Note1">FN 1</ref>, <ref target="#Note2">FN
                                    2</ref>.</note>. Im Zeichen des aufgeklärten Absolutismus treten
                            daher für alle Länder einheitliche Gesetzbücher in Kraft, vor allem 1768
                            die "
              <!-- nicht verlinkt --> Allgemein-peinliche Gerichtsordnung", 1781
                            die "<ref target="/o:repat.1781-ago">Allgemeine Gerichtsordnung</ref>", 1786
                            der erste Teil eines "

              <!-- nicht verlinkt --> Allgemeinen bürgerlichen
                            Gesetzbuches" (Josefinisches Gesetzbuch<note n="142">
                <!-- nicht verlinkt --> Luschin, Reichsgeschichte, 241 ff.,
                                

                <!-- nicht verlinkt --> 339 ff.</note>). Ausdrücklich gelten diese
                            Gesetze nun "allgemein", d.h. insbesondere: in allen deutschen
                                Erbländern<note n="143">Der nur in Galizien in Kraft gesetzte
                                "Urentwurf des ABGB" (erst West-, dann auch Ostgalizien:
                                
                <!-- nicht verlinkt --> Luschin, Reichsgeschichte, 341) bezeichnet
                                sich daher selbst als "Bürgerliches Gesetzbuch für Westgalizien"
                                (1797 II 13: 
                <!-- nicht verlinkt --> JGS 337, Ausgabe auch bei
                                

                <!-- nicht verlinkt --> J. Hraschansky Wien 1796), nicht aber als
                                "Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch". — Zum Begriff "Deutsche
                                Erbländer" vgl. <ref target="/o:repat.1811-oestabgb">Kundmachungspat. zum
                                    ABGB</ref> (
                <!-- nicht verlinkt --> JGS 946/1811), nicht ident
                                mit den später zum Dt. Bund gehörigen Ländern: Darüber Patent 1820
                                III 12 (
                <!-- nicht verlinkt --> JGS 1652/1820).</note>.<pb n="461"/>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="T.4.D">
          <head>D. Geltung</head>
          <p>Das abschließend nur kurz zu erläuternde Problem der Geltung hängt mit dem
                        eben skizzierten Charakter der Gesetzgebung eng zusammen. Es stellt sich
                        weniger hinsichtlich herrschaftlicher und städtischer Normen. Hier verfügt
                        der Gesetzgeber über von ihm beherrschte Behörden, denen er den Vollzug
                        wirksam befehlen kann. Gleiches trifft für die Landesgesetzgebung ab den
                        Behördenreformen Maria Theresias zu, nicht jedoch für den voraufgehenden
                        Zeitraum. Für diesen stellen sich zwei Fragen. Einmal die zeitlosere: Gilt
                        das ordentlich publizierte, "in Kraft stehende", und somit auf Geltung
                        Anspruch erhebende Gesetz tatsächlich? Zum anderen, und damit ist ein
                        spezifisches Problem des hier behandelten Zeitraums angeschnitten: Kann eine
                        nicht publizierte und damit nicht "in Kraft stehende" Normensammlung
                        "gelten"?</p>
          <p>Grundsätzlich für die Beantwortung beider Fragen ist die Auffassung vom Wesen
                        des Rechts. Kann es sich nur im Gesetz offenbaren, ist die erste Frage zu
                        bejahen, die zweite zu verneinen. Die Situation ist jedoch komplizierter. In
                        der frühen Neuzeit ist eben zwischen Polizeivorschrift und Landrecht zu
                        unterscheiden. Erstere ist Ausfluß "guter Polizey", eine Äußerung der
                        "politeia", der Obrigkeit, also ihr Wille, ihr zu befolgender Befehl. Er ist
                        dort zu beachten und mit Sanktionen zu verbinden, wo der Landesfürst Recht
                        auf Gehorsam hat. Wichtig ist, daß es neben der "Polizey"-Vorschrift keine
                        andere Quelle "guter Polizey", kein "gutes altes Recht" gibt: Das
                        "Polizeyrecht" muß sich im Gesetz erschöpfen. — Anders ist die Situation
                        hinsichtlich des Landrechts. Es ist zwar durchaus nicht mehr der Disposition
                        der Rechtsgenossen entzogen, jedoch auch von dieser nicht abhängig: Es lebt,
                        es gilt auch ohne gesetzgeberischen Akt. Dies trifft in erster Linie auf die
                        "Landrechte" zu: In ihnen wird das Landrecht geordnet, gesichtet und ergänzt
                        aufgenommen, sie enthalten also in ihrem Kern ohnedies schon geltendes
                        Recht. In Kraft gesetzt soll die "Landtafel" als solche werden, nicht das
                        darin enthaltene Recht des Landes. Dieses gilt auch ohne den angestrebten
                        Rechtssetzungsakt.</p>

          <p>So ist es möglich, daß vor allem Teile des unterennsischen Landrechtsentwurfs
                        1573 und des obderennsischen 1609 gelten, das heißt, von der Theorie wie
                        geltendes Recht zitiert und auch in der Praxis verwendet werden<note
                n="144">Etwa in den Werken von <persName>Beckmann</persName>,
                                <persName>Finsterwalder</persName>, <persName>Voss</persName>,
                                <persName>Thasser</persName> und <persName>J.B. Banniza</persName>
                            vgl. u.a. <ref
              target="/o:repat.chorinsky-1894-beitraege">C. v. Chorinsky,
                                Beiträge zur Erforschung österr. Rechtquellen, GZ 1896,
                            23</ref>.</note>. Das mit Geltungsanspruch in Kraft gesetzte "Landrecht"
                        stellt daher das enthaltene Landesrecht in der Regel bloß auf eine neue
                        Geltungsgrundlage, und dies wohl meist, ohne die alte, das gute Herkommen,
                            aufzuheben<note
                n="145">Vgl. <ref
              target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10333900.html">Ludewig-Finsterwald, Princeps I, 1124 f.</ref>: "Ob aber nun gleich
                            diese Landes-Gesetze publica auctoritate aufgezeichnet, und nicht etwa
                            tacitam, sondern expressam voluntatem legislatoris vor sich haben, auch
                            ordentlich publiciret worden sind; so wollen doch die Oesterreicher
                            lieber von Lands-Brauch und Consuetudinibus hören, als lediglich von der
                            Willkür des Gesetzgebers dependiren!"</note>. Sie stellen sich damit <pb
              n="462"/> gleichsam als Sammlung ohnedies schon geltenden Rechts dar —
                        die Entwürfe<note n="146">So hält 

              <!-- nicht verlinkt --> F. v. Zeiller,
                            Jährlicher Beytrag zur Gesetzkunde und Rechtswissenschaft in den
                            Oesterr. Erbstaaten 1 (1811), 17, das <ref
              target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz">LR/OÖ
                                1609</ref> für eine "Sammlung" des Gewohnheitsrechts, "ähnlich"
                            jener in den diversen "Consuetudinarienbücher" der Regimente
                            (Regierungen).</note> sowohl wie die in Kraft gesetzten. Insoferne
                        gelten daher auch die Entwürfe, ohne sanktioniert und ohne publiziert zu
                        sein, ebenso wie etwa die Traktate Bernhard Walthers gelten, benützt werden,
                        mit denen der <ref
              target="/o:repat.1573-noestlrentw">unterennsische
                            Landrechtsentwurf 1573</ref> im Zitat oftmals verwechselt wird<note n="147">Vgl. 
              <!-- nicht verlinkt --> Brauneder, Ehegüterrecht, 92 FN
                            156, 
              <!-- nicht verlinkt --> 113 FN 347.</note>. Freilich darf dabei ein
                        wichtiges Element nicht außer Betracht bleiben: Die Macht des
                        aufgezeichneten Wortes in einer an schriftlichen Äußerungen gerade über
                        heimisches Recht noch armen Zeit.</p>

          <p>Diese Grundhaltung ändert sich mit dem Durchgreifen des fürstlichen
                        Absolutismus: Mit der Errichtung landesfürstlicher Unterbehörden
                        (Kreisämter) wird der Befehlsraum des Landesfürsten größer, es steigt die
                        Chance der Durchsetzbarkeit. Dazu gesellt sich die Bereitschaft,
                        aufgezeichnetes Recht — ohne zwischen "altem" und "neuem" = gesatzten zu
                        differenzieren — als verbindlich anzusehen, eben vorbereitet durch die
                        mannigfaltigsten privaten (Walther) bzw. nicht sanktionierten
                        Rechtssammlungen. Doch selbst Scheidlein vertritt noch nach dem JGB zu
                        Einzelfragen die Auffassung, daß dieses, soferne mit dem Rechtsleben in
                        Widerspruch, nicht gelte, da es irre<note
                n="148">Etwa <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10543307_00155.html">Scheidlein, Erklärung des österr. Provinzialrechts 1, 154 f.</ref>
            </note>.</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
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