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        <title>"Stillschweigende Hypotheken" im Ius Romano-Germanicum (1971)</title>
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                  Geisteswissenschaften, Karl-Franzens-Universität Graz</orgName>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertorium
               digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der Frühen
               Neuzeit von Heino Speer</title>
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          <author corresp="marcrelator:aut">
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              <forename>Wilhelm</forename>
              <surname>Brauneder</surname>, </persName>
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          <title>"Stillschweigende Hypotheken" im Ius Romano-Germanicum = überarbeitete Fassung
                  des Vortrages "Die stillschweigenden Hypotheken und der österreichische
                  Landesbrauch", 11. Österreichischer Historikertag, Innsbruck 1971.</title> In:
                  <series>Wilhelm Brauneder, Studien II: Entwicklung des Privatrechts.</series>
          <date corresp="dcterms:created" when="1971">1994</date>
          <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Frankfurt/Main</pubPlace>, <publisher>Peter
                  Lang</publisher>
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        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
               Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt hat.</p>
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        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
        </prefixDef>
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          <p>Datums Taxonomie</p>
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        <language ident="de">Deutsch</language>
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                <ref target="info:fedora/context:repat.sekundaerliteratur" type="context">Sekundärliteratur</ref>
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    </front>
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      <div xml:id="titel">
        <head>Brauneder, Wilhelm, "Stillschweigende Hypotheken" im Ius Romano-Germanicum</head>
        <p>Originalbeitrag in: Wilhelm Brauneder, Studien II: Entwicklung des Privatrechts
               (Frankfurt/Main - Peter Lang) 1994 = überarbeitete Fassung des Vortrages "Die
               stillschweigenden Hypotheken und der österreichische Landesbrauch", 11.
               Österreichischer Historikertag, Innsbruck 1971.</p>
        <p> Abgekürzt zitierte Literatur: Hübner = 
          <!-- nicht verlinkt --> Rudolf H., Grundzüge
               d. dt. Privatrechts. 5. Aufl., Leipzig 1930; Kaser = 
          <!-- nicht verlinkt --> Max K.,
               Das römische Privatrecht (= Handb. d. Altertumswiss. 10/3), Bd. I, 2. Aufl., München
               1971; 
          <!-- nicht verlinkt --> Bd. II, 2. Aufl., München 1975; 
          <!-- nicht verlinkt -->
               Mitteis = Mitteis-Lieberich, Dt. Privatrecht, 9. Aufl., München 1981.</p>
      </div>
      <!-- 1. Terminologie; II. Römisch-gemeines Pfandrecht; III. Heimisch-deutsches Pfandrecht; IV. Die stillschweigenden Hypotheken im römisch-gemeinen Recht; V. Die heimische Rechtswissenschaft; Vl. Die heimische Rechtspraxis, A. Ehegüterrecht: Teilrezeption, B. Vormundschaftsrecht: Rezeption, C. Weitere stillschweigende Hypotheken: Ablehnung; VII. 18. Jahrhundert: lus Romano-Germanicum; VIII. Ergebnis.
-->
      <div xml:id="TAA.0">

        <p> Der Ausdruck "marrying Civil law with Scots law" charakterisiert treffend die —
               teilweise — Vermischung des römisch-gemeinen Rechts, im Zitat "Civil law" genannt,
               mit dem jeweiligen Territorialrecht, etwa zum Rooms Hollands Regt, zum Ius
               Romano-Hispanicum oder zum Ius Romano-Germanicum<note
              n="1">Vgl. dazu insbes. <ref target="http://data.rg.mpg.de/iuscommune/ic03_luig.pdf">K. Luig,
                     Institutionenlehrbücher des nationalen Rechts im 17. und 18. Jahrhundert, in:
                     Ius Commune 3, Frankfurt/Main 1970, 64 ff.</ref>; 

            <!-- nicht verlinkt -->
                  ders., Die Theorie der Gestaltung eines nationalen Privatrechtssystems aus
                  römisch-deutschem Rechtsstoff, in: Wissenschaft und Kodifikation des Privatrechts
                  im 19. Jahrhundert I. Frankfurt/Main 1974, 217 ff.</note>. In der Folge soll
               dieser Vorgang für das Ius Romano-Germanicum punktuell anhand der stillschweigenden
               Hypotheken und partiell für die Erblande des Römisch-deutschen Kaisers, etwa das
               heutige Österreich, beleuchtet werden<note
              n="2">Zur Rezeption in Österreich insbes.
                     <ref
              target="/o:repat.baltl-1962-roemr">H. Baltl, Einflüsse des Römischen
                     Rechts in Österreich, in: Ius Rom. Med. Aevi V/7 — 9, Mailand 1962</ref>; <ref
              target="/o:repat.rintelen:1958">M. Rintelen, Landsbrauch und gemeines Recht im
                     Privatrecht der altösterr. Länder, in: Festschrift A. Steinwenter zum 70.
                     Geburtstag (= Grazer Rechts- u. staatswiss. Studien 3), Graz 1958, 78
                  ff.</ref>; <ref target="/o:repat.voltelini-1914-rezeption">H. v. Voltelini, Zur
                     Rezeption des gemeinen Rechts in Wien, in: Festschrift d. akad. Vereins dt.
                     Historiker in Wien, Wien 1914, 79 ff.</ref> Im Detail: 

            <!-- nicht verlinkt -->
                  G. Wesener, Geschichte d. Erbrechts in Österr. seit der Rezeption (= Forsch. z.
                  neueren Privatrechtsgesch. 4), Graz — Köln 1957; <ref
              target="https://repertorium.at/sl/wesener_1966_vorkaufsrecht.html">ders.,
                     Vorkaufs- und Einstandsrecht der "gesippten Freunde" (jus retractus
                     consanguinitatis) im Recht der altösterr. Länder, in: Gedächtnisschrift f.
                     Rudolf Schmidt, Berlin 1966, 535 ff.</ref>; <ref
              target="/o:repat.wesener-1970-testierfreiheit">ders., Beschränkungen der
                     Testierfreiheit in deutschen Stadtrechtsreformationen und Landrechten der
                     Rezeptionszeit, in: Festgabe f. Ulrich v. Lübtow, Berlin 1970, 569 ff.</ref>;
                     <ref target="/o:repat.wesener-1971-buergschaftsrecht">ders., Die Entwicklung
                     des Bürgschaftsrechts in den altösterr. Ländern, in: Les sûretes personelles (=
                     Recueils de la Société Jean Bodin XXIX), Brüssel 1971, 673 ff.</ref>;
                  

            <!-- nicht verlinkt --> W. Brauneder, Die Entwicklung des ehelichen Güterrechts in
                  Österreich, Salzburg-München 1973; zusammenfassend insbesondere <ref
            target="https://repertorium.at/sl/wesener_1989_einfluesse.html">G. Wesener,
                     Einflüsse und Geltung des römisch-gemeinen Rechts in den altösterreichischen
                     Ländern in der Neuzeit (16. — 18. Jahrhundert) (= Forsch. z. neueren
                     Privatrechtsgesch. 27), Wien — Köln 1989</ref>.</note>.<pb
            n="316" xml:id="S.316"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="TA.1">
        <head>I. Terminologie</head>

        <p>Mit dem Passus "stillschweigende Hypothek" übersetzten die Juristen der
               Rezeptionszeit den Begriff "hypotheca tacita"<note
            n="3"
              xml:id="S.3">Stellvertretend
                  für die Juristenschriften des 16. und 17. Jhs. seien im folgenden <name type="person">Bernhard Walthers</name> Traktate (nach:

            <!-- nicht verlinkt -->
                  M. Rintelen, Bernhard Walthers privatrechtliche Traktate, = Quellen z. Gesch. d.
                  Rezeption 4, Leipzig 1937) sowie <ref
            target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10796777_00006.html">Nikolaus Beckmann, Idea juris statutarii et consvetudinarii stiriaci et
                     austriaci cum iure Romano collati, Graz 1688</ref>, zitiert.</note>. Unter dem
               Oberbegriff "pignus" = "Unterpfand" steht "hypotheca" für das besitzlose Pfand<note n="4">
            <ref
              target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10796777_00363.html">Beckmann, wie FN 3, 333</ref>; eher ununterschieden bei <name
            type="person">Walther</name> (vgl. die folgenden FN).</note>. Die "hypotheca" wird ferner
               als Liegenschaftspfand aufgefaßt<note
            n="5" xml:id="S.5">
            <ref
            target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10796777_00232.html">Beckmann, wie FN 3, 202</ref>.</note>, nur als Generalhypothek umfaßt sie auch
               Fahrnis. — "Tacita" dient der Bezeichnung des Begründungsmodus. Neben dem durch
               ausdrückliche Parteienvereinbarung bedungenen "Conventionalpfand" steht das durch
               Richterspruch geschaffene Pfand sowie ein "pignus legale oder rechtliches
               stillschweigendes Pfand"<note n="6">
            <ref
              target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10796777_00363.html">Beckmann, wie FN 4</ref>; <ref
            target="/o:repat.walther-tract-ri#NA.4.6.2">Walther, wie FN 3, Trakt. IV c. 6/2</ref>, hier auch Anm. A.</note>. Dieses
               entsteht "durch Verordnung der Rechten außer(halb) ainnichen sondern Convention oder
                  Verschreibung"<note n="7">
            <ref
            target="/o:repat.walther-tract-ri#NA.4.6.2">Walther
                     wie FN 6</ref>.</note>. Statt vom "pignus legale" wird auch vom "tacitum legale
               pignus" gesprochen<note n="8">
            <ref
            target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10796777_00363">Beckmann wie FN 4</ref>.</note>. Ist speziell vom besitzlosen Pfand die Rede,
               so steht, in Verbindung mit "hypotheca", statt "legalis" stets "tacita"<note n="9">
            <ref
            target="/o:repat.walther-tract-ri#NA.4">Walther, wie FN 3, Trakt.
                     IV</ref> in den Anm. C ("pignus legale vel tacita hypotheca"), D, F, H, I,
                  L.</note>. Die Bevorzugung von "tacitus" ist ebenso wie die negative Definition
               ("außer ainnicher sondern Convention ...") ein Ausdruck der Geltungsproblematik.
               Mangels obrigkeitlicher Bestimmungen, die Landesordnungen bleiben fast alle nur
                  Entwurf<note
            n="10" xml:id="S.10">Ausgenommen jene für Tirol: <ref target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#NA.331">Th. Motloch,
                     Landesordnung (geschichtlich) und Landeshandfesten I: Österr. Ländergruppe, in:
                     Österr. Staatswörterbuch III, 2. Aufl. Wien 1907, 331 ff.</ref>

          </note>, kann
               man nicht von "gesetzlichen" Pfändern bzw. Pfandrechtstiteln sprechen — eher schon
               von einem "rechtlichen Pfand", welches das "geschrieben Recht" ("durch Verordnung der
               Rechten") gewährt. Damit aber berührt man wieder das Verhältnis von gemeinem Recht
               und Landesbrauch, auf das — wovon noch zu sprechen ist<note
              n="11">S. z.B. <ref
            target="#NA3">u. III</ref>.</note> — nur im Einzelfall, nicht aber generell für
               alle "stillschweigenden Pfänder" eingegangen wird. <pb
            n="317" xml:id="S.317"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="TA.2">
        <head>II. Römisch-gemeines Pfandrecht</head>

        <p>Schon das klassische römische Recht kannte Pfandrechte, die ohne ausdrückliche
               Parteienerklärung entstehen konnten, wie jenes des Verpächters an den vom Pächter
               gezogenen Früchten oder das des Vermieters an den eingebrachten Sachen des
                  Mieters<note n="12">

            <!-- nicht verlinkt --> Kaser I § 110 II 1b.</note>.
               Geltungsgrundlage war hier ein vermuteter Parteienwille, welcher eine bisher übliche
               Nebenabrede ersetzt hatte, so daß diese dem Bestandvertrag als "stillschweigend"
               beigesetzt galt (tacita conventio, tacita pactio)<note
            n="13" xml:id="S.13">

            <!-- nicht verlinkt --> Kaser II § 251 I 2.</note>. Vor allem in der Kaiserzeit
               wurde der Kreis dieser Pfandrechte erweitert, die sodann bei Justinian als
               "gesetzliche" Pfandrechte erscheinen<note
            n="14" xml:id="S.14">
            <!-- nicht verlinkt --> Kaser II § 251 I 3. "Stillschweigend" ist mit
                  "gesetzlich" nicht gleichzusetzen: Das "stillschweigende" Pfandrecht der
                  Bestandnehmer steht schon seinem Ursprung nach einem Vertragspfand weitaus näher
                  als einem "gesetzlichen". Auf diese Problematik sei hier aber nicht eingegangen,
                  da sie, wie besonders die negative Definition zeigt, für die Juristen der
                  Rezeptionszeit keine Rolle spielt. Zum gemeinen Recht: 
            <!-- nicht verlinkt --> H.
                  Coing, Europäisches Privatrecht I: Älteres gemeines Recht (1500 bis 1800), München
                  1985, 319 ff.</note>.</p>

        <p> Das Fehlen einer ausdrücklichen Pfandabrede läßt jedoch einmal die Frage nach dem
               Umfang des Pfandrechts offen, insbesondere dort, wo sich die Abgrenzung nicht aus dem
               Zweck der Sicherung wie bei Verpächter oder Vermieter ergibt. Es liegt nahe, bei
               Fehlen eines derartigen die Abgrenzung bestimmenden Umstandes das Vermögen des
               Schuldners schlechthin als verhaftet anzusehen<note
            n="15" xml:id="S.15">Über den
                  Zusammenhang zwischen Formlosigkeit und Umfang 

            <!-- nicht verlinkt --> H. Kreller,
                  Römisches Recht II, Wien 1950, 229.</note>. Auch verstärkt die aus dem Fehlen
               jeglicher Publizität sich ergebende Rechtsunsicherheit<note n="16">Als weitere Folge
                  Beeinträchtigung der Kreditfähigkeit: 

            <!-- nicht verlinkt --> Kaser II § 251 I
                  4.</note> bezüglich der Belastung von Liegenschaften das Bedürfnis nach
               Sicherheit, dem in optimaler Weise durch die Verpfändung des gesamten Vermögens des
               Schuldners entsprochen wird — dies besonders auch deshalb, weil das römische
               Pfandrecht "mehr Verstärkung des Personalkredits als echter Realkredit ist"<note
            n="17" xml:id="S.17">
            <!-- nicht verlinkt --> Kaser I § 108 I,
                  

            <!-- nicht verlinkt --> Mitteis 113.</note>. Es sind daher die meisten der
               gesetzlichen Pfandrechte Generalhypotheken<note
            n="18" xml:id="S.18">

            <!-- nicht verlinkt --> Kaser II § 251 I 4.</note>. Aus der Feststellung, das
               römische Pfandrecht sei nicht so sehr Realkredit, folgt, daß der Sicherungszweck im
               Vordergrund steht, nicht auch ein Nutzungseffekt. Die Gestaltung als Nutzungspfand
               ist außerdem bei der Generalhypothek nicht möglich, die in dieser Form dem
               Pfandschuldner jeglichen Ertrag entzöge, was beispielsweise hinsichtlich des Pächters
               besonders sinnlos wäre. Schließlich nötigt auch die mehrfache Verpfändung zur
               Einräumung eines besitzlosen Pfandes<note n="19">Im Detail 

            <!-- nicht verlinkt -->
                  Kaser I § 110 III.</note>. Mehrfache Verpfändungen verlangen außerdem eine
               Regelung ihres Verhältnisses zueinander. Die fehlende Publizität des Begründungsaktes
               zwingt zur normativen Schaffung einer Rangordnung, da sich <pb
            n="318"
            xml:id="S.318"/> diese nicht — wie bei strikter rechtsgeschäftlicher Begründung — von selbst aus
               der Aufeinanderfolge der Begründungsakte ergibt. Das römische Recht legt zwar der
               Rangordnung dieses Kriterium zugrunde, "prior tempore potior iure"<note
            n="20" xml:id="S.20">
            <!-- nicht verlinkt --> Kaser I wie <ref target="#Note19">FN
                     19</ref>; 

            <!-- nicht verlinkt --> Kreller 233 f.</note>, doch einmal dem
               Gesetzgeber überlassen und nicht dem Ablauf des Rechtslebens, sind auch die Kriterien
               der Rangordnung zur normativen Disposition gestellt: Folge davon sind eine Reihe von
                  Rangordnungsprivilegien<note
              n="21">Kaser I wie <ref target="#Note19">FN 19</ref>,
                  
            <!-- nicht verlinkt --> ebda II § 251 II.</note>.</p>
        <p> Mit der fehlenden Publizität des Begründungsaktes hängt direkt die Generalhypothek
               und die Privilegierung des Pfandrechts zusammen, mit der Generalhypothek wiederum ist
               ein Nutzungseffekt unvereinbar. Diese Zusammenhänge verlangen nicht zwingend ein
               Zusammentreffen aller dieser Umstände. Ihre Kumulierung bestimmt aber wesentlich den
               Charakter des gemeinen Pfandrechts.</p>
      </div>
      <div xml:id="TA.3">
        <head>III. Heimisch-deutsches Pfandrecht</head>

        <p>Auf vollkommen anderer Grundlage baut das heimische, das Deutsche Recht auf.
               Ursächlich für alle weiteren Folgen ist die Tatsache, daß die Begründung nie
               stillschweigend, d. h. ohne kundbare Parteienerklärung, erfolgen kann<note
            n="22" xml:id="S.22">

            <!-- nicht verlinkt --> Hübner 403 ff.</note>. Diese Publizität des
               Begründungsaktes ist dem Deutschen Recht nicht nur im Sachenrecht immanent<note n="23">
            <!-- nicht verlinkt --> Mitteis 8, 

            <!-- nicht verlinkt --> 29 f.</note>,
               ein beredter Ausdruck davon sind beispielsweise die diversen Arten von Stadtbüchern,
               in die auch andere Arten von Rechtsgeschäften aufgenommen werden wie z. B. in die
               sogenannten "Wiener Testamentenbücher"<note n="24">Im Archiv der Stadt und des Landes
                  Wien, 
            <!-- nicht verlinkt --> Hs. B 9/1-3; teilweise ediert bei
                  
            <!-- nicht verlinkt --> W. Brauneder - G. Jaritz (Hrsg.), Die Wiener Stadtbücher
                  1395 - 1430, Teil 1: 1395 - 1400 (= Fontes rerum Austriacarum III/10/1, Wien-Köln
                  1985. Vgl. auch 

            <!-- nicht verlinkt --> H. Demelius, Aus dem Stadtbuch von Mautern
                  an der Donau (1432-1550) (= SB d. österr. Akad. d. Wiss., phil.-hist. Kl., Bd.
                  277, 2. Abh.), Wien 1972.</note> nicht nur letztwillige Verfügungen, sondern auch
               Heiratsverträge, Feststellungen echter Not, Verwandtschaftsweisungen usw. Aus dem vor
               allem auf "erb", auf Liegenschaften abstellenden Publizitätsprinzip ergibt sich
               bereits ein einfaches Kriterium für den Rang von Berechtigungen durch die
               Aufeinanderfolge von Rechtsgeschäften: Die ältere Berechtigung geht der jüngeren
               bevor. Diese Regel aber ist ein Geltungsgrundsatz überhaupt: Die Durchsetzung von
               nova iura gegenüber dem stärkeren "alten Recht" ist, wie die ausdrückliche Regelung
               in der sententia de jure statuum terrae zeigt, problematisch<note
            n="25" xml:id="S.25">Dazu 

            <!-- nicht verlinkt --> H. Krause, Dauer und Vergänglichkeit im
                  ma. Recht, in: ZRG/GA 75/1958, 206 ff.</note>. Dieser allgemeine Gesichtspunkt
               macht deutlich, daß die Rangordnung im Pfandrecht als Teilaspekt des gesamten
               Rechtsgefüges kaum ein anderes Kriterium bei der Lösung der Aufeinanderfolge mehrerer
               Berechtigungen verträgt. Die Kundbarkeit <pb
            n="319"
            xml:id="S.319"/> der
               Pfandrechtsbegründung ist jedoch nicht bloß Ausfluß eines allgemeinen
               Rechtsgrundsatzes, sondern hat einen konkreten Bezug auf den Umfang des Pfandrechtes:
               Nicht nur daß ein Pfandrecht besteht — und damit in der Folge wann es entstanden ist,
               sondern auch, woran es besteht, soll leicht erfahrbar sein. Die exakte Abgrenzung ist
               Inhalt des Bestellungsaktes — das eventuelle Verfalls-, später Verkaufsobjekt ist
               vorherzubestimmen. Das deutsche Pfandrecht ist prinzipiell durch den Grundsatz der
               Spezialität ausgezeichnet<note
            n="26" xml:id="S.26">

            <!-- nicht verlinkt --> Hübner
                  415 im Vergleich mit dem gemeinen Pfandrecht.</note>. Schließlich ist es echter
               Realkredit und wohl auch daher nicht notwendigerweise nur Sicherungsrecht<note
            n="27" xml:id="S.27">

            <!-- nicht verlinkt --> Mitteis 110 ff.</note>. Oftmals steht
               überhaupt die Nutzungsgewährung im Vordergrund wie beispielsweise im Ehegüterrecht,
               wo durch die Sicherstellung für die der Frau gelobten Heiratsgaben deren
               Witwenversorgung gesichert sein soll<note n="28">
            <!-- nicht verlinkt --> H. Demelius,
                  Eheliches Güterrecht im spätma. Wien (= SB d. Österr. Akad. d. Wiss., phil.-hist.
                  Kl. Bd. 265, 4. Abh.), Wien 1970, u. a. 

            <!-- nicht verlinkt --> 47 ff.</note>, und
               bekannterweise dient eine Reichspfandschaft keinesfalls der Kreditsicherung<note
            n="29" xml:id="S.29">
            <!-- nicht verlinkt --> Hübner 405, 
            <!-- nicht verlinkt -->
                  Mitteis 111; 
            <!-- nicht verlinkt --> G. Landwehr, Die Verpfändung der dt.
                  Reichsstädte im Mittelalter. Köln-Graz 1967.</note>.</p>

        <p> Am Vorabend der Hauptrezeption, im 15. Jahrhundert, ist allerdings der Grundsatz der
               Spezialität — aber auch nur dieser! — bereits durchbrochen. Aus vorerst nicht
               dinglich wirkenden Verschreibungen allen gegenwärtigen und zukünftigen Vermögens wie
               besonders beim Gewährleistungsversprechen entwickelt sich eine dingliche
                  Generalhypothek<note n="30">

            <!-- nicht verlinkt --> Hübner 411 f.</note>. Sie ist
               häufig bei der Sicherstellung für die Ansprüche der Frau aus ihrem Heiratsbrief<note n="31">14. Jh.: Formelbuch aus Salzburg (
            <!-- nicht verlinkt --> Haus-, Hof- u.
                  Staatsarch., Salzburg u. Berchtesgaden 202, fol 227' f.); 15. Jh.: Formelbuch aus
                  Steiermark (

            <!-- nicht verlinkt --> Stmk. Landesarch., Hs. 1, fol 34 f.).</note>.
               Sie ist aber auch bei anderen Rechtsgeschäften nachweisbar, etwa in einem
               Pfründungsvertrag einer Witwe mit dem Kloster Mondsee<note
            n="32" xml:id="S.32">

            <!-- nicht verlinkt --> Heimatmuseum Mondsee: "Pfründtbriefe d. Spitals Mondsee",
                  Brief d. Katharina, Georgn v. Scharffel Witwe, Siegel d. Abtes Wolfgang
                  Haben.</note>. Die Abkehr vom strikten Grundsatz der Spezialität wie auch die
               Verbreitung der "jüngeren Satzung"<note
            n="33" xml:id="S.33">Zu ihr
                  
            <!-- nicht verlinkt --> Hübner 407 ff.</note>, des besitzlosen Pfandes, sind
               Ergebnisse einer eigenständigen Entwicklung, welche das gemeine Recht lediglich
               fördert.</p>

        <p> Während somit zu Beginn der Hauptrezeption das heimische Pfandrecht weiterhin strikt
               dem Grundsatz der Publizität verhaftet ist und die Aufeinanderfolge der damit
               offenkundigen Begründungsakte die Rangfolge bedingt, kennt das gemeine Pfandrecht
               keine Publizität des Begründungsaktes und eine Rangordnung, welche auch von anderen
               Kriterien mitbestimmt wird. Nur in diesen beiden Punkten — stillschweigende
               Begründung und Vorzugsrecht — bedeutet, wie <pb
            n="320"
            xml:id="S.320"/> Hübner
               allgemein feststellt, die "Aufnahme des römischen Pfandrechts einen offenen Bruch mit
               der Vergangenheit"<note
            n="34" xml:id="S.34">
            <!-- nicht verlinkt --> Hübner 414. Auch
                  hat hier die sogen. "<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=landschadenbund">Landschadenbund-Klausel</ref>", welche ein Vollstreckungsprivileg gewährt,
                  ihre Wurzel: Deutlich bei <ref target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA430">J. B. Suttinger,
                     Consvetudines Austriacae, Nürnberg 1718, 430 ff.</ref>, sowie in der
                  Vertragspraxis.</note>.</p>
      </div>
      <div xml:id="TA.4">
        <head>IV. Die stillschweigenden Hypotheken im römisch-gemeinen Recht</head>
        <p> Welche stillschweigenden Hypotheken kannte nun das römisch-gemeine Recht<note n="35" xml:id="S.35">Im Folgenden (nach 
            <!-- nicht verlinkt --> Kaser II § 251) ist nicht
                  auf die Problematik eingegangen, ob es sich tatsächlich um ein Pfandrecht handelt
                  oder etwa nur um ein Vollstreckungsprivileg (z. B. 

            <!-- nicht verlinkt --> Kaser
                  II § 251 I 4), da diese für die Rezeptionsjuristen keine Rolle spielt: Diese
                  stufen alle Rechte als Pfandrechte ein (<ref target="#NA.5">s. u. V</ref>.). Zum
                  gemeinen Recht 

            <!-- nicht verlinkt --> Coing, wie FN 14, 326 f.</note>? Jene der
               Bestandgeber wurden bereits erwähnt; dazu kommen noch folgende: des Fiskus für
               nichtdeliktische Forderungen; des Mündels an mit seinem Geld erworbenen Vermögen
               sowie für Forderungen aus der Vormundschaftsführung überhaupt am Vermögen des
               Vormundes; der Kinder aus erster Ehe bei Wiederverheiratung an den Vermögensteilen
               des sich wiederverheiratenden Elternteils wegen ihres Erbanspruchs nach dem
               Vorverstorbenen; des Gebers eines Baudarlehens am Gebäude; des Vermächtnisnehmers
               wegen seines Anspruchs an aus der Erbschaft herrührenden Vermögensteilen des mit dem
               Vermächtnis Beschwerten; der Frau am Mannesvermögen wegen der Forderung von dos,
               donatio propter nuptias und parafernum; des Mannes am Vermögen dessen, der ihm eine
               dos zugesagt hat; der Kirche am gesamten Vermögen ihres Erbpächters wegen Forderungen
               aus dem Erbpachtverhältnis. Von diesen stillschweigenden Pfandrechten genießen ein
               Vorzugsrecht jene für die Mündelforderungen, das Baudarlehen, die Ansprüche der Frau
               wie möglicherweise<note n="36">Vgl. Literatur bei 
            <!-- nicht verlinkt --> Kaser II §
                  251 FN 38.</note> auch der Fiskus.</p>
      </div>
      <div xml:id="TA.5">
        <head>V. Die heimische Rechtswissenschaft</head>

        <p> Mit dem umfangreichen Einsetzen einer bodenständigen Rechtsliteratur in der 1.
               Hälfte des 16. Jahrhunderts<note
              n="37">Vgl. die in <ref target="#Note2">FN 2</ref>
                  angeführten Werke; ferner <ref
            target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen">Motloch wie FN 10</ref>.</note> erfahren die stillschweigenden Hypotheken eine
               wissenschaftliche Behandlung durch auch im heimischen Landesbrauch erfahrene
               Juristen. Landesbrauch und gemeines Recht stehen sich dabei in oft ganz verschiedener
               Art und Intensität gegenüber<note
            n="38" xml:id="S.38">Vgl. Rintelen, wie <ref
            target="#Note2">FN 2</ref>, 88 ff.</note>. Äußerst stark dem rezipierten Recht
               verhaftet sind in dieser Frage die Landesordnungsentwürfe für Österreich unter der
               Enns aus den Jahren 1573 (<ref
            target="/o:repat.1573-noestlrentw">Entwurf
                  Püdler</ref>), 1595 (Entwurf <pb n="321" xml:id="S.321"/>
          <!-- nicht verlinkt --> Strein-Linsmayer) und 1654 (

          <!-- nicht verlinkt --> Entwurf
               der "Vier Doktoren") sowie jener für Österreich ob der Enns <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz">1609 von Abraham Schwarz</ref>
          <note n="39">Zu
                  diesen <ref
              target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen">Motloch, wie FN 10, 338
                     ff.</ref>, <ref target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#NA.349">349
                     f.</ref> Zur 
            <!-- nicht verlinkt --> LO/NÖ 1595 und zur <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz">LO/OÖ 1609</ref>: <ref
              target="/o:repat.brauneder-1971-ehescheidung">W. Brauneder, Die Ehescheidung
                     dem Bande nach in den Landesordnungsentwürfen für Österreich unter und ob der
                     Enns 1595 und 1609</ref>, in diesem Band. — Sämtliche Landesordnungen zit. nach
                  der "<ref
              target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky</ref>" außer
                     <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolLO. 1573 (1574)">Tirol 1573</ref> (s. <ref target="#Note48">FN 48</ref>). Vgl. hinsichtlich
                  Österreich ob der Enns nunmehr die Edition von 

            <!-- nicht verlinkt -->
                  Hans-Wolfgang Strätz (Hrsg.), Landtafel des Erzherzogtums Österreich ob der Enns 1
                  (= Forschungen zur Geschichte Oberösterreichs 17), Linz 1990.</note>. Sie führen
               unter einem eigenen Titel<note
              n="40">Zitiert nach Buch/Titel/§: <ref target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.16">LO/NÖ 1573 II/16/1 ff.</ref>;
                  
            <!-- nicht verlinkt --> LO/NÖ 1595 II/11/1 ff.; 
            <!-- nicht verlinkt --> LO/NÖ 1654
                  II/17/1 ff.; <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.23.1">LO/OÖ 1609
                     III/23/1 ff.</ref>

          </note> fast sämtliche der aus dem römisch-gemeinen Recht
               bekannten stillschweigenden Pfandrechte an. Schon dieser umfangreiche Katalog an sich
               läßt eine große Aufnahmebereitschaft dem gemeinen Recht gegenüber erkennen, ein
               Eindruck, der oft im Detail bestätigt wird: Beispielsweise spricht der Entwurf
                  1573<note n="41">
            <ref
            target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.16">II/16/9</ref>.</note> trotz Fehlens einer eigenen kaiserlichen Steuer vom
               "kaiserlich fisco" neben dem landesfürstlichen. Dort erfolgt selbst in dieser das
               gemeine Pfandrecht derart genau kopierenden Gruppe dessen Übernahme nicht
               schematisch. Die übernommenen Regeln werden vielmehr dem heimischen Rechtsleben
               angepaßt. Kannte das römische Recht den "Fiskus", so differenzieren die Entwürfe<note n="42">
            <ref target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.16">LO/NÖ 1573 II/16/9
                     ff.</ref>; 
            <!-- nicht verlinkt --> LO/NÖ 1595 II/11/5 ff.;
                  
            <!-- nicht verlinkt --> LO/NÖ 1654 II/17/1 ff.; <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.23.5">LO/OÖ 1609 III/23/5
                  f.</ref>
          </note> in landesfürstliche Kammer, ständische und städtische
               Institutionen, solche von Stiftungen und der Universität; auch die grundherrlichen
               Abgaben gehören hierher. Diese Modifikationen zeigen allerdings auch die Tendenz, die
               stillschweigenden Hypotheken zu vermehren.</p>

        <p> Doch bieten diese Entwürfe sozusagen das Optimum an gemeinem Pfandrecht. Denn sowohl
               der hier für möglich angesehenen Vermehrung wie überhaupt dem weiteren Wirksamwerden
               der stillschweigenden Hypotheken schiebt zum größten Teil der Landesbrauch einen
               Riegel vor. <ref target="http://repertorium.at/pe/personenwalther">
            <name type="person">Bernhard Walther</name>
          </ref>, dem <name type="person">Luschin</name>
          <note n="43">
            <ref
            target="/o:repat.luschin-1896-259-386#NA.365">A.
                     Luschin v. Ebengreuth, Lehrbuch d. österr. Reichsgeschichte, Wien 1896,
                     365</ref>.</note> das seither oft wiederholte Prädikat "Vater der
               österreichischen Jurisprudenz" verliehen hatte, führt in seiner Crida-Ordnung (<ref
            target="/o:repat.walther-tract-ri#NA.4">Traktat IV</ref>) von den aus dem
               römischen Recht her bekannten nur einige stillschweigende Hypotheken an<note n="44">
            <ref
            target="/o:repat.walther-tract-ri#NA.4.6">Trakt. IV c. 6</ref>.</note>:
               jene zugunsten des Fiskus, des Mündels, der Ehegattin und des Vermieters. Diese
               einschränkende Tendenz findet sich rund 130 Jahr später — 1688 — bei <ref target="http://repertorium.at/pe/personenbeckmann">
            <name type="person">Nikolaus
                     Beckmann</name>
          </ref>
          <note n="45">
            <ref
            target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10796777_00363.html">Idea iuris 333 f. ("pignus")</ref>.</note> wieder. Mehr noch als diese
               gedämpfte Aufnahmebereitschaft zeigt ein anderer Umstand den Einfluß des
               Landesbrauchs. In den angeführten Landesordnungsentwürfen sowie bei <name
            type="person">Walther</name> und <name
            type="person">Beckmann</name> sind die
               hypothecae tacitae gemeinsam unter einem eigenen Titel, in einem eigenen Traktat bzw.
               unter einem Stichwort behandelt; so gut wie keine Erwähnung <pb
            n="322"
            xml:id="S.322"/> finden sie aber im Zusammenhang mit jenen Rechtsinstituten, zu
               deren Gunsten sie bestehen. Beispielsweise gehen die Entwürfe für Österreich unter
               der Enns ab 1573 im Ehegüterrecht, das besonders dem heimischen Rechts verpflichtet
               bleibt, von der vertraglichen Sicherstellung aus, so daß selbst dort, wo man annehmen
               müßte, daß nunmehr die hypotheca tacita folgt, eine Sicherstellungspflicht statuiert
                  wird<note
              n="46">Vertragliche Sicherstellung d. ö.: <ref target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28">LO/NÖ 1573 II/28/1 ff.</ref>;
                  
            <!-- nicht verlinkt --> LO/NÖ 1595 II/17/1 ff.; 
            <!-- nicht verlinkt --> LO/NÖ 1654
                  II/25/1 ff.; Sicherstellungspflicht: <ref target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28">LO/NÖ 1573 II/28/48</ref>;
                  
            <!-- nicht verlinkt --> LO/NÖ 1595 II/17/23; 

            <!-- nicht verlinkt --> LO/NÖ 1654
                  II/25/33 f.</note>. Dieser Umstand ist insbesondere deshalb auffällig, weil die
               Verfasser der Landesordnungsentwürfe wie etwa der niederösterreichische Regimentsrat
                  <name
            type="person">Püdler</name> oder der oberösterreichische Regimentsrat und
               Kammerprokurator <name
            type="person">Frankfurter</name> ebenso Männer der Praxis
               waren wie der niederösterreichische Regierungskanzler <name
            type="person">Walther</name> oder der oberösterreichische Regimentsrat <name type="person">Beckmann</name>
          <note n="47">Vgl. <ref target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen">Motloch</ref> wie <ref target="#Note10">FN 10</ref>.</note>. Besonders letzterer versäumt nicht,
               ständig auf die <choice>
            <corr>landsbräuchige</corr>
            <sic>landsbrächige</sic>

          </choice> Übung hinzuweisen, was er aber im Falle der stillschweigenden Hypotheken
               unter "tutela" oder "locatio conductio" unterläßt. In den Werken all dieser steht die
               Darstellung der hypotheca tacita mangels Verflechtung mit den anderen Materien wie
               ein erratischer Block wirklichkeitsfremder Gelehrsamkeit. Diesen Eindruck verstärkten
               zwei bisher nicht erwähnte Quellen: der frühe <ref
            target="/o:repat.1526-noelrentw">Landesordnungsentwurf für Österreich unter der Enns 1526</ref> ("Institutum
               Ferndinandi", "Zeiger in das Landrechtsbuch") und die <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolLO. 1573 (1574)">Tiroler Landesordnung 1573</ref>
          <note
            n="48">Diese zit. nach der Ausgabe 1573;
                  zit. nach Buch/Titel.</note>. Deren Bearbeiter konnten offenbar mit der hypotheca
               tacita wenig anfangen: Sie bescheiden sich jeweils auf deren Erwähnung bei nur zwei
               Rechtsinstituten, wobei die Formulierung vage bleibt. Im Entwurf 1526 erhält die Frau
               nur wegen ihrer Parafernalgüter ein stillschweigendes Pfandrecht, nicht auch wegen
               der dos<note
            n="49" xml:id="S.49">
            <ref target="/o:repat.1526-noelrentw#NA.3.10.9">III/X/9</ref> u. <ref
            target="/o:repat.1526-noelrentw#NA.3.10.16">16</ref>.</note>; die Tiroler Ordnung läßt offen, ob nur der Vermieter oder doch
               auch der Verpächter in den Genuß dieser Wohltat kommt<note
            n="50" xml:id="S.50">
            <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolLO. 1573 (1574)&amp;fs=5+39">V/39</ref>; vgl. dazu 
            <!-- nicht verlinkt --> E. v. Larcher zu Eißegg,
                  Erörterungen über das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters und Verpächters,
                  Innsbruck 1885, 3.</note>.</p>
      </div>
      <div xml:id="TA.6">
        <head>VI. Die heimische Rechtspraxis</head>
        <div xml:id="TA.6.1">
          <head>A, Ehegüterrecht: Teilrezeption</head>

          <p> Von der eben aufgestellten Formel, die hypothecae tacitae seien schon in der
                  Theorie dem heimischen Recht nicht integriert, ist jedoch eine gewichtige Ausnahme
                  — die ihrerseits eben diese Regel bestätigt — zu machen: das Ehegüterrecht. Der
                  obderennsische Landesordnungsentwurf widmet der hypotheca tacita <pb
              n="323" xml:id="S.323"/> mit anderen "weiblichen Freiheiten" ein eigenes Kapitel<note n="51">
              <ref target="/o:repat.1526-noelrentw#NA.3.39.1">III/39/1
                     ff.</ref>
            </note>, und während <name
              type="person">Beckmann</name> unter
                  "tutela" oder "locatio conductio" über eine hypotheca tacita schweigt, erwähnt er
                  diese für die Ansprüche der Frau unter den Stichwörtern: donatio propter nuptias,
                  dos, Heyrathscontract, Morgengabe, mulier, paraphernalia bona, uxores, Widerfall
                  und Widerlage<note
              n="52" xml:id="S.52">
              <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10796777_00">Beckmann</ref>, wie <ref
                target="#Note3">FN 3</ref>, <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10796777_00143.html">113 f.</ref>, <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10796777_00145.html">115</ref>, <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10796777_00221.html">191</ref>, <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10796777_00342.html">312</ref>, <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10796777_00343.html">313</ref>, <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10796777_00360.html">330</ref>, <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10796777_00585.html">555</ref>, <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10796777_00588.html">558 f.</ref>, <ref
              target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10796777_00589.html">559</ref>.</note>. Schließlich kennen auch die nur ganz sparsam gemeines
                  Pfandrecht verwendenden Landesordnungen für Österreich unter der Enns 1526
                  (Entwurf) und Tirol 1573 ein die Frau begünstigendes stillschweigendes
                     Pfandrecht<note n="53">
              <ref target="/o:repat.1526-noelrentw#NA.3.10.9">III/X/9</ref> u. <ref
                target="/o:repat.1526-noelrentw#NA.3.10.16">16</ref>
                     bzw. <ref target="/o:repat.1526-noelrentw#NA.2.1">II/1</ref>.</note>.</p>

          <p> Diese Ausnahmestellung des Ehegüterrechts ist nicht einer besonderen
                  wissenschaftlichen Vorliebe zu verdanken, sondern gründet sich in den
                  Verhältnissen des Rechtslebens. Hier nämlich, und zwar in der Gerichtspraxis,
                  stoßen wir auf die ersten Rezeptionsvorgänge stillschweigender Hypotheken. Dabei
                  bildet jene zu Gunsten der Ehegattin am Mannesvermögen im Zuge der Hauptrezeption
                  sozusagen die "Vorhut". Bereits 1487 wird in einem in Wien geführten Prozeß
                  behauptet, daß "das gemain recht umb sölh hewratguet ainn satz auf allem güet ...
                  zu versicherung söhls hewratguets" gewähre<note n="54">

              <!-- nicht verlinkt -->
                     Quellen zur Geschichte d. Stadt Wien II/4, 5609.</note>, wie zwanzig Jahre
                  später noch ausführlicher: "Die Frau ist als ain gefreite satzgelterin umb ir
                  zuebracht heimsteuer widerlegung und gemecht" anzusehen<note
              n="55" xml:id="S.55">Wie <ref target="#Note54">FN 54</ref>, 
              <!-- nicht verlinkt --> 5852,
                     

              <!-- nicht verlinkt --> 6112: daraus auch die folgenden Details.</note>. Dieser
                  zweite Prozeß verdient besondere Beachtung<note
                n="56">Zu diesem <ref target="/o:repat.voltelini-1914-rezeption">Voltelini, wie FN 2, 88f.</ref>;
                     zu einem weiteren Ehegüterrechtsprozeß aus der Rezeptionszeit:
                     

              <!-- nicht verlinkt --> Th. Mayer-Maly, Ein Wiener Ehegutsprozeß aus der
                     Rezeptionszeit, in: Jahrb. d. Ver. f. Gesch. d. St. Wien 11, 39 ff.</note>,
                  weil hier die Herkunft des neuen Rechtsdenkens buchstäblich greifbar wird: Die
                  Frau ist durch ihren zweiten Mann, einen "gelehrten Doktor der Rechte", vertreten;
                  Streitgegenstand ist der Nachlaß nach ihrem ersten Gatten, <name
              type="person">Dr.
                     iur. Stefan Vorchtenauer</name>, der das Amt des Stadtschreibers, einer
                  Schlüsselfigur der Hauptrezeption, bekleidet hatte. In seinem Nachlaß befinden
                  sich nun u. a. Autoren wie <name
              type="person">Baldus</name>, <name type="person">Nicolaus de Tudeschis</name>, <name
              type="person">Paulus de Castris</name>,
                     <name
              type="person">Albericus de Rosciate</name>, just jene Autoritäten, die im
                  genannten Prozeß zitiert werden. Die in diesem Prozeß aufgestellten
                  Parteienbehauptungen blieben unwidersprochen, was für sich allein allerdings noch
                  nicht viel besagen will. Doch bereits 1555 ist die hypotheca tacita zugunsten der
                  Gattin jedenfalls anerkannt, da bei der Anfrage der niederösterreichischen
                  Regierung an den Landmarschall sowie in der von diesem nach Anhören eines
                  ständischen Ausschusses erteilten Rechtsauskunft nicht mehr das Problem der
                  Publizität des Begründungsaktes, sondern lediglich der Umfang des Vorzugsrechtes
                  aufgerollt wird<note
                n="57">Die Problematik wie die Weisung bei <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10506458?page=346">J. B. Suttinger, wie FN 34, 338</ref> ("<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=heiratsgutsvorzug">Heyrath-Guts-Vorzug</ref>").</note>. Trotzdem aber ist selbst im
                  Ehegüterrecht der Widerstand gegen die <pb
              n="324"
              xml:id="S.324"/> hypotheca
                  tacita groß. Im 16. Jahrhundert ist diese beispielsweise in den Gerichten zu
                     Klagenfurt<note n="58">
              <ref
              target="/o:repat.torggler-1937#NA.10">K. Torggler,
                        Stadtrecht und Stadtgericht in Klagenfurt, Klagenfurt 1937, 10</ref>.</note>
                  und St. Pölten<note
              n="59" xml:id="S.59">

              <!-- nicht verlinkt --> J. Hollnsteiner,
                     St. Pölten — Rechtsgeschichtliche Untersuchungen, Jur. Diss. Mschschr., Wien o.
                     J., 138.</note> noch nicht anerkannt. Im 17. Jahrhundert sind hypotheca tacita
                  und ius praelationis in Klagenfurt<note
                n="60">Torggler, wie <ref target="#Note58">FN 58</ref>, <ref
                target="/o:repat.torggler-1937#NA.33">33</ref>, <ref
              target="/o:repat.torggler-1937#NA.89">89, Anm. 170, 171</ref>.</note> selbst
                  für die zentrale Frauengabe des Heiratsgabensystems — "dos"/"Heiratsgut" —
                  umstritten und werden nur einmal 1619 gewährt, den anderen Forderungen der Frau
                  aber ausdrücklich abgesprochen. Auch <name
              type="person">Beckmann</name> lehnt
                  noch 1688 eine hypotheca tacita für die zentrale Gabe des Mannes im
                  Heiratsgabensystem — "donatio propter nuptias"/"Widerlage" — ab<note n="61">
              <ref
              target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10796777_00143.html">Beckmann, wie FN 3, 113</ref>.</note>. Die allgemeine Tendenz geht jedoch
                  dahin, allen Ansprüchen der Frau ein stillschweigendes Pfandrecht zuzubilligen,
                  wie beispielsweise Greneck<note n="62">
              <ref
              target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/drwGreneck1752/269">Greneck, Theatrum Jurisdictionis Austriae, Wien 1752, 269</ref>.</note>
                  oder Arnold<note n="63">
              <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/goToPage/bsb10543689.html?pageNo=134">V. Arnold, Tractatus vom Vor- und Nachgang der Gant-Gläubiger. Oder
                        Einleitung zum Gantprozeß ..., Salzburg 1763, 121 ff.</ref>
            </note> 1752 bzw.
                  1763.</p>

          <p> Widerstand und Beschränkung, schließlich aber Anerkennung zeitigen auch in der
                  Vertragspraxis Wirkungen. So entfällt in den Heiratsbriefen in zunehmendem Maße
                  eine Sicherstellung für die Heiratsgaben, verschwindet aber nicht ganz.
                  Heiratsbriefe ohne Sicherstellung finden sich zirka ab der 2. Hälfte des 16.
                  Jahrhunderts, bleiben aber vorerst in der Minderzahl — so enthält etwa die
                  Heiratsabrede des Gelehrten <name
              type="person">Sambucus</name> 1567 noch eine
                  vertragliche Generalhypothek<note n="64" xml:id="S.64">In: 

              <!-- nicht verlinkt -->
                     "Unsere Heimat", Jg. 17 (1946), 183.</note>, doch um 1590 finden wir in Wien
                  durchaus schon sicherstellungslose Heiratsbriefe<note
              n="65">Bei der Durchsicht
                     der Verlassenschaftsakte im Archiv der Stadt und des Landes Wien.</note>.
                  Dieser Typus ist nun in zunehmendem Maße anzutreffen, zu ihm zählen beispielsweise
                  fast alle Heiratsbriefe, die im 18. Jahrhundert in Verlassenschaftsabhandlungen
                  dem Wiener Universitätsgericht vorlagen<note
              n="66"
              xml:id="S.66">Im Archiv d.
                     Univ. Wien.</note>. Sicherstellungslos ist auch der Heiratsbrief des
                  Komponisten <name
              type="person">Christoph Willibald Gluck</name> 1750<note n="67">In: 

              <!-- nicht verlinkt --> Jahrb. d. Ver. f. Gesch. d. St. Wien 10, 237
                     f.</note> — andererseits aber sieht ein Formular aus eben der Zeit um 1750 eine
                  Spezialhypothek vor<note
                n="68">Bei <ref
              target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/drwGreneck1752/">Greneck,
                        wie FN 62, Anmerkungen 36</ref>.</note> und eine Abrede zwischen <name
              type="person">Karl Joseph v. Lamberg</name> und <name
              type="person">Franziska
                     zu Zeil-Waldburg</name> 1706 eine General- und eine Spezialhypothek<note n="69">
              <!-- nicht verlinkt --> Arch. Lamberg 26/180 (im Stmk. Landesarch.)</note>.
                     <pb
              n="325" xml:id="S.325"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="TA.6.2">
          <head>B. Vormundschaftsrecht: Rezeption</head>

          <p> Hingewiesen sei kurz auf eine weitere hypotheca tacita, die ebenfalls in der
                  Praxis an Bedeutung gewinnt: jene zugunsten des Mündels. Daß sie in der Theorie
                  Beachtung gefunden hatte, und zwar auch dort, wo diese auf nur wenige
                  stillschweigende Pfänder einschränkt, wurde bereits erwähnt<note
              n="70"
              xml:id="S.70">S.o.</note>. Die Effektivität im Rechtsleben beweisen zahlreiche
                  bei Suttinger wiedergegebene Entscheidungen der niederösterreichischen
                     Regierung<note n="71">
              <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/goToPage/bsb10506458.html?pageNo=638">Suttinger, wie FN 57, 630 ff.</ref> ("<ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=pupillenspruch">Pupillen-Sprüch</ref>").</note>. Die erste datiert aus dem Jahre 1599 und
                  ist als eine Art Grundsatzentscheidung anzusehen — mit Beginn des 17. Jahrhunderts
                  hatte somit die Praxis diese hypotheca tacita anerkannt. Durch ihre Aufnahme in
                  die Gerhabschaftsordnung für Österreich unter der Enns 1669 wird sie schließlich
                  zu einem gesetzlichen Pfandrecht<note
              n="72" xml:id="S.72">
              <ref
                target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/418">Codex Austriacus I, 410 ff.</ref>. <ref
                target="/o:repat.1669-oestgerhabo#NA.38.2">tit. 38 § 2</ref> (<ref target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/432">424</ref>).</note>.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.6.3">
          <head>C. Weitere stillschweigende Hypotheken: Ablehnung</head>

          <p> Den beiden eben dargelegten Rezeptionsvorgängen steht jedoch in anderen Bereichen
                  ausdrückliche Ablehnung gegenüber. Beispielsweise ist die hypotheca tacita
                  zugunsten des Gebers eines Baudarlehens in die unterennsischen
                  Landesordnungsentwürfe ab 1526 sowie in den obderennsischen Entwurf — hier
                  überdies mit einer Modifikation bzgl. Bauwerke auf zinspflichtigem Grund —
                     aufgenommen<note n="73">
              <ref target="/o:repat.1526-noelrentw#NA.3.5.15">LO/NÖ
                        1526 III/V/15</ref>; <ref target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.16">LO/NÖ
                        1573 II/16/20</ref>; 
              <!-- nicht verlinkt --> LO/NÖ 1595 II/11/12;
                     
              <!-- nicht verlinkt --> LO/NÖ 1654 II/17/11; <ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.23.1">LO/OÖ 1609 III/23/1</ref> u.
                        <ref
              target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.23.4">4</ref>.</note>. <name
              type="person">Walther</name> aber lehnt sie ausdrücklich ab<note n="74">Walther, wie FN 3, <ref
              target="/o:repat.walther-tract-ri#NA.4.6.4">Trakt. IV
                        c. 6/4, 2</ref>.</note>, ebenso eine undatierte Entscheidung der
                  niederösterreichischen Regierung<note
              n="75" xml:id="S.75">Bei <ref
              target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/goToPage/bsb10506458?pageNo=356">Suttinger, wie. FN 57, 348</ref> ("Hypotheca propter Reparationem
                     Domûs").</note>. Keine Aufnahme findet ferner jene zugunsten mit
                  öffentlich-rechtlichen Aufgaben befaßter Institutionen am Vermögen ihrer
                  "Beamten". Dieses ist nicht etwa stillschweigend mit einem Pfandrecht belastet,
                  sondern jene werden verpflichtet, ein solches zu bestellen: Beispielsweise nach
                  der Hofkammerinstruktion 1681<note
              n="76" xml:id="S.76">Bei: <ref target="http://www.literature.at/viewer.alo?objid=19475&amp;viewmode=fullscreen&amp;rotate=&amp;scale=3.33&amp;page=601">Fellner-Kretschmayr, Die österr. Zentralverwaltung I/2, Wien 1907, 592
                        ff.</ref>; 
              <!-- nicht verlinkt --> Art. 82 (
              <!-- nicht verlinkt -->
                     655).</note>, nach dem Bancalitätspatent 1714<note n="77">Bei:
                     
              <!-- nicht verlinkt --> Fellner-Kretschmayr, Die österr. Zentralverwaltung I/3,
                     Wien 1907, 142 ff.; 
              <!-- nicht verlinkt --> Art. 8 Abs. 3
                     (

              <!-- nicht verlinkt --> 147).</note> usw. Dasselbe gilt für ständische
                  Amtsträger — etwa den obderennsischen "Einnehmer"<note n="78">
              <!-- nicht verlinkt --> G. Putschögl, Die landständische Behördenorganisation
                     in Österreich ob der Enns vom Anfang des 16. bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts
                     (= Forschungen zur Geschichte Oberösterreichs 14), Linz 1978, 316 ff.;
                     

              <!-- nicht verlinkt --> H. Feigl, Die niederösterreichische Grundherrschaft (=
                     Forschungen zur Landeskunde von Niederösterreich 16), Wien 1964, 289.</note> —
                  wie auch für grundherrliche Beamte<note
                n="79">Putschögl, wie <ref target="#Note78">FN 78</ref>, 
              <!-- nicht verlinkt --> 144.</note>.<pb n="326" xml:id="S.326"/>
          </p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="TA.7">
        <head>VII. 18. Jahrhundert: Ius Romano-Germanicum</head>

        <p> Die große Bedeutung der hypotheca tacita zugunsten der Ehegattin bzw. des Mündels
               geht auch aus den Reformvorschlägen hinsichtlich des Grundbuchwesens im 18.
               Jahrhundert hervor: Gerade der Fortfall dieser beiden stillschweigenden Hypotheken
               erscheint problematisch und wird eingehend erörtert<note n="80">Die betr. Materialien
                  in der 
            <!-- nicht verlinkt --> "Hüttner'schen Sammlung" Bd. 11 ff.
                  (
            <!-- nicht verlinkt --> NÖ. Landesarch., Nö. Reg. 82; auch in der <ref target="http://anno.onb.ac.at/chs.htm">Sammlung Chorinsky</ref>).</note>.</p>

        <p> Mit Beginn des 18. Jahrhunderts verlagert sich jedoch die Problematik der
               stillschweigenden Pfandrechte entscheidend. Auf diese bezugnehmend spricht
               beispielsweise die österreichische Regierung in einem Gutachten vom "iure romano und
               bisherigen landsbrauch", die niederösterreichische davon, daß sich "auch der
               allhiesige landsbrauch bis anhero in deme (= der hypotheca tacita der Frau wegen
               ihrer Dotalforderung) denen gemeinen rechten conformiret hat ..."<note
            n="81" xml:id="S.81">Oö. Reg., 
            <!-- nicht verlinkt --> "Hüttnersche Sammlung" 26/2, 108;
                  nö. Reg., 
            <!-- nicht verlinkt --> ebenda, 255 (zit. nach Slg. Chorinsky, vgl. <ref
            target="#Note80">FN 80</ref>).</note>. Im Zuge der Arbeiten am Codex
               Theresianus stellen <name
            type="person">Holger</name> für Österreich unter und ob der
               Enns sowie <name
            type="person">Thinnfeld</name> für Innerösterreich fest, daß die
               hypotheca tacita zugunsten der Ehegattin landsbräuchig sei<note n="82">
            <ref
            target="http://archive.org/details/dercodextheresi01martgoog">Ph. Harras v.
                     Harrasowsky, Der Codex Theresianus und seine Umarbeitungen I, Wien 1883</ref>,
                  110, FN 20.</note>. Diese leicht vermehrbaren Äußerungen zeigen in sehr beredter
               Weise, daß sich hypotheca tacita und Landesbrauch nicht mehr gegenüberstehen, sondern
               beide vielmehr zum Ius Romano-Germanicum verschmolzen sind. Allgemein gilt nun, es
               besteht die heimische Rechtsordnung, etwa die österreichische um 1750, aus dem "Ius
               Civile Romanum, ut in reliqua Germania, sicut in Austria receptum valet" sowie aus
               dem "Lands-Brauch", der wieder auf Fürstengesetzen und Provinzialstatut beruhe<note n="83">
            <ref
              target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/goToPage/bsb10664086.html?pageNo=153">Ch. A. Beck, Specimen 1. Juris Publici Austriaci, Wien 1750, 120</ref>, <ref
            target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/goToPage/bsb10664086.html?pageNo=168">135</ref>.</note>. So ist denn auch die bereits vor 1700 beginnende
               Reformdiskussion zum Liegenschafts-, und zwar insbesondere zum Pfandrecht, von
               anderen Aspekten beherrscht: 1653 hatten die Stände Österreichs unter der Enns vom
               Landesfürsten das sogenannte "Schermungsedikt" erwirkt, wonach innerhalb einer
               Ediktalfrist dem Käufer einer Liegenschaft auf sein Verlangen hin alle auf diese
               gerichteten Ansprüche bei sonstiger Verschweigung bekanntzugeben sind; 1713 wurde
               diese Bestimmung ergänzt<note n="84">
            <ref
              target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd2/0282">Codex Austriacus II, 280</ref>, bzw. <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10487835_00706.html">ebda III ( Supplementum I). 684</ref>; allgemein 

            <!-- nicht verlinkt --> E.
                  Weiß, Pfandrechtliche Untersuchungen II. Weimar 1910,74 ff.</note>. Nun fällt auf,
               daß im "Schermungsedikt" der hypothecae tacitae expressis verbis überhaupt nicht
               gedacht wird und sie 1713 sozusagen nur "unter anderem" erwähnt sind: Hier ist von
               Personen gesprochen, welche "einige Sprüch, sonderbar aber tacitas (et) legales
               hypothecas haben ...", auch von "haftenden Forderungen und tacitae hypothecae". Damit
               wird deutlich, daß es nicht um die Problematik einer Kollision von fremdem mit
               heimischem <pb
            n="327"
            xml:id="S.327"/> Recht geht, sondern innerhalb des Ius
               Romano-Germanicum um die Abwägung von Pfandrechtsprinzipien; dazu kommen schließlich
               noch technische Fragen des Grundbuchwesens. Die Behandlung der so bestimmten
               Entwicklung — die sich freilich an der bisherigen orientiert und von dieser
               beeinflußt ist — geht daher über den Rahmen dieser Darstellung hinaus.
               Bezeichnenderweise läßt im wesentlichen Hedemann hier — gerade im Bereich des
                  Liegenschaftsrechts<note n="85">
            <!-- nicht verlinkt --> W. Hedemann, Die
                  Fortschritte des Zivilrechts im 19. Jh. II/2, Berlin 1935.</note> — seine
               "Fortschritte des Zivilrechts" beginnen.</p>
      </div>
      <div xml:id="TA.8">
        <head>VIII. Ergebnis</head>

        <p> Versucht man dem skizzierten Verhältnis von gemeinem Recht und Landesbrauch ein
               Teilergebnis für die Privatrechtsgeschichte zu entnehmen, muß man sich folgender
               Aussagen erinnern: Das heimische Recht hatte sich bereits eigenständig vom Grundsatz
               der Spezialität entfernt und das Nutzungspfand abgebaut — hier brachte das gemeine
               Pfandrecht keine materielle Neuerung; die den Grundsätzen der Publizität und
               eventuell auch Priorität widersprechenden stillschweigenden und eventuell auch
               privilegierten Hypotheken wurden nur zum Teil rezipiert und auch dann nur allmählich
               assimiliert. Berücksichtigt man schließlich noch die Motivierung dieser Übernahme —
               "aus vernünftigen und billichen bedenkhen"<note n="86">
            <ref
            target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.16">LO/NÖ 1573 II/16/6</ref>.</note>,
               "gewißen persohnen zum bessten"<note n="87">
            <ref
              target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.23.1">LO/OÖ 1609 III/23/1</ref>: auch
                  Arnold, wie <ref target="#Note63">FN 63</ref>, 

            <!-- nicht verlinkt --> 121.</note>
               — muß man wohl Hübners Feststellung, die Aufnahme des gemeinen Pfandrechts sei "ein
               besonders bezeichnendes Beispiel für die dem Deutschen leicht anhaftende kritiklose
               Bewunderung alles Fremden"<note n="88">
            <!-- nicht verlinkt --> Hübner 413.</note>,
               vom Standpunkt des heimischen Rechts der österreichischen Territorien
               widersprechen.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
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