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        <title>Die Ehescheidung dem Bande nach in den Landesordnungsentwürfen für Österreich unter und
     ob der Enns 1595 und 1609</title>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertorium digitaler
     Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit von Heino
     Speer</title>
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          <title>Die Ehescheidung dem Bande nach in den Landesordnungsentwürfen für Österreich unter und
      ob der Enns 1595 und 1609.</title> In: <series>Österreichisches Archiv für Kirchenrecht. 22.
      Jahrgang</series>
          <date corresp="dcterms:created" when="1971">1971</date>, <biblScope from="273" to="290" unit="page">273 - 290</biblScope>. <ref/>
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        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
     Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt hat.</p>
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          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
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          <p>Datums Taxonomie</p>
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      <div xml:id="P.Text">
        <head>Die Ehescheidung dem Bande nach in den Landesordnungsentwürfen für Österreich unter und ob
     der Enns 1595 und 1609. Von Univ.-Ass. Dr. Wilhelm Brauneder, Wien</head>
        <div xml:id="P.Inhalt">

          <p>1. Die Landesordnungsentwürfe, 2. Verfassungsrechtlich — politische Bedingungen, 3. Die
      Entstehung der Landesordnungsentwürfe 1595 und 1609, 4. Das Scheidungsrecht der Reformatoren,
      5. Die Verbreitung der neuen Scheidungslehre in Österreich unter und ob der Enns, 6. Inhalt
      und Beurteilung der Scheidungsnormen 1595 und 1609<note
                n="*">Abgekürzt zit. Literatur:
       Hantsch, Geschichte I = H. Hantsch, Die Geschichte Österreichs I, 5. Aufl., Graz—Wien—Köln
       1969. — Hesse = H. G. Hesse, Evangelisches Ehescheidungsrecht (= Schriften z. Rechtslehre u.
       Politik 22), Bonn 1960. — <ref
                target="/o:repat.mecenseffy-geschichte">Mecenseffy, Geschichte
        = G. Mecenseffy, Geschichte des Protestantismus in Österreich, Graz—Köln 1956.</ref> — <ref
                target="http://www.ooegeschichte.at/uploads/tx_iafbibliografiedb/mooela_02_0077-0127.pdf">Mecenseffy, Glaubensgut = Dies., Evangelisches Glaubensgut in Oberösterreich, in: Mitt. d.
        oberösterr. Landesarch. 2, Linz 1952, S. 77 ff.</ref> — <ref target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen">Motloch, Landesordnungen = Th. Motloch,
        Landesordnungen (gesch.) und Landeshandfesten, in: Mischler-Ulbrich, Österr.
        Staatswörterbuch III, 2. Aufl., Wien 1907, S. 331 ff.</ref> — Sturmberger, Tschernembl = H.
       Sturmberger, Georg Erasmus v. Tschernembl (= Forsch. z. Gesch. Oberösterr. 3), Linz 1953. —
       Staehelin, Ehescheidung = A. Staehelin, Die Einführung der Ehescheidung in Basel zur Zeit der
       Reformation (= Basler Stud. z. Rechtswiss. 45), Basel 1957.</note>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="P.1">
          <head>1. Die Landesordnungsentwürfe</head>
          <p>Hauptsächlich im 16. Jahrhundert entstehen in vielen Territorien<note n="1">Für das <ref
              target="/o:repat.1526-salzblo">Erzstift Salzburg 1526</ref> (Handschr. im Haus-, Hof- u.
       Staatsarchiv Wien, Salzburg u. Berchtesgaden 60). Vgl. ferner: Quellen z. Neueren
       Privatrechtsgeschichte Deutschlands I/2: Landrechte d. 16. Jhs., hg. v. W. Kunkel, Weimar
       1938; Das bayerische Landrecht v. 1616, hg. v. H. Günter (= Schriftenreihe z. bayer.
       Landesgesch. 66), München 1969.</note>, auch in den meisten der Habsburger,
       Landesordnungsentwürfe<note
                n="2">Zum Begriff in den hier besprochenen Territorien: <ref
              target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#S.332">Motloch, Landesordnungen, S.
       332</ref>.</note>, welche unter anderem auf dem Gebiet des Privatrechts die Rechtseinheit im
      Land herbeiführen sollen. Für die habsburgischen Territorien sind als wichtigste<note
                n="3">Zu
       erwähnen wären noch etwa die Constitutiones Patrie Foriiulii (hg. v. Joppi, Udine 1900) [<ref
                target="https://books.google.at/books?id=lkxfAAAAcAAJ">Ausgabe 1524</ref>. HS], das „<ref
              target="/o:repat.1550-goerzstat">Gorzerisch Stattutt</ref>" (A. Gnirs, Das Görzer
       Statutbuch, Wien 1916).</note> zu nennen: für Österreich unter der Enns vier Entwürfe aus
      1526, 1573, 1595 und noch spät aus 1654<note n="4">
              <ref target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#S.333">Motloch, Landesordnungen, S. 333
        ff.</ref>
            </note>; für Österreich ob der Enns der <ref
              target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz">Entwurf 1609</ref>, der mit den unterennsischen eng verwandt ist<note n="5">
              <ref target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#S.348">Motloch, Landesordnungen, S. 348
        ff.</ref>
            </note>. Für Tirol bestehen Entwürfe aus 1526 <pb facs="brauneder_1971_img_s274.jpg"
              n="274"/> und 1532, 1573 tritt hier die einzige
      Landesordnung in Kraft<note n="6">
              <ref target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#S.351">Motloch, Landesordnungen, S. 351 ff.</ref>

            </note>, während alle anderen nur Entwurf
      bleiben. In der Literatur haben diese Quellen bisher eher geringe Beachtung gefunden<note
                n="7">U. a.: <ref target="/o:repat.wisnicki-1929-tractiurincorp">F. Wisnicki, Der Tractatus
        de iuribus incorporalibus. Ein Beitrag zur Geschichte d. österr. Patronatsrechts, in: Zs. d.
        Savigny-Stiftung f. Rechtsgesch., Kan. Abt., 49 (18), 1929, S. 112 ff.</ref>;
       

              <!-- nicht verlinkt --> G. Wesener, Geschichte d. Erbrechts in Österr. seit d. Rezeption (=
       Forsch. z. neueren Privatrechtsgesch. 4), Graz—Köln 1957; <ref
                target="/o:repat.wesener-1966-vorkaufsrecht">ders., Vorkaufs- u. Einstandsrecht der
        „gesippten Freunde" (jus retractus consanguinitatis) im Recht d. altösterr. Länder, in:
        Gedächtnisschrift f. R. Schmidt, Berlin 1966, S. 535 ff.</ref>; <ref
              target="/o:repat.brauneder-1971-stillschweigende-hypotheken">mein Referat am 11. Österr.
        Historikertag/Innsbruck 1971: Die 'stillschweigenden Hypotheken' und der österr.
        Landesbrauch, in: Bericht über den 11. Österr. Historikertag, Wien 1972</ref>, im
       Ersch.</note>. Aus der Fülle der Probleme, welche sie jedoch für den Rechtshistoriker
      zweifellos aufwerfen, sei nun eines herausgegriffen: Zwei der eben genannten Entwürfe, nämlich
      der unterennsische aus 1595 und der obderennsische aus 1609, kennen eine Ehescheidung dem
      Bande nach. Daß dies auf den Einfluß evangelischen Glaubensgutes zurückzuführen ist, liegt auf
      der Hand, ist aber insoferne auffallend, da es sich um offizielle Entwürfe für das Territorium
      eines katholischen Landesfürsten handelt, welche außerdem noch nach dem <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/tridentinum">Tridentinum</ref> (geschlossen 1563)
      erstellt worden sind.</p>

          <p>Der Aufbau wie auf weite Strecken auch der Inhalt der Entwürfe stellen ein Ergebnis des mit
      der Rezeption entstandenen neuen Rechtsdenkens dar<note n="8">
              <!-- nicht verlinkt --> F.
       Wieacker, Privatrechtsgeschichte d. Neuzeit, 2. Aufl., Göttingen 1967, S. 189 ff.</note>. Die
      Kodifikationsbestrebungen als solche sind von dem verfassungsrechtlichen Verhältnis der
      politischen Landesgewalten bestimmt.</p>
        </div>
        <div xml:id="P.2">
          <head>2. Verfassungsrechtlich — politische Bedingungen</head>
          <p>In den habsburgischen Ländern ist die landesfürstliche Gewalt seit <ref
              target="https://de.wikipedia.org/wiki/Maximilian I.(RHH)">Maximilian I.</ref> wieder durch
      die Person des gemeinsamen Monarchen verbunden<note n="9">

              <!-- nicht verlinkt --> Hantsch,
       Geschichte I, S. 201.</note>. Diese Vereinigung mehrerer Landesherrschaften in einer Hand
      verführt im Zeitalter des "werdenden Absolutismus" und der anbrechenden Hauptrezeption zu
      neuen verfassungsrechtlichen Spekulationen<note n="10">
              <!-- nicht verlinkt --> H. Sturmberger,
       Dualistischer Ständestaat und werdender Absolutismus, in: 
              <!-- nicht verlinkt --> Die
       Entwicklung der Verfassung Österreichs, 2. Aufl., Wien 1970, S. 24 ff.; bes. prägnant
       

              <!-- nicht verlinkt --> W. Näf, Frühformen des "modernen Staates" im Spätmittelalter, in:
       Hist. Zeitschr. 171, München 1951, S. 239 ff.</note>. Zu theoretischen Überlegungen über die
      Stellung des Landesherrn gesellen sich praktische Erwägungen wie vor allem hinsichtlich der
      Hebung der landesfürstlichen <pb
              facs="brauneder_1971_img_s275.jpg" n="275"/> Finanzkraft<note n="11">
              <!-- nicht verlinkt --> Hantsch, Geschichte I, S. 209 ff.; 

              <!-- nicht verlinkt --> E.
       Hellbling, österr. Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte, Wien 1956, S. 139 ff.</note>.
      Voraussetzung zur Erreichung dieser Ziele sind zwei Dinge: geordnete sachgerechte
      Administration und einheitliches Landesrecht<note
                n="12">Wie <ref
              target="#Note11">Fn.
        11</ref>.</note>. Doch ändert diese Personal-, bald aber Realunion nichts am
      verfassungsrechtlichen Aufbau der einzelnen Länder. Die "monarchische Union von Ständestaaten"
      läßt vor allem die Länderindividualität unberührt<note n="13">
              <!-- nicht verlinkt --> O.
       Brunner, Land und Herrschaft, 4. Aufl., Wien—Wiesbaden 1959, S. 444 ff.;
       

              <!-- nicht verlinkt --> H. Lentze, Föderalismus und Zentralismus in der europäischen
       Geschichte, in: Der österr. Föderalismus u. seine hist. Grundlagen, Wien 1969, S. 6
       ff.</note>. Die öffentlichen Gewalten im Lande sind weiterhin nicht auf einen Mittelpunkt,
      sondern, um das Bild Werner Näfs zu gebrauchen, wie in einer Ellipse auf zwei Brennpunkte hin
       ausgerichtet<note
                n="14">Näf, wie <ref target="#Note10">Fn. 10</ref>, 

              <!-- nicht verlinkt -->
       S. 242.</note>: Fürst und Stände — beide zusammen bilden das "Land". Jede Reform muß daher,
      sieht man von den jeweils ausschließlich zustehenden Agenden ab, im Zusammenwirken beider
      Kräfte erfolgen. Zu jenen Kompetenzen, die ein solches Miteinander erfordern, gehört auch die
      Schaffung eines einheitlichen Landesrechts<note
                n="15">Brunner, wie <ref target="#Note13">Fn.
        13</ref>, 

              <!-- nicht verlinkt --> S. 448.</note>. Rechtsvereinheitlichung ist zu Beginn der
      Neuzeit, anders als zur Zeit der "naturrechtlichen" Kodifikationen<note
                n="16">Wieacker, wie
        <ref target="#Note8">Fn. 8</ref>, 

              <!-- nicht verlinkt --> S. 322 ff.</note>, noch mit den
      Ständen auszuhandelnde Landessache, nicht ausschließliche landesherrliche Angelegenheit,
      welche auch ein mehreren Ländern gemeinsames "allgemeines" Recht herbeiführen kann. Dem seit
       <ref
              target="https://de.wikipedia.org/wiki/Ferdinand I.(RHH)">Ferdinand I.</ref> zum
      Absolutismus hinneigenden Landesfürsten<note n="17">

              <!-- nicht verlinkt --> Hantsch,
       Geschichte I, S. 227 ff.</note> suchen die Stände daher ihre eigenen Rechtsvorstellungen
       entgegenzusetzen<note
                n="18">So in der obderennsischen Landesordnung, die das Territorium,
       soweit es nicht landesfürstl. Kammergut ist, als "den landstenden freißaigen oder lehensweiß
       ... unterworfen" erklärt (<ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.1.2.1">I/2/1</ref>, zur
       Zit. vgl. u. <ref
              target="#Note107">Fn. 107</ref>).</note>. Die Reform des Landesrechts steht
      so in einem besonderen Maße im Spannungsverhältnis der Landesgewalten. Ab etwa 1500 bewegt sie
      über ein Jahrhundert lang Landesfürst und Landstände<note n="19">
              <ref target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#S.331">Motloch, Landesordnungen, S. 331
        ff.</ref>

            </note>. Bestimmend für deren Verhältnis wird der Zerfall der mittelalterlichen
      universitas christiana im Gefolge der Reformation<note n="20">
              <!-- nicht verlinkt --> H.
       Quaritsch, Staat und Souveränität I, Frankfurt 1970, S. 78 f., 94 f.</note>.</p>

          <p>Auch in den habsburgischen Ländern fanden die neuen Glaubenslehren rasch Aufnahme und
       Verbreitung<note
                n="21">Die folgenden Angaben nach <ref target="/o:repat.mecenseffy-geschichte#S.9">Mecenseffy, Geschichte, S. 9 f.</ref>

            </note>.
      Die Wiener Universität, die unter <persName>Maximilian I.</persName> eine humanistische
      Blütezeit <pb
              facs="brauneder_1971_img_s276.jpg"
              n="276"/> erlebte, wo <persName>Conrad
       Celtis</persName> und <persName>Johann Cuspinian</persName> lehrten, <persName>Johann
       Vadianus</persName> den Rektor stellte und <persName>Ulrich Zwingli</persName> studierte,
      weigerte sich 1520, die Bannbulle "Exsurge Domine" zu verlesen. Auch der Bischof von Wien,
       <persName>Slatkonia</persName>, verschwieg diese vorerst. 1521 erschien in Wien die erste
      reformatorische Schrift des erwähnten Vadianus, 1522 predigte im Stefansdom <persName>Paulus
       Speratus</persName> unter anderem gegen den Zölibat, 1524 fand erstmals ein Prozeß gegen
      einen Anhänger der neuen Lehre statt. Diese hatte bereits im Bürger-, auch im Bauernstand, vor
      allem aber im Adel Eingang gefunden<note n="22">Vgl. die folgenden Ausführungen;
       
              <!-- nicht verlinkt --> Hantsch, Geschichte I, S. 255 f.; <ref
              target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10010768-4">K. Oberleitner, Die evangelischen Stände im Lande ob der Enns, Wien 1862</ref>.</note>.
      Dessen Söhne studierten vielfach an ausländischen Universitäten<note n="23">

              <!-- nicht verlinkt --> O. Brunner, Adeliges Landleben und europäischer Geist, Salzburg
       1949, S. 156. Vom evang. Adel wurde bevorzugt die Univ. Regensburg besucht: <ref
              target="/o:repat.grossmann-1927-reichart-strein#S.18">K. Großmann, Reichart Strein v.
        Schwarzenau, in: Jahrb. f. Landesk. v. Niederösterr. NF 20. Jg./2. Teil, Wien 1927, S.
        18</ref>.</note> oder hatten zumindest der Form halber im Zuge einer sogenannten
      Kavalierstour an einer solchen inskribiert<note
                n="24">Brunner, wie <ref target="#Note23">Fn.
        23</ref>; 

              <!-- nicht verlinkt --> H. Wurm, Die Jörger v. Tollet (= Forsch. z. Gesch.
       Oberösterr. 4), Linz 1955, S. 217 ff.</note>. Diese adeligen Kavalierstouren, welche durch
      ganz Europa führten, um die "Bildung des Urteils durch Kenntnis fremder Völker, Sitten und
      Verfassungen" zu schärfen<note
                n="25">Brunner, wie <ref target="#Note23">Fn. 23</ref>.</note>,
      waren der Kenntnis der neuen Lehre besonders förderlich. Charakteristisch dafür ist der dem
      obderennsischen Ritterstand angehörende <persName>Christoph Jörger</persName>
            <note n="26">
              <ref
                target="/o:repat.mecenseffy-geschichte#S.11">Mecenseffy, Geschichte, S. 11 f.</ref>; Wurm,
       wie <ref target="#Note24">Fn. 24</ref>, 

              <!-- nicht verlinkt --> S. 65 ff.</note>:
      Ausdrücklich hatte er vor seiner Bildungsfahrt geschworen, dem päpstlichen Glauben nicht
      untreu zu werden, trat aber trotzdem 1522 zur neuen Lehre über. Dem Glaubenswechsel des Adels
      kommt insoferne politische Bedeutung zu, als er einmal kraft seiner Vogtei- und
      Patronatsrechte die Glaubenseinheit im Land untergraben konnte, soweit er auch Landstandschaft
      besaß, verschärfte sich der Gegensatz zum katholischen Landesfürsten<note n="27">

              <!-- nicht verlinkt --> I. Gampl, Staat und evangelische Kirche in Österreich von der
       Reformation bis zur Gegenwart, in: Zs. d. Savigny-Stiftung f. Rechtsgesch., Kan. Abt., 83
       (52), 1966, S. 301.</note>. Die Stände hatten somit nicht nur im Bereiche ihrer Herrschaft,
      sondern auch in Landesangelegenheiten die Möglichkeit, neues Glaubensgut zu verbreiten.
      Beispielhaft dafür ist Klagenfurt: Die 1514 abgebrannte Stadt wurde 1518 vom Landesfürsten den
      Ständen geschenkt, welche unter Zuzug von Arbeitern aus protestantischen Gebieten tatkräftig
      mit dem Wiederaufbau anfingen, sich selbst Stadthäuser errichten ließen und an diese
      Prädikanten beriefen; bald darauf war Klagenfurt eine evangelische Stadt<note n="28">
              <ref
              target="/o:repat.mecenseffy-geschichte#S.15">Mecenseffy, Geschichte, S. 15</ref>.</note>.
      Ähnlich ist die <pb
              facs="brauneder_1971_img_s277.jpg"
              n="277"/> Situation hinsichtlich der
      Kodifikation des Privatrechts. Dazu sei die eingangs erwähnte Tatsache in Erinnerung gebracht,
      daß die Schaffung von Landesrecht eine Angelegenheit des Landesfürsten und der Landstände ist.
      In Hinblick auf die Landesordnungen gestaltet sich das Zusammenwirken in der Regel so, daß die
      Initiative bei den Ständen liegt: Diese erstellen so gut wie stets die Entwürfe, welche dem
      Landesfürsten zur Sanktion vorgelegt werden<note n="29">
              <ref target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#S.333">Motloch, Landesordnungen, S. 333
        ff.</ref>

            </note>. Das hoch- und auch noch spätmittelalterliche Miteinander beider
      politischer Faktoren im Land hat sich jedoch zu einem Gegeneinander gewandelt<note
                n="30">Brunner, wie <ref target="#Note13">Fn. 13</ref>, 
              <!-- nicht verlinkt --> S. 426 ff.; Näf,
       wie <ref target="#Note10">Fn. 10</ref>, 

              <!-- nicht verlinkt --> S. 228 ff.</note>, das nicht
      mehr allein von den herkömmlichen Akzenten getragen ist, sondern der divergierenden
      Glaubensfragen zufolge eine ganz besonders ausgeprägte Note erfährt<note
                n="31">Sturmberger,
       wie <ref target="#Note10">Fn. 10</ref>, 

              <!-- nicht verlinkt --> S. 30 f.</note>. Deutlich
      wird dies etwa am Prager Generallandtag 1541/42<note n="32">
              <ref
              target="/o:repat.mecenseffy-geschichte#S.28">Mecenseffy, Geschichte, S. 28</ref>.</note>.
      Auf das Ersuchen des Landesfürsten um finanzielle Hilfe gegen die Türkengefahr erwiderten die
      Ausschüsse der fünf "niederösterreichischen" Länder, daß Türkennot wie auch anderes Leid im
      Land auf die Haltung des Landesfürsten selbst zurückzuführen seien, da er nicht der rechten
      Lehre anhinge. Gegen das Vordringen des Protestantismus, wie es sich eindringlichst aus
      Visitationsberichten ergab<note n="33">
              <!-- nicht verlinkt --> Hantsch, Geschichte I, u. a. S.
       257, 
              <!-- nicht verlinkt --> 270; <ref
                target="/o:repat.mecenseffy-geschichte#S.24">Mecenseffy, Geschichte, S. 24</ref>, <ref
              target="/o:repat.mecenseffy-geschichte#S.29">29</ref>.</note>, trat <persName>Ferdinand I.</persName> mit zahlreichen Mandaten auf<note n="34">
              <ref target="/o:repat.mecenseffy-geschichte#S.23">Mecenseffy, Geschichte, S. 23
        f.</ref>, <ref target="/o:repat.mecenseffy-geschichte#S.32">32 f.</ref>

            </note>, so z. B.
      1554 mit dem Verbot des Laienkelchs. Ein Jahr darauf gab schließlich der Reichstag zu Augsburg
      dem Landesfürsten das ius reformandi<note n="35">
              <!-- nicht verlinkt --> H. Conrad, Deutsche
       Rechtsgeschichte II, Karlsruhe 1966, S. 17 ff., 

              <!-- nicht verlinkt --> 174 f.</note>. Dessen
      begrenzte Anwendungsmöglichkeit im dualistisch geprägten Ständestaat machte aber schon der
      Generallandtag zu Wien 1556 deutlich<note n="36">
              <ref target="/o:repat.mecenseffy-geschichte#S.44">Mecenseffy, Geschichte, S. 44f.</ref>

            </note>:
      Die Stände erklärten, daß die Bevölkerung bei Anwendung des ius reformandi seitens des
      Landesherrn vom Recht auf Auswanderung Gebrauch machen würde, sodaß das entvölkerte Land
      wehrlos dem türkischen Erbfeind gegenüberstünde. Trotz des ständischen Widerstands hielt aber
       <persName>Ferdinand I.</persName> am Gedanken der Rekatholisierung seiner Länder fest.
      Deutlich kommt dies in der Berufung des Jesuitenordens nach Wien (1550) zum Ausdruck<note n="37">
              <!-- nicht verlinkt --> Hantsch, Geschichte I, S. 271; <ref
              target="/o:repat.mecenseffy-geschichte#S.33">Mecenseffy, Geschichte, S. 33</ref>.</note>.
      Auch verzichtete er nicht auf das ihm zustehende ius reformandi und sämtliche Zusicherungen an
      die Stände in Religionssachen gaben diesen keinen <pb
              facs="brauneder_1971_img_s278.jpg"
              n="278"/> Rechtstitel zur dauernden ruhigen Ausübung ihrer Konfession. Für diesen nur de
      facto bestehenden Zustand versuchten die Stände Österreichs unter und ob der Enns vom neuen
      Landesherrn <persName>Maximilian II.</persName> eine rechtliche Grundlage zu erhalten<note n="38">
              <!-- nicht verlinkt --> Hantsch, Geschichte I, S. 283 ff.; <ref target="/o:repat.mecenseffy-geschichte#S.51">Mecenseffy, Geschichte, S. 51 ff.</ref>

            </note>.
      Im Zusammenwirken beider politischer Gewalten im Lande wurde schließlich nach dem Prinzip do
      ut des folgendes Ergebnis erzielt: Die Stände gewährten Steuern in der Höhe von insgesamt 3,7
      Millionen Gulden und erhielten, wie Mecenseffy<note n="39">
              <ref
              target="/o:repat.mecenseffy-geschichte#S.51">Geschichte S. 51</ref>.</note> richtig
      charakterisiert, als "Gegenleistung" 1568 die sogen. "Religionskonzession", eine mündliche
      Zusage, welcher 1571 die schriftliche "Assekuration", allerdings nur für das unterennsische
      Erzherzogtum, folgte<note
                n="40">Gampl, wie <ref target="#Note27">Fn. 27</ref>,
       

              <!-- nicht verlinkt --> S. 302 f.: Die obderennsischen Stände hatten 1,2 Mill. fl., die
       unterennsischen 2,5 Mill. fl. bewilligt.</note>. Herrn und Rittern, ihrem Gesinde und ihren
      Untertanen wurde das Exerzitium in Schlössern, Herrschaften und Dörfern gewährt. Vor der
      Assekuration war die "Christliche Kirchenagenda" entstanden<note n="41">
              <ref
              target="http://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=jgp&amp;datum=1933">H. Krimm, Die
        Agende der nö. Stände vom Jahre 1571 (= Sonderdruck 4 d. Jahrb. d. Ges. f. Gesch. d. Prot.
        in Österr.), Wien—Leipzig 1933</ref>.</note>, 1574 erteilte überdies der Landesfürst,
      allerdings nur mündlich, die Zusage zum öffentlichen Gottesdienst in Wien<note n="42">
              <ref
              target="/o:repat.mecenseffy-geschichte#S.53">Mecenseffy, Geschichte, S. 53</ref>.</note>. —
      Unter <persName>Rudolf II.</persName> begann jedoch eine rückläufige Entwicklung<note n="43">
              <ref target="/o:repat.mecenseffy-geschichte#S.82">Mecenseffy, Geschichte, S. 82
       ff.</ref>

            </note>: Er schaffte den nur mündlich zugesagten öffentlichen Gottesdienst in Wien
      ab, schließlich hier auch ständische Schule und Buchhandel. In den Städten begann mit Erfolg
      die Gegenreformation. Das Jahr 1580 schwächte überdies die Ständemacht insoferne, als sich die
      katholische Minderheit auf die Seite des Landesfürsten zu stellen begann. In den beiden
      Erzherzogtümern Österreich unter und ob der Enns wandte sich die politische Lage aber nur kurz
      zu Gunsten der landesfürstlichen Gewalt<note n="44">
              <ref
              target="/o:repat.mecenseffy-geschichte#S.85">Mecenseffy, Geschichte, S. 85</ref>.</note>. Zu
      einer neuerlichen Stärkung der Ständemacht führten außenpolitisch die Türkenkriege,
      innenpolitisch der anhebende "Bruderzwist in Habsburg" um die landesfürstliche Regierung<note n="45">Gampl, wie 
              <!-- nicht verlinkt --> Fn. 27, 
              <!-- nicht verlinkt --> S. 303 f.; <ref target="/o:repat.mecenseffy-geschichte#S.123">Mecenseffy, Geschichte, S. 123
       ff.</ref>

            </note>. Beides nötigte <persName>Erzherzog Matthias</persName>, einen Ausgleich mit
      den ungarischen und österreichischen Ständen, somit mit den Protestanten, zu suchen; dies
      führte 1608 zum Bündnis von Preßburg. Damit sei die Skizzierung der allgemeinen Entwicklung
      abgebrochen, da aus dem Jahr 1609 der letzte hier zu besprechende Landesordnungsentwurf, der
      obderennsische, stammt.<pb n="279"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="P.3">
          <head>3. Die Entstehung der Landesordnungsentwürfe 1595 und 1609</head>

          <p>Vor diesem Hintergrund, der vorerst ein Ansteigen der Ständemacht zeigt, wobei vor allem für
      die Regierungszeit <persName>Maximilians II.</persName> von einer "hohen Zeit des
      österreichischen Protestantismus"<note n="46">
              <ref target="/o:repat.mecenseffy-geschichte#S.50">Mecenseffy, Geschichte, S. 50 ff.</ref>

            </note>
      gesprochen werden kann, rollt das Kodifikationsgeschehen ab. Die Wurzel des unterennsischen
      Entwurfs aus 1595 geht noch in diese "hohe Zeit" zurück. Eine aus ständischen und
      landesfürstlichen Mitgliedern zusammengesetzte Gesetzgebungskommission wurde nicht effektiv.
      Die Erstellung eines Entwurfs blieb einem Einzelnen vorbehalten, dem vom ständischen
      Landmarschall im Einvernehmen mit dem Landesfürsten beauftragten Regimentsrat und Professor
      des kanonischen Rechts in Wien, <ref target="http://repoestrg.info/wp/personen/#püdler">
              <persName>Wolfgang Püdler</persName>
            </ref>
            <note n="47">
              <ref target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#338">Motloch, Landesordnungen, S. 338
       ff.</ref>
            </note>. Wie viele Professoren an der Wiener Hohen Schule<note
                n="48">So die
       Juristen <persName>Bernhard Walther</persName> (<ref target="https://fedora.phaidra.univie.ac.at/fedora/get/o:92574/bdef:Asset/view">J. Aschbach,
        Geschichte der Wr. Universität III, Wien 1888, S. 86</ref>, 
              <!-- nicht verlinkt --> 294 f.),
        <persName>J. B. Schwarzenthaler</persName> (
              <!-- nicht verlinkt --> ebda S. 112) und
        <persName>Georg Tanner</persName> (
              <!-- nicht verlinkt --> ebda S. 112,
       
              <!-- nicht verlinkt --> 284); vgl. ferner 

              <!-- nicht verlinkt --> G. Mecenseffy, Evangelische
       Lehrer an der Wr. Universität, Graz—Wien—Köln 1967, S. 17 ff.</note> war auch er der neuen
      Lehre zugeneigt<note
                n="49">Aschbach, wie <ref target="#Note48">Fn. 48</ref>,
       
              <!-- nicht verlinkt --> S. 113.</note>. Sein 1573 fertiggestellter Entwurf wurde <ref target="http://repoestrg.info/wp/personen/#streun">
              <persName>Reichart Strein v.
        Schwarzenau</persName>

            </ref> und <persName>Hertenstein</persName> zur Bearbeitung übergeben.
      Als Führer und Sprecher des protestantischen Herrenstandes<note
                n="50">Zu Strein: Großmann,
       wie <ref target="#Note23">Fn. 23</ref>, <ref target="/o:repat.grossmann-1927-reichart-strein#1">S. 1 ff.</ref>
            </note> war er ein
      besonders rühriger ständischer Politiker<note n="51">Brunner, wie <ref target="#Note23">Fn.
        23</ref>, 
              <!-- nicht verlinkt --> S. 170 ff.; 

              <!-- nicht verlinkt --> Sturmberger,
       Tschernembl, S. 285.</note>, beispielsweise die treibende Kraft bei der Erlassung des
       "Assekuration"<note
                n="52">Großmann, wie <ref target="#Note23">Fn. 23</ref>, <ref
                target="/o:repat.grossmann-1927-reichart-strein#12">S. 12 ff.</ref>; <ref
              target="/o:repat.mecenseffy-geschichte#S.53">Mecenseffy, Geschichte, S. 53</ref>.</note>.
      Jener Teil des Entwurfs, welcher die Ehescheidungsbestimmungen enthält, ist jedoch, unter der
      Leitung Streins, von <persName>Johann Baptist Linsmayr zu Weinzierl</persName> formuliert<note
                n="53">Strein selbst hatte nur das 1. Buch der Landesordnung bearbeitet: Großmann, wie Fn.
       23, <ref
              target="/o:repat.grossmann-1927-reichart-strein#22">S. 22</ref>.</note>. Dieser war
      u. a. Professor der Pandekten in Wien und ebenfalls Mitglied des Herrenstandes<note
                n="54">Brunner, wie <ref target="#Note23">Fn. 23</ref>, 
              <!-- nicht verlinkt --> S. 188; <ref
              target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#340">Motloch, Landesordnungen, S.
       340</ref>.</note>. — Einen ähnlichen Verlauf nimmt die Entwicklung in Österreich ob der Enns.
      Der schließlich 1609 fertiggestellte Entwurf ist u. a. deshalb jünger als die unterennsischen
      Elaborate, weil man deren Fertigstellung abwarten wollte<note n="55">
              <ref target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#349">Motloch, Landesordnungen, S.
       349</ref>.</note>. Die Vorarbeiten kamen unter dem evangelischen Stadtschreiber von Linz,
       <persName>Veit Stahel</persName>
            <note n="56">

              <!-- nicht verlinkt --> F. Klein-Bruckschweiger,
       Der Linzer Notar und Stadtschreiber Veit Stahel, in: Jahrb. d. St. Linz 1951, S. 389
       ff.</note>, in Gang. Der Entwurf selbst ist jedoch das Produkt des von den Ständen berufenen
       <pb
              facs="brauneder_1971_img_s280.jpg" n="280"/>
            <persName>Abraham Schwarz</persName>
            <note n="57">
              <ref target="/o:repat.doblinger-1961-schwarz#17">M. Doblinger, Dr. Abraham Schwarz, der Verfasser
        der obderennsischen Landtafel von 1616, in: Jahrb. d. Ges. f. Gesch. d. Prot. in Osterr.,
        77. Jg., Wien 1961, S. 17 ff.</ref>

            </note>, der Professor der Institutionen an der
      ständischen Landschaftsschule in Linz, also ein Kollege Keplers<note n="58">
              <ref target="/o:repat.mecenseffy-geschichte#S.144">Mecenseffy, Geschichte, S. 144 f.</ref>

            </note>
      war. Die Entstehung dieses Entwurfs fällt in die sogenannte "Zweite Blüte des österreichischen
       Protestantismus"<note n="59">
              <ref target="/o:repat.mecenseffy-geschichte#S.140">Mecenseffy,
        Geschichte, S. 140 ff.</ref>
            </note>.</p>

          <p>Verfassungsrechtlich-politische Bedingungen, Entstehungsgeschichte wie vor allem die
      Persönlichkeit der Kodifikatoren, von der im Einzelnen noch zu sprechen sein wird (<ref target="#T.5">s. u. 5</ref>), lassen erkennen, daß ein Einfluß evangelischen Glaubensgutes
      auf die Landesordnungsentwürfe grundsätzlich möglich war.</p>
        </div>
        <div xml:id="P.4">
          <head>4. Das Scheidungsrecht der Reformatoren</head>

          <p>Nach <persName>Luthers</persName> Auffassung ist die Ehe kein bürgerlicher Vertrag, kein
      pactum inter partes, sondern ein geheiligter Stand, ein pactum supra partes, jedoch
      keinesfalls ein Sakrament<note n="60">
              <!-- nicht verlinkt --> Hesse S. 12 f.</note>. Dieser
      Ansatz läßt grundsätzlich die Möglichkeit einer Ehescheidung dem Bande nach zu. Im Kern der
      von den Reformatoren zur Begründung der Scheidung herangezogenen Quellen steht die Heilige
      Schrift: 
            <!-- nicht verlinkt --> 1 Kor. 7, 12-15 (sogenanntes Privilegium Paulinum),
      
            <!-- nicht verlinkt --> 1 Kor. 7, 15 (desertio) und 
            <!-- nicht verlinkt --> Mt. 5, 32 und
      
            <!-- nicht verlinkt --> 19, 9 (Ehebruch)<note n="61">Zu den Schriftstellen im Detail <ref
              target="https://archive.org/stream/ehescheidungehe00ebelgoog#page/n3/mode/1up">A. Ebeling,
        Ehescheidung, Eheschließung und kirchliche Trauung, Gütersloh 1904</ref>.</note>. Dazu
      kommen weitere Bestimmungen des kanonischen Rechts, wie, daß nach dem Concilium Neocaesariense
      314 ein Kleriker seine ehebrecherische Gattin zu verstoßen hat<note n="62">

              <!-- nicht verlinkt --> Hesse S. 10.</note>. Ferner wird oftmals auf römisches Recht
      verwiesen, nämlich auf die sogen. "lex Theodosii" (<ref
              target="http://repertorium.at/roem_kan_recht/ciciv_inhalt#C.5.17">C 5 17 8</ref>), die einen
      umfangreichen Katalog an Scheidungsgründen kennt, der vom Ehebruch über etwa Viehdiebstahl bis
      zum unsittlichen Lebenswandel reicht<note n="63">Zu ihr 
              <!-- nicht verlinkt --> M. Kaser, Das
       röm. Privatrecht II (= Handb. d. Altertumswiss. 10. Abt., 3. Teil, 3. Bd., 2. Abschn.),
       München 1959, S. 121.</note>. Zu diesen Belegstellen gesellt sich bei manchen Reformatoren
      noch eine besonders extensive Auslegung. Die Ehescheidungstheorien sind daher keineswegs
      einheitlich, sie lassen sich vielmehr in eine "strenge" und eine "milde" Richtung trennen.</p>

          <p>Die Vertreter der "strengen" Richtung stellen einen knappen ausschließlichen Katalog von
      Scheidungsgründen auf. So vor allem <persName>Luther</persName>, der die folgenden nennt<note n="64">
              <!-- nicht verlinkt --> Hesse S. 14 f.</note>: Im Kern desertio, das Fortziehen <pb
              facs="brauneder_1971_img_s281.jpg"
              n="281"/> eines Gatten in der Absicht die Ehegemeinschaft
      aufzuheben und nicht wiederzukehren, und Ehebruch durch commixtio corporum. Dazu treten noch
      die quasidesertio als Oberbegriff für einige andere Tatbestände, etwa beharrliche Verweigerung
      der ehelichen Pflichten, und das Paulinische Privileg. Trotz der strengen Haltung sieht man
      bei <persName>Luther</persName> bereits die Ehescheidungsproblematik der Reformatoren, da in
      einer Erörterung zum Paulinischen Privileg die Auffassung durchklingt, als könne Ehebruch auch
      anders als durch commixtio corporum begangen werden<note n="65">

              <!-- nicht verlinkt --> Hesse
       S. 16 f.</note>, womit aber durch bloße Auslegung weitere Scheidungsgründe geschaffen werden
      können. — Zur "strengen" Richtung gehört ferner <persName>Calvin</persName>, der anfänglich
      nur den körperlichen Ehebruch als Scheidungsgrund ansieht<note n="66">
              <!-- nicht verlinkt -->
       Hesse S. 18.</note>. Interessant ist auch <ref target="http://de.wikipedia.org/wiki/Konrad_Mauser">
              <persName>Conrad Mauser</persName>

            </ref>,
      welcher mit der Hl. Schrift lediglich den Scheidungsgrund des Ehebruchs begründet, die
      desertio hingegen mit einer präsumtio adulterium seitens des Fortgezogenen<note n="67">
              <!-- nicht verlinkt --> Hesse S. 19.</note>. Zur "strengen" Richtung zählen ferner u.
       a.<note n="68">
              <!-- nicht verlinkt --> Hesse S. 18 f., 20, 21.</note>
            <ref target="http://de.wikipedia.org/wiki/Johannes_Bugenhagen">
              <persName>Johannes
        Bugenhagen</persName>
            </ref>, <ref target="http://de.wikipedia.org/wiki/Melchior_Kling">
              <persName>Melchior Kling</persName>
            </ref> - ein später Bearbeiter des Sachsenspiegels<note n="69">Wieacker, wie <ref target="#Note8">Fn. 8</ref>, 
              <!-- nicht verlinkt --> S.
      121.</note>, <persName>Theodor Beza</persName> sowie die Romanisten <ref
              target="https://de.wikipedia.org/wiki/Johannes_Schneidewin">Johann Schneidewein</ref>, der
      Verfasser eines Institutionenkommentars<note n="70">
              <!-- nicht verlinkt --> Hesse S.
       19.</note>, und <ref
              target="https://de.wikipedia.org/wiki/Matthäus_Wesenbeck">Matthäus
       Wesenbeck</ref>, ein Vertreter der "eleganten Jurisprudenz"<note n="71">
              <!-- nicht verlinkt --> Hesse S. 21; Wieacker, wie <ref target="#Note8">Fn. 8</ref>,
       
              <!-- nicht verlinkt --> S. 169.</note>.</p>
          <p>Die Ansichten der "milden" Richtung sind weitaus differenzierter. <ref target="http://de.wikipedia.org/wiki/Ulrich_Zwingli">
              <persName>Zwingli</persName>

            </ref>
      beispielsweise sieht den Ehebruch als Bezugspunkt weiterer Scheidungsgründe an: Was ebenso
      oder schwerer wiegt, rechtfertigt ebenfalls die Auflösung der Ehe, d. h., daß per analogiam
      oder argumentum a fortiori weitere Gründe geschaffen werden können<note n="72">
              <!-- nicht verlinkt --> Hesse S. 22 f.</note>. <ref target="http://de.wikipedia.org/wiki/Melanchton">
              <persName>Melanchton</persName>
            </ref>
      wiederum beruft sich auf die erwähnte "lex Theodosii" neben der Hl. Schrift<note n="73">

              <!-- nicht verlinkt --> Hesse S. 23 f.</note>. Den bei <persName>Luther</persName>
      angedeuteten möglichen Weg von der "strengen" zur "milden" Auffassung geht <ref target="http://de.wikipedia.org/wiki/Johannes_Brenz">
              <persName>Johann
       Brenz</persName>
            </ref>
            <note n="74">

              <!-- nicht verlinkt --> Hesse S. 19, 24.</note>. Dieser
      ursprüngliche Anhänger der Lutherschen Scheidungslehre anerkennt schließlich auch den Katalog
      der "lex Theodosii". An diese anknüpfend geht <ref target="http://de.wikipedia.org/wiki/Martin_Bucer">
              <persName>Martin Butzer</persName>
            </ref>
      noch einen Schritt weiter, da er das Verschuldensprinzip fallen läßt<note n="75">
              <!-- nicht verlinkt --> Hesse S. 25.</note>. Charakteristisch <pb n="282"/> ist ferner <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Heinrich_Bullinger">
              <persName>Heinrich
        Bullinger</persName>
            </ref>: Der Verbrecher sei dem Ungläubigen des Privilegium Paulinum
       gleichzuhalten<note n="76">
              <!-- nicht verlinkt --> Hesse S. 25.</note>. <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Erasmus_Sarcerius">
              <persName>Erasmus
        Sarcerius</persName>
            </ref> läßt sogar bei beidseitigem Irrtum die Scheidung zu<note n="77">
              <!-- nicht verlinkt --> Hesse S. 25 f.</note>. Zu erwähnen ist noch <ref
              target="https://de.wikipedia.org/wiki/Ökolampadius">Ökolampad</ref> und <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Bonifazius_Amerbach">Bonifacius Amerbach</ref>
            <note n="78">
              <!-- nicht verlinkt --> Hesse S. 26.</note>.</p>
        </div>
        <div xml:id="P.5">
          <head>5. Die Verbreitung der neuen Scheidungslehre in Österreich unter und ob der Enns</head>

          <p>Inwieweit konnte man nun in den beiden Erzherzogtümern an der Donau von den Theorien der
      eben Genannten Kenntnis haben? Wie jede derartige Frage nach geistigen Querverbindungen ist
      die Antwort schon allein durch den Stand der Forschung erschwert. Arbeiten über Bibliotheken,
      deren Zuwachs, Veränderungen, Benützung etc. sind selten. Die sicheren Antworten ruhen noch in
      schwer lesbaren Bibliotheksverzeichnissen und unbequem benützbaren Nachlaßinventaren. Auf
      Grund von Sekundärliteratur, welche die obderennsischen Verhältnisse beleuchtet, läßt sich
      jedoch ein beispielhaftes Bild gewinnen. Der durch eine Kavalierstour oder das Studium an
      einer ausländischen Universität humanistisch gebildete oder doch am humanistischen
      Bildungsideal orientierte Adel besaß oft umfangreiche Privatbibliotheken<note
                n="79">Über
       deren Bedeutung Brunner, wie <ref target="#Note23">Fn. 23</ref>, 
              <!-- nicht verlinkt --> S.
       158, mit einem Verzeichnis 
              <!-- nicht verlinkt --> S. 353 f. (Anm. zu S. 158); <ref
                target="http://www.ooegeschichte.at/uploads/tx_iafbibliografiedb/mooela_02_0077-0127.pdf#79">Mecenseffy, Glaubensgut, S. 79 ff.</ref>; <ref target="/o:repat.mecenseffy-geschichte#S.146">dies., Geschichte, S. 146 f.</ref>;
       

              <!-- nicht verlinkt --> Sturmberger, Tschernembl, S. 253 ff.</note>, zum Teil auch das
       Bürgertum<note n="80">
              <ref
                target="http://www.ooegeschichte.at/uploads/tx_iafbibliografiedb/mooela_02_0077-0127.pdf#88">Mecenseffy, Glaubensgut, S. 88 ff.</ref>, <ref
              target="http://www.ooegeschichte.at/uploads/tx_iafbibliografiedb/mooela_02_0077-0127.pdf#109">109</ref>.</note>. Daneben bestanden die Bibliotheken der Klöster<note n="81">
              <ref target="http://www.ooegeschichte.at/uploads/tx_iafbibliografiedb/mooela_02_0077-0127.pdf#84">Mecenseffy, Glaubensgut, S. 84 ff.</ref>
            </note>, welche in der Zeit der protestantischen
      Ständeherrschaft nicht aufgehoben wurden<note n="82">Über die Bedeutung des Weiterbestands der
       Klöster 

              <!-- nicht verlinkt --> Hantsch, Geschichte I, S. 252.</note>, sowie Sammlungen der
      Stände, die in Linz sogar einen eigenen Bibliothekstrakt errichten ließen<note n="83">
              <ref
              target="/o:repat.mecenseffy-geschichte#S.147">Mecenseffy, Geschichte, S. 147</ref>.</note>
      Von den Vertretern der "strengen" Richtung in Sachen der Ehescheidung waren natürlich vor
      allem Luthers Schriften weit verbreitet<note n="84">
              <ref
                target="http://www.ooegeschichte.at/uploads/tx_iafbibliografiedb/mooela_02_0077-0127.pdf#85">Mecenseffy, Glaubensgut, S. 85</ref>, <ref
                target="http://www.ooegeschichte.at/uploads/tx_iafbibliografiedb/mooela_02_0077-0127.pdf#89">89</ref>, <ref
                target="http://www.ooegeschichte.at/uploads/tx_iafbibliografiedb/mooela_02_0077-0127.pdf#103">103</ref>, <ref target="http://www.ooegeschichte.at/uploads/tx_iafbibliografiedb/mooela_02_0077-0127.pdf#151">151</ref>; 

              <!-- nicht verlinkt --> Sturmberger, Tschernembl, S. 255 ff.</note>. Vorhanden
      waren auch Abhandlungen Calvins<note n="85">
              <ref
              target="http://www.ooegeschichte.at/uploads/tx_iafbibliografiedb/mooela_02_0077-0127.pdf#120">Mecenseffy, Glaubensgut, S. 120</ref>.</note>, Bezas<note n="86">
              <ref
              target="http://www.ooegeschichte.at/uploads/tx_iafbibliografiedb/mooela_02_0077-0127.pdf#119">Mecenseffy, Glaubensgut, S. 119, 121</ref>.</note> und Bugenhagens<note n="87">
              <ref
              target="http://www.ooegeschichte.at/uploads/tx_iafbibliografiedb/mooela_02_0077-0127.pdf#107">Mecenseffy, Glaubensgut, S. 107</ref>.</note>. Calvins "Institutio religionis christianae"
      und Bezas "De repudiis et divorciis" fanden sich beispielsweise in der Bibliothek des <pb
              facs="brauneder_1971_img_s283.jpg" n="283"/> obderennsischen Ständeführers <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Georg_von_Tschernembl">
              <persName>Georg Erasmus v.
        Tschernembl</persName>
            </ref>, eines Calvinisten<note n="88">

              <!-- nicht verlinkt -->
       Sturmberger, Tschernembl, S. 255 f.</note>. In Juristenkreisen bekannt war der
      Institutionenkommentar <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Schneidewein">
              <persName>Schneideweins</persName>
            </ref>
            <note n="89">

              <!-- nicht verlinkt --> G. Wesenberg,
       Neuere deutsche Privatrechtsgeschichte, 2. Aufl., Lahr 1969, S. 94.</note>. — Von den
      Anhängern der "milden" Richtung sind die Werke vor allem <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Melanchthon">
              <persName>Melanchtons</persName>
            </ref>
            <note n="90">
              <ref target="http://www.ooegeschichte.at/uploads/tx_iafbibliografiedb/mooela_02_0077-0127.pdf#85">Mecenseffy, Glaubensgut, S. 85</ref>, 
              <!-- nicht verlinkt --> 105, 
              <!-- nicht verlinkt -->
       151.</note>, dann <persName>Zwinglis</persName>
            <note n="91">Allerdings weniger verbreitet als
       die Calvins: <ref
              target="http://www.ooegeschichte.at/uploads/tx_iafbibliografiedb/mooela_02_0077-0127.pdf#120">Mecenseffy, Glaubensgut, S. 120</ref>.</note> wie auch die von <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Johannes_Brenz">
              <persName>Brenz</persName>
            </ref>, <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Heinrich_Bullinger">
              <persName>Bullinger</persName>
            </ref> und <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Ökolampadius">
              <persName>Ökolampad</persName>
            </ref>
            <note n="92">
              <ref
                target="http://www.ooegeschichte.at/uploads/tx_iafbibliografiedb/mooela_02_0077-0127.pdf#110">Mecenseffy, Glaubensgut, S. 110</ref>, <ref
                target="http://www.ooegeschichte.at/uploads/tx_iafbibliografiedb/mooela_02_0077-0127.pdf#119">119</ref>, <ref
              target="http://www.ooegeschichte.at/uploads/tx_iafbibliografiedb/mooela_02_0077-0127.pdf#121">121</ref>.</note> vertreten, nicht zu vergessen die Schriften von <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Erasmus_Sarcerius">
              <persName>Sarcerius</persName>
            </ref>, besonders sein extremes Opus "Vom heiligen Ehestand und
      von Ehesachen"<note n="93">
              <ref target="http://www.ooegeschichte.at/uploads/tx_iafbibliografiedb/mooela_02_0077-0127.pdf#112">Mecenseffy, Glaubensgut, S. 112 f.</ref>

            </note>. — Zu den theologischen Abhandlungen
      gesellt sich oft juristisches Schrifttum, das in seiner Gesamtheit nach Mecenseffy "schier
      unübersehbar ist"<note n="94">
              <ref
              target="http://www.ooegeschichte.at/uploads/tx_iafbibliografiedb/mooela_02_0077-0127.pdf#96">Glaubensgut S. 96</ref>.</note>. <persName>Tschernembls</persName> Bibliothek enthält u. a.
      das Corpus Juris, <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Andreas_von_Gail">
              <persName>Gails</persName>
            </ref> "
            <!-- nicht verlinkt --> Observationes practicae" und
      Schriften des <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Ulrich_Zasius">
              <persName>Zasius</persName>
            </ref>
            <note n="95">

              <!-- nicht verlinkt --> Sturmberger,
       Tschernembl, S. 258.</note>. Juristische Literatur ist ebenso in bürgerlichen Bibliotheken zu
       finden<note n="96">
              <ref target="http://www.ooegeschichte.at/uploads/tx_iafbibliografiedb/mooela_02_0077-0127.pdf#89">Mecenseffy, Glaubensgut, S. 89</ref>, 
              <!-- nicht verlinkt --> 93.</note>: <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Philipp_Bubius">
              <persName>Philipp
       Bubius</persName>

            </ref>, Stadtschreiber zu Freistadt und späterhin ständischer Sekretär in
      Linz, besaß achtzig juristische Abhandlungen<note n="97">
              <ref
              target="http://www.ooegeschichte.at/uploads/tx_iafbibliografiedb/mooela_02_0077-0127.pdf#90">Mecenseffy, Glaubensgut, S. 90</ref>.</note>. Verbreitet ist ferner die Dialektik des auch
      für die Jurisprudenz bedeutsamen Humanisten <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Petrus_Ramus">
              <persName>Pierre
       Ramée</persName>
            </ref>
            <note n="98">
              <ref target="http://www.ooegeschichte.at/uploads/tx_iafbibliografiedb/mooela_02_0077-0127.pdf#96">Mecenseffy, Glaubensgut, S. 96</ref>; 
              <!-- nicht verlinkt --> Sturmberger, Tschernembl, S.
       257; Wieacker, wie <ref target="#Note8">Fn. 8</ref>, 
              <!-- nicht verlinkt --> S. 270,
       

              <!-- nicht verlinkt --> 282.</note>. — Auf diese Weise waren die verschiedenen Auffassungen
      über die Ehescheidung, auch die weltlichen Quellen, Bildungsgut im Lande oder doch für den
      Interessierten greifbar. Von manchen Bibliotheksbesitzern sind Reflexionen über den Inhalt
      ihrer Bücher bekannt<note n="99">
              <ref target="http://www.ooegeschichte.at/uploads/tx_iafbibliografiedb/mooela_02_0077-0127.pdf#124">Mecenseffy, Glaubensgut, S. 124 ff.</ref>

            </note>. Der eingangs erwähnte <persName>Christoph
       Jörger</persName> beispielsweise betont hinsichtlich des Wesens der Ehe, daß dem schuldlosen
      Teil die Wiederverheiratung zu gestatten wäre, setzt also die Scheidung dem Bande nach als
      selbstverständlich voraus<note n="100">
              <ref
              target="http://www.ooegeschichte.at/uploads/tx_iafbibliografiedb/mooela_02_0077-0127.pdf#140">Mecenseffy, Glaubensgut, S. 140</ref>.</note>. Diese Ansicht scheint, zumindest in der 2.
      Hälfte des 16. Jahrhunderts, allmählich um sich zu greifen<note
                n="101">Die folgenden Fälle
       nach <ref target="https://archive.org/stream/geschichtederre00wiedgoog#page/n601/mode/1up">Th. Wiedemann, Geschichte der Reformation und Gegenreformation im Land unter der Enns I,
        Prag 1879, S. 586 ff.</ref>

            </note>: 1572 heiraten zwei adelige Witwen weit unter ihrem
      Stand. Die beiden adeligen Stände fordern daher vom Landesfürsten eine <pb
              facs="brauneder_1971_img_s284.jpg"
              n="284"/> Trennung dieser Ehen dem Bande nach.
       <persName>Maximilian II.</persName> weigert sich jedoch, da "de substantia matrimonii" keine
      Mängel festzustellen seien und vor Gott ein "legitimum matrimonium", das nicht für ein
      "adulterium" zu halten sei, bestünde. Die Gatten hätten sich lediglich strafbar gemacht. Bis
      1580 zieht sich der Streit hin, die Stände holen ein Gutachten der evangelischen Universität
      zu Rostock ein<note n="102">Zum Fall Agnes, Witwe nach <persName>Hanns Ulrich v.
        Ludmannsdorf</persName> zu Walpersdorf, welche nach Ablauf des Trauerjahres den Knecht
        <persName>Georg Oberdorffer</persName> geheiratet hatte: 

              <!-- nicht verlinkt --> M.
       Kroißmayr, Geschichte der Herrschaft Walpersdorf, in: Jahrb. f. Landesk. v. Niederösterr. NF
       3. Jg., Wien 1905, S. 162.</note>, doch der Landesfürst beharrt auf seiner Ansicht, die Ehen
      werden nicht geschieden. Im Jahre 1580 spricht allerdings ein Grundherr auf Rat evangelischer
      Theologen zugunsten eines Grundholden, den seine Gattin vor fünf Jahren verlassen hatte, die
      Scheidung aus. In einem gleich gelagerten Fall wird zwar ebenso entschieden, jedoch soll die
      Wiederverheiratung des Schuldlosen nur im Geheimen geschehen, man wollte offenbar den Fall
      nicht publik machen. Die Ehegatten selbst bauen allerdings der Möglichkeit einer Ehescheidung
      in keiner Weise durch Rechtsgeschäfte vor. Beispielsweise kennen selbst aufwendige
      vertragliche Regelungen ehegüterrechtlicher Verhältnisse zwischen Evangelischen nur
      Bestimmungen für den Fall, daß die Ehe durch Tod aufgelöst wird, wie etwa der
       Heiratsbrief<note n="103">1567, in: 

              <!-- nicht verlinkt --> "Unsere Heimat" Jg. 17 (1946), S.
       183.</note> des Hofarztes und Hofhistoriografen <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Johannes_Sambucus">
              <persName>Johannes
        Sambucus</persName>
            </ref>
            <note n="104">Zu ihm Mecenseffy, wie <ref target="#Note48">Fn.
        48</ref>, <ref
              target="http://www.ooegeschichte.at/uploads/tx_iafbibliografiedb/mooela_02_0077-0127.pdf#17">S. 17</ref>.</note> Auch die sogenannten "protestantischen Bürgertestamente" in Wien<note n="105">

              <!-- nicht verlinkt --> R. Matt, Die Wr. protestantischen Bürgertestamente von
       1578-1627, in: Mitt. d. Ver. f. Gesch. d. St. Wien 17, 1938, S. 1 ff.</note> kennen keine
      Klausel, welche auf eine Ehescheidung abstellt. Vor allem wird die Scheidung dem Bande nach
      keineswegs in einem Maße praktiziert wie etwa in Basel, wo zwischen 1529 und 1554
      einhundertfünfundvierzig Ehen dem Bande nach geschieden wurden<note n="106">
              <!-- nicht verlinkt --> Staehelin, Ehescheidung, Anh. III.</note>.</p>
        </div>
        <div xml:id="P.6">
          <head>6. Inhalt und Beurteilung der Scheidungsnormen 1595 und 1609</head>
          <p>Den beiden Landesordnungsentwürfen<note
              n="107">Zit. nach den in der Sammlung Chorinsky
       wiedergegebenen Handschriften nach Buch/Titel/§.</note> ist gemeinsam, daß sie von der
      Ehescheidung nicht im persönlichen Eherecht<note n="108">
              <!-- nicht verlinkt --> LO/NÖ 1595
       II/17/1 ff.; 

              <!-- nicht verlinkt --> LO/OÖ 1609 III/37/1 ff.</note>, sondern im Ehegüterrecht
      handeln. Hier wiederum stehen die betreffenden Bestimmungen merkwürdig isoliert. Meist ist nur
      von der <pb
              n="285"/> Auflösung der Ehe durch Tod die Rede<note n="109">
              <!-- nicht verlinkt --> LO/NÖ 1595 II/17/6 ff., 
              <!-- nicht verlinkt --> 17;
       
              <!-- nicht verlinkt --> LO/OÖ 1609 III/38/6 ff.</note>. Lediglich im Zusammenhang mit
      Erörterungen über das Schicksal des Vermögens der Gatten zu ihren Lebzeiten ist bei Fragen der
      vorzeitigen Rückerstattung der Ehescheidung gedacht. Die Haltung der beiden Entwürfe weicht
      jedoch voneinander ab.</p>

          <p>Der unterennsische Entwurf zählt drei Tatbestände auf, welche vor Auflösung der Ehe durch
      Tod eines Gatten ehegüterrechtliche Veränderungen hervorrufen: Ehebruch, Impotenz<note n="110">Gemeinsam in 

              <!-- nicht verlinkt --> II/17/41.</note> (wenn "der man des weibs mit ehelichen
      werkhen nit pflegen mag"<note n="111">So auch die Umschreibung der Impotenz etwa in Basel:
       

              <!-- nicht verlinkt --> Staehelin, Ehescheidung, S. 125; in der Sammlung Chorinsky
       irrtümlich: "ehrlichen".</note>) und bösliches Verlassen<note n="112">

              <!-- nicht verlinkt -->
       II/17/40.</note> (wenn "ein eeman öne redliche ursachen sein weib verlassen"). Allerdings
      rechtfertigen nur Ehebruch und Impotenz die Ehescheidung dem Bande nach<note n="113">Daher
       auch die gemeinsame Regelung in 

              <!-- nicht verlinkt --> II/17/41.</note>. In beiden Fällen
      kommt es zu einer endgültigen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung. Der Entwurf geht hiebei
      von der Annahme aus, daß grundsätzlich Gütertrennung besteht, welche durch eine gegenseitige
      Vereinbarung von Heiratsgaben überbrückt worden ist<note
                n="114">Heiratsgut seitens der Frau,
       Widerlage und event. auch Morgengabe seitens des Mannes: vgl. <ref target="/o:repat.bartsch-1905-gueterrecht#S.8">R. Bartsch, Eheliches Güterrecht im Erzhztm.
        Österreich im 16. Jahrhundert, Leipzig 1905, S. 8 ff.</ref>

            </note>. Bei Scheidung wegen
      Ehebruchs wird folgende Lösung getroffen: Ist die Frau der schuldige Teil, so wird der Mann
      von allen seinen Zusagen ihr gegenüber frei und erhält außerdem das von ihr als Heiratsgut
      zugebrachte Vermögen ins Eigentum übertragen. Hat der Mann die Ehe gebrochen, so hat er der
      Frau deren Heiratsgut, vermehrt um die von ihm gelobten Gaben herauszugeben. Wenn aber die
      Frau trotz dieser Leistung "zu irer underhaltung noch nit genug hett", hat sie überdies "nach
      gelegenheit ires stands und anderer umbstände" Anspruch auf "ehrliche underhaltung". Durch
      diesen Zusatz wie durch das "Verwirken des Heiratsguts" haben die vermögensrechtlichen
      Regelungen Sanktionscharakter, da der schuldlose Teil einen größeren Gewinn zieht, als wenn
      die Ehe durch Tod aufgelöst worden wäre. In diesem Fall würde nämlich der Mann das Heiratsgut
      meist nur zur Nutzung behalten, der Frau aber über ihre Heiratsgabenansprüche hinaus kein
      standesgemäßer Unterhalt zustehen. — Diese Sanktion fehlt begreiflicherweise beim
      Scheidungsgrund der Impotenz. Der Frau werden ihre Ansprüche so erfüllt, als wenn der Mann
      vorverstorben wäre.<pb
              facs="brauneder_1971_img_s286.jpg" n="286"/>
          </p>

          <p>Die malitiosa desertio hingegen führt, da sie nicht als Scheidungsgrund gilt, zu keiner
      vermögensrechtlichen Auseinandersetzung. Der verlassene Gatte kann aber das Vermögen des
      Fortgezogenen unbeschränkt nutzen, der Mann wird insbesondere von einer Unterhaltspflicht
      freigesprochen. Welchen Sinn hat nun die Regelung der malitiosa desertio, wenn sie keinen
      Scheidungsgrund darstellt? Die betreffende Bestimmung geht über die ehegüterrechtliche Frage
      hinaus. Das Interesse des Gesetzgebers zielt darauf ab, die Gatten wieder zusammenzuführen. Es
      "soll iede obrigkheit zu erhaltung christlichen wolstands und ehelicher pflicht auch ohne clag
      von ambts wegen ernstliche einsehung thuen", auch ist jener "die mehrere bestraffung an guet
      und leib vorbehalten". Diese Regelungen sind verständlich, da das bösliche Verlassen gerade im
      16. Jahrhundert ein anerkannt häufiges Übel war<note n="115">

              <!-- nicht verlinkt --> Hesse S.
       33 mit Belegstellen.</note>, dem Kirche und Landesfürst zu begegnen suchten, um den Eindruck
      zu vermeiden, man könne sich auf einfache Weise unbequemen Pflichten entziehen<note n="116">

              <!-- nicht verlinkt --> Hesse S. 35.</note>. Selbst im schon erwähnten Basel, wo man
      hinsichtlich der Scheidungsgründe durchaus der "milden" Auffassung folgte<note n="117">

              <!-- nicht verlinkt --> Staehelin, Ehescheidung, S. 90 ff.</note>, finden sich im gleichen
      Zeitraum neben 112 Auflösungen der Ehe wegen Ehebruchs nur 28 wegen desertio: Einer "milden"
      Theorie entsprach somit eine strenge Praxis<note n="118">
              <!-- nicht verlinkt --> Staehelin,
       Ehescheidung, Anh. III.</note>. — Mit der Beschränkung auf nur zwei Scheidungsgründe hat sich
       <persName>Linsmayr</persName> für die "strenge" Richtung entschieden. Doch anscheinend nicht
      ganz: Anders als deren Vertreter negiert er einerseits sogar den Scheidungsgrund der desertio,
      andererseits folgt er mit der Anerkennung der Impotenz der "milden" Richtung. Ich halte jedoch
      diese Inkonsequenz für nur scheinbar vorhanden. Da <persName>Linsmayr</persName> nicht in
      impotentia antecedens und superveniens unterscheidet, kann angezweifelt werden, ob hier
      überhaupt ein Scheidungs- und nicht vielmehr ein Nichtigkeitsgrund vorliegt. Dies ist
      beispielsweise bei <persName>Schneidewein</persName> der Fall, dessen Ansicht
       <persName>Linsmayr</persName> durch die erwähnte Verbreitung des Schneideweinschen
      

            <!-- nicht verlinkt --> Institutionenkommentars kennen konnte. Nach Ausscheiden der in diesem
      Werk als Scheidungsgründe deklarierten Nichtigkeitsfälle kann Schneidewein überhaupt erst zur
      "strengen" Richtung gezählt werden<note n="119">

              <!-- nicht verlinkt --> Hesse S. 19 f.</note>.
      Diese Operation scheint mir auch in bezug auf den unterennsischen Entwurf geboten zu sein, da
      ja <persName>Linsmayr</persName> nicht einmal die ansonsten von der "strengen" Richtung als
      Scheidungsgrund <pb
              facs="brauneder_1971_img_s287.jpg" n="287"/> angesehene desertio als
      solchen wertet, so daß also nur der Ehebruch eine echte Scheidung dem Bande nach
      rechtfertigt.</p>

          <p>Diese Ansicht wird schließlich durch den obderennsischen Entwurf bestätigt. Seine gegenüber
      dem Linsmayrschen Elaborat weitaus weniger klaren Regelungen anerkennen lediglich den Ehebruch
      als Scheidungsgrund<note n="120">
              <ref
              target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.16">III/38/16</ref>.</note> Die vermögensrechtlichen Folgen einer Scheidung wegen Ehebruchs
      sind jenen des unterennsischen Entwurfs ähnlich: Die schuldige Frau verliert das
      Rückforderungsrecht auf ihr zugebrachtes Heiratsgut — sie hat dieses "verwürkht", womit der
      Sanktionscharakter deutlich betont wird. Allerdings fehlt eine ähnliche Bestimmung für den
      Fall, daß der Mann die Ehe gebrochen hat, da die vermögensrechtlichen Folgen nicht anders
      sind, als wäre die Ehe durch dessen Vortod aufgelöst worden. Die beiden anderen Tatbestände
      des unterennsischen Entwurfs, desertio und Impotenz, werden hier nicht einmal erwähnt.
       <persName>Schwarz</persName> führt ferner als Ausnahmefall von der Regel, daß die
      Heiratsgaben zu Lebzeiten beider Gatten nicht einseitig zurückgefordert werden können, neben
      dem Grund, daß "die ehe geschaiden" auch noch einen weiteren an, nämlich, daß "aineß von dem
      andern <hi
              rend="it">ab</hi> geschaiden (ist)"<note n="121">
              <ref
              target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.15">III/38/15</ref>.</note>. Der Unterschied, um
      den es sich hier zweifellos handelt, ist nicht weiter ausgeführt, doch liegt die Vermutung
      nahe, daß damit die separatio quoad thorum et mensam angesprochen wird. Das Baseler Ehegericht
      beispielsweise hatte nicht nur auf Ehescheidung dem Bande nach, sondern auch auf Trennung von
      Tisch und Bett erkannt<note n="122">

              <!-- nicht verlinkt --> Staehelin, Ehescheidung, S. 74
       ff.</note> Diese Praxis konnte <persName>Schwarz</persName>, dem das Zeugnis ausgestellt
      worden war, daß er nicht nur in der Jurisprudenz, sondern auch in der Theologie erfahren
       sei<note
                n="123">Doblinger, wie <ref target="#Note57">Fn. 57</ref>, <ref
                target="/o:repat.doblinger-1961-schwarz#S.20">S. 20</ref>, <ref
              target="/o:repat.doblinger-1961-schwarz#S.27">27</ref>.</note>, durchaus vertraut sein: Er
      hatte in Basel studiert und hier das Doktorat beider Rechte erworben<note
                n="124">Doblinger,
       wie <ref target="#Note57">Fn. 57</ref>, <ref target="/o:repat.doblinger-1961-schwarz#S.17">S.
        17</ref>.</note>.</p>

          <p>Die Normierung nur des Ehebruchs als Scheidungsgrund wie das Fehlen einer Erwähnung von
      desertio und Impotenz scheinen mir auf einen Einfluß von Gedankengängen des frühen
       <persName>Calvin</persName> hinzudeuten, der sich anfangs in seiner "Institutio religionis
      christianae" ebenfalls nur für den Scheidungsgrund des Ehebruchs ausgesprochen hatte<note n="125">
              <ref
              target="#S.281">S. o. S. 281</ref>.</note>. Dieses Werk befand sich, wie
      erwähnt, in <persName>Tschernembls</persName> Bibliothek. Hier erstellte
       <persName>Schwarz</persName> seinen Entwurf, benützte <persName>Tschernembls</persName>
      Sammlung und wurde überdies noch von diesem <pb
              facs="brauneder_1971_img_s288.jpg" n="288"/>
      Anhänger Calvins in vielen Punkten instruiert<note n="126">

              <!-- nicht verlinkt -->
       Sturmberger, Tschernembl, S. 249.</note> Keinen Einfluß hatte jedenfalls der zeitlich
      vorangegangene unterennsische Entwurf — ein weiteres Indiz übrigens dafür, daß dieser trotz
      seiner klaren und prägnanten Formulierungen<note n="127">
              <ref
              target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#S.340">Motloch, Landesordnungen, S.
       340</ref>.</note> nicht weit verbreitet war<note
                n="128">Meist wird der Vorläufer aus 1573
       beachtet, z. B. ist nur dieser bei <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10506363_00001">B.
        Finsterwalder, Practicarum Observationum ad Consuetudines Archiducatus Austriae Superioris,
        Salzburg 1687 ff.</ref>, zitiert.</note>.</p>

          <p>Die Bestimmungen über das formelle Scheidungsrecht sind dürftig: Beide Entwürfe sprechen nur
      schlechthin von einer weltlichen "Obrigkeit"<note n="129">
              <ref target="/o:repat.1595-noestlrentw">LO/NÖ 1595 II/17/40</ref>, 
              <!-- nicht verlinkt --> 41;
        <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl#NA.3.38.16">LO/OÖ 1609 III/38/16</ref>.</note>.</p>

          <p>Da beide Entwürfe im Ergebnis lediglich einen Scheidungsgrund anführen, sind sie der
      "strengen" evangelischen Scheidungsrichtung zuzuzählen. Dies erscheint auch deshalb
      bemerkenswert, weil sich die Verfasser trotz ihrer romanistischen Bildung, die in den
      Entwürfen oft durchschlägt<note n="130">
              <ref
                target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#S.340">Motloch, Landesordnungen, S. 340</ref>
       im Zusammenhang mit <ref
                target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#S.338">S. 338</ref>
       (zum Entwurf 1573). In der <ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz">LO/OÖ 1609</ref> findet
       sich oftmals für "Heiratsgut" und "Widerlage" "dos" und "donatio propter nuptias", der Mann
       hat des Heiratsguts "administration und nutzung" (<ref
              target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.8">III/38/8</ref>) etc.</note>, nicht zur "lex
      Theodosii" und damit zur "milden" Richtung hingezogen fühlten. Auch die "Auslandserfahrung"
      eines <persName>Schwarz</persName> hatte keinen Einfluß auf seine Normierung des
      Ehescheidungsrechtes. Aus seiner Basler Studienzeit kannte er wohl die "milden" Basler
       Ehegerichtsordnungen<note n="131">

              <!-- nicht verlinkt --> Staehelin, Ehescheidung, S. 90
       ff.</note> wie die diesen folgende Praxis des Ehegerichts. Ebenso war ihm sicherlich die im
      Territorium Pfalz-Neuburg, in dessen Diensten er zeitweise stand, geltende Kirchenordnung aus
      1554 nicht fremd, welche sich ausdrücklich auf das "weltliche Keyserliche (Scheidungs-)recht"
       beruft<note n="132">
              <ref
              target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10360946">Ae. L. Richter,
        Die evang. Kirchenordnungen des 16. Jhs. II, Neudruck 1967 d. Ausg. Weimar 1846</ref>, S.
       146.</note>. Beide Autoren haben somit keinesfalls vorbehaltlos und autoritätsgläubig ein
      vertrautes Vorbild übernommen, sondern hatten vielmehr die ihnen bekannten Meinungen
      abgewogen. Die Beschränkung auf den Ehebruch als Scheidungsgrund teilen die beiden Entwürfe
      nur mit einigen wenigen evangelischen Kirchenordnungen<note n="133">
              <!-- nicht verlinkt -->
       Hesse S. 33.</note>.</p>

          <p>Mit dieser Beschränkung stehen die Entwürfe in besonders striktem Maße auf dem Standpunkt
      der grundsätzlichen Unscheidbarkeit der Ehe<note n="134">Vgl. etwa Luthers Aussprüche bei
       
              <!-- nicht verlinkt -->Hesse S. 13.</note>, von der sie eben nur eine Ausnahme <pb
              facs="brauneder_1971_img_s289.jpg" n="289"/> zu lassen. Es ist somit verständlich, daß im
      Ehegüterrecht in der Regel nur der Auflösung der Ehe durch Vortod eines Gatten gedacht wird.
      Für die des gelehrten Rechts kundigen Verfasser zieht der Charakter einer Ausnahmebestimmung
      noch folgende Konsequenz nach sich: Scheidungsrecht ist Ausnahmerecht, erlaubt also nur eine
      restriktive Auslegung. Ehebruch wird daher per commixtionem corporum vollzogen, eine Analogie
      zu bloß ehewidrigem Verhalten etwa ist ausgeschlossen.</p>

          <p>Die überstrenge Haltung bedeutet zugleich ein Abwenden von bisher seitens der evangelischen
      Stände und Grundherrn angestrebten Lösungen. Diese waren den beiden Kodifikatoren sicherlich
      bekannt, da sie ja auf Grund mehrerer Ämter mit den Ständen in engstem Kontakt standen, von
      der grundherrlichen Praxis konnten sie durch ihre Tätigkeit als Gutachter Kenntnis haben<note n="135">Z. B. der landfremde A. Schwarz: 

              <!-- nicht verlinkt --> A. Zauner, Vöcklabruck und
       der Attergau I (= Forsch. z. Gesch. Oberösterr. 12), Linz 1971, S. 478.</note>. Ein
      achtjähriger Streit um die Erwirkung einer Scheidung seitens der Stände vom Landesfürsten
      wegen unstandesgemäßer Heirat würde jedoch nach den Entwürfen jeder Rechtsgrundlage entbehren,
      ebenso die erwähnten Fälle von grundherrlichen Scheidungen wegen desertio. Vor allem aber
      kannten Linsmayr und Schwarz die verfassungsrechtlichen und politischen Möglichkeiten des —
      katholischen — Landesfürsten; <persName>Linsmayr</persName> konkret als Mitarbeiter von
       <persName>Strein</persName>, des Wortführers der unterennsischen Stände,
       <persName>Schwarz</persName> wiederum hatte die Schließung der Landschaftsschule in Linz
      miterlebt und stand in enger Beziehung zu <persName>Tschernembl</persName>, dem Haupt der
      obderennsischen Opposition. Die Möglichkeit, ob beide mit der Beschränkung auf nur einen
      Scheidungsgrund und vielleicht auch mit der Einbettung dieser Scheidungsnorm in das eheliche
      Güterrecht hofften, die durch das Zusammenwirken beider verfassungsrechtlicher Pole im Lande
      notwendige landesfürstliche Sanktion ohne Schwierigkeiten zu erhalten, kann nur in Form einer
      Fragestellung angeschnitten werden; eine Antwort darauf wäre, wie ich meine, Spekulation. Das
      nicht Stand-gemäße Verhalten von <persName>Linsmayr</persName> und
       <persName>Schwarz</persName> erhellt jedenfalls mehrere Umstände sehr deutlich: Die
      uneinheitliche Haltung in Sachen des neuen wie auch alten Glaubens im Lande, wofür das Wort
      "So viele Pfarreien, so viele Sekten" aufkam<note
                n="136">Wiedemann, wie <ref target="#Note101">Fn. 101</ref>, <ref
              target="https://archive.org/stream/geschichtederre00wiedgoog#page/n346/mode/1up">S.
        331</ref>.</note>; im Zusammenhang damit die Freiheit gegenüber der theologischen Auffassung
      vor allem Luthers, dem auch die desertio als Scheidungsgrund galt; schließlich die Freiheit
      des Wissenschaftlers beim Gesetzentwurf den ständischen Auftraggebern gegenüber. <pb
              facs="brauneder_1971_img_s290.jpg" n="290"/>
          </p>

          <p>Bedenkt man die Vielfalt der evangelischen Scheidungstheorien, konkret die Uneinheitlichkeit
      der Stände der beiden Donauherzogtümer in dieser Frage, dazu die traditionelle Auffassung der
      katholischen Kirche wie auch die von den Ständen kurz in Erwägung gezogene Möglichkeit eines
      landesfürstlichen Scheidungsrechts, so muß man für das ausgehende 16. Jahrhundert ebenso wie
      für die heutige Situation feststellen, daß jene Zeit um ein adäquates Scheidungsrecht gerungen
       hatte<note n="137">So G. Beitzke, Die deutsche Eherechtsreform (Vortrag am 14. 10. 1971 vor
       der Wiener Ges. f. Rechtsvergleichung), im Ersch. in: Zs. f. Rechtsvgl. Jg. 1971/Heft
       4.</note>.</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
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