Wilhelm
Brauneder,
Die Ehescheidung dem Bande nach in den Landesordnungsentwürfen für Österreich unter und
ob der Enns 1595 und 1609. In: Österreichisches Archiv für Kirchenrecht. 22.
Jahrgang
1971, 273 - 290.
Heino
Speer:
Digitale Version (2014)
und Revision (2021)
1. Die Landesordnungsentwürfe, 2. Verfassungsrechtlich — politische Bedingungen, 3. Die
Entstehung der Landesordnungsentwürfe 1595 und 1609, 4. Das Scheidungsrecht der Reformatoren,
5. Die Verbreitung der neuen Scheidungslehre in Österreich unter und ob der Enns, 6. Inhalt
und Beurteilung der Scheidungsnormen 1595 und 1609*
Hauptsächlich im 16. Jahrhundert entstehen in vielen Territorien1, auch in den meisten der Habsburger,
Landesordnungsentwürfe2, welche unter anderem auf dem Gebiet des Privatrechts die Rechtseinheit im
Land herbeiführen sollen. Für die habsburgischen Territorien sind als wichtigste3 zu nennen: für Österreich unter der Enns vier Entwürfe aus
1526, 1573, 1595 und noch spät aus 16544; für Österreich ob der Enns der Entwurf 1609, der mit den unterennsischen eng verwandt ist5. Für Tirol bestehen Entwürfe aus 1526
| Seite 274| und 1532, 1573 tritt hier die einzige
Landesordnung in Kraft6, während alle anderen nur Entwurf
bleiben. In der Literatur haben diese Quellen bisher eher geringe Beachtung gefunden7. Aus der Fülle der Probleme, welche sie jedoch für den Rechtshistoriker
zweifellos aufwerfen, sei nun eines herausgegriffen: Zwei der eben genannten Entwürfe, nämlich
der unterennsische aus 1595 und der obderennsische aus 1609, kennen eine Ehescheidung dem
Bande nach. Daß dies auf den Einfluß evangelischen Glaubensgutes zurückzuführen ist, liegt auf
der Hand, ist aber insoferne auffallend, da es sich um offizielle Entwürfe für das Territorium
eines katholischen Landesfürsten handelt, welche außerdem noch nach dem Tridentinum (geschlossen 1563)
erstellt worden sind.
Der Aufbau wie auf weite Strecken auch der Inhalt der Entwürfe stellen ein Ergebnis des mit
der Rezeption entstandenen neuen Rechtsdenkens dar8. Die
Kodifikationsbestrebungen als solche sind von dem verfassungsrechtlichen Verhältnis der
politischen Landesgewalten bestimmt.
In den habsburgischen Ländern ist die landesfürstliche Gewalt seit Maximilian I. wieder durch
die Person des gemeinsamen Monarchen verbunden9. Diese Vereinigung mehrerer Landesherrschaften in einer Hand
verführt im Zeitalter des "werdenden Absolutismus" und der anbrechenden Hauptrezeption zu
neuen verfassungsrechtlichen Spekulationen10. Zu theoretischen Überlegungen über die
Stellung des Landesherrn gesellen sich praktische Erwägungen wie vor allem hinsichtlich der
Hebung der landesfürstlichen
| Seite 275| Finanzkraft11.
Voraussetzung zur Erreichung dieser Ziele sind zwei Dinge: geordnete sachgerechte
Administration und einheitliches Landesrecht12. Doch ändert diese Personal-, bald aber Realunion nichts am
verfassungsrechtlichen Aufbau der einzelnen Länder. Die "monarchische Union von Ständestaaten"
läßt vor allem die Länderindividualität unberührt13. Die öffentlichen Gewalten im Lande sind weiterhin nicht auf einen Mittelpunkt,
sondern, um das Bild Werner Näfs zu gebrauchen, wie in einer Ellipse auf zwei Brennpunkte hin
ausgerichtet14: Fürst und Stände — beide zusammen bilden das "Land". Jede Reform muß daher,
sieht man von den jeweils ausschließlich zustehenden Agenden ab, im Zusammenwirken beider
Kräfte erfolgen. Zu jenen Kompetenzen, die ein solches Miteinander erfordern, gehört auch die
Schaffung eines einheitlichen Landesrechts15. Rechtsvereinheitlichung ist zu Beginn der
Neuzeit, anders als zur Zeit der "naturrechtlichen" Kodifikationen16, noch mit den
Ständen auszuhandelnde Landessache, nicht ausschließliche landesherrliche Angelegenheit,
welche auch ein mehreren Ländern gemeinsames "allgemeines" Recht herbeiführen kann. Dem seit
Ferdinand I. zum
Absolutismus hinneigenden Landesfürsten17 suchen die Stände daher ihre eigenen Rechtsvorstellungen
entgegenzusetzen18. Die Reform des Landesrechts steht
so in einem besonderen Maße im Spannungsverhältnis der Landesgewalten. Ab etwa 1500 bewegt sie
über ein Jahrhundert lang Landesfürst und Landstände19. Bestimmend für deren Verhältnis wird der Zerfall der mittelalterlichen
universitas christiana im Gefolge der Reformation20.
Auch in den habsburgischen Ländern fanden die neuen Glaubenslehren rasch Aufnahme und
Verbreitung21.
Die Wiener Universität, die unter Maximilian I. eine humanistische
Blütezeit
| Seite 276| erlebte, wo Conrad
Celtis und Johann Cuspinian lehrten, Johann
Vadianus den Rektor stellte und Ulrich Zwingli studierte,
weigerte sich 1520, die Bannbulle "Exsurge Domine" zu verlesen. Auch der Bischof von Wien,
Slatkonia, verschwieg diese vorerst. 1521 erschien in Wien die erste
reformatorische Schrift des erwähnten Vadianus, 1522 predigte im Stefansdom Paulus
Speratus unter anderem gegen den Zölibat, 1524 fand erstmals ein Prozeß gegen
einen Anhänger der neuen Lehre statt. Diese hatte bereits im Bürger-, auch im Bauernstand, vor
allem aber im Adel Eingang gefunden22.
Dessen Söhne studierten vielfach an ausländischen Universitäten23 oder hatten zumindest der Form halber im Zuge einer sogenannten
Kavalierstour an einer solchen inskribiert24. Diese adeligen Kavalierstouren, welche durch
ganz Europa führten, um die "Bildung des Urteils durch Kenntnis fremder Völker, Sitten und
Verfassungen" zu schärfen25,
waren der Kenntnis der neuen Lehre besonders förderlich. Charakteristisch dafür ist der dem
obderennsischen Ritterstand angehörende Christoph Jörger26:
Ausdrücklich hatte er vor seiner Bildungsfahrt geschworen, dem päpstlichen Glauben nicht
untreu zu werden, trat aber trotzdem 1522 zur neuen Lehre über. Dem Glaubenswechsel des Adels
kommt insoferne politische Bedeutung zu, als er einmal kraft seiner Vogtei- und
Patronatsrechte die Glaubenseinheit im Land untergraben konnte, soweit er auch Landstandschaft
besaß, verschärfte sich der Gegensatz zum katholischen Landesfürsten27. Die Stände hatten somit nicht nur im Bereiche ihrer Herrschaft,
sondern auch in Landesangelegenheiten die Möglichkeit, neues Glaubensgut zu verbreiten.
Beispielhaft dafür ist Klagenfurt: Die 1514 abgebrannte Stadt wurde 1518 vom Landesfürsten den
Ständen geschenkt, welche unter Zuzug von Arbeitern aus protestantischen Gebieten tatkräftig
mit dem Wiederaufbau anfingen, sich selbst Stadthäuser errichten ließen und an diese
Prädikanten beriefen; bald darauf war Klagenfurt eine evangelische Stadt28.
Ähnlich ist die
| Seite 277| Situation hinsichtlich der
Kodifikation des Privatrechts. Dazu sei die eingangs erwähnte Tatsache in Erinnerung gebracht,
daß die Schaffung von Landesrecht eine Angelegenheit des Landesfürsten und der Landstände ist.
In Hinblick auf die Landesordnungen gestaltet sich das Zusammenwirken in der Regel so, daß die
Initiative bei den Ständen liegt: Diese erstellen so gut wie stets die Entwürfe, welche dem
Landesfürsten zur Sanktion vorgelegt werden29. Das hoch- und auch noch spätmittelalterliche Miteinander beider
politischer Faktoren im Land hat sich jedoch zu einem Gegeneinander gewandelt30, das nicht
mehr allein von den herkömmlichen Akzenten getragen ist, sondern der divergierenden
Glaubensfragen zufolge eine ganz besonders ausgeprägte Note erfährt31. Deutlich
wird dies etwa am Prager Generallandtag 1541/4232.
Auf das Ersuchen des Landesfürsten um finanzielle Hilfe gegen die Türkengefahr erwiderten die
Ausschüsse der fünf "niederösterreichischen" Länder, daß Türkennot wie auch anderes Leid im
Land auf die Haltung des Landesfürsten selbst zurückzuführen seien, da er nicht der rechten
Lehre anhinge. Gegen das Vordringen des Protestantismus, wie es sich eindringlichst aus
Visitationsberichten ergab33, trat Ferdinand I. mit zahlreichen Mandaten auf34, so z. B.
1554 mit dem Verbot des Laienkelchs. Ein Jahr darauf gab schließlich der Reichstag zu Augsburg
dem Landesfürsten das ius reformandi35. Dessen
begrenzte Anwendungsmöglichkeit im dualistisch geprägten Ständestaat machte aber schon der
Generallandtag zu Wien 1556 deutlich36:
Die Stände erklärten, daß die Bevölkerung bei Anwendung des ius reformandi seitens des
Landesherrn vom Recht auf Auswanderung Gebrauch machen würde, sodaß das entvölkerte Land
wehrlos dem türkischen Erbfeind gegenüberstünde. Trotz des ständischen Widerstands hielt aber
Ferdinand I. am Gedanken der Rekatholisierung seiner Länder fest.
Deutlich kommt dies in der Berufung des Jesuitenordens nach Wien (1550) zum Ausdruck37.
Auch verzichtete er nicht auf das ihm zustehende ius reformandi und sämtliche Zusicherungen an
die Stände in Religionssachen gaben diesen keinen
| Seite 278| Rechtstitel zur dauernden ruhigen Ausübung ihrer Konfession. Für diesen nur de
facto bestehenden Zustand versuchten die Stände Österreichs unter und ob der Enns vom neuen
Landesherrn Maximilian II. eine rechtliche Grundlage zu erhalten38.
Im Zusammenwirken beider politischer Gewalten im Lande wurde schließlich nach dem Prinzip do
ut des folgendes Ergebnis erzielt: Die Stände gewährten Steuern in der Höhe von insgesamt 3,7
Millionen Gulden und erhielten, wie Mecenseffy39 richtig
charakterisiert, als "Gegenleistung" 1568 die sogen. "Religionskonzession", eine mündliche
Zusage, welcher 1571 die schriftliche "Assekuration", allerdings nur für das unterennsische
Erzherzogtum, folgte40. Herrn und Rittern, ihrem Gesinde und ihren
Untertanen wurde das Exerzitium in Schlössern, Herrschaften und Dörfern gewährt. Vor der
Assekuration war die "Christliche Kirchenagenda" entstanden41, 1574 erteilte überdies der Landesfürst,
allerdings nur mündlich, die Zusage zum öffentlichen Gottesdienst in Wien42. —
Unter Rudolf II. begann jedoch eine rückläufige Entwicklung43: Er schaffte den nur mündlich zugesagten öffentlichen Gottesdienst in Wien
ab, schließlich hier auch ständische Schule und Buchhandel. In den Städten begann mit Erfolg
die Gegenreformation. Das Jahr 1580 schwächte überdies die Ständemacht insoferne, als sich die
katholische Minderheit auf die Seite des Landesfürsten zu stellen begann. In den beiden
Erzherzogtümern Österreich unter und ob der Enns wandte sich die politische Lage aber nur kurz
zu Gunsten der landesfürstlichen Gewalt44. Zu
einer neuerlichen Stärkung der Ständemacht führten außenpolitisch die Türkenkriege,
innenpolitisch der anhebende "Bruderzwist in Habsburg" um die landesfürstliche Regierung45. Beides nötigte Erzherzog Matthias, einen Ausgleich mit
den ungarischen und österreichischen Ständen, somit mit den Protestanten, zu suchen; dies
führte 1608 zum Bündnis von Preßburg. Damit sei die Skizzierung der allgemeinen Entwicklung
abgebrochen, da aus dem Jahr 1609 der letzte hier zu besprechende Landesordnungsentwurf, der
obderennsische, stammt.
| Seite 279|
Vor diesem Hintergrund, der vorerst ein Ansteigen der Ständemacht zeigt, wobei vor allem für
die Regierungszeit Maximilians II. von einer "hohen Zeit des
österreichischen Protestantismus"46
gesprochen werden kann, rollt das Kodifikationsgeschehen ab. Die Wurzel des unterennsischen
Entwurfs aus 1595 geht noch in diese "hohe Zeit" zurück. Eine aus ständischen und
landesfürstlichen Mitgliedern zusammengesetzte Gesetzgebungskommission wurde nicht effektiv.
Die Erstellung eines Entwurfs blieb einem Einzelnen vorbehalten, dem vom ständischen
Landmarschall im Einvernehmen mit dem Landesfürsten beauftragten Regimentsrat und Professor
des kanonischen Rechts in Wien,
Wolfgang Püdler
47. Wie viele Professoren an der Wiener Hohen Schule48 war auch er der neuen
Lehre zugeneigt49. Sein 1573 fertiggestellter Entwurf wurde
Reichart Strein v.
Schwarzenau
und Hertenstein zur Bearbeitung übergeben.
Als Führer und Sprecher des protestantischen Herrenstandes50 war er ein
besonders rühriger ständischer Politiker51, beispielsweise die treibende Kraft bei der Erlassung des
"Assekuration"52.
Jener Teil des Entwurfs, welcher die Ehescheidungsbestimmungen enthält, ist jedoch, unter der
Leitung Streins, von Johann Baptist Linsmayr zu Weinzierl formuliert53. Dieser war
u. a. Professor der Pandekten in Wien und ebenfalls Mitglied des Herrenstandes54. — Einen ähnlichen Verlauf nimmt die Entwicklung in Österreich ob der Enns.
Der schließlich 1609 fertiggestellte Entwurf ist u. a. deshalb jünger als die unterennsischen
Elaborate, weil man deren Fertigstellung abwarten wollte55. Die Vorarbeiten kamen unter dem evangelischen Stadtschreiber von Linz,
Veit Stahel56, in Gang. Der Entwurf selbst ist jedoch das Produkt des von den Ständen berufenen
| Seite 280|Abraham Schwarz57, der Professor der Institutionen an der
ständischen Landschaftsschule in Linz, also ein Kollege Keplers58
war. Die Entstehung dieses Entwurfs fällt in die sogenannte "Zweite Blüte des österreichischen
Protestantismus"59.
Verfassungsrechtlich-politische Bedingungen, Entstehungsgeschichte wie vor allem die
Persönlichkeit der Kodifikatoren, von der im Einzelnen noch zu sprechen sein wird (s. u. 5), lassen erkennen, daß ein Einfluß evangelischen Glaubensgutes
auf die Landesordnungsentwürfe grundsätzlich möglich war.
Nach Luthers Auffassung ist die Ehe kein bürgerlicher Vertrag, kein
pactum inter partes, sondern ein geheiligter Stand, ein pactum supra partes, jedoch
keinesfalls ein Sakrament60. Dieser
Ansatz läßt grundsätzlich die Möglichkeit einer Ehescheidung dem Bande nach zu. Im Kern der
von den Reformatoren zur Begründung der Scheidung herangezogenen Quellen steht die Heilige
Schrift:
1 Kor. 7, 12-15 (sogenanntes Privilegium Paulinum),
1 Kor. 7, 15 (desertio) und
Mt. 5, 32 und
19, 9 (Ehebruch)61. Dazu
kommen weitere Bestimmungen des kanonischen Rechts, wie, daß nach dem Concilium Neocaesariense
314 ein Kleriker seine ehebrecherische Gattin zu verstoßen hat62. Ferner wird oftmals auf römisches Recht
verwiesen, nämlich auf die sogen. "lex Theodosii" (C 5 17 8), die einen
umfangreichen Katalog an Scheidungsgründen kennt, der vom Ehebruch über etwa Viehdiebstahl bis
zum unsittlichen Lebenswandel reicht63. Zu diesen Belegstellen gesellt sich bei manchen Reformatoren
noch eine besonders extensive Auslegung. Die Ehescheidungstheorien sind daher keineswegs
einheitlich, sie lassen sich vielmehr in eine "strenge" und eine "milde" Richtung trennen.
Die Vertreter der "strengen" Richtung stellen einen knappen ausschließlichen Katalog von
Scheidungsgründen auf. So vor allem Luther, der die folgenden nennt64: Im Kern desertio, das Fortziehen
| Seite 281| eines Gatten in der Absicht die Ehegemeinschaft
aufzuheben und nicht wiederzukehren, und Ehebruch durch commixtio corporum. Dazu treten noch
die quasidesertio als Oberbegriff für einige andere Tatbestände, etwa beharrliche Verweigerung
der ehelichen Pflichten, und das Paulinische Privileg. Trotz der strengen Haltung sieht man
bei Luther bereits die Ehescheidungsproblematik der Reformatoren, da in
einer Erörterung zum Paulinischen Privileg die Auffassung durchklingt, als könne Ehebruch auch
anders als durch commixtio corporum begangen werden65, womit aber durch bloße Auslegung weitere Scheidungsgründe geschaffen werden
können. — Zur "strengen" Richtung gehört ferner Calvin, der anfänglich
nur den körperlichen Ehebruch als Scheidungsgrund ansieht66. Interessant ist auch
Conrad Mauser
,
welcher mit der Hl. Schrift lediglich den Scheidungsgrund des Ehebruchs begründet, die
desertio hingegen mit einer präsumtio adulterium seitens des Fortgezogenen67. Zur "strengen" Richtung zählen ferner u.
a.68
Johannes
Bugenhagen
,
Melchior Kling
- ein später Bearbeiter des Sachsenspiegels69, Theodor Beza sowie die Romanisten Johann Schneidewein, der
Verfasser eines Institutionenkommentars70, und Matthäus
Wesenbeck, ein Vertreter der "eleganten Jurisprudenz"71.
Die Ansichten der "milden" Richtung sind weitaus differenzierter.
Zwingli
beispielsweise sieht den Ehebruch als Bezugspunkt weiterer Scheidungsgründe an: Was ebenso
oder schwerer wiegt, rechtfertigt ebenfalls die Auflösung der Ehe, d. h., daß per analogiam
oder argumentum a fortiori weitere Gründe geschaffen werden können72.
Melanchton
wiederum beruft sich auf die erwähnte "lex Theodosii" neben der Hl. Schrift73. Den bei Luther
angedeuteten möglichen Weg von der "strengen" zur "milden" Auffassung geht
Johann
Brenz
74. Dieser
ursprüngliche Anhänger der Lutherschen Scheidungslehre anerkennt schließlich auch den Katalog
der "lex Theodosii". An diese anknüpfend geht
Martin Butzer
noch einen Schritt weiter, da er das Verschuldensprinzip fallen läßt75. Charakteristisch
| Seite 282| ist ferner
Heinrich
Bullinger
: Der Verbrecher sei dem Ungläubigen des Privilegium Paulinum
gleichzuhalten76.
Erasmus
Sarcerius
läßt sogar bei beidseitigem Irrtum die Scheidung zu77. Zu erwähnen ist noch Ökolampad und Bonifacius Amerbach78.
Inwieweit konnte man nun in den beiden Erzherzogtümern an der Donau von den Theorien der
eben Genannten Kenntnis haben? Wie jede derartige Frage nach geistigen Querverbindungen ist
die Antwort schon allein durch den Stand der Forschung erschwert. Arbeiten über Bibliotheken,
deren Zuwachs, Veränderungen, Benützung etc. sind selten. Die sicheren Antworten ruhen noch in
schwer lesbaren Bibliotheksverzeichnissen und unbequem benützbaren Nachlaßinventaren. Auf
Grund von Sekundärliteratur, welche die obderennsischen Verhältnisse beleuchtet, läßt sich
jedoch ein beispielhaftes Bild gewinnen. Der durch eine Kavalierstour oder das Studium an
einer ausländischen Universität humanistisch gebildete oder doch am humanistischen
Bildungsideal orientierte Adel besaß oft umfangreiche Privatbibliotheken79, zum Teil auch das
Bürgertum80. Daneben bestanden die Bibliotheken der Klöster81, welche in der Zeit der protestantischen
Ständeherrschaft nicht aufgehoben wurden82, sowie Sammlungen der
Stände, die in Linz sogar einen eigenen Bibliothekstrakt errichten ließen83
Von den Vertretern der "strengen" Richtung in Sachen der Ehescheidung waren natürlich vor
allem Luthers Schriften weit verbreitet84. Vorhanden
waren auch Abhandlungen Calvins85, Bezas86 und Bugenhagens87. Calvins "Institutio religionis christianae"
und Bezas "De repudiis et divorciis" fanden sich beispielsweise in der Bibliothek des
| Seite 283| obderennsischen Ständeführers
Georg Erasmus v.
Tschernembl
, eines Calvinisten88. In Juristenkreisen bekannt war der
Institutionenkommentar
Schneideweins
89. — Von den
Anhängern der "milden" Richtung sind die Werke vor allem
Melanchtons
90, dann Zwinglis91 wie auch die von
Brenz
,
Bullinger
und
Ökolampad
92 vertreten, nicht zu vergessen die Schriften von
Sarcerius
, besonders sein extremes Opus "Vom heiligen Ehestand und
von Ehesachen"93. — Zu den theologischen Abhandlungen
gesellt sich oft juristisches Schrifttum, das in seiner Gesamtheit nach Mecenseffy "schier
unübersehbar ist"94. Tschernembls Bibliothek enthält u. a.
das Corpus Juris,
Gails
"
Observationes practicae" und
Schriften des
Zasius
95. Juristische Literatur ist ebenso in bürgerlichen Bibliotheken zu
finden96:
Philipp
Bubius
, Stadtschreiber zu Freistadt und späterhin ständischer Sekretär in
Linz, besaß achtzig juristische Abhandlungen97. Verbreitet ist ferner die Dialektik des auch
für die Jurisprudenz bedeutsamen Humanisten
Pierre
Ramée
98. — Auf diese Weise waren die verschiedenen Auffassungen
über die Ehescheidung, auch die weltlichen Quellen, Bildungsgut im Lande oder doch für den
Interessierten greifbar. Von manchen Bibliotheksbesitzern sind Reflexionen über den Inhalt
ihrer Bücher bekannt99. Der eingangs erwähnte Christoph
Jörger beispielsweise betont hinsichtlich des Wesens der Ehe, daß dem schuldlosen
Teil die Wiederverheiratung zu gestatten wäre, setzt also die Scheidung dem Bande nach als
selbstverständlich voraus100. Diese Ansicht scheint, zumindest in der 2.
Hälfte des 16. Jahrhunderts, allmählich um sich zu greifen101: 1572 heiraten zwei adelige Witwen weit unter ihrem
Stand. Die beiden adeligen Stände fordern daher vom Landesfürsten eine
| Seite 284| Trennung dieser Ehen dem Bande nach.
Maximilian II. weigert sich jedoch, da "de substantia matrimonii" keine
Mängel festzustellen seien und vor Gott ein "legitimum matrimonium", das nicht für ein
"adulterium" zu halten sei, bestünde. Die Gatten hätten sich lediglich strafbar gemacht. Bis
1580 zieht sich der Streit hin, die Stände holen ein Gutachten der evangelischen Universität
zu Rostock ein102, doch der Landesfürst beharrt auf seiner Ansicht, die Ehen
werden nicht geschieden. Im Jahre 1580 spricht allerdings ein Grundherr auf Rat evangelischer
Theologen zugunsten eines Grundholden, den seine Gattin vor fünf Jahren verlassen hatte, die
Scheidung aus. In einem gleich gelagerten Fall wird zwar ebenso entschieden, jedoch soll die
Wiederverheiratung des Schuldlosen nur im Geheimen geschehen, man wollte offenbar den Fall
nicht publik machen. Die Ehegatten selbst bauen allerdings der Möglichkeit einer Ehescheidung
in keiner Weise durch Rechtsgeschäfte vor. Beispielsweise kennen selbst aufwendige
vertragliche Regelungen ehegüterrechtlicher Verhältnisse zwischen Evangelischen nur
Bestimmungen für den Fall, daß die Ehe durch Tod aufgelöst wird, wie etwa der
Heiratsbrief103 des Hofarztes und Hofhistoriografen
Johannes
Sambucus
104 Auch die sogenannten "protestantischen Bürgertestamente" in Wien105 kennen keine
Klausel, welche auf eine Ehescheidung abstellt. Vor allem wird die Scheidung dem Bande nach
keineswegs in einem Maße praktiziert wie etwa in Basel, wo zwischen 1529 und 1554
einhundertfünfundvierzig Ehen dem Bande nach geschieden wurden106.
Den beiden Landesordnungsentwürfen107 ist gemeinsam, daß sie von der
Ehescheidung nicht im persönlichen Eherecht108, sondern im Ehegüterrecht
handeln. Hier wiederum stehen die betreffenden Bestimmungen merkwürdig isoliert. Meist ist nur
von der
| Seite 285| Auflösung der Ehe durch Tod die Rede109. Lediglich im Zusammenhang mit
Erörterungen über das Schicksal des Vermögens der Gatten zu ihren Lebzeiten ist bei Fragen der
vorzeitigen Rückerstattung der Ehescheidung gedacht. Die Haltung der beiden Entwürfe weicht
jedoch voneinander ab.
Der unterennsische Entwurf zählt drei Tatbestände auf, welche vor Auflösung der Ehe durch
Tod eines Gatten ehegüterrechtliche Veränderungen hervorrufen: Ehebruch, Impotenz110 (wenn "der man des weibs mit ehelichen
werkhen nit pflegen mag"111) und bösliches Verlassen112 (wenn "ein eeman öne redliche ursachen sein weib verlassen"). Allerdings
rechtfertigen nur Ehebruch und Impotenz die Ehescheidung dem Bande nach113. In beiden Fällen
kommt es zu einer endgültigen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung. Der Entwurf geht hiebei
von der Annahme aus, daß grundsätzlich Gütertrennung besteht, welche durch eine gegenseitige
Vereinbarung von Heiratsgaben überbrückt worden ist114. Bei Scheidung wegen
Ehebruchs wird folgende Lösung getroffen: Ist die Frau der schuldige Teil, so wird der Mann
von allen seinen Zusagen ihr gegenüber frei und erhält außerdem das von ihr als Heiratsgut
zugebrachte Vermögen ins Eigentum übertragen. Hat der Mann die Ehe gebrochen, so hat er der
Frau deren Heiratsgut, vermehrt um die von ihm gelobten Gaben herauszugeben. Wenn aber die
Frau trotz dieser Leistung "zu irer underhaltung noch nit genug hett", hat sie überdies "nach
gelegenheit ires stands und anderer umbstände" Anspruch auf "ehrliche underhaltung". Durch
diesen Zusatz wie durch das "Verwirken des Heiratsguts" haben die vermögensrechtlichen
Regelungen Sanktionscharakter, da der schuldlose Teil einen größeren Gewinn zieht, als wenn
die Ehe durch Tod aufgelöst worden wäre. In diesem Fall würde nämlich der Mann das Heiratsgut
meist nur zur Nutzung behalten, der Frau aber über ihre Heiratsgabenansprüche hinaus kein
standesgemäßer Unterhalt zustehen. — Diese Sanktion fehlt begreiflicherweise beim
Scheidungsgrund der Impotenz. Der Frau werden ihre Ansprüche so erfüllt, als wenn der Mann
vorverstorben wäre.
| Seite 286|
Die malitiosa desertio hingegen führt, da sie nicht als Scheidungsgrund gilt, zu keiner
vermögensrechtlichen Auseinandersetzung. Der verlassene Gatte kann aber das Vermögen des
Fortgezogenen unbeschränkt nutzen, der Mann wird insbesondere von einer Unterhaltspflicht
freigesprochen. Welchen Sinn hat nun die Regelung der malitiosa desertio, wenn sie keinen
Scheidungsgrund darstellt? Die betreffende Bestimmung geht über die ehegüterrechtliche Frage
hinaus. Das Interesse des Gesetzgebers zielt darauf ab, die Gatten wieder zusammenzuführen. Es
"soll iede obrigkheit zu erhaltung christlichen wolstands und ehelicher pflicht auch ohne clag
von ambts wegen ernstliche einsehung thuen", auch ist jener "die mehrere bestraffung an guet
und leib vorbehalten". Diese Regelungen sind verständlich, da das bösliche Verlassen gerade im
16. Jahrhundert ein anerkannt häufiges Übel war115, dem Kirche und Landesfürst zu begegnen suchten, um den Eindruck
zu vermeiden, man könne sich auf einfache Weise unbequemen Pflichten entziehen116. Selbst im schon erwähnten Basel, wo man
hinsichtlich der Scheidungsgründe durchaus der "milden" Auffassung folgte117, finden sich im gleichen
Zeitraum neben 112 Auflösungen der Ehe wegen Ehebruchs nur 28 wegen desertio: Einer "milden"
Theorie entsprach somit eine strenge Praxis118. — Mit der Beschränkung auf nur zwei Scheidungsgründe hat sich
Linsmayr für die "strenge" Richtung entschieden. Doch anscheinend nicht
ganz: Anders als deren Vertreter negiert er einerseits sogar den Scheidungsgrund der desertio,
andererseits folgt er mit der Anerkennung der Impotenz der "milden" Richtung. Ich halte jedoch
diese Inkonsequenz für nur scheinbar vorhanden. Da Linsmayr nicht in
impotentia antecedens und superveniens unterscheidet, kann angezweifelt werden, ob hier
überhaupt ein Scheidungs- und nicht vielmehr ein Nichtigkeitsgrund vorliegt. Dies ist
beispielsweise bei Schneidewein der Fall, dessen Ansicht
Linsmayr durch die erwähnte Verbreitung des Schneideweinschen
Institutionenkommentars kennen konnte. Nach Ausscheiden der in diesem
Werk als Scheidungsgründe deklarierten Nichtigkeitsfälle kann Schneidewein überhaupt erst zur
"strengen" Richtung gezählt werden119.
Diese Operation scheint mir auch in bezug auf den unterennsischen Entwurf geboten zu sein, da
ja Linsmayr nicht einmal die ansonsten von der "strengen" Richtung als
Scheidungsgrund
| Seite 287| angesehene desertio als
solchen wertet, so daß also nur der Ehebruch eine echte Scheidung dem Bande nach
rechtfertigt.
Diese Ansicht wird schließlich durch den obderennsischen Entwurf bestätigt. Seine gegenüber
dem Linsmayrschen Elaborat weitaus weniger klaren Regelungen anerkennen lediglich den Ehebruch
als Scheidungsgrund120 Die vermögensrechtlichen Folgen einer Scheidung wegen Ehebruchs
sind jenen des unterennsischen Entwurfs ähnlich: Die schuldige Frau verliert das
Rückforderungsrecht auf ihr zugebrachtes Heiratsgut — sie hat dieses "verwürkht", womit der
Sanktionscharakter deutlich betont wird. Allerdings fehlt eine ähnliche Bestimmung für den
Fall, daß der Mann die Ehe gebrochen hat, da die vermögensrechtlichen Folgen nicht anders
sind, als wäre die Ehe durch dessen Vortod aufgelöst worden. Die beiden anderen Tatbestände
des unterennsischen Entwurfs, desertio und Impotenz, werden hier nicht einmal erwähnt.
Schwarz führt ferner als Ausnahmefall von der Regel, daß die
Heiratsgaben zu Lebzeiten beider Gatten nicht einseitig zurückgefordert werden können, neben
dem Grund, daß "die ehe geschaiden" auch noch einen weiteren an, nämlich, daß "aineß von dem
andern ab geschaiden (ist)"121. Der Unterschied, um
den es sich hier zweifellos handelt, ist nicht weiter ausgeführt, doch liegt die Vermutung
nahe, daß damit die separatio quoad thorum et mensam angesprochen wird. Das Baseler Ehegericht
beispielsweise hatte nicht nur auf Ehescheidung dem Bande nach, sondern auch auf Trennung von
Tisch und Bett erkannt122 Diese Praxis konnte Schwarz, dem das Zeugnis ausgestellt
worden war, daß er nicht nur in der Jurisprudenz, sondern auch in der Theologie erfahren
sei123, durchaus vertraut sein: Er
hatte in Basel studiert und hier das Doktorat beider Rechte erworben124.
Die Normierung nur des Ehebruchs als Scheidungsgrund wie das Fehlen einer Erwähnung von
desertio und Impotenz scheinen mir auf einen Einfluß von Gedankengängen des frühen
Calvin hinzudeuten, der sich anfangs in seiner "Institutio religionis
christianae" ebenfalls nur für den Scheidungsgrund des Ehebruchs ausgesprochen hatte125. Dieses Werk befand sich, wie
erwähnt, in Tschernembls Bibliothek. Hier erstellte
Schwarz seinen Entwurf, benützte Tschernembls
Sammlung und wurde überdies noch von diesem
| Seite 288|
Anhänger Calvins in vielen Punkten instruiert126 Keinen Einfluß hatte jedenfalls der zeitlich
vorangegangene unterennsische Entwurf — ein weiteres Indiz übrigens dafür, daß dieser trotz
seiner klaren und prägnanten Formulierungen127 nicht weit verbreitet war128.
Die Bestimmungen über das formelle Scheidungsrecht sind dürftig: Beide Entwürfe sprechen nur
schlechthin von einer weltlichen "Obrigkeit"129.
Da beide Entwürfe im Ergebnis lediglich einen Scheidungsgrund anführen, sind sie der
"strengen" evangelischen Scheidungsrichtung zuzuzählen. Dies erscheint auch deshalb
bemerkenswert, weil sich die Verfasser trotz ihrer romanistischen Bildung, die in den
Entwürfen oft durchschlägt130, nicht zur "lex
Theodosii" und damit zur "milden" Richtung hingezogen fühlten. Auch die "Auslandserfahrung"
eines Schwarz hatte keinen Einfluß auf seine Normierung des
Ehescheidungsrechtes. Aus seiner Basler Studienzeit kannte er wohl die "milden" Basler
Ehegerichtsordnungen131 wie die diesen folgende Praxis des Ehegerichts. Ebenso war ihm sicherlich die im
Territorium Pfalz-Neuburg, in dessen Diensten er zeitweise stand, geltende Kirchenordnung aus
1554 nicht fremd, welche sich ausdrücklich auf das "weltliche Keyserliche (Scheidungs-)recht"
beruft132. Beide Autoren haben somit keinesfalls vorbehaltlos und autoritätsgläubig ein
vertrautes Vorbild übernommen, sondern hatten vielmehr die ihnen bekannten Meinungen
abgewogen. Die Beschränkung auf den Ehebruch als Scheidungsgrund teilen die beiden Entwürfe
nur mit einigen wenigen evangelischen Kirchenordnungen133.
Mit dieser Beschränkung stehen die Entwürfe in besonders striktem Maße auf dem Standpunkt
der grundsätzlichen Unscheidbarkeit der Ehe134, von der sie eben nur eine Ausnahme
| Seite 289| zu lassen. Es ist somit verständlich, daß im
Ehegüterrecht in der Regel nur der Auflösung der Ehe durch Vortod eines Gatten gedacht wird.
Für die des gelehrten Rechts kundigen Verfasser zieht der Charakter einer Ausnahmebestimmung
noch folgende Konsequenz nach sich: Scheidungsrecht ist Ausnahmerecht, erlaubt also nur eine
restriktive Auslegung. Ehebruch wird daher per commixtionem corporum vollzogen, eine Analogie
zu bloß ehewidrigem Verhalten etwa ist ausgeschlossen.
Die überstrenge Haltung bedeutet zugleich ein Abwenden von bisher seitens der evangelischen
Stände und Grundherrn angestrebten Lösungen. Diese waren den beiden Kodifikatoren sicherlich
bekannt, da sie ja auf Grund mehrerer Ämter mit den Ständen in engstem Kontakt standen, von
der grundherrlichen Praxis konnten sie durch ihre Tätigkeit als Gutachter Kenntnis haben135. Ein
achtjähriger Streit um die Erwirkung einer Scheidung seitens der Stände vom Landesfürsten
wegen unstandesgemäßer Heirat würde jedoch nach den Entwürfen jeder Rechtsgrundlage entbehren,
ebenso die erwähnten Fälle von grundherrlichen Scheidungen wegen desertio. Vor allem aber
kannten Linsmayr und Schwarz die verfassungsrechtlichen und politischen Möglichkeiten des —
katholischen — Landesfürsten; Linsmayr konkret als Mitarbeiter von
Strein, des Wortführers der unterennsischen Stände,
Schwarz wiederum hatte die Schließung der Landschaftsschule in Linz
miterlebt und stand in enger Beziehung zu Tschernembl, dem Haupt der
obderennsischen Opposition. Die Möglichkeit, ob beide mit der Beschränkung auf nur einen
Scheidungsgrund und vielleicht auch mit der Einbettung dieser Scheidungsnorm in das eheliche
Güterrecht hofften, die durch das Zusammenwirken beider verfassungsrechtlicher Pole im Lande
notwendige landesfürstliche Sanktion ohne Schwierigkeiten zu erhalten, kann nur in Form einer
Fragestellung angeschnitten werden; eine Antwort darauf wäre, wie ich meine, Spekulation. Das
nicht Stand-gemäße Verhalten von Linsmayr und
Schwarz erhellt jedenfalls mehrere Umstände sehr deutlich: Die
uneinheitliche Haltung in Sachen des neuen wie auch alten Glaubens im Lande, wofür das Wort
"So viele Pfarreien, so viele Sekten" aufkam136; im Zusammenhang damit die Freiheit gegenüber der theologischen Auffassung
vor allem Luthers, dem auch die desertio als Scheidungsgrund galt; schließlich die Freiheit
des Wissenschaftlers beim Gesetzentwurf den ständischen Auftraggebern gegenüber.
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Bedenkt man die Vielfalt der evangelischen Scheidungstheorien, konkret die Uneinheitlichkeit
der Stände der beiden Donauherzogtümer in dieser Frage, dazu die traditionelle Auffassung der
katholischen Kirche wie auch die von den Ständen kurz in Erwägung gezogene Möglichkeit eines
landesfürstlichen Scheidungsrechts, so muß man für das ausgehende 16. Jahrhundert ebenso wie
für die heutige Situation feststellen, daß jene Zeit um ein adäquates Scheidungsrecht gerungen
hatte137.
⇭1 Für das Erzstift Salzburg 1526 (Handschr. im Haus-, Hof- u.
Staatsarchiv Wien, Salzburg u. Berchtesgaden 60). Vgl. ferner: Quellen z. Neueren
Privatrechtsgeschichte Deutschlands I/2: Landrechte d. 16. Jhs., hg. v. W. Kunkel, Weimar
1938; Das bayerische Landrecht v. 1616, hg. v. H. Günter (= Schriftenreihe z. bayer.
Landesgesch. 66), München 1969.
⇭3 Zu
erwähnen wären noch etwa die Constitutiones Patrie Foriiulii (hg. v. Joppi, Udine 1900) [Ausgabe 1524. HS], das „Gorzerisch Stattutt" (A. Gnirs, Das Görzer
Statutbuch, Wien 1916).
⇭10
H. Sturmberger,
Dualistischer Ständestaat und werdender Absolutismus, in:
Die
Entwicklung der Verfassung Österreichs, 2. Aufl., Wien 1970, S. 24 ff.; bes. prägnant
W. Näf, Frühformen des "modernen Staates" im Spätmittelalter, in:
Hist. Zeitschr. 171, München 1951, S. 239 ff.
⇭11
Hantsch, Geschichte I, S. 209 ff.;
E.
Hellbling, österr. Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte, Wien 1956, S. 139 ff.
⇭13
O.
Brunner, Land und Herrschaft, 4. Aufl., Wien—Wiesbaden 1959, S. 444 ff.;
H. Lentze, Föderalismus und Zentralismus in der europäischen
Geschichte, in: Der österr. Föderalismus u. seine hist. Grundlagen, Wien 1969, S. 6
ff.
⇭18 So in der obderennsischen Landesordnung, die das Territorium,
soweit es nicht landesfürstl. Kammergut ist, als "den landstenden freißaigen oder lehensweiß
... unterworfen" erklärt (I/2/1, zur
Zit. vgl. u. Fn. 107).
⇭27
I. Gampl, Staat und evangelische Kirche in Österreich von der
Reformation bis zur Gegenwart, in: Zs. d. Savigny-Stiftung f. Rechtsgesch., Kan. Abt., 83
(52), 1966, S. 301.
⇭48 So die
Juristen Bernhard Walther (J. Aschbach,
Geschichte der Wr. Universität III, Wien 1888, S. 86,
294 f.),
J. B. Schwarzenthaler (
ebda S. 112) und
Georg Tanner (
ebda S. 112,
284); vgl. ferner
G. Mecenseffy, Evangelische
Lehrer an der Wr. Universität, Graz—Wien—Köln 1967, S. 17 ff.
⇭102 Zum Fall Agnes, Witwe nach Hanns Ulrich v.
Ludmannsdorf zu Walpersdorf, welche nach Ablauf des Trauerjahres den Knecht
Georg Oberdorffer geheiratet hatte:
M.
Kroißmayr, Geschichte der Herrschaft Walpersdorf, in: Jahrb. f. Landesk. v. Niederösterr. NF
3. Jg., Wien 1905, S. 162.
⇭103 1567, in:
"Unsere Heimat" Jg. 17 (1946), S.
183.
⇭130Motloch, Landesordnungen, S. 340
im Zusammenhang mit S. 338
(zum Entwurf 1573). In der LO/OÖ 1609 findet
sich oftmals für "Heiratsgut" und "Widerlage" "dos" und "donatio propter nuptias", der Mann
hat des Heiratsguts "administration und nutzung" (III/38/8) etc.
⇭137 So G. Beitzke, Die deutsche Eherechtsreform (Vortrag am 14. 10. 1971 vor
der Wiener Ges. f. Rechtsvergleichung), im Ersch. in: Zs. f. Rechtsvgl. Jg. 1971/Heft
4.