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        <title>Die Rezeption des Rechts und die Kärntner Landstände</title>
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            Geisteswissenschaften, Karl-Franzens-Universität Graz</orgName>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertorium digitaler
          Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit von
          Heino Speer</title>
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          <title>Die Rezeption des Rechts und die Kärntner Landstände</title>, <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Klagenfurt</pubPlace>, <publisher/>
          <series>Carinthia I 153</series> (<date corresp="dcterms:created"
            when="1963">1963</date>)
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      <editorialDecl>

        <p>Quelle: Hermann Braumüller, Die Rezeption des Rechts und die Kärntner Landstände. In:
          Carinthia I 153 (1963) S. 457-460. Die Digitalisierung des Aufsatzes, der noch
          urheberrechtlich geschützt ist, erfolgte mit freundlicher Genehmigung durch den Kärntner
          Geschichtsverein vom Dezember 2018. Bei der Aufbereitung für eine digitale Darstellung
          wurden lediglich Verweise auf andere Werke nach Möglichkeit in Hyperlinks umgewandelt. <pb
            facs="http://repertorium.at/img/braumueller_1963/s457.jpg" n="S.457"/>
        </p>
      </editorialDecl>
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        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
          Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt hat.</p>
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          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
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          <p>Datums Taxonomie</p>
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                <ref target="info:fedora/context:repat.sekundaerliteratur" type="context">Sekundärliteratur</ref>
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        <pb facs="http://repertorium.at/img/braumueller_1963/s457.jpg" n="S.457"/>
        <p>
          <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Gunter Wesener">Gunter Wesener</persName>
          hat auf Anregung seines Lehrers Univ.-Professors Dr. <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Steinwenter">Steinwenter</persName> eine Arbeit über
          das innerösterreichische Landschrannenverfahren im 16. und 17. Jahrhundert verfaßt, die,
          durch Druckkostenbeiträge der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der
          Universität Graz, der Wissenschaftshilfe der Steirischen Landesregierung und steirischer
          Geldinstitute unterstützt, in den Rechts- und Staatswissenschaftlichen Studien im
          Leykamverlag Graz als 10. Band erschienen ist. Schon diese Unterstützungen sprechen für
          den Wert der Arbeit. Die Erforschung des Zivilprozeßverfahrens gewinnt dadurch an
          Bedeutung, daß in diese Zeit die Übernahme römisch-rechtlicher und kanonischer Auffassung
          in das deutsche Gewohnheitsrecht fallen. Es fällt dabei auf, daß das landesfürstliche
          Hofgericht dem neuen Verfahren gegenüber weit aufgeschlossener ist als die Landstände, wo
          sie Gerichtsherren sind. Der Grund dafür ist darin zu sehen, daß auf diesem Wege das
          Hofgericht an Boden gewinnen und damit die Machtstellung des Landesfürsten stärken wollte.
          Zwar findet man bei den drei innerösterreichischen Ländern im allgemeinen viel
          Übereinstimmendes, aber es bleiben doch im einzelnen manche Eigentümlichkeiten. In
          Steiermark, wo der Landesfürst seine Residenz in Graz hatte, macht sich der Einfluß des
          Hofgerichts früher und stärker geltend als in Kärnten.</p>
        <p>Von den Rechtsquellen und der darüber bestehenden Literatur ausgehend, wird uns eine
          Darstellung der Gerichtsverfassung und Zuständigkeit der Gerichtspersonen, der Klagearten
          und der Verantwortung, des Beweisverfahrens und der Rechtsmittel geboten und schließlich
          auch der Weg vom mündlichen zum schriftlichen Verfahren aufgezeigt. Dabei geht die Arbeit
          immer auf die Eigenarten in den einzelnen Ländern ein und wird damit zu einer wertvollen
          Grundlage für die Rechtsverhältnisse in Kärnten.</p>

        <p>In Kärnten sind einschlägige Rechtsquellen nicht nur vorhanden, sondern auch zu
          entsprechenden Darstellungen verwendet worden. Dabei muß man von der Kärntner
          Landesordnung von 1338 ausgehen, weil sie schon prozeßuale Bestimmungen enthält. <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Arnold_Luschin_von_Ebengreuth">Arnold
            Luschin</persName> hat zwar ein gewisses Zurückbleiben Kärntens in der Entwicklung
          deshalb festzustellen vermocht, weil Krain schon 1531 eine neue Landrechtsordnung erhielt,
          für Steiermark <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Ferdinand_I._(HRR)">König
            Ferdinand I.</persName> eine Reformation des Landrechts erließ, in Kärnten man aber
          damals noch am ungeschriebenen Gewohnheitsrechtverfahren festhielt. Man darf dabei nicht
          übersehen, daß als die Grundlage des Kärntner Rechts die Vorgänge bei der Einsetzung des
          Herzogs am Fürstenstein und am Herzogstuhl im Zollfelde angesehen wurden. So mag es sich
          erklären, daß ein Bedürfnis für eine schriftliche „Darstellung des Verfahrens in
          Landrechten zu Kärnten“ erst spät empfunden wurde und es ein Nichtkärntner, <pb
            facs="http://repertorium.at/img/braumueller_1963/s458.jpg" n="S.458"/>
          <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Hans_Ampfinger">Hans Ampfinger</persName>,
          war, der, wie Luschin aus dem Namen schließt, ein Bayer war und als Jurist seit 1524 in
          Dietrichsteinschen Diensten vorerst als Pfleger in den Ämtern Paternion, Feistritz und
          Stockenboi wirkte, seit 1528 als Schrannenprokurator, also Rechtsanwalt, in Klagenfurt
          tätig war und 1540 Pfleger in Hollenburg wurde. Er legte 1544 als private Arbeit eine
          solche Zusammenstellung vor, wobei er vielleicht auf höheren Auftrag handelte<note
            n="N.1" place="foot">
            <ref
            target="/o:repat.ampfinger-1544">Arnold Luschin, Hans Ampfingers
              Bericht über in Kärnten, Carinthia I 1913</ref>.</note>. Um diese Zeit bemühten sich
          die Kärntner Stände schon um die Gründung einer höheren Schule in Klagenfurt, um der
          adeligen und begabten bürgerlichen Jugend die Möglichkeit zu geben, sich wissenschaftliche
          Grundlagen in der Heimat zu erwerben, die sie zu amtlichen Stellungen befähigten. Man war
          sich in den landständischen Kreisen durchaus bewußt, daß man die im 15. Jahrhundert
          erreichte politische Machtstellung, die vor allem auf dem Steuerbewilligungsrecht der
          Landtage beruhte, dem Landesfürsten gegenüber nur halten könne, wenn man einerseits auf
          dem überkommenen Recht und den Vorrechten unnachgiebig beharrte, anderseits für die
          Besetzung landrechtlicher Richterstellen, der Pfleger auf den Gütern und der
          neuaufgekommenen Prokuratoren Männer zur Verfügung hatte, die imstande waren, sich den
          neuen Verfahrensarten anzupassen, doch bei den überkommenen Rechtsauffassungen als
          Grundlage zu verbleiben. Um dieses Ziel zu erreichen, schickten vermögende Adelige ihre
          Söhne auf italienische Universitäten. Doch auch aus den damals ja noch kleinen Städten
          Kärntens kamen schon im 15. Jahrhundert verhältnismäßig gar nicht so wenige Studenten auf
          die Universität nach Wien<note
            n="N.2" place="foot">
            <!-- nicht verlinkt --> Quellen zur
            Geschichte der Wiener Universität, Inst. f. österr. Geschichtsforschung 6. Reihe 1. Abt.
          </note>. Das Recht, das auf den Hochschulen gelehrt wurde, war das römische oder das
          kanonische und nicht das deutsche, an dem die Landstände festhalten wollten. Seit die
          Landesfürsten im 16. Jahrhundert die Zügel der Regierungsgewalt schärfer anzuziehen
          begannen, lag den Kärntner Ständen umso mehr daran, geeignete Männer für Rechtsprechung
          und Verwaltung im Lande selbst zu finden, die ihre Stellung im Sinne der Stände auszuüben
          imstande waren und in ihrer Bildung den von Universitäten kommenden nicht zurückstanden.
          Man brauchte also Schulen im Lande, auf denen solche Bildung zu erwerben war. Eine solche
          Schule sollte das von den Ständen errichtete collegium pietatis et sapientiae sein. Die
          Bezeichnung sagt schon, daß die Schule zwei Aufgaben hatte. Die erste von ihnen, die
          pietas, ist bisher allein in den Darstellungen zur Geltung gekommen als Schule des
          evangelischen Glaubens. Auf die zweite Aufgabe, die mit dem Wort sapientia ausgedrückt
          wurde, wurde bisher kein Gewicht gelegt. Und doch ist im Kärntner Landesarchiv unter dem
          Zeichen 

          <!-- nicht verlinkt --> 192/3 eine Vorschrift für den Rektor der Schule erhalten,
          in der folgende Stelle zu lesen ist: So solle rector fürs dritt dahin bedacht sein, daß er
          allein der herrn und landtleit derselbig zugethonen und Beamten aber auch der fürnemsten
          Raths und <pb
            facs="http://repertorium.at/img/braumueller_1963/s459.jpg"
            n="S.459"/>
          Bürgerkinder alhie und so von anderen orten alher geschickt werden in dise adlige Schul ad
          scholam puerilem anneme ... früs sechst wan wir Alumnen halten und annemen soll rector in
          solche Aufnehmung gut achtgeben, das aus den landtkinden taugliche Tugena <hi
            rend="it">so
            ein ersam Land oder die herrn und landtleit künftig gebrauchen kennen</hi> befürdert und
          die welhe eines beneficii nicht würdig abgewisen werden sollen<note
            n="3" place="foot">

            <!-- nicht verlinkt --> Hermann Braumüller, Zur Geschichte des Klagenfurter Schulwesens
            in der Reformationszeit, Car. I 1924 .</note>. Damit ist deutlich die zweite Aufgabe
          klargemacht. Sie sollte dem Land ausgebildeten, für Beamtenstellen geeigneten Nachwuchs
          bringen. Aus einem anderen im Landesarchiv aufbewahrten Schreiben erfährt man, daß einmal
          zum Kauf angebotene Bücher mit der Begründung abgelehnt wurden, daß man keine Jura
            lese<note
            n="4" place="foot">
            <!-- nicht verlinkt --> Car. 1 1924 S. 20 .</note>. Aber es
          ist hier zu beachten, daß es sich bei diesen Büchern eben um römisches Recht handelte,
          gegen das sich die Stände wehrten. Auch nach der Schließung des Collegiums im Zuge der
          Gegenreformation Ferdinands II. wurde die vom Jesuitenorden übernommene Anstalt vom
          Landesfürsten nach dem Vorbilde der Grazer Universität mit besonderen Rechten
          ausgestattet. So unterstanden z. B. die Studenten nicht der städtischen Gerichtsbarkeit,
          sondern der des Rektors.</p>

        <p>Daß tatsächlich auch juridische Kenntnisse an dieser Schule erworben werden konnten, hat
          uns <persName>Karl Torggler</persName> gezeigt<note
            n="5" place="foot">
            <ref target="/o:repat.torggler-1936-darstellung">Karl Torggler, Archiv f. vaterl.
              Geschichte u. Topographie 24/25 Bd.</ref>
          </note>. 1715 wurde nämlich hier unter
          Leitung des Landschrannensekretärs Prokurators und <persName>Professor Dr. Josef
            Rambichler</persName> eine Disputation zweier Rechtshörer über das Thema tribunal seu
          iudicium humanum communibus legibus et stylo Curiae abgehalten, wie das den
          Prüfungsverfahren an den damaligen Universitäten entspricht. Rambichler selbst hatte seine
          Ausbildung an der Salzburger Universität genossen. Man sieht also, eine Ausbildung, die
          zur Ausübung in der Stellung eines juridischen Beamten in Verwaltung oder Gericht gehörte,
          konnte man auch seit dem Bestehen des collegium pietatis et sapientiae und der
          Jesuitenschule in Klagenfurt bekommen.</p>
        <p>Dadurch wird auch verständlich, warum die Kärntner Stände 1720 der Anregung <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Karl_VI._(HRR)">Kaiser Karls VI.</persName> zur
          Angliederung einer juridischen Fakultät an der Universität in Graz kühl gegenüberstanden
          und in ihrem Bericht an die Regierung zum Ausdruck brachten, daß die adelige Jugend
          Kärntens aus einer solchen Neugründung keinen besonderen Nutzen ziehen würde. Es waren
          also nicht nur materielle Gründe, wie <persName
            ref="https://austria-forum.org/af/AEIOU/Wiessner%2C_Hermann">Hermann Wießner</persName>
          andeutet, ausschlaggebend, sondern der Wunsch, den Nachwuchs im Lande selbst und im Sinne
          der führenden Stände auszubilden<note
            n="6" place="foot">
            <ref target="http://www.digizeitschriften.de/dms/resolveppn/?PID=PPN345858352_0048">Hermann
              Wießner, Festschrift für Fritz Popelka</ref>. [Zugriff beschränkt: DigiZeitschriften
            H.S.]</note>.</p>

        <p>Es ist naheliegend, daß der Landesfürst diesem Streben der Stände nicht gewogen war und
          nach geeigneten Mitteln suchte, ihnen im <pb
            facs="http://repertorium.at/img/braumueller_1963/s460.jpg"
            n="S.460"/> Wege der
          Gesetzgebung entgegenzutreten, also Landesrechtsordnungen zu schaffen. Mit dieser
          Entwicklung mag Ampfingers Arbeit in Beziehung stehen, die dann auf die Landrechtsordnung
          Ferdinands I. eingewirkt und endlich auf die „<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLRO. 1577 (1578)">New aufgericht Landtßrecht Ordnung</ref>" Erzherzog Karls Einfluß gewonnen hatte
          (1577).</p>

        <p>Daß es nicht an schriftlichen Darstellungen des Landrechts und der „Landsbreich” fehlte,
          haben Torgglers <ref target="/o:repat.torggler-1936-darstellung">Darstellung des Kärntner
            Rechts und Rechtsgangs</ref> und die 
          <!-- nicht verlinkt --> Erläuterungen des
          Klagenfurter Stadtrechts sowie seine Arbeit <ref
            target="/o:repat.torggler-1937-stadtrecht">Stadtrecht und Stadtgericht in Klagenfurt,
            Beiträge zur Geschichte des Verfahrensrechts in den österreichischen Alpenländern</ref>,
            gezeigt<note
            n="7" place="foot">
            <ref target="/o:repat.torggler-1927-gereimt">Karl
              Torggler, Arch. f. vaterl. Gesch. u. Topogr. 22 Bd.</ref>
          </note>.</p>

        <p>So lange die politische Stellung der Landstände für die Verwaltung erhalten blieb, so
          lange erhielt sich auch das Bestreben nach Ausbildung des Beamtenstabes im Lande selbst.
          Noch in den Tagen der <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Maria_Theresia">Kaiserin Maria Theresia</persName> hielt zwischen 1766 und 1772 Professor
            <persName>Leopold Schulz</persName>, ein Schüler des berühmten <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Sonnenthal">Sonnenthal</persName>, in Klagenfurt
          Vorlesungen über politische Wissenschaften. Obwohl die Verwaltungsreformen der Kaiserin
          die Stellung der Stände einengten, legte man doch auch Gewicht darauf, daß durch das
          Klagenfurter Lyzeum der Wissensbereich der Beamtenschaft gehoben werde, und so kam es zur
          Errichtung dahin wirkender Lehrkanzeln, wobei man allerdings, den Auffassungen <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Joseph_II._(HRR)">Kaiser Josephs II.</persName>
          entsprechend, auf praktisch Verwertbares besonders bedacht war<note
            n="8" place="foot">Vgl. 
            <!-- nicht verlinkt --> H. Braumüller, Kärntens Bemühungen um eine
            Landesuniversität, Car. I 1957, S. 565 ff. </note>. </p>
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