<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader xml:lang="de">
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Geschichte der landesfürstlichen Behörden in und für Tirol von
                    1490-1749</title>
        <author corresp="marcrelator:aut">
          <persName ref="http://d-nb.info/gnd/116162228">
            <forename>Hermann</forename>
            <forename>Ignaz</forename>
            <surname>Bidermann</surname>
          </persName>
        </author>
        <respStmt>
          <persName ref="http://d-nb.info/gnd/104652299X">
            <forename>Heino</forename>
            <surname>Speer</surname>: </persName>
          <resp>Digitale Version</resp>
          <resp when="2023">Revision</resp>
        </respStmt>
      </titleStmt>
      <publicationStmt>
        <authority corresp="marcrelator:his">
          <orgName corresp="https://digital-humanities.uni-graz.at" ref="http://d-nb.info/gnd/1137284463">Institut für Digitale
                        Geisteswissenschaften, Karl-Franzens-Universität Graz</orgName>
          <country>Austria</country>
        </authority>
        <distributor corresp="marcrelator:rps">
          <orgName ref="https://gams.uni-graz.at">GAMS - Geisteswissenschaftliches Asset
                        Management System</orgName>
        </distributor>
        <availability>
          <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by-nc/4.0">Creative
                        Commons BY-NC 4.0</licence>
        </availability>
        <date when="2025">2025</date>
        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
        <idno type="PID">o:repat.bidermann-1866-behtirol</idno>
      </publicationStmt>
      <seriesStmt>
        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertorium
                    digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der
                    Frühen Neuzeit von Heino Speer</title>
        <respStmt corresp="marcrelator:rth">
          <resp>Projektleitung</resp>
          <persName ref="http://d-nb.info/gnd/104652299X">
            <forename>Heino</forename>
            <surname>Speer</surname>
          </persName>
        </respStmt>
        <respStmt corresp="marcrelator:pdr">
          <resp>DDH Projektleitung </resp>
          <persName>
            <forename>Georg </forename>
            <surname>Vogeler </surname>
          </persName>
        </respStmt>
        <respStmt corresp="marcrelator:rtm">
          <resp>DDH Mitarbeiter </resp>
          <persName>
            <forename>Vera Maria </forename>
            <surname>Charvat </surname>
          </persName>
        </respStmt>
        <respStmt corresp="marcrelator:rtm">
          <resp>DDH Mitarbeiter</resp>
          <persName>
            <forename>Johanna</forename>
            <surname>Ofenauer</surname>
          </persName>
        </respStmt>
        <respStmt corresp="marcrelator:rtm">
          <resp>DDH Mitarbeiter</resp>
          <persName>
            <forename>Thea</forename>
            <surname>Schaaf</surname>
          </persName>
        </respStmt>
      </seriesStmt>
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <author corresp="marcrelator:aut">
            <persName ref="http://d-nb.info/gnd/116162228">
              <forename>Hermann </forename>
              <forename>Ignaz </forename>
              <surname>Bidermann,</surname>
            </persName>
          </author>

          <title>Geschichte der landesfürstlichen Behörden in und für Tirol von
                        1490-1749</title>, <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Wien</pubPlace>, <publisher/>
          <series>Archiv für Geschichte und Alterthumskunde Tirols Jg. 3</series> (<date corresp="dcterms:created"
            when="1866">1866</date>) <biblScope from="323" to="352" unit="page">323-352</biblScope>
          <lb/>
          <ref target="http://dza.tessmann.it/tessmannPortal/Medium/Seite/12355/329">Digitalisat Tessmann-Bibliothek Bozen</ref>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
    <encodingDesc>
      <editorialDecl>

        <p>Vorlage: Archiv für Geschichte und Alterthumskunde Tirols ; 3. 1866 - Seite 323 -
                    352. Das <ref
            target="http://dza.tessmann.it/tessmannPortal/Medium/Seite/12355/329">Digitalisat</ref> stammt aus dem Digitalen Archiv der <ref target="http://tessmann.it/">Südtiroler Landesbibliothek Dr. Friedrich
                        Teßmann</ref> in Bozen.</p>
        <p>Grundlage ist ein durch OCR erzeugter Volltext, der mit XML-Markup entsprechend
                    TEI versehen und nach HTML transformiert wurde. Letzte Aktualisierung der
                    Verlinkungen: 12. März 2022. <lb/>Heino Speer <lb/>Klagenfurt am Wörthersee</p>
      </editorialDecl>
      <schemaRef url="https://gams.uni-graz.at/o:repat.odd"/>
      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat </ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
                    Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt hat.
                </p>
      </projectDesc>
      <listPrefixDef>
        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie </p>
        </prefixDef>
        <prefixDef ident="dcterms" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://purl.org/dc/terms/$1">
          <p>Datums Taxonomie </p>
        </prefixDef>
      </listPrefixDef>
    </encodingDesc>
    <profileDesc>
      <langUsage>
        <language ident="de">Deutsch </language>
        <language ident="la">Latein </language>
      </langUsage>
      <textClass>
        <keywords>
          <list>
            <item>
              <term>
                <ref target="info:fedora/context:repat.sekundaerliteratur" type="context">Sekundärliteratur</ref>
              </term>
            </item>
          </list>
        </keywords>
      </textClass>
    </profileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div xml:id="Text">
        <head>Geschichte der landesfürstlichen Behörden in und für Tirol von 1490-1749.
                    <lb/> Von Prof. Dr. H. J. Bidermann.</head>
        <div xml:id="TA.1">
          <head>I. Uebersicht der einschlägigen Regierungswechsel (als Einleitung).</head>
          <p>

            <persName>Maximilian I.</persName> übernahm die Regierung Tirols und der
                        Vorlande im Jahre 1490 nicht sowohl aus den Händen <persName>Erzherzog
                            Sigmund's</persName>, als vielmehr aus denen seines Vaters, dem die
                        tirolischen Stände schon das Jahr zuvor als "dem ältesten Herrn und
                        Landesfürsten in Oesterreich" gehuldiget hatten und welcher bereits bei
                            <persName>Sigmund's</persName> Rücktritt von der Regierung im Jahre 1487
                        sich das Recht vorbehielt dem damals in Tirol eingesetzten ständischen
                        Regentschaftsrathe zwei Räthe, die ihn dabei vertreten würden,
                            beizugesellen.<note n="N.323.1">
              <ref
                target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10530603_00395.html">Hormayr's Archiv f. Geogr., Historie etc. Jhrg. 1812, S. 387</ref>
                            und <ref
              target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10530603_00402.html">394</ref>.</note> Mit diesem Regierungswechsel erlosch die
                        politische Selbständigkeit Tirols für die Lebensdauer
                            <persName>Maximilian's</persName> und noch auf einige Jahre darüber
                        hinaus. Denn erst durch den <ref
              target="https://de.wikipedia.org/wiki/Reichstag_zu_Worms_(1521)#Wormser_Vertrag">Wormser Vertrag vom 21. April 1521</ref> ward Tirol von dem Komplexe
                        der österr. Erblande, den <persName>Maximilian</persName> oder eigentlich
                        schon <persName>Friedrich III.</persName> vereiniget hatte, <pb
              facs="http://dza.tessmann.it/tessmannPortal/Medium/Seite/12355/330" n="NS.324"
              xml:id="S.324"/>
                        wieder losgelöst und auch diese Trennung war nur eine scheinbare, da
                            <persName>Erzherzog Ferdinand</persName>‚ der souveräne Beherrscher des
                        übrigen Komplexes, Tirol (und die Vorlande) als Statthalter seines Bruders
                        regierte, bis im Jahre 1525<note n="N.324.1">
              <ref
              target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10721018_00212.html">Bucholtz, Gesch. der Regierung Ferdinands des Ersten, I.
                            160</ref>.</note> offenkundig wurde, dass selbst diese Statthalterschaft
                        nur eine Fiktion gewesen war, nachdem ja <persName>Karl V.</persName> schon
                        im Februar 1522 dem <persName>Erzherzoge Ferdinand</persName> Tirol (und die
                        Vorlande mit einziger Ausnahme des Elsasses) mit allen Herrscher-Rechten ins
                        volle Eigenthum abgetreten hatte.<note n="N.324.2">
              <ref
                target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10721018_00202.html">Ebenda, I. 150</ref>. <persName
                ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Zyprian_von_Serntein">Cyprian von
                                Sarentein</persName> antwortete der Innsbrucker Regierung auf deren
                            Anfrage über die künftige Zugehörigkeit der v. ö. Lande aus Brüssel,
                                <date
                when="1522-03-07">d. 7. März 1522</date>: das Gerücht,
                                <persName>Erzh. Ferdinand</persName> habe von seinem Bruder auch die
                            o. ö. Lande "zugestellt erhalten", greife dem gegenwärtigen Stande der
                            Verhandlungen vor. Wie er höre, verstehe sich diese Zustellung auch
                            nicht anders, als dass seine Durchlaucht über dieselben o. ö. Lande ein
                            Gubernator und nicht deren Erbherr sein solle, "Es will auch sein Dcht.
                            nit anderst genennt oder gehaissen werden." (Innsbr. Statth.-Arch.
                            Pest-Abtheilung, I. 76.) Das bezügliche Notifikationsschreiben
                                <persName>Ferdinands</persName> (ebenda, "Geschäft von Hof Jhrg.
                            1522, S. 172) ist aus Bonn, den 30. April; jenes <persName>Karl's
                                V.</persName> vom <date
              when="1522-03-01">1. März 1522</date>
                            datirt.</note> Strenge genommen, erfreute sich also Tirol eigentlich nur
                        vom April 1521 bis zum Februar des darauf folgenden Jahres politischer
                        Selbständigkeit, wenn auch der Schein solcher dem Lande bis zum Jahre 1527
                        gewahrt blieb, wie weiter unten gezeigt werden wird. <persName>Ferdinand
                            I.</persName> gewährte sie ihm thatsächlich durch die "Auszaichnung" von
                        1554, kraft deren sein gleichnamiger Sohn Tirol mit den dazu gehörenden
                        Vorlanden als Erbtheil überkam<note
              n="N.324.3">Schrötter, Fünfte Abhandlung
                            aus dem österreich. Staatsrechte. S. 449 ffg.</note>, freilich mit
                        gewissen, die volle Souveränetät ausschliessenden Beschränkungen<note
              n="N.324.4">Die Theilfürsten sollten über alle wichtigeren
                            Angelegenheiten ihrer Länder unter sich in Korrespondenz treten, den
                            Haussenior als dirigirendes Oberhaupt anerkennen, überhaupt nach
                            einheitlichen Grundsätzen vorgehen, gleich als wären die Länder noch ein
                            Ganzes.</note>, welche indessen vom Haussenior nie so strenge gehandhabt
                        wurden, dass des Landes Selbständigkeit darunter gelitten hätte. <pb
              facs="http://dza.tessmann.it/tessmannPortal/Medium/Seite/12355/331" n="NS.325" xml:id="S.325"/>
          </p>
          <p>

            <persName>Ferdinand II.</persName> (als tirolischer Regent ist er eben der
                        Zweite dieses Namens) regierte Anfangs Tirol von Prag aus, wo er bekanntlich
                        als Statthalter <persName>Maximilian's II.</persName> residirte; im Jahre
                        1567 verlegte er aber und zwar gleich zu Anfang des Jahres seine Residenz
                        nach Innsbruck<note n="N.325.1">
              <ref
              target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10011900_00266.html">Zoller, Gesch. und Denkwürdigkeiten der Stadt Innsbruck, I.
                                250</ref>. Das Notifikationsschreiben, womit <persName>Erzh.
                                Ferdinand II.</persName> die o. ö. Regierung von seinem
                            Regierungsantritte in Kenntniss setzte, ist aus Prag, den 28. Juli 1564
                            datirt. Unterm 6. August 1564 gab auch <persName>Maximilian
                                II.</persName> der o. ö. Regierung die noch bei Lebzeiten
                                <persName>Kaiser Ferdinand's</persName> unter den drei Brüdern
                            vereinbarte "Remitierung" der o. u. v. ö. Lande an <persName>Erzh.
                                Ferdinand</persName> bekannt. (Innsbruck.-Statth.-Arch. "Bevelchbuch
                            von der fstl. Durchl." Jhrg. 1564, S. 1 u. 3.)</note>, wo es von da an
                        bis zu seinem Tode demzufolge gar lustig und vornehm zugieng. Im August 1580
                        dachte <persName>Ferdinand</persName> daran, sich von den
                        Regierungsgeschäften zurückzuziehen und bestellte den <persName>Kardinal
                            Andreas von Oesterreich</persName>, seinen Sohn, zum Gubernator der
                        ober- und vorderösterr. Lande. Doch stiess dieses Vorhaben bei den Ständen
                        und im ganzen Volke auf grossen Widerstand<note
              n="N.325.2">Dem
                            Landeshauptmanne <persName>Lucas Römer Fhrn. auf Maretsch</persName>
                            drohte damals <persName>Erzh. Ferdinand</persName> unterm 29. August,
                            daferne er sich noch länger weigern würde, dem zum Gubernator ernannten
                                <persName>Kardinal Andreas</persName> die Eidespflicht zu leisten,
                            so werde er ihn mit Arrest belegen ("von hinnen nicht verruckhen
                            lassen.") (Innsbr. Statth.-Arch. Pest-Abth. XXV. 15.)</note>, so dass er
                        davon wieder abgieng. Ohnehin dürfte ihn nur die Trauer über den Verlust
                        seiner <persName
              ref="http://wikipedia.de/wiki/Philippine von Welser">Philippine</persName> auf diesen Gedanken gebracht haben. Nach seinem
                        am 24. Januar 1595 erfolgten Tode zog <persName>Kaiser Rudolph
                            II.</persName> als Senior des Hauses die Regierung Tirols an sich und
                        während des Erbschaftsstreites, der sich nun entspann, führte er dieselbe im
                        Namen des gesammten Hauses von Prag aus fort. Die Erbhuldigung nahm
                            <persName>Erzherzog Mathias</persName> als Repräsentant des Kaisers und
                        der "mitinteressirten" Erzherzoge entgegen. Die am <date
              when="1597-03-31">31. März 1597</date> zu Wien eröffneten und allseitig mit grosser
                        Erbitterung geführten Verhandlungen der steiermärkischen Linie mit
                            <persName>Kaiser Rudolph</persName> und dessen Brüdern über die
                        Zugehörigkeit der <pb
              facs="http://dza.tessmann.it/tessmannPortal/Medium/Seite/12355/332" n="NS.326"
              xml:id="S.326"/>
                        oberösterreichischen Lande hatten zunächst nur das eine Resultat: dass die
                        Lande gemäss dem von den tirolischen Ständen unterm 3. März 1597
                        angemeldeten Proteste und gemäss der centralistischen Gesinnung des Kaisers
                        ungetheilt blieben. Die tirolischen Stände erbaten sich aber schon bei
                        diesem Anlasse wieder einen eigenen Landesfürsten; zugleich legten sie gegen
                        die Ernennung des <persName>Kardinals Andreas</persName> zum Gubernator
                        neuerdings Verwahrung ein. Auch den <persName>Markgrafen Karl von
                            Burgau</persName> bezeichneten sie als eine für diesen Posten minder
                        geeignete Persönlichkeit.<note
              n="N.326.1">S. die bezüglichen Verhandlungen
                            im Innsbr. Statth.-Archive Pest-Abth., I. 18.</note> Anderer Seits
                        wünschte die steiermärkische Linie, wenn sie schon auf den Anfall eines
                        Theiles der ober- und vorderösterr. Lande<note
              n="N.326.2">Wenn ich hier und
                            an anderen Stellen neben den oberösterr. auch die vorderösterr. Lande
                            erwähne, so geschieht das nur Deutlichkeits halber und weil in älteren
                            Schriftstücken oft beide getrennt genannt werden, obschon das eigentlich
                            ein Pleonasmus ist, was ich ein für alle Male hier bemerkt haben will.
                            Sobald das Wort "Oberösterreich" im Gegensatze zu "Niederösterreich"
                            gebraucht wird, sind damit immer auch die Vorlande gemeint, welche ja,
                            mit geringer Ausnahme und kurzen Unterbrechungen vom Ende des 15. Jhdts.
                            an in administrativer Beziehung von tirolischen Behörden abhiengen. Vom
                            tirol. Standpunkte aus rechtfertigt sich jener Pleonasmus allerdings mit
                            Rücksicht auf die geogr. Lage der Vorlande. Im Gegensatze zu diesen
                            heisst dann auch Tirol zuweilen "Innerösterreich".</note> verzichten
                        müsste, mindestens im Gouvernement derselben mit der Maximilianischen Linie
                        zu alterniren, wovon aber wieder diese nichts wissen wollte. So verzögerte
                        sich denn die Besetzung des fraglichen Gubernatorpostens bis zum Jahre 1602,
                        wo auf Grund des Prager Rezesses vom 5. Februar dieses Jahres
                            <persName>Rudolph</persName> den <persName>Erzherzog
                            Maximilian</persName> (den Deutschmeister) mit dem Gouvernement der o.
                        u. v. österr. Lande betraute und zwar dergestalt, dass, wenn mit diesem sich
                        eine Veränderung zutrüge, allerdings die steierm. Linie die Anwartschaft
                        hierauf haben und dann fernerhin beide Linien hierin abwechseln
                            sollten.<note
              n="N.326.3"> Innsbr. Statth.-Arch., Leopoldina, B.
                            165.</note> Der Artikel 3 <pb
              facs="http://dza.tessmann.it/tessmannPortal/Medium/Seite/12355/333" n="NS.327"
              xml:id="S.327"/>
                        jenes Rezesses bestimmte, dass "dem Hrn. Gubernatori von jeder Lini wegen
                        zween Räth zuegeben vnd denen Ir Besoldung vnd vnderhalt auch von gemainem
                        einckhommen (des Hauses) geschafft werden sollen."
                            <persName>Maximilian</persName> war somit im Beginne seiner Wirksamkeit
                        in Tirol weiter nichts, als das Haupt der dortigen Regentschaftsbehörde, wie
                        das auch aus der ihm vom <persName>Kaiser Rudolph</persName> unterm <date
              when="1602-05-31">31. Mai 1602</date> ertheilten Vollmacht erhellt.<note
              n="N.327.1">Innsbr. Statth.-Arch., Leop. S. 165.</note> Darnach durfte
                        er ohne des Kaisers und der übrigen Mitinteressenten Vorwissen weder
                        Landtage ausschreiben, noch Lehengnaden austheilen, noch Gebietstheile
                        abtreten, noch Ländereien verpfänden, noch hohe Aemter und Offiziersstellen
                        vergeben, noch Konfiskationen vornehmen, noch auch sonstige Strafen von
                        Belang verhängen. Die ihm zugeordneten geheimen Assistenzräthe waren
                        Anfangs: seitens der steiermärk. Linie <persName>Karl Schurf Fhr. v.
                            Schönwerth</persName> und <persName>Dr. Hieron. Manicor Fhr. zu
                            Casetz</persName>, seitens seiner Brüder aber <persName>Ludwig von
                            Molart Fhr. zu Reineck</persName> und <persName>Dr. Friedrich
                            Altstätter</persName>.<note n="N.327.2">
              <ref
              target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10011900_00304.html">Zoller, Gesch. u. Denkw. von Innsbr., I. 288</ref>.</note> Unterm
                            <date
              when="1605-12-07">7. Dzbr. 1605</date> ordnete ihm
                            <persName>Kaiser Rudolph</persName> "von seinetwegen" den
                            <persName>Freiherrn Sigmund von Welsberg</persName> zu.<note
              n="N.327.3">Innsbr. Statth.-Arch., Leopoldina, C. K. 32.</note> Diess beweist, dass
                            <persName>Maximilian</persName> wirklich gewissermassen unter Kuratel
                        stand. <persName>Rudolph</persName> machte auch noch im März 1607 den
                        Versuch, den <persName>Maximilian</persName> ganz von dem Gubernatorposten
                        zu verdrängen und diesen ganz einzuziehen, ohne dass ihm diess gelungen
                            wäre.<note
                n="N.327.4">Unterm <date
              when="1607-03-15">15. März
                                1607</date> resolvirte <persName>Rudolph</persName> eine neuerliche
                            Untersuchung der Ansprüche beider Linien seines Hauses auf die o. u. v.
                            ö. Lande, nachdem er darüber die Geheimräthe
                                <persName>Liechtenstein</persName>, <persName>Molart</persName>,
                                <persName>Stralendorf</persName> und <persName>Hannewald</persName>
                            einvernommen hatte. S. das vor citirte Aktenkonvolut. Vgl. Chlumetzky,
                            Karl v. Zierotin, S. 429.</note> Zu grösserer Selbständigkeit schwang
                        sich jedoch <persName>Maximilian</persName> erst nach dem Tode
                            <persName>Rudolphs</persName> empor. Mittelst einer aus Prag vom <date
              when="1612-10-11">11. Oktober 1612</date> datirten Urkunde<note
              n="N.327.5">Innsbr. Statth.-Arch., Leopoldina B. 165.</note> übertrug
                            <persName>Mathias</persName> dem <persName>Maximilian</persName> die
                        volle Regierungsgewalt über Tirol und die <pb
              facs="http://dza.tessmann.it/tessmannPortal/Medium/Seite/12355/334" n="NS.328"
              xml:id="S.328"/>
                        Vorlande. "Ohne alles Hintersichbringen" möge er nunmehr die vom
                            <persName>Erzherzoge Ferdinand</persName> hinterlassenen Länder regieren
                        und administrieren und gerade so sich benehmen, als wäre er des
                            <persName>Mathias</persName> Alterego. Damit war freilich auch gesagt,
                        dass <persName>Maximilian</persName> es sich nicht beifallen lassen dürfe,
                        Tirol und die Vorlande als seine Länder zu betrachten und demgemäss "aus
                        eigener Machtvollkommenheit" zu regieren. Derselbe war und blieb immer nur
                        Statthalter, wenn auch Tirol damals mit dem Kerne der österr. Erblande
                        weiter nicht zusammenhieng und sammt den Vorlanden allerdings einen
                        Staatskörper für sich bildete. Die gleiche Bewandtniss hatte es nach dem
                        Tode <persName>Maximilian's</persName> mit der Stellung des
                            <persName>Erzherzogs Leopold</persName> als derselbe das Gouvernement
                        von Tirol im Jahre 1619 antrat.<note
              n="N.328.1">Das Original der
                            betreffenden Bevollmächtigungsurkunde liegt im Innsbr. Schatzarchive,
                            Lade 114.</note> In der Zwischenzeit hatte eine vom <persName>Kaiser
                            Mathias</persName> und vom steiermärk. <persName>Erzherzoge
                            Ferdinand</persName> gemeinschaftlich eingesetzte Regentschaftsbehörde,
                        bestehend aus dem tirol. Geheimrathspräsidenten und Hofkanzler und einigen
                        zugetheilten Räthen der oberösterr. Landesstelle, die Regierung provisorisch
                            fortgeführt.<note
                n="N.328.2">S. das bezügliche Patent, d. d. Wien,
                                <date when="1618-11-03">3. Novbr. 1618</date> im Innsbr. St.-Arch.,
                            Ambraser Memorabilien, V. 82.</note>

            <persName>Leopold</persName> regierte Tirol und die Vorlande gleichfalls als
                        Statthalter bis <persName>Kaiser Ferdinand II.</persName> am <date
              when="1623-11-15">15 Novbr. 1623</date> mit ihm den bekannten
                        Theilungsvertrag schloss, durch den er, wie es in dem Vertrage heisst,
                        "Aigenthumbsherr von Tirol und sämmtlichen Vorlanden mit Ausnahme des
                        Breisgaues, Sundgaues, Elsasses, der beiden Landvogteien Hagenau und Ortenau
                        und der 4 Waldstädte am Rhein wurde.<note
              n="N.328.3">Innsbr. St.-Arch.,
                            Leopoldina, B. 57.</note> Von da an gab es wieder eine tirolische
                        Dynastie; aber auch nicht länger als 42 Jahre. Denn dieselbe starb
                        bekanntlich mit dem zweitgebornen Sohne <persName>Leopold's</persName>, dem
                            <persName>Erzherzoge Sigmund Franz</persName>, am <date
              when="1665-06-24">24. Juni 1665</date> aus. <pb
              facs="http://dza.tessmann.it/tessmannPortal/Medium/Seite/12355/335" n="NS.329"/>
          </p>

          <p>Schon am 29. Juni 1665 kündigte sich <persName>Kaiser Leopold I.</persName>,
                        an welchen Tirol und die Vorlande durch diesen Todesfall gekommen waren,
                        seinen neuen Unterthanen in einer an den engeren Ausschusscongress der
                        tirolischen Landschaft gerichteten Zuschrift als Herrscher an.<note n="N.329.1">Bibliotheca Tirolensis (Dipauliana) im Ferdinandeum zu
                            Innsbr., Bd. Nr. 1121, S. 248.</note> Die staatsrechtliche Verbindung
                        Tirols mit der österreichischen Monarchie, an deren Ausbau gerade
                            <persName>Leopold I.</persName> seine ganze Kraft setzte, ist von jenem
                        Tage an bis zum Anfange des laufenden Jahrhunderts nicht mehr unterbrochen
                        worden. Die Bestellung von Statthaltern für Tirol und die Vorlande hat
                        hieran weiterhin nichts geändert. Sie lockerte nicht einmal das feste Band
                        administrativer Massregeln, mittelst welcher Tirol dem österreichischen
                        Staatskörper eingefügt ward. Vielmehr diente sie nur dazu, diesen Verband zu
                        kräftigen und die ihm widerstrebenden Elemente zu fesseln. Das war der
                        Hauptzweck, dessentwillen <persName>Kaiser Leopold I.</persName> im Jahre
                        1679 den <persName>Feldmarschall Karl Leopold Herzog zu
                            Lothringen</persName> und <persName>Kaiser Joseph I.</persName> im Jahre
                        1706 den <persName>Herzog Karl Philipp von Pfalz-Neuburg</persName> zum
                        Gouverneur aller o. u. v. österr. Lande ernannte. Allerdings sollte damit
                        auch der Sehnsucht Tirols nach einer Wiederkehr der Zeiten, wo ein dem Lande
                        und seinen Appertinenzen ausschliesslich angehörender, aparter Landesfürst
                        die Räume der Innsbrucker Hofburg bewohnte, einigermassen entsprochen
                        werden; allein nur um unter dem Scheine einer solchen Konivenz die
                        Absonderungsgelüste desto wirksamer bekämpfen zu können.</p>
        </div>
        <div xml:id="TA.2">
          <head>II. Hofbehörden.</head>

          <p>Als <persName>Maximilian I.</persName> die Regierung Tirols antrat, gab es an
                        seinem Hofe noch keine Behörden (Dikasterien) <pb
              facs="http://dza.tessmann.it/tessmannPortal/Medium/Seite/12355/336"
              n="NS.330"/>sondern nur einen die politischen und Justizgeschäfte referirenden Kanzler
                        mit mehreren Sekretären, bald darauf (seit August 1491) einen
                        "Schatzmeister-General", der die Finanzverwaltung in höchster Instanz
                            leitete<note
              n="N.330.1">Der sonderbare Name rührt von einer allzu
                            genauen Nachbildung des analogen französischen Ausdrucks her, wie denn
                            überhaupt dieses Hofamt nur eine Nachahmung einer Einrichtung war,
                            welche <persName>Maximilian</persName> in Burgund antraf.</note>‚ seit
                        Juli 1492 einen "Gegenschreiber-General" zur Kontrole<note
                n="N.330.2">Die
                            ersten Ernennungen zum "Schatzmeister-General" und "Einnehmer-General"
                            bei <ref
                target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10721299_00398.html">Lichnowsky, Gesch. d. Haus. Oesterr. VIII. Regest. 1604</ref> und
                                <ref
              target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10721299_00421.html">1837</ref>.</note> und von Alters her einzelne Räthe, die bei der
                        Feststellung wichtigerer Entschliessungen nach Belieben und Bedarf zu Rathe
                        gezogen wurden. Erheischte es das Bedürfniss, so wurden wohl auch s. g.
                        "Hausräthe" beigezogen, d. h. Räthe, welche insgemein auf ihren Burgen (bei
                        Hause) sich aufhielten und nur in Folge einer speziellen Vorladung am
                        Hoflager sich einfanden, gleichwohl aber den Titel landesfüstlicher Räthe
                        führten und auch in des Landesfürsten Sold standen. Im Jahre 1496 machte
                            <persName>Maximilian</persName> mit der Errichtung von Hofbehörden den
                        Anfang, indem er dem "Schatzmeister-General" mehrere Beamte zuordnete und
                        der so gebildeten "Schatzkammer" einen eigenen Statthalter vorsetzte. Unter
                        dieser Hofbehörde standen nun alle landesfürstlichen Gefällsämter, zunächst
                        die Kammermeister der verschiedenen Ländergruppen. Im darauf folgenden Jahre
                        organisirte <persName>Maximilian</persName> ein ständiges Hofrathskollegium,
                        welches sofort nach einer ihm genau vorgezeichneten Dienstordnung bestimmte,
                        ein für alle Male ihm zugewiesene Geschäfte erledigte, während zuvor die
                        eben am Hofe anwesenden oder dahin berufenen Räthe nur von Fall zu Fall sich
                        versammelt hatten und regellos vorgegangen waren, auch es lediglich im
                        Belieben des Landesfürsten stand, welche Räthe er im einzelnen Falle hören
                        wollte. <pb
              facs="http://dza.tessmann.it/tessmannPortal/Medium/Seite/12355/337" n="NS.331"/>
          </p>

          <p>Der Wirkungskreis des neuerrichteten "Hofrathes" (wie das Kollegium kurzweg
                        hiess) erstreckte sieh indessen nicht viel über die Revision richterlicher
                        Urtheile hinaus, bei welcher der Umstand, dass
                            <persName>Maximilian</persName> der beliebigen Einvernehmung dieser oder
                        jener Räthe entsagt und sich verpflichtet hatte, jederzeit das von Vorne
                        herein gebildete Kollegium zu hören, — allerdings am schwersten ins Gewicht
                        fiel. — Rechtshändel von geringerer Bedeutung konnte der Hofrath selbst ohne
                        des Königs Zustimmung einholen zu müssen, in dessen Namen durch
                        Stimmenmehrheit erledigen; bloss bei "schweren Händeln" sollte vor
                        Ausfertigung der Revisionsurtheile ihm der Rathsschluss vorgelegt und seine
                        persönliche Entscheidung abgewartet werden. Der Vortrag hatte durch den
                        Hofkanzler in Gegenwart des Hofrathspräsidenten, des Hofmeisters und des
                        Hofmarschalls zu geschehen. Der Hofmeister liess die Sitzungen ansagen und
                        eröffnete dieselben mittelst Ankündigung der zu erledigenden Geschäfte. Der
                        Hofmarschall sammelte die Stimmen. Ein Hofsekretär trug vor, ein anderer
                        schrieb die gefassten Beschlüsse nieder. Der Hofkanzler überwachte die
                        Ausfertigung der Revisions-Urtheile und sonstigen, vom Hofrathe gefassten
                        Rechtserkenntnisse, damit der Wortlaut der hinauszugebenden Dekrete ja nicht
                        abweiche von dem der gefassten Beschlüsse, beziehungsweise von den etwaigen
                        Modifikationen, die der König anzuordnen befunden hatte. Alle Dekrete
                        mussten "im offenen Rathe" gesiegelt werden, nachdem sie zuvor noch darin
                        verlesen und als übereinstimmend mit den betreffenden Konzepten anerkannt
                        worden waren. Jeder Hofrath musste Geheimhaltung der Amtsvorkommnisse,
                        Unbestechlichkeit und Unparteilichkeit geloben und keiner durfte eine
                        "Prokurei" am Hofe übernehmen d. h. irgend einer Partei dortselbst als
                        Sachwalter oder Fürsprecher beistehen. In der Hofraths-Registratur waren die
                        Akten theils nach Materien, theils nach Ländern geschieden. Für jene aus
                        Tirol‚ Elsass, Sundgau, Breisgau und "was lannd (sonst noch) weilentt
                            <persName>Erzherzog Sigmund zu Oesterreich</persName> der <pb
              facs="http://dza.tessmann.it/tessmannPortal/Medium/Seite/12355/338"
              n="NS.332"/>
                        kuniglichen Majestät übergeben hat" existirte ein besonderes Register.<note n="N.332.1">
              <ref target="http://www.regesta-imperii.de/id/1497-12-13_1_0_14_2_0_1950_5610">Hof-Ordnung vom Mittwoch nach St. Lucia, 1497</ref>. Das Original
                            dieser Urkunde befand sich bis zum Jahre 1841 im Schatzarchive zu
                            Innsbr., wurde aber damals an das geh. Haus- Hof- und Staats-Archiv in
                            Wien abgegeben, dessen Vorstehung sich übrigens auf Verwendung des
                                <persName>Hrn. Registraturs-Direktors Dr. G. Wörz</persName>
                            herbeiliess, eine vidimirte Abschrift zu remittiren, welche der eben
                            genannte Hr. Direktor seiner werthvollen Sammlung von Tirolensien
                            einverleibt hat. Es war mir gestattet, neben dem Innsbr. Statth.-Arch.
                            auch diese Sammlung benutzen zu dürfen, wofür ich dem Besitzer hiemit
                            meinen verbindlichsten Dank ausdrücke. Im vorerwähnten Archive liegt
                            (Maximiliana, VIII. 62) eine undatirte Instruktion
                                <persName>Maximilians</persName> für seinen Hofkanzler.</note>
          </p>

          <p>Der Hofrath folgte dem Hoflager; die Schatzkammer dagegen nicht. Sie hatte zu
                        Innsbruck ihren Sitz und war mit der dortigen Landesstelle ursprünglich aufs
                        engste verbunden, so zwar, dass die Räthe dieser auch an den Sitzungen des
                        eigentlichen Kammer-Kollegiums Theil nahmen.<note
              n="N.332.2">Mandat
                                <persName>Maximilians</persName> an die Statthalter und Regenten der
                            Regierung zu Innsbruck vom Freitag nach St. Jakob 1496. (Innsbr.
                            Statth.-Arch. "Geschäft von Hof", Jhrg. 1496, S. 1).</note> Im Jahre
                        1498 änderte diess <persName>Maximilian</persName>, indem er die
                        Finanzgeschäfte einer ihm allenthalben hin folgenden "Hofkammer" zuwies und
                        zwar sowohl die des röm.-deutschen Reiches als die seiner Erblande. Für jede
                        dieser beiden Geschäfts-Abtheilungen bestand eine eigene Rathssektion unter
                        dem betreffenden Schatzmeister. Als Hofkassier fungirte ein
                        "Pfennigmeister." Das neue Hofkammer-Gremium bestand aus einem Statthalter
                        (dem <persName>Bischofe Melchior von Brixen</persName>) und vier Räthen. Zur
                        stylistischen Aufrichtung der Akten, zum Vormerken und Hinausgehen dessen,
                        was untergeordneten Aemtern oder einzelnen Parteien zu intimiren war, hatte
                        das Gremium einen Sekretär, einen Registrator und einen Expeditor zur Seite.
                        Klagen finanzieller Natur, insbesondere über Zinsen- und Soldrückstände, die
                        vom Aerar gefordert wurden, nahm ein eigener Sollicitator und zwar
                        protokollarisch auf. Die Entscheidung darüber stand übrigens <pb
              facs="http://dza.tessmann.it/tessmannPortal/Medium/Seite/12355/339"
              n="NS.333"/>
                        dem Hofrathe zu. Die wichtigste Neuerung aber, welche mit Errichtung der
                        Hofkammer Platz griff, war, dass <persName>Maximilian</persName> nun auch in
                        Ansehung des finanziellen Gebahrens sich gewissen Beschränkungen unterwarf,
                        gleich wie er es im J. 1497 rücksichtlich der Behandlung der nach Hof
                        appellirten oder von ihm nach Hof gezogenen Rechtshändel gethan hatte.
                        Ausdrücklich versprach er inn der Hofkammer-Ordnung, keinen Zahlungsauftrag
                        mehr ertheilen zu wellen, der nicht zuvor dieser Ordnung gemäss behandelt,
                        d. h. im Gremium der Hofkammer berathen und von einem darauf beeideten
                        Beamten derselben zum Beweise, dass das Gremium beigestimmt habe,
                        unterzeichnet worden. Hinwider verbot er dem obersten Schatzmeister, der die
                        Hofhaltungsauslagen zu bestreiten hatte, einem von ihm allein ausgehenden,
                        d. h. der Kontrasignatur der Hofkammer ermangelnden Zahlungsauftrage Folge
                        zu leisten. Ferner verbot er den Rentmeistern und Amtleuten unterster
                        Kategorie, so wie allen diesen vorgesetzten Vicedomen, Steuer-Kollektanten
                        etc., die von ihnen einkassirten Gelder Jemandem Anderen, als dem
                        betreffenden Schatzmeister, auszuhändigen und der Ablieferung der Steuern an
                        die selbe sammelnden Vicedome hatte sogar ausser einem Finanzinspektor
                        ("Superintendenten") noch ein Landrath beizuwohnen.
                            <persName>Maximilian</persName> band sich also selbst die Hände und es
                        ist bezeichnend für die Motive, wesshalb das geschah, dass zur Ueberwachung
                        des gesammten Gebahrens der Hofkammer wieder eigene "Superintendenten"
                        aufgestellt waren, nämlich aus den Reihen der vornehmsten
                            Staatsgläubiger.<note
              n="N.333.1">Hofkammer-Ordnung vom Erchtag vor St.
                            Valentin 1498 (Vidimirte Abschrift in der Dr. Wörz'schen Sammlung; das
                            Original ist seit dem J. 1841 im geh. H.-H.- und St. Arch. zu
                            Wien.)</note> — Die zu Innsbruck verbliebene Schatzkammer gestaltete
                            <persName>Maximilian</persName> gleichzeitig in eine Kontrol-Behörde
                        ("Raitkammer") um, welche die Richtigkeit der Rechnungen aller Finanzorgane
                        zu prüfen, die von der Hofkammer ausgestellten Bestallungs- und Schuldbriefe
                        zu registrieren, deren <pb
              facs="http://dza.tessmann.it/tessmannPortal/Medium/Seite/12355/340"
              n="NS.334"/>
                        Giltigkeit durch Mitunterzeichnung zu vervollständigen und den Rechnung
                        legenden Beamten die üblichen Absolutorien hinauszugeben hatte.<note
                n="N.334.1">Reformirte Hof-Ordnung vom Erchtag vor St. Valentin 1498
                            (Vidim. Abschr. in der Dr. Wörz'schen Sammlung; das Orig. ist seit 1841
                            im geh. H.-H. und St. Archive zu Wien.) Vgl. die Regiments-Ordnung für
                            die inner- und vorderöst. Lande vom h. Weihnachtsabend 1499 bei <ref target="http://repertorium.at/pdf/rapp_2_1829.pdf">Rapp, "Vaterl.
                                Statutenwesen" in der alten Ferdinandeums-Zeitsch., Bd. 5, S. 163
                                ffg.</ref>

            </note> Diese Kontrolbehörde verblieb bis zum Tode
                            <persName>Maximilian's</persName> in Thätigkeit. Die eine Hofkammer
                        spaltete sich jedoch schon im Jahre 1501, indem für die niederösterr. Lande
                        eine besondere Hofkammer zu Linz errichtet ward<note
                n="N.334.2">N. ö.
                            Landregiments-Ordnung vorn Mittwoch nach Quasimodogeniti 1501. Dieselbe
                            ist mehrorts abgedruckt zu finden, so z. B. in <ref
                target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10517160_00441.html">Harprecht's Staatsarchiv, II. Urk. CXXVII</ref>, und in der <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10487894_00057.html">Landeshandveste des Herzogthums Kärnten, Ausgabe von 1610, S. 41
                                ffg.</ref> [<ref
              target="/o:repat.1501-max-regimento">Transkription
                                Speer 2013</ref>]</note> und für die oberösterr. Lande die zu
                        Innsbruck befindliche Rait-Kammer zugleich die Funktionen der Hofkammer
                        übernahm. Wenigstens ist von da an von einer finanziellen Centralstelle am
                        Hofe selber keine Rede mehr. Erst auf dem Innsbrucker Ausschusstage vom J.
                        1518 regte <persName>Maximilian</persName> wieder die Errichtung einer
                        solchen an<note n="N.334.3">
              <ref
                target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/goToPage/bsb10011848.html?pageNo=1">Zeibig, "Der Ausschuss-Landtag der gesammt. öst. Erbl. zu Innsbr.
                                1518" im XIII. Bde. des Archivs f. K. öst. Gesch.-Quellen</ref>,
                                <ref
                target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/goToPage/bsb10011848.html?pageNo=229">S. 229</ref>, <ref
                target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/goToPage/bsb10011848.html?pageNo=273">273</ref>, <ref
                target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/goToPage/bsb10011848.html?pageNo=274">274</ref> [<ref
              target="/o:repat.zeibig-ausschusslandtag-1518">Transkription Speer 2013</ref>].</note>, was für sich schon ein
                        Beweis ist, dass die Behörde mittler Weile eingegangen war. Das gleiche
                        Schicksal hatte der Hofrath ; jedoch mit dem Unterschiede, dass dieser
                        wenigstens vorübergehend hie und da auftaucht<note
                n="N.334.4">So heisst es
                            in einem Befehlschreiben <persName>Maximilians</persName> an den
                                <persName>Hofkanzler Sarentein</persName> d. d. Rattenberg, 2. Febr.
                            1514: "Und lass mitlerzeit deines Abwesens vnnsere Hofmaister,
                            Marschalch, Gabriel (Vogt?) und annder vnnser Hofrete den Hofrat halten,
                            damit die Partheyen vnns destoweniger nachziehen." (Innsbr. St.-Arch.,
                            Maximil. XIII. 256.) Ein Urtheil des Hofrathes aus Linz vom J. 1514 s.
                            bei <ref
              target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10293304_00107.html">Schmidt, Berggesetz-Sammlung der österr. Monarchie, III Abth 1. Bd.
                                S. 87</ref>.</note>, wobei es freilich fraglich ist, ob wir es mit
                        dem im J. 1497 organisirten oder <pb
              facs="http://dza.tessmann.it/tessmannPortal/Medium/Seite/12355/341"
              n="NS.335"/>
                        nur mit einem willkürlich vom Könige zusammengesetzten Hofrathe zu thun
                        haben. Für letztere Vermutung spricht der Umstand, dass
                            <persName>Maximilian</persName> auf dem Innsbrucker Ausschusstage von
                        1518 das Versprechen leistete, fürderhin in der Regel nur der designirten
                        Hofräthe nicht aber geheimer Hausräthe zu den Staatsgeschäften sich bedienen
                        zu wollen.<note
                n="N.335.1">Hofhaltungslibell d. d. Innsbr., 24. Mai 1518 in
                            der <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10487894_00128.html">kärntn. Landhandveste, Ausg. v. 1610, S. 112</ref>. [<ref
              target="/o:repat.1518-innsbrucker-libell">Transkription Speer
                                2013</ref>]</note> Anderer Seits kann sich dieses Versprechen wohl
                        auch nur auf die Eigenschaft von Landes-Repräsentanten beziehen, die nach
                        dem von ihm auf jenem Ausschusstage entwickelten Programme der Mehrzahl der
                        Räthe, aus welchen er einen neuen Hofrath bilden wollte, eigen sein
                            sollte.<note n="N.335.2">
              <ref target="#227">Zeibig, a. a. O. S.
                                227</ref>, <ref
                target="#234">234</ref>, <ref target="#273">273</ref>, <ref
              target="#284">284</ref>.</note> Letzteres Programm
                        wurde zwar vom Ausschusstage angenommen<note
                n="N.335.3">Ebenda, <ref target="#276">S. 276</ref>, <ref
              target="#287">287</ref>.</note> und
                            <persName>Maximilian</persName> schritt unverzüglich zu dessen
                        Ausführung, so dass während er zu Wels im Sterben lag, zu Linz wirklich ein
                        darnach zusammengesetzter Hofrath zu amtieren anfieng.<note n="N.335.4">
              <ref
                target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11022267_00068.html">Spiess, Archival. Neben-Arbeiten, II. 59</ref>, <ref
              target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11022267_00069.html">60</ref>.</note> Allein <persName>Maximilians</persName> Tod
                        vereitelte dessen wie auch der neu zu gründenden Hofkammer vollständiges
                        Inslebentreten. Selbst die Raitkammer zu Innsbruck stellte als
                        Centralbehörde damals ihre Funktionen ein.<note n="N.335.5">

              <persName>Ferdinand</persName> traf schon im Oktober 1521
                            Vorbereitungen zur Errichtung einer besondern "Raitkammer" für die n. ö.
                            Lande zu Gratz, wohin er alle Urbarien, Register, Raittungen etc.,
                            welche diese Lande betrafen und noch zu Innsbruck lagen, zu überbringen
                            befahl. (Befehlschreiben aus Gratz, d. 16. Oktbr. 1521 an das Innsbr.
                            Regiment im Innsbr. St.-Arch., Missiven von Hof, Jhrg. 1519 bis 1522, S.
                            187. g. S. die n. ö. Raitkammer-Instruktion vom 18. August 1522 im Arch.
                            f. K. öst. Gesch.-Quellen, XXII. 9. In einer Hdschft. des steierm.
                            Landes-Archivs (K. IX. 398. 12) fand ich beim Jahre 1522 vorgemerkt das
                            "Inventar der Brieff, Register, Bücher, Revers, Raittungen, Urbar und
                            Schriften, so die Herrn vom Regiment und Kammer zu Innsprugg
                                <persName>Ulrichen Zoller</persName> überantwortet haben, dem Hofrat
                            vnd Raitkammer in Oesterreich zuzuführen."</note> Sie bestand nur als
                        Provinzialbehörde im Anschlusse <pb
              facs="http://dza.tessmann.it/tessmannPortal/Medium/Seite/12355/342"
              n="NS.336"/> an
                        die o. ö. Regierung fort und besorgte jetzt (wie vielleicht auch früher
                        schon) die oberöst. Finanz-Verwaltung überhaupt. Das von <persName>Karl
                            V.</persName> im eigenen und seines Bruders
                            <persName>Ferdinand</persName> Namen im J. 1519 bis zu seiner Ankunft
                        eingesetzte "Obrist Regiment" vereinigte in sich alle Regierungsbefugnisse
                        über sämmtliche Erblande. Es war Hofrath und Hofkammer und
                        Central-Raitkammer zugleich.<note
                n="N.336.1">Kundmachung d. d. Barzellona,
                            27. Juli 1519 in der <ref
              target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10487894_00161.html">kärntn. Landhandveste, Ausg. v. 1610, S. 145</ref>.</note> Als
                            <persName>Karl V.</persName> im November 1520 zuerst deutschen Boden
                        betrat, nahm er die Regierung der österr. Erblande, somit auch die von
                        Tirol, an sich<note n="N.336.2">

              <persName>Cypr. v. Sarentein</persName>
                            begleitete ihn von Mainz nach den Niederlanden. Rspt.
                                <persName>Karl's</persName> d. d. Mainz, 4. Juni 1521 an das Innsbr.
                            Regiment. (Missiven von Hof Jhrg. 1519-1522 S. 166.)</note> und er
                        führte dieselbe von seinem Hoflager aus fort,. bis er Ende April 1522 seinen
                        Bruder <persName>Ferdinand</persName> zum Statthalter der o. ö. Lande
                        ernannte. <persName>Ferdinand I.</persName> unterhielt, wie es scheint, an
                        seinem Hofe keine besondere tirolische Kanzlei, obschon er die tirolische
                        Landesstelle d. d. Nürnberg 27. Oktbr. 1522 anwies "alle treffenliche und
                        beschwerliche Sachen, ausgenommen was verzug noch pitt nit erleidet" ihm
                        mittelst Post zuzuschreiben und seiner Antwort gewärtig zu sein.<note
              n="N.336.3">Missiven vom Hof (im Innsbr. St.-Arch.), Jhrg. 1519-1522, S.
                            323&gt;.</note> Doch schloss er mit dem vorigen <persName>Hofkanzler
                            Cyprian von Sarentein</persName>, der, unter <persName>Maximilian
                            I.</persName> auch zum tirolischen Kanzler ernannt, nie aufgehört hatte,
                        den Titel eines solchen neben dem eines Hofkanzlers zu führen, am 4. Juni
                        1522 zu Ulm einen Vertrag, wornach er ihm, so oft und so lange er sich am
                        Hoflager befände, einen Monatssold von 100 fl. zusichert; wäre er bei seinem
                        Amte in Tirol, so soll er monatlich die Hälfte dieser Summe beziehen.<note n="N.336.4">Ebenda, S. 560. So lange <persName>Sarentein</persName> dem
                                <persName>Maximilian</persName> als Hofkanzler zur Seite stand,
                            liess er sich in Tirol durch einen Amtsverwalter vertreten.</note>
            <pb facs="http://dza.tessmann.it/tessmannPortal/Medium/Seite/12355/343" n="NS.337"/>
                        Hieraus erhellt, dass <persName>Ferdinand</persName> wenigstens des
                        mündlichen Beirathes eines mit den tirolischen Verhältnissen so vertrauten
                        Mannes nicht entbehren wollte, wenn er ihn schon nicht mehr als Hofkanzler
                        behandelte. Letztere Würde bekleidete an seinem Hofe zuerst, wie es scheint,
                        der verhasste <persName>Salamanca</persName>
            <note
                n="N.337.1">So erkläre ich
                            mir wenigstens seine Unterschrift auf dem Privilegium des Landes Kärnten
                            vom 12. August 1522 in Betreff der s. g. "Rechtsschübe" (s. die <ref
              target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10487894_00190.html">kärntn. Landhandveste, Ausg. von 1610 S. 174</ref>) und auf
                            tirolischen Aktenstücken, die mit den Finanzen nichts zu schaffen haben,
                            im Innsbr. St.-Archive. In der n. ö. Hofrath-Instruktion vom 18. August
                            1522 erscheint <persName>Salamanca</persName> als "Obrister Sekretär vnd
                            Schatzmeister." K. Oberleitner, Oesterreichs Finanzen unter Ferdinand I.
                            im Arch. für K. österr. Gesch.-Quellen, XXII, S. 5.</note>, nach dessen
                        Sturze aber <persName>Leonhard von Harrach</persName>, ein Steiermärker, und
                        nach dessen im Dezember 1527 erfolgten Tode der <persName>Kardinal Bernhard
                            von Cles</persName>, welchem im J. 1540 <persName>Dr. Georg
                            Gienger</persName> aus Ulm, 1558 <persName>Dr. Jakob Jonas</persName>,
                        gleichfalls ein Schwabe, und 1560 <persName>Dr. Georg Sigismund
                            Seld</persName> folgten. Gemäss der Hofkanzlei-Ordnung vom 11. Novbr.
                            1525<note
              n="N.337.2">Abschrift im Staatsministerial-Archive zu Wien.
                            (Instruktionen-Faszikel.)</note> zerfiel die Hofkanzlei
                            <persName>Ferdinand's</persName> in 3 Abtheilungen. Eine davon hatte die
                        oberösterr., also speziell auch die tirolischen Angelegenheiten
                        wahrzunehmen,während eine andere die des röm.-deutschen Reiches und die
                        dritte jene der niederösterr. Lande besorgte. Nach der Hofkanzlei-Ordnung
                        vom 12. Febr. 1528<note
              n="N.337.3">Abschrift ebenda.</note> aber zerfiel
                        die Hofkanzlei in 7 Abtheilungen, worunter eine alle Justizsachen ohne
                        Unterschied des Landes umfassende, dann eine die Angelegenheiten des
                        röm.-deutschen Reiches, Tirols, Würtemberg's, Schwaben's, der übrigen
                        Vorlande und der Schweiz (so weit Oesterreich hier einzugreifen berufen
                        war), behandelnde Abtheilung sich befand. Langjähriger Vorstand dieser
                        letzteren Abtheilung war unter <persName>Ferdinand I.</persName> der
                            <persName>Hofsekretär Joh. Fernberger</persName> aus Auer in
                            Südtirol.<note
              n="N.337.4">S. dessen Biographie in Hoheneggs "Stände des
                            Erzherzogth. Oesterr. ob. der Enns" unter dem Schlagworte "Fernberger."
                            Das späteste Datum, unter welchem ich seiner Signatur begegnete, ist der
                            30. August 1537. Unterm 18. Dzbr. 1535 belehnte ihn
                                <persName>Ferdinand</persName> mit dem Kämmerer-Amte im Lande ob der
                            Enns. In dem Lehenbriefe sind seine vielfältigen Verdienste aufgezählt:
                            wie er schon dem <persName>Kaiser Maximilian</persName>, dann
                                <persName>Karl dem Fünften</persName> und dem Aussteller des Briefes
                            vom Anfange seiner Regierung an mit Auszeichnung gedient, bei Eroberung
                            des Königreiches Ungarn und bei Verjagung der Türken in den Jahren 1529
                            und 1532 "mit Darstreckhung seines Laibs vnd Vermögens" mitgeholfen,
                            stets in "gehaimen Sachen" sich als verlässlich bewährt habe etc. —
                            Missiven von der kgl. Mjst., Jhrg. 1535-1537 (im Innbr. St.-Arch.) S.
                            359, 360.</note> Ihm <pb
              facs="http://dza.tessmann.it/tessmannPortal/Medium/Seite/12355/344" n="NS.338"/>
                        waren 1 Kopist und 2 Ingrossisten zugetheilt. In der Registratur waren die
                        ober- und vorderösterr. Akten vereiniget, während für "Pundtssachen" (damit
                        sind wohl Sachen des schwäbischen Bundes gemeint) und für "Reichssachen"
                        abgesonderte Register bestanden. Bei dieser Eintheilung der Geschäfte hatte
                        es, so lange <persName>Ferdinand I.</persName> lebte, sein Bewenden.</p>
          <p>

            <persName>Erzherzog Ferdinand</persName>, dessen Nachfolger in Tirol,
                        restaurirte die seit nahezu 90 Jahren ruhende Würde eines tirolischen
                        Hofkanzlers. Er ernannte hiezu noch in Prag den <persName>Dr. Johann
                            Wellinger von Vehingen</persName>. Derselbe erscheint auf einem
                        Reskripte <persName>Ferdinand's</persName> vom 19. August 1564 an die o. ö.
                        Regierung, zum ersten Male unterzeichnet.<note
              n="N.338.1">Missiven von der
                            fstl. Durchlaucht (im St.-Arch. zu Innsbr.) Jhrg. 1564-1567, S. 11.
                                <persName>Wellinger's</persName> voller Titel ist ebenda S. 725 zu
                            finden. Er erscheint 1573 als <persName>Freiherr von
                                Schneeburg</persName>.</note> Auch die Oberleitung der tirolischen
                        Finanzen, welche unter <persName>Ferdinand I.</persName> die im J. 1 527
                        errichtete allgemeine Hofkammer besorgte, gieng jetzt auf eine von dieser
                        Stelle gesonderte Hofbehörde oder vielmehr auf einen Hofkammerrath, der
                        nicht Mitglied derselben war, sondern direkt und allein vom
                            <persName>Erzherzoge Ferdinand</persName> abhieng, über. Dieser
                        tirolische Finanzminister hiess <persName>Erasmus Haidenraich von
                            Pidenegg</persName>. Er erscheint als solcher zuerst auf einem
                        Aktenstücke vom 4. Mai 1565.<note
              n="N.338.2">Geschäft von Hof (im Innsbr.
                            St.-Arch.), Jhrg. 1565 S. 194.</note> Nach dem Tode <pb
              facs="http://dza.tessmann.it/tessmannPortal/Medium/Seite/12355/345" n="NS.339"/>

            <persName>Haidenraich's</persName> wurde aber die Stelle nicht wieder
                            besetzt.<note
              n="N.339.1">In den handschriftlichen Schematismen aus den
                            letzten Regierungsjahren <persName>Ferdinand's</persName> erscheint sie
                            mindestens als vakant. S. diese Schematismen im Innsbr. St.-Arch.
                            Ferdinandea Nr. 61.</note> Die bezüglichen Geschäfte besorgte sofort das
                        tirolische Geheimraths-Kollegium, dessen Mitglied der jeweilige Präsident
                        der vereinigten. oberösterr. Regierung und Kammer war. Erst im Jahre 1707,
                        also vier Dezennien nach der Wiedervereinigung Tirols mit dem Hauptkörper
                        der oberösterr. Monarchie sah sich die oberösterr. Kammer neuerdings unter
                        die unmittelbare Aufsicht und Leitung einer Hofkammer, nämlich der Wiener,
                        gestellt. Letztere beeinflusste zwar mittelbar die tirolische
                        Finanzverwaltung seit dem Jahre 1665<note n="N.339.2">So erschien im Winter
                            1684/5 der n. ö. Statthalter <persName>Graf Joh. Quintin
                                Jörger</persName> zu Innsbruck als Untersuchungs -Kommissär und
                            fasste namentlich auch die Kameral-Wirthschaft scharf ins Auge. Den
                            Bericht, welchen er auf Grund seiner in Tirol gemachten Wahrnehmungen zu
                            Allerheiligen 1685 an den Kaiser erstattete, besitze ich in
                            gleichzeitiger Abschrift. Ich erstand die Abschrift nebst anderen
                            "Tyrol. Staatsschriften" im J. 1851 bei einer Feilbietung von
                            Verlassenschafts-Gegenständen zu Innsbruck.</note>; doch in ostensibler
                        Weise und unmittelbar geschah dies erst vom Jahre 1707 an.</p>

          <p>Das tirolische, oder richtiger : oberösterreichische Geheimraths-Kollegium
                        entstand gegen das Ende der Regierung des <persName>Erzherzogs Ferdinand
                            (II.)</persName> wahrscheinlich auf Betreiben des
                            <persName>Obersthofmeisters Don Juan Manriquez de Lara</persName>. Es
                        war für Tirol jedenfalls eine dem ganzen Volkswesen fremde und daher auch
                        unbeliebte Schöpfung. Unter <persName>Ferdinand I.</persName> hatte
                        allerdings das am Hofe dieses Kaisers befindliche Geheimraths-Kollegium auch
                        hie und da auf Tirol eingewirkt; allein nie als Behörde, sondern nur
                        sozusagen hinter den Koulissen stehend mittelst der Rathschläge, die es dem
                        Monarchen gab.<note
                n="N.339.3">Ueber die Zusammensetzung dieses Kollegiums
                            unter <persName>Kaiser Ferdinand I.</persName> s. <ref
              target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10721018-6order=248">Bucholtz, a.a.O. I. 192</ref>, VI. 495.</note> Darum kommt auch
                        dasselbe hier nicht weiter in Betracht. Vom Ende des 16. Jahrhdts. an
                        dagegen nistete sich diese exotische Pflanze auch in Tirol immer fester ein
                        und es gab Zeiten, wo die ganze <pb
              facs="http://dza.tessmann.it/tessmannPortal/Medium/Seite/12355/346" n="NS.340"/>
                        Regierung des Landes unverblümt und unverbrämt in den Händen eines solchen
                        Geheimraths-Kollegiums ruhte. Das war z. B. im Jahre 1618 nach dem Tode des
                            <persName>Erzherzogs Maximilian</persName>
            <note n="N.340.1">S. die
                            Anmerkg. 16 zum I. Abschnitt.</note>, dann wiederholt unter dem
                            <persName>Erzherzoge Leopold</persName>
            <note
              n="N.340.2">S. Klagen
                            darüber in einer Eingabe der o. ö. Reg. u. Kammer vom 31. Juli 1620 im
                            Innsbr. St.- Arch. Leopoldina, C. 135. Hierauf bezieht sich zum Theile
                            auch die Nummer B. 181 eben dieser Archivs-Abtheilung.</note>, ferner
                        nach dessen Tode während der vormundschaftlichen Regierung, die nun
                            eintrat,<note
              n="N.340.3">O. ö. Geheimraths-Instruktionen vom 8. April
                            1633 und 21. März 1637 im Innsbr. St.-Arch. Catanische polit.
                            Registratur, Nr. 728.</note> und auch späterhin öfter<note
              n="N.340.4">O. ö. Geheimraths-Instruktion vom 21. Jan. 1652 ebenda und in der
                            Pest-Abth. III. 28.</note> der Fall bis endlich durch den Heimfall
                        Tirols an Altösterreich der oberösterr. "Geheime Rath" zum Range einer
                        blossen Vermittlungsbehörde herabsank, welche einer Seits die aus Wien
                        einlangenden Aufträge vollziehen zu machen und anderer Seits die häufigen
                        Kompetenzkonflikte zwischen den tirolischen Landesstellen zu schlichten
                        hatte. Ihm war, so lange Tirol mit den Vorlanden einen Staat für sich
                        bildete, insbesondere die Justizpflege in höchster Instanz obgelegen,
                        welcher Aufgabe er sich bekanntlich nicht immer auf rühmliche Weise
                            entledigte.<note
              n="N.340.5">In allen Revisionsprozessen sollte zwar das
                            Gutachten unpartheiischer Rechtsgelehrten ausserhalb des Rathsgremiums
                            eingeholt und nur nach Massgabe dieser Rechtsgutachten "das Urtl
                            formirt" werden: allein gerade diese Bestimmung begünstigte ein
                            ungerechtes Vorgehen, weil die Räthe ihr Gewissen mit der Erwägung, dass
                            sie doch nur den Buchstaben des Gesetzes auf einen präjudizirten
                            Sachverhalt anwenden, beschwichtigen konnten.</note> Unter
                            <persName>Ferdinand I.</persName> hatte diesen Beruf der Hofrath, den
                        dieser Monarch nach dem von seinem Oheime auf dem Ausschusstage von 1518 so
                        warm befürworteten Vorbilde im Jahre 1527 mit einem die Rechtsanliegen aller
                        deutschösterr. Erblande und des gesammten röm.-deutschen Reiches <pb
              facs="http://dza.tessmann.it/tessmannPortal/Medium/Seite/12355/347"
              n="NS.341"/>
                        umfassenden Wirkungskreise errichteten<note
              n="N.341.1">Missive von der
                            kais. Majestät (im St.-Arch. zu Innsbr.), Jhrg. 1527-1529, S. 10, 50,
                            81.</note> und welcher, seit <persName>Ferdinand</persName> deutscher
                        Kaiser geworden, in seinem Wirken auf die Erblande beschränkt bis zu des
                        Kaisers Tod und vielleicht noch ein paar Jahre darüber hinaus
                            fortbestand.<note n="N.341.2">Mittelst Befehlschreiben vom 10. Juni 1537
                            wahrte sich <persName>Ferdinand I.</persName> ausdrücklich das Recht,
                            tirolische Prozesse in letzter Instanz an seinem Hofe zu entscheiden.
                            Missiven v. d. kgl. Majestät (im Innsbr. St.-Arch.), Jhrg. 1535-1537, S.
                            501.</note>

            <persName>Erzherzog Ferdinand (II.)</persName> behielt für die
                        oberösterreichischen Lande diese Einrichtung mindestens insoferne bei, als
                        er im Jahre 1573 eine gleichnamige Revisions-Instanz schuf, deren Beisitzer
                        theils inländische Adelige (Landleute) theils Rechtsgelehrte waren.<note
              n="N.341.3">Hofrathsinstruktion v. 11. März 1573 im Innsbr. St.-Arch.
                            Catanische polit. Registratur, Nr. 728.</note> Bei ihrer Errichtung war
                        das "gelehrte" Element durch die Hofräthe <persName>Dr. Anton
                            Schratenberger</persName> und den Licentiaten der Rechte <persName>Joh.
                            Dreyling</persName> vertreten.<note
              n="N.341.4">Tirol. Hof-Schematismus
                            von 1573 a. a. O.</note> Die gefassten Beschlüsse trug der Hofkanzler
                        (1573 <persName>Joh. Frhr. v. Schneeburg</persName>, 1593 <persName>Dr.
                            Justin Moser</persName>) oder der Vice-Hofkanzler (1573 <persName>Jakob
                            Holtzapfel</persName>) im Beisein des Hofrathspräsidenten und einiger
                        Räthe zur Approbation vor. Während der Zwischenregierung unter
                            <persName>Kaiser Rudolph II.</persName> mag wohl auch der Reichshofrath,
                        d. h. die oberste Justizstelle des röm.-deutschen Reiches manches
                        Rechtsurtheil in tirolischen Angelegenheiten gesprochen haben. Denn an diese
                        Behörde ging eben nach Auflösung des österreichischen Hofrathes die Revision
                        der Prozesse erbländischer Unterthanen über, bis <persName>Kaiser Ferdinand
                            II.</persName> diesen Instanzenzug aufhob oder vielmehr gestattete, dass
                        der Reichshofrath der bezüglichen Geschäfte sich entschlage.<note
                n="N.341.5">Es geschah dies vornehmlich auf Betreiben des Mainzer
                            Kurfürsten und deutschen <persName>Erzkanzlers Joh. Schweickhart von
                                Cronberg</persName>, welcher, alter Vorrechte der von ihm
                            bekleideten Kanzlerswürde eingedenk, die Leitung und Besetzung der
                            Reichshofraths-Kanzlei sich vindizirte und wie die Reichskanzlei-Ordnung
                            vom 13. Septbr. 1610 lehrt auch grösstentheils damit durchdrang. Das
                            oben Bemerkte war eine natürliche Konsequenz hievon. <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10559562_00578.html">Herchenhahn, Gesch. der Entstehung etc. des kais. Reichshofrathes,
                                I. 558</ref>.</note>
          </p>

          <p>Was das Militärwesen anbelangt, so hat ein besonderer Hofkriegsrath für die
                        oberösterreichischen Lande <pb
              facs="http://dza.tessmann.it/tessmannPortal/Medium/Seite/12355/348"
              n="NS.342"/>
                        nie dauernd bestanden; vorübergehend aber allerdings, im 17. Jahrhundert
                        nämlich so oft irgend eine Kriegsgefahr drohte, welche ausserordentliche
                        Anstrengungen bedingte, und bevor noch jene Lande ihre politische
                        Selbstständigkeit wieder einbüssten.<note n="N.342.1">Ich behalte mir vor,
                            die ältere Einrichtung des Kriegswesens in Tirol bei einer anderen
                            Gelegenheit ausführlich zu besprechen.</note>

            <persName>Kaiser Leopold I.</persName> beeilte sich, nach der Uebernahme
                        Tirols und der Vorlande einen vom Wiener Hofkriegsrathe instruirten General
                        nach Innsbruck zu senden, wo derselbe nicht nur das Kommando über das
                        gesammte reguläre Militär in den o. ö. Landen, so weit es nicht zur
                        Besetzung fester Plätze verwendet war, übernahm, sondern auch im hiesigen
                        "Geheimen Rathe" Sitz und Stimme erhielt<note
              n="N.342.2">O. ö.
                            Geheimraths-Instruktion v. 8. August 1665 im Innsbr. St.-Arch., Catan.
                            polit. Registratur Nr. 728. Die Einwirkung des Wiener Hofkriegsrathes
                            auf Tirol unter <persName>Ferdinand I.</persName> ist kaum der Rede
                            werth. Sie dauerte nur acht Jahre, da der Wiener Hofkriegsrath
                            bekanntlich erst im Jahre 1556 errichtet wurde und
                                <persName>Ferdinand</persName> im Jahre 1564 starb.</note>, so dass
                        er in die Lage kam, auch die Landesvertheidigung, die fortifikatorischen
                        Arbeiten und die Besatzungen fester Plätze den von Wien aus angeordneten
                        strategischen Massregeln gemäss zu beeinflussen. Die betreffenden Befehle zu
                        erlassen, war freilich Sache des o. ö. Geheimen Rathes oder insoferne es
                        sich nur um die Durchführung gewisser, von diesem bereits genehmigter
                        Veranstaltungen handelte, der o. ö. Kammer, beziehungsweise der o. ö.
                        Regierung oder beider Landesstellen zugleich, je nachdem der Geldpunkt oder
                        das dienstliche Interesse dabei in erster Reihe sich geltend machte oder
                        beide Rücksichten Hand in Hand mit einander giengen. Der erste
                        österreichische General, welcher besagtes Amt (gleichsam eine Expositur des
                        Wiener Hofkriegsrathes) versah, war der <pb
              facs="http://dza.tessmann.it/tessmannPortal/Medium/Seite/12355/349" n="NS.343"/>

            <persName>G. M. Freiherr von Kayserstein</persName>. Diesem folgten
                            <persName>Graf Capliers</persName>, 1608 <persName>F. M. L. Joh. M.
                            Gschwindt</persName>, 1704 <persName>Graf Gutenstein</persName>.<note
              n="N.343.1">Innsbr. St.-Arch., Catan. polit. Registratur, Nr. 14.</note>
                        Wollte übrigens der Wiener Hofkriegsrath damals seinen Anliegen in Betreff
                        der oberösterreichischen Lande einigen Nachdruck verleihen und es nicht blos
                        von der Ueberredungskraft, welche sein Vertreter im o. ö. Geheimen Rathe zu
                        Innsbruck entwickelte, abhängig machen, ob diese oder jene Massregel, die er
                        für nöthig erachtete, in jenen Landen Eingang und Unterstützung fand oder
                        nicht, so musste er sich darüber mit der Wiener Hofkanzlei ins Einvernehmen
                        setzen und diese erst erliess dann an den o. ö. Geheimen Rath die
                        erforderlichen Weisungen, welchen sich derselbe insgemein anbequemte, wenn
                        ihm gleich das Recht, Gegenvorstellungen zu erheben, zustand. im Jahre 1707
                        änderte sich diess. Gleich wie von diesem hierin Epoche machenden Jahre an
                        die Wiener Hofkammer in den meisten Stücken des Umweges, den ihre
                        Anordnungen bis dahin einschlagen mussten, um in Tirol und den Vorlanden zur
                        Ausführung zu gelangen, enthoben war, so verfügte von da an auch der Wiener
                        Hofkriegsrath nicht blos über die in den o. ö. Landen stehenden mobilen
                        Truppen, sondern auch über die hiesigen Festungen und deren Garnisonen, über
                        die Pulver- und Saliter-Erzeuger, Zeughäuser, Kanonen- und Kugelgiessereien
                        "in puris militaribus" ohne weitere Dazwischenkunft der Wiener Hofkanzlei,
                        des o. ö. Geh. Rathes und der Landesstellen zu Innsbruck.<note n="N.343.2">S. die vom <persName>Kaiser Joseph I.</persName> beim Eintreffen des
                            neuernannten tirol. Gubernators zu Innsbruck im J. 1707 erlassene, in
                            der vorliegenden Abschrift leider nicht näher datirte Korrespondenz-Norm
                            im Innsbr. St.-Arch., Catan. polit. Registratur Nr. 728.</note> Bevor
                        ich aber diese tief eingreifende Veränderung ausführlicher bespreche, muss
                        ich Dasjenige nachholen, was zur Aufklärung der Stellung dient, welche die
                        Wiener Hofkanzlei seit dem Jahre 1665 bis 1707 den tirolischen
                        Verwaltungsbehörden gegenüber einnahm.</p>
          <p>
            <persName>Kaiser Leopold I.</persName> hatte bei der Uebernahme Tirols,
                        offenbar <pb
              facs="http://dza.tessmann.it/tessmannPortal/Medium/Seite/12355/350"
              n="NS.344"/> um
                        dem Lande den Verlust seiner politischen Selbständigkeit vorerst noch
                        weniger fühlen zu lassen, in der Person des Reichshofrathes und früheren o.
                        ö. Regimentsrathes Dr. Paul Hocher einen Hof-Vicekanzler ernannt, der bei
                        der Erbhuldigung,, die der Kaiser im Oktober 1665 zu Innsbruck entgegennahm,
                        als dessen tirolischer Kanzler fungirte.<note
              n="N.344.1">Zoller, a. a. O.
                            II. 4. <persName>Hocher's</persName> Biographie (aus der Feder des
                                <persName>Freiherrn v. Dipauli</persName>) steht im 5. Bande der
                            neuen Ferdinandeums -Zeitschrift (Jhrg. 1839). Das umfangreiche Material
                            zu dieser Biographie enthält der Band Nr. 12990 der Bibl. Tirolensis im
                            Ferdinandeum zu Innsbruck.</note> Derselbe folgte dem Kaiser nach Wien,
                        wo er als Adlatus des österr. <persName>Hofkanzlers Grafen
                            Sinzendorf</persName> die nun hier etablirte, einen Bestandtheil der
                        allgemeinen österr. Hofkanzlei bildende o. ö. Hofkanzlei leitete, welche als
                        eine besondere Abtheilung Ersterer fortan bis zum Jahre 1749 durch die
                        Bezeichnung "Wienerische o. ö. Hofkanzlei" von dieser sowohl als auch von
                        der Kanzlei des o. ö. Geheimen Rathes zu Innsbruck (die auch "Hofkanzlei"
                        hiess) unterschieden wurde.<note
              n="N.344.2">Sie hiess im Amtsstyle, je
                            nachdem das Aktenstück zu Wien oder zu Innsbruck verfasst worden war,
                            wohl auch die "heruntrige" oder die "druntige" und führte auch das
                            Prädikat "die Geheime", ohne sich jedoch hiedurch von der Innsbrucker
                            Hofkanzlei, welcher dasselbe gleichfalls gegeben wurde, zu
                            unterscheiden. Das Geheimnissvollthun ging "drunten" so weit, dass im
                            Jahre 1707 sogar den Wiener Buchdruckern verboten wurde, das
                            Verzeichniss der kais. geheimen Räthe, wie es bis dahin üblich gewesen
                            war, den Kalendern einzuschalten. (Schlager, Wiener Skizzen, II.
                            408).</note> Ein besonderer tirolischer Hofkanzler aber ward nicht
                        wieder ernannt und was dem <persName>Dr. Hocher</persName> von der
                        spezifischen Eigenschaft eines solchen etwa ankleben mochte, gieng in dem
                        weiten Begriffe eines österreichischen Hofkanzlers auf, zu welcher Würde
                            <persName>Dr. Hocher</persName> am 2. Januar 1667 erhoben ward. Freilich
                        präsentirte sich der jeweilige österr. Hofkanzler dem Lande Tirol fortan als
                        dessen spezieller Hofkanzler, insoferne er in dieser Eigenschaft eine
                        namhafte Gehaltszulage aus dem tirolischen Kameralfonde bezog und er vergalt
                        diese Zulage dem Lande <pb
              facs="http://dza.tessmann.it/tessmannPortal/Medium/Seite/12355/351" n="NS.345"/>
                        dadurch, dass er die nach Tirol bestimmten Erlässe der allgemeinen
                        Hofkanzlei als Vorstand der nominellen o. ö. Hofkanzlei in Wien
                        unterfertigte.</p>

          <p>Wenn Etwas dieser Fiktion Berechtigung verlieh, so war es der Umstand, das
                        für die o. ö. Lande im Status der damaligen Wiener Hofkanzlei fortan ein
                        eigener Referendär mit einem eigenen Kanzleipersonale ausgewiesen
                            erschien<note
              n="N.345.1">Nach dem tirol. Behörden-Schematismus von 1704
                            (Hdschft. der Bibl. Tirolensis, Nr. 919) bestand damals die o. ö.
                            Hofkanzlei in Wien aus folgenden Beamten: 1 Hofkanzler (oberster und
                            tirolischer in einer Person) <persName>Jul. Friedrich Graf
                                Buccelini</persName> (bezog aus Tirol an Gehaltszulage jährlich 2000
                            fl. und dazu das Relutum für 12 Fuder Salz), 1 Referendarius:
                                <persName>Joh. Gg. v. Buol</persName> (bezog Alles in Allem 1090
                            fl.), 1 Registrator (<persName>J. A. Fabricius von Fabritz</persName>)
                            mit 454 fl. Gehalt, 1 Konzipist (<persName>Joh. Philipp
                                Prinkmann</persName>) mit 516 fl. Gehalt, 3 systemisirte Kanzlisten
                            zu 252 fl., 2 überzählige Kanzlisten zu 220 fl., 1 Accessist mit 220 fl.
                            und 1 Kanzleidiener mit 162 fl. — Auf den Referendär <persName>Joh.
                                Georg v. Buol</persName> folgte in dieser Stellung <persName>Franz
                                Anton v. Buol</persName>, welcher unter <persName>Maria
                                Theresia</persName> Justizhofrath wurde. Vorher aber hatten diesen
                            Posten inne: <persName>Adam Grustner</persName> (1666), <persName>Max
                                Ernst v. Koreth</persName> (von 1667-1681) und unmittelbar vor dem
                            älteren Buol <persName>Adam Remich v. Weissenfels</persName> (von
                            1681-1699).</note> und die bezüglichen Hofkanzleierlässe wirklich stets
                        die Gegenzeichnung jenes o. ö. Referendärs trugen. Die Fiktion ward, wie
                        gesagt, erst unter <persName>Maria Theresia</persName> fallen gelassen. Es
                        war nun bis zum Jahre 1707 Aufgabe der nominellen o. ö. Hofkanzlei in Wien,
                        auch in militärischen und Finanzangelegenheiten scheinbar verfügend
                        aufzutreten, wobei natürlich der Wiener Hofkriegsrath und die Wiener
                        Hofkammer der mangelnden Sachkenntniss im Auftrage des Kaisers durch
                        Zuschriften nachhalfen, die, wenn auch der Form nach freundschaftliche
                        "Noten", doch in Wirklichkeit massgebende Weisungen und eigentlich an die
                        Adresse der oberösterr. Landesstellen gerichtet waren. Es sollte dadurch der
                        Wahn, als hätten der Wiener Hofkriegsrath und die Wiener Hofkammer mit Tirol
                        und den Vorlanden nichts zu schaffen, genährt und der vermeintlichen
                        tirolischen Hofstelle in Wien das scheinbare Vorrecht gewahrt werden, der
                        ausschliessliche Vermittler <pb
              facs="http://dza.tessmann.it/tessmannPortal/Medium/Seite/12355/352"
              n="NS.346"/>
                        zwischen der Person, des Kaisers und den tirolischen Landesbehörden zu
                            sein.<note
                n="N.346.1">Geradezu komisch nimmt es sich aus, wenn man auf
                            einem Bestellzettel, mittelst dessen <persName>Leopold I.</persName>, um
                            sich im J. 1681 seinen Oedenburger Aufenthalt zu versüssen, unterm 23.
                            Septbr. 1681 bei der o. ö. Kammer allerlei Weine, Pomeranzen,
                            Jungfernöl, Trüffeln, Genueser Konfekt, Bozner Obst u. dgl. verschrieb,
                            der Kontrasignatur des Hofkanzlers und des tirolischen Hofreferendärs
                            begegnet. Das auch in kulturgeschichtlicher Beziehung interessante
                            Aktenstück liegt bei den s. g. Ambraser Memorabilien (S. 174) im Innsbr.
                            St.-Arch. — Die Unterordnung der o. ö. Kammer unter die Wiener
                            Hofkanzlei hatte schon der kais. Untersuchungs-Kommissär <persName>Graf
                                Jörger</persName> in dem <ref
              target="#Note339.2">oben S. 339
                                Anmerkg. 2</ref> citirten Berichte als eine Ungeheuerlichkeit, die
                            dem Aerar wie dem Ansehen des Kaisers Schaden bringe, hingestellt. Er
                            hatte daher dem Kaiser bereits empfohlen: "Die tyrolischen Cameralia
                            durch dero anwesende Hofkammer vortragen zu lassen." Die von ihm
                            entwickelten Gründe hiefür sind: 1mo ist die Hof-Canzley nit schuldig,
                            das weitleiffige Cammerwesen zu verstehen; 2do wird sich allhiesige
                            Cammer (damit ist die Innsbrucker gemeint, da
                                <persName>Jörger</persName> seinen Bericht in Innsbruck verfasste)
                            leichter darein finden, wann sye mit einigen peritis in arte zu thuen
                            hat; 3tio können Ewr Majestät zu mehrer Anticipationen gelangen, wann
                            sie durch solchen Zuetrag Ihre Kammer bei Hof accreditiren; 4to hat die
                            Hof-Canzley sub Praesidio des <persName>Hocher</persName> fast alle
                            Rathsstellen mit E. K. M. grössten Unkosten fast allzusehr übersetzt,
                            was sich die Hofkammer niemal wurde unterstanden haben; 5to lasset sich
                            darwieder der alte Usus nit einwenden, weilen dazumahlen regierende
                            Herrn von Oesterreich persönlich zugegen waren, so diese Lande selbsten
                            beherrschet; 6to ist das Exemplum der o. ö. Lande vor Jahren noch in
                            frischer Gedechtnuss, wie nemblichen die Cammer zu Gräz von der
                            Hofkammer in Wien dependiren müsse; 7mo folget natürlich, dass die
                            negotia ejusdem facultatis sub uno Capite bestehen sollen."
                                <persName>Graf Jörger</persName> schliest diese Argumentation, nach
                            welcher zu urtheilen, die Wiener Hofkammer allerdings bis zum Jahre 1685
                            sich wenig in die tirolischen Kameralgeschäfte mengte, mit der
                            Bemerkung: <persName>Hocher</persName> hätte aus der Frage der
                            Unterordnung der o. ö. Kammer unter die Hofkanzlei in Wien ein Punctum
                            Juris gemacht; der gegenwärtige Hofkanzler (<persName>Graf
                                Buccelini</persName>) aber sei ein "vir civilis", der "Euer K.
                            Majestät Convenienz voransetzt und sich dessentwegen mit derselben in
                            keine Competenz einlassen wird."</note> Genau dieselbe Bewandtniss hatte
                        es damals mit der Zustellung der Weisungen des Hofkriegsrathes und der
                        Wiener Hofkammer an die ungarischen und böhmischen Behörden im Wege der
                        ungarischen, beziehungsweise böhmischen Hofkanzlei, nur mit dem
                        Unterschiede, dass diese Kanzleien keine integrirenden Bestandtheile der
                        allgemeinen österr. Hofkanzlei sondern in der That Hofstellen <pb
              facs="http://dza.tessmann.it/tessmannPortal/Medium/Seite/12355/353" n="NS.347"/>
                        für sich waren. Hier wie dort wollte man die Personalunion als das Band,
                        welches allein die verschiedenen Theile der österr. Monarchie zusammenhalte,
                        erscheinen lassen, während doch diese Verbindung in der That längst schon
                        den Charakter einer Realunion angenommen hatte. Auch dem Komplexe der
                        innerösterreichischen Länder gegenüber ward bis zum Jahre 1707 an diesem
                        Grundsatze festgehalten. Die allgemeine österr. Hofkanzlei in Wien schloss
                        auch eine besondere "innerösterreichische Hofkanzlei" dem Namen nach in
                        sich, welche gleicher Massen den Deckmantel für die Verfügungen des Wiener
                        Hofkriegsrathes und der Wiener Hofkammer abgeben musste.</p>
          <p>

            <persName>Kaiser Joseph I.</persName> beschloss wenige Wochen, nachdem er zur
                        Regierung gelangt war, diesem Versteckenspiel ein Ende zu machen. Den
                        ungarischen Behörden gegenüber gelang ihm diess nicht und versuchte er es
                        vielleicht auch nicht einmal ernsthaft genug. Die übrigen Länderstellen
                        fügten sich aber, wenn gleich erst nach vielem Hin- und Herschreiben und mit
                        sauerer Miene.<note
              n="N.347.1">S. die mit dem Jahre 1705 beginnenden
                            Verhandlungen der tirol. Behörden hierüber im Innsbr. Statth. Archive,
                            Leopoldina, Nr. 25, Catan. polit. Registr. Nr. 14 und Catan. kamer.
                            Registr. Nr. 5. Eine hieher gehörige Sammlung von Abschriften findet
                            sich auch auf der Innsbr. Universitäts-Bibliothek unter der Signatur 11.
                            45, B. 899/9.</note>) So traten denn vom Jahre 1707 an der Wiener
                        Hofkriegsrath und die dortige Hofkammer auch mit den tirolischen
                        Landesstellen in unmittelbare Berührung. Zwar lief die Korrespondenz
                        derselben mit den gedachten Hofstellen noch immer durch die Hände einer
                        Mittelsperson, nämlich des nach Innsbruck geschickten Gubernators; doch
                        hatte dieser die Vertheilung des Einlaufes von Oben und Unten
                            vorzunehmen<note
              n="N.347.2">S. die in der Anmerk. 39 citirte
                            Verkehrs-Vorschrift.</note> und die Hofkanzlei in Wien <pb
              facs="http://dza.tessmann.it/tessmannPortal/Medium/Seite/12355/354"
              n="NS.348"/>
                        blieb, wenn es sich um rein militärische oder rein finanzielle Dinge
                        handelt, sofort ganz ausser dem Spiele. Ihrem Ressort waren in diesen
                        Beziehungen nur die s. g. Mixta vorbehalten, wo es auf Grund mehrseitig
                        einzuholender Gutachten zwischen sich kreuzenden Interessen eine
                        Entscheidung zu treffen galt oder die Natur des Gegenstandes es mit sich
                        brachte, dass die Hofkanzlei sich ins Mittel legte, wie das z. B. bei
                        Regelung der tirol. Landesvertheidigung, bei der Approvisionirung der
                        Truppen, bei Regelung des Vorspannsdienstes etc. der Fall war. Solche
                        Angelegenheiten wurden daher auch herkömmlicher Weise zum Theile nicht
                        einmal den Mixtis, sondern geradezu den Publicis beigezählt, für welche die
                        Hofkanzlei selber von jeher die höchste Instanz gewesen war. Eine dritte
                        Gruppe von Gegenständen, deren Entscheidung und systematische Regelung der
                        Wiener Hofkanzlei anheimgestellt blieb, bildeten die s. g. Justitialia,
                        welche <persName>Leopold I.</persName> schon im Jahre 1665 derselben
                        zugewiesen hatte, so dass der o. ö. Geh. Rath nur mehr ein Votum
                        informativum darüber abzugeben hatte. Letzterer hörte überhaupt schon mit
                        dem Jahre 1665 auf, eine mit Verfügungsgewalt ausgerüstete Hofstelle zu
                        sein. Seine Gutachten bildeten seither nie mehr die massgebende Grundlage
                        landesfürstlicher Entschliessungen, sondern gelangten immer nur als Beilagen
                        zu den von der Wiener Hofkanzlei zu formulirenden Anträgen zur Kenntniss des
                        Kaisers. Der Charakter einer Hofstelle blieb ihm gleichwohl äusserlich
                        dadurch erhalten., dass ein wirklicher kaiserlicher Geheimrath den Vorsitz
                        darin führte und der oberste Platz an der Spitze des Rathstisches für des
                        Kaisers Majestät reservirt war.<note
              n="N.348.1">O. ö.
                            Geheimraths-Instruktion vom 8. August 1665 a. a. O., Art. 2. — Eingangs
                            dieser Instruktion nennt auch der Kaiser das o. ö. Geheimraths-Kollegium
                            "ein deputirtes Kollegium, welches Unss in Unnserer abwessenheit
                            immediate repräsentiren und von Unnss einig und allain mit dem
                            landesfürstl. Respekt und Gehorsamb dependiren, auch alle Staats- und
                            Landtsachen, wie auch die Justicialia, Civilia et Militaria dirigiren
                            soll." In Wahrheit aber hatte der o. ö. Geheime Rath aus eigener Macht
                            und im eigenen Namen gar Nichts von Belang zu verfügen. Er sollte einer
                            späteren Entscheidung zufolge als "Consilium deputatum" im Range selbst
                            hinter dem Geh. Rathe der innerösterr. Provinzen zu Grätz, welcher in
                            Hofreskripten stets "Consilium intimum" hiess, zurückstehen. S. die oben
                            citirte Materialien-Sammlung zu <persName>Hocher's</persName>
                            Biographie.</note> Gleichzeitig mit den oben <pb
              facs="http://dza.tessmann.it/tessmannPortal/Medium/Seite/12355/355"
              n="NS.349"/>
                        besprochenen Reformen, durch welche <persName>Joseph I.</persName> in die
                        Verwaltung Tirols umgestaltend eingriff, vollzog sich im Schoose der Wiener
                        Hofkanzlei eine Trennung der bis dahin dort gehäuften Geschäfte, welcher
                        zufolge der oberste Hofkanzler fürderhin blos die auswärtigen
                        Angelegenheiten, alles Uebrige aber (die innere Verfassungs- und
                        Verwaltungspolitik sammt der Justizpflege in höchster Instanz) ein zweiter
                        Hofkanzler besorgte und beide nur in Kommunikation unter einander
                            standen.<note
                n="N.349.1">Rink, Joseph des Sieghaften Leben und Thaten;
                            Köln, 1712, II. 38. — <ref
              target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10063063_00383.html">A. Arneth, Prinz Eugen, I. 343</ref>.</note> Für Tirol war das nur
                        insoferne von Bedeutung, als nun der erste und der zweite Hofkanzler aus dem
                        tirolischen Kameralfonde zu honoriren waren. Weiter ausgebildet ward jene
                        Trennung der Geschäfte in den Jahren 1720 und 1742, so dass vom
                        letztgenannten Jahre an in Wien eine besondere Staatskanzlei für die
                        auswärtigen Angelegenheiten und daneben eine besondere Hofkanzlei für die
                        inneren (das Militär- und Finanzwesen ausgenommen) bestand.<note
                n="N.349.2">Es ist ein Irrthum, wenn <persName
                ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Kaunitz">Fürst Kaunitz</persName>
                            als der erste österreichische Staatskanzler (im Sinne eines Ministers
                            des Auswärtigen), den es in Oesterreich gab, bezeichnet wird. Schon Graf
                            Ulefeld legte am 15. Febr. 1742 den Eid als "dirigirender Minister der
                            auswärtigen Affairen" in die Hände der Kaiserin ab (S. dessen Biographie
                            in Zedler's Universal-Lexikon, XLIX. Th. S.
                                709) und der venetianische Gesandte <persName>Mario
                                Contarini</persName> sagt in seiner Finalrelation vom J. 1746
                            ausdrücklich: die Geschäfte der alten Hofkanzlei seien nach dem 1742
                            erfolgten Tode des <persName>Grafen Sinzendorf</persName> an zwei völlig
                            getrennte Kanzleien vertheilt worden. <ref
              target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10798136_00388.html">A. Arneth, Relationen der Botschafter Venedigs über Oesterreich im
                                18. Jahrhunderte in den Fontes Rer. Austr. II. Abthl. XXII. Bd. S.
                                306</ref>.</note> Und so wie die geh. Hofkanzlei sich spaltete, so
                        theilte sich auch das Wiener Geheimraths-Kollegium unter <persName>Joseph
                            I.</persName> in eine engere und <pb
              facs="http://dza.tessmann.it/tessmannPortal/Medium/Seite/12355/356"
              n="NS.350"/>
                        weitere Konferenz. Erstere hatte vornehmlich die auswärtigen, Letztere die
                        inneren Angelegenheiten zu berathen.<note n="N.350.1">
              <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11098999_00122.html">A. Arneth, Prinz Eugen, II. 98</ref>.</note> Es besteht zwischen
                        der vorerwähnten Trennung der Hofkanzlei-Geschäfte und dieser Scheidung des
                        Geheimraths-Kollegiums ein unverkennbarer Zusammenhang, den ich jedoch
                        aktenmässig nachzuweisen nicht im Stande bin.</p>

          <p>Vom Jahre 1715 an hing die Verwaltung der tirolischen Finanzen auch von einer
                        das Jahr zuvor in Wien errichteten neuen Hofstelle ab, nämlich von dem s. g.
                        "Bankalitäts-Governo", dessen Hauptaufgabe die Sorge für die gehörige
                        Dotirung der Kriegskassen und die Ueberwachung des Finanzdienstes war.<note n="N.350.2">
              <ref target="https://babel.hathitrust.org/cgi/pt?id=mdp.39015070874311;view=1up;seq=123">C. Schwabe von Waisenfreund, Versuch einer Gesch. des österr.
                                Staats-, Credits- und Schuldenwesens. 2. Heft, S. 113
                            ffg.</ref>
            </note> Unter Maria Theresia trat die s. g.
                        Ministerial-Banko-Deputation in dessen Fussstapfen und entwickelten sich aus
                        dieser wieder verschiedene neue Hofbehörden, insbesondere die
                        Hofrechnungskammer, deren Entstehung aber schon in eine Zeit fällt, die
                        ausserhalb des Rahmens gegenwärtiger Abhandlung liegt.</p>

          <p>Gleichzeitig mit dem Inslebentreten der "Universal-Bankalität", wie jene
                        Neuerung kurzweg genannt zu werden pflegte, erfolgte die Eintheilung der
                        Wiener Hofkammer in 7 Hauptsektionen oder Referate<note
              n="N.350.3"> Ebenda.
                            S. 110.</note>, worunter 3 reine Länder-, 3 reine Materienreferate
                        (Militär, Rechnungswesen und Fundus perpetuus) und ein gemischtes Referat
                        (Hof- und Reichssachen) waren. Eines der 3 Länderreferate umfasste alle
                        deutsch-österr. Erblande.<note n="N.350.4">
              <ref
              target="http://data.onb.ac.at/ABO/%2BZ182702809">Küchelbecker,
                                Nachricht vom röm.-kaiserl. Hofe, Hannover, 1730, S. 315</ref>. Das
                            Berg- und Münzwesen wurde unter die Leitung einer besonderen
                            Haupt-Deputation gestellt. Schmidt, Berg-Gesetz-Sammlung, I. Abthl. V.
                            Bd. S. 487. — Im J. 1730 oder 1731 wurden mit Einbeziehung dieser und
                            anderer Deputationen 10 Haupt-Referate gebildet. S. die gleichzeitigen
                            Staats-Schematismen.</note> Der betreffende Referent, den sonach auch
                        die tirolischen Finanzen angingen, war unter <persName>Karl VI.</persName>
                        durch viele Jahre <persName>Joh. Baptist Wenser</persName>. Diesen <pb
              facs="http://dza.tessmann.it/tessmannPortal/Medium/Seite/12355/357" n="NS.351"/>
                        löste <persName>Ant. Thad. Vogt von Summerau</persName> ab, dessen
                        Wirksamkeit noch ziemlich weit in die Theresianische Zeit hineinreicht. Die
                        ärarischen Bergbauten in Tirol leitete von Wien aus fast während der ganzen
                        Regierungszeit <persName>Karls VI.</persName> der Hofkammerrath
                            <persName>Joh. Baptist von Zuana</persName>.</p>

          <p>Im Jahre 1745 übertrug <persName>Maria Theresia</persName> die Leitung des
                        Münz- und Bergwesens der ganzen Monarchie, das Bergwesen der böhm.
                        Kronländer allein ausgenommen, einer "independenten Hofkommission in
                        montanisticis et monetariis" ‚ die aber, wie es in der betreffenden
                        Resolution heisst, doch noch immer als "Pars Camerae" betrachtet werden
                            sollte<note
              n="N.351.1">Schmidt, Berg-Gesetz-Sammlung, I. Abthl. VI. Bd.
                            S. 297.</note>) und deren Seele abermals <persName>Zuana</persName> war.
                        Aus dieser Hofkommission ging dann im Jahre 1747 das Münz- und
                        Bergwesens-Direktions-Hof-Kollegium hervor<note
              n="N.351.2">Ebenda S.
                            377.</note>), dessen Titel schon die schwulstige Schwerfälligkeit
                        verräth, mit welcher die Staatsmaschine sich damals bewegte und welche für
                        einige Zeit zu bannen, dem erleuchteten Staatsminister <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Friedrich_Wilhelm_von_Haugwitz">Friedrich Grafen von Haugwitz</persName> bald darauf gelang.</p>

          <p>Für Gewerbe- und Handels-Angelegenheiten hatte schon <persName>Karl
                            VI.</persName> besondere "Hofkommissionen" eingesetzt<note
                n="N.351.3">Man findet sie in vielen Patenten jener Zeit erwähnt, so z. B. die
                            "Hofkommission in Gewerb- und Professionssachen" auch im <ref
              target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10487836_00824.html">Codex Austr., IV. 814</ref>, ohne dass es mir gelungen wäre, genau
                            zu eruiren, wann sie errichtet wurden.</note>, welche als Vorläufer der
                        nachmaligen, stabilen Hofstelle für diese Angelegenheiten, nämlich des
                        Kommerz-Direktoriums‚ anzusehen sind, dessen Gründung übrigens ein Werk der
                        Theresianischen, vom Geiste des <persName>Staatsministers
                            Haugwitz</persName> getragenen Reformperiode ist und als solches uns
                        hier nicht beschäftiget. Jene Hofkommissionen liessen in Tirol mannigfache
                        Spuren ihrer Wirksamkeit zurück. Dazu rechne ich unter Anderem die Umlegung
                        der Strassenzüge zwischen Mitteldeutschland und dem adriatischen Meere, die
                        Verminderung der Zölle an der venetianischen Grenze und die <pb
              facs="http://dza.tessmann.it/tessmannPortal/Medium/Seite/12355/358"
              n="NS.352"/>
                        Einführung der den diessfälligen deutschen Reichssatzungen angepassten
                        General-Zunft-Artikel in Tirol.<note
                n="N.352.1">Der "Hofkommerzienrath"
                            unter <persName>Leopold I.</persName>, welcher auf Anregung des
                                <persName
                ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Johann_Joachim_Becher">Med. Dr. Becher</persName> im Februar 1666 zusammentrat und seine
                            Existenz bis zum Jahre 1678 fortfristete, heckte zwar allerlei Pläne
                            aus, darunter auch auf Tirol bezügliche, welche in <ref
                target="http://diglib.hab.de/drucke/sc-9/start.htm">Becher's
                                "Politischem Diskurs"</ref> nachgelesen werden können; doch gethan
                            hat er, wenn man von einigen kühnen Anläufen absieht, absolut nichts.
                            Binnen 6 Jahren hielt er, wie <ref target="http://diglib.hab.de/drucke/sc-9/start.htm">Becher a. a. O.
                                (3. Auflage, S. 783)</ref> versichert, nicht mehr als 12
                            Sitzungen.</note>
          </p>

          <p>Dagegen ging die Wirksamkeit der "Geheimen Finanz-Konferenz", welche
                            <persName>Karl VI.</persName> im Jahre 1716 der Hofkammer und der
                        Bankalität als Kontrolbehörde vorsetzte und mit der Ueberprüfung aller
                        Finanzprojekte, einschliesslich der Staatsvoranschläge, betraute<note n="N.352.2">
              <ref target="http://diglib.hab.de/drucke/sc-9/start.htm">Becher, Johann Joachim, a. a. O. S. 130 ffg.</ref>
            </note>, an
                        Tirol, so weit ich es zu beurtheilen vermag, spurlos vorüber, ungeachtet
                        diese Hofstelle bis zum Jahre 1741 bestand.</p>

          <p>Schliesslich ist hier als Hofbehörde noch das Oberstjägermeisteramt zu
                        erwähnen, welches, durch <persName>Erzherzog Ferdinand (II.)</persName> im
                        Jahre 1569 errichtet, unmittelbar unter dem jeweilen im Lande residirenden
                        Landesfürsten, in dessen Abwesenheit aber unter der vereinigten o. ö.
                        Regierung und Kammer stand.<note
              n="N.352.3">Die Verhandlungen darüber sind
                            der Dr. Wörz'schen Sammlung einverleibt.</note> Es hatte seine eigene
                        Gerichtsbarkeit (über Wilddiebe), verlieh das "Raiss-Gejaid" und befehligte
                        das gesammte Jagdpersonal. Unter <persName>Kaiser Leopold I.</persName>
                        verlor es schon viel von seinem Ansehen und da von da an kein Landesfürst
                        mehr im Lande residirte, hörte es auch mit dem Jahre 1665 auf, eine
                        Hofbehörde zu sein. <persName>Kaiser Joseph II.</persName> beseitigte es
                            vollends.<note n="N.352.4">A. h. Entschliessung vom 3. Novbr.
                            1783.</note>
          </p>
          <p>Innsbruck, im August 1866.</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
<?xml-model href="https://gams.uni-graz.at/o:repat.odd/SCHEMA.RNG" type="application/xml" schematypens="http://relaxng.org/ns/structure/1.0"?>
<?xml-model href="https://gams.uni-graz.at/o:repat.odd/SCHEMA.RNG" type="application/xml" schematypens="http://purl.oclc.org/dsdl/schematron"?>
