Klaus
Bender,
Die Hofgerichtsordnung Kurfürst Philipps (1476-1508) für die Pfalzgrafschaft bei
Rhein, Mainz,
Juristische Dissertation Universität Mainz
1967.
.
Klaus Bender, Die Hofgerichtsordnung Kurfürst Philipps (1476-1508) für die Pfalzgrafschaft
bei Rhein (Diss. Jur. Universität Mainz 1967
1. Berichterstatter: Professor Dr. iur. J. Bärmann 2.
Berichterstatter: Professor Dr. phil., Dr. iur. H. Werle Tag der mündl. Prüfung: 25. Juli 1967
Meinem verstorbenen Vater gewidmet
Editorische Vorbemerkung zur elektronischen Ausgabe. Herrn Dr. Klaus Bender danke ich für die
Erlaubnis, eine elektronische Edition seiner Dissertation fertigen zu dürfen. Notgedrungen
weist diese Edition einige Änderungen gegenüber dem gedruckten Text auf. Positiv mag vermerkt
werden, dass Verweise auf andere Texte oder auf Textstellen innerhalb der Dissertation nach
Möglichkeit als Hyperlinks ausgestaltet wurden. Offensichtliche Schreibfehler wurden
stillschweigend korrigiert. Die Sperrung von Textstellen innerhalb der Quellenedition, die der
Autor vorgenommen hatte, um eine in der Amberger Hofgerichtsordnung fehlende Passage zu
kennzeichnen, wurde aus technischen Gründen weggelassen — Sperrungen würden den Zusammenhalt
der Wörter im elektronischen Text zerstören. Der Name einer Autorin, die Bender öfters zitiert
hat, wird in den Bibliotheken unterschiedlich geführt. Ich habe mich in Anlehnung an die
Titelaufnahme der Deutschen Nationalbibliothek dafür entschieden, den Namensansatz "Gretl
Vogelgesang" in Abweichung von der gedruckten Vorlage zu wählen. Heino Speer Oktober
2010 / Mai 2022 Speyer / Klagenfurt.
Klaus Bender, Die Hofgerichtsordnung Kurfürst Philipps (1476-1508) für die Pfalzgrafschaft
bei Rhein (Diss. Jur. Universität Mainz 1967
| Seite NS.ungezählt_4| 1. Berichterstatter: Professor Dr. iur. J. Bärmann 2.
Berichterstatter: Professor Dr. phil., Dr. iur. H. Werle Tag der mündl. Prüfung: 25. Juli 1967
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| Seite NS.1| Zur Geschichte der kurpfälzischen Gerichtsverfassung und Gerichtsorganisation
ist bis jetzt noch wenig veröffentlicht worden1.1. Dies hängt einmal damit
zusammen, daß die Kurpfalz ohne eigentlichen Rechtsnachfolger im späteren Land Baden aufging,
dessen Stammlande eingehender rechtshistorischer Untersuchungen nicht entbehren1.2. Zum anderen mag dies auch auf die unglückliche Zerstreuung der
rechtshistorischen Archivalien zurückzuführen sein, die in der Mehrzahl teils im
Generallandesarchiv in Karlsruhe, teils im Hauptstaatsarchiv von München aufbewahrt werden. Die
Auffindung der in Frage kommenden Bestände bereitet insbesondere deswegen Schwierigkeiten, weil
das früher im Mannheimer Kurarchiv vorhandene Material oft willkürlich zwischen Baden und
Bayern aufgeteilt wurde1.3.
Die von Kurfürst Philipp, dem Nachfolger Kurfürst Friedrichs des Siegreichen erlassene
Ordnung des Kurpfälzischen Hofgerichts kann besonderes rechtshistorisches Interesse für sich
beanspruchen. Sie gehört nämlich nicht zu dem großen Kreis der meistenteils erforschten
territorialen Hofgerichtsordnungen,
| Seite NS.2| deren Vorbild die RKGO von
1495 war2.1, sondern zu der kleineren und weitaus weniger
bekannten Gruppe der Gesetze, die zeitlich früher entstanden sind. Hierzu gehört z.B. die
Hofgerichtsordnung Kurfürst Friedrichs des Siegreichen von der Pfalz, die in den 70er Jahren
des 15. Jhdts. erlassen wurde und als unmittelbare Vorgängerin der Ordnung Kurfürst Philipps
anzusprechen ist2.2. 1474 folgt für Bayern die "Landes-Ordnung" Herzog Ludwigs von Landshut, die
auch Anordnungen für das Bayerische Hofgericht enthielt2.3. Aus dem Jahr 1475 stammt die erste HGO des Herzogtums
Württemberg, deren Vorschriften möglicherweise auf die HGO Kurfürst Friedrichs v. d. Pfalz
zurückgehen2.4.
Darüber, wann die HGO Kurfürst Philipps erlassen wurde, herrscht mangels einer Datierung im
Gesetzestext oder eines sonstigen Quellenhinweises Ungewißheit. Man kann jedoch den
Entstehungszeitpunkt unter Zuhilfenahme bekannter Tatsachen einengen: In den beiden ersten
Jahren nach dem Regierungsantritt Kurfürst Philipps (1476) ist das Gesetz nicht ergangen. In
den Urteilen der Jahre 1477 und 14782.5 wäre andernfalls ein entsprechender Hinweis zu finden gewesen. Zum anderen
erscheint es fraglich, ob die HGO Kurfürst Philipps im Jahr 1483 veröffentlicht wurde2.6. Dieses Datum trägt ein Zettel, der zwischen den Folia 91 und 92 des Archivale
eingefügt ist. Da in dem Zettel jedoch von einer nach Erlaß der HGO aufgetretenen "Irrung" die
Rede ist2.7
| Seite NS.3| kann es sich nur um einen späteren, nach Erscheinen der Ordnung vorgenommenen
Vermerk handeln.
Ein Anhaltspunkt für das Entstehungsjahr der Ordnung Kurfürst Philipps ergibt sich aus der
Vorrede der Kurpfälzischen HGO von 15823.1. Darin heißt es u.a.: "- nun länger als vor hundert jaren nit
unzeitlich bewegt, ein wohlgedachter Hofgerichtsordnung -- auffzurichten." Demnach scheint die
Ordnung Kurfürst Philipps etwa aus den Jahren 14793.2 oder 1480 zu stammen.
Auch darüber, wer bei der Entstehung der HGO mitgewirkt hat, geben die Quellen keine genaue
Auskunft. In der Vorrede findet sich lediglich folgender Vermerk3.3: "Und haben — des ein
ordenung mit zittigem trefflichem ratt nach unnser selbs besten verstentnis und auch unnser
pfaltz gelidder gelerten und leyen geistlicher und weltlicher rete fürgenommen."
Die Tatsache, daß wir weder wissen, wann die HGO Kurfürst Philipps entstanden ist noch die
Namen einzelner bei der Entstehung beteiligter Personen kennen, ist nicht zu bedauern. Wir
wissen nämlich, daß es sich bei der HGO Kurfürst Philipps nicht um die originelle Schaffung
eines Gesetzeswerks handelt, sondern um die weitgehende Übernahme der HGO Kurfürst
Friedrichs3.4. Dies
ergibt sich aus einem Vergleich von Urteilen des Hofgerichts zur Zeit Kurfürst Friedrichs mit
solchen, die unter Kurfürst Philipp erlassen
| Seite NS.4| wurden4.1. Hierdurch läßt sich
nachweisen, daß die beiden genannten Ordnungen nicht nur inhaltlich, sondern sogar weitgehend
wörtlich übereingestimmt haben müssen4.2. Die Namen der bei der Entstehung
der HGO Kurfürst Philipps beteiligten Personen sind demnach unwichtig.
Auch der Zeitpunkt und die Umstände, unter denen die HGO Kurfürst Friedrichs entstanden ist,
sind nicht bekannt. In den Quellen fehlen sichere Hinweise völlig. Da sich eine schriftliche
Ordnung des Hofgerichts jedoch schon anhand von Urteilen aus den Jahren 1468 und 14694.3
nachweisen läßt, ist anzunehmen, daß Kurfürst Friedrich das Hofgericht gleich bei dessen Reform
im Jahr 1462 mit einer schriftlichen Ordnung ausgestattet hat.
Wie Neudegger anführt4.4, soll im Jahr 1472 eine Konfirmation der HGO Kurfürst
Friedrichs verfaßt worden sein. Für diese Behauptung spricht zwar eine gewisse
Wahrscheinlichkeit, da ein Zusammenhang mit den Gerichtsreformbestrebungen im Reich,
insbesondere mit dem Erlaß der KGO von 1471 gegeben wäre. Belegen läßt sich die Ansicht
Neudeggers aber nicht. Letzterer räumt ein, die von ihm erwähnte Konfirmation nie gesehen zu
haben4.5.
Die Hofgerichtsordnungen der Kurfürsten Friedrich und Philipp von der Pfalz sind im Original
nicht überliefert. Wir besitzen lediglich eine handschriftliche Kopie der HGO Kurfürst
Philipps. Da es nur eine einzige Abschrift der HGO Kurfürst Philipps gibt und diese im
Hauptstaatsarchiv von München an sehr versteckter Stelle aufbewahrt wird4.6 , ist die
genannte Ordnung im rechtshistorischen Schrifttum bisher fast völlig unbeachtet geblieben.
| Seite NS.5|
Die großen Gesamtdarstellungen deutscher Rechtsquellen bzw. des deutschen Partikularrechts
erwähnen die HGO mit keinem Wort. Stobbe, der in seiner "Geschichte der deutschen
Rechtsquellen" die Kurpfalz behandelt5.1, kennt keine ältere HGO als die von 1573. Desgleichen lassen Beyerles "Quellen zur
Neueren Privatrechtsgeschichte Deutschlands" einen entsprechenden Hinweis vermissen5.2. Ebenso verhält es sich
mit den Werken von Schwartz über "Vierhundert Jahre deutscher Zivilprozeß-Gesetzgebung"5.3 und Gerbers über "Das wissenschaftliche Prinzip des
gemeinen deutschen Privatrechts"5.4. Auch v. Kamptz, der "Die Provinzial- und statutarischen Rechte der
Preußischen Monarchie" behandelt5.5, und v. d. Nahmers "Handbuch des Rheinischen Partikularrechts"5.6 führen die HGO Kurfürst Philipps nicht
auf. Kleinfeller hingegen, der die "Deutsche Partikulargesetzgebung über Civilprozeß seit der
Rezeption der fremden Rechte und bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts" beschreibt, weist auf
die Vorrede der "Hove Gerichts Ordnung" vom 3. Nov. 1573 hin5.7, in der stehe, daß auch die Vorfahren Prozeßordnungen erlassen hätten, die
allerdings im Druck nicht publiziert worden seien. Um welche Ordnungen es sich hierbei handelt,
läßt der Verfasser freilich offen.
Außer den genannten habe ich noch eine Reihe anderer Werke ohne Erfolg durchgesehen. Hierbei
handelt es sich um die Arbeiten von Stölzel5.8, Maurer5.9, Mayer5.10 und Bopp5.11. Auch die aus dem 16.
Jahrhundert
| Seite NS.6| stammende Zusammenstellung territorialer HGOen von Saur6.1, sowie die wenig bekannte
Sammlung kurpfälzischer Gesetze von Janson6.2
aus dem 18. Jahrhundert enthielten die von mir gesuchte Ordnung nicht. Schließlich war auch die
Durchsicht der Veröffentlichungen des Geschichtsschreibers und Mitglieds der ehemaligen
Kurpfälzischen Akademie der Wissenschaften Johann Goswin Widder6.3, sowie der neueren
Historiker Häusser6.4 und Nebenius6.5 ohne Ergebnis.
Während die genannte Literatur die HGO Kurfürst Philipps überhaupt nicht kennt, wird
einerseits incidenter behauptet, eine solche sei überhaupt nicht ergangen, andererseits die
Ansicht geäußert, sie sei verschollen.
Die erstere Meinung vertritt der ehemalige Heidelberger Universitätsprofessor Dr. Otto
Karlowa in seiner gedruckten Prorektoratsrede von 1878 mit dem Titel "Über die Reception des
römischen Rechts in Deutschland mit besonderer Rücksicht auf Churpfalz", Er führt aus6.6, daß sich durch die
partikularen Gewalten überall früher oder später mindestens die subsidiäre Anwendung des
römischen Rechts durchgesetzt habe. Zuweilen sei dies ohne Mitwirkung der partikularen
Gesetzgebung geschehen. Als Beispiel nennt er die Kurpfalz, in der erst im Jahre 1582 nach der
Rezeption des römischen Rechts ein besonderes Landrecht verfaßt worden sei. — Diese Auffassung
Karlowas ist größtenteils unrichtig. Die Rezeption hat sich in der Kurpfalz nicht ohne
Mitwirkung der Gesetzgebung vollzogen. Als Beweise dafür stehen die HGOen der Kurfürsten
Friedrich und Philipp aus der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts. Ein besonderes Landrecht —
darin ist Karlowa allerdings zuzustimmen — wurde erst 1582 veröffentlicht6.7.
Die Ansicht, in der Kurpfalz sei im 15. Jahrhundert zwar eine HGO handschriftlich
| Seite NS.7| aufgezeichnet worden, sie sei jedoch verschollen, vertritt Albert Otte in der
Mainzer Dissertation über "Die Mainzer Hofgerichtsordnung von 1516/1521 und die Gesetzgebung
auf dem Gebiet der Zivilgerichtsbarkeit im 16. Jahrhundert"7.1.Er versucht deshalb aus der Widmungsvorrede
zum Kommentar der jüngeren HGO von Weissenberger den Inhalt der vermißten HGO zu erschließen.
Angesichts der Tatsache, daß die genannte HGO in Wirklichkeit jedoch nicht verschollen ist,
sondern vorliegt, erübrigt es sich, aus der Sekundärliteratur deren Inhalt zu
rekonstruieren.
Die einzigen konkreten Hinweise unter Angabe des Fundorts der hier behandelten HGO finden
sich in der Freiburger Dissertation von Gretl Vogelgesang über das "Kanzlei- und Ratswesen der
pfälzischen Kurfürsten um die Wende vom 15. zum 16.Jahrhundert"7.2 und in dem neuerdings von Henry
Cohn veröffentlichten Buch mit dem Titel "The Government of the Rhine Palatinate in the
Fifteenth Century"7.3.
Die genannten Verfasser sind in der Literatur die einzigen, die — wenn auch nur in groben Zügen
— die Verhältnisse am Kurpfälzischen Hofgericht in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts im
Zusammenhang darstellen.
Der Überblick über die Literatur zeigt, daß die HGO Kurfürst Philipps aus der speziellen
Sicht des Rechtshistorikers heraus noch nie erläutert wurde. Mit der vorliegenden Arbeit soll
daher der Versuch gemacht werden, die aufgezeigte Lücke im rechtshistorischen Schrifttum zu
schließen. Zwar war es der HGO versagt, als Vorbild für die Gesetzgebung der Territorien
größere Bedeutung zu erlangen — schon 1495 erging die RKGO —
durch das Studium ihrer Schriften kann man jedoch tiefgreifende Einblicke in eine Zeit
gewinnen, in der die Rezeption des römischen Rechts im süddeutschen Raum in vollem Gange war.
| Seite NS.8|
Das Kurpfälzische Hofgericht war seit dem Mittelalter durch Jahrhunderte hindurch oberstes
Landesgericht der Kurpfalz8.1. Gegründet auf
die mit dem Pfalzgrafenamt verbundenen richterlichen Traditionen hat es sich hohes Ansehen
erworben. Bei dem Ausbau der Kurpfalz zum Territorialstaat war ihm eine entscheidende Rolle
zugedacht.
Das Hofgericht verdankt seinen Ursprung der im 13. Jahrhundert einsetzenden Umwandlung der
gesamten deutschen Gerichtsverfassung, die dadurch gekennzeichnet ist, daß sich die Gliederung
der Gerichte dem ständischen Aufbau des Reichs immer mehr anzugleichen begann. Praktisch
bedeutete dies, daß der Adel, die höhere Geistlichkeit und die Städte von den Niedergerichten
eximiert und besonderen Standesgerichten unterstellt wurden, während es für die nichtadlige
Bevölkerung bei der Zuständigkeit der Gerichte nach Sachen verblieb8.2.
Auch in der Kurpfalz nahm diese Entwicklung seit Beginn des 13. Jahrhunderts ihren Anfang.
Im Jahr 1223 trat das Grafengericht des Lobdengaus auf dem Stahlbühel bei Ladenburg zum
letztenmal zusammen. Dieses Gericht war noch für alle Personen ohne Unterschied des Standes
zuständig gewesen. Sein Erlöschen fiel etwa in die Zeit, in der der erste Pfalzgraf aus dem
Hause Wittelsbach in Heidelberg Residenz bezog. An seinem Hof kam für Ritterbürtige
| Seite NS.9| nunmehr ein Standesgericht in Gestalt des Hofgerichts auf9.1. Die Quellen gebrauchen für dieses Gericht
verschiedene Ausdrücke. Meistens heißt es, der Pfalzgraf sei mit seinen Räten, Getreuen oder
Mannen zu Gericht gesessen9.2.
In der Literatur wird verschiedentlich ausgeführt, das Kurpfälzische Hofgericht sei erst in
der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts errichtet worden9.3. Diese Formulierung ist zumindest mißverständlich, denn
das Hofgericht ist in der Kurpfalz schon im 13. Jahrhundert entstanden. Im 15. Jahrhundert
kann es sich nur noch um die Reform eines schon vorhandenen Gerichts handeln9.4.
Das Hofgericht des Pfalzgrafen übernahm im 13. Jahrhundert die Rolle des höchsten Gerichts
im Lande. Es trug im wesentlichen aber noch den Charakter eines Lehenshofgerichts, in welchem
der Landesherr der Richter, seine Vasallen die Urteiler waren. Solche Gerichte wurden schon im
11. Jahrhundert von den mächtigen Reichsfürsten nicht als Landes-, sondern als Lehensherrn
abgehalten (sogenannte iudicia curiae)9.5. In den meisten Fällen nahmen sie später wie in der Kurpfalz die Stellung
von obersten Landesgerichten ein. Nur in wenigen Fällen verlief die Entwicklung anders9.6.
Verbrieft wurde den Pfalzgrafen das Recht zur Abhaltung eines obersten
| Seite NS.10|
Landesgerichts erstmals im Jahr 133010.1. In diesem Jahr erteilte Kaiser Ludwig (1314 — 1347) den Pfalzgrafen Rudolf und
Ludwig die Freiheit, daß ihre Untertanen und Angehörigen, Edle und Unedle, nur "vor dem
Pfalzgrafen und seinen Amtleuten" beklagt und gerechtfertigt werden durften. Dieses
Evokationsprivileg entspricht demjenigen, das rund ein Vierteljahrhundert später in der
"Goldenen Bulle" Reichsgesetz wurde. Die in diesem Privileg verbriefte Freiheit sollte für die
spätere Entwicklung der Kurpfalz zum Territorialstaat als landesfürstliches Souveränitätsrecht
noch besondere Bedeutung gewinnen. Vom Jahr 1330 an wurde sie immer nachdrücklicher betont.
Noch vor Erlaß der "Goldenen Bulle" ließen sich die Pfalzgrafen dieselbe mehrfach
bestätigen10.2 und schritten im Fall des Zuwiderhandelns
ein10.3.
Vorsitzender des mittelalterlichen Hofgerichts war in den wichtigen Fällen der Pfalzgraf
selbst. In den unbedeutenderen Sachen ernannte er einen Stellvertreter10.4. Außerdem bestand das Gericht
aus adligen Beisitzern10.5, deren Zahl je nach dem Gewicht der Angelegenheit
wechselte. Es handelte sich hierbei meistens um die Inhaber der höchsten Hof- und Staatsämter.
Daß sich
| Seite NS.11| das Hofgericht nicht nur aus dem Pfalzgrafen als Richter, sondern
auch aus dessen vornehmsten adligen Hofbeamten zusammensetzte, entsprach den Grundsätzen des
damals herrschenden deutschen Rechts. Hiernach konnte ein Richter niemals allein, sondern nur
mit Beisitzern zu Gericht sitzen, die dem zu Richtenden ebenbürtig waren11.1 (Grundsatz des iudicium parium).
Das Hofgericht besaß im 14. und zu Beginn des 15. Jahrhunderts noch keine besondere Behörde
mit eigener Organisation. Wir haben vielmehr eine flüssige Kommission vor uns, die sich von
Fall zu Fall aus den Mitgliedern der Kanzlei als der obersten Regierungsbehörde
konstituierte11.2.
Eine Trennung von reinen Lehensstreitigkeiten einerseits und Zivil- und Strafsachen
andererseits ist beim mittelalterlichen Hofgericht noch nicht festzustellen. Schon vor dem
reinen Lehenshof wurden nicht nur Lehenssachen, sondern auch andere Rechtsangelegenheiten
verhandelt. Dies hatte seinen Grund darin, daß ihm neben den freien auch die unfreien Vasallen
(Ministeriale) unterworfen waren, die von vornherein nicht der öffentlichen Gerichtsbarkeit,
sondern derjenigen ihres Leib- und Lehensherrn unterstanden11.3.
Das Hofgericht urteilte noch vorwiegend nach deutschem Recht, in welches das kanonische
Prozeßrecht nach und nach immer mehr Eingang fand. Das weltliche römische Recht wurde im
Mittelalter von den meisten Pfalzgrafen abgelehnt. Janson11.4 belegt dies für Ruprecht II. mit einer Verordnung aus dem
Jahr 1395, durch die das Kaiserrecht eingedämmt werden sollte11.5. Die Besetzung der Lehrstühle
für weltliches römisches Recht an der Universität in Heidelberg wurde aus diesem Grunde bis in
die Mitte des 15. Jahrhunderts vernachlässigt11.6.
| Seite NS.12|
Im 14. und zu Beginn des 15. Jahrhunderts erfreute sich das Mannengericht am pfälzischen
Hof als Schiedsinstanz regen Zuspruchs auch des noch nicht landsässigen Adels12.1.
Dieser Umstand sollte für die in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts durchgeführte Reform
des Hofgerichts noch große Bedeutung gewinnen. Es lohnt sich daher, auf die Gründe einzugehen,
die dem Hofgericht zu der genannten Beliebtheit verhalfen:
Zunächst war es die große Entfernung des königlichen Hofgerichts in Rottweil12.2 und des Burggrafengerichts in Nürnberg, die den
gebietsnahen Adel veranlaßte, sich den Pfalzgrafen und seine Räte als Schiedsrichter zu
wählen. Die Rechtsprechung des Reichshofgerichts und später des Königlichen Kammergerichts war
zu unstet, um dem Adel einen wirksamen Rechtsschutz zu bieten. Dieser wandte sich deshalb an
das pfälzische Hofgericht als Schiedsinstanz, das im Zweifel eine schnellere und billigere
Beilegung seiner Streitigkeiten gewährleistete, als dies durch die Rechtsprechung von Seiten
des Reichs oder gar durch Fehden geschehen konnte.
Die Idee der Schiedsgerichtsbarkeit entstammt dem kanonischen Recht; ihre Aufnahme in das
Gedankengut des deutschen Rechts stellt eine der "frühesten Episoden der
Rezeptionsgeschichte"12.3 dar. Sie war nicht nur deshalb im
Mittelalter besonders im süddeutschen Raum so stark verbreitet, weil die Verhältnisse bei den
höchsten Reichsgerichten die Ausbreitung der Schiedsgerichte in gewisser Weise erzwangen,
sondern auch deswegen, weil ein solches Verfahren den Vorteil bot, daß Billigkeitserwägungen
in ihm breiten Spielraum hatten. Es zielte nämlich nicht auf Streitentscheidung nach starren
Rechtsbegriffen, sondern auf Schlichtung ab12.4. Auch als es im ausgehenden Mittelalter einem mehr dem ordentlichen Prozeß
angeglichenen und staatlich autorisierten Austragungs- oder Schlichtungsverfahren Platz
machte12.5, zog es der gebietsnahe Adel
vor, seine Zwiste durch Austräge vor dem Pfalzgrafen und dessen Räten beizulegen.
| Seite NS.13|
Ausschlaggebend für die Beliebtheit des pfälzischen Hofgerichts als Schieds- oder
Austragungsinstanz war, daß dessen Besetzung dem noch nicht landsässigen Adel besondere
Vorteile bot:
Einmal war entscheidend, daß die Pfalzgrafen auf eine alte richterliche Tradition
zurückblicken konnten. Das Pfalzgrafenamt war nämlich ganz ursprünglich ein Richteramt. In der
Zeit der Ottonen hielten in Bayern, Schwaben, Sachsen und Franken die Pfalzgrafen ähnlich wie
die missi dominici anstatt des Kaisers Gericht. Ihre Ämter wurden später von den Herzögen
ausgeübt. Nur der Pfalzgraf "vom Rhein" erhielt sich und blieb auch im späteren Mittelalter
"mit dem Reichsjustizwesen in unmittelbarer Beziehung"13.1. Als Reichsvikar besaß er eine ständige Hofgerichts-Gerechtsame13.2. Verstärkt wurde die richterliche Tradition dadurch, daß Ruprecht
von der Pfalz als König selbst dem Reichshofgericht präsidierte. Seit dieser Zeit festigte
sich bei den Pfalzgrafen das Bewußtsein ihrer richterlichen Aufgabe so sehr, daß es ihnen als
eine Amtspflicht erschien, jedem Rechtssuchenden zu helfen13.3.
Zum andern fiel ins Gewicht, daß die Beisitzer des Hofgerichts im Mittelalter
ausschließlich Standesgenossen des Adels waren, der das Gericht als Schlichtungsinstanz
anrief. Letzterer sah durch die Angehörigen seines Standes naturgemäß seine Interessen am
besten gewahrt.
Hinzu kam noch, daß nach der damals herrschenden Ansicht der Hof der Pfalzgrafen demjenigen
des Kaisers am nächsten stand. Entsprechend ihrer Rangstellung umgaben sie sich deshalb früher
als die anderen Reichsfürsten mit Erbämtern13.4. Es versteht sich
von selbst, daß sich das Ansehen des Hofs auf das Hofgericht übertragen mußte, da in dessen
Urteilerkollegium die Inhaber der genannten Ämter vertreten waren.
| Seite NS.14|
Unter Kurfürst Friedrich dem Siegreichen (1449 — 1476), dem ersten vorwiegend der
territorialen Politik zugewandten Herrscher der Pfalz, erfuhr das Hofgericht eine grundlegende
Umgestaltung. Sie bildete einen Teil der umfassenden Reorganisation des gesamten Staatswesens,
die unter seiner Regierung zur Schaffung eines möglichst geschlossenen Territorialstaats14.1 vorgenommen wurde.
Wie für die anderen Territorialherren des ausgehenden Mittelalters galt für Kurfürst
Friedrich die Devise "Gerichtshoheit ist das Zeichen der Landeshoheit"14.2. In der
Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit seines Hofgerichts kam die landesherrliche Gewalt für
ihn am besten zum Ausdruck. Mit List und Tücke verstand er es deshalb, den Kreis derjenigen zu
erweitern, die der Gerichtsbarkeit des Hofgerichts unterstanden. Dabei wußte er sich geschickt
das persönliche und fachliche Ansehen seiner Amtsvorgänger als Richter zunutze zu machen, das
in Verbindung mit der adligen Herkunft der Beisitzer bewirkt hatte, daß das Hofgericht vom
Adel gerne und häufig in Anspruch genommen wurde. Wie Kolb14.3 (3) ausführt, schien es wegen seiner Zusammensetzung geradezu für den Adel
geschaffen zu sein.
Die Beliebtheit des Hofgerichts machte sich der Pfalzgraf in der Weise zunutze, daß er in
die mit dem Adel abgeschlossenen Erbschirmverträge eine Bestimmung aufnehmen ließ, wonach der
Beschirmte vor dem Pfalzgrafen und seinen Räten klagen und verklagt werden mußte14.4. Diese Hofgerichtsklauseln der Erbschirmverträge
verlangten eigentlich nichts Neues, sondern legten eine bestehende und gern gepflogene Übung
rechtlich fest14.5.
Durch die Reform machte Kurfürst Friedrich sein Hofgericht als Gerichtsstand dem noch nicht
landsässigen Adel gegenüber nur noch attraktiver. Die Hofgerichtsklauseln schienen ihm von
jetzt ab einen noch größeren Vorteil zu bieten. Schon in der nächsten Generation zeigten sich
jedoch die Auswirkungen
| Seite NS.15| der Taktik Friedrichs. Es stellte sich jetzt heraus,
daß die ehemals freien Gerichtsstandsvereinbarungen mangels einer Möglichkeit, die
Erbschirmverträge zu widerrufen, zur reinen Gerichtsunterworfenheit geführt hatten. Dies war
wohl von den wenigsten Adligen zur Zeit Kurfürst Friedrichs bedacht und vorausgesehen worden.
Erst unter Kurfürst Philipp, dem weniger erfolgreichen Nachfolger Friedrichs, wurden sie sich
der Tatsache bewußt, daß sie durch die Unterwerfung unter das Hofgericht auch in politische
Abhängigkeit von der Kurpfalz gekommen waren. Dies zeigt das Beispiel des Kraichgauer Adels,
der — begünstigt durch die Bestrebungen des Kaisers, ihn dem Schwäbischen Bund anzugliedern —
sogar versuchte, die verlorene Unabhängigkeit wiederzugewinnen. Ein an die Versammlung des
Kraichgauer Adels in Speyer gerichtetes Schreiben15.1 Kurfürst Philipps zeigt, wie unangenehm ihm diese Selbständigkeitsbestrebungen
waren. Es heißt darin:
"Lieben und getreuen! — - Langt uns doch glauplichen ahn, daz ier uch itzunt zu Spier
versammelt, viellicht der meinung, uch selbst zusammen zue tuen, rechtlich usträge
ufzuerichten mit selbiger handhab etc. auch ander ritterschaft zue uch zue ziehen — -. Zue dem
ist ganz on noit eynig nuwe unordelich ustrag ufzurichten, so ir ordenlichs recht, auch
ustreglichs vor uns, unserm hofgericht nye mangel gehabt haben, dasselb unser hofgericht mit
rat uwer eltern, uwer und der Pfalz höchster gelidern ufgericht und gemacht worden ist, — -
"
Die Art und Weise, wie in dem zitierten Schreiben die Vorzüge des Hofgerichts dem Adel
angepriesen werden, zeigt deutlich, welche Rolle dem Hofgericht beim Ausbau der Landeshoheit
ursprünglich zugedacht war: Die Wirksamkeit seiner Rechtsprechung war durch die Reform unter
Friedrich dem Siegreichen deswegen verbessert worden, um damit eine Zentralisation und
Ausweitung seiner politischen Macht zu erreichen.
Die Bemühungen Kurfürst Friedrichs d. Siegr., durch eine Reform des Hofgerichts zugleich
seine landesherrliche Gewalt zu festigen und auszudehnen,
| Seite NS.16| bewirkten aber auch
einen Einbruch in den damals sehr weiten Zuständigkeitsbereich der geistlichen Gerichte16.1. Sie leiteten eine Entwicklung ein, an deren Ende die weltliche
Gewalt einen erheblichen Machtzuwachs auf Kosten der Kirche verzeichnen konnte.
Durch die Reform wurde das Hofgericht auch für die Kirche attraktiver gestaltet. Besonderes
Gewicht mußte in diesem Zusammenhang der Rezeption des römisch-kanonischen Prozeßverfahrens
zufallen, durch dessen geregelten Prozeßgang das Vertrauen der Kleriker zum Hofgericht wohl
ungemein angehoben wurde. Zu dem Vorteil, daß man durch die Reform des Hofgerichts ein hohes
Maß an Garantie für eine sachlich richtige Entscheidung verwirklicht sah, trat nun noch der
Umstand, daß die Vollstreckung des Urteils eines weltlichen Gerichts gesicherter war als die
eines geistlichen16.2.
Aufgrund der zähen Kämpfe zwischen geistlicher und weltlicher Macht in verschiedenen
Territorien und Städten16.3 könnte man meinen, in der Kurpfalz sei ein Machtkampf zwischen dem
Kurfürsten und der Kirche auf die Dauer unvermeidbar gewesen. Die Gründe, warum dies jedoch
nicht der Fall war, versucht Lossen16.4 darzulegen. Er sieht die Hauptursache darin, daß die Bischöfe und Kleriker selbst
Räte der Pfalz waren und auch im Hofgericht saßen16.5. Zu ergänzen ist
dies dadurch, daß die Kirche auch durch die Teilnahme der Lizentiaten und Professoren des
geistlichen Rechts an den Hofgerichtssitzungen ein sie befriedigendes Maß an Einfluß
gewährleistet sah. Die streng kirchliche Gesinnung der Kurfürsten tat schließlich ein übriges,
um dazu beizutragen, daß sich das Hofgericht auch von kirchlicher Seite regen Zuspruchs
erfreute. Wie Lossen an zwanzig Beispielen zeigt, ging diese Beliebtheit so weit, daß das
Hofgericht in einer Reihe von Fällen urteilte, in denen an sich ein geistliches Gericht
zuständig gewesen wäre16.6.
Der Reform gingen die Bemühungen Kurfürst Friedrichs voraus, Eingriffe in seine
Gerichtshoheit von außen abzuwehren. Neben den zahlreichen Abheischungen17.1 vom
Reichshofgericht, dem Kammergericht sowie dem Hofgericht in Rottweil sind besonders seine
Einungen gegen die Femgerichte zu erwähnen. Diese oftmals in die Gerichtsbarkeit der Kurpfalz
eingreifenden Gerichte17.2 wurden von Kurfürst Friedrich mit besonderem
Nachdruck bekämpft17.3.
Über den genauen Zeitpunkt der Hofgerichtsreform bestehen verschiedene Ansichten. Während
Stölzel17.4 und Stobbe17.5 sie auf das Jahr 1472 festsetzen, behauptet Karlowa17.6, dem sich neuere
Verfasser17.7 anschließen, sie habe im Jahr 1462 stattgefunden.
Neudegger17.8 und im Anschluß an ihn Vogelgesang17.9 nehmen eine vermittelnde Haltung ein,
indem sie im
| Seite NS.18| Jahr 1462 eine erste, im Jahr 1472 eine zweite Einsetzung des
Hofgerichts annehmen. Letztere begründen sie mit der Fertigstellung eines neuen
Gerichtsgebäudes. — Die Ansicht von Karlowa verdient vor allen anderen den Vorzug. Sie steht
auch in völligem Einklang mit den Quellen. Aus dem Jahrzehnt vor 1472 ist nämlich eine große
Anzahl von Urteilen des Hofgerichts erhalten18.1, anhand deren
man unschwer erkennen kann, daß das Hofgericht damals schon reformiert war. Demnach kommt nur
das Jahr 1462 als Zeitpunkt der Reform in Betracht.
Die Tatsache, daß das Hofgericht im Jahr 1462 umgestaltet wurde, kennzeichnet die Reform als
eine unmittelbar im Zusammenhang mit dem Einschreiten des Kurfürsten gegen die westfälischen
Femgerichte getroffene Maßnahme18.2. Ihr war erst am 1. 12. 1461 ein
bedeutendes Bündnis gegen die Femgerichte zwischen dem Kurfürsten von der Pfalz, dem Bischof
Ruprecht von Straßburg, dem Erzherzog Albrecht von Österreich und dem Markgrafen Karl von
Baden vorausgegangen18.3. Schon 1456 und 1460 war es aus demselben Grund zu Einungen zwischen der Kurpfalz
und dem Erzbischof Dietrich von Mainz gekommen18.4.
In der Literatur18.5 wird
verschiedentlich ausgeführt, das Hofgericht sei in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts als
oberstes Landesgericht und Berufungsinstanz für die Untergerichte errichtet worden. So
ausgedrückt, ist dies mißverständlich und bedarf einer Klarstellung. Diese erreicht man am
besten dadurch, daß man die verschiedenen Aspekte der Hofgerichtsreform einmal getrennt
aufzeigt:
| Seite NS.19|
a) Der Schwerpunkt der Reform lag auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung und der
Gerichtsorganisation. Sie bestand vor allem in einer Abspaltung bzw. Verselbständigung des
Hofgerichts gegenüber der fürstlichen Kanzlei. In gleicher Weise löste sich das
Lehenshofgericht aus der obersten Regierungsbehörde der Pfalz heraus und gewann als
Einrichtung eine gewisse Eigenständigkeit. Sowohl beim Hofgericht als auch beim
Lehenshofgericht haben wir es also mit der Bildung eines Gerichts aus einem anderen Gericht zu
tun19.1.
Besonders groß war die Selbständigkeit des Hofgerichts jedoch nicht. Man kann deutlich
erkennen, daß es aus der obersten Hof- bzw. Regierungsbehörde der Kurpfalz herausgewachsen
ist. So mußten z.B. Hofmeister, Kanzler, Marschall und andere Räte des Kurfürsten dem
Hofrichter auf dessen Aufforderung hin in Rechtsstreitigkeiten ihren Rat erteilen19.2. Wenn eine Angelegenheit dies erforderte,
konnte das Kollegium des Hofgerichts um die genannten Personen vermehrt und ergänzt
werden19.3. Aber auch darin ist noch ein gewisser Zusammenhalt zu
sehen, daß das Mitwirken am Hofgericht zumindest für die adligen Räte eine neben ihren
Pflichten in der Kanzlei ausgeübte Tätigkeit darstellte19.4.
Das Hofgericht war somit kaum mehr als ein besonderer Ausschuß der Kanzlei. Immerhin hat es
aber durch die Reform eine gewisse organisatorische Verselbständigung erfahren. Die Grundlagen
für eine neue und eigenständige Behörde waren geschaffen worden. In dieser Hinsicht kann man
daher durchaus von der "Errichtung" des Hofgerichts reden. Man muß sich jedoch darüber im
klaren sein, daß dieses als Einrichtung am Hof des Pfalzgrafen schon mehrere Jahrhunderte
existierte.
b) Entsprechend der organisatorischen Verselbständigung wurden durch die Reform aus dem
beinahe allumfassenden Zuständigkeitsbereich des älteren Hofgerichts bestimmte Zuständigkeiten
ausgegliedert und dem neuen
| Seite NS.20| Hofgericht zugewiesen. Letzteres hatte also in
keinem Fall Aufgaben wahrzunehmen, für die nicht schon das ältere Hofgericht zuständig gewesen
wäre. Insbesondere trifft es nicht zu, daß das Hofgericht erst durch die Reform als oberstes
Landesgericht und Berufungsinstanz für die Untergerichte eingerichtet worden ist. Das schon
erwähnte20.1 Gerichtsprivileg aus dem Jahr 1330 betont ausdrücklich, daß auch Unedle vor dem
Pfalzgrafen und dessen Amtleuten klagen und verklagt werden konnten. Das Hofgericht war also
schon vor seiner Reform oberstes Landesgericht. Dies stand auch im Einklang mit dem
Genossenschaftsprinzip des deutschen Rechts, wonach Adlige als sogenannte Übergenossen20.2 ohne weiteres über gewöhnliche Untertanen zu Gericht sitzen konnten20.3.
Durch die Reform Kurfürst Friedrichs des Siegreichen wurde am Charakter des Hofgerichts als
Standesgericht für Adlige einerseits und als oberstes Landesgericht andererseits nichts
geändert. Man trug lediglich einer Entwicklung Rechnung, in deren Verlauf das Gericht in
seiner Funktion als Standesgericht an Bedeutung eingebüßt hatte, während seine Aufgaben als
oberstes Landesgericht immer mehr anwuchsen. Aus diesem Grunde klammerte man die
Appellationssachen aus dem Zuständigkeitsbereich des älteren Hofgerichts aus und wies sie dem
neuen Hofgericht zu.
Vor dem neugeordneten Gericht sollte vor allem die streitige Zivilrechtspflege ihren Platz
haben. Daneben war es aber auch noch mit Billigkeitsrechtsprechung befaßt. Hierbei handelte es
sich um weitgehend dem ordentlichen Prozeß angenäherte, staatlich autorisierte
Schlichtungsverfahren, die entweder als Entscheide oder als Anlässe bezeichnet wurden. Die
Kanzlei war für diese außerordentliche Rechtsprechung ebenfalls zuständig. Die von ihr in der
zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts zustande gebrachten Entscheide und Anlässe sind in weitaus
größerer Anzahl überliefert20.4 als diejenigen des Hofgerichts. Letztere sind nur vereinzelt zwischen den
Hofgerichtsurteilen in den erhaltenen Urteilsbüchern20.5 zu finden20.6.
| Seite NS.21|
Mit den hier nur grob umrissenen Zuständigkeiten des Hofgerichts sollten nur die
Schwerpunkte der fortan von dieser Institution wahrgenommenen Aufgaben bezeichnet werden. Im
übrigen überschnitten sich nämlich die Aufgabenbereiche von Hofgericht und Kanzlei noch
erheblich. Diese Tatsache ist darauf zurückzuführen, daß es eine scharfe Trennung zwischen
Justiz und Verwaltung noch nicht gab. Besonders deutlich zeigte sich dies bei den Ämtern und
Oberämtern, die Verwaltungsbehörden und Gerichte zugleich waren. Im Verhältnis zwischen
Kanzlei und Hofgericht ist der Beginn einer Trennung in Ressorts hingegen schon erkennbar. Mit
der Hofgerichtsreform wurde in dieser Hinsicht ein Anfang gemacht.
| Seite NS.22|
Im folgenden soll der Inhalt der HGO näher dargelegt und erläutert werden. Hierbei war einmal
zu beachten, daß das Gesetz im Gegensatz zu allen späteren keinen systematischen Aufbau
aufweist. Zum andern strebt es keine vollständige Regelung der Gerichtsverfassung und des
Verfahrens an, sondern enthält nur vereinzelte und dazu oft unvollständige Vorschriften. Für
die Darstellung ergab sich daraus, daß eine bestimmte Reihenfolge der zu behandelnden Artikel
durch den Aufbau des Gesetzes nicht vorgezeichnet wurde. Wegen dem fragmentarischen Charakter
der einzelnen Regelungen war es außerdem unerläßlich, andere Quellen, insbesondere die im
Badischen Generallandesarchiv in Karlsruhe aufbewahrten Urteilsbücher, ergänzend
heranzuziehen.
1) Der Gerichtsort war in der HGO Kurfürst Philipps noch nicht mit einer ausdrücklichen
Regelung bedacht. In allen späteren Ordnungen22.1 hingegen ist eine solche vorhanden.
Daran, daß der Ort, an dem das Gericht stattfand, gesetzlich noch nicht fixiert war, zeigt
sich, daß die HGO noch mehr deutschrechtlich bestimmt war, als die späteren Gesetze. Nach
deutschem Recht wurde das Gericht nämlich an der althergebrachten Gerichtsstätte abgehalten.
Da sich dies von selbst verstand und letztere als allen bekannt vorausgesetzt wurde, erübrige
sich eine gesetzliche Regelung.
Der Gerichtsort war im Mittelalter — wie schon bei den Germanen und Römern — nie eine rein
zufällige Äußerlichkeit, sondern ein Umstand, der mit dem Wesen des Gerichts zusammenhing22.2. Man kann
daher
| Seite NS.23| heute vom Ort des Gerichts auf seinen Charakter schließen. Auch für das
Kurpfälzische Hofgericht trifft dies zu: Ursprünglich wurde das Hofgericht in Heidelberg "uff
der bürg in der cantzln grossen Stuben" abgehalten23.1. Daraus geht hervor, daß es
am Anfang ein Gericht des Pfalzgrafen selbst war, der in eigener Person mit seinen Vasallen
und über diese zu Gericht saß. Daß dieses Lehensgericht unmittelbar an seinem Hof stattfand,
versteht sich von selbst.
Unter der Regierung Kurfürst Friedrichs (1449-1476) verlegte man das Hofgericht in ein Haus
außerhalb des Schlosses23.2. Ab 1472 hielt es seine
Sitzungen in dem "am burgweg" neu errichteten Gebäude23.3 der Kanzlei ab23.4.
Das Gericht wurde also rein äußerlich vom Hof losgelöst. Hieran zeigt sich deutlich, daß es
sich von der direkten Einwirkung der Person des Kurfürsten mehr und mehr distanzierte und
aufhörte, wie in den früheren Jahrhunderten direkter Vermittler des pfalzgräflichen Willens zu
sein.
Von der Unterbringung in der Kanzlei an blieb das Hofgericht noch über 250 Jahre lang in
Heidelberg. Im Dreißigjährigen Krieg hat es wohl für längere Zeit seine Arbeit eingestellt. Im
pfälzischen Erbfolgekrieg wurde es von 1693 - 1698 nach Frankfurt und Mannheim verlegt23.5. Erst im Jahr 1701 nahm
es seine Tätigkeit wieder auf23.6. 1725 kam es
im Zuge der Verlegung des Hofes nach Mannheim23.7.
| Seite NS.24|
2) In der ersten Vorschrift der HGO24.1 wird bestimmt, daß das Hofgericht viermal im
Jahr, jeweils nach den Fronfasten, zu etwa 10- bis 14-tägigen Sitzungsperioden zusammentreten
sollte. Wie die meisten obersten Gerichtshöfe der Territorien im 15. Jahrhundert war es also
ein Quatembergericht24.2. Da die Fastenzeiten stark in das Leben des Einzelnen eingriffen und deshalb
leicht im Gedächtnis zu behalten waren, wurden sie gleichzeitig zu Zeitbestimmungspunkten, mit
denen man Zahl- und Kündigungstermine gerne verband. Sie waren deshalb auch als
Gerichtstermine besonders geeignet.
Eine Festsetzung anderer Zeiten für die Hofgerichtssitzungen war "on merglich grob ursach"
24.3 nicht
zulässig. Bei den meistens politisch wichtigen Austragungsverfahren konnten die
Verhandlungstermine jedoch auch außerhalb der normalerweise vorgesehenen Sitzungsperioden
stattfinden24.4.
Neben diesen vier ordentlichen Tagungszeiten gab es noch keine außerordentlichen Sitzungen.
Trotzdem konnten die Streitsachen jederzeit vom Hofmeister, Kanzler oder deren Stellvertreter
angenommen werden. Letztere überprüften einstweilen die Zuständigkeit und bestimmten einen
Termin innerhalb des Zeitraums der nächsten Hofgerichtssitzungen24.5.
Da außerhalb der vier Sitzungsperioden noch keine wöchentlichen Sitzungen abgehalten wurden,
erübrigte es sich, in der HGO eine besondere Ferienordnung aufzustellen. Für die gerichtliche
Tätigkeit außerhalb der vierteljährlichen Tagungen (bei aus wichtigem Grund verschobenen
Sitzungen, politisch wichtigen Austragungsverfahren) blieb es bei den allgemeinen Grundsätzen,
die das kanonische Recht hinsichtlich der Ferien aufstellte. Darnach konnten an kirchlichen
Fest- und Feiertagen (feriae solemnes) gerichtliche Handlungen
nicht gültig vorgenommen werden24.6.
| Seite NS.25|
Besetzt war das Hofgericht mit einem Hofrichter als Vorsitzendem sowie adligen und gelehrten
Räten als Beisitzern. Außerdem gab es noch zwei Hofgerichtssekretäre — einen zum Lesen und
einen zum Schreiben — und mehrere Gerichtsboten. Die Prokuratoren — später auch die Advokaten
— sind ebenfalls zu den Gerichtspersonen zu zählen.
Nach der HGO bestimmte der Kurfürst zu jeder Sitzungsperiode einen seiner adligen Räte zum
Hofrichter25.1. Da diese Regelung auf die Hofgerichtsreform des Jahres 1462
zurückgeht, ist anzunehmen, daß schon die HGO Kurfürst Friedrichs eine entsprechende
Vorschrift enthielt.
Obwohl eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift darüber fehlte, verstand es sich von
selbst, daß nur ein Adliger Hofrichter werden konnte. Als Vorbild hierfür diente die
jahrhundertelange Übung am Reichshofgericht25.2. Erst als diese in der RKGO von 1495 ihren gesetzlichen Ausdruck fand,
wurden entsprechende Regelungen auch in die nach dem Vorbild der RKGO erlassenen
territorialen Hofgerichtsordnungen aufgenommen. In der Kurpfälzischen HGO von 1582 findet
sich daher die Vorschrift25.3, der Hofrichter müsse ein
"Grafe, Herr oder aus der Ritterschaft gebohren" sein.
Der Hofrichter hatte anstelle und im Namen des Kurfürsten mit gleicher Autorität wie dieser
die Jurisdiktion am Hofgericht auszuüben. Bei Urteilsverkündungen wurde die Anwesenheit des
Kurfürsten fingiert. Am Anfang der Hofgerichtsurteile heißt es regelmäßig25.4: "Wir Friderich etc. bekennen als
spenne und zwyunge erwachsen sint zwischen - - ".
Die HGO umschreibt den Aufgabenkreis des Hofrichters mit einer Generalklausel. Darin wird
ausgeführt, seine Amtspflichten folgten zunächst aus dem kaiserlichen sowie dem päpstlichen
Recht, und in zweiter Linie aus dem
| Seite NS.26| Territorialrecht der Kurpfalz,
insbesondere der Pfalzgrafschaft26.1.
Unter dem kaiserlichen Recht verstand man das Gemisch26.2 deutschrechtlicher Gewohnheiten mit dem Recht, das von den italienischen
Legisten aus dem Codex Justiniani und den Authentiken herausgelesen wurde. Das päpstliche
Recht bestand vor allem aus den päpstlichen Dekretalen und der darauf beruhenden Rechtspraxis
der geistlichen Gerichte. — Verfahrensrechtlich betrachtet, verstand man unter dem
kaiserlichen und dem päpstlichen Recht insbesondere dasjenige Recht, das am Reichshofgericht
und am Kammergericht Anwendung fand. Beide Gerichte hatten zur Zeit der Reform des
Kurpfälzischen Hofgerichts schon feste Verfahrensgrundsätze entwickelt. Letztere richteten
sich teils nach den älteren Gewohnheiten des Hofes, in immer zunehmendem Maße aber nach
römisch-kanonischem Prozeßrecht26.3.
Bei dem Territorialrecht der Kurpfalz bzw. der Pfalzgrafschaft handelte es sich um
ungeschriebene ältere Landes- und Gerichtsgewohnheit meist deutschrechtlichen Charakters. Die
Parteien beantragten deshalb oft zu entscheiden "nach lantsrecht und gewonheit"26.4 oder "wie gewonheit und
recht wer unsers hoffgerichts"26.5.
Der Hofrichter war Vorsitzender des Hofgerichts. Er achtete auf die Einhaltung der HGO
durch die Parteien und handhabte den Frieden. Da hierzu vor allem gehörte, daß sich die im
Gerichtssaal versammelten Personen anständig betrugen, hatte er nach der HGO26.6 darauf
zu sehen, daß diese "sittigkeit inn reden haben und schellt und schmee wort vermyden"26.7. Schon im
Sachsenspiegel
| Seite NS.27| hat das Verbot von Störungen der Gerichtsverhandlungen als
fundamentale Voraussetzung eines ordnungsgemäßen Verfahrens in vergleichbaren Vorschriften
seinen Niederschlag gefunden27.1.
Als Vorsitzendem oblag dem Hofrichter die formelle Prozeßleitung. Alle während des
Verfahrens27.2 notwendig werdenden Anordnungen hatte er zu treffen. So
konnte er z.B. einen Kommissar ernennen27.3 oder den armen Parteien einen Anwalt zuteilen27.4.
Der Hofrichter nahm aber auch an den Abstimmungen der Beisitzer teil. Wenn die Parteien und
die Zuhörer den Gerichtssaal verlassen hatten, eröffnete er die Beratung. Hierbei frug er
einen Rat nach dem andern um seine Meinung. Darnach nahm er die Abstimmung vor, bei der er
selbst als letzter seine Stimme abgab.
Die Vorschrift der HGO über Beratung und Abstimmung27.5 ("underrede und umbfrage")
enthält Bestimmungen darüber, daß sich das Gericht "gutlich underreden" und daß dabei ein
Richter den andern ausreden lassen solle. Aus heutiger Sicht betrachtet, scheint es sich
hierbei um Selbstverständlichkeiten zu handeln. Bei einem Gericht wie dem Kurpfälzischen
Hofgericht, das zum großen Teil aus wenig gebildeten Adligen bestand, die gewohnt waren, sich
mit Gewalt, nicht mit Argumenten durchzusetzen und zu behaupten, hatte eine Regelung der
genannten Art jedoch durchaus ihren Sinn.
Obwohl der Hofrichter wie die übrigen Räte an der Urteilsfindung teilnahm, unterschied die
Terminologie der HGO, deutschrechtlichen Prozeßgrundsätzen entsprechend, noch zwischen
"Richter" und "Urteilssprechern". Beide hatten
| Seite NS.28| jedoch den gleichen Eid zu
leisten und dabei zu geloben, "nach bestem verstentnis" Recht zu sprechen. In der KGO von
1471 gab es für den Richter und die beisitzenden Urteilet ebenfalls nur einen Eid28.1. Auch hier hielt man
spradilich noch an der Unterscheidung zwischen Richter und Urteilern fest, obwohl die
sachliche Berechtigung dafür längst entfallen war28.2.
Über die fachliche Vorbildung des Hofrichters ist in der HGO nichts gesagt. Aus der
Beschaffenheit der Aufgaben, die er zu erfüllen hatte, kann man jedoch schließen, daß er
zumindest ein Jurist mit großer praktischer Erfahrung sein mußte. Sein Amt scheint schon
gegen Ende des 15. Jahrhunderts vorwiegend mit solchen adligen Räten besetzt worden zu sein,
die Rechtswissenschaft studiert hatten28.3.
Die HGO bestimmte28.4, daß sechs Räte ständig als Beisitzer den
Hofgerichtssitzungen beizuwohnen hatten. Unter ihnen sollten sich zumindest zwei oder drei
Doktoren oder Lizentiaten befinden. Daneben bestimmte die Ordnung weitere sechs Räte zu
Beisitzern mit dem Anfügen: "die wir auch zu eynem yetlichen hofgericht ernuwen und andern
mögen nach unser gelegenheit und gefallen". Es handelte sich hierbei also um die nicht
ständigen Mitglieder des Gerichts.
Mit dem Hofrichter bestand das Gericht somit i.d.R. aus dreizehn Mitglieder28.5. Nach der in den Hofgerichtsurteilen von 1468/69 ständig
wiederkehrenden Anzahl von dreizehn Richtern zu schließen, muß schon die m.E. auf das Jahr
1462 zu datierende HGO Kurfürst Friedrichs des Siegreichen eine entsprechende Regelung
| Seite NS.29| enthalten haben. Im Reich hingegen wurde eine Vorschrift dieser Art erst mit der
RKGO von 1495 Gesetz29.1.
Die in der HGO verankerte Zweiteilung des Hofgerichts in ständige und nichtständige
Beisitzer findet sich in der RKGO von 1495 und allen nach deren Muster ergangenen
territorialen Ordnungen nicht mehr. Sie wurde durch eine neue Unterteilung der Gerichte in
gelehrte und adlige Beisitzer abgelöst. Diese Änderung ist nicht nur für das Vordringen des
gelehrten Elements in den Gerichten bezeichnend, sondern für einen grundlegenden Wandel des
Richteramts. Nach der altdeutschen Gerichtsverfassung übten die Urteiler ihre Tätigkeit noch
nicht aufgrund eines auf Dauer verliehenen Amtes, sondern einer für einzelne Verhandlungen
ergangenen Berufung aus. So wurde zunächst das Reichshofgericht, dann das Kammergericht von
Fall zu Fall mit den gerade am Hof des Königs anwesenden Adligen besetzt29.2. Am
pfälzischen Hofgericht, für das die höchsten Reichsgerichte als Vorbild dienten, wurde das
durch Jahrhunderte hindurch bis in die Mitte des 15. Jahrhunderts ebenso gehalten.
In der HGO Kurfürst Philipps haben wir mit der Zweiteilung in ständige und nicht-ständige
Beisitzer eine Übergangsregelung für eine Zeit vor uns, in der die richterliche Tätigkeit
einerseits noch als Berufung für einzelne Sitzungen, andererseits schon als auf Dauer
angelegtes Amt — wenn auch noch nicht als Hauptamt — erschien. Wie aus den
Hofgerichtsurteilen zur Zeit Kurfürst Friedrichs hervorgeht, muß diese Zweiteilung in
Berufung und Amt schon in der nicht mehr auffindbaren ersten pfälzischen HGO festgelegt
gewesen sein.
Daran, daß man die Tätigkeit eines Beisitzers in der Kurpfalz noch teilweise als
kurzfristige Berufung ansah, während es in der RKGO von 1495 und den späteren territorialen
HGOen nur als ständiges Amt erschien, wird ersichtlich, daß die HGO Kurfürst Philipps mehr
deutschrechtlich bestimmt war als die Prozeßordnungen im Reich und in den Territorien. Der
deutschrechtliche
| Seite NS.30| Charakter der HGO zeigt sich auch an dem zahlenmäßigen
Übergewicht der ungelehrten Beisitzer gegenüber den gelehrten30.1.
Während sich die HGO über die fachliche Vorbildung ausschweigt, ist von den moralischen
Eigenschaften, die ein Richter haben müsse, ausführlich die Rede. Wie sich aus dem von
Hofrichter und Räten zu leistenden Amtseid30.2 ergibt, hatten sie unparteiisch zu sein,
über Arm und Reich gleichmäßig Recht zu sprechen und persönliche Gefühle wie Haß, Neid, Angst
usw. auszuschalten. Insbesondere sollten sie Gerechtigkeit walten lassen und Bestechungen
unzugänglich sein.
Die starke Betonung der sittlichen Eigenschaften eines Richters entsprach dem kanonischen
Recht. Diesem war — wie dem deutschen Recht — moralische Integrität wichtiger als juristische
Fachkenntnisse, die man jederzeit erwerben kann30.3.
Es stellte den charakterlichen Anforderungen die hohe sittliche Verantwortung gegenüber, die
auf dem Richteramt lastete30.4.
Obwohl das kanonische Recht an die charakterliche Tauglichkeit der Richter strenge Maßstäbe
anlegte, schätzte es doch andererseits die Natur des Menschen realistisch ein, indem es die
Möglichkeit ungerechter Richter in seine Überlegungen mit einbezog und den Parteien
Schutzmittel gegen sie an die Hand gab. Diese bestanden vor allem in der Ausschließung oder
der Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit.
Die Möglichkeiten der Ausschließung oder der Ablehnung eines Richters sind der HGO, die in
dieser Hinsicht völlig dem kanonischen Recht folgt, ebenfalls bekannt30.5. Sie bringt allerdings nur zum Ausdruck,
daß ein ausgeschlossener oder abgelehnter Richter von der Mitwirkung an der Urteilsfindung
ausgeschlossen sei. Wann die Voraussetzungen zur Ausschließung oder Ablehnung
| Seite NS.31|
gegeben sind, geht aus ihr nicht hervor. Hierfür muß auf die damals geltenden Grundsätze des
kanonischen Rechts zurückgegriffen werden.
Nach kanonischem Recht war ein Richter von der Mitwirkung am Gericht ausgeschlossen, wenn
über eine eigene Sache oder über eine solche seiner Frau, seiner Kinder oder seiner
Hausgenossen zu befinden war31.1. Entferntere Verwandtschaft bis zum 4. Grad war nur ein
Ablehnungsgrund31.2. Desgleichen konnte als Richter abgelehnt werden, wer einer Partei in einem
Rechtsstreit als Advokat gedient hatte. — Im wesentlichen sind die genannten
Befangenheitsgründe auch heute noch in der ZPO zu finden, jedoch mit dem Unterschied, daß
Verwandtschaft31.3 und das Befaßtsein mit einer Sache als Anwalt heute Umstände sind, bei
deren Vorliegen ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (vgl. § 41 Nr. 3 u. 4 ZPO).
In der HGO und in den Hofgerichtsurteilen aus der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts31.4
werden zur Bezeichnung eines Parteivertreters die Ausdrücke Redner ,
Fürsprech , Prokurator , Fürleger und Anwalt
gebraucht. Gegen Ende des 15. Jahrhunderts findet man auch die Advokaten
erwähnt31.5.
Die Bezeichnungen Prokurator, Fürsprech, Fürleger und Redner werden als gleichbedeutend
verwendet. Es handelte sich hierbei um Bevollmächtigte, deren Hauptaufgabe in der Vertretung
der Parteien vor Gericht bestand. Zur Ausübung ihres Berufs mußten sie besonders zugelassen
sein und hatten einen Eid zu leisten31.6. Darin gelobten sie u.a.
Prävarikationen zu unterlassen und in allen von den Parteien erfahrenen "heimlichkeiten"
Stillschweigen zu bewahren. Ein Vertrag, durch den sie sich für den Fall des Obsiegens einen
Teil des Streitwerts versprechen ließen, hatte keine Gültigkeit. Bei Streitigkeiten mit den
Parteien wegen der Bezahlung war das Hofgericht Gerichtsstand.
| Seite NS.32|
Die Advokaten traten vor Gericht zunächst nicht in Erscheinung. Ihre Aufgabe bestand darin,
die Schriftsätze anzufertigen, die die Prokuratoren dann unterzeichneten und dem Gericht
übergaben32.1. Mit der durch die
Gesetzesänderung von 149732.2 eingeführten
Schriftlichkeit des Verfahrens gewannen sie jedoch eine beherrschende Stellung. Die
Schriftsätze mußten jetzt von ihnen unterzeichnet werden, damit der Hofrichter und die Räte
sehen konnten, von wem sie stammten. Auch die Advokaten brauchten nunmehr eine besondere
Zulassung beim Hofgericht und hatten einen Eid zu leisten32.3.
Der Anwalt ist im 15. Jahrhundert noch etwas anderes als der Advokat oder der Prokurator.
Zwar verstand man wie bei letzterem darunter zunächst einen Bevollmächtigten. Jedoch handelte
es sich meistens um einen Vertreter, der eine abwesende Partei ersetzte, aber nicht für sie
vor Gericht das Wort führte32.4. So trat beim Hofgericht oftmals ein "vollmechtiger anwalt" auf, der den
Prozeßstoff durch seinen "angedingten fürsprechen" vortragen ließ32.5. Meistens waren die
Anwälte keine berufsmäßigen Prozeßvertreter, sondern vornehme Adlige oder sonst einflußreiche
Leute, durch deren Auftreten sich eine Partei einen günstigen Einfluß auf den Ausgang des
Prozesses erhoffte. Übrigens mußte es sich auch bei den Fürsprechen nicht unbedingt um
berufsmäßige Redner handeln. Auch hier finden sich oft vornehme Adlige, ja sogar Räte des
Kurfürsten, die sonst als Beisitzer fungierten. Weil man durch letztere naturgemäß seine
Interessen am besten gewahrt fand, hatte das Auftreten der Richter als Prozeßbevollmächtigte
einen derartigen Umfang angenommen, daß es von einer besonderen Genehmigung des Kurfürsten
abhängig gemacht wurde32.6.
Die Erteilung einer Vollmacht oder — wie es in den Urteilsbüchern heißt — eines "gewalt",
geschah i.d.R. durch Ausstellung einer Urkunde ("gewalt-brief")32.7. Nach einem Zusatz
zur HGO32.8 hatte diese neben der namentlichen
| Seite NS.33| Angabe des Hofrichters und der Beisitzer die Namen der Parteien und des
Bevollmächtigten sowie die Bezeichnung der Sache und des Termins zu enthalten. Außerdem war
noch die Formel hinzuzufügen: - - was der gewalthaber von sinen wegen im rechten handeln,
thun und lassen wird zugewien zuverlust und allen rechten, das er das steet und fest halten
und dem nachkommen soll wie recht sy - -
Wie beim Reichshofgericht und beim Kammergericht33.1 bedurfte die schriftliche Vollmacht der
Beglaubigung: Wurde sie von einem Edelmann erteilt, so mußte die Urkunde dessen Siegel oder
dasjenige eines anderen Edelmanns aufweisen. Bei Bürgern und Bauern hatte sie je nachdem das
Siegel eines Rats, Gerichts, Prälaten oder Edelmanns zu enthalten.
Das Wesentliche an der Vollmachtsurkunde war nicht deren beglaubigte Form, sondern die
Formel, daß die Bevollmächtigung "zugewien, zuverlust und allen rechten" geschehe. Diese
Wendung, die nicht nur am pfälzischen Hofgericht, sondern auch am Reichshofgericht und am
Kammergericht üblich war, durfte in keiner Vollmacht fehlen. Durch sie wurde nämlich nach
damaliger Auffassung und Gewohnheit der Gerichte das die Partei verpflichtende Verhältnis
erst begründet, aufgrund dessen alles Tun und Unterlassen des Prokurators unmittelbare
Wirkung für und wider die Partei entfalten konnte33.2.
Behauptete ein Prokurator, die Vollmacht des Prozeßbevollmächtigten der Gegenseite sei
ungültig, so konnte er im Falle des Bestreitens diese Frage "zu recht setzen". Das Gericht
entschied dann über diesen Punkt — wie über alle während des Prozesses auftauchenden
Streitfragen33.3 —
durch Urteil. Hatte sich der Parteivertreter, dessen Vollmacht beanstandet wurde, vorher
erboten, im Fall der Ungültigkeit "bestand", d.h. Sicherheit zu leisten, so konnte er zur
Sicherheitsleistung verurteilt werden33.4.
Die Vorschriften der HGO über die berufsmäßigen Fürsprechen bzw. Prokuratoren
| Seite NS.34| sind wörtlich der Ordnung des "Kayserlichen Cammer-Gerichts" von 1471 entlehnt34.1. Dies trifft nicht nur auf die Regelungen der Zulassung und des
Eides zu, sondern auch auf die Anordnungen, daß die Parteien nicht mehr als einen Prokurator
haben durften und daß ihnen im Fall der Armut auf Leistung eines entsprechenden Eides hin ein
Redner zugeteilt werden mußte. Auch nach der KGO von 1471 war es den Parteien überlassen,
selbst vor Gericht das Wort zu ergreifen.
Die Übernahme der genannten Regelungen der KGO in die pfälzische HGO beweis die Richtigkeit
der von Seeliger34.2 hervorgehobenen Tatsache, daß sich das Reich
auf dem Gebiet des Gerichtswesens seine ursprüngliche Produktivität bewahrte und den
Territorien als Vorbild diente, während seine Kraft auf den übrigen Verfassungsgebieten
zunehmend erlahmte.
Die meisten Regelungen der KGO von 1471 über die Prokuratoren waren ausdrücklich zugleich
für die Advokaten bestimmt. Da letztere z.Zt. der Übernahme34.3 der genannten
Vorschriften in der Kurpfalz noch keine große Bedeutung hatten, glaubte man sie neben den
Prokuratoren nicht erwähnen zu müssen. Gegen Ende des 15. Jahrhunderts gewannen die Advokaten
immer mehr an Ansehen und Gewicht, während die Prokuratoren an Einfluß verloren. Dies hängt
damit zusammen, daß die Advokaten stets im römischen Recht ausgebildet waren, während dies
bei den Prokuratoren nicht immer der Fall war34.4. Letztere waren deshalb zu sachgemäßer Prozeßführung oft nicht mehr
in der Lage und versuchten, ihre fehlenden Rechtskenntnisse dadurch zu ersetzen, daß sie
unnütze und weitschweifende Reden führten und die Gegenseite oder das Gericht beleidigten.
Dies führte zu solchen Mißständen, daß im Jahre 1497 durch eine Änderung der HGO34.5 die teilweise Schriftlichkeit des
| Seite NS.35|
Verfahrens eingeführt werden mußte35.1. Die Stellung der
Prokuratoren am Hofgericht wurde damit erheblich herabgemindert.
Durch die in der Gesetzesänderung von 1497 getroffene Anordnung35.2, daß die Klageschriften künftig von
den sie verfassenden Advokaten unterschrieben werden mußten, wurde praktisch zugleich der
Anwaltszwang eingeführt. In der Mainzer HGO von 1520 war ebenfalls ein Passus enthalten, nach
dem die Advokaten die Klageschriften zu unterzeichnen hatten; auch hier kam dies der
Einführung des Anwaltszwanges gleich35.3.
Da der Berufsstand der Prokuratoren durch die Einführung der teilweisen Schriftlichkeit des
Verfahrens an Bedeutung einbüßte, war er allein nicht mehr lebensfähig. Er verschmolz daher
in der Folgezeit mit dem Stand der Advokaten35.4. Da letztere im Gegensatz zu vielen Prokuratoren stets rechtsgelehre
Juristen waren, wird an ihrem Aufstieg deutlich, daß sich der juristisch gebildete Fachmann
gegen Ende des 15. Jahrhunderts bei Gericht durchsetzte.
Während am Reichshofgericht ein Schreiber seit 1235 mitwirken mußte35.5, ist die
Teilnahme eines solchen an den Sitzungen des älteren Kurpfälzischen Hofgerichts seit dem Jahr
1375 nachweisbar35.6. Welche Pflichten ihm im einzelnen damals oblagen,
ist nicht genau überliefert. Erst für die zweite Hälfte des 15. Jahrhunderts erhalten wir
hierüber durch die HGO35.7 detaillierte Auskunft.
| Seite NS.36|
Die Gerichtsschreiber36.1 — die HGO kannte einen zum Vorlesen und einen zum
Aufschreiben — hatten alle erforderlichen Schreibarbeiten zu besorgen, die Urteilsbücher zu
führen und die beim Hofgericht eingehenden Schriftstücke zu ordnen und zu verwahren. Da die
Mehrzahl der Richter weder lesen noch schreiben konnte, fiel ihnen bei den
Gerichtsverhandlungen eine wichtige Rolle zu: Sie hatten alles, was die Parteien vorbrachten,
wahrheitsgetreu aufzuzeichnen. Wurden Urkunden vorgelegt, so mußte deren Inhalt von den
Schreibern verlesen werden.
Die Pflicht der Hofgerichtsschreiber, die Urteile und Verfügungen des Gerichts anzufertigen
und die bei den Verhandlungen vorgelegten Urkunden zu verlesen, entsprach dem älteren
deutschen Recht. Die Aufgabe hingegen, den Vortrag der Parteien bzw. den Gang der Verhandlung
schriftlich festzuhalten, war vom kanonischen Recht hinzugefügt worden36.2.
Die Hofgerichtsschreiber sind nicht mit dem zu vergleichen, was man sich aus heutiger Sicht
unter einem Gerichtsschreiber vorstellt36.3. Es handelte sich nämlich um studierte
Leute36.4, die vielen Richtern sowohl bildungsmäßig als auch fachlich überlegen waren.
Über die erwähnten Aufgaben hinaus kamen ihnen daher sogar gewisse Aufsichtsrechte über das
Hofgericht zu36.5.
Um Beamte von wirklich untergeordneter Bedeutung handelte es sich hingegen bei den Boten,
die die Ladungen und Entscheidungen des Gerichts zuzustellen hatten36.6. Der
Wortlaut des von ihnen zu leistenden Amtseids war von demjenigen der KGO von 1471
entlehnt36.7. Danach genoß alles,
was die Boten unter Bezugnahme auf diesen Eid vor Gericht aussagten, öffentlichen
Glauben36.8.
| Seite NS.37|
Da das Hofgericht sowohl Gericht erster Instanz als auch Appellationsgericht war, kam der
Frage, welche Personen vor ihm ihren privilegierten Gerichtsstand hatten und welche nicht,
große Bedeutung zu. Gleichwohl läßt die HGO eine Regelung hierüber vermissen37.1. Wir sind daher darauf angewiesen, den
Gerichtsgebrauch37.2 zu untersuchen, um über die aufgeworfene Frage Aufschluß zu bekommen.
Darüber, wie Berufungen eingelegt werden mußten und unter welchen Voraussetzungen sie vom
Hofgericht zugelassen wurden, sind in der HGO hingegen ausführliche Bestimmungen enthalten.
Diese sollen im Rahmen der Behandlung des Gerichts als Appellationsinstanz gleichzeitig
dargestellt werden.
Das Hofgericht war privilegierter Gerichtsstand für diejenigen Adligen, die mit der
Kurpfalz in einem Lehens- oder Schutzverhältnis standen37.3. Insofern lebte in ihm das
mittelalterliche Mannengericht noch fort. Wie schon ausgeführt37.4, blieb Kurfürst Philipp — gleich seinem
Vorgänger — ständig bemüht, den Kreis des gerichtsunterworfenen Adels zu erweitern, da er
hierdurch auch seinen politischen Emfluß ausdehnte.
Das Gericht war in erster Instanz ferner für Rechtsstreitigkeiten zuständig, an denen
Kurpfälzische Beamte beteiligt waren37.5. Da es sich meistens um Prozesse handelte,
die die Rechtmäßigkeit von Amtshandlungen zum Gegenstand hatten, gelangten damit alle
Verwaltungs- und Amtshaftungsklagen direkt vor das Hofgericht.
| Seite NS.38|
Nach mittelalterlicher Auffassung standen die höheren geistlichen Würdenträger den Adligen
gleich38.1. Sie konnten daher ebenfalls vor dem Hofgericht klagen und
verklagt werden. Die Klöster hatten allerdings vor ihm keinen privilegierten
Gerichtsstand.38.2.
In erster Instanz war das Hofgericht außerdem zuständig für Klagen von Dorf- und
Stadtgemeinden38.3, bei Prorogation der Parteien38.4, sowie im Falle der Zuweisung durch den Kurfürsten38.5.
b) Das Hofgericht war Appellationsinstanz für die unteren Gerichte. Als solche kamen die
Dorfgerichte, Zehntgerichte, Stadtgerichte und Oberämter in Betracht. Eine besondere Regelung
des Instanzenzuges gab es noch nicht. Die Parteien konnten von einem Urteil eines der
genannten Gerichte unmittelbar an das Hofgericht appellieren. Es bestand aber auch die
Möglichkeit, zuerst das Gericht der Zehnt, des Amts oder Oberamts anzurufen.
Für das Hofgericht von Amberg in der Oberpfalz und den pfälzischen Oberhof in Ingelheim
sind Besonderheiten zu beachten. Als provinziales Hofgericht
| Seite NS.39| galt ersteres im
Verhältnis zum Hofgericht in Heidelberg als Untergericht39.1. Der Oberhof von Ingelheim hingegen
konnte seine Unabhängigkeit gegenüber dem Kurpfälzischen Hofgericht wahren und sich als
selbständiges oberstes Appellationsgericht behaupten39.2.
Normalerweise wurde die Appellation mündlich, "so der richter der die urteile gesprochen
hat noch zugericht sitzt", eingelegt. Eine besondere Form war nicht zu beachten. Der
Appellant hatte lediglich "mit lebendiger stymme" seinem Willen Ausdruck zu geben, daß er es
nicht bei dem gesprochenen Urteil belassen, sondern Rechtsmittel einlegen werde. Er tat gut
daran, die Einlegung der Berufung entweder zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder unter
Anwesenheit von Zeugen zu erklären. Mit der genannten Erklärung wurde das Gesuch an den
Richter verbunden, "Apostel" oder "Sendbrief" zu erteilen. Hierbei handelte es sich um eine
mit dem Gerichtssiegel versehene Bescheinigung darüber, daß die Berufung ordnungsgemäß
eingelegt sei39.3.
Der Appellant konnte die Einlegung der Berufung aber auch innerhalb einer Frist von 10
Tagen39.4 vor einem Notar und vor Zeugen erklären39.5. Der Notar fertigte nach Entgegennahme der Erklärung
des Appellanten über die Berufungseinlegung eine beglaubigte Urkunde aus und leitete eine
Abschrift davon dem iudex a quo zu39.6. Das
Original wurde mit dem — ebenfalls beglaubigten — Vermerk versehen, daß die Berufung
ordnungsgemäß eingelegt und mitgeteilt sei; zum Beweis der geschehenen Appellation blieb es
im Besitz des Appellanten (sog. Appellationsinstrument)39.7.
| Seite NS.40|
Die Einlegung der Berufung bewirkte, daß das erstinstanzliche Urteil nicht in Rechtskraft
erwachsen konnte und daß dessen Vollstreckung gehemmt wurde. Da ein Devolutiveffekt damit
jedoch nicht verbunden war, mußte der Appellant seine Berufung beim Hofgericht
insinuieren40.1. Hierbei übergab er den Sendbrief oder das Appellationsinstrument sowie eine
beglaubigte Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils40.2.
Gleichzeitig stellte er den Antrag, den Gegner zu laden.
Beim ersten Termin vor dem Hofgericht verlas der Appellant oder dessen Bevollmächtigter die
Appellationsschrift, in der er die Berufung begründete. Hierauf beantragte er, die
Appellation "solt der formalien halb tüglich sin und zugelassen werden". Der Gegner konnte
sodann den näher zu begründenden Antrag stellen, sie für "desert und untüglich" zu
erklären40.3.
Darüber, wann eine Appellation unzulässig sein sollte, stellte die HGO verschiedene Regeln
auf40.4. Diese
lassen deutlich das Bestreben des Gesetzgebers erkennen, die Zahl der Berufungen zu
beschränken:
Ein Rechtsmittel war unzulässig, wenn der Streitwert von mindestens 20 Gulden nicht
erreicht wurde. Ohne Rücksicht auf die Einhaltung einer Appellationssumme war das Hofgericht
in zweiter Instanz zuständig für Prozesse, die "eynem sin ere und glympff antreffen". Es
handelte sich hierbei um Klagen wegen Beleidigung, übler Nachrede und (leichter)
Körperverletzung40.5.
Da Kurfürst Philipp von der Pfalz die HGO seines Vorgängers fast unverändert übernommen
hat, ist anzunehmen, daß die Beschränkung des Streitwerts auf 20 Gulden schon in der HGO
Kurfürst Friedrichs des Siegreichen enthalten war.
| Seite NS.41| Es dürfte sich somit um
die älteste Festsetzung einer summa appellabilis überhaupt handeln.
Die Einführung der Berufungssumme von 20 Gulden war für andere Territorien vorbildlich. So
wurde z.B. 1477 die Appellation vom Stadtgericht in Worms an das Hofgericht des Bischofs auf
20 Gulden beschränkt41.1. In Württemberg führte Eberhard im Bart 1486 die
genannte Streitwertgrenze ebenfalls ein41.2. Während sich die Übernahme
der kurpfälzischen summa appellabilis durch Worms aus dem nachbarschaftlichen Verhältnis zur
Pfalzgrafschaft leicht erklären läßt, mögen für Württemberg die engen Beziehungen41.3
Eberhards im Bart zu seinem Onkel Friedrich dem Siegreichen die Ursache gewesen sein.
Wurde in einer Appellationssache der Streitwert von 20 Gulden nicht erreicht, so sollte der
Amtmann "under dem sie beschicht", die Parteien vor sich laden und versuchen, eine gütliche
Einigung herbeizuführen. Gelang ihm das nicht, so mußte er das Ersturteil überprüfen. Hielt
er es für falsch, so hatte er die Sache an den Oberhof weiterzuleiten.
War der Amtmann hingegen der Auffassung, es sei mutwillig appelliert worden, so konnte er
die Appellation durch Urteil zurückweisen und gegen den Appellanten eine "zimliche pene" (=
Buße) festsetzen. Gegen diese Entscheidung gab es kein Rechtsmittel41.4.
Stellte sich erst während des Berufungsprozesses heraus, daß der Wert des
| Seite NS.42|
Streitgegenstands tatsächlich weniger als 20 Gulden betrug, so verfiel der Betrag, um den der
Streitwert hinter der Appellationssumme von 20 Gulden zurückblieb, als Buße der
Kurfürstlichen Kanzlei. Ob der Appellant in der Sache obsiegte oder unterlag, hatte darauf
keinen Einfluß42.1.
Schließlich versuchte man die Einlegung leichtfertiger Appellationen dadurch zu verhindern,
daß man die Appellanten zwang, bei der Einlegung der Berufung den zwanzigsten Teil des
Streitwerts in Geld zu hinterlegen. Bei Obsiegen in der Appellationsinstanz wurde der
hinterlegte Betrag wieder zurückerstattet. Unterlag der Appellant, so verfiel die Summe dem
Fiskus als Buße. Hofmeister und Kanzler konnten sie sogar noch erhöhen "nach eygenschafft der
personen, ob die licht oder zu haderung geneigt sin"42.2. — Wenn man die
Selbstverständlichkeit betrachtet, mit der auch heute noch leichtfertig Berufungen eingelegt
werden, möchte man das Fehlen einer entsprechenden Vorschrift in der Zivilprozeßordnung von
1877 beinahe bedauern.
Das Verfahren vor dem Hofgericht wurde durch die i.d.R. wohl schriftliche Klagbitte42.3 eingeleitet. Diese bestand aus dem sog. Klaglibell , einem Zettel, der zunächst nur die genaue Bezeichnung des Beklagten,
später auch die "furderung und anclag" enthalten mußte42.4. Er war
an den Hofmeister, den Kanzler oder die sie vertretenden Räte zu richten. Diese hatten vor
Festsetzung eines Termins erst einmal zu prüfen, ob die örtliche und die sachliche
Zuständigkeit des Hofgerichts gegeben war42.5:
Bei der Untersuchung der örtlichen Zuständigkeit ging man von dem im 11.
| Seite NS.43|
Kapitel der "Goldenen Bulle"43.1 festgelegten Grundsatz aus, daß die Untertanen
der geistlichen und weltlichen Kurfürsten vor einem Gericht außerhalb ihres Gebiets nicht
verklagt werden durften. Dies bedeutete praktisch, daß für alle gegen eine Person zu
erhebenden Klagen grundsätzlich das Gericht zuständig war, bei dem der Beklagte seinen
allgemeinen Gerichtsstand43.2 hatte.
Eine Ausnahme galt für Rechtsstreite über Mobilien. In diesen Fällen war der Gerichtsstand
der belegenen Sache maßgebend. Ausschließlich war er jedoch nicht, denn die Parteien konnten
das Hofgericht prärogieren, sofern der Streit wert höher als 20 Gulden war43.3.
Sachlich unzuständig war das Hofgericht in Strafsachen mit Ausnahme derjenigen "er und
glimpff antreffend"43.4, die wir heute als Injurien zu den Privatklagedelikten rechnen würden. Für
die städtische Bevölkerung waren in Kriminalfällen die Stadtgerichte43.5, für die ländliche die Dorf- und die
Zentgerichte43.6 in erster Instanz zuständig. Die Berufungen von diesen Gerichten
gingen an die Kurfürstliche Kanzlei43.7.
Ebenfalls unzuständig war das Hofgericht für Streitigkeiten über den Grund und Ursprung
der Lehen43.8. In solchen Fällen wurden die Kläger meist an das Lehensgericht
verwiesen. Wollte jedoch der Kurfürst in einer wichtigen Lehenssache eine größere Anzahl von
adligen Räten als Richter hinzuziehen, so bestand die Möglichkeit, den Rechtsstreit trotzdem
dem Hofgericht zuzuweisen43.9. Die Parteien konnten aber auch in reinen Lehenssachen die
| Seite NS.44|
Zuständigkeit des Hofgerichts vereinbaren, sofern der Lehensherr zustimmte. Einer Prärogation
bedurfte es nicht, wenn jemand seines Lehensguts mit Gewalt entsetzt oder beraubt wurde, oder
wenn Lehen mit Bewilligung des Lehensherrn veräußert worden waren44.1.
In geistlichen Sachen war das Hofgericht grundsätzlich unzuständig, es sei denn, es wurde
von den Parteien als Gerichtsstand vereinbart44.2.
War die örtliche oder die sachliche Zuständigkeit nicht gegeben, so wurde der Rechtsstreit
vom Hofmeister, Kanzler oder den sie vertretenden Räten an das zuständige Gericht verwiesen.
Handelte es sich um eine Bagatellsache, so konnte diese auch bei gegebener Zuständigkeit von
vornherein abgewiesen werden44.3.
Wurde eine Sache angenommen, so setzte entweder der Hofmeister oder der Kanzler — später
waren hierfür der Hofrichter und der Hofgerichtsschreiber zuständig44.4 — einen
Rechttag (Termin) fest, zu dem die Parteien geladen wurden. Seitdem die Kläger in dem
Klaglibell "furderung und anclag" angeben mußten, wurde auf der Ladung dem Beklagten
angezeigt, aus welchem Klaggrund ihn der Kläger in Anspruch nehmen wollte. Der Beklagte
sollte dadurch Zeit gewinnen, sich auf den Rechtsstreit vorzubereiten44.5.
Nach der HGO44.6 kam die Streitbefestigung zustande, wenn die Parteien
| Seite NS.45|
erstmals vor Gericht erschienen und "der cleger sin forderung und der anclagt sin antwort dut
in der heuptsach mit ja oder neyn".
Daraus ergibt sich, daß der Kläger die Verhandlung damit zu beginnen hatte, daß er seine
Klage näher begründete. Sein Vortrag — in den Urteilen des Hofgerichts45.1
"ansprach" genannt — schloß i.d.R. mit einer Wiederholung der Klagbitte. Der Beklagte mußte
sich auf dieses Vorbringen des Klägers hin erklären. Ließ er dabei erkennen, daß er den
Vortrag des Klägers bestreite, so war die litis contestatio damit vollzogen. — Diese Art der
Streitbefestigung entsprach in vollem Umfang derjenigen, die beim Königlichen Kammergericht
üblich war. Auch hier hatte die Antwort des Beklagten bestimmt zu sein und sollte entweder
ein klares Ja oder Nein enthalten45.2.
Dafür, daß nach der Streitbefestigung obligatorisch der sog. generelle Calumnieneid45.3 zu leisten war, sind im Text der HGO und in den Urteilen keine
Anhaltspunkte vorhanden. Nach justinianischem Recht mußte der genannte Eid nach der
Litiskontestation geleistet werden, nach kanonischem Recht war dies nicht unbedingt
erforderlich45.4. Wie aus dem Zusatz zur HGO von 149845.5 hervorgeht, wurde die Stabung des Calumnieneids erst in letztgenanntem
Jahr im Rat zu Heidelberg beschlossen. Mangels entsprechender Quellen ist nicht bekannt, ob
dieser Eid von obigem Zeitpunkt an obligatorisch wurde oder ob er nur auf Antrag zu leisten
war.
Calumnieneide bei einzelnen Prozeßhandlungen (sog. spezielle Calumnieneide45.6) kamen am Hofgericht
hingegen ständig vor. Meistens war dies der Fall, wenn Vertagung beantragt wurde und die
Befürchtung bestand, dies geschehe nur zur Verzögerung des Rechtsstreits. Das Gericht erließ
dann beispielsweise eine Entscheidung folgenden Inhalts45.7:
| Seite NS.46|
- Globen und schwern die von Grißheim zu gegen daß sie den schub in keyner geferd sund
alleyn zu notturft irs rechts fordert so sollen sie schub und tag haben biß zu tagen wir an
den sachen bescheiden lassen werden -
Auch Prozeßbevollmächtigte konnten zur Leistung des Calumnieneids herangezogen werden,
wenn zu befürchten war, daß ihr Antrag der Prozeßverschleppung dienen könnte. In einem Fall,
in dem ein Anwalt Abschrift des über die Zeugenaussagen angefertigten Protokolls verlangte,
lautete die Entscheidung des Gerichts46.1:
- Globt und schwert anwalt Brigitten von Remchingens das er abschrifft der kuntschafft und
bylag auch schub und tag in keyner geferd sunder alleyn zu notturft irs rechten forder, so
soll im abschrifft der kuntschafft und bylag nach unsers hoffgerichts Ordnung folgen und er
schub und tag haben biß zu tagen wir an den sachen bescheiden lassen werden - -
Die Leistung der speziellen Calumnieneide wurde den Parteien oft "wilkurlich
erlassen"46.2. Ihre
Handhabung entsprach in vollem Umfang der Praxis des Kammergerichts46.3.
Nach der Streitbefestigung brachten die Parteien meistens in mehreren Terminen Replik,
Duplik, Triplik und Quadruplik vor. Zuerst konnte dies mündlich geschehen, nach der
Gesetzesänderung von 1497 mußten sie schriftlich vorgebracht werden46.4. Die Einreichung eines fünften Schriftsatzes — von
der Exzeption an gerechnet — war "on furbracht nuwerung und sunderlich ursach" nicht mehr
statthaft.
| Seite NS.47|
Wurde im Verlauf des Prozesses eine vorgebrachte Tatsache bestritten oder eine Rechtsfrage
zweifelhaft, so konnten die Parteien sie "zu recht setzen"47.2, d.h. gerichtliche Entscheidung beantragen. Das Gericht befand dann über den
Streitpunkt durch Urteil. Das ganze Verfahren bewegte sich durch eine Reihe von Urteilen
vorwärts. Da dem altdeutschen Prozeß die Unterscheidung zwischen prozeßleitenden Verfügungen
und das materielle Rechtsverhältnis betreffenden Erkenntnissen fremd war47.3, konnte sowohl über alle während des Prozesses auftauchenden Verfahrensfragen als
auch über sämtliche Fragen des materiellen Rechts durch Urteil entschieden werden.
Der Kreis dessen, worüber Vorurteile ergehen konnten, umfaßte praktisch alle während eines
Prozesses möglichen Zweifelsfragen, sofern sie für das Endurteil von Bedeutung waren. So
befand das Gericht durch Urteil z.B. über seine Zuständigkeit47.4, die Gültigkeit einer Vollmacht47.5 oder die
Säumnis einer Partei47.6. Widersprach ein Streitteil, so wurde auch über Anträge auf
Vertagung47.7 oder Erteilung einer Protokollabschrift47.8 durch Urteil entschieden.
Über die Notwendigkeit einer Beweiserhebung oder die Frage, ob ein Beweis erbracht sei oder
nicht, wurden ebenfalls Vorurteile erlassen. Auf sie soll
| Seite NS.48| jedoch nicht an
dieser Stelle, sondern im Zusammenhang mit der Beweiserhebung näher eingegangen werden.
Stattdessen wird das Wesen und die Wirkung von Urteilen dieser Art betrachtet. Insbesondere
ist der geschichtliche Ursprung des genannten Rechtsinstituts zu behandeln.
Die Eigenheit des hofgerichtlichen Prozesses, alle streitigen Punkte nach und nach durch
Urteil zu erledigen, geht auf das deutsche Recht zurück. Darnach war ein Vorurteil für die
Parteien verbindlich und konnte nicht mehr zurückgenommen werden48.1. Aus diesem Grunde war ein Rechtsmittel dagegen ebenso möglich wie gegen
ein Endurteil48.2.
Das römische Recht kannte ebenso wie das deutsche außer dem Endurteil
Vorentscheidungen48.3. Im
Gegensatz zum deutschen Recht war die Berufung nur bei Endurteilen, nicht jedoch bei anderen
Entscheidungen zulässig. Erst das justinianische Recht brachte eine Auflockerung dieser
Strenge, indem es in gewissen Fällen Berufungen von Interlokuten zuließ48.4.
Betrachtet man die Haltung, die das römische und das deutsche Recht im Hinblick auf
Berufungen von Beiurteilen einnahmen, so wird einem klar, daß die Rechtsentwicklung des
Mittelalters auf einen gewissen Ausgleich der extrem entgegengesetzten Standpunkte
hinauslaufen mußte. Bei den italienischen Glossatoren wurde die vermittelnde Lösung gefunden.
Nach ihr konnte von Interlokuten nur dann appelliert werden, wenn sie die Wirkung eines
Endurteils hatten ("interlocutiones vim definitivae habentes") oder wenn sie eine Beschwer
enthielten, der durch Appellation gegen das Endurteil nicht mehr abgeholfen werden konnte
("gravamen irreparabile")48.5.
Das kanonische Recht hatte — wie das deutsche — ursprünglich Appellationen von Vorurteilen
unbeschränkt zugelassen48.6. Im Laufe des 15. und 16.
Jahrhunderts machte es sich jedoch den Standpunkt der italienischen Glossatoren
| Seite NS.49| zu eigen. Die Anpassung erfolgte in zwei Stufen: Den Anfang machte das Basler Konzil von
1435, durch welches die Voraussetzung des "gravamen irreparabile" eingeführt wurde49.1. Das Tridentinum
von 1540 beschränkte die Berufungen außerdem noch auf die Entscheidungen, die die Kraft eines
Endurteils hatten49.2.
In der Kurpfälzischen HGO fehlt eine ausdrückliche Erwähnung der Appellation von
Vorurteilen. Schon in dem ersten angeführten Zusatz wurde jedoch eine Regelung folgenden
Inhalts aufgenommen49.3:
Wir wollen und orden auch das in unserm furstenthum von keiner vorurteil appelliert werden
soll, da sich einer mit dem endurteil von der beswerde erholen mage - -
Aus dem Zitat geht hervor, daß man hinsichtlich der Appellation von Vorurteilen in der
Kurpfalz das kanonische Recht in der Ausprägung befolgte, die es durch das Basler Konzil
bekommen hatte. In den ständischen Entwurf einer KGO von 148649.4 sowie in die RKGO von 149549.5 wurde eine dem Zusatz zur HGO entsprechende Regelung ebenfalls aufgenommen.
1) Nach "ansprach antwort widderrede nachrede beyder teil fürbringen und rechtsetzen"49.6 zog sich das Hofgericht am
Schluß der letzten mündlichen Verhandlung49.7
zur Beratung und Abstimmung über das Endurteil
| Seite NS.50| zurück. Darüber, wie dabei zu
verfahren war, sind wir durch eine ausführliche Regelung der HGO 50.1 unterrichtet.
Wenn die Parteien und die "umbstender"50.2 den
Sitzungssaal verlassen hatten, wurde zunächst über das Urteil beraten. Hierbei fragte der
Hofrichter einen Rat nach dem andern um seine Meinung. Daran schloß sich eine Diskussion über
die vorgetragenen Standpunkte an. Anschließend erfolgte die Abstimmung. Da der Hofrichter als
letzter seine Stimme abgab, war seine Entscheidung bei Stimmengleichheit ausschlaggebend.
Das genannte Beratungsverfahren wurde schon sehr bald den an das Gericht gestellten
Anforderungen nicht mehr gerecht. Mit zunehmendem Einströmen des römischen Rechts breitete
sich gegen Ende des 15. Jahrhunderts in der Kurpfalz immer größere Rechtsunsicherheit aus. Da
die im Richterkollegium bisher überwiegend vertretenen Laien den ständig komplizierter
werdenden Rechtsfragen nicht mehr gewachsen waren, mußten die Professoren der juristischen
Fakultät in verstärktem Maße zur Mitwirkung am Hofgericht herangezogen werden. Gleichzeitig
kam es darauf an, das Verfahren der Urteilsfindung in einer Weise zu ändern, daß den
ungelehrten adligen Beisitzern der bisherige Einfluß auf die Entscheidungen erhalten
blieb.
Die notwendige Umgestaltung des Beratungsverfahrens erfolgte durch die Änderung der HGO
von 149750.3. Lagen schwierige Fälle vor, so wurde die Entscheidung darüber bis zur
nächsten Sitzungsperiode des Hofgerichts verschoben. In der Zwischenzeit verteilte der
Kanzler oder der Hofgerichtsschreiber die Akten an die Professoren des geistlichen und
weltlichen Rechts. Diese mußten "mit flyß darüber sitzen", die Sachen "eigentlich
besichtigen" und sich darüber eine Meinung bilden. Bei wöchentlich abzuhaltenden
Fakultätssitzungen hatten sie dann ihre nach Möglichkeit schon schriftlich fixierte Ansicht
den Kollegen zu eröffnen und sich mit ihnen auf eine Entscheidung zu einigen. Letztere war
schriftlich niederzulegen und von den Professoren zu unterzeichnen.
| Seite NS.51| Damit aber
die ungelehrten adligen Beisitzer von der Urteilsfindung nicht ausgeschlossen waren, mußte
ihnen der in der jeweiligen Streitsache zum Referent bestellte Professor bei der nächsten
Sitzung des Hofgerichts Bericht erstatten und den von der Fakultät erarbeiteten
Entscheidungsvorschlag unterbreiten50.4. Waren sie mit
ihm einverstanden, so wurde das Votum der Fakultät dem Endurteil zugrunde gelegt. Konnten sie
sich jedoch die Ansicht der Professoren nicht zu eigen machen, so wurden die Akten dem
Kanzler zur weiteren Begutachtung und Entscheidung zugeleitet.
Am Abstimmungsverfahren hat die Novelle von 1497 keine Änderungen vorgenommen: Die Urteile
kamen nach wie vor durch Mehrheitsbeschluß zustande, wobei die Stimme des Hofrichters u.U.
den Ausschlag gab. Nach der Abstimmung hatte der Schreiber dann die Erkenntnisse in
Urteilsbücher einzutragen. Herrschte Einstimmigkeit, so findet sich stets die Wendung:
"Sprechen unser Richter und Rete eynmüdiglich zu recht - -". Waren die Richter geteilter
Ansicht, so heißt es: "Sprechen unser Richter der mererteil" oder "der mererteil da der myner
über eynen nit ist zu recht"51.1.
Wie die Urteile aufgebaut sein mußten oder wie im Falle des Obsiegens oder Unterliegens
einer Partei der Urteilsspruch zu lauten hatte, wurde in der HGO nicht geregelt. Wir können
diese Fragen daher nur anhand der aufgezeichneten Urteile beantworten. Daraus ergibt sich
folgendes:
Der Urteilsaufbau folgte dem nach der zeitlichen Reihenfolge geordneten Vortrag der
Parteien, sowie den dazu jeweils ergangenen Vorurteilen des Gerichts. Irgendwelche
Begründungen, warum die Richter zu dieser oder jener Entscheidung gekommen waren, wurden
i.d.R. nicht angegeben.
Wurde eine Klage als unzulässig abgewiesen, so findet man meistens erwähnt, die Klage sei
"untüglich" oder "desert". Hielt das Gericht eine Klage für begründet, so sprach es aus, der
Beklagte sei dem Kläger "um die forderunge pflichtig"; bei Klagabweisungen hieß es, der
Beklagte solle "umb die forderunge ledig und umbrochen" sein. In Berufungssachen wurde oft
festgestellt, daß vom Untergericht "übel gesprochen" und vom Appellanten "wol appellirt" sei;
bei Zurückweisung der Berufung lautete der Ausspruch, die Appellation sei "uncrefftig"51.2. Bei Beleidigungsklagen (Sachen "er und
| Seite NS.52| glympff
antreffend") konnte das Gericht dem Verletzten zur Genugtuung eine Bekanntmachungsbefugnis
einräumen, die unserem heutigen § 200 StGB entsprach52.1.
Nach der Abstimmung und Eintragung in das Buch wurden die Urteile an dem vom Gericht
anberaumten Entscheidungstermin den Parteien eröffnet52.2. Alter Gerichtsgewohnheit entsprechend52.3, konnten diese vom Hofgericht beglaubigte
Urteilsabschriften verlangen52.4.
| Seite NS.53|
2) Darüber, wem im Einzelfall die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen waren, enthielt
die HGO nur den knappen Hinweis, es solle "umb allen costen und schaden — erkennt werden wie
recht ist."53.1. Das Gericht verwies damit auf die damals allgemein geltende
Rechtsordnung. Danach waren die Kosten grundsätzlich von der unterlegenen Partei zu tragen.
Eine Ausnahme galt für das Ungehorsamsverfahren, bei dem sie ohne Rücksicht auf den Ausgang
des Prozesses dem säumigen Teil zur Last fielen53.2.
Unter "costen und schaden" verstand die HGO nur Parteikosten. Hierher gehörten vor allem
die Honorare der Prokuratoren und später auch der Advokaten. Gerichtsgebühren im heutigen
Sinne gab es noch nicht. Stattdessen mußten die einzelnen Leistungen der
Gerichtsschreiber53.3 und Boten53.4 besonders vergütet
werden.
Wollte die zum Ersatz berechtigte Partei ihre Kosten geltend machen, so mußte sie
dieselben im Anschluß an die Urteilsverkündung der Höhe nach beziffern und den Antrag
stellen, darüber zu erkennen. Hielt die kostenpflichtige Seite den geforderten Betrag für zu
hoch, so konnte sie wie im Hauptprozeß Einwendungen dagegen vorbringen. In jedem Fall
entschied das Gericht sodann über die Kosten durch Beiurteil53.5.
| Seite NS.54|
3) Hinsichtlich der Vollstreckung zählt die HGO54.1 im wesentlichen
die Zwangsmittel auf, die auch bei dem im folgenden Kapitel zu behandelnden Ungehorsam des
Beklagten angewandt wurden. Auf die dortigen Ausführungen kann daher verwiesen werden54.2.
Wie bei der Vollstreckung im einzelnen vorzugehen sei, wird durch die HGO nicht bestimmt.
Das in der Praxis geübte Verfahren unterschied sich jedoch nicht von demjenigen, das in die
partikularen HGOen des 16. Jahrhunderts Eingang gefunden hat54.3. Demnach wurden der unterlegenen Partei Vollstreckungsbriefe (executoriales)
zugestellt. Die Durchsetzung rechtskräftiger Urteile gegen Auswärtige leitete man durch
Schreiben an ersuchte Richter ein (litterae compassus)54.4.
Die Vorschriften der HGO über das Versäumnisverfahren54.5 waren
nachweislich54.6 schon in der ersten Kurpfälzischen HGO Kurfürst Friedrichs
des Siegreichen enthalten. Da diese schon in den siebziger Jahren des 15. Jahrhunderts
entstanden ist, kommt weder die KGO von 1471 noch die RKGO von 1495 als Quelle in Betracht. Es
handelt sich vielmehr um mittelalterliches Recht kanonischen Ursprungs, aus dem sich die
Grundsätze des gemeinen Rechts über die Säumnis im Prozeß entwickelt haben.
| Seite NS.55|
Die HGO unterscheidet zwischen Ungehorsam des Klägers und des Beklagten vor und nach der
Litiskontestation.
Für weniger schwerwiegend galt die Säumnis des Klägers vor der Streitbefestigung. Dies hat
seinen Grund in der Annahme, daß der Kläger ein natürliches Interesse daran habe, den von ihm
angestrengten Rechtsstreit fortzusetzen55.1. Die HGO ist deshalb mit der
Anwendung von Zwang ihm gegenüber sehr zurückhaltend: Blieb er dem ersten Termin fern, so
würde dem Beklagten sein ordnungsgemäßes Erscheinen in einer Urkunde bescheinigt. In dieser
war der Passus enthalten, daß der Gegenstand der Klage nicht mehr zur Verhandlung zugelassen
werden solle, es sei denn, der Kläger ersetzte dem Beklagten den durch die Säumnis
entstandenen Schaden und gelobte, in Zukunft zu den Terminen rechtzeitig zu erscheinen. Davon
sollte ausdrücklich der Fall ausgenommen sein, daß sich der Kläger ausreichend entschuldigte.
Der Prozeß ging dann weiter, die durch die Säumnis entstandenen Kosten fielen jedoch dem
Kläger zur Last55.2.
Blieb der Beklagte vor der Litiskontestation der Verhandlung unentschuldigt fern, so waren
für ihn die Folgen schon schwerwiegender: Das Hofgericht prüfte zunächst, ob der Ungehorsam
des Beklagten offenkundig war oder nicht. Lag die Schuldhaftigkeit seiner Säumnis nicht klar
zutage, so konnte das Gericht einen neuen Termin festsetzen. Erschien der Beklagte wiederum
nicht, so wurde dem Kläger zu seinem Recht verholfen. In allen zur Kurpfalz gehörigen Gebieten
konnte er sich in die Güter des Beklagten einweisen lassen55.3. Letzterer verlor zudem den
Schutz des Kurfürsten. Strengte der Kläger z.B. gegen einen pfälzischen Untertanen — etwa
wegen besserer Vollstreckungsmöglichkeiten — vor dem Gericht eines anderen Territoriums eine
Klage an, so verzichtete die Kurpfalz für diesen Fall auf die Geltendmachung der in ihren
Gerichtsprivilegien verbrieften Freiheiten.
Bei Ungehorsam des Klägers oder des Beklagten nach der Litiskontestation
| Seite NS.56|
konnte der erschienene Teil das Verfahren einseitig fortsetzen und gegen die säumige Partei
ein Urteil erwirken. Diese Regelung der HGO entsprach derjenigen, die schon im römischen Recht
zur Zeit Justinians für den Ungehorsam einer Partei nach der Streitbefestigung vorgesehen
war56.1.
Bei Säumnis vor der Litiskontestation hatte im römischen Recht eine von der HGO abweichende
Regelung gegolten: Sowohl der Kläger als auch der Beklagte konnten das Verfahren einseitig
fortsetzen und gegen den nicht Erschienenen ein Urteil erwirken. War der Beklagte säumig, so
ging dies nur, wenn feststand, daß letzterer von der Ladung Kenntnis erlangt hatte und das
Erscheinen vor Gericht dennoch entweder versäumte oder verweigerte. Je nachdem, ob es sich um
eine persönliche oder um eine dingliche Klage handelte, wurde das einseitig erwirkte Urteil
entweder durch Pfändung oder durch Übertragung des Streitobjekts auf den Kläger
vollstreckt56.2.
Nur in dem Fall, daß der Beklagte nicht aufzufinden war oder sich der Ladung böswillig
entzog, kam nach römischem Recht ausnahmsweise die einseitige Fortsetzung des Verfahrens nicht
in Betracht. Stattdessen war die Möglichkeit gegeben, den Kläger in die Güter des Beklagten
einzuweisen (missio in bona)56.3.
Die Rechtslehre des Mittelalters formte die Grundsätze des römischen Rechts dergestalt um,
daß sie das für den genannten Ausnahmefall gewonnene Ergebnis zur Regel erhob. Sie begründete
dies damit, daß derjenige, der trotz Ladung nicht erschien, demjenigen, der sich letzterer
böswillig entzog, gleichzusetzen sei56.4. Damit war die Lösung entwickelt, die auch in die HGO Eingang gefunden
hat.
Die am Kurpfälzischen Hofgericht geltenden Regeln unterschieden sich von denjenigen, die
beim Ungehorsam einer Partei am Königlichen Kammergericht oder Reichshofgericht beachtet
wurden. Sowohl die KGO von 1471 als auch die RKGO von 1495 griffen nämlich die ursprünglich im
römischen Recht geltenden Grundsätze wieder auf, wonach das Verfahren auch ohne
| Seite NS.57| Streitbefestigung einseitig bis zum Urteil fortgesetzt werden konnte57.1. Zuvor mußte die säumige Partei nach der Praxis der Reichsgerichte
jedoch regelmäßig dreimal zu den Verhandlungen geladen werden57.2. Am Hofgericht hingegen war nur die einmalige peremptorische Ladung üblich. Bei
auswärtigen Parteien, die den Unterschied zwischen der reichsgerichtlichen und der
kurpfälzischen Praxis nicht kannten, konnte dies leicht zu Irrtümern und Nachteilen
führen57.3.
Obwohl der Beweisaufnahme und insbesondere dem Beweisurteil im hofgerichtlichen Prozeß eine
zentrale Stellung zukam, gibt es in der HGO hierüber nur zwei wenig bedeutsame
Vorschriften57.4. Bei den übrigen einschlägigen Regeln handelte es sich um
ungeschriebenes Recht, zu dessen Erforschung die Hofgerichtsurteile57.5 als Quellen
herangezogen werden müssen. Im folgenden soll zunächst ein Überblick über das Beweisverfahren
gegeben (a), sodann das Beweisurteil näher untersucht werden (b).
a) Da die Urteilsniederschriften nach der historischen Methode aufgebaut sind, kann man
unschwer erkennen, wie es zum Beweisurteil oder zur Beweisaufnahme kam: Zuerst begründete der
Kläger seine Klage, sodann der Beklagte seine Einwendungen. Hierauf stellten die Parteien die
Anträge, das von ihnen Vorgebrachte beweisen zu dürfen; meistens beantragten sie
gleichzeitig, den Rechtsstreit solange zu verschieben, bis die Beweise erhoben seien. Das
Gericht erließ dann ein Beweisurteil und bestimmte neuen Termin.
In der Zwischenzeit wurden die von den Parteien benannten Zeugen vernommen.
| Seite NS.58| Dies geschah i.d.R. nicht vor dem Hofgericht, sondern vor einem Kommissar58.1, auf dessen Person sich die Parteien einigen mußten58.2. Der Kommissar
hielt sich bei der Einvernahme der Zeugen an dasjenige, was das Gericht im Beweisurteil als
beweiserheblich festgestellt hatte. Eine Partei konnte den Zeugen der anderen aber auch
schriftlich abgefaßte Fragen (sog. interrogatoria oder Fragstücke ) vorlegen lassen58.3. Diese hatte der Kommissar dann bei der Vernehmung ebenfalls zu
berücksichtigen. Über sämtliche Aussagen der Zeugen mußte eine Niederschrift angefertigt
werden.
Ein Zeuge hatte die Pflicht, vor dem Kommissar zu erscheinen, vollständig und
wahrheitsgemäß auszusagen und sich gegebenenfalls beeidigen zu lassen.
Wie nach heutigem Recht entstand die Zeugnispflicht in der Kurpfalz erst durch hoheitliche
Anordnung und Ladung. Um das Erscheinen ihrer Zeugen scheinen sich die Parteien i.d.R. jedoch
selbst bemüht zu haben. Nicht immer reichten aber ihre privaten Anstrengungen aus, um die
Zeugen zur Aussage zu bewegen. Dies zeigt z.B. ein Amtshaftungsprozeß58.4, in dem der Kläger
behauptete, von einem kurpfälzischen Beamten gefangen gesetzt worden zu sein, obwohl ihm von
Kurfürst Friedrich freies Geleit zugesichert worden sei. Der Kläger, der Ersatz des Schadens
verlangte, den er "der gefengnis halb an lib und gut entpfangen und gelitten", begehrte
zunächst "schub und tag byzubringen unser vetter seligs im gleit geben hett er auch darinn
gefangen und on entgeltniß uff ein slecht urfehde ledig gelassen worden wer". In dem ihm vom
Gericht bewilligten neuen Termin läßt er vortragen, er "sy den jhenen von den im kuntschafft
not wer nachgelauffen hab sie aber nit von in erlangen mögen und im von ettlichen geantwort
so in unser vetter selig schrib woltn sie thun was in geburt". — Die Zeugen weigerten sich in
diesem Falle offensichtlich deswegen, freiwillig auszusagen, weil sie Nachteile seitens der
Regierung befürchteten. Bei dem von ihnen erwähnten Schreiben des Kurfürsten handelte es sich
um die hoheitliche Anordnung, durch die die
| Seite NS.59| Zeugnispflicht begründet
wurde59.1. Der Kläger konnte sie in dem obigen Fall nicht mehr beibringen.
Da dem Hofgericht die Sache scheinbar unangenehm war, lehnte es eine erneute Vertagung des
Rechtsstreits ab.
War ein Zeuge zur Aussage entweder freiwillig bereit oder aufgrund hoheitlichen Befehls
verpflichtet, so mußten seine Bekundungen auch vollständig und wahr sein. Auf Anordnung des
Kommissars hin hatte er sich beeidigen zu lassen. Die Beeidigung eines Zeugen war nicht
zwingend vorgeschrieben, sondern vom Ermessen des Kommissars abhängig59.2.
In dem der Beweisaufnahme folgenden Termin wurde das Protokoll des Kommissars vor dem
Hofgericht verlesen. War ein Zeuge aus irgendeinem Grund nicht vernommen worden, so konnte
er, wenn er im Sitzungssaal anwesend war, auch jetzt noch ausnahmsweise vom Hofrichter und
den Räten befragt werden59.3. Hierauf nahmen die Parteien bzw. deren Vertreter zum Beweisergebnis Stellung.
War die verlesene Vernehmungsniederschrift jedoch umfangreich oder glaubte eine Partei, ihre
Fragen seien vom Kommissar nicht berücksichtigt worden, so konnte sie eine Stellungnahme
einstweilen ablehnen und eine Abschrift des Protokolls verlangen59.4. Die Würdigung des
Beweisergebnisses durch die Parteien erfolgte dann im nächsten Termin.
b) Über das Beweisurteil sind in der HGO keine Vorschriften enthalten. Trotzdem wird im
folgenden dieses für den Prozeß vor dem Hofgericht charakteristische Rechtsinstitut
behandelt, da hierdurch die obigen Ausführungen über das Vorurteil und das Endurteil ergänzt
und abgerundet werden.
Das Beweisurteil hatte im hofgerichtlichen Verfahren eine weitaus größere Bedeutung als der
Beweisbeschluß des heutigen Zivilprozeßrechts. Zwar war in ihm auch aufgeführt, wer etwas zu
beweisen hatte und was das Gericht als
| Seite NS.60| beweiserheblich ansah60.1. Der
wesentliche Unterschied bestand jedoch darin, daß im Beweisurteil bereits darüber entschieden
wurde, daß das Gelingen des Beweises den Sieg, das Mißlingen den Verlust des Prozesses nach
sich ziehen werde60.2. Es handelt sich somit um
Vorurteile, in die das Endurteil praktisch schon eingeschlossen war60.3.
Das Beweisurteil war damit der Angelpunkt des ganzen Gerichtsverfahrens. Da bei seinem
Erlaß schon der ganze Prozeßstoff geordnet wurde, ist es dem Endurteil des heutigen
Prozeßrechts fast gleichzusetzen60.4.
Seinen Ursprung hatte das Beweisurteil im älteren deutschen Prozeß, in dem die Parteien als
gleichberechtigte Genossen der Gerichtsversammlung gegenüberstanden. Es gehörte zum Recht
eines freien Mannes, daß das Gericht nichts zu seinem Nachteil als wahr ansehen durfte, wenn
er dessen Unwahrheit versichert hatte60.5. Die gerichtliche Tätigkeit
beschränkte sich deshalb
| Seite NS.61| darauf, festzustellen, welche Partei zum Beweis
zuzulassen sei und was sie beweisen müsse61.1. Je nachdem, ob der Beweis — etwa durch
Leistung eines Eides61.2 — erbracht wurde oder nicht, ergab sich das Resultat des Prozesses
gleichsam von selbst. Es mußte nicht noch einmal in einem Endurteil besonders ausgesprochen
werden61.3.
Die Bedeutung des Beweisurteils begann sich zu ändern, seitdem aus dem
Gleichordnungsverhältnis von Gericht und Parteien immer mehr ein Unterordnungsverhältnis
wurde61.4. Beim Kurpfälzischen
Hofgericht war dieser Wendepunkt spätestens zu der Zeit erreicht, in der das frühere
Mannengericht in größerem Umfang als Berufungsgericht zu dienen hatte.
Die Veränderung der Stellung des Hofgerichts zu den Parteien bewirkte, daß von jetzt an
nicht mehr so sehr das für wahr erachtet wurde, was die Streitteile behaupteten, sondern das,
von dem das Gericht aufgrund eigener Einsicht überzeugt war61.5. Der Beweis wurde deshalb zum Mittel,
eine bestimmte Meinung der Richter zu begründen61.6. Das Beweisurteil entwickelte sich trotz Beibehaltung
seiner alten Form auf diese Weise zu einem bedingten Endurteil.
Die stärkere Betonung der Überzeugung des Hofrichters und der Beisitzer, sowie die
Zurückdrängung der Formenstrenge des Beweises61.7 entsprach dem Stand, den das deutsche Recht im
15. Jahrhundert allgemein erreicht hatte61.8. Er kam den Auffassungen des nach Deutschland
einströmenden römischen Rechts
| Seite NS.62| in hohem Maße entgegen62.1.
Nach letzterem war von vornherein entscheidend gewesen, welche Meinung sich der Richter über
die vorgetragenen Behauptungen gebildet hatte. Ein besonderes Beweisurteil war deshalb
überflüssig. Das Ergebnis der Beweisaufnahme kam stets im Endurteil zum Ausdruck.
Die HGO enthielt über die Berufung von Urteilen des Hofgerichts mehrere Vorschriften62.2. Darnach sollte eine Nachprüfung der genannten Erkenntnisse durch den
Kurfürsten ausgeschlossen sein. Zum andern waren mutwillige Berufungen an die Reichsgerichte
unbeachtlich; die von den Parteien erlangten Urteile konnten in diesen Fällen vollstreckt
werden. Schließlich wurde noch eine Regelung darüber getroffen, daß die Parteien ihre
Appellationen bei Abwesenheit des Kurfürsten oder Hofrichters dem bestellten Vertreter zu
verkünden hätten.
Da die Revision durch den Kurfürsten ausgeschlossen war, legten die Parteien oftmals bereits
rechtskräftige Urteile wiederum dem Hofgericht mit der Bitte vor, dieselben zu erläutern und
zu erklären62.3. Damit wurde aber nur scheinbar eine Auslegung angestrebt. In Wirklichkeit
versuchte man auf diesem Weg die inhaltliche Änderung früherer Urteile zu erreichen.
Daß unbegründete und leichtfertige Rechtsmittel unbeachtlich seien, war ein Grundsatz des
kanonischen Rechts62.4. Wenn man ihn — im Gegensatz zu den Berufungen von den Untergerichten an das
Hofgericht — bei Appellationen an die Reichsgerichte in der HGO noch einmal ausdrücklich
hervorhob, so hatte dies seinen Grund darin, daß bis zu einer endgültigen Entscheidung des
Reichshofgerichts oder des Kammergerichts Jahre verstreichen konnten62.5. Da deshalb die Möglichkeit bestand, die
Vollstreckung von Urteilen durch die
| Seite NS.63| Einlegung von Rechtsmitteln zu verzögern,
war es wichtig, darüber keinen Zweifel aufkommen zu lassen, daß Rechtsmißbrauch unterbunden
werde.
Für die Einlegung der Berufungen an die Reichsgerichte waren keine anderen Formen
vorgeschrieben als diejenigen, die schon für den Prozeß vor den unteren Gerichten galten. Die
Verkündung der Appellation "fur sitzendem Richter" bildete auch hier im Verhältnis zur
notariellen Beurkundung der Rechtsmitteleinlegung den Regelfall. Dies geht daraus hervor, daß
sie in der dritten der obengenannten Vorschriften allein erwähnt wird63.1. Die in der Regelung gleichzeitig enthaltene
Anordnung, daß die Berufungen im Falle der Abwesenheit des Kurfürsten oder Hofrichters deren
Vertretern gegenüber zu erklären sei, ist demgegenüber wenig bedeutsam.
Während ursprünglich jede Partei bei Vorliegen der üblichen Voraussetzungen an die
Reichsgerichte appellieren konnte, wurde der hierzu befugte Kreis durch die Novelle von 1497
auf die "prelaten freyen commun und ritterschaft" beschränkt. Bürger, Bauern und andere
Untertanen sollten in Zukunft zur Einlegung von Berufungen nicht mehr berechtigt sein63.2.
Bemerkenswerter als die Beschränkung des zu Berufungen zugelassenen Personenkreises ist die
Begründung, die hierfür gegeben wurde. Darnach sollte der Kreis der Berechtigten eingeschränkt
werden "lutt eins artickels in der ordenung zu worms verlibt zusampt das solichs in unserm
furstenthum von alters auch nit gestatt ist". — Beide Argumente vermögen die vorgenommene
Änderung in Wirklichkeit nicht zu stützen. Eine Regelung in der Ordnung von Worms war für die
Kurpfalz nicht maßgeblich. Zum andern ist es unrichtig, daß der Ausschluß der Bürger und
Bauern von der Berufung an die Reichsgerichte altem Gewohnheitsrecht entsprach63.3.
Die Begrenzung des Kreises der zur Appellation Berechtigten hängt damit zusammen, daß den
Kurfürsten von der Pfalz nach der "Goldenen Bulle"
| Seite NS.64| ein Privilegium de non
appellando zwar grundsätzlich zustand, ihnen jedoch tatsächlich vom Kaiser ein solches bis zum
Ende des 15. Jhdts. noch nicht gewährt worden war64.1.
Durch die Novelle von 1497 sollte deshalb versucht werden, die gegenüber den anderen
Kurfürstentümern nachteilige Lage zugunsten der Kurpfalz zu verändern.
| Seite NS.65|
Die HGO Kurfürst Philipps, wie sie sich am Ende des 15. Jahrhunderts darstellte, war nicht
das Werk eines einzelnen Gesetzgebers. Der Kern ihrer Regelungen geht auf die nicht mehr
erhaltene Ordnung Kurfürst Friedrichs des Siegreichen von der Pfalz zurück, die dieser entweder
bei oder kurz nach der im Jahr 1462 vorgenommenen Reformation des Kurpfälzischen Hofgerichts
erlassen hat. Eine wesentliche Vermehrung ihrer Vorschriften erfolgte erstmals nach der
Veröffentlichung der Ordnung des Königlichen Kammergerichts im Jahr 1471: Von letzterer wurden
insbesondere die Vorschriften über die Advokaten und Prokuratoren in die HGO übernommen.
Die vorliegende HGO Kurfürst Philipps wurde einige Jahre nach dessen Regierungsantritt —
wahrscheinlich um das Jahr 1480 — erlassen. In ihr hat Philipp die HGO seines
überdurchschnittlich erfolgreichen und als Herrscher überragenden Vorgängers fast unverändert
übernommen. Damit war sein Wirken auf dem Gebiet der Zivilprozeßgesetzgebung jedoch keineswegs
erschöpft. Wie schon Kurfürst Friedrich erkannte er nämlich in zunehmendem Maße, daß eine
geordnete Zivilrechtspflege seinem politischen Ziel der Schaffung eines geordneten
Territorialstaats nur nützlich sein konnte. Kurfürst Philipp war deshalb ständig bemüht, die
Gerichtsverfassung und das Verfahren des Hofgerichts zu verbessern. Seine Aktivität auf diesem
Gebiet schlug sich in dem Erlaß mehrerer Zusätze und der Vornahme einer umfangreichen Änderung
der HGO nieder.
Ein besonderes Wesensmerkmal der HGO ist es, daß in ihr die beim Reichshofgericht und
Kammergericht entwickelten Gewohnheiten zusammengetragen sind. Die Ursachen hierfür sind
verschiedener Art: Einmal ist zu berücksichtigen, daß das Reich in der zweiten Hälfte des 15.
Jahrhunderts vor allem auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung noch einmal starke Prägungskraft
entwickelte65.1, die in die Territorien ausstrahlte. Zum andern ist
der Grund für die umfangreiche Übernahme von Reichsrecht darin zu suchen, daß die Pfalzgrafen
als Reichsvikare mit dem Reichsjustizwesen in ständiger und enger Verbindung blieben.
| Seite NS.66| Die Regelungen der HGO sind noch weitgehend deutschrechtlich bestimmt. Unter ihnen
finden sich jedoch viele Vorschriften, die ihren Ursprung im kanonischen Recht haben. Nicht
selten wird erkennbar, daß in letzterem Elemente des römischen und des deutschen Rechts bereits
zu einer gelungenen Synthese gefunden hatten.
Soweit das in die HGO übernommene Reichsrecht aus kanonischem Recht besteht, das am
Reichshofgericht oder am Kammergericht von den dort oftmals als Richter fungierenden
Geistlichen und Gelehrten angewandt wurde66.1, bietet die Ordnung ein glänzendes Beispiel dafür,
wie römisches Recht von den Reichsgerichten aus in ein territoriales Obergericht Eingang fand.
Daß es sich hierbei im Gegensatz zu der am Ende des 15. Jahrhunderts einsetzenden Rezeption "in
complexu" zunächst nur um die stückweise Übernahme römischen Rechts handelte, wird an der HGO
gleichfalls sehr gut deutlich.
In der HGO sind die Grundelemente unserer heutigen Zivilgerichtsbarkeit entweder schon
enthalten oder sichtbar gerade im Entstehen begriffen. Ersteres gilt z.B. für die
Öffentlichkeit66.2 und die Mündlichkeit66.3 des
Verfahrens sowie die Verhandlungsmaxime66.4. Letzteres wird auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung besonders
augenscheinlich. Wie oben dargelegt, sind in der HGO66.5 noch beispielsweise Richter
vorgesehen, die für einzelne Sitzungszeiträume berufen wurden. Daneben gab es schon solche, die
ihre Tätigkeit aufgrund eines Amtes ausübten.
Die HGO Kurfürst Philipps für die Pfalzgrafschaft bei Rhein ist für unser heutiges Recht
somit in zweifacher Hinsicht bedeutsam: Einmal erhellt sie ein Stück Rezeptionsgeschichte in
seltener Klarheit. Zum andern zeigt sie das Vorhandensein, das Wachsen und Werden derjenigen
Rechtsinstitute, derer wir uns auch heute noch bedienen. Sie verweist damit auf die bleibenden
Werte, die sich in unserer heutigen Zivilgerichtsbarkeit über Jahrhunderte hinweg erhalten
haben.
| Seite NS.67|
Wie sich aus dem schon erwähnten, in die HGO Kurfürst Philipps eingelegten Zettel68.1 mit dem Datum 1483
ergibt, muß diese schon sehr bald nach dem Erlaß der HGO vom Urtext abgeschrieben worden sein.
An der Übereinstimmung des Textes der Abschrift mit demjenigen des Originals kann demnach —
von einzelnen Schreibfehlern oder Auslassungen abgesehen — kein Zweifel bestehen.
Die Abschrift der HGO umfaßt nur 15 doppelseitig in der im 15. Jahrhundert üblichen
lateinischen Schrift beschriebene Folia. Auf den 10 folgenden sind Gesetzesänderungen und
Zusätze aufgezeichnet. Die einzelnen Artikel, die meistens mit schwungvollen Initialen
eingeleitet werden, tragen fettgeschriebene Überschriften, mit denen das behandelte Thema
jeweils kurz angedeutet wird.
Im Druck wurde die Ordnung nie veröffentlicht, obwohl im Zeitpunkt ihres Erlasses die
Buchdruckerkunst in Heidelberg schon heimisch war68.2. Warum man von einem Druck
Abstand nahm, ist ungeklärt.
Statt die Ordnung im Druck zu publizieren, behalf man sich damit, den Gesetzestext zu Beginn
jeder Sitzungsperiode dem Hofrichter und den beisitzenden Räten vorlesen zu lassen. Dies war
sogar in der HGO ausdrücklich vorgeschrieben68.3. Zur Begründung wird ausgeführt: "- Das
sie in guter gedechtnisse belibe und sich keyner durch unwissenheit entschuldigen möge".
Durch die Anordnung, die HGO vorlesen zu lassen, sollte nicht nur der Unwissenheit
entgegengesteuert werden, die darauf beruhte, daß die HGO nicht im Druck veröffentlicht wurde,
und nur eine unzureichende Anzahl von Abschriften zur Verfügung stand. Diese Maßnahme war
ebenso für die adligen Räte gedacht, deren Bildungsstand im 15. Jahrhundert großenteils so
niedrig
| Seite NS.69| war, daß sie weder lesen noch schreiben konnten. Auch mit einer
gedruckten HGO hätten sie wohl nichts anzufangen gewußt.
Das Fehlen einer Veröffentlichung der Ordnung im Druck blieb aber trotzdem eine
beklagenswerte Tatsache, die zu allerhand Mißständen führte. Dies kommt auch in der Vorrede
der "Hove Gerichts Ordnung" von 157269.1 zum Ausdruck, in der folgendes ausgeführt wird:
So hat uns doch zu mehrmaln angelangt / daß umb deß willen solche nit publiciert / nit
allein denen so daran zuhandlen haben, sonder auch den Advocaten / unnd Procuratorn /
derselben Inhalt nit allerdings bewüsst / unrichtigkeiten ervolgt und fürgelauffen / dar durch
die Partheien / an außfürung schleinigs Rechtens / unnd erörterung jrer Sachen etwan nit one
jren nachtheil unnd schaden / beschwert und verhindert worden.
Die Kopie der HGO Kurfürst Philipps für die Pfalzgrafschaft bei Rhein wird im HStA von
München unter den oberpfälzischen Archivalien aufbewahrt69.2. In der gleichen Abteilung befindet sich eine Abschrift
der im Jahr 1499 für die Oberpfalz erlassenen sog. Ambergischen HGO69.3.
Vergleicht man den Text der beiden Ordnungen, so könnte man zunächst meinen, die HGO der
Oberpfalz sei von derjenigen der rheinischen Pfalzgrafschaft einfach abgeschrieben worden. Bei
näherer Prüfung ergibt sich jedoch, daß dies nicht einschränkungslos gelten kann. Einige
Vorschriften der HGO für die Pfalzgrafschaft wurden in die Ambergische nicht mehr übernommen,
weil sie überholt waren. Andererseits nahm man in die oberpfälzische HGO erstmals Regelungen
auf, die in der HGO für die Pfalzgrafschaft noch nicht enthalten waren. Meistens
berücksichtigte man hierbei Vorschriften, die zu letzterer als Zusätze oder Änderungen
ergangen waren. Die Ambergische HGO ist also — von den für die Oberpfalz notwendigen
Eigentümlichkeiten einmal abgesehen — im wesentlichen eine Überarbeitung der HGO Kurfürst
Philipps für die Pfalzgrafschaft bei Rhein.
| Seite NS.70|
Soweit die Texte der beiden HGOen inhaltlich übereinstimmen, ergeben sich an manchen Stellen
sprachliche Abweichungen, die darauf schließen lassen, daß der oder die Verfasser der
Ambergischen HGO entweder das Original der HGO Kurfürst Philipps oder eine andere Abschrift
als die im HStA erhaltene ihrer Arbeit zugrunde legten.
Bei der Wiedergabe des Textes der HGO für die Pfalzgrafschaft sollen im folgenden die
Unterschiede zur Ambergischen HGO deutlich gemacht werden. Dies hat nicht nur den Vorteil, daß
man die für das kurpfälzische Provinzialhofgericht in Amberg geltenden Besonderheiten
kennenlernt. Weitaus wichtiger ist, daß durch das Hervorheben der überarbeiteten Stellen
ersichtlich wird, in welchen Punkten der oder die Verfasser der Ambergischen HGO die zugrunde
gelegte frühere HGO Kurfürst Philipps für die Pfalzgrafschaft für überholt und
erneuerungsbedürftig hielten. Schließlich eröffnet eine Gegenüberstellung der beiden Gesetze
die Möglichkeit, die bei sachlicher Übereinstimmung vorhandenen sprachlichen Abweichungen
herauszufinden. Durch einen Vergleich dieser Ungereimtheiten kann man evtl. feststellen, wie
die ursprüngliche Fassung der HGO für die Pfalzgrafschaft an den betreffenden Stellen gelautet
hat.
Die in die Ambergische HGO nicht übernommenen oder mit deren Wortlaut nicht
übereinstimmenden Stellen der HGO für die rheinische Pfalzgrafschaft sind im folgenden durch
Sperrung kenntlich gemacht. Nur geringfügige sprachliche Abweichungen werden dabei nicht
berücksichtigt. Soweit zum Zwecke der Erläuterung Ergänzungen notwendig erscheinen, sind diese
mit Klammern versehen.
| Seite NS.71|
[In dem Namen] der heyligen
unnd ungescheiden trivaltigkeyt seliglichen amenn / von gnaden
gottes wir philips pfaltzgrave by ryne hertzog in beyern
des heiligen römischen rychs ertzdruchses und kurfurst haben betracht das wir von gott un- serm schöpffer gewirdigt sin anndern menschenn fur zu sin /
den zu herschen / sie auch zu schuten unnd schirmen / unnd
dabey den fridden zu buwen / des wir sovil uns gott gnad
verlihet emssiglichen gesehen und erfunden wollen werden / als
wir gott unnserm schöpffer rechnung darumb thun sollen
und wann aber alle ordenung und fridelich same- lung flusset unnd gefestet wirdet ursprunglich uß der gerechtigkeyt und in alle weg als zu hoffen ist unnser geschefft / dester glücklicher ergeen sollenn / so wir gericht und recht hanthaben und meniglich / die des by unns notturfftig sin / des bitten
unnd begerenn recht ergenn lassenn unnd zu fridden helffen /
so dretten wir hiemit inn die fußstaffen unnser elternn
die des ein erlich lop hinbracht hann und sind auch der selben neygung wo sie es gelassen hand unnd besunder der hochgeborn furst unnser lieber vetter und vatter pfaltzgrave friderich
seliger / der des ein schrifftlich ordnung gebrucht hat an
zufahen und haben dem all- mechtigen gott zu lob / dem
gemeinen nutz zu furderung unnd besunder unnsers furstenthums
der pfaltzgraveschafft land luten unnderthon und zugewanten prelaten graven hernn ritter
| Seite NS.72| knechten edeln unedeln rich unnd armen / das einem yeden furderlich recht gedihen und widder faren möge / unnser hoffgericht geoffent und besetzt und des ein ordenung mit zittigem treffen- lichem
ratt / nach unnser selbs besten verstentnis unnd auch unnser
pfaltz gelidder gelerten und leyen geistlicher und weltlicher
rete furgenomen die also verstiglichen zu halten und
zuhanthaben unnd schaffen gehanthabt und gehalten werden wie
es von puncten zu puncten wort zu worten hernach- volgt wir setzen orden wollenn und meynenn auch in crafft diß brieffs das unnser erbenn pfaltzgraven by
ryne welicher der kurfurst ist / solich hoffgericht halten
haben und hant- habenn das truwelich mit reten und personen
gelerten unnd leyen / dar zu tuglich unnd besund die leyen / von der ritterschafft unnsers fursten- thums darzu ordenen und also besetzen und beharen soll als das yetz angefangen und inn ubung ist / damit wir unser erben die kurfursten sindt be- laden innmaß wir uns des beladen hannde als sie des auch ere lop unnd nutz entpfahen wollenn
| Seite NS.fol.89|
Zum ersten wollen wir das unser hoffgericht zu vier malen im iar gehalten werden solle das erst uff den nechsten gerichts tag nach unser lieben
frauwen tag zu latin assumptio genant angefengt werden das
ander uff den nechsten gerichts tag nach aller heyligenn
tag das dritt uff den nechsten gerichtstag nach dem sontag invocavit das vierde und letst uff den nechsten gerichts tag nach dem sontag
trinitatis zu den vier obgemelten zytten72.1 sollen alle sachen / die fur unser hoffge-
| Seite NS.73| richt zu rechtfertigen angenomen werden rechtlich gehandelt und ein gerichts tag nach dem andern gehalten und also eins yeden iars inn zu kunfftigen zyten gehalten werden / on underlaß / so
lang sich das geburt nach dem der sachen vil oder lutzel sint
doch das sich keyn hofegericht uber viertzehen tag verziehe /
es hett dan merglich ursach / mag das ein tag zwen oder dry erstreckt werden ungeverlich
Item es soll auch ein iglich unser hoffgericht zu den
obgemelten vier getziten im iar furgang han unnd on merglich grob ursach nit uffgeslagenn / oder verrugt werden es begebe sich dann / das nit sachen verhanden an den rechttag gesetzt wordenn weren und als dan soll doch solich hofegericht nit dester mynder zu andern zyten sinen fur- gang han und gehalten werdenn
Das die gesatzten tag nit lichti- glichen verruckt werdenn
Item wan rechttag gesetzt werden / die sollen von
anbringen der parthyen und sunder redelich ursach nit geandert oder uffgeschlagen werden / es geschech dan durch richter unnd rete in sytzen dem rechten / oder das wir solichen uffschlag teten merglicher redlicher ursachen halb und solich uffschlagen beyden parthien zuvor zy- tlich verkunt
wurde und keyner parthy in sunderheit zu gut geschee
Durch wen die sachen angenomen und tag gesetzt werdenn sollenn
Item wan rechttag also gesatzt werden sollenn das soll gescheen durch unser hoffmeister und cantzler / oder ander unser rete zu yeder zytt an
| Seite NS.74| ir statt sin.74.1 Und sollen die selben rechttag nit lychtiglich und unbetrechtlich gesatzt sundern angesehen und betracht werden / ob soliche sachen an andern enden / als fur den amptluten unnd in den ampten dar inn die gehorn oder an denn
| Seite NS.Fol.90| gerichten inn den die guter gelegen / oder an andern
enden fuglich ußgericht werden mochten als dann solten sie dahin auch solich sachen wysen und nit vor unnserm hoffegericht ußgetragen werden darumb sollen
unser hofemeister cantzler und ander rete / dar zu an ir statt
geordent / uffsehen han und flyß thun was cleyner lychter
sachen sint an den nit vil gelegen ob sie die mit glympff und
fu- gen entschlagen / und die von unserm hoffgericht
abewysen mogen doch das nyemant dar inn ver- kurtzt werde / oder anders gehandelt / dan nach ge- burlicheyt
Ob und wann man ußwendig des hofe- gerichts zyten rechttag setzen moge74.2
Item sollen unser hoffemeister cantzler und ander rete in allen sachen / die uff uns und unser rete zu ußtrag gebotten und uffgenomen werden rechttag
bescheiden und setzen lassen / fur unser hofegericht es wer
dan das sie be- ducht groß und gestalt der sach erfordert /
daz wir es selbs in eygner person / oder durch un-
| Seite NS.75| sern sunderlichen richter und rete verhoren solten oder wan wir uns inn sunderheyt / ettlicher sachen beladen und uff uns nemen / als dan sollen
und mogen sie ußwendig der zytt des hofegerichts wie obgemelt
ist rettag fur uns / oder unser richter und rete / die wir zu
yed zytt / dar zu ordenn werden setzen lassenn doch
das solich tagsatzung ußwendig unser hofe- gerichts vermitten werde so ferrner das mit eynichem fug oder glympff gesin mage
Daz zu yedem hofegericht eyn
richter geordent werden soll
Item zu eyner yeden zytt solich unser hofegericht gehalten werden soll / an unser statt ob wir selbs nit zu gegen sin / ein richter uß unßn retenn geordent
werden / der an unser statt unnd in unserm namen / das
hoffgericht besitzen und des getruwlich und flyssiglich
warten und dem fursin und alles das han- deln und thun soll / das eynem richter nach wysung der recht oder sunst nach gewonheytt und herkomen der
lande und besunder unsers furstenthums der pfaltzgraveschafft
by ryne von ampts wegen zu thun geburtt.
Wie man sittigkeitt inn reden haben und schelt oder schmee wort vermyden soll
Item soll auch der obgedacht unnser hoffrichter mit unnsern reten / die wir in nachfolgender maß ime zu orden und zu yeder zytt zu ime setzen werden
ernnstlich daran sin / dz fur dem rechten / sittigkeyt
gebrucht unnd
| Seite NS.Fol.91| ungestumigkeit vermitten werde von den parthyen iren fursprechen auch den umb- stendern und ein parthy die ander so ir ge- burt ungehindert
reden lasse auch alle schellt und schmee wort zum rechten not-
| Seite NS.76| turfft der Sachen nit dienen deßglich uberflussig und schuertzig teyding abge- stalt werden / so best das gesin mag
Wer und wievil zu reten zu dem hofrichter gesetzt werden sollenn76.1
Item es sollen auch by dem obgemelten unserm hofrichter zu yeder zytt des hofgerichts / als ob geschriben stett zu recht sitzen und recht helffen sprechen sechs rete / der uff das myst zwen oder drey doctores oder licenciaten sin sollen / die in allen hofegerichten by dem genan- ten unserm
hoferichter sitzen und wie sich in recht geburt handeln sollen
und ine zur zytt des hofegerichts on merglich treffenlich ur-
sach nit erlaubt oder ander ende geordent werdent
Item sollen auch zu den obgenanten unserm hoferichter und sechs reten zu yedem unserm hofgericht beschryben und gesetzt werdenn noch sechs / oder
uff das mynst vier rete / den ob- gemelten andern reten in
recht helffen han- deln wie sich nach herkomen und gewonheyt
unsers hoffegerichts geburt die wir auch zu eynem yetlichen hofegericht ernuwen und an- dern mögenn / nach unser gelegenheyt und gefallenn
Die hofegerichts zytt zu sitzen
und off zu steen
Item invocavit von sieben biß zu eyffen vormittags
nach mittag von eyni biß zu funffen oder zwischen
funffen und sechßen ungeverlich
Item trinitatis vor essens von sechßen biß zu nun dar nach von zwolffen biß zu funffen
| Seite NS.77|
Item zu aller selen tag vor essens von sieben biß
zu zehen dar nach von eym biß zu viern oder biß das man die liecht uffzundet
Doch so stett es zu unser hoferichter und reten anderung nach gestalt und ge- legenheyt der sachen
Daz die hofegerichts rete nyemant vor hofegericht helffen tagleistenn
Item wollen wir auch das die vorgenanten unser richter und rete / die unser hofegericht besitzenn nyemant sinen tag vor dem gemelten unßm hofegericht leysten / helffen sollen es be- scheche dan mit unserm77.1 besundern gunst wissen und willen
Item orden wir auch ob sich zu zyten bege- benn wurde / das einer uß den vorgemelten unsers hofegerichts reten uß ursach nit sprechen wolt oder
yme zu sprechen nit geburt inn sachen die vor hofegericht
gehandelt werden / daz er 71.2
| Seite NS.78|
| Seite NS.Fol.92| dann auch nyemant inn der selben sach in den reten underricht auch nit inn der underrede sy / so die urteil gefaßt wirtt
Daz hofegericht zu zytten mit mer reten besetzt werden solle
Item ob sich begebe das die sachen in recht groß und mercklich auch treffelich personen als fursten graven und hern beruren werendt und gelegenheyt der
sachen erfordert wolten wir uns selbs zu solichen rechttagen
müssigen oder unsern hofemeyster cantzler mar- schalk faut zu heydelberg und ander unser rete / die wir by uns teglich inn unsem hofe gebruchen auch
zu solichen sachen orden und bescheiden damit und by zu sin
und thun als ander unser richter und rete
Das hofemeister cantzler und ander dem hoferichter schuldig sint zu raten wann
sie des erfordert werdenn
Item es sollen auch unser hofemeyster cantzler marschalck und ander unser rete die teglichs by uns sin uff gesumen und erfordern des egenanten unser
hoferichters iren ratt mit teylen oder so es die notturfft und
gelegenheyt der sachen erheischt wie obgemelt ist / me rete zu
den obgestympten hoferichter und reten von un- sernt wegen beschrieben und ine zu bescheiden
Wie der richter und rete underrede und frage mit den reten haben soll
Item wann die parthyen die Sachen zu recht ge-
| Seite NS.79| satzt haben und die parthyen mit sampt den umbstendern usgangen sin so soll der richter underrede thun und einen yeden ratt / nach dem andern fragen
sin meynung zu erken- nen geben doch unbeschlußlich wes er
meynt recht sin sollt und soll yeder ratt / den andern
guttlichen nach der ordenung uß reden lassen und dar inn nit hindern / byß er sin meynung zu erkennen geben hatt und als dan so mogen sich die rete
gutlich underreden und eyner dem andernn zu luterung der
Sachen inn sin fur- nemen reden und darnach soll der richter
umb- fragen enntlich alle rete was yeder zu recht sprechen will der glich er auch sprechenn soll zu letst und beschliessen und was dar inn ir aller /
oder des mererteyls recht spruch sein wirdet / by dem soll es
beliben der uff- getzeichent und der urteile brieff daruber
be- gryffenn werdenn
Wie die rete nit scheiden sollenn die urteile sy dan beschlossenn
Item wan die Sachen zu recht gesetzt sin sollen auch richter und rete nit von ein komen / der
| Seite NS.Fol.93| rechtspruch sy dann zuvor beschlossen es begebe sich dann / das richter und rete inn der sach me- rers rats pflegen wollen / das mogen sie thun und sollen die sachenn nit sunder redelich ur- sachen
ungeendet uffgeschlagen / oder angehenckt werden und soll der
rete keyner vom rechten geen / ee der ußspruch geschicht es
werde im dan vom richter erleubet ursachen halben
Wie des Urteils nyemant vor dem ußspruch gewarnet werden soll
Item sollen richter und rete keyn parthy warnen oder melden in dhem wise zuversten geben vor oder nach auch wan die sachen zu recht ge- satzt waz zu
recht gesprochen sy / oder versehen-
| Seite NS.80| lich zu recht gesprochen werden soll so lang biß die urteile geoffent wirt uff daz kein parthy fur der urteile furteile / oder geverde suchen
möge
Wie richter und rete dz hoffgericht zu besitzen geloben und schweren sollen
Item uff das unser hofegericht dest uffrechter und on allen argwon von meniglich ge- halten werden moge so soll ein hoffrichter und iglicher
urteilsprecher der nu furbaß inn unnserm hofegericht sitzen
und urteil sprechen wirdet dissen nachgeschriben puncten und artickel geloben und schweren.
Item80.1 das eyn yede nach verhorung der sachenn
so er recht sprechen soll und wirdet inn so- lichem rechtspruch / alleyn gott fur augen haben unnd nach der parthyen furbringen und siner gewyßheyt recht sprechen woll / nach siner vernunfft und
besten verstentnis glich dem armen als dem richen und sich dar
inne halten unparthylich und glich 80.2 und solichs
nit lasß wolle umb hasse gunst forcht schenck myet
eigen nutz oder icht daz die gerechtigkeyt ver- keren mag in maß er am furderlichstenn dem
strengen richter gott dem almechtigen antwort darumb zu geben
pflichtig sy / und darinn gebruchen keynerley geverde80.3
| Seite NS.81|
Daz zwen schriber off daz hofegericht warten sollen
Item orden und setzen wir daz nun hinfur zwen schriber uff das hofgericht warten sollen der ein uff zu schriben und der ander zu lesen die
sollen auch geloben und schwe- ren als hernachgeschriben stett
Des hofegerichts schribers eyt
der da uffschribet81.1
Ich N gelobe und schwere alle gerichts hendel brieff register kuntschafft und ander / dz inn schrifften in recht furbracht und inge- legt wirt
getruwelich und mit flys by dem
| Seite NS.Fol.94| gericht zuhalten und bewaren auch sunst waz in recht gerett wirt getruwelich uff zuschribn und mich dar inn glych und unparthylich halten keynem teyle
mer dann dem andern zu legung thun inn dem uffschriben oder
lesen unnd wez also in gericht gelegt oder uffgeschriben wirt
keiner parthy / oder yemant von iren wegen ubergeben
offen lesen / hören / oder abschrifft davon wer- den lassen es wer dann zugescheen von richter und reten erkant oder ein parthy / daz der andern mit wissen
willen und in irem bysin verhing und zugeb. Und das ich keyner
parthy noch sunst yemants urteil oder meynung die gefaßt
und noch nit offentlich ußgesprochen sint offen oder abschrifft davon geben und das ich heim- lichkeit des rats und wie sich richter und rete im urteilsprechen halten ewiglich verschwigenn und daz nit lassen umb haß / nyde lieb gunst schenk miet
oder keyner andern sach willen alles ungeverdeN81.2
| Seite NS.82|
Ich N globe und schwere das ich mynem gne- digen hern pfaltzgraven und kurfursten / getruwe und holt will sin / siner gnaden schaden warnen
fromen und bestes werben alle gerichts henndel brieff register
kunt- schafft und anders das inn schrifften in recht furbracht und ingelegt wirt / getruwe- lich helffen bewaren und by dem gericht zu behalten auch
getruwelich und unparthy- lich zu lesen / keynem teyle me dan
dem andern inn dem lesen / oder sunst zulegung thun und
mich flyssen verstentlich und wol zu lesenn und keinerley geverde dar inn zugebruchen auch keiner parthy oder yemants von irent we- gen des das in
gericht gelegt ist / ubergeben offen horen / oder abschrifft
werden lassen davon es wer dan zugescheen vom richter und
retenn erleubt oder daz ein parthy / dz der andern mit
wissen willen und irem bysin verhing und zugebe und das ich keyner parthy / oder sunst yemants urteile oder meynung die gefaßt und noch nit offentlich sin / offen oder abschrifft davon geben
und daz ich auch heimlichkeytt des rats und wie sich richter
und rete im urteil sprechen halten und waz yetlicher sprech /
oder gesprochen habe ewiglich verschwigen und daz nit lassen umb lieb leid gunst schennck miet oder keynerley ander sach willen auch keyn schenck miet
oder mietwan nemen von solicher sachen wegen inn dhein wise
unnge- verlich
| Seite NS.83|
Item waz geistlicher Sachen in recht an un- serm hofegericht furbracht werden / die selbn sachen sollen an geistlich gericht mit recht gewiesen werden es wer dan / das sich die
| Seite NS.Fol.95| parthyen verwilkurt hetten in sachen darumb sie das thun mochten / des rechten / fur unserm hofegericht zu sin ungeverlich
Item waz sachen ligend guter antreffen an unserm hofegericht furbracht werden sollen an die gericht dar inn die guter gelegen sint / mit recht gewiesen werden83.1 es wer dan das sich die
parthyen verwil- kurtt hetten / ein ander fur unserm
hofegericht des rechten zu sin doch dz solich wilkur inn
cleynen sachen / die under zweintzig gulden sint nit angenomen oder tag darumb gesetzt werden sollenn.
Item was lehen sachen in recht an unserm hofe- gericht furbracht werden / die den grund unnd ursprung der lehen beruren und zwyfel haben dermaß ob die lehen verfallen / oder verwirckt sin oder wer
der nechst erbe sy wer die entpfahen und ob die inn
gemeynschafft oder inn sunderheit entpfangen und getragen
werden / oder wem
| Seite NS.84| die geluhen werden sollen als dann sollen die selben sachen fur den lehenherren oder die lehen mann / wie sich geburt gewisen werden / ob aber eyner sins lehen guts mit gewalt beraupt oder entsetzt / oder ein lehen mit be- willigung
lehenhern verussert wer uber solich entwerung und entsetzen
auch ob die verwilligung krafft haben solt auch berurn erschienen nutzung der lehen guter / einer dem andern entwert hett oder ime verschrieben wer84.1 daruber soll unser hoffe- gericht auch erkennen und rechtsprechen doch unvergriffen
dem lehenhern an siner gerechtigkeytt des eygenthumbs und
manschafft
Item wan auch die parthyen in sachen lehenn berurn wilkurlich und mit willen des lehen- hern sich begeben / fur unser hofegericht zu komen recht
darumb zunemen so sollen die sachen nit gewisen sunder
gesprochen werden
Wie es gehalten werden soll so rechttag gesetzt sint und ein parthy erschynt unnd
die ander nit
Item84.2 wan wir uff ersuchen beyder
parthyen84.3
recht- tag setzen lassen erschynt dan der antworter
uff dem gesatzten tag und der cleger nit / leßt auch ehafft nit furbringen / der inn recht gnug ist so soll dem antworter dann siner gehorsam ein
urkund gegeben werden das er dem rechten gehorsamlich
erschienen sy / und gewart habe und daz furter die heupt-
sach in recht nut zugelassen werde dem
| Seite NS.85| antworter der gehorsam gewest ist / sy dann zuvor sin kuntlicher cost und schade gekeret / den er des tagwartens genomen hat und das
| Seite NS.Fol.96| auch der cleger zuvor gelobt hab daz er dem rechten gehorsam sin will doch her inn vor- behalten ob ein ancleger ußbliben wer und darnach keme fur
gericht in rechtlicher zytt ungeverlich und erschint ehafft
sins usbelei- bens der zu recht gnug wer / das soll im rechten
zugelassen und verhort werden und darub auch gescheen waz recht wirt denn egenanten costen und schaden antreffen wie dan solichs der nechst
obgemelt punckt von dem ancleger ußwyßt.
Belipt aber der antworter uß85.1 und erschinet
nit / leßt auch kein ehafft furbringen / der im rechten
genüg und die ungehorsam nit offenbare ist und am tag lyt so mogen unser richter und rete so sie des billich dunckt einen andernn rechttag
erkennen und erschinet als dann der antworter aber nit so
wollen wir dem cleger beholffen sin zu sinem rechtenn
dem antworter in der selben sach nit geleit geben / oder schirm gescheen lassen / unnd gestatten / dz der cleger uff des antworters guter mit recht
clagen möge inn allen unßn gebieten und gerichten und ob der
selb antworter von dem cleger mit ußlendigen gerichten
furgenomen wirdet so wollen wir den innhalt unser fryheyt nit widerheischen
Item85.2 so beide
parthyen uff den erst gesatzten tag erschinen in recht / der
cleger sin forderung und der anclagt sin antwort dut inn der
heupt- sach mit ja oder neyn und mit recht eynander
| Seite NS.86| tag erkant wirt und uff dem selben andern tag der cleger erschinet und der antworter nit / oder der antworter erschint und der cleger nit / welicher also erschint und das ander eehafft sins usbelibens der zu recht gnug ist nit furbracht wirt der
mag syn gerechtigkeyt kuntschafft und anders in recht
furbringen und darlegen und soll als dann uff solich sin
furbringen gescheen was recht ist inn der heuptsach
In waz sachen man costen und
schaden wisen soll86.1
Item soll umb allen costen und schaden hinfur an unserm hofegericht erkennt werden wie
recht ist.
Wie eyner by siner gesprochen urteil von der nit appellirt ist gehanthabt werdenn soll
Item nach dem wir billich geneigt hillfflich und furderlich sin sollen das solichem so mit recht von unsern richter und reten oder dem mererteile
gesprochen / davon nit appel- liert wirt86.2 nachkomen werde so
wollen wir
| Seite NS.Fol.97| den jhennen die solichem rechtspruch nit nach- komen widder den selben rechtspruch keynerley
| Seite NS.87| hilff schirm oder bystant thun / auch kein ge- leit oder trostung geben / oder gedihen lassen inn unsern landen und gebieten. Wir wollen auch die unsern
und der wir mechtig unnd uns underworffen sint ernstlich darzu
halten / das sie den urteiln nachkomen und gnüg thun /
die sie an unserm hoffgericht verlorn unnd nit davon appelliert haben darzu wollen wir
auch gonnen das die jhennen die an unsßm hofgericht verlustig
werden wann sie die ur- teil in crafft komen lassen und der
nit gnüg thun / mit uslendigen rechten furgenomen werden und sust gestatten wie solich recht- spruch und wz mit recht erlangt ist innbracht werdenn mag
Item nach dem appellirn und beruffen itzt fast gemeyn und die appellacion und beruffung zu
memaln frevenlich sunder redelich ursach bescheen da durch
rich und arme zu zyten beschwert werden darumb orden
und setzen wir auch / das ein yetlicher der sich fur unns als den land und kurfursten 87.1 berufft und appellirt das sich desselbenn appellacion nit angenomen noch inn der sach
rechttag gesetzt werden sollen fur unser hofgericht es sy dan
der selb der appellirt hat zuvor den zweintzigisten teile des
die sach darumb appellirt werde ist inn unnser cantzly
ingelegt werde / daruff dan rechttag gesetzt werden sollen geweindt er dan durch die appellacion die heuptsach mit recht so soll yme solichs / dz
er hat ingelegt wider werden
| Seite NS.88| ist des nit / so soll solichs gelt unser cantzly ver-
fallen sin auch mogen unser hofmeister und cantzler / die gemelt pen meren / nach eygen- schafft der personen / ob die licht oder zu hade- rung geneigt sin nach irem wilkur.
Item ob aber yemant wer der wer frevenlich und mutwilliglich on redelich ursach und beschwerde von unsern / oder unsern richter und reten
rechtspruch / appelliren wurde der selben appellacion soll nit
geacht noch zu gelassen / oder der deferiert sunder volfaren
und der rechtspruch gehanthabt werden als obgerurt.
Daruff so ordenn und setzen wir welicher von uns oder unsern hoferichter und reten appellirt so der selb zur zyt der verkundigung siner
appellacon uns oder dem gemelten un- serm richter solich
appellacon inn eigner pson
| Seite NS.Fol.98| nit verkunden kan / das der selb sin appellacon unserm hofemeister cantzler oder prothonota- rien88.1 verkunden mag welichem er will /
den wir an dem ende fur unsern richter orden und setzen in crafft disser schrifft der als dan so er erfordert wirt applos geben moge
Das man von unserm hofegericht fur uns nit appelliern soll88.2
Item ob yemant von unserm hofgericht an uns
| Seite NS.89| appelliern wurde solicher appellacion wollen wir uns nit annemen und die fur uncreff- tig und nicht halten.
Wir wollen auch als obgemelt ist das cleyn lycht sachen / die under zweintzig guldenn sint / durch appellacon an unser hofgericht nit bracht noch
angenomen werden sollen sunder wan sich begibt / das in
solichen cleynen sachen under zweintzig gulden antreffen in unserm furstenthum appelliert wirt wollen wir dz ein yetlich solich appellcon fur unsern
amptman under dem sie geschicht bracht werde der als dan von
unser und ampts wegen macht habenn soll / die parthyen fur
sich bescheiden und in die appellacon zu se- hen die beswerde od er eynich in dem urteyl find hin zulegen abzustellen und die parthien / ob ime das
volgen wolt gutlich zuvertragen und so er beswerde in der
urteil findt und die gutlich nit abgeteidingen kan / die sach
der appellacon fur des gerichts / davon appellirt ist / oberhofe wysen wo er aber fund / das fre- venlich und mutwilliglich appelliert wer / dem der appelliert hett by einer zimlichen pene uns
unableßlich zu geben by gesprochener urteile zubeliben /
zugebieten uff daz die appellaciones in cleynen und lychten
sachen nit zugemeyn und auch die armen nit zuvil durch
appelliern beschwert werdenn89.1
| Seite NS.90|
Wie geverde in appellacon sachen furkommen werden sollen
Uff das geverde in dem anbringen der appellacon sachen vermitten und furkomen werde orden und wollen wir / so einer der sin appellacon anbrocht und
furgeben hatt / das die sach der appellaconn uber zweintzig
gulden ist / das der selb sovil in unser cantzly verfallen sin
/ und geben soll was die sach darumb er appelliert
hett under zweintzig gulden antrifft / er gewinn oder verlier die sach es hang dan daran / das eyne sin ere und glimpff antreffen und wo sich erfind
| Seite NS.Fol.99| in volnfurung der appellacion sachen das der zweintzigist teile nit gnugsam ingelegt ist / wollen wir / dz inn der selben sach still- gestanden
und nit ferrer procedirt werd / so lang biß die inlage
gentzlich geschicht wie sich nach anzale der sach geburt90.1
Wie von denn dorffgerichten appelliert werdenn solle
Item als nach ußwysung der recht von eynem ende urteile mit munt und on alle schrifft appelliert werden mag so der richter der die urteile
gesprochen hat noch zugericht sitzt orden und setzen wir das
im hinfur in unserm furstenthum ein yetlicher der fur
uns oder unser hofgericht appelliern will / so es ein end urteil antrifft / solichs tun mag in obgeschriebener maß mit lebendiger
| Seite NS.91| styme und mag sich des91.1 bezugen mit dem gericht / auch mit den
umbstendern / das er damit dem richter und parthyen verkund
woll han also das ime nit noit sy darnach mit notarien und gezugen zu appelliern oder
die appellacion zuverkunden und ap- postell zu heischen und
darumb wollen wir auch / das solich appellacoes an unßm
hofgericht angenomen werden sollen / die als obgemelt von end urteiln und inn sitzendem gericht gescheen und das die gericht vonn den also
appelliert wirt under irem sigell oder sust / so sie eigner
sigell nit han under andernn glaubhafftigen sigeln erkennen /
das wie obgerurt ist appelliert sy91.2
Item alle gesprochen urteile daruber brieff ge- geben werden die selben urteil sollen under unserm hofgerichts insigel ußgeen unnd richter und retenn in
den urteils brieffen benant werden als von alterher unnsers
hoffs gewonheyt gewest ist es hett dan ursach darumb das nit geschee
Item wan urteil an unserm hofegericht ge-
| Seite NS.92| offent werden welich parthy dan der urteil brieff begern und doch die in zitt so inen bestimpt oder an unser cantzly thur92.1 offentlich verkunt wirt /
oder inn achttagen ungeverlich darnach nit lö- senn so wollen wir uns der selben par- thyen nit mer bekommern noch im rechten annemen / oder ander
rechttag setzen lasß so lang biß er solichen brieff erloßet
des glych soll es gehalten werden mit abscheiden
| Seite NS.Fol.100| verkunden commission und anderm / das inen die parthyen begern zu machen und das nit lössen doch wollen wir das die parthyen inn unnser cantzly
umb die urteile urkund / oder ander gerichtshendel nit beswerd
sunder die selben brieff sollen ime umb ein zimlich
gelt gegeben und dar inn angesehen werden / ob die sach groß oder cleyn ob lang oder kurtz inn gericht gehandelt sy / und soll auch da by gelegenheitt der person und sach ange- sehen werdenn.
Wie und in welicher maß man abschrifft uß dem hofegericht geben soll92.2
Item wan die sachen weytleuffig sin oder vil kuntschafften gefurt / oder auch sunst vil schrifft gelesen das noit ist sollen die par- thyen nit
versumpt werden / das inen dan uff ir erfordern zu ir
beheltnis ab- schrifft werden wan dan die widerpar-
thy die es fordert mit sinem rechten be- helt abschrifft des bylegens notturfftig sin so sollen inen die puncten us den brie-
| Seite NS.93| fen und zugnis die sie fordern und zu den sachen diennend ußgezeichent gegeben wer- den doch das man sich des ungeverlich bruch.
Wie man commissarien geben und fur hofegericht benennen soll
Item wan yemant an unserm hofegericht kuntschafft erteilt und eins commissarien noit ist der soll inen offentlich vor hofe- gericht und in
bysin des widerteils fordern und benennen und ist der selb
dem wider- teile verdechtlich und des ursach furbringt
mög er sin inrede darinn thun und als dann soll und mag inen unser hofrichter einen geben den sie schuldig sin uffzune- men wer es aber
ußwendig der zytt des hofegerichts so soll solichs gescheen
durch unsern hofmeister cantzler oder ander rete die wir dazu orden93.1 uff das nyemant an sinem
rechten deshalb verhindert oder verkurtzt werde.
Item es soll kein fursprech das wort fur unserm hofgericht zu thun zugelassen werden / er sy dan zuvor von unsernn wegen zugelassen
uffgenomen und das er dissen hernachgeschriben eidt gethon
habe
Ich N globe und swere das ich den parthyen der sach ich mich annemen in den selben sachen mit gantzen und rechten truwen
| Seite NS.Fol.101| meynenn und die sach im rechten nach mynem
| Seite NS.94| besten verstentniß den parthyen zu gut fur- bringen und handeln94.1 auch darinn
keynerley falsch noch unrecht wissentlich bruchen das
ich auch mit der selben myner parthy keinerley furgeding oder furwort machen darumb ich
ein teil von der sach / darumb die parthy die in recht steet
warten sy auch heimlicheit und behellff / so ich von der
selben parthy vernemen oder nach underrichtung der sach
von mir selbs vermercken werde der parthy zu schaden nyemant wissentlich offenbaren darzu auch die parthy uber den sollt unnd lon der mir inn
anfang des rechten verspro- chen wer nit meren oder mit
andern ge- dingen besweren oder höhern will und ob
des solds und lons halben zwischen der par- thyen und mir irrung oder spenn ent- stund / des will ich beliben by dem hoferichter und reten
oder wem der hoferichter das uß den reten befelhen wurde und
wie sie mich dar- umb entscheiden will ich es da by beliben
lasß unnd benügig sin auch der sach so ich ange- nomen hab on redelich ursach / und des rich- ters erlaubung mich nit entschlagen sunder der parthy zu gut zu endung des rechten ge- truwelich
handeln in dissn dingen alle ge- verde und arglist gentzlich
ußgescheidenn94.2
Das eyn parthy nit men dan ein geswornen fursprechen haben soll
Es soll auch kein parthy ober ein geswornen
| Seite NS.95| fursprechen in einer sach uffnemen oder be- stellen uff das die ander parthy auch moge fursprechen bekomen und das dar inn kein geverlichkeit
gebrucht werden möge / soll kein fursprech einicher parthy in
ir sach raten / die selb parthy die inen umb rat er-
sucht woll in dan zu fursprechen in der selben sach uffenemen
Und das armuthalben nyemants verkurtzt oder rechtloß gelassen werde so soll unser hofe- richter so zu zyten ist oder sin wirdt / die sachen der armen die ir armut mit iren eiden / ob der gesunnen wurde erwyßten / den fur- sprechen entpfellen
inen on solde zu raten und zu reden und welichem fursprechen
solichs befohlen wirt soll schuldig und pflich- tig sin by pene entsetzung sins ampts / die sach on widerrede wie vorgemelt antzune- men doch so soll unser hoferichter / ob der sach me dan ein
wurde die glych under die fursprechen teilen alles
ungeverlich
| Seite NS.Fol.102| ob aber yemants ein eigen frembden redener mit ime brecht oder ob ime yemants selbs sin wort im recht thun wolt / soll ein yeder macht han
Wie die botten die des hofgerichts brieff verkunden und ußtragen werden geloben und
sweren sollen und was sie also uff die eide sagen und
furbringen das dez soll gestanden werdenn
Ich N globe und schwere daz ich alletagbrieff und
wes mir des hofegerichts halb in schrifften be- fohlen wirt / getrulich verkunden und uberant- worten will wohin mir das zu thun befolhen und sich geburen wirdet und des getruwelich
| Seite NS.96| meldung tun zu yeder zytt wann und wem ich solichs thun soll und dar inn kein gever- licheit gebruchen auch umb nyemants willen lassen auch nit anderst furbringen noch sagen dan wie sich
die ding begeben haben / sunder alle geverde
Daz nit mer dan zwo sachenn eins mals furgenomen werden
Uff das durch vermischung der rede der sachen nit verhinderung nach dem richter und reten unverstentnis gemacht werden so wollen wir das nit meen dann zwo oder dry sach un- geverlich uff
ein mal furgenomen unnd wann die zu recht gesetzt werden das
alßdann die parthyen ußgeen und die urteil gefaßt und als
bald offentlich ußgesprochen werden sollen es wer dann das richter und rete wyter bedachts und rats dar inn notturfftig wern / des mogen sie tun von eynem hofegericht biß zum andern / oder kurtzer nach gestalt und gelegenheit der sach ungeverlich
Daz diß hofegericht ordenung zu yedem hofegericht gelesen werden soll
Item wollen setzen und orden wir das diß unser hofgerichts ordenung zu ingang yedes unsers hofegerichts zuvor ee eynich sach gehort wirt dem hoferichter und reten furgelesen werden soll / das sie in guter gedechtnisse belibe unnd sich der keyner / durch Unwissenheit entschul- digen möge
Item wir sollen und wollen auch selbs dar an sin
das alles und igliches herinn gemelt gehalten und voltzogen werden und heissen und gebieten
| Seite NS.97| auch unserm hofemeister und cantzler mar- schalk und vogt zu heidelberg prothonotarien und andern secretarien97.1 yetzunt oder
nachmals
| Seite NS.Fol.103| sin werden das sie flyßiglich und getruwelich daran da by und mit sin sollen und wollen so ferre an inen ist oder sin mag das allem und iglichem
obengemelt ist uffrechts unnd stracks on enderung gehalten und
volnbracht und wo sie das nit gethun konnen und doch
des innen wurden und des zu underrichten und erinnern
Wie wir uns behalten diß ordenung zu meren und zu myndernn
Item wir behalten uns auch möge und macht diß unser hofegerichts ordenung und satzung oben begriffen zu meren zu myndern zu lu- tern zu bessern auch zu andern wan uns das fuglich sin wirt
das wir doch nach treffen- lichem unser rete geistliche und
weltliche nit thun wollen diß ordenung soll auch unß
lepttag lang gantz uß flyßlich gehalten und voltzogen inn dem vertruwen wan wir nit mee sin unser erben pfaltzgraven by rhine unß gut meynung
herinn bewegt angesehen sollen der glych und bessers auch
thun werdenn
Item alles und iglichs obgemelt ist soll von uns
und allen den unsern uns gewant sin solichs beruren mag uffrechts stracks und erber glich sunder alle ußzug und geverde gehal- tenn werden uff
das unser gut meynung dar inn nach komen und darus solich
ende fol- gen die gerechtigkeytt desterbaß gefurdert und
das unrecht nidergelegt werde zu lob und ere dem allmechtigen gott der diser ordenung und furnemen seliglich und fruchtbarlich durch sin hilff
volbringen lassen woll.
| Seite NS.98|
[HStA München, Allg. StA Opf., Lit.100, Fol. 104, 105]
| Seite NS.Fol.104| Wie von end und vorurteiln appelliert werden mag und wie sich die underrichter die gerichts- hendel zuvertzeichen und zu geben haltenn sollenn auch uber cost und schaden geurteilt und macht
gegeben werden soll:
Als nach ußwysung der recht von einem ende urteile mit mundt und lebendiger styme on
alle schrifft appelliert werden mag so der richter der die
urteile gesprochen hat / noch zugericht sitzt orden und
setzen wir das nun hinfur ein yetlicher / der fur uns oder
unser hofgericht appelliern will / so es ein end urteil
antrifft solichs tun mag in obgemelter maß mit le-
bendiger stym und mag sich des bezugen mit dem gericht und den umbstendern das er damit dem richter und wyderparthy verkund woll han also das im nit noit sin wirt / hernach mit notarien
und gezugen zuappellirn und die appellacon zuverkunden und
appostell zu heischen darumb wollen wir auch wann
yetmants an uns oder unser hofegericht von einem ende urteil wie obgemelt ist mit leben- diger stym appelliert das er von stund an von dem richter begern soll uffzeichnis der urteil / davon
er appelliert hat und uff welichen tag und stund die
ußgesprochen sy solich verzeichnis ime auch allenthalb inn
unserm furstenthum uff sinen costen under des gerichts
ob es eigen sigel hatt / oder eynem andern glaub-
hafftigen ingesigel gegeben von eins gerichts wegen und an unserm hofegericht fur ein appel- lacon angenommen werden soll wolt aber yemats von eynem ende urteil appelliern so der richter der das urteil gesprochen hatt von gericht uffgestanden wer / oder sunst ußwendig des rechtenn der soll
| Seite NS.99| das in schrifften tun wie sich das im rechtenn geburtt und uff das solich unser ordenung des appellierns mit lebendiger styme desterbaß in ubung komen und gehalten werden mög orden und setzen wir das inn unserm furstenthum alle gericht so
von inen mit lebendiger stym wie obgemelt appelliert wirt
sich nit von ein thun noch scheiden sollen sie haben dan das
urteil wie das den parthyen ußgesprochen ist zuvor in schrifften begriffen und uff welichen tag und stund das urteil ußgesprochen sy uff zeichen lassen uff des der appelliert hat costen den er so bald er appelliert hat darlegen der auch zimlich von den gerichten geacht und furgenomen werden soll wir wollen und orden auch das in unserm furstenthum von keiner vorurteil ap- pelliert werden soll da sich einer mit dem end urteil der beswerde erholen mage das auch frevel und mutwill so durch appelliern offt furgenomen wirt
furkomen vermittenn und in cleynen sachen nit lichtlich
appellirt werde orden und wollen wir das kein appellacon
| Seite NS.Fol.105| an unser hofgericht angenomen werde wo die sach der appellacon under zweintzig gulden antrifft es were dan das daran hing das es eynem ere und
glympff antrefe wo sich aber in volfurung der appellacon
erfunde das die sach der appellacion under zweintzig gulden
were und ere und glympff nit daran hienng so soll der also appelliert hat nach des hofrich- ters und rete gefallen gestrafft werden mitt penen auch orden und setzen wir welicher eym andern sin macht fur ine an unserm hofgericht inn recht
zu erschynen geben will das er inn solicher macht uns und
unnser hofegericht als richter / sich selbs / sin wider-
parthy und auch den gewalthaber / yetlichen mit sinem namen die sach darumb tag gesatzt und den tag der ime benent ist / be-
| Seite NS.100| stymen soll / mit versprechnis was der ge- walthaber von sinen wegen im rechten han deln / thun und lassen wirt zugewien zuver- lust und allem
rechten das er das steet und fest halten und dem nachkomen
woll wie recht sy / und das von eynem edelman geschee
under sin oder eins andern edelmann sigell von einem burger oder buwers man under eins rats gerichts prelaten oder edelman sigell
ungeverlich.
Ist beslossen wan die procuratores sich annemen und beladen uff gegeben gewelt den pthien
ir sachen zu handeln das sie dan auch die urteil mit bezalung der costen und andern
volstrecken sollen und das hat meister veltin von dorcken, licentiat als
anwalt hansen von falckensteins, / gegen symon hel von thena
waltenheym, angefangen und im etlichen costen abgelegt
Item uber bastharts guter in der pfalz verfallen so yeman die erben oder sich der
underziehen wolt das soll fur uns gewisen und hie nit daruber gesprochen werdenn
[HStA München, Allg. StAOpf., Lit. 100, Fol. 110 R - 114]
| Seite NS.Fol.110R|
Wir philips von gots gnaden pfaltzgrave by rine hertzog in beyern des heiligen romischen richs ertz- druchseß und churfürst kunden hiemit offen- bare aller menglich das wir us trefflichem zyt- lichem rate
und merglichen ursachen uns dar zu bewegend unsern underthanen
verwanten und die an unserm hoffgericht zu rechtigen han
zu furderung und gut unser vorig hoffgerichts ordenung zum teil als dan das hernach gemelt wurt geendert han / und thun das hiemit wissen- tlich in
diser schrifft / wollen setzen und orden auch das solichs zu
unserm schirstkonfftigen hoffgericht das nach aller heiligen
tag komen wurt / anzufahen also wie nach folgt gehal-
ten und gehanthabt werde
Nemlich als in furtrag der parthyen clagen antworten sachen und gerechtigkeiten der fur- sprechen rede bißher merglich mit vil uber- flussigen unnützen worten unbedechtlich auch zu zytten on
grunt des rechten verlengerung bracht / dan etwa dick ein
redner sin vorig han- delung zwey oder dru mal widder ingefurt
darzu etwan on underrichtung siner parthy wie es ime zugefallen ist glich als in lüfft geret sich mit sins gegenteils redner in ein unnotturfft- tig disputatz und zanck gelegt hat / da durch den parthyen nachteil entstanden ist und die hendel nit als eigentlich betrechtlich und verstentlich
| Seite NS.Fol.111| als die notturfft erfordert het furgetragen sint so mogen furter die parthyen an unserm hoffgericht schrifftlich und also handeln das ein yeder
cleger sin furderung und anclag so er yeman furzunemen vermeynt
anzeigen soll damit man die in der citatz zu bestymen
und der antworter sich darnach zu richten
| Seite NS.103| wysß und nit erst nach gescheener clag im rechten dilation sich daruff zubedencken das dan lengerung gebirt / fordern dorffe / unnd dan zu
gesetzten recht tage ein yder cleger sin clag schrifftlich
gezwifacht in recht in legen mage / des die ein copy der clag
dem ant- worter von stund an ubergeben werden mit einer zimlichen zytt einer stund dreyen viern oder eins tags oder zweyer nach gelegenheit der sach sin antwort oder uszug daruff zu thun das er dan auch in schrifften furzubringen schuldig sin soll
und wes furter die parthien daruff zu replicirn duplicirn
triplicirn oder zu zu quadruplicirn haben das mag alles in
schrifften ingelegt und den parthyen von unsern richter
und reten bequemlich zytt nach dem gelegenheit und
grösse der sach solichs erfordert dar zu geordent
und gegeben werden und welich parthy ir bylag in der selben zytt nit thet die soll dem gegenteil sin costen und schaden nach unser richter und rete achtung ablegen und wes also nach der clag in recht bracht wurt sollen die parthyen abschrifft desselben so wider sie gelegt ist uß unser
cantzly nemen die inen auch furder- lich yedes blat das under
acht und viertzig zeiln nit halten soll umb zwen albos folgen
sollen / wurd aber einer parthy schub und tag etlich
bybringen zu thun oder sust uff furbracht nuwerung in lag oder anders bedachts zu pflegen biß zu eym andern hoffgericht not- turfftig sin
darumb sollen unser richter und rete wie recht ist erkennen
und desselben abscheid uß unser cantzly gegeben und gelöset
werden wie biß her ungeverlich und soll in allen hendeln on furbracht nuwerung und sunderlich ursach keyn fünfft schrifft oder quintuplik von
der exception an zu rechen zugelassen werden wie sich dan das
nach ordenung rechts geburt
| Seite NS.104| Es soll sich auch ein yeder procurator in clag antwort
widder oder nachrede biß uff die quintuplick des glychen in furbringung der bewysung mit gezugen oder instrumenten umb belonung einer terminy mit
dreien wyßpfennigenn gnugen lassen und nyeman daruber beswern
doch als einer yeden sach trost und hilff an gutem
rate und formlicher furgebung sere ligt so soll dem jhenen der die clag antwort excepcion replick duplick triplick und quadruplick begrifft wyter und ferrer gelont werden nach dem die selben verstendig und ir rate und formlich furgeben
| Seite NS.Fol.112| im rechten gegrunt ist und ob die selben umb solich belonung mit den parthyen irrig wurden so sollen sich umb solichs by im eyden sie darub gethon haben
unser richter und rete entscheidts gnugen lassen und daruber
die parthyen mit nicht ferrer beswern ungeverd sich sollen
auch die advocaten in den clagen antworten excepcion replick duplick triplick quadruplick damit richter und rete sehen wer die gemacht haben / allmall underschriben und kein parthy mee dan ein
advocaten haben auch keiner gebrucht werden er sy dan fur ein
advocaten angenomen und das er zu vor darumb den geordenten gewonlichen eydt gesworn hab / es wer dan das ein parthy ir schrifftlich inlegen von andern
orten herbrecht das solt einem yeden zugelassen werden ob ioch
das von yemant an andern orten begriffen wer der deshalb nit
ge- sworn noch sich underschrieben hett. Es soll auch kein parthy cleger noch antworter kein gesetzten rechttag wendig abzukunden oder schriben
macht han sunder welicher redlich ehafft sins üßblybens hett
darumb er sin gesatzten tag nit besuchen kont der soll
des halb ein macht botten zu entschuldigung schicken die selben ehafft furzuwenden dar umb zu warten was recht sin würt / welicher
| Seite NS.105| das nit thet und also ungehorsamlich erschy- nung seiner eehafft ußbliben wer soll in der sach wie recht ist nit destermynder procedirt werden Es soll auch hinfür unsern burgern büwern und andern unser pfaltz underthanen und ver- wanten
ußgescheiden prelaten freyen comun und ritterschaft von unsern
hoffgerichts urteiln ferr zu appellirn nit gestatt sunder die
under uns gehalten und gehanthabt lutt eins artickels
in der ordenung zu worms verlibt zusampt das solichs in unserm furstenthum von alters auch nit gestatt ist / und mit der execucion oder ferrern processen volfarn und derselben appellacion keyner deferirt werden Item es
sollen auch furter all citation offentlich und unsern zurück
uffgedrucktem secrete ußgen und sunst an unserm hoffgericht
kein comission compulsorial compaß oder ander brieffe ge-
geben werden sie seyen dan mit recht erkent sust soll unser vorig hoffgerichts ordenung in allen puncten gehalten und gehanthabt werden ungeverlich
Ich N soll und will der parthyen sachen so ich mich zu handeln an nemen werd / die selben mit gantzen truwen meynen nach meyner besten verstentniß der
parthy zugut mit flyß raten und handeln und darinn wyssentlich
| Seite NS.Fol.113| keynerley falsch noch unrecht gebruchen auch keyn geverlich schub oder dilation zu verlengerung der sach suchen noch die par- thyen zu thun
underwysen auch mit den parthyen keinerley furwort oder geding
| Seite NS.106| machen ein teyl von der sach darinn ich handeln werd zu haben darzu heym- licheit
und behelff so ich myner par- thy entphahen oder uß
underrichtung der sachen von mir selbs mercken und vernemen
werd myner parthy zu schaden nyemants offenbaren und des gerichts personen ern und furdern auch vor gericht erberkeit gebruchen und
lesterung by pene nach messigung des gerichts vermyden darzu
die parthy uber gewonlichen sold lut der or- denung nit beswern mit merung oder an- derm geding und ob des solds oder belonung halb zusehen der
parthien und mir irrung entstund desselben by richter und
reten ent- scheit blyben und der sachen so ich mich an-
genomen hab an redlich ursach und erkent- niß des rechten nit entschlagen sunder ge- truwlich biß zu end des rechten uß zu warten und handeln
alles ungeverlich.
Wir orden setzen und wollen auch ob zu zytten unser hoffrichter und reten sich in etlichen sachen zu sprechen in vor oder end urteiln on
ferrern rate und bedacht nit zu entsliessen wisten so mogen
sie in den selben hendeln und zugefalle zwi- feln biß zu unserm nechstkomenden hoff- gericht darnach uffschlag nemen bedachts und rats zu
pflegen
pfelegen
. In mitler zytt sollen unser cantzler und
hoffgerichts schriber den ersamen unser lieben getruwen den
ordina- rien so in geistlichen und weltlichen rechten
in unser universitet lesen die selben hendel under die hant geben und umb teyln also dz ir iglichem einer oder mee nach gelegen- heyt und menge der
selben befolhen werd die mit flyß daruber sitzen eigentlich
be- sichtigen und in den selben angezogen zwi- feln und puncten nach notturfftiger er-
| Seite NS.107| messung der rechten was zu sprechen sy ratslagen und daby irs rats so ferr es mu- glich ist die ursach schrifftlich anzeigenn. Und als sie
wochenlich ir lecturen halb va- cantz oder festa collegy
gehalten sollen sie die selben tage zu samen komen und ir
iglicher den andern die sachen im befolhen und wes
er sich darinn entslossen hab entdecken und furhalten als dan sie sich all miteinander umb die selbigen zwifeligen sachen was zu sprechen oder zu
urteiln sy vereynigen und besliessen sollen / dasselb
schrifftlich ver- griffen sich mit eigner hant underschrieben
und furter mit sampt den gerichts hendeln widder in unser cantzly uberantworten sollen.
| Seite NS.Fol.114| Wan dan zu unserm nechsten hoffgericht darnach unser hoffrichter und rete zu samen komen sollen sie die selben uffgeschrieben ratslege und ursachen horn und so sie uß irer verstentniß nichts da wider haben dem selben ratslag nach oder gemesse irn rechtspruch thun. Ob sye aber im selben zwyfel- heftig wern und bewegniß da widder hettenn und in ir verstentniß us ursachen uß der doctoribus ratslag
und inen selbs keyn urteyl oder rechtlichen spruch fassen
mochten so sollen sie solichs an unsern cantzler zu yeder zytt
bringen und langen lassen mit dem selben ferrer zu
ratschlagenn was und wie der sach zu thun zu urteiln unnd
zu sprechen sy alles ungeverlich zuurkund ver- sigelt mit unserm secrete datum heydelberg uff dornstag nach Jacobi anno dom millesimo quadringentesimo
nonagesimo septimo.
| Seite NS.108|
Istud iuretur quod lis ibi iusta videtur et si queretur verum non inficietur nil
promittetur nec falsam probacionem det ut lis tardet dilatio nulla petetur.
Das er glaub und darfur hab das er eyn gut gerecht sach verdrett und beschirm
darnach die andern capittell wie obsteet Dis stabung des calumnien eids ist in
treffenlichen rate beslossen 25 Ju- ny nonagesimo octavo
Als mir furgelesen ist schwer ich als mir gott helff und all heilgenn
Fußnoten
⇭1.1 Dies wird anhand der
einschlägigen Bibliographien augenscheinlich — siehe z.B. Dahlmann-Waitz, Quellenkunde der
Deutschen Geschichte, 9. Aufl., Leipzig 1931 (vgl. Nrn. 2458 ff., 2537 ff. und 8218 ff.);
Planitz-Buyken, Bibliographie zur dt. Rechtsgeschichte, Frankfurt/Main 1952 (vgl. Nrn. 2539
ff. u. 14431 ff.). Lautenschlager, Bibliographie der bad. Geschichte (Karlsruhe 1933), 2. Bd.,
l. Halbbd. I. Rechtsgesch. c) Kurpfalz (Nr. 12079 ff., insbes. Nr. 12170-12178). Karlsruher
Juristische Bibliographie, München, Berlin, Frankfurt/M., Jg. l, 1965; Jg. 2, 1966 u. die
Hefte 1967, soweit erschienen. Bibliographie der jur. Festschr. u. Festschriftbeiträge
1945-1961 (Karlsruhe 1962), Abtlg. Rechtsgesch., S. 69 ff.
⇭1.2 Leiser, Der gemeine Zivilprozeß in den bad. Markgrafschaften (1961); Lenel,
Badens Rechtsverwaltung und Rechtsverfassung unter Markgraf Karl-Friedrich 1783-1803
(1913).
⇭1.3 Vgl. Neudegger, Geschichte d. Pfalz-bayer.
Archive d. Wittelsbacher, Bd. 4 (1890/94), S. 196-209 u. Krebs, Gesamtübersicht der Bestände
des GLA Karlsruhe (1954), Vorbem. zu Abtlg. 43, S. 84 und Abtlg. 77, S. 244.
⇭2.1 Dies ist allgemeine Meinung; vgl. z.B. Rosenberg,
Lehrb. d. deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Aufl., IV, § 3, S. 15, und Wieczorek, Groß-Kommentar
ZPO, 1. Bd. (1957), Einleitung, S. 18.
⇭2.2 Der Verf. hat sich vergeblich bemüht, diese HGO im
GLA Karlsruhe oder in den einzelnen Abteilungen des HStA in München ausfindig zu
machen.
⇭2.3 Abgedruckt
bei Krenner, Bayerische Landtagshandlungen 1429-1514, Bd. 7 (1804), S. 509. [BSB-Digitalisat ]
⇭2.4 Vgl. Ernst, Eberhard im Bart, S.96/97. Der Verf. hält
einen Zusammenhang wegen der engen verwandtschaftlichen Beziehungen Eberhards zu Friedrich d.
Siegreichen für wahrscheinlich; er weist auch auf eine auffallende Ähnlichkeit der
wesentlichen in den Gerichtsurkunden verwendeten Formeln hin.
⇭2.6 Dieses Datum wird von Vogelgesang, Kanzlei- und Ratswesen der pfälzischen
Kurfürsten um die Wende vom 15. zum 16. Jahrhundert, für richtig gehalten; vgl. aaO., S.
105.
⇭3.4 Hierbei mögen einzelne kleinere Verbesserungen angebracht
worden sein — vgl. HGO, Fol. 91, Z. 49 — siehe S. 77.
⇭4.1 Vgl. GLA Karlsruhe, Abtlg. 67, Nr. 952 u. 953. In dem Urteil eines zu Lebzeiten Kurfürst
Friedrichs begonnenen, von seinem Nachfolger fortgeführten Rechtsstreits (siehe GLA, Abtlg.
67, Nr. 953, Fol. 25) heißt es: "Dem nach haben wir nach abgang unsers vetter und vatter
pfaltzgraven Friderichen seligen beiden teiln schriben und ander tag bescheiden lassen, den
sachen für uß nach zukommen wie die angefengt und recht wer — -
⇭4.2 Vgl. GLA Karlsruhe, Abtlg. 67,
Nr. 951, Fol. 175 u. 175 R. Der in diesem Rechtsstreit von 1469 verlesene Artikel stimmt mit
dem entsprechenden der HGO Philipps wörtlich überein.
⇭4.3 Vgl. GLA Karlsruhe, Abtlg. 67, Nr. 951, Fol. 122, 175 u. 178.
⇭4.4 Neudegger, Gesch. d. Pfalz-bayer. Archive,
Bd. IV (München 1890/94), S. 33.
⇭6.3 Widder, Versuch einer vollständigen geographisch-historischen Beschreibung der kurfürstlichen
Pfalz am Rheine (Frankfurt und Leipzig 1786), l. Theil, S.65 ff.
⇭6.4 Häusser, Geschichte der Rheinischen Pfalz nach
ihren politischen, kirchlichen und literarischen Verhältnissen (Heidelberg 1924), Bd. l,
S.400/401. [Digitalisat Ausgabe 1845 ]
⇭8.1 Bis zur Erteilung eines Privilegium de non
appellando illimitatum im Jahr 1652. Hiernach war das Revisionsgericht, das später in
Oberappellationsgericht umbenannt wurde, oberstes Gericht der Kurpfalz.
⇭9.1 Kollnig, aaO. — Maurer, aaO. ,
spricht von Pers[onal]gerichtsbarkeit.
⇭9.2 Vgl. Wenck, Urkundenbuch zum zweiten Band
der "Hessischen Landesgeschichte'", S. 449.
⇭9.3 Z.B.
Häusser, Gesch. d. Rhein. Pfalz, Bd. l, S. 400;
Karlowa, Über die
Reception d. röm. Rechts in Deutschland mit bes. Rücksicht auf Churpfalz (gedr. Rektoratsrede
von 1878), S. 19, Anm. 24 .
⇭9.4 Vgl. Neudegger, Kanzlei-, Rats- und Gerichtsordnung des Kurfürsten Friedrich II.
des Weisen von der Pfalz als Regierender zu Amberg vom Jahre 1525, München 1887, S.
9.
⇭9.5 Wetzell, System des
ordentlichen Civilprozesses, 3. Aufl. 1878, § 33, S.
382.
⇭9.6 Z.B. in Bayern, wo das Hofgericht aus den älteren Landtagen hervorging;
vgl. Rosenthal, Geschichte des Gerichtswesens und der Verwaltungsorganisation Baierns, Bd. l, §
6, S. 114-116 sowie Stölzel, Geding und Appellation, Hof, Hofgericht und Räte,
Abschied und Urteil, II, S. 16. Anders auch in Bamberg, wo das Landgericht das
landesherrliche Hofgericht verdrängte; vgl. Wetzell, aaO., S.
247. Rosenthal und Stölzel (beide aaO.) begehen m.E. den Fehler, den genannten
Einzelentwicklungen Allgemeingültigkeit beimessen zu wollen.
⇭10.2 Nach dem "Extrakt" in den Jahren 1338 und 1344; vgl.
Vogelgesang, Kanzlei- und Ratswesen der pfälzischen Kurfürsten um die Wende vom 15. zum 16.
Jahrhundert, 1942 (Freib.Diss.), S. 106.
⇭10.4 M.E. waren dies — wie in Bayern — zunächst die Viztume; vgl. Widder, Versuch
einer vollständigen geographisch-historischen Beschreibung der kurfürstlichen Pfalz am Rheine
(1786), l. Teil, S. 65 mit Hinweis auf Beispiele; für Bayern: Schröder-v.Künßberg, LB der RG, 7. Aufl., § 50, S. 657 , und Rosenthal,
aaO., Bd. I, S. 121/122. — Später fungierte der Hofmeister und schließlich ein
ständiger Hofrichter als Stellvertreter des Kurfürsten am Hofgericht. In Bayern führte im 15.
Jahrhundert i.d.R. der Hofmeister den Vorsitz; vgl.
Seeliger, Das
Deutsche Hofmeisteramt im späteren Mittelalter, S. 51 .
⇭11.5 Es
heißt darin u.a.: "Wann wir auch kündlichen merken, daß dem Lande und Leuthen gemeinlich
grosser Schad und Irrunge offenstanden ist, und gleichen merklichen offersteht vor das
Kayßer-Recht und beschrieben Rechte in diesen Landen -".
⇭11.6
Karlowa, Über die Reception des römischen Rechts in Deutschland mit
besonderer Rücksicht auf Churpfalz (gedr.Rektoratsrede von 1878), Kap. II .
⇭12.1 Kolb, Die Kraichgauer Ritterschaft unter der Regierung des Kurfürsten Philipp v.
d. Pfalz, Württemb. Vierteljahreshefte für Landesgeschichte, NF 19, 1910, S. 8.
⇭12.3 Bader, Die Entwicklung und Verbreitung der
mittelalterlichen Schiedsidee in Südwestdeutschland und in der Schweiz, Zeitschr. für
Schweizerisches Recht, NF Bd. 54, S. 105.
⇭13.1 Wetzell,
System des ordentl.Civilprozesses, 3. Aufl. (1878), § 33, S.
367.
⇭13.2 Neudegger, Geschichte der Pfalz-Bayerischen Archive der Wittelsbacher,
Band 4, S. 16/17.
⇭13.3 Kolb,
aaO., S. 8, zitiert eine Urkunde vom 28. Febr. 1436, in der es heißt: "- — und unsers
gnedigsten herrn her konig Ruprecht seliger gedechtniße, sins herrn und vaters, als eins
pfalzgraven hofgewonheit und herkomen ist."
⇭13.4 Neudegger, Geschichte
der Pfalz-bayerischen Archive der Wittelsbacher, Bd. 4, S. 26/27.
⇭14.1 Lossen, Staat und Kirche in der Pfalz am Ausgang des Mittelalters, in:
"Vorreformat. Forschungen", Bd. III, § 3, S. 12 u. 13.
⇭14.2 Schröder, RG, S. 585 ff. mit weiteren Literaturhinweisen.
⇭15.1 Das Konzept
befindet sich im GLA Karlsruhe, Abtlg. 67/908 Fol. 209 ff. Siehe auch Abtlg. 65/382 a Fol.
19. Ein Abdruck befindet sich bei Von Günther, Von dem Verhältnisse des Adels im Kraichgau
gegen die Kurpfalz, in: Historia et commentationes Academiae Electoralis scientiarum et
elegantiorum literarum = Acta Academiae Theodoro-Palatinae, Bd.V, Hist. von 1783, S.
473.
⇭16.1 Schröder-v. Künßberg, RG, 6. Aufl., § 49 10. S. 633 mit weiteren
Literaturhinweisen.
⇭16.2 Lossen, Staat und Kirche in der Pfalz im Ausgang
des Mittelalters, in: Vorreformat. Forschungen, Bd. III, § 10, S. 81.
⇭16.3 Lossen, aaO., bringt im Anhang I, S. 185,
einen Exkurs über landesherrliche Verordnungen gegen die Ausübung der kirchlichen
Gerichtsbarkeit.
⇭16.5 Bischof Reinhard
von Worms war z.B. im Jahr 1465 schon Hofrichter. — Vgl. die von Büttinghausen, Beyträge zur
Pfälzischen Geschichte, Bd. I (1776), auf S. 99 zitierte Urkunde.
⇭17.1 Vgl. Vogelgesang, Kanzlei- und Ratswesen der pfälzischen Kurfürsten um die Wende
vom 15. zum 16. Jahrhundert (Freib. phil. Diss. von 1942), S. 108/109.
⇭17.2 Heinze, Magister Conrad Schades Streithändel
mit der Stadt Heidelberg (Mitte des 15. Jahrhunderts), abgedr. in: Neue Heidelberger
Jahrbücher, Jahrgg. III, S. 199.
⇭17.6
Karlowa, Über die Reception des römischen Rechts in
Deutschland mit besonderer Rücksicht auf Churpfalz, Heidelberg 1878, S. 19, Anm. 24 ; der
Verf. weist unter Anführung eines bei Büttinghausen, aaO., S. 99, abgedruckten
Hofgerichtsurteils aus dem Jahr 1465 darauf hin, daß das Hofgericht schon zu dieser Zeit
existiert haben müsse. Er hält deshalb das von Trithem. Chron. Sponh. ad a 1462, p. 376, und
Hirsaug., p. 455, überlieferte Datum 1462 für zutreffend.
⇭17.7 Z.B. Ritter, Die Heidelberger Universität, I. Bd.
(1936), S. 442, und neuestens Cohn, The Government of the Rhine Palatinate in the Fifteenth
Century, Oxford 1965, S. 202.
⇭17.8 Neudegger, Geschichte der Pfalz-bayer. Archive der
Wittelsbacher, Bd. 4 (1890/94), S.29/30.
⇭18.1 GLA Karlsruhe,
Urteilsband in Abtlg. 67/951 und Urteile in Abtlg. 67/898, Fol. 123 ff.
⇭18.2 Das sieht
Karlowa, aaO., S. 19, Anm. 24 , richtig. Seine Annahme, in Walldorf bei Heidelberg habe sich
bis 1461 ein westfälischer Freistuhl befunden, ist jedoch durch Huffschmid in den Mannheimer
Geschichtsblättern, Jahrgang 1924, widerlegt.
⇭18.3 Text abgedruckt in Kremers Urkundenbuch, p.
403.
⇭18.4 Text abgedruckt in
Kremers Urkundenbuch I, c.p. 127 und 221.
⇭22.2 v. Bethmann-Hollweg, Der Civilprozeß des gemeinen Rechts in
geschichtlicher Entwicklung (Bonn 1864-1866, 1868, 1874), Bd.V, S. 268.
⇭23.1 Vgl. die
Handschrift der Universitätsbibliothek Heidelberg Pal.Germ. 158, 154-158 (Appellation eines
Ungenannten an das Hofgericht); auch das Reichshofgericht wurde zur Zeit König Ruprechts auf
dem Schloß abgehalten — vgl. Neudegger, Geschichte der Pfalz-bayer. Archive der Wittelsbacher
(München 1890-94), Bd. 4, S. 32, mit Hinweis auf Urkunden.
⇭23.2 Siehe Neudegger am in Fußn. 1 angeg. Ort, S. 29 ff.
⇭23.4 Daran, daß das Hofgericht kein eigenes Gerichtsgebäude besaß, sondern
in der Kanzlei, dem Sitz der obersten Regierungs- und Verwaltungsbehörde tagte, wird die
Verflechtung von Regierung, Justiz und Verwaltung besonders deutlich. Noch die HGO von 1700
bestimmte, das Gericht solle in der Hofgerichtsstube der Kanzlei abgehalten
werden.
⇭24.2 In Bayern gab es schon 1430 ein Quatemberhofgericht — vgl.
Stölzel, Geding und Appellation, Hof, Hofgericht und Räte, Abschied und Urteil, II, S.
16.
⇭26.2 Vgl.
Neudegger, Geschichte des Geheimen Rats und Ministeriums in Bayern vom MA bis zur neueren
Zeit (= Beitr. V. zur Gesch.der Behördenorganisation und des Beamtenwesens — München 1921),
S. 45.
⇭26.3 Franklin, Das Königliche
Kammergericht vor dem Jahre MCDXCV, Berlin 1871, S. 9/10.
⇭26.7 In der etwa gleichzeitig mit der HGO erlassenen Nürnberger Reformation
von 1479 wurde der Gebrauch von Schmähworten ebenfalls verboten. In der alten Nürnberger
Gerichtsreformation, in der Prozeßvorschriften aus den Jahren 1424-1477 gesammelt sind, war
eine entspr. Vorschrift ebenfalls enthalten. — Vgl. Merkel, Quellen des Nürnberger
Stadtrechts, Festgabe für Regelsberger (Leipzig 1901), S. 84.
⇭27.1 Siehe Planck, Das Deutsche
Gerichtsverfahren im Mittelalter (Braunschweig 1879), Bd. I, § 22, S. 129.
⇭27.2 Die Einleitung des Verfahrens durch Annahme einer
Streitsache, Vorprüfung der Zuständigkeit und Terminbestimmung war ursprünglich nicht Sache
des Hofrichters, sondern des Hofmeisters und Kanzlers. Der Hofrichter hat erst später diese
Funktionen übernommen — vgl. HGO, Fol. 89, Z. 44 ff. — siehe S.73
und den Wortlaut der entsprechenden Vorschrift in der späteren HGO von Amberg — HStA, Allg.
StA Opf., Lit. 100, Fol.7 R.
⇭27.3 Voraussetzung hierfür war,
daß sich die Parteien nicht auf einen bestimmten Kommissar einigen konnten — HGO, Fol. 100,
Z. 36 — siehe S. 93. Bzgl.der Bed. u. Aufg. eines Komm, siehe
S. 57.
⇭28.2 Franklin, Das
Königliche Kammergericht vor dem Jahre MCDXCV (Berlin 1871), S. 12 u. 13.
⇭28.3 Der 1499 zum Hofrichter
bestimmte Dr. Florenz von Venningen war sogar gleichzeitig Professor der juristischen
Fakultät der Universität Heidelberg — vgl. GLA Karlsruhe, Abtlg. 67, Nr. 818, Fol. 424
ff.
⇭30.1 Die
RKGO von 1495 sah je zur Hälfte gelehrte und ungelehrte Beisitzer vor. — Vgl. § 1 des Projekts der RKGO von
1487, der in Tit. l, § 1 der RKGO von 1495 übernommen wurde (siehe Harpprecht, aaO. ).
⇭30.3
München, Das kan. Gerichtsverf., Köln u. Neuß 1874, S. 73 .
⇭30.4 In der HGO wurde der Richter demgemäß
durch den Eid angehalten, bei "solichem rechtsspruch alleyn gott fur augen zu haben — maß er
am furderlichsten dem strengen gott dem allmechtigen antwort darumb zu geben pflichtig sy"
(HGO, Fol.93, Z. 30 u. 38 — siehe S. 80).
⇭30.5 HGO, Fol. 91, Z. 56-61, Fol. 92, Z. l-3 — siehe S.
77 und 78.
⇭34.2 Seeliger, Das Deutsche Hofmeisteramt im späteren
Mittelalter (Innsbruck 1885), S. 121.
⇭34.3 Die
Vorschr. können bei der Entstehung der HGO Kurf. Philipps — also etwa um 1480 — von der KGO
entlehnt worden sein. Wenn — wie Neudegger (Gesch. d. Pfalz-bayer. Arch., Bd. 4, S. 33)
berichtet — im Jahr 1472 tatsächl. eine Konfirmation der HGO Kurf. Friedr. I. erlassen
wurde, hat man die KGO wahrscheinlich schon damals berücksichtigt.
⇭34.5 HStA München, Allg. StA Opf., Lit. 100, Fol. 110 R — Anhang IV, S. 102.
⇭35.1 Klageschriften mußten in
zweifacher Ausfertigung bei Gericht eingereicht werden. Repliken, Dupliken, Tripliken und
Quadrupliken mußten in Schriftsätzen vorgetragen werden.
⇭35.3 Otte, Die Mainzer
Hofgerichtsordnung von 1516/1521 und die Gesetzgebung auf dem Gebiet der
Zivilgerichtsbarkeit im 16. Jahrhundert (Mainzer Diss. 1964), S. 109.
⇭35.6 Vgl. die bei Wenck, Urkundenb. zum 2. Bd. der
Hess. Landesgeschichte, S.449, erwähnte Urkunde, in der Nyclas Dechan zu Frankfort als
"oberster schriber" erwähnt wird.
⇭35.7 HGO, Fol. 93, Z. 49 ; Fol. 94, Z. 53 —
siehe S. 81, 82.
⇭36.4 Vogelgesang, Kanzlei- und Ratswesen der pfälzischen
Kurfürsten um die Wende vom 15. zum 16. Jahrhundert, Freiburger Diss. 1942, 4. Kap., S.
115/116.
⇭37.1 Auch in der HGO des Landrechts von 1582 fehlt noch eine entsprechende
Bestimmung. Es heißt dort lediglich, daß das Hofgericht für die Sachen "so in erster
Instantien ordentlich vor uns gehören" zuständig sei — siehe HGO des
Landrechts von 1582, XXIV. Tit., § 1.
⇭37.2 Dieser ergibt sich aus den in den Urteilsbüchern
aufgezeichneten Hofgerichtsurteilen (GLA Karlsruhe, Abtlg. 67, Nr. 951, 898, 952,
953).
⇭37.3 Dies geht
aus einer Vielzahl von Hofgerichtsurteilen hervor. Die Parteien werden in diesen Fällen
stets als die "lieben getrüwen und besunderen -" angeredet. Vgl. z.B. GLA Karlsruhe, Abtlg.
67, Nr. 951, Fol.5, 8, 9, 180 R; 953, Fol. 304.
⇭38.1 In der Vorrede der HGO (Fol. 88, Z. 30 — siehe S. 72 ) werden z.B. die Prälaten in einem Zuge mit den Grafen, Herrn
und Rittern genannt.
⇭38.2 Bei sämtlichen Rechtsstreitigkeiten, an denen
Klöster beteiligt waren, handelt es sich nämlich um Appellationssachen — vgl. z.B. GLA
Karlsruhe, Abtlg. 67, Nr. 951, Fol. 17 R, 21 R. Die von Cohn, The Government of the Rhine
Palatinate in the fifteenth Century (Oxford 1965) auf p. 205 (siehe auch Anm. 17) geäußerte
Ansicht, die Abtei von Schönau habe vor dem Hofgericht ihren privilegierten Gerichtsstand
gehabt, ist unrichtig. Dies geht u.a. auch aus dem von ihm zitierten, im l. Band der ZGO
(1850), S. 425-29 abgedruckten Hofgerichtsurteil hervor; der Verfasser übersah, daß es sich
hierbei um eine Appellationssache handelte.
⇭38.3 Siehe z.B. GLA Karlsruhe, Abtlg. 67, Nr. 951, Fol.
14; 953, Fol. 36-40. — vgl. Wetzell, System des ordentl. Civilprozesses, Leipzig 1878, S.
383, Anm. 253 mit weit. Hinweisen.
⇭38.4 Dies war nach dem damals geltenden kanonischen Prozeßrecht ohne weiteres
zulässig —
München, Das kan. Gerichtsverf., l. Bd. (1874), S. 53 ff.
In der HGO des Landr. von 1582 wurde die Möglichkeit der Prorog. erwähnt (Tit. XXIV, § 1).
⇭39.4 GLA Karlsruhe, Abtlg. 67, Nr. 953, Fol. 45 R — Die Frist
lief entweder vom Tag der Verkündung des Urteils oder von Kenntniserlangung an. — Vgl.
Wetzell, System des ordentlichen Civilprozesses, Leipzig 1878, § 55, S.
722 und
München, Das kanonische Gerichtsverfahren, Köln und
Neuß 1874, S. 532 .
⇭39.5 Siehe Zusatz zur HGO, aaO., Fol. 104, Z. 32 ff. — Anhang II, S. 98.
⇭39.6
München, Das kanonische Gerichtsverfahren, Köln und Neuß 1874, S. 530/31 .
⇭39.7 Der erste
mir bekannte Fall einer auf diese Weise in der Kurpfalz vorgenommenen notariellen Berufung
datiert von 1425. Da es damals noch keinen pfälzischen Notar gab, wurde die Berufung von dem
nach Heidelberg geholten "offenschriber" des Bistums Speyer beurkundet — siehe Handschrift
der Universitätsbibliothek Heidelberg, Pal.Germ. 158, 158.
⇭40.1 Vgl. Wetzell, System des ordentl. Civilprozesses,
Leipzig 1878, § 55, S.
729/730 — Die Frist, innerhalb derer die Appellation beim Hofgericht eingeführt
werden mußte, ist mir nicht bekannt. Vermutlich war die in der HGO des Landrechts von 1582
genannte Frist von zwei Monaten (siehe XXIII, Tit. § 4) schon im 15. Jahrhundert
üblich.
⇭40.2 Zusatz HGO,
Fol. 104, Z. 20 ff. — siehe Anhang II, S. 98.
⇭40.3 Vgl. GLA Karlsruhe, Abtlg. 67, Nr. 953, Fol.
119.
⇭40.4 HGO, Fol. 97-99 — siehe S. 86 ;
Zusatz zur HGO, Fol. 104/105 — siehe Anhang II.
⇭41.1 Otte, Die Mainzer Hofgerichtsordnung von
1516/1521 und die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Zivilgerichtsbarkeit im 16.Jahrhundert
(Mainzer Diss. 1964), S.
116/117 , hält die in der Wormser Reformation von 1477 enthaltene Streitwertgrenze
für die älteste summa appellabilis. Da die diesbezgl. Regelung der HGO Kurf. Philipps von
derjenigen seines Vorgängers übernommen worden ist, handelt es sich bei der pfälzischen um
eine noch ältere Appellationssumme.
⇭41.2 Der entsprechende Erlaß
ist abgedruckt bei Reyscher, Vollst., hist. und kritisch bearb. Sammlung der
württembergischen Gesetze, 4. Bd. (Tübingen 1831), S. 28.
⇭41.3 Ernst, Eberhard im Bart, Stuttgart 1933, S. 97. — Der Verf. bringt die
Einrichtung des neueren Württemberg. Hofgerichts im Jahr 1475 mit derj. des neueren Kurpf.
Hofgerichts in Verbindung, die er unrichtigerweise auf das Jahr 1472 festsetzt.
⇭42.3 Das Verfahren am Kammergericht wurde auch regelmäßig durch eine
schriftliche Klagbitte eingeleitet, — Franklin, Das Königl. Kammergericht vor dem Jahr
MCDXCV, Berlin 1871, S. 15.
⇭42.4 Zusatz zur
HGO von 1497, Fol. 111, Z. 4 — Anhang IV, S. 102.
⇭43.1 Der Text des 11. Kap. der "Goldenen
Bulle" war zwischen den Zusätzen im Anschluß an die HGO aufgezeichnet — HStA München, Allg.
StA Opf. Lit. 100, Fol. 105 R / 106.
⇭43.2 § 13 ZPO: "Der allgemeine Gerichtsstand
einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt."
⇭43.5 Sie waren nur für leichtere Strafsachen zuständig; Todesstrafen konnten sie
nicht aussprechen. — Braun, Gerichtsverfassung und Prozeß des Heidelberger Stadtgerichts im
18. Jahrhundert (Diss. 1953), S. 11 und 64.
⇭43.6 Kollnig, Die Zenten in der Kurpfalz, in: ZGO, NF 49,
1936, S. 18/19.
⇭43.7 Eine Regelung darüber, wie von
der Kanzlei in Strafsachen zu verfahren sei, findet sich erst in der im Landrecht von 1582
enthaltenen Kurpfälzischen Malefizordnung (Landrecht v. 1582, T. 5, Tit. IV und
V).
⇭44.4 Die HGO von Amberg von 1499, die sonst den Text der HGO für die Pfalzgrafschaft
zum größten Teil wörtlich übernahm, nannte nicht mehr den Hofmeister und den Kanzler,
sondern nur noch den Hofrichter und den Hofgerichtsschreiber (siehe S. 74 Fußn. 1 ). Dies läßt m.E. den Schluß zu, daß die HGO für
die Pfalzgrafschaft in diesem Punkt schon damals als überholt galt, da der Hofrichter und
der Schreiber die Funktionen von Hofmeister und Kanzler übernommen hatten.
⇭44.5 Zusatz zur HGO von 1497 — HStA München, Allg. StA Opf., Lit. 100, Fol. 111, Z.
4 — siehe Anhang IV, S. 102.
⇭46.3 Vgl. Franklin, Das Königliche Kammergericht vor dem Jahr MCDXCV, Berlin 1871,
S. 15.
⇭46.4 HStA München, Allg.StA Opf., Lit. 100, Fol. 111 — siehe Anhang IV, S. 102.
⇭47.1 Es handelt sich um Entscheidungen des
Gerichts, die dem Endurteil vorausgingen. Verschiedentlich wurden sie auch als Beiurteile
bezeichnet. Wie Wetzell, aaO., S.
655 , ausführt, decken sich die beiden Begriffe jedoch nur zum Teil, da Beiurteilen
nicht unbedingt ein Endurteil nachfolgen mußte. Vgl. auch Otte, Die Mainzer
Hofgerichtsordnung von 1516/1521 und die Gesetzgebung auf dem Gebiet der
Zivilgerichtsbarkeit im 16. Jahrhundert, Mainz. Diss. 1964, S. 118, Anm. 4.
⇭47.2 Diese
Wendung findet sich fast in jedem der erhaltenen Hofgerichtsurteile. Auch beim
Reichshofgericht und Kammergericht war sie üblich. — Vgl. Franklin, Das Kgl. Kammergericht
vor dem Jahre MCDXCV, Berlin 1871, S. 11 und ders., Das Reichshofgericht in
Mittelalter, Bd. II, S. 194 ff.
⇭49.3 HStA München, Allg. StA Opf., Lit. 100, Fol.
104, Z. 50-53 — s. Anh.II, S. 99 ; eine Abschrift dieses Zusatzes
zur HGO befindet sich auch unter den Handschriften der Heidelberger Univ. Bibl. — Pal. Germ.
788, 102.
⇭49.4Tit. XXII — Zeumer,
Quellensammlung zur Gesch. d. Deutschen Reichsverf. in MA u. Neuzeit, Tüb. 1913, Nr. 172,
S. 276 ff.
⇭49.5§ 24 — Zeumer, Quellensammlung, Nr. 174, S. 284 ; älterer Abdruck bei v.Senckenberg, Neue und vollständigere Sammlung der
Reichs-Abschiede, Th. II, S. 6 ff.
⇭49.6 Diese stereotype Wendung taucht — mitunter geringfügig abgewandelt —
fast in jedem Urteil auf. Sie war auch beim Kammergericht üblich. — Vgl. Franklin, Das Kgl.
Kammergericht vor dem Jahr MCDXCV, Berlin 1871, S. 33.
⇭49.7 In den Urteilen wird sie
als "Endtag " bezeichnet. — Vgl. GLA Karlsruhe, Abtlg. 67, Nr. 953, Fol. 298 R.
⇭50.2 Wie beim germ. Prozeß
handelt es sich hierbei um die zu den Verhandlungen zugelassene Öffentlichkeit.
⇭50.3 HStA München, Allg. StA Opf., Lit. 100, Fol. 110 R - 114.
Vgl. insbes. Fol. 113, Z. 26 ff. — siehe Anhang IV, S.
106.
⇭50.4 Bei dieser Regelung der
Novelle von 1497 dürfte es sich um das älteste Zeugnis des bei den obersten Reichsgerichten
entstandenen Relationsverfahrens bei einem Territorialgericht handeln.
⇭51.1 Die zitierten Wendungen sind fast in
jedem Urteil zu finden.
⇭51.2 Die zitierten Ausdrücke kommen in den Urteilsbüchern des GLA Karlsruhe
(Abtlg. 67, Nr.951-53) so oft vor, daß sich die genaue Angabe von Fundstellen
erübrigt.
⇭52.1 In einem
erbittert geführten Rechtsstreit aus dem Jahr 1477 ging es um die öffentliche Behauptung des
Leuwerhenne aus Darlsheim, der dortige Bürgermeister Diether Merckel habe etwas zum Nachteil
eines Mitbürgers aus dem Gerichtsbuch ausradiert. Da die Wahrheit dieses ehrenrührigen
Vorwurfs nicht bewiesen werden konnte, lautete das Urteil des Hofgerichts (GLA Karlsruhe,
Abtlg. 67, Nr. 953, Fol.41) wie folgt:
"- Und sprechen daruff eynmudiglich zu recht, das
Leuwerhenne Diether Merckel Schultheiß zu Darlsheim unrecht gethon hab und im ein offen
widderspruch thun soll in der pfarrkirchen deß gerichts darinn der Schultheiß wonhafftig
ist und soll der widderspruch gescheen nemlichen in sechs wochen und drien tagen
nestfolgend uff ein sonntag uff schultheissen erfordern wan der priester in der kirchen von
der cantzeln gangen ist und also Leuwerhenne also sprechen daß er dem schultheissen an
solich schuldigung unrecht gethon hab."
⇭52.2 Die Parteien
vorher über das Urteil zu unterrichten , war den Richtern untersagt — HGO, Fol. 93, Z. 9 ff.
— siehe S. 79.
⇭52.3 Daß es sich um alte Gerichtsgewohnheit handelte, wird in der HGO
ausgeführt (Fol. 99, Z. 39 u. 40 — siehe S. 91 ). Das bei Wenck
im Urkundenbuch zum 2. Bd. der Hess.Landesgeschichte auf S.447-449 abgedruckte
Hofgerichtsurteil aus dem Jahr 1375 bestätigt dies. Es heißt dort am Ende: "Do diß recht
gesprochen wart, do baden uns die vorgenant beyde partyen daz wir daz ließen beschrieben und
under unßm ingeß besigeln".
⇭52.4 Gegen Entrichtung einer
Schreibgebühr. Wurde ein Urteilsbrief von einer Partei verlangt, später aber nicht abgeholt
und bezahlt, so enthielt sich das Gericht jeder weiteren Tätigkeit zugunsten dieser Partei
(z.B. der Vollstreckung). — HGO, Fol. 99, Z. 42 — siehe S.
91.
⇭53.2 Für den Ungehorsam
des Klägers vor der Streitbefestigung wurde dies in der HGO (Fol.
95, Z. 56 u. Fol. 96, Z.9 — siehe S. 85 ) geregelt. Die RKGO von 1495 enthielt in den §§ 21 und 22 für den Fall des Ungehorsams nach der Streitbefestigung entsprechende
Vorschriften. Vgl.Zeumer, Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in
Mittelalter u.Neuzeit, Tüb.1913, Nr.174, S.284 ff.
⇭53.3 Gebühren waren zu entrichten für die
Ausfertigung von Urteilsbriefen, Abschieden, Protokollen von Beweisaufnahmen und Urkunden
aller Art. Ließ sich eine Partei eine Abschrift anfertigen, bezahlte sie aber nicht, so
wurde der Fortgang des Prozesses dadurch gehemmt (vgl.HGO, Fol. 100, Z. 1-3 — siehe S. 93 ). Nach der Novelle von 1497 war für jedes geschriebene Blatt,
das unter 48 Zeilen enthalten sollte, ein bestimmter Betrag zu bezahlen (HStA München, Allg.
StA Opf.,Lit. 100, Fol. 113, Z.31 ff. -siehe Anhang IV, S.
106.
⇭53.4 Darüber wird in der HGO zwar nichts
gesagt, daß sich eine Entlohnung kraft Gewohnheitsrechts eingebürgert hatte, ist jedoch
anzunehmen. Die KGO von 1471 enthielt in § 9 diesbezgl. eine ausdr. Regelung (siehe Zeumer,
Quellens. z. Gesch. d. Dt. Reichsverf. (1913), Nr. 170).
⇭53.5 Vgl.
z.B. GLA Karlsruhe, Abtlg. 67, Nr. 953, Fol. 52.
⇭54.1 HGO, Fol. 96,
Z. 47 — Fol. 97, Z. 17 — siehe S. 86, 87.
⇭54.3 Vgl.
die beinahe lehrbuchartige Zusammenstellung der im Landrecht von 1582 enthaltenen HGO (Tit.
XLVII).
⇭54.4 Vgl.
Wetzell, System des ordentlichen Civilprozesses, Leipzig 1878, § 73, S.
985 u. 986 und § 38, S.
468 ff.
⇭54.5 HGO, Fol.
95, Z. 42 — Fol. 96, Z. 41 — siehe S. 84, 86.
⇭54.6 Dies wird vor allem dadurch belegt, daß in einem
Urteil von 1469 (GLA Karlsruhe, Abtlg. 67, Nr. 951, Fol. 175) die Vorschrift der HGO Kurf.
Friedrichs über den Ungehorsam des Klägers vor der Litiskontestation wiedergegeben wird; sie
stimmt mit derjenigen der HGO Kurfürst Philipps wörtlich Uberein. Daß die Regeln der
genannten HGOen über den Ungehorsam der Parteien insgesamt übereinstimmten, wird im übrigen
durch eine Vielzahl von Urteilen aus der Zeit Kurfürst Friedrichs bewiesen (GLA Karlsruhe,
Abtlg. 67, Nr. 951,952).
⇭55.1 Dieser Gedanke geht auf das
röm.Recht zurück. — Vgl. Wetzell, aaO., § 49, S.
607 m.Hinw. in Fußn. 2 auf Nov. 112 c 3 pr.
⇭55.3 Durch
die Einweisung, die aufgrund Gerichtsbeschlusses erfolgte, erwarb der Kläger ein Pfandrecht
und den faktischen Besitz. Setzte der Beklagte den Prozeß binnen Jahresfrist nicht fort, so
wurde der Kläger durch zweiten Beschluß wie ein Eigentümer in den wahren Besitz eingewiesen.
— Vgl.
München, aaO., S. 321 .
⇭56.1 Das justinianische Recht verlangte jedoch, daß eine Instanz in
drei Jahren — vom Zeitpunkt der Litiskontestation an gerechnet — abgeschlossen wurde. — Vgl.
Wetzell, aaO., § 49, S. 622
ff.
⇭56.2 Vgl. zu dem ganzen Abschnitt: Wetzell, aaO., § 49,
S. 610-613.
⇭57.1 Nach der KGO konnte das Verfahren beim Ungehorsam beider Parteien von der
anwesenden fortgesetzt werden, während die RKGO dies nur bei Säumnis des Beklagten ohne
Streitbefestigung zuließ. — Vgl. §§ 11-13 der KGO und § 22 der RKGO, abgedr. bei Zeumer,
Quellensammlg.zur Gesch. d. Dt. Reichsverf. (Tüb. 1913),Nr. 170 (S. 270 ff. ) u. Nr. 174 (S. 284ff. )
⇭58.1 Diese Gepflogenheit wurde von den Reichsgerichten übernommen. Als Kommissare
fungierten i.d.R. entweder die Richter des Hofgerichts oder höhere kurpfälzische
Beamte.
⇭58.2 Gelang eine Einigung nicht, so wurde der Kommissar vom Hofrichter ernannt —
HGO, Fol. 100, Z. 27 ff. — siehe S. 93.
⇭58.3 GLA Karlsruhe, Abtlg. 67, Nr.
953, Fol. 73 R.
⇭59.1 Vgl. GLA Karlsruhe, Abtlg. 67, Nr. 953, Fol. 41; in dem
hier aufgezeichneten Urteil ist ebenfalls von einer Zeugeneinvernahme auf Befehl des
Kurfürsten die Rede.
⇭59.2 Vgl. GLA Karlsruhe, Abtlg. 67, Nr. 953, Fol. 36-40.
⇭59.3 GLA Karlsruhe, Abtlg. 67, Nr. 953, Fol.
62 R.
⇭60.1 In einem Rechtsstreit, dem die Frage zugrunde lag, ob die Enkel eines in einem
bestimmten Dorf gestorbenen Erblassers neben dessen Kindern als Erben in Betracht kommen,
brachte der Kläger vor, "er hett die gewonheit, die warheit, gotlich, naturlich, geistlich
und weltlich recht für sich". Der Beklagte berief sich darauf, es sei am Ort des Erbfalls
Gewohnheit und Herkommen, daß ein Enkel neben den Kindern des Erblassers erben könne. Zur
Klärung dieser Rechtsfrage (!) erließ das Hofgericht beispielsweise folgendes
Beweisurteil: "Bringt Contz Ysenmenger by als recht ist das in dem dorf siglingen, da
der erbfall gescheen ist gewonheit und herkommen und also gehalten sy das kinds kind mit
kindern nit erben sollen, so soll gescheen was recht ist thett er des nit so soll gescheen
was recht sin wurt". (GLA Karlsruhe, Abtlg. 67, Nr. 953, Fol. 5 R).
⇭60.2 Nicht in jedem Fall, aber in der überwiegenden
Anzahl der Prozesse gab man die Folgen der Beweisaufnahme schon vorher bekannt. Ob so
verfahren wurde oder nicht, lag im Ermessen des Gerichts.
⇭60.3 Für das Endurteil blieb dann lediglich noch die Feststellung, der Kläger oder
Beklagte habe "gnuglich" oder "nit gnuglich bybracht des er sich vermessen".
⇭60.4 Korrespondierend dazu nahmen die
Beweisanträge etwa die Stellung unserer heutigen Anträge auf Verurteilung oder Klagabweisung
ein.
⇭60.5 Planck, Die Lehre von dem
Beweisurteil, Göttingen 1848, § 5, II, S. 38, 39.
⇭61.1 Planck, Die Lehre v. d.
Beweisurteil, Göttingen 1848, § 5, II, S. 41.
⇭61.2 Hauptbeweismittel war der Parteieid, zu dem
grundsätzlich der Beklagte zugelassen wurde — vgl. Fußn.(1).
⇭61.3 Planck, Die Lehre von dem Beweisurteil, Göttingen 1848, §
6, III, S. 46; § 8, IV, S. 57.
⇭61.6 Der Zeugenbeweis
wurde jetzt Hauptbeweismittel.
⇭61.7 GLA Karlsruhe,
Abtlg. 67, Nr. 953, Fol. 36-40: "die streng proceß der recht mochten durch gewonheit und
naturlich recht wol abgestelt werden".
⇭61.8 Die Ähnlichkeit des
Wortlauts von Beweisurteilen mit den Formeln des römischen Prätors ist rein zufällig. Die
Gestaltung der röm. Prozeßformeln hing mit der Zweiteilung des Verfahrens in Abschnitte "in
iure" und "apud iudicem" zusammen. — Vgl. Planck, Die Lehre von dem Beweisurteil, Göttingen
1848, S. 117, 118 und insbes. 123.
⇭62.1 Planck, Die Lehre von dem Beweisurteil, Gött. 1848, § 22, S. 171/172.
⇭62.2 HGO, Fol. 97, Z. 42 — Fol. 98, Z. 12 — siehe S.
88-89.
⇭62.3 GLA Karlsruhe, Abtlg. 67, Nr. 953, Fol. 20, 20
R.
⇭62.4 Er ging zurück auf das vierte Lateranische
Konzil von 1216 — vgl.
München, Das Kanon. Gerichtsverf., Köln 1874,
S. 527 .
⇭62.5 Das Kammergericht war oft Jahre hindurch überhaupt nicht in Tätigkeit. Wenn es
zusammentrat, wurden nur wenige Sachen erledigt. — Vgl. Franklin, Das Königl. Kammergericht
vor dem Jahre MCDXCV, Berlin 1871, S. 43.
⇭63.1 Auch durch die Urteile des Hofgerichts wird dies belegt; vgl. z.B. GLA
Karlsruhe, Abtlg. 67, Nr. 953, Fol.300 R.
⇭63.2 HStA München, Allg. StA Opf., Lit.100.Fol.110 R, siehe hierzu Fol. 112,
Z. 31 ff. — Anhang IV, S. 102 , 104.
⇭63.3 In dem in Fußn.(1) zitierten Fall legte z.B.
ein Bürger ohne Schwierigkeiten Berufung gegen eine Entscheidung des Hofgerichts
ein.
⇭64.1 Das erste
Kurpfälzische Privilegium de non appellando datiert vom Jahr 1518 und war begrenzt auf die
Summe von 100 Gulden — siehe Kurpfälzisches Landrecht v. 1700, 1. Th., S. 181 ff.
⇭65.1 Vgl. Seeliger, Das Deutsche Hofmeisteramt im späteren
Mittelalter, Innsbruck 1885, S.121.
⇭66.1 Trusen, Anfänge d.
gelehrten Rechts in Deutschland, Wiesb. 1962, S. 171; Franklin, Das Kgl. Kammerger. vor dem
Jahre MCDXCV, Berlin 1871, S. 2/3.
⇭66.2 Dies wird dadurch belegt, daß an mehreren Stellen
der HGO von den "umstendern", d.h. der im Gerichtssaal anwesenden Öffentlichkeit, die Rede ist
— vgl.HGO, Fol. 91, Z. 2; Fol. 92, Z.32 — siehe S. 75 , 79.
⇭66.3 Dies geht
daraus hervor, daß der Hofgerichtsschreiber alles "waz in recht gerett wirt getruwelich uff zu
schriben" hatte. — HGO, Fol.94, Z.1 — siehe S. 81.
⇭66.4 Die Richter hatten "nach der
parthyen furbringen" Recht zu sprechen — HGO, Fol. 93, Z.31 — siehe S.
30.
⇭68.2 In dem Katalog
der Heidelberger Frühdrucke (Universitätsbibliothek Heidelberg, Handschriftenzimmer)
erscheint als ältester Druck "Der Spiegel kaiserlicher und gemeiner Lantrecht". Er enthält
die Zeitangabe 1472; Drucker war Hans von Laudenbach.
⇭69.3 Allg. StA Opf., Lit. 100, Fol. 1-23; eine weitere Abschrift dieser HGO befindet sich im GLA
Karlsruhe, Abtlg. 67, Nr. 819, Fol. 163-177.
⇭72.1 In Amberg trat das Hofgericht nur zweimal im Jahr zusammen. Der eine Zeitpunkt
war "der nechst fritag nach sant michels tag", der andere der "nachfolgend fritag nach dem
sontag misericordias domini". Siehe Ambergische HGO, HStA München, Allg. StA Opf., Lit. 100,
Fol. 5 R.
⇭74.1 HGO von Amberg (aaO.,
Fol. 7 R): Hofrichter und Schreiber.
⇭74.2 Dieser
Artikel fehlt in der HGO von Amberg. Dafür ist ein anderer mit folgendem Wortlaut eingefügt
(aaO., Fol. 8): Wie tag zu hofgericht gesatzt werden soll. Wir setzen und orden auch das
alle tagsatzung in offenbriefen gescheen inn den bestimbt werden soll der cleger antwurter
und die sach darumb irrung ist darzu tage und malestat mit dem anhang und beslus und du
erscheinest oder nit nicht destermynder soll auf des gehorsamen teils erscheinen gescheen
was recht ist auf das sich die partheien darnach haben zurichten
⇭77.1 In der HO von Amberg heißt es: "mit
unsers hofrichters besundern gunst
⇭71.2 Zwischen Fol. 91 und 92 ist ein mit
einem Datum versehener Zettel eingefügt, dessen Aufschrift im folgenden wiedergegeben wird:
Item und als sich inn obgemeldt ordenung tagleystung unnser hoffgerichts rete antreffen
irrung erhaben han wir dar inn gesehen und wollen das es hinfur by disser obgenanten
ordenung beliben soll / es wer dan das wir deßhalb ersucht wurdenn so behalten wir uns dar
inn zu erleuben oder abzuschlagenn nach gelegenheyt eyner yeder sach ob aber wir nit
furhannden wern / so soll unnser hofrichter mit sampt ettlichen unnsern reten dan billichen
/ ob es zuerleuben sy oder nit unnd was sie darinn billichen / geben wir zugeschehen zu und
mogen es lydenn. actum - invocavit 1483
⇭72.2 Dieser Artikel fehlt in der HGO von Amberg. Er findet sich noch
fast wörtlich übereinstimmend in der HGO von 1700 (LR 1, 2, IV. Tit. IV.).
⇭78.3 Am Rande dieses Artikels steht die Bemerkung: "Einer soll den
anndern reden lassenn"
⇭80.1 Am Rande dieses Abschnitts
steht der Vermerk: "Der eyd eyde".
⇭80.2 Die HGO von Amberg ist an dieser Stelle ausführlicher (vgl. HGO Amberg, aaO., Fol.10 R).
Dies läßt den Schluß zu, daß die Verfasser eine andere Vorlage benutzten.
⇭80.3 In der HGO von Amberg heißt es hier weiter: "-- als mir got helff und
alle seine heiligen".
⇭81.1 In der HGO von Amberg heißt es hier
zusammenfassend: "Der hofgerichtsschriber aidt".
⇭N81.2 In der HGO von Amberg endet der Eid mit der Formel: "als mir gott helff und
alle seine heiligen".
⇭82.1 Da in der HGO v. Amberg der Eid fur beide Schreiber
zusammengefaßt ist, entfällt dort dieser Artikel.
⇭83.1 Die HGO von Amberg ist hier etwas
ausführlicher: "Und also auch in andern sachen gehalten werden, das die erstlich an orten da
sich zuverrechten geburd angefangen und gradatim one underlaßung des mittels durch die
appellation fur das genant unser hofgericht komen werde."
⇭83.2 Dieser Artikel findet sich noch fast wörtlich
übereinstimmend in der HGO von 1700 (vgl. LandR von 1700, 1,2, XIV. Tit.).
⇭84.1 In der HGO von Amberg ist hier eingefügt: "darzu in andern fallen das
nit questio feudi ist".
⇭84.2 Neben diesem Artikel befindet
sich am Rand die Bemerkung "Contumacia Actoris".
⇭84.3 In der HGO von Amberg: "unsers hofrichters".
⇭85.1 Neben diesem Artikel befindet sich die Randbemerkung "Contumacia Rej".
⇭85.2 Neben diesem Artikel
befindet sich die Randbemerkung "Contumacia post litis contestationem".
⇭86.1 Diese Überschrift fehlt — wohl versehentlich —
in dem Exemplar der im HStA aufbewahrten Abschrift der HGO von Amberg.
⇭86.2 In der HGO von Amberg ist hier eingefügt: "oder so appelirt der appellacion zu
rechter zeit nit nachkomen und die als desert von genanntem unserm hofrichter und reten
erkannt wirt vollstreckung geschee und -". Da sich dieser Text in denjenigen der oben
wiedergegebenen HGO nahtlos einfügen läßt, dürfte es sich wohl kaum um einen von den
Verfassern der Amberger HGO gemachten Zusatz handeln, sondern um den Wortlaut des von ihnen
als Vorlage benutzten Exemplars der HGO für die Pfalzgrafschaft.
⇭87.1 HGO
von Amberg: "- für uns das obgenant unser hofgericht in unserm fürstenthumb zu
Beyern"
⇭88.1 In der HGO von Amberg heißt es: "unserm vitzdomb wo der
nit hofrich-ter gewesen oder unserm landrichter wo unser vitzdom nit vorhanden abwesen auch
des landrichters unserm landschriber zu Amberg --"
⇭88.2 Diese Überschrift lautet in der HGO
von Amberg: "Das appellation kleiner und leichter sachen die unter zwaintzig gulden sint an
unserm hofgegericht nit angenommen werden sollen".
⇭89.1 In der
HGO von Amberg heißt die gesperrte Stelle wie folgt: "--sich einer unserm lande zu Beiern
der urteil beswert bedeuchte das derselbe alßdan fur unsern vitzdom und rete zu Amberg
dingen möge wie can sit und gewonheit im lande zu Beiern ist die alßdan solich ordnung wie
gewonlich ist nottdurftiglich ubersegn darüber rechtlich erkennen und solich gedinge unter
unsers vitzdombs insiegel verslossen wieder an das gericht davon gedingt ist überschicken
sollen." - Über die für Bayern eigentümliche Erscheinung des "Dingens gen Hof" vgl. Stölzel,
Geding und Appellation, Hof, Hofgericht und Räte, Abschied und Urteil, Berlin 1911.
⇭90.1 In der HGO von Amberg ist hier angefügt: "darzu so jemandt wer der
were erfunden wurde das er solchs geverlich verhalten hett soll er uns nach erkantnus des
hoffrichters und der rete darumb wandel und abtrag thun wurde auch solichs nachfolgende uber
kurtz oder lang nach der urteil offenbar so soll das inlegen aber erfüllt und die straff zum
abtrag und wandel noch ernstlicher von dem selben furgenommen werden".
⇭91.1 In der HGO
von Amberg ist eingefügt: "wie sich geburt mit eins zigen erforderung der abschiedt und
apostel --"
⇭91.2 In der HGO von Amberg folgen an dieser Stelle noch Regelungen über die schriftliche
Einlegung der Appellation, die Berufung von Vorurteilen und die Pflicht der Richter, sofort
nach Verkündung der Urteile dieselben schriftlich abzusetzen. Im wesentlichen handelt es
sich um den Inhalt des ersten hinter der HGO für die Pfalzgrafschaft angefügten,
nachträglichen Zusatzes, der in die Ambergische HGO eingearbeitet wurde (bzgl. des Zusatzes
vgl. Anhang II, S. 98 ).
⇭92.1 HGO von Amberg: "an unserm rathaus zu Amberg".
⇭92.2 Der entspr. Artikel der HGO von Amberg stimmt mit diesem zwar wörtlich nicht
überein, ist jedoch an dessen Wortlaut angelehnt.
⇭93.1 In der HGO von Amberg:
"durch unsern vitzdom".
⇭94.1 In der HGO von Amberg ist
hier eingefügt: "und zu keinem hofgericht one merglich eehaft ausbliben".
⇭94.2 Diese Stelle ist von der HGO von Amberg zwar nicht
wörtlich, aber sinngemäß übernommen worden; es ist dort näher ausgefuhrt, wie die
Niederlegung eines Mandats vorgenommen werden mußte.
⇭97.1 In der HGO von Amberg:
"unserm hofrichter und reten unsers hofgerichts hie oben zu Beiern".
⇭101.2 Streitigkeiten über die Grenzfestsetzung bzw. den Grenzverlauf
bei Grundstücken — vgl. Grimm, Deutsches Wörterbuch, Leipzig 1936, 11. Bd., IV. Abtlg., S.
1562.
⇭105.1 Die Abänderungen d. ursprünglich. Fassung dieses Eids
(siehe S. 45) sind durch Sperrung kenntlich gemacht.