<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader xml:lang="de">
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Eheliches Güterrecht im Erzherzogtum Österreich</title>
        <author corresp="marcrelator:aut">
          <persName ref="http://d-nb.info/gnd/116075651">
            <forename>Robert</forename>
            <surname>Bartsch</surname>
          </persName>
        </author>
        <respStmt>
          <persName ref="http://d-nb.info/gnd/104652299X">
            <forename>Heino</forename>
            <surname>Speer</surname>: </persName>
          <resp when="2010">Digitale Version</resp>
          <resp when="2016">Revision</resp>
        </respStmt>
      </titleStmt>
      <publicationStmt>
        <publisher>
          <persName ref="http://d-nb.info/gnd/104652299X">
            <forename>Heino</forename>
            <surname>Speer</surname>
          </persName>
        </publisher>
        <authority corresp="marcrelator:his">
          <orgName corresp="https://digital-humanities.uni-graz.at" ref="http://d-nb.info/gnd/1137284463">Institut für Digitale
                        Geisteswissenschaften, Karl-Franzens-Universität Graz</orgName>
          <country>Austria</country>
        </authority>
        <distributor corresp="marcrelator:rps">
          <orgName ref="https://gams.uni-graz.at">GAMS - Geisteswissenschaftliches Asset
                        Management System</orgName>
        </distributor>
        <availability>
          <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by-nc/4.0">Creative
                        Commons BY-NC 4.0</licence>
        </availability>
        <date when="2025">2025</date>
        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
        <idno type="PID">o:repat.bartsch-1905-gueterrecht</idno>
      </publicationStmt>
      <seriesStmt>
        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertorium
                    digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der
                    Frühen Neuzeit von Heino Speer</title>
        <respStmt corresp="marcrelator:rth">
          <resp>Projektleitung</resp>
          <persName ref="http://d-nb.info/gnd/104652299X">
            <forename>Heino</forename>
            <surname>Speer</surname>
          </persName>
        </respStmt>
        <respStmt corresp="marcrelator:pdr">
          <resp>DDH Projektleitung</resp>
          <persName>
            <forename>Georg</forename>
            <surname>Vogeler</surname>
          </persName>
        </respStmt>
        <respStmt corresp="marcrelator:rtm">
          <resp>DDH Mitarbeiter</resp>
          <persName>
            <forename>Vera Maria</forename>
            <surname>Charvat</surname>
          </persName>
        </respStmt>
        <respStmt corresp="marcrelator:rtm">
          <resp>DDH Mitarbeiter</resp>
          <persName>
            <forename>Johanna</forename>
            <surname>Ofenauer</surname>
          </persName>
        </respStmt>
        <respStmt corresp="marcrelator:rtm">
          <resp>DDH Mitarbeiter</resp>
          <persName>
            <forename>Thea</forename>
            <surname>Schaaf</surname>
          </persName>
        </respStmt>
      </seriesStmt>
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <author corresp="marcrelator:aut">
            <persName ref="http://d-nb.info/gnd/116075651">
              <forename>Robert</forename>
              <surname>Bartsch</surname>, </persName>
          </author>
          <title>Eheliches Güterrecht im Erzherzogtum Österreich</title>
          <pubPlace corresp="marcrelator:pup">(Leipzig</pubPlace>
          <publisher/>
          <date corresp="dcterms:created" when="1905">1905)</date>
          <biblScope from="255" unit="page">255ff.</biblScope>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
    <encodingDesc>
      <editorialDecl>
        <p>Die digitale Fassung unterscheidet sich vom Druck in mehrfacher Hinsicht: Einmal
                    sind die Quellenzitate — soweit möglich — in Hyperlinks auf digitale Ausgaben
                    umgewandelt worden. Nicht immer war es möglich, die zitierte systematische
                    Fundstelle oder die zitierte Seite direkt zu adressieren.</p>
        <p>Typographisch wurden Quellenzitate in Kursive umgewandelt, um dem Leser, der
                    Leserin die Trennung zwischen Quellentext und dem Text von Bartsch sichtbarer zu
                    machen.</p>
        <p>Heino Speer<lb/> Klagenfurt am Wörthersee<lb/> im Juli 2012 und im Januar
                    2020</p>
      </editorialDecl>
      <schemaRef url="https://gams.uni-graz.at/o:repat.odd"/>
      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
                    Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt
                    hat.</p>
      </projectDesc>
      <listPrefixDef>
        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
        </prefixDef>
        <prefixDef ident="dcterms" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://purl.org/dc/terms/$1">
          <p>Datums Taxonomie</p>
        </prefixDef>
      </listPrefixDef>
    </encodingDesc>
    <profileDesc>
      <langUsage>
        <language ident="de">Deutsch</language>
        <language ident="la">Latein</language>
      </langUsage>
      <textClass>
        <keywords>
          <list>
            <item>
              <term>
                <ref target="info:fedora/context:repat.sekundaerliteratur" type="context">Sekundärliteratur</ref>
              </term>
            </item>
          </list>
        </keywords>
      </textClass>
    </profileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <front>
      <divGen type="toc"/>
    </front>
    <body>
      <div xml:id="Inhalt">
        <head>Inhaltsverzeichnis</head>
        <div xml:id="A.0">
          <p>
            <table>
              <row cols="3">
                <cell>Inhalt.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell/>
                <cell>§ 1. Quellen</cell>
                <cell>
                  <ref target="#01">Seite 1</ref>
                </cell>
              </row>
              <row cols="3">
                <cell>Erster Abschnitt. Rechtsverhältnisse während der Dauer der
                                    Ehe.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell/>
                <cell>§ 2. Einleitung</cell>
                <cell>
                  <ref target="#06">Seite 6</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell/>
                <cell>§ 3. Heiratsverträge</cell>
                <cell>
                  <ref target="#08">Seite 8</ref>
                </cell>
              </row>
              <row cols="3">
                <cell>I. Das Heiratsgut.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell/>
                <cell>§ 4. Rechte des Mannes</cell>
                <cell>
                  <ref target="#09">Seite 9</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell/>
                <cell>§ 5. Pflichten des Mannes</cell>
                <cell>
                  <ref target="#15">Seite 15</ref>
                </cell>
              </row>
              <row cols="3">
                <cell>II. Die Widerlage.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell/>
                <cell>§ 6</cell>
                <cell>
                  <ref target="#30">Seite 30</ref>
                </cell>
              </row>
              <row cols="2">
                <cell>III. Die Morgengabe.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell/>
                <cell>§ 7</cell>
                <cell>
                  <ref target="#35">Seite 35</ref>
                </cell>
              </row>
              <row cols="3">
                <cell>IV. Das Sondergut</cell>
              </row>
              <row>
                <cell/>
                <cell>§ 8</cell>
                <cell>
                  <ref target="#38">Seite 38</ref>
                </cell>
              </row>
              <row cols="3">
                <cell>Die Fahrhabe.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell/>
                <cell>§ 9</cell>
                <cell>
                  <ref target="#48">Seite 48</ref>
                </cell>
              </row>
              <row cols="3">
                <cell>Zweiter Abschnitt. Rechtsverhältnisse nach Auflösung der
                                    Ehe.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell/>
                <cell>§ 10. Einleitung</cell>
                <cell>
                  <ref target="#48">Seite 48</ref>
                </cell>
              </row>
              <row cols="3">
                <cell>I. Heiratsgut und Widerlage.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell/>
                <cell>§ 11</cell>
                <cell>
                  <ref target="#49">Seite 49</ref>
                </cell>
              </row>
              <row cols="3">
                <cell>II. Die Morgengabe.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell/>
                <cell>§ 12</cell>
                <cell>
                  <ref target="#58">Seite 58</ref>
                </cell>
              </row>
              <row cols="3">
                <cell>III. Die Fahrhabe.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell/>
                <cell>§ 13</cell>
                <cell>
                  <ref target="#59">Seite 59</ref>
                </cell>
              </row>
              <row cols="3">
                <cell>IV. Sonstige Ansprüche des überlebenden Ehegatten.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell/>
                <cell>§ 14. Gesetzliches Erbrecht</cell>
                <cell>
                  <ref target="#71">Seite 71</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell/>
                <cell>§ 15. Letztwillige Zuwendungen</cell>
                <cell>
                  <ref target="#73">Seite 73</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell/>
                <cell>§ 16. Der Wittibstuhl</cell>
                <cell>
                  <ref target="#74">Seite 74</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell/>
                <cell>§ 17. Abfertigung und Retentionsrecht</cell>
                <cell>
                  <ref target="#75">Seite 75</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell/>
                <cell>§ 18. Wiederverheiratung</cell>
                <cell>
                  <ref target="#78">Seite 78</ref>
                </cell>
              </row>
              <row cols="3">
                <cell>Dritter Abschnitt. Abweichende Güterrechtsordnungen.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell/>
                <cell>§ 19. Einleitung</cell>
                <cell>
                  <ref target="#81">Seite 81</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell/>
                <cell>§ 20. Widmung des Gesamtvermögens zur Ehesteuer</cell>
                <cell>
                  <ref target="#82">Seite 82</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell/>
                <cell>§ 21. Allgemeine Gütergemeinschaft</cell>
                <cell>
                  <ref target="#83">Seite 83</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell/>
                <cell>a) <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=gerennt">Gerönnte</ref> Ehe</cell>
                <cell>
                  <ref target="#83">Seite 83</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell/>
                <cell>b) Andere Formen</cell>
                <cell>
                  <ref target="#84">Seite 84</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell/>
                <cell>§ 22. Partikuläre Gütergemeinschaft</cell>
                <cell>
                  <ref target="#87">Seite 87</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell/>
                <cell>a) Mobiliargemeinschaft</cell>
                <cell>
                  <ref target="#87">Seite 87</ref>
                </cell>
              </row>
              <row>
                <cell/>
                <cell>b) Errungenschaftsgemeinschaft</cell>
                <cell>
                  <ref target="#87">Seite 87</ref>
                </cell>
              </row>
            </table>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="T.1">
          <head>[Text]</head>
          <p>
            <pb n="1"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="P.1">
          <head>§ 1. Quellen.</head>

          <p>Das 16. Jahrhundert nimmt in der Geschichte des Privatrechts eine
                        Doppelstellung ein: halb gehört es noch dem Mittelalter an, halb der neuen
                        Zeit; halb ist es von kräftigen nationalen Rechtsgedanken erfüllt, halb
                        ordnet es sich den Gedanken der in fremdem Recht geschulten
                        Rechtswissenschaft unter; halb wahrt es eifersüchtig jedes Titelchen
                        überkommener Privilegien, steigert die Macht der Stände, die Macht des
                        Herkommens und der alten Gebräuche aufs äußerste, halb fördert es das
                        Wachsen der Fürstenmacht, den Ausbau zentralistischer Staatseinrichtungen,
                        die Bildung einer rechtsgelehrten Bureaukratie. Das Privatrecht, das die
                        Stürme politischer Verhältnisse sonst nur wenig berühren, wird in den
                        Strudel mitgerissen. Nicht der stillen ausgleichenden Tätigkeit der
                        Wissenschaft und Praxis wird die Versöhnung der Gegensätze des einheimischen
                        Landesrechts mit dem rezipierten gemeinen Recht überlassen, man macht es zum
                        Gegenstand gesetzgeberischer Tätigkeit, indem allseits der Ruf nach einer
                        Kodifikation laut wird. Und je nach der politischen Parteistellung der
                        maßgebenden Faktoren ist die Erwartung verschieden, die man auf ein
                        Gesetzbuch setzt. Der Landesfürst und seine gelehrten Räte wünschen, daß
                        auch im Rahmen des Landesrechts das gemeine Recht möglichst zum Ausdruck
                        komme, sie wollen alle Besonderheiten des Landesbrauchs in römische Formen
                        kleiden, unter römische Begriffe bringen, in das römische System einreihen.
                        Man will dem Landesbrauch einen Damm setzen, über den hinaus er nicht die
                        Anwendung gemeinen Rechtes stören soll. Von ständischer Seite dagegen will
                        man umgekehrt vor allem die Fortdauer des Landesrechts sichern, man will das
                        Eindringen des römischen Rechts aufhalten und ihm durch endliche Festsetzung
                        des einheimischen Rechts einen Riegel vorschieben. In vielen Territorien
                        gelang das Werk, man schuf in den <pb
              n="2"/> Landrechten des 16.
                        Jahrhunderts die ersten Versuche einer einheitlichen Darstellung
                        einheimischen und fremden Rechts. In Österreich kam die Arbeit nicht zu
                        einem endgültigen Abschluß.<note
              n="01.1"
                place="foot">Zu der folgenden
                            Übersicht der Quellen siehe: Chorinsky, Beiträge zur Erforschung der
                            österreichischen Rechtsquellen (<ref
                target="/o:repat.chorinsky-1894-beitraege">Allgem. Österr.
                                Gerichtszeitung 42. Jahrgang Nr. 3, 18 ff.</ref>) <ref target="http://archive.org/stream/dasvormundschaf00chorgoog#page/n31">Derselbe, Das Vormundschaftsrecht Niederösterreichs 14 ff.</ref>
              <ref target="/o:repat.luschin-1896-259-386#345">v. Luschin, Österr.
                                Reichsgeschichte S. 345 ff.</ref>
              <ref
                target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen">Motloch, Art.
                                Landesordnungen und Landhandfesten</ref> (im Österr.
                            Staatswörterbuche von Mischler und Ulbrich II. Band 1. Hälfte 552 [Die
                            von Bartsch benutzte Auflage steht digital nicht zur Verfügung, so dass
                            die Links auf Motloch ohne Seitenangabe in der Ausgabe 1907 gerichtet
                            werden. H.S. 2020]). <ref
              target="/o:repat.motloch-1899-chorinsky">Derselbe, Carl Graf Chorinsky, Ein Nachruf</ref> (Mitteilungen der
                            3. Sektion der k. k. Zentralkommission zur Erforschung und Erhaltung der
                            Kunst- und historischen Denkmale 4, 221 ff.)</note> Der
                        niederösterreichische Adel regte bereits im Jahre 1499 an, der Kaiser wolle
                        durch seine Räte im Verein mit Abgeordneten der Stände "die notdürftigsten
                        und trefflichsten Artikel" des Landrechts in einem Buch abfassen und zur
                        Sanktion vorlegen lassen. (<ref
              target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen">Motloch 553</ref>.) Aber
                        erst im Jahre 1528 vermochten die Stände den kaiserlichen Kommissarien einen
                        Entwurf unter dem Titel "Zaiger in das Landrechtpuech" vorzulegen.<note
              n="01.2" place="foot">Zitiert als "Zaiger" nach einer auf Chorinskys
                            Veranlassung autographisch vervielfältigten Abschrift einer Pap. Hs. XVI
                            s. des NÖ Landesarchivs Cod. Mscr. Nr. 178. Die Paragraphe wurden
                            anläßlich der Herstellung der Abschrift beigesetzt und erleichtern die
                            Zitierung, indem Ziffern an Stelle der früher üblichen Anführung der
                            Anfangsworte der einzelnen Absätze treten.</note> Das dritte und letzte
                        Buch enthielt das Privatrecht.</p>
          <p>Das eheliche Güterrecht behandeln Titel 9: <hi
              rend="it">Von gemächt und
                            verschreibung zwischen den chonleuten. Titel 10: Von heirat,
                            heiratguetern, widerlegung und morgengab und desselben handlung</hi>,
                        und Titel 17: <hi
              rend="it">Von den inventarien und beschreibungen varender
                            haab und güeter</hi>. Aus derselben Zeit stammen die <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WienStO.+1526">"Neuen Freiheiten" für die Stadt Wien (1526)</ref>
            <note n="01.3" place="foot">Enthalten im <ref
                target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd2/0475">Codex Austriacus II, 471-492</ref>. [Transkription: <ref
              target="/o:repat.1526-wiensto"> Repertorium</ref>].</note>, die
                        jedoch nur in wenigen Punkten das Privatrecht betreffen, während dies bei
                        den Polizeiordnungen von <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestPolO.+1542">1542</ref> und <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestPolO.+1552">1552</ref> für die fünf niederösterreichischen Lande (bezw. auch die
                        Grafschaft Görz) in weit höherem Maße der Fall war.</p>

          <p>Nach dem Tode <persName>Kaiser Ferdinand I.</persName> wurden die
                        Verhandlungen mit den n.ö. Ständen wegen Errichtung einer Landesordnung
                        wieder aufgenommen, und im Jahre 1573 wurde von dem n.ö. Regimentsrat
                            <persName>Dr. Wolfgang Püdler</persName> ein neuer Entwurf unter dem
                        Titel "Landtaffel oder landsordnung des hochlöblichen erzherzogthumbs <pb
              n="3"/> Österreich under der Ennß 1573" dem Landmarschall
                            überreicht.<note
              n="03.1"
              place="foot">Zitiert als NÖ Ltf. nach der
                            Sammlung Chorinsky (Pap. Hs. s. XVI. des juridisch-politischen
                            Lesevereins in Wien. Rechtsw. 34).</note> (<ref target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen">Motloch 557</ref>.)</p>

          <p>Dieses Elaborat, das die später zu erwähnenden Waltherschen Traktate manchmal
                        wörtlich widergibt, und in dem sich immer eine bis ins einzelne gehende, oft
                        schwerfällige Kasuistik findet, behandelt das eheliche Güterrecht in dem 2.
                        Buch, das von den Kontrakten handelt, und zwar in <ref
              target="/o:repat.1573-noestlrentw#2.27">Titel 27</ref>: Von ehelicher
                        zusambenfuegung, vermahelschaft und heuraten, und in <ref
              target="/o:repat.1573-noestlrentw#2.28">Titel 28</ref>: Von
                        heuratguetern, widerlegung, morgengaben, auch derselben aigenschaften,
                        widerfällen, freihaiten und bedingnussen. Außerdem behandeln im 3. Buch, das
                        dem Erbrecht gewidmet ist, die <ref target="/o:repat.1573-noestlrentw#3.81">Titel 81-95</ref> die Rechtsverhältnisse des überlebenden
                        Ehegatten.</p>

          <p>Mehrfache Umarbeitungsversuche blieben in den Anfängen stecken. Endlich war
                        im Jahre 1595 auch diese Arbeit, die unter Leitung des Geheimen Rats
                            <persName>Reichart Strein, Freiherrn von Schwarzenau und
                            Hertenstein</persName>, durch <persName>Dr. Johann Bapt.
                            Linsmayer</persName> geleistet wurde, vollendet. Im allgemeinen sind die
                        Püdlerschen Weitläufigkeiten in glücklicher Weise abgekürzt, hin und wieder
                        ist durch Zusätze eine deutlichere, präzisere Fassung der Hauptgedanken
                        bewirkt. (<ref
              target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen">Motloch 558
                            f.</ref>)<note
              n="03.2" place="foot">Zitiert als "Strein-Linsmayer" nach
                            der Sammlung Chorinsky. (Autographisch vervielfältigte Abschrift einer
                            Pap. Hs. saec. XVII. im Privatbesitze des Professor Dr. Luschin v.
                            Ebengreuth.)</note> Vom Ehegüterrecht handelt der
                        
            <!-- Verlinkung möglich? --> 17. Titel des 2. Buchs : <hi rend="it">Von
                            eelicher zusamenfuegung und denen heirathvermachten</hi>; ferner auch
                        der 
            <!-- Verlinkung möglich? --> 12. Titel des 4. Buchs .</p>

          <p>Im wesentlichen auf Püdler und Walther basiert die Landtafel des
                        Erzherzogtums Osterreich ob der Enns, die aus der Umarbeitung eines älteren
                        ständischen Entwurfs durch <persName
              ref="https://d-nb.info/gnd/122802128">Dr. Abraham Schwarz</persName> hervorgegangen und 1609 vollendet wurde.
                            (<ref
              target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen">Motloch
                            562</ref>.)<note
              n="03.3"
              place="foot">Zitiert als OÖ Ltf. nach der
                            Sammlung Chorinsky. (Autographisch vervielfältigte Abschrift einer Pap.
                            Hs. saec. XVII. der bischöfl. Bibliothek zu Gleink Nr. 187.</note> Sie
                        behandelt das eheliche Güterrecht im 3. Teil: de contractibus und zwar <ref
              target="/o:repat.1608-ooetfl-linz#NA.3.37">Titel 37</ref>: <hi
              rend="it">Von heirathen, ehehandlung und mähelschaften</hi>, <ref
              target="/o:repat.1608-ooetfl-linz#NA.3.38">Titel 38</ref>: <hi
              rend="it">Von heirathsabreden, heirathgüetern oder ehesteuern, widerlag und
                            morgengaben</hi>, <ref
              target="/o:repat.1608-ooetfl-linz#NA.3.39">Titel
                            39</ref>: <hi
                rend="it">Von sonderbaren freihaiten <pb
              n="4"/> der
                            ehesteurn und das dieselben ohne sonderbare requisita nit mögen
                            verändert werden</hi>. <ref
              target="/o:repat.1608-ooetfl-linz#NA.3.40">Titel 40</ref>: <hi rend="it">Von abfertigung der wittiber und wittiben
                            nach aineß und deß andern tötlichen abgang</hi>. Dieser Entwurf, der
                        gleich den vorgenannten, nie Gesetzeskraft erlangte, wurde trotzdem in den
                        Gerichten angewendet und von der Literatur eingehend berücksichtigt.</p>

          <p>Auf die Judikatur des 16. Jahrhunderts ist in der Literatur vielfach
                        Rücksicht genommen. Ganz besonders kommt in Betracht: <ref
              target="https://de.wikipedia.org/wiki/Suttinger">Suttinger</ref> (†
                        1662), <ref target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA1">Consuetudines Austriacae ad
                            Stylum Excelsi Regiminis infra Anasum olim accommodatae (Nürnberg
                            1718)</ref>, eine nach alphabetisch gereihten Schlagworten angeordnete
                        Sammlung von Entscheidungen der niederösterreichischen Regierung.</p>

          <p>In der eigentlichen Rechtsliteratur nimmt der Zeit und Bedeutung nach für die
                        österreichische Rechtsgeschichte des 16. Jahrhunderts <ref
              target="https://de.wikipedia.org/wiki/Bernhard_Walther (Jurist)">Bernhard Walther</ref> († 1584) die erste Stelle ein.<note
              n="04.1" place="foot">Siehe <ref target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen">Motloch 556</ref>. <ref
              target="http://archive.org/stream/dasvormundschaf00chorgoog#page/n33">Chorinsky, Das Vormundschaftsrecht Niederösterreichs</ref> 16 n.
                            9.</note> Seine Traktate über das österreichische Gewohnheitsrecht,
                        handschriftlich weit verbreitet, waren ein bemerkenswerter Versuch, das
                        österreichische Recht wissenschaftlich zu verarbeiten und in konziser Weise
                        darzustellen. Die Gesetzgebung schöpfte aus ihm, indem die Landtafeln ganze
                        Kapitel wörtlich übernahmen, und in der Rechtsprechung galten Walthers
                        Traktate wie ein Gesetzbuch. Gedruckt wurde eine unvollständige Sammlung von
                        Traktaten unter dem Titel: <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/goToPage/bsb10506458?pageNo=1">Aureus juris Austriaci tractatus</ref>
            <note n="04.2"
                place="foot">Diese
                            Sammlung wird einfach mit "Walther" zitiert. Zitate aus anderen Werken
                            Walthers finden sich zahlreich z. B. bei <persName
              ref="https://d-nb.info/gnd/12440863X">Finsterwalder</persName>. Wo
                            ein solches Zitat benutzt oder wiedergegeben wurde, wird dies besonders
                            bemerkt.</note> als Anhang zu Suttingers Consuetudines, von denen
                        namentlich der <ref
              target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA968">Traktat Nr. 3</ref> [=
                            <ref
              target="/o:repat.walther-tract-ri#5">Ausgabe Rintelen Trakt. Nr.
                            5</ref>] (<hi
              rend="it">Wie es mit Abfertigung der Wittfrauen bey denen
                            von Adel und Herrenstand nach Brauch des Ertzherzogthums Osterreich
                            gehalten wird</hi>) und <ref
              target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA979">Nr.
                            4</ref> [= <ref
              target="/o:repat.walther-tract-ri#6">Ausgabe Rintelen
                            Trakt. Nr. 6</ref>]: (<hi
              rend="it">De successione Mariti Uxore mortua.
                            Was einem Wittiber nach Absterben seiner Hausfrauen aus derselben
                            Verlassenschaft in liegend- und fahrenden Gütern erfolgen soll</hi>.)
                        für das Güterrecht der Ehegatten in Betracht kommen. Ein im Geiste Walthers
                        abgefaßter Traktat "<ref
              target="/o:repat.motloch-1902-tractgueterrecht">Von
                            heirathscontracten in gmain</ref>", der sich auch in der
                        Darstellungsform an sein Vorbild anlehnt, <pb
              n="5"/> stellt besondere
                        Formen von Güterrechtsverträgen nach oberösterreichischem Gewohnheitsrecht
                            dar.<note
              n="05.1" place="foot">Publiziert von <ref target="/o:repat.motloch-1902-tractgueterrecht">Motloch</ref> in der
                            Ztschr. f. RG. 34, 275 ff. nach einer Hs. der bischöflichen Bibliothek
                            zu Gleink Cod. Mscr. Nr. 128. Zitiert als o.ö. Tr.</note>
          </p>

          <p>Besondere Erwähnung verdienen noch vier Schriftsteller des 17. Jahrhunderts.
                            <persName
              ref="https://d-nb.info/gnd/124492827">Johann Heinrich
                            Reutter</persName>, dessen <ref
                target="https://books.google.at/books?id=SuNfAAAAcAAJ">Viginti quinque
                            tabulae juridicae, quibus accesserunt variae differentiae juris communis
                            et Austriaci (Regensburg <corr
              rend="1654">1674</corr>)</ref>, zuerst
                        eine konsequente Gegenüberstellung von Landesbrauch und gemeinem Recht
                        versuchen; <persName
              ref="https://d-nb.info/gnd/124427340">Johannes
                            Weingärtler</persName>, der dasselbe in seiner <ref
              target="https://books.google.at/books?id=J4VgAAAAcAAJ">Con- und
                            discordantia juris consuetudinarii Austriaci supra Anasum cum jure
                            communi (Nürnberg 1674)</ref> in der Titelfolge der Institutionen
                        unternimmt; <persName
              ref="https://d-nb.info/gnd/12440863X">Benedikt
                            Finsterwalder</persName>, dessen 4 Bände <ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10506363-6">Practicarum observationum ad consuetudines Archiducatus Austriae
                            Superioris accommodatarum</ref> sich durch umfassende Heranziehung der
                        heimischen Gesetzgebung, Literatur und Judikatur auszeichnen und namentlich
                        in den 

            <!-- Verlinkung möglich? --> observ. 5-19 des 4. Buches das eheliche
                        Güterrecht behandeln<note
              n="05.2" place="foot">Das 4. Buch erschien nicht
                            erst, wie Chorinsky (<ref
              target="http://archive.org/stream/dasvormundschaf00chorgoog#page/n35">Vormundschaftsrecht 17 n. 13</ref>) angibt, im Jahre 1762, sondern
                            bereits 1703 in Salzburg.</note>, und endlich <ref
              target="https://de.wikipedia.org/wiki/Nicolaus_Beckmann_(Jurist)‎">Nikolaus Beckmann</ref>, der in seiner alphabetisch geordneten <ref target="https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA">Idea juris Statutarii et Consuetudinarii
                            stiriaci et austriaci cum jure Romano collati (Graz 1688)</ref> auch das
                        steirische Gewohnheitsrecht heranzieht.</p>
          <p>Wenn auch diese Schriftsteller erst dem 17. Jahrhundert angehören, so sind
                        sie doch Zeugen für das Recht des vorhergegangenen Jahrhunderts, indem sie
                        nicht nur ihre Ansichten auf Gesetze, Entwürfe, Traktate und Entscheidungen
                        dieser Epoche stützen, sondern auch mit ihren Anschauungen vollkommen dieser
                        Zeit angehören.</p>
          <p>Von den Gesetzen benachbarter Gebiete kommen besonders das <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=boehmstr.">böhmische Stadtrecht</ref> (1579 zum Landesgesetz erklärt), die <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolLO.+1532">Tiroler Landesordnungen von 1532</ref> und <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolLO.+1573 (1574)">1573</ref>, der Entwurf einer <ref
              target="/o:repat.1526-salzblo">Salzburger Landesordnung von 1526</ref> und die <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BayrLRRef.+1518">bayrische Reformation von 1518</ref>, in entfernterer Weise auch die
                            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KursächsKonst.+1572">kurfürstlich sächsischen Konstitutionen von 1573</ref> in Betracht. <pb n="6"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="P.2">
          <head>Erster Abschnitt. Rechtsverhältnisse während der Dauer der Ehe.</head>
          <head>§ 2. Einleitung.</head>

          <p>Das Güterrecht der Ehegatten ist fast durchwegs ein vertragsmäßiges. Die
                        Quellen geben uns fast ausschließlich Interpretationsregeln für
                        Heiratsverträge, zum Teil auch Dispositivvorschriften zur Regelung von
                        Punkten, die in den Heiratsverträgen nicht berücksichtigt wurden und nur zum
                        ganz geringen Teil Vorschriften für den Fall des Fehlens von
                        Heiratsverträgen. Das stoffliche Überwiegen der Normen für das
                        Vertragsgüterrecht im Verhältnis zu den Normen für das gesetzliche
                        Güterrecht allein legt den Gedanken nahe, daß in der überwiegenden Mehrzahl
                        der Fälle tatsächlich güterrechtliche Verträge geschlossen wurden, und wir
                        finden diese Vermutung in den Quellen wiederholt ausdrücklich bestätigt. Es
                        fällt uns nämlich auf, daß die Quellen sich veranlaßt sehen, die Gültigkeit
                        der Ehe unter mehr oder minder deutlicher Beziehung auf das geistliche Recht
                        auch für den Fall, daß kein Heiratsvertrag geschlossen wurde, besonders zu
                        betonen, und daß man das Fehlen solcher Verträge nur bei dem Mangel jedes
                        Vermögens seitens der Brautleute für möglich hält.<note
              n="06.1" place="foot">Ebenso in Salzburg. <ref
                target="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s082.jpg">Siegel, Das Güterrecht
                                der Ehegatten im Stiftslande Salzburg. Wiener SB. 99, 82</ref>. <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=BöhmStR.">Böhm. Mähr. Stadtrechte C. 33 § 1</ref>, vgl. <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10506365">Finsterwalder IV obs. 8 n. 10</ref>.</note>
          </p>
          <p>So sagt die <ref target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.1">NÖ Landtafel II
                            28 § 1</ref>: Wiewohl ein christlicher ehestand ohn alle preutgab
                        ehesteur und zupringen sein mag, so ist doch lantbreuchig und allenthalben
                        gewönlich, das ein praut ihren preutigam ain heimbsteur NA.. verspreche
                        etz;</p>
          <p>Noch deutlicher spricht die <ref
              target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.1">OÖ Landtafel III 38 §
                            1</ref>: Ein rechte christliche ehe khann zwar auch ohne benennung
                        gwißen heirathguetß, widerlag oder morgengab bestehen und creftig sein,
                        jedoch weil gar selten dergleichen ehe (außer waß etwo gar arme persohnen
                        zusamenheirathen) fürgehn und geschloßen werden, also ist von nöthen, daß
                        auch von den heirathgüetern, widerlagen, morgengaben und waß deme anhengig
                        gwißer und aigentlicher underricht, wie es damit zu halten, gegeben
                            werde.<pb n="7"/>
          </p>

          <p>Vgl. dazu § 13: Da auch gleich der conleith ainß so armb were, daß eß nichts
                        zur ehesteur oder widerlag zu vermachen hette, khann die ehe dannoch bestand
                            haben.<note
              n="07.1" place="foot">Fast wörtlich dasselbe sagt das <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=PreußLR.+1620">Landrecht des Herzogtums Preußen von 1620</ref>, revidiert <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=PreußLR.+1721">1721</ref> IV tit. 25 § 2. Vgl. 
              <!-- Verlinkung möglich? --> Stryk
                            ad Dig. 23, 3 § 1 .</note>
          </p>
          <p>Die Gründe für diese Erscheinungen können zweifacher Art sein: einerseits ist
                        es die Mannigfaltigkeit der individuellen Verhältnisse, für die ein
                        gesetzliches, nur im Durchschnittsfall passendes eheliches Güterrecht nicht
                        zutrifft. Das Überhandnehmen der Heiratsverträge und das damit verbundene
                        Zurückdrängen des gesetzlichen Güterrechts ist damit ein Kennzeichen für den
                        Übergang aus der typischen Regelung in die individuelle, einen allgemein
                        kulturgeschichtlichen Prozeß, den wir im späteren Mittelalter überall
                        finden, wenn er auch gerade auf dem Rechtsgebiet sich besonders deutlich
                        zeigt.</p>

          <p> Dieser Grund würde aber ein subsidiäres Güterrecht nicht ausschließen, er
                        würde nicht ausschließen, daß eine gesetzliche Güterordnung existierte, die
                        in denjenigen Fällen zur Anwendung kam, in denen die Parteien keinen Grund
                        hatten, abweichende Vereinbarungen zu treffen. Daß aber die Parteien in
                        allen Fällen, wo es Vermögensfragen gab, diese ausdrücklich regelten, weist
                        darauf hin, daß das bisher geltende Güterrecht als den Anforderungen der
                        Gerechtigkeit nicht mehr entsprechend angesehen wurde. Man trifft eben darum
                        immer besondere Vereinbarungen, weil das, was sonst einträte, als ungerecht
                        angesehen wird. Die ausschließliche Herrschaft gewillkürten Ehegüterrechts
                        bedeutet also eine Überwindung des Entwicklungsstandpunktes des gesetzlichen
                            Güterrechts.<note
              n="07.2"
              place="foot">Natürlich ist nicht jeder
                            Heiratsvertrag eine Änderung des gesetzlichen Güterrechts, und insofern
                            hat Heusler (Institutionen II 305 ff., 426 ff.) recht, daß
                            Güterrechtsverträge nicht als Gegensatz des geltenden Gewohnheitsrechts,
                            sondern als wichtiger Faktor der Fortbildung des Rechts zu betrachten
                            sind. Aber gerade die Fortbildung beruht ja auf einer Änderung des
                            bestehenden Rechtszustandes, und wenn man regelmäßig eine andere Ordnung
                            festsetzt als die gesetzliche, so ist dies der Ausdruck einer sich
                            vollziehenden gewohnheitsrechtlichen Änderung des Rechtszustandes,
                            während nebenbei für den Fall der Unterlassung der Regelung, dem
                            konservativen Charakter des Rechts entsprechend, eine ältere gesetzliche
                            Ordnung stattfinden kann.</note> Das gesetzliche Güterrecht ist
                        sozusagen die ältere Schicht, auf der sich ein neues Güterrecht in Form des
                        Vertragsmäßigen ablagert. Immer <pb n="8"/> seltener werden die Punkte, wo
                        die alte Schicht noch zutage tritt, bis sie gänzlich verschwunden ist.</p>
          <p> Bei aller individueller Regelung ist aber natürlich nicht zu vermeiden, daß
                        ähnliche Lebensverhältnisse zu ähnlicher Regelung führen. Aus derartigen
                        gleichen Regelungen fließen aber gemeinsame Rechtssätze, Normen, die sich
                        auf das vertragsmäßige Recht beziehen und dort Zwangscharakter annehmen, wo
                        die Parteien einen Punkt zu regeln unterlassen haben. Diese Dispositivnormen
                        bilden an sich einen Niederschlag aus dem Vertragsrecht, sie sind aber eine
                        jüngere Schicht als das gesetzliche Güterrecht. Noch jünger, noch weniger
                        fest geworden sind Bestimmungen, die sich als Interpretationsregeln für
                        Verträge darstellen, sie wollen keine Lücken ergänzen, sie haben nicht den
                        Zwangscharakter für offengelassene Punkte, sie wollen nur den vermutlichen
                        Willen der Parteien fixieren. Sie gelten nicht, wenn sich aus andern Punkten
                        ergibt, daß die Parteien ihre Festsetzung nicht beabsichtigt haben.</p>
          <p> Geht man von diesen Gesichtspunkten aus an eine Untersuchung der Quellen, so
                        findet man, daß sie, um bei dem gebrauchten Bild zu bleiben, einen ähnlichen
                        Anblick wie geologische Karten gewähren; Schichten verschiedenen Datums, die
                        Sedimente verschiedener Perioden sind zu einem scheinbar regellosen bunten
                        Bild zusammengewürfelt. Ja auch für die Eruptivgesteine, die den normalen
                        Schichtenaufbau stören, finden wir in der Rechtsgeschichte ein Analogon, es
                        ist die Rezeption des römischen Rechts, das gerade im ehelichen Güterrecht
                        unserer Periode verheerend wirkt, die Ausbildung lebenskräftiger Institute
                        hemmt oder in fremde Bahnen lenkt.</p>
          <div xml:id="P.3">
            <head>§ 3. Heiratsverträge.</head>

            <p> Zu einem regelrechten Heiratsvertrag gehört eine Einigung über
                            Heiratsgut, Widerlage, Morgengabe, eventuell noch über die
                                Fahrhabe.<note
                n="08.1" place="foot">
                <ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.2">Zaiger III 10 §
                                    2</ref>. <ref target="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s082.jpg">Siegel
                                    82f.</ref>

              </note> Wenn wir die Fahrhabe von der Betrachtung
                            ausschließen, ergeben sich damit, da jeder der Ehegatten noch ein
                            Sondergut haben kann, das durch den Heiratsvertrag nicht berührt wird,
                            fünf Vermögensmassen. Diese Vereinbarungen wurden regelmäßig vor
                            Eingebung der Ehe in Anwesenheit von Zeugen, meist der <pb
                n="9"/>
                            beiderseitigen Verwandten, getroffen, und durch eine ordentlich
                            ausgestellte Urkunde verbrieft. Die von Siegel (<ref
                target="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s082.jpg">S. 82</ref>) für Salzburg
                            festgestellte Terminologie, wonach der Vertrag, wenn nur mündliche
                            Abmachungen getroffen wurden, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=heiratsbeschluss">Heiratsbeschluß</ref> heißt, eine schriftliche Aufzeichnung <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=heiratsabrede">Heiratsabrede</ref>, eine förmliche Urkunde dagegen <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=heiratsbrief">Heiratsbrief</ref>, wird auch von unsern Quellen beobachtet. Z. B.
                                <ref
                target="/o:repat.walther-tract-ri#NA.3.1">Walther 3, 1 am
                                Ende</ref>, <ref
                target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.39">NÖ
                                Ltf. II 28 § 39 f.</ref>, <ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.25">OÖ Ltf. III 38 §
                                25</ref>, <ref
                target="https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA191">Beckmann 191</ref>.<note
                n="09.1" place="foot">Die Schriftform ist also konform dem gemeinen
                                Recht nicht erforderlich; anders z. B. das
                                
                <!-- Verlinkung möglich? --> preußische L.R. IV 15, 2 § 1 und die
                                
                <!-- Verlinkung möglich? --> Hamburger Stat. II 2 art. 2 ; vgl.
                                

                <!-- Verlinkung möglich? --> Stryk ad Dig. 24, 4 § 1 .</note> Der
                            Heiratsvertrag wird regelmäßig vor Abschluß der Ehe vereinbart. Aber
                            dies ist nicht notwendig, über Heiratsgut und Widerlage kann auch nach
                            dem Beilager eine Vereinbarung stattfinden.<note
                n="09.2" place="foot">
                <ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.8">Zaiger III 10
                                    § 8</ref>; <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.18">NÖ
                                    Ltf. II 28 §§ 18, 39</ref>; <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.5">OÖ. Ltf. III 38 §
                                    5</ref>.</note>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="P.3.1">
            <div xml:id="P.04">
              <head>I. Das Heiratsgut.</head>
              <head>§ 4. Rechte des Mannes.</head>
              <p> Das Heiratsgut (<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=ehesteuer">Ehesteuer</ref>,<note
                  n="09.3" place="foot">
                  <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.2">OÖ Ltf. III 38
                                        § 2</ref>.</note>
                <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=heimsteuer">Heimsteuer</ref>
                <note n="09.4" place="foot">
                  <ref
                    target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.1">NÖ Ltf. II 28 §
                                        1</ref>, auch "<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=brautschatz">Brautschatz</ref>" <ref
                    target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10506366">Finsterwalder IV obs. 8 n. 1</ref>. <ref
                  target="https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA115">Beckmann 115</ref>.</note>
                                stammt von Seite der Frau und ist entweder ihr eigenes Vermögen oder
                                ihr von einem Dritten, dem Vater,<note
                  n="09.5" place="foot">
                  <ref target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.60">NÖ Ltf. II 28
                                        § 60 ff.</ref>
                </note> dem Dienstherrn<note n="09.6" place="foot">
                  <ref target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.13">Zaiger III 10 § 13</ref>. <ref target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.63">NÖ Ltf. II 28
                                        § 63</ref>.</note> als Heiratsgut gewidmet. Dem Manne
                                gegenüber ist es stets ein "Zubringen" der Frau.</p>

              <p> Die Größe des Heiratsguts ist der Vereinbarung der Parteien
                                überlassen. (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.18">NÖ
                                    Ltf. II 28 § 18</ref>.) Gewohnheitsrechtliche Ansätze gibt es
                                nicht. Ist ein Heiratsgut zugesagt, aber die Summe nicht
                                festgestellt, so hat die Höhe nach den Standes- und
                                Vermögensverhältnissen dem ortsüblichen Ausmaß entsprechend der
                                Richter festzusetzen. (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.19">NÖ Ltf. II 28 §
                                    19</ref>, <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.9">OÖ
                                    Ltf. III 38 § 9</ref>.) Der gleiche Maßstab ist anzuwenden, wenn
                                die Eltern<note
                  n="09.7" place="foot">NÖ Ltf. II 28 § 20</note>.
                                oder ein Dritter<note
                  n="09.8" place="foot">
                  <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.21">NÖ Ltf. II 28
                                        § 21</ref>.</note> testamentarisch ein Heiratsgut vermachen,
                                ohne dessen Höhe festzusetzen.<note
                  n="09.9" place="foot">Über
                                    Salzburg siehe <ref
                    target="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s087.jpg">Siegel 87</ref>; vgl. auch <ref target="https://books.google.at/books?id=J4VgAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA101">Weingärtler
                                    101</ref>.</note>
                <pb n="10"/>
              </p>

              <p>Als Zweck des Heiratsguts wird die Tragung der ehelichen Lasten
                                    bezeichnet,<note
                  n="10.1" place="foot">
                  <ref
                    target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.3">Zeiger III 10 §
                                        3</ref>: <hi rend="it">Alle die weil die gemeelten zwai ee
                                        und chonleut bei und mit einander leben, soll von solchem
                                        zuebringen deß heiratguet und widerlegung die purden des
                                        eelichen stands underhalten werden.</hi>
                  <lb/>
                  <ref
                    target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.1">NÖ Ltf. II 28
                                        § 1</ref>: <hi rend="it">ein haimbsteur von wegen ertragung
                                        cönlicher obligen, purden und ausgaben.</hi>
                  <lb/>
                  <ref
                    target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.8">OÖ Ltf. III
                                        38 § 8</ref>: <hi
                    rend="it">sonderlich weil der mann die
                                        ehebeschwerden mit ernehrung weib und kinder tragen soll und
                                        mueß</hi>.<lb/> Vgl. <ref
                    target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10506366">Finsterwalder IV obs. 8 n. 4</ref>. <ref
                  target="https://books.google.at/books?id=J4VgAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA100">Weingärtler
                                    100</ref>.</note> dazu erhält es der Mann. Der Charakter des
                                Rechtes, das der Mann an dem Heiratsgut erlangt, wird in den Quellen
                                nicht immer deutlich bezeichnet. Hin und wieder wird der Mann als
                                Eigentümer des Heiratsguts bezeichnet; so im <ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.9.2">Zaiger III 9 §
                                    2</ref>, wo er des "<hi
                  rend="it">heiratsguets rechter
                                herr</hi>" heißt, und noch deutlicher nennt ihn die <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.20">OÖ Landtafel III
                                    38 § 20</ref> "<hi rend="it">dominus rei dotatae</hi>". Diese
                                ausdrückliche Bezeichnung als Eigentum scheint jedoch nichts weiter
                                als eine Entlehnung aus dem römischen Recht zu sein, in die Tiefe
                                ist diese Auffassung nicht gedrungen, und regelmäßig werden die
                                einzelnen Befugnisse des Mannes am Heiratsgut nicht aus dem Eigentum
                                abgeleitet, sondern sie bilden den Inhalt eines besonderen
                                dinglichen Rechts: des ehemännlichen Rechts.</p>
              <p> Direkt gegen die Annahme eines Eigentums des Mannes spricht die <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.51">NÖ Ltf. III 28 §
                                    51</ref>, wo dem Mann auferlegt wird, das Heiratsgut "<hi
                  rend="it">zu versorgen wie sein aignes gut</hi>"; ferner die
                                Darstellung der männlichen Befugnisse in der <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.8">OÖ Ltf. III 38 §
                                    8</ref>, die das männliche Eigentum in diesem Zusammenhang
                                geradezu erwähnen müßte. Vielleicht noch deutlicher ist die <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.39.2">OÖ Landtafel in
                                    III 39 § 2</ref>: <hi
                  rend="it">inmaßen dann auch so wenig ein
                                    ehefrau selbsten die ihrem mann zuegebrachte heiratgüeter bei
                                    ihrem leben und stehender ehe zu verkhaufen oder ohne ihres
                                    ehemannß zuegeben zu verhandlen macht hat.</hi> Demnach
                                erscheint bei einer Veräußerung eines zum Heiratsgut gehörigen
                                Stückes während der Ehe die Frau als Verkäuferin, der Mann als
                                zustimmungsberechtigt, also gilt die Frau als Eigentümerin.
                                Überhaupt ist ein Veräußerungsverbot für die Frau charakteristisch,
                                das römische Recht kennt es nicht, weil die Frau als
                                Nichteigentümerin ohnedies nicht in der Lage ist, das Heiratsgut zu
                                veräußern. Vgl. auch <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.55">NÖ Ltf. II 28 §
                                    55</ref>. Von ausschlaggebender Bedeutung aber ist hier <ref
                  target="/o:repat.walther-tract-ri#NA.6">Walthers Crida-Ordnung
                                    (Tract. 6)</ref>. <pb
                  n="11"/> Im Nachlaßkonkurs erscheint
                                nämlich die Witwe nicht nur mit den in des Mannes Verwaltung
                                gestandenen Paraphernen, sondern auch mit dem Heiratsgut als
                                ausscheidungsberechtigt: <hi rend="it">Wann eine Wittib ihrem
                                    Hauswirth ligende oder fahrende Güter zum Heyrath-Gut oder
                                    außerhalb des Heyrath-Guts zugebracht hat, und daß solche Güter
                                    in ihres Hauswirths Verlassung befunden werden, also daß sich
                                    die Wittib darauf beziehen möchte, so ist sie nicht schuldig,
                                    sich mit den andern Gläubigern der Priorität oder Vorgangs
                                    halber in einige Disputation einzulassen, sondern ihr werden
                                    solche Güter als ihr Eigenthum, vor allen andern Gläubigern
                                    unverhindert, ob dieselben in Rechten befraget, oder ältere
                                    Verpfändung hätten, wiederum zugestellt.</hi>
              </p>
              <p> Ebenso sagt die <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.28.10">OÖ Ltf. in III 28</ref> vom "Crida process" unter § 10: <hi
                  rend="it">Da NA.NA. seiner frauen oder wittib heirath oder
                                    anderß vorbehaltneß guet oder der kinder erster ehe verfangene
                                    güeter noch in specie vorhanden, so gehören solche in diße
                                    außthailung nit, sondern sein und bleiben ihren
                                    aigenthumbern.</hi> Endlich wird man auch folgende Stelle des
                                Zaiger heranziehen dürfen: <ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.2">III 10 § 2</ref>.
                                    <hi rend="it">Solch hairatguet wierdet zu zeiten in ainem gelt
                                    baar bezallt NA.NA. zu zeiten auf gueter den man ausgezaigt und
                                    verschriben.</hi>
              </p>

              <p> Nach dieser Stelle wird als Heiratsgut immer nur eine Geldsumme
                                verstanden, die entweder dem Mann ausbezahlt wird, oder auf Gütern
                                sichergestellt wird. Im zweiten Fall ist also das Gut gar nicht
                                einmal das Heiratsgut selbst, sondern nur eine Art hypothekarischer
                                Sicherstellung, und zugleich die ökonomische reale Unterlage für die
                                zur Erleichterung der ehelichen Lasten bestimmten Nutzung. Das
                                Heiratsgut selbst besteht in der Rente, die auf das Gut gelegt ist,
                                selbstverständlich tritt ein Wechsel im Eigentum am
                                Sicherstellungsgut nicht ein.<note
                  n="11.1"
                    place="foot">Auch die
                                    Theorie kann nicht umhin, so sehr sie auch römische
                                    Vorstellungen anzuwenden liebt, das Eigentum an der dos der Frau
                                    zuzuteilen. Weingärtler definiert (<ref
                    target="https://books.google.at/books?id=J4VgAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA100">100</ref>) dos als <hi
                    rend="it">jus in re, quod marito a muliere vel alio pro ea
                                        constituitur ad sustinenda onera matrimonii</hi> und kurz
                                    zuvor bemerkt er (<ref
                    target="https://books.google.at/books?id=J4VgAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA99">99</ref>):
                                        <hi
                    rend="it">fictione juris dotis dominium transit in
                                        virum</hi>. Finsterwalder (<ref
                    target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10506366">IV obs. 8 n. 5-6</ref>,) doziert ganz entschieden: <hi
                    rend="it">Bona dotalia — etsi patrimonium mulieris inque
                                        eius dominio veritate et naturali ratione inspecta
                                        remaneant, ad maritum tamen transferuntur et subtilitate
                                        juris aut potius fictione utilitatis causa pro domino dotis
                                        nempe quoad effectus quosdam dominii veluti fructuum
                                        perceptionem, administrationem, vindicationem etc.
                                        habetur</hi>, und ebenso <ref
                    target="https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA114">Beckmann (114)</ref>: <hi
                    rend="it">habeat (sc. maritus) in
                                        illa (sc. dote) dominium civile, dominio naturali dotis
                                        penes uxorem semper remanente</hi>. Hier finden wir also
                                    schon die später so häufig angewendete Distinktion, dem Satz des
                                    römischen Rechts, den man als jus civile erklärt, die deutsche
                                    als gerechter angesehene Anschauung als jus naturale
                                    entgegenzustellen. In letzter Linie geht diese Distinktion auf
                                        <ref target="/o:repat.initia-codicis-repat#C.5.12.30">c. 30
                                        C. 5, 12</ref> und auf 
                  <!-- Verlinkung möglich? --> Cujac.
                                    obs. X 32 zurück.</note>
                <pb n="12"/>
              </p>

              <p> Von einem wirklichen Eigentumsübergang wird man nur in den Fällen
                                sprechen dürfen, in denen die Restitution des Heiratsgutes in genere
                                zu erfolgen hat, also vor allem in dem Fall, wo das Heiratsgut in
                                barem Geld besteht (<ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#NA.3.10.2">Zaiger III 10 § 2</ref>). Hierher gehört auch der Fall der dos
                                aestimata, wo die Eheleute vereinbaren, daß nicht die übergebenen
                                Sachen, sondern deren Wert das Heiratsgut bilden solle. Die OÖ
                                Landtafel fügt jedoch die einschränkende Interpretation hinzu, daß
                                eine Schätzung ohne diese ausdrückliche Vereinbarung dem
                                Restitutionspflichtigen nur die facultas alternativa gewähre, statt
                                des Gutes in natura dessen Wert zu leisten. (<ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.17">OÖ Ltf. III 38 §
                                    17</ref>: <hi rend="it">Da nun ein heiratguet, ehesteur oder
                                    widerlag auf eineß ehegemahelß absterben von deßen erben oder
                                    sonsten wider erfordert, solch guet auch anfangs wie eß zu
                                    ehesteur geben worden aestimirt und angeschlagen worden, stehet
                                    eß bei demjenigen, so eß widergeben soll, ob er den werth darfür
                                    oder daß guet selbst widergeben wolle, es befünde sich dann
                                    außtrukhlich beredt, daz daß gelt oder werth darfür restituiert
                                    soll werden</hi>.)</p>
              <p> In allen anderen Fällen, in denen das Heiratsgut in natura
                                zurückzustellen ist, reduziert sich, wie erwähnt, das ehemännliche
                                Recht auf ein allerdings ziemlich umfassendes dingliches Recht.</p>
              <p> Was den Inhalt dieses Rechtes anbelangt, so besteht es in dem
                                Anspruch auf Besitz, Verwaltung und Nutznießung und Vertretung.</p>

              <p> 1. Der Anspruch auf Besitz des Heiratsgutes äußert sich vor allem in
                                dem Anspruch auf Übergabe (<ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.2">Zaiger III 10 §
                                    2</ref>; vgl. über den Verzug ebenda <ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.11">§ 11</ref>, <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.42">NÖ Ltf. II 28 §
                                    42</ref>), ferner in der Bezeichnung des Heiratsgutes als
                                "Zubringen" (<ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.1">Zaiger III 10 § 1</ref>, <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.1">NÖ Ltf. II 28 §§
                                    1</ref>, <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.55">55</ref>; <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.2">OÖ
                                    Ltf. III 38 § 2</ref>; <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.39.2">39 § 2</ref>),
                                endlich vor allem in der Restitution, aus welcher der Besitz des
                                Mannes zweifellos hervorgeht. Irreführend könnte hier wirken die
                                öfter wiederkehrende <pb
                  n="13"/> Erwähnung, daß die Frau nach des
                                Mannes Tod eine Zeitlang bis zu ihrer Abfertigung im Besitze des
                                Nachlasses bleibe, man könnte daraus schließen, daß die Frau schon
                                bei Lebzeiten des Mannes im Besitze des Heiratsgutes sei, allein aus
                                dem Wortlaut dieser Bestimmungen geht klar hervor, daß es sich in
                                diesem Falle nicht um den Besitz von Gütern handle, die schon vorher
                                im Besitze der Frau waren, sondern im Gegenteil um Güter, die im
                                Besitze des Mannes waren. Es heißt nämlich bei <ref
                  target="/o:repat.walther-tract-ri#NA.3.1">Walther 3, 1</ref>:
                                    <hi
                  rend="it">Ein Wittib ist ihres verstorbenen Hauswirths
                                    verlassene Haab und Güter seinen Erben abzutretten nicht
                                    schuldig, sie werde dann zuvor von ihnen ihres Vermächts und
                                    Zustellung ihres Heyrath-Guts, Widerlag, Morgengab oder
                                    geschenckten Guts auch der fahrenden Haab und andern Vermögen
                                    ihres habenden Heyrath Briefs gäntzlich abgefertigt, NA.NA.</hi>
                                ebenso <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.85">NÖ Ltf. III
                                    85</ref>, <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.40.2">OÖ
                                    Ltf. III 40 § 2</ref>; <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.21">OÖ Ltf. III 38 §
                                    21</ref>: <hi rend="it">Und dieweil wie obgemelt die nutzung deß
                                    heirathguetß dem mann völlig zuegehört, so volgt, daß nit genueg
                                    sei, daß ein heirathguet nur benent sei, sondern daß auch
                                    solcheß wirkhlich müeße bezalt werden.</hi>
              </p>

              <p> 2. Die Nutznießung steht dem Manne uneingeschränkt zu. Durch den
                                Nutzen des Heiratsguts erhält er den Beitrag zur Tragung der
                                ehelichen Lasten (<ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.3">Zaiger III 10 § 3</ref>). Aber nicht nur die Früchte fallen ihm
                                zu, sondern jeder, auch der außerordentliche zufällige Zuwachs des
                                Heiratsguts gehört ihm.<note
                  n="13.1"
                    place="foot">Hierin liegt ein
                                    Nachklang des Grundsatzes der alten vormundschaftlichen Gewere,
                                    daß Frauengut nicht wachse. <ref
                    target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.20">OÖ Ltf. III
                                        38 § 20</ref>. <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.53">NÖ Ltf. II 28
                                        § 53</ref>.</note> Eine selbstverständliche Folge des
                                Rechtes auf die Nutzungen ist es, wenn der Mann weder während der
                                Dauer, noch nach Beendigung der Ehe Rechnung zu legen braucht, und
                                das Recht auf die Nutzungen geht so weit, daß er die entgangenen
                                Nutzungen noch nach Beendigung der Ehe anläßlich der Restitution in
                                Rechnung stellen darf.<note
                  n="13.2" place="foot">
                  <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.52">NÖ Ltf. II 28
                                        § 52</ref>.</note> Am schärfsten drückt wieder die
                                oberösterr. Landtafel das Verhältnis aus (<ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.8">III 38 § 8</ref>),
                                wobei der Gedanke der vormundschaftlichen Gewere klar zutage tritt:
                                    <hi
                    rend="it">NA.. umb welcher ehe beschwärten willen dann der
                                    mann so lang die ehe werth auch die völlige administration und
                                    nutzung deß heirathsguetß haben und gwinen thuet, dergestalt daß
                                    solche abnützung deß heirathguetß nit beßert noch dem weib
                                    zuegelegt wirdt, <pb n="14"/> sondern alß ein gewunen guet,
                                    darüber der mann niemand rechnung oder erstattung zu thuen
                                    schuldig gehalten, so gar da er auch durch deß weibß oder ihrer
                                    befreündten unfüegliche verhinderung solcheß heirathguetß nit
                                    genüeßen hette khünen, er solche hinterstellige nutzung bei der
                                    restitution von dem guet abzuziehen und ihnen zu behalten
                                    befuegt sein solle</hi>.</p>

              <p> In Zusammenhang mit diesem Rechte des Mannes auf die Früchte steht
                                es, daß er das Heiratsgut nicht pachten kann. <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.7.2">NÖ Ltf. II 7 §
                                    2</ref>: <hi
                  rend="it">Ein eheman kan seiner ehefrauen
                                    heuratliche gueter, res dotales genant, nit bestehen, dann er
                                    hett dieselben von wegen der conlichen burden, welche er ohn
                                    entgelt seiner ehefrauen tragen mueß, ausser ainiges bestants
                                    als lang die ehe wert sonsten zu geniessen.</hi> Wohl aber ist
                                ein Pachtverhältnis an dem Sondergut der Frau möglich, an welchem
                                dem Mann kein Nutzungsrecht zusteht (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.7.2">NÖ Ltf.
                                    ebenda</ref>).<note
                  n="14.1" place="foot">Vgl. damit die <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolLO. 1573 (1574)&amp;fs=III+1">Tiroler LO. III 1</ref>, wonach das ehemännliche Recht auf
                                    Besitz und Genuß sich auf das gesamte Frauengut erstreckt;
                                    dasselbe war in Salzburg der Fall. <ref target="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s086.jpg">Siegel 86</ref>.
                                    Ebenso nach sächsischem Recht. 
                  <!-- Verlinkung möglich? -->
                                    Wesenbeck ad Dig. 23, 3 n. 11 . 
                  <!-- Verlinkung möglich? -->
                                    Stryk ad Dig. 23, 3 § 7 . 

                  <!-- Verlinkung möglich? --> Carpzov,
                                    Jurisprudentia forens. III 25 def. 6 n. 5 . Manche sächsische
                                    Schriftsteller wollen sogar überhaupt keinen Unterschied
                                    zwischen Dos und Parapherna erkennen und erklären alles
                                    zugebrachte Gut der Frau für Dos, so <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=Schilter">Schilter, Praxis in foro Germ. ex. 36 th.
                                77</ref>.</note>
              </p>

              <p> 3. Endlich gehört dem Manne die Vertretung des Heiratsguts nach
                                außen hin, namentlich vor Gericht, er ist aktiv und passiv
                                Prozeßpartei in Streitigkeiten um das Heiratsgut. Darin sind die
                                Quellen einig, aber innerhalb dieses Rahmens zeigt sich eine
                                fortschreitende Entwicklung. Der Zaiger bestimmt in <ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.9.2">III 9 § 2</ref>: <hi
                  rend="it">Das weib hat nicht macht zu clagen umb das heiratguet
                                    ôn des manns sonder wissen und bevelch, dann der hauswirt des
                                    heiratguets rechter herr ist</hi>. Tenor und Begründung dieses
                                Satzes passen offensichtlich nicht zusammen. Wäre der Mann
                                tatsächlich Eigentümer des Heiratsgutes, dann könnte die Frau gar
                                nicht in Frage kommen als Klägerin in Heiratsgutssachen. Sie könnte
                                höchstens als Bevollmächtigte des Eigentümers auftreten oder
                                Sicherungsmaßregeln für ihren Rückforderungsanspruch ergreifen.
                                Davon ist aber hier dem ganzen Zusammenhang nach nicht die Rede.
                                Insbesondere aus den unmittelbar folgenden <pb n="15"/>
                                Bestimmungen, daß die Frau im Falle eines Mißbrauchs, den der Mann
                                mit dem Heiratsgut treibt, und ebenso im Fall der Insolvenz des
                                Mannes ohne weiteres gegen Dritte das Heiratsgut vindizieren kann,
                                ersieht man, daß die obenstehende Bestimmung, daß der Frau die Klage
                                fehle, nur als Beschränkung der Frau in einem Recht, das ihr sonst
                                zustünde, aufzufassen ist.</p>
              <p> Also prinzipiell steht auch für das Heiratsgut der Frau die Klage
                                zu, allein die besondere Stellung des Mannes zu diesem Gut bringt es
                                mit sich, daß sie zur wirklichen Klageanstellung regelmäßig der
                                Zustimmung des Mannes bedarf. Ein Klagerecht des Mannes erwähnt der
                                Zaiger nicht.</p>

              <p> Die NÖ Landtafel kennt ein solches, allein unter dem Gesichtspunkte
                                der Pflicht, indem sie dem Mann die "Scherm"pflicht, d. i. die
                                Pflicht für die Frau einzutreten, wie ein Verkäufer für den Käufer
                                im Eviktionsprozeß, auferlegt: <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.49">II 28 § 49</ref>:
                                    "<hi rend="it">Ein ehemann ist dem lantsbrauch nach schuldig,
                                    sein ehefrauen umb das heuratvermacht zu schermen inner oder
                                    ausser gericht, so oft es nott thuet.</hi>"</p>
              <p> Erst die OÖ Landtafel (<ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.28">III 38 §
                                28</ref>) spricht deutlich dem Mann ein Recht auf gerichtliche
                                Vertretung zu: <hi rend="it">Wann auch daß heirathgut strittig
                                    worden, stehet dem ehemann und nicht der frauen die clag und
                                    defension zue.</hi>
              </p>
              <p> Den Grund für dieses Vordringen des ehemännlichen Rechtes, das dem
                                allgemeinen Zug der Rechtsentwicklung zuwiderläuft, die sonst die
                                Fesseln einer männlichen Vormundschaftsgewere zu lockern oder ganz
                                zu beseitigen bestrebt ist, erklärt sich wohl aus dem Vorbild des
                                römischen Rechts. Dort steht dem Mann die gerichtliche Vertretung
                                der Dos zu, weil er deren Eigentümer ist; man macht damit im
                                österreichischen Recht nicht völlig Ernst, man läßt es beim
                                "Landsbrauch" bewenden, nur in einigen Punkten, so auch hier,
                                bequemt man sich dem römischen Recht an.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="P.05">
            <head>§ 5. Pflichten des Mannes.</head>

            <p> Den Rechten des Mannes am Heiratsgut stehen Pflichten gegenüber. Der
                                "<ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=schirmpflicht">Schermpflicht</ref>" wurde soeben Erwähnung getan. Dazu tritt die
                            Diligenzpflicht. Der Mann hat bei Verwaltung und <pb
                n="16"/> Benutzung
                            des Heiratsguts dieselbe Sorgfalt anzuwenden, wie bei eigenem Gut. <ref
                target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.51">NÖ Ltf. 11 28 §
                                51</ref>: <hi rend="it">Deßgleichen ist er pflichtig, die
                                heuratlichen güeter so erbarlich vleissig und treulich zu versorgen
                                als sein aignes guet. thett er aber solches nit, so soll er allen
                                schaden, welcher aus unvleiß oder fursezlicher gefahr ervolgt
                                büessen und abtragen.</hi>
            </p>

            <p> Diese Norm ist offensichtlich dem römischen Recht nachgebildet
                            (diligentia quam suis). Ein Schaden, der durch Nichtbeachtung dieser
                            Pflicht entsteht, ist von dem Mann anläßlich der Restitution des
                            Heiratsguts zu ersetzen. Zufälligen Schaden braucht er nicht zu
                            ersetzen. Diese Bestimmungen gelten natürlich nur für den Fall, daß die
                            als Heiratsgut gegebenen Sachen nicht als dos aestimata gelten.<note
                n="16.1" place="foot">
                <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.18">OÖ Ltf. III 38 §
                                    18</ref>: <hi
                  rend="it">Da auch ain gwißes stuckh oder guet
                                    ungeschäzt zum heirathguet geben und solcheß in stehender ehe
                                    durch farläßigkhait saumbnuß und schuld deß inhabers geärgert,
                                    verderbt und schwëcher gemacht wirdt, ist er solchen schaden
                                    auch wider zu erstatten und zu bezahlen schuldig</hi>. <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.19">§ 19</ref>
                <hi
                  rend="it">NA.NA. da aber solche heirath- und widerlaggueter
                                    (welche am gelt wie obstehet nit angeschlagen noch aestimirt)
                                    schaden oder nachtheil ohne des inhabenden thailß schuld oder
                                    fahrläßigkheit empfangen hetten, ist er solchen zu erstatten und
                                    zu büeßen</hi> (nit fehlt in der Hs.) <hi rend="it">schuldig</hi>.</note> Liegt eine dos aestimata vor, dann hat
                            der Mann die Gefahr für jeden, auch zufälligen Schaden zu tragen, der
                            die übergebenen Sachen trifft.</p>
            <p> Neben die Ersatzpflicht wegen schuldhafter Beschädigung tritt ein noch
                            viel wirksameres deutschrechtliches Schutzmittel der Frau, die
                            Entziehung von Besitz und Genuß des Gutes. Wir finden namentlich für den
                            Fall, daß der Mann sich durch sein Gebahren außer stande setzt, die
                            seinerzeitige Restitution zu leisten, also besonders bei Verschwendung,
                            Liederlichkeit und anderen zur Insolvenz führenden Umständen, daß ihm
                            der Besitz und Fruchtbezug entzogen wird, damit einerseits der Frau die
                            Substanz gewahrt werde, anderseits der Unterhalt aus den Früchten
                            während der weiteren Dauer der Ehe fließe.</p>

            <p> Der Zaiger und die OÖ Landtafel. geben in diesem Fall Besitz,
                            Verwaltung, Genuß und Klagen der Frau selbst. <ref
                target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.9.2">Zaiger III 9 § 2</ref>:
                                <hi
                  rend="it">ob aber der man verderben wollt und sein guet
                                plößlich' gebrauchet oder sovil schuldig wäre, daz er von der
                                ubermas <pb n="17"/> heiratguet und widerlegung nicht zu bezallen
                                hat, hat das weib wol macht zu handlen und zu clagen, damit ir
                                heiratguet und gemächt unverkhumert beleib gegen dem mann, wo er
                                nicht zu bezallen hat. soverr er aber nichts hat, alßdann mag si
                                gegen anderen, die sein guet erkhauft oder in ir gwalt bracht nach
                                aufrichtung des gemächts oder gegen des manns schuldner clagen,
                                inmassen si darumben zu clagen macht het, wo der man mit todt
                                vergangen wäre. NA.. si hat auch nicht macht, wo sie solch vermacht
                                guet erlangt, dasselb zu verkhumern oder zu verkhaufen, sonder sich
                                den haußwirt und khind davon zu underhalten, und was von derselben
                                frucht und nutzung uber die notturft ist, davon sollen die
                                glaubinger entricht werden.</hi>
            </p>
            <p>Ähnlich bestimmt die <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.15">OÖ Ltf. III 38 § 15</ref>: <hi rend="it">NA.. jedoch so er der mann
                                ubel hauset und der ehe bößlich vorstehet, also daß er in armueth
                                schulden und verderben geriethe, hat die frau auf vorgehende
                                beweißung auch in zeit wehrender ehe ihr heiratguet sambt der
                                verschribnen wittiblichen underhaltung zu ihrer und ihrer beeder
                                underhalt zu gebrauchen und zu erfordern.</hi>
            </p>
            <p> Man vergleiche damit die Bestimmung der <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolLO. 1573 (1574)&amp;fs=III+1+5">Tiroler LO. III. 1</ref> für den Fall, daß einer der Gatten sich
                            weigert, die eheliche Gemeinschaft zu halten: <hi rend="it">thuets der
                                Mann, so soll er, so lang und so vil er sich abschwaiff macht, deß
                                Weibs Guet nit mehr fähig, sondern die Fraw ihre Güeter selbs
                                niessen und brauchen mögen.</hi>
            </p>

            <p> Einigermaßen anders ist es nach der Niederösterr. Landtafel geordnet.
                            Nicht die Frau selbst verwaltet das Heiratsgut, sondern es wird ein
                            Sequester bestellt; <ref target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.24.7">NÖ
                                Ltf. II 24 § 7</ref>
              <hi
                rend="it">NA.. wann der ehemann also verthuelich, das sich sein
                                ehefrau der verschwendung ihrer heuratlichen zubringen zu bevaren,
                                so mögen dieselben zugebrachten gueter zu dritter und treuer hant
                                gelegt und die ehefrau von der ertragenden nutzung, biß sich
                                zwischen ihnen der todfall begibt, underhalten werden</hi>.<note
                n="17.1" place="foot">Vgl. hierzu die <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BayrLRRef. 1518">Bayr. Ref. (1518)</ref>, wonach auf Ansuchen der Frau eine
                                Kuratel über den Mann einzusetzen und Heiratsgut und Widerlage
                                sicherzustellen sind (<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BayrLRRef. 1518&amp;fs=44+5">44, 5 und 6</ref>). Über Salzburg siehe <ref target="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s095.jpg">Siegel
                                95</ref>.</note>
            </p>

            <p> Während wir in bezug auf die Diligenzpflicht eine ziemliche Anlehnung an
                            das römische Recht finden, zeigt sich eine viel größere Selbständigkeit
                            unserer Quellen in bezug auf die <pb n="18"/> Sicherstellung der Frau
                            durch Pfandrecht und Veräußerungsverbot. Nach römischem Recht sind es
                            Institute, die wohl den gleichen Zweck verfolgen, aber unter sich in
                            keinem Zusammenhang stehen. Das eine, das Veräußerungsverbot, bezieht
                            sich auf die in natura zurückzustellenden Dotalsachen, die damit der
                            Verfügungsgewalt des Mannes entzogen werden, das andere, das Pfandrecht
                            der Frau, erstreckt sich ex lege auf das gesamte Vermögen des Mannes,
                            ohne diesem ein Veräußerungsverbot aufzuerlegen. Er kann Stücke seines
                            Vermögens ungehindert veräußern, nur bleiben sie eben mit der
                            Generalhypothek zugunsten der Gattin belastet.</p>
            <p> Im österreichischen Recht des 16. Jahrhunderts sind diese beiden
                            Institute eigentümlich kombiniert. Zwei deutschrechtliche Gedanken aus
                            älterer Zeit mögen dabei mitgewirkt haben, einmal daß dem Pfandschuldner
                            die Veräußerung des Pfandes nicht zustehe und zweitens, daß die
                            Veräußerung liegender Güter von den Ehegatten mit gesamter Hand
                            vollzogen werden müsse.</p>

            <p> Was den Umkreis der zur Sicherheit der Frau dienenden Güter anbelangt,
                            so beschränkt man sich durchaus nicht unter allen Umständen auf die
                            gesetzliche Generalhypothek, sondern in erster Linie entscheidet der ins
                            Belieben der Ehegatten gestellte Inhalt des Heiratsbriefes. Der Mann ist
                            gesetzlich verpflichtet, der Frau für das empfangene Heiratsgut
                            Sicherheit zu leisten. Hat er diese Sicherheit nicht im Heiratsvertrag
                            bestellt, so ist er verpflichtet, sie auf Verlangen der Gattin auch
                            später zu leisten. <ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.26">OÖ Ltf. III 38 § 26</ref>: <hi
                rend="it">So nun in fürkhomenden
                                heirathbrief ain gwiße versicherung auf ainen oder andern fahl zu
                                finden, so bleibt es bei derselben, wann aber in dem heirathsbrief
                                khain versicherung begriffen, so sein doch die conleith gegen
                                ainander, vorderist der ehemann, auf begern solche zu laisten
                                schuldig</hi>. Vgl. <ref target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.2">Zaiger III 10 §
                            2</ref>
            </p>

            <p>. Diese Versicherungspflicht geht so weit, daß sie auch die Versicherung
                            auf Lehen mit Konsens des Herrn zuläßt, wenn das Allodialvermögen des
                            Mannes zur Sicherstellung nicht hinreicht (<ref
                target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.45">NÖ Ltf. II 28 §
                                45</ref> und <ref
                target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.90">III
                                90</ref>, <ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.27">OÖ
                                Ltf. III 38 § 27</ref>).<note
                n="18.1" place="foot">Vgl. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BayrLRRef. 1518&amp;fs=45+2">bayr. Ref. 45, 2</ref>; ferner 
                <!-- Verlinkung möglich? -->
                                Stryk ad Dig. 23, 3 § 8 und 

                <!-- Verlinkung möglich? --> Lauterbach
                                ad Dig. 23, 3 § 24 .</note> Siehe auch <ref target="https://books.google.at/books?id=J4VgAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA101">Weingärtler 101</ref> und
                            
              <!-- Verlinkung möglich? --> Walther 3, 9 . Diese Sicherheitsleistung
                                <pb
                n="19"/> kann durch "Verweisung", "Versicherung", "Vergwißung"
                            auf bestimmten Gütern des Mannes, also durch ein vertragsmäßiges
                            Spezialpfandrecht, oder durch Versicherung auf dem gesamten Vermögen des
                            Mannes geschehen. <ref
                target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.48">NÖ
                                Ltf. II 28 § 48</ref>: <hi
                rend="it">Die verweisung und versicherung
                                der heuratlichen vermecht geschieht entweder auf allen des ehmans
                                haab und güetern oder aber auf einem special haab und guet wie sich
                                dessen die thailen bei der heüratsabredt verglichen</hi>. Ebenso
                                <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.39.4">OÖ Ltf. III 39 §
                                4</ref>, und-das gleiche geht aus 
              <!-- Verlinkung möglich? -->
                            Walther 3, 1 hervor. Vgl. auch <ref target="https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA115">Beckmann
                                115</ref>.</p>
            <p> Eine Ergänzung dieser Normen entnehmen wir aus dem durch Walther
                            überlieferten Gewohnheitsrecht, indem er von dem Retentions- und
                            Nutzungsrecht der unabgefertigten Witwe an dem Vermögen des Mannes
                            berichtet (
              <!-- Verlinkung möglich? --> 3, 1 ), daß es dann "<hi rend="it">undisputirlich</hi>" statthabe, "<hi
                rend="it">wann der
                                Wittib um ihr Vermächt all ihres Hauswirths Haab und Güter solcher
                                massen verpfändt und verschrieben seynd, daß sie die biß zur
                                Abfertigung inn haben, nutzen, geniessen und gebrauchen möge, und
                                dieselbe vor der Abfertigung abzutretten nicht schuldig seye, wie
                                dann gemeiniglich die Heyraths-Brief bey denen vom Herrn-Stand mit
                                solcher Clausul gestellt und aufgericht werden; im Fall aber, da
                                gleich in einem Heyraths-Brief die jetztbemeldte Clausul nicht
                                begriffen, sondern gäntzlich ausgelassen wäre, so vermeynen etliche
                                Lands-Leut, daß die Wittib nichts destoweniger bey Innhabung und
                                Nutzung der Güter, allermassen als ob die Clausul darinnen begriffen
                                wäre, biß zu ihrer Abfertigung gelassen werden solle.</hi>" Fast
                            wörtlich ist diese Stelle in der Niederösterr. (<ref
                target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.84.2">III 84 § 2</ref>) und
                            in der Oberösterr. Landtafel (<ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.40.2">III 40 § 2</ref>)
                            übernommen, nur fehlt natürlich die Bemerkung, daß das die Meinung
                            etlicher "<hi rend="it">Lands-Leut</hi>" sei.</p>

            <p> Der Sinn der in den zitierten Stellen niedergelegten suppletorischen
                            Bestimmung ist nicht ganz klar, weil nicht ganz sicher ist, was die etwa
                            fehlende "<hi
                rend="it">Clausul</hi>" enthalten sollte. Wenn diese "<hi
                rend="it">Clausul</hi>" die Verpfändung des gesamten Vermögens des
                            Mannes betroffen hätte, würde die Stelle sagen, daß der Frau auch dann,
                            wenn der Heiratsbrief keine Generalverpfändung (und wie aus dem
                            Zusammenhang sich ergibt, auch keine Spezialverpfändung) enthält, ein
                            Generalpfandrecht zusteht, daß also suppletorisch die hypotheca tacita
                            des römischen Rechts gelte. Hiermit würde übereinstimmen, <pb
                n="20"/>
                            daß die gesetzliche Generalhypothek von der Praxis anerkannt war (siehe
                                <ref
                target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA338">Suttinger 338f.</ref>, wo in
                            Sachen des Pfandrechts der Frau ein Gutachten der Stände vom Jahre 1555
                            überliefert ist, ferner daselbst <ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/goToPage/bsb10506458?pageNo=348">340 f.</ref>, wo eine Reihe von Urteilen aus den Jahren 1598 bis
                            1638 angeführt ist, die das gesetzliche Pfandrecht der Frau
                                voraussetzen).<note
                n="20.1" place="foot">Auch der Zaiger sagt <ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.16">III 10 § 16</ref>:
                                    <hi
                  rend="it">wo nicht</hi> (sc. Spezialverpfändung stattfindet)
                                    <hi rend="it">NA.. so ist all des mannsguet schweigent dem waib
                                    darumb verpfendt aus fraiung des rechtens.</hi>
              </note>
            </p>

            <p> Allein dem Wortlaut entspricht mehr eine engere Auffassung der Sätze
                            Walthers, wonach eine Generalverpfändung auf jeden Fall vorliegt, und
                            der Inhalt der "<hi
                rend="it">Clausul</hi>" nur die Bestimmung ist, daß
                            der Witwe bis zur Abfertigung das Retentions- und Nutzungsrecht<note
                n="20.2"
                  place="foot">Näheres über dieses Retentionsrecht siehe
                                unten <ref
                  target="#T.17">§ 17</ref>. Vgl. übrigens <ref
                  target="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s101.jpg">Siegel 101</ref>,
                                    <ref
                  target="https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA560">Beckmann 560</ref>, <ref target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/%22181516_00000096.gif%22">Ogonowski 102</ref>. [Im Druck fehlt die Fußnotennummer.
                                HS]</note> zustehen solle. Diese Nutznießung soll aber der Witwe
                            auch bei Fehlen der Klausel zustehen, und das bedarf allerdings
                            besonderer Erwähnung, weil aus dem Pfandrecht an sich nach gemeinem
                            Recht keine Nutznießung entsprang. Diese Nutznießung selbst aber, die
                            der Frau zusteht, wenn ihr ein Generalpfandrecht am Vermögen des Mannes
                            zusteht, ist nichts weiter als eine bis zur Auseinandersetzung mit den
                            Erben dauernde Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft, die, wie wir
                            sofort sehen werden, bei der Generalverpfändung des Mannesgutes von
                            besonders inniger, in gewissen Beziehungen sich einer Gütergemeinschaft
                            nähernder Art war.</p>

            <p> Daß aber neben diesen vertragsmäßigen General- und Spezialpfandrechten
                            auch die römische gesetzliche Generalhypothek anerkannt war, geht aus
                            den Quellen klar hervor. Außer der in der <ref
                target="#Note20.1">Note</ref> angeführten Stelle des Zaiger und den bei Suttinger
                            angeführten Gutachten und Entscheidungen kommt namentlich in Betracht
                            die <ref
                target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.16.6">Niederösterr.
                                Landtafel in II 16 § 6</ref>: <hi rend="it">Ein rechtlichs
                                underpfant aber fleust auß des schuldners und seines gleubingers
                                wilkuhr nit her, sondern wirdt von denen geschribenen kaiserlichen
                                rechten aus vernunftigen und billichem bedenkhen verordnet: NA.. §
                                8: Zum andern wann ein ehemann von seiner ehefrauen ein geheurat
                                guet empfangt, so seindt seine gueter der ehefrauen desgleichen
                                ihren erben nachkomben und allen getreuen inhabern des heuratbriefs
                                tacite verpfendt.</hi>
              <pb n="21"/>
            </p>

            <p> In der OÖ Landtafel findet sich aber eine ausdrückliche landesfürstliche
                            Bestätigung der gemeinrechtlichen Sätze (<ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.39.1">III 39 § 1</ref>): <hi rend="it">Demnach under andern guetthaten, so dem weiblichen
                                geschlecht zum bessten im rechten geordnet, auch dises versehen, daß
                                sie nit allain wegen ihres zuegebrachten heirathguets und widerlag
                                vergwisst werde, alß daß der mann dasßelbige zu alienirn und zu
                                verändern nit macht hat, sondern auch deroselben zuegebrachten
                                heiratguetß halber alß bald in deß mannß güeter und vermögen tacitam
                                hypothecam und pfandsgerechtigkheit vor andern glaubingern erlangt,
                                so sollen sie auch bei solcher freiheit und guetthat von
                                landßfürstlicher obrigkheit wegen gnediclich erhalten und von allen
                                obrigkheiten geschuzt werden.</hi>
            </p>
            <p> So sehen wir mehrere Arten von Versicherung der Frau: vertragsmäßig
                            entweder durch General- oder Spezialpfandrecht und daneben das
                            gesetzliche Generalpfandrecht. Die Wirkung all dieser Pfandrechte ist
                            sehr verschieden und wir werden zunächst diese betrachten müssen, bevor
                            wir die Frage zu beantworten versuchen, ob das gesetzliche Pfandrecht
                            neben die vertragsmäßigen, also namentlich neben ein vertragsmäßiges
                            Spezialpfandrecht tritt, oder ob es bloß suppletorisch für den Fall
                            eintritt, daß eine vertragsmäßige Sicherstellung unterblieben ist.</p>

            <p> Das vertragsmäßige Spezialpfandrecht entzieht das verpfändete Gut der
                            Verfügung des Mannes. Die <ref
                target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.48">NÖ Ltf. II 28 §
                                48</ref> sagt nämlich: "<hi rend="it">dasselb specialguet kan der
                                eheman als seiner ehefrauen richtigs underpfant in keinerlei weiß
                                noch weg alienirn, verhandlen oder verkombern, es wolle sich dann
                                die ehefraw guetwillig solches ihres habenden pfant nach lantsbrauch
                                begeben</hi>.</p>

            <p> Dieses Veräußerungsverbot ist eine Folge des Pfandrechts, denn nach
                            österreichischem Recht ist das Pfand unveräußerlich, Veräußerung des
                            Pfandes mit Zustimmung des Gläubigers macht das Pfandrecht erlöschen.
                                <ref
                target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.14.40">NÖ Ltf. II 14 §
                                40</ref>: <hi
                rend="it">Welcher glaubinger in die alienation seines
                                underpfant bewilligt, es geschehe gleich die alienation durch
                                contract oder lezte willen, der begibt sich dordurch seiner darauf
                                habenden gerechtigkait</hi>.<note
                n="21.1" place="foot">Vgl. dazu
                                ebenda <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.15.16">II 15 §
                                    16</ref>: <hi
                  rend="it">Der schuldner kan sein verseztes
                                    underpfant nit verkaufen, allein es bewillige der glaubinger
                                    darein oder es werde der glaubinger von derselben kaufsumma
                                    würklich betzahlt </hi>. Eine Wirkung des Veräußerungsverbotes
                                ist es auch, daß sich ein Generalpfandrecht, das der Mann einem
                                Dritten bestellt, nicht auf die "<hi
                  rend="it">Heiratgüter</hi>"
                                erstreckt: "<hi
                  rend="it">dann obgleich ein ehemann alle seine haab
                                    und gueter verpfenden thett, so wer doch darunter die gueter,
                                    welche ihme sein hausfrau verheürat, nit begriffen</hi>. <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.14.27">NÖ Ltf. II 14 §
                                    27</ref>; ähnlich <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.39.14">OÖ Ltf. III 39 §
                                    14</ref>.)</note>
              <pb n="22"/> Den gleichen Grundsatz hält auch die OÖ Landtafel fest,
                                <ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.39.5">III 39 § 5</ref>:
                                <hi rend="it">Da aber die versicherung auf gwißen stuckhen und
                                güetern verschriben und geschechen, so khann der ehemann, ungeacht
                                die frau gleich ihren willen darein geben wolte, dieselben
                                verschribene güeter anderer gstalt nit allienirn noch verändern, eß
                                sei dann sach, daß er sie ersstlich anderwerts zu gniegen zuvor
                                versichere</hi>.</p>

            <p> Außer dieser anderweitigen Sicherstellung fordert die OÖ Landtafel noch
                            eine Reihe weiterer Momente, nämlich die Frau muß durch die Obrigkeit
                            der "<hi
                rend="it">hochen Gfahr</hi>" eines Verzichts erinnert werden
                                (<ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.39.6">§ 6</ref>), sie
                            muß sodann auf ihr Pfandrecht verzichten (<ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.39.7">§ 7</ref>) und diesen
                            Verzicht durch einen Eid bestätigen (<ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.39.8">§ 8</ref>). Erfolgte
                            die Renunciation aber nicht vor der Obrigkeit, sondern bloß vor den
                            nächsten Verwandten der Frau, dann muß sie nach zwei Jahren wiederholt
                            werden (<ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.39.9">§
                            9</ref>).</p>

            <p> Folge einer Nichtbeachtung dieser Vorschriften ist Ungültigkeit der
                            Veräußerung und ein Revokationsrecht der Frau. <ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.39.9">OÖ Ltf. III 39 §
                                9</ref>: <hi rend="it">sonsten da dise notwendige requisita nit
                                darzue khomen, oder auch nur ainer mangelhaft erwisen werden khann,
                                ist die alienation oder veränderung der güeter, darauf ein ehefrau,
                                wie oben vermeldt, verwisen und versichert worden, allerdingß
                                uncreftig. eß stehet auch bei ihr und ihren erben in alweg bevor,
                                solche veränderte güeter von allen und jeden inhabern wider zu
                                vindicieren und zuruckh zu ziehen, darzue ihnen auch alle und iede
                                obrigkheiten auf anruefen schleinige hilf und außrichtung erzaigen
                                sollen</hi>.</p>

            <p> Dadurch rückt ein Spezialpfand dem Heiratsgut selbst sehr nahe. Denn
                            auch auf dieses erstreckt sich das Veräußerungsverbot; die NÖ Landtafel
                            bestimmt nämlich in <ref
                target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.1.3">II
                                1 § 3</ref>: <hi
                rend="it">Wann ein ehemann seiner ehefrauen
                                zugebrachte heuratliche ligünde haab und gueter, so res dotales
                                genant werden, verkaufen wolt, solle dieses, obgleich die ehefrau
                                darinnen verwilligt, auß sondern beweglichen ursachen verbotten
                                sein</hi>.<pb n="23"/>
            </p>

            <p> Während wir hier die Beschränkung auf den fundus dotalis wie im
                            römischen Recht finden, sehen andere Bestimmungen davon ab und sprechen
                            einfach vom Heiratsgut. So <ref
                target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.54">NÖ Ltf. II 28 §
                                54</ref>: <hi rend="it">Solche heuratgueter aber soll der ehemann
                                NA.NA. mit ainiger neuerung, dienstbarkeit oder pürden nit
                                beschweren. und obgleich sein ehefrau in derlei alienierung oder
                                beschwerung williget, dennoch solle mit derselben alienation nach
                                ordnung geschribner rechten nit fortgangen werden</hi>.</p>
            <p> Noch weiter geht die OÖ Landtafel (<ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.39.2">III 39 § 2</ref>): <hi rend="it">Demnach solle khainen eheman gestattet noch zuegeben sein,
                                daß er seines weibß zuegebracht heirathguet oder auch die derselben
                                dargegen benente und vermachte widerlegs-versicherung auf ainigen
                                weg (ohne wie hernach volgt) verkhaufen, versezen noch verändern,
                                also auch mit ainiger neuerung, dienstbarkheit oder bürden zu
                                beschwören weder fueg oder macht haben sollen</hi>.</p>

            <p> Die hier bezogenen Vorschriften über erlaubte Veräußerung sind nämlich
                            die oben zitierten <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.39.5">§
                                5-9</ref>, dieselben die für die Veräußerung des Spezialpfandes
                            gelten. Damit sind das dem Manne übergebene Heiratsgut und die von ihm
                            durch Spezialpfand geleistete Sicherheit einander völlig gleichgestellt.
                            Denn auf beide erstreckt sich ein Veräußerungsverbot. Besteht das
                            Heiratsgut in Geld, oder werden unvertretbare Sachen als dos aestimata
                            gegeben, dann tritt das Spezialpfand, soweit es sich um Beschränkung des
                            Mannes in seiner Verfügungsfähigkeit handelt, geradezu an Stelle des
                            Heiratsgutes. Anders ist es natürlich bei Rückstellung des Heiratsguts,
                            dann ist es von großer Wichtigkeit, ob ein in natura zu restituierendes
                            Heiratsgut, oder bloß ein Pfand dafür sich beim Manne befindet.</p>

            <p> Außer dem Veräußerungsverbot für den Mann finden wir ein solches auch
                            für die Frau betreffend das von ihr dem Manne zugebrachte Heiratsgut. Es
                            wurde oben bereits darauf hingewiesen, daß ein solches
                            Veräußerungsverbot nur zu verstehen ist, wenn die Frau auch während der
                            Ehe als Eigentümerin angesehen wird. Für den Mann hat aber das
                            Veräußerungsverbot den Sinn, daß er zwar zu Verwaltungshandlungen, nicht
                            aber zur Veräußerung des ihm anvertrauten Frauenguts berechtigt ist. Das
                            Veräußerungsverbot für die Frau erstreckt sich auf Veräußerungen unter
                            Lebenden durchwegs; letztwillige Zuwendungen an Dritte sind ihr nur
                            insofern <pb
                n="24"/> untersagt, als sie dem Rechte des überlebenden
                            Mannes auf das Heiratsgut Eintrag tun würden. <ref
                target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.55">NÖ Ltf. II 28 §§
                                55-56</ref>; <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.39.2">OÖ
                                Ltf. III 39 §§ 2-3</ref>.</p>
            <p> Nicht unter das Veräußerungsverbot fällt der Tausch. Die <ref
                target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.6.5">NÖ Ltf. II 6 § 5</ref>
                            sagt ganz allgemein: <hi
                rend="it">Die ligenten heuratgueter mögen gegen
                                andern bessern grunden verwechßlet werden</hi>. Insbesondere
                            entspricht es der Vertragsfreiheit der Parteien bei Heiratsverträgen
                                (<ref
                target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.36">NÖ Ltf. II 28 §
                                36</ref>: <hi
                rend="it">dieweil die heuratsabredt durchauß lauter
                                wilkühr seint</hi>), daß den Ehegatten auch während der Ehe die
                            einverständliche Änderung des Heiratsvertrages zusteht. Zu solchen
                            Änderungen gehört nicht nur eine Vermehrung oder Verminderung zugesagter
                            Summen (an solche denkt wohl <ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.14">OÖ Ltf. III 38 §
                                14</ref> in erster Linie),<note
                n="24.1" place="foot">Siehe <ref
                target="https://books.google.at/books?id=J4VgAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA97">Weingärtler 97</ref>.</note>
                            sondern auch die Vertauschung einer zum Heiratsgut gehörigen Sache gegen
                            eine andere. Die OÖ Landtafel bestimmt hierüber (<ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.39.10">III 39 § 10</ref>):
                                <hi
                rend="it">Da aber die conleith mit ihren zusamben gebrachten
                                heiratlichen und widerlegten güetern in wehrender cohnschaft allain
                                abwexeln und mit beeder thailen gueten willen und vergleichung ohne
                                verforthailung für die vermachte andere an die statt geben wolten,
                                das ist ihnen unverwerth, doch den andern articuln deß
                                heiratvermächts unvergriffen</hi>. Diese Bestimmung ist fast
                            wörtlich der <ref target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.57">NÖ Ltf.
                                II 28 § 57</ref> entnommen. Noch schärfer betont die
                            Vertragsfreiheit 
              <!-- Verlinkung möglich? --> Strein-Linsmayer II 17 §
                            34 .</p>

            <p> Dabei wird es auch jederzeit zulässig sein, ein in Grundstücken
                            bestehendes Heiratsgut in eine Geldsumme zu verwandeln und umgekehrt.
                            Allein allgemein gilt nicht der Grundsatz: res succedit in locum pretii,
                            und es wird namentlich von den Quellen hervorgehoben, daß ein
                            Grundstück, das aus dem in Geld bestehenden Heiratsgut vom Manne gekauft
                            wurde, nicht zum fundus dotalis wird, sondern, daß bei der Restitution
                            die Empfänger sich mit der gegebenen Summe Geldes begnügen müssen (<ref
                target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.58">NÖ Ltf. II 28 §
                                58</ref>, <ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.23">OÖ
                                Ltf. III 38 § 23</ref>). Vgl. übrigens auch <ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.17">OÖ Ltf. III 38 §
                                17</ref> (oben <ref target="#012">S. 12</ref>).</p>

            <p> Das weitgehende Veräußerungsverbot, das dem Mann die Verfügung über die
                            zur Sicherstellung des Heiratsgutes dienenden Güter entzog, konnte
                            natürlich nicht ohne weiteres auf Generalverpfändungen Anwendung finden.
                            Darum gestatten die Quellen bei <pb
                n="25"/> vertragsmäßiger
                            Sicherstellung auf des Mannes ganzem Vermögen diesem die Veräußerung
                            einzelner Stücke, insofern das Heiratsgut durch andere Vermögensstücke
                            genügend sichergestellt ist. Die NÖ Landtafel bestimmt (<ref
                target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.48">II 28 § 48</ref>): <hi rend="it">wann aber die Verweisung auf allen und ieden des ehemans
                                guetern beschehen, so soll er mit allem seinem guet nit gespert
                                sein, sonder, wo sein ehefraw mit ainem oder mehr stuckhen derselben
                                gueter genuegsamb assecuriert, steet ihme die andern zu seiner
                                notturft und fromben zu verwenden bevor</hi>.</p>
            <p> Die OÖ Landtafel regelt diesen Fall folgendermaßen (<ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.39.4">III 39 § 4</ref>): <hi rend="it">NA.NA. wann die verweißung oder versicherung auf allen
                                güetern geschechen, so solle dem mann freistehen, dieselbige auf
                                gwiße stuckh zu benennen, jedoch dergestalt, daß sein ehefrau und
                                ihre befreündte damit woll zufriden sein mögen. da nun solches
                                genuegsamb geschechen, so solle dem ehemann unverwehrt sein, die
                                übrige güeter, so er über die notwendige versicherung seiner
                                hausfrauen noch übrig hat, seiner gelegenheit noch zu verändern,
                                damit er nit zumahl mit allen seinen güetern gespört sei</hi>.</p>

            <p> Damit scheint eine Differenz zwischen den beiden Landtafeln zu liegen.
                            Die Oberösterreichische verlangt von dem Manne eine ausdrückliche
                            Verweisung auf bestimmte Stücke, wobei es unsicher ist, ob damit eine
                            dauernde Verwandlung der Generalhypothek in eine Spezialhypothek
                            eintritt oder ob diese "Benennung" nur den Zweck des Nachweises einer
                            noch genügenden Sicherstellung verfolgt, ohne im übrigen den Charakter
                            des Generalpfandrechts zu verändern. Nach der NÖ Landtafel aber genügt
                            die Tatsache, daß das übrige Vermögen des Mannes noch genügende
                            Sicherstellung bietet ("<hi rend="it">genuegsamb assekuriert</hi>"),
                            eine spezielle Verweisung oder Benennung wird nicht gefordert.</p>
            <p> Die NÖ Landtafel fügt jedoch noch hinzu (<ref
                target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.48">II 28 § 48</ref>):
                                "<hi
                rend="it">doch das solches mit seiner ebefrauen vorwissen
                                beschehe, dann weil sie in craft der algemeinen general-hypotecken
                                bei allen und ieden ihres hauswirts guetern interessiert, ist nit
                                unbillich, das sie solcher alienation erinnert werde, und ob sie
                                nach gethaner certioration mit denen uberigen guetern versichert,
                                soll sie ihren mann an der alienirung keinen eintrag thain, wie ihr
                                dann disfals keiner zu gestatten</hi>.” Die Zertioration der Frau
                            genügt, ihre Zustimmung zur Veräußerung ist nicht erforderlich.<pb n="26"/>
            </p>
            <p> In der OÖ Landtafel (<ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.39">III 39</ref>) ist es fraglich, ob die Bestimmungen der <ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.39.6">§ 6-9</ref>, die eine
                            gerichtliche Zerzioration und eidliche Renunziation fordern, sich nur
                            auf den Fall des § 5 (Veräußerung eines Spezialpfandes) oder auch auf
                            den des § 4 (Veräußerung bei Generalverpfändung) beziehen. Wäre
                            tatsächlich das letztere der Fall, dann wäre die Beschränkung des Mannes
                            in der Verfügung über seine Güter eine außerordentliche, denn er wäre
                            immer an die Zustimmung der Frau gebunden, also viel mehr beschränkt,
                            als es die Frau mit ihrem Paraphernalvermögen ist.<note
                n="26.1" place="foot">Es wäre nicht unmöglich, daß sich in dieser Form
                                Erinnerungen an die einst herrschende Gesamthand
                                (

                <!-- Verlinkung möglich? --> Schröder II 1, 115 ff. ) erhalten
                                haben. Diese strengere Auffassung hat auch die Analogie des
                                bayrischen Rechts für sich, das bei Generalverpfändung dem Mann
                                Veräußerungen und Belastungen liegender Güter nur mit der
                                (allerdings gerichtlich supplierbaren) Zustimmung der Frau
                                gestattet. <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BayrLRRef. 1518&amp;fs=44+7">Ref. 44, 7</ref>: <hi rend="it">So der man seiner Eelichen
                                    haußfrawen jr zupracht Heyratguet auch sein widerlegung vermacht
                                    oder verschreibt auf allen dem, das er hat unnd lässt. So hat er
                                    nit macht sein ligennd hab und guet oder aynich zinß daraus
                                    zuverkauffen oder zuverpfennden ausser seiner eelichen
                                    haußfrawen sonndern vergonnst und willen. NA.. Wo aber der man
                                    seyner haußfrawen auf besonnder seiner hab und guet ir
                                    vermächtnuß thät, daran Sy nach rate irer fründt ein benüegen
                                    hett, So soll alßdann der man mit annderer seiner hab und guet
                                    frey unnd unverpunden sein</hi>. Dagegen entspricht die
                                leichtere Auffassung dem gemeinen Recht, indem das absolute
                                Veräußerungsverbot des fundus dotalis des römischen Rechts bei
                                eidlicher Zustimmung der Frau nach kanonischem Recht wegfiel, (vgl.
                                
                <!-- Verlinkung möglich? --> Stryk ad Dig. 23, 5 § 5 .
                                
                <!-- Verlinkung möglich? --> Wesenbeck, ibid. n.6 ;
                                
                <!-- Verlinkung möglich? --> Lauterbach, ibid. § 17f. ), während der
                                Mann über sein eigenes Vermögen immer alle Verfügungsfreiheit
                                behielt.</note> Ist aber andererseits dem Manne die Möglichkeit
                            gegeben, sich Verfügungsfreiheit dadurch zu schaffen, daß er der Frau
                            eine genügende Sicherstellung in bestimmten Stücken nachweist, und
                            dadurch ein Spezialpfandrecht an Stelle des Generalpfandrechts setzt,
                            dann ist es sehr fraglich, welchen Wert die Generalverpfändung hat und
                            welche Rolle neben ihr die gesetzliche Hypothek spielt.</p>

            <p> Die erwähnten Verfügungsbeschränkungen betreffen nämlich nur die
                            vertragsmäßigen Sicherstellungen, bloß die oben zitierte Stelle der NÖ
                            Landtafel (<ref
                target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.48">II 28 §
                                48</ref>) scheint mit dem Wort "<hi
                rend="it">Generalhypotecken</hi>« auf das gesetzliche Pfandrecht hinzuweisen.
                            Wenn wir bedenken, daß in der Terminologie ein Unterschied zwischen der
                            gesetzlichen und vertragsmäßigen Sicherstellung gemacht wird, indem der
                            Ausdruck "<hi
                rend="it">Hypothek</hi>" nur für das gesetzliche <pb n="27"/> Generalpfandrecht, nie aber für die vertragsmäßige
                            Sicherstellung verwendet wird, so muß man wohl schließen, daß auch in
                            der Wirkung beider Sicherstellungen eine Verschiedenheit vorhanden sein
                            mußte. Nur dann läßt sich auch die Möglichkeit der vertragsmäßigen
                            Spezialsicherstellung neben der gesetzlichen Generalhypothek
                            begreifen.</p>

            <p> Denn diese scheint nicht etwa bloß suppletorisch in Ermangelung einer
                            vertragsmäßigen "<hi
                rend="it">Verweisung</hi>" eingetreten zu sein,
                            sondern allgemeine Geltung auch neben der "<hi
                rend="it">Verweisung</hi>
                            besessen zu haben.<note n="27.1"
                  place="foot">Vgl. die allgemein
                                gehaltene Fassung im <ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.16">"Zaiger" III 10 §
                                    16</ref> (oben <ref
                  target="#Note20.1">S. 20 n. 1</ref>). <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.16.8">NÖ Ltf. II 16 §
                                    8</ref> (oben <ref
                  target="#20">S. 20</ref>). <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.39.1">OÖ Ltf. III 39 §
                                    1</ref> (oben <ref target="#21">S. 21</ref>).
                                

                <!-- Verlinkung möglich? --> Walther 6 siehe oben.</note> Der
                            Unterschied beider Sicherstellungsarten bestand darin, daß die
                            vertragsmäßige "<hi
                rend="it">Verweisung</hi>" die oben dargestellte
                            Verfügungsbeschränkung für den Mann mit sich brachte und der Frau bezw.
                            ihren Erben ein über den Rahmen des Pfandrechts weit hinausgehendes
                            Revokations- bezw. Vindikationsrecht einräumte. (Vgl. <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.39.9">OÖ Ltf. III 39 §
                                9</ref>.)</p>

            <p> Dagegen besteht die gesetzliche Sicherheit der Frau darin, daß ihren
                            Forderungen der Vorrang vor den Gläubigern des Mannes eingeräumt ist.
                            Hierüber bestimmte der <ref
                target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.9">Zaiger III 10 § 9</ref>, "<hi
                rend="it">daß das Heiratsgut vor
                                allen anderen geschäften und schulden unausgetrukhten elteren
                                phandschaften, sonderlich denen phandschaften, die auch benent, doch
                                nach der heirat beschehen sein, dem lebendigen thail entricht
                                werde</hi>." <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Bernhard_Walther">Walther</persName> lehrt in genauem Anschluß an das gemeine Recht
                            (
              <!-- Verlinkung möglich? --> 6, 6 ): "<hi
                rend="it">Desgleichen seyn
                                jedes Hauswirths Güter seiner Hausfrauen um ihr zugebrachtes
                                Heyrath-Gut von Rechts wegen verpfändt, obgleich solche Verpfändung
                                in der Heyraths-Abred austrucklich nicht beschehen wäre</hi>." Und
                            später ebenda: "<hi
                rend="it">Wann ein Glaubiger sein Rechtlich
                                Unterpfand auf des Verstorbenen Verlassung hätte, ob dann gleich der
                                Wittiben Vermächtnuß jünger wäre denn des Glaubigers rechtliches
                                Unterpfand, so hat doch die Wittib NA.. mit solchem ihrem jüngern
                                Vermächt vor den jetztbemeldten Glaubiger den Vorgang, doch allein
                                in Anforderung ihres Heyrath-Guts NA..</hi>" Dieses Privilegium der
                            Rangordnung hat die Witwe jedoch nur gegenüber älteren gesetzlichen
                            Pfandrechten, gegenüber richterlichen oder "<hi
                rend="it">verschriebenen</hi>" Pfandrechten hat es die Rangstellung nach dem
                                <pb
                n="28"/> Alter der Entstehung, also des Heiratsvertrages. Im
                            wesentlichen das gleiche normiert die <ref target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.116.1">NÖ Ltf. III 116 § 1,
                                4</ref>.</p>
            <p> Ein ähnliches Privileg gewährt der "Zaiger" (<ref
                target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.9">III 10 § 9</ref>) der
                            Frau, indem er ihr bei Insolvenz des Mannes das Recht gibt, ihr
                            Heiratsgut zu vindizieren auch vom dritten Besitzer. "<hi rend="it">aber
                                gegen den so vor ir phandschaft auf ausgetrukhten guetern gehabt
                                NA.. hat si nit zu clagen</hi>."</p>

            <p> Und ein anderes Privileg dieser Art vor den Gläubigern statuiert die OÖ
                            Landtafel mit Beziehung auf ein Gewohnheitsrecht, jedoch ohne sich auf
                            das privilegierte Pfandrecht des geschriebenen Rechts zu berufen, was
                            doch sonst so häufig geschieht (<ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.39.11">III 39 § 11</ref>):
                                <hi rend="it">So ein mann etwo durch unglickh oder in ander weeg in
                                verderben geriethe, also daß seine glaubiger all sein haab nahrung
                                und güeter zu bezahlung der schulden einbekhomen und hinwegnemen, so
                                wollen wir, daß (inmaßen von alters herkhomben) nichts destoweniger
                                der frauen beweißlich und khuntlich zuegebracht heirathguet sambt
                                der widerlag, und waß sie sonsten dem mann beweißlich zuegebracht,
                                sambt der frauen zier ir der frauen für andern glaubigern volgen und
                                verbleiben solle.</hi>
            </p>

            <p> Suttinger endlich überliefert uns ein Gutachten der Stände über das
                            Gewohnheitsrecht bei der Konkurrenz der Witwe mit Gläubigern, die
                            Verschreibungen besitzen, die älter sind als der Witwe "<hi
                rend="it">Vermächt</hi>" (<ref
                target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/goToPage/bsb10506458?pageNo=345">S. 339</ref>). Es lautet im wesentlichen: "<hi
                rend="it">Die Herren
                                Ausschüß einer Ehrsamen Landschafft wissen keinen andern
                                Landsbrauch, denn daß die lautern Aeltern auf Pfand verschriebne
                                Creditores in der Gemein, absonderlich auch die Jungen
                                Heyraths-Vermächten in allweg vorgehen, addita est haec ratio. Dann
                                was dem ältern Glaubiger auf Pfand verschrieben ist, kan demselben
                                zu Nachtheil niemand andern verschrieben oder vermacht werden, wie
                                dann solches auch allezeit bey dem Gericht und dem Lands-Brauch
                                gehalten worden</hi>." Diesem Rechtssatz entsprechende Urteile aus
                            der Zeit von 1598-1638 werden uns von <ref
                target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA340">Suttinger S. 340-341</ref>.
                                mitgeteilt.<note
                n="28.1" place="foot">Siehe dazu auch <ref
                  target="https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA115">Beckmann 115</ref> und <ref
                  target="http://books.google.at/books?id=kRk8AAAAcAAJ">Schwartzenthaler, Tractatus de pignoribus et hypothecis.
                                    1594</ref>. 208 ff., 227 ff. <ref
                  target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10506366">Finsterwalder IV obs. 15</ref>.<lb/> Nach <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolLO. 1573 (1574)">Tiroler L0. § 1</ref> soll "<hi
                  rend="it">deß Manns Guet,
                                    ligendes und fahrendes zum Widerfall der Frawen und ihrer Erben
                                    stillschweigend der Pfendtung haissen und sein, biß sie deß
                                    alles vor allen Glaubigern (die nit ältere Gerechtigkeit haben
                                    dann der Heyrath ist und da sich die Fraw nit selbst verschriben
                                    hat) entrichtet und bezahlt werden</hi>. Siehe auch <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=BoehmLO.">Böhm. LO.</ref> M. 35. 
                <!-- Verlinkung möglich? --> Mähr. LO.
                                fol. 156 . 
                <!-- Verlinkung möglich? --> Böhm. Stadtrecht C. 49 .
                                    <ref
                  target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KursaechsKonst.+1572&amp;fs==Bl.+13+r">Sächs. Konst. 1, 28</ref>: <hi rend="it">. . . soll des
                                    Schuldners Ehe-Weib mit ihrem eingebrachten Gut, so viel sie deß
                                    erweisen kan, allen andern Gläubigern, so nicht ältere
                                    ausdrückliche Verpfändung haben, vorgezogen werden</hi>. Vgl.
                                dazu 
                <!-- Verlinkung möglich? --> Carpzov, def. 65 .
                                
                <!-- Verlinkung möglich? --> Wesenbeck ad Dig. 20, 4 n. 3 .
                                
                <!-- Verlinkung möglich? --> Lauterbach ad Dig. 20, 2 § 19 . <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WuertLR. 1555&amp;fs=I+75">Württ. LR. 1 tit. 75</ref>.</note>
              <pb n="29"/>
            </p>

            <p> Gemeinsam ist allen diesen Bestimmungen, daß die Witwe mit dem
                            Heiratsgutanspruch allen Gläubigern vorgeht, deren Pfandrechte jünger
                            sind, als ihr "<hi
                rend="it">Vermächt</hi>". Verschieden beurteilt wird
                            nur die Frage, wie sie gegenüber älteren Pfandgläubigern gestellt ist.
                            Aber ganz abgesehen von diesen Differenzen<note
                n="29.1"
                  place="foot">Die Frage, wie weit das Vorzugsrecht der Frau gehe, war auch im
                                gemeinen Recht streitig. Die Mehrzahl der Juristen war der Ansicht,
                                daß die Frau nur den älteren gesetzlichen Hypotheken, nicht auch
                                älteren vertragsmäßigen vorgehe, und ihnen schloß sich die Mehrzahl
                                der Partikularrechte an (siehe die vorige Note), die Minderheit
                                wollte der Frau ein absolutes Vorzugsrecht vor allen älteren
                                Pfandgläubigern gewähren. Der letzteren Ansicht, die die Oberösterr.
                                Landtafel vertritt, schließt sich auch <ref
                  target="https://books.google.at/books?id=J4VgAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA175">Weingärtler (175)</ref> an und
                                ein bei diesem zitiertes Urteil des Landeshauptmännischen Gerichts
                                vom <date
                when="1547-05-10">10. Mai 1547</date>.</note> können wir
                            doch in dem gemeinsamen Vorzug gegenüber gewissen Kategorien von
                            Gläubigern die Wirkung des gesetzlichen Generalpfandrechts sehen. Wir
                            begreifen, daß neben diesem Generalpfandrecht, das gleich der römischen
                            Hypothek dem Manne keine Schranke in der Veräußerungsfähigkeit zog, ein
                            vertragsmäßiges Spezial- und Generalpfandrecht, das noch außer der
                            Rangordnungswirkung eine Beschränkung der Verfügungsfreiheit des Mannes
                            nach sich zog, wohl einen Sinn hatte. Wir verstehen auch jetzt erst,
                            warum die Quellen von einer besonderen Pflicht des Mannes reden, das
                            Heiratsgut sicherzustellen (<ref
                target="#18">oben S. 18</ref>), da doch
                            ohnedies das gesetzliche Generalpfandrecht vorhanden war. Die
                            vertragsmäßige "<hi
                rend="it">Verweisung und Versicherung</hi>" war
                            nämlich bedeutend stärker als die gesetzliche, sie beschränkt den Mann
                            in seiner Verfügung in einer Weise, die man als eine Annäherung an
                            Gesamthandsverhältnisse oder Gütergemeinschaftsformen bezeichnen
                                kann.<pb n="30"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="K.1.2">
            <head>II. Die Widerlage.</head>
            <div xml:id="P.06">
              <p>Die Widerlage (Widerlegung, <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=gegenvermacht">Gegenvermacht</ref>) wird der römischen donatio propter nuptias
                                gleichgestellt (<ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.1">Zaiger III 10 § 1</ref>, <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.3">OÖ Ltf. III 38 §
                                    3</ref>. Der Zaiger gibt als Definition bloß eine Übersetzung
                                dieses lateinischen Terminus ("<hi
                  rend="it">ain gab von der
                                    conschaft wegen</hi>"), nach der OÖ Landtafel ist sie "<hi rend="it">die gab, welche der breutigamb seiner braut zu
                                    vergleichung ihres heirathlichen zuebringenß gibt oder
                                    bestelt</hi>".</p>

              <p> Die Widerlage steht in enger Beziehung zum Heiratsgut. Vor allem ist
                                sie bezüglich ihrer Existenz von diesem abhängig, dann steht ihre
                                Höhe regelmäßig in einem bestimmten Verhältnis zu der des
                                Heiratsguts, und endlich sind ihre rechtliche Behandlung und ihr
                                Schicksal meist denen des Heiratsguts gleich.<note
                  n="30.1"
                    place="foot">Wohl zu bemerken ist, daß die Quellen die Widerlage
                                    immer als eine Gabe des Mannes an die Frau auffassen, die außer
                                    und neben der Rückstellung des Heiratsguts zu leisten ist.
                                    Davon, daß das Widerlegungsversprechen bloß eine Versicherung
                                    des Heiratsguts ist, ist keine Rede, im Gegenteil, für die
                                    Widerlage ist besondere Sicherheit zu leisten. Um mich der
                                    römischen Terminologie zu bedienen, die Widerlage wird nicht als
                                        <hi
                    rend="it">compensatio dotis</hi>, sondern immer als <hi
                    rend="it">augmentatio dotis</hi> aufgefaßt. Damit fallen die
                                    Schlüsse, die <ref
                    target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/%22181516_00000103.gif%22">Ogonowski (97)</ref> aus Worten <ref
                    target="https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA113">Beckmanns (113)</ref> zieht, daß
                                    die Widerlegung Züge des slavischen Rechts trage. Über den
                                    Begriff der Widerlage vgl. auch <ref
                    target="https://books.google.at/books?id=J4VgAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA97">Weingärtler 97</ref>. <ref
                    target="https://books.google.at/books?id=SuNfAAAAcAAJ">Reutter Tab. 6</ref>. Beim Adel war es
                                    üblich, ein besonderes Wittum, <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=leibgeding">Leibgeding</ref>, Dotalitium für die Witwe auszusetzen.
                                    Vgl. <ref target="https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA116">Beckmann 116f.</ref>
                  <ref
                    target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10506366">Finsterwalder IV obs. 19</ref>. Siehe darüber auch <ref target="#P.14">unten § 14</ref>.</note>
              </p>
              <div xml:id="P.06.1">

                <p>1. Ob die Möglichkeit, eine Widerlage zu bestellen, davon
                                    abhängig ist, daß ein Heiratsgut bestellt würde, wird von den
                                    Quellen nicht ausdrücklich festgestellt. Man wird aber darauf
                                    schließen müssen, weil selbst die Pflicht, eine versprochene
                                    Widerlage zu leisten davon abhängig gemacht wird, daß auch das
                                    Heiratsgut geleistet wurde und zwar mit dem Unterschied, daß
                                    dann, wenn das Heiratsgut gar nicht entrichtet wurde, auch die
                                    Widerlage gar nicht zu leisten ist; ist aber das Heiratsgut nur
                                    zum Teil geleistet, so ist auch die Widerlage nur zum Teil zu
                                    leisten. Das Motiv hierfür entnimmt der Zaiger dem
                                    gemeinrechtlichen Verbot der Schenkung unter Ehegatten, obgleich
                                    die Widerlage doch nicht unter den Begriff des Entgelts gebracht
                                    werden kann. Dabei ist aber eine Ausnahme, <pb
                    n="31"/> daß der
                                    nichtadelige Mann, der eine adelige Frau heiratet, dieser "<hi rend="it">zu ergezlichait ires stands und adls</hi>" eine
                                    Widerlage geben kann, ohne daß er ein Heiratsgut erhalten
                                    hat.</p>
                <p>Die Bestimmungen der Quellen sind folgende:</p>
                <p>
                  <ref
                    target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.10">Zaiger III 10
                                        § 10</ref>: <hi rend="it">Ob ainer ain heiratbrief
                                        verfertigt und bekhennt darinnen, er hab zu heiratguet sovil
                                        emphangen, demnach hab er sovil widerlegt und hat doch das
                                        heiratguet nicht eingenumen, so ist die verschreibung
                                        nichts, dann die widerlegung wuerde mer schankh oder gab
                                        gemäß, die zwischen chonleuten verpotten ist. aber das wir
                                        ain widerlegung nennen, wierdet verstanden, das etwas da
                                        entgegen vor gegeben oder zuegesagt sei, die ist erlaubt,
                                        und daz ist zu versteen zwischen chonleuten, die aines
                                        stands und wesens sein, ob aber ain gemainer man, so reich
                                        ist, ain frawen eines namhaften adls, die armb ist, nimbt,
                                        der mag ir etwas vermachen, das wierdet verstanden, als
                                        beschehe es zu ergezlichait ires stands und adls. § 15. Ob
                                        man vil heiratguets zuesagt und nicht gar bezallt, so soll
                                        die widerlegung demselben gemäß und nicht mer daentgegen
                                        entricht werden, obgleich vil mer und dem zuesagen gemäs zu
                                        widerlegung verschriben oder verphendt worden wär.</hi>
                </p>
                <p>
                  <ref
                    target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.25">NÖ Ltf. II 28
                                        § 25</ref>: <hi rend="it">Wann das eheweib ihr versprochen
                                        heimbsteur und heuratguet ihrem ehewirt nit würklich
                                        zubringt, so ist er mit seiner gegenvermachten widerlegung
                                        von ihr oder ihren freunden auch entprochen. deßgleichen
                                        wann sie ihm nur ainen tail derselben zugesagten haimbsteur
                                        würklich uberlüefert, solle die bedingt widerlegung pro rata
                                        solches hinderstelligen ausstants fallen</hi>.</p>
                <p>
                  <ref
                    target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.21">OÖ Ltf. III
                                        38 § 21</ref>: <hi rend="it">da die bezallung und wirkhliche
                                        erlegung deß abgeredten heirathguetß über deß mannß
                                        ernstlich begern und abforderung nit beschechen, so khann
                                        der überlebend thail auch die widerlag nit begehren. oder
                                        doch, da allain zum thail etwaß an dem heirathguet bezalt
                                        worden, ist man auch an der widerlag mehrers nit alß
                                        gleichen thail zu erstatten schuldig</hi>.</p>
                <p>Dagegen überliefert uns <ref
                    target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA968">Walther (III 13)</ref> gerade entgegengesetzte
                                    Bestimmungen: "<hi
                      rend="it">Wann gleich in dem Heyraths-Brief
                                        begriffen wäre, daß der Mann das Heyrath-Gut eingenommen
                                        hätte, ob dann gleich des Verstorbenen Erben mit
                                        Schuld-Brief oder in ander Weg darbringen möchten, daß er
                                        dasselbe nicht eingenommen hab, so seynd sie doch nichts
                                        destoweniger der Wittib solch Heyrath-Gut samt der Widerlag,
                                        Morgengab, und allen dem, was ihr sonst <pb
                    n="32"/>
                                        verschrieben, zu entrichten und folgen zu lassen,
                                        schuldig</hi>." Dies gilt dann, wenn das Heiratsgut von den
                                    Verwandten der Frau bestellt wurde; hat sie es selbst
                                    versprochen und nicht geleistet, dann erhält sie keines von den
                                    Erben des Mannes restituiert. "<hi
                    rend="it">Aber</hi>," fährt
                                    Walther fort, "<hi rend="it">die Widerlag, Morgen-Gab und
                                        anders, das der Heyraths-Brief vermag, mögen sie ihr in
                                        solchen Fall nicht verhalten, sondern sie seynd ihr dasselbe
                                        zuzustellen und folgen zu lassen schuldig</hi>."</p>
                <p>Fast wörtlich wiederholt finden sich diese Stellen in <ref
                    target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.95.1">NÖ Ltf. III 95
                                        § 1</ref> u. 3 mit ausdrücklicher Beziehung auf den
                                    Landsbrauch. Inwiefern sie mit der obenzitierten Bestimmung
                                        (<ref
                    target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.25">II 28 §
                                        25</ref>) in Einklang zu bringen sind, ist nicht recht
                                    ersichtlich. Dem Wortlaut nach wäre die Erklärung möglich, daß
                                    sich <ref
                    target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.25">II 28 §
                                        25</ref> nur auf die Zahlung der Widerlage des Witwers an
                                    die Erben der Frau bezieht, während <ref target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.95">III 95</ref> von
                                    der Leistung der Erben des Mannes spricht. Wahrscheinlicher ist
                                    aber ein, bei dem kompilatorischen Charakter der Arbeit
                                    erklärlicher, wirklicher Widerspruch der beiden Stellen.</p>
              </div>
              <div xml:id="P.06.2">

                <p>2. Die Höhe der Widerlage ist herkömmlicherweise der des
                                    Heiratsguts gleich. <ref
                    target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.2">Zaiger III 10 §
                                        2</ref>: <hi
                    rend="it">Der gemain landsprauch unsers
                                        furstenthumbs Osterreich ist, daz gemainclich der praut
                                        heiratguet und des preutigam widerlegung an der suma gleich
                                        sein</hi>.<note
                    n="32.1" place="foot">So auch <ref
                      target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.8">OÖ Ltf.
                                            III 38 § 8</ref>. Siehe auch die Beispiele bei <ref
                      target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA904">Suttinger 904</ref>
                                        und im <ref
                      target="/o:repat.motloch-1902-tractgueterrecht#NA.2.4.1">oberösterr. Tractat 4, 1</ref>. Ferner <ref
                      target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd2/0110">Cod. Austr. II 106</ref>. Ebenso in Salzburg (<ref
                      target="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s087.jpg">Siegel
                                            87f.</ref>) und in Steiermark <ref
                      target="https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA116">Beckmann 116</ref>, <ref
                      target="https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA117">117</ref>. Nach
                                        böhmisch-mährischem Recht war die Höhe der Widerlage "<hi
                      rend="it">um ein Drittel</hi>" höher als das Heiratsgut.
                                            <ref target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/%22181516_00000069.gif%22">Ogonowski 63</ref>, 
                    <!-- Verlinkung möglich? --> 68 .
                                            <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10487985">Stadtrecht C. 37, 38</ref>.</note>
                </p>

                <p>Eine zwingende Norm hierüber fehlte aber, die Quellen betrachten
                                    die übliche Gleichstellung der Widerlage mit dem Heiratsgut
                                    weder als Grenze nach oben,<note
                    n="32.2" place="foot">
                    <ref
                      target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.24">NÖ Ltf. II
                                            28 § 24</ref>. <hi
                      rend="it">Wiewohl die geschribnen
                                            kaiserlichen rechten vermögen, das die widerlegung der
                                            heuratguet in allem gleich und keines mehr noch höher
                                            als der ander sein solle, jedoch wirdt in disem laut
                                            mehrmals das widerspiel beredet und beschlossen, denn
                                            einem preutigam unverwerth sein muss, sein vertraute
                                            spons mit mehrer widerlegung, als ihr zugebrachte
                                            heimbsteur vermag, zu betreuen</hi>. Vgl. auch <ref
                    target="https://books.google.at/books?id=SuNfAAAAcAAJ">Reutter Tab. 6 Nr. 2</ref>.</note>
                                    noch nach unten;<note
                    n="32.3" place="foot">
                    <ref
                      target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.8">OÖ Ltf.
                                            III 38 § 8</ref>: <hi
                      rend="it">darbei aber zu wissen,
                                            daz daß heirathguet und widerlag nit alweg gleich sein
                                            müeßen, sonder etwo die widerlag geringer dann der
                                            brauth heirathguet sein khönne, sonderlich weil der mann
                                            die ehebeschwerden mit ernehrung weib und kinder tragen
                                            soll und mueß</hi>. Über die Höhe der Widerlage bei
                                        zweiter Ehe siehe unten <ref
                    target="#P.18">§
                                        18</ref>.</note> doch galt Gleichstellung <pb
                    n="33"/>
                                    suppletorisch, wenn eine Widerlage versprochen, jedoch die Summe
                                    nicht festgesetzt wurde. So bestimmt die <ref
                    target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.8">OÖ Ltf. III 38
                                        § 8</ref>: <hi rend="it">jedoch, da nit in der
                                        heirathßabredt solcher ungleichheit sonderbare meldung
                                        geschiecht, sonder die ehe dem gemainem gebrauch nach
                                        geschloßen, wird die widerlag dem heirathguet gleich zu sein
                                        verstanden</hi>.</p>
              </div>
              <div xml:id="P.06.3">

                <p>3. Die rechtliche Behandlung der Widerlage besteht im allgemeinen
                                    in der Gleichstellung mit dem Heiratsgut.<note
                    n="33.1" place="foot">
                    <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.24">OÖ Ltf. III 38 § 24</ref>: <hi
                      rend="it">Was nun von
                                            bestellung der heiratgüeter gesagt, daß ist von der
                                            widerlag und morgengab zu verstehen, dann sie gleiches
                                            rechtenß gehalten werden</hi>. Diese Gleichstellung
                                        findet auch darin Ausdruck, daß der Ausdruck "<ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=ehesteuer">Ehesteuern</ref>" auf Heiratsgut und Widerlage
                                        angewendet wird. So <ref
                      target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.13">OÖ Ltf.
                                            III 38 §§ 13</ref> und <ref
                      target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.24">OÖ Ltf.
                                            III 38 § 24</ref>: <hi
                      rend="it">Was nun von bestellung
                                            der heiratgüeter gesagt, daß ist von der widerlag und
                                            morgengab zu verstehen, dann sie gleiches rechtenß
                                            gehalten werden</hi>. Diese Gleichstellung findet auch
                                        darin Ausdruck, daß der Ausdruck "Ehesteuern" auf Heiratsgut
                                        und Widerlage angewendet wird. So <ref
                      target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.13">OÖ Ltf.
                                            III 38 §§ 13</ref> und <ref
                    target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.15">15</ref>."&gt;</note> Gleich dem Heiratsgut kann die
                                    Widerlage entweder in einer Geldsumme oder in liegenden Gütern
                                    bestehen. (<ref
                    target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.8">OÖ
                                        Ltf. III 38 § 8</ref>.) Im ersten Fall hat der Mann einfach
                                    eine Geldschuld, die er aber entweder auf einem Spezialgut oder
                                    auf seinem gesamten Vermögen zu versichern hat.<note
                    n="33.2" place="foot">
                    <ref
                      target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.48">NÖ Ltf. II
                                            28 § 48</ref>. <ref
                      target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.2">Zaiger III
                                            10 § 2</ref>: <hi
                      rend="it">da entgegen ist der
                                            preutigam schuldig heirat- oder vermächtbrief zu
                                            fertigen, darin solch heiratguet auch sein widerlegung
                                            zusambt der morgengab bestimbt und auf sein nemblichen
                                            ausgetrukhten guetern, wo er die gesondert hat, oder auf
                                            allem seinem guet der praut verphenden, so es zu fällen
                                            khumbt, damit si das, so jr zuegeburt, wiß zu
                                            finden</hi>. Vgl. <ref
                    target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.12">ebenda §
                                            12</ref>.</note> Die Versicherung auf einem Spezialgut
                                    besteht darin, daß ein bestimmtes Gut als Sicherstellung der
                                    Widerlage bezeichnet wird, wodurch dieses Sicherstellungsgut
                                    einfach in die Stellung eines als Widerlage bestimmten Gutes
                                    tritt; es tritt also auch hier, was das Rechtsverhältnis während
                                    der Dauer der Ehe betrifft, eine völlige Verschmelzung des als
                                    Widerlage gegebenen und des zur Sicherstellung der
                                    Widerlagssumme dienenden Gutes ein, dies um so mehr, als
                                    derjenige, der eine Widerlage mit gleichzeitiger Schätzung in
                                    Geld gab, sich bei der seinerzeitigen Restitution durch Leistung
                                    der Geldsumme von der Leistung des Gutes in natura befreien kann
                                        (<ref
                    target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.17">OÖ Ltf.
                                        III 38 § 17</ref>). Die Sicherstellung für die Widerlage auf
                                    dem ganzen Vermögen des Mannes dagegen hat dieselbe Wirkung wie
                                    die Sicherstellung für das Heiratsgut.<pb n="34"/>
                </p>

                <p>Im übrigen bleibt dem Mann während der Dauer der Ehe Besitz,
                                    Verwaltung und Genuß der Widerlage, denn auch sie soll zur
                                    Tragung der Lasten der Ehe dienen (<ref
                    target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.3">Zaiger III 10 §
                                        3</ref>)<note
                    n="34.1" place="foot">
                    <ref
                      target="https://books.google.at/books?id=J4VgAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA100">Weingärtler 100</ref>:
                                            <hi
                    rend="it">Differunt (sc. dos et donatio p. n.) quod
                                            maritus lucretur fructus dotis durante matrimonio, uxor
                                            vero matrimonio durante fructus hujus donationis non
                                            lucretur</hi>.</note>, es trifft ihn die gleiche Pflicht
                                    zur Obsorge wie in eigenen Sachen (<ref
                    target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.19">OÖ Ltf. III
                                        38 § 19</ref>), dagegen hat er auch aus eigenem nur
                                    diejenigen Kosten aufzuwenden, die "<hi
                    rend="it">zu täglicher
                                        gewönlicher underhaltung</hi>" nötig sind (<ref
                    target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.19">OÖ Ltf. III
                                        38 § 19</ref>), er kann im Einverständnis mit der Frau das
                                    zur Widerlage dienende Gut durch ein anderes ersetzen (<ref
                    target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.39.10">OÖ Ltf. III
                                        39 § 10</ref>), die Bestimmungen über das Veräußerungsverbot
                                    treffen das Widerlagsgut bezw. das Sicherstellungsgut ebenso wie
                                    das Heiratsgut (<ref
                    target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.39.1">OÖ Ltf. III 39
                                        § 1 u. 2</ref>). Die Forderung der Widerlage der Gattin ist
                                    mit den gleichen Privilegien gegenüber den Gläubigern
                                    ausgestattet wie die des Heiratsguts. (<ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.39.11">OÖ Ltf. III
                                        39 § 11</ref>.) Ältern Gläubigern geht jedoch die
                                    Widerlagsforderung niemals vor. (
                  <!-- Verlinkung möglich? -->
                                    Walther 6, 6 k ; <ref
                    target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.116.1">NÖ Ltf. III
                                        116 § 1</ref>.) Wenn der Mann auf seinem Vermögen eine
                                    Generalhypothek bestellt, ist die Widerlage hiervon ebenso
                                    ausgenommen wie das Heiratsgut (<ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.39.14">OÖ Ltf. III
                                        39 § 14</ref>).</p>
                <p>Dagegen bleibt doch ein großer Unterschied zwischen Heiratsgut
                                    und Widerlage; das Heiratsgut ist Gut der Frau, die Widerlage
                                    gehört dem Mann, doch soll sie der Frau in gewissen Fällen
                                    zufallen. Darum kann die Frau im Nachlaßkonkurs wohl das
                                    Heiratsgut, nicht aber auch die Widerlage als dem Erblasser
                                    nicht gehöriges Gut ausscheiden (

                  <!-- Verlinkung möglich? -->
                                    Walther 6, 3 ), darum wird ein Veräußerungsverbot für die Frau
                                    bezüglich des Heiratsguts, nicht aber bezüglich der Widerlage
                                    bestimmt. (<ref
                    target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.39.2">OÖ
                                        Ltf. III 39 § 2</ref>; <ref
                    target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.55">NÖ Ltf. II 28
                                        § 55</ref>.) Andrerseits geht das Recht der Frau an der
                                    Widerlage doch über eine pfandrechtlich sichergestellte
                                    Forderung hinaus. Dahin gehört vor allem das weitgehende
                                    Veräußerungsverbot für den Mann, dahin gehört das
                                    Revokationsrecht der Frau bei verbotswidriger Veräußerung (<ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.39.9">OÖ Ltf. III 39
                                        § 9</ref>), dahin gehört der Besitz und die Nutzung der
                                    verwiesenen Güter bis zur Abrechnung mit den Erben.
                                    (
                  <!-- Verlinkung möglich? --> Walther 3, 1 ; <ref
                    target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.84">NÖ Ltf. III
                                        84</ref>; <ref
                    target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.40.2">OÖ Ltf. III 40 § 2</ref>.) Man kann daraus wohl mit Recht
                                    schließen, daß das Recht, das der Witwe einst zustehen soll,
                                    Eigentum oder Nießbrauch, bereits jetzt <pb n="35"/> in
                                    unentziehbarer Weise begründet wird, daß die Verweisung auf
                                    bestimmte Güter eine Ersatzleistung, nicht bloß Verpfändung im
                                    römischen Sinne für die dazu bestimmte Summe ist, die von den
                                    Erben durch Leistung der Summe eingelöst werden kann, daß aber
                                    diese Rechte der Frau erst nach Beendigung der Ehe in gewissen
                                    Fällen zur Existenz kommen, also bedingt und betagt sind.</p>
              </div>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="K.1.3">
            <head>III. Die Morgengabe.</head>
            <div xml:id="P.07">
              <head>§ 7.</head>
              <p>Die Morgengabe<note n="35.1" place="foot">In bezug auf das gemeine
                                    Recht siehe 
                  <!-- Verlinkung möglich? --> Lauterbach ad Dig. 23,
                                    3 § 42 und 

                  <!-- Verlinkung möglich? --> 46 .</note> gibt der
                                Mann der Frau, als "<hi
                  rend="it">ain belonung der junkhfreulichen
                                    eeren oder magthumbs</hi>" (<ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.1">Zaiger III 10 §
                                    1</ref>; ebenso <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.14">NÖ Ltf. II 28 §
                                    14</ref>); sie ist ein Geschenk, welches der Bräutigam der Braut
                                    "<hi
                  rend="it">wegen deß ersten beischlaffß verspricht und
                                    zueaignet</hi>". (<ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.4">OÖ Ltf. III 38 §
                                    4</ref>.). Voraussetzung ist also, daß die Ehe auf Seite der
                                Frau die erste sei, gleichgültig ist es dagegen, ob der Bräutigam
                                ledig oder verwitwet ist (dies sagt ausdrücklich die <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.14">NÖ Ltf. II 28 §
                                    14</ref>). Die Morgengabe kann auch vorkommen, wenn die Braut
                                Witwe und der Bräutigam bisher unverheiratet war, in diesem Fall
                                gibt sie die Braut dem Bräutigam (so <ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.1">Zaiger III 10 §
                                    1</ref>: "<hi
                  rend="it">so ain wittib ain jungen gesellen und
                                    nicht ainern wittiber vermähelt, ist si im die morgengab
                                    schuldig</hi>"). Die Niederösterreichische (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.15">II 28 § 15</ref>)
                                wie die Oberösterreichische Landtafel (<ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.24">III 38 §
                                24</ref>) versichern, daß derartige Morgengaben wirklich üblich
                                gewesen seien. Auch für Salzburg finden wir eine solche Morgengabe
                                an den Junggesellen (<ref
                  target="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s089.jpg">Siegel 89 n. 1</ref>). Ausgeschlossen ist aber nach den Quellen
                                eine Morgengabe dann, wenn beide Brautleute verwitwet sind (<ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.1">Zaiger III 10 §
                                    1</ref>: "<hi
                  rend="it">aber so wittiber und wittib zusamen
                                    heiraten, die geben noch nemen khain morgengab</hi>"; ebenso
                                    <ref target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.16">NÖ Ltf. II 28
                                    § 16</ref>).</p>

              <p>Dem Charakter der Morgengabe entsprechend ist ihre Höhe im
                                allgemeinen in das Belieben des Gebers gestellt. (<ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.2">Zaiger III 10 §
                                    2</ref>: "<hi
                  rend="it">steet im beschluss und abred der
                                    heiratsleut</hi>"; ähnlich <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.23">NÖ Ltf. II 28 §
                                    23</ref>). Allein es ist Brauch, die Morgengabe geringer als die
                                Widerlage zu bestimmen (<ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.24">OÖ Ltf. III 38 §
                                    24</ref>) und zwar "<hi
                  rend="it">gemeiniglich</hi>" <pb n="36"/> auf die Hälfte der Widerlage (<ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.2">Zaiger a. a.
                                    O.</ref>; <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.22">NÖ
                                    Ltf. II 28 § 22</ref>; <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.24">OÖ. Ltf. a. a.
                                    O.</ref>; <ref
                  target="/o:repat.motloch-1902-tractgueterrecht#NA.2.4.1">OÖ
                                    Tract. 4, 1</ref>; vgl. jedoch <ref
                  target="/o:repat.motloch-1902-tractgueterrecht#NA.2.4.2">ebenda
                                    4, 2</ref>), also ebensohoch als es in Salzburg üblich war (<ref
                  target="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s089.jpg">Siegel 89.</ref>). In
                                Steiermark bei Bürgern war sie zuweilen so hoch als das Heiratsgut,
                                zuweilen die Hälfte, zuweilen noch weniger (<ref
                  target="https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA112">Beckmann 312</ref>), beim Adel sogar
                                regelmäßig dem Heiratsgut gleich (<ref target="https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA116">Beckmann 116</ref>).</p>

              <p>Für das Schicksal der Morgengabe ist die Liberalität der Gabe
                                gleichfalls entscheidend. Wenn nämlich nicht im Heiratsvertrag
                                hierüber eine besondere Bestimmung getroffen wurde,<note
                  n="36.1"
                    place="foot">Eine solche häufig vorkommende Bestimmung
                                    in Heiratsbriefen erwähnt die <ref
                    target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.17">NÖ Ltf. II 28,
                                        § 17</ref> nämlich: "<hi rend="it">wann die praut vor ihrem
                                        ehemann mit tot und testament abgehen würd, das sie solche
                                        morgengab ihrem ehemann wider vor allen andern haimbschaften
                                        und frei machen soll, welche paction der billigkait nit
                                        zuwider</hi>. Vgl. dazu 

                  <!-- Verlinkung möglich? -->
                                    Strein-Linsmayer II 17 § 11 .</note> erlangt der Bedachte volle
                                Verfügungsfreiheit darüber,<note
                  n="36.2" place="foot">Siehe <ref
                    target="https://books.google.at/books?id=J4VgAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA103">Weingärtler 103</ref>. <ref
                  target="https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA312">Beckmann 312</ref>.</note>
                                insbesondere die Möglichkeit, sie letztwillig einem Dritten
                                zuzuwenden, der "Zaiger" nennt sie darum "<hi
                  rend="it">ain verloren
                                    guet</hi>" (<ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.2">III 10 § 2</ref>; ebenso <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.17">NÖ Ltf. II 28 §
                                    17</ref>, <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.40.2">OÖ
                                    Ltf III 40 § 2</ref>). Dadurch unterscheidet sich die Morgengabe
                                der Frau von der Widerlage, weil diese, dem besonderen Zwecke der
                                Versorgung der Frau entsprechend, der Frau nicht zur beliebigen
                                Verfügung steht, sondern mit Rücksicht auf den Zweck gebunden ist
                                und unter Umständen, wenn dieser Zweck nicht erreichbar ist,
                                heimfällt. Die Morgengabe nähert sich darum mehr dem Sondergut der
                                Frau, über das sie ja auch volle Verfügungsfreiheit (darüber <ref
                  target="#41">unten S. 41</ref>) hat. Diese Verfügungsfreiheit
                                erlangt die Frau nicht erst nach dem Tode des Mannes, sondern sie
                                kann auch während der Ehe wenigstens letztwillig verfügen, so daß
                                der Mann nach dem Tode der Frau die Morgengabe demjenigen
                                herausgeben muß, dem sie die Frau bei Lebzeiten zugewendet hat.
                                (Siehe die unten zitierten Stellen <ref
                  target="#37">S. 37 f.</ref>)
                                Die Morgengabe ist darum immer eine freie. Eine Form wie die in
                                Salzburg und Niederbayern "<hi
                  rend="it">nach Landrecht</hi>"
                                vorkommende Morgengabe, die zum Teil heimfällig war (<ref
                  target="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s090.jpg">Siegel 90f.</ref>),
                                wird in Österreich nicht erwähnt.<note
                  n="36.3" place="foot">Einen
                                    Anklang hieran finden wir im <ref
                    target="/o:repat.motloch-1902-tractgueterrecht#NA.2.4.4">oberösterr. Tractat 4, 4</ref>: <hi rend="it">Wann aber das
                                        weib vor dem mann stirbt, so felt im sein widerlag und
                                        morgengab, wofer sie die in ierem leben nit verschafft, das
                                        sie doch guet fueg und macht hett, sampt aller ierer
                                        verschriebenen varunden haab frei wiederumb
                                    haim</hi>.</note>
                <pb n="37"/>
              </p>

              <p>Wenn sich die Morgengabe so dem Sondergut der Frau nähert, bleibt sie
                                von diesem doch insofern verschieden, als sie regelmäßig erst mit
                                der Auflösung der Ehe wirklich übergeben wird, bis dahin bleibt
                                nicht nur die Verwaltung, sondern auch die Nutzung dem Manne (<ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.15">Zaiger III 10 §
                                    15</ref>; siehe auch <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BayrLRRef. 1518&amp;fs=Tit.+45+5">Bayr. Ref. 45 5</ref>.). Über das Verfügungsrecht des Mannes an
                                der Morgengabe äußern sich die Quellen nicht. Da jedoch die Frau an
                                der Morgengabe ein weitergehendes Recht als an der Widerlage erhält,
                                die Morgengabe ein dem Mann "<hi
                  rend="it">verlornes</hi>" Gut ist,
                                so ist es klar, daß der Mann an den Gütern, die er als Morgengabe
                                    "<hi
                  rend="it">ausgezaigt</hi>" hat, oder die er als
                                Sicherstellung für eine in Geld bestimmte Morgengabe verpfändet hat,
                                den gleichen Veräußerungsbeschränkungen unterworfen ist wie bei der
                                Widerlage. Nach bayrischem Recht (<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BayrLRRef. 1518&amp;fs=Tit.+45+4">Ref. 45, 4</ref>) kann der Mann ein Gut "<hi
                  rend="it">darauf
                                    sein haußfraw Ir morgengab hat</hi>" nur "<hi
                  rend="it">mit
                                    seiner haußfrawen wissen und gutem willen</hi>" verkaufen. Die
                                Morgengabe wird der Frau ebenso wie die Widerlage durch "<hi
                  rend="it">Auszaigung</hi>" auf einem bestimmten Gut und durch
                                Verpfändung sichergestellt (vgl. <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BayrLRRef. 1518&amp;fs=Tit.+45+2">Bayr. Ref. 45, 2</ref>). Nach <ref
                  target="https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA312">Beckmann (312)</ref> wird die Morgengabe "<hi rend="it">alsofort der jungen frauen ihr unwiederruffliches
                                    Eigenthum</hi>".</p>

              <p>Die Quellen behandeln als den Hauptfall nur den, daß die Frau vom
                                Manne eine Morgengabe erhält. Doch sind die Bestimmungen hierüber
                                auch auf den Gegenfall, daß der Mann von der Frau eine Morgengabe
                                empfängt, anzuwenden (<ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.24">OÖ Ltf. III 38 §
                                    24</ref>).</p>
              <p>Der <ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.6">Zaiger III 10 §
                                    6</ref> bestimmt über die Morgengabe: <hi
                  rend="it">Aber mit der
                                    morgengab hat das weib albeg, si sterb vor oder nicht, zu
                                    handlen, zu thuen, zu lassen, zu vermachen und zu verschaffen,
                                    wem si verlasst, wo si aber deshalben nichts ordent und stirb
                                    vor ôn khind, die er bei ir hat, so gewinnen die ir nechst
                                    freund zusambt dem widerfall ires heiratguets nach irem
                                    todt</hi>. <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.17">NÖ
                                    Ltf. II 28 § 17</ref>: <hi
                  rend="it">Solche morgengab ist ein
                                    freies und verlornes guet, bleibt auch der praut und ihren
                                    erben, si uberleb den preutigam oder sterb vor ihme,
                                    aigenthumblich und ohn allen widerfall. derhalben stehet ihr
                                    auch bevor, dieselb morgengab in ihrem testament zu verschaffen,
                                    wem sie wiell</hi>. <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.24">OÖ Ltf. III 38 §
                                    24</ref> dehnt im allgemeinen die Bestimmungen über das
                                Heiratsgut auf die Morgengabe aus "<hi
                    rend="it">allain — daß auch
                                    die morgengab der brauth oder breütigamb NA.NA. aigenthumblich
                                    verbleibt, also daß sie auch auf begebenden Todfahl auf ihre
                                    befreündte erben, da nit im heiratbrief sonderbarlich <pb n="38"/> fürsehung beschehen</hi>. Siehe ferner
                                
                <!-- Verlinkung möglich? --> Walther 3, 17 und <ref target="https://books.google.at/books?id=J4VgAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA103">Weingärtler 103</ref>. Die
                                

                <!-- Verlinkung möglich? --> Strein-Linsmayersche Redaktion der NÖ
                                Ltf II 17 § 11 betont die Freiheit der Morgengabe noch entschiedener
                                durch folgenden Zusatz zum Püdlerschen Text: <hi
                  rend="it">dahin
                                    solte aber fürbaß in denen heuratsthaidungen kheines verpunden
                                    mügen werden, das es zum vahl seines ableibens solche sein
                                    morgengab dem überlebenden oder deßen erben wider
                                    haimbzuschaffen schuldig sein solle, sonder solches jederzeit
                                    und zu allen vahlen zu der begabten freien willen stehe</hi>.
                                Vgl. hierzu <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BayrLRRef. 1518&amp;fs=Tit.+45+8">Bayr. Ref. 45, 8</ref>.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="K.1.4">
            <head>IV. Das Sondergut.</head>
            <div xml:id="P.08">
              <head>§ 8.</head>
              <p>Was außer den "<hi
                  rend="it">vermachten Gütern</hi>" (Heiratsgut,
                                Widerlage, Morgengabe) den Ehegatten gehört, nennen wir Sondergut.
                                Um Mißverständnisse zu vermeiden, möge bemerkt sein, daß man von
                                dieser Bezeichnung durchaus nicht darauf schließen darf, daß die
                                    "<hi rend="it">vermachten</hi>" Güter etwa Gemeingut der Gatten
                                würden. Sie sind im Gegenteil gleich dem Sondergut Eigentum eines
                                der beiden Gatten, allein jene Güter dienen entweder den Zwecken des
                                andern Gatten oder denen beider zugleich und insofern bringt ihre
                                Widmung eine Beschränkung des Eigentümers hervor, die beim Sondergut
                                fehlt, das auch seinem Zwecke nach gesondert bleibt.</p>

              <p>Das Sondergut ist kein Vorbehaltsgut, wie unten gezeigt wird, es
                                verdankt seine Existenz nicht der Parteiwillkür, sondern dem Gesetz;
                                ja im Gegenteil Parteiwillkür ist es, was gewisse Güter dem
                                Sondergut entzieht, indem sie zu "<hi rend="it">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=ehesteuer">Ehesteuern</ref>

                </hi>" bestimmt werden, in der Behandlung
                                des Sonderguts, insbesondere des weiblichen, liegt der bedeutendste
                                Unterschied des österreichischen Rechts von dem Recht der ihm
                                zunächst liegenden deutschen Rechtsgebiete; während für diese eine
                                verschiedene Behandlung des als Heiratsgut Zugebrachten und des
                                übrigen Frauenguts erst bei Auflösung der Ehe eintritt, bis dahin
                                aber eine einheitliche Behandlung des Frauenguts stattfindet, sind
                                im österreichischen Recht die beiden Massen schon während der Dauer
                                der Ehe getrennt, und diese Trennung vertieft sich im Laufe der Zeit
                                immer mehr im Sinne einer immer weitergehenden Abschwächung der
                                ehemännlichen Rechte.<pb n="39"/>
              </p>

              <p> Ein Sondergut kann sowohl der Mann als auch die Frau haben. Über das
                                Sondergut des Mannes finden sich nur wenige Bestimmungen und diese
                                erst in den späteren Quellen, indem man in den Normen der älteren
                                Quellen über das Sondergut der Frau die Bezeichnung "<hi
                  rend="it">Frau</hi>" durch die Bezeichnung "<hi
                  rend="it">Mann oder
                                    Frau</hi>" ersetzte. So hat der Zaiger (<ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.14">III 10 §§ 14,
                                    16</ref>) bloß Bestimmungen für das Sondergut der Frau. Die NÖ
                                Landtafel fügt den Bestimmungen für das Frauengut (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.26">II 28 § 26</ref>)
                                solche über das Mannesgut hinzu (<ref target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.27">§ 27</ref>). Die
                                

                <!-- Verlinkung möglich? --> Strein-Linsmayersche Redaktion II 17 §
                                16 zieht diese in der eben dargestellten Weise zusammen, ihr folgt
                                die <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.28">OÖ Ltf. III
                                    38 § 28</ref>.</p>

              <p> Zum Sondergut des Mannes gehört alles, was ihm zur Zeit der
                                Eheschließung außer der Widerlage und Morgengabe gehört (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.27">NÖ Ltf. II 28 §
                                    27</ref>) und zwar sowohl an liegenden wie an fahrenden Gütern
                                (vgl. <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.28">NÖ Ltf. II
                                    28 § 28</ref>). Ebenso gehört auch der spätere Erwerb zum
                                    Sondergut.<note
                  n="39.1"
                    place="foot">Die römische praesumptio
                                    Muciana, wonach im Zweifel jeder Erwerb vom Manne herrührt und
                                    infolgedessen Sondergut des Mannes wird, ist in Österreich von
                                    Theorie (<ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10506366">Finsterwalder IV obs. 6 n. 22</ref> und
                                    
                  <!-- Verlinkung möglich? --> 39 ) und Praxis
                                    (
                  <!-- Verlinkung möglich? --> Entscheidung der niederösterr.
                                    Regierung vom 14. August 1583 ) rezipiert. Vgl. dazu die
                                    gemeinrechtliche Lehre bei 

                  <!-- Verlinkung möglich? --> Stryk ad
                                    Dig. 24, 1 §§ 12-22 .</note> Ausdrückliche Sondergutsvorbehalte
                                werden oft erwähnt (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.27">NÖ Ltf. II 28 §§
                                    27</ref>, <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.29">29</ref>, <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.41">41</ref>; <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.28">OÖ Ltf. III 38 § 28</ref>), sie scheinen allgemein üblich
                                gewesen zu sein, und das deutet darauf hin, daß sie einmal notwendig
                                gewesen sein müssen. Aber man bemerkt bereits, daß sie überflüssig
                                sind, weil die Sondergutseigenschaft eben schon infolge des Gesetzes
                                und nicht infolge der Parteiwillkür eintritt (<ref target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.27">NÖ Ltf. II 28 §
                                    27</ref>).</p>

              <p> In bezug auf Nutzung und Verfügung über sein Sondergut ist der Mann
                                der Frau gegenüber "<hi
                  rend="it">ledig und frei</hi>" und "<hi rend="it">unverbunden</hi>" (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.27">NÖ Ltf. II 28 §
                                    27</ref>) und "<hi
                  rend="it">frei seines gefallens daßselbige
                                    anzulegen, zu nutzen und zu verwenden</hi>" (<ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.28">OÖ Ltf. III 38 §
                                    28</ref>).<note
                  n="39.2"
                    place="foot">Es ist also insbesondere
                                    jede Beziehung auf ein Gesamthandsverhältnis auch bezüglich der
                                    freien Liegenschaften des Mannes, wie es <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=DSp.">Deutschsp. 34</ref> und <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=SchwSp.">Schsp. 34</ref> kannten, verschwunden. Ebenso in Salzburg
                                        <ref
                    target="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s093.jpg">Siegel 93 n.
                                        1</ref>. Über die Gesamthand im österreichischen
                                    Ehegüterrecht des Mittelalters siehe <ref
                  target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10552644_00130">Schröder II 1, 115</ref>.</note> Es fragt sich nun, in
                                welchem Verhältnis diese Freiheit zu dem Pfandrecht der Frau für
                                ihre Ansprüche aus dem Heiratsvertrage steht. Solche <pb
                  n="40"/>
                                Güter, auf die die Frau mit ihrer Heiratsgutsforderung (wenn sie in
                                Geld besteht) oder mit ihrer Widerlage und Morgengabe speziell "<hi
                  rend="it">verwiesen</hi>" ist, fallen natürlich unter das für
                                derartige Güter normierte Veräußerungsverbot. Sie sind eben nicht
                                mehr "<hi
                  rend="it">freie</hi>" Güter des Mannes, sie sind, wie wir
                                oben gesehen haben, selbst zum Heiratsgut, zur Widerlage und
                                Morgengabe geworden. Ganz gleich stehen ihnen aber, wie wir <ref
                  target="#21">oben S. 21 f.</ref> sahen, in bezug auf die
                                Verfügungsbeschränkung diejenigen Güter, die als Spezialpfand für
                                die heiratlichen Ansprüche der Frau bestellt wurden. Anders bei
                                Verpfändung des ganzen Vermögens. Hier ergreift die
                                Verfügungsbeschränkung alles Gut des Mannes, der sich entweder durch
                                Verweisung auf ein Spezialgut dieser Schranken entledigen oder durch
                                Zertioration der Frau und Nachweis einer noch genügenden
                                Sicherstellung auf dem übrigen Vermögen die Möglichkeit von
                                Veräußerungen verschaffen kann. (Siehe <ref target="#25">oben S.
                                    25</ref>.) Dagegen scheint die gesetzliche Generalhypothek eine
                                Beschränkung des Mannes in der Verfügung über das Sondergut
                                überhaupt nicht mit sich zu bringen. Eine Beschränkung in bezug auf
                                den ausschließlichen Besitz, die Verwaltung und Nutzung seines Gutes
                                erleidet der Mann durch keine Art der Sicherstellung der
                                heiratlichen Rechte der Frau.</p>

              <p> Für das Sondergut der Frau zieht man im allgemeinen die römischen
                                Sätze über die Paraphernen heran.<note
                  n="41.1" place="foot">Das
                                    gemeine Recht bezüglich der Paraphernen siehe bei
                                    

                  <!-- Verlinkung möglich? --> Wesenbek ad Dig. 23, 3 n. 11 , der
                                    die Möglichkeit weiblichen Sonderguts (<hi
                    rend="it">proprium
                                        mulieris peculium</hi>) besonders gegen <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=Ssp.&amp;fs=I+31">Ssp. I 31</ref> und <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=Ssp.&amp;fs=I+31">45</ref> ausführt. Ferner 
                  <!-- Verlinkung möglich? -->
                                    Stryk ad Dig. 23, 3 § 7 ; 
                  <!-- Verlinkung möglich? --> Carpzov
                                    III 25 def. 6 ; 
                  <!-- Verlinkung möglich? --> Lauterbach ad Dig.
                                    23, 3 § 48 ; für das österreichische Partikularrecht siehe
                                    
                  <!-- Verlinkung möglich? --> Finsterwalder IV obs. 8 n. 2 ; <ref
                    target="https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA330">Beckmann 330</ref>. Letzterer
                                    fügt der gemeinrechtlichen Lehre hinzu: <hi
                  rend="it">was ich in
                                        diesen titulo juxta jus Romanum geschrieben, das wird alles
                                        in Tribunalibus Stiriacis et Austriacis
                                    approbiret</hi>.</note> Sie erleiden jedoch manche
                                Modifikationen. Das Gut der Frau gilt als dem Manne "<hi rend="it">zugebracht</hi>". (
                <!-- Verlinkung möglich? --> Walther 3, 4 :
                                    "<hi
                  rend="it">Was eine Hausfrau ihrem Hauswirth über ihr
                                    Heyrath-Gut zubringt.</hi>" Ebenso <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.26">NÖ Ltf. II 28 §
                                    26</ref>; ebenda spricht <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.28">§ 28</ref> vom
                                    "<hi rend="it">ubrigen zubringen</hi>"; ebenso
                                

                <!-- Verlinkung möglich? --> OÖ Tr. cap. 5, 7 u. 8 .) Daraus geht
                                hervor, daß das Sondergut der Frau aus dem besteht, was ihr bei
                                Abschluß der Ehe außer dem Heiratsgut gehörte, und zwar gehört dazu
                                sowohl liegendes Gut (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.26">NÖ Ltf. II 28 §§
                                    26</ref> und <pb n="41"/>
                <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.41">41</ref>), als
                                auch fahrende Habe (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.26">NÖ Ltf. II 28 §§
                                    26</ref> u. <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.34">34</ref>); dazu gehört ferner auch der Erwerb während der Ehe
                                    (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.26">NÖ Ltf. II
                                    28 §§ 26, 28</ref>). Betreffend liegende Güter, die während der
                                Ehe erworben werden, erwähnt <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.41">NÖ Ltf. II 28 §
                                    41</ref> einige übliche Vereinbarungen, die sich auf die
                                Schicksale dieser Güter nach dem Tode des einen Gatten beziehen. Bei
                                Lebzeiten beider Gatten bilden sie wohl Sondergut des Erwerbers.
                                (Siehe darüber <ref
                  target="#P.22.2">unten § 22 b</ref>.)
                                Eigentumsvorbehalte sind beim Frauengut ebenso üblich wie bei
                                Mannesgut (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.26">NÖ
                                    Ltf. II 28 § 26</ref>: <hi
                  rend="it">wie ihnen dann die frauen
                                    bei den herrnstant und adl solche uberige haab und gueter in der
                                    heuratsabrede gemeinlich bevor behalten, auch dieselben mit
                                    gemasner bedingnus ausnemben</hi>. Vgl. auch <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.27">ebenda §§
                                27</ref>, <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.29">29</ref>, <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.41">41</ref>, <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.59">59</ref>; ferner <ref target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.7.2">II 7 § 2</ref>,
                                
                <!-- Verlinkung möglich? --> 16 § 48 [??? H.S.] ; <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.28">OÖ Ltf. III 38 §
                                    28</ref>: <hi rend="it">übrige güeter NA.NA. so der mann oder
                                    weib über daß benente heirathguet und widerlag inen
                                    bevorhalten</hi>), sie gelten aber ebensowenig als notwendig.
                                Besonders betont dies die 

                <!-- Verlinkung möglich? -->
                                Strein-Linsmayersche Redaktion der NÖ Ltf. II 17 § 16 , indem sie zu
                                den Bestimmungen des älteren Textes hinzufügt: <hi rend="it">ob dieß
                                    gleich auch in der heuratsabredt austrukhenlichen nit also
                                    vorbehalten noch in dem heuratbrief einkhumen were, wie zwar
                                    gemainkhlich beschicht</hi>.</p>

              <p> Die Verfügung über das Sondergut steht der Frau zu. Dem Mann wird
                                eine Einmischung mit mehr oder weniger energischen Worten verboten.
                                    <ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.14">Zaiger III 10
                                    § 14</ref>: <hi
                  rend="it">Ob die hausfrawen ausserhalb des
                                    heiratguets ander aigen gueter haben, derselben soll sich der
                                    hauswirt ôn des weibs sonder wissen und willen zu handlen in
                                    khainen weg understeen noch einmüschen. was er aber also handeln
                                    wuerde, hat khain craft</hi>. <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.26">NÖ Ltf. II 28 §
                                    26</ref> bestimmt nach Aufzählung der Bestandteile des
                                weiblichen Sonderguts: <hi rend="it">mit demselben allen und ieden
                                    nindert oder nichts davon außgenomben, ist sie gegen ihren
                                    ehewirt unverbunden und frei, mag auch damit im leben und
                                    sterben handlen, thuen und lassen nach ihrem willen und
                                    wohlgefallen</hi>. 

                <!-- Verlinkung möglich? -->
                                Strein-Linsmayersche Redaktion II 17 § 36 : <hi rend="it">davon hat
                                    der eeman in werunder ee wider der eefrauen willen nichts zu
                                    vergeben</hi>.</p>

              <p> Nur als Bevollmächtigten der Frau sind ihm Verfügungen gestattet und
                                steht ihm die Vertretung vor Gericht zu. <ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.16">Zaiger III 10 §
                                    16</ref>: <hi
                    rend="it">In dem guet, so das weib ausserhalb oder
                                    uber das heiratguet <pb n="42"/> hat, mag der mann mit wissen
                                    und willen des weibs handlen, clagen und antworten</hi>.</p>
              <p>So bei Veräußerungen. <hi
                  rend="it">Wenn der Mann</hi> — sagt die
                                    <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.1.3">NÖ Ltf. II 1 §
                                    3</ref> — <hi
                  rend="it">aus dem uberigen, res paraphernales
                                    genant, was verhandlet und solches mit seiner ehefrauen guetem
                                    wissen und willen beschech, so ist solcher kauf creftig</hi>.
                                Ebenso bei Gewährung von Darlehen: <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.8.2">NÖ Ltf. II 8 §
                                    2</ref>: <hi
                  rend="it">die parschaft aber, so ihr ein ehefrau
                                    vorbehalten, kan der mann ân ihren willen andern persohnen nit
                                    außleihen</hi>. Der gleiche Grundsatz liegt einer Entscheidung
                                der NÖ Regierung vom <date
                  when="1589-07-20">20. Juli 1589</date>
                                    (<ref
                  target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA572">Suttinger 572</ref>)
                                zugrunde, wonach über Sondergut der Frau "<hi rend="it">maritus pro
                                    uxore absque mandato nichts handeln kan</hi>".</p>

              <p> In bezug auf Verfügungen über Frauengut sind somit Anklänge an eine
                                ehemännliche Mundialgewalt so ziemlich verschwunden.<note
                  n="42.1"
                    place="foot">Das österreichische Recht hat damit nahezu
                                    die letzte mögliche Entwicklungsstufe erreicht, die man
                                    folgendermaßen schematisieren kann: 1. nur der Mann hat das
                                    Verfügungsrecht über das Frauengut; 2. der Mann, doch mit
                                    Zustimmung der Frau; 3. die Frau, doch mit Zustimmung des
                                    Mannes; 4. die Frau ohne Zustimmung des Mannes. Das Recht des
                                        <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=Dsp.">Deutschen Sp. (c. 66)</ref> und <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=Schwsp.">Schsp. (c. 74)</ref>, das noch auf der dritten Stufe (mit
                                    Rücksicht auf <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=Dsp.">Dsp. 13, 14</ref>; <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=Schwsp.">Schsp. 9</ref>, vielleicht auch auf der zweiten) steht, und
                                    das im Mittelalter auch in Österreich galt (vgl. <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10552643_00">Schröder II 1, 98ff.</ref>), hat sich in Salzburg
                                    (
                  <!-- Verlinkung möglich? --> LO. Bl. 486 , <ref
                    target="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s095.jpg">Siegel 95</ref>),
                                    Bayern (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BayrLRRef. 1518&amp;fs=43+9">Ref. 43, 9 und 10</ref>) und Tirol (<ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolLO. 1573 (1574)&amp;fs=III+1+2">LO. III 1, 2</ref>) im 16. Jahrhundert erhalten. Das
                                    österreichische Recht ist insofern weiter vorgeschritten, als es
                                    die Frau bei Dispositionen über ihr Sondergut nicht an die
                                    Zustimmung des Mannes knüpft. Es enthält aber in den oben
                                    zitierten Stellen noch Anklänge an ältere Zustände, indem eine
                                    Bevollmächtigung des Mannes, der ja Verwalter des Frauenguts
                                    ist, als das Gewöhnliche angenommen wird. Siehe auch <ref
                    target="https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA116">Beckmann 116</ref>, <ref
                  target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/%22181516_00000101.gif%22">Ogonowski 95</ref>.</note> Nicht so in bezug auf Verwaltung
                                und Nutzung. Diese fallen regelmäßig dem Manne als dem "<hi rend="it">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=ehevogt">Ehevogt</ref>
                </hi>" (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.59">NÖ Ltf. II 28 §
                                    59</ref>; <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.28">OÖ
                                    Ltf. III 38 § 28</ref>) zu.<note
                  n="42.2"
                    place="foot">Die dem
                                    Sachsenrecht nahestehenden Pandektisten halten den Satz
                                    aufrecht: <hi
                    rend="it">Mann und Weib haben kein gezweiet Gut
                                        bei ihrem Leib</hi> (<ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=Ssp.">Ssp. I 31 § 1</ref>), so 
                  <!-- Verlinkung möglich? -->
                                    Wesenbek ad Dig. 23, 3 n. 11 : <hi rend="it">Jure Saxonico haec
                                        quoque (sc. paraphernalia) sunt in usufructu mariti, quando
                                        hoc iure uxorem cum omnibus bonis in tutelam et potestatem
                                        quandam vir recipiat, nec quippiam habeant inter se coniuges
                                        non commune</hi>. Ähnlich 
                  <!-- Verlinkung möglich? --> Stryk
                                    ad Dig. 23, 3 § 7 und 
                  <!-- Verlinkung möglich? --> Carpzov III
                                    25 def. 6 : <hi rend="it">De jure Saxonico uxor et maritus omnia
                                        bona promiscue et aequaliter possident, habetque maritus
                                        usumfructum omnium bonorum uxoris suae tam paraphernalium,
                                        quam dotalium absque ulla differentia et distinctione ad
                                        vitae suae tempus. Carpzov verpflichtet sogar die Frau zur
                                        Rechnungslegung, wenn sie die Früchte ihres eigenen
                                        Vermögens verzehrte.</hi>
                </note> Die Tendenz zu romanisieren
                                zeigt sich <pb
                  n="43"/> aber auch hier, indem man auch diese
                                Nutzungen unter den Gesichtspunkt einer Erleichterung der <hi rend="it">onera matrimonii</hi> bringt.</p>
              <p> So schon im <ref target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.16">Zaiger III 10 § 16</ref>: <hi rend="it">was er mit solchem guet
                                    gewint, sol er zu underhaltung irer wiertschaft geprauchen</hi>.
                                Walther kennt noch ein allgemeines Recht des Mannes auf die Nutzung,
                                sofern sie nicht die Frau sich ausdrücklich vorbehalten hat:
                                (
                <!-- Verlinkung möglich? --> 3, 4 .) <hi rend="it">Was eine
                                    Hausfrau ihrem Hauswirth über ihr Heyrath-Gut zubringt, davon
                                    hat derselbe ihr Hauswirth die Nutzung NA.. es wäre dann Sach,
                                    daß ihr die Frau in der Heyraths-Beredung oder sonst die Nutzung
                                    vorbehalten hätte</hi>. Solche Vorbehalte eigener Verwaltung und
                                Nutzung waren aber nach demselben Autor
                                (
                <!-- Verlinkung möglich? --> 4, 1 fast wörtlich übergegangen in
                                    <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.81">NÖ Ltf. III
                                    81</ref>, <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.40.1">OÖ
                                    Ltf. III 40 § 1</ref>) nicht allzu häufig.<note
                  n="43.1" place="foot">Vgl. <ref
                    target="/o:repat.motloch-1902-tractgueterrecht#NA.2.5">OÖ.
                                        Tract. cap. 5</ref>, wonach das Weib ihr übriges Zubringen
                                    in des Mannes "<hi rend="it">gewaldsam</hi>" bringt.</note>
              </p>

              <p> Auf wesentlich anderem Standpunkte stehen bereits die beiden
                                Landtafeln. Die NÖ Landtafel anerkennt zwar noch den Landsbrauch der
                                ehemännlichen Verwaltung (doch kann die Frau auch diesen dem Manne
                                entziehen), sie macht den Mann für <hi
                  rend="it">culpa in
                                    concreto</hi> haftbar, sie kennt aber nicht mehr einen
                                ehemännlichen Nießbrauch. Der Mann als Verwalter hat also die
                                Früchte regelmäßig der Frau oder ihren Erben zu verrechnen. Überläßt
                                jedoch die Frau dem Mann die Früchte, dann hat er sie ausschließlich
                                zu ehelichen Zwecken zu verwenden.<note
                  n="43.2"
                    place="foot">Überläßt die Frau dem Manne die Verwaltung und Nutzung eines
                                    Teiles ihrer Güter, dann spaltet sich das Sondergut in zwei
                                    Massen, die ich im Anschlusse an die Terminologie der Quellen
                                    das "<hi
                    rend="it">freie</hi>" und das "<hi
                    rend="it">zugebrachte</hi>" Sondervermögen nennen möchte. Die Theorie
                                    nennt jenes <hi
                    rend="it">bona recepticia</hi>, dieses <hi rend="it">parapherna</hi>. <ref
                    target="https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA116">Beckmann 116</ref>. Über die <hi rend="it">recepticia</hi>
                                    des gemeinen Rechts siehe 
                  <!-- Verlinkung möglich? -->
                                    Lauterbach ad Dig. 23, 3 § 49 .</note> Die OÖ Landtafel steht
                                auf demselben Standpunkt, nur wird das ehemännliche Verwaltungsrecht
                                jetzt so stilisiert, daß es nicht aus dem Gewohnheitsrecht, sondern
                                aus einer Bevollmächtigung der Frau fließt. Dabei sieht sich aber
                                die Landtafel genötigt, die Vermutung einer solchen Vollmacht in
                                weitem Umfange zuzulassen.</p>
              <p>
                <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.59">NÖ Ltf. II 28 §
                                    59</ref>: <hi
                    rend="it">Deren haab und gueter, NA.. mag sich <pb
                  n="44"/> ein ehemann als seiner ehefrauen volmechtiger
                                    ehevogt mit der administration oder verwaltung dem lantsbrauch
                                    nach wohl mechtigen, doch das er nit geringer treu und vleiß
                                    brauch als mit seinem aignen haab und güetern, sonsten stünd
                                    ihme die verantwortung und abtrag aller erlittnen schäden zu. do
                                    ihme aber seine ehefraw solche verwaltung nit vergunstigen wolt,
                                    soll er derselben absteen. was aber solche vorbehaltne gueter
                                    ertragen, das gehört der ehefrauen oder ihren erben
                                    aigenthumblich neben den haubtguetern zu, es were dann sach, das
                                    die ehefraw solche fruchtgeniessung ihrem ehewirt zu besserer
                                    underhaltung des ehestants guetwillig ervolgen liesse, alßdann
                                    ist er von restitution oder abtrag derselben allerdings
                                    entbunden, doch das er solchen genieß zu chonlicher notturft
                                    braucht und sonsten hindert anwende</hi>.<note
                  n="44.1"
                    place="foot">Eine Konsequenz dieser Grundsätze ist es, wenn der
                                    Mann, der nach der <ref
                    target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.7.2">NÖ Ltf. II 7 §
                                        2</ref> die <hi
                    rend="it">res dotales</hi> nicht in Pacht
                                    nehmen kann, weil er ohnedies daran die Fruchtnießung hat, nach
                                    derselben Stelle, die "<hi rend="it">andern gueter, welche ihr
                                        die ehefrauen frei und ledig vorbehalten NA.. er sowohl als
                                        ein anderer bestehen</hi>" kann.</note>
              </p>
              <p>
                <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.28">OÖ Ltf. III 38 §
                                    28</ref>: <hi
                  rend="it">eß khann sich auch der mann alß seines
                                    weibs ehevogt derselbigen güeter mit der administration und
                                    verwaltung anderer gstalt nit dann mit seiner hausfrauen guetem
                                    willen und zuelaß underfangen. waß auch solche vorbehaltene
                                    güeter ertragen, daß gehört ainen alß den andern weg dem weib
                                    oder ihren erben aigenthumblich sambt der haubtsumma zue. eß sei
                                    dann sach, daß die frau solche fruchtnüeßung ihrem ehewirth
                                    guetwillig volgen ließe, alßdann ist er von aller restitution
                                    und abtrag solcher nutzung allerdings ledig und entbunden</hi>.
                                    <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.29">§ 29</ref>:
                                    <hi rend="it">Solcher zuelaß und bewilligung wird auch mit dem
                                    erwisen, daß die frau ihrem ehewürt die kauf-, schuld- und
                                    andere brief in seinen handen und gwalt lasst, auch die
                                    administration nit widerspricht, welcheß, so eß offenbar ist,
                                    weitern oder andern consens oder beweißung nit von
                                nöthen</hi>.</p>

              <p> Wenn der Mann die Verwaltung des weiblichen Sonderguts hat, ist er
                                der Besitzer, er hat sie "<hi rend="it">inne</hi>"
                                (
                <!-- Verlinkung möglich? --> Walther 4, 1 ) "<hi
                  rend="it">in
                                    possess</hi>" (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.81.2">NÖ Ltf. III 81 § 2</ref>) "<hi
                  rend="it">in handen oder
                                    besitz</hi>" (<ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.40.1">OÖ Ltf. III 40 § 1</ref>); Eigentümerin bleibt die Frau, darum
                                tritt sie im Nachlaßkonkurs in bezug auf das Sondergut ebenso wie
                                auf das Heiratsgut nicht <pb n="45"/> als Gläubigerin, sondern als
                                Ausscheidungsberechtigte auf (
                <!-- Verlinkung möglich? --> Walther
                                6, 3 ). Überdies ist ihr Rückforderungsanspruch, falls ihr nicht
                                besondere Sicherheit bestellt wurde, durch das Generalpfandrecht am
                                Vermögen des Mannes gesichert.</p>
              <p>
                <ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.16">Zaiger III 10 §
                                    16</ref>: <hi
                  rend="it">und wo der man dem weib solches guets
                                    halben sicherhait in dem heiratbrief oder sonst gethon, mag si
                                    sich solcher sicherhait oder phandschaft betragen. wo nicht
                                    sobald es dann dasselb guet zu handlen angenumen und gelt oder
                                    ainicherlai davon emphangen, so ist all des manns guet
                                    schweigent dem weib darumb verphendt aus freiung des
                                    rechtens</hi>. <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.59">NÖ Ltf. II 28 §
                                    59</ref>: <hi
                  rend="it">es solle auch umb solche vorbehaltene
                                    haubtgueter des ehemans haab und gueter der ehefrauen verpfendt
                                    sein aus befreiung der rechten</hi>. Ebenso auch <ref target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.16.8">II 16 §
                                8</ref>.</p>

              <p> Sie genießt wohl nicht das weitgehende Rangordnungsprivileg wie für
                                das Heiratsgut, aber sie geht doch den übrigen gesetzlichen
                                Pfandgläubigern vor (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.116.3">NÖ Ltf. III 116 §
                                    3</ref>).<note
                  n="45.1"
                    place="foot">Ebenso nach gemeinem Recht,
                                    dem sich auch <ref target="https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA330">Beckmann
                                        330</ref> anschließt. Vgl. 
                  <!-- Verlinkung möglich? -->
                                    Lauterbach ad Dig. 20, 2 § 3ff. 
                  <!-- Verlinkung möglich? -->
                                    Carpzov I 28 def. 86 .</note>
              </p>
              <p> Einigermaßen abweichend bestimmt der 
                <!-- Verlinkung möglich? --> OÖ
                                Traktat cap. 7 u. 8 , daß die Frau, "<hi
                  rend="it">wenn sie
                                    gnugsamen schriftlichen schein oder ordentlichen
                                    schuldbrief</hi>" hätte, mit ihrem übrigen Zubringen den übrigen
                                Gläubigern vorgehen solle; andernfalls muß sie mit den Gläubigern,
                                die unverbriefte Forderungen haben, "<hi
                  rend="it">von dem
                                    uberbleibt nehmen was jr jederm ungeverlich nach treulicher
                                    außteilung für ain gulden werden mag</hi>."<note
                  n="45.2"
                    place="foot">Auch in bezug auf Besitz, Verwaltung und Nutzung ist in
                                    den benachbarten Rechtsgebieten im 16. Jahrhundert die
                                    ehemännliche Gewalt nicht so eingeschränkt, die Selbständigkeit
                                    der Ehefrau nicht so entwickelt wie in Österreich. In Salzburg
                                        (<ref
                    target="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s094.jpg">Siegel
                                        94</ref>) ist die gesamte Frauenhabe in der Gewalt des
                                    Mannes, wodurch der Mann Mitbesitzer, Verwalter und Nutznießer
                                    auch desjenigen Vermögens wurde, das die Frau außer dem
                                    Heiratsgut besaß. Nach der <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolLO. 1573 (1574)&amp;fs=III+1">Tir. LO. III 1</ref> soll der Mann "<hi
                    rend="it">alles
                                        seines Weibs Guet, das sie ihm zubringt, und ihr auch in der
                                        Ehe zustehet, Gewältiger, Besitzer, Niesser und Bewahrer
                                        sein</hi>." Die Bayr. Ref. spricht von dem zugebrachten Gut
                                    der Frau, ohne das Heiratsgut vom Sondergut zu unterscheiden.
                                    Vgl. auch <ref
                    target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10796777_00146">Beckmann 116</ref>. <ref
                    target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/drwGreneck1752/00209">Greneck 203</ref>. <ref
                    target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/%22181516_00000101.gif%22">Ogonowski 95</ref>. Über das sächsische Recht siehe <ref target="#Note42.2">oben S. 42 N. 2</ref>.</note>
              </p>

              <p> Die Selbständigkeit der Ehegatten in bezug auf die Verfügungen über
                                das Sondergut kommt nicht nur Dritten gegenüber, sondern <pb
                  n="46"/> auch im gegenseitigen Verhältnis zum Ausdruck. Die NÖ Landtafel
                                in ihrer kasuistischen Anlage versäumt nicht, bei den einzelnen
                                Schuldverhältnissen jedesmal hinzuzufügen, ob sie unter Ehegatten
                                möglich sind. So wird uns ausdrücklich die Möglichkeit von Kauf
                                    (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.1.2">II 1 §
                                2</ref>, vgl. auch <ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.9.1">Zaiger III 9 § 1</ref>), Tausch (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.6.4">II 6 § 4</ref>),
                                Bestand (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.7.2">II 7 §
                                    2</ref>) und Darlehnsverträgen (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.8.2">II 8 § 2</ref>), von
                                Zessionen (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.20.13">II 20
                                    § 13</ref> unter ausdrücklicher Berufung auf den "<hi
                  rend="it">Landsbrauch</hi>"), der Eingehung von Gesamtschulden (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.19.2">II 19 §
                                2ff.</ref>), von Verpfändungen für Schulden des andern Teils (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.14.1">II 14 § 1</ref>)
                                angeführt. Betreffend Bürgschaften gilt das <ref
                  target="https://de.wikipedia.org/wiki/Senatus_consultum_Velleianum">S. C. Vellejanum</ref> in gemeinrechtlicher Form (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.17.3">II 17 § 3</ref>,
                                ferner <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.18">II tit.
                                    18</ref>; <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.41.2">OÖ
                                    Ltf. III 41 § 2-4</ref>; 

                <!-- Verlinkung möglich? --> Walther
                                10, 3 ) Judikatur über das S. C. Vellejanum bei <ref target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA768">Suttinger 768 ff</ref>.</p>

              <p> Einer besonderen Besprechung bedarf nur die Frage der Zulässigkeit
                                gegenseitiger Schenkungen. Der "Zaiger" schließt sich dem römischen
                                Recht an und verbietet sie (<ref target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.10">III 10 § 10</ref>
                <hi
                  rend="it">schank oder gab NA.. zwischen chonleuten verpotten
                                    ist</hi>). Darunter gehören auch die Erlassung des geschuldeten
                                Kaufpreises oder Käufe zu verhältnismäßig geringem Preis als
                                Umgehungen des Schenkungsverbotes. (<ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.9.1">Zaiger III 9 §
                                    1</ref>: <hi rend="it">Wann zwei eeleut etwas an ainander
                                    verkhaufen und wierdet dem khaufer von dem andern das khaufgelt
                                    oder guet geschenkht, solches ist khain khauf und die handlung
                                    soll nicht craft haben, ob auch ain kauf zwischen inen beschicht
                                    umb geringes gelt dann der wert des guets ist und wierdet das
                                    khaufgelt bezallt, so ist doch der khauf uncreftig umb so vil
                                    als das guet geringer verkhauft oder umb sovil daran geschenkht
                                    worden ist</hi>.)</p>
              <p> Dieser Standpunkt wird aber von Walther nicht geteilt. In
                                ausdrücklichem Gegensatz zum gemeinen Recht erklärt er Schenkungen
                                unter Ehegatten für zulässig 
                <!-- Verlinkung möglich? --> 4, 3 : <hi rend="it">Wiewolen die geschriebenen Rechten vermögen, daß die
                                    sonder Vermächt, so zwischen Eheleuten in stehender Ehe
                                    aufgerichtet werden, nicht Krafft haben, sie werden dann mit dem
                                    Todt des, so Vermächt thut, bestättet, so ist doch der
                                    Lands-Brauch denselben zuwider, dann was ein Landmann seiner
                                    Hausfrau in währender Ehe vermacht, das wird stät und fest
                                    gehalten etzNA.NA.</hi>
                <note n="46.1" place="foot">Siehe auch
                                        <ref
                  target="https://books.google.at/books?id=J4VgAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA95">Weingärtler
                                    95</ref>.</note> Ein solches geschenktes Gut wird regelmäßig im
                                Besitze des Mannes bleiben und von ihm gleich andern Gütern <pb
                  n="47"/> der Frau in deren Namen verwaltet.<note n="47.1"
                    place="foot">Der Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs macht
                                    die Schenkung nicht zur <hi
                    rend="it">donatio mortis causa</hi>.
                                    Entscheidung von 1614. <ref target="https://books.google.at/books?id=J4VgAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA96">Weingärtler 96</ref>.</note> Damit erklärt es sich, daß die
                                Quellen die Vollziehung der Schenkung erst gelegentlich der
                                Auseinandersetzung nach Auflösung der Ehe behandeln. Wir erfahren
                                hierbei (
                <!-- Verlinkung möglich? --> Walther 4, 3 , <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.89">NÖ Ltf. III
                                89</ref>), daß die Schenkung aber bereits unwiderruflich geworden
                                war, wenn der Mann die Frau an einem Grundstück "<hi
                  rend="it">neben
                                    ihm an Nutz und Gewähr schreiben läst</hi>". Für Kleider und
                                Kleinodien ist es nicht genügend, wenn der Mann sie zum Gebrauche
                                der Frau kauft, hier ist die Schenkung erst vollzogen, wenn die
                                Sachen der Frau durch "<hi rend="it">eine ordentliche Donation
                                    übergeben und zugestellt</hi>" worden sind.</p>

              <p> Den gleichen Grundsatz der Zulässigkeit von Schenkungen unter
                                Ehegatten spricht die NÖ Ltf. aus (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.29.5">II 29 § 5</ref>):
                                    <hi
                  rend="it">Wiewohl den geschribnen rechten nach die
                                    schanknussen, ubergaben und donationen under denen conleuten in
                                    wehrendem ehestant verbotten, so ist doch das widerspil von
                                    unverdenklichen jharen her in unserm erzherzogthumb Osterreich
                                    under der Ennß ublich gehalten und allenthalben practiciert
                                    worden, derhalben lassen wir es bei solchem althergebrachtem
                                    ambtsbrauch nochmahlen genedigist beruhen</hi>. Mit fast
                                denselben Worten bestätigt auch die <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.31.2">OÖ Ltf. III 31 §
                                    2</ref>, daß auch in Oberösterreich "<hi
                  rend="it">von uralten
                                    zeiten hero</hi>" Schenkungen unter Ehegatten zulässig waren.
                                Dasselbe lehren die Theoretiker des Gewohnheitsrechts meist mit
                                Beziehung auf Walther. So <ref
                  target="https://books.google.at/books?id=J4VgAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA95">Weingärtler (95)</ref>. <ref
                  target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10506366">Finsterwalder IV obs. 22 n. 10-12</ref>. <ref
                  target="https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA113">Beckmann (113)</ref>: <hi
                  rend="it">haec iuris Romani prohibitio in Austria et Stiria non
                                    observatur, ubi maritus dives uxori, et vice versa oppulenta
                                    uxor marito pro arbitrio inter vivos donare potest quae vult,
                                    alias non esset rerum suarum domina</hi>; vgl. auch <ref
                  target="https://https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA129">129</ref>. Auch die Praxis
                                anerkennt Schenkungen unter Gatten; so Entscheidung der
                                niederösterr. Regierung vom <date
                  when="1571-08-22">22. August
                                    1571</date> (<ref
                  target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10506366">Finsterwalder a. a. O.</ref>).<note
                  n="47.2" place="foot">Schenkungen unter Ehegatten waren auch nach vielen deutschen
                                    Partikularrechten zum Teil überhaupt, wie in Österreich, zum
                                    Teil unter gewissen Voraussetzungen zulässig (z. B.
                                    Nichtvorhandensein von Kindern). So nach preußischem Landrecht
                                    (
                  <!-- Verlinkung möglich? --> 4, 14, art. 4 § 1 ) nach lübischem
                                    (
                  <!-- Verlinkung möglich? --> 1, 1, 5 ), märkischem Recht
                                    (
                  <!-- Verlinkung möglich? --> Stryk ad Dig. 24, 1 § 3ff. ); auch
                                    nach gemeinem Sachsenrecht. (
                  <!-- Verlinkung möglich? -->
                                    Carpzov II 13 def. 16 . 
                  <!-- Verlinkung möglich? --> Lauterbach
                                    ad Dig. 24, 1 § 9 </note>
                <pb n="48"/>
              </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="K.1.5">
            <head>V. Die Fahrhabe.</head>
            <div xml:id="P.09">
              <head>§ 9.</head>
              <p>Die Bestimmungen der Heiratsverträge über die Fahrhabe betreffen nur
                                deren Schicksale nach Auflösung der Ehe. Sie werden daher in anderem
                                Zusammenhang zu erörtern sein.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="A.2">
            <head>Zweiter Abschnitt.<lb/> Rechtsverhältnisse nach Auflösung der
                            Ehe.</head>
            <div xml:id="P.10">
              <head>§ 10. Einleitung.</head>

              <p> Nach dem Tode eines Gatten haben die verschiedenen Vermögensmassen
                                verschiedene rechtliche Schicksale. In erster Linie entscheidet
                                hierüber der Heiratsvertrag,<note
                  n="48.1" place="foot">"<hi
                    rend="it">Pacta servanda sunt</hi>". Das ist ein oft und oft
                                    in den Quellen der Zeit wiederholter Grundsatz, der einerseits
                                    bedeutet, daß die Ordnung der güterrechtlichen Folgen des Todes
                                    eines Gatten der vertragsmäßigen Festsetzung überlassen ist,
                                    andererseits, daß eine einseitige letztwillige Verfügung eines
                                    Teils den Vertrag gegen den Willen des andern Teils nicht zu
                                    ändern vermöge. So sagt der <ref
                    target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.9">Zaiger III 10 §
                                        9</ref>, daß es "<hi
                    rend="it">pillich ist, was man zu
                                        aufrichtung, underhaltung und becreftigung der löblichen
                                        chonschaft zuegesagt, das solches volzogen werde</hi>. <ref
                    target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.8">OÖ Ltf. III 38
                                        § 8</ref>: <hi
                    rend="it">Waß nun sowoll diser heirathlichen
                                        güeter und vermächtnuß alß auch anderer puncten halber bei
                                        schließung der heirath zwischen braut und breutigamb und
                                        derselben befreündten und beistand abgeredt und gehandlt
                                        wirdt, daß soll auch nachmahlen vesstgehalten und deme mit
                                        fleiß nachgelebt werden</hi>. Denselben Grundsatz finden wir
                                    bei <ref
                    target="https://books.google.at/books?id=J4VgAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA102">Weingärtler 102</ref>;
                                        <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10506363_00602">Finsterwalder II obs. 109 n. 1-4</ref>.
                                    
                  <!-- Verlinkung möglich? --> Lauterbach ad Dig. 24, 1 § 1 .
                                    
                  <!-- Verlinkung möglich? --> Stryk ad Dig. 23, 3 § 18 ; <ref
                    target="https://https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA129">Beckmann 129</ref>; <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KursaechsKonst.+1572">Constit. elect. Saxon. II 42 a. E.</ref>; III 20. <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=WuertLR.+1555">Württ. LR. III tit. 8 pr.</ref>: "<hi
                  rend="it">Sollen
                                        steiff gehalten werden</hi>".</note> doch geben die Quellen
                                reichliche Interpretationsregeln, da die Verträge sich oft darauf
                                beschränken, die verschiedenen Massen mit ihren technischen
                                Bezeichnungen zu benennen und es unterlassen, die Schicksale der
                                einzelnen Massen genauer festzusetzen. <pb n="49"/>
              </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="K.2.1">
            <head>I. Heiratsgut und Widerlage.</head>
            <div xml:id="P.11">
              <head>§ 11.</head>

              <p> Die Bestimmungen über das Schicksal dieser Massen sind äußerst
                                mannigfaltig, oft verweisen die Quellen auch auf die
                                Mannigfaltigkeit der Verträge hin, die in dieser Richtung besonders
                                auseinander gegangen sein müssen.<note
                  n="49.1" place="foot">Über
                                    die frühere Zeit siehe <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10552644_00221">Schröder II 1, 206ff.</ref>
                </note> Die älteste unserer
                                Quellen, der "<hi
                  rend="it">Zaiger</hi>", bestimmt hierüber (<ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.3">III 10 § 3</ref>):
                                    <hi
                    rend="it">Alle dieweil die gemelten zwai ee- und chonleut
                                    bei und mit ainander leben, soll von solchem zuebringen (deß)
                                    heiratguet und widerlegung die purden des eelichen stands
                                    underhalten werden, wo si dann abgeen und ain khind oder mer
                                    hinder inen verlassen, das si mit ainander erobert, dieselben
                                    khind erben alßdann solch guet, wie alle recht, naturlich und
                                    geschriben gesetz das vermügen, und wann sie khumen zu den
                                    fruchtbaren oder vogtberen jaren, daz si geschäft thuen mügen,
                                    und ir vatter und mueter abgangen sein und nicht erben, die von
                                    recht(swegen) zu enterben nit gebürt, verlassen, haben si macht
                                    an iren lezten zeiten und sonst ir vätterlich und mueterlich
                                    erbguet zu irer seel hail oder wie sie verlangt zu geben und zu
                                    verschaffen, als der erberkhait gezimbt nach irem willen, als
                                    auch solches in den titlen von geschäft und erbschaft hernach
                                    clarlich anzaigt wierdet. und hat alßdann der erblich widerfall,
                                    so di eltern nechsten freund nach derselben fruchtbaren oder
                                    vogtbern khindern abgang suechen möchten, darwider nicht stat,
                                    dann das khind, (so) die jar seines erbfalls erlebt, hat macht
                                    gehabt, das es von recht selbst mit seinem guet hat handlen
                                    mugen.<lb/> § 4. Wovern der man vor der frawen stirbt und lassen
                                    nicht khind mit ainander, oder das dieselben khind vor iren
                                    fruchtbern jaren auch abgeen und vor der mueter, so beleibt die
                                    mueter nichts minder bei (irem) heiratguet, widerlegung und
                                    morgengab und behellt die güeter, darauf si verschriben sein ir
                                    lebenlang. und wann si abstirbt, so geet ir heiratguet den
                                    nechsten freunden haimb und die widerlegung fellt des
                                    vorgestorbnen manns erben wider haimb oder darfür die güeter, so
                                    darumb verschriben sein. <pb n="50"/> § 5. Dergleichen ists,
                                    wann das weib vor dem man stirbt, und das si nicht khinder mit
                                    ainander lassen, oder daz die khind auch vor ine, wie vorsteet,
                                    abgeen, so beleibt des weibs zuebringen bei dem mann sein
                                    lebenlang, und wann er abstirbt, so fellt dasselb haim, wie
                                    obsteet. es haben des abgestorbnen nechsten freund auch wol
                                    macht, die verphendten gueter umb die suma des heiratguets und
                                    widerlegung oder morgengab, welches dann fellig wierdet,
                                    abzulosen gemainclich zwischen weihennachten und lichtmes, doch
                                    das dieselben suma gelts der widerlegung wider angelegt oder
                                    vergwist werde, damit die erben desselben ersten abgestorbnen
                                    nach abgang des anderen, so si khain khind obberuerter massen
                                    verlassen, wissen zu finden</hi>.</p>

              <p> Diese Bestimmungen, so breit sie angelegt sind, enthalten manche
                                Unklarheit und weisen Lücken auf. Vor allem ist nichts über den
                                Hauptfall bestimmt, wenn ein Gatte und unmündige Kinder beim Tode
                                des andern Teils vorhanden sind. Denn <ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.3">§ 3</ref> spricht
                                nur von dem Fall, daß die Kinder beide Eltern überleben; dann sollen
                                Heiratsgut und Widerlage jenen gehören und zwar als freies Eigentum,
                                über das sie auch letztwillig verfügen können, sofern sie die
                                Mündigkeit erlangen, und zwar unter Ausschluß jedes Widerfalls
                                dieser Güter an die nächsten "<hi rend="it">Freunde</hi>" der
                                Eltern.</p>
              <p>
                <ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.4">§ 4</ref>
                                behandelt den Fall, daß die Frau den Mann überlebt und keine Kinder
                                vorhanden oder doch noch vor der Mutter in der Unmündigkeit
                                gestorben sind. In diesem Fall erhält die Witwe Heiratsgut und
                                Widerlage zum lebenslänglichen Genusse. Nach ihrem Tod fällt das
                                Heiratsgut ihren Verwandten zu, und zwar scheinen diese ein Recht
                                auf den Anfall zu haben, weil für die Morgengabe im Gegensatz hierzu
                                in <ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.6">§ 6</ref> das
                                Recht der Witwe betont wird, sie zu hinterlassen, wem sie will, und
                                nur für den Fall des Mangels einer solchen Verfügung die Verwandten
                                die Morgengabe "<hi
                  rend="it">gewinnen</hi>". Das Recht der Witwe an
                                dem Heiratsgut ist daher wohl nur als <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=leibzucht">Leibzucht</ref> aufzufassen. Weil in der maßgebenden Stelle
                                Heiratsgut und Widerlage zusammen genannt werden und der Witwe
                                hieran ein "<hi rend="it">lebenslängliches</hi>" Recht zugesprochen
                                wird, ist das Recht der Witwe an der Widerlage wohl auch als
                                Leibzucht aufzufassen. Der Heimfall findet an die Verwandten des
                                Mannes statt.</p>
              <p> Nach dem Tode der Frau soll "<hi
                  rend="it">des weibs
                                zuebringen</hi>" hei dem Manne zur lebenslänglichen Leibzucht
                                bleiben, dann fällt es ihren <pb
                  n="51"/> Erben zu. Auch hier liegt
                                eine Unklarheit vor. Wir sahen oben <ref
                  target="#12">S. 12</ref>
                                und <ref
                  target="#40">40</ref>, daß der Begriff "<hi rend="it">Zubringen</hi>" ein weiterer ist, als der des Heiratsguts, denn
                                er umfaßt auch das nicht als Heiratsgut bestimmte Vermögen der Frau,
                                soweit es unter die Verwaltung des Mannes kam. Es ist daher
                                zweifelhaft, ob die Leibzucht des Witwers nur am Heiratsgut oder
                                auch an dem sonstigen unter seine Verwaltung gebrachten Frauengut
                                bestand.</p>

              <p> Noch unklarer drückt sich die Quelle über das Schicksal der
                                Widerlage im Falle des Todes der Frau aus. Jedenfalls kann sie nicht
                                unter den Begriff des Zubringens fallen, denn sie stammt ja vom
                                Manne und wurde nicht von der Frau "<hi
                  rend="it">zugebracht</hi>".
                                Über diese Widerlage ist bestimmt, daß die Verwandten sie gleich dem
                                Heiratsgut in Geld ablösen können, daß jedoch die dafür bestimmte
                                Geldsumme wieder angelegt und versichert werden müsse für die Erben
                                des erstverstorbenen Gatten. Wiewohl nun dieser Paragraph ex
                                professo vom Überleben des Mannes handelt, ist es doch sehr
                                unwahrscheinlich, daß auch die vom Manne für die Frau bestimmte
                                Widerlage nach seinem Tod an die Erben der Frau fallen soll, und daß
                                für die Widerlage, nicht aber für das Heiratsgut eine Sicherstellung
                                angeordnet wird. Es scheint vielmehr der letzte Absatz dieses
                                Paragraphen sich allgemein auf das Überleben eines Gatten zu
                                beziehen (dazu stimmt auch der Ausdruck "<hi
                  rend="it">ersten
                                    abgestorbenen nach abgang des andern</hi>") und der Ausdruck
                                    "<hi
                  rend="it">Widerlegung</hi>" hier nicht technisch die Gabe
                                des Mannes, sondern gleichfalls allgemein die Gegengabe (sonst "<hi rend="it">
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=gegenvermacht">Gegenvermacht</ref>

                </hi>" genannt) des Verstorbenen zu
                                bedeuten. Der Sinn der Stelle wäre dann der: der überlebende Gatte
                                hat an den ihm als "<hi
                  rend="it">Vermacht</hi>" bestimmten Gütern
                                des Verstorbenen (also die Frau an der Widerlage, der Mann am
                                Heiratsgut) eine lebenslängliche Leibzucht, nach dem Tod des
                                Überlebenden tritt Heimfall an die Verwandten des Verstorbenen ein.
                                Die Verwandten haben das Recht, die Leibzuchtsgüter durch eine
                                Geldsumme einzulösen, der Gatte muß jedoch andere Güter an deren
                                Stelle als Sicherheit für die Heimfallsberechtigten bestimmen. In
                                gleicher Weise behält der Überlebende eine Leibzucht an dem "<hi rend="it">Gegenvermacht</hi>", das er selbst gegeben hatte, die
                                Frau am Heiratsgut, der Mann an der Widerlage. </p>
              <p> Wie oben erwähnt, ist für den Fall, daß ein Gatte den andern <pb n="52"/> überlebt und zugleich Kinder vorhanden sind, keine
                                Bestimmung getroffen. Man wird aber annehmen müssen, daß in diesem
                                Fall dem überlebenden Gatten an der Gabe des andern jedenfalls nicht
                                mehr Recht zustand als bei unbekindeter Ehe, also nur Leibzucht. Das
                                Gut selbst fällt nämlich nach 
                <!-- Verlinkung möglich? --> § 3 nach
                                dem Tode beider Eltern (also Heiratsgut und Widerlage) an die
                                Kinder, der Längerlebende konnte es also bei seinen Lebzeiten den
                                Kindern nicht mehr entziehen. Der Umstand, daß für eine
                                Auseinandersetzung des überlebenden Ehegatten mit den Kindern keine
                                Regel aufgestellt ist, legt die Vermutung nahe, daß der "Zaiger"
                                eine solche Auseinandersetzung nicht kennt, sondern den Beisitz des
                                Überlebenden eintreten läßt.</p>
              <p> Auch die Bestimmungen in <ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.17">III 10 §§ 17 u.
                                    18</ref> über die Rechtsverhältnisse bei Wiederverheiratung
                                sprechen nicht gegen die Zulässigkeit des Beisitzes, im Gegenteil,
                                sie lassen ihn sehr wahrscheinlich erscheinen. (Siehe darüber <ref
                  target="#P.18">unten § 18</ref>.) Aus der Quelle selbst ist die
                                Frage des Beisitzes nicht mit Sicherheit zu entscheiden, doch
                                gewährt die Betrachtung der nachbarlichen Rechte manchen Aufschluß.
                                In Salzburg bestimmte das Kessendorfer Weisthum (<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=oew.+I&amp;seite=g038">Österr. Weisthümer I 38</ref>): <hi
                  rend="it">NA.. gewinnen si
                                    erben miteinander, die erben ihr baider guet; gehet aber ain
                                    leib ân erben ab, so soll die ander lebentig persohn des
                                    verstorbnen guet sein lebenlang unverkomert inhaben, gebrauchen,
                                    nutzen und fliessen; wann si aber beede mit todt abgangen
                                    etc.</hi> Ganz ähnlich die Altenthaner (<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=oeW.+I&amp;seite=g027">I 27</ref>) und Haunsberger Weisthümer (<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=oeW.+I&amp;seite=g055">I 55</ref>). Also auch hier Nutznießung des Uberlebenden; eine
                                Auseinandersetzung nach dem Tod des Erstverstorbenen wird aber nur
                                geregelt, wenn keine Kinder vorhanden sind. Auch <ref target="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s097.jpg">Siegel (97)</ref>
                                kommt zu dem Schluß, daß eine Auseinandersetzung des Längerlebenden
                                mit den Kindern in aller Regel nicht stattgefunden habe.</p>
              <p> Noch deutlicher bestimmt die <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BayrLRRef. 1518&amp;fs=44+1">Bayrische Reformation 44, 1</ref>: <hi rend="it">Wo ain Man
                                    stirbt unnd ain Eelich weyb und kinder hinder jm verlässt. So
                                    sol der frawen volgen, was sy zu jrem mann pracht hat, und jr
                                    morgengab, und dieweil sy jren wittib stuel nit verruckht und
                                    sich erberlich hellt, nach rat der Gerhaben mag sy bey den
                                    Kindern haußhaben und den gerhaben järliche rechnung thun
                                    NA..</hi>
                <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BayrLRRef. 1518&amp;fs=44+3">44, 3</ref>: <hi
                    rend="it">Wo ain man nach seiner haußfrawen
                                    todt, die ohn Leibs Erben verganngen, das heyratguet, So er von
                                    jr empfangen, jnnhat, <pb n="53"/> das mag er nützen und
                                    nyessenn, oder sein lebtaglang verkhümern. Doch on schaden unnd
                                    mynndrung des guets, unnd nach des manns tod so volgt sölh
                                    heyratguet seiner eegestorben haußfrawen nägsten erben.
                                    Deßgleych ob ain fraw jrs manns, der on leibs erben verganngen
                                    ist, widerlegung jnnhat, So mag die fraw söllich widerlegung in
                                    obberüerter maß auch jr lebtaglanng nützen, nyessen oder
                                    verkümmern.</hi>
              </p>

              <p> Also auch hier, wenn auch mit einigen Verschiedenheiten Beisitz des
                                Überlebenden mit den Kindern und Leibzucht an der Ehegabe.<note
                  n="53.1" place="foot">Die <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolLO. 1573 (1574)&amp;fs=III+6">Tiroler LO. 3, 6</ref> kennt wohl keinen gesetzlichen
                                    Beisitz mehr, doch einen testamentarischen, indem derjenige, dem
                                    letztwillig die lebenslängliche Nutznießung am Gut des
                                    Verstorbenen hinterlassen wurde, die Verpflichtung hat, die
                                    Kinder zu erhalten und zu erziehen.<lb/> Anklänge an den Beisitz
                                    finden sich auch im <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=boehmstr;">Böhmischen Stadtrecht F. 49</ref>. Vgl. dazu <ref target="http://gdz-srv1.sub.uni-goettingen.de/content/PPN626655234/800/0/00000342.jpg">Böhm. LO. M. 2</ref>. 
                  <!-- Verlinkung möglich? --> Mähr.
                                    LO. fol. 158 ; <ref
                    target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/%22181516_00000075.gif%22">Ogonowski 71</ref>. <ref
                    target="https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA519">Beckmann 519</ref>. Noch aus dem 18. Jahrhundert für die
                                    Untertanen bei <ref target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/drwGreneck1752/00279">Greneck, Theatrum jurisdictionis Austriacae 1752,
                                    273</ref>.</note>
              </p>

              <p> Dagegen ist ein Beisitz schon bei Walther ausgeschlossen. Hier hat
                                die Witwe nach des Mannes Tod bestimmte Ansprüche, und zwar ist sie
                                    "<hi rend="it">ihres Vermächts und Zustellung ihres HeyrathGuts,
                                    Widerlag</hi>" etc. abzufertigen (
                <!-- Verlinkung möglich? -->
                                3, 1 ). Welcher Art diese Abfertigung ist, ist betreffend die
                                Widerlage in 
                <!-- Verlinkung möglich? --> Kap. 16 gesagt. Es heißt
                                dort: "<hi rend="it">Wann die Wittib ihrer Widerlag mit baaren Geld
                                    durch die Erben abgefertiget wird, so ist sie solch Geld auf
                                    liegende Güter in diesen Land anzulegen, oder sonst mit Pfand
                                    oder Bürgschafft zu vergewissen schuldig, damit nach ihren
                                    tödtlichen Abgang die Erben solch Geld wiederum zu ersuchen und
                                    zu bekommen haben, es wäre dann solche im Heyraths-Brief anderst
                                    ausgetruckt</hi>." Bezüglich des Heiratsguts wird Sicherstellung
                                nicht gefordert, es wird aber auch nicht ausdrücklich der Witwe die
                                Verfügung über die Substanz zugesprochen, wie dies bezüglich der
                                Morgengabe der Fall ist.</p>

              <p> Doch ist dies bei der Kürze und Prägnanz in Walthers Ausdrucksweise
                                nicht auffällig. Das Heiratsgut war immer Gut der Frau, es wird nun
                                deren freies Eigentum, die Widerlage dagegen dient der Witwe nur zum
                                Nießbrauch, sie fällt nach ihrem Tode an die Erben des Mannes
                                zurück. Ein Unterschied von bekindeter und <pb n="54"/> unbekindeter
                                Ehe wird nicht gemacht, es ist aus der mehrfachen Erwähnung von
                                Kindern (
                <!-- Verlinkung möglich? --> Kap. 1 und
                                
                <!-- Verlinkung möglich? --> 12 ) ersichtlich, daß die Regelung auch
                                bei Vorhandensein von Kindern gleich gedacht ist wie beim Fehlen von
                                solchen.</p>
              <p> Dem Witwer soll "<hi rend="it">alles was das Heyraths-Vermächt
                                    vermag, aus der verstorbenen Frauen Gut erfolgen und
                                    zustehen</hi>", eine nähere Bestimmung wird nicht gemacht,
                                (
                <!-- Verlinkung möglich? --> 4, 1 ).</p>

              <p> Die NÖ Landtafel gibt nicht einfach allgemein gültige
                                Interpretationsregeln und suppletorische Bestimmungen, sondern sie
                                versucht die gebräuchlichsten Verschiedenheiten der Heiratsverträge
                                darzustellen. Ihr zufolge können über Heiratsgut und Widerlage
                                dreierlei Verabredungen getroffen werden:<note
                  n="54.1" place="foot">Die Bestimmungen der NÖ Landtafel beruhen nach einem Zitat bei
                                    
                  <!-- Verlinkung möglich? --> Finsterwalder IV obs. 108 n. 25-27
                                    auf einer Stelle 
                  <!-- Verlinkung möglich? --> Walthers de jure
                                    consuetud. Austr. lib. 2 tit. 16 .</note>
              </p>
              <p> 1. "<hi rend="it">Auf Überleben oder Kopf um Kopf</hi>."<note n="54.2"
                    place="foot">Die hier gebrauchte Terminologie wird auch
                                    sonst angewendet. So in Urteilen der niederösterr. Regierung.
                                        "<hi
                    rend="it">Die Gewähr auf Uberleben macht, daß der
                                        Ehemann in währender Ehe ausser seines Ehe-Weibs Willen
                                        nichts verkauffen kan</hi>" (von 1639 <ref
                    target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA291">Suttinger 291 f.</ref>).
                                        "<hi
                    rend="it">Gewähr auf die gesammte Hand vermag so viel,
                                        daß der Uberlebende das Gutt gantz unzertheilter bey
                                        einander, doch unverthuendlich innen habe und damit seinen
                                        Nutzen, wie gesammte Hand vermag, suchen und brauchen
                                        möge</hi> (von 1600 <ref
                    target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA291">Suttinger 291</ref>). Siehe auch <ref target="https://books.google.at/books?id=SuNfAAAAcAAJ">Reutter ad Tab. 19 n.49 ff.</ref>

                </note> In diesem Fall
                                fällt dem Überlebenden, gleichgültig ob die Ehe bekindet war oder
                                nicht, das Eigentum an Heiratsgut und Widerlage ohne jeden Heimfall
                                an Verwandte zu. Der Witwer lukriert also das Heiratsgut der Frau
                                und behält seine Widerlage zurück; an die Erben der Frau fällt nur
                                ihr Sondergut und die Morgengabe. Umgekehrt erhält die Witwe
                                Heiratsgut und Widerlage zu Eigen gleich der Morgengabe (<ref target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.2">NÖ Ltf. II 28 §
                                    2</ref>).</p>
              <p> 2. "<hi
                  rend="it">Auf gesamte Hand</hi>". Hier erhält der
                                Überlebende seine "<hi
                  rend="it">aigne vermachte gab wider frei,
                                    ledig und aigenthumblich ohn allen widerfall</hi>", also die
                                Frau das Heiratsgut, der Mann die Widerlage. "<hi
                    rend="it">Die
                                    gegen vermacht gab aber felt denen kindern oder, wo die nit
                                    vorhanden, des abgestorbnen negsten befreundten mit dem
                                    aigenthumb haimb. doch hat der uberlebende thail in craft
                                    gesandter hant sein leben lang dasselb vermacht zu gebrauchen
                                    und zu niessen, es <pb
                  n="55"/> seind gleich kinder vorhanden
                                    oder nit</hi> (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.5">§ 5</ref>). Die Strein-Linsmayersche Redaktion bemerkt hierzu,
                                daß diese Art "<hi rend="it">under den zwaien oberen ständen
                                    breuchiger</hi>" sei (

                <!-- Verlinkung möglich? --> II 17 § 8 ).
                                Wenn wir nach dieser Mitteilung die Verabredung auf Gesamthand
                                wenigstens für den Adel als die Regel ansehen dürfen, so erhöht sich
                                die Wahrscheinlichkeit für die oben dargelegte Auffassung des nur
                                wenig älteren Zaigers, um so mehr als sie auch mit Walthers
                                Ausführungen übereinstimmt. Diese Leibzucht des Längerlebenden
                                dauert auch bei Wiederverheiratung fort, bei seinem Tod erlischt
                                sie, und die "<hi
                  rend="it">fruchtgeniessung</hi>" wird mit dem "<hi rend="it">aigenthumb wider consolidiert</hi>" (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.6">NÖ Ltf. II 28 §
                                    6</ref>). Wenn das Vermächt in Gütern, also nicht in einer Summe
                                Geldes, besteht, können die Eigentümer sowohl unter Lebenden, als
                                auch von Todes wegen nur unbeschadet der Rechte des Fruchtnießers
                                darüber verfügen (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.7">§§ 7 u. 8</ref>). Gleich Walther gibt auch die NÖ Landtafel den
                                Eigentümern das Recht, vom Nießbraucher bei einem in Geld
                                bestehenden Vermächt Versicherung und zwar auf einem liegenden Gut
                                zu begehren (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.9">§
                                    9</ref>), und wenn das Vermächt ohnedies aus liegenden Gütern
                                besteht, so können sie dafür Kaution verlangen, "<hi
                  rend="it">das
                                    die uberlebent persohn solches widervolliges gueth
                                    unverthuelich, stiftlich und peulich halten wölle</hi>" (<ref target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.10">§ 10</ref>)</p>
              <p> 3. Den dritten Fall regelt die NÖ Landtafel folgendermaßen (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.11">§ 11</ref>): <hi rend="it">Do aber furs dritt vorbemelter geding kaines
                                    beschech,</hi>
                <note n="55.1"
                    place="foot">Die
                                    Strein-Linsmayersche Redaktion fügt hinzu: <hi rend="it">welches
                                        doch mit nichte zu underlaßen, auch selten
                                    beschicht</hi>.</note>
                <hi
                  rend="it">auch die heuratsabredt weder auf uberleben, noch wie
                                    gesandter hant recht ist, beschlossen würdt, so felt der
                                    uberlebent chonpersohn sein vermecht und des verstorbnen
                                    gegenvermacht seinen kindern oder negsten befreundten frei ledig
                                    mit aigenthumb und fruchtgeniessung wider haimb</hi>. Diese
                                Bestimmung ist, soweit sie das Heiratsgut betrifft, leicht
                                verständlich. Der Mann genießt es während der Ehe, stirbt er, so
                                fällt es der Frau zu, überlebt er die Frau, so restituiert er es den
                                Erben der Frau. Nicht so verständlich ist dies bezüglich der
                                Widerlage. Der Witwer behält sie als Eigentum, stirbt der Mann, so
                                fällt sie an dessen Erben. Man fragt sich, was die Bestellung einer
                                Widerlage seitens des Mannes außer etwa der Sicherstellung des
                                Heiratsguts für einen Zweck haben soll, wenn die Witwe gar nichts
                                davon erhält, sondern Eigentum und <pb
                  n="56"/> "<hi rend="it">fruchtgeniessung</hi>" den Kindern und in deren Ermanglung den
                                Seitenverwandten zufällt.</p>

              <p> Diesen mehrfachen Eventualitäten entsprechend sagt auch die NÖ
                                Landtafel (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.84.1">III 84
                                    § 1</ref>) in der der oben zitierten Stelle Walthers entnommenen
                                Bestimmung einfach, die Witwe sei "<hi rend="it">des vermachts
                                    vermueg ihres habenden heurathriefs genzlichen</hi>"
                                abzufertigen, ohne die Ansprüche näher zu spezifizieren.</p>
              <p> Wieder anders bestimmt die OÖ Ltf. (<ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.6">III 38 § 6</ref>):
                                    <hi rend="it">Wo aber insonderheit nichtß gewißes abgeredt und
                                    beschloßen worden, sonder allain dahin gehandlt worden, daß es
                                    nemblichen auf aineß oder deß andern ehegatten absterben solle
                                    dem durchgehenden landßgebrauch nach gehalten werden, so soll eß
                                    den verstand haben, daß wann kheine khinder von deß verstorbnen
                                    persohn vorhanden, daß heirathguet oder widerlag dem
                                    überlebenden thail aigenthumblich haimbfalle und er den andern
                                    nechst befreündten seitenerben davon ichtes hinaufzugeben nit
                                    schuldig sein solle. wo aber kinder vorhanden, so soll vermeldt
                                    heiratguet oder widerlag mit dem eigenthumb khomen, doch der
                                    überlebende thail deß biß auf anderwerthß verheirathung zue
                                    genüeßen haben</hi>.</p>

              <p> Hiernach erhält der Witwer das Heiratsgut, die Witwe die Widerlage
                                und zwar bei unbekindeter Ehe zum Eigentum, bei bekindeter Ehe zum
                                Genuß. Zum zweiten Fall gehört die Bestimmung in <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.40.16">III 40 §
                                16</ref>, wonach die Widerlage seitens der Witwe für die Erben des
                                Mannes sicherzustellen ist (wörtlich aus
                                
                <!-- Verlinkung möglich? --> Walther 3, 16 übernommen. Siehe <ref target="#53">oben S. 53</ref>).</p>

              <p> Einigermaßen abweichend bestimmte der von Motloch publizierte
                                Traktat über das eheliche Güterrecht in Oberösterreich. <ref
                  target="/o:repat.motloch-1902-tractgueterrecht#NA.2.4.3">Kap. 4,
                                    3</ref>: <hi
                    rend="it">Wann nun aber der mann vor dem weib
                                    stirbet und das weib obgehörter massen abgefertigt wirdt, so hat
                                    sie under dem herrn- und adlstande die widerleg nuer ihr leben
                                    lang unverthänlich inzuhaben, zu nüzen und zu niessen. und wan
                                    sie auch tods abgeet, so felt alsdan dieselbe widerlag widerumb
                                    hinter sich auf ieres haußwirts negste erben oder freund, er
                                    hette ier dan dieselbe im hairats-contract oder sonderbarem
                                    testament oder einer ordentlichen donation verschafft oder
                                    vermacht. <ref
                    target="/o:repat.motloch-1902-tractgueterrecht#NA.2.4.4">4</ref>. Wann aber das weib vor dem mann stirbt, so felt im
                                    sein widerlag und morgengab, wofer sie die in ierem leben nit
                                    verschafft, das sie doch guet fueg und macht hett, sampt aller
                                    ierer verschribenen varunden haab frei <pb n="57"/> widerumb
                                    haim. davon ist er ieren negsten erben oder freunden etwas
                                    hinaußzugeben nicht schuldig alß was ungeverlich im hairatsbrief
                                    oder vermaht begriffen und benent, so anders ainer aufgerichtet
                                    worden. ier zubracht hairatguet aber hat er allein sein leben
                                    lang unverthönlich innzuhaben, zu nuzen und zu fliessen, und
                                    nach seinem tödlichen abgang fehlt dasselbe in ainem sonderbaren
                                    testament oder ordentlichen donation verschafft und vermacht. 5.
                                    Aber unter der burger- und paurschaft, in stätte[n] markhten und
                                    auf dem land felt kain widerlag noch hairatguet hinder sich,
                                    sondern bleiben beed des lebendigen aigenthumlich. davon ist es
                                    des verstorbenen erben oder freunden nichts hinaußzugeben
                                    schuldig, alß was das verstorbene in seinem leben durch
                                    testament oder sonderliche legat seinen erben davon verordnet,
                                    testirt oder legirt hette</hi>.</p>
              <p> Die Grundzüge sind die gleichen; der Überlebende erhält die dem
                                Vorverstorbenen zugedachte Gabe frei zurück und überdies die ihm vom
                                Verstorbenen zugewendete Gabe entweder als Eigentum oder zur
                                Nutznießung, nur ist hier das Kriterium nicht, ob die Ehe bekindet
                                ist oder nicht, sondern ob die Eheleute dem Adel angehören oder
                                nicht.</p>
              <p>
                <ref
                  target="https://books.google.at/books?id=J4VgAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA99">Weingärtler (99)</ref> läßt das
                                Eigentum an der Widerlage an die Witwe übergehen, sofern nicht der
                                Vertrag deren Recht auf die Nutznießung einschränkt (<hi
                  rend="it">donationis pr. n. dominium transeat in uxorem NA.. nisi pactis
                                    dotalibus expresse insertum sit, quod uxor, donec vivat,
                                    donatione p. n. fruatur, quo casu uxore mortua transmittitur ad
                                    proximos heredes mariti</hi>) und beruft sich auf ein Urteil des
                                landmarschallischen Gerichts von 1584. Beckmann dagegen (<ref
                  target="https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA559">559</ref>) läßt der Witwe regelmäßig
                                die Widerlage zur Nutzung und gibt ihr das Eigentum nur, wenn das
                                besonders festgesetzt wurde, was nach seinem Zeugnis allerdings
                                häufig der Fall war. Finsterwalder (<ref
                  target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10506366210">IV obs. 18 n. 24ff.</ref>) stellt nach Walther die drei "<hi
                  rend="it">unterschiedlichen pactionen</hi>" auf, die oben nach
                                der NÖ Landtafel zitiert wurden. Reutter (<ref
                  target="https://books.google.at/books?id=SuNfAAAAcAAJ">ad
                                    tab. 19 n. 43ff.</ref>) enthält in der Lehre von der dreifachen
                                    "<hi rend="it">Gewöhr</hi>", auf Heiratsgut und Widerlage
                                angewendet, gleichfalls diese drei Verfügungsarten.</p>

              <p> Bei aller Verschiedenheit der Quellen lassen sich doch gemeinsame
                                Grundzüge der Bestimmungen herausfinden; als der Normalfall gilt,
                                daß der Überlebende die eigene Gabe als Eigentum <pb n="58"/>
                                zurücknimmt und die Gegengabe zur Nutznießung erhält, während das
                                Eigentum daran an die Erben des Vorverstorbenen fällt; alle
                                Abweichungen von dieser Regelung beziehen sich darauf, daß in
                                gewissen Fällen (Vereinbarung, Vorhandensein von Kindern, bei
                                bestimmten Ständen) der Überlebende statt der Nutznießung das
                                Eigentum an dem Vermächt erhält.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="K.2.2">
            <head>II. Die Morgengabe.</head>
            <div xml:id="P.12">
              <head>§ 12.</head>
              <p> Die Morgengabe ist bereits durch ihre Bestellung Gut der Frau
                                geworden. Diese konnte, wie wir oben sahen, bereits während der
                                Dauer der Ehe darüber verfügen. Sie wird darum auch bei Auflösung
                                der Ehe wie ein Stück vom Sondergut der Frau behandelt.</p>
              <p>Überlebt die Frau den Mann, dann erhält sie nebst den anderen
                                Zuwendungen auch die Morgengabe (
                <!-- Verlinkung möglich? -->
                                Walther 3, 1 ; <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.40.2">OÖ
                                    Ltf. III 40 § 2</ref>). Der besondere Charakter dieser Zuwendung
                                äußert sich in diesem Falle darin, daß alle besonderen
                                Beschränkungen zugunsten von Kindern oder Verwandten des Mannes, wie
                                z. B. Beschränkung auf lebenslänglichen Genuß, hier nicht vorhanden
                                sind, und daß darum die Morgengabe freies Eigentum der Witwe wird
                                (
                <!-- Verlinkung möglich? --> Walther 3, 17 ; <ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.6">Zaiger III 10 §
                                    6</ref>; <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.17">NÖ
                                    Ltf. II 28 § 17</ref>; <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.24">OÖ Ltf. III 38 §
                                    24</ref>; <ref target="https://books.google.at/books?id=J4VgAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA103">Weingärtler
                                    103</ref>).</p>

              <p> Stirbt dagegen die Frau vor dem Manne, dann wird die Morgengabe als
                                ein Stück ihres Nachlasses betrachtet, sofern nicht der Ehevertrag
                                besondere Bestimmungen für diesen Fall enthielt. Es wird also in
                                erster Linie eine letztwillige Verfügung der Frau dafür maßgebend
                                sein, an wen der Witwer die Morgengabe zu entrichten hat. In
                                Ermangelung eines solchen letzten Willens tritt die gesetzliche
                                Erbfolge ein, die Morgengabe fällt daher in diesem Falle in erster
                                Linie an die Kinder der Frau, in zweiter Linie an ihre Verwandten.
                                Der Mann hat die Morgengabe gleich dem Sondergut der Frau an den
                                Berechtigten zu restituieren, es bleibt ihm auch keine Nutznießung
                                    (<ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.">Zaiger a. a.
                                    O.</ref>; <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.17">NÖ
                                    Ltf. a. a. O.</ref>; <ref
                  target="https://books.google.at/books?id=J4VgAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA103">Weingärtler 103</ref>; <ref
                  target="https://https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA312">Beckmann 312</ref>).<pb n="59"/>
              </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="K.2.3">
            <head>III. Die Fahrhabe.</head>
            <div xml:id="P.13">
              <head>§ 13.</head>

              <p>Eine besondere Stellung nimmt unter den Ansprüchen der Witwe
                                derjenige auf einen Anteil der Fahrhabe ein, nicht nur daß in
                                Heiratsverträgen hierüber regelmäßig<note
                  n="59.1" place="foot">
                  <ref
                    target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.1">Zaiger III 10 §
                                        1</ref> zählt die Punkte auf, die man in Heiratsverträgen
                                    festzusetzen pflegt, "<hi
                    rend="it">heiratgut, widerlegung,
                                        morgengab und im ende redet man von der varenden haab</hi>".
                                    Die <ref
                    target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.30">NÖ Ltf.
                                        II 28 § 30</ref> meint "<hi rend="it">es ist nit ohn das der
                                        varenden haab halben zu zeiten under dem adl auch bei denen
                                        geringere stenden heuratliche beretnus und beding
                                        beschehen.</hi>

                </note> Bestimmungen getroffen wurden, es
                                finden sich suppletorische Normen für den Fall, daß im
                                Heiratsvertrag die Fahrhabe nicht erwähnt wird, ja auch für den
                                Fall, daß Heiratsverträge gar nicht errichtet werden. Die
                                Bestimmungen über Fahrhabe sind die einzigen, die ein gesetzliches
                                Ehegüterrecht darstellen. Fehlen vertragsmäßige Bestimmungen über
                                Liegenschaften, dann hat die Ehe auf die Rechtsverhältnisse der
                                Gatten gar keinen Einfluß, die Liegenschaften bleiben Sondereigen
                                der Gatten, sie fallen nach ihrem Tode ihren Erben zu, der
                                überlebende Gatte hat weder auf das Ganze noch auf einen Teil, weder
                                auf Eigentum noch auf Nutzung einen Anspruch.<note
                  n="59.2" place="foot">
                  <!-- Verlinkung möglich? --> Walther 3, 19 : <hi rend="it">Wann ein Heyrath ausser einiger Heyraths-Vermächt
                                        beschieht NA.. was liegende Güter seyn, darvon ist man der
                                        Wittib nichts schuldig.</hi>
                </note> Die Bestimmungen über
                                die Fahrhabe geben darum dem Ehegüterrecht eine besonders
                                charakteristische Färbung, um so mehr, als für derartige Normen im
                                römischen Recht keinerlei Anhaltspunkte vorhanden waren und daher
                                gerade dieser Teil des Ehegüterrechts eine besondere Abweichung vom
                                Dotalrecht zeigt.</p>
              <p>Der Begriff Fahrhabe fällt mit dem römischen der "<hi
                  rend="it">res
                                    mobiles</hi>" durchaus nicht zusammen, er ist wenigstens zu
                                Anfang des 16. Jahrhunderts noch in ganz mittelalterlich-deutscher
                                Weise besonders begrenzt und erleidet im Laufe der Zeit mancherlei
                                Umwandlung. Aber nicht nur die besondere Begriffsbestimmung, auch
                                die Normen über das Schicksal der Fahrhabe reichen weit in das
                                Mittelalter zurück. Das österreichische Landrecht des 13.
                                    Jahrhunderts<note
                  n="59.3" place="foot">
                  <ref
                    target="/o:repat.1278-oelr-hasenoehrl#NA.26">Art. 26</ref>:
                                        <hi
                    rend="it">Und ist daz er da stirbet an gescheft, was er
                                        varundes gutes hat, da sol niemant dhain recht zu haben,
                                        wann sein hausfrau.</hi> Zu bemerken ist, daß dieser Satz
                                    sich nur in den Hs. findet, welche die ältere engere Fassung
                                    dieser Rechtsquelle enthalten. <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=schwind-dopsch&amp;seite=g060-061">Schwind und Dopsch Ausg. Urkunden zur österr.
                                        Verfassungsgesch. der deutsch-österr. Erblande
                                    61</ref>.</note> und <pb
                  n="60"/> das steirische Landrecht aus
                                dem 14. Jahrhundert<note
                  n="60.1" place="foot">
                  <ref
                  target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=steirlr.%28bischoff%29&amp;&amp;seite=g150-151">Art. 189</ref>: Wan einer stirbt, der weib und chind hât,
                                    so ist das varûnd gut der witiben voraus zu der
                                    morgengab.</note> hatten der Witwe die ganze Fahrhabe
                                    zugewiesen.<note
                  n="60.2" place="foot">Diese Bestimmung des
                                    älteren Rechts war eine Ergänzung des Systems der
                                    Vormundschaftsgewere und zugleich eine versteckte
                                    Mobiliargemeinschaft. Die Vormundschaftsgewere des Mannes
                                    vereinigte in seiner Hand die Disposition über die Fahrhabe der
                                    Frau mit dem Rechte darüber wie über die eigene zu verfügen und
                                    bewirkte bei dem wechselnden Charakter beweglichen Vermögens,
                                    dem fortwährenden Ersatze des Alten durch das Neue, eine
                                    vollständige Verschmelzung der Massen. Damit ist aber der
                                    Gedanke der Mobiliargemeinschaft im Prinzipe schon gegeben, er
                                    besteht darin, daß nach der Auflösung der Ehe eine Aussonderung
                                    des Frauengutes aus der Fahrhabe nicht stattfindet, sondern daß
                                    die gesamte Masse dem überlebenden Gatten zufällt.</note>
              </p>

              <p>Reste dieses einstigen Rechtszustandes finden sich nun zahlreich in
                                den Quellen unserer Periode. Der "Zaiger" (<ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.17.4">III 17 § 4</ref>)
                                bestätigt uns zunächst die Existenz eines Gewohnheitsrechts, wonach
                                die gesamte Fahrhabe nach dem Tode des Mannes an die Witwe fällt.
                                Aber bereits diese Quelle lehnt sich dagegen auf. Man findet, daß
                                diese Bestimmung dem armen Adel sehr verderblich sei: "<hi
                  rend="it">dann des adls claider und clainat, die si etwo lange zeit zu
                                    eeren gebraucht, khumen in fremb hend, so die wittib wider
                                    heirat. und wie sollen die schulden bezallt werden, so die
                                    waisen villeicht nichts merers als die frucht und varend haab
                                    wissen? und hat mancher armer ritterßman mer an varenden dann
                                    ligenden guetern, damit er sein haußwiertschaft erlich
                                    underhalten.</hi>" Darum wird für die Zukunft bestimmt, daß die
                                Witwe bei bekindeter Ehe aus dem Gesetz nur einen Kindesteil an der
                                Fahrhabe erhalten solle. Bei unbekindeter Ehe dagegen erhält die
                                Witwe auch in Zukunft alles. Es taucht nun die Frage auf, ob diese
                                Fahrhabe eine aus Mannesgut und Zubringen der Frau gebildete
                                einheitliche Masse bedeutet, oder ob die Frau bei Lebzeiten des
                                Mannes eine gesonderte Fahrhabe besitzt. Aufschluß hierüber gibt uns
                                der "Zaiger" <ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.17.5">a. a.
                                    O. § 5</ref> und <ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.17.5">6</ref>. § 5: <hi
                    rend="it">In der varenden haab wierdet nicht gerait phand noch
                                    satzbrief noch geltschuld, item reitroß, harnisch, püchsen,
                                    bulfer, armbrust, schwert, degen, es sei (mit Silber) beschlahen
                                    oder nicht, und allerlai weer, <pb
                    n="61"/> so zu der
                                    ritterschaft und behuetung der gschlösser gehören. § 6: Item
                                    frawen-ringl, porten, gebendt, frawenkhetten, und was zimblicher
                                    clainatl sein, sollen ainer wittib ungethailt beleiben,
                                    ausgeschlossen teuerlich ring und <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=petschaftring">petschad-ring</ref>. des manns khetten und perlin
                                    geschmuckh, so ainer frawen nicht zuegehören, sol in gleiche
                                    thailung khumen</hi>.</p>

              <p>Wir entnehmen daraus, daß die Fahrhabe als einheitliche Masse gedacht
                                ist, und daß sich eine Menge Anklänge an das sächsische Heergerät
                                und die Gerade finden. Die Ausnahme von Reitroß, Rüstung und Waffen
                                aus dem Begriff der Fahrhabe geschieht, ohne daß ausdrücklich gesagt
                                wäre, was damit zu geschehen habe; allein aus dem Beisatze "<hi rend="it">allerlai weer, so zu der ritterschaft und behuetung
                                    der gschlösser gehören</hi>", legt es nahe, daß der Gesetzgeber
                                sie den Erben und zwar aus dem Grunde zuweist, weil er sie als
                                Pertinenzen der Burgen betrachtet. Daraus ist zu ersehen, daß die
                                ursprüngliche Vorstellung, das Heergerät müsse dem nächsten
                                Schwertmagen zufallen, nicht mehr klar aufgefaßt und der Grund für
                                die Ausscheidung von Wehr und Rüstung aus derjenigen Masse, welche
                                der Witwe zufallen soll, nicht mehr verstanden wird. Man behält den
                                alten Brauch bei, aber man schiebt ihm einen neuen Grund unter,
                                indem man das Heergerät als Zubehör der Burg zu unbeweglichem Gut
                                macht und damit für dessen Vererbung die Regeln über unbewegliche
                                Güter in Anwendung bringt.</p>
              <p>Aus <ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.17.6">§ 6</ref> aber,
                                der eine Reihe weiblicher Gebrauchsgegenstände der Witwe zuweist,
                                und zwar ungeteilt, sie also aus der "<hi
                  rend="it">Fahrhabe</hi>"
                                ausscheidet, sehen wir, daß an sich auch dasjenige, was der Frau
                                gehörte, in die Teilung einbezogen wird. <ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.17.7">§ 7 ebda.</ref>
                                bestätigt dies, indem er bestimmt, daß eine Frau, die dem Manne zu
                                seinem beweglichen Vermögen Fahrhabe zubringt, ein Inventar ihrer
                                Habe anlegen kann, damit sie nach ihres Mannes Tod die inventierte
                                Habe aussondern könne: <hi rend="it">wo si aber der khains thät und
                                    vermenget ir haab mit des (mannß) so wierdet geacht, der man sei
                                    herr der varenden haab aller, und hat die fraw nicht(s) davon
                                    als ir guet auszusondern, ausserhalb des so oben gemellt oder ir
                                    vermacht oder verschafft ist</hi>. Das inventierte Gut ist also
                                Vorbehaltsgut der Frau und als solches von der sonst zur Verteilung
                                gelangenden Masse ausgeschieden, während die restliche Fahrhabe der
                                Frau in die Teilung kommt.</p>
              <p>Daß die Witwe auch nach Wiener Stadtrecht die Fahrhabe <pb
                  n="62"/>
                                oder doch einen Teil daraus nach dem Tode des Gatten erhielt, zeigt
                                uns eine Stelle der "<hi
                  rend="it">Wiener Freiheiten</hi>" von 1529
                                    (<ref
                  target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd2/0491">Cod. Austr. II 487</ref>), die bestimmt, daß eines Bürgers
                                Witwe, die ohne Zustimmung der Verwandten ihres ersten Mannes oder
                                der Stadtobrigkeit eine "<hi
                  rend="it">nachteilige</hi>" Ehe
                                eingeht, "<hi rend="it">den Kindern, so sie bey ihren vorigen
                                    Haußwirth gehabt, den Theil fahrender Haab so vil ihr der sonst
                                    zugestanden NA.. verfallen sey; hätte sie aber nicht Kinder,
                                    alsdann deß ersten Haußwirths Freunden auß der fahrenden Haab
                                    (so ihr gebührt) allein der halbe Theil darauß und die Übermaß
                                    ihres vorigen Haußwirths Freunden folgen soll</hi>".</p>
              <p> Während wir in dem "Zaiger" noch ziemlich deutlich die Fahrhabe
                                beider Gatten als einheitliche Masse behandelt sehen, aus der nur
                                gewisse Sondermassen, die an Heergerät und Gerade erinnern,
                                ausgeschlossen sind, verwischt sich das Verhältnis bereits in
                                Walthers Traktaten, und zwar sowohl in den Bestimmungen über das,
                                was als Fahrhabe zu gelten hat, als auch in denjenigen, die das
                                Schicksal der Fahrhabe regeln.</p>

              <p>Was den Begriff der Fahrhabe betrifft, so zeigt uns die ganze
                                Veränderung die exemplifizierende Aufzählung <ref
                  target="/o:repat.walther-tract-ri#NA.3.2">Walthers 3, 2</ref>:
                                    "<hi rend="it">In den Heyraths-Briefen wird unter dem fahrenden
                                    Haab verstanden Getraid, Wein, Gestütt, groß und klein Vieh,
                                    Hausrath, Baarschafft, verbrieft und unverbriefte Schulden,
                                    Harnisch, Büchsen und Pulver, Silbergeschirr, Kleinodien und in
                                    Summa alles, so beweglich ist, ausserhalb dessen, so in dem
                                    Heyrathsbrief von jetztbemeldten Stucken insonderheit
                                    ausgenommen oder vorbehalten wird</hi>."</p>
              <p>Hieraus ergibt sich zunächst, daß der Begriff "<hi
                  rend="it">fahrende
                                    Habe</hi>" sich nunmehr dem römischen Recht mehr entsprechend
                                nach dem Merkmal der Beweglichkeit richtet; ferner daß die
                                Aufstellung der besonderen Spezialmasse des Heergeräts fallen
                                gelassen wird, indem Gegenstände, die dieser Masse angehörten,
                                nunmehr unter die fahrende Habe gerechnet werden. Wegen des Restes
                                der Gerade siehe unten. Dabei ist besonders zu beachten, daß die
                                ganze Begriffsaufstellung und Demonstrierung an Beispielen bloß den
                                Zweck verfolgt, die Ansprüche des überlebenden Ehegatten an der
                                Fahrhabe zu regeln.<note
                  n="62.1"
                    place="foot">Wie sehr übrigens der
                                    Gebrauch trotzdem an diesen Spezialmassen festhielt und sie
                                    wenigstens durch ausdrückliche Vorbehalte vor dem Aufgehen in
                                    eine unterschiedslos aufzuteilende gemeinsame Fahrhabe zu retten
                                    suchte, zeigt uns die Linsmayersche Umarbeitung der NÖ
                                    Landtafel, die in <ref
                    target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.17.18">II 17 §
                                        18</ref> bestimmt: <hi
                    rend="it">Wiewol dann auch
                                        gemainglich lauter vorbehalten wirdet, das under solcher
                                        varunder hab des manns tails seine claider, wehren,
                                        russtungen, das beste reitpferd und waz sonsten zu seinem
                                        leib gehört, auch wo es ein gelerter die püecher und bei
                                        denen handlsleüthen die handlsgueter und wahren, dann der
                                        frauen tails gleichfals ire claider, clainoter, end, gependt
                                        und was zu irem leib ir als eigen gehörig, außgenumen sein
                                        solle. iedoch ob etwo auch solchs dermaßen austrukhlich
                                        vorzubehalten underlaßen wurde, solle es doch damit
                                        jederzeit disen gwißen verstand und eigentliche mainung des
                                        vorbehalte haben</hi>.<lb/> Konsequenterweise läßt daher
                                        <ref
                    target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.17.19">§
                                        19</ref> dieser Rezension, der sonst die wörtliche
                                    Wiederholung der oben zitierten Stelle aus <ref
                    target="/o:repat.walther-tract-ri#NA.3.2">Walther 3, 2</ref>
                                    ist, die Beispiele "<hi
                    rend="it">Harnisch, Büchsen, Pulver,
                                        Kleinodien</hi>" weg. <ref
                    target="https://books.google.at/books?id=J4VgAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA97">Weingärtler (97-98)</ref> zitiert eine
                                    Regierungsentscheidung vom <date
                    when="1540-10-23">23. 10.
                                        1540</date>, die wörtlich die oben zitierte Stelle Walthers
                                    bringt, jedoch fortfährt, "<hi
                    rend="it"> abfertigung der
                                        Witfrauen unter der Fahrnuß Püchen, Harnisch, Pulver, Roß
                                        und Wägen gezehlt wird</hi>." Dieselbe Entscheidung bei <ref
                    target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA229">Suttinger 229</ref>. Auch
                                    in Salzburg (<ref
                    target="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s099.jpg">Siegel 99</ref>) war das, was zu des Mannes Wehr gehört,
                                    von der Fahrhabe ausgeschlossen und in Steiermark kennt man noch
                                    im 17. Jahrhundert Begriff und Namen "Heergerath, Hergeweth"
                                        <ref
                  target="https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA260">Beckmann 260</ref>.</note>
                                Endlich ist noch zu beachten, daß der <pb n="63"/> aufgestellte
                                gesetzliche Begriff der Fahrhabe nur subsidiäre Geltung hat, und daß
                                abweichende vertragsmäßige Bestimmungen des Begriffs der fahrenden
                                Habe möglich sind.</p>
              <p>Die Bestimmung Walthers ist in Püdlers NÖ Ltf. (<ref target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.86.1">III 86 § 1</ref>)
                                wörtlich übernommen. Die OÖ Landtafel tut das gleichfalls, doch
                                schickt sie eine der 

                <!-- Verlinkung möglich? --> Linsmayerschen
                                Rezension II 17 § 19 entnommene Einleitung voraus, welche die
                                Subsidiarität der Begriffsbestimmung noch stärker betont und
                                insbesondere die Geltung abweichender partikulärer Gewohnheitsrechte
                                salviert. <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.40.6">III 40
                                    § 6</ref>: <hi rend="it">Demnach auch in heiratsbriefen
                                    gemeinclich der vahrunden haab meldung geschiecht, und aber
                                    under den namen <choice>
                    <corr>vahrnuß</corr>
                    <sic>vahrnnß</sic>

                  </choice> etwo an einem orth oder statt mehrers oder wenigers
                                    dann in der andern verstanden wirdt, derowegen soll vorderist
                                    auf jedes orths, da die heirath abgeredt und beschloßen worden,
                                    beweißliches herkhomen gesehen werden. wo aber khein gewißer und
                                    sonderlich erweißlicher widriger gebrauch khann angezogen
                                    werden, so solle under dem wort und namen der vahrunden (haab)
                                    verstanden werden etz.</hi> (Siehe auch <ref
                  target="https://books.google.at/books?id=J4VgAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA98">Weingärtler 98</ref> und <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10506366">Finsterwalder IV obs. 1 n. 42</ref>.)</p>

              <p>An diese Begriffsbestimmungen schließen Walther und seine Nachfolger
                                noch einige kasuistische Erörterungen.<pb n="64"/>
              </p>
              <p>Zunächst ob Forderungsrechte fahrende Habe sind. Wir erkennen sofort,
                                wo der Zweifel liegt. Nach römischem Recht ist die Kategorie
                                beweglich-unbeweglich nur auf körperliche Sachen anwendbar, darum
                                sind Forderungsrechte nicht beweglich (allerdings auch nicht
                                unbeweglich). Nach deutschem Recht ist aber diese Unterscheidung auf
                                alle Vermögensobjekte anzuwenden und hiernach fallen Forderungen der
                                Fahrhabe zu. Walther entscheidet sich für das geschriebene Recht
                                (

                <!-- Verlinkung möglich? --> a. a. O. ), wonach Forderungen nicht
                                zur Fahrhabe gehören, wiewohl er zugeben muß, daß "<hi
                  rend="it">die
                                    Regierung zu mehrmalen das Widerspiel für Lands-bräuchig
                                    erkennt</hi>",<note
                  n="64.1"
                    place="foot">Solche
                                    Regierungsentscheidungen (und zwar zwei vom <date
                    when="1539-09-27">27. September 1539</date> und eine vom
                                        <date
                    when="1551-05-15">15. Mai 1551</date>) überliefern uns
                                        <ref
                    target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA228">Suttinger 228
                                        f.</ref> und <ref
                    target="https://books.google.at/books?id=J4VgAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA98">Weingärtler
                                        98</ref>.<lb/> In Salzburg (<ref
                    target="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s099.jpg">Siegel 99</ref>)
                                    waren nicht nur Forderungen, sondern auch Bargeld vom Begriff
                                    der Fahrhabe ausgeschieden. Nach der Praxis der
                                    innerösterreichischen Regierung wurde unter besonderen Umständen
                                    gleichfalls Bargeld zum Immobiliarvermögen gerechnet. "<hi
                    rend="it">Wann aber das meiste Gut einer Erbschafft in
                                        baaren Gelde bestehet oder wann das Geld auf jährliche
                                        interesse ausgethan ist, so wird solches Geld hier in
                                        Hertzogthum Steyr für unbewegliches Gut in sensu civili
                                        gehalten</hi>." Entscheidung der innerösterr. Regierung vom
                                        <date
                    when="1684-04-28">28. April 1684</date>. <ref
                    target="https://https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA44">Beckmann 44</ref>, <ref
                    target="https://https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA332">332</ref>. Vgl. auch
                                        <ref
                  target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10506366">Finsterwalder IV obs. 1 n.7-16</ref>.</note> weil er meint,
                                daß "<hi
                  rend="it">solcher Landsbrauch bey vielen Lands-Leuten
                                    zweifflich</hi>" sei. Püdler dagegen (<ref target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.86.2">a. a. O. § 2</ref>)
                                anerkennt unbedenklich einen Landsbrauch, wonach Forderungen zur
                                Fahrhabe gehören, und dasselbe tut wohl auch die OÖ Landtafel,
                                wiewohl sie dieser Kontroverse keine Erwähnung tut.</p>
              <p>Dagegen sind Walther und die Landtafeln darin einig, daß eine
                                Forderung, für die ein liegendes Gut als Pfand gegeben wurde,
                                Früchte, die auf dem Felde stehen, solange sie nicht abgetrennt, und
                                Fische im Teich, solange sie nicht gefischt sind, zum unbeweglichen
                                Gut gehören. (
                <!-- Verlinkung möglich? --> Walther a. a. O. ; <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.86.2">NÖ Ltf. a. a. O. §
                                    2 u. 3</ref>; <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.40.6">OÖ Ltf. 40 § 6-8.</ref>)<note n="64.2"
                    place="foot">Ebenso in
                                    Salzburg <ref target="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s099.jpg">Siegel
                                        99</ref>.</note> Es ist nicht schwer, in diesen Bestimmungen
                                den Vorläufer des 

                <!-- Verlinkung möglich? --> § 295 des österr.
                                allg. bürgerl. GB. zu erkennen.<note
                  n="64.3"
                    place="foot">Für
                                    Innerösterreich bezeugt ganz die gleichen Normen über den Inhalt
                                    und Umfang des Begriffs "<hi
                    rend="it">fahrende Habe</hi>" <ref
                    target="https://https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA191">Beckmann 191</ref>.
                                    Ähnlich die <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolLO. 1573 (1574)&amp;fs=III+41">Tiroler LO. 3, 41</ref>.</note>
              </p>

              <p>Daran schließen sich noch zwei Bestimmungen, die uns zeigen, daß
                                nicht das Moment der körperlichen Beschaffenheit, sondern der <pb n="65"/> wirtschaftlichen Zweckbestimmung über die Frage der
                                Beweglichkeit einer Sache entscheidet.</p>
              <p>Das für verkaufte liegende Güter erlöste Geld, das nachweisbar dazu
                                bestimmt war, wieder in Grundstücken angelegt zu werden, und ebenso
                                das gekaufte Material zum Hausbau gelten als unbewegliches Gut.
                                (
                <!-- Verlinkung möglich? --> Walther a. a. O. ; <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.86.4">NÖ Ltf. a. a. O. §§
                                    4 u. 5</ref>; <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.40.9">OÖ Ltf. a. a. O. §§ 9 u. 10</ref>.)</p>
              <p>Über die Fahrhabe in dem dargestellten Sinne wird nun in den
                                Eheverträgen disponiert. Allein der Begriff bedarf noch einer
                                weiteren Bestimmung. Es ist die Frage, die bereits bei Besprechung
                                der Bestimmungen des "Zaigers" erörtert wurde, ob Gegenstand der
                                Vererbung die Fahrhabe beider Gatten oder bloß des vorverstorbenen
                                Teils sei. Solange der Überlebende die ganze Fahrhabe erhielt, war
                                die Frage eigentlich nur wegen des Maßes der Haftung für Schulden
                                des Verstorbenen von Bedeutung, nun aber, wo nicht mehr die ganze
                                Fahrhabe auf den überlebenden Teil übergeht, wird die Frage für das
                                Teilungsverfahren selbst von größter Wichtigkeit. Die Entscheidung
                                der Frage ist aber eine prinzipielle für die ganze Gestaltung des
                                Güterrechtssystems; bildet die Fahrhabe beider Teile eine Masse,
                                dann haben wir es mit einer Mobiliargemeinschaft, wenigstens mit
                                einer solchen für den Todesfall zu tun, erhält der Überlebende nur
                                von der Fahrhabe des Verstorbenen etwas, ohne daß er die eigene in
                                die Teilung einzuwerfen braucht, dann haben wir das System der
                                Gütertrennung auch für das bewegliche Vermögen.</p>
              <p>
                <ref
                  target="/o:repat.walther-tract-ri#NA.3.2">Walther (3, 2)</ref>
                                erwähnt zunächst, daß in den Heiratsbriefen die Fahrhabe in dem
                                einen oder andern Sinn verstanden werden kann, mithin daß die
                                Auseinandersetzung entweder von dem Prinzip der Mobiliargemeinschaft
                                oder von dem der vollständigen Gütertrennung ausgehen kann. Er sagt
                                nämlich: <hi
                    rend="it">Der fahrenden Haab halber werden die
                                    Heyraths-Brief auf mehr Weeg aufgerichtet, etliche werden dahin
                                    gestellt, daß der Wittib halber oder dritter Theil aus beeder
                                    Eheleut fahrenden Haab folgen soll, in welchem Fall die Wittib
                                    schuldig ist, ihre eigene Fahrnuß, als nemlich die, so sie ihrem
                                    Hauswirth zugebracht oder die in stehender Ehe durch Erbschafft
                                    oder in ander Weeg zugestanden oder ihr in währender Ehe durch
                                    ihren Hauswirth verehret worden (doch ausgenommen ihr
                                    Leibzierrath und Kleider), die in die Theilung auch kommen,
                                    zugelassen, also daß ihres Hauswirths und ihre eigene Fahrnuß
                                    verstanden <pb n="66"/> wird, daraus ihr dann halber oder
                                    dritter Theil vermög des Heyraths-Briefs erfolget. Wann aber der
                                    Heyraths-Brief vermag, daß der Wittib nach Absterben ihres
                                    Hauswirths halber oder dritter Theil der fahrenden Haab folgen
                                    soll, so wird unter solchen Worten allein ihres Hauswirths Haab
                                    verstanden, daraus ihr der Wittib halber oder dritter Theil
                                    zustehen solle; also daß in solchem Fall ihre eigene fahrende
                                    Haab, so sie ihrem Hauswirth zugebracht, oder die ihr in
                                    stehender Ehe durch Erbschafft oder andere Weeg zugestanden oder
                                    ihr durch ihren Hauswirth verehret worden, in die Theilung
                                    kommen zu lassen, nicht schuldig ist, sondern es folgt solch
                                    ihre vorhandene Haab ohne Abgang samt dem halben oder dritten
                                    Theil ihres verstorbenen Hauswirths Fahrnuß.</hi>
              </p>

              <p>Mit einer Deutlichkeit, die nichts zu wünschen übrig läßt, hat
                                Walther, dem die <ref target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.33">NÖ Ltf. II 28 §§ 33, 34</ref> fast wörtlich folgt, die beiden
                                in Betracht kommenden Fälle auseinandergehalten. Im allgemeinen ist
                                es der Parteiwillkür überlassen, das Mobiliargüterrecht nach dem
                                einen oder andern System zu ordnen. Wir sehen aber aus der so
                                deutlich gemachten Unterscheidung, daß es allemal präzis aufzufassen
                                und strikte zu interpretieren ist, wenn Walther von der Fahrnis des
                                Verstorbenen spricht, daß er damit die Fahrhabe des Überlebenden als
                                eine besondere davon verschiedene Masse ausscheidet.</p>

              <p>Für die Frage, welcher der beiden Standpunkte als der eigentlich
                                gewohnheitsrechtliche anzusehen ist, entscheidet die Norm, die als
                                suppletorisch gilt, wenn die Eheleute entweder über die Fahrhabe im
                                Ehevertrag gar nichts verfügen (oder was dem gleichkommt, sich
                                bezüglich der Fahrhabe auf das Gewohnheitsrecht berufen) oder wenn
                                gar keine Eheverträge geschlossen werden. Für den ersten Fall gibt
                                uns <ref
                  target="/o:repat.walther-tract-ri#NA.5.5">Walther 3,
                                    5</ref> (wörtlich gleich <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.87">NÖ Ltf. III 87</ref>;
                                    <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.40.11">OÖ III 40 §
                                    11</ref>), für den zweiten Fall in <ref
                  target="/o:repat.walther-tract-ri#NA.5.19">3, 19</ref> (<ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.40.18">OÖ Ltf. III 40 §
                                    18</ref>) Aufschluß.</p>
              <p>Walther sagt in <ref
                  target="/o:repat.walther-tract-ri#NA.3.5">3,
                                    5</ref>: <hi
                    rend="it">Ob ein Heyraths-Brief oder
                                    Heyraths-Vermächt aufgericht wird, darinnen der fahrenden Haab
                                    halber dahin beschlossen, daß es nach Absterben des Hauswirths
                                    dem Land-Brauch nach mit der Fahrnuß gehalten werden soll, so
                                    ist in solchem Fall der Land-Brauch: Wann der Verstorbene zuvor
                                    auch ein Weib gehabt, und Kinder, die Söhn oder Erb-Töchter
                                    seyn, bey ihr erobert, und dieselben hinter ihm verlassen, daß
                                    alsdann der <pb
                  n="67"/> Wittfrauen der dritte Theil, des
                                    verstorbenen Hauswirths fahrende Haab zustehen und folgen solle,
                                    wann der Verstorbene zuvor kein Weib gehabt, oder da er ein Weib
                                    gehabt, und von derselben keine Söhn noch Erb-Töchter vorhanden,
                                    so folgt der Wittib halber Theil der Fahrnuß</hi>. Ferner in
                                    <ref
                  target="/o:repat.walther-tract-ri#NA.3.19">3, 19</ref>:
                                    "<hi
                    rend="it">Wann ein Heyrath ausser einiger Heyraths-Vermächt
                                    beschieht, und daß hernach der Mann mit Tod abgehet, wo dann
                                    zuvor der Verstorbene auch eine Hausfrau und von derselben Söhn
                                    und Erb-Töchter vorhanden wären, so folgt der Wittib
                                        dritter<note
                    n="67.1"
                      place="foot">In dem Druck von Walthers
                                        Traktaten (als Anhang zu <ref
                      target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA1">Suttingers Consuetudines
                                            Austriacae, Nürnberg 1718</ref>) steht an dieser Stelle
                                            "<hi
                      rend="it">halber</hi>". Dies ist jedoch sicherlich
                                        falsch. Denn abgesehen davon, daß in dem Falle der
                                        Richtigkeit der Bezeichnung "<hi
                      rend="it">halber Teil</hi>"
                                        die Unterscheidung einer beerbten und unbeerbten Vorehe
                                        nicht erklärlich wäre, zeigt uns die parallele Stelle in <hi
                      rend="it">Kap. 5</hi>, daß es "<hi
                      rend="it">dritter
                                            Teil</hi>" heißen muß. Ferner enthalten die wörtlich
                                        daher entnommenen Stellen der NÖ (<ref
                      target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.87">III 87</ref>)
                                        und der OÖ Landtafel (<ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.40.18">III 40 §
                                            18</ref>) die gleiche Distinktion mit dritter und halber
                                        Teil.</note> Theil des Verstorbenen fahrenden Haab, hat aber
                                    der Verstorbene kein Hausfrau zuvor gehabt oder da er eine
                                    gehabt und von derselben keine Söhn oder Töchter vorhanden
                                    wären, so folgt der Wittib halber Theil ihres verstorbenen
                                    Hauswirths Fahrnuß, was aber liegende Güter seyn, darvon ist man
                                    der Wittib nichts schuldig</hi>."</p>

              <p>Wir bemerken, daß in allen Fällen ausdrücklich von des Verstorbenen
                                Fahrhabe die Rede ist, womit gesagt ist, daß von den zwei
                                Möglichkeiten über Fahrhabe zu disponieren, die Walther in <ref
                  target="/o:repat.walther-tract-ri#NA.3.2">3, 2</ref> erwähnt
                                hat, nur die zweite, nämlich die Sukzession in des Verstorbenen
                                Fahrhabe, infolgedessen Gütertrennung auch im beweglichen Vermögen
                                als subsidiäres und damit als gesetzliches Güterrecht zu gelten
                                habe. Auch in den in die Landtafeln übernommenen Stellen (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.87">NÖ Ltf. III 87</ref>;
                                    <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.40.11">OÖ Ltf. III
                                    40 § 11</ref> u. <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.40.18">18</ref>) ist nur
                                von der Fahrnis des Verstorbenen die Rede.</p>

              <p>Der Fahrnisanteil der Witwe ist nun bei beerbter Vorehe des
                                Verstorbenen auf ein Drittel, in allen andern Fällen auf die Hälfte
                                    festgesetzt.<note
                  n="67.2"
                    place="foot">In dem oben erwähnten
                                    Falle, der mit Urteil vom <date
                    when="1540-10-23">23. 10.
                                        1540</date> entschieden wurde (<ref
                    target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA229">Suttinger 229</ref>)
                                    erhält die Witwe die halbe Fahrnis, ebenso in dem in <ref
                    target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd2/0112">Cod. Austr. II 108 ff.</ref> abgedruckten
                                    Heiratsvertrag.<lb/> In Salzburg ist ein bestimmter
                                    Fahrnisanteil nicht festgesetzt, es kommen die
                                    verschiedenartigsten, schwankenden Bestimmungen vor (<ref
                    target="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s100.jpg">Siegel 100
                                        f.</ref>). Dagegen kennt das steirische Gewohnheitsrecht
                                    dieselben Sätze wie das österreichische (<ref
                    target="https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA560">Beckmann 560</ref>; vgl. auch
                                        <ref
                    target="https://https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA129">129</ref>, <ref
                    target="https://https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA191">191</ref>). In Tirol hat
                                    die adelige Witwe keinen Anspruch auf einen Fahrnisanteil, in
                                    den anderen Ständen erhält sie ein Drittel (<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolLO. 1573 (1574)&amp;fs=III+40">LO. 3, 40</ref>).</note> Derselbe Anteil kommt dem Witwer
                                aus dem <pb
                  n="68"/> Nachlasse der Frau zu, indem die Bestimmungen
                                für die Witwe sinngemäß auf den Witwer anzuwenden sind. <ref
                  target="/o:repat.walther-tract-ri#NA.4.2">Walther 4, 2</ref>;
                                    <ref target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.28">NÖ Ltf. III
                                    82</ref>.</p>

              <p>Eine besondere Bestimmung betrifft die Kleider und Kleinodien, die
                                der Mann während der Dauer der Ehe der Frau gibt. Walther erklärt
                                hierüber folgendes (<ref
                  target="/o:repat.walther-tract-ri#NA.3.7">3, 7</ref>): "<hi
                  rend="it">Die Kleider und Kleinodien, so der
                                    Mann seiner Hausfrauen in stehender Ehe gibt, die folgen und
                                    bleiben nach seinem Absterben der Wittib und nicht des Manns
                                    Erben. Als auch ihr Koblwagen samt den Rossen, so deren
                                    vorhanden wären, die insonderheit darzu gehörig; nach Absterben
                                    des Manns seynd die Erben schuldig, die Wittib ziemlicher Weise
                                    mit Klag-Kleidern ohne ihr Entgeld zu versehen</hi>." Diese
                                Bestimmung, die nach der Titelrubrik das umfaßt, "<hi
                  rend="it">was
                                    der Wittib nach Absterben ihres Manns über ihr Heyraths-Vermächt
                                    noch weiter folgen soll</hi>" — ist in die <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.88.2">NÖ Ltf. III 88 §
                                    2</ref> und in die <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.40.12">OÖ Ltf. III 40 §
                                    12</ref> übergegangen. Nach dem ganzen Zusammenhang (siehe auch
                                oben die suppletorische Bestimmung, wonach die Witwe im Zweifel nur
                                an des Mannes Fahrhabe einen Anteil erhält) kann hier nur von
                                solchen Kleidern und Kleinodien die Rede sein, die nicht Eigentum
                                der Frau sind, die ganze Bestimmung bedeutet also, daß aus des
                                Mannes Fahrhabe (und wo vertragsmäßig der Witwe ein Anteil an der
                                Fahrnis beider Gatten bestimmt ist, aus der gesamten Fahrhabe<note
                  n="68.1" place="foot">Diesen Fall erwähnt besonders <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.33">NÖ Ltf. II 28
                                        § 33</ref>.</note>) gewisse Gegenstände von vornherein
                                zugunsten der Witwe ausgeschieden werden; sie bilden also einen "<hi
                  rend="it">Voraus</hi>", nach dessen Entrichtung erst die
                                Berechnung des Anteils der Witwe stattfindet. Zweifellos haben wir
                                in diesem Voraus, der sich durch die Beschaffenheit der dazu
                                gehörigen Gegenstände bestimmt, den Rest einer einstigen
                                    Witwengerade.<note
                  n="68.2" place="foot">Vgl. <ref
                    target="https://https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA129">Beckmann 129</ref>, <ref
                    target="https://https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA191">191</ref>, <ref
                    target="https://https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA260">260</ref>; <ref
                    target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/%22181516_00000111.gif%22">Ogonowski 105</ref>. Siehe auch <ref
                    target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10506366">Finsterwalder IV obs. 3 n. 7-14</ref>, der im Anschlusse an
                                    Walther die Kleider und Kleinodien unter die bona materna reiht.
                                    Auch die <ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolLO. 1573 (1574)&amp;fs=III+40">Tiroler LO. 3, 40</ref> kennt den Voraus der Witwe an
                                    Kleidern u. ä.</note> Es ist bloß ein Rest einer Witwengerade,
                                weil nicht alle Gegenstände dieser Beschaffenheit (weibliche Kleider
                                    <pb
                  n="69"/> und Schmucksachen) für die Witwe ausgeschieden
                                werden, sondern bloß die vom Mann während der Ehe für die Frau
                                angeschafften, nicht also auch diejenigen, die der Mann etwa von
                                seiner Mutter ererbte, nicht die zu anderen Zwecken angeschafften
                                Frauenkleider. Nur die Witwe persönlich hat auf diesen "<hi
                  rend="it">Voraus</hi>" Anspruch, nicht auch ihre Erben. Denn an
                                anderer Stelle sagt Walther (<ref
                  target="/o:repat.walther-tract-ri#NA.4.3">4, 3</ref>): "<hi
                  rend="it">Wo aber der Hauswirth die Hausfrau überlebt, so wäre
                                    es meines Gedunckens beschwehrlich, daß die Kleider und
                                    Kleinodien, so er Hauswirth in stehender Ehe ankaufft, ihren
                                    Erben ausgefolget werden sollen</hi>." Anders ist natürlich die
                                Sache, wenn der Mann diese Gegenstände "<hi
                  rend="it">nicht blößlich
                                    ankaufft zu ihrer Zierd, sondern noch darzu eine ordentliche
                                    Donation übergeben und zugestellt worden seye</hi>" (<ref
                  target="/o:repat.walther-tract-ri#NA.4.3">ebenda</ref>). Denn
                                dadurch sind diese Gegenstände nicht mehr Mannesgut, sondern
                                Sondergut der Frau geworden, auf das der überlebende Gatte keinen
                                Anspruch hat. (Ebenso <ref target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.88.2">NÖ Ltf. III 88 §
                                    2</ref>.)</p>

              <p>Die vorstehend geschilderte Regelung der wittiblichen Ansprüche auf
                                einen Fahrnisanteil sind die gewohnheitsrechtlichen. Sie gelten
                                nicht nur subsidiär im Falle des Mangels anderweitiger Verfügungen,
                                sondern sie scheinen auch in den Heiratsverträgen tatsächlich
                                regelmäßig angewendet worden zu sein. Daneben gab es natürlich viele
                                abweichende vertragsmäßige Regelungen. Auch hierüber geben uns die
                                zur Kasuistik neigenden Bestimmungen der NÖ Landtafel Aufschluß. Wir
                                hören, daß Abweichungen in bezug auf den Begriff der fahrenden Habe
                                vereinbart wurden, indem einzelne Stücke von der Fahrnis ausgenommen
                                wurden, besonders solche, "<hi
                  rend="it">deren sie</hi> (die
                                Eheleute) <hi
                  rend="it">vermögligister seint oder die
                                    gegenchonpersohn in denselbigen sorten der varnuß
                                    ubertreffend</hi>" (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.36">II 28 § 36</ref>).
                                Außerdem kam es vor, daß die ganze eingebrachte Fahrnis vorbehalten
                                und die Vererbung auf die künftige beschränkt wurde (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.37">II 28 § 37</ref>).
                                Derartige Verabredungen tadelt Püdler, weil sie "<hi rend="it">viel
                                    krieg und disputat</hi>" mit sich darüber brächten, was an
                                Fahrnis vor der Eheschließung vorhanden gewesen und was später
                                erworben wurde, namentlich da in Niederösterreich die Errichtung von
                                Inventarien über die zur Zeit der Verehelichung vorhandene Fahrhabe
                                nicht üblich war.</p>

              <p>Auch in bezug auf die Größe des Fahrnisanteils kamen verschiedene
                                Vereinbarungen vor. Es kam Verweisung auf den dritten oder vierten
                                Teil (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.32">II 28 §
                                    32</ref>) oder auch auf die Hälfte der Fahrnis vor (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.31">II 28 § 31</ref>).
                                In diesen Fällen wurde regelmäßig die <pb
                  n="70"/> "<hi
                  rend="it">gegenwertige und kunftige</hi>" Fahrnis, also die eingebrachte
                                und errungene zusammen gemeint. Endlich kam auch die Vereinbarung
                                vor (und das ist bereits eine Entartung der ursprünglichen Bedeutung
                                des Instituts), den Fahrnisanspruch mit einer im Heiratsvertrag
                                bestimmten Geldsumme abzufinden. "<hi
                  rend="it">nemblich wo der
                                    preutgam vor seiner spons mit</hi> (sc. todt) <hi
                  rend="it">abgeen wirdt, so sollen seine erben mit seiner varnus
                                    allerdings frei sein und der uberlebenden chonpersohn darfur ein
                                    gewisse summa pares gelts nach gelegenhait des vermögens geben,
                                    entgegen soll die prauth mit aller ihrer varnus frei sein, und
                                    also soll es auch in gegenwertigem fall reciproce gehalten
                                    werden</hi>" (<ref target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.38">II 28 § 38</ref>).</p>

              <p>Endlich noch eine Bemerkung über den Charakter des Fahrnisanspruchs.
                                Er war keineswegs ein Erbteil und darum mit keinerlei Haftung für
                                Nachlaßschulden verbunden. Walther teilt nämlich für den Fall eines
                                Anteils der Witwe an der Fahrnis ihres Gatten den "<hi
                  rend="it">Gebrauch</hi>" mit (<ref target="/o:repat.walther-tract-ri#NA.5.18">3, 18</ref>), "<hi
                  rend="it">daß solche Schulden durch die Erben ohne Entgeld der
                                    Wittib gebührenden Theil der Fahrnuß aus dem übrigen des
                                    Verstorbenen fahrenden und liegenden Gütern entricht und bezahlt
                                    werden</hi>". (Ebenso <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.40.17">OÖ Ltf. III 40 §
                                    17</ref>.) Auch in Salzburg, wo im allgemeinen ähnliche
                                Ansprüche der Witwe bestanden, fand eine Haftung der Witwe für
                                Schulden des Mannes nicht statt (<ref target="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s102.jpg">Siegel
                                102</ref>).</p>

              <p>Diese Entwicklung zeigt uns, wie sich im Laufe der Zeiten das
                                Verhältnis des überlebenden Ehegatten zur Fahrnis seiner Bedeutung
                                nach vollständig ändert. Ursprünglich war eine Gemeinschaft auf den
                                Todesfall vorhanden, der Überlebende nahm nach Ausscheidung gewisser
                                Spezialmassen die ganze Fahrhabe beider Gatten. Dieser Anspruch
                                reduziert sich auf einen bestimmten quotenmäßigen Anteil, die
                                Spezialmassen verschwinden, es kommt wohl noch vor, daß unter
                                Fahrnis die bewegliche Habe beider verstanden wird, aber nur, wenn
                                das ausdrücklich bedungen wird, sonst besteht ein Recht nur auf
                                einen Anteil an der nachgelassenen Fahrnis des Verstorbenen. An
                                Stelle einer Mobiliargemeinschaft trat eine <hi
                  rend="it">portio
                                    statutaria</hi>. Endlich wird diese in eine Geldforderung
                                verwandelt, zunächst wohl nur vertragsmäßig, aber es scheint, daß
                                aus diesem vertragsmäßigen Ersatz des Anspruchs auf Fahrhabe ein
                                Gewohnheitsrecht entstand, welches den ursprünglichen Anspruch des
                                überlebenden Gatten vergessen machte.<pb n="71"/>
              </p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="K.2.4">
            <head>IV. Sonstige Ansprüche des überlebenden Ehegatten.</head>
            <div xml:id="P.14">
              <head>§ 14. Gesetzliches Erbrecht.</head>

              <p> Im allgemeinen hat der überlebende Ehegatte außer dem ihm
                                vertragsmäßig zugewendeten Gut, dem "<hi
                  rend="it">Vermächt</hi>",
                                nur auf die Fahrhabe Ansprüche. Von liegenden Gütern gebührt ihm
                                nichts (<ref
                  target="/o:repat.walther-tract-ri#NA.5.19">Walther 3,
                                    19</ref>). Ein gesetzliches Erbrecht unter Gatten gibt es nicht.
                                    <ref
                  target="/o:repat.walther-tract-ri#NA.7.17.7">Walther 1,
                                    18</ref>: "<hi
                  rend="it">Item wann sonst kein Erb vorhanden, so
                                    geben die Rechte zu, daß die Wittib ihren verstorbenen Hauswirth
                                    erben möge, welches aber der Landes-Brauch mit nichten zuläst,
                                    sondern die Erbschafft fällt in solchem Fall dem Fisco
                                    anheim</hi>." (Ebenso <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.80.8">NÖ Ltf. III 80 §
                                    8</ref>.) Ferner <ref
                  target="/o:repat.walther-tract-ri#NA.6.4">4, 4</ref>: "<hi
                  rend="it">Wiewohlen in Rechten verordnet ist,
                                    wann ein Weibsbild mit Todt ohne Testament abgehet und keinen
                                    Blutsfreund hinter ihr verläst, daß alsdann auf ihren Hauswirth
                                    ihre verlassene Güter erben und fallen sollen, so haben doch
                                    solche Recht in diesem Land nicht statt, sondern es wird mit
                                    ihrer Verlassung, als wie mit andern erblosen Gütern
                                    gehalten</hi>." Vgl. auch <ref
                  target="https://books.google.at/books?id=J4VgAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA157">Weingärtler 157</ref>. <ref
                  target="https://books.google.at/books?id=SuNfAAAAcAAJ">Reutter tab. 12
                                    n. 7</ref> bemerkt zu der Bestimmung des gemeinen Rechts über
                                das subsidiäre Erbrecht des Ehegatten: "<hi
                  rend="it">In diesem Land
                                    wird das contrarium durchgehend observirt und fällt der
                                    verstorbenen Conperson Verlassenschaft dem fisco heim</hi>.
                                Beckmann berichtet das gleiche vom "<hi
                  rend="it">Steyerischen
                                    Lands-Gebrauch</hi>" (<ref target="https://https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA130">130</ref>).</p>

              <p>Auch eine Fruchtziehung aus dem Kindergut, das ja im wesentlichen mit
                                dem hinterlassenen Sondergut des Erstverstorbenen zusammenfällt,
                                verschwindet. Wir sahen oben, daß wir für den "Zaiger" noch aller
                                Wahrscheinlichkeit nach einen Beisitz des überlebenden Gatten
                                annehmen dürfen, wie ihn zahlreiche andere gleichzeitige Quellen
                                    kennen.<note
                  n="71.1"
                    place="foot">Der Laienspiegel kannte ihn
                                    noch ganz in der alten Gestalt. So <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Laienspiegel 1509&amp;fs='fol.+42'">fol. 42</ref>: <hi
                    rend="it">Item Stürb aber ain man vor
                                        seinem weib an geschäfft | und ließ bey ir Eeliche kind |
                                        will dann die fraw unverruckt jrs wittiblichen stands und
                                        unendtricht jres heyratguts bey den kinden | als ir
                                        vormünderin sitzen | so mag sy mit jne das väterlich gut
                                        niessen und brauchen | und sollen jr sunst meer vormünder
                                        zugeordnet werden | mitt derselben radt soll die wittib der
                                        kind vätterlichen hab halben | wo sy mercklich oder groß wär
                                        | handeln unnd järlich rechnung thun auch die kind so sy
                                        erwachsen | zu gaistlichem oder weltlichem stand
                                        bringen</hi>. Desgleichen <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=Laienspiegel 1509&amp;fs='fol.+43'">ebenda fol. 43</ref>: <hi
                    rend="it">Item wo aber das weib
                                        vor dem mann also gestorben wär | so mag er in aller hab
                                        unnd gutt seins weibs | die weil er lebt | sitzen | er
                                        verruck seinen wittiblichen stand oder nit | auch den genieß
                                        | mit ertzyehung und fürsehung der kind | daran haben. Also
                                        das die aigenschaft müterlicher hab den kinden beleib. Wölt
                                        aber das lebend eegemächt die kind alle oder ainßtails der
                                        abgestorben erbschafft in seinem leben entrichten oder so es
                                        sein selbs leibs not auß rechter Eehafft zu bussen vermaint
                                        | das sol mit der kind vormünder willen und wissen
                                        fürgenommen und voltzogen werden | als gewonhait und recht
                                        ist</hi>.<lb/> Nach der <ref
                    target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BayrLRRef. 1518&amp;fs=44+1">Bayr. Ref. 44, 1</ref> soll die Witwe "<hi
                    rend="it">bey
                                        den kinden haußhabn</hi>", solange sie "<hi
                  rend="it">jren
                                        wittibstuel nit verruckht</hi>".</note> Schon Walther sieht
                                sich veranlaßt, die <pb
                  n="72"/> Frage: "<hi
                  rend="it">Wann eine
                                    Frau mit Todt abgehet und ihr Gut ihren Kindern verläst, ob der
                                    Hauswirth als der Vatter die Fruchtnießung darvon habe?</hi>"
                                mit Rücksicht auf das Gewohnheitsrecht zu verneinen (<ref
                  target="/o:repat.walther-tract-ri#NA.4.5">4, 5</ref>). Und ihm
                                fast wörtlich folgend bestimmt die <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.83">NÖ Ltf. III,
                                83</ref>: "<hi
                  rend="it">Die geschribnen rechten vermügen, das ein
                                    vatter seiner kinder mütterlich guet nach absterbung der mutter,
                                    solang er im leben, nutzen und genießen müge. aber dem
                                    lantsbrauch nach haben solche geschribne recht nitt statt,
                                    sonder der vatter ist schuldig nach absterben der muttern seinen
                                    kindern ihren mütterlichen erbtail ervolgen zu laßen, und mag
                                    ihme an solcher haab und guetern kein fruchtnießung zuziehen, es
                                    were dann sach, das ihme die mutter solcher haab und gueter
                                    fruchtgeniessung bis auf der kinder vogtbarkeit verschafft</hi>.
                                So auch <ref
                  target="https://books.google.at/books?id=J4VgAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA9">Weingärtler 9</ref>. <ref
                  target="https://https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA519">Beckmann 519</ref>: "<hi rend="it">Der Vatter — hat nach seiner Frauen Todt seiner
                                    unmündigen Kinder Gütter h. e. bona materna quoad usumfructum
                                    jure Rom. zugeniessen NA.. Diese positio juris R. hat nach J.O.
                                    und österreichischen Landes Gebrauch regulariter kein statt NA..
                                    Weßhalben der vatter von diesen Güttern gar keine
                                    Fruchtgenießung zu erwartten noch zu praetendiren hat NA..</hi>"
                                Lediglich die Verwaltung des Kinderguts bleibt dem überlebenden
                                Elternteil in seiner Eigenschaft als Gerhab.</p>

              <p>Daneben kamen allerdings lokale Gewohnheiten vor, die dem
                                überlebenden Gatten einen Anteil am Nachlasse zuwiesen. Die
                                Judikatur stellte sich diesen gegenüber auf den Standpunkt des
                                Satzes: <hi
                  rend="it">consuetudo est res facti</hi>. So gegenüber
                                dem Recht des Markts Traismauer, nach welchem der Gatte zwei
                                Drittel, die Erben ein Drittel erhielten (<ref
                  target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA195">Suttinger 195 f.</ref>).
                                Beckmann meldet im <pb
                  n="73"/> Gegensatz zu der oben erwähnten
                                Bestimmung, daß Ehegatten voneinander nichts erben auf <ref
                  target="https://https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA192">S. 192</ref>, "<hi
                  rend="it">daß hier in diesen J.O. Erbländern der löbliche Gebrauch sey,
                                    wann ein Weib mit ihrem Mann keinen Heyraths-Contract
                                    aufgerichtet, auch kein Testament gemacht, so gehört dem Weib
                                    post mariti mortem portio virilis juxta heredum numerum</hi>."
                                Für Krain berichtet uns derselbe Autor (<ref target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA561">561</ref>), daß die Witwe die
                                Hälfte der liegenden und fahrenden Güter ihres verstorbenen Mannes
                                erbe.</p>
            </div>
            <div xml:id="P.15">
              <head>§ 15. Letztwillige Zuwendungen.</head>

              <p> Häufig kommen letztwillige Zuwendungen unter Ehegatten vor. Alle
                                üblichen Arten solcher Verfügungen werden erwähnt: Erbeseinsetzung
                                    (<ref
                  target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.10.20">Zaiger III
                                    10 § 20</ref>; <ref target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.15.2">NÖ Ltf. III 15 § 2</ref>), Vermächtnisse und Schenkungen von
                                Todes wegen (
                <!-- Verlinkung möglich? --> Walther 4, 3 ; <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.89.1">NÖ Ltf. III 89 §
                                    1f.</ref>; <ref
                  target="https://books.google.at/books?id=J4VgAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA98">Weingärtler
                                    95</ref> u. <ref
                  target="https://books.google.at/books?id=J4VgAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA99">99</ref>; <ref target="https://books.google.at/books?id=SuNfAAAAcAAJ">Reutter tab. 12 n. 8</ref>).</p>

              <p>Wo kein Heiratsvertrag errichtet wurde, galt eine solche Schenkung
                                unter Gatten als Heiratsgutsbestellung, daher die Witwe die
                                Privilegien des Dotalanspruchs gegenüber andern Gläubigern hatte. So
                                nach einer Regierungsentscheidung vom <date when="1571-08-22">22.
                                    August 1571</date>
                <ref
                  target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10506475-7117">Weingärtler 99</ref>; <ref
                  target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10506366">Finsterwalder IV obs. 22 n. 11-12</ref>. Man kennt sowohl
                                wechselseitige Testamente, die una charta errichtet werden
                                (Regierungsentscheidung vom <date
                  when="1628-09-02">2. Sept.
                                    1628</date>, <ref
                  target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/goToPage/bsb10506458?pageNo=812">Suttinger 804f.</ref>; <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.43">NÖ Ltf. II 28 §
                                    43</ref>; <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.15.1">III
                                    15 § 1</ref>; <ref
                  target="https://https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA480">Beckmann
                                    480</ref>), als auch Erbverträge (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.44">NÖ Ltf. II 28 §
                                    44</ref>: <hi
                  rend="it">Es ist auch dem lantsbrauch nit zuwider,
                                    bei denen heuratsabreden zu bedingen, wann ain thail auß beeden
                                    chonpersohnen könftig mit tot abgeen würd, das der ander sein
                                    haab und guet erben solle</hi>). Vgl. <ref
                  target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10506366">Finsterwalder IV obs. 6 n. 1 u. 7</ref>. Für die Kollision der
                                letztwilligen Verfügungen mit dem Heiratsvertrag gibt die NÖ
                                Landtafel ausführliche Normen, die ebensowohl für Verfügungen des
                                vorverstorbenen Mannes wie der Frau gelten (<ref target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.15.11">III 15 §
                                11</ref>).</p>
              <p>1. Enthält die letztwillige Verfügung einen ausdrücklichen ("<hi
                  rend="it">mit lautern worten</hi>") Widerruf der vertragsmäßigen
                                Zuwendungen, so hat der überlebende Gatte die Wahl, ob er auf dem
                                Vertrag bestehen oder sich den letztwilligen Anordnungen fügen will.
                                    (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.12">II 28 §
                                    12</ref>; <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.15.7">III
                                    15 § 7</ref>.) Diese Wahl gilt, sofern nicht mangelnde
                                Dispositionsfähigkeit oder Willenmängel sie anfechtbar machen <pb
                  n="74"/> (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.15.9">III
                                    15 § 9 u. 13</ref>), als unwiderruflich (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.15.8">a. a. O. §
                                8</ref>). So auch nach einer Entscheidung der Regierung vom <date
                  when="1566-11-14">14. Nov. 1566</date> (<ref
                  target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10506366">Finsterwalder IV obs. 18 n. 3</ref>). Selbstverständlich hat
                                der sich für die letztwillige Zuwendung entscheidende Gatte diese
                                    <hi
                  rend="it">cum onere</hi> zu übernehmen (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.15.14">§ 14</ref>), und
                                wenn das Testament nachträglich als ungültig erklärt wird,
                                präjudiziert die getroffene Wahl dem Überlebenden insofern nicht,
                                als er nunmehr die Ansprüche aus dem Heiratsvertrag geltend machen
                                kann (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.15.12">§
                                12</ref>). Das Wahlrecht findet auch statt, wenn der testierende
                                Gatte genau dasselbe dem andern vermacht, was dieser ohnedies nach
                                dem Vertrag zu erhalten hätte (<ref target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.15.10">§ 10</ref>).</p>

              <p> 2. Fehlt ein ausdrücklicher Widerruf des Vertrages und enthält die
                                letztwillige Verfügung andere als die vertragsmäßigen Zuwendungen an
                                den Überlebenden, dann kann dieser die vertragsmäßige und die
                                letztwillige Zuwendung nebeneinander fordern (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.15.6">III 15 § 6</ref>;
                                    <ref target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.13">II 28 §
                                    13</ref>).</p>
              <p> Diese Bestimmungen sind einer Stelle von Walthers Werk
                                

                <!-- Verlinkung möglich? --> De jure consuetudinario Austr. lib 2, 4
                                t. 16 entnommen, wie aus einem Zitat <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10506366">Finsterwalders IV obs. 18 n. 28</ref> zu entnehmen ist.</p>

              <p>Das unter 1. bestimmte Wahlrecht wurde auch in der Praxis angewendet,
                                wie sich aus den Entscheidungen der n.ö. Regierung vom <date
                  when="1566-11-14">14. November 1566</date> und vom <date
                  when="1568-08-05">5. August 1568</date> ergibt (<ref target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA904">Suttinger 904</ref>).</p>
            </div>
            <div xml:id="P.16">
              <head>§ 16. Der Wittibstuhl.</head>

              <p>Als eine besondere Zuwendung an die Witwe außer dem Heiratsvermächt
                                wird der "<hi
                  rend="it">Wittibstuhl</hi>" erwähnt. Diese
                                Witwenversorgung wird nur in der NÖ Landtafel erwähnt und zwar
                                stammen diese Bestimmungen (nach <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10506366">Finsterwalder IV obs. 19 n. 5</ref>) aus
                                

                <!-- Verlinkung möglich? --> Walther, De jure consuetud. Austr. lib
                                2 tit. 16 . Nach <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.47">II 28 § 47</ref> ist auch bezüglich dieser Gabe vertragsmäßige
                                Festsetzung in erster Linie maßgebend, ein fixes Gewohnheitsrecht
                                über die Höhe des Wittibstubls besteht nicht. Fehlt eine solche
                                Verabredung, dann hat die Witwe nur bei dem Adel (dem Herrn- und
                                Ritterstand) einen Anspruch auf Aussetzung einer solchen Versorgung,
                                denn die Erben sind die Witwe "<hi
                  rend="it">under dem herrnstant
                                    und adl mit einem wittibstuel zu versehen schuldig</hi>" (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.88.3">III 88 § 3</ref>)
                                und dieser soll "<hi
                  rend="it">nach lantsbrauch und gelegenhait
                                    ihres stants ausgezaichnet und gemessigt werden</hi>" (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.47">II 28 § 47</ref>).
                                Seinem Inhalt nach bestand der Wittibstuhl oder <pb
                  n="75"/> "<hi rend="it">Wittibsitz</hi>" (<ref
                  target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10506366">Finsterwalder a. a. O.</ref>) in einem Ususfructus an den
                                hierzu bestimmten Gütern des Mannes (<ref
                  target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10506366">Finsterwalder IV obs. 19 n. 11</ref>). Übrigens wird unter dem
                                Namen <hi
                  rend="it">dotalitium</hi> bald der besondere Wittibstuhl,
                                bald die Widerlage verstanden und beide Institute werden dadurch
                                miteinander vermengt. So bei Beckmann Art. Dotalitium (<ref
                  target="https://https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA116">116 f.</ref>) und Widerlag
                                    (<ref target="https://https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA559">559</ref>).</p>
            </div>
            <div xml:id="P.17">
              <head>§ 17. Abfertigung und Retentionsrecht.</head>

              <p>Die Gesamtheit dessen, was der verwitwete Gattenteil zu fordern hat,
                                heißt die wittibliche Abfertigung. Darunter begreift man ebensowohl
                                die Gegenstände, die bereits bisher Eigentum des Uberlebenden waren,
                                als auch diejenigen Gegenstände aus dem Nachlasse des Verstorbenen,
                                die dem Überlebenden zu Eigentum oder Nutznießung gebühren. Die
                                Entrichtung der Abfertigung ist eine Pflicht der Erben. Der
                                überlebende Ehegatte ist zur Auseinandersetzung nicht nur
                                verpflichtet, sondern auch berechtigt. Die Auseinandersetzung ist an
                                gewisse Termine geknüpft. In erster Linie ist auch hierfür der
                                Heiratsvertrag maßgebend, bestimmt dieser hierüber nichts, so hat
                                die Auseinandersetzung nach Landsbrauch zwischen Weihnachten und
                                Lichtmeß (2. Februar) zu erfolgen (<ref
                  target="/o:repat.walther-tract-ri#NA.3.6">Walther 3, 6</ref>;
                                    <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.40.12">OÖ Ltf. III
                                    40 § 12</ref>). Daneben wird auch der "<hi
                  rend="it">Dreißigste</hi>" erwähnt. Nach der OÖ Landtafel ist er die
                                Frist, vor deren Ablauf die Erben zur Auseinandersetzung nicht
                                verhalten werden können. Nach der <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.85.1">NÖ Ltf. III 85 §
                                    1</ref> haben dagegen Erben und Witwe auf Verlangen des andern
                                Teils vor dem "<hi
                  rend="it">Dreißigsten</hi>" die
                                Auseinandersetzung vorzunehmen. Verstreicht diese Frist, dann
                                braucht sich die Witwe die Auseinandersetzung nicht vor der normalen
                                Abfertigungszeit zwischen Weihnacht und Lichtmeß gefallen zu lassen
                                    (<ref target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.85.2">§
                                2</ref>).</p>

              <p>Bis zur Auseinandersetzung hat der überlebende Ehegatte ein
                                Retentionsrecht an der gesamten Habe des andern.<note
                  n="75.1"
                    place="foot">Der "Zaiger" hat ein solches Recht noch nicht gekannt,
                                    sondern nur den Anspruch auf einstweilige Alimentation (<ref
                    target="/o:repat.1526-noelrentw#NANA.3.17.3">III 17 §
                                        3</ref>): <hi
                  rend="it">Ain jede wittib soll ain inventari
                                        ires mannß gelassen guet von stund an nach seinem allgang
                                        durch recht geschickht leut machen oder das guet mit vleis
                                        versperren, verpetschaden lassen biß zu erforderung und
                                        zuekhunft der erben und sich fur sich selbst darein nicht
                                        schlahen, will si uneer und nachtail an irem heiratgemächt
                                        und khunftigen zuefallenden erbschaft entfliehen. doch soll
                                        der wittib, was mittler zeit zu zimblicher warung gebürt,
                                        vergünt werden</hi>."</note> Walther sagt <pb
                  n="76"/>
                                hierüber folgendes (<ref
                  target="/o:repat.walther-tract-ri#NA.3.1">3, 1</ref>): "<hi
                  rend="it">Ein Wittib ist ihres verstorbenen
                                    Hauswirths verlassene Haab und Güter seinen Erben abzutretten
                                    nicht schuldig, sie werde dann zuvor von ihnen ihres Vermächts
                                    und Zustellung ihres Heyrath-Guts, Widerlag, Morgengab oder
                                    geschenckten Guts, auch der fahrenden Haab und andern Vermögen
                                    ihres habenden Heyrath-Briefs gänzlich abgefertiget, und so lang
                                    sie nicht abgefertiget wird, folgen und bleiben ihr alle
                                    Nutzungen, soviel deren von ihrem verstorbenen Hauswirth
                                    verlassenen Haab und Güter biß zu ihrer Abfertigung
                                    gefallen</hi>." Und für den Witwer (<ref
                  target="/o:repat.walther-tract-ri#NA.4.1">4, 1</ref>): "<hi
                  rend="it">Es ist auch der Hauswirth nicht schuldig, seiner
                                    verstorbenen Hauswirthin Güter (wo er die von seiner Hausfrauen
                                    innen hat) den Erben abzutretten, er werde dann zuvor Innhalt
                                    des Heyraths-Vermächt durch die Erben abgefertiget</hi>."
                                (Ebenso <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.84.1">NÖ Ltf.
                                    III 84 § 1</ref>; <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.40.2">OÖ Ltf. III 40 §
                                    2</ref> bezw. <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.81.2">NÖ Ltf. III 81 § 2</ref>; <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.40.1">OÖ Ltf. III 40 §
                                    1</ref>; <ref
                  target="https://books.google.at/books?id=J4VgAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA102">Weingärtler
                                    102ff.</ref>; <ref
                  target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10506366">Finsterwalder IV obs. 14 n. 9ff.</ref>) Für die wirkliche
                                Anwendung dieses Retentionsrechtes in der Praxis haben wir
                                zahlreiche Belege. Die "<hi
                  rend="it">Wittib ist ausser vorgehender
                                    (Innhalt Heyraths-Brief) völliger Vergnügung die Possess der
                                    Güter nicht schuldig abzutretten</hi>." Entscheidungen der n.ö.
                                Regierung vom <date
                  when="1596-06-22">22. Juni 1596</date> und vom
                                    <date
                  when="1599-12-19">19. Dezember 1599</date> (<ref
                  target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA900">Suttinger 900</ref>). "<hi
                  rend="it">Es bringt der Landsbrauch mit sich, daß eine jede
                                    Wittib als eine freye Satzgelterin biß zu ihrer Abfertigung bey
                                    der Possess zu lassen ist</hi>." Entscheidung der NÖ Regierung
                                vom <date
                  when="1572-05-08">8. Mai 1572</date> (<ref
                  target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA901">Suttinger 901</ref>). Ähnlich
                                auch Entscheidung vom <date
                  when="1548-09-26">26. Sept. 1548</date>
                                    (<ref target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA903">Suttinger
                                903</ref>).</p>

              <p>Diese Praxis schließt aber nicht aus, daß aus besonderen Gründen,
                                wenn z. B. die Witwe ihre Ansprüche nicht genügend erweist oder der
                                Nachlaß überschuldet ist und auch andere privilegierte Gläubiger
                                vorhanden sind, eine Sequestration des Nachlasses eingeleitet wurde.
                                So Entscheidung der n.ö. Regierung vom <date
                  when="1598-01-12">12.
                                    Januar 1598</date> (<ref
                  target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA900">Suttinger 900</ref>; <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10506366">Finsterwalder IV obs. 14 n. 29</ref>) und des o.ö.
                                landeshauptmannischen Gerichts vom Jahre 1578
                                (
                <!-- Verlinkung möglich? --> Finsterwalder a.a.O. ; <ref
                  target="https://books.google.at/books?id=J4VgAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA102">Weingärtler 102</ref>). In
                                Steiermark galt gewohnheitsrechtlich ein gleiches Retentionsrecht.
                                    <ref
                  target="https://https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA560">Beckmann 560</ref>;
                                ebenso in Salzburg, <ref target="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s101.jpg">Siegel 101</ref>.</p>

              <p>Dieses Retentions- und Nutzungsrecht erleidet für beide Teile gewisse
                                Einschränkungen. Für den Mann dadurch, daß es sich nur auf das "<hi
                  rend="it">zugebrachte</hi>" Vermögen erstreckt, nicht auf
                                dasjenige, dessen Verwaltung die Frau vertragsmäßig der
                                ehemännlichen <pb
                  n="77"/> Gewalt entzogen hat, nach
                                gemeinrechtlicher Terminologie bloß auf die Paraphernalia, nicht
                                auch auf die Recepticia. Der Ehemann darf insbesondere nicht durch
                                Selbstpfändung sich in den Besitz des Vorbehaltsguts setzen, um
                                dadurch die Erben zur Vornahme der Auseinandersetzung zu nötigen
                                    (<ref
                  target="/o:repat.walther-tract-ri#NA.4.1">Walther 4, 1 a.
                                    E.</ref>; <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.81.3">NÖ
                                    Ltf. III 81 § 3</ref>; <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.40.1">OÖ Ltf. III 40 §
                                    1</ref>). Das Retentionsrecht der Frau beschränkt sich aber,
                                wenn die Verweisung und Versicherung ihrer Ansprüche im
                                Heiratsvertrag auf "<hi
                  rend="it">sondern Stuck und Güter</hi>",
                                also durch Spezialpfand, erfolgte, auf diese Güter; sie muß "<hi rend="it">den Erben die Possess und Nutzung der übrigen ihres
                                    verstorbenen Hauswirths verlassenen Güter (darauf sie
                                    obverstandener massen nicht verwiesen) folgen lassen</hi>"
                                (
                <!-- Verlinkung möglich? --> Walther 3, 1 ; <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.84.3">NÖ Ltf. III 84 §
                                    3</ref>; <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.40.3">OÖ
                                    Ltf. III 40 § 3</ref>). Enthält dagegen der Heiratsbrief eine
                                Generalverpfändung, so ist es gleichgültig, ob er in einer
                                besonderen Klausel der Witwe auch das Retentionsrecht besonders
                                einräumt oder nicht, sie hat es jedenfalls am ganzen Vermögen.
                                (Siehe <ref target="#20">oben S. 20</ref>.)</p>
              <p> Das Retentionsrecht umfaßt auch das Recht auf die Nutzungen der
                                zurückbehaltenen Güter (außer den oben zitierten Stellen siehe noch
                                
                <!-- Verlinkung möglich? --> Finsterwalder IV obs.14 n. 19 ; <ref target="https://https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA560">Beckmann 560</ref>;
                                

                <!-- Verlinkung möglich? --> Schwartzenthaler 239 ), nicht aber
                                irgendwelche Dispositionsrechte. Die Nutzungen dienen dem
                                überlebenden Ehegatten als einstweilige Alimentation, weil ja auch
                                das ihm bei der Auseinandersetzung zufallende "<hi
                  rend="it">Vermächt</hi>" Alimentationscharakter hat. Verzögern die Erben
                                die Auseinandersetzung, so werden sie dem Gatten für das Interesse
                                ersatzpflichtig. (Entscheidungen der n.ö. Regierung vom <date
                  when="1584-01-26">26. Januar 1584</date>, des o.ö.
                                landeshauptmannischen Gerichts vom <date
                  when="1593-11-29">29. Nov.
                                    1593</date>; <ref
                  target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA901">Suttinger
                                    901</ref>; <ref target="https://books.google.at/books?id=J4VgAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA103">Weingärtler
                                    103</ref>; 
                <!-- Verlinkung möglich? --> Finsterwalder IV obs. 14
                                n. 12-15 .)</p>
              <p>Das Retentionsrecht des überlebenden Gatten geht allen anderen
                                derartigen Rechten vor. Insbesondere erstreckt sich dieses Recht
                                auch auf diejenigen Güter, die der Erblasser bloß als Mieter oder
                                Pfandgläubiger innegehabt hatte (
                <!-- Verlinkung möglich? -->
                                Walther 3, 1 ; <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.84.6">NÖ
                                    Ltf. III 84 § 6</ref>; <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.40.5">OÖ Ltf. III 40 §
                                    5</ref>); es gilt ferner auch in Konkurrenz mit Kindern aus
                                einer früheren Ehe des Erblassers, auch wenn deren erstverstorbenem
                                Elternteil das Retentionsrecht zugestanden wäre
                                (
                <!-- Verlinkung möglich? --> Walther 3, 1 ; <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.84.5">NÖ Ltf. III 84 §
                                    5</ref>; <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.40.4">OÖ
                                    Ltf. III 40 § 4</ref>), es geht dem Recht des Fiskus auf
                                Geldstrafen und Vermögenskonfiskation vor (<ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.39.12">OÖ Ltf. III 39 §
                                    12</ref>; Entscheidung der n.ö. Regierung vom <pb n="78"/>
                <date
                  when="1548-09-26">26. Sept. 1548</date>, Bericht des
                                Kammerprokurators Schwanser vom <date
                  when="1598-08-31">31. August
                                    1598</date> und vom <date
                  when="1602-07-17">17. Juli
                                1602</date>, <ref target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA903">Suttinger
                                    903</ref>).</p>
              <p> Der überlebende Ehegatte darf aber den provisorischen Zustand der
                                Innehabung und Nutzung des gesamten Nachlasses nicht zu einem
                                dauernden werden lassen, er darf ihn insbesondere nicht zu einem
                                Beisitz ausdehnen. Darum hat er vor allem Sorge dafür zu tragen, daß
                                der Nachlaß inventiert werde; unterläßt er dies, so verliert er
                                Innehabung und Nutzung. (
                <!-- Verlinkung möglich? --> Walther 3, 1
                                u. 
                <!-- Verlinkung möglich? --> 14 ; <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.84.4">NÖ Ltf. III 84 §
                                    4</ref>; <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.40.3">OÖ
                                    Ltf. III 40 § 3</ref>; <ref target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA905">Polizeiordnung Ferd. I bei Suttinger 905</ref>; ebenda eine
                                Entscheidung der n.ö. Regierung ohne Datum;
                                
                <!-- Verlinkung möglich? --> Finsterwalder IV obs. 6 n. 20ff. ; <ref target="https://https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA560">Beckmann 560</ref>.) Wenn
                                die Erben unmündige Kinder sind, hat die Witwe auch für Bestellung
                                von Vormündern Vorsorge zu treffen. Die Unterlassung dieser Pflicht
                                kam öfter vor und bewirkte, daß das alte Beisitzverhältnis wirklich
                                in Übung war. Walther berichtet nämlich
                                (
                <!-- Verlinkung möglich? --> 3, 15 ): "<hi
                  rend="it">Es begibt sich
                                    zu mehrmals, daß die ungevogten Kinder, sonderlich wann sie im
                                    Land nicht befreundt seyn, langsam vergerhabt werden,
                                    mittlerweil bleiben die Mütter in ihren Gütern unabgefertiget,
                                    nutzen, würcken und gebrauchen dieselbe Innhalt ihrer Vermächt,
                                    die ihnen die Nutzung biß zu ihrer Abfertigung zugeben</hi>."
                                Dieser Gebrauch wird jedoch verboten, und die Mutter, die die "<hi rend="it">Vergerhabung</hi>" verzögert, wird den Kindern für die
                                rechtswidrig bezogene Nutzung rechnungspflichtig
                                (
                <!-- Verlinkung möglich? --> Walther a. a. O. ; <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.40.15">OÖ Ltf. III 40 §
                                    15</ref>).</p>
            </div>
            <div xml:id="P.18">
              <head>§ 18. Wiederverheiratung.</head>
              <p>Die Eingebung einer zweiten Ehe hat regelmäßig keine Änderung der
                                durch Auflösung der ersten geschaffenen Verhältnisse zur Folge und
                                umgekehrt haben diese Verhältnisse auch auf das Güterrecht der
                                zweiten Ehe keinerlei Einfluß. Immerhin sind einige Punkte in den
                                Quellen besonders geregelt, namentlich sind Maßregeln zum Schutze
                                der Kinder erster Ehe getroffen. Der "Zaiger" bestimmt in dieser
                                Hinsicht (
                <!-- Verlinkung möglich? --> III 10 § 17 ): "<hi
                    rend="it">Ob ain wittib khind hat von dem ersten mann und nimbt ain
                                    anderen, so mag dem anderen mann nit mer zu heiratguet
                                    verschreiben noch vermachen dann sovil, damit den khindern jr
                                    mueterlicher gebürender rechtmässiger erbthail unverrukht
                                    beleibe. wo si aber abgieng und hat dem anderen man mer und
                                    anders, dann ietz vermellt ist, vermacht oder geschäftweis <pb n="79"/> zuegestellt, das ime beleihen und nach irem und
                                    seinem abgang nicht wider auf die ersten khinder fallen sollt,
                                    desselben gemächts mag er nicht mer geniessen dann soviel, als
                                    der khind ainem aus unverschaftem müeterlichem guet geburt, so
                                    vil und nicht mer soll ime auch zuesteen. verlasst si aber auch
                                    khind bei dem andern mann, die thailen mit den ersten khinden
                                    das mueterlich erb gleich, und gewint der man auch nicht (mer),
                                    daz wierdet auch also gehalten mit dem wittiber so er wider
                                    heirat</hi>." 
                <!-- Verlinkung möglich? --> § 18 : "<hi rend="it">Ob aber solches varent guet ist, soll die varent haab geschäzt
                                    werden durch die, so bede thail darzue geben, und die mueter
                                    oder vatter sicherhait thuen, dieselb varent haab treulichen zu
                                    gebrauchen, und wann si abgeet, das dieselb oder der geschäzt
                                    wert darfür den khinden des ersten manns ôn minderung
                                    zuegestellt werden</hi>."</p>
              <p> Der sich wieder verheiratende Gatte ist durch seine Kinder erster
                                Ehe hiernach insofern beschränkt, als er nur so viel zur Ehesteuer
                                bestimmen kann, daß dadurch der Erbteil der Kinder erster Ehe nicht
                                beschränkt wird. Im Falle einer größeren Zuwendung soll der
                                überlebende zweite Gatte nur einen gleichen Teil mit den Kindern
                                (eine Intestatportion) erhalten. Das entspricht dem gemeinen Recht.
                                Die Fahrhabe nimmt der wiederheiratende Teil in die neue Ehe mit,
                                doch muß ihr Wert festgestellt und den Kindern erster Ehe für die
                                künftige Restitution Sicherheit geleistet werden.</p>
              <p>Die gleichen Bestimmungen wie der "Zaiger" in
                                
                <!-- Verlinkung möglich? --> § 17 enthält die NÖ Landtafel (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.64">II 28 § 64</ref>)
                                mit ausdrücklicher Beziehung auf die "<hi
                  rend="it">geschribnen
                                    rechten</hi>". Doch fügt sie hinzu: <hi rend="it">Ob ein wittib
                                    kinder bei ihrem ersten ehemann erworben und sich nach seinem
                                    todt zu ainem andern verehelicht, so solle sie ihren ehemann von
                                    der kinder vätterlichen erb gar nichts vermachen, sunsten kundt
                                    das vermecht nit besteen</hi>. Vgl. 

                <!-- Verlinkung möglich? -->
                                Strein-Linsmayer II § 37 . Dieser Zusatz ist vom Standpunkt der NÖ
                                Landtafel, die die Inventierung und Auseinandersetzung mit den
                                Kindern anordnet, eine überflüssige Vorsicht, er ist aber
                                verständlich, wenn wir bedenken, daß ein Beisitz contra legem immer
                                noch häufig vorkam (siehe <ref target="#78">oben S. 78</ref>).</p>
              <p>Die OÖ Landtafel bestimmt in <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.12">III 38 §
                                12</ref>: "<hi
                    rend="it">Da aber aineß oder daß ander auß voriger
                                    ehe kinder hette, so soll solcher vatter oder mueter zur andern
                                    ehe mehrers nit alß daß damallen habendes halbe guet oder deßen
                                    werth zu verheirathen macht haben, damit auf <pb n="80"/>
                                    nachmahlß begebenden fahl die kinder ihr gebürnuß zu suechen
                                    haben. welcheß zwar nit dahin zu verstehen, alß ob der vatter
                                    oder mueter, welche also zur andern ehe greift, mit ihrem guet
                                    gespört oder desselbigen nit völlige administration durch
                                    verkhauf und in ander weg durch ordentliche zuelaßige conträct
                                    solche zu verwenden oder andern zu vertestiren haben solte (dann
                                    sie mit solchem ihrem aignen guet, so lang sie leben, frei
                                    bleiben) sondern allain damit auf den khunftigen fall die kinder
                                    ihrer legitimae, so vil nach der eltern absterben gebürt, durch
                                    unzeitige heiratsabreden nit entzogen werde</hi>." Auch hier
                                spielt die Besorgnis vor dem Wiederaufleben eines deutschen
                                Rechtsinstituts, des Beispruchrechts der Erben, mit.</p>
              <p>Eine besondere Norm über die Höhe der Widerlage überliefert uns <ref
                  target="https://https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA117">Beckmann 117</ref>: "<hi
                  rend="it">Wann unter Burger-Stands-Personen ein Wittiber ein
                                    Jungfrau heurathet, muß er ihr die Widerlag doppelt machen, ut
                                    duplo major sit dote, das rührt gleichsam her aus den oneribus
                                    secundarum nuptiarum</hi>." Das gleiche bestimmt der <ref
                  target="/o:repat.motloch-1902-tractgueterrecht#NA.2.4.2">OÖ
                                    Tractat 4, 2</ref> und fügt für den Gegenfall hinzu, daß eine
                                Witwe, die einen "<hi
                  rend="it">jungen Gesellen</hi>" heiratet, das
                                Heiratsgut duplieren müsse. Bezüglich der Morgengabe hatte, wie oben
                                bereits erwähnt (<ref target="#35">S. 35</ref>), die zweite Ehe zur
                                Folge, daß der zum zweitenmal heiratende Teil keine Morgengabe
                                erhalten kann.</p>

              <p>Die Eingehung einer zweiten Ehe hat regelmäßig den Verlust der aus
                                der ersten stammenden Vermögenszuwendungen nicht zur Folge. Dies
                                gilt namentlich, wenn Heiratsgut und Widerlage "<hi
                  rend="it">zu
                                    gesamter Hand</hi>" bestimmt wurden (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.6">NÖ Ltf. II 28 §
                                    6</ref>), und für den Wittibstuhl (Dotalitium) vgl. <ref target="https://https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA117">Beckmann 117</ref>;
                                
                <!-- Verlinkung möglich? --> Finsterwalder IV obs. 19 n. 5. <note n="80.1"
                    place="foot">Ein letztwilliges Verbot der
                                    Wiederverheiratung ist ungültig, eine Bestimmung, daß eine
                                    letztwillige Zuwendung infolge Wiederverehelichung verloren
                                    gehen solle, wird als nicht geschrieben angesehen. <ref
                    target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.40">NÖ Ltf. II 27
                                        § 40</ref>; <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.37.8">OÖ Ltf. III 37
                                        § 8</ref>. Dagegen ist eine vertragsmäßige Bestimmung, daß
                                    eine bestimmte Versorgung nur für die Dauer des Witwenstandes
                                    gelten soll, wohl zulässig.</note> Ebenso verliert die Mutter
                                nicht die Erziehung der Kinder durch die Wiederverheiratung.
                                
                <!-- Verlinkung möglich? --> Walther 3, 12 ; <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.94">NÖ Ltf. III 94</ref>;
                                    <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.40.14">OÖ Ltf. III
                                    40 § 14</ref>; <ref target="https://https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA561">Beckmann
                                    561</ref>.</p>

              <p>Eine Beschränkung trifft den überlebenden Teil, wenn der verstorbene
                                Teil mit ihm in zweiter Ehe gelebt hat, und Kinder aus erster Ehe
                                vorhanden sind, bezüglich des Anteils an der <pb n="81"/> Fahrhabe.
                                Ist nämlich bezüglich des Fahrnisanteils im Ehevertrag auf den
                                Landsbrauch verwiesen, oder ist überhaupt kein Ehevertrag errichtet,
                                dann erhält der überlebende Gatte, der sonst auf die Hälfte der
                                Fahrhabe Anspruch hätte, bei bekindeter Vorehe des Verstorbenen nur
                                ein Drittel. (
                <!-- Verlinkung möglich? --> Walther 3, 5 u.
                                
                <!-- Verlinkung möglich? --> 19 ; <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.87">NÖ Ltf. III 87</ref>;
                                    <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.40.11">OÖ Ltf. III
                                    40 § 11</ref> u. <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.40.18">18</ref>.) Siehe
                                auch <ref target="#67">oben S. 67</ref>. Noch mehr beschränkt
                                

                <!-- Verlinkung möglich? --> Strein-Linsmayer (II 17 § 20) den
                                zweiten Gatten des Verstorbenen ("<hi rend="it">die jüngste
                                    Wittib</hi>” und umgekehrt auch den Witwer), indem ihm nur ein
                                Kindesteil, also unter Umständen noch weniger als ein Drittel
                                zugewiesen wird. Dagegen wird das Retentions- und Nutzungsrecht des
                                überlebenden Ehegatten durch den Umstand, daß Kinder aus einer
                                früheren Ehe des Verstorbenen vorhanden sind, in keiner Weise
                                beeinträchtigt. 
                <!-- Verlinkung möglich? --> Walther 3, 1 ; <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.3.84.5">NÖ Ltf. III 84 §
                                    5</ref>; <ref target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.40.4">OÖ
                                    Ltf. III 40 § 4</ref>.</p>
              <p> Über die Besonderheiten der Wiederverheiratung bei "<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?artikel=gerennt">gerönnter</ref>" Ehe siehe <ref target="#84">unten S.
                                84</ref>.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="A.3">
            <head>Dritter Abschnitt.<lb/> Abweichende Güterrechtsordnungen.</head>
          </div>
          <div xml:id="P.19">
            <head>§ 19. Einleitung.</head>

            <p> Außer der bisher betrachteten Form des ehelichen Güterrechts, das einen
                            Übergang aus einem System der Verwaltungsgemeinschaft in das Dotalrecht
                            darstellt, kommen Güterrechtsordnungen vor, die eine
                            Vermögensgemeinschaft zur Folge haben. Sie sind durchaus dem Willen der
                            Parteien überlassen, und treten nur kraft Parteiwollens an Stelle der
                            sonst geltenden Güterunterschiedenheit.<note
                n="81.1"
                  place="foot">Die
                                Ausnahme betreffend die Errungenschaftsgemeinschaft <ref
                target="#87">siehe unten</ref>.</note> Im allgemeinen spielen
                            sie in Österreich keine besondere Rolle; Rechtsquellen, Rechtsprechung
                            und Literatur behandeln sie recht nebensächlich, meist gar nicht und
                            beschränken sich oft darauf, Parteivereinbarungen in dieser Richtung für
                            zulässig zu erklären.<note
                n="81.2" place="foot">So z. B.
                                
                <!-- Verlinkung möglich? --> Finsterwalder IV obs. 6 n. 40ff. Dieser
                                Autor, der es nie versäumt, seinen theoretischen
                                Auseinandersetzungen die geltenden österreichischen Normen
                                entgegenzusetzen, erwähnt an dieser Stelle, in der er manches Schöne
                                zugunsten der ehelichen Gütergemeinschaft zu sagen weiß, nichts von
                                einem österreichischen Gewohnheitsrecht.</note>
              <pb n="82"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="P.20">
            <head>§ 20. Widmung des Gesamtvermögens zur Ehesteuer.</head>
            <p>Ein Übergangsglied von der Güterunterschiedenheit zur Gütergemeinschaft
                            bildet es, wenn die Frau ihr gesamtes Vermögen zum Heiratsgut bestimmt
                            und der Mann dieses gleichfalls mit seinem ganzen Vermögen
                            widerlegt.</p>
            <p>Diesen Fall sieht die OÖ Landtafel (<ref
                target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.11">III 38 § 11</ref>)
                            vor: "<hi
                rend="it">Eß mag auch der mann oder daß weib, so zusamen
                                heirathen und kheine khinder in die ehe bringen, alle seine oder
                                ihre güeter oder derselben ein thail zur ehesteur ordnen und machen,
                                so eß allain mit der beschaidenheit geschiecht, daz, da sie in
                                stehender ehe kinder mit einander erobern wurden, der überlebende
                                thail dieselbige biß zu ihrer voggtbarkheit zu erziehen und zu
                                underhalten, auch nochmahlen ehelich außzusteurn schuldig sein
                                solle</hi>." In mehr gemeinrechtlicher Fassung erklärt <ref
                target="https://books.google.at/books?id=J4VgAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA101">Weingärtler (101)</ref>: "<hi rend="it">Quantitas dotis non est de jure definita, inde mulier
                                omnia sua bona in dotem dare potest</hi>." Das gleiche lehrt
                            
              <!-- Verlinkung möglich? --> Finsterwalder IV obs. 8 n. 14. </p>

            <p> Die Anordnungen der OÖ Landtafel gewähren ein eigentümliches Bild; bei
                            Anwendung der bestehenden Güterrechtsformen wird materiell ein ganz
                            abweichender Güterrechtsstand geschaffen. Das Charakteristische dieses
                            Güterrechtsstandes ist das Fehlen eines Sondergutes und zwar sowohl auf
                            Seite des Mannes, als auch auf Seite der Frau. Der Mangel eines
                            Sondergutes der Frau bewirkt, daß das ganze Frauengut dem Besitze, der
                            Verwaltung, Vertretung und Nutzung des Mannes unterliegt; damit ist die
                            mittelalterliche ehemännliche Gewere am Frauengut und jenes
                            Güterrechtssystem hergestellt, das wir als das der
                            Verwaltungsgemeinschaft bezeichnen. Andrerseits entzieht sich der Mann
                            durch die Widmung als Widerlage die Verfügung über sein eigenes
                            Vermögen, beide Ehegatten sind somit nur in gegenseitigem Einverständnis
                            über ihr Vermögen zu disponieren befähigt, mit andern Worten, es besteht
                            Gesamthand. Nach dem Tod eines Gatten tritt nach der OÖ Landtafel
                            Heimfall der Ehegabe an den Gatten, der sie widmete, und Leibzucht an
                            der Gegengabe ein. Da diese Gegengabe den ganzen Nachlaß des
                            Verstorbenen umfaßt, erhalten die Erben zunächst nichts, sie haben nur
                            einen Anspruch auf Rückfall nach dem Tode des Längstlebenden. Ist die
                            Ehe bekindet, so trifft den Überlebenden die <pb n="83"/> Pflicht, die
                            Kinder zu erziehen, zu alimentieren und zu dotieren, das Verhältnis ist
                            also Beisitz mit Verfangenschaftsrecht. Wir sehen — ehemännliche Gewere
                            von Frauengut, Gesamthand, Beisitz und Verfangenschaftsrecht — das ganze
                            mittelalterliche deutsche Ehegüterrecht lebt wieder auf, und es fügt
                            sich doch so leicht und natürlich in den Rahmen des Dotalrechts ein.</p>

            <p>Übrigens kann diese Vereinbarung nur getroffen werden, falls keiner der
                            Gatten Kinder aus einer früheren Ehe hat. Ist dieses der Fall, dann kann
                            er, wie oben gezeigt (<ref target="#79">S. 79 f.</ref>), höchstens das
                            halbe Vermögen zur Ehesteuer geben.</p>
          </div>
          <div xml:id="P.21">
            <head>§ 21. Allgemeine Gütergemeinschaft.</head>
            <div xml:id="P.21.1">
              <head>a) Gerönnte Ehe.</head>
              <p>Der OÖ Tractat berichtet im <ref
                  target="/o:repat.motloch-1902-tractgueterrecht#NA.2.3">3.
                                    Kapitel</ref> von der "<hi
                  rend="it">Form kopf an kopf, so in
                                    gemein gerent heirath genent werden</hi>" folgendes: [1.] <hi rend="it">Verschreiben beede ehegemahl ainander all ir anliegend
                                    und varend haab und guet durchauß ganz und gar, doch nemen zu
                                    zeiten ihnen die ehegemahl etwas bevor, das ieren negsten
                                    gesibten erben für ier legitima fallen soll — alß wan eines
                                    stirbt, so felt und bleibet dem lebendigen alles des verstorbnen
                                    anligund und fahrend guet volkomblich bei einander, sie haben
                                    leibeserben mit einander oder nit — davon ist das lebendige des
                                    verstorbnen erben nit mehrers, alß was ihnen im heirats-contract
                                    ausgenomben oder vorbehalten ist worden, oder da ihnen nichts
                                    ausgenomben oder vorbehalten ist, gar nichts hinaußzugeben
                                    schuldig, sondern es behelt kinder und guet alles bei einander,
                                    aldieweil es sich nicht verehelichet. doch mueß er seine kinder,
                                    wo deren vorhanden, treulich zu gottesforcht, ehr und zucht
                                    auferziehen und mit aller leibs notturft versehen und
                                    unterhalten, und wan ein kind zu seinen vogtbarn jahren kombt
                                    und sich verehlicht, alßdan dasselbe mit ainem hairatgueth nach
                                    seinem vermugen aussteuren und betreuen, wie vatter oder mueter
                                    auß angeborner lieb vor gott zu thuen schuldig ist</hi>.</p>
              <p>Diese Form ist der in der <ref
                  target="/o:repat.1608-ooeltfl-linz#NA.3.38.11">OÖ Ltf. III 38 §
                                    11</ref> (siehe <ref
                  target="#82">oben S. 82</ref>)
                                geschilderten sehr ähnlich, ja es ist sogar wahrscheinlich, daß die
                                Stelle der OÖ Landtafel nichts weiter als ein in gemeinrechtliche
                                Form gezwängter Konstruktionsversuch der in Oberösterreich üblichen
                                    <pb
                  n="84"/> "<hi
                  rend="it">gerönnten</hi>" Ehen ist. Diese Form
                                der Gütergemeinschaft war auch in den benachbarten Gebieten üblich.
                                In Salzburg heißt sie "<hi
                  rend="it">Renndlensheirath</hi>" (<ref
                  target="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s105.jpg">Siegel 105ff.</ref>),
                                in Steiermark "<hi
                  rend="it">randlose Heyrath</hi>" oder "<hi rend="it">randloser Weg</hi>" (<ref target="https://https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA190">Beckmann 190</ref>).</p>
              <p>Die gerönnte Ehe begründet Gütergemeinschaft zu Gesamteigentum (<ref
                  target="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s106.jpg">Siegel 106f.</ref>)
                                nach dem Sprichwort "<hi
                  rend="it">mein Gut, dein Gut</hi>" (<ref
                  target="https://https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA190">Beckmann 190</ref> u. <ref
                  target="https://https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA327">327</ref>). Sie galt als der
                                Frau sehr gefährlich, namentlich dadurch, daß diese hinter den
                                Gläubigern zurückstehen mußte, und wurde daher, wiewohl sie
                                zweifellos häufig vorkam, nicht gerne gesehen (<ref
                  target="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s105.jpg">Siegel 105</ref>;
                                    <ref target="https://https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA190">Beckmann
                                190</ref>).</p>

              <p>Nach dem Tode eines Ehegatten erhält der Überlebende bei unbekindeter
                                Ehe das Gesamtvermögen beider als freies Eigentum (<ref
                  target="/o:repat.motloch-1902-tractgueterrecht#NA.2.3.1">OÖ
                                    Tractat 3, 1</ref>; <ref
                  target="https://https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA327">Beckmann 327</ref>; <ref
                  target="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s106.jpg">Siegel 106</ref>);
                                bei bekindeter Ehe erhält er gleichfalls das ganze Vermögen, doch
                                muß er die Kinder alimentieren und aussteuern (<ref
                  target="/o:repat.motloch-1902-tractgueterrecht#NA.2.3.1">Tractat
                                    3, 1</ref>). Ein unbedingtes Verfangenschaftsrecht steht aber
                                den Kindern nicht mehr zu (ein solches nimmt <ref
                  target="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s107.jpg">Siegel 107</ref> für
                                Salzburg an), sondern sie haben bloß Anspruch auf den Pflichtteil,
                                über das übrige kann der überlebende Gatte durch Testament (<ref
                  target="/o:repat.motloch-1902-tractgueterrecht#NA.2.3.4">Tractat
                                    3, 4</ref>) oder Vertrag, also auch durch eine zweite gerönnte
                                Ehe (<ref
                  target="/o:repat.motloch-1902-tractgueterrecht#NA.2.3.3">Tractat 3, 3</ref>), verfügen. Hat er das nicht getan, so tritt
                                nach seinem Tod Halbteilung zwischen den beiderseitigen Erben ein
                                    (<ref
                  target="/o:repat.motloch-1902-tractgueterrecht#NA.2.3.3">Tractat 3, 3</ref>; <ref
                  target="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s107.jpg">Siegel 107</ref>). In
                                Steiermark ist bei bekindeter Ehe der überlebende Teil auf die
                                Hälfte des Nachlasses beschränkt, die andere Hälfte fällt den
                                Kindern zu (<ref target="https://https://books.google.at/books?id=dgVGAAAAcAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA327">Beckmann
                                    327</ref>).</p>
            </div>
            <div xml:id="P.21.2">
              <head>b) Andere Formen.</head>
              <p>Eine andere Form der Gütergemeinschaft "<hi
                  rend="it">nach
                                    Landsbrauch</hi>" überliefert der <ref
                  target="/o:repat.motloch-1902-tractgueterrecht#NA.2.2">OÖ
                                    Tractat im 2. Kapitel</ref>: [1.] <hi
                    rend="it">Verschribend
                                    zwai eheleuth einander all ihr zusamen bringend, auch mit und
                                    bei einander gewinent, anligend und varend guet durchauß gleich
                                    halbs, sovil sie uber iere glaubiger uberig haben, wann nun der
                                    aine tail stirbet und verläst leibserben oder sonst seitenfreund
                                    hinter ime, so wirt des verstorbenen verlassung aufs treulichst
                                    geschäzt, und seine glaubiger von ungetailten guet sampt der
                                    grundobrigkeit gebürliche herr-forderung bezalt und abgericht.
                                    waß alsdan uber bleibet, das felt dem lebendigen halbs und des
                                    verstorbenen erben oder freunden auch halbs. doch wo kinder
                                    vorhanden, so hat das <pb n="85"/> lebendig, wan es bei der
                                    besizung des guet bleibet, der kinder halbes guet unverthonlich
                                    inzuhaben und zue geniessen biß zu ierer vogtbarkheit. davon
                                    soll es die kinder ohne ieres guets schaden zu gottesfurcht, ehr
                                    und zucht auferziehen und mit aller leibs notturft versehen und
                                    underhalten, biß sie ier narung selbs erdienen und gewinnen
                                    mügen, alsdan zu ierer vogtbarkheit iederm sein gebürnuß gegen
                                    landbreuchigen verzicht und quitung bezahlen, da aber kein kind
                                    vorhanden, so ist daß lebendige des verstorbnen negsten erben
                                    oder freunden ihr gebürnuß halbs guet inner jarsfrist nach des
                                    verstorbnen abgang zu bezahlen schuldig, eß könne dan mit gebeth
                                    lenger frist bei innen erlangen</hi>.</p>

              <p>Damit ist Gütergemeinschaft mit Halbteilung festgesetzt. Auch hier
                                ist noch Beisitz während der Minderjährigkeit der Kinder vorhanden,
                                doch steht es den Kindern und Verwandten des vorverstorbenen Gatten
                                frei, falls nicht der Vertrag dem Überlebenden den Beisitz
                                ausdrücklich zusicherte, den Gatten mit barem Geld abzufertigen
                                    (<ref target="/o:repat.motloch-1902-tractgueterrecht#NA.2.2.2">OÖ Tractat 2, 2</ref>). Eine gleiche Gütergemeinschaft mit
                                Halbteilung ("

                <!-- Verlinkung möglich? --> Leib an Leib, Gut an Gut
                                ”) war auch in Salzburg üblich (<ref
                  target="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s104.jpg">Siegel 104</ref>).
                                Ferner war es unter Ehegatten üblich, an ihren liegenden Gütern eine
                                Vermögensgemeinschaft durch Übertragung der "<hi
                  rend="it">Gewöhr</hi>" (Übergabe einer Besitzurkunde unter gleichzeitiger
                                Eintragung ins Grundbuch) zu begründen. Geschah dies bezüglich aller
                                Grundstücke und wurde im Ehevertrag bezüglich der Fahrhabe eine
                                Gemeinschaft festgesetzt, so war damit eine allgemeine
                                Gütergemeinschaft begründet. Nach <ref
                  target="https://books.google.at/books?id=SuNfAAAAcAAJ">Reutter
                                    (Tab. 19 n. 42ff.)</ref> waren dreierlei "<hi rend="it">Gewöhren</hi>" üblich: zu gleichen Teilen, auf gesamte Hand und
                                auf Überleben.</p>
              <p>1. "<hi rend="it">Wann zwey Conpersohnen oder Eheleuth zugleich Nutz
                                    und Gewöhr empfangen, gebühret einem Jeden das halbe Eigenthumb,
                                    darmit es frey disponiren kan</hi>"
                                (
                <!-- Verlinkung möglich? --> n. 44 ). Die "<hi
                  rend="it">Gewöhr
                                    zugleich</hi>" begründet auch nach den Regierungsentscheidungen
                                    (<ref target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA290">Suttinger 290f.</ref>)
                                Miteigentum zur Hälfte; jeder Teil bleibt bezüglich seiner Quote
                                dispositionsberechtigt, es hat nach dem Tode des einen keine
                                Auseinandersetzung stattzufinden, weil diese schon bei der
                                Übertragung der Gewöhr stattfand.</p>
              <p>2. Bei Gewöhr auf gesamte Hand "<hi
                    rend="it">kan eine der
                                    Conpersohnen ohne der andern Einwilligung mit dem Gueth nicht
                                    frey disponieren, weilen der überlebenden der Genuß des völligen
                                    Guets ad dies vitae <pb
                  n="86"/> gebühret. Wann dieselbe aber
                                    auch mit todt abgehet, so fällt das Erbgueth auf beyder
                                    Conpersonen nechste Erben</hi>" (<ref
                  target="https://books.google.at/books?id=SuNfAAAAcAAJ">Reutter
                                    Tab. 19 n. 45</ref>). Der Ausdruck "<hi
                  rend="it">Gesamthand</hi>" ist hier in demselben Sinn gebraucht, wie wir
                                ihn bei den Bestimmungen über das Heiratsgut (siehe <ref
                  target="#54">oben S. 54 f.</ref>) fanden. Er bezeichnet die
                                Unzerteiltheit des Besitzes und Genusses des Gutes bis zum Tode des
                                Längstlebenden, ohne daß dieser freier Eigentümer des Ganzen würde.
                                    "<hi
                  rend="it">Gewöhr auf die gesammte Hand vermag so viel, daß
                                    der Uberlebende das Gut gantz unzertheilter beyeinander, doch
                                    unverthuendlich innen habe, und damit seinen Nutzen, wie gesamte
                                    Hand vermag, suchen und brauchen möge</hi>." Entscheidung der
                                n.ö. Regierung vom <date
                  when="1600-03-08">8. März 1600</date> (<ref
                  target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA291">Suttinger 291</ref>). "<hi
                  rend="it">Wann einer an gesammter Hand an Nutz und Gewähr
                                    stehet, so gebühret ihme der halbe Theil eigenthumlichen</hi>."
                                Entscheidung der n.ö. Regierung vom <date when="1574-02-15">15.
                                    Februar 1574</date> (
                <!-- Verlinkung möglich? --> ebenda ).</p>
              <p>3. Bezüglich der dritten Art sagt Reutter (<ref
                  target="https://books.google.at/books?id=SuNfAAAAcAAJ">Tab. 19 n. 46</ref>): "<hi
                  rend="it">Die Gewöhren auf überleben
                                    haben vornemblich diesen effect, daß auf die überlebende
                                    Conpersohn das völlige Gueth immediate falle</hi>." Darin liegt
                                der einzige Unterschied von der vorigen Art. Der überlebende
                                Ehegatte wird freier Eigentümer des ganzen Gutes. Während der Dauer
                                der Ehe beschränkt diese Art der "<hi
                  rend="it">Gewöhr</hi>" die
                                Ehegatten ebenso wie die "<hi
                  rend="it">Gesamte Hand</hi>" dahin,
                                    "<hi
                  rend="it">daß der Ehemann außer seines Ehe-Weibs Willen
                                    nichts verkauffen kan</hi>". (Entscheidung der n.ö. Regierung
                                vom <date
                  when="1639-03-05">5. März 1639</date>; <ref target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA291">Suttinger 291f.</ref>)</p>
              <p>Diese Gütergemeinschaftsarten erwähnt auch die NÖ Landtafel (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.41">II 28 § 41</ref>),
                                indem sie berichtet, daß die Ehegatten diejenigen liegenden Güter,
                                die sie außer den Ehesteuern besäßen, zwar regelmäßig zum Sondergut
                                machten, dagegen diejenigen, die sie während des Ehestandes erwerben
                                    "<hi rend="it">das wirdt entweder auf uberleben oder gesamte
                                    hant oder zu gleichen halben aigenthumblichen tail
                                bedingt</hi>."</p>

              <p>Außerdem konnte Gütergemeinschaft auf den Todesfall auch durch
                                Erbvertrag begründet werden (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.44">NÖ Ltf. II 28 §
                                    44</ref>). Eine ganz merkwürdige Konstruktion für
                                Gütergemeinschaftsformen hat <ref
                  target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10506366">Finsterwalder (IV obs. 16 n. 7)</ref>, indem er sie unter die
                                Kollation unterzubringen sucht, die nach seinem Bericht namentlich
                                bei den Untertänigen in Osterreich derart stattfinde, <hi
                    rend="it">ut defuncto marito vel uxore conjunx superstes omnem suam
                                    substantiam, ac bona propria ex <pb n="87"/> successione vel
                                    alio modo aquisita NA.NA. in communem haereditatem conferre,
                                    cumque liberis dividere et certa portione, parte scilicet
                                    dimidia, contenta esse debet</hi>.</p>
            </div>
          </div>
          <div xml:id="P.22">
            <head>§ 22. Partikuläre Gütergemeinschaft.</head>
            <div xml:id="P.22.1">
              <head>a) Mobiliargemeinschaft.</head>

              <p> Die Bestimmungen der Heiratsverträge und die suppletorischen
                                gesetzlichen Bestimmungen über Fahrhabe wurden <ref
                  target="#P.13">oben § 13</ref> (<ref
                  target="#59">S. 59 ff.</ref>) erörtert.
                                Seit Walther beschränken sich die gesetzlichen Bestimmungen auf die
                                Fahrhabe des zuerst sterbenden Ehegatten, die Fahrhabe des
                                Überlebenden bleibt diesem frei, es ist somit von einer gesetzlichen
                                Mobiliargemeinschaft keine Rede mehr. Dagegen war noch im "Zaiger"
                                die Sache so gedacht, daß die Fahrhabe beider Gatten eine
                                einheitliche Masse bildete, und diese Art der Verfügung über
                                Fahrhabe war nach den oben (<ref target="#65">S. 65ff.</ref>)
                                zitierten Mitteilungen der späteren Quellen im 16. Jahrhundert nicht
                                selten bei Verträgen im Gebrauch. In diesen Fällen liegt eine
                                Mobiliargemeinschaft wenigstens auf den Todesfall vor.</p>
            </div>
            <div xml:id="P.22.2">
              <head>b) Errungenschaftsgemeinschaft.</head>

              <p>Im Mittelalter war bei unbeerbter Ehe die Errungenschaft samt der
                                Fahrhabe an den überlebenden Gatten gefallen (<ref
                  target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10552644_00221">Schröder II 1, 206ff.</ref>; <ref
                  target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10542923_00145">Hasenöhrl 133</ref>), während bei beerbter Ehe Beisitz des
                                Überlebenden an den den Kindern verfangenen Gütern bestand. Für
                                unsere Periode finden wir in benachbarten Rechtsgebieten das alte
                                Recht fortbestehen, so in Bayern, wo bei einer Ehe ohne Geding,
                                falls sie unbekindet war, dem überlebenden Gatten die halbe
                                Errungenschaft als Eigentum, die andere Hälfte gegen Sicherstellung
                                der Erben des Vorverstorbenen wegen des Widerfalls lebenslang zum
                                Genuß zufällt (<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=BayrLRRef. 1518&amp;fs=44+2">Ref. 44, 2</ref>). In Tirol findet in ähnlicher Weise ein
                                Anteil an der Errungenschaft nur dann statt, wenn die Gatten kein
                                Vermögen in die Ehe bringen. Bei beerbter Ehe findet Beisitz mit
                                Verfangenschaftsrecht statt, bei unbeerbter Ehe erhält der
                                Überlebende die gesamte Habe zu lebenslänglichem Genuß mit Widerfall
                                je der Hälfte an die Verwandten des Mannes und der Frau, wobei
                                jedoch das ererbte Gut für die Erben des Gatten <pb
                  n="88"/>
                                ausgesondert wird, dem es zufiel. Wo aber ein Gatte dem andern mehr
                                als 25 Gulden zubrachte, findet eine Gemeinschaft in der
                                Errungenschaft nicht statt, es soll "<hi
                  rend="it">das Weib noch
                                    ihre Erben ausserhalb Testaments zu dem gewunnen Guet keinen
                                    Spruch noch Forderung haben, sondern dasselb dem Mann und seinen
                                    Erben allein zuestehen</hi>" (<ref
                  target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolLO. 1573 (1574)&amp;fs=3+20">3, 20</ref>). Die gleichen Bestimmungen für eine Ehe ohne
                                Zubringen enthält der Entwurf einer salzburgischen Landesordnung
                                    (<ref
                  target="https://archive.org/details/siegel_gueterrecht_1881/s103.jpg">Siegel
                                    103</ref>). Für Osterreich finden wir weder im "Zaiger" noch bei
                                Walther eine Andeutung, daß die Frau an der Errungenschaft einen
                                Anteil hätte. Wir finden vielmehr sowohl in diesen Quellen, wie in
                                den Landtafeln, soweit sie sich überhaupt äußern, für den Erwerb,
                                daß er Sondergut der Gatten bleibt, und zwar gilt dies sowohl von
                                Erbschaften, die einem der Gatten zufallen, als auch von Geschenken,
                                die ihnen von dritter Seite gemacht werden (<ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10506366">Finsterwalder IV obs. 6. n. 2-3</ref>).</p>
              <p>Nach dem Tode jedes einzelnen erstreckt sich aber, wie oben (<ref target="#59">S. 59</ref> und <ref
                  target="#71">71</ref>)
                                erwähnt, der Anspruch des überlebenden Gatten außer auf
                                vertragsmäßige und letztwillige Zuwendungen nur auf die Fahrhabe
                                    (<ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/goToPage/bsb10506458?pageNo=978">Walther 3, 19 a. E.</ref>). Jeden Zweifel benimmt hierüber die
                                folgende Stelle Walthers (

                <!-- Verlinkung möglich? --> De jure
                                Austr. lib. 2 tit. 15 , zitiert bei <ref
                  target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10506366">Finsterwalder IV obs. 6 n. 39</ref>, wörtlich übernommen in die
                                    <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.26">NÖ Ltf. II 28
                                    § 26</ref>): "<hi
                  rend="it">Was ein Ehefrau über ihr vermachtes
                                    Heurat-Gut ihrem Ehemann zubringt, es sey gleich ligend oder
                                    fahrend, desgleichen was sie in währender Ehe ererbt oder
                                    sonsten rechtmässiger an Kauff erobert, mit denselben allen und
                                    ieden nindert noch nichts darvon außgenommen, ist sie gegen
                                    ihrem Ehewürth unverbunden und frey, mag auch darmit im Leben
                                    und Sterben handlen, thun und lassen nach ihrem Willen und
                                    Gefallen</hi>." Die NÖ Landtafel fügt noch hinzu (<ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.26">a. a. O.</ref>):
                                    "<hi
                  rend="it">wie ihnen dann die frauen bei dem herrnstant und
                                    adl solche uberige haab und gueter in der heuratsabrede
                                    gemeinlich bevorhalten, auch dieselben mit gemasner bedingnus
                                    ausnemben</hi>." Walther fährt fort: "<hi
                    rend="it">Hergegen ist
                                    der Ehemann, so viel er über die Widerlag und Morgengab in
                                    seinem Vermögen gegenwärtig hat, oder künfftig überkommt, gegen
                                    seiner Ehefrauen gleichfalls ledig und frey, und wird solches in
                                    Heuraths-Briefen auch gemeiniglich begriffen. Da aber solches
                                    Vorbehalt bey der Heurathsabred nicht bedingt noch beschlossen,
                                    so sollen dennoch beede Theil mit demselben ihren übrigen
                                    unvermachten Vermögen gegeneinander <pb
                  n="89"/> unverbunden und
                                    allerdings dem Lantsbrauch nach (under den herrn
                                    ritterstant</hi>, wie die NÖ Landtafel in der sonst wörtlich
                                übernommenen Stelle <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.27">II 28 § 27</ref>
                                hinzufügt) <hi rend="it">frey seyn</hi>."</p>

              <p> Trotz der scharfen Betonung der Irrelevanz ist die bloße Existenz
                                ausdrücklicher Eigentumsvorbehalte auffällig. Sie verweisen uns auf
                                die Nachwirkung einer älteren Vorstellung, wonach der
                                Eigentumsvorbehalt eine rechtliche Wirkung gehabt haben muß, wonach
                                das zugebrachte und hinzugewonnene Gut der Frau, wenn auch nicht zu
                                einem Gemeingut beider Gatten, so doch zu einem Gut wurde, das unter
                                der vormundschaftlichen Gewalt des Mannes stand, über das dem Manne
                                gewisse Verfügungsrechte zustanden. Wir sehen aber zugleich, wie aus
                                der konstanten Praxis, eine derartige ehemännliche Gewalt über das
                                Frauengut auszuschließen, bereits ein Gewohnheitsrecht geworden ist,
                                neben dem die vertragsmäßigen Dispositionsvorbehalte zwar
                                überflüssig sind, doch durch die Notariatspraxis fortgeschleppt
                                werden. Das ehemännliche Recht an solchen vorbehaltenen Gütern ist
                                damit nicht völlig verschwunden. Wir haben seine Reste oben kennen
                                gelernt (<ref target="#40">S. 40 ff.</ref>.)</p>

              <p>Auf den durch Arbeit erzielten Gewinst wendete man die praesumptio
                                Muciana des römischen Rechts an. (<ref
                  target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10506367_00128">Finsterwalder IV obs. 6 n. 22</ref> u. <ref
                  target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10506367_00128">39</ref>; <ref
                  target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA197">Suttinger
                                    197</ref>; Entscheidung der n.ö. Regierung vom <date when="1583-08-14">14. August 1583</date>.) Nicht daß man etwa
                                damit eine dem deutschen Recht fremde Vorstellung rezipiert hätte,
                                es war der alte Satz, daß das unter der Vormundschaftsgewere des
                                Mannes stehende Frauengut nicht wachse, der eine neue Form und eine
                                neue Begründung erhalten hatte.</p>

              <p>Was uns aber weiter auffällt, ist, daß die Bestimmungen der NÖ
                                Landtafel, die die Gütertrennung feststellen, durchaus nicht
                                allgemeines Landesrecht darstellen, sondern nur das Standesrecht des
                                Herren- und Ritterstandes, also des Adels. Tatsächlich gibt uns die
                                Püdlersche Landtafel Kunde davon, daß für die unteren Stände
                                gewohnheitsrechtlich Errungenschaftsgemeinschaft mit Halbteilung
                                bestand. <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.28">NÖ Ltf.
                                    II 28 § 28</ref>: <hi
                    rend="it">Bei der burgerschaft, gemeinen
                                    bauern und bauersleuten aber ist bißher ublich gehalten worden,
                                    wo sich die chonleut bei den versprechen solches ubrigen
                                    zubringens nit beredt noch verglichen, das jeder tail mit dem,
                                    so er zur zeit der verehlichung uber daz heuratguet, widerlegung
                                    und morgengab an ligend oder varenden haab und guetern
                                    gegenwurtig gehabt, frei bleiben, was <pb n="90"/> sie aber mit
                                    einander in stehender ehe an ligendem oder varendem guet
                                    ererben, erobern oder sonsten rechtmessiglich uberkomben, daz
                                    gehört ihnen beden zugleich zu und solle, wo kein lezter wiell
                                    under ihnen aufgericht, halber tail dem uberlebendem, der ander
                                    halb tail aber des abgestorbnen leibserben oder, wo dieselben
                                    nit verhanden, seinen negsten blutsfreunden erfolgen</hi>."</p>

              <p>Diese Mitteilung, die an sich nach allem, was uns über das
                                österreichische Ehegüterrecht bekannt ist, sehr überrascht, ist um
                                so auffälliger, als die anderen vorhergehenden und nachfolgenden
                                Quellen von einer solchen Errungenschaftsgemeinschaft nichts zu
                                berichten wissen. Weder im "Zaiger" noch in der OÖ Landtafel wird
                                eines solchen Instituts Erwähnung getan. Walthers <ref
                  target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/goToPage/bsb10506458?pageNo=968">Traktat 3</ref> läßt uns im Stich, weil er nur von der
                                Abfertigung der Witwe "<hi
                  rend="it">bey denen von Adel und
                                    Herrn-Stand</hi>" handelt. Linsmayer hatte bei seiner
                                Bearbeitung der NÖ Landtafel den Püdlerschen Entwurf als Grundlage,
                                macht aber das, was Püdler als Standesrecht des Adels erklärt,
                                nämlich die Gütertrennung, zum gemeinen Landesrecht. Er hebt nur die
                                Freiheit in der Wahl eines anderen Güterrechtssystems hervor und
                                fügt hinzu, daß derartige Abweichungen unter der Bürgerschaft
                                vorkämen. "<hi rend="it">Ware aber in deme die vergleichung
                                    austrukhlich anderst beschehen, wie auch under der burgerschaft
                                    etwo breuchig, da es dan sonsten disen unsern landsrechten und
                                    der billicheit nit zuwider, solle es bei demjenigen, wessen sich
                                    die conleuth selbst vergleichen, gelassen werden</hi>"
                                (
                <!-- Verlinkung möglich? --> II 17 § 16 ).</p>
              <p>Dafür fügt diese Redaktion der NÖ Landtafel an anderer Stelle
                                (

                <!-- Verlinkung möglich? --> IV 12 § 4 ) mitten in der Lehre von
                                dem Retentions- und Nutzungsrecht der Witwe folgende Stelle hinzu:
                                    "<hi
                    rend="it">Ob zwai eeleüth zusamen khumen ône heirathguet
                                    und widerleg, auch außer sonderer berednus irer baider oder des
                                    andern armuet halber, wie mehrmals sonderlich under handwerchs-
                                    und andern gemeinen leüthen beschicht, und der mann stirbt
                                    hernach als der reicher vor dem weib ône geschäft, so solle auß
                                    seinem des manns selbst gewunnem verlaß seiner wittib sovill als
                                    der khinder einem frei zuestehn. wären aber kheine khinder
                                    vorhanden, solle si den halben thail solchs gewunnen guets haben
                                    in erwegung, das si in wehrunder conschaft selbst auch dazue
                                    geholfen. was aber ererbts guet, das bleibt dem rechten
                                    bluetserben; doch sollen auch dieselbe davon einer solchen armen
                                    wittib, alß lang si unverheirath bleibt und sich erbarlich
                                    verhelt, die <pb n="91"/> notwendige underhaltung raichen, ob si
                                    die von dem eroberten und gewunen ires thails nit haben
                                    khunte</hi>."</p>

              <p>Im Widerspruch zu diesen Bestimmungen waren Theorie und Praxis einer
                                Errungenschaftsgemeinschaft durchaus abgeneigt. Für die Theorie
                                mögen die weitausholenden Erörterungen Finsterwalders (<ref
                  target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10506367_00128">IV obs. 6</ref>) Zeugnis ablegen, der nach gründlicher Erwägung
                                der Gründe für und wider eine Gemeinschaft am Erwerb und auf Grund
                                massenhafter Zitate deren Unhaltbarkeit nach gemeinem Recht und nach
                                österreichischem Gewohnheitsrecht dartut. Die Praxis aber spiegelt
                                sich in den Entscheidungen der n.ö. Regierung wieder. So heißt es in
                                einer Entscheidung vom <date
                  when="1652-03-20">20. März 1652</date>:
                                    "<hi
                  rend="it">Und obwolen es ein Ansehen habe, als wann die
                                    Güter, die sich in wehrender Ehe in einem Haus befinden, wegen
                                    der Vermischung, als wann es gleiches Gut wäre, so werden doch
                                    dergleichen zwischen denen Con-Leuten nicht getheilt, fürnemlich
                                    wann sie anderwärts durch Verschaffung, Erbschafft oder
                                    Geschenck herrühren</hi>. (<ref
                  target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA198">Suttinger 198</ref>; <ref
                  target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10506367_00128">Finsterwalder IV obs. 6. n. 39</ref>.) Noch deutlicher sagt
                                eine Entscheidung vom <date
                  when="1628-09-02">2. September
                                    1628</date> (<ref
                  target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA199">Suttinger
                                    199</ref>; <ref
                  target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10506367_00128">Finsterwalder IV a. a. O.</ref>) von einem angeblichen statutum
                                austriacum "<hi
                  rend="it">als solten in Kraft desselben die Güter,
                                    welche die Eheleut in währendem Ehestand erobern, communia bona
                                    seyn, ist für das Erste kein solches Statutum Austriacum weder
                                    notorium noch erweißlich</hi>." Und unterm <date
                  when="1639-07-30">30. Juli 1639</date> heißt es abermals: "<hi
                  rend="it">Es ist nicht richtig, daß die in währender Ehe
                                    überkommene Güter beeder Eheleut ein gleiches Gut seyn
                                    solle</hi>." (<ref
                  target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA200">Suttinger
                                    200</ref>; <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10506367_00128">Finsterwalder IV a. a. O.</ref>)</p>

              <p> So bestimmt nun hiermit eine gewohnheitsrechtliche
                                Errungenschaftsgemeinschaft abgelehnt wird, so wird doch allseits
                                die Zulässigkeit und das tatsächliche Vorkommen von vertragsmäßiger
                                Errungenschaftsgemeinschaft bestätigt. So heißt es in der oben
                                zitierten Entscheidung von 1628 es finde sich "<hi rend="it">mehrmalen in denen Heyraths-Notlen diese Clausul, was beede
                                    Eheleut in währender Ehe erobern, das soll ein gesammtes
                                    gemeines Gut zu beeden Theilen seyn</hi>."</p>

              <p> Der Widerspruch, der zwischen dem Püdlerschen und Linsmayerschen
                                Entwurf einerseits, allen übrigen Nachrichten andrerseits liegt,
                                dürfte in der Weise zu lösen sein, daß es in Bürger- und
                                Bauernkreisen wohl üblich sein mochte, in Erinnerung an früheres
                                Recht Errungenschaftsgemeinschaft vertragsmäßig <pb n="92"/>
                                aufzurichten, daß dies an manchen Orten so allgemein in Gebrauch
                                war, daß Errungenschaftsgemeinschaft wenigstens dann, wenn die
                                Gatten kein Vermögen in die Ehe mitbrachten, geradezu als
                                selbstverständlich galt; die Opposition der rechtsgelehrten
                                Theoretiker und Regierungsmitglieder erklärt sich aber aus ihrer
                                Neigung für das römische Recht. Man suchte die Herrschaft
                                abweichender Normen auf den engsten Rahmen einzuschränken.</p>

              <p>Welcher Art aber vertragsmäßige Festsetzungen über
                                Errungenschaftsgemeinschaft sein konnten, zeigt uns die NÖ Landtafel
                                in <ref
                  target="/o:repat.1573-noestlrentw#NA.2.28.41">II 28 §
                                    41</ref>, wo es von liegenden Gütern heißt: "<hi
                  rend="it">was
                                    sie aber in stehender ehe mit einander erobern, das wirdt
                                    entweder auf uberleben oder gesamte hant oder zu gleichen halben
                                    aigenthumblichen tail bedingt</hi>." Es sind also dieselben drei
                                    "<hi
                  rend="it">unterschidlichen pactionen</hi>", die über
                                Heiratsgut und Widerlage geschlossen wurden (siehe <ref
                  target="#54">oben S. 54f.</ref>) und dieselben drei Verfügungsarten, welche
                                uns Reutter als Arten der "<hi
                  rend="it">Gewähr</hi>" (siehe <ref
                  target="#85">oben S. 85 f.</ref>) überliefert. Am häufigsten
                                scheint Halbteilung gewesen zu sein, sie galt auch suppletorisch,
                                wenn ohne nähere Bestimmung vereinbart wurde, der Erwerb solle "<hi
                  rend="it">ein gleiches Gut</hi>" sein (<ref
                  target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA200">Suttinger 200</ref>). Aber
                                auch hier galt "<hi
                  rend="it">interpretatio strictissima</hi>" mit
                                Vorzug der römischen praesumptio Muciana. Bei denjenigen Ständen
                                nämlich, in denen eine eigene Erwerbstätigkeit der Frau nicht
                                anzunehmen war, hatte diese nach Suttingers Meinung (<ref
                  target="https://play.google.com/books/reader?id=yQJFAAAAcAAJ&amp;pg=GBS.PA200">S. 200</ref>) nicht die
                                gleiche Portion wie der Mann zu fordern: "<hi
                  rend="it">Addo et hoc
                                    NA.. inter literatos vel eos, qui per officia haud dubio plus
                                    quam uxores acquirunt, NA.. quod uxor vel ejus heredes in tali
                                    casu etiam expresso hoc pacto non possit petere aequalem partem,
                                    cum inter nobiles &amp; literatos uxor ut plurimum plus consumat
                                    quam lucretur</hi>". <ref
                  target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10506367_00128">Finsterwalder (IV obs. 6 n. 39 am Ende</ref>) rezipiert diese
                                Ansicht und fügt noch hinzu: <hi rend="it">res probatione haud
                                    indiget, testis cuivis sua propria experientia</hi>.</p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
<?xml-model href="https://gams.uni-graz.at/o:repat.odd/SCHEMA.RNG" type="application/xml" schematypens="http://relaxng.org/ns/structure/1.0"?>
<?xml-model href="https://gams.uni-graz.at/o:repat.odd/SCHEMA.RNG" type="application/xml" schematypens="http://purl.oclc.org/dsdl/schematron"?>
