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Heino Speer Klagenfurt am Wörthersee im Juli 2012 und im Januar
2020
Das 16. Jahrhundert nimmt in der Geschichte des Privatrechts eine
Doppelstellung ein: halb gehört es noch dem Mittelalter an, halb der neuen
Zeit; halb ist es von kräftigen nationalen Rechtsgedanken erfüllt, halb
ordnet es sich den Gedanken der in fremdem Recht geschulten
Rechtswissenschaft unter; halb wahrt es eifersüchtig jedes Titelchen
überkommener Privilegien, steigert die Macht der Stände, die Macht des
Herkommens und der alten Gebräuche aufs äußerste, halb fördert es das
Wachsen der Fürstenmacht, den Ausbau zentralistischer Staatseinrichtungen,
die Bildung einer rechtsgelehrten Bureaukratie. Das Privatrecht, das die
Stürme politischer Verhältnisse sonst nur wenig berühren, wird in den
Strudel mitgerissen. Nicht der stillen ausgleichenden Tätigkeit der
Wissenschaft und Praxis wird die Versöhnung der Gegensätze des einheimischen
Landesrechts mit dem rezipierten gemeinen Recht überlassen, man macht es zum
Gegenstand gesetzgeberischer Tätigkeit, indem allseits der Ruf nach einer
Kodifikation laut wird. Und je nach der politischen Parteistellung der
maßgebenden Faktoren ist die Erwartung verschieden, die man auf ein
Gesetzbuch setzt. Der Landesfürst und seine gelehrten Räte wünschen, daß
auch im Rahmen des Landesrechts das gemeine Recht möglichst zum Ausdruck
komme, sie wollen alle Besonderheiten des Landesbrauchs in römische Formen
kleiden, unter römische Begriffe bringen, in das römische System einreihen.
Man will dem Landesbrauch einen Damm setzen, über den hinaus er nicht die
Anwendung gemeinen Rechtes stören soll. Von ständischer Seite dagegen will
man umgekehrt vor allem die Fortdauer des Landesrechts sichern, man will das
Eindringen des römischen Rechts aufhalten und ihm durch endliche Festsetzung
des einheimischen Rechts einen Riegel vorschieben. In vielen Territorien
gelang das Werk, man schuf in den
| Seite 2| Landrechten des 16.
Jahrhunderts die ersten Versuche einer einheitlichen Darstellung
einheimischen und fremden Rechts. In Österreich kam die Arbeit nicht zu
einem endgültigen Abschluß.01.1 Der
niederösterreichische Adel regte bereits im Jahre 1499 an, der Kaiser wolle
durch seine Räte im Verein mit Abgeordneten der Stände "die notdürftigsten
und trefflichsten Artikel" des Landrechts in einem Buch abfassen und zur
Sanktion vorlegen lassen. (Motloch 553.) Aber
erst im Jahre 1528 vermochten die Stände den kaiserlichen Kommissarien einen
Entwurf unter dem Titel "Zaiger in das Landrechtpuech" vorzulegen.01.2 Das dritte und letzte
Buch enthielt das Privatrecht.
Das eheliche Güterrecht behandeln Titel 9: Von gemächt und
verschreibung zwischen den chonleuten. Titel 10: Von heirat,
heiratguetern, widerlegung und morgengab und desselben handlung,
und Titel 17: Von den inventarien und beschreibungen varender
haab und güeter. Aus derselben Zeit stammen die "Neuen Freiheiten" für die Stadt Wien (1526)01.3, die
jedoch nur in wenigen Punkten das Privatrecht betreffen, während dies bei
den Polizeiordnungen von 1542 und 1552 für die fünf niederösterreichischen Lande (bezw. auch die
Grafschaft Görz) in weit höherem Maße der Fall war.
Nach dem Tode Kaiser Ferdinand I. wurden die
Verhandlungen mit den n.ö. Ständen wegen Errichtung einer Landesordnung
wieder aufgenommen, und im Jahre 1573 wurde von dem n.ö. Regimentsrat
Dr. Wolfgang Püdler ein neuer Entwurf unter dem
Titel "Landtaffel oder landsordnung des hochlöblichen erzherzogthumbs
| Seite 3| Österreich under der Ennß 1573" dem Landmarschall
überreicht.03.1 (Motloch 557.)
Dieses Elaborat, das die später zu erwähnenden Waltherschen Traktate manchmal
wörtlich widergibt, und in dem sich immer eine bis ins einzelne gehende, oft
schwerfällige Kasuistik findet, behandelt das eheliche Güterrecht in dem 2.
Buch, das von den Kontrakten handelt, und zwar in Titel 27: Von ehelicher
zusambenfuegung, vermahelschaft und heuraten, und in Titel 28: Von
heuratguetern, widerlegung, morgengaben, auch derselben aigenschaften,
widerfällen, freihaiten und bedingnussen. Außerdem behandeln im 3. Buch, das
dem Erbrecht gewidmet ist, die Titel 81-95 die Rechtsverhältnisse des überlebenden
Ehegatten.
Mehrfache Umarbeitungsversuche blieben in den Anfängen stecken. Endlich war
im Jahre 1595 auch diese Arbeit, die unter Leitung des Geheimen Rats
Reichart Strein, Freiherrn von Schwarzenau und
Hertenstein, durch Dr. Johann Bapt.
Linsmayer geleistet wurde, vollendet. Im allgemeinen sind die
Püdlerschen Weitläufigkeiten in glücklicher Weise abgekürzt, hin und wieder
ist durch Zusätze eine deutlichere, präzisere Fassung der Hauptgedanken
bewirkt. (Motloch 558
f.)03.2 Vom Ehegüterrecht handelt der
17. Titel des 2. Buchs : Von
eelicher zusamenfuegung und denen heirathvermachten; ferner auch
der
12. Titel des 4. Buchs .
Im wesentlichen auf Püdler und Walther basiert die Landtafel des
Erzherzogtums Osterreich ob der Enns, die aus der Umarbeitung eines älteren
ständischen Entwurfs durch Dr. Abraham Schwarz hervorgegangen und 1609 vollendet wurde.
(Motloch
562.)03.3 Sie
behandelt das eheliche Güterrecht im 3. Teil: de contractibus und zwar Titel 37: Von heirathen, ehehandlung und mähelschaften, Titel 38: Von heirathsabreden, heirathgüetern oder ehesteuern, widerlag und
morgengaben, Titel
39: Von sonderbaren freihaiten
| Seite 4| der
ehesteurn und das dieselben ohne sonderbare requisita nit mögen
verändert werden. Titel 40: Von abfertigung der wittiber und wittiben
nach aineß und deß andern tötlichen abgang. Dieser Entwurf, der
gleich den vorgenannten, nie Gesetzeskraft erlangte, wurde trotzdem in den
Gerichten angewendet und von der Literatur eingehend berücksichtigt.
In der eigentlichen Rechtsliteratur nimmt der Zeit und Bedeutung nach für die
österreichische Rechtsgeschichte des 16. Jahrhunderts Bernhard Walther († 1584) die erste Stelle ein.04.1 Seine Traktate über das österreichische Gewohnheitsrecht,
handschriftlich weit verbreitet, waren ein bemerkenswerter Versuch, das
österreichische Recht wissenschaftlich zu verarbeiten und in konziser Weise
darzustellen. Die Gesetzgebung schöpfte aus ihm, indem die Landtafeln ganze
Kapitel wörtlich übernahmen, und in der Rechtsprechung galten Walthers
Traktate wie ein Gesetzbuch. Gedruckt wurde eine unvollständige Sammlung von
Traktaten unter dem Titel: Aureus juris Austriaci tractatus04.2 als Anhang zu Suttingers Consuetudines, von denen
namentlich der Traktat Nr. 3 [=
Ausgabe Rintelen Trakt. Nr.
5] (Wie es mit Abfertigung der Wittfrauen bey denen
von Adel und Herrenstand nach Brauch des Ertzherzogthums Osterreich
gehalten wird) und Nr.
4 [= Ausgabe Rintelen
Trakt. Nr. 6]: (De successione Mariti Uxore mortua.
Was einem Wittiber nach Absterben seiner Hausfrauen aus derselben
Verlassenschaft in liegend- und fahrenden Gütern erfolgen soll.)
für das Güterrecht der Ehegatten in Betracht kommen. Ein im Geiste Walthers
abgefaßter Traktat "Von
heirathscontracten in gmain", der sich auch in der
Darstellungsform an sein Vorbild anlehnt,
| Seite 5| stellt besondere
Formen von Güterrechtsverträgen nach oberösterreichischem Gewohnheitsrecht
dar.05.1
Wenn auch diese Schriftsteller erst dem 17. Jahrhundert angehören, so sind
sie doch Zeugen für das Recht des vorhergegangenen Jahrhunderts, indem sie
nicht nur ihre Ansichten auf Gesetze, Entwürfe, Traktate und Entscheidungen
dieser Epoche stützen, sondern auch mit ihren Anschauungen vollkommen dieser
Zeit angehören.
Das Güterrecht der Ehegatten ist fast durchwegs ein vertragsmäßiges. Die
Quellen geben uns fast ausschließlich Interpretationsregeln für
Heiratsverträge, zum Teil auch Dispositivvorschriften zur Regelung von
Punkten, die in den Heiratsverträgen nicht berücksichtigt wurden und nur zum
ganz geringen Teil Vorschriften für den Fall des Fehlens von
Heiratsverträgen. Das stoffliche Überwiegen der Normen für das
Vertragsgüterrecht im Verhältnis zu den Normen für das gesetzliche
Güterrecht allein legt den Gedanken nahe, daß in der überwiegenden Mehrzahl
der Fälle tatsächlich güterrechtliche Verträge geschlossen wurden, und wir
finden diese Vermutung in den Quellen wiederholt ausdrücklich bestätigt. Es
fällt uns nämlich auf, daß die Quellen sich veranlaßt sehen, die Gültigkeit
der Ehe unter mehr oder minder deutlicher Beziehung auf das geistliche Recht
auch für den Fall, daß kein Heiratsvertrag geschlossen wurde, besonders zu
betonen, und daß man das Fehlen solcher Verträge nur bei dem Mangel jedes
Vermögens seitens der Brautleute für möglich hält.06.1
So sagt die NÖ Landtafel II
28 § 1: Wiewohl ein christlicher ehestand ohn alle preutgab
ehesteur und zupringen sein mag, so ist doch lantbreuchig und allenthalben
gewönlich, das ein praut ihren preutigam ain heimbsteur NA.. verspreche
etz;
Noch deutlicher spricht die OÖ Landtafel III 38 §
1: Ein rechte christliche ehe khann zwar auch ohne benennung
gwißen heirathguetß, widerlag oder morgengab bestehen und creftig sein,
jedoch weil gar selten dergleichen ehe (außer waß etwo gar arme persohnen
zusamenheirathen) fürgehn und geschloßen werden, also ist von nöthen, daß
auch von den heirathgüetern, widerlagen, morgengaben und waß deme anhengig
gwißer und aigentlicher underricht, wie es damit zu halten, gegeben
werde.
| Seite 7|
Vgl. dazu § 13: Da auch gleich der conleith ainß so armb were, daß eß nichts
zur ehesteur oder widerlag zu vermachen hette, khann die ehe dannoch bestand
haben.07.1
Die Gründe für diese Erscheinungen können zweifacher Art sein: einerseits ist
es die Mannigfaltigkeit der individuellen Verhältnisse, für die ein
gesetzliches, nur im Durchschnittsfall passendes eheliches Güterrecht nicht
zutrifft. Das Überhandnehmen der Heiratsverträge und das damit verbundene
Zurückdrängen des gesetzlichen Güterrechts ist damit ein Kennzeichen für den
Übergang aus der typischen Regelung in die individuelle, einen allgemein
kulturgeschichtlichen Prozeß, den wir im späteren Mittelalter überall
finden, wenn er auch gerade auf dem Rechtsgebiet sich besonders deutlich
zeigt.
Dieser Grund würde aber ein subsidiäres Güterrecht nicht ausschließen, er
würde nicht ausschließen, daß eine gesetzliche Güterordnung existierte, die
in denjenigen Fällen zur Anwendung kam, in denen die Parteien keinen Grund
hatten, abweichende Vereinbarungen zu treffen. Daß aber die Parteien in
allen Fällen, wo es Vermögensfragen gab, diese ausdrücklich regelten, weist
darauf hin, daß das bisher geltende Güterrecht als den Anforderungen der
Gerechtigkeit nicht mehr entsprechend angesehen wurde. Man trifft eben darum
immer besondere Vereinbarungen, weil das, was sonst einträte, als ungerecht
angesehen wird. Die ausschließliche Herrschaft gewillkürten Ehegüterrechts
bedeutet also eine Überwindung des Entwicklungsstandpunktes des gesetzlichen
Güterrechts.07.2 Das gesetzliche Güterrecht ist
sozusagen die ältere Schicht, auf der sich ein neues Güterrecht in Form des
Vertragsmäßigen ablagert. Immer
| Seite 8| seltener werden die Punkte, wo
die alte Schicht noch zutage tritt, bis sie gänzlich verschwunden ist.
Bei aller individueller Regelung ist aber natürlich nicht zu vermeiden, daß
ähnliche Lebensverhältnisse zu ähnlicher Regelung führen. Aus derartigen
gleichen Regelungen fließen aber gemeinsame Rechtssätze, Normen, die sich
auf das vertragsmäßige Recht beziehen und dort Zwangscharakter annehmen, wo
die Parteien einen Punkt zu regeln unterlassen haben. Diese Dispositivnormen
bilden an sich einen Niederschlag aus dem Vertragsrecht, sie sind aber eine
jüngere Schicht als das gesetzliche Güterrecht. Noch jünger, noch weniger
fest geworden sind Bestimmungen, die sich als Interpretationsregeln für
Verträge darstellen, sie wollen keine Lücken ergänzen, sie haben nicht den
Zwangscharakter für offengelassene Punkte, sie wollen nur den vermutlichen
Willen der Parteien fixieren. Sie gelten nicht, wenn sich aus andern Punkten
ergibt, daß die Parteien ihre Festsetzung nicht beabsichtigt haben.
Geht man von diesen Gesichtspunkten aus an eine Untersuchung der Quellen, so
findet man, daß sie, um bei dem gebrauchten Bild zu bleiben, einen ähnlichen
Anblick wie geologische Karten gewähren; Schichten verschiedenen Datums, die
Sedimente verschiedener Perioden sind zu einem scheinbar regellosen bunten
Bild zusammengewürfelt. Ja auch für die Eruptivgesteine, die den normalen
Schichtenaufbau stören, finden wir in der Rechtsgeschichte ein Analogon, es
ist die Rezeption des römischen Rechts, das gerade im ehelichen Güterrecht
unserer Periode verheerend wirkt, die Ausbildung lebenskräftiger Institute
hemmt oder in fremde Bahnen lenkt.
Zu einem regelrechten Heiratsvertrag gehört eine Einigung über
Heiratsgut, Widerlage, Morgengabe, eventuell noch über die
Fahrhabe.08.1 Wenn wir die Fahrhabe von der Betrachtung
ausschließen, ergeben sich damit, da jeder der Ehegatten noch ein
Sondergut haben kann, das durch den Heiratsvertrag nicht berührt wird,
fünf Vermögensmassen. Diese Vereinbarungen wurden regelmäßig vor
Eingebung der Ehe in Anwesenheit von Zeugen, meist der
| Seite 9|
beiderseitigen Verwandten, getroffen, und durch eine ordentlich
ausgestellte Urkunde verbrieft. Die von Siegel (S. 82) für Salzburg
festgestellte Terminologie, wonach der Vertrag, wenn nur mündliche
Abmachungen getroffen wurden, Heiratsbeschluß heißt, eine schriftliche Aufzeichnung Heiratsabrede, eine förmliche Urkunde dagegen Heiratsbrief, wird auch von unsern Quellen beobachtet. Z. B.
Walther 3, 1 am
Ende, NÖ
Ltf. II 28 § 39 f., OÖ Ltf. III 38 §
25, Beckmann 191.09.1 Der
Heiratsvertrag wird regelmäßig vor Abschluß der Ehe vereinbart. Aber
dies ist nicht notwendig, über Heiratsgut und Widerlage kann auch nach
dem Beilager eine Vereinbarung stattfinden.09.2
Das Heiratsgut (Ehesteuer,09.3Heimsteuer09.4
stammt von Seite der Frau und ist entweder ihr eigenes Vermögen oder
ihr von einem Dritten, dem Vater,09.5 dem Dienstherrn09.6 als Heiratsgut gewidmet. Dem Manne
gegenüber ist es stets ein "Zubringen" der Frau.
Die Größe des Heiratsguts ist der Vereinbarung der Parteien
überlassen. (NÖ
Ltf. II 28 § 18.) Gewohnheitsrechtliche Ansätze gibt es
nicht. Ist ein Heiratsgut zugesagt, aber die Summe nicht
festgestellt, so hat die Höhe nach den Standes- und
Vermögensverhältnissen dem ortsüblichen Ausmaß entsprechend der
Richter festzusetzen. (NÖ Ltf. II 28 §
19, OÖ
Ltf. III 38 § 9.) Der gleiche Maßstab ist anzuwenden, wenn
die Eltern09.7.
oder ein Dritter09.8 testamentarisch ein Heiratsgut vermachen,
ohne dessen Höhe festzusetzen.09.9
| Seite 10|
Als Zweck des Heiratsguts wird die Tragung der ehelichen Lasten
bezeichnet,10.1 dazu erhält es der Mann. Der Charakter des
Rechtes, das der Mann an dem Heiratsgut erlangt, wird in den Quellen
nicht immer deutlich bezeichnet. Hin und wieder wird der Mann als
Eigentümer des Heiratsguts bezeichnet; so im Zaiger III 9 §
2, wo er des "heiratsguets rechter
herr" heißt, und noch deutlicher nennt ihn die OÖ Landtafel III
38 § 20 "dominus rei dotatae". Diese
ausdrückliche Bezeichnung als Eigentum scheint jedoch nichts weiter
als eine Entlehnung aus dem römischen Recht zu sein, in die Tiefe
ist diese Auffassung nicht gedrungen, und regelmäßig werden die
einzelnen Befugnisse des Mannes am Heiratsgut nicht aus dem Eigentum
abgeleitet, sondern sie bilden den Inhalt eines besonderen
dinglichen Rechts: des ehemännlichen Rechts.
Direkt gegen die Annahme eines Eigentums des Mannes spricht die NÖ Ltf. III 28 §
51, wo dem Mann auferlegt wird, das Heiratsgut "zu versorgen wie sein aignes gut"; ferner die
Darstellung der männlichen Befugnisse in der OÖ Ltf. III 38 §
8, die das männliche Eigentum in diesem Zusammenhang
geradezu erwähnen müßte. Vielleicht noch deutlicher ist die OÖ Landtafel in
III 39 § 2: inmaßen dann auch so wenig ein
ehefrau selbsten die ihrem mann zuegebrachte heiratgüeter bei
ihrem leben und stehender ehe zu verkhaufen oder ohne ihres
ehemannß zuegeben zu verhandlen macht hat. Demnach
erscheint bei einer Veräußerung eines zum Heiratsgut gehörigen
Stückes während der Ehe die Frau als Verkäuferin, der Mann als
zustimmungsberechtigt, also gilt die Frau als Eigentümerin.
Überhaupt ist ein Veräußerungsverbot für die Frau charakteristisch,
das römische Recht kennt es nicht, weil die Frau als
Nichteigentümerin ohnedies nicht in der Lage ist, das Heiratsgut zu
veräußern. Vgl. auch NÖ Ltf. II 28 §
55. Von ausschlaggebender Bedeutung aber ist hier Walthers Crida-Ordnung
(Tract. 6).
| Seite 11| Im Nachlaßkonkurs erscheint
nämlich die Witwe nicht nur mit den in des Mannes Verwaltung
gestandenen Paraphernen, sondern auch mit dem Heiratsgut als
ausscheidungsberechtigt: Wann eine Wittib ihrem
Hauswirth ligende oder fahrende Güter zum Heyrath-Gut oder
außerhalb des Heyrath-Guts zugebracht hat, und daß solche Güter
in ihres Hauswirths Verlassung befunden werden, also daß sich
die Wittib darauf beziehen möchte, so ist sie nicht schuldig,
sich mit den andern Gläubigern der Priorität oder Vorgangs
halber in einige Disputation einzulassen, sondern ihr werden
solche Güter als ihr Eigenthum, vor allen andern Gläubigern
unverhindert, ob dieselben in Rechten befraget, oder ältere
Verpfändung hätten, wiederum zugestellt.
Ebenso sagt die OÖ Ltf. in III 28 vom "Crida process" unter § 10: Da NA.NA. seiner frauen oder wittib heirath oder
anderß vorbehaltneß guet oder der kinder erster ehe verfangene
güeter noch in specie vorhanden, so gehören solche in diße
außthailung nit, sondern sein und bleiben ihren
aigenthumbern. Endlich wird man auch folgende Stelle des
Zaiger heranziehen dürfen: III 10 § 2.
Solch hairatguet wierdet zu zeiten in ainem gelt
baar bezallt NA.NA. zu zeiten auf gueter den man ausgezaigt und
verschriben.
Nach dieser Stelle wird als Heiratsgut immer nur eine Geldsumme
verstanden, die entweder dem Mann ausbezahlt wird, oder auf Gütern
sichergestellt wird. Im zweiten Fall ist also das Gut gar nicht
einmal das Heiratsgut selbst, sondern nur eine Art hypothekarischer
Sicherstellung, und zugleich die ökonomische reale Unterlage für die
zur Erleichterung der ehelichen Lasten bestimmten Nutzung. Das
Heiratsgut selbst besteht in der Rente, die auf das Gut gelegt ist,
selbstverständlich tritt ein Wechsel im Eigentum am
Sicherstellungsgut nicht ein.11.1
| Seite 12|
Von einem wirklichen Eigentumsübergang wird man nur in den Fällen
sprechen dürfen, in denen die Restitution des Heiratsgutes in genere
zu erfolgen hat, also vor allem in dem Fall, wo das Heiratsgut in
barem Geld besteht (Zaiger III 10 § 2). Hierher gehört auch der Fall der dos
aestimata, wo die Eheleute vereinbaren, daß nicht die übergebenen
Sachen, sondern deren Wert das Heiratsgut bilden solle. Die OÖ
Landtafel fügt jedoch die einschränkende Interpretation hinzu, daß
eine Schätzung ohne diese ausdrückliche Vereinbarung dem
Restitutionspflichtigen nur die facultas alternativa gewähre, statt
des Gutes in natura dessen Wert zu leisten. (OÖ Ltf. III 38 §
17: Da nun ein heiratguet, ehesteur oder
widerlag auf eineß ehegemahelß absterben von deßen erben oder
sonsten wider erfordert, solch guet auch anfangs wie eß zu
ehesteur geben worden aestimirt und angeschlagen worden, stehet
eß bei demjenigen, so eß widergeben soll, ob er den werth darfür
oder daß guet selbst widergeben wolle, es befünde sich dann
außtrukhlich beredt, daz daß gelt oder werth darfür restituiert
soll werden.)
In allen anderen Fällen, in denen das Heiratsgut in natura
zurückzustellen ist, reduziert sich, wie erwähnt, das ehemännliche
Recht auf ein allerdings ziemlich umfassendes dingliches Recht.
Was den Inhalt dieses Rechtes anbelangt, so besteht es in dem
Anspruch auf Besitz, Verwaltung und Nutznießung und Vertretung.
1. Der Anspruch auf Besitz des Heiratsgutes äußert sich vor allem in
dem Anspruch auf Übergabe (Zaiger III 10 §
2; vgl. über den Verzug ebenda § 11, NÖ Ltf. II 28 §
42), ferner in der Bezeichnung des Heiratsgutes als
"Zubringen" (Zaiger III 10 § 1, NÖ Ltf. II 28 §§
1, 55; OÖ
Ltf. III 38 § 2; 39 § 2),
endlich vor allem in der Restitution, aus welcher der Besitz des
Mannes zweifellos hervorgeht. Irreführend könnte hier wirken die
öfter wiederkehrende
| Seite 13| Erwähnung, daß die Frau nach des
Mannes Tod eine Zeitlang bis zu ihrer Abfertigung im Besitze des
Nachlasses bleibe, man könnte daraus schließen, daß die Frau schon
bei Lebzeiten des Mannes im Besitze des Heiratsgutes sei, allein aus
dem Wortlaut dieser Bestimmungen geht klar hervor, daß es sich in
diesem Falle nicht um den Besitz von Gütern handle, die schon vorher
im Besitze der Frau waren, sondern im Gegenteil um Güter, die im
Besitze des Mannes waren. Es heißt nämlich bei Walther 3, 1:
Ein Wittib ist ihres verstorbenen Hauswirths
verlassene Haab und Güter seinen Erben abzutretten nicht
schuldig, sie werde dann zuvor von ihnen ihres Vermächts und
Zustellung ihres Heyrath-Guts, Widerlag, Morgengab oder
geschenckten Guts auch der fahrenden Haab und andern Vermögen
ihres habenden Heyrath Briefs gäntzlich abgefertigt, NA.NA.
ebenso NÖ Ltf. III
85, OÖ
Ltf. III 40 § 2; OÖ Ltf. III 38 §
21: Und dieweil wie obgemelt die nutzung deß
heirathguetß dem mann völlig zuegehört, so volgt, daß nit genueg
sei, daß ein heirathguet nur benent sei, sondern daß auch
solcheß wirkhlich müeße bezalt werden.
2. Die Nutznießung steht dem Manne uneingeschränkt zu. Durch den
Nutzen des Heiratsguts erhält er den Beitrag zur Tragung der
ehelichen Lasten (Zaiger III 10 § 3). Aber nicht nur die Früchte fallen ihm
zu, sondern jeder, auch der außerordentliche zufällige Zuwachs des
Heiratsguts gehört ihm.13.1 Eine selbstverständliche Folge des
Rechtes auf die Nutzungen ist es, wenn der Mann weder während der
Dauer, noch nach Beendigung der Ehe Rechnung zu legen braucht, und
das Recht auf die Nutzungen geht so weit, daß er die entgangenen
Nutzungen noch nach Beendigung der Ehe anläßlich der Restitution in
Rechnung stellen darf.13.2 Am schärfsten drückt wieder die
oberösterr. Landtafel das Verhältnis aus (III 38 § 8),
wobei der Gedanke der vormundschaftlichen Gewere klar zutage tritt:
NA.. umb welcher ehe beschwärten willen dann der
mann so lang die ehe werth auch die völlige administration und
nutzung deß heirathsguetß haben und gwinen thuet, dergestalt daß
solche abnützung deß heirathguetß nit beßert noch dem weib
zuegelegt wirdt,
| Seite 14| sondern alß ein gewunen guet,
darüber der mann niemand rechnung oder erstattung zu thuen
schuldig gehalten, so gar da er auch durch deß weibß oder ihrer
befreündten unfüegliche verhinderung solcheß heirathguetß nit
genüeßen hette khünen, er solche hinterstellige nutzung bei der
restitution von dem guet abzuziehen und ihnen zu behalten
befuegt sein solle.
In Zusammenhang mit diesem Rechte des Mannes auf die Früchte steht
es, daß er das Heiratsgut nicht pachten kann. NÖ Ltf. II 7 §
2: Ein eheman kan seiner ehefrauen
heuratliche gueter, res dotales genant, nit bestehen, dann er
hett dieselben von wegen der conlichen burden, welche er ohn
entgelt seiner ehefrauen tragen mueß, ausser ainiges bestants
als lang die ehe wert sonsten zu geniessen. Wohl aber ist
ein Pachtverhältnis an dem Sondergut der Frau möglich, an welchem
dem Mann kein Nutzungsrecht zusteht (NÖ Ltf.
ebenda).14.1
3. Endlich gehört dem Manne die Vertretung des Heiratsguts nach
außen hin, namentlich vor Gericht, er ist aktiv und passiv
Prozeßpartei in Streitigkeiten um das Heiratsgut. Darin sind die
Quellen einig, aber innerhalb dieses Rahmens zeigt sich eine
fortschreitende Entwicklung. Der Zaiger bestimmt in III 9 § 2: Das weib hat nicht macht zu clagen umb das heiratguet
ôn des manns sonder wissen und bevelch, dann der hauswirt des
heiratguets rechter herr ist. Tenor und Begründung dieses
Satzes passen offensichtlich nicht zusammen. Wäre der Mann
tatsächlich Eigentümer des Heiratsgutes, dann könnte die Frau gar
nicht in Frage kommen als Klägerin in Heiratsgutssachen. Sie könnte
höchstens als Bevollmächtigte des Eigentümers auftreten oder
Sicherungsmaßregeln für ihren Rückforderungsanspruch ergreifen.
Davon ist aber hier dem ganzen Zusammenhang nach nicht die Rede.
Insbesondere aus den unmittelbar folgenden
| Seite 15|
Bestimmungen, daß die Frau im Falle eines Mißbrauchs, den der Mann
mit dem Heiratsgut treibt, und ebenso im Fall der Insolvenz des
Mannes ohne weiteres gegen Dritte das Heiratsgut vindizieren kann,
ersieht man, daß die obenstehende Bestimmung, daß der Frau die Klage
fehle, nur als Beschränkung der Frau in einem Recht, das ihr sonst
zustünde, aufzufassen ist.
Also prinzipiell steht auch für das Heiratsgut der Frau die Klage
zu, allein die besondere Stellung des Mannes zu diesem Gut bringt es
mit sich, daß sie zur wirklichen Klageanstellung regelmäßig der
Zustimmung des Mannes bedarf. Ein Klagerecht des Mannes erwähnt der
Zaiger nicht.
Die NÖ Landtafel kennt ein solches, allein unter dem Gesichtspunkte
der Pflicht, indem sie dem Mann die "Scherm"pflicht, d. i. die
Pflicht für die Frau einzutreten, wie ein Verkäufer für den Käufer
im Eviktionsprozeß, auferlegt: II 28 § 49:
"Ein ehemann ist dem lantsbrauch nach schuldig,
sein ehefrauen umb das heuratvermacht zu schermen inner oder
ausser gericht, so oft es nott thuet."
Erst die OÖ Landtafel (III 38 §
28) spricht deutlich dem Mann ein Recht auf gerichtliche
Vertretung zu: Wann auch daß heirathgut strittig
worden, stehet dem ehemann und nicht der frauen die clag und
defension zue.
Den Grund für dieses Vordringen des ehemännlichen Rechtes, das dem
allgemeinen Zug der Rechtsentwicklung zuwiderläuft, die sonst die
Fesseln einer männlichen Vormundschaftsgewere zu lockern oder ganz
zu beseitigen bestrebt ist, erklärt sich wohl aus dem Vorbild des
römischen Rechts. Dort steht dem Mann die gerichtliche Vertretung
der Dos zu, weil er deren Eigentümer ist; man macht damit im
österreichischen Recht nicht völlig Ernst, man läßt es beim
"Landsbrauch" bewenden, nur in einigen Punkten, so auch hier,
bequemt man sich dem römischen Recht an.
Den Rechten des Mannes am Heiratsgut stehen Pflichten gegenüber. Der
"Schermpflicht" wurde soeben Erwähnung getan. Dazu tritt die
Diligenzpflicht. Der Mann hat bei Verwaltung und
| Seite 16| Benutzung
des Heiratsguts dieselbe Sorgfalt anzuwenden, wie bei eigenem Gut. NÖ Ltf. 11 28 §
51: Deßgleichen ist er pflichtig, die
heuratlichen güeter so erbarlich vleissig und treulich zu versorgen
als sein aignes guet. thett er aber solches nit, so soll er allen
schaden, welcher aus unvleiß oder fursezlicher gefahr ervolgt
büessen und abtragen.
Diese Norm ist offensichtlich dem römischen Recht nachgebildet
(diligentia quam suis). Ein Schaden, der durch Nichtbeachtung dieser
Pflicht entsteht, ist von dem Mann anläßlich der Restitution des
Heiratsguts zu ersetzen. Zufälligen Schaden braucht er nicht zu
ersetzen. Diese Bestimmungen gelten natürlich nur für den Fall, daß die
als Heiratsgut gegebenen Sachen nicht als dos aestimata gelten.16.1 Liegt eine dos aestimata vor, dann hat
der Mann die Gefahr für jeden, auch zufälligen Schaden zu tragen, der
die übergebenen Sachen trifft.
Neben die Ersatzpflicht wegen schuldhafter Beschädigung tritt ein noch
viel wirksameres deutschrechtliches Schutzmittel der Frau, die
Entziehung von Besitz und Genuß des Gutes. Wir finden namentlich für den
Fall, daß der Mann sich durch sein Gebahren außer stande setzt, die
seinerzeitige Restitution zu leisten, also besonders bei Verschwendung,
Liederlichkeit und anderen zur Insolvenz führenden Umständen, daß ihm
der Besitz und Fruchtbezug entzogen wird, damit einerseits der Frau die
Substanz gewahrt werde, anderseits der Unterhalt aus den Früchten
während der weiteren Dauer der Ehe fließe.
Der Zaiger und die OÖ Landtafel. geben in diesem Fall Besitz,
Verwaltung, Genuß und Klagen der Frau selbst. Zaiger III 9 § 2:
ob aber der man verderben wollt und sein guet
plößlich' gebrauchet oder sovil schuldig wäre, daz er von der
ubermas
| Seite 17| heiratguet und widerlegung nicht zu bezallen
hat, hat das weib wol macht zu handlen und zu clagen, damit ir
heiratguet und gemächt unverkhumert beleib gegen dem mann, wo er
nicht zu bezallen hat. soverr er aber nichts hat, alßdann mag si
gegen anderen, die sein guet erkhauft oder in ir gwalt bracht nach
aufrichtung des gemächts oder gegen des manns schuldner clagen,
inmassen si darumben zu clagen macht het, wo der man mit todt
vergangen wäre. NA.. si hat auch nicht macht, wo sie solch vermacht
guet erlangt, dasselb zu verkhumern oder zu verkhaufen, sonder sich
den haußwirt und khind davon zu underhalten, und was von derselben
frucht und nutzung uber die notturft ist, davon sollen die
glaubinger entricht werden.
Ähnlich bestimmt die OÖ Ltf. III 38 § 15: NA.. jedoch so er der mann
ubel hauset und der ehe bößlich vorstehet, also daß er in armueth
schulden und verderben geriethe, hat die frau auf vorgehende
beweißung auch in zeit wehrender ehe ihr heiratguet sambt der
verschribnen wittiblichen underhaltung zu ihrer und ihrer beeder
underhalt zu gebrauchen und zu erfordern.
Man vergleiche damit die Bestimmung der Tiroler LO. III. 1 für den Fall, daß einer der Gatten sich
weigert, die eheliche Gemeinschaft zu halten: thuets der
Mann, so soll er, so lang und so vil er sich abschwaiff macht, deß
Weibs Guet nit mehr fähig, sondern die Fraw ihre Güeter selbs
niessen und brauchen mögen.
Einigermaßen anders ist es nach der Niederösterr. Landtafel geordnet.
Nicht die Frau selbst verwaltet das Heiratsgut, sondern es wird ein
Sequester bestellt; NÖ
Ltf. II 24 § 7NA.. wann der ehemann also verthuelich, das sich sein
ehefrau der verschwendung ihrer heuratlichen zubringen zu bevaren,
so mögen dieselben zugebrachten gueter zu dritter und treuer hant
gelegt und die ehefrau von der ertragenden nutzung, biß sich
zwischen ihnen der todfall begibt, underhalten werden.17.1
Während wir in bezug auf die Diligenzpflicht eine ziemliche Anlehnung an
das römische Recht finden, zeigt sich eine viel größere Selbständigkeit
unserer Quellen in bezug auf die
| Seite 18| Sicherstellung der Frau
durch Pfandrecht und Veräußerungsverbot. Nach römischem Recht sind es
Institute, die wohl den gleichen Zweck verfolgen, aber unter sich in
keinem Zusammenhang stehen. Das eine, das Veräußerungsverbot, bezieht
sich auf die in natura zurückzustellenden Dotalsachen, die damit der
Verfügungsgewalt des Mannes entzogen werden, das andere, das Pfandrecht
der Frau, erstreckt sich ex lege auf das gesamte Vermögen des Mannes,
ohne diesem ein Veräußerungsverbot aufzuerlegen. Er kann Stücke seines
Vermögens ungehindert veräußern, nur bleiben sie eben mit der
Generalhypothek zugunsten der Gattin belastet.
Im österreichischen Recht des 16. Jahrhunderts sind diese beiden
Institute eigentümlich kombiniert. Zwei deutschrechtliche Gedanken aus
älterer Zeit mögen dabei mitgewirkt haben, einmal daß dem Pfandschuldner
die Veräußerung des Pfandes nicht zustehe und zweitens, daß die
Veräußerung liegender Güter von den Ehegatten mit gesamter Hand
vollzogen werden müsse.
Was den Umkreis der zur Sicherheit der Frau dienenden Güter anbelangt,
so beschränkt man sich durchaus nicht unter allen Umständen auf die
gesetzliche Generalhypothek, sondern in erster Linie entscheidet der ins
Belieben der Ehegatten gestellte Inhalt des Heiratsbriefes. Der Mann ist
gesetzlich verpflichtet, der Frau für das empfangene Heiratsgut
Sicherheit zu leisten. Hat er diese Sicherheit nicht im Heiratsvertrag
bestellt, so ist er verpflichtet, sie auf Verlangen der Gattin auch
später zu leisten. OÖ Ltf. III 38 § 26: So nun in fürkhomenden
heirathbrief ain gwiße versicherung auf ainen oder andern fahl zu
finden, so bleibt es bei derselben, wann aber in dem heirathsbrief
khain versicherung begriffen, so sein doch die conleith gegen
ainander, vorderist der ehemann, auf begern solche zu laisten
schuldig. Vgl. Zaiger III 10 §
2
. Diese Versicherungspflicht geht so weit, daß sie auch die Versicherung
auf Lehen mit Konsens des Herrn zuläßt, wenn das Allodialvermögen des
Mannes zur Sicherstellung nicht hinreicht (NÖ Ltf. II 28 §
45 und III
90, OÖ
Ltf. III 38 § 27).18.1 Siehe auch Weingärtler 101 und
Walther 3, 9 . Diese Sicherheitsleistung
| Seite 19| kann durch "Verweisung", "Versicherung", "Vergwißung"
auf bestimmten Gütern des Mannes, also durch ein vertragsmäßiges
Spezialpfandrecht, oder durch Versicherung auf dem gesamten Vermögen des
Mannes geschehen. NÖ
Ltf. II 28 § 48: Die verweisung und versicherung
der heuratlichen vermecht geschieht entweder auf allen des ehmans
haab und güetern oder aber auf einem special haab und guet wie sich
dessen die thailen bei der heüratsabredt verglichen. Ebenso
OÖ Ltf. III 39 §
4, und-das gleiche geht aus
Walther 3, 1 hervor. Vgl. auch Beckmann
115.
Eine Ergänzung dieser Normen entnehmen wir aus dem durch Walther
überlieferten Gewohnheitsrecht, indem er von dem Retentions- und
Nutzungsrecht der unabgefertigten Witwe an dem Vermögen des Mannes
berichtet (
3, 1 ), daß es dann "undisputirlich" statthabe, "wann der
Wittib um ihr Vermächt all ihres Hauswirths Haab und Güter solcher
massen verpfändt und verschrieben seynd, daß sie die biß zur
Abfertigung inn haben, nutzen, geniessen und gebrauchen möge, und
dieselbe vor der Abfertigung abzutretten nicht schuldig seye, wie
dann gemeiniglich die Heyraths-Brief bey denen vom Herrn-Stand mit
solcher Clausul gestellt und aufgericht werden; im Fall aber, da
gleich in einem Heyraths-Brief die jetztbemeldte Clausul nicht
begriffen, sondern gäntzlich ausgelassen wäre, so vermeynen etliche
Lands-Leut, daß die Wittib nichts destoweniger bey Innhabung und
Nutzung der Güter, allermassen als ob die Clausul darinnen begriffen
wäre, biß zu ihrer Abfertigung gelassen werden solle." Fast
wörtlich ist diese Stelle in der Niederösterr. (III 84 § 2) und
in der Oberösterr. Landtafel (III 40 § 2)
übernommen, nur fehlt natürlich die Bemerkung, daß das die Meinung
etlicher "Lands-Leut" sei.
Der Sinn der in den zitierten Stellen niedergelegten suppletorischen
Bestimmung ist nicht ganz klar, weil nicht ganz sicher ist, was die etwa
fehlende "Clausul" enthalten sollte. Wenn diese "Clausul" die Verpfändung des gesamten Vermögens des
Mannes betroffen hätte, würde die Stelle sagen, daß der Frau auch dann,
wenn der Heiratsbrief keine Generalverpfändung (und wie aus dem
Zusammenhang sich ergibt, auch keine Spezialverpfändung) enthält, ein
Generalpfandrecht zusteht, daß also suppletorisch die hypotheca tacita
des römischen Rechts gelte. Hiermit würde übereinstimmen,
| Seite 20|
daß die gesetzliche Generalhypothek von der Praxis anerkannt war (siehe
Suttinger 338f., wo in
Sachen des Pfandrechts der Frau ein Gutachten der Stände vom Jahre 1555
überliefert ist, ferner daselbst 340 f., wo eine Reihe von Urteilen aus den Jahren 1598 bis
1638 angeführt ist, die das gesetzliche Pfandrecht der Frau
voraussetzen).20.1
Allein dem Wortlaut entspricht mehr eine engere Auffassung der Sätze
Walthers, wonach eine Generalverpfändung auf jeden Fall vorliegt, und
der Inhalt der "Clausul" nur die Bestimmung ist, daß
der Witwe bis zur Abfertigung das Retentions- und Nutzungsrecht20.2 zustehen solle. Diese Nutznießung soll aber der Witwe
auch bei Fehlen der Klausel zustehen, und das bedarf allerdings
besonderer Erwähnung, weil aus dem Pfandrecht an sich nach gemeinem
Recht keine Nutznießung entsprang. Diese Nutznießung selbst aber, die
der Frau zusteht, wenn ihr ein Generalpfandrecht am Vermögen des Mannes
zusteht, ist nichts weiter als eine bis zur Auseinandersetzung mit den
Erben dauernde Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft, die, wie wir
sofort sehen werden, bei der Generalverpfändung des Mannesgutes von
besonders inniger, in gewissen Beziehungen sich einer Gütergemeinschaft
nähernder Art war.
Daß aber neben diesen vertragsmäßigen General- und Spezialpfandrechten
auch die römische gesetzliche Generalhypothek anerkannt war, geht aus
den Quellen klar hervor. Außer der in der Note angeführten Stelle des Zaiger und den bei Suttinger
angeführten Gutachten und Entscheidungen kommt namentlich in Betracht
die Niederösterr.
Landtafel in II 16 § 6: Ein rechtlichs
underpfant aber fleust auß des schuldners und seines gleubingers
wilkuhr nit her, sondern wirdt von denen geschribenen kaiserlichen
rechten aus vernunftigen und billichem bedenkhen verordnet: NA.. §
8: Zum andern wann ein ehemann von seiner ehefrauen ein geheurat
guet empfangt, so seindt seine gueter der ehefrauen desgleichen
ihren erben nachkomben und allen getreuen inhabern des heuratbriefs
tacite verpfendt.
| Seite 21|
In der OÖ Landtafel findet sich aber eine ausdrückliche landesfürstliche
Bestätigung der gemeinrechtlichen Sätze (III 39 § 1): Demnach under andern guetthaten, so dem weiblichen
geschlecht zum bessten im rechten geordnet, auch dises versehen, daß
sie nit allain wegen ihres zuegebrachten heirathguets und widerlag
vergwisst werde, alß daß der mann dasßelbige zu alienirn und zu
verändern nit macht hat, sondern auch deroselben zuegebrachten
heiratguetß halber alß bald in deß mannß güeter und vermögen tacitam
hypothecam und pfandsgerechtigkheit vor andern glaubingern erlangt,
so sollen sie auch bei solcher freiheit und guetthat von
landßfürstlicher obrigkheit wegen gnediclich erhalten und von allen
obrigkheiten geschuzt werden.
So sehen wir mehrere Arten von Versicherung der Frau: vertragsmäßig
entweder durch General- oder Spezialpfandrecht und daneben das
gesetzliche Generalpfandrecht. Die Wirkung all dieser Pfandrechte ist
sehr verschieden und wir werden zunächst diese betrachten müssen, bevor
wir die Frage zu beantworten versuchen, ob das gesetzliche Pfandrecht
neben die vertragsmäßigen, also namentlich neben ein vertragsmäßiges
Spezialpfandrecht tritt, oder ob es bloß suppletorisch für den Fall
eintritt, daß eine vertragsmäßige Sicherstellung unterblieben ist.
Das vertragsmäßige Spezialpfandrecht entzieht das verpfändete Gut der
Verfügung des Mannes. Die NÖ Ltf. II 28 §
48 sagt nämlich: "dasselb specialguet kan der
eheman als seiner ehefrauen richtigs underpfant in keinerlei weiß
noch weg alienirn, verhandlen oder verkombern, es wolle sich dann
die ehefraw guetwillig solches ihres habenden pfant nach lantsbrauch
begeben.
Dieses Veräußerungsverbot ist eine Folge des Pfandrechts, denn nach
österreichischem Recht ist das Pfand unveräußerlich, Veräußerung des
Pfandes mit Zustimmung des Gläubigers macht das Pfandrecht erlöschen.
NÖ Ltf. II 14 §
40: Welcher glaubinger in die alienation seines
underpfant bewilligt, es geschehe gleich die alienation durch
contract oder lezte willen, der begibt sich dordurch seiner darauf
habenden gerechtigkait.21.1
| Seite 22| Den gleichen Grundsatz hält auch die OÖ Landtafel fest,
III 39 § 5:
Da aber die versicherung auf gwißen stuckhen und
güetern verschriben und geschechen, so khann der ehemann, ungeacht
die frau gleich ihren willen darein geben wolte, dieselben
verschribene güeter anderer gstalt nit allienirn noch verändern, eß
sei dann sach, daß er sie ersstlich anderwerts zu gniegen zuvor
versichere.
Außer dieser anderweitigen Sicherstellung fordert die OÖ Landtafel noch
eine Reihe weiterer Momente, nämlich die Frau muß durch die Obrigkeit
der "hochen Gfahr" eines Verzichts erinnert werden
(§ 6), sie
muß sodann auf ihr Pfandrecht verzichten (§ 7) und diesen
Verzicht durch einen Eid bestätigen (§ 8). Erfolgte
die Renunciation aber nicht vor der Obrigkeit, sondern bloß vor den
nächsten Verwandten der Frau, dann muß sie nach zwei Jahren wiederholt
werden (§
9).
Folge einer Nichtbeachtung dieser Vorschriften ist Ungültigkeit der
Veräußerung und ein Revokationsrecht der Frau. OÖ Ltf. III 39 §
9: sonsten da dise notwendige requisita nit
darzue khomen, oder auch nur ainer mangelhaft erwisen werden khann,
ist die alienation oder veränderung der güeter, darauf ein ehefrau,
wie oben vermeldt, verwisen und versichert worden, allerdingß
uncreftig. eß stehet auch bei ihr und ihren erben in alweg bevor,
solche veränderte güeter von allen und jeden inhabern wider zu
vindicieren und zuruckh zu ziehen, darzue ihnen auch alle und iede
obrigkheiten auf anruefen schleinige hilf und außrichtung erzaigen
sollen.
Dadurch rückt ein Spezialpfand dem Heiratsgut selbst sehr nahe. Denn
auch auf dieses erstreckt sich das Veräußerungsverbot; die NÖ Landtafel
bestimmt nämlich in II
1 § 3: Wann ein ehemann seiner ehefrauen
zugebrachte heuratliche ligünde haab und gueter, so res dotales
genant werden, verkaufen wolt, solle dieses, obgleich die ehefrau
darinnen verwilligt, auß sondern beweglichen ursachen verbotten
sein.
| Seite 23|
Während wir hier die Beschränkung auf den fundus dotalis wie im
römischen Recht finden, sehen andere Bestimmungen davon ab und sprechen
einfach vom Heiratsgut. So NÖ Ltf. II 28 §
54: Solche heuratgueter aber soll der ehemann
NA.NA. mit ainiger neuerung, dienstbarkeit oder pürden nit
beschweren. und obgleich sein ehefrau in derlei alienierung oder
beschwerung williget, dennoch solle mit derselben alienation nach
ordnung geschribner rechten nit fortgangen werden.
Noch weiter geht die OÖ Landtafel (III 39 § 2): Demnach solle khainen eheman gestattet noch zuegeben sein,
daß er seines weibß zuegebracht heirathguet oder auch die derselben
dargegen benente und vermachte widerlegs-versicherung auf ainigen
weg (ohne wie hernach volgt) verkhaufen, versezen noch verändern,
also auch mit ainiger neuerung, dienstbarkheit oder bürden zu
beschwören weder fueg oder macht haben sollen.
Die hier bezogenen Vorschriften über erlaubte Veräußerung sind nämlich
die oben zitierten §
5-9, dieselben die für die Veräußerung des Spezialpfandes
gelten. Damit sind das dem Manne übergebene Heiratsgut und die von ihm
durch Spezialpfand geleistete Sicherheit einander völlig gleichgestellt.
Denn auf beide erstreckt sich ein Veräußerungsverbot. Besteht das
Heiratsgut in Geld, oder werden unvertretbare Sachen als dos aestimata
gegeben, dann tritt das Spezialpfand, soweit es sich um Beschränkung des
Mannes in seiner Verfügungsfähigkeit handelt, geradezu an Stelle des
Heiratsgutes. Anders ist es natürlich bei Rückstellung des Heiratsguts,
dann ist es von großer Wichtigkeit, ob ein in natura zu restituierendes
Heiratsgut, oder bloß ein Pfand dafür sich beim Manne befindet.
Außer dem Veräußerungsverbot für den Mann finden wir ein solches auch
für die Frau betreffend das von ihr dem Manne zugebrachte Heiratsgut. Es
wurde oben bereits darauf hingewiesen, daß ein solches
Veräußerungsverbot nur zu verstehen ist, wenn die Frau auch während der
Ehe als Eigentümerin angesehen wird. Für den Mann hat aber das
Veräußerungsverbot den Sinn, daß er zwar zu Verwaltungshandlungen, nicht
aber zur Veräußerung des ihm anvertrauten Frauenguts berechtigt ist. Das
Veräußerungsverbot für die Frau erstreckt sich auf Veräußerungen unter
Lebenden durchwegs; letztwillige Zuwendungen an Dritte sind ihr nur
insofern
| Seite 24| untersagt, als sie dem Rechte des überlebenden
Mannes auf das Heiratsgut Eintrag tun würden. NÖ Ltf. II 28 §§
55-56; OÖ
Ltf. III 39 §§ 2-3.
Nicht unter das Veräußerungsverbot fällt der Tausch. Die NÖ Ltf. II 6 § 5
sagt ganz allgemein: Die ligenten heuratgueter mögen gegen
andern bessern grunden verwechßlet werden. Insbesondere
entspricht es der Vertragsfreiheit der Parteien bei Heiratsverträgen
(NÖ Ltf. II 28 §
36: dieweil die heuratsabredt durchauß lauter
wilkühr seint), daß den Ehegatten auch während der Ehe die
einverständliche Änderung des Heiratsvertrages zusteht. Zu solchen
Änderungen gehört nicht nur eine Vermehrung oder Verminderung zugesagter
Summen (an solche denkt wohl OÖ Ltf. III 38 §
14 in erster Linie),24.1
sondern auch die Vertauschung einer zum Heiratsgut gehörigen Sache gegen
eine andere. Die OÖ Landtafel bestimmt hierüber (III 39 § 10):
Da aber die conleith mit ihren zusamben gebrachten
heiratlichen und widerlegten güetern in wehrender cohnschaft allain
abwexeln und mit beeder thailen gueten willen und vergleichung ohne
verforthailung für die vermachte andere an die statt geben wolten,
das ist ihnen unverwerth, doch den andern articuln deß
heiratvermächts unvergriffen. Diese Bestimmung ist fast
wörtlich der NÖ Ltf.
II 28 § 57 entnommen. Noch schärfer betont die
Vertragsfreiheit
Strein-Linsmayer II 17 §
34 .
Dabei wird es auch jederzeit zulässig sein, ein in Grundstücken
bestehendes Heiratsgut in eine Geldsumme zu verwandeln und umgekehrt.
Allein allgemein gilt nicht der Grundsatz: res succedit in locum pretii,
und es wird namentlich von den Quellen hervorgehoben, daß ein
Grundstück, das aus dem in Geld bestehenden Heiratsgut vom Manne gekauft
wurde, nicht zum fundus dotalis wird, sondern, daß bei der Restitution
die Empfänger sich mit der gegebenen Summe Geldes begnügen müssen (NÖ Ltf. II 28 §
58, OÖ
Ltf. III 38 § 23). Vgl. übrigens auch OÖ Ltf. III 38 §
17 (oben S. 12).
Das weitgehende Veräußerungsverbot, das dem Mann die Verfügung über die
zur Sicherstellung des Heiratsgutes dienenden Güter entzog, konnte
natürlich nicht ohne weiteres auf Generalverpfändungen Anwendung finden.
Darum gestatten die Quellen bei
| Seite 25| vertragsmäßiger
Sicherstellung auf des Mannes ganzem Vermögen diesem die Veräußerung
einzelner Stücke, insofern das Heiratsgut durch andere Vermögensstücke
genügend sichergestellt ist. Die NÖ Landtafel bestimmt (II 28 § 48): wann aber die Verweisung auf allen und ieden des ehemans
guetern beschehen, so soll er mit allem seinem guet nit gespert
sein, sonder, wo sein ehefraw mit ainem oder mehr stuckhen derselben
gueter genuegsamb assecuriert, steet ihme die andern zu seiner
notturft und fromben zu verwenden bevor.
Die OÖ Landtafel regelt diesen Fall folgendermaßen (III 39 § 4): NA.NA. wann die verweißung oder versicherung auf allen
güetern geschechen, so solle dem mann freistehen, dieselbige auf
gwiße stuckh zu benennen, jedoch dergestalt, daß sein ehefrau und
ihre befreündte damit woll zufriden sein mögen. da nun solches
genuegsamb geschechen, so solle dem ehemann unverwehrt sein, die
übrige güeter, so er über die notwendige versicherung seiner
hausfrauen noch übrig hat, seiner gelegenheit noch zu verändern,
damit er nit zumahl mit allen seinen güetern gespört sei.
Damit scheint eine Differenz zwischen den beiden Landtafeln zu liegen.
Die Oberösterreichische verlangt von dem Manne eine ausdrückliche
Verweisung auf bestimmte Stücke, wobei es unsicher ist, ob damit eine
dauernde Verwandlung der Generalhypothek in eine Spezialhypothek
eintritt oder ob diese "Benennung" nur den Zweck des Nachweises einer
noch genügenden Sicherstellung verfolgt, ohne im übrigen den Charakter
des Generalpfandrechts zu verändern. Nach der NÖ Landtafel aber genügt
die Tatsache, daß das übrige Vermögen des Mannes noch genügende
Sicherstellung bietet ("genuegsamb assekuriert"),
eine spezielle Verweisung oder Benennung wird nicht gefordert.
Die NÖ Landtafel fügt jedoch noch hinzu (II 28 § 48):
"doch das solches mit seiner ebefrauen vorwissen
beschehe, dann weil sie in craft der algemeinen general-hypotecken
bei allen und ieden ihres hauswirts guetern interessiert, ist nit
unbillich, das sie solcher alienation erinnert werde, und ob sie
nach gethaner certioration mit denen uberigen guetern versichert,
soll sie ihren mann an der alienirung keinen eintrag thain, wie ihr
dann disfals keiner zu gestatten.” Die Zertioration der Frau
genügt, ihre Zustimmung zur Veräußerung ist nicht erforderlich.
| Seite 26|
In der OÖ Landtafel (III 39) ist es fraglich, ob die Bestimmungen der § 6-9, die eine
gerichtliche Zerzioration und eidliche Renunziation fordern, sich nur
auf den Fall des § 5 (Veräußerung eines Spezialpfandes) oder auch auf
den des § 4 (Veräußerung bei Generalverpfändung) beziehen. Wäre
tatsächlich das letztere der Fall, dann wäre die Beschränkung des Mannes
in der Verfügung über seine Güter eine außerordentliche, denn er wäre
immer an die Zustimmung der Frau gebunden, also viel mehr beschränkt,
als es die Frau mit ihrem Paraphernalvermögen ist.26.1 Ist aber andererseits dem Manne die Möglichkeit
gegeben, sich Verfügungsfreiheit dadurch zu schaffen, daß er der Frau
eine genügende Sicherstellung in bestimmten Stücken nachweist, und
dadurch ein Spezialpfandrecht an Stelle des Generalpfandrechts setzt,
dann ist es sehr fraglich, welchen Wert die Generalverpfändung hat und
welche Rolle neben ihr die gesetzliche Hypothek spielt.
Die erwähnten Verfügungsbeschränkungen betreffen nämlich nur die
vertragsmäßigen Sicherstellungen, bloß die oben zitierte Stelle der NÖ
Landtafel (II 28 §
48) scheint mit dem Wort "Generalhypotecken« auf das gesetzliche Pfandrecht hinzuweisen.
Wenn wir bedenken, daß in der Terminologie ein Unterschied zwischen der
gesetzlichen und vertragsmäßigen Sicherstellung gemacht wird, indem der
Ausdruck "Hypothek" nur für das gesetzliche
| Seite 27| Generalpfandrecht, nie aber für die vertragsmäßige
Sicherstellung verwendet wird, so muß man wohl schließen, daß auch in
der Wirkung beider Sicherstellungen eine Verschiedenheit vorhanden sein
mußte. Nur dann läßt sich auch die Möglichkeit der vertragsmäßigen
Spezialsicherstellung neben der gesetzlichen Generalhypothek
begreifen.
Denn diese scheint nicht etwa bloß suppletorisch in Ermangelung einer
vertragsmäßigen "Verweisung" eingetreten zu sein,
sondern allgemeine Geltung auch neben der "Verweisung
besessen zu haben.27.1 Der
Unterschied beider Sicherstellungsarten bestand darin, daß die
vertragsmäßige "Verweisung" die oben dargestellte
Verfügungsbeschränkung für den Mann mit sich brachte und der Frau bezw.
ihren Erben ein über den Rahmen des Pfandrechts weit hinausgehendes
Revokations- bezw. Vindikationsrecht einräumte. (Vgl. OÖ Ltf. III 39 §
9.)
Dagegen besteht die gesetzliche Sicherheit der Frau darin, daß ihren
Forderungen der Vorrang vor den Gläubigern des Mannes eingeräumt ist.
Hierüber bestimmte der Zaiger III 10 § 9, "daß das Heiratsgut vor
allen anderen geschäften und schulden unausgetrukhten elteren
phandschaften, sonderlich denen phandschaften, die auch benent, doch
nach der heirat beschehen sein, dem lebendigen thail entricht
werde." Walther lehrt in genauem Anschluß an das gemeine Recht
(
6, 6 ): "Desgleichen seyn
jedes Hauswirths Güter seiner Hausfrauen um ihr zugebrachtes
Heyrath-Gut von Rechts wegen verpfändt, obgleich solche Verpfändung
in der Heyraths-Abred austrucklich nicht beschehen wäre." Und
später ebenda: "Wann ein Glaubiger sein Rechtlich
Unterpfand auf des Verstorbenen Verlassung hätte, ob dann gleich der
Wittiben Vermächtnuß jünger wäre denn des Glaubigers rechtliches
Unterpfand, so hat doch die Wittib NA.. mit solchem ihrem jüngern
Vermächt vor den jetztbemeldten Glaubiger den Vorgang, doch allein
in Anforderung ihres Heyrath-Guts NA.." Dieses Privilegium der
Rangordnung hat die Witwe jedoch nur gegenüber älteren gesetzlichen
Pfandrechten, gegenüber richterlichen oder "verschriebenen" Pfandrechten hat es die Rangstellung nach dem
| Seite 28| Alter der Entstehung, also des Heiratsvertrages. Im
wesentlichen das gleiche normiert die NÖ Ltf. III 116 § 1,
4.
Ein ähnliches Privileg gewährt der "Zaiger" (III 10 § 9) der
Frau, indem er ihr bei Insolvenz des Mannes das Recht gibt, ihr
Heiratsgut zu vindizieren auch vom dritten Besitzer. "aber
gegen den so vor ir phandschaft auf ausgetrukhten guetern gehabt
NA.. hat si nit zu clagen."
Und ein anderes Privileg dieser Art vor den Gläubigern statuiert die OÖ
Landtafel mit Beziehung auf ein Gewohnheitsrecht, jedoch ohne sich auf
das privilegierte Pfandrecht des geschriebenen Rechts zu berufen, was
doch sonst so häufig geschieht (III 39 § 11):
So ein mann etwo durch unglickh oder in ander weeg in
verderben geriethe, also daß seine glaubiger all sein haab nahrung
und güeter zu bezahlung der schulden einbekhomen und hinwegnemen, so
wollen wir, daß (inmaßen von alters herkhomben) nichts destoweniger
der frauen beweißlich und khuntlich zuegebracht heirathguet sambt
der widerlag, und waß sie sonsten dem mann beweißlich zuegebracht,
sambt der frauen zier ir der frauen für andern glaubigern volgen und
verbleiben solle.
Suttinger endlich überliefert uns ein Gutachten der Stände über das
Gewohnheitsrecht bei der Konkurrenz der Witwe mit Gläubigern, die
Verschreibungen besitzen, die älter sind als der Witwe "Vermächt" (S. 339). Es lautet im wesentlichen: "Die Herren
Ausschüß einer Ehrsamen Landschafft wissen keinen andern
Landsbrauch, denn daß die lautern Aeltern auf Pfand verschriebne
Creditores in der Gemein, absonderlich auch die Jungen
Heyraths-Vermächten in allweg vorgehen, addita est haec ratio. Dann
was dem ältern Glaubiger auf Pfand verschrieben ist, kan demselben
zu Nachtheil niemand andern verschrieben oder vermacht werden, wie
dann solches auch allezeit bey dem Gericht und dem Lands-Brauch
gehalten worden." Diesem Rechtssatz entsprechende Urteile aus
der Zeit von 1598-1638 werden uns von Suttinger S. 340-341.
mitgeteilt.28.1
| Seite 29|
Gemeinsam ist allen diesen Bestimmungen, daß die Witwe mit dem
Heiratsgutanspruch allen Gläubigern vorgeht, deren Pfandrechte jünger
sind, als ihr "Vermächt". Verschieden beurteilt wird
nur die Frage, wie sie gegenüber älteren Pfandgläubigern gestellt ist.
Aber ganz abgesehen von diesen Differenzen29.1 können wir
doch in dem gemeinsamen Vorzug gegenüber gewissen Kategorien von
Gläubigern die Wirkung des gesetzlichen Generalpfandrechts sehen. Wir
begreifen, daß neben diesem Generalpfandrecht, das gleich der römischen
Hypothek dem Manne keine Schranke in der Veräußerungsfähigkeit zog, ein
vertragsmäßiges Spezial- und Generalpfandrecht, das noch außer der
Rangordnungswirkung eine Beschränkung der Verfügungsfreiheit des Mannes
nach sich zog, wohl einen Sinn hatte. Wir verstehen auch jetzt erst,
warum die Quellen von einer besonderen Pflicht des Mannes reden, das
Heiratsgut sicherzustellen (oben S. 18), da doch
ohnedies das gesetzliche Generalpfandrecht vorhanden war. Die
vertragsmäßige "Verweisung und Versicherung" war
nämlich bedeutend stärker als die gesetzliche, sie beschränkt den Mann
in seiner Verfügung in einer Weise, die man als eine Annäherung an
Gesamthandsverhältnisse oder Gütergemeinschaftsformen bezeichnen
kann.
| Seite 30|
Die Widerlage (Widerlegung, Gegenvermacht) wird der römischen donatio propter nuptias
gleichgestellt (Zaiger III 10 § 1, OÖ Ltf. III 38 §
3. Der Zaiger gibt als Definition bloß eine Übersetzung
dieses lateinischen Terminus ("ain gab von der
conschaft wegen"), nach der OÖ Landtafel ist sie "die gab, welche der breutigamb seiner braut zu
vergleichung ihres heirathlichen zuebringenß gibt oder
bestelt".
Die Widerlage steht in enger Beziehung zum Heiratsgut. Vor allem ist
sie bezüglich ihrer Existenz von diesem abhängig, dann steht ihre
Höhe regelmäßig in einem bestimmten Verhältnis zu der des
Heiratsguts, und endlich sind ihre rechtliche Behandlung und ihr
Schicksal meist denen des Heiratsguts gleich.30.1
1. Ob die Möglichkeit, eine Widerlage zu bestellen, davon
abhängig ist, daß ein Heiratsgut bestellt würde, wird von den
Quellen nicht ausdrücklich festgestellt. Man wird aber darauf
schließen müssen, weil selbst die Pflicht, eine versprochene
Widerlage zu leisten davon abhängig gemacht wird, daß auch das
Heiratsgut geleistet wurde und zwar mit dem Unterschied, daß
dann, wenn das Heiratsgut gar nicht entrichtet wurde, auch die
Widerlage gar nicht zu leisten ist; ist aber das Heiratsgut nur
zum Teil geleistet, so ist auch die Widerlage nur zum Teil zu
leisten. Das Motiv hierfür entnimmt der Zaiger dem
gemeinrechtlichen Verbot der Schenkung unter Ehegatten, obgleich
die Widerlage doch nicht unter den Begriff des Entgelts gebracht
werden kann. Dabei ist aber eine Ausnahme,
| Seite 31| daß der
nichtadelige Mann, der eine adelige Frau heiratet, dieser "zu ergezlichait ires stands und adls" eine
Widerlage geben kann, ohne daß er ein Heiratsgut erhalten
hat.
Die Bestimmungen der Quellen sind folgende:
Zaiger III 10
§ 10: Ob ainer ain heiratbrief
verfertigt und bekhennt darinnen, er hab zu heiratguet sovil
emphangen, demnach hab er sovil widerlegt und hat doch das
heiratguet nicht eingenumen, so ist die verschreibung
nichts, dann die widerlegung wuerde mer schankh oder gab
gemäß, die zwischen chonleuten verpotten ist. aber das wir
ain widerlegung nennen, wierdet verstanden, das etwas da
entgegen vor gegeben oder zuegesagt sei, die ist erlaubt,
und daz ist zu versteen zwischen chonleuten, die aines
stands und wesens sein, ob aber ain gemainer man, so reich
ist, ain frawen eines namhaften adls, die armb ist, nimbt,
der mag ir etwas vermachen, das wierdet verstanden, als
beschehe es zu ergezlichait ires stands und adls. § 15. Ob
man vil heiratguets zuesagt und nicht gar bezallt, so soll
die widerlegung demselben gemäß und nicht mer daentgegen
entricht werden, obgleich vil mer und dem zuesagen gemäs zu
widerlegung verschriben oder verphendt worden wär.
NÖ Ltf. II 28
§ 25: Wann das eheweib ihr versprochen
heimbsteur und heuratguet ihrem ehewirt nit würklich
zubringt, so ist er mit seiner gegenvermachten widerlegung
von ihr oder ihren freunden auch entprochen. deßgleichen
wann sie ihm nur ainen tail derselben zugesagten haimbsteur
würklich uberlüefert, solle die bedingt widerlegung pro rata
solches hinderstelligen ausstants fallen.
OÖ Ltf. III
38 § 21: da die bezallung und wirkhliche
erlegung deß abgeredten heirathguetß über deß mannß
ernstlich begern und abforderung nit beschechen, so khann
der überlebend thail auch die widerlag nit begehren. oder
doch, da allain zum thail etwaß an dem heirathguet bezalt
worden, ist man auch an der widerlag mehrers nit alß
gleichen thail zu erstatten schuldig.
Dagegen überliefert uns Walther (III 13) gerade entgegengesetzte
Bestimmungen: "Wann gleich in dem Heyraths-Brief
begriffen wäre, daß der Mann das Heyrath-Gut eingenommen
hätte, ob dann gleich des Verstorbenen Erben mit
Schuld-Brief oder in ander Weg darbringen möchten, daß er
dasselbe nicht eingenommen hab, so seynd sie doch nichts
destoweniger der Wittib solch Heyrath-Gut samt der Widerlag,
Morgengab, und allen dem, was ihr sonst
| Seite 32|
verschrieben, zu entrichten und folgen zu lassen,
schuldig." Dies gilt dann, wenn das Heiratsgut von den
Verwandten der Frau bestellt wurde; hat sie es selbst
versprochen und nicht geleistet, dann erhält sie keines von den
Erben des Mannes restituiert. "Aber," fährt
Walther fort, "die Widerlag, Morgen-Gab und
anders, das der Heyraths-Brief vermag, mögen sie ihr in
solchen Fall nicht verhalten, sondern sie seynd ihr dasselbe
zuzustellen und folgen zu lassen schuldig."
Fast wörtlich wiederholt finden sich diese Stellen in NÖ Ltf. III 95
§ 1 u. 3 mit ausdrücklicher Beziehung auf den
Landsbrauch. Inwiefern sie mit der obenzitierten Bestimmung
(II 28 §
25) in Einklang zu bringen sind, ist nicht recht
ersichtlich. Dem Wortlaut nach wäre die Erklärung möglich, daß
sich II 28 §
25 nur auf die Zahlung der Widerlage des Witwers an
die Erben der Frau bezieht, während III 95 von
der Leistung der Erben des Mannes spricht. Wahrscheinlicher ist
aber ein, bei dem kompilatorischen Charakter der Arbeit
erklärlicher, wirklicher Widerspruch der beiden Stellen.
2. Die Höhe der Widerlage ist herkömmlicherweise der des
Heiratsguts gleich. Zaiger III 10 §
2: Der gemain landsprauch unsers
furstenthumbs Osterreich ist, daz gemainclich der praut
heiratguet und des preutigam widerlegung an der suma gleich
sein.32.1
Eine zwingende Norm hierüber fehlte aber, die Quellen betrachten
die übliche Gleichstellung der Widerlage mit dem Heiratsgut
weder als Grenze nach oben,32.2
noch nach unten;32.3 doch galt Gleichstellung
| Seite 33|
suppletorisch, wenn eine Widerlage versprochen, jedoch die Summe
nicht festgesetzt wurde. So bestimmt die OÖ Ltf. III 38
§ 8: jedoch, da nit in der
heirathßabredt solcher ungleichheit sonderbare meldung
geschiecht, sonder die ehe dem gemainem gebrauch nach
geschloßen, wird die widerlag dem heirathguet gleich zu sein
verstanden.
3. Die rechtliche Behandlung der Widerlage besteht im allgemeinen
in der Gleichstellung mit dem Heiratsgut.33.1 Gleich dem Heiratsgut kann die
Widerlage entweder in einer Geldsumme oder in liegenden Gütern
bestehen. (OÖ
Ltf. III 38 § 8.) Im ersten Fall hat der Mann einfach
eine Geldschuld, die er aber entweder auf einem Spezialgut oder
auf seinem gesamten Vermögen zu versichern hat.33.2 Die Versicherung auf einem Spezialgut
besteht darin, daß ein bestimmtes Gut als Sicherstellung der
Widerlage bezeichnet wird, wodurch dieses Sicherstellungsgut
einfach in die Stellung eines als Widerlage bestimmten Gutes
tritt; es tritt also auch hier, was das Rechtsverhältnis während
der Dauer der Ehe betrifft, eine völlige Verschmelzung des als
Widerlage gegebenen und des zur Sicherstellung der
Widerlagssumme dienenden Gutes ein, dies um so mehr, als
derjenige, der eine Widerlage mit gleichzeitiger Schätzung in
Geld gab, sich bei der seinerzeitigen Restitution durch Leistung
der Geldsumme von der Leistung des Gutes in natura befreien kann
(OÖ Ltf.
III 38 § 17). Die Sicherstellung für die Widerlage auf
dem ganzen Vermögen des Mannes dagegen hat dieselbe Wirkung wie
die Sicherstellung für das Heiratsgut.
| Seite 34|
Im übrigen bleibt dem Mann während der Dauer der Ehe Besitz,
Verwaltung und Genuß der Widerlage, denn auch sie soll zur
Tragung der Lasten der Ehe dienen (Zaiger III 10 §
3)34.1, es trifft ihn die gleiche Pflicht
zur Obsorge wie in eigenen Sachen (OÖ Ltf. III
38 § 19), dagegen hat er auch aus eigenem nur
diejenigen Kosten aufzuwenden, die "zu täglicher
gewönlicher underhaltung" nötig sind (OÖ Ltf. III
38 § 19), er kann im Einverständnis mit der Frau das
zur Widerlage dienende Gut durch ein anderes ersetzen (OÖ Ltf. III
39 § 10), die Bestimmungen über das Veräußerungsverbot
treffen das Widerlagsgut bezw. das Sicherstellungsgut ebenso wie
das Heiratsgut (OÖ Ltf. III 39
§ 1 u. 2). Die Forderung der Widerlage der Gattin ist
mit den gleichen Privilegien gegenüber den Gläubigern
ausgestattet wie die des Heiratsguts. (OÖ Ltf. III
39 § 11.) Ältern Gläubigern geht jedoch die
Widerlagsforderung niemals vor. (
Walther 6, 6 k ; NÖ Ltf. III
116 § 1.) Wenn der Mann auf seinem Vermögen eine
Generalhypothek bestellt, ist die Widerlage hiervon ebenso
ausgenommen wie das Heiratsgut (OÖ Ltf. III
39 § 14).
Dagegen bleibt doch ein großer Unterschied zwischen Heiratsgut
und Widerlage; das Heiratsgut ist Gut der Frau, die Widerlage
gehört dem Mann, doch soll sie der Frau in gewissen Fällen
zufallen. Darum kann die Frau im Nachlaßkonkurs wohl das
Heiratsgut, nicht aber auch die Widerlage als dem Erblasser
nicht gehöriges Gut ausscheiden (
Walther 6, 3 ), darum wird ein Veräußerungsverbot für die Frau
bezüglich des Heiratsguts, nicht aber bezüglich der Widerlage
bestimmt. (OÖ
Ltf. III 39 § 2; NÖ Ltf. II 28
§ 55.) Andrerseits geht das Recht der Frau an der
Widerlage doch über eine pfandrechtlich sichergestellte
Forderung hinaus. Dahin gehört vor allem das weitgehende
Veräußerungsverbot für den Mann, dahin gehört das
Revokationsrecht der Frau bei verbotswidriger Veräußerung (OÖ Ltf. III 39
§ 9), dahin gehört der Besitz und die Nutzung der
verwiesenen Güter bis zur Abrechnung mit den Erben.
(
Walther 3, 1 ; NÖ Ltf. III
84; OÖ Ltf. III 40 § 2.) Man kann daraus wohl mit Recht
schließen, daß das Recht, das der Witwe einst zustehen soll,
Eigentum oder Nießbrauch, bereits jetzt
| Seite 35| in
unentziehbarer Weise begründet wird, daß die Verweisung auf
bestimmte Güter eine Ersatzleistung, nicht bloß Verpfändung im
römischen Sinne für die dazu bestimmte Summe ist, die von den
Erben durch Leistung der Summe eingelöst werden kann, daß aber
diese Rechte der Frau erst nach Beendigung der Ehe in gewissen
Fällen zur Existenz kommen, also bedingt und betagt sind.
Die Morgengabe35.1 gibt der
Mann der Frau, als "ain belonung der junkhfreulichen
eeren oder magthumbs" (Zaiger III 10 §
1; ebenso NÖ Ltf. II 28 §
14); sie ist ein Geschenk, welches der Bräutigam der Braut
"wegen deß ersten beischlaffß verspricht und
zueaignet". (OÖ Ltf. III 38 §
4.). Voraussetzung ist also, daß die Ehe auf Seite der
Frau die erste sei, gleichgültig ist es dagegen, ob der Bräutigam
ledig oder verwitwet ist (dies sagt ausdrücklich die NÖ Ltf. II 28 §
14). Die Morgengabe kann auch vorkommen, wenn die Braut
Witwe und der Bräutigam bisher unverheiratet war, in diesem Fall
gibt sie die Braut dem Bräutigam (so Zaiger III 10 §
1: "so ain wittib ain jungen gesellen und
nicht ainern wittiber vermähelt, ist si im die morgengab
schuldig"). Die Niederösterreichische (II 28 § 15)
wie die Oberösterreichische Landtafel (III 38 §
24) versichern, daß derartige Morgengaben wirklich üblich
gewesen seien. Auch für Salzburg finden wir eine solche Morgengabe
an den Junggesellen (Siegel 89 n. 1). Ausgeschlossen ist aber nach den Quellen
eine Morgengabe dann, wenn beide Brautleute verwitwet sind (Zaiger III 10 §
1: "aber so wittiber und wittib zusamen
heiraten, die geben noch nemen khain morgengab"; ebenso
NÖ Ltf. II 28
§ 16).
Dem Charakter der Morgengabe entsprechend ist ihre Höhe im
allgemeinen in das Belieben des Gebers gestellt. (Zaiger III 10 §
2: "steet im beschluss und abred der
heiratsleut"; ähnlich NÖ Ltf. II 28 §
23). Allein es ist Brauch, die Morgengabe geringer als die
Widerlage zu bestimmen (OÖ Ltf. III 38 §
24) und zwar "gemeiniglich"
| Seite 36| auf die Hälfte der Widerlage (Zaiger a. a.
O.; NÖ
Ltf. II 28 § 22; OÖ. Ltf. a. a.
O.; OÖ
Tract. 4, 1; vgl. jedoch ebenda
4, 2), also ebensohoch als es in Salzburg üblich war (Siegel 89.). In
Steiermark bei Bürgern war sie zuweilen so hoch als das Heiratsgut,
zuweilen die Hälfte, zuweilen noch weniger (Beckmann 312), beim Adel sogar
regelmäßig dem Heiratsgut gleich (Beckmann 116).
Für das Schicksal der Morgengabe ist die Liberalität der Gabe
gleichfalls entscheidend. Wenn nämlich nicht im Heiratsvertrag
hierüber eine besondere Bestimmung getroffen wurde,36.1 erlangt der Bedachte volle
Verfügungsfreiheit darüber,36.2
insbesondere die Möglichkeit, sie letztwillig einem Dritten
zuzuwenden, der "Zaiger" nennt sie darum "ain verloren
guet" (III 10 § 2; ebenso NÖ Ltf. II 28 §
17, OÖ
Ltf III 40 § 2). Dadurch unterscheidet sich die Morgengabe
der Frau von der Widerlage, weil diese, dem besonderen Zwecke der
Versorgung der Frau entsprechend, der Frau nicht zur beliebigen
Verfügung steht, sondern mit Rücksicht auf den Zweck gebunden ist
und unter Umständen, wenn dieser Zweck nicht erreichbar ist,
heimfällt. Die Morgengabe nähert sich darum mehr dem Sondergut der
Frau, über das sie ja auch volle Verfügungsfreiheit (darüber unten S. 41) hat. Diese Verfügungsfreiheit
erlangt die Frau nicht erst nach dem Tode des Mannes, sondern sie
kann auch während der Ehe wenigstens letztwillig verfügen, so daß
der Mann nach dem Tode der Frau die Morgengabe demjenigen
herausgeben muß, dem sie die Frau bei Lebzeiten zugewendet hat.
(Siehe die unten zitierten Stellen S. 37 f.)
Die Morgengabe ist darum immer eine freie. Eine Form wie die in
Salzburg und Niederbayern "nach Landrecht"
vorkommende Morgengabe, die zum Teil heimfällig war (Siegel 90f.),
wird in Österreich nicht erwähnt.36.3
| Seite 37|
Wenn sich die Morgengabe so dem Sondergut der Frau nähert, bleibt sie
von diesem doch insofern verschieden, als sie regelmäßig erst mit
der Auflösung der Ehe wirklich übergeben wird, bis dahin bleibt
nicht nur die Verwaltung, sondern auch die Nutzung dem Manne (Zaiger III 10 §
15; siehe auch Bayr. Ref. 45 5.). Über das Verfügungsrecht des Mannes an
der Morgengabe äußern sich die Quellen nicht. Da jedoch die Frau an
der Morgengabe ein weitergehendes Recht als an der Widerlage erhält,
die Morgengabe ein dem Mann "verlornes" Gut ist,
so ist es klar, daß der Mann an den Gütern, die er als Morgengabe
"ausgezaigt" hat, oder die er als
Sicherstellung für eine in Geld bestimmte Morgengabe verpfändet hat,
den gleichen Veräußerungsbeschränkungen unterworfen ist wie bei der
Widerlage. Nach bayrischem Recht (Ref. 45, 4) kann der Mann ein Gut "darauf
sein haußfraw Ir morgengab hat" nur "mit
seiner haußfrawen wissen und gutem willen" verkaufen. Die
Morgengabe wird der Frau ebenso wie die Widerlage durch "Auszaigung" auf einem bestimmten Gut und durch
Verpfändung sichergestellt (vgl. Bayr. Ref. 45, 2). Nach Beckmann (312) wird die Morgengabe "alsofort der jungen frauen ihr unwiederruffliches
Eigenthum".
Die Quellen behandeln als den Hauptfall nur den, daß die Frau vom
Manne eine Morgengabe erhält. Doch sind die Bestimmungen hierüber
auch auf den Gegenfall, daß der Mann von der Frau eine Morgengabe
empfängt, anzuwenden (OÖ Ltf. III 38 §
24).
Der Zaiger III 10 §
6 bestimmt über die Morgengabe: Aber mit der
morgengab hat das weib albeg, si sterb vor oder nicht, zu
handlen, zu thuen, zu lassen, zu vermachen und zu verschaffen,
wem si verlasst, wo si aber deshalben nichts ordent und stirb
vor ôn khind, die er bei ir hat, so gewinnen die ir nechst
freund zusambt dem widerfall ires heiratguets nach irem
todt. NÖ
Ltf. II 28 § 17: Solche morgengab ist ein
freies und verlornes guet, bleibt auch der praut und ihren
erben, si uberleb den preutigam oder sterb vor ihme,
aigenthumblich und ohn allen widerfall. derhalben stehet ihr
auch bevor, dieselb morgengab in ihrem testament zu verschaffen,
wem sie wiell. OÖ Ltf. III 38 §
24 dehnt im allgemeinen die Bestimmungen über das
Heiratsgut auf die Morgengabe aus "allain — daß auch
die morgengab der brauth oder breütigamb NA.NA. aigenthumblich
verbleibt, also daß sie auch auf begebenden Todfahl auf ihre
befreündte erben, da nit im heiratbrief sonderbarlich
| Seite 38| fürsehung beschehen. Siehe ferner
Walther 3, 17 und Weingärtler 103. Die
Strein-Linsmayersche Redaktion der NÖ
Ltf II 17 § 11 betont die Freiheit der Morgengabe noch entschiedener
durch folgenden Zusatz zum Püdlerschen Text: dahin
solte aber fürbaß in denen heuratsthaidungen kheines verpunden
mügen werden, das es zum vahl seines ableibens solche sein
morgengab dem überlebenden oder deßen erben wider
haimbzuschaffen schuldig sein solle, sonder solches jederzeit
und zu allen vahlen zu der begabten freien willen stehe.
Vgl. hierzu Bayr. Ref. 45, 8.
Was außer den "vermachten Gütern" (Heiratsgut,
Widerlage, Morgengabe) den Ehegatten gehört, nennen wir Sondergut.
Um Mißverständnisse zu vermeiden, möge bemerkt sein, daß man von
dieser Bezeichnung durchaus nicht darauf schließen darf, daß die
"vermachten" Güter etwa Gemeingut der Gatten
würden. Sie sind im Gegenteil gleich dem Sondergut Eigentum eines
der beiden Gatten, allein jene Güter dienen entweder den Zwecken des
andern Gatten oder denen beider zugleich und insofern bringt ihre
Widmung eine Beschränkung des Eigentümers hervor, die beim Sondergut
fehlt, das auch seinem Zwecke nach gesondert bleibt.
Das Sondergut ist kein Vorbehaltsgut, wie unten gezeigt wird, es
verdankt seine Existenz nicht der Parteiwillkür, sondern dem Gesetz;
ja im Gegenteil Parteiwillkür ist es, was gewisse Güter dem
Sondergut entzieht, indem sie zu "Ehesteuern" bestimmt werden, in der Behandlung
des Sonderguts, insbesondere des weiblichen, liegt der bedeutendste
Unterschied des österreichischen Rechts von dem Recht der ihm
zunächst liegenden deutschen Rechtsgebiete; während für diese eine
verschiedene Behandlung des als Heiratsgut Zugebrachten und des
übrigen Frauenguts erst bei Auflösung der Ehe eintritt, bis dahin
aber eine einheitliche Behandlung des Frauenguts stattfindet, sind
im österreichischen Recht die beiden Massen schon während der Dauer
der Ehe getrennt, und diese Trennung vertieft sich im Laufe der Zeit
immer mehr im Sinne einer immer weitergehenden Abschwächung der
ehemännlichen Rechte.
| Seite 39|
Ein Sondergut kann sowohl der Mann als auch die Frau haben. Über das
Sondergut des Mannes finden sich nur wenige Bestimmungen und diese
erst in den späteren Quellen, indem man in den Normen der älteren
Quellen über das Sondergut der Frau die Bezeichnung "Frau" durch die Bezeichnung "Mann oder
Frau" ersetzte. So hat der Zaiger (III 10 §§ 14,
16) bloß Bestimmungen für das Sondergut der Frau. Die NÖ
Landtafel fügt den Bestimmungen für das Frauengut (II 28 § 26)
solche über das Mannesgut hinzu (§ 27). Die
Strein-Linsmayersche Redaktion II 17 §
16 zieht diese in der eben dargestellten Weise zusammen, ihr folgt
die OÖ Ltf. III
38 § 28.
Zum Sondergut des Mannes gehört alles, was ihm zur Zeit der
Eheschließung außer der Widerlage und Morgengabe gehört (NÖ Ltf. II 28 §
27) und zwar sowohl an liegenden wie an fahrenden Gütern
(vgl. NÖ Ltf. II
28 § 28). Ebenso gehört auch der spätere Erwerb zum
Sondergut.39.1 Ausdrückliche Sondergutsvorbehalte
werden oft erwähnt (NÖ Ltf. II 28 §§
27, 29, 41; OÖ Ltf. III 38 § 28), sie scheinen allgemein üblich
gewesen zu sein, und das deutet darauf hin, daß sie einmal notwendig
gewesen sein müssen. Aber man bemerkt bereits, daß sie überflüssig
sind, weil die Sondergutseigenschaft eben schon infolge des Gesetzes
und nicht infolge der Parteiwillkür eintritt (NÖ Ltf. II 28 §
27).
In bezug auf Nutzung und Verfügung über sein Sondergut ist der Mann
der Frau gegenüber "ledig und frei" und "unverbunden" (NÖ Ltf. II 28 §
27) und "frei seines gefallens daßselbige
anzulegen, zu nutzen und zu verwenden" (OÖ Ltf. III 38 §
28).39.2 Es fragt sich nun, in
welchem Verhältnis diese Freiheit zu dem Pfandrecht der Frau für
ihre Ansprüche aus dem Heiratsvertrage steht. Solche
| Seite 40|
Güter, auf die die Frau mit ihrer Heiratsgutsforderung (wenn sie in
Geld besteht) oder mit ihrer Widerlage und Morgengabe speziell "verwiesen" ist, fallen natürlich unter das für
derartige Güter normierte Veräußerungsverbot. Sie sind eben nicht
mehr "freie" Güter des Mannes, sie sind, wie wir
oben gesehen haben, selbst zum Heiratsgut, zur Widerlage und
Morgengabe geworden. Ganz gleich stehen ihnen aber, wie wir oben S. 21 f. sahen, in bezug auf die
Verfügungsbeschränkung diejenigen Güter, die als Spezialpfand für
die heiratlichen Ansprüche der Frau bestellt wurden. Anders bei
Verpfändung des ganzen Vermögens. Hier ergreift die
Verfügungsbeschränkung alles Gut des Mannes, der sich entweder durch
Verweisung auf ein Spezialgut dieser Schranken entledigen oder durch
Zertioration der Frau und Nachweis einer noch genügenden
Sicherstellung auf dem übrigen Vermögen die Möglichkeit von
Veräußerungen verschaffen kann. (Siehe oben S.
25.) Dagegen scheint die gesetzliche Generalhypothek eine
Beschränkung des Mannes in der Verfügung über das Sondergut
überhaupt nicht mit sich zu bringen. Eine Beschränkung in bezug auf
den ausschließlichen Besitz, die Verwaltung und Nutzung seines Gutes
erleidet der Mann durch keine Art der Sicherstellung der
heiratlichen Rechte der Frau.
Für das Sondergut der Frau zieht man im allgemeinen die römischen
Sätze über die Paraphernen heran.41.1 Sie erleiden jedoch manche
Modifikationen. Das Gut der Frau gilt als dem Manne "zugebracht". (
Walther 3, 4 :
"Was eine Hausfrau ihrem Hauswirth über ihr
Heyrath-Gut zubringt." Ebenso NÖ Ltf. II 28 §
26; ebenda spricht § 28 vom
"ubrigen zubringen"; ebenso
OÖ Tr. cap. 5, 7 u. 8 .) Daraus geht
hervor, daß das Sondergut der Frau aus dem besteht, was ihr bei
Abschluß der Ehe außer dem Heiratsgut gehörte, und zwar gehört dazu
sowohl liegendes Gut (NÖ Ltf. II 28 §§
26 und
| Seite 41|41), als
auch fahrende Habe (NÖ Ltf. II 28 §§
26 u. 34); dazu gehört ferner auch der Erwerb während der Ehe
(NÖ Ltf. II
28 §§ 26, 28). Betreffend liegende Güter, die während der
Ehe erworben werden, erwähnt NÖ Ltf. II 28 §
41 einige übliche Vereinbarungen, die sich auf die
Schicksale dieser Güter nach dem Tode des einen Gatten beziehen. Bei
Lebzeiten beider Gatten bilden sie wohl Sondergut des Erwerbers.
(Siehe darüber unten § 22 b.)
Eigentumsvorbehalte sind beim Frauengut ebenso üblich wie bei
Mannesgut (NÖ
Ltf. II 28 § 26: wie ihnen dann die frauen
bei den herrnstant und adl solche uberige haab und gueter in der
heuratsabrede gemeinlich bevor behalten, auch dieselben mit
gemasner bedingnus ausnemben. Vgl. auch ebenda §§
27, 29, 41, 59; ferner II 7 § 2,
16 § 48 [??? H.S.] ; OÖ Ltf. III 38 §
28: übrige güeter NA.NA. so der mann oder
weib über daß benente heirathguet und widerlag inen
bevorhalten), sie gelten aber ebensowenig als notwendig.
Besonders betont dies die
Strein-Linsmayersche Redaktion der NÖ Ltf. II 17 § 16 , indem sie zu
den Bestimmungen des älteren Textes hinzufügt: ob dieß
gleich auch in der heuratsabredt austrukhenlichen nit also
vorbehalten noch in dem heuratbrief einkhumen were, wie zwar
gemainkhlich beschicht.
Die Verfügung über das Sondergut steht der Frau zu. Dem Mann wird
eine Einmischung mit mehr oder weniger energischen Worten verboten.
Zaiger III 10
§ 14: Ob die hausfrawen ausserhalb des
heiratguets ander aigen gueter haben, derselben soll sich der
hauswirt ôn des weibs sonder wissen und willen zu handlen in
khainen weg understeen noch einmüschen. was er aber also handeln
wuerde, hat khain craft. NÖ Ltf. II 28 §
26 bestimmt nach Aufzählung der Bestandteile des
weiblichen Sonderguts: mit demselben allen und ieden
nindert oder nichts davon außgenomben, ist sie gegen ihren
ehewirt unverbunden und frei, mag auch damit im leben und
sterben handlen, thuen und lassen nach ihrem willen und
wohlgefallen.
Strein-Linsmayersche Redaktion II 17 § 36 : davon hat
der eeman in werunder ee wider der eefrauen willen nichts zu
vergeben.
Nur als Bevollmächtigten der Frau sind ihm Verfügungen gestattet und
steht ihm die Vertretung vor Gericht zu. Zaiger III 10 §
16: In dem guet, so das weib ausserhalb oder
uber das heiratguet
| Seite 42| hat, mag der mann mit wissen
und willen des weibs handlen, clagen und antworten.
So bei Veräußerungen. Wenn der Mann — sagt die
NÖ Ltf. II 1 §
3 — aus dem uberigen, res paraphernales
genant, was verhandlet und solches mit seiner ehefrauen guetem
wissen und willen beschech, so ist solcher kauf creftig.
Ebenso bei Gewährung von Darlehen: NÖ Ltf. II 8 §
2: die parschaft aber, so ihr ein ehefrau
vorbehalten, kan der mann ân ihren willen andern persohnen nit
außleihen. Der gleiche Grundsatz liegt einer Entscheidung
der NÖ Regierung vom 20. Juli 1589
(Suttinger 572)
zugrunde, wonach über Sondergut der Frau "maritus pro
uxore absque mandato nichts handeln kan".
In bezug auf Verfügungen über Frauengut sind somit Anklänge an eine
ehemännliche Mundialgewalt so ziemlich verschwunden.42.1 Nicht so in bezug auf Verwaltung
und Nutzung. Diese fallen regelmäßig dem Manne als dem "Ehevogt" (NÖ Ltf. II 28 §
59; OÖ
Ltf. III 38 § 28) zu.42.2 Die Tendenz zu romanisieren
zeigt sich
| Seite 43| aber auch hier, indem man auch diese
Nutzungen unter den Gesichtspunkt einer Erleichterung der onera matrimonii bringt.
So schon im Zaiger III 10 § 16: was er mit solchem guet
gewint, sol er zu underhaltung irer wiertschaft geprauchen.
Walther kennt noch ein allgemeines Recht des Mannes auf die Nutzung,
sofern sie nicht die Frau sich ausdrücklich vorbehalten hat:
(
3, 4 .) Was eine
Hausfrau ihrem Hauswirth über ihr Heyrath-Gut zubringt, davon
hat derselbe ihr Hauswirth die Nutzung NA.. es wäre dann Sach,
daß ihr die Frau in der Heyraths-Beredung oder sonst die Nutzung
vorbehalten hätte. Solche Vorbehalte eigener Verwaltung und
Nutzung waren aber nach demselben Autor
(
4, 1 fast wörtlich übergegangen in
NÖ Ltf. III
81, OÖ
Ltf. III 40 § 1) nicht allzu häufig.43.1
Auf wesentlich anderem Standpunkte stehen bereits die beiden
Landtafeln. Die NÖ Landtafel anerkennt zwar noch den Landsbrauch der
ehemännlichen Verwaltung (doch kann die Frau auch diesen dem Manne
entziehen), sie macht den Mann für culpa in
concreto haftbar, sie kennt aber nicht mehr einen
ehemännlichen Nießbrauch. Der Mann als Verwalter hat also die
Früchte regelmäßig der Frau oder ihren Erben zu verrechnen. Überläßt
jedoch die Frau dem Mann die Früchte, dann hat er sie ausschließlich
zu ehelichen Zwecken zu verwenden.43.2 Die OÖ Landtafel steht
auf demselben Standpunkt, nur wird das ehemännliche Verwaltungsrecht
jetzt so stilisiert, daß es nicht aus dem Gewohnheitsrecht, sondern
aus einer Bevollmächtigung der Frau fließt. Dabei sieht sich aber
die Landtafel genötigt, die Vermutung einer solchen Vollmacht in
weitem Umfange zuzulassen.
NÖ Ltf. II 28 §
59: Deren haab und gueter, NA.. mag sich
| Seite 44| ein ehemann als seiner ehefrauen volmechtiger
ehevogt mit der administration oder verwaltung dem lantsbrauch
nach wohl mechtigen, doch das er nit geringer treu und vleiß
brauch als mit seinem aignen haab und güetern, sonsten stünd
ihme die verantwortung und abtrag aller erlittnen schäden zu. do
ihme aber seine ehefraw solche verwaltung nit vergunstigen wolt,
soll er derselben absteen. was aber solche vorbehaltne gueter
ertragen, das gehört der ehefrauen oder ihren erben
aigenthumblich neben den haubtguetern zu, es were dann sach, das
die ehefraw solche fruchtgeniessung ihrem ehewirt zu besserer
underhaltung des ehestants guetwillig ervolgen liesse, alßdann
ist er von restitution oder abtrag derselben allerdings
entbunden, doch das er solchen genieß zu chonlicher notturft
braucht und sonsten hindert anwende.44.1
OÖ Ltf. III 38 §
28: eß khann sich auch der mann alß seines
weibs ehevogt derselbigen güeter mit der administration und
verwaltung anderer gstalt nit dann mit seiner hausfrauen guetem
willen und zuelaß underfangen. waß auch solche vorbehaltene
güeter ertragen, daß gehört ainen alß den andern weg dem weib
oder ihren erben aigenthumblich sambt der haubtsumma zue. eß sei
dann sach, daß die frau solche fruchtnüeßung ihrem ehewirth
guetwillig volgen ließe, alßdann ist er von aller restitution
und abtrag solcher nutzung allerdings ledig und entbunden.
§ 29:
Solcher zuelaß und bewilligung wird auch mit dem
erwisen, daß die frau ihrem ehewürt die kauf-, schuld- und
andere brief in seinen handen und gwalt lasst, auch die
administration nit widerspricht, welcheß, so eß offenbar ist,
weitern oder andern consens oder beweißung nit von
nöthen.
Wenn der Mann die Verwaltung des weiblichen Sonderguts hat, ist er
der Besitzer, er hat sie "inne"
(
Walther 4, 1 ) "in
possess" (NÖ Ltf. III 81 § 2) "in handen oder
besitz" (OÖ Ltf. III 40 § 1); Eigentümerin bleibt die Frau, darum
tritt sie im Nachlaßkonkurs in bezug auf das Sondergut ebenso wie
auf das Heiratsgut nicht
| Seite 45| als Gläubigerin, sondern als
Ausscheidungsberechtigte auf (
Walther
6, 3 ). Überdies ist ihr Rückforderungsanspruch, falls ihr nicht
besondere Sicherheit bestellt wurde, durch das Generalpfandrecht am
Vermögen des Mannes gesichert.
Zaiger III 10 §
16: und wo der man dem weib solches guets
halben sicherhait in dem heiratbrief oder sonst gethon, mag si
sich solcher sicherhait oder phandschaft betragen. wo nicht
sobald es dann dasselb guet zu handlen angenumen und gelt oder
ainicherlai davon emphangen, so ist all des manns guet
schweigent dem weib darumb verphendt aus freiung des
rechtens. NÖ Ltf. II 28 §
59: es solle auch umb solche vorbehaltene
haubtgueter des ehemans haab und gueter der ehefrauen verpfendt
sein aus befreiung der rechten. Ebenso auch II 16 §
8.
Sie genießt wohl nicht das weitgehende Rangordnungsprivileg wie für
das Heiratsgut, aber sie geht doch den übrigen gesetzlichen
Pfandgläubigern vor (NÖ Ltf. III 116 §
3).45.1
Einigermaßen abweichend bestimmt der
OÖ
Traktat cap. 7 u. 8 , daß die Frau, "wenn sie
gnugsamen schriftlichen schein oder ordentlichen
schuldbrief" hätte, mit ihrem übrigen Zubringen den übrigen
Gläubigern vorgehen solle; andernfalls muß sie mit den Gläubigern,
die unverbriefte Forderungen haben, "von dem
uberbleibt nehmen was jr jederm ungeverlich nach treulicher
außteilung für ain gulden werden mag."45.2
Die Selbständigkeit der Ehegatten in bezug auf die Verfügungen über
das Sondergut kommt nicht nur Dritten gegenüber, sondern
| Seite 46| auch im gegenseitigen Verhältnis zum Ausdruck. Die NÖ Landtafel
in ihrer kasuistischen Anlage versäumt nicht, bei den einzelnen
Schuldverhältnissen jedesmal hinzuzufügen, ob sie unter Ehegatten
möglich sind. So wird uns ausdrücklich die Möglichkeit von Kauf
(II 1 §
2, vgl. auch Zaiger III 9 § 1), Tausch (II 6 § 4),
Bestand (II 7 §
2) und Darlehnsverträgen (II 8 § 2), von
Zessionen (II 20
§ 13 unter ausdrücklicher Berufung auf den "Landsbrauch"), der Eingehung von Gesamtschulden (II 19 §
2ff.), von Verpfändungen für Schulden des andern Teils (II 14 § 1)
angeführt. Betreffend Bürgschaften gilt das S. C. Vellejanum in gemeinrechtlicher Form (II 17 § 3,
ferner II tit.
18; OÖ
Ltf. III 41 § 2-4;
Walther
10, 3 ) Judikatur über das S. C. Vellejanum bei Suttinger 768 ff.
Einer besonderen Besprechung bedarf nur die Frage der Zulässigkeit
gegenseitiger Schenkungen. Der "Zaiger" schließt sich dem römischen
Recht an und verbietet sie (III 10 § 10schank oder gab NA.. zwischen chonleuten verpotten
ist). Darunter gehören auch die Erlassung des geschuldeten
Kaufpreises oder Käufe zu verhältnismäßig geringem Preis als
Umgehungen des Schenkungsverbotes. (Zaiger III 9 §
1: Wann zwei eeleut etwas an ainander
verkhaufen und wierdet dem khaufer von dem andern das khaufgelt
oder guet geschenkht, solches ist khain khauf und die handlung
soll nicht craft haben, ob auch ain kauf zwischen inen beschicht
umb geringes gelt dann der wert des guets ist und wierdet das
khaufgelt bezallt, so ist doch der khauf uncreftig umb so vil
als das guet geringer verkhauft oder umb sovil daran geschenkht
worden ist.)
Dieser Standpunkt wird aber von Walther nicht geteilt. In
ausdrücklichem Gegensatz zum gemeinen Recht erklärt er Schenkungen
unter Ehegatten für zulässig
4, 3 : Wiewolen die geschriebenen Rechten vermögen, daß die
sonder Vermächt, so zwischen Eheleuten in stehender Ehe
aufgerichtet werden, nicht Krafft haben, sie werden dann mit dem
Todt des, so Vermächt thut, bestättet, so ist doch der
Lands-Brauch denselben zuwider, dann was ein Landmann seiner
Hausfrau in währender Ehe vermacht, das wird stät und fest
gehalten etzNA.NA.46.1 Ein solches geschenktes Gut wird regelmäßig im
Besitze des Mannes bleiben und von ihm gleich andern Gütern
| Seite 47| der Frau in deren Namen verwaltet.47.1 Damit erklärt es sich, daß die
Quellen die Vollziehung der Schenkung erst gelegentlich der
Auseinandersetzung nach Auflösung der Ehe behandeln. Wir erfahren
hierbei (
Walther 4, 3 , NÖ Ltf. III
89), daß die Schenkung aber bereits unwiderruflich geworden
war, wenn der Mann die Frau an einem Grundstück "neben
ihm an Nutz und Gewähr schreiben läst". Für Kleider und
Kleinodien ist es nicht genügend, wenn der Mann sie zum Gebrauche
der Frau kauft, hier ist die Schenkung erst vollzogen, wenn die
Sachen der Frau durch "eine ordentliche Donation
übergeben und zugestellt" worden sind.
Den gleichen Grundsatz der Zulässigkeit von Schenkungen unter
Ehegatten spricht die NÖ Ltf. aus (II 29 § 5):
Wiewohl den geschribnen rechten nach die
schanknussen, ubergaben und donationen under denen conleuten in
wehrendem ehestant verbotten, so ist doch das widerspil von
unverdenklichen jharen her in unserm erzherzogthumb Osterreich
under der Ennß ublich gehalten und allenthalben practiciert
worden, derhalben lassen wir es bei solchem althergebrachtem
ambtsbrauch nochmahlen genedigist beruhen. Mit fast
denselben Worten bestätigt auch die OÖ Ltf. III 31 §
2, daß auch in Oberösterreich "von uralten
zeiten hero" Schenkungen unter Ehegatten zulässig waren.
Dasselbe lehren die Theoretiker des Gewohnheitsrechts meist mit
Beziehung auf Walther. So Weingärtler (95). Finsterwalder IV obs. 22 n. 10-12. Beckmann (113): haec iuris Romani prohibitio in Austria et Stiria non
observatur, ubi maritus dives uxori, et vice versa oppulenta
uxor marito pro arbitrio inter vivos donare potest quae vult,
alias non esset rerum suarum domina; vgl. auch 129. Auch die Praxis
anerkennt Schenkungen unter Gatten; so Entscheidung der
niederösterr. Regierung vom 22. August
1571 (Finsterwalder a. a. O.).47.2
| Seite 48|
Die Bestimmungen der Heiratsverträge über die Fahrhabe betreffen nur
deren Schicksale nach Auflösung der Ehe. Sie werden daher in anderem
Zusammenhang zu erörtern sein.
Nach dem Tode eines Gatten haben die verschiedenen Vermögensmassen
verschiedene rechtliche Schicksale. In erster Linie entscheidet
hierüber der Heiratsvertrag,48.1 doch geben die Quellen
reichliche Interpretationsregeln, da die Verträge sich oft darauf
beschränken, die verschiedenen Massen mit ihren technischen
Bezeichnungen zu benennen und es unterlassen, die Schicksale der
einzelnen Massen genauer festzusetzen.
| Seite 49|
Die Bestimmungen über das Schicksal dieser Massen sind äußerst
mannigfaltig, oft verweisen die Quellen auch auf die
Mannigfaltigkeit der Verträge hin, die in dieser Richtung besonders
auseinander gegangen sein müssen.49.1 Die älteste unserer
Quellen, der "Zaiger", bestimmt hierüber (III 10 § 3):
Alle dieweil die gemelten zwai ee- und chonleut
bei und mit ainander leben, soll von solchem zuebringen (deß)
heiratguet und widerlegung die purden des eelichen stands
underhalten werden, wo si dann abgeen und ain khind oder mer
hinder inen verlassen, das si mit ainander erobert, dieselben
khind erben alßdann solch guet, wie alle recht, naturlich und
geschriben gesetz das vermügen, und wann sie khumen zu den
fruchtbaren oder vogtberen jaren, daz si geschäft thuen mügen,
und ir vatter und mueter abgangen sein und nicht erben, die von
recht(swegen) zu enterben nit gebürt, verlassen, haben si macht
an iren lezten zeiten und sonst ir vätterlich und mueterlich
erbguet zu irer seel hail oder wie sie verlangt zu geben und zu
verschaffen, als der erberkhait gezimbt nach irem willen, als
auch solches in den titlen von geschäft und erbschaft hernach
clarlich anzaigt wierdet. und hat alßdann der erblich widerfall,
so di eltern nechsten freund nach derselben fruchtbaren oder
vogtbern khindern abgang suechen möchten, darwider nicht stat,
dann das khind, (so) die jar seines erbfalls erlebt, hat macht
gehabt, das es von recht selbst mit seinem guet hat handlen
mugen. § 4. Wovern der man vor der frawen stirbt und lassen
nicht khind mit ainander, oder das dieselben khind vor iren
fruchtbern jaren auch abgeen und vor der mueter, so beleibt die
mueter nichts minder bei (irem) heiratguet, widerlegung und
morgengab und behellt die güeter, darauf si verschriben sein ir
lebenlang. und wann si abstirbt, so geet ir heiratguet den
nechsten freunden haimb und die widerlegung fellt des
vorgestorbnen manns erben wider haimb oder darfür die güeter, so
darumb verschriben sein.
| Seite 50| § 5. Dergleichen ists,
wann das weib vor dem man stirbt, und das si nicht khinder mit
ainander lassen, oder daz die khind auch vor ine, wie vorsteet,
abgeen, so beleibt des weibs zuebringen bei dem mann sein
lebenlang, und wann er abstirbt, so fellt dasselb haim, wie
obsteet. es haben des abgestorbnen nechsten freund auch wol
macht, die verphendten gueter umb die suma des heiratguets und
widerlegung oder morgengab, welches dann fellig wierdet,
abzulosen gemainclich zwischen weihennachten und lichtmes, doch
das dieselben suma gelts der widerlegung wider angelegt oder
vergwist werde, damit die erben desselben ersten abgestorbnen
nach abgang des anderen, so si khain khind obberuerter massen
verlassen, wissen zu finden.
Diese Bestimmungen, so breit sie angelegt sind, enthalten manche
Unklarheit und weisen Lücken auf. Vor allem ist nichts über den
Hauptfall bestimmt, wenn ein Gatte und unmündige Kinder beim Tode
des andern Teils vorhanden sind. Denn § 3 spricht
nur von dem Fall, daß die Kinder beide Eltern überleben; dann sollen
Heiratsgut und Widerlage jenen gehören und zwar als freies Eigentum,
über das sie auch letztwillig verfügen können, sofern sie die
Mündigkeit erlangen, und zwar unter Ausschluß jedes Widerfalls
dieser Güter an die nächsten "Freunde" der
Eltern.
§ 4
behandelt den Fall, daß die Frau den Mann überlebt und keine Kinder
vorhanden oder doch noch vor der Mutter in der Unmündigkeit
gestorben sind. In diesem Fall erhält die Witwe Heiratsgut und
Widerlage zum lebenslänglichen Genusse. Nach ihrem Tod fällt das
Heiratsgut ihren Verwandten zu, und zwar scheinen diese ein Recht
auf den Anfall zu haben, weil für die Morgengabe im Gegensatz hierzu
in § 6 das
Recht der Witwe betont wird, sie zu hinterlassen, wem sie will, und
nur für den Fall des Mangels einer solchen Verfügung die Verwandten
die Morgengabe "gewinnen". Das Recht der Witwe an
dem Heiratsgut ist daher wohl nur als Leibzucht aufzufassen. Weil in der maßgebenden Stelle
Heiratsgut und Widerlage zusammen genannt werden und der Witwe
hieran ein "lebenslängliches" Recht zugesprochen
wird, ist das Recht der Witwe an der Widerlage wohl auch als
Leibzucht aufzufassen. Der Heimfall findet an die Verwandten des
Mannes statt.
Nach dem Tode der Frau soll "des weibs
zuebringen" hei dem Manne zur lebenslänglichen Leibzucht
bleiben, dann fällt es ihren
| Seite 51| Erben zu. Auch hier liegt
eine Unklarheit vor. Wir sahen oben S. 12
und 40, daß der Begriff "Zubringen" ein weiterer ist, als der des Heiratsguts, denn
er umfaßt auch das nicht als Heiratsgut bestimmte Vermögen der Frau,
soweit es unter die Verwaltung des Mannes kam. Es ist daher
zweifelhaft, ob die Leibzucht des Witwers nur am Heiratsgut oder
auch an dem sonstigen unter seine Verwaltung gebrachten Frauengut
bestand.
Noch unklarer drückt sich die Quelle über das Schicksal der
Widerlage im Falle des Todes der Frau aus. Jedenfalls kann sie nicht
unter den Begriff des Zubringens fallen, denn sie stammt ja vom
Manne und wurde nicht von der Frau "zugebracht".
Über diese Widerlage ist bestimmt, daß die Verwandten sie gleich dem
Heiratsgut in Geld ablösen können, daß jedoch die dafür bestimmte
Geldsumme wieder angelegt und versichert werden müsse für die Erben
des erstverstorbenen Gatten. Wiewohl nun dieser Paragraph ex
professo vom Überleben des Mannes handelt, ist es doch sehr
unwahrscheinlich, daß auch die vom Manne für die Frau bestimmte
Widerlage nach seinem Tod an die Erben der Frau fallen soll, und daß
für die Widerlage, nicht aber für das Heiratsgut eine Sicherstellung
angeordnet wird. Es scheint vielmehr der letzte Absatz dieses
Paragraphen sich allgemein auf das Überleben eines Gatten zu
beziehen (dazu stimmt auch der Ausdruck "ersten
abgestorbenen nach abgang des andern") und der Ausdruck
"Widerlegung" hier nicht technisch die Gabe
des Mannes, sondern gleichfalls allgemein die Gegengabe (sonst "Gegenvermacht" genannt) des Verstorbenen zu
bedeuten. Der Sinn der Stelle wäre dann der: der überlebende Gatte
hat an den ihm als "Vermacht" bestimmten Gütern
des Verstorbenen (also die Frau an der Widerlage, der Mann am
Heiratsgut) eine lebenslängliche Leibzucht, nach dem Tod des
Überlebenden tritt Heimfall an die Verwandten des Verstorbenen ein.
Die Verwandten haben das Recht, die Leibzuchtsgüter durch eine
Geldsumme einzulösen, der Gatte muß jedoch andere Güter an deren
Stelle als Sicherheit für die Heimfallsberechtigten bestimmen. In
gleicher Weise behält der Überlebende eine Leibzucht an dem "Gegenvermacht", das er selbst gegeben hatte, die
Frau am Heiratsgut, der Mann an der Widerlage.
Wie oben erwähnt, ist für den Fall, daß ein Gatte den andern
| Seite 52| überlebt und zugleich Kinder vorhanden sind, keine
Bestimmung getroffen. Man wird aber annehmen müssen, daß in diesem
Fall dem überlebenden Gatten an der Gabe des andern jedenfalls nicht
mehr Recht zustand als bei unbekindeter Ehe, also nur Leibzucht. Das
Gut selbst fällt nämlich nach
§ 3 nach
dem Tode beider Eltern (also Heiratsgut und Widerlage) an die
Kinder, der Längerlebende konnte es also bei seinen Lebzeiten den
Kindern nicht mehr entziehen. Der Umstand, daß für eine
Auseinandersetzung des überlebenden Ehegatten mit den Kindern keine
Regel aufgestellt ist, legt die Vermutung nahe, daß der "Zaiger"
eine solche Auseinandersetzung nicht kennt, sondern den Beisitz des
Überlebenden eintreten läßt.
Auch die Bestimmungen in III 10 §§ 17 u.
18 über die Rechtsverhältnisse bei Wiederverheiratung
sprechen nicht gegen die Zulässigkeit des Beisitzes, im Gegenteil,
sie lassen ihn sehr wahrscheinlich erscheinen. (Siehe darüber unten § 18.) Aus der Quelle selbst ist die
Frage des Beisitzes nicht mit Sicherheit zu entscheiden, doch
gewährt die Betrachtung der nachbarlichen Rechte manchen Aufschluß.
In Salzburg bestimmte das Kessendorfer Weisthum (Österr. Weisthümer I 38): NA.. gewinnen si
erben miteinander, die erben ihr baider guet; gehet aber ain
leib ân erben ab, so soll die ander lebentig persohn des
verstorbnen guet sein lebenlang unverkomert inhaben, gebrauchen,
nutzen und fliessen; wann si aber beede mit todt abgangen
etc. Ganz ähnlich die Altenthaner (I 27) und Haunsberger Weisthümer (I 55). Also auch hier Nutznießung des Uberlebenden; eine
Auseinandersetzung nach dem Tod des Erstverstorbenen wird aber nur
geregelt, wenn keine Kinder vorhanden sind. Auch Siegel (97)
kommt zu dem Schluß, daß eine Auseinandersetzung des Längerlebenden
mit den Kindern in aller Regel nicht stattgefunden habe.
Noch deutlicher bestimmt die Bayrische Reformation 44, 1: Wo ain Man
stirbt unnd ain Eelich weyb und kinder hinder jm verlässt. So
sol der frawen volgen, was sy zu jrem mann pracht hat, und jr
morgengab, und dieweil sy jren wittib stuel nit verruckht und
sich erberlich hellt, nach rat der Gerhaben mag sy bey den
Kindern haußhaben und den gerhaben järliche rechnung thun
NA..44, 3: Wo ain man nach seiner haußfrawen
todt, die ohn Leibs Erben verganngen, das heyratguet, So er von
jr empfangen, jnnhat,
| Seite 53| das mag er nützen und
nyessenn, oder sein lebtaglang verkhümern. Doch on schaden unnd
mynndrung des guets, unnd nach des manns tod so volgt sölh
heyratguet seiner eegestorben haußfrawen nägsten erben.
Deßgleych ob ain fraw jrs manns, der on leibs erben verganngen
ist, widerlegung jnnhat, So mag die fraw söllich widerlegung in
obberüerter maß auch jr lebtaglanng nützen, nyessen oder
verkümmern.
Also auch hier, wenn auch mit einigen Verschiedenheiten Beisitz des
Überlebenden mit den Kindern und Leibzucht an der Ehegabe.53.1
Dagegen ist ein Beisitz schon bei Walther ausgeschlossen. Hier hat
die Witwe nach des Mannes Tod bestimmte Ansprüche, und zwar ist sie
"ihres Vermächts und Zustellung ihres HeyrathGuts,
Widerlag" etc. abzufertigen (
3, 1 ). Welcher Art diese Abfertigung ist, ist betreffend die
Widerlage in
Kap. 16 gesagt. Es heißt
dort: "Wann die Wittib ihrer Widerlag mit baaren Geld
durch die Erben abgefertiget wird, so ist sie solch Geld auf
liegende Güter in diesen Land anzulegen, oder sonst mit Pfand
oder Bürgschafft zu vergewissen schuldig, damit nach ihren
tödtlichen Abgang die Erben solch Geld wiederum zu ersuchen und
zu bekommen haben, es wäre dann solche im Heyraths-Brief anderst
ausgetruckt." Bezüglich des Heiratsguts wird Sicherstellung
nicht gefordert, es wird aber auch nicht ausdrücklich der Witwe die
Verfügung über die Substanz zugesprochen, wie dies bezüglich der
Morgengabe der Fall ist.
Doch ist dies bei der Kürze und Prägnanz in Walthers Ausdrucksweise
nicht auffällig. Das Heiratsgut war immer Gut der Frau, es wird nun
deren freies Eigentum, die Widerlage dagegen dient der Witwe nur zum
Nießbrauch, sie fällt nach ihrem Tode an die Erben des Mannes
zurück. Ein Unterschied von bekindeter und
| Seite 54| unbekindeter
Ehe wird nicht gemacht, es ist aus der mehrfachen Erwähnung von
Kindern (
Kap. 1 und
12 ) ersichtlich, daß die Regelung auch
bei Vorhandensein von Kindern gleich gedacht ist wie beim Fehlen von
solchen.
Dem Witwer soll "alles was das Heyraths-Vermächt
vermag, aus der verstorbenen Frauen Gut erfolgen und
zustehen", eine nähere Bestimmung wird nicht gemacht,
(
4, 1 ).
Die NÖ Landtafel gibt nicht einfach allgemein gültige
Interpretationsregeln und suppletorische Bestimmungen, sondern sie
versucht die gebräuchlichsten Verschiedenheiten der Heiratsverträge
darzustellen. Ihr zufolge können über Heiratsgut und Widerlage
dreierlei Verabredungen getroffen werden:54.1
1. "Auf Überleben oder Kopf um Kopf."54.2 In diesem Fall
fällt dem Überlebenden, gleichgültig ob die Ehe bekindet war oder
nicht, das Eigentum an Heiratsgut und Widerlage ohne jeden Heimfall
an Verwandte zu. Der Witwer lukriert also das Heiratsgut der Frau
und behält seine Widerlage zurück; an die Erben der Frau fällt nur
ihr Sondergut und die Morgengabe. Umgekehrt erhält die Witwe
Heiratsgut und Widerlage zu Eigen gleich der Morgengabe (NÖ Ltf. II 28 §
2).
2. "Auf gesamte Hand". Hier erhält der
Überlebende seine "aigne vermachte gab wider frei,
ledig und aigenthumblich ohn allen widerfall", also die
Frau das Heiratsgut, der Mann die Widerlage. "Die
gegen vermacht gab aber felt denen kindern oder, wo die nit
vorhanden, des abgestorbnen negsten befreundten mit dem
aigenthumb haimb. doch hat der uberlebende thail in craft
gesandter hant sein leben lang dasselb vermacht zu gebrauchen
und zu niessen, es
| Seite 55| seind gleich kinder vorhanden
oder nit (§ 5). Die Strein-Linsmayersche Redaktion bemerkt hierzu,
daß diese Art "under den zwaien oberen ständen
breuchiger" sei (
II 17 § 8 ).
Wenn wir nach dieser Mitteilung die Verabredung auf Gesamthand
wenigstens für den Adel als die Regel ansehen dürfen, so erhöht sich
die Wahrscheinlichkeit für die oben dargelegte Auffassung des nur
wenig älteren Zaigers, um so mehr als sie auch mit Walthers
Ausführungen übereinstimmt. Diese Leibzucht des Längerlebenden
dauert auch bei Wiederverheiratung fort, bei seinem Tod erlischt
sie, und die "fruchtgeniessung" wird mit dem "aigenthumb wider consolidiert" (NÖ Ltf. II 28 §
6). Wenn das Vermächt in Gütern, also nicht in einer Summe
Geldes, besteht, können die Eigentümer sowohl unter Lebenden, als
auch von Todes wegen nur unbeschadet der Rechte des Fruchtnießers
darüber verfügen (§§ 7 u. 8). Gleich Walther gibt auch die NÖ Landtafel den
Eigentümern das Recht, vom Nießbraucher bei einem in Geld
bestehenden Vermächt Versicherung und zwar auf einem liegenden Gut
zu begehren (§
9), und wenn das Vermächt ohnedies aus liegenden Gütern
besteht, so können sie dafür Kaution verlangen, "das
die uberlebent persohn solches widervolliges gueth
unverthuelich, stiftlich und peulich halten wölle" (§ 10)
3. Den dritten Fall regelt die NÖ Landtafel folgendermaßen (§ 11): Do aber furs dritt vorbemelter geding kaines
beschech,55.1auch die heuratsabredt weder auf uberleben, noch wie
gesandter hant recht ist, beschlossen würdt, so felt der
uberlebent chonpersohn sein vermecht und des verstorbnen
gegenvermacht seinen kindern oder negsten befreundten frei ledig
mit aigenthumb und fruchtgeniessung wider haimb. Diese
Bestimmung ist, soweit sie das Heiratsgut betrifft, leicht
verständlich. Der Mann genießt es während der Ehe, stirbt er, so
fällt es der Frau zu, überlebt er die Frau, so restituiert er es den
Erben der Frau. Nicht so verständlich ist dies bezüglich der
Widerlage. Der Witwer behält sie als Eigentum, stirbt der Mann, so
fällt sie an dessen Erben. Man fragt sich, was die Bestellung einer
Widerlage seitens des Mannes außer etwa der Sicherstellung des
Heiratsguts für einen Zweck haben soll, wenn die Witwe gar nichts
davon erhält, sondern Eigentum und
| Seite 56| "fruchtgeniessung" den Kindern und in deren Ermanglung den
Seitenverwandten zufällt.
Diesen mehrfachen Eventualitäten entsprechend sagt auch die NÖ
Landtafel (III 84
§ 1) in der der oben zitierten Stelle Walthers entnommenen
Bestimmung einfach, die Witwe sei "des vermachts
vermueg ihres habenden heurathriefs genzlichen"
abzufertigen, ohne die Ansprüche näher zu spezifizieren.
Wieder anders bestimmt die OÖ Ltf. (III 38 § 6):
Wo aber insonderheit nichtß gewißes abgeredt und
beschloßen worden, sonder allain dahin gehandlt worden, daß es
nemblichen auf aineß oder deß andern ehegatten absterben solle
dem durchgehenden landßgebrauch nach gehalten werden, so soll eß
den verstand haben, daß wann kheine khinder von deß verstorbnen
persohn vorhanden, daß heirathguet oder widerlag dem
überlebenden thail aigenthumblich haimbfalle und er den andern
nechst befreündten seitenerben davon ichtes hinaufzugeben nit
schuldig sein solle. wo aber kinder vorhanden, so soll vermeldt
heiratguet oder widerlag mit dem eigenthumb khomen, doch der
überlebende thail deß biß auf anderwerthß verheirathung zue
genüeßen haben.
Hiernach erhält der Witwer das Heiratsgut, die Witwe die Widerlage
und zwar bei unbekindeter Ehe zum Eigentum, bei bekindeter Ehe zum
Genuß. Zum zweiten Fall gehört die Bestimmung in III 40 §
16, wonach die Widerlage seitens der Witwe für die Erben des
Mannes sicherzustellen ist (wörtlich aus
Walther 3, 16 übernommen. Siehe oben S. 53).
Einigermaßen abweichend bestimmte der von Motloch publizierte
Traktat über das eheliche Güterrecht in Oberösterreich. Kap. 4,
3: Wann nun aber der mann vor dem weib
stirbet und das weib obgehörter massen abgefertigt wirdt, so hat
sie under dem herrn- und adlstande die widerleg nuer ihr leben
lang unverthänlich inzuhaben, zu nüzen und zu niessen. und wan
sie auch tods abgeet, so felt alsdan dieselbe widerlag widerumb
hinter sich auf ieres haußwirts negste erben oder freund, er
hette ier dan dieselbe im hairats-contract oder sonderbarem
testament oder einer ordentlichen donation verschafft oder
vermacht. 4. Wann aber das weib vor dem mann stirbt, so felt im
sein widerlag und morgengab, wofer sie die in ierem leben nit
verschafft, das sie doch guet fueg und macht hett, sampt aller
ierer verschribenen varunden haab frei
| Seite 57| widerumb
haim. davon ist er ieren negsten erben oder freunden etwas
hinaußzugeben nicht schuldig alß was ungeverlich im hairatsbrief
oder vermaht begriffen und benent, so anders ainer aufgerichtet
worden. ier zubracht hairatguet aber hat er allein sein leben
lang unverthönlich innzuhaben, zu nuzen und zu fliessen, und
nach seinem tödlichen abgang fehlt dasselbe in ainem sonderbaren
testament oder ordentlichen donation verschafft und vermacht. 5.
Aber unter der burger- und paurschaft, in stätte[n] markhten und
auf dem land felt kain widerlag noch hairatguet hinder sich,
sondern bleiben beed des lebendigen aigenthumlich. davon ist es
des verstorbenen erben oder freunden nichts hinaußzugeben
schuldig, alß was das verstorbene in seinem leben durch
testament oder sonderliche legat seinen erben davon verordnet,
testirt oder legirt hette.
Die Grundzüge sind die gleichen; der Überlebende erhält die dem
Vorverstorbenen zugedachte Gabe frei zurück und überdies die ihm vom
Verstorbenen zugewendete Gabe entweder als Eigentum oder zur
Nutznießung, nur ist hier das Kriterium nicht, ob die Ehe bekindet
ist oder nicht, sondern ob die Eheleute dem Adel angehören oder
nicht.
Weingärtler (99) läßt das
Eigentum an der Widerlage an die Witwe übergehen, sofern nicht der
Vertrag deren Recht auf die Nutznießung einschränkt (donationis pr. n. dominium transeat in uxorem NA.. nisi pactis
dotalibus expresse insertum sit, quod uxor, donec vivat,
donatione p. n. fruatur, quo casu uxore mortua transmittitur ad
proximos heredes mariti) und beruft sich auf ein Urteil des
landmarschallischen Gerichts von 1584. Beckmann dagegen (559) läßt der Witwe regelmäßig
die Widerlage zur Nutzung und gibt ihr das Eigentum nur, wenn das
besonders festgesetzt wurde, was nach seinem Zeugnis allerdings
häufig der Fall war. Finsterwalder (IV obs. 18 n. 24ff.) stellt nach Walther die drei "unterschiedlichen pactionen" auf, die oben nach
der NÖ Landtafel zitiert wurden. Reutter (ad
tab. 19 n. 43ff.) enthält in der Lehre von der dreifachen
"Gewöhr", auf Heiratsgut und Widerlage
angewendet, gleichfalls diese drei Verfügungsarten.
Bei aller Verschiedenheit der Quellen lassen sich doch gemeinsame
Grundzüge der Bestimmungen herausfinden; als der Normalfall gilt,
daß der Überlebende die eigene Gabe als Eigentum
| Seite 58|
zurücknimmt und die Gegengabe zur Nutznießung erhält, während das
Eigentum daran an die Erben des Vorverstorbenen fällt; alle
Abweichungen von dieser Regelung beziehen sich darauf, daß in
gewissen Fällen (Vereinbarung, Vorhandensein von Kindern, bei
bestimmten Ständen) der Überlebende statt der Nutznießung das
Eigentum an dem Vermächt erhält.
Die Morgengabe ist bereits durch ihre Bestellung Gut der Frau
geworden. Diese konnte, wie wir oben sahen, bereits während der
Dauer der Ehe darüber verfügen. Sie wird darum auch bei Auflösung
der Ehe wie ein Stück vom Sondergut der Frau behandelt.
Überlebt die Frau den Mann, dann erhält sie nebst den anderen
Zuwendungen auch die Morgengabe (
Walther 3, 1 ; OÖ
Ltf. III 40 § 2). Der besondere Charakter dieser Zuwendung
äußert sich in diesem Falle darin, daß alle besonderen
Beschränkungen zugunsten von Kindern oder Verwandten des Mannes, wie
z. B. Beschränkung auf lebenslänglichen Genuß, hier nicht vorhanden
sind, und daß darum die Morgengabe freies Eigentum der Witwe wird
(
Walther 3, 17 ; Zaiger III 10 §
6; NÖ
Ltf. II 28 § 17; OÖ Ltf. III 38 §
24; Weingärtler
103).
Stirbt dagegen die Frau vor dem Manne, dann wird die Morgengabe als
ein Stück ihres Nachlasses betrachtet, sofern nicht der Ehevertrag
besondere Bestimmungen für diesen Fall enthielt. Es wird also in
erster Linie eine letztwillige Verfügung der Frau dafür maßgebend
sein, an wen der Witwer die Morgengabe zu entrichten hat. In
Ermangelung eines solchen letzten Willens tritt die gesetzliche
Erbfolge ein, die Morgengabe fällt daher in diesem Falle in erster
Linie an die Kinder der Frau, in zweiter Linie an ihre Verwandten.
Der Mann hat die Morgengabe gleich dem Sondergut der Frau an den
Berechtigten zu restituieren, es bleibt ihm auch keine Nutznießung
(Zaiger a. a.
O.; NÖ
Ltf. a. a. O.; Weingärtler 103; Beckmann 312).
| Seite 59|
Eine besondere Stellung nimmt unter den Ansprüchen der Witwe
derjenige auf einen Anteil der Fahrhabe ein, nicht nur daß in
Heiratsverträgen hierüber regelmäßig59.1 Bestimmungen getroffen wurden, es
finden sich suppletorische Normen für den Fall, daß im
Heiratsvertrag die Fahrhabe nicht erwähnt wird, ja auch für den
Fall, daß Heiratsverträge gar nicht errichtet werden. Die
Bestimmungen über Fahrhabe sind die einzigen, die ein gesetzliches
Ehegüterrecht darstellen. Fehlen vertragsmäßige Bestimmungen über
Liegenschaften, dann hat die Ehe auf die Rechtsverhältnisse der
Gatten gar keinen Einfluß, die Liegenschaften bleiben Sondereigen
der Gatten, sie fallen nach ihrem Tode ihren Erben zu, der
überlebende Gatte hat weder auf das Ganze noch auf einen Teil, weder
auf Eigentum noch auf Nutzung einen Anspruch.59.2 Die Bestimmungen über
die Fahrhabe geben darum dem Ehegüterrecht eine besonders
charakteristische Färbung, um so mehr, als für derartige Normen im
römischen Recht keinerlei Anhaltspunkte vorhanden waren und daher
gerade dieser Teil des Ehegüterrechts eine besondere Abweichung vom
Dotalrecht zeigt.
Der Begriff Fahrhabe fällt mit dem römischen der "res
mobiles" durchaus nicht zusammen, er ist wenigstens zu
Anfang des 16. Jahrhunderts noch in ganz mittelalterlich-deutscher
Weise besonders begrenzt und erleidet im Laufe der Zeit mancherlei
Umwandlung. Aber nicht nur die besondere Begriffsbestimmung, auch
die Normen über das Schicksal der Fahrhabe reichen weit in das
Mittelalter zurück. Das österreichische Landrecht des 13.
Jahrhunderts59.3 und
| Seite 60| das steirische Landrecht aus
dem 14. Jahrhundert60.1 hatten der Witwe die ganze Fahrhabe
zugewiesen.60.2
Reste dieses einstigen Rechtszustandes finden sich nun zahlreich in
den Quellen unserer Periode. Der "Zaiger" (III 17 § 4)
bestätigt uns zunächst die Existenz eines Gewohnheitsrechts, wonach
die gesamte Fahrhabe nach dem Tode des Mannes an die Witwe fällt.
Aber bereits diese Quelle lehnt sich dagegen auf. Man findet, daß
diese Bestimmung dem armen Adel sehr verderblich sei: "dann des adls claider und clainat, die si etwo lange zeit zu
eeren gebraucht, khumen in fremb hend, so die wittib wider
heirat. und wie sollen die schulden bezallt werden, so die
waisen villeicht nichts merers als die frucht und varend haab
wissen? und hat mancher armer ritterßman mer an varenden dann
ligenden guetern, damit er sein haußwiertschaft erlich
underhalten." Darum wird für die Zukunft bestimmt, daß die
Witwe bei bekindeter Ehe aus dem Gesetz nur einen Kindesteil an der
Fahrhabe erhalten solle. Bei unbekindeter Ehe dagegen erhält die
Witwe auch in Zukunft alles. Es taucht nun die Frage auf, ob diese
Fahrhabe eine aus Mannesgut und Zubringen der Frau gebildete
einheitliche Masse bedeutet, oder ob die Frau bei Lebzeiten des
Mannes eine gesonderte Fahrhabe besitzt. Aufschluß hierüber gibt uns
der "Zaiger" a. a.
O. § 5 und 6. § 5: In der varenden haab wierdet nicht gerait phand noch
satzbrief noch geltschuld, item reitroß, harnisch, püchsen,
bulfer, armbrust, schwert, degen, es sei (mit Silber) beschlahen
oder nicht, und allerlai weer,
| Seite 61| so zu der
ritterschaft und behuetung der gschlösser gehören. § 6: Item
frawen-ringl, porten, gebendt, frawenkhetten, und was zimblicher
clainatl sein, sollen ainer wittib ungethailt beleiben,
ausgeschlossen teuerlich ring und petschad-ring. des manns khetten und perlin
geschmuckh, so ainer frawen nicht zuegehören, sol in gleiche
thailung khumen.
Wir entnehmen daraus, daß die Fahrhabe als einheitliche Masse gedacht
ist, und daß sich eine Menge Anklänge an das sächsische Heergerät
und die Gerade finden. Die Ausnahme von Reitroß, Rüstung und Waffen
aus dem Begriff der Fahrhabe geschieht, ohne daß ausdrücklich gesagt
wäre, was damit zu geschehen habe; allein aus dem Beisatze "allerlai weer, so zu der ritterschaft und behuetung
der gschlösser gehören", legt es nahe, daß der Gesetzgeber
sie den Erben und zwar aus dem Grunde zuweist, weil er sie als
Pertinenzen der Burgen betrachtet. Daraus ist zu ersehen, daß die
ursprüngliche Vorstellung, das Heergerät müsse dem nächsten
Schwertmagen zufallen, nicht mehr klar aufgefaßt und der Grund für
die Ausscheidung von Wehr und Rüstung aus derjenigen Masse, welche
der Witwe zufallen soll, nicht mehr verstanden wird. Man behält den
alten Brauch bei, aber man schiebt ihm einen neuen Grund unter,
indem man das Heergerät als Zubehör der Burg zu unbeweglichem Gut
macht und damit für dessen Vererbung die Regeln über unbewegliche
Güter in Anwendung bringt.
Aus § 6 aber,
der eine Reihe weiblicher Gebrauchsgegenstände der Witwe zuweist,
und zwar ungeteilt, sie also aus der "Fahrhabe"
ausscheidet, sehen wir, daß an sich auch dasjenige, was der Frau
gehörte, in die Teilung einbezogen wird. § 7 ebda.
bestätigt dies, indem er bestimmt, daß eine Frau, die dem Manne zu
seinem beweglichen Vermögen Fahrhabe zubringt, ein Inventar ihrer
Habe anlegen kann, damit sie nach ihres Mannes Tod die inventierte
Habe aussondern könne: wo si aber der khains thät und
vermenget ir haab mit des (mannß) so wierdet geacht, der man sei
herr der varenden haab aller, und hat die fraw nicht(s) davon
als ir guet auszusondern, ausserhalb des so oben gemellt oder ir
vermacht oder verschafft ist. Das inventierte Gut ist also
Vorbehaltsgut der Frau und als solches von der sonst zur Verteilung
gelangenden Masse ausgeschieden, während die restliche Fahrhabe der
Frau in die Teilung kommt.
Daß die Witwe auch nach Wiener Stadtrecht die Fahrhabe
| Seite 62|
oder doch einen Teil daraus nach dem Tode des Gatten erhielt, zeigt
uns eine Stelle der "Wiener Freiheiten" von 1529
(Cod. Austr. II 487), die bestimmt, daß eines Bürgers
Witwe, die ohne Zustimmung der Verwandten ihres ersten Mannes oder
der Stadtobrigkeit eine "nachteilige" Ehe
eingeht, "den Kindern, so sie bey ihren vorigen
Haußwirth gehabt, den Theil fahrender Haab so vil ihr der sonst
zugestanden NA.. verfallen sey; hätte sie aber nicht Kinder,
alsdann deß ersten Haußwirths Freunden auß der fahrenden Haab
(so ihr gebührt) allein der halbe Theil darauß und die Übermaß
ihres vorigen Haußwirths Freunden folgen soll".
Während wir in dem "Zaiger" noch ziemlich deutlich die Fahrhabe
beider Gatten als einheitliche Masse behandelt sehen, aus der nur
gewisse Sondermassen, die an Heergerät und Gerade erinnern,
ausgeschlossen sind, verwischt sich das Verhältnis bereits in
Walthers Traktaten, und zwar sowohl in den Bestimmungen über das,
was als Fahrhabe zu gelten hat, als auch in denjenigen, die das
Schicksal der Fahrhabe regeln.
Was den Begriff der Fahrhabe betrifft, so zeigt uns die ganze
Veränderung die exemplifizierende Aufzählung Walthers 3, 2:
"In den Heyraths-Briefen wird unter dem fahrenden
Haab verstanden Getraid, Wein, Gestütt, groß und klein Vieh,
Hausrath, Baarschafft, verbrieft und unverbriefte Schulden,
Harnisch, Büchsen und Pulver, Silbergeschirr, Kleinodien und in
Summa alles, so beweglich ist, ausserhalb dessen, so in dem
Heyrathsbrief von jetztbemeldten Stucken insonderheit
ausgenommen oder vorbehalten wird."
Hieraus ergibt sich zunächst, daß der Begriff "fahrende
Habe" sich nunmehr dem römischen Recht mehr entsprechend
nach dem Merkmal der Beweglichkeit richtet; ferner daß die
Aufstellung der besonderen Spezialmasse des Heergeräts fallen
gelassen wird, indem Gegenstände, die dieser Masse angehörten,
nunmehr unter die fahrende Habe gerechnet werden. Wegen des Restes
der Gerade siehe unten. Dabei ist besonders zu beachten, daß die
ganze Begriffsaufstellung und Demonstrierung an Beispielen bloß den
Zweck verfolgt, die Ansprüche des überlebenden Ehegatten an der
Fahrhabe zu regeln.62.1
Endlich ist noch zu beachten, daß der
| Seite 63| aufgestellte
gesetzliche Begriff der Fahrhabe nur subsidiäre Geltung hat, und daß
abweichende vertragsmäßige Bestimmungen des Begriffs der fahrenden
Habe möglich sind.
Die Bestimmung Walthers ist in Püdlers NÖ Ltf. (III 86 § 1)
wörtlich übernommen. Die OÖ Landtafel tut das gleichfalls, doch
schickt sie eine der
Linsmayerschen
Rezension II 17 § 19 entnommene Einleitung voraus, welche die
Subsidiarität der Begriffsbestimmung noch stärker betont und
insbesondere die Geltung abweichender partikulärer Gewohnheitsrechte
salviert. III 40
§ 6: Demnach auch in heiratsbriefen
gemeinclich der vahrunden haab meldung geschiecht, und aber
under den namen
vahrnuß
vahrnnß
etwo an einem orth oder statt mehrers oder wenigers
dann in der andern verstanden wirdt, derowegen soll vorderist
auf jedes orths, da die heirath abgeredt und beschloßen worden,
beweißliches herkhomen gesehen werden. wo aber khein gewißer und
sonderlich erweißlicher widriger gebrauch khann angezogen
werden, so solle under dem wort und namen der vahrunden (haab)
verstanden werden etz. (Siehe auch Weingärtler 98 und Finsterwalder IV obs. 1 n. 42.)
An diese Begriffsbestimmungen schließen Walther und seine Nachfolger
noch einige kasuistische Erörterungen.
| Seite 64|
Zunächst ob Forderungsrechte fahrende Habe sind. Wir erkennen sofort,
wo der Zweifel liegt. Nach römischem Recht ist die Kategorie
beweglich-unbeweglich nur auf körperliche Sachen anwendbar, darum
sind Forderungsrechte nicht beweglich (allerdings auch nicht
unbeweglich). Nach deutschem Recht ist aber diese Unterscheidung auf
alle Vermögensobjekte anzuwenden und hiernach fallen Forderungen der
Fahrhabe zu. Walther entscheidet sich für das geschriebene Recht
(
a. a. O. ), wonach Forderungen nicht
zur Fahrhabe gehören, wiewohl er zugeben muß, daß "die
Regierung zu mehrmalen das Widerspiel für Lands-bräuchig
erkennt",64.1 weil er meint,
daß "solcher Landsbrauch bey vielen Lands-Leuten
zweifflich" sei. Püdler dagegen (a. a. O. § 2)
anerkennt unbedenklich einen Landsbrauch, wonach Forderungen zur
Fahrhabe gehören, und dasselbe tut wohl auch die OÖ Landtafel,
wiewohl sie dieser Kontroverse keine Erwähnung tut.
Dagegen sind Walther und die Landtafeln darin einig, daß eine
Forderung, für die ein liegendes Gut als Pfand gegeben wurde,
Früchte, die auf dem Felde stehen, solange sie nicht abgetrennt, und
Fische im Teich, solange sie nicht gefischt sind, zum unbeweglichen
Gut gehören. (
Walther a. a. O. ; NÖ Ltf. a. a. O. §
2 u. 3; OÖ Ltf. 40 § 6-8.)64.2 Es ist nicht schwer, in diesen Bestimmungen
den Vorläufer des
§ 295 des österr.
allg. bürgerl. GB. zu erkennen.64.3
Daran schließen sich noch zwei Bestimmungen, die uns zeigen, daß
nicht das Moment der körperlichen Beschaffenheit, sondern der
| Seite 65| wirtschaftlichen Zweckbestimmung über die Frage der
Beweglichkeit einer Sache entscheidet.
Das für verkaufte liegende Güter erlöste Geld, das nachweisbar dazu
bestimmt war, wieder in Grundstücken angelegt zu werden, und ebenso
das gekaufte Material zum Hausbau gelten als unbewegliches Gut.
(
Walther a. a. O. ; NÖ Ltf. a. a. O. §§
4 u. 5; OÖ Ltf. a. a. O. §§ 9 u. 10.)
Über die Fahrhabe in dem dargestellten Sinne wird nun in den
Eheverträgen disponiert. Allein der Begriff bedarf noch einer
weiteren Bestimmung. Es ist die Frage, die bereits bei Besprechung
der Bestimmungen des "Zaigers" erörtert wurde, ob Gegenstand der
Vererbung die Fahrhabe beider Gatten oder bloß des vorverstorbenen
Teils sei. Solange der Überlebende die ganze Fahrhabe erhielt, war
die Frage eigentlich nur wegen des Maßes der Haftung für Schulden
des Verstorbenen von Bedeutung, nun aber, wo nicht mehr die ganze
Fahrhabe auf den überlebenden Teil übergeht, wird die Frage für das
Teilungsverfahren selbst von größter Wichtigkeit. Die Entscheidung
der Frage ist aber eine prinzipielle für die ganze Gestaltung des
Güterrechtssystems; bildet die Fahrhabe beider Teile eine Masse,
dann haben wir es mit einer Mobiliargemeinschaft, wenigstens mit
einer solchen für den Todesfall zu tun, erhält der Überlebende nur
von der Fahrhabe des Verstorbenen etwas, ohne daß er die eigene in
die Teilung einzuwerfen braucht, dann haben wir das System der
Gütertrennung auch für das bewegliche Vermögen.
Walther (3, 2)
erwähnt zunächst, daß in den Heiratsbriefen die Fahrhabe in dem
einen oder andern Sinn verstanden werden kann, mithin daß die
Auseinandersetzung entweder von dem Prinzip der Mobiliargemeinschaft
oder von dem der vollständigen Gütertrennung ausgehen kann. Er sagt
nämlich: Der fahrenden Haab halber werden die
Heyraths-Brief auf mehr Weeg aufgerichtet, etliche werden dahin
gestellt, daß der Wittib halber oder dritter Theil aus beeder
Eheleut fahrenden Haab folgen soll, in welchem Fall die Wittib
schuldig ist, ihre eigene Fahrnuß, als nemlich die, so sie ihrem
Hauswirth zugebracht oder die in stehender Ehe durch Erbschafft
oder in ander Weeg zugestanden oder ihr in währender Ehe durch
ihren Hauswirth verehret worden (doch ausgenommen ihr
Leibzierrath und Kleider), die in die Theilung auch kommen,
zugelassen, also daß ihres Hauswirths und ihre eigene Fahrnuß
verstanden
| Seite 66| wird, daraus ihr dann halber oder
dritter Theil vermög des Heyraths-Briefs erfolget. Wann aber der
Heyraths-Brief vermag, daß der Wittib nach Absterben ihres
Hauswirths halber oder dritter Theil der fahrenden Haab folgen
soll, so wird unter solchen Worten allein ihres Hauswirths Haab
verstanden, daraus ihr der Wittib halber oder dritter Theil
zustehen solle; also daß in solchem Fall ihre eigene fahrende
Haab, so sie ihrem Hauswirth zugebracht, oder die ihr in
stehender Ehe durch Erbschafft oder andere Weeg zugestanden oder
ihr durch ihren Hauswirth verehret worden, in die Theilung
kommen zu lassen, nicht schuldig ist, sondern es folgt solch
ihre vorhandene Haab ohne Abgang samt dem halben oder dritten
Theil ihres verstorbenen Hauswirths Fahrnuß.
Mit einer Deutlichkeit, die nichts zu wünschen übrig läßt, hat
Walther, dem die NÖ Ltf. II 28 §§ 33, 34 fast wörtlich folgt, die beiden
in Betracht kommenden Fälle auseinandergehalten. Im allgemeinen ist
es der Parteiwillkür überlassen, das Mobiliargüterrecht nach dem
einen oder andern System zu ordnen. Wir sehen aber aus der so
deutlich gemachten Unterscheidung, daß es allemal präzis aufzufassen
und strikte zu interpretieren ist, wenn Walther von der Fahrnis des
Verstorbenen spricht, daß er damit die Fahrhabe des Überlebenden als
eine besondere davon verschiedene Masse ausscheidet.
Für die Frage, welcher der beiden Standpunkte als der eigentlich
gewohnheitsrechtliche anzusehen ist, entscheidet die Norm, die als
suppletorisch gilt, wenn die Eheleute entweder über die Fahrhabe im
Ehevertrag gar nichts verfügen (oder was dem gleichkommt, sich
bezüglich der Fahrhabe auf das Gewohnheitsrecht berufen) oder wenn
gar keine Eheverträge geschlossen werden. Für den ersten Fall gibt
uns Walther 3,
5 (wörtlich gleich NÖ Ltf. III 87;
OÖ III 40 §
11), für den zweiten Fall in 3, 19 (OÖ Ltf. III 40 §
18) Aufschluß.
Walther sagt in 3,
5: Ob ein Heyraths-Brief oder
Heyraths-Vermächt aufgericht wird, darinnen der fahrenden Haab
halber dahin beschlossen, daß es nach Absterben des Hauswirths
dem Land-Brauch nach mit der Fahrnuß gehalten werden soll, so
ist in solchem Fall der Land-Brauch: Wann der Verstorbene zuvor
auch ein Weib gehabt, und Kinder, die Söhn oder Erb-Töchter
seyn, bey ihr erobert, und dieselben hinter ihm verlassen, daß
alsdann der
| Seite 67| Wittfrauen der dritte Theil, des
verstorbenen Hauswirths fahrende Haab zustehen und folgen solle,
wann der Verstorbene zuvor kein Weib gehabt, oder da er ein Weib
gehabt, und von derselben keine Söhn noch Erb-Töchter vorhanden,
so folgt der Wittib halber Theil der Fahrnuß. Ferner in
3, 19:
"Wann ein Heyrath ausser einiger Heyraths-Vermächt
beschieht, und daß hernach der Mann mit Tod abgehet, wo dann
zuvor der Verstorbene auch eine Hausfrau und von derselben Söhn
und Erb-Töchter vorhanden wären, so folgt der Wittib
dritter67.1 Theil des Verstorbenen fahrenden Haab, hat aber
der Verstorbene kein Hausfrau zuvor gehabt oder da er eine
gehabt und von derselben keine Söhn oder Töchter vorhanden
wären, so folgt der Wittib halber Theil ihres verstorbenen
Hauswirths Fahrnuß, was aber liegende Güter seyn, darvon ist man
der Wittib nichts schuldig."
Wir bemerken, daß in allen Fällen ausdrücklich von des Verstorbenen
Fahrhabe die Rede ist, womit gesagt ist, daß von den zwei
Möglichkeiten über Fahrhabe zu disponieren, die Walther in 3, 2 erwähnt
hat, nur die zweite, nämlich die Sukzession in des Verstorbenen
Fahrhabe, infolgedessen Gütertrennung auch im beweglichen Vermögen
als subsidiäres und damit als gesetzliches Güterrecht zu gelten
habe. Auch in den in die Landtafeln übernommenen Stellen (NÖ Ltf. III 87;
OÖ Ltf. III
40 § 11 u. 18) ist nur
von der Fahrnis des Verstorbenen die Rede.
Der Fahrnisanteil der Witwe ist nun bei beerbter Vorehe des
Verstorbenen auf ein Drittel, in allen andern Fällen auf die Hälfte
festgesetzt.67.2 Derselbe Anteil kommt dem Witwer
aus dem
| Seite 68| Nachlasse der Frau zu, indem die Bestimmungen
für die Witwe sinngemäß auf den Witwer anzuwenden sind. Walther 4, 2;
NÖ Ltf. III
82.
Eine besondere Bestimmung betrifft die Kleider und Kleinodien, die
der Mann während der Dauer der Ehe der Frau gibt. Walther erklärt
hierüber folgendes (3, 7): "Die Kleider und Kleinodien, so der
Mann seiner Hausfrauen in stehender Ehe gibt, die folgen und
bleiben nach seinem Absterben der Wittib und nicht des Manns
Erben. Als auch ihr Koblwagen samt den Rossen, so deren
vorhanden wären, die insonderheit darzu gehörig; nach Absterben
des Manns seynd die Erben schuldig, die Wittib ziemlicher Weise
mit Klag-Kleidern ohne ihr Entgeld zu versehen." Diese
Bestimmung, die nach der Titelrubrik das umfaßt, "was
der Wittib nach Absterben ihres Manns über ihr Heyraths-Vermächt
noch weiter folgen soll" — ist in die NÖ Ltf. III 88 §
2 und in die OÖ Ltf. III 40 §
12 übergegangen. Nach dem ganzen Zusammenhang (siehe auch
oben die suppletorische Bestimmung, wonach die Witwe im Zweifel nur
an des Mannes Fahrhabe einen Anteil erhält) kann hier nur von
solchen Kleidern und Kleinodien die Rede sein, die nicht Eigentum
der Frau sind, die ganze Bestimmung bedeutet also, daß aus des
Mannes Fahrhabe (und wo vertragsmäßig der Witwe ein Anteil an der
Fahrnis beider Gatten bestimmt ist, aus der gesamten Fahrhabe68.1) gewisse Gegenstände von vornherein
zugunsten der Witwe ausgeschieden werden; sie bilden also einen "Voraus", nach dessen Entrichtung erst die
Berechnung des Anteils der Witwe stattfindet. Zweifellos haben wir
in diesem Voraus, der sich durch die Beschaffenheit der dazu
gehörigen Gegenstände bestimmt, den Rest einer einstigen
Witwengerade.68.2 Es ist bloß ein Rest einer Witwengerade,
weil nicht alle Gegenstände dieser Beschaffenheit (weibliche Kleider
| Seite 69| und Schmucksachen) für die Witwe ausgeschieden
werden, sondern bloß die vom Mann während der Ehe für die Frau
angeschafften, nicht also auch diejenigen, die der Mann etwa von
seiner Mutter ererbte, nicht die zu anderen Zwecken angeschafften
Frauenkleider. Nur die Witwe persönlich hat auf diesen "Voraus" Anspruch, nicht auch ihre Erben. Denn an
anderer Stelle sagt Walther (4, 3): "Wo aber der Hauswirth die Hausfrau überlebt, so wäre
es meines Gedunckens beschwehrlich, daß die Kleider und
Kleinodien, so er Hauswirth in stehender Ehe ankaufft, ihren
Erben ausgefolget werden sollen." Anders ist natürlich die
Sache, wenn der Mann diese Gegenstände "nicht blößlich
ankaufft zu ihrer Zierd, sondern noch darzu eine ordentliche
Donation übergeben und zugestellt worden seye" (ebenda). Denn
dadurch sind diese Gegenstände nicht mehr Mannesgut, sondern
Sondergut der Frau geworden, auf das der überlebende Gatte keinen
Anspruch hat. (Ebenso NÖ Ltf. III 88 §
2.)
Die vorstehend geschilderte Regelung der wittiblichen Ansprüche auf
einen Fahrnisanteil sind die gewohnheitsrechtlichen. Sie gelten
nicht nur subsidiär im Falle des Mangels anderweitiger Verfügungen,
sondern sie scheinen auch in den Heiratsverträgen tatsächlich
regelmäßig angewendet worden zu sein. Daneben gab es natürlich viele
abweichende vertragsmäßige Regelungen. Auch hierüber geben uns die
zur Kasuistik neigenden Bestimmungen der NÖ Landtafel Aufschluß. Wir
hören, daß Abweichungen in bezug auf den Begriff der fahrenden Habe
vereinbart wurden, indem einzelne Stücke von der Fahrnis ausgenommen
wurden, besonders solche, "deren sie (die
Eheleute) vermögligister seint oder die
gegenchonpersohn in denselbigen sorten der varnuß
ubertreffend" (II 28 § 36).
Außerdem kam es vor, daß die ganze eingebrachte Fahrnis vorbehalten
und die Vererbung auf die künftige beschränkt wurde (II 28 § 37).
Derartige Verabredungen tadelt Püdler, weil sie "viel
krieg und disputat" mit sich darüber brächten, was an
Fahrnis vor der Eheschließung vorhanden gewesen und was später
erworben wurde, namentlich da in Niederösterreich die Errichtung von
Inventarien über die zur Zeit der Verehelichung vorhandene Fahrhabe
nicht üblich war.
Auch in bezug auf die Größe des Fahrnisanteils kamen verschiedene
Vereinbarungen vor. Es kam Verweisung auf den dritten oder vierten
Teil (II 28 §
32) oder auch auf die Hälfte der Fahrnis vor (II 28 § 31).
In diesen Fällen wurde regelmäßig die
| Seite 70| "gegenwertige und kunftige" Fahrnis, also die eingebrachte
und errungene zusammen gemeint. Endlich kam auch die Vereinbarung
vor (und das ist bereits eine Entartung der ursprünglichen Bedeutung
des Instituts), den Fahrnisanspruch mit einer im Heiratsvertrag
bestimmten Geldsumme abzufinden. "nemblich wo der
preutgam vor seiner spons mit (sc. todt) abgeen wirdt, so sollen seine erben mit seiner varnus
allerdings frei sein und der uberlebenden chonpersohn darfur ein
gewisse summa pares gelts nach gelegenhait des vermögens geben,
entgegen soll die prauth mit aller ihrer varnus frei sein, und
also soll es auch in gegenwertigem fall reciproce gehalten
werden" (II 28 § 38).
Endlich noch eine Bemerkung über den Charakter des Fahrnisanspruchs.
Er war keineswegs ein Erbteil und darum mit keinerlei Haftung für
Nachlaßschulden verbunden. Walther teilt nämlich für den Fall eines
Anteils der Witwe an der Fahrnis ihres Gatten den "Gebrauch" mit (3, 18), "daß solche Schulden durch die Erben ohne Entgeld der
Wittib gebührenden Theil der Fahrnuß aus dem übrigen des
Verstorbenen fahrenden und liegenden Gütern entricht und bezahlt
werden". (Ebenso OÖ Ltf. III 40 §
17.) Auch in Salzburg, wo im allgemeinen ähnliche
Ansprüche der Witwe bestanden, fand eine Haftung der Witwe für
Schulden des Mannes nicht statt (Siegel
102).
Diese Entwicklung zeigt uns, wie sich im Laufe der Zeiten das
Verhältnis des überlebenden Ehegatten zur Fahrnis seiner Bedeutung
nach vollständig ändert. Ursprünglich war eine Gemeinschaft auf den
Todesfall vorhanden, der Überlebende nahm nach Ausscheidung gewisser
Spezialmassen die ganze Fahrhabe beider Gatten. Dieser Anspruch
reduziert sich auf einen bestimmten quotenmäßigen Anteil, die
Spezialmassen verschwinden, es kommt wohl noch vor, daß unter
Fahrnis die bewegliche Habe beider verstanden wird, aber nur, wenn
das ausdrücklich bedungen wird, sonst besteht ein Recht nur auf
einen Anteil an der nachgelassenen Fahrnis des Verstorbenen. An
Stelle einer Mobiliargemeinschaft trat eine portio
statutaria. Endlich wird diese in eine Geldforderung
verwandelt, zunächst wohl nur vertragsmäßig, aber es scheint, daß
aus diesem vertragsmäßigen Ersatz des Anspruchs auf Fahrhabe ein
Gewohnheitsrecht entstand, welches den ursprünglichen Anspruch des
überlebenden Gatten vergessen machte.
| Seite 71|
Im allgemeinen hat der überlebende Ehegatte außer dem ihm
vertragsmäßig zugewendeten Gut, dem "Vermächt",
nur auf die Fahrhabe Ansprüche. Von liegenden Gütern gebührt ihm
nichts (Walther 3,
19). Ein gesetzliches Erbrecht unter Gatten gibt es nicht.
Walther 1,
18: "Item wann sonst kein Erb vorhanden, so
geben die Rechte zu, daß die Wittib ihren verstorbenen Hauswirth
erben möge, welches aber der Landes-Brauch mit nichten zuläst,
sondern die Erbschafft fällt in solchem Fall dem Fisco
anheim." (Ebenso NÖ Ltf. III 80 §
8.) Ferner 4, 4: "Wiewohlen in Rechten verordnet ist,
wann ein Weibsbild mit Todt ohne Testament abgehet und keinen
Blutsfreund hinter ihr verläst, daß alsdann auf ihren Hauswirth
ihre verlassene Güter erben und fallen sollen, so haben doch
solche Recht in diesem Land nicht statt, sondern es wird mit
ihrer Verlassung, als wie mit andern erblosen Gütern
gehalten." Vgl. auch Weingärtler 157. Reutter tab. 12
n. 7 bemerkt zu der Bestimmung des gemeinen Rechts über
das subsidiäre Erbrecht des Ehegatten: "In diesem Land
wird das contrarium durchgehend observirt und fällt der
verstorbenen Conperson Verlassenschaft dem fisco heim.
Beckmann berichtet das gleiche vom "Steyerischen
Lands-Gebrauch" (130).
Auch eine Fruchtziehung aus dem Kindergut, das ja im wesentlichen mit
dem hinterlassenen Sondergut des Erstverstorbenen zusammenfällt,
verschwindet. Wir sahen oben, daß wir für den "Zaiger" noch aller
Wahrscheinlichkeit nach einen Beisitz des überlebenden Gatten
annehmen dürfen, wie ihn zahlreiche andere gleichzeitige Quellen
kennen.71.1 Schon Walther sieht
sich veranlaßt, die
| Seite 72| Frage: "Wann eine
Frau mit Todt abgehet und ihr Gut ihren Kindern verläst, ob der
Hauswirth als der Vatter die Fruchtnießung darvon habe?"
mit Rücksicht auf das Gewohnheitsrecht zu verneinen (4, 5). Und ihm
fast wörtlich folgend bestimmt die NÖ Ltf. III,
83: "Die geschribnen rechten vermügen, das ein
vatter seiner kinder mütterlich guet nach absterbung der mutter,
solang er im leben, nutzen und genießen müge. aber dem
lantsbrauch nach haben solche geschribne recht nitt statt,
sonder der vatter ist schuldig nach absterben der muttern seinen
kindern ihren mütterlichen erbtail ervolgen zu laßen, und mag
ihme an solcher haab und guetern kein fruchtnießung zuziehen, es
were dann sach, das ihme die mutter solcher haab und gueter
fruchtgeniessung bis auf der kinder vogtbarkeit verschafft.
So auch Weingärtler 9. Beckmann 519: "Der Vatter — hat nach seiner Frauen Todt seiner
unmündigen Kinder Gütter h. e. bona materna quoad usumfructum
jure Rom. zugeniessen NA.. Diese positio juris R. hat nach J.O.
und österreichischen Landes Gebrauch regulariter kein statt NA..
Weßhalben der vatter von diesen Güttern gar keine
Fruchtgenießung zu erwartten noch zu praetendiren hat NA.."
Lediglich die Verwaltung des Kinderguts bleibt dem überlebenden
Elternteil in seiner Eigenschaft als Gerhab.
Daneben kamen allerdings lokale Gewohnheiten vor, die dem
überlebenden Gatten einen Anteil am Nachlasse zuwiesen. Die
Judikatur stellte sich diesen gegenüber auf den Standpunkt des
Satzes: consuetudo est res facti. So gegenüber
dem Recht des Markts Traismauer, nach welchem der Gatte zwei
Drittel, die Erben ein Drittel erhielten (Suttinger 195 f.).
Beckmann meldet im
| Seite 73| Gegensatz zu der oben erwähnten
Bestimmung, daß Ehegatten voneinander nichts erben auf S. 192, "daß hier in diesen J.O. Erbländern der löbliche Gebrauch sey,
wann ein Weib mit ihrem Mann keinen Heyraths-Contract
aufgerichtet, auch kein Testament gemacht, so gehört dem Weib
post mariti mortem portio virilis juxta heredum numerum."
Für Krain berichtet uns derselbe Autor (561), daß die Witwe die
Hälfte der liegenden und fahrenden Güter ihres verstorbenen Mannes
erbe.
Wo kein Heiratsvertrag errichtet wurde, galt eine solche Schenkung
unter Gatten als Heiratsgutsbestellung, daher die Witwe die
Privilegien des Dotalanspruchs gegenüber andern Gläubigern hatte. So
nach einer Regierungsentscheidung vom 22.
August 1571Weingärtler 99; Finsterwalder IV obs. 22 n. 11-12. Man kennt sowohl
wechselseitige Testamente, die una charta errichtet werden
(Regierungsentscheidung vom 2. Sept.
1628, Suttinger 804f.; NÖ Ltf. II 28 §
43; III
15 § 1; Beckmann
480), als auch Erbverträge (NÖ Ltf. II 28 §
44: Es ist auch dem lantsbrauch nit zuwider,
bei denen heuratsabreden zu bedingen, wann ain thail auß beeden
chonpersohnen könftig mit tot abgeen würd, das der ander sein
haab und guet erben solle). Vgl. Finsterwalder IV obs. 6 n. 1 u. 7. Für die Kollision der
letztwilligen Verfügungen mit dem Heiratsvertrag gibt die NÖ
Landtafel ausführliche Normen, die ebensowohl für Verfügungen des
vorverstorbenen Mannes wie der Frau gelten (III 15 §
11).
1. Enthält die letztwillige Verfügung einen ausdrücklichen ("mit lautern worten") Widerruf der vertragsmäßigen
Zuwendungen, so hat der überlebende Gatte die Wahl, ob er auf dem
Vertrag bestehen oder sich den letztwilligen Anordnungen fügen will.
(II 28 §
12; III
15 § 7.) Diese Wahl gilt, sofern nicht mangelnde
Dispositionsfähigkeit oder Willenmängel sie anfechtbar machen
| Seite 74| (III
15 § 9 u. 13), als unwiderruflich (a. a. O. §
8). So auch nach einer Entscheidung der Regierung vom 14. Nov. 1566 (Finsterwalder IV obs. 18 n. 3). Selbstverständlich hat
der sich für die letztwillige Zuwendung entscheidende Gatte diese
cum onere zu übernehmen (§ 14), und
wenn das Testament nachträglich als ungültig erklärt wird,
präjudiziert die getroffene Wahl dem Überlebenden insofern nicht,
als er nunmehr die Ansprüche aus dem Heiratsvertrag geltend machen
kann (§
12). Das Wahlrecht findet auch statt, wenn der testierende
Gatte genau dasselbe dem andern vermacht, was dieser ohnedies nach
dem Vertrag zu erhalten hätte (§ 10).
2. Fehlt ein ausdrücklicher Widerruf des Vertrages und enthält die
letztwillige Verfügung andere als die vertragsmäßigen Zuwendungen an
den Überlebenden, dann kann dieser die vertragsmäßige und die
letztwillige Zuwendung nebeneinander fordern (III 15 § 6;
II 28 §
13).
Diese Bestimmungen sind einer Stelle von Walthers Werk
De jure consuetudinario Austr. lib 2, 4
t. 16 entnommen, wie aus einem Zitat Finsterwalders IV obs. 18 n. 28 zu entnehmen ist.
Das unter 1. bestimmte Wahlrecht wurde auch in der Praxis angewendet,
wie sich aus den Entscheidungen der n.ö. Regierung vom 14. November 1566 und vom 5. August 1568 ergibt (Suttinger 904).
Als eine besondere Zuwendung an die Witwe außer dem Heiratsvermächt
wird der "Wittibstuhl" erwähnt. Diese
Witwenversorgung wird nur in der NÖ Landtafel erwähnt und zwar
stammen diese Bestimmungen (nach Finsterwalder IV obs. 19 n. 5) aus
Walther, De jure consuetud. Austr. lib
2 tit. 16 . Nach II 28 § 47 ist auch bezüglich dieser Gabe vertragsmäßige
Festsetzung in erster Linie maßgebend, ein fixes Gewohnheitsrecht
über die Höhe des Wittibstubls besteht nicht. Fehlt eine solche
Verabredung, dann hat die Witwe nur bei dem Adel (dem Herrn- und
Ritterstand) einen Anspruch auf Aussetzung einer solchen Versorgung,
denn die Erben sind die Witwe "under dem herrnstant
und adl mit einem wittibstuel zu versehen schuldig" (III 88 § 3)
und dieser soll "nach lantsbrauch und gelegenhait
ihres stants ausgezaichnet und gemessigt werden" (II 28 § 47).
Seinem Inhalt nach bestand der Wittibstuhl oder
| Seite 75| "Wittibsitz" (Finsterwalder a. a. O.) in einem Ususfructus an den
hierzu bestimmten Gütern des Mannes (Finsterwalder IV obs. 19 n. 11). Übrigens wird unter dem
Namen dotalitium bald der besondere Wittibstuhl,
bald die Widerlage verstanden und beide Institute werden dadurch
miteinander vermengt. So bei Beckmann Art. Dotalitium (116 f.) und Widerlag
(559).
Die Gesamtheit dessen, was der verwitwete Gattenteil zu fordern hat,
heißt die wittibliche Abfertigung. Darunter begreift man ebensowohl
die Gegenstände, die bereits bisher Eigentum des Uberlebenden waren,
als auch diejenigen Gegenstände aus dem Nachlasse des Verstorbenen,
die dem Überlebenden zu Eigentum oder Nutznießung gebühren. Die
Entrichtung der Abfertigung ist eine Pflicht der Erben. Der
überlebende Ehegatte ist zur Auseinandersetzung nicht nur
verpflichtet, sondern auch berechtigt. Die Auseinandersetzung ist an
gewisse Termine geknüpft. In erster Linie ist auch hierfür der
Heiratsvertrag maßgebend, bestimmt dieser hierüber nichts, so hat
die Auseinandersetzung nach Landsbrauch zwischen Weihnachten und
Lichtmeß (2. Februar) zu erfolgen (Walther 3, 6;
OÖ Ltf. III
40 § 12). Daneben wird auch der "Dreißigste" erwähnt. Nach der OÖ Landtafel ist er die
Frist, vor deren Ablauf die Erben zur Auseinandersetzung nicht
verhalten werden können. Nach der NÖ Ltf. III 85 §
1 haben dagegen Erben und Witwe auf Verlangen des andern
Teils vor dem "Dreißigsten" die
Auseinandersetzung vorzunehmen. Verstreicht diese Frist, dann
braucht sich die Witwe die Auseinandersetzung nicht vor der normalen
Abfertigungszeit zwischen Weihnacht und Lichtmeß gefallen zu lassen
(§
2).
Bis zur Auseinandersetzung hat der überlebende Ehegatte ein
Retentionsrecht an der gesamten Habe des andern.75.1 Walther sagt
| Seite 76|
hierüber folgendes (3, 1): "Ein Wittib ist ihres verstorbenen
Hauswirths verlassene Haab und Güter seinen Erben abzutretten
nicht schuldig, sie werde dann zuvor von ihnen ihres Vermächts
und Zustellung ihres Heyrath-Guts, Widerlag, Morgengab oder
geschenckten Guts, auch der fahrenden Haab und andern Vermögen
ihres habenden Heyrath-Briefs gänzlich abgefertiget, und so lang
sie nicht abgefertiget wird, folgen und bleiben ihr alle
Nutzungen, soviel deren von ihrem verstorbenen Hauswirth
verlassenen Haab und Güter biß zu ihrer Abfertigung
gefallen." Und für den Witwer (4, 1): "Es ist auch der Hauswirth nicht schuldig, seiner
verstorbenen Hauswirthin Güter (wo er die von seiner Hausfrauen
innen hat) den Erben abzutretten, er werde dann zuvor Innhalt
des Heyraths-Vermächt durch die Erben abgefertiget."
(Ebenso NÖ Ltf.
III 84 § 1; OÖ Ltf. III 40 §
2 bezw. NÖ Ltf. III 81 § 2; OÖ Ltf. III 40 §
1; Weingärtler
102ff.; Finsterwalder IV obs. 14 n. 9ff.) Für die wirkliche
Anwendung dieses Retentionsrechtes in der Praxis haben wir
zahlreiche Belege. Die "Wittib ist ausser vorgehender
(Innhalt Heyraths-Brief) völliger Vergnügung die Possess der
Güter nicht schuldig abzutretten." Entscheidungen der n.ö.
Regierung vom 22. Juni 1596 und vom
19. Dezember 1599 (Suttinger 900). "Es bringt der Landsbrauch mit sich, daß eine jede
Wittib als eine freye Satzgelterin biß zu ihrer Abfertigung bey
der Possess zu lassen ist." Entscheidung der NÖ Regierung
vom 8. Mai 1572 (Suttinger 901). Ähnlich
auch Entscheidung vom 26. Sept. 1548
(Suttinger
903).
Diese Praxis schließt aber nicht aus, daß aus besonderen Gründen,
wenn z. B. die Witwe ihre Ansprüche nicht genügend erweist oder der
Nachlaß überschuldet ist und auch andere privilegierte Gläubiger
vorhanden sind, eine Sequestration des Nachlasses eingeleitet wurde.
So Entscheidung der n.ö. Regierung vom 12.
Januar 1598 (Suttinger 900; Finsterwalder IV obs. 14 n. 29) und des o.ö.
landeshauptmannischen Gerichts vom Jahre 1578
(
Finsterwalder a.a.O. ; Weingärtler 102). In
Steiermark galt gewohnheitsrechtlich ein gleiches Retentionsrecht.
Beckmann 560;
ebenso in Salzburg, Siegel 101.
Dieses Retentions- und Nutzungsrecht erleidet für beide Teile gewisse
Einschränkungen. Für den Mann dadurch, daß es sich nur auf das "zugebrachte" Vermögen erstreckt, nicht auf
dasjenige, dessen Verwaltung die Frau vertragsmäßig der
ehemännlichen
| Seite 77| Gewalt entzogen hat, nach
gemeinrechtlicher Terminologie bloß auf die Paraphernalia, nicht
auch auf die Recepticia. Der Ehemann darf insbesondere nicht durch
Selbstpfändung sich in den Besitz des Vorbehaltsguts setzen, um
dadurch die Erben zur Vornahme der Auseinandersetzung zu nötigen
(Walther 4, 1 a.
E.; NÖ
Ltf. III 81 § 3; OÖ Ltf. III 40 §
1). Das Retentionsrecht der Frau beschränkt sich aber,
wenn die Verweisung und Versicherung ihrer Ansprüche im
Heiratsvertrag auf "sondern Stuck und Güter",
also durch Spezialpfand, erfolgte, auf diese Güter; sie muß "den Erben die Possess und Nutzung der übrigen ihres
verstorbenen Hauswirths verlassenen Güter (darauf sie
obverstandener massen nicht verwiesen) folgen lassen"
(
Walther 3, 1 ; NÖ Ltf. III 84 §
3; OÖ
Ltf. III 40 § 3). Enthält dagegen der Heiratsbrief eine
Generalverpfändung, so ist es gleichgültig, ob er in einer
besonderen Klausel der Witwe auch das Retentionsrecht besonders
einräumt oder nicht, sie hat es jedenfalls am ganzen Vermögen.
(Siehe oben S. 20.)
Das Retentionsrecht umfaßt auch das Recht auf die Nutzungen der
zurückbehaltenen Güter (außer den oben zitierten Stellen siehe noch
Finsterwalder IV obs.14 n. 19 ; Beckmann 560;
Schwartzenthaler 239 ), nicht aber
irgendwelche Dispositionsrechte. Die Nutzungen dienen dem
überlebenden Ehegatten als einstweilige Alimentation, weil ja auch
das ihm bei der Auseinandersetzung zufallende "Vermächt" Alimentationscharakter hat. Verzögern die Erben
die Auseinandersetzung, so werden sie dem Gatten für das Interesse
ersatzpflichtig. (Entscheidungen der n.ö. Regierung vom 26. Januar 1584, des o.ö.
landeshauptmannischen Gerichts vom 29. Nov.
1593; Suttinger
901; Weingärtler
103;
Finsterwalder IV obs. 14
n. 12-15 .)
Das Retentionsrecht des überlebenden Gatten geht allen anderen
derartigen Rechten vor. Insbesondere erstreckt sich dieses Recht
auch auf diejenigen Güter, die der Erblasser bloß als Mieter oder
Pfandgläubiger innegehabt hatte (
Walther 3, 1 ; NÖ
Ltf. III 84 § 6; OÖ Ltf. III 40 §
5); es gilt ferner auch in Konkurrenz mit Kindern aus
einer früheren Ehe des Erblassers, auch wenn deren erstverstorbenem
Elternteil das Retentionsrecht zugestanden wäre
(
Walther 3, 1 ; NÖ Ltf. III 84 §
5; OÖ
Ltf. III 40 § 4), es geht dem Recht des Fiskus auf
Geldstrafen und Vermögenskonfiskation vor (OÖ Ltf. III 39 §
12; Entscheidung der n.ö. Regierung vom
| Seite 78|26. Sept. 1548, Bericht des
Kammerprokurators Schwanser vom 31. August
1598 und vom 17. Juli
1602, Suttinger
903).
Der überlebende Ehegatte darf aber den provisorischen Zustand der
Innehabung und Nutzung des gesamten Nachlasses nicht zu einem
dauernden werden lassen, er darf ihn insbesondere nicht zu einem
Beisitz ausdehnen. Darum hat er vor allem Sorge dafür zu tragen, daß
der Nachlaß inventiert werde; unterläßt er dies, so verliert er
Innehabung und Nutzung. (
Walther 3, 1
u.
14 ; NÖ Ltf. III 84 §
4; OÖ
Ltf. III 40 § 3; Polizeiordnung Ferd. I bei Suttinger 905; ebenda eine
Entscheidung der n.ö. Regierung ohne Datum;
Finsterwalder IV obs. 6 n. 20ff. ; Beckmann 560.) Wenn
die Erben unmündige Kinder sind, hat die Witwe auch für Bestellung
von Vormündern Vorsorge zu treffen. Die Unterlassung dieser Pflicht
kam öfter vor und bewirkte, daß das alte Beisitzverhältnis wirklich
in Übung war. Walther berichtet nämlich
(
3, 15 ): "Es begibt sich
zu mehrmals, daß die ungevogten Kinder, sonderlich wann sie im
Land nicht befreundt seyn, langsam vergerhabt werden,
mittlerweil bleiben die Mütter in ihren Gütern unabgefertiget,
nutzen, würcken und gebrauchen dieselbe Innhalt ihrer Vermächt,
die ihnen die Nutzung biß zu ihrer Abfertigung zugeben."
Dieser Gebrauch wird jedoch verboten, und die Mutter, die die "Vergerhabung" verzögert, wird den Kindern für die
rechtswidrig bezogene Nutzung rechnungspflichtig
(
Walther a. a. O. ; OÖ Ltf. III 40 §
15).
Die Eingebung einer zweiten Ehe hat regelmäßig keine Änderung der
durch Auflösung der ersten geschaffenen Verhältnisse zur Folge und
umgekehrt haben diese Verhältnisse auch auf das Güterrecht der
zweiten Ehe keinerlei Einfluß. Immerhin sind einige Punkte in den
Quellen besonders geregelt, namentlich sind Maßregeln zum Schutze
der Kinder erster Ehe getroffen. Der "Zaiger" bestimmt in dieser
Hinsicht (
III 10 § 17 ): "Ob ain wittib khind hat von dem ersten mann und nimbt ain
anderen, so mag dem anderen mann nit mer zu heiratguet
verschreiben noch vermachen dann sovil, damit den khindern jr
mueterlicher gebürender rechtmässiger erbthail unverrukht
beleibe. wo si aber abgieng und hat dem anderen man mer und
anders, dann ietz vermellt ist, vermacht oder geschäftweis
| Seite 79| zuegestellt, das ime beleihen und nach irem und
seinem abgang nicht wider auf die ersten khinder fallen sollt,
desselben gemächts mag er nicht mer geniessen dann soviel, als
der khind ainem aus unverschaftem müeterlichem guet geburt, so
vil und nicht mer soll ime auch zuesteen. verlasst si aber auch
khind bei dem andern mann, die thailen mit den ersten khinden
das mueterlich erb gleich, und gewint der man auch nicht (mer),
daz wierdet auch also gehalten mit dem wittiber so er wider
heirat."
§ 18 : "Ob aber solches varent guet ist, soll die varent haab geschäzt
werden durch die, so bede thail darzue geben, und die mueter
oder vatter sicherhait thuen, dieselb varent haab treulichen zu
gebrauchen, und wann si abgeet, das dieselb oder der geschäzt
wert darfür den khinden des ersten manns ôn minderung
zuegestellt werden."
Der sich wieder verheiratende Gatte ist durch seine Kinder erster
Ehe hiernach insofern beschränkt, als er nur so viel zur Ehesteuer
bestimmen kann, daß dadurch der Erbteil der Kinder erster Ehe nicht
beschränkt wird. Im Falle einer größeren Zuwendung soll der
überlebende zweite Gatte nur einen gleichen Teil mit den Kindern
(eine Intestatportion) erhalten. Das entspricht dem gemeinen Recht.
Die Fahrhabe nimmt der wiederheiratende Teil in die neue Ehe mit,
doch muß ihr Wert festgestellt und den Kindern erster Ehe für die
künftige Restitution Sicherheit geleistet werden.
Die gleichen Bestimmungen wie der "Zaiger" in
§ 17 enthält die NÖ Landtafel (II 28 § 64)
mit ausdrücklicher Beziehung auf die "geschribnen
rechten". Doch fügt sie hinzu: Ob ein wittib
kinder bei ihrem ersten ehemann erworben und sich nach seinem
todt zu ainem andern verehelicht, so solle sie ihren ehemann von
der kinder vätterlichen erb gar nichts vermachen, sunsten kundt
das vermecht nit besteen. Vgl.
Strein-Linsmayer II § 37 . Dieser Zusatz ist vom Standpunkt der NÖ
Landtafel, die die Inventierung und Auseinandersetzung mit den
Kindern anordnet, eine überflüssige Vorsicht, er ist aber
verständlich, wenn wir bedenken, daß ein Beisitz contra legem immer
noch häufig vorkam (siehe oben S. 78).
Die OÖ Landtafel bestimmt in III 38 §
12: "Da aber aineß oder daß ander auß voriger
ehe kinder hette, so soll solcher vatter oder mueter zur andern
ehe mehrers nit alß daß damallen habendes halbe guet oder deßen
werth zu verheirathen macht haben, damit auf
| Seite 80|
nachmahlß begebenden fahl die kinder ihr gebürnuß zu suechen
haben. welcheß zwar nit dahin zu verstehen, alß ob der vatter
oder mueter, welche also zur andern ehe greift, mit ihrem guet
gespört oder desselbigen nit völlige administration durch
verkhauf und in ander weg durch ordentliche zuelaßige conträct
solche zu verwenden oder andern zu vertestiren haben solte (dann
sie mit solchem ihrem aignen guet, so lang sie leben, frei
bleiben) sondern allain damit auf den khunftigen fall die kinder
ihrer legitimae, so vil nach der eltern absterben gebürt, durch
unzeitige heiratsabreden nit entzogen werde." Auch hier
spielt die Besorgnis vor dem Wiederaufleben eines deutschen
Rechtsinstituts, des Beispruchrechts der Erben, mit.
Eine besondere Norm über die Höhe der Widerlage überliefert uns Beckmann 117: "Wann unter Burger-Stands-Personen ein Wittiber ein
Jungfrau heurathet, muß er ihr die Widerlag doppelt machen, ut
duplo major sit dote, das rührt gleichsam her aus den oneribus
secundarum nuptiarum." Das gleiche bestimmt der OÖ
Tractat 4, 2 und fügt für den Gegenfall hinzu, daß eine
Witwe, die einen "jungen Gesellen" heiratet, das
Heiratsgut duplieren müsse. Bezüglich der Morgengabe hatte, wie oben
bereits erwähnt (S. 35), die zweite Ehe zur
Folge, daß der zum zweitenmal heiratende Teil keine Morgengabe
erhalten kann.
Die Eingehung einer zweiten Ehe hat regelmäßig den Verlust der aus
der ersten stammenden Vermögenszuwendungen nicht zur Folge. Dies
gilt namentlich, wenn Heiratsgut und Widerlage "zu
gesamter Hand" bestimmt wurden (NÖ Ltf. II 28 §
6), und für den Wittibstuhl (Dotalitium) vgl. Beckmann 117;
Finsterwalder IV obs. 19 n. 5. 80.1 Ebenso verliert die Mutter
nicht die Erziehung der Kinder durch die Wiederverheiratung.
Walther 3, 12 ; NÖ Ltf. III 94;
OÖ Ltf. III
40 § 14; Beckmann
561.
Eine Beschränkung trifft den überlebenden Teil, wenn der verstorbene
Teil mit ihm in zweiter Ehe gelebt hat, und Kinder aus erster Ehe
vorhanden sind, bezüglich des Anteils an der
| Seite 81| Fahrhabe.
Ist nämlich bezüglich des Fahrnisanteils im Ehevertrag auf den
Landsbrauch verwiesen, oder ist überhaupt kein Ehevertrag errichtet,
dann erhält der überlebende Gatte, der sonst auf die Hälfte der
Fahrhabe Anspruch hätte, bei bekindeter Vorehe des Verstorbenen nur
ein Drittel. (
Walther 3, 5 u.
19 ; NÖ Ltf. III 87;
OÖ Ltf. III
40 § 11 u. 18.) Siehe
auch oben S. 67. Noch mehr beschränkt
Strein-Linsmayer (II 17 § 20) den
zweiten Gatten des Verstorbenen ("die jüngste
Wittib” und umgekehrt auch den Witwer), indem ihm nur ein
Kindesteil, also unter Umständen noch weniger als ein Drittel
zugewiesen wird. Dagegen wird das Retentions- und Nutzungsrecht des
überlebenden Ehegatten durch den Umstand, daß Kinder aus einer
früheren Ehe des Verstorbenen vorhanden sind, in keiner Weise
beeinträchtigt.
Walther 3, 1 ; NÖ Ltf. III 84 §
5; OÖ
Ltf. III 40 § 4.
Über die Besonderheiten der Wiederverheiratung bei "gerönnter" Ehe siehe unten S.
84.
Außer der bisher betrachteten Form des ehelichen Güterrechts, das einen
Übergang aus einem System der Verwaltungsgemeinschaft in das Dotalrecht
darstellt, kommen Güterrechtsordnungen vor, die eine
Vermögensgemeinschaft zur Folge haben. Sie sind durchaus dem Willen der
Parteien überlassen, und treten nur kraft Parteiwollens an Stelle der
sonst geltenden Güterunterschiedenheit.81.1 Im allgemeinen spielen
sie in Österreich keine besondere Rolle; Rechtsquellen, Rechtsprechung
und Literatur behandeln sie recht nebensächlich, meist gar nicht und
beschränken sich oft darauf, Parteivereinbarungen in dieser Richtung für
zulässig zu erklären.81.2
| Seite 82|
Ein Übergangsglied von der Güterunterschiedenheit zur Gütergemeinschaft
bildet es, wenn die Frau ihr gesamtes Vermögen zum Heiratsgut bestimmt
und der Mann dieses gleichfalls mit seinem ganzen Vermögen
widerlegt.
Diesen Fall sieht die OÖ Landtafel (III 38 § 11)
vor: "Eß mag auch der mann oder daß weib, so zusamen
heirathen und kheine khinder in die ehe bringen, alle seine oder
ihre güeter oder derselben ein thail zur ehesteur ordnen und machen,
so eß allain mit der beschaidenheit geschiecht, daz, da sie in
stehender ehe kinder mit einander erobern wurden, der überlebende
thail dieselbige biß zu ihrer voggtbarkheit zu erziehen und zu
underhalten, auch nochmahlen ehelich außzusteurn schuldig sein
solle." In mehr gemeinrechtlicher Fassung erklärt Weingärtler (101): "Quantitas dotis non est de jure definita, inde mulier
omnia sua bona in dotem dare potest." Das gleiche lehrt
Finsterwalder IV obs. 8 n. 14.
Die Anordnungen der OÖ Landtafel gewähren ein eigentümliches Bild; bei
Anwendung der bestehenden Güterrechtsformen wird materiell ein ganz
abweichender Güterrechtsstand geschaffen. Das Charakteristische dieses
Güterrechtsstandes ist das Fehlen eines Sondergutes und zwar sowohl auf
Seite des Mannes, als auch auf Seite der Frau. Der Mangel eines
Sondergutes der Frau bewirkt, daß das ganze Frauengut dem Besitze, der
Verwaltung, Vertretung und Nutzung des Mannes unterliegt; damit ist die
mittelalterliche ehemännliche Gewere am Frauengut und jenes
Güterrechtssystem hergestellt, das wir als das der
Verwaltungsgemeinschaft bezeichnen. Andrerseits entzieht sich der Mann
durch die Widmung als Widerlage die Verfügung über sein eigenes
Vermögen, beide Ehegatten sind somit nur in gegenseitigem Einverständnis
über ihr Vermögen zu disponieren befähigt, mit andern Worten, es besteht
Gesamthand. Nach dem Tod eines Gatten tritt nach der OÖ Landtafel
Heimfall der Ehegabe an den Gatten, der sie widmete, und Leibzucht an
der Gegengabe ein. Da diese Gegengabe den ganzen Nachlaß des
Verstorbenen umfaßt, erhalten die Erben zunächst nichts, sie haben nur
einen Anspruch auf Rückfall nach dem Tode des Längstlebenden. Ist die
Ehe bekindet, so trifft den Überlebenden die
| Seite 83| Pflicht, die
Kinder zu erziehen, zu alimentieren und zu dotieren, das Verhältnis ist
also Beisitz mit Verfangenschaftsrecht. Wir sehen — ehemännliche Gewere
von Frauengut, Gesamthand, Beisitz und Verfangenschaftsrecht — das ganze
mittelalterliche deutsche Ehegüterrecht lebt wieder auf, und es fügt
sich doch so leicht und natürlich in den Rahmen des Dotalrechts ein.
Übrigens kann diese Vereinbarung nur getroffen werden, falls keiner der
Gatten Kinder aus einer früheren Ehe hat. Ist dieses der Fall, dann kann
er, wie oben gezeigt (S. 79 f.), höchstens das
halbe Vermögen zur Ehesteuer geben.
Der OÖ Tractat berichtet im 3.
Kapitel von der "Form kopf an kopf, so in
gemein gerent heirath genent werden" folgendes: [1.] Verschreiben beede ehegemahl ainander all ir anliegend
und varend haab und guet durchauß ganz und gar, doch nemen zu
zeiten ihnen die ehegemahl etwas bevor, das ieren negsten
gesibten erben für ier legitima fallen soll — alß wan eines
stirbt, so felt und bleibet dem lebendigen alles des verstorbnen
anligund und fahrend guet volkomblich bei einander, sie haben
leibeserben mit einander oder nit — davon ist das lebendige des
verstorbnen erben nit mehrers, alß was ihnen im heirats-contract
ausgenomben oder vorbehalten ist worden, oder da ihnen nichts
ausgenomben oder vorbehalten ist, gar nichts hinaußzugeben
schuldig, sondern es behelt kinder und guet alles bei einander,
aldieweil es sich nicht verehelichet. doch mueß er seine kinder,
wo deren vorhanden, treulich zu gottesforcht, ehr und zucht
auferziehen und mit aller leibs notturft versehen und
unterhalten, und wan ein kind zu seinen vogtbarn jahren kombt
und sich verehlicht, alßdan dasselbe mit ainem hairatgueth nach
seinem vermugen aussteuren und betreuen, wie vatter oder mueter
auß angeborner lieb vor gott zu thuen schuldig ist.
Diese Form ist der in der OÖ Ltf. III 38 §
11 (siehe oben S. 82)
geschilderten sehr ähnlich, ja es ist sogar wahrscheinlich, daß die
Stelle der OÖ Landtafel nichts weiter als ein in gemeinrechtliche
Form gezwängter Konstruktionsversuch der in Oberösterreich üblichen
| Seite 84| "gerönnten" Ehen ist. Diese Form
der Gütergemeinschaft war auch in den benachbarten Gebieten üblich.
In Salzburg heißt sie "Renndlensheirath" (Siegel 105ff.),
in Steiermark "randlose Heyrath" oder "randloser Weg" (Beckmann 190).
Die gerönnte Ehe begründet Gütergemeinschaft zu Gesamteigentum (Siegel 106f.)
nach dem Sprichwort "mein Gut, dein Gut" (Beckmann 190 u. 327). Sie galt als der
Frau sehr gefährlich, namentlich dadurch, daß diese hinter den
Gläubigern zurückstehen mußte, und wurde daher, wiewohl sie
zweifellos häufig vorkam, nicht gerne gesehen (Siegel 105;
Beckmann
190).
Nach dem Tode eines Ehegatten erhält der Überlebende bei unbekindeter
Ehe das Gesamtvermögen beider als freies Eigentum (OÖ
Tractat 3, 1; Beckmann 327; Siegel 106);
bei bekindeter Ehe erhält er gleichfalls das ganze Vermögen, doch
muß er die Kinder alimentieren und aussteuern (Tractat
3, 1). Ein unbedingtes Verfangenschaftsrecht steht aber
den Kindern nicht mehr zu (ein solches nimmt Siegel 107 für
Salzburg an), sondern sie haben bloß Anspruch auf den Pflichtteil,
über das übrige kann der überlebende Gatte durch Testament (Tractat
3, 4) oder Vertrag, also auch durch eine zweite gerönnte
Ehe (Tractat 3, 3), verfügen. Hat er das nicht getan, so tritt
nach seinem Tod Halbteilung zwischen den beiderseitigen Erben ein
(Tractat 3, 3; Siegel 107). In
Steiermark ist bei bekindeter Ehe der überlebende Teil auf die
Hälfte des Nachlasses beschränkt, die andere Hälfte fällt den
Kindern zu (Beckmann
327).
Eine andere Form der Gütergemeinschaft "nach
Landsbrauch" überliefert der OÖ
Tractat im 2. Kapitel: [1.] Verschribend
zwai eheleuth einander all ihr zusamen bringend, auch mit und
bei einander gewinent, anligend und varend guet durchauß gleich
halbs, sovil sie uber iere glaubiger uberig haben, wann nun der
aine tail stirbet und verläst leibserben oder sonst seitenfreund
hinter ime, so wirt des verstorbenen verlassung aufs treulichst
geschäzt, und seine glaubiger von ungetailten guet sampt der
grundobrigkeit gebürliche herr-forderung bezalt und abgericht.
waß alsdan uber bleibet, das felt dem lebendigen halbs und des
verstorbenen erben oder freunden auch halbs. doch wo kinder
vorhanden, so hat das
| Seite 85| lebendig, wan es bei der
besizung des guet bleibet, der kinder halbes guet unverthonlich
inzuhaben und zue geniessen biß zu ierer vogtbarkheit. davon
soll es die kinder ohne ieres guets schaden zu gottesfurcht, ehr
und zucht auferziehen und mit aller leibs notturft versehen und
underhalten, biß sie ier narung selbs erdienen und gewinnen
mügen, alsdan zu ierer vogtbarkheit iederm sein gebürnuß gegen
landbreuchigen verzicht und quitung bezahlen, da aber kein kind
vorhanden, so ist daß lebendige des verstorbnen negsten erben
oder freunden ihr gebürnuß halbs guet inner jarsfrist nach des
verstorbnen abgang zu bezahlen schuldig, eß könne dan mit gebeth
lenger frist bei innen erlangen.
Damit ist Gütergemeinschaft mit Halbteilung festgesetzt. Auch hier
ist noch Beisitz während der Minderjährigkeit der Kinder vorhanden,
doch steht es den Kindern und Verwandten des vorverstorbenen Gatten
frei, falls nicht der Vertrag dem Überlebenden den Beisitz
ausdrücklich zusicherte, den Gatten mit barem Geld abzufertigen
(OÖ Tractat 2, 2). Eine gleiche Gütergemeinschaft mit
Halbteilung ("
Leib an Leib, Gut an Gut
”) war auch in Salzburg üblich (Siegel 104).
Ferner war es unter Ehegatten üblich, an ihren liegenden Gütern eine
Vermögensgemeinschaft durch Übertragung der "Gewöhr" (Übergabe einer Besitzurkunde unter gleichzeitiger
Eintragung ins Grundbuch) zu begründen. Geschah dies bezüglich aller
Grundstücke und wurde im Ehevertrag bezüglich der Fahrhabe eine
Gemeinschaft festgesetzt, so war damit eine allgemeine
Gütergemeinschaft begründet. Nach Reutter
(Tab. 19 n. 42ff.) waren dreierlei "Gewöhren" üblich: zu gleichen Teilen, auf gesamte Hand und
auf Überleben.
1. "Wann zwey Conpersohnen oder Eheleuth zugleich Nutz
und Gewöhr empfangen, gebühret einem Jeden das halbe Eigenthumb,
darmit es frey disponiren kan"
(
n. 44 ). Die "Gewöhr
zugleich" begründet auch nach den Regierungsentscheidungen
(Suttinger 290f.)
Miteigentum zur Hälfte; jeder Teil bleibt bezüglich seiner Quote
dispositionsberechtigt, es hat nach dem Tode des einen keine
Auseinandersetzung stattzufinden, weil diese schon bei der
Übertragung der Gewöhr stattfand.
2. Bei Gewöhr auf gesamte Hand "kan eine der
Conpersohnen ohne der andern Einwilligung mit dem Gueth nicht
frey disponieren, weilen der überlebenden der Genuß des völligen
Guets ad dies vitae
| Seite 86| gebühret. Wann dieselbe aber
auch mit todt abgehet, so fällt das Erbgueth auf beyder
Conpersonen nechste Erben" (Reutter
Tab. 19 n. 45). Der Ausdruck "Gesamthand" ist hier in demselben Sinn gebraucht, wie wir
ihn bei den Bestimmungen über das Heiratsgut (siehe oben S. 54 f.) fanden. Er bezeichnet die
Unzerteiltheit des Besitzes und Genusses des Gutes bis zum Tode des
Längstlebenden, ohne daß dieser freier Eigentümer des Ganzen würde.
"Gewöhr auf die gesammte Hand vermag so viel, daß
der Uberlebende das Gut gantz unzertheilter beyeinander, doch
unverthuendlich innen habe, und damit seinen Nutzen, wie gesamte
Hand vermag, suchen und brauchen möge." Entscheidung der
n.ö. Regierung vom 8. März 1600 (Suttinger 291). "Wann einer an gesammter Hand an Nutz und Gewähr
stehet, so gebühret ihme der halbe Theil eigenthumlichen."
Entscheidung der n.ö. Regierung vom 15.
Februar 1574 (
ebenda ).
3. Bezüglich der dritten Art sagt Reutter (Tab. 19 n. 46): "Die Gewöhren auf überleben
haben vornemblich diesen effect, daß auf die überlebende
Conpersohn das völlige Gueth immediate falle." Darin liegt
der einzige Unterschied von der vorigen Art. Der überlebende
Ehegatte wird freier Eigentümer des ganzen Gutes. Während der Dauer
der Ehe beschränkt diese Art der "Gewöhr" die
Ehegatten ebenso wie die "Gesamte Hand" dahin,
"daß der Ehemann außer seines Ehe-Weibs Willen
nichts verkauffen kan". (Entscheidung der n.ö. Regierung
vom 5. März 1639; Suttinger 291f.)
Diese Gütergemeinschaftsarten erwähnt auch die NÖ Landtafel (II 28 § 41),
indem sie berichtet, daß die Ehegatten diejenigen liegenden Güter,
die sie außer den Ehesteuern besäßen, zwar regelmäßig zum Sondergut
machten, dagegen diejenigen, die sie während des Ehestandes erwerben
"das wirdt entweder auf uberleben oder gesamte
hant oder zu gleichen halben aigenthumblichen tail
bedingt."
Außerdem konnte Gütergemeinschaft auf den Todesfall auch durch
Erbvertrag begründet werden (NÖ Ltf. II 28 §
44). Eine ganz merkwürdige Konstruktion für
Gütergemeinschaftsformen hat Finsterwalder (IV obs. 16 n. 7), indem er sie unter die
Kollation unterzubringen sucht, die nach seinem Bericht namentlich
bei den Untertänigen in Osterreich derart stattfinde, ut defuncto marito vel uxore conjunx superstes omnem suam
substantiam, ac bona propria ex
| Seite 87| successione vel
alio modo aquisita NA.NA. in communem haereditatem conferre,
cumque liberis dividere et certa portione, parte scilicet
dimidia, contenta esse debet.
Die Bestimmungen der Heiratsverträge und die suppletorischen
gesetzlichen Bestimmungen über Fahrhabe wurden oben § 13 (S. 59 ff.) erörtert.
Seit Walther beschränken sich die gesetzlichen Bestimmungen auf die
Fahrhabe des zuerst sterbenden Ehegatten, die Fahrhabe des
Überlebenden bleibt diesem frei, es ist somit von einer gesetzlichen
Mobiliargemeinschaft keine Rede mehr. Dagegen war noch im "Zaiger"
die Sache so gedacht, daß die Fahrhabe beider Gatten eine
einheitliche Masse bildete, und diese Art der Verfügung über
Fahrhabe war nach den oben (S. 65ff.)
zitierten Mitteilungen der späteren Quellen im 16. Jahrhundert nicht
selten bei Verträgen im Gebrauch. In diesen Fällen liegt eine
Mobiliargemeinschaft wenigstens auf den Todesfall vor.
Im Mittelalter war bei unbeerbter Ehe die Errungenschaft samt der
Fahrhabe an den überlebenden Gatten gefallen (Schröder II 1, 206ff.; Hasenöhrl 133), während bei beerbter Ehe Beisitz des
Überlebenden an den den Kindern verfangenen Gütern bestand. Für
unsere Periode finden wir in benachbarten Rechtsgebieten das alte
Recht fortbestehen, so in Bayern, wo bei einer Ehe ohne Geding,
falls sie unbekindet war, dem überlebenden Gatten die halbe
Errungenschaft als Eigentum, die andere Hälfte gegen Sicherstellung
der Erben des Vorverstorbenen wegen des Widerfalls lebenslang zum
Genuß zufällt (Ref. 44, 2). In Tirol findet in ähnlicher Weise ein
Anteil an der Errungenschaft nur dann statt, wenn die Gatten kein
Vermögen in die Ehe bringen. Bei beerbter Ehe findet Beisitz mit
Verfangenschaftsrecht statt, bei unbeerbter Ehe erhält der
Überlebende die gesamte Habe zu lebenslänglichem Genuß mit Widerfall
je der Hälfte an die Verwandten des Mannes und der Frau, wobei
jedoch das ererbte Gut für die Erben des Gatten
| Seite 88|
ausgesondert wird, dem es zufiel. Wo aber ein Gatte dem andern mehr
als 25 Gulden zubrachte, findet eine Gemeinschaft in der
Errungenschaft nicht statt, es soll "das Weib noch
ihre Erben ausserhalb Testaments zu dem gewunnen Guet keinen
Spruch noch Forderung haben, sondern dasselb dem Mann und seinen
Erben allein zuestehen" (3, 20). Die gleichen Bestimmungen für eine Ehe ohne
Zubringen enthält der Entwurf einer salzburgischen Landesordnung
(Siegel
103). Für Osterreich finden wir weder im "Zaiger" noch bei
Walther eine Andeutung, daß die Frau an der Errungenschaft einen
Anteil hätte. Wir finden vielmehr sowohl in diesen Quellen, wie in
den Landtafeln, soweit sie sich überhaupt äußern, für den Erwerb,
daß er Sondergut der Gatten bleibt, und zwar gilt dies sowohl von
Erbschaften, die einem der Gatten zufallen, als auch von Geschenken,
die ihnen von dritter Seite gemacht werden (Finsterwalder IV obs. 6. n. 2-3).
Nach dem Tode jedes einzelnen erstreckt sich aber, wie oben (S. 59 und 71)
erwähnt, der Anspruch des überlebenden Gatten außer auf
vertragsmäßige und letztwillige Zuwendungen nur auf die Fahrhabe
(Walther 3, 19 a. E.). Jeden Zweifel benimmt hierüber die
folgende Stelle Walthers (
De jure
Austr. lib. 2 tit. 15 , zitiert bei Finsterwalder IV obs. 6 n. 39, wörtlich übernommen in die
NÖ Ltf. II 28
§ 26): "Was ein Ehefrau über ihr vermachtes
Heurat-Gut ihrem Ehemann zubringt, es sey gleich ligend oder
fahrend, desgleichen was sie in währender Ehe ererbt oder
sonsten rechtmässiger an Kauff erobert, mit denselben allen und
ieden nindert noch nichts darvon außgenommen, ist sie gegen
ihrem Ehewürth unverbunden und frey, mag auch darmit im Leben
und Sterben handlen, thun und lassen nach ihrem Willen und
Gefallen." Die NÖ Landtafel fügt noch hinzu (a. a. O.):
"wie ihnen dann die frauen bei dem herrnstant und
adl solche uberige haab und gueter in der heuratsabrede
gemeinlich bevorhalten, auch dieselben mit gemasner bedingnus
ausnemben." Walther fährt fort: "Hergegen ist
der Ehemann, so viel er über die Widerlag und Morgengab in
seinem Vermögen gegenwärtig hat, oder künfftig überkommt, gegen
seiner Ehefrauen gleichfalls ledig und frey, und wird solches in
Heuraths-Briefen auch gemeiniglich begriffen. Da aber solches
Vorbehalt bey der Heurathsabred nicht bedingt noch beschlossen,
so sollen dennoch beede Theil mit demselben ihren übrigen
unvermachten Vermögen gegeneinander
| Seite 89| unverbunden und
allerdings dem Lantsbrauch nach (under den herrn
ritterstant, wie die NÖ Landtafel in der sonst wörtlich
übernommenen Stelle II 28 § 27
hinzufügt) frey seyn."
Trotz der scharfen Betonung der Irrelevanz ist die bloße Existenz
ausdrücklicher Eigentumsvorbehalte auffällig. Sie verweisen uns auf
die Nachwirkung einer älteren Vorstellung, wonach der
Eigentumsvorbehalt eine rechtliche Wirkung gehabt haben muß, wonach
das zugebrachte und hinzugewonnene Gut der Frau, wenn auch nicht zu
einem Gemeingut beider Gatten, so doch zu einem Gut wurde, das unter
der vormundschaftlichen Gewalt des Mannes stand, über das dem Manne
gewisse Verfügungsrechte zustanden. Wir sehen aber zugleich, wie aus
der konstanten Praxis, eine derartige ehemännliche Gewalt über das
Frauengut auszuschließen, bereits ein Gewohnheitsrecht geworden ist,
neben dem die vertragsmäßigen Dispositionsvorbehalte zwar
überflüssig sind, doch durch die Notariatspraxis fortgeschleppt
werden. Das ehemännliche Recht an solchen vorbehaltenen Gütern ist
damit nicht völlig verschwunden. Wir haben seine Reste oben kennen
gelernt (S. 40 ff..)
Auf den durch Arbeit erzielten Gewinst wendete man die praesumptio
Muciana des römischen Rechts an. (Finsterwalder IV obs. 6 n. 22 u. 39; Suttinger
197; Entscheidung der n.ö. Regierung vom 14. August 1583.) Nicht daß man etwa
damit eine dem deutschen Recht fremde Vorstellung rezipiert hätte,
es war der alte Satz, daß das unter der Vormundschaftsgewere des
Mannes stehende Frauengut nicht wachse, der eine neue Form und eine
neue Begründung erhalten hatte.
Was uns aber weiter auffällt, ist, daß die Bestimmungen der NÖ
Landtafel, die die Gütertrennung feststellen, durchaus nicht
allgemeines Landesrecht darstellen, sondern nur das Standesrecht des
Herren- und Ritterstandes, also des Adels. Tatsächlich gibt uns die
Püdlersche Landtafel Kunde davon, daß für die unteren Stände
gewohnheitsrechtlich Errungenschaftsgemeinschaft mit Halbteilung
bestand. NÖ Ltf.
II 28 § 28: Bei der burgerschaft, gemeinen
bauern und bauersleuten aber ist bißher ublich gehalten worden,
wo sich die chonleut bei den versprechen solches ubrigen
zubringens nit beredt noch verglichen, das jeder tail mit dem,
so er zur zeit der verehlichung uber daz heuratguet, widerlegung
und morgengab an ligend oder varenden haab und guetern
gegenwurtig gehabt, frei bleiben, was
| Seite 90| sie aber mit
einander in stehender ehe an ligendem oder varendem guet
ererben, erobern oder sonsten rechtmessiglich uberkomben, daz
gehört ihnen beden zugleich zu und solle, wo kein lezter wiell
under ihnen aufgericht, halber tail dem uberlebendem, der ander
halb tail aber des abgestorbnen leibserben oder, wo dieselben
nit verhanden, seinen negsten blutsfreunden erfolgen."
Diese Mitteilung, die an sich nach allem, was uns über das
österreichische Ehegüterrecht bekannt ist, sehr überrascht, ist um
so auffälliger, als die anderen vorhergehenden und nachfolgenden
Quellen von einer solchen Errungenschaftsgemeinschaft nichts zu
berichten wissen. Weder im "Zaiger" noch in der OÖ Landtafel wird
eines solchen Instituts Erwähnung getan. Walthers Traktat 3 läßt uns im Stich, weil er nur von der
Abfertigung der Witwe "bey denen von Adel und
Herrn-Stand" handelt. Linsmayer hatte bei seiner
Bearbeitung der NÖ Landtafel den Püdlerschen Entwurf als Grundlage,
macht aber das, was Püdler als Standesrecht des Adels erklärt,
nämlich die Gütertrennung, zum gemeinen Landesrecht. Er hebt nur die
Freiheit in der Wahl eines anderen Güterrechtssystems hervor und
fügt hinzu, daß derartige Abweichungen unter der Bürgerschaft
vorkämen. "Ware aber in deme die vergleichung
austrukhlich anderst beschehen, wie auch under der burgerschaft
etwo breuchig, da es dan sonsten disen unsern landsrechten und
der billicheit nit zuwider, solle es bei demjenigen, wessen sich
die conleuth selbst vergleichen, gelassen werden"
(
II 17 § 16 ).
Dafür fügt diese Redaktion der NÖ Landtafel an anderer Stelle
(
IV 12 § 4 ) mitten in der Lehre von
dem Retentions- und Nutzungsrecht der Witwe folgende Stelle hinzu:
"Ob zwai eeleüth zusamen khumen ône heirathguet
und widerleg, auch außer sonderer berednus irer baider oder des
andern armuet halber, wie mehrmals sonderlich under handwerchs-
und andern gemeinen leüthen beschicht, und der mann stirbt
hernach als der reicher vor dem weib ône geschäft, so solle auß
seinem des manns selbst gewunnem verlaß seiner wittib sovill als
der khinder einem frei zuestehn. wären aber kheine khinder
vorhanden, solle si den halben thail solchs gewunnen guets haben
in erwegung, das si in wehrunder conschaft selbst auch dazue
geholfen. was aber ererbts guet, das bleibt dem rechten
bluetserben; doch sollen auch dieselbe davon einer solchen armen
wittib, alß lang si unverheirath bleibt und sich erbarlich
verhelt, die
| Seite 91| notwendige underhaltung raichen, ob si
die von dem eroberten und gewunen ires thails nit haben
khunte."
Im Widerspruch zu diesen Bestimmungen waren Theorie und Praxis einer
Errungenschaftsgemeinschaft durchaus abgeneigt. Für die Theorie
mögen die weitausholenden Erörterungen Finsterwalders (IV obs. 6) Zeugnis ablegen, der nach gründlicher Erwägung
der Gründe für und wider eine Gemeinschaft am Erwerb und auf Grund
massenhafter Zitate deren Unhaltbarkeit nach gemeinem Recht und nach
österreichischem Gewohnheitsrecht dartut. Die Praxis aber spiegelt
sich in den Entscheidungen der n.ö. Regierung wieder. So heißt es in
einer Entscheidung vom 20. März 1652:
"Und obwolen es ein Ansehen habe, als wann die
Güter, die sich in wehrender Ehe in einem Haus befinden, wegen
der Vermischung, als wann es gleiches Gut wäre, so werden doch
dergleichen zwischen denen Con-Leuten nicht getheilt, fürnemlich
wann sie anderwärts durch Verschaffung, Erbschafft oder
Geschenck herrühren. (Suttinger 198; Finsterwalder IV obs. 6. n. 39.) Noch deutlicher sagt
eine Entscheidung vom 2. September
1628 (Suttinger
199; Finsterwalder IV a. a. O.) von einem angeblichen statutum
austriacum "als solten in Kraft desselben die Güter,
welche die Eheleut in währendem Ehestand erobern, communia bona
seyn, ist für das Erste kein solches Statutum Austriacum weder
notorium noch erweißlich." Und unterm 30. Juli 1639 heißt es abermals: "Es ist nicht richtig, daß die in währender Ehe
überkommene Güter beeder Eheleut ein gleiches Gut seyn
solle." (Suttinger
200; Finsterwalder IV a. a. O.)
So bestimmt nun hiermit eine gewohnheitsrechtliche
Errungenschaftsgemeinschaft abgelehnt wird, so wird doch allseits
die Zulässigkeit und das tatsächliche Vorkommen von vertragsmäßiger
Errungenschaftsgemeinschaft bestätigt. So heißt es in der oben
zitierten Entscheidung von 1628 es finde sich "mehrmalen in denen Heyraths-Notlen diese Clausul, was beede
Eheleut in währender Ehe erobern, das soll ein gesammtes
gemeines Gut zu beeden Theilen seyn."
Der Widerspruch, der zwischen dem Püdlerschen und Linsmayerschen
Entwurf einerseits, allen übrigen Nachrichten andrerseits liegt,
dürfte in der Weise zu lösen sein, daß es in Bürger- und
Bauernkreisen wohl üblich sein mochte, in Erinnerung an früheres
Recht Errungenschaftsgemeinschaft vertragsmäßig
| Seite 92|
aufzurichten, daß dies an manchen Orten so allgemein in Gebrauch
war, daß Errungenschaftsgemeinschaft wenigstens dann, wenn die
Gatten kein Vermögen in die Ehe mitbrachten, geradezu als
selbstverständlich galt; die Opposition der rechtsgelehrten
Theoretiker und Regierungsmitglieder erklärt sich aber aus ihrer
Neigung für das römische Recht. Man suchte die Herrschaft
abweichender Normen auf den engsten Rahmen einzuschränken.
Welcher Art aber vertragsmäßige Festsetzungen über
Errungenschaftsgemeinschaft sein konnten, zeigt uns die NÖ Landtafel
in II 28 §
41, wo es von liegenden Gütern heißt: "was
sie aber in stehender ehe mit einander erobern, das wirdt
entweder auf uberleben oder gesamte hant oder zu gleichen halben
aigenthumblichen tail bedingt." Es sind also dieselben drei
"unterschidlichen pactionen", die über
Heiratsgut und Widerlage geschlossen wurden (siehe oben S. 54f.) und dieselben drei Verfügungsarten, welche
uns Reutter als Arten der "Gewähr" (siehe oben S. 85 f.) überliefert. Am häufigsten
scheint Halbteilung gewesen zu sein, sie galt auch suppletorisch,
wenn ohne nähere Bestimmung vereinbart wurde, der Erwerb solle "ein gleiches Gut" sein (Suttinger 200). Aber
auch hier galt "interpretatio strictissima" mit
Vorzug der römischen praesumptio Muciana. Bei denjenigen Ständen
nämlich, in denen eine eigene Erwerbstätigkeit der Frau nicht
anzunehmen war, hatte diese nach Suttingers Meinung (S. 200) nicht die
gleiche Portion wie der Mann zu fordern: "Addo et hoc
NA.. inter literatos vel eos, qui per officia haud dubio plus
quam uxores acquirunt, NA.. quod uxor vel ejus heredes in tali
casu etiam expresso hoc pacto non possit petere aequalem partem,
cum inter nobiles & literatos uxor ut plurimum plus consumat
quam lucretur". Finsterwalder (IV obs. 6 n. 39 am Ende) rezipiert diese
Ansicht und fügt noch hinzu: res probatione haud
indiget, testis cuivis sua propria experientia.
⇭01.2 Zitiert als "Zaiger" nach einer auf Chorinskys
Veranlassung autographisch vervielfältigten Abschrift einer Pap. Hs. XVI
s. des NÖ Landesarchivs Cod. Mscr. Nr. 178. Die Paragraphe wurden
anläßlich der Herstellung der Abschrift beigesetzt und erleichtern die
Zitierung, indem Ziffern an Stelle der früher üblichen Anführung der
Anfangsworte der einzelnen Absätze treten.
⇭03.1 Zitiert als NÖ Ltf. nach der
Sammlung Chorinsky (Pap. Hs. s. XVI. des juridisch-politischen
Lesevereins in Wien. Rechtsw. 34).
⇭03.2 Zitiert als "Strein-Linsmayer" nach
der Sammlung Chorinsky. (Autographisch vervielfältigte Abschrift einer
Pap. Hs. saec. XVII. im Privatbesitze des Professor Dr. Luschin v.
Ebengreuth.)
⇭03.3 Zitiert als OÖ Ltf. nach der
Sammlung Chorinsky. (Autographisch vervielfältigte Abschrift einer Pap.
Hs. saec. XVII. der bischöfl. Bibliothek zu Gleink Nr. 187.
⇭04.2 Diese
Sammlung wird einfach mit "Walther" zitiert. Zitate aus anderen Werken
Walthers finden sich zahlreich z. B. bei Finsterwalder. Wo
ein solches Zitat benutzt oder wiedergegeben wurde, wird dies besonders
bemerkt.
⇭05.1 Publiziert von Motloch in der
Ztschr. f. RG. 34, 275 ff. nach einer Hs. der bischöflichen Bibliothek
zu Gleink Cod. Mscr. Nr. 128. Zitiert als o.ö. Tr.
⇭05.2 Das 4. Buch erschien nicht
erst, wie Chorinsky (Vormundschaftsrecht 17 n. 13) angibt, im Jahre 1762, sondern
bereits 1703 in Salzburg.
⇭07.2 Natürlich ist nicht jeder
Heiratsvertrag eine Änderung des gesetzlichen Güterrechts, und insofern
hat Heusler (Institutionen II 305 ff., 426 ff.) recht, daß
Güterrechtsverträge nicht als Gegensatz des geltenden Gewohnheitsrechts,
sondern als wichtiger Faktor der Fortbildung des Rechts zu betrachten
sind. Aber gerade die Fortbildung beruht ja auf einer Änderung des
bestehenden Rechtszustandes, und wenn man regelmäßig eine andere Ordnung
festsetzt als die gesetzliche, so ist dies der Ausdruck einer sich
vollziehenden gewohnheitsrechtlichen Änderung des Rechtszustandes,
während nebenbei für den Fall der Unterlassung der Regelung, dem
konservativen Charakter des Rechts entsprechend, eine ältere gesetzliche
Ordnung stattfinden kann.
⇭09.1 Die Schriftform ist also konform dem gemeinen
Recht nicht erforderlich; anders z. B. das
preußische L.R. IV 15, 2 § 1 und die
Hamburger Stat. II 2 art. 2 ; vgl.
Stryk ad Dig. 24, 4 § 1 .
⇭10.1Zeiger III 10 §
3: Alle die weil die gemeelten zwai ee
und chonleut bei und mit einander leben, soll von solchem
zuebringen deß heiratguet und widerlegung die purden des
eelichen stands underhalten werden. NÖ Ltf. II 28
§ 1: ein haimbsteur von wegen ertragung
cönlicher obligen, purden und ausgaben. OÖ Ltf. III
38 § 8: sonderlich weil der mann die
ehebeschwerden mit ernehrung weib und kinder tragen soll und
mueß. Vgl. Finsterwalder IV obs. 8 n. 4. Weingärtler
100.
⇭11.1 Auch die
Theorie kann nicht umhin, so sehr sie auch römische
Vorstellungen anzuwenden liebt, das Eigentum an der dos der Frau
zuzuteilen. Weingärtler definiert (100) dos als jus in re, quod marito a muliere vel alio pro ea
constituitur ad sustinenda onera matrimonii und kurz
zuvor bemerkt er (99):
fictione juris dotis dominium transit in
virum. Finsterwalder (IV obs. 8 n. 5-6,) doziert ganz entschieden: Bona dotalia — etsi patrimonium mulieris inque
eius dominio veritate et naturali ratione inspecta
remaneant, ad maritum tamen transferuntur et subtilitate
juris aut potius fictione utilitatis causa pro domino dotis
nempe quoad effectus quosdam dominii veluti fructuum
perceptionem, administrationem, vindicationem etc.
habetur, und ebenso Beckmann (114): habeat (sc. maritus) in
illa (sc. dote) dominium civile, dominio naturali dotis
penes uxorem semper remanente. Hier finden wir also
schon die später so häufig angewendete Distinktion, dem Satz des
römischen Rechts, den man als jus civile erklärt, die deutsche
als gerechter angesehene Anschauung als jus naturale
entgegenzustellen. In letzter Linie geht diese Distinktion auf
c. 30
C. 5, 12 und auf
Cujac.
obs. X 32 zurück.
⇭14.1 Vgl. damit die Tiroler LO. III 1, wonach das ehemännliche Recht auf
Besitz und Genuß sich auf das gesamte Frauengut erstreckt;
dasselbe war in Salzburg der Fall. Siegel 86.
Ebenso nach sächsischem Recht.
Wesenbeck ad Dig. 23, 3 n. 11 .
Stryk ad Dig. 23, 3 § 7 .
Carpzov,
Jurisprudentia forens. III 25 def. 6 n. 5 . Manche sächsische
Schriftsteller wollen sogar überhaupt keinen Unterschied
zwischen Dos und Parapherna erkennen und erklären alles
zugebrachte Gut der Frau für Dos, so Schilter, Praxis in foro Germ. ex. 36 th.
77.
⇭16.1OÖ Ltf. III 38 §
18: Da auch ain gwißes stuckh oder guet
ungeschäzt zum heirathguet geben und solcheß in stehender ehe
durch farläßigkhait saumbnuß und schuld deß inhabers geärgert,
verderbt und schwëcher gemacht wirdt, ist er solchen schaden
auch wider zu erstatten und zu bezahlen schuldig. § 19NA.NA. da aber solche heirath- und widerlaggueter
(welche am gelt wie obstehet nit angeschlagen noch aestimirt)
schaden oder nachtheil ohne des inhabenden thailß schuld oder
fahrläßigkheit empfangen hetten, ist er solchen zu erstatten und
zu büeßen (nit fehlt in der Hs.) schuldig.
⇭17.1 Vgl. hierzu die Bayr. Ref. (1518), wonach auf Ansuchen der Frau eine
Kuratel über den Mann einzusetzen und Heiratsgut und Widerlage
sicherzustellen sind (44, 5 und 6). Über Salzburg siehe Siegel
95.
⇭18.1 Vgl. bayr. Ref. 45, 2; ferner
Stryk ad Dig. 23, 3 § 8 und
Lauterbach
ad Dig. 23, 3 § 24 .
⇭20.1 Auch der Zaiger sagt III 10 § 16:
wo nicht (sc. Spezialverpfändung stattfindet)
NA.. so ist all des mannsguet schweigent dem waib
darumb verpfendt aus fraiung des rechtens.
⇭21.1 Vgl. dazu
ebenda II 15 §
16: Der schuldner kan sein verseztes
underpfant nit verkaufen, allein es bewillige der glaubinger
darein oder es werde der glaubinger von derselben kaufsumma
würklich betzahlt . Eine Wirkung des Veräußerungsverbotes
ist es auch, daß sich ein Generalpfandrecht, das der Mann einem
Dritten bestellt, nicht auf die "Heiratgüter"
erstreckt: "dann obgleich ein ehemann alle seine haab
und gueter verpfenden thett, so wer doch darunter die gueter,
welche ihme sein hausfrau verheürat, nit begriffen. NÖ Ltf. II 14 §
27; ähnlich OÖ Ltf. III 39 §
14.)
⇭26.1 Es wäre nicht unmöglich, daß sich in dieser Form
Erinnerungen an die einst herrschende Gesamthand
(
Schröder II 1, 115 ff. ) erhalten
haben. Diese strengere Auffassung hat auch die Analogie des
bayrischen Rechts für sich, das bei Generalverpfändung dem Mann
Veräußerungen und Belastungen liegender Güter nur mit der
(allerdings gerichtlich supplierbaren) Zustimmung der Frau
gestattet. Ref. 44, 7: So der man seiner Eelichen
haußfrawen jr zupracht Heyratguet auch sein widerlegung vermacht
oder verschreibt auf allen dem, das er hat unnd lässt. So hat er
nit macht sein ligennd hab und guet oder aynich zinß daraus
zuverkauffen oder zuverpfennden ausser seiner eelichen
haußfrawen sonndern vergonnst und willen. NA.. Wo aber der man
seyner haußfrawen auf besonnder seiner hab und guet ir
vermächtnuß thät, daran Sy nach rate irer fründt ein benüegen
hett, So soll alßdann der man mit annderer seiner hab und guet
frey unnd unverpunden sein. Dagegen entspricht die
leichtere Auffassung dem gemeinen Recht, indem das absolute
Veräußerungsverbot des fundus dotalis des römischen Rechts bei
eidlicher Zustimmung der Frau nach kanonischem Recht wegfiel, (vgl.
Stryk ad Dig. 23, 5 § 5 .
Wesenbeck, ibid. n.6 ;
Lauterbach, ibid. § 17f. ), während der
Mann über sein eigenes Vermögen immer alle Verfügungsfreiheit
behielt.
⇭28.1 Siehe dazu auch Beckmann 115 und Schwartzenthaler, Tractatus de pignoribus et hypothecis.
1594. 208 ff., 227 ff. Finsterwalder IV obs. 15. Nach Tiroler L0. § 1 soll "deß Manns Guet,
ligendes und fahrendes zum Widerfall der Frawen und ihrer Erben
stillschweigend der Pfendtung haissen und sein, biß sie deß
alles vor allen Glaubigern (die nit ältere Gerechtigkeit haben
dann der Heyrath ist und da sich die Fraw nit selbst verschriben
hat) entrichtet und bezahlt werden. Siehe auch Böhm. LO. M. 35.
Mähr. LO.
fol. 156 .
Böhm. Stadtrecht C. 49 .
Sächs. Konst. 1, 28: . . . soll des
Schuldners Ehe-Weib mit ihrem eingebrachten Gut, so viel sie deß
erweisen kan, allen andern Gläubigern, so nicht ältere
ausdrückliche Verpfändung haben, vorgezogen werden. Vgl.
dazu
Carpzov, def. 65 .
Wesenbeck ad Dig. 20, 4 n. 3 .
Lauterbach ad Dig. 20, 2 § 19 . Württ. LR. 1 tit. 75.
⇭29.1 Die Frage, wie weit das Vorzugsrecht der Frau gehe, war auch im
gemeinen Recht streitig. Die Mehrzahl der Juristen war der Ansicht,
daß die Frau nur den älteren gesetzlichen Hypotheken, nicht auch
älteren vertragsmäßigen vorgehe, und ihnen schloß sich die Mehrzahl
der Partikularrechte an (siehe die vorige Note), die Minderheit
wollte der Frau ein absolutes Vorzugsrecht vor allen älteren
Pfandgläubigern gewähren. Der letzteren Ansicht, die die Oberösterr.
Landtafel vertritt, schließt sich auch Weingärtler (175) an und
ein bei diesem zitiertes Urteil des Landeshauptmännischen Gerichts
vom 10. Mai 1547.
⇭30.1 Wohl zu bemerken ist, daß die Quellen die Widerlage
immer als eine Gabe des Mannes an die Frau auffassen, die außer
und neben der Rückstellung des Heiratsguts zu leisten ist.
Davon, daß das Widerlegungsversprechen bloß eine Versicherung
des Heiratsguts ist, ist keine Rede, im Gegenteil, für die
Widerlage ist besondere Sicherheit zu leisten. Um mich der
römischen Terminologie zu bedienen, die Widerlage wird nicht als
compensatio dotis, sondern immer als augmentatio dotis aufgefaßt. Damit fallen die
Schlüsse, die Ogonowski (97) aus Worten Beckmanns (113) zieht, daß
die Widerlegung Züge des slavischen Rechts trage. Über den
Begriff der Widerlage vgl. auch Weingärtler 97. Reutter Tab. 6. Beim Adel war es
üblich, ein besonderes Wittum, Leibgeding, Dotalitium für die Witwe auszusetzen.
Vgl. Beckmann 116f.Finsterwalder IV obs. 19. Siehe darüber auch unten § 14.
⇭32.2NÖ Ltf. II
28 § 24. Wiewohl die geschribnen
kaiserlichen rechten vermögen, das die widerlegung der
heuratguet in allem gleich und keines mehr noch höher
als der ander sein solle, jedoch wirdt in disem laut
mehrmals das widerspiel beredet und beschlossen, denn
einem preutigam unverwerth sein muss, sein vertraute
spons mit mehrer widerlegung, als ihr zugebrachte
heimbsteur vermag, zu betreuen. Vgl. auch Reutter Tab. 6 Nr. 2.
⇭32.3OÖ Ltf.
III 38 § 8: darbei aber zu wissen,
daz daß heirathguet und widerlag nit alweg gleich sein
müeßen, sonder etwo die widerlag geringer dann der
brauth heirathguet sein khönne, sonderlich weil der mann
die ehebeschwerden mit ernehrung weib und kinder tragen
soll und mueß. Über die Höhe der Widerlage bei
zweiter Ehe siehe unten §
18.
⇭33.1OÖ Ltf. III 38 § 24: Was nun von
bestellung der heiratgüeter gesagt, daß ist von der
widerlag und morgengab zu verstehen, dann sie gleiches
rechtenß gehalten werden. Diese Gleichstellung
findet auch darin Ausdruck, daß der Ausdruck "Ehesteuern" auf Heiratsgut und Widerlage
angewendet wird. So OÖ Ltf.
III 38 §§ 13 und OÖ Ltf.
III 38 § 24: Was nun von bestellung
der heiratgüeter gesagt, daß ist von der widerlag und
morgengab zu verstehen, dann sie gleiches rechtenß
gehalten werden. Diese Gleichstellung findet auch
darin Ausdruck, daß der Ausdruck "Ehesteuern" auf Heiratsgut
und Widerlage angewendet wird. So OÖ Ltf.
III 38 §§ 13 und 15.">
⇭33.2NÖ Ltf. II
28 § 48. Zaiger III
10 § 2: da entgegen ist der
preutigam schuldig heirat- oder vermächtbrief zu
fertigen, darin solch heiratguet auch sein widerlegung
zusambt der morgengab bestimbt und auf sein nemblichen
ausgetrukhten guetern, wo er die gesondert hat, oder auf
allem seinem guet der praut verphenden, so es zu fällen
khumbt, damit si das, so jr zuegeburt, wiß zu
finden. Vgl. ebenda §
12.
⇭34.1Weingärtler 100:
Differunt (sc. dos et donatio p. n.) quod
maritus lucretur fructus dotis durante matrimonio, uxor
vero matrimonio durante fructus hujus donationis non
lucretur.
⇭35.1 In bezug auf das gemeine
Recht siehe
Lauterbach ad Dig. 23,
3 § 42 und
46 .
⇭36.1 Eine solche häufig vorkommende Bestimmung
in Heiratsbriefen erwähnt die NÖ Ltf. II 28,
§ 17 nämlich: "wann die praut vor ihrem
ehemann mit tot und testament abgehen würd, das sie solche
morgengab ihrem ehemann wider vor allen andern haimbschaften
und frei machen soll, welche paction der billigkait nit
zuwider. Vgl. dazu
Strein-Linsmayer II 17 § 11 .
⇭36.3 Einen
Anklang hieran finden wir im oberösterr. Tractat 4, 4: Wann aber das
weib vor dem mann stirbt, so felt im sein widerlag und
morgengab, wofer sie die in ierem leben nit verschafft, das
sie doch guet fueg und macht hett, sampt aller ierer
verschriebenen varunden haab frei wiederumb
haim.
⇭39.1 Die römische praesumptio
Muciana, wonach im Zweifel jeder Erwerb vom Manne herrührt und
infolgedessen Sondergut des Mannes wird, ist in Österreich von
Theorie (Finsterwalder IV obs. 6 n. 22 und
39 ) und Praxis
(
Entscheidung der niederösterr.
Regierung vom 14. August 1583 ) rezipiert. Vgl. dazu die
gemeinrechtliche Lehre bei
Stryk ad
Dig. 24, 1 §§ 12-22 .
⇭39.2 Es ist also insbesondere
jede Beziehung auf ein Gesamthandsverhältnis auch bezüglich der
freien Liegenschaften des Mannes, wie es Deutschsp. 34 und Schsp. 34 kannten, verschwunden. Ebenso in Salzburg
Siegel 93 n.
1. Über die Gesamthand im österreichischen
Ehegüterrecht des Mittelalters siehe Schröder II 1, 115.
⇭41.1 Das
gemeine Recht bezüglich der Paraphernen siehe bei
Wesenbek ad Dig. 23, 3 n. 11 , der
die Möglichkeit weiblichen Sonderguts (proprium
mulieris peculium) besonders gegen Ssp. I 31 und 45 ausführt. Ferner
Stryk ad Dig. 23, 3 § 7 ;
Carpzov
III 25 def. 6 ;
Lauterbach ad Dig.
23, 3 § 48 ; für das österreichische Partikularrecht siehe
Finsterwalder IV obs. 8 n. 2 ; Beckmann 330. Letzterer
fügt der gemeinrechtlichen Lehre hinzu: was ich in
diesen titulo juxta jus Romanum geschrieben, das wird alles
in Tribunalibus Stiriacis et Austriacis
approbiret.
⇭42.1 Das österreichische Recht hat damit nahezu
die letzte mögliche Entwicklungsstufe erreicht, die man
folgendermaßen schematisieren kann: 1. nur der Mann hat das
Verfügungsrecht über das Frauengut; 2. der Mann, doch mit
Zustimmung der Frau; 3. die Frau, doch mit Zustimmung des
Mannes; 4. die Frau ohne Zustimmung des Mannes. Das Recht des
Deutschen Sp. (c. 66) und Schsp. (c. 74), das noch auf der dritten Stufe (mit
Rücksicht auf Dsp. 13, 14; Schsp. 9, vielleicht auch auf der zweiten) steht, und
das im Mittelalter auch in Österreich galt (vgl. Schröder II 1, 98ff.), hat sich in Salzburg
(
LO. Bl. 486 , Siegel 95),
Bayern (Ref. 43, 9 und 10) und Tirol (LO. III 1, 2) im 16. Jahrhundert erhalten. Das
österreichische Recht ist insofern weiter vorgeschritten, als es
die Frau bei Dispositionen über ihr Sondergut nicht an die
Zustimmung des Mannes knüpft. Es enthält aber in den oben
zitierten Stellen noch Anklänge an ältere Zustände, indem eine
Bevollmächtigung des Mannes, der ja Verwalter des Frauenguts
ist, als das Gewöhnliche angenommen wird. Siehe auch Beckmann 116, Ogonowski 95.
⇭42.2 Die dem
Sachsenrecht nahestehenden Pandektisten halten den Satz
aufrecht: Mann und Weib haben kein gezweiet Gut
bei ihrem Leib (Ssp. I 31 § 1), so
Wesenbek ad Dig. 23, 3 n. 11 : Jure Saxonico haec
quoque (sc. paraphernalia) sunt in usufructu mariti, quando
hoc iure uxorem cum omnibus bonis in tutelam et potestatem
quandam vir recipiat, nec quippiam habeant inter se coniuges
non commune. Ähnlich
Stryk
ad Dig. 23, 3 § 7 und
Carpzov III
25 def. 6 : De jure Saxonico uxor et maritus omnia
bona promiscue et aequaliter possident, habetque maritus
usumfructum omnium bonorum uxoris suae tam paraphernalium,
quam dotalium absque ulla differentia et distinctione ad
vitae suae tempus. Carpzov verpflichtet sogar die Frau zur
Rechnungslegung, wenn sie die Früchte ihres eigenen
Vermögens verzehrte.
⇭43.1 Vgl. OÖ.
Tract. cap. 5, wonach das Weib ihr übriges Zubringen
in des Mannes "gewaldsam" bringt.
⇭43.2 Überläßt die Frau dem Manne die Verwaltung und Nutzung eines
Teiles ihrer Güter, dann spaltet sich das Sondergut in zwei
Massen, die ich im Anschlusse an die Terminologie der Quellen
das "freie" und das "zugebrachte" Sondervermögen nennen möchte. Die Theorie
nennt jenes bona recepticia, dieses parapherna. Beckmann 116. Über die recepticia
des gemeinen Rechts siehe
Lauterbach ad Dig. 23, 3 § 49 .
⇭44.1 Eine Konsequenz dieser Grundsätze ist es, wenn der
Mann, der nach der NÖ Ltf. II 7 §
2 die res dotales nicht in Pacht
nehmen kann, weil er ohnedies daran die Fruchtnießung hat, nach
derselben Stelle, die "andern gueter, welche ihr
die ehefrauen frei und ledig vorbehalten NA.. er sowohl als
ein anderer bestehen" kann.
⇭45.1 Ebenso nach gemeinem Recht,
dem sich auch Beckmann
330 anschließt. Vgl.
Lauterbach ad Dig. 20, 2 § 3ff.
Carpzov I 28 def. 86 .
⇭45.2 Auch in bezug auf Besitz, Verwaltung und Nutzung ist in
den benachbarten Rechtsgebieten im 16. Jahrhundert die
ehemännliche Gewalt nicht so eingeschränkt, die Selbständigkeit
der Ehefrau nicht so entwickelt wie in Österreich. In Salzburg
(Siegel
94) ist die gesamte Frauenhabe in der Gewalt des
Mannes, wodurch der Mann Mitbesitzer, Verwalter und Nutznießer
auch desjenigen Vermögens wurde, das die Frau außer dem
Heiratsgut besaß. Nach der Tir. LO. III 1 soll der Mann "alles
seines Weibs Guet, das sie ihm zubringt, und ihr auch in der
Ehe zustehet, Gewältiger, Besitzer, Niesser und Bewahrer
sein." Die Bayr. Ref. spricht von dem zugebrachten Gut
der Frau, ohne das Heiratsgut vom Sondergut zu unterscheiden.
Vgl. auch Beckmann 116. Greneck 203. Ogonowski 95. Über das sächsische Recht siehe oben S. 42 N. 2.
⇭47.1 Der Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs macht
die Schenkung nicht zur donatio mortis causa.
Entscheidung von 1614. Weingärtler 96.
⇭47.2 Schenkungen unter Ehegatten waren auch nach vielen deutschen
Partikularrechten zum Teil überhaupt, wie in Österreich, zum
Teil unter gewissen Voraussetzungen zulässig (z. B.
Nichtvorhandensein von Kindern). So nach preußischem Landrecht
(
4, 14, art. 4 § 1 ) nach lübischem
(
1, 1, 5 ), märkischem Recht
(
Stryk ad Dig. 24, 1 § 3ff. ); auch
nach gemeinem Sachsenrecht. (
Carpzov II 13 def. 16 .
Lauterbach
ad Dig. 24, 1 § 9
⇭48.1 "Pacta servanda sunt". Das ist ein oft und oft
in den Quellen der Zeit wiederholter Grundsatz, der einerseits
bedeutet, daß die Ordnung der güterrechtlichen Folgen des Todes
eines Gatten der vertragsmäßigen Festsetzung überlassen ist,
andererseits, daß eine einseitige letztwillige Verfügung eines
Teils den Vertrag gegen den Willen des andern Teils nicht zu
ändern vermöge. So sagt der Zaiger III 10 §
9, daß es "pillich ist, was man zu
aufrichtung, underhaltung und becreftigung der löblichen
chonschaft zuegesagt, das solches volzogen werde. OÖ Ltf. III 38
§ 8: Waß nun sowoll diser heirathlichen
güeter und vermächtnuß alß auch anderer puncten halber bei
schließung der heirath zwischen braut und breutigamb und
derselben befreündten und beistand abgeredt und gehandlt
wirdt, daß soll auch nachmahlen vesstgehalten und deme mit
fleiß nachgelebt werden. Denselben Grundsatz finden wir
bei Weingärtler 102;
Finsterwalder II obs. 109 n. 1-4.
Lauterbach ad Dig. 24, 1 § 1 .
Stryk ad Dig. 23, 3 § 18 ; Beckmann 129; Constit. elect. Saxon. II 42 a. E.; III 20. Württ. LR. III tit. 8 pr.: "Sollen
steiff gehalten werden".
⇭54.1 Die Bestimmungen der NÖ Landtafel beruhen nach einem Zitat bei
Finsterwalder IV obs. 108 n. 25-27
auf einer Stelle
Walthers de jure
consuetud. Austr. lib. 2 tit. 16 .
⇭54.2 Die hier gebrauchte Terminologie wird auch
sonst angewendet. So in Urteilen der niederösterr. Regierung.
"Die Gewähr auf Uberleben macht, daß der
Ehemann in währender Ehe ausser seines Ehe-Weibs Willen
nichts verkauffen kan" (von 1639 Suttinger 291 f.).
"Gewähr auf die gesammte Hand vermag so viel,
daß der Uberlebende das Gutt gantz unzertheilter bey
einander, doch unverthuendlich innen habe und damit seinen
Nutzen, wie gesammte Hand vermag, suchen und brauchen
möge (von 1600 Suttinger 291). Siehe auch Reutter ad Tab. 19 n.49 ff.
⇭55.1 Die
Strein-Linsmayersche Redaktion fügt hinzu: welches
doch mit nichte zu underlaßen, auch selten
beschicht.
⇭59.1Zaiger III 10 §
1 zählt die Punkte auf, die man in Heiratsverträgen
festzusetzen pflegt, "heiratgut, widerlegung,
morgengab und im ende redet man von der varenden haab".
Die NÖ Ltf.
II 28 § 30 meint "es ist nit ohn das der
varenden haab halben zu zeiten under dem adl auch bei denen
geringere stenden heuratliche beretnus und beding
beschehen.
⇭59.2
Walther 3, 19 : Wann ein Heyrath ausser einiger Heyraths-Vermächt
beschieht NA.. was liegende Güter seyn, darvon ist man der
Wittib nichts schuldig.
⇭60.1Art. 189: Wan einer stirbt, der weib und chind hât,
so ist das varûnd gut der witiben voraus zu der
morgengab.
⇭60.2 Diese Bestimmung des
älteren Rechts war eine Ergänzung des Systems der
Vormundschaftsgewere und zugleich eine versteckte
Mobiliargemeinschaft. Die Vormundschaftsgewere des Mannes
vereinigte in seiner Hand die Disposition über die Fahrhabe der
Frau mit dem Rechte darüber wie über die eigene zu verfügen und
bewirkte bei dem wechselnden Charakter beweglichen Vermögens,
dem fortwährenden Ersatze des Alten durch das Neue, eine
vollständige Verschmelzung der Massen. Damit ist aber der
Gedanke der Mobiliargemeinschaft im Prinzipe schon gegeben, er
besteht darin, daß nach der Auflösung der Ehe eine Aussonderung
des Frauengutes aus der Fahrhabe nicht stattfindet, sondern daß
die gesamte Masse dem überlebenden Gatten zufällt.
⇭62.1 Wie sehr übrigens der
Gebrauch trotzdem an diesen Spezialmassen festhielt und sie
wenigstens durch ausdrückliche Vorbehalte vor dem Aufgehen in
eine unterschiedslos aufzuteilende gemeinsame Fahrhabe zu retten
suchte, zeigt uns die Linsmayersche Umarbeitung der NÖ
Landtafel, die in II 17 §
18 bestimmt: Wiewol dann auch
gemainglich lauter vorbehalten wirdet, das under solcher
varunder hab des manns tails seine claider, wehren,
russtungen, das beste reitpferd und waz sonsten zu seinem
leib gehört, auch wo es ein gelerter die püecher und bei
denen handlsleüthen die handlsgueter und wahren, dann der
frauen tails gleichfals ire claider, clainoter, end, gependt
und was zu irem leib ir als eigen gehörig, außgenumen sein
solle. iedoch ob etwo auch solchs dermaßen austrukhlich
vorzubehalten underlaßen wurde, solle es doch damit
jederzeit disen gwißen verstand und eigentliche mainung des
vorbehalte haben. Konsequenterweise läßt daher
§
19 dieser Rezension, der sonst die wörtliche
Wiederholung der oben zitierten Stelle aus Walther 3, 2
ist, die Beispiele "Harnisch, Büchsen, Pulver,
Kleinodien" weg. Weingärtler (97-98) zitiert eine
Regierungsentscheidung vom 23. 10.
1540, die wörtlich die oben zitierte Stelle Walthers
bringt, jedoch fortfährt, " abfertigung der
Witfrauen unter der Fahrnuß Püchen, Harnisch, Pulver, Roß
und Wägen gezehlt wird." Dieselbe Entscheidung bei Suttinger 229. Auch
in Salzburg (Siegel 99) war das, was zu des Mannes Wehr gehört,
von der Fahrhabe ausgeschlossen und in Steiermark kennt man noch
im 17. Jahrhundert Begriff und Namen "Heergerath, Hergeweth"
Beckmann 260.
⇭64.1 Solche
Regierungsentscheidungen (und zwar zwei vom 27. September 1539 und eine vom
15. Mai 1551) überliefern uns
Suttinger 228
f. und Weingärtler
98. In Salzburg (Siegel 99)
waren nicht nur Forderungen, sondern auch Bargeld vom Begriff
der Fahrhabe ausgeschieden. Nach der Praxis der
innerösterreichischen Regierung wurde unter besonderen Umständen
gleichfalls Bargeld zum Immobiliarvermögen gerechnet. "Wann aber das meiste Gut einer Erbschafft in
baaren Gelde bestehet oder wann das Geld auf jährliche
interesse ausgethan ist, so wird solches Geld hier in
Hertzogthum Steyr für unbewegliches Gut in sensu civili
gehalten." Entscheidung der innerösterr. Regierung vom
28. April 1684. Beckmann 44, 332. Vgl. auch
Finsterwalder IV obs. 1 n.7-16.
⇭64.3 Für
Innerösterreich bezeugt ganz die gleichen Normen über den Inhalt
und Umfang des Begriffs "fahrende Habe" Beckmann 191.
Ähnlich die Tiroler LO. 3, 41.
⇭67.1 In dem Druck von Walthers
Traktaten (als Anhang zu Suttingers Consuetudines
Austriacae, Nürnberg 1718) steht an dieser Stelle
"halber". Dies ist jedoch sicherlich
falsch. Denn abgesehen davon, daß in dem Falle der
Richtigkeit der Bezeichnung "halber Teil"
die Unterscheidung einer beerbten und unbeerbten Vorehe
nicht erklärlich wäre, zeigt uns die parallele Stelle in Kap. 5, daß es "dritter
Teil" heißen muß. Ferner enthalten die wörtlich
daher entnommenen Stellen der NÖ (III 87)
und der OÖ Landtafel (III 40 §
18) die gleiche Distinktion mit dritter und halber
Teil.
⇭67.2 In dem oben erwähnten
Falle, der mit Urteil vom 23. 10.
1540 entschieden wurde (Suttinger 229)
erhält die Witwe die halbe Fahrnis, ebenso in dem in Cod. Austr. II 108 ff. abgedruckten
Heiratsvertrag. In Salzburg ist ein bestimmter
Fahrnisanteil nicht festgesetzt, es kommen die
verschiedenartigsten, schwankenden Bestimmungen vor (Siegel 100
f.). Dagegen kennt das steirische Gewohnheitsrecht
dieselben Sätze wie das österreichische (Beckmann 560; vgl. auch
129, 191). In Tirol hat
die adelige Witwe keinen Anspruch auf einen Fahrnisanteil, in
den anderen Ständen erhält sie ein Drittel (LO. 3, 40).
⇭71.1 Der Laienspiegel kannte ihn
noch ganz in der alten Gestalt. So fol. 42: Item Stürb aber ain man vor
seinem weib an geschäfft | und ließ bey ir Eeliche kind |
will dann die fraw unverruckt jrs wittiblichen stands und
unendtricht jres heyratguts bey den kinden | als ir
vormünderin sitzen | so mag sy mit jne das väterlich gut
niessen und brauchen | und sollen jr sunst meer vormünder
zugeordnet werden | mitt derselben radt soll die wittib der
kind vätterlichen hab halben | wo sy mercklich oder groß wär
| handeln unnd järlich rechnung thun auch die kind so sy
erwachsen | zu gaistlichem oder weltlichem stand
bringen. Desgleichen ebenda fol. 43: Item wo aber das weib
vor dem mann also gestorben wär | so mag er in aller hab
unnd gutt seins weibs | die weil er lebt | sitzen | er
verruck seinen wittiblichen stand oder nit | auch den genieß
| mit ertzyehung und fürsehung der kind | daran haben. Also
das die aigenschaft müterlicher hab den kinden beleib. Wölt
aber das lebend eegemächt die kind alle oder ainßtails der
abgestorben erbschafft in seinem leben entrichten oder so es
sein selbs leibs not auß rechter Eehafft zu bussen vermaint
| das sol mit der kind vormünder willen und wissen
fürgenommen und voltzogen werden | als gewonhait und recht
ist. Nach der Bayr. Ref. 44, 1 soll die Witwe "bey
den kinden haußhabn", solange sie "jren
wittibstuel nit verruckht".
⇭75.1 Der "Zaiger" hat ein solches Recht noch nicht gekannt,
sondern nur den Anspruch auf einstweilige Alimentation (III 17 §
3): Ain jede wittib soll ain inventari
ires mannß gelassen guet von stund an nach seinem allgang
durch recht geschickht leut machen oder das guet mit vleis
versperren, verpetschaden lassen biß zu erforderung und
zuekhunft der erben und sich fur sich selbst darein nicht
schlahen, will si uneer und nachtail an irem heiratgemächt
und khunftigen zuefallenden erbschaft entfliehen. doch soll
der wittib, was mittler zeit zu zimblicher warung gebürt,
vergünt werden."
⇭80.1 Ein letztwilliges Verbot der
Wiederverheiratung ist ungültig, eine Bestimmung, daß eine
letztwillige Zuwendung infolge Wiederverehelichung verloren
gehen solle, wird als nicht geschrieben angesehen. NÖ Ltf. II 27
§ 40; OÖ Ltf. III 37
§ 8. Dagegen ist eine vertragsmäßige Bestimmung, daß
eine bestimmte Versorgung nur für die Dauer des Witwenstandes
gelten soll, wohl zulässig.
⇭81.1 Die
Ausnahme betreffend die Errungenschaftsgemeinschaft siehe unten.
⇭81.2 So z. B.
Finsterwalder IV obs. 6 n. 40ff. Dieser
Autor, der es nie versäumt, seinen theoretischen
Auseinandersetzungen die geltenden österreichischen Normen
entgegenzusetzen, erwähnt an dieser Stelle, in der er manches Schöne
zugunsten der ehelichen Gütergemeinschaft zu sagen weiß, nichts von
einem österreichischen Gewohnheitsrecht.