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        <title>Einflüsse des römischen Rechts in Österreich</title>
        <author corresp="marcrelator:aut">
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            <forename>Hermann</forename>
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        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertorium digitaler
     Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit von Heino
     Speer</title>
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            <forename>Heino</forename>
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          <author corresp="marcrelator:aut">
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          <title>Einflüsse des römischen Rechts in Österreich</title>, <pubPlace
            corresp="marcrelator:pup">Mediolanio</pubPlace>, <publisher>Typis Giuffre</publisher>, <date
            corresp="dcterms:created" when="1964">1964</date>, <series>
            <title>Ius Romanum medii aevi / Auspice Collegio Antiqui Iuris Studiis Provehendis, Mediolani
       1962, V 7.</title>
          </series>
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      <editorialDecl>
        <p>Für die Genehmigung zur Digitalisierung des inzwischen längst nicht mehr erhältlichen
     Standardwerks von Hermann Baltl danke ich seiner Tochter und Enkelin sehr herzlich. </p>
        <p>Die Herstellung des maschinenlesbaren Textes erfolgte durch ein OCR-Programm. Wenn trotz
     sorgfältigen Korrekturlesens Digitalisierungsfehler stehen geblieben sein sollten, liegt die
     alleinige Verantwortung hierfür bei mir. Angesichts der Transformation des gedruckten Werkes in
     ein neues Medium schien es vertretbar, die durch den beschränkten Raum im Druckmedium bedingten
     Textkomprimierungen um der besseren Lesbarkeit willen aufzulösen. Der Vergleich mit dem
     Druckwerk wird aber dadurch ermöglicht, dass jeder Seitenwechsel gekennzeichnet ist und zu
     einem Faksimile der Seite führt.<lb/> Letzte Aktualisierung der Verlinkungen: 2. Mai 2016<lb/>
     Heino Speer<lb/>Klagenfurt im März 2014</p>
      </editorialDecl>
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      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
     Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt hat.</p>
      </projectDesc>
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        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
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        <prefixDef ident="dcterms" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://purl.org/dc/terms/$1">
          <p>Datums Taxonomie</p>
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        <language ident="de">Deutsch</language>
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              <term>
                <ref target="info:fedora/context:repat.sekundaerliteratur" type="context">Sekundärliteratur</ref>
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        <head>HERMANN BALTL<lb/> EINFLÜSSE DES RÖMISCHEN RECHTS IN ÖSTERREICH</head>
        <p>
          <pb facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s003.html" n="3"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="Summarium">
        <head>SUMMARIUM:</head>

        <p>§ 1. EINLEITUNG.<lb/> § 2. FRÜHE GESCHICHTE DES RÖMISCHEN RECHTS IN ÖSTERREICH.<lb/> Die
     Geschichte des römischen Rechts in Österreich beginnt mit der wirtschaftlichen und politischen
     Durchdringung des österreichischen Raumes durch die Römer — ein Vorgang, der bereits im 2.
     Jhdt. v. Chr. deutlich sichtbar ist. Eine besondere Intensivierung in Richtung auf die Bildung
     eines nicht näher erforschten und bekannten provinzialrömischen Rechts bewirkt seit 15 v. Chr.
     die römische Landnahme und die Eingliederung in den römischen Reichsverband. Auch nach dem Ende
     der römischen Herrschaft über den Ostalpenraum, gegen Ende des 5. Jhdts., bleiben römische
     Kultur und römisches Recht, in abnehmendem Mass, wirksam. Dabei ist besonders begünstigt das
     westliche Österreich, in dem als Folge der Kulturkontinuität auch eine romanische
     Rechtskontinuität verschiedentlich bis in das 12.-13. Jhdt. nachweisbar ist.<lb/> § 3. DIE ZEIT
     UM DIE JAHRTAUSENDWENDE. <lb/> Im östlichen Österreich hingegen verwischt der Slaweneinbruch
     die historischen Quellen; der Fortbestand provinzialrömischer Rechtsreste ist zwar vereinzelt
     gesichert, aber im allgemeinen bietet sich hier für eindringendes bayerisches Recht früher und
     stärker die Möglichkeit, im Lande einzuwurzeln. Zur Zeit des hohen Mittelalters ist in
     Österreich jedenfalls ein territorial geformtes, im einzelnen nicht allzu sehr differenziertes
     Landesrecht vorhanden, das auf deutschrechtlicher Basis beruht.<lb/> § 4. ZUM URKUNDENWESEN:
     RÄTOROMANISCHE URKUNDE UND NOTARIATSIMBREVIATUR.<lb/> Im westlichen Teil des Landes sind
     römische Rechtsrelikte, teils auch Weiterentwicklungen vorhanden, wofür die rätoromanische
     Urkunde und die Notariatsimbreviaturen Zeugnis sind.<lb/> § 5. KIRCHE UND RÖMISCHES RECHT.<lb/>
     Während Kirche und Kirchenrecht anderswo grosse Bedeutung für die Aufnahme des römischen Rechts
     besitzen, scheint dies in Österreich nicht der Fall zu sein: Dies ergibt sich aus einer
     Betrachtung der juristischen Bildung der Geistlichkeit und der im Besitze des Klerus
     befindlichen juristischen Schriften. Die Kirche hat anscheinend zum direkten Import römischen
     Rechts im hohen Mittelalter nicht viel beigetragen.<lb/> § 6. DIE LANDESFÜRSTLICHEN BEHÖRDEN
     ALS VERMITTLER DER ROMANISIERUNG DES RECHTS.<lb/> Vorbereitend für die Aufnahme römischen
     Rechts mögen seit dem 13. Jhdt. die landesfürstlichen Kanzleien gewirkt haben, wobei besonders
     die auch für Tirol und Kärnten kompetente Görzer Kanzlei als Trägerin moderner Verwaltungs- und
     Rechtsansichten — daher auch romanistischer Vorschriften — in Betracht gezogen werden
     muss.<lb/> § 7. DIE STÄDTE.<lb/> Ein eigenes Landesrecht hat sich, wie erwähnt, schon früh
     gebildet; im hohen Mittelalter ist es abgeschlossen vorhanden, und dies ist auch mit ein Grund
     dafür, dass in den Städten, die anderswo der Romanisierung des Rechtes stärker aufgeschlossen
     gewesen sein mögen, in Österreich weithin bis in das 17. Jhdt. deutsches, bzw. landesheimisches
     Recht gilt. Diese lange Weitergeltung ist stellenweise, wie <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s004.html" n="4"/> etwa im <ref
            target="/o:repat.1376-pettaustr">Pettauer Stadtrecht</ref>, über grössere Zeiträume hin
     verfolgbar.<lb/> § 8. GERICHT UND PROZESS.<lb/> Das Gerichtsverfahren ist ebenfalls überwiegend
     deutschrechtlich: Erst im 15. Jhdt. sind Einrichtungen wie schriftliches Verfahren,
     Appellation, Rechtsgutachten, nachweisbar. Für die Romanisierung des Prozessrechts in den
     oberen Stellen ist im 15. Jhdt. das auch für und in Österreich judizierende königliche
     Hofgericht, in dem Juristen in zunächst geringer Zahl vertreten sind, bedeutungsvoll.<lb/> § 9.
     ZUR JURISTISCHEN LITERATUR IM MITTELALTERLICHEN ÖSTERREICH.<lb/> Eine Durchsicht der
     juristischen Literatur des mittelalterlichen Österreichs zeigt, dass die im Lande selbst
     entstandenen Werke, wie <ref
            target="/o:repat.oestlr-1278-hasenoehrl">österreichisches
      Landrecht</ref>, <ref
            target="/o:repat.1399-steirlandlauf">steiermärkisches Landrecht</ref>,
     kein oder nur wenig römisches Recht enthalten. Ausländische juristische Literatur scheint in
     Österreich im Vergleich zu Deutschland verhältnismässig wenig bekannt und verbreitet gewesen zu
     sein, wie die mittelalterlichen Bibliothekskataloge annehmen lassen. In den Formelbüchern
     dominieren häufig romanistische Formen, vielfach sind sie jedoch abgestimmt auf österreichische
     Rechtsverhältnisse, und oft finden sich auch auf dem Landrecht beruhende Formen. Dafür ist das
     Formelbuch des kaiserlichen Notars <persName>Klenegker</persName> aus der Mitte des 15. Jhdts.
     Zeuge.<lb/> § 10. DIE SUMMA LEGUM.<lb/> Eine im wesentlichen romanistische Arbeit ist die <ref
            target="/o:repat.1500-summalegum">Summa Legum</ref>, die in ihrer Beziehung auf Österreich
     allerdings nach Herkunft und Geltungsgebiet umstritten ist. Die vorhandenen Handschriften
     gehören sämtlich dem 15. Jhdt. an. Ihre unmittelbare praktische Bedeutung für Österreich dürfte
     auf jeden Fall gering sein, ihre Existenz und besonders die Zeit ihrer Umredaktion ist jedoch
     ein Ausdruck der beginnenden Veränderung des Rechts.<lb/> § 11. DIE ENTWICKLUNG IM 15.
     JHDT.<lb/> Das 15. Jhdt. ist der Zeitraum, in dem von stärkerer Verwendung römischen Rechts in
     Österreich gesprochen werden kann: vor allem die Tendenzen zur Rechts- und Verwaltungsreform
     unter <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Friedrich_III._(HRR)">Friedrich
      III.</persName> und besonders <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Maximilian_I._(HRR)"> Maximilian I.</persName> sind hierfür
     bedeutungsvoll. Der landesfürstliche Zentralismus bedient sich der Juristen, aber noch lange
     nicht sind die Ämter in grösserem Masse mit Juristen besetzt.<lb/> § 12. DIE HALTUNG DER
     ÖSTERREICHISCHEN LANDSTÄNDE GEGENÜBER DEM RÖMISCHEN RECHT.<lb/> Die Landstände, von denen im
     frühen 15. Jhdt. keine Stellungnahme gegenüber dem römischen Recht vorliegt, — ein weiterer
     Beweis dafür, dass dieses Problem damals noch nicht bestand — nehmen gegen Ende des 15. Jhdts.
     verschiedentlich gegen die Versuche der Regierung und des Landesfürsten, römische
     Rechtsvorschriften und überhaupt neue Rechts- und Verwaltungseinrichtungen einzuführen,
     Stellung. Den Höhepunkt dieser Entwicklung bringt aber erst das 16. Jhdt.<lb/> § 13. DAS
     RÖMISCHE RECHT IN DER MAXIMILIANISCHEN ZEIT.<lb/> Die Behördenschöpfungen <persName>Maximilians
      I.</persName> stützen sich grossenteils auf beamtete Juristen. Anlass und Ausdruck für den
     Aufschwung der Kenntnis und Anwendung des römischen Rechts sind auch die unter
      <persName>Friedrich III.</persName> geplanten, unter <persName>Maximilian I.</persName>
     teilweise ausgeführten Kodifikationen des österreichischen Rechts. Der Zug zur Kodifikation ist
     für die Änderung in der Rechtsverfassung signifikant. Es treten alsbald auch Versuche auf,
     römisches Recht und Landesrecht kodifikatorisch zu verbinden.<lb/> § 14. DIE UNIVERSITÄT WIEN
     UND DAS RÖMISCHE RECHT.<lb/> Die Wiener Universität hat lange Zeit für das römische Recht wenig
     Interesse und wenig Bedeutung besessen, wofür das Fehlen romanistischer Professuren im ganzen
     14. und im grössten Teil des 15. Jhdts. Beweis ist. Erst in den letzten Jahren des 15. Jhdts.,
     also wiederum in der maximilianischen Aera, kam es zur Einführung eines regelmässigen <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s005.html" n="5"/> Unterrichts im römischen
     Recht; das bisher allein vorgetragene Kirchenrecht wird dadurch zurückgedrängt. Landesrecht
     wurde nicht gelehrt. Österreicher haben schon im 14. Jhdt. in Italien studiert und nachweislich
     im 14. und besonders im 15. Ihdt. nach ihrer Graduierung Posten, z.B. in der Regierung oder als
     Stadtschreiber, erhalten.<lb/> § 15. SCHLUSSBETRACHTUNG.<lb/> Die maximilianische Zeit darf
     nicht als Zeitraum "der Einführung des römischen Rechts in Österreich" angesehen werden. Eine
     solche Einführung ist in der Praxis nicht erfolgt, wenn auch seit dem 16. Jhdt. in einem
     langsam ablaufenden Vorgang verschiedene Gebiete des bürgerlichen Rechts und des Prozessrechts
     romanistisch durchsetzt wurden. Es ist aber typisch, dass in einem so wichtigen Rechtsgebiet
     wie im Erbrecht bis in das 18. Jhdt. die gesetzliche Erbfolge auf den mittelalterlichen,
     deutschrechtlichen Grundlagen beruhte: Die Übernahme des romanistischen Erbfolgerechts im 18.
     Jhdt. kann nicht mehr als direkte "Rezeption" betrachtet werden. Die Tendenzen der
     maximilianischen Zeit schaffen jedoch mit die Grundlage für einen bedeutungsvollen Wandel der
     Grundanschauungen.</p>
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      <div xml:id="Literatur">
        <head>SPEZIELLES ABKÜRZUNGS- UND LITERATURVERZEICHNIS</head>
        <p>
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              <cell>BELOW, Rezeption</cell>
              <cell>= Below, G. v., Die Ursachen der Rezeption des römischen Rechts in Deutschland. München
        1905.</cell>
              <cell>[Digitalisat: <ref target="https://books.google.at/books?id=qL5BAAAAYAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA"> Google-Digitalisat</ref>]</cell>
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              <cell>Beitr. steiermärk. Geschichtsquellen</cell>
              <cell>= Beiträge zur Kunde steiermärkischer Geschichtsquellen. Graz 1864 ff.</cell>
              <cell>[Digitalisat:<ref target="http://opacplus.bsb-muenchen.de/title/212036-7">Jahrgänge
         1864-1902</ref> ]</cell>
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              <cell>Babenberger Urkundenbuch</cell>
              <cell>= Fichtenau, H., Zöllner, E., Urkundenbuch zur Geschichte der Babenberger in
        Österreich. I, II, Wien 1950, 1955.</cell>
              <cell>[Digitalisat: —]</cell>
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              <cell>CONRAD, Deutsche Rechtsgesch.</cell>
              <cell>= Conrad, H., Deutsche Rechtsgeschichte. I. Karlsruhe 1954.</cell>
              <cell>[Digitalisat: —]</cell>
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              <cell>FRANKLIN, Beitr. Gesch. Rezeption</cell>
              <cell> = Franklin, O., Beiträge zur Geschichte der Rezeption des römischen Rechts in
        Deutschland. Hannover 1863.</cell>
              <cell>[Digitalisat: <ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10740115-9">BSB-Digitalisat</ref>]</cell>
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              <cell>Festschrift Staatsarchiv</cell>
              <cell>= Festschrift zur Feier des zweihundertjährigen Bestandes des Haus- Hof- und
        Staatsarchivs, I, II, Wien 1949, 1951.</cell>
              <cell>[Digitalisat: <ref target="https://catalog.hathitrust.org/Record/011230155/Cite">HathiTrust-Digitalisat</ref> eingeschränkter Zugang]</cell>
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              <cell>HASENÖHRL, Rechtsquellen österr. Alpenländer</cell>
              <cell>= Hasenöhrl, V., Beiträge zur Geschichte der Rechtsbildung und der Rechtsquellen in den
        österreichischen Alpenländern bis zur Rezeption des römischen Rechts. Arch. österr. Gesch.
        XCIII (1905).</cell>
              <cell>[Digitalisat: <ref target="http://archive.org/stream/archivfrsterrei92kommgoog#page/n22">Archive
        Org</ref>]</cell>
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              <cell>HASENÖHRL, Gesch. Privatr. österr. Alpenländer</cell>
              <cell>= Hasenöhrl, V., Beiträge zur Geschichte des deutschen Privatrechts in den
        österreichischen Alpenländern. Arch. österr. Gesch. XCVII (1908).</cell>
              <cell>[Digitalisat: <ref target="https://archive.org/details/ArchivFrOesterreichischeGeschichteVol96yr1907Vol97yr1909/page/n409/mode/2up">Archive Org</ref>]</cell>
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              <cell>HEUBERGER, Notariat</cell>
              <cell>= Heuberger, R., Das deutschtiroler Notariat. Veröffentlichungen des Museum
        Ferdinandeum VI (1926).</cell>
              <cell>[Digitalisat: <ref target="https://hdl.handle.net/2027/mdp.39015081897178">HathiTrust-Digitalisat</ref> eingeschränkter Zugang]</cell>
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              <cell>KINK, Rechtslehre Wiener Univ.</cell>
              <cell> = Kink, R., Die Rechtslehre an der Wiener Universität. Wien 1853.</cell>
              <cell>[Digitalisat: <ref target="/o:repat.kink-rechtslehre-wien-1853">Transkription
         Speer</ref>]</cell>
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              <cell>LUSCHIN v. EBENGREUTH, Gesch. Gerichtswesens</cell>
              <cell>= Luschin v. Ebengreuth, A., Geschichte des älteren Gerichtswesens in Österreich ob und
        unter der Enns. Weimar 1879.</cell>
              <cell>[Digitalisat: <ref target="http://archive.org/stream/geschichtedeslt00ebengoog#page/n">Archive Org</ref>]</cell>
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              <cell>MELL, Verfassungsgesch. Steiermark</cell>
              <cell>= Mell, A., Grundriss der Verfassungs-und Verwaltungsgeschichte des Landes Steiermark.
        Graz 1929.</cell>
              <cell>[Digitalisat: <ref target="http://www.literature.at/viewer.alo?objid=19290&amp;viewmode=fullscreen&amp;rotate=&amp;scale=3.33&amp;page=">ALO-Digitalisat</ref>]</cell>
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            <row>
              <cell>Mitt. hist. Vereins Steiermark</cell>
              <cell>= Mitteilungen des historischen Vereins für Steiermark. Graz 1850 ff.</cell>
              <cell>[Digitalisat: <ref target="https://opacplus.bsb-muenchen.de/title/BV008005939">Jahrgänge 1850-1903</ref>]</cell>
            </row>
            <row>
              <cell> Österr. Weistümer</cell>
              <cell>= Österreichische Weistümer. Gesammelt von der Kaiserlichen Akademie der
        Wissenschaften. Wien 1870 ff. Die lateinischen Zahlen bedeuten den Band der Gesamtausgabe,
        die darauffolgenden arabischen Ziffern Seite und allenfalls Zeile; hierauf folgt Ortsangabe
        und Zeitstellung.</cell>
              <cell>[Digitalisat: <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=OeW.">Titelaufnahme DRW mit Digitalisatangabe</ref>]</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>OTT, Beiträge</cell>
              <cell>= Ott, E., Beiträge zur Rezeptionsgeschichte des römisch-canonischen Prozesses in den
        böhmischen Ländern. Leipzig 1879.</cell>
              <cell>[Digitalisat: <ref target="http://dlib-zs.mpier.mpg.de/pdf/2085105/03/1913/20851050319130007.pdf">MPIER</ref>]</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>RABEL, Rezeption</cell>
              <cell> = Rabel, E., Die Rezeption des römischen Rechts in Deutschland. Atti Congr. int. dir.
        rom. Bologna II.</cell>
              <cell>[Digitalisat: — ]</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>RAPP, Vaterländ. Statutenwesen I, II, III</cell>
              <cell> = Rapp, J., Über das vaterländische Statutenwesen. In: Beiträge zur Geschichte,
        Statistik, Naturkunde und Kunst von Tirol und Vorarlberg, III (1827), V (1829), VIII
        (1834).</cell>
              <cell>Digitalisat:— </cell>
            </row>
            <row>
              <cell>Salzburger Urkundenbuch</cell>
              <cell>= Salzburger Urkundenbuch. Herausgegeben von F. Martin. Salzburg 1910 ff.</cell>
              <cell>
                <ref target="https://gateway-bayern.de/BV006212336">BSB-Digitalisat</ref>
              </cell>
            </row>
            <row>
              <cell>SCHENK, Beitr. Gesch. österr. Zivilpr.</cell>
              <cell>= Schenk, J., Beiträge zur Geschichte des österreichischen Zivilprozesses. Wien
        1864.</cell>
              <cell>[Digitalisat: <ref target="http://data.onb.ac.at/rep/10576687">ÖNB-Digitalisat</ref>]</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>SCHWIND-DOPSCH, Urkunden Verfassungsgesch.</cell>
              <cell>= Ausgewählte Urkunden zur Verfassungsgeschichte der deutsch-österreichischen Erblande
        im Mittelalter. Herausgegeben von E. v. Schwind und A. Dopsch. Innsbruck 1895.</cell>
              <cell>[Digitalisat: <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=schwind-dopsch&amp;seite=">DRW-Digitalisat</ref>
                <lb/>
                <ref target="https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb11556122?page=,1">BSB-Digitalisat</ref>]</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>Steiermärk. Landesarch.</cell>
              <cell>= Steiermärkisches Landesarchiv Graz.</cell>
              <cell>[Digitalisat: — ]</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>Steiermärk. Landrecht</cell>
              <cell> = Steiermärkisches Landrecht des Mittelalters. Bearbeitet von F. Bischoff. Graz
        1875.</cell>
              <cell>[Digitalisat: <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=SteirLR.(Bischoff)&amp;seite=g">DRW-Digitalisat</ref>
                <lb/>
                <ref target="https://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb11316345-6">BSB-Digitalisat</ref>
                <lb/>
                <ref target="/o:repat.1399-steirlandlauf">Transkription Repertorium</ref>]</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>STÖLZEL, Entwicklung Richtertums</cell>
              <cell> = Stölzel, A., Die Entwicklung des gelehrten Richtertums in den deutschen Territorien.
        I, II. Stuttgart 1872.</cell>
              <cell>[Digitalisat: <ref target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/stoelzel1872bd1/0">DRW-Digitalisat</ref>]</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>TOMASCHEK, Gerichtsbarkeit</cell>
              <cell>= Tomaschek, J. A., Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs und Reichs im 15.
        Jahrhundert. Sitzungsberichte der kaiserlichen Akademie der Wissenschaften Wien, phil.-hist.
        Klasse XLIX (1865).</cell>
              <cell>[Digitalisat:<ref target="https://dibiki.ub.uni-kiel.de/viewer/resolver?urn=urn:nbn:de:gbv:8:2-558241">
         Digitalisat UB Universität Kiel</ref>]</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>TORGGLER, Klagenfurt</cell>
              <cell>= Torggler, K., Stadtrecht und Stadtgericht in Klagenfurt. Klagenfurt 1937.</cell>
              <cell>[Digitalisat: <ref target="/o:repat.torggler-1937-stadtrecht">Transkription
         Repertorium</ref>]</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>Urkundenbuch Steiermark</cell>
              <cell>= Urkundenbuch des Herzogtums Steiermark. Bearbeitet von J. v. Zahn. Graz 1875
        ff.</cell>
              <cell>[Digitalisat: <ref target="https://archive.org/stream/urkundenbuchdes02zahngoog#page/n3/mode/1up">Band I</ref>
                <lb/>
                <ref target="https://archive.org/stream/bub_gb_v0AvAAAAYAAJ#page/n5">Band II</ref>]</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>Urkundenbuch Landes ob d. Enns</cell>
              <cell>= Urkundenbuch des Landes ob der Enns. Herausgegeben vom Verwaltungsausschuss des
        Museums Francisco Carolinum zu Linz. Wien 1852 ff.</cell>
              <cell>[Digitalisat: <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=OOEUB">Titelaufnahme DRW mit Links auf digitalisierte Bände</ref>]</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>VOLTELINI, Rezeption Wien</cell>
              <cell>= Voltelini, H. v., Zur Rezeption des gemeinen Rechts in Wien. In: Festschrift des
        akademischen Vereins deutscher Historiker. Wien 1914.</cell>
              <cell>[Digitalisat: <ref target="/o:repat.voltelini-1914-rezeption">Transkription
        Speer</ref>]</cell>
            </row>
            <row>
              <cell>VOLTELINI, Notariatsimbrev. 13. Jh. I, II</cell>
              <cell>= Voltelini, H. v., Die Südtiroler Notariatsimbreviaturen des 13. Jahrhunderts. I
        Innsbruck 1899, II Innsbruck 1951, bearbeitet von F. Huter.</cell>
              <cell>[Digitalisat:<ref target="https://archive.org/details/bub_gb_DlpBAQAAMAAJ_2/page/n3/mode/2up">Archive
         Org</ref>]</cell>
            </row>
          </table>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="P.1">
        <head>§ 1. Einleitung<note n="*" place="foot">
            <hi
              rend="it">Anmerkung des wissenschaftlichen
       Leiters</hi>: Der Herr Verfasser hat mir unter dem 24. März 1961 Folgendes geschrieben: "Über
      die Verwendung des Begriffs «Rezeption» habe ich Ihnen, sehr verehrter Herr Kollege, schon
      geschrieben. Beim besten Willen war es wiederholt nicht möglich, diesen Ausdruck durch eine
      der von Ihnen gewünschten Bezeichnungen zu ersetzen, meist deshalb nicht, weil dadurch die
      Übersichtlichkeit des Satzbaues gelitten hätte". <persName ref="https://d-nb.info/gnd/116542942">E. GENZMER</persName>.</note>
        </head>
        <p>Als <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Savigny">FRIEDRICH CARL VON
      SAVIGNY</persName> im Jahre 1815 die Veröffentlichung seiner Geschichte des römischen Rechts
     im Mittelalter begann, stand der mit strenger werdendem Massstab arbeitenden Forschung nur
     wenig Material zur österreichischen Rechtsgeschichte des Mittelalters und der neueren Zeit zur
     Verfügung. <persName>SAVIGNY</persName> hat so auch in seinem Werk auf die Geschichte des
     römischen Rechts im mittelalterlichen Österreich nicht weiter Bedacht genommen. Heute, nach
     fast 150 Jahren, ist die österreichische Rechtsgeschichte zwar eine umfang- und
     bedeutungsreiche Disziplin geworden, aber die für die Rezeptionsgeschichte doch im Vordergrund
     stehende Privatrechtsgeschichte hat von dieser günstigen Entwicklung geringeren Gewinn als die
     Geschichte des öffentlichen Rechts gezogen: verhältnismässig selten wurden zivilrechts- und
     prozessgeschichtliche Institutionen behandelt und weitgreifendere Werke fehlen ebenso wie
     umfassende Darstellungen fast völlig<note n="1">Vgl. 
            <!-- nicht verlinkt -->H. BALTL, Jur.
      Blätter LXXII (1950), 397 ff. <ref
              target="/o:repat.torggler-1937-stadtrecht">TORGGLER,
       Klagenfurt</ref>, VI. <ref target="http://data.onb.ac.at/rep/10576687">SCHENK. Beitr. Gesch.
       österr. Zivilpr., 2 f.</ref>
            <ref
            target="/o:repat.kink-rechtslehre-wien-1853#p7">Kink, Rechtslehre Wiener Univ.,
      VII</ref>.</note>. Die Arbeiten von <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Ivo_Pfaff">PFAFF</persName>, <persName
            ref="https://www.deutsche-biographie.de/sfzS01052.html">SARTORI-MONTECROCE</persName>, <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Hans_von_Voltelini">VOLTELINI</persName>, <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Max_Rintelen">RINTELEN</persName>, <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Hans_Lentze">LENTZE</persName>,
     <persName>SCHENK</persName>, <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Raban_von_Canstein_(Jurist)">CANSTEIN</persName>, <persName
            ref="https://www.biographien.ac.at/oebl/oebl_T/Torggler_Karl_1892_1940.xml">TORGGLER</persName> und anderen haben kaum Nachfolger gefunden und beziehen sich ihrer Anlage
     nach auf sachlich und räumlich begrenzte Gebiete; auch im Verein mit gelegentlichen Hinweisen
     auf privatrechtsgeschichtliche Aspekte in der landesgeschichtlichen <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s008.html"
            n="8"/> Literatur kann daraus
     nicht die erforderliche Einsicht in den Gesamtgang der österreichischen Privatrechtsgeschichte
     im Mittelalter und damit in den Ablauf der «Rezeption» in Österreich erreicht werden.
     Allerdings, ein verdienstvoller Forscher, der 1834 geborene <persName
            ref="https://d-nb.info/gnd/101830505">VIKTOR HASENÖHRL</persName>, wollte als Lebensaufgabe
     «die Geschichte des Privatrechts» in den österreichischen Alpenländern schreiben und zwar bis
     zum Ende des Mittelalters, dem Zeitpunkt «in welchem die ruhige Entwicklung der deutschen
     Rechtsideen durch die Rezeption der fremden Rechte eine Störung und Ablenkung auf Jahrhunderte
     erfahren hat»<note n="2">
            <ref target="http://archive.org/stream/archivfrsterrei92kommgoog#page/n277">HASENÖHRL,
       Rechtsquellen österr. Alpenländer, 255</ref>.</note>. Doch dieser Plan ging, abgesehen von
     einem einleitenden Teil über Rechtsquellen, Rechtsbildung und Rechtssubjekte und einigen
     Einzelstudien, nicht in Erfüllung.</p>

        <p>Der unbefriedigende Stand der inländischen Forschung brachte es mit sich, dass in
     einschlägigen Arbeiten die österreichischen Verhältnisse regelmässig mit einigen kurzen Sätzen,
     die auf eine angebliche Gleichartigkeit der Rechtsentwicklung mit der deutschen hinausliefen,
     abgetan oder überhaupt nicht erwähnt wurden<note n="3">
            <!-- nicht verlinkt -->G. WESENBERG,
      Neuere dt. Privatrechtsgesch., Lahr 1954, 104, «Rezeptionsgebiet für die kaiserlichen Rechte
      war natürlich auch Österreich als habsburgisches Erbland. Dagegen machte die Rezeption in den
      meisten Kantonen der Schweiz keine wesentlichen Fortschritte.» (Die neuere schweizerische
      Forschung ist allerdings verschiedentlich zu anderer Auffassung gekommen).
      
            <!-- nicht verlinkt -->WIEACKER, Privatrechtsgesch., 63 ff. 
            <!-- nicht verlinkt -->CALASSO,
      Medioevo dir., I, 626. Vgl. auch <ref target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/stoelzel1872bd1/0">STÖLZEL, Entwicklung
       Richtertum I, II</ref>.</note>.</p>

        <p>Untersuchungen über das ganze Gebiet der österreichischen Privatrechtsgeschichte wären daher
     anzustellen, um der Rezeptionsgeschichte die erforderlichen Materialien zu liefern, wie
     umgekehrt rezeptionsgeschichtliche Studien unmittelbar der Privatrechtsgeschichte im engeren
     Sinn zukommen würden. In jedem Falle müsste hierbei von der Betrachtung kleiner sachlicher oder
     räumlicher Gebiete zu grösseren zusammenfassenden Arbeiten aufgestiegen werden<note n="4">So
      allgemein 
            <!-- nicht verlinkt -->KOSCHAKER, Europa 142. Vgl. jedoch
      
            <!-- nicht verlinkt -->RABEL, Rezeption 183 ff. 

            <!-- nicht verlinkt -->E. WEISS, Einige
      Bemerk. z. Rezeption d. röm. Rechts in d. österreichischen Alpenländern, in: Europa e dir.
      rom., I, 395 ff., schlägt vor, rezeptionsgeschichtliche Untersuchungen in Österreich auf
      Niederösterreich und auf das Erbrecht zu beschränken, was wohl der Differenziertheit der
      österreichischen Entwicklung nicht gerecht werden dürfte.</note>. Dann wäre es möglich, die
     Entwicklung des österreichischen Privatrechts vom Mittelalter in die neuere Zeit zu verfolgen
     und damit auch die Rezeptionsgeschichte eines in seiner <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s009.html" n="9"/> Sonderstellung zu wenig
     beachteten Territoriums eingehender zu beleuchten. Dann könnte eine überall im einzelnen
     nachprüfbare Geschichte des römischen Rechts im mittelalterlichen Österreich geschrieben werden
     — so aber, bei den eingangs geschilderten Literaturverhältnissen, können solche Unternehmen bei
     aller Mühe und Umsicht doch nur Versuche sein, Wegweiser und Andeutung für spätere
     Arbeiten.</p>
        <p>Der österreichische Beitrag zum Ius Romanum Medii Aevi (IRMAE) ist also kein erschöpfendes,
     auf reicher Literatur aufbauendes Werk, sondern eine die zahlreichen Lücken der Forschung
     übergehende oder nur unvollständig ausfüllende, auf Herausarbeitung des wesentlichen
     Entwicklungsganges gerichtete Handhabe für spätere eingehendere Forschungen. Eine Geschichte
     der Institutionen des römischen Rechts im mittelalterlichen Österreich sollte nach der
     Zielsetzung des IRMAE nicht gegeben werden, verschiedentlich war aber dennoch kurz auf
     Institutionengeschichte einzugehen.</p>

        <p>Die vorliegende Arbeit stützt sich neben möglichst vollständiger Verwendung des vorhandenen
     Schrifttums auf Durchsicht aller erreichbaren gedruckten Quellen, wie Rechtsaufzeichnungen,
     Formelbücher, Stadtrechte, Landrechte, Weistümer, Urkunden, zeitgenössische Rechtsliteratur
      usw.<note n="5">Vgl. zur in Betracht kommenden Literatur allgemein
      
            <!-- nicht verlinkt -->KOSCHAKER, Europa, 99 ff. <ref
              target="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n">LUSCHIN v. EBENGREUTH,
       Österr. Reichsgesch. M. A., 30 ff., 145 ff.</ref> Vgl. auch desselben <ref target="http://archive.org/stream/geschichtedeslt00ebengoog#page/n">Gesch. Gerichtswesens 1
       ff.</ref>
            <ref target="http://archive.org/stream/archivfrsterrei92kommgoog#page/n279">HASENÖHRL,
       Rechtsquellen österr. Alpenländer, 257 ff.</ref>

          </note>, auf einige archivalische Studien und
     auf Vertrautheit mit den mittelalterlichen Geschichtsquellen und der rechtsgeschichtlichen
     Gesamtsituation Österreichs. Der Autor konnte sich angesichts der ungeheuren Fülle an
     gedruckten Quellen, die für diese Untersuchung in Betracht kommen — ganz zu schweigen von der
     Uferlosigkeit des ungedruckten Materials — intensiver natürlich nur den besonders repräsentativ
     scheinenden Quellen zuwenden; für jede weitere derartige Untersuchung ist Durchforschung der
     Archivbestände unerlässlich, freilich eine lange Zeit benötigende Arbeit Vieler, bei der oft
     unsicher sein wird, ob aus den betreffenden Quellen auch ein verwertbares Ergebnis gewonnen
     werde. Vielfach wird künftige archivalische Forschung sogleich der grossen Schwierigkeit gewahr
     werden, die sich privatrechtsgeschichtlichen Untersuchungen entgegenstellt: der
     verhältnismässig geringen Zahl privatrechtsgeschichtlich verwertbarer Belegstellen. Einerseits
     war das Privatrecht im Mittelalter von der Gesetzgebungstätigkeit, die <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s010.html"
            n="10"/> Überlieferungsmaterial
     geschaffen hätte, weitgehend unberührt geblieben, weil das Privatrecht seine Fortbildung
     überwiegend durch Übung und Gerichtsgebrauch gefunden hat<note n="6">
            <ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10740115-9">FRANKLIN, Beitr. Gesch. Rezeption, 7, 87</ref>.</note>, andererseits sind die überlieferten
     Texte, Urkunden und Protokolle oft nicht voll verwertbar, weil sie wenig Angaben über
     Rechtsinstitute enthalten: so zeigt z. B. die für Klosterneuburg für den immerhin langen
     Zeitraum von 1298-1565 bestehende Urkundensammlung nur wenige Stellen, die sich auf spezifisch
     interessante privatrechtliche Fragen beziehen. Die verschiedentlich erhaltenen
     mittelalterlichen Gerichtsprotokolle wiederum überliefern wohl jeweils Streitfälle und deren
     Erledigung, sie sagen aber nichts über die privatrechts- und rezeptionsgeschichtlich
     hauptsächlich interessierende Begründung der Entscheidung. Ähnliches gilt natürlich auch für
     die gedruckten Quellen.</p>

        <p>Die auf die Erforschung der mittelalterlichen Geschichte des römischen Rechts im heutigen
     österreichischen Raum gerichtete Forschung wird zu beachten haben einmal heimische
     zeitgenössische Rechtsquellen aller Art, dann die Verbreitung der eigentlich transalpinen
     juristischen Schriften gemeinrechtlicher Art<note n="7">Vgl. 
            <!-- nicht verlinkt -->KOSCHAKER,
      Europa, 99 ff. <ref
            target="/o:repat.voltelini-1914-rezeption#80">VOLTELINI, Rezeption Wien,
       80</ref>.</note>, Urkunden, Rechtsaufzeichnungen, Formelbücher, Stadtbücher, Landrechte,
     Weistümer, Regierungsakten u. a.<note
              n="8">Vgl. allgemein <ref
              target="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n">LUSCHIN v. EBENGREUTH,
       Österr. Reichsgesch. M. A., 30 ff.</ref>Vgl. auch <ref
              target="http://archive.org/stream/geschichtedeslt00ebengoog#page/n">dens. Gesch.
       Gerichtswesens 1 ff.</ref>, <ref target="http://archive.org/stream/archivfrsterrei92kommgoog#page/n279">HASENÖHRL,
       Rechtsquellen österr. Alpenländer, 257 ff.</ref>
          </note>. Vielfach wird dabei die langwierige
     und mühsame Durchsicht von Quellen nur ergeben, dass keine Aussage über die Stellung der
     betreffenden Quelle zum römischen Recht gemacht werden kann, was, bei sonst klar bezeugter
     germanistischer Haltung, eher als Beweis für Geltung deutschen Rechts angesehen werden
     könnte.</p>
      </div>
      <div xml:id="P.2">
        <head>§ 2. Frühe Geschichte des römischen Rechts in Österreich.</head>

        <p>Die Geschichte des römischen Rechts in Österreich beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem erstmals
     ein stärkerer politischer, wirtschaftlicher und kultureller Einfluss Roms in unseren Regionen
     nachweisbar ist, also etwa um die Wende des ersten Jahrhunderts v. Chr. Zweifellos hat der
     immer enger werdende Kontakt der Alpenvölker <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s011.html" n="11"/> mit der römischen
     Wirtschaft und Kultur auch die Berührung mit römischen Rechtseinrichtungen eingeschlossen;
     konkretere Nachrichten aber scheinen, zumal bei dem Desinteressement, das die rechtshistorische
     Forschung bisher gegenüber den Fragen der frühen rechtsgeschichtlichen Verhältnisse in nicht
     dem mittelmeerischen Rechtskreis zugehörigen europäischen Gebieten geübt hat, nicht bekannt
     geworden zu sein.</p>

        <p>Die romanisierende Entwicklung erfuhr eine entscheidende Beschleunigung und Vervollständigung
     mit der römischen Landnahme in den Alpenländern, also mit der militärischen Besetzung dieses
     Raumes seit etwa 16 oder 15 v. Chr. Allgemein wurde das römische Verwaltungssystem eingeführt,
     römisch war die Ordnung des öffentlichen Rechtslebens, und dass auch das Privatrecht der
     keltillyrischen, nunmehr «provinzialrömischen» Bevölkerung im Sinn der äusseren Romanisierung
     mindest zu einem römischen Vulgärrecht im Laufe der über 500 jährigen römischen Epoche geformt
     wurde, kann wohl als ziemlich sicher angenommen werden<note
              n="9">Vgl. <ref target="http://archive.org/stream/archivfrsterrei92kommgoog#page/n278">HASENÖHRL,
       Rechtsquellen österr. Alpenländer, 256 ff.</ref>
            <!-- nicht verlinkt -->H. HANTSCH, Die Geschichte Österreichs 2, Graz 1947, 7 ff.
      
            <!-- nicht verlinkt -->DOPSCH, Wirtsch. u. soz. Grundl. I, 94 ff., 
            <!-- nicht verlinkt -->125
      ff., 
            <!-- nicht verlinkt -->133 ff., 

            <!-- nicht verlinkt -->192 ff.</note>. Das römische Recht
     bedurfte hierbei gar keiner gewaltsamen oder auch nur amtlichen Einführung, es hat sich in den
     Munizipien «von selbst durchgesetzt»<note n="10">
            <!-- nicht verlinkt -->E. SCHÖNBAUER, Neue
      Rechtsquellen zum CA Problem, Eos XLVIII (1956), 473 ff., 

            <!-- nicht verlinkt -->489.</note>
     und von hier aus ging die Romanisierung in das ganze Land. Ob hierbei dem Jahre 212, dem
     Zeitpunkt der Erlassung der Constitutio Antoniniana (CA), besondere Bedeutung zukommt, ob
     insbesonders die CA überhaupt einheitliches Reichsrecht geschaffen hat oder ob, was
     wahrscheinlicher ist, das römische Reich «eine reich gegliederte und vielfach abgestufte
     Rechtsgemeinschaft» geblieben ist, über diese Frage, die auch die österreichischen Verhältnisse
     betrifft, besteht keine Einigkeit<note n="11">Vgl. 
            <!-- nicht verlinkt -->CHR. SASSE, Die CA,
      Wiesbaden 1958. 
            <!-- nicht verlinkt -->E. SCHÖNBAUER, Das röm. Recht nach 212 in ausschliessl.
      Geltung? Anz. d. öst. Ak. d. Wiss. LXXXVI (1949) 369 ff. 
            <!-- nicht verlinkt -->A. BETZ, Ein
      neues Fragment d. Lex Lauriacensis, Jahreshefte d. öst arch. Inst. XXXIX (1952) 133
     ff.</note>.</p>

        <p>Die Gültigkeit kaiserlichen Rechts in den Alpenländern ist jedenfalls durch verschiedene
     Belege gesichert<note n="12">ZB. 
            <!-- nicht verlinkt -->A. STEINWENTER, Ein Rescript d. Kaiser
      Severus u. Caracalla über d. Privilegien d. Coll. Centonariorum in Solva, Wiener Studien XL
      (1918) 46 ff. 
            <!-- nicht verlinkt -->XLII (1920) 88 ff. Hierzu ebdt. 
            <!-- nicht verlinkt -->R.
      WIMMERER, Neue Vorschläge zu dem Reskript von Solva, XLIV (1923) 239 ff.
      

            <!-- nicht verlinkt -->W. SCHMID, Römische Forschungen in Österreich 1912-1924, 15. Ber. d.
      röm. germ. Komm. Frankfurt 1926, 227. Die behandelte Inschrift bietet Nachrichten über die
      staatsrechtliche Stellung der Bewohner der Provinzen vor Erlassung der CA. Eine
      rechtsgeschichtliche Auswertung der zahlreichen Inschriften, die Amtstitel, Amtseinrichtungen
      oder auch Rechtssätze nennen, steht noch aus.</note>. Während der <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s012.html"
            n="12"/> römischen Periode
     machten die Alpenländer auch die mehrfachen Verwaltungsreformen, insbesonders die der
     diokletianischen und konstantinischen Zeit mit — ebenso wie das Christentum und in seinem
     Gefolge die kirchliche Organisation Italiens übernommen wurden. Auch in an sich eher
     bodenständigen Einrichtungen, wie etwa in der Agrarverfassung, zumal in der auf
     Steuerfeststellung ausgerichteten Landvermessung, haben sich römische Normen durchgesetzt und
     sind noch heute in immer sichtbarer werdendem Ausmass wirksam<note n="13">
            <!-- nicht verlinkt -->F. BROSCH, Romanische Quadrafluren im Land Salzburg, Mitt. d. Ges. f.
      Salzb. Landesk. LXXXVIII/LXXXIX (1948-49) 95 ff. 
            <!-- nicht verlinkt -->Ders. Romanische
      Quadrafluren in Ufernorikum, Jb. d. oberöst. Musealvereins Linz 1949, 125 f.
      

            <!-- nicht verlinkt -->H. JANDAUREK, Das Alpenvorland zw. Alm u. Krems, Linz 1957, 21
      ff.</note>. Dass die Romanisierung des österreichischen Raumes sehr intensiv war, steht
     andererseits nicht der Tatsache des Weiterlebens vorrömischer Kulturformen im Alpenraum
     entgegen. Über die vorrömischen Rechtsformen sind wir allerdings so gut wie nicht unterrichtet,
     es wäre aber im Sinn der angedeuteten Ausbildung eines römischen Vulgärrechts denkbar, dass
     mancher spätere «speziell österreichische» Rechtssatz des Mittelalters, der auf kein bekanntes
     Rechtsinstitut zurückzuführen ist, mit diesen vorrömischen oder auch mit slawischen
     Rechtsnormen in Verbindung steht. Im österreichischen Landrecht des Mittelalters finden sich ja
     bekanntlich verschiedene Bestimmungen, die weder germanisch noch römisch sind; sie könnten
     Reste jener älteren Kulturen sein<note n="14">Vgl. die bei 

            <!-- nicht verlinkt -->E. M.
      MEIJERS, Le droit ligurien de succession en Europe occidentale I, Haarlem 1928, für Österreich
      gebrachten Belegstücke, die vielleicht auf solche Belegstellen zurückgehen. Das Problem der
      Weitergeltung frühgeschichtlicher Rechtsnormen bedarf eingehender Untersuchung.</note>. Das
     ist umso wahrscheinlicher, als das Ende der römischen Herrschaft im Alpenraum, gegen Ende des
     5. Jahrhunderts, nicht das vollkommene Aufhören römischer Kultur bewirkte. Sicher sind grosse
     Teile der Bevölkerung Ufer- und Binnennorikums nicht nach dem Süden abgewandert, sondern sie
     blieben im Lande und suchten ihre Lebens- und Kulturformen auch in den kommenden dunklen Zeiten
     zu bewahren. Die Verhältnisse im westlichen Teil des Landes waren dabei auch von der Seite der
      <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s013.html"
            n="13"/>
     Bevölkerungskontinuität her wesentlich günstiger als im Osten, der, von germanischen Durchzügen
     und vorübergehenden Niederlassungen ganz abgesehen, seit Mitte oder Ende des 6. Jhdts. einer
     über zweihundertjährigen slawischen Einflussnahme unterlag. Dabei muss allerdings betont
     werden, dass schon in den letzten Jahrhunderten der römischen Herrschaft immer wieder sich
     germanische Gruppen im Lande niederliessen, mit römischen Einrichtungen bekannt wurden<note n="15">
            <!-- nicht verlinkt -->DOPSCH, Wirtsch. u. soz. Grundl. 98 ff. Daraus entwickelten sich
      im Gegensatz romani-barbari neue Rechtsprobleme; Vgl. 

            <!-- nicht verlinkt -->J. JUNG, Über
      Rechtsstellung und Organisation d. alpinen civitates in d. röm. Kaiserzeit, Wiener Studien XII
      (1890), 98 ff., 108.</note> und diese auch nach dem Ausgang des 5. Jhdts., also dem faktischen
     Ende der römischen Herrschaft im Ostalpenraum, nicht aufgegeben haben. Im Hinblick auf das
     Fortleben vieler römischer oder provinzialrömischer Einrichtungen in der Wirtschaft, in der
     Kunst, im Verkehr usw. sollte man wohl annehmen, dass auch das Recht, soweit dies nicht
     ohnedies feststeht, noch längere Zeit den alten Formen entsprach<note n="16">Vgl., allerdings
      für andere Gebiete, die bei 
            <!-- nicht verlinkt -->DOPSCH, Wirtsch. u. soz. Grundl. 163,
      erwähnte Äusserung des Bischofs <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Sidonius_Apollinaris">Apollinaris Sidonius</persName>, die
      sich vielleicht auf das Abkommen des römischen Rechts bezieht.</note>. Für den westlichen Teil
     des Landes, einschliesslich Salzburg und Oberösterreich, ist die Kenntnis und Geltung römischen
     Vulgärrechts in den folgenden Jahrhunderten verschiedentlich urkundlich belegbar, ohne dass
     allerdings daraus zu weitreichende Schlüsse gezogen werden dürften. So kannte z.B. schon
      <persName>SCHAEFFNER</persName> das Formular eines aus der zweiten Hälfte des 5. Jhdts.
     stammenden Kaufbriefes, in dem der Verkäufer dem Käufer für den Fall der Eviktion das duplum
      verspricht<note n="17">
            <ref
            target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10740719_00013.html">SCHAEFFNER, Röm. Recht Deutschl., 9</ref>.</note>. Eine Mondseer Urkunde von c. 818 enthält
     nun ebenfalls eine Bestimmung über das duplum<note n="18">
            <ref
            target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10011703_00040.html">Urkundenbuch Landes ob d. Enns I, Nr. 22</ref>.</note>. Zahlreiche romanistische Ausdrücke
     finden sich im 8. und 9. Jhdt. in den Urkunden der westlichen Länder, so etwa stipulatione
     subnixa, proprietas, mancipatio, pertinentes<note n="19">
            <ref
              target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10011703_00029.html">Urkundenbuch Landes ob d. Enns I, Nr. 3</ref>, <ref
              target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10011703_00032.html">9</ref>, <ref
              target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10011704_00029.html">II, 14</ref>, <ref
              target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10011704_00037.html">21</ref>, <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10011704_00042.html">25</ref>, 
            <!-- nicht verlinkt -->26, <ref
              target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10011704_00049.html">29</ref>, <ref
              target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10011704_00050.html">30</ref>, <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10011704_00056.html">34</ref>. 

            <!-- nicht verlinkt -->Salzburger Urkundenbuch I, im Codex Odalberti.</note>. Die
     Formel stipulatione subnixa verschwindet später in den Mondseer Urkunden: die Urkunden des
     11.-12. Jhdts. enthalten als Spezifikum den Vermerk, dass die Zeugen «an den Ohren gezogen
     worden» seien. Da für Passau diese bayerische Sitte schon für 796 bezeugt ist, könnte man
     schliessen, dass im stärker romanisierten Mondseegebiet die romanistische <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s014.html" n="14"/> Formel zuerst noch
     weiter verwendet wurde, während später mit der stärkeren bayerischen Besiedlung das bayerische
     Rechtsbrauchtum auch hier durchdrang.</p>

        <p>Das Weiterleben römischen Vulgärrechts wird bezeugt ferner durch die professiones iuris, die
     dem Personalitätsprinzip entsprachen und besonders in Südtirol häufig bis in das 12./13. Jhdt.
     überliefert sind<note n="20">
            <ref
              target="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n49">LUSCHIN V. EBENGREUTH,
       Österr. Reichsgesch. M. A. 30 ff.</ref>, <ref target="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n157">138 f.</ref>
            <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10740719_00033.html">SCHAEFFNER, Röm. Recht Deutschl. 29 ff.</ref>
            <ref target="http://archive.org/stream/archivfrsterrei92kommgoog#page/n286">HASENÖHRL,
       Rechtsquellen österr. Alpendländer 264 f.</ref> Vgl. ferner 

            <!-- nicht verlinkt -->RASHDALL,
      Universities I, 98 ff.</note>. Diesem Personalitätsprinzip entsprach wieder das Bestehen von
     leges, die speziell für die romanische, durchaus nicht generell bajuwarisierte Bevölkerung
     Vorarlbergs, Tirols, vielleicht auch noch Salzburgs und Westkärntens Verwendung fanden. Durch
     den teilweise bestehenden politischen Zusammenhang mit dem oberitalienischen Langobardenreich
     wurde diese Weitergeltung des Vulgärrechts auch von der staatlichen Seite her gefördert: denn
     in Italien blieb das römische Recht in mannigfacher Veränderung durchaus bekannt<note
            n="21" place="foot">
            <ref
              target="http://archive.org/stream/geschichtedesrm02savigoog#page/n17/mode/2up205">SAVIGNY,
       Gesch. röm. Rechts II, 205 ff.</ref>, vgl. <ref target="http://archive.org/stream/geschichtedesrmi03savi#page/n3/mode/2up83">III, 83
       ff.</ref>

          </note>. Für Österreich besitzen in diesem Zusammenhang Bedeutung neben dem
     allerdings wenig römisches Recht enthaltenden <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Edictus_Rothari">Edictus Rothari</ref> von 643, der
     vorwiegend strafrechtlichen Concordia de singulis causis und den Capitula Remedii<note n="22">
            <ref target="http://ssrq-sds-fds.ch/online/GR_A_1/index.html#p_1">E. MEYER-MARTHALER, Die
       Rechtsquellen des Kantons Graubünden, Aarau 1959, 58 f.</ref>
            <ref target="http://archive.org/stream/archivfrsterrei92kommgoog#page/n286">HASENÖHRL,
       Rechtsquellen österr. Alpenländer 264 f.</ref>
          </note> vor allem die <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Lex_Romana_Curiensis">Lex Romana Curiensis</ref> (LRC),
     deren Entstehungszeit wohl in das beginnende 8. Jhdt. zu setzen ist. Die LRC ist kein Gesetz,
     sondern eine Privatarbeit, die in Rätien, also auch in Vorarlberg und in einem grossen Teil
     Südtirols, Geltung hatte<note
              n="23">Zur LRC mit Textausgabe <ref
              target="http://ssrq-sds-fds.ch/online/GR_A_1/index.html#p_1">MEYER-MARTHALER l. c.</ref>,
       <ref target="http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ihd/content/pageview/3425078">SCHRÖDER-KÜNSSBERG, Deutsche Rechtsgesch. 287 f.</ref>
            <!-- nicht verlinkt -->VINOGRADOFF, Rom. Law Med. Eur., 21 f. <ref target="http://archive.org/stream/archivfrsterrei92kommgoog#page/n287">HASENÖHRL,
       Rechtsquellen österr. Alpenländer, 265</ref>. 
            <!-- nicht verlinkt -->H. v. VOLTELINI, Spuren
      d. rätoromanischen Rechts in Tirol, Mitt. Inst. öst. Gesch. Erg. Bd. VI, (1901), 145 ff. Die
      ältere Literatur bezeichnete infolge einer Herkunftsvermutung die LRC als Lex Romana
      Utinensis, so 
            <!-- nicht verlinkt -->SALIS, Lex Rom. Cur. Z.S.S. Germ. Abt. VI (1885), 141 ff.
      
            <!-- nicht verlinkt -->R. WAGNER, Z.S.S. Germ. Abt. IV (1883), 54 ff. <ref target="https://archive.org/stream/MittheilungenDesInstitutsFurOesterr1905/Mittheilungen_des_Instituts_fur_Oesterr_1905#page/n16/mode/1up">MAYER, Mitt. Inst. öst. Gesch. XXVI (1905) 1 ff.</ref>

          </note>. Die LRC kann als Hauptquelle
     für das «rätische» Recht dieser Gebiete angesehen werden, als Quelle, die sich bis in das 12.
     Jhdt. gehalten hat: diese lange Weitergeltung eines Vulgärrechts, neben dem subsidiär auch
     römisches Recht selbst verwendet wurde, findet eine Ergänzung in der gleichfalls für dieses
     westliche Gebiet Österreichs, besonders aber für den Vintschgau, gesicherten langen Fortdauer
     der Verwendung des <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s015.html"
            n="15"/>
     rätischen Urkundenformulars. Erst gegen Ende des 12. Jhdts. verschwindet die rätische Urkunde
     und mit ihr auch «die Mehrzahl der angewandten rätischen Rechtsbräuche» und deutsches Recht
     setzt sich im hohen Mittelalter allgemein durch<note n="24">
            <!-- nicht verlinkt -->E.
      MEYER-MARTHALER, Untersuchungen zur Verfassungs- und Rechtsgeschichte der Grafschaft
      Vintschgau im Mittelalter, 72. Jahresbericht d. hist. antiqu. Gesellschaft von Graubünden
      (1942), 95 ff., 111. 
            <!-- nicht verlinkt -->R. HEUBERGER, Der Vintschgau im Altertum und
      Frühmittelalter, Der Schlern XIII (1932), 132 ff. Vgl. auch 
            <!-- nicht verlinkt -->F. KOGLER,
      Die Stellung Tirols in der deutschen Rechtsgeschichte, Innsbruck 1930, 5. Die Etsch bildete
      die Grenze zwischen bayerischem und langobardischem, bzw. rätischem Rechtsgebiet. Vgl. auch
      
            <!-- nicht verlinkt -->F. PETRI, Zum Stand der Diskussion über die fränkische Landnahme und
      die Entstehung der germanisch-romanischen Sprachgrenze, Darmstadt 1954, 76 ff.</note>.</p>

        <p>Alemannisches Recht, dessen Geltung zunächst durch das Übergewicht der romanischen
     Rechtsquellen, das durch die Bevölkerungsverhältnisse gestützt wurde, behindert wurde, kam
     später in Vorarlberg und einigen westtirolischen Landstrichen zur Anwendung<note
            n="25" place="foot">Vgl. <ref target="http://archive.org/stream/archivfrsterrei92kommgoog#page/n284">HASENÖHRL, Rechtsquellen österr. Alpenländer 262 f.</ref>
            <ref target="http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ihd/content/pageview/3425059">SCHRÖDER-KÜNSSBERG, Deutsche Rechtsgesch. 268 f.</ref>
          </note>. Geltung burgundischen Rechts
     ist auf österreichischem Boden nicht bezeugt<note n="26">Dazu 
            <!-- nicht verlinkt -->E. HUBER,
      System und Geschichte d. schweiz. Privatrechts, Basel 1893, IV 107 ff.</note>.</p>

        <p>Findet man bei den bisher erwähnten, vorwiegend auf den Westen Österreichs bezüglichen
     Quellen vielfache, wenn auch oft stark abgewandelte Weitergeltung vulgärrömischen Rechts, so
     kann im Osten Österreichs, abgesehen von den oben dargelegten Fakten im allgemeinen nicht von
     Weitergeltung, sondern nur von fallweiser Bezeugung, fallweisem Wiederaufleben römischen
     Rechts, oder zumindest romanistischer Ausdrücke gesprochen werden. Dieser von
      <persName>STEINWENTER</persName> betonte Unterschied zwischen römischer Kontinuität einerseits
     und dem Wiederaufkommen fast erloschener römischer Rechtseinrichtungen andererseits ist für die
     rechtsgeschichtliche Forschung bedeutungsvoll<note
            n="27" place="foot">

            <!-- nicht verlinkt -->A. STEINWENTER, Das Fortleben d. röm. Inst. im MA., Estratto da
      Relazioni del X Congresso Internazionale di Scienze storiche, Roma 1955, VI, 547 ff., 557
      ff.</note>. Das Neuaufleben römischen Rechts oder die Wiederverwendung romanistischer
     Ausdrücke in den Gebieten, in denen eine ethnische und rechtliche Kontinuität bis in das 10.
     Jhdt. nicht genügend gesichert ist oder nur in geringem Umfang bestand<note n="28">So scheinen
      sich für gewisse Gebiete Steiermarks romanische Siedlungsreste bis in das 12.Jhdt. erhalten zu
      haben. 

            <!-- nicht verlinkt -->F. POSCH, Siedlungsgeschichte der Oststeiermark, Innsbruck 1941,
      387 ff. Inwieweit das Weiterleben von Bevölkerungsgruppen oder das blosse Weiterleben von
      Kulturformen, Ortsnamen usw. wenn auch nur ganz beschränkte rechtliche Kontinuität vermuten
      lässt, bedarf weiterer Untersuchung.</note>, <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s016.html"
            n="16"/> also insbesonders in
     den Gebieten Österreichs, die von Slawen besiedelt worden waren, kann sicherlich zum grossen
     Teil zunächst dem Wirken der Kirche zugeschrieben werden. Wie in ausgeprägtem Masse im Westen,
     so bildete auch im Osten die Kirche die Vermittlung zwischen der Antike und dem frühen
      Mittelalter<note
            n="29" place="foot">

            <!-- nicht verlinkt -->DOPSCH, Wirtsch. u. soz. Grundl.
      I, 167.</note>. Der romanistische Bestand der seit der bayerischen Landnahme in Österreich
     weit verbreiteten <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Lex_Baiuvariorum">Lex
      Baiuvariorum</ref> (LBai)<note
              n="30">Darüber <ref target="http://archive.org/stream/geschichtedesrm01savigoog#page/n17/mode/2up84">SAVIGNY,
       Gesch. -röm. Rechts II, 84 ff.</ref>
            <ref target="http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ihd/content/pageview/3425060">SCHRÖDER-KÜNSSBERG, Deutsche Rechtsgesch. 269 ff.</ref>
            <!-- nicht verlinkt -->CONRAD, Deutsche Rechtsgesch. I, 184. Vgl. auch
      
            <!-- nicht verlinkt -->DOPSCH, Wirtsch. u. soz. Grundl. II, 460. <ref target="http://archive.org/stream/archivfrsterrei92kommgoog#page/n279">HASENÖHRL,
       Rechtsquellen österr. Alpenländer 257 ff.</ref>

          </note> z.B. dürfte zum grössten Teil von
     Klerikern, denen die einschlägigen Rechtsquellen (insbesonders das <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Breviarium_Alarici">Breviarium Alaricianum</ref>)
     bekannt waren, eingeführt worden sein. Ähnliches gilt für die <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Lex_Alamannorum">Lex Alamannorum</ref>. Das
     Geltungsgebiet der LBai erstreckte sich auf den grössten Teil Österreichs, nämlich Salzburg,
     Teile von Tirol, Ober- und Niederösterreich, Steiermark, Kärnten; mit dem ungefähr in das 11.
     Jhdt. zu setzenden Verschwinden der Gültigkeit der lex trat, insbesonders auf dem Gebiet des
     Privatrechts, immer stärker der vorwiegend auf Gewohnheitsrecht und auf spezifisch
     österreichischen Bildungen beruhende Landesbrauch in Geltung<note
              n="31">Vgl. <ref target="http://archive.org/stream/archivfrsterrei92kommgoog#page/n293">HASENÖHRL,
       Rechtsquellen österr. Alpenländer, 271 ff.</ref>
            <ref
            target="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n157">LUSCHIN v.
       EBENGREUTH, Österr. Reichsgesch. M.A., 138 ff.</ref> Dass die lex noch im 12. Jahrhundert
      abgeschrieben wurde, kann nicht als Beweis für tatsächliche Geltung angesehen werden. Die
      letzte Bezugnahme auf die LBai findet sich 1055. Die noch im 12. Jahrhundert vorkommenden
      Bekenntnisse zum bayerischen Recht beweisen wohl schwerlich Gültigkeit der LBai, sondern nur
      das Bewusstsein der bayerischen Rechtszugehörigkeit.</note>. Ähnliche Feststellungen konnte
     schon vor fast 100 Jahren die unverdient vergessene Studie von <ref
            target="https://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb10740719-6">SCHAEFFNER</ref> machen,
     die zum Schluss kam, dass das römische Recht in Kärnten und Steiermark, wo sich «mit der
     romanisierten Urbevölkerung die Bajuvaren und Slawen vermischt» hätten, während der
     karolingischen Periode allmählich erloschen sei und einem Landesbrauch Platz gemacht habe,
     «welcher wohl überwiegend auf bajuwarischer Grundlage ruhte», gegen Südosten hin zunehmend
     slawisch durchsetzt<note n="32">
            <ref
              target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10740719_00033.html">SCHAEFFNER, Röm. Recht Deutschl. 29 ff.</ref>, <ref
            target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10740719_00036.html">32
       f.</ref> «Mit der Zeit drang auch hier nun das römische Recht wieder ein, jedoch wohl nicht
      vor dem Anfang des 13. Jahrhunderts».</note>. Für Ober- und Niederösterreich gelte
      ähnliches.<pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s017.html" n="17"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="P.3">
        <head>§ 3. Die Zeit um die Jahrtausendwende.</head>

        <p>Die karolingische Periode und besonders das ausgehende 10. Jhdt. sind also durch Änderungen
     im bisher geltenden Recht gekennzeichnet: das die karolingische Zeit vielfach beherrschende
     Streben nach schriftlicher Feststellung des Rechts erlahmte, die romanistischen Einsprengungen
     im Recht des östlichen Österreich verschwanden allmählich, während in Vorarlberg und Tirol noch
     längere Zeit das römische Vulgärrecht auf Grund des Personalitätsprinzips erhalten blieb,
     freilich nun schon neben dem langsam massgebend werdenden bayerischen bzw. alemannischen Recht.
     Die Urkunden sprechen hier sowohl von der Gültigkeit römischen Rechts, als auch «salischen» und
     langobardischen Rechts; aber noch um 920 wird zu Rankweil in Vorarlberg, wo rätische,
     romanische und alemannische Volksteile zusammenlebten, in einem alle diese Volksgruppen
     erfassenden Rechtsstreit <hi
            rend="it">secundum legem romanam</hi> geurteilt<note n="33">
            <!-- nicht verlinkt -->Urkundenbuch d. Abtei St. Gallen, St. Gallen 1882, III Nr. 779. <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10740719_00023.html">SCHAEFFNER, Röm. Recht Deutschl. 19 ff.</ref>

          </note>, und verschiedene Rechtsinstitute, wie
     Testament und Repräsentationsrecht, treten in romanistischer Ausprägung auf <note n="34">
            <!-- nicht verlinkt -->J. CAJACOB, Die letztwilligen Verf. nach Graubündner Recht, Chur 1900,
      18. 
            <!-- nicht verlinkt -->P. TUOR, Rätorom. Rechtsdenkm., in Festgabe Ulrich Lampert z. 60.
      Geburtstag, Freiburg 1925, 1 ff., 
            <!-- nicht verlinkt -->9, 
            <!-- nicht verlinkt -->20. Vgl.
      auch <ref target="http://archive.org/stream/archivfrsterrei92kommgoog#page/n297">HASENÖHRL,
       Rechtsquellen österr. Alpenländer, 275 ff.</ref>
            <!-- nicht verlinkt -->F. KOGLER, Die Aufnahme des röm. Repräsentationsrechts in das Tiroler
      Landrecht, Veröff. d. Mus. Ferdinandeum XII (1932) 167 ff. 
            <!-- nicht verlinkt -->J. JÄGER,
      Gesch. Tirols v. d. ält. Zeiten bis in d. Neuzeit, Innsbruck 1872, I, 272 ff.
      
            <!-- nicht verlinkt -->RAPP, Vaterländ. Statutenwesen I, 1 ff., 
            <!-- nicht verlinkt-->III, 1
      ff.</note>.</p>
        <p>Es scheint, dass die Bekenntnisse zum römischen Recht im westlichen Österreich ungefähr in
     eben dem gleichen Mass und eben der Zeit zurücktreten und schwinden, in der in den Urkunden die
     romanischen Personennamen aufhören, also zwischen dem 10. und 12. Jhdt.</p>

        <p>Während man aber für die westlichen Länder römisches Recht in sinkendem Umfang noch als
     existent betrachten kann, ist die Aussage für die östlichen Länder schwierig. Das liegt
     zunächst begründet im Mangel an verwertbaren Urkunden und in der Unsicherheit über die
     Bedeutung der in diesen Urkunden auch in dieser Zeit wiederholt vorhandenen romanistischen
     Ausdrücke. Bei diesen Ausdrücken in den Urkunden des 10. — 13. Jhdts. handelt es sich <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s018.html"
            n="18"/> zunächst um die
     allgemeine Bezeichnung «ius civile» und «kaiserliches Recht». Die Vieldeutigkeit dieser
     Bezeichnungen ist bekannt und für das «Kaiserrecht» besonders durch <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Krause_Hermann">H. KRAUSE</persName> eingehend vorgeführt
      worden<note n="35">Über die einzelnen Bedeutungen 
            <!-- nicht verlinkt -->H. KRAUSE,
      Kaiserrecht und Rezeption, Heidelberg 1952, 18 ff., 
            <!-- nicht verlinkt -->25 ff.,
      
            <!-- nicht verlinkt -->116 ff. <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10740719_00015.html">SCHAEFFNER, Röm. Recht Deutschl. 11 ff.</ref>

            <!-- nicht verlinkt -->A. BAUMGÄRTNER, Die Geltung der peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls
      V. in gemeinen III Bünden, Bern 1929, 17 ff.</note> . Erst im 15. Jahrhundert wird
     «Kaiserrecht» regelmässig im Sinn von «römisches Recht» verwendet. Man sollte diesen
     Bezeichnungen für sich allein kein zu grosses Gewicht beilegen<note n="36">Vgl. z.B.
      

            <!-- nicht verlinkt -->Urkundenbuch Steiermark, II Nr. 369, 1239, St. Paul.</note>, wenn auch
     die romanistische Unterscheidung von <hi
            rend="it">ius civile</hi> und <hi rend="it">ius
      criminale</hi> manchmal erwähnt wird<note n="37" place="foot">
            <!-- nicht verlinkt -->Urkundenbuch Steiermark II Nr. 127, 1214. 

            <!-- nicht verlinkt -->III
      Nr. 267, 1259, Rein.</note>. Gleiches gilt auch für die z.B. in steirischen und salzburgischen
     Urkunden des 13. Jahrhunderts wiederholt bezeugte Bezeichnung <hi rend="it">ius
      commune</hi>
          <note n="38">
            <!-- nicht verlinkt -->Urkundenbuch Steiermark II Nr. 325, 1235,
      Admont; 
            <!-- nicht verlinkt -->III Nr. 50, 1247, Salzburg.</note>.</p>

        <p>Wichtiger scheint die Frage nach der rezeptionsgeschichtlichen Bedeutung der in den Urkunden
     oft vorhandenen Spezialausdrücke zu sein. Dass die lateinische Urkundensprache die bewusste und
     unbewusste Einführung von romanistischen Ausdrücken und Begriffen förderte, ist
     selbstverständlich, andererseits ist zu beachten, dass nach dem Übergang zur deutschen
     Urkundensprache auf Jahrhunderte hinaus der Gebrauch solcher romanistischer termini stark
     zurückgeht — obwohl die Urkundenschreiber im wesentlichen weiter den gleichen geistlichen oder
     doch gebildeten Kreisen angehörten — und erst im 16. Jhdt. wieder auflebte. Die Verwendung von
     römischrechtlichen Ausdrücken in den Urkunden ist für die romanistische Infiltration der
     Rechtsordnung sicher von Bedeutung, wie etwa am Beispiel des Ausdrucks «<hi
            rend="it">dos</hi>»
     zu verfolgen ist: solange «<hi
            rend="it">dos</hi>» als Morgengabe aufgefasst wurde, bedeutete
     die Verwendung dieses Ausdrucks in den Urkunden nicht viel, wenn aber der Schreiber oder die
     Parteien «<hi
            rend="it">dos</hi>» im Sinn des römischen Rechts verstanden, ergab sich hier eine
      Rezeptionsbasis<note n="39">
            <ref target="http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10740115-9">FRANKLIN, Beitr. Gesch. Rezeption, 73 ff.</ref>
            <ref target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/stoelzel1872bd1/0040">STÖLZEL,
       Entwicklung Richtertums I, 24</ref>. 
            <!-- nicht verlinkt -->Urkundenbuch Steiermark II Nr.
      229, 1225. Vgl. auch 
            <!-- nicht verlinkt -->H. FICHTENAU, Arenga, Graz 1957, 136
     f.</note>.</p>

        <p>Ein Blick in die österreichischen Urkundenbücher zeigt, dass in dieser Zeit vielfältige
     romanistische Ausdrücke wie <hi
            rend="it">depositum</hi>, <ref facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s019.html" n="19"/>
          <hi rend="it">damnum</hi>, <hi rend="it">fideiussor</hi>, <hi rend="it">adstipulatio</hi>, <hi
            rend="it">testamentum</hi>, <hi rend="it">querela inofficiosi testamenti</hi>, <hi
            rend="it">exceptio doli</hi>, <hi rend="it">exceptio SC Velleiani</hi>, <hi
            rend="it">donatio
      bonorum</hi>, <hi
            rend="it">instrumentum</hi> usw. mehr oder weniger oft auftreten. Zweifellos
     sind viele dieser Ausdrücke juristisch neutral, das heisst, sie können auch deutschrechtlichen
     Inhalt haben, wie es etwa für <hi
            rend="it">damnum</hi>, <hi rend="it">pignus</hi> und wohl
     auch <hi
            rend="it">testamentum</hi> zunächst sicher ist: aber <persName>HASENÖHRL</persName>'S
     Meinung, es handle sich bei diesen Ausdrücken nur um ein «Prunken mit einer unfruchtbaren
     Gelehrsamkeit, durch welche die Verfasser von Urkunden dem Laien zu imponieren trachteten», es
     sei kein einziger Fall wirklicher Anwendung eines romanistischen Rechtssatzes bekannt<note n="40">
            <ref target="http://archive.org/stream/archivfrsterrei92kommgoog#page/n297">HASENÖHRL,
       Rechtsquellen österr. Alpenländer, 275 ff.</ref>

          </note>, ist wahrscheinlich doch zu
     einseitig: einerseits ist das allerdings fragmentäre Fortleben von vulgärrömischen Normen und
     Einrichtungen durchaus möglich und für den Westen des Landes auch gesichert und andererseits
     kann die Verwendung von romanistisch gefärbten Bezeichnungen leicht auch zur Anwendung der
     hinter den Ausdrücken stehenden Rechtsformen führen. Der Urkundenschreiber, meist ja ein
     Geistlicher, bildet damit eine wesentliche Vorstufe für die spätere Rezeption. Das zeigt sich
     insbesonders im 13. Jhdt., in dem für den Osten erstmals wieder geschlossene romanistische
     Formeln auftreten, so z.B., wohl von der kaiserlichen Kanzlei inspiriert, im rudolfinischen
     Landfrieden von 1276 das <hi
            rend="it">ius suum unicuique tribuere</hi> oder schon früher eine
     komplette Renuntiationsformel<note
            n="41" place="foot">

            <!-- nicht verlinkt -->Urkundenbuch
      Steiermark II Nr. 152, 1218, Friedrich von Pettau widmet dem Deutschorden ein Haus: <hi rend="it">Hoc autem instrumentum ... sigilli mei munime roborari. Si quo autem iure vel
       actione vel lege contra venire possem illi legi, et omni iuri divino vel humano, scripto vel
       non scripto, generali vel speciali, ad hoc infringendum vel aliquid horum michi conpetenti
       vel conpetituro, specialiter et ex certa scientia renuntio</hi>. Vgl. auch das bei
      

            <!-- nicht verlinkt -->MELL, Verfassungsgesch. Steiermark 51, Anm. 23, zitierte rudolfinische
      Privileg von 1277 für Steiermark, das unbefugte Einsperrung mit Bestrafung <hi rend="it">legibus romanis</hi> bedroht. Für die Schweiz vergl. 

            <!-- nicht verlinkt -->O. P.
      CLAVADETSCHER, Der Verzicht auf Exceptionen in d. bündnerischen Urk. d. Mittelalters,
      Zeitschr. f. schweiz. Recht, LXXII (1958), 101 ff.</note>. Die Wertung der juristischen
     Formeln und Ausdrücke in dieser Zeit des hohen Mittelalters ist also eine andere als in
     karolingischer und nachkarolingischer Zeit: spricht im Zweifel in diesem Zeitraum die
     Verwendung romanistischer Ausdrücke eher für kontinuierliche Weitergeltung römischen Rechts, so
     ist im hohen Mittelalter die Bestimmung wesentlich schwieriger, weil die Kontinuität jeweils
     nachgewiesen werden müsste.<pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s020.html" n="20"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="P.4">
        <head>§ 4. Zum Urkundenwesen: Rätoromanische Urkunde und Notariatsimbreviatur.</head>
        <p>Aufs engste verbunden mit der vorhin geschilderten langen Geltung römischen Mischrechts im
     Westen Österreichs, zumal in Vorarlberg und dem südlichen und westlichen Teil von Tirol, sind
     die dortigen Urkundenverhältnisse, die wegen ihrer Bedeutung und ihrer relativ guten
     Erschlossenheit näher betrachtet werden müssen: gemeint ist die rätoromanische Urkunde und die
     Notariatsimbreviatur.</p>

        <p>Auf dem Gebiet des alten Rätien und besonders im Vintschgau hat sich eine Urkundenform bis in
     das 13. Jhdt. erhalten, die «sich an die römische Urkunde des 4. und 5. Jhdts.
      anschliesst»<note n="42">
            <!-- nicht verlinkt -->A. HELBOK, Die rätoromanische Urkunde d. 8.,
      9. u. 10. Jhdts., in: Regesten von Vorarlberg u. Liechtenstein b.z. Jahr 1260, Innsbruck
      1920/25, 2 ff. Dazu 
            <!-- nicht verlinkt -->ebdt. R. v. PLANTA, Die Sprache d. rätoromanischen
      Urk. d. 8.-10. Jhdts., 62 ff. 
            <!-- nicht verlinkt -->K. MOSER, Beitr. z. Gesch. d. rät. Urk.
      in Tirol, Veröff. Ferdinandeum XII (1932), 267 ff. 

            <!-- nicht verlinkt -->HEUBERGER, Notariat
      48 ff.</note> . Gründe für die Beibehaltung dieses Urkundentypus sind die weitgehende
     Autonomie des Bistums Chur, dem dieses Gebiet lange unterstand, und das vorhandene
     Bevölkerungssubstrat. Es handelt sich um in vulgärem Schreiberlatein in objektiver Sprache
     durch einen Cancellar knapp abgefasste Urkunden aufzählender Art, in denen insbesonders die
     Fassung der <hi
            rend="it">praescriptio</hi>, der Ausstellung und der Datierung spätrömisch
     sind. Im bayerischen Siedlungsgebiet konnte sich diese Einrichtung nicht bewähren oder
     durchsetzen — hier folgte man «allgemein der bayerischen Sitte, Rechtsgeschäfte gar nicht, oder
     nur in formloser Weise aufzuzeichnen»<note
            n="43" place="foot">
            <!-- nicht verlinkt -->HEUBERGER, Notariat 48. 
            <!-- nicht verlinkt -->O. STOLZ, Die
      Ausbreitung des Deutschtums in Südtirol im Licht der Urkunden, München 1932, III,
     159.</note>.</p>

        <p>Grössere und länger währende Bedeutung als die rätische Urkunde besitzt die zweite besondere
     Urkundenform des österreichischen Westens und Südwestens, die Notariatsimbreviatur. Auch sie
     stammt aus antikem Erbe: das klassische römische Recht kennt zwar nicht das Notariat, sondern
     wickelt die Rechtsgeschäfte bei den Behörden ab, die darüber Akten oder doch Protokolle
      führen<note n="44">Daneben gab es schlichte Zeugenurkunden, Hausbücher und die Bücher der
      argentarii als Urkundenformen. Zum Folgenden vgl. 

            <!-- nicht verlinkt -->H. v. VOLTELINI,
      Spuren des rätoromanischen Rechts in Tirol, Mitt. Inst. öst. Gesch. Erg. Bd. VI (1901), 145
      ff.</note>. <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s021.html"
            n="21"/> Aber
     seit etwa dem Beginn des 4. Jhdts. treten berufsmässige Urkundenschreiber, <hi
            rend="it">tabelliones</hi>, auf; in Oberitalien, zumal im Gebiet von Trient, heissen sie später <hi rend="it">notarii</hi>. Die karolingische Gesetzgebung erhebt diese Urkundenschreiber zu
     staatlich autorisierten Funktionären.</p>

        <p>Die Notare stellen in älterer Zeit die formelhaften, objektiv abgefassten Urkunden zusammen,
     später bevorzugen sie die subjektive Ausdrucksweise. Die Verbindung des Notariats mit der
     Imbreviatur liegt nun darin, dass schon in spätrömischer Zeit Entwürfe, <hi
            rend="it">schedae</hi>, angefertigt wurden, die erst nach allseitiger Billigung als Reinschrift
     erschienen. Später wurde es üblich, Register zu führen, in die die Notare Anmerkungen über die
     von ihnen verfertigten Urkunden eintrugen; die Überlieferung dieser Imbreviaturen beginnt um
     die Mitte des 12. Jhdts. Auf Grund der imbreviierten Eintragung im Register musste der Notar
     auf Antrag ein Instrument, das natürlich mit erhöhten Gebühren verbunden war, ausfertigen:
     bereits die Imbreviatur aber gab volle Beweiskraft, und nebenbei diente das
     Imbreviaturenregister als Formelbuch für künftige Fälle. Die Glossatoren haben die
     Notariatsurkunde stets als «öffentliche» betrachtet: hauptsächlich darauf und auf der günstigen
     Kostenlage ist der grosse Erfolg der Imbreviatur begründet, die in manchen Teilen Tirols und im
     Gebiet von Brixen die zuerst übliche bayerische Urkundenform verdrängte<note
              n="45">Blosse
      Notierung des Rechtsgeschäftes, Vernachlässigung der förmlichen und urkundlichen Aufzeichnung,
       <hi rend="it">notitia</hi>. 
            <!-- nicht verlinkt -->HEUBERGER, Notariat 47 ff.
      

            <!-- nicht verlinkt -->O. REDLICH, Die Traditionsbücher d. Hochstiftes Brixen v. 10. bis in
      14. Jhdt., Innsbruck 1886, XL ff.</note>. Die vielfach bestehenden Zusammenhänge Tirols mit
     dem benachbarten Italien, vor allem mit dem Gebiet von Trient, in dem das Notariat «schon in
     langobardischer Zeit heimisch» war<note n="46">

            <!-- nicht verlinkt -->VOLTELINI,
      Notariatsimbrev. 13. Jh. I, XXXIII.</note>, und ein gewisser Konkurrenzkampf der Notare
     untereinander sind die weiteren Voraussetzungen für diesen Erfolg. Vielfach bestand im 12./13.
     Jhdt. im Trientiner Gebiet ein starker Zudrang zum Notariat, sodass die dortigen Schreiber sich
     gezwungen sahen, sich neue Arbeitsgebiete zu erschliessen, das heisst, unter vielfacher
     Förderung der Bischöfe von Trient und wohl auch von Brixen, in nördliche Gebiete, in das
     eigentliche Südtirol, einzuwandern<note n="47">

            <!-- nicht verlinkt -->HEUBERGER, Notariat, 55
      ff.</note>. Für das 13. Jhdt. sind weit über 100 Notare für Südtirol nachweisbar, wobei
     deutsche und romanische Namen wechseln: die meisten Notare <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s022.html"
            n="22"/> stammten aus
     bürgerlichen und bäuerlichen Kreisen, ein nicht kleiner Teil gehörte dem geistlichen Stand an.
     Überdies sind auch aus Tirol stammende Schreiber ihrerseits wieder weitergewandert und tauchten
     z.B. in Salzburg auf, wie <persName>HEUBERGER</persName> erwähnt<note n="48">
            <!-- nicht verlinkt -->HEUBERGER, Notariat, 55 ff., 
            <!-- nicht verlinkt -->69,
      

            <!-- nicht verlinkt -->96, ff.</note>. Die gleiche Entwicklung ist auch in der Schweiz zu
     beobachten, wo zuerst italienische Notare amtierten, später treten heimische auf<note n="49">
            <!-- nicht verlinkt -->ELSENER, Einflüsse röm. u. kan. Rechts Schweiz, 138 ff.</note>, und
     zwar im gleichen zeitlichen Ablauf wie im österreichischen Nachbarland.</p>
        <p>Die Imbreviaturen, in Meran im 14. und 15. Jhdt. auch <hi
            rend="it">libri rogationum</hi>
     genannt, waren im allgemeinen nicht öffentlich zugänglich. Sie blieben wohl bei der Familie des
     Notars oder kamen an Berufsgenossen<note n="50">
            <!-- nicht verlinkt -->HEUBERGER, Notariat, 102
      ff.</note>.</p>
        <p>

          <persName>VOLTELINI</persName>'s grundlegende Darstellung klärte auch die Stellung des
     römischen und heimischen Rechts im südtirolischen und anschliessenden trientinischen Gebiet:
     beide Rechte stehen hier noch in später Zeit nebeneinander, wie es dem Nebeneinander der beiden
     Volksgruppen noch bis in das 15., im oberen Vintschgau bis in das 16.Jhdt. entsprach.<note n="51">

            <!-- nicht verlinkt -->HEUBERGER, Notariat, 46 ff.</note> Germanische Züge zeigt zB.
     beim Notar <persName>JAKOB</persName> das Rechtsbild der Schenkung, des Pfandes, des Einlagers,
     des Exekutionsverfahrens und der kompromissarischen Gerichtsbarkeit<note n="52">
            <!-- nicht verlinkt -->VOLTELINI, Notariatsimbrev. 13. Jh. I, LXXXVIII f.,
      
            <!-- nicht verlinkt -->XCIX, 

            <!-- nicht verlinkt -->CLXXIX ff.</note>. Romanistisch geprägt
     sind bedeutendere Rechtsgebiete: für Liegenschaftsübereignungen kennen die Imbreviaturen das
      <hi
            rend="it">constitutum possessorium</hi>, die <hi
            rend="it">missio in possessionem</hi> und
     die körperliche Besitzergreifung. Symbolische Tradition, wie etwa durch Schlüsselübergabe, wird
     in den Büchern nicht erwähnt. Das Kaufrecht ist romanistisch, das Pfandrecht des Notars
      <persName>OBERT</persName> trägt den «Stempel des italienischen Rechts seit der Rezeption»,
     das Ehegüterrecht beruht auf römischer Grundlage, ebenso Vormundschaft und Kuratel, daher auch
     die Mündigkeitstermine. Das Testamentsrecht des Notariates entstammt «durchaus dem Boden des
     römischen Rechts»<note n="53">
            <!-- nicht verlinkt -->VOLTELINI, Notariatsimbrev. 13. Jh. I,
      XLIII ff., 
            <!-- nicht verlinkt -->CX, 
            <!-- nicht verlinkt -->CXV, ff..
      

            <!-- nicht verlinkt -->CXIX ff.</note>. Das Gerichtsverfahren zeigt gemischte Züge: das
     Gerichtsverfahren im Gebiet von Bozen trägt mit Ausnahme der geistlichen Gerichte
     deutschrechtlichen Charakter, das Gerichtsverfahren im südlich angrenzenden Landesteil
     entspricht dem gemeinen Prozessrecht mit dem <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s023.html" n="23"/> urteilsprechenden
      Richter<note n="54">
            <!-- nicht verlinkt -->VOLTELINI, Notariatsimbrev. 13. Jh. I, CXXXII ff.,
      
            <!-- nicht verlinkt -->CCIV ff. Vgl. auch 
            <!-- nicht verlinkt -->K. SCHADELBAUER, Die Lehre
      des Rolandinus Passagerii im Vintschgauer Notariat, in Der Schlern XIII (1932), 216
     ff.</note>. Obwohl naturgemäss strafprozessuale Nachrichten spärlich sind, scheint nach
      <persName>VOLTELINI</persName>
          <note n="55">
            <!-- nicht verlinkt -->VOLTELINI, Notariatsimbrev.
      13. Jh. I, CXCVIII ff.</note> der Strafprozess auf einer Verbindung von germanischen und
     römischen Ansichten aufgebaut zu sein.</p>

        <p>Die Anwendung der Imbreviaturen wird seit dem Beginn des 15. Jhdts. seltener und in
     zunehmender Zahl tritt die im übrigen Österreich schon vorher übliche Siegelurkunde auf<note n="56">

            <!-- nicht verlinkt -->STOLZ, l. c. III, 80 ff.</note>. Dieses allmähliche Aufhören der
     Imbreviaturen bewirkt aber an sich keine weitere Germanisierung des dortigen Rechts, auch kein
     Zurücktreten der Notare, sondern bloss eine Annäherung der Urkundenform an die im übrigen
     österreichischen Raum üblichen Formen. Zudem ist zu beachten, dass in den anderen Ländern
     Österreichs um diese Zeit die Institution der öffentlichen Notare sich allgemein zu verbreiten
     beginnt, wie noch später zu erwähnen sein wird<note
              n="57">In Böhmen war das Notariat schon im
      späteren 13. Jahrhundert bekannt. <ref target="http://dlib-zs.mpier.mpg.de/pdf/2085105/03/1913/20851050319130007.pdf#page=54">E.
       OTT, Das Eindringen des kanonischen Rechts, seiner Lehre und Praxis in Böhmen und Mähren
       während des Mittelalters, Z.S.S. Kan. Abt. III (1913), 54</ref>.</note>.</p>
      </div>
      <div xml:id="P.5">
        <head>§ 5. Kirche und römisches Recht.</head>

        <p>Die bisherigen Darlegungen haben gezeigt, dass in einem kleineren Gebiet Österreichs,
     insbesonders in Vorarlberg und Teilen von Tirol, römisches Recht in mehr oder minder geänderter
     Form und Intensität neben dem deutschen Recht weiterlebte und dass auch im übrigen Gebiet
     zunächst von fragmentärer Weiterexistenz wohl gesprochen werden kann; das gilt für die Zeit von
     der ausgehenden Spätantike bis etwa zur Jahrtausendwende, im Westen bis in das 13. Jhdt. Mit
     der vollen Durchführung der bayerischen Landnahme, bzw. mit der Assimilierung der
     westösterreichischen Romanität schwinden die sicheren Hinweise für Anwendung und Kenntnis
     römischen Rechts und ein eigenes, im wesentlichen auf deutschrechtlicher Grundlage ruhendes
     Landesrecht entwickelt sich. Die verschiedenen romanistisch anmutenden Details, die in den
     späteren Urkunden auftreten, sollten in ihrer praktischen Bedeutung nicht überwertet werden.
     Zwischen <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s024.html" n="24"/> der Geltung
     oder zumindest Dokumentation römischen Rechts in Österreich als antikes Erbe und den
     Nachrichten des 13. oder 14. Jhdts., die sich auf römisches Recht beziehen, besteht also eine,
     allerdings nicht deutlich festzusetzende, Zäsur. In der Zeit dieser Zäsur, die man mit
     entsprechender Unschärfe in das 11./12. Jhdt. setzen muss, ist über römisches Recht in
     Österreich nichts von einiger Sicherheit auszusagen: es ist die Zeit einer neuen Formierung
     eines neuen Rechts, das im wesentlichen deutsches Recht ist.</p>

        <p>Seit dem 13. Jhdt. fliessen die Nachrichten reichlicher und geben mehr Möglichkeit, Einblick
     in die Verhältnisse zu gewinnen. Diese stärkere Überlieferung hängt zusammen mit der
     Konstituierung fortschrittlicherer staatlicher Zustände im weitesten Sinn, die vor allem für
     die staatliche Tätigkeit in Sachen der Rechtsprechung und Rechtsetzung zunehmend mehr Raum
     gaben. An dieser Entwicklung ist die Kirche aktiv und passiv beteiligt. Dass die Verbindung von
     kirchlicher und staatlicher Autorität den Rezeptionsvorgang nachhaltig beeinflusst hat, ist
     bekannt. Aber abgesehen von den oberen Stellen im Staat und allenfalls auch in den Städten hat
     die Kirche in den ihrer Machtübung unmittelbar ausgesetzten breiten Massen des Volkes,
     insbesonders in der Bauernschaft, weder mit ihrem kanonischen Recht noch mit dem römischen
     Recht nachhaltige und sichtbare Wirkungen erreicht: die Weistümer der kirchlichen
     Grundherrschaften zeigen, von wenigen Ausnahmen abgesehen, in dieser Hinsicht kein anderes Bild
     als die der weltlichen Herrschaften, nämlich ein deutsch-landesheimisches Rechtsbild<note n="58">Über die grundherrliche Gerichtsbarkeit eines Domkapitels vgl. z.B.
      

            <!-- nicht verlinkt -->J. PRADER, Die Gerichtsbarkeit d. Brixener Domkapitels in: Festschrift
      Staatsarchiv II, 152 ff., 193.</note> . Obwohl das kirchenrechtliche Schrifttum
     verhältnismässig früh bekannt und verbreitet war<note n="59">
            <ref target="http://dlib-zs.mpier.mpg.de/pdf/2085105/03/1913/20851050319130007.pdfpage=27">OTT,
       l.c. 27 ff.</ref>
            <!-- nicht verlinkt -->K. H. GANAHL, Fürbann, Veröff. d. Mus. Ferdinandeum XII (1932), 111
      ff., 

            <!-- nicht verlinkt -->156 Anm. 1.</note>, besonders auch in Böhmen, von dem überhaupt
     wesentliche Einflüsse ausgehen — obwohl in Österreich selbst später «Bearbeitungen von Fragen
     des kanonischen Rechts für praktische Zwecke» entstanden<note n="60">
            <ref
              target="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n162">LUSCHIN v. EBENGREUTH,
       Österr. Reichsgesch. M. A. 143</ref>. Zu nennen sind besonders Traktate des Wiener Professors
       <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Heinrich_von_Langenstein">HEINRICH v.
       LANGENSTEIN</persName>, Mitte 14. Jhdt., und ein liber decretalis des Pfarrers
       <persName>JOHANNES ... PAUNGARTNER VEL SWEINZER</persName>, 1425, in deutscher Sprache und
      mit alphabetischer Reihung von kirchenrechtlichen Sätzen nach Schlagworten.</note>, ist neben
     frühzeitiger Einschleusung kanonistisch-romanistischer Ausdrücke eigentlich kirchenrechtlicher
     Einfluss <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s025.html"
            n="25"/> vornehmlich
     in den oberen Stellen von Staat und Städten zu finden. Der Kirche gelang es aber nicht, in
     einem ihr so nahestehenden Rechtsgebiet, wie es das Recht der Eheschliessung ist, ihre
     Ansichten durchzusetzen, denn die Bedingung der kanonischen Vermählung wurde nicht
     Voraussetzung für die Gültigkeit der Ehe: nur auf Verlobung und Beilager, also auf durchaus
     deutschrechtliche Erfordernisse, kam es an<note n="61">

            <!-- nicht verlinkt -->F. v. WYSS, Die
      ehelichen Güterrechte d. Schweiz in ihrer rechtsgesch. Entwicklung, Zürich 1896, 46.</note>.
     Auch im lehenrechtlichen Aufgebotsverfahren ist das Fehlen von romanistischen Einflüssen
      nachgewiesen<note n="62">
            <!-- nicht verlinkt -->GANAHL, l.c. 156.</note>. Dabei war die Kirche
     sicher bemüht, die kanonische Gerichtsbarkeit und Ordnung im Ehewesen, das so starke Spuren der
     alten heidnischen Institutionen in sich trug, durchzusetzen!</p>

        <p>Die von der Kirche besonders gepflegte kompromissarische Gerichtsbarkeit hingegen hat zur
     Verbreitung des «fremden, auf den Grundlagen des kanonischen Rechts fussenden
     Gerichtsverfahrens» beigetragen, weil im Schiedsverfahren Grundsätze des kanonischen
     Prozessrechts angewendet wurden und weil die Parteien oft des kanonischen Rechts kundige
     Schiedsrichter bestellten oder sich überhaupt kirchlichen Gerichten als Schiedsgerichten
      unterwarfen<note n="63">
            <ref target="http://dlib-zs.mpier.mpg.de/pdf/2085105/03/1913/20851050319130007.pdfpage=101">OTT
       l.c. 101</ref>.</note>. Demgegenüber tritt die Bedeutung der allgemeinen kirchlichen
     Jurisdiktion zurück, da sie in Österreich nicht die Bedeutung gehabt zu haben scheint wie
     anderswo.</p>

        <p>Die Frage nach dem Anteil der Kirche an Rezeptionsvorbereitung und Rezeption schliesst die
     Frage nach den romanistischen Kenntnissen der in Frage kommenden Geistlichen in sich. Dass es
     schon früh üblich war, «zum Gebrauch des Klerus Darstellungen des römischen Rechts» zu
     verfassen, ist bekannt, ebenso, dass eine umfassende Darstellung dieser Art der um 1170 in
     Paris verfasste <hi
            rend="it">ordo iudiciarius</hi> ist. Eine noch dem 12. Jhdt. angehörende
     Handschrift dieser Arbeit, die bezweckt, dem Kleriker die zum Studium des Kirchenrechts nötige
     Kenntnis des römischen Rechts zu geben, ist zu Göttweig aufbewahrt<note n="64">
            <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11315973_00236.jpg">J.
       F. SCHULTE, Die Gesch. d. Quellen u. Lit. d. kan. Rechts von Gratian bis auf Papst Gregor IX,
       Stuttgart 1875 I, 236 ff.</ref>
            <!-- nicht verlinkt -->Sitz. Ber. d. kais. Ak. d. Wiss., phil. hist. Kl. LVII, LXIII (1868)
      (1870). 

            <!-- nicht verlinkt -->C. GROSS, Incerti auctoris ordo iudiciarius ..., Innsbruck
      1870.</note>. Im ganzen aber war die juristische Bildung und Ausrüstung des österreichischen
     Klerus, von zahlreichen Ausnahmen <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s026.html"
            n="26"/> abgesehen, im 13., 14.
     und 15. Jhdt. nicht besonders bedeutungsvoll, wie schon aus der verhältnismässig geringen Zahl
     eigentlich kirchenrechtlicher oder romanistischer Schriften in zeitgenössischem kirchlichen
     Besitz hervorgeht. Auch wenn man die schweren Verluste, die die Klosterarchive und
     -bibliotheken in verschiedener Art, zumal im ausgehenden 18. Jhdt. zu erleiden hatten, in Abzug
     bringt, scheinen die österreichischen Klöster des Mittelalters, von den Pfarren nicht zu
     sprechen, auf juristisch-wissenschaftlichem Gebiet keine grossen Bestände gehabt zu haben. Man
     darf sich bei der Beantwortung dieser Fragen nicht beeinflussen lassen durch die grosse Zahl
     erhaltener Texte und Handschriften, sondern muss prüfen, was tatsächlich im Mittelalter in den
     einzelnen Klöstern vorhanden war — allerdings keine leichte Arbeit, weil verlässliche
     Verzeichnisse aus dem Mittelalter vielfach fehlen. Zwei für das berühmte Benediktinerstift
     Admont überlieferte mittelalterliche Bibliotheksverzeichnisse aus den Jahren 1370 und 1380
     enthalten wohl einige Handschriften theologischer, philosophischer und naturwissenschaftlicher
     Art, auch einige kirchenrechtliche, aber fast keine zivilrechtlichen Schriften<note n="65">
            <!-- nicht verlinkt -->J. WICHNER, Die Bibliothek d. Abtei Admont, Mitt. d. hist. Ver. für
      Steierm., XX (1873), 80 ff.</note>. Nur ein juristisches Minimum scheint in den Klöstern
     vorhanden gewesen zu sein: ziemlich überall waren Digestenexemplare und Dekretalen vorhanden,
     ferner, durchaus nicht allgemein, verschiedene ordines iudiciarii, wie der früher erwähnte
     GROSS'sche ordo iudiciarius, das 
          <!-- nicht verlinkt -->speculum iudiciale des <persName
            ref="/o:repat.personen#Durantis">G. DURANTIS</persName>, Schriften von <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Bartolus_de_Saxoferrato">BARTOLUS</persName> und <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Baldus_de_Ubaldis">BALDUS</persName>, Institutionen,
     verschiedene Kommentatoren, Lehenrechte, Schwabenspiegel. Das ist aber kein allzu reiches
     Ergebnis einer Untersuchung des juristischen Bestandes der mittelalterlichen österreichischen
      Klosterarchive<note
            n="66" place="foot">
            <ref target="https://archive.org/details/mittelalterliche01ster">Mittelalterl. Bibliothekskataloge
       Österreichs, hgg. v. d. kais. Ak. d. Wiss., I Niederösterreich, Wien 1915</ref>: Göttweig 4
      ff., Heiligenkreuz 15 ff., Lilienfeld 125 ff., Melk 137 ff., Mauerbach 133 ff.
      
            <!-- nicht verlinkt -->P. FANK, Cat. Voraviensis, Graz 1936. 
            <!-- nicht verlinkt -->ST.
      RÖSSLER, Verz. d. Handschr. d. Bibl. d. Klosters Zwettl, in: Xenia Bernardina I, I, Wien 1891;
      
            <!-- nicht verlinkt -->G. VIELHABER, u. G. INDRA, Cat. Cod. Plagensium mss., Linz 1918;
      

            <!-- nicht verlinkt -->GANAHL l.c. 156 Anm. 1.</note>. Immerhin ist von Klosterneuburg
     bekannt, dass es namentlich im späteren 15. Jhdt. wiederholt juristische Handschriften aus
     Italien bezog<note
            n="67">Freundliche Mitteilung von <persName>Pater Dr. B. Cernik</persName>,
      Klosterneuburg.</note>. Manchmal ist auch der Austausch juristischer Literatur zwischen
     einzelnen Klöstern historisch fassbar<note
            n="68" place="foot">

            <!-- nicht verlinkt -->A.
      TRENDE, St. Paul in Kärnten, St. Blasien u. d. Schweiz, in: Zeitschr. f. schweiz.
      Kirchengesch. XLVI (1952), 225 ff.</note>. <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s027.html" n="27"/>
        </p>

        <p>Ein eingehendes Rechtsstudium der Geistlichen war jedenfalls erschwert durch die mehrfachen
     päpstlichen Verbote (<persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Alexander_III.">Alexander
      III</persName>, <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Honorius_III">Honorius
      III</persName>), sodass schon aus diesem Grunde der juristische Bildungsstand des Klerus in
     den dem allgemeinen Weltgang doch ferneren österreichischen Ländern nicht sehr hoch sein
     konnte; besondere Triebkräfte zur Einpflanzung des römischen Rechts konnten von diesem Klerus
     kaum ausgehen<note
            n="69" place="foot">Vgl. 

            <!-- nicht verlinkt -->F. W. OEDIGER, Über die
      Bildung d. Geistlichen im späten MA, Leiden 1953, 29 ff.</note>. Für das auch österreichisches
     Gebiet umfassende Bistum Chur liegen allerdings Statistiken vor, die recht hohe Ziffern von
     graduierten Domherren, die Kirchenrecht und zu einem geringen Teil auch weltliches Recht
     studiert hatten, aufweisen<note n="70">

            <!-- nicht verlinkt -->O. VASELLA, Unters. ü. d.
      Bildungsverhältnisse im Bistum Chur..., in: 62. Jahresber. d. hist. antiqu. Ges. v.
      Graubünden, 1932, 1 ff .</note>. Aber 1429 musste zB. für das Benediktinerstift Millstatt in
     Kärnten in einer Reformierung angeordnet werden, «dass die Brüder wenigstens Kenntnisse in den
     Grundwissenschaften erwerben» sollten<note
            n="71" place="foot">
            <!-- nicht verlinkt -->E.
      WEINZIERL-FISCHER, Visitationen u. Reformvers. im Benediktinerstift Millstatt während d. 15.
      Jhdts., Festschrift Staatsarchiv II, 249.</note>.</p>
        <p>Ungeachtet dieses Gesamteindruckes aber müssen Kirche und Kirchenrecht auch in Österreich,
     wenngleich hier anscheinend in wesentlich geringerem Masse als anderwärts, als Vermittler
     romanistischer Kenntnisse und als an der praktischen Durchsetzung des römischen Rechts
     interessiert angesehen werden. Das gilt vor allem für den oberen kirchlichen und staatlichen
     Bereich seit dem 13. Jhdt., wobei besonders das Auftreten der Habsburger in Österreich und die
     damit verbundene wenigstens zeitweise Einwirkung der kaiserlichen Kanzlei auf Österreich dem
     römischen Recht Möglichkeiten gab, die unter den traungauischen und babenbergischen
     Landesherren in der grösseren Isoliertheit des früheren Zustandes nicht vorhanden waren.</p>
      </div>
      <div xml:id="P.6">
        <head>§ 6. Die landesfürstlichen Behörden als Vermittler der Romanisierung des Rechts.</head>
        <p>

          <persName>KOSCHAKER</persName>'s Ansicht, dass man im 13.und 14. Jhdt., in dem die Rezeption
     in Westeuropa «in vollem Gang war», in Deutschland vom römischen Recht noch fast nichts
      wusste<note n="72">
            <!-- nicht verlinkt -->KOSCHAKER, Europa, 144 f., vgl. auch <ref
            target="https://books.google.at/books?id=qL5BAAAAYAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA108">BELOW, Rezeption, 108</ref>.</note>, kann <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s028.html"
            n="28"/> schwerlich für
     Deutschland, eher wohl nach unserer heutigen Kenntnis für den österreichischen Raum akzeptiert
     werden. Im 13. Jhdt. zeigen sich wohl, zumal im erwähnten oberen staatlichen und kirchlichen
     Bereich, vereinzelt Formulierungen, die romanistische Tendenzen verraten: zB. der 1225 den
     Bürgern der bayerischen Stadt Passau vom Bischof erteilte Rechtsbrief<note n="73">

            <!-- nicht verlinkt -->FRANKLIN, Beitr. Gesch. Rezeption, 54.</note>, die schon erwähnte
     Stelle im rudolfinischen Landfrieden von 1276, verschiedene Bestimmungen in noch zu
     besprechenden Stadtrechten<note
              n="74">Vgl. auch die zehnjährige Verjährungsfrist im
      Innsbrucker Stadtrecht von 1239, <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=schwind-dopsch&amp;seite=">SCHWIND-DOPSCH, Urkunden Verfassungsgesch. Nr. 37</ref>.</note>. Im ausgehenden 13. Jhdt.
     ist auch anlässlich eines Rechtsstreites zwischen dem bayerischen Herzog und dem salzburgischen
     Erzbischof die Versendung der Prozessakten nach Padua bezeugt, worauf 1284 zu Wien das Urteil
     gesprochen wurde mit ausdrücklicher Erwähnung, dass das «<hi
            rend="it">consilium magistrorum
      sive doctorum tam iuris canonici quam civilis ...</hi>» vorher eingeholt worden sei<note n="75">
            <!-- nicht verlinkt -->FRANKLIN, Beitr. Gesch. Rezeption, 33 f., mit weiteren
      Belegen.</note>.</p>

        <p>Andererseits schweigt der weitaus überwiegende Teil der hier in Betracht kommenden Quellen
     höherer sozialer Zuordnung (die bäuerlichen Rechtsquellen scheiden ohnedies aus) vollkommen
     über römisches Recht, ja bei Gelegenheiten, die günstige Möglichkeiten für romanistische
     Einführungen boten, wird hiervon nicht Gebrauch gemacht, so zB. nicht, als der doch durch seine
     italienischen Neigungen besonders disponierte <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Friedrich_II_(HRR)">Kaiser Friedrich II.</persName> der von
     ihm kurzfristig beherrschten Stadt Wien über Rechte und gewährte Freiheiten ein Privileg
      erteilte<note n="76">
            <!-- nicht verlinkt -->SCHWIND-DOPSCH, Urkunden Verfassungsgesch. Nr. 35.
      In einem vom gleichen Kaiser für die bayerische Stadt Regensburg 1230 gewährten Privileg sind
      «einige Einwirkungen des römischen Rechts nicht zu verkennen «,
      
            <!-- nicht verlinkt -->FRANKLIN, Beitr. Gesch. Rezeption, 53.</note>.</p>

        <p>Wichtig für das vereinzelte Eindringen römischen Rechts in die oberen Führungsschichten des
     östlichen Österreichs ist die besonders im zweiten Teil des 13. Jhdts. sichtlich zunehmende
     Entwicklung des Behördenapparates. Die Kanzlei der ja auch grosse Teile Österreichs, darunter
     Tirol und Kärnten beherrschenden Görzer Grafen zählte um 1260 vier Schreiber, um 1280 waren in
     ihr aber bereits zehn Schreiber tätig. Am Görzer Hof finden sich schon früh ausgeprägte
     Kompetenzbegrenzung der einzelnen Ämter, moderne <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s029.html"
            n="29"/> Verwaltungs- und
     Finanzmethoden, gelehrte Juristen und Dekretisten<note n="77">
            <!-- nicht verlinkt -->H.
      WIESFLECKER, Meinhard II und Tirol, Kärnten und ihre Nachbarländer am Ende des 13. Jhdts.
      Innsbruck 1955, 207. Ähnlich für Kärnten 

            <!-- nicht verlinkt -->A. v. WRETSCHKO, Skizzen zur
      bambergischen Zentralverwaltung in Kärnten, vorn. im 14. Jhdt., in: Festgabe Zeumer, Weimar
      1909. Die Bischöfe von Bamberg hatten in Kärnten grosse Besitzungen.</note>. Ähnliches galt
     bald auch für die Regierung der habsburgischen Länder; als Kärnten und Tirol habsburgisch
     wurden (1335 und 1363), kam es sicher auch zur Übernahme entsprechender Kanzleigepflogenheiten,
     und Einflüsse der Reichsbehörden haben später weitere Wirksamkeit entfalten können<note n="78">Vgl. 
            <!-- nicht verlinkt -->H. SPANGENBERG, Die Entstehung des Reichskammergerichts und die
      Anfänge d. Reichsverw. Z.S.S. Germ. Abt. XLVI (1926) 231 ff.</note>. Am landesherrlichen Hof
     entsteht so im Rahmen der Hofbehörden die eigentliche Grundlage für die später beginnende
     Anwendung römischen Rechts in grösserem Umfang und auf ausgedehnterer Fläche. Aus den
     Territorien, den Ländern, hingegen sind für die Romanisierung des Rechts keine oder doch nur
     wenige Impulse ergangen und es mag in diesem Umstand begründet liegen, dass die schliessliche
     Romanisierung des österreichischen Rechts geringeren Umfang als im Reiche hatte: die Länder
     sind für Österreich immer bestimmend gewesen. Zentralistische Regierungsformen sind für
     Rechtsübernahmen in toto geeigneter als föderalistische Systeme.</p>
      </div>
      <div xml:id="P.7">
        <head>§ 7. Die Städte.</head>

        <p>Da den Städten besondere Bedeutung für die Einführung des römischen Rechts beigelegt wird und
     dies auch in verschiedenen Untersuchungen nachgewiesen ist, muss gefragt werden, welche
     Stellung das römische Recht in den mittelalterlichen österreichischen Städten eingenommen hat;
     das ist umso wichtiger, als Städte (und Märkte) in grosser Zahl und in vielfältiger
     wirtschaftlicher und politischer Funktion vorhanden waren. Es muss aber gleich eingangs darauf
     hingewiesen werden, dass die österreichischen Städte im allgemeinen, trotz ihres
     wirtschaftlichen und politischen Gewichtes, die Entwicklung innerhalb der in Österreich immer
     dominierenden Territorien im hier interessierenden Sinn nicht massgeblich zu lenken versuchten
     und auch kaum an der juristisch-politischen Arbeit der Behörden- und Verwaltungsreform
     teilnahmen; eine von den Städten <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s030.html" n="30"/> ausgehende
     romanisierende Wirkung scheint in Österreich so nicht allzu bedeutungsvoll gewesen zu sein. Die
     folgenden Betrachtungen suchen dies näher darzulegen.</p>

        <p>Die Kenntnis des ähnlich der Entwicklung in den Zentralgewalten im 13. Jhdt. kräftig
     aufsteigenden städtischen Privatrechts ist, obwohl verhältnismässig viele Stadtrechte,
     Privilegien und Stadtbücher zur Verfügung stehen, erschwert, weil das Vorwiegen der
     wirtschaftlichen und strafrechtlichen Bestimmungen, die weithin mündliche Verfahrensart mit
     blosser Protokollierung der Urteile usw. wenig verwertbare Aussagen gewährt<note n="79">
            <ref
              target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10542573.html">F. BISCHOFF,
       Öst. Stadtrechte u. Privilegien, Wien 1857</ref>. <ref target="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n173">LUSCHIN v. EBENGREUTH,
       Österr. Reichsgesch. M.A. 154 ff.</ref>

          </note>. Die Rechte der Städte und Märkte waren
     Gegenstand allgemeiner Kenntnis, weshalb es, ähnlich wie in anderen Rechtsbereichen, auch hier
     nicht nötig schien, sie aufzuzeichnen<note n="80">

            <!-- nicht verlinkt -->O. v. MITIS,
      Niederöst. Stadtrechte im 13. Jhdt., in: Jahrb. f. Landesk. v. Niederöst., N.F. III (1904) 227
      ff.</note>. Dass mehrere österreichische Städte um sich eine Art von Stadtrechtsfamilien
     versammelten, ist bekannt, so etwa hat Wiener Stadtrecht auch in Eggenburg, Krems, Korneuburg
      gegolten<note n="81">
            <ref
            target="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n175">LUSCHIN v. EBENGREUTH,
       Österr. Reichsgesch. M.A., 156</ref>.</note>, Grazer Recht in Bruck, Feldbach, Hartberg,
     Rottenmann, Voitsberg<note n="82">
            <!-- nicht verlinkt -->F. POPELKA, Zur ält. Gesch. d. Stadt
      Graz, Graz 1919, 75 f.</note>. Ebenso sind auch Stadtbücher teilweise übernommen worden, so
     das Wiener Stadtrechtsbuch von Judenburg. Es genügt daher wohl, wenn einige Beispiele
     herausgegriffen werden.</p>

        <p>In Stadtrechten sind ab und zu romanistische oder kanonistische Einflüsse zu bemerken, sei es
     in der Form von direkter oder umformender Verwendung, sei es bloss durch Gebrauch von
      Ausdrücken<note n="83">Über die Art der Aufnahme römischen Rechts im Stadtrecht vgl.
      

            <!-- nicht verlinkt -->G. SCHUBART-FIKENTSCHER, Röm. Recht im Brünner Schöffenbuch, Z.S.S.
      Germ. Abt. LXV (1947) 86 ff.</note>. Das beruht zum Teil auf der nachbarlichen Lage zu den
     oberitalienischen Städten und der teilweise bewahrten Rechtskontinuität<note n="84">

            <!-- nicht verlinkt -->RASHDALL, Universities I, 99, betont das Weiterleben römischen Rechts
      «in the Lombard towns of northern Italy». So haben zB. die Statuten von Trient um 1303
      vielfache Übereinstimmungen mit den Statuten von Verona und Vicenza, <ref
              target="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n185">LUSCHIN V. EBENGREUTH,
       Österr. Reichsgesch. M.A., 166</ref>; <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10543555.html">J. A.
       TOMASCHEK, Über d. ält. Rechtsentwick. d. Stadt u. d. Bistums Trient, Sitz. Ber. d. kais. Ak.
       d. Wiss., phil. hist. Kl. XXXIII (1860) 341 ff.</ref>

          </note>, zu einem anderen Teil
     wahrscheinlich häufig auch auf der Tätigkeit einzelner juristisch gebildeter Personen. <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s031.html" n="31"/>
        </p>

        <p>Diese romanistischen Einflüsse im österreichischen Stadtrecht zeigen sich vornehmlich im
     Erbrecht, zumal im Testamentsrecht<note
              n="85">Vgl. Stadtrecht von Enns, 1212, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=schwind-dopsch&amp;seite=g042-043">SCHWIND-DOPSCH, Urkunden Verfassungsgesch. Nr. 26</ref>. <ref target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=WienerNeustadtStR.&amp;seite=g255">Wiener-Neustädter Stadtrecht c. 80</ref>. 
            <!-- nicht verlinkt -->Wiener Stadtrecht 1221, a.
      19. <ref
              target="http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/F7/wienneu/g101.gif">G. WINTER,
       Das Wiener-Neustädter Stadtrecht d. 13. Jhdt., Wien 1880, 101</ref>. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=schwind-dopsch&amp;seite=g080-081">Stadtrecht von Innsbruck 1239, SCHWIND-DOPSCH, Urkunden Verfassungsgesch. Nr. 37</ref>.
      
            <!-- nicht verlinkt -->H. VOLTELINI, Das ält. Innsbrucker Stadtrecht, in: Festschr. d. ak.
      Historikerklubs, Innsbruck 1913, 3 ff. 
            <!-- nicht verlinkt -->G. SCHUBART-FIKENTSCHER l.c.
      169. <ref
              target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10022252_00175.html">Stadtrecht von Feldkirch, tit. 135</ref>, <ref
              target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10022252_00178.html">141</ref> in: <ref
            target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10022252_00139.html">Zeitschr. f.d. Gesch. d. Oberrheins XXI (1868) 129 ff.</ref>.</note>, im Pfandrecht<note n="86">
            <!-- nicht verlinkt -->Salzburger Stadtrecht 1368, a. 31. Vgl. aber auch
      
            <!-- nicht verlinkt -->Salzburger Stadtrecht 1368, a. 31. Vgl. aber auch <ref
            target="http://books.google.at/books?id=TnVJAAAAcAAJ&amp;pg=PA393">A. G. PICHLER,
       Salzburgische Marktordnungen, Arch. österr. Gesch., IX (1853) 393 ff.</ref>, woraus sich
      ergibt, dass der Prozess sich meist in den alten Formen abspielte.</note>, und im
      Verfahrensrecht<note n="87">
            <ref target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=WienerNeustadtStR.&amp;seite=g225">Wiener-Neustädter Stadtrecht, ed. WINTER, c. 51</ref>; 

            <!-- nicht verlinkt -->J.
      MUTSCHLECHNER, Alte Brixner Stadtrechte, Innsbruck 1935, 19.</note>. Im Vergleich zum ganzen
     Umfang des Privatrechts sind diese wenigen, noch dazu bei weitem nicht in der Mehrzahl der
     österreichischen Städte erfolgten Übernahmen nicht sehr gravierend. Dazu aber kommt noch, dass
     das römische Testamentsrecht im Mittelalter in ganz eigener Weise den Verhältnissen angepasst
     wurde: «Seit dem Ende des 13.Jhdts. verdrängt das Testament im mittelalterlichen Sinn die
     deutschrechtliche Verfügung von Todes wegen»<note
            n="88" place="foot">

            <!-- nicht verlinkt -->H.
      LENTZE, Das Wiener Testamentsrecht d. MA., I, Z.S.S. Germ. Abt. LXIX (1952), 107.</note>.
     Dieses Testament aber ist nicht das eigentliche römische Testament, sondern besteht regelmässig
     aus einer Reihe von Einzelverfügungen über Vermögensteile des Erblassers<note n="89">
            <!-- nicht verlinkt -->LENTZE II, Z.S.S. Germ. Abt. LXX (1953) 180. 

            <!-- nicht verlinkt -->G.
      WESENER, Gesch. d. Erbrechts in Öst., Graz-Köln 1957, 192, mit der weiteren Feststellung, dass
      im Gegensatz zur späteren Rezeption des römischen Testamentsrechts das österreichische
      gesetzliche Erbrecht sich bis in das 18. Jhdt. nicht wesentlich gegenüber dem Mittelalter
      verändert habe.</note>). Dieses vereinzelt mit romanistischen Elementen ausgestattete Wiener
     Testamentsrecht mittelalterlicher Art entspricht in vielem dem Testamentsrecht deutscher
     Städte, wie Köln, Lübeck und anderer, und hat «germanische und römischrechtliche Bestandteile
     zu einer harmonischen Einheit verbunden»<note n="90">
            <!-- nicht verlinkt -->LENTZE I, 98 ff.,
      
            <!-- nicht verlinkt -->II, 159 ff.</note>.</p>

        <p>Diesen romanistischen Splittern in den Stadtrechtsquellen Österreichs steht jedoch für das
     13., 14., 15. und 16. Jhdt., ja noch für das 17. Jhdt., ein weitgehend geschlossener
     deutschrechtlicher Bestand gegenüber. Vor 100 Jahren schon kam <persName>TOMASCHEK</persName>
     zum Schluss, dass in dem von ihm untersuchten Stadt- und Bergrecht von Iglau <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s032.html"
            n="32"/> im südlichen Böhmen nur
     «äusserst unbedeutende» Spuren eines romanistischen Einflusses und geringe kirchenrechtliche
     Übernahmen feststellbar seien, dass aber im 13. Jhdt. und auch in den folgenden Jahrhunderten
     das Stadtrecht sich frei vom römischen Recht gehalten habe<note n="91">
            <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10543386_00086.html">J. A.
       TOMASCHEK, Dt. Recht in Öst. im 13. Jhdt. auf Grundlage d. Stadtrechts von Iglau, Wien 1859,
       72 f.</ref>

          </note>. Im Brünner Schöffenbuch hingegen seien vereinzelt subsidiäre römische
     Rechtsansichten anzutreffen, allerdings erst im 15. Jhdt.<note n="92">
            <ref
              target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10543386_00087.html">l.c.
       73, Anm. 2</ref>, vgl. auch <ref
            target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10543386_00189.html">175</ref>.</note>. Für Wien hat <persName>VOLTELINI</persName> nachgewiesen, dass unter den
     städtischen Organen noch des 15. Jhdts. ausser dem Stadtschreiber Rechtskundige keine Rolle
     spielten. Der Beginn der langdauernden «Rezeption» in Wien sei erst mit dem Übergang vom 15.
     zum 16. Jhdt. anzusetzen. Obwohl die in den Städten residierenden landesfürstlichen Behörden —
     deren Tätigkeit natürlich von der städtischen Rechtspflege zu unterscheiden ist — vielfach nach
     gemeinem Recht geurteilt hätten, lasse sich eine Beeinflussung der städtischen Rechtsprechung
     durch diese Behörden nicht feststellen<note n="93">
            <ref target="/o:repat.voltelini-1914-rezeption#79">VOLTELINI, Rezeption Wien, 79 ff.</ref> Dem
      entsprechen die Feststellungen von 
            <!-- nicht verlinkt -->TH. MAYER-MALY, Ein Wiener
      Ehegutsprozess a.d. Rezeptionszeit, Jahrb. d. Ver. f. Gesch. d. Stadt Wien, XI (1954) 40.
      
            <!-- nicht verlinkt -->FRANKLIN, Beitr. Gesch. Rezeption, 61.</note>. Man muss hier allerdings
     beachten, dass für das an sich sehr reichhaltige Material von Wien eine
     rezeptionsgeschichtliche Untersuchung, wie sie z.B. Frankfurt durch <persName>COING</persName>
     schon längere Zeit besitzt, noch immer fehlt, weshalb mit Vorbehalt geurteilt werden muss: aber
     trotz der Anwesenheit des Hofes, der Existenz der Universität und obwohl in Wien einige
     gemeinrechtliche Werke entstanden sind, scheinen keine wesentlichen romanistischen Übernahmen
     erfolgt zu sein.</p>

        <p>Durchaus überblickbar ist dagegen eine andere österreichische Stadtrechtsquelle, das
     umfangreiche Pettauer Stadtrecht (PStR). Dieses auf ein Weistum von 1322<note
            n="94" place="foot">
            <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g403">Österr. Weistümer VI, 403 f.</ref>

          </note> zurückgehende Stadtrecht ist 1376 nach Weisung von
     Ratsgeschworenen erstmals aufgezeichnet worden<note n="95">

            <!-- nicht verlinkt -->F. BISCHOFF,
      Das Pettauer Stadtrecht vom Jahre 1376, Sitz. Ber. d. kais. Ak. d. Wiss., phil. hist. Kl.
      CXIII (1887) 695 ff.</note>, wobei die Rechtssätze, die um die Wende vom 13. zum 14. Jhdt.,
     zur Zeit des Erzbischofs Konrad zumal, gültig waren, als Richtschnur genommen wurden. Das PStR
     ist durchaus deutschrechtlich, stellt sich aber im einzelnen als selbständige Bearbeitung <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s033.html"
            n="33"/> des geltenden
     Landesrechts dar; nur wenige seiner Vorschriften lassen sich bestimmten Quellen zuweisen, was
     wiederum zeigt, wie sehr das bayerische Recht in Österreich eigene Entwicklungswege gegangen
      ist<note n="96">
            <!-- nicht verlinkt -->HASENÖHRL, Rechtsquellen österr. Alpenländer, 339.
      
            <!-- nicht verlinkt -->BISCHOFF, l.c. 701 ff.</note>. Bemerkenswert ist, dass im Gegensatz zu
     anderen Stadtrechtsquellen das PStR zahlreiche und interessante privatrechtliche Bestimmungen
     hat.</p>

        <p>Bei diesem steirischen Stadtrecht wird der Forschung auch die Möglichkeit gegeben, seine
     weitere Entwicklung bis in das 16. Jhdt. zu verfolgen, da im steiermärkischen Landesarchiv zu
     Graz eine vom Salzburger Erzbischof <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Leonhard_von_Keutschach">Leonhard von Keutschach</persName>
     1513 bestätigte und reformierte Stadtordnung enthalten ist (Pettau war salzburgischer Besitz).
     Diese somit im 16. Jhdt. gültige Ordnung weist sehr grosse Übereinstimmungen mit dem auf dem
     Weistum von 1322 beruhenden Stadtrecht von 1376 auf: von insgesamt 196 Artikeln sind im Jahre
     1513 noch fast 140 vorhanden und davon wieder über 100 ohne Änderung. Es ergibt sich also eine
     weitgehend unverändert vom 13./14. Jhdt. bis in den Beginn des 16. Jhdts. reichende
     Stadtrechtstradition, die keinen romanistischen Bestimmungen Raum gegeben hat. Da die erhaltene
     Handschrift aus dem ausgehenden 17. oder beginnenden 18. Jhdt. stammen dürfte, ist sogar der
     Schluss erlaubt, an noch längere Gültigkeit dieses Stadtrechts zu denken. Dabei war Pettau
     salzburgisches Bischofseigen, ein wichtiges Handels- und Verkehrszentrum, was nach herrschender
     Meinung doch wohl besondere Beförderung der Romanisierung des Rechts vermuten lassen
     sollte!</p>
        <p>Das Stadtrecht von Klagenfurt ist durch die Arbeiten von <persName
            ref="https://www.biographien.ac.at/oebl/oebl_T/Torggler_Karl_1892_1940.xml">TORGGLER</persName> gut bekannt, obwohl keine mittelalterlichen Quellen vorhanden sind.
     Romanistische Einflüsse zeigen sich hier, trotz der Nachbarschaft mit Italien, ziemlich spät:
     der gemeinrechtliche Einfluss macht sich, wie <persName
            ref="https://www.biographien.ac.at/oebl/oebl_T/Torggler_Karl_1892_1940.xml">TORGGLER</persName> festgestellt hat, auch hier in zunehmender Schriftlichkeit des Verfahrens
      bemerkbar<note n="97">
            <ref
            target="/o:repat.torggler-1937-stadtrecht#68">68</ref>.</note>),
     aber diese Feststellung bezieht sich nicht auf das Mittelalter, sondern auf das 16. und 17.
     Jhdt.: «Immerhin ist die Arbeit mehr als eines Jahrhunderts notwendig, um die Rezeption
     durchzuführen...», erst um 1700 ist das Prozessrecht stärker gemeinrechtlich umgeformt, wobei
     aber vielfach gemeinrechtliche Ausdrücke nur zur Umschreibung deutschrechtlicher Begriffe
     dienen: so wird zB. die Bezeichnung <hi
            rend="it">litiscontestatio</hi> verwendet, hat aber
     keine Bedeutung, da die verfahrensrechtliche <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s034.html" n="34"/> Wirkung der <hi
            rend="it">litiscontestatio</hi> bereits mit Klageinbringung eintritt, «sie ist ein leerer
      Sammelbegriff»<note n="98">
            <ref
            target="/o:repat.torggler-1937-stadtrecht#60">60</ref>.</note>. In Klagenfurt bestand wie auch in anderen Städten ein Dualismus von
     Stadtgericht und Stadtrecht: das Stadtrecht, das nach formstrenger Weise besetzt und gehalten
     wird, tritt nur zu bestimmten Zeiten zusammen und hat auch noch in dieser späten Zeit wenig
     rezipiert. Das Stadtgericht hingegen, das häufiger zusammentritt, auch wohl für die Fremden
     kompetent ist, zeigt sich geneigter, römische Rechtssätze aufzunehmen<note n="99">
            <ref target="/o:repat.torggler-1937-stadtrecht#66">66 ff.</ref>
          </note>.</p>
        <p>Die Ersitzungsfrist von 30 Jahren (+ 1 Tag) ist für Spital a. d. Drau bezeugt<note n="100">
            <ref target="https://archive.org/details//zechner_1938/168.jpg">K. ZECHNER, Die Rechte d.
       Kärntn. Städte im MA und ihr Zusammenhang mit Stadtrechten ausserhalb Kärntens, München 1937,
       168</ref>. Die dort für geringen romanistischen Einfluss angeführte Belegstelle ist hierfür
      nicht verwendbar. Zum Recht der Stadt Friesach vgl. 
            <!-- nicht verlinkt -->A. v. JAKSCH, Das
      Recht d. Stadt Friesach in Kärnten v. Jahre 1339, 
            <!-- nicht verlinkt -->Mitt. Inst. öst.
      Gesch. XXII (1901) 661 ff.</note>.</p>

        <p>Ein Blick auf Tirols Stadtrechte möge genügen: während in Südtirol stärker der Einfluss
     Oberitaliens und der romanischen Bevölkerungsreste spürbar ist, auch das Innsbrucker Stadtrecht
     eine oder die andere romanistisch gefärbte Norm enthält, zeigt sich das Recht der anderen
     Tiroler Städte durchgehend rein deutsch. Für die Stadt Kitzbühel, die lange zu Bayern gehörte,
     galt das Stadtrecht von München, das «entschieden deutschrechtlich» ist<note n="101">
            <!-- nicht verlinkt -->FRANKLIN, Beitr. Gesch. Rezeption, 44 f. <ref target="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n188">LUSCHIN v. EBENGREUTH,
       österr. Reichsgesch. M.A., 169</ref>. 

            <!-- nicht verlinkt -->F. KOGLER, Die älteren
      Stadtrechtsquellen v. Kitzbühel, Zeitschr. d. Ferdinandeums f. Tirol u. Vorarlberg, 3. F. LII
      (1908) 3 ff.</note>. Gleiches gilt für die Städte Kufstein und Rattenberg, die ebenfalls zu
     Bayern gehörten und mit dem Münchener Stadtrecht bewidmet waren. In diesen drei Städten, bzw.
     überhaupt in diesem Teil Tirols, der erst 1504 österreichisch wurde, war das <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=BayrLR.(Schlosser)">Landrechtsbuch Kaiser Ludwigs von 1346</ref>, die Buchsage, bis zu den grossen Kodifikationen
     des 18./19. Jhdts. in Kraft, während im Stammland Bayern diese Ordnung schon im 16. Jhdt,
     zugunsten romanistischer Gesetzgebung ausser Kraft gesetzt worden war<note n="102">
            <!-- nicht verlinkt -->F. KOGLER, Recht u. Verfassung d. Stadt Rattenberg im MA, München
      1929, 52 f. 
            <!-- nicht verlinkt -->Ders., Beiträge z. Stadtrechtsgesch. Kufsteins b.z. Ausgang
      d. MA, Innsbruck 1912, 23 f. 

            <!-- nicht verlinkt -->M. MAYER, Zur Stadterhebung Kufsteins,
      Zeitschr. d. Ferdinandeums, III F. 1898; <ref target="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n188">LUSCHIN v. EBENGREUTH,
       Österr. Reichsgesch. M.A. 169</ref>.</note>.</p>

        <p>Obwohl die älteste erhaltene Stadtrechtsordnung von Bruneck von einem rechtsgelehrten
     Kirchenfürsten, dem <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Nikolaus_von_Kues">Kardinal
      Nicolaus von Cusa</persName>, <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s035.html" n="35"/> verliehen wurde<note n="103">
            <ref
            target="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n187">LUSCHIN v.
       EBENGREUTH, Österr. Reichsgesch. M.A. 168</ref>.</note>, zeigt sich im Text, der allerdings,
     wie meist, wenig Privatrecht enthält, keine romanisierende Tendenz<note n="104">
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+V&amp;seite=g467">Österr. Weistümer V, 467 ff.</ref> Rechtsgelehrte Richter treten erst seit der Mitte des 16.
      Jahrhunderts auf, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+V&amp;seite=g469">Österr. Weistümer 469, Anm.</ref>
          </note>.</p>

        <p>So lässt sich im allgemeinen wohl sagen, dass trotz geringen romanistischen Gehalts einzelner
     Stadtrechte in den greifbaren Quellen des Mittelalters der deutschrechtliche Charakter
     dominiert und dass rezeptionsartige Vorgänge erst kurz vor und um 1500 einzusetzen beginnen und
     Ende des 16. oder Ende des 17. Jhdts. aufhören, ohne dass jemals auch nur annähernd
     umfassendere Rezeptionen durchgeführt wurden<note n="105">Vgl. auch 
            <!-- nicht verlinkt -->OTT
      Beiträge 203, der das Ende der Rezeption in den böhmischen Städten erst an das Ende des 18.
      Jhdts setzt.</note>.</p>
      </div>
      <div xml:id="P.8">
        <head>§ 8. Gericht und Prozess.</head>

        <p>Vom mittelalterlichen Prozessrecht Österreichs wurde bereits wiederholt gesprochen. Im
     Hinblick auf die besondere Bedeutung, die man dem Prozessrecht für die Vorbereitung der
     Rezeption und für die Durchführung der Rezeption selbst zuschreibt, ist zu prüfen, ob und wann
     sich im österreichischen Prozessrecht Einwirkungen des kanonischen oder römischen Prozessrechts
      zeigen<note
              n="106">Zur österreichischen Prozessgeschichte vgl. zunächst <ref
            target="http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/%22115037_00000001.gif%22">R.
       v. CANSTEIN, Lehrb. d. Gesch. u. Theorie d. öst. Zivilprozessrechts, Berlin 1880, I, S. VI,
       X</ref>.</note>. Einen Hinweis auf das Bestehen einer bestimmten verfahrensrechtlichen
     landesüblichen Ordnung gibt nach dem Ende der bayerischen Landnahme wohl erstmals der <ref
            target="http://de.wikipedia.org/wiki/Georgenberger_Handfeste">Vertrag von Georgenberg</ref>,
     bzw. dessen kaiserliche Bestätigung von 1237, in der es heisst, dass Streitigkeiten über
     Liegenschaften <hi
            rend="it">coram statutis iudicis ... ordine iudiciario</hi> geregelt werden
     sollen und dass überhaupt nicht <hi
            rend="it">duellum</hi> und <hi rend="it">probatio per
      campionem</hi>, sondern, wenn vorhanden, <hi
            rend="it">testes ydonei</hi> die
     Entscheidungsgrundlage bieten sollen<note n="107" place="foot">
            <ref target="https://archive.org/stream/urkundenbuchdes02zahngoog#page/n3/mode/1up">Urkundenbuch
       Steiermark I Nr. 677</ref>, 1186. 
            <!-- nicht verlinkt -->II Nr. 354, 1237.</note>. Über die
     Beschaffenheit dieses <hi
            rend="it">ordo iudiciarius</hi> liegen keine Nachrichten vor, doch
     ist mit Sicherheit anzunehmen, dass es sich hierbei um ein bodenständiges mündliches Verfahren
     mit prozessleitendem Richter und rechtssprechenden Schöffen gehandelt hat. Trotz vielfältiger
     Differenzierung des Prozessrechts, besonders in den handeltreibenden Städten und Märkten, <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s036.html"
            n="36"/> blieb auch in den
     nächsten Jahrhunderten das Verfahrensrecht durchaus deutschrechtlich, wie spätere Quellen,
     insbesonders mit der immer wieder bezeugten Mündlichkeit des Verfahrens, erkennen lassen.
     Dieses Verfahren bildete auch die Grundlage, auf der im 15. Jhdt. bei den landesfürstlichen
     Behörden, seit dem 16. Jhdt. bei den Städten, der «spezifisch österreichische Prozess», wie ihn
      <persName>SCHENK</persName> genannt hat<note n="108">
            <ref target="http://data.onb.ac.at/rep/10576687">S. 12</ref>. Dieser österreichische Prozess, auf
      heimischen Grundlagen aufgebaut, habe auch später trotz verschiedener Mängel die Nachteile des
      langwierigen gemeinen Prozesses nicht aufgewiesen.</note> entstanden ist.</p>

        <p>Durch die Tätigkeit der kirchlichen Gerichte, die in Zehentsachen, Streit um Seelgeräte und
     in Ehesachen, wenn auch nicht ausschliesslich, kompetent waren<note
            n="109" place="foot">1404
      verbietet die Landesordnung von Tirol den Laien, in anderen Sachen als den oben genannten, vor
      geistlichen Gerichten zu prozessieren, 

            <!-- nicht verlinkt -->RAPP, Vaterländ. Statutenwesen
      I, 87 ff.</note>, und durch die im allgemeinen kulturgeschichtlichen Ablauf begründete
     entgegenkommende Entwicklung des heimischen Prozessrechts selbst<note
            n="110" place="foot">So
      hat z.B. 

            <!-- nicht verlinkt -->V. HASENÖHRL, Die Beweiszuteilung im öst Recht d. MA, Wien
      1898, 89 u.ö., gezeigt, dass das österreichische Recht «auf dem Wege zur vollen Herrschaft des
      klägerischen Beweises sich befand». Diese Entwicklung sei beschleunigt und abgeschlossen
      worden durch das Vordringen des römischen Rechts. Die Reinigung des Beklagten kommt zwar
      stellenweise, zumal in bäuerlichen Quellen, noch im 18.Jhdt. vor, wird aber im allgemeinen im
      16.Jhdt. gewichen sein.</note>, setzte im 14. und besonders im 15. Jhdt. eine zunehmende
     Bereitschaft zu teilweisen Übernahmen aus dem römischen Recht und zu Neuschöpfungen überhaupt
     ein. Dazu mag beigetragen haben, dass in den bedeutenden Handelszentren Triest, Görz, Trient,
     teilweise auch in Südtirol, das Zivilverfahren schon im 13. Jhdt. romanistisch geregelt
      war<note n="111">
            <!-- nicht verlinkt -->CANSTEIN l. c. I, 121. Vgl. auch <ref
            target="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n164">LUSCHIN v. EBENGREUTH,
       Österr. Reichsgesch. M.A. 145</ref>, über das «romanisierende Gesetzbuch» des Patriarchen von
      Aquileia von 1366 für Friaul, das auch in Istrien und der Grafschaft Görz Geltung
      hatte.</note>. Aber die Wissenschaft vom römisch-kanonischen Prozessrecht scheint an der
     Romanisierung des Prozessrechts keinen grossen Anteil gehabt zu haben — anders wohl in
      Böhmen<note n="112">
            <!-- nicht verlinkt -->OTT, Beiträge 31, 

            <!-- nicht verlinkt -->33 ff. Für
      Böhmen scheint besonders die Universität Paris schon im I2. Jhdt. wirksam gewesen zu
      sein.</note>. Und vor allem gab es kaum eine in Österreich selbst betriebene oder im Lande
     entstandene Prozessualistik: verhältnismässig wenig prozessrechtliche Literatur und
     Formelbücher sind überliefert und das eigentliche prozessrechtliche Schrifttum stammt fast
     durchwegs nicht aus <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s037.html"
            n="37"/>
     Österreich, sondern aus dem Ausland, aus Deutschland, Frankreich, Italien, ja sogar der
     Schweiz. Die verschiedenen aus dem Mittelalter erhaltenen «Gerichtsordnungen» sind entgegen der
     Vermutung, die ihr Name weckt, keine prozessualen Ordnungen, sondern vorwiegend einfache
     Zusammenstellungen von zivil- und strafrechtlichen Normen mit vereinzelten Bestimmungen über
      Zuständigkeit<note n="113">Vgl. 
            <!-- nicht verlinkt -->HASENÖHRI,, Rechtsquellen österr.
      Alpenländer, 309.</note>.</p>

        <p>Als Beispiel für romanistische Elemente im mittelalterlichen Prozessrecht mag das
     Wiener-Neustädter Stadtrecht dienen: es kennt das Verbot der zweifachen Bestrafung der selben
     Tat, also die Formel <hi
            rend="it">ne bis in idem</hi>, die auf göttliches und menschliches
     Recht gestützt wird<note n="114">
            <ref
            target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=WienerNeustadtStR.&amp;seite=g197">Wiener-Neustädter Stadtrecht c. 12</ref>.</note>, ferner die Sicherung des Vermögens des zum
     Tod verurteilten Bürgers für seine Familie, da im Gegensatz zum deutschen Prozessrecht durch
     den Tod die Schuld als gesühnt angesehen wird<note n="115">
            <ref
            target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=WienerNeustadtStR.&amp;seite=g195">C. 10</ref>.</note>, und schliesslich die Bestimmung, dass der <hi
            rend="it">proscriptus</hi> seines Verbrechens <hi
            rend="it">duobus testibus ydoneis</hi> überwiesen
      werde<note n="116">
            <ref target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=WienerNeustadtStR.&amp;seite=g197">C. 12</ref>.</note>. Das Verfahren selbst aber war sowohl im 13. wie im 15. Jhdt. überall
     mündlich und die gelegentliche Einführung von kanonistischen oder romanistischen Ausdrücken hat
     hieran nichts geändert.</p>

        <p>Eine wichtige Handhabe für begrenzte Einfuhr römischen Rechts scheint die Institution der
     Rechtsgutachten, <hi
            rend="it">consilia</hi>, zu sein, die <persName>VOLTELINI</persName> für
     den Bereich der Imbreviaturen nachgewiesen hat<note n="117">

            <!-- nicht verlinkt -->VOLTELINI,
      Notarialsimbrev. CLXVII f.</note>, die aber auch in den übrigen Gebieten ab und zu vorgekommen
     sein dürfte. Mit der Verdrängung der rechtskundigen Rechtssprecher durch den rechtsprechenden
     Richter, ein Vorgang, der im südwestlichen Österreich schon im 13. Jhdt. bezeugt ist, wuchsen
     die Anforderungen, die an die Rechtsentscheidung des Richters gestellt waren, weshalb in
     unklaren Fällen, bei Lücken des formellen oder materiellen Rechts, auf Parteiverlangen einem
     rechtskundigen, jedoch beim Prozess nicht anwesenden Gutachter die Akten geschickt werden
     konnten: an dessen <hi
            rend="it">consilium</hi> war der Richter gebunden. Eine Vorstufe hierzu
     bildet die Möglichkeit, dass der Richter anwesende Berater, <hi
            rend="it">assessores</hi>, vor
     allem im geistlichen Gericht üblich, um Rat fragt<note n="118">Vgl. hierzu
      
            <!-- nicht verlinkt -->A. DÜBI, Die Gesch. d. Berner Anwaltschaft, Bern 1955, 15,
      
            <!-- nicht verlinkt -->29 ff. <ref
            target="https://archive.org/stream/geschichtederre01weisgoog#page/n">A. WEISSLER, Gesch. d.
       Rechtsanwaltschaft, Leipzig, 1905</ref>.</note>. Auf diese Weise konnte manche romanistische
     Regel allmählich in <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s038.html" n="38"/>
     das formelle und materielle Recht des Landes eingeführt werden.</p>

        <p>Allmählich wurde auch die Appellation üblich, die mit juristischen und theologischen Gründen
     gestützt wird: in einer <hi
            rend="it">dingnus</hi> des noch zu erwähnenden Rottenmanner Notars
      <persName>ULRICH KLENEGKER</persName> wird ausgeführt, dass die Appellation gemäss «<hi
            rend="it">geistlichen naturlichen vnd kaiserlichen Rechten ... wider vnrechte vnd vnpilliche
      beschwärnuss durch die heiligen väter auffgesetzt vnd erfunden ...</hi>» wurde<note n="119">
            <!-- nicht verlinkt -->KLENEGKER fol. 216 v. Über <persName>KLENEGKER</persName> und seinen
      Codex vgl. den Abschnitt über Formelbücher.</note>. Um die Wende vom 15. zum 16. Jhdt., zum
     Teil, wie im Steiermärkischen Landrecht schon früher, hat sich die Appellation im allgemeinen
     in Österreich durchgesetzt, im Strafverfahren war sie jedoch noch nicht üblich.</p>

        <p>Durch das römische Recht ist mitgefördert worden die Einführung des Offizialprinzips ebenso
     wie des Akkusationsprozesses. Auch dies ist in das ausgehende 15. Jhdt. zu legen: ein wichtiger
     Schritt scheint die <ref
            target="/o:repat.1478-wolkenstein">Landgerichtsordnung von Wolkenstein
      1478</ref> zu sein, in der der Richter in bestimmten Fällen von Amts wegen verfährt<note n="120">
            <!-- nicht verlinkt -->B. SEUFFERT, Drei Register a.d. Jahren 1478-1519, Innsbruck
      1934, 376 u.ö. 

            <!-- nicht verlinkt -->H. BALTL, Beiträge z. Gesch. d. steir. u. öst.
      Strafrechtskodifikationen im 15. u. 16. Jhdt., in: Festschr. Staatsarchiv II, 24 ff.</note>.
     Dass das Verfahren «hinter geschlossener Tür» auch in dieser Zeit eingeführt wurde, als
     Ergebnis der Rezeption oberitalienischer Einrichtungen, ist bekannt, ebenso wie dass die
     formelle Findung und Verkündung des Urteils am «endlichen Rechtstag» deutschrechtlicher Bestand
      ist<note n="121">Die Tiroler Malefizordnung kennt bereits das Verfahren hinter verschlossener
      Tür, 

            <!-- nicht verlinkt -->RAPP, Vaterländ. Statutenwesen II, 12.</note>. In den seit dem
     Ausgang des 15. Jhdts. infolge der Wandlungen in der ganzen Verwaltungsführung zahlreicher
     erhaltenen Prozessakten wie in den Ordnungen selbst treten wiederholt romanistische Ausdrücke
      auf<note
              n="122">Die <ref
              target="/o:repat.1471-kammergo-battenberg">Kammergerichtsordnung von
       1471</ref> kennt eine Reihe von romanistischen Ausdrücken, die aber nur teilweise
      romanistischen Begriffen voll entsprechen, so <hi
              rend="it">litiscontestatio</hi>, <hi rend="it">exceptiones</hi>, <hi rend="it">devolutio causae ad supremum iudicem</hi>.
      Artikulierung im Beweisrecht, usw. 

            <!-- nicht verlinkt -->TOMASCHEK, Gerichtsbarkeit 522 ff.
      Meist sind diese Ausdrücke jedoch nur Bezeichnungen für durchaus deutschrechtliche
      Einrichtungen, wie es <persName
            ref="https://www.biographien.ac.at/oebl/oebl_T/Torggler_Karl_1892_1940.xml">TORGGLER</persName> für Klagenfurt deutlich gezeigt hat.</note>, deren Bedeutung jedoch
     ebensowenig wie die der in den Urkunden vorhandenen Ausdrücke überwertet werden darf.
     Schliesslich ist noch hinzuweisen auf die Übernahme an sich äusserlicher Formen aus dem
     römisch-kanonischen Prozess, wie sie nicht nur im Verfahren hinter geschlossener Tür, sondern
     auch etwa in der Amtskleidung der Gerichtsorgane zum <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s039.html"
            n="39"/> Ausdruck kommt:
     Darstellungen gerichtlicher Vorgänge zeigen seit dem ausgehenden 15. Jhdt. fast regelmässig die
     Gerichtspersonen in Talar und überhaupt in Trachten, wie sie doctores trugen<note n="123">Vgl.
      z.B. das «Stadtrichterbild» von 1478 im Stadtmuseum zu Graz, hierzu 
            <!-- nicht verlinkt -->H.
      BALTL, Rechtsarchäologie d. Landes Steiermark, Graz-Köln 1957, 30, Nr. 137, 138.</note>. Die
     stärkere Unterscheidung von Zivil- und Strafsachen in der Gerichtsorganisation und im
     Rechtswesen überhaupt wird man ebenfalls als Zeichen romanistischen Einflusses aufnehmen
     dürfen.</p>

        <p>Das sind, im einzelnen betrachtet, gewiss beachtliche Erfolge des römisch-kanonischen
     Prozessrechts im spätmittelalterlichen Österreich: bedenkt man aber den grossen Umfang des
     Prozessrechts und die Tatsache, dass verschiedene Institute des deutschrechtlichen Prozesses
     sich von sich aus auf dem Wege der Umformung im Sinn römisch-italienischer oder überhaupt
     moderner Ansichten befanden, so wird man auch jetzt noch sagen können, dass jedenfalls bis in
     das erste Drittel des 15. Jhdts. weder der deutschrechtliche Prozess durch das
     römisch-kanonische Verfahren ersetzt war, «noch auch das fremde Recht als eine massgebende
     Erkenntnisquelle betrachtet wurde ...»<note n="124">

            <!-- nicht verlinkt -->TOMASCHEK,
      Gerichtsbarkeit, 561.</note>. Als Gradmesser für das Vordringen gemeinrechtlicher Gedanken
     kann vielleicht die Mündlichkeit des Prozesses bezeichnet werden, obwohl der Übergang zur
     Schriftlichkeit nicht nur der Wirkung des römischen Rechts zugeschrieben werden darf, sondern
     schon aus inneren Gründen, wie Differenzierung der Gerichtsbarkeit, Vermehrung der Bevölkerung
     usw. erforderlich wurde. Bis 1500 ist das Verfahren in aller Regel<note
              n="125">Das <ref
            target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=SteirLR.(Bischoff)&amp;seite=g102-103">Steiermärk. Landrecht a. 67</ref> kennt schriftliche Urteilsausfertigung im Fall der
      Appellation.</note> mündlich und noch im 17. Jhdt. finden sich zahlreiche Zeugnisse für
     Mündlichkeit des Verfahrens<note
              n="126">Das gilt nicht nur für das Gerichtsverfahren im Rahmen
      der grundherrlichen Gerichtsbarkeit, sondern auch vielfach für das stadtrechtliche Verfahren:
       <ref target="/o:repat.torggler-1936-darstellung">K. TORGGLER, Darstellungen d. Kärntner
       Rechts u. Rechtsganges. Arch. f. vaterländische Gesch. u. Topographie XXIV/XXV (1936) 127
       ff.</ref>

          </note>, ähnlich wie auch in der Schweiz erst im Übergang vom 17. zum 18.
     Jahrhundert eine stärkere Schriftlichkeit auftritt<note n="127">
            <!-- nicht verlinkt -->DÜBI
      l.c. 35 f. Vgl. auch 

            <!-- nicht verlinkt -->SCHENK, Beitr. Gesch. österr. Zivilpriv.,
      15.</note>. Das gilt insbesonders für den allerdings aus dem gemeinen Prozess stammenden
     summarischen Prozess, der noch im 17. Jhdt., wie <persName>BECKMANN</persName> bezeugt<note
            n="128">N. BECKMANN, Idea iuris statutarii et consuetudinarii
       Stiriaci et Austriaci ..., Graz 1688, 472 f.</note>, neben dem Ordinariprozess nur
     teilweise schriftlich <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s040.html"
            n="40"/> geführt wurde. Dieser summarische Prozess kommt vor allem für die bäuerliche Bevölkerung,
     aber auch für zahlreiche Streitfälle anderer Personenkreise in Betracht. In diesem Zusammenhang
     muss auch erwähnt werden, dass noch im 17. Jhdt. zahlreiche Rechtsquellen das «Banntaiding»,
     altem Brauch entsprechend, als qualifizierte Gerichtsinstanz betrachten und vor seiner Anrufung
     einen obligatorischen Vergleichsversuch vorschreiben «... sonsten ausser diser ordnung soll man
     niemant ainige clag gestatten «<note n="129">
            <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g204">Österr. Weistümer VI, 204, 37</ref>, St. Ruprecht, 17. Jhdt. Vgl. auch
      

            <!-- nicht verlinkt -->H. BALTL, Die ländliche Gerichtsverfassung Steiermarks vorwiegend im
      MA, Wien 1951, 199 ff.</note>. Auch dies entspricht dem deutschrechtlichen Charakter des
     Prozesses, ebenso wie ein für 1468 überlieferter andersartiger Hinweis auf Bewahrung der alten
     Prozessformen: es wird geklagt über das Gedränge bei den Sitzungen des Landrechts und über die
     lange Dauer dieser Sitzungen — erklärbar eben aus der Mündlichkeit und Öffentlichkeit und der
     Beachtung der einzelnen Prozesschritte<note
            n="130" place="foot">Zu finden bei
      

            <!-- nicht verlinkt -->F. KRONES, Regesten u. Auszüge z. Gesch. d. Landtagswesens d. Steierm.
      v. 1160-1522, Beitr. steiermärk. Geschichtsquellen, II (1865) Nr. 129.</note>. Die wiederholt
     bezeugte Vorschrift, dass schriftliche Zeugenvernehmung im Rechtshilfeweg zugelassen sein
      solle<note
              n="131">Ordnung des Landsrechtens in Steier anno 1503, bei <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=SteirLR.(Bischoff)&amp;seite=g194">F. BISCHOFF, Steierm. Landrecht d. MA, Graz 1875, 194 ff.</ref>
          </note> entspricht der schon
     mehrfach betonten Tendenz des heimischen Prozesses zu Modernisierung und Anpassung an die so
     vielfach sich verändernden Verhältnisse.</p>

        <p>Im königlichen Hofgericht, das wiederholt in Österreich und der Schweiz getagt hat und
     unmerklich in das Kammergericht übergeht<note n="132">

            <!-- nicht verlinkt -->O. FRANKLIN, Das
      Reichskammergericht im MA, Weimar 1567, I 337.</note> sowie in den oberen landesfürstlichen
     Gerichten macht sich Einfluss römischen oder kanonischen Prozessrechts im 15. Jhdt. bemerkbar.
     In diesen Gerichten waren schon früher, zunächst vereinzelt, später rasch zunehmend — man denke
     an das rasche Anwachsen der Görzer Kanzlei schon im 13. Jhdt. — Juristen oder doch juristisch
     geschulte Organe tätig, ohne dass besondere Hinweise auf romanistische Wirksamkeit derselben
     vorlägen. Erstmals scheint die Verwendung einer grösseren Zahl von Gelehrten im königlichen
     Kammergericht 1438 in Aussicht genommen oder tatsächlich durchgeführt worden zu sein; sie
     sollten «nach gemeinem Recht und guter Gewohnheit entscheiden»<note
            n="133" place="foot">
            <!-- nicht verlinkt -->TOMASCHEK, Gerichtsbarkeit 549 f. <ref target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/stoelzel1872bd1/0038">STÖLZEL, Entwicklung
       Richtertums I, 22 f.</ref>; 
            <!-- nicht verlinkt -->FRANKLIN, Beitr. Gesch. Rezeption I, 168,
      337.</note>. Das alte königliche <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s041.html"
            n="41"/> Hofgericht verschwindet
     um 1450: das mehr und mehr mit Juristen, auch solchen aus Österreich, besetzte Kammergericht
     verhilft den bisher am Hofgericht nicht wesentlich geschätzten gelehrten Rechten «zu Ansehen
     und Geltung»<note
            n="134" place="foot">
            <!-- nicht verlinkt -->J. LECHNER, Reichsholgericht und
      königliches Kammergericht im 15. Jhdt. Mitt. Inst. öst. Gesch. Erg. Band VII (1904), 71;
      

            <!-- nicht verlinkt -->TOMASCHEK, Gerichtsbarkeit 561 ff.</note>. Seit der Mitte des 15.
     Jhdts. steigt, wie die Durchsicht der bei <persName>LECHNER</persName> wiedergegebenen Register
     zeigt, die Zahl der beim Kammergericht beschäftigten Doktoren und Rechtsgelehrten. Auch wenn in
     diesen Registern nicht die Bezeichnung «<hi
            rend="it">Doctor</hi>» oder «<hi rend="it">rechtsgelerter</hi>» usw. beigesetzt ist, sondern nur von «<hi
            rend="it">unser rat</hi>»
     gesprochen wird, ist auf gehobene Rechtskenntnis zu schliessen, sodass reine Laienbeisitzer
     langsam ausscheiden. Die Sitzungen des königlichen Kammergerichts fanden in dieser Zeit, unter
     der Regierung <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Friedrich_III_(HRR)">Friedrichs
      III</persName>, vielfach in Österreich statt und die behandelten Fälle beziehen sich vielfach
     auf österreichische Sachen, wobei wahrscheinlich die Kompetenz des Kammergerichts für diese
     österreichischen Sachen nicht so sehr von Reichs wegen als vielmehr wegen der Verbindung von
     königlicher und landesherrlicher Gewalt gegeben war. Da das Kammergericht seit etwa 1480 kaum
     mehr zusammentrat, wurden für die Erledigung der laufenden Sachen Delegierte, vom Kaiser
     eingesetzte Kommissare, verwendet, die wohl mangels vorhandener Tradition in ihren
     Entscheidungen sich vielfach auf römisches Recht in materieller und formeller Hinsicht gestützt
     haben dürften<note n="135">Vgl. 
            <!-- nicht verlinkt -->LECHNER l.c. 112,
      

            <!-- nicht verlinkt -->CANSTEIN, l.c. I, 79 ff.</note>. Diese Jahre dürften daher für die
     Verbreitung romanistischer Normen auch in Österreich sehr bedeutungsvoll gewesen sein. Welche
     Bedeutung das schliessliche Zustandekommen des Reichskammergerichts für die Rezeption hatte,
     ist bekannt.Übrigens hat auch das von <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Maximilian_II_(HRR)">Maximilian I.</persName> zur Betonung
     und Stärkung der österreichischen Gerichtshoheit eingesetzte Hofgericht zu Wiener Neustadt
     durch «Einführung eines Verfahrens mit drei Schriften» die Romanisierung des Prozessrechts
      gefördert<note n="136">
            <ref
              target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#331">MOTLOCH,
       Landesordnungen und Landhandfesten, Öst. Staatswörterbuch, 2. Aufl. Wien 1907, III, 331
       ff.</ref>, <ref target="/o:repat.motloch-1907-landesordnungen#333">333</ref>.</note>.</p>
      </div>
      <div xml:id="P.9">
        <head>§ 9. Zur juristischen Literatur im mittelalterlichen Österreich.</head>

        <p>Die bisherigen Ausführungen haben erkennen lassen, dass bis in das 15. Jhdt. römisches und
     kanonisches Recht im österreichischen <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s042.html"
            n="42"/> Raum im allgemeinen
     keine grössere Bedeutung als die einer wohl existierenden, gelegentlich auch verwendeten, aber
     in keiner Weise für weitere Kreise wirksamen Rechtsquelle hatten. Dass ein eigenes Landesrecht
     schon früh sich bildete, ist bekannt<note
              n="137">Für das Bestehen sowohl von allgemeinen
      Rechtsordnungen als auch von Prozessrecht vgl. z.B. <ref
              target="https://archive.org/stream/urkundenbuchdes02zahngoog#page/n3/mode/1up">Urkundenbuch
       Steiermark Nr. 207</ref>, 1223: <hi
              rend="it">secundum consuetudinem Austrie</hi>, und <ref
              target="https://archive.org/stream/urkundenbuchdes02zahngoog#page/n3/mode/1up">Urkundenbuch
       Steiermark Nr. 354</ref>, 1237: <hi
            rend="it">ordine iudiciario</hi>.</note>, ebenso, dass
     dieses Landesrecht durchaus nicht überall gleich war, sondern sich gemäss den in den einzelnen
     Ländern bestehenden Verhältnissen entwickelt hatte<note
              n="138">Man denke an die Bestimmung des
       <ref
              target="https://de.wikipedia.org/wiki/Georgenberg_Handfeste">Vertrags von
       Georgenberg</ref>, <ref
              target="https://archive.org/stream/urkundenbuchdes02zahngoog#page/n3/mode/1up">Urkundenbuch
       Steiermark I Nr. 677</ref>, 1186: für den Eheabschluss soll massgebend sein <hi rend="it">eius provinciae ius habeant in qua habitant</hi>.</note>. «Landesrecht» muss also jeweils im
     Sinn von allgemeinem Recht in einem der historischen Territorien verstanden werden, aus denen
     sich die traungauischen, babenbergischen, görzischen und schliesslich habsburgischen Länder
     zusammensetzten. Ein österreichisches Landesrecht im umfassenden Sinn ist, genau betrachtet,
     nicht oder nur partiell vorhanden: «österreichisches Landesrecht» ist vielmehr das Recht der
     Herzogtümer Österreich ob und unter der Enns.</p>

        <p>Die eigentlichen Rechtsquellen Österreichs in jenem Zeitraum, die Urkunden, wurden schon
     besprochen, ebenso wurde schon auf einzelne Gesetze und Ordnungen hingewiesen. Diesen Hinweisen
     ist hier hinzuzufügen, dass die zwei in Österreich vorhandenen heimischen «Rechtsbücher» — der
     Schwabenspiegel mit seinen romanistischen Elementen war im Lande zwar bekannt und verbreitet,
     kann aber doch nicht als Landesrecht angesehen werden — kaum Spuren römischen Rechts zeigen: es
     handelt sich hier zunächst um das österreichische Landrecht des 13. Jhdts.<note n="139">
            <ref
              target="http://archive.org/stream/archivfrsterrei92kommgoog#page/n200">HASENÖHRL,
       Rechtsquellen österr. Alpenländer, 178 ff.</ref>, <ref target="http://archive.org/stream/archivfrsterrei92kommgoog#page/n307">285 ff.</ref>
            <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10542923_00005.html">Ders. Österreichisches Landesrecht im 13. und 14. Jhdt., Wien 1867</ref>.
      

            <!-- nicht verlinkt -->K. H. HANAHL, Versuch einer Geschichte des österreichischen Landrechts
      im 13. Jhdt., Mitt. Inst. öst. Gesch. Erg. Band XIII, Heft 3 (1935).</note>, in dem der
     Mündigkeitstermin von 14 Jahren auf römisches Recht zurückgehen kann (<ref
            target="/o:repat.1278-oelr-hasenoehrl#NA.52">a. 52</ref>), ebenso vielleicht auch Bestimmungen
     über letztwillige Verfügungen (?) (<ref
            target="/o:repat.1278-oelr-hasenoehrl#NA.26">a. 26
      ff.</ref>). In dem der Zeit um 1400 angehörenden steirischen Landrecht<note n="140">
            <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=SteirLR.(Bischoff)&amp;seite=g001">F. BISCHOFF, Steiermärkisches Landrecht des Mittelalters, Graz 1875</ref>.</note>, finden
     sich überhaupt keine romanistischen Bestimmungen, abgesehen von der allerdings vielfach in
     Österreich verbreiteten Ersitzungsfrist von 30 Jahren und einem <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s043.html"
            n="43"/> Tag. Diese
     unzweifelhaft auf kanonistisches und romanistisches Vorbild zurückgehende Fristbestimmung
     scheint in der ersten Hälfte des 14. Jhdts. üblicher geworden zu sein: die Kärntner
     Landesordnung von 1338 kennt nämlich diese Frist, das Stadtrecht der kärntnischen
     Landeshauptstadt St. Veit von 1308 hingegen erwähnt sie noch nicht<note n="141">
            <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=schwind-dopsch&amp;seite=83">SCHWIND-DOPSCH, Nr. 94, 83</ref>. Vgl. allerdings <ref
            target="/o:repat.1278-oelr-1#7">Österr. Landrecht a. 7</ref>.</note>. Die Gerichtsordnungen und Landesordnungen des 14./15.
      Jhdts.<note
              n="142">Interessant ist, dass <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Albrecht_I">König Albrecht I.</ref> 1298 nach
      Überlieferung der österreichischen Reimchronik eine Reform des Landrechts anregte, «ob si icht
      wolten niven und bezzern an ir landesrecht», 

            <!-- nicht verlinkt -->MG Dt. Chroniken, V/2 Vers
      73904 ff. Die Österreicher wünschten eine solche Änderung, während die Steirer zufrieden mit
      ihrem alten Recht waren. Diese Anregung zur Rechtsreform könnte vielleicht mit dem stärkeren
      Ansteigen der Bedeutung des Klerus seit dem Beginn der habsburgischen Herrschaft und der
      Verbindung von Landesherrlichkeit und Kaisertum zusammenhängen.</note> weisen wenig oder
     keinen romanistisch-kanonistischen Inhalt auf<note n="143">So 
            <!-- nicht verlinkt -->MELL,
      Vertassungsgesch. Steiermark, 51, 
            <!-- nicht verlinkt -->55. 
            <!-- nicht verlinkt -->W. LEVEC,
      Die krainischen Landhandfesten, Mitt. Inst. öst. Gesch. XIX (1898), 256 ff. Vgl. auch
      
            <!-- nicht verlinkt -->HASENÖHRL, Rechtsquellen österr. Alpenländer, 308 f.</note>. Über die
     übrigen Rechtstexte wurde schon gesprochen.</p>

        <p>Wie steht es aber mit der praktischen und wissenschaftlichen Zwecken dienenden juristischen
     Literatur im mittelalterlichen Österreich? Hier muss geschieden werden zwischen der im Land
     vorhandenen ausländischen Literatur und inländischen Werken selbst. Die erstgenannte Gruppe
     hier zu behandeln ist unmöglich, es muss bei der Feststellung bleiben, dass zwar die
     wichtigeren Werke der gemeinrechtlichen Literatur und des römisch-kanonischen Rechts in den
     vorwiegend kirchlichen Zentren der Kultur und Bildung bekannt waren, dass aber die grosse
     Verbreitung dieser Werke, wie sie in Italien oder Deutschland gegeben war, in Österreich nicht
     nachweisbar erscheint. Ein Blick auf mittelalterliche Bibliothekskataloge und die
     Bücherbestände der Klöster Österreichs bestätigt dies<note
            n="144">Vgl. die Ausführungen über
      die juristische Bildung des Klerus.</note>. Unter den inländischen juristischen Werken kommen
     in Betracht Formelbücher, einige wenige im Land entstandene gemeinrechtliche Arbeiten und die
      <ref target="/o:repat.1500-summalegum">Summa Legum</ref>.</p>

        <p>Formelbücher oder Formelsammlungen sind in Österreich besonders im 14. und 15. Jhdt.
     wiederholt angelegt worden. Noch dem 13. Jhdt. gehört ein von <persName>LUSCHIN</persName>
     erwähnter, dem königlichen Notar <persName>ANDREAS VON RODE</persName> zugeschriebener
     Formelbuch-Komplex <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s044" n="44"/>
     (1277-1281) an<note n="145">
            <ref target="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n173">LUSCHIN v. EBENGREUTH,
       Österr. Reichsgesch. M.A. 154</ref>; 
            <!-- nicht verlinkt -->O. REDLICH, in Mitt. a. d. vatik.
      Arch. 11 (1894) XXXVII f. Vgl. <ref
            target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10801179">L. ROCKINGER, Über
       Formelbücher v. 13. b.z. 16. Jhdt. als rechtsgesch. Quellen, München 1855</ref>.</note>. Auf
     diesem Material beruht unter anderen vielleicht auch das Baumgartenberger Formelbuch, oft auch
     als <hi
            rend="it">formularius de modo prosandi</hi> bezeichnet, entstanden am Beginn des 14.
     Jhdts. im Zisterzienserkloster Baumgartenberg in Oberösterreich<note n="146">
            <ref target="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n160">LUSCHIN V. EBENGREUTH,
       Österr. Reichsgesch. M.A. 141 f.</ref>; 
            <!-- nicht verlinkt -->HASENÖHRL, Rechtsquellen
      österr. Alpenländer, 304 ff.; <ref
            target="http://books.google.at/books?id=GqwUAAAAQAAJ">H.
       BAERWALD, Das Baumgartenberger Formelbuch, in: Fontes Rer. Austr. II, 25
     (1866)</ref>.</note>. Diese geistliche Provenienz ist wahrscheinlich die Hauptursache
     verschiedener romanistischer und zahlreicher kanonistischer Stellen im Formelbuch, das an sich
     eine Art Lernbehelf zur richtigen Abfassung von Schriftstücken verschiedener Art darstellt.
     Neben anderen Quellen wurde das Formelbuch des <persName
            ref="http://www.deutsche-biographie.de/sfz54650">LUDOLF VON HILDESHEIM</persName> und eine aus
     Italien stammende <hi
            rend="it">ars notariatus</hi> benutzt. Neben der durchgehenden Verwendung
     juristischer Ausdrücke finden sich romanistische und kanonistische Vorschriften, zum Teil in
     Distinktionenform, zB: <hi
            rend="it">quid sit praescriptio</hi>, als deren Voraussetzungen
     angeführt werden <hi
            rend="it">bona fide, titulus (tytulus vocatur in praescriptione illa causa
      ex qua incipis rem possidere videlicet emptio...) possessio continua, praescriptibilitas</hi>,
     ferner <hi
            rend="it">de lite in causa civili, quid sit procuratio, de appellacionibus</hi>,
     dies letztere ganz auf dem kirchenrechtlichen Instanzenzug beruhend. Es wird jedoch auch auf
     das heimische Recht Bedacht genommen, so zB. im Kapitel <hi
            rend="it">de testamentis</hi>, in
     dem es heisst, dass zwar in anderen Ländern Testamente durch öffentliche Notare, <hi
            rend="it">tabelliones</hi>, verfasst werden, «<hi rend="it">sed ista non fiunt apud nos</hi>».</p>

        <p>Auch nach dem Entstehen des Baumgartenberger Formelbuches herrschte «eine rege Tätigkeit in
     der Anlegung von Formelbüchern und Briefsammlungen»<note n="147">

            <!-- nicht verlinkt -->REDLICH
      l.c. XXXVII.</note>; aber die rezeptionsgeschichtliche Ausbeute einschlägiger Untersuchungen
     ist meist nicht allzu gross, weil neben den sehr oft vorhandenen Theorien des Brief- und
     Urkundenstils und der Rhetorik<note
            n="148" place="foot">
            <ref
              target="http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/stintzing1867/0369">STINTZING, Gesch. popul.
       Lit. 317</ref>. <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10801179_00074">ROCKINGER
       l.c. 68 u. ö.</ref>

          </note> Briefe allgemeinen oder speziell politischen Inhalts stark
     überwiegen. Für Nieder- und Oberösterreich ist hier zu verweisen auf einige Formelsammlungen
     und auf das sogenannte «Fronbuch» von Österreich unter der Enns aus den Jahren 1386 - 1397, ein
     protokollarisches Verzeichnis der Hofgerichtspraxis<note
            n="149" place="foot">
            <ref target="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n173">LUSCHIN v. EBENGREUTH,
       Österr. Reichsgesch. M.A. 154</ref>. 
            <!-- nicht verlinkt -->Ders. Gesch. Gerichtswesens, 1
      ff.</note>, <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s045"
            n="45"/> für Salzburg
     auf ein vorwiegend politische Briefe und Briefmuster enthaltendes Formelbuch aus dem Beginn des
     14. Jhdts.<note n="150">

            <!-- nicht verlinkt -->F. M. MAYER, Über ein Formelbuch aus der Zeit
      des Erzbischofs Friedrich III. 1315-1338, Arch. österr. Gesch. LXII (1880), 149 ff.</note>,
     für Steiermark schliesslich auf Formularien von Gerichtsbriefen aus Graz, Formelbücher aus den
     Klöstern, besonders aus Admont und Rein, und letztlich auf das umfangreiche Formelbuch des
     Notars <persName>ULRICH KLENEGKER</persName> aus Rottenmann<note n="151">
            <!-- nicht verlinkt -->MELL, Verfassungsgesch. Steiermark, 54 ff. 
            <!-- nicht verlinkt -->J.
      v. ZAHN, Über ein Admonter Formelbuch d. 15. Jhdts., Beitr. steiermärk Geschichtsquellen XVII
      (1880), 33 ff. Vgl. auch das 
            <!-- nicht verlinkt -->Formelbuch, Steiermärk. Landesarch. 933,
      aus der ersten Hälfte, Mitte und späterer Zeit des 16. Jhdts., das zahlreiche Formeln für
      Kauf, Heirat, Schuldbriefe usw. enthält und insofern von der Norm abweicht, als es auch
      vielfach die Gründe für Rechtsentscheidungen und Rechtsgeschäfte enthält. Bemerkenswert ist
      für diese späte Zeit, dass Erklärungen, ein Testament nicht anzufechten, vorkommen,
      

            <!-- nicht verlinkt -->fol. 78 ff., sowie dass die Widerruflichkeit des Testaments
      ausdrücklich betont wird. Das spricht also dafür, dass diese romanistische Norm erst kürzlich
      eindrang und noch nicht gefestigt war. Romanistisch gefärbt scheint sehr wenig zu sein; für
      die <hi rend="it">donatio inter vivos</hi>, 
            <!-- nicht verlinkt -->fol. 125, ist unter Bezug
      auf die «ordnung der rechten» Schriftform verlangt, aber im allgemeinen muten die Formeln
      durchaus deutschrechtlich an.</note>.</p>

        <p>Dieses Formelbuch, das lange in Dresden verwahrt war und erst in jüngster Zeit nach
     Steiermark zurückkehrte, bedürfte seines vielfältigen und reichen, auch juristisch
     interessanten Inhalts wegen eingehenderer Untersuchung. <persName>ULRICH KLENEGKER</persName>
     war Bürger und Notar zu Rottenmann und ist in Urkunden der Jahre 1452 - 1475 als Notar,
     Schiedsmann und Zeuge belegt<note n="152">
            <!-- nicht verlinkt -->M. PANGERL, Zur Biographie des
      Notars U. K. von Rottenmann, Beitr. steiermärk. Geschichtsquellen V (1868), 83 ff.
      

            <!-- nicht verlinkt -->R. PEINLICH in: Mitt. hist. Vereins Steiermark XXII (1874), 155
      ff.</note>. Sein Formelbuch, dem «die Bedeutung eines obersteiermärkischen cartulariums ...
     beigelegt werden» kann<note n="153">

            <!-- nicht verlinkt -->Beitr. steiermärk. Geschichtsquellen
      I (1864), 10 f.</note> bezieht sich, soweit Datierungen vorhanden sind, meist auf Ereignisse
     der Sechzigerjahre des 15. Jhdts. und enthält neben einer einleitenden «Deutschen Rhetorik»
     verschiedene Berichte über historische und politische Ereignisse, eine Abschrift der
     steirischen Landhandfeste, ein Statut von Wiener-Neustadt, Nachrichten über den salzburgischen
     Bauernaufstand von 1462, Prophezeiungen, Bestätigungsbriefe, Formeln für landesherrliche
     Bestätigungsbriefe, Formeln privat- und strafrechtlicher Art usw. Die Sprache der Formeln und
     des übrigen Inhalts ist fast ausnahmslos die deutsche, die Formeln enthalten viele Tautologien
     und zahlreiche <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s046" n="46"/>
      Alliterationen<note n="154">Vgl. z.B. 
            <!-- nicht verlinkt -->fol. 46: bei Leibgedinge «<hi
              rend="it">mit dem tod abgeent vnd nicht mer lebent</hi>». Keinen Anspruch haben: «<hi
              rend="it">wenig noch vil mit Recht noch an Recht</hi>», «<hi
            rend="it">Ledig vnd
      los</hi>«.</note>, nur ganz selten finden sich romanistische Ausdrücke wie «<hi
            rend="it">instrument</hi>»‚ «<hi
            rend="it">appellation</hi>» usw. Der Inhalt ist, soweit juristische
     Begründungen und Erwägungen vorhanden sind, fast durchwegs rein deutschrechtlich, obwohl
      <persName>KLENEGKER</persName> in Beziehung zum salzburgischen Bischof stand, sich selbst als
     kaiserlicher Notar bezeichnet und also kanonistische oder romanistische Einflüsse hätte
     weitergeben können, wenn solche wirksam gewesen wären. Im Sachenrecht finden sich die älteren
     Formen der Liegenschafts- und Fahrnisnutzung ohne romanistische Tendenzen<note n="155">
            <!-- nicht verlinkt -->fol. 114.</note> gleiches gilt für das Schuldrecht<note n="156">Vgl.
      

            <!-- nicht verlinkt -->fol. 47 v.</note>. Für das Erbrecht liegt unter anderem ein
     «geschefftbrief» eines Bürgers vor, in dem der Testator nach Anrufung Gottes bekennt, in
     geistiger und körperlicher Handlungsfähigkeit in Gegenwart des Notars
      <persName>KLENEGKER</persName> und genannter Zeugen in Anbetracht der Gewissheit des Todes und
     der Ungewissheit des Todestages und zur Verhinderung von Streitigkeiten «<hi
            rend="it">geaigent
      geschefft geornt ausszeigt vermacht vnd geben</hi>» zu haben und zwar in der Art, dass in
     einem Akt zuerst ein Kloster, eine Kirche und eine Bruderschaft bedacht werden, hierauf die
     Frau, ein Sohn und zwei Töchter, hierauf einige Untertanen, alle mit bestimmten
     Vermögenschaften und Beträgen. Alles andere nicht vergabte Vermögen soll den Kindern gemeinsam
     zufallen: also kein romanistisches Testament, sondern die deutschrechtliche Singularsukzession,
     aber im Geschäftsweg. Als Zeugen zugezogen hat der Notar, der über das Geschäft die Urkunde
     gibt, zwei Personen, zu denen später noch drei weitere Zeugen genannt werden, sodass die
     romanistische Fünfzahl sich allerdings ergibt, wozu noch zwei weitere Zeugen anscheinend als
     Vertreter der bedachten geistlichen Anstalten treten<note n="157">
            <!-- nicht verlinkt -->Fol.
      118. Die Verwendung von mehreren Testamentszeugen, meist vier oder fünf, ist übrigens auch in
      anderen österreichischen Rechtsquellen bezeugt, ohne dass dabei unbedingt an romanistische
      Übernahme gedacht werden muss: zB. in einem Landsbrauch der Herrschaft Blumenegg in Vorarlberg
      von 1609, 
            <!-- nicht verlinkt -->Jahresbericht d. Vorarlberger Museumsver. XXXVII (1898) 98
      ff., 
            <!-- nicht verlinkt -->131 <lb/>Der bei 
            <!-- nicht verlinkt -->LENTZE l.c. II, 193 für
      Wien erwähnte Vorbehalt der Widerrufung des Testaments, der der romanistischen Vorschrift
      entgegenkommt, findet sich bei <persName>KLENEGKER</persName> nicht..</note>.</p>

        <p>Das Gerichtsverfahren, das ebenfalls wiederholt sichtbar wird, spielt sich in formelhafter
     Weise zwischen «redner» und «antwurt <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s047" n="47"/> redner» Zug um Zug zu «<hi
            rend="it">drei tagen</hi>» mit je 14 Tagen Zwischenraum ab. Teilweise werden Schriften
     verwendet, die aber nicht auf Schriftlichkeit des Prozesses hindeuten, sondern nur
     prozessleitende und -erleichternde Ergänzungen des durchaus mündlichen Verfahrens bedeuten;
     Ladung erfolgt durch «<hi
            rend="it">toten</hi>» oder «<hi
            rend="it">ladbrieff</hi>», je nach
     den örtlichen Umständen. Wer sich durch ergangene Urteile beschwert fühlt, hat die Möglichkeit
     der «<hi
            rend="it">dingnus</hi>»: «<hi
            rend="it">und hat der gedingt zu ainem pessern Rechten
      ...</hi>» an den Landschreiber in Steiermark und zwar innerhalb von 14 Tagen, wenn der
     Appellierende im Lande ist, und dreimal 14 Tagen, wenn er ausser Lande weilt. Das hierauf
     ergehende Berufungsurteil soll «<hi
            rend="it">vnder gerichts Insigl vnd verslossen herwider
      zebringen ... für das Recht zum Rotenmann vnd daselbs auffgeprochen gelesen vnd gehört werden
      vnd geschech darnach was Recht sey ...</hi>» Pfandbestellung und Verwertung erfolgt, dem
     österreichischen Recht der Zeit entsprechend, unter gerichtlicher Mitwirkung durch Urteil<note n="158">
            <!-- nicht verlinkt -->Fol. 64, 
            <!-- nicht verlinkt -->66 f.</note>.</p>

        <p>Das hier etwas näher behandelte, noch auszuwertende Formelbuch des Notars
      <persName>KLENEGKER</persName>, der sich selbst als «<hi
            rend="it">von kaiserlicher gewalt vnd
      genaden offenwarer officialiter schreiber vnd notari</hi>»<note
            n="159" place="foot">

            <!-- nicht verlinkt -->fol. 102.</note> bezeichnet, steht im ganzen durchaus auf dem Boden
     des einheimischen Rechts. Am ehesten ist in der Form der Beurkundung, in gewissen Formalien,
     wie in der Zeugenzahl beim Testament, tatsächlicher oder möglicher Einfluss des römischen
     Rechts zu finden, wahrscheinlich erklärbar aus des Verfassers Kenntnis der italienischen
     Notariatslehre. Der juristische Inhalt dieses Sammelwerks kann wohl auch als typisch für andere
     österreichische Formelbücher und für den Rechtszustand dieser Zeit überhaupt betrachtet werden,
     der noch immer nur langsam und vereinzelt Übernahmen romanistischer und kanonistischer
     Vorschriften zeigt, sich im allgemeinen aber in einer fortwährenden Modernisierung und
     Anpassung an die politisch und wirtschaftlich so weitgehend geänderten Umstände befindet<note
              n="160">Der geringe romanistische Gehalt der Formelbücher Österreichs findet eine Entsprechung
      in einer ungefähr gleichzeitigen Augsburger Formelsammlung, für die <ref
              target="http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/stintzing1867/0372">STINTZING, Gesch. popul.
       Lit. 320 f.</ref>, festgestellt hat, dass «vom fremden Recht, insbesonders vom römischen
      Recht, wenig zu bemerken» ist. Vgl. auch <ref
              target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10801179_00071">ROCKINGER,
       l.c. 65</ref>, <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10801179_00088">82
      f.</ref>
          </note>.</p>

        <p>Zu den im Land entstandenen oder doch vom Land beeinflussten Arbeiten enger
     wissenschaftlichen Charakters sind zunächst die <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s048"
            n="48"/> staatsrechtlichen Werke des
     Admonter Abtes <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Engelbert_von_Admont">ENGELBERT VON
      VOLKERSDORF</persName> († um 1331) 
          <!-- nicht verlinkt -->
          <hi rend="it">De regimine
      principum</hi> und <hi
            rend="it">De ortu et fine romani imperii</hi> zu zählen<note n="161">

            <!-- nicht verlinkt -->A. POSCH, Die staats-u. kirchenrechtliche Stellung Engelberts von
      Admont, Paderborn 1920.</note>. Eine Göttweiger Handschrift enthält einen zum grossen Teil vom
     kaiserlichen Notar <persName>PETER DE HALL</persName> selbst geschriebenen <hi
            rend="it">Processus iudiciarius, item et formulae</hi> von ca. 1337. In diesem Werk befindet sich eine
      <hi
            rend="it">Summa de literis missilibus in curiis principum et aliorum nobilium</hi>, also
     eine Art Briefsteller als Ergänzung für die Notariatsformeln der Handschrift und ein <hi rend="it">ordo iudiciarius</hi>
          <note n="162">Teilweise ist der Kodex ediert durch
      
            <!-- nicht verlinkt -->E. FIRNHABER Fontes Rer. Austr., II/16, (1853), 1 ff. <ref
            target="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n173">LUSCHIN v. EBENGREUTH,
       Österr. Reichsgesch. M.A. 154</ref>.</note>. Es scheint, dass dieser <hi rend="it">ordo</hi>
     verwandt oder identisch ist mit dem von <persName>SAVIGNY</persName> und
      <persName>BERGMANN</persName>
          <note n="163">
            <ref
              target="http://archive.org/stream/geschichtedesrm04savigoog#page/n5/mode/2up115">Gesch. röm.
       Rechts, V, 115 ff.</ref>; <ref
            target="http://books.google.at/books?id=lh5XAAAAcAAJ">BERGMANN, De iudic. ordine</ref>.</note> ausführlich behandelten <hi
            rend="it">ordo</hi> des
      <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Tankred_von_Bologna">TANCRED VON
      BOLOGNA</persName> aus der Zeit um 1234. In diesem Zusammenhang muss auch eine wohl ebenfalls
     von <persName>TANCRED</persName> verfasste <hi
            rend="it">Summa de matrimoniis et eius
      impedimentis</hi> erwähnt werden, die im genannten Formelbuch unter der Ankündung «<hi
            rend="it">Incipit tractatus de matrimonio</hi>» enthalten scheint und dem Probst
      <persName>OTTO VON GURK</persName> gewidmet ist: es handelt sich um eine kurze Darstellung des
     vierten Buchs der Dekretalen<note n="164">
            <ref target="http://archive.org/stream/geschichtedesrm04savigoog#page/n5/mode/2up129">SAVIGNY,
       Gesch. röm. Rechts, V, 129 f.</ref> Der Inhalt stützt sich grossteils auf Kirchenrecht,
      teilweise auf römisches Recht.</note>.</p>
        <p>Der Wiener Professor <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Heinrich_von_Langenstein">HEINRICH VON LANGENSTEIN</persName> = HENRICUS DE HASSIA, der vor allem durch seine
     theologischen, konzilspolitischen und kanonistischen Werke bedeutend ist, hat in der zweiten
     Hälfte des 14. Jhdts. verschiedene juristische Traktate verfasst, darunter einen <hi
            rend="it">tractatus de contractibus emptionis et venditionis</hi>. Einem <persName>HEINRICH VON
      HOYTA</persName> wird ein Traktat über Rentengeschäfte zugeschrieben<note
            n="165" place="foot">
            <ref target="/o:repat.voltelini-1914-rezeption#80">VOLTELINI, Rezeption, Wien 80</ref>. Zu
       <persName>LANGENSTEIN</persName> vgl. auch 

            <!-- nicht verlinkt -->A. POSCH, Die concordantia
      catholica des Nicolaus v. Cusa, Paderborn 1930, 46 ff. u. ö.</note>; beide beruhen auf
     kanonischem Recht. Der Pfarrer <persName>JOHANNES von KIRCHSCHLAG</persName> hat 1425 einen <hi
            rend="it">liber decretalis</hi> verfasst<note n="166">
            <ref
            target="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n162">LUSCHIN V. EBENGREUTH,
       Österr. Reichsgesch. M.A. 143</ref>.</note>, der kirchenrechtliche Normen, teilweise auch
     lehensrechtliche, alphabetisch zusammenfasst<note
              n="167">Über derartige Repertorien vgl. <ref
            target="http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/stintzing1867/0196">STINTZING, Gesch. popul.
       Lit. 144</ref>.</note>. Der schon humanistischer Geisteshaltung zuneigende, aus
     Norddeutschland stammende Bischof von <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s049" n="49"/> Seckau <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Ulrich_von_Albeck">ULRICH VON ALBECK</persName> hat sich
     auch als juristischer Schriftsteller betätigt, wie ein 1408 begonnenes <hi
            rend="it">Promptuarium iuris</hi> beweist<note n="168">
            <!-- nicht verlinkt -->E. KOVÀCS, Ulrich v.
      Albech, Wien, 1952, 

            <!-- nicht verlinkt -->Diss. R. KOHLBACH, Die Stifte Steiermarks, Graz
      1953, 143. Aus der reichen Bibliothek <persName>Bischof ULRICHS</persName> stammen zahlreiche
      mit Besitzvermerk versehene Handschriften, von denen die Grazer Universitätsbibliothek einige
      verwahrt.</note>. Dieses Werk stellt sich als enzyklopädisches Kompendium des kanonischen
     Rechts in alphabetischer Anordnung dar. Römisches Recht ist dem Autor vertraut und sorgfältig
     verwendet. Gleiches gilt für die denselben Stoff behandelnde spätere <hi rend="it">Summa
      Ulrici</hi>
          <note n="169" place="foot">
            <ref target="https://archive.org/stream/zeitschriftroman42saviuoft#page/158/mode/2up">Ivo PFAFF,
       Das promptuarium iuris d. Reichskanzlers u. Bischofs Ulrich v. Albech, Z.S.S. Germ. Abt. XLII
       (1921), 158 ff.</ref>
          </note>. <persName>ULRICH</persName> hat auch durch seine verschiedenen
     amtlichen Funktionen in der Reichskanzlei und durch seine Verwendung zu Gesandtschaften sicher
     nicht unwesentlich zur Verbreitung römischen Rechts in Österreich beigetragen.</p>
        <p>Alle diese genannten Rechtsgelehrten und manche andere wie zB. <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Heinrich_von_Lobenstein">HEINRICH VON LOBENSTEIN</persName>
     und <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Johannes_Mannestorfer">JOHANNES
      MANNESTORFER</persName>
          <note n="170">Beide mit dem Kloster St. Lambrecht verbunden. Über den
      letzteren 
            <!-- nicht verlinkt -->Beitr. steiermärk. Geschichtsquellen I (1864), 113 ff.
      
            <!-- nicht verlinkt -->Mitt. Inst. öst. Gesch. XIX (1898), 697 ff. Vgl. dazu auch <ref
              target="http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/kataloge/HSK0514a.htm">A. KERN: Die
       Handschriften der Universitätsbibliothek Graz, Leipzig 1942, I</ref>, Nr. 59, 60, 328, 356,
      465. Diese Handschriften enthalten neben kirchenrechtlichen Texten und verschiedenen Formeln
      auch romanistische Stücke, wie etwa Schriften von <persName
              ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Baldus_de_Ubaldis">BALDUS DE UBALDIS</persName>, <persName
              ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Bartolus_de_Sassoferrato">BARTOLUS DE
       SASSOFERRATO</persName>, <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Antonius_de_Butrio">ANTONIUS DE BUTRIO</persName> u.a. Eine Auswertung dieser Handschriften wäre sehr
      wünschenswert.</note>, stehen im Schatten der historischen Forschung. Die wenigen angeführten
     Namen würden sich wahrscheinlich vermehrfachen und in ihrer Tätigkeit erhellen lassen, wenn
     archivalische und bibliothekarische Nachforschungen in ganz Österreich zur mittelalterlichen
     Rechtsgeschichte sich auch mit diesen personellen Fragen befassen würden. Eine wichtige
     Förderung solcher Arbeiten würde die Herstellung eines Katalogs der juristischen Handschriften
     Österreichs bedeuten, wie er für die Schweiz zum Teil vorliegt<note
            n="171" place="foot">
            <!-- nicht verlinkt -->STELLING-MICHAUD, Cat. mss. jur. Suisse.</note> — so muss es bei
     diesen Hinweisen bleiben.</p>
      </div>
      <div xml:id="P.10">
        <head>§ 10. Die Summa Legum.</head>

        <p>Unter der wissenschaftlichen oder doch gehobenen juristischen Literatur des mittelalterlichen
     Österreich nimmt die <hi
            rend="it">Summa legum</hi>, <pb facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s050" n="50"/>
          <hi rend="it">brevis, levis et utilis</hi> (SL) den hervorragendsten Platz ein<note n="172">
            <ref
              target="/o:repat.1500-summalegum">A. GAL, Die Summa legum ... des sog. Doctor Raymundus
       v. Wiener-Neustadt, Wien 1926</ref>; <ref
            target="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n161">LUSCHIN v. EBENGREUTH,
       Österr. Reichsgesch. M.A. 142</ref>.</note>. Die SL, die für die rechtsgeschichtliche
     Forschung eigentlich erst durch <persName>TOMASCHEK</persName> «entdeckt» wurde<note n="173">
            <!-- nicht verlinkt -->J. A. TOMASCHEK, Über eine in Öst. in d. ersten Hälfte d. 14. Jhdts.
      geschr. Summa legum incerti auctoris ... Sitz. Ber. d. Kais. Ak. d. Wiss., phil. hist. Kl. CV
      (1884) 241 ff. Die hier entwickelten Ansichten wurden später von <persName>GAL</persName>
      vielfach abgelehnt, doch eine Entscheidung über den ganzen Komplex ist auch heute noch nicht
      gefallen, vgl. 

            <!-- nicht verlinkt -->E. BESTA, Le relazioni tra la c. d. Summa Raymundi e la
      letteratura giuridica italiana, Riv. ital. sc. giur. N. S. II (1927), 77 ff.</note>, kann als
     kurzes Lehrbuch bezeichnet werden, das in populärwissenschaftlicher Art unter Vermeidung
     kontroverser Fragen überwiegend römisch-kanonisches Recht systematisch bearbeitet, aber auch
     (?) «deutsche Rechtssätze, besonders Sätze des österreichischen Provinzialrechts»,
      vorträgt<note n="174">
            <ref target="http://archive.org/stream/archivfrsterrei92kommgoog#page/n328">HASENÖHRL,
       Rechtsquellen österr. Alpenländer 306 f.</ref>

            <!-- nicht verlinkt -->GAL, 44.</note>. In das von ihr gebotene System des Zivilrechts fügt
     sie, was eine Seltenheit ist, auch staatstheoretische Fragen ein, die im Rahmen des ius
     personarum behandelt werden<note n="175">

            <!-- nicht verlinkt -->GAL 43.</note>. Über das
     Ausmass der deutschrechtlichen Bestandteile besteht allerdings keine Übereinstimmung unter den
     Gelehrten, die sich mit der SL befasst haben: sicher scheint nur zu sein, dass die deutschen
     Worte in der SL sowie der deutsche Text der SL dem bayerisch-österreichischen Sprach- und
     Rechtsgebiet angehören. Während <persName>TOMASCHEK</persName> und <persName>BARTSCH</persName>
     sowie <persName>HASENÖHRL</persName> beträchtlichen Umfang der deutschrechtlichen Bestimmungen
     annahmen, vor allem auf dem Gebiet des ehelichen Güterrechts<note n="176">

            <!-- nicht verlinkt -->R. BARTSCH, Das Eheliche Güterrecht in d. Summa Raymundi v.
      Wiener-Neustadt, Sitz. Ber. d. Kais. Ak. d. Wiss., phil. hist. Kl. CLXVIII (1912) 50
     f.</note>, kam <persName>GAL</persName> in seiner ausserordentlich gründlichen und
     scharfsinnigen, teilweise wohl schon «hyperkritischen»<note n="177">

            <!-- nicht verlinkt -->E.
      LANDSBERG, Z.S.S. Germ. Abt., XLVII (1927), 829.</note> Arbeit zur Ansicht, dass, wenn man
     «von den als nachträgliche Zusätze erklärbaren Schlusskapiteln absieht, verhältnismässig nur
     wenig Bestimmungen des einheimischen Rechts» in der SL vorhanden seien; zahlreiche der nicht
     römischen Bestimmungen des Sachen- und Obligationenrechts liessen sich überhaupt mit keinem
     deutschen Partikularrecht in Verbindung bringen<note n="178">
            <!-- nicht verlinkt -->GAL, l.c.
      71 ff., 

            <!-- nicht verlinkt -->106.</note>, und die von <persName>BARTSCH</persName> als
     «österreichisch» besonders betonten Sätze über das eheliche Güterrecht, auch über das <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s051.html"
            n="51"/> Erbrecht, wiesen zwar
     Ähnlichkeiten mit dem zeitgenössischen österreichischen Recht auf, doch seien deutlichere
     Übereinstimmungen mit dem polnischen Recht sichtbar. Die Regeln des österreichischen
     Ehegüterrechts sind allerdings so vielfältig und verwickelt, dass aus solchen und ähnlichen
     Übereinstimmungen wohl keine zwingenden Schlüsse gezogen werden sollten<note n="179">So auch
      
            <!-- nicht verlinkt -->LANDSBERG, l.c. 833 zu 
            <!-- nicht verlinkt -->GAL 73 ff.
      

            <!-- nicht verlinkt -->98 ff.</note>. <persName>TOMASCHEK</persName> wiederum hat auf enge
     Verwandtschaft, ja Gleichförmigkeit erheblicher Teile der SL mit dem Wiener-Neustädter
     Stadtrecht und insbesonders dem Wiener-Neustädter Stadtrechtsbuch hingewiesen<note n="180">

            <!-- nicht verlinkt -->TOMASCHEK, l.c. 282 ff.</note>. GAL bestreitet dies und erklärt die
     bestehenden Übereinstimmungen als spätere Zusätze<note n="181">
            <!-- nicht verlinkt -->GAL l.c.
      66 ff.</note>.</p>

        <p>Sieht man von diesen ungelösten Fragen ab, so sind unter den sicheren Quellen der SL zu
     nennen neben dem Corpus Iuris Schriften des <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Johannes_Andreae">JOHANNES ANDREAE</persName>, <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Aegidius_Romanus">AEGIDIUS ROMANUS</persName> und <persName ref="/o:repat.personen#Rolandinus de Passageriis">ROLANDINUS PASSAGERII</persName>
          <note n="182">
            <!-- nicht verlinkt -->GAL l.c. 50, 
            <!-- nicht verlinkt -->53 ff.</note>.</p>
        <p>Unklarheit herrscht auch über die Person des Verfassers, der selbst sagt, dass er <hi
            rend="it">propter paternalenn amorem quem ad filos meos habeo</hi> unter grossen Mühen die SL
     geschrieben habe: deutet dies auf einen Weltlichen hin oder auf einen Geistlichen, der in
     übertragener Redeweise spricht? Die Bezeichnung <persName>RAYMUNDUS PARTHENOPENSIS ALIAS
      NEAPOLITANUS</persName> scheint nur in späteren Ausgaben auf und wird bezogen auf
     Wiener-Neustadt — dies in Verbindung mit den Übereinstimmungen mit dem Wiener-Neustädter
     Stadtrecht —, auf Magdeburg<note
              n="183">Wie es <ref
            target="http://archive.org/stream/geschichtedesrm05savigoog#page/n6/mode/2up493">SAVIGNY,
       Gesch. röm. Rechts VI, 493</ref> tat.</note>, auf Neapel und auf Padua<note n="184">
            <!-- nicht verlinkt -->BESTA, l.c. 77 ff. 
            <!-- nicht verlinkt -->100, verschiedene
      Generationen des Namens <persName>Parthenope</persName> seien in Padua in einer Familie, in
      der das Rechtsstudium traditionell gewesen sei, bekannt. Sei es nicht möglich, dass einer von
      diesen den Weg über die Alpen genommen habe? Vgl. auch 
            <!-- nicht verlinkt -->LANDSBERG, l.c.
      831, der für Neapel eintritt: der Name <persName>Raymundus</persName> klinge entschieden
      südlich». Eine Durchsicht einiger österreichischer Urkundenbücher,
      
            <!-- nicht verlinkt -->Urkundenbuch Steiermark I - III und 
            <!-- nicht verlinkt -->Babenberger
      Urkundenbuch, zeigte, dass dieser Name tatsächlich in dieser Zeit in Österreich nicht üblich
      gewesen zu sein scheint.</note>.</p>

        <p>Die Entstehungszeit der SL wird von GAL in das 14. Jhdt. gesetzt; die vorhandenen
     Handschriften gehören alle dem 15. Jhdt. an.<pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s052.html" n="52"/>
        </p>

        <p>Auch wenn Wiener-Neustadt als Erklärung für die Herkunft des Verfassers oder einer
     Bearbeiters der vielleicht schon früher in Italien oder anderswo entstandenen SL ungesichert
     ist, verbleibt die Tatsache österreichischer Rechtseinsprengungen bestrittenen Ausmasses und
     die weitere Tatsache, dass das Verbreitungsgebiet der erhaltenen Handschriften und Drucke das
     östliche Österreich, Böhmen, Ungarn und Polen einschliesst<note n="185">Im steirischen Gebiet
      scheint die SL nicht bekannt gewesen zu sein, 

            <!-- nicht verlinkt -->MELL, Verfassungsgesch.
      Steiermark, 55.</note>. Geht man nun davon aus, dass römisches Recht im 14. Jhdt. in
     Österreich nur «in schwachen Spuren» wirksam ist, in Polen hingegen «Interesse für das römische
     Recht längst vorhanden» war<note n="186">

            <!-- nicht verlinkt -->GAL 116 f., in Krakau bestanden
      schon im 14. Jhdt. romanistische Lehrkanzeln.</note>, so wird im Zusammenhang mit anderen
     Übereinstimmungen verständlich, warum <persName>GAL</persName> die SL mit Polen in Verbindung
     gebracht wissen wollte. Die polnische Literatur hat <persName>RAYMUNDUS</persName> teilweise
     für einen der drei Legisten gehalten, die im 14. Jhdt. nach Polen berufen wurden und schon
      <persName>SAVIGNY</persName> hat an polnische Beziehungen gedacht<note n="187">

            <!-- nicht verlinkt -->GAL 7 f.</note>. In verschiedentlicher Abänderung von
      <persName>GAL</persName> gezogener Schlüsse hat schliesslich <persName>LANDSBERG</persName>
     supponiert, dass etwa um 1300 in Neapel ein <persName>RAIMUNDUS</persName> «aus Schriften der
     italienischen Juristen und Scholastiker ein kurzes und leicht verständliches Lehrbuch in
     systematischer Anlage über das Gesamtrecht seiner Zeit ... für seine <hi
            rend="it">filii</hi>
     geschrieben hat. Dieses ist von einem Deutschen in Österreich, wahrscheinlich in
     Wiener-Neustadt, deutschrechtlich zwischen 1310 und 1340 einheitlich überarbeitet worden ...»
     und schliesslich hat vielleicht noch eine letzte Überarbeitung in Polen stattgefunden. Die SL
     ist bei der Abfassung des Stadtrechts von Wiener-Neustadt benützt worden, später wurde sie in
     Österreich auch kommentiert und vielleicht in Pressburg ins Deutsche übersetzt und von hier sei
     sie nach Polen weitergedrungen<note n="188">
            <!-- nicht verlinkt -->LANDSBERG, l.c. 837 f. Die
      Ansicht, dass das <ref target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=tripartitum+1599">Tripartitum opus iuris consuetudinarii inclyti regni Hungariae</ref> des <persName>STEPHAN
       VERBÖCZY</persName> aus der SL geschöpft sei, hat 
            <!-- nicht verlinkt -->GAL, 59 ff.
      abgelehnt.</note>.</p>

        <p>Was immer auch künftige Forschung zur SL noch sagen wird, für die vorliegende Arbeit ist
     bemerkenswert zweierlei: einmal der Umstand, dass die meisten Handschriften der SL in Codices
     eingetragen sind, die dem praktischen Rechtsgebrauch dienten, und dass andererseits, wie
     erwähnt, verschiedene in grösserem oder <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s053.html" n="53"/> kleinerem Umfang
     österreichische Rechtssätze in einem an sich romanistischen Lehrbuch enthalten sind. Die
     unmittelbare praktische Bedeutung der SL für die Rezeption in Österreich dürfte gering gewesen
     sein; ihr Bestehen aber ist ein Ausdruck der beginnenden Veränderung des Rechts, die die
     wissenschaftliche Behandlung des Rechts mit sich brachte.</p>
      </div>
      <div xml:id="P.11">
        <head>§ 11. Die Entwicklung im 15. Jhdt.</head>

        <p>Die bisherigen Darlegungen haben gezeigt, dass im hochmittelalterlichen Österreich bis etwa
     um die Wende vom 14. zum 15. Jhdt, das römische wie das kanonische Recht in aller Regel keine
     stärkere Bedeutung gehabt hat. Die derzeit bekannten Zeugnisse für romanistische oder
     kanonistische Infiltration beziehen sich teilweise auf wirkliche Übernahmen, zum grösseren Teil
     aber auf ein mehr abstraktes Zitieren oder schliesslich auf Anwendung in von Natur aus dem
     römischen oder kanonischen Recht besser erschlossenen sozialen und territorialen Gebieten, wie
     obere Behörden, Geistlichkeit einerseits und Teile des westlichen Österreich andererseits. Auch
     im 15. Jhdt. hat sich zunächst weithin an diesem Zustand nichts Wesentliches geändert: dafür
     sprechen Belege über rein deutschrechtliche Normen etwa im Eherecht Kärntens, Steiermarks,
      Salzburgs<note
            n="189" place="foot">

            <!-- nicht verlinkt -->P. HRADIL, Ein Friesacher
      Heiratsbrief d. 15. Jhdts., Carinthia I XCVIII (1908), 97 ff.</note>, im Obligationenrecht
     Wiens, Nieder- und Oberösterreichs<note n="190">
            <ref target="/o:repat.voltelini-1914-rezeption#80">VOLTELINI, Rezeption Wien 80 ff.</ref>
            <!-- nicht verlinkt -->VOLTELINI, Notariatsimbrev. 13. Jh. I, LVIII f.
      
            <!-- nicht verlinkt -->F. CZEIKE, Die Darlehensgeschäfte im Bereich der Stadt Wien und ihre
      Quellen im 15. Jhdt., Wien 1949, ungedruckte phil. Diss. 29 ff., 

            <!-- nicht verlinkt -->258
      ff.</note>. Es spricht hierfür das Schweigen der Landtagsakten über Klagen, die sich auf das
     Eindringen römischen oder kanonischen Rechts beziehen<note n="191">Vgl. z.B. den bei
      
            <!-- nicht verlinkt -->RAPP, Vaterländ. Statutenwesen I, 56 gebrachten Abschied der Tiroler
      Stände von 1420 oder 

            <!-- nicht verlinkt -->B. SEUFFERT und F. KOGLER, Die ältesten steir.
      Landtagsakten 1398-1519, I, Graz 1953. Erstmals scheint auf dem Landtag von 1445 eine leichte
      Wendung zum römischen Recht oder jedenfalls zu modernem Rechtsdenken zu verzeichnen, indem
      bezüglich der Behandlung des Diebstahls auf die dann 1478 für <ref
            target="/o:repat.1478-wolkenstein">Wolkenstein</ref> erlassene, schon damals geplante
      Regelung, die das Offizialprinzip einführte, verwiesen wird.</note>, es spricht hierfür die
     bekannte, wenn auch übertreibende Äusserung des <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Aeneas_Sylvius">AENEAS SYLVIUS</persName>, nachmaligen
      <persName>Papst Pius II.</persName>, über <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s054.html"
            n="54"/> das Rechtsleben in
     Österreich: <hi rend="it">vivunt praeterea sine ulla scripta lege, mores ajunt se tenere
      vetustas, quos saepe ad suum sensum adducunt vel interpretantur</hi>
          <note n="192">
            <ref target="http://archive.org/stream/sterreichischer00ebengoog#page/n258">LUSCHIN v. EBENGREUTH,
       Österr. Reichsgesch. M.A., 239</ref>.</note>. Dass in der ländlichen Gerichtsbarkeit, also
     der grundherrlichen und landgerichtlichen Gerichtsbarkeit für den zahlenmässig überwiegenden
     Teil der Gesamtbevölkerung, die sowohl Zivil- als Strafgerichtsbarkeit in sich schloss, kaum
     Platz für römisches Recht war, ist bekannt und blieb noch lange — bis in das 18. Jhdt., in
     welchem durch die Umwandlung der grundherrlichen Gerichte in staatliche «Ortsgerichte»
     juristisch geschulte Beamte eingeführt wurden; doch zu dieser Zeit war die Rezeption ja längst
     antiquiert.</p>
        <p>Aber unleugbar zeigt sich im 15. Jhdt. der Beginn einer rascheren Entwicklung, die dem
     römischen Recht — das kanonische Recht tritt mehr und mehr zurück — grössere Erfolge zu bringen
     versprach. Besser als früher sind die Vorgänge jetzt wenigstens in Umrissen zu beobachten,
     weshalb hier in fortlaufender Darstellung chronologisch berichtet werden kann.</p>

        <p>Der verhältnismässig grosse und rasche Erfolg der «Rezeption» in Deutschland ist zu einem
     nicht unbeträchtlichen Teil auf das Vorhandensein von im Sinn des römischen Rechts glossierten
     einheimischen Rechtsarbeiten verschiedener Art zurückzuführen: das bezieht sich vornehmlich auf
     die Glossierung und Bearbeitung der Rechtsbücher, des Sachsenspiegels zumal, durch die
     römisch-italienische Rechtsgedanken in die Rechtspflege eingeführt wurden<note n="193">

            <!-- nicht verlinkt -->G. KISCH, Humanismus u. Jurisprudenz, Basel 1955, 15.</note>. In
     Österreich gab es eine solche Tätigkeit zu den vorhandenen Rechtsquellen kaum, sieht man von
     einer möglichen Umarbeitung der SL, allerdings hier im umgekehrten, deutschrechtlichen Sinn,
     ab. Das Landrecht wurde so angewendet, wie es schriftlich oder mündlich überliefert war. Das
     ergibt für Österreich wesentlich schlechtere Voraussetzungen für die Übernahme des römischen
     Rechts, als sie für Deutschland bestanden. Dass die österreichische Rechtsentwicklung dennoch,
     vor allem seit der zweiten Hälfte des 15. Jhdts., neue Impulse erhielt, geht zurück auf die
     landesfürstliche Behördentätigkeit, auf die vorübergehende Verlegung des Sitzes der
     Reichsgewalt nach Österreich unter <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Friedrich_III_(HRR)">Friedrich III.</persName>, die später
     zur dauernden wurde, auf die damit verbundene Massierung von in den Behörden beschäftigten
     Juristen und rechtskundigen Adeligen und Bürgern <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s055.html" n="55"/> in den Zentren der
     Verwaltung, schliesslich auf die allgemeine Zeitströmung, die im Humanismus, in der Umformung
     von Handel, Verkehr und Wirtschaft neue Lebensempfindungen und -ordnungen suchte und fand.</p>

        <p>Was die Tätigkeit der Behörden und des Landesfürsten betrifft, so ist unter Verweis auf
     frühere Erwähnungen festzuhalten, dass schon im 13. Jhdt. Zeugnisse für Wirksamkeit römischen
     oder kanonischen Rechts im Sinn modernerer Rechts- und Verwaltungsführung in beschränktem Mass
     bekannt sind — man denke etwa an die Görzer Kanzlei oder an den böhmischen Kronrat<note n="194">

            <!-- nicht verlinkt -->OTT, Beiträge, 61 ff.: im letzteren fanden seit dem ausgehenden 13.
      Jhdt., also etwa seit der Zeit <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Rudolf_von_Habsburg">Rudolfs von Habsburg</persName>,
      Personen Sitz und Stimme, «deren Vertrautheit mit dem fremden Recht genügend dokumentiert
      ist».</note>. Aber erst im beginnenden 15. Jhdt. ist in den landesfürstlichen und später in
     den kaiserlichen Gerichten, die in Österreich tagten, stärker römisches Recht wirksam geworden.
     Bekannt ist für das Jahr 1413 die Anfrage Herzog <persName>Albrechts von Österreich</persName>
     an die Wiener Universität, ob der Vormund über die Substanz des Mündelvermögens verfügen
      dürfe<note n="195">

            <!-- nicht verlinkt -->WIEACKER, Privatrechtsgesch., 95.</note> .
     Allerdings ist diese Anfrage zu rein politischen Zwecken im Rahmen der Erbstreitigkeiten
     zwischen den durch den Neuberger Vertrag von 1379 geschaffenen zwei habsburgischen Linien
     erfolgt und muss dementsprechend vorsichtig beurteilt werden. Aber es zeigte sich, dass der
     Landesfürst durch das römische Recht Vorteile erlangen könne. Seit dem Amtsantritt von
      <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Sigismund_(HRR)">König Sigismund</persName> und
     dann besonders von <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Albrecht_II_(HRR)">König
      Albrecht II.</persName>, 1438, begegnen häufiger Juristen und römisches Recht<note n="196">
            <!-- nicht verlinkt -->TOMASCHEK, Gerichtsbarkeit, 547. 
            <!-- nicht verlinkt -->FRANKLIN,
      Beitr. Gesch. Rezeption, Vorwort, <ref
            target="http://books.google.at/books?id=k7AwAAAAYAAJ320">Ders. Das Reichshofgericht im M.A.,
       Weimar 1867, I, 320</ref>.</note>. Insbesonders treten jetzt Doktoren der weltlichen Rechte
     auf, während früher bei Hof usw. fast nur Doktoren des Kirchenrechts erscheinen<note
              n="197">Vgl. z.B. den in der Hausordnung von Rheinfelden 1283 genannten honorabilis vir magister
       <persName>Henricus de Clingenberg</persName> doctor decretorum noster protonotarius, <ref
            target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=Schwind-Dopsch&amp;seite=g132-133">SCHWIND-DOPSCH, Urkunden Vevfassungsgesch. Nr. 68</ref>.</note>. Durch eine Untersuchung
      <persName>LECHNER'S</persName> sind wir über die Besetzung der obersten Gerichte besonders in
     der friderizianischen Zeit unterrichtet<note n="198">

            <!-- nicht verlinkt -->J. LECHNER,
      Reichsholgericht und königliches Kammergericht im 15. Jhdt., Mitt. Inst. öst. Gesch. Erg. Band
      VII (1907), 116 ff.</note>: zahlreiche Sitzungen haben auf österreichischem Boden
     stattgefunden, in Wiener-Neustadt, Graz, Wien, Feldkirch, und fast jedesmal sind unter <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s056.html"
            n="56"/> den Beisitzern auch
     Juristen genannt: «<hi rend="it">Lerer</hi> (oder Doctores) <hi
            rend="it">in geistlichen
      rechten</hi>», «<hi rend="it">doctor</hi>», «<hi
            rend="it">lerer beider rechten</hi>», «<hi
            rend="it">doctor der geschriebenen rechten</hi>» (1447). Dabei scheint bei der Besetzung
     dieser Beisitzerstellen für Rechtskundige noch geringer Graduierung ein Anwartschaftsverhältnis
     oder doch die Hoffnung auf spätere Einstellung bestanden zu haben, wie die Erwähnung des «<hi
            rend="it">meister Ulrich Sunnenberger, licentiat in geistlichen rechten</hi>» 1444 vermuten
     lässt, der bereits 1448 als «<hi
            rend="it">unser protonotarius, doctor</hi>» bezeichnet
      wird<note n="199">

            <!-- nicht verlinkt -->LECHNER, l.c. Nr. 36, 59.</note>. Der Genannte
     scheint auch in einem Bücherverzeichnis von 1439 auf: «<hi
            rend="it">magister Ulricus
      Sunnenperger habet speculum iudicialem</hi>»<note n="200">
            <ref
            target="http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ihd/content/pageview/1068920">Mittelalterliche
       Bibliothekskataloge Österreichs, I, Wien, 1915, 421</ref>.</note>. Dass ein königlicher Rat
     zuerst Licentiat und später Doktor wird, ist auch schon unter <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Ruprecht_(HRR)">König Rupprecht</persName> 1402
      nachweisbar<note n="201">

            <!-- nicht verlinkt -->TOMASCHEK, Gerichtsbarkeit, 548, für
       <persName>Job Vener</persName>.</note>. Im Lauf der Regierungszeit <persName>Friedrichs
      III.</persName> wird der Einfluss der Juristen am Hofe so bedeutend, «dass das einheimische
     Recht und der deutsche Rechtsgang immer mehr verdrängt werden,» wie
      <persName>TOMASCHEK</persName> wohl zu pessimistisch ausführt<note n="202">

            <!-- nicht verlinkt -->Ebdt. 551.</note>. Zu dieser Entwicklung trug sicherlich die wegen
     Arbeitsüberlastung des Königs an Hofbeamte erteilte Vollmacht zur Entscheidung bei: so übertrug
      <persName>Friedrich III.</persName> 1447 von Graz aus seinem Kanzler <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Kaspar_Schlick">Caspar Schlick</persName> von Weisskirchen
     die Vollmacht in seinem Namen «<hi
            rend="it">zu Wienn mit andern unsern reten und doctoren und
      des rechtes gelerten ...</hi>» Kammergericht zu halten<note n="203">
            <!-- nicht verlinkt -->LECHNER, l.c. 132.</note>.</p>

        <p>Der landesfürstliche Zentralismus mit seiner Beamtenkumulierung beginnt sich immer mehr zu
     entwickeln, die landständischen Gegenmassnahmen, wie sie mit zunehmendem Gewicht der Landtage
     deutlich werden, führen ebenfalls zu einer Anhäufung der wichtigsten Ämter und Behörden in den
     Städten, die jetzt nicht nur Sitz der Verwaltung und der Rechtsentwicklung, sondern auch des
     mit allen diesen Umständen eng verbundenen wissenschaftlichen, künstlerischen und baulichen
     Aufschwunges werden. Der Humanismus hat enge Berührung mit der Rezeption und ist für die
     Zuwendung zum römischen Recht nur förderlich gewesen<note n="204">Vgl.
      

            <!-- nicht verlinkt -->OTT, Beiträge, 228.</note>. <persName>KOSCHAKER</persName> meinte
     allerdings, dass Rezeption und Humanismus nicht in Beziehung stünden, weil das zeitliche
     Einsetzen beider Erscheinungen <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s057.html" n="57"/> ganz verschieden
      sei<note n="205">

            <!-- nicht verlinkt -->KOSCHAKER, Europa, 224 f.</note> . Abgesehen davon,
     dass diese zeitliche Differenzierung kein Argument gegen bestehende Zusammenhänge sein kann,
     lässt sich für Österreich feststellen, dass beide Erscheinungen, Humanismus und stärkere
     Verwendung römischen Rechts, sich seit der zweiten Hälfte des 15. Jhdts. stärker zeigen<note n="206">Dazu passt, dass Bibliotheksverzeichnisse des Adels aus dem 15. Jhdt. kaum Werke über
      römisches Recht ausweisen, während Kataloge des 17. Jhdts. zahlreiche juristische Werke aller
      Art enthalten. 
            <!-- nicht verlinkt -->O. BRUNNER, Adeliges Landleben und europäischer Geist,
      Salzburg 1949, 149 ff.</note>.</p>

        <p>Landesfürst und landesfürstliche Behörden — diese teilweise verbunden mit in Österreich
     tätigen Institutionen des Reichs — haben das römische Recht vielfach gefördert, wobei sie sich
     wiederum auf die Initiative einzelner politisch oder kulturell bedeutender Personen stützten:
     typisch hierfür mag die oft zitierte Äusserung des <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Nikolaus_von_Kues">Kardinals NICOLAUS VON CUSA</persName>
     sein, der 1460 dem Herzog von Tirol riet, bei Rechtszweifeln Lehrer des geschriebenen Rechts zu
      rufen<note n="207">

            <!-- nicht verlinkt -->F. v. KRONES, Umrisse des Geschichtslebens d.
      deutsch-österr. Ländergruppe, Innsbruck 1863, 354. Vgl. auch <ref target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10552728_00053.html">H.
       SIEGEL, Gefahr vor Gericht und im Rechtsgang, Wien 1866, 47</ref>.</note>.</p>

        <p>Zur Anwendung des gemeinen Rechts führte auch die Tätigkeit der Stadtschreiber; besonders in
     Wien scheint diese ein wichtiger Faktor gewesen zu sein. Seit 1460 finden sich hier <hi
            rend="it">magistri iuris</hi>, seit dem 16. Jhdt. auch Doktoren der Rechte<note n="208" place="foot">
            <ref target="/o:repat.voltelini-1914-rezeption#91">VOLTELINI, Rezeption Wien,
       91</ref>. Die ansehnliche juristische Bibliothek des der zweiten Hälfte des 15. Jhdts.
      angehörenden Stadtschreibers <persName>Dr. Vorchtenauer</persName> wird dort erwähnt. Für die
      schweizerische Stadt St. Gallen hat 
            <!-- nicht verlinkt -->ELSENER, Einflüsse röm. und kan.
      Rechts Schweiz, 140, ganz ähnliche Entwicklungen zur gleichen Zeit festgestellt. Über die
      Stadtschreiber vgl. auch 
            <!-- nicht verlinkt -->G. BURGER, Die südwestdeutschen Stadtschreiber
      im M.A., Böblingen 1960, 52 ff., 
            <!-- nicht verlinkt -->60 f., 

            <!-- nicht verlinkt -->241 ff.
      Die Stadtschreiber können nicht als «wesentliche Träger der Rezeption» angesehen werden. Nur
      wenige hätten sich mit dem fremden Recht befasst, und die Zahl der Stadtschreiber mit
      juristischer Graduierung sei gering.</note>. In den meisten anderen österreichischen Städten
     allerdings ist im 15. Jhdt. von einer solchen Tätigkeit graduierter Stadtschreiber wenig zu
     merken. Dass der Stand der Vorsprecher allmählich entweder mit juristisch geschulten Personen
     durchsetzt wurde oder dass die Vorsprecher selbst die Kenntnisse der üblichen romanistischen
     Begriffe erwarben, sei zum Schluss noch eingefügt. In dieser Zeit kann man nicht mehr von einem
     Überwiegen von Klerikern oder Ausländern in den juristischen Berufen sprechen, während dies für
     das 13./14. Jhdt. <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s058.html" n="58"/>
     noch zutreffen wird. Die Hochschulen Italiens und später, im 16. Jhdt., in bescheidenerem Mass
     die seit 1365 bestehende Wiener Universität vermochten hinreichend Rechtskundige
     beizustellen.</p>

        <p>Der genaue Zeitpunkt des Beginns stärkerer Verwendung von Juristen und des römischen Rechts
     ist in den einzelnen österreichischen Ländern verschieden: allgemein kommt hier aber erst die
     zweite Hälfte des 15. Jhdts. in engeren Betracht. Ein zuverlässiger Gradmesser für den Ablauf
     und Fortgang der Rezeption dürfte die Beobachtung der überlieferten Anwürfe gegen die Juristen
     sein: zu Beginn des 15. Jhdts hört man bei Gelegenheiten, die an sich geeignet scheinen, wie
     etwa Landtage, Ständetage usw. gar nichts von Klagen über Eindringen römischen Rechts<note
              n="209">So ist weder bei der Gründung des «<ref
              target="https://de.wikipedia.org/wiki/Elefantenbund">Elefantenbundes</ref>» von 1406 noch des
      Bundes von 1407 römisches Recht apostrophiert. Text bei <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10009130_00217.html">H. A. BRANDIS, Die Gesch. d. Landeshauptleute v. Tirol, Innsbruck 1850, 151
     ff.</ref>

          </note>, auch um die Mitte des 15. Jhdts., zu einem Zeitpunkt, an dem die bayerischen
     Stände wiederholt gegen die Verwendung von gelehrten Juristen auftraten<note n="210">

            <!-- nicht verlinkt -->FRANKLIN, Beitr. Gesch. Rezeption, 22 ff.</note>, hört man noch nichts
     von Protesten der österreichischen Stände<note
            n="211" place="foot">So stellt
      
            <!-- nicht verlinkt -->F. KOGLER, Die Stellung Tirols in d. dt. Rechtsgesch., Innsbruck 1930,
      7 f. fest, dass zu dieser Zeit keine Abwehr der Stände gegen römisches Recht nötig war, weil
      «von einer zielbewussten Einführung des fremden Rechts keine Rede sein könne».</note> wohl
     aber finden sich wiederholt Belege für juristenfeindliche Äusserungen in den höchsten Stellen
     Österreichs und des Reiches und aus dem Munde <persName>Friedrichs III</persName>
          <note n="212">

            <!-- nicht verlinkt -->J. v. HORMAYR im Kalender Austria 1854, 49: Friedrich III. habe die
      Juristen statt doctores seductores genannt. Bekannt ist auch das geflügelte Wort «Cusa, Lysura
      (geheimer Rat zu Mainz) pervertunt omnia iura».</note> Auf verschiedene Reformschriften kann
     hier nur hingewiesen werden<note n="213">
            <!-- nicht verlinkt -->Die Reformation des Kaisers
      Sigismund, hrsg. von K. BEER, Stuttgart 1933, 130: in den Reichsstädten soll nur ein Notar
      zugelassen sein. Siehe auch die echte 
            <!-- nicht verlinkt -->Reformatio Friderici vom
      14.8.1442, (<ref
              target="http://147.231.53.91/src/index.php?s=v&amp;action=jdi&amp;cat=27&amp;bookid=498&amp;page=396">Deutsche Reichstag-Akten hrsg. von H. HERRE und L. QUIDDE, 16, 1928, 396 ff.</ref>). Die
       <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Reformatio_Friderici">unechte Reformatio
       Friderici</ref> (

            <!-- nicht verlinkt -->SCHIFF, Historische Vierteljahresschrift XIX (1920),
      89) muss, solange nicht nachgewiesen ist, dass sie tatsächlich der Frühzeit
       <persName>Friedrichs III.</persName> angehört, hier ausser Betracht bleiben. Sie enthält die
      bekannte Abschaffung der Juristen aus allen Gerichten und weitere Beschränkungen ihrer
      Tätigkeit «... darumb dass sie stieffvätter und nicht die rechten Erben des Rechten seind».
       <ref target="http://archive.thulb.uni-jena.de/hisbest/receive/HisBest_cbu_00021793?&amp;derivate=HisBest_derivate_00005707&amp;jumpback=true&amp;maximized=true&amp;page=%2FVD17-26976643X_0176.tif">H. CONRING, De origine iuris germanici. Helmstaedt 1649, 188 ff.</ref> Vgl. auch für spätere
      Zeit 

            <!-- nicht verlinkt -->J. LOSERTH, Die sog. Reformation Kaiser Friedrichs III. Zeitschr.
      Histor. Ver. f. Steiermark IX (1911), 163 ff.</note>. <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s059.html" n="59"/>
        </p>

        <p>Eine gewisse Mindereinstufung der Juristen zeigt ein im schon erwähnten Formelbuch des Notars
      <persName>KLENEGKER</persName> enthaltener Ratgeber für richtige Anrede und Titulierung: der
     Rechtsgelehrten wird nicht ausdrücklich Erwähnung getan, sondern nach Aufzählung des Rektors,
     des Doktors, Lizentiaten und Baccalaureus der göttlichen Schrift, denen oberster Rang im
     Gelehrtenstand zukommt, werden genannt «<hi
            rend="it">all maister der syben freien kunsten all
      baccalari der gaistlichen rechten</hi>» und weiter später werden unter anderen angeführt «<hi
            rend="it">all notari</hi>»<note n="214">
            <!-- nicht verlinkt -->Fol. 2 v.</note>, denen auch
     geringere Anrede entspricht. Das zeigt also keine besondere Bedeutung der Juristen zur
     Abfassungszeit des Codex (ca. 1450-70), denn spätere Zeiten haben bei aller kritischen Haltung
     gegenüber dem Juristenstand diesen stets besonders vorangestellt. Die eigentlichen Schimpf- und
     Spottexte setzen im allgemeinen erst im beginnenden 16. Jhdt. ein.</p>

        <p>Verwendet werden konnten weltliche Juristen in dieser Zeit zunächst in verschiedenen
     Regierungspositionen, als Räte und Beisitzer, vereinzelt als Stadtschreiber und Notare, als
     Lehrer an der Universität Wien, über die noch gesondert zu sprechen sein wird; in der mittleren
     und unteren Verwaltung und Rechtspflege bestand praktisch wenig Bedarf an Juristen und dies
     blieb so auch in den nächsten Jahrhunderten. Die Tätigkeit der Juristen darf, wie bekannt ist,
     nicht unbedingt als einseitige Anwendung des römischen Rechts aufgefasst werden: Grundlage für
     die Beachtung des heimischen Rechts war der von den Kommentatoren aufgestellte Satz von der <hi
            rend="it">consuetudo</hi> als <hi
            rend="it">statutum tacitum</hi>. Die Gewohnheit musste
     allerdings bewiesen sein. «Böswillige Absicht» kann den Juristen wohl nicht allgemein
     zugeschrieben werden, am ehesten ist es zulässig, von Gleichgültigkeit gegenüber dem
     einheimischen Recht zu sprechen<note
            n="215" place="foot">
            <!-- nicht verlinkt -->S. BRIE, Die
      Stellung d. dt. Rechtsgelehrten d. Rezeptionszeit z. Gewohnheitsrecht, in: Festgabe F. Dahn.
      Breslau 1905, 1, 129 ff. 
            <!-- nicht verlinkt -->138. <ref target="https://books.google.at/books?id=qL5BAAAAYAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA103">BELOW, Rezeption 103 ff.</ref>
            <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10068120_00116.html">R. STINTZING, Ulrich Zasius, Basel 1857, 92 ff.</ref>
            <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10068120_00171.html">147</ref>.</note>.</p>

        <p>Für Österreich muss auf die allerdings schon in das 16. Jhdt. fallende Tätigkeit des
     berühmten Rechtsgelehrten <persName
            ref="/o:repat.personen#Bernhard Walther_(Jurist)">BERNHARD
      WALTHER</persName> hingewiesen werden, dem es zuzuschreiben ist, dass sehr viele Landesbräuche
     nicht nur angewendet, sondern auch wissenschaftlich bearbeitet und der Nachwelt gesichert
      wurden<note n="216">Über WALTHER vgl. 

            <!-- nicht verlinkt -->M. RINTELEN, Bernhard Walthers
      privatrechtliche Traktate a. d. 16. Jhdt., Leipzig 1937.</note>. <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s060.html" n="60"/>
        </p>
      </div>
      <div xml:id="P.12">
        <head>§ 12. Die Haltung der österreichischen Landstände gegenüber dem römischen Recht.</head>
        <p>Gegen die zu dieser Zeit, also im späteren 15. Jhdt., allgemein auftretenden Tendenzen, das
     römische Recht zwar nicht direkt einzuführen, aber doch im Interesse des bürokratischen
     Staatszentralismus ausgiebig anzuwenden, haben die österreichischen Landschaften bald
     vernehmlich Protest erhoben. Auch dieser Protest, das heisst, besonders sein Zeitpunkt, ist
     Beweis für das späte Einsetzen der Rezeption in Österreich: dabei muss allerdings bedacht
     werden, dass gerade in dieser Zeit die Spannung zwischen Landesfürsten und Ständen stark
     anzuwachsen begann, sodass ein Teil der landschaftlichen Proteste gegen das römische Recht
     sicher nicht so sehr gegen dieses unmittelbar, sondern gegen das landesherrliche Regime
     überhaupt gerichtet war. Die Anfeindungen gegen das römische Recht und die Juristen, die auch
     in Österreich zu dieser Zeit zahlreich überliefert sind, haben auch einen politischen, mit dem
     rechtlichen nicht unmittelbar zusammenhängenden Hintergrund.</p>

        <p>Im einzelnen richteten sich die teils präzisierten, teils allgemein verunglimpfenden
     («Juristen böse Christen») Beschwerden sowohl gegen die Tätigkeit der Juristen schlechthin,
     gegen die zunächst noch vielfache fremdländische Herkunft mancher Rechtsgelehrten<note
              n="217">Vgl. z.B. die bekannte Beschwerdeschrift Tirols unter Ferdinand I bei <ref target="http://archive.org/stream/beitrgezursterr00mongoog#page/n009">SARTORI-MONTECROCE,
       Beitr. z. österr. Reichs- und Rechtsgesch. Innsbruck 1895, 9</ref>, in der die Stelle
      vorkommt «... darumb vil doctorische Recht auferstanden, ist ganz unleidlich österreichischen
      landen, auch wider unser freiheit gantz». 
            <!-- nicht verlinkt -->RAPP, Vaterländ.
      Statutenwesen II, 25 f. 
            <!-- nicht verlinkt -->JÄGER, Gesch. Tirols v. d. ält. Zeiten bis in
      d. Neuzeit, Innsbruck 1872, II, 54. Vgl. auch die wohl auf die Reformation
       <persName>Friedrichs III.</persName> zurückgehende, für Österreich nicht bezeugte Forderung
      der deutschen Bauernkriege, auf jeder Universität drei Doktoren der kaiserlichen Rechte
      zuzulassen, bei denen Rat in schwierigen Fällen geholt werden könne, während sonst die
      Juristen aus Rat und Gericht entfernt werden sollten: 

            <!-- nicht verlinkt -->C.A. SCHMIDT, Die
      Rez. d. röm. Rechts in Deutschland, Rostock 1868, 213 ff.</note>, als auch gegen das römische
     Recht selbst und seine Ausdrücke<note n="218">An dieser Protestbewegung scheiterte ja auch das
      maximilianische Projekt einer Kodifikation des Zivilrechts.</note>. Sogar gegen neu
     aufkommende Bezeichnungen verwahrten sich die Stände, so verlangten zB. die fünf
     niederösterreichischen Länder im 
          <!-- nicht verlinkt -->Augsburger Libell vom 10.4.1510, dass
     der König sie «<hi
            rend="it">mit dem fiscal welcher Nam ihne gantz vnbekant ist, nit mer
      beladen ...</hi>» <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s061.html"
            n="61"/>
     möge. Dabei findet sich der Ausdruck «fiscal» schon in der <ref
            target="/o:repat.1487-regimentsordnung-meran">Regimentsordnung</ref>, die 1487 auf dem Landtag
     zu Meran beschlossen wurde. Natürlich spielen bei all diesen Protesten finanzielle Motive und
     eben die ganze Spannung zwischen Fürsten und Ständen stark mit<note n="219">Vgl. auch
      
            <!-- nicht verlinkt -->F. KLEIN, Der Kampf d. öst. Stände gegen d. röm. Recht während d.
      Rezeptionszeit, Jur. Blätter LXX (1948) 171 ff. 

            <!-- nicht verlinkt -->H. THIEME, Die Funktion
      d. Regalien im MA, S.Z.S. Germ. Abt. LXII (1942) 85.</note>. Diese speziell die Rechtsordnung
     betreffende Auseinandersetzung zwischen Fürsten und Ständen währte in im allgemeinen
     abnehmender Intensität, länderweise verschieden, das ganze 16. Jhdt. hindurch: das Bestehen von
     ständischen Institutionen, wie Gerichtsbarkeit durch Adelige<note
            n="220" place="foot">
            <ref
              target="https://books.google.at/books?id=qL5BAAAAYAAJ&amp;hl=de&amp;pg=PA131#v=onepage">BELOW, Rezeption, 131</ref>. <ref target="http://archive.org/stream/beitrgezursterr00mongoog#page/n0049/mode2/up/">SARTORI-MONTECROCE, 1. c., 34</ref>, bezüglich des adeligen Hofgerichts an der Etsch. bzw.
      des österreichischen obersten Landrechts.</note>, landschaftliche Verwaltung usw. bot hierbei
     den Landständen günstige Ausgangspositionen. Im 17. Jhdt. hört man im allgemeinen nichts mehr
     von Klagen gegen das römische Recht, was allerdings nicht besagt, dass dieses vollkommen zum
     Durchbruch gekommen wäre: das Verstummen dieser Klagen beruht vielmehr einerseits auf dem
     tatsächlichen Abfinden mit dem römischen Recht und dessen landesrechtlicher Einwurzelung,
     andererseits auf einer gewissen neuen Formierung des österreichischen Landesrechts überhaupt
     und schliesslich auf dem starken Machtverlust, den die österreichischen Landstände durch die
     siegreiche Gegenreformation des Landesfürsten erfuhren.</p>
      </div>
      <div xml:id="P.13">
        <head>§ 13. Das römische Recht in der maximilianischen Zeit.</head>
        <p>Wie bestimmend die maximilianische Zeit auch auf dem Gebiet der Rechtsentwicklung und
     Rechtsübernahme war, wurde schon angedeutet. Dies zeigt sich auch an den in wachsendem Umfang
     vorhandenen Berufungen auf römisches Recht, in der geänderten Stellung der Rechtslehre an der
     Universität Wien und an den jetzt stark einsetzenden Beschwerden der österreichischen Stände
     über Einführung neuer Rechte.</p>

        <p>Was zunächst die Einführung römischen Rechts betrifft, so muss allerdings vorausgeschickt
     werden, dass in verschiedenen Rechtsgebieten vermeintliche romanistische Einwirkungen nicht auf
     einer direkten Übernahme römischen Rechts beruhen, sondern einfach <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s062.html"
            n="62"/> auf der durch die
     Zeitverhältnisse bedingten eigenen heimischen Rechtsentwicklung: das gilt zB. sicher für die
     Entwicklung zur geheimen Aussage der Zeugen, für die Einführung verschiedener schriftlicher
     Akte im Verfahren, teilweise auch für die Entwicklung neuer Vertragstypen. Man darf sich die
     heimische Rechtsordnung nicht als vollkommen erstarrt und unfähig zu weiterer angemessener
     Entwicklung und Ordnung vorstellen. Zu Änderungen drängten auch ohne direkten Einfluss des
     römischen Rechts in vielem die äusseren Umstände, die Vermehrung der Bevölkerung, die weitere
     Differenzierung der Gerichtsbarkeit, die erhöhten polizeilichen Anforderungen, die politischen
     Verhältnisse überhaupt, Änderungen und Fortschritte in der Wirtschaftsführung usw.<note
              n="221">Vgl. <ref target="/o:repat.coing-frankfref-1935">COING, Rezeption Frankfurt, 185
      ff.</ref>

          </note>. Das muss betont werden, wenn man die in den letzten Jahrzehnten des 15.
     Jhdts. einsetzende stärkere Wirksamkeit des römischen Rechts richtig abgrenzen will. Es ist
     bekannt, dass auch in Österreich die landesfürstlichen Behörden im allgemeinen dem römischen
     Recht eher freundlich gegenüberstanden, und es ist ebenso bekannt, dass der junge Herrscher
     schon vor seinem eigentlichen Regierungsantritt im französischen und burgundischen Raum auf
     eine altüberlieferte, vergleichsweise fortgeschrittene Verwaltungsorganisation gestossen war.
     Theoretische Erwägungen, wie etwa die vielzitierte Ansicht von der Fortsetzung des römischen
     Reichs im mittelalterlichen Imperium<note n="222">Dazu vgl. 

            <!-- nicht verlinkt -->RAPP,
      Vaterländ. Statutenwesen II, 24 f.</note>, treten wohl zurück gegenüber der Absicht des
     Herrschers, diese auf ein Berufsbeamtentum gestützte Verwaltungsorganisation auch in den
     Erblanden und im Reich einzuführen. Dazu waren gegenüber dem bisherigen Verwaltungszustand
     tiefgreifende Änderungen nötig, um viele alte Einrichtungen einfach zu beseitigen und die neuen
     Institutionen beginnen zu lassen: Regiment und Raitkammer, die beiden ersten maximilianischen
     Behördengründungen auf österreichischem Boden, haben weder nach Aufgabe noch nach
     Zusammensetzung noch nach Arbeitsweise Vorgänger in Österreich, sieht man von den schon
     erwähnten Görzer Anstalten ab.<note
              n="223">Zum Behördenwesen dieser Zeit <ref
              target="http://archive.org/stream/dieorganisation00adlegoog#page/n25">S. ADLER, Die
       Organisation d. Zentralverwaltung unter Kaiser Maximilian I., Leipzig, 1886</ref>. <ref target="http://www.archive.org/stream/diebehordenorgan00rose#page/51">E. ROSENTHAL, Die
       Behördenorganisation Kaiser Ferdinand I., Arch. österr. Gesch. LXIX (1887), 51 ff.</ref> An
      einer eigenen Kanzleigeschichte und einer Geschichte des Juristenstandes in diesem Bereich
      fehlt es noch immer. Vgl. 
            <!-- nicht verlinkt -->W. GOLDINGER, Paul von Oberstein, ein
      Diplomat im Dienst Maximilian I., und Ferdinand I., Festschrift Staatsarchiv II, 314 ff.,
      
            <!-- nicht verlinkt -->319.</note> Erst diese Behörden aber <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s063.html"
            n="63"/> gaben ihrer Zielsetzung
     und Anlage gemäss dem Berufsbeamtentum der Juristen Stellung und Einfluss und zwar entsprechend
     dem zeitlichen Ablauf dieser Behördenkreierungen zuerst in Tirol<note n="224">
            <ref target="http://archive.org/stream/beitrgezursterr00mongoog#page/n0026/mode/2up/">SARTORI-MONTECROCE, Beitr. z. österr. Reichs- und Rechtsgesch. Innsbruck 1895, S.
      11</ref>.</note> alsbald auch in den übrigen österreichischen Ländern.</p>

        <p>In Zusammenhang mit diesen Massnahmen steht auch die vom König besonders geförderte Tendenz
     zur Kodifikation des österreichischen Rechts: schon unter <persName>Friedrich III.</persName>
     finden sich vereinzelt Hinweise auf Pläne zur umfassenden Regelung von Rechtsmaterien,
     vornehmlich strafrechtlicher und strafprozessualer Art, wobei das Land Steiermark anscheinend
     zeitlich vorausgeht<note n="225">

            <!-- nicht verlinkt -->H. BALTL, Beitr. z. Gesch. d. steir.
      und österr. Strafrechtskodifikationen im 15. und 16. Jhdt. Festschrift Staatsarchiv II,
      34.</note>. Etwas später wird auf einem Landtag zu Meran 1487 der Antrag auf «Abfassung einer
     Landesordnung» gestellt<note n="226">
            <ref
              target="/o:repat.sartori-1895-tirol#1">T.
       SARTORI-MONTECROCE, Über die Rezeption d. fremden Rechte in Tirol u. d. Tiroler
       Landesordnungen, Innsbruck 1895, 1</ref>. <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=schwind-dopsch&amp;seite=g414-415">SCHWIND-DOPSCH, Urkunden Verfassungsgesch. Nr. 225</ref>. Vgl. auch <ref
              target="http://archive.org/stream/archivfrsterrei92kommgoog#page/n331">HASENÖHRL,
       Rechtsquellen österr. Alpenländer, Beitr. 309</ref> bezüglich der vorhergegangenen
      Gerichtsordnung vom 7. 3. 1487; <ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=schwind-dopsch&amp;seite=g412-413">SCHWIND-DOPSCH Urkunden Verfassungsgesch. Nr. 224</ref>.</note>. 1492 beschliesst die
     Kärntner Landschaft «<hi
            rend="it">ordnung und articl eines gemeinen nutzen</hi> ...»<note n="227">
            <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10934609_00000.html">H. MEGISER, Annales Carinthiae, Leipzig 1612, 1239 ff.</ref>

          </note> und bald folgen andere
     grössere Ordnungen, wie die bekannte, aus mehreren Gesetzen und Erlässen zusammengesetzte «<ref
            target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolMalefO. 1499 (1501)">Halsgerichtsordnung</ref>» von 1499<note n="228">

            <!-- nicht verlinkt -->E. SCHMIDT, Die
      maximilianischen Halsgerichtsordnungen, Bleckede 1949.</note>. Aber
      <persName>Maximilian</persName> plante nicht nur eine Kodifikation des Straf- und
     Prozessrechts, sondern auch und besonders des bürgerlichen Rechts: der König soll mehreren
     Landtagen Entwürfe einer Zivilrechtskodifikation für Tirol vorgelegt haben, doch stimmten die
     Stände nicht zu, weil «darin das einheimische Recht zusehr zugunsten des römischen
     zurückgedrängt schien»<note n="229">
            <ref target="/o:repat.sartori-1895-tirol#3">T.
       SARTORI-MONTECROCE, Über die Rezeption d. fremden Rechte in Tirol u.d. Tiroler
       Landesordnungen, Innsbruck 1895, 3</ref>. 

            <!-- nicht verlinkt -->JÄGER, Geschichte
      landständisch. Verfassung Tirols. Innsbruck 1885, II, 451.</note>. Hier zeigt sich ein
     interessanter und weiterweisender Plan einer Kodifikation des österreichischen Zivilrechts, wie
     er am Ende des 16. Jhdts. wiederholt wurde, aber erst viel später realisiert werden konnte. Bei
     diesen Kodifikationsplänen, über die im einzelnen keine Nachrichten vorliegen, handelte es sich
     keineswegs um eine einseitige Bevorzugung des römischen Rechts, sondern der Herrscher
     versuchte, <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s064.html"
            n="64"/> durch
     zeitgemässe Rechtseinrichtungen, die auf beiden Rechten beruhten, wirkliches Landesrecht zu
     schaffen: es muss auch dies zu den Bemühungen um die Förderung des gesamtstaatlichen Denkens
     gezählt werden<note
              n="230">Vgl. <ref
              target="/o:repat.kink-rechtslehre-wien-1853">KINK,
       Rechtslehre Wiener Univ. IX ff.</ref>; <ref
              target="/o:repat.sartori-1895-tirol#62">SARTORI-MONTECROCE, l.c. 62 ff.</ref>; <ref target="https://ia801507.us.archive.org/35/items/below_ursachen_1905/s082.jpg">BELOW,
       Rezeption, 82 ff.</ref>, Anm. 3.</note>.</p>

        <p>In jener Zeit mehrten sich aber nicht nur in den obersten Stellen Einfluss und Anwendung des
     römischen Rechts; wiederholt wird in den reichlicher fliessenden Quellen auf die Regelung «<hi
            rend="it">nach ordnung der rechten</hi>» Bezug genommen und diese Formulierung bedeutet jetzt
     sicher das römische Recht. In den Städten wird römisches Recht als Entscheidungsgrundlage in
     Sachen des Vertragsrechts, des Ehe- und Erbrechts verwendet<note n="231">
            <ref
              target="/o:repat.voltelini-1914-rezeption#86">VOLTELINI, Rezeption Wien, 86 ff.</ref> Die in
       <ref
            target="#Note93">Anmerkung 93</ref> zitierte Arbeit von <persName>MAYER-MALY</persName>
      behandelt einen Wiener Prozess des Jahres 1491, dessen Bedeutung «im für Wien erstmaligen
      Auftauchen römischer und gemeinrechtlicher Rechtsgedanken in einem Prozess...» liegt; das
      Verfahren selbst entspricht durchaus dem heimischen Recht.</note> . Die Amtssprache nimmt
     zusehends romanistische oder doch lateinische Ausdrücke auf, obwohl in der personellen
     Zusammensetzung der oberen Behörden zunächst keine sprunghafte Vermehrung der Zahl der Juristen
     eintritt, sondern die Juristen noch um 1500 nur einen sehr geringen Anteil ausmachen<note
              n="232">Unter den vier Räten, die die <ref
              target="/o:repat.1502-max-regimento">niederösterreichische Regimentsordnung von 1501</ref> vorsah, wird nur ein Doktor genannt,
      im landesfürstlichen Hofgericht taucht unter 13 Räten gar nur ein Doktor auf, <ref
              target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10487894_00058.html">Landeshandfeste für Kärnten fol. 42</ref>. Auch die Weistümer, die im allgemeinen als
      durchaus deutschrechtlich gelten können, haben verschiedene romanistische Ausdrücke rezipiert,
      vgl. z.B. <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+I&amp;seite=g181">österr. Weistümer I, 181, 24</ref>, Pongau, 16. Jhdt. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=oeW.+X&amp;seite=g69">Österr. Weistümer X, 69, 31</ref>, Schladming, 1596. Über romanistischen Gehalt in
      schweizerischen Weistümern vgl. 
            <!-- nicht verlinkt -->ELSENER, Einflüsse röm. und kan. Rechts
      Schweiz, 140.</note>.</p>
      </div>
      <div xml:id="P.14">
        <head>§ 14. Die Universität Wien und das römische Recht.</head>

        <p>Besonderen Gewinn aus der geänderten Situation zog die Universtät Wien und ihre juridische
     Fakultät, die nun erstmals seit ihrem Bestand für die Verbreitung des römischen Rechts
     wirksamer zu werden begann. 1365 unter <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Rudolf_IV_(HRR)">Rudolf IV.</persName> gegründet, sollte
     die juridische Fakultät der Universität, die stark am Pariser Vorbild <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s065.html" n="65"/> orientiert war<note n="233">
            <!-- nicht verlinkt -->RASHDALL, Universities, II 234 ff. «the educational system of
      the university is likewise Parisian». Die Universität Wien betrachtete Paris als ihre
      Mutteruniversität, 

            <!-- nicht verlinkt -->245. Ob schon vor der Gründung der Wiener
      Universität hier oder anderswo in Österreich Möglichkeiten zum Rechtsstudium bestanden, ist
      nicht geklärt. Vgl. die Wiener Stadtfreiheit vom 12.2.1296, a. 10, die vermuten lässt, dass
      die dort genannten Schulen, insbesonders die zu St. Stephan, keineswegs nur der elementaren
      Ausbildung gedient haben, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=buecher&amp;term=schwind-dopsch&amp;seite=g148_149">SCHWIND-DOPSCH, Urkunden Verfassungsgesch. Nr. 77</ref>; 

            <!-- nicht verlinkt -->O. REDLICH,
      Mitt. a. d. vat. Arch. II (1894), Nr. 226 ff. für die Zeit von 1277.</note>, Kirchenrecht und
     weltliches Recht lehren. Doch wurde durch lange Zeit überhaupt nur Kirchenrecht gelehrt<note n="234">
            <ref target="/o:repat.kink-rechtslehre-wien-1853#5">KINK, Rechtslehre Wiener Univ., 5
       f.</ref>
            <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10800642_00326.html">J.
       ASCHBACH, Gesch. d. Wiener Universität, Wien 1865 ff., I, 302 ff.</ref>;
      

            <!-- nicht verlinkt -->DENIFLE, Univ. M.A., I, 604 ff.</note>, wofür als Gründe neben der
     Anlehnung an das Beispiel von Paris und neben dem Geldmangel, der die Besoldung entsprechender
     Lehrer verhinderte, angeführt werden, dass Vorträge über römisches Recht im 14. und selbst noch
     in Teilen des 15. Jhdts. keine praktische Bedeutung gehabt hätten, weil das römische Recht
     «ungekannt und ungebraucht» war<note n="235">
            <ref
            target="/o:repat.kink-rechtslehre-wien-1853#5">KINK, Rechtslehre Wiener Univ.,
      5</ref>.</note>. Eine akademische Behandlung des heimischen Rechts aber wäre vollkommen
     unüblich gewesen, ferner hatte die Landessprache keinen Zutritt zur hohen Schule<note n="236">
            <ref target="/o:repat.kink-rechtslehre-wien-1853#8">KINK, Rechtslehre Wiener Univ., 8
       ff.</ref>

          </note> und schliesslich bestand kein Anlass für wissenschaftliche Behandlung und
     Untersuchung eines Rechts, das ohnehin allgemein bekannt war und wenig Anlass zu Zweifeln bot.
     Übrigens wurde auch in Prag selbst erst um die Wende des 14. zum 15. Jhdt. das
     Zivilrechtsstudium begonnen<note
              n="237">Vgl. für die deutschen Universitäten <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10068120_00109.html">R. STINTZING, Ulrich Zasius, Basel 1857, 85 ff.</ref>

          </note>. Die Wiener juridische Fakultät
     trat also im 14. Jhdt. als Pflegestätte des römischen Rechts kaum in Erscheinung und auch im
     15. Jhdt. wurde fast nur Kirchenrecht gelehrt, weshalb die Fakultät sich, den wahren Zuständen
     entsprechend, nur als <hi
            rend="it">facultas iuris canonici</hi> bezeichnete<note n="238">
            <ref target="/o:repat.kink-rechtslehre-wien-1853#10">KINK, Rechtslehre Wiener Univ., 10
      ff.</ref>

          </note>. Österreicher geistlichen und weltlichen Standes, die das römische Recht
     studieren wollten, waren daher auch nach der Errichtung der Universität Wien gezwungen, ihre
     Rechtskenntnisse in Italien zu erwerben; verschiedene Untersuchungen gewähren Nachrichten über
     die Studien österreichischer Rechtshörer an italienischen Universitäten<note n="239">
            <!-- nicht verlinkt -->A. LUSCHIN v. EBENGREUTH, Österreicher an italienischen Universitäten
      zur Zeit der Rezeption des römischen Rechts, Blätter d. Ver. f. Landesk. v. Niederösterreich
      N.F. XIV (1880) 228 ff., 
            <!-- nicht verlinkt -->401 ff. 
            <!-- nicht verlinkt -->XV (1881) 83
      ff., 
            <!-- nicht verlinkt -->250 ff., 
            <!-- nicht verlinkt -->379 ff.,
      
            <!-- nicht verlinkt -->417 ff. 
            <!-- nicht verlinkt -->XVI (1882) 54 ff.
      
            <!-- nicht verlinkt -->XVII (1883) 393 ff., 
            <!-- nicht verlinkt -->490 ff.
      
            <!-- nicht verlinkt -->XVIII (1884) 271 ff., 
            <!-- nicht verlinkt -->431 ff.
      
            <!-- nicht verlinkt -->XIX (1885) 503 ff. 
            <!-- nicht verlinkt -->Ders. Sitzungsberichte der
      kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, phil.-hist. Kl. CXVIII (1889) 124,
      
            <!-- nicht verlinkt -->189 und 
            <!-- nicht verlinkt -->Vorläufige Mitteilungen über die
      Geschichte deutscher Rechtshörer in Italien CXXVII (1892). 
            <!-- nicht verlinkt -->Z.S.S. Rom.
      Abt. VII (1886), 166 ff. 
            <!-- nicht verlinkt -->KNOD, Deutsche Stud. Bologna.
      
            <!-- nicht verlinkt -->FRIEDLAENDER-MALAGOLA, Acta nat. germ.</note>, und tragen so von der
      <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s066.html"
            n="66"/> Studentengeschichte
     her zur Rezeptionsgeschichte bei. Namen von Österreichern an italienischen Hochschulen, vor
     allem in Bologna, dann in Padua und Perugia, tauchen im beginnenden 14. Jhdt. wiederholt
      auf<note n="240">Vgl. etwa bei 
            <!-- nicht verlinkt -->FRIEDLAENDER-MALAGOLA, Acta nat. germ.
      für die Jahre 1305, 56 Z. 1. 1314, 
            <!-- nicht verlinkt -->67. 1320, 
            <!-- nicht verlinkt -->78
      Z. 44. 1324, 
            <!-- nicht verlinkt -->85 Z. II, 32. 1335, 
            <!-- nicht verlinkt -->96 Z. 30. 1495,
      
            <!-- nicht verlinkt -->247 Z. 30. Vgl. auch 

            <!-- nicht verlinkt -->OTT, Beiträge, 56.</note>.
      <persName>LUSCHIN</persName> hat festgestellt, dass zahlreiche Österreicher, die in Italien
     als Studenten nachweisbar sind, zumal im 15. und 16. Jhdt., in der Heimat hohe Stellungen
     bekleideten, oder besondere Gelegenheit hatten, ihre erworbenen Kenntnisse auch anzuwenden. Vor
     allem seit der zweiten Hälfte des 15. Jhdts. ist «der Strom der Wissbegierigen stärker
     angewachsen denn je» und an die Stelle der Kleriker treten jetzt immer mehr studierende
      Weltliche<note n="241">
            <!-- nicht verlinkt -->LUSCHIN V. EBENGREUTH l.c. XVI (1882) 252. <ref
            target="http://archive.org/stream/geschichtedeslt00ebengoog#page/n291">Ders., Gesch.
       Gerichtswesens, 274</ref>.</note>. Wenn man in Ermangelung einer modernen Geschichte der
     Wiener Juristenfakultät den Angaben von <persName>KINK</persName> und
      <persName>ASCHBACH</persName> folgt, so wurde nur einmal, um die Mitte des 15. Jhdts., ein
     stärkerer «Anlauf zur Einführung der Vorlesung über das römische Recht an der Universität»
     gemacht, als der Doktor des Kirchenrechts und Licentiatus legum <persName>NICOLAUS
      SIMONIS</persName> von Luxemburg nach Wien berufen wurde, um Zivilrecht zu lehren; doch fand
     die Vorlesung keine Besucher und der Genannte musste sich dem Kirchenrecht zuwenden<note n="242">
            <ref
              target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10800642_00333.html">ASCHBACH, Gesch. d. Wiener Universität, Wien 1865 ff., I, 309</ref>. Über die schlechte Lage
      auch der Prager Juristenfakultät vgl. <ref
            target="http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10735369_00135.html">W.
       W. TOMEK, Gesch. d. Prager Universität, Prag 1849, 125</ref>.</note>. Seit dem Beginn des 15.
     Jhdts., zu welchem Zeitpunkt die Wiener Fakultät überhaupt erst eine geregelte
     Organisationsform besass, bis in die letzten Jahre dieses Jahrhunderts wurde also nur
     Kirchenrecht gelehrt und in diesem Fach erlangte sie eine ziemliche Bedeutung<note n="243">
            <ref target="/o:repat.kink-rechtslehre-wien-1853#10">KINK, Rechtslehre Wiener Univ., 10</ref>.
       <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10800642_00383.html">ASCHBACII, l.c. I, 359 ff.</ref> gibt Bibliographien von einzelnen Universitätslehrern. Zur
      Person des bei 
            <!-- nicht verlinkt -->LECHNER Reichshofgericht und königliches Kammergericht
      im 15. Jhdt., Mitt. Inst. öst. Gesch., Erg. Band VII (1907), 116 ff., Nr. 84, 85 genannten
       «<persName>Hanns Hinderbach</persName> lerer beider Rechten siehe
      
            <!-- nicht verlinkt -->Lexikon für Theologie und Kirche, Freiburg 1933, V Sp. 58 f. Weitere
      Namen bei 

            <!-- nicht verlinkt -->MUTHER, Zur Gesch. Rechtswiss., 502.</note>. Eine
     Gutachtertätigkeit, wie sie für andere <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s067.html"
            n="67"/> Universitäten schon im
     14. Jhdt. bezeugt ist<note n="244" place="foot">
            <!-- nicht verlinkt -->J. KOHLER und E.
      LIESEGANG, Das römische Recht am Niederrhein, Stuttgart 1896; 
            <!-- nicht verlinkt -->N.
      HASSELWANDER, Aus der Gutachter- und Spruchtätigkeit an der alten Mainzer Juristenfakultät,
      Wiesbaden 1956. Vgl. zum Ganzen auch 
            <!-- nicht verlinkt -->KOSCHAKER, Europa, 92 f.</note>,
     scheint in Wien wenig bestanden zu haben und offen bleibt auch die Frage, welche Stellung die
     an der Wiener Universität vorhandenen Rechtsgelehrten zum römischen und zum heimischen Recht
     einnahmen.</p>

        <p>Damit aber kann nicht gesagt sein, dass die wenigen bedeutenderen Wiener Rechtsgelehrten
     dieser ersten Zeit nicht juristische Schriften verfasst hätten: die geistlichen Juristen der
     Wiener Universität haben sich, einem spezifischen Anliegen der Zeit folgend, in diesen
     Jahrzehnten vorwiegend mit Rechtsfragen von ökonomischer Bedeutung befasst, mit Kauf,
     Bestandverträgen, Rentenkauf, Beleihung, Wechsel, Wucher. Es sind zum grossen Teil
     Abhandlungen, in denen juristische und ökonomische Erwägungen und Urteile in den Dienst der
     Theologie und Moral treten<note n="245">
            <ref
            target="http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/stintzing1867/0591">STINTZING, Gesch. popul.
       Lit., 539</ref>, der diese Richtung unter «Traktate» zusammenfasst.</note>. Die Kirche
     versuchte durch diese Abhandlungen ihre theologischen Ansichten über Wirtschaftsführung
     gegenüber den sich bildenden neuen frühkapitalistischen Formen zu stützen und durchzusetzen —
     ein Beitrag zum Sozialgeschehen der Zeit. Hervorragende Vertreter dieser Richtung sind zunächst
      <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Heinrich_von_Langenstein">HEINRICH VON
      LANGENSTEIN</persName> und <persName>HEINRICH VON HOYTA</persName> (OYTA)<note
            n="246" place="foot">
            <ref target="http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/stintzing1867/0593">STINTZING, Gesch. popul. Lit., 541 ff.</ref>

          </note>. Ob <persName>STINTZING</persName>'s
     Urteil, dass sich «in der höchst eigentümlichen Behandlung der Rechtsfragen die römischen
     Grundsätze oft kaum wiedererkennen» lassen, völlig zutrifft, müsste noch näher untersucht
      werden<note n="247">
            <ref target="http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/stintzing1867/0593">STINTZING, Gesch. popul. Lit., 541</ref>. Nach Abschluss der vorliegenden Arbeit erschien
      die Studie von 
            <!-- nicht verlinkt -->W. TRUSEN, Spätmittelalterliche Jurisprudenz und
      Wirtschaftsethik, dargestellt an Wiener Gutachten des 14. Jhdts., Wiesbaden 1961. Der Autor
      kommt zum Ergebnis, dass in den Schriften der Wiener Gelehrten auf deutschrechtlicher und
      kanonistischer Grundlage «an einigen Stellen bereits der Einbruch römisch-rechtlicher
      Argumentation» sichtbar sei. Bedeutsamer aber als die gelegentliche Verwendung solcher und
      anderer Normen sei jedoch «die Art ihrer Anwendung im Geiste naturrechtlich-scholastischer
      Argumentation», womit <persName>TRUSEN</persName> den Blick auf die deutschsprachige
      mittelalterliche Naturrechtslehre lenkt.</note>. Jedenfalls sind beide Gelehrten an der
     theologischen Fakultät in Wien seit 1383 tätig gewesen. Aus ihrem Werk haben auch andere Lehrer
     der Wiener Fakultät Anregungen gezogen, so <persName>CONRAD VON EBRACH</persName> mit einem
     tractatus de censibus, ferner <persName>JOHANN REUTTER</persName>
          <pb facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s068.html"
            n="68"/> und
      <persName>JOHANNES NIEDER</persName> mit seinem tractatus de contractibus mercatorum<note n="248">
            <ref target="http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/stintzing1867/0595">STINTZING,
       Gesch. popul. Lit., 543 f.</ref>
          </note>. Auch <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Johannes_von_Capistrano">JOHANNES VON CAPISTRANO</persName>
     muss hier als wortgewaltiger Kämpfer besonders gegen den Wucher genannt werden. Aber bei all
     diesen Werken steht im Vordergrund nicht die juristische Beweisführung und Würdigung, sondern
     Moral, Theologie und öffentliches Interesse.</p>

        <p>Wie bei so vielen Zweigen des öffentlichen Lebens ergaben sich auch für die Wiener
     Universität und ihre Juristenfakultät unter <persName>Maximilian</persName> neue Aspekte, die
     insgesamt beruhten auf der humanistischen Einstellung des Kaisers und auf der von ihm
     veranlassten Einführung des römischen Rechts als Unterrichtsgegenstand. Der dem Kaiser
     vorgetragene oder von ihm selbst entworfene Plan, aus Italien (Rechts)gelehrte zu berufen,
     wurde 1493 dadurch verwirklicht, dass über Empfehlung des Wiener Gelehrten <persName>BERNHARD
      PERGER</persName> der Jurist <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Hieronymus_Balbus">HIERONYMUS BALBUS</persName> nach Wien geholt wurde: 1494 wird dieser Gelehrte zum Lehrer des
     römischen Rechts bestellt und im gleichen Jahr begann er unter grossem Zulauf seine
      Vorlesungen<note
            n="249"
              place="foot">Der aus Venedig stammende <persName>BALBUS</persName>
      hatte vorher in Paris und Padua römisches Recht vorgetragen, Über sein Leben und seine
      Bedeutung <ref
              target="https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10800642_00334.html">ASCHBACH, l. c. I, 310</ref>. <ref
              target="https://fedora.phaidra.univie.ac.at/fedora/get/o:92087/bdef:Book/view">Ders. Die
       Wiener Universität und ihre Humanisten, Wien 1877, 51 ff.</ref>, <ref
              target="https://fedora.phaidra.univie.ac.at/fedora/get/o:92087/bdef:Book/view">146 ff.</ref>
      Sein italienischer Name war <persName>Girolamo Balbi</persName>. <ref target="/o:repat.kink-rechtslehre-wien-1853#20">KINK, Rechtslehre Wiener Univ., 20</ref>.
      

            <!-- nicht verlinkt -->G. BAUCH, Die Rez. d. Humanismus in Wien, Breslau 1903, 38 ff.</note>.
     Obwohl <persName>BALBUS</persName> «mehr über römische Dichter als über Justinians Gesetzbuch»
     las, was allerdings seine humanistische Verbindung von Rhetorik, Dichtkunst und
     Rechtswissenschaft mit sich brachte, kam es infolge des Aufschwunges der Legistik schon 1497
     beinahe zu einer Aufhebung des kirchenrechtlichen Lehrstuhles, der bisher der einzige
     tatsächlich geübte war<note
            n="250" place="foot">
            <ref target="/o:repat.kink-rechtslehre-wien-1853#20">KINK, Rechtslehre Wiener Univ., 20
      ff.</ref>
          </note>. Überhaupt glitt die Führung der Wiener Universität «überraschend schnell»
     aus den Händen der Scholastik in die Hand des humanistischen Denkens.</p>
        <p>

          <persName>BALBUS</persName> verliess Wien nach einigen Jahren, aber die mit ihm eröffnete
     Reihe der Zivilrechtslehrer wurde nicht mehr wesentlich unterbrochen, und das römische Recht
     hatte künftig an der Universität einen festen Platz: allerdings darf dies nicht zu hoch
     eingeschätzt werden, denn auch für spätere Zeit gilt <persName>KINK</persName>'s Feststellung,
     dass <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s069.html"
            n="69"/> die heimischen
     Rechtssätze «der ehernen Phalanx des Corpus iuris zwar nichts anzuhaben vermochten, aber sich
     auch nicht viel beirren liessen» und weiterbestanden<note n="251">
            <ref target="/o:repat.kink-rechtslehre-wien-1853#222">KINK, Rechtslehre Wiener Univ., 222
      f.</ref>
          </note> . Dazu kam, dass Universität und Fakultät nach anfänglichem Aufschwung bald
     wieder in Verfall zu geraten drohten und erst seit den Vierziger- oder Fünfzigerjahren des 16.
     Jhdts. den Weg zu regelmässigerem Gedeihen fanden. Immerhin hatte das Kirchenrecht seine
     mittelalterliche Bedeutung weitgehend verloren, 1537 war zB. nur mehr ein Professor für
     Kirchenrecht, dessen Stelle überdies wegen Hörermangels zur Auflassung vorgesehen war,
     vorhanden — gegenüber drei Professoren des weltlichen Rechts. Das heimische Recht wurde an der
     Hochschule auch jetzt nicht behandelt. Der erste Zivilrechtslehrer aus Österreich ist
      <persName>WOLFGANG PACHAIMER</persName> aus Gmunden, der 1500 sein Amt antrat; seither sind
     die meisten Zivilisten Landeskinder gewesen.</p>

        <p>Die Einführung des römischen Rechts als Lehrfach an der Wiener Universität bildete einen Teil
     des maximilianischen Reformprogramms, das zugleich die innere Entwicklung Österreichs zum
     besonderen Ziel hatte: daher auch der Wunsch, die jetzt in grösserer Zahl benötigten Juristen
     im Lande selbst heranzubilden. Dem Juristenberuf verschrieben sich nun sowohl Angehörige des
     Bürgerstandes als auch des Adels, der sich, um seine Stellung zu wahren, in den Besitz der
     Bildung setzen musste, die das Universitätsstudium bot<note
            n="252" place="foot">Vgl. auch
      
            <!-- nicht verlinkt -->O. BRUNNER, Adeliges Landleben u. europäischer Geist, Salzburg 1949,
      154.</note>. Der Zeitpunkt des Beginns der akademischen Vertretung des römischen Rechts an der
     Wiener Universität ist typisch für die am Ende des 15. Jhdts. in Österreich stärker in Fluss
     kommende Übernahme romanistischer Bestimmungen.</p>
      </div>
      <div xml:id="P.15">
        <head>§ 15. Schlussbetrachtung.</head>
        <p>

          <persName>COING</persName> hat für Frankfurt festgestellt, dass im Lauf von etwa 30 Jahren
     der Durchbruch des römischen Rechts im wesentlichen gewohnheitsmässig vollzogen war, vor allem
     dadurch, dass die rechtssuchenden Parteien durch zunehmende Verwendung von Juristen «das
     Gericht zwangen, auch seinerseits Juristen als Gutachter <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s070.html" n="70"/> heranzuziehen»<note n="253">

            <!-- nicht verlinkt -->COING, Rezeption Frankfurt, 184 f.</note>. Weder im
     österreichischen Stadtrecht, noch viel weniger im ländlichen Rechtsbereich kam es zu einer so
     weitgehenden Romanisierung, zahlreiche Zeugnisse des 16. und 17. Jhdts. beweisen die Fortdauer
     des Landesrechts<note
              n="254">Vgl. z.B. die früher zitierten Arbeiten von <persName ref="https://www.biographien.ac.at/oebl/oebl_T/Torggler_Karl_1892_1940.xml">TORGGLER</persName>, die an Hand des Kärntner, bzw. Klagenfurter Stadtrechts gezeigt haben,
      dass erst gegen Ende des 17. Jhdts. sich eine stärkere Romanisierung durchgesetzt hat. Wenn
      man die Erbschaftsakten des Grazer Stadtarchivs der ersten Hälfte des 16. Jhdts. durchsieht,
      so ergibt sich der Eindruck, dass auch hier im Wesen deutschrechtliches Erbrecht geherrscht
      hat, abgesehen von romanistischen Ausdrücken und formelhaften Wendungen.
      
            <!-- nicht verlinkt -->Landesarchiv Graz 171-311 Inventare. 
            <!-- nicht verlinkt -->G. WESENER,
      Gesch. d. Erbrechts in Österreich seit der Rezeption, Graz 1957, 192. Ebenso
      

            <!-- nicht verlinkt -->RABEL, Rezeption, 188 «unter den Alpenländern war nicht nur die Schweiz
      konservativ».</note>. Die Regierung und zum Teil auch die Rechtswissenschaft selbst haben,
     jedenfalls im 16. Jhdt., dem römischen Recht keineswegs die Förderung entgegengebracht, die
     nötig gewesen wäre, um ihm im Land vollkommen zur Herrschaft zu verhelfen. Die von der
     Regierung veranlasste Anlegung eines Consuetudinariums und auch des Motivenbuches<note n="255">

            <!-- nicht verlinkt -->M. RINTELEN, Bernhard Walthers privatrechtliche Traktate a.d. 16. ,
      Jhdt., Leipzig 1937, 36 ff.</note> kann nur aus der Tendenz, das Landesrecht, wo es anging, zu
     sichern und zu erhalten, erklärt werden. Die Bedeutung, die der aus Deutschland stammende, aber
     in Österreich wirkende Jurist <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Bernhard_Walther">BERNHARD WALTHER</persName> durch seine Schriften, vor allem den <ref
            target="/o:repat.1718-walther-tract">aureus tractatus iuris austriaci</ref> für die Kenntnis
     und Bewahrung des Landrechts hat, ist von <persName>RINTELEN</persName> ausführlich dargestellt
      worden<note n="256">Vgl. auch 

            <!-- nicht verlinkt -->E. WEISS, Einige Bemerkungen z. Rezeption
      d. römischen Rechts in den österreichischen Alpenländern, Europa e dir. rom. I, 395
     ff.</note>. Bekannt ist weiter, dass gegen Ende des 16. Jhdts. ein Wiener Hofbibliothekar und
     Jurist <persName
            ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Hugo_Blotius">HUGO BLOTIUS</persName> (=
      <persName>FLERMAN</persName>) ein österreichisches Zivilgesetz schaffen wollte, eine
     Kodifikation, die eine Synthese von römischem, deutschem und Landesrecht abgeben sollte<note n="257">
            <ref target="/o:repat.kink-rechtslehre-wien-1853#41">KINK, Rechtslehre Wiener Univ.,
       41 ff.</ref>
            <persName ref="https://de.wikipedia.org/wiki/Hugo_Blotius">BLOTIUS</persName> erbot sich, im
      Verein mit <persName>W. PÜDLER</persName> das österreichische Gewohnheitsrecht zu verbessern,
      in ein System zu bringen und im Unterricht anzuwenden.</note>.</p>

        <p>Die maximilianische Ära kann daher nicht identifiziert werden mit der Zeit der «Einführung»
     des römischen Rechts in Österreich, eine solche Einführung ist in der Praxis nicht erfolgt,
     wenn auch später viele Rechtsgebiete, des bürgerlichen und des Prozessrechts <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s071.html"
            n="71"/> zumal, mehr oder minder
     romanisiert wurden: aber die Tendenzen der maximilianischen Zeit schaffen die notwendigen
     Grundlagen und Vorbereitungen für einen bedeutungsvollen Wandel der Rechtsordnung,
     einschliesslich des Privatrechts. Die Gründe für diese Tendenzen können hier ausser Betracht
     bleiben, aber einer der wichtigsten von ihnen ist die Ausweitung der habsburgischen Herrschaft
     seit <persName>Friedrich III.</persName>, nicht nur auf das Reich, sondern auch in östliche und
     südöstliche Gebiete, Böhmen, Ungarn, Kroatien usw. Dadurch ergaben sich neue Aufgaben für
     Recht, Verwaltung, Wirtschaft und Politik, die mit dem Rechtssystem des habsburgischen
     mittelalterlichen Österreich nicht bewältigt werden konnten. Wären die Habsburger nicht im
     Besitz der deutschen Kaiserkrone geblieben und wäre nicht die territoriale Ausweitung nach
     Ungarn erfolgt, wäre es bei dem bisherigen österreichischen Territorialgefüge vorwiegend als
     Alpenstaat geblieben, wäre wahrscheinlich auch das römische Recht in Österreich nicht weiter
     wirksam geworden. Diese Feststellung hat keinen wertenden Charakter, sie ist fern von der der
     germanistischen Forschung lange eigenen, ex post geschaffenen Grundansicht, dass die Rezeption
     des römischen Rechts ein «nationales Unglück» gewesen sei, dass das römische Recht als
     schleichendes Gift den deutschen Rechtskörper infiziert habe, usw.<note n="258">

            <!-- nicht verlinkt -->KOSCHAKER, Europa, 148 ff.</note>; aber es muss darauf hingewiesen
     werden, dass Österreichs Stellung zum römischen Recht in Mittelalter und teilweise auch in der
     Neuzeit wesentlich stärker als in Deutschland selbst durch eine besondere Beharrung auf dem
     Landesrecht gekennzeichnet ist, wobei dieses Landesrecht zum Teil noch lange nach der
     Spätantike römisches Vulgarrecht, zum grösseren Teil weitergebildetes bayerisches
     Provinzialrecht gewesen ist. In Österreich hat das Zusammen- und Gegenüberstehen von zwei
     Rechtssystemen in der Zeit seit dem hohen Mittelalter und auch vorher wenig Schwierigkeiten
     geschaffen, die dem Land eigene assimilierende Kraft hat auch die Rechtsordnung erfasst. Diese
     Entwicklung weist übrigens gewisse Ähnlichkeit mit dem Ablauf der schweizerischen
     Rezeptionsgeschichte auf. Der Rezeptionsgrad der Schweiz in den letzten Jahrzehnten des 15.
     Jhdts. war vergleichbar mit dem Österreichs: auch die Schweiz hat, entgegen früheren Meinungen,
     im 13., 14. und 15. Jhdt. manches aus dem römischen Recht aufgenommen, zumal im ausgehenden 15.
     Jhdt. stand sie teilweise «an der Schwelle der <pb
            facs="https://archive.org/details/baltl_roemr_1962/s072.html"
            n="72"/> Rezeption des gelehrten
      Rechts»<note n="259">Vgl. vor allem die Forschungen von 
            <!-- nicht verlinkt -->ELSENER,
      Einflüsse röm. und kan. Rechts Schweiz, 133 ff., 
            <!-- nicht verlinkt -->141, sowie
      
            <!-- nicht verlinkt -->Ders. Die juristischen Bücher in der Bibliothek des St. Galler
      Bürgermeisters und Reformators Joachim von Watt, genannt Vadianus, Archiv des historischen
      Vereins des Kantons Bern XLIV (1958), 243 ff. 
            <!-- nicht verlinkt -->Die Jurisprudenz in der
      Stiftsbibliothek Einsiedeln, Geschichtsfreund CXI (1958), 36 ff. Ferner
      
            <!-- nicht verlinkt -->E. HUBER, System und Geschichte des schweiz. Privatrechts, IV, Basel
      1893, 115 ff.</note>. Doch diese Rezeptionsbereitschaft kam nicht zum Durchbruch, da durch die
     politischen Ereignisse die engere Beziehung der Schweiz zum Reich gelöst wurde: damit entzog
     sich die Schweiz dem unmittelbaren Wirken der gelehrten Juristen der Reichsbehörden.</p>

        <p>Anders hingegen in Österreich: Obwohl sich vorher und auch in dieser Zeit die Beziehung des
     österreichischen Landesverbandes zum Reich stark gelockert hatte, blieb doch das zu Wien
     residierende, Österreich beherrschende habsburgische Geschlecht Oberhaupt des Reiches und damit
     konnten auch die juristischen Potenzen weiterhin wirken. Diese Wirksamkeit fand aber ihre
     Grenzen in der auf den historischen Gegebenheiten ruhenden politischen und rechtlichen Eigenart
     Österreichs, und so blieb hier der Umfang der Rezeption zwar grösser als in der Schweiz, aber
     erheblich geringer als in Deutschland. Die österreichischen Kodifikationen des 18. und 19.
     Jhdts. waren daher in keiner Weise allein gebunden an das das deutsche Rechtsleben so lange
     beherrschende römische Recht und konnten aus allen zur Verfügung stehenden Quellen Nutzen
     ziehen und neues Recht schaffen — lange bevor das Bürgerliche Gesetzbuch für das deutsche Reich
     entstehen konnte. Das <ref target="/o:repat.1811-oestabgb">ABGB</ref> ist dafür ein
     überzeugender Beweis.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
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