Hermann
Baltl,
Einflüsse des römischen Rechts in Österreich, Mediolanio, Typis Giuffre, 1964,
Ius Romanum medii aevi / Auspice Collegio Antiqui Iuris Studiis Provehendis, Mediolani
1962, V 7.
Heino
Speer:
Digitale Version (2014)
und Revision (2020)
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Heino Speer Klagenfurt im März 2014
§ 1. EINLEITUNG. § 2. FRÜHE GESCHICHTE DES RÖMISCHEN RECHTS IN ÖSTERREICH. Die
Geschichte des römischen Rechts in Österreich beginnt mit der wirtschaftlichen und politischen
Durchdringung des österreichischen Raumes durch die Römer — ein Vorgang, der bereits im 2.
Jhdt. v. Chr. deutlich sichtbar ist. Eine besondere Intensivierung in Richtung auf die Bildung
eines nicht näher erforschten und bekannten provinzialrömischen Rechts bewirkt seit 15 v. Chr.
die römische Landnahme und die Eingliederung in den römischen Reichsverband. Auch nach dem Ende
der römischen Herrschaft über den Ostalpenraum, gegen Ende des 5. Jhdts., bleiben römische
Kultur und römisches Recht, in abnehmendem Mass, wirksam. Dabei ist besonders begünstigt das
westliche Österreich, in dem als Folge der Kulturkontinuität auch eine romanische
Rechtskontinuität verschiedentlich bis in das 12.-13. Jhdt. nachweisbar ist. § 3. DIE ZEIT
UM DIE JAHRTAUSENDWENDE. Im östlichen Österreich hingegen verwischt der Slaweneinbruch
die historischen Quellen; der Fortbestand provinzialrömischer Rechtsreste ist zwar vereinzelt
gesichert, aber im allgemeinen bietet sich hier für eindringendes bayerisches Recht früher und
stärker die Möglichkeit, im Lande einzuwurzeln. Zur Zeit des hohen Mittelalters ist in
Österreich jedenfalls ein territorial geformtes, im einzelnen nicht allzu sehr differenziertes
Landesrecht vorhanden, das auf deutschrechtlicher Basis beruht. § 4. ZUM URKUNDENWESEN:
RÄTOROMANISCHE URKUNDE UND NOTARIATSIMBREVIATUR. Im westlichen Teil des Landes sind
römische Rechtsrelikte, teils auch Weiterentwicklungen vorhanden, wofür die rätoromanische
Urkunde und die Notariatsimbreviaturen Zeugnis sind. § 5. KIRCHE UND RÖMISCHES RECHT.
Während Kirche und Kirchenrecht anderswo grosse Bedeutung für die Aufnahme des römischen Rechts
besitzen, scheint dies in Österreich nicht der Fall zu sein: Dies ergibt sich aus einer
Betrachtung der juristischen Bildung der Geistlichkeit und der im Besitze des Klerus
befindlichen juristischen Schriften. Die Kirche hat anscheinend zum direkten Import römischen
Rechts im hohen Mittelalter nicht viel beigetragen. § 6. DIE LANDESFÜRSTLICHEN BEHÖRDEN
ALS VERMITTLER DER ROMANISIERUNG DES RECHTS. Vorbereitend für die Aufnahme römischen
Rechts mögen seit dem 13. Jhdt. die landesfürstlichen Kanzleien gewirkt haben, wobei besonders
die auch für Tirol und Kärnten kompetente Görzer Kanzlei als Trägerin moderner Verwaltungs- und
Rechtsansichten — daher auch romanistischer Vorschriften — in Betracht gezogen werden
muss. § 7. DIE STÄDTE. Ein eigenes Landesrecht hat sich, wie erwähnt, schon früh
gebildet; im hohen Mittelalter ist es abgeschlossen vorhanden, und dies ist auch mit ein Grund
dafür, dass in den Städten, die anderswo der Romanisierung des Rechtes stärker aufgeschlossen
gewesen sein mögen, in Österreich weithin bis in das 17. Jhdt. deutsches, bzw. landesheimisches
Recht gilt. Diese lange Weitergeltung ist stellenweise, wie
| Seite 4| etwa im Pettauer Stadtrecht, über grössere Zeiträume hin
verfolgbar. § 8. GERICHT UND PROZESS. Das Gerichtsverfahren ist ebenfalls überwiegend
deutschrechtlich: Erst im 15. Jhdt. sind Einrichtungen wie schriftliches Verfahren,
Appellation, Rechtsgutachten, nachweisbar. Für die Romanisierung des Prozessrechts in den
oberen Stellen ist im 15. Jhdt. das auch für und in Österreich judizierende königliche
Hofgericht, in dem Juristen in zunächst geringer Zahl vertreten sind, bedeutungsvoll. § 9.
ZUR JURISTISCHEN LITERATUR IM MITTELALTERLICHEN ÖSTERREICH. Eine Durchsicht der
juristischen Literatur des mittelalterlichen Österreichs zeigt, dass die im Lande selbst
entstandenen Werke, wie österreichisches
Landrecht, steiermärkisches Landrecht,
kein oder nur wenig römisches Recht enthalten. Ausländische juristische Literatur scheint in
Österreich im Vergleich zu Deutschland verhältnismässig wenig bekannt und verbreitet gewesen zu
sein, wie die mittelalterlichen Bibliothekskataloge annehmen lassen. In den Formelbüchern
dominieren häufig romanistische Formen, vielfach sind sie jedoch abgestimmt auf österreichische
Rechtsverhältnisse, und oft finden sich auch auf dem Landrecht beruhende Formen. Dafür ist das
Formelbuch des kaiserlichen Notars Klenegker aus der Mitte des 15. Jhdts.
Zeuge. § 10. DIE SUMMA LEGUM. Eine im wesentlichen romanistische Arbeit ist die Summa Legum, die in ihrer Beziehung auf Österreich
allerdings nach Herkunft und Geltungsgebiet umstritten ist. Die vorhandenen Handschriften
gehören sämtlich dem 15. Jhdt. an. Ihre unmittelbare praktische Bedeutung für Österreich dürfte
auf jeden Fall gering sein, ihre Existenz und besonders die Zeit ihrer Umredaktion ist jedoch
ein Ausdruck der beginnenden Veränderung des Rechts. § 11. DIE ENTWICKLUNG IM 15.
JHDT. Das 15. Jhdt. ist der Zeitraum, in dem von stärkerer Verwendung römischen Rechts in
Österreich gesprochen werden kann: vor allem die Tendenzen zur Rechts- und Verwaltungsreform
unter Friedrich
III. und besonders Maximilian I. sind hierfür
bedeutungsvoll. Der landesfürstliche Zentralismus bedient sich der Juristen, aber noch lange
nicht sind die Ämter in grösserem Masse mit Juristen besetzt. § 12. DIE HALTUNG DER
ÖSTERREICHISCHEN LANDSTÄNDE GEGENÜBER DEM RÖMISCHEN RECHT. Die Landstände, von denen im
frühen 15. Jhdt. keine Stellungnahme gegenüber dem römischen Recht vorliegt, — ein weiterer
Beweis dafür, dass dieses Problem damals noch nicht bestand — nehmen gegen Ende des 15. Jhdts.
verschiedentlich gegen die Versuche der Regierung und des Landesfürsten, römische
Rechtsvorschriften und überhaupt neue Rechts- und Verwaltungseinrichtungen einzuführen,
Stellung. Den Höhepunkt dieser Entwicklung bringt aber erst das 16. Jhdt. § 13. DAS
RÖMISCHE RECHT IN DER MAXIMILIANISCHEN ZEIT. Die Behördenschöpfungen Maximilians
I. stützen sich grossenteils auf beamtete Juristen. Anlass und Ausdruck für den
Aufschwung der Kenntnis und Anwendung des römischen Rechts sind auch die unter
Friedrich III. geplanten, unter Maximilian I.
teilweise ausgeführten Kodifikationen des österreichischen Rechts. Der Zug zur Kodifikation ist
für die Änderung in der Rechtsverfassung signifikant. Es treten alsbald auch Versuche auf,
römisches Recht und Landesrecht kodifikatorisch zu verbinden. § 14. DIE UNIVERSITÄT WIEN
UND DAS RÖMISCHE RECHT. Die Wiener Universität hat lange Zeit für das römische Recht wenig
Interesse und wenig Bedeutung besessen, wofür das Fehlen romanistischer Professuren im ganzen
14. und im grössten Teil des 15. Jhdts. Beweis ist. Erst in den letzten Jahren des 15. Jhdts.,
also wiederum in der maximilianischen Aera, kam es zur Einführung eines regelmässigen
| Seite 5| Unterrichts im römischen
Recht; das bisher allein vorgetragene Kirchenrecht wird dadurch zurückgedrängt. Landesrecht
wurde nicht gelehrt. Österreicher haben schon im 14. Jhdt. in Italien studiert und nachweislich
im 14. und besonders im 15. Ihdt. nach ihrer Graduierung Posten, z.B. in der Regierung oder als
Stadtschreiber, erhalten. § 15. SCHLUSSBETRACHTUNG. Die maximilianische Zeit darf
nicht als Zeitraum "der Einführung des römischen Rechts in Österreich" angesehen werden. Eine
solche Einführung ist in der Praxis nicht erfolgt, wenn auch seit dem 16. Jhdt. in einem
langsam ablaufenden Vorgang verschiedene Gebiete des bürgerlichen Rechts und des Prozessrechts
romanistisch durchsetzt wurden. Es ist aber typisch, dass in einem so wichtigen Rechtsgebiet
wie im Erbrecht bis in das 18. Jhdt. die gesetzliche Erbfolge auf den mittelalterlichen,
deutschrechtlichen Grundlagen beruhte: Die Übernahme des romanistischen Erbfolgerechts im 18.
Jhdt. kann nicht mehr als direkte "Rezeption" betrachtet werden. Die Tendenzen der
maximilianischen Zeit schaffen jedoch mit die Grundlage für einen bedeutungsvollen Wandel der
Grundanschauungen.
= Hasenöhrl, V., Beiträge zur Geschichte der Rechtsbildung und der Rechtsquellen in den
österreichischen Alpenländern bis zur Rezeption des römischen Rechts. Arch. österr. Gesch.
XCIII (1905).
= Österreichische Weistümer. Gesammelt von der Kaiserlichen Akademie der
Wissenschaften. Wien 1870 ff. Die lateinischen Zahlen bedeuten den Band der Gesamtausgabe,
die darauffolgenden arabischen Ziffern Seite und allenfalls Zeile; hierauf folgt Ortsangabe
und Zeitstellung.
= Rabel, E., Die Rezeption des römischen Rechts in Deutschland. Atti Congr. int. dir.
rom. Bologna II.
[Digitalisat: — ]
RAPP, Vaterländ. Statutenwesen I, II, III
= Rapp, J., Über das vaterländische Statutenwesen. In: Beiträge zur Geschichte,
Statistik, Naturkunde und Kunst von Tirol und Vorarlberg, III (1827), V (1829), VIII
(1834).
Digitalisat:—
Salzburger Urkundenbuch
= Salzburger Urkundenbuch. Herausgegeben von F. Martin. Salzburg 1910 ff.
= Ausgewählte Urkunden zur Verfassungsgeschichte der deutsch-österreichischen Erblande
im Mittelalter. Herausgegeben von E. v. Schwind und A. Dopsch. Innsbruck 1895.
= Tomaschek, J. A., Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs und Reichs im 15.
Jahrhundert. Sitzungsberichte der kaiserlichen Akademie der Wissenschaften Wien, phil.-hist.
Klasse XLIX (1865).
Als FRIEDRICH CARL VON
SAVIGNY im Jahre 1815 die Veröffentlichung seiner Geschichte des römischen Rechts
im Mittelalter begann, stand der mit strenger werdendem Massstab arbeitenden Forschung nur
wenig Material zur österreichischen Rechtsgeschichte des Mittelalters und der neueren Zeit zur
Verfügung. SAVIGNY hat so auch in seinem Werk auf die Geschichte des
römischen Rechts im mittelalterlichen Österreich nicht weiter Bedacht genommen. Heute, nach
fast 150 Jahren, ist die österreichische Rechtsgeschichte zwar eine umfang- und
bedeutungsreiche Disziplin geworden, aber die für die Rezeptionsgeschichte doch im Vordergrund
stehende Privatrechtsgeschichte hat von dieser günstigen Entwicklung geringeren Gewinn als die
Geschichte des öffentlichen Rechts gezogen: verhältnismässig selten wurden zivilrechts- und
prozessgeschichtliche Institutionen behandelt und weitgreifendere Werke fehlen ebenso wie
umfassende Darstellungen fast völlig1. Die Arbeiten von PFAFF, SARTORI-MONTECROCE, VOLTELINI, RINTELEN, LENTZE,
SCHENK, CANSTEIN, TORGGLER und anderen haben kaum Nachfolger gefunden und beziehen sich ihrer Anlage
nach auf sachlich und räumlich begrenzte Gebiete; auch im Verein mit gelegentlichen Hinweisen
auf privatrechtsgeschichtliche Aspekte in der landesgeschichtlichen
| Seite 8| Literatur kann daraus
nicht die erforderliche Einsicht in den Gesamtgang der österreichischen Privatrechtsgeschichte
im Mittelalter und damit in den Ablauf der «Rezeption» in Österreich erreicht werden.
Allerdings, ein verdienstvoller Forscher, der 1834 geborene VIKTOR HASENÖHRL, wollte als Lebensaufgabe
«die Geschichte des Privatrechts» in den österreichischen Alpenländern schreiben und zwar bis
zum Ende des Mittelalters, dem Zeitpunkt «in welchem die ruhige Entwicklung der deutschen
Rechtsideen durch die Rezeption der fremden Rechte eine Störung und Ablenkung auf Jahrhunderte
erfahren hat»2. Doch dieser Plan ging, abgesehen von
einem einleitenden Teil über Rechtsquellen, Rechtsbildung und Rechtssubjekte und einigen
Einzelstudien, nicht in Erfüllung.
Der unbefriedigende Stand der inländischen Forschung brachte es mit sich, dass in
einschlägigen Arbeiten die österreichischen Verhältnisse regelmässig mit einigen kurzen Sätzen,
die auf eine angebliche Gleichartigkeit der Rechtsentwicklung mit der deutschen hinausliefen,
abgetan oder überhaupt nicht erwähnt wurden3.
Untersuchungen über das ganze Gebiet der österreichischen Privatrechtsgeschichte wären daher
anzustellen, um der Rezeptionsgeschichte die erforderlichen Materialien zu liefern, wie
umgekehrt rezeptionsgeschichtliche Studien unmittelbar der Privatrechtsgeschichte im engeren
Sinn zukommen würden. In jedem Falle müsste hierbei von der Betrachtung kleiner sachlicher oder
räumlicher Gebiete zu grösseren zusammenfassenden Arbeiten aufgestiegen werden4. Dann wäre es möglich, die
Entwicklung des österreichischen Privatrechts vom Mittelalter in die neuere Zeit zu verfolgen
und damit auch die Rezeptionsgeschichte eines in seiner
| Seite 9| Sonderstellung zu wenig
beachteten Territoriums eingehender zu beleuchten. Dann könnte eine überall im einzelnen
nachprüfbare Geschichte des römischen Rechts im mittelalterlichen Österreich geschrieben werden
— so aber, bei den eingangs geschilderten Literaturverhältnissen, können solche Unternehmen bei
aller Mühe und Umsicht doch nur Versuche sein, Wegweiser und Andeutung für spätere
Arbeiten.
Der österreichische Beitrag zum Ius Romanum Medii Aevi (IRMAE) ist also kein erschöpfendes,
auf reicher Literatur aufbauendes Werk, sondern eine die zahlreichen Lücken der Forschung
übergehende oder nur unvollständig ausfüllende, auf Herausarbeitung des wesentlichen
Entwicklungsganges gerichtete Handhabe für spätere eingehendere Forschungen. Eine Geschichte
der Institutionen des römischen Rechts im mittelalterlichen Österreich sollte nach der
Zielsetzung des IRMAE nicht gegeben werden, verschiedentlich war aber dennoch kurz auf
Institutionengeschichte einzugehen.
Die vorliegende Arbeit stützt sich neben möglichst vollständiger Verwendung des vorhandenen
Schrifttums auf Durchsicht aller erreichbaren gedruckten Quellen, wie Rechtsaufzeichnungen,
Formelbücher, Stadtrechte, Landrechte, Weistümer, Urkunden, zeitgenössische Rechtsliteratur
usw.5, auf einige archivalische Studien und
auf Vertrautheit mit den mittelalterlichen Geschichtsquellen und der rechtsgeschichtlichen
Gesamtsituation Österreichs. Der Autor konnte sich angesichts der ungeheuren Fülle an
gedruckten Quellen, die für diese Untersuchung in Betracht kommen — ganz zu schweigen von der
Uferlosigkeit des ungedruckten Materials — intensiver natürlich nur den besonders repräsentativ
scheinenden Quellen zuwenden; für jede weitere derartige Untersuchung ist Durchforschung der
Archivbestände unerlässlich, freilich eine lange Zeit benötigende Arbeit Vieler, bei der oft
unsicher sein wird, ob aus den betreffenden Quellen auch ein verwertbares Ergebnis gewonnen
werde. Vielfach wird künftige archivalische Forschung sogleich der grossen Schwierigkeit gewahr
werden, die sich privatrechtsgeschichtlichen Untersuchungen entgegenstellt: der
verhältnismässig geringen Zahl privatrechtsgeschichtlich verwertbarer Belegstellen. Einerseits
war das Privatrecht im Mittelalter von der Gesetzgebungstätigkeit, die
| Seite 10| Überlieferungsmaterial
geschaffen hätte, weitgehend unberührt geblieben, weil das Privatrecht seine Fortbildung
überwiegend durch Übung und Gerichtsgebrauch gefunden hat6, andererseits sind die überlieferten
Texte, Urkunden und Protokolle oft nicht voll verwertbar, weil sie wenig Angaben über
Rechtsinstitute enthalten: so zeigt z. B. die für Klosterneuburg für den immerhin langen
Zeitraum von 1298-1565 bestehende Urkundensammlung nur wenige Stellen, die sich auf spezifisch
interessante privatrechtliche Fragen beziehen. Die verschiedentlich erhaltenen
mittelalterlichen Gerichtsprotokolle wiederum überliefern wohl jeweils Streitfälle und deren
Erledigung, sie sagen aber nichts über die privatrechts- und rezeptionsgeschichtlich
hauptsächlich interessierende Begründung der Entscheidung. Ähnliches gilt natürlich auch für
die gedruckten Quellen.
Die auf die Erforschung der mittelalterlichen Geschichte des römischen Rechts im heutigen
österreichischen Raum gerichtete Forschung wird zu beachten haben einmal heimische
zeitgenössische Rechtsquellen aller Art, dann die Verbreitung der eigentlich transalpinen
juristischen Schriften gemeinrechtlicher Art7, Urkunden, Rechtsaufzeichnungen, Formelbücher, Stadtbücher, Landrechte,
Weistümer, Regierungsakten u. a.8. Vielfach wird dabei die langwierige
und mühsame Durchsicht von Quellen nur ergeben, dass keine Aussage über die Stellung der
betreffenden Quelle zum römischen Recht gemacht werden kann, was, bei sonst klar bezeugter
germanistischer Haltung, eher als Beweis für Geltung deutschen Rechts angesehen werden
könnte.
Die Geschichte des römischen Rechts in Österreich beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem erstmals
ein stärkerer politischer, wirtschaftlicher und kultureller Einfluss Roms in unseren Regionen
nachweisbar ist, also etwa um die Wende des ersten Jahrhunderts v. Chr. Zweifellos hat der
immer enger werdende Kontakt der Alpenvölker
| Seite 11| mit der römischen
Wirtschaft und Kultur auch die Berührung mit römischen Rechtseinrichtungen eingeschlossen;
konkretere Nachrichten aber scheinen, zumal bei dem Desinteressement, das die rechtshistorische
Forschung bisher gegenüber den Fragen der frühen rechtsgeschichtlichen Verhältnisse in nicht
dem mittelmeerischen Rechtskreis zugehörigen europäischen Gebieten geübt hat, nicht bekannt
geworden zu sein.
Die romanisierende Entwicklung erfuhr eine entscheidende Beschleunigung und Vervollständigung
mit der römischen Landnahme in den Alpenländern, also mit der militärischen Besetzung dieses
Raumes seit etwa 16 oder 15 v. Chr. Allgemein wurde das römische Verwaltungssystem eingeführt,
römisch war die Ordnung des öffentlichen Rechtslebens, und dass auch das Privatrecht der
keltillyrischen, nunmehr «provinzialrömischen» Bevölkerung im Sinn der äusseren Romanisierung
mindest zu einem römischen Vulgärrecht im Laufe der über 500 jährigen römischen Epoche geformt
wurde, kann wohl als ziemlich sicher angenommen werden9. Das römische Recht
bedurfte hierbei gar keiner gewaltsamen oder auch nur amtlichen Einführung, es hat sich in den
Munizipien «von selbst durchgesetzt»10
und von hier aus ging die Romanisierung in das ganze Land. Ob hierbei dem Jahre 212, dem
Zeitpunkt der Erlassung der Constitutio Antoniniana (CA), besondere Bedeutung zukommt, ob
insbesonders die CA überhaupt einheitliches Reichsrecht geschaffen hat oder ob, was
wahrscheinlicher ist, das römische Reich «eine reich gegliederte und vielfach abgestufte
Rechtsgemeinschaft» geblieben ist, über diese Frage, die auch die österreichischen Verhältnisse
betrifft, besteht keine Einigkeit11.
Die Gültigkeit kaiserlichen Rechts in den Alpenländern ist jedenfalls durch verschiedene
Belege gesichert12. Während der
| Seite 12| römischen Periode
machten die Alpenländer auch die mehrfachen Verwaltungsreformen, insbesonders die der
diokletianischen und konstantinischen Zeit mit — ebenso wie das Christentum und in seinem
Gefolge die kirchliche Organisation Italiens übernommen wurden. Auch in an sich eher
bodenständigen Einrichtungen, wie etwa in der Agrarverfassung, zumal in der auf
Steuerfeststellung ausgerichteten Landvermessung, haben sich römische Normen durchgesetzt und
sind noch heute in immer sichtbarer werdendem Ausmass wirksam13. Dass die Romanisierung des österreichischen Raumes sehr intensiv war, steht
andererseits nicht der Tatsache des Weiterlebens vorrömischer Kulturformen im Alpenraum
entgegen. Über die vorrömischen Rechtsformen sind wir allerdings so gut wie nicht unterrichtet,
es wäre aber im Sinn der angedeuteten Ausbildung eines römischen Vulgärrechts denkbar, dass
mancher spätere «speziell österreichische» Rechtssatz des Mittelalters, der auf kein bekanntes
Rechtsinstitut zurückzuführen ist, mit diesen vorrömischen oder auch mit slawischen
Rechtsnormen in Verbindung steht. Im österreichischen Landrecht des Mittelalters finden sich ja
bekanntlich verschiedene Bestimmungen, die weder germanisch noch römisch sind; sie könnten
Reste jener älteren Kulturen sein14. Das
ist umso wahrscheinlicher, als das Ende der römischen Herrschaft im Alpenraum, gegen Ende des
5. Jahrhunderts, nicht das vollkommene Aufhören römischer Kultur bewirkte. Sicher sind grosse
Teile der Bevölkerung Ufer- und Binnennorikums nicht nach dem Süden abgewandert, sondern sie
blieben im Lande und suchten ihre Lebens- und Kulturformen auch in den kommenden dunklen Zeiten
zu bewahren. Die Verhältnisse im westlichen Teil des Landes waren dabei auch von der Seite der
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Bevölkerungskontinuität her wesentlich günstiger als im Osten, der, von germanischen Durchzügen
und vorübergehenden Niederlassungen ganz abgesehen, seit Mitte oder Ende des 6. Jhdts. einer
über zweihundertjährigen slawischen Einflussnahme unterlag. Dabei muss allerdings betont
werden, dass schon in den letzten Jahrhunderten der römischen Herrschaft immer wieder sich
germanische Gruppen im Lande niederliessen, mit römischen Einrichtungen bekannt wurden15 und diese auch nach dem Ausgang des 5. Jhdts., also dem faktischen
Ende der römischen Herrschaft im Ostalpenraum, nicht aufgegeben haben. Im Hinblick auf das
Fortleben vieler römischer oder provinzialrömischer Einrichtungen in der Wirtschaft, in der
Kunst, im Verkehr usw. sollte man wohl annehmen, dass auch das Recht, soweit dies nicht
ohnedies feststeht, noch längere Zeit den alten Formen entsprach16. Für den westlichen Teil
des Landes, einschliesslich Salzburg und Oberösterreich, ist die Kenntnis und Geltung römischen
Vulgärrechts in den folgenden Jahrhunderten verschiedentlich urkundlich belegbar, ohne dass
allerdings daraus zu weitreichende Schlüsse gezogen werden dürften. So kannte z.B. schon
SCHAEFFNER das Formular eines aus der zweiten Hälfte des 5. Jhdts.
stammenden Kaufbriefes, in dem der Verkäufer dem Käufer für den Fall der Eviktion das duplum
verspricht17. Eine Mondseer Urkunde von c. 818 enthält
nun ebenfalls eine Bestimmung über das duplum18. Zahlreiche romanistische Ausdrücke
finden sich im 8. und 9. Jhdt. in den Urkunden der westlichen Länder, so etwa stipulatione
subnixa, proprietas, mancipatio, pertinentes19. Die
Formel stipulatione subnixa verschwindet später in den Mondseer Urkunden: die Urkunden des
11.-12. Jhdts. enthalten als Spezifikum den Vermerk, dass die Zeugen «an den Ohren gezogen
worden» seien. Da für Passau diese bayerische Sitte schon für 796 bezeugt ist, könnte man
schliessen, dass im stärker romanisierten Mondseegebiet die romanistische
| Seite 14| Formel zuerst noch
weiter verwendet wurde, während später mit der stärkeren bayerischen Besiedlung das bayerische
Rechtsbrauchtum auch hier durchdrang.
Das Weiterleben römischen Vulgärrechts wird bezeugt ferner durch die professiones iuris, die
dem Personalitätsprinzip entsprachen und besonders in Südtirol häufig bis in das 12./13. Jhdt.
überliefert sind20. Diesem Personalitätsprinzip entsprach wieder das Bestehen von
leges, die speziell für die romanische, durchaus nicht generell bajuwarisierte Bevölkerung
Vorarlbergs, Tirols, vielleicht auch noch Salzburgs und Westkärntens Verwendung fanden. Durch
den teilweise bestehenden politischen Zusammenhang mit dem oberitalienischen Langobardenreich
wurde diese Weitergeltung des Vulgärrechts auch von der staatlichen Seite her gefördert: denn
in Italien blieb das römische Recht in mannigfacher Veränderung durchaus bekannt21. Für Österreich besitzen in diesem Zusammenhang Bedeutung neben dem
allerdings wenig römisches Recht enthaltenden Edictus Rothari von 643, der
vorwiegend strafrechtlichen Concordia de singulis causis und den Capitula Remedii22 vor allem die Lex Romana Curiensis (LRC),
deren Entstehungszeit wohl in das beginnende 8. Jhdt. zu setzen ist. Die LRC ist kein Gesetz,
sondern eine Privatarbeit, die in Rätien, also auch in Vorarlberg und in einem grossen Teil
Südtirols, Geltung hatte23. Die LRC kann als Hauptquelle
für das «rätische» Recht dieser Gebiete angesehen werden, als Quelle, die sich bis in das 12.
Jhdt. gehalten hat: diese lange Weitergeltung eines Vulgärrechts, neben dem subsidiär auch
römisches Recht selbst verwendet wurde, findet eine Ergänzung in der gleichfalls für dieses
westliche Gebiet Österreichs, besonders aber für den Vintschgau, gesicherten langen Fortdauer
der Verwendung des
| Seite 15|
rätischen Urkundenformulars. Erst gegen Ende des 12. Jhdts. verschwindet die rätische Urkunde
und mit ihr auch «die Mehrzahl der angewandten rätischen Rechtsbräuche» und deutsches Recht
setzt sich im hohen Mittelalter allgemein durch24.
Alemannisches Recht, dessen Geltung zunächst durch das Übergewicht der romanischen
Rechtsquellen, das durch die Bevölkerungsverhältnisse gestützt wurde, behindert wurde, kam
später in Vorarlberg und einigen westtirolischen Landstrichen zur Anwendung25. Geltung burgundischen Rechts
ist auf österreichischem Boden nicht bezeugt26.
Findet man bei den bisher erwähnten, vorwiegend auf den Westen Österreichs bezüglichen
Quellen vielfache, wenn auch oft stark abgewandelte Weitergeltung vulgärrömischen Rechts, so
kann im Osten Österreichs, abgesehen von den oben dargelegten Fakten im allgemeinen nicht von
Weitergeltung, sondern nur von fallweiser Bezeugung, fallweisem Wiederaufleben römischen
Rechts, oder zumindest romanistischer Ausdrücke gesprochen werden. Dieser von
STEINWENTER betonte Unterschied zwischen römischer Kontinuität einerseits
und dem Wiederaufkommen fast erloschener römischer Rechtseinrichtungen andererseits ist für die
rechtsgeschichtliche Forschung bedeutungsvoll27. Das Neuaufleben römischen Rechts oder die Wiederverwendung romanistischer
Ausdrücke in den Gebieten, in denen eine ethnische und rechtliche Kontinuität bis in das 10.
Jhdt. nicht genügend gesichert ist oder nur in geringem Umfang bestand28,
| Seite 16| also insbesonders in
den Gebieten Österreichs, die von Slawen besiedelt worden waren, kann sicherlich zum grossen
Teil zunächst dem Wirken der Kirche zugeschrieben werden. Wie in ausgeprägtem Masse im Westen,
so bildete auch im Osten die Kirche die Vermittlung zwischen der Antike und dem frühen
Mittelalter29. Der romanistische Bestand der seit der bayerischen Landnahme in Österreich
weit verbreiteten Lex
Baiuvariorum (LBai)30 z.B. dürfte zum grössten Teil von
Klerikern, denen die einschlägigen Rechtsquellen (insbesonders das Breviarium Alaricianum)
bekannt waren, eingeführt worden sein. Ähnliches gilt für die Lex Alamannorum. Das
Geltungsgebiet der LBai erstreckte sich auf den grössten Teil Österreichs, nämlich Salzburg,
Teile von Tirol, Ober- und Niederösterreich, Steiermark, Kärnten; mit dem ungefähr in das 11.
Jhdt. zu setzenden Verschwinden der Gültigkeit der lex trat, insbesonders auf dem Gebiet des
Privatrechts, immer stärker der vorwiegend auf Gewohnheitsrecht und auf spezifisch
österreichischen Bildungen beruhende Landesbrauch in Geltung31. Ähnliche Feststellungen konnte
schon vor fast 100 Jahren die unverdient vergessene Studie von SCHAEFFNER machen,
die zum Schluss kam, dass das römische Recht in Kärnten und Steiermark, wo sich «mit der
romanisierten Urbevölkerung die Bajuvaren und Slawen vermischt» hätten, während der
karolingischen Periode allmählich erloschen sei und einem Landesbrauch Platz gemacht habe,
«welcher wohl überwiegend auf bajuwarischer Grundlage ruhte», gegen Südosten hin zunehmend
slawisch durchsetzt32. Für Ober- und Niederösterreich gelte
ähnliches.
| Seite 17|
Die karolingische Periode und besonders das ausgehende 10. Jhdt. sind also durch Änderungen
im bisher geltenden Recht gekennzeichnet: das die karolingische Zeit vielfach beherrschende
Streben nach schriftlicher Feststellung des Rechts erlahmte, die romanistischen Einsprengungen
im Recht des östlichen Österreich verschwanden allmählich, während in Vorarlberg und Tirol noch
längere Zeit das römische Vulgärrecht auf Grund des Personalitätsprinzips erhalten blieb,
freilich nun schon neben dem langsam massgebend werdenden bayerischen bzw. alemannischen Recht.
Die Urkunden sprechen hier sowohl von der Gültigkeit römischen Rechts, als auch «salischen» und
langobardischen Rechts; aber noch um 920 wird zu Rankweil in Vorarlberg, wo rätische,
romanische und alemannische Volksteile zusammenlebten, in einem alle diese Volksgruppen
erfassenden Rechtsstreit secundum legem romanam geurteilt33, und verschiedene Rechtsinstitute, wie
Testament und Repräsentationsrecht, treten in romanistischer Ausprägung auf 34.
Es scheint, dass die Bekenntnisse zum römischen Recht im westlichen Österreich ungefähr in
eben dem gleichen Mass und eben der Zeit zurücktreten und schwinden, in der in den Urkunden die
romanischen Personennamen aufhören, also zwischen dem 10. und 12. Jhdt.
Während man aber für die westlichen Länder römisches Recht in sinkendem Umfang noch als
existent betrachten kann, ist die Aussage für die östlichen Länder schwierig. Das liegt
zunächst begründet im Mangel an verwertbaren Urkunden und in der Unsicherheit über die
Bedeutung der in diesen Urkunden auch in dieser Zeit wiederholt vorhandenen romanistischen
Ausdrücke. Bei diesen Ausdrücken in den Urkunden des 10. — 13. Jhdts. handelt es sich
| Seite 18| zunächst um die
allgemeine Bezeichnung «ius civile» und «kaiserliches Recht». Die Vieldeutigkeit dieser
Bezeichnungen ist bekannt und für das «Kaiserrecht» besonders durch H. KRAUSE eingehend vorgeführt
worden35 . Erst im 15. Jahrhundert wird
«Kaiserrecht» regelmässig im Sinn von «römisches Recht» verwendet. Man sollte diesen
Bezeichnungen für sich allein kein zu grosses Gewicht beilegen36, wenn auch
die romanistische Unterscheidung von ius civile und ius
criminale manchmal erwähnt wird37. Gleiches gilt auch für die z.B. in steirischen und salzburgischen
Urkunden des 13. Jahrhunderts wiederholt bezeugte Bezeichnung ius
commune38.
Wichtiger scheint die Frage nach der rezeptionsgeschichtlichen Bedeutung der in den Urkunden
oft vorhandenen Spezialausdrücke zu sein. Dass die lateinische Urkundensprache die bewusste und
unbewusste Einführung von romanistischen Ausdrücken und Begriffen förderte, ist
selbstverständlich, andererseits ist zu beachten, dass nach dem Übergang zur deutschen
Urkundensprache auf Jahrhunderte hinaus der Gebrauch solcher romanistischer termini stark
zurückgeht — obwohl die Urkundenschreiber im wesentlichen weiter den gleichen geistlichen oder
doch gebildeten Kreisen angehörten — und erst im 16. Jhdt. wieder auflebte. Die Verwendung von
römischrechtlichen Ausdrücken in den Urkunden ist für die romanistische Infiltration der
Rechtsordnung sicher von Bedeutung, wie etwa am Beispiel des Ausdrucks «dos»
zu verfolgen ist: solange «dos» als Morgengabe aufgefasst wurde, bedeutete
die Verwendung dieses Ausdrucks in den Urkunden nicht viel, wenn aber der Schreiber oder die
Parteien «dos» im Sinn des römischen Rechts verstanden, ergab sich hier eine
Rezeptionsbasis39.
Ein Blick in die österreichischen Urkundenbücher zeigt, dass in dieser Zeit vielfältige
romanistische Ausdrücke wie depositum,
damnum, fideiussor, adstipulatio, testamentum, querela inofficiosi testamenti, exceptio doli, exceptio SC Velleiani, donatio
bonorum, instrumentum usw. mehr oder weniger oft auftreten. Zweifellos
sind viele dieser Ausdrücke juristisch neutral, das heisst, sie können auch deutschrechtlichen
Inhalt haben, wie es etwa für damnum, pignus und wohl
auch testamentum zunächst sicher ist: aber HASENÖHRL'S
Meinung, es handle sich bei diesen Ausdrücken nur um ein «Prunken mit einer unfruchtbaren
Gelehrsamkeit, durch welche die Verfasser von Urkunden dem Laien zu imponieren trachteten», es
sei kein einziger Fall wirklicher Anwendung eines romanistischen Rechtssatzes bekannt40, ist wahrscheinlich doch zu
einseitig: einerseits ist das allerdings fragmentäre Fortleben von vulgärrömischen Normen und
Einrichtungen durchaus möglich und für den Westen des Landes auch gesichert und andererseits
kann die Verwendung von romanistisch gefärbten Bezeichnungen leicht auch zur Anwendung der
hinter den Ausdrücken stehenden Rechtsformen führen. Der Urkundenschreiber, meist ja ein
Geistlicher, bildet damit eine wesentliche Vorstufe für die spätere Rezeption. Das zeigt sich
insbesonders im 13. Jhdt., in dem für den Osten erstmals wieder geschlossene romanistische
Formeln auftreten, so z.B., wohl von der kaiserlichen Kanzlei inspiriert, im rudolfinischen
Landfrieden von 1276 das ius suum unicuique tribuere oder schon früher eine
komplette Renuntiationsformel41. Die Wertung der juristischen
Formeln und Ausdrücke in dieser Zeit des hohen Mittelalters ist also eine andere als in
karolingischer und nachkarolingischer Zeit: spricht im Zweifel in diesem Zeitraum die
Verwendung romanistischer Ausdrücke eher für kontinuierliche Weitergeltung römischen Rechts, so
ist im hohen Mittelalter die Bestimmung wesentlich schwieriger, weil die Kontinuität jeweils
nachgewiesen werden müsste.
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Aufs engste verbunden mit der vorhin geschilderten langen Geltung römischen Mischrechts im
Westen Österreichs, zumal in Vorarlberg und dem südlichen und westlichen Teil von Tirol, sind
die dortigen Urkundenverhältnisse, die wegen ihrer Bedeutung und ihrer relativ guten
Erschlossenheit näher betrachtet werden müssen: gemeint ist die rätoromanische Urkunde und die
Notariatsimbreviatur.
Auf dem Gebiet des alten Rätien und besonders im Vintschgau hat sich eine Urkundenform bis in
das 13. Jhdt. erhalten, die «sich an die römische Urkunde des 4. und 5. Jhdts.
anschliesst»42 . Gründe für die Beibehaltung dieses Urkundentypus sind die weitgehende
Autonomie des Bistums Chur, dem dieses Gebiet lange unterstand, und das vorhandene
Bevölkerungssubstrat. Es handelt sich um in vulgärem Schreiberlatein in objektiver Sprache
durch einen Cancellar knapp abgefasste Urkunden aufzählender Art, in denen insbesonders die
Fassung der praescriptio, der Ausstellung und der Datierung spätrömisch
sind. Im bayerischen Siedlungsgebiet konnte sich diese Einrichtung nicht bewähren oder
durchsetzen — hier folgte man «allgemein der bayerischen Sitte, Rechtsgeschäfte gar nicht, oder
nur in formloser Weise aufzuzeichnen»43.
Grössere und länger währende Bedeutung als die rätische Urkunde besitzt die zweite besondere
Urkundenform des österreichischen Westens und Südwestens, die Notariatsimbreviatur. Auch sie
stammt aus antikem Erbe: das klassische römische Recht kennt zwar nicht das Notariat, sondern
wickelt die Rechtsgeschäfte bei den Behörden ab, die darüber Akten oder doch Protokolle
führen44.
| Seite 21| Aber
seit etwa dem Beginn des 4. Jhdts. treten berufsmässige Urkundenschreiber, tabelliones, auf; in Oberitalien, zumal im Gebiet von Trient, heissen sie später notarii. Die karolingische Gesetzgebung erhebt diese Urkundenschreiber zu
staatlich autorisierten Funktionären.
Die Notare stellen in älterer Zeit die formelhaften, objektiv abgefassten Urkunden zusammen,
später bevorzugen sie die subjektive Ausdrucksweise. Die Verbindung des Notariats mit der
Imbreviatur liegt nun darin, dass schon in spätrömischer Zeit Entwürfe, schedae, angefertigt wurden, die erst nach allseitiger Billigung als Reinschrift
erschienen. Später wurde es üblich, Register zu führen, in die die Notare Anmerkungen über die
von ihnen verfertigten Urkunden eintrugen; die Überlieferung dieser Imbreviaturen beginnt um
die Mitte des 12. Jhdts. Auf Grund der imbreviierten Eintragung im Register musste der Notar
auf Antrag ein Instrument, das natürlich mit erhöhten Gebühren verbunden war, ausfertigen:
bereits die Imbreviatur aber gab volle Beweiskraft, und nebenbei diente das
Imbreviaturenregister als Formelbuch für künftige Fälle. Die Glossatoren haben die
Notariatsurkunde stets als «öffentliche» betrachtet: hauptsächlich darauf und auf der günstigen
Kostenlage ist der grosse Erfolg der Imbreviatur begründet, die in manchen Teilen Tirols und im
Gebiet von Brixen die zuerst übliche bayerische Urkundenform verdrängte45. Die vielfach bestehenden Zusammenhänge Tirols mit
dem benachbarten Italien, vor allem mit dem Gebiet von Trient, in dem das Notariat «schon in
langobardischer Zeit heimisch» war46, und ein gewisser Konkurrenzkampf der Notare
untereinander sind die weiteren Voraussetzungen für diesen Erfolg. Vielfach bestand im 12./13.
Jhdt. im Trientiner Gebiet ein starker Zudrang zum Notariat, sodass die dortigen Schreiber sich
gezwungen sahen, sich neue Arbeitsgebiete zu erschliessen, das heisst, unter vielfacher
Förderung der Bischöfe von Trient und wohl auch von Brixen, in nördliche Gebiete, in das
eigentliche Südtirol, einzuwandern47. Für das 13. Jhdt. sind weit über 100 Notare für Südtirol nachweisbar, wobei
deutsche und romanische Namen wechseln: die meisten Notare
| Seite 22| stammten aus
bürgerlichen und bäuerlichen Kreisen, ein nicht kleiner Teil gehörte dem geistlichen Stand an.
Überdies sind auch aus Tirol stammende Schreiber ihrerseits wieder weitergewandert und tauchten
z.B. in Salzburg auf, wie HEUBERGER erwähnt48. Die gleiche Entwicklung ist auch in der Schweiz zu
beobachten, wo zuerst italienische Notare amtierten, später treten heimische auf49, und
zwar im gleichen zeitlichen Ablauf wie im österreichischen Nachbarland.
Die Imbreviaturen, in Meran im 14. und 15. Jhdt. auch libri rogationum
genannt, waren im allgemeinen nicht öffentlich zugänglich. Sie blieben wohl bei der Familie des
Notars oder kamen an Berufsgenossen50.
VOLTELINI's grundlegende Darstellung klärte auch die Stellung des
römischen und heimischen Rechts im südtirolischen und anschliessenden trientinischen Gebiet:
beide Rechte stehen hier noch in später Zeit nebeneinander, wie es dem Nebeneinander der beiden
Volksgruppen noch bis in das 15., im oberen Vintschgau bis in das 16.Jhdt. entsprach.51 Germanische Züge zeigt zB.
beim Notar JAKOB das Rechtsbild der Schenkung, des Pfandes, des Einlagers,
des Exekutionsverfahrens und der kompromissarischen Gerichtsbarkeit52. Romanistisch geprägt
sind bedeutendere Rechtsgebiete: für Liegenschaftsübereignungen kennen die Imbreviaturen das
constitutum possessorium, die missio in possessionem und
die körperliche Besitzergreifung. Symbolische Tradition, wie etwa durch Schlüsselübergabe, wird
in den Büchern nicht erwähnt. Das Kaufrecht ist romanistisch, das Pfandrecht des Notars
OBERT trägt den «Stempel des italienischen Rechts seit der Rezeption»,
das Ehegüterrecht beruht auf römischer Grundlage, ebenso Vormundschaft und Kuratel, daher auch
die Mündigkeitstermine. Das Testamentsrecht des Notariates entstammt «durchaus dem Boden des
römischen Rechts»53. Das Gerichtsverfahren zeigt gemischte Züge: das
Gerichtsverfahren im Gebiet von Bozen trägt mit Ausnahme der geistlichen Gerichte
deutschrechtlichen Charakter, das Gerichtsverfahren im südlich angrenzenden Landesteil
entspricht dem gemeinen Prozessrecht mit dem
| Seite 23| urteilsprechenden
Richter54. Obwohl naturgemäss strafprozessuale Nachrichten spärlich sind, scheint nach
VOLTELINI55 der Strafprozess auf einer Verbindung von germanischen und
römischen Ansichten aufgebaut zu sein.
Die Anwendung der Imbreviaturen wird seit dem Beginn des 15. Jhdts. seltener und in
zunehmender Zahl tritt die im übrigen Österreich schon vorher übliche Siegelurkunde auf56. Dieses allmähliche Aufhören der
Imbreviaturen bewirkt aber an sich keine weitere Germanisierung des dortigen Rechts, auch kein
Zurücktreten der Notare, sondern bloss eine Annäherung der Urkundenform an die im übrigen
österreichischen Raum üblichen Formen. Zudem ist zu beachten, dass in den anderen Ländern
Österreichs um diese Zeit die Institution der öffentlichen Notare sich allgemein zu verbreiten
beginnt, wie noch später zu erwähnen sein wird57.
Die bisherigen Darlegungen haben gezeigt, dass in einem kleineren Gebiet Österreichs,
insbesonders in Vorarlberg und Teilen von Tirol, römisches Recht in mehr oder minder geänderter
Form und Intensität neben dem deutschen Recht weiterlebte und dass auch im übrigen Gebiet
zunächst von fragmentärer Weiterexistenz wohl gesprochen werden kann; das gilt für die Zeit von
der ausgehenden Spätantike bis etwa zur Jahrtausendwende, im Westen bis in das 13. Jhdt. Mit
der vollen Durchführung der bayerischen Landnahme, bzw. mit der Assimilierung der
westösterreichischen Romanität schwinden die sicheren Hinweise für Anwendung und Kenntnis
römischen Rechts und ein eigenes, im wesentlichen auf deutschrechtlicher Grundlage ruhendes
Landesrecht entwickelt sich. Die verschiedenen romanistisch anmutenden Details, die in den
späteren Urkunden auftreten, sollten in ihrer praktischen Bedeutung nicht überwertet werden.
Zwischen
| Seite 24| der Geltung
oder zumindest Dokumentation römischen Rechts in Österreich als antikes Erbe und den
Nachrichten des 13. oder 14. Jhdts., die sich auf römisches Recht beziehen, besteht also eine,
allerdings nicht deutlich festzusetzende, Zäsur. In der Zeit dieser Zäsur, die man mit
entsprechender Unschärfe in das 11./12. Jhdt. setzen muss, ist über römisches Recht in
Österreich nichts von einiger Sicherheit auszusagen: es ist die Zeit einer neuen Formierung
eines neuen Rechts, das im wesentlichen deutsches Recht ist.
Seit dem 13. Jhdt. fliessen die Nachrichten reichlicher und geben mehr Möglichkeit, Einblick
in die Verhältnisse zu gewinnen. Diese stärkere Überlieferung hängt zusammen mit der
Konstituierung fortschrittlicherer staatlicher Zustände im weitesten Sinn, die vor allem für
die staatliche Tätigkeit in Sachen der Rechtsprechung und Rechtsetzung zunehmend mehr Raum
gaben. An dieser Entwicklung ist die Kirche aktiv und passiv beteiligt. Dass die Verbindung von
kirchlicher und staatlicher Autorität den Rezeptionsvorgang nachhaltig beeinflusst hat, ist
bekannt. Aber abgesehen von den oberen Stellen im Staat und allenfalls auch in den Städten hat
die Kirche in den ihrer Machtübung unmittelbar ausgesetzten breiten Massen des Volkes,
insbesonders in der Bauernschaft, weder mit ihrem kanonischen Recht noch mit dem römischen
Recht nachhaltige und sichtbare Wirkungen erreicht: die Weistümer der kirchlichen
Grundherrschaften zeigen, von wenigen Ausnahmen abgesehen, in dieser Hinsicht kein anderes Bild
als die der weltlichen Herrschaften, nämlich ein deutsch-landesheimisches Rechtsbild58 . Obwohl das kirchenrechtliche Schrifttum
verhältnismässig früh bekannt und verbreitet war59, besonders auch in Böhmen, von dem überhaupt
wesentliche Einflüsse ausgehen — obwohl in Österreich selbst später «Bearbeitungen von Fragen
des kanonischen Rechts für praktische Zwecke» entstanden60, ist neben
frühzeitiger Einschleusung kanonistisch-romanistischer Ausdrücke eigentlich kirchenrechtlicher
Einfluss
| Seite 25| vornehmlich
in den oberen Stellen von Staat und Städten zu finden. Der Kirche gelang es aber nicht, in
einem ihr so nahestehenden Rechtsgebiet, wie es das Recht der Eheschliessung ist, ihre
Ansichten durchzusetzen, denn die Bedingung der kanonischen Vermählung wurde nicht
Voraussetzung für die Gültigkeit der Ehe: nur auf Verlobung und Beilager, also auf durchaus
deutschrechtliche Erfordernisse, kam es an61.
Auch im lehenrechtlichen Aufgebotsverfahren ist das Fehlen von romanistischen Einflüssen
nachgewiesen62. Dabei war die Kirche
sicher bemüht, die kanonische Gerichtsbarkeit und Ordnung im Ehewesen, das so starke Spuren der
alten heidnischen Institutionen in sich trug, durchzusetzen!
Die von der Kirche besonders gepflegte kompromissarische Gerichtsbarkeit hingegen hat zur
Verbreitung des «fremden, auf den Grundlagen des kanonischen Rechts fussenden
Gerichtsverfahrens» beigetragen, weil im Schiedsverfahren Grundsätze des kanonischen
Prozessrechts angewendet wurden und weil die Parteien oft des kanonischen Rechts kundige
Schiedsrichter bestellten oder sich überhaupt kirchlichen Gerichten als Schiedsgerichten
unterwarfen63. Demgegenüber tritt die Bedeutung der allgemeinen kirchlichen
Jurisdiktion zurück, da sie in Österreich nicht die Bedeutung gehabt zu haben scheint wie
anderswo.
Die Frage nach dem Anteil der Kirche an Rezeptionsvorbereitung und Rezeption schliesst die
Frage nach den romanistischen Kenntnissen der in Frage kommenden Geistlichen in sich. Dass es
schon früh üblich war, «zum Gebrauch des Klerus Darstellungen des römischen Rechts» zu
verfassen, ist bekannt, ebenso, dass eine umfassende Darstellung dieser Art der um 1170 in
Paris verfasste ordo iudiciarius ist. Eine noch dem 12. Jhdt. angehörende
Handschrift dieser Arbeit, die bezweckt, dem Kleriker die zum Studium des Kirchenrechts nötige
Kenntnis des römischen Rechts zu geben, ist zu Göttweig aufbewahrt64. Im ganzen aber war die juristische Bildung und Ausrüstung des österreichischen
Klerus, von zahlreichen Ausnahmen
| Seite 26| abgesehen, im 13., 14.
und 15. Jhdt. nicht besonders bedeutungsvoll, wie schon aus der verhältnismässig geringen Zahl
eigentlich kirchenrechtlicher oder romanistischer Schriften in zeitgenössischem kirchlichen
Besitz hervorgeht. Auch wenn man die schweren Verluste, die die Klosterarchive und
-bibliotheken in verschiedener Art, zumal im ausgehenden 18. Jhdt. zu erleiden hatten, in Abzug
bringt, scheinen die österreichischen Klöster des Mittelalters, von den Pfarren nicht zu
sprechen, auf juristisch-wissenschaftlichem Gebiet keine grossen Bestände gehabt zu haben. Man
darf sich bei der Beantwortung dieser Fragen nicht beeinflussen lassen durch die grosse Zahl
erhaltener Texte und Handschriften, sondern muss prüfen, was tatsächlich im Mittelalter in den
einzelnen Klöstern vorhanden war — allerdings keine leichte Arbeit, weil verlässliche
Verzeichnisse aus dem Mittelalter vielfach fehlen. Zwei für das berühmte Benediktinerstift
Admont überlieferte mittelalterliche Bibliotheksverzeichnisse aus den Jahren 1370 und 1380
enthalten wohl einige Handschriften theologischer, philosophischer und naturwissenschaftlicher
Art, auch einige kirchenrechtliche, aber fast keine zivilrechtlichen Schriften65. Nur ein juristisches Minimum scheint in den Klöstern
vorhanden gewesen zu sein: ziemlich überall waren Digestenexemplare und Dekretalen vorhanden,
ferner, durchaus nicht allgemein, verschiedene ordines iudiciarii, wie der früher erwähnte
GROSS'sche ordo iudiciarius, das
speculum iudiciale des G. DURANTIS, Schriften von BARTOLUS und BALDUS, Institutionen,
verschiedene Kommentatoren, Lehenrechte, Schwabenspiegel. Das ist aber kein allzu reiches
Ergebnis einer Untersuchung des juristischen Bestandes der mittelalterlichen österreichischen
Klosterarchive66. Immerhin ist von Klosterneuburg
bekannt, dass es namentlich im späteren 15. Jhdt. wiederholt juristische Handschriften aus
Italien bezog67. Manchmal ist auch der Austausch juristischer Literatur zwischen
einzelnen Klöstern historisch fassbar68.
| Seite 27|
Ein eingehendes Rechtsstudium der Geistlichen war jedenfalls erschwert durch die mehrfachen
päpstlichen Verbote (Alexander
III, Honorius
III), sodass schon aus diesem Grunde der juristische Bildungsstand des Klerus in
den dem allgemeinen Weltgang doch ferneren österreichischen Ländern nicht sehr hoch sein
konnte; besondere Triebkräfte zur Einpflanzung des römischen Rechts konnten von diesem Klerus
kaum ausgehen69. Für das auch österreichisches
Gebiet umfassende Bistum Chur liegen allerdings Statistiken vor, die recht hohe Ziffern von
graduierten Domherren, die Kirchenrecht und zu einem geringen Teil auch weltliches Recht
studiert hatten, aufweisen70. Aber 1429 musste zB. für das Benediktinerstift Millstatt in
Kärnten in einer Reformierung angeordnet werden, «dass die Brüder wenigstens Kenntnisse in den
Grundwissenschaften erwerben» sollten71.
Ungeachtet dieses Gesamteindruckes aber müssen Kirche und Kirchenrecht auch in Österreich,
wenngleich hier anscheinend in wesentlich geringerem Masse als anderwärts, als Vermittler
romanistischer Kenntnisse und als an der praktischen Durchsetzung des römischen Rechts
interessiert angesehen werden. Das gilt vor allem für den oberen kirchlichen und staatlichen
Bereich seit dem 13. Jhdt., wobei besonders das Auftreten der Habsburger in Österreich und die
damit verbundene wenigstens zeitweise Einwirkung der kaiserlichen Kanzlei auf Österreich dem
römischen Recht Möglichkeiten gab, die unter den traungauischen und babenbergischen
Landesherren in der grösseren Isoliertheit des früheren Zustandes nicht vorhanden waren.
KOSCHAKER's Ansicht, dass man im 13.und 14. Jhdt., in dem die Rezeption
in Westeuropa «in vollem Gang war», in Deutschland vom römischen Recht noch fast nichts
wusste72, kann
| Seite 28| schwerlich für
Deutschland, eher wohl nach unserer heutigen Kenntnis für den österreichischen Raum akzeptiert
werden. Im 13. Jhdt. zeigen sich wohl, zumal im erwähnten oberen staatlichen und kirchlichen
Bereich, vereinzelt Formulierungen, die romanistische Tendenzen verraten: zB. der 1225 den
Bürgern der bayerischen Stadt Passau vom Bischof erteilte Rechtsbrief73, die schon erwähnte
Stelle im rudolfinischen Landfrieden von 1276, verschiedene Bestimmungen in noch zu
besprechenden Stadtrechten74. Im ausgehenden 13. Jhdt.
ist auch anlässlich eines Rechtsstreites zwischen dem bayerischen Herzog und dem salzburgischen
Erzbischof die Versendung der Prozessakten nach Padua bezeugt, worauf 1284 zu Wien das Urteil
gesprochen wurde mit ausdrücklicher Erwähnung, dass das «consilium magistrorum
sive doctorum tam iuris canonici quam civilis ...» vorher eingeholt worden sei75.
Andererseits schweigt der weitaus überwiegende Teil der hier in Betracht kommenden Quellen
höherer sozialer Zuordnung (die bäuerlichen Rechtsquellen scheiden ohnedies aus) vollkommen
über römisches Recht, ja bei Gelegenheiten, die günstige Möglichkeiten für romanistische
Einführungen boten, wird hiervon nicht Gebrauch gemacht, so zB. nicht, als der doch durch seine
italienischen Neigungen besonders disponierte Kaiser Friedrich II. der von
ihm kurzfristig beherrschten Stadt Wien über Rechte und gewährte Freiheiten ein Privileg
erteilte76.
Wichtig für das vereinzelte Eindringen römischen Rechts in die oberen Führungsschichten des
östlichen Österreichs ist die besonders im zweiten Teil des 13. Jhdts. sichtlich zunehmende
Entwicklung des Behördenapparates. Die Kanzlei der ja auch grosse Teile Österreichs, darunter
Tirol und Kärnten beherrschenden Görzer Grafen zählte um 1260 vier Schreiber, um 1280 waren in
ihr aber bereits zehn Schreiber tätig. Am Görzer Hof finden sich schon früh ausgeprägte
Kompetenzbegrenzung der einzelnen Ämter, moderne
| Seite 29| Verwaltungs- und
Finanzmethoden, gelehrte Juristen und Dekretisten77. Ähnliches galt
bald auch für die Regierung der habsburgischen Länder; als Kärnten und Tirol habsburgisch
wurden (1335 und 1363), kam es sicher auch zur Übernahme entsprechender Kanzleigepflogenheiten,
und Einflüsse der Reichsbehörden haben später weitere Wirksamkeit entfalten können78. Am landesherrlichen Hof
entsteht so im Rahmen der Hofbehörden die eigentliche Grundlage für die später beginnende
Anwendung römischen Rechts in grösserem Umfang und auf ausgedehnterer Fläche. Aus den
Territorien, den Ländern, hingegen sind für die Romanisierung des Rechts keine oder doch nur
wenige Impulse ergangen und es mag in diesem Umstand begründet liegen, dass die schliessliche
Romanisierung des österreichischen Rechts geringeren Umfang als im Reiche hatte: die Länder
sind für Österreich immer bestimmend gewesen. Zentralistische Regierungsformen sind für
Rechtsübernahmen in toto geeigneter als föderalistische Systeme.
Da den Städten besondere Bedeutung für die Einführung des römischen Rechts beigelegt wird und
dies auch in verschiedenen Untersuchungen nachgewiesen ist, muss gefragt werden, welche
Stellung das römische Recht in den mittelalterlichen österreichischen Städten eingenommen hat;
das ist umso wichtiger, als Städte (und Märkte) in grosser Zahl und in vielfältiger
wirtschaftlicher und politischer Funktion vorhanden waren. Es muss aber gleich eingangs darauf
hingewiesen werden, dass die österreichischen Städte im allgemeinen, trotz ihres
wirtschaftlichen und politischen Gewichtes, die Entwicklung innerhalb der in Österreich immer
dominierenden Territorien im hier interessierenden Sinn nicht massgeblich zu lenken versuchten
und auch kaum an der juristisch-politischen Arbeit der Behörden- und Verwaltungsreform
teilnahmen; eine von den Städten
| Seite 30| ausgehende
romanisierende Wirkung scheint in Österreich so nicht allzu bedeutungsvoll gewesen zu sein. Die
folgenden Betrachtungen suchen dies näher darzulegen.
Die Kenntnis des ähnlich der Entwicklung in den Zentralgewalten im 13. Jhdt. kräftig
aufsteigenden städtischen Privatrechts ist, obwohl verhältnismässig viele Stadtrechte,
Privilegien und Stadtbücher zur Verfügung stehen, erschwert, weil das Vorwiegen der
wirtschaftlichen und strafrechtlichen Bestimmungen, die weithin mündliche Verfahrensart mit
blosser Protokollierung der Urteile usw. wenig verwertbare Aussagen gewährt79. Die Rechte der Städte und Märkte waren
Gegenstand allgemeiner Kenntnis, weshalb es, ähnlich wie in anderen Rechtsbereichen, auch hier
nicht nötig schien, sie aufzuzeichnen80. Dass mehrere österreichische Städte um sich eine Art von Stadtrechtsfamilien
versammelten, ist bekannt, so etwa hat Wiener Stadtrecht auch in Eggenburg, Krems, Korneuburg
gegolten81, Grazer Recht in Bruck, Feldbach, Hartberg,
Rottenmann, Voitsberg82. Ebenso sind auch Stadtbücher teilweise übernommen worden, so
das Wiener Stadtrechtsbuch von Judenburg. Es genügt daher wohl, wenn einige Beispiele
herausgegriffen werden.
In Stadtrechten sind ab und zu romanistische oder kanonistische Einflüsse zu bemerken, sei es
in der Form von direkter oder umformender Verwendung, sei es bloss durch Gebrauch von
Ausdrücken83. Das beruht zum Teil auf der nachbarlichen Lage zu den
oberitalienischen Städten und der teilweise bewahrten Rechtskontinuität84, zu einem anderen Teil
wahrscheinlich häufig auch auf der Tätigkeit einzelner juristisch gebildeter Personen.
| Seite 31|
Diese romanistischen Einflüsse im österreichischen Stadtrecht zeigen sich vornehmlich im
Erbrecht, zumal im Testamentsrecht85, im Pfandrecht86, und im
Verfahrensrecht87. Im Vergleich zum ganzen
Umfang des Privatrechts sind diese wenigen, noch dazu bei weitem nicht in der Mehrzahl der
österreichischen Städte erfolgten Übernahmen nicht sehr gravierend. Dazu aber kommt noch, dass
das römische Testamentsrecht im Mittelalter in ganz eigener Weise den Verhältnissen angepasst
wurde: «Seit dem Ende des 13.Jhdts. verdrängt das Testament im mittelalterlichen Sinn die
deutschrechtliche Verfügung von Todes wegen»88.
Dieses Testament aber ist nicht das eigentliche römische Testament, sondern besteht regelmässig
aus einer Reihe von Einzelverfügungen über Vermögensteile des Erblassers89). Dieses vereinzelt mit romanistischen Elementen ausgestattete Wiener
Testamentsrecht mittelalterlicher Art entspricht in vielem dem Testamentsrecht deutscher
Städte, wie Köln, Lübeck und anderer, und hat «germanische und römischrechtliche Bestandteile
zu einer harmonischen Einheit verbunden»90.
Diesen romanistischen Splittern in den Stadtrechtsquellen Österreichs steht jedoch für das
13., 14., 15. und 16. Jhdt., ja noch für das 17. Jhdt., ein weitgehend geschlossener
deutschrechtlicher Bestand gegenüber. Vor 100 Jahren schon kam TOMASCHEK
zum Schluss, dass in dem von ihm untersuchten Stadt- und Bergrecht von Iglau
| Seite 32| im südlichen Böhmen nur
«äusserst unbedeutende» Spuren eines romanistischen Einflusses und geringe kirchenrechtliche
Übernahmen feststellbar seien, dass aber im 13. Jhdt. und auch in den folgenden Jahrhunderten
das Stadtrecht sich frei vom römischen Recht gehalten habe91. Im Brünner Schöffenbuch hingegen seien vereinzelt subsidiäre römische
Rechtsansichten anzutreffen, allerdings erst im 15. Jhdt.92. Für Wien hat VOLTELINI nachgewiesen, dass unter den
städtischen Organen noch des 15. Jhdts. ausser dem Stadtschreiber Rechtskundige keine Rolle
spielten. Der Beginn der langdauernden «Rezeption» in Wien sei erst mit dem Übergang vom 15.
zum 16. Jhdt. anzusetzen. Obwohl die in den Städten residierenden landesfürstlichen Behörden —
deren Tätigkeit natürlich von der städtischen Rechtspflege zu unterscheiden ist — vielfach nach
gemeinem Recht geurteilt hätten, lasse sich eine Beeinflussung der städtischen Rechtsprechung
durch diese Behörden nicht feststellen93. Man muss hier allerdings
beachten, dass für das an sich sehr reichhaltige Material von Wien eine
rezeptionsgeschichtliche Untersuchung, wie sie z.B. Frankfurt durch COING
schon längere Zeit besitzt, noch immer fehlt, weshalb mit Vorbehalt geurteilt werden muss: aber
trotz der Anwesenheit des Hofes, der Existenz der Universität und obwohl in Wien einige
gemeinrechtliche Werke entstanden sind, scheinen keine wesentlichen romanistischen Übernahmen
erfolgt zu sein.
Durchaus überblickbar ist dagegen eine andere österreichische Stadtrechtsquelle, das
umfangreiche Pettauer Stadtrecht (PStR). Dieses auf ein Weistum von 132294 zurückgehende Stadtrecht ist 1376 nach Weisung von
Ratsgeschworenen erstmals aufgezeichnet worden95, wobei die Rechtssätze, die um die Wende vom 13. zum 14. Jhdt.,
zur Zeit des Erzbischofs Konrad zumal, gültig waren, als Richtschnur genommen wurden. Das PStR
ist durchaus deutschrechtlich, stellt sich aber im einzelnen als selbständige Bearbeitung
| Seite 33| des geltenden
Landesrechts dar; nur wenige seiner Vorschriften lassen sich bestimmten Quellen zuweisen, was
wiederum zeigt, wie sehr das bayerische Recht in Österreich eigene Entwicklungswege gegangen
ist96. Bemerkenswert ist, dass im Gegensatz zu
anderen Stadtrechtsquellen das PStR zahlreiche und interessante privatrechtliche Bestimmungen
hat.
Bei diesem steirischen Stadtrecht wird der Forschung auch die Möglichkeit gegeben, seine
weitere Entwicklung bis in das 16. Jhdt. zu verfolgen, da im steiermärkischen Landesarchiv zu
Graz eine vom Salzburger Erzbischof Leonhard von Keutschach
1513 bestätigte und reformierte Stadtordnung enthalten ist (Pettau war salzburgischer Besitz).
Diese somit im 16. Jhdt. gültige Ordnung weist sehr grosse Übereinstimmungen mit dem auf dem
Weistum von 1322 beruhenden Stadtrecht von 1376 auf: von insgesamt 196 Artikeln sind im Jahre
1513 noch fast 140 vorhanden und davon wieder über 100 ohne Änderung. Es ergibt sich also eine
weitgehend unverändert vom 13./14. Jhdt. bis in den Beginn des 16. Jhdts. reichende
Stadtrechtstradition, die keinen romanistischen Bestimmungen Raum gegeben hat. Da die erhaltene
Handschrift aus dem ausgehenden 17. oder beginnenden 18. Jhdt. stammen dürfte, ist sogar der
Schluss erlaubt, an noch längere Gültigkeit dieses Stadtrechts zu denken. Dabei war Pettau
salzburgisches Bischofseigen, ein wichtiges Handels- und Verkehrszentrum, was nach herrschender
Meinung doch wohl besondere Beförderung der Romanisierung des Rechts vermuten lassen
sollte!
Das Stadtrecht von Klagenfurt ist durch die Arbeiten von TORGGLER gut bekannt, obwohl keine mittelalterlichen Quellen vorhanden sind.
Romanistische Einflüsse zeigen sich hier, trotz der Nachbarschaft mit Italien, ziemlich spät:
der gemeinrechtliche Einfluss macht sich, wie TORGGLER festgestellt hat, auch hier in zunehmender Schriftlichkeit des Verfahrens
bemerkbar97),
aber diese Feststellung bezieht sich nicht auf das Mittelalter, sondern auf das 16. und 17.
Jhdt.: «Immerhin ist die Arbeit mehr als eines Jahrhunderts notwendig, um die Rezeption
durchzuführen...», erst um 1700 ist das Prozessrecht stärker gemeinrechtlich umgeformt, wobei
aber vielfach gemeinrechtliche Ausdrücke nur zur Umschreibung deutschrechtlicher Begriffe
dienen: so wird zB. die Bezeichnung litiscontestatio verwendet, hat aber
keine Bedeutung, da die verfahrensrechtliche
| Seite 34| Wirkung der litiscontestatio bereits mit Klageinbringung eintritt, «sie ist ein leerer
Sammelbegriff»98. In Klagenfurt bestand wie auch in anderen Städten ein Dualismus von
Stadtgericht und Stadtrecht: das Stadtrecht, das nach formstrenger Weise besetzt und gehalten
wird, tritt nur zu bestimmten Zeiten zusammen und hat auch noch in dieser späten Zeit wenig
rezipiert. Das Stadtgericht hingegen, das häufiger zusammentritt, auch wohl für die Fremden
kompetent ist, zeigt sich geneigter, römische Rechtssätze aufzunehmen99.
Die Ersitzungsfrist von 30 Jahren (+ 1 Tag) ist für Spital a. d. Drau bezeugt100.
Ein Blick auf Tirols Stadtrechte möge genügen: während in Südtirol stärker der Einfluss
Oberitaliens und der romanischen Bevölkerungsreste spürbar ist, auch das Innsbrucker Stadtrecht
eine oder die andere romanistisch gefärbte Norm enthält, zeigt sich das Recht der anderen
Tiroler Städte durchgehend rein deutsch. Für die Stadt Kitzbühel, die lange zu Bayern gehörte,
galt das Stadtrecht von München, das «entschieden deutschrechtlich» ist101. Gleiches gilt für die Städte Kufstein und Rattenberg, die ebenfalls zu
Bayern gehörten und mit dem Münchener Stadtrecht bewidmet waren. In diesen drei Städten, bzw.
überhaupt in diesem Teil Tirols, der erst 1504 österreichisch wurde, war das Landrechtsbuch Kaiser Ludwigs von 1346, die Buchsage, bis zu den grossen Kodifikationen
des 18./19. Jhdts. in Kraft, während im Stammland Bayern diese Ordnung schon im 16. Jhdt,
zugunsten romanistischer Gesetzgebung ausser Kraft gesetzt worden war102.
Obwohl die älteste erhaltene Stadtrechtsordnung von Bruneck von einem rechtsgelehrten
Kirchenfürsten, dem Kardinal
Nicolaus von Cusa,
| Seite 35| verliehen wurde103, zeigt sich im Text, der allerdings,
wie meist, wenig Privatrecht enthält, keine romanisierende Tendenz104.
So lässt sich im allgemeinen wohl sagen, dass trotz geringen romanistischen Gehalts einzelner
Stadtrechte in den greifbaren Quellen des Mittelalters der deutschrechtliche Charakter
dominiert und dass rezeptionsartige Vorgänge erst kurz vor und um 1500 einzusetzen beginnen und
Ende des 16. oder Ende des 17. Jhdts. aufhören, ohne dass jemals auch nur annähernd
umfassendere Rezeptionen durchgeführt wurden105.
Vom mittelalterlichen Prozessrecht Österreichs wurde bereits wiederholt gesprochen. Im
Hinblick auf die besondere Bedeutung, die man dem Prozessrecht für die Vorbereitung der
Rezeption und für die Durchführung der Rezeption selbst zuschreibt, ist zu prüfen, ob und wann
sich im österreichischen Prozessrecht Einwirkungen des kanonischen oder römischen Prozessrechts
zeigen106. Einen Hinweis auf das Bestehen einer bestimmten verfahrensrechtlichen
landesüblichen Ordnung gibt nach dem Ende der bayerischen Landnahme wohl erstmals der Vertrag von Georgenberg,
bzw. dessen kaiserliche Bestätigung von 1237, in der es heisst, dass Streitigkeiten über
Liegenschaften coram statutis iudicis ... ordine iudiciario geregelt werden
sollen und dass überhaupt nicht duellum und probatio per
campionem, sondern, wenn vorhanden, testes ydonei die
Entscheidungsgrundlage bieten sollen107. Über die
Beschaffenheit dieses ordo iudiciarius liegen keine Nachrichten vor, doch
ist mit Sicherheit anzunehmen, dass es sich hierbei um ein bodenständiges mündliches Verfahren
mit prozessleitendem Richter und rechtssprechenden Schöffen gehandelt hat. Trotz vielfältiger
Differenzierung des Prozessrechts, besonders in den handeltreibenden Städten und Märkten,
| Seite 36| blieb auch in den
nächsten Jahrhunderten das Verfahrensrecht durchaus deutschrechtlich, wie spätere Quellen,
insbesonders mit der immer wieder bezeugten Mündlichkeit des Verfahrens, erkennen lassen.
Dieses Verfahren bildete auch die Grundlage, auf der im 15. Jhdt. bei den landesfürstlichen
Behörden, seit dem 16. Jhdt. bei den Städten, der «spezifisch österreichische Prozess», wie ihn
SCHENK genannt hat108 entstanden ist.
Durch die Tätigkeit der kirchlichen Gerichte, die in Zehentsachen, Streit um Seelgeräte und
in Ehesachen, wenn auch nicht ausschliesslich, kompetent waren109, und durch die im allgemeinen kulturgeschichtlichen Ablauf begründete
entgegenkommende Entwicklung des heimischen Prozessrechts selbst110, setzte im 14. und besonders im 15. Jhdt. eine zunehmende
Bereitschaft zu teilweisen Übernahmen aus dem römischen Recht und zu Neuschöpfungen überhaupt
ein. Dazu mag beigetragen haben, dass in den bedeutenden Handelszentren Triest, Görz, Trient,
teilweise auch in Südtirol, das Zivilverfahren schon im 13. Jhdt. romanistisch geregelt
war111. Aber die Wissenschaft vom römisch-kanonischen Prozessrecht scheint an der
Romanisierung des Prozessrechts keinen grossen Anteil gehabt zu haben — anders wohl in
Böhmen112. Und vor allem gab es kaum eine in Österreich selbst betriebene oder im Lande
entstandene Prozessualistik: verhältnismässig wenig prozessrechtliche Literatur und
Formelbücher sind überliefert und das eigentliche prozessrechtliche Schrifttum stammt fast
durchwegs nicht aus
| Seite 37|
Österreich, sondern aus dem Ausland, aus Deutschland, Frankreich, Italien, ja sogar der
Schweiz. Die verschiedenen aus dem Mittelalter erhaltenen «Gerichtsordnungen» sind entgegen der
Vermutung, die ihr Name weckt, keine prozessualen Ordnungen, sondern vorwiegend einfache
Zusammenstellungen von zivil- und strafrechtlichen Normen mit vereinzelten Bestimmungen über
Zuständigkeit113.
Als Beispiel für romanistische Elemente im mittelalterlichen Prozessrecht mag das
Wiener-Neustädter Stadtrecht dienen: es kennt das Verbot der zweifachen Bestrafung der selben
Tat, also die Formel ne bis in idem, die auf göttliches und menschliches
Recht gestützt wird114, ferner die Sicherung des Vermögens des zum
Tod verurteilten Bürgers für seine Familie, da im Gegensatz zum deutschen Prozessrecht durch
den Tod die Schuld als gesühnt angesehen wird115, und schliesslich die Bestimmung, dass der proscriptus seines Verbrechens duobus testibus ydoneis überwiesen
werde116. Das Verfahren selbst aber war sowohl im 13. wie im 15. Jhdt. überall
mündlich und die gelegentliche Einführung von kanonistischen oder romanistischen Ausdrücken hat
hieran nichts geändert.
Eine wichtige Handhabe für begrenzte Einfuhr römischen Rechts scheint die Institution der
Rechtsgutachten, consilia, zu sein, die VOLTELINI für
den Bereich der Imbreviaturen nachgewiesen hat117, die aber auch in den übrigen Gebieten ab und zu vorgekommen
sein dürfte. Mit der Verdrängung der rechtskundigen Rechtssprecher durch den rechtsprechenden
Richter, ein Vorgang, der im südwestlichen Österreich schon im 13. Jhdt. bezeugt ist, wuchsen
die Anforderungen, die an die Rechtsentscheidung des Richters gestellt waren, weshalb in
unklaren Fällen, bei Lücken des formellen oder materiellen Rechts, auf Parteiverlangen einem
rechtskundigen, jedoch beim Prozess nicht anwesenden Gutachter die Akten geschickt werden
konnten: an dessen consilium war der Richter gebunden. Eine Vorstufe hierzu
bildet die Möglichkeit, dass der Richter anwesende Berater, assessores, vor
allem im geistlichen Gericht üblich, um Rat fragt118. Auf diese Weise konnte manche romanistische
Regel allmählich in
| Seite 38|
das formelle und materielle Recht des Landes eingeführt werden.
Allmählich wurde auch die Appellation üblich, die mit juristischen und theologischen Gründen
gestützt wird: in einer dingnus des noch zu erwähnenden Rottenmanner Notars
ULRICH KLENEGKER wird ausgeführt, dass die Appellation gemäss «geistlichen naturlichen vnd kaiserlichen Rechten ... wider vnrechte vnd vnpilliche
beschwärnuss durch die heiligen väter auffgesetzt vnd erfunden ...» wurde119. Um die Wende vom 15. zum 16. Jhdt., zum
Teil, wie im Steiermärkischen Landrecht schon früher, hat sich die Appellation im allgemeinen
in Österreich durchgesetzt, im Strafverfahren war sie jedoch noch nicht üblich.
Durch das römische Recht ist mitgefördert worden die Einführung des Offizialprinzips ebenso
wie des Akkusationsprozesses. Auch dies ist in das ausgehende 15. Jhdt. zu legen: ein wichtiger
Schritt scheint die Landgerichtsordnung von Wolkenstein
1478 zu sein, in der der Richter in bestimmten Fällen von Amts wegen verfährt120.
Dass das Verfahren «hinter geschlossener Tür» auch in dieser Zeit eingeführt wurde, als
Ergebnis der Rezeption oberitalienischer Einrichtungen, ist bekannt, ebenso wie dass die
formelle Findung und Verkündung des Urteils am «endlichen Rechtstag» deutschrechtlicher Bestand
ist121. In den seit dem
Ausgang des 15. Jhdts. infolge der Wandlungen in der ganzen Verwaltungsführung zahlreicher
erhaltenen Prozessakten wie in den Ordnungen selbst treten wiederholt romanistische Ausdrücke
auf122, deren Bedeutung jedoch
ebensowenig wie die der in den Urkunden vorhandenen Ausdrücke überwertet werden darf.
Schliesslich ist noch hinzuweisen auf die Übernahme an sich äusserlicher Formen aus dem
römisch-kanonischen Prozess, wie sie nicht nur im Verfahren hinter geschlossener Tür, sondern
auch etwa in der Amtskleidung der Gerichtsorgane zum
| Seite 39| Ausdruck kommt:
Darstellungen gerichtlicher Vorgänge zeigen seit dem ausgehenden 15. Jhdt. fast regelmässig die
Gerichtspersonen in Talar und überhaupt in Trachten, wie sie doctores trugen123. Die
stärkere Unterscheidung von Zivil- und Strafsachen in der Gerichtsorganisation und im
Rechtswesen überhaupt wird man ebenfalls als Zeichen romanistischen Einflusses aufnehmen
dürfen.
Das sind, im einzelnen betrachtet, gewiss beachtliche Erfolge des römisch-kanonischen
Prozessrechts im spätmittelalterlichen Österreich: bedenkt man aber den grossen Umfang des
Prozessrechts und die Tatsache, dass verschiedene Institute des deutschrechtlichen Prozesses
sich von sich aus auf dem Wege der Umformung im Sinn römisch-italienischer oder überhaupt
moderner Ansichten befanden, so wird man auch jetzt noch sagen können, dass jedenfalls bis in
das erste Drittel des 15. Jhdts. weder der deutschrechtliche Prozess durch das
römisch-kanonische Verfahren ersetzt war, «noch auch das fremde Recht als eine massgebende
Erkenntnisquelle betrachtet wurde ...»124. Als Gradmesser für das Vordringen gemeinrechtlicher Gedanken
kann vielleicht die Mündlichkeit des Prozesses bezeichnet werden, obwohl der Übergang zur
Schriftlichkeit nicht nur der Wirkung des römischen Rechts zugeschrieben werden darf, sondern
schon aus inneren Gründen, wie Differenzierung der Gerichtsbarkeit, Vermehrung der Bevölkerung
usw. erforderlich wurde. Bis 1500 ist das Verfahren in aller Regel125 mündlich und noch im 17. Jhdt. finden sich zahlreiche Zeugnisse für
Mündlichkeit des Verfahrens126, ähnlich wie auch in der Schweiz erst im Übergang vom 17. zum 18.
Jahrhundert eine stärkere Schriftlichkeit auftritt127. Das gilt insbesonders für den allerdings aus dem gemeinen Prozess stammenden
summarischen Prozess, der noch im 17. Jhdt., wie BECKMANN bezeugt128, neben dem Ordinariprozess nur
teilweise schriftlich
| Seite 40| geführt wurde. Dieser summarische Prozess kommt vor allem für die bäuerliche Bevölkerung,
aber auch für zahlreiche Streitfälle anderer Personenkreise in Betracht. In diesem Zusammenhang
muss auch erwähnt werden, dass noch im 17. Jhdt. zahlreiche Rechtsquellen das «Banntaiding»,
altem Brauch entsprechend, als qualifizierte Gerichtsinstanz betrachten und vor seiner Anrufung
einen obligatorischen Vergleichsversuch vorschreiben «... sonsten ausser diser ordnung soll man
niemant ainige clag gestatten «129. Auch dies entspricht dem deutschrechtlichen Charakter des
Prozesses, ebenso wie ein für 1468 überlieferter andersartiger Hinweis auf Bewahrung der alten
Prozessformen: es wird geklagt über das Gedränge bei den Sitzungen des Landrechts und über die
lange Dauer dieser Sitzungen — erklärbar eben aus der Mündlichkeit und Öffentlichkeit und der
Beachtung der einzelnen Prozesschritte130. Die wiederholt
bezeugte Vorschrift, dass schriftliche Zeugenvernehmung im Rechtshilfeweg zugelassen sein
solle131 entspricht der schon
mehrfach betonten Tendenz des heimischen Prozesses zu Modernisierung und Anpassung an die so
vielfach sich verändernden Verhältnisse.
Im königlichen Hofgericht, das wiederholt in Österreich und der Schweiz getagt hat und
unmerklich in das Kammergericht übergeht132 sowie in den oberen landesfürstlichen
Gerichten macht sich Einfluss römischen oder kanonischen Prozessrechts im 15. Jhdt. bemerkbar.
In diesen Gerichten waren schon früher, zunächst vereinzelt, später rasch zunehmend — man denke
an das rasche Anwachsen der Görzer Kanzlei schon im 13. Jhdt. — Juristen oder doch juristisch
geschulte Organe tätig, ohne dass besondere Hinweise auf romanistische Wirksamkeit derselben
vorlägen. Erstmals scheint die Verwendung einer grösseren Zahl von Gelehrten im königlichen
Kammergericht 1438 in Aussicht genommen oder tatsächlich durchgeführt worden zu sein; sie
sollten «nach gemeinem Recht und guter Gewohnheit entscheiden»133. Das alte königliche
| Seite 41| Hofgericht verschwindet
um 1450: das mehr und mehr mit Juristen, auch solchen aus Österreich, besetzte Kammergericht
verhilft den bisher am Hofgericht nicht wesentlich geschätzten gelehrten Rechten «zu Ansehen
und Geltung»134. Seit der Mitte des 15.
Jhdts. steigt, wie die Durchsicht der bei LECHNER wiedergegebenen Register
zeigt, die Zahl der beim Kammergericht beschäftigten Doktoren und Rechtsgelehrten. Auch wenn in
diesen Registern nicht die Bezeichnung «Doctor» oder «rechtsgelerter» usw. beigesetzt ist, sondern nur von «unser rat»
gesprochen wird, ist auf gehobene Rechtskenntnis zu schliessen, sodass reine Laienbeisitzer
langsam ausscheiden. Die Sitzungen des königlichen Kammergerichts fanden in dieser Zeit, unter
der Regierung Friedrichs
III, vielfach in Österreich statt und die behandelten Fälle beziehen sich vielfach
auf österreichische Sachen, wobei wahrscheinlich die Kompetenz des Kammergerichts für diese
österreichischen Sachen nicht so sehr von Reichs wegen als vielmehr wegen der Verbindung von
königlicher und landesherrlicher Gewalt gegeben war. Da das Kammergericht seit etwa 1480 kaum
mehr zusammentrat, wurden für die Erledigung der laufenden Sachen Delegierte, vom Kaiser
eingesetzte Kommissare, verwendet, die wohl mangels vorhandener Tradition in ihren
Entscheidungen sich vielfach auf römisches Recht in materieller und formeller Hinsicht gestützt
haben dürften135. Diese Jahre dürften daher für die
Verbreitung romanistischer Normen auch in Österreich sehr bedeutungsvoll gewesen sein. Welche
Bedeutung das schliessliche Zustandekommen des Reichskammergerichts für die Rezeption hatte,
ist bekannt.Übrigens hat auch das von Maximilian I. zur Betonung
und Stärkung der österreichischen Gerichtshoheit eingesetzte Hofgericht zu Wiener Neustadt
durch «Einführung eines Verfahrens mit drei Schriften» die Romanisierung des Prozessrechts
gefördert136.
Die bisherigen Ausführungen haben erkennen lassen, dass bis in das 15. Jhdt. römisches und
kanonisches Recht im österreichischen
| Seite 42| Raum im allgemeinen
keine grössere Bedeutung als die einer wohl existierenden, gelegentlich auch verwendeten, aber
in keiner Weise für weitere Kreise wirksamen Rechtsquelle hatten. Dass ein eigenes Landesrecht
schon früh sich bildete, ist bekannt137, ebenso, dass
dieses Landesrecht durchaus nicht überall gleich war, sondern sich gemäss den in den einzelnen
Ländern bestehenden Verhältnissen entwickelt hatte138. «Landesrecht» muss also jeweils im
Sinn von allgemeinem Recht in einem der historischen Territorien verstanden werden, aus denen
sich die traungauischen, babenbergischen, görzischen und schliesslich habsburgischen Länder
zusammensetzten. Ein österreichisches Landesrecht im umfassenden Sinn ist, genau betrachtet,
nicht oder nur partiell vorhanden: «österreichisches Landesrecht» ist vielmehr das Recht der
Herzogtümer Österreich ob und unter der Enns.
Die eigentlichen Rechtsquellen Österreichs in jenem Zeitraum, die Urkunden, wurden schon
besprochen, ebenso wurde schon auf einzelne Gesetze und Ordnungen hingewiesen. Diesen Hinweisen
ist hier hinzuzufügen, dass die zwei in Österreich vorhandenen heimischen «Rechtsbücher» — der
Schwabenspiegel mit seinen romanistischen Elementen war im Lande zwar bekannt und verbreitet,
kann aber doch nicht als Landesrecht angesehen werden — kaum Spuren römischen Rechts zeigen: es
handelt sich hier zunächst um das österreichische Landrecht des 13. Jhdts.139, in dem der
Mündigkeitstermin von 14 Jahren auf römisches Recht zurückgehen kann (a. 52), ebenso vielleicht auch Bestimmungen
über letztwillige Verfügungen (?) (a. 26
ff.). In dem der Zeit um 1400 angehörenden steirischen Landrecht140, finden
sich überhaupt keine romanistischen Bestimmungen, abgesehen von der allerdings vielfach in
Österreich verbreiteten Ersitzungsfrist von 30 Jahren und einem
| Seite 43| Tag. Diese
unzweifelhaft auf kanonistisches und romanistisches Vorbild zurückgehende Fristbestimmung
scheint in der ersten Hälfte des 14. Jhdts. üblicher geworden zu sein: die Kärntner
Landesordnung von 1338 kennt nämlich diese Frist, das Stadtrecht der kärntnischen
Landeshauptstadt St. Veit von 1308 hingegen erwähnt sie noch nicht141. Die Gerichtsordnungen und Landesordnungen des 14./15.
Jhdts.142 weisen wenig oder
keinen romanistisch-kanonistischen Inhalt auf143. Über die
übrigen Rechtstexte wurde schon gesprochen.
Wie steht es aber mit der praktischen und wissenschaftlichen Zwecken dienenden juristischen
Literatur im mittelalterlichen Österreich? Hier muss geschieden werden zwischen der im Land
vorhandenen ausländischen Literatur und inländischen Werken selbst. Die erstgenannte Gruppe
hier zu behandeln ist unmöglich, es muss bei der Feststellung bleiben, dass zwar die
wichtigeren Werke der gemeinrechtlichen Literatur und des römisch-kanonischen Rechts in den
vorwiegend kirchlichen Zentren der Kultur und Bildung bekannt waren, dass aber die grosse
Verbreitung dieser Werke, wie sie in Italien oder Deutschland gegeben war, in Österreich nicht
nachweisbar erscheint. Ein Blick auf mittelalterliche Bibliothekskataloge und die
Bücherbestände der Klöster Österreichs bestätigt dies144. Unter den inländischen juristischen Werken kommen
in Betracht Formelbücher, einige wenige im Land entstandene gemeinrechtliche Arbeiten und die
Summa Legum.
Formelbücher oder Formelsammlungen sind in Österreich besonders im 14. und 15. Jhdt.
wiederholt angelegt worden. Noch dem 13. Jhdt. gehört ein von LUSCHIN
erwähnter, dem königlichen Notar ANDREAS VON RODE zugeschriebener
Formelbuch-Komplex
| Seite 44|
(1277-1281) an145. Auf
diesem Material beruht unter anderen vielleicht auch das Baumgartenberger Formelbuch, oft auch
als formularius de modo prosandi bezeichnet, entstanden am Beginn des 14.
Jhdts. im Zisterzienserkloster Baumgartenberg in Oberösterreich146. Diese geistliche Provenienz ist wahrscheinlich die Hauptursache
verschiedener romanistischer und zahlreicher kanonistischer Stellen im Formelbuch, das an sich
eine Art Lernbehelf zur richtigen Abfassung von Schriftstücken verschiedener Art darstellt.
Neben anderen Quellen wurde das Formelbuch des LUDOLF VON HILDESHEIM und eine aus
Italien stammende ars notariatus benutzt. Neben der durchgehenden Verwendung
juristischer Ausdrücke finden sich romanistische und kanonistische Vorschriften, zum Teil in
Distinktionenform, zB: quid sit praescriptio, als deren Voraussetzungen
angeführt werden bona fide, titulus (tytulus vocatur in praescriptione illa causa
ex qua incipis rem possidere videlicet emptio...) possessio continua, praescriptibilitas,
ferner de lite in causa civili, quid sit procuratio, de appellacionibus,
dies letztere ganz auf dem kirchenrechtlichen Instanzenzug beruhend. Es wird jedoch auch auf
das heimische Recht Bedacht genommen, so zB. im Kapitel de testamentis, in
dem es heisst, dass zwar in anderen Ländern Testamente durch öffentliche Notare, tabelliones, verfasst werden, «sed ista non fiunt apud nos».
Auch nach dem Entstehen des Baumgartenberger Formelbuches herrschte «eine rege Tätigkeit in
der Anlegung von Formelbüchern und Briefsammlungen»147; aber die rezeptionsgeschichtliche Ausbeute einschlägiger Untersuchungen
ist meist nicht allzu gross, weil neben den sehr oft vorhandenen Theorien des Brief- und
Urkundenstils und der Rhetorik148 Briefe allgemeinen oder speziell politischen Inhalts stark
überwiegen. Für Nieder- und Oberösterreich ist hier zu verweisen auf einige Formelsammlungen
und auf das sogenannte «Fronbuch» von Österreich unter der Enns aus den Jahren 1386 - 1397, ein
protokollarisches Verzeichnis der Hofgerichtspraxis149,
| Seite 45| für Salzburg
auf ein vorwiegend politische Briefe und Briefmuster enthaltendes Formelbuch aus dem Beginn des
14. Jhdts.150,
für Steiermark schliesslich auf Formularien von Gerichtsbriefen aus Graz, Formelbücher aus den
Klöstern, besonders aus Admont und Rein, und letztlich auf das umfangreiche Formelbuch des
Notars ULRICH KLENEGKER aus Rottenmann151.
Dieses Formelbuch, das lange in Dresden verwahrt war und erst in jüngster Zeit nach
Steiermark zurückkehrte, bedürfte seines vielfältigen und reichen, auch juristisch
interessanten Inhalts wegen eingehenderer Untersuchung. ULRICH KLENEGKER
war Bürger und Notar zu Rottenmann und ist in Urkunden der Jahre 1452 - 1475 als Notar,
Schiedsmann und Zeuge belegt152. Sein Formelbuch, dem «die Bedeutung eines obersteiermärkischen cartulariums ...
beigelegt werden» kann153 bezieht sich, soweit Datierungen vorhanden sind, meist auf Ereignisse
der Sechzigerjahre des 15. Jhdts. und enthält neben einer einleitenden «Deutschen Rhetorik»
verschiedene Berichte über historische und politische Ereignisse, eine Abschrift der
steirischen Landhandfeste, ein Statut von Wiener-Neustadt, Nachrichten über den salzburgischen
Bauernaufstand von 1462, Prophezeiungen, Bestätigungsbriefe, Formeln für landesherrliche
Bestätigungsbriefe, Formeln privat- und strafrechtlicher Art usw. Die Sprache der Formeln und
des übrigen Inhalts ist fast ausnahmslos die deutsche, die Formeln enthalten viele Tautologien
und zahlreiche
| Seite 46|
Alliterationen154, nur ganz selten finden sich romanistische Ausdrücke wie «instrument»‚ «appellation» usw. Der Inhalt ist, soweit juristische
Begründungen und Erwägungen vorhanden sind, fast durchwegs rein deutschrechtlich, obwohl
KLENEGKER in Beziehung zum salzburgischen Bischof stand, sich selbst als
kaiserlicher Notar bezeichnet und also kanonistische oder romanistische Einflüsse hätte
weitergeben können, wenn solche wirksam gewesen wären. Im Sachenrecht finden sich die älteren
Formen der Liegenschafts- und Fahrnisnutzung ohne romanistische Tendenzen155 gleiches gilt für das Schuldrecht156. Für das Erbrecht liegt unter anderem ein
«geschefftbrief» eines Bürgers vor, in dem der Testator nach Anrufung Gottes bekennt, in
geistiger und körperlicher Handlungsfähigkeit in Gegenwart des Notars
KLENEGKER und genannter Zeugen in Anbetracht der Gewissheit des Todes und
der Ungewissheit des Todestages und zur Verhinderung von Streitigkeiten «geaigent
geschefft geornt ausszeigt vermacht vnd geben» zu haben und zwar in der Art, dass in
einem Akt zuerst ein Kloster, eine Kirche und eine Bruderschaft bedacht werden, hierauf die
Frau, ein Sohn und zwei Töchter, hierauf einige Untertanen, alle mit bestimmten
Vermögenschaften und Beträgen. Alles andere nicht vergabte Vermögen soll den Kindern gemeinsam
zufallen: also kein romanistisches Testament, sondern die deutschrechtliche Singularsukzession,
aber im Geschäftsweg. Als Zeugen zugezogen hat der Notar, der über das Geschäft die Urkunde
gibt, zwei Personen, zu denen später noch drei weitere Zeugen genannt werden, sodass die
romanistische Fünfzahl sich allerdings ergibt, wozu noch zwei weitere Zeugen anscheinend als
Vertreter der bedachten geistlichen Anstalten treten157.
Das Gerichtsverfahren, das ebenfalls wiederholt sichtbar wird, spielt sich in formelhafter
Weise zwischen «redner» und «antwurt
| Seite 47| redner» Zug um Zug zu «drei tagen» mit je 14 Tagen Zwischenraum ab. Teilweise werden Schriften
verwendet, die aber nicht auf Schriftlichkeit des Prozesses hindeuten, sondern nur
prozessleitende und -erleichternde Ergänzungen des durchaus mündlichen Verfahrens bedeuten;
Ladung erfolgt durch «toten» oder «ladbrieff», je nach
den örtlichen Umständen. Wer sich durch ergangene Urteile beschwert fühlt, hat die Möglichkeit
der «dingnus»: «und hat der gedingt zu ainem pessern Rechten
...» an den Landschreiber in Steiermark und zwar innerhalb von 14 Tagen, wenn der
Appellierende im Lande ist, und dreimal 14 Tagen, wenn er ausser Lande weilt. Das hierauf
ergehende Berufungsurteil soll «vnder gerichts Insigl vnd verslossen herwider
zebringen ... für das Recht zum Rotenmann vnd daselbs auffgeprochen gelesen vnd gehört werden
vnd geschech darnach was Recht sey ...» Pfandbestellung und Verwertung erfolgt, dem
österreichischen Recht der Zeit entsprechend, unter gerichtlicher Mitwirkung durch Urteil158.
Das hier etwas näher behandelte, noch auszuwertende Formelbuch des Notars
KLENEGKER, der sich selbst als «von kaiserlicher gewalt vnd
genaden offenwarer officialiter schreiber vnd notari»159 bezeichnet, steht im ganzen durchaus auf dem Boden
des einheimischen Rechts. Am ehesten ist in der Form der Beurkundung, in gewissen Formalien,
wie in der Zeugenzahl beim Testament, tatsächlicher oder möglicher Einfluss des römischen
Rechts zu finden, wahrscheinlich erklärbar aus des Verfassers Kenntnis der italienischen
Notariatslehre. Der juristische Inhalt dieses Sammelwerks kann wohl auch als typisch für andere
österreichische Formelbücher und für den Rechtszustand dieser Zeit überhaupt betrachtet werden,
der noch immer nur langsam und vereinzelt Übernahmen romanistischer und kanonistischer
Vorschriften zeigt, sich im allgemeinen aber in einer fortwährenden Modernisierung und
Anpassung an die politisch und wirtschaftlich so weitgehend geänderten Umstände befindet160.
Zu den im Land entstandenen oder doch vom Land beeinflussten Arbeiten enger
wissenschaftlichen Charakters sind zunächst die
| Seite 48| staatsrechtlichen Werke des
Admonter Abtes ENGELBERT VON
VOLKERSDORF († um 1331)
De regimine
principum und De ortu et fine romani imperii zu zählen161. Eine Göttweiger Handschrift enthält einen zum grossen Teil vom
kaiserlichen Notar PETER DE HALL selbst geschriebenen Processus iudiciarius, item et formulae von ca. 1337. In diesem Werk befindet sich eine
Summa de literis missilibus in curiis principum et aliorum nobilium, also
eine Art Briefsteller als Ergänzung für die Notariatsformeln der Handschrift und ein ordo iudiciarius162. Es scheint, dass dieser ordo
verwandt oder identisch ist mit dem von SAVIGNY und
BERGMANN163 ausführlich behandelten ordo des
TANCRED VON
BOLOGNA aus der Zeit um 1234. In diesem Zusammenhang muss auch eine wohl ebenfalls
von TANCRED verfasste Summa de matrimoniis et eius
impedimentis erwähnt werden, die im genannten Formelbuch unter der Ankündung «Incipit tractatus de matrimonio» enthalten scheint und dem Probst
OTTO VON GURK gewidmet ist: es handelt sich um eine kurze Darstellung des
vierten Buchs der Dekretalen164.
Der Wiener Professor HEINRICH VON LANGENSTEIN = HENRICUS DE HASSIA, der vor allem durch seine
theologischen, konzilspolitischen und kanonistischen Werke bedeutend ist, hat in der zweiten
Hälfte des 14. Jhdts. verschiedene juristische Traktate verfasst, darunter einen tractatus de contractibus emptionis et venditionis. Einem HEINRICH VON
HOYTA wird ein Traktat über Rentengeschäfte zugeschrieben165; beide beruhen auf
kanonischem Recht. Der Pfarrer JOHANNES von KIRCHSCHLAG hat 1425 einen liber decretalis verfasst166, der kirchenrechtliche Normen, teilweise auch
lehensrechtliche, alphabetisch zusammenfasst167. Der schon humanistischer Geisteshaltung zuneigende, aus
Norddeutschland stammende Bischof von
| Seite 49| Seckau ULRICH VON ALBECK hat sich
auch als juristischer Schriftsteller betätigt, wie ein 1408 begonnenes Promptuarium iuris beweist168. Dieses Werk stellt sich als enzyklopädisches Kompendium des kanonischen
Rechts in alphabetischer Anordnung dar. Römisches Recht ist dem Autor vertraut und sorgfältig
verwendet. Gleiches gilt für die denselben Stoff behandelnde spätere Summa
Ulrici169. ULRICH hat auch durch seine verschiedenen
amtlichen Funktionen in der Reichskanzlei und durch seine Verwendung zu Gesandtschaften sicher
nicht unwesentlich zur Verbreitung römischen Rechts in Österreich beigetragen.
Alle diese genannten Rechtsgelehrten und manche andere wie zB. HEINRICH VON LOBENSTEIN
und JOHANNES
MANNESTORFER170, stehen im Schatten der historischen Forschung. Die wenigen angeführten
Namen würden sich wahrscheinlich vermehrfachen und in ihrer Tätigkeit erhellen lassen, wenn
archivalische und bibliothekarische Nachforschungen in ganz Österreich zur mittelalterlichen
Rechtsgeschichte sich auch mit diesen personellen Fragen befassen würden. Eine wichtige
Förderung solcher Arbeiten würde die Herstellung eines Katalogs der juristischen Handschriften
Österreichs bedeuten, wie er für die Schweiz zum Teil vorliegt171 — so muss es bei
diesen Hinweisen bleiben.
Unter der wissenschaftlichen oder doch gehobenen juristischen Literatur des mittelalterlichen
Österreich nimmt die Summa legum,
| Seite 50|brevis, levis et utilis (SL) den hervorragendsten Platz ein172. Die SL, die für die rechtsgeschichtliche
Forschung eigentlich erst durch TOMASCHEK «entdeckt» wurde173, kann als
kurzes Lehrbuch bezeichnet werden, das in populärwissenschaftlicher Art unter Vermeidung
kontroverser Fragen überwiegend römisch-kanonisches Recht systematisch bearbeitet, aber auch
(?) «deutsche Rechtssätze, besonders Sätze des österreichischen Provinzialrechts»,
vorträgt174. In das von ihr gebotene System des Zivilrechts fügt
sie, was eine Seltenheit ist, auch staatstheoretische Fragen ein, die im Rahmen des ius
personarum behandelt werden175. Über das
Ausmass der deutschrechtlichen Bestandteile besteht allerdings keine Übereinstimmung unter den
Gelehrten, die sich mit der SL befasst haben: sicher scheint nur zu sein, dass die deutschen
Worte in der SL sowie der deutsche Text der SL dem bayerisch-österreichischen Sprach- und
Rechtsgebiet angehören. Während TOMASCHEK und BARTSCH
sowie HASENÖHRL beträchtlichen Umfang der deutschrechtlichen Bestimmungen
annahmen, vor allem auf dem Gebiet des ehelichen Güterrechts176, kam GAL in seiner ausserordentlich gründlichen und
scharfsinnigen, teilweise wohl schon «hyperkritischen»177 Arbeit zur Ansicht, dass, wenn man
«von den als nachträgliche Zusätze erklärbaren Schlusskapiteln absieht, verhältnismässig nur
wenig Bestimmungen des einheimischen Rechts» in der SL vorhanden seien; zahlreiche der nicht
römischen Bestimmungen des Sachen- und Obligationenrechts liessen sich überhaupt mit keinem
deutschen Partikularrecht in Verbindung bringen178, und die von BARTSCH als
«österreichisch» besonders betonten Sätze über das eheliche Güterrecht, auch über das
| Seite 51| Erbrecht, wiesen zwar
Ähnlichkeiten mit dem zeitgenössischen österreichischen Recht auf, doch seien deutlichere
Übereinstimmungen mit dem polnischen Recht sichtbar. Die Regeln des österreichischen
Ehegüterrechts sind allerdings so vielfältig und verwickelt, dass aus solchen und ähnlichen
Übereinstimmungen wohl keine zwingenden Schlüsse gezogen werden sollten179. TOMASCHEK wiederum hat auf enge
Verwandtschaft, ja Gleichförmigkeit erheblicher Teile der SL mit dem Wiener-Neustädter
Stadtrecht und insbesonders dem Wiener-Neustädter Stadtrechtsbuch hingewiesen180. GAL bestreitet dies und erklärt die
bestehenden Übereinstimmungen als spätere Zusätze181.
Unklarheit herrscht auch über die Person des Verfassers, der selbst sagt, dass er propter paternalenn amorem quem ad filos meos habeo unter grossen Mühen die SL
geschrieben habe: deutet dies auf einen Weltlichen hin oder auf einen Geistlichen, der in
übertragener Redeweise spricht? Die Bezeichnung RAYMUNDUS PARTHENOPENSIS ALIAS
NEAPOLITANUS scheint nur in späteren Ausgaben auf und wird bezogen auf
Wiener-Neustadt — dies in Verbindung mit den Übereinstimmungen mit dem Wiener-Neustädter
Stadtrecht —, auf Magdeburg183, auf Neapel und auf Padua184.
Die Entstehungszeit der SL wird von GAL in das 14. Jhdt. gesetzt; die vorhandenen
Handschriften gehören alle dem 15. Jhdt. an.
| Seite 52|
Auch wenn Wiener-Neustadt als Erklärung für die Herkunft des Verfassers oder einer
Bearbeiters der vielleicht schon früher in Italien oder anderswo entstandenen SL ungesichert
ist, verbleibt die Tatsache österreichischer Rechtseinsprengungen bestrittenen Ausmasses und
die weitere Tatsache, dass das Verbreitungsgebiet der erhaltenen Handschriften und Drucke das
östliche Österreich, Böhmen, Ungarn und Polen einschliesst185. Geht man nun davon aus, dass römisches Recht im 14. Jhdt. in
Österreich nur «in schwachen Spuren» wirksam ist, in Polen hingegen «Interesse für das römische
Recht längst vorhanden» war186, so wird im Zusammenhang mit anderen
Übereinstimmungen verständlich, warum GAL die SL mit Polen in Verbindung
gebracht wissen wollte. Die polnische Literatur hat RAYMUNDUS teilweise
für einen der drei Legisten gehalten, die im 14. Jhdt. nach Polen berufen wurden und schon
SAVIGNY hat an polnische Beziehungen gedacht187. In verschiedentlicher Abänderung von
GAL gezogener Schlüsse hat schliesslich LANDSBERG
supponiert, dass etwa um 1300 in Neapel ein RAIMUNDUS «aus Schriften der
italienischen Juristen und Scholastiker ein kurzes und leicht verständliches Lehrbuch in
systematischer Anlage über das Gesamtrecht seiner Zeit ... für seine filii
geschrieben hat. Dieses ist von einem Deutschen in Österreich, wahrscheinlich in
Wiener-Neustadt, deutschrechtlich zwischen 1310 und 1340 einheitlich überarbeitet worden ...»
und schliesslich hat vielleicht noch eine letzte Überarbeitung in Polen stattgefunden. Die SL
ist bei der Abfassung des Stadtrechts von Wiener-Neustadt benützt worden, später wurde sie in
Österreich auch kommentiert und vielleicht in Pressburg ins Deutsche übersetzt und von hier sei
sie nach Polen weitergedrungen188.
Was immer auch künftige Forschung zur SL noch sagen wird, für die vorliegende Arbeit ist
bemerkenswert zweierlei: einmal der Umstand, dass die meisten Handschriften der SL in Codices
eingetragen sind, die dem praktischen Rechtsgebrauch dienten, und dass andererseits, wie
erwähnt, verschiedene in grösserem oder
| Seite 53| kleinerem Umfang
österreichische Rechtssätze in einem an sich romanistischen Lehrbuch enthalten sind. Die
unmittelbare praktische Bedeutung der SL für die Rezeption in Österreich dürfte gering gewesen
sein; ihr Bestehen aber ist ein Ausdruck der beginnenden Veränderung des Rechts, die die
wissenschaftliche Behandlung des Rechts mit sich brachte.
Die bisherigen Darlegungen haben gezeigt, dass im hochmittelalterlichen Österreich bis etwa
um die Wende vom 14. zum 15. Jhdt, das römische wie das kanonische Recht in aller Regel keine
stärkere Bedeutung gehabt hat. Die derzeit bekannten Zeugnisse für romanistische oder
kanonistische Infiltration beziehen sich teilweise auf wirkliche Übernahmen, zum grösseren Teil
aber auf ein mehr abstraktes Zitieren oder schliesslich auf Anwendung in von Natur aus dem
römischen oder kanonischen Recht besser erschlossenen sozialen und territorialen Gebieten, wie
obere Behörden, Geistlichkeit einerseits und Teile des westlichen Österreich andererseits. Auch
im 15. Jhdt. hat sich zunächst weithin an diesem Zustand nichts Wesentliches geändert: dafür
sprechen Belege über rein deutschrechtliche Normen etwa im Eherecht Kärntens, Steiermarks,
Salzburgs189, im Obligationenrecht
Wiens, Nieder- und Oberösterreichs190. Es spricht hierfür das Schweigen der Landtagsakten über Klagen, die sich auf das
Eindringen römischen oder kanonischen Rechts beziehen191, es spricht hierfür die
bekannte, wenn auch übertreibende Äusserung des AENEAS SYLVIUS, nachmaligen
Papst Pius II., über
| Seite 54| das Rechtsleben in
Österreich: vivunt praeterea sine ulla scripta lege, mores ajunt se tenere
vetustas, quos saepe ad suum sensum adducunt vel interpretantur192. Dass in der ländlichen Gerichtsbarkeit, also
der grundherrlichen und landgerichtlichen Gerichtsbarkeit für den zahlenmässig überwiegenden
Teil der Gesamtbevölkerung, die sowohl Zivil- als Strafgerichtsbarkeit in sich schloss, kaum
Platz für römisches Recht war, ist bekannt und blieb noch lange — bis in das 18. Jhdt., in
welchem durch die Umwandlung der grundherrlichen Gerichte in staatliche «Ortsgerichte»
juristisch geschulte Beamte eingeführt wurden; doch zu dieser Zeit war die Rezeption ja längst
antiquiert.
Aber unleugbar zeigt sich im 15. Jhdt. der Beginn einer rascheren Entwicklung, die dem
römischen Recht — das kanonische Recht tritt mehr und mehr zurück — grössere Erfolge zu bringen
versprach. Besser als früher sind die Vorgänge jetzt wenigstens in Umrissen zu beobachten,
weshalb hier in fortlaufender Darstellung chronologisch berichtet werden kann.
Der verhältnismässig grosse und rasche Erfolg der «Rezeption» in Deutschland ist zu einem
nicht unbeträchtlichen Teil auf das Vorhandensein von im Sinn des römischen Rechts glossierten
einheimischen Rechtsarbeiten verschiedener Art zurückzuführen: das bezieht sich vornehmlich auf
die Glossierung und Bearbeitung der Rechtsbücher, des Sachsenspiegels zumal, durch die
römisch-italienische Rechtsgedanken in die Rechtspflege eingeführt wurden193. In
Österreich gab es eine solche Tätigkeit zu den vorhandenen Rechtsquellen kaum, sieht man von
einer möglichen Umarbeitung der SL, allerdings hier im umgekehrten, deutschrechtlichen Sinn,
ab. Das Landrecht wurde so angewendet, wie es schriftlich oder mündlich überliefert war. Das
ergibt für Österreich wesentlich schlechtere Voraussetzungen für die Übernahme des römischen
Rechts, als sie für Deutschland bestanden. Dass die österreichische Rechtsentwicklung dennoch,
vor allem seit der zweiten Hälfte des 15. Jhdts., neue Impulse erhielt, geht zurück auf die
landesfürstliche Behördentätigkeit, auf die vorübergehende Verlegung des Sitzes der
Reichsgewalt nach Österreich unter Friedrich III., die später
zur dauernden wurde, auf die damit verbundene Massierung von in den Behörden beschäftigten
Juristen und rechtskundigen Adeligen und Bürgern
| Seite 55| in den Zentren der
Verwaltung, schliesslich auf die allgemeine Zeitströmung, die im Humanismus, in der Umformung
von Handel, Verkehr und Wirtschaft neue Lebensempfindungen und -ordnungen suchte und fand.
Was die Tätigkeit der Behörden und des Landesfürsten betrifft, so ist unter Verweis auf
frühere Erwähnungen festzuhalten, dass schon im 13. Jhdt. Zeugnisse für Wirksamkeit römischen
oder kanonischen Rechts im Sinn modernerer Rechts- und Verwaltungsführung in beschränktem Mass
bekannt sind — man denke etwa an die Görzer Kanzlei oder an den böhmischen Kronrat194. Aber erst im beginnenden 15. Jhdt. ist in den landesfürstlichen und später in
den kaiserlichen Gerichten, die in Österreich tagten, stärker römisches Recht wirksam geworden.
Bekannt ist für das Jahr 1413 die Anfrage Herzog Albrechts von Österreich
an die Wiener Universität, ob der Vormund über die Substanz des Mündelvermögens verfügen
dürfe195 .
Allerdings ist diese Anfrage zu rein politischen Zwecken im Rahmen der Erbstreitigkeiten
zwischen den durch den Neuberger Vertrag von 1379 geschaffenen zwei habsburgischen Linien
erfolgt und muss dementsprechend vorsichtig beurteilt werden. Aber es zeigte sich, dass der
Landesfürst durch das römische Recht Vorteile erlangen könne. Seit dem Amtsantritt von
König Sigismund und
dann besonders von König
Albrecht II., 1438, begegnen häufiger Juristen und römisches Recht196. Insbesonders treten jetzt Doktoren der weltlichen Rechte
auf, während früher bei Hof usw. fast nur Doktoren des Kirchenrechts erscheinen197. Durch eine Untersuchung
LECHNER'S sind wir über die Besetzung der obersten Gerichte besonders in
der friderizianischen Zeit unterrichtet198: zahlreiche Sitzungen haben auf österreichischem Boden
stattgefunden, in Wiener-Neustadt, Graz, Wien, Feldkirch, und fast jedesmal sind unter
| Seite 56| den Beisitzern auch
Juristen genannt: «Lerer (oder Doctores) in geistlichen
rechten», «doctor», «lerer beider rechten», «doctor der geschriebenen rechten» (1447). Dabei scheint bei der Besetzung
dieser Beisitzerstellen für Rechtskundige noch geringer Graduierung ein Anwartschaftsverhältnis
oder doch die Hoffnung auf spätere Einstellung bestanden zu haben, wie die Erwähnung des «meister Ulrich Sunnenberger, licentiat in geistlichen rechten» 1444 vermuten
lässt, der bereits 1448 als «unser protonotarius, doctor» bezeichnet
wird199. Der Genannte
scheint auch in einem Bücherverzeichnis von 1439 auf: «magister Ulricus
Sunnenperger habet speculum iudicialem»200. Dass ein königlicher Rat
zuerst Licentiat und später Doktor wird, ist auch schon unter König Rupprecht 1402
nachweisbar201. Im Lauf der Regierungszeit Friedrichs
III. wird der Einfluss der Juristen am Hofe so bedeutend, «dass das einheimische
Recht und der deutsche Rechtsgang immer mehr verdrängt werden,» wie
TOMASCHEK wohl zu pessimistisch ausführt202. Zu dieser Entwicklung trug sicherlich die wegen
Arbeitsüberlastung des Königs an Hofbeamte erteilte Vollmacht zur Entscheidung bei: so übertrug
Friedrich III. 1447 von Graz aus seinem Kanzler Caspar Schlick von Weisskirchen
die Vollmacht in seinem Namen «zu Wienn mit andern unsern reten und doctoren und
des rechtes gelerten ...» Kammergericht zu halten203.
Der landesfürstliche Zentralismus mit seiner Beamtenkumulierung beginnt sich immer mehr zu
entwickeln, die landständischen Gegenmassnahmen, wie sie mit zunehmendem Gewicht der Landtage
deutlich werden, führen ebenfalls zu einer Anhäufung der wichtigsten Ämter und Behörden in den
Städten, die jetzt nicht nur Sitz der Verwaltung und der Rechtsentwicklung, sondern auch des
mit allen diesen Umständen eng verbundenen wissenschaftlichen, künstlerischen und baulichen
Aufschwunges werden. Der Humanismus hat enge Berührung mit der Rezeption und ist für die
Zuwendung zum römischen Recht nur förderlich gewesen204. KOSCHAKER meinte
allerdings, dass Rezeption und Humanismus nicht in Beziehung stünden, weil das zeitliche
Einsetzen beider Erscheinungen
| Seite 57| ganz verschieden
sei205 . Abgesehen davon,
dass diese zeitliche Differenzierung kein Argument gegen bestehende Zusammenhänge sein kann,
lässt sich für Österreich feststellen, dass beide Erscheinungen, Humanismus und stärkere
Verwendung römischen Rechts, sich seit der zweiten Hälfte des 15. Jhdts. stärker zeigen206.
Landesfürst und landesfürstliche Behörden — diese teilweise verbunden mit in Österreich
tätigen Institutionen des Reichs — haben das römische Recht vielfach gefördert, wobei sie sich
wiederum auf die Initiative einzelner politisch oder kulturell bedeutender Personen stützten:
typisch hierfür mag die oft zitierte Äusserung des Kardinals NICOLAUS VON CUSA
sein, der 1460 dem Herzog von Tirol riet, bei Rechtszweifeln Lehrer des geschriebenen Rechts zu
rufen207.
Zur Anwendung des gemeinen Rechts führte auch die Tätigkeit der Stadtschreiber; besonders in
Wien scheint diese ein wichtiger Faktor gewesen zu sein. Seit 1460 finden sich hier magistri iuris, seit dem 16. Jhdt. auch Doktoren der Rechte208. In den meisten anderen österreichischen Städten
allerdings ist im 15. Jhdt. von einer solchen Tätigkeit graduierter Stadtschreiber wenig zu
merken. Dass der Stand der Vorsprecher allmählich entweder mit juristisch geschulten Personen
durchsetzt wurde oder dass die Vorsprecher selbst die Kenntnisse der üblichen romanistischen
Begriffe erwarben, sei zum Schluss noch eingefügt. In dieser Zeit kann man nicht mehr von einem
Überwiegen von Klerikern oder Ausländern in den juristischen Berufen sprechen, während dies für
das 13./14. Jhdt.
| Seite 58|
noch zutreffen wird. Die Hochschulen Italiens und später, im 16. Jhdt., in bescheidenerem Mass
die seit 1365 bestehende Wiener Universität vermochten hinreichend Rechtskundige
beizustellen.
Der genaue Zeitpunkt des Beginns stärkerer Verwendung von Juristen und des römischen Rechts
ist in den einzelnen österreichischen Ländern verschieden: allgemein kommt hier aber erst die
zweite Hälfte des 15. Jhdts. in engeren Betracht. Ein zuverlässiger Gradmesser für den Ablauf
und Fortgang der Rezeption dürfte die Beobachtung der überlieferten Anwürfe gegen die Juristen
sein: zu Beginn des 15. Jhdts hört man bei Gelegenheiten, die an sich geeignet scheinen, wie
etwa Landtage, Ständetage usw. gar nichts von Klagen über Eindringen römischen Rechts209, auch um die Mitte des 15. Jhdts., zu einem Zeitpunkt, an dem die bayerischen
Stände wiederholt gegen die Verwendung von gelehrten Juristen auftraten210, hört man noch nichts
von Protesten der österreichischen Stände211 wohl
aber finden sich wiederholt Belege für juristenfeindliche Äusserungen in den höchsten Stellen
Österreichs und des Reiches und aus dem Munde Friedrichs III212 Auf verschiedene Reformschriften kann
hier nur hingewiesen werden213.
| Seite 59|
Eine gewisse Mindereinstufung der Juristen zeigt ein im schon erwähnten Formelbuch des Notars
KLENEGKER enthaltener Ratgeber für richtige Anrede und Titulierung: der
Rechtsgelehrten wird nicht ausdrücklich Erwähnung getan, sondern nach Aufzählung des Rektors,
des Doktors, Lizentiaten und Baccalaureus der göttlichen Schrift, denen oberster Rang im
Gelehrtenstand zukommt, werden genannt «all maister der syben freien kunsten all
baccalari der gaistlichen rechten» und weiter später werden unter anderen angeführt «all notari»214, denen auch
geringere Anrede entspricht. Das zeigt also keine besondere Bedeutung der Juristen zur
Abfassungszeit des Codex (ca. 1450-70), denn spätere Zeiten haben bei aller kritischen Haltung
gegenüber dem Juristenstand diesen stets besonders vorangestellt. Die eigentlichen Schimpf- und
Spottexte setzen im allgemeinen erst im beginnenden 16. Jhdt. ein.
Verwendet werden konnten weltliche Juristen in dieser Zeit zunächst in verschiedenen
Regierungspositionen, als Räte und Beisitzer, vereinzelt als Stadtschreiber und Notare, als
Lehrer an der Universität Wien, über die noch gesondert zu sprechen sein wird; in der mittleren
und unteren Verwaltung und Rechtspflege bestand praktisch wenig Bedarf an Juristen und dies
blieb so auch in den nächsten Jahrhunderten. Die Tätigkeit der Juristen darf, wie bekannt ist,
nicht unbedingt als einseitige Anwendung des römischen Rechts aufgefasst werden: Grundlage für
die Beachtung des heimischen Rechts war der von den Kommentatoren aufgestellte Satz von der consuetudo als statutum tacitum. Die Gewohnheit musste
allerdings bewiesen sein. «Böswillige Absicht» kann den Juristen wohl nicht allgemein
zugeschrieben werden, am ehesten ist es zulässig, von Gleichgültigkeit gegenüber dem
einheimischen Recht zu sprechen215.
Für Österreich muss auf die allerdings schon in das 16. Jhdt. fallende Tätigkeit des
berühmten Rechtsgelehrten BERNHARD
WALTHER hingewiesen werden, dem es zuzuschreiben ist, dass sehr viele Landesbräuche
nicht nur angewendet, sondern auch wissenschaftlich bearbeitet und der Nachwelt gesichert
wurden216.
| Seite 60|
Gegen die zu dieser Zeit, also im späteren 15. Jhdt., allgemein auftretenden Tendenzen, das
römische Recht zwar nicht direkt einzuführen, aber doch im Interesse des bürokratischen
Staatszentralismus ausgiebig anzuwenden, haben die österreichischen Landschaften bald
vernehmlich Protest erhoben. Auch dieser Protest, das heisst, besonders sein Zeitpunkt, ist
Beweis für das späte Einsetzen der Rezeption in Österreich: dabei muss allerdings bedacht
werden, dass gerade in dieser Zeit die Spannung zwischen Landesfürsten und Ständen stark
anzuwachsen begann, sodass ein Teil der landschaftlichen Proteste gegen das römische Recht
sicher nicht so sehr gegen dieses unmittelbar, sondern gegen das landesherrliche Regime
überhaupt gerichtet war. Die Anfeindungen gegen das römische Recht und die Juristen, die auch
in Österreich zu dieser Zeit zahlreich überliefert sind, haben auch einen politischen, mit dem
rechtlichen nicht unmittelbar zusammenhängenden Hintergrund.
Im einzelnen richteten sich die teils präzisierten, teils allgemein verunglimpfenden
(«Juristen böse Christen») Beschwerden sowohl gegen die Tätigkeit der Juristen schlechthin,
gegen die zunächst noch vielfache fremdländische Herkunft mancher Rechtsgelehrten217, als auch gegen das römische
Recht selbst und seine Ausdrücke218. Sogar gegen neu
aufkommende Bezeichnungen verwahrten sich die Stände, so verlangten zB. die fünf
niederösterreichischen Länder im
Augsburger Libell vom 10.4.1510, dass
der König sie «mit dem fiscal welcher Nam ihne gantz vnbekant ist, nit mer
beladen ...»
| Seite 61|
möge. Dabei findet sich der Ausdruck «fiscal» schon in der Regimentsordnung, die 1487 auf dem Landtag
zu Meran beschlossen wurde. Natürlich spielen bei all diesen Protesten finanzielle Motive und
eben die ganze Spannung zwischen Fürsten und Ständen stark mit219. Diese speziell die Rechtsordnung
betreffende Auseinandersetzung zwischen Fürsten und Ständen währte in im allgemeinen
abnehmender Intensität, länderweise verschieden, das ganze 16. Jhdt. hindurch: das Bestehen von
ständischen Institutionen, wie Gerichtsbarkeit durch Adelige220, landschaftliche Verwaltung usw. bot hierbei
den Landständen günstige Ausgangspositionen. Im 17. Jhdt. hört man im allgemeinen nichts mehr
von Klagen gegen das römische Recht, was allerdings nicht besagt, dass dieses vollkommen zum
Durchbruch gekommen wäre: das Verstummen dieser Klagen beruht vielmehr einerseits auf dem
tatsächlichen Abfinden mit dem römischen Recht und dessen landesrechtlicher Einwurzelung,
andererseits auf einer gewissen neuen Formierung des österreichischen Landesrechts überhaupt
und schliesslich auf dem starken Machtverlust, den die österreichischen Landstände durch die
siegreiche Gegenreformation des Landesfürsten erfuhren.
Wie bestimmend die maximilianische Zeit auch auf dem Gebiet der Rechtsentwicklung und
Rechtsübernahme war, wurde schon angedeutet. Dies zeigt sich auch an den in wachsendem Umfang
vorhandenen Berufungen auf römisches Recht, in der geänderten Stellung der Rechtslehre an der
Universität Wien und an den jetzt stark einsetzenden Beschwerden der österreichischen Stände
über Einführung neuer Rechte.
Was zunächst die Einführung römischen Rechts betrifft, so muss allerdings vorausgeschickt
werden, dass in verschiedenen Rechtsgebieten vermeintliche romanistische Einwirkungen nicht auf
einer direkten Übernahme römischen Rechts beruhen, sondern einfach
| Seite 62| auf der durch die
Zeitverhältnisse bedingten eigenen heimischen Rechtsentwicklung: das gilt zB. sicher für die
Entwicklung zur geheimen Aussage der Zeugen, für die Einführung verschiedener schriftlicher
Akte im Verfahren, teilweise auch für die Entwicklung neuer Vertragstypen. Man darf sich die
heimische Rechtsordnung nicht als vollkommen erstarrt und unfähig zu weiterer angemessener
Entwicklung und Ordnung vorstellen. Zu Änderungen drängten auch ohne direkten Einfluss des
römischen Rechts in vielem die äusseren Umstände, die Vermehrung der Bevölkerung, die weitere
Differenzierung der Gerichtsbarkeit, die erhöhten polizeilichen Anforderungen, die politischen
Verhältnisse überhaupt, Änderungen und Fortschritte in der Wirtschaftsführung usw.221. Das muss betont werden, wenn man die in den letzten Jahrzehnten des 15.
Jhdts. einsetzende stärkere Wirksamkeit des römischen Rechts richtig abgrenzen will. Es ist
bekannt, dass auch in Österreich die landesfürstlichen Behörden im allgemeinen dem römischen
Recht eher freundlich gegenüberstanden, und es ist ebenso bekannt, dass der junge Herrscher
schon vor seinem eigentlichen Regierungsantritt im französischen und burgundischen Raum auf
eine altüberlieferte, vergleichsweise fortgeschrittene Verwaltungsorganisation gestossen war.
Theoretische Erwägungen, wie etwa die vielzitierte Ansicht von der Fortsetzung des römischen
Reichs im mittelalterlichen Imperium222, treten wohl zurück gegenüber der Absicht des
Herrschers, diese auf ein Berufsbeamtentum gestützte Verwaltungsorganisation auch in den
Erblanden und im Reich einzuführen. Dazu waren gegenüber dem bisherigen Verwaltungszustand
tiefgreifende Änderungen nötig, um viele alte Einrichtungen einfach zu beseitigen und die neuen
Institutionen beginnen zu lassen: Regiment und Raitkammer, die beiden ersten maximilianischen
Behördengründungen auf österreichischem Boden, haben weder nach Aufgabe noch nach
Zusammensetzung noch nach Arbeitsweise Vorgänger in Österreich, sieht man von den schon
erwähnten Görzer Anstalten ab.223 Erst diese Behörden aber
| Seite 63| gaben ihrer Zielsetzung
und Anlage gemäss dem Berufsbeamtentum der Juristen Stellung und Einfluss und zwar entsprechend
dem zeitlichen Ablauf dieser Behördenkreierungen zuerst in Tirol224 alsbald auch in den übrigen österreichischen Ländern.
In Zusammenhang mit diesen Massnahmen steht auch die vom König besonders geförderte Tendenz
zur Kodifikation des österreichischen Rechts: schon unter Friedrich III.
finden sich vereinzelt Hinweise auf Pläne zur umfassenden Regelung von Rechtsmaterien,
vornehmlich strafrechtlicher und strafprozessualer Art, wobei das Land Steiermark anscheinend
zeitlich vorausgeht225. Etwas später wird auf einem Landtag zu Meran 1487 der Antrag auf «Abfassung einer
Landesordnung» gestellt226. 1492 beschliesst die
Kärntner Landschaft «ordnung und articl eines gemeinen nutzen ...»227 und bald folgen andere
grössere Ordnungen, wie die bekannte, aus mehreren Gesetzen und Erlässen zusammengesetzte «Halsgerichtsordnung» von 1499228. Aber
Maximilian plante nicht nur eine Kodifikation des Straf- und
Prozessrechts, sondern auch und besonders des bürgerlichen Rechts: der König soll mehreren
Landtagen Entwürfe einer Zivilrechtskodifikation für Tirol vorgelegt haben, doch stimmten die
Stände nicht zu, weil «darin das einheimische Recht zusehr zugunsten des römischen
zurückgedrängt schien»229. Hier zeigt sich ein
interessanter und weiterweisender Plan einer Kodifikation des österreichischen Zivilrechts, wie
er am Ende des 16. Jhdts. wiederholt wurde, aber erst viel später realisiert werden konnte. Bei
diesen Kodifikationsplänen, über die im einzelnen keine Nachrichten vorliegen, handelte es sich
keineswegs um eine einseitige Bevorzugung des römischen Rechts, sondern der Herrscher
versuchte,
| Seite 64| durch
zeitgemässe Rechtseinrichtungen, die auf beiden Rechten beruhten, wirkliches Landesrecht zu
schaffen: es muss auch dies zu den Bemühungen um die Förderung des gesamtstaatlichen Denkens
gezählt werden230.
In jener Zeit mehrten sich aber nicht nur in den obersten Stellen Einfluss und Anwendung des
römischen Rechts; wiederholt wird in den reichlicher fliessenden Quellen auf die Regelung «nach ordnung der rechten» Bezug genommen und diese Formulierung bedeutet jetzt
sicher das römische Recht. In den Städten wird römisches Recht als Entscheidungsgrundlage in
Sachen des Vertragsrechts, des Ehe- und Erbrechts verwendet231 . Die Amtssprache nimmt
zusehends romanistische oder doch lateinische Ausdrücke auf, obwohl in der personellen
Zusammensetzung der oberen Behörden zunächst keine sprunghafte Vermehrung der Zahl der Juristen
eintritt, sondern die Juristen noch um 1500 nur einen sehr geringen Anteil ausmachen232.
Besonderen Gewinn aus der geänderten Situation zog die Universtät Wien und ihre juridische
Fakultät, die nun erstmals seit ihrem Bestand für die Verbreitung des römischen Rechts
wirksamer zu werden begann. 1365 unter Rudolf IV. gegründet, sollte
die juridische Fakultät der Universität, die stark am Pariser Vorbild
| Seite 65| orientiert war233, Kirchenrecht und
weltliches Recht lehren. Doch wurde durch lange Zeit überhaupt nur Kirchenrecht gelehrt234, wofür als Gründe neben der
Anlehnung an das Beispiel von Paris und neben dem Geldmangel, der die Besoldung entsprechender
Lehrer verhinderte, angeführt werden, dass Vorträge über römisches Recht im 14. und selbst noch
in Teilen des 15. Jhdts. keine praktische Bedeutung gehabt hätten, weil das römische Recht
«ungekannt und ungebraucht» war235. Eine akademische Behandlung des heimischen Rechts aber wäre vollkommen
unüblich gewesen, ferner hatte die Landessprache keinen Zutritt zur hohen Schule236 und schliesslich bestand kein Anlass für wissenschaftliche Behandlung und
Untersuchung eines Rechts, das ohnehin allgemein bekannt war und wenig Anlass zu Zweifeln bot.
Übrigens wurde auch in Prag selbst erst um die Wende des 14. zum 15. Jhdt. das
Zivilrechtsstudium begonnen237. Die Wiener juridische Fakultät
trat also im 14. Jhdt. als Pflegestätte des römischen Rechts kaum in Erscheinung und auch im
15. Jhdt. wurde fast nur Kirchenrecht gelehrt, weshalb die Fakultät sich, den wahren Zuständen
entsprechend, nur als facultas iuris canonici bezeichnete238. Österreicher geistlichen und weltlichen Standes, die das römische Recht
studieren wollten, waren daher auch nach der Errichtung der Universität Wien gezwungen, ihre
Rechtskenntnisse in Italien zu erwerben; verschiedene Untersuchungen gewähren Nachrichten über
die Studien österreichischer Rechtshörer an italienischen Universitäten239, und tragen so von der
| Seite 66| Studentengeschichte
her zur Rezeptionsgeschichte bei. Namen von Österreichern an italienischen Hochschulen, vor
allem in Bologna, dann in Padua und Perugia, tauchen im beginnenden 14. Jhdt. wiederholt
auf240.
LUSCHIN hat festgestellt, dass zahlreiche Österreicher, die in Italien
als Studenten nachweisbar sind, zumal im 15. und 16. Jhdt., in der Heimat hohe Stellungen
bekleideten, oder besondere Gelegenheit hatten, ihre erworbenen Kenntnisse auch anzuwenden. Vor
allem seit der zweiten Hälfte des 15. Jhdts. ist «der Strom der Wissbegierigen stärker
angewachsen denn je» und an die Stelle der Kleriker treten jetzt immer mehr studierende
Weltliche241. Wenn man in Ermangelung einer modernen Geschichte der
Wiener Juristenfakultät den Angaben von KINK und
ASCHBACH folgt, so wurde nur einmal, um die Mitte des 15. Jhdts., ein
stärkerer «Anlauf zur Einführung der Vorlesung über das römische Recht an der Universität»
gemacht, als der Doktor des Kirchenrechts und Licentiatus legum NICOLAUS
SIMONIS von Luxemburg nach Wien berufen wurde, um Zivilrecht zu lehren; doch fand
die Vorlesung keine Besucher und der Genannte musste sich dem Kirchenrecht zuwenden242. Seit dem Beginn des 15.
Jhdts., zu welchem Zeitpunkt die Wiener Fakultät überhaupt erst eine geregelte
Organisationsform besass, bis in die letzten Jahre dieses Jahrhunderts wurde also nur
Kirchenrecht gelehrt und in diesem Fach erlangte sie eine ziemliche Bedeutung243. Eine
Gutachtertätigkeit, wie sie für andere
| Seite 67| Universitäten schon im
14. Jhdt. bezeugt ist244,
scheint in Wien wenig bestanden zu haben und offen bleibt auch die Frage, welche Stellung die
an der Wiener Universität vorhandenen Rechtsgelehrten zum römischen und zum heimischen Recht
einnahmen.
Damit aber kann nicht gesagt sein, dass die wenigen bedeutenderen Wiener Rechtsgelehrten
dieser ersten Zeit nicht juristische Schriften verfasst hätten: die geistlichen Juristen der
Wiener Universität haben sich, einem spezifischen Anliegen der Zeit folgend, in diesen
Jahrzehnten vorwiegend mit Rechtsfragen von ökonomischer Bedeutung befasst, mit Kauf,
Bestandverträgen, Rentenkauf, Beleihung, Wechsel, Wucher. Es sind zum grossen Teil
Abhandlungen, in denen juristische und ökonomische Erwägungen und Urteile in den Dienst der
Theologie und Moral treten245. Die Kirche
versuchte durch diese Abhandlungen ihre theologischen Ansichten über Wirtschaftsführung
gegenüber den sich bildenden neuen frühkapitalistischen Formen zu stützen und durchzusetzen —
ein Beitrag zum Sozialgeschehen der Zeit. Hervorragende Vertreter dieser Richtung sind zunächst
HEINRICH VON
LANGENSTEIN und HEINRICH VON HOYTA (OYTA)246. Ob STINTZING's
Urteil, dass sich «in der höchst eigentümlichen Behandlung der Rechtsfragen die römischen
Grundsätze oft kaum wiedererkennen» lassen, völlig zutrifft, müsste noch näher untersucht
werden247. Jedenfalls sind beide Gelehrten an der
theologischen Fakultät in Wien seit 1383 tätig gewesen. Aus ihrem Werk haben auch andere Lehrer
der Wiener Fakultät Anregungen gezogen, so CONRAD VON EBRACH mit einem
tractatus de censibus, ferner JOHANN REUTTER
| Seite 68| und
JOHANNES NIEDER mit seinem tractatus de contractibus mercatorum248. Auch JOHANNES VON CAPISTRANO
muss hier als wortgewaltiger Kämpfer besonders gegen den Wucher genannt werden. Aber bei all
diesen Werken steht im Vordergrund nicht die juristische Beweisführung und Würdigung, sondern
Moral, Theologie und öffentliches Interesse.
Wie bei so vielen Zweigen des öffentlichen Lebens ergaben sich auch für die Wiener
Universität und ihre Juristenfakultät unter Maximilian neue Aspekte, die
insgesamt beruhten auf der humanistischen Einstellung des Kaisers und auf der von ihm
veranlassten Einführung des römischen Rechts als Unterrichtsgegenstand. Der dem Kaiser
vorgetragene oder von ihm selbst entworfene Plan, aus Italien (Rechts)gelehrte zu berufen,
wurde 1493 dadurch verwirklicht, dass über Empfehlung des Wiener Gelehrten BERNHARD
PERGER der Jurist HIERONYMUS BALBUS nach Wien geholt wurde: 1494 wird dieser Gelehrte zum Lehrer des
römischen Rechts bestellt und im gleichen Jahr begann er unter grossem Zulauf seine
Vorlesungen249.
Obwohl BALBUS «mehr über römische Dichter als über Justinians Gesetzbuch»
las, was allerdings seine humanistische Verbindung von Rhetorik, Dichtkunst und
Rechtswissenschaft mit sich brachte, kam es infolge des Aufschwunges der Legistik schon 1497
beinahe zu einer Aufhebung des kirchenrechtlichen Lehrstuhles, der bisher der einzige
tatsächlich geübte war250. Überhaupt glitt die Führung der Wiener Universität «überraschend schnell»
aus den Händen der Scholastik in die Hand des humanistischen Denkens.
BALBUS verliess Wien nach einigen Jahren, aber die mit ihm eröffnete
Reihe der Zivilrechtslehrer wurde nicht mehr wesentlich unterbrochen, und das römische Recht
hatte künftig an der Universität einen festen Platz: allerdings darf dies nicht zu hoch
eingeschätzt werden, denn auch für spätere Zeit gilt KINK's Feststellung,
dass
| Seite 69| die heimischen
Rechtssätze «der ehernen Phalanx des Corpus iuris zwar nichts anzuhaben vermochten, aber sich
auch nicht viel beirren liessen» und weiterbestanden251 . Dazu kam, dass Universität und Fakultät nach anfänglichem Aufschwung bald
wieder in Verfall zu geraten drohten und erst seit den Vierziger- oder Fünfzigerjahren des 16.
Jhdts. den Weg zu regelmässigerem Gedeihen fanden. Immerhin hatte das Kirchenrecht seine
mittelalterliche Bedeutung weitgehend verloren, 1537 war zB. nur mehr ein Professor für
Kirchenrecht, dessen Stelle überdies wegen Hörermangels zur Auflassung vorgesehen war,
vorhanden — gegenüber drei Professoren des weltlichen Rechts. Das heimische Recht wurde an der
Hochschule auch jetzt nicht behandelt. Der erste Zivilrechtslehrer aus Österreich ist
WOLFGANG PACHAIMER aus Gmunden, der 1500 sein Amt antrat; seither sind
die meisten Zivilisten Landeskinder gewesen.
Die Einführung des römischen Rechts als Lehrfach an der Wiener Universität bildete einen Teil
des maximilianischen Reformprogramms, das zugleich die innere Entwicklung Österreichs zum
besonderen Ziel hatte: daher auch der Wunsch, die jetzt in grösserer Zahl benötigten Juristen
im Lande selbst heranzubilden. Dem Juristenberuf verschrieben sich nun sowohl Angehörige des
Bürgerstandes als auch des Adels, der sich, um seine Stellung zu wahren, in den Besitz der
Bildung setzen musste, die das Universitätsstudium bot252. Der Zeitpunkt des Beginns der akademischen Vertretung des römischen Rechts an der
Wiener Universität ist typisch für die am Ende des 15. Jhdts. in Österreich stärker in Fluss
kommende Übernahme romanistischer Bestimmungen.
COING hat für Frankfurt festgestellt, dass im Lauf von etwa 30 Jahren
der Durchbruch des römischen Rechts im wesentlichen gewohnheitsmässig vollzogen war, vor allem
dadurch, dass die rechtssuchenden Parteien durch zunehmende Verwendung von Juristen «das
Gericht zwangen, auch seinerseits Juristen als Gutachter
| Seite 70| heranzuziehen»253. Weder im
österreichischen Stadtrecht, noch viel weniger im ländlichen Rechtsbereich kam es zu einer so
weitgehenden Romanisierung, zahlreiche Zeugnisse des 16. und 17. Jhdts. beweisen die Fortdauer
des Landesrechts254. Die Regierung und zum Teil auch die Rechtswissenschaft selbst haben,
jedenfalls im 16. Jhdt., dem römischen Recht keineswegs die Förderung entgegengebracht, die
nötig gewesen wäre, um ihm im Land vollkommen zur Herrschaft zu verhelfen. Die von der
Regierung veranlasste Anlegung eines Consuetudinariums und auch des Motivenbuches255 kann nur aus der Tendenz, das Landesrecht, wo es anging, zu
sichern und zu erhalten, erklärt werden. Die Bedeutung, die der aus Deutschland stammende, aber
in Österreich wirkende Jurist BERNHARD WALTHER durch seine Schriften, vor allem den aureus tractatus iuris austriaci für die Kenntnis
und Bewahrung des Landrechts hat, ist von RINTELEN ausführlich dargestellt
worden256. Bekannt ist weiter, dass gegen Ende des 16. Jhdts. ein Wiener Hofbibliothekar und
Jurist HUGO BLOTIUS (=
FLERMAN) ein österreichisches Zivilgesetz schaffen wollte, eine
Kodifikation, die eine Synthese von römischem, deutschem und Landesrecht abgeben sollte257.
Die maximilianische Ära kann daher nicht identifiziert werden mit der Zeit der «Einführung»
des römischen Rechts in Österreich, eine solche Einführung ist in der Praxis nicht erfolgt,
wenn auch später viele Rechtsgebiete, des bürgerlichen und des Prozessrechts
| Seite 71| zumal, mehr oder minder
romanisiert wurden: aber die Tendenzen der maximilianischen Zeit schaffen die notwendigen
Grundlagen und Vorbereitungen für einen bedeutungsvollen Wandel der Rechtsordnung,
einschliesslich des Privatrechts. Die Gründe für diese Tendenzen können hier ausser Betracht
bleiben, aber einer der wichtigsten von ihnen ist die Ausweitung der habsburgischen Herrschaft
seit Friedrich III., nicht nur auf das Reich, sondern auch in östliche und
südöstliche Gebiete, Böhmen, Ungarn, Kroatien usw. Dadurch ergaben sich neue Aufgaben für
Recht, Verwaltung, Wirtschaft und Politik, die mit dem Rechtssystem des habsburgischen
mittelalterlichen Österreich nicht bewältigt werden konnten. Wären die Habsburger nicht im
Besitz der deutschen Kaiserkrone geblieben und wäre nicht die territoriale Ausweitung nach
Ungarn erfolgt, wäre es bei dem bisherigen österreichischen Territorialgefüge vorwiegend als
Alpenstaat geblieben, wäre wahrscheinlich auch das römische Recht in Österreich nicht weiter
wirksam geworden. Diese Feststellung hat keinen wertenden Charakter, sie ist fern von der der
germanistischen Forschung lange eigenen, ex post geschaffenen Grundansicht, dass die Rezeption
des römischen Rechts ein «nationales Unglück» gewesen sei, dass das römische Recht als
schleichendes Gift den deutschen Rechtskörper infiziert habe, usw.258; aber es muss darauf hingewiesen
werden, dass Österreichs Stellung zum römischen Recht in Mittelalter und teilweise auch in der
Neuzeit wesentlich stärker als in Deutschland selbst durch eine besondere Beharrung auf dem
Landesrecht gekennzeichnet ist, wobei dieses Landesrecht zum Teil noch lange nach der
Spätantike römisches Vulgarrecht, zum grösseren Teil weitergebildetes bayerisches
Provinzialrecht gewesen ist. In Österreich hat das Zusammen- und Gegenüberstehen von zwei
Rechtssystemen in der Zeit seit dem hohen Mittelalter und auch vorher wenig Schwierigkeiten
geschaffen, die dem Land eigene assimilierende Kraft hat auch die Rechtsordnung erfasst. Diese
Entwicklung weist übrigens gewisse Ähnlichkeit mit dem Ablauf der schweizerischen
Rezeptionsgeschichte auf. Der Rezeptionsgrad der Schweiz in den letzten Jahrzehnten des 15.
Jhdts. war vergleichbar mit dem Österreichs: auch die Schweiz hat, entgegen früheren Meinungen,
im 13., 14. und 15. Jhdt. manches aus dem römischen Recht aufgenommen, zumal im ausgehenden 15.
Jhdt. stand sie teilweise «an der Schwelle der
| Seite 72| Rezeption des gelehrten
Rechts»259. Doch diese Rezeptionsbereitschaft kam nicht zum Durchbruch, da durch die
politischen Ereignisse die engere Beziehung der Schweiz zum Reich gelöst wurde: damit entzog
sich die Schweiz dem unmittelbaren Wirken der gelehrten Juristen der Reichsbehörden.
Anders hingegen in Österreich: Obwohl sich vorher und auch in dieser Zeit die Beziehung des
österreichischen Landesverbandes zum Reich stark gelockert hatte, blieb doch das zu Wien
residierende, Österreich beherrschende habsburgische Geschlecht Oberhaupt des Reiches und damit
konnten auch die juristischen Potenzen weiterhin wirken. Diese Wirksamkeit fand aber ihre
Grenzen in der auf den historischen Gegebenheiten ruhenden politischen und rechtlichen Eigenart
Österreichs, und so blieb hier der Umfang der Rezeption zwar grösser als in der Schweiz, aber
erheblich geringer als in Deutschland. Die österreichischen Kodifikationen des 18. und 19.
Jhdts. waren daher in keiner Weise allein gebunden an das das deutsche Rechtsleben so lange
beherrschende römische Recht und konnten aus allen zur Verfügung stehenden Quellen Nutzen
ziehen und neues Recht schaffen — lange bevor das Bürgerliche Gesetzbuch für das deutsche Reich
entstehen konnte. Das ABGB ist dafür ein
überzeugender Beweis.
Fußnoten
⇭*Anmerkung des wissenschaftlichen
Leiters: Der Herr Verfasser hat mir unter dem 24. März 1961 Folgendes geschrieben: "Über
die Verwendung des Begriffs «Rezeption» habe ich Ihnen, sehr verehrter Herr Kollege, schon
geschrieben. Beim besten Willen war es wiederholt nicht möglich, diesen Ausdruck durch eine
der von Ihnen gewünschten Bezeichnungen zu ersetzen, meist deshalb nicht, weil dadurch die
Übersichtlichkeit des Satzbaues gelitten hätte". E. GENZMER.
⇭3
G. WESENBERG,
Neuere dt. Privatrechtsgesch., Lahr 1954, 104, «Rezeptionsgebiet für die kaiserlichen Rechte
war natürlich auch Österreich als habsburgisches Erbland. Dagegen machte die Rezeption in den
meisten Kantonen der Schweiz keine wesentlichen Fortschritte.» (Die neuere schweizerische
Forschung ist allerdings verschiedentlich zu anderer Auffassung gekommen).
WIEACKER, Privatrechtsgesch., 63 ff.
CALASSO,
Medioevo dir., I, 626. Vgl. auch STÖLZEL, Entwicklung
Richtertum I, II.
⇭4 So
allgemein
KOSCHAKER, Europa 142. Vgl. jedoch
RABEL, Rezeption 183 ff.
E. WEISS, Einige
Bemerk. z. Rezeption d. röm. Rechts in d. österreichischen Alpenländern, in: Europa e dir.
rom., I, 395 ff., schlägt vor, rezeptionsgeschichtliche Untersuchungen in Österreich auf
Niederösterreich und auf das Erbrecht zu beschränken, was wohl der Differenziertheit der
österreichischen Entwicklung nicht gerecht werden dürfte.
⇭10
E. SCHÖNBAUER, Neue
Rechtsquellen zum CA Problem, Eos XLVIII (1956), 473 ff.,
489.
⇭11 Vgl.
CHR. SASSE, Die CA,
Wiesbaden 1958.
E. SCHÖNBAUER, Das röm. Recht nach 212 in ausschliessl.
Geltung? Anz. d. öst. Ak. d. Wiss. LXXXVI (1949) 369 ff.
A. BETZ, Ein
neues Fragment d. Lex Lauriacensis, Jahreshefte d. öst arch. Inst. XXXIX (1952) 133
ff.
⇭12 ZB.
A. STEINWENTER, Ein Rescript d. Kaiser
Severus u. Caracalla über d. Privilegien d. Coll. Centonariorum in Solva, Wiener Studien XL
(1918) 46 ff.
XLII (1920) 88 ff. Hierzu ebdt.
R.
WIMMERER, Neue Vorschläge zu dem Reskript von Solva, XLIV (1923) 239 ff.
W. SCHMID, Römische Forschungen in Österreich 1912-1924, 15. Ber. d.
röm. germ. Komm. Frankfurt 1926, 227. Die behandelte Inschrift bietet Nachrichten über die
staatsrechtliche Stellung der Bewohner der Provinzen vor Erlassung der CA. Eine
rechtsgeschichtliche Auswertung der zahlreichen Inschriften, die Amtstitel, Amtseinrichtungen
oder auch Rechtssätze nennen, steht noch aus.
⇭13
F. BROSCH, Romanische Quadrafluren im Land Salzburg, Mitt. d. Ges. f.
Salzb. Landesk. LXXXVIII/LXXXIX (1948-49) 95 ff.
Ders. Romanische
Quadrafluren in Ufernorikum, Jb. d. oberöst. Musealvereins Linz 1949, 125 f.
H. JANDAUREK, Das Alpenvorland zw. Alm u. Krems, Linz 1957, 21
ff.
⇭14 Vgl. die bei
E. M.
MEIJERS, Le droit ligurien de succession en Europe occidentale I, Haarlem 1928, für Österreich
gebrachten Belegstücke, die vielleicht auf solche Belegstellen zurückgehen. Das Problem der
Weitergeltung frühgeschichtlicher Rechtsnormen bedarf eingehender Untersuchung.
⇭15
DOPSCH, Wirtsch. u. soz. Grundl. 98 ff. Daraus entwickelten sich
im Gegensatz romani-barbari neue Rechtsprobleme; Vgl.
J. JUNG, Über
Rechtsstellung und Organisation d. alpinen civitates in d. röm. Kaiserzeit, Wiener Studien XII
(1890), 98 ff., 108.
⇭16 Vgl., allerdings
für andere Gebiete, die bei
DOPSCH, Wirtsch. u. soz. Grundl. 163,
erwähnte Äusserung des Bischofs Apollinaris Sidonius, die
sich vielleicht auf das Abkommen des römischen Rechts bezieht.
⇭24
E.
MEYER-MARTHALER, Untersuchungen zur Verfassungs- und Rechtsgeschichte der Grafschaft
Vintschgau im Mittelalter, 72. Jahresbericht d. hist. antiqu. Gesellschaft von Graubünden
(1942), 95 ff., 111.
R. HEUBERGER, Der Vintschgau im Altertum und
Frühmittelalter, Der Schlern XIII (1932), 132 ff. Vgl. auch
F. KOGLER,
Die Stellung Tirols in der deutschen Rechtsgeschichte, Innsbruck 1930, 5. Die Etsch bildete
die Grenze zwischen bayerischem und langobardischem, bzw. rätischem Rechtsgebiet. Vgl. auch
F. PETRI, Zum Stand der Diskussion über die fränkische Landnahme und
die Entstehung der germanisch-romanischen Sprachgrenze, Darmstadt 1954, 76 ff.
⇭26 Dazu
E. HUBER,
System und Geschichte d. schweiz. Privatrechts, Basel 1893, IV 107 ff.
⇭27
A. STEINWENTER, Das Fortleben d. röm. Inst. im MA., Estratto da
Relazioni del X Congresso Internazionale di Scienze storiche, Roma 1955, VI, 547 ff., 557
ff.
⇭28 So scheinen
sich für gewisse Gebiete Steiermarks romanische Siedlungsreste bis in das 12.Jhdt. erhalten zu
haben.
F. POSCH, Siedlungsgeschichte der Oststeiermark, Innsbruck 1941,
387 ff. Inwieweit das Weiterleben von Bevölkerungsgruppen oder das blosse Weiterleben von
Kulturformen, Ortsnamen usw. wenn auch nur ganz beschränkte rechtliche Kontinuität vermuten
lässt, bedarf weiterer Untersuchung.
⇭31 Vgl. HASENÖHRL,
Rechtsquellen österr. Alpenländer, 271 ff.LUSCHIN v.
EBENGREUTH, Österr. Reichsgesch. M.A., 138 ff. Dass die lex noch im 12. Jahrhundert
abgeschrieben wurde, kann nicht als Beweis für tatsächliche Geltung angesehen werden. Die
letzte Bezugnahme auf die LBai findet sich 1055. Die noch im 12. Jahrhundert vorkommenden
Bekenntnisse zum bayerischen Recht beweisen wohl schwerlich Gültigkeit der LBai, sondern nur
das Bewusstsein der bayerischen Rechtszugehörigkeit.
⇭34
J. CAJACOB, Die letztwilligen Verf. nach Graubündner Recht, Chur 1900,
18.
P. TUOR, Rätorom. Rechtsdenkm., in Festgabe Ulrich Lampert z. 60.
Geburtstag, Freiburg 1925, 1 ff.,
9,
20. Vgl.
auch HASENÖHRL,
Rechtsquellen österr. Alpenländer, 275 ff.
F. KOGLER, Die Aufnahme des röm. Repräsentationsrechts in das Tiroler
Landrecht, Veröff. d. Mus. Ferdinandeum XII (1932) 167 ff.
J. JÄGER,
Gesch. Tirols v. d. ält. Zeiten bis in d. Neuzeit, Innsbruck 1872, I, 272 ff.
RAPP, Vaterländ. Statutenwesen I, 1 ff.,
III, 1
ff.
⇭35 Über die einzelnen Bedeutungen
H. KRAUSE,
Kaiserrecht und Rezeption, Heidelberg 1952, 18 ff.,
25 ff.,
116 ff. SCHAEFFNER, Röm. Recht Deutschl. 11 ff.
A. BAUMGÄRTNER, Die Geltung der peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls
V. in gemeinen III Bünden, Bern 1929, 17 ff.
⇭36 Vgl. z.B.
Urkundenbuch Steiermark, II Nr. 369, 1239, St. Paul.
⇭37
Urkundenbuch Steiermark II Nr. 127, 1214.
III
Nr. 267, 1259, Rein.
⇭38
Urkundenbuch Steiermark II Nr. 325, 1235,
Admont;
III Nr. 50, 1247, Salzburg.
⇭41
Urkundenbuch
Steiermark II Nr. 152, 1218, Friedrich von Pettau widmet dem Deutschorden ein Haus: Hoc autem instrumentum ... sigilli mei munime roborari. Si quo autem iure vel
actione vel lege contra venire possem illi legi, et omni iuri divino vel humano, scripto vel
non scripto, generali vel speciali, ad hoc infringendum vel aliquid horum michi conpetenti
vel conpetituro, specialiter et ex certa scientia renuntio. Vgl. auch das bei
MELL, Verfassungsgesch. Steiermark 51, Anm. 23, zitierte rudolfinische
Privileg von 1277 für Steiermark, das unbefugte Einsperrung mit Bestrafung legibus romanis bedroht. Für die Schweiz vergl.
O. P.
CLAVADETSCHER, Der Verzicht auf Exceptionen in d. bündnerischen Urk. d. Mittelalters,
Zeitschr. f. schweiz. Recht, LXXII (1958), 101 ff.
⇭42
A. HELBOK, Die rätoromanische Urkunde d. 8.,
9. u. 10. Jhdts., in: Regesten von Vorarlberg u. Liechtenstein b.z. Jahr 1260, Innsbruck
1920/25, 2 ff. Dazu
ebdt. R. v. PLANTA, Die Sprache d. rätoromanischen
Urk. d. 8.-10. Jhdts., 62 ff.
K. MOSER, Beitr. z. Gesch. d. rät. Urk.
in Tirol, Veröff. Ferdinandeum XII (1932), 267 ff.
HEUBERGER, Notariat
48 ff.
⇭43
HEUBERGER, Notariat 48.
O. STOLZ, Die
Ausbreitung des Deutschtums in Südtirol im Licht der Urkunden, München 1932, III,
159.
⇭44 Daneben gab es schlichte Zeugenurkunden, Hausbücher und die Bücher der
argentarii als Urkundenformen. Zum Folgenden vgl.
H. v. VOLTELINI,
Spuren des rätoromanischen Rechts in Tirol, Mitt. Inst. öst. Gesch. Erg. Bd. VI (1901), 145
ff.
⇭45 Blosse
Notierung des Rechtsgeschäftes, Vernachlässigung der förmlichen und urkundlichen Aufzeichnung,
notitia.
HEUBERGER, Notariat 47 ff.
O. REDLICH, Die Traditionsbücher d. Hochstiftes Brixen v. 10. bis in
14. Jhdt., Innsbruck 1886, XL ff.
⇭46
VOLTELINI,
Notariatsimbrev. 13. Jh. I, XXXIII.
⇭54
VOLTELINI, Notariatsimbrev. 13. Jh. I, CXXXII ff.,
CCIV ff. Vgl. auch
K. SCHADELBAUER, Die Lehre
des Rolandinus Passagerii im Vintschgauer Notariat, in Der Schlern XIII (1932), 216
ff.
⇭55
VOLTELINI, Notariatsimbrev.
13. Jh. I, CXCVIII ff.
⇭58 Über die grundherrliche Gerichtsbarkeit eines Domkapitels vgl. z.B.
J. PRADER, Die Gerichtsbarkeit d. Brixener Domkapitels in: Festschrift
Staatsarchiv II, 152 ff., 193.
⇭59OTT,
l.c. 27 ff.
K. H. GANAHL, Fürbann, Veröff. d. Mus. Ferdinandeum XII (1932), 111
ff.,
156 Anm. 1.
⇭60LUSCHIN v. EBENGREUTH,
Österr. Reichsgesch. M. A. 143. Zu nennen sind besonders Traktate des Wiener Professors
HEINRICH v.
LANGENSTEIN, Mitte 14. Jhdt., und ein liber decretalis des Pfarrers
JOHANNES ... PAUNGARTNER VEL SWEINZER, 1425, in deutscher Sprache und
mit alphabetischer Reihung von kirchenrechtlichen Sätzen nach Schlagworten.
⇭61
F. v. WYSS, Die
ehelichen Güterrechte d. Schweiz in ihrer rechtsgesch. Entwicklung, Zürich 1896, 46.
⇭75
FRANKLIN, Beitr. Gesch. Rezeption, 33 f., mit weiteren
Belegen.
⇭76
SCHWIND-DOPSCH, Urkunden Verfassungsgesch. Nr. 35.
In einem vom gleichen Kaiser für die bayerische Stadt Regensburg 1230 gewährten Privileg sind
«einige Einwirkungen des römischen Rechts nicht zu verkennen «,
FRANKLIN, Beitr. Gesch. Rezeption, 53.
⇭77
H.
WIESFLECKER, Meinhard II und Tirol, Kärnten und ihre Nachbarländer am Ende des 13. Jhdts.
Innsbruck 1955, 207. Ähnlich für Kärnten
A. v. WRETSCHKO, Skizzen zur
bambergischen Zentralverwaltung in Kärnten, vorn. im 14. Jhdt., in: Festgabe Zeumer, Weimar
1909. Die Bischöfe von Bamberg hatten in Kärnten grosse Besitzungen.
⇭78 Vgl.
H. SPANGENBERG, Die Entstehung des Reichskammergerichts und die
Anfänge d. Reichsverw. Z.S.S. Germ. Abt. XLVI (1926) 231 ff.
⇭82
F. POPELKA, Zur ält. Gesch. d. Stadt
Graz, Graz 1919, 75 f.
⇭83 Über die Art der Aufnahme römischen Rechts im Stadtrecht vgl.
G. SCHUBART-FIKENTSCHER, Röm. Recht im Brünner Schöffenbuch, Z.S.S.
Germ. Abt. LXV (1947) 86 ff.
⇭88
H.
LENTZE, Das Wiener Testamentsrecht d. MA., I, Z.S.S. Germ. Abt. LXIX (1952), 107.
⇭89
LENTZE II, Z.S.S. Germ. Abt. LXX (1953) 180.
G.
WESENER, Gesch. d. Erbrechts in Öst., Graz-Köln 1957, 192, mit der weiteren Feststellung, dass
im Gegensatz zur späteren Rezeption des römischen Testamentsrechts das österreichische
gesetzliche Erbrecht sich bis in das 18. Jhdt. nicht wesentlich gegenüber dem Mittelalter
verändert habe.
⇭93VOLTELINI, Rezeption Wien, 79 ff. Dem
entsprechen die Feststellungen von
TH. MAYER-MALY, Ein Wiener
Ehegutsprozess a.d. Rezeptionszeit, Jahrb. d. Ver. f. Gesch. d. Stadt Wien, XI (1954) 40.
FRANKLIN, Beitr. Gesch. Rezeption, 61.
⇭101
FRANKLIN, Beitr. Gesch. Rezeption, 44 f. LUSCHIN v. EBENGREUTH,
österr. Reichsgesch. M.A., 169.
F. KOGLER, Die älteren
Stadtrechtsquellen v. Kitzbühel, Zeitschr. d. Ferdinandeums f. Tirol u. Vorarlberg, 3. F. LII
(1908) 3 ff.
⇭102
F. KOGLER, Recht u. Verfassung d. Stadt Rattenberg im MA, München
1929, 52 f.
Ders., Beiträge z. Stadtrechtsgesch. Kufsteins b.z. Ausgang
d. MA, Innsbruck 1912, 23 f.
M. MAYER, Zur Stadterhebung Kufsteins,
Zeitschr. d. Ferdinandeums, III F. 1898; LUSCHIN v. EBENGREUTH,
Österr. Reichsgesch. M.A. 169.
⇭108S. 12. Dieser österreichische Prozess, auf
heimischen Grundlagen aufgebaut, habe auch später trotz verschiedener Mängel die Nachteile des
langwierigen gemeinen Prozesses nicht aufgewiesen.
⇭109 1404
verbietet die Landesordnung von Tirol den Laien, in anderen Sachen als den oben genannten, vor
geistlichen Gerichten zu prozessieren,
RAPP, Vaterländ. Statutenwesen
I, 87 ff.
⇭110 So
hat z.B.
V. HASENÖHRL, Die Beweiszuteilung im öst Recht d. MA, Wien
1898, 89 u.ö., gezeigt, dass das österreichische Recht «auf dem Wege zur vollen Herrschaft des
klägerischen Beweises sich befand». Diese Entwicklung sei beschleunigt und abgeschlossen
worden durch das Vordringen des römischen Rechts. Die Reinigung des Beklagten kommt zwar
stellenweise, zumal in bäuerlichen Quellen, noch im 18.Jhdt. vor, wird aber im allgemeinen im
16.Jhdt. gewichen sein.
⇭111
CANSTEIN l. c. I, 121. Vgl. auch LUSCHIN v. EBENGREUTH,
Österr. Reichsgesch. M.A. 145, über das «romanisierende Gesetzbuch» des Patriarchen von
Aquileia von 1366 für Friaul, das auch in Istrien und der Grafschaft Görz Geltung
hatte.
⇭112
OTT, Beiträge 31,
33 ff. Für
Böhmen scheint besonders die Universität Paris schon im I2. Jhdt. wirksam gewesen zu
sein.
⇭119
KLENEGKER fol. 216 v. Über KLENEGKER und seinen
Codex vgl. den Abschnitt über Formelbücher.
⇭120
B. SEUFFERT, Drei Register a.d. Jahren 1478-1519, Innsbruck
1934, 376 u.ö.
H. BALTL, Beiträge z. Gesch. d. steir. u. öst.
Strafrechtskodifikationen im 15. u. 16. Jhdt., in: Festschr. Staatsarchiv II, 24 ff.
⇭121 Die Tiroler Malefizordnung kennt bereits das Verfahren hinter verschlossener
Tür,
RAPP, Vaterländ. Statutenwesen II, 12.
⇭122 Die Kammergerichtsordnung von
1471 kennt eine Reihe von romanistischen Ausdrücken, die aber nur teilweise
romanistischen Begriffen voll entsprechen, so litiscontestatio, exceptiones, devolutio causae ad supremum iudicem.
Artikulierung im Beweisrecht, usw.
TOMASCHEK, Gerichtsbarkeit 522 ff.
Meist sind diese Ausdrücke jedoch nur Bezeichnungen für durchaus deutschrechtliche
Einrichtungen, wie es TORGGLER für Klagenfurt deutlich gezeigt hat.
⇭123 Vgl.
z.B. das «Stadtrichterbild» von 1478 im Stadtmuseum zu Graz, hierzu
H.
BALTL, Rechtsarchäologie d. Landes Steiermark, Graz-Köln 1957, 30, Nr. 137, 138.
⇭127
DÜBI
l.c. 35 f. Vgl. auch
SCHENK, Beitr. Gesch. österr. Zivilpriv.,
15.
⇭128 N. BECKMANN, Idea iuris statutarii et consuetudinarii
Stiriaci et Austriaci ..., Graz 1688, 472 f.
⇭129Österr. Weistümer VI, 204, 37, St. Ruprecht, 17. Jhdt. Vgl. auch
H. BALTL, Die ländliche Gerichtsverfassung Steiermarks vorwiegend im
MA, Wien 1951, 199 ff.
⇭130 Zu finden bei
F. KRONES, Regesten u. Auszüge z. Gesch. d. Landtagswesens d. Steierm.
v. 1160-1522, Beitr. steiermärk. Geschichtsquellen, II (1865) Nr. 129.
⇭134
J. LECHNER, Reichsholgericht und
königliches Kammergericht im 15. Jhdt. Mitt. Inst. öst. Gesch. Erg. Band VII (1904), 71;
TOMASCHEK, Gerichtsbarkeit 561 ff.
⇭135 Vgl.
LECHNER l.c. 112,
CANSTEIN, l.c. I, 79 ff.
⇭142 Interessant ist, dass König Albrecht I. 1298 nach
Überlieferung der österreichischen Reimchronik eine Reform des Landrechts anregte, «ob si icht
wolten niven und bezzern an ir landesrecht»,
MG Dt. Chroniken, V/2 Vers
73904 ff. Die Österreicher wünschten eine solche Änderung, während die Steirer zufrieden mit
ihrem alten Recht waren. Diese Anregung zur Rechtsreform könnte vielleicht mit dem stärkeren
Ansteigen der Bedeutung des Klerus seit dem Beginn der habsburgischen Herrschaft und der
Verbindung von Landesherrlichkeit und Kaisertum zusammenhängen.
⇭143 So
MELL,
Vertassungsgesch. Steiermark, 51,
55.
W. LEVEC,
Die krainischen Landhandfesten, Mitt. Inst. öst. Gesch. XIX (1898), 256 ff. Vgl. auch
HASENÖHRL, Rechtsquellen österr. Alpenländer, 308 f.
⇭144 Vgl. die Ausführungen über
die juristische Bildung des Klerus.
⇭150
F. M. MAYER, Über ein Formelbuch aus der Zeit
des Erzbischofs Friedrich III. 1315-1338, Arch. österr. Gesch. LXII (1880), 149 ff.
⇭151
MELL, Verfassungsgesch. Steiermark, 54 ff.
J.
v. ZAHN, Über ein Admonter Formelbuch d. 15. Jhdts., Beitr. steiermärk Geschichtsquellen XVII
(1880), 33 ff. Vgl. auch das
Formelbuch, Steiermärk. Landesarch. 933,
aus der ersten Hälfte, Mitte und späterer Zeit des 16. Jhdts., das zahlreiche Formeln für
Kauf, Heirat, Schuldbriefe usw. enthält und insofern von der Norm abweicht, als es auch
vielfach die Gründe für Rechtsentscheidungen und Rechtsgeschäfte enthält. Bemerkenswert ist
für diese späte Zeit, dass Erklärungen, ein Testament nicht anzufechten, vorkommen,
fol. 78 ff., sowie dass die Widerruflichkeit des Testaments
ausdrücklich betont wird. Das spricht also dafür, dass diese romanistische Norm erst kürzlich
eindrang und noch nicht gefestigt war. Romanistisch gefärbt scheint sehr wenig zu sein; für
die donatio inter vivos,
fol. 125, ist unter Bezug
auf die «ordnung der rechten» Schriftform verlangt, aber im allgemeinen muten die Formeln
durchaus deutschrechtlich an.
⇭152
M. PANGERL, Zur Biographie des
Notars U. K. von Rottenmann, Beitr. steiermärk. Geschichtsquellen V (1868), 83 ff.
R. PEINLICH in: Mitt. hist. Vereins Steiermark XXII (1874), 155
ff.
⇭153
Beitr. steiermärk. Geschichtsquellen
I (1864), 10 f.
⇭154 Vgl. z.B.
fol. 46: bei Leibgedinge «mit dem tod abgeent vnd nicht mer lebent». Keinen Anspruch haben: «wenig noch vil mit Recht noch an Recht», «Ledig vnd
los«.
⇭157
Fol.
118. Die Verwendung von mehreren Testamentszeugen, meist vier oder fünf, ist übrigens auch in
anderen österreichischen Rechtsquellen bezeugt, ohne dass dabei unbedingt an romanistische
Übernahme gedacht werden muss: zB. in einem Landsbrauch der Herrschaft Blumenegg in Vorarlberg
von 1609,
Jahresbericht d. Vorarlberger Museumsver. XXXVII (1898) 98
ff.,
131 Der bei
LENTZE l.c. II, 193 für
Wien erwähnte Vorbehalt der Widerrufung des Testaments, der der romanistischen Vorschrift
entgegenkommt, findet sich bei KLENEGKER nicht..
⇭160 Der geringe romanistische Gehalt der Formelbücher Österreichs findet eine Entsprechung
in einer ungefähr gleichzeitigen Augsburger Formelsammlung, für die STINTZING, Gesch. popul.
Lit. 320 f., festgestellt hat, dass «vom fremden Recht, insbesonders vom römischen
Recht, wenig zu bemerken» ist. Vgl. auch ROCKINGER,
l.c. 65, 82
f.
⇭161
A. POSCH, Die staats-u. kirchenrechtliche Stellung Engelberts von
Admont, Paderborn 1920.
⇭168
E. KOVÀCS, Ulrich v.
Albech, Wien, 1952,
Diss. R. KOHLBACH, Die Stifte Steiermarks, Graz
1953, 143. Aus der reichen Bibliothek Bischof ULRICHS stammen zahlreiche
mit Besitzvermerk versehene Handschriften, von denen die Grazer Universitätsbibliothek einige
verwahrt.
⇭170 Beide mit dem Kloster St. Lambrecht verbunden. Über den
letzteren
Beitr. steiermärk. Geschichtsquellen I (1864), 113 ff.
Mitt. Inst. öst. Gesch. XIX (1898), 697 ff. Vgl. dazu auch A. KERN: Die
Handschriften der Universitätsbibliothek Graz, Leipzig 1942, I, Nr. 59, 60, 328, 356,
465. Diese Handschriften enthalten neben kirchenrechtlichen Texten und verschiedenen Formeln
auch romanistische Stücke, wie etwa Schriften von BALDUS DE UBALDIS, BARTOLUS DE
SASSOFERRATO, ANTONIUS DE BUTRIO u.a. Eine Auswertung dieser Handschriften wäre sehr
wünschenswert.
⇭173
J. A. TOMASCHEK, Über eine in Öst. in d. ersten Hälfte d. 14. Jhdts.
geschr. Summa legum incerti auctoris ... Sitz. Ber. d. Kais. Ak. d. Wiss., phil. hist. Kl. CV
(1884) 241 ff. Die hier entwickelten Ansichten wurden später von GAL
vielfach abgelehnt, doch eine Entscheidung über den ganzen Komplex ist auch heute noch nicht
gefallen, vgl.
E. BESTA, Le relazioni tra la c. d. Summa Raymundi e la
letteratura giuridica italiana, Riv. ital. sc. giur. N. S. II (1927), 77 ff.
⇭176
R. BARTSCH, Das Eheliche Güterrecht in d. Summa Raymundi v.
Wiener-Neustadt, Sitz. Ber. d. Kais. Ak. d. Wiss., phil. hist. Kl. CLXVIII (1912) 50
f.
⇭177
E.
LANDSBERG, Z.S.S. Germ. Abt., XLVII (1927), 829.
⇭184
BESTA, l.c. 77 ff.
100, verschiedene
Generationen des Namens Parthenope seien in Padua in einer Familie, in
der das Rechtsstudium traditionell gewesen sei, bekannt. Sei es nicht möglich, dass einer von
diesen den Weg über die Alpen genommen habe? Vgl. auch
LANDSBERG, l.c.
831, der für Neapel eintritt: der Name Raymundus klinge entschieden
südlich». Eine Durchsicht einiger österreichischer Urkundenbücher,
Urkundenbuch Steiermark I - III und
Babenberger
Urkundenbuch, zeigte, dass dieser Name tatsächlich in dieser Zeit in Österreich nicht üblich
gewesen zu sein scheint.
⇭185 Im steirischen Gebiet
scheint die SL nicht bekannt gewesen zu sein,
MELL, Verfassungsgesch.
Steiermark, 55.
⇭186
GAL 116 f., in Krakau bestanden
schon im 14. Jhdt. romanistische Lehrkanzeln.
⇭189
P. HRADIL, Ein Friesacher
Heiratsbrief d. 15. Jhdts., Carinthia I XCVIII (1908), 97 ff.
⇭190VOLTELINI, Rezeption Wien 80 ff.
VOLTELINI, Notariatsimbrev. 13. Jh. I, LVIII f.
F. CZEIKE, Die Darlehensgeschäfte im Bereich der Stadt Wien und ihre
Quellen im 15. Jhdt., Wien 1949, ungedruckte phil. Diss. 29 ff.,
258
ff.
⇭191 Vgl. z.B. den bei
RAPP, Vaterländ. Statutenwesen I, 56 gebrachten Abschied der Tiroler
Stände von 1420 oder
B. SEUFFERT und F. KOGLER, Die ältesten steir.
Landtagsakten 1398-1519, I, Graz 1953. Erstmals scheint auf dem Landtag von 1445 eine leichte
Wendung zum römischen Recht oder jedenfalls zu modernem Rechtsdenken zu verzeichnen, indem
bezüglich der Behandlung des Diebstahls auf die dann 1478 für Wolkenstein erlassene, schon damals geplante
Regelung, die das Offizialprinzip einführte, verwiesen wird.
⇭193
G. KISCH, Humanismus u. Jurisprudenz, Basel 1955, 15.
⇭194
OTT, Beiträge, 61 ff.: im letzteren fanden seit dem ausgehenden 13.
Jhdt., also etwa seit der Zeit Rudolfs von Habsburg,
Personen Sitz und Stimme, «deren Vertrautheit mit dem fremden Recht genügend dokumentiert
ist».
⇭206 Dazu passt, dass Bibliotheksverzeichnisse des Adels aus dem 15. Jhdt. kaum Werke über
römisches Recht ausweisen, während Kataloge des 17. Jhdts. zahlreiche juristische Werke aller
Art enthalten.
O. BRUNNER, Adeliges Landleben und europäischer Geist,
Salzburg 1949, 149 ff.
⇭208VOLTELINI, Rezeption Wien,
91. Die ansehnliche juristische Bibliothek des der zweiten Hälfte des 15. Jhdts.
angehörenden Stadtschreibers Dr. Vorchtenauer wird dort erwähnt. Für die
schweizerische Stadt St. Gallen hat
ELSENER, Einflüsse röm. und kan.
Rechts Schweiz, 140, ganz ähnliche Entwicklungen zur gleichen Zeit festgestellt. Über die
Stadtschreiber vgl. auch
G. BURGER, Die südwestdeutschen Stadtschreiber
im M.A., Böblingen 1960, 52 ff.,
60 f.,
241 ff.
Die Stadtschreiber können nicht als «wesentliche Träger der Rezeption» angesehen werden. Nur
wenige hätten sich mit dem fremden Recht befasst, und die Zahl der Stadtschreiber mit
juristischer Graduierung sei gering.
⇭211 So stellt
F. KOGLER, Die Stellung Tirols in d. dt. Rechtsgesch., Innsbruck 1930,
7 f. fest, dass zu dieser Zeit keine Abwehr der Stände gegen römisches Recht nötig war, weil
«von einer zielbewussten Einführung des fremden Rechts keine Rede sein könne».
⇭212
J. v. HORMAYR im Kalender Austria 1854, 49: Friedrich III. habe die
Juristen statt doctores seductores genannt. Bekannt ist auch das geflügelte Wort «Cusa, Lysura
(geheimer Rat zu Mainz) pervertunt omnia iura».
⇭213
Die Reformation des Kaisers
Sigismund, hrsg. von K. BEER, Stuttgart 1933, 130: in den Reichsstädten soll nur ein Notar
zugelassen sein. Siehe auch die echte
Reformatio Friderici vom
14.8.1442, (Deutsche Reichstag-Akten hrsg. von H. HERRE und L. QUIDDE, 16, 1928, 396 ff.). Die
unechte Reformatio
Friderici (
SCHIFF, Historische Vierteljahresschrift XIX (1920),
89) muss, solange nicht nachgewiesen ist, dass sie tatsächlich der Frühzeit
Friedrichs III. angehört, hier ausser Betracht bleiben. Sie enthält die
bekannte Abschaffung der Juristen aus allen Gerichten und weitere Beschränkungen ihrer
Tätigkeit «... darumb dass sie stieffvätter und nicht die rechten Erben des Rechten seind».
H. CONRING, De origine iuris germanici. Helmstaedt 1649, 188 ff. Vgl. auch für spätere
Zeit
J. LOSERTH, Die sog. Reformation Kaiser Friedrichs III. Zeitschr.
Histor. Ver. f. Steiermark IX (1911), 163 ff.
⇭216 Über WALTHER vgl.
M. RINTELEN, Bernhard Walthers
privatrechtliche Traktate a. d. 16. Jhdt., Leipzig 1937.
⇭217 Vgl. z.B. die bekannte Beschwerdeschrift Tirols unter Ferdinand I bei SARTORI-MONTECROCE,
Beitr. z. österr. Reichs- und Rechtsgesch. Innsbruck 1895, 9, in der die Stelle
vorkommt «... darumb vil doctorische Recht auferstanden, ist ganz unleidlich österreichischen
landen, auch wider unser freiheit gantz».
RAPP, Vaterländ.
Statutenwesen II, 25 f.
JÄGER, Gesch. Tirols v. d. ält. Zeiten bis in
d. Neuzeit, Innsbruck 1872, II, 54. Vgl. auch die wohl auf die Reformation
Friedrichs III. zurückgehende, für Österreich nicht bezeugte Forderung
der deutschen Bauernkriege, auf jeder Universität drei Doktoren der kaiserlichen Rechte
zuzulassen, bei denen Rat in schwierigen Fällen geholt werden könne, während sonst die
Juristen aus Rat und Gericht entfernt werden sollten:
C.A. SCHMIDT, Die
Rez. d. röm. Rechts in Deutschland, Rostock 1868, 213 ff.
⇭218 An dieser Protestbewegung scheiterte ja auch das
maximilianische Projekt einer Kodifikation des Zivilrechts.
⇭219 Vgl. auch
F. KLEIN, Der Kampf d. öst. Stände gegen d. röm. Recht während d.
Rezeptionszeit, Jur. Blätter LXX (1948) 171 ff.
H. THIEME, Die Funktion
d. Regalien im MA, S.Z.S. Germ. Abt. LXII (1942) 85.
⇭231VOLTELINI, Rezeption Wien, 86 ff. Die in
Anmerkung 93 zitierte Arbeit von MAYER-MALY
behandelt einen Wiener Prozess des Jahres 1491, dessen Bedeutung «im für Wien erstmaligen
Auftauchen römischer und gemeinrechtlicher Rechtsgedanken in einem Prozess...» liegt; das
Verfahren selbst entspricht durchaus dem heimischen Recht.
⇭232 Unter den vier Räten, die die niederösterreichische Regimentsordnung von 1501 vorsah, wird nur ein Doktor genannt,
im landesfürstlichen Hofgericht taucht unter 13 Räten gar nur ein Doktor auf, Landeshandfeste für Kärnten fol. 42. Auch die Weistümer, die im allgemeinen als
durchaus deutschrechtlich gelten können, haben verschiedene romanistische Ausdrücke rezipiert,
vgl. z.B. österr. Weistümer I, 181, 24, Pongau, 16. Jhdt. Österr. Weistümer X, 69, 31, Schladming, 1596. Über romanistischen Gehalt in
schweizerischen Weistümern vgl.
ELSENER, Einflüsse röm. und kan. Rechts
Schweiz, 140.
⇭233
RASHDALL, Universities, II 234 ff. «the educational system of
the university is likewise Parisian». Die Universität Wien betrachtete Paris als ihre
Mutteruniversität,
245. Ob schon vor der Gründung der Wiener
Universität hier oder anderswo in Österreich Möglichkeiten zum Rechtsstudium bestanden, ist
nicht geklärt. Vgl. die Wiener Stadtfreiheit vom 12.2.1296, a. 10, die vermuten lässt, dass
die dort genannten Schulen, insbesonders die zu St. Stephan, keineswegs nur der elementaren
Ausbildung gedient haben, SCHWIND-DOPSCH, Urkunden Verfassungsgesch. Nr. 77;
O. REDLICH,
Mitt. a. d. vat. Arch. II (1894), Nr. 226 ff. für die Zeit von 1277.
⇭239
A. LUSCHIN v. EBENGREUTH, Österreicher an italienischen Universitäten
zur Zeit der Rezeption des römischen Rechts, Blätter d. Ver. f. Landesk. v. Niederösterreich
N.F. XIV (1880) 228 ff.,
401 ff.
XV (1881) 83
ff.,
250 ff.,
379 ff.,
417 ff.
XVI (1882) 54 ff.
XVII (1883) 393 ff.,
490 ff.
XVIII (1884) 271 ff.,
431 ff.
XIX (1885) 503 ff.
Ders. Sitzungsberichte der
kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, phil.-hist. Kl. CXVIII (1889) 124,
189 und
Vorläufige Mitteilungen über die
Geschichte deutscher Rechtshörer in Italien CXXVII (1892).
Z.S.S. Rom.
Abt. VII (1886), 166 ff.
KNOD, Deutsche Stud. Bologna.
FRIEDLAENDER-MALAGOLA, Acta nat. germ.
⇭240 Vgl. etwa bei
FRIEDLAENDER-MALAGOLA, Acta nat. germ.
für die Jahre 1305, 56 Z. 1. 1314,
67. 1320,
78
Z. 44. 1324,
85 Z. II, 32. 1335,
96 Z. 30. 1495,
247 Z. 30. Vgl. auch
OTT, Beiträge, 56.
⇭243KINK, Rechtslehre Wiener Univ., 10.
ASCHBACII, l.c. I, 359 ff. gibt Bibliographien von einzelnen Universitätslehrern. Zur
Person des bei
LECHNER Reichshofgericht und königliches Kammergericht
im 15. Jhdt., Mitt. Inst. öst. Gesch., Erg. Band VII (1907), 116 ff., Nr. 84, 85 genannten
«Hanns Hinderbach lerer beider Rechten siehe
Lexikon für Theologie und Kirche, Freiburg 1933, V Sp. 58 f. Weitere
Namen bei
MUTHER, Zur Gesch. Rechtswiss., 502.
⇭244
J. KOHLER und E.
LIESEGANG, Das römische Recht am Niederrhein, Stuttgart 1896;
N.
HASSELWANDER, Aus der Gutachter- und Spruchtätigkeit an der alten Mainzer Juristenfakultät,
Wiesbaden 1956. Vgl. zum Ganzen auch
KOSCHAKER, Europa, 92 f.
⇭247STINTZING, Gesch. popul. Lit., 541. Nach Abschluss der vorliegenden Arbeit erschien
die Studie von
W. TRUSEN, Spätmittelalterliche Jurisprudenz und
Wirtschaftsethik, dargestellt an Wiener Gutachten des 14. Jhdts., Wiesbaden 1961. Der Autor
kommt zum Ergebnis, dass in den Schriften der Wiener Gelehrten auf deutschrechtlicher und
kanonistischer Grundlage «an einigen Stellen bereits der Einbruch römisch-rechtlicher
Argumentation» sichtbar sei. Bedeutsamer aber als die gelegentliche Verwendung solcher und
anderer Normen sei jedoch «die Art ihrer Anwendung im Geiste naturrechtlich-scholastischer
Argumentation», womit TRUSEN den Blick auf die deutschsprachige
mittelalterliche Naturrechtslehre lenkt.
⇭254 Vgl. z.B. die früher zitierten Arbeiten von TORGGLER, die an Hand des Kärntner, bzw. Klagenfurter Stadtrechts gezeigt haben,
dass erst gegen Ende des 17. Jhdts. sich eine stärkere Romanisierung durchgesetzt hat. Wenn
man die Erbschaftsakten des Grazer Stadtarchivs der ersten Hälfte des 16. Jhdts. durchsieht,
so ergibt sich der Eindruck, dass auch hier im Wesen deutschrechtliches Erbrecht geherrscht
hat, abgesehen von romanistischen Ausdrücken und formelhaften Wendungen.
Landesarchiv Graz 171-311 Inventare.
G. WESENER,
Gesch. d. Erbrechts in Österreich seit der Rezeption, Graz 1957, 192. Ebenso
RABEL, Rezeption, 188 «unter den Alpenländern war nicht nur die Schweiz
konservativ».
⇭255
M. RINTELEN, Bernhard Walthers privatrechtliche Traktate a.d. 16. ,
Jhdt., Leipzig 1937, 36 ff.
⇭256 Vgl. auch
E. WEISS, Einige Bemerkungen z. Rezeption
d. römischen Rechts in den österreichischen Alpenländern, Europa e dir. rom. I, 395
ff.
⇭259 Vgl. vor allem die Forschungen von
ELSENER,
Einflüsse röm. und kan. Rechts Schweiz, 133 ff.,
141, sowie
Ders. Die juristischen Bücher in der Bibliothek des St. Galler
Bürgermeisters und Reformators Joachim von Watt, genannt Vadianus, Archiv des historischen
Vereins des Kantons Bern XLIV (1958), 243 ff.
Die Jurisprudenz in der
Stiftsbibliothek Einsiedeln, Geschichtsfreund CXI (1958), 36 ff. Ferner
E. HUBER, System und Geschichte des schweiz. Privatrechts, IV, Basel
1893, 115 ff.