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        <title>Die Kärntner Landgerichtsordnung von 1577</title>
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        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertorium digitaler
     Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit von Heino
     Speer</title>
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          <author corresp="marcrelator:aut">
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              <forename>Hermann</forename>
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          <title>Die Kärntner Landgerichtsordnung von 1577</title>, <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Klagenfurt</pubPlace>, <publisher/>
          <series>Carinthia I 139</series>
          <date corresp="dcterms:created" when="1949">(1949)</date>, <biblScope from="331" to="359" unit="page">331-359.</biblScope>
          <ref target="https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=ca1&amp;datum=1949&amp;page=339&amp;size=45">Faksimile</ref>. </bibl>
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      <editorialDecl>
        <p>Quelle: Hermann Baltl, Die Kärntner Landgerichtsordnung von 1577. Kodifikationsgeschichte,
     Charakter und Quellen. In: Carinthia I 139 (1949) S. 331-359.</p>
        <p>Digitalisiert auf Grund der freundlichen Erlaubnis der Tochter und der Enkelin von Hermann
     Baltl.</p>
        <p>Links auf Seiten aus <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Carinthia_(Zeitschrift)">Carinthia I</ref> (Digitalisiert in "ANNO" von der ÖNB) lassen sich leider nicht automatisch
     auf die korrekte Seite richten, da die Seitenzahl sich von der Nummer des jeweiligen Scans
     unterscheidet. Daher habe ich die einschlägigen Seite projektintern digitalisiert und sie in
     eine Form gebracht, in der jede Seite mit der gedruckten Seitennummer verlinkt werden kann.</p>
      </editorialDecl>
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      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
     Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt hat.</p>
      </projectDesc>
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        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
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        <prefixDef ident="dcterms" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://purl.org/dc/terms/$1">
          <p>Datums Taxonomie</p>
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                <ref target="info:fedora/context:repat.sekundaerliteratur" type="context">Sekundärliteratur</ref>
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    </front>
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      <div xml:id="NA.0">
        <head>Hermann Baltl, Die Kärntner Landgerichtsordnung von 1577</head>
        <pb facs="https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=ca1&amp;datum=1949&amp;page=339&amp;size=45" n="331" xml:id="S.331"/>

        <p>Dem Studium und der Erforschung der partikularen Rechtsquellen der neueren Zeit wurden bisher
     im allgemeinen recht wenig Interesse und Arbeit zugewendet; dies findet Erklärung zunächst wohl
     in der Bevorzugung der Rechts- und Verfassungsgeschichte des Mittelalters, dann aber auch in
     der besonders durch die Lehr- und Handbücher verbreiteten Annahme, das Privatrecht etwa des 16.
     und 17. Jahrhunderts sei im wesentlichen gemeines Recht, das Strafrecht aber beruhe auf der
     1532 erlassenen Halsgerichtsordnung Karls V.<note
            n="1" xml:id="S.1">
            <ref
              target="http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ihd/content/pageview/3425766">Schröder-Künsberg, Lehrbuch der deutschen Rechtsgesch.,
       Berlin 1932, S. 973</ref>. Den Hauptinhalt der Landesordnungen haben Gerichtsordnungen
      gebildet. "... wenig geschah seit 1532 für Strafrecht und Strafprozeß, wo durch die Carolina
      ausreichend gesorgt war." — <ref
            target="258">A. Luschin, Grundriß der
       österreichischen Reichsgeschichte, Bamberg 1918, S. 238</ref>. Die Landgerichtsordnungen
      "regelten das Strafrecht, und zwar seit der Erlassung der Carolina wesentlich im Sinne
      derselben. Sie kommen in allen fünf niederösterreichischen Landen vor."</note> Nun, diese
     allgemeine Einstellung gilt auch für Österreich. Die Untersuchung der für die moderne
     Rechtsentwicklung im Vergleich zu mittelalterlichen Gesetzen doch viel unmittelbarer
     bedeutungsvollen Rechtsquellen des 16. und 17. Jahrhunderts wurde vernachlässigt und erst die
     großen Kodifikationen des 18. und beginnenden 19. Jahrhunderts erfuhren die notwendige
     quellengeschichtliche Beachtung, die jedoch selten über das 18. Jahrhundert zurückging. Unter
     den wenigen Arbeiten <pb
            facs="https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=ca1&amp;datum=1949&amp;page=340&amp;size=45" n="332" xml:id="S.332"/> zur Geschichte des österreichischen Zivilrechtes im 16. und dem
     folgenden Jahrhundert sind neben der von Rintelen veranstalteten Ausgabe Walther'scher
     Schriften verschiedene Studien von Karl Torggler erschienen und die Reihe der größeren
     strafrechtsgeschichtlichen Arbeiten scheint mit den Namen von Wahlberg, Hye, Hoegel und Byloff
     ziemlich erschöpft zu sein. Das ist um so verwunderlicher, als das 16. Jahrhundert, besonders
     was das Strafrecht betrifft, eine Fülle von Material bringt, Material, das den Vorzug hat, an
     der Übergangslinie zwischen zwei Zeitaltern zu stehen und dadurch Rückblicke und Ausblicke zu
     alten und neuen Entwicklungen zu gewähren.</p>

        <p>Im Gegensatz zum Mittelalter sind Strafrecht und Strafprozeß dieser Zeit in steigendem Maß
     gebunden an Kodifikationen, die Landgerichtsordnungen, wie sie gemeiniglich genannt wurden.
     Ansätze und Versuche zu solchen Arbeiten finden sich in Österreich schon im 15.
      Jahrhundert,<note
            n="2"
              xml:id="S.2">In den letzten Dezennien des 15. Jahrhunderts wurde in
      verschiedenen Ländern Österreichs der Wunsch nach Regelung der Landgerichtsbarkeit, nach einer
      "Ordnung" geäußert, zuerst wohl in Steiermark, wie in einer eigenen Abhandlung zur Geschichte
      der steirischen Landgerichtsordnung gezeigt werden soll. Um 1487 folgte Tirol, indem die <ref
            target="/o:repat.1338-meranstr">Landschaft zu Meran</ref> den König um eine Ordnung
      bat.</note> das noch 1499 die bekannte Halsgerichtsordnung für Tirol entstehen läßt. Das 16.
     Jahrhundert bringt dann für alle niederösterreichischen Lande eigene Landgerichtsordnungen, als
     erste 1514 die für Österreich unter der Enns und als letzte 1577 die für Kärnten, mit der sich
     diese Abhandlung befaßt. Quellen- und Kodifikationsgeschichte all dieser Landgerichtsordnungen
     ist mit Ausnahme der steirischen Landgerichtsordnung von 1574 (im folgenden als LGO bezeichnet,
     während mit LGO/K die kärntnische Ordnung gemeint ist) ziemlich unbekannt.<note
            n="3"
              xml:id="S.3">Und auch zur Geschichte der steirischen LGO ist noch manches als Berichtigung und
      Ergänzung zu <ref target="https://archive.org/stream/dielandundpeinl00bylogoog#page/n11/mode/2up">F. Byloff's "Die Land- und peinliche
       Gerichtsordnung Erzherzog Karls II. für Steiermark ...", Graz 1907</ref>, nachzutragen. — Zu
      den anderen Landgerichtsordnungen bestehen vereinzelte Notizen und Bemerkungen von Hye,
      Strnadt, Hoegel u. a.</note>
        </p>
        <div xml:id="NA.1">
          <head>I.</head>

          <p>Daß auch die Kärntner Rechtsquellen bisher "stiefmütterlich" behandelt wurden, stellte Karl
      Torggler fest, als er, vorwiegend privatrechtsgeschichtlich interessiert, sich über Kärntner
      Rechtsdarstellungen äußerte.<note
              n="4" xml:id="S.4">
              <ref target="/o:repat.torggler-1936-darstellung">Arch. f. vaterl. Gesch. u. Topogr. 24/2 5, 1936, S. 527 ff.</ref>
            </note>
      Strafrechtsgeschichtliche Publikationen sind sehr vereinzelt.<note n="5" xml:id="S.5">
              <ref
                target="http://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=ca1&amp;datum=1908&amp;page=47">M.
        Wutte, "Gerichtsgebräuche im Landgericht Paternion", Carinthia I 98, 1908, S. 41 ff.</ref>;
        <ref
                target="http://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=ca1&amp;datum=1912&amp;page=121">ders., "Das kärntische Bannrichteramt", Carinthia I 102, 1912, S. 115 ff.</ref>; <ref
                target="http://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=ca1&amp;datum=1927&amp;page=31&amp;size=45">ders., "Hexenprozesse in Kärnten", Carinthia I 117, 1927, S. 27ff.</ref>; <ref target="http://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=ca1&amp;datum=1935&amp;page=91&amp;size=45">Karl Torggler, "Hans Ampfinger und der Kriminalprozeß gegen Christoph Freiberger",
        Carinthia I 125, 1935, S. 83 ff.</ref>

            </note> Die Landgerichtsordnung von 1577 wird in ihnen
      entweder nur flüchtig erwähnt oder ganz übergangen; auch die älteren Schriftsteller wie
      Hermann und Aelschker nahmen von ihr nicht besonders Notiz. Wenn sich auch die Ordnung von
      1577 sachlich und stilistisch mit keiner der anderen niederösterreichischen Ordnungen des 16.
      Jahrhunderts messen <pb
              facs="https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=ca1&amp;datum=1949&amp;page=341&amp;size=45"
              n="333"
              xml:id="S.333"/> kann und infolge ihrer scheinbaren Beziehungslosigkeit zu anderen
      Ordnungen vorerst etwa wie ein erratischer Block anmutet, so rechtfertigt dies nicht ihre
      Übergehung, nicht aber auch die Ansicht, in Kärnten habe die Carolina (im folgenden abgekürzt
      mit CCC für Constitutio Criminalis Carolina) großen Einfluß gehabt.<note
              n="6" xml:id="S.6">So
        Wutte, Carinthia I 102, 1912, S. 127;
        117, 1927, S. 28 f.</note> Denn gerade das
      Kärnten des 16. Jahrhunderts hat die Anwendung der CCC lange Zeit trotz gewisser Konzessionen
      beharrlich abgelehnt. Schon eine Vergleichung der im Hauptteil durchaus auf der CCC beruhenden
      steirischen LGO von 1574 mit der kärntnischen Ordnung von 1577 zeigt dies sofort. Doch wir
      greifen vor.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.2">
          <head>II.</head>
          <p>Wohl erstmals erhielt Kärnten 1338 in der bekannten <ref
              target="/o:repat.1338-kaerntenlr">Landesordnung</ref> einheitliche strafrechtliche Normen größeren Umfanges; für die
      kärntnische Strafrechtsgeschichte ist diese Ordnung insoferne wichtig, als in ihr ausdrücklich
      auf das steirische Vorbild verwiesen wird, denn in allen in der Ordnung nicht erwähnten
      Angelegenheiten soll gerichtet werden nach dem Recht "... als unser herren und edel leut in
      unserm lande ze Steyr". Die Anlehnung an das steirische Recht ist für Kärnten im ganzen
      Mittelalter festzustellen.<note
              n="7" xml:id="S.7">Dabei hielt sich steirisches Recht in
       Kärnten teilweise länger als in Steiermark, wie eine dem 16. Jahrhundert entstammende, für
       Kärnten formulierte Abschrift des Steirischen Landrechtes vermuten läßt.
       
              <!-- nicht verlinkt -->Hds. des Stiftsarchivs zu Rein

              <!-- nicht verlinkt -->.</note> Die von
      der Landschaft 1492 behandelte "Ordnung und Artickel eines gemeinen Nutzens willen von der
      Lanndschaft in Kärnten vorgenommen" enthält auch strafrechtliche Bestimmungen.<note
              n="8" xml:id="S.8">Abgedruckt bei <ref target="https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10934609_00000.html">Megiser, Annales
        Carinthiae X, S. 1239 ff.</ref> Bezüglich des Diebstahls wird die Textierung abhängig davon
       gemacht, wie man es damit in Steiermark halte.</note>
          </p>

          <p>Unter den strafrechtliche Bestandteile enthaltenden Quellen des 16. Jahrhunderts ragen
      hervor die "Vier Seulen im Landtsrechten"<note
              n="9" xml:id="S.9">
              <!-- nicht verlinkt -->Kodex
       517 des Landesarchivs Klagenfurt

              <!-- nicht verlinkt -->. Auf das Strafrecht beziehen sich
       folgende Äußerungen: Pflicht aller Gerichtsbewohner, verdächtige Personen bei schwerer Strafe
       zu melden. Wer dem Gericht nicht Beistand leistet, ist der Herrschaft mit Leib und Leben
       verfallen. Bestimmungen über die Behandlung des Vermögens der Verbrecher. Ausführliche Regeln
       über die Auslieferung von Verbrechern und über das "Heben" der Leichen. Bestimmungen über die
       Notzucht. Unehelicher Beischlaf. Kauf von gestohlenem Gut, von geweihtem Gut, von blutigen
       Gewändern usw.</note> und der sogenannte "Ampfingerische Bericht", den Luschin
       veröffentlichte.<note
              n="10" xml:id="S.10">
              <ref target="/o:repat.ampfinger-1544#162">Carinthia I 103, 1913, S. 162 ff.</ref>
            </note> Eine übersichtliche Zusammenstellung aller
      Kärntner Rechtsquellen fehlt bis jetzt, ebenso wie Textabdrucke und kritische
      rechtsgeschichtliche Bearbeitung.</p>

          <p>Bevor nun Charakter und Quellen der kärntnischen Landgerichtsordnung von 1577 behandelt
      werden, soll das Ergebnis archivalischer Nachforschungen über die Kodifikationsgeschichte
      dieser Ordnung vorgelegt werden. Obwohl diese Nachforschungen infolge Zeitmangels und anderer
      ungünstiger Umstände in keineswegs befriedigendem Umfang erfolgen konnten, dürfte es doch <pb
              facs="https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=ca1&amp;datum=1949&amp;page=342&amp;size=45"
              n="334"
              xml:id="S.334"/> ziemlich fraglich sein, ob noch belangvolles neues Material
      vorhanden ist; bemerkenswert ist, daß über den Fortgang der Kodifikationsarbeiten in
      Klagenfurt weit weniger Nachrichten als in Wien anzutreffen waren.<note
              n="11" xml:id="S.11">Besucht wurden das Staatsarchiv und das Archiv der niederösterreichischen Regierung in Wien,
       die Landesarchive in Graz und Klagenfurt. Die Untersuchung der Aktenbestände des Archivs des
       Finanzministeriums in Wien war, da die betreffenden Bestände noch verlagert sind, nicht
       möglich. Für erteilte schriftliche Auskünfte bin ich dem Landesardiiv Linz sehr
       dankbar.</note>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.3">
          <head>III.</head>

          <p>Noch deutlicher als die steirische Landgerichtsordnung weist die kärntnerische Ordnung auf
      eine schon früher vorhandene Ordnung der Landgerichte hin. In ihren Eingangsworten heißt es,
      die Landschaft habe dem Erzherzog Karl vorgestellt, es sei notwendig "die hievor daselbst in
      Khärnden aufgerichte Landtgerichtsordnung in etlichen Artickeln gemeinem wesen zum besten
      zuverändern". Auch im Beschluß der Ordnung wird durch die Formulierung "Neuverleihung" der
      Landgerichtsordnung auf eine vorhergegangene Ordnung abgestellt. Mehr als der daraus
      resultierende Schluß auf eine ältere verlorengegangene Ordnung<note
              n="12" xml:id="S.12">
              <ref target="https://archive.org/stream/geschichtedesst00hoeggoog#page/n47/mode/2up">H. Hoegel,
        Gesch. d. öst. Strafrechtes, Wien 1904, I, S. 38</ref>. "Die ältere Geschichte des
       Strafrechtes in Kärnten ist ebenso in Dunkel gehüllt als jene Steiermarks. Zweifellos hat
       auch in Kärnten ein Gesetzgebungsversuch vor dem Jahre 1577 stattgefunden, denn darauf weist
       die Einleitung der uns überlieferten Landgerichtsordnung ..."</note> war hierüber jedoch
      bisher nicht bekannt.</p>

          <p>Die ersten Hinweise auf die Schaffung einer Landgerichtsordnung für Kärnten finden sich fast
      ein halbes Jahrhundert vor 1577: am Montag nach St. Martin 1531 berichteten Landeshauptmann
       <persName>Veit Welzer</persName> und <persName>Andreas Rauber</persName> als Vizedom an die
      Regierung zu Wien, daß über die von den Städten und Märkten "von des fürkhaufs, Gewhandtierung
      vnnd mallefiz Ordnung" eingebrachten Beschwerden der König am 20. September 1531 befohlen
      habe, etliche des Landesbrauches erfahrene Landleute zu berufen, zur Beratung wie bei den
      Städten und Märkten "ain bestänndige mallefiz Ordnung aufgericht vnnd die hinfür mit pessrer
      Schickhlickhait" gehalten werden solle.<note
              n="13"
              xml:id="S.13">Staatsarchiv Wien,
       Innerösterreichische Akten, Kärnten, Fasc. 1, dem auch die folgenden Belege entnommen
       wurden.</note> Unter Bestätigung des Empfanges dieses königlichen Befehls wird nun darauf
      hingewiesen, daß der König "bemelter Mallefiz Ordnung halben im Neunundzwainzigisten jar ain
      bevelch mit zwaien eingeschlossenen abschrifften" übersandt habe, worauf dem Herrscher das
      Ergebnis der damaligen Beratschlagung vorgelegt worden sei.<note
              n="14"
              xml:id="S.14">Vielleicht befand sich unter den dem königlichen Schreiben beigelegten "Abschriften" ein
       Entwurf der gleichfalls 1529 in Beratung stehenden steirischen LGO?</note> Bei der heute
      wiederum vorgenommenen Beratung im Hoftaiding hätten die beigezogenen Landleute erklärt, sie
      wüßten ihre frühere Äußerung nicht zu ändern, sondern es solle "die mallefiz Ordnung Inhallt
      der lanndshanndtvest vnnd dem gebrauch nach wie die ab hundert jaren bissher <pb
              facs="https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=ca1&amp;datum=1949&amp;page=343&amp;size=45"
              n="335" xml:id="S.335"/> gegolten hanndlen zelassen". Auf Einzelheiten geht der Bericht nicht
      ein.</p>

          <p>Also schon 1529 war von der Erlassung einer Malefizordnung die Rede und vielleicht wurde
      schon damals ein Entwurf oder wenigstens eine Zusammenstellung von Beschwerdepunkten verfaßt;
      und zwar gaben die Städte und Märkte Kärntens den Anstoß, indem sie sich über Mängel im
      Malefizwesen beklagten. Worauf sich im einzelnen ihre Beschwerden bezogen, ist nicht bekannt,
      doch dürfte wohl die Abneigung der Landschaft gegen das den Städten und Märkten Kärntens am
      19. Juli 1518 von <persName>Maximilian I.</persName> verliehene Recht, die Malefizsachen nicht
      mehr wie bisher auf Klage und Antwort, sondern auf Urgicht und Bekenntnis bei verschlossener
      Tür zu entscheiden,<note
              n="15" xml:id="S.15">Vgl. Wutte, Carinthia I 102, 1912, S. 119.</note>
      bedeutungsvoll gewesen sein. In diesem Privileg war insofern eine Besserstellung der Städte
      und Märkte begründet, als sie nunmehr nicht mehr des Bannrichters bedurften, sondern das von
      ihren Organen gesprochene Urteil nur noch durch den Freimann vollstrecken lassen mußten. Auch
      scheinen die Städte und Märkte das "kaiserliche Recht" gefördert zu haben, während die übrige
      Landschaft dieses ablehnte.</p>
          <p>Diese Annahme wird bestärkt durch zwei Schriftstücke des Jahres 1533: <persName>Ferdinand
       I.</persName> verfügte am 18. Jänner 1533, daß in Hinkunft die Städte und Märkte nicht
      unmittelbar durch den Herrscher wie bisher, sondern mittelbar durch den Landeshauptmann Bann
      und Acht erhalten sollen. Als darüber näher beraten werden sollte, beriefen sich die Städte
      und Märkte, wie <persName>Veit Welzer</persName> am 14. Februar 1533 an den König mitteilte,
      auf das eben erwähnte Privileg Maximilians I. "das sy das malefitzrecht mit verschlossner Thür
      nach vermögen des Khaiserlichen Rechten hanndlen möchten".</p>
          <p>Ob der König dem Wunsch der Landschaft nach Aufhebung dieses Privilegs entsprochen hat, ist
      nicht sicher festzustellen.</p>

          <p>Den Standpunkt der Kärntner Landschaft in der nun bestehenden Frage der Malefizordnung zeigt
      ein bedeutungsvolles Schreiben an die Regierung in Wien, datiert von 1534, Freitag nach
      Gottsleichnam. Unter Betonung, daß die bisher in der Landhandveste niedergelegten Vorschriften
      und alten Gebräuche für die Strafrechtspflege ausreichend seien, wendet sich die Landschaft
      besonders gegen Gerichtssitzungen hinter verschlossener Tür, also gegen das strittige Vorrecht
      der Städte und Märkte: zuerst zeige die Landhandfeste klar auf, "wie ain jedliche vnthat
      betreffend das Leben überzeugt und gestrafft werden sollt", doch stimme sie nicht in allen
      Taten mit dem kaiserlichen Recht überein.<note
              n="16" xml:id="S.16">Die in der Kärntner
       Landhandfeste enthaltenen strafrechtlichen Sätze umfassen übrigens bei weitem nicht, wie der
       Bericht vorgibt, alle Verbrechen und insbesonders über das Verfahren handeln sie recht
       spärlich.</note>
          </p>

          <p>"Zu dem annderen wirdet aus alten gebreuchen das malefizrecht auf offnem Platz besezt,
      dazwischen begeben sich ... ettlich vnnottürfftig Redt, des aber allein vnnsers achten von des
      jungen <pb
              facs="https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=ca1&amp;datum=1949&amp;page=344&amp;size=45"
              n="336" xml:id="S.336"/> volkh wegen so dabei ist zu einem erschreckhen ... geschehen. So
      haben wir bedacht das zubesorgen ist Es möchten in ettlichen Steten, zuvor in den markhten aus
      der Bürger daselbs clainen verstanndt verirrt und dem Thätter beswerlich zuergeen".</p>
          <p>Dann wird der Besorgnis Ausdruck gegeben, die landesfürstliche Obrigkeit sei in Gefahr, da
      Salzburg und Bamberg, die die landesherrliche Gewalt über ihre in Kärnten gelegenen Gebiete
      beanspruchen, viele Landgerichte, Städte und Märkte hätten.</p>
          <p>Nach einer kurzen Erwähnung der für die Gerichtsorgane entfallenden Kosten<note n="17" xml:id="S.17">Für Bannrichter und zwei Redner 1 fl. 20 kr., Züchtiger ebenso, von jeder Meile
       Weges an den Gerichtsort 7 kr., aber zurück nichts.</note> heißt es weiter: "Man hat den
      gedankhen es möchten villeicht ettlich Burger zuvor die handwercher vnd reich khaufleut poess
      leiden, das man sy nicht auf offnem Platz sonnder mit versperrter Thür sich (?) am malefiz
      Recht sizen. So sich dan das Lanndsrecht vnd gebreuch mit den kayserlichen Rechten in vil
      stukhen nicht vergleichen vnnd die hanndvest ... lautter ausdrukht wie jedlich vnthat bezeugt
      vnd gestrafft sol werden so lass man es hinfür wie bissher bei dem alten Gebrauch ...".</p>
          <p>Die Landschaft legt also gegen jede Neuerung, insbesonders wohl gegen die Anwendung des
      kaiserlichen Rechts, der Carolina, von deren Existenz man damals in Kärnten schon Nachricht
      gehabt haben dürfte, und gegen das Verfahren hinter verschlossenen Türen Verwahrung ein.</p>

          <p>Nach dieser Äußerung des Jahres 1534 tritt im greifbaren Material eine Pause von acht Jahren
      ein, ohne daß festzustellen wäre, ob in der Zwischenzeit erhebliche Arbeiten zur
      Malefizordnung vollführt worden seien. Zum Vergleich diene, daß sich auch in Steiermark der
      Gang der Kodifikationsarbeiten in etwa dieser Zeit verlangsamt zu haben scheint.<note
              n="18" xml:id="S.18">Vgl. <ref
                target="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n#page/n37/mode/2up">Byloff, S. 27
        ff.</ref>, <ref target="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n#page/n45/mode/2up">34 f.</ref>
            </note>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4">
          <head>IV.</head>

          <p>Mit dem Jahr 1543 setzen die Nachrichten wieder stärker ein: die landesfürstlichen Städte
      und Märkte Kärntens beschwerten sich beim König über den Landeshauptmann <persName>Moritz
       Welzer</persName> wegen seiner Haltung in der Frage der Gerichtshaltung hinter verschlossenen
      Türen, worauf der König von der Landschaft ein Gutbedünken forderte. Aus Prag erstattet nun
      die Landschaft am 17. Dezember 1543 die befohlene Aufklärung: Die Landschaft habe von der
      angeblichen Freiheit der Bürgerschaft vorher keine Kenntnis gehabt (!) auch habe die
      Landschaft, soweit sie sich erinnern könne, nie gemerkt, daß die Bürger sich dieser Freiheit
      bedient hätten. Wieder wird auf die Landhandfeste verwiesen, bei der es auch in Hinkunft
      bleiben solle; man habe sich der "khaiserlichen geschribnen Rechten in gemain nicht
      gebreucht." Über das Verfahren in peinlichen Fällen wird dann berichtet: wenn in einem Gericht
      eine Person betreten wird und auf gütliche oder peinliche Frage (wem diese obliegt, wird <pb
              facs="https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=ca1&amp;datum=1949&amp;page=345&amp;size=45"
              n="337" xml:id="S.337"/> nicht gesagt) sich malefizisch erweist, wird beim Landeshauptmann um
      den Bannrichter, die verordneten Procuratores und den Nachrichter oder Züchtiger ersucht
      "außer des darff sich niemands vber des menschen pluet zerichten vnndersteen." Diese Ordnung
      würde durch die strittige bürgerliche Freiheit durchbrochen, da die Bürger ja dann nicht mehr
      des Bannrichters, sondern nur des Züchtigers bedürften.</p>
          <p>Daß das Malefizrecht auf offnem Platz besessen werde, sei Landesbrauch und altes Herkommen;
      die Gerichtstage werden vorher auf den Wochenmärkten öffentlich verkündet, "alsdann erscheinen
      auf etlich meill wegs derselben ort jung vnd alt personen", was zu Exempel und Abschreckung
      dienlich sei.</p>
          <p>Nach der Bemerkung, die Landschaft wisse nicht, wie an anderen Orten die "kaiserlichen
      geschriebenen Rechte" ordentlich prozediert würden, weist die Landschaft noch auf die Gefahr
      hin, die der Landeshoheit des Herrschers aus dem neuen Recht drohen könne: wenn die Bürger
      ihre Freiheiten behalten sollten, dann würden auch Salzburg und Bamberg und andere
      Herrschaften mit gleichen Forderungen hervortreten, woraus Unsicherheit und Zwiespalt
      entstehen möchten. Daher schließlich das Gutbedünken: man solle die erwähnte Freiheit abtun
      und es beim alten Gebrauch belassen.</p>

          <p>Das Regiment hat nun im Vorlagebericht zu diesem Schreiben der Landschaft offenbar auch
      erwähnt, daß in den Ländern unter und ob der Enns Mängel im Malefizwesen bestanden. Dies
      veranlaßte nun <persName>Ferdinand I.</persName> am 6. Mai. 1544 zur überaus bedeutungsvollen
      Verfügung, es solle in allen Ländern Ordnung und Reformation im Malefizfache geschaffen
       werden,<note
              n="19" xml:id="S.19">"dass allenthalben in vnserem Lannden guette Reformation
       gemacht und sollich Gericht mit guetter ordnung vnd grundt gehanndelt werden ..."</note> und
      zwar unter Verwendung der Carolina: "so ist vnnser Bevelch an Euch, das Ir die jungst Im
      hailigen Reich aufgerichte halssgerichts vnnd anndere ordnungen zu der Sachen dienstlich" mit
      den Angehörigen des Landrechtes unter der Enns beratet; das Gleiche solle in den übrigen
      niederösterreichischen Landen geschehen.</p>
          <p>Dies ist somit der Befehl zur Herstellung von Landgerichtsordnungen, wobei die Tendenz zur
      Einheitlichkeit dieser Ordnungen durch die Bezugnahme auf die CCC deutlich wird; wenig später
      bereits ging man, wie noch zu erwähnen sein wird, auf dem Wege zur einheitlichen
      Strafgesetzgebung noch einen Schritt weiter.</p>

          <p>Dieser Befehl nun dürfte der unmittelbare Anlaß für die Verfassung eines Gutachtens der
      Kärntner Landschaft über die Verbesserung der Strafrechtspflege gewesen sein, das, vom 10.
      Juni 1545 datiert, am folgenden Tag von Landeshauptmann und Landschaft zu Kärnten der
      Regierung in Wien vorgelegt wurde. Es handelt sich bei diesem Entwurf um die erste und einzige
      überlieferte <pb
              facs="https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=ca1&amp;datum=1949&amp;page=346&amp;size=45"
              n="338" xml:id="S.338"/> größere amtliche Arbeit Kärntens in Sachen der Landgerichtsordnung
      vor 1577 und um die erste sicher nachweisbare Verwertung der 1532 erlassenen Carolina in
      Österreich.</p>

          <p>Obwohl die Landschaft auch diesmal ihren Standpunkt, die Landhandfeste treffe hinreichend
      Vorsorge, wiederholt, habe sie dennoch der vorgefallenen Mißbräuche halber "von Abstellung
      vnnd Khürzung derselben wegen ain Verzaichnus gestelt ...", das gleichzeitig überschickt
      wurde. Das ist "des landshauptman und verordenten ausschuß in Kärnndten guetbedungken die
       malefitzordnung".<note
              n="20" xml:id="S.20">Gleichfalls im
       
              <!-- nicht verlinkt -->Staatsarchiv Wien, Innerösterreichische Akten, Kärnten, Fasc.
       I.
              <!-- nicht verlinkt --> — Karl Torggler hat, <ref
              target="/o:repat.torggler-1936-darstellung#83">Carinthia I 125, 1935, S. 83</ref>, über Hinweis von M. Wutte diesen Text anmerkungsweise
       erwähnt.</note> Es ist geboten, hier auf diesen Text näher einzugehen; wegen seiner Bedeutung
      für die Strafrechtsgeschichte ist er im <ref target="#Anhang">Anhang</ref> wiedergegeben.</p>

          <p>Das Gutachten von 1545, wie dieser Text wohl bezeichnet werden kann, zerfällt sachlich und
      quellenmässig in zwei Teile: die ersten neun Seiten handeln von Bestellung und Bezahlung der
      Gerichtspersonen, Verfahrensangelegenheiten, Durchführung des Gerichtstages usw. Zahlreich
      sind Entlehnungen aus der CCC vorgenommen, allerdings selten ganz wörtlich; die andern
      Bestimmungen beruhen auf altem Herkommen und Gewohnheitsrecht mit zeitbedingten
       Verbesserungen.<note
              n="21" xml:id="S.21">Torggler sagt darüber: "Es ist von der
       Halsgerichtsordnung Karls V. von 1532 stark beeinflußt, will aber anderseits den bisherigen
       Landesbrauch bewahren."</note> So findet sich auch gegen Ende des ersten Teiles der Vermerk:
      "Was nun die peindlichen Straffen die sollen durch den zuchtiger nach gelegenhait der
      beganngen mißhanndlung oder vbelthatten volzogen werden, wie gepreuchig ist." In der
      Reihenfolge der Bestimmungen ist keine weitere Systematik zu erkennen, auf bloße Andeutung
      folgt ausführliche Schilderung wie etwa bezüglich des "endlichen Rechtstages". Aus dem Verbot,
      Gerichtssitzungen ohne Weisung des Landeshauptmanns abzuhalten, zeigt sich die Tendenz zur
      Zentralisierung des Gerichtswesens — oder ist diese Bestimmung nur gegen die Städte und Märkte
      gerichtet, die ja das Recht beanspruchten, ihre eigenen Malefizgerichte ohne Zuziehung des
      Bannrichters zu halten?</p>

          <p>Quellenmäßig steht der erste Teil des Entwurfs, abgesehen von den auf der CCC beruhenden
      Sätzen, isoliert da, denn weder sind Beziehungen zur 1535 erlassenen Landgerichtsordnung des
      Nachbarlandes Krain festzustellen, noch zum ungefähr 1545 entstandenen Ampfingerischen
      Bericht, der in <ref
              target="/o:repat.ampfinger-1544#A.31">a. 31 — 35</ref> strafrechtliche
      Fragen behandelt. Auch die übrigen damals vorhandenen österreichischen Strafrechtsquellen
      scheinen keinen direkten Einfluß geübt zu haben. Es wird daher nicht irrig sein, den ersten
      Teil des Gutachtens 1545 als eigene Schöpfung Kärntens, gekennzeichnet durch Verbindung alter
      Bestimmungen, neuer eigener Formulierungen und Übertragung von Sätzen der Carolina zu
      bezeichnen. <pb
              facs="https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=ca1&amp;datum=1949&amp;page=347&amp;size=45"
              n="339" xml:id="S.339"/>
          </p>
          <p>Davon hebt sich scharf ab der zweite Teil, der wörtlich die Vorschriften der <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.+1532+(1533)">a. 157</ref> — <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.+1532+(1533)">167</ref> der
      Carolina über den Diebstahl übernimmt (einzelne belanglose Wortänderungen abgerechnet):
      Landeshauptmann und Verordnete haben "etlich Articl aus der ... jungest aussganngen
      peindlichen Gerichts Ordnung von wegen des Diebstall zusamen getzogen" so nach Wohlgefallen
      des Königs oder der Regierung "im fall ob sich die begeben auch in disem Lanndt Kärnndten also
      gehalten werden möchten".</p>
          <p>Mit der wörtlichen Übernahme der Bestimmungen der Carolina bezüglich des Diebstahls,
      verbunden mit der Formulierung des ersten Teiles des Vorschlages hoffte man in der Kärntner
      Landschaft im großen und ganzen die eigenen Wünsche nach Erhaltung eines, wenn auch
      gebesserten status quo besser durchsetzen zu können als durch starre Obstruktion gegen jede
      Neuerung. Die Vorschriften der CCC über den Diebstahl divergierten im übrigen nicht allzusehr
      von dem, was schon vorher im heimischen Gewohnheitsrecht geübt worden war, und der Hauptpunkt
      des Gegensatzes zwischen Landschaft und Städten und Märkten, die Gerichtshaltung bei
      verschlossener Türe, war im Gutachten in geschickter Weise formuliert worden, indem man unter
      Verwendung der Carolina den endlichen Rechtstag ausführlich in die alte Form einbaute und jede
      Gerichtssitzung von der Genehmigung des Landeshauptmannes abhängig machte. Vielleicht wollte
      man in Kärnten auch nur den guten Willen zeigen und gab sich im übrigen der berechtigten
      Annahme hin, der Herrscher werde im Drang der schwerwiegenderen Staatsgeschäfte dieser Zeit
      die Angelegenheit nicht sonderlich weitertreiben.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.5">
          <head>V.</head>
          <p>In die Jahre nach 1545 fallen wichtige Vorgänge in der Geschichte der österreichischen
      Strafgesetzgebung. Zunächst wird 1546 — wie nun feststeht — in Steiermark eine auf der
      Carolina beruhende, mit dieser vielfach wörtlich übereinstimmende Landgerichtsordnung verfaßt.
      Auch diese Ordnung dürfte durch den bereits erwähnten Regierungsbefehl vom 6. Mai 1544
      veranlaßt worden sein, aber sie ist im Gegensatz zum "Gutbedünken" der Kärntner Landschaft ein
      echtes, juristisch aufgebautes Strafgesetzbuch mit umfassendem Inhalt. Durchaus möglich, daß
      die Vorlage dieser Kodifikation der Regierung so recht die Mängel der bisherigen Arbeiten
      darstellte und ihren und des Königs Wunsch nach fortschrittlicher Regelung der ganzen Materie
      verstärkte. Viel bedeutungsvoller aber ist, daß in diesen Jahren der König den Auftrag gab,
      eine gemeinsame Halsgerichtsordnung der fünf niederösterreichischen Länder zu entwerfen, womit
      er die Absicht kundtat, in diesen Territorien das Strafrecht und Strafverfahren auf feste und
      einheitliche Grundlagen zu stellen. Eine solche Absicht schrieb man bisher allgemein erst dem
      18. Jahrhundert zu.</p>

          <p>Wahrscheinlich ist der Plan einer gemeinsamen Landgerichtsordnung um 1545/46 entstanden, als
      sich die Regierung mit den <pb
              facs="https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=ca1&amp;datum=1949&amp;page=348&amp;size=45"
              n="340" xml:id="S.340"/> Landgerichtsordnungen der einzelnen Länder<note n="22"
                xml:id="S.22">Steiermark, Kärnten. Auch Krain erhielt in dieser Zeit Auftrag, seine bisherige
       Landgerichtsordnung, die wiederholt Anlaß zu Beschwerden gab, zu beratschlagen. Vgl. das oben
       Gesagte. — Vgl. auch <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=OOestLGO.+1559#A.43">a. 43</ref> der 1559
       veröffentlichten, aber schon vor 1540 in den meisten Artikeln festgelegten
       Landgerichtsordnung für Oberösterreich, der klar auf den Plan der Aufrichtung "ainer gemainen
       aller Niderösterreichischen Lande Malefitz Rechts-Ordnung" abstellt.</note> zu befassen
      hatte. Jedenfalls schrieb die Regierung im Vorlagebericht zu einer Eingabe des
      Landeshauptmannes von Kärnten, <persName>Christoff Khevenhüller</persName>, (6. März 1549) am
      20. März 1549: "dieweil nun E. Kh. Mt. von vnns ... hievor ain Beratslagung vnnd verfassung
      ainer gemainen Pluetgerichtsordnung der Niderösterreichischen Lannde In vnnderthenigkeit
      vberschickht worden...", bitte die Regierung, der König möge sich über diesen Vorschlag und
      über den Antrag des kärntnerischen Landeshauptmannes entscheiden. Daraus geht mit Bestimmtheit
      hervor, daß dieser Plan schon weit gediehen und ein Entwurf für die gemeinsame Malefizordnung
      der niederösterreichischen Länder schon vorhanden war. Doch der Verwirklichung dieses Planes
      stellten sich verschiedene, uns nicht näher bekannte Hindernisse entgegen.
       <persName>Khevenhüller</persName> schreibt im März 1549, er könne wegen der schlechten
      Besoldung keinen Bannrichter erlangen, außerdem würden Bannrichter und Procuratoren "ganntz
      verächtlich vnnd leicht" gehalten, woraus sich die vielen Mißstände in der Strafrechtspflege
      erklärten. Und weiter heißt es: "Vnnd wie woll Ich weiß daß Euer Röm. Khü. Mt. des
      allergenedigisten vorhabens sein Ordnung vnnd pilliche fürsehung hierinnen fürzunemen möcht
      doch solches aus dem vill hochwichtigen geschäfften damit Euer Röm. Khü. Mt. je mer beladen
      wierdet noch lang nicht beschehen vnnd bleibt mitler zeit vill vbels vngestrafft."<note
              n="23" xml:id="S.23">6. März 1549. Zur Besserung dieser Zustände wird vorgeschlagen: Ein Adeliger
       oder sonst ansehnlicher Mann solle als Bannrichter mit entsprechendem Gehalt bestellt werden.
       Der Landgerichtsherr solle für die geeignete Besetzung der Gerichte verantwortlich
       sein.</note>
          </p>
          <p>Die Regierung erinnerte den König an die Beschlußfassung sowohl über den oder die Kärntner
      Anträge zur Besserung der Malefizpflege in Kärnten als auch an die Entscheidung über die
      allgemeine Malefizordnung (30. Juli 1549) — ohne Erfolg. Weitere Beschwerden über
      Unzukömmlichkeiten in den Landgerichten tauchen auf.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.6">
          <head>VI.</head>

          <p>Für 1549 und 1550 enthalten die Akten eine Reihe von Anträgen und Berichten zur Frage der
      Landgerichtsordnung für Kärnten. Der Landeshauptmann <persName>Christoff Khevenhüller von
       Aichelberg und Landskron</persName> scheint hier der Initiator gewesen zu sein.<note
              n="24" xml:id="S.24">Über Khevenhüller vgl. Carinthia I
        135, 1941, S. 172 ff. Geboren 1503, seit 1541 Landeshauptmann, gestorben
      1557.</note>
          </p>

          <p>Ein Haupthindernis geordneter Rechtspflege war wie anderswo auch in Kärnten die
      unzulängliche finanzielle Fundierung des Gerichtswesens, besonders die ungenügende Bezahlung
      des Bannrichters und seiner Organe. Für den gebotenen <pb
              facs="https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=ca1&amp;datum=1949&amp;page=349&amp;size=45"
              n="341" xml:id="S.341"/> geringen Sold (25 fl. im Jahr) waren kaum geeignete Kräfte zu
      gewinnen; gerade auf den Bannrichter aber fiel die Hauptlast der Strafrechtspflege. Daher
      schlug Khevenhüller am 6. März 1549 vor: ein ansehnlicher und erfahrener Mann solle mit
      standesgemäßer Besoldung als Bannrichter bestellt werden. Jeder Landgerichtsherr hat in
      eigener Person bei Gericht anwesend zu sein. Der Bannrichter darf vom Gerichtsherrn des Ortes,
      da er das Gericht besitzt, nichts nehmen, sondern muß seine Zehrung aus dem Gehalt bekommen.
      Ähnliches gilt für Prokurator und Züchtiger. Während die Landschaft die beiden Prokuratoren
      besolden solle, wird dem König die Bezahlung des Bannrichters und Züchtigers empfohlen (damit
      kommt der Charakter dieser beiden Organe als landesfürstliche Diener zum Ausdruck).</p>
          <p>Die Lage im Malefizwesen spitzte sich infolge ungenügender Bezahlung der Gerichtsorgane nun
      innerhalb eines Jahres so zu, daß am 22. März 1550 der Landeshauptmann dem König (vielleicht
      etwas übertrieben) mitteilen mußte, die Malefizpersonen hätten wegen zu geringer Besoldung den
      Dienst aufgesagt, so daß in Kürze, nämlich nach St. Georgs-Tag, kein Gericht mehr gehalten
      werden könne; es wird dabei auch auf die starke Teuerung in Kärnten hingewiesen.</p>
          <p>Der König befahl darauf Khevenhüller, die Gerichte weiterzuführen und zu beraten, wie die
      Gerichtspersonen zu unterhalten seien; er verwies dabei auch auf die Absicht, in allen
      niederösterreichischen Ländern eine "ordnung und reformation" der Landgerichte zu schaffen. In
      seiner Antwort vom 10. Mai 1550 betont Khevenhüller erneut die Bedeutung des Bannrichters für
      die Wahrung der landesfürstlichen Gerichtsobrigkeit. Die Bezahlung des Bannrichters sei Sache
      des Herrschers und es sei "ganntz schimpflich das in so ernstlichen sachen" leichte und wohl
      auch unverständige Personen verwendet werden. Er habe erreicht, daß die Gerichtspersonen bis
      Pfingsten noch Dienst tun würden, doch sei es praktisch so, daß z. B. zur Verfolgung von
      Verbrechen keine geeigneten Personen zur Verfügung stünden, wodurch das Ansehen des
      Landesfürsten sehr leide.</p>
          <p>Mit diesen offen und herzhaft geschriebenen Darlegungen — der Anklang an das Gutbedünken von
      1545 ist unverkennbar — stellte Khevenhüller gewissermaßen dem Herrscher eine befristete
      Aufforderung, entweder die königliche allgemeine Ordnung zu erlassen oder dem Teilvorschlag
      Kärntens Gehör zu geben. Es war wohl vorausberechnet, daß der König die allgemeine Ordnung aus
      verschiedenen Gründen nicht werde erlassen können, weshalb angesichts der drastisch
      geschilderten Gefährdung der landesfürstlichen Gerichtshoheit in Kärnten nur die Befolgung der
      landschaftlichen Vorschläge in Betracht kommen konnte. Man sollte sich mit dieser Annahme in
      Klagenfurt nicht getäuscht haben.</p>

          <p>Schon am 7. Juni 1550 stimmte die Regierung dem kärntnerischen Vorschlag zu: Weil die neue
      gemeinsame Malefizordnung <pb
              facs="https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=ca1&amp;datum=1949&amp;page=350&amp;size=45"
              n="342" xml:id="S.342"/> nicht so bald aufgerichtet werden würde, "demnach so lassen Ir die
      Regierung gedachten Herrn Landshauptmans Ratlich Guetbedungken ... dieser Zeit vnd biss zu
      Aufrichtung der gemainen Mallefizordnung gefallen vnd wissen das nit zuverpessern, darüber hat
      Ir Khu. Mt. sich weitter zu entschliessen." Die Regierung stimmt also vorläufig dem
      "Gutbedünken" zu und fordert den König zur Entscheidung auf. Es ist nun fraglich, welche
      Vorschläge mit dem Ausdruck "Gutbedünken" umfaßt werden sollten. Aller Wahrscheinlichkeit nach
      handelt es sich um eine Mehrheit von Einzelvorschlägen: Bezahlung und Bestellung der
      Gerichtspersonen, wie Khevenhüller vorgeschlagen, ferner wohl auch das Gutbedünken von 1545
      und wohl auch eine Reihe von Bestimmungen polizeilicher Art, wie sie sich auch in der späteren
      Ordnung von 1577 vorfinden. Nicht aber dürfte es sich um eine systematisch gegliederte Ordnung
      gehandelt haben und strafprozessuale Bestimmungen dürften — ähnlich wie 1577 — nur spärlich
      vertreten gewesen sein. Das hindert aber nicht, nach zeitgenössischem Maßstab diese Summe von
      Einzelsatzungen als "Ordnung" zu bezeichnen.</p>

          <p>Der König hat die gewünschte Zustimmung zu diesen Vorschlägen erteilt. Dies geht eindeutig
      aus dem an den König gerichteten Schreiben Christoff Khevenhüllers vom 10. Juli 1550 hervor,
      das wegen seiner Bedeutung für die Geschichte der Landgerichtsordnung, insbesonders für den
      Beweis, daß schon vor 1577 eine Kodifikation vorhanden war, ausführlich wiedergegeben ist: aus
      der schriftlichen Antwort des Königs habe er, Khevenhüller, entnommen, daß, weil der König
      wichtiger anderer Sachen halber derzeit keine allgemeine Ordnung des Malefizrechtes erlassen
       könne,<note
              n="25"
                xml:id="S.25">Somit dürfte damals der Gedanke der allgemeinen
       Malefizordnung begraben oder doch beiseite gelegt worden sein. Das ist von Bedeutung für die
       Datierung des für die gesamtösterreichische Kodifikationsgeschichte wichtigen Entwurfs zur
       oberösterreichischen Ordnung von 1559. In dieser Ordnung heißt es <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=OOestLGO.+1559A.43">a. 43</ref>: "Nachdem bissher auf des Panrichters und seiner
       Beysitzer vnverstand, auch sonst vil vnordnung in dem Malefitz Rechten gebraucht worden damit
       nun das alles biss zu aufrichtung ainer gemainen aller Niderösterreidaisuchen Lande Malefitz
       Rechts Ordnung solch Recht sovil stätlicher besetzt werde ...", sollen die Richter in Städten
       und Märkten, die den Blutbann haben, das Recht mit den Beisitzern bei verschlossener Tür
       pflegen und nachher öffentlich publizieren — also ähnlich dem Vorschlag von 1545. In der
       Vorrede zur oberösterreichischen Ordnung heißt es nun, der vor längerer Zeit schon verfaßte
       Entwurf sei nur "in etlichen Punkten" geändert worden. Der hier abgedruckte Artikel mit dem
       Hinweis auf die Errichtung der gesamtösterreichischen Landgerichtsordnung gehört daher
       vermutlich den nicht geänderten Artikeln an, da 1559 wohl kein Anlaß für die Aufnahme eines
       Hinweises über die geplante gemeinsame Ordnung mehr gegeben war; auch inhaltlich fügt sich
       diese Bestimmung noch der Zeit ein, da sich das Verfahren hinter geschlossenen Türen erst
       durchzusetzen hatte, der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts.</note> "das E. Rö. Ku. Mt.
      allergenedigist bewilligen mein torichten Ratschlag In das Werch zurichten vnnd bevelhen mir
      daruber das Ich es mitler Zeit biss auf E. Rö. Ku. Mt. weiter wolgefallen vnnd verordnung im
      Lannd halten vnnd Ernnstlich darob <pb
              facs="https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=ca1&amp;datum=1949&amp;page=351&amp;size=45"
              n="343"
              xml:id="S.343"/> handhaben solle." Der Landeshauptmann bedankt sich für diese
      königliche Bewilligung, betont, daß Änderungen dieses Zustandes jederzeit im Belieben des
      Monarchen stehen, und fährt fort: "Es ist aber allergenedigister Herr Künig an dem khain
      genuegen das E. Kü. Mt. mir solches allain In das werk zurichten zueschreiben, dann die sachen
      muss durch offen General Im gantzen Lannd publiciert ernnstlich geboten vnnd mandirt werden."
      Dieses Generale müsse vom König oder von der Regierung ausgehen. Weiter wird die Bitte
      ausgesprochen, der König möge Landräten und Vizedom auftragen, den Landeshauptmann zu beraten,
      wie mit geringsten Kosten geeignete Personen als Gerichtsorgane bestellt werden mögen und wie
      überhaupt das Gerichtswesen gelenkt werde; es solle eine Ordnung aufgerichtet werden, wie man
      das Recht führen solle,<note
              n="26" xml:id="S.26">Ein Hinweis dafür, daß der prozessuale
       Charakter der vorgeschlagenen Änderung im Verhältnis zum materiellen Strafrecht zurücktrat —
       ebenso wie in der späteren Ordnung von 1577.</note> "doch das Ich meines Ratschlages darinnen
      vnvermeld bleibe" — Khevenhüller als Hauptinitiator des Gesetzgebungswerkes wollte
      gegenüber den mehr konservativen Ständen nicht zu stark hervortreten.</p>
          <p>Die Sonderstellung, die dem Bannrichter zukommen sollte, äußert sich in dessen
      vorgeschlagenem Titel: nicht mehr "Bannrichter", sondern "Oberster Landrichter".</p>

          <p>"Vnnd wiewoll Ich waiss das mir garnicht gezimbt das Ich Ordnung oder mass geben oder
      schreiben soll noch dannoch hab Ich aus getrewer wolmainung nicht vnnderlassen wellen, mainer
      torhait nach ain Copi des Generals zuestellen vnnd steet zu E. Rö. Kü. Mt. allergenedigisten
      wolgefallen dieselb zu mindern meren oder gar zu änndern ..." Von diesem General sollen
      wenigstens zwölf Abschriften hergestellt werden, die man in den Vierteln des Landes nicht nur
      umtragen, sondern auch anschlagen solle.<note
              n="27" xml:id="S.27">Daß die Ordnung heute nicht
       auffindbar ist, kann bei dieser Art von Publikation und Vervielfältigung nicht verwundern.
       Gleichzeitig wird wieder klar gezeigt, wieviel andere Gesetze der Nachwelt verlorengegangen
       sein mögen.</note>
          </p>

          <p>Dieses Aktenstück beweist also die eingangs erwähnte im Wortlaut der späteren
      Landgerichtsordnung von 1577 begründete Vermutung: Kärnten hat schon vor 1577, nämlich 1550,
      eine Kodifikation strafrechtlicher und strafprozessualer Art erhalten, im Sprachgebrauch der
      Zeit also eine Landgerichtsordnung, wenn sie auch in keiner Weise vollzählig war und nicht auf
      lange Sicht verfaßt sein mochte. Ihr Inhalt beruht auf den vom Landeshauptmann und der
      Landschaft in Kärnten verfaßten Vorschlägen; der Herrscher hat auf ihre Gestaltung keinen
      Einfluß geübt. Sie ist somit als vorwiegend ständisch bedingte Ordnung zu werten — im
      Gegensatz zu anderen Ordnungen. Formell ist sie durch die königliche Einwilligung in Kraft
      getreten. Ob die vom Landeshauptmann gewünschte schriftliche Ausgabe überhaupt verkündet
      wurde, ist nicht belegbar, eine Drucklegung scheint <pb
              facs="https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=ca1&amp;datum=1949&amp;page=352&amp;size=45"
              n="344"
              xml:id="S.344"/> ausgeschlossen. Vielleicht betrachtete man am Hofe die Zustimmung zu
      den landschaftlichen Vorschlägen nur als eine Zwischenlösung und glaubte, daß doch noch die
      gemeinsame Landgerichtsordnung für die fünf niederösterreichischen Länder Wirklichkeit werden
       würde.<note
              n="28"
              xml:id="S.28">Als sich nämlich die Regierung zu der im Juni 1550 von den
       drei Städten St. Veit, Klagenfurt und Völkermarkt ausgesprochenen Bitte nach Bestätigung der
       alten Freiheit, hinter verschlossener Tür zu richten, zu äußern hatte, gab sie dem König am
       5. August 1550 den Rat, über diesen Antrag so lange abzuwarten, "bis die bemelte
       malllefizischce Neue Ordnung ir Endt erraichet ..." Daraus läßt sich entnehmen, daß die
       mittlerweile vom König genehmigte Kärntner Landgerichtsordnung nichts über die Art der
       Gerichtshaltung bestimmte, weshalb die Städte und Märkte, die wohl schon vorher vom Inhalt
       der landschaftlichen Vorschläge Kenntnis erhalten hatten, bedacht waren, ihre alten
       Privilegien wieder zu betonen.</note> Etwa zur gleichen Zeit scheint übrigens auch eine
      Ordnung des Verfahrens vor dem Landrecht erstmals verfaßt worden zu sein; 1577 erging eine
      Verbesserung dieser Ordnung, wobei in der Einleitung in der gleichen Formulierung wie bei der
      vom gleichen Tag datierenden Landgerichtsordnung auf die Vorgängerin hingewiesen ist.<note
              n="29" xml:id="S.29">Über diese Landrechtsordnung findet sich im Staatsarchiv Wien Material
       mit Wiedergabe einer solchen Ordnung. 
              <!-- nicht verlinkt -->Inneröst. Akten, Kärnten, Fasc.
       II
              <!-- nicht verlinkt -->.</note>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.7">
          <head>VII.</head>

          <p>Während der nächsten Jahre schweigen die Quellen über die weitere Entwicklung der
      Strafgesetzgebung. Die gröbsten Mißstände waren, wenigstens vorübergehend, beseitigt und die
      erforderliche feste Grundlage der Strafrechtspflege gegeben. Daß die Ordnung geübt wurde, läßt
      sich vorerst ohne eingehendes Studium der einzelnen Gerichtsakten nicht belegen, ist aber ganz
       zweifellos.<note
              n="30" xml:id="S.30">Das kann auch aus anderen Quellen geschlossen werden:
        <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&amp;darstellung=v&amp;index=buecher&amp;term=oeW.+VI&amp;seite=g425">Öst. Weist. VI 425, 5</ref>, Hermagor 1562, die "panzeun" sollen
       zeitgerecht und nach "inhalt der landsordnung" gemacht werden. Da eine andere "Landesordnung"
       nicht in Betracht kommt, kann nur die Landgerichtsordnung gemeint sein: tatsächlich
       beschäftigt sich <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+7">a. 7 der revidierten Ordnung von
        1577</ref> mit der Zaunerhaltung.</note>
          </p>

          <p>Es ist auffällig, daß auch die vorhandenen Quellen zur Geschichte der steirischen
      Landgerichtsordnung etwa mit 1550/52 vollkommen aussetzen und erst wieder ca. 1567 beginnen.
      Kann daraus geschlossen werden, daß auch Steiermark eine Ordnung erhalten hat, jene Ordnung,
      die 1546 verfaßt, dann die wenig veränderte Landgerichtsordnung von 1574, der Byloff seine
      aufschlußreiche <ref target="https://archive.org/stream/dielandundpeinl00bylogoog#page/n11/mode/2up">Abhandlung</ref> gewidmet hat, werden
      sollte? Von Arbeiten an der allgemeinen niederösterreichischen Landgerichtsordnung hört man zu
      jener Zeit nichts mehr, 1559 wird eine eigene Landgerichtsordnung für Oberösterreich erlassen
      und so wäre denkbar, daß man den einzelnen Ländern, also auch Steiermark, nach Scheitern der
      Verhandlungen über die Gesamtordnung getrennte Ordnungen nach Vorschlag der Landschaft
      gab.</p>

          <p>Wie dem auch sei: erst nach 12 Jahren gewährt eine Nachricht Einblick in den damaligen Stand
      der Dinge. Maximilian, der Sohn <pb
              facs="https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=ca1&amp;datum=1949&amp;page=353&amp;size=45"
              n="345" xml:id="S.345"/> Ferdinands I., schrieb am 28. März 1562 von Linz an seinen Vater:
      der Landeshauptmann von Kärnten, <persName>Christoff von Tannhausen</persName>, habe Klage
      über die Mängel und Unordnung in der Kärntner Strafrechtspflege geführt und vorgeschlagen, daß
      mehrere Herren zusammen mit dem Vizedom zur Beratschlagung und "verfassung ainer gemainen
      wichtigen (oder "wirklichen"?) lanndtgerichtsordnung" zusammentreten sollten, besonders der
      Bestimmungen halber, wie gegen den gefangenen verdächtigen Menschen mit "Erkundigung der
      Indizien", mit Haltung der peinlichen Frage und in anderen Punkten zu verfahren sei. Damit
      wird die Richtigkeit des früher Erwähnten erhärtet: die bisherige Regelung legte das
      Schwergewicht auf die Eignung und entsprechende Besoldung der Gerichtspersonen, auf die
      Durchführung des Rechtstages und auf materielle Bestimmungen. Als hier einigermaßen Ordnung
      geschaffen war, machte sich in der so reformierten Strafrechtspflege das Bedürfnis nach
      Klarheit besonders im Beweisverfahren, das die Carolina so bahnbrechend geformt hatte,
      geltend. Dieses Beweisverfahren aber war an geschlossene Türen gebunden, eben die
      Verfahrensart, die man in Kärnten früher ablehnte, die nun aber unter dem Einfluß des
      Beispiels anderer Länder — Steiermark, Oberösterreich — auch in Kärnten wohl an Einfluß
      gewann.</p>
          <p>Maximilian fährt fort: der frühere Plan, eine Gesamtordnung für alle fünf
      niederösterreichischen Lande zu schaffen, sei "bisshero nit in würkhung khomben" und eine
      Einigung sei hierüber, der Verschiedenheit der einzelnen Rechtssätze, Statuten und Gebräuche
      wegen, auch nicht zu erwarten. Aber Maximilian, der bestrebt ist, auf einer mittleren Linie
      sowohl die Vereinheitlichungswünsche der Regierung als auch die individuellen Tendenzen der
      Länder bezüglich ihrer alten Gebräuche usw. zu verbinden, macht nun einen neuen Vorschlag: er
      regt an, daß sowohl in Kärnten als in den übrigen Landen die "gerichtsordnungen insonderhait
      beratschlagt vnnd der angeregt Ewer Mt. Regierung vnnd Camer begriff (das ist der gemeinsame
      Entwurf für die fünf Länder, der nicht in Kraft getreten war) zu ainem formular und anlaittung
      darzue gebraucht vnnd sovill darinn ainem jeden lanndt vnnd desselben alten löblichen
      herkhomen fuegsam vnnd gemess were daraus getzogen ..." Darauf solle das so jeweils verfaßte
      Werk der Regierung und Kammer zur weiteren Prüfung und Behandlung vorgelegt werden und sodann
      an den König und Kaiser zur endlichen Entscheidung gehen.</p>

          <p>Grundlage der nun angeregten Arbeit sollte also der Entwurf für die gemeinsame
      Malefizordnung sein; aus ihm sollte das den einzelnen Ländern Genehme verwendet werden,<note
              n="31"
              xml:id="S.31">Damit machte sich Maximilian die Tatsache der mannigfachen, meist auf
       altem Herkommen beruhenden Übereinstimmungen in den Rechtssätzen der einzelnen Länder
       zunutze.</note> während das übrige nach dem Recht jedes Landes geformt werden sollte. Damit
      wäre in vielen Belangen eine weitgehende Gleichförmigkeit erzielt <pb
              facs="https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=ca1&amp;datum=1949&amp;page=354&amp;size=45"
              n="346" xml:id="S.346"/> worden, ohne daß die Länder ihre alten Sonderrechte und Gebräuche
      verloren hätten.</p>

          <p>Wahrscheinlich durch dieses Schreiben Maximilians veranlaßt, forderte später die
      niederösterreichische Kammer von den Kärntnern die Vorlage einer Abschrift ihrer
      Malefizordnung, wie dies im Ausschußprotokolle des kärntnischen Landtages zum 2. April 1563
      verzeichnet ist:<note
              n="32" xml:id="S.32">Landesarchiv (abgekürzt: LA) Klagenfurt,
       
              <!-- nicht verlinkt -->Band 13 der Protokolle

              <!-- nicht verlinkt -->. — Die Wiener Akten
       schweigen seit 1562 über die Geschichte der Landgerichtsordnung, Anfragen im
       niederösterreichischen Landesarchiv und im Archiv des Justizministeriums brachten kein
       positives Ergebnis; das gleiche dürfte auch für das Archiv des Finanzministeriums gelten, in
       dem sich für die frühere Zeit einiges einschlägige Material findet. Seine Bestände sind
       derzeit nicht zugänglich.</note> "die N. Ö. Camer Räth begern vom herrn lanndshaubtman und
      vizdomb abschrifft einer malefizordnung dan allerley beschwerung fürkhemen. Nota. Der herr
      lanndshaubtman vnnd herr Vizdomb werden derwegen bey dem Panrichter vnnd Procuratoren des
      malefizrechten Bericht finden." Einige Seiten weiter findet sich für das selbe Datum der selbe
      Vermerk mit dem Zusatz: "wo aber khaine verhannden werde sein wir gehorsamblich willig mit dem
      herrn lanndshaubtman vnnd herrn vizdomb davor zu ratschlagen." Diese Antwort zeigt, daß man in
      Kärnten damals der Malefizordnung wenig Bedeutung beimaß, ja vielleicht schon halb vergessen
      hatte, daß hier bereits eine Gesetzgebung stattgefunden hatte. Was weiter geschah, läßt sich
      nicht feststellen; weder Ausschußprotokolle noch Landtagshandlungen erwähnen die
      Malefizordnung und erst als die Arbeiten an der steirischen Landgerichtsordnung 1574 in
      rascheren Fluß gerieten, scheint sich auch die Kärntner Landschaft an die Notwendigkeit einer
      Besserung der Strafrechtspflege erinnert zu haben. Am 28. Jänner 1574 faßte die Landschaft den
      Beschluß: "dem herrn lanndshaubtman solle geschrieben werden. Nachdem anjetzo etlich herrn
      vnnd lanndleuth in Beratschlagung etlicher lanndssachen beysamen vnnd die herrn bericht sein,
      wie ain Ersame Lanndschaft in Steir in jetztwärennden Lanndtag mit aufrichtung ainer Neuen
      Lanndgerichts vnnd Policey Ordnung im werkh seien. Ob was sölliches geschlossen vnnd von Irer
      f. Drch. angenommen worden sei, das sie sölliches die herrn vom Ausschuss vnbeschwert
      berichten wollen."<note
              n="33" xml:id="S.33">
              <!-- nicht verlinkt -->Kärntnerische
       Landtagshandlungen, 28. Jänner 1574, LA Klagenfurt

              <!-- nicht verlinkt -->.</note> Offenbar
      wollte man den steirischen Entwurf auf seine allfällige Verwendbarkeit für Kärnten prüfen.
      Unter den "genöttige Sachen gemaine Lanndtschafft betreffendt so fuederlich abzehanndlen
      sein", wird schon am 1. März 1574 auch die Polizei-, Landgerichts- und Landrechtsordnung
      erwähnt, ohne daß weitere Bemerkungen hierzu erfolgen. Überhaupt scheint auch in dieser Zeit
      die Abfassung der Landgerichtsordnung wenig wichtig genommen worden zu sein, wie sich aus den
      seltenen Erwähnungen während der hier in Betracht kommenden Jahre ergibt — im Gegensatz zu
      Steiermark. Immerhin wurde noch 1574 durch einige Mitglieder des <pb
              facs="https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=ca1&amp;datum=1949&amp;page=355&amp;size=45"
              n="347"
              xml:id="S.347"/> Ausschusses die "ordentliche aufrichtung" der Landgerichts- und
      Landrechtsordnung beraten,<note
              n="34" xml:id="S.34">
              <!-- nicht verlinkt -->Landtagshandlungen, 7. September 1574
              <!-- nicht verlinkt -->.</note>
      der verwendete Text ist nicht auffindbar.</p>
          <p>Nach 1574 fallen die Nachrichten wieder aus und auch das Jahr 1577 selbst bringt,
      bezeichnend genug, nur einen einzigen Hinweis: am 22. Mai 1577 wird im Landtagsprotokoll von
      den Personen gesprochen, die die "Policey, Lanndgerichts, Lanndsrecht, Zehend, Schuester,
      Lederer und Fleischhackher Ordnung..." korrigieren sollen. Acht Tage nachher, am 1. Juni 1577,
      wurde die Ordnung zugleich mit der Landrechtsordnung publiziert.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.8">
          <head>VIII.</head>

          <p>Erst nach fast zwei Jahrhunderten, durch die Erlassung der Constitutio Criminalis Theresiana
      vom 31. Dezember 1768, trat diese Ordnung außer Kraft. In Anbetracht ihrer großen Mängel, wie
      insbesonders des fast völligen Fehlens von Bestimmungen über konkrete Tatbestände, über das
      Beweisverfahren usw., ist es unmöglich, daß sie allein als Richtlinie in der Strafrechtspflege
      verwendet wurde. Ergänzend trat hinzu zunächst wohl der alte Landesbrauch, wie er vielleicht
      in kurzen Zusammenstellungen mehr privater Art geordnet war, vielleicht blieben auch Teile
      früherer Vorschriften erhalten. Die Stellung des Bannrichters wurde durch die 1585 erlassene
      Banngerichtsordnung geregelt.<note
              n="35" xml:id="S.35">
              <!-- nicht verlinkt -->Kodex 517, LA
       Klagenfurt
              <!-- nicht verlinkt -->.</note>
          </p>
          <p>Die <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirLRRef.+1574+(1575)">steirische Landgerichtsordnung von 1574</ref> scheint in
      Kärnten nicht verwendet worden zu sein, jedenfalls ist sie nach Mitteilung von M. Wutte in
      kärntnischen Gerichtsakten nicht erwähnt.<note
              n="36" xml:id="S.36">Carinthia I 117, 1927, S. 29. — Vgl. jedoch
       
              <!-- nicht verlinkt -->Eduard Älschker, "Geschichte Kärntens ...", Klagenfurt 1883, II, S.
       922

              <!-- nicht verlinkt -->: "Die unter Erzherzog Karl (1574) für Steiermark erlassene
       peinliche Gerichtsordnung hob auch in Kärnten die Carolina auf und galt, ohne den alten
       Landesgewohnheiten Abbruch zu tun, doch als subsidiarisch, bezüglich des Verfahrens selbst
       als maßgebend." <ref target="/o:repat.luschin-1896-259-386#378">Luschin, Öst. Reichsgesch., Bamberg
        1896, S. 378 f.</ref>: "Im übrigen richtete man sich im Verfahren und bei den Strafsätzen
       nach der steirischen. Landgerichtsordnung vom Jahre 1574."</note>
          </p>
          <p>Von Hoegel wurde die Ansicht vertreten, daß die <ref
              target="/o:repat.1656-noestlgo">niederösterreichische Landgerichtsordnung von 1656</ref>, die Ferdinandea, auch in
      Innerösterreich Geltung erlangt habe.<note
              n="37" xml:id="S.37">
              <ref
              target="https://archive.org/stream/geschichtedesst00hoeggoog#page/n49/mode/2up">I S.
        39</ref>.</note> Davon kann jedoch keine Rede sein, weder für Steiermark noch für
       Kärnten.<note
              n="38"
              xml:id="S.38">Ebenso Wutte,
        Carinthia I 102, 1912, S. 127.</note> Es dürfte sich nur um sinngemäße Verwendung zur
      Stützung der eigenen Rechtsansicht gehandelt haben. In verschiedenen Gerichten wurde in
      wechselndem Ausmaß die Carolina benutzt.<note
              n="39" xml:id="S.39">Vgl.
       
              <!-- nicht verlinkt -->Arch. f. vaterl. Gesch. u. Topogr. 4, 1858, S. 77
       ff.
              <!-- nicht verlinkt -->, wo ein Bericht über die Art des zu St. Paul gepflogenen
       Strafprozesses. Wutte, Carinthia I 98, 1908, S.
        45 ff., über die Gerichtsbräuche zu Paternion.</note>
          </p>

          <p>Die Strafrechtsgesetzgebung in Kärnten ist so bis in das 18. Jahrhundert gekennzeichnet
      durch stark gewohnheitsmäßig bedingte Rechtsprechung unter Verwendung von weitergebildeten und
      assimilierten fremden Rechtssätzen, ohne daß es jedoch wie in Steiermark zu einer
      geschlossenen Aufnahme fremden Rechts gekommen wäre. <pb
              facs="https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=ca1&amp;datum=1949&amp;page=356&amp;size=45"
              n="348" xml:id="S.348"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.9">
          <head>IX.</head>

          <p>Entsprechend der Kodifikationsgeschichte überwiegt in der Kärntner Landgerichtsordnung der
      landschaftliche Einfluß. Das zeigt auch die Einleitung zur Ordnung von 1577; während in der
      Vorrede zur steirischen oder niederösterreichischen Ordnung die Landschaft nur nebenbei
      erwähnt wird und das Schwergewicht bei Formung und Erlassung der Ordnung auf den Landesfürsten
      verlegt ist, äußert sich die Vorrede zur kärntnischen Ordnung ganz anders: die Landschaft habe
      ersucht, "die hiervor daselbst ... aufgerichte Landtgerichtsordnung in etlichen Artickeln
      gemainem wesen zum besten zuverändern". Darauf habe die Landschaft ihr Gutbedünken dazu
      übergeben zur weiteren Beratung<note
              n="40" xml:id="S.40">Wohl 1574.</note> und darauf sei es
      mit der Landschaft zu einem Vergleich gekommen; "vber den mit Ir ainer Ersamen Landtschafft
      darunder zuvor fürgeloffenen vergleich" habe dann er, <persName>Erzherzog Karl</persName>, die
      Konfirmation der Ordnung vollzogen. Sonst übliche Formeln, die von der landesfürstlichen
      Eigenmacht zeugen, fehlen und auch die künftige Änderung der Landgerichtsordnung wird
      ausdrücklich dem Rat der Landleute in Kärnten unterworfen. So stellt sich auch in der Vorrede
      (und im Beschluß) die Ordnung als das dar, was sie ist, als überwiegend von der Landschaft
      geschaffenes Werk.</p>

          <p>Formal fällt an der Ordnung auf ihre Lückenhaftigkeit, die vielfach unjuristische,
      unbeholfene Ausdrucksweise und das Überwiegen von materiellen Vorschriften "polizeilicher"
      Art. Ja, angesichts der Zahl derartiger Bestimmungen, der unscharfen Abgrenzung zum Inhalt der
      gleichfalls am 1. Juni 1577 erlassenen Polizeiordnung für Kärnten<note
              n="41"
                xml:id="S.41">Direkte textliche Überschneidungen oder Doppelaufnahmen kommen jedoch kaum vor. Wohl aber
       wird in der Landgerichtsordnung einige Male auf die Polizeiordnung verwiesen: <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+20">a. 20</ref> "Von Dienstpoten". Was disen Articl
       belangt, ist auch derhalben in aufgerichter Policeyordnung ... begriffen demselbigen nach
       solle es fürohin gehalten werden ..."; ebenso <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+18">a.
        18</ref>. — Übrigens ist die Kärntner PO großenteils ein wörtlicher Abdruck der für
       Innerösterreich 1552 erlassenen Polizeiordnung, die ihrerseits teilweise wieder auf einer
       alten Ordnung des Jahres 1527 fußt.</note> und des verhältnismäßig geringen Anteiles an
      strafrechtlichen und strafprozessualen Vorschriften im engern Sinn könnte man zunächst
      geradezu fragen, ob die Bezeichnung "Landgerichtsordnung" für diese Ordnung berechtigt ist.
      Daß Bestimmungen polizeilicher Art so zahlreich auftreten, hängt jedoch mit der in Kärnten
      länger als in Steiermark erhalten gebliebenen Qualifikation und Zuständigkeit des Landgerichts
      als Gericht der ländlichen Rechtsgenossenschaft zusammen.<note
              n="42" xml:id="S.42">Über die
       Zuständigkeit der Landgerichte in Kärnten vgl. <ref
              target="/o:repat.ampfinger-1544#A.31">Ampfingers Bericht a. 31</ref>. Der Landgerichtherr hat nicht allein "die Malafitzsachen,
       Erenfäll und Inzicht, sonder all ander fravel vnnd Verbrechen, es seyen fächthänndl, rauffen,
       schlahen mit Pruglen, feißten und dergleichen zescheltungen, überägkern, überzeinen,
       übermäen, übertreiben, holtzabschlahen, ableugnen der Schulden so ainer überwisen wierdet
       unnd in allen anndern dergleichen lanndgerichtlichen Sachen zu straffen."</note> Weil daher
      dem Landgericht nicht nur die größeren Strafsachen, sondern auch kleine <pb
              facs="https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=ca1&amp;datum=1949&amp;page=357&amp;size=45"
              n="349" xml:id="S.349"/> Vergehen zur Aburteilung zufielen, hat sich das Institut der
      Dorfgerichte und Burgfriede in Kärnten anscheinend weniger als in Steiermark entwickelt und
      damit dürfte teilweise wohl auch die geringe Zahl überlieferter echter Banntaidinge zu
      erklären sein.</p>

          <p>Der Aufbau der Ordnung ist uneinheitlich: auf Bestimmungen, die wie aus einem erläuternden
      Bericht entnommene Sätze anzuhören sind,<note
              n="43" xml:id="S.43">
              <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+30">LGO/K a. 30</ref> "Von Feurhegken". In diesem Lande
       Khärndten ist es gewöhnlich, das in ainem Dorf mererlai herrschaften unterthanen heuser und
       wonungen sein ..." <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+24">a. 24</ref> "Von Irrungen die
       sich zu weillen bey den Grundherren und nachbarschafften der gemain halben begeben." Aus
       dieser Formulierung könnte geschlossen werden, daß Grundlage zur Abfassung ein Bericht über
       die Verhältnisse bei den Grundherrschaften war.</note> folgen wieder andere, die sich in
      einem Banntaiding finden könnten,<note
              n="44" xml:id="S.44">Vgl. etwa <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+4">a. 4</ref>, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+5">5</ref>, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+6">6</ref>, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+7">7</ref>, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+9">9</ref>, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+12">12-15</ref>, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+19">19</ref>, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+23">23</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+26">26</ref>. — Eine Vergleichung der
       Ordnung mit den kärntnerischen Weistümern zeigt aber, daß nicht nur wörtliche oder sinngemäße
       Entsprechungen nicht vorliegen, sondern daß auch sachliche Entsprechungen nur in sehr
       geringem Maße festzustellen sind.</note> oder Sätze, die nur auf das Herkommen verweisen, bei
      dem es bleiben solle, wie etwa <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+26">a. 26</ref>: "Von
      Voglthennen und Leimpüchlein. In disem Articl ist unnot ainiche specifiction zuthun, sonder es
      mag und soll darundter gehalten werden ... wie es ditzfahls von alter herkhomen und im
      gebreuch gewesen ist." Schon erwähnt wurde das Hervortreten des landschaftlichen Elements, das
      sich sowohl in der Betonung des Einflusses der Landschaft bei Erlassung und Änderung der
      Ordnung äußert, als in der vielfach normierten Entscheidungsgewalt von Landeshauptmann und
      Landleuten in oft bedeutungsvollen Zweifelsfällen und Streitsachen.<note
              n="45" xml:id="S.45">Etwa <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+15">a. 15</ref>, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+24">24</ref>, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+31">31</ref>, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+33">33</ref>, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+36">36</ref>, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+37">37</ref>.</note>
          </p>

          <p>Die konservative Grundtendenz, die Bevorzugung des alten Herkommens ist ein weiteres
      Kennzeichen der Ordnung wie überhaupt des Kärntner Rechtslebens.<note
              n="46"
              xml:id="S.46">Daran ändert die Verwendung von Bestimmungen der Carolina im Entwurf von 1545 nichts, wie
       oben dargetan wurde.</note> Als schon längst in ganz Österreich die Begnadigung von
      Verbrechern ausschließlich dem Landesfürsten zustand, hielt Kärnten z. B. noch an der alten
      Form der Lösung fest: während in Niederösterreich 1540 die ausschließliche Begnadigungsgewalt
      des Landesfürsten statuiert wurde und die steirische Landgerichtsordnung (<ref
              target="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.+1574+1575&amp;fs=I+21">I, 21</ref>) anordnet, daß Malefizverbrecher nur vom Landesfürsten begnadigt werden können,
      schweigt das bekannte Material zur Kärntner Landgerichtsordnung wie diese selbst darüber und
      erst 1585 bestimmt die Kärntner Banngerichtsordnung,<note
              n="47" xml:id="S.47">1. August 1585,
       
              <!-- nicht verlinkt -->LA Klagenfurt, Kodex 517
              <!-- nicht verlinkt -->.</note> daß die
      "limitation oder milterung" nach geschlossenem Urteil "hiemit aufgehebt vnd gänzlich
      eingestellt sein vnd hinfüro die limitation oder milterung ..." nur dem Landesfürsten zustehe
      und nicht den einzelnen Gerichten.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.10">
          <head>X.</head>
          <p>Welche Quellen haben bei Abfassung der LGO/K als Vorlagen gedient?</p>

          <p>Es wurde schon erwähnt, daß sich äußerlich die kärntnische und die steirische
      Landgerichtsordnung, obwohl ihre endgültige <pb
              facs="https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=ca1&amp;datum=1949&amp;page=358&amp;size=45"
              n="350"
              xml:id="S.350"/> Formulierung zeitlich nur drei Jahre divergiert, nicht gleichen;
      aber auch sachlich, nach Anlage, Umfang und Inhalt weisen die Ordnungen der beiden doch
      vielfach verbundenen Nachbarländer fast keine Obereinstimmungen auf und die wenigen
      vorhandenen Übereinstimmungen dürften, wie später dargetan werden wird, eher auf Benützung
      einer gemeinsamen Vorlage als auf unmittelbare Einwirkung zurückgehen. Die Kärntner Landschaft
      scheint allerdings, als sie an die Ausarbeitung ihres "Gutbedünkens" von 1545 heranging,
      vorher bei der steirischen Landschaft angefragt zu haben, wie man es hier in dieser
      Angelegenheit halten werde; das geht aus dem Konzept zu einem Schreiben der steirischen
      Verordneten an den Landeshauptmann von Kärnten, <persName>Christoff Khevenhüller von
       Aichelberg</persName>, und die Kärntnische Landschaft vom 29. Jänner 1545 hervor,<note
              n="48" xml:id="S.48">
              <!-- nicht verlinkt -->LA Graz, Landschaftliches Archiv, Schuber 61, Heft
       13
              <!-- nicht verlinkt -->.</note> worin den Kärntnern auf ihre Anfrage mitgeteilt wird, die
      steirische Malefizordnung sei noch "nit volkhumenlich aufgericht". Sobald die Ordnung verfaßt
      und vom König bestätigt sei, werde man eine Abschrift der Kärntner Landschaft übersenden — das
      Gleiche erwarte die steirische Landschaft von der kärntnischen. Weil also der steirische
      Entwurf noch nicht fertiggestellt war, mußte sich Kärnten einen vollkommen eigenen Entwurf
      zurechtlegen und konnte nicht, wie vielleicht in Anbetracht der alten Gepflogenheiten
      beabsichtigt war, das steirische Vorbild verwenden.</p>
          <p>Mit der 1535 erlassenen <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KrainLGO.+1535">Landgerichtsordnung für das
       Nachbarland Krain</ref>, mit dem häufig von altersher Rechtsübereinstimmung bestand, lassen
      sich wörtliche Entsprechungen überhaupt nicht, sachliche nur ganz vereinzelt und selbständig
       feststellen.<note
              n="49" xml:id="S.49">So bezüglich der Behandlung der Freilassen.</note>
      Auch die <ref
              target="/o:repat.1514-laibachmalefo">Malefizordnung der Stadt Laibach von
       1514</ref> wurde nicht verwendet. Zwischen der <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLGO.+1514+(1528)">Landgerichtsordnung für Niederösterreich vom 21. August 1514</ref> und der Krainischen
      Ordnung bestehen wörtliche Übereinstimmungen in erheblichem Maße, ja sogar ganze Artikelfolgen
      sind übernommen. Aber zwischen der niederösterreichischen und Krainischen Landgerichtsordnung
      einerseits und der Kärntnischen andererseits bestehen keine Beziehungen; die wenigen Artikel,
      die gleiche oder ähnliche Gegenstände behandeln, sind abweichend stilisiert und gehen
      zweifellos auf natürliche Gleichförmigkeit zurück.<note
              n="50"
                xml:id="S.50">Über die
       Geschichte der Krainischen und Laibacher Malefizordnunngen ist fast nichts bekannt. Die
       Laibacher Malefizordnung steht in Beziehungen zur 1499 für Tirol erlassenen <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolMalefO. 1499 (1501)">Halsgerichtsordnung</ref>, ist also
       rechtsgeschichtlich sehr bedeutungsvoll.</note>
          </p>

          <p>Die Vermutung, daß Kärnten vielleicht durch Tiroler Vorlagen beeinflußt wurde, erweist sich
      nach Überprüfung der in Betracht kommenden Texte als hinfällig: weder die <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=TirolLO.+1532">Landesordnung von 1532</ref> noch die in den hier einschlägigen
      Teilen von jener kaum abweichende <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=tirollo.+1573+1574">Landesordnung von 1573</ref>
      haben als Vorlagen <pb
              facs="https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=ca1&amp;datum=1949&amp;page=359&amp;size=45"
              n="351" xml:id="S.351"/> gedient<note n="51"
                xml:id="S.51">Einzig die in beiden Ordnungen
       aufgenommene Bestimmung über die "Gartendiebe" (<ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?index=siglen&amp;term=tirollo.+1573+1574&amp;fs=VII+16">VII 16
        der Tiroler Ordnung</ref>) entspricht ziemlich wörtlich, doch kürzer dem <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+12">a. 12 der LGO/K.</ref>
            </note> und ebenso nicht die <ref target="http://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb00001955-6">Tiroler Malefizordnung des Jahres 1499</ref>. (Diese
      Feststellung schließt natürlich hier wie bei anderen Quellen nicht aus, daß verschiedene
      Bestimmungen auf Grund der normierenden Kraft der natürlichen Verhältnisse ähnlich geregelt
      sind. Doch soll ja hier nicht eine Vergleichung der Strafrechtsentwicklung in den Alpenländern
      gegeben werden, sondern es handelt sich darum, konkrete Quellenbenützung nachzuweisen.)</p>
          <p>Für einige Bestimmungen, so etwa <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+17">a. 17</ref>,
      scheint die <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestPolO.+1552">Polizeiordnung für die fünf niederösterreichischen
       Länder von 1552</ref> oder <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestPolO.+1542">1542</ref> verwendet worden zu
      sein. Aus Polizeiordnungen wurden einige Bestimmungen auch einfach abgedruckt, wie <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+18">a. 18</ref>, <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+19">19</ref>; und schließlich wird auf Polizeiordnungen usw. verwiesen, so in <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+16">a. 16</ref> bezüglich Maß und Gewicht auf die (am 31.
      Oktober 1561 aufgerichtete) "sondere gedruckhte ordnung". Die Müllerordnung vom 31. Oktober
      1561 kann nicht als unmittelbare Vorlage für die Fassung des <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+22">a. 22</ref> betrachtet werden.</p>
          <p>Ausdrücklich zieht <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+38">a. 38</ref>, betreffend die
      gerichtliche Behandlung von "Grafen, Herrn und Geadelten Malefitzigen", die Landhandfeste für
      Kärnten mit Abdruck der Stelle heran; diese Bestimmung wurde für Kärnten 1445 von Friedrich
      III. in Kraft gesetzt, nachdem sie für Steiermark schon 1277 verliehen worden war. Nach
      Abdruck des Textes der betreffenden Stelle der Landhandfeste sagt die Landgerichtsordnung
      übrigens: "Bey solichem jetz eingeführten Articl solle es fürohin aufzutragenden faal
       beleiben."<note
              n="52" xml:id="S.52">Vgl. hiezu <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+1">LGO
        I 1</ref>, der gleichfalls auf die Landhandfeste verweist.</note>
          </p>

          <p>Einfluß der Carolina auf die Fassung von 1577 läßt sich nicht feststellen, vielleicht mit
      Ausnahme des <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+32">a. 32</ref>, der auf eine
      mißverstandene oder verstümmelte Verwendung von <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.+1532+(1533)&amp;fs=Art.+135">a. 135 CCC</ref> zurückgehen könnte.</p>
          <p>Von den Materialien, die schließlich das Gutachten von 1545 behandelt hat, ist in der
      Ordnung von 1577 nichts zu finden. Besonders dies erscheint merkwürdig, da
      Verfahrensbestimmungen in der Ordnung von 1577 fast nicht auftreten, eine geordnete
      Strafrechtspflege ohne solche aber nicht möglich war. Hat vielleicht das Gutachten von 1545,
      von dem oben vermutet wurde, daß es einen Teil der Kodifikation von 1550 bildete, seine
      Geltung weiter behalten? Etwa in der Art, daß man schied zwischen Verfahrensordnung und
      "Landgerichtsordnung" im Sinne einer Ordnung einzelner strafbarer Tatbestände?</p>

          <p>Jedenfalls erscheint die Kärntner Landgerichtsordnung in der 1577 gedruckten Fassung unter
      den zunächst in Betracht kommenden Strafgesetzen dieser Zeit ziemlich isoliert. Weder mit der
      steirischen Landgerichtsordnung noch mit den niederösterreichischen, <pb
              facs="https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=ca1&amp;datum=1949&amp;page=360&amp;size=45"
              n="352"
              xml:id="S.352"/> krainischen, tirolischen Ordnungen bestehen erhebliche Beziehungen,
      auch nicht zu den Salzburgischen Quellen und die Carolina wird gleichfalls nicht
      berücksichtigt. Auch zu den heimischen Quellen, insbesonders zu den Weistümern Kärntens,
      lassen sich keine festen Beziehungen nachweisen und auch mit dem Ampfingerischen Bericht, der
      einige strafrechtliche Bestimmungen enthält, bestehen nur durch die Materie bedingte
       Ähnlichkeiten.<note
              n="53" xml:id="S.53">Vgl. etwa <table>
                <row>
                  <cell>
                    <ref target="/o:repat.ampfinger-1544#A.33">Ampfinger 33</ref>
                  </cell>
                  <cell>
                    <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+36">LGO/K 36</ref>
                  </cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>
                    <ref target="/o:repat.ampfinger-1544#A.34">34</ref>
                  </cell>
                  <cell>
                    <ref
                      target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+38">38</ref>, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+40">40</ref>
                  </cell>
                </row>
                <row>
                  <cell>
                    <ref target="/o:repat.ampfinger-1544#A.35">35</ref>
                  </cell>
                  <cell>
                    <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+39">39</ref>
                  </cell>
                </row>
              </table>
            </note>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.11">
          <head>XI.</head>

          <p>Aber von den 40 Artikeln der Ordnung von 1577 finden sich 17 entweder wörtlich oder doch in
      angelehnter Formulierung in der wenig bekannten <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=OOestLGO.+1559">Landgerichtsordnung für Oberösterreich vom 1. Oktober 1559</ref>!<note
              n="54"
                xml:id="S.54">Besser als dies eine Aufzählung der übereinstimmenden Artikel zeigt, geht dies aus der im
        <ref target="#Anhang2">Anhang II</ref> folgenden Quellen-Tabelle hervor.</note>
          </p>
          <p>Über die Geschichte dieser Ordnung — die bisher ganz zu Unrecht als Nachahmung der <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLGO.+1514+(1528)">niederösterreichischen Ordnung von 1514/40</ref> betrachtet
       wurde<note
              n="55" xml:id="S.55">
              <ref target="https://archive.org/stream/geschichtedesst00hoeggoog#page/n51/mode/2up">Hoegel I, S.
        41</ref>, "Die Landgerichtsordnung Ferdinands I. für Oberösterreich vom 1. Oktober 1559 war
       eine Nachbildung jener für Niederösterreich ...; 
              <!-- nicht verlinkt -->Wahlberg, Österr.
       Vierteljahrzeitschr. f. Rechts- u. Staatswiss. 4, 1859, S. 132

              <!-- nicht verlinkt -->,
       behauptete sogar, die niederösterreichische Ordnung von 1514 sei nicht nur Grundlage für die
       oberösterreichische gewesen, sondern auch für die von Kärnten!</note> — sind wir trotz der
      von Strnadt<note
              n="56" xml:id="S.56">Materialien zur Geschichte der Gerichtsverfassung und
       des Verfahrens in den alten Vierteln des Landes ob der Enns bis zum Untergang der
       patrimonialen Gerichtsbarkeit, 
              <!-- nicht verlinkt -->AÖG 97, 109, S. 188
       f.
              <!-- nicht verlinkt -->
            </note> darüber gemachten Angaben nicht befriedigend unterrichtet.
      Die Kodifikationsarbeiten begannen nach Strnadt in den Dreißigerjahren des 16. Jahrhunderts
      (1536); doch ergab jetzt eine Anfrage beim Landesarchiv in Linz, daß bereits 1518 von einer
      Landgerichtsordnung für das Land ob der Enns gesprochen wurde. Jedenfalls aber wurde der
      Entwurf sowohl nach Strnadt als auch nach dem ausdrücklichen Wortlaut in der Einleitung zur
      1559 gedruckten Ausgabe der Ordnung nur "in etlichen Artickeln gebessert vnnd erclärt",
      während somit der Hauptteil des Entwurfes seit seiner Fertigstellung (also spätestens etwa
      1540) bis zur Publikation unverändert blieb.</p>

          <p>Es ist nun kaum anzunehmen, daß man in Kärnten 1577 oder wenige Jahre vorher, als die alte
      Landgerichtsordnung gebessert werden sollte, als Muster für die neue Ordnung gerade die
      Ordnung von 1559 für Oberösterreich verwendet hätte, wo doch an sich etwa die steirische
      Ordnung viel bequemer und naheliegender gewesen wäre.<note
              n="57"
              xml:id="S.57">Zumal
       Beziehungen zwischen Kärnten und Oberösterreich auch in anderen Belangen recht selten
       sind.</note> Aus dem früher Erwähnten ist aber schon bekannt, daß das Schwergewicht der
      Kodifikationsarbeiten in Kärnten ungefähr in die Zeit zwischen 1543 und 1550 fällt, also in
      eine Zeit, in der die oberösterreichische Ordnung schon fertiggestellt <pb
              facs="https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=ca1&amp;datum=1949&amp;page=361&amp;size=45"
              n="353"
              xml:id="S.353"/> war und in der man darüber hinaus überhaupt an die Aufstellung einer
      gemeinsamen Ordnung für die fünf niederösterreichischen Lande dachte und schließlich auch
      einen Entwurf fertigstellte. Daß eine größere Anzahl von Artikeln des oberösterreichischen
      Textes in den zwanzig Jahren bis 1559 geändert worden wäre, ist nicht belegt, sondern es ist,
      wie erwähnt, nur von Anderung "in etlichen Artickeln" die Rede. Dies wird auch dadurch
      erhärtet, daß sich einige von den der oberösterreichischen Ordnung von 1559, der steirischen
      Ordnung von 1574 und der Kärntnischen Ordnung von 1577 gemeinsamen Bestimmungen<note
              n="58" xml:id="S.58">
              <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+33">LGO/K. 33</ref>, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+34">34</ref> = <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.+1574+(1575)&amp;fs=III+19">LGO
        III 19</ref>, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.+1574+(1575)&amp;fs=I+4">I, 4</ref>, <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.+1574+(1575)&amp;fs=I+5">5</ref> = <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=OOestLGO.+1559&amp;fs=Art.+27">LGO/OÖ a.
        27</ref>, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=OOestLGO.+1559&amp;fs=Art.+31">31</ref>. Zwischen der
       oberösterreichischen und der steirischen Ordnung bestehen darüber hinaus noch weitere
       wörtliche Übereinstimmungen.</note> bereits in der steirischen Landgerichtsordnung von 1546
      vorfinden, womit also die Angabe von der Änderung nur in "etlichen Artikeln" bekräftigt
      wird.</p>
          <p>Es bestand also in den Vierzigerjahren des 16. Jahrhunderts ein aller Wahrscheinlichkeit auf
      Oberösterreich zurückgehender Stock von Artikeln, der für die Formulierung der kärntnischen
      und steirischen Ordnung verwendet werden konnte und verwendet wurde. Kärnten hat daraus einen
      erheblichen Teil seiner Landgerichtsordnung gebildet. Auch in der Einleitung zur Kärntner
      Landgerichtsordnung heißt es, die bisher bestandene Ordnung sei nur in "etlichen Artikeln"
      geändert worden. So ist also ein großer Teil dieser Ordnung schon früher — wie wir jetzt
      wissen, seit 1550 — in der 1577 gedruckten Fassung in Kraft gewesen und hat neben anderen
      Bestimmungen den Inhalt jener unter <persName>Christoff Khevenhüller</persName> entstandenen
      ersten Ordnung ausgemacht.</p>

          <p>Somit stimmt alles zusammen in der Erkenntnis, daß die 1550 vom König bewilligte Kärntner
      Landgerichtsordnung einen erheblichen Teil ihrer Vorlagen aus einem schon vorher vorhandenen
      Stock von Artikeln entnommen hat; ob dieser Stock von Artikeln wirklich, wie hier vermutet,
      der alte Entwurf zur oberösterreichischen Ordnung war oder ob es sich ganz oder teilweise um
      den Entwurf zur gemeinsamen Malefizordnung für die fünf Lande handelte, ist hier nicht näher
      zu untersuchen, auch aus Mangel an sicheren Unterlagen wenig erfolgversprechend. Vielleicht
      auch stehen diese Fassungen in Verbindung mit dem unbekannten, um 1536 verfaßten zweiten
      Entwurf zur steirischen Landgerichtsordnung, der einen "vergriff" aus den damals bestehenden
      Landgerichtsordnungen darstellen sollte?<note
              n="59" xml:id="S.59">Vgl. <ref target="https://archive.org/details/dielandundpeinl00bylogoog/page/n#22">Byloff, S. 22 f.</ref>, über diesen steirischen
       Entwurf.</note>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.12">
          <head>XII.</head>
          <p>Zu diesen offenen Fragen gesellt sich schließlich noch die Erwägung, wann die in der
      Einleitung zur Kärntner Ordnung erwähnten Änderungen vorgenommen wurden und welche Artikel
      damit gemeint sind:</p>

          <p>Weil beim Fischfang sich bisher "ain merckliche schödliche vnordnung" ergab, sollen die
      Fischereiberechtigten "zwischen hin <pb
              facs="https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=ca1&amp;datum=1949&amp;page=362&amp;size=45"
              n="354"
              xml:id="S.354"/> vnd pfingsten schierist künfftig auf ainen bestimbten tag des sie
      sich selbs endschließen ... vergleichen."<note
              n="60" xml:id="S.60">
              <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+29">a. 29</ref>.</note> Dieser Artikel dürfte somit neu
      hinzugekommen sein.</p>

          <p>Weit verbreitet im deutschen Rechtsgebiet war der Brauch, dem Gericht vor der Bestattung
      eines Getöteten eine bestimmte Geldsumme zu bezahlen; in Kärnten diente hiezu, wie auch
      anderswo, der Betrag von 1 fl.<note
              n="61"
              xml:id="S.61">Vgl. "Vier Seulen im Landsrecht": So
       ainer erschlagen, erfallen oder erschossen ... vnd so man ihn erheben will Soll man dem
       Richter für erlaubnuss geben 1 Pfund Pfenig." Potten 2 Pfennig."</note> "Nun aber befind ain
      Landschafft das solichs ain unordnung ..." heißt es in <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+31">a. 31</ref>, weshalb diese Sitte abgestellt wird.</p>
          <p>Der <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+36">a. 36</ref> der Landgerichtsordnung behauptet
      schließlich, daß die Landrichter früher nicht unter Dachtrauf eingreifen durften, sondern daß
      sie zuvor um Auslieferung der Verbrecher hätten ersuchen müssen, wodurch viele Nachteile
      entstanden seien; um das zu vermeiden, "hat ein Ersame Landschafft beschlossen das nun hinfür"
      die Gerichte solche Verbrecher ohne vorherige Befragung der Grundherrschaft unter Dachtrauf
      greifen dürfen, doch sollen die Landrichter den Grundherren dies melden. Im Widerspruch zu
      dieser Bestimmung steht jedoch <ref
              target="/o:repat.ampfinger-1544#A.33">a. 33</ref> des
      Ampfingerischen Berichtes, der ausdrücklich erwähnt, daß die Landrichter ohne vorherige
      Genehmigung unter Dachtrauf eingreifen können.<note
              n="62"
                xml:id="S.62">Der Landrichter ist
       berechtigt, den Malefizverbrecher festzunehmen "... doch wellen die Gruntherrn der
       Lanndtrichter solle ainen solchen Gefangnen on ir Wissn vnd Willen vom Grunt nit wegfüren."
       Vgl. <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirLRRef.+1574+(1575)&amp;fs=I+2">LGO I 2</ref> und <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLGO.+1540">LGO/NÖ 1540</ref>.</note> Da diese Quelle aus der Zeit von etwa 1545 stammt, scheint der
      erwähnte Beschluß der Landschaft einer noch früheren Zeit anzugehören, zumal Ampfinger seine
      Version durchaus sicher und eindeutig vorbringt.</p>
          <p>Aber Näheres konnte zu der oben erwähnten Frage nicht festgestellt werden und so bleibt die
      Frage, wann diese Bestimmungen formuliert oder geändert wurden, klärungsbedürftig. Erst
      weitere Erforschung der Kodifikationsgeschichte der Kärntner Landgerichtsordnung über die in
      dieser Arbeit mitgeteilten Grundtatsachen und Anhaltspunkte hinaus könnte hier ein allseits
      zufriedenstellendes Bild von diesem Teil österreichischer Strafrechtsgeschichte des 16.
      Jahrhunderts geben.</p>
        </div>
        <div xml:id="Anhang1">
          <head>ANHANG I.<lb/> Des Lanndshaubtman vnd verordenten Ausschus in Kärnndten guetbedungken.
      die Malefitz Ordnung.</head>
          <note n="A.1">Bei der Wiedergabe des Textes dieses "Gutbedünkens" wurden vorwiegend folgende
      Grundsätze beachtet: im allgemeinen wurde der Text getreu der Vorlage übernommen; offenbare
      Schreibfehler wurden berichtigt. Im Innneren eines Wortes ist "v", wenn dies dem rascheren
      Verständnis dienlich, stets als "u" wiedergegeben. Große Anfangsbuchstaben, die die
      Handschrift sehr willkürlich verwendet, wurden nur dann gesetzt, wenn sie in einem Hauptwort
      stehen und auch die Handschrift große Anfangsbuchstaben gebraucht. Am Anfang eines Absatzes
      stehen stets große Anfangsbuchstaben. Beistriche wurden nach heutiger Ordnung gesetzt, doch
      nur, wenn dies erforderlich erschien.</note>

          <p>Nachdem an personnen, als Pannrichter Ankhlagern und Procuratorn bisher manngl gewesst, so
      sähe vnns für guet an, das die Romisch Ku. Mt. vnnser allergenedigister Herr als Herr vnnd
      Lanndsfürst von dem der pann ruert, ain taugennliche annsehenliche erbere person zu ainem
      pannrichter ordnet vnnd Ernnstlichen aufluede, sein Ambt alles pesstes fleiss getreulich
      zuverrichten, Achtung vnnd aufmerkhen zuhaben, damit hierinnen Niemand vnnrecht beschähe,
      sonnder ain jede Vbelthat nach irer ordnung gestrafft werde, wie er <pb
              facs="https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=ca1&amp;datum=1949&amp;page=363&amp;size=45"
              n="355" xml:id="S.355"/> dann derhalben, mit dem Aid vnd phlicht verstrigkht, vnnd die Straff
      wo er hiewider hanndlet, darumben benennt werden mag. Nun aber ist zu erwegen, das sich khain
      soliche person vmb die besoldung wie jezund beschiecht, geprauchen oder bestellen lassen wurd,
      dann bisher ain pann Richter nicht mer als vier oder funffvnnzwainzig guldin vnngeverlich Ain
      Jar lanng zu besoldung gehabt, vnnd was im auf Zerung so er zu seinem Ambt gevordert, vnnd der
      mallefitzigen personnen halb geraicht worden, vnnd so man ein soliche person, wie vor gemelt
      bekhumen möcht, das im die Ku. Mt. ain Jar lanng ain merrere provision ordnet, doch das er
      sonnst khain zuestanndt hette, annders dann die Zerung, biss an die malstat des malefitz
      Rechtens, so offt auf ain tag funffvnndzwainzig khreuzer, haimbwertz solle er sich selbs
      verzern.</p>
          <p>Zum anndern hat man bisher khain bestelten Ankhlager gehalten, vnnd werden zu solichem Ambt,
      schlecht vnd leicht personnen gepraucht, das etwas schimpflich, vnd vasst das beschwärlichist
      in der Ordnung der mallefitz anzusehen, derhalben achten wir dits volgennd mitl für
      taugennlich. Dieweil die Romisch Ku. Mt. zwen mallefitz Redner vnderhelt, das fur den ainen
      ain verstendige person zu ainem Annclager bestelt wurd, der die Vrgichten oder vbelthatten
      gegen den Tättern annkhlaget, vnnd im selbs das wort fürprechte, vnnd nachdem ainen Redner ain
      Jar ausser seiner zuesteeund funffvnndzwainzig guldin vnngeverlich geben werden, das im des
      Jars ain merrers in bedacht das man ob disem Ambt oder Bevelch scheuhen hat geraicht, vnnd
      damit die anndern zuesteeund als wo man Richt, so offt fur ain person ain guldin abgestelt
      wurden, darinnen aber die Zerrung, so offt auf ain tag funffvndzwainzig Khreuzer, biss an die
      Stat des mallefitz Rechtens aufgeflossen die solle im zuraichen bevorsteen,</p>
          <p>Dem ainen vnnd anndern Procurator aber, so den Tättern das wort thuen, vnd iren gegenbehelff
      furtragen, solle dem auch funffvndzwainzig guldin järlich bestimbt sein, wurde furhin auch ein
      merung sambt der zerung auf ainen tag funffvnndzwainzig khreuzer, vnnd nicht mer geraicht,
      dieselben Zerungen sollen dem pann Richter, Ankhlager vnnd Redner die Gericht Bezallen,
      haimbwertz sollen sy sich selbs verzern in bedenkhung der Erhöchung Irer provision wie ver
      gemelt Ist,</p>
          <p>Dieselben zwo personnen Ankhlager vnnd der Tätter proourator sollen auch der Ku. Mt.gelobt
      vnd geschworn sein, das sy in iren Bevelchen vnnd Ämbtern zu fürderung gleichen Rechtenns vnnd
      sich an Verdacht halten, aigins Nutz, Schannkhung, Guet noch Gab zu ainichem Ausszug oder
      verhinderung nicht geprauchen, sonder des alles muessig sein wellen, bey Straff Stellung in
      ainen Prannger oder Verweysung des Lanndts oder aber nach gestalt der verhandlung einer
      Leibsstraff,</p>
          <p>Dem NachRichter oder Zuchtiger werden järlich von der Ku. Mt. zwayvnndfunntzig phundt
      phening zue besoldung geraicht, vnnd was er weiter vom Rechten vnnd der mvill (!) besoldung
      hat, der wurde wie bisher dabey gelassen,</p>

          <p>Zum Driten sähe vnns fur guet an die Römisch Ku. Mt. liesst derselben offen mandat vnnd
      Gebotsbrive wie soliches irer Ku. Mt. befuegt, Aussgeen. das die peindlichen Gericht mit
      Richtern, Vrtaillern vnd Gerichtsschreibern versehen vnnd besetzt wurden, von erbern
      verstenndigen personnen, sovil eines jeden orts muglich vnnd sein khundt, alsdann zu diser
      grossen sach, weliche des mennschen Eher, Leib, Leben, und Guet beruern,<note
                n="A.2">Vgl.
        <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.+1574+(1575)&amp;fs=II+9">LGO II 9</ref>.</note> hoch vnnd gross von Nötten,
      darinnen auch sonderlichen annzuziehen, weliches Gericht die Tätter von Gab, <pb
              facs="https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=ca1&amp;datum=1949&amp;page=364&amp;size=45"
              n="356" xml:id="S.356"/> guet oder Gunst wegen vnngestrafft irer Verhanndlung auslassten vnnd
      willigilich schickhen, oder aber wissenlich in seinem Gericht durch Nachlassigkhait gestatten,
      das gegen denselben Richtern vnnd Obrigkhaiten nach genuegsamer grundtlicher Erkhundigung vnnd
      Erfarung mit Einziehung des Gerichts zue Ro. Ku. Mt. Hannden, oder aber nach gestalt der
      sachen, gegen Leib oder guet, mit Straff furgefarn werde,</p>

          <p>Dieweil dann an der peindlichen Frag furnemblich vnnd hoch gelegen, so solle ausserhalb
      wissenlicher vnnd darob begreiffenlicher Ursach zu der strenngen Frag fursichtigelichen
      geganngen vnnd ain jeder Richter mit peindlicher Frag nicht anngreiffen, es sei denn zuvor
      redlich vnnd derhalb genuegsame Anzaigung vnnd Vermuettung von wegen der missethat verhanden.
      Darzue solle auch ein jeder Richter vor der peindlichen Frag sovil muglich vnnd beschehen
      khan, sich erkhundigen, vnnd fleissig nachfrag haben, ob die missethat darumben der angenomen
      vnnd verdacht, auch beschehen sey oder nicht, vnnd ob der Richter mit seinem Ratsfreundten
      zweifenlich wurden, ob des furprachten Arkhwonns vnnd Verdachts zue peindlicher frag genuegsam
      oder nicht seyen, solle er bey der merrern obrigkhait als bey ainem Lanndeshaubtman,
      Lanndsverweser, LanndsVitzdomen oder den anndern Haubtleuten, und Vizdomen im Lannd mit
      Annzaigung aller Vmbstände und Herkhumen der sachen, Erfarnhait des verdachts ratsuechen vnnd
       pflegen.<note
                n="A.3">Vgl. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.+1532+(1533)&amp;fs=Art.+218">CCC a. 218</ref>;
       LGO.</note>
          </p>

          <p>So nun der Arkhwon vnnd Annzaigen zue peindlich frag genuegsam, solle alsdann darzue In
      beisein siben zeugen die auch anngesessen, so seyen in Stetten, merkhten, oder auf dem Lanndt,
      vnnd aines erbern wanndls, die alsdann zum mallefitz Rechten ob der Tätter seiner Sag in
      Vernain steen wolte, damit sy derhalben auf Zuesprechen des PannRichters ir Annzaigen thuen,
      gegriffen vnnd alle beschaidenhait annfanngs mit bedränngen der pein gepraucht, die Vrgicht
      durch ainen verstenndigen Schreiber, so der Tätter von der pein nidergelassen ist, beschriben,
      vnnd dann ain puncten nach dem anndern dem Tätter, ob er des also gestenndig furgelesen
       werden,<note
                n="A.4">Vgl. <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.+1532+(1533)&amp;fs=Art.+45">CCC a. 45</ref>, <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.+1532+(1533)&amp;fs=Art.+46">46</ref>.</note>
          </p>

          <p>Allsdann so die Vrgicht oder Bekhanndtnus solichermassen beschehen (daruber nach der
      Richter, ob dem als alle bequembliche mugenliche Erfarung halten solle, vnnd die Vermuettung,
      als ob es durch marter, vnnd nicht begangner Verschuldung bekhenndt sy, abgeschniten werde.)
      Dardurch das Gericht den Tätter fur das mallefitz zustellen vrsach hat, so ist vorhin im
      geprauch gewesst, Vnd noch, das man in Stetten vnnd märkhten, auf ainen wochenmarkht berueffen
      lasst, Auf wellichen tag man das mallefitz Recht halten wolle, damit menigelich darinnen
      wissen hat, der Vrsach halb, wie in den Bericht Zu Prag davon meldung beschiecht.<note n="A.5">Dieser Bericht dürfte mit dem an den König gerichteten Schreiben der Kärntner Landschaft vom
       17. Dezember 1543 identisch sein.</note> Auf dem Lanndt Aber solle soliche Verkhundung vor
      durch die LanndtRichter auf ainen Feyertag der pharrmenig nach Enndung des Gotsdiennst
      ausserhalb des Freythofs anngezaigt werden,</p>
          <p>So sähe vnns auch fur guet an das die Herrn so Lanndtgericht haben selbs wo die im Lanndt,
      oder aber irer verstenndige phleger, wo die auch nit wärn, annder Verstenndig Adlspersonen,
      die darzue erpeten werden sollen, jeder Zeit by der peindlichen Frag sein, damit hierinnen
      alle fursichtigkhait sovil muglich gepraucht werde,</p>

          <p>Es solle khain mallefitz Recht vnndter dreyZehen, funnffzehen oder zum allerwenigisten
      aindliff Vrthaillern oder Rechtsprechern besezt oder gehalten, vnnd darzue in Stetten vnnd
      märkhten die annsehenlichisten des Rats vnd aus der Acht, bey peen vnnd Straff ob sich des
      Jemand zuthuen verwideret, gepraucht werden<note
                n="A.6">Vgl. <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=OOestLGO.+1559&amp;fs=II+9">LGO II 9</ref>.</note> ob dann an ainem ort hieran manngl
      erschin solle an annder ort in die Stet vnnd märkht vmb verstendig Vrthailler geschriben,<note
                n="A.7">Vgl. <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=OOestLGO.+1559&amp;fs=II+10">LGO II 10</ref>.</note> vnnd das an
      khainem ort von wegen furderung des Rechtens Abgeslagen, dann denselben <pb
              facs="https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=ca1&amp;datum=1949&amp;page=365&amp;size=45"
              n="357" xml:id="S.357"/> erforderten Vrtailern durch das Gericht als offt auf ain tag hin
      vnnd haimbwertz funffvndzwainzig khreuzer zue zerung geben, als auch solle es auf dem Lanndt
      in den Lanndtgrichten aller Vleiss gehalten werden,</p>
          <p>Vnnd furnemblich ist zu bedennkhen, ob sich ain angeclagte person der beschuldigten missthat
      oder Verdachts vnnd Arkhwonns mit gueter aufrichtiger beweyssung zue bemuessigen vnnd
      zubereden annpieten wurd, solle ir dieselb weysung nach gestalt vnnd gelegenhait der sachen,
      vnnd zeitlicher beratslagung der Richter gestatet vnnd darzue gelassen werden,</p>
          <p>PannRichter, Annclager, Redner vnnd Zuchtiger sollen ausser sonder Bevelch des
      Lanndshaubtmanns oder Verwesers khain mallefitz Recht besitzen, noch auf Jemannds annder
      Ervordern zu erscheinen schuldig sein, wie bisher im Gepreuch gewest ist,</p>

          <p>Wann nun pann Richter, Annclager, procurator vnnd Zuchtiger als ordennlich beruefft worden,
      solle der pann Richter zuvor vnnd ehe er zum Rechten greifft sich mit den Richter vnnd
      Vrthaillern gelegenhait des Tätters misshanndlung vnnd Vrgicht bereden, vnnd beratslagen was
      Straff furzuwennden sey,<note
                n="A.8">Vgl. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.+1532+(1533)&amp;fs=Art.+81">CCC a.
        81</ref>.</note> alsdann dem Ankhlager desselben vnnd sonderlichen dem NachRichter oder
      Zuchtiger annzaigen, auf das er sein Vrtail so es nun an ime gelanngt, formblich sezen vnnd
      aussprechen mug,</p>

          <p>Vnnd so man also ainen enntlichen Rechtag zur peindlich Hanndlung annsezt, solle derselb dem
      Tätter drey tag zuvor angekhundt werden, damit er zue rechter zeit seine Sündt bedennkhen,
      beclagen, peychten vnnd das heillig hochwirdige Sacrament empfahen mug, es wäre auch ain
      grosse Notdurfft vnnd guet werkh. Das nach solich peicht vnnd Emphahung des Sacraments, wo es
      sein möchte, verstenndig personnen zu dem Tätter fur die gefankhnussen verordennt wurden, die
      im in gueten seligen (oder religions?) dingen cristennlichen vermaneten, man solle auch den
      armen Leuten in dem Ausküren (?) vnnd sunst nicht zu vill zu tringkhen geben, auf das ir
      Vernunnfft nit gemindert werde,<note
                n="A.9">Vgl. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.+1532+(1533)&amp;fs=Art.+79">CCC a. 79</ref>, teilweise wörtlich.</note>
          </p>

          <p>Dieweil aber in Haltung vnnd Ordnung des mallefitz Rechtens etwo vill Reden (So gleichwoll
      bey den Alten fur guet anngesehen) gepraucht werden, die aber nur zu Verlenngerung, vnnd der
      sachen nit diennstlich reichen,<note
                n="A.10">Vgl. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.+1532+(1533)&amp;fs=Art.+100">CCC a. 100</ref>.</note> so haben wir volgeende
      Ordnung hierinnen bedacht,</p>
          <p>So nun am offnen platz die Schrannen mit den pannRichter vnnd Vrthaillern in der Annzall wie
      vor gemelt besetzt ist, solle der Richter der Ennden den Stab in die rechte Hanndt nemen,
      damit aufsteen vnnd zum pann Richter melden also,</p>
          <p>Herr Pannrichter. Ich hab ain oder mer person in Fronnfest gegen der oder dennen ich mit
      peindlich Frag furgefaren, vnnd daruber ir Bekhandtnus vnd Vrgicht in beisein siben Zeugen
      durch den geschwornen Stat, Markht oder Gerichtsschreiber vermerkhen derhalb auch auf heut ain
      mallefitz Rechtag benennt vnnd berueffen lassen dieweil aber nicht ich sonnder Ir den pann von
      der Romisch Ku. Mt. vnnsereb allergenedigisten Herrn als Herrn vnnd Lanndsfurssten vnnd als
      gesezter pann Richter vber mennschen pluet zu richten habt, so will ich euch hiemit den Stab
      vberanntwurtten auf das Ir weitter verfaren vnd hanndlen mugt wie mallefitz Recht ist, doch
      gemainer Stat, Markht oder Lanndtgericht an iren Freyhaiten vnvergriffen,</p>

          <p>Alsdann solle der pann Richter den Stab in die recht vnnd das ploss Schwert in die linngkh
      Hanndt nemen, vnnd jeden Vrthailer besonnder fragen alss, N. ich frag Euch, ob das enndtlich
      mallefitz Recht zu peindlich Hanndlung woll besezt sey, ob dann das Gericht nit vnndter
      aindliff vrthaillern besezt ist, solle jeder Rechtsprecher anntwurtten also, Herr pannRichter,
      das mallefitz Recht ist nach seiner Ordnung woll besezt,<note
                n="A.11">Vgl. <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.+1532+(1533)&amp;fs=Art.+84">CCC a. 84</ref>; <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.+1574+(1575)&amp;fs=II+54">LGO II 54</ref>.</note>
          </p>

          <p>Darauf solle der pannRichter durch den Gerichtspoten beruefen lassen, wer in mallefitz
      Rechten zu clagen hat, der mugs thuen, zum Ersten, Anndern und Driten mall, <pb
              facs="https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=ca1&amp;datum=1949&amp;page=366&amp;size=45"
              n="358" xml:id="S.358"/>
          </p>
          <p>Alsdann solle der Annkhlager sich zum Rechten von wegen der beganngen misshanndlung, so der
      Ro. Ku. Mt. als Herrn vnnd Lanndsfurssten zu beschützung meniglichs Sicherhait, Frid vnnd
      Rechtenns zu straffen gebürt zum Rechten bedingen, die Tätter woll verwart furzepringen, und
      darumben Erkhanndtnus am Ring, ob es billich beschehe begern, das auch zu Recht erkhanndt
      werden solle, dazwischen sollen etlich Reden, als in eysern pannden, haniffen Strigkhen vnnd
      was der mer zu der sachen vnndienlich ist, auch all annder vorgeend Exception, so vorhin
      gepreuchig gewesst, ganntzlich aussgelassen vnnd allein auf diser gestellten Form zum Annfanng
      geganngen werden,</p>
          <p>So dann die Tätter furkhumen solle der Annkhlager verrer im Rechten furfarn sich zum Rechten
      verpurgen, die Vrgichten zuverlesen begern, wie vorhin im gepreuch gewesst ist,</p>
          <p>Den Tättern solle bevor gesagt werden, ob sy innen das Wort selbs oder durch den bestelten
      Procurator oder aber durch jemannd annder den sy zu iren gefallen bekhumen mugen, thuen
      wollen,</p>
          <p>Die Stet, markht vnnd Gerichtsschreiber sollen die Vrgichten selbs allain sy mochten es
      Schwachait halb ires leibs nicht bekhennen, alsdann durch ain ander taugenliche Person vnnd
      nicht durch Khnaben, wie zu weillen beschehen, verlesen,</p>
          <p>Der pannRichter solle auf ain jeden puncten dem Tätter ob er der beganngen misshanndlung
      also bekhenntlich vleissig zuesprechen,</p>

          <p>Bey dem Rechten sollen auch die siben Zeugen sein, ob der Tätter ain oder mer puncten in
      Abred oder laugnen steen wollt, das sy im alsdann seiner Vrgicht vnnd Bekhanndtnus erinndern,
      wo aber der Tätter seiner Bekhanndtnus so hoch vernain wolt, solle er nach gestalt vnnd
      gelegenhait der sachen nach Erkhanndtnus widerumben zu peindlicher Frag, wie bisher in
      solichen fällen gepreuchig gewesst gefuert vnnd in gegentwurt ermelter Zeugen weiter
       gefragt.<note
                n="A.12">Vgl. <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.+1532+(1533)&amp;fs=Art.+57">CCC a. 57</ref>;
        <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.+1574+(1575)&amp;fs=II+32">LGO II 32</ref>.</note> Aber in solicher Frag alle
      beschaidenhait vnnd vleissige Achtung gehalten vnnd gepraucht werden.</p>

          <p>So ist im geprauch, das man den Tättern drey vnndterreden gibt, etlich trit bey der
      Schrannen und dieselbeen Trit sollen hinfur auch nit genent (?) sonnder zwo vndterreden vnnd
      nicht mer, weill es nuer ain Verlengerung<note
                n="A.13">Vgl. <ref
                target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.+1532+(1533)&amp;fs=Art.+100">CCC a. 100</ref>; <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.+1574+(1575)&amp;fs=II+32">LGO II 32</ref>.</note> es sey nun vier oder funnf Schriet
      von der Schrannen, doch das der Tätter woll verwart sey, gestattet vnnd solich vnndterreden
      nach gestalt der sachen sovil sich fueglich thuen lasst, gekhurzt werden,</p>
          <p>Den Vrthaillern oder Rechtsprechern sollen auch zwo vnndterreden vnnd berattung in
      besamblung der Vrthailler wie vorhin im geprauch zuegelassen sein,</p>
          <p>So die Fragen der strenngen Vrtail als bey Gotshulden, Fronknechten vnnd auf den Aid
      anngeen, darinnen solle des Tätters oder Beclagten vormund zu vhrthailen nicht schuldig sein,
      noch darumben anngefragt, auf das sein Aid vnnd gwissen damit nicht beruert werden,</p>
          <p>Solich mallefitz Recht solle mit allen Ernnst gehalten und dem Annkhlager noch den
      procuratorn ainich schimpflich oder lächerlich wort khaines wegs gestatet, sonder solicher
      durch den pann Richter bey Leibsstraff abgeschafft werden,</p>
          <p>Was nun die peindlichen Straffen, die sollen durch den Zuchtiger nach gelegenhait der
      beganngen misshanndlung oder Vbelthatten volzogen werden, wie gepreuchig ist,</p>
          <p>Der pann Richter solle von den Richtern aller Vrgichten Abschriftt nemen, dieselben bey im
      behalten. Doch zuvor ainem Lanndshaubtman oder Lanndsverweser anzaigen ob dieselben Vrgichten
      auf annder mer personen oder beganngen misshanndlung lauten, damit verrer Einsehung auch
      nachstellung gehalten, vnnd mer das Vbel sovil muglich aussgereutet werden mag,</p>
          <p>Es folgt nach einer kurzen einführenden Bemerkung der Abdruck der <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.+1532+(1533)&amp;fs=Art.+157">a. 157</ref> — <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.+1532+(1533)&amp;fs=Art.+167">167</ref> der Carolina, den Diebstahl
      betreffend.</p>

          <p>Unterzeichnet ist das Gutbedünken mit: <persName>Cristof Khevenhuler von Aichlberg auf
       LandsCron</persName>, Ro.Kü. mt. Rat Camrer vnd Landshaubtman in Kärndtn, vnnd N. ainer
      Ersamen Landtschafft verordent Ausschus daselbs. <pb
              facs="https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=ca1&amp;datum=1949&amp;page=367&amp;size=45"
              n="359" xml:id="S.359"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="Anhang2">
          <head>Anhang II.<lb/> Tabelle der Quellen zur LGO/K 1577.</head>
          <p>
            <table cols="7">
              <row>
                <cell>
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)">K 1577</ref>
                </cell>
                <cell>
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.+1574+(1575)">ST 1574</ref>
                </cell>
                <cell>
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLGO.+1514+(1528)">NÖ 1514/40</ref>
                </cell>
                <cell>
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=OOestLGO.+1559">OÖ 1559</ref>
                </cell>
                <cell>
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KrainLGO.+1535">KR 1535</ref>
                </cell>
                <cell>
                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=PeinlGO.+1532+(1533)">CCC 1532</ref>
                </cell>
                <cell>Andere</cell>
              </row>
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                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=KaerntLGO.+1577 (1578)&amp;fs=Art.+1">1</ref>
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                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=OOestLGO.+1559&amp;fs=Art.+4">4 erste Hälfte</ref>
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                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLGO.+1514+(1528)&amp;fs=Art.+27">§ 27</ref>
                </cell>
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                  <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=OOestLGO.+1559&amp;fs=Art.+6">6</ref>
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                  <ref target="http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/ferdinand1535/0015/">15</ref>
         t</cell>
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                <cell>vgl. <ref target="http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/ferdinand1535/0007/">fol.
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                <cell>vgl. <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=SteirPGO.+1574+(1575)&amp;fs=I+1">I 1</ref>
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          <p>Wenn nur die Zahl der Belegstelle angegeben ist, sind die Übereinstimmungen entweder
      wörtlich oder mit geringen Abweichungen. Dort wo "vgl." gesetzt ist, liegt keine wörtliche
      Entnahme vor, sondern sinngemäße, ähnliche oder jedenfalls zu vergleichende Formulierung.</p>
          <p>
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                <cell>Abkürzungen:</cell>
                <cell>t = teilweise übernommen.<lb/> ä = ähnlich <lb/>LO/T = Tiroler Landesordnung 1573.
         <lb/> PO = Polizeiordnung für Innerösterreich 1552. <lb/> PO/K = Polizeiordnung für Kärnten
         1577. <lb/> Die Artikelzählung der nicht paragraphierten LGO/OÖ ist eine Zählung der
         Absätze.</cell>
              </row>
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