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      <titleStmt>
        <title>Nachwort zu Jodokus Pflanzmann, Kaiserliches Lehnrecht</title>
        <author corresp="marcrelator:aut">
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            <forename>Ursula</forename>
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                        Geisteswissenschaften, Karl-Franzens-Universität Graz</orgName>
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        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertorium
                    digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der
                    Frühen Neuzeit von Heino Speer</title>
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          <author corresp="marcrelator:aut">
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              <forename>Ursula</forename>
              <surname>Altmann</surname>
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          </author>
          <title>Nachwort zu Jodokus Pflanzmann, Kaiserliches Lehnrecht</title> (<pubPlace corresp="marcrelator:pup">Leipzig</pubPlace>, <publisher/>
          <date corresp="dcterms:created" when="1989">1989</date>). </bibl>
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      <editorialDecl>

        <p>Quelle: Ursula Altmann, Nachwort zu Jodokus Pflanzmann, Kaiserliches Lehnrecht,
                    Bibliothek seltener Bücher. Neudrucke, herausgegeben von der Deutschen
                    Staatsbibliothek zu Berlin durch Ursula Altmann, in Zusammenarbeit mit dem
                    Zentralantiquariat der DDR Leipzig. 4 : Kaiserliches Lehnrecht. Die Libri
                    feudorum in der Fassung des Jodokus Pflanzmann (Augsburg : Lukas Zeisenmair
                    1494), mit einem Nachwort von Ursula Altmann; Leipzig 1989. [<ref target="https://d-nb.info/921238878">GND-Eintrag</ref>] Digitalisiert 2010
                    mit freundlicher Erlaubnis der Schwester von Frau Altmann, Frau Maria Nolte,
                    durch Heino Speer.</p>
      </editorialDecl>
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      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
                    Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt
                    hat.</p>
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        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
        </prefixDef>
        <prefixDef ident="dcterms" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://purl.org/dc/terms/$1">
          <p>Datums Taxonomie</p>
        </prefixDef>
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        <language ident="de">Deutsch</language>
        <language ident="la">Latein</language>
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            <item>
              <term>
                <ref target="info:fedora/context:repat.sekundaerliteratur" type="context">Sekundärliteratur</ref>
              </term>
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        <head>Kaiserliches Lehnrecht</head>
        <p> Die Lehnrechtsbücher <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Libri_Feudorum">Libri feudorum</ref> waren vor der Erfindung des Buchdruckes
                    handschriftlich in ganz Europa verbreitet; sie sind danach als Teil des Corpus
                    iuris civilis durch den Druck vervielfältigt worden und fanden neben den
                    einheimischen Rechten als gemeines Recht (ius commune) Anwendung. An den
                    Rechtsschulen Oberitaliens entstanden, sind die Libri feudorum die Grundlage
                    einer Wissenschaft vom Lehnrecht, die an den Universitäten Mittel- und
                    Nordeuropas gelehrt wurde und Auswirkungen hatte auf öffentliches Recht und
                    Zivilrecht. Bis ins 19. Jahrhundert sind die Libri feudorum die am weitesten
                    verbreitete Quelle des Lehnrechtes.</p>
        <p> Am Silvestertag des Jahres 1482 begann der Augsburger Notar <persName
            ref="https://d-nb.info/gnd/10241498X">Jodokus Pflanzmann</persName>, die
                    Libri feudorum in die oberdeutsche ("oberländische") Sprache zu übertragen.
                    Seine Arbeit ist keine wörtliche Übersetzung, sondern eine freie, sehr kurze
                    Wiedergabe des lateinischen Textes. Sie wurde 1493 erstmals mit dem Titel "Das
                    buch der lehenrecht" von <ref
            target="https://d-nb.info/gnd/11878790X">Erhard
                        Ratdolt</ref> in Augsburg gedruckt. Bereits im darauf folgenden Jahr
                    veranstaltete der Augsburger Drucker <persName ref="https://d-nb.info/gnd/138511640">Lukas Zeissenmair</persName> einen
                    Nachdruck. Er erschien unter dem Titel "Keyserliche lehenrecht czusampt andern
                    rechte(n) hierinne begriffen durch Obertum zusamen geseczt vnd kürtzlich czu
                    teutsch pracht vnd transferiert ist". Diese zweite, heute sehr seltene Ausgabe
                    wird mit dem vorliegenden fotomechanischen Nachdruck wiedergegeben.</p>

        <p> Das Lehnrechtsbuch des Jodokus Pflanzmann, die Übertragung der Libri feudorum in
                    die Volkssprache, ist eines jener Bücher, die im Verlaufe der Übernahme des
                    römischen Rechts entstanden; mit ihrer Hilfe vollzog sich der Prozeß der
                    Rezeption des fremden Rechts. Nicht ohne Grund nennt sich die Ausgabe von 1494
                    "Kaiserliches Lehnrecht". Seit der Übertragung der Kaiserwürde an Karl den
                    Großen waren die Kaiser von der Idee beherrscht, in der Nachfolge der
                    Imperatoren zu stehen, beanspruchten seit Friedrich I. die Befugnisse der
                    Imperatoren und sahen das Gesetzbuch Justinians als das ihre an.<note
            n="1" place="foot">
            <ref
            target="https://babel.hathitrust.org/cgi/pt?id=hvd.32044103202289&amp;view=1up&amp;seq=161">Schulte, Johann Friedrich von: Lehrbuch der deutschen Reichs- und
                            Rechtsgeschichte. — 6., umgearb. Aufl. — Stuttgart, 1892. — S. 140 bis
                            142</ref>.</note> Folgerichtig wurden kaiserliche Gesetze als <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Authenticae">Authenticae</ref> den
                        <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Novellae">Novellen</ref> zum <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Corpus Iuris Civilis">Corpus
                        iuris</ref> angegliedert. Als Decima collatio (zehnte Sammlung der Novellae)
                    sind auch die Libri feudorum in das Corpus iuris civilis eingegangen.</p>
        <p> Nicht offizieller Auftrag führte zu dieser Entwicklung, sondern die Tätigkeit
                    oberitalienischer Juristen, für die das römische Recht eine neue praktische
                    Bedeutung erlangte in der Anwendung unter veränderten wirtschaftlichen und
                    gesellschaftlichen Verhältnissen. Die Entstehungsgeschichte der Libri feudorum
                    spiegelt diesen Prozeß deutlich wider.</p>
        <p> Ein kaiserliches Gesetz, die Constitutio de beneficiis <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Konrad II. (HRR)">Konrads II.</ref>
                    von 1037, ist ein wichtiger Punkt in der Entstehungsgeschichte der Libri
                        feudorum.<note
            n="2"
            place="foot">Dilcher, Gerhard: Libri Feudorum. — In:
                        Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. — Bd. 2. — Berlin, 1978. —
                        Sp. 1995 bis 2001.</note> Das Gesetz verschaffte der neuen Schicht der
                    kleinen Lehnsleute, in Italien Valvassoren genannt, Anerkennung ihrer
                    lehnsrechtlichen Stellung und verwies Streitigkeiten zwischen Lehnsherrn und
                    Vasall an das Lehnsgericht der Vasallen. Als Teil des in der Lombardei geltenden
                    Rechts wurde das Gesetz Konrads II. in die Gesetzessammlung der Rechtsschule von
                    Pavia aufgenommen. Die praktische Anwendung in den Lehnskurien ging einher mit
                    der gelehrten Auseinandersetzung an den Rechtsschulen, in deren Verlauf, etwa um
                    1100, jene Traktate entstanden, die zum Grundbestand der Libri feudorum gehören.
                    Ein neuer Impuls ging von Mailand aus, der bedeutendsten Lehnskurie
                    Oberitaliens. Zu ihren Juristen gehörte <ref target="https://d-nb.info/gnd/100955770">Obertus de Orto</ref>, kaiserlicher
                    iudex genannt, und als Consul Angehöriger des Consiliums, des Rates, der die
                    Angelegenheiten der Commune leitete.</p>

        <p> Diesen Obertus nennt der Titel der Druckausgabe von 1494 als denjenigen, der das
                    kaiserliche Lehnrecht samt anderen Rechten <pb n="2"/> "zusammengesetzt" hat.
                    Damit wird sowohl der komplexe Inhalt als auch die Art und Weise der
                    Aufzeichnung wiedergegeben, auch wenn die Zusammenstellung der Texte mit Obertus
                    noch längst nicht ihren Abschluß fand. Entscheidungen und Lehrmeinungen des
                    Obertus in Lehnrechtsfragen unter Berücksichtigung des römischen und kanonischen
                    Rechts, dazu eine systematische Darstellung des lombardischen Lehnrechts,
                    niedergelegt in zwei Briefen an seinen Sohn Anselm, machen die geistige Schulung
                    und den inhaltlichen Einfluß des römischen Rechts auf die Libri feudorum
                    deutlich. Anselm de Orto studierte um 1150 in Bologna, wo zu jener Zeit das
                    lombardische Lehnrecht noch nicht gelehrt wurde. In Bologna entstand etwa 100
                    Jahre später die zweite Fassung der Libri feudorum.</p>

        <p> Die sogenannte Obertinische Rezension wurde noch vor 1200 in Mailand erweitert.
                    Den Libri feudorum wurden Texte angegliedert, die den wirtschaftlichen,
                    politischen und sozialen Veränderungen in Italien Rechnung trugen. Der
                    Grundbesitz der Feudalherren war weiterhin die wirtschaftliche Basis, aber der
                    hohe Adel und die Bischöfe hatten an Bedeutung verloren gegenüber den
                    hochentwickelten Städten. Fortschreitende Arbeitsteilung, Warenherstellung in
                    Manufakturen, Ausdehnung des Handels und weitreichender Fernhandel, Entwicklung
                    der Ware-Geld-Beziehungen und frühkapitalistische Geldgeschäfte hatten die
                    Städte wirtschaftlich erstarken und kulturell erblühen lassen. Der niedere Adel
                    war in das Patriziat der Städte eingetreten, gewählte Consules regierten
                    unabhängig vom Landesherrn. Diesen mächtigen Städten sah sich <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Friedrich Barbarossa">Friedrich I.
                        Barbarossa</ref> gegenübergestellt, als er versuchte, die kaiserliche
                    Herrschergewalt im gesamten Imperium zu erneuern, und seine Ansprüche zunächst
                    in Italien geltend machte.<note
            n="3"
            place="foot">Töpfer, Bernhard: Die
                        verstärkte feudale Eroberungspolitik und die Schwächung der Zentralgewalt :
                        Erfolge der kommunalen Bewegung und deren Auswirkungen auf die Lage der
                        Bauern (1122-1250). — In: Deutsche Geschichte in zwölf Bänden / hrsg. vom
                        Zentralinstitut für Geschichte der Akademie der Wissenschaften der DDR. —
                        Bd. 2. — Berlin, 1983. - S. 75-213, insbesondere S. 133-153.</note> Ein
                    starkes kaiserliches Ritterheer belagerte Mailand, das im September 1158 fiel.
                    Die Stadt wurde zerstört, ihre Bewohner wurden in der Umgegend angesiedelt.
                    Diesen Erfolg nutzte Barbarossa umgehend und ließ im November 1158 auf einem
                    Hoftag zu <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Roncaglia">Roncaglia</ref>
                    jene Maßnahmen beschließen, die den Ausbau der kaiserlichen Macht in Italien
                    sichern sollten. Ein allgemeiner Landfriede und ein neues Lehnsrecht wurden
                    verkündet, ferner ein Beschluß über die Regalien, die allein dem Kaiser
                    zugesprochen wurden. Münz- und Zollrechte, das Recht auf Steuererhebung, die
                    Befugnis, Konsuln einzusetzen, und Gerichtsrechte aller Art sollten weltlichen
                    und geistlichen Adelsherren sowie den Kommunen der Städte fernerhin nur mehr
                    dann zustehen, wenn sie darüber kaiserliche Privilegien vorweisen konnten. Vier
                    Juristen der Rechtsschule von Bologna, verstärkt durch 28 Vertreter aus
                    italienischen Städten, hatten im Auftrage Friedrichs ein Verzeichnis aller
                    Regalien erstellt, das, zusammen mit drei auf dem Hoftag verkündeten Gesetzen,
                    in die Libri feudorum aufgenommen wurde.<note
            n="4"
            place="foot">Colorni,
                        Vittore: Die drei verschollenen Gesetze des Reichstages bei Roncaglia /
                        übers. von Gero Dolezalek. — Aalen, 1969. — (Untersuchungen zur deutschen
                        Staats- und Rechtsgeschichte. NF ; 12).</note> Diese zweite Fassung der
                    Libri feudorum lag <ref target="https://d-nb.info/gnd/102506949">Jacobus de
                        Ardizone (1234-1250)</ref> in Bologna vor, der sie für seine Summa feudorum
                    benutzte und die Gesetze Friedrichs in Extravagantes anführte.</p>

        <p> Barbarossas Italienpolitik blieb im Ergebnis erfolglos. Nach der Niederlage im
                    Kampf gegen den lombardischen Städtebund 1176 wurden im Frieden von Konstanz
                    1183 dauerhaftere Vereinbarungen getroffen. Die Libri feudorum spiegeln diese
                    Entwicklung wider. <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Accursius">Accursius</ref> (um 1183-1263) [<ref
            target="https://d-nb.info/gnd/100956599">GND-Eintrag</ref>], der Kompilator
                    der Glossa ordinaria zum Corpus iuris, gab der Sammlung von lehnrechtlichen
                    Traktaten, Summen, gewohnheitsrechtlichen Regeln, Gerichtsgebrauch,
                    Entscheidungen und in Italien erlassenen Kaisergesetzen eine übersichtliche und
                    systematische Ordnung. Von den Gesetzen Friedrichs I. ist nur der Katalog der
                    Regalien (Regalia sunt haec) am Schluß der Sammlung verblieben; die Gesetze über
                    die Herrschergewalt, über Kopf- und Grundsteuer und über das Recht, Königsburgen
                    zu errichten, waren inzwischen <pb
            n="3"/> wieder ausgeschieden worden. Die
                    Rezension des Accursius (Vulgata<note n="5" place="foot">
            <ref target="http://idb.ub.uni-tuebingen.de/opendigi/He248a#p=1">Lehmann,
                            Karl: Das langobardische Lehnrecht (Handschriften, Textentwicklung,
                            ältester Text und Vulgatatext nebst den capitula extraordinaria). —
                            Göttingen, 1896</ref> .</note> hat mit dem Anschluß an das Corpus iuris
                    die weiteste Verbreitung gefunden.</p>
        <p> Die Handschriften überliefern die Libri feudorum in den unterschiedlichsten
                    Entwicklungsstadien. Annähernd 200 Handschriften, nicht nur in italienischen,
                    österreichischen und deutschen Bibliotheken, sondern auch in Frankreich und
                    Spanien, in den Niederlanden und in England sowie in Dänemark und Schweden
                    bezeugen ihre Verwendung im Universitätsunterricht und im Gerichtsgebrauch weit
                    vom ursprünglichen Geltungsbereich entfernt. Die Berücksichtigung der Libri
                    feudorum neben den einheimischen Volksrechten erklärt sich aus ihrer
                    Entstehungsgeschichte. Entstanden an städtischen Lehnskurien, geschrieben von
                    den gelehrten Juristen der berühmten oberitalienischen Rechtsschulen, die im
                    römischen Recht bewandert waren, boten die Libri feudorum die Möglichkeit,
                    lehnsrechtliche Beziehungen unter veränderten wirtschaftlichen und sozialen
                    Verhältnissen zu regeln. Sie gewannen vielfach die Oberhand gegenüber den
                    Volksrechten.</p>

        <p> Die weitere Entwicklung der Libri feudorum, wie sie sich in den Druckausgaben
                    des 15. Jahrhunderts darstellt, ist dem Gesamtkatalog der Wiegendrucke<note
            n="6"
            place="foot">Gesamtkatalog der Wiegendrucke / hrsg. von der Kommission
                        für den Gesamtkatalog der Wiegendrucke. — Bd. 1-8, Lfg 1. — Leipzig,
                        1925-1940. Bd. 8 ff. hrsg. von der Deutschen Staatsbibliothek zu Berlin. —
                        Stuttgart; Berlin; New York, 1972 ff. Zitiert als GW; für die Libri feudorum
                        Bd. 7. - Leipzig, 1938. — Sp. 155-171.</note> zu entnehmen. Die Libri
                    feudorum wurden erstmals 1472 in Straßburg von <persName
            ref="https://d-nb.info/gnd/100965024">Heinrich Eggestein</persName> gedruckt
                        (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW07774.htm">GW 7774</ref> ), und zwar mit der Glossa ordinaria des Accursius. Eggestein
                    ließ dieser Ausgabe 1475 eine zweite folgen (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW07775.htm">GW
                        7775</ref> ). Er brachte die Libri feudorum im Anschluß an seine Ausgabe der
                    Institutionen (1472, <ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW07581.htm">GW
                        7581</ref> ) heraus. Abgesehen von der deutschen Bearbeitung des Jodokus
                    Pflanzmann, sind die Libri feudorum dann immer in Verbindung mit den Novellae
                    gedruckt worden. Den Novellen zum Codex Iustinianus, den neun Sammlungen von
                    neuen Gesetzen, Ergänzungen und gesetzlichen Änderungen nach Abschluß des großen
                    Gesetzeswerkes, wurden die Libri feudorum als Decima collatio angefügt. Alle
                    Ausgaben stimmen darin überein, daß die Libri feudorum mit einer Glosse versehen
                    sind, als deren Verfasser <persName ref="https://d-nb.info/gnd/102506892">Jacobus Columbi</persName> gilt: den Libri feudorum folgt, im Druck nicht
                    besonders abgesetzt, die Constitutio Friderici imperatoris de statutis et
                    consuetudinibus contra libertatem ecclesiae editis, bis auf eine Ausnahme ohne
                    Kommentar.</p>

        <p> Die Reihe der Novellensammlungen, glossiert von Accursius, beginnt mit der
                    Ausgabe von <persName
            ref="https://d-nb.info/gnd/118795295">Peter
                        Schöffer</persName>, <ref
            target="http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb00041497-0">Mainz 1477</ref> (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW07751.htm">GW
                        7751</ref> ). Die Libri feudorum, vom Herausgeber als 10. Kollation
                    behandelt, wie das Kolophon der Druckausgabe beweist, folgen in den einzelnen
                    Exemplaren nicht immer unmittelbar auf die Novellen. Bereits im nächsten Jahr
                    wurden die Novellen in Basel von <persName
            ref="https://d-nb.info/gnd/134121260">Michael Wenssler</persName> nachgedruckt (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW07752.htm">GW
                        7752</ref> ). Auch hier sind die Libri feudorum von den anderen Stücken
                    deutlich geschieden; sie wurden sogar in abweichendem Satz ein zweites Mal
                    hergestellt und manchmal der Ausgabe der Institutionen, die Wenssler auch 1478
                    veranstaltet hatte (<ref target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW07597.htm">GW
                        7597</ref> ), beigegeben.</p>

        <p> Der übermächtigen Konkurrenz der italienischen Drucker weichend, haben deutsche
                    Offizinen die Herausgabe der großen Rechtsbücher noch vor 1480 aufgeben müssen.
                    Im letzten Drittel des 15. Jahrhunderts sind die Novellen hauptsächlich in
                    Venedig und in Lyon gedruckt worden (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW07753.htm">GW
                        7753</ref> -<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW07773.htm">7773</ref> ). Gemeinsam ist diesen Ausgaben die Anordnung der Texte: Den
                    neun Kollationen der Novellen folgen die drei letzten Bücher (lib. X-XII) des
                    Codex Iustinians, die das öffentliche Recht behandeln; diesen wurden die Libri
                    feudorum angeschlossen (Venedig 1479 und früher, <ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW07754.htm">GW
                        7754</ref> und <ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW07755.htm">7755</ref> ). Die Ausgaben enthalten Glossen und Summen zu den Novellen von
                    verschiedenen Rechtsgelehrten. Danach lassen sich drei Gruppen unterscheiden.
                    Die Editionen der ersten Gruppe sind lediglich mit der Glossa ordinaria des
                    Accursius zu den Novellen <pb
            n="4"/> ausgestattet (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW07753.htm">GW
                        7753</ref> -<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW07762.htm">7762</ref> ). In der Ausgabe Rom 1476 (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW07753.htm">GW
                        7753</ref> ), nachgedruckt in Pavia 1480 (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW07756.htm">GW
                        7756</ref> ), in den Ausgaben Mailand 1482 (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW07757.htm">GW
                        7757</ref> ) und Lyon um 1488/90 (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW07761.htm">GW
                        7761</ref> ), ferner in vier venezianischen Drucken zwischen 1483 und 1489
                    folgen den Libri feudorum (10. Kollektion) als 11. Kollektion einige sonst
                    Extravagantes genannte Konstitutionen Heinrichs VII., die zweite datiert Pisa
                    1312, mit einem Kommentar von Bartolus de Saxoferrato. Eine Besonderheit
                    zeichnet die Mailänder Ausgabe von 1482 (<ref target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW07757.htm">GW
                        7757</ref> ) aus: In ihr ist auch die Constitutio Friedrichs II. (nach 1216)
                    glossiert, und sie bringt zusätzlich am Ende der Libri feudorum die Acta de pace
                    Constantiae mit einem Kommentar von Baldus de Ubaldis, nimmt also ausdrücklich
                    Bezug auf die Bestätigung der Gesetze Friedrichs I. im Frieden von Konstanz
                    1183. Sie knüpft damit an die Tradition an; die Mailänder Juristen insbesondere
                    sind es ja gewesen, die sich mit den Maßnahmen Barbarossas hatten
                    auseinandersetzen müssen.</p>
        <p> Weitere Ausgaben der Novellen (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW07763.htm">GW
                        7763</ref> -<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW07769.htm">7769</ref> ) unterscheiden sich durch die hinzugefügten Summarien. Die
                    Libri feudorum sind glossiert, aber nicht mit Summarien versehen. Vier dieser
                    Drucke, in Venedig zwischen 1494 und 1500 herausgekommen, enthalten die Acta de
                    pace Constantiae (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW07766.htm">GW
                        7766</ref> -<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW07769.htm">7769</ref> ). Von 1476 an sind die Novellae, mit ihnen die Libri feudorum,
                    beinahe jährlich erschienen. Die Drucklegung ging von Rom und Mainz über Basel,
                    Pavia und Mailand an Venedig über, wo innerhalb von knapp 25 Jahren 13 Ausgaben
                    zunächst in verschiedenen Druckoffizinen hergestellt wurden. Schließlich schlug
                    die Werkstatt des <persName
            ref="https://d-nb.info/gnd/134140680">Baptista de
                        Tortis</persName> die Konkurrenten aus dem Felde. Die Drucke der Firma de
                    Tortis lassen das Bemühen um ständige Verbesserung der Editionen erkennen, woran
                    die Herausgeber mehrerer Offizinen beteiligt waren. De Tortis brachte die
                    Novellen erstmals 1489 heraus (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW07762.htm">GW
                        7762</ref> ). Mit der nächsten Novellenausgabe, abermals de Tortis und zwar
                    1491 (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW07763.htm">GW 7763</ref> ), beginnt die Reihe der Editionen, die außer der Glosse des
                    Accursius noch Summarien enthalten. Zunächst werden die Summaria eines
                    unbekannten Kompilators gedruckt, der Werke von <persName
            ref="https://d-nb.info/gnd/118652885">Bartolus de Saxoferrato</persName> und
                        <persName
            ref="https://d-nb.info/gnd/100936482">Angelus de
                        Ubaldis</persName> zu diesem Zweck auszog und jeder Stelle ein Summarium,
                    entweder von Bartolus oder von Angelus, beigab. In der darauf folgenden Ausgabe,
                    wiederum bei de Tortis erschienen (1492, <ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW07764.htm">GW
                        7764</ref> ), werden die Summaria des <persName
            ref="https://d-nb.info/gnd/128995610">Hieronymus Confortus</persName>
                    gedruckt; sie sind denselben Werken des Bartolus und des Angelus entnommen,
                    jedoch reichhaltiger. Zu jeder Stelle wird ein Summarium sowohl aus Bartolus als
                    auch aus Angelus gegeben. 1494 brachte <persName
            ref="https://d-nb.info/gnd/128973234">Georgius Arrivabene</persName> eine
                    Novellenausgabe heraus (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW07766.htm">GW
                        7766</ref> ), die ein Nachdruck der mit ausführlichen Summarien versehenen
                    dritten Edition von de Tortis (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW07764.htm">GW
                        7764</ref> ) ist, aber zusätzlich die Pax Constantiae der Mailänder Ausgabe
                    enthält und so dem Herausgeber jener Ausgabe (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW07757.htm">GW
                        7757</ref> ), <persName
            ref="https://d-nb.info/gnd/128980222">Matthaeus
                        Barlasina</persName>, nacheifert. Die vierte Edition von de Tortis (<ref target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW07767.htm">GW
                        7767</ref> ) ist ein Nachdruck dieser Ausgabe. Mit ihr haben die
                    venezianischen Novellensammlungen ihre endgültige Form erreicht: Sammlung 1-9
                    der Novellae, Buch X-XII des Codex, als 10. Novellensammlung die Libri feudorum
                    mit dem Regalienkatalog und der Constitutio Friderici, gefolgt von dem Buch De
                    pace Constantiae, und als 11. Kollektion die Extravagantes bzw. Constitutiones
                    Heinrichs VII.</p>

        <p> Gegen Ende des 15. Jahrhunderts erschienen in Lyon gleich vier Ausgaben der
                    Novellae (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW07770.htm">GW
                        7770</ref> -<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW07773.htm">7773</ref> ). Ihnen fehlen die Extravagantes und die Acta de pace
                    Constantiae. Außer der Glossa ordinaria des Accursius bieten sie eine neue
                    Sammlung von Summarien, die dem Text vorangestellt sind. Für die Überlieferung
                    der Libri feudorum sind diese Ausgaben besonders interessant. Als Neuerung wurde
                    den Libri <pb n="5"/> feudorum eine reichhaltige Casus- und Summariensammlung
                    beigegeben, die unter anderem Auszüge aus Baldus de Ubaldis, De usibus feudorum,
                    enthält.</p>
        <p> Buchführer haben die Druckausgaben des 15. Jahrhunderts bald nach ihrem
                    Erscheinen weit in Europa verbreitet. Die im Gesamtkatalog der Wiegendrucke
                    nachgewiesenen Exemplare der deutschen, italienischen und französischen
                    Novellenausgaben bestätigen das Bild, das sich aus der Überlieferung der
                    Handschriften der Libri feudorum gewinnen ließ: In Italien, Österreich, der
                    Schweiz und Deutschland, in Frankreich und Spanien, in den Niederlanden, in
                    Belgien und in England, im Norden in Dänemark und Schweden, im Osten in Böhmen
                    und in Polen standen die Libri feudorum, nun als Teil des Corpus iuris civilis,
                    für die Gerichtspraxis zur Verfügung.</p>
        <p> Speziell für den Gebrauch an den Gerichtshöfen, als Hilfsmittel zur
                    Rechtsfindung, schuf Jodokus Pflanzmann sein Lehnrechtsbuch. Was hat ihn dazu
                    veranlaßt? Wer war Jodokus Pflanzmann?</p>

        <p> "Prokurator und Fürsprech" am Hof zu Augsburg nennt sich Pflanzmann 1493 zu
                    Beginn seiner Vorrede zum Lehnrechtsbuch. Schon 1475 bezeichnete er sich als
                    Fürsprech des geistlichen Gerichts des Hofs zu Augsburg. Pflanzmann war also
                    längere Zeit als Advokat am geistlichen Gericht des Augsburger Bischofs tätig.
                    Fürsprecher haben ihre Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt. Seit Friedrich III.
                    (1415-1493) mußten sie zu diesem Zweck eine Prüfung ablegen, um die nötigen
                    Kenntnisse nachzuweisen. Hervorgegangen ist dieser Berufsstand aus den bei
                    Gericht tätigen Schreibern. Jodokus Pflanzmann, der das Lehnrechtsbuch aus dem
                    Latein ins Deutsche übertrug, hat eine solide Universitätsausbildung genossen.
                    Zum Kreis der gelehrten Juristen, die ihre Studien in Italien betrieben hatten
                    und, humanistisch gebildet, in der Heimat hohe Ämter antraten, gehörte er nicht.
                    Seine Vermögensverhältnisse waren bescheiden. In den Jahren 1471 und 1475
                    versteuerte er ein Vermögen von 80-160 fl. (Gulden), wobei es ungeklärt ist, ob
                    Pflanzmann neben Bargeld und fahrender Habe auch Immobilien besaß. 1480 hatte
                    Pflanzmann für ein Vermögen zwischen 150 und 300 fl. Steuern zu zahlen. 1486 und
                    1492 versteuerte er ein Vermögen zwischen 100 und 200 fl. 1498 wird Pflanzmann
                    in den Steuerbüchern nicht mehr erwähnt.<note
            n="7" place="foot">Wehmer, Carl:
                        Zur Beurteilung des Methodenstreits in der Inkunabelkunde. — In:
                        Gutenberg-Jahrbuch. 1933. — S. 250-325, insbes. S. 291.</note>
        </p>
        <p> Der Vermögenszuwachs 1480 ist auffällig. Er ist vermutlich begründet in der
                    Tatsache, daß Jodokus Pflanzmann von 1475 bis 1480 eine eigene Buchdruckerei
                    besaß. Aus seiner Werkstatt sind, soviel wir wissen, nicht viele Drucke
                    hervorgegangen; Herstellung und Verkauf müssen jedoch nach Abzug der Kosten
                    einen Gewinn erbracht haben, der in der Steuerzahlung faßbar ist.</p>

        <p> Die Drucke der Offizin des Jodokus Pflanzmann sind, von einer Ausnahme
                    abgesehen, nicht umfangreich. Nur 29 Blätter umfaßt die deutsche Übersetzung der
                    Epistola des Rabbi Samuel (Hain<note
            n="8" place="foot">Hain, Ludwig:
                        Repertorium bibliographicum. — Vol. 1,1.2. 2,1.2. — Stuttgartiae; Lutetiae
                        Parisiorum, 1826-1938. Neudr. Milano, 1948.</note>
          <ref
            target="http://www.inka.uni-tuebingen.de/cgi-bin/inkunabel?status=Suchen&amp;naw=Hain&amp;snachweis=14272">14272</ref> ); auf 22 Blättern ist ein Schriftchen über die Entstehung und
                    die Verfasser der Psalmen gedruckt, das sich Titel des Psalters nennt (<ref
            target="http://www.inka.uni-tuebingen.de/cgi-bin/inkunabel?status=Suchen&amp;naw=Hain&amp;snachweis=15530">Hain 15530</ref> ) und mit zwei Holzschnitten<note
            n="9"
            place="foot">Schramm, Albert: Der Bilderschmuck der Frühdrucke. — Bd. 4. — Leipzig,
                        1921. — Abb. 307 und 315.</note> geschmückt ist. Auf der Rückseite des
                    letzten Blattes spricht Pflanzmann von seiner Druckerei, in der er das Werk hat
                    drucken lassen. Nur fragmentarisch erhalten ist eine Ausgabe der Sammlung von
                    Schwänken um den Pfarrer von Kalenberg, die Philipp Frankfurter für die
                    Drucklegung bearbeitete (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW10289.htm">GW
                        10289</ref> ); sie dürfte etwa 50 Blätter umfaßt haben. Abgesehen von einer
                    Reihe von Einblattdrucken<note
            n="10"
            place="foot">Einblattdrucke des 15.
                        Jahrhunderts : ein bibliographisches Verzeichnis / hrsg. von der Kommission
                        für den Gesamtkatalog der Wiegendrucke. — Halle (Saale), 1914. — (Sammlung
                        bibliothekswissenschaftlidier Arbeiten ; 35/36) Nachdruck Wiesbaden, 1968. —
                        Nr. 3, 4, 5 (= 429), 421-428, 1501 und 1514.</note> — in der Hauptsache
                    Ablaßbriefe (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW00013.htm">GW
                        13</ref> -<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW00016.htm">16</ref> ) und Beichtbescheinigungen (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW03767.htm">GW
                        3767</ref> ) sowie ein Ausschreiben Friedrichs III. an alle Stände des
                    Reiches vom 5. September 1479 in Angelegenheiten des Augsburger Bischofs
                    Johannes von Werdenberg (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW10354.htm">GW
                        10354</ref> ) -, ist nur noch ein Druckwerk bekannt, das zugleich die
                    bedeutendste Leistung der Offizin Pflanzmann darstellt: <pb
            n="6"/> die Ausgabe
                    der Bibel in deutscher Sprache (<ref target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW04297.htm">GW
                        4297</ref> ).</p>

        <p> Die Bibel ist in Deutsch zuerst in Straßburg gedruckt worden, und zwar von
                    Johann Mentelin (1466, <ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW04295.htm">GW
                        4295</ref> ) und von Heinrich Eggestein (vor 1470, <ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW04296.htm">GW
                        4296</ref> ). Pflanzmanns Druck ist also die dritte deutsche Bibel, die mit
                    beweglichen Lettern gesetzt und gedruckt wurde, und sie ist die erste Bibel mit
                    Holzschnittillustrationen. Auf 456 Blättern ist der Text, in zwei Spalten
                    angeordnet, in einer schönen Gotico-Antiqua gedruckt. Pflanzmann ließ 21
                        Holzstöcke<note
            n="11"
            place="foot">Schramm, Bilderschmuck. — Bd. 4. —
                        Leipzig, 1921. — Abb. 285-288, 296-298, 300, 302, 307, 309, 315, 317-319,
                        323, 325. — Bd. 23. -Leipzig, 1943. — S. 16-17 und 27 sowie Abb.
                        410-413.</note> mit Darstellungen zum Alten und zum Neuen Testament
                    anfertigen, die in den Ausmaßen der Spaltenbreite angepaßt waren und mehrfach an
                    entsprechenden Stellen dem Text eingefügt wurden. Nach Abschluß der Drucklegung
                    gab Pflanzmann die Holzstöcke an den Augsburger Drucker Anton Sorg weiter, der
                    sie schon 1477 wiederverwendete (<ref target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW04301.htm">GW
                        4301</ref> ). Pflanzmanns Bibeldruck, nicht firmiert und undatiert
                    herausgebracht, muß vor diesem Termin, also zwischen 1475 und Mitte 1477
                    erschienen sein.</p>
        <p> Pflanzmann hat seine Druckerei neben den Advokatsgeschäften betrieben. Als Notar
                    beglaubigte er die Bulle Sixtus' IV. "Salvator noster" vom 9. Februar 1479/80,
                    den Ablaß zum Besten einer Kirche in Nördlingen betreffend, aus der Offizin von
                    Hermann Kästlin (Einblattdrucke 1355). Obwohl Pflanzmann mit der Bibelausgabe
                    zweifellos erfolgreich war, hat er die Drucktätigkeit aufgegeben. Er wandte sich
                    einer neuen Aufgabe zu, der Arbeit am Lehnrechtsbuch nämlich.</p>

        <p> Augsburg, die alte Bischofsstadt, kirchlicher Herrschaftsmittelpunkt und seit
                    den Italienzügen der Kaiser ein Zentrum der Reichsgeschichte, war wirtschaftlich
                    außerordentlich erstarkt. Die Interessengegensätze zwischen dem Bischof und den
                    aufstrebenden Kaufleuten und Handwerkern führten zu Spannungen, Reibereien und
                        Auseinandersetzungen.<note
            n="12" place="foot">Kießling, Rolf: Bürgerliche
                        Gesellschaft und Kirche in Augsburg im Spätmittelalter. — Augsburg, 1971. —
                        (Abhandlungen zur Geschichte der Stadt Augsburg ; 19).</note> Die
                    Bestätigung des Stadtrechts durch Friedrich Barbarossa 1156 hatte noch die Rolle
                    des Bischofs als Stadtherr betont. Aber die Einsetzung eines königlichen Vogtes
                    begünstigte nach 1168 die Autonomiebestrebungen der zahlenmäßig mächtig
                    gewachsenen Bürgerschaft. Um die Mitte des 13. Jahrhunderts erreichten die
                    Augsburger Bürger schrittweise den Aufbau einer selbständigen Verwaltung, wovon
                    Stadtsiegel, Rathaus, Consules, Bürgermeister und Bürgervertreter zeugen.</p>

        <p> In dieser Zeit bemühten sich die Augsburger auch um ein eigenes Stadtrecht.
                    Einige Jahrzehnte zuvor, zwischen 1224 und 1227, hatte der Schöffe Eike von
                    Repgow seine ursprünglich lateinische Darstellung des Land- und Lehnrechts in
                    die mittelniederdeutsche Sprache übertragen; sein Spiegel der sassen wollte dem
                    Mangel an offiziellen Rechtsaufzeichnungen abhelfen und dem Bedürfnis nach einer
                    allgemein zugänglichen Belehrung über das geltende Recht für dessen Anwendung
                    genügen. Vermutlich im Magdeburger Minoritenlektorat und wahrscheinlich von
                    einem aus Augsburg stammenden Minoriten wurde eine Handschrift des
                    Sachsenspiegels ins Oberdeutsche übersetzt und nach Augsburg verbracht. Die in
                    Augsburg zwischen 1265 und 1275 bestehenden Verfassungsverhältnisse, in den
                    Auseinandersetzungen zwischen Bischof und Bürgerschaft errungen, waren darin
                    bereits berücksichtigt. Auf der Basis dieser oberdeutschen Handschrift
                    entstanden in Augsburg der Spiegel aller deutschen Leute und der
                        Schwabenspiegel.<note
            n="13"
            place="foot">Homeyer, Gustav: Die deutschen
                        Rechtsbücher des Mittelalters und ihre Handschriften / neubearb. von Conrad
                        Borchling u. a. Abt. 1: Verzeichnis der Rechtsbücher / bearb. von Karl
                        August Eckhardt. — Weimar, 1934. Schulte, Reichs- und Rechtsgeschichte S.
                        159 bis 167.</note> Die Arbeiten an diesen Rechtsbüchern stehen im
                    Zusammenhang mit der Tatsache, daß Rudolf I. den Augsburgern 1276 die Anlage
                    eines Stadtbuches gestattete, in dem die damalige Rechtslage festgehalten werden
                    sollte, und dessen Statuten bestätigte, die gegenwärtigen und die zukünftigen.
                    Der unbekannte Verfasser des Schwabenspiegels, dem die oberdeutsche Fassung des
                    Sachsenspiegels und auch der Deutschenspiegel vorlagen, ließ fort, was sich nur
                    auf Sachsen bezog, berücksichtigte dagegen schwäbische <pb n="7"/> und
                    bayerische Verhältnisse, ferner Bestimmungen des römischen und kanonischen
                    Rechts sowie Reichsgesetze bis zu Rudolf I. und verfolgte den Zweck, ein
                    gemeinsames, über dem Landrecht stehendes Stadtrecht und gute Gewohnheiten
                    darzustellen.</p>

        <p> Auf der Grundlage des neuen Rechtsbuches übten künftig Rat und Stadtgericht
                    Augsburgs die Gewerbeaufsicht und die niedere Gerichtsbarkeit aus. Die oberste
                    Rechtsinstanz war der Vogt als Vertreter des Königs. Als 1316 Ludwig der Bayer
                    Augsburg die Reichsfreiheit gewährte, wurde die Oberschicht, bürgerliche
                    Geschlechter, die die Stadt leiteten, den Ministerialen des Reiches
                    gleichgestellt, ihre Angehörigen durften zu Gericht sitzen und Recht
                        sprechen.<note
            n="14" place="foot">Kießling, Bürgerliche Gesellschaft S.
                        26-27.</note> Es gab fortan zwei voneinander unabhängige, einander
                    gegenüberstehende Rechtsgebilde und demgemäß neben dem geistlichen Gericht des
                    Bischofs das Stadtgericht. Der Bischof war nicht mehr Stadtherr, aber mit
                    bischöflichen Ministerialen und adligem Domkapital sowie dem entsprechenden
                    Grundbesitz, auch dem der Klöster, blieb Augsburg weiterhin ein adliges
                    Herrschaftszentrum. Im Verhältnis zur Bürgerstadt ergaben sich bei dem engen
                    räumlichen Nebeneinander politische, gesellschaftliche und rechtliche Probleme
                    und daraus folgend Streitigkeiten und Auseinandersetzungen bis zum Ende des 15.
                    Jahrhunderts hin. In den Jahren 1484 bis 1491, als Jodokus Pflanzmann an seinem
                    Lehnrechtsbuch arbeitete, ging der Streit um die Aufnahme eines Augsburger
                    Bürgersohnes in das adlige Domkapitel.</p>

        <p> Als Fürsprech am geistlichen Gericht war der Laie Pflanzmann vom Bischof nicht
                    abhängig; er war vielmehr Vertreter in Rechtsangelegenheiten, die am Gerichtshof
                    des Bischofs anhängig waren. Zwischen dem städtischen und dem bischöflichen
                    Gericht gab es viele Berührungspunkte und Überschneidungen; Pflanzmann hat
                    seinen Beruf vermutlich auch als Vertreter der Stadt ausgeübt,<note
            n="15"
              place="foot">... ich Jodocus pflantzma(nn) ein procurator vn(d) fürsprech des hofs
                        zu Augspurg vnd(er) andern meine(r) genossen am ampt d(er) elter ...". — In:
                        Libri feudorum, deutsch. — Augsburg, 1494. — Bl. 2 a (<ref target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW07777.htm">GW
                            7777</ref> ).</note> deren Rat immer bestrebt war, seine Zuständigkeit
                    zu erweitern und Einfluß zu gewinnen selbst auf die Leitung kirchlicher
                    Einrichtungen, die innerhalb der Stadt lagen.</p>
        <p> Bei seiner beruflichen Tätigkeit waren dem Magister<note n="16" place="foot">Pflanzmann wird in den Steuerbüchern Advokat oder Meister, das heißt
                        Magister, genannt.</note> Pflanzmann die Libri feudorum eine wichtige und
                    sehr nützliche Rechtsquelle. Sie behandelten das Lehnrecht unter
                    Berücksichtigung der städtischen Verhältnisse; sie enthielten Regelungen, nach
                    denen der Verkauf oder die Verpachtung von Lehen wenigstens teilweise gestattet
                    waren; einige ihrer Bestimmungen, die einander widersprachen, ließen eine
                    unterschiedliche Auslegung zu. Jodokus Pflanzmann erschienen die Libri feudorum
                    so nützlich, daß er es für notwendig erachtete, sie durch Übersetzung und
                    Drucklegung allgemein zugänglich zu machen, damit diese Rechtsquelle auch dann
                    zu Rate gezogen werden konnte, wenn es an gelehrten Juristen mangelte.</p>

        <p> Jodokus Pflanzmann beginnt sein Rechtsbuch mit einer langen Vorrede. Im ersten
                    Teil dieser Vorrede, die seine philosophische Bildung und seine gedankliche
                    Auseinandersetzung mit dem Recht beweist, spricht er über den Zweck seines
                    Buches und über dessen Anlage. Er erläutert Ursache, Materie, Form und Nutzen
                    des Lehnrechtsbuches. Die Entstehung der Libri feudorum stellt er zutreffend
                    dar. Für die Ursache der Aufzeichnung hält er die Notwendigkeit, das Lehnrecht
                    denjenigen zur Kenntnis zu bringen, die es angeht. Als Materie des Lehnrechts
                    nennt Pflanzmann Erkenntnisse, Gesetze und Gewohnheiten der Lehnskurien,
                    aufgezeichnet in den Libri feudorum. Was die Form betrifft, so rezipiert
                    Pflanzmann die Rezension des Accursius. Den Nutzen des Lehnrechtsbuches sieht
                    Pflanzmann darin, daß jedem gegeben werde, was sein ist, um der Gerechtigkeit,
                    der Sittlichkeit und der Vernunft genüge zu tun. Die Bitte an den Leser, das
                    Folgende fleißig zu lesen, leitet den zweiten Teil der Vorrede ein. Pflanzmann
                    gibt hier in 22 Abteilungen eine eingehende Übersicht über alle Arten von <pb n="8"/> Lehen. In der Tat trägt diese Aufzählung, immer mit Hinweis auf den
                    oder die Titel, in denen das entsprechende Lehen beschrieben wird, wesentlich
                    zum praktischen Gebrauch des Buches bei. Die Hinweise Pflanzmanns sind
                    gleichzeitig eine Inhaltsangabe zu den Libri feudorum: Natur des Lehens;
                    königliche Lehen, die ihre Besitzer adeln, und sogenannte Bürgerlehen; erbliche
                    Lehen und Erbfolge; Eidesleistung und Verlust des Lehens; weiterhin unter
                    anderem Dienstlehen, Schillinglehen, Vogtlehen, Lehen für Fürsprech, Prokurator,
                    Arzt und Notar, Beneficium (Manuale, Victuale), Lehen in Form von liegenden
                    Gütern und Lehen, aus bestimmten Einkünften bestehend.</p>
        <p> Mit großer Überlegtheit und in übersichtlicher Form hat Pflanzmann den Inhalt
                    der Libri feudorum und die Meinung der Rechtslehrer zu ihren Bestimmungen in
                    deutscher Sprache wiedergegeben. Er bringt den entsprechenden Titel jeweils im
                    lateinischen Original und danach in deutscher Übersetzung. Dann faßt er den
                    Inhalt der Bestimmung und danach die Ansichten der Rechtsgelehrten zusammen und
                    gibt sie in einem in sich geschlossenen Abschnitt wieder. Als Beispiel diene der
                    Titel "Si de investitura inter dominum et vassalum lis oriatur" auf Bl. 29 (b 7
                    a ß). Der Übersetzung des Titels folgen die lateinischen Anfangsworte im Text
                    der Libri feudorum "Si inter". Da nun sehr unterschiedliche Probleme behandelt
                    werden müssen, folgt Pflanzmann dem Vorbild der Rechtslehrer und bildet zehn
                    Unterabteilungen, die wiederum lateinisch eingeleitet werden. In jeder dieser
                    Abteilungen faßt er die Aussagen zusammen. Durch die laufenden Verweisungen auf
                    das Original und auf die Verfasser der Summarien ermöglicht es Pflanzmann dem
                    Rechtssuchenden, eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der Problematik zu
                    führen.</p>
        <p> Pflanzmann tritt bescheiden hinter seine Leistung zurück. Es gebühre niemandem,
                    kaiserliche Gesetze zu verändern, zu verdeutschen oder auszulegen. Deshalb habe
                    er die Summarien der bewährten Lehrer übersetzt, damit mit deren Hilfe der Sinn
                    des lateinischen Textes besser verstanden werde. Gelehrte und Ungelehrte sollen
                    sein Buch lesen. Sie sollen nicht fragen, warum er dieses und nicht ein anderes
                    Wort gewählt habe. Ihm kam es auf den Sinn des Inhalts und ein richtiges
                    Verständnis des Textes an. Mit Selbstverständlichkeit rechnet Pflanzmann damit,
                    daß nicht nur Lehnsherren, sondern auch Lehnsmannen sein Buch lesen, auf daß sie
                    wissen, wie sie sich gegeneinander und gegenüber anderen zu verhalten haben.
                    Denn, so sagt er, Unwissenheit entschuldigt weder vor Gott noch vor der
                    Welt.</p>

        <p> Für die Drucklegung seines Rechtsbuches gewann Pflanzmann Erhard Ratdolt,
                    Augsburgs leistungsstärksten Drucker. Ratdolt war von 1476 bis 1486 erfolgreich
                    in Venedig tätig gewesen und dann, wiederholten Einladungen der Augsburger
                    Bischöfe folgend, in seine Vaterstadt zurückgekehrt. 1493 erschien bei ihm
                    Pflanzmanns Werk mit dem Titel "Das Buch der lehenrecht" (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW07776.htm">GW
                        7776</ref> ). Es war mit einem Holzschnitt ausgestattet, der eine
                    Belehnungsszene darstellt.<note
            n="17"
            place="foot">Schramm, Bilderschmuck. —
                        Bd. 23. — Leipzig, 1943. — Abb. 408. Drei Frühdrucke zur Reichsgeschichte /
                        mit einer Einleitung von Otto Schottenloher. - Leipzig, 1938. —
                        (Veröffentlichungen der Gesellschaft für Typenkunde des 15. Jahrhunderts —
                        Wiegendruckgesellschaft. Reihe B ; 2).</note> Der Kaiser thront auf einer
                    erhöhten Tribüne, umgeben von drei geistlichen und drei weltlichen Kurfürsten.
                    Vor ihm kniet der Lehensempfänger, dessen Gefolge vor der Tribüne Aufstellung
                    genommen hat. Schon im nächsten Jahr, 1494, brachte Lukas Zeissenmair die
                    Neuauflage mit dem Titel "Keyserliche lehenrecht" heraus (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW07777.htm">GW
                        7777</ref> ). Interessant ist nun, daß Ratdolt im selben Jahr 1494, da die
                    zweite Ausgabe des Lehnrechtsbuches bei Zeissenmair erschien, für seinen Druck
                    nachträglich einen Umschlag herstellen ließ, der den Titel "Römischer Keiser
                    bestätt glaubhaftiglechen rechtbuch zesampt anderen rechten ..." trägt.<note
            n="18" place="foot">
            <ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW07776.htm">GW
                            7776</ref> Anmerkung. Davies, Hugh William: Catalogue of a collection of
                        early German books in the library of C. Fairfax Murray. — Vol. 1.2. —
                        London, 1913. Reprint. London, 1962. — Nr. 238. Baer, Leo: Mit Holzschnitten
                        verzierte Buchumschläge des 15. und 16. Jahrhunderts. - Frankfurt a. Main,
                        1923. — Nr. III.</note> Es kann nicht geklärt werden, ob Zeissenmairs
                    Titelblatt oder Ratdolts nachträglicher Umschlag, beide 1494 gedruckt, zuerst
                    erschienen ist; bemerkenswert jedoch ist die Berufung auf das kaiserliche <pb n="9"/> Recht. Sie sollte dem Rechtsbuch des Jodokus Pflanzmann die nötige
                    Autorität sichern, ist gleichzeitig ein Hinweis auf die Allgemeingültigkeit
                    dieses Lehnrechtes und bezeugt die Rezeption des ursprünglich fremden
                    Rechts.</p>

        <p> Zeissenmair hat seine Ausgabe mit zwei Typen gedruckt. Als Texttype verwendet er
                    eine relativ große Schrift, von der 20 Zeilen 105 mm messen. Der Sprache des
                    Buches entsprechend ist eine gotische Buchschrift mit Unterlängen bei s und f
                    gewählt. Die Auszeichnungstype ist eine strenge gotische Textura; sie erscheint
                    auf dem Titelblatt und zur Wiedergabe der lateinischen Titel des Rechtsbuches,
                    das damit seine bereits erwähnte Übersichtlichkeit erhält. Auf der Rückseite des
                    Titelblattes gelangte der Holzstock zum Abdruck, der schon die Ausgabe des
                    Erhard Ratdolt zierte; Zeissenmair hat den Holzstock demnach zur
                    Wiederverwendung von Ratdolt erhalten. Die Vorrede des Jodokus Pflanzmann wird
                    mit einer Initiale im Maiblumenstil begonnen. Im Exemplar der Deutschen
                        Staatsbibliothek<note
            n="19"
            place="foot">Voullieme, Ernst: Die Inkunabeln
                        der Königlichen Bibliothek und der anderen Berliner Sammlungen : ein
                        Inventar. [Nebst] Nachträge. — Leipzig, 1906-1927. — (Zentralblatt für
                        Bibliothekswesen. Beih. 30. 45. 49 u. Nachtr. zu 49). — Nachdruck Wiesbaden,
                        1968 Nr. 326. Schmitt, Anneliese: Die Inkunabeln der Deutschen
                        Staatsbibliothek zu Berlin : im Anschluß an Ernst Voullieme bearbeitet. —
                        Berlin, 1966. — (Beiträge zur Inkunabelkunde. 3. Folge ; 2) Nr. 326.</note>
                    findet sich noch der wesentliche Teil des Buchumschlages<note
            n="20" place="foot">Holzschnitte auf Buchumschlägen aus dem 15. und der ersten Hälfte des
                        16. Jahrhunderts / hrsg. von Leo Baer. — Straßburg, 1936. (Einblattdrucke
                        des 15. Jahrhunderts ; 90).</note>, den Zeissenmair dem schmalen Bändchen
                    von 36 Blättern beigegeben hat und der auch den Einband unseres fotomechanischen
                    Neudruckes schmücken soll.</p>
        <p> Über den Erfolg des durch den Druck vervielfältigten Rechtsbuches von Pflanzmann
                    wissen wir nichts. Die im Gesamtkatalog der Wiegendrucke nachgewiesenen heute
                    noch erhaltenen Exemplare beider Ausgaben lassen nur bedingt Schlüsse auf die
                    Verwendung des Buches als Auskunftsmittel in Lehnrechtsfragen zu. Soviel jedoch
                    darf wohl gesagt werden: Pflanzmanns Lehnrechtsbuch war in Augsburg und in
                    dessen näherer und weiterer Umgebung bis nach Böhmen und Ungarn, wahrscheinlich
                    sogar auch in Schweden in Gebrauch. Es wurde an Lehnskurien zu Rate gezogen und
                    stand in Bibliotheken des Adels und in Klosterbibliotheken zum Nachschlagen zur
                    Verfügung. Zweifelsohne hat es dazu beigetragen, die Rechtsunsicherheit in
                    einigen Teilbereichen zu mindern. Der Fachwissenschaft möge unser Neudruck zur
                    näheren Untersuchung dienen.</p>
        <p> Das Rechtsbuch des Jodokus Pflanzmann kann nur dann recht gewürdigt werden, wenn
                    man es im Zusammenhang mit den Reformbestrebungen des Augsburger Frühhumanismus
                    sieht.</p>

        <p> Weltoffenheit, einen weiten geistigen Horizont und die Kenntnis eines neuen
                    Bildungsideals hatten die weitgereisten Augsburger Fernhandelskaufleute mit
                    heimgebracht. Zu ihnen gehörte Sigmund Gossembrot, der neben seiner
                    Geschäftstätigkeit der Vaterstadt diente: seit 1441 als Mitglied des kleinen
                    Rates und des Stadtgerichts, 1457 als Siegler und 1458 als Bürgermeister.
                    Gossembrot hatte in Wien studiert und auf Geschäftsreisen in Italien seine
                    humanistische Bildung vervollkommnet. Um 1450 gründete Sigmund Gossembrot einen
                    humanistischen Freundeskreis, dem unter anderen der Stadtschreiber Valentin
                    Eber, der Stadtarzt Hermann Schedel, der im Schuldienst tätige Thomas Ödenhofer,
                    der Benediktiner Sigmund Meisterlin und der Generalvikar Leonhard Gessel
                    angehörten und zu dem der Bischof von Augsburg, Kardinal Peter von Schaumburg,
                    gute Beziehungen unterhielt. Die Mitglieder dieser Sodalitas einte die
                    Begeisterung für das neue Gedankengut und das Streben, den italienischen
                    Humanisten nachzueifern. In diesem Sinne verfaßte Sigmund Meisterlin auf
                    Anregung von Gossembrot 1457 eine Chronographia Augustensis, das erste deutsche
                    Geschichtsbuch im humanistischen Geiste.<note
            n="21"
              place="foot">Vergleiche
                        dazu: Ursprung und Anfang Augsburgs. — [Augsburg: Johann Bämler 1483.] <ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW02860.htm">GW
                            2860</ref> .</note> Es ist unbekannt, wie lange dieser Humanistenkreis
                    bestand; 1459 schon gab Gossembrot seine Ämter auf und zog sich nach Straßburg
                    zurück, und eine neue Sodalitas gründete gegen Ende des Jahrhunderts Konrad
                    Peutinger. Die Anregungen des ersten humanistischen Freundeskreises jedoch
                    lassen sich noch jahrzehntelang nachweisen; davon gibt das Schaffen der
                    Augsburger Drucker ein beredtes Zeugnis.<pb n="10"/>
        </p>
        <p> Augsburgs Erstdrucker <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Günther Zainer">Günther Zainer</ref>, seit 1468 tätig, begann 1471 mit der Herausgabe
                    humanistischer und antiker Literatur, worin ihm nacheinander mehrere
                    Druckwerkstätten folgten. Am Anfang steht die Ausgabe der Renaissance-Novelle
                    Griseldis, die Petrarca nach Boccaccios Decamerone (letzte Novelle) in
                    lateinischer Sprache neu gestaltet hatte, in der Übersetzung von <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Heinrich Steinhöwel">Heinrich
                        Steinhöwel</ref> (<ref
            target="http://www.inka.uni-tuebingen.de/cgi-bin/inkunabel?status=Suchen&amp;naw=Hain&amp;snachweis=12817">Hain 12817</ref> ); sie wurde in Augsburg zwischen 1471 und 1497 achtmal
                        gedruckt.<note
            n="22" place="foot">Von Zainer 1471 und wenig später (<ref
              target="http://www.inka.uni-tuebingen.de/cgi-bin/inkunabel?status=Suchen&amp;naw=Hain&amp;snachweis=12817">Hain 12817</ref> und Copinger 4716); von <ref
              target="https://de.wikipedia.org/wiki/Bämler">Bämler</ref> 1472, 1480,
                        1482 und ein weiteres Mal (<ref
              target="http://www.inka.uni-tuebingen.de/cgi-bin/inkunabel?status=Suchen&amp;naw=Hain&amp;snachweis=12818">Hain 12818</ref>, <ref
              target="http://www.inka.uni-tuebingen.de/cgi-bin/inkunabel?status=Suchen&amp;naw=Hain&amp;snachweis=12815">Hain 12815</ref>, <ref
              target="http://www.inka.uni-tuebingen.de/cgi-bin/inkunabel?status=Suchen&amp;naw=Hain&amp;snachweis=12820">Hain 12820</ref> und in <ref
              target="http://www.inka.uni-tuebingen.de/cgi-bin/inkunabel?status=Suchen&amp;naw=Hain&amp;snachweis=10005">Hain 10005</ref> ) und zweimal von Schauer in den neunziger Jahren mit
                        Holzschnitten (<ref
            target="http://www.inka.uni-tuebingen.de/cgi-bin/inkunabel?status=Suchen&amp;naw=Hain&amp;snachweis=12816">Hain 12816</ref> und Voullieme: Berlin 323,10).</note> Zainer brachte
                    1471 Ovid, De arte amandi et remedio amoris (<ref
            target="http://www.inka.uni-tuebingen.de/cgi-bin/inkunabel?status=Suchen&amp;naw=Hain&amp;snachweis=12216">Hain 12216</ref> ) und Vegetius, De re militari<note
            n="23"
            place="foot">Freys, Ernst: Makulatur aus der Presse Günther Zainers. — In:
                        Gutenberg-Jahrbuch. 1944/49. — S. 94-96, insbes. S. 94.</note> heraus; der
                    Vegetius wurde um 1476 von Johann Wiener mit zahlreichen Holzschnitten unter dem
                    Titel Von der Ritterschaft auch in deutscher Sprache gedruckt (<ref
            target="http://www.inka.uni-tuebingen.de/cgi-bin/inkunabel?status=Suchen&amp;naw=Hain&amp;snachweis=15916">Hain 15916</ref> ). Bei Ludwig Hohenwang erschien um 1477 (Pseudo-) Lukians
                    Goldener Esel in der lateinischen Fassung des Poggio Bracciolini (<ref
            target="http://www.inka.uni-tuebingen.de/cgi-bin/inkunabel?status=Suchen&amp;naw=Hain&amp;snachweis=10264">Hain 10264</ref> ) und in der deutschen Übersetzung von Nikolaus von
                        Wyle,<note
            n="24"
            place="foot">Ohly, Kurt: Ein unbeachteter illustrierter
                        Druck Eggesteins. — In: Gutenberg-Jahrbuch. 1953. — S. 50-61, insbes. S.
                        50-51.</note> beide Male mit Holzschnitten illustriert. Es wurden Valerius
                    Maximus, Facta et dicta memorabilia, deutsch 1489 (<ref
            target="http://www.inka.uni-tuebingen.de/cgi-bin/inkunabel?status=Suchen&amp;naw=Hain&amp;snachweis=11632">Hain 11632</ref> ), Seneca (<ref
            target="http://www.inka.uni-tuebingen.de/cgi-bin/inkunabel?status=Suchen&amp;naw=Hain&amp;snachweis=14639">Hain 14639</ref>, <ref
            target="http://www.inka.uni-tuebingen.de/cgi-bin/inkunabel?status=Suchen&amp;naw=Hain&amp;snachweis=14617">Hain 14617</ref> ) und Cicero (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW07027.htm">GW
                        7027</ref>, <ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW06975.htm">6975</ref> ) veröffentlicht. Der Druck von Johannes Schobser 1488 (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW06975.htm">GW
                        6975</ref> ) De officiis, deutsch, ist die einzige Ausgabe einer Schrift des
                    Cicero in deutscher Sprache im 15. Jahrhundert. Die Fabeln des Aesop wurden in
                    Augsburg zwischen 1477 und 1498 achtmal in deutscher Sprache gedruckt (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW00352.htm">GW
                        352</ref> bis <ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW00354.htm">354</ref>, <ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW00357.htm">357</ref> -<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW00359.htm">359</ref>, <ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW00361.htm">361</ref>, <ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW00362.htm">362</ref> ), 1480 in Latein (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW00347.htm">GW
                        347</ref> ); die erste Ausgabe (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW00352.htm">GW
                        352</ref> ) ist mit 208 Holzschnitten ausgestattet. Ebenfalls achtmal
                    innerhalb der Jahre 1481 und 1498 erschienen die Disticha Catonis in
                        Deutsch<note
            n="25" place="foot">
            <ref
              target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW06320.htm">GW
                            6320</ref>, <ref
              target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW06322.htm">6322</ref>, <ref
              target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW06328.htm">6328</ref>, <ref
              target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW06330.htm">6330</ref>, <ref
              target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW06331.htm">6331</ref>, <ref
              target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW06339.htm">6339</ref>, <ref
              target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW06340.htm">6340</ref>, <ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW06344.htm">6344</ref> .</note> neben einer Ausgabe in lateinischer Sprache 1497
                        (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW06315.htm">GW 6315</ref> ). Die Gesta Romanorum wurden um 1487 in Latein (<ref
            target="http://www.inka.uni-tuebingen.de/cgi-bin/inkunabel?status=Suchen&amp;naw=Hain&amp;snachweis=7739">Hain 7739</ref> ) und 1489 in Deutsch (<ref
            target="http://www.inka.uni-tuebingen.de/cgi-bin/inkunabel?status=Suchen&amp;naw=Hain&amp;snachweis=7753">Hain 7753</ref> ) gedruckt. Illustriert und in deutscher Sprache wurden
                    gedruckt die Geschichte vom großen Alexander in der Fassung des <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Johann Hartlieb">Johannes
                        Hartlieb</ref> (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW00883a.htm">GW 883
                        a</ref> -<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW00887a.htm">887
                        a</ref> ), die Geschichte von der Zerstörung Trojas (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW07233.htm">GW
                        7233</ref> -<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW07237.htm">7237</ref> ) und die Geschichte von Appolonius, dem König von Tyros, in der
                    Übersetzung von Heinrich Steinhöwel (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW02273.htm">GW
                        2273</ref> -<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW02276.htm">2276</ref> ). Johann Hartlieb übersetzte auch des Andreas Capellanus
                    Schrift De amore et de amoris remedio ins Deutsche; in Augsburg wurde die
                    Übersetzung 1482 und 1484 gedruckt, jeweils mit 19 Holzschnitten geschmückt
                        (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW01760.htm">GW 1760</ref>,<ref target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW01762.htm">1762</ref> ).</p>

        <p> Die aufsehenerregende Novelle De duobus amantibus von den beiden ungleichen
                    Liebenden Euryalus und Lukretia, die der strengen Standesordnung zum Trotz doch
                    glücklich vereint wurden, von <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Pius II.">Aeneas Sylvius</ref> verfaßt
                    und von <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Nikolaus von Wyle">Nikolaus
                        von Wyle</ref> verdeutscht, wurde mit Holzschnittillustrationen 1489 und
                    1491 herausgebracht (<ref
            target="http://www.inka.uni-tuebingen.de/cgi-bin/inkunabel?status=Suchen&amp;naw=Hain&amp;snachweis=242a">Hain 242 a</ref>, Copinger<note
            n="26"
            place="foot">Copinger, Walter
                        Arthur: Supplement to Hains Repertorium bibliographicum. — P. 1. 2,1.2. —
                        London, 1895-1902.</note> 3550). Boccaccios Novelle von Guiscard und
                    Sigismunda, von Leonardus Brunus Aretinus ins Lateinische und von Nikolaus von
                    Wyle ins Deutsche übertragen, wurde 1482 (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW05646.htm">GW
                        5646</ref> ) und früher<note
            n="27" place="foot">Seit 1477/78 im Anschluß an
                        Aesop; <ref
              target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW00352.htm">GW
                            352</ref> -<ref
              target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW00354.htm">354</ref>, <ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW00357.htm">357</ref> .</note> gedruckt. Das Decamerone, deutsch von Heinrich
                    Leubing, erschien mit 88 Holzschnitten 1490 (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW04452.htm">GW
                        4452</ref> ), Boccaccios Schrift Über berühmte Frauen, von Heinrich
                    Steinhöwel übertragen, bereits 1479 mit 78 Holzschnitten (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW04487.htm">GW
                        4487</ref> ). Neben den Werken italienischer Humanisten, zu denen auch
                    Agostino Dati (Elegantiolae, <ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW08108.htm">GW
                        8108</ref>, <ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW08129.htm">8129</ref>, <ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW08130.htm">8130</ref> ) zählt, haben die Augsburger Drucker auch die Schriften des
                    deutschen Frühhumanismus veröffentlicht: den Ackermann von Böhmen (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW00200.htm">GW
                        200</ref> ), <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Albrecht von Eyb">Albrecht von Eyb</ref> (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW09522.htm">GW
                        9522</ref>, <ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW09523.htm">9523</ref>, <ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW09525.htm">9525</ref>, <ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW09527.htm">9527</ref> ), <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Konrad Celtis">Konrad Celtis</ref> (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW06466.htm">GW
                        6466</ref> ) und <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Sebastian Brant">Sebastian Brant</ref> (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW05045.htm">GW
                        5045</ref>, <ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW05056.htm">5056</ref>, <ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW05049.htm">5049</ref>, <ref target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW05052.htm">5052</ref> ).</p>

        <p> Augsburger Drucker sind nicht die einzigen gewesen, die sich um die Verbreitung
                    antiker und humanistischer Literatur verdient gemacht haben; im Vergleich mit
                    der Drucklegung entsprechender Texte in anderen deutschen Städten nimmt Augsburg
                    jedoch eine herausragende Stellung ein. Die Augsburger Druckausgaben in
                    deutscher Sprache, mit Holzschnitten nicht nur geschmückt, sondern in ihrer
                    Aussagekraft verstärkt, wenden sich an ein breites Laienpublikum, an neue
                    Leserkreise; sie haben zur weiteren Verbreitung des neuen Gedankengutes
                    wesentlich beigetragen. Die Auswahl der Texte — Schriften, die nicht nur
                    unterhielten, sondern zugleich bildeten und belehrten -, kennzeichnet den
                    Augsburger Frühhumanismus: Praktische Tätigkeit, verbunden mit der Öffnung
                    gegenüber einer Wissenschaft außerhalb der kirchlichen Tradition, verstärkten
                    die Bemühungen um eine rechte Ordnung der Verhältnisse, führten zu einer
                    positiven Haltung gegenüber der Kirchenreform und schufen den Raum, in dem
                    Reformen möglich wurden. Ausdruck für diese Gesinnung ist beispielsweise die
                    wiederholte Drucklegung der wichtigsten Reformschrift des 15. Jahrhunderts, der
                        <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Reformatio_Sigismundi">Reformatio
                        Sigismundi</ref>.<note
            n="28"
              place="foot">1476 und 1480 im Anschluß an
                        Johann Bämlers Chronik von allen Kaisern, Königen und Päpsten (<ref
              target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW03163.htm">GW
                            3163</ref> u. <ref
              target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW03164.htm">3164</ref>) zusammen mit der Reformation Friedrichs III.; 1484
                        (Copinger 5452), 1497 (<ref target="http://www.inka.uni-tuebingen.de/cgi-bin/inkunabel?status=Suchen&amp;naw=Hain&amp;snachweis=17730">Hain 17730</ref>). Reformatio Sigismundi. (Augsburg: Lukas Zeissenmair
                        1497) / mit einem Nachwort von Ursula Altmann. — Leipzig, 1979. 2. Reprint.
                        Leipzig, 1984. — Bibliothek seltener Bücher. Neudrucke ; 1). [Transkription
                        Heino Speer</note> Die Reformatio Sigismundi verlangte die Abschaffung der
                    vielen Mißstände in Stadt und Land durch die grundlegende Umgestaltung von Staat
                    und Kirche und legte dafür ein umfassendes Reformprogramm vor, das fast alle
                    Gebiete des gesellschaftlichen Lebens berücksichtigte.</p>
        <p> Zu den Mißständen gehörte auch die Rechtsunsicherheit. Augsburger Drucker haben
                    viel dazu beigetragen, diesem Übel abzuhelfen, indem sie die zur Rechtsfindung
                    nötigen Bücher druckten.</p>
        <p> Der Sachsenspiegel wurde seit 1481 mehrfach gedruckt, sowohl das Landrecht (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW09257.htm">GW
                        9257</ref> -<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW09260.htm">9260</ref> ) als auch das Lehnrecht (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW09266.htm">GW
                        9266</ref> -<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW09268.htm">9268</ref> ); der Schwabenspiegel erschien bereits um 1475 (<ref
            target="http://www.inka.uni-tuebingen.de/cgi-bin/inkunabel?status=Suchen&amp;naw=Hain&amp;snachweis=9868">Hain 9868</ref> ), dann erneut 1480 (<ref
            target="http://www.inka.uni-tuebingen.de/cgi-bin/inkunabel?status=Suchen&amp;naw=Hain&amp;snachweis=9872">Hain 9872</ref> ) und ein weiteres Mal (<ref
            target="http://www.inka.uni-tuebingen.de/cgi-bin/inkunabel?status=Suchen&amp;naw=Hain&amp;snachweis=9869">Hain 9869</ref> ); 1484 und 1495 wurde das Bayerische Landrecht durch den
                    Druck veröffentlicht (<ref
            target="http://www.inka.uni-tuebingen.de/cgi-bin/inkunabel?status=Suchen&amp;naw=Hain&amp;snachweis=9866">Hain 9866</ref>, <ref
            target="http://www.inka.uni-tuebingen.de/cgi-bin/inkunabel?status=Suchen&amp;naw=Hain&amp;snachweis=9867">9867</ref> ). Der Rechtspflege diente ferner die Drucklegung der
                    Bestimmungen, die von den Richtern des geistlichen Gerichts zu Augsburg
                    ausgegangen waren (<ref target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW02859.htm">GW
                        2859</ref> ).</p>

        <p> Über die gesetzlichen Grundlagen hinaus waren weitere Hilfsmittel zur
                    Rechtsfindung nötig. Dazu gehört der Arbor consanguinitatis des <persName
            ref="https://d-nb.info/gnd/119244071">Johannes Andreae</persName>, eine
                    Darstellung der verwandtschaftlichen Verhältnisse zur Berechnung der
                    Blutsverwandtschaft und Schwägerschaft, die bei Erbschaftsregelungen zu Rate
                    gezogen wurde; Augsburger Drucker haben das nützliche Werk schon Anfang der
                    siebziger Jahre des 15. Jahrhunderts gedruckt (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW01717.htm">GW
                        1717</ref>, <ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW01718.htm">1718</ref>, <ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW01677.htm">1677</ref> ). Muster für Verträge, für Schreiben in rechtlichen
                    Angelegenheiten und dergleichen mehr, zusammengefaßt unter dem Titel Formulare
                    und Deutsch Rhetorica, wurden in Augsburg dreimal gedruckt (<ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW10179.htm">GW
                        10179</ref>, <ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW10182.htm">10182</ref>, <ref
            target="http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW10183.htm">10183</ref> ). Hinweise für ein kluges und geschicktes Auftreten vor
                    Gericht bot die Ordnung vor Gericht zu reden, die <persName
            ref="https://d-nb.info/gnd/119526220">Johann Bämler</persName>, ehemals
                    Schreiber und seit 1472 Drucker, erstmals typographisch vervielfältigt hat.<note
            n="29" place="foot">Allein Bämler druckte schon sechs Ausgaben, u.a. <ref
              target="http://www.inka.uni-tuebingen.de/cgi-bin/inkunabel?status=Suchen&amp;naw=Hain&amp;snachweis=12066">Hain 12066</ref>, <ref
              target="http://www.inka.uni-tuebingen.de/cgi-bin/inkunabel?status=Suchen&amp;naw=Hain&amp;snachweis=12068">12068</ref>, <ref
            target="http://www.inka.uni-tuebingen.de/cgi-bin/inkunabel?status=Suchen&amp;naw=Hain&amp;snachweis=12070">12070</ref>, Copinger 4878.</note> Zum praktischen Lehrbuch der
                    Prozeßführung wurde der Belial des <persName
            ref="https://d-nb.info/gnd/118711202">Jacobus de Theramo</persName>. Der
                    Autor, Professor des kanonischen Rechts in Padua, hatte in einem
                    theologisch-erbaulichen Buch alle Formularien des Prozeßganges nachgebildet:
                    Erhebung der Klage, Ladung vor Gericht, Bestellung eines Prokurators,
                    Verhandlung, Entscheidung, Appellation, Verhandlung vor dem Schiedsgericht,
                    Schiedsspruch. Der Belial wurde in Augsburg 1472 zunächst in lateinischer
                    Sprache gedruckt (Copinger 5791); in deutscher Sprache erschienen in Augsburg
                    zwischen 1472 und 1500 nicht weniger als 14 Ausgaben.<note
            n="30" place="foot">Copinger 5803, 5805-5807, 5810, 5811, 5814-5816, 5818-5820, Voullieme:
                        Berlin 208,5 und ein weiterer Druck.</note>
        </p>

        <p> Zwei Bücher sind schließlich noch zu nennen, die tief durchdrungen waren von dem
                    Streben nach Ordnung und Besserung der Verhältnisse; sie gehören zu den
                    Reformschriften des 15. Jahrhunderts und haben auch wesentlich zur Rezeption des
                    römischen Rechts beigetragen. Als "ein nützlich rechtbuch, darin geistlich und
                    weltlich Ordnung begriffen", wurde die von dem Dominikaner Berthold herrührende
                    deutsche Bearbeitung der Summa confessorum des Johannes von Freiburg angesehen.
                    Mit dem Versuch des Bruder Berthold, römisches und deutsches Recht,
                    kodifiziertes Recht mit Gewohnheit und Landesbrauch zu verbinden, entstand ein
                    wichtiges Lehrbuch für Laien, das in Augsburg zwischen 1472 und 1495 fünfmal
                    aufgelegt wurde (<ref
            target="http://www.inka.uni-tuebingen.de/cgi-bin/inkunabel?status=Suchen&amp;naw=Hain&amp;snachweis=7367">Hain 7367</ref> -<ref
            target="http://www.inka.uni-tuebingen.de/cgi-bin/inkunabel?status=Suchen&amp;naw=Hain&amp;snachweis=7369">7369</ref>, <ref
            target="http://www.inka.uni-tuebingen.de/cgi-bin/inkunabel?status=Suchen&amp;naw=Hain&amp;snachweis=7374">7374</ref>, <ref
            target="http://www.inka.uni-tuebingen.de/cgi-bin/inkunabel?status=Suchen&amp;naw=Hain&amp;snachweis=7376">7376</ref> ). Zum Besten der weltlichen Richter entstand der Klagspiegel,
                    ein Hilfsbuch, dessen unbekannter Verfasser römisches Zivilrecht und kanonisches
                    Recht ausgezogen hatte und eigenständig ein theoretisches Kompendium und
                    zugleich ein praktisches Nachschlagewerk mit Anweisungen für den Gebrauch bei
                    Gericht geschaffen hatte. Der Klagspiegel wurde in Augsburg dreimal gedruckt
                        (<ref
            target="http://www.inka.uni-tuebingen.de/cgi-bin/inkunabel?status=Suchen&amp;naw=Hain&amp;snachweis=3728">Hain 3728</ref> -<ref target="http://www.inka.uni-tuebingen.de/cgi-bin/inkunabel?status=Suchen&amp;naw=Hain&amp;snachweis=3730">3730</ref> ).</p>

        <p> Die in Augsburg erschienene Rechtsliteratur ist in einem besonderen Aspekt
                    vergleichbar mit den Ausgaben antiker und humanistischer Schriften, die
                    Augsburger Druckoffizinen herausbrachten. Nicht die Bücher des römischen und
                    kanonischen Rechts in lateinischer Sprache, nicht die vielbändigen Kommentare
                    gelehrter Juristen wurden in Augsburg gedruckt, sondern neben den einheimischen
                    Rechtsbüchern Bearbeitungen der lateinischen Rechtsliteratur in deutscher
                    Sprache und bezogen auf deutsche Verhältnisse. Mit der Vervielfältigung und dem
                    Vertrieb solcher Bücher haben Augsburger Drucker einen noch nicht gewürdigten
                    Beitrag geleistet zur Rezeption des römischen Rechts.<note
            n="31" place="foot">Stintzing, Roderich: Geschichte der populären Literatur des
                        römisch-kanonischen Rechts in Deutschland am Ende des 15. und im Anfang des
                        16. Jahrhunderts. — Leipzig, 1867. Neuduck Aalen 1959.</note> Diese Bücher
                    vermittelten notwendige Kenntnisse, wollten bilden und belehren und einer
                    geordneten Rechtspflege dienen.</p>

        <p> Ordnung und Rechtssicherheit waren dringende Bedürfnisse der Zeit. Gegen
                    Unwissenheit und Willkür der Gerichte, auch der Fürsten und Herren, wurde
                    Abhilfe erwartet von der Anwendung des geschriebenen Rechtes. In diesem Sinne
                    schuf Jodokus Pflanzmann sein Lehnrechtsbuch. Der Vorbesitzer unseres Exemplars
                    des kaiserlichen Lehnrechts hat ihn recht verstanden. Er vereinigte das
                    Lehnrechtsbuch und das Schachzabelbuch des <ref
            target="https://de.wikipedia.org/wiki/Jacobus de Cessolis">Jacobus de
                        Cessolis</ref>,<note
            n="32"
            place="foot">Jacobus de Cessolis: Schachzabel.
                        (Augsburg: Johann Schönsperger 1483) / mit einem Nachwort von Anneliese
                        Schmitt. — Leipzig, 1981. — (Bibliothek seltener Bücher. Neudrucke ;
                        2).</note> eine Allegorie auf die ständisch geordnete weltliche
                    Gesellschaft, in einem Bande mit der Druckausgabe der <ref target="https://de.wikipedia.org/wiki/Reformatio Sigismundi">Reformatio
                        Sigismundi</ref> .</p>
        <p> Ursula Altmann<note n="33" place="foot">Für wertvolle Unterstützung bei der
                        Abfassung dieses Nachwortes danke ich Frau Gerda Strauß. Mein Dank gilt auch
                        Matthias Gabbe, mit dessen Hilfe ich insbesondere die Grundlagen erarbeiten
                        konnte.</note>
        </p>
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