Die Transkription des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches von 1811 beruht auf einem digitalen Exemplar der
Universitätsbibliothek Augsburg (Signatur: 01/PW 2715 A435-1/2), das nach dem Titelblatt
in Wien 1811 gedruckt wurde. Spätestens seit der Arbeit von Otmar Seemann, Die mit "1811"
datierten Drucke des ABGB (Wien 1995), ist bekannt, dass es sich bei den meisten Exemplaren um
"unveränderte" Nachdrucke, nicht aber um einen Erstdruck handelt. Leider läßt sich der
Augsburger Druck nach den von Seemann benutzten Unterscheidungskriterien keinem bestimmten Typ
der Nachdrucke zuweisen, so dass die genaue Bestimmung des Druckes nicht vorgenommen werden
kann. Für rechtshistorische Zwecke dürfte das wahre Erscheinungsjahr der Textvorlage jedoch
keine Rolle spielen.
Der so entstandene maschinenlesbare und von Suchmaschinen erfassbare Volltext des ABGB (eine
bereits früher entstandene Transkription von Gerhard Köbler et al. findet sich hier) wurde in fünffacher
Hinsicht ergänzt. 1. Jeder Paragraph wurde mit einem "Anker" in der Form "<a
name="P.[Paragraphennummer]"/>" versehen, so dass jeder Paragraph gesondert adressiert
werden kann. Eine Verlinkung auf Paragraph 100 würde somit folgendermaßen aussehen können:
"<a href="http://...html#P.100">§. 100<a>". 2. Eine Verlinkung vom Volltext
erfolgte auf vier andere Quellen: a) Den (Nach-)Druck der Ausgabe von 1811 im Augsburger
Exemplar. b) Den Druck in der Justizgesetzsammlung Nr. 946 in der Digitalen Ausgabe von
ALEX / Österreichische Nationalbibliothek [mit Dank
an das gesamte Team für die Unterstützung]. c) Den zeitgenössischen Kommentar des
Verfassers des ABGB Franz von Zeiller aus den Jahren
1811ff. Aus technischen Gründen konnte trotz der freundlichen Unterstützung der Arbeitsgruppe
nicht das digitale Exemplar der Universitätsbibliothek Wien und Phaidra benutzt werden, sondern musste auf
ein Exemplar der Staatsbibliothek München [Signatur: J.austr. 66 a-1] zurückgegriffen
werden. d) Schließlich wurde eine Verlinkung zu der aktuellen Version des ABGB im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes hergestellt. Da es aus Zeitgründen
unmöglich war, bei jedem Paragraphen zu überprüfen, ob es eine aktuellere Version in RIS gab,
wurde maschinell von jeder Paragraphennummer in der Ausgabe von 1811 auf eine, manchmal eben
nur hypothetische Paragraphennummer der aktuellen Version verlinkt. Beim Anklicken dieser Links
sind daher Fehlmeldungen "systemimmanent", da weggefallene oder nachträglich eingefügte
Paragraphen mit anderer Zählweise nicht erfasst werden können.
Ich hoffe dennoch, dass die hier vorgenommene Verlinkung potentiellen Benutzern dienlich sein
kann.
Ein solcher Editionsversuch kann — gerade wegen der fehlenden Vorbilder — nicht
fehlerfrei sein. Daher bitte ich einerseits, alle Fehler mir als der verantwortlichen Person
anzulasten, mir diese aber zugleich auch für eine Korrektur mitzuteilen.
Durch ein vom Deutschen
Rechtswörterbuch entwickeltes und hier eingebautes Programm führt ein Doppelklick auf
ein Wort zu den hierzu im Deutschen Rechtswörterbuch vorhandenen Informationen. Heino
Speer, Klagenfurt im August 2013.
Wir Franz der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König zu Ungarn und Böhmen;
Erzherzog zu Österreich, etc. etc.
Aus der Betrachtung, daß die bürgerlichen Gesetze, um den Bürgern volle Beruhigung über den
gesicherten Genuß ihrer Privat-Rechte zu verschaffen, nicht nur nach den allgemeinen
Grundsätzen der Gerechtigkeit, sondern auch nach den besonderen Verhältnissen der Einwohner
bestimmt, in einer ihnen verständlichen Sprache bekannt gemacht, und durch eine ordentliche
Sammlung in stätem Andenken erhalten werden sollen, haben Wir seit dem Antritte Unserer
Regierung unausgesetzt Sorge getragen, daß die schon von Unseren Vorfahren beschlossene und
unternommene Abfassung eines vollständigen einheimischen bürgerlichen Gesetzbuches ihrer
Vollendung zugeführt werde.
Der während Unserer Regierung von Unserer Hof-Commission in Gesetzsachen zu Stande
gebrachte Entwurf ward, so wie ehedem der Entwurf des Gesetzbuches über Verbrechen und schwere
Polizey-Uebertretungen, den in den verschiedenen Provinzen eigens aufgestellten Commissionen
zur Beurtheilung mitgetheilt, in Galizien aber inzwischen schon in Anwendung gesetzt.
Nachdem auf solche Art die Meinungen der Sachverständigen und die aus der Anwendung
eingehohlten Erfahrungen zur Berichtigung dieses so wichtigen Zweiges der Gesetzgebung benützt
worden sind, haben Wir nun beschlossen, dieses allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für Unsere
gesammten Deutschen Erbländer kund zu machen, und zu verordnen, daß dasselbe mit dem ersten
Januar 1812 zur Anwendung kommen solle.
Dadurch wird das bis jetzt angenommene gemeine Recht, der am 1.
November 1786 kund gemachte erste Theil des bürgerlichen Gesetzbuches, das für
Galizien gegebene bürgerliche Gesetzbuch, sammt allen auf die Gegenstände dieses allgemeinen
bürgerlichen Rechtes sich beziehenden Gesetzen und Gewohnheiten, außer Wirksamkeit
gesetzt.
Wie Wir aber in dem Gesetzbuche selbst zur allgemeinen Vorschrift aufgestellet haben, daß
die Gesetze nicht zurück wirken sollen; so soll auch dieses Gesetzbuch auf Handlungen, die dem
Tage, an welchem es verbindliche Kraft erhält, vorher gegangen, und auf die nach den früheren
Gesetzen bereits erworbenen Rechte keinen Einfluß haben; diese Handlungen mögen in zweyseitig
verbindlichen Rechtsgeschäften, oder in solchen Willenserklärungen bestehen, die von dem
Erklärenden noch eigenmächtig abgeändert, und nach den in dem gegenwärtigen Gesetzbuche
enthaltenen Vorschriften eingerichtet werden könnten.
Daher ist auch eine schon vor der Wirksamkeit dieses Gesetzbuches angefangene Ersitzung
oder Verjährung nach den älteren Gesetzen zu beurtheilen. Wollte sich jemand auf eine
Ersitzung oder Verjährung berufen, die in dem neueren Gesetze auf eine kürzere Zeit als in den
früheren Gesetzen bestimmt ist; so kann er auch diese kürzere Frist erst von dem Zeitpuncte,
an welchem das gegenwärtige Gesetz verbindliche Kraft erhält, zu berechnen anfangen.
Die Vorschriften dieses Gesetzbuches sind zwar allgemein verbindlich; doch bestehen für den
Militär-Stand und für die zum Militär-Körper gehörigen Personen besondere, auf das
Privat-Recht sich beziehende Vorschriften, welche bey den von, oder mit ihnen vorzunehmenden
Rechtsgeschäften, obschon in dem Gesetzbuche nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist,
zu beobachten sind. Handels- und Wechselgeschäfte werden nach den besonderen Handels- und
Wechselgesetzen, in so fern sie von den Vorschriften dieses Gesetzbuches abweichen,
beurtheilt.
Auch bleiben die über politische, Cameral- oder Finanz-Gegenstände kund gemachten, die
Privat-Rechte beschränkenden, oder näher bestimmenden Verordnungen, obschon in diesem
Gesetzbuche sich darauf nicht ausdrücklich bezogen würde, in ihrer Kraft.
Insbesondere sind die auf Geldzahlungen sich beziehenden Rechte und Verbindlichkeiten nach
dem, über das zum Umlaufe und zur gemeinen Landes-(Wiener)Währung bestimmte Geld, bereits
erlassenen Patente vom 20. Hornung 1811, oder nach den noch zu erlassenden besonderen
Gesetzen, und nur bey deren Ermangelung, nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzbuches zu
beurtheilen.
Wir erklären zugleich den gegenwärtigen Deutschen Text des Gesetzbuches als den Urtext,
wornach die veranstalteten Uebersetzungen in die verschiedenen Landessprachen Unserer
Provinzen zu beurtheilen sind.
Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien, den ersten Monathstag Junius, im
eintausend achthundert und eilften, unserer Reiche im neunzehnten Jahre.
Franz. (L.[ocus] S.[igilli])
Aloys Graf von und zu Ugarte, königlich-Böhmischer oberster und
erzherzoglich-Oesterreichischer erster Kanzler,
Franz Graf von Woyna. Nach Sr . k. k. Majestät höchst
eigenem Befehle:
Johann Nepomuk Freyh. v. Geißlern.
Inhalt.
Seite
Einleitung. Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt.
1
Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Erstes Hauptstück. Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und
Verhältnisse beziehen. §. 15—43
Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privat-Rechte und Pflichten der Einwohner des
Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht in demselben aus.
Die Wirksamkeit eines Gesetzes und die daraus entspringenden rechtlichen Folgen nehmen
gleich nach der Kundmachung ihren Anfang; es wäre denn, daß in dem kund gemachten Gesetze
selbst der Zeitpunct seiner Wirksamkeit weiter hinaus bestimmt würde.
Die bürgerlichen Gesetze verbinden alle Staatsbürger der Länder, für welche sie kund
gemacht worden sind. Die Staatsbürger bleiben auch in Handlungen und Geschäften, die sie
außer dem Staatsgebiethe vornehmen, an diese Gesetze gebunden, in so weit als ihre
persönliche Fähigkeit, sie zu unternehmen, dadurch eingeschränket wird, und als diese
Handlungen und Geschäfte zugleich in diesen Ländern rechtliche Folgen hervor bringen sollen.
In wie fern die Fremden an diese Gesetze gebunden sind, wird in dem folgenden Hauptstücke
bestimmt.
Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beygelegt werden, als welcher
aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht
des Gesetzgebers hervorleuchtet.
Läßt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes
entscheiden, so muß auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die
Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. Bleibt der Rechtsfall noch
zweifelhaft; so muß solcher mit Hinsicht auf die sorgfältig gesammelten und reiflich
erwogenen Umstände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen entschieden werden.
Nur dem Gesetzgeber steht die Macht zu, ein Gesetz auf eine allgemein verbindliche Art zu
erklären. Eine solche Erklärung muß auf alle noch zu entscheidende Rechtsfälle angewendet
werden, dafern der Gesetzgeber nicht hinzufügt, daß seine Erklärung bey Entscheidung solcher
Rechtsfälle, welche die vor der Erklärung unternommenen Handlungen und angesprochenen Rechte
zum Gegenstande haben, nicht bezogen werden solle.
Nur jene Statuten einzelner Provinzen und Landesbezirke haben Gesetzeskraft, welche nach
der Kundmachung dieses Gesetzbuches von dem Landesfürsten ausdrücklich bestätiget werden.
Die in einzelnen Fällen ergangenen Verfügungen und die von Richterstühlen in besonderen
Rechtsstreitigkeiten gefällten Urtheile haben nie die Kraft eines Gesetzes, sie können auf
andere Fälle oder auf andere Personen nicht ausgedehnet werden.
Die einzelnen Personen oder auch ganzen Körpern verliehenen Privilegien und Befreyungen
sind, in so fern hierüber die politischen Verordnungen keine besondere Bestimmung enthalten,
gleich den übrigen Rechten zu beurtheilen.
[Marginalie: Haupteintheilung des bürgerlichen Rechtes.]
Die in dem bürgerlichen Gesetzbuche enthaltenen Vorschriften haben das Personen-Recht, das
Sachen-Recht und die denselben gemeinschaftlich zukommenden Bestimmungen zum Gegenstande.
[Marginalie: I. Aus dem Charakter der Persönlichkeit. Angeborne Rechte.]
Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher
als eine Person zu betrachten. Sclaverey oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf
sich beziehenden Macht wird in diesen Ländern nicht gestattet.
Was den angebornen natürlichen Rechten angemessen ist, dieses wird so lange als bestehend
angenommen, als die gesetzmäßige Beschränkung dieser Rechte nicht bewiesen wird.
Jedem, der sich in seinem Rechte gekränkt zu seyn erachtet, steht es frey, seine
Beschwerde vor der durch die Gesetze bestimmten Behörde anzubringen. Wer sich aber mit
Hintansetzung derselben der eigenmächtigen Hülfe bedienet, oder, wer die Gränzen der
Nothwehre überschreitet, ist dafür verantwortlich.
Auch solche Rechtsgeschäfte, die das Oberhaupt des Staats betreffen, aber auf dessen
Privat-Eigenthum, oder auf die in dem bürgerlichen Rechte gegründeten Erwerbungsarten sich
beziehen, sind von den Gerichtsbehörden nach den Gesetzen zu beurtheilen.
[Marginalie: II. Personen-Rechte aus der Eigenschaft des Alters oder mangelnden Verstandesgebrauches.]
Diejenigen, welche wegen Mangels an Jahren, Gebrechen des Geistes, oder anderer
Verhältnisse wegen, ihre Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen unfähig sind, stehen
unter dem besonderen Schutze der Gesetze. Dahin gehören: Kinder, die das siebente;
Unmündige, die das vierzehnte; Minderjährige, die das vier und zwanzigste Jahr ihres Lebens
noch nicht zurückgelegt haben; dann: Rasende, Wahnsinnige und Blödsinnige, welche des
Gebrauches ihrer Vernunft entweder gänzlich beraubt oder wenigstens unvermögend sind, die
Folgen ihrer Handlungen einzusehen; ferner diejenigen, welchen der Richter als erklärten
Verschwendern die fernere Verwaltung ihres Vermögens untersagt hat; endlich, Abwesende und
Gemeinden.
Selbst ungeborne Kinder haben von dem Zeitpuncte ihrer Empfängniß an einen Anspruch auf
den Schutz der Gesetze. In so weit es um ihre und nicht um die Rechte eines Dritten zu thun
ist, werden sie als Geborne angesehen; ein todt gebornes Kind aber wird in Rücksicht auf die
ihm für den Lebensfall vorbehaltenen Rechte so betrachtet, als wäre es nie empfangen
worden.
[Marginalie: III. Aus dem Verhältnisse der Abwesenheit.]
Wenn ein Zweifel entsteht, ob ein Abwesender oder Vermißter noch am Leben sey oder nicht;
so wird sein Tod nur unter folgenden Umständen vermuthet: 1) wenn seit seiner Geburt ein
Zeitraum von achtzig Jahren verstrichen und der Ort seines Aufenthaltes seit zehn Jahren
unbekannt geblieben ist; 2) ohne Rücksicht auf den Zeitraum von seiner Geburt, wenn er durch
dreyßig volle Jahre unbekannt geblieben; 3) wenn er im Kriege schwer verwundet worden; oder,
wenn er auf einem Schiffe, da es scheiterte, oder in einer anderen nahen Todesgefahr gewesen
ist, und seit der Zeit durch drey Jahre vermißt wird. In allen diesen Fällen kann die
Todeserklärung angesucht und unter den (§. 277.) bestimmten
Vorsichten vorgenommen werden.
Im Zweifel, welche von zwey oder mehreren Verstorbenen Personen zuerst mit Tode
abgegangen sey, muß derjenige, welcher den früheren Todesfall des Einen oder des Anderen
behauptet, seine Behauptung beweisen; kann er dieses nicht, so werden Alle als zu gleicher
Zeit verstorben vermuthet, und es kann von Übertragung der Rechte des Einen auf den Anderen
keine Rede seyn.
[Marginalie: IV. Aus dem Verhältnisse einer moralischen Person.]
Die Rechte der Mitglieder einer erlaubten Gesellschaft unter sich werden durch den Vertrag
oder Zweck und die besondern für dieselben bestehenden Vorschriften bestimmt. Im
Verhältnisse gegen Andere genießen erlaubte Gesellschaften in der Regel gleiche Rechte mit
den einzelnen Personen. Unerlaubte Gesellschaften haben als solche keine Rechte weder gegen
die Mitglieder, noch gegen Andere, und sie sind unfähig, Rechte zu erwerben. Unerlaubte
Gesellschaften sind aber diejenigen, welche durch die politischen Gesetze insbesondere
verbothen werden, oder offenbar der Sicherheit, öffentlichen Ordnung, oder den guten Sitten
widerstreiten.
In wie fern Gemeinden in Rücksicht ihrer Rechte unter einer besonderen Vorsorge der
öffentlichen Verwaltung stehen, ist in den politischen Gesetzen enthalten.
[Marginalie: V. Aus dem Verhältnisse eines Staatsbürgers.]
Den vollen Genuß der bürgerlichen Rechte erwirbt man durch die Staatsbürgerschaft. Die
Staatsbürgerschaft in diesen Erbstaaten ist Kindern eines Oesterreichischen Staatsbürgers
durch die Geburt eigen.
[Marginalie: Wie die Staatsbürgerschaft erworben;]
Fremde erwerben die Oesterreichische Staatsbürgerschaft durch Eintretung in einen
öffentlichen Dienst; durch Antretung eines Gewerbes, dessen Betreibung die ordentliche
Ansässigkeit im Lande nothwendig macht; durch einen in diesen Staaten vollendeten
zehnjährigen ununterbrochenen Wohnsitz, jedoch unter der Bedingung, daß der Fremde diese
Zeit hindurch sich wegen eines Verbrechens keine Strafe zugezogen habe.
Auch ohne Antretung eines Gewerbes oder Handwerkes, und vor verlaufenen zehn Jahren, kann
die Einbürgerung bey den politischen Behörden angesucht, und von denselben, nachdem das
Vermögen, die Erwerbfähigkeit und das sittliche Betragen des Ansuchenden beschaffen sind,
verliehen werden.
Durch die bloße Inhabung oder zeitliche Benützung eines Landgutes, Hauses oder
Grundstückes; durch die Anlegung eines Handels, einer Fabrik, oder die Theilnahme an einem
von beyden, ohne persönliche Ansässigkeit in einem Lande dieser Staaten, wird die
Oesterreichische Staatsbürgerschaft nicht erworben.
Der Verlust der Staatsbürgerschaft durch Auswanderung, oder durch Verehelichung einer
Staatsbürgerin an einen Ausländer, wird durch die Auswanderungs-Gesetze bestimmt.
Den Fremden kommen überhaupt gleiche bürgerliche Rechte und Verbindlichkeiten mit den
Eingebornen zu, wenn nicht zu dem Genusse dieser Rechte ausdrücklich die Eigenschaft eines
Staatsbürgers erfordert wird. Auch müssen die Fremden, um gleiches Recht mit den Eingebogen
zu genießen, in zweifelhaften Fällen beweisen, daß der Staat, dem sie angehören, die
hierländigen Staatsbürger in Rücksicht des Rechtes, wovon die Frage ist, ebenfalls wie die
seinigen behandle.
Die persönliche Fähigkeit der Fremden zu Rechtsgeschäften ist insgemein nach den Gesetzen
des Ortes, denen der Fremde vermöge seines Wohnsitzes, oder, wenn er keinen eigentlichen
Wohnsitz hat, vermöge seiner Geburt als Unterthan unterliegt, zu beurtheilen; in so fern
nicht für einzelne Fälle in dem Gesetze etwas Anderes verordnet ist.
Ein von einem Ausländer in diesem Staate unternommenes Geschäft, wodurch er Anderen
Rechte gewähret, ohne dieselben gegenseitig zu verpflichten, ist entweder nach diesem
Gesetzbuche, oder aber nach dem Gesetze, dem der Fremde als Unterthan unterliegt, zu
beurtheilen; je nachdem das eine oder das andere Gesetz die Gültigkeit des Geschäftes am
meisten begünstiget.
Wenn ein Ausländer hier Landes ein wechselseitig verbindendes Geschäft mit einem
Staatsbürger eingeht, so wird es ohne Ausnahme nach diesem Gesetzbuche; dafern er es aber
mit einem Ausländer schließt, nur dann nach demselben beurtheilet, wenn nicht bewiesen wird,
daß bey der Abschließung auf ein anderes Recht Bedacht genommen worden sey.
Wenn Ausländer mit Ausländern, oder mit Unterthanen dieses Staates im Auslande
Rechtsgeschäfte vornehmen, so sind sie nach den Gesetzen des Ortes, wo das Geschäft
abgeschlossen worden, zu beurtheilen; dafern bey der Abschließung nicht offenbar ein anderes
Recht zum Grunde gelegt worden ist, und die oben im §. 4.
enthaltene Vorschrift nicht entgegen steht.
Die Gesandten, die öffentlichen Geschäftsträger und die in ihren Diensten stehenden
Personen genießen die in dem Völkerrechte und in den öffentlichen Verträgen gegründeten
Befreyungen.
[Marginalie: VI. Personen-Rechte aus dem Religions-Verhältnisse.]
Die Verschiedenheit der Religion hat auf die Privat-Rechte keinen Einfluß, außer in so
fern dieses bey einigen Gegenständen durch die Gesetze insbesondere angeordnet wird.
[Marginalie: VII. Aus dem Familien-Verhältnisse. Familie, Verwandtschaft und Schwägerschaft.]
Unter Familie werden die Stammältern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Die Verbindung
zwischen diesen Personen wird Verwandtschaft; die Verbindung aber, welche zwischen einem
Ehegatten und den Verwandten des anderen Ehegatten entsteht, Schwägerschaft genannt.
Die Grade der Verwandtschaft zwischen zwey Personen sind nach der Zahl der Zeugungen,
mittelst welcher in der geraden Linie eine derselben von der anderen, und in der Seitenlinie
beyde von ihrem nächsten gemeinschaftlichen Stamme abhängen, zu bestimmen. In welcher Linie
und in welchem Grade jemand mit dem einen Ehegatten verwandt ist, in eben der Linie und in
eben dem Grade ist er mit dem anderen Ehegatten verschwägert.
Unter dem Nahmen Aeltern werden in der Regel ohne Unterschied des Grades alle Verwandte in
der aufsteigenden; und unter dem Nahmen Kinder alle Verwandte in der absteigenden Linie
begriffen.
Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage
erklären zwey Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in
unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich
gegenseitigen Beystand zu leisten.
Ein Eheverlöbniß oder ein vorläufiges Versprechen, sich zu ehelichen, unter was für
Umständen oder Bedingungen es gegeben oder erhalten worden, zieht keine rechtliche
Verbindlichkeit nach sich, weder zur Schließung der Ehe selbst, noch zur Leistung
desjenigen, was auf den Fall des Rücktrittes bedungen worden ist.
[Marginalie: Rechtliche Wirkung des Rücktrittes vom Eheverlöbnisse.]
Nur bleibt dem Theile, von dessen Seite keine gegründete Ursache zu dem Rücktritte
entstanden ist, der Anspruch auf den Ersatz des wirklichen Schadens vorbehalten, welchen er
aus diesem Rücktritte zu leiden beweisen kann.
Minderjährige oder auch Volljährige, welche aus was immer für Gründen für sich allein
keine gültige Verbindlichkeit eingehen können, sind auch unfähig, ohne Einwilligung ihres
ehelichen Vaters sich gültig zu verehelichen. Ist der Vater nicht mehr am Leben oder zur
Vertretung unfähig; so wird, nebst der Erklärung des ordentlichen Vertreters, auch die
Einwilligung der Gerichtsbehörde zur Gültigkeit der Ehe erfordert.
Einem fremden Minderjährigen, der sich in diesen Staaten verehelichen will, und die
erforderliche Einwilligung beyzubringen nicht vermag, ist von dem hierländigen Gerichte,
unter welches er nach seinem Stande und Aufenthalte gehören würde, ein Vertreter zu
bestellen, der seine Einwilligung zur Ehe oder seine Mißbilligung diesem Gerichte zu
erklären hat.
Wird einem Minderjährigen oder Pflegebefohlenen die Einwilligung zur Ehe versagt, und
halten sich die Ehewerber dadurch beschwert; so haben sie das Recht, die Hülfe des
ordentlichen Richters anzusuchen.
Mangel an dem nöthigen Einkommen; erwiesene oder gemeinbekannte schlechte Sitten;
ansteckende Krankheiten oder dem Zwecke der Ehe hinderliche Gebrechen desjenigen, mit dem
die Ehe eingegangen werden will sind rechtmäßige Gründe, die Einwilligung zur Ehe zu
versagen.
[Marginalie: b) aus Mangel der wirklichen Einwilligung.]
Mit welchen Militär-Personen oder zum Militär-Körper gehörigen Personen ohne schriftliche
Erlaubniß ihres Regiments, Corps oder überhaupt ihrer Vorgesetzten kein gültiger Ehevertrag
eingegangen werden könne, bestimmen die Militär-Gesetze.
[Marginalie: b) aus Mangel der wirklichen Einwilligung.]
Die Einwilligung zur Ehe ist ohne Rechtskraft, wenn sie durch eine gegründete Furcht
erzwungen worden ist. Ob die Furcht gegründet war, muß aus der Größe und Wahrscheinlichkeit
der Gefahr, und aus der Leibes- und Gemüthsbeschaffenheit der bedrohten Person beurtheilet
werden.
Wenn ein Ehemann seine Gattinn nach der Ehelichung bereits von einem Anderen geschwängert
findet; so kann er, außer dem im §. 121 bestimmten Falle,
fordern, daß die Ehe als ungültig erkläret werde.
Alle übrigen Irrthümer der Ehegatten, so wie auch ihre getäuschten Erwartungen der voraus
gesetzten oder auch verabredeten Bedingungen, stehen der Gültigkeit des Ehevertrages nicht
entgegen.
[Marginalie: II. Abgang des Vermögens zum Zwecke: a) des physischen Vermögens;]
Das immerwährende Unvermögen die eheliche Pflicht zu leisten, ist ein Ehehinderniß, wenn
es schon zur Zeit des geschlossenen Ehevertrages vorhanden war. Ein bloß zeitliches, oder
ein erst während der Ehe zugestoßenes, selbst unheilbares, Unvermögen kann das Band der Ehe
nicht auflösen.
[Marginalie: b) des sittlichen Vermögens; wegen Verurtheilung zu einer schweren Criminal-Strafe;]
Ein zur schwersten oder schweren Kerkerstrafe verurtheilter Verbrecher kann von dem Tage
des ihm angekündigten Urtheiles, und so lange seine Strafzeit dauert, keine gültige Ehe
eingehen.
Ein Mann darf nur mit Einem Weibe, und ein Weib darf nur mit Einem Manne zu gleicher Zeit
vermählet seyn. Wer schon verehelichet war und sich wieder verehelichen will, muß die
erfolgte Trennung, das ist, die gänzliche Auflösung des Ehebandes, rechtmäßig beweisen.
Geistliche, welche schon höhere Weihen empfangen; wie auch Ordenspersonen von beyden
Geschlechtern, welche feyerliche Gelübde der Ehelosigkeit abgelegt haben, können keine
gültigen Ehevertrage schließen.
Zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie; zwischen voll- und halbbürtigen
Geschwistern; zwischen Geschwisterkindern; wie auch mit den Geschwistern der Aeltern,
nähmlich mit dem Oheim und der Muhme väterlicher und mütterlicher Seite kann keine gültige
Ehe geschlossen werden; es mag die Verwandtschaft aus ehelicher oder unehelicher Geburt
entstehen.
Aus der Schwägerschaft entsteht das Ehehinderniß, daß der Mann die im §. 65. erwähnten Verwandten seiner Ehegattinn, und die Gattinn die
daselbst erwähnten Verwandten ihres Mannes nicht ehelichen kann.
Eine Ehe zwischen zwey Personen, die mit einander einen Ehebruch begangen haben, ist
ungültig. Der Ehebruch muß aber vor der geschlossenen Ehe bewiesen seyn.
Wenn zwey Personen, auch ohne vorher gegangenen Ehebruch, sich zu ehelichen versprochen
haben,und wenn, um die Absicht zu erreichen, auch nur eine von ihnen dem Gatten, der ihrer
Ehe im Wege stand, nach dem Leben gestellet hat; so kann zwischen denselben auch dann, wenn
der Mord nicht wirklich vollbracht worden ist, eine gültige Ehe nicht geschlossen
werden.
Das Aufgeboth besteht in der Verkündigung der bevorstehenden Ehe mit Anführung des
Vornahmens, Familien-Nahmens, Geburtsortes, Standes und Wohnortes beyder Verlobten, mit der
Erinnerung: daß jedermann, dem ein Hinderniß der Ehe bekannt ist, dasselbe anzeigen solle.
Die Anzeige ist unmittelbar oder mittelst des Seelsorgers, der die Ehe verkündiget hat, bey
demjenigen Seelsorger zu machen, dem die Trauung zusteht.
Die Verkündigung muß an drey Sonn- oder Festtagen an die gewöhnliche Kirchenversammlung
des Pfarrbezirkes, und, wenn jedes der Brautleute in einem anderen Bezirke wohnet, beyder
Pfarrbezirke geschehen. Bey Ehen zwischen nicht katholischen christlichen Religions-Genossen
muß das Aufgeboth nicht nur in ihren gottesdienstlichen Versammlungen, sondern auch in jenen
katholischen Pfarrkirchen, in deren Bezirke sie wohnen; und bey Ehen zwischen katholischen
und nicht katholischen christlichen Religions-Genossen sowohl in der Pfarrkirche des
katholischen und in dem Bethhause des nicht katholischen Theiles, als auch in der
katholischen Pfarrkirche, in deren Bezirke der Letztere wohnt, vorgenommen werden.
Wenn die Verlobten oder eines von ihnen in dem Pfarrbezirke, in welchem die Ehe
geschlossen werden soll, noch nicht durch sechs Wochen wohnhaft sind; so ist das Aufgeboth
auch an ihrem letzten Aufenthaltsorte, wo sie länger als die eben bestimmte Zeit gewohnt
haben, vorzunehmen, oder die Verlobten müssen ihren Wohnsitz an dem Orte, wo sie sich
befinden, durch sechs Wochen fortsetzen, damit die Verkündigung ihrer Ehe dort hinreichend
sey.
Zur Gültigkeit des Aufgebothes und der davon abhängenden Gültigkeit der Ehe ist es zwar
genug, daß die Nahmen der Brautleute und ihre bevorstehende Ehe wenigstens Einmahl sowohl in
dem Pfarrbezirke des Bräutigams als der Braut verkündiget worden, und ein in der Form oder
Zahl der Verkündigungen unterlaufener Mangel macht die Ehe nicht ungültig; es sind aber
theils die Brautleute oder ihre Vertreter, theils die Seelsorger unter angemessener Strafe
verpflichtet, dafür zu sorgen, daß alle hier vorgeschriebene Verkündigungen in der gehörigen
Form vorgenommen werden.
[Marginalie: b) die feyerliche Erklärung der Einwilligung.]
Die feyerliche Erklärung der Einwilligung muß vor dem ordentlichen Seelsorger eines der
Brautleute, er mag nun, nach Verschiedenheit der Religion, Pfarrer, Pastor oder wie sonst
immer heißen, oder vor dessen Stellvertreter in Gegenwart zweyer Zeugen geschehen.
Die feyerliche Erklärung der Einwilligung zur Ehe kann mittelst eines Bevollmächtigten
geschehen; doch muß hierzu die Bewilligung der Landesstelle erwirkt und in der Vollmacht die
Person / mit welcher die Ehe einzugehen ist, bestimmt werden. Die ohne eine solche besondere
Vollmacht geschlossene Ehe ist ungültig. Ist die Vollmacht vor der abgeschlossenen Ehe
widerrufen worden, so ist zwar die Ehe ungültig, aber der Machtgeber für den durch seinen
Wiederruf verursachten Schaden verantwortlich.
Wenn eine katholische und eine nicht katholische Person sich verehelichen, so muß die
Einwilligung vor dem katholischen Pfarrer in Gegenwart zweyer Zeugen erklärt werden; doch
kann auf Verlangen des anderen Theiles auch der nicht katholische Seelsorger bey dieser
feyerlichen Handlung erscheinen.
Wenn Verlobte das schriftliche Zeugniß von der vollzogenen ordentlichen Verkündigung;
oder, wenn die in den §§ 49, 50,
51, 52, und 54 erwähnten Personen die zu ihrer Verehelichung erforderliche
Erlaubniß; wenn ferner diejenigen, deren Volljährigkeit nicht offenbar am Tage liegt, den
Taufschein oder das schriftliche Zeugniß ihrer Volljährigkeit nicht vorweisen können; oder,
wenn ein anderes Ehehinderniß rege gemacht wird; so ist es dem Seelsorger bey schwerer
Strafe verbothen, die Trauung vorzunehmen, bis die Verlobten die nothwendigen Zeugnisse
beygebracht und alle Anstände gehoben haben.
Finden die Verlobten sich durch die Verweigerung der Trauung gekränkt, so können sie ihre
Beschwerde der Landesstelle, und in den Orten, wo keine Landesstelle ist, dem Kreisamte
vorlegen.
Zu einem dauerhaften Beweise des geschlossenen Ehevertrages sind die Pfarrvorsteher
verbunden, denselben in das besonders dazu bestimmte Trauungsbuch eigenhändig einzutragen.
Es muß der Vor- und Familien-Nahme, das Alter, die Wohnung, so wie auch der Stand der
Ehegatten, mit der Bemerkung, ob sie schon verehelichet waren oder nicht; der Vor- und
Familien-Nahme, dann der Stand ihrer Aeltern und der Zeugen; ferner, der Tag, an welchem die
Ehe geschlossen worden; endlich auch der Nahme des Seelsorgers, vor welchem die Einwilligung
feyerlich erklärt worden ist, deutlich angeführt, und die Urkunden, wodurch die
vorgekommenen Anstände gehoben worden, angedeutet werden.
Soll die Ehe an einem dritten Orte, dem keine der verlobten Personen eingepfarret ist,
geschlossen werden, so muß der ordentliche Seelsorger gleich bey der Ausfertigung der
Urkunde, wodurch er einen anderen zu seinem Stellvertreter benennet, diesen Umstand mit
Benennung des Ortes, wo und vor welchem Seelsorger die Ehe geschlossen werden soll, in das
Trauungsbuch seiner Pfarre eintragen.
Der Seelsorger des Ortes, wo die Ehe eingegangen wird, muß die geschehene Abschließung der
Ehe in das Trauungsbuch seiner Pfarre mit dem Beysatze, von welchem Pfarrer er zum
Stellvertreter ernannt worden, ebenfalls eintragen, und die Abschließung der Ehe dem
Pfarrer, von welchem er berechtiget worden ist, binnen acht Tagen anzeigen.
Aus wichtigen Gründen kann die Nachsicht von Ehehindernissen bey der Landesstelle
angesucht werden, welche nach Beschaffenheit der Umstände sich in das weitere Vernehmen zu
setzen hat.
Vor Abschließung der Ehe ist die Nachsicht über Ehehindernisse von den Parteyen selbst
und unter eigenem Nahmen anzusuchen. Wenn sich aber nach schon geschlossener Ehe ein vorher
unbekanntes auflösliches Hinderniß äußern sollte, können sich die Parteyen auch durch ihre
Seelsorger, und mit Verschweigung ihres Nahmens, an die Landesstelle um Nachsicht
wenden.
In den Orten, wo keine Landesstelle ist, wird den Kreisämtern die Macht erteilet, aus
wichtigen Ursachen die zweyte und dritte Verkündigung nachzusehen.
Unter dringenden Umständen kann von der Landesstelle oder dem Kreisamte, und wenn eine
bestätigte nahe Todesgefahr keinen Verzug gestattet, auch von der Ortsobrigkeit das Aufgebot
gänzlich nachgesehen werden; doch müssen die Verlobten eidlich betheuern, daß ihnen kein
ihrer Ehe entgegenstehendes Hinderniß bekannt sey.
Die Nachsicht von allen drey Verkündigungen ist gegen Ablegung des erwähnten Eides auch
dann zu ertheilen, wenn zwey Personen getrauet werden wollen, von denen schon vorhin
allgemein vermuthet ward, daß sie mit einander verehelichet seyn. In diesem Falle kann bey
der Landesstelle die Nachsicht von dem Seelsorger mit Verschweigung der Nahmen der Partheyen
angesucht werden.
Wenn von einem bey Schließung der Ehe bestandenen Hindernisse die Nachsicht ertheilt
wird, muß, ohne Wiederhohlung des Aufgebotes, abermahl die Einwilligung vor dem Seelsorger
und zwey vertrauten Zeugen erklärt und die feyerliche Handlung in dem Trauungsbuche
angemerkt werden. Ist diese Vorschrift beobachtet worden, so ist eine solche Ehe so zu
betrachten, als wäre sie ursprünglich gültig geschlossen worden.
[Marginalie: Wirkung der gültigen Ehe. Rechte und Verbindlichkeiten der Ehegatten;]
Die Rechte und Verbindlichkeiten der Ehegatten entstehen aus dem Zwecke ihrer Vereinigung,
aus dem Gesetze und den geschlossenen Verabredungen. Hier werden nur die Personen-Rechte der
Ehegatten; hingegen die aus den Ehe-Pacten entspringenden Sachen-Rechte in dem zweyten
Theile bestimmt.
Der Mann ist das Haupt der Familie. In dieser Eigenschaft steht ihm vorzüglich das Recht
zu, das Hauswesen zu leiten; es liegt ihm aber auch die Verbindlichkeit ob, der Ehegattinn
nach seinem Vermögen den anständigen Unterhalt zu verschaffen, und sie in allen Vorfällen zu
vertreten.
Die Gattinn erhält den Nahmen des Mannes, und genießt die Rechte seines Standes. Sie ist
verbunden, dem Manne in seinen Wohnsitz zu folgen, in der Haushaltung und Erwerbung nach
Kräften beyzustehen, und so weit es die häusliche Ordnung erfordert, die von ihm getroffenen
Maßregeln sowohl selbst zu befolgen, als befolgen zu machen.
[Marginalie: Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft.]
Den Ehegatten ist keineswegs gestattet, die eheliche Verbindung, ob sie gleich unter sich
darüber einig wären, eigenmächtig aufzuheben; sie mögen nun die Ungültigkeit der Ehe
behaupten, oder die Trennung der Ehe, oder auch nur eine Scheidung von Tisch und Bett
vornehmen wollen.
[Marginalie: I. Scheinbare durch Erklärung der ursprünglichen Ungültigkeit. Art der Einleitung,]
Die Ungültigkeit einer Ehe, welcher eines der in den §§. 56,
62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 76 und 119 angeführten Hindernisse im Wege steht, ist
von Amts wegen zu untersuchen. In allen übrigen Fällen muß das Ansuchen derjenigen, welche
durch die mit einem Hindernisse geschlossene Ehe in ihren Rechten gekränkt worden sind,
abgewartet werden.
Der Ehegatte, welcher den unterlaufenen Irrthum in der Person, oder die Furcht, in welche
der andere Theil gesetzt worden ist, gewußt, ferner, der Gatte, welcher den Umstand, daß er
nach den §§. 49, 50, 51, 52 und 54 für sich allein keine gültige Ehe schließen kann, verschwiegen, oder die ihm
erforderliche Einwilligung fälschlich vorgewendet hat, kann aus seiner eigenen
widerrechtlichen Handlung die Gültigkeit der Ehe nicht bestreiten.
Ueberhaupt hat nur der schuldlose Theil das Recht, zu verlangen, daß der Ehevertrag
ungültig erkläret werde; er verliert aber dieses Recht, wenn er nach erlangter Kenntniß des
Hindernisses die Ehe fortgesetzt hat. Eine von einem Minderjährigen oder Pflegebefohlenen
eigenmächtig geschlossene Ehe kann von dem Vater oder der Vormundschaft nur insolange, als
die väterliche Gewalt oder Vormundschaft dauert, bestritten werden.
Die Verhandlung über die Ungültigkeit einer Ehe steht nur dem Landrechte des Bezirkes zu,
worin die Ehegatten ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Von dem Landrechte ist das
Fiscal-Amt, oder ein anderer verständiger und rechtschaffener Mann zur Erforschung der
Umstände und zur Vertheidigung der Ehe zu bestellen, um die wahre Beschaffenheit der Sache
selbst dann, wenn auf Begehren einer Partey die Verhandlung vorgenommen wird, von Amts wegen
zu erheben.
Wenn das Hinderniß gehoben werden kann, soll das Landrecht trachten, durch die hierzu
nothwendige Einleitung und das Einverständniß der Parteyen es zu bewirken; wenn aber dieses
nicht möglich ist, so soll das Landrecht über die Gültigkeit der Ehe erkennen.
Die Vermuthung ist immer für die Gültigkeit der Ehe. Das angeführte Ehehinderniß muß also
vollständig bewiesen werden, und weder das übereinstimmende Geständniß beyder Ehegatten hat
hier die Kraft eines Beweises, noch kann darüber einem Eide der Ehegatten Statt gegeben
werden.
Insbesondere ist in dem Falle, daß ein vorher gegangenes und immerwährendes Unvermögen,
die eheliche Pflicht zu leisten, behauptet wird, der Beweis durch Sachverständige, nähmlich,
durch erfahrene Aerzte und Wundärzte, und nach Umständen auch durch Hebammen, zu führen.
Läßt sich mit Zuverlässigkeit nicht bestimmen, ob das Unvermögen ein immerwährendes oder
bloß zeitliches sey, so sind die Ehegatten noch durch Ein Jahr zusammen zu wohnen verbunden,
und hat das Unvermögen diese Zeit hindurch angehalten, so ist die Ehe für ungültig zu
erklären.
Zeigt sich aus der Verhandlung des Streites über die Gültigkeit der Ehe, daß einem Theile,
oder daß beyden Theilen das
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vorsätzlich verschwiegen haben; so sind die Schuldigen mit der in dem Strafgesetze über
schwere Polizey-Uebertretungen bestimmten Strafe zu belegen. Ist ein Theil schuldlos, so
bleibt es ihm heim gestellt, Entschädigung zu fordern; sind endlich in einer solchen Ehe
Kinder erzeugt worden, so muß für dieselben nach jenen Grundsätzen gesorgt werden, welche in
dem Hauptstücke von den Pflichten der Aeltern fest gesetzt sind.
[Marginalie: II. Wirkliche Aufhebung: a) zeitliche Scheidung; mit Einverständniß;]
Die Scheidung von Tisch und Bett muß den Ehegatten, wenn sich beyde dazu verstehen, und
über die Bedingungen einig sind, von dem Gerichte unter der nachfolgenden Vorsicht gestattet
werden.
Den Ehegatten liegt zuerst ob, ihren Entschluß zur Scheidung sammt den Bewegungsgründen
ihrem Pfarrer zu eröffnen. Des Pfarrers Pflicht ist: die Ehegatten an das wechselseitig bey
der Trauung gemachte feyerliche Versprechen zu erinnern, und ihnen die nachtheiligen Folgen
der Scheidung mit Nachdruck an das Herz zu legen. Diese Vorstellungen müssen zu drey
verschiedenen Mahlen wiederhohlt werden. Sind sie ohne Wirkung, so muß der Pfarrer den
Parteyen ein schriftliches Zeugniß ausstellen, daß sie, der drey Mahl geschehenen
Vorstellungen ungeachtet, bey dem Verlangen, sich zu scheiden, verharren.
Beyde Ehegatten haben mit Beylegung dieses Zeugnisses das Scheidungsgesuch bey ihrem
ordentlichen Gerichte anzubringen. Das Gericht soll sie persönlich vorrufen, und wenn sie
vor demselben bestätigen, daß sie über ihre Scheidung sowohl als über die Bedingungen in
Absicht auf Vermögen und Unterhalt mit einander verstanden sind, ohne weitere Erforschung
die verlangte Scheidung bewilligen und dieselbe bey den Gerichts-Acten vormerken. Sind
Kinder vorhanden, so ist das Gericht verbunden, für dieselben nach den in dem folgenden
Hauptstücke enthaltenen Vorschriften zu sorgen.
Ein minderjähriger oder pflegebefohlener Ehegatte kann zwar für sich selbst in die
Scheidung einwilligen; aber zu dem Uebereinkommen in Absicht auf das Vermögen der Ehegatten
und den Unterhalt, so wie auch in Rücksicht auf die Versorgung der Kinder, ist die
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und des vormundschaftlichen Gerichtes
nothwendig.
Will ein Theil in die Scheidung nicht einwilligen, und hat der andere Theil rechtmäßige
Gründe, auf dieselbe zu dringen; so müssen auch in diesem Falle die gütlichen Vorstellungen
des Pfarrers voraus gehen. Sind sie fruchtlos, oder weigert sich der beschuldigte Theil bey
dem Pfarrer zu erscheinen, dann ist das Begehren mit des Pfarrers Zeugniß und den nöthigen
Beweisen bey dem ordentlichen Gerichte einzureichen, welches die Sache von Amts wegen zu
untersuchen und darüber zu erkennen hat. Der Richter kann dem gefährdeten Theile auch noch
vor der Entscheidung einen abgesonderten anständigen Wohnort bewilligen.
Streitigkeiten, welche bey einer ohne Einwilligung des anderen Ehegatten angesuchten
Scheidung über die Absonderung des Vermögens oder die Versorgung der Kinder entstehen, sind
nach der nähmlichen Vorschrift zu behandeln, welche unten im §.
117, in Rücksicht auf die Trennung der Ehe, ertheilet wird.
Wichtige Gründe, aus denen auf die Scheidung erkannt werden kann, sind: Wenn der Geklagte
eines Ehebruches oder eines Verbrechens schuldig erklärt worden ist; wenn er den klagenden
Ehegatten boshaft verlassen oder einen unordentlichen Lebenswandel geführt hat, wodurch ein
beträchtlicher Theil des Vermögens des klagenden Ehegatten oder die guten Sitten der Familie
in Gefahr gesetzt werden; ferner: dem Leben oder der Gesundheit gefährliche Nachstellungen,
schwere Mißhandlungen, oder, nach dem Verhältnisse der Personen, sehr empfindliche,
wiederhohlte Kränkungen, anhaltende, mit Gefahr der Ansteckung verbundene
Leibesgebrechen.
Geschiedenen Ehegatten steht es frey, sich wieder zu vereinigen; doch muß die Vereinigung
bey dem ordentlichen Gerichte angezeigt werden. Wollen die Ehegatten nach einer solchen
Vereinigung wieder geschieden werden, so haben sie eben das zu beobachten, was in Rücksicht
der ersten Scheidung vorgeschrieben ist.
[Marginalie: b) gänzliche Trennung: bey Katholiken durch den Tod,]
Das Band einer gültigen Ehe kann zwischen katholischen Personen nur durch den Tod des
einen Ehegatten getrennt werden. Eben so unauflöslich ist das Band der Ehe, wenn auch nur
ein Theil schon zur Zeit der geschlossenen Ehe der katholischen Religion zugethan war.
Der bloße Verlauf der in dem §. 24 zur Todeserklärung
bestimmten Zeit, binnen welcher ein Ehegatte abwesend ist, gibt zwar dem anderen Theile noch
kein Recht, die Ehe für aufgelöset zu halten, und zu einer anderen Ehe zu schreiten; wenn
aber diese Abwesenheit mit solchen Umständen begleitet ist, welche keinen Grund zu zweifeln
übrig lassen, daß der Abwesende verstorben sey, so kann bey dem Landrechte des Bezirkes, wo
der zurück gelassene Ehegatte seinen Wohnsitz hat, die gerichtliche Erklärung, daß der
Abwesende für todt zu halten und die Ehe getrennt sey, angesucht werden.
Nach diesem Gesuche wird ein Curator zur Erforschung des Abwesenden aufgestellt, und der
Abwesende durch ein auf ein ganzes Jahr gestelltes, und drey Mahl den öffentlichen, nach
Umständen auch den ausländischen Zeitungsblättern einzurückendes Edict mit dem Beysatze
vorgeladen, daß das Gericht, wenn er während dieser Zeit nicht erscheint, oder dasselbe auf
andere Art in die Kenntniß seines Lebens setzt, zur Todeserklärung schreiten werde.
Ist dieser Zeitraum fruchtlos verstrichen, so ist auf wiederhohltes Ansuchen des
verlassenen Ehegatten das Fiscal-Amt oder ein anderer rechtschaffener und sachverständiger
Mann zur Vertheidigung des Ehebandes zu bestellen, und nach gepflogener Verhandlung zu
erkennen, ob das Gesuch zu verwilligen sey oder nicht. Die Bewilligung ist der Partey nicht
sogleich kund zu machen,sondern durch das Obergericht zur höchsten Schlußfassung
vorzulegen.
[Marginalie: bey anderen christlichen Religions-Verwandten.]
Nicht katholischen christlichen Religions-Verwandten gestattet das Gesetz, nach ihren
Religions-Begriffen aus erheblichen Gründen die Trennung der Ehe zu fordern. Solche Gründe
sind: Wenn der Ehegatte sich eines Ehebruches oder eines Verbrechens, welches die
Verurtheilung zu einer wenigstens fünfjährigen Kerkerstrafe nach sich gezogen, schuldig
gemacht; wenn ein Ehegatte den anderen boßhaft verlassen hat, und, Falls sein Aufenthaltsort
unbekannt ist, auf öffentliche gerichtliche Vorladung innerhalb eines Jahres nicht
erschienen ist; dem Leben oder der Gesundheit gefährliche Nachstellungen; wiederhohlte
schwere Mißhandlungen; eine unüberwindliche Abneigung, welcher wegen beyde Ehegatten die
Auflösung der Ehe verlangen; doch muß in dem letzten Falle die Trennung der Ehe nicht
sogleich verwilliget, sondern erst eine Scheidung von Tisch und Bett, und zwar nach
Beschaffenheit der Umstände auch zu wiederhohlten Mahlen versuchet werden. Uebrigens ist in
allen diesen Fällen nach eben den Vorschriften zu handeln, welche für die Untersuchung und
Beurtheilung einer ungültigen Ehe gegeben sind.
Das Gesetz gestattet dem nicht katholischen Ehegatten, aus den angeführten Gründen, die
Trennung zu verlangen, obschon der andere Theil zur katholischen Religion übergetreten
ist.
Wenn sich bey einer Trennung der Ehe Streitigkeiten äußern, welche sich auf einen weiter
geschlossenen Vertrag, auf die Absonderung des Vermögens, auf den Unterhalt der Kinder, oder
auf andere Forderungen und Gegenforderungen beziehen; so soll der ordentliche Richter
allezeit vorläufig einen Versuch machen, diese Streitigkeiten durch Vergleich beyzulegen.
Sind aber die Parteyen zu einem Vergleiche nicht zu bewegen, so hat er sie auf ein
ordentliches Verfahren anzuweisen, worüber nach den in dem Hauptstücke von den Ehe-Pacten
enthaltenen Vorschriften zu entscheiden, inzwischen aber der Ehegattinn und den Kindern der
anständige Unterhalt auszumessen ist.
Wenn die getrennten Ehegatten sich wieder vereinigen wollen, so muß die Vereinigung als
eine neue Ehe betrachtet und mit allen zur Schließung eines Ehevertrages nach dem Gesetze
erforderlichen Feyerlichkeiten eingegangen werden.
[Marginalie: Beschränkung und Vorsichten in Rücksicht der Wiederverehelichung.]
Den Getrennten wird zwar überhaupt gestattet, sich wieder zu verehelichen; doch kann mit
denjenigen, welche vermöge der bey der Trennung vorgelegenen Beweise durch Ehebruch, durch
Verhetzungen, oder auf eine andere sträfliche Art die vorgegangene Trennung veranlasset
haben, keine gültige Ehe geschlossen werden.
Wenn eine Ehe für ungültig erklärt, getrennt, oder durch des Mannes Tod aufgelöset wird;
so kann die Frau, wenn sie schwanger ist, nicht vor ihrer Entbindung, und, wenn über ihre
Schwangerschaft ein Zweifel entsteht, nicht vor Verlauf des sechsten Monathes, zu einer
neuen Ehe schreiten; wenn aber nach den Umständen oder nach dem Zeugnisse der
Sachverständigen eine Schwangerschaft nicht wahrscheinlich ist; so kann nach Ablauf dreyer
Monathe in der Hauptstadt von der Landesstelle, und auf dem Lande von dem Kreisamte die
Dispensation ertheilet werden.
Die Uebertretung dieses Gesetzes (§. 120) zieht zwar nicht
die Ungültigkeit der Ehe nach sich; allein die Frau verliert die ihr von dem vorigen Manne
durch Ehe-Pacten, Erbvertrag, letzten Willen, oder durch das Übereinkommen bey der Trennung
zugewendeten Vortheile; der Mann aber, mit dem sie die zweyte Ehe schließt, verliert das ihm
außer diesem Falle durch den §. 53 zukommende Recht, die Ehe
für ungültig erklären zu lassen, und beyde Ehegatten sind mit einer den Umständen
angemessenen Strafe zu belegen. Wird in einer solchen Ehe ein Kind geboren, und es ist
wenigstens zweifelhaft, ob es nicht von dem vorigen Manne gezeugt worden sey; so ist
demselben ein Curator zur Vertretung seiner Rechte zu bestellen.
Wenn eine Ehe für ungültig erkannt, oder für getrennt erklärt wird; so soll dieser Erfolg
in dem Trauungsbuche an der Stelle, wo die Trauung eingetragen ist, angemerkt, und zu dem
Ende von dem Gerichte, wo die Verhandlung über die Ungültigkeit oder Trennung vor sich
gegangen ist, die Erinnerung an die Behörde, welche für die Richtigkeit des Trauungsbuches
zu sorgen hat, erlassen werden.
Bey der Judenschaft haben mit Rücksicht auf ihr Religions-Verhältniß nachstehende
Abweichungen von dem in diesem Hauptstücke allgemein bestehenden Eherechte Statt.
Zur Schließung einer gültigen Ehe müssen die Verlobten die Bewilligung von dem Kreisamte
bewirken, in dessen Bezirke sich die Hauptgemeinde befindet, welcher ein und der andere
Theil einverleibet ist.
Das Ehehinderniß der Verwandtschaft erstrecket sich unter Seitenverwandten bey der
Judenschaft nicht weiter, als auf die Ehe zwischen Bruder und Schwester, dann zwischen der
Schwester und einem Sohne oder Enkel ihres Bruders oder ihrer Schwester; das Ehehinderniß
der Schwägerschaft aber wird auf nachstehende Personen beschränket: Nach aufgelöster Ehe ist
der Mann nicht befugt, eine Verwandte seines Weibes in auf- und absteigender Linie, noch
auch seines Weibes Schwester; und das Weib ist nicht befugt, einen Verwandten ihres Mannes
in auf- und absteigender Linie, noch auch ihres Mannes Bruder, noch einen Sohn oder Enkel
von ihres Mannes Bruder oder Schwester zu ehelichen.
Die Verkündigung der Judenehen muß in der Synagoge oder in dem gemeinschaftlichen
Bethhause; wo aber kein solches besteht, von der Ortsobrigkeit an die Haupt- und besondere
Gemeinde, welcher ein und der andere verlobte Theil einverleibt ist, an drey nach einander
folgenden Sabbath- oder Feyertagen mit Beobachtung der in den §§. 70 — 73 ertheilten Vorschriften geschehen. Die
Nachsicht von den Verkündigungen ist nach den Vorschriften der §§. 83 — 88 zu erlangen.
Die Trauung muß von dem Rabbiner oder Religions-Lehrer (Religions-Weiser) der
Hauptgemeinde des einen oder anderen verlobten Theiles, nachdem sie sich mit den
erforderlichen Zeugnissen ausgewiesen haben, in Gegenwart zweyer Zeugen vollzogen werden.
Der Rabbiner oder Religions-Lehrer kann auch den Rabbiner oder Religions-Lehrer einer
anderen Gemeinde zur Trauung bestellen.
Die vollzogene Trauungshandlung hat der ordentliche Rabbiner oder Religions-Lehrer in der
Landessprache in das Trauungsbuch auf die in den §§. 80 — 82 vorgeschriebene Weise einzutragen, die von den Verlobten
beygebrachten nothwendigen Zeugnisse mit der Reihenzahl, unter welcher die Getrauten dem
Trauungsbuche einverleibt worden sind, zu bezeichnen, und dem Trauungsbuche anzuheften.
Verlobte, oder Rabbiner und Religions-Lehrer, welche den erwähnten Vorschriften zuwider
handeln, dann diejenigen, welche ohne die ordentliche Bestellung eine Trauung vornehmen,
werden nach dem §. 252 des zweyten Theiles des
Strafgesetzes bestraft.
Die Rabbiner oder Religions-Lehrer, welche die Trauungsbücher nicht nach der Vorschrift
des Gesetzes führen, sind mit einer angemessenen Geld- oder Leibesstrafe zu belegen, von
ihrem Amte zu entfernen, und für immer als unfähig zu demselben zu erklären.
Bey der Scheidung von Tisch und Bett gelten auch in Rücksicht der jüdischen Ehegatten die
allgemeinen Vorschriften; sie haben sich daher gleichfalls an den Rabbiner oder
Religions-Lehrer zu wenden, und dieser die oben ertheilte Anordnung zu beobachten (§. 104 — 110.)
Eine gültig geschlossene Ehe der Juden kann mit ihrer wechselseitigen freyen Einwilligung
vermittelst eines von dem Manne der Frau gegebenen Scheidebriefes getrennet werden; jedoch
müssen sich die Ehegatten zuerst ihrer Trennung wegen bey ihrem Rabbiner oder
Religions-Lehrer melden, welcher die nachdrücklichsten Vorstellungen zur Wiedervereinigung
zu versuchen, und nur dann, wenn der Versuch fruchtlos ist, ihnen ein schriftliches Zeugniß
auszustellen hat, daß er die ihm auferlegte Pflicht erfüllet, ungeachtet aller seiner
Bemühungen aber die Parteyen von dem Entschlusse abzubringen nicht vermocht habe.
Mit diesem Zeugnisse müssen beyde Ehegatten vor dem Landrechte des Bezirkes, in welchem
sie ihren Wohnsitz haben, erscheinen. Findet diese Behörde aus den Umständen, daß zu der
Wiedervereinigung noch einige Hoffnung vorhanden ist, so soll sie die Ehescheidung nicht
sogleich bewilligen, sondern die Ehegatten auf ein oder zwey Monathe zurück weisen. Nur wenn
auch dieses fruchtlos oder gleich Anfangs keine Hoffnung zur Wiedervereinigung wäre, soll
das Landrecht gestatten, daß der Mann den Scheidebrief der Frau übergebe, und wenn sich
beyde Theile nochmahls vor Gericht erklärt haben, daß sie den Scheidebrief mit freyer
Einwilligung zu geben und zu nehmen entschlossen sind; soll der Scheidebrief für
rechtsgültig gehalten und dadurch die Ehe aufgelöset werden.
Wenn die Ehegattinn einen Ehebruch begangen hat, und die That erwiesen wird, so stehet dem
Manne das Recht zu, sie auch wider ihren Willen durch einen Scheidebrief von sich zu
entlassen. Die auf die Trennung der Ehe gegen die Frau gestellte Klage aber muß bey dem
Landrechte des Bezirkes, in welchem die Ehegatten ihren ordentlichen Wohnsitz haben,
angebracht, und gleich einer anderen Streitsache behandelt werden.
Durch den Uebertritt eines jüdischen Ehegatten zur christlichen Religion wird die Ehe
nicht aufgelöset, sie kann aber aus den eben (§. 133 — 135) angeführten Ursachen aufgelöset werden.
[Marginalie: Ursprung des Rechtsverhältnisses zwischen ehelichen Aeltern und Kindern.]
Wenn aus einer Ehe Kinder geboren werden, so entsteht ein neues Rechtsverhältniß; es
werden dadurch Rechte und Verbindlichkeiten zwischen den ehelichen Aeltern und Kindern
gegründet.
[Marginalie: Gesetzliche Bestimmung der ehelichen Geburt.]
Für diejenigen Kinder, welche im siebenten Monathe nach geschlossener Ehe oder im zehnten
Monathe, entweder nach dem Tode des Mannes, oder nach gänzlicher Auflösung des ehelichen
Bandes von der Gattinn geboren werden, streitet die Vermuthung der ehelichen Geburt.
[Marginalie: Gemeinschaftliche Rechte und Pflichten der Aeltern.]
Die Aeltern haben überhaupt die Verbindlichkeit, ihre ehelichen Kinder zu erziehen, das
ist: für ihr Leben und ihre Gesundheit zu sorgen, ihnen den anständigen Unterhalt zu
verschaffen, ihre körperlichen und Geisteskräfte zu entwickeln, und durch Unterricht in der
Religion und in nützlichen Kenntnissen den Grund zu ihrer künftigen Wohlfahrt zu legen.
In was für einer Religion ein Kind, dessen Aeltern in dem Religions-Bekenntnisse nicht
übereinstimmen, zu erziehen, und in welchem Alter ein Kind zu einer anderen Religion, als in
der es erzogen worden ist, sich zu bekennen berechtiget sey, bestimmen die politischen
Vorschriften.
Es ist vorzüglich die Pflicht des Vaters, so lange für den Unterhalt der Kinder zu
sorgen, bis sie sich selbst ernähren können. Die Pflege ihres Körpers und ihrer Gesundheit
ist hauptsächlich die Mutter auf sich zu nehmen verbunden.
Wenn die Ehegatten geschieden oder gänzlich getrennt werden, und nicht einig sind, von
welchem Theile die Erziehung besorgt werden soll, hat das Gericht, ohne Gestattung eines
Rechtsstreites, dafür zu sorgen, daß die Kinder des männlichen Geschlechtes bis zum zurück
gelegten vierten; die des weiblichen bis zum zurück gelegten siebenten Jahre von der Mutter
gepfleget und erzogen werden; wenn nicht erhebliche, vorzüglich aus der Ursache der
Scheidung oder Trennung hervor leuchtende Gründe eine andere Anordnung fordern. Die Kosten
der Erziehung müssen von dem Vater getragen werden.
Wenn der Vater mittellos ist, muß vor Allem die Mutter für den Unterhalt, und, wenn der
Vater stirbt, überhaupt für die Erziehung der Kinder sorgen. Ist die Mutter auch nicht mehr
vorhanden, oder ist sie mittellos, so fällt diese Sorge auf die väterlichen Großältern, und
nach diesen auf die Großältern von der mütterlichen Seite.
Die Aeltern sind berechtiget, vermißte Kinder aufzusuchen, entwichene zurück zu fordern,
und flüchtige mit obrigkeitlichem Beystande zurück zu bringen; sie sind auch befugt,
unsittliche, ungehorsame oder die häusliche Ordnung und Ruhe störende Kinder auf eine nicht
übertriebene und ihrer Gesundheit unschädliche Art zu züchtigen.
[Marginalie: Folgen derselben, a) in Rücksicht der Standeswahl der Kinder;]
Der Vater kann sein noch unmündiges Kind zu dem Stande, welchen er für dasselbe
angemessen findet, erziehen; aber nach erreichter Mündigkeit kann das Kind, wenn es sein
Verlangen nach einer anderen, seiner Neigung und seinen Fähigkeiten mehr angemessenen
Berufsart dem Vater fruchtlos vorgetragen hat, sein Gesuch vor das ordentliche Gericht
bringen, welches mit Rücksicht auf den Stand, auf das Vermögen und die Einwendungen des
Vaters von Amts wegen darüber zu erkennen hat.
Alles, was die Kinder auf was immer für eine gesetzmäßige Art erwerben, ist ihr Eigenthum;
so lange sie aber unter der väterlichen Gewalt stehen, kommt dem Vater die Verwaltung zu.
Nur wenn der Vater zur Verwaltung unfähig, oder von denjenigen, die seinen Kindern das
Vermögen zugewendet haben, von derselben ausgeschlossen worden ist, ernennt das Gericht
einen anderen Verwalter.
Von den Einkünften des Vermögens sind, so weit sie reichen, die Erziehungskosten zu
bestreiten. Ergibt sich dabey ein Ueberschuß, so muß er angelegt, und darüber jährlich
Rechnung gelegt werden. Nur dann, wenn dieser Ueberschuß gering wäre, kann der Vater von
Legung einer Rechnung frey gesprochen, und ihm derselbe zur freywilligen Verwendung
überlassen werden. Wird dem Vater von demjenigen, dem das Kind das Vermögen zu verdanken
hat, die Fruchtnießung verwilliget; so haften die Einkünfte doch immer für den
standesmäßigen Unterhalt des Kindes, und sie können zum Abbruche desselben von den
Gläubigern des Vaters nicht in Beschlag genommen werden.
Ueber das, was ein obgleich minderjähriges, jedoch außer der Verpflegung der Aeltern
stehendes Kind durch seinen Fleiß erwirbt; so wie auch über Sachen, die einem Kinde nach
erreichter Mündigkeit zum Gebrauche übergeben worden sind, kann es frey verfügen.
Die unter der väterlichen Gewalt stehenden Kinder können ohne ausdrückliche oder doch
stillschweigende Einwilligung des Vaters keine gültige Verpflichtung eingehen. Auf solche
Verpflichtungen ist überhaupt dasjenige anzuwenden, was in dem nächsten Hauptstücke über die
verbindlichen Handlungen der unter der Vormundschaft stehenden Minderjährigen bestimmt wird.
Dem Vater kommt auch die Verbindlichkeit zu, seine minderjährigen Kinder zu vertreten.
Die Vorschriften, welche zur gültigen Ehe einer minderjährigen Person beobachtet werden
müssen, sind in dem vorhergehenden Hauptstücke enthalten (§. 49
u.f)..
Der auf die Erziehung der Kinder gemachte Aufwand gibt den Aeltern keinen Anspruch auf das
von den Kindern nachher erworbene Vermögen. Verfallen aber die Aeltern in Dürftigkeit, so
sind ihre Kinder sie anständig zu erhalten verbunden.
[Marginalie: Rechtsverhältniß zwischen unehelichen Aeltern und Kindern. Nähere Bestimmung des Begriffes von unehelichen Kindern.]
Die unehelichen Kinder genießen nicht gleiche Rechte mit den ehelichen. Die rechtliche
Vermuthung der unehelichen Geburt hat bey denjenigen Kindern Statt, welche zwar von einer
Ehegattinn, jedoch vor oder nach dem oben (§. 138) mit
Rücksicht auf die eingegangene oder aufgelöste Ehe bestimmten gesetzlichen Zeitraume geboren
worden sind.
Diese rechtliche Vermuthung tritt aber bey einer früheren Geburt erst dann ein, wenn der
Mann, dem vor der Verehelichung die Schwangerschaft nicht bekannt war, längstens binnen drey
Monathen nach erhaltener Nachricht von der Geburt des Kindes die Vaterschaft gerichtlich
widerspricht.
Die von dem Manne innerhalb dieses Zeitraumes rechtlich widersprochene Rechtmäßigkeit
einer früheren oder späteren Geburt kann nur durch Kunstverständige, welche nach genauer
Untersuchung der Beschaffenheit des Kindes und der Mutter die Ursache des außerordentlichen
Falles deutlich angeben, bewiesen werden.
Wenn ein Mann behauptet, daß ein von seiner Gattinn innerhalb des gesetzlichen Zeitraumes
gebornes Kind nicht das seinige sey; so muß er die eheliche Geburt des Kindes längstens
binnen drey Monathen nach erhaltener Nachricht bestreiten, und gegen den zur Vertheidigung
der ehelichen Geburt aufzustellenden Curator die Unmöglichkeit der von ihm erfolgten Zeugung
beweisen. Weder ein von der Mutter begangener Ehebruch, noch ihre Behauptung, daß ihr Kind
unehelich sey, können für sich allein demselben die Rechte der ehelichen Geburt
entziehen.
Stirbt der Mann vor dem ihm zur Bestreitung der ehelichen Geburt verwilligten Zeitraume;
so können auch die Erben, denen ein Abbruch an ihren Rechten geschähe, innerhalb dreyer
Monathe nach dem Tode des Mannes aus dem angeführten Grunde die eheliche Geburt eines
solchen Kindes bestreiten.
[Marginalie: Legitimation der unehelichen Kinder: a) durch Hebung des Ehehindernisses oder schuldlose Unwissenheit der Ehegatten;]
Kinder, die zwar aus einer ungültigen, aber aus keiner solchen Ehe erzeugt worden sind,
der die in den §§. 62 — 64
angeführten Hindernisse entgegen stehen, sind als eheliche anzusehen, wenn das Ehehinderniß
in der Folge gehoben worden ist, oder wenn wenigstens Einem ihrer Aeltern die schuldlose
Unwissenheit des Ehehindernisses zu Statten kommt; doch bleiben in dem letzteren Falle
solche Kinder von Erlangung desjenigen Vermögens ausgeschlossen, welches durch
Familien-Anordnungen der ehelichen Abstammung besonders vorbehalten ist.
Kinder, welche außer der Ehe geboren und durch die nachher erfolgte Verehelichung ihrer
Aeltern in die Familie eingetreten sind, werden, so wie ihre Nachkommenschaft, unter die
ehelich erzeugten gerechnet; nur können sie den in einer inzwischen bestandenen Ehe
erzeugten ehelichen Kindern die Eigenschaft der Erstgeburt und andere bereits erworbene
Rechte nicht streitig machen.
[Marginalie: c) durch Begünstigung des Landesfürsten.]
Die uneheliche Geburt kann einem Kinde an seiner bürgerlichen Achtung und an seinem
Fortkommen keinen Abbruch thun. Zu diesem Ende bedarf es keiner besonderen Begünstigung des
Landesfürsten, wodurch das Kind als ein eheliches erklärt wird. Nur die Aeltern können um
solche ansuchen, wenn sie das Kind gleich einem ehelichen der Standesvorzüge oder des
Rechtes an dem frey vererblichen Vermögen theilhaft machen wollen. In Rücksicht auf die
übrigen Familien-Glieder hat diese Begünstigung keine Wirkung.
[Marginalie: Beweis der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde.]
Wer auf eine in der Gerichtsordnung vorgeschriebene Art überwiesen wird, daß er der
Mutter eines Kindes innerhalb des Zeitraumes beygewohnt habe, von welchem bis zu ihrer
Entbindung nicht weniger als sieben, nicht mehr als zehn Monathe verstrichen sind; oder wer
dieses auch nur außer Gericht gesteht, von dem wird vermuthet, daß er das Kind erzeugt
habe.
Die auf Angeben der Mutter erfolgte Einschreibung des väterlichen Nahmens in das Tauf-
oder Geburtsbuch macht nur dann einen vollständigen Beweis, wenn die Einschreibung nach der
gesetzlichen Vorschrift mit Einwilligung des Vaters geschehen, und diese Einwilligung durch
das Zeugniß des Seelsorgers und des Pathen mit dem Beysatze, daß er ihnen von Person bekannt
sey, bestätiget worden ist.
[Marginalie: Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses zwischen unehelichen Aeltern und Kindern.]
Uneheliche Kinder sind überhaupt von den Rechten der Familie und der Verwandtschaft
ausgeschlossen; sie haben weder auf den Familien-Nahmen des Vaters, noch auf den Adel, das
Wapen und andere Vorzüge der Aeltern Anspruch; sie führen den Geschlechtsnahmen der
Mutter.
Aber auch ein uneheliches Kind hat das Recht, von seinen Aeltern eine ihrem Vermögen
angemessene Verpflegung, Erziehung und Versorgung zu fordern, und die Rechte der Aeltern
über dasselbe erstrecken sich so weit, als es der Zweck der Erziehung erfordert. Uebrigens
steht das uneheliche Kind nicht unter der eigentlichen väterlichen Gewalt seines Erzeugers,
sondern wird von einem Vormunde vertreten.
Zur Verpflegung ist vorzüglich der Vater verbunden; wenn aber dieser nicht im Stande ist,
das Kind zu verpflegen, so fällt diese Verbindlichkeit auf die Mutter.
So lange die Mutter ihr uneheliches Kind, der künftigen Bestimmung gemäß, selbst erziehen
will und kann, darf ihr dasselbe von dem Vater nicht entzogen werden; dessen ungeachtet muß
er die Verpflegungskosten bestreiten.
Läuft aber das Wohl des Kindes durch die mütterliche Erziehung Gefahr, so ist der Vater
verbunden, das Kind von der Mutter zu trennen, und solches zu sich zu nehmen, oder anderswo
sicher und anständig unterzubringen.
Es steht den Aeltern frey, sich über den Unterhalt, die Erziehung und Versorgung des
unehelichen Kindes mit einander zu vergleichen; ein solcher Vergleich kann aber dem Rechte
des Kindes keinen Abbruch thun.
[Marginalie: Erlöschung der väterlichen Gewalt über die Kinder.]
Die väterliche Gewalt hört mit der Großjährigkeit des Kindes sogleich auf, wofern nicht
aus gerechter Ursache die Fortdauer derselben auf Ansuchen des Vaters von dem Gerichte
verwilliget und öffentlich bekannt gemacht worden ist.
Gerechte Ursachen, die Fortdauer der väterlichen Gewalt bey Gericht anzusuchen, sind:
Wenn das Kind ungeachtet der Volljährigkeit, wegen Leibes- oder Gemüthsgebrechen sich selbst
zu verpflegen, oder seine Angelegenheiten zu besorgen, nicht vermag; oder, wenn es sich
während der Minderjährigkeit in beträchtliche Schulden verwickelt, oder solcher Vergehungen
schuldig gemacht hat, wegen welcher es noch ferner unter genauer Aufsicht des Vaters
gehalten werden muß.
Kinder können auch vor Zurücklegung des vier und zwanzigsten Jahres aus der väterlichen
Gewalt treten, wenn der Vater mit Genehmhaltung des Gerichtes sie ausdrücklich entläßt,
oder, wenn er einem zwanzigjährigen Sohne die Führung einer eigenen Haushaltung
gestattet.
Wenn eine minderjährige Tochter sich verehelichet, so kommt sie zwar in Rücksicht ihrer
Person unter die Gewalt des Mannes (§. 91 und 92); in Hinsicht auf das Vermögen aber hat der Vater bis zu ihrer
Großjährigkeit die Rechte und Pflichten eines Curators. Stirbt der Mann während ihrer
Minderjährigkeit, so kommt sie wieder unter die väterliche Gewalt.
Wenn ein Vater den Gebrauch der Vernunft verlieret; wenn er als Verschwender erklärt;
oder, wegen eines Verbrechens auf längere Zeit als ein Jahr zur Gefängnißstrafe verurtheilet
wird; wenn er eigenmächtig auswandert; oder, wenn er über ein Jahr abwesend ist, ohne von
seinem Aufenthalte Nachricht zu geben; kommt die väterliche Gewalt außer Wirksamkeit, und es
wird ein Vormund bestellet; hören aber diese Hindernisse auf, so tritt der Vater wieder in
seine Rechte ein.
Gegen den Mißbrauch der väterlichen Gewalt, wodurch das Kind in seinen Rechten gekränket
wird, oder gegen die Unterlassung der damit verbundenen Pflichten, kann nicht nur das Kind
selbst, sondern jedermann, der davon Kenntniß hat, und besonders die nächsten Anverwandten,
den Beystand des Gerichtes anrufen. Das Gericht hat den Gegenstand der Beschwerde zu
untersuchen, und die den Umständen angemessenen Verfügungen zu treffen.
[Marginalie: Dem Rechtsverhältnisse zwischen Aeltern und Kindern ähnliche Verbindungen: 1) Annehmung an Kindes Statt.]
Personen, welche den ehelosen Stand nicht feyerlich angelobet, und keine eigenen ehelichen
Kinder haben, können an Kindesstatt annehmen; die annehmende Person heißt Wahlvater oder
Wahlmutter; die angenommene heißt Wahlkind.
Wahlvater oder Wahlmütter müssen das fünfzigste Jahr zurück gelegt haben, und ein Wahlkind
muß wenigstens achtzehn Jahre jünger seyn als seine Wahlältern.
Die Annahme an Kindesstatt kann, wenn das Kind minderjährig ist, nur mit Einwilligung des
ehelichen Vaters, oder in dessen Ermanglung, nur mit Einwilligung der Mutter, des Vormundes
und des Gerichtes zu Stande kommen. Auch wenn das Kind großjährig, aber sein ehelicher Vater
noch am Leben ist, wird desselben Einwilligung erfordert. Gegen die ohne hinreichenden Grund
versagte Einwilligung kann bey dem ordentlichen Richter Beschwerde geführet werden. Die mit
der erforderlichen Einwilligung versehene Annahme an Kindesstatt ist der Landesstelle zur
Bestätigung und dem Gerichtsstande der Wahlältern und des Wahlkindes zur Eintragung in die
Gerichts-Acten vorzulegen.
Eine wesentliche, rechtliche Wirkung der Annahme an Kindes Statt ist: daß die angenommene
Person den Nahmen des Wahlvaters oder den Geschlechtsnahmen der Wahlmutter erhält; sie
behält aber zugleich ihren vorigen Familien-Nahmen und den ihr etwa eigenen Familien-Adel
bey. Wünschen die Wahlältern, daß der ihnen eigene Adel und das Wapen auf das Wahlkind
übergehe; so muß die Bewilligung des Landesfürsten angesucht werden.
Zwischen den Wahlältern und dem Wahlkinde und dessen Nachkommen finden, in so weit das
Gesetz keine Ausnahme macht, gleiche Rechte, wie zwischen den ehelichen Aeltern und Kindern
Statt. Der Wahlvater übernimmt die väterliche Gewalt. Auf die übrigen Mitglieder der Familie
der Wahlältern hat das Verhältniß zwischen den Wahlältern und dem Wahlkinde keinen Einfluß;
dagegen verliert das Wahlkind auch die Rechte seiner eigenen Familie nicht.
Die Rechte zwischen Wahlältern und Wahlkindern können durch Vertrag anders bestimmet
werden, in so fern dadurch die im §. 182 angeführte wesentliche
Wirkung der Annahme an Kindesstatt nicht abgeändert, noch dem Rechte eines Dritten zu nahe
getreten wird.
Das rechtliche Verhältniß zwischen den Wahlältern und dem Wahlkinde kann, in so lange das
Wahlkind minderjährig ist, nur mit Einwilligung der Vertreter des Minderjährigen und des
Gerichtes aufgehoben werden. Nach Erlöschung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Wahlvater
und dem Wahlkinde kommt das minderjährige Kind wieder unter die Gewalt des ehelichen
Vaters.
Die Rechte und Verbindlichkeiten der Wahlältern und Wahlkinder lassen sich auf Kinder, die
nur in Pflege genommen werden, nicht anwenden. Diese Pflege steht jedermann frey; wollen
aber die Parteyen hierüber einen Vertrag schließen, so muß er, in so fern die Rechte des
Pflegekindes geschmälert, oder demselben besondere Verbindlichkeiten auferlegt werden
sollen, gerichtlich bestätiget werden. Auf den Ersatz der Pflegekosten haben die
Pflegeältern keinen Anspruch.
[Marginalie: Bestimmung der Vormundschaft und Curatel.]
Personen, denen die Sorge eines Vaters nicht zu Statten kommt, und die noch minderjährig
oder aus einem anderen Grunde ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen unfähig sind, gewähren
die Gesetze durch einen Vormund oder durch einen Curator besonderen Schutz.
[Marginalie: Unterschied zwischen der Vormundschaft und Curatel.]
Ein Vormund hat vorzüglich für die Person des Minderjährigen zu sorgen, zugleich aber
dessen Vermögen zu verwalten. Ein Curator wird zur Besorgung der Angelegenheiten derjenigen
gebraucht, welche dieselben aus einem anderen Grunde, als jenem der Minderjährigkeit, selbst
zu besorgen unfähig sind.
[Marginalie: I. Von der Vormundschaft. Veranlassung zur Bestellung.]
Wenn der Fall eintritt, daß einem Minderjährigen, er sey von ehelicher oder unehelicher
Geburt, ein Vormund bestellet werden, muß; sind die Verwandten des Minderjährigen oder
andere mit ihm in nahem Verhältnisse stehende Personen unter angemessener Ahndung verbunden,
dem Gerichte, unter dessen Gerichtsbarkeit der Minderjährige steht, die Anzeige zu machen.
Auch die politischen Obrigkeiten, die weltlichen und geistlichen Vorsteher der Gemeinden,
müssen sorgen, daß das Gericht hiervon benachrichtiget werde.
[Marginalie: Nothwendige Entschuldigung von einer Vormundschaft überhaupt;]
Untauglich zur Vormundschaft überhaupt sind diejenigen, welche wegen ihres minderjährigen
Alters, wegen Leibes- oder Geistesgebrechen, oder aus anderen Gründen ihren eigenen
Geschäften nicht vorstehen können; die eines Verbrechens schuldig erkannt worden sind, oder
von denen eine anständige Erziehung des Waisen oder nützliche Verwaltung des Vermögens nicht
zu erwarten ist.
Auch Personen weiblichen Geschlechtes, Ordensgeistlichen und Einwohnern fremder Staaten,
soll in der Regel (§. 198) keine Vormundschaft aufgetragen
werden.
[Marginalie: oder von einer bestimmten Vormundschaft.]
Zu einer bestimmten Vormundschaft sind diejenigen nicht zuzulassen, welche der Vater
ausdrücklich von der Vormundschaft ausgeschlossen hat; die mit den Aeltern des
Minderjährigen oder mit ihm selbst bekanntlich in Feindschaft gelebt, oder die mit dem
Minderjährigen entweder schon in einem Processe verwickelt sind, oder wegen noch nicht
berichtigter Forderungen in einen verwickelt werden könnten.
Personen, die in der Provinz, zu welcher der Minderjährige der Gerichtsbarkeit nach
gehört, sich entweder gar nicht aufhalten, oder doch länger als ein Jahr von derselben
entfernt seyn müssen, sind in der Regel zur Vormundschaft nicht zu bestellen.
Wider ihren Willen können zur Uebernehmung einer Vormundschaft nicht angehalten werden:
Weltgeistliche, wirklich dienende Militär-Personen und öffentliche Beamte; eben so
derjenige, der sechzig Jahre alt ist; dem die Obsorge über fünf Kinder oder Enkel obliegt;
oder, der schon Eine mühsame Vormundschaft oder drey kleinere zu besorgen hat.
[Marginalie: Arten der Berufung zur Vormundschaft. 1) testamentarische;]
Vor Allen gebührt die Vormundschaft demjenigen, welchen der Vater dazu berufen hat, wenn
demselben keines der in den §§. 191 - 194 angeführten Hindernisse im Wege steht.
Hat eine Mutter oder eine andere Person einem Minderjährigen ein Erbtheil zugedacht, und
zugleich einen Vormund ernannt; so muß dieser nur in der Eigenschaft eines Curators für das
hinterlassene Vermögen angenommen werden.
Wenn der Vater keinen oder einen unfähigen Vormund ernannt hat, so ist die Vormundschaft
vor Allem dem väterlichen Großvater, dann der Mutter, so fort der väterlichen Großmutter,
endlich einem anderen Verwandten, und zwar demjenigen anzuvertrauen, welcher männlichen
Geschlechtes, der nächste, oder aus mehreren gleich nahen der ältere ist.
Kann eine Vormundschaft auf die angeführte Art nicht bestellet werden, so hängt es von dem
Gerichte ab, wen es mit Rücksicht auf Fähigkeit, Stand, Vermögen und Ansässigkeit zum
Vormunde ernennen will.
[Marginalie: Form der wirklichen Bestellung des Vormundes.]
Jeden ernannten Vormund, ohne Unterschied, hat das vormundschaftliche Gericht sogleich
anzuweisen, daß er die Vormundschaft übernehme. Der Vormund, ob er gleich für seine Person
unter einer anderen Gerichtsbarkeit steht, ist schuldig, die Vormundschaft zu übernehmen,
und wird in Rücksicht auf alle zu diesem Amte gehörige Angelegenheiten der
vormundschaftlichen Behörde unterworfen.
Glaubt derjenige, welchen das Gericht zur Vormundschaft berufen hat, daß er zu diesem
Amte nicht geschickt sey; oder, daß ihn das Gesetz davon frey spreche, so muß er sich
innerhalb vierzehn Tagen, von der Zeit des ihm bekannt gemachten gerichtlichen Auftrages, an
das vormundschaftliche Gericht, oder, wenn er demselben für seine Person nicht unterworfen
ist, an seine persönliche Gerichtsstelle wenden, welche seine Gründe mit ihrem Gutachten
begleiten und dem vormundschaftlichen Gerichte zur Entscheidung vorlegen soll.
[Marginalie: Verantwortlichkeit des Vormundes und des Gerichtes in Rücksicht dieses Gegenstandes.]
Wer seine Untauglichkeit zur Vormundschaft verhehlet, hat, sowie das Gericht, das
wissentlich einen nach dem Gesetze untauglichen Vormund ernennet, allen dem Minderjährigen
dadurch entstandenen Schaden und entgangenen Nutzen zu verantworten.
Dieser Verantwortung setzt sich auch derjenige aus, welcher ohne gegründete Ursache sich
weigert, eine Vormundschaft zu übernehmen, und er soll überdieß durch angemessene
Zwangsmittel dazu angehalten werden.
Man kann das vormmdschaftliche Amt nur nach einem von dem gehörigen Gerichtsstande dazu
erhaltenen Auftrage übernehmen. Wer sich eigenmächtig in eine Vormundschaft eindringt, ist
verbunden, allen dem Minderjährigen dadurch erwachsenen Schaden zu ersetzen.
Jeder Vormund, mit Ausnahme des Großvaters, der Mutter und der Großmutter, muß vermittelst
Handschlages angeloben: daß er den Minderjährigen zur Rechtschaffenheit, Gottesfurcht und
Tugend anführen, daß er ihn dem Stande gemäß als einen brauchbaren Bürger erziehen, vor
Gericht und außer demselben vertreten, das Vermögen getreulich und emsig verwalten, und sich
in Allem nach Vorschrift der Gesetze verhalten wolle.
Einem auf diese Art verpflichteten Vormunde hat das Gericht eine förmliche Urkunde darüber
auszufertigen, damit er in Ansehung seines Amtes beglaubiget sey, und sich in vorkommenden
Fällen rechtfertigen könne. Uebernimmt ein Großvater, eine Mutter oder Großmutter eine
Vormundschaft; so muß ihnen eine ähnliche Urkunde zugestellet, und derselben dasjenige, was
andere Vormünder angeloben, eingeschaltet werden.
[Marginalie: Führung der Vormundschaft. Vorläufige gerichtliche Vorsicht.]
Jedes vormundschaftliche Gericht ist verbunden, ein so genanntes Vormundschafts- oder
Waisenbuch zu führen. In dieses Buch müssen die Vornahmen, Familien-Nahmen, das Alter der
Minderjährigen, und Alles, was sich bey der Uebernahme, Fortdauer und Endigung der
Vormundschaft Wichtiges ereignet hat, eingetragen werden.
In diesem Buche soll auch auf alle Belege dergestalt hingewiesen werden, damit sowohl das
Gericht selbst, als auch in der Folge die volljährig gewordenen Waisen Alles, was ihnen zu
wissen nützlich ist, in beglaubter Form einsehen können.
[Marginalie: Vereinigung der vormundschaftlichen Hauptpflichten, der Erziehung und Vermögensverwaltung in Einer Person.]
So wie ein von dem Vater ernannter Vormund nicht nur über die Person des Minderjährigen,
sondern auch über dessen Vermögen zu sorgen hat; eben so wird vermuthet, daß der Vater
jemanden, den er zum Curator über das Vermögen ernannt hat, zugleich die Aufsicht über die
Person habe anvertrauen wollen. Hat aber der Vater einen Vormund nicht für alle Kinder, oder
einen Curator nicht für das ganze Vermögen ernannt; so liegt dem Gerichte ob, für die
anderen Kinder einen Vormund, oder für den übrigen Theil des Vermögens einen Curator zu
bestellen.
Sind mehrere Vormünder ernannt worden, so können sie zwar das Vermögen des Minderjährigen
gemeinschaftlich oder theilweise verwalten. Verwalten sie es aber gemeinschaftlich, oder
theilen sie die Verwaltung ohne Genehmhaltung des Gerichtes unter sich; so haftet jeder
Einzelne für den ganzen dem Minderjährigen erwachsenden Schaden. Immer muß auch das Gericht
veranstalten, daß die Person des Minderjährigen und die Hauptführung der Geschäfte nur von
Einem besorget werde.
[Marginalie: Unterstützung einer Vormünderinn durch einen Mitvormund.]
Müttern und Großmüttern, die eine Vormundschaft übernehmen, muß ein Mitvormund zugegeben
werden. Bey der Wahl desselben ist vor Allem auf den erklärten Willen des Vaters, dann auf
den Vorschlag der Vormünderinn, endlich auf die Verwandten des Minderjährigen Rücksicht zu
nehmen.
[Marginalie: Pflichten und Rechte des Mitvormundes.]
Auch der Mitvormund muß eine Beglaubigungsurkunde vom Gerichte erhalten, und angeloben,
daß er das Beste des Minderjährigen befördern wolle, und er muß zu diesem Ende der
Vormünderinn mit seinem Rathe beystehen. Sollte er wichtige Gebrechen wahrnehmen; so muß er
sich bestreben, denselben abzuhelfen, und nöthigen Falls dem vormundschaftlichen Gerichte
Anzeige davon machen.
Eine andere wesentliche Pflicht des Mitvormundes ist, daß er bey vorfallenden Geschäften,
zu deren Gültigkeit die Einwilligung des vormundschaftlichen Gerichtes notwendig ist, das
Gesuch der Vormünderinn mit unterzeichne, oder seine besondere Meinung beylege, so wie er
auch auf Verlangen des Gerichtes über ein solches Geschäft unmittelbar sein Gutachten zu
erstatten hat.
Ein Mitvormund, welcher diese Pflichten erfüllet hat, bleibt von aller ferneren
Verantwortung frey; ist einem Mitvormunde aber zugleich die Verwaltung des Vermögens
aufgetragen worden; so hat er mit dieser Verwaltung alle Pflichten eines Curators
übernommen.
[Marginalie: Besondere Pflichten und Rechte des Vormundes: a) in Rücksicht der Erziehung der Person;]
Ein Vormund hat gleich dem Vater die Verbindlichkeit und das Recht, für die Erziehung des
Minderjährigen Sorge zutragen; doch muß er in wichtigen und bedenklichen Angelegenheiten
erst die Genehmigung und die Vorschriften des vormundschaftlichen Gerichtes einhohlen.
[Marginalie: Entsprechende Verbindlichkeit des Pflegebefohlenen.]
Der Minderjährige ist seinem Vormunde Ehrerbiethung und Folgsamkeit schuldig; ist aber
auch berechtiget, sich bey seinen nächsten Verwandten, oder bey der gerichtlichen Behörde zu
beschweren, wenn der Vormund seine Macht aus was immer für eine Art mißbrauchen, oder die
Pflichten der nöthigen Obsorge und Pflege hintansetzen würde. Auch den Verwandten des
Minderjährigen und jedem, der hiervon Kenntniß erhält, steht die Anzeige bevor. An diese
Behörde hat sich auch der Vormund zu wenden, wenn er den Vergehungen des Minderjährigen
durch die zur Erziehung ihm eingeräumte Gewalt Einhalt zu thun nicht vermag.
Die Person des Waisen soll vorzüglich der Mutter selbst dann, wenn sie die Vormundschaft
nicht übernommen oder sich wieder verheirathet hat, anvertrauet werden; es wäre denn, daß
das Beste des Kindes eine andere Verfügung erheischte.
[Marginalie: Bestimmung der Quantität und der Quellen der Erziehungskosten.]
Die Unterhaltungskosten bestimmt das vormundschaftliche Gericht, und nimmt bey der
Bestimmung auf die Anordnung des Vaters, auf das Gutachten des Vormundes, auf das Vermögen,
auf den Stand und auf andere Verhältnisse des Minderjährigen Rücksicht.
Wenn die Einkünfte zur Bestreitung dieser Kosten oder zur Bestreitung eines Aufwandes,
wodurch der Minderjährige in einen fortdauernden Nahrungsstand versetzt werden soll, nicht
zureichen; so darf mit Genehmhaltung des Gerichtes auch das Hauptvermögen angegriffen
werden.
In dem Falle, daß die Waisen ganz mittellos sind, soll das vormundschaftliche Gericht die
bemittelten nächsten Verwandten zu deren Verpflegung, dafern sie nach dem §. 143 hierzu nicht ohnehin rechtlich verbunden sind, zu bewegen
suchen. Außerdem hat der Vormund auf öffentliche milde Stiftungen und bestehende
Armenanstalten so lange einen gerechten Anspruch, bis der Minderjährige im Stande ist, sich
durch eigene Arbeit und Verwendung selbst zu ernähren.
[Marginalie: Besondere Pflichten der Vormundschaft: b) in Rücksicht der Vermögensverwaltung, Erforschung und Sicherstellung des Vermögens,]
Die dem vormundschaftlichen Gerichte über das Vermögen des Waisen anvertraute Obsorge
fordert, daß es zuerst desselben Vermögen zu erforschen und es durch Sperre, durch Inventur
und Schätzung sicher zu stellen suche.
Durch die gerichtliche Sperre werden nur dann, wenn es zur Sicherstellung nothwendig ist,
die Gerätschaften in Verwahrung genommen; die Inventur aber, das ist, ein genaues
Verzeichniß des sämmtlichen dem Waisen gehörigen Vermögens muß stets, selbst ohne Rücksicht
auf das Verboth des Vaters oder eines anderen Erblassers, errichtet werden.
[Marginalie: dann durch die Schätzung des Vermögens entweder unmittelbar von dem vormundschaftlichen Gerichte,]
Das Verzeichniß des Vermögens und die Schätzung der beweglichen Sachen müssen ohne
Zeitverlust, allenfalls auch vor Bestellung eines Vormundes, vorgenommen werden. Das
Inventarium wird bey den Verlassenschafts-Acten aufbewahret und dem Vormunde eine
beglaubigte Abschrift davon mitgetheilet. Die Schätzung des unbeweglichen Vermögens muß, so
bald es thunlich ist, vorgenommen werden; sie kann aber auch, wenn der Werth sich aus
anderen zuverlässigen Quellen darstellet, ganz unterbleiben.
Liegt ein unbewegliches Gut des Minderjährigen in einer anderen Provinz, oder gar in
einem fremden Staate; so muß die vormundschaftliche Behörde den ordentlichen Gerichtsstand
der anderen Provinz oder des fremden Staates um die Inventur und Schätzung und um die
Mittheilung derselben angehen, diesem Gerichtsstande aber die Bestellung eines Curators über
dieses Gut überlassen.
Liegt das unbewegliche Gut in der nähmlichen Provinz, aber unter einer anderen Behörde; so
gebühren zwar dieser alle auf das Gut sich beziehenden Rechte, folglich auch die Inventur
und Schätzung; allein sie muß der vormundschaftlichen Behörde auf Verlangen nicht nur eine
Abschrift davon mittheilen, sondern auch dem Vormunde die freye Verwaltung des Gutes
überlassen, ohne sich über seine vormundschaftlichen Handlungen einer Art von
Gerichtsbarkeit anzumaßen.
[Marginalie: Wohin das bewegliche Vermögen gehöre.]
Diejenigen Mobilien, welche sich auf einem unbeweglichen Gute befinden, um beständig auf
demselben zu bleiben, sind als ein Theil dieses Gutes anzusehen; alle übrigen Mobilien, auch
Schuldbriefe und selbst die auf einem unbeweglichen Gute haftenden Capitalien gehören unter
die vormundschaftliche Gerichtsbarkeit.
[Marginalie: Allgemeine Vorschrift in Rücksicht auf die Vermögensverwaltung.]
Sobald ein Vormund oder Curator das Vermögen übernimmt, hat er es mit aller
Aufmerksamkeit eines redlichen und fleißigen Hausvaters zu verwalten, und für sein
Verschulden zu haften.
[Marginalie: Besondere Vorschriften in Absicht der unmittelbaren Vermögensverwaltung, insonderheit in Rücksicht der Kostbarkeiten;]
Juwelen, andere Kostbarkeiten und die Schuldbriefe kommen, so wie alle wichtigen
Urkunden, in gerichtliche Verwahrung; von den ersteren erhält der Vormund ein Verzeichniß,
von den letzteren die zu seinem Gebrauche nöthigen Abschriften.
Vom baren Gelde soll nur so viel in den Händen des Vormundes verbleiben, als zur
Erziehung des Waisen und zum ordentlichen Betriebe der Wirthschaft nöthig ist; das Uebrige
muß vorzüglich zur Tilgung der etwa vorhandenen Schulden oder zu einem anderen
vortheilhaften Gebrauche verwendet, und wenn kein vortheilhafterer Gebrauch zu machen ist,
auf Zinsen in öffentliche Cassen oder gegen gesetzmäßige Sicherheit auch bey Privat-Personen
angelegt werden. Die Sicherheit ist aber nur dann gesetzmäßig, wenn durch die
Sicherstellung, mit Einrechnung der etwa vorgehenden Lasten, ein Haus nicht über die Hälfte,
ein Landgut oder Grundstück aber nicht über zwey Drittheile seines wahren Werthes beschweret
wird.
Das übrige bewegliche Vermögen, welches weder zum Gebrauche des Minderjährigen, noch zum
Andenken der Familie, oder nach Anordnung des Vaters, aufzubewahren ist, noch auf eine
andere Art vortheilhaft verwendet werden kann, muß im Allgemeinen öffentlich feilgebothen
werden. Das Hausgeräthe kann man den Aeltern und den Miterben in dem gerichtlichen
Schätzungspreise aus freyer Hand überlassen. Stücke, die bey der öffentlichen Versteigerung
nicht veräußert worden sind, kann der Vormund mit Bewilligung des vormundschaftlichen
Gerichtes auch unter dem Schätzungspreise verkaufen.
Ein unbewegliches Gut kann nur im Nothfalle oder zum offenbaren Vortheile des
Minderjährigen, mit Genehmhaltung des vormundschaftlichen Gerichtes, und in der Regel nur
vermittelst öffentlicher Versteigerung veräußert, aus wichtigen Gründen aber kann auch eine
Veräußerung aus freyer Hand von dem Gerichte bewilliget werden.
[Marginalie: bey vorzukehrenden wichtigen Veränderungen;]
Ueberhaupt kann ein Vormund in allen Geschäften, welche nicht zu dem ordentlichen
Wirthschaftsbetriebe gehören, und welche von größerer Wichtigkeit sind, nichts ohne
gerichtliche Einwilligung vornehmen. Er kann also eigenmächtig keine Erbschaft ausschlagen
oder unbedingt annehmen; keine Veräußerung der seiner Verwahrung anvertrauten Güter
vornehmen; keinen Pachtvertrag abschließen; kein mit gesetzmäßiger Sicherheit anliegendes
Capital aufkündigen; keine Forderung abtreten; keinen Rechtsstreit, vergleichen; keine
Fabrik, Handlung und Gewerbe ohne gerichtliche Genehmigung anfangen, fortsetzen oder
aufheben.
Ein Vormund kann für sich allein kein Capital des Minderjährigen, wenn es zurück bezahlet
wird, in Empfang nehmen. Der Schuldner, dem ein solches Capital aufgekündigt wird, muß sich
zu seiner Sicherheit von dem Vormunde die gerichtliche Bewilligung zur Erhebung des Capitals
vorzeigen lassen, und sich nicht mit der Quittung des Vormundes allein begnügen; auch steht
es ihm frey, die Zahlung unmittelbar an das Gericht selbst zu leisten.
So oft der Fall eintritt, daß ein ausstehendes Capital eingehen solle, hat der Vormund für
dessen vortheilhafte Verwendung die Anstalt zu treffen, und zu der wirklichen Verwendung die
Genehmigung des Gerichtes einzuhohlen.
[Marginalie: zur Sicherstellung unbedeckter Forderungen.]
Ueber Schuldforderungen, zu deren Beweise keine Urkunden vorhanden sind, muß der Vormund
sich Urkunden verschaffen, und diejenigen, welche nicht sicher gestellt sind, so viel
möglich sicher zu stellen suchen, oder zur Verfallszeit eintreiben. Doch soll den Aeltern
das Capital des Minderjährigen, wenn es auch nicht gesetzmäßig versichert, der Minderjährige
jedoch wahrscheinlicher Weise keiner Gefahr eines Verlustes ausgesetzt ist, nicht
aufgekündet werden, wofern ihnen die Zurückbezahlung ohne Veräußerung ihres unbeweglichen
Gutes oder Abtretung von ihrem Gewerbe schwer fallen würde.
Der Vormund ist bey Antretung der Vormundschaft nicht schuldig, Caution zu leisten. Er
bleibt auch in der Folge von der Caution befreyt, solange er die durch das Gesetz zur
Sicherheit des Vermögens bestehenden Vorschriften genau beobachtet und zur gehörigen Zeit
ordentlich Rechnung legt.
[Marginalie: Verbindlichkeit zur Rechnungslegung.]
In der Regel ist jeder Vormund und jeder Curator verbunden, über die ihm anvertraute
Verwaltung Rechnung zu legen. Von der Rechnungslegung kann zwar der Erblasser in Ansehung
des von ihm freywillig vermachten Betrages den Vormund lossprechen; auch das
vormundschaftliche Gericht kann dieses, wenn das Einkommen die Auslagen für den Unterhalt
und die Erziehung des Minderjährigen wahrscheinlich nicht übersteiget: allein das in der
Inventur aufgenommene Hauptvermögen und Capital muß ein Vormund in allen Fällen ausweisen;
auch von dem Zustande seines Pflegebefohlenen, wenn darin eine wichtige Veränderung vorgeht,
Bericht erstatten.
Die Rechnungen müssen mit jedem Jahre oder längstens innerhalb zwey Monathen nach dessen
Verlauf mit allen erforderlichen Belegen dem vormundschaftlichen Gerichte übergeben werden.
In diesen Rechnungen muß die Einnahme und Ausgabe, der Ueberschuß oder die Verminderung des
Capitals genau bestimmt werden. Ist unter dem Vermögen des Minderjährigen eine Handlung
begriffen, so hat sich das Gericht mit dem vorgelegten beglaubigten Rechnungsabschlusse,
oder mit der sogenannten Bilanz zu begnügen und solche geheim zu halten. Gegen einen
Vormund, welcher in der bestimmten Zeit die Rechnung zu legen unterläßt, müssen die den
Umständen angemessenen rechtlichen Zwangsmittel angewendet werden.
Wenn der Minderjährige in verschiedenen Provinzen unbewegliche Güter besitzt, deren
Verwaltung einem Vormunde allein anvertrauet ist; so muß der Vormund für jede Provinz eine
besondere Rechnung führen und der dortigen Behörde vorlegen; allein es bleibt ihm
freygestellt, zum Besten des Minderjährigen den Ueberschuß des in einer Provinz gelegenen
Vermögens in einer anderen zu verwenden.
Das vormundschaftliche Gericht ist verbunden, die Rechnungen des Vormundes nach den
besonderen Vorschriften durch Rechnungs- und Sachverständige prüfen und berichtigen zu
lassen, und die Erledigung darüber dem Vormunde mitzutheilen.
Ist in den Rechnungen etwas vergessen worden, oder sonst was immer für ein Verstoß
untergelaufen, so kann dieses weder dem Vormunde noch dem Minderjährigen zum Nachtheile
gereichen.
[Marginalie: Besondere Vorschriften für den Vormund bey der mittelbaren Vermögensverwaltung. Inbesonderheit bey Vertretungen.]
Ein Minderjähriger kann weder als Kläger noch als Geklagter vor Gericht erscheinen; es
muß ihn der Vormund entweder selbst vertreten, oder durch einen Anderen vertreten
lassen.
Ein Minderjähriger ist zwar berechtiget, durch erlaubte Handlungen ohne Mitwirkung seines
Vormundes etwas für sich zu erwerben; allein er kann ohne Genehmhaltung der Vormundschaft
weder etwas von dem Seinigen veräußern, noch eine Verpflichtung auf sich nehmen.
[Marginalie: In welchen Fällen der Minderjährige ohne Einwilligung des Vormundes verbunden werde.]
Hat der Minderjährige auch ohne Einwilligung seines Vormundes sich zu Diensten verdungen,
so kann ihn der Vormund ohne wichtige Ursache vor der gesetz- oder vertragsmäßigen Frist
nicht zurück rufen; was er auf diese oder auf eine andere Art durch seinen Fleiß erwirbt,
darüber kann er, so wie mit jenen Sachen, die ihm nach erreichter Mündigkeit zu seinem
Gebrauche eingehändiget worden sind, frey verfügen und sich verpflichten.
Einem Minderjährigen, der das zwanzigste Lebensjahr zurück gelegt hat, kann die
Obervormundschaft den reinen Ueberschuß seiner Einkünfte zur eigenen freyen Verwaltung
überlassen; über diesen seiner Verwaltung anvertrauten Betrag ist er berechtiget,
eigenmächtig sich zu verbinden.
Ein Minderjähriger, welcher sich nach zurück gelegtem zwanzigsten Jahre bey einem
Geschäfte für großjährig ausgibt, ist für allen Schaden verantwortlich, wenn der andere
Theil vor Abschließung des Geschäftes nicht wohl erst Erkundigung über die Wahrheit des
Vorgebens einhohlen konnte. Ueberhaupt ist er auch in Hinsicht auf andere verbothene
Handlungen und den durch sein Verschulden verursachten Schaden sowohl mit seiner Person, als
auch mit seinem Vermögen verantwortlich.
[Marginalie: Endigung der Vormundschaft; a) durch den Tod;]
Eine Vormundschaft endiget sich gänzlich durch den Tod des Minderjährigen. Stirbt aber
der Vormund, oder wird er entlassen; so muß nach der Vorschrift des Gesetzes (§§. 198 und 199) ein anderer bestellet
werden.
[Marginalie: c) durch die wirkliche Volljährigkeit;]
Die Vormundschaft erlischt auch sogleich, als der Pflegebefohlene die Großjährigkeit
erreicht hat; doch kann das vormundschaftliche Gericht, auf Ansuchen oder nach Vernehmung
des Vormundes und der Verwandten, wegen Leibes- oder Gemüthsgebrechen des Pflegebefohlenen,
wegen Verschwendung oder aus anderen wichtigen Gründen die Fortdauer der Vormundschaft auf
eine längere und unbestimmte Zeit anordnen. Diese Verordnung muß aber in einem angemessenen
Zeitraume vor dem Eintritte der Volljährigkeit öffentlich bekannt gemacht werden.
[Marginalie: d) durch die vermittelst ertheilter Nachsicht rechtlich angenommene Volljährigkeit;]
Einem Minderjährigen, welcher das zwanzigste Jahr zurück gelegt hat, kam das
vormundschaftliche Gericht, nach eingehohltem Gutachten des Vormundes und allenfalls auch
der nächsten Verwandten, die Nachsicht des Alters verwilligen und ihn volljährig erklären.
Wird einem Minderjährigen der Betrieb einer Handlung oder eines Gewerbes von der Behörde
verstattet, so wird er dadurch zugleich für volljährig erkläret. Die Erklärung der
Volljährigkeit hat ganz gleiche rechtliche Wirkung mit der wirklich erreichten
Volljährigkeit.
Von Amts wegen muß ein Vormund entlassen werden / wenn er die Vormundschaft pflichtwidrig
verwaltet; wenn er als unfähig erkannt wird; oder wenn sich in Ansehung seiner solche
Bedenklichkeiten äußern, welche ihn Kraft des Gesetzes von Uebernehmung der Vormundschaft
ausgeschlossen haben würden.
Wenn eine Mutter, welche die Vormundschaft ihres Kindes führt, sich wieder verehelichet;
so muß sie selbst, oder der Mitvormund es dem vormundschaftlichen Gerichte zur Beurteilung
anzeigen, ob ihr die Fortsetzung der Vormundschaft zu bewilligen sey.
Hat der Erblasser oder das Gericht einen Vormund nur auf eine Zeit bestellt, oder ihn auf
einen bestimmten Ereignungsfall ausgeschlossen; so muß er entlassen werden, sobald diese
Zeit verflossen, oder der bestimmte Fall eingetreten ist.
Wenn während der Vormundschaft solche Gründe eintreten, die den Vormund Kraft der Gesetze
von Uebernehmung derselben befreyet, oder ausgeschlossen hätten; so ist er in dem ersteren
Falle berechtiget, in dem letzteren aber verpflichtet, die Entlassung anzusuchen.
Einem Vormunde, dem man als vermeintlichen nächsten Verwandten des Minderjährigen die
Vormundschaft aufgetragen hat, steht es frey, einen später entdeckten, näheren und
tauglichen Verwandten an seine Stelle vorzuschlagen; allein der nähere Verwandte hat kein
Recht, zu fordern, daß ihm ein minder naher Verwandter eine bereits angetretene
Vormundschaft abtrete; er wäre denn früher sich zu melden gehindert worden.
[Marginalie: oder der von Anderen rechtlich angesuchten Entlassung.]
Die Mutter oder der Bruder können, wenn sie zur Zeit der bestellten Vormundschaft selbst
noch minderjährig waren, nach erreichter Volljährigkeit auf die Vormundschaft Anspruch
machen. Auch steht jedem Verwandten frey, wenn das Gericht einen Nichtverwandten zur
Vormundschaft berufen hat, sich binnen Jahresfrist um die Uebernehmung der Vormundschaft zu
melden.
Wenn eine Minderjährige sich verehelichet, so hängt es von der Beurtheilung des Gerichtes
ab, ob die Curatel dem Ehegatten abgetreten werden soll (§.
175).
[Marginalie: Bedingungen zur Entlassung des Vormundes: a) gewöhnlicher Zeitpunct;]
Ein Vormund kann in der Regel nur am Ende des vormundschaftlichen Jahres, nachdem sein
Nachfolger die Verwaltung des Vermögens ordentlich übernommen hat, die Vormundschaft
niederlegen. Findet aber das Gericht es zur Sicherheit der Person oder des Vermögens
notwendig, so kann es ihm dieselbe auch sogleich abnehmen.
Ein Vormund ist verbunden, längstens innerhalb zweyer Monathe nach geendigter
Vormundschaft dem Gerichte seine Schlußrechnung zu übergeben, und erhält von demselben nach
gepflogener Richtigkeit eine Urkunde über die redlich und ordentlich geführte Verwaltung
seines Amtes. Diese Urkunde spricht ihn aber von der Verbindlichkeit aus einer später
entdeckten arglistigen Handlung nicht frey.
Am Ende einer Vormundschaft ist es die Pflicht des Vormundes, das Vermögen dem volljährig
Gewordenen, oder dem neu bestellten Vormunde gegen Empfangsschein zu übergeben, und sich
darüber bey Gericht auszuweisen. Das aufgenommene Verzeichniß des Vermögens, und die
jährlich begnehmigten [sic!] Rechnungen dienen bey solchen Uebergaben zur Richtschnur.
[Marginalie: Haftung des Vormundes aus fremdem Verschulden.]
Insgemein hat ein Vormund nur für Verschulden und nicht auch für das Verschulden der ihm
Untergeordneten zu haften. Hat er aber wissentlich unfähige Personen angestellet, hat er
solche beybehalten, oder nicht auf den Ersatz des von ihnen verursachten Schadens gedrungen;
so ist er auch dieser Nachlässigkeit wegen verantwortlich.
[Marginalie: Subsidiarische Haftung des vormundschaftlichen Gerichtes.]
Selbst das vormundschaftliche Gericht, welches sein Amt zum Nachtheile eines
Minderjährigen vernachlässiget hat, ist dafür verantwortlich, und, wenn andere Mittel zum
Ersatze mangeln, den Schaden zu ersetzen verbunden.
[Marginalie: Belohnung des Vormundes: a) jährliche;]
Emsigen Vormündern kann das Gericht aus den in Ersparung kommenden Einkünften eine
verhältnißmäßig jährliche Belohnung zuerkennen; doch darf diese Belohnung nie mehr als fünf
vom Hundert der reinen Einkünfte betragen, und sich höchstens auf vier tausend Gulden
jährlich belaufen.
Wenn das Vermögen des Minderjährigen so gering ist, daß sich wenig oder nichts in
jährliche Ersparung bringen läßt; so kann einem Vormunde, welcher das Vermögen unvermindert
erhalten, oder dem Minderjährigen eine anständige Versorgung verschafft hat, wenigstens am
Ende der Vormundschaft eine den Umständen angemessene Belohnung ertheilet werden.
[Marginalie: Rechtsmittel des Vormundes bey Beschwerden.]
Ein Vormund, welcher sich durch eine Verordnung des vormundschaftlichen Gerichts
beschwert zu seyn erachtet, soll die Beschwerde zuerst bey dem nähmlichen Gerichte, und nur,
wenn diese fruchtlos war, den Recurs bey dem höheren Gerichte anbringen.
[Marginalie: II. Von der Curatel. Begriff der Curatel.]
Für Personen, welche ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen, und ihre Rechte nicht
selbst verwahren können, hat das Gericht, wenn die väterliche oder vormundschaftliche Gewalt
nicht Platz findet, einen Curator oder Sachwalter zu bestellen.
Dieser Fall tritt ein: bey Minderjährigen, die in einer anderen Provinz ein unbewegliches
Vermögen besitzen (§. 225); oder, die in einem besonderen Falle
von dem Vater oder Vormunde nicht vertreten werden können; bey Volljährigen, die in Wahn-
oder Blödsinn verfallen; bey erklärten Verschwendern; bey Ungebornen; zuweilen auch bey
Taubstummen; bey Abwesenden und bey Sträflingen.
In Geschäften, welche zwischen Aeltern und einem minderjährigen Kinde, oder zwischen einem
Vormunde und dem Minderjährigen vorfallen, muß das Gericht angegangen werden, für den
Minderjährigen einen besonderen Curator zu ernennen.
Fallen zwischen zwey oder mehreren Minderjährigen, welche einen und denselben Vormund
haben, Rechtsstreitigkeiten vor, so darf dieser Vormund keinen der Minderjährigen vertreten;
sondern er muß das Gericht angehen, daß es für jeden insbesondere einen anderen Curator
ernenne.
[Marginalie: b) für Wahn- oder Blödsinnige; c) für Verschwender;]
Für wahn- oder blödsinnig kann nur derjenige gehalten werden, welcher nach genauer
Erforschung seines Betragens und nach Einvernehmung der von dem Gerichte ebenfalls dazu
verordneten Aerzte gerichtlich dafür erklärt wird. Als Verschwender aber muß das Gericht
denjenigen erklären, von welchem nach der vorgekommenen Anzeige und der hierüber gepflogenen
Untersuchung offenbar wird, daß er sein Vermögen auf eine unbesonnene Art durchbringt, und
sich oder seine Familie durch muthwillige oder unter verderblichen Bedingungen geschlossene
Borgverträge künftigem Nothstande preis gibt. In beyden Fällen muß die gerichtliche
Erklärung öffentlich bekannt gemacht werden.
In Rücksicht auf Ungeborene wird ein Sachwalter entweder für die Nachkommenschaft
überhaupt, oder für eine bereits vorhandene Leibesfrucht (§.
22) aufgestellet. Im ersten Falle hat der Sachwalter dafür zu sorgen, daß die
Nachkommenschaft bey einem ihr bestimmten Nachlasse nicht verkürzet werde; im zweyten Falle
aber, daß die Rechte des noch ungebornen Kindes erhalten werden.
Taubstumme, wenn sie zugleich blödsinnig sind, bleiben beständig unter Vormundschaft; sind
sie aber nach Antritt des fünf und zwanzigsten Jahres ihre Geschäfte zu verwalten fähig, so
darf ihnen wider ihren Willen kein Curator gesetzt werden; nur sollen sie vor Gericht nie
ohne einen Sachwalter erscheinen.
[Marginalie: f) für Abwesende und für unbekannte Theilnehmer an einem Geschäfte;]
Die Bestellung eines Curators für Abwesende, oder für die dem Gerichte zur Zeit noch
unbekannten Teilnehmer an einem Geschäfte findet dann Statt, wenn sie keinen ordentlichen
Sachwalter zurück gelassen haben, ohne solchen aber ihre Rechte durch Verzug gefährdet, oder
die Rechte eines Anderen in ihrem Gange gehemmet würden. Ist der Aufenthaltsort eines
Abwesenden bekannt, so muß ihn sein Curator von der Lage seiner Angelegenheiten
unterrichten, und diese Angelegenheiten, wenn keine andere Verfügung getroffen wird, wie
jene eines Minderjährigen besorgen.
Sucht jemand bey Eintretung der durch das Gesetz in dem §. 24
bestimmten Erforderungen die gerichtliche Todeserklärung eines Abwesenden an, so hat das
Gericht für diesen Abwesenden vor allem einen Curator zu ernennen; dann wird er durch ein
auf ein ganzes Jahr gestelltes Edict mit dem Beysatze vorgeladen, daß das Gericht, wenn er
während der Zeit nicht erscheint, oder das Gericht auf eine andere Art in die Kenntniß
seines Lebens setzt, zur Todeserklärung schreiten werde.
Der Tag, an welchem eine Todeserklärung ihre Rechtskraft erlangt hat, wird für den
rechtlichen Sterbetag eines Abwesenden gehalten; doch schließt eine Todeserklärung den
Beweis nicht aus, daß der Abwesende früher oder später gestorben; oder, daß er noch am Leben
sey. Kommt ein solcher Beweis zu Stande, so ist derjenige, welcher auf den Grund der
gerichtlichen Todeserklärung ein Vermögen in Besitz genommen hat, wie ein anderer redlicher
Besitzer zu behandeln.
Einem zur schwersten oder schweren Kerkerstrafe verurtheilten Verbrecher ist ein Curator
zu bestellen, wenn er ein Vermögen besitzt, welches durch die länger fortdauernde Strafe
einer Gefahr ausgesetzt seyn würde.
Das Gericht, welchem die Ernennung eines Vormundes zusteht, hat in der Regel unter der
nähmlichen Vorsicht und nach den nähmlichen Grundsätzen auch den Curator zu bestellen. Ist
es aber um die Verwaltung einer Sache oder eines Geschäftes zu thun, welche zu einem anderen
Gerichtsstande gehören; so hat dieser Gerichtsstand auch den Curator zu ernennen.
Wer die gehörigen Eigenschaften zum vormundschaftlichen Amte besitzt, kann auch eine
Curatel übernehmen. Auch finden bey der Curatel die nähmlichen Entschuldigungsgründe und
Vorzugsrechte wie bey der Vormundschaft Statt.
Die Rechte und Verbindlichkeiten der Rechte Curatoren, welche entweder nur für die
Verwaltung des Vermögens, oder zugleich für die Person ihres Pflegebefohlenen zu sorgen
haben, sind aus den den Vormündern hierüber ertheilten Vorschriften zu beurtheilen.
Die Curatel hört auf, wenn die dem Curator anvertrauten Geschäfte geendiget sind, oder,
wenn die Gründe aufhören, die den Pflegebefohlenen an der Verwaltung seiner Angelegenheiten
verhindert haben. Ob ein Wahn- oder Blödsinniger den Gebrauch des Vernunft erhalten habe;
oder, ob der Wille eines Verschwenders, gründlich und dauerhaft gebessert sey, muß nach
einer genauen Erforschung der Umstände aus einer anhaltenden Erfahrung, und im ersten Falle
zugleich aus den Zeugnissen der zur Untersuchung von dem Gerichte bestellten Aerzte
entschieden werden.
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der
Oesterreichischen Monarchie. II. Theil. Wien. Aus der k.k. Hof- und Staatsdruckerey.
1811.
[Marginalie: Eintheilung der Sachen nach Verschiedenheit des Subjectes, dem sie gehören.]
Die Sachen in dem Staatsgebiethe sind entweder ein Staats- oder ein Privat-Gut. Das
Letztere gehört einzelnen oder moralischen Personen, kleineren Gesellschaften, oder ganzen
Gemeinden.
[Marginalie: Freystehende Sachen; öffentliches Gut und Staatsvermögen.]
Sachen, welche allen Mitgliedern des Staates zur Zueignung überlassen sind, heißen
freystehende Sachen. Jene, die ihnen nur zum Gebrauche verstattet werden, als: Landstraßen,
Ströme, Flüsse, Seehäfen und Meeresufer, heißen ein allgemeines oder öffentliches Gut. Was
zur Bedeckung der Staatsbedürfnisse bestimmt ist, als: das Münz- oder Post- und andere
Regalien, Kammergüter, Berg- und Salzwerke, Steuern und Zölle, wird das Staatsvermögen
genannt.
Auf gleiche Weise machen die Sachen, welche nach der Landesverfassung zum Gebrauche eines
jeden Mitgliedes einer Gemeinde dienen, das Gemeindegut; diejenigen aber, deren Einkünfte
zur Bestreitung der Gemeindeauslagen bestimmt sind, das Gemeindevermögen aus.
[Marginalie: Allgemeine Vorschrift in Rücksicht dieser verschiedenen Arten der Güter.]
Die in diesem Privat-Rechte enthaltenen Vorschriften über die Art, wie Sachen rechtmäßig
erworben, erhalten und auf Andere übertragen werden können, sind in der Regel auch von den
Verwaltern der Staats- und Gemeindegüter, oder des Staats- und Gemeindevermögens zu
beobachten. Die in Hinsicht auf die Verwaltung und den Gebrauch dieser Güter sich
beziehenden Abweichungen und besonderen Vorschriften sind in dem Staatsrechte und in den
politischen Verordnungen enthalten.
[Marginalie: Eintheilung der Sachen nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit.]
Die Sachen werden nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit eingetheilt: in körperliche
und unkörperliche; in bewegliche und unbewegliche; in verbrauchbare und unverbrauchbare; in
schätzbare und unschätzbare.
[Marginalie: Körperliche und unkörperliche Sachen;]
Körperliche Sachen sind diejenigen, welche in die Sinne fallen; sonst heißen sie
unkörperliche, z. B. das Recht zu jagen, zu fischen und alle andere Rechte.
Sachen, welche ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt
werden können, sind beweglich, im entgegen gesetzten Falle sind sie unbeweglich. Sachen, die
an sich beweglich sind, werden im rechtlichen Sinne für unbeweglich gehalten, wenn sie
vermöge des Gesetzes oder der Bestimmung des Eigenthümers das Zugehör einer unbeweglichen
Sache ausmachen.
Unter Zugehör versteht man dasjenige, was mit einer Sache in fortdauernde Verbindung
gesetzt wird. Dahin gehören nicht nur der Zuwachs einer Sache, so lange er von derselben
nicht abgesondert ist; sondern auch die Nebensachen, ohne welche die Hauptsache nicht
gebraucht werden kann, oder die das Gesetz oder der Eigenthümer zum fortdauernden Gebrauche
der Hauptsache bestimmt hat.
[Marginalie: ins besondere bey Grundstücken und Teichen;]
Gras, Bäume, Früchte und alle brauchbare Dinge, welche die Erde auf ihrer Oberfläche
hervorbringt, bleiben so lange ein unbewegliches Vermögen, als sie nicht von Grund und Boden
abgesondert worden sind. Selbst die Fische in einem Teiche und das Wild in einem Walde
werden erst dann ein bewegliches Gut, wenn der Teich gefischet, und das Wild gefangen oder
erlegt worden ist.
Auch das Getreide, das Holz, das Viehfutter und alle übrige, obgleich schon eingebrachte
Erzeugnisse, so wie alles Vieh und alle zu einem liegenden Gute gehörige Werkzeuge und
Geräthschaften werden in so fern für unbewegliche Sachen gehalten, als sie zur Fortsetzung
des ordentlichen Wirthschaftsbetriebes erforderlich sind.
Eben so gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in der
Absicht aufgeführt werden, daß sie stets darauf bleiben sollen, als: Häuser und andere
Gebäude mit dem in senkrechter Linie darüber befindlichen Luftraume; ferner: nicht nur
Alles, was erd- mauer- niet- und nagelfest ist, als: Braupfannen, Branntweinkessel und
eingezimmerte Schränke, sondern auch diejenigen Dinge, die zum anhaltenden Gebrauche eines
Ganzen bestimmt sind: z. B . Brunneneimer, Seile, Ketten, Löschgerathe und dergleichen.
[Marginalie: Rechte sind insgemein als bewegliche Sachen anzusehen;]
Rechte werden den beweglichen Sachen beygezählt, wenn sie nicht mit dem Besitze einer
unbeweglichen Sache verbunden, oder durch die Landesverfassung für eine unbewegliche Sache
erkläret sind.
[Marginalie: Nach welchen Gesetzen die unbeweglichen; und nach welchen die beweglichen Sachen zu beurtheilen sind.]
Unbewegliche Sachen sind den Gesetzen des Bezirkes unterworfen, in welchem sie liegen;
alle übrige Sachen hingegen stehen mit der Person ihres Eigenthümers unter gleichen
Gesetzen.
[Marginalie: Verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen.]
Sachen, welche ohne ihre Zerstörung oder Verzehrung den gewöhnlichen Nutzen nicht
gewähren, heißen verbrauchbare; die von entgegen gesetzter Beschaffenheit aber,
unverbrauchbare Sachen.
Ein Inbegriff von mehreren besonderen Sachen, die als eine Sache angesehen, und mit einem
gemeinschaftlichen Nahmen bezeichnet zu werden pflegen, macht eine Gesammtsache aus, und
wird als ein Ganzes betrachtet.
Schätzbare Sachen sind diejenigen, deren Werth durch Vergleichung mit anderen zum
Verkehre bestimmt werden kann; darunter gehören auch Dienstleistungen, Hand- und
Kopfarbeiten. Sachen hingegen, deren Werth durch keine Vergleichung mit anderen im Verkehre
befindlichen Sachen bestimmt werden kann, heißen unschätzbare.
[Marginalie: Maßstab der gerichtlichen Schätzung.]
Der bestimmte Werth einer Sache heißt ihr Preis. Wenn eine Sache vom Gerichte zu schätzen
ist, so muß die Schätzung nach einer bestimmten Summe Geldes geschehen.
[Marginalie: Ordentlicher und außerordentlicher Preis.]
Wird eine Sache nach dem Nutzen geschätzt, den sie mit Rücksicht auf Zeit und Ort
gewöhnlich und allgemein leistet, so fällt der ordentliche und gemeine Preis aus; nimmt man
aber auf die besonderen Verhältnisse und auf die in zufälligen Eigenschaften der Sache
gegründete besondere Vorliebe desjenigen, dem der Werth ersetzt werden muß, Rücksicht, so
entsteht ein außerordentlicher Preis.
[Marginalie: Welcher bey gerichtlichen Schätzungen zur Richtschnur zu nehmen.]
In allen Fällen, wo nichts Anderes entweder bedungen, oder von dem Gesetze verordnet wird,
muß bey der Schätzung einer Sache der gemeine Preis zur Richtschnur genommen werden.
[Marginalie: Begriffe vom dinglichen und persönlichen Sachenrechte.]
Rechte, welche einer Person über eine Sache ohne Rücksicht auf gewisse Personen zustehen,
werden dingliche Rechte genannt. Rechte, welche zu einer Sache nur gegen gewisse Personen
unmittelbar aus einem Gesetze, oder aus einer verbindlichen Handlung entstehen, heißen
persönliche Sachenrechte.
Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber. Hat der Inhaber
einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer.
[Marginalie: Erwerbung des Besitzes. Fähigkeit der Person zur Besitzerwerbung.]
Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, sind an sich unfähig, einen Besitz
zu erlangen. Sie werden durch einen Vormund oder Curator vertreten. Unmündige, welche die
Jahre der Kindheit zurück gelegt haben, können für sich allein eine Sache in Besitz nehmen.
Körperliche, bewegliche Sachen werden durch physische Ergreifung, Wegführung oder
Verwahrung; unbewegliche aber durch Betretung, Verrainung, Einzäunung, Bezeichnung oder
Bearbeitung in Besitz genommen. In den Besitz unkörperlicher Sachen oder Rechte kommt man
durch den Gebrauch derselben im eigenen Nahmen.
[Marginalie: insbesondere von einem bejahenden, verneinenden, oder einem Verbothsrechte.]
Der Gebrauch eines Rechtes wird gemacht, wenn jemand von einem Anderen etwas als eine
Schuldigkeit fordert, und dieser es ihm leistet; ferner, wenn jemand die einem Anderen
gehörige Sache mit dessen Gestattung zu seinem Nutzen anwendet; endlich, wenn auf fremdes
Verboth ein Anderer das, was er sonst zu thun befugt wäre, unterläßt.
[Marginalie: Unmittelbare und mittelbare Erwerbungsart des Besitzes.]
Den Besitz sowohl von Rechten als von körperlichen Sachen erlangt man entweder
unmittelbar, wenn man freystehender Rechte und Sachen; oder mittelbar, wenn man eines
Rechtes oder einer Sache, die einem Anderen gehört, habhaft wird.
Durch die unmittelbare und durch die mittelbare eigenmächtige Besitzergreifung erhält
man nur so viel in Besitz, als wirklich ergriffen, betreten, gebraucht, bezeichnet, oder in
Verwahrung gebracht worden ist; bey der mittelbaren, wenn uns der Inhaber in seinem oder
eines Anderen Nahmen ein Recht oder eine Sache überläßt, erhält man Alles, was der vorige
Inhaber gehabt und durch deutliche Zeichen übergeben hat, ohne daß es nöthig ist, jeden
Theil des Ganzen besonders zu übernehmen.
Der Besitz einer Sache heißt rechtmäßig, wenn er auf einem gültigen Titel, das ist, auf
einem zur Erwerbung tauglichen Rechtsgrunde beruhet. Im entgegengesetzten Falle heißt er
unrechtmäßig.
[Marginalie: Haupttitel des rechtmäßigen Besitzes.]
Der Titel liegt bey freystehenden Sachen in der angebornen Freyheit zu Handlungen,
wodurch die Rechte Anderer nicht verletzet werden; bey Anderen in dem Willen des vorigen
Besitzers, oder in dem Ausspruche des Richters, oder endlich in dem Gesetze, wodurch
jemanden das Recht zum Besitze ertheilet wird.
[Marginalie: und kann ihn nicht eigenmächtig erlangen.]
Der Inhaber einer Sache ist nicht berechtiget, den Grund seiner Gewahrsame eigenmächtig
zu verwechseln, und sich dadurch eines Titels anzumaßen; wohl aber kann derjenige, welcher
bisher eine Sache im eigenen Nahmen rechtmäßig besaß, das Besitzrecht einem Anderen
überlassen, und sie künftig in dessen Nahmen inne haben.
Durch einen gültigen Titel erhält man nur das Recht zum Besitze einer Sache, nicht den
Besitz selbst. Wer nur das Recht zum Besitze hat, darf sich im Verweigerungsfalle nicht
eigenmächtig in den Besitz setzen; er muß ihn von dem ordentlichen Richter unter Anführung
seines Titels im Wege Rechtens fordern.
Wo so genannte Landtafeln, Stadt- oder Grundbücher, oder andere dergleichen öffentliche
Register eingeführt sind, wird der rechtmäßige Besitz eines dinglichen Rechtes auf
unbewegliche Sachen nur durch die ordentliche Eintragung in diese öffentlichen Bücher
erlangt.
Ist eine bewegliche Sache nach und nach mehreren Personen übergeben worden; so gebühret
das Besitzrecht derjenigen, welche sie in ihrer Macht hat. Ist aber die Sache unbeweglich,
und sind öffentliche Bücher eingeführt; so steht das Besitzrecht ausschließlich demjenigen
zu, welcher als Besitzer derselben eingeschrieben ist.
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Diese Aufforderung findet auch dann noch nicht Statt, wenn jemand behauptet, daß der
Besitz seines Gegners mit anderen rechtlichen Vermuthungen, z. B. mit der Freyheit des
Eigenthumes, sich nicht vereinbaren lasse. In solchen Fällen muß der behauptende Gegner vor
dem ordentlichen Richter klagen, und sein vermeintliches stärkeres Recht darthun. Im
Zweifel gebühret dem Besitzer der Vorzug.
In wie fern der Besitzer einer Sache, deren Verkehr verbothen, oder die entwendet zu
seyn scheint, den Titel seines Besitzes anzuzeigen verbunden sey, darüber entscheiden die
Straf- und politischen Gesetze.
Wer aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, für die seinige hält, ist ein
redlicher Besitzer. Ein unredlicher Besitzer ist derjenige, welcher weiß, oder aus den
Umständen vermuthen muß, daß die in seinem Besitze befindliche Sache einem Anderen
zugehöre. Aus Irrthum in Thatsachen oder aus Unwissenheit der gesetzlichen Vorschriften
kann man ein unrechtmäßiger (§. 316) und doch ein redlicher
Besitzer seyn.
[Marginalie: Wie ein Mitbesitzer zum unredlichen oder unrechtmäßigen Besitzer werde.]
Besitzt eine Person die Sache selbst, eine andere aber das Recht auf alle oder auf einige
Nutzungen dieser Sache; so kann eine und dieselbe Person, wenn sie die Gränze ihres Rechtes
überschreitet, in verschiedenen Rücksichten ein redlicher und unredlicher, ein rechtmäßiger
und unrechtmäßiger Besitzer seyn.
[Marginalie: Entscheidung über die Redlichkeit des Besitzes.]
Die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes muß im Falle eines Rechtsstreites durch
richterlichen Ausspruch entschieden werden. Im Zweifel ist die Vermuthung für die
Redlichkeit des Besitzes.
[Marginalie: Fortdauer des Besitzes. Rechte des redlichen Besitzes: a) in Rücksicht der Substanz der Sache;]
Ein redlicher Besitzer kann schon allein aus dem Grunde des redlichen Besitzes die
Sache, die er besitzt, ohne Verantwortung nach Belieben brauchen, verbrauchen, auch wohl
vertilgen.
Dem redlichen Besitzer gehören alle aus der Sache entspringende Früchte, so bald sie von
der Sache abgesondert worden sind; ihm gehören auch alle andere schon eingehobene
Nutzungen, in so fern sie während des ruhigen Besitzes bereits fällig gewesen sind.
Hat der redliche Besitzer an die Sache entweder zur fortwährenden Erhaltung der Substanz
einen nothwendigen, oder, zur Vermehrung noch fortdauernder Nutzungen einen nützlichen
Aufwand gemacht; so gebührt ihm der Ersatz nach dem gegenwärtigen Werthe, in so fern er den
wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt.
Von dem Aufwande, welcher nur zum Vergnügen und zur Verschönerung gemacht worden ist,
wird nur so viel ersetzt, als die Sache dem gemeinen Werthe nach wirklich dadurch gewonnen
hat; doch hat der vorige Besitzer die Wahl, Alles für sich wegzunehmen, was davon ohne
Schaden der Substanz weggenommen werden kann.
[Marginalie: Anspruch auf den Ersatz des Preises.]
Selbst der redliche Besitzer kann den Preis, welchen er seinem Vormanne für die ihm
überlassene Sache gegeben hat, nicht fordern. Wer aber eine fremde Sache, die der
Eigenthümer sonst schwerlich wieder erlanget haben würde, redlicher Weise an sich gelöset,
und dadurch dem Eigenthümer einen erweislichen Nutzen verschaffet hat, kann eine
angemessene Vergütung fordern.
[Marginalie: Verbindlichkeit des unredlichen Besitzers.]
Der unredliche Besitzer ist verbunden, nicht nur alle durch den Besitz einer fremden
Sache erlangte Vortheile zurück zu stellen; sondern auch diejenigen, welche der Verkürzte
erlanget haben würde, und allen durch seinen Besitz entstandenen Schaden zu ersetzen. In
dem Falle, daß der unredliche Besitzer durch eine in den Strafgesetzen verbothene Handlung
zum Besitze gelanget ist, erstrecket sich der Ersatz bis zum Werthe der besonderen
Vorliebe.
Hat der unredliche Besitzer einen Aufwand auf die Sache gemacht, so ist dasjenige
anzuwenden, was in Rücksicht des von einem Geschäftsführer ohne Auftrag gemachten Aufwandes
in dem Hauptstücke von der Bevollmächtigung verordnet ist.
[Marginalie: Beurtheilung der Redlichkeit des Besitzes einer Gemeinde.]
Der Besitz einer Gemeinde wird nach der Redlichkeit oder Unredlichkeit der im Nahmen der
Mitglieder handelnden Machthaber beurtheilet. Immer müssen jedoch die unredlichen sowohl
den redlichen Mitgliedern, als dem Eigenthümer den Schaden ersetzen.
[Marginalie: In wie fern durch die Klage der Besitz unredlich werde.]
Auch der redliche Besitzer, wenn er durch richterlichen Ausspruch zur Zurückstellung der
Sache verurtheilet wird, ist in Rücksicht des Ersatzes der Nutzungen und des Schadens, wie
auch in Rücksicht des Aufwandes, von dem Zeitpuncte der ihm zugestellten Klage, gleich
einem unredlichen Besitzer zu behandeln; doch haftet er für den Zufall, der die Sache bey
dem Eigenthümer nicht getroffen hätte, nur in dem Falle, daß er die Zurückgabe durch einen
muthwilligen Rechtsstreit verzögert hat.
[Marginalie: Rechtsmittel des Besitzers bey einer Störung seines Besitzes;]
Der Besitz mag von was immer für einer Beschaffenheit seyn, so ist niemand befugt,
denselben eigenmächtig zu stören. Der Gestörte hat das Recht, die Untersagung des
Eingriffes und den Ersatz des erweislichen Schadens gerichtlich zu fordern.
Wird der Besitzer einer unbeweglichen Sache oder eines dinglichen Rechtes durch Führung
eines neuen Gebäudes, Wasserwerkes oder anderen Werkes in seinen Rechten gefährdet, ohne
daß sich der Bauführer nach Vorschrift der allgemeinen Gerichtsordnung gegen ihn geschützt
hat; so ist der Gefährdete berechtiget, das Verboth einer solchen Neuerung vor Gericht zu
fordern, und das Gericht ist verbunden, die Sache aus das schleunigste zu entscheiden.
Bis zur Entscheidung der Sache ist die Fortsetzung des Baues von dem Gerichte in der
Regel nicht zu gestatten. Nur bey einer nahen offenbaren Gefahr, oder, wenn der Bauführer
eine angemessene Sicherheit leistet, daß er die Sache in den vorigen Stand setzen, und den
Schaden vergüten wolle, der Verbothsleger dagegen in dem letzteren Falle keine ähnliche
Sicherstellung für die Folgen seines Verbothes leistet, ist die einstweilige Fortsetzung
des Baues zu bewilligen.
Was in den vorher gehenden §§. in Rücksicht einer neuen Bauführung verordnet wird, ist
auch auf die Niederreißung eines alten Gebäudes oder anderen Werkes anzuwenden.
[Marginalie: und bey der Gefahr eines vorhandenen Baues.]
Kann der Besitzer eines dinglichen Rechtes beweisen, daß ein bereits vorhandener fremder
Bau oder eine andere fremde Sache dem Einsturze nahe sey, und ihm offenbarer Schaden drohe;
so ist er befugt, gerichtlich auf Sicherstellung zu dringen, wenn anders die politische
Behörde nicht bereits hinlänglich für die öffentliche Sicherheit gesorgt hat.
[Marginalie: Rechtsmittel zur Erhaltung des Besitzstandes: a) bey dringender Gefahr;]
Zu den Rechten des Besitzes gehört auch das Recht, sich in seinem Besitze zu schützen,
und in dem Falle, daß die richterliche Hülfe zu spät kommen würde, Gewalt mit angemessener
Gewalt abzutreiben (§. 19). Uebrigens hat die politische
Behörde für die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, so wie das Strafgericht für die Bestrafung
öffentlicher Gewaltthätigkeiten, zu sorgen.
Wenn sich jemand in den Besitz eindringt, oder durch List oder Bitte heimlich
einschleichet, und das, was man ihm aus Gefälligkeit, ohne sich einer fortdauernden
Verbindlichkeit zu unterziehen, gestattet, in ein fortwährendes Recht zu verwandeln sucht;
so wird der an sich unrechtmäßige und unredliche Besitz noch über dieß unecht; in entgegen
gesetzten Fällen wird der Besitz für echt angesehen.
Gegen jeden unechten Besitzer kann sowohl die Zurücksetzung in die vorige Lage, als auch
die Schadloshaltung eingeklagt werden. Beydes muß das Gericht nach rechtlicher Verhandlung,
selbst ohne Rücksicht auf ein stärkeres Recht, welches der Geklagte auf die Sache haben
könnte, verordnen.
[Marginalie: c) beym Zweifel über die Echtheit des Besitzes.]
Zeiget es sich nicht gleich auf der Stelle, wer sich in einem echten Besitze befinde,
und in wie fern der eine oder der andere Theil auf gerichtliche Unterstützung Anspruch
habe; so wird die im Streite verfangene Sache so lange der Gewahrsame des Gerichtes oder
eines Dritten anvertrauet, bis der Streit über den Besitz verhandelt und entschieden worden
ist. Der Sachfällige kann auch nach dieser Entscheidung die Klage aus einem vermeintlich
stärkeren Rechte auf die Sache noch anhängig machen.
[Marginalie: Verwahrungsmittel des Inhabers gegen mehrere zusammentreffende Besitzwerber.]
Wenn der bloße Inhaber von mehreren Besitzwerbern zugleich um die Uebergabe der Sache
angegangen wird, und sich einer darunter befindet, in dessen Nahmen die Sache aufbewahret
wurde; so wird sie vorzüglich diesem übergeben, und die Uebergabe den Uebrigen bekannt
gemacht. Kommt dieser Umstand Keinem zu Statten, so wird die Sache der Gewahrsame des
Richters oder eines Dritten anvertrauet. Der Richter hat die Rechtsgründe der Besitzwerber
zu prüfen, und darüber zu entscheiden.
[Marginalie: Erlöschung des Besitzes: a) körperlicher Sachen;]
Der Besitz einer körperlichen Sache geht insgemein verloren, wenn dieselbe ohne Hoffnung,
wieder gefunden zu werden, in Verlust geräth; wenn sie freywillig verlassen wird; oder in
fremden Besitz kommt.
[Marginalie: b) der in die öffentlichen Bücher eingetragenen Rechte;]
Der Besitz derjenigen Rechte und unbeweglichen Sachen, welche einen Gegenstand der
öffentlichen Bücher ausmachen, erlischt, wenn sie aus den landtäflichen, Stadt- oder
Grundbüchern gelöscht; oder, wenn sie auf den Nahmen eines Anderen eingetragen werden.
Bey anderen Rechten hört der Besitz auf, wenn der Gegentheil das, was er sonst geleistet
hat, nicht mehr leisten zu wollen erkläret; wenn er die Ausübung des Rechtes eines Anderen
nicht mehr duldet; oder, wenn er das Verboth, etwas zu unterlassen, nicht mehr achtet, der
Besitzer aber in allen diesen Fallen es dabey bewenden läßt, und die Erhaltung des Besitzes
nicht einklagt. Durch den bloßen Nichtgebrauch eines Rechtes geht der Besitz, außer den im
Gesetze bestimmten Verjährungsfällen, nicht verloren.
So lange noch Hoffnung vorhanden ist, eine verlorne Sache zu erhalten, kann man sich
durch den bloßen Willen in ihrem Besitze erhalten. Die Abwesenheit des Besitzers oder die
eintretende Unfähigkeit, einen Besitz zu erwerben, heben den bereits erworbenen Besitz
nicht auf.
Als ein Recht betrachtet, ist Eigenthum das Befugniß, mit der Substanz und den Nutzungen
einer Sache nach Willkühr zu schalten, und jeden Anderen davon auszuschließen.
[Marginalie: objective und subjective Möglichkeit der Erwerbung des Eigenthumes.]
Alle Sachen sind insgemein Gegenstände des Eigenthumsrechtes, und jedermann, den die
Gesetze nicht ausdrücklich ausschließen, ist befugt, dasselbe durch sich selbst oder durch
einen Anderen in seinem Nahmen zu erwerben.
Wer also behauptet, daß der Person, die etwas erwerben will, in Rücksicht ihrer
persönlichen Fähigkeit, oder in Rücksicht auf die Sache, die erworben werden soll, ein
gesetzliches Hinderniß entgegen stehe, dem liegt der Beweis ob.
[Marginalie: Eintheilung des Eigenthumes in vollständiges und unvollständiges.]
Wenn das Recht auf die Substanz einer Sache mit dem Rechte auf die Nutzungen in einer
und derselben Person vereiniget ist, so ist das Eigenthumsrecht vollständig und
ungetheilet. Kommt aber Einem nur ein Recht auf die Substanz der Sache; dem Anderen
dagegen, nebst einem Rechte auf die Substanz, das ausschließende Recht auf derselben
Nutzungen zu, dann ist das Eigenthumsrecht getheilt und für beyde unvollständig. Jener wird
Obereigenthümer, dieser Nutzungseigenthümer genannt.
Die Absonderung des Rechtes auf die Substanz von dem Rechte auf die Nutzungen entstehet
theils durch Verfügung des Eigenthümers, theils durch gesetzliche Verordnung. Nach
Verschiedenheit der zwischen dem Ober- und Nutzungseigenthümer obwaltenden Verhältnisse
werden die Güter, worin das Eigenthum getheilt ist, Lehen-, Erbpacht- und Erbzinsgüter
genannt. Von dem Lehen wird in dem besonders bestehenden Lehenrechte; von den Erbpacht- und
Erbzinsgütern aber in dem Hauptstücke von
Bestandverträgen gehandelt.
Aus der bloßen Abführung eines fortdauernden Zinses oder jährlicher Renten von einem
Grundstücke kann man noch nicht auf die Theilung des Eigenthumes folgern. In allen Fällen,
in welchen die Trennung des Rechtes auf die Substanz von dem Rechte auf die Nutzungen nicht
ausdrücklich erhellet, ist jeder redliche Besitzer als vollständiger Eigenthümer
anzusehen.
Wenn eine noch ungetheilte Sache mehreren Personen zugleich zugehöret, so entstehet ein
gemeinschaftliches Eigenthum. In Beziehung auf das Ganze werden die Miteigenthümer für eine
einzige Person angesehen; in so weit ihnen aber gewisse, obgleich unabgesonderte Theile
angewiesen sind, hat jeder Miteigenthümer das vollständige Eigenthum des ihm gehörigen
Theiles.
Kraft des Rechtes, frey über sein Eigenthum zu verfügen, kann der vollständige
Eigenthümer in der Regel seine Sache nach Willkühr benützen oder unbenützt lassen; er kann
sie vertilgen, ganz oder zum Theile auf Andere übertragen, oder unbedingt sich derselben
begeben, das ist, sie verlassen.
Eben diese Rechte genießen auch unvollständige, so wohl Ober- als Nutzungseigenthümer;
nur darf der Eine nichts vornehmen, was mit dem Rechte des Anderen im Widerspruche
stehet.
Ueberhaupt findet die Ausübung des Eigenthumsrechtes nur in so fern Statt, als dadurch
weder in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht, noch die in den Gesetzen zur
Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen
übertreten werden.
Wenn es das allgemeine Beste erheischt, muß ein Mitglied des Staates gegen eine
angemessene Schadloshaltung selbst das vollständige Eigenthum einer Sache abtreten.
[Marginalie: Klagen aus dem Eigenthumsrechte: a) Eigentliche Eigenthumsklage: wem und gegen wen sie gebühre?]
Mit dem Rechte des Eigenthümers, jeden Anderen von dem Besitze seiner Sache
auszuschließen, ist auch das Recht verbunden, seine ihm vorenthaltene Sache von jedem
Inhaber durch die Eigenthumsklage gerichtlich zu fordern. Doch stehet dieses Recht
demjenigen nicht zu, welcher eine Sache zur Zeit, da er noch nicht Eigenthümer war, in
seinem eigenen Nahmen veräußert, in der Folge aber das Eigenthum derselben erlanget
hat.
Die Eigenthumsklage findet gegen den redlichen Besitzer einer beweglichen Sache nicht
Statt, wenn er beweiset, daß er diese Sache entweder in einer öffentlichen Versteigerung,
oder von einem zu diesem Verkehre befugten Gewerbsmanne, oder gegen Entgeld von jemanden an
sich gebracht hat, dem sie der Kläger selbst zum Gebrauche, zur Verwahrung, oder in was
immer für einer anderen Absicht anvertrauet hatte. In diesen Fällen wird von den redlichen
Besitzern das Eigenthum erworben, und dem vorigen Eigenthümer stehet nur gegen jene, die
ihm dafür verantwortlich sind, das Recht der Schadloshaltung zu.
Wird aber bewiesen, daß der Besitzer entweder schon aus der Natur der an sich gebrachten
Sache, oder aus dem auffallend zu geringen Preise derselben, oder aus den bekannten
persönlichen Eigenschaften seines Vormannes, aus dessen Gewerbe oder anderen Verhältnissen
einen gegründeten Verdacht gegen die Redlichkeit seines Besitzes hätte schöpfen können; so
muß er als ein unredlicher Besitzer die Sache dem Eigenthümer abtreten.
Wer die Eigenthumsklage übernimmt, muß den Beweis führen, daß der Geklagte die
eingeklagte Sache in seiner Macht habe, und daß diese Sache sein Eigenthum sey.
Wer eine bewegliche Sache gerichtlich zurück fordert, muß sie durch Merkmahle
beschreiben, wodurch sie von allen ähnlichen Sachen gleicher Gattung ausgezeichnet
wird.
Sachen, die sich auf diese Art nicht unterscheiden lassen, wie bares Geld mit anderem
baren Gelde vermenget, oder auf den Ueberbringer lautende Schuldbriefe, sind also in der
Regel kein Gegenstand der Eigenthumsklage; wenn nicht solche Umstände eintreten, aus denen
der Kläger sein Eigenthumsrecht beweisen kann, und aus denen der Geklagte wissen mußte, daß
er die Sache sich zuzuwenden nicht berechtiget sey.
[Marginalie: b) Eigenthumsklage aus dem rechtlich vermutheten Eigenthume des Klägers. Gegen welchen Besitzer diese Vermuthung eintrete?]
Wenn der Kläger mit dem Beweise des erworbenen Eigenthumes einer ihm vorenthaltenen
Sache zwar nicht ausreicht, aber den gültigen Titel, und die echte Art, wodurch er zu ihrem
Besitze gelangt ist, dargethan hat; so wird er doch in Rücksicht eines jeden Besitzers, der
keinen, oder nur einen schwächeren Titel seines Besitzes anzugeben vermag, für den wahren
Eigenthümer gehalten.
Wenn also der Geklagte die Sache auf eine unredliche oder unrechtmäßige Weise besitzt;
wenn er keinen oder nur einen verdächtigen Vormann anzugeben vermag; oder, wenn er die
Sache ohne Entgeld, der Kläger aber gegen Entgeld erhalten hat; so muß er dem Kläger
weichen.
Wer eine Sache in fremdem Nahmen besitzt, kann sich gegen die Eigenthumsklage dadurch
schützen, daß er seinen Vormann nahmhaft macht, und sich darüber ausweiset.
[Marginalie: Gesetzliche Folge: a) der Abläugnung des Besitzes;]
Wer den Besitz einer Sache vor Gericht läugnet und dessen überwiesen wird, muß dem Kläger
deßwegen allein schon den Besitz abtreten; doch behält er das Recht, in der Folge seine
Eigenthumsklage anzustellen.
[Marginalie: c) des aufgegebenen Besitzes der streitigen Sache.]
Wer eine Sache im Besitze hatte, und nach zugestellter Klage fahren ließ, muß sie dem
Kläger, wenn dieser sich nicht an den wirklichen Inhaber halten will, auf seine Kosten
zurück verschaffen, oder den außerordentlichen Werth derselben ersetzen.
[Marginalie: Was der Besitzer dem Eigenthümer erstatte.]
Was so wohl der redliche als unredliche Besitzer dem Eigenthümer in Ansehung des
entgangenen Nutzens oder des erlittenen Schadens zu ersetzen habe, ist indem vorigen Hauptstücke bestimmt worden.
[Marginalie: Titel und Art der unmittelbaren Erwerbung: Die Zueignung.]
Bey frey stehenden Sachen besteht der Titel in der angebornen Freyheit, sie in Besitz zu
nehmen. Die Erwerbungsart ist die Zueignung, wodurch man sich einer frey stehenden Sache
bemächtiget, in der Absicht, sie als die seinige zu behandeln.
Frey stehende Sachen können von allen Mitgliedern des Staates durch die Zueignung
erworben werden, in so fern dieses Befugniß nicht durch politische Gesetze eingeschränkt
ist, oder einigen Mitgliedern das Vorrecht der Zueignung zusteht.
Dieses gilt insbesondere von dem Thierfange. Wem das Recht zu jagen oder zu fischen
gebühre; wie der übermäßige Anwachs des Wildes gehemmet, und der vom Wilde verursachte
Schade ersetzet werde; wie der Honigraub, der durch fremde Bienen geschieht, zu verhindern
sey; ist in den politischen Gesetzen festgesetzt. Wie Wilddiebe zu bestrafen seyn, wird in
den Strafgesetzen bestimmt.
Häusliche Bienenschwärme und andere zahme oder zahm gemachte Thiere sind kein Gegenstand
des freyen Thierfanges, vielmehr hat der Eigenthümer das Recht, sie auf fremdem Grunde zu
verfolgen; doch soll er dem Grundbesitzer den ihm etwa verursachten Schaden ersetzen. Im
Falle, daß der Eigenthümer des Mutterstockes den Schwärm durch zwey Tage nicht verfolgt
hat; oder, daß ein zahm gemachtes Thier durch zwey und vierzig Tage von selbst ausgeblieben
ist, kann sie auf gemeinem Grunde jedermann; auf dem seinigen der Grundeigenthümer für sich
nehmen und behalten.
Bewegliche Sachen, welche der Eigenthümer nicht mehr als die seinigen behalten will, und
daher verläßt, kann sich jedes Mitglied des Staates eigen machen.
In wie fern Grundstücke wegen gänzlicher Unterlassung ihres Anbaues, oder Gebäude wegen
der unterlassenen Herstellung für verlassen anzusehen oder einzuziehen seyn, bestimmen die
politischen Gesetze.
[Marginalie: Vorschriften über das Finden: a) verlorner Sachen;]
Es ist im Zweifel nicht zu vermuthen, daß jemand sein Eigenthum wolle fahren lassen;
daher darf kein Finder eine gefundene Sache für verlassen ansehen und sich dieselbe
zueignen. Noch weniger darf sich jemand des Strandrechtes anmaßen.
Der Finder ist also verbunden, dem vorigen Besitzer, wenn er aus den Merkmahlen der
Sache, oder aus anderen Umständen deutlich erkannt wird, die Sache zurück zu geben. Ist ihm
der vorige Besitzer nicht bekannt, so muß er, wenn das Gefundene Einen Gulden am Werthe
übersteigt, den Fund innerhalb acht Tagen auf die an jedem Orte gewöhnliche Art bekannt
machen lassen, und wenn die gefundene Sache mehr als zwölf Gulden werth ist, den Vorfall
der Ortsobrigkeit anzeigen.
Die Obrigkeit hat die gemachte Anzeige, ohne die besonderen Merkmahle der gefundenen
Sachen zu berühren, ungesäumt auf die an jedem Orte gewöhnliche Art; wenn aber der
Eigenthümer in einer den Umständen angemessenen Zeitfrist sich nicht entdecket, und der
Werth der gefundenen Sache fünf und zwanzig Gulden übersteigt, drey Mahl durch die
öffentlichen Zeitungsblätter bekannt zu machen. Kann die gefundene Sache nicht ohne Gefahr
in den Händen des Finders gelassen werden, so muß die Sache, oder, wenn diese nicht ohne
merklichen Schaden aufbewahrt werden könnte, der durch die öffentliche Feilbiethung daraus
gelöste Werth gerichtlich hinterlegt, oder einem Dritten zur Verwahrung übergeben
werden.
Wenn sich der vorige Inhaber oder Eigenthümer der gefundenen Sache in einer Jahresfrist,
von der Zeit der vollendeten Kundmachung, meldet, und sein Recht gehörig darthut, wird ihm
die Sache oder das daraus gelöste Geld verabfolget. Er ist jedoch verbunden, die Auslagen
zu vergüten, und dem Finder auf Verlangen Zehen von Hundert des gemeinen Werthes als
Finderlohn zu entrichten. Wenn aber nach dieser Berechnung die Belohnung eine Summe von
tausend Gulden erreicht hat; so soll sie in Rücksicht des Uebermaßes nur zu fünf von
Hundert ausgemessen werden.
Wird die gefundene Sache innerhalb der Jahresfrist von niemanden mit Recht angesprochen,
so erhält der Finder das Recht, die Sache oder den daraus gelösten Werth zu benützen.
Meldet sich der vorige Inhaber in der Folge, so muß ihm nach Abzug der Kosten und des
Finderlohnes die Sache, oder der gelöste Werth sammt den etwa daraus gezogenen Zinsen
zurück gestellt werden. Erst nach der Verjährungszeit erlangt der Finder, gleich einem
redlichen Besitzer, das Eigenthumsrecht.
Wer immer die in den §. 388 — 392 angeführten Vorschriften außer Acht läßt, haftet für alle schädliche Folgen.
Läßt sie der Finder außer Acht, so verwirkt er auch den Finderlohn, und macht sich zu Folge
des Strafgesetzbuches noch über dieß nach Umständen des Betruges schuldig.
Mehreren Personen, welche eine Sache zugleich gefunden haben, kommen in Rücksicht
derselben gleiche Verbindlichkeiten und Rechte zu. Unter die Mitfinder wird auch derjenige
gezählt, welcher zuerst die Sache entdecket, und nach derselben gestrebt hat, obgleich ein
Anderer sie früher an sich gezogen hätte.
Werden vergrabene, eingemauerte oder verborgene Sachen eines unbekannten Eigenthümers
entdeckt; muß die Anzeige so, wie bey dem Funde überhaupt, gemacht werden.
Wird der Eigenthümer aus den äußerlichen Merkmahlen oder anderen Umständen entdeckt, so
ist ihm die Sache zuzustellen; er muß aber, wenn er nicht beweisen kann, schon ehe Kenntniß
davon gehabt zu haben, dem Finder den §. 391 ausgemessenen
Finderlohn entrichten.
Bestehen die entdeckten Sachen in Geld, Schmuck oder anderen Kostbarkeiten, die so lange
im Verborgenen gelegen haben, daß man ihren vorigen Eigenthümer nicht mehr erfahren kann,
dann heißen sie ein Schatz. Die Entdeckung eines Schatzes ist von der Obrigkeit der
Landesstelle anzuzeigen.
Von einem Schatze wird der dritte Theil zum Staatsvermögen gezogen. Von den zwey übrigen
Drittheilen erhält Eines der Finder, das andere der Eigenthümer des Grundes. Ist das
Eigenthum des Grundes getheilt; so fällt das Drittheil dem Ober- und Nutzungseigenthümer zu
gleichen Theilen zu.
Wer sich dabey einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht; wer ohne Wissen und Willen
des Nutzungseigenthümers den Schatz aufgesucht, oder den Fund verheimlichet hat, dessen
Antheil soll dem Angeber, oder, wenn kein Angeber vorhanden ist, dem Staate zufallen.
Finden Arbeitsleute zufälliger Weise einen Schatz, so gebührt ihnen als Findern ein
Drittheil davon. Sind sie aber von dem Eigenthümer ausdrücklich zur Aufsuchung eines
Schatzes gedungen worden, so müssen sie sich mit ihrem ordentlichen Lohne begnügen.
[Marginalie: Von dem Rechte aus der Rettung einer fremden beweglichen Sache.]
Wer eine fremde bewegliche Sache von dem unvermeidlichen Verluste oder Untergange rettet,
ist berechtiget, von dem rückfordernden Eigenthümer den Ersatz seines Aufwandes und eine
verhältnißmäßige Belohnung von höchstens Zehen von Hundert zu fordern.
Zuwachs heißt alles, was aus einer Sache entsteht, oder neu zu derselben kommt, ohne daß
es dem Eigenthümer von jemand Anderen übergeben worden ist. Der Zuwachs wird durch Natur,
durch Kunst, oder durch beyde zugleich bewirkt.
[Marginalie: I. Natürlicher Zuwachs: a) an Natur-Producten; b) Werfen der Thiere;]
Die natürlichen Früchte eines Grundes, nähmlich solche Nutzungen, die er, ohne bearbeitet
zu werden, hervor bringt, als: Kräuter, Schwämme und dergleichen, wachsen dem Eigenthümer
des Grundes, so wie alle Nutzungen, welche aus einem Thiere entstehen, dem Eigenthümer des
Thieres zu.
Der Eigenthümer eines Thieres, welches durch das Thier eines Anderen befruchtet wird, ist
diesem keinen Lohn schuldig, wenn er nicht bedungen worden ist.
Wenn in der Mitte eines Gewässers eine Insel entsteht, so sind die Eigenthümer der nach
der Länge derselben an beyden Ufern liegenden Grundstücke ausschließend befugt, die
entstandene Insel in zwey gleichen Theilen sich zuzueignen, und nach Maß der Länge ihrer
Grundstücke unter sich zu theilen. Entsteht die Insel auf der einen Hälfte des Gewässers,
so hat der Eigenthümer des näheren Uferlandes allein darauf Anspruch. Inseln auf
schiffbaren Flüssen bleiben dem Staate vorbehalten.
Werden bloß durch die Austrocknung des Gewässers, oder durch desselben Theilung in
mehrere Arme, Inseln gebildet, oder Grundstücke überschwemmt; so bleiben die Rechte des
vorigen Eigenthumes unverletzt.
Wenn ein Gewässer sein Bett verläßt, so haben vor allem die Grundbesitzer, welche durch
den neuen Lauf des Gewässers Schaden leiden, das Recht, aus dem verlassenen Bette oder
dessen Werthe entschädiget zu werden.
Außer dem Falle einer solchen Entschädigung gehört das verlassene Bett, so wie von einer
entstandenen Insel verordnet wird, den angränzenden Uferbesitzern.
Wird aber ein merklicher Erdtheil durch die Gewalt des Flusses an ein fremdes Ufer
gelegt; so verliert der vorige Besitzer sein Eigenthumsrecht darauf nur in dem Falle, wenn
er es in einer Jahresfrist nicht ausübt.
Jeder Grundbesitzer ist befugt, sein Ufer gegen das Ausreißen des Flusses zu befestigen.
Allein niemand darf solche Werke oder Pflanzungen anlegen, die den ordentlichen Lauf des
Flusses verändern, oder die der Schifffahrt, den Mühlen, der Fischerey oder anderen fremden
Rechten nachtheilig werden könnten. Ueberhaupt können ähnliche Anlagen nur mit Erlaubniß
der politischen Behörde gemacht werden.
[Marginalie: II. Künstlicher Zuwachs durch Verarbeitung oder Vereinigung überhaupt;]
Wer fremde Sachen verarbeitet; wer sie mit den seinigen vereiniget, vermengt, oder
vermischt, erhält dadurch noch keinen Anspruch auf das fremde Eigenthum.
Können dergleichen verarbeitete Sachen in ihren vorigen Stand zurück gebracht;
vereinigte, vermengte oder vermischte Sachen wieder abgesondert werden; so wird einem jeden
Eigenthümer das Seinige zurück gestellet, und demjenigen Schadloshaltung geleistet, dem sie
gebührt. Ist die Zurücksetzung in den vorigen Stand, oder die Absonderung nicht möglich, so
wird die Sache den Teilnehmern gemein; doch steht demjenigen, mit dessen Sache der Andere
durch Verschulden die Vereinigung vorgenommen hat, die Wahl frey, ob er den ganzen
Gegenstand gegen Ersatz der Verbesserung behalten, oder ihn dem Anderen ebenfalls gegen
Vergütung überlassen wolle. Der schuldtragende Theilnehmer wird nach Beschaffenheit seiner
redlichen oder unredlichen Absicht behandelt. Kann aber keinem Theile ein Verschulden
beygemessen werden, so bleibt dem, dessen Antheil mehr werth ist, die Auswahl
vorbehalten.
Werden fremde Materialien nur zur Ausbesserung einer Sache verwendet, so fällt die fremde
Materie dem Eigenthümer der Hauptsache zu, und dieser ist verbunden, nach Beschaffenheit
seines redlichen oder unredlichen Verfahrens, dem vorigen Eigenthümer der verbrauchten
Materialien den Werth derselben zu bezahlen.
Wenn jemand auf eigenem Boden ein Gebäude aufführet, und fremde Materialien dazu
verwendet hat, so bleibt das Gebäude zwar sein Eigenthum; doch muß selbst ein redlicher
Bauführer dem Beschädigten die Materialien, wen er sie außer den im §. 367 angeführten Verhältnissen an sich gebracht hat, nach dem gemeinen; ein
unredlicher aber muß sie nach dem höchsten Preise, und überdieß noch allen anderweitigen
Schaden ersetzen.
Hat im entgegen gesetzten Falle jemand mit eigenen Materialien, ohne Wissen und Willen
des Eigenthümers, auf fremdem Grunde gebauet, so fällt das Gebäude dem Grundeigenthümer zu.
Der redliche Bauführer kann den Ersatz der nothwendigen und nützlichen Kosten fordern; der
unredliche wird gleich einem Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt. Hat der Eigenthümer
des Grundes die Bauführung gewußt, und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer
untersagt, so kann er nur den gemeinen Werth für den Grund fordern.
Ist das Gebäude auf fremdem Grunde und aus fremden Materialien entstanden, so wächst auch
in diesem Falle das Eigenthum desselben dem Grundeigenthümer zu. Zwischen dem
Grundeigenthümer und dem Bauführer treten die nähmlichen Rechte und Verbindlichkeiten, wie
in dem vorstehenden Paragraphe, ein, und der Bauführer muß dem vorigen Eigenthümer der
Materialien, nach Beschaffenheit seiner redlichen oder unredlichen Absicht, den gemeinen
oder den höchsten Werth ersetzen.
Was bisher wegen der mit fremden Materialien aufgeführten Gebäude bestimmt worden ist,
gilt auch für die Fälle, wenn ein Feld mit fremdem Samen besäet, oder mit fremden Pflanzen
besetzt worden ist. Ein solcher Zuwachs gehört dem Eigenthümer des Grundes, wenn anders die
Pflanzen schon Wurzel geschlagen haben.
Das Eigenthum eines Baumes wird nicht nach den Wurzeln, die sich in einem angränzenden
Grunde verbreiten, sondern nach dem Stamme bestimmt, der aus dem Grunde hervorragt. Steht
der Stamm auf den Gränzen mehrerer Eigenthümer, so ist ihnen der Baum gemein.
Jeder Grundeigenthümer kann die Wurzeln eines fremden Baumes aus seinem Boden reißen,
und die über seinem Luftraume hängenden Aeste abschneiden oder sonst benützen.
Sachen, die schon einen Eigenthümer haben, werden mittelbar erworben, indem sie auf eine
rechtliche Art von dem Eigenthümer auf einen Anderen übergehen.
Der Titel der mittelbaren Erwerbung liegt in einem Vertrage; in einer Verfügung auf den
Todesfall; in dem richterlichen Ausspruche; oder, in der Anordnung des Gesetzes.
Der bloße Titel gibt noch kein Eigenthum. Das Eigenthum und alle dingliche Rechte
überhaupt können, außer den in dem Gesetze bestimmten Fällen, nur durch die rechtliche
Uebergabe und Uebernahme erworben werden.
Bey solchen beweglichen Sachen aber, welche ihrer Beschaffenheit nach keine körperliche
Uebergabe zulassen, wie bey Schuldforderungen, Frachtgütern, bey einem Waarenlager oder
einer anderen Gesammtsache, gestattet das Gesetz die Uebergabe durch Zeichen, indem der
Eigenthümer dem Uebernehmer die Urkunden, wodurch das Eigenthum dargethan wird, oder die
Werkzeuge übergibt, durch die der Uebernehmer in den Stand gesetzt wird, ausschließend den
Besitz der Sache zu ergreifen; oder, indem man mit der Sache ein Merkmahl verbindet, woraus
jedermann deutlich erkennen kann, daß die Sache einem Anderen überlassen worden ist.
Durch Erklärung wird hie Sache übergeben, wenn der Veräußerer auf eine erweisliche Art
seinen Willen an den Tag legt, daß er die Sache künftig im Nahmen des Uebernehmers inne
habe; oder, daß der Uebernehmer die Sache, welche er bisher ohne ein dingliches Recht inne
hatte, künftig aus einem dinglichen Rechte besitzen solle.
[Marginalie: Folge in Rücksicht der übersendeten;]
In der Regel werden überschickte Sachen erst dann für übergeben gehalten, wenn sie der
Uebernehmer erhält; es wäre denn, daß dieser die Ueberschickungsart selbst bestimmt oder
genehmiget hätte.
[Marginalie: oder, an Mehrere veräußerten Sachen.]
Hat ein Eigenthümer eben dieselbe bewegliche Sache an zwey verschiedene Personen, an Eine
mit, an die Andere ohne Uebergabe veräußert; so gebühret sie derjenigen, welcher sie zuerst
übergeben worden ist; doch hat der Eigenthümer dem verletzten Theile zu haften.
[Marginalie: 2) Uebergabe unbeweglicher Sachen mittelst Einverleibung in die öffentlichen Bücher.]
Zur Uebertragung des Eigenthumes unbeweglicher Sachen muß das Erwerbungsgeschäft in die
dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man
Einverleibung (Intabulation).
Vor Allem ist zur Einverleibung in das öffentliche Buch notwendig, daß derjenige, von dem
das Eigenthum auf einen Anderen übergehen soll, selbst schon als Eigenthümer einverleibt
sey.
[Marginalie: Insbesondere bey einer Erwerbung; a) durch Vertrag.]
Zur weiteren Uebertragung vermittelst Vertrages ist es bey Bauerngütern genug, wenn der
Uebergeber und Uebernehmer, oder auch nur der Uebergeber allein, vor der Grundobrigkeit
erscheint, und die Einverleibung des Erwerbungsgeschäftes in das öffentliche Buch
bewirket.
Wenn aber der Uebergeber nicht persönlich erscheint, und in allen, städtische oder
landtäfliche Güter betreffenden Fällen, muß über das Erwerbungsgeschäft eine schriftliche
Urkunde aufgesetzt, und sowohl von den Vertrag schließenden Theilen, als von zwey
glaubwürdigen Männern als Zeugen gefertiget werden.
In einer solchen Urkunde müssen die Personen, welche das Eigenthum übergeben und
übernehmen; die Sache, welche übergeben werden soll, mit ihren Gränzen; der Titel der
Erwerbung; ferner, der Ort und die Zeit des geschlossenen Geschäftes bestimmt angemerket,
und es muß von dem Uebergeber in dieser oder in einer besonderen Urkunde die Bewilligung
ertheilet werden, daß der Uebernehmer als Eigenthümer einverleibt werden könne.
[Marginalie: b) durch Urtheil und andere gerichtliche Urkunden;]
Wenn das Eigenthum unbeweglicher Sachen zu Folge eines rechtskräftigen Urtheiles,
gerichtlichen Theilungs-Instrumentes, oder einer gerichtlichen Ueberantwortung einer
Erbschaft übertragen werden soll; so ist ebenfalls die Einverleibung dieser Urkunden
erforderlich.
Eben so ist es, um das Eigenthum eines vermachten unbeweglichen Gutes zu erwerben, nicht
genug, daß die Anordnung des Erblassers überhaupt den öffentlichen Büchern einverleibt
worden sey. Wer eine Forderung dieser Art hat, muß bey der Behörde noch die besondere
Einverleibung des Vermächtnisses auswirken.
[Marginalie: Bedingte Aufzeichnung in das öffentliche Buch; oder Vormerkung.]
Wenn derjenige, welcher das Eigenthum einer unbeweglichen Sache anspricht, darüber zwar
eine glaubwürdige, aber nicht mit allen in den §§. 434 und
435 zur Einverleibung vorgeschriebenen Erfordernissen
versehene Urkunde besitzt; so kann er doch, damit ihm niemand ein Vorrecht abgewinne, die
bedingte Eintragung in das öffentliche Buch bewirken, welche Vormerkung (Pränotation)
genannt wird. Dadurch erhält er ein bedingtes Eigenthumsrecht, und er wird, sobald er zu
Folge richterlichen Ausspruches die Vormerkung gerechtfertiget hat, von der Zeit des nach
gesetzlicher Ordnung eingereichten Vormerkungsgesuches, für den wahren Eigenthümer
gehalten.
Die geschehene Vormerkung muß sowohl demjenigen, der sie bewirkt hat, als auch seinem
Gegner durch Zustellung zu eigenen Händen bekannt gemacht werden. Der Vormerkungswerber muß
binnen vierzehn Tagen, vom Tage der erhaltenen Zustellung, die ordentliche Klage zum
Erweise des Eigenthumsrechtes einreichen; widrigen Falls soll die bewirkte Vormerkung auf
Ansuchen des Gegners gelöschet werden.
[Marginalie: Vorschrift über die Collision der Einverleibungen.]
Hat der Eigenthümer eben dieselbe unbewegliche Sache zwey verschiedenen Personen
überlassen; so fällt sie derjenigen zu, welche früher die Einverleibung angesucht hat.
Wer das Eigenthum einer Sache erwirbt, erlangt auch die damit verbundenen Rechte. Rechte,
die auf die Person des Uebergebers eingeschränkt sind, kann er nicht übergeben. Ueberhaupt
kann niemand einem Anderen mehr Recht abtreten, als er selbst hat.
Mit dem Eigenthume unbeweglicher Sachen werden auch die darauf haftenden, in den
öffentlichen Büchern angemerkten Lasten übernommen. Wer diese Bücher nicht einsieht, leidet
in allen Fällen für seine Nachlässigkeit. Andere Forderungen und Ansprüche, die jemand an
den vorigen Eigenthümer hat, gehen nicht auf den neuen Erwerber über.
Das Eigenthum überhaupt kann durch den Willen des Eigenthümers; durch das Gesetz; und
durch richterlichen Ausspruch verloren gehen. Das Eigenthum der unbeweglichen Sachen wird
aber nur durch die Löschung aus den öffentlichen Büchern aufgehoben.
[Marginalie: Ausdehnung dieser Vorschriften auf andere dingliche Rechte.]
Nach den in diesem Hauptstücke über die Erwerbungs- und Erlöschungsart des
Eigenthumsrechtes unbeweglicher Sachen gegebenen Vorschriften hat man sich auch bey den
übrigen, auf unbewegliche Sachen sich beziehenden, dinglichen Rechten zu verhalten.
[Marginalie: Form und Vorsichten der Einverleibungen.]
Auf was Art und mit welchen Vorsichten überhaupt bey Einverleibung dinglicher Rechte
vorzugehen sey, ist in den über die Einrichtung der Landtafel und Grundbücher bestehenden
besonderen Anordnungen enthalten.
[Marginalie: Begriff von dem Pfandrechte und Pfande.]
Das Pfandrecht ist das dingliche Recht, welches dem Gläubiger eingeräumt wird, aus einer
Sache, wenn die Verbindlichkeit zur bestimmten Zeit nicht erfüllet wird, die Befriedigung
zu erlangen. Die Sache, worauf dem Gläubiger dieses Recht zusteht, heißt überhaupt ein
Pfand.
Als Pfand kann jede Sache dienen, die im Verkehre steht. Ist sie beweglich, so wird sie
Handpfand, oder ein Pfand in enger Bedeutung genannt; ist sie unbeweglich, so heißt sie
eine Hypothek oder ein Grundpfand.
Das Pfandrecht beziehet sich zwar immer auf eine gültige Forderung, aber nicht jede
Forderung gibt einen Titel zur Erwerbung des Pfandrechtes. Dieser gründet sich auf das
Gesetz, auf einen richterlichen Ausspruch, auf einen Vertrag, oder den letzten Willen des
Eigenthümers.
[Marginalie: Erwerbungsart des Pfandrechtes: a) durch körperliche Uebergabe; b) durch Einverleibung in die öffentlichen Bücher;]
Die Fälle, in welchen das Gesetz jemanden das Pfandrecht einräumt, sind am gehörigen Orte
dieses Gesetzbuches und bey dem Verfahren in Concurs-Fällen angegeben. In wie fern das
Gericht ein Pfandrecht einräumen könne, bestimmt die Gerichtsordnung. Soll durch die
Einwilligung des Schuldners oder eines Dritten, der seine Sache für ihn verhaftet, das
Pfandrecht erworben werden; so dienen die Vorschriften von Verträgen und Vermächtnissen zur
Richtschnur.
[Marginalie: Erwerbungsart des Pfandrechtes: a) durch körperliche Uebergabe; b) durch Einverleibung in die öffentlichen Bücher;]
Um das Pfandrecht wirklich zu erwerben, muß der mit einem Titel versehene Gläubiger die
verpfändete Sache, wenn sie beweglich ist, in Verwahrung nehmen, und, wenn sie unbeweglich
ist, seine Forderung auf die zur Erwerbung des Eigenthumes liegender Güter vorgeschriebene
Art einverleiben lassen. Der Titel allein gibt nur ein persönliches Recht zu der Sache,
aber kein dingliches Recht auf die Sache.
Bey Verpfändung derjenigen beweglichen Sachen, welche keine körperliche Uebergabe von
Hand zu Hand zulassen, muß man sich, wie bey der Uebertragung des Eigenthumes (§. 427), solcher Zeichen bedienen, woraus jedermann die
Verpfändung leicht erfahren kann. Wer diese Vorsicht unterläßt, haftet für die nachteiligen
Folgen.
Findet die Einverleibung einer Forderung in die öffentlichen Bücher wegen Mangels
gesetzmäßiger Förmlichkeit in der Urkunde nicht Statt; so kann sich der Gläubiger vormerken
(pränotiren) lassen. Durch diese Vormerkung erhält er ein bedingtes Pfandrecht, welches,
wenn die Forderung auf die oben §§. 438 und 439 angeführte Art gerechtfertiget worden ist, von dem Zeitpuncte
des nach gesetzlicher Ordnung eingereichten Vormerkungsgesuches in ein unbedingtes
übergeht.
Der Pfandinhaber kann sein Pfand, in so weit er ein Recht darauf hat, einem Dritten
wieder verpfänden, und in so fern wird es zum Afterpfande, wenn zugleich Letzterer sich
dasselbe übergeben, oder die Afterverpfändung auf das Pfandrecht in die öffentlichen Bücher
eintragen läßt.
Wird der Eigenthümer von der weiteren Verpfändung benachrichtiget; so kann er seine
Schuld nur mit Willen dessen, der das Afterpfand hat, dem Gläubiger abführen, oder er muß
sie gerichtlich hinterlegen, sonst bleibt das Pfand dem Inhaber des Afterpfandes
verhaftet.
Wird eine fremde bewegliche Sache ohne Einwilligung des Eigenthümers verpfändet, so hat
dieser in der Regel zwar das Recht, sie zurück zu fordern; aber in solchen Fällen, in
welchen die Eigenthumsklage gegen einen redlichen Besitzer nicht Statt hat (§. 367), ist er verbunden, entweder den redlichen Pfandinhaber
schadlos zu halten, oder das Pfand fahren zu lassen, und sich mit dem Ersatzrechte gegen
den Verpfänder zu begnügen.
Das Pfandrecht erstreckt sich auf alle zu dem freyen Eigenthume des Verpfänders gehörige
Theile, auf Zuwachs und Zugehör des Pfandes, folglich auch auf die Früchte, in so lange sie
noch nicht abgesondert oder bezogen sind. Wenn also ein Schuldner einem Gläubiger sein Gut,
und einem Anderen später die Früchte desselben verpfändet; so ist die spätere Verpfändung
nur in Rücksicht auf die schon abgesonderten und bezogenen Früchte wirksam.
[Marginalie: Rechte und Verbindlichkeiten des Pfandgläubigers: a) bey Entdeckung eines unzureichenden Pfandes;]
Wenn der Werth eines Pfandes durch Verschulden des Pfandgebers oder wegen eines erst
offenbar gewordenen Mangels der Sache zur Bedeckung der Schuld nicht mehr zureichend
gefunden wird; so ist der Gläubiger berechtiget, von dem Pfandgeber ein anderes
angemessenes Pfand zu fordern.
Ohne Bewilligung des Pfandgebers darf der Gläubiger das Pfandstück nicht benützen; er muß
es vielmehr genau bewahren, und, wenn es durch sein Verschulden in Verlust geräth, dafür
haften. Geht es ohne sein Verschulden verloren, so verliert er deßwegen seine Forderung
nicht.
Hat der Gläubiger das Pfand weiter verpfändet; so haftet er selbst für einen solchen
Zufall, wodurch das Pfand bey ihm nicht zu Grunde gegangen oder verschlimmert worden
wäre.
Wird der Pfandgläubiger nach Verlauf der bestimmten Zeit nicht befriediget; so ist er
befugt, die Feilbiethung des Pfandes gerichtlich zu verlangen. Das Gericht hat dabey nach
Vorschrift der Gerichtsordnung zu verfahren.
Vor der Feilbiethung des Gutes ist jedem darauf eingetragenen Pfandgläubiger die
Einlösung der Forderung, wegen welcher die Feilbiethung angesucht worden, zu gestatten.
Wird der Schuldbetrag aus dem Pfande nicht gelöset, so ersetzt der Schuldner das
Fehlende; ihm fällt aber auch das zu, was über den Schuldbetrag gelöset wird.
In wie fern ein Pfandgläubiger sich an sein Pfand zu halten schuldig; oder, auf ein
anderes Vermögen seines Schuldners zu greifen berechtiget sey, bestimmt die
Gerichtsordnung.
Hat der Schuldner während der Verpfändungszeit das Eigenthum der verpfändeten Sache auf
einen Anderen übertragen; so steht dem Gläubiger frey, erst sein persönliches Recht gegen
den Schuldner, und dann seine volle Befriedigung an der verpfändeten Sache zu suchen.
Wenn die verpfändete Sache zerstört wird; wenn sich der Gläubiger seines Rechtes darauf
gesetzmäßig begibt, oder, wenn er sie dem Schuldner ohne Vorbehalt zurückstellt, so
erlischt zwar das Pfandrecht, aber die Schuldforderung besteht noch.
Das Pfandrecht erlischt ferner mit der Zeit, auf welche es eingeschränkt war, folglich
auch mit dem zeitlichen Rechte des Pfandgebers auf die verpfändete Sache, wenn anders
dieser Umstand dem Gläubiger bekannt war, oder aus den öffentlichen Büchern bekannt seyn
konnte.
Durch Tilgung der Schuld hört das Pfandrecht auf. Der Pfandgeber ist aber die Schuld nur
gegen dem zu tilgen verbunden, daß ihm das Pfand zugleich zurück gestellt werde. Zur
Aufhebung einer Hypothek ist die Tilgung der Schuld allein nicht hinreichend. Ein
Hypothekar-Gut bleibt so lange verhaftet, bis die Schuldurkunde aus den öffentlichen
Büchern gelöscht ist.
Weder der Pfandnehmer noch irgend ein anderer Inhaber einer fremden Sache ist nach
Erlöschung des ihm eingeräumten Rechtes befugt, dieselbe aus dem Grunde einer Forderung
zurück zu behalten. Er kann aber, wenn die in der Gerichtsordnung bestimmten Erfordernisse
eintreten, und die Sache beweglich ist, sie in gerichtliche Verwahrung geben und mit
Verboth belegen, oder, wenn sie unbeweglich ist, die Sequestration derselben ansuchen.
[Marginalie: Begriff des Rechtes der Dienstbarkeit.]
Durch das Recht der Dienstbarkeit wird ein Eigenthümer verbunden, zum Vortheile eines
Anderen in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen. Es ist ein
dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht.
[Marginalie: Eintheilung der Dienstbarkeiten in Grunddienstbarkeiten und persönliche;]
Wird das Recht der Dienstbarkeit mit dem Besitze eines Grundstückes zu dessen
vorteilhafteren oder bequemeren Benützung verknüpft; so entsteht eine Grunddienstbarkeit;
außer dem ist die Dienstbarkeit persönlich.
Grunddienstbarkeiten setzen zwey Grundbesitzer voraus, deren Einem als Verpflichteten das
dienstbare; dem Anderen als Berechtigten das herrschende Gut gehört. Das herrschende
Grundstück ist entweder zur Landwirthschaft oder zu einem anderen Gebrauche bestimmt; daher
unterscheidet man auch die Feld- und Haus-Servituten.
Durch andere Haus-Servituten wird der Besitzer des dienstbaren Grundes verpflichtet,
etwas zu unterlassen, was ihm sonst zu thun frey stand. Dergleichen sind:
8) Sein Haus nicht zu erhöhen;
9) Es nicht niedriger zu machen;
10) Dem herrschenden Gebäude Licht und Luft;
11) Oder Aussicht nicht zu benehmen;
12) Die Dachtraufe seines Hauses von dem Grunde des Nachbars, dem sie zur
Bewässerung seines Gartens oder zur Füllung seiner Cisterne, oder auf eine andere Art
nützlich seyn kann, nicht abzuleiten.
[Marginalie: Unregelmäßige und Schein-Servituten.]
Es können aber auch Dienstbarkeiten, welche an sich Grunddienstbarkeiten sind, der Person
allein; oder, es können Begünstigungen, die ordentlicher Weise Servituten sind, nur bloß
auf Widerrufen zugestanden werden. Die Abweichungen von der Natur einer Servitut werden
jedoch nicht vermuthet; wer sie behauptet, dem liegt der Beweis ob.
[Marginalie: Erwerbung des Rechtes der Dienstbarkeit. Titel zur Erwerbung.]
Der Titel zu einer Servitut ist auf einem Vertrage; auf einer letzten Willenserklärung;
auf einem bey der Theilung gemeinschaftlicher Grundstücke erfolgten Rechtsspruche; oder
endlich, auf Verjährung gegründet.
Das dingliche Recht der Dienstbarkeit kann auf unbewegliche Sachen und überhaupt auf
solche Gegenstände, die in öffentlichen Büchern eingetragen sind, nur durch die Eintragung
in dieselben erworben werden; auf andere Sachen aber erlangt man es durch die oben (§§. 426 — 428) angegebenen Arten der
Uebergabe.
[Marginalie: Rechtsverhältniß bey den Dienstbarkeiten. Allgemeine Vorschriften über das Recht der Dienstbarkeit.]
Alle Servituten kommen darin überein, daß der Besitzer der dienstbaren Sache in der Regel
nicht verbunden ist, etwas zu thun, sondern nur einem Anderen die Ausübung eines Rechtes zu
gestatten, oder das zu unterlassen, was er als Eigenthümer sonst zu thun berechtiget
wäre.
Daher muß auch der Aufwand zur Erhaltung und Herstellung der Sache, welche zur
Dienstbarkeit bestimmt ist, in der Regel von dem Berechtigten getragen werden. Wenn aber
diese Sache auch von dem Verpflichteten benützt wird; so muß er verhältnißmäßig zu dem
Aufwands beytragen, und nur durch die Abtretung derselben an den Berechtigten kann er sich,
auch ohne dessen Beystimmung, von dem Beytrage befreyen.
Der Besitzer des herrschenden Gutes kann zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art
ausüben; doch dürfen Servituten nicht erweitert, sie müssen vielmehr, in so weit es ihre
Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden.
Keine Servitut läßt sich eigenmächtig von der dienstbaren Sache absondern, noch auf eine
andere Sache oder Person übertragen. Auch wird jede Servitut in so fern für untheilbar
gehalten, als das auf dem Grundstücke haftende Recht durch Vergrößerung, Verkleinerung oder
Zerstückung desselben weder verändert noch getheilt werden kann.
[Marginalie: Anwendung auf die Grunddienstbarkeiten; ins besondere auf das Recht, eine Last, einen Balken auf fremdem Gebäude zu haben, oder den Rauch durchzuführen.]
Nach den hier aufgestellten Grundsätzen sind die Rechtsverhältnisse bey den besonderen
Arten der Servituten zu bestimmen. Wer also die Last des benachbarten Gebäudes zu tragen;
die Einfügung des fremden Balkens an seiner Wand; oder, den Durchzug des fremden Rauches in
seinem Schorsteine zu dulden hat; der muß verhältnißmäßig zur Erhaltung der dazu bestimmten
Mauer, Säule, Wand oder des Schorsteines beytragen. Es kann ihm aber nicht zugemuthet
werden, daß er das herrschende Gut unterstützen oder den Schorstein des Nachbars ausbessern
lasse.
Das Fensterrecht gibt nur auf Licht und Luft Anspruch; die Aussicht muß besonders
bewilliget werden. Wer kein Recht zur Aussicht hat, kann angehalten werden, das Fenster zu
vergittern. Mit dem Fensterrechte ist die Schuldigkeit verbunden, die Oeffnung zu
verwahren; wer diese Verwahrung vernachlässiget, haftet für den daraus entstehenden
Schaden.
Wer das Recht der Dachtraufe besitzt, kann das Regenwasser auf das fremde Dach frey oder
durch Rinnen abfließen lassen; er kann auch sein Dach erhöhen; doch muß er solche
Vorkehrungen treffen, daß dadurch die Dienstbarkeit nicht lästiger werde. Eben so muß er
häufig gefallenen Schnee zeitig hinweg räumen, wie auch die zum Abflusse bestimmten Rinnen
unterhalten.
[Marginalie: Recht der Ableitung des Regenwassers.]
Wer das Recht hat, das Regenwasser von dem benachbarten Dache auf seinen Grund zu
leiten, hat die Obliegenheit, für Rinnen, Wasserkästen und andere dazu gehörige Anstalten
die Auslagen allein zu bestreiten.
Erfordern die abzuführenden Flüssigkeiten Gräben und Canäle; so muß sie der Eigenthümer
des herrschenden Grundes errichten; er muß sie auch ordentlich decken und reinigen, und
dadurch die Last des dienstbaren Grundes erleichtern.
[Marginalie: Recht des Fußsteiges, Viehtriebes und Fahrweges.]
Das Recht des Fußsteiges begreift das Recht in sich, auf diesem Steige zu gehen, sich von
Menschen tragen, oder andere Menschen zu sich kommen zu lassen. Mit dem Viehtriebe ist das
Recht, einen Schiebkarren zu gebrauchen; und mit dem Fahrwege das Recht, Mit Einem oder
mehreren Zügen zu fahren, verbunden.
Hingegen kann, ohne besondere Bewilligung, das Recht zu gehen, nicht auf das Recht, zu
reiten, oder sich durch Thiere tragen zu lassen; weder das Recht des Viehtriebes auf das
Recht, schwere Lasten über den dienstbaren Grund zu schleifen; noch das Recht zu fahren,
auf das Recht, freygelassenes Vieh darüber zu treiben, ausgedehnet werden.
Zur Erhaltung des Weges, der Brücken und Stege tragen verhältnißmäßig alle Personen oder
Grundbesitzer, denen der Gebrauch derselben zusteht, folglich auch der Besitzer des
dienstbaren Grundes, so weit bey, als er davon Nutzen zieht.
Der Raum für diese drey Servituten muß dem nöthigen Gebrauche und den Umständen des Ortes
angemessen seyn. Werden Wege und Steige durch Ueberschwemmung oder durch einen anderen
Zufall unbrauchbar; so muß, bis zu der Herstellung in den vorigen Stand, wenn nicht schon
die politische Behörde eine Vorkehrung getroffen hat, ein neuer Raum angewiesen werden.
Wer das Recht hat,, Wasser von fremdem Grunde auf den seinigen; oder, von seinem Grunde
auf fremden zu leiten, ist auch berechtiget, die dazu nöthigen Röhren, Rinnen und Schleußen
auf eigene Kosten anzulegen. Das nicht zu überschreitende Maß dieser Anlagen wird durch das
Bedürfniß des herrschenden Grundes festgesetzt.
Ist bey Erwerbung des Weiderechtes die Gattung und die Anzahl des Triebviehes; ; ferner,
die Zeit und das Maß des Genusses nicht bestimmt worden; so ist der ruhige dreyßigjährige
Besitz zu schützen. In zweifelhaften Fällen dienen folgende Vorschriften zur
Richtschnur.
[Marginalie: Gesetzliche Bestimmung: a) über die Gattung des Triebviehes;]
Das Weiderecht erstrecket sich, in so weit die politischen und im Forstwesen gegebenen
Verordnungen nicht entgegen stehen, auf jede Gattung von Zug-, Rind- und Schafvieh, aber
nicht auf Schweine und Federvieh; eben so wenig in waldigen Gegenden auf Ziegen. Unreines,
ungesundes und fremdes Vieh ist stets von der Weide ausgeschlossen.
Hat die Anzahl des Triebviehes während der letzten dreyßig Jahre abgewechselt; so muß aus
dem Triebe der drey ersten Jahre die Mittelzahl angenommen werden. Erhellet auch diese
nicht; so ist theils auf den Umfang, theils auf die Beschaffenheit der Weide billige
Rücksicht zu nehmen, und dem Berechtigten wenigstens nicht gestattet, daß er mehr Vieh auf
der fremden Weide halte, als er mit dem auf dem herrschenden Grunde erzeugten Futter
durchwintern kann. Säugevieh wird nicht zur bestimmten Anzahl gerechnet.
Die Triftzeit wird zwar überhaupt durch den in jeder Feldmarke eingeführten
unangefochtenen Gebrauch bestimmt; allein in keinem Falle darf der vermöge politischer
Bestimmungen geordnete Wirthschaftsbetrieb durch die Behüthung verhindert oder erschweret
werden.
Der Genuß des Weiderechtes erstreckt sich auf keine andere Benutzung. Der Berechtigte
darf weder Gras mähen; noch in der Regel den Eigenthümer des Grundstückes von der Mitweide
ausschließen, am wenigsten aber die Substanz der Weide verletzen. Wenn ein Schade zu
befürchten ist, muß er sein Vieh von einem Hirten hüthen lassen.
[Marginalie: Anwendung dieser Bestimmungen auf andere Servituten.]
Was bisher in Rücksicht auf das Weiderecht vorgeschrieben worden, ist verhältnißmäßig
auch auf die Rechte des Thierfanges, des Holzschlages, des Steinbrechens und die übrigen
Servituten anzuwenden. Glaubt jemand diese Rechte auf das Miteigenthum gründen zu können;
so sind die darüber entstehenden Streitigkeiten nach den in dem Hauptstücke von der
Gemeinschaft des Eigenthumes enthaltenen Grundsätzen zu entscheiden.
[Marginalie: Persönliche Dienstbarkeiten; ins besondere: 1) das Recht des Gebrauches;]
Die Ausübung persönlicher Servituten wird, wenn nichts Anderes verabredet worden ist,
nach folgenden Grundsätzen bestimmt: Die Servitut des Gebrauches besteht darin, daß jemand
befugt ist, eine fremde Sache, ohne Verletzung der Substanz, bloß zu seinem Bedürfnisse zu
benützen.
[Marginalie: Bestimmung in Rücksicht der Nutzungen;]
Wer also das Gebrauchsrecht einer Sache hat, der darf, ohne Rücksicht auf sein übriges
Vermögen, den seinem Stande, seinem Gewerbe und seinem Hauswesen angemessenen Nutzen davon
ziehen.
Das Bedürfniß ist nach dem Zeitpuncte der Bewilligung des Gebrauches zu bestimmen.
Nachfolgende Veränderungen in dem Stande oder Gewerbe des Berechtigten geben keinen
Anspruch auf einen ausgedehnteren Gebrauch.
Alle Benützungen, die sich ohne Störung des Gebrauchsberechtigten aus der Sache schöpfen
lassen, kommen dem Eigenthümer zu Statten. Dieser ist aber verbunden, alle ordentliche und
außerordentliche, auf der Sache haftende Lasten zu tragen, und sie auf seine Kosten in
gutem Stande zu erhalten. Nur wenn die Kosten denjenigen Nutzen übersteigen, der dem
Eigenthümer übrig bleibt, muß der Berechtigte den Ueberschuß tragen, oder vom Gebrauche
abstehen.
[Marginalie: In wie fern sie sich auf verbrauchbare Sachen erstrecken könne.]
Verbrauchbare Sachen sind an sich selbst kein Gegenstand des Gebrauches oder der
Fruchtnießung, sondern nur ihr Werth. Mit dem baren Gelde kann der Berechtigte nach
Belieben verfügen. Wird aber ein bereits anliegendes Capital zum Fruchtgenusse oder
Gebrauche bewilliget; so kann der Berechtigte nur die Zinsen fordern.
[Marginalie: Rechte und Verbindlichkeiten des Fruchtnießers.]
Der Fruchtnießer hat ein Recht auf den vollen, sowohl gewöhnlichen als ungewöhnlichen
Ertrag; ihm gehört daher auch die mit Beobachtung der bestehenden Bergwerksordnung
erhaltene reine Ausbeute von Bergwerksantheilen und das forstmäßig geschlagene Holz. Auf
einen Schatz, welcher in dem zur Fruchtnießung bestimmten Grunde gefunden wird, hat er
keinen Anspruch.
[Marginalie: Insbesondere a) in Rücksicht der auf der Sache haftenden Lasten;]
Als ein reiner Ertrag kann aber nur das angesehen werden, was nach Abzug aller nöthigen
Auslagen übrig bleibt. Der Fruchtnießer übernimmt also alle Lasten, welche zur Zeit der
bewilligten Fruchtnießung mit der dienstbaren Sache verbunden waren, mithin auch die Zinsen
der darauf eingetragenen Capitalien. Auf ihn fallen alle ordentliche und außerordentliche,
von der Sache zu leistende Schuldigkeiten, in so fern sie aus den während der Dauer der
Fruchtnießung gezogenen Nutzungen bestritten werden können; er trägt auch die Kosten, ohne
welche die Früchte nicht erzielet werden.
Der Fruchtnießer ist verbunden, die dienstbare Sache als ein guter Haushälter in dem
Stande, in welchem er sie übernommen hat, zu erhalten, und aus dem Ertrage die
Ausbesserungen, Ergänzungen und Herstellungen zu besorgen. Wird dessen ungeachtet der Werth
der dienstbaren Sache bloß durch den rechtmäßigen Genuß ohne Verschulden des FruchtnießerS
verringert; so ist er dafür nicht verantwortlich.
Wenn der Eigenthümer Bauführungen, die durch das Alter des Gebäudes, oder durch einen
Zufall nothwendig gemacht werden, auf Anzeige des Fruchtnießers auf seine Kosten besorgt;
ist ihm der Fruchtnießer, nach Maß der dadurch verbesserten Fruchtnießung, die Zinsen des
verwendeten Capitals zu vergüten schuldig.
Kann oder will der Eigenthümer dazu sich nicht verstehen; so ist der Fruchtnießer
berechtigt, entweder den Bau zu führen, und nach geendigter Fruchtnießung, gleich einem
redlichen Besitzer, den Ersatz zu fordern; oder, für die durch Unterbleibung des Baues
vermißte Fruchtnießung, eine angemessene Vergütung zu verlangen.
Bauführungen, welche nicht nothwendig, obgleich sonst zur Vermehrung des Ertrages
gedeihlich sind, ist der Fruchtnießer nicht verbunden, ohne vollständige Entschädigung zu
gestatten.
Was der Fruchtnießer ohne Einwilligung des Eigenthümers zur Vermehrung fortdauernder
Nutzungen verwendet hat, kann er zurücknehmen; eine Vergütung der aus der Verbesserung noch
bestehenden Nutzungen aber kann er nur fordern, in so fern sie ein Geschäftsführer ohne
Auftrag zu fordern berechtigt ist.
Zur Erleichterung des Beweises der gegenseitigen Forderungen sollen der Eigenthümer und
der Fruchtnießer eine beglaubte Beschreibung aller dienstbaren Sachen aufnehmen lassen. Ist
sie unterlassen worden; so wird vermuthet, daß der Fruchtnießer die Sache sammt allen zur
ordentlichen Benützung derselben erforderlichen Stücken in brauchbarem Zustande von
mittlerer Beschaffenheit erhalten habe.
[Marginalie: Zutheilung der Nutzungen bey Erlöschung der Fruchtnießung.]
Nach geendigter Fruchtnießung gehören die noch stehenden Früchte dem Eigenthümer; doch
muß er die auf deren Erzielung verwendeten Kosten dem Fruchtnießer oder dessen Erben,
gleich einem redlichen Besitzer, ersetzen. Auf andere Nutzungen haben der Fruchtnießer oder
dessen Erben den Anspruch nach Maß der Dauer der Fruchtnießung.
[Marginalie: In wie fern der Gebrauchsberechtigte oder der Fruchtnießer zur Sicherstellung verbunden sey.]
In der Regel kann der Eigenthümer von dem Gebrauchsberechtigten oder Fruchtnießer nur bey
einer sich äußernden Gefahr die Sicherstellung der Substanz verlangen. Wird sie nicht
geleistet; so soll die Sache entweder dem Eigenthümer gegen eine billige Abfindung
überlassen, oder nach Umständen in gerichtliche Verwaltung gegeben werden.
Die Servitut der Wohnung ist das Recht, die bewohnbaren Theile eines Hauses zu seinem
Bedürfnisse zu benützen. Sie ist also eine Servitut des Gebrauches von dem Wohngebäude.
Werden aber jemanden alle bewohnbare Theile des Hauses, mit Schonung der Substanz, ohne
Einschränkung zu genießen überlassen; so ist es eine Fruchtnießung des Wohngebäudes.
Hiernach sind die oben gegebenen Vorschriften auf das rechtliche Verhältniß zwischen dem
Berechtigten und dem Eigenthümer anzuwenden.
In jedem Falle behält der Eigenthümer das Recht, über alle Theile des Hauses, die nicht
zur eigentlichen Wohnung gehören, zu verfügen; auch darf ihm die nöthige Aufsicht über sein
Haus nicht erschweret werden.
[Marginalie: Klagerecht in Rücksicht der Servituten.]
In Ansehung der Servituten findet ein doppeltes Klagerecht Statt. Man kann gegen den
Eigenthümer das Recht der Servitut behaupten; oder der Eigenthümer kann sich über die
Anmaßung einer Servitut beschweren. Im ersten Falle muß der Kläger die Erwerbung der
Servitut, oder wenigstens den Besitz derselben als eines dinglichen Rechtes, im zweyten
Falle muß er die Anmaßung der Servitut in seiner Sache beweisen.
[Marginalie: Erlöschung der Dienstbarkeiten. Im Allgemeinen.]
Die Servituten erlöschen im Allgemeinen auf diejenigen Arten, wodurch, nach dritten und
vierten Hauptstücke des dritten Theiles, Rechte und Verbindlichkeiten überhaupt aufgehoben
werden.
[Marginalie: Besondere Anordnung bey deren Erlöschung: a) durch den Untergang des dienstbaren oder herrschenden Grundes.]
Der Untergang des dienstbaren oder des herrschenden Grundes stellt zwar die Dienstbarkeit
ein; sobald aber der Grund oder das Gebäude wieder in den vorigen Stand gesetzt ist, erhält
die Servitut wieder ihre vorige Kraft.
Wenn das Eigenthum des dienstbaren und des herrschenden Grundes in Einer Person
vereiniget wird, hört die Dienstbarkeit von selbst auf. Wird aber in der Folge Einer dieser
vereinigten Gründe wieder veräußert, ohne daß inzwischen in den öffentlichen Büchern die
Dienstbarkeit gelöschet worden; so ist der neue Besitzer des herrschenden Grundes befugt,
die Servitut auszuüben.
Hat das bloß zeitliche Recht desjenigen, der die Servitut bestellt hat, oder die Zeit,
auf welche sie beschränkt worden ist, dem Servituts-Inhaber aus öffentlichen Büchern, oder
auf eine andere Art bekannt seyn können; so hört nach Verlauf dieser Zeit die Servitut von
selbst auf.
Eine Servitut, welche jemanden bis zur Zeit, da ein Dritter ein bestimmtes Alter
erreicht, verliehen wird, erlischt erst zu der bestimmten Zeit, obschon der Dritte vor
diesem Alter verstorben ist.
[Marginalie: Erlöschung der persönlichen Servituten insbesondere.]
Persönliche Servituten hören mit dem Tode auf. Werden sie ausdrücklich auf die Erben
ausgedehnt; so sind im Zweifel nur die ersten gesetzlichen Erben darunter verstanden. Das
einer Familie verliehene Recht aber geht auf alle Mitglieder derselben über. Die von einer
Gemeinde oder einer anderen moralischen Person erworbene persönliche Servitut dauert so
lange, als die moralische Person besteht.
Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, in so fern sie nicht in
bloß persönlichen Verhältnissen gegründet sind, heißt desselben Verlassenschaft oder
Nachlaß.
Das ausschließende Recht, die ganze Verlassenschaft, oder einen in Beziehung auf das
Ganze bestimmten Theil derselben (z. B. die Hälfte, ein Drittheil) in Besitz zu nehmen,
heißt Erbrecht. Es ist ein dingliches Recht, welches gegen einen jeden, der sich der
Verlassenschaft anmaßen will, wirksam ist. Derjenige, dem das Erbrecht gebührt, wird Erbe,
und die Verlassenschaft, in Beziehung auf den Erben, Erbschaft genannt.
Das Erbrecht gründet sich auf den nach gesetzlicher Vorschrift erklärten Willen des
Erblassers; auf einen nach dem Gesetze zulässigen Erbvertrag (§.
602), oder auf das Gesetz.
Die erwähnten drey Arten des Erbrechtes können auch neben einander bestehen, so, daß
einem Erben ein in Beziehung auf das Ganze bestimmter Theil aus dem letzten Willen, dem
anderen aus dem Vertrage, und einem Dritten aus dem Gesetze gebührt.
[Marginalie: Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtniß.]
Wird jemanden kein solcher Erbtheil, der sich auf den ganzen Nachlaß bezieht, sondern nur
eine einzelne Sache, Eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung; eine Summe; oder ein
Recht zugedacht; so heißt das Zugedachte, obschon dessen Werth den größten Theil der
Verlassenschaft ausmacht, ein Vermächtniß (Legat), und derjenige, dem es hinterlassen
worden, ist nicht als ein Erbe, sondern nur als ein Vermächtnißnehmer (Legatar) zu
betrachten.
Das Erbrecht tritt erst nach dem Tode des Erblassers ein. Stirbt ein vermeintlicher Erbe
vor dem Erblasser; so hat er das noch nicht erlangte Erbrecht auch nicht auf seine Erben
übertragen können.
Hat der Erbe den Erblasser überlebt; so geht das Erbrecht auch vor Uebernahme der
Erbschaft, wie andere frey vererbliche Rechte, auf seine Erben über, wenn es anders durch
Entsagung, oder auf eine andere Art noch nicht erloschen war.
Wer ein Vermögen zu erwerben berechtigt ist, kann in der Regel auch erben. Hat jemand dem
Rechte, etwas zu erwerben, überhaupt entsagt, oder auf eine bestimmte Erbschaft gültig
Verzicht gethan; so ist er dadurch des Erbrechtes überhaupt, oder des Rechtes auf eine
bestimmte Erbschaft verlustig geworden.
Wer den Erblasser, dessen Kinder, Aeltern oder Gatten, aus bösem Vorsatze an Ehre, Leib
oder Vermögen auf solche Art verletzt, oder zu verletzen gesucht hat, daß gegen ihn von
Amts wegen, oder auf Verlangen des Verletzten nach den Strafgesetzen verfahren werden kann;
der ist so lange des Erbrechtes unwürdig, als sich aus den Umständen nicht entnehmen läßt,
daß ihm der Erblasser vergeben habe.
Die Nachkommen desjenigen, welcher sich des Erbrechtes unwürdig gemacht hat, sind, wenn
Letzterer vor dem Erblasser verstorben ist, von dem Erbrechte nicht ausgeschlossen.
Wer den Erblasser zur Erklärung des letzten Willens gezwungen, oder betrüglicher Weise
verleitet, an der Erklärung oder Abänderung des letzten Willens gehindert, oder einen von
ihm bereits errichteten letzten Willen unterdrückt hat, ist von dem Erbrechte
ausgeschlossen, und bleibt für allen einem Dritten dadurch zugefügten Schaden
verantwortlich.
Personen, welche des Ehebruches, oder der Blutschande gerichtlich geständig, oder
überwiesen sind, werden unter sich von dem Erbrechte aus einer Erklärung des letzten
Willens ausgeschlossen.
In wie fern Landeseingeborne, die ihr Vaterland, oder die Kriegsdienste ohne ordentliche
Erlaubniß verlassen haben, des Erbrechtes verlustig werden, bestimmen die politischen
Verordnungen.
[Marginalie: Nach welchem Zeitpuncte die Fähigkeit zu beurtheilen.]
Die Erbfähigkeit kann nur nach dem Zeitpuncte des wirklichen Erbanfalles bestimmet
werden. Dieser Zeitpunct ist in der Regel der Tod des Erblassers (§.
703).
Der Erbe stellt, sobald er die Erbschaft angenommen hat, in Rücksicht auf dieselbe den
Erblasser vor. Beyde werden in Beziehung auf einen Dritten für Eine Person gehalten. Vor
der Annahme des Erben wird die Verlassenschaft so betrachtet, als wenn sie noch von dem
Verstorbenen besessen würde.
Verbindlichkeiten, die der Erblasser aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte,
übernimmt sein Erbe. Die von dem Gesetze verhängten Geldstrafen, wozu der Verstorbene noch
nicht verurtheilet war, gehen nicht auf den Erben über.
Zu den auf einer Erbschaft haftenden Lasten gehören auch die Kosten für das dem Gebrauche
des Ortes, dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen angemessene Begräbniß.
Mehrere Erben werden in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrechtes für Eine Person
angesehen. Sie stehen in dieser Eigenschaft vor der gerichtlichen Uebergabe (Einantwortung)
der Erbschaft Alle für Einen und Einer für Alle. In wie fern sie nach der erfolgten
Uebergabe zu haften haben, wird in dem Hauptstücke von der Besitznehmung der Erbschaft
bestimmt.
Wer über sein Erbrecht selbst gültig verfügen kann, ist auch befugt, im voraus darauf
Verzicht zu thun. Eine solche Verzichtleistung wirkt auch auf die Nachkommen.
Die Anordnung, wodurch ein Erblasser sein Vermögen, oder einen Theil desselben Einer oder
mehreren Personen widerruflich auf den Todesfall überläßt, heißt eine Erklärung des letzten
Willens.
[Marginalie: Zutheilung der Erbschaft: a) wenn nur Ein Erbe;]
Hat der Erblasser einen einzigen Erben, ohne ihn auf einen Theil der Verlassenschaft zu
beschränken, unbestimmt eingesetzt; so erhält er den ganzen Nachlaß. Ist aber dem einzigen
Erben nur ein in Beziehung auf das Ganze bestimmter Erbtheil ausgemessen worden; so fallen
die übrigen Theile den gesetzlichen Erben zu.
Sind mehrere Erben und zwar alle in bestimmten Erbtheilen, die aber das Ganze nicht
erschöpfen, eingesetzt worden, so fallen die übrigen Theile den gesetzlichen Erben zu. Hat
aber der Erblasser die Erben zum ganzen Nachlasse berufen; so haben die gesetzlichen Erben
keinen Anspruch, obschon er in der Berechnung der Beträge, oder in der Aufzählung der
Erbstücke etwas übergangen hätte.
[Marginalie: d) wenn einige mit Theilen, andere ohne Theile eingesetzt sind.]
Wird unter mehreren eingesetzten Erben einigen ein bestimmter Theil (z.B.ein Drittheil,
ein Sechstheil), anderen aber nichts Bestimmtes ausgemessen; so erhalten diese den übrigen
Nachlaß zu gleichen Theilen.
Bleibt nichts übrig, so muß von sämmtlichen bestimmten Theilen für den unbestimmt
eingesetzten Erben verhältnißmäßig so viel abgezogen werden, daß er einen gleichen Antheil
mit demjenigen erhalte, der am geringsten bedacht worden ist. Sind die Theile der Erben
gleich groß, so haben sie an den unbestimmt eingesetzten Erben so viel abzugeben, daß er
einen gleichen Antheil mit ihnen empfange. In allen anderen Fällen, wo ein Erblasser sich
verrechnet hat, ist die Theilung auf eine Art vorzunehmen, wodurch der Wille des Erblassers
nach den über das Ganze erklärten Verhältnissen auf das möglichste erfüllt wird.
[Marginalie: Welche Erben als Eine Person betrachtet werden.]
Treffen unter den eingesetzten Erben solche Personen zusammen, wovon einige bey der
gesetzlichen Erbfolge gegen die übrigen als Eine Person angesehen werden müssen, (z. B. die
Bruderskinder gegen den Bruder des Erblassers); so werden sie auch bey der Theilung aus dem
Testamente nur als Eine Person betrachtet. Ein Körper, eine
| Seite T.2.103|Gemeinde, eine
Versammlung (z.B. die Armen) werden immer nur für Eine Person gerechnet.
Wenn alle Erben ohne Bestimmung der Theile, oder in dem allgemeinen Ausdrucke einer
gleichen Theilung zur Erbschaft berufen werden, und es kann, oder will einer der Erben von
seinem Erbrechte keinen Gebrauch machen; so wächst der erledigte Theil den übrigen
eingesetzten Erben zu.
Sind ein oder mehrere Erben mit, ein anderer oder mehrere ohne Bestimmung des Erbtheiles
eingesetzt; so wächst der erledigte Theil nur dem einzelnen, oder den mehreren noch
übrigen, unbestimmt eingesetzten Erben zu.
Einem bestimmt eingesetzten Erben gebührt in keinem Falle das Zuwachsrecht. Wenn also
kein unbestimmt eingesetzter Erbe übrig ist; so fällt ein erledigter Erbtheil nicht einem
noch übrigen, für einen bestimmten Theil eingesetzten, sondern dem gesetzlichen Erben zu.
| Seite T.2.104|
Wer den erledigten Erbtheil erhält, übernimmt auch die damit verknüpften Lasten, in so
fern sie nicht auf persönliche Handlungen des eingesetzten Erben eingeschränkt sind.
[Marginalie: Die Erklärung muß überlegt, bestimmt und frey seyn.]
Der Wille des Erblassers muß bestimmt, nicht durch bloße Bejahung eines ihm gemachten
Vorschlages; er muß im Zustande der vollen Besonnenheit, mit Ueberlegung und Ernst, frey
von Zwang, Betrug und wesentlichem Irrthume, erkläret werden.
Wenn behauptet wird, daß der Erblasser, welcher den Gebrauch des Verstandes verloren
hatte, zur Zeit der letzten Anordnung bey voller Besonnenheit gewesen sey; so muß die
Behauptung durch Kunstverständige, oder durch obrigkeitliche Personen, die den
Gemüthszustand des Erblassers genau erforschten, oder durch andere zuverlässige Beweise
außer Zweifel gesetzt werden.
[Marginalie: 2) Prodigalitäts-Erklärung; in wie fern;]
Ein gerichtlich erklärter Verschwender kann nur über die Hälfte seines Vermögens durch
letzten Willen verfügen; die andere Hälfte fällt den gesetzlichen Erben zu.
Unmündige sind zu testiren unfähig. Minderjährige, die das achtzehnte Jahr noch nicht
zurück gelegt haben, können nur mündlich vor Gericht testiren. Das Gericht muß durch eine
angemessene Erforschung sich zu überzeugen suchen, daß die Erklärung des letzten Willens
frey und mit Ueberlegung geschehe. Die Erklärung muß in ein Protokoll aufgenommen, und
dasjenige, was sich aus der Erforschung ergeben hat, beygerückt werden. Nach zurück
gelegtem achtzehnten Jahre kann ohne weitere Einschränkung ein letzter Wille erkläret
werden.
Ein wesentlicher Irrthum des Erblassers macht die Anordnung ungültig. Der Irrthum ist
wesentlich, wenn der Erblasser die Person, welche er bedenken, oder den Gegenstand, welchen
er vermachen wollte, verfehlet hat.
Auch wenn der von dem Erblasser angegebene Beweggrund falsch befunden wird, bleibt die
Verfügung gültig; es wäre denn erweislich, daß der Wille des Erblassers einzig und allein
auf diesem irrigen Beweggrunde beruhet habe.
Ordens-Personen sind in der Regel nicht befugt, zu testiren: allein, wenn der Orden eine
besondere Begünstigung, daß seine Glieder testiren können, erlangt hat; wenn
Ordens-Personen die Auflösung von den Gelübden erhalten haben; wenn sie durch Aufhebung
ihres Ordens, Stiftes oder Klosters aus ihrem Stande getreten sind; oder, wenn sie in einem
solchen Verhältnisse angestellt sind, daß sie vermöge der politischen Verordnungen nicht
mehr als Angehörige des Ordens, Stiftes oder Klosters angesehen werden, sondern
vollständiges Eigenthum erwerben können; so ist es ihnen erlaubt, durch Erklärung des
letzten Willens darüber zu verfügen.
Ein Verbrecher, der zur Todesstrafe verurtheilt worden, kann von dem Tage des ihm
angekündigten Urtheiles; wenn er aber zur schwersten, oder schweren Kerkerstrafe
verurtheilt wird, so lange seine Strafzeit dauert, keine gültige Erklärung seines letzten
Willens machen.
Einen anfänglich ungültigen letzten Willen macht die später erfolgte Aufhebung des
Hindernisses nicht gültig. Wird in diesem Falle keine neue Verfügung getroffen; so tritt
das gesetzliche Erbrecht ein.
[Marginalie: 1) der außergerichtlichen schriftlichen;]
Wer schriftlich, und ohne Zeugen testiren will, der muß das Testament oder Codicill
eigenhändig schreiben, und eigenhändig mit seinem Nahmen unterfertigen. Die Beysetzung des
Tages, des Jahres, und des Ortes, wo der letzte Wille errichtet wird, ist zwar nicht
nothwendig, aber zur Vermeidung der Streitigkeiten räthlich.
Einen letzten Willen, welchen der Erblasser von einer anderen Person niederschreiben
ließ, muß er eigenhändig unterfertigen. Er muß ferner vor drey fähigen Zeugen, wovon
wenigstens zwey zugleich gegenwärtig seyn sollen, den Aufsatz als seinen letzten Willen
bestätigen. Endlich sollen auch die Zeugen sich entweder inwendig, oder von außen, immer
aber auf die Urkunde selbst, und nicht etwa auf einen Umschlag, als Zeugen des letzten
Willens unterschreiben. Den Inhalt des Testamentes hat der Zeuge zu wissen nicht
nöthig.
Ein Erblasser, welcher nicht schreiben kann, muß, nebst Beobachtung der in dem vorigen §.
vorgeschriebenen Förmlichkeiten, anstatt der Unterschrift sein Handzeichen, und zwar in
Gegenwart aller drey Zeugen, eigenhändig beysetzen. Zur Erleichterung eines bleibenden
Beweises, wer der Erblasser sey, ist es auch vorsichtig, daß Einer der Zeugen den Nahmen
des Erblassers als Nahmensunterfertiger beysetze.
Wenn der Erblasser nicht lesen kann, so muß er den Aufsatz von einem Zeugen, in Gegenwart
der anderen zwey Zeugen, die den Inhalt eingesehen haben, sich vorlesen lassen, und
bekräftigen, daß derselbe seinem Willen gemäß sey. Der Schreiber des letzten Willens kann
in allen Fällen zugleich Zeuge seyn.
Eine Verfügung des Erblassers durch Beziehung auf einen Zettel oder auf einen Aufsatz ist
nur dann von Wirkung, wenn ein solcher Aufsatz mit allen zur Gültigkeit einer letzten
Willenserklärung nöthigen Erfordernissen versehen ist. Außer dem können dergleichen von dem
Erblasser angezeigte schriftliche Bemerkungen nur zur Erläuterung seines Willens angewendet
werden.
In der Regel gilt ein und derselbe Aufsatz nur für Einen Erblasser. Die Ausnahme in
Rücksicht der Ehegatten ist in dem Hauptstücke von den Ehe-Pacten enthalten.
Einem Erblasser, welcher die zu einem schriftlichen Testamente erforderlichen
Förmlichkeiten nicht beobachten kann, oder will, steht frey, ein mündliches Testament zu
errichten.
[Marginalie: 2) der außergerichtlichen mündlichen;]
Wer mündlich testiret, muß vor drey fähigen Zeugen, welche zugleich gegenwärtig, und zu
bestätigen fähig sind, daß in der Person des Erblassers kein Betrug oder Irrthum
unterlaufen sey, ernstlich seinen letzten Willen erklären. Es ist zwar nicht nochwendig,
aber vorsichtig, daß die Zeugen entweder alle gemeinschaftlich, oder ein jeder für sich zur
Erleichterung des Gedächtnisses, die Erklärung des Erblassers entweder selbst aufzeichnen,
oder, so bald als möglich, aufzeichnen lassen.
Eine mündliche letzte Anordnung muß, um rechtskraftig zu seyn, auf Verlangen eines jeden,
dem daran gelegen ist, durch die übereinstimmende eidliche Aussage der drey Zeugen, oder,
wofern Einer aus ihnen nicht mehr vernommen werden kann, wenigstens der zwey übrigen
bestätiget werden.
Der Erblasser kann auch vor einem Gerichte schriftlich oder mündlich testiren. Die
schriftliche Anordnung muß von dem Erblasser wenigstens eigenhändig unterschrieben seyn,
und dem Gerichte persönlich übergeben werden. Das Gericht hat den Erblasser auf den
Umstand, daß seine eigenhändige Unterschrift beygerückt seyn müsse, aufmerksam zu machen,
dann den Aufsatz gerichtlich zu versiegeln, und auf dem Umschlage anzumerken, wessen
letzter Wille darin enthalten sey. Ueber das Geschäft ist ein Protokoll aufzunehmen, und
der Aussatz gegen Ausstellung eines Empfangscheines gerichtlich zu hinterlegen.
Will der Erblasser seinen Willen mündlich erklären; so ist die Erklärung in ein Protokoll
aufzunehmen, und dasselbe eben so, wie in dem vorher gehenden §. von dem schriftlichen
Aussatze gemeldet worden ist, versiegelt zu hinterlegen.
Das Gericht, welches die schriftliche oder mündliche Erklärung des letzten Willens
aufnimmt, muß wenigstens aus zwey eidlich verpflichteten Gerichtspersonen bestehen, deren
Einer in dem Orte, wo die Erklärung aufgenommen wird, das Richteramt zusteht. Die
Zeugenschaft der zweyten Gerichtsperson, außer dem Richter, können auch zwey andere Zeugen
vertreten.
Im Nothfalle können die erst bestimmten Personen sich in die Wohnung des Erblassers
begeben, seinen letzten Willen schriftlich oder mündlich aufnehmen, und dann das Geschäft
mit Beysetzung des Tages, Jahres und Ortes zu Protokoll bringen.
[Marginalie: Unfähige Zeugen bey letzten Anordnungen.]
Die Mitglieder eines geistlichen Ordens, Frauenspersonen und Jünglinge unter achtzehn
Jahren, Sinnlose, Blinde, Taube oder Stumme, dann diejenigen, welche die Sprache des
Erblassers nicht verstehen, können bey letzten Anordnungen nicht Zeugen seyn.
Ein Erbe oder Legatar ist in Rücksicht des ihm zugedachten Nachlasses kein fähiger Zeuge,
und eben so wenig dessen Gatte, Aeltern, Kinder, Geschwister, oder in eben dem Grade
verschwägerte Personen und die besoldeten Hausgenossen. Die Verfügung muß, um gültig zu
seyn, von dem Erblasser eigenhändig geschrieben, oder durch drey von den gedachten Personen
verschiedene Zeugen bestätiget werden.
Wenn der Erblasser demjenigen, welcher den letzten Willen schreibt, oder dessen
Ehegatten, Kindern, Aeltern, Geschwistern oder in eben dem Grade verschwägerten Personen
einen Nachlaß bestimmet; so muß die Anordnung auf die im vorgehenden §. erwähnte Art außer
Zweifel gesetzt seyn.
Was von der Unbefangenheit und Fähigkeit des Zeugen, die Person des Erblassers außer
Zweifel zu setzen, verordnet wird, ist auch auf die gerichtlichen Personen, die einen
letzten Willen aufnehmen, anzuwenden.
[Marginalie: Von den begünstigten letzten Anordnungen.]
Bey letzten Anordnungen, welche auf Schifffahrten und in Orten, wo die Pest oder ähnliche
ansteckende Seuchen herrschen, errichtet werden, sind auch Mitglieder eines geistlichen
Ordens, Frauenspersonen und Jünglinge, die das vierzehnte Jahr zurück gelegt haben, gültige
Zeugen.
Zu diesen begünstigten letzten Anordnungen werden nur zwey Zeugen erfordert, wovon Einer
das Testament schreiben kann. Bey Gefahr einer Ansteckung ist auch nicht nöthig, daß beyde
zugleich gegenwärtig seyn.
[Marginalie: Ungültigkeit der unförmlichen letzten Anordnungen.]
Wenn der Erblasser Eines der hier vorgeschriebenen, und nicht ausdrücklich der bloßen
Vorsicht überlassenen Erfordernisse nicht beobachtet hat; so ist die letzte
Willenserklärung ungültig.
[Marginalie: Erbverträge sind nur unter Ehegatten gültig.]
Erbverträge über die ganze Verlassenschaft, oder einen in Beziehung auf das Ganze
bestimmten Theil derselben, können nur unter Ehegatten gültig geschlossen werden. Die
Vorschriften hierüber sind in dem Hauptstücke von den Ehe-Pacten enthalten.
[Marginalie: Von Schenkungen auf den Todesfall. Beziehung.]
In wie fern eine Schenkung auf den Todesfall als ein Vertrag, oder als ein letzter Wille
zu betrachten sey, wird in dem Hauptstücke von den Schenkungen bestimmet.
Jeder Erblasser kann für den Fall, daß der eingesetzte Erbe die Erbschaft nicht erlanget,
Einen, und wenn auch dieser sie nicht erlanget, einen zweyten, und im gleichen Falle einen
dritten, oder auch noch mehrere Nacherben berufen. Diese Anordnung heißt eine gemeine
Substitution. Der in der Reihe zunächst Berufene wird Erbe.
Hat der Erblasser aus den bestimmten Fällen, daß der ernannte Erbe nicht Erbe seyn kann,
oder, daß er nicht Erbe seyn will, nur Einen ausgedrückt; so ist der andere Fall
ausgeschlossen.
Die dem Erben aufgelegten Lasten werden auch auf den an seine Stelle tretenden Nacherben
ausgedehnet, wofern sie nicht durch den ausdrücklichen Willen oder die Beschaffenheit der
Umstände auf die Person des Erben eingeschränket sind.
Sind die Miterben allein wechselseitig zu Nacherben berufen worden, so wird angenommen,
daß der Erblasser die in der Einsetzung ausgemessenen Theile auch auf die Substitution
ausdehnen wollte. Wird aber in der Substitution außer den Miterben noch sonst jemand
berufen, so fällt der erledigte Erbtheil Allen zu gleichen Theilen zu.
Der Erblasser kann seinen Erben verpflichten, daß er die angetretene Erbschaft nach
seinem Tode oder in anderen bestimmten Fällen einem zweyten ernannten Erben überlasse.
Diese Anordnung wird eine fideicommissarische Substitution genannt. Die fideicommissarische
Substitution begreift stillschweigend die gemeine in sich.
[Marginalie: In wie fern die Aeltern ihren Kindern substituiren dürfen.]
Auch die Aeltern können ihren Kindern, selbst in dem Falle, daß diese zu testiren unfähig
sind, nur in Rücksicht des Vermögens, das sie ihnen hinterlassen, einen Erben oder
Nacherben ernennen.
Hat der Erblasser dem Erben verbothen, über den Nachlaß zu testiren, so ist es eine
fideicommissarische Substitution, und der Erbe muß den Nachlaß für seine gesetzlichen Erben
aufbewahren. Das Verboth, die Sache zu veräußern, schließt das Recht, darüber zu testiren,
nicht aus.
[Marginalie: Einschränkung der fideicommissarischen Substitution.]
Die Reihe, in welcher die fideicommissarischen Erben auf einander folgen sollen, wird,
wenn sie Alle Zeitgenossen des Erblassers sind, gar nicht beschränket, sie kann sich auf
den Dritten, Vierten und noch weiter ausdehnen.
Sind es nicht Zeitgenossen, sondern solche Nacherben, die zur Zeit des errichteten
Testamentes noch nicht geboren sind; so kann sich die fideicommissarische Substitution in
Rücksicht auf Geldsummen und andere bewegliche Sachen bis auf den zweyten Grad erstrecken.
In Ansehung unbeweglicher Güter gilt sie nur auf den ersten Grad; doch wird bey Bestimmung
der Grade nur derjenige Nacherbe gezählet, welcher zum Besitze der Erbschaft gelanget
ist.
[Marginalie: Rechte des Erben bey einer fideicommisarischen Substitution.]
Bis der Fall der fideicommissarischen Substitution eintritt, kommt dem eingesetzten Erben
das eingeschränkte Eigenthumsrecht mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines
Fruchtnießers zu.
Ist eine Substitution zweifelhaft ausgedrücket; so ist sie auf eine solche Art
auszulegen, wodurch die Freyheit des Erben, über das Eigenthum zu verfügen, am mindesten
eingeschränket wird.
[Marginalie: Erlöschungsarten der gemeinen und fideicommissarischen Substitution.]
Die gemeine Substitution erlischt, so bald der eingesetzte Erbe die Erbschaft angetreten
hat; die fideicommissarische, wenn keiner von den berufenen Nacherben mehr übrig ist; oder
wenn der Fall, für den sie errichtet worden, aufhöret.
Insbesondere verlieret die einem Sinnlosen gemachte fideicommissarische Substitution (§§.
608 und 609) ihre Kraft, wenn bewiesen wird, daß er zur Zeit seiner letzten Anordnung bey
voller Besonnenheit war; oder, wenn ihm das Gericht wegen erlangten Verstandgebrauches die
freye Verwaltung des Vermögens eingeräumet hat; und die Substitution lebet nicht wieder
auf, ob er gleich wegen Rückfalles wieder unter einen Curator gesetzet worden ist, und in
der Zwischenzeit keine letzte Anordnung errichtet hat.
Die von einem Erblasser seinem Kinde zur Zeit, da es noch keine Nachkommenschaft hatte,
gemachte Substitution erlischt, wenn dasselbe erbfähige Nachkommen hinterlassen hat.
Ein Fideicommiß (Familien-Fideicommiß) ist eine Anordnung, kraft welcher ein Vermögen für
alle künftige, oder doch für mehrere Geschlechtsfolger, als ein unveräußerliches Gut der
Familie erkläret wird.
Das Fideicommiß ist insgemein entweder eine Primogenitur, oder ein Majorat, oder ein
Seniorat, je nachdem der Stifter desselben die Nachfolge entweder dem Erstgebornen aus der
älteren Linie, oder dem Nächsten aus der Familie dem Grade nach, unter mehreren gleich
Nahen aber dem Aelteren an Jahren; oder endlich, ohne Rücksicht auf die Linie, dem Aelteren
aus der Familie zugedacht hat.
Bey der Primogenitur gelanget eine jüngere Linie erst nach Erlöschung der älteren zum
Fideicommisse, so, daß der Bruder des letzten Besitzers dessen Söhnen, Enkeln, Urenkeln und
weiteren Nachkömmlingen weichen muß.
Der Stifter kann auch die Ordnung der Erbfolge ganz umkehren, und den letzt Nachgebornen
aus der älteren Linie; oder den Jüngsten aus allen Linien; oder überhaupt denjenigen
berufen, welcher im Grade entweder dem Fideicommiß-Stifter, dem ersten Erwerber, oder dem
letzten Besitzer am nächsten kommt.
Hat der Stifter hierüber seinen Willen nicht bestimmt ausgedrücket, so wird mehr
Rücksicht auf den letzten Besitzer, als auf den Fideicommiß-Stifter und den ersten Erwerber
genommen. Sind mehrere Personen in gleichem Grade vorhanden, so gibt das höhere Alter den
Ausschlag.
Wenn der Stifter anordnet, daß das Fideicommiß immer dem Nächsten aus der Familie
zufallen solle; so wird darunter derjenige verstanden, welcher nach der gemeinen
gesetzlichen Erbfolge aus der männlichen Nachkommenschaft der nächste ist. Zwischen
mehreren gleich Nahen wird, dafern aus der Anordnung nicht das Gegentheil erhellet, der
Genuß des Fideicommisses getheilet.
Hat Jemand nebst dem Fideicommisse für die erstgeborne Linie ein zweytes, oder mehrere
Fideicommisse für die nachgebornen Linien errichtet; so gelanget der Besitzer des ersten
Fideicommisses und dessen Nachkommenschaft erst dann zum Besitze eines anderen
Fideicommisses, wenn in den übrigen Linien keine zu dem Fideicommisse berufenen
Nachkömmlinge vorhanden sind; und die Fideicommisse bleiben nur so lange in Einer Person
vereiniget, bis wieder zwey oder mehrere Linien entstehen.
Die weibliche Nachkommenschaft hat in der Regel keinen Anspruch auf Fideicommisse. Hat
aber der Stifter ausdrücklich verordnet, daß nach Erlöschung des Mannsstammes das
Fideicommiß auf die weiblichen Linien übergehen soll; so geschieht dieses nach der für die
männliche Geschlechtsfolge vorgeschriebenen Ordnung; doch gehen die männlichen Erben
derjenigen Linie, welche zum Besitze des Fideicommisses gelanget ist, den weiblichen Erben
vor.
[Marginalie: Bedingungen zur Errichtung eines Fideicommisses.]
Ohne besondere Einwilligung der gesetzgebenden Gewalt kann kein Fideicommiß errichtet
werden. Bey der Errichtung ist ein ordentliches, beglaubtes Verzeichniß aller zu dem
Fideicommisse gehörigen Stücke zu verfassen, und gerichtlich aufzubewahren. Dieses
Inventarium dienet bey jeder Besitzveränderung und bey Absonderung des Fideicommisses von
dem freyen Vermögen zur Richtschnur. Für die Sicherheit des Fideicommisses hat das Gericht
nach den besonderen Vorschriften zu sorgen.
Der Fideicommiß-Stifter hat das Recht, die Errichtung des Fideicommisses zu widerrufen,
so lange noch niemand durch die Uebergabe oder durch Vertrag ein Recht erworben hat; und
der Wille wird als widerrufen angesehen, wenn dem Erblasser ein männlicher ehelicher Erbe,
der in dem Fideicommisse nicht begriffen ist, geboren wird.
[Marginalie: Grundsatz über die Rechte der Anwärter u. des Inhabers des Fideicommisses.]
Das Eigenthum des Fideicommiß-Vermögens ist zwischen allen Anwärtern und dem
jedesmahligen Fideicommiß-Inhaber getheilet. Jenen kommt das Obereigenthum allein, diesem
aber auch das Nutzungseigenthum zu.
Obereigenthum berechtiget die Fideicommiß-Anwärter, die Hinterlegung der
Fideicommiß-Schuldscheine zu Gerichtshanden zu verlangen; eine üble Verwaltung der
Fideicommiß-Güter gerichtlich anzuzeigen; zur Vertretung des Fideicommisses und der
Nachkommenschaft einen gemeinschaftlichen Fideicommiß-Curator in Vorschlag zu bringen;
überhaupt alle zur Sicherheit der Substanz nöthige Maßregeln zu treffen.
[Marginalie: Uneingeschränkte Rechte des Inhabers u. Verbindlichkeiten desselben.]
Der Fideicommiß-Inhaber hat alle Rechte und Verbindlichkeiten eines Nutzungseigenthümers.
Ihm gehören alle Nutzungen von dem Fideicommiß-Gute und dem Zuwachse, aber nicht die
Substanz desselben. Er trägt dagegen auch alle Lasten. Für die ohne sein Verschulden
erfolgte Verminderung der Substanz hat er nicht zu haften.
[Marginalie: Eingeschränkte Rechte: a) zur Verzichtung und Verpfändung.]
Ein Fideicommiß-Besitzer kann zwar für sich, jedoch keineswegs für die, wenn gleich noch
nicht vorhandene Nachkommenschaft auf sein Recht Verzicht thun. Verpfändet er die Früchte
des Fideicommisses oder selbst das Fideicommiß-Gut; so gilt die Verpfändung nur für
denjenigen Theil der Früchte, welchen er einzusammeln berechtiget ist, nicht aber für das
Fideicommiß-Gut oder den Theil der Früchte, welcher dem Nachfolger gebühret.
[Marginalie: b) zur Verwandlung, Vertauschung oder Erbverpachtung des Fideicommiß-Gutes.]
Unter der gleich nachfolgenden Beschränkung kann der Fideicommiß-Inhaber das unbewegliche
Fideicommiß-Gut in ein Capital verwandeln; er kann Grundstücke gegen Grundstücke
vertauschen, oder gegen angemessene Zinsen vertheilen; oder auch in Erbpacht
überlassen.
Zu diesen Veränderungen bedarf er der Genehmhaltung der ordentlichen Gerichtsbehörde.
Diese muß alle bekannte Anwärter, oder, wenn sie minderjährig oder abwesend sind, ihre
Curatoren, dann den Curator des Fideicommisses und der Nachkommenschaft vernehmen, die
Wichtigkeit der Gründe beurtheilen, und insbesondere bey Bewilligung der Zerstückung der
Grundstücke dafür sorgen, daß das in den politischen Verordnungen vorgeschriebene Maß
beobachtet werde. Das dabey bedungene Entgeld wird als ein Fideicommiß-Capital
angelegt.
Der Fideicommiß-Inhaber kann ein Drittheil des Fideicommiß-Gutes verschulden; oder, wenn
es in Capitalien bestehet, ein Drittheil davon erheben. Hierzu bedarf er keiner
Einwilligung der Anwärter oder Curatoren, sondern nur der Genehmigung der ordentlichen
Gerichtsbehörde.
[Marginalie: Bestimmung des zu verschuldenden Drittheiles,]
In dieses Drittheil sind alle, unter was immer für einem Nahmen, auf dem Fideicommiß-Gute
haftende Lasten dergestalt einzurechnen, daß zwey Drittheile ganz frey bleiben.
[Marginalie: und des Werthes des Fideicommiß-Gutes.]
Der Werth eines Fideicommiß-Gutes, wenn es vertauscht oder verschuldet werden soll, wird
durch die gerichtliche Schätzung; wenn es aber zu Geld gemacht werden soll, durch
öffentliche Versteigerung bestimmet.
Die Rückzahlungen einer Fidiecommiß-Schuld sind so zu bestimmen, daß jährlich fünf vom
Hundert an der Schuld getilgt werden. Nur aus erheblichen Ursachen ist eine Verlängerung
der Frist zu gestatten.
Will der Fideicommiß-Besitzer von den bereits geleisteten Rückzahlungen wieder einen
Betrag zu seinem Gebrauche erheben; so muß er zur Tilgung desselben noch insbesondere
jährlich fünf vom Hundert bezahlen.
[Marginalie: Haftung des Nachfolgers für die Schulden.]
Der Nachfolger im Fideicommisse nur die mit gerichtlicher Genehmigung gemachten Schulden
seines Vorfahrers zu bezahlen schuldig. Für die zur Tilgung derselben schon verfallenen
Rückzahlungen haftet er nur in so weit, als sie nicht aus dem frey vererblichen Vermögen
des Vorfahrers geleistet werden können.
Hat der Vorfahrer zur Erhaltung oder wichtigen Verbesserung des Fideicommisses einen
beträchtlichen Aufwand gemacht, wozu er das Fideicommiß-Gut zu verschulden berechtiget
gewesen wäre, so muß der Aufwand ersetzt werden. Hierzu sind aber die Nachfolger befugt,
ein Drittheil des Fideicommiß-Gutes zu belasten. Die Rückzahlungen werden auf die in dem
§. 638 vorgeschriebene Art geleistet.
Ein Fideicommiß-Gläubiger kann die Bezahlung einer, selbst mit gerichtlicher Bewilligung,
auf dem Fideicommisse haftenden Schuld nicht aus dem Stammgute, sondern nur aus den
Einkünften desselben verlangen.
[Marginalie: Theilung der Früchte des letzten Jahres.]
Die Früchte des letzten Jahres werden zwischen den Erben des Vorfahrers und dem
Nachfolger im Fideicommisse eben so, wie zwischen dem Fruchtnießer und Eigenthümer (§. 519) getheilet.
Ein Fideicommiß kann ausgelöset werden, wenn keine zum Fideicommisse berufene
Nachkommenschaft zu vermuthen ist. Zur Auflösung des Fideicommiß-Bandes aber wird nebst der
Einwilligung des Nutzungseigenthümers und aller Anwärter, die durch ein Edict vorzuladen
sind, auch die Einvernehmung des Curators der Nachkommenschaft, und die gerichtliche
Bewilligung erfordert.
[Marginalie: oder Erlöschung eines Fideicommisses.]
Das Fideicommiß erlischt, wenn es zu Grunde geht; oder, wenn alle in dem Stiftbriefe
berufene Linien, ohne Hoffnung einer Nachkommenschaft, ausgestorben sind. In dem letzteren
Falle vereiniget sich das Obereigenthum mit dem Nutzungseigenthume, und der Besitzer kann
nach Willkühr über das Fideicommiß verfügen.
[Marginalie: Unterschied eines Fideicommisses von Stiftungen.]
Von den Substitutionen und Fideicommissen unterscheiden sich die Stiftungen, wodurch die
Einkünfte von Capitalien, Grundstücken oder Rechten zu gemeinnützigen Anstalten, als: für
geistliche Pfründen, Schulen, Kranken- oder Armenhäuser, oder zum Unterhalte gewisser
Personen auf alle folgende Zeiten bestimmt werden. Die Vorschriften über Stiftungen sind in
den politischen Verordnungen enthalten.
Zur Gültigkeit eines Vermächtnisses (§. 535) ist notwendig, daß es von einem fähigen
Erblasser einer Person, die zu erben fähig ist, durch eine gültige letzte Willenserklärung
hinterlassen werde.
[Marginalie: und wer mit der Entrichtung des Vermächtnisses beschweret werden könne.]
Die Vermächtnisse fallen in der Regel allen Erben, selbst in dem Falle, daß die einem
Miterben gehörige Sache vermacht worden ist, nach Maß ihres Erbtheiles zur Last. Es hängt
jedoch von dem Erblasser ab, ob er die Abführung des Legates einem Miterben, oder auch
einem Legatar besonders auftragen wolle.
Ein Legatar kann sich von der vollständigen Erfüllung des ihm aufgetragenen weiteren
Vermächtnisses aus dem Grunde, daß es den Werth des ihm zugedachten Legates übersteige,
nicht entschlagen. Nimmt er aber das Legat nicht an; so muß derjenige, dem es zufällt, den
Auftrag übernehmen, oder das ihm zugefallene Vermächtniß dem darauf gewiesenen
Vermächtnißnehmer überlassen.
Ein Erblasser, welcher ein Legat einer gewissen Classe von Personen, als: Verwandten,
Dienstpersonen oder Armen, zugedacht hat, kann die Vertheilung, welchen aus diesen
Personen, und, was jeder zukommen soll, dem Erben oder einem Dritten überlassen. Hat der
Erblasser hierüber nichts bestimmt; so bleibt die Wahl dem Erben vorbehalten.
Der Erblasser kann bey einem Vermächtnisse eine gemeine oder fideicommissarische
Substitution anordnen; dabey sind die in dem vorigen Hauptstücke gegebenen Vorschriften
anzuwenden.
Werden Sachen vermacht, die zwar im gemeinen Verkehre stehen, die aber der Legatar zu
besitzen für seine Person unfähig ist, so wird ihm der ordentliche Werth vergütet.
[Marginalie: Allgemeine Auslegungsregel bey Vermächtnissen.]
Worte werden auch bey Vermächtnissen in ihrer gewöhnlichen Bedeutung genommen; es müßte
denn bewiesen werden, daß der Erblasser mit gewissen Ausdrücken einen ihm eigenen
besonderen Sinn zu verbinden gewohnt gewesen ist; oder, daß das Vermächtniß sonst ohne
Wirkung wäre.
[Marginalie: Besondere Vorschriften über das Vermächtniß: a) von Sachen einer gewissen Gattung;]
Hat der Erblasser Eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung, aber ohne eine nähere
Bestimmung, vermacht, und sind mehrere solche Sachen in der Verlassenschaft vorhanden; so
steht dem Erben die Wahl zu. Er muß aber ein Stück wählen, wovon der Legatar Gebrauch
machen kann. Wird dem Legatar überlassen, Eine von den mehreren Sachen zu nehmen oder zu
wählen; so kann er auch die beste wählen.
Wenn der Erblasser Eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung ausdrücklich nur aus
seinem Eigenthume vermacht hat, und es finden sich dergleichen gar nicht in der
Verlassenschaft; so verliert das Vermächtniß seine Wirkung. Finden sie sich nicht in der
verordneten Menge; so muß sich der Legatar mit den vorhanden begnügen.
Vermacht der Erblasser Eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung nicht ausdrücklich
aus seinem Eigenthume, und es finden sich dergleichen nicht in der Verlassenschaft; so muß
der Erbe sie dem Legatar in einer, dessen Stande und Bedürfnissen angemessenen Eigenschaft
verschaffen. Das Legat einer Summe Geldes verbindet den Erben zur Zahlung derselben, ohne
Rücksicht, ob bares Geld in der Verlassenschaft vorhanden sey oder nicht.
Der Erblasser kann die Auswahl; welche Sache aus mehreren der Legatar haben soll, auch,
einem Dritten überlassen. Schlägt sie dieser aus, oder ist er vor getroffener Auswahl
gestorben; so bestimmt die Gerichtsbehörde das Legat mit Rücksicht auf den Stand und das
Bedürfnis des Legatars. Diese gerichtliche Bestimmung tritt auch in dem Falle ein, daß der
Legatar vor der ihm überlassenen Auswahl verstorben ist.
[Marginalie: b) das Vermächtniß einer bestimmten Sache;]
Das Vermächtniß einer bestimmten Sache kann von dem Legatar, wenn es in Einer oder in
verschiedenen Anordnungen wiederhohlt wird, nicht zugleich in Natur und dem Werthe nach
verlangt werden. Andere Vermächtnisse, ob sie gleich eine Sache der nähmlichen Art oder den
nähmlichen Betrag enthalten, gebühren dem Legatar so oft, als sie wiederhohlt worden sind.
Das Vermächtniß ist ohne Wirkung, wenn das vermachte Stück zur Zeit der letzten Anordnung
schon ein Eigenthum des Legatars war. Hat er es später an sich gebracht; so wird ihm der
ordentliche Werth bezahlt. Wenn er es aber von dem Erblasser selbst und zwar unentgeldlich
erhalten hat, ist das Vermächtniß für aufgehoben zu halten.
Das Vermächtniß einer fremden Sache, die weder dem Erblasser, noch dem Erben oder
Legatar, welcher sie einem Dritten leisten soll, gehört, ist wirkungslos. Gebührt den
erwähnten Personen ein Antheil oder Anspruch an der Sache; so ist das Vermächtniß nur von
diesem Anspruche oder Antheile zu verstehen. Ist die vermachte Sache verpfändet oder
belastet; so übernimmt der Empfänger auch die darauf haftenden Lasten. Wenn aber der
Erblasser ausdrücklich verordnet, daß eine bestimmte fremde Sache gekauft, und dem Legatar
geleistet werden solle, der Eigenthümer hingehen sie um den Schätzungspreis nicht veräußern
will; so ist dem Legatar dieser Werth zu entrichten.
Das Vermächtniß einer Forderung, die der Erblasser an den Legatar zu machen hat,
verpflichtet den Erben, den Schuldschein zurück zu stellen; oder, dem Legatar die Befreyung
von der Schuld und den rückständigen Zinsen auszufertigen.
Vermacht der Erblasser jemanden eine Forderung, die er an einen Dritten zu stellen hat;
so muß der Erbe die Forderung sammt den rückständigen und weiter laufenden Zinsen dem
Legatar überlassen.
Das Vermächtniß der Schuld, die der Erblasser dem Legatar zu entrichten hat, hat die
Wirkung, daß der Erbe die von dem Erblasser bestimmt ausgedrückte, oder von dem Legatar
ausgewiesene Schuld anerkennen, und sie, ohne Rücksicht auf die in der Schuldverschreibung
enthaltenen Bedingungen oder Fristen, längstens in der zur Abführung der übrigen Legate
bestimmten Zeitfrist berichtigen muß. Den gefährdeten Gläubigern des Erblassers aber kann
dessen Anerkennung nicht zum Nachtheile gereichen.
Die Erlassung der Schuld ist nur von den gegenwärtigen, nicht auch von den erst nach dem
errichteten Vermächtnisss entstandenen Schulden zu verstehen. Wird durch ein Vermächtniß
das Pfandrecht, oder die Bürgschaft erlassen; so folgt daraus nicht, daß auch die Schuld
erlassen worden sey. Werden die Zahlungsfristen verlängert; so müssen doch die Zinsen fort
bezahlt werden.
Wenn der Erblasser einer Person eine Summe schuldig ist, und ihr eine gleiche Summe
vermacht; so wird nicht vermuthet, daß er die Schuld mit dem Vermächtnisse habe tilgen
wollen. Der Erbe bezahlt in diesem Falle die Summe doppelt; ein Mahl als Schuld, und dann
als Vermächtniß.
Unter dem Vermächtnisse aller ausstehenden Forderungen sind doch weder die Forderungen
aus öffentlichen Credits-Papieren, noch auch die auf einem unbeweglichen Gute haftenden
Capitalien, oder die aus einem dinglichen Rechte entstehenden Forderungen begriffen.
Das Heirathsgut kann vermacht werden, entweder um den Gatten von der Zurückzahlung
desselben zu befreyen; oder, um den Erben zu verpflichten, daß er der Gattinn die als
Heirathsgut eingebrachte Summe oder Sache ohne Beweis und ohne Abzug der darauf verwendeten
Kosten abführe. Hier gelten die für Andere vermachte Forderungen gegebenen
Vorschriften.
Vermacht der Erblasser einer dritten Person ein unbestimmtes Heirathsgut; so versteht man
darunter, ohne Rücksicht auf ihr eigenes Vermögen, ein solches Heirathsgut, als der Vater
dieser Person bey mittelmäßigem Vermögen nach seinem Stande abzureichen schuldig wäre.
Vermachen Aeltern den Töchtern ein Heirathsgut; so wird dasselbe, wofern es nicht
ausdrücklich als ein Vorausvermächtniß erkläret worden, in den gesetzlichen oder
letztwilligen Erbtheil eingerechnet.
[Marginalie: f) des Unterhaltes der Erziehung oder Kost;]
Das Vermächtniß des Unterhaltes begreift Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen
Bedürfnisse, und zwar auf lebenslang, wie auch den nöthigen Unterricht in sich. Alles
dieses wird auch unter Erziehung verstanden. Die Erziehung endiget sich mit der
Volljährigkeit. Unter Kost wird Speise und Trank auf lebenslang begriffen.
Das Maß der im vorstehenden §. angeführten Vermächtnisse, wenn es weder aus dem
ausdrücklichen, noch aus dem stillschweigenden, durch die bisherige Unterstützung
erklärten, Willen des Erblassers erhellet, muß nach dem Stande bestimmt werden, welcher dem
Legatar eigen ist, oder, wozu er durch die genossene Verpflegung vorbereitet worden
ist.
Unter Mobilien (Meubeln) werden nur die zum anständigen Gebrauche der Wohnung; unter
Hausrath oder Einrichtung zugleich die zur Führung der Haushaltung erforderlichen
Geräthschaften verstanden. Die Werkzeuge zum Betriebe des Gewerbes sind, ohne eine
deutlichere Erklärung, darunter nicht begriffen.
Ist jemand ein Behältniß vermacht worden, welches nicht für sich selbst bestehet, sondern
nur ein Theil eines Ganzen ist; so wird in der Regel vermuthet, daß nur diejenigen Stücke
zugedacht worden sind, welche sich bey dem Ableben des Erblassers darin vorfinden, und zu
deren Aufbewahrung das Behältniß seiner Natur nach bestimmt, oder von dem Erblasser
gewöhnlich verwendet worden ist.
Ist hingegen das Behältniß beweglich, oder doch eine für sich bestehende Sache; so hat
der Legatar nur auf das Behältniß, nicht auch auf die darin befindlichen Sachen
Anspruch.
Wird ein Schrank, ein Kasten oder eine Lade mit allen darin befindlichen Sachen vermacht;
so rechnet man dazu auch Gold und Silber, Schmuck und bares Geld, selbst die vom Legatar
dem Erblasser ausgestellten Schuldscheine. Andere Schuldscheine oder Urkunden, worauf sich
Forderungen und Rechte des Erblassers gründen, werden nur dann dazu gerechnet, wenn sich
außer denselben nichts in dem Behältnisse befindet. Zu einem Vermächtnisse flüssiger Sachen
gehören auch die zu ihrer Verführung bestimmten Gefäße.
[Marginalie: i) der Juwelen, des Schmuckes und Putzes;]
Unter Juwelen werden in der Regel nur Edelsteine und gute Perlen; unter Schmuck auch die
unechten Steine, und das aus Gold oder Silber verfertigte oder damit überzogene Geschmeide,
welches zur Zierde der Person dient; und unter Putz dasjenige verstanden, was außer
Schmuck, Geschmeide und Kleidungsstücken zur Verzierung der Person gebraucht wird.
[Marginalie: k) des Goldes oder Silbers; der Wäsche; Equipage;]
Das Vermächtniß des Goldes oder Silbers begreift das verarbeitete und unverarbeitete,
doch nicht das gemünzte, noch auch dasjenige in sich, was nur ein Theil oder eine
Verzierung eines anderen Verlassenschaftsstückes, z. B . einer Uhr oder Dose, ausmacht. Die
Wäsche wird nicht zur Kleidung, und Spitzen werden nicht zur Wäsche, sondern zum Putze
gerechnet. Unter Equipage werden die zur Bequemlichkeit des Erblassers bestimmten Zugpferde
und Wagen sammt dem dazu gehörigen Geschirre; nicht auch Reitpferde und Reitzeug
verstanden.
Unter dem Worte: Kinder, werden, wenn der Erblasser die Kinder eines Anderen bedenkt, nur
die Söhne und Töchter; wenn er aber seine eigenen Kinder bedenkt, auch die an deren Stelle
tretenden Nachkömmlinge begriffen, welche bey dem Ableben des Erblassers schon erzeuget
waren.
Ein ohne nähere Bestimmung für die Verwandten ausgesetztes Vermächtnis wird denjenigen,
welche nach der gesetzlichen Erbfolge die nächsten sind, zugewendet, und die oben in dem
§. 559 über die Vertheilung einer Erbschaft unter solchen
Personen, welche für Eine Person angesehen werden, aufgestellte Regel ist auch auf
Vermächtnisse anzuwenden.
Hat der Erblasser seinen Dienst-Personen ein Vermächtniß hinterlassen, und sie bloß durch
das Dienstverhältniß bezeichnet; so wird vermuthet, daß es diejenigen erhalten sollen,
welche zur Zeit seines Ablebens in dem Dienstverhältnisse stehen. Doch kann in diesem, so
wie in den übrigen Fällen, die Vermuthung durch entgegen gesetzte stärkere
Vermuthungsgründe aufgehoben werden.
Der Legatar erwirbt in der Regel (§. 699) gleich nach dem
Tode des Erblassers für sich und seine Nachfolger ein Recht auf das Vermächtniß. Das
Eigenthumsrecht auf die vermachte Sache aber kann nur nach den für die Erwerbung des
Eigenthumes in dem fünften Hauptstücke aufgestellten Vorschriften erlanget werden.
Das Vermächtniß einzelner Verlassenschaftsstücke und darauf sich beziehender Rechte,
kleine Belohnungen des Dienstgesindes und fromme Vermächtnisse können sogleich; andere aber
erst nach Einem Jahre, von dem Tode des Erblassers, gefordert werden.
Bey dem Vermächtnisse eines einzelnen Verlassenschaftsstückes kommen dem Legatar auch die
seit dem Tode des Erblassers laufenden Zinsen, entstandenen Nutzungen und jeder andere
Zuwachs zu Statten. Er trägt hingegen auch alle auf dem Legate haftende Lasten, und selbst
den Verlust, wenn es ohne Verschulden eines Anderen vermindert wird, oder gänzlich zu
Grunde geht.
Wird jemanden ein in wiederkehrenden Fristen, als: alle Jahre, Monathe und dergleichen,
zu leistender Betrag vermacht; so erhält der Legatar ein Recht auf den ganzen Betrag dieser
Frist, wenn er auch nur den Anfang der Frist erlebt hat. Doch kann der Betrag erst mit
Ablauf der rist gefordert werden. Die erste Frist fängt mit dem Sterbetage des Erblassers
zu laufen an.
[Marginalie: Recht des Legatars zur Sicherstellung.]
In allen Fallen, in welchen ein Gläubiger von einem Schuldner Sicherstellung zu fordern
berechtiget ist, kann auch ein Legatar die Sicherstellung seines Legates verlangen. Wie die
Einverleibung eines Vermächtnisses, zur Begründung eines dinglichen Rechtes, geschehen
müsse, ist oben §. 437 vorgeschrieben worden.
[Marginalie: Wem ein erledigtes Vermächtniß zufalle?]
Ein Vermächtniß, welches der Legatar nicht annehmen kann oder will, fällt auf den
Nachberufenen (§. 652). Ist kein Nachberufener vorhanden, und
ist das ganze Vermächtniß mehreren Personen ungetheilt oder ausdrücklich zu gleichen
Theilen zugedacht; so wächst der Antheil, den einer von ihnen nicht erhält, den übrigen
eben so, wie den Miterben die Erbschaft, zu. Außer den gedachten zwey Fallen bleibt das
erledigte Vermächtniß in der Erbschafts-Masse.
[Marginalie: Recht des Erben, wenn die Lasten die Masse erschöpfen;]
Wenn die ganze Erbschaft durch Vermächtnisse erschöpft ist; so hat der Erbe nichts
weiter, als die Vergütung seiner zum Besten der Masse gemachten Auslagen und eine seinen
Bemühungen angemessene Belohnung zu fordern. Will er den Nachlaß nicht selbst verwalten; so
muß er um die Aufstellung eines Curators anlangen.
Können nicht alle Legatare aus der Verlassenschafts-Masse befriediget werden; so wird das
Legat des Unterhaltes vor allen anderen entrichtet, und dem Legatar gebührt der Unterhalt
von dem Tage des Erbanfalles.
Reicht die Verlassenschaft zur Bezahlung der Schulden, anderer pflichtmäßigen Auslagen
und zur Berichtigung aller Vermächtnisse nicht zu; so leiden die Legatare einen
verhältnißmäßigen Abzug. Daher ist der Erbe, so lange eine solche Gefahr obwaltet, die
Vermächtnisse ohne Sicherstellung zu berichtigen nicht schuldig.
Im Falle aber, daß die Legatare die Vermächtnisse bereits empfangen haben, wird der Abzug
nach dem Werthe, den das Vermächtniß zur Zeit des Empfanges hatte, und den daraus gezogenen
Nutzungen bestimmt. Doch steht dem Legatar auch nach empfangenem Vermächtnisse noch immer
frey, zur Vermeidung des Beytrages, das Vermächtniß, oder den oben erwähnten Werth und die
bezogenen Nutzungen in die Masse zurück zu stellen; in Rücksicht der Verbesserungen und
Verschlimmerungen wird er als ein redlicher Besitzer behandelt.
[Marginalie: Von den gesetzlichen Beyträgen zu öffentlichen Anstalten.]
Die Beyträge, welche ein Erblasser nach den politischen Vorschriften zur Unterstützung
der Armen-, Invaliden-, und Krankenhäuser und des öffentlichen Unterrichtes in dem
Testamente ausgesetzt hat, sind nicht als Vermächtnisse anzusehen; sie sind eine
Staatsauflage, müssen selbst von den gesetzlichen Erben entrichtet, und können nicht nach
den Grundsätzen des Privat-Rechtes, sondern nur nach den politischen Verordnungen
beurtheilet werden.
[Marginalie: Recht des Erblassers zur Einschränkung oder Aenderung seines letzten Willens.]
Der Erblasser kann seine Anordnung auf eine Bedingung; auf einen Zeitpunct; durch einen
Auftrag; oder, eine erklärte Absicht einschränken. Er kann auch sein Testament oder
Codicill abändern, oder es ganz aufheben.
[Marginalie: Arten der Einschränkung des letzten Willens: 1) Bedingung.]
Eine Bedingung heißt eine Ereignung, wovon ein Recht abhängig gemacht wird. Die Bedingung
ist bejahend oder verneinend, je nachdem sie sich auf den Erfolg oder Nichterfolg der
Ereignung bezieht. Sie ist aufschiebend, wenn das zugedachte Recht erst nach ihrer
Erfüllung zu seiner Kraft gelangt; sie ist auflösend, wenn das zugedachte Recht bey ihrem
Eintritte verloren geht.
Die Anordnung, wodurch jemanden unter einer aufschiebenden unmöglichen Bedingung ein
Recht ertheilt wird, ist ungültig, obschon die Erfüllung der Bedingung erst in der Folge
unmöglich, und die Unmöglichkeit dem Erblasser bekannt geworden wäre. Eine auflösende
unmögliche Bedingung wird als nicht beygesetzt angesehen. Alles dieses gilt auch von den
unerlaubten Bedingungen.
[Marginalie: c) mögliche und erlaubte Bedingungen;]
Sind die Bedingungen möglich und erlaubt; so kann das davon abhängende Recht nur durch
ihre genaue Erfüllung erworben werden; sie mögen vom Zufalle, von dem Willen des bedachten
Erben, Legatars, oder eines Dritten abhängen.
[Marginalie: d) Bedingung der Nichtverehelichung;]
Die Bedingung, daß der Erbe oder der Legatar sich, selbst nach erreichter Großjährigkeit,
nicht verehelichen solle, ist als nicht beygesetzt anzusehen. Nur eine verwitwete Person
muß, wenn sie Ein oder mehrere Kinder hat, die Bedingung erfüllen. Die Bedingung, daß der
Erbe oder Legatar eine bestimmte Person nicht heirathe, kann gültig auferlegt werden.
[Marginalie: e) wenn die Bedingung bey dem Leben des Erblassers erfüllet worden.]
Ist die in der letzten Willenserklärung vorgeschriebene Bedingung schon bey dem Leben des
Erblassers eingetroffen; so muß die Erfüllung derselben nach dem Tode des Erblassers nur
dann wiederhohlt werden, wenn die Bedingung in einer Handlung des Erben oder Legatars
besteht, welche von ihm wiederhohlt werden kann.
[Marginalie: Ob die Bedingung auch auf die Nachberufenen auszudehnen sey.]
Eine dem Erben oder Legatar beygerückte Bedingung ist, ohne ausdrückliche Erklärung des
Erblassers, auf den von dem Erblasser nachberufenen Erben oder Legatar nicht auszudehnen.
[Marginalie: Wirkung einer möglichen aufschiebenden Bedingung.]
Zur Erwerbung eines unter einer aufschiebenden Bedingung zugedachten Nachlasses ist
nothwendig, daß die bedachte Person die Erfüllung der Bedingung überlebe, und bey dem
Eintritte derselben erbfähig sey.
Ist es ungewiß, ob der Zeitpunct, auf welchen der Erblasser das zugedachte Recht
einschränkt, kommen oder nicht kommen werde; so wird diese Einschränkung als eine Bedingung
angesehen.
Ist der Zeitpunct von der Art, daß er kommen muß; so wird das zugedachte Recht, wie
andere unbedingte Rechte, auch auf die Erben der bedachten Person übertragen, und nur die
Uebergabe bis zum gesetzten Termine verschoben.
Wäre es offenbar, daß die in der letzten Anordnung ausgemessene Zeit nie kommen könne; so
wird die Bestimmung dieser Zeit wie die Beysetzung einer unmöglichen Bedingung angesehen.
Nur in dem Falle, daß der Erblasser wahrscheinlich bloß in der Berechnung der Zeit sich
geirret hat, wird der Zeitpunct nach dem wahrscheinlichen Willen des Erblassers zu
bestimmen seyn.
[Marginalie: Rechtsverhältniß bey einer Bedingung oder einem Zeitpuncte zwischen der bedachten und ihr nachfolgenden Person.]
So lange das Recht des Erben oder des Legatars wegen einer noch nicht erfüllten
Bedingung, oder wegen des noch nicht gekommenen Zeitpunctes verschoben bleibt; so lange
finden im ersten Falle zwischen dem gesetzlichen und eingesetzten Erben; und im zweyten
Falle zwischen dem Erben und Legatar, in Hinsicht auf den einstweiligen Besitz und Genuß
des Nachlasses oder Legates, die nähmlichen Rechte und Verbindlichkeiten, wie bey einer
fideicommissarischen Substitution, Statt.
Wer eine Erbschaft oder ein Vermächtniß unter einer verneinenden oder auflösenden
Bedingung; oder, nur auf eine gewisse Zeit erhält, hat gegen den, welchem die Erbschaft
oder das Vermächtniß, beym Eintritte der Bedingung, oder des bestimmten Zeitpunctes
zufällt, die nähmlichen Rechte und Verbindlichkeiten, welche einem Erben oder Legatar gegen
den fideicommissarischen Substituten zukommen /§. 613).
Hat der Erblasser jemanden einen Nachlaß unter einem Auftrage zugewendet; so ist dieser
Auftrag als eine auflösende Bedingung anzusehen, daß durch die Nichterfüllung des Auftrages
der Nachlaß verwirkt werden solle (§. 696).
In dem Falle, daß der Auftrag nicht genau erfüllet werden kann, muß man demselben
wenigstens nach Möglichkeit nahe zu kommen suchen. Kann auch dieses nicht geschehen; so
behält doch der Belastete, wofern aus dem Willen des Erblassers nicht das Gegentheil
erhellet, den zugedachten Nachlaß. Wer sich zur Erfüllung des Auftrages selbst unfähig
gemacht hat, wird des ihm zugedachten Nachlasses verlustig.
Wenn der Erblasser die Absicht, wozu er den Nachlaß bestimmt, zwar ausgedrückt, aber
nicht zur Pflicht gemacht hat, so kann die bedachte Person nicht angehalten werden, den
Nachlaß zu dieser Absicht zu verwenden.
Die Anordnung, wodurch der Erblasser seinem Erben eine unmögliche oder unerlaubte
Handlung mit dem Beysatze aufträgt, daß er, wofern er den Auftrag nicht befolgte, einem
Dritten ein Legat entrichten soll, ist ungültig.
[Marginalie: Von Aufhebung der Anordnungen, und zwar: 1) durch Errichtung einer neuen Anordnung; eines Testamentes;]
Ein früheres Testament wird durch ein späteres gültiges Testament nicht nur in Rücksicht
der Erbseinsetzung, sondern auch in Rücksicht der übrigen Anordnungen aufgehoben; dafern
der Erblasser in dem letzteren nicht deutlich zu erkennen gibt, daß das frühere ganz oder
zum Theil bestehen solle. Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn in dem späteren Testamente
der Erbe nur zu einem Theile der Erbschaft berufen wird. Der übrig bleibende Theil fällt
nicht den in dem früheren Testamente eingesetzten, sondern den gesetzlichen Erben zu.
Durch ein späteres Codicill, deren mehrere neben einander bestehen können, werden frühere
Vermächtnisse oder Codicille nur in so fern aufgehoben, als sie mit demselben im
Widerspruche stehen.
Kann man nicht entscheiden, welches Testament oder Codicill das spätere sey; so gelten,
in so fern sie neben einander bestehen können, beyde, und es kommen die im Hauptstücke von
der Gemeinschaft des Eigenthumes aufgestellten Vorschriften zur Anwendung.
[Marginalie: ungeachtet der früher erklärten Unabänderlichkeit;]
Der in einem Testamente oder Codicille angehängte Beysatz: daß jede spätere Anordnung
überhaupt, oder, wenn sie nicht mit einem bestimmten Merkmahle bezeichnet ist, null und
nichtig seyn solle, verhindert zwar den Erblasser nicht, seinen letzten Willen zu
verändern; allein, wenn er in der späteren Verordnung den eben angeführten allgemeinen
oder, besonderen Beysatz nicht ausdrücklich aufhebt; so wird nicht sein späterer, sondern
sein früherer Wille für gültig angenommen.
Will der Erblasser seine Anordnung aufheben, ohne eine neue zu errichten; so muß er sie
ausdrücklich entweder mündlich oder schriftlich widerrufen, oder die Urkunde vertilgen.
Der Widerruf kann nur in einem solchen Zustande gültig geschehen, worin man einen letzten
Willen zu erklären fähig ist. Ein gerichtlich erklärter Verschwender kann seinen letzten
Willen gültig widerrufen.
Ein mündlicher Widerruf einer gerichtlichen oder außergerichtlichen letzten Anordnung
erfordert so viele und solche Zeugen, als zur Gültigkeit eines mündlichen Testamentes
nöthig sind; ein schriftlicher aber, eine von dem Erblasser eigenhändig geschriebene und
unterschriebene, oder wenigstens von ihm und den zu einem schriftlichen Testamente
erforderlichen Zeugen unterfertigte Erklärung.
Eine Anordnung des Erblassers, wodurch er dem Erben oder Legatar unter angedrohter
Entziehung eines Vortheiles verbiethet, den letzten Willen zu bestreiten, soll für den
Fall, daß nur die Echtheit oder der Sinn der Erklärung angefochten wird, nie von einer
Wirkung seyn.
Wer in seinem Testamente oder Codicille die Unterschrift durchschneidet; sie
durchstreicht, oder, den ganzen Inhalt auslöscht, vertilgt es. Wenn von mehreren
gleichlautenden Urkunden nur Eine vertilgt worden; so kann man daraus auf keinen Widerruf
schließen.
Sind die gedachten Verletzungen der Urkunde nur zufällig geschehen, oder, ist die Urkunde
in Verlust gerathen; so verliert der letzte Wille seine Wirkung nicht; wenn anders der
Zufall durch die in der Gerichtsordnung bestimmten Beweisarten, und der Inhalt der Urkunde
auf die Art erwiesen wird, wie eine mündliche letzte Anordnung erwiesen werden muß.
Hat ein Erblasser eine spätere Anordnung vernichtet, die frühere schriftliche Anordnung
aber unversehrt gelassen; so kommt die frühere schriftliche wieder zur Kraft. Eine
mündliche frühere Anordnung lebt dadurch nicht wieder auf.
Ein Legat wird für widerrufen angesehen, wenn der Erblasser die vermachte Forderung
eingetrieben und erhoben; wenn er die jemanden zugedachte Sache veräußert, und nicht wieder
zurück erhalten; oder wenn er sie auf eine solche Art in eine andere verwandelt hat, daß
die Sache ihre vorige Gestalt und ihren vorigen Nahmen verliert.
Wenn aber der Schuldner die Forderung aus eigenem Antriebe berichtiget hat; wenn die
Veräußerung des Legates auf gerichtliche Anordnung geschehen; wenn die Sache ohne
Einwilligung des Erblassers verwandelt worden ist; so besteht das Legat.
Will oder kann weder ein Erbe, noch Nacherbe die Verlassenschaft annehmen; so fällt das
Erbrecht auf die gesetzlichen Erben. Diese sind aber verpflichtet, die übrigen Verfügungen
des Erblassers zu befolgen. Entsagen auch sie der Erbschaft; so werden die Legatare
verhältnismäßig als Erben betrachtet.
Wenn der Verstorbene keine gültige Erklärung des letzten Willens hinterlassen; wenn er in
derselben nicht über sein ganzes Vermögen verfüget; wenn er die Personen, denen er kraft
des Gesetzes einen Erbtheil zu hinterlassen schuldig war, nicht gehörig bedacht hat; oder
wenn die eingesetzten Erben die Erbschaft nicht annehmen können oder wollen; so findet die
gesetzliche Erbfolge ganz oder zum Theile Statt.
In Ermangelung einer gültigen Erklärung des letzten Willens fällt die ganze
Verlassenschaft des Verstorbenen den gesetzlichen Erben zu. Ist aber eine gültige Erklärung
des letzten Willens vorhanden; so kommt ihnen derjenige Erbtheil zu, welcher in derselben
Niemanden zugedacht ist.
[Marginalie: Vorschrift für den Fall des verkürzten Pflichttheiles.]
Ist eine Person., welcher der Erblasser kraft der Gesetze einen Erbtheil zu hinterlassen
schuldig war, durch eine letzte Willenserklärung verkürzt worden; so kann sie sich auf die
Vorschrift des Gesetzes berufen, und den nach Maßgabe des folgenden Hauptstückes ihr
gebührenden Erbtheil gerichtlich fordern.
[Marginalie: Gesetzliche Erben; I.) Die Verwandten aus einer ehelichen Abstammung.]
Gesetzliche Erben sind zuförderst diejenigen, welche mit dem Erblasser vermittelst
ehelicher Abstammung durch die nächste Linie verwandt sind. Die Verwandtschafts-Linien
werden auf folgende Art bestimmt.
Zur ersten Linie gehören diejenigen, welche sich unter dem Erblasser, als ihrem Stamme,
vereinigen, nähmlich: seine Kinder und ihre Nachkömmlinge.
Zur zweyten Linie gehören des Erblassers Vater und Mutter, sammt denjenigen, die sich mit
ihm unter Vater und Mutter vereinigen, nähmlich: seine Geschwister und ihre
Nachkömmlinge.
Zur dritten Linie gehören die Großältern sammt den Geschwistern der Aeltern und ihren
Nachkömmlingen.
Zur vierten Linie gehören des Erblassers erste Urgroßältern sammt ihren
Nachkömmlingen.
Zur fünften Linie gehören des Erblassers zweyte Urgroßältern sammt denjenigen, die von
ihnen abstammen.
Zur sechsten Linie gehören des Erblassers dritte Urgroßältern sammt denjenigen, die von
ihnen entsprossen sind.
Wenn der Erblasser eheliche Kinder des ersten Grades hat, so fällt ihnen die ganze
Erbschaft zu; sie mögen männlichen oder weiblichen Geschlechtes; sie mögen bey Lebzeiten
des Erblassers oder nach seinem Tode geboren seyn. Mehrere Kinder theilen die Erbschaft
nach ihrer Zahl in gleiche Theile. Enkel von noch lebenden Kindern, und Urenkel von noch
lebenden Enkeln haben kein Recht zur Erbfolge.
Ist ein Kind des Erblassers vor ihm gestorben, und sind von demselben Ein oder mehrere
Enkel vorhanden; so fällt der Antheil, welcher dem verstorbenen Kinde gebührt hätte, diesem
nachgelassenen Enkel ganz oder den mehreren Enkeln zu gleichen Theilen zu. Ist von diesen
Enkeln ebenfalls Einer gestorben und hat Urenkel nachgelassen; so wird auf die nähmliche
Art der Antheil des verstorbenen Enkels unter die Urenkel gleich getheilt. Sind von einem
Erblasser noch entferntere Nachkömmlinge vorhanden; so wird die Theilung verhältnismäßig
nach der eben gegebenen Vorschrift vorgenommen.
Auf diese Art wird eine Erbschaft nicht nur dann getheilet, wenn Enkel von verstorbenen
Kindern mit noch lebenden Kindern, oder entferntere Nachkömmlinge mit näheren
Nachkömmlingen des Erblassers zusammen treffen; sondern auch dann, wenn die Erbschaft bloß
zwischen Enkeln von verschiedenen Kindern, oder zwischen Urenkeln von verschiedenen Enkeln
zu theilen ist. Es können also die von jedem Kinde nachgelassenen Enkel, und die von jedem
Enkel nachgelassenen Urenkel, ihrer seyn viele oder wenige, nie mehr und nie weniger
erhalten, als das verstorbene Kind oder der verstorbene Enkel erhalten hätten, wenn sie am
Leben geblieben wären.
[Marginalie: 2. Linie: Die Aeltern und ihre Nachkömmlinge;]
Ist Niemand vorhanden, der von dem Erblasser selbst abstammt; so fällt die Erbschaft auf
diejenigen, die mit ihm durch die zweyte Linie verwandt sind, nähmlich: auf seine Aeltern
und ihre Nachkömmlinge. Leben noch beyde Aeltern, so gebührt ihnen die ganze Erbschaft zu
gleichen Theilen. Ist Eines dieser Aeltern verstorben; so treten dessen nachgelassene
Kinder oder Nachkömmlinge in sein Recht ein, und es wird die Hälfte, die dem Verstorbenen
gebührt hätte, unter sie nach jenen Grundsätzen getheilt, welche in den §§. 732 — 734 wegen Theilung der
Erbschaft zwischen Kindern und entfernteren Nachkömmlingen des Erblassers festgesetzt
worden sind.
Wenn beyde Aeltern des Erblassers verstorben sind, so wird jene Hälfte der Erbschaft,
welche dem Vater zugefallen wäre, unter seine hinterlassenen Kinder und derselben
Nachkömmlinge; die andere Hälfte aber, welche der Mutter gebührt hätte, unter ihre Kinder
und derselben Nachkömmlinge nach den §§. 732—734 getheilt. Sind von diesen Aeltern keine anderen als von ihnen
gemeinschaftlich erzeugte Kinder oder derselben Nachkömmlinge vorhanden; so theilen sie die
beyden Hälften unter sich gleich. Sind aber außer diesen noch Kinder vorhanden, die von dem
Vater oder von der Mutter, oder von einem und der anderen in einer anderen Ehe erzeugt
worden sind; so erhalten die von dem Vater und der Mutter gemeinschaftlich erzeugten Kinder
oder ihre Nachkömmlinge so wohl an der väterlichen, als an der mütterlichen Hälfte ihren
gebührenden, mit den einseitigen Geschwistern gleichen Antheil.
Wenn eines der verstorbenen Aeltern des Erblassers weder Kinder, noch Nachkömmlinge
hinterlassen hat; so fällt die ganze Erbschaft dem anderen noch lebenden Aelterntheile zu.
Ist dieser Theil auch nicht mehr am Leben; so wird die ganze Erbschaft unter seinen Kindern
und Nachkömmlingen nach den bereits angeführten Grundsätzen vertheilet.
[Marginalie: 3. Linie: Die Großältern und ihre Nachkommenschaft.]
Sind die Aeltern des Erblassers ohne Nachkömmlinge verstorben; so kommt die Erbschaft auf
die dritte Linie, nähmlich: auf des Erblassers Großältern und ihre Nachkommenschaft. Die
Erbschaft wird dann in zwey gleiche Theile getheilet. Eine Hälfte gehört den Aeltern des
Vaters und ihren Nachkömmlingen; die andere den Aeltern der Mutter und ihren
Nachkömmlingen.
Jede dieser Hälften wird unter den Großältern der einen und der anderen Seite, wenn sie
beyde noch leben, gleich getheilt. Ist eines der Großältern, oder sind beyde von der einen
oder anderen Seite gestorben; so wird die dieser Seite zugefallene Hälfte zwischen den
Kindern und Nachkömmlingen dieser Großältern nach jenen Grundsätzen getheilet, nach welchen
in der zweyten Linie die ganze Erbschaft zwischen den Kindern und Nachkömmlingen der
Aeltern des Erblassers getheilet werden muß (§§. 735 —
737).
Sind von der väterlichen oder von der mütterlichen Seite beyde Großältern verstorben, und
weder von dem Großvater, noch von der Großmutter dieser Seite Nachkömmlinge vorhanden; dann
fällt den von der anderen Seite noch lebenden Großältern, oder, nach derselben Tode, ihren
hinterlassenen Kindern und Nachkömmlingen die ganze Erbschaft zu.
[Marginalie: 4. Linie: Die Urgroßältern und ihre Nachkömmlinge.]
Nach gänzlicher Erlöschung der dritten Linie kommt die gesetzliche Erbfolge auf die
vierte. Zu dieser Linie gehören die Aeltern des väterlichen Großvaters und ihre
Nachkömmlinge; die Aeltern der väterlichen Großmutter mit ihren Nachkömmlingen; die Aeltern
des mütterlichen Großvaters mit ihrer Nachkommenschaft; und die Aeltern der mütterlichen
Großmutter mit der ihrigen.
Sind von allen diesen vier Stämmen Verwandte vorhanden, so wird die Erbschaft zwischen
denselben in vier gleiche Theile getheilet, und jeder Theil wieder zwischen den zu jedem
Stamme gehörigen Personen nach eben den Grundsätzen untergetheilt, nach welchen zwischen
den Aeltern des Erblassers und zwischen ihren Nachkömmlingen eine ganze Erbschaft
gesetzmäßig getheilt wird.
Ist einer von den zu dieser Linie gehörigen vier Stämmen bereits erloschen; so fällt
dessen Antheil nicht allen übrigen drey Stämmen zu; sondern, wenn der erloschene Stamm von
der väterlichen Seite ist, so fällt dem anderen Stamme von der väterlichen Seite die Hälfte
der Erbschaft zu; und, wenn der erloschene Stamm von der mütterlichen Seite ist, so fällt
dem anderen Stamme von der mütterlichen Seite ebenfalls die Hälfte der Erbschaft zu. Sind
aber beyde Stämme von der väterlichen und mütterlichen Seite erloschen; so fällt auf die
zwey Stämme von der anderen Seite; und, wenn auch von diesen schon Einer erloschen ist, auf
den einzigen von dieser Seite noch übrigen Stamm die ganze Erbschaft.
[Marginalie: 5. Linie: Die zweyten Urgroßältern und ihre Nachkömmlinge.]
Wenn von der vierten Linie kein Verwandter mehr am Leben ist; so fällt die Erbschaft auf
die fünfte, nähmlich: auf des Erblassers zweyte Urgroßältern und ihre Nachkömmlinge. Zu
dieser Linie gehört der Stamm der väterlichen Großältern des väterlichen Großvaters; der
Stamm der mütterlichen Großältern des väterlichen Großvaters; der Stamm der väterlichen
Großältern der väterlichen Großmutter; der Stamm der mütterlichen Großältern der
väterlichen Großmutter; der Stamm der väterlichen Großältern des mütterlichen Großvaters;
der Stamm der mütterlichen Großältern des mütterlichen Großvaters; der Stamm der
väterlichen Großältern der mütterlichen Großmutter; und der Stamm der mütterlichen
Großältern der mütterlichen Großmutter.
Jeder von diesen acht Stämmen hat mit den übrigen gleiches Erbrecht, und, wenn von jedem
Stamme Verwandte vorhanden sind; so wird die Erbschaft unter ihnen in acht gleiche Theile
getheilt, und jeder Theil unter den zu diesem Stamme gehörigen Personen nach der bey den
vorigen Linien vorgeschriebenen Ordnung wieder untergetheilt.
Wenn einer dieser acht Stämme erloschen ist; so fällt dasjenige, was den väterlichen
Großältern eines Großvaters oder einer Großmutter gehört hätte, dem Stamme der mütterlichen
Großältern eben dieses Großvaters oder dieser Großmutter zu; und, was den mütterlichen
Großältern eines Großvaters oder einer Großmutter gebührt hätte, fällt dem Stamme der
väterlichen Großältern eben dieses Großvaters oder eben dieser Großmutter zu.
Sind beyde Stämme eines Großvaters oder einer Großmutter erloschen; so bleiben die
Antheile, die zu der väterlichen Seite des Erblassers gehören, bey den noch übrigen Stammen
der väterlichen Seite; und die Antheile, die zu der mütterlichen Seite des Erblassers
gehören, bleiben bey den noch übrigen Stammen von der mütterlichen Seite. Wenn aber von
allen vier Stämmen der väterlichen Seite, oder von allen vier Stämmen der mütterlichen
Seite kein Verwandter mehr vorhanden ist; so erhalten die von der anderen Seite vorhandenen
Stämme die ganze Erbschaft.
[Marginalie: 6. Linie: Die dritten Urgroßältern u. ihre Nachkommenschaft.]
Wenn endlich auch die fünfte Linie ganz erloschen ist; so fällt die gesetzliche Erbfolge
auf die sechste, nähmlich: auf des Erblassers dritte Urgroßältern und ihre Nachkömmlinge.
Zu dieser Linie gehören sechzehn Stämme, nähmlich: die Stamme derjenigen Aeltern, aus
welchen die Stammältern der fünften Linie entsprossen sind. Wenn von jedem dieser Stämme
Verwandte am Leben sind; so wird die Erbschaft in sechzehn gleiche Stammtheile getheilt,
und jeder Stammtheil zwischen den zu diesem Stamme gehörigen Verwandten nach den bereits
angegebenen Grundsätzen wieder untergetheilt.
Sind von einigen dieser Stämme keine Verwandten mehr am Leben; so fallen ihre Antheile
auf diejenigen Stämme, die nach Vorschrift der §§ 743 und 746 mit den erloschenen Stämmen in der nächsten Verbindung stehen.
Sind nur von einem einzigen Stamme Verwandte übrig; so gebührt ihnen die ganze
Erbschaft.
Wenn jemand mit dem Erblasser von mehr als einer Seite verwandt ist; so genießt er von
jeder Seite dasjenige Erbrecht, welches ihm, als einem Verwandten von dieser Seite
insbesondere betrachtet, gebührt (§. 736).
Auf diese sechs Linien der ehelichen Verwandtschaft wird das Recht der Erbfolge in
Ansehung eines frey vererblichen Vermögens eingeschränkt. Entferntere Verwandte des
Erblassers sind von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.
Außer der Ehe geborne und durch nachher erfolgte Vermählung ihrer Aeltern legitimirte
Kinder; wie auch diejenigen, welchen, ungeachtet eines bey der Verehelichung ihrer Aeltern
bestandenen Hindernisses, die besondere Begünstigung des §.
160 zukommt, genießen unter den in eben diesem §. 160,
und dem §. 161 enthaltenen Beschränkungen auch in Rücksicht
der gesetzlichen Erbfolge die Rechte ehelicher Kinder.
Einem unehelichen, durch die Begünstigung des Gesetzgebers legitimirten Kinde kommt auf
die väterliche Verlassenschaft nur dann ein gesetzliches Erbrecht zu, wenn es auf Ansuchen
des Vaters, um gleiche Rechte mit den ehelichen Kindern in dem frey vererblichen Vermögen
zu genießen, legitimirt worden ist.
In Rücksicht auf die Mutter haben uneheliche Kinder bey der gesetzlichen Erbfolge in das
frey vererbliche Vermögen gleiche Rechte mit den ehelichen. Zu dem Nachlasse des Vaters und
der väterlichen Verwandten, dann der Aeltern, Großältern und übrigen Verwandten der Mutter
gebührt den unehelichen Kindern keine gesetzliche Erbfolge.
Wahlkinder haben bey der gesetzlichen Erbfolge in das frey vererbliche Vermögen
desjenigen, welcher sie an Kindes Statt angenommen hat, ein gleiches Recht, wie die
ehelichen Kinder. In Rücksicht der Verwandten desselben oder des Ehegatten, ohne dessen
Einwilligung die Annahme geschehen ist, steht ihnen kein Erbrecht zu. Sie behalten aber das
gesetzliche Erbrecht in dem Vermögen ihrer natürlichen Aeltern und Verwandten (§. 183.)
[Marginalie: V.) Erbrecht der Aeltern in Rücksicht der in den §§. 752 -754 erwähnten Kinder.]
Den Aeltern kommt auf den Nachlaß ihrer legitimirten, oder von dem Gesetze besonders
begünstigten unehelichen Kinder eben das wechselseitige Recht zu, welches den Kindern auf
den Nachlaß ihrer Aeltern eingeräumt worden ist (§§. 752-754) In dem Vermögen eines unehelich gebliebenen Kindes gebührt
nur der Mutter die Erbfolge; der Vater, alle Großältern und andere Verwandte des Kindes
sind davon ausgeschlossen. Auch die Wahlältern haben kein gesetzliches Erbrecht auf die
Verlassenschaft des Wahlkindes; sie fällt nach der gesetzlichen Erbfolge dessen Verwandten
zu.
[Marginalie: VI.) Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten.]
Dem überlebenden Ehegatten des Erblassers gebührt, ohne Unterschied, ob er ein eigenes
Vermögen besitze oder nicht, wofern drey oder mehrere Kinder vorhanden sind, mit jedem
Kinde ein gleicher Erbtheil; wenn aber weniger als drey Kinder vorhanden sind, der vierte
Theil der Verlassenschaft zum lebenslangen Genusse; das Eigenthum davon bleibt den
Kindern.
Ist kein Kind, aber ein anderer gesetzlicher Erbe vorhanden, so erhält der überlebende
Ehegatte das unbeschränkte Eigenthum auf den vierten Theil der Verlassenschaft. Doch wird
sowohl in diesem, als in dem Falle des §. 757, dasjenige, was
gemäß der Ehe-Pacten, eines Erbvertrages, oder einer letzten Anordnung dem überlebenden
Ehegatten aus dem Vermögen des anderen zukommt, in den Erbtheil eingerechnet.
Wenn aber weder ein Verwandter des Erblassers in den oben angeführten sechs Linien, noch
ein anderer aus den in den §§. 752-756 berufenen Erben vorhanden ist; so fällt dem Ehegatten die ganze Erbschaft zu.
Doch hat ein aus seinem Verschulden geschiedener Ehegatte weder auf die Erbschaft, noch auf
einen Erbtheil des Gatten Anspruch.
Ist auch der Ehegatte nicht mehr am Leben; so wird die Verlassenschaft, als ein erbloses
Gut, entweder von der Kammer, oder von denjenigen Personen eingezogen, welche vermöge der
politischen Verordnungen zur Einziehung erbloser Güter ein Recht haben.
[Marginalie: Abweichungen von der allgemeinen Erbfolgeordnung.]
Die Abweichungen von der in diesem Hauptstücke bestimmten gesetzlichen Erbfolge in
Rücksicht auf Bauerngüter und die Verlassenschaft geistlicher Personen sind in den
politischen Gesetzen enthalten.
[Marginalie: Welchen Personen als Notherben ein Pflichttheil gebühre.]
Die Personen, welche der Erblasser in der letzten Anordnung mit einem Erbtheile bedenken
muß, sind seine Kinder; und, in deren Ermangelung, seine Aeltern.
Unter dem Nahmen Kinder werden nach der allgemeinen Regeln (§.
42) auch Enkel und Urenkel; und unter dem Nahmen Aeltern alle Großältern begriffen.
Es findet hier zwischen dem männlichen und weiblichen Geschlechte; zwischen ehelicher und
unehelicher Geburt kein Unterschied Statt, sobald für diese Person das Recht und die
Ordnung der gesetzlichen Erbfolge eintreten würde.
Wer auf das Erbrecht Verzicht geleistet hat; wer nach den in dem achten Hauptstücke
enthaltenen Vorschriften von dem Erbrechte ausgeschlossen wird; oder von dem Erblasser
rechtmäßig enterbet worden ist; hat auf einen Pflichttheil keinen Anspruch, und wird bey
der Ausmessung desselben so betrachtet, als wenn er gar nicht vorhanden wäre.
[Marginalie: Erfordernisse einer rechtmäßigen Enterbung.]
Ein Kind kann enterbt werden: 1) wenn es vom Christenthume abfällt; 2) wenn es den
Erblasser im Nothstande hülflos gelassen hat; 3) wenn es eines Verbrechens wegen zur
lebenslangen oder zwanzigjährigen Kerkerstrafe verurtheilt worden ist; 4) wenn es eine
gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart beharrlich führet.
Aus den nähmlichen Ursachen können auch die Aeltern von dem Pflichttheile ausgeschlossen
werden; und ins besondere noch dann, wenn sie das Kind in der Erziehung ganz verwahrloset
haben.
Ueberhaupt kann einem Notherben auch solcher Handlungen wegen, die einen Erben nach den
§§. 540-542 des Erbrechtes
unwürdig machen, durch die letzte Willenserklärung der Pflichttheil entzogen werden.
Die Enterbungsursache muß immer, sie mag von dem Erblasser ausgedrückt seyn oder nicht,
von dem Erben erwiesen werden, und in den Worten und dem Sinne des Gesetzes gegründet
seyn.
Wenn bey einem sehr verschuldeten oder verschwenderischen Notherben das wahrscheinliche
Besorgniß obwaltet, daß der ihm gebührende Pflichttheil ganz oder größten Theils seinen
Kindern entgehen würde; so kann ihm der Pflichttheil von dem Erblasser, jedoch nur
dergestalt entzogen werden, daß solcher den Kindern des Notherben zugewendet werde.
[Marginalie: Wie der Pflichttheil zu hinterlassen.]
Der Pflichttheil kann in Gestalt eines Erbtheiles oder Vermächtnisses, auch ohne
ausdrückliche Benennung des Pflichttheiles hinterlassen werden. Er muß aber dem Notherben
ganz frey bleiben. Jede denselben einschränkende Bedingung oder Belastung ist ungültig.
Wird dem Notherben ein größerer Erbtheil zugedacht; so kann sie nur auf den Theil, welcher
den Pflichttheil übersteigt, bezogen werden.
[Marginalie: Rechtsmittel des Notherben: a) bey einer widerrechtlichen Enterbung oder Verkürzung in dem Pflichttheile;]
Ein Notherbe, welcher ohne die in den §§. 768-773 vorgeschriebenen Bedingungen enterbt worden, kann den ihm
gebührenden vollen Pflichttheil; und, wenn er in dem reinen Betrage des Pflichttheiles
verkürzet worden ist, die Ergänzung desselben fordern.
[Marginalie: b) bey einer gänzlichen Uebergehung.]
Wenn aus mehreren Kindern, deren Daseyn dem Erblasser bekannt war, Eines ganz mit
Stillschweigen übergangen wird; so kann es ebenfalls nur den Pflichttheil fordern.
Wenn aber aus den Umständen erwiesen werden kann, daß die Uebergehung Eines aus mehreren
Kindern nur daher rühre, weil dem Erblasser das Daseyn desselben unbekannt war, so ist der
Uebergangene nicht schuldig, sich mit dem Pflichttheile zu begnügen; sondern er kann den
Erbtheil, welcher für den am mindesten begünstigten Notherben ausfällt; wofern aber der
einzige noch übrige Notherbe eingesetzt wird, oder alle übrige zu gleichen Theilen berufen
sind, einen gleichen Erbtheil verlangen.
Hat der Erblasser einen einzigen Notherben, und er übergeht ihn aus oben gedachtem
Irrthume mit Stillschweigen; oder erhält ein kinderloser Erblasser erst nach Erklärung
seines letzten Willens einen Notherben, für den keine Vorsehung getroffen ist; so werden
nur die zu öffentlichen Anstalten, zur Belohnung geleisteter Dienste, oder zu frommen
Absichten bestimmten Vermächtnisse in einem, den vierten Theil der reinen Verlassenschaft
nicht übersteigenden Betrage verhältnißmäßig entrichtet, alle übrige Anordnungen den
letztes Willens aber gänzlich entkräftet. Sie erlangen jedoch, wenn der Notherbe vor dem
Erblasser verstorben ist, wieder ihre Kraft.
Wenn ein Kind vor dem Erblasser stirbt und Abstämmlinge hinterläßt; so treten diese mit
Stillschweigen übergangenen Abstämmlinge in Ansehung des Erbrechtes an die Stelle des
Kindes.
Die Abstämmlinge eines in dem letzten Willen ausdrücklich enterbten, aber vor dem
Erblasser verstorbenen Kindes sind bloß befugt, den Pflichttheil zu verlangen.
Wenn der Erbe beweisen kann, daß ein mit Stillschweigen übergangener Notherbe sich einer
der in den §§. 768-770
angeführten Enterbungsursachen schuldig gemacht hat; so wird die Uebergehung als eine
stillschweigende rechtliche Enterbung angesehen.
[Marginalie: Wer zur Entrichtung des Erb- oder Pflichttheiles beyzutragen habe.]
In allen Fällen, wo einem Notherben der gebührende Erb- oder Pflichttheil gar nicht, oder
nicht vollständig ausgemessen worden ist, müssen sowohl die eingesetzten Erben, als auch
die Legatare verhältnißmäßig zur vollständigen Entrichtung beytragen.
[Marginalie: Art der Ausmessung und Berechnung des Pflichttheiles.]
Um den Pflichttheil richtig ausmessen zu können, werden alle zur Verlassenschaft
gehörige, bewegliche und unbewegliche Sachen, alle Rechte und Forderungen, welche der
Erblasser auf seine Nachfolger frey zu vererben befugt war, selbst alles, was ein Erbe oder
Legatar in die Masse schuldig ist, genau beschrieben und ordentlich geschätzt. Den
Notherben steht frey, der Schätzung beyzuwohnen, und ihre Erinnerungen dabey zu machen. Auf
eine Feilbiethung der Verlassenschaftsstücke zur Erhebung des wahren Werthes kann von ihnen
nicht gedrungen werden.
Der Pflichttheil wird ohne Rücksicht auf Vermächtnisse und andere aus dem letzten Willen
entspringende Lasten berechnet. Bis zur wirklichen Zutheilung ist die Verlassenschaft in
Ansehung des Gewinnes und der Nachtheile als ein zwischen den Haupt- und Notherben
verhältnißmäßig gemeinschaftliches Gut zu betrachten.
Alles, was die Notherben durch Legate oder andere Verfügungen des Erblassers wirklich aus
der Verlassenschaft erhalten, wird bey Bestimmung ihres Pflichttheiles in Rechnung
gebracht.
Was der Erblasser bey Lebzeiten seiner Tochter oder Enkelinn zum Heirathsgute; seinem
Sohne oder Enkel zur Ausstattung, oder unmittelbar zum Antritte eines Amtes, oder was immer
für eines Gewerbes gegeben; oder zur Bezahlung der Schulden eines großjährigen Kinder
verwendet hat, wird in den Pflichttheil eingerechnet.
Bey dem Pflichttheile der Aeltern findet die Anrechnung eines Vorschusses in so fern
Statt, als er weder zur gesetzlichen Unterstützung (§. 154).,
noch aus bloßer Freygebigkeit geleistet worden ist.
[Marginalie: oder zum Erbtheile bey der gesetzlichen Erbfolge.]
Die Anrechnung bey der Erbfolge der Kinder aus einem letzten Willen geschieht nur dann,
wenn sie von dem Erblasser ausdrücklich verordnet wird. Dagegen muß auch bey der
gesetzlichen Erbfolge ein Kind sich dasjenige, was es von dem Erblasser bey dessen
Lebenszeit zu den oben (§. 788). erwähnten Zwecken empfangen
hat, anrechnen lassen. Einem Enkel wird nicht nur das, was er unmittelbar selbst, sondern
auch, was seine Aeltern, in deren Stelle er tritt, auf solche Art empfangen haben, in den
Erbtheil eingerechnet.
Was Aeltern außer den erwähnten Fällen einem Kinde zugewendet haben, wird, wenn die
Aeltern nicht ausdrücklich die Erstattung sich ausbedungen haben, für eine Schenkung
gehalten, und nicht angerechnet.
Die Aeltern können einem Kinde die Anrechnung auch bey der gesetzlichen Erbfolge
ausdrücklich erlassen. Wenn aber die nöthige Erziehung und Versorgung der übrigen Kinder
weder aus ihrem eigenen, noch aus dem Vermögen der Aeltern bestritten werden könnte; so muß
das Kind dasjenige, was es zu den im §. 788. erwähnten Zwecken
in voraus empfangen hat, sich in dem Maße anrechnen lassen, als es zur Erziehung und
Versorgung für die Geschwister nothwendig ist.
Die Anrechnung des Empfangenen zum Erbtheile geschieht dadurch, daß jedes Kind den
nähmlichen Betrag noch vor der Theilung erhält. Ist die Verlassenschaft dazu nicht
hinreichend; so kann zwar das früher begünstigte Kind keinen Erbtheil ansprechen, aber auch
zu keiner Erstattung angehalten werden.
Bey jeder Anrechnung wird, wenn das Empfangene nicht in barem Gelde, sondern in anderen
beweglichen oder unbeweglichen Sachen bestand, der Werth der letzteren nach dem Zeitpuncte
des Empfanges; der ersteren dagegen nach dem Zeitpuncte des Erbanfalles bestimmt.
[Marginalie: und des Ehegatten auf den anständigen Unterhalt.]
Ein Ehegatte hat zwar kein Recht auf einen Pflichttheil; es gebühret ihm aber, wenn für
den Fall des Ueberlebens keine Versorgung bedungen worden ist, und so lange er nicht zur
zweyten Ehe schreitet, der mangelnde anständige Unterhalt. Ein aus seinem Verschulden
geschiedener Ehegatte hat darauf keinen Anspruch.
[Marginalie: Bedingungen zur rechtlichen Besitznehmung einer Erbschaft.]
Niemand darf eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Das Erbrecht muß vor Gericht
verhandelt und von demselben die Einantwortung des Nachlasses, das ist, die Uebergabe in
den rechtlichen Besitz, bewirket werden.
Wie weit das Gericht nach einem Todesfalle von Amts wegen vorzugehen habe, und welche
Fristen und Vorsichtsmittel bey diesem Abhandlungsgeschäfte zu beobachten seyn, bestimmen
die besonderen, über das gerichtliche Verfahren bestehenden Vorschriften. Hier wird fest
gesetzt, was dem Erben oder demjenigen, der sonst einen Anspruch an die Verlassenschaft
hat, zu thun obliege, um zu dem Besitze dessen, was ihm gebühret, zu gelangen.
[Marginalie: Ausweisung des Rechtstitels: Erbserklärung.]
Wer eine Erbschaft in Besitz nehmen will, muß den Rechtstitel, ob sie ihm aus einer
letzten Anordnung; aus einem gültigen Erbvertrage; oder aus dem Gesetze zufalle, dem
Gerichte ausweisen, und sich ausdrücklich erklären, daß er die Erbschaft annehme.
Die Antretung der Erbschaft oder die Erbserklärung muß zugleich enthalten, ob sie
unbedingt, oder mit Vorbehalt der Rechtswohlthat des Inventariums geschehe.
Die unbedingte Erbserklärung hat zur Folge, daß der Erbe allen Gläubigern des Erblassers
für ihre Forderungen, und allen Legataren für ihre Vermächtnisse haften muß, wenn gleich
die Verlassenschaft nicht hinreichet.
Wird die Erbschaft mit Vorbehalt der rechtlichen Wohlthat des Inventariums angetreten; so
ist sogleich vom Gerichte das Inventarium auf Kosten der Masse aufzunehmen. Ein solcher
Erbe wird den Gläubigern und Legataren nur so weit verbunden, als die Verlassenschaft für
ihre und auch seine eigenen, außer dem Erbrechte ihm zustehenden Forderungen hinreicht.
[Marginalie: Berechtigung zur bedingten oder unbedingten Antretung oder Ausschlagung der Erbschaft.]
Der Erblasser kann dem Erben den Vorbehalt dieser rechtlichen Wohltat nicht benehmen,
noch die Errichtung eines Inventariums verbiethen. Selbst die in einem Erbvertrage zwischen
Ehegatten darauf geschehene Verzicht ist von keiner Wirkung.
Wer seine Rechte selbst verwalten kann, dem steht frey, die Erbschaft unbedingt, oder mit
Vorbehalt der obigen Rechtswohlthat, anzutreten oder auch auszuschlagen. Vormünder und
Curatoren haben die am gehörigen Orte ertheilten Vorschriften zu befolgen (§. 233).
Der Erbe kann seine gerichtliche Erbserklärung nicht mehr widerrufen, noch auch die
unbedingte abändern, und sich die Rechtswohlthat des Inventariums vorbehalten.
Wenn aus mehrern Miterben einige unbedingt; andere aber, oder auch nur Einer aus ihnen,
mit Vorbehalt der erwähnten Rechtswohlthat, sich zu Erben erklären; so ist ein Inventarium
zu errichten, und die auf diesen Vorbehalt beschränkte Erbserklärung der
Verlassenschaftsabhandlung zum Grunde zu legen. In diesem, so wie in allen Fällen, in
welchen ein Inventarium errichtet werden muß, genießt auch derjenige, welcher einer
unbedingte Erbserklärung abgegeben hat, so lange ihm die Erbschaft noch nicht übergeben
worden, die rechtliche Wohlthat des Inventariums.
Wird jemand zum Erben eingesetzt, dem auch ohne letzte Willenserklärung das Erbrecht ganz
oder zum Theile gebührt hätte; so ist er nicht befugt, sich auf die gesetzliche Erbfolge zu
berufen, und dadurch die Erklärung des letzten Willens zu vereiteln. Er muß die Erbschaft
entweder aus dem letzten Willen antreten, oder ihr ganz entsagen. Personen aber, denen ein
Pflichttheil gebühret, können die Erbschaft mit Vorbehalt ihres Pflichttheiles
ausschlagen.
Stirbt der Erbe ehe, als er die angefallene Erbschaft angetreten oder ausgeschlagen hat;
so treten seine Erben, wenn der Erblasser diese nicht ausgeschlossen, oder nicht andere
Nacherben bestimmt hat, in das Recht, die Erbschaft anzunehmen, oder auszuschlagen (§. 537).
[Marginalie: b) Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger;]
Für die Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger des Erblassers wird vom Gerichte
nicht weiter gesorgt, als sie selbst verlangen. Die Gläubiger sind aber nicht schuldig,
eine Erbserklärung abzuwarten. Sie können ihre Ansprüche wider die Masse anbringen, und
begehren: daß zur Vertretung derselben ein Curator bestellt werde, gegen welchen sie ihre
Forderungen ausführen können.
[Marginalie: c) Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben;]
Besorget ein Erbschaftsgläubiger, ein Legatar, oder ein Notherbe, daß er durch
Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben für seine Forderung Gefahr
laufen könne; so kann er vor der Einantwortung verlangen, daß die Erbschaft von dem
Vermögen des Erben abgesondert, vom Gerichte verwahret, oder von einem Curator verwaltet,
sein Anspruch darauf vorgemerkt und berichtiget werde. In einem solchen Falle hat ihm aber
der Erbe, obschon dieser sich unbedingt als Erbe erkläret hätte, aus eigenem Vermögen
nicht mehr zu haften.
[Marginalie: d) Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger.]
Dem Erben oder dem aufgestellten Verlassenschafts-Curator steht es frey, zur Erforschung
des Schuldenstandes die Ausfertigung eines Edictes, wodurch alle Gläubiger zur Anmeldung
und Darthuung ihrer Forderungen auf eine den Umständen angemessene Zeit einberufen werden,
nachzusuchen, und bis nach verstrichener Frist mit der Befriedigung der Gläubiger inne zu
halten.
Die Wirkung dieser gerichtlichen Einberufung ist, daß den Gläubigern, welche sich binnen
der bestimmten Zeitfrist nicht gemeldet haben, an die Verlassenschaft, wenn sie durch die
Bezahlung der angemeldeten Forderungen erschöpft worden ist, kein weiterer Anspruch
zusteht, als in so fern ihnen ein Pfandrecht gebühret.
Unterläßt der Erbe die ihm bewilligte Vorsicht der gerichtlichen Einberufung; oder
befriediget er sogleich einige der sich anmeldenden Gläubiger, ohne auf die Rechte der
übrigen Rücksicht zu nehmen, und bleiben einige Gläubiger aus Unzulänglichkeit der
Verlassenschaft unbezahlt; so haftet er ihnen, ungeachtet der bedingten Erbserklärung, mit
seinem ganzen Vermögen in dem Maße, als sie die Zahlung erhalten haben würden, wenn die
Verlassenschaft nach der gesetzlichen Ordnung zur Befriedigung der Gläubiger verwendet
worden wäre.
[Marginalie: e) Ausweisung über die Erfüllung des letzten Willens, entweder von dem Testaments-Executor;]
Hat der Erblasser einen Vollzieher (Executor) seines letzten Willens ernannt; so hängt
es von dessen Willkühr ab, dieses Geschäft auf sich zu nehmen. Hat er es übernommen; so
ist er schuldig, entweder als ein Machthaber die Anordnungen des Erblassers selbst zu
vollziehen, oder den saumseligen Erben zur Vollziehung derselben zu betreiben.
Ist kein Vollzieher des letzten Willens ernannt; oder unterzieht sich der Ernannte dem
Geschäfte nicht; so liegt dem Erben unmittelbar ob, den Willen des Erblassers so viel
möglich zu erfüllen, oder die Erfüllung sicher zu stellen, und sich gegen das Gericht
darüber auszuweisen. In Ansehung bestimmter Legatare hat er bloß darzuthun, daß er
denselben von dem ihnen zugefallenen Vermächtnisse Nachricht gegeben habe (§. 688).
Was der Erbe, ehe er zum Besitze der Erbschaft gelangen kann, an Abgaben zu entrichten,
und im Falle, daß sein Erblasser gegen das Staats-Aerarium in Verrechnung gestanden ist,
hierwegen auszuweisen habe, darüber enthalten die politischen Verordnungen die besondere
Vorschrift.
Sobald über die eingebrachte Erbserklärung der rechtmäßige Erbe vom Gerichte erkannt,
und von demselben die Erfüllung der Verbindlichkeiten geleistet ist, wird ihm die
Erbschaft eingeantwortet und die Abhandlung geschlossen. Uebrigens hat der Erbe um die
Uebertragung des Eigenthumes unbeweglicher Sachen zu erwirken, die Vorschrift des §. 436. zu befolgen.
[Marginalie: Haftung der gemeinschaftlichen Erben.]
Mehrere Erben, welche eine gemeinschaftliche Erbschaft ohne die rechtliche Wohlthat des
Inventariums angetreten haben, haften allen Erbschaftsgläubigern und Legataren, selbst
nach der Einantwortung, Alle für Einen und Einer für Alle. Unter sich aber sind sie nach
Verhältniß ihrer Erbtheile beyzutragen schuldig.
Haben die gemeinschaftlichen Erben von der rechtlichen Wohlthat des Inventariums
Gebrauch gemacht; so sind sie vor der Einantwortung den Erbschaftsgläubigern und Legataren
nach dem §. 550 zu haften verbunden. Nach der erfolgten
Einantwortung haftet jeder einzelne selbst für die, die Erbschafts-Masse nicht
übersteigenden Lasten nur nach Verhältniß seines Erbtheiles.
[Marginalie: Sicherheitsmittel der Gläubiger des Erben.]
Gläubiger des Erben können zwar das ihm angefallene Erbgut, auch vor der an ihn
erfolgten Einantwortung, mit Verboth, Pfändung, oder Vormerkung belegen. Eine solche
Sicherstellung kann jedoch nicht anders, als mit dem ausdrücklichen Vorbehalte ertheilt
werden, daß sie den bey der Abhandlung der Verlassenschaft vorkommenden Ansprüchen
unnachtheilig, und erst von Zeit der erlangten Einantwortung wirksam seyn solle.
Auch nach erhaltener Einantwortung kann der Besitznehmer von jenem, der ein besseres
oder gleiches Erbrecht zu haben behauptet, auf Abtretung oder Theilung der Erbschaft
belanget werden. Das Eigenthum einzelner Erbschaftstücke wird nicht mit der Erbschafts-,
sondern der Eigenthumsklage verfolgt.
Wenn der Beklagte zur Abtretung der Verlassenschaft ganz oder zum Theile verhalten wird;
so sind die Ansprüche auf die Zurückstellung der von dem Besitzer bezogenen Früchte; oder
auf die Vergütung der von demselben in dem Nachlasse verwendeten Kosten nach jenen
Grundsätzen zu beurtheilen, welche in Rücksicht auf den redlichen oder unredlichen
Besitzer in dem Hauptstücke vom Besitze überhaupt festgesetzt sind. Ein dritter redlicher
Besitzer ist für die in der Zwischenzeit erworbenen Erbstücke niemanden
verantwortlich.
So oft das Eigenthum der nähmlichen Sache, oder ein und dasselbe Recht mehreren Personen
ungetheilt zukommt; besteht eine Gemeinschaft. Sie gründet sich auf eine zufällige
Ereignung; auf ein Gesetz; auf eine letzte Willenserklärung; oder auf einen Vertrag.
Nach Verschiedenheit der Quellen, aus denen eine Gemeinschaft entspringt, erhalten auch
die Rechte und Pflichten der Theilhaber ihre nähere Bestimmung. Die besondern Vorschriften
über eine durch Vertrag entstehende Gemeinschaft der Güter sind in dem sieben und zwanzigsten Hauptstücke enthalten.
[Marginalie: Gemeinschaftliche Rechte der Theilhaber.]
So lange alle Theilhaber einverstanden sind, stellen sie nur Eine Person vor, und haben
das Recht, mit der gemeinschaftlichen Sache nach Belieben zu schalten. Sobald sie uneinig
sind, kann kein Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache eine Veränderung vornehmen,
wodurch über den Antheil des Anderen verfügt würde.
[Marginalie: Rechte des Theilhabers auf seinen Antheil.]
Jeder Theilhaber ist vollständiger Eigenthümer seines Antheiles. In so fern er die
Rechte seiner Mitgenossen nicht verletzt, kann er denselben, oder die Nutzungen davon
willkührlich und unabhängig verpfänden, vermachen, oder sonst veräußern (§. 361).
Jeder Theilhaber ist befugt, auf Ablegung der Rechnung und auf Vertheilung des Ertrages
zu dringen. Er kann in der Regel auch die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen; doch nicht
zur Unzeit, oder zum Nachtheile der Uebrigen. Er muß sich daher einen, den Umständen
angemessenen, nicht wohl vermeidlichen Aufschub gefallen lassen.
Hat sich ein Theilhaber zur Fortsetzung der Gemeinschaft verbunden, so kann er zwar vor
Verlauf der Zeit nicht austreten; allein diese Verbindlichkeit wird, wie andere
Verbindlichkeiten, aufgehoben, und erstreckt sich nicht auf die Erben, wenn diese nicht
selbst dazu eingewilliget haben.
Auch die Anordnung eines Dritten, wodurch eine Sache zur Gemeinschaft bestimmt wird, muß
zwar von den ersten Theilhabern, nicht auch von ihren Erben befolgt werden. Eine
Verbindlichkeit zu einer immerwährenden Gemeinschaft kann nicht bestehen.
[Marginalie: Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache: a) In Rücksicht des Hauptstammes.]
Der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache kommt allen Theilhabern
insgesammt zu. In Angelegenheiten, welche nur die ordentliche Verwaltung und Benützung des
Hauptstammes betreffen, entscheidet die Mehrheit der Stimmen, welche nicht nach den
Personen, sondern nach Verhältniß der Antheile der Theilnehmer gezählet werden.
Bey wichtigen Veränderungen aber, welche zur Erhaltung oder besseren Benützung des
Hauptstammes vorgeschlagen werden, können die Ueberstimmten Sicherstellung für künftigen
Schaden; oder, wenn diese verweigert wird, den Austritt aus der Gemeinschaft
verlangen.
Wollen sie nicht austreten; oder geschehe der Austritt zur Unzeit; so soll das Los, ein
Schiedsmann, oder, wofern sie sich darüber nicht einhällig vereinigen, der Richter
entscheiden, ob die Veränderung unbedingt oder gegen Sicherstellung Statt finden soll oder
nicht. Diese Arten der Entscheidung treten auch bey gleichen Stimmen der Mitglieder
ein.
Ist ein Verwalter der gemeinschaftlichen Sachen zu bestellen; so entscheidet über dessen
Auswahl die Mehrheit der Stimmen, und in deren Abgang der Richter.
Der Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes wird als ein Machthaber angesehen. Er ist
einerseits verbunden, ordentliche Rechnung abzulegen; andererseits aber befugt, alle
nützlich gemachte Auslagen in Abrechnung zu bringen. Dieses gilt auch in dem Falle, daß
ein Theilgenosse ein gemeinschaftliches Gut ohne Auftrag der übrigen Theilnehmer
verwaltet.
Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten werden nach Verhältniß der Antheile
ausgemessen. Im Zweifel wird jeder Antheil gleich groß angesehen; wer das Gegentheil
behauptet, muß es beweisen.
Ordentlicher Weise sind die erzielten Nutzungen in Natur zu theilen. Ist aber diese
Vertheilung nicht thunlich; so ist jeder berechtigt, auf die öffentliche Feilbiethung zu
dringen. Der gelöste Werth wird den Theilhabern verhältnißmäßig entrichtet.
Bey der nach aufgehobener Gemeinschaft vorzunehmenden Theilung der gemeinschaftlichen
Sache gilt keine Mehrheit der Stimmen. Die Theilung muß zur Zufriedenheit eines jeden
Sachgenossen vorgenommen werden. Können sie nicht einig werden; so entscheidet das Los,
oder ein Schiedsmann, oder, wenn sie sich über die Bestimmung der einen oder andern dieser
Entscheidungsarten nicht einhällig vereinigen, der Richter.
Ein Schiedsmann oder der Richter entscheidet auch, ob bey der Theilung liegender Gründe
oder Gebäude ein Theilgenosse, zur Benützung seines Antheiles, einer Servitut bedürfe, und
unter welcher Bedingung sie ihm zu verwilligen sey.
Kann eine gemeinschaftliche Sache entweder gar nicht, oder nicht ohne beträchtliche
Verminderung des Werthes getheilt werden, so ist sie, und zwar wenn auch nur Ein
Theilgenosse es verlangt, vermittelst gerichtlicher Feilbiethung zu verkaufen, und der
Kaufschilling unter die Theilhaber zu vertheilen.
Servituten, Gränzzeichen und die zum gemeinschaftlichen Gebrauche nöthigen Urkunden sind
keiner Theilung fähig. Die Grunddienstbarkeiten kommen allen Theilhabern zu Statten. Die
Urkunden werden, wenn sonst nichts im Wege steht, bey dem ältesten Theilnehmer
niedergelegt. Die übrigen erhalten auf ihre Kosten beglaubte Abschriften.
Bey Theilungen der Grundstücke müssen die gegenseitigen Gränzen nach Verschiedenheit der
Lage durch Säulen, Gränzsteine oder Pfähle auf eine deutliche und unwandelbare Art
bezeichnet werden. Flüsse, Berge und Straßen sind natürliche Gränzen. Um den Betrug und
Irrthum zu entfernen, sollen in die Steine, Säulen oder Pfähle, die wirklich zur Markung
dienen, Kreuze, Wapen, Zahlen oder andere Zeichen gehauen oder darunter eingegraben
werden.
Ueber die gemachte Theilung sind Urkunden zu errichten. Ein Theilhaber einer
unbeweglichen Sache erhält auch erst dadurch ein dingliches Recht auf seinen Antheil, daß
die darüber errichtete Urkunde den öffentlichen Büchern einverleibt wird (§. 436).
Die bloße Theilung was immer für eines gemeinschaftlichen Gutes kann einem Dritten nicht
zum Nachtheile gereichen; alle ihm zustehende Pfand-, Servitut- und andere dingliche
Rechte werden nach, wie vor der Theilung ausgeübt. Auch persönliche Rechte, die einem
Dritten gegen eine Gemeinschaft zustehen, haben ungeachtet des erfolgten Austrittes ihre
vorige Kraft.
Eben so kann derjenige, welcher an eine Gemeinschaft schuldig ist, die Zahlung nicht an
einzelne Theilnehmer entrichten. Solche Schulden müssen an die ganze Gemeinschaft, oder an
jenen, der sie ordentlich vorstellt, abgetragen werden.
Was bisher von der Gemeinschaft überhaupt bestimmt worden ist, läßt sich auch auf die
einer Familie, als einer Gemeinschaft, zustehenden Rechte und Sachen, z. B. Stiftungen,
Fideicommisse u. dgl. anwenden.
Wenn Gränzzeichen durch was immer für Umstände so verletzt worden sind, daß sie ganz
unkenntlich werden könnten; hat jeder Theilhaber das Recht, eine gemeinschaftliche
Erneuerung der Gränzen zu verlangen. Die theilnehmenden Nachbarn sind zu diesem Geschäfte
vorzuladen, die Gränzen genau zu beschreiben, und die Kosten von allen, nach Maß ihrer
Gränzlinien, zu bestreiten.
Wenn die Gränzen wirklich unkennbar geworden sind; oder bey Berichtigung der Markung ein
Streit entsteht, so schützet das Gericht vor allem den letzten Besitzstand. Wer sich
dadurch verletzt zu seyn glaubt, kann die ihm in Ansehung des Besitzrechtes, des
Eigenthumes, oder eines anderen Rechtes zustehenden Behelfe der Ordnung nach anbringen
(§. 347).
Die wichtigsten Behelfe bey einer Gränzberichtigung sind: die Ausmessung und
Beschreibung, oder auch die Abzeichnung des streitigen Grundes; dann, die sich darauf
beziehenden öffentlichen Bücher und andere Urkunden; endlich, die Aussagen sachkündiger
Zeugen, und das von Sachverständigen nach vorgenommenem Augenscheine gegebene
Gutachten.
Beweiset keine Partey ein ausschließendes Besitz- oder Eigenthumsrecht; so vertheilt das
Gericht den streitigen Raum nach Maß des bisherigen ruhigen Besitzstandes. Ist aber auch
der Besitzstand zweifelhaft; so wird der streitige Raum zwischen den Parteyen nach dem
Verhältnisse des Besitzes, von welchem der Anspruch ausgeht, mit Beyziehung der
Kunstverständigen, vertheilt, und hiernach die Markung vorgenommen.
Erdfurchen, Zäune, Hecken, Planken, Mauern, Privat-Bäche, Canäle, Plätze und andere
dergleichen Scheidewände, die sich zwischen benachbarten Grundstücken befinden, werden für
ein gemeinschaftliches Eigenthum angesehen; wenn nicht Wapen, Auf- oder Inschriften, oder
andere Kennzeichen und Behelfe das Gegentheil beweisen.
Jeder Mitgenosse kann eine gemeinschaftliche Mauer auf seiner Seite bis zur Hälfte in
der Dicke benützen, auch Blindthüren und Wandschränke dort anbringen, wo auf der
entgegengesetzten Seite noch keine angebracht sind. Doch darf das Gebäude durch einen
Schorstein, Feuerherd oder andere Anlagen nicht in Gefahr gesetzt, und der Nachbar auf
keine Art in dem Gebrauche seines Antheiles gehindert werden.
Alle Miteigenthümer tragen zur Erhaltung solcher gemeinschaftlichen Scheidewände
verhältnißmäßig bey. Wo sie doppelt vorhanden sind; oder das Eigenthum getheilt ist,
bestreitet jeder die Unterhaltungskosten für das, was ihm allein gehört.
Ist die Stellung einer Scheidewand von der Art, daß die Ziegel, Latten oder Steine nur
auf einer Seite vorlaufen oder abhängen; oder sind die Pfeiler, Säulen, Ständer,
Bachställe auf Einer Seite eingegraben; so ist im Zweifel auf dieser Seite das ungetheilte
Eigenthum der Scheidewand; wenn nicht aus einer beyderseitigen Belastung, Einfügung, aus
anderen Kennzeichen, oder sonstigen Beweisen das Gegentheil erhellet. Auch derjenige wird
für den ausschließenden Besitzer einer Mauer gehalten, welcher eine in der Richtung gleich
fortlaufende Mauer von gleicher Höhe und Dicke unstreitig besitzt.
In der Regel ist der ausschließende Besitzer nicht schuldig, seine verfallene Mauer oder
Planke neu aufzuführen; nur dann muß er sie in gutem Stande erhalten, wenn durch die
Oeffung für den Gränznachbar Schaden zu befürchten stünde. Es ist aber jeder Eigenthümer
verbunden, auf der rechten Seite seines Haupteinganges für die nöthige Einschließung
seines Raumes, und für die Abtheilung von dem fremden Raume zu sorgen.
[Marginalie: Grund der persönlichen Sachenrechte.]
Die persönlichen Sachenrechte, vermöge welcher eine Person einer andern zu einer
Leistung verbunden ist, gründen sich entweder unmittelbar auf ein Gesetz; oder auf einen
Vertrag; oder auf eine erlittene Beschädigung.
Die Fälle, in welchen jemanden unmittelbar von dem Gesetze ein persönliches Sachenrecht
ertheilet wird, sind an den gehörigen Orten angegeben. Von dem Rechte des Schadenersatzes
handelt das dreyßigste Hauptstück.
Wer sich erkläret, daß er jemanden sein Recht übertragen, daß heißt, daß er ihm etwas
gestatten, etwas geben, daß er für ihn etwas thun, oder seinetwegen etwas unterlassen
wolle, macht ein Versprechen; nimmt aber der Andere das Versprechen gültig an, so kommt
durch den übereinstimmenden Willen beyder Theile ein Vertrag zu Stande. So lange die
Unterhandlungen dauern, und das Versprechen noch nicht gemacht, oder weder zum voraus,
noch nachher angenommen ist, entsteht kein Vertrag.
Wenn zur Annahme des Versprechens kein Zeitraum bedungen worden ist; so muß ein
mündliches Versprechen ohne Verzug angenommen werden. Bey dem schriftlichen kommt es
darauf an, ob beyde Theile sich an demselben Orte befinden, oder nicht. Im ersten Falle
muß die Annahme in vier und zwanzig Stunden, im zweyten aber innerhalb jenes Zeitraumes,
welcher zur zweymahligen Beantwortung nöthig ist, erfolgen, und dem versprechenden Theile
bekannt gemacht werden; widrigen Falls ist das Versprechen erloschen. Vor Ablauf des fest
gesetzten Zeitraumes kann das Versprechen nicht zurückgenommen werden.
Man kann seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene
Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit
Ueberlegungen aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig
lassen.
Verträge sind einseitig oder zweyseitig verbindlich, je nachdem nur ein Theil etwas
verspricht und der andere es annimmt; oder beyde Theile einander Rechte übertragen und
wechselseitig annehmen. Die ersten werden also ohne Entgeld; die andern aber mit Entgeld
geschlossen.
[Marginalie: Erfordernisse eines gültigen Vertrages: 1) Fähigkeiten der Personen;]
Wer den Gebrauch der Vernunft nicht hat, wie auch ein Kind unter sieben Jahren, ist
unfähig, ein Versprechen zu machen, oder es anzunehmen. Andere Personen hingegen, welche
von einem Vater, Vormunde oder Curator abhängen, können zwar ein bloß zu ihrem Vortheile
gemachtes Versprechen annehmen, wenn sie aber eine damit verknüpfte Last übernehmen, oder
selbst etwas versprechen, hängt die Gültigkeit des Vertrages nach den, in dem dritten und vierten Hauptstücke des ersten
Theiles, gegebenen Vorschriften, in der Regel von der Einwilligung des Vertreters
oder zugleich des Gerichtes ab. Bis diese Einwilligung erfolgt, kann der andere Theil
nicht zurück treten, aber eine angemessene Frist zur Erklärung verlangen.
Wer listiger Weise vorgibt, daß er Verträge zu schließen fähig sey, und dadurch einen
Anderen, der darüber nicht leicht Erkundigung einhohlen konnte, hintergeht, ist zur
Genugthuung verpflichtet.
Was zur Gültigkeit eines Vertrages mit einer unter der besonderen Vorsorge der
öffentlichen Verwaltung stehenden Gemeinde, (§. 27). oder
ihren einzelnen Gliedern und Stellvertretern erfordert werde, ist aus der Verfassung
derselben und den politischen Gesetzen zu entnehmen (§.
290).
Die Einwilligung in einen Vertrag muß frey, ernstlich, bestimmt und verständlich erklärt
werden. Ist die Erklärung unverständlich, ganz unbestimmt, oder erfolgt die Annahme unter
andern Bestimmungen, als unter welchen das Versprechen geschehen ist; so entsteht kein
Vertrag. Wer sich, um einen Anderen zu bevortheilen, undeutlicher Ausdrücke bedient, oder
ein Scheinhandlung unternimmt, leistet Genugthuung.
Wer von dem annehmenden Theile durch ungerechte und gegründete Furcht zu einem Vertrage
gezwungen worden, ist ihn zu halten nicht verbunden. Ob die Furcht gegründet war, muß von
dem Richter aus den Umständen beurtheilet werden (§. 55).
Wenn ein Theil von dem andern Theile durch falsche Angaben irre geführt worden ist, und
der Irrthum die Hauptsache, oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft,
worauf die Absicht vorzüglich gerichtet und erkläret worden; so entsteht für den
Irregeführten keine Verbindlichkeit.
Betrifft aber der Irrthum weder die Hauptsache, noch eine wesentliche Beschaffenheit
derselben, sondern einen Nebenumstand; so bleibt der Vertrag, in so fern beyde Theile in
den Hauptgegenstand gewilliget, und den Nebenumstand nicht als vorzügliche Absicht
erkläret haben, noch immer gültig; allein dem Irregeführten ist von dem Urheber des
Irrthumes die angemessene Vergütung zu leisten.
Eben diese Grundsätze sind auch auf den Irrthum in der Person desjenigen, welchem ein
Versprechen gemacht worden ist, anzuwenden; in so fern ohne den Irrthum der Vertrag
entweder gar nicht, oder doch nicht auf solche Art errichtet worden wäre.
Ist der versprechende Theil von einem Dritten entweder durch ungerechte und gegründete
Furcht zu einem Vertrage gezwungen, oder durch falsche Angaben irre geführet worden; so
ist der Vertrag gültig. Nur in dem Falle, daß der annehmende Theil an der widerrechtlichen
Handlung des Dritten Theil nahm, oder dieselbe offenbar wissen mußte, ist er eben so nach
den §§. 870-874 zu behandeln,
als wenn er selbst den anderen Theil in Furcht oder Irrthum versetzt hätte.
Wenn der versprechende Theil selbst und allein an seinem wie immer gearteten Irrthume
Schuld ist, so besteht der Vertrag; es wäre denn, daß dem annehmenden Theile der
obwaltende Irrthum offenbar aus den Umständen auffallen mußte.
Wer die Aufhebung eines Vertrages aus Mangel der Einwilligung verlangt, muß dagegen auch
Alles zurückstellen, was er aus einem solchen Vertrage zu seinem Vortheile erhalten
hat.
Ueber Alles, was im Verkehre steht, können Verträge geschlossen werden. Was nicht
geleistet werden kann; was gerade zu unmöglich oder unerlaubt ist, kann kein Gegenstand
eines gültigen Vertrages werden. Wer einen andern durch dergleichen Zusagen täuschet; wer
ihn aus schuldbarer Unwissenheit verkürzet; oder aus dessen Schaden einen Nutzen zieht,
bleibt dafür verantwortlich.
Insbesondere sind, außer den am gehörigen Orte angeführten, folgende Verträge
ungültig: 1) Wenn etwas für die Unterhandlung eines Ehevertrages bedungen wird;
2) Wenn ein Wundarzt oder was immer für ein Arzt sich von dem Kranken für die Uebernehmung
der Cur; oder 3) Wenn ein Rechtsfreund sich für die Uebernehmung eines Processes eine
bestimmte Belohnung bedingt, oder eine ihm anvertraute Streitsache an sich löset; 4)
Wenn eine Erbschaft oder ein Vermächtniß, die man von einer dritten Person hofft, noch bey
Lebzeiten derselben veräußert wird.
Wird der Gegenstand, worüber ein Vertrag geschlossen worden, vor dessen Uebergabe dem
Verkehre entzogen; so ist es eben so viel, als wenn man den Vertrag nicht geschlossen
hätte.
Außer den von den Gesetzen bestimmten Fällen kann zwar niemand für einen Anderen ein
Versprechen machen, oder annehmen. Hat aber jemand seine Verwendung bey einem Dritten
versprochen, oder gar für den Erfolg gestanden; so muß er die eingegangene Verbindlichkeit
nach Maß seines Versprechens erfüllen.
Sind unmögliche und mögliche Dinge zugleich versprochen worden, so müssen die möglichen
erfüllet werden, wenn anders die Vertrag schließenden Theile nicht die ausdrückliche
Bedingung gemacht haben, daß kein Punct des Vertrages von dem anderen abgesondert werden
könne.
Ein Vertrag kann mündlich oder schriftlich; vor Gericht oder außerhalb desselben; mit
oder ohne Zeugen errichtet werden. Diese Verschiedenheit der Form macht, außer den im
Gesetze bestimmten Fällen, in Ansehung der Verbindlichkeit keinen Unterschied.
Haben sich die Parteyen ausdrücklich zu einem schriftlichen Vertrage verabredet; so wird
er vor der Unterschrift der Parteyen nicht für geschlossen angesehen. Die Siegelung wird
auch in diesem Falle nicht wesentlich erfordert.
Ist zwar noch nicht die förmliche Urkunde, aber doch ein Aufsatz über die Hauptpuncte
errichtet, und von den Parteyen unterfertiget worden; so gründet auch schon ein solcher
Aufsatz diejenigen Rechte und Verbindlichkeiten, welche darin ausgedrückt sind.
Wer des Schreibens unkundig, oder wegen körperlicher Gebrechen zu schreiben unfähig ist,
muß zwey Zeugen, deren einer dessen Nahmen unterfertiget, beyziehen, und sein gewöhnliches
Handzeichen beyrücken.
Wenn über einen Vertrag eine Urkunde errichtet worden; so ist auf vorgeschützte
mündliche Verabredungen, welche zugleich geschehen seyn sollen, aber mit der Urkunde nicht
übereinstimmen, oder neue Zusätze enthalten, kein Bedacht zu nehmen.
[Marginalie: Gemeinschaftliche Verbindlichkeit oder Berechtigung.]
Wenn zwey oder mehrere Personen jemanden eben dasselbe Recht zu einer Sache versprechen,
oder es von ihm annehmen; so wird sowohl die Forderung als die Schuld nach den Grundsätzen
der Gemeinschaft des Eigenthumes getheilt.
Außer den in dem Gesetze bestimmten Fällen haftet also aus mehreren Mitschuldnern einer
theilbaren Sache jeder nur für seinen Antheil, und eben so muß von mehreren Mitgenossen
einer theilbaren Sache jeder sich mit dem ihm gebührenden Theile begnügen.
Betrifft es hingegen untheilbare Sachen; so kann ein Gläubiger, wenn er der einzige ist,
solche von einem jeden Mitschuldner fordern. Wenn aber mehrere Gläubiger und nur Ein
Schuldner da sind; so ist dieser die Sache einem einzelnen Mitgläubiger, ohne
Sicherstellung heraus zu geben, nicht verpflichtet; er kann auf die Uebereinkunft aller
Mitgläubiger dringen, oder die gerichtliche Verwahrung der Sache verlangen.
Versprechen mehrere Personen ein und dasselbe Ganze zur ungetheilten Hand dergestalt,
daß sich Einer für Alle und Alle für Einen ausdrücklich verbinden; so haftet jede einzelne
Person für das Ganze. Es hängt dann von dem Gläubiger ab, ob er von allen, oder von
einigen Mitschuldnern das Ganze, oder nach von ihm gewählten Antheilen, oder ob er es von
einem Einzigen fordern wolle. Selbst nach erhobener Klage bleibt ihm, wenn er von
derselben absteht, diese Wahl vorbehalten; und, wenn er von einem oder dem anderen
Mitschuldner nur zum Theile befriediget wird; so kann er das Rückständige von den übrigen
fordern.
Hat hingegen einer mehreren Personen eben dasselbe Ganze zugesagt, und sind diese
ausdrücklich berechtiget worden, es zur ungetheilten Hand fordern zu können; so muß der
Schuldner das Ganze demjenigen dieser Gläubiger entrichten, der ihn zuerst darum
angeht.
Sobald ein Mitschuldner dem Gläubiger das Ganze entrichtet hat, darf dieser von den
übrigen Mitschuldnern nichts mehr fordern; und sobald ein Mitgläubiger von dem Schuldner
ganz befriediget worden ist, haben die übrigen Mitgläubiger keinen Anspruch mehr.
Ein Mitschuldner kann dadurch, daß er mit dem Gläubiger lästigere Bedingungen eingeht,
den übrigen keinen Nachtheil zuziehen, und die Nachsicht oder Befreyung, welche ein
Mitschuldner für seine Person erhält, kommt den übrigen nicht zu Statten.
Wie weit aus mehrern Mitgläubigern, welchen eben dasselbe Ganze zur ungetheilten Hand
zugesagt worden ist, derjenige, welcher die ganze Forderung für sich erhalten hat, den
übrigen Gläubigern hafte, muß aus den besonderen, zwischen den Mitgläubigern bestehenden,
rechtlichen Verhältnissen bestimmet werden. Besteht kein solches Verhältniß, so ist einer
dem anderen keine Rechenschaft schuldig.
Ein Mitschuldner zur ungetheilten Hand, welcher die ganze Schuld aus dem Seinigen
abgetragen hat, ist berechtiget, auch ohne geschehene Rechtsabtretung, von den übrigen den
Ersatz, und zwar, wenn kein anderes besonderes Verhältniß unter ihnen besteht, zu gleichen
Theilen zu fordern. War einer aus ihnen unfähig, sich zu verpflichten, oder ist er
unvermögend, seiner Verpflichtung Genüge zu leisten; so muß ein solcher ausfallender
Antheil ebenfalls von allen Mitverpflichteten übernommen werden. Die erhaltene Befreyung
eines Mitverpflichteten kann den übrigen bey der Forderung des Ersatzes nicht nachtheilig
seyn (§. 894).
[Marginalie: Nebenbestimmungen bey Verträgen: 1) Bedingungen:]
In Ansehung der Bedingungen bey Verträgen gelten überhaupt die nähmlichen Vorschriften,
welche über die den Erklärungen des letzten Willens beygesetzten Bedingungen aufgestellt
worden sind.
Ist die in einem Vertrage vorgeschriebene Bedingung schon vor dem Vertrage eingetroffen;
so muß sie nach dem Vertrage nur dann wiederhohlet werden, wenn sie in einer Handlung
dessen, der das Recht erwerben soll, besteht, und von ihm wiederhohlet werden kann.
Haben die Parteyen den Bewegungsgrund oder den Endzweck ihrer Einwilligung ausdrücklich
zur Bedingung gemacht; so wird der Bewegungsgrund oder Endzweck wie eine andere Bedingung
angesehen. Außer dem haben dergleichen Aeußerungen auf die Gültigkeit entgeldlicher
Verträge keinen Einfluß. Bey den unentgeldlichen aber sind die bey den letzten Anordnungen
gegebenen Vorschriften anzuwenden.
Verträge müssen zu der Zeit, an dem Orte, und auf die Art vollzogen werden, wie es die
Parteyen verabredet haben. Nach dem Gesetze werden 24 Stunden für einen Tag, 30 Tage für
einen Monath, und 365 Tage für ein Jahr gehalten.
Ein Recht, dessen Erwerbung an einen gewissen Tag gebunden ist, wird mit dem Anfange des
Tages erworben. Zur Erfüllung einer Verbindlichkeit aber kommt dem Verpflichteten der
ganze bestimmte Tag zu Statten.
Ist keine gewisse Zeit für die Erfüllung des Vertrages bestimmt worden; so kann sie
sogleich, nähmlich ohne unnöthigen Aufschub, gefordert werden. Hat der Verpflichtete die
Erfüllungszeit seiner Willkühr vorbehalten; so muß man entweder seinen Tod abwarten, und
sich an die Erben halten; oder, wenn es um eine bloß persönliche, nicht vererbliche
Pflicht zu thun ist, die Erfüllungszeit von dem Richter nach Billigkeit festsetzen lassen.
Letzteres findet auch dann Statt, wenn der Verpflichtete die Erfüllung nach Möglichkeit
oder Thunlichkeit versprochen hat. Uebrigens müssen die Vorschriften, welche oben (§§. 704-706) in Rücksicht der den
letzten Anordnungen beygerückten Zeitbestimmung gegeben werden, auch hier angewendet
werden.
Wenn der Ort, wo der Vertrag erfüllet werden soll, weder aus der Verabredung, noch aus
der Natur oder dem Zwecke des Geschäftes, bestimmet werden kann; so werden unbewegliche
Sachen an dem Orte, wo sie liegen; bewegliche aber an dem Orte, wo das Versprechen gemacht
worden ist, übergeben. In Ansehung des Maßes, des Gewichtes, und der Geldsorten ist auf
den Ort der Uebergabe zu sehen.
Kann das Versprechen auf mehrere Arten erfüllet werden; so hat der Verpflichtete die
Wahl; er kann aber von der einmahl getroffenen Wahl für sich allein nicht abgehen.
Wird ein Vertrag ausdrücklich mit Vorbehalt der Wahl geschlossen, und dieselbe durch
zufälligen Untergang eines oder mehrerer Wahlstücke vereitelt; so ist der Theil, dem die
Wahl zusteht, an den Vertrag nicht gebunden. Unterläuft aber ein Verschulden des
Verpflichteten; so muß er dem Berechtigten für die Vereitlung der Wahl haften.
Was bey Abschließung eines Vertrages voraus gegeben wird, ist, außer dem Falle einer
besondern Verabredung, nur als ein Zeichen der Abschließung, oder als eine Sicherstellung
für die Erfüllung des Vertrages zu betrachten, und heißt Angeld. Wird der Vertrag durch
Schuld einer Partey nicht erfüllet; so kann die schuldlose Partey das von ihr empfangene
Angeld behalten, oder den doppelten Betrag des von ihr gegebenen Angeldes zurück fordern.
Will sie sich aber damit nicht begnügen, so kann sie auf die Erfüllung; oder, wenn diese
nicht mehr möglich ist, auf den Ersatz dringen.
Wird bey Schließung eines Vertrages ein Betrag bestimmt, welchen ein oder der andere
Theil in dem Falle, daß er von dem Vertrage vor der Erfüllung zurück treten will,
entrichten muß; so wird der Vertrag gegen Reugeld geschlossen. In diesem Falle muß
entweder der Vertrag erfüllet, oder das Reugeld bezahlet werden. Wer den Vertrag auch nur
zum Theile erfüllet; oder das, was von dem Anderen auch nur zum Theile zur Erfüllung
geleistet worden ist, angenommen hat, kann selbst gegen Entrichtung des Reugeldes nicht
mehr zurück treten.
Wenn ein Angeld gegeben, und zugleich das Befugniß des Rücktrittes ohne Bestimmung eines
besonderen Reugeldes bedungen wird; so vertritt das Angeld die Stelle des Reugeldes. Im
Falle des Rücktrittes verliert also der Geber das Angeld; oder der Empfänger stellt das
Doppelte zurück.
Der Gläubiger ist von seinem Schuldner außer der Hauptschuld zuweilen auch Nebengebühren
zu fordern berechtiget. Sie bestehen in dem Zuwachse, und in den Früchten der Hauptsache;
in den bestimmten oder in den Zögerungs-Zinsen; oder in dem Ersatze des verursachten
Schadens; oder dessen, was dem Anderen daran liegt, daß die Verbindlichkeit nicht gehörig
erfüllet worden; endlich in dem Betrage, welchen ein Theil sich auf diesen Fall bedungen
hat.
In wie weit mit einem dinglichen Rechte das Recht auf den Zuwachs, oder auf die Früchte
verbunden sey, ist in dem ersten und vierten
Hauptstücke des zweyten Theiles bestimmet worden. Wegen eines bloß persönlichen
Rechtes hat der Berechtigte noch keinen Anspruch auf Nebengebühren. In wie weit dem
Gläubiger ein Recht auf diese zukomme, ist theils aus den besonderen Arten und
Bestimmungen der Verträge; theils aus dem Hauptstücke: von dem Rechte des Schadenersatzes
und der Genugthuung, zu entnehmen.
Die im ersten Theile (§. 6) in Hinsicht auf die Auslegung
der Gesetze angeführten allgemeinen Regel gelten auch für Verträge. Ins besondere soll ein
zweifelhafter Vertrag so erklärt werden, daß er keinen Widerspruch enthalte, und von
Wirkung sey.
Bey einseitig verbindlichen Verträgen wird im Zweifel angenommen, daß sich der
Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte; bey zweyseitig
verbindlichen wird eine undeutliche Aeußerung zum Nachtheile desjenigen erkläret, der sich
derselben bedienet hat (§. 869).
Wird ein Geschäft von gewisser Art nur zum Scheine verabredet; so ist es nach denjenigen
gesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen, nach denen es vermöge seiner wahren
Beschaffenheit beurtheilet werden muß.
Wie die aus den Verträgen entstehenden Verbindlichkeiten aufhören, wird bey jedem
Vertrage besonders, und in dem Hauptstücke: von Aufhebung der Verbindlichkeiten überhaupt,
bestimmet werden.
Alle aus Verträgen entstehende Rechte und Pflichten gehen auf die Erben der vertragenden
Theile über; wenn sie anders nicht bloß auf persönlichen Verhältnissen und Fähigkeiten
beruhen; oder wenn die Erben nicht schon im Vertrage selbst, oder durch das Gesetz
ausgenommen worden sind. Ein noch nicht angenommenes Versprechen geht, wenn auch nur Ein
Theil während der Ueberlegungsfrist stirbt, auf die Erben nicht über (§. 862).
Wenn ein Theil den Vertrag entweder gar nicht; oder nicht zu der gehörigen Zeit; an dem
gehörigen Orte; oder auf die bedungene Weise erfüllet; so ist der andere Theil, außer den
in dem Gesetze bestimmten Fällen, oder einem ausdrücklichen Vorbehalte, nicht berechtiget,
die Aufhebung, sondern nur die genaue Erfüllung des Vertrages und Ersatz zu fordern.
Nach gänzlicher Erfüllung des Vertrages können die Parteyen auch mit beyderseitiger
Einwilligung nicht mehr davon abgehen; sondern sie müssen einen neuen Vertrag schließen,
der als ein zweytes Geschäft angesehen wird.
[Marginalie: Allgemeine Bestimmungen entgeldlicher Verträge und Geschäfte.]
Bey einem entgeldlichen Vertrage werden entweder Sachen mit Sachen; oder Handlungen,
worunter auch die Unterlassungen gehören, mit Handlungen; oder endlich Sachen mit
Handlungen, und Handlungen mit Sachen vergolten (§. 864).
Wenn jemand eine Sache auf eine entgeldliche Art einem Anderen überläßt; so leistet er
Gewähr, daß sie die ausdrücklich bedungenen, oder gewöhnlich dabey voraus gesetzten
Eigenschaften habe, und daß sie der Natur des Geschäftes, oder der getroffenen Verabredung
gemäß benützt und verwendet werden könne.
Wer also der Sache Eigenschaften beylegt, die sie nicht hat, und die ausdrücklich oder
vermöge der Natur des Geschäftes stillschweigend bedungen worden sind; wer ungewöhnliche
Mängel oder Lasten derselben verschweigt; wer eine nicht mehr vorhandene, oder eine fremde
Sache als die seinige veräußert; wer fälschlich vorgibt, daß die Sache zu einem bestimmten
Gebrauche tauglich; oder daß sie auch von den gewöhnlichen Mängeln und Lasten frey sey;
der hat, wenn das Widerspiel hervorkommt, dafür zu haften.
Wenn ein Stück Vieh binnen vier und zwanzig Stunden nach der Uebernahme erkrankt oder
umfällt; so wird vermuthet, daß es schon vor der Uebernahme krank gewesen sey.
Die nähmliche Vermuthung gilt: 1) wenn binnen acht Tagen bey den Schweinen die
Finne, und bey den Schafen die Pocken oder die Räude (Schäbe); oder wenn bey den letztern
binnen zwey Monathen die Lungen- und Egelwürmer entdeckt werden; 2) wenn bey dem
Rindvieh binnen dreyßig Tagen nach der Uebernahme die Drüsenkrankheit, so genannte
Stiersucht, gefunden wird; 3) wenn bey Pferden und Lastthieren binnen fünfzehn Tagen
nach der Uebergabe die verdächtige Drüse oder der Rotz, wie auch der Dampf; oder, wenn
binnen dreyßig Tagen der Dummkoller, der Wurm, die Stätigkeit, der schwarze Staar, oder
die Mondblindheit entdeckt wird.
Von dieser rechtlichen Vermuthung (§. 924 und 925) kann aber der Uebernehmer eines solchen Stückes Vieh nur
dann Gebrauch machen, wenn er dem Uebergeber oder Gewährsmanne sogleich von dem bemerkten
Fehler Nachricht gibt; oder in dessen Abwesenheit dem Ortsgerichte, oder Sachverständigen
die Anzeige macht, und den Augenschein vornehmen läßt.
Vernachlässiget der Uebernehmer diese Vorsicht, so liegt ihm der Beweis ob, daß das Vieh
schon vor Schließung des Vertrages mangelhaft war. Immer stehet aber auch dem Uebergeber
der Beweis offen, daß der gerügte Mangel erst nach der Uebergabe eingetreten sey.
Fallen die Mängel einer Sache in die Augen oder sind die auf der Sache haftenden Lasten
aus den öffentlichen Büchern zu ersehen; so findet, außer dem Falle einer ausdrücklichen
Zusage, daß die Sache von allen Fehlern und Lasten frey sey, keine Gewährleistung Statt
(§. 443). Schulden und Rückstände, welche auf der Sache
haften, müssen stets vertreten werden.
Wer eine fremde Sache wissentlich an sich bringt, hat eben so wenig Anspruch auf eine
Gewährleistung, als derjenige, welcher ausdrücklich darauf Verzicht gethan hat.
Werden Sachen in Pausch und Bogen, nähmlich so, wie sie stehen und liegen, ohne Zahl,
Maß und Gewicht übergeben; so ist der Uebergeber, außer dem Falle, daß eine von ihm
fälschlich vorgegebene, oder von dem Empfänger bedungene Beschaffenheit mangelt, für die
daran entdeckten Fehler nicht verantwortlich.
Wenn der Besitzer wegen eines von einem Dritten auf die Sache gemachten Anspruches von
der Gewährleistung Gebrauch machen will; so muß er seinen Vormann davon benachrichtigen,
und nach Vorschrift der Gerichtsordnung die Vertretung begehren. Durch die Unterlassung
dieses Ansuchens verliert er zwar noch nicht das Recht der Schadloshaltung; aber sein
Vormann kann ihm alle wider den Dritten unausgeführt gebliebene Einwendungen entgegen
setzen, und sich dadurch von der Entschädigung in dem Maße befreyen, als erkannt wird, daß
diese Einwendungen, wenn von ihnen der gehörige Gebrauch gemacht worden wäre, eine andere
Entscheidung gegen den Dritten veranlaßt haben würden.
Ist der die Gewährleistung begründende Mangel von der Art, daß er nicht mehr gehoben
werden kann, und, daß er den ordentlichen Gebrauch der Sache verhindert, so kann der
Verkürzte die gänzliche Aufhebung des Vertrages; wenn hingegen sich das Fehlende, z. B. an
Maß oder Gewicht, nachtragen läßt, nur diesen Nachtrag; in beyden Fällen aber auch den
Ersatz des weitern Schadens, und, dafern der andere Theil unredlich gehandelt hat, auch
den entgangenen Nutzen fordern.
[Marginalie: Erlöschung des Rechtes der Gewährleistung.]
Wer die Gewährleistung fordern will, muß sein Recht, wenn es unbewegliche Sachen
betrifft, binnen drey Jahren; betrifft es aber bewegliche, binnen sechs Monathen geltend
machen, sonst ist das Recht erloschen.
[Marginalie: Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte.]
Hat bey zweyseitig verbindlichen Geschäften ein Theil nicht einmahl die Hälfte dessen,
was er dem anderen gegeben hat, von diesem an dem gemeinen Werthe erhalten; so räumet das
Gesetz dem verletzten Theile das Recht ein, die Aufhebung und die Herstellung in den
vorigen Stand zu fordern. Dem anderen Theile stehet aber bevor, das Geschäft dadurch
aufrecht zu erhalten, daß er den Abgang bis zum gemeinen Werthe zu ersetzen bereit ist.
Das Mißverhältniß des Werthes wird nach dem Zeitpuncte des geschlossenen Geschäftes
bestimmt.
Dieses Rechtsmittel findet nicht Statt, wenn jemand ausdrücklich darauf Verzicht gethan,
oder sich erkläret hat, die Sache aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Werth
zu übernehmen; wenn er, obgleich ihm der wahre Werth bekannt war, sich dennoch zu dem
unverhältnißmäßigen Werthe verstanden hat; ferner, wenn aus dem Verhältnisse der Personen
zu vermuthen ist, daß sie einen, aus einem entgeldlichen und unentgeldlichen vermischten,
Vertrag schließen wollten; wenn sich der eigentliche Werth nicht mehr erheben läßt;
endlich, wenn die Sache von dem Gerichte versteigert worden ist.
[Marginalie: Von der Verabredung eines künftigen Vertrages.]
Die Verabredung, künftig erst einen Vertrag schließen zu wollen, ist nur dann
verbindlich, wenn sowohl die Zeit der Abschließung, als die wesentlichen Stücke des
Vertrages bestimmet, und die Umstände inzwischen nicht dergestalt verändert worden sind,
daß dadurch der ausdrücklich bestimmte, oder aus den Umständen hervor leuchtende Zweck
vereitelt, oder das Zutrauen des einen oder anderen Theiles verloren wird. Ueberhaupt muß
auf die Vollziehung solcher Zusagen längstens in einem Jahre nach dem bedungenen
Zeitpuncte gedrungen werden; widrigen Falls ist das Recht erloschen.
[Marginalie: In wie fern eine Verzichtleistung eine Schenkung sey.]
Wer auf ein gehofftes, oder wirklich angefallenes, oder zweifelhaftes Recht Verzicht
thut, ohne es einem Andern ordentlich abzutreten, oder dasselbe dem Verpflichteten mit
dessen Einwilligung zu erlassen, ist für keinen Geschenkgeber anzusehen.
Es verändert die Wesenheit der Schenkung nicht, wenn sie aus Erkenntlichkeit, oder in
Rücksicht auf die Verdienste des Beschenkten; oder als eine besondere Belohnung desselben
gemacht worden ist; nur darf er vorher kein Klagerecht darauf gehabt haben.
Hat der Beschenkte ein Klagerecht auf die Belohnung gehabt, entweder, weil sie unter den
Parteyen schon bedungen, oder durch das Gesetz vorgeschrieben war; so höret das Geschäft
auf, eine Schenkung zu seyn, und ist als ein entgeldlicher Vertrag anzusehen.
Sind Schenkungen vorher dergestalt bedungen, das der Schenkende wieder beschenket werden
muß; so entstehet keine wahre Schenkung im Ganzen; sondern nur in Ansehung des
übersteigenden Werthes.
Aus einem bloß mündlichen, ohne wirkliche Uebergabe geschlossenen Schenkungsvertrage
erwächst dem Geschenknehmer kein Klagerecht. Dieses Recht muß durch eine schriftliche
Urkunde begründet werden.
Ein unbeschränkter Eigenthümer kann mit Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften auch
sein ganzes gegenwärtiges Vermögen verschenken. Ein Vertrag aber, wodurch das künftige
Vermögen verschenket wird, bestehet nur in so weit, als er die Hälfte diese Vermögens
nicht übersteiget.
Geräth der Geschenkgeber in der Folge in solche Dürftigkeit, daß es ihm an dem nöthigen
Unterhalte gebricht; so ist er befugt, jährlich von dem geschenkten Betrage die
gesetzlichen Zinsen, in so weit die geschenkte Sache oder derselben Werth noch vorhanden
ist, und ihm der nöthige Unterhalt mangelt, von dem Beschenkten zu fordern, wenn sich
anders dieser nicht selbst in gleich dürftigen Umständen befindet. Aus mehreren
Geschenknehmern ist der frühere nur in so weit verbunden, als die Beyträge der späteren
zum Unterhalte nicht zureichen.
Wenn der Beschenkte sich gegen seinen Wohlthäter eines groben Undankes schuldig macht,
kann die Schenkung widerrufen werden. Unter grobem Undanke wird eine Verletzung am Leibe,
an Ehre, an Freyheit oder am Vermögen verstanden, welche von der Art ist, daß gegen den
Verletzer von Amts wegen, oder auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetze
verfahren werden kann.
Der Undank macht den Undankbaren für seine Person zum unredlichen Besitzer und gibt
selbst dem Erben des Verletzten, in so fern der letztere den Undank nicht verziehen hat,
und noch etwas von dem Geschenke in Natur oder Werthe vorhanden ist, ein Recht zur
Widerrufungsklage auch gegen den Erben des Verletzers.
[Marginalie: 3) Verkürzung des schuldigen Unterhaltes;]
Wer jemanden den Unterhalt zu reichen schuldig ist, kann dessen Recht durch Beschenkung
eines Dritten nicht verletzen. Der auf solche Art Verkürzte ist befugt, den Beschenkten um
die Ergänzung desjenigen zu belangen, was ihm der Schenkende nun nicht mehr zu leisten
vermag. Bey mehreren Geschenknehmern ist die obige (§. 947).
Vorschrift anzuwenden.
Wer zur Zeit der Schenkung Abstämmlinge hat, denen er einen Pflichttheil zu hinterlassen
schuldig ist, kann zu ihrem Nachtheile keine Schenkung machen, welche die Hälfte seines
Vermögens übersteigt. Hat er dieses Maß überschritten, und können diese Abstämmlinge nach
seinem Tode beweisen, daß sein reiner Nachlaß den Betrag der Hälfte seines zur Zeit der
Schenkung gehabten Vermögens nicht erreiche; so können sie von dem Beschenkten das
gesetzwidrig empfangene Uebermaß verhältnißmäßig zurück fordern.
Besitzt der Beschenkte die geschenkte Sache oder ihren Werth nicht mehr; so haftet er
nur in so fern, als er sie unredlicher Weise aus dem Besitze gelassen hat.
Unter eben diese (§. 952.) Beschränkung können auch
diejenigen Geschenke zurück gefordert werden, wodurch die zur Zeit der Schenkung schon
vorhandenen Gläubiger verkürzet worden sind. Auf Gläubiger, deren Forderungen jünger sind,
als die Schenkung, erstrecket sich dieses Recht nur dann, wenn der Beschenkte eines
hinterlistigen Einverständnisses überwiesen werden kann.
Dadurch, daß einem kinderlosen Geschenkgeber nach geschlossenem Schenkungsvertrage
Kinder geboren werden, erwächst weder ihm noch den nachgebornen Kindern das Recht, die
Schenkung zu widerrufen. Doch kann er oder das nachgeborne Kind, im Nothfalle sowohl gegen
den Beschenkten, als gegen dessen Erben das oben angeführte Recht auf die gesetzlichen
Zinsen des geschenkten Betrages geltend machen (§. 947).
[Marginalie: Welche Schenkungen auf die Erben nicht übergehen.]
Hat der Geschenkgeber dem Beschenkten eine Unterstützung in gewissen Fristen
zugesichert, so erwächst für die Erben derselben weder ein Recht, noch eine
Verbindlichkeit; es müßte denn in dem Schenkungsvertrage ausdrücklich anders bedungen
worden seyn.
Eine Schenkung, deren Erfüllung erst nach dem Tode des Schenkenden erfolgen soll, ist
mit Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten als ein Vermächtniß gültig. Nur dann
ist sie als ein Vertrag anzusehen, wenn der Beschenkte sie angenommen, der Schenkende sich
des Befugnisses, sie zu widerrufen, ausdrücklich begeben hat, und eine schriftliche
Urkunde darüber dem Beschenkten eingehändiget worden ist.
Wenn jemand eine fremde Sache in seine Obsorge übernimmt; so entstehet ein
Verwahrungsvertrag. Das angenommene Versprechen, eine fremde, noch nicht übergebene Sache
in die Obsorge zu übernehmen, macht zwar den versprechenden Theil verbindlich; es ist aber
noch kein Verwahrungsvertrag.
Durch den Verwahrungsvertrag erwirbt der Uebernehmer weder Eigenthum, noch Besitz, noch
Gebrauchsrecht; er ist bloßer Inhaber mit der Pflicht, die ihm anvertraute Sache vor
Schaden zu sichern.
[Marginalie: Wann er in einen Darleihens- oder Leihvertrag;]
Wird dem Verwahrer auf sein Verlangen, oder durch freywilliges Anerbiethen des
Hinterlegers der Gebrauch gestattet; so höret im ersten Falle der Vertrag gleich nach der
Verwilligung; im zweyten aber von dem Augenblicke, da das Anerbiethen angenommen, oder von
der hinterlegten Sache wirklich Gebrauch gemacht worden ist, auf, ein Verwahrungsvertrag
zu seyn; er wird bey verbrauchbaren Sachen in einen Darleihens-, bey unverbrauchbaren in
einen Leihvertrag umgeändert, und es treten die damit verbundenen Rechte und Pflichten
ein.
[Marginalie: oder in eine Bevollmächtigung übergehe.]
Es können bewegliche und unbewegliche Sachen in Obsorge gegeben werden. Wird aber dem
Uebernehmer zugleich ein anderes, auf die anvertraute Sache sich beziehendes Geschäft
aufgetragen; so wird er als ein Gewalthaber angesehen.
[Marginalie: Pflichten und Rechte des Verwahrers:]
Die Hauptpflicht des Verwahrers ist: die ihm anvertraute Sache durch die bestimmte Zeit
sorgfältig zu bewahren, und nach Verlauf derselben dem Hinterleger in eben dem Zustande,
in welchem er sie übernommen hat, und mit allem Zuwachse zurück zu stellen.
Der Verwahrer muß dem Hinterleger auf Verlangen die Sache auch noch vor Verlauf der Zeit
zurück stellen, und kann nur den Ersatz des ihm etwa verursachten Schadens begehren. Er
kann hingegen die ihm anvertraute Sache nicht früher zurück geben; es wäre denn, daß ein
unvorhergesehener Umstand ihn außer Stand setzte, die Sache mit Sicherheit oder ohne
seinen eigenen Nachtheil zu verwahren.
Ist die Verwahrungszeit weder ausdrücklich bestimmet worden, noch sonst aus
Nebenumständen abzunehmen; so kann die Verwahrung nach Belieben aufgekündet werden.
Der Verwahrer haftet dem Hinterleger für den aus der Unterlassung der pflichtmäßigen
Obsorge verursachten Schaden, aber nicht für den Zufall; selbst dann nicht, wenn er die
anvertraute, obschon kostbarere Sache, mit Aufopferung seiner eigenen hätte retten
können.
Hat aber der Verwahrer von der hinterlegten Sache Gebrauch gemacht; hat er sie ohne Noth
und ohne Erlaubniß des Hinterlegers einem Dritten in Verwahrung gegeben, oder die
Zurückstellung verzögert, und die Sache leidet einen Schaden, welchem sie bey dem
Hinterleger nicht ausgesetzet gewesen wäre; so kann er keinen Zufall vorschützen, und die
Beschädigung wird ihm zugerechnet.
Wenn Sachen verschlossen oder versiegelt hinterleget, und in der Folge das Schloß oder
Siegel verletzet worden; so ist der Hinterleger, wenn er einen Abgang behauptet, zur
Beschwörung seines Schadens, in so fern derselbe nach seinem Stande, Gewerbe, Vermögen und
den übrigen Umständen wahrscheinlich ist, nach Vorschrift der Gerichtsordnung zuzulassen;
es wäre denn, daß der Verwahrer beweisen könnte, daß die Verletzung des Schlosses oder
Siegels ohne sein Verschulden geschehen sey. Das Nähmliche hat auch dann zu gelten, wenn
sämmtliche auf solche Art hinterlegte Sachen in Verlust gerathen sind.
Der Hinterleger ist verpflichtet, dem Verwahrer den schuldbarer Weise zugefügten
Schaden, und die zur Erhaltung der verwahrten Sache, oder zur Vermehrung der fortdauernden
Nutzungen verwendeten Kosten zu ersetzen. Hat der Verwahrer im Nothfalle, um das
hinterlegte Gut zu retten, seine eigenen Sachen aufgeopfert; so kann er einen angemessenen
Ersatz fordern. Die wechselseitigen Forderungen des Verwahrers und Hinterlegers einer
beweglichen Sache können aber nur binnen dreyßig Tagen von Zeit der Zurückstellung
angebracht werden.
Wird eine in Anspruch genommene Sache von den streitenden Parteyen oder vom Gerichte
jemanden in Verwahrung gegeben, so heißt der Verwahrer, Sequester. Die Rechte und
Verbindlichkeiten des Sequesters werden nach den hier festgesetzten Grundsätzen
beurtheilet.
Ein Lohn kann für die Aufbewahrung nur dann gefordert werden, wenn er ausdrücklich, oder
nach dem Stande des Aufbewahrers stillschweigend bedungen worden ist.
Wirthe, Schiffer, oder Fuhrleute haften für Sachen, die von aufgenommenen Reisenden,
oder als Fracht, ihnen selbst, oder ihren Dienstleuten übergeben worden sind, gleich einem
Verwahrer (§. 1316).
Wenn jemanden eine unverbrauchbare Sache bloß zum unentgeldlichen Gebrauch auf eine
bestimmte Zeit übergeben wird; so entsteht ein Leihvertrag. Der Vertrag, wodurch man
jemanden eine Sache zu leihen verspricht, ohne sie zu übergeben, ist zwar verbindlich,
aber noch kein Leihvertrag.
[Marginalie: Rechte und Pflichten des Entlehners: 1) in Rücksicht des Gebrauches;]
Der Entlehner erwirbt das Recht, den ordentlichen oder näher bestimmten Gebrauch von der
Sache zu machen. Nach Verlauf der Zeit ist er verpflichtet, eben dieselbe Sache zurück zu
stellen.
Wenn keine Zeit zur Zurückgabe festgesetzt, wohl aber die Absicht des Gebrauches
bestimmt worden ist; so ist der Entlehner verbunden, mit dem Gebrauche nicht zu zögern,
und die Sache so bald als möglich zurück zu geben.
Hat man weder die Dauer, noch die Absicht des Gebrauches bestimmt; so entsteht kein
wahrer Vertrag, sondern ein unverbindliches Bittleihen (Precarium), und der Verleiher kann
die entlehnte Sache nach Willkühr zurück fordern.
Wenn gleich die verlehnte Sache vor Verlauf der Zeit und vor geendigtem Gebrauche dem
Verleiher selbst unentbehrlich wird; so hat er ohne ausdrückliche Verabredung doch kein
Recht, die Sache früher zurück zu nehmen.
Der Entlehner ist zwar in der Regel berechtiget, die entlehnte Sache auch vor der
bestimmten Zeit zurück zu geben: fällt aber die frühere Zurückgabe dem Verleiher
beschwerlich, so kann sie wider seinen Willen nicht Statt finden.
Wenn der Entlehner die geliehene Sache anders gebraucht, als es bedungen war, oder den
Gebrauch derselben eigenmächtig einem Dritten gestattet; so ist er dem Verleiher
verantwortlich, und dieser auch berechtiget, die Sache sogleich zurück zu fordern.
Wird die geliehene Sache beschädiget, oder zu Grunde gerichtet; so muß der Entlehner
nicht nur den zunächst durch sein Verschulden verursachten, sondern auch den zufälligen
Schaden, den er durch eine widerrechtliche Handlung veranlaßt hat, so wie der Verwahrer
einer Sache, ersetzen (§. 965).
Dadurch, daß der Entlehner für ein verlornes Lehnstück den Werth erlegt, hat er noch
kein Recht, dasselbe, wenn es wieder gefunden wird, gegen den Willen des Eigenthümers für
sich zu behalten, wenn dieser bereit ist, den empfangenen Werth zurück zu geben.
Die mit dem Gebrauche ordentlicher Weise verbundenen Kosten muß der Entlehner selbst
bestreiten. Die außerordentlichen Erhaltungskosten hat er zwar, dafern er die Sache dem
Verleiher nicht zur eigenen Besorgung überlassen kann oder will, inzwischen vorzuschießen;
doch werden sie ihm gleich einem redlichen Besitzer vergütet.
[Marginalie: Beschränkung der wechselseitigen Klagen.]
Wenn der Verleiher nach der Zurücknahme des Lehnstückes dessen Mißbrauch, oder
übertriebene Abnutzung innerhalb dreyßig Tagen nicht gerüget; oder, wenn der Entlehner
nach der Zurückgabe von den auf die Sache verwendeten außerordentlichen Kosten binnen eben
diesem Zeitraume keine Meldung gemacht hat; so ist die Klage erloschen.
Wenn jemanden verbrauchbare Sachen unter der Bedingung übergeben werden, daß er zwar
willkührlich darüber verfügen könne, aber nach einer gewissen Zeit eben so viel von
derselben Gattung und Güte zurück geben soll; so entsteht ein Darleihensvertrag. Er ist
mit dem, obgleich ebenfalls verbindlichen Vertrage (§. 936),
ein Darleihen künftig zu geben, nicht zu verwechseln.
Ein Darleihen wird entweder in Geld oder in anderen verbrauchbaren Sachen, und zwar
ohne, oder gegen Zinsen gegeben. Im letzteren Falle nennet man es auch einen
Zinsenvertrag.
[Marginalie: a) in klingender Münze, oder Papiergeld;]
In wie fern ein Darleihen in klingender Münze überhaupt geschlossen werden könne, und in
welcher Währung (Valuta) ein solches Darleihen, oder ein Darleihen in Papiergeld zurück zu
zahlen sey, bestimmen die darüber bestehenden besonderen Vorschriften.
Wenn ein Darleiher sich die Zahlung in der besonderen, von ihm gegebenen, Münz-Sorte
bedungen hat; so muß die Zahlung in eben dieser Münz-Sorte geleistet werden.
Gesetzliche Münzveränderungen ohne Veränderung des inneren Gehaltes gehen auf Rechnung
des Darleihers. Er empfängt die Zahlung in der bestimmten, gegebenen Münz-Sorte, z. B. von
1000 Stücken kaiserlicher Ducaten, oder 3000 Zwanzig-Kreuzer Stücken ohne Rücksicht, ob
deren äußerer Werth in der Zwischenzeit erhöhet oder vermindert worden ist. Wird aber der
innere Werth geändert; so ist die Zahlung im Verhältnisse zu dem inneren Werthe, den die
gegebenen Münz-Sorte zur Zeit des Darleihens hatte, zu leisten.
Sind zur Zeit der Rückzahlung dergleichen Münz-Sorten im Staate nicht im Umlaufe; so muß
der Schuldner den Gläubiger mit zunächst ähnlichen Geldstücken in solcher Zahl und Art
befriedigen, daß derselbe den zur Zeit des Darleihens bestandenen innern Werth dessen, was
er gegeben hat, erhalte.
In öffentlichen Schuldscheinen können Darleihen in der Art gültig geschlossen werden,
daß die Tilgung der Schuld entweder mit einem durchaus gleichen öffentlichen
Schuldscheine, wie der dargeliehene war, geleistet, oder der Betrag nach dem Werthe,
welchen der Schuldschein zur Zeit des Darleihens hatte, zurück gezahlet werde.
Wenn statt Geldes ein Privat-Schuldschein oder Waaren gegeben worden sind; so ist der
Schuldner nur verbunden, entweder den Schuldschein oder die empfangenen Waaren
unbeschädigt zurück zu stellen, oder dem Gläubiger den von diesem zu erweisenden Schaden
zu ersetzen.
[Marginalie: c) Darleihen in anderen verbrauchbaren Gegenständen.]
Bey Darleihen, die nicht über Geld, sondern über andere verbrauchbare Gegenstände
geschlossen werden, macht es, dafern nur die Zurückstellung in der nähmlichen Gattung,
Güte und Menge bedungen worden, keinen Unterschied, wenn sie in der Zwischenzeit am Werthe
gestiegen oder gefallen sind.
Wenn sich der Darleiher bey was immer für einem Darleihen in Rücksicht auf die Gattung,
Güte oder Menge ausdrücklich oder stillschweigend mehr bedingt, als er gegeben hat; so
kann der Vertrag nur in so fern bestehen, als dabey die erlaubten Vertragszinsen nicht
überschritten werden.
Durch Vertrag können bey einem gegebenen Unterpfande fünf, ohne Unterpfand sechs von
Hundert auf ein Jahr von jedermann bedungen werden. Dieses Maß der erlaubten
Vertragszinsen ist auch dann zu verstehen, wenn zwar Zinsen bedungen, aber ihr Betrag
nicht bestimmt worden ist.
Wenn jemanden Zinsen, ohne ausdrückliche Bedingung, aus dem Gesetze gebühren; so sind
vier von Hundert, und zwischen den von den Behörden berechtigten Handelsleuten und
Fabrikanten bey einer aus einem eigentlichen Handlungsgeschäfte entsprungenen Schuld sechs
von Hundert auf das Jahr als die gesetzmäßigen zu entrichten.
Wenn außer der Bestimmung des Ortes und der Zeit der Zahlung des Capitals und der Zinsen
dem Darleiher unter was immer für einer Gestaltung und Benennung noch andere
Nebenschuldigkeiten; oder, wenn für sich oder für andere Nebenvortheile bedungen worden;
so sind sie, in so fern dabey im Ganzen das Maß der erlaubten Vertragszinsen überschritten
wird, ungültig.
Die Zinsen sind gemeiniglich bey Zurückzahlung des Capitals; oder, wenn der Vertrag auf
mehrere Jahre geschlossen, und in demselben wegen der Fristen zur Zahlung der Zinsen
nichts ausgemacht worden, jährlich abzuführen. Vorhinein können sie höchstens auf ein
halbes Jahr abgezogen werden. Die über dieses Maß vorhinein abgezogenen Zinsen sind, vom
Tage des Abzuges an, vom Capitale abzurechnen.
Zinsen von Zinsen dürfen nie genommen werden; doch können zweyjährige oder noch ältere
Zinsenrückstände mittelst Uebereinkommens als ein neues Capital verschrieben werden.
Damit ein Schuldschein über einen Darleihensvertrag einen vollständigen Beweis mache,
müssen darin der eigentliche Darleiher oder Gläubiger sowohl, als der eigentliche Anleiher
oder Schuldner; der Gegenstand und Betrag des Darleihens; und, wenn es in Geld gegeben
wird, die Gattung desselben, wie auch alle auf die Zahlung der Hauptschuld sowohl, als auf
die etwa zu entrichtenden Zinsen sich beziehende Bedingungen redlich und deutlich bestimmt
werden. Die äußere, zur Beweiskraft nöthige Form einer Schuldurkunde setzt die
Gerichtsordnung fest.
Personen, welche zur Besorgung bestimmter Geschäfte öffentlich bestellt worden, sind
schuldig, über einen darauf sich beziehenden Auftrag ohne Zögerung gegen den Auftragenden
sich ausdrücklich zu erklären, ob sie denselben annehmen oder nicht; widrigen Falls
bleiben sie dem Auftragenden für den dadurch veranlaßten Nachtheil verantwortlich.
[Marginalie: Eintheilung der Bevollmächtigung in eine unentgeldliche oder entgeldliche;]
Wird für die Besorgung eines fremden Geschäftes entweder ausdrücklich, oder nach dem
Stande des Geschäftsträgers auch nur stillschweigend eine Belohnung bedungen; so gehört
der Vertrag zu den entgeldlichen, außer dem aber zu den unentgeldlichen.
Bevollmächtigungsverträge können mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Die von
dem Gewaltgeber dem Gewalthaber hierüber ausgestellte Urkunde wird Vollmacht genannt.
Es gibt allgemeine und besondere Vollmachten, je nachdem jemanden die Besorgung aller,
oder nur einiger Geschäfte anvertraut wird. Die besonderen Vollmachten können bloß
gerichtliche oder bloß außergerichtliche Geschäfte überhaupt; oder sie können einzelne
Angelegenheiten der einen oder andern Gattung zum Gegenstande haben.
Vollmachten werden entweder mit unumschränkter oder mit beschränkter Freyheit zu handeln
ertheilet. Durch die erstere wird der Gewalthaber berechtiget, das Geschäft nach seinem
besten Wissen und Gewissen zu leiten; durch die letztere aber werden ihm die Gränzen, wie
weit, und die Art, wie er dasselbe betreiben soll, vorgeschrieben.
Folgende Geschäfte: Wenn im Nahmen eines Andern Sachen veräußert, oder entgeldlich
übernommen; Anleihen oder Darleihen geschlossen; Geld oder Geldeswerth erhoben; Processe
anhängig gemacht; Eide aufgetragen, angenommen oder zurückgeschoben, oder Vergleiche
getroffen werden sollen, erfordern eine besondere, auf diese Gattungen der Geschäfte
lautende Vollmacht. Wenn aber eine Erbschaft unbedingt angenommen oder ausgeschlagen;
Gesellschaftsverträge errichtet; Schenkungen gemacht; das Befugniß, einen Schiedsrichter
zu wählen, eingeräumt, oder Rechte unentgeldlich aufgegeben werden sollen; ist eine
besondere, auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht nothwendig. Allgemeine, selbst
unbeschränkte Vollmachten sind in diesen Fällen nur hinreichend, wenn die Gattung des
Geschäftes in der Vollmacht ausgedrückt worden ist.
[Marginalie: Rechte und Verbindlichkeiten des Gewalthabers;]
Der Gewalthaber ist verpflichtet, das Geschäft seinem Versprechen und der erhaltenen
Vollmacht gemäß, emsig und redlich zu besorgen, und allen aus dem Geschäfte entspringenden
Nutzen dem Machtgeber zu überlassen. Er ist, ob er gleich eine beschränkte Vollmacht hat,
berechtiget, alle Mittel anzuwenden, die mit der Natur des Geschäftes nothwendig
verbunden, oder der erklärten Absicht des Machtgebers gemäß sind. Ueberschreitet er aber
die Gränzen der Vollmacht; so haftet er für die Folgen.
Trägt der Gewalthaber das Geschäft ohne Noth einem Dritten auf; so haftet er ganz allein
für den Erfolg. Wird ihm aber die Bestellung eines Stellvertreters in der Vollmacht
ausdrücklich gestattet, oder durch die Umstände unvermeidlich; so verantwortet er nur ein
bey der Auswahl der Person begangenes Verschulden.
Wird mehrern Bevollmächtigten zugleich ein Geschäft aufgetragen; so ist die Mitwirkung
Aller zur Gültigkeit des Geschäftes, und Verpflichtung des Machtgebers nothwendig; wenn
nicht ausdrücklich Einem oder Mehreren aus ihnen die volle Befugniß in der Vollmacht
ertheilt worden ist.
Der Gewalthaber ist schuldig, dem Machtgeber den durch sein Verschulden verursachten
Schaden zu ersetzen, und die bey dem Geschäfte vorkommenden Rechnungen, so oft dieser es
verlangt, vorzulegen.
Gewalthaber sind, außer dem im §. 1004. enthaltenen Falle,
nicht befugt, ihrer Bemühung wegen eine Belohnung zu fordern. Es ist ihnen nicht erlaubt,
ohne Willen des Machtgebers in Rücksicht auf die Geschäftsverwaltung von einem Dritten
Geschenke anzunehmen. Die erhaltenen werden zur Armen-Casse eingezogen.
Der Gewaltgeber ist verbunden, dem Gewalthaber allen zur Besorgung des Geschäftes
nothwendig oder nützlich gemachten Aufwand, selbst bey fehlgeschlagenem Erfolge, zu
ersetzen, und ihm auf Verlangen zur Bestreitung der baren Auslagen auch einen angemessenen
Vorschuß zu leisten; er muß ferner allen durch sein Verschulden entstandenen, oder mit der
Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden vergüten.
Leidet der Gewalthaber bey der Geschäftsführung nur zufälliger Weise Schaden; so kann er
in dem Falle, daß er das Geschäft unentgeldlich zu besorgen übernahm, einen solchen Betrag
fordern, welcher ihm bey einem entgeldlichen Vertrage zur Vergütung der Bemühung nach dem
höchsten Schätzungswerthe gebühret haben würde.
Ueberschreitet der Gewalthaber die Gränzen seiner Vollmacht; so ist der Gewaltgeber nur
in so fern verbunden, als er das Geschäft genehmiget, oder den aus dem Geschäfte
entstandenen Vortheil sich zuwendet.
In so fern der Gewalthaber nach dem Inhalte der Vollmacht den Gewaltgeber vorstellet,
kann er ihm Rechte erwerben und Verbindlichkeiten auflegen. Hat er also innerhalb der
Gränzen der offenen Vollmacht mit einem Dritten einen Vertrag geschlossen; so kommen die
dadurch gegründeten Rechte und Verbindlichkeiten dem Gewaltgeber und dem Dritten; nicht
aber dem Gewalthaber zu. Die dem Gewalthaber ertheilte geheime Vollmacht hat auf die
Rechte des Dritten keinen Einfluß.
Auch in dem Falle, daß der Gewaltgeber einen solchen Gewalthaber, der sich selbst zu
verbinden unfähig ist, aufgestellet hat, sind die innerhalb der Gränzen der Vollmacht
geschlossenen Geschäfte sowohl für den Gewaltgeber, als für den Dritten verbindlich.
Wenn der Machthaber den Auftrag, einem Dritten einen Vortheil zuzuwenden, erhalten und
angenommen hat; so erlangt der Dritte, so bald er von dem Machtgeber oder Machthaber davon
benachrichtiget worden ist, das Recht, gegen den Einen oder den Anderen Klage zu
führen.
[Marginalie: Auflösung des Vertrages durch den Widerruf;]
Es stehet dem Machtgeber frey, die Vollmacht nach Belieben zu widerrufen; doch muß er
dem Gewalthaber nicht nur die in der Zwischenzeit gehabten Kosten und den sonst erlittenen
Schaden ersetzen, sondern auch einen der Bemühung angemessenen Theil der Belohnung
entrichten. Dieses findet auch dann Statt, wenn die Vollendung des Geschäftes durch einen
Zufall verhindert worden ist.
Auch der Machthaber kann die angenommene Vollmacht aufkünden. Wenn er sie aber vor
Vollendung des ihm insbesondere aufgetragenen, oder vermöge der allgemeinen Vollmacht
angefangenen Geschäftes aufkündet; so muß er, dafern nicht ein unvorgesehenes und
unvermeidliches Hinderniß eingetreten ist, allen daraus entstandenen Schaden ersetzen.
In der Regel wird die Vollmacht so wohl durch den Tod des Gewaltgebers, als des
Gewalthabers aufgehoben. Läßt sich aber das angefangene Geschäft ohne offenbaren Nachtheil
der Erben nicht unterbrechen, oder erstrecket sich die Vollmacht selbst auf den Sterbefall
des Gewaltgebers; so hat der Gewalthaber das Recht und die Pflicht, das Geschäft zu
vollenden.
Verfällt der Machtgeber in Concurs; so sind alle Handlungen, die der Gewalthaber nach
Kundmachung des Concurses im Nahmen des Concurs-Schuldners unternommen hat, ohne
Rechtskraft. Eben so erkläret die Verhängung des Concurses über das Vermögen des
Machthabers schon an und für sich die ertheilte Vollmacht für aufgehoben.
[Marginalie: In wie fern die Verbindlichkeit fortdauere.]
Wird die Vollmacht durch Widerruf, Aufkündung, oder durch den Tod des Gewaltgebers oder
Gewalthabers aufgehoben; so müssen doch die Geschäfte, welche keinen Aufschub leiden, so
lange fortgesetzet werden, bis von dem Machtgeber oder dessen Erben eine andere Verfügung
getroffen worden ist, oder füglich getroffen werden konnte.
Auch bleiben die mit einem Dritten, dem die Aufhebung der Vollmacht ohne sein
Verschulden unbekannt war, geschlossenen Verträge verbindlich, und der Gewaltgeber kann
sich nur bey dem Gewalthaber, der die Aufhebung verschwiegen hat, wegen seines Schadens
erhohlen.
[Marginalie: Stillschweigende Bevollmächtigung der Dienstpersonen.]
Die in diesem Hauptstücke enthaltenen Vorschriften haben auch ihre Anwendung auf die
Eigenthümer einer Handlung, eines Schiffes, Kaufladens oder andern Gewerbes, welche die
Verwaltung einem Factor, Schiffer, Ladendiener oder anderen Geschäftsträgern
anvertrauen.
Die Rechte solcher Geschäftsführer sind vorzüglich aus der Urkunde ihrer Bestellung,
dergleichen unter Handelsleuten das ordentlich kundgemachte Befugniß der Unterzeichnung
(Firma) ist, zu beurtheilen.
Ist die Vollmacht nicht schriftlich gegeben worden; so wird ihr Umfang aus dem
Gegenstande, und aus der Natur des Geschäftes beurtheilet. Wer einem Andern eine
Verwaltung anvertrauet hat, von dem wird vermuthet, daß er ihm auch die Macht eingeräumet
habe, alles dasjenige zu thun, was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich
damit verbunden ist (§. 1009).
Gestattet der Eigenthümer einer Handlung oder eines Gewerbes seinem Diener oder
Lehrlinge, Waaren im Laden oder außer demselben zu verkaufen; so wird vermuthet, daß sie
bevollmächtiget seyn, die Bezahlung zu empfangen, und Quittungen dagegen auszustellen.
Die Vollmacht, Waaren im Nahmen des Eigenthümers zu verkaufen, erstreckt sich aber nicht
auf das Recht, in seinem Nahmen Waaren einzukaufen; auch dürfen Fuhrleute weder den Werth
der ihnen anvertrauten Güter beziehen, noch Geld darauf anleihen, wenn es nicht
ausdrücklich in Frachtbriefen bestimmt worden ist.
Dienstgeber und Familienhäupter sind nicht verbunden, das, was von ihren Dienstpersonen
oder andern Hausgenossen in ihrem Nahmen auf Borg genommen wird, zu bezahlen. Der Borger
muß in solchen Fällen den gemachten Auftrag erweisen.
Besteht aber zwischen dem Borgnehmer und dem Borggeber ein ordentliches Einschreibebuch,
worin die ausgeborgten Sachen aufgezeichnet werden; so gilt die Vermuthung, daß der
Ueberbringer dieses Buches bevollmächtiget sey, die Waare auf Borg zu nehmen.
[Marginalie: Gerichtliche und gesetzliche Bevollmächtigung.]
Das Recht der Vormünder und Curatoren, die Geschäfte ihrer Pflegebefohlenen zu
verwalten, gründet sich auf die Anordnung des Gerichtes, von welchem sie bestellet sind.
Dem Vater und dem Ehemanne wird das Befugniß zur Vertretung des Kindes und der Gattinn von
dem Gesetze eingeräumt. Hierüber sind die Vorschriften an den gehörigen Orten
enthalten.
Wer weder durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrag, noch vom Gerichte, noch
aus dem Gesetze das Befugniß erhalten hat, darf der Regel nach sich in das Geschäft eines
Andern nicht mengen. Hätte er sich dessen angemaßt; so ist er für alle Folgen
verantwortlich.
Wer, obgleich unberufen, ein fremdes Geschäft zur Abwendung eines bevorstehenden
Schadens besorgt, dem ist derjenige, dessen Geschäft er besorgt hat, den nothwendigen und
zweckmäßig gemachten Aufwand zu ersetzen schuldig; wenn gleich die Bemühung ohne
Verschulden fruchtlos geblieben ist (§. 403).
Wer fremde Geschäfte bloß, um den Nutzen des Anderen zu befördern, übernehmen will, soll
sich um dessen Einwilligung bewerben. Hat der Geschäftsführer zwar diese Vorschrift
unterlassen, aber das Geschäft auf seine Kosten zu des Anderen klarem, überwiegenden
Vortheile geführet; so müssen ihm von diesem die darauf verwendeten Kosten ersetzet
werden.
Ist aber der überwiegende Vortheil nicht klar; oder hat der Geschäftsführer eigenmächtig
so wichtige Veränderungen in einer fremden Sache vorgenommen, daß die Sache dem Anderen zu
dem Zwecke, wozu er sie bisher benützte, unbrauchbar wird, so ist dieser zu keinem Ersatze
verbunden; er kann vielmehr verlangen, daß der Geschäftsführer auf eigene Kosten die Sache
in den vorigen Stand zurücksetze, oder, wenn das nicht möglich ist, ihm volle Genugthuung
leiste.
Wer ein fremdes Geschäft ohne Auftrag auf sich genommen hat, muß es bis zur Vollendung
fortsetzen, und gleich einem Bevollmächtigten genaue Rechnung darüber ablegen.
Wenn jemand gegen den gültig erklärten Willen des Eigenthümers sich eines fremden
Geschäftes anmaßet, oder den rechtmäßigen Bevollmächtigten durch eine solche Einmengung an
der Besorgung des Geschäftes verhindert; so verantwortet er nicht nur den hieraus
erwachsenen Schaden und entgangenen Gewinn, sondern er verliert auch den gemachten
Aufwand, in so fern er nicht in Natur zurück genommen werden kann.
[Marginalie: Verwendung einer Sache zum Nutzen des Anderen.]
Wenn ohne Geschäftsführung eine Sache zum Nutzen eines Anderen verwendet worden ist;
kann der Eigenthümer sie in Natur, oder, wenn dieses nicht mehr geschehen kann, den Werth
verlangen, den sie zur Zeit der Verwendung gehabt hat, obgleich der Nutzen in der Folge
vereitelt worden ist.
Hat jemand in einem Nothfalle, um einen größern Schaden von sich und Anderen abzuwenden,
sein Eigenthum aufgeopfert; so müssen ihn Alle, welche daraus Vortheil zogen,
verhältnißmäßig entschädigen. Die ausführlichere Anwendung dieser Vorschrift auf
Seegefahren ist ein Gegenstand der Seegesetze.
Der Tausch ist ein Vertrag, wodurch eine Sache gegen eine andere Sache überlassen wird.
Die wirkliche Uebergabe ist nicht zur Errichtung; sondern nur zur Erfüllung des
Tauschvertrages, und zur Erwerbung des Eigenthumes nothwendig.
Das Geld ist kein Gegenstand des Tauschvertrages; doch lassen sich Gold und Silber als
eine Waare und selbst als Münz-Sorten in so weit vertauschen, als sie nur gegen andere
Münz-Sorten, goldene nähmlich gegen silberne, kleinere gegen größere Stücke verwechselt
werden sollen.
[Marginalie: Rechte und Pflichten der Tauschenden,]
Tauschende sind vermöge des Vertrages verpflichtet, die vertauschten Sachen der
Verabredung gemäß mit ihren Bestandtheilen und mit allem Zugehör, zu rechter Zeit, am
gehörigen Orte, und in eben dem Zustande, in welchem sie sich bey Schließung des Vertrages
befunden haben, zum freyen Besitze zu übergeben und zu übernehmen. Wer seine Verpflichtung
zu erfüllen unterläßt, haftet dem Andern für Schaden und entgangenen Nutzen.
[Marginalie: ins besondere in Rücksicht der Gefahr]
Ist eine Zeit bedungen, zu welcher die Uebergabe geschehen soll, und wird in der
Zwischenzeit entweder die vertauschte bestimmte Sache durch Verboth außer Verkehr gesetzt,
oder zufälliger Weise ganz oder doch über die Hälfte am Werthe zu Grunde gerichtet, so ist
der Tausch für nicht geschlossen anzusehen.
Andere in dieser Zwischenzeit durch Zufall erfolgte Verschlimmerungen der Sache und
Lasten gehen auf die Rechnung des Besitzers. Sind jedoch Sachen in Pausch und Bogen
behandelt worden; so trägt der Uebernehmer den zufälligen Untergang einzelner Stücke, wenn
anders hierdurch das Ganze nicht über die Hälfte am Werthe verändert worden ist.
[Marginalie: und der Nutzungen vor der Uebergabe.]
Dem Besitzer gebühren die Nutzungen der vertauschten Sache bis zur bedungenen Zeit der
Uebergabe. Von dieser Zeit an gebühren sie, sammt dem Zuwachse, dem Uebernehmer, obgleich
die Sache noch nicht übergeben worden ist.
Ist keine Zeit zur Uebergabe der bestimmten Sache bedungen, und fällt keinem Theile ein
Versehen zur Last; so sind die obigen Vorschriften wegen Gefahr und Nutzungen (§§. 1048-1050) auf den Zeitpunct
der Uebergabe selbst anzuwenden; in so fern die Parteyen nicht etwas Anderes fest gesetzt
haben.
Durch den Kaufvertrag wird eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem Anderen
überlassen. Er gehört, wie der Tausch, zu den Titeln, ein Eigenthum zu erwerben. Die
Erwerbung erfolgt erst durch die Uebergabe des Kaufgegenstandes. Bis zur Uebergabe behält
der Verkäufer das Eigenthumsrecht.
Wie die Einwilligung des Käufers und Verkäufers beschaffen seyn müssen, und welche Sache
gekauft und verkauft werden dürfen, dieses wird nach den Regeln des Verträge überhaupt
bestimmt. Der Kaufpreis muß im baren Gelde bestehen, und darf weder unbestimmt, noch
gesetzwidrig seyn.
[Marginalie: Der Kaufpreis muß a) im baren Gelde bestehen;]
Wird eine Sache theils gegen Geld; theils gegen eine andere Sache veräußert; so wird der
Vertrag, je nachdem der Werth am Gelde mehr oder weniger, als der gemeine Werth der
gegebenen Sache beträgt, zum Kaufe oder Tausche, und bey gleichem Werthe der Sache, zum
Kaufe gerechnet.
Käufer und Verkäufer können die Festsetzung des Preises auch einer dritten bestimmten
Person überlassen. Wird von dieser in dem bedungenen Zeitraume nichts festgesetzt; oder
will im Falle, daß kein Zeitraum bedungen worden ist, ein Theil vor der Bestimmung des
Preises zurück treten; so wird der Kaufvertrag als nicht geschlossen angesehen.
Wird die Bestimmung des Preises mehreren Personen überlassen, so entscheidet die
Mehrheit der Stimmen. Fallen die Stimmen so verschieden aus, daß der Preis nicht einmahl
durch wirkliche Mehrheit der Stimmen festgesetzt wird; so ist der Kauf für nicht
eingegangen zu achten.
Auch der Werth, welcher bey einer früheren Veräußerung bedungen worden ist, kann zur
Bestimmung des Preises dienen. Hat man den ordentlichen Marktpreis zum Grunde gelegt, so
wird der mittlere Marktpreis des Ortes und der Zeit, wo und in welcher der Vertrag
erfüllet werden muß, angenommen.
Wenn für Waaren eine Taxe besteht, so ist der höhere Preis gesetzwidrig, und der Käufer
kann für jede noch so geringe Verletzung die Schadloshaltung bey der politischen Behörde
fordern.
Außer diesem Falle kann der Kauf sowohl von dem Käufer als Verkäufer nur wegen
Verletzung über die Hälfte bestritten werden (§§. 934-935). Diese Beschwerde findet auch dann Statt, wenn der Ausspruch
des Kaufpreises einem Dritten überlassen worden ist.
Der Verkäufer ist schuldig, die Sache bis zur Zeit der Uebergabe sorgfältig zu verwahren
und sie dem Käufer nach eben den Vorschriften zu übergeben, welche oben bey dem Tausche
(§. 1047) aufgestellt worden sind.
Der Käufer hingegen ist verbunden, die Sache sogleich, oder zur bedungenen Zeit zu
übernehmen, zugleich aber auch das Kaufgeld bar abzuführen; widrigen Falls ist der
Verkäufer ihm die Uebergabe der Sache zu verweigern berechtiget.
Wird die Sache dem Käufer von dem Verkäufer ohne das Kaufgeld zu erhalten, übergeben; so
ist die Sache auf Borg verkauft, und das Eigenthum derselben geht gleich auf den Käufer
über.
[Marginalie: Gefahr und Nutzen des Kaufgegenstandes.]
In Rücksicht der Gefahr und Nutzungen einer zwar gekauften, aber noch nicht übergebenen
Sache gelten die nähmlichen Vorschriften, die bey dem Tauschvertrage gegeben worden sind
(§§. 1048-1051).
In allen bey einem Kaufvertrag vorkommenden Fällen, welche in dem Gesetze nicht
ausdrücklich entschieden werden, sind die in den Hauptstücken von Verträgen überhaupt, und
von dem Tauschvertrage ins besondere aufgestellten Vorschriften anzuwenden.
[Marginalie: Besondere Arten oder Nebenverträge eines Kaufvertrages.]
Besondere Arten oder Nebenverträge eines Kaufvertrages sind: Der Vorbehalt des
Wiederkaufes, des Rückverkaufes, des Vorkaufes; der Verkauf auf die Probe; der Verkauf mit
Vorbehalt eines bessern Käufers; und der Verkaufsauftrag.
[Marginalie: Verkauf mit Vorbehalt des Wiederkaufes.]
Das Recht eine verkaufte Sache wieder einzulösen, heißt das Recht des Wiederkaufes. Ist
dieses Recht dem Verkäufer überhaupt und ohne nähere Bestimmung eingeräumt, so wird von
einer Seite das Kaufstück in einem nicht verschlimmerten Zustande; von der andern Seite
aber das erlegte Kaufgeld zurück gegeben, und die inzwischen beyderseits aus dem Gelde und
der Sache gezogenen Nutzungen bleiben gegen einander aufgehoben.
Hat der Käufer das Kaufstück aus dem Seinigen verbessert; oder zu dessen Erhaltung
außerordentliche Kosten verwendet, so gebührt ihm gleich einem redlichen Besitzer der
Ersatz; er haftet aber auch dafür, wenn durch sein Verschulden der Werth verändert, oder
die Zurückgabe vereitelt worden ist.
Der Vorbehalt des Wiederkaufes findet nur bey unbeweglichen Sachen Statt, und gebührt
dem Verkäufer nur für seine Lebenszeit. Er kann sein Recht weder auf die Erben, noch auf
einen Anderen übertragen, und zum Nachtheile eines Dritten nur in so fern ausüben, als es
den öffentlichen Büchern einverleibt ist.
[Marginalie: Kauf mit Vorbehalt des Rückverkaufes.]
Den nähmlichen Beschränkungen unterliegt das von dem Käufer ausbedungene Recht, die
Sache dem Verkäufer wieder zurück zu verkaufen; und es sind auf dasselbe die für den
Wiederkauf ertheilten Vorschriften anzuwenden. Ist aber die Bedingung des Wiederverkaufes
oder Wiederkaufes verstellt, und eigentlich, um ein Pfandrecht oder ein Borggeschäft zu
verbergen, gebraucht worden, so tritt die Vorschrift des §.
916 ein.
Wer eine Sache mit der Bedingung verkauft, daß der Käufer, wenn er solche wieder
verkaufen will, ihm die Einlösung anbiethen soll, der hat das Vorkaufsrecht.
Das Vorkaufsrecht ist in der Regel ein persönliches Recht. In Rücksicht auf unbewegliche
Güter kann es durch Eintragung in die öffentlichen Bücher in ein dingliches verwandelt
werden.
Der Berechtigte muß bewegliche Sachen binnen vier und zwanzig Stunden; unbewegliche aber
binnen dreyßig Tagen, nach der geschehenen Anbiethung, wirklich einlösen. Nach Verlauf
dieser Zeit ist das Vorkaufsrecht erloschen.
Das Vorkaufsrecht hat im Falle einer gerichtlichen Feilbiethung der mit diesem Rechte
belasteten Sache keine andere Wirkung, als daß der den öffentlichen Büchern einverleibte
Berechtigte zur Feilbiethung insbesondere vorgeladen werden muß.
Der zur Einlösung Berechtigte muß, außer dem Falle einer andern Verabredung, den
vollständigen Preis, welcher von einem Dritten angebothen worden ist, entrichten. Kann er
die außer dem gewöhnlichen Kaufpreise angebothenen Nebenbedingungen nicht erfüllen, und
lassen sie sich auch durch einen Schätzungswerth nicht ausgleichen; so kann das
Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden.
Hat der Besitzer dem Berechtigten die Einlösung nicht angebothen, so muß er ihm für
allen Schaden haften. Im Falle eines dinglichen Vorkaufsrechtes kann die veräußerte Sache
dem Dritten abgefordert werden, und dieser wird nach Beschaffenheit seines redlichen oder
unredlichen Besitzes behandelt.
Bey dem Kaufe auf die Probe geht das Kaufstück vor Bezahlung des Preises nicht in das
Eigenthum des Käufers. Der Käufer wird während der Probezeit als ein Entlehner; nach
Verlauf dieser Zeit aber das Kaufgeschäft für unbedingt abgeschlossen, und der Käufer als
Eigenthümer des Kaufstückes angesehen.
Hat der Käufer für das übernommene Kaufstück den Preis bezahlt, so gebührt ihm sogleich
das Eigenthum; er kann aber vor Verlauf der Probezeit von dem Kaufe zurücktreten.
Ist die Probezeit durch Verabredung nicht bestimmt worden, so wird sie bey beweglichen
Sachen auf drey Tage; bey unbeweglichen aber auf Ein Jahr angenommen.
[Marginalie: Verkauf mit Vorbehalt eines besseren Käufers.]
Wird das Kaufgeschäft mit dem Vorbehalte verabredet, daß der Verkäufer, wenn sich binnen
einer bestimmten Zeit ein besserer Käufer meldet, denselben vorzuziehen befugt sey; so
bleibt in dem Falle, daß das Kaufstück nicht übergeben worden, die Wirklichkeit des
Vertrages bis zum Eintritte der Bedingung aufgeschoben.
Ist das Kaufstück übergeben worden, so ist der Kaufvertrag abgeschlossen; er wird aber
durch den Eintritt der Bedingung wieder aufgelöset. Bey dem Mangel einer ausdrücklichen
Zeitbestimmung wird der bey dem Kaufe auf die Probe angenommene Zeitraum vermuthet.
Ob der neue Käufer besser sey, beurtheilet der Verkäufer. Er kann den zweyten Käufer,
wenn der erste auch noch mehr zahlen wollte, vorziehen. Bey der Auflösung des Vertrages
heben sich die Nutzungen der Sache und des Geldes gegen einander auf. In Rücksicht der
Verbesserungen oder Verschlimmerungen wird der Käufer gleich einem redlichen Besitzer
behandelt.
Wenn jemand seine bewegliche Sache einem Andern für einen gewissen Preis zum Verkaufe
übergibt, mit der Bedingung, daß ihm der Uebernehmer binnen einer festgesetzten Zeit
entweder das bestimmte Kaufgeld liefern oder die Sache zurück stellen soll; so ist der
Uebergeber vor Verlauf der Zeit die Sache zurück zu fordern nicht berechtiget; der
Uebernehmer aber muß nach deren Ablauf das bestimmte Kaufgeld entrichten.
Während der fest gesetzten Zeit bleibt der Uebergeber Eigenthümer. Der Uebernehmer
haftet ihm für den durch sein Verschulden verursachten Schaden, und es werden ihm bey
Zurückstellung der Sache nur solche Kosten vergütet, die dem Uebergeber zum Nutzen
gereichen.
Ist die Sache unbeweglich; oder ist der Preis, oder die Zahlungsfrist nicht bestimmt; so
wird der Uebernehmer wie ein Gewalthaber angesehen. In keinem Falle kann die zum Verkaufe
anvertraute Sache dem Dritten, welcher sie von dem Uebernehmer redlicher Weise an sich
gebracht hat, abgefordert werden (§. 367).
Auch bey gerichtlichen Verkäufen finden die über Verträge, und den Tausch- und
Kaufvertrag insbesondere aufgestellten Vorschriften in der Regel Statt; in so fern nicht
in diesem Gesetze, oder in der Gerichtsordnung eigene Anordnungen enthalten sind.
Der Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse
Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, heißt überhaupt Bestandvertrag.
Der Bestandvertrag wird, wenn sich die in Bestand gegebene Sache ohne weitere
Bearbeitung gebrauchen läßt, ein Miethvertrag; wenn sie aber nur durch Fleiß und Mühe
benützt werden kann, ein Pachtvertrag genannt. Werden durch einen Vertrag Sachen von der
ersten und zweyten Art zugleich in Bestand gegeben; so ist der Vertrag nach der
Beschaffenheit der Hauptsache zu beurtheilen.
Mieth- und Pachtverträge können über die nähmlichen Gegenstände und auf die nähmliche
Art, als der Kaufvertrag, geschlossen werden. Der Mieth- und Pachtzins wird, wenn keine
andere Uebereinkunft getroffen worden ist, wie das Kaufgeld entrichtet.
Der Eigenthümer kann sowohl seine beweglichen und unbeweglichen Sachen, als seine Rechte
in Bestand geben; er kann aber auch in den Fall kommen, den Gebrauch seiner eigenen Sache,
wenn er einem Dritten gebührt, in Bestand zu nehmen.
Sind die vertragschließenden Theile über das Wesentliche des Bestandes, nähmlich über
die Sache und den Preis, übereingekommen; so ist der Vertrag vollkommen abgeschlossen, und
der Gebrauch der Sache für gekauft anzusehen.
Wenn ein Bestandvertrag in die öffentlichen Bücher eingetragen ist; so ist das Recht des
Bestandnehmers als ein dingliches Recht zu betrachten, welches sich auch der nachfolgende
Besitzer auf die noch übrige Zeit gefallen lassen muß.
[Marginalie: Wechselseitige Rechte: 1) In Hinsicht auf Ueberlassung, Erhaltung, Benützung.]
Die Vermiether und Verpächter sind verpflichtet, das Bestandstück auf eigene Kosten in
brauchbarem Stande zu übergeben und zu erhalten, und die Bestandinhaber in dem bedungenen
Gebrauche oder Genusse nicht zu stören. Die gewöhnlichen Ausbesserungen der
Wirthschaftsgebäude hat der Pächter nur in so weit, als sie mit den Materialien des Gutes,
und den Diensten, die er nach der Beschaffenheit des Gutes zu fordern berechtiget ist,
bestritten werden können, selbst zu tragen, die übrigen aber dem Verpächter zur Besorgung
anzuzeigen.
Hat der Bestandnehmer einen dem Bestandgeber obliegenden nothwendigen, oder einen
nützlichen Aufwand auf das Bestandstück gemacht; so wird er als ein Geschäftsführer ohne
Auftrag betrachtet (§. 1036); er muß aber den Ersatz
längstens binnen sechs Monathen, nach Zurückstellung des Bestandstückes, gerichtlich
fordern, sonst ist die Klage erloschen.
Miether und Pächter sind berechtiget, die Mieth- und Pachtstücke dem Vertrage gemäß
durch die bestimmte Zeit zu gebrauchen und zu benützen, oder auch in Afterbestand zu
geben, wenn es ohne Nachtheil des Eigenthümers geschehen kann, oder im Vertrage nicht
ausdrücklich untersagt worden ist.
Bey Vermiethungen trägt alle Lasten und Abgaben der Vermiether. Bey eigentlichen
Pachtungen, wenn sie in Pausch und Bogen geschehen, übernimmt der Pächter, mit Ausschluß
der eingetragenen Hypothecar-Lasten, alle übrige; wird aber die Pachtung nach einem
Anschlage geschlossen, so trägt er jene Lasten, welche von dem Ertrage abgezogen worden
sind, oder bloß von den Früchten, und nicht von dem Grunde selbst entrichtet werden
müssen.
Außer dem Falle einer besonderen Verabredung ist der Zins, wenn eine Sache auf Ein oder
mehrere Jahre in Bestand genommen wird, halbjährig; bey einer kürzeren Bestandzeit
hingegen nach Verlauf derselben zu entrichten.
Zur Sicherstellung des Mieth- oder Pachtzinses hat der Vermiether einer Wohnung das
Pfandrecht auf die eingebrachten, dem Miether oder Aftermiether eigenthümlichen, oder von
einem Dritten ihnen anvertrauten (§. 367) Einrichtungsstücke
und Fahrnisse, welche zur Zeit der Klage noch darin befindlich sind. Der Aftermiether
haftet aber nach Maß seines Miethzinses; doch ohne die Einwendung einer dem Hauptmiether
geschehenen Vorauszahlung entgegen setzen zu können. Dem Verpächter eines Grundstückes
hingegen steht das Pfandrecht auf das auf dem Pachtgute vorhandene Vieh und die
Wirthschaftsgeräthschaften, und die darauf noch befindlichen Früchte zu.
Der Bestandgeber kann sich zwar die Vorausbezahlung des Bestandzinses bedingen. Hat aber
der Bestandnehmer mehr als eine Fristzahlung voraus geleistet; so kann er dieselbe nur in
dem Falle, daß sie in die öffentlichen Bücher eingetragen ist, den später eingetragenen
Gläubigern entgegen setzen.
Wenn der Eigenthümer sein Gut mit der Bedingung überläßt, daß der Uebernehmer die
Wirthschaft betreiben, und dem Uebergeber einen auf die ganze Nutzung sich beziehenden
Theil, z. B. ein Drittheil oder die Hälfte der Früchte, geben solle; so entsteht kein
Pacht-, sondern ein Gesellschaftsvertrag, welcher nach den darüber aufgestellten Regeln
beurtheilet wird.
[Marginalie: Fälle und Bedingungen einer Erlassung des Zinses.]
Wenn eine in Bestand genommene Sache wegen außerordentlicher Zufälle, als: Feuer, Krieg,
oder Seuche, wegen großer Ueberschwemmungen, Wetterschläge, oder wegen gänzlichen
Mißwachses, gar nicht gebraucht oder benützt werden kann; so ist auch kein Mieth- oder
Pachtzins zu entrichten.
Wird dem Miether der Gebrauch des Miethstückes nur zum Theile entzogen; so wird ihm auch
ein verhältnißmäßiger Theil des Miethzinses erlassen. Dem Pächter gebührt ein Erlaß an dem
Pachtzinse, wenn durch außerordentliche Zufälle die Nutzungen des nur auf Ein Jahr
gepachteten Gutes um mehr als die Hälfte des gewöhnlichen Ertrages gefallen sind. Der
Verpächter ist so viel zu erlassen schuldig, als durch diesen Abfall an dem Pachtzinse
mangelt.
Hat der Bestandnehmer unbestimmt alle Gefahren auf sich genommen; so werden darunter nur
die Feuer-, Wasserschäden und Wetterschläge verstanden. Andere außerordentliche
Unglücksfälle kommen nicht auf seine Gefahr. Verbindet er sich aber ausdrücklich, auch
alle andere außerordentliche Unglücksfälle zu tragen; so wird deßwegen noch nicht
vermuthet, daß er auch für den zufälligen Untergang des ganzen Pachtstückes haften
wolle.
Wird der Gebrauch oder Genuß des Bestandstückes nicht wegen dessen Beschädigung oder
sonst entstandener Unbrauchbarkeit, sondern aus einem dem Bestandnehmer zugestoßenen
Hindernisse oder Unglücksfalle vereitelt; oder waren zur Zeit der Beschädigung die Früchte
von dem Grunde schon abgesondert; so fällt die widrige Ereignung dem Bestandnehmer allein
zur Last. Er muß den Zins doch entrichten.
Behauptet der Pächter den Erlaß des ganzen Pachtzinses oder eines Theiles davon entweder
aus dem Vertrage oder aus dem Gesetze; so muß er dem Verpächter ohne Zeitverlust den
geschehenen Unglücksfall anzeigen, und die Begebenheit, wenn sie nicht landkundig ist,
gerichtlich, oder wenigstens durch zwey sachkundige Männer erheben lassen; ohne diese
Vorsicht wird er nicht angehört.
Nach geendigtem Bestandvertrage muß der Bestandnehmer die Sache, dem etwa errichteten
Inventarium gemäß, oder doch in dem Zustande, in welchem er sie übernommen hat; gepachtete
Grundstücke aber mit Rücksicht auf die Jahreszeit, in welcher der Pacht geendiget worden
ist, in gewöhnlicher wirthschaftlicher Cultur zurückstellen. Weder die Einwendung des
Compensations-Rechtes, noch selbst des frühern Eigenthumsrechtes kann ihn vor der
Zurückstellung schützen.
Wird das Mieth- oder Pachtstück beschädiget, oder durch Mißbrauch abgenützt; so haften
Miether und Pächter sowohl für ihr eigenes, als des Afterbestandnehmers Verschulden, nicht
aber für den Zufall. Doch muß der Bestandgeber den Ersatz aus dieser Haftung längstens
binnen Einem Jahre nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern; sonst ist
das Recht erloschen.
[Marginalie: 5) Auflösung des Bestandvertrages: a) durch Untergang der Sache;]
Der Bestandvertrag löset sich von selbst auf, wenn die bestandene Sache zu Grunde geht.
Geschieht dieses aus Verschulden des einen Theiles, so gebührt dem andern Ersatz;
geschieht es durch einen Unglücksfall, so ist kein Theil dem anderen dafür
verantwortlich.
Der Bestandvertrag erlischt auch durch den Verlauf der Zeit, welcher ausdrücklich oder
stillschweigend, entweder durch den nach einem gewissen Zeitraume ausgemessenen Zins, wie
bey so genannten Tag-, Wochen- und Monathzimmern, oder durch die erklärte, oder aus dem
Umständen hervor leuchtende Absicht des Bestandnehmers bedungen worden ist.
Der Bestandvertrag kann aber nicht nur ausdrücklich; sondern auch stillschweigend
erneuert werden. Ist in dem Vertrage eine vorläufige Aufkündigung bedungen worden; so wird
der Vertrag durch die Unterlassung der gehörigen Aufkündigung stillschweigend erneuert.
Ist keine Aufkündigung bedungen worden; so geschieht eine stillschweigende Erneuerung,
wenn der Bestandnehmer nach Verlauf der Bestandzeit fortfährt, die Sache zu gebrauchen
oder zu benützen, und der Bestandgeber es dabey bewenden läßt.
Die stillschweigende Erneuerung des Bestandvertrages geschieht unter den nähmlichen
Bedingungen, unter welchen er vorher geschlossen war. Doch erstreckt sie sich bey
Pachtungen nur auf Ein Jahr; wenn aber der ordentliche Genuß erst in einem späteren
Zeitraume erfolgen kann, auf eine so lange Zeit als nothwendig ist, um die Nutzungen Ein
Mahl beziehen zu können. Miethungen, wofür man den Zins erst nach einem ganzen oder halben
Jahre zu bezahlen pflegt, werden auf ein halbes Jahr; alle kürzere Miethungen aber auf
diejenige Zeit stillschweigend erneuert, welche vorher durch den Bestandvertrag bestimmt
war. Von wiederhohlten Erneuerungen gilt das Nähmliche, was hier in Rücksicht der ersten
Erneuerung vorgeschrieben ist.
In so fern die Dauer eines Bestandvertrages weder ausdrücklich, noch stillschweigend,
noch durch besondere Vorschriften bestimmt ist, muß derjenige, welcher den Vertrag
aufheben will, dem Anderen die Pachtung sechs Monathe; die Miethung einer unbeweglichen
Sache vierzehn Tage; und einer beweglichen vier und zwanzig Stunden vorher aufkündigen,
als die Abtretung erfolgen soll.
Der Bestandnehmer ist berechtiget, auch vor Verlauf der ausdrücklich oder
stillschweigend bedungenen Zeit von dem Vertrage abzustehen, wenn die bestandene Sache
ihrer mangelhaften Beschaffenheit wegen zu dem ordentlichen Gebrauche untauglich ist; wenn
ein beträchtlicher Theil des Bestandstückes durch Zufall auf eine längere Zeit entzogen,
oder unbrauchbar wird; oder, wenn der Bestandgeber dasselbe nicht mehr im brauchbaren
Stande erhält.
Der Bestandgeber kann seinerseits die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der
Bestandnehmer der Sache einen erheblichen nachtheiligen Gebrauch davon macht; wenn er nach
geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, daß er mit
Ablauf des Termines den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat; oder,
wenn ein vermiethetes Gebäude neu aufgeführt werden muß. Eine nützlichere Bauführung ist
der Miether zu seinem Nachtheile zuzulassen nicht schuldig, wohl aber nothwendige
Ausbesserungen.
Wenn dem Vermiether die Nothwendigkeit der neuen Bauführung schon zur Zeit des
geschlossenen Vertrages bekannt seyn mußte; oder, wenn die Nothwendigkeit der durch
längere Zeit fortzusetzenden Ausbesserungen aus Vernachlässigung der kleineren
Ausbesserungen entstanden ist; so muß dem Miether für den vermißten Gebrauch eine
angemessene Entschädigung geleistet werden.
Hat der Eigenthümer das Bestandstück an einen Anderen veräußert, und ihm bereits
übergeben; so muß der Bestandinhaber, wenn sein Recht nicht in die öffentlichen Bücher
eingetragen ist (§. 1095), nach der gehörigen Aufkündigung
dem neuen Besitzer weichen. Er ist aber berechtiget, von dem Bestandgeber in Rücksicht auf
den erlittenen Schaden, und entgangenen Nutzen eine vollkommene Genugthuung zu
fordern.
Bey einer nothwendigen, gerichtlichen Veräußerung muß der Bestandnehmer selbst in dem
Falle, daß sein Recht als ein dingliches Recht eingetragen ist, dem neuen Käufer weichen.
Nur in Rücksicht auf die Entschädigung bleibt ihm sein Vorzugsrecht vorbehalten.
Der Vertrag, wodurch jemanden das Nutzeigenthum eines Gutes erblich unter der Bedingung
überlassen wird, daß er die jährlichen Nutzungen mit einer jährlichen, im Verhältnisse zu
dem Ertrage bestimmten Abgabe im Gelde, in Früchten, oder auch in verhältnißmäßigen
Diensten vergelten solle, heißt ein Erbpachtvertrag.
Wird eine geringe Abgabe von dem Besitzer nur zur Anerkennung des Grundeigenthumes
geleistet, so heißt der Grund ein Erbzinsgut und der darüber errichtete Vertrag ein
Erbzinsvertrag.
Im Zweifel, ob ein Nutzeigenthum ein Erbpachtgut oder ein Erbzinsgut sey, ist auf den
Betrag des jährlichen Zinses und andere Schuldigkeiten Rücksicht zu nehmen. Steht dieser
Betrag mit den jährlichen reinen Nutzungen außer allem Verhältnisse; so ist das
Nutzeigenthum ein Erbzinsgut; läßt sich aber wenigstens von alten Zeiten her und bey ganz
öde übernommenen Gründen ein Verhältniß denken; so ist es ein Erbpachtgut (§. 359).
Ist ein Eigenthum dergestalt getheilt, daß einem Theile die Substanz des Grundes sammt
der Benützung der Unterfläche, dem andern Theile aber nur die Benützung der Oberfläche
erblich gehört; so heißt die jährliche, von diesem letzteren Besitzer zu entrichtende
Abgabe Bodenzins.
[Marginalie: Erwerbung des nutzbaren Eigenthumes.]
Das getheilte Eigenthum einer unbeweglichen Sache kann eben so wenig, als das
vollständige, ohne Einverleibung in die öffentlichen Bücher oder Register erworben werden.
Ein gültiger Titel gründet nur ein persönliches Recht gegen die verbundene Person, aber
kein dingliches Recht gegen einen Dritten (§. 431).
[Marginalie: Gemeinschaftliche Rechte des Ober- und Nutzungseigenthümers.]
Die Rechte des Ober- und Nutzungseigenthümers kommen überhaupt darin überein, daß ein
Jeder mit seinem Theile in so weit verfügen kann, als die Rechte des Andern dadurch nicht
verletzet werden (§. 363).
Einer wie der Andere ist berechtiget, seinen Antheil gerichtlich zu verfolgen, ihn zu
verpfänden, und unter Lebenden oder durch eine letzte Willenserklärung zu veräußern. Wer
eine Einschränkung behauptet, muß solche durch die gehörigen Urkunden, durch so genannte
Gewährbriefe oder Handfesten beweisen.
[Marginalie: Besondere Rechte und Pflichten des Obereigenthümers:]
Der Obereigenthümer ist insbesondere berechtiget, dem Nutzungseigenthümer nicht nur die
Verringerung der Nutzungssache; sondern auch alle Veränderungen zu untersagen, wodurch die
Ausübung seiner Rechte vereitelt oder erschweret werden kann.
[Marginalie: 1) in Rücksicht der Erhaltung, Bearbeitung und Veränderungen des Gutes;]
Er kann also verlangen, daß der Nutzungseigenthümer für die Erhaltung und Bestellung der
Grundstücke Sorge trage. Vernachlässiget er, ungeachtet der geschehenen Warnung, die
Erfüllung dieser Pflichten; oder ist er die auf dem Grunde haftenden Lasten zu tragen
unfähig; so kann der Obereigenthümer auf die Ueberlassung des Gutes an andere Erbpacht-
oder Erbzinsmänner dringen.
Das vorzüglichste Recht des Erbpacht- und Erbzinsherrn besteht in der Beziehung des
jährlichen Zinses und anderer bedungenen Gebühren. Diese können unter keinem Vorwande
erhöhet, von den zum Grunde nicht gehörigen Fahrnissen aber, so wie von andern beweglichen
Sachen, gar nicht bezogen werden.
Der jährliche Zins muß, wenn nichts verabredet oder durch Provincial-Gesetze bestimmt
ist, in der ersten Hälfte des Monathes November abgeführt werden.
In der Regel haftet ein unvollständiger Eigenthümer dem anderen nicht für den Zufall:
allein, wenn ein Erbpächter durch Ueberschwemmungen, Krieg oder Seuchen sein Pachtgut zu
benützen verhindert worden ist; so muß demselben für die Zeit der vermißten Benützung ein
angemessener Erlaß vom Zinse gestattet werden.
Ein Erbzinsmann hat auf einen ähnlichen Erlaß keinen Anspruch; er muß, so lange ein
Theil des Erbzinsgutes vorhanden ist, den festgesetzten Erbzins voll entrichten.
[Marginalie: Rechte bey verzögerter Entrichtung des Zinses.]
Hat der Erbzinsmann den Zins in der bedungenen Zeit nicht abgeführt; so kann der
Erbzinsherr verlangen, daß die Nutzung in Beschlag genommen, und er aus derselben schadlos
gehalten werde.
Ein Erbpachtherr hat in Ansehung des über Ein Jahr ausständigen Zinses die Wahl;
entweder die Pfändung der Nutzungen, oder die gerichtliche Versteigerung des Erbpachtgutes
zur Berichtigung der Rückstände zu verlangen.
[Marginalie: 3) In Rücksicht der Lasten und Verbesserungen.]
Der Obereigenthümer ist verpflichtet, den Nutzungseigenthümer in Rücksicht des
unmittelbar von ihm erhaltenen Nutzungseigenthumes zu vertreten, und wenn das
Nutzungsrecht mit der Substanz wieder vereiniget wird, ihm oder seinem Nachfolger die
getroffenen Verbesserungen wie einem andern redlichen Besitzer zu vergüten, und für die
Richtigkeit der öffentlichen Bücher und Register, die er über seine Zinsgüter führet, zu
haften.
Für andere von dem Nutzungseigenthümer aufgebürdete und den öffentlichen Büchern nicht
einverleibte Lasten haftet der Obereigenthümer nicht. Der Nutzungseigenthümer kann
überhaupt einem Anderen nicht mehr Recht übertragen, als er selbst hat. Das Recht des
Einen erlischt also mit dem Rechte des Anderen.
[Marginalie: Rechte und Verbindlichkeiten des Nutzungseigenthümers überhaupt.]
Die Rechte und Verbindlichkeiten des Nutzungseigenthümers stehen überhaupt mit den
festgesetzten Verbindlichkeiten und Rechten des Obereigenthümers im Verhältnisse.
[Marginalie: Ins besondere 1) in Rücksicht der Veräußerung.]
Der Nutzungseigenthümer bedarf zur Veräußerung die Einwilligung des Obereigenthümers
nicht; doch muß er ihn dem Nachfolger zur Beurtheilung, ob derselbe dem Gute vorzustehen
und die darauf haftenden Lasten zu entrichten fähig sey, nahmhaft machen. Auf ein
Vorkaufs- oder Einstandsrecht hat der Obereigenthümer keinen Anspruch.
Hat sich aber der Obereigenthümer diese Einwilligung und Rechte ausdrücklich
vorbehalten; so muß er sich binnen dreyßig Tagen nach der ihm gemachten ordentlichen
Anzeige erklären. Nach dieser Frist wird seine Einwilligung für ertheilt gehalten. Ohne
Ausübung des Vorkaufs- oder Einstandsrechtes kann er die Einwilligung nur wegen offenbarer
Gefahr der Substanz und der damit verknüpften Rechte verweigern.
Die Abgabe, welche der Obereigenthümer zuweilen von einem neuen Nutzungseigenthümer zu
fordern hat, heißt, wenn die Veränderung bey Lebzeiten geschieht, Lehenwaare (Laudemium);
geschieht sie aber von Todes wegen, Sterbelehen. Beyde werden auch Veränderungsgebühren
genannt. Ob und wie diese Rechte gegründet seyn, entscheidet die Landesverfassung, die
öffentlichen Bücher und Urkunden, oder ein dreyßigjähriger ruhiger Besitz.
[Marginalie: 2) In Rücksicht eines Schatzes und der Verminderung der Substanz;]
Dem Nutzungseigenthümer gebühret auch ein verhältnißmäßiger Theil von einem gefundenem
Schatze (§. 399). Er ist sogar befugt, die Substanz zu
verringern, wenn er dem Obereigenthümer beweisen kann, daß die Benutzung des Grundes sonst
nicht Statt finde (§. 1129).
Der Nutzungseigenthümer trägt alle ordentliche und außerordentliche, dem Gute anklebende
Lasten; er entrichtet die Steuern, Zehenten und andere besonders vorgemerkte Abgaben. Für
Lasten, die den Zins betreffen, haftet der Obereigenthümer.
Jeder neue Nutzungseigenthümer ist in der Regel verbunden, sich von dem Obereigenthümer
einen Beglaubigungsschein oder eine Urkunde des erneuerten Nutzungseigenthumes zu
verschaffen.
[Marginalie: Besondere Verhältnisse zwischen Gutsbesitzern und Unterthanen.]
In wie fern die Nutzungseigenthümer gegen die Obereigenthümer noch in anderen
Verhältnissen stehen, und welche Rechte und Verbindlichkeiten ins besondere zwischen den
Gutsbesitzern und den Gutsunterthanen bestehen, ist aus der Verfassung jeder Provinz und
den politischen Vorschriften zu entnehmen.
Wer nichts als einen Bodenzins entrichtet, hat nur auf die Benutzung der Oberfläche,
als: Bäume, Pflanzen und Gebäude, und auf einen Theil des auf derselben gefundenen
Schatzes Anspruch. Vergrabene Schätze und andere unterirdische Nutzungen gehören dem
Obereigenthümer allein zu.
Erbpacht- und Erbzinsgüter gehen auf alle Erben über, die nicht ausdrücklich
ausgeschlossen worden sind. Hat der Nutzungseigenthümer keinen rechtmäßigen Nachfolger, so
wird das Nutzungseigenthum mit dem Obereigenthume vereiniget. Doch muß der
Obereigenthümer, wenn er von diesem Rechte Gebrauch machen will, alle Schulden des
Nutzungseigenthümers, die aus einem andern Vermögen nicht getilgt werden können,
berichtigen. In wie fern ein Obereigenthümer das heimgefallene Gut an Andere zu überlassen
verbunden sey, bestimmen die politischen Verordnungen.
Durch Zerstörung der Pflanzen, Bäume und Gebäude geht das Nutzungseigenthum der
Oberfläche nicht verloren. So lange noch ein Theil des Grundes bleibt, kann ihn der
Besitzer, wenn er anders seinen Zins abführt, mit neuen Pflanzen, Bäumen und Gebäuden
besetzen.
So bald jemand eine Arbeit oder ein Werk bestellet; so wird auch angenommen, daß er in
einen angemessenen Lohn eingewilliget habe. Ist der Lohn weder durch die Verabredung, noch
durch ein Gesetz festgesetzet; so bestimmet ihn der Richter.
Bey wesentlichen Mängeln, die das Werk zum Gebrauche untüchtig machen, oder der
ausdrücklichen Bedingung zuwider laufen, ist der Besteller berechtiget, von dem Vertrage
abzugehen. Will er dieses nicht, oder sind die Mängel weder wesentlich, noch gegen die
ausdrückliche Bedingung, so kann er entweder die Verbesserung, oder eine angemessene
Schadloshaltung fordern, und zu dem Ende einen verhältnißmäßigen Theil des Lohnes zurück
halten.
Wenn der Bestellte aus seiner Schuld das Versprechen in der zur Bedingung gesetzten Zeit
nicht erfüllet; so ist der Besteller nicht mehr schuldig, die bestellte Sache anzunehmen;
er kann auch für den daraus entstandenen Schaden Ersatz fordern. Zögert aber der Besteller
mit der Entrichtung des Lohnes, so ist auch er verbunden, den Bestellten vollkommen zu
entschädigen.
Auch für Dienste und Arbeiten, die nicht zu Stande gekommen sind, gebühret der
bestellten Person eine angemessene Entschädigung, wenn sie das Geschäft zu verrichten
bereit war, und von dem Besteller durch Schuld oder einen Zufall, der sich in seiner
Person ereignet hat, daran verhindert, oder überhaupt durch Zeitverlust verkürzet worden
ist.
In der Regel gebühret der Lohn nach vollbrachter Arbeit. Wird aber die Arbeit in
gewissen Abtheilungen der Zeit oder des Werkes verrichtet; oder sind Auslagen damit
verbunden, die der Bestellte nicht auf sich genommen hat; so ist dieser befugt, einen mit
der Dienstleistung oder dem Werke verhältnißmäßigen Theil des Lohnes, und den Ersatz der
gemachten Auslagen vor vollendetem Werke oder gänzlich verrichteter Arbeit zu fordern.
Wenn durch einen bloßen Zufall der zur Verfertigung eines Werkes vorbereitete Stoff oder
das Werk selbst ganz oder zum Theile zu Grunde geht; so trägt der Eigenthümer des Stoffes
oder des Werkes den Schaden. Hat aber der Besteller einen zur zweckmäßigen Bearbeitung
offenbar untauglichen Stoff geliefert; so ist der Arbeiter, wenn die Arbeit aus diesem
Grunde mangelhaft ausfällt, und er den Besteller nicht gewarnet hat, für den Schaden
verantwortlich.
[Marginalie: Wann die Bestellung in einen Kaufvertrag übergehe.]
Im Zweifel, ob die Bestellung einer Arbeit für einen Kauf- oder für einen Lohnvertrag zu
halten sey, wird vermuthet, daß derjenige, der den Stoff dazu liefert, den Arbeiter
bestellet habe. Hat aber der Arbeiter den Stoff geliefert; so wird ein Kauf vermuthet.
Wenn mit dem Lohnvertrage noch andere Nebenverträge verbunden werden; so müssen die
jedem derselben angemessenen gesetzlichen Vorschriften beobachtet werden.
Arbeiter, welche auf eine bestimmte Zeit oder bis zur Vollendung eines gewissen Werkes
bestellet worden sind, können ohne rechtmäßigen Grund vor verlaufener Zeit und vor
vollendetem Werke weder die Arbeit aufgeben, noch verabschiedet werden. Wird die Arbeit
unterbrochen, so verantwortet jeder Theil sein Verschulden, aber keiner den Zufall.
Nur in dringenden Umständen kann der bestellte Arbeiter oder Werkmeister das ihm
aufgetragene Geschäft einem Andern anvertrauen, und selbst in diesem Falle haftet er für
ein Verschulden in der Auswahl der Person.
Ein Lohnvertrag über Arbeiten, bey denen auf die besondere Geschicklichkeit der Person
Rücksicht genommen zu werden pflegt, wird durch den Tod des Arbeiters aufgehoben, und die
Erben können nur den Preis des zubereiteten brauchbaren Stoffes und einen dem Werthe der
geleisteten Arbeiten angemessenen Theil des Lohnes fordern. Stirbt der Besteller einer
Arbeit, so müssen seine Erben den Vertrag fortsetzen, oder den Bestellten schadlos
halten.
[Marginalie: Ausdehnung dieser Vorschriften auf Rechtsfreunde, Aerzte und dergleichen.]
Die hier aufgestellten Vorschriften gelten auch von Rechtsfreunden, Aerzten und
Wundärzten, Factoren, Provisoren, Künstlern, Lieferanten und anderen Personen, welche sich
für ihre Bemühungen einen Gehalt, eine Bestallung, oder sonst eine Belohnung ausdrücklich
oder stillschweigend ausbedungen haben, in so fern hierüber keine besondern Vorschriften
bestehen.
Durch den Vertrag über den Verlag einer Schrift wird jemanden von dem Verfasser das
Recht ertheilet, dieselbe durch den Druck zu vervielfältigen und abzusetzen. Der Verfasser
begibt sich dadurch des Rechtes, das nähmliche Werk einem Anderen in Verlag zu
überlassen.
[Marginalie: Rechte und Pflichten zwischen dem Verfasser und Verleger.]
Der Verfasser ist verbunden, das Werk der Verabredung gemäß zu liefern, und der Verleger
gleich nach geliefertem Werke die bedungene Belohnung zu entrichten.
Wird das Werk von dem Schriftsteller zur bestimmten Zeit, oder auf die fest gesetzte Art
nicht geliefert, so kann der Verleger zurücktreten, und, wenn die Ablieferung aus
Verschulden des Verfassers unterbleibet, die Schadloshaltung fordern.
Wenn die Zahl der Exemplare bestimmet worden ist; so muß der Verleger zu jeder neuen
Auflage die Einwilligung des Verfassers einhohlen, und über die Bedingungen ein neues
Uebereinkommen treffen.
Will der Verfasser eine neue Ausgabe, mit Veränderungen in dem Inhalte des Werkes
veranstalten; so ist darüber ebenfalls ein neuer Vertrag zu schließen. Vor dem Absatze der
Auflage aber ist der Verfasser nur dann zu einer neuen Ausgabe berechtiget, wenn er dem
Verleger in Rücksicht der vorräthigen Exemplare eine angemessene Schadloshaltung zu
leisten bereit ist.
Wenn ein Schriftsteller nach einem ihm von dem Verleger vorgelegten Plane die
Bearbeitung eines Werkes übernimmt; so hat er nur auf die bedungene Belohnung Anspruch.
Dem Verleger stehet in der Folge das ganze freye Verlagsrecht zu.
Diese Vorschriften sind auch auf Landkarten, topographische Zeichnungen und musikalische
Compositionen anzuwenden. Die Beschränkungen des Nachdruckes sind in den politischen
Gesetzen enthalten.
[Marginalie: Andere entgeldliche Verträge über Dienste.]
Die Verträge, wodurch eine Sache oder eine Handlung für eine übernommene Handlung
versprochen wird, sind nach den über die entgeldlichen Verträge überhaupt, und ins
besondere nach den in diesem Hauptstücke aufgestellten Regeln zu beurtheilen.
Was jemand wissentlich zur Bewirkung einer unmöglichen, oder unerlaubten Handlung
gegeben hat, kann er nicht wieder zurück fordern. In wie fern es der Fiscus einzuziehen
berechtiget sey, bestimmen die politischen Verordnungen. Ist aber etwas zur Verhinderung
einer unerlaubten Handlung demjenigen, der diese Handlung begehen wollte, gegeben worden;
so findet die Zurückforderung Statt.
[Marginalie: Entstehung einer Erwerbsgesellschaft. Begriff.]
Durch einen Vertrag, vermöge dessen zwey oder mehrere Personen einwilligen, ihre Mühe
allein, oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen, wird eine
Gesellschaft zu einem gemeinschaftlichen Erwerbe errichtet.
Je nachdem die Mitglieder einer Gesellschaft nur einzelne Sachen oder Summen, oder eine
ganze Gattung von Sachen, z. B. alle Waaren, alle Früchte, alle liegende Gründe, oder
endlich ihr ganzes Vermögen ohne Ausnahme der Gemeinschaft widmen, sind auch die Arten der
Gesellschaft verschieden, und die Gesellschaftsrechte mehr oder weniger ausgedehnet.
Wenn ein Gesellschaftsvertrag auf das ganze Vermögen lautet, so wird doch nur das
gegenwärtige darunter verstanden. Wird aber auch das künftige Vermögen mit begriffen; so
verstehet man darunter nur das erworbene, nicht das ererbte; außer es wäre beydes
ausdrücklich bedungen worden.
Gesellschaftsverträge, welche sich nur auf das gegenwärtige, oder nur auf das zukünftige
Vermögen beziehen, sind ungültig, wenn das von dem einen und dem anderen Theile
eingebrachte Gut nicht ordentlich beschrieben,und verzeichnet worden ist.
Wie der gesellschaftliche Vertrag unter Handelsleuten zu errichten, in die gehörigen
Register einzutragen und öffentlich bekannt zu machen sey, bestimmen die besondern
Handels- und politischen Gesetze. Werden nur einzelne Geschäfte gemeinschaftlich
betrieben, so ist genug, wenn der darüber errichtete Vertrag in den Handlungsbüchern
erscheint.
Der Vertrag über eine Gemeinschaft des ganzen sowohl gegenwärtigen als künftigen
Vermögens, welcher gewöhnlich nur zwischen Ehegatten errichtet zu werden pflegt, ist nach
den in dem Hauptstücke von den Ehe-Pacten hierüber ertheilten Vorschriften zu beurtheilen.
Die gegenwärtigen Vorschriften beziehen sich auf die übrigen Arten der durch Vertrag
errichteten Gütergemeinschaft.
[Marginalie: Wirkung des Vertrages und des wirklichen Beytrages.]
Der Gesellschaftsvertrag gehöret zwar unter die Titel, ein Eigenthum zu erwerben; die
Erwerbung selbst aber, und die Gemeinschaft der Güter oder Sachen kommt nur durch die
Uebergabe derselben zu Stande.
Alles, was ausdrücklich zum Betriebe des gemeinschaftlichen Geschäftes bestimmet worden
ist, macht das Capital, oder den Hauptstamm der Gesellschaft aus. Das Uebrige, was jedes
Mitglied besitzt, wird als ein abgesondertes Gut betrachtet.
Wenn Geld, verbrauchbare, oder zwar unverbrauchbare, jedoch in Geldwerth angeschlagene
Sachen eingelegt werden; so ist nicht nur der daraus verschaffte Nutzen, sondern auch der
Hauptstamm in Rücksicht der Mitglieder, welche hierzu beygetragen haben, als ein
gemeinschaftliches Eigenthum anzusehen. Wer nur seine Mühe zum gemeinschaftlichen Nutzen
zu verwenden verspricht, hat zwar auf den Gewinn, nicht aber auf den Hauptstamm einen
Anspruch (§. 1192).
In der Regel sind alle Mitglieder verbunden, ohne Rücksicht auf ihren größern oder
geringeren Antheil, zu dem gemeinschaftlichen Nutzen gleich mitzuwirken.
Kein Mitglied ist befugt, die Mitwirkung einem Dritten anzuvertrauen; oder jemanden in
die Gesellschaft aufzunehmen; oder ein der Gesellschaft schädliches Nebengeschäft zu
unternehmen.
Die Pflichten der Mitglieder werden durch den Vertrag genauer bestimmt. Wer sich bloß
zur Arbeit verbunden hat, der ist keinen Beytrag schuldig. Wer lediglich einen Geld- oder
andern Beytrag verheißen hat, der hat weder die Verbindlichkeit, noch das Recht, auf eine
andere Art zu dem gemeinschaftlichen Erwerbe mitzuwirken.
Bey der Berathschlagung und Entscheidung über die gesellschaftlichen Angelegenheiten
sind, wenn keine andere Verabredung besteht, die in dem Hauptstücke von der Gemeinschaft
des Eigenthumes gegebenen Vorschriften anzuwenden (§§.
833-842).
Die Mitglieder können zu einem mehreren Beytrage, als wozu sie sich verpflichtet haben,
nicht gezwungen werden. Fände jedoch bey veränderten Umständen ohne Vermehrung des
Beytrages die Erreichung des gesellschaftlichen Zweckes gar nicht Statt; so kann das sich
weigernde Mitglied austreten, oder zum Austritte verhalten werden.
Wird Einem oder einigen Mitgliedern der Betrieb der Geschäfte anvertrauet; so sind sie
als Bevollmächtigte zu betrachten. Auf ihre Berathschlagungen und Entscheidungen über
gesellschaftliche Angelegenheiten sind ebenfalls die oben (§§.
833-842) erwähnten Vorschriften anzuwenden.
Jedes Mitglied haftet für den Schaden, den es der Gesellschaft durch sein Verschulden
zugefüget hat. Dieser Schaden läßt sich mit dem Nutzen, den es der Gesellschaft sonst
verschaffte, nicht ausgleichen. Hat aber ein Mitglied durch ein eigenmächtig unternommenes
neues Geschäft der Gesellschaft von einer Seite Schaden, und von der anderen Nutzen
verursacht; so soll eine verhältnißmäßige Ausgleichung Statt finden.
Das Vermögen, welches nach Abzug aller Kosten und erlittenen Nachtheile über den
Hauptstamm zurück bleibt, ist der Gewinn. Der Hauptstamm selbst bleibt ein Eigenthum
derjenigen, welche dazu beygetragen haben; außer es wäre der Werth der Arbeiten zum
Capitale geschlagen, und Alles als ein gemeinschaftliches Gut erklärt worden.
Der Gewinn wird nach Verhältniß der Capitals-Beyträge vertheilt, und die von allen
Mitgliedern geleisteten Arbeiten heben sich gegen einander auf. Wenn ein oder einige
Mitglieder bloß arbeiten, oder nebst dem Capitals-Beytrage zugleich Arbeiten leisten; so
wird für die Bemühungen, wenn keine Verabredung besteht, und die Gesellschafter sich nicht
vereinigen können, der Betrag mit Rücksicht auf die Wichtigkeit des Geschäftes, die
angewendete Mühe und den verschafften Nutzen vom Gerichte bestimmt.
Besteht der Gewinn nicht in barem Gelde, sondern in anderen Arten der Nutzungen; so
geschieht die Theilung nach der in dem Hauptstücke von der Gemeinschaft des Eigenthumes
enthaltenen Vorschrift (§§. 840-843).
Die Gesellschaft kann einem Mitgliede, seiner vorzüglichen Eigenschaften oder Bemühungen
wegen, einen größern Gewinn bewilligen, als ihm nach seinem Antheile zukäme; nur dürfen
dergleichen Ausnahmen nicht in gesetzwidrige Verabredungen oder Verkürzungen ausarten.
Eine solche gesetzwidrige Verabredung ist der Vertrag, wodurch jemand für ein
eingelegtes Capital einerseits sich gegen alle Gefahr des Verlustes, sowohl in Rücksicht
des Capitals als der Zinsen sicher stellet, und von aller Mitwirkung befreyet;
andererseits aber dennoch einen die rechtlichen Vertragszinsen übersteigenden Gewinn
bedingt.
Hat die Gesellschaft ihre Einlage ganz oder zum Theile verloren; so wird der Verlust in
dem Verhältnisse vertheilet, wie im entgegen gesetzten Falle der Gewinn vertheilt worden
wäre. Wer kein Capital gegeben hat, büßt seine Bemühungen ein.
Die Mitglieder, denen die Verwaltung anvertrauet ist, sind verbunden, über den
gemeinschaftlichen Hauptstamm und über die dahin gehörigen Einnahmen und Ausgaben
ordentlich Rechnung zu führen und abzulegen.
Die Schlußrechnung und Theilung des Gewinnes oder Verlustes kann vor Vollendung des
Geschäftes nicht gefordert werden. Wenn aber Geschäfte betrieben werden, die durch mehrere
Jahre fortdauern und einen jährlichen Nutzen abwerfen sollen; so können die Mitglieder,
wenn anders das Hauptgeschäft nicht darunter leidet, jährlich sowohl die Rechnung, als die
Vertheilung des Gewinnes verlangen. Uebrigens kann jedes Mitglied zu jeder Zeit auf seine
Kosten die Rechnungen einsehen.
Wer sich mit der bloßen Vorlegung des Abschlusses (Bilanz) begnügt, oder auch seinem
Rechte, Rechnung zu fordern, entsagt hat, kann, wenn er einen Betrug auch nur in Einem
Theile der Verwaltung beweiset, sowohl für den vergangenen Fall, als für alle künftige
Fälle, auf eine vollständige Rechnung dringen.
Ohne die ausdrückliche oder stillschweigende rechtliche Einwilligung der Mitglieder oder
ihrer Bevollmächtigten kann die Gesellschaft einem Dritten nicht verbindlich gemacht
werden. Bey Handelsleuten begreift das kund gemachte, Einem oder mehreren Mitgliedern
ertheilte Recht, die Firma zu führen, nähmlich alle Urkunden und Schriften im Nahmen der
Gesellschaft zu unterschreiben, schon eine allseitige Vollmacht in sich (§. 1028).
Ein Mitglied, welches nur mit einem Theile seines Vermögens in der Gesellschaft steht,
kann ein von dem gemeinschaftlichen abgesondertes Vermögen besitzen, worüber es nach
Belieben zu verfügen berechtiget ist. Rechte und Verbindlichkeiten, die ein Dritter gegen
die Gesellschaft hat, müssen also von den Rechten und Verbindlichkeiten gegen einzelne
Mitglieder unterschieden werden.
Was also jemand an ein einzelnes Mitglied, und nicht an die Gesellschaft zu fordern oder
zu zahlen hat, kann er auch nur an das einzelne Mitglied, und nicht an die Gesellschaft
fordern oder bezahlen. Eben so hat aber bey gesellschaftlichen Forderungen oder Schulden
jedes Mitglied nur für seinen Antheil ein Recht oder eine Verbindlichkeit zur Zahlung,
außer in dem Falle, welcher bey Handelsleuten vermuthet wird, daß Alle für Einen und Einer
für Alle etwas zugesagt oder angenommen haben.
Die geheimen Mitglieder einer Handlungsgesellschaft, solche nähmlich, welche ihr einen
Theil des Fonds auf Gewinn und Verlust dargeliehen haben, aber nicht als Mitglieder
angekündiget worden sind, haften in keinem Falle mit mehr als mit dem dargeliehenen
Capitale. Die kund gemachten Mitglieder haften mit ihrem ganzen Vermögen.
[Marginalie: Auflösung der Gesellschaft, und Austritt aus derselben.]
Die Gesellschaft löset sich von selbst auf, wenn das unternommene Geschäft vollendet;
oder nicht mehr fortzuführen; wenn der ganze gemeinschaftliche Hauptstamm zu Grunde
gegangen; oder wenn die zur Dauer der Gesellschaft festgesetzte Zeit verflossen ist.
Die gesellschaftlichen Rechte und Verbindlichkeiten gehen in der Regel nicht auf die
Erben eines Mitgliedes über. Doch sind diese, wenn mit ihnen die Gesellschaft nicht
fortgesetzt wird, berechtiget, die Rechnungen bis auf den Tod des Erblassers zu fordern
und berichtigen zu lassen. Sie sind aber im entgegengesetzten Falle auch verbunden,
Rechnungen zu legen, und zu berichtigen.
Besteht die Gesellschaft nur aus zwey Personen; so erlischt sie durch das Absterben der
Einen. Besteht sie aus mehreren; so wird von den übrigen Mitgliedern vermuthet, daß sie
die Gesellschaft noch unter sich fortsetzen wollen. Diese Vermuthung gilt auch überhaupt
von den Erben der Handelsleute.
Lautet der von Personen, die keine Handelsleute sind, errichtete Gesellschaftsvertrag
ausdrücklich auch auf ihrer Erben; so sind diese, wenn sie die Erbschaft antreten,
verpflichtet, sich nach dem Willen des Erblassers zu fügen; allein auf die Erbeserben
erstreckt sich dieser Wille nicht; noch weniger vermag er eine immerwährende Gesellschaft
zu begründen (§. 832).
Wenn der Erbe die von dem Verstorbenen für die Gesellschaft übernommenen Dienste zu
erfüllen nicht im Stande ist; so muß er sich einem verhältnißmäßigen Abzuge an dem
ausgemessenen Antheile unterziehen.
Wenn ein Mitglied die wesentlichen Bedingungen der Vertrages nicht erfüllet; wenn es in
Concurs verfällt; als Verschwender gerichtlich erkläret, oder überhaupt unter die Curatel
gesetzt wird; wenn es durch ein Verbrechen das Vertrauen verliert; so kann es vor Verlauf
der Zeit von der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
Man kann den Gesellschaftsvertrag vor Verlauf der Zeit aufkündigen, wenn dasjenige
Mitglied, von welchem der Betrieb des Geschäftes vorzüglich abhing, gestorben oder
ausgetreten ist.
Wenn die Zeit zur Dauer der Gesellschaft weder ausdrücklich bestimmt worden ist, noch
aus der Natur des Geschäftes bestimmt werden kann; so mag jedes Mitglied den Vertrag nach
Willkühr aufkündigen; nur darf es nicht mit Arglist oder zur Unzeit geschehen (§. 830).
Die Wirkungen einer zwar bestrittenen, aber in der Folge für rechtmäßig erklärten
Ausschließung oder Aufkündung werden auf den Tag, wo sie geschehen sind, zurück
gezogen.
Die Aufhebung einer Handlungsgesellschaft, die Aufnahme und der Austritt ihrer
öffentlichen Mitglieder, muß eben so, wie die Errichtung, öffentlich bekannt gemacht
werden. Aus dieser Bekanntmachung wird auch die Kraft und die Dauer der Vollmachten
beurtheilet.
[Marginalie: Theilung des gesellschaftlichen Vermögens.]
Bey der nach Auflösung einer Gesellschaft vorzunehmenden Theilung des gesellschaftlichen
Vermögens sind nebst den obigen Bestimmungen die nähmlichen Vorschriften zu beobachten,
welche in dem Hauptstücke von der Gemeinschaft des Eigenthumes über die Theilung einer
gemeinschaftlichen Sache überhaupt aufgestellet worden sind.
Die in diesem Hauptstücke enthaltenen Anordnungen sind auch auf die
Handlungsgesellschaften anzuwenden; in so fern hierüber nicht besondere Vorschriften
bestehen.
Ehe-Pacte heißen diejenigen Verträge, welche in Absicht auf die eheliche Verbindung über
das Vermögen geschlossen werden, und haben vorzüglich das Heirathsgut; die Widerlage;
Morgengabe; die Gütergemeinschaft; Verwaltung und Fruchtnießung des eigenen Vermögens; die
Erbfolge, oder die auf den Todesfall bestimmte lebenslange Fruchtnießung des Vermögens,
und den Witwengehalt zum Gegenstande.
Unter Heirathsgut versteht man dasjenige Vermögen, welches von der Ehegattinn, oder für
sie von einem Dritten dem Manne zur Erleichterung des mit der ehelichen Gesellschaft
verbundenen Aufwandes übergeben oder zugesichert wird.
Wenn die Braut eigenes Vermögen besitzt, und volljährig ist; so hängt es von ihr und dem
Bräutigam ab, wie sie sich wegen des Heirathsgutes, und wegen anderer wechselseitigen
Gaben mit einander verstehen wollen. Ist aber die Braut noch minderjährig; so muß der
Vertrag von dem Vater oder Vormunde, mit Genehmigung des vormundschaftlichen Gerichtes,
geschlossen werden.
Besitzt die Braut kein eigenes, zu einem angemessenen Heirathsgute hinlängliches
Vermögen; so sind Aeltern oder Großältern nach der Ordnung, als sie die Kinder zu ernähren
und zu versorgen verpflichtet sind, verbunden, den Töchtern oder Enkelinnen bey deren
Verehelichung ein ihrem Stande und Vermögen angemessenes Heirathsgut zu geben, oder dazu
verhältnißmäßig beyzutragen (§§. 141 u. 143). Eine uneheliche Tochter kann nur von ihrer Mutter
Heirathsgut verlangen.
Berufen sich Aeltern oder Großältern auf ihr Unvermögen zur Bestellung eines anständigen
Heirathsgutes; so soll auf Ansuchen der Brautperson das Gericht die Umstände, jedoch ohne
strenge Erforschung des Vermögensstandes, untersuchen, und hiernach ein angemessenes
Heirathsgut bestimmen, oder die Aeltern und Großältern davon frey sprechen.
Wenn eine Tochter ohne Wissen, oder gegen den Willen ihrer Aeltern sich verehelichet
hat, und das Gericht die Ursache der Mißbilligung gegründet findet; so sind die Aeltern,
selbst in dem Falle, daß sie in der Folge die Ehe genehmigen, nicht schuldig, ihr ein
Heirathsgut zu geben.
Hat eine Tochter ihr Heirathsgut schon erhalten, und es, obschon ohne ihr Verschulden,
verloren; so ist sie nicht mehr, selbst nicht im Falle einer zweyten Ehe, berechtiget, ein
neues zu fordern.
Im Zweifel, ob das Heirathsgut von dem Vermögen der Aeltern oder der Braut ausgesetzt
worden sey, wird das Letztere angenommen. Haben aber Aeltern das Heirathsgut ihrer
minderjährigen Tochter ohne obervormundschaftliche Genehmigung bereits ausgezahlt; so wird
vermuthet, daß es die Aeltern aus eigenem Vermögen gethan haben.
Hat sich der Ehemann vor geschlossener Ehe kein Heirathsgut bedungen; so ist er auch
keines zu fordern berechtiget. Die Uebergabe des bedungenen Heirathsgutes kann, wenn keine
andere Zeit festgesetzt worden ist, gleich nach geschlossener Ehe begehret werden.
Wenn über das Vermögen des Ehemannes ein Concurs verhängt wird; so macht seine vor
Ausbruch des Concurses geschehene schriftliche oder mündliche Bestätigung, daß er das
Heirathsgut empfangen habe, gegen jedermann einen Beweis. Erfolgt aber die Bestätigung
erst nach ausgebrochenem Concurse; so hat sie gegen die Gläubiger keine Beweiseskraft.
[Marginalie: Gegenstand des Heirathsgutes und Rechte des Ehemannes und der Ehefrau in Rücksicht desselben.]
Alles, was sich veräußern und nutzen läßt, ist zum Heirathsgute geeignet. So lange die
eheliche Gesellschaft fortgesetzt wird, gehört die Fruchtnießung des Heirathsgutes, und
dessen, was demselben zuwächst, dem Manne. Besteht das Heirathsgut in barem Gelde, in
abgetretenen Schuldforderungen oder verbrauchbaren Sachen; so gebührt ihm das vollständige
Eigenthum.
Besteht das Heirathsgut in unbeweglichen Gütern, in Rechten oder Fahrnissen, welche mit
Schonung der Substanz benutzt werden können; so wird die Ehegattinn so lange als
Eigenthümerinn und der Mann als Fruchtnießer desselben angesehen, bis bewiesen wird, daß
der Ehemann das Heirathsgut für einen bestimmten Preis übernommen, und sich nur zur
Zurückgabe dieses Geldbetrages verbunden hat.
Nach dem Gesetze fällt das Heirathsgut nach dem Tode des Mannes seiner Ehegattinn, und
wenn sie vor ihm stirbt, ihren Erben heim. Soll sie oder ihre Erben davon ausgeschlossen
seyn; so muß dieses ausdrücklich bestimmt werden. Wer das Heirathsgut freywillig
bestellet, kann sich ausbedingen, daß es nach dem Tode des Mannes auf ihn zurückfalle.
Was der Bräutigam oder ein Dritter der Braut zur Vermehrung des Heirathsgutes aussetzt,
heißt Widerlage. Hiervon gebühret zwar der Ehegattinn während der Ehe kein Genuß; allein
wenn sie den Mann überlebt, gebührt ihr ohne besondere Uebereinkunft auch das freye
Eigenthum, obgleich dem Manne auf den Fall seines Ueberlebens das Heirathsgut nicht
verschrieben worden ist.
Weder der Bräutigam, noch seine Aeltern sind verbunden, eine Widerlage zu bestimmen.
Doch in eben der Art, in welcher die Aeltern der Braut schuldig sind, ihr ein Heirathsgut
auszusetzen, liegt auch den Aeltern des Bräutigams ob, ihm eine ihrem Vermögen angemessene
Ausstattung zu geben (§§. 1220-1223).
Das Geschenk, welches der Mann seiner Gattinn am ersten Morgen zu geben verspricht,
heißt Morgengabe. Ist dieselbe versprochen worden; so wird im Zweifel vermuthet, daß sie
binnen den ersten drey Jahren der Ehe schon überreicht worden sey.
Die eheliche Verbindung allein begründet noch keine Gemeinschaft der Güter zwischen den
Eheleuten. Dazu wird ein besonderer Vertrag erfordert, dessen Umfang und rechtliche Form
nach den §§. 1177. u. 1178 des
vorigen Hauptstückes beurtheilt wird.
Die Gütergemeinschaft unter Ehegatten wird in der Regel nur auf den Todesfall
verstanden. Sie gibt dem Ehegatten das Recht, auf die Hälfte dessen, was von den der
Gemeinschaft wechselseitig unterzogenen Gütern nach Ableben des anderen Ehegatten noch
vorhanden seyn wird.
Bey einer Gemeinschaft, die sich auf das ganze Vermögen bezieht, sind vor der Theilung
alle Schulden ohne Ausnahme; bey einer Gemeinschaft aber, die bloß das gegenwärtige, oder
bloß das künftige Vermögen zum Gegenstande hat, nur diejenigen Schulden abzuziehen, die
zum Nutzen des gemeinschaftlichen Gutes verwendet worden sind.
Besitzt ein Ehegatte ein unbewegliches Gut, und wird das Recht des anderen Ehegatten zur
Gemeinschaft in die öffentlichen Bücher eingetragen; so erhält dieser durch die Eintragung
auf die Hälfte der Substanz des Gutes ein dingliches Recht, vermöge dessen der eine
Ehegatte über diese Hälfte keine Anordnung machen kann; auf die Nutzungen aber während der
Ehe erhält er durch die Einverleibung keinen Anspruch. Nach dem Tode des Ehegatten
gebühret dem überlebenden Theile sogleich das freye Eigenthum seines Antheiles. Doch kann
eine solche Einverleibung den auf das Gut früher eingetragenen Gläubigern nicht zum
Nachtheile gereichen.
[Marginalie: 5) Verwaltung und Nutznießung des ursprünglichen oder erworbenen Vermögens.]
Haben Eheleute über die Verwendung ihres Vermögens keine besondere Uebereinkunft
getroffen; so behält jeder Ehegatte sein voriges Eigenthumsrecht, und auf das, was ein
jeder Theil während der Ehe erwirbt, und auf was immer für eine Art überkommt, hat der
andere keinen Anspruch. Im Zweifel wird vermuthet, daß der Erwerb von dem Manne
herrühre.
So lange die Ehegattinn nicht widersprochen hat, gilt die rechtliche Vermuthung, daß sie
dem Manne als ihrem gesetzmäßigen Vertreter die Verwaltung ihres freyen Vermögens
anvertrauet habe.
Der Ehegatte wird in Rücksicht einer solchen Verwaltung zwar überhaupt wie ein anderer
bevollmächtigter Sachwalter angesehen; doch haftet er nur für das Stammgut oder Capital.
Ueber die während der Verwaltung bezogenen Nutzungen ist er, wenn es nicht ausdrücklich
bedungen worden, keine Rechnung schuldig; diese wird vielmehr bis auf den Tag der
aufgehobenen Verwaltung für berichtiget angesehen.
Auch die Ehegattinn ist nicht schuldig, den Fruchtgenuß, den sie ihrem Manne abgetreten,
aber während der Ehe selbst bezogen hat, zu verrechnen; es steht aber den Ehegatten frey,
dergleichen stillschweigend eingestandene Verwaltungen einzustellen.
In dringenden Fällen oder bey Gefahr eines Nachtheiles, kann dem Ehemanne die Verwaltung
des Vermögens, selbst wenn sie ihm ausdrücklich und auf immer verwilliget worden wäre,
abgenommen werden. Hingegen ist auch er befugt, der unordentlichen Wirthschaft seiner
Gattinn Einhalt zu thun, und sie unter den gesetzlichen Vorschriften sogar als
Verschwenderinn erklären zu lassen.
Das, was einer Gattinn auf den Fall des Witwenstandes zum Unterhalte bestimmt wird,
heißt Witwengehalt. Dieser gebühret der Witwe gleich nach dem Tode des Mannes, und soll
immer auf drey Monathe vorhinein entrichtet werden.
Der Witwe gebühret noch durch sechs Wochen nach dem Todes des Mannes, und, wenn sie
schwanger ist, bis nach Verlauf von sechs Wochen nach ihrer Entbindung die gewöhnliche
Verpflegung aus der Verlassenschaft. So lange sie aber diese Verpflegung genießt, kann sie
keinen Witwengehalt beziehen.
[Marginalie: Sicherstellung des Heirathsgutes, der Widerlage und des Witwengehaltes.]
Wer das Heirathsgut übergibt, ist berechtiget, bey der Uebergabe, oder wenn in der Folge
Gefahr eintritt, von demjenigen, der es empfängt, eine angemessene Sicherstellung zu
fordern. Vormünder und Curatoren einer pflegebefohlenen Braut können die Sicherstellung
des Heirathsgutes, und eben so der bedungenen Widerlage und des Witwengehaltes, ohne
Genehmigung des obervormundschaftlichen Gerichtes, nicht erlassen.
Was ein Mann seiner Ehegattinn an Schmuck, Edelsteinen und andern Kostbarkeiten zum
Putze gegeben hat, wird im Zweifel nicht für gelehnt; sondern für geschenkt angesehen.
Wenn aber ein verlobter Theil dem anderen; oder auch ein Dritter dem einen oder anderen
Theile in Rücksicht auf die künftige Ehe etwas zusichert oder schenket; so kann, wenn die
Ehe ohne Verschulden des Geschenkgebers nicht erfolgt, die Schenkung widerrufen
werden.
Den Ehegatten ist gestattet, in einem und dem nähmlichen Testamente sich gegenseitig,
oder auch andere Personen als Erben einzusetzen. Auch ein solches Testament ist
widerruflich; es kann aber aus der Widerrufung des einen Theiles auf die Widerrufung des
andern Theiles nicht geschlossen werden (§. 583).
[Marginalie: Erbverträge. Erfordernisse zur Gültigkeit des Erbvertrages.]
Zwischen Ehegatten kann auch ein Erbvertrag, wodurch der künftige Nachlaß, oder ein
Theil desselben versprochen, und das Versprechen angenommen wird, geschlossen werden (§. 602). Zur Gültigkeit eines solchen Vertrages ist jedoch
nothwendig, daß er schriftlich mit allen Erfordernissen eines schriftlichen Testamentes
errichtet werde.
Ein pflegebefohlener Ehegatte kann zwar die ihm versprochene, unnachtheilige
Verlassenschaft annehmen; aber die Verfügung über seine eigene Verlassenschaft kann, ohne
Genehmhaltung des Gerichtes, nur in so fern bestehen, als sie ein gültiges Testament
ist.
Ein selbst den öffentlichen Büchern einverleibter Erbvertrag hindert den Ehegatten
nicht, mit seinem Vermögen, so lange er lebt, nach Belieben zu schalten. Das Recht,
welches daraus entsteht, setzt den Tod des Erblassers voraus; es kann von dem
Vertragserben, wenn er den Erblasser nicht überlebt, weder auf Andere übertragen, noch der
künftigen Erbschaft willen eine Sicherstellung gefordert werden.
Durch den Erbvertrag kann ein Ehegatte auf das Recht, zu testiren, nicht gänzlich
Verzicht thun. Ein reiner Viertheil, worauf weder der jemanden gebührende Pflichttheil,
noch eine andere Schuld haften darf, bleibt kraft des Gesetzes zur freyen letzten
Anordnung immer vorbehalten. Hat der Erblasser darüber nicht verfüget; so fällt er doch
nicht dem Vertragserben, obschon die ganze Verlassenschaft versprochen worden wäre,
sondern den gesetzlichen Erben zu.
Der Erbvertrag kann zum Nachtheile des anderen Gatten, mit dem er geschlossen worden
ist, nicht widerrufen; sondern nur nach Vorschrift der Gesetze entkräftet werden. Den
Notherben bleiben ihre Rechte, wie gegen eine andere letzte Anordnung, vorbehalten.
[Marginalie: Fruchtnießung auf den Todesfall. (Advitalitäts-Recht.)]
Wenn ein Ehegatte dem anderen die Fruchtnießung seines Vermögens auf den Fall des
Ueberlebens ertheilet; so wird er dadurch in der freyen Verfügung durch Handlungen unter
Lebenden nicht beschränkt; das Recht der Fruchtnießung (§§.
509-520) bezieht sich nur auf den Nachlaß des frey
vererblichen Vermögens.
Wird aber die Fruchtnießung eines unbeweglichen Gutes mit Einwilligung des Verleihers
den öffentlichen Büchern einverleibt; so kann dieselbe in Hinsicht dieses Gutes nicht mehr
verkürzet werden.
In dem Falle, daß der überlebende Theil sich wieder verehelichet, oder die Fruchtnießung
einem Anderen abtreten will, haben die Kinder des verstorbenen Ehegatten das Recht, zu
verlangen, daß ihnen dieselbe gegen einen angemessenen jährlichen Betrag überlassen
werde.
Ein Ehegatte, welcher auf die Fruchtnießung der ganzen Verlassenschaft des anderen
Ehegatten, oder eines Theiles derselben Anspruch macht, hat kein Recht, den ihm in dem
Falle der gesetzlichen Erbfolge von dem Gesetze ausgemessenen Antheil zu fordern (§§. 757-759).
Die Einkindschaft, das ist, ein Vertrag, wodurch Kinder aus verschiedenen Ehen in der
Erbfolge einander gleich gehalten werden sollen, hat keine rechtliche Wirkung.
[Marginalie: Absonderung des Vermögens in dem Falle: 1) eines Concurses;]
Wenn über das Vermögen des Mannes bey seinen Lebzeiten ein Concurs eröffnet wird; so
kann die Ehegattinn zwar noch nicht die Zurückstellung des Heirathsgutes, und die
Herausgabe der Widerlage, sondern nur die Sicherstellung für den Fall der Auflösung der
Ehe gegen die Gläubiger verlangen. Sie ist überdieß berechtiget, von Zeit der
Concurs-Eröffnung den Genuß des witiblichen Unterhaltes, und wenn keiner bedungen ist, den
Genuß des Heirathsgutes anzusprechen. Dieser Anspruch auf den einen, oder den anderen
Genuß hat aber nicht Statt, wenn bewiesen wird, daß die Ehegattinn an dem Verfalle der
Vermögensumstände des Mannes Ursache sey.
Ist zwischen den Ehegatten eine Gemeinschaft der Güter bedungen; so hört dieselbe durch
den Concurs des ein oder des anderen Ehegatten auf, und das zwischen ihnen
gemeinschaftliche Vermögen wird, wie bey dem Tode, getheilt.
Wenn Ehegatten übereinkommen, geschieden zu leben, so hängt es auch von ihrem
Einverständnisse ab, welches immer zugleich zu treffen ist, (§§.
103-105) ob sie ihre Ehe-Pacte fortdauern lassen, oder
auf welche Art sie dieselben abändern wollen.
[Marginalie: oder 3) einer gerichtlichen Scheidung;]
Ist aber auf die Scheidung durch richterliches Urtheil erkannt worden, und trägt kein
Theil, oder jeder Theil Schuld an der Scheidung; so kann ein oder der andere Ehegatte
verlangen, daß die Ehe-Pacte für aufgehoben erkläret werden, worüber von dem Gerichte
stets ein Vergleich zu versuchen ist (§. 108). Ist ein Theil
schuldlos, so steht demselben frey, die Fortsetzung oder Aufhebung der Ehe-Pacte, oder
nach Umständen, den angemessenen Unterhalt zu verlangen.
Wird eine Ehe für ungültig erklärt; so zerfallen auch die Ehe-Pacte; das Vermögen kommt,
in so fern es vorhanden ist, in den vorigen Stand zurück. Der schuldtragende Theil hat
aber dem schuldlosen Theile Entschädigung zu leisten (§.
102).
Wird die Trennung der Ehe (§§. 115 u. 133) auf Verlangen beyder Ehegatten, ihrer unüberwindlichen
Abneigung wegen, verwilliget; so sind die Ehe-Pacte, so weit darüber kein Vergleich
getroffen wird (§. 117), für beyde Theile erloschen. Wird auf
die Trennung der Ehe durch Urtheil erkannt, so gebühret dem schuldlosen Ehegatten nicht
nur volle Genugthuung, sondern von dem Zeitpuncte der erkannten Trennung alles dasjenige,
was ihm in den Ehe-Pacten auf den Fall des Ueberlebens bedungen worden ist. Das Vermögen,
worüber eine Gütergemeinschaft bestanden hat, wird wie bey dem Tode getheilt, und das
Recht aus einem Erbvertrage bleibt dem Schuldlosen auf den Todesfall vorbehalten. Die
gesetzliche Erbfolge (§§. 757-759) kann ein getrennter, obgleich schuldloser Ehegatte nicht ansprechen.
Ein Vertrag, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vortheiles versprochen und
angenommen wird, ist ein Glücksvertrag. Er gehört, je nachdem etwas dagegen versprochen
wird oder nicht, zu den entgeldlichen oder unentgeldlichen Verträgen.
Glücksverträge sind: die Wette; das Spiel und das Los; alle über gehoffte Rechte, oder
über künftige noch unbestimmte Sachen errichtete Kauf- und andere Verträge; ferner, die
Leibrenten; die gesellschaftlichen Versorgungsanstalten; endlich, die Versicherungs- und
Bodmereyverträge.
Wenn über ein beyden Theilen noch unbekanntes Ereigniß ein bestimmter Preis zwischen
ihnen für denjenigen, dessen Behauptung der Erfolg entspricht, verabredet wird; so
entsteht eine Wette. Hatte der gewinnende Theil von dem Ausgange Gewißheit, und
verheimlichte er sie dem anderen Theile; so macht er sich einer Arglist schuldig, und die
Wette ist ungültig. Der verlierende Theil aber, dem der Ausgang vorher bekannt war, ist
als Geschenkgeber anzusehen.
Redliche und sonst erlaubte Wetten sind in so weit verbindlich, als der bedungene Preis
nicht bloß versprochen, sondern wirklich entrichtet oder hinterlegt worden ist.
Gerichtlich kann der Preis nicht gefordert werden.
Jedes Spiel ist eine Art von Wette. Die für Wetten festgesetzten Rechte gelten auch für
Spiele. Welche Spiele überhaupt, oder für besondere Classen verbothen; wie Personen, die
verbothene Spiele treiben, und diejenigen, die ihnen dazu Unterschleif geben, zu bestrafen
sind, bestimmen die politischen Gesetze.
Ein zwischen Privat-Personen auf eine Wette oder auf ein Spiel abzielendes Los wird nach
den für Wetten und Spiele festgesetzten Vorschriften beurtheilet. Soll aber eine Theilung,
eine Wahl, oder eine Streitigkeit durch das Los entschieden werden; so treten dabey die
Rechte der übrigen Verträge ein.
Wer die künftigen Nutzungen einer Sache in Pausch und Bogen; oder wer die Hoffnung
derselben in einem bestimmten Preise kauft, errichtet einen Glücksvertrag; er trägt die
Gefahr der ganz vereitelten Erwartung; es gebühren ihm aber auch alle ordentliche erzielte
Nutzungen.
Der Antheil an einem Bergwerke heißt Kux. Der Kauf eines Kuxes gehört zu den gewagten
Verträgen. Der Verkäufer haftet nur für die Richtigkeit des Kuxes, und der Käufer hat sich
nach den Gesetzen über den Bergbau zu benehmen.
Der Käufer einer von dem Verkäufer angetretenen, oder ihm wenigstens angefallenen
Erbschaft tritt nicht allein in die Rechte, sondern auch in die Verbindlichkeiten des
Verkäufers als Erben ein, in so weit diese nicht bloß persönlich sind. Wenn also bey dem
Kaufe kein Inventarium zum Grunde gelegt wird, ist auch der Erbschaftskauf ein gewagtes
Geschäft.
Auf Sachen, die dem Verkäufer nicht als Erben, sondern aus einem andern Grunde, z. B.
als Vorausvermächtniß, als Fideicommiß, als Substitution, als Schuldforderung aus der
Verlassenschaft gebühren, und ihm auch ohne Erbrecht gebührt hätten, hat der
Erbschaftskäufer keinen Anspruch. Dagegen erhält er alles, was der Erbschaft selbst
zuwächst, es sey durch den Abgang eines Legatars, oder eines Miterben, oder auf was immer
für eine andere Art, in so weit der Verkäufer darauf Anspruch gehabt hätte.
Alles, was der Erbe aus dem Erbrechte erhält, wie z. B. die bezogenen Früchte und
Forderungen, wird mit zur Masse gerechnet; alles hingegen, was er aus dem Seinigen auf die
Antretung der Erbschaft, oder auf die Verlassenschaft verwendet hat, wird von der Masse
abgezogen. Dahin gehören die bezahlten Schulden; die schon abgeführten Vermächtnisse,
Abgaben und Gerichtsgebühren; und wenn es nicht ausdrücklich anders verabredet worden ist,
auch die Begräbnißkosten.
Die Erbschaftsgläubiger und Vermächtnißnehmer aber können sich ihrer Befriedigung wegen
sowohl an den Käufer der Erbschaft, als an den Erben selbst halten. Ihre Rechte, so wie
jene der Erbschaftsschuldner werden durch den Verkauf der Erbschaft nicht geändert, und
die Erbschaftsantretung des Einen gilt auch für den Anderen.
Hat man bey dem Verkaufe der Erbschaft ein Inventarium zum Grunde gelegt; so haftet der
Verkäufer für dasselbe. Ist der Kauf ohne ein solches Verzeichniß geschehen; so haftet er
für die Richtigkeit seines Erbrechtes, wie er es angegeben hat, und für allen dem Käufer
durch sein Verschulden zugefügten Schaden.
Wird jemanden für Geld, oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer
einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung versprochen, so ist es ein
Leibrentenvertrag.
Die Dauer der Leibrente kann von dem Leben des einen oder anderen Theiles, oder auch
eines Dritten abhängen. Sie wird im Zweifel vierteljährig vorhinein entrichtet, und nimmt
in allen Fällen mit dem Leben desjenigen, auf dessen Kopf sie beruhet, ihr Ende.
Weder die Gläubiger, noch die Kinder desjenigen, welcher sich eine Leibrente bedingt,
sind berechtiget, den Vertrag umzustoßen. Doch steht den Erstern frey, ihre Befriedigung
aus den Leibrenten zu suchen; den Letzteren aber die Hinterlegung eines entbehrlichen
Theiles der Rente zu fordern, um sich den ihnen nach dem Gesetze gebührenden Unterhalt
darauf versichern zu lassen.
Der Vertrag, wodurch vermittelst einer Einlage ein gemeinschaftlicher Versorgungsfond
für die Mitglieder, ihre Gattinnen oder Waisen errichtet wird, ist aus der Natur und dem
Zwecke einer solchen Anstalt und den darüber festgesetzten Bedingungen zu beurtheilen.
Wenn jemand die Gefahr des Schadens, welcher einen Anderen ohne dessen Verschulden
treffen könnte, auf sich nimmt, und ihm gegen einen gewissen Preis den bedungenen Ersatz
zu leisten verspricht; so entsteht der Versicherungsvertrag. Der Versicherer haftet dabey
für den zufälligen Schaden, und der Versicherte für den versprochenen Preis.
Der gewöhnliche Gegenstand dieses Vertrages sind Waaren, die zu Wasser oder zu Lande
verführet werden. Es können aber auch andere Sachen, z. B. Häuser und Grundstücke gegen
Feuer-, Wasser- und andere Gefahren versichert werden.
Ereignet sich der zufällige Schade, wofür die Entschädigung versichert worden ist; so
muß der Versicherte, wenn kein unüberwindliches Hinderniß dazwischen kommt, oder nichts
anders verabredet worden ist, dem Versicherer, wenn sie sich im nähmlichen Orte befinden,
binnen drey Tagen, sonst aber in derjenigen Zeitfrist davon Nachricht geben, welche zur
Bekanntmachung der Annahme eines von einem Abwesenden gemachten Versprechens bestimmt
worden ist (§. 862). Unterläßt er die Anzeige; kann er den
Unfall nicht erweisen; oder kann der Versicherer beweisen, daß der Schade aus Verschulden
des Versicherten entstanden ist; so hat dieser auch keinen Anspruch auf die versicherte
Summe.
Wenn der Untergang der Sache dem Versicherten; oder der gefahrlose Zustand derselben dem
Versicherer zur Zeit des geschlossenen Vertrages schon bekannt war; so ist der Vertrag
ungültig.
Schade heißt jeder Nachtheil, welcher jemanden an Vermögen, Rechten oder seiner Person
zugefüget worden ist. Davon unterscheidet sich der Entgang des Gewinnes, den jemand nach
dem gewöhnlichen Laufe der Dinge zu erwarten hat.
Der Schade entspringt entweder aus einer widerrechtlichen Handlung, oder Unterlassung
eines Anderen; oder aus einem Zufalle. Die widerrechtliche Beschädigung wird entweder
willkührlich, oder unwillkührlich zugefügt. Die willkührliche Beschädigung aber gründet
sich theils in einer bösen Absicht, wenn der Schade mit Wissen und Willen; theils in einem
Versehen, wenn er aus schuldbarer Unwissenheit, oder aus Mangel der gehörigen
Aufmerksamkeit, oder des gehörigen Fleißes verursachet worden ist. Beydes wird ein
Verschulden genannt.
[Marginalie: Von der Verbindlichkeit zum Schadensersatze: 1) von dem Schaden aus Verschulden;]
Jedermann ist berechtiget, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welcher dieser
ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schade mag durch Uebertretung einer
Vertragspflicht, oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursachet worden seyn.
Es wird aber auch vermuthet, daß jeder, welcher den Verstandesgebrauch besitzt, eines
solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig sey, welcher bey gewöhnlichen
Fähigkeiten angewendet werden kann. Wer bey Handlungen, woraus eine Verkürzung der Rechte
eines Anderen entsteht, diesen Grad des Fleißes oder der Aufmerksamkeit unterläßt, macht
sich eines Versehen schuldig.
Wer vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen
Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sey, dem liegt der Beweis ob.
[Marginalie: insbesondere a) der Sachverständigen,]
Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich
bekennet; oder wer ohne Noth freywillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene
Kunstkenntnisse, oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen,
daß er sich den nothwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen, Kenntnisse
zutraue; er muß daher den Mangel derselben vertreten. Hat aber derjenige, welcher ihm das
Geschäft überließ, die Unerfahrenheit desselben gewußt; oder, bey gewöhnlicher
Aufmerksamkeit wissen können, so fällt zugleich dem Letzteren ein Versehen zur Last.
Ein Sachverständiger ist auch dann verantwortlich, wenn er gegen Belohnung in
Angelegenheiten seiner Kunst oder Wissenschaft aus Versehen einen nachtheiligen Rath
ertheilet. Außer diesem Falle haftet ein Rathgeber nur für den Schaden, welchen er
wissentlich durch Ertheilung des Rathes dem Anderen verursachet hat.
Für einen widerrechtlich zugefügten Schaden können mehrere Personen verantwortlich
werden, indem sie gemeinschaftlich, unmittelbarer oder mittelbarer Weise, durch Verleiten,
Drohen, Befehlen, Helfen, Verhehlen und dgl.; oder, auch nur durch Unterlassung der
besonderen Verbindlichkeit, das Uebel zu verhindern, dazu beygetragen haben.
In einem solchen Falle verantwortet, wenn die Beschädigung in einem Versehen gegründet
ist, und die Antheile sich bestimmen lassen, jeder nur den durch sein Versehen
verursachten Schaden. Wenn aber der Schade vorsätzlich zugefügt worden ist; oder, wenn die
Antheile der Einzelnen an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen; so haften Alle für
Einen und Einer für Alle; doch bleibt demjenigen, welcher den Schaden ersetzt hat, der
Rückersatz gegen die Uebrigen vorbehalten.
In wie weit mehrere Mitschuldner bloß aus der unterlassenen Erfüllung ihrer
Verbindlichkeit zu haften haben, ist aus der Beschaffenheit des Vertrages zu
beurtheilen.
Wenn bey einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seite des Beschädigten
eintritt; so trägt er mit dem Beschädiger den Schaden verhältnißmäßig; und, wenn sich das
Verhältniß nicht bestimmen läßt, zu gleichen Theilen.
Wer von seinem Rechte innerhalb der rechtlichen Schranken Gebrauch macht, hat den für
einen Anderen daraus entspringenden Nachtheil nicht zu verantworten.
Wenn sich aber jemand aus eigenem Verschulden in einen vorübergehenden Zustand der
Sinnenverwirrung versetzt hat; so ist auch der in demselben verursachte Schaden seinem
Verschulden zuzuschreiben. Eben dieses gilt von einem Dritten, welcher diesen Zustand
durch sein Verschulden bey dem Beschädiger veranlasset hat.
Wenn Wahn- oder Blödsinnige, oder Kinder jemanden beschädigen, der durch irgend ein
Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat; so kann er keinen Ersatz
ansprechen.
Außer diesem Falle gebührt ihm der Ersatz von denjenigen Personen, denen der Schade
wegen Vernachlässigung der ihnen über solche Personen anvertrauten Obsorge beygemessen
werden kann.
Kann der Beschädigte auf solche Art den Ersatz nicht erhalten; so soll der Richter mit
Erwägung des Umstandes, ob dem Beschädiger, ungeachtet er gewöhnlich seines Verstandes
nicht mächtig ist, in dem bestimmten Falle nicht dennoch ein Verschulden zur Last liege;
oder, ob der Beschädigte aus Schonung des Beschädigers die Vertheidigung unterlassen habe;
oder endlich, mit Rücksicht auf das Vermögen des Beschädigers und des Beschädigten; auf
den ganzen Ersatz, oder doch einen billigen Theil desselben erkennen.
Der bloße Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet. Hat
aber jemand den Zufall durch ein Verschulden veranlaßt; hat er ein Gesetz, das den
zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, übertreten; oder sich ohne Noth in fremde
Geschäfte gemengt; so haftet er für allen Nachtheil, welcher außer dem nicht erfolgt
wäre.
Wer in einem Nothfalle jemanden einen Dienst geleistet hat, dem wird der Schade, welchen
er nicht verhütet hat, nicht zugerechnet; es wäre denn, daß er einen Andern, der noch mehr
geleistet haben würde, durch seine Schuld daran verhindert hätte. Aber auch in diesem
Falle kann er den sicher verschafften Nutzen gegen den verursachten Schaden in Rechnung
bringen.
Für fremde, widerrechtliche Handlungen, woran jemand keinen Theil genommen hat, ist er
in der Regel auch nicht verantwortlich. Selbst in den Fällen, wo die Gesetze das
Gegentheil anordnen, bleibt ihm der Rückersatz gegen den Schuldtragenden vorbehalten.
Wenn jemand eine Dienstperson ohne Zeugniß aufnimmt, oder eine durch ihre Leibes- oder
Gemüthsbeschaffenheit gefährliche Person im Dienste wissentlich behält, oder einem
bekannten Verbrecher Aufenthalt gibt; so haftet er dem Hausherrn und den Hausgenossen für
den Ersatz des durch die gefährliche Beschaffenheit dieser Personen verursachten
Schadens.
Eben so haftet derjenige, welcher wissentlich eine solche gefährliche, oder wer zu einem
Geschäfte eine untüchtige Person bestellet hat, für den Schaden, welchen ein Dritter
hierdurch erlitten hat.
Wirthe, Schiffer und Fuhrleute verantworten den Schaden, welchen ihre eigenen, oder die
von ihnen zugewiesenen Dienstpersonen an den übernommenen Sachen einem Reisenden in ihrem
Hause, oder in ihrem Schiffe, oder an der Befrachtung verursachen (§. 970).
Wird jemand durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache,
oder durch Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung beschädiget; so haftet
derjenige, aus dessen Wohnung geworfen oder gegossen worden, oder die Sache herab gefallen
ist, für den Schaden.
Wegen wahrscheinlicher Gefahr, daß ein Schild, ein Geschirr, oder eine andere über einen
gangbaren Platz aufgehängte oder gestellte Sache fallen, und die Vorübergehenden
beschädigen könnte, stehet noch niemanden eine gerichtliche Klage, wohl aber jedermann das
Recht zu, der allgemeinen Sicherheit wegen, die Gefahr bey der politischen Behörde
anzuzeigen.
Wird jemand durch ein Thier beschädiget; so ist derjenige dafür verantwortlich, der es
dazu angetrieben, gereitzt, oder zu verwahren vernachlässiget hat. Kann niemand eines
Verschuldens dieser Art überwiesen werden, so wird die Beschädigung für einen Zufall
gehalten.
Wer auf seinem Grunde und Boden fremdes Vieh antrifft, ist deßwegen noch nicht
berechtiget, es zu tödten. Er kann es durch anpassende Gewalt verjagen, oder wenn er
dadurch Schaden gelitten hat, das Recht der Privat-Pfändung über so viele Stücke Viehes
ausüben, als zu seiner Entschädigung hinreichet. Doch muß er binnen acht Tagen sich mit
dem Eigenthümer abfinden, oder seine Klage vor den Richter bringen; widrigen Falls aber
das gepfändete Vieh zurück stellen.
Um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, muß alles in den vorigen Stand
zurück versetzet, oder, wenn dieses nicht thunlich ist, der Schätzungswerth vergütet
werden. Betrifft der Ersatz nur den erlittenen Schaden, so wird er eigentlich eine
Schadloshaltung; wofern er sich aber auch auf den entgangenen Gewinn und die Tilgung der
verursachten Beleidigung erstrecket, volle Genugthuung genannt.
In dem Falle eines aus böser Absicht oder aus einer auffallenden Sorglosigkeit
verursachten Schadens ist der Beschädigte volle Genugthuung; in den übrigen Fällen aber
nur die eigentliche Schadloshaltung zu fordern berechtiget. Hiernach ist in den Fällen, wo
im Gesetze der allgemeine Ausdruck: Ersatz, vorkommt, zu beurtheilen, welche Art des
Ersatzes zu leisten sey.
[Marginalie: Ins besondere 1) bey Verletzungen an dem Körper.]
Wer jemanden an seinem Körper verletzet, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten;
ersetzet ihm den entgangenen, oder wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den
künftig entgehenden Verdienst; und bezahlet ihm auf Verlangen überdieß ein den erhobenen
Umständen angemessenes Schmerzensgeld.
Ist die verletzte Person durch die Mißhandlung verunstaltet worden, so muß, zumahl, wenn
sie weiblichen Geschlechtes ist, in so fern auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden,
als ihr besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann.
Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod; so müssen nicht nur alle Kosten;
sondern auch der hinterlassenen Frau und den Kindern des Getödteten das, was ihnen dadurch
entgangen ist, ersetzet werden.
Wer eine Weibsperson verführet, und mit ihr ein Kind zeuget, bezahlet die Kosten der
Entbindung und des Wochenbettes, und erfüllet die übrigen, in dem dritten Hauptstücke des ersten Theiles festgesetzten Vaterspflichten. In welchen
Fällen die Verführung zugleich als ein Verbrechen, oder als eine schwere
Polizey-Uebertretung bestrafet werde, enthält das Strafgesetz.
Wer jemanden durch gewaltsame Entführung, durch Privat-Gefangennehmung, oder vorsätzlich
durch einen widerrechtlichen Arrest seiner Freyheit beraubet, ist verpflichtet, dem
Verletzten die vorige Freyheit zu verschaffen, und volle Genugthuung zu leisten. Kann er
ihm die Freyheit nicht mehr verschaffen, so muß er dessen Weibe und Kindern, wie bey der
Tödtung, Ersatz leisten.
Wenn jemanden durch Ehrenbeleidigungen ein wirklicher Schade oder Entgang des Gewinnes
verursachet worden ist; so ist er berechtiget, Schadloshaltung oder volle Genugthuung zu
fordern.
Wird jemand an seinem Vermögen vorsätzlich oder durch auffallende Sorglosigkeit eines
Anderen beschädiget; so ist er auch den entgangenen Gewinn, und wenn der Schade
vermittelst einer durch ein Strafgesetz verbothenen Handlung, oder aus Muthwillen und
Schadenfreude verursachet worden ist, den Werth der besonderen Vorliebe zu fordern
berechtiget.
Der Schade, welcher aus einem minderen Grade des Versehens oder der Nachlässigkeit
verursachet worden ist, wird nach dem gemeinen Werthe, den die Sache zur Zeit der
Beschädigung hatte, ersetzet.
[Marginalie: Insonderheit durch Verzögerung der Zahlung. Verzögerungszinse.]
Der Schaden, welchen der Schuldner seinem Gläubiger durch Verzögerung der bedungenen
Zahlung des schuldigen Capitales zugefüget hat, wird durch die von dem Gesetze bestimmten
Zinsen vergütet (§. 995).
Eine Verzögerung fällt einem Schuldner überhaupt zur Last, wenn er den durch Gesetz oder
Vertrag bestimmten Zahlungstag nicht zuhält, oder wenn er in dem Falle, daß die
Zahlungszeit nicht bestimmet ist, nach dem Tage der geschehenen gerichtlichen oder
außergerichtlichen Einmahnung sich nicht mit dem Gläubiger abgefunden hat.
Hat der Gläubiger ohne gerichtliche Einmahnung die Zinsen bis auf den Betrag der
Hauptschuld steigen lassen, so erlischt das Recht, von dem Capitale weitere Zinsen zu
fordern. Von dem Tage der erhobenen Klage können jedoch neuerdings Zinsen verlanget
werden.
[Marginalie: Bedingung des Vergütungsvertrages (Conventional-Strafe).]
Die vertragschließenden Theile können eine besondere Uebereinkunft treffen, daß, auf den
Fall des entweder gar nicht, oder nicht auf gehörige Art, oder des zu spät erfüllten
Versprechens, anstatt des zu vergütenden Nachtheiles ein bestimmter Geld- oder anderer
Betrag entrichtet werden solle (§. 912). Doch darf bey
Darleihen der Betrag, worauf der Richter erkennet, wegen verzögerter Zahlung die höchsten
rechtlichen Zinsen nicht übersteigen. In anderen Fällen ist der Vergütungsbetrag, wenn er
von dem Schuldner als übermäßig erwiesen wird, von dem Richter, allenfalls nach
Einvernehmung der Sachverständigen, zu mäßigen. Die Bezahlung des Vergütungsbetrages
befreyet, außer dem Falle einer besondern Verabredung, nicht von der Erfüllung des
Vertrages.
[Marginalie: Verbindlichkeit der Erben des Beschädigers.]
Die Verbindlichkeit zum Ersatze des Schadens und des entgangenen Gewinnes, oder zur
Entrichtung des bedungenen Vergütungsbetrages haftet auf dem Vermögen, und gehet auf die
Erben über.
Das Recht zum Schadensersatze muß in der Regel wie jedes andere Privat-Recht bey dem
ordentlichen Richter angebracht werden. Hat der Beschädiger zugleich ein Strafgesetz
übertreten, so trifft ihn auch die verhängte Strafe. Die Verhandlung über den
Schadensersatz aber gehöret auch in diesem Falle, in so fern sie nicht durch die
Strafgesetze dem Strafgerichte oder der politischen Behörde aufgetragen ist, zu dem
Civil-Gerichte.
Die körperlichen Verletzungen, die widerrechtlichen Kränkungen der Freyheit und die
Ehrenbeleidigungen werden nach Beschaffenheit der Umstände entweder als Verbrechen von dem
Criminal-Gerichte, oder als schwere Polizey-Uebertretungen, und wenn sie zu keiner dieser
Classen gehören, als Vergehungen von der politischen Obrigkeit untersuchet und
bestrafet.
Diese Behörden haben in dem Falle, daß sich die Entschädigung unmittelbar bestimmen
läßt, sogleich darüber nach den in diesem Hauptstücke ertheilten Vorschriften zu erkennen.
Wenn aber der Ersatz des Schadens nicht unmittelbar bestimmet werden kann, ist in dem
Erkenntnisse überhaupt auszudrücken, daß dem Beschädigten die Entschädigung im Wege
Rechtens zu suchen vorbehalten bleibe. Dieser Weg ist auch in Criminal-Fällen dem
Beschädigten, und in anderen Fällen beyden Theilen dann vorbehalten, wenn sie mit der von
der Strafbehörde erfolgten Bestimmung des Ersatzes sich nicht befriedigen wollten.
[Marginalie: Arten der Befestigung eines Rechtes;]
Die rechtlichen Arten der Sicherstellung einer Verbindlichkeit und der Befestigung eines
Rechtes, durch welche dem Berechtigten ein neues Recht eingeräumet wird, sind: die
Verpflichtung eines Dritten für den Schuldner, und die Verpfändung.
[Marginalie: I.) durch Verpflichtung eines Dritten.]
Ein Dritter kann sich dem Gläubiger für den Schuldner auf dreyerley Art verpflichten: Ein
Mahl, wenn er mit Einwilligung des Gläubigers die Schuld als Alleinzahler übernimmt; dann,
wenn er der Verbindlichkeit als Mitschuldner beytritt; endlich, wenn er sich für die
Befriedigung des Gläubigers auf den Fall verbindet, daß der erste Schuldner die
Verbindlichkeit nicht erfülle.
Wenn jemand mit Einwilligung des Gläubigers die ganze Schuld eines Anderen übernimmt; so
geschieht keine Befestigung, sondern eine Umänderung der Verbindlichkeit, wovon in dem
folgenden Hauptstücke gehandelt wird.
Wer sich zur Befriedigung des Gläubigers auf den Fall verpflichtet, daß der erste
Schuldner die Verbindlichkeit nicht erfülle, wird ein Bürge, und das zwischen ihm und dem
Gläubiger getroffene Uebereinkommen ein Bürgschaftsvertrag genannt. Hier bleibt der erste
Schuldner noch immer der Hauptschuldner, und der Bürge kommt nur als Nachschuldner
hinzu.
Wenn jemand, ohne die den Bürgen zu Statten kommende Bedingung einer Verbindlichkeit, als
Mitschuldner beytritt; so entsteht eine Gemeinschaft mehrerer Mitschuldner, deren rechtliche
Folgen nach den in dem Hauptstücke von Verträgen überhaupt gegebenen Vorschriften zu
beurtheilen sind (§§. 888-896).
Eine Bürgschaft kann nicht nur über Summen und Sachen, sondern auch über erlaubte
Handlungen und Unterlassungen in Beziehung auf den Vortheil oder Nachtheil, welcher aus
denselben für den Sichergestellten entstehen kann, geleistet werden.
Wer sich für eine Person verbürgt, die sich vermöge ihrer persönlichen Eigenschaft nicht
verbinden kann, ist, obschon ihm diese Eigenschaft unbekannt war, gleich einem ungetheilten
Mitschuldner verpflichtet (§. 896).
Die Bürgschaft kann nicht weiter ausgedehnt werden, als sich der Bürge ausdrücklich
erkläret hat. Wer sich für ein zinsbares Capital verbürget, haftet nur für jene
rückständigen Zinsen, welche der Gläubiger noch nicht einzutreiben berechtiget war.
Von der Einwendung, wodurch ein Schuldner nach Vorschrift der Gesetze die Beybehaltung
eines Theiles seines Vermögens zu seinem Unterhalte zu fordern berechtiget ist, kann der
Bürge nicht Gebrauch machen.
Der Bürge kann in der Regel erst dann belanget werden, wenn der Hauptschuldner auf des
Gläubigers gerichtliche oder außergerichtliche Einmahnung seine Verbindlichkeit nicht
erfüllet hat.
Der Bürge kann aber, selbst wenn er sich ausdrücklich nur für den Fall verbürget hat, daß
der Hauptschuldner zu zahlen unvermögend sey, zuerst belanget werden, wenn der
Hauptschuldner in Concurs verfallen, oder wenn er zur Zeit, als die Zahlung geleistet werden
sollte, unbekannten Aufenthaltes, und der Gläubiger keiner Nachlässigkeit zu beschuldigen
ist.
Wer sich als Bürge und Zahler verpflichtet hat, haftet als ungetheilter Mitschuldner für
die ganze Schuld; es hängt von der Willkühr des Gläubigers ab, ob er zuerst den
Hauptschuldner, oder den Bürgen, oder beyde zugleich belangen wolle (§. 891).
Wer die Schuld eines Anderen bezahlt, tritt in die Rechte des Gläubigers, und ist befugt,
von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Zu diesem Ende ist der
befriedigte Gläubiger verbunden, dem Zahler alle vorhandene Rechtsbehelfe und
Sicherstellungsmittel auszuliefern.
Haben für den nähmlichen ganzen Betrag mehrere Personen Bürgschaft geleistet; so haftet
jede für den ganzen Betrag. Hat aber Eine von ihnen die ganze Schuld abgetragen; so gebührt
ihr gleich dem Mitschuldner (§. 896) das Recht des Rückersatzes
gegen die übrigen.
Wenn dem Gläubiger vor, oder bey Leistung der Bürgschaft noch außer derselben von dem
Hauptschuldner, oder einem Dritten ein Pfand gegeben wird; so steht ihm zwar noch immer
frey, den Bürgen der Ordnung nach (§. 1355) zu belangen; aber
er ist nicht befugt, zu dessen Nachtheile sich des Pfandes zu begeben.
Hat der Bürge oder Zahler den Gläubiger befriediget, ohne sich mit dem Hauptschuldner
einzuverstehen; so kann dieser Alles gegen jene einwenden, was er gegen den Gläubiger hätte
einwenden können.
Der Bürge kann von dem Entschädigungsbürgen nur dann Entschädigung verlangen, wenn er sich
den Schaden nicht durch sein eigenes Verschulden zugezogen hat.
[Marginalie: Arten der Erlöschung der Bürgschaft.]
Die Verbindlichkeit des Bürgen hört verhältnißmäßig mit der Verbindlichkeit des Schuldners
auf. Hat sich der Bürge nur auf eine gewisse Zeit verpflichtet; so haftet er nur für diesen
Zeitraum. Die Entlassung eines Mitbürgen kommt diesem zwar gegen den Gläubiger; aber nicht
gegen die übrigen Mitbürgen zu Statten (§. 896).
Durch den Verlauf der Zeit, binnen welcher der Schuldner hätte zahlen sollen, wird der
Bürge, wenn auch der Gläubiger auf die Befriedigung nicht gedrungen hat, noch nicht von
seiner Bürgschaft befreyet; allein er ist befugt, von dem Schuldner, wenn er mit dessen
Einwilligung Bürgschaft geleistet hat, zu verlangen, daß er ihm Sicherheit verschaffe. Auch
der Gläubiger ist dem Bürgen in so weit verantwortlich, als dieser wegen dessen
Saumseligkeit in Eintreibung der Schuld an Erhohlung des Ersatzes zu Schaden kommt.
Wenn gegen den Schuldner ein gegründetes Besorgniß der Zahlungsunfähigkeit oder der
Entfernung aus den Erbländern, für welche dieses Gesetzbuch vorgeschrieben ist, eintritt; so
steht dem Bürgen das Recht zu, von dem Schuldner die Sicherstellung der verbürgten Schuld zu
verlangen.
Ist der Bürgschaftsvertrag weder durch eine Hypothek, noch durch ein Faustpfand
befestiget; so erlischt er binnen drey Jahren nach dem Tode des Bürgen, wenn der Gläubiger
in der Zwischenzeit unterlassen hat, von dem Erben die verfallene Schuld gerichtlich oder
außergerichtlich einzumahnen.
Pfandvertrag heißt derjenige Vertrag, wodurch der Schuldner, oder ein Anderer anstatt
seiner, auf eine Sache dem Gläubiger das Pfandrecht wirklich einräumet, folglich ihm das
bewegliche Pfandstück übergibt, oder das unbewegliche durch die Pfandbücher verschreibt. Der
Vertrag, ein Pfand übergeben zu wollen, ist noch kein Pfandvertrag.
Was bey Verträgen überhaupt Rechtens ist, gilt auch bey dem Pfandvertrage; er ist
zweyseitig verbindlich. Der Pfandnehmer muß das Handpfand wohl verwahren, und es dem
Verpfänder, so bald dieser die Befriedigung leistet, zurück geben. Betrifft es eine
Hypothek; so muß der befriedigte Gläubiger den Verpfänder in den Stand setzen, die Löschung
der Verbindlichkeit aus den Hypotheken-Büchern bewirken zu können. Die mit dem Pfandbesitze
verknüpften Rechte und Verbindlichkeiten des Pfandgebers und Pfandnehmers sind im sechsten Hauptstücke des zweyten Theiles bestimmt worden.
Der Handpfandnehmer ist verbunden, dem Pfandgeber einen Pfandschein auszustellen, und
darin die unterscheidenden Kennzeichen des Pfandes zu beschreiben. Auch können die
wesentlichen Bedingungen des Pfandvertrages in dem Pfandscheine angeführet werden.
Alle der Natur des Pfand- und Darleihensvertrages entgegen stehende Bedingungen und
Nebenverträge sind ungültig. Dahin gehören die Verabredungen: daß nach der Verfallzeit der
Schuldforderung das Pfandstück dem Gläubiger zufalle; daß er es nach Willkühr, oder in einem
schon im voraus bestimmten Preise veräußern, oder für sich behalten könne; daß der Schuldner
das Pfand niemahls einlösen, oder ein liegendes Gut keinem Anderen verschreiben, oder daß
der Gläubiger nach der Verfallzeit die Veräußerung des Pfandes nicht verlangen dürfe.
Der Nebenvertrag, daß dem Gläubiger die Fruchtnießung der verpfändeten Sache zustehen
solle, ist ohne rechtliche Wirkung. Ist dem Gläubiger der bloße Gebrauch eines beweglichen
Pfandstückes eingeräumt worden (§. 459), so muß diese Benützung
auf eine dem Schuldner unschädliche Art geschehen.
[Marginalie: Auf welche Art in der Regel Sicherstellung zu leisten ist.]
Wer verbunden ist, eine Sicherstellung zu leisten, muß diese Verbindlichkeit durch ein
Handpfand, oder durch eine Hypothek erfüllen. Nur in dem Falle, daß er ein Pfand zu geben
außer Stande ist, werden taugliche Bürgen angenommen.
Niemand ist schuldig eine Sache, die zur Sicherstellung dienen soll, in einem höheren, als
dem, bey Häusern auf die Hälfte, bey Grundstücken aber und bey beweglichen Gütern auf zwey
Drittheile der Schätzung bestimmten Werthe zum Pfande anzunehmen. Wer ein angemessenes
Vermögen besitzt, und in der Provinz belangt werden kann, ist ein tauglicher Bürge.
[Marginalie: Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten:]
Es hängt von dem Willen des Gläubigers und des Schuldners ab, ihre gegenseitigen
willkührlichen Rechte und Verbindlichkeiten umzuändern. Die Umänderung kann ohne, oder mit
Hinzukunft einer dritten Person, und zwar entweder eines neuen Gläubigers, oder eines neuen
Schuldners, geschehen.
Die Umänderung ohne Hinzukunft einer dritten Person findet Statt, wenn der Rechtsgrund,
oder wenn der Hauptgegenstand einer Forderung verwechselt wird, folglich die alte
Verbindlichkeit in eine neue übergeht.
Eine solche Umänderung heißt Neuerungsvertrag (Novation). Vermöge dieses Vertrages hört
die vorige Hauptverbindlichkeit auf, und die neue nimmt zugleich ihren Anfang.
Die mit der vorigen Hauptverbindlichkeit verknüpften Bürgschafts-, Pfand- und anderen
Rechte erlöschen durch den Neuerungsvertrag, wenn die Theilnehmer nicht durch ein besonderes
Einverständniß hierüber etwas Anderes fest gesetzt haben.
Die näheren Bestimmungen, wo, wann und wie eine schon vorhandene Verbindlichkeit erfüllet
werden soll, und andere Nebenbestimmungen, wodurch in Rücksicht auf den Hauptgegenstand oder
Rechtsgrund keine Umänderung geschieht, sind eben so wenig als ein Neuerungsvertrag
anzusehen, als die bloße Ausstellung eines neuen Schuldscheines, oder einer anderen dahin
gehörigen Urkunde. Auch kann eine solche Abänderung in den Nebenbestimmungen einem Dritten,
welcher derselben nicht beygezogen worden ist, keine neue Last auflegen. Im Zweifel wird die
alte Verbindlichkeit nicht für aufgelöset gehalten, so lange sie mit der neuen noch wohl
bestehen kann.
Ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt
werden, daß jede Partey sich wechselseitig etwas zu geben, zu thun, oder zu unterlassen
verbindet, heißt Vergleich. Der Vergleich gehört zu den zweyseitig verbindlichen Verträgen,
und wird nach eben denselben Grundsätzen beurtheilet.
[Marginalie: Ungültigkeit eines Vergleiches in Rücksicht des Gegenstandes;]
Es gibt zweifelhafte Fälle, welche durch einen Vergleich nicht beygelegt werden dürfen.
Dahin gehört der zwischen Eheleuten über die Gültigkeit ihrer Ehe entstandene Streit. Diesen
kann nur der durch das Gesetz bestimmte Gerichtsstand entscheiden.
Ueber den Inhalt einer letzten Anordnung kann vor deren Bekanntmachung kein Vergleich
errichtet werden. Die hierüber entstandene Wette wird nach den Grundsätzen von
Glücksverträgen beurtheilt.
Vergleiche über Gesetzübertretungen sind nur in Hinsicht auf die Privat-Genugthuung
gültig; die gesetzmäßige Untersuchung und Bestrafung kann dadurch bloß dann abgewendet
werden, wenn die Uebertretungen von der Art sind, daß die Behörde nur auf Verlangen der
Parteyen ihr Amt zu handeln angewiesen ist.
Eben so wenig können neu gefundene Urkunden, wenn sie auch den gänzlichen Mangel eines
Rechtes auf Seite einer Partey entdeckten, einen redlich eingegangenen Vergleich
entkräften.
Ein offenbarer Rechnungsverstoß, oder ein Fehler, welcher bey dem Abschlusse eines
Vergleiches in dem Summiren oder Abziehen begangen wird, schadet keinem der vertragmachenden
Theile.
Ein Vergleich, welcher über eine besondere Streitigkeit geschlossen worden ist, erstreckt
sich nicht auf andere Fälle. Selbst allgemeine, auf alle Streitigkeiten überhaupt lautende
Vergleiche sind auf solche Rechte nicht anwendbar, die geflissentlich verheimlichet worden
sind, oder auf welche die sich vergleichenden Parteyen nicht denken konnten.
[Marginalie: Wirkung in Rücksicht der Nebenverbindlichkeiten.]
Bürgen und Pfänder, welche zur Sicherheit des ganzen noch streitigen Rechtes gegeben
worden sind, haften auch für den Theil, der durch den Vergleich bestimmt worden ist. Doch
bleiben dem Bürgen und einem dritten Verpfänder, welche dem Vergleiche nicht beygestimmt
haben, alle Einwendungen gegen den Gläubiger vorbehalten, welche ohne geschlossenen
Vergleich der Forderung hätten entgegen gesetzt werden können.
Wenn eine Forderung von einer Person an die andere übertragen, und von dieser angenommen
wird; so entsteht die Umänderung des Rechtes mit Hinzukunft eines neuen Gläubigers. Eine
solche Handlung heißt Abtretung (Cession), und kann mit, oder ohne Entgeld geschlossen
werden.
Alle veräußerliche Rechte sind ein Gegenstand der Abtretung. Rechte, die der Person
ankleben, folglich mit ihr erlöschen, können nicht abgetreten werden. Schuldscheine, die auf
den Ueberbringer lauten, werden schon durch Uebergabe abgetreten, und bedürfen nebst dem
Besitze keines anderen Beweises der Abtretung.
Durch den Abtretungsvertrag entsteht nur zwischen dem Ueberträger (Cedent) und dem
Uebernehmer der Forderung (Cessionar); nicht aber zwischen dem Letzten und dem übernommenen
Schuldner (Cessus) eine neue Verbindlichkeit. Daher ist der Schuldner, so lange ihm der
Uebernehmer nicht bekannt wird, berechtiget, den ersten Gläubiger zu bezahlen, oder sich
sonst mit ihm abzufinden.
Dieses kann der Schuldner nicht mehr, so bald ihm der Uebernehmer bekannt gemacht worden
ist; allein es bleibt ihm das Recht, seine Einwendungen gegen die Forderung anzubringen. Hat
er die Forderung gegen den redlichen Uebernehmer für richtig erkannt; so ist er verbunden,
denselben als seinen Gläubiger zu befriedigen.
Wer eine Forderung ohne Entgeld abtritt, also verschenkt, haftet nicht weiter für
dieselbe. Kommt aber die Abtretung auf eine entgeldliche Art zu Stande; so haftet der
Ueberträger dem Uebernehmer sowohl für die Richtigkeit als für die Einbringlichkeit der
Forderung, jedoch nie für mehr, als er von dem Uebernehmer erhalten hat.
In so fern der Uebernehmer über die Einbringlichkeit der Forderung aus den öffentlichen
Pfandbüchern sich belehren konnte, gebührt ihm in Rücksicht der Uneinbringlichkeit keine
Entschädigung. Auch für eine zur Zeit der Abtretung einbringliche, und durch einen bloßen
Zufall oder durch Versehen des Uebernehmers uneinbringlich gewordene Forderung haftet der
Ueberträger nicht.
Ein Versehen dieser Art begeht der Uebernehmer, wenn er die Forderung zur Zeit, als sie
aufgekündiget werden kann, nicht aufkündiget, oder nach verfallener Zahlungsfrist nicht
eintreibt; wenn er dem Schuldner nachsieht; wenn er die noch mögliche Sicherheit zu rechter
Zeit sich zu verschaffen versäumt, oder die gerichtliche Execution zu betreiben
unterläßt.
Durch die Hinzukunft eines neuen Schuldners kann eine Umänderung der Verbindlichkeit
entstehen, wenn der Schuldner an seine Stelle einen Dritten als Zahler stellet, und den
Gläubiger an ihn anweiset.
Wenn der angewiesene Gläubiger (Assignatar) den ihm zum Zahler zugewiesenen Dritten
(Assignaten) anstatt des anweisenden Schuldners (Assignanten) annimmt, und der Assignat
einwilliget; so ist die Anweisung (Assignation) vollständig, der Assignatar kann in der
Regel (§. 1406 u. 1407) die
Forderung gegen den Assignanten nicht mehr stellen.
So lange diese dreyfache Einwilligung nicht vorhanden ist, bleibt die Assignation
unvollständig, und sie ist nur für diejenigen Theile wirksam, die mit einander einverstanden
sind.
Hat der Anweiser einem Dritten, der ihm nichts schuldig ist, die Zahlung aufgetragen; so
steht diesem frey, die Anweisung anzunehmen oder nicht. Nimmt er sie nicht an, so kommt
keine neue Verbindlichkeit zu Stande; nimmt er sie an, so entsteht ein Vollmachtsvertrag
zwischen ihm und dem Assignanten, aber noch kein Vertrag mit dem Assignatar.
Der Assignant kann eine von dem Assignatar noch nicht angenommene Assignation widerrufen.
In diesem Falle ist der Assignat aus der Vollmacht nicht mehr befugt, dem Assignatar die
Zahlung zu leisten.
Will der Assignatar die erhaltene Anweisung nicht annehmen, oder wird dieselbe von dem
Assignaten nicht angenommen, oder kann sie diesem seiner Abwesenheit wegen nicht vorgezeigt
werden; so muß der Assignatar dem Assignanten ohne Verzug davon Nachricht geben; widrigen
Falls haftet er dem Assignanten für die nachtheiligen Folgen.
Hat der Assignatar und der Assignat die Anweisung angenommen, letzterer leistet aber die
Zahlung nicht zur gehörigen Zeit; so haftet der Assignant dem Assignatar dafür unter den
nähmlichen Beschränkungen, unter welchen der Cedent dem Uebernehmer für die Richtigkeit und
Einbringlichkeit der Forderung zu haften hat (§§. 1397 u. 1399).
Hat jedoch der Assignatar den Assignaten als Alleinzahler anzunehmen sich ausdrücklich
oder stillschweigend dadurch erklärt, daß er seinen bisherigen Schuldner quittirt, oder ihm
die Schuldurkunde ausgehändiget hat; so wird der Assignant von aller Haftung gegen ihn
befreyet.
Wenn der Assignant seinem Schuldner als Assignaten die Zahlung nur in eben dem Maße, als
er sie ihm zu leisten schuldig war, aufträgt, und den Assignatar an ihn zum Empfange
anweiset; so gilt dem Assignatar die Assignation als eine Abtretungsurkunde, und es tritt
zwischen ihm und dem Assignaten eben das Verhältniß ein, welches zwischen dem Uebernehmer
einer Forderung und dem übernommenen Schuldner, dem der Uebernehmer bekannt gemacht worden
ist, Statt findet.
Wenn der Assignat über eine solche Assignation, die zugleich eine Cession in sich
begreift, die Zahlung ohne Grund verweigert, oder wenn der Assignat überhaupt, nachdem er
dem Assignatar die Zahlung zugesagt hat, damit zögert; so haftet er für die Folgen. Hat er
hingegen die auf sich genommene Zahlung in gehöriger Art, und in einem größeren Betrage, als
er dem Assignanten schuldig war, geleistet; so gebührt ihm von diesem der Ersatz (§. 1014).
[Marginalie: Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.]
Rechte und Verbindlichkeiten stehen in einem solchen Zusammenhange, daß mit Erlöschung des
Rechtes die Verbindlichkeit, und mit Erlöschen der letzteren das Recht aufgehoben wird.
Gegen seinen Willen kann weder der Gläubiger gezwungen werden, etwas Anderes anzunehmen,
als er zu fordern hat, noch der Schuldner, etwas Anderes zu leisten, als er zu leisten
verbunden ist. Dieses gilt auch von der Zeit, dem Orte und der Art, die Verbindlichkeit zu
erfüllen.
Wird, weil der Gläubiger und der Schuldner einverstanden sind; oder weil die Zahlung
selbst unmöglich ist, etwas Anderes an Zahlungs Statt gegeben; so ist die Handlung als ein
entgeldliches Geschäft zu betrachten.
Der Gläubiger ist nicht schuldig, die Zahlung einer Schuldpost theilweise, oder auf
Abschlag anzunehmen. Sind aber verschiedene Posten zu zahlen; so wird diejenige für
abgetragen gehalten, welche der Schuldner, mit Einwilligung des Gläubigers tilgen zu wollen,
sich ausdrücklich erkläret hat.
Wird die Willensmeinung des Schuldners bezweifelt, oder von dem Gläubiger widersprochen;
so sollen zuerst die Zinsen, dann das Capital, von mehreren Capitalien aber dasjenige,
welches schon eingefordert, oder wenigstens fällig ist, und nach diesem dasjenige, welches
schuldig zu bleiben dem Schuldner am meisten beschwerlich fällt, abgerechnet werden.
Wenn die Zahlungsfrist auf keine Art bestimmt ist; so tritt die Verbindlichkeit, die
Schuld zu zahlen, erst mit dem Tage ein, an welchem die Einmahnung geschehen ist (§. 904).
In gewissen Fällen wird die Zahlungsfrist durch die Natur der Sache bestimmt. Alimente
werden wenigstens auf Einen Monath voraus bezahlt. Stirbt der Verpflegte während dieser
Zeit; so sind dessen Erben nicht schuldig, etwas von der Vorausbezahlung zurück zu
geben.
Wenn der Ort und die Art der Leistung nicht bestimmt sind; so müssen die oben (§. 905) aufgestellten Vorschriften angewendet werden. Zahlungen,
die außer dem Falle eines Vertrages zu leisten sind, ist der Schuldner nur am Orte seines
Wohnsitzes abzuführen schuldig.
Auch eine Person, die sonst unfähig ist, ihr Vermögen zu verwalten, kann eine richtige und
verfallene Schuld rechtmäßig abtragen, und sich ihrer Verbindlichkeit entledigen. Hätte sie
aber eine noch ungewisse, oder nicht verfallene Schuld abgetragen; so ist ihr Vormund oder
Curator berechtiget, das Bezahlte zurück zu fordern.
Kann und will ein Dritter anstatt des Schuldners mit dessen Einverständniß nach Maß der
eingegangenen Verbindlichkeit bezahlen; so muß der Gläubiger die Bezahlung annehmen, und dem
Zahler sein Recht abtreten; doch hat in diesen Falle der Gläubiger, außer dem Falle eines
Betruges, weder für die Einbringlichkeit, noch für die Richtigkeit der Forderung zu
haften.
Ohne Einwilligung des Schuldners kann dem Gläubiger die Zahlung von einem Dritten in der
Regel (§. 462) nicht aufgedrungen werden. Nimmt er sie aber an;
so ist der Zahler berechtiget, selbst noch nach der geleisteten Zahlung, die Abtretung des
dem Gläubiger zustehendem Rechtes zu verlangen.
Der Schuldbetrag muß dem Gläubiger oder dessen zum Empfange geeigneten Machthaber, oder
demjenigen geleistet werden, den das Gericht als Eigenthümer der Forderung erkannt hat. Was
jemand an eine Person bezahlt hat, die ihr Vermögen nicht selbst verwalten darf, ist er in
so weit wieder zu zahlen verbunden, als das Bezahlte nicht wirklich vorhanden, oder zum
Nutzen des Empfängers verwendet worden ist.
[Marginalie: Gerichtliche Hinterlegung der Schuld.]
Kann eine Schuld aus dem Grunde, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend, oder mit dem
Angebothenen unzufrieden ist, oder aus anderen wichtigen Gründen nicht bezahlt werden; so
steht dem Schuldner bevor, die abzutragende Sache bey dem Gerichte zu hinterlegen; oder,
wenn sie dazu nicht geeignet ist, die gerichtliche Einleitung zu deren Verwahrung
anzusuchen. Jede dieser Handlungen, wenn sie rechtmäßig geschehen und dem Gläubiger bekannt
gemacht worden ist, befreyet den Schuldner von seiner Verbindlichkeit, und wälzt die Gefahr
der geleisteten Sache auf den Gläubiger.
Der Zahler ist in allen Fällen berechtiget, von dem Befriedigten eine Quittung, nähmlich
ein schriftliches Zeugniß der erfüllten Verbindlichkeit, zu verlangen. In der Quittung muß
der Nahme des Schuldners und des Gläubigers, so wie der Ort, die Zeit und der Gegenstand der
getilgten Schuld ausgedrückt, und sie muß von dem Gläubiger, oder dessen Machthaber
unterschrieben werden.
Besitzt der Gläubiger von dem Schuldner einen Schuldschein; so ist er nebst Ausstellung
einer Quittung verbunden, denselben zurück zu geben, oder die allenfalls geleistete
Abschlagszahlung auf dem Schuldscheine selbst abschreiben zu lassen. Der zurück erhaltene
Schuldschein ohne Quittung gründet für den Schuldner die rechtliche Vermuthung der
geleisteten Zahlung; er schließt aber den Gegenbeweis nicht aus. Ist der Schuldschein,
welcher zurück gegeben werden soll, in Verlust gerathen, so ist der Zahlende berechtiget,
Sicherstellung zu fordern, oder den Betrag gerichtlich zu hinterlegen, und zu verlangen, daß
der Gläubiger die Tödtung des Schuldscheines der Gerichtsordnung gemäß bewirke.
Eine Quittung, die der Gläubiger dem Schuldner für eine abgetragene neuere Schuldpost
ausgestellt hat, beweiset zwar nicht, daß auch andere ältere Posten abgetragen worden seyn;
wenn es aber gewisse Gefälle, Renten, oder solche Zahlungen betrifft, welche, wie Geld-,
Grund-, Haus- oder Capitals-Zinsen, aus eben demselben Titel und zu einer gewissen Zeit
geleistet werden sollen; so wird vermuthet, daß derjenige, welcher sich mit der Quittung des
letzt verfallenen Termines ausweiset, auch die früher verfallenen berichtiget habe.
Eben so wird von Handels- und Gewerbsleuten, welche mit ihren Abnehmern (Kunden) zu
gewissen Fristen die Rechnung abzuschließen pflegen, vermuthet, daß ihnen, wenn sie über die
Rechnung aus einer späteren Frist quittirt haben, auch die früheren Rechnungen bezahlt
seyn.
Wenn jemand aus einem Irrthume, wäre es auch ein Rechtsirrthum, eine Sache oder eine
Handlung geleistet worden, wozu er gegen den Leistenden kein Recht hat; so kann in der Regel
im ersten Falle die Sache zurück gefordert, im zweyten aber ein dem verschafften Nutzen
angemessener Lohn verlangt werden.
Doch können Zahlungen einer verjährten, oder einer solchen Schuld, welche nur aus Mangel
der Förmlichkeiten ungültig ist, oder zu deren Eintreibung das Gesetz bloß das Klagerecht
versagt, eben so wenig zurück gefordert werden, als wenn jemand eine Zahlung leistet, von
der er weiß, daß er sie nicht schuldig ist.
Diese Vorschrift (§. 1432) kann aber auf den Fall, in welchem
ein Pflegebefohlener, oder eine andere Person bezahlt hat, welche nicht frey über ihr
Eigenthum verfügen kann, nicht angewendet werden.
Die Zurückstellung des Bezahlten kann auch dann begehret werden, wenn die Schuldforderung
auf was immer für eine Art noch ungewiß ist; oder wenn sie noch von der Erfüllung einer
beygesetzten Bedingung abhängt. Die Bezahlung einer richtigen und unbedingten Schuld kann
aber deßwegen nicht zurück gefordert werden, weil die Zahlungsfrist noch nicht verfallen
ist.
Auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, kann der Geber von dem
Empfänger zurück fordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat.
War jemand verbunden, aus zwey Sachen nur Eine nach seiner Willkühr zu geben, und hat er
aus Irrthum beyde gegeben; so hängt es von ihm ab, die eine, oder die andere zurück zu
fordern.
Der Empfänger einer bezahlten Nichtschuld wird als ein redlicher oder unredlicher Besitzer
angesehen, je nachdem er den Irrthum des Gebers gewußt hat, oder aus den Umständen vermuthen
mußte, oder nicht.
Wenn Forderungen gegenseitig zusammen treffen, die richtig, gleichartig, und so beschaffen
sind, daß eine Sache, die dem Einen als Gläubiger gebührt, von diesem auch als Schuldner dem
Anderen entrichtet werden kann; so entsteht, in so weit die Forderungen sich gegen einander
ausgleichen, eine gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten (Compensation), welche schon
für sich die gegenseitige Zahlung bewirket.
Zwischen einer richtigen und nicht richtigen, so wie zwischen einer fälligen und noch
nicht fälligen Forderung findet die Compensation nicht Statt. In wie fern gegen eine
Concurs-Masse die Compensation Statt finde, wird in der Gerichtsordnung bestimmet.
Eben so lassen sich Forderungen, welche ungleichartige, oder bestimmte und unbestimmte
Sachen zum Gegenstande haben, gegen einander nicht aufheben. Eigenmächtig entzogene,
entlehnte oder in Verwahrung genommene Stücke sind überhaupt kein Gegenstand der
Compensation.
Ein Schuldner kann seinem Gläubiger dasjenige nicht in Aufrechnung bringen, was dieser
einem Dritten und der Dritte dem Schuldner zu zahlen hat. Selbst eine Summe, die Jemand an
eine Staats-Casse zu fordern hat, kann gegen eine Zahlung, die er an eine andere
Staats-Casse leisten muß, nicht abgerechnet werden.
Wenn eine Forderung allmählich auf Mehrere übertragen wird; so kann der Schuldner zwar die
Forderung, welche er zur Zeit der Abtretung an den ersten Inhaber derselben hatte, so wie
auch jene, die ihm gegen den letzten Inhaber zusteht, in Abrechnung bringen; nicht aber auch
diejenige, welche ihm an einen der Zwischeninhaber zustand.
Gegen eine den öffentlichen Büchern einverleibte Forderung kann die Einwendung der
Compensation einem Cessionar nur dann entgegen gesetzt werden, wenn die Gegenforderung
ebenfalls und zwar bey der Forderung selbst eingetragen, oder dem Cessionar bey Uebernehmung
der letzteren bekannt gemacht worden ist.
In allen Fällen, in welchen der Gläubiger berechtiget ist, sich seines Rechtes zu begeben,
kann er demselben auch zum Vortheile seines Schuldners entsagen, und hierdurch die
Verbindlichkeit des Schuldners aufheben.
So oft auf was immer für eine Art das Recht mit der Verbindlichkeit in Einer Person
vereinigt wird, erlöschen beyde; außer, wenn es dem Gläubiger noch frey steht, eine
Absonderung seiner Rechte zu verlangen (§§. 802 und 812), oder wenn Verhältnisse von ganz verschiedener Art eintreten.
Daher wird durch die Nachfolge des Schuldners in die Verlassenschaft seines Gläubigers in
den Rechten der Erbschaftsgläubiger, der Miterben oder Legatare, und durch die Beerbung des
Schuldners und Bürgen in den Rechten des Gläubigers nichts geändert.
Rechte und Verbindlichkeiten, welche den öffentlichen Büchern einverleibt sind, werden
durch die Vereinigung in einer Person nicht aufgehoben, bis die Löschung aus den
öffentlichen Büchern erfolgt ist (§§. 469 u. 526).
Der zufällige gänzliche Untergang einer bestimmten Sache hebt alle Verbindlichkeit,
selbst die, den Werth derselben zu vergüten, auf. Dieser Grundsatz gilt auch für diejenigen
Fälle, in welchen die Erfüllung der Verbindlichkeit, oder die Zahlung einer Schuld durch
einen andern Zufall unmöglich wird. In jedem Falle muß aber der Schuldner das, was er, um
die Verbindlichkeit in Erfüllung zu bringen, erhalten hat, zwar gleich einem redlichen
Besitzer, jedoch auf solche Art zurück stellen oder vergüten, daß er aus dem Schaden des
Anderen keinen Gewinn zieht.
Durch den Tod erlöschen nur solche Rechte und Verbindlichkeiten, welche auf die Person
eingeschränkt sind, oder die bloß persönliche Handlungen des Verstorbenen betreffen.
Rechte und Verbindlichkeiten erlöschen auch durch den Verlauf der Zeit, worauf sie durch
einen letzten Willen, Vertrag, richterlichen Ausspruch, oder durch das Gesetz beschränkt
sind. Auf welche Art sie durch die vom Gesetze bestimmte Verjährung aufgehoben werden, wird
in dem folgenden Hauptstücke festgesetzt.
[Marginalie: Von der Einsetzung in den vorigen Stand.]
Die bürgerlichen Gesetze, nach welchen widerrechtliche Handlungen und Geschäfte, wenn die
Verjährung nicht im Wege steht, unmittelbar bestritten werden können, gestatten keine
Einsetzung in den vorigen Stand. Die zum gerichtlichen Verfahren gehörigen Fälle der
Einsetzung in den vorigen Stand sind in der Gerichtsordnung bestimmt.
Wird das verjährte Recht vermöge des gesetzlichen Besitzes zugleich auf jemand Anderen
übertragen; so heißt es ein ersessenes Recht, und die Erwerbungsart, Ersitzung.
Die Verjährung und Ersitzung kann gegen alle Privat-Personen, welche ihre Rechte selbst
auszuüben fähig sind, Statt finden. Gegen Mündel und Pflegebefohlene; gegen Kirchen,
Gemeinden und andere moralische Körper; gegen Verwalter des öffentlichen Vermögens, und
gegen diejenigen, welche ohne ihr Verschulden abwesend sind, wird sie nur unter den unten
(§§. 1494, 1472 und 1475) folgenden Beschränkungen gestattet.
Was sich erwerben läßt, kann auch ersessen werden. Sachen hingegen, welche man vermöge
ihrer wesentlichen Beschaffenheit, oder vermöge der Gesetze nicht besitzen kann; ferner
Sachen und Rechte, welche schlechterdings unveräußerlich sind, sind kein Gegenstand der
Ersitzung.
Aus diesem Grunde können weder die dem Staatsoberhaupte als solchem allein zukommenden
Rechte, z. B. das Recht, Zölle anzulegen, Münzen zu prägen, Steuern auszuschreiben, und
andere Hoheitsrechte (Regalien) durch Ersitzung erworben, noch die diesen Rechten
entsprechenden Schuldigkeiten verjähret werden.
Andere dem Staatsoberhaupte zukommende, doch nicht ausschließend vorbehaltene Rechte, z.
B. auf Waldungen, Jagden, Fischereyen u. dgl., können zwar überhaupt von andern
Staatsbürgern, doch nur binnen einem längeren als dem gewöhnlichen Zeitraume (§. 1472), ersessen werden.
Die Rechte eines Ehegatten, eines Vaters, eines Kindes und andere Personenrechte sind kein
Gegenstand der Ersitzung. Doch kommt denjenigen, welche dergleichen Rechte redlicher Weise
ausüben, die schuldlose Unwissenheit zur einstweiligen Behauptung und Ausübung ihrer
vermeinten Rechte zu Statten.
Die Rechte eines Menschen über seine Handlungen und über sein Eigenthum, z. B. eine Ware
da oder dort zu kaufen, seine Wiesen oder sein Wasser zu benutzen, unterliegen, außer dem
Falle, daß das Gesetz mit der binnen einem Zeitraume unterlassenen Ausübung ausdrücklich den
Verlust derselben verknüpfet, keiner Verjährung. Hat aber eine Person der anderen die
Ausübung eines solchen Rechtes untersagt, oder sie daran verhindert; so fängt der Besitz des
Untersagungsrechtes von Seite der Einen gegen die Freyheit der Anderen von dem Augenblicke
an, als sich diese dem Verbothe oder der Verhinderung gefüget hat, und es wird dadurch, wenn
alle übrige Erfordernisse eintreffen, die Verjährung oder die Ersitzung bewirket (§. 313 u. 351).
[Marginalie: Erfordernisse zur Ersitzung: 1) Besitz;]
Zur Ersitzung wird nebst der Fähigkeit der Person und des Gegenstandes erfordert: daß
jemand die Sache oder das Recht, die auf diese Art erworben werden sollen, wirklich besitze;
daß sein Besitz rechtmäßig, redlich und echt sey, und durch die ganze von dem Gesetze
bestimmte Zeit fortgesetzt werde (§. 309, 316, 326 und 345).
Jeder Besitz, der sich auf einen solchen Titel gründet, welche zur Uebernahme des
Eigenthumes, wenn solches dem Uebergeber gebührt hätte, hinlänglich gewesen wäre, ist
rechtmäßig und zur Ersitzung hinreichend. Dergleichen sind: z. B. das Vermächtniß, die
Schenkung, das Darleihen, der Kauf und Verkauf, der Tausch, die Zahlung u. s. w.
Verpfändete, geliehene, in Verwahrung oder zur Fruchtnießung gegebene Sachen können von
Gläubigern, Entlehnern und Verwahrern oder Fruchtnießern, aus Mangel eines rechtmäßigen
Titels, niemahls ersessen werden. Ihre Erben stellen die Erblasser vor, und haben nicht mehr
Titel als dieselben. Nur dem dritten rechtmäßigen Besitzer kann die Ersitzungszeit zu
Statten kommen.
Der Besitz muß redlich seyn. Die Unredlichkeit des vorigen Besitzers hindert aber einen
redlichen Nachfolger oder Erben nicht, die Ersitzung von dem Tage seines Besitzes anzufangen
(§. 1493).
Der Besitz muß auch echt seyn. Wenn jemand sich einer Sache mit Gewalt oder List
bemächtiget, oder in den Besitz heimlich einschleicht, oder eine Sache nur bittweise
besitzt; so kann weder er selbst, noch können seine Erben dieselbe verjähren.
Zur Ersitzung und Verjährung ist auch der in dem Gesetze vorgeschriebene Verlauf der Zeit
nothwendig. Außer dem durch die Gesetze für einige besondere Fälle fest gesetzten Zeitraume
wird hier das in allen übrigen Fällen zur Ersitzung oder Verjährung nöthige Zeitmaß
überhaupt bestimmt. Es kommt dabey sowohl auf die Verschiedenheit der Rechte und der Sachen,
als der Personen an.
Von unbeweglichen Sachen ersitzt derjenige, auf dessen Nahmen sie den öffentlichen Büchern
einverleibt sind, das volle Recht gegen allen Widerspruch ebenfalls durch Verlauf von drey
Jahren. Die Gränzen der Ersitzung werden nach dem Maße des eingetragenen Besitzes
beurtheilt.
Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher eingeführt sind, und die Erwerbung
unbeweglicher Sachen aus den Gerichts-Acten und anderen Urkunden zu erweisen ist, oder wenn
die Sache auf den Nahmen desjenigen, der die Besitzrechte darüber ausübet, nicht eingetragen
ist, wird die Ersitzung erst nach dreyßig Jahren vollendet.
Dienstbarkeiten und andere auf fremdem Boden ausgeübte besondere Rechte werden, wie das
Eigenthumsrecht, von demjenigen, auf dessen Nahmen sie den öffentlichen Büchern einverleibt
sind, binnen drey Jahren ersessen.
Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher bestehen, oder ein solches Recht denselben
nicht einverleibt ist, kann es der redliche Inhaber erst nach dreyßig Jahren ersitzen.
Bey Rechten, die selten ausgeübt werden können, z. B. bey dem Rechte, eine Pfründe zu
vergeben, oder jemanden bey Herstellung einer Brücke zum Beytrage anzuhalten, muß derjenige,
welcher die Ersitzung behauptet, nebst einem Verlaufe von dreyßig Jahren, zugleich erweisen,
daß der Fall zur Ausübung binnen dieser Zeit wenigstens drey Mahl sich ergeben, und er jedes
Mahl dieses Recht ausgeübet habe.
Gegen den Fiscus, das ist, gegen die Verwalter der Staatsgüter und des Staatsvermögens, in
so weit die Verjährung Platz greift (§§. 287, 289 u. 1456-1457), ferner gegen die Verwalter der Güter der Kirchen, Gemeinden und anderer
erlaubten Körper, reicht die gemeine ordentliche Ersitzungszeit nicht zu. Der Besitz
beweglicher Sachen, so wie auch der Besitz der unbeweglichen, oder der darauf ausgeübten
Dienstbarkeiten und anderer Rechte, wenn sie auf den Nahmen des Besitzers den öffentlichen
Büchern einverleibt sind, muß durch sechs Jahre fortgesetzt werden. Rechte solcher Art, die
auf den Nahmen des Besitzers in die öffentlichen Bücher nicht einverleibt sind, und alle
übrige Rechte lassen sich gegen den Fiscus und die hier angeführten begünstigten Personen
nur durch den Besitz von vierzig Jahren erwerben.
Wer mit einer von dem Gesetze in Ansehung der Verjährungszeit begünstigten Person in
Gemeinschaft steht, dem kommt die nähmliche Begünstigung zu Statten. Begünstigungen der
längeren Verjährungsfrist haben auch gegen andere darin ebenfalls begünstigte Personen ihre
Wirkung.
Die Eigenschaft eines Familien-Fideicommisses, eines Erbpacht- und Erbzinsgutes geht nur
durch einen frey eigenthümlichen Besitz von vierzig Jahren verloren.
Der Aufenthalt des Eigenthümers außer der Provinz, in welcher sich die Sache befindet,
steht der ordentlichen Ersitzung und Verjährung in so weit entgegen, daß die Zeit einer
willkührlichen und schuldlosen Abwesenheit nur zur Hälfte, folglich Ein Jahr nur für sechs
Monathe gerechnet wird. Doch soll auf kurze Zeiträume der Abwesenheit, welche durch kein
volles Jahr ununterbrochen gedauert haben, nicht Bedacht genommen, und überhaupt die Zeit
nie weiter als bis auf dreyßig Jahre zusammen ausgedehnt werden. Schuldbare Abwesenheit
genießt keine Ausnahme von der ordentlichen Verjährungszeit.
Auch derjenige, welcher eine bewegliche Sache unmittelbar von einem unechten, oder von
einem unredlichen Besitzer an sich gebracht hat, oder seinen Vormann anzugeben nicht vermag,
muß den Verlauf der sonst ordentlichen Ersitzungszeit doppelt abwarten.
Wer die Ersitzung auf einen Zeitraum von dreyßig oder vierzig Jahren stützt, bedarf keiner
Angabe des rechtmäßigen Titels. Die gegen ihn erwiesene Unredlichkeit des Besitzes schließt
aber auch in diesem längeren Zeitraume die Ersitzung aus.
In so fern jede Ersitzung eine Verjährung in sich begreift, werden beyde mit den
vorgeschriebenen Erfordernissen in Einem Zeitraume vollendet. Zur eigentlichen Verjährung
aber ist der bloße Nichtgebrauch eines Rechtes, das an sich schon hätte ausgeübt werden
können, durch dreyßig Jahre hinlänglich.
Alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern einverleibt seyn oder
nicht, erlöschen also in der Regel längstens durch den dreyßigjährigen Nichtgebrauch, oder
durch ein so lange Zeit beobachtetes Stillschweigen.
Forderungen von rückständigen jährlichen Abgaben, Zinsen, Renten oder Dienstleistungen
erlöschen in drey Jahren; das Recht selbst wird durch einen Nichtgebrauch von dreyßig Jahren
verjährt.
Die in dem Familien- und überhaupt in dem Personen-Rechte gegründeten Verbindlichkeiten,
z. B. den Kindern den unentbehrlichen Unterhalt zu verschaffen, so wie diejenigen, welche
dem oben (§. 1459) angeführten Rechte, mit seinem Eigenthume
frey zu schalten, zusagen, z. B. die Verbindlichkeit, die Theilung einer gemeinschaftlichen
Sache oder die Gränzbestimmung vornehmen zu lassen, können nicht verjährt werden.
Auf gleiche Weise wird derjenige, welcher ein Recht auf einem fremden Grunde in Ansehung
des Ganzen oder auf verschiedene beliebige Arten ausüben konnte, bloß dadurch, daß er es
durch noch so lange Zeit nur auf einem Theile des Grundes oder nur auf eine bestimmte Weise
ausübte, in seinem Rechte nicht eingeschränkt; sondern die Beschränkung muß durch Erwerbung
oder Ersitzung des Untersagungs- oder Hinderungsrechtes bewirkt werden (§. 351). Eben dieses ist auch auf den Fall anzuwenden, wenn jemand
ein gegen alle Mitglieder einer Gemeinde zustehendes Recht bisher nur gegen gewisse
Mitglieder derselben ausgeübt hat.
So lange der Gläubiger das Pfand in Händen hat, kann ihm die unterlassene Ausübung des
Pfandrechtes nicht eingewendet und das Pfandrecht nicht verjährt werden. Auch das Recht des
Schuldners, sein Pfand einzulösen, bleibt unverjährt. In so fern aber die Forderung den
Werth des Pfandes übersteigt, kann sie inzwischen durch Verjährung erlöschen.
Zur Verjährung solcher Rechte, die nur selten ausgeübt werden können, wird erfordert, daß
während der Verjährungszeit von dreyßig Jahren von drey Gelegenheiten, ein solches Recht
auszuüben, kein Gebrauch gemacht worden sey (§. 1471).
Die allgemeine Regel, daß ein Recht wegen des Nichtgebrauches erst nach Verlauf von
dreyßig oder vierzig Jahren verloren gehe, ist nur auf diejenigen Fälle anwendbar, für
welche das Gesetz nicht schon einen kürzeren Zeitraum ausgemessen hat (§. 1465).
Die Rechte, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen; den Pflichttheil oder dessen
Ergänzung zu fordern; eine Schenkung wegen Undankbarkeit des Beschenkten zu widerrufen;
einen entgeldlichen Vertrag wegen Verletzung über die Hälfte aufzuheben, oder die
vorgenommene Theilung eines gemeinschaftlichen Gutes zu bestreiten; und die Forderung wegen
einer bey dem Vertrage unterlaufenen Furcht, oder eines Irrthumes, wobey sich der andere
vertragmachende Theil keiner List schuldig gemacht hat, müssen binnen drey Jahren geltend
gemacht werden. Nach Verlauf dieser Zeit sind sie verjährt.
Das Recht der Dienstbarkeit wird durch den Nichtgebrauch verjährt, wenn sich der
verpflichtete Theil der Ausübung der Servitut widersetzt, und der Berechtigte durch drey auf
einander folgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht hat.
Jede Entschädigungsklage erlischt nach drey Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schade
dem Beschädigten bekannt wurde. Ist ihm der Schade nicht bekannt worden, oder ist derselbe
aus einem Verbrechen entstanden; so verjährt sich das Klagerecht nur nach dreyßig
Jahren.
Klagen über Injurien, die lediglich in Beschimpfungen durch Worte, Schriften oder Geberden
bestehen, können nach Verlauf eines Jahres nicht mehr erhoben werden. Besteht aber die
Beleidigung in Thätlichkeiten; so dauert das Klagerecht auf Genugthuung durch drey
Jahre.
Einige Rechte sind von den Gesetzen auf eine noch kürzere Zeit eingeschränkt. Hierüber
kommen die Vorschriften an den Orten, wo diese Rechte abgehandelt werden, vor.
[Marginalie: Einrechnung der Verjährungszeit des Vorfahrers.]
Wer eine Sache von einem rechtmäßigen und redlichen Besitzer redlich übernimmt, der ist
als Nachfolger berechtiget, die Ersitzungszeit seines Vorfahrers mit einzurechnen (§. 1463). Eben dieses gilt auch von der Verjährungszeit. Bey einer
Ersitzung von dreyßig oder vierzig Jahren findet diese Einrechnung auch ohne einen
rechtmäßigen Titel, und bey der eigentlichen Verjährung selbst ohne guten Glauben oder
schuldlose Unwissenheit Statt.
Gegen solche Personen, welche aus Mangel ihrer Geisteskräfte ihre Rechte selbst zu
verwalten unfähig sind, wie gegen Pupillen, Wahn- oder Blödsinnige, kann die Ersitzungs-
oder Verjährungszeit, dafern diesen Personen keine gesetzlichen Vertreter bestellt sind,
nicht anfangen. Die ein Mahl angefangene Ersitzungs- oder Verjährungszeit läuft zwar fort;
sie kann aber nie früher als binnen zwey Jahren nach den gehobenen Hindernissen vollendet
werden.
Auch zwischen Ehegatten, dann zwischen Kindern oder Pflegebefohlenen und ihren Aeltern
oder Vormündern kann, so lang erstere in ehelicher Verbindung, letztere unter älterlicher
oder vormundschaftlicher Gewalt stehen, die Ersitzung oder Verjährung weder angefangen, noch
fortgesetzt werden.
Durch Abwesenheit in Civil- oder Kriegsdiensten, oder durch gänzlichen Stillstand der
Rechtspflege, z. B. in Pest- oder Kriegszeiten, wird nicht nur der Anfang, sondern so lange
dieses Hinderniß dauert, auch die Fortsetzung der Ersitzung oder Verjährung gehemmet.
Die Ersitzung sowohl, als die Verjährung wird unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich
auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder
stillschweigend das Recht des Anderen anerkannt hat; oder wenn er von dem Berechtigten
belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Wird aber die Klage durch einen
rechtskräftigen Spruch für unstatthaft erklärt; so ist die Verjährung für ununterbrochen zu
halten.
[Marginalie: Wirkung der Ersitzung oder Verjährung.]
Wer eine Sache oder ein Recht ersessen hat, kann gegen den bisherigen Eigenthümer bey dem
Gerichte die Zuerkennung des Eigenthumes ansuchen, und das zuerkannte Recht, wofern es einen
Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmacht, den letzteren einverleiben lassen.
Auf gleiche Art kann nach Verlauf der Verjährung der Verpflichtete die Löschung seiner in
den öffentlichen Büchern eingetragenen Verbindlichkeit, oder die Nichtigerklärung des dem
Berechtigten bisher zugestandenen Rechtes und der darüber ausgestellten Urkunden
erwirken.