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      <titleStmt>
        <title>Advokatenordnung Österreich unter der Enns 21. März 1680</title>
        <author corresp="marcrelator:aut">
          <persName ref="https://d-nb.info/gnd/118571869">
            <forename>Leopold I.,</forename>
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            <forename>Heino</forename>
            <surname>Speer</surname>
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        <authority corresp="marcrelator:his">
          <orgName corresp="https://digital-humanities.uni-graz.at" ref="http://d-nb.info/gnd/1137284463">Institut für Digitale
                        Geisteswissenschaften, Universität Graz</orgName>
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                        Geisteswissenschaftliches Asset Management System</orgName>
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                        Commons BY-NC 4.0</licence>
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        <date when="2025">2025</date>
        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertoriums
                    digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der
                    Frühen Neuzeit von Heino Speer</title>
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          <resp>Projektleitung</resp>
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            <forename>Heino</forename>
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          </persName>
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          <author corresp="marcrelator:aut">
            <persName ref="https://d-nb.info/gnd/118571869">
              <forename>Leopold I.,</forename>
            </persName>
          </author>
          <title>Advokatenordnung Österreich unter der Enns 21. März 1680</title>. In:
                        <series>Codex Austriacus Bd. I</series> (<publisher>Guarient und
                        Rääll</publisher>
          <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Wien</pubPlace>
          <date when="1680-03-21">21. März 1680</date>) <biblScope from="T.25" to="T.30">25-30</biblScope>
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      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
                    Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt
                    hat.</p>
      </projectDesc>
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        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
        </prefixDef>
        <prefixDef ident="dcterms" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://purl.org/dc/terms/$1">
          <p>Datums Taxonomie</p>
        </prefixDef>
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        <language ident="de">Deutsch</language>
        <language ident="la">Latein</language>
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            <item>
              <term>
                <ref target="info:fedora/context:repat.quellen" type="context">Quellen</ref>
              </term>
            </item>
            <item>
              <term type="territorium">
                <ref target="info:fedora/context:repat.niederoesterreich" type="context">Niederösterreich</ref>
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                <date type="dcterms:temporal" when="1680">1680</date>
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      <div xml:id="NA.0">
        <head>Leopold I., Advokatenordnung Österreich unter der Enns 21. März 1680</head>
        <div xml:id="NA.Vorrede">
          <head>[Vorrede]</head>

          <p>ENtbieten allen / und jeden / unsern nachgesetzten Obrigkeiten / Geist- und
                        Weltlichen / auch andern unsern getreu-gehorsambsten Ständen und Unterthanen
                        in unserm Ertz-Hertzogthum Oesterreich unter der Ennß / auch sonsten
                        männiglich; vornemlich aber allen / und jeden Partheyen / und derselben <hi
              rend="it">Advoca</hi>ten / welche bey unserer N.O. Regierung / und dem
                        deroselben nachgesetzten Land-Marschallischen Gericht / der Zeit
                        Rechts-Führungen haben / oder ins künfftig deren etwa daselbst bekommen
                        möchten / unsere Gnad / und alles Gutes. Und geben euch benebens gnädigst
                        zuvernehmen ; massen auch durchgehend bekandt / wie daß in diesem
                        Ertz-Hertzogthum Oesterreich unter der Ennß die Rechts-Stritt nicht allein
                        von Jahr zu Jahren sich vermehren / sondern auch dieselben durch die von
                        denen <hi
              rend="it">litigi</hi>rens-begierigen Partheyen / und ihren <hi
              rend="it">Advocat</hi>en muthwillig suchende Auffzüg (ungehindert solche
                        abzuschneiden bißhero unterschiedliche Mittel / aber mit wenigem <hi rend="it">Effect</hi>, vorgekehrt worden) auff viel Jahr hinaus gezogen
                        werden / also / dass offtermahls die Kläger / ob sie schon ein gutes Recht
                        haben / gleichwohl das End nicht allzeit erleben können / und darbey
                        mehreren Theils all ihr Vermögen beysetzen müssen.</p>

          <p>Wann wir aber solchem Ubel zusteuren / und dardurch die / von so muthwilliger
                        Hemmung der lieben <hi
              rend="it">Justi</hi>tz / besorgende Straff GOttes
                        zuverhüten / ein unumgängliche Nothdurfft / und der Zeit die Abstellung der
                        eingeschlichen-schädlichen Auffzüg / und Mißbräuche / so unter währendem
                        Lauff des <hi
              rend="it">Process</hi>, von denen Partheyen / und <hi
              rend="it">Advocat</hi>en vorgenommen werden / für das bequemste Mittel
                        hierzu allergnädigst befunden : Als haben Wir / über abgefordert auch
                        eingelangte Bericht und Gutachten / Uns unterm ein und zwantzigsten diß
                        Monaths <hi
              rend="it">Martii</hi> dahin allergnädigst <hi
              rend="it">resolvi</hi>rt / daß es bey ihr Regierung / und dem
                        Land-Marschallischen Gericht / in dem Gerichts-<hi
              rend="it">Process</hi>
                        hinfüro / ohne <pb
              facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/34"
              n="26"/> anderwärtig-weitere
                        Verordnung / nachfolgender Gestalt gehalten / und dieser <hi rend="it">Modus</hi> künfftig der neuen Gerichts-Ordnung einverleibt werden
                        solle.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.1">
          <p>§. 1. Nemlichen / und für das Erste / hat es zwar in <hi
              rend="it">Liquidis</hi> bey der / den sieben und zwantzigsten <hi
              rend="it">Julii, Anno</hi> Sechzehenhundert Fünff und Funfftzig / außgangenen <hi
              rend="it">Execution</hi>s-Ordnung / <hi
              rend="it">quoad personalia</hi>,
                        sein ungeändertes Verbleiben; wo aber <hi
              rend="it">rei Vindicatoria
                            agi</hi>rt / und das <hi
              rend="it">Dominium, vel quasi, intetni</hi>rt
                        wird / hat der Kläger / nach dem Gebotts-Brieff / und Warnungs-Rathschlag /
                        gleich <hi
              rend="it">immediatè</hi> um die Einantwortung anzuruffen / und
                        der Richter zu der Einantwortung <hi rend="it">Commissarien ex Officio</hi>
                        zuverordnen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.2">

          <p> §. 2. Auff ein Auszügel eines untadelhafften Handel-Buchs / oder auff ein
                        anders <hi rend="it">Instrumentum</hi>, welches keine vollständige Prob bey
                        Gericht machet / solle zum ersten Bescheid erfolgen : Dem Beklagten die
                        Unklaghaffthaltung auffzulegen.</p>
          <p>Wann nun nach verflossenen vierzehen Tagen (<hi
              rend="it">â die
                            Executionis</hi>, wie durchgehend gebräuchig / anzuraiten) der Kläger
                        den vorhero gebettenen Gebotts-Brieff weiter <hi
              rend="it">urgi</hi>rt / so
                        wird derselbe mit : <hi
              rend="it">Fiat</hi>, wofern nichts einkommen / den
                        Gebotts-Brieff bey der Cantzley auszufertigen / verwilliget / und der <hi rend="it">Execution</hi>s-Ordnung gemäß / weiter verfahren.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.3">
          <p>§. 3. Jn denen vorkommenden Klagen aber / so gar nicht <hi
              rend="it">liquidi</hi>rt / soll der Beklagte um Bericht vernommen werden ; es
                        stehet aber dißfalls <hi
              rend="it">in arbitrio Judicis</hi>, ob er nach
                        Beschaffenheit der Sachen / und Umständ nur <hi
              rend="it">simpliciter</hi>
                        Bericht / oder förderlichen Bericht / oder aber gantz förderlichen Bericht /
                        oder auch Bericht / welchen der Beklagte bey nechster Raths-<hi rend="it">Session</hi> unfehlbar einreichen solle / durch den ersten Bescheid
                        abfordern will.</p>

          <p>Gleichwie nun die gemeine Berichts-Abforderung vierzehen Tag / die
                        förderliche acht Tag / und die gantz förderliche nur drey Tag <hi
              rend="it">Termin</hi> hat : Also solle nach verflossenen <hi rend="it">Termin</hi>, auff ferners Anruffen / und da der Bericht von dem
                        Beklagten nicht erstattet worden / in allen andern / ausser der
                        Gewalts-Sachen / die Verbescheidung erfolgen : Die Einreichung des
                        abgeforderten Berichts inner drey Tagen auffzulegen / sonst seye in diß
                        Begehren verwilliget.</p>
          <p>Damit aber der Richter wisse / ob die <hi
              rend="it">Urgi</hi>rung eine
                        Gewalts- oder andere Klag anbetrifft / sollen bey allen Anbringen / die
                        vorhergehende Verordnungen beygelegt werden ; Widrigen Falls der
                        unterschriebene <hi rend="it">Advocat</hi> zur Straff zween Reichs-Thaler
                        verfallen haben.</p>
          <p>Deßgleichen sollen die <hi
              rend="it">Advocat</hi>en, bey ebenmässiger Straff
                        zween Reichs-Thaler / die <hi
              rend="it">Rubri</hi>ken ihrer Anbringen / mit
                        Benennung des Gegentheils / ordentlich stellen / und da zwischen einerley
                        Partheyen unterschiedliche Sachen in Stritt stehen / <hi
              rend="it">Materiam
                            litis</hi> auff jeden Anbringen von aussen <hi rend="it">specifici</hi>ren.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4">

          <p>§. 4. Jn denen Gewalts-Klagen / wann der abgeforderte Bericht nicht
                        eingereicht wird / solle mit Auslassung der Unklaghaffthaltungs-Verordnung /
                        durch die dreyssig-tägige / und die drey-tägige <hi rend="it">Collationi</hi>rungs-Verordnungen / wie bißhero gebräuchig gewesen /
                        verfahren werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.5">
          <p>§. 5. Wann ein Kläger in Arrest-Pfändung- und <hi
              rend="it">Spoli</hi>-Sachen
                        in der ersten Klag das <hi
              rend="it">Petitum</hi> auff die Entlassung / oder
                            <hi
              rend="it">Restitui</hi>rung stellet / so solle / neben Abforderung
                        gantz förderlichen Berichts / die Entlassung / oder <hi
              rend="it">Restitutio</hi>n / nicht <hi
              rend="it">simpliciter</hi>, sondern mit
                        dem Anhang / bey so beschaffenen Sachen / aufferlegt ; da aber der Beklagte
                        inner drey Tagen weder Bericht einreicht / noch auch <hi
              rend="it">pari</hi>rt / auff des Klägers ferners Anruffen / ein würcklich- und
                            ausgäbig-<hi rend="it">Pœn</hi>-fällige Verordnung / nach Ermessen des
                        Richters / auch nach gestaltsame des begangenen Frevels / und Ungehorsams /
                        ertheilt werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.6">

          <p>§. 6. Jn denen Fällen / wo von Hoff aus / Bericht und Gutachten abgefordert /
                        und das Anbringen hernach dem Gegentheil um seinen Bericht zu<hi
              rend="it">decreti</hi>rt / solcher aber inner 14. Tagen nicht eingereicht wird /
                        solle derselbe noch mit einer dreytägigen <hi
              rend="it">peremptori</hi>schen
                        Aufflag getriben ; hernach aber / auff nicht beschehende <hi
              rend="it">Pari</hi>rung / und des <hi
              rend="it">Supplican</hi>ten weiters
                        Anruffen / dem <hi
              rend="it">Expeditori</hi> anbefohlen werden / daß /
                        wofern nichts einkommen / er das <hi
              rend="it">Original</hi>-Anbringen /
                        worüber Bericht / und Gutachten abgefordert worden / mit allen Beylagen
                        verpetschirter in Rath gebe / sodann ist das Gutachten / ohne weitere
                        Annehmung deß Gegentheilischen Berichts / gleich <hi
              rend="it">ex
                            officio</hi> nacher Hoff zubefördern ; wie dann bey Hoff ferner darauff
                        keine Entschuldigung / noch <hi rend="it">Restitutio in integrum</hi>,
                        angenommen werden solle.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.7">
          <p>§. 7. Damit aber durch die <hi
              rend="it">Edir</hi>ung die Sachen um so viel
                        weniger verlängert werden können / solle der in der ersten Klag
                        unterschribene <hi
              rend="it">Advocat</hi> gleich mit derselben / sowohl
                        seinen Gewalt / als auch alle / in besagter Klag <hi
              rend="it">allegir</hi>te Beylagen / <hi
              rend="it">in forma probante</hi>, oder so gut
                        er dieselben hat / und bey künfftiger <hi
              rend="it">Collationi</hi>rung
                        legen will / <hi
              rend="it">exequi</hi>ren lassen ; Widrigenfalls ist er ein
                        nicht <hi
              rend="it">exequi</hi>rtes <hi rend="it">Instrument</hi> in
                        selbigem <hi
              rend="it">Process</hi> weiter zu<hi
              rend="it">allegi</hi>ren /
                        und zulegen / nicht mehr befugt / auch der Gegentheil auff das jenige / was
                        der Kläger mit dem <hi
              rend="it">allegir</hi>ten / aber nicht <hi rend="it">exequir</hi>ten <hi rend="it">Instrument</hi> zu<hi
              rend="it">probir</hi>en vermeint / zuantworten <pb
              facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/35"
              n="27"/>
                        nit schuldig / und solle dergleichen Beylag / so nicht <hi
              rend="it">edi</hi>rt worden / bey der <hi
              rend="it">Collationi</hi>rung nicht
                        gelegt werden / auch der Richter bey der Erkandtnuß darauff keine <hi
              rend="it">Reflexion</hi> machen. Welches dann auch mit allen andern
                        Schrifften durch den gantzen <hi
              rend="it">Process</hi>, auch an Seiten des
                        Beklagten mit seinen <hi
              rend="it">Instrumentis exceptoriis</hi>, wann etwas
                        neues von ein / oder dem andern Theil <hi
              rend="it">allegi</hi>rt wird /
                        also / wie obstehet / gehalten werden solle / ausser bey dem Bericht /
                        welcher bey der Cantzley verbleiben thut ; jedoch solle des Beklagten <hi
              rend="it">Advocat</hi>, nach des Berichts Erledigung / inner den
                        nechsten drey Tagen seinen Gewalt / und alle neue Beylagen / wie oben vom
                        Kläger gemeldt / demselben bey <hi
              rend="it">Pœn-</hi>Fall sechs Ducaten /
                        si <hi
              rend="it">ipsô factô</hi> verwircket / und vom <hi
              rend="it">Advoca</hi>ten eingefordert werden sollen / <hi
              rend="it">exequi</hi>ren lassen. Was aber die Zeugen-Aussagen belanget / hat es bey
                        dem alten <hi rend="it">stylo</hi>, daß nemlich jeder Theil dieselben bey
                        der Cantzley selbst erheben muß / noch ferners sein Verbleiben.</p>
          <p>Wie dann auch ein jeder Theil die jenigen <hi
              rend="it">Relationes</hi>,
                        welche wegen beeder streittenden Partheyen eingereicht / und mit fürzuhalten
                        berathschlaget worden : Jtem / die bey Regierung ergehende Verläß / die
                        Abschied / und andere dergleichen / zwischen denen Partheyen ergangene
                        Nothdurfften / ohne seines Gegentheils Entgeldt / und erwartender <hi rend="it">Edi</hi>rung selbst zu Handen bringen muß.</p>
          <p>Da aber auff beschehen <hi rend="it">Edi</hi>rung eines <hi
              rend="it">Extract</hi>s / der andere Theil die <hi
              rend="it">Edi</hi>rung deß
                        völligen <hi rend="it">Instrument</hi>s / oder der <hi
              rend="it">Relatorum</hi> begehrt / solle / da der Auffzug nicht gar offenbahr /
                        solche <hi
              rend="it">Edi</hi>rung gleich bey sechs Ducaten <hi
              rend="it">Pœn-</hi>Fall aufferlegt : auff des Gegentheils folgende Weigerung aber
                        / beyde Theil in die <hi
              rend="it">Commission-</hi>Stuben erfordert / und
                        das <hi
              rend="it">Incide</hi>nt erörthert : Und wann hierauff befunden wird
                        / welcher <hi rend="it">Advocat</hi>, oder Theil in Unterlaß- oder Begehrung
                        der Beylagen / unrecht hat / derselbe solle noch ferner / ausser der sechs
                        Ducaten / würcklich gestrafft werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.8">
          <p>§. 8. Die <hi
              rend="it">Recognosci</hi>rung zuverwilligen / oder abzuschlagen
                        / solle in soweit <hi
              rend="it">in arbitrio Judicis</hi> stehen / daß die
                        Partheyen in ihren Anbringen allzeit die Ursachen / warumben sie die <hi
              rend="it">Recognoscir</hi>ungen begehren / <hi
              rend="it">specificè</hi>
                        anzuzeigen haben. Werden nun solche vom Gericht nicht erheblich befunden /
                        sollen die <hi
              rend="it">Supplican</hi>ten mit dem Bescheid / Diß Begehren
                        hat nicht statt / alsobalden abgewiesen ; da sie aber genugsame Ursachen
                        beybringen / dem <hi
              rend="it">Expeditori</hi> die Benennung einer
                        fürderlichen <hi
              rend="it">Recognosci</hi>rungs-Tag-Satzung / und dem
                        Gegentheil die <hi
              rend="it">Producir</hi>ung deß <hi rend="it">Original</hi>s <hi
              rend="it">peremptoriè</hi> bey zehen Ducaten <hi
              rend="it">Pœn-</hi>Fall aufferlegt werden. Da nun der jenige / welcher
                        die <hi
              rend="it">Recognosci</hi>rung begehrt / entweder in eigner Person /
                        oder durch seinen <hi
              rend="it">Advocat</hi>en / bey der gegebenen
                        Tag-Satzung abzuweisen ; Es wäre dann / daß er sein Außbleiben mit einer
                        zugestossenen Kranckheit / oder unvermeidentlichen Abwesenheit glaubwürdig
                        entschuldigen könte / auff welchen Fall noch eine Tag-Satzung verwilliget /
                        und ihme die Erscheinung <hi
              rend="it">peremptoriè</hi> aufferlegt / darüber
                        aber keine mehr verstattet werden solle. Da aber der jenige / dessen <hi
              rend="it">Instrument</hi>s-<hi
              rend="it">Recognosci</hi>rung begehret
                        wird / oder sein <hi
              rend="it">Advocat</hi> aussen bleiben / und das <hi
              rend="it">Instrument</hi> aufferlegter massen nicht <hi rend="it">produci</hi>ren thäte / so solle der <hi
              rend="it">dictir</hi>te <hi rend="it">Pœn-</hi>Fall von dem <hi
              rend="it">Advocat</hi>en
                        unnachläßlich eingefordert / und eine nochmahlige <hi
              rend="it">peremptori</hi>sche Tag-Satzung bey doppelten <hi
              rend="it">Pœn-</hi>Fall gegeben / deß verwirckten <hi rend="it">Pœn-</hi>Falls halber
                        / auch kein andere Entschuldigung / als eine nothwendige Abwesenheit / oder
                        erwiesene Leibs-Unpäßlichkeit / angenommen werden.</p>
          <p>Die <hi rend="it">Recognoscir</hi>ungs-Tag-Satzung aber solle der <hi
              rend="it">Expeditor</hi>, so viel es die Entlegenheit der jenigen
                        Parthey / welche das <hi
              rend="it">Instrument</hi> / so <hi
              rend="it">produci</hi>rt werden soll / in Handen hat / zulasset / fürderlich
                        ansetzen / und da / nach beschehener <hi
              rend="it">Recognosci</hi>rung /
                        eine <hi
              rend="it">Relation</hi> von ihme begehrt wird / dieselbe inner
                        denen nechsten drey Tagen / unerwartet einer weitern Aufflag / bey Gericht
                            <hi rend="it">ex officio</hi> gewißlich einreichen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.9">
          <p>§. 9. Um die <hi rend="it">Collationi</hi>rung der <hi
              rend="it">Acten</hi>
                        wird angeruffen / entweder / wann der <hi
              rend="it">Process</hi> schon
                        geschlossen : oder auch noch vorhero. Ist der <hi
              rend="it">Process</hi>
                        geschlossen / solle auff das erste Anbringen zum Bescheid erfolgen : <hi
              rend="it">Fiat</hi>, wofern beyderseits ordentlich geschlossen / die <hi
              rend="it">Collationi</hi>rung nach Gelegenheit der Cantzley. Welche aber
                        solche unverlängt vorzunehmen hat. Auff ein oder deß andern Theils
                        nichtErscheinung / solle zu der <hi
              rend="it">Collationi</hi>rung nur noch
                        eine <hi
              rend="it">Peremptori</hi>sche Tag-Satzung / mit dem Anhang / daß
                        auff ein / oder deß andern Theils Ausbleiben / der <hi
              rend="it">Expeditor</hi> mit dem Erscheinenden <hi rend="it">ex officio
                            collationi</hi>ren solle / gegeben werden.</p>
          <p>Wann aber der <hi rend="it">Process</hi> noch nicht geschlossen / und in
                        denen <hi
              rend="it">Ordinari-</hi>Verfahrungen eine Parthey nach <hi
              rend="it">exequir</hi>ter Schrifft / den Gerichtlichen <hi
              rend="it">Termin</hi> der 14. Tag verstreichen last / solle der Richter / wie
                        bißhero // Erstlich durch die dreyssigtägige Verordnung / hernach / wofern
                        nichts einkommen / nur einmahl mit vorhergehender Erinnerung / auch nach
                        solcher Erinnerung / kein Gegentheillisches Anbringen mehr annehmen; sondern
                            <pb
              facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/36"
              n="28"/> mit hernachgehender Erinnerung / durch
                        die <hi
              rend="it">Collationi</hi>rung <hi rend="it">ex officio, in
                            Contumaciam procedi</hi>ren.</p>
          <p>In <hi
              rend="it">Summari-</hi>Verfahrungen aber folgt / nach verflossenen 14.
                        Tagen / <hi
              rend="it">immediatè</hi> die <hi rend="it">Collationi</hi>rung
                            <hi
              rend="it">ex officio</hi>, wofern nichts einkommen / doch dessen
                        vorhero : Und nach dieser Verordnung / die <hi
              rend="it">Collationi</hi>rung
                            <hi rend="it">ex officio</hi>, Wofern nichts einkommen / und dessen
                        hernach zuerinnern.</p>
          <p>In beeden obbemeldten Fällen solle <hi
              rend="it">Expeditor</hi>, mit der
                        jenigen Parthey / welche die <hi
              rend="it">Collationi</hi>rung <hi rend="it">ex officio</hi> erhalten / alsobalden <hi
              rend="it">collationi</hi>ren
                        und der <hi rend="it">Process</hi> verpetschirter im Rath gegeben
                        werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.10">

          <p>§. 10. In denen ordentlichen Verfahrungen / sollen die Partheyen ihre
                        obgemeldte zulässige <hi
              rend="it">Edi</hi>rungs-<hi rend="it">Recognosci</hi>rungs-<hi
              rend="it">Legitimation</hi>s- und dergleichen
                        Begehren / alle inner denen 30. Tägen ; In denen <hi
              rend="it">Summari-</hi>Verfahrungen aber / inner denen 14. Tagen / <hi
              rend="it">peremptoriè</hi> einzubringen schuldig seyn / und hernach darmit weiter
                        nicht gehört / noch verwilliget / wie auch die jenigen Anbringen / darinnen
                        sie zu blossen Auffzug der Sachen / um einen <hi
              rend="it">Termin</hi> oder
                        Geduld- und hierauff Weisung / biß zum völligen Abschreiben / und
                        dergleichen Anruffen / nicht mehr <hi
              rend="it">produci</hi>rt / noch
                        würcklich erledigt / sondern dieselben bey Regierung durch unsern Cantzler /
                        bey dem Land-Marschallischen Gericht aber durch unsern Landschreiber / mit
                        seiner eigenhändigen Verbescheidung / als wider die Gerichts-Ordnung /
                        wiederum hinaus zugeben / ohne <hi
              rend="it">Product</hi>, und würcklichen
                        Bescheid / in die Cantzley <hi
              rend="it">remitti</hi>rt / der Gegentheil
                        aber würcklich verbescheidet / und obschon dergleichen Anbringen ungefähr
                            <hi
              rend="it">produci</hi>rt / und in die Erledigung gegeben wurden /
                        dieselben gleichwohlen daselbst <hi rend="it">simpliciter</hi> verworffen
                        werden.</p>
          <p>Wann aber eine Parthey wider eine / von dem Gegentheil erhaltene <hi
              rend="it">Pœn-</hi>fällige Verordnung / es seye in <hi
              rend="it">Edi</hi>rungs- oder andern Fällen / etwas einbringt / so von dem
                        Richter für erheblich befunden / und dahero das Anbringen / mit Zustellung
                        fürzuhalten berathschlagt wird /solle der <hi
              rend="it">Impetrant</hi>
                        selbige Verordnung <hi
              rend="it">intra consuetum triduum exequi</hi>ren
                        zulassen schuldig seyn ; Widrigen Falls aber / auff Gegentheilisch anruffen
                        / und Beylegung deß Rathschlags / deß nicht <hi
              rend="it">exequir</hi>ten
                        Anbringens / der <hi rend="it">dictir</hi>te <hi
              rend="it">Pœn-</hi>Fall von
                        dem <hi
              rend="it">Advocat</hi>en würcklich eingefordert / und die vorige
                        Aufflag bey doppeltem <hi rend="it">Pœn-</hi>Fall ertheilt werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.11">
          <p>§. 11. Damit auch eine embsige Parthey der Nachlässigen nicht gleich gehalten
                        werde / wird man hinführo die jenigen Anbringen / welche jedes Tags bey
                        Regierung / und dem Land-Marschallischen Gericht / einkommen / gewöhnlicher
                        massen / zusammen legen / und so viel möglich / gleich erledigen. Da es aber
                        wegen anderer wichtigen Geschäfften selbigen Tag nicht seyn könte / auff die
                        gegentheilische Anbringen / so in folgenden Tagen eingereicht werden / die
                        vorhero einkommende Parthey nicht weisen ; sondern jedes Tags Erledigung
                        absonderlich vornehmen / und die den Tag hernach einkommende Partheyen auff
                        ihre den vorigen Tag erledigte Gegentheilische weisen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.12">
          <p>§. 12. Nachdeme die Erforderungen in Regierungs-<hi
              rend="it">Commission</hi>s-Stuben gemeiniglich auff einen Vergleich angesehen seynd /
                        als solle man in solchen Sachen / wo kein Vergleich zuhoffen / nemlichen in
                            <hi
              rend="it">Jurisdiction</hi>s- oder sonsten hochwichtigen Sachen /
                        hinführo keinen Vorstand mehr anordnen / sondern die Partheyen gleich <hi
              rend="it">ad viam Juris</hi> verweisen. Da aber die <hi rend="it">Materia litis</hi> für <hi
              rend="it">transigibl</hi> gehalten wird /
                        solle in Parthey-Sachen gleichwohl nicht auff die erste Klag / ausser wo <hi
              rend="it">metus armorum</hi>, Auffruhr / oder sonst <hi
              rend="it">extremum in mora periculum</hi>, sondern <hi
              rend="it">regulariter</hi>
                        erst auff die <hi
              rend="it">Replic</hi>, die Erforderung beschehen / und
                        beeden Theilen die gewisse Erscheinung gleich zum ersten mahl bey Bedrohung
                            <hi
              rend="it">Pœn-</hi>Falls aufferlegt werden.Welche dann jedesmahls
                            <hi
              rend="it">præcisè</hi> frühe um 8.Uhr für Regierung erscheinen / und
                        sich daselbst alsobalden durch einen Thür-Hüter anmelden lassen / oder aber
                        / da ein / oder der andere auß erheblichen Ursachen an selbigem Tag und
                        Stund nicht erscheinen könte / derselbe die vorgefallene Verhindernuß / da
                        er solche zeitlich wissen kan / 3. Tag vor der angesetzten Zeit / oder aber
                        / da selbige entzwischen vorfallen thäte / wenigist den Tag vorhero / oder
                        auch endlich an dem benennten Tag selbsten / jedoch daß es gleich frühe um
                        8. Uhr beschehe / sich bey Regierung schrifftlich / und zwar mit sattsamer
                            <hi
              rend="it">Specificir-</hi> und <hi rend="it">Verifici</hi>rung der
                            <hi
              rend="it">allegi</hi>renden Verhindernussen / also gewiß
                        entschuldigen / und benebens die Erstreckung begehren / als im widrigen Fall
                        der <hi
              rend="it">Advocat</hi>, wie auch dessen Parthey (wann die Sach also
                        bewändt / daß sie selbst persöhnlich darbey seyn muß) jeder absonderlich für
                        das erstemahl / nach Beschaffenheit der Sachen / wenigist zwey Reichs-Thaler
                        zu einer Straff verfallen haben / und solche mit Verwerffung der etwa
                        einbringenden unerheblichen / und nicht sattsam erwiesenen Entschuldigungen
                        (welche dann gar genau zu<hi
              rend="it">examini</hi>ren) durch die
                        gebräuchige <hi rend="it">Execution</hi>s-Mittel unverschont alsobalden
                        eingefordert werden sollen.</p>

          <p>Wann aber die Entschuldiguing für erheblich angenommen wird / solle die
                        vorige Tag-Satzung erstrecket / und beeden Theilen die gewisse Erscheinung
                        zum andern mahl bey zehen- oder aber / dafern aus gar erheblichen Ursachen
                        Regierung noch ein weitere Tag-Satzung <pb
              facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/37"
              n="29"/>
                        zugeben / bewogen wurde / bey mehr Ducaten <hi
              rend="it">Pœn-</hi>Fall
                        aufferlegt / und solcher <hi
              rend="it">Pœn-</hi>Fall auff fernere nicht
                        Erscheinung / oder nicht <hi
              rend="it">legaliter</hi>, wie obstehet /
                        vorhero einwendende Entschuldigung / <hi
              rend="it">ipsò factò</hi> von dem
                            <hi rend="it">Advocat</hi>en durch den Profosen eingefordert werden.</p>
          <p>Damit aber die Erforderungen nicht Fruchtloß abgehen / sollen die <hi
              rend="it">Advocat</hi>en / wann ihre <hi
              rend="it">Principal</hi>en
                        nicht selbst mit erscheinen / von ihnen ein genugsamen Gewalt <hi
              rend="it">ad transigendum</hi> beym Vorstand <hi
              rend="it">produci</hi>ren / in
                        dessen Ermanglung aber / vier Reichs-Thaler zur Straff verfallen / und nicht
                        ehender abtretten / biß sie solche vorhero würcklich erlegt haben : Dann
                        hinfüro die <hi
              rend="it">dilationes</hi>, die Sach <hi rend="it">ad
                            referendum</hi>, oder <hi rend="it">ad deliberandum</hi> zunehmen /
                        hiermit gäntzlich abgestellt seyn.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.13">
          <p>§. 13. In Sachen / welche nicht von grosser <hi rend="it">Importan</hi>tz /
                        und <hi
              rend="it">Consequen</hi>tz seynd / also daß sie nicht wohl eine
                        Verfahrung zu<hi
              rend="it">meriti</hi>ren von Regierung erachtet werden /
                        sollen auff dem Fall / da die Partheyen / nach angehörter
                        Nothdurffts-Handlung / nicht verglichen werden können / die jenigen drey
                        Herren Räth / welche zum Vorstand <hi
              rend="it">deputi</hi>rt worden / die
                        Sach entweder <hi
              rend="it">in pleno</hi>, oder aber denen / von unserm
                        Stadthalter / oder seinem Ambts-Verwalter / noch zu ihnen verordneten Räthen
                        / umständlich <hi rend="it">referi</hi>ren / und sie sodann sammentlich
                        durch Verlaß einen Ausspruch machen.</p>
          <p>Damit nun hinfüro / wann über einen Verlaß / welcher <hi
              rend="it">vim rei
                            Judicatæ</hi> hat / die <hi
              rend="it">Revision</hi> gesucht / und solche
                        auch zugelassen wurde / wegen schrifftlicher Verfassung der
                        mündlich-gehandleten Nothdurfft / die Sach nicht verlängert werde / noch
                        auch zu besorgen seye / daß die Partheyen bey Verfassung der Schrifften (wie
                        bißhero öffters verspühret worden) etwa neue <hi
              rend="it">Instrumenta</hi>,
                        und <hi
              rend="it">Argumenta</hi> brauchen möchten : Als sollen fürohin der
                        Partheyen / oder derselben <hi
              rend="it">Advocat</hi>en / mündliche
                        Nothdurffts-Handlungen / es seye nun der Vorstand über die erste Klag / oder
                        über die <hi
              rend="it">Replic</hi> angeordnet / fleissig <hi
              rend="it">protocolli</hi>rt / und so bald die erste Red vorbey / dieselbe wie sie
                            <hi
              rend="it">protocolli</hi>rt / der Parthey oder ihrem <hi
              rend="it">Advocat</hi>en vorgelesen / und / da er sich darzu bekennet / von
                        demselben <hi rend="it">in instanti</hi>, ehender der Gegentheil darauff
                        antwortet / eigenhändig unterschrieben / und also auch mit denen übrigen
                        Reden verfahren werden.</p>
          <p>Welches <hi rend="it">Protocoll</hi> hernach / da die Sach in der <hi
              rend="it">Commission-</hi>Stuben nicht verglichen / sondern / wie
                        oberwehnt / über den geschöpfften Verlaß / die <hi
              rend="it">Revision</hi>
                        angemeldt / und zugelassen wurde / an statt der bißhero verfaßten <hi
              rend="it">Revision-</hi>Schrifften / mit denen bey der Erkanntnus
                        gehabten <hi rend="it">Motiv</hi>en / nacher Hoff gegeben werden solle.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.14">

          <p>§. 14. Damit auch weder bey Regierung / noch bey dem Land-Marschallischen
                        Gericht / die Partheyen / und derselben <hi
              rend="it">Advocat</hi>en / durch
                        die <hi
              rend="it">Extrajudicial-Commissiones</hi> die Sachen mehr so lang
                        auffziehen können / sollen hinfüro die Partheyen und <hi
              rend="it">Advocat</hi>en gleich auff die erste von denen <hi
              rend="it">Commissari</hi>en gegebene Tag-Satzung / zu der bestimbten Zeit
                        erscheinen / und da ihre <hi
              rend="it">Principal</hi>en nicht selbst
                        mitkommen / von ihnen einen genugsamen Gewalt <hi
              rend="it">ad
                            transigendum</hi> mitbringen / widrigenfals vier Reichs-Thaler zur
                        Straff / welche auf der <hi
              rend="it">Commissari</hi>en Anzeigen / von ihnen
                            <hi rend="it">Advocat</hi>en / durch den Profosen einzufordern /
                        verfallen haben.</p>
          <p>Könte aber eine oder die andere Parthey / oder derselben <hi
              rend="it">Advocat</hi>, bey der ersten Tag-Satzung aus erheblichen Ursachen nicht
                        erscheinen / so solle Er die Entschuldigung / mit <hi
              rend="it">Specifici</hi>rung der Verhindernussen / wenigst einen Tag vor der
                        Tag-Satzung / bey denen <hi
              rend="it">Commissari</hi>en schrifftlich thun /
                        und bey Gericht eine Verordnung an die <hi
              rend="it">Commissari</hi>en / an
                        den Gegentheil aber eine <hi
              rend="it">Pœn-</hi>fällige
                        Erscheinungs-Aufflage begehren / so auch verwilliget / aber weder allhier /
                        noch bey denen Erforderungen in die <hi
              rend="it">Commission</hi>s-Stuben /
                        noch auch bey denen <hi
              rend="it">Recognosci</hi>rungs-Tag-Satzungen / von
                        keiner Parthey die Entschuldigung mit anderwärtigen Geschäfften bey einer
                        untern <hi rend="it">Instan</hi>tz / angenommen werden solle.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.15">
          <p>§. 15. Denen jenigen / so im Lande <hi
              rend="it">notoriè</hi> angesessen /
                        oder sonst bekante Leuth seyn / bey denen kein <hi
              rend="it">Periculum
                            Fugæ</hi> zubesorgen / wie auch in <hi
              rend="it">Causis liquidis</hi>,
                        solle keine <hi
              rend="it">Caution</hi>s-Leistung aufferlegt / sondern das
                        Anbringen mit dem Bescheid : Diß Begehren hat nicht statt ; wiederumb hinaus
                        gegeben werden. Wann aber Regierung / und das Land-Marschallische Gericht
                        findet / daß das <hi
              rend="it">Caution</hi>s-Begehren erheblich / so solle
                        die <hi
              rend="it">Caution</hi> erstlich bey Bedrohung <hi
              rend="it">Pœn-</hi>Falls / und auff ferneres Anruffen / die Vollziehung voriger
                        Verordnung bey zehen Ducaten <hi
              rend="it">Pœn-</hi>Fall / aufferlegt / und
                        derselbe / da er verwirckt wird / von dem <hi rend="it">Advocat</hi>en durch
                        den Profosen eingefordert werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.16">
          <p>§. 16. <hi rend="it">In Puncto</hi> der begehrten <hi
              rend="it">Legitimation</hi>, wie auch der abgeforderten Erklärung / und der
                        Nahmhafftmachung der <hi
              rend="it">Commissari</hi>en und <hi
              rend="it">Advocat</hi>en / solle die erste Aufflag / gleich bey Bedrohung <hi
              rend="it">Pœn-</hi>Falls / und sodann die Vollziehung voriger Verordnung
                        / wie oben <hi
              rend="it">in materia Cautionis</hi>, bey zehen Ducaten <hi
              rend="it">Pœn-</hi>Fall aufferlegt / und derselbe / da er verwirckt wird
                        / auch von dem <hi rend="it">Advocat</hi>en durch den Profosen eingefordert
                        werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.17">
          <p>§. 17. Die Weisung solle von dem Kläger bey Verfassung seiner <hi
              rend="it">Replic</hi>, von dem Beklagten aber / bey Verfassung seiner <hi
              rend="it">Duplic</hi>, geführt / und die Weiß-<hi rend="it">Articul</hi>n dem Gegentheil <pb
              facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/38"
              n="30"/> gleich mit der
                        ersten Vorwissens-Verordnung / bey <hi
              rend="it">Pœn-</hi>Fall sechs Ducaten
                        / welchen der <hi
              rend="it">Advocat</hi> bezahlen muß / <hi
              rend="it">exequi</hi>rt / und nach der nochmahligen Vorwissens-Verordnung / keine
                        weitere Erinnerung gegeben werden / welches hinfüro auch bey Eröffnung der
                        Zeugen-Aussagen gleicher gestalt zu <hi rend="it">observi</hi>ren ist.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.18">

          <p>§. 18. Bey denen ordentlichen Verfahrungen sollen in dem Schluß und
                        Gegen-Schluß keine Neuerungen weder gelegt / noch von dem Richter <hi
              rend="it">attendi</hi>rt / sondern der jenige <hi rend="it">Advocat</hi>, so dawider handlet / umb zehen Reichs-Thaler noch darzu
                        gestrafft werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.19">
          <p>§. 19. Ob nun zwar die <hi
              rend="it">Pœn-</hi>Fälle / welche sowohl bey
                        Regierung / als auch dem Land-Marschallischen Gericht würcklich / und
                        unverzüglich <hi
              rend="it">executivè</hi> einzufordern / oben vermeldeter
                        massen / umb mehrerer Bequemlichkeit willen / von denen <hi
              rend="it">Advocat</hi>en eingefordert werden ; so wird ihnen doch in denen Fällen
                        / wo ihre Partheyen <hi
              rend="it">in mora</hi> gewesen / der <hi rend="it">Regress</hi> wider dieselben hiemit <hi rend="it">expressè</hi>
                        vorbehalten.</p>
          <p>Da aber eine Parthey / weß Stands dieselbe auch wäre / ausser der <hi
              rend="it">Formalit</hi>ät des Gerichts-<hi
              rend="it">Process</hi>, durch
                        ein anderes <hi
              rend="it">Factum</hi>, oder Ungehorsam / einen <hi
              rend="it">Pœn-</hi>Fall gegen dem Gericht verwircket / solle bey Unserer N. O.
                        Regierung / und Cammer / der Cammer-<hi
              rend="it">Procurator</hi> solchen
                        durch die Gerichtliche <hi
              rend="it">Execution</hi> einzubringen befehlcht :
                        bey Unserem Land-Marschallischem Gericht aber / der Ubertretter für Gericht
                        erfordert / und vor Erlegung des verwirckten <hi
              rend="it">Pœn-</hi>Falls
                        nicht entlassen werden ; Nach dessen Erlag aber ihme den <hi rend="it">Pœn-</hi>Fall mit einer Schrifft zuberechtigen / vorbehalten seyn.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.20">
          <p>§. 20. Würde eine Parthey durch ihres <hi
              rend="it">Advocat</hi>en Unfleiß
                        und Nachläßigkeit ihres Rechts verlustiget / solle dieselbe befugt seyn den
                            <hi rend="it">Regress</hi> bey ihme zusuchen / und da er den Schaden mit
                        Geld zuersetzen nicht vermöchte / an dem Leibe destwegen abgestrafft
                        werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.21">
          <p>§. 21. Die <hi rend="it">Advocat</hi>en sollen diesem <hi rend="it">Edict</hi> gemäß / die <hi
              rend="it">Petita</hi> stellen ;
                        widrigenfalls mit der Verbescheidung / Ein Gerichts-bräuchiges <hi rend="it">Petitum</hi> zustellen / abgefertiget werden.</p>
          <p>Dahingegen ist ihnen erlaubt / daß / zum Fall eine Verbescheidung wider
                        dieses <hi
              rend="it">Edict, præter reservata arbitrio Judicis</hi>, ergehen
                        thäte / sie mit gebührender Bescheidenheit <hi
              rend="it">replici</hi>ren /
                        und die Verbescheidung diesem Unseren <hi
              rend="it">Edict</hi> gemäß /
                        begehren mögen. Was aber in diesem <hi
              rend="it">Edict</hi> nicht geändert
                        worden / hat es bey dem alten <hi
              rend="it">Stylo</hi>, und vorher
                        ergangenen <hi rend="it">Edicten</hi>, sein Verbleiben.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.22">
          <p>§. 22. Gleichwie nun diese neue Ordnung auff den ersten Tag künfftigen
                        Monaths <hi
              rend="it">Maji</hi> ihre Würckung nehmen soll : also wird ein
                        jeder sich darnach zurichten / derselben gehorsamst nachzukommen / und für
                        Schaden zuhüten haben. Wir behalten Uns aber dieselbige ins künfftig / aus
                        fürfallend-bewegenden Ursachen / zuändern / zumindern / oder zumehren / wie
                        auch auff die übrige Unserer N. O. Regierung nachgesetzte <hi
              rend="it">Instan</hi>tzen mit nechstem <hi
              rend="it">practici</hi>rlich
                        einrichten / und durch absonderliche <hi rend="it">Edicta publici</hi>ren
                        zulassen / gnädigst bevor. Und beschicht hieran Unser gnädigst-wohlgefällig-
                        auch ernstlicher Will und Meinung.</p>
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