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      <titleStmt>
        <title>Tractatus De Juribus Incorporalibus 1679</title>
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            <forename>Leopold I.,</forename>
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            <forename>Heino</forename>
            <surname>Speer</surname>
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          <orgName corresp="https://digital-humanities.uni-graz.at" ref="http://d-nb.info/gnd/1137284463">Institut für Digitale
            Geisteswissenschaften, Universität Graz</orgName>
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            Management System</orgName>
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            4.0</licence>
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        <date when="2025">2025</date>
        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertoriums
          digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der Frühen
          Neuzeit von Heino Speer</title>
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          <resp>Projektleitung</resp>
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            <forename>Heino</forename>
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          <author corresp="marcrelator:aut">
            <persName ref="https://d-nb.info/gnd/118571869">
              <forename>Leopold I.,</forename>
              <surname>Kaiser,</surname>
            </persName>
          </author>
          <title>Tractatus De Juribus Incorporalibus 1679</title>. In: <series>Codex Austriacus Bd.
            I</series> (<publisher>Guarient und Rääll</publisher>
          <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Wien</pubPlace>
          <date when="1704">1704</date>) <biblScope from="581" to="607">581 - 607</biblScope>
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      <editorialDecl>
        <p>Die durch übergeschriebenes "e" gekennzeichneten Umlaute sind in solche umgewandelt
          worden. Die Antiqua, mit der im Druck lateinische Wörter hervorgehoben sind, ist durch
          einen farblich hervorgehobenen Font ersetzt. Das Suchfeld am Ende des Textes führt zum
          "Thesaurus Eruditionis" der Herzog-August-Bibliothek Wolfenbüttel. Dort sind
          unterschiedliche zeitgenössische Nachschlagewerke verfügbar. H. Speer 12. 2. 2012]</p>
      </editorialDecl>
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      <projectDesc>
        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
          Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt hat.</p>
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        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
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        <prefixDef ident="dcterms" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://purl.org/dc/terms/$1">
          <p>Datums Taxonomie</p>
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        <language ident="de">Deutsch</language>
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              <term type="territorium">
                <ref target="info:fedora/context:repat.niederoesterreich" type="context">Niederösterreich</ref>
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                <date type="dcterms:temporal" when="1679">1679</date>
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        <pb facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/589" n="581"/>
        <head>Leopold I., Tractatus De Juribus Incorporalibus 1679</head>
        <div xml:id="NA.Vorrede">
          <head>[Vorrede]</head>
          <p>Entbieten allen und jeden unsern nachgesetzten Obrigkeiten Geist- und Weltlichen / auch
            andern unsern treu-gehorsambsten Ständen / und Unterthanen / in unsern Ertz-Hertzogthumb
            Oesterreich unter der Ennß / auch sonsten männiglichen / was Stands und Würden die seyn
            / unsere Gnad und alles Gutes; Und fügen euch hiemit gnädigst zuvernehmen: Was massen
            Wir Zeit unserer Landsfürstl. Regierung wahrgenommen / daß zwischen denen Partheyen
              <foreign>in materia Jurium incorporalium</foreign> / die öfftere Stritt und Irrungen
            guten Theils darumben entstanden / weilen in diesem Land hierinfalls noch keine
            Lands-Fürstliche Satzungen <foreign>publicirt</foreign> worden.</p>
          <p>Damit aber zuforderist Wir selbsten / als auch unsere nachgesetzte Gerichts-Stellen /
            mit unnothwendigen Rechtsführungen umb so viel weniger behelligt werden möchten: Als
            haben Wir die gnädigste Verordnung gethan / daß durch unsere Räth / mit Zuziehung der /
            von unsern getreu-gehorsambsten N. Oe. Land-Ständen erkiesten Außschüssen / die jenigen
              <foreign>Jura incorporalia</foreign> / darauß die mehriste Strittigkeiten bißhero
            erwachsen / vornehmlich zu der jenigen / welche nicht <foreign>studirt</foreign> /
            verläßlichen Nachricht / auff unsere teutsche Sprach / und ein solche Weiß / wie sichs
            in diesem Land am füglichsten <foreign>practiciren</foreign> lasset / in einen
            absonderlichen <foreign>Tractat</foreign> verfast / und solcher Uns / durch unsere
            Oesterreichische geheime Hoff-Cantzley / zu unserer schöpffenden gnädigsten
              <foreign>Resolution</foreign> / in Unterthänigkeit vorgetragen / derselbe auch ferners
            gnädigist <foreign>resolvirter</foreign> massen / wie hernach folgt / in Druck gebracht
            worden.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.1">
        <head>Erster Titul.</head>
        <head>Von den Geistlichen Lehenschafften.</head>
        <div xml:id="NA.1.1">

          <p>§ 1. Ein Geistliche Lehenschafft / zu Latein <foreign>Jus Patronatûs</foreign> / oder
              <foreign>Jus praesentandi</foreign> genant / ist nichts anders / als daß ein
            Lehens-Herr / oder <foreign>Patronus</foreign> / auff eine ledige Pfarr / oder anders
              <pb
              facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/590" n="582"/> Geistliches <foreign>Beneficium</foreign> / einen
            Priester / nach Belieben / dem <foreign>Ordinario</foreign> / das ist / dem Bischoff /
            oder seinem <foreign>Official</foreign>en / unter dessen Bißthumb die Pfarr / oder
            anders Beneficium gelegen / zu <foreign>praesenti</foreign>ren befugt und schuldig
            ist.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.1.2">
          <p>§. 2. Jedoch kan der Lehens-Herr / ob er schon Priester / und sonsten tauglich wäre /
            sich selbsten auff seine Lehens-Pfarr / oder <foreign>Beneficium</foreign> nicht
              <foreign>praesentir</foreign>en. Wann aber der <foreign>Ordinarius</foreign> auß
            eigner Bewegnuß / ihme solche Pfarr / oder <foreign>Beneficium</foreign> verleihen wolte
            / oder im Fall der Lehens-Herren mehr wären / und er von denen andern seinen
            Mit-Lehens-Herren <foreign>praesenti</foreign>rt wurde / so ist ihme selbiges anzunehmen
            / wie auch einem Lehens-Herren / seinen eigenen Sohn / und andere Befreundte / zu
              <foreign>praesenti</foreign>ren zugelassen. </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.1.3">
          <head>Von denen <foreign>Praesentation</foreign>en.</head>
          <p>§. 3. Solche <foreign>Praesentation</foreign> muß in gewöhnlicher Schrifftlicher Form /
            unter deß Lehens-Herrn Handschrifft und Insigel / oder Pettschafft / und zwar / wann er
            Geistlich / inner Sechs- und wann er Weltlich / inner vier Monathen / von Zeit der
            wissentlichen <foreign>Vacantz</foreign> anzuraiten / geschehen; widrigenfalls / dafern
            keine rechtliche Ursach / oder Entschuldigung vorhanden / ist der
              <foreign>Ordinarius</foreign> / nach Verstreichung dieses Termins / einige
              <foreign>Praesentation</foreign> vom Lehens-Herren für dißmahl anzunehmen / nicht
            schuldig / sondern mag die ledige Pfarr / oder <foreign>Beneficium</foreign> / einem
            andern / nach Belieben / verleihen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.1.4">
          <p>§. 4. Wann aber eine Stadt / Marckt / oder andere Gemein die Geistliche Lehenschafften
            haben / so ist genug / daß die <foreign>Praesentation</foreign> mit derselben Insigl /
            ohne weitere Unterschrifft / gefertiget werde.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.1.5">
          <p> §. 5. Ein Lehens-Herr / wann er Weltlichen Stands ist / kan auff die
              <foreign>vaciren</foreign>de Pfarr / oder <foreign>Beneficium</foreign> / mehr
            Priester / entweders zugleich / oder nach / und nach / <foreign>praesenti</foreign>ren /
            auß welchen der Bischoff dem jenigen / so er für den Würdigsten erachtet / oder da er
            sie alle für gleich hielte / einem unter ihnen / nach Belieben / das
              <foreign>Beneficium</foreign> zuverleihen hat. Wann aber der Lehens-Herr Geistlichen
            Stands / oder die Geistliche Lehenschafft einer Stadt / Marckt / oder Gemain zustehet /
            soll ihnen zwar auch zugelassen werden / mehr als einen / zu
              <foreign>praesenti</foreign>ren / jedoch nicht nach und nach / sondern unter einsten /
            und wann einmahl eine <foreign>Praesentation</foreign> beschehen / ist der
              <foreign>Ordinarius</foreign> eine weitere anzunehmen nicht schuldig.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.1.6">

          <p>§. 6. Wann ausser einer <foreign>Communi</foreign>tät / oder Gemein / sonsten zwey /
            oder mehr / die Geistliche Lehenschafft über ein <foreign>Beneficium</foreign> mit
            einander haben / so sollen sie sich / so viel möglich / nur einer von ihnen insgesambt
            gefertigten <foreign>Praesentation</foreign> / vergleichen / es wäre dann unter ihnen
            herkommen / daß dem ältisten allein die <foreign>Praesentation</foreign> gebührt /
            wofern aber sie sich einer <foreign>Praesentation</foreign> mit einander nicht
            vergleichen könten / so soll allein die / von mehrern Theil außgehende
              <foreign>Praesentation</foreign> angenommen / und der andern ihre nicht beobachtet
            werden: es wären dann die mehrern mit ihrer <foreign>Praesentation</foreign> in dem
            hierzu obbestimbten <foreign>Termin</foreign> saumig / in welchem Fall der wenigern zu
            rechter Zeit fürkommende <foreign>Praesentation</foreign> gültig seyn solle. Wann aber
            je sich keiner mit dem andern auff ein Persohn vergleichen könte / sondern ein jeder
            einen absonderlichen <foreign>praesenti</foreign>ren wolte / so ist es ihnen unverwöhrt
            / und hat so dan der <foreign>Ordinarius</foreign> das <foreign>Beneficium</foreign>
            einem auß ihnen / nach Beduncken oder Wohlgefallen / wie oben in <ref target="#NA.1.5">§. 5</ref>. gemeldt / zu verleihen.</p>
          <p>Ebenermassen / wann die Geistliche Lehenschafft selbsten / zwischen zween / oder
            mehrern <foreign>in possessorio</foreign> strittig / ist der
              <foreign>Ordinarius</foreign> mit der Einsetzung eines Priesters / biß zu Außtrag deß
            Stritts / zuwarten nicht schuldig / sondern wann er immittels einen Priester auff die
            Pfarr / oder <foreign>Beneficium provisorio modo</foreign> setzet / ist sodan der
            obsigende Theil dahin gestellten Priester dabey zulassen / nicht verbunden; jedoch solle
            er demselben / ohne erhebliche Ursachen / die <foreign>Praesentation</foreign> nicht
            verwaigern.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.1.7">
          <p>§. 7. Eines verstorbenen Lehens-Herren nachgelassene Erben seyn nur für eine Persohn
            zuhalten / und muß derselben <foreign>Praesentation</foreign> von ihnen allen / oder
            doch denen mehrern / und wann sie Gerhaben hätten / von denenselben unterschriben / und
            gefertiget werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.1.8">

          <p>§. 8. Der Geistlichen Lehenschafften seyn auch die Weibs-Persohnen fähig / und die von
            ihnen mit Handschrifft und Pettschafft gefertigte <foreign>Praesentation</foreign>en /
            auch ohne weitere Mitfertigung / anzunehmen. <pb
              facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/591" n="583"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.1.9">
          <head>Von dem <foreign>Jure nominandi</foreign>.</head>
          <p>§. 9. Es kan neben dem Lehens-Herrn / auch einem andern absonderlichen das <foreign>Jus
              nominandi</foreign> zustehen / daß nemblichen derselbe zu einer
              <foreign>vaciren</foreign>den Pfarr / oder andern <foreign>Beneficio</foreign> ein /
            oder mehr Persohnen dem Lehens-Herrn zubenennen befugt ist / inmassen dann etliche in
            diesem Land / insonderheit gewisse <foreign>Communi</foreign>täten / dergleichen
              <foreign>Jus nominandi</foreign> von Alters hergebracht haben / worbey es auch ins
            künfftig sein Verbleiben haben solle.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.1.10">
          <p>§. 10. Welchem nun das <foreign>Jus nominandi</foreign> gebührt / der solle nach
            Erledigung der Pfarr / oder andern <foreign>Beneficii</foreign> / worauff er zu
              <foreign>nomini</foreign>ren hat / solche <foreign>Nomination</foreign> zeitlich / und
            wenigst ein Monath vor Verstreichung deß dem Lehens-Herrn zur
              <foreign>Praesentation</foreign> gesetzten <foreign>Termin</foreign>s / unter seiner
            Handschrifft und Pettschafft / oder da es ein <foreign>Communi</foreign>tät / unter
            derselben gewöhnlichen Fertigung / ihme Lehens-Herrn einreichen / welcher alsdan den /
            oder die <foreign>nominir</foreign>ten allein / und keine andere / dem
              <foreign>Ordinario</foreign> / auch zu rechter Zeit / zu
            <foreign>praesenti</foreign>ren schuldig / und wann er hierinnen saumig wäre / so kan
            der jenige / dem das <foreign>Jus nominandi</foreign> gebührt / seine Nothdurfft bey dem
              <foreign>Ordinario</foreign> anbringen; herentgegen / da der
              <foreign>Nominator</foreign> im bestimbten <foreign>Termin</foreign> niemand benennte
            / mag der Lehens-Herr für sich selbsten einen / oder mehr
            <foreign>praesenti</foreign>ren.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.1.11">
          <p>§. 11. Damit aber männiglich wisse / wie eines Lehens-Herrn
              <foreign>Praesentation</foreign> insgemein / gestelt werde / so ist nachfolgendes
            Formular hiebey gesetzt.</p>
          <p>Dem N. entbiete ich N. N. Herr von N. und ich N. Frau N. unser
              <foreign>respectivè</foreign> gehorsambe und in gebühr unterthänige und demütige
            Dienst anvor / und geben hiemit euer N. gehorsamb zuvernehmen: wie daß die Pfarr N. N.
            durch freywillige <foreign>Resignation</foreign> (oder aber zeitliches Ableiben) Herrn
            N. gewesten Pfarrers allda / <foreign>vaci</foreign>rend worden / Uns aber das
              <foreign>Jus Patronatus</foreign> / als Innhabern besagter Herrschafft N.
            unwidersprechlich gebühren thut: Als haben euer N. wir Zaigern / den ehrwürdigen
            Geistlichen / und Hochgelehrten oder Wohlgelehrten N. auff ernennte Pfarr N. gehorsamb
              <foreign>praesenti</foreign>ren / benebens dieselbe bitten wollen / sie geruhen /
            vorernennten Herrn N. auff gedachte Pfarr N. und N. gebührender massen
              zu<foreign>investi</foreign>ren / solches begehren Wir umb euer N. zuverdienen. Zu
            Urkund dessen / haben Wir diese <foreign>Praesentation</foreign> mit eigenen Händen
            unterschriben / und mit unsern Pettschafften verfertiget. Beschehen zu N. Tag deß
            Monaths N. <foreign>Anno</foreign> N.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.1.12">
          <head>Von andern Gerechtigkeiten eines Geistlichen Lehens-Herrn.</head>
          <p>§. 12. Uber die <foreign>Praesentation</foreign> / gebühret einem Lehens-Herrn auch der
            Vorzug / sowohl in der Kirchen / worüber er die Lehenschafft hat / als auch in Umbgängen
            / und anderen Geistlichen dieselbe Kirchen betreffenden Zusammenkunfften.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.1.13">
          <p>§. 13. Wann ein Lehens-Herr durch Krieg / Feuers-Brunst / Wassergüß / oder andere
            dergleichen unversehene Zufäll in Armuth gerathet / so ist ihme die Kirchen von dem /
            über Abzug anderer ihrer nothwendigen Außgaben / verbleibenden Einkommen / nach
            zimblichen Dingen / Hülff zulaisten / verbunden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.1.14">

          <p> §. 14. Wann ein Pfarrer / und <foreign>Beneficiat</foreign> / oder Zech-Leuth / mit
            der Kirchen / oder andern Geistlichen Stiffts-Gütern / und Einkommen / nicht / wie sichs
            gebührt / handleten / so ist ein Lehens-Herr darinnen gezimendes Einsehen zuthun befugt;
            zu welchem Ende dann ihme / denen Kirchen-Raittungen (so Jährlich / oder längst in
            zweyen Jahren auffzunehmen) wie auch denen Abhandlungen der verstorbenen Pfarren / und
              <foreign>Beneficiat</foreign>en Verlassenschafft / nach jedes Orths üblicher Gewonheit
            und Herkommen / entweder selbst / oder durch Gewalttrager beyzuwohnen / bevorstehet. Wie
            es aber mit Auffnehmung der Kirchen-Raittungen zuhalten / ist im nachfolgenden <ref target="#NA.2.6">Anderten Titul</ref> / von denen Vogteyen §. 6. gemeldt.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.1.15">

          <p>§. 15. Es gebühret auch einem Lehens-Herrn / dem jenigen Priester / welchem die
            Lehens-Pfarr / oder Stifft auff seine <foreign>Praesentation</foreign> / von dem
              <foreign>Ordinario</foreign> verliehen worden / die <foreign>Temporalia</foreign> /
            und Einkommen solcher Pfarr / oder Stifft / bey dessen <foreign>Installation</foreign>
            zu übergeben. Und obschon seine <foreign>Praesentation</foreign> etwa auß erheblichen
            Ursachen / von dem <foreign>Ordinario</foreign> nicht angenommen / auch von ihme in
            gebührender Zeit kein anderer tauglicher Priester <foreign>praesenti</foreign>rt / und
            darumben die Pfarr von dem <foreign>Ordinario</foreign> einem andern verliehen worden /
            so kan / und soll er gleichwol denselben <foreign>in temporalibus installi</foreign>ren:
            Wie auch / im <pb
              facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/592" n="584"/> Fall die Ursachen / warumben die
              <foreign>Praesentation</foreign> nicht angenommen wird / zwischen dem
              <foreign>Ordinario</foreign> / und Lehens-Herrn strittig wären / und destwegen die
            Pfarr <foreign>provisoriô modô</foreign> ersetzt werden müste / er Lehens-Herr
            entzwischen dem eingesetzten Pfarr-Verweser die Einkommen ebenfalls <foreign>provisoriô
              modô</foreign> erfolgen lassen. Und diß alles / so viel die
              <foreign>Installation</foreign> und Ubergab der <foreign>Temporali</foreign>en
            betrifft / ist allein zuverstehen / wo neben dem Lehens-Herrn / kein absonderlicher
            Vogt-Herr vorhanden / dann sonsten solche <foreign>Installation</foreign> nicht dem
            Lehens-Herrn sondern dem Vogt-Herrn zuständig.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.1.16">
          <p>§. 16. Ausser dieser erzehlten Gerechtigkeiten / haben die Lehens-Herren bey ihren
            Lehens-Pfarren / <foreign>Benefici</foreign>en und Stifftern / wie auch bey derselben
            Unterthanen / und Einkommen / ferner nichts zusuchen / die sollen sich auch aller
            anderer Anmaß= und Beschwärungen gäntzlichen enthalten / ausser wann ihnen / Krafft deß
            Stifft-Brieffs / ein mehrers gebührete / oder sie von unerdencklichen Jahren ein anders
            hergebracht hätten.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.1.17">
          <head>Was Gestalten eine Geistliche Lehenschafft erlangt wird.</head>
          <p>§. 17. Wer eine Pfarr-Kirchen / oder anders Geistliches <foreign>Beneficium</foreign>
            stifftet / erbauet / oder den Grund darzu umbsonst hergibet / der erlangt hierdurch die
            Geistliche Lehenschafft. Und obschon solche Stifttung Erbauung und Hergebung deß Grunds
            / nicht nur von einem allein / sondern von mehrern beschiehet / so ist doch die
            Lehenschafft einem jeden auß ihnen zuständig / wann sie gleich solches nicht
            außdrucklich bedingt / und vorbehalten hätten.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.1.18">
          <p>§. 18. Nicht weniger wird die Geistliche Lehenschafft durch die in Rechten gegründte
            Verjährung erlangt.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.1.19">
          <p>§. 19. Wann ein Lehens-Herr in seinem Testament einen Universal-Erben einsetzet / so
            ist unter solcher Erbschafft auch die Geistliche Lehenschafft verstanden; da er aber
            ohne letzten Willen abstirbt / so fällt die Lehenschafft auff seine hinterlassene
            rechtmäßige Erben.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.1.20">
          <p>§. 20. Wann ein Herrschafft / Stadt / Marckt / Dorff / oder anders Gut / wie auch ein
            gesambte Erbschafft verkaufft / in Versatz oder Bestand überlassen wird / worbey sich
            eine Geistliche Lehenschafft befindet / so ist selbige auch unter dem Verkauff / Versatz
            / oder Bestand <foreign>accessoriè</foreign> / jedoch ohne <foreign>Taxi</foreign>rung
            und Anschlag / umb Geld oder Gelds werth / zuverstehen; wofern sie nicht außdruckentlich
            davon außgenommen: Wie dann auch sonsten nicht zugelassen / eine Geistliche Lehenschafft
            allein / und absonderlich zuverkauffen / oder zuversetzen / noch in Bestand zulassen /
            noch auff einige Weiß umb Geld / oder Geldswerth zu veräussern.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.1.21">
          <p>§. 21. Eine Geistliche Lehenschafft kan auch mit keiner Weltlichen Sach / wol aber
            gegen einer andern Geistlichen Lehenschafft / oder sonsten mit einer Geistlichen
            Gerechtigkeit verwechslet werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.1.22">
          <head>Auß was Ursachen die Geistliche Lehenschafften verlohren werden.</head>
          <p>§. 22. Wer ein Geistliche Lehenschafft besonders verkaufft / der verliehrt dardurch
            solche Lehenschafft / und wird die Lehens-Pfarr / oder <foreign>Beneficium</foreign> /
            davon allerdings befreyet. Es hat auch der Kauffer den dafür außgelegten Kauffschilling
            nicht wieder zuruck zubegehren / sondern ist gleichfalls der Pfarr / oder
              <foreign>Beneficio</foreign> verfallen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.1.23">
          <p>§. 23. Wann ein Lehens-Herr selbsten / oder durch andere / seinen Lehens-Pfarrer / oder
              <foreign>Benefici</foreign>aten / mit gefährlichen Straichen bößlich / und freventlich
            am Leib verletzt / oder gar umb das Leben gebracht / so hat er damit die Lehenschafft
            verwürcket / und ist die Lehens-Pfarr / oder <foreign>Beneficium</foreign> hinfüran
            davon gäntzlichen befreyet / auch die <foreign>Collatur</foreign> dem
              <foreign>Ordinario</foreign> zuständig.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.1.24">

          <p>§. 24. Wofern ein Lehens-Herr sich seiner Lehens-Pfarr / oder Stifft Güter /
            gefährlicher Weiß anmassete / oder sonsten in andere weeg demselben grossen Schaden und
            Beschwärnuß zufügete / solle er / neben Erstattung deß angethanen Schadens / auch der
            Geistlichen Lehenschafft verlustigt seyn / und die <foreign>Collatur</foreign> solcher
            Lehens-Pfarr / oder <foreign>Beneficii</foreign> / dem <foreign>Ordinario</foreign>
            zustehen. <pb
              facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/593" n="585"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.1.25">
          <p>§. 25. Jedoch ist hiebey zumercken / daß keiner seiner Geistlichen Lehenschafft / auß
            einer oder andern hievor gesetzten Ursach / ohne vorgehender Rechtlicher Erkantnuß /
            entsetzet / und solche Erkantnuß / wie auch alle andere Stritt und Berechtigungen / die
            Geistliche Lehenschafften betreffend / vor unserer N. O. Regierung unmittelbahr
            fürgenommen werden sollen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.1.26">
          <p>§. 26. Letztlichen ist zu wissen / daß im Fall bey einer oder andern Geistlichen
            Lehenschafft in den auffgerichten Stifft-Brieffen sonderbahr / jedoch sonsten zuläßige
            Bedingungen und Verordnungen begriffen / welche diesen unsern Satzungen etwan zugegen /
            oder hierin gar nicht bedacht wären / hierdurch solchen absonderlichen Bedingungen und
            Verordnungen nichts benommen / sonder es bey denenselben gleichwohl sein Verbleiben
            haben solle.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.2">
        <head>Anderter Titul. Von Vogteyen.</head>
        <div xml:id="NA.2.1">
          <p>§. 1. Der Vogteyen seynd in diesem unsern Ertz-Hertzogthumb Oesterreich unter der Ennß
            zweyerley / Erb-Vogteyen und Bett-Vogteyen / über Geistliche oder Weltliche Güter / und
            haben ihren Ursprung von uralten Zeiten auß deme genommen / daß Geistliche und Weltliche
            Grund-Herren / fürnemblich zu Kriegs-Zeiten / ihre Grund-Unterthanen / umb bessern
            Schutzes willen / an mächtigere gevogt / und in derselben Schutz und Schirm /
            vorbehaltlich der Grund-Obrigkeit ergeben. Wann nun solche Anvogtung allein auff eine
            gewisse Zeit / oder auff Wohlgefallen deß Grund-Herrns beschehen / wird es ein
            Bett-Vogtey genennet. So es aber dergestalt beschehen / daß dieselbe für / und für
            Erblichen bey ihme Vogt-Herrn / seinen Erben und Nachkommen bleiben solle / ist und
            heist es ein Erb-Vogtey.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.2.2">
          <p>§. 2. Deßgleichen wann einer ein Gotts-Hauß / oder geistliches
              <foreign>Beneficium</foreign> stifftet / oder aber Holden darzu widmet / und ihme in
            der Stifftung die Vogtey darüber vorbehalt / so ist es auch für ein Erb-Vogtey
            zuhalten.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.2.3">
          <p>§. 3. Zwischen diesen beeden / als Erb-Vogteyen und Bett-Vogteyen / ist der Unterschied
            in deme / daß die Erb-Vogteyen ohne sonderbahre zu Verwürckung genugsame Ursachen
            unauffkündlich und unwiderrufflich: die Bett-Vogteyen aber nach bestimbter Zeit / und zu
            deß Grund-Herrns oder Stiffters Wohlgefallen / dem erkiesten Vogten / oder dessen Erben
            / widerumben auffgekündet werden mögen / darwider dann auch derselbe Vogt sich einiger
            Verjährung nicht zubehelffen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.2.4">

          <p>§. 4. Wann einer ein Vogtey zwey und dreyßig Jahr in ruhiger <foreign>Possess</foreign>
            / oder Gebrauch gehabt / ob er schon darumben / daß es ein Erb-Vogtey seye / nichts
            Schrifftliches fürzuweisen / so solle es doch für ein Erb-Vogtey gehalten werden: es
            wäre dann / daß der Grund-Herr oder Stiffter / mit Briefflichen Urkunden / oder in
            andere Weeg genugsamb beweisen und darthun möchte / daß es allein ein Bett-Vogtey seye;
            Jedoch ist obvermeldte Verjährung der zwey und dreyßig Jahren / allein gegen denen
            Weltlichen Grund-Herren zuverstehen: dann die Geistlichen Grund-Herren betreffend /
            lassen Wir es bey denen / den <date
              when="1631-03-08">Achten <foreign>Martii</foreign>
              Sechzehenhundert Ein und Dreyßig</date> / und <date when="1634-03-09">Neunten
                <foreign>Martii</foreign> Anno Sechzehenhundert Vier und Dreyßig</date> ergangenen
              <foreign>Resolution</foreign>en der Zeit allerdings verbleiben.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.2.5">
          <p>§. 5. Ein Vogt-Herr hat von seinem Vogt-Holden / den schuldigen Vogt-Dienst / jedoch
            ohne Staigerung / wie auch das jenige / was er Vogt-Herr sonst in alt hergebrachter
              <foreign>Possess</foreign> hat / einzunehmen und zufordern; hingegen ist der Vogt-Herr
            seine Vogt-Holden jederzeit treulich zuschutzen / verbunden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.2.6">

          <p>§. 6. Der Vogt-Herr ist schuldig / fleißige Obsicht zuhaben / daß die unter seine
            Vogtey gehörigen Kirchen-Geistliche oder andere Geistliche Stiffts-Güter / und Einkommen
            treulich verwaltet / und darüber Jährlich oder längst inner zwey Jahren ehrbare Raittung
            bey der Kirchen / und zwar in dem Pfarr-Hoff / wo einer vorhanden / da aber nicht / in
            einem andern der Kirchen nahend gelegenen tauglichen Hauß / mit Vermeidung aller
            unnothwendigen Unkosten / gethan werde. Und solle sich der Vogt-Herr mit dem Pfarrer /
            wegen der Raittungs-Auffnehmung / eines gewissen Tags und Stund vergleichen / auch
            solches vierzehen Tag vorhero von der Cantzel / damit so wohl der Grund-Herr / als
            Pfarr-Mänge / und sonsten ein jeder / so darbey <foreign>interessi</foreign>rt /
            erscheinen möge / verkündet: auch wann die Raittungen ordentlich auffgenommen / selbige
            vom Pfarrer und Vogt-Herrn also gleich <foreign>in loco ratifici</foreign>rt /
            unterschrieben / und gefertiget werden. Was aber die Auffnehmung der Kirchen-Vätter /
            oder Zech-Pröbst anbelangt / solle zuvor von dem Vogt-Herrn die Pfarr-Mänge / <pb
              facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/594" n="586"/> mit ihrem Vorschlag vernommen / und auß denen
            Pfarr-Kindern alsdann ehrliche gewissenhaffte und wohlhabige Männer bestelt werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.2.7">

          <p>§. 7. Was in vorstehendem §. der Kirchen-Raittung halber für den Vogt-Herrn geordnet /
            ist nicht dahin zuverstehen / als ob dardurch der Lehens-Herr darvon außgeschlossen wäre
            / sondern wann neben dem Vogt-Herrn / auch ein besonderer Lehens-Herr vorhanden / soll
            es gleichwohl bey dem / was oben in dem Titul der Geistlichen Lehenschafft von <ref target="#NA.1.14">§. 14.</ref> zugelassen / sein Verbleiben haben.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.2.8">
          <p>Wann ein Vogt-Herr selbsten / oder durch andere / seinen Pfarrer / oder
              <foreign>Beneficiat</foreign>en / mit gefährlichen Streichen bößlich und freventlich
            am Leib verletzt oder gar umbs Leben gebracht: Nicht weniger / wann er seine Geistliche
            oder Weltliche Vogtey mißbrauchete / und der Kirchen-Güter oder Vogtey Güter
            gefährlicher weiß sich anmassete / oder sonst in ander weeg denselben / an statt deß
            Schuldigen Schutzes / selbst grossen Schaden / und Beschwärnuß zufügete / so hat er
            dardurch / neben gebührender Erstattung deß angethanen Schadens / die Vogtey verwürckt /
            jedoch soll er derer / ohne vorgehende Rechtliche Erkantnuß / nicht entsetzet
            werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.2.9">
          <p>§. 9. Was aber im Titul von Geistlichen Lehenschafften / bey dem letzten §. wegen
            absonderlicher Bedingungen und Verordnungen / gemeldet worden / ist auch von denen
            Geistlichen und Weltlichen Vogteyen zuverstehen.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.3">
        <head>Der Dritte Titul. Von der Dorff-Obrigkeit.</head>
        <div xml:id="NA.3.pr">
          <p>Welche Dörffer im Land von Alters hero eigne Dorff-Obrigkeit gehabt / die sollen noch
            forthin darbey gelassen werden / was aber einer solchen Dorff-Obrigkeit eigentlich
            zustehet / ist nachfolgends zuvernehmen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.3.1">
          <p>§. 1. Erstlich / alles was zu Erhaltung deß gemeinen Wesens in einem Dorff nothwendig
            ist / als Politzey- <foreign>Infection</foreign>s- und andere Lands-Fürstliche Ordnungen
            / gebührt der Dorff-Obrigkeit darüber zuhalten / und die destwegen nothwendige Anstalten
            fürzukehren.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.3.2">
          <p>§. 2. Der Dorff-Obrigkeit ist auch ins gemein das Schenck-Recht / oder Leuthgeben im
            Dorff das halbe Jahr / als von St. Georgen / biß St. Michaelis Tag zuständig. Jedoch
            solle hierdurch denen Unterthanen an deme / so sie diß Orths durch langwürrigen
            ersessenen Gebrauch in der Leuthgebschafft hergebracht / nichts benommen seyn.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.3.3">
          <p>§. 3. Die Rumor- und Rauff-Händel / welche sich ausser deß Dachtropffen / und
            Hauß-Hoffs auff Gassen und Strassen in und ausser deß Dorffs zutragen / und nicht
            Land-Gerichtsmäßig seynd / hat die Dorff-Obrigkeit abzuhandlen / und zubestraffen / auch
            im Fall die Sachen Land-Gerichtsmäßig wären / und der Dorff-Herr nicht zugleich das
            Land-Gericht hätte / die Thäter unserer außgangenen neuen Land-Gerichts-Ordnung gemäß /
            dahin zuliefern.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.3.4">
          <p>§. 4. Ingleichem gebührt auch der Dorff-Obrigkeit die Panthätung und Wandel /
            Kirchtag-Behuet / einnehmen deß Stand-Gelds / Obsicht der Rauchfäng / Bestellung deß
            gemeinen Dieners / Wachter und Stundrüffer / wie auch Weeg und Steeg / Rain und Stain /
            Waid und Gehültz / Einquartier- und Verpflegungs-Werck (jedoch allein bey denen
            Durchzügen) und andere dergleichen zur Gemein / in und ausser deß Dorffs gehörige Sachen
            / zubeobachten / und in gutem Wesen zuerhalten / und seynd anderer Obrigkeiten daselbst
            wohnenden Unterthanen / und Inleuth in allen diesen Fällen / der Dorff-Obrigkeit
            zugehorsamben / auch auff Verweigerung ihre Obrigkeiten sie dahin anzuhalten / ausser
            deren Gemeinschafftigen aber einige andere Robath der Dorff-Obrigkeit zuthun nicht
            schuldig.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.3.5">
          <p>§. 5. Es gebühret auch in das Gemein der Dorff-Obrigkeit der Blumsuech / Waidtrib und
            Viehtrib / neben der Gemein / als welcher an ihrem Recht diß Orths nichts benommen
            wird.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.3.6">

          <p>§. 6. Wir wollen aber in allen diesen Dorff-Obrigkeitlichen Fällen / durch obige unsere
            Satzungen / dem jenigen / was etwa in einem und andern Orth anderst verglichen worden /
            nichts benommen haben.<pb
              facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/595" n="587"/>
          </p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.4">
        <head>Der Vierte Titul / Von der Grund-Obrigkeit.</head>
        <div xml:id="NA.4.1">
          <p>§. 1. Einem Grund-Herrn seynd seine Unterthanen in <foreign>Real</foreign>- und
              <foreign>Personal</foreign>-Sprüchen (ausser deren Fällen / so Land-Gerichtsmäßig /
            oder der Dorff-Obrigkeiten <foreign>Jurisdiction</foreign> anhängig) unterworffen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.2">
          <p>§. 2. Dahero über alle wider solche Unterthanen fürkommende
            <foreign>Civil</foreign>-Klagen / als erste <foreign>Instan</foreign>tz / nach
            Vernehmung beeder Theil Nothdurfften / ordentlich zuerkennen / und zusprechen hat;
            jedoch die <foreign>Appellation</foreign> an unsere N. Oe. Regirung vorbehalten.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.3">
          <p>§. 3. Deßgleichen seynd alle Straffen / Wandel / und Fälligkeiten / von Schmach /
            Schelten / Rauff- Rumor- und andern dergleichen Händlen die unter dem Dachtropffen / und
            nicht auff offener Gassen und Strassen fürgehen / noch Land-Gerichtsmäßig seynd / dem
            Grund-Herrn zugehörig.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.4">
          <p>§. 4. Er hat auch die gewöhnliche Robath von denen Unterthanen zubegehren; Item die
            außgeschriebene Steur / und andere Lands-Anlagen von ihnen einzunehmen / und gehöriger
            Orthen abzustatten; es wäre dann / daß der Vogt-Herr die Unterthanen / und Gülden in
            seiner Einlag hätte / auff welchem Fall er die Steuren / und Lands-Anlagen /
            einzufordern befugt.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.5">
          <head>Von dem Pfund-Geld / Sterb-Recht und Abfahrt.</head>
          <p>§. 5. Wann mit denen Häusern / und Grundstucken / auch Uberländen / es seye gleich
            durch Kauffen / Ablösen / Tausch / Abwechslen / Schanckung / Heurats-Mitlen-Geschäfft
            und Erbschafften / oder auch durch andere zuläßige Weiß / ein Veränderung fürgehet /
            lassen Wir zwar mit Nehmung deß Pfundgelds / wie es bißhero bey denen Städt und Märckten
            im Land / wie auch der gemeinen Stadt Wienn gehalten worden / so viel die Stadt Wienn /
            wie auch andere darinnen befindliche Grund-Obrigkeiten / so in und vor der Stadt denen
            von Wienn Steuerbahre Gründ und Häuser haben / belangt / noch hinfüran verbleiben; wie
            Uns dann auch bevorstehen solle / bey unserm Kayserlichen Grund-Buch eine oder keine
            Aenderung fürzunehmen. Betreffend aber die Herrschafften und Grund-Obrigkeiten dieses
            unsers Ertz-Hertzogthumbs Oesterreich unter der Ennß wollen Wir zulassen / daß
            durchgehend von dem Gulden 3. Kreutzer / und nicht mehr / hinfüro sollen genommen: Und
            wann in obbemeldten Veränderungen der Werth deß Grundstucks nicht selbst benennet wird /
            in solchem Fall die Grundstuck nach treuen Werth geschätzt / und sodann / wie erwehnt /
            die drey Kreutzer von jedem Gulden gereicht werden. Deßgleichen sollen bey ereignetem
            Todtfall der Unterthanen / von dero Verlassenschafften in ligenden und fahrenden / nicht
            mehr dann drey Kreutzer vom Gulden begehrt; Jedoch solle solches Pfund in denen
            Verlassenschaffts-Fällen nur allein von deß Verstorbenen Verlassenschafft und gar nicht
            von der überlebenden Con-Persohn Gut (wie bißhero bey etlichen Orthen durch Mißbrauch
              <foreign>practici</foreign>rt worden) genommen: Nicht weniger sollen die Schulden /
            welche mit Obrigkeitlicher Fertigung beschehen / wie auch die Waisen-Gelder /
            Heurathliche Forderung / Lidlohn / und dergleichen <foreign>privilegi</foreign>rte /
            oder andere <foreign>liquidi</foreign>rt und <foreign>passir</foreign>liche Sprüch
            vorhero abgezogen / und von dem übrigen richtigen Gut allein obbesagtes Pfund-Geld
            gereicht werden. Das Sterbhaubt aber / als nemblichen das beste Stuck an Pferden / Vieh
            / oder andern Fahrnussen / wie es Namen haben mag / oder den Werth darfür / wollen Wir
            bey allen Herrschafften / ungehindert des alten Herkommens / als ein unzulässige
            Betrangnuß / hiemit völlig auffgehebt haben / und solle selbiges bey würcklicher
            Bestraffung der Ubertretter ferners weder begehrt / noch genommen werden. Hingegen was
            das Abfarth-Geld anbelangt / lassen Wir zu / daß hinfüro von denen jenigen Erbschafften
            / welche bey denen Herrschafften im Land von einem hinweg / und unter einen andern Herrn
            gebracht werden / nach Abzug der Schulden / und andern nothwendigen Außgaben / von jedem
            Gulden drey Kreutzer / von deme aber / was ausser Lands geführet wird / von jedem Gulden
            sechs Kreutzer / billich möge gefordert und genommen werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.6">

          <p>§. 6. Ein Grund-Herr mag seine Grund-Obrigkeitliche Gerechtigkeiten einem andern nach
            Belieben verkauffen / oder sonst übergeben; Jedoch hat der Kauffer oder Ubernehmer nicht
            Macht wegen solcher Veränderung / die Unterthanen von ihren Erb-Gütern abzuschaffen /
            sondern es solle die darbey / allermassen sie dieselbe bey vorigem Grund-Herrn innen
            gehabt (ob gleich der Verkauffer und Ubergeber solches nicht vorbehalten / oder <pb
              facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/596" n="588"/> die <foreign>Contrahent</foreign>en schon ein anders mit
            einander verglichen hätten) ruhig verbleiben lassen. Ingleichem / wann der Grund-Herr
            einen Grund nur allein auff gewisse Jahr / oder auff etliche Leiber hinumb gelassen /
            und dann seine Grund-Obrigkeitliche Gerechtigkeit einem andern zukauffen geben / sollen
            dieselben Bestandleuth / und Leibgedings-Genossen / biß zu Endung ihrer Zeit / bey denen
            hingelassenen Gütern / es seye gleich bey der Kauffs-Abred außdrucklich bedingt / oder
            nicht / unabgeschafft und ruhig gelassen werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.7">
          <p>§. 7. Die Unterthanen seynd schuldig / ihre noch in Gewalt und Brod habende Söhn und
            Töchter / deren sie zu eignen Diensten nicht bedürfftig / oder dieselben sonsten in
            frembde Dienst geben wolten / ihrem Grund-Herrn vor allen andern in Dienst erfolgen
            zulassen; Dargegen aber sollen dieselben von ihrem Herrn oder Frauen nicht wie Sclaven
            und Leibeigene / sondern wie andere freye Ehehalten und Dienstbotten / mit gebührender
            Kost und Lohn versehen und unterhalten / auch nach Verfliessung dreyer Jahren / wider
            ihren Willen ferners zudienen nicht gezwungen werden / ausser dessen ist denen
            Unterthanen ihre Kinder in die Städt / und anderst wohin zum <foreign>studi</foreign>ren
            / Lernung eines Handwercks / oder anderer ehrlicher Sachen / jedoch mit Vorwissen der
            Obrigkeit / zuschicken unverwehrt.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.8">

          <p>§. 8. Ingleichen kan der Grund-Herr seiner verstorbenen Unterthanen hinterlassene
            Waisen in seine Dienst nehmen / und sie / biß auff das vierzehende Jahr ihres Alters
            ohne Lidlohn gebrauchen; Jedoch ist er dieselbe mit nothwendiger Unterhaltung und
            Kleidung / ohne Entgelt ihres etwa habenden Erbtheils / zuversehen schuldig. Wann sie
            aber das vierzehende Jahr ihres Alters erfüllt / seynd sie darüber drey Waisen-Jahr /
            gegen gebührendem Lidlohn zudienen / verbunden; ferner aber können sie von der Obrigkeit
            zudienen / wider ihren Willen nicht angehalten werden / allermassen solches auch in
            unserer Gerhabschaffts-Ordnung in dem <ref target="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/418&amp;fs=T.9.6">sechsten §.
              deß neunten Tituls</ref> vorgesehen worden; im übrigen / wofern einem oder andern
            Waisen eine Heurath zustünde / so solle seine Obrigkeit ihne daran / ohne erheblich und
            billiche Ursachen / nicht verhinderlich seyn; wie dann auch kein Grund-Herr oder
            Obrigkeit befugt seyn solle / an statt der Dienste / eine Abfindung in Geld / weder von
            denen Waisen / noch der Unterthanen Söhn und Töchter / zubegehren.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.9">
          <head>Von Grund-Büchern / und Gewöhren.</head>
          <p>§. 9. Die Grund-Herren seynd schuldig über ihre Güter ordentliche Grund-Bücher zuhalten
            / und selbige zu gewissen Zeiten / nach eines und andern Gelegenheit / auff ihren eignen
            Unkosten zubesitzen; jedoch daß es auß erheblichen Ursachen / über drey Jahr nicht
            anstehe. Und sollen alle und jede Grund-Holden / die zu selbigem Grund-Buch dienstbahr /
            ihre Dienst dahin entrichten. In solche Grund-Bücher sollen die Besitzer der
            dienstbahren Gründ / an Nutz und Gewöhr geschrieben / alle fürgehende Veränderungen (an
            Seiten der Grundholden / und nicht der Grund-Herren zuverstehen) wie auch die
            Satz-Verschreibungen eingetragen / auch davon denen <foreign>Interessir</foreign>ten
            Gewöhr / und Satz-Zetl oder Außzüg / umb die Gebühr ertheilt werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.10">
          <p>§. 10. An Nutz und Gewöhr ist niemand zuschreiben / er habe sich dann zuvor zu deme /
            so zu nechst daran geschrieben stehet / genugsamb <foreign>legitimi</foreign>rt / und
            entweder durch <foreign>Testament</foreign> / oder andern letzten Willen / oder auch
            durch Verwandtschafft erwiesen / daß das Grundstuck an ihne erblich kommen. Wann aber
            durch Kauff / oder andern rechtmäßigen <foreign>Contract</foreign> / eine Veränderung
            beschiht / soll der jenige / so die neue Gewöhr begehrt / eine ordentlich / von seinem
            Geber schrifftlich gefertigt / oder mündliche Auffsandung fürbringen: oder im Fall er
            damit nicht gefast seyn könte / mit habendem Kauff-Brieff / oder andern genugsamben
            Titul / oder aber mit lebendiger Zeugnuß darthun / und erweisen / daß er solches Gut
            auffrecht und redlich an sich gebracht habe / und sollen alle solche Brieffliche
            Urkunden und Zeugschafften in glaubwürdigen Abschrifften bey dem Grund-Buch fleissig
            auffbehalten werde.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.11">
          <p>§. 11. Wann dem Grund-Herrn in Erb-Fällen glaubwürdig fürkäme / daß mehr Erben
            vorhanden / so zu dem Erb-Gut Sprüch und Gerechtigkeit haben möchten / so ist er deme /
            welcher die Gewöhren suchet / solche ehender zufertigen nicht schuldig / er versichere
            dann ihne zuvor / daß er das Grund-Buch dißfalls ohne Nachtheil und Schaden halten
            wolle.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.12">

          <p>§. 12. In Beschreibung der Gewöhren sollen beede Theil / als der Erblasser / oder
            Ubergeber / und der Erb / oder Ubernehmer / mit Tauff- und Zunamen benennt / wie auch
            der Titul / dardurch die Veränderung beschiht: Item wo solches Gut gelegen / in welcher
            Riedt / oder Gebürg / die nechste richtige Anrainung / oder Stain und March / auch <pb
              facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/597" n="589"/> was / und wie viel / wohin / und zu was Zeit im Jahr /
            davon der Dienst zureichen / alles klar / und lauter vermeldt / und einverleibt
            werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.13">
          <p>§. 13. Wann ein Grund-Herr einen Grund / der ihme umb nicht bezahlten Dienst / oder
            anderer Ursachen willen / Rechtlich heimbgefallen / und zuerkennet worden / jemanden
            auffgeben will / soll er den Rechtlichen Außspruch / darinnen ihme solcher Grund
            zuerkennt / zu der Gewöhr legen / und darauff die Gewöhr fertigen / wann aber der
            Grund-Herr den Grund erst von neuem auffgibt / so ist es an der blossen Gewöhr
            genug.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.14">
          <p>§. 14. Die Gewöhren können auff viererley Weiß / benenntlichen / 1. auff einen allein /
            2. auff Mann und Weib / oder andere zugleich / 3. mit gesambter Hand / und 4. auff
            Uberleben / ertheilt / und genommen worden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.15">
          <p>§. 15. Wann jemand allein an Nutz / und Gewöhr geschriben wird / so gehört das Gut ihme
            allein zu / und wann er dasselbe in Lebzeiten nicht veräussert / fällt es nach seinem
            Todt / ohne Geschäfft / auff dessen Erben / obschon deren in der Gewöhr nit wäre gedacht
            worden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.16">
          <p>§. 16. Wann ein Mann / sambt seinem Weib / oder sonst ihrer mehr zugleich / an Nutz /
            und Gewöhr gebracht / so ist ihnen das Grundstuck zu gleichen Theilen zuständig / und
            wann eines unter ihnen mit Todt abgehet / so fallt sein Theil auff dessen Erben / oder
            wem er es etwan durch letzten Willen verschafft hat / jedoch dem Uberlebenden die
            Ablösung nach billicher Schätzung vorbehalten; es wären dann Eheleibliche Kinder
            verhanden / denen deß Verstorbenen Theil zufiele / in welchen Fall die Ablösung / ohne
            der Kinder / oder ihrer Gerhaben Einwilligung / nicht statt hat: in Lebzeiten aber solle
            eins / ohne deß andern Vorwissen und Willen / seinen Theil durch Verkauff / Tausch /
            Versatz / oder andere <foreign>Contract</foreign> zuveräussern nicht Macht haben /
            hingegen auch eines das andere an der vorhabenden Veräusserung / ohne erhebliche
            Ursachen nicht hindern. Und wann destwegen zwischen Mann und Weib / oder andern Stritt
            entstunde / worüber sie sich in Güte nicht vergleichen könten / soll die Entscheidung /
            nach Beschaffenheit der Sachen / entweder der Grund-Obrigkeit / oder der
              <foreign>Instan</foreign>tz / unter welche beede Persohnen gehören / zustehen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.17">
          <p>§. 17. Wann die Gewöhr zwischen Eheleuthen / oder andern / auff gesambte Hand gestellt
            ist / so ist ihnen das Gut auff gleichen Theil zuständig / und hat nach eines / oder
            andern Ableiben / die überlebende Persohn selbiges ihr Lebenlang völlig zugeniessen:
            jedoch sollen die <foreign>contrahi</foreign>rende Persohnen dieser auff Leibs lebenlang
            gebührenden Nutznüssung halber / bey denen auff gesambte Hand auffrichtenden Gewöhren /
            jedesmahl <foreign>certior</foreign>irt / und erinnert / solches auch in denen
              Gewöhrs-<foreign>Instrument</foreign>en außdrucklich einverleibt werden. Wann aber die
            überlebende Persohn auch mit Todt abgehet / so fallt ihr Theil auff ihre Erben / oder
            wem sie es etwan verschafft hat / und der übrige Theil ist deß vorher verstorbenen Erben
            / oder wem ers vermacht hat / gehörig.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.18">
          <p>§. 18. Wann die Gewöhr zwischen Eheleuthen / oder andern / auff Uberleben gestellt /
            und eines davon mit Todt abgehet / so fallt das Gut auff die überlebende Persohn völlig
            / und kan ein Theil ohne deß andern Einwilligung / hierinnen kein Aenderung fürnehmen;
            jedoch alles mit dem Verstand / daß weder bey diesem / noch im vorigen Fall der
            gesambten Hand / denen etwan verhandenen Kindern / an ihrer natürlichen Erb-Gebührnuß
            dardurch ichtes entzogen werden solle.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.19">
          <p>§. 19. Die Geistlichen / als Prälaten / Pfarrer / <foreign>Beneficia</foreign>ten
            sollen / so offt sich mit ihrer Persohn eine Veränderung zutragt: die Ordens-Persohnen
            aber / so veränderliche Vorsteher haben / wie auch die Zechen / Bruderschafften / und
            Gemainden / in 10. Jahren einmal / alle andere aber bey nechster Besitzung jedes
            Grund-Buchs auff dem Land / die Gewöhr nehmen; widrigenfalls / so offt solches
            unterlassen wird / für jedesmal zum Wandel 45. Kreutzer / unerachtet sonsten der
            Grund-Dienst ordentlich entrichtet / zubezahlen schuldig seyn; es wäre dann einer oder
            der andere auß erheblichen Ursachen hieran verhindert worden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.20">

          <p>§. 20. Ein Grund-Herr kan auch ohne vorgehende Rechtliche Erkantnuß keinen Grund
            einziehen / sondern wann er vermaint / daß ihme ein Grund / wegen nicht bezahlter Dienst
            / oder anderer Ursach halber heimbgefallen / stehet ihm bevor / ein unpartheyisches
            Grund-Recht niderzusetzen / vor demselben seine Sprüch vorzubringen / und darüber mit
            Vernehmung der <foreign>interessir</foreign>ten Parthey / welcher der Grund angesprochen
            wird / Rechtlicher Ordnung nach / erkennen zulassen; jedoch dem beschwärten Theil die
              <foreign>Appellation</foreign> an unsere N. Oe. Regierung vorbehalten. In Unterlassung
            dessen kan er von den Grundholden bey gehöriger <foreign>Instan</foreign>tz eines
            Gewalts beklagt werden / und ist er dem Grundholden / den eingezogenen Grund / sambt der
            auffgehobenen Nutzung / und deren / so auffgehebt werden können / wiederumben
            abzutretten / auch sich mit ihme umb den erwisenen Gewalt / <pb
              facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/598" n="590"/> verursachte <foreign>Expens</foreign> / Unkosten / und Schäden / nach
            billichen Dingen / oder Gerichtsmäßigung / zuvergleichen schuldig: sodan mag er
            gleichwol wegen der vermainten Fälligkeit / die Rechtliche Erkantnuß / wie oben gemeldt
            / fürgehen lassen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.21">
          <p>§. 21. Zu Ersetzung eines solchen Grundrechts / soll der Grund-Herr eine verständige /
            unpartheyische Persohn zum Richter / neben demselbigen wenigist noch vier andere /
            gleichfalls verständige und unpartheyische Persohnen zu Beysitzern erkiesen / welche die
            ihnen auffgetragene Erkantnuß entweder allhie / oder auff dem Land bey der
            Grund-Obrigkeit / oder anderwerts / nach ihrer Gelegenheit / jedoch nicht ausser Lands /
            fürnehmen mögen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.22">
          <p>§. 22. Wann dem Grund-Herrn wegen unbezahlter Dienst / und also auß Verschulden deß
            Grundholds / ein Grund oder Gut zugesprochen wird / so hat er dieselbe Außständ an dem
            Dienstmann absonderlich nicht zubegehren / sondern muß sich mit dem zugesprochenen / und
            eingezogenen Gut begnügen lassen; hingegen ist ihme / neben solchem Grund auch die etwan
            darein verwendte Verbesserung verfallen / und er destwegen dem Dienstmann einige
            Erstattung zuthun nicht schuldig.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.23">
          <p>§. 23. Es ist zwar im Buch von <foreign>Contract</foreign>en <foreign>tit. 14. §.
              12.</foreign> geordnet / daß / wann ein Grund-Herr seine Dienstforderungen und
            Grundforderungen über 3. Jahr lang / und öffters beruffen / von dem Dienstmann nicht
            bekommen könte / er in denen Uberländen / den Grund mit Besetzung eines Grundrechts
            einzuziehen befugt seye; jedoch sollen die Grund-Richter bey der Erkantnuß wohl in acht
            nehmen / und die Fälligkeit dißfalls anderst nicht erkennen / als wann sich befindet /
            daß der Zinßmann die Dienst fürsetzlich / und muthwilliger Weiß / so lang anstehen
            lassen / und dem Grund-Herrn vorenthalten; es wären dan verzuckte / oder Fall-Dienst /
            welche nach eines jeden Orths alter Gerechtigkeit / und Gebrauch abzustatten seynd.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.24">
          <p>§. 24. Die übrige Ursachen zur Fälligkeit eines Grunds / auch was sonsten der
            Grund-Obrigkeit weiters anhängig / und allhier nicht außgedruckt ist / hat man auß
            jetztgedachtem Buch von <foreign>Contract</foreign>en im 15. Titul mehrers
            zuvernehmen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.25">
          <p>§. 25. So viel aber der Stadt Wienn / auch anderer Städt und Märckt /
            Grund-Buchs-Ordnung betrifft / lassen Wir es bey deme / wie es bißhero gehalten worden /
            noch ferners also verbleiben.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.4.26">
          <head>Von der Grund-Buchs-<foreign>Tax</foreign> / und Gebühren.</head>
          <p>§. 26. Nachdeme Wir wahrgenommen / daß nicht allein bey unsern Landsfürstlichen / wie
            auch bey gemeiner Stadt Wienn / und andern unsern Landsfürstlichen Städt und Märckten /
            sondern fast bey allen und jeden Grund-Obrigkeiten deß gantzen Lands / mit Reichung der
              Grund-Buchs-<foreign>Tax</foreign>en ein grosser Unterschied gehalten wird: neben deme
            auch bey etlichen derselben vielfältige Beschwär- Staigerung / unbilliche
              <foreign>Exaction</foreign>en / und Mißbräuch unterlauffen: Als wollen Wir zwar bey
            deren von Wienn / wie auch andere / in der Stadt befindlicher Grund-Obrigkeiten / so inn
            und vor bemelter Stadt denen von Wienn steuerbahre Gründ und Häuser haben / dann auch
            bey denen übrigen unsern Landsfürstl. Städt und Märckten / an bemelter
              Grund-<foreign>Tax</foreign>-Ordnung nichts verändern; jedoch zu einer durchgehenden
            Gleichheit / wie es mit der <foreign>Tax</foreign> bey allen und jeden Grund-Büchern /
            auff dem gantzen Land / es seyen dieselben gleich Geistlichen oder Weltlichen
            Herrschafften / und Grund-Herrn zugehörig / ohne Unterschid hinfüran solle gehalten /
            und ausser dessen weiter nichts gefordert werden / nachfolgende <foreign>Tax</foreign>
            außgeworffen haben.</p>
          <p>
            <table cols="2">
              <row>
                <cell>1. Für Abschreib-Geld oder Abthue-Geld von jeder Persohn</cell>
                <cell>6. kr.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>2. Einschreib-Geld ingleichen von jeder Persohn</cell>
                <cell>6. kr.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>3. Gewöhr-Geld / es seyen eine oder mehr Persohnen darinnen begriffen / wann
                  dieselbe geben wird auff einen Hauß-Grund</cell>
                <cell>1. fl. 30. kr.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Da es aber ein Gewöhr ist auff ein Uberlebendt</cell>
                <cell>1. fl.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Von Anmeldung der überlebenden Persohn bey dem Grund-Buch</cell>
                <cell>30. kr.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>4. Für ein Gewöhr Außzug / wann selbiger begehrt wird</cell>
                <cell>15. kr.</cell>
              </row>
              <row>

                <cell>5. Für das Pfund-Geld / wann nemblich ein Veränderung mit denen Häusern und
                  Grundstücken fürgehet / wie oben in diesem Titul bey dem <ref target="#NA.4.6">sechsten §.</ref> vorgesehen / von jedem Gulden</cell>
                <cell>3. kr.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>6. Abfahrt-Geld von deme / was von einer Herrschafft zur andern im Land
                  geführt wird / von jedem Gulden</cell>
                <cell>3. kr.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Von dem aber / was auß dem Land geführt wird / von jeden Gulden</cell>
                <cell>6. kr.</cell>
              </row>
              <pb facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/599" n="591"/>
              <row>
                <cell>7. Einen Satz auffzurichten / und fürzumercken / vom Gulden</cell>
                <cell>2. pf.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>8. Für den gefertigten Satz-Brieff / gebührt der Obrigkeit</cell>
                <cell>1. fl. 30. kr. 9.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>Für den Satz-Außzug / wann er begehrt wird / Schreib-Geld</cell>
                <cell>15. kr.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>10. Einen Satz zu <foreign>cassi</foreign>ren der Herrschafft</cell>
                <cell>1. fl. 30. kr.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>11. Beschau-Zettel oder Außmarch-Zettel</cell>
                <cell>18. kr.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>12. Beym Grund-Buch auffzuschlagen / oder nachzusuchen / wann dasselbe nicht
                  offen ist</cell>
                <cell>6. kr.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>13. Verbott-Geld</cell>
                <cell>18. kr.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>14. Von einem Weingarten zuverschlagen</cell>
                <cell>6. kr.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>15. Von denen Geistlichen Persohnen / welche unveränderliche Vorsteher haben /
                  so offt sich mit ihnen Veränderungen ereignen / Gewöhr-Geld</cell>
                <cell>1. fl.</cell>
              </row>
              <row>

                <cell>16. Die jenige <foreign>Communit</foreign>äten / welche nach Innhalt deß
                  hievorstehenden <ref target="#NA.4.20">20. §.</ref> die Gewöhr alle zehen Jahr
                  nehmen / sollen reichen Gewöhr-Geld</cell>
                <cell>1. fl.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>17. Welcher die Gewöhr zu rechter Zeit / wie oben in <ref target="#T.4.20">§.
                    20.</ref> vorgesehen nicht nimbt / hat zum Wandel verfallen</cell>
                <cell>45. kr.</cell>
              </row>
              <row>
                <cell>18. Wer den Dienst bey offenen Grund-Buch nicht entrichtet / ist
                  verfallen</cell>
                <cell>22. kr. 2. pf.</cell>
              </row>
            </table>
          </p>
          <p>Wir befehlen hierauff unserer N. Oe. Regierung / und andern nachgesetzten Gerichtern
            gnädigist / und wollen / daß nicht allein über die <foreign>Tax</foreign>-Ordnung
            festiglich solle gehalten / sondern auch die Ubertretter / neben Erstattung dessen / was
            sie zu viel genommen / noch darzu ernstlich gestrafft werden.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.5">
        <head>Der fünffte Titul. Von der Robath.</head>
        <div xml:id="NA.5.1">
          <p>§. 1. Ein jeder Hold und Unterthan auff dem Land / ist von dem behaußten Gut seinem
            Grund-Herrn zu Robathen schuldig / er könne dann mit Briefflichen Urkundten / oder in
            andere Weeg erweisen / daß solches Gut / und dessen Innhaber / oder er selbst / von dem
            Herrn der Robath insonderheit befreyet worden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.5.2">
          <p>§. 2. Von denen unbehaußten Gütern und Gründen aber / als Burgrechten / und Uberländen
            / seynd deren Inhaber dem Grund-Herrn einige Robath zuthun nicht schuldig.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.5.3">
          <p>§. 3. Denen Inleuthen mag zwar von dem Grund-Herrn eine Hand-Robath / doch nicht über
            12. Tag im Jahr aufferlegt / jedoch von selbigen sonsten weiter einiges Schutz-Geld
            nicht gefordert werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.5.4">
          <p>§. 4. Die behaußten Unterthanen Robath betreffend / ist von unsern Vorfahrern noch
              <foreign>Anno 1563.</foreign> eine <foreign>Resolution</foreign> ergangen / daß unsere
            getreue Stände sich zwar einer ungemäßigten Robath gebrauchen können / dabey aber die
            Unterthanen wider die Billigkeit nit beschwären sollen. Nun lassen Wir es bey obiger
              <foreign>Resolution</foreign> der Unmäßigung auch annoch verbleiben / wollen aber
            wegen deß bißhero fast durchgehend eingeschlichenen Mißbrauchs / deß gar zu strengen /
            und überhäufften Anhalten zur Robath / alle Obrigkeiten dahin ernstlich ermahnet / und
            befelcht haben / daß sie ihre Unterthanen mit der Robath wider Billigkeit nicht
            beschwären / noch selbe dardurch an ihren selbst eigenen Unterhaltungen und Nahrungen
            verhindern / weder mit gar zu weit entfernten langwürigen Außbleiben / von ihrer
            Würthschafft abhalten sollen: widrigenfalls auff der Unterthanen einkommende Klagen /
            Wir solche Betrangnussen nicht allein einstellen / sondern auch gegen die Ubertretter
            mit würcklicher Straff / auch Veränderung der ungemäßigten / in ein gemäßigte Robath
            verfahren lassen wollen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.5.5">
          <p>§. 5. Wo es von alters herkommen / daß denen zu Robath erscheinenden Unterthanen das
            Brodt / auch andere Speiß / und das Futter für ihre Roß und Ochsen gereicht wird /
            darbey soll es hinfüran allerdings verbleiben: wie auch bey andern Herrschafften und
            Orthen / wo deren keines bißhero im Gebrauch gewesen / ins künfftig wenigist das
            Robath-Brod / oder ein gewisses Getraid darfür gereicht werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.5.6">

          <p>§. 6. Ob zwar die Unterthanen ihrem Herrn / allein würcklich zu Robathen schuldig / so
            stehet doch beeden Theilen / sich an statt der Robath auff ein gewisses und billiches in
            Geld mit einander zuvergleichen / bevor / welches auch auff obbemelte / der Inleuth 12.
            Robath-Täg zuverstehen ist. Da aber ohne vorbeschehenen Vergleich / der Herr etwan das
            Robath-Geld von denen Unterthanen vorhin eingenommen hätte / ist selbiger gleichwohlen
            befugt / ins künfftig umb seiner bessern Gelegenheit willen / die würckliche Robath von
            denen Unterthanen wiederumben zubegehren. <pb
              facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/600" n="592"/>
          </p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.6">
        <head>Der Sechste Titul. Von Zehend.</head>
        <div xml:id="NA.6.1">
          <p>§. 1. In diesem Ertz-Hertzogthumb Oesterreich seynd von alters hero / sowohl die
            Weltliche als Geistliche Persohnen / der Zehenden fähig / wann sie anderst dieselbe mit
            rechtmäßigen Titul oder Verjährung an sich gebracht haben / worbey Wir es annoch ins
            künfftig verbleiben lassen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.6.2">
          <p>§. 2. Der Zehend insgemein seyn zweyerley: als der grosse und kleine / zu Feld / und
            Dorff. Der grosse zu Feld / ist der Traid-Zehend und Wein-Zehend; unter dem Traid aber /
            Weitz / Gersten / Korn / Habern / Arbes / Linsen / Bohnen / Haiden / Brein / und
            dergleichen zuverstehen. Der kleine zu Feld / bestehet in Saffran / Kraut / Ruben / Haar
            und dergleichen; zu Dorff aber / in grossen und kleinen Vieh / Ayern / Käsen / und
            anderley Sorten.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.6.3">
          <p>§. 3. An welchen Orthen der klein / oder auch grosse Zehend von Alters / oder wenigist
            von 32. Jahren hero nicht im Brauch gewesen / oder die Zehend-Holden sich nicht
            besonderlich darzu verbunden / ist man denselben auch hinfüran zureichen nicht schuldig;
            doch solle in diesem Fall / da ein <foreign>Vasall</foreign> / oder Bestandmann
            dergleichen Zehend einzunehmen unterlassen / dem Eigenthumber / oder Lehens-Herrn /
            diese <foreign>Præscription</foreign> nichts <foreign>præjudici</foreign>ren.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.6.4">
          <p>§. 4. Von deme / was deß dritten Jahrs in Brach-Feldern und Traid-Feldern / auch
            sonsten jährlich in Pointen / oder Gärten Zehendbahres erbauet wird / davon soll man
            eben sowohl als von andern Baufeldern / den Zehend zureichen schuldig seyn. Wo aber ein
            Garten oder Wein-Sätz bey einem Hauß oder Hoff / mehr zum Lust / als Nutzbarkeit
            geziglet / und erbauet worden / die sollen Zehendfrey gelassen werden / und ob es schon
            alte Gärten und Sätz wären / die gleichwol ihre sonderbahre Nutzbarkeit hätten / jedoch
            über verjährte Zeit kein Zehend davon gegeben worden / solle nochmahlen keiner davon
            begehrt werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.6.5">
          <p>§. 5. Die Neubrüch / und Neugereith / werden genennt die jenige Gründ / allda zuvor
            weder Furch / Strang / noch Gräfften gesehen / auch nie was angebauet worden. Die
            Auffbrüch aber jene Gründ / welche vorhero zwar angebauet gewesen / aber kurtz / oder
            lang hernach in einen andern Bau verkehret worden. Was nun die Ersten / nemblichen die
            Neubrüch / und Neugereith anbelangt / sollen dieselben denen Geistlichen und Weltlichen
            Zehend-Herrn / welche auff diesem Grund die Zehend-Gerechtigkeit haben / wann solche zu
            Acker gebauet worden / die ersten fünff Jahr / da sie aber zu Weingärten außgesetzt
            würden die ersten acht Jahr / keinen Zehend / sondern erst nach Verfliessung deren /
            denselben jährlich zureichen schuldig seyn. Die Andern / als nemblichen die Auffbrüch /
            wann sie über zehen Jahr öd gelegen / sollen die Aecker drey / die Weingärten aber sechs
            Frey-Jahr haben / da aber auff einem gantz freyen Grund ein Neugereith gemacht würde /
            ist man davon keinen Zehend zugeben schuldig.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.6.6">
          <p>§. 6. Der Zehend von allem Getraid / so mit der Sichel abgeschnitten wird / soll in
            Mändel / oder bey weniger Ertragnuß Garbenweiß zu Feld gereicht werden / und der
            Zehend-Herr solche Mändel / oder Garben jedem auff seinem Bau-Grund abzuzehlen / auch
            seines Gefallens / ohne einige deß Zehendmanns Verhinderung / am ersten / und letztern /
            oder mittern Hauffen abzufahren / den Zehend außzustecken / und zuerheben befugt seyn:
            was aber das ringere Getraid anbetrifft / so nicht mit der Sichel abgeschnitten /
            sondern abgemähet wird / das solle der Madt / oder dem Häuffel nach / verzehendt / und
            der Zehend-Herr gleichfalls die zehende Madt / oder Häuffel zumercken / und zuerheben
            haben; wo aber der ungleichen Madten / oder Häuffel halber solches nicht seyn kunte / so
            ist der Zehend-Mann auff deß Zehend-Herrn Begehrn gleiche Schöberl zumachen
            schuldig.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.6.7">

          <p>§. 7. Damit aber der Baumann an Einführung seines Getraids nicht gesaumbt / und dadurch
            in Schaden geführet werde / noch der Fleißige deß Unfleißigen zu entgelten habe / so
            soll ein jeder Zehend-Herr / wann er von dem Baumann angelanget wird / auff seinen Grund
            den Zehend unwaigerlich außstecken / und erheben: auch wofern er nicht durch Ungewitter
            daran verhindert wird / solches über drey Tag nicht anstehen lassen; wurde er aber
            darüber saumig erscheinen / solle dem Zehend-Holden / sein Getraid durch Unpartheyische
            außzustecken / nach Gelegenheit einzuführen / und den Zehend / Mändl- Schober- Häuffel-
            oder Madtweiß im Feld ligen zulassen erlaubt seyn; jedoch von ihme hierinnen kein
            Gefährde gebraucht werden. <pb
              facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/601" n="593"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.6.8">
          <p>§. 8. Den Wein-Zehend betreffend / solle derselbe auch aller und jeder Orthen im Land
            an denen Wein-Gebürgen / und vor denen Wein-Gärten / Mäschweiß beschrieben / so dann
            nach jedes Orths wohlhergebrachten / und wenigist von zway und dreyßig Jahren
              <foreign>continuir</foreign>ten ruhigen <foreign>Possess</foreign> abgefordert / die
            Keller-Beschau aber nicht zugelassen werden / es hätte dann der Zehend-Herr / solche
            ingleichem von zwey und dreyßig Jahren hero ruhig / und ohne Widerred im Brauch gehabt /
            worbey ihme hinfüran entweder noch ferners zuverbleiben / oder die Beschreibung vor
            denen Wein-Gärten vorzunehmen / frey stehen solle.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.6.9">
          <p>§. 9. In gemein ist kein Zehend-Mann schuldig / Traid- Wein- oder andern Zehend / dem
            Zehend-Herrn selbst heimzuführen und zuzuführen / wäre aber solches von irgend Alters
            hero also gebräuchig gewest / dessen sollen sie sich die Zehend-Leuth daselbst auch
            künfftig nicht verweigern.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.6.10">

          <p>§. 10. Wann ein Geist- oder Weltlicher über verjährte Zeit / das ist / wenigist in zwey
            und dreyßig Jahren / von einem entzwischen nicht öd gelegenen / sondern angebautem Grund
            / keinen Zehend gegeben / noch derselbe vom Zehend-Herrn begehrt worden / so soll er
            auch hinfüran mit solchem Grund Zehendfrey verbleiben; jedoch kan eines Bestand-Manns
            oder Lehens-<foreign>Vasall</foreign>en nachsehen / dem Lehens-Herrn / oder Eigenthumber
            / nicht <foreign>præjudicir</foreign>lich seyn. Wäre aber der Grund immitels meiste Zeit
            öd / und ungebaut gelegen / und darumben kein Zehend darvon genommen worden / so solle
            der Inhaber sich der Verjährung nicht zubehelffen haben / sondern wann er solchen Grund
            widerumben aubauet / darvon den Zehend / wie oben <ref target="#NA.6.5">§. 5. dieses
              Tituls</ref> vermeldt / zureichen verbunden seyn.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.6.11">
          <p>§. 11. Es ist aber nicht zuläßig / einen / oder mehr Aecker auß Unfleiß / oder dem
            Zehend-Herrn zum Abbruch / ungebauet ligen zulassen / sondern wann dergleichen vermerckt
            wird / solle das Anbau durch die Obrigkeit verschafft werden. Und wolte einer dieselbe
            zu Wiesen ligen lassen / so solle er alsdann den Heu-Zehend davon zugeben schuldig seyn;
            es wären dann solche Aecker vormahlen auch Wiesen gewesen / davon man keinen Heu-Zehend
            gegeben hätte / wann sie hernach wider zu Wiesen gemacht / man auch keinen Heu-Zehend
            davon zugeben schuldig seyn solle.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.6.12">
          <p>§. 12. Wann ein Zehend-Herr in einem Wein-Garten den Zehend hat / und derselbe
            Wein-Garten hernach zu einem Acker gemacht wird / so folgt dem Zehend-Herrn der
            Traid-Zehend / allermassen wie er zuvor den Wein-Zehend gehabt: also auch wann ein Acker
            zu einem Wein-Garten gemacht wird / solle dem Zehend-Herrn von solchem Wein-Garten der
            Wein-Zehend auch zustehen; Und hat solches auch diesen Verstand / wann in einem Gezirck
            zwey unterschiedliche Zehend-Herrn seynd / deren einem der Wein-Zehend dem andern aber
            der Traid-Zehend gebühret.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.6.13">
          <p>§. 13. Wann zu einem Traid-Zehend oder Wein-Zehend zween / oder mehr unterschiedliche
            Zehend-Herren seynd / so solle hinfüran / ungeacht vor diesem gehalten worden / im
            gantzen Land kein Zehend-Mann schuldig seyn / jedem Zehend-Herrn seinen Theil selbst
            zuabsöndern / oder absonderlichen zugeben: sondern wann er nach ihr sammentlicher
            Außsteckung oder Abzehlung deß völligen Zehends solchen ligen läst / ist er alsdann
            weiter nicht verbunden / und die Zehend-Herren mögen denselben selbst gleichwohl
            untereinander theilen; was aber den Wein-Zehend / wie auch den kleinen Zehend belangt /
            lassen Wir es bey deme / wie es jeder Orthen bißhero im Brauch gewest / auch noch
            künfftig verbleiben.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.6.14">
          <p>§. 14. Der Zehend solle dem Zehend-Herrn ohne Abzug deß Bau-Kostens / auch Berg-Rechts
            / und andern Grund-Diensts / wie auch der Land-Steur / oder einiger anderer Anlag
            gereicht werden / und der Zehend-Mann / umb ichtes dergleichen ihme was vorzubehalten /
            nicht Fug und Macht haben.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.6.15">
          <p>§. 15. Wann von einem Grund der schuldige Zehend mehr / als ein Jahr außständig
            verbleibt / und solcher Grund vor der Bezahlung an jemand andern verwendet wird / so kan
            der Zehend-Herr den Außstand nicht bey der künfftigen Fechsung / oder gegenwärtigen
            Inhaber / sondern bey dem vorigen suchen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.6.16">

          <p>§. 16. Wann ein Zehend zu Feld / und zu Dorff / groß und klein / denen Zehend-Holden /
            nur auff gewisse Sorten überhaubt überlassen wird / ob schon solcher Verlaß so viel Jahr
            / als sonsten zu Verjährung vonnöthen / gewehrt hätte / so können doch die Zehend-Holden
            sich hernach / wann es von dem Bestand kommt / von Reichung deß völligen Zehends / in
            allen vor dem Bestand schuldig gewesten Sorten / nicht entschütten / noch einige
            Verjährung destwegen fürwenden.<pb
              facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/602" n="594"/>
          </p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.7">
        <head>Der Sibende Titul. Von Berg-Recht / und Wein- Gart-Bau.</head>
        <div xml:id="NA.7.1">
          <p>§. 1. Das Berg-Recht ist nach altem Herkommen und Gebrauch dieses unsers
            Ertz-Hertzogthumbs ein gewisser Dienst in Wein / oder auch Geld / so einer von
            Wein-Garten / als Berg-Herr / einzunehmen hat / und ist der Inhaber eines
            Bergrechtmäßigen Grunds / solchen Dienst davon zuentrichten schuldig / es wäre gleich
            unterschiedlichen Ungewitters halben / dieselbige Jahrs-Eintragnuß wenig / oder auch gar
            nichts gewesen; da aber einer einen Wein-Garten mit Fleiß öd ligen liesse / und über
            beschehene Anmahnung deß Berg-Herrn denselben wider zuerheben sich weigerte / oder sich
            dessen ferners nicht annehmen thäte / so ist alsdann nach verflossenen dreyen Jahren /
            der Berg-Herr einen solchen verlassenen Grund / mittels ordentlicher Erkantnuß
            einzuziehen / und mit selbigem (jedoch dem Grund-Herrn an seiner Gerechtigkeit
            unnachtheilig) seines Gefallens zuverfahren befugt; hingegen wann der Wein-Garten ohne
            deß Inhabers Schuld / verödet wurde / so ist er / so lang die Verödung währet / noch
            füglich wider erhebt werden kan / zu keinem Berg-Recht verbunden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.7.2">
          <p>§. 2. Wann einer einen Bergmäßigen Wein-Garten zu einem Acker macht / so solle er
            nichts desto weniger dem Berg-Herrn das gewöhnliche Berg-Recht hinfüro davon
            entrichten.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.7.3">
          <p>§. 3. Der Berg-Herr ist nicht schuldig / den ihm gebührenden Wein-Dienst mit Geld
            ablösen zulassen / hingegen er auch den Berg-Holden / zur Ablösung nicht nöthigen kan.
            Da aber ein Berg-Herr zu wohlfeilen Zeiten / oder schlechten Jahren / sein Berg-Recht ab
            und einzufordern / es seye gleich nachläßiger Weiß / oder auch fürsetzlichen / darumben
            anstehen liesse / daß er hernach zu bessern und theuren Jahren solches sambt dem andern
            einzunehmen vermeinte / so solle er dessen nicht befugt seyn / sondern dem Berg-Holden /
            wann die Jährliche Reichung deß schuldigen Berg-Rechts an ihme nicht erwunden / von
            denen Außstands-Jahren / die Ablösung in dem Werth / wie der mittler Kauff derselben
            Orthen Jährlich gangen / zuthun bevor stehen; herentgegen auch / da bey guten Jahren der
            Berg-Herr seines gebührenden Wein-Diensts nicht habhafft werden können / und schlechtere
            Jahr darauff erfolgt / er das außständige Berg-Recht in dem schlechtern und
            ringschätzigern Gewächs anzunehmen nicht schuldig / sondern darfür den Werth / wie
            solcher vorige Jahr gegangen / zufordern befugt seyn solle; welches dann auch von dem
            Zehend-Herrn / und Zehend-Holden zuverstehen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.7.4">
          <p>§. 4. Es kan auch der Berg-Herr die Außständ von vorigen Jahren bey der Fechsung suchen
            / destwegen die Verführung deß Maisches bey dem Wein-Garten verbieten / und selbst
            pfänden: es wäre dann mit dem Inhaber deß Wein-Garten / welcher die Außständ verursacht
            / ein Veränderung fürgangen / in welchem Fall die Außständ / so mehr als von drey Jahren
            herrühren / nicht bey dem gegenwärtigen Inhaber / oder seiner Fechsung / sondern bey dem
            vorigen einzubringen / und solle ein jeder Berghold / die Veränderung bey dem Berg-Herrn
            gewißlichen anmelden / der Berg-Herr aber solches ohne <foreign>Tax</foreign> fürmercken
            zulassen schuldig seyn.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.7.5">
          <p>§. 5. Es ist niemand zugelassen / solle auch weder vom Zehend- Berg- noch Grund-Herrn
            nicht gestattet werden / auß Aeckern / Wiesen / oder Waiden / welche nicht wenigist vor
            zwantzig Jahren Wein-Gärten gewesen / neue Wein-Garts-Gröfften und Sätz zumachen / es
            seye in der Ebene / Höhe / oder Gebürg / nirgend außgenommen / und da sich jemand dessen
            unterstehen wurde / soll derselbe von jeglichem Viertel Wein-Garten umb zehen Gulden
            Rheinisch unnachläßlich gestrafft / und nichts desto weniger die gemachte neue Gröfften
            von Stund an / wider außgerott und vertilget werden; was aber vor zwantzig Jahren ein
            Wein-Garten gewesen / und hernach in Abbau und Verödung kommen / mag wohl widerumben zu
            einem Wein-Garten erhebt und gebauet werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.7.6">

          <p>§. 6. Im übrigen lassen Wir es bey unsern / und unserer Vorfahrer jüngst außgangenen
            Zehend- Bergrecht- und Weingarts-Ordnungen / so lang und viel selbige von Uns oder
            unsern Nachkommen / nach Gelegenheit künfftiger Zeiten und Jahren / nicht verändert
            werden / allerdings verbleiben / denen auch von männiglich bey Vermeidung deren darinnen
            auffgesetzten Straffen gehorsambist nachgelebt werden solle. <pb
              facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/603" n="595"/>
          </p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.8">
        <head>Der Achte Titul. Von Leib-Gedingen.</head>
        <div xml:id="NA.8.pr">
          <p>Es ist zwar im anderten Buch von Contracten Tit. 14. unter andern auch von denen
            Leib-Gedingen / Anregung beschehen; Wir haben aber zu mehrer / und vollkommener
            Nachricht über die daselbst gemeldte Satzungen / noch ferners verordnet / wie hernach
            folgt:</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.8.1">
          <p>§. 1. In diesem unsern Ertz-Hertzogthumb Oesterreich unter der Ennß wird für ein
            Leib-Geding verstanden / und gehalten / wann jemand sein eigenes ligend behaustes oder
            unbehaustes Gut und Grund nicht auff ewig / noch allerdings erblich / sondern allein
            auff gewisse Jahr / und Leib / umb ein Jährliches gewisses Geld / Traid / Wein / oder
            andern Zinß / oder auch auff dritten / halben / oder vierten Theil deß Jährlichen
            Gewächs verlast / welches dann in der <foreign>Contrahent</foreign>en Willkur stehet /
            wie sie sich in einem und andern destwegen mit einander vergleichen / dabey es auch
            gelassen werden solle.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.8.2">
          <p>§. 2. Die Leib-Geding können Geistlich- und Weltlich- Mann- und Weibs- auch Vogtbar-
            und Unvogtbahren Persohnen verlassen werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.8.3">
          <p>§. 3. Wann ein weltliches Gut zweyen Eheleuthen / und ihren Erben nach
            Leib-Gedings-Gerechtigkeit verlassen wird / ist solches allein auff ihre miteinander
            ehelich erzeigte Leibs-Erben / und zwar weiter nicht / als Kinder und Enickel /
            zuverstehen; da aber in dem Leib-Gedings-Brieff der Erben nicht gedacht wäre / so kan
            auch das Leib-Geding auff dieselben / wider deß Eigenthumbers Willen / nicht gezogen
            werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.8.4">
          <p>§. 4. Wann ein Leib-Geding auff zwey / drey / oder mehr Leib beschiht / ob schon
            dieselben alle zu einer Zeit im Leben / so haben sie doch nicht alle mit einander
            zugleich und unterscheidentlich den Nutzen und Gebrauch / sondern allein einer nach dem
            andern / also daß der / so im Leib-Gedings-Brief erstlich vermeldet / dasselbe Gut sein
            Lebenlang / und nach seinem Todt erst die andern / auch nach einander in gebührender
            bedingter Ordnung / innen haben / nutzen und gebrauchen können; es wäre dann ein anders
            in dem Leib-Gedings-Brieff außdrucklich bedingt / oder wolten einander selbst gutwillig
            zu gleicher Inhabung und Nutznüssung kommen lassen; entgegen da keiner mit Namen
            benennet / sondern der Leib-Gedings-Brieff / auff deß ersten Leib-Gedings-Werber / und
            dessen Erben / oder auch weiters deren Erbens Erben / jedoch auff gewisse Anzahl Leiber
            / verlassen wurde / in solchem Fall solle / da einer mehr Kinder verlassen / dieselben
            einer nach dem andern / dem Alter nach genüssen / und wann diese abgestorben / erst die
            Enickel gleicher Gestalt in der Ordnung / wie es ihre Eltern genossen / besitzen; es
            wäre dann Sach / daß einer von ihren Eltern / ehe die Ordnung an ihne kommen / gestorben
            / und also zum Genuß deß Leib-Gedings / noch nicht gelangt wären / so solle alsdann
            solcher Enickel deß <foreign>Juris repræsentationis</foreign> zugenüssen / und in die
            Ordnung der <foreign>Succession</foreign> / wie es einem Vatter gebühret hätte /
            einzutretten haben; es solle aber / so viel unsere Land-Leuth betrifft / zu solcher
              <foreign>Succession</foreign> in Leib-Gedingen / so lang einer von deß
            Leib-Geding-Werbers / da er ein Manns-Persohn / männlichen Leibs-Erben / oder derselben
            Erbens Erben lebet / keine Weibs-Persohn zugelassen werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.8.5">
          <p>§. 5. Es kan die erst bedingte Ordnung hernach durch den Fruchtnüsser / zu deß
            Eigenthumbers / oder andern mit-<foreign>Interessir</foreign>ten Leib-Gedingen /
            Nachtheil und Schaden / weder durch den letzten Willen / noch in ander weeg verkehret
            werden; als zum Exempel / wann das Leib-Geding auff den Vattern / Sohn / und Enickel
            verliehen / so kan der Vatter selbiges denen Enickeln vor den Sohn nicht überlassen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.8.6">
          <p>§. 6. Der Leib-Gedinger solle den schuldigen Zinß dem Eigenthumber zu Zeiten und
            Fristen / wie sie sich mit einander verglichen / erlegen; Wann aber derentwegen kein
            Vergleichung verhanden / soll er den Zinß zu Außgang jedes Jahrs / von
              <foreign>dato</foreign> deß geschlossenen Leib-Gedings / bezahlen / und ob schon
            immittels durch Schauer / Wassergüß / oder andere Zufäll / er an dem Bau oder Früchten
            Schaden empfienge / wann anderst das Leib-Geding-Gut dardurch nicht gantz und gar hinweg
            genommen wird / ist er dannoch den Zinß völlig zuerlegen schuldig.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.8.7">

          <p>§. 7. Ingleichen soll er auch alle / von dem ihme verlassenen Grund und Gut herrührende
            gemeine Anlagen und Bürden / als Steuer / Bergrecht / Zehend und dergleichen / ohne
            Entgeld deß Eigenthumbers / Jährlich richtig machen / wann sie sich nicht eines andern
            außdrucklich verglichen. <pb
              facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/604" n="596"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.8.8">
          <p>§. 8. Gleichwie der Leib-Gedinger alles unversehenen Zufalls / Gefahr und Schaden /
            dardurch sein Jährlicher Genuß geringert wird / selbst zuentgelten; also solle er / da
            entgegen ihm durch Wassergüß / oder in andere billiche Weeg / dem Leib-Geding etwas
            zustunde / worauß ein Mehr- und Besserung Jährlicher Nutzung folgte / so lang er das
            Leib-Geding innen zuhaben befugt / dessen auch selbst zugenüssen haben.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.8.9">
          <p>§. 9. Der Eigenthumber mag in währendem Leib-Geding / auch ohne Erinnerung / und
            Vorwissen deß Leib-Gedingers / es wäre dann derselbe ein Blutsfreund (deme die Anfailung
            / gemeinen Einstand-Rechts nach / beschehen müste) sein bey dem Leib-Geding habendes
            Eigenthumb einem andern wohl verkauffen / verwechslen / verschencken / verheurathen /
            verpfänden / verschaffen / und in all andere rechtliche Weeg (jedoch denen
            Leib-Gedingern an ihrem Leib-Gedings-Recht unnachtheilig) veräussern.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.8.10">
          <p>§. 10. Was aber das Leib-Geding betrifft / kan selbiges dem Leib-Gedinger / ohne sein
            Wissen und Willen / oder sonsten genugsambe Verwürckung vor dessen Endschafft / weder
            durch <foreign>Contract</foreign> / noch letzten Willen / entzogen / noch auch von dem
            Eigenthumber ob er schon seines verlassenen Leib-Gedings / nach beschlossenem Verlaß /
            über kurtz oder lang selbst bedürfftig wäre / wider zuruck genommen werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.8.11">
          <p>§. 11. Hingegen kan der Leib-Gedinger solch seine Leib-Gedings-Gerechtigkeit ohne
            Vorwissen und Bewilligung deß Eigenthumbers / weder verkauffen / verschaffen /
            verwechslen / verschencken / verheurathen / noch andern ferners Leib-Gedingweiß
            überlassen / noch in einig andere weeg veräussern; widrigen Falls er das Leib-Geding
            verwürckt haben / und dasselbe dem Eigenthumber alsobalden wider heimgefallen seyn
            solle: es wäre dann die jenige Persohn / worauff derley Verwendung von dem Leib-Gedinger
            geschicht / ein Mitbegriffener deß Leib-Gedings / deme er sein
            Leib-Gedings-Gerechtigkeit / auch ohne Vorwissen deß Eigenthumbers / zuübergeben wohl
            befugt.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.8.12">
          <p>§. 12. Also mag er auch die Jährlichen Frücht / wem er will / verkauffen / und ist
            nicht schuldig / dieselbe dem Eigenthumber vorhero anzufailen / und vor andern erfolgen
            zulassen. Gleichfalls ist ihme Leib-Gedinger zugelassen / seine Gerechtigkeit / auch
            ohne Vorwissen deß Eigenthumbers Pfandweiß und Satzweiß zuverschreiben / oder auch / so
            lang seine Gerechtigkeit währet / ein Dienstbarkeit darauff zumachen / und zugedulden;
            doch alles künfftig dem Eigenthumber ohne Nachtheil und Schaden. Das Leib-Geding aber /
            so sich mit deß Leib-Gedingers Todtfall endet / kan er durch letzten Willen niemand
            verschaffen / und da es beschehe / ist es für sich selbst ungültig / und solle dessen
            ungeacht / das Leib-Geding entweder dem Eigenthumber / oder weme es sonsten Vermög deß
            Leib-Geding-Brieffs gebühret / zufallen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.8.13">
          <p>§. 13. Der Leib-Gedinger soll das ihme verlassene behaust- oder unbehauste Gut / in der
            Güte / wie er es empfangen / und da er sich mit dem Eigenthumber deswegen nicht
            außdrucklich verglichen / selbiges bey gemeinem Landbräuchigen mittern Gebäu erhalten /
            und wann er es über vorgehende Warnung nicht thäte / und das Gut in Abbau kommen liesse
            / so ist er Eigenthumber selbiges / auff vorgangene Erkantnuß / einzuziehen befugt;
            Jedoch stehet einem oder andern Theil bevor / das Leibgedingte Gut zur Zeit der
            Antrettung und Abtrettung ordentlich besichtigen / auch schätzen zulassen / und wann
            sich befindet / daß es auß Unfleiß und Unachtsambkeit deß Inhabers schlechter worden /
            ist der Leib-Gedings-Genüsser / dem Eigenthumber solchen Schaden abzutragen
            schuldig.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.8.14">
          <p> §. 14. Wann der Leib-Gedinger den schuldigen Zinß zur bedingten Zeit nicht entrichtet
            / so mag der Eigenthumber das jenige vornehmen / was denen Grund-Herren im Anderten Buch
            von Contracten Tit. 14. §. 12. Item Tit. 3. von der Grund-Obrigkeit §. 21. &amp;
              <foreign>seq.</foreign> zugelassen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.8.15">

          <p>§. 15. Wann der letztere Leib / worauff das Leib-Geding gestanden / mit Todt abgehet /
            solle es / im Fall bey Auffrichtung des Leib-Gedings / destwegen außdrucklichen nichts
            bedingt worden / desselben Jahrs Fechsung halber / also gehalten werden / daß nemblichen
            von Wein-Gärten / Aeckern / und dergleichen / so ohne Menschen Hand und Bau keine Frucht
            tragen / deß Abgeleibten Erben die Fechsung haben sollen / wann sich der Todtfall nach
            ersten Wein-Gart-Schnitt / oder der Feld Ansaat begeben; wäre aber der Todt-Fall vorhero
            beschehen / so solle dem Eigenthumber desselbigen Jahrs die Fechsung bleiben. Von andern
            Gründen / die ohne sondern Bau und Zuthun ihren Nutzen ertragen / als Wiesen / Waid /
            Obst-Gärten / und dergleichen / wann sich vor Georgii der Fall begibt / solle die
            Nutzung dem Eigenthumber: wann sich aber hernach der Fall zutrüge / deß Verstorbenen
            letzten Leib- Gedings Erben verbleiben. <pb
              facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/605" n="597"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.8.16">
          <p>§. 16. Wann dem Eigenthumber die Leib-Gedings-Güter / auß Verwürckung deß Leib-Gedings
            / mit Recht zuerkennt worden / so hat es auch bey deme / was die Erkantnuß wegen der
            Fechsung gibt / sein Verbleiben.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.8.17">
          <p>§. 17. Wann ein Leib-Geding durch Todtfall dem Eigenthumber heimbfallet / und er
            dasselbe weiter verlassen wolte / so ist er deß verstorbenen Leib-Gedingers Erben vor
            andern zuverlassen / nicht schuldig: sondern mag es seinem Gefallen nach weiter
            verlassen / oder selbst behalten / und sonsten / wie ihme beliebet / als mit andern
            seinen frey eigenen Güter / damit handlen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.8.18">
          <p>§. 18. Die in der Zeit deß Leib-Gedingers Inhabung / von ihme beschehene Besserung der
            Leib-Gedings Güter betreffend / wann derenthalben in Leib-Gedings-Verlaß ichtes
            außdrucklich bedingt worden / solle es demselben gemäß damit gehalten werden /
            widrigenfalls aber ist der Eigenthumber / wann ihme das Leib-Geding wieder heimfallet /
            von Weingärten / Aeckern / Wißmathen / und dergleichen Gründen / die beschehene gemeine
            Besserung zuerstatten / nicht schuldig; wann aber der Leib-Gedinger darnebens ein öden
            umbgerissen / dardurch die Aecker / oder Weingärten / mit neuen Gröfften erweitert /
            oder sonst dergleichen Vermehrung und Besserung fürgenommen / solle der Eigenthumber
            sich destwegen mit ihme / oder seinen Erben / nach billichen Dingen vergleichen / oder /
            welches zu seiner Wahl gestellt / ihnen dieselbe hinzugebrachte Vermehrung frey bevor
            lassen: welcher aber ein behaust / öd / oder baufälliges Gut Leib-Gedingweiß annimbt /
            und dasselbe wieder erhebt und verbessert / so ist der Eigenthumber / wann es gleich
            ohne sein Vorwissen beschehen / nach Außgang deß Leib-Gedings / die darein verwendte
            nothwendig- und nutzliche Bau-Unkosten / nach billichen Dingen zuerstatten schuldig / es
            wäre dann zwischen ihme / und den Leib-Gedinger ein anders abgeredet worden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.8.19">
          <p>§. 19. Wann ein Leib-Gedinger kein eigenthumblich Gut hat / so mögen zwar seine
            Glaubiger ihre Bezahlung bey dem Leib-Geding suchen / auch die Gerichtliche
              <foreign>Execution</foreign> / jedoch nur allein auff die Nutzniessung seines
            Leib-Gedings / führen.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.9">
        <head>Der Neundte Titul. Von Gejaidern / wie auch Haltung einheimbisch- und wilder
          Thieren.</head>
        <div xml:id="NA.9.pr">
          <p>Demnach Wir über das jenige / was unsere Vorfahrer wegen der Gejaider und Jägerey /
            durch unterschiedliche <foreign>Generali</foreign>en und Ordnungen / von Zeit zu Zeit
              <foreign>publici</foreign>ren lassen / anjetzo ein gantz neue Jäger-Ordnung
            auffgerichtet: Als wollen Wir gnädigist / daß derselben in allem und jedem gehorsambist
            nachgelebt werde.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.9.1">
          <p>§. 1. Welche Land-Leuth / oder Inhaber der Land-Güter / mit auffgerichten Zeigen zu
            jagen / auch sonsten hoch- und niders Wildprätt zufällen / bißhero befreyet gewesen /
            oder aber solches in langwürigem stätem / ruhigem / und 32. Jährigen Gebrauch also
            hergebracht und erhalten / die wollen Wir noch hinfüran gnädigist dabey verbleiben
            lassen: doch Uns / und unsern Nachkommen an unserer Landsfürstl. Pahn / Wäldern /
            Forsten / und Gehögen unnachtheilig.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.9.2">
          <p>§. 2. Denen Burgern / Bauern / und andern gemeinen Leuthen aber ist gäntzlichen
            verbotten / auch dem kleinen Wildprätt / als Haasen / Füchs / und dergleichen / mit
            Schiessen / Abschröcken / Zainrichten / und in andere Weeg nachzugehen. Sie sollen sich
            auch alles Fleiß deß Vögel-Fangs / mit Netzen / Peern / Schilden / Leimspindl / Klöben /
            und dergleichen enthalten / es werde dann ihnen von denen / so der Orthen Gerechtigkeit
            haben / insonderheit vergünstiget / oder Bestandweiß verlassen; widrigenfalls mögen sie
            auff frischer That wohl gepfändet / oder sonsten nach Willkur der Obrigkeit gestrafft
            werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.9.3">

          <p>§. 3. Wann einer ein Wild / oder Geflügel erziehete / das von und zu Hauß zugehen /
            oder zufliegen gewohnt wäre / und jemand fienge / ihme dasselbe wissentlich auffhielte /
            der ist es schuldig wieder zugeben / sonsten soll er auff fürkommende Klag in Gewalt
            erkennt / benebens auch vor Gericht derentwegen absonderlich gestrafft werden.
            Deßgleichen ist keinem / auch in Gejaidern / ein solch Thier / so ein Ring / Glocken /
            oder anders Zeichen / dardurch es für ein erzogen Thier zuerkennen / an ihme tragt /
            zufällen gestattet; so aber bey jemanden ein solch Thier einkäme und er nicht wuste /
            wem es gehörig / mag er dasselbe entweder frey von sich lassen / oder in seiner
            Verwahrung auffbehalten / und wann sich inner drey Monathen niemand desthalber bey ihme
            anmeldete / soll es ihme eigenthumblich verbleiben; es wäre dann ein gemeiner Mann / der
            mit solchen Sachen / wie obgemeldt / für sich <pb
              facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/606" n="598"/> selbst
            nicht zuthun hat / der soll es bey Straff über drey Tag nicht verhalten / sondern seiner
            Obrigkeit zubringen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.9.4">
          <p>§. 4. Wölff / Beern / und dergleichen schädliche Thier / soll niemand erziehen /
            sonsten wann sie ihrem Zucht-Herrn entgehen / und jemand Schaden zufügen thäten / seynd
            sie denselben zubüssen schuldig.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.9.5">
          <p>§. 5. Die Bauern sollen bey ihren Häusern keine Rieden / noch andere grosse / dem
            Wildprätt schädliche Hund: auch ihre gemeine Hauß-Hund / dem Herrn deß Gejaids / ohne
            Schaden halten / und derowegen / wann solche Hauß-Hund ins Gehültz zulauffen pflegen /
            unter Tags sie an Ketten / oder aber ihnen Prügel anhengen; doch wo einem bey Tag oder
            Nacht das Wildprätt in seine Felder zuschaden gehet / mag es ein jeder mit seinen Hunden
            wohl darauß jagen / als auch der Orthen / wo die Leuth ihr Vieh vor Beern / und Wölffe
            behüten müssen / die Rieden zuhalten / unverwehrt seyn solle.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.9.6">
          <p>§. 6. Es soll sich hinfüran bey Vermeydung ernstlicher Straff / keiner dem andern seine
            Wind-Hund oder anders Vieh hinweg zulocken / weniger gar auffzufangen unterstehen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.9.7">
          <p>§. 7. Wann einem ein Schwarm Immen / oder Bein (welche auch unter die wilden Thier
            gezehlet werden) entgehet / und sich über ein Gewandten Weegs / auff frembden Grund oder
            Baum anlegt / und der / dem er entflohen / demselben auß Sorg / daß er sich weiter legen
            möchte / nachkombt / so mag er ihne wohl schöpffen: doch soll er ihne hernach stehen
            lassen / biß er den / welcher denselben Grund sonsten zugenüssen / dessen erinnert / den
            er auch mit einem Hönigfladen davon zuverehren / schuldig.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.9.8">
          <p>§. 8. Wann sich ein Schwarm über ein Gewandten Weegs / auff einem frembden Grund oder
            Baum anlegt / deme niemand nachkombt / so mag der Inhaber selbigen Grunds oder Baums /
            solchen Schwarm wohl schöpffen / und hinweg nehmen / ist auch dem gewesten Eigenthumber
            deß Schwarms nichts davon zugeben schuldig.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.9.9">
          <p>§. 9. Wann ein solcher verlassener Schwarm von einem andern gefunden wird / so ist er /
            ohne vorgehende Erinnerung deß Grund-Inhabers / denselben zuschöpffen / und hinweg
            zunehmen / nicht befugt; da aber der Inhaber deß Grunds oder Baums / worauff sich der
            Schwarm angelegt / über beschehene Erinnerung / nicht bald hernach käme / und der Finder
            mit Binkörben ehender gefast wäre / so mag er ihn wohl einfangen / und welcher selbigen
            behalten will / soll halben Theil deß billichen Werths / nach Gelegenheit deß Schwarm /
            und Hönigsäms / sambt den Beinkörben / dem andern bezahlen; jedoch deme / so die
            Beinkörb darzu bringt / die Wahl gebühren / entweder die Bezahlung deß halben Theils
            anzunehmen / oder den Schwarm selbst zubehalten.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.9.10">
          <p>§. 10. Legte sich der Schwarm / so einem entgehet / in einer Gewandten Weegs an / so
            mag der / welcher ihm nachkombt / solchen ungeacht / wessen der Grund oder Baum ist
            (doch ohne dessen Nachtheil) wohl schöpffen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.9.11">
          <p>§. 11. So jemanden seine Tauben / Gänß / Pfaben / und dergleichen entfliehen / ob sie
            schon auß der Eigenthumber Gesicht kommen / und ihnen nicht nachgesetzt wird / solle sie
            doch dem wissentlichen Eigenthumber / wo er sie antrifft / wieder erfolgen / ist auch
            der jenige / bey deme sie eingeflogen / dem Eigenthumber / wann er ihn wüssete / dessen
            zuerinnern schuldig: Und wer ein oder anders nicht thut / soll von der Obrigkeit darzu
            gehalten / auch benebens umb der unbillichen Vorenthaltung willen gestrafft werden.
            Damit auch der Schaden / so durch die Tauben / sonderlich denen Traid-Feldern geschehen
            kan / desto mehrers verhütet werde / sollen die Taubenköbel nirgends / als allein bey
            denen rechten Mayrhöfen gehalten werden. Andere gemeine Leuth / so Traidbau haben /
            mögen auff einer Stangen / so viel als ein Pflugrad begreifft / Tauben Nest zainen;
            denen Halblehnern / Hoffstättern / und Herbergern aber / ist nicht zugelassen / Tauben
            zum Außflug / sondern allein in Häusern zuhalten.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.10">
        <head>Der Zehende Titul. Von Fischereyen und Teuchten.</head>
        <div xml:id="NA.10.1">

          <p>§. 1. Es soll keiner auff eines andern Wasser ohne Erlaubnuß fischen / noch ein Nachbar
            dem andern hierinnen eingreiffen / und wann darwider jemand betretten wird / mag er
            gepfändt / und ihme die Zeig hinweg / auch da er sich widersetzte / mit Gewalts-Klag
            fürgenommen werden. Wann es ein gemeiner Mann / der es zu fürsetzlicher eigennutziger
            Entfrembdung thut / ist er / als umb Diebstall / zubestraffen. <pb
              facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/607" n="599"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.10.2">
          <p>§. 2. Teucht / Weyer / Fischgräben / Einsätzen / und dergleichen / mag ein jedwederer
            auff seinen Gründen zurichten / jedoch wann es von jemanden / ohne sonderbahre
            Vergleichung mit denen anrainenden beschicht / und dardurch derselben Gründ außgetränckt
            / oder sonsten Schaden zugefügt wurde / ist er solchen Teucht / Weyer / oder anders
            abzuthun / und die dardurch zugefügte Schäden / nach Gerichtlicher Besichtig- und
            Schätzung / zu widerkehren schuldig. Es solle auch ein jeder / welcher sonderlich grosse
            Teucht / oder Weyer auff seinen Gründen machen will / dieselbe mit genugsamben Dammen /
            Teresen / Flucht-Gräben / Ablässen / und andern Nothdurfften also versehen / und
            erhalten / damit durch Wolckenbruch / Güssen / und andere dergleichen Zuständ / denen /
            so darbey Gründ haben / nicht leichtlich Schaden beschehe / sonsten er auch der
            gebührlichen Abtrag / nach Gerichtlicher Erkantnuß / zuthun verbunden seyn. Wann aber
            der Teucht-Herr das Seinige genugsamblich gethan / und gleichwol durch Gottes Gewalt und
            Züfäll andern Schaden zugefügt wurde / soll er alles Abtrags befreyet seyn.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.10.3">
          <p>§. 3. Wann ein Teucht / oder Weyer / durch Wolckenbruch / Güß / oder in andere Weeg
            außbricht / oder überschiest / und dardurch die Fisch außgetragen werden / so mag der
            Teucht-Herr innerhalb Tag und Nacht solchen Fischen nachstellen / dieselbe in denen
            Feld-Bächlein / ob sie gleich einem andern gehören / wiederumb außfangen / die er auff
            eines andern Grund zu trucknen Land findet / ohne Irrung hinweg nehmen; wären aber die
            Fisch in eines andern Teucht / oder Fisch-Wasser geschossen / so hat der Verlustigte /
            ohne absonderliche Verwilligung / nicht Macht / seinen entgangenen Fischen der Orthen
            weiter nachzusetzen; es wäre dann der Teucht / darein sie kommen / damahlen unbesetzt
            gewesen / in welchem Fall der Herr desselben Teuchts / darein deß andern entgangene
            Fische kommen / ihme dieselbe gegen gezimbliche Verehrung folgen zulassen schuldig.
            Kombt aber einer in Tag und Nacht seinen entgangenen Fischen nicht nach / so seynd sie
            auff dem truckenen Land dessen / wer sie am ersten ergreifft / im Wasser aber / deme
            dasselbige gehörig.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.10.4">
          <p>§. 4. Wer im heimblichen Fischfang / und ohne Erlaubnuß / auff frembden Teuchten /
            Weyern / oder Einsätzen / betretten wurde / mit was für Zeig es seye / nichts
            außgenommen / der hat selbigen verfallen: und ist es ein gemeiner Mann / soll er / als
            umb Diebstall / gestrafft werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.10.5">
          <p>§. 5. So viel den Biber- oder Otterfang betrifft / wollen Wir zu Verhütung der
            Strittigkeiten / so sich zwischen denen / welchen die Fisch-Gerechtigkeit / und
            Wild-Pahn zugehöret / ereignen möchten / geordnet haben: daß sowohl der Biber- als
            Otterfang im Wasser / oder nechst daran an der Gestätten dem jenigen allein / welchem
            das Fisch-Wasser zuständig / gebühren solle.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.10.6">
          <p>§. 6. Im übrigen soll es bey denen unterschiedlich auffgerichten / und
              <foreign>publicir</foreign>ten Fisch-Ordnungen / so lang Wir darinnen keine Aenderung
            fürnehmen / sein Verbleiben haben.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.11">
        <head>Der Eylffte Titul. Von Wasserschütten / Auen und Wöhren.</head>
        <div xml:id="NA.11.1">
          <p>§. 1. Was ein Wasserfluß einem Gestatt oder Land / eintzig unsichtlicher Weiß / das ist
            / nach und nach / Grießweiß zuführt und anschüttet / das wird dessen Eigen / deme selbes
            Gestatt und Grund zugehörig; hätte aber der Gewalt deß Wassers ein Stuck von einem Grund
            oder Au weggerissen / und dem andern zugegeben / so bleibt es deme / von dessen Grund
            oder Au es weggerissen worden / es hätte sich dann dem andern Grund oder Au so lang
            angehängt / daß die Bäum / so es mit sich gerissen / darinnen eingewurtzelt / von
            solcher Zeit an / ist es für deß andern Gut zuhalten.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.11.2">
          <p>§. 2. Ingleichen wann das Wasser mit gantzen Fluß / oder einem Armb durch einen Grund
            bricht / so viel an selbigen Grund an beyden Seiten noch übrig / soll dem / welchem es
            zuvor gehörig gewest / verbleiben; die Fischwaid aber soll dem Herrn deß Fisch-Wassers /
            auch daselbsten zustehen. Kehrte sich das Wasser von dannen wieder in sein vorigen
            Rinsall / so solle der vorige Inhaber deß Grunds / seinem Gefallen nach / demselben
            wiederumben zugebrauchen haben / wie auch wann durch Güß / einem ein forder Orth seines
            Grunds weggewaschen wird / und hernach sich das Wasser wieder von selbigem Orth abkehrt
            / so weit dann vorhero deß anrainenden Grund-Inhabers Gerechtigkeit sich erstreckt /
            soll er ihm davon wiederumb zuzueignen Macht haben.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.11.3">

          <p>§. 3. Wann etwan die grossen Wasser-Güß im Rinsall truckene Orth anschütten / die man
            Wöhrt oder Insul nennet / wofern beyde äussere Wasser / Land / und Gestatt eines
            Grund-Herrn / so gehört ihm auch der gantze angeschütte Wöhrt: so sich aber der Wöhrt in
            mitten deß fliessenden Wassers erzeigte / kommet er denen Grund-Herren zu / welche von
              <pb
              facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/608" n="600"/> beeden Seiten deß Wassers ihre Gründ nechst daran
            ligend haben / nach Grösse / Länge und Breite / als sich dieselbe Gründ erstrecken / und
            fornen dran stossen. Solte hingegen der Wöhrt in mitte deß Fluß nicht erwachsen /
            sondern einer Seiten näher seyn / so ist solcher denen allein gehörig / welche auff
            derselben Seiten nechst dem Ufer / und Gestatt ihre Gründ und Böden haben. Wann aber das
            fliessend Wasser getheilet wäre / und käme darnach unten zusammen / daß es also auß
            jemands Acker / oder Grund ein Insul machte / so bleibt denen jenigen der Acker oder
            Grund / dessen er eigenthumblich vorhin gewesen ist.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.11.4">
          <p>§. 4. Was deß Wassers Gewalt in Eißbrüchen oder Güssen von Holtzwerck einem frembden
            Grund antragt oder zutragt / das stehet desselbigen Grunds-Herrn billich zu; was aber
            von Schiffen / Zillen / Flössen / Kauffmanns-Güter oder andern Güter / es seye durch
            Wasser-Gewalt / Schiffbruch / oder ungefähr wegrinnete / solle dasselbe seinem rechten
            Herrn auff Ersuchen / jedoch gegen Erstattung der auffgewendten Mühe und Unkosten /
            wieder zugestellt werden.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.12">
        <head>Der Zwölffte Titul. Von verborgenen Schätzen / und verborgenen Gut.</head>
        <div xml:id="NA.12.1">
          <p>§. 1. Es ist einem jeden auff seinem Grund und Boden / und Eigenthumb nach Schätzen
            (jedoch ohne Zauberey / oder andere verbottene Kunst) zusuchen / und zugraben zugelassen
            / und was er also findet / soll ihm allein zugehören. Welches auch auff die jenige
            Schätz zuverstehen / welche einer an gemeinen Strassen / und andern dergleichen Orthen /
            die niemand insonders eigenthumblich zugehören / ungesucht / und ungefähr findet.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.12.2">
          <p>§. 2. Wann jemand an eines andern Grund / Boden / oder Eigenthumb / ungefähr / auß
            sonderm Glücksfall einen Schatz gefunden / oder aber denselben mit Vorwissen / und
            Willen deß Grund-Inhabers nachgegraben / solle solcher Schatz in drey Theil abgetheilt
            werden / und der Erste dem Finder / der Anderte der Grund-Obrigkeit / und der Dritte deß
            Grunds Inhabern zugehören. Wann er aber auff frembden Grund und Boden ohne Einwilligung
            / nach solchen Schätzen gesucht / und gegraben hätte / ist ihme Finder davon nichts /
            sondern die Helffte der Grund-Obrigkeit / und die Helffte dem Grund Inhaber allein
            zuständig.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.12.3">
          <p>§. 3. Wann jemand mit Zauberey einen Schatz zu erobern sich unterstunde / es geschehe
            gleich auff seinem eigenen / oder frembden Grund / so ist das jenige / was er findet /
            Unserer Landsfürstl. Cammer verfallen / und noch darzu die Bestraffung / wegen solcher
            verübten Zauberey / dem Land-Gerichts-Herrn absonderlich überlassen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.12.4">
          <p>§. 4. Wann auch jemand ungefähr auff der Obrigkeit Grund und Boden einen Schatz
            ungesucht gefunden / und solchen Fund nicht angezeigt / der hat dadurch seinen
            gebührenden Theil verlohren / und ist selbiger der Obrigkeit völlig heimbgefallen.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.13">
        <head>Der Dreyzehende Titul. Von Gebäuen / Saaten / Pflantzen / Gröfftungen / so auff
          frembden Gründen / oder frembden Saaten beschehen.</head>
        <div xml:id="NA.13.1">
          <p>§. 1. So jemand auff einem frembden Grund fürsetzlich / ohne Wissen und Willen deß
            Eigenthumbers / von Mauerwerck etwas auffbauet / so gehört solches Gebäu dem
            Eigenthumber deß Grunds zu / und wann der Bauzeug / als Stein / Kalch / Ziegl und anders
            / wormit das Gebäu auffgebracht worden / deß Bau-Herrn eigen gewest / ist der Grund-Herr
            weder Bau-Zeug / noch einigen auffgeloffenen Bau-Unkosten / ihme zuerstatten schuldig:
            ob auch schon solch einmahl auffgebrachtes Gebäu / für sich selbst hernach wieder
            einfiele / könte doch dißfalls der Bau-Herr zum Bauzeug nicht greiffen / noch solchen
            ihme wieder zueignen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.13.2">

          <p>§. 2. Wann aber einer dergleichen Gebäu auß ungefährlichem Irrthumb / auff frembden
            Grund fürgenommen hätte / oder selbigen Grund <foreign>bonâ fide</foreign> mit gutem
            Glauben / und Trauen innen hätte / so wird zwar das Gebäu auch deß Grund-Herrns eigen;
            jedoch ist er gegen der Abtrettung / sich mit dem Bau-Herrn deß Bauzeugs / und Unkosten
            halber / <pb
              facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/609" n="601"/> nach billichen Dingen zuvergleichen schuldig.
            Wäre aber auch der Bau-Zeug nicht dessen / der den Bau auff frembden Grund gethan /
            sondern eines andern gewest / so bleibt nochmahlen zwar das gantze Gebäu dem
            Grund-Herrn; er solle sich aber umb den billichen Werth deß Bau-Zeugs / mit deme /
            dessen derselbe gewest / auff sein Begehren vergleichen / es habe der Bau-Herr
            wissendlich oder unwissendlich solchen frembden Zeug dahin verbraucht; doch so der
            Eigenthumber deß verbauten Bau-Zeugs / die Wider-Erstatt- und Vergnügung bey den
            Bau-Herrn selbst lieber suchen wolte / stehet ihme solches / wie all andere rechtliche
            Sprüch / bevor. Und dann so der Bau-Herr den frembden Zeug nicht fürsetzlich / sondern
              <foreign>bonâ fide</foreign> / und anderst nicht wissend / als derselbe gehörte ihme
            zu / dahin verbraucht / so stehet ihme der <foreign>Regress</foreign> gegen dem
            Grund-Herrn umb die Enthebung / oder gleichmäßige Erstattung und Vergnügung deß
            billichen Werths auch bevor.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.13.3">
          <p>§. 3. Entgegen wann einer auff seinem eignen Grund und Boden / ein Gebäu von frembder
            Materi / und Bau-Zeug fürnimbt / er thue es fürsetzlich / und mit Wissen / oder nicht /
            so ist er gleichwohl nicht schuldig / solch Gebäu wider abzubrechen / und den darzu
            verbrauchten frembden Zeug dessen rechten Herrn erfolgen zulassen / sondern wann er es
              <foreign>bonâ fide</foreign> gethan / solle er den Zeug mit billichem Werth wider
            erstatten / und bleibt ihm dann sein Gebäu ferner frey; hat er aber wissentlich frembden
            Zeug fürsätzlich verbraucht / darumben mag ihne der / dem solcher gehört / zu
            Widererstattung dessen / und Abtrag deß erwiesenen Gewalts / mit Klag fürnehmen: wie
            auch / da es ein Diebstall wäre / wegen der Entfrembdung anklagen / sondern auch mit
            Gewalts-Klag / oder auch umb die Entfrembdung fürnehmen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.13.4">
          <p>§. 4. Wann jemand von frembden Holtzwerck ichtes auff seinem Grund und Boden
            auffrichten last / ob er schon dasselbe ungefährlich / und ohne unerweißlichen Irrthum
            thut / jedoch / daß solch Gebäu ohne sondern Schaden widerumben abzubrechen / und da der
            Holtz-Herr sein Holtz wider begehrt / solle ihme dasselbe erfolgen; es wäre dann über
            drey gantzer Jahr ungeandt gestanden / und solle hernach der fürsetzliche Bau-Herr /
            gegen eigenthumblicher Behaltung seines Gebäu / nur allein den billichen Werth deß
            frembden Holtzwercks zuerstatten schuldig seyn. Wäre aber das Gebäu von Holtz also
            beschaffen / daß es einem gemaurten ähnlich / und ohne sonderm Schaden nicht wider
            abzubrechen / so ist es damit / wie mit dem gemaurten Gebäu / zuhalten.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.13.5">
          <p>§. 5. Wann einer seinen Wein-Garten mit Stecken / die einem andern gehörig / besteckt /
            so bald die Reben daran gebunden / solle der Eigenthumber deren Stecken nicht Macht
            haben / weiter darnach zugreiffen / sondern sie sollen in demselben Wein-Garten gelassen
            werden / damit an der Frucht nicht Schaden geschehe / der Weingart-Herr aber solle sich
            / nachdem er wissentlich / oder ungefährlich solche verbraucht / mit deme / dessen die
            Stecken eigen gewest / nach billichen Dingen abfinden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.13.6">
          <p>§. 6. Also auch wann einer frembde Bögen / Bäum / Pflantzen / oder dergleichen einer
            frembde Bögen / Bäum / Pflantzen / oder dergleichen in seinen Grund und Boden gesetzt /
            und dieselbe eingewurtzt haben / also daß sie ohne Verderben nicht wider außgegraben /
            und weggenommen werden mögen / solle der / deme sie gehört / solche gleichwohl dem
            Grund-Herrn für Eigenthumb lassen / und darfür / so anderst der Grund-Herr nicht
            fürsetzlich / sondern auff irrigem Wahn dasselbige gethan / die Widerkehrung billichen
            Werths einnehmen; wäre es aber durch den Grund-Herrn wissendlich und fürsetzlich / auch
            mit Entfrembdung beschehen / mag er ihne / neben Erstattung deß billichen Werths / noch
            absonderlichen umb Gewalt / oder der Entfrembdung halber beklagen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.13.7">
          <p>§. 7. So lang derley Bögen / Bäum / Pflantzen / oder anders nicht eingwurtzt / bleiben
            sie ihres vorigen Herrn / der auch dieselbe / sambt Abtrag / Gewalt und Schäden / wider
            zubegehren Fug hat. Setzt aber einer seine Bögen / Bäum oder Pflantzen in einen frembden
            Grund / der mag solche / alldieweilen sie nicht eingewurtzt / doch dem Herrn deß Grunds
            ohne Schaden / wider außnehmen und außgraben. Nachdem sie aber eingewurtzet / stehen sie
            dem Herrn deß Grunds zu / der ist auch darfür Ergötzlichkeit / und Abtrag zuthun
            schuldig; es wäre dann von dem Baumann fürsetzlich / und nicht auß Irrthumb
            geschehen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.13.8">

          <p>§. 8. Wer einen frembden Acker mit seinem Saamen anbaut / der verliert seinen Saamen /
            und der Eigenthumber deß Ackers mag die wachsende Frucht für sein eigen fechsnen / ohne
            einigen Abtrag; es hätte dann der Baumann solches nicht fürsetzlich / sondern auß
            irrigem Wahn gethan / so soll sich der Herr deß Ackers mit ihme umb den Saamen / wie
            solcher desselben Jahrs im mittern Kauff ist / vergleichen. Herentgegen / wann einer mit
            frembden Saamen seinen Grund besäet / so bleibt zwar auch ihme / und nicht deme / dem
            der Saamen gehört / die Fruchtfechsung / so er es auß unerweißlichem Irrthumb gethan /
            gegen Widerkehrung billich damahlig gängigen Werths / sonsten aber mag ihme gleichfalls
            der Herr deß Saamens / (wie droben) umb Gewalt und Entfrembdung beklagen. <pb
              facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/609" n="602"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.13.9">
          <p>§. 9. Wann ein Baum auff einem gemeinen Rain / zwischen zweyer Gründ stehet / der
            gehört beyden zugleich zu. Stehet er aber gleichwohl auff eines andern Grund allein /
            und die Wurtzen und Aest / erstrecken sich auff eines andern neben ligenden Grund / so
            viel dann der Uberfall gibt / soll er der Baum-Früchten / neben den andern zugenüssen
            haben.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.13.10">
          <p>§. 10. Wann aber die Bäum sich so weit außbreiten / daß sie mit deren Aesten und
            Wurtzen deß Nachbarn Gründen schädlich seynd / so hat der Nachbar Macht / wann es der
            Baum-Herr auff Ersuchen nicht wenden will / solche schädliche Aest und Wurtzen / selbst
            ab und weg zuhauen.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.14">
        <head>Der Vierzehende Titul. Vom Schaden / so jemand durch frembdes Vieh / oder sonsten
          beschiht.</head>
        <div xml:id="NA.14.1">
          <p>§. 1. Wann dem Inhaber eines Grunds durch frembdes Vieh / als Roß / Ochsen / Küh /
            Schwein / Schaaf / Gaiß / Gänß / und dergleichen / mit Verwirrung deß Saamens /
            Vertrettung oder Abzug deß Gewächs / und in ander weeg / Schaden beschiht / so ist er
            solches Vieh / da er es auff frischer That / und auff seinem gehörigen / oder inhabenden
            Grund findet / zupfänden und einzutreiben / auch so lang / biß man sich mit ihme um den
            erlittenen Schaden / und die auffgangene Fütterung nach billichen Dingen vergleicht /
            einzuhalten befugt. Da sich aber beede Theil derowegen gütig nit vergleichen könten /
            und der jenige / dem das Vieh gehörig / umb den Schaden gnugsamb gesessen / soll ihme
            der Inhaber deß Grunds auff vorgehende unpartheyische / nachbarliche Besicht- und
            Schätzung deß Schadens / daß Vieh erfolgen lassen / sodann der Obrigkeitlichen Erkantnuß
            erwarten. Gegen einem aber / der nicht gnugsamb gesessen / noch gnugsambe Bürgschafft
            leistet / mag das gepfändte Vieh / biß zu derley Erkantnuß / wohl behalten werden; Und
            wann der Schaden nicht ungefähr / sondern fürsetzlich / auß Feindschafft / Neid / Frevel
            oder Frechheit beschehen / soll die Obrigkeit destwegen auch gebührliche Bestraffung
            fürnehmen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.14.2">
          <p>§. 2. Wann ein heimbisches Vieh auff frembdem Grund betretten wird / und doch keinen
            Schaden gethan / mag dasselbige nicht gepfändt / wohl aber von dem Grund / jedoch
            unbeschädigter / außgetrieben / widrigen Falls solle der zugefügte Schaden dem / welchem
            das Vieh gehörig / nach billichen Dingen / erstattet werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.14.3">
          <p>§. 3. Deßgleichen kan der Inhaber eines Grunds / deme der Schaden darauff beschehen /
            das Vieh auff einem andern Grund nicht mehr pfänden / sondern stehet ihme allein den
            zugefügten Schaden bey dem jenigen / deme das Vieh zugehört / entweder in Güte / oder
            aber bey dessen Obrigkeit zusuchen bevor.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.14.4">
          <p>§. 4. Es soll ein jeder vor- oder alsbald nach der Ansaat / so viel ihme an seinen
            Gründen von Alters einzufriden gebührt / solche Einfridung mit Gehögen / Gräben / Zäunen
            / Plancken / Gärten / oder sonsten dergestalt machen und versehen / daß dardurch ohne
            sondern Gewalt kein Schaden beschehen kan; widrigen Falls er den Schaden / so seinem
            Nachbarn darauß erfolgt / zu widerkehren schuldig.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.14.5">
          <p>§. 5. So einer schädliches Vieh hielt / als schlagende Roß / beissende Hund / stossende
            oder überspringende Stier / Ochsen und Küh / reissend und wühlende Schwein / und
            dergleichen / dardurch Menschen oder Vieh Schaden zugefügt wird / der soll neben der
            Straff / so er der Obrigkeit verfallen / auch denen <foreign>Interessir</foreign>ten zu
            gebührlichem Abtrag deß Schadens / verbunden seyn.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.14.6">
          <p>§. 6. Wann einem sein Roß / oder anders Vieh entlaufft / und er es über kurtz oder lang
            erfangt / und betritt / soll ihme solches auff Begehren / gegen gebührlicher Erstattung
            deren entzwischen darauff gangenen nothwendigen Unkosten / nicht verhalten werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.14.7">

          <p>§. 7. Wann aber dergleichen entloffenes Vieh in der Obrigkeit Gewalt kommt / so soll es
            daselbst ein Monath lang behalten / und da sich in solcher Monathfrist der Eigenthumber
            / oder jemand von seinetwegen / mit gnugsamben Beweiß darumben anmeldet / ihme selbiges
            auch / gegen Erstattung deß auffgewendten nothwendigen Unkosten / und Erlegung deß
            gewöhnlichen Fürfangs / zugestelt werden; herentgegen da sich der Eigenthumer / oder
            jemand von seinetwegen / inner Monathsfrist nicht anmeldet / mag die Obrigkeit das Vieh
            umb billichen Werth verkauffen / und wann so dann der Eigenthumber inner Jahr und Tag
            sich angibt / solle ihme gleichfalls gegen Bezahlung deß Unkostens und Fürfangs / das
            empfangene Kauff-Geld hinauß erfolgen / hernacher aber der Obrigkeit destwegen <pb
              facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/611" n="603"/> allerdings frey seyn. Und ist dißfalls die jenige
            Obrigkeit / es seye Land- Gerichts- Dorff- Grund- oder Vogt-Herr zuverstehen / bey
            welcher das entloffene Vieh Anfangs einkommen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.14.8">
          <p>§. 8. Macht einer Traid- Wölff- oder Füchs-Gruben / oder aber richtet Fallbäum / Strick
            / Selbgeschoß / Legbüchsen und dergleichen / bey den Weegen / und an ungewöhnlichen
            Orthen / ohne offentliche Warnung / darein Mensch / oder Vieh fällt / und Schaden nimbt
            / denselben Schaden soll er zahlen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.14.9">
          <p>§. 9. Welcher eines andern Bäum / oder Peltzer außgrabt / abhackt / stimblet / oder
            sonst verderbt / oder aber in eines andern Wald / oder Au / eigenthätig Holtz abmaist /
            der solle darumben nach Erkantnuß seiner Obrigkeit / dem Eigenthumber den zugefügten
            Schaden und Gewalt abtragen / und beynebens von der Obrigkeit / nach Beschaffenheit der
            Sachen / desthalber abgestrafft werden. Es mag ihme auch der Eigenthumber / so er ihne
            an wahrer That betritt / mit Nehmung der Hacken / oder andern Zeugs wohl pfänden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.14.10">
          <p>§. 10. Wie es zwischen zweyen Benachbarten mit Stimblung der Felber / oder anderer Bäum
            / so in der nechsten Paan / Zaun und Frid stehen / von Alters herkommen / dessen sollen
            sie sich halten. Wäre aber dasselbe zweiffelich / so solle der jenige / welcher den Zaun
            / und Frid zumachen / und zuerhalten schuldig / selbiger Felber / und anderer Bäum / so
            auff jeder Seiten ein Schuch vom Zaun stehen / und wachsen / sich zugebrauchen haben.
            Greifft er aber weiter darumben / solle er sich mit deme / welchem das Holtz gehört /
            der Gebühr nach vergleichen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.14.11">
          <p>§. 11. Ob einer ein Geried machen / oder Dorn und dergleichen auff seinem Grund
            außbrennen will / und thut das zu einer solchen Zeit / bey welcher ein Gefahr zubesorgen
            / und dardurch dem Nachbarn Schaden beschiht / der ist seines Unbedachts halber schuldig
            / solchen Schaden zuersetzen. Entstunde aber unversehenlich ein solcher Wind / dardurch
            das Feuer weiter geführt wurde / dessen soll er billich nicht entgelten.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.15">
        <head>Der Funffzehende Titul. Von strittigen Grundmarchen.</head>
        <div xml:id="NA.15.1">
          <p>§. 1. Wann zwischen zweyen / oder mehr partheyen ihrer Gründ / und Güter Anmarchung
            halber Stritt / und Irrung entstehen / deren sie sich selbst nicht vergleichen könten /
            solle sie solches an die ordentliche Obrigkeit bringen / welche darauff taugliche
              <foreign>Commissari</foreign>en / auff der Partheyen selbst Vergleichung und Benennung
            / oder <foreign>ex officio</foreign> verordnen / mit der Aufflag / daß sie an dem
            strittigen Orth den Augenschein einnehmen / die <foreign>Interessir</foreign>te mit
            ihren Nothdurfften und Zeugenschafften anhören / und entweder sie in der Güte
            vergleichen / oder aber in deren Entstehung / den eigentlichen Befund der Sachen / neben
            Einschlüssung alles dessen / so fürkommen / schrifftlich berichten sollen. Und wann sich
            darauß so viel befindet / daß darüber rechtliche Entscheidung beschehen mag / soll die
            Obrigkeit solche Entscheidung alsobald fürnehmen; im Fall es aber mit der Erkantnuß noch
            einen Anstand haben müste / gehörige Verordnung thun / wessen sich entzwischen ein und
            anderer zuverhalten / und wo Gefahr zubesorgen / einem oder dem andern / oder auch
            beeden Theilen / nach Beschaffenheit / die Enthaltung aller Gewaltthätigkeiten / mit
            scharffen <foreign>Pœn</foreign>-Fällen aufferlegen / auch allenthalben in dergleichen
            fürfallenden Strittigkeiten darob seyn / daß die langwürige <foreign>Process</foreign>
            und Rechtsführungen verhütet / und abgeschnitten werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.15.2">
          <p>§. 2. Zu Abhelffung solcher Strittigkeiten / mögen die Obrigkeiten in unlautern Sachen
            / nach Billichkeit / einem Theil nehmen / oder geben / etwa auch einem Theil eine
              <foreign>Summa</foreign> Gelds für das / so dem andern an Gründen mehrers zugesprochen
            wird / zuerkennen: auch hierauff neue March setzen / alles nach Gelegenheit fürkommender
            Handlung / und wie es die Billichkeit / auch nachbarliche Einigkeit erfordert.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.15.3">
          <p>§. 3. Befindet sich / daß eine Parthey ihr einen Grund unbillich zugezogen / so solle
            selbiger Grund / sambt der darvon immittels auffgehobenen Nutzung / dem rechten
            Eigenthumber zugesprochen werden; Hätte aber einer solchen frembden Grund <foreign>bonâ
              fide</foreign> innen gehabt und genossen / ist er / neben Abtrettung deß Grunds /
            allein von Zeit der <foreign>litis Contestation</foreign> / oder Kriegs-Befestigung / so
            er verlustigt wird / die empfangene Nutzung zuerstatten schuldig.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.15.4">

          <p>§. 4. Die March sollen nach Inhalt Briefflicher Urkunden / wann die vorhanden seynd /
            sonsten aber nach eydlicher Aussag / glaubwürdiger alter Leuth / denen darumben <pb
              facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/612" n="604"/> bewust seyn mag / entschieden werden; es käme dann für /
            und wurde in andere Weeg bewiesen / daß die alten March mit Wissen und Willen der
            Besitzer etwa geändert worden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.15.5">
          <p>§. 5. Es soll keiner den andern überzäunen / überackern / oder sonst überrainen /
            sondern wie jeder Rain und Zaun von Alters / und bey vorigem Inhaber gelegen und
            gestanden / also sollen sie gelassen / und darüber nicht gegriffen werden: es mag sich
            auch ein jeder in solchem Fall / bey seinem ruhig besitzenden Grund mit Weghackung der
            übersetzten Zäun / wohl handhaben.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.15.6">
          <p>§. 6. Wann aber jemand ordentliche Marchstein / oder Bäum / fürsetzlich außgrabt /
            abhackt / oder sonsten vertilgt / der ist dem beschwärten Theil den Schaden / als viel
            er in Rechten schwören / oder sonsten Rechts gebührlich erweisen kan / daß ihme dardurch
            widerfahren / zuerstatten schuldig / und sollen darüber derley gefährliche Handlungen
            nach Außweisung unserer Land-Gerichts-Ordnung gestrafft werden.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.16">
        <head>Der Sechzehende Titul. Von allerley Dienstbarkeiten der Häuser und Feld-Güter.</head>
        <div xml:id="NA.16.1">
          <p>§. 1. Die Dienstbarkeiten der Häuser in Städten / Märckten / Dörffern / bestehen
            gemeiniglich in deme / wann zum Exempel ein Nachbar schuldig / auff oder an seine eigne
            Mauer seinen nechsten Nachbarn bauen / oder die Trämb einlegen zulassen / oder
            zugestatten / daß in seinem Hoff oder Dach / deß Nachbarn Dachtropffen / und Regenwasser
            falle. Item / wann einer sein Regenwasser selbst nicht aufffangen darff / sonderm dem
            Nachbarn lassen muß: ingleichem da einer sein eigen Gebäu dem Nachbarn zu Schaden /
            nicht nach Gefallen erhöhen darff: oder auch dasselbe höher / als er gern wolte / führen
            / und sonsten dahin richten muß / daß er dem Nachbarn entweder Liecht und Außsehen geben
            / oder aber solches nicht nehme / und daß er gedulden solle / daß ihm der Nachbar
            Fenster oder anders Außsehen in seinem Hoff mache / und dergleichen. In welchen Fällen
            die Städt / Märckt / und Flecken / gemeiniglich ihr eigne Satzung und Anordnungen haben
            / darnach es zuhalten / und zuerkennen / und solle hierinnen zwischen den Frey Häusern /
            und Burgerlichen / in Städten und Märckten / kein Unterschied seyn / es wäre dann bey
            einem / oder andern destwegen ein absonderliche Freyheit verhanden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.16.2">
          <p>§. 2. Die Dienstbarkeiten aber der Land-Güter und Bau-Güter seynd / wann einer einen
            Weeg und Steeg über frembde Gründ hat: Item befugt ist / das Wasser auff eines andern
            Grund zugraben / zunehmen / und über andere zulaiten: auß eines andern Brunn
            zuschöpffen: Vieh in frembden Auen / und auff anderer Leuth Gründen zuhalten / und
            zuwaiden: Stein zuklauben / zubrechen: Sand zugraben: auch anders dergleichen / so einer
            von seinem Grund / zu des Nachbarn Guts / und Nutzbarkeit / gedulden / und beschehen
            lassen muß.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.16.3">
          <p>§. 3. Beyderley Dienstbarkeiten mögen so wohl durch Testament / oder andern letzten
            Willen / als durch Vergleichungen zwischen denen Lebendigen / nach der Willkur gesetzt
            und auffgericht / wie auch durch rechtmäßige Verjährung der zwey und dreyßig Jahr
            erlangt / und zugeeignet werden. Wie es nun dißfalls auch an jedem Orth von Alters
            beweißlichen herkommen / darbey soll es annoch sein Verbleiben haben.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.16.4">
          <p>§. 4. Wann einem ein Weeg durch deß andern Grund / allein auff Wohlgefallen / und von
            Nachbarschafft wegen / zugelassen worden / hat er sich dessen länger nicht / als sein
            Nachbar will / zugebrauchen: und wer einen sonderbahren Rechtweeg fürgibt / es seye ein
            Fahrtweeg und Reitweeg / oder Gangsteig / und sich dessen behelffen will / der muß es
            beweisen: sonsten der ihme selbsten einen Rechtweeg zumachen / sich unterstehet / oder
            wider eines andern Willen über dessen Grund / demselben zu Schaden gehet / reitet oder
            fahret / oder auch bey dem Weeg / so ihme fürgewiesen / und bewilliget worden / ohne
            Noth nicht bleibt / sondern einen andern daselbst fürnimbt / der mag darauff gepfändet
            werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.16.5">

          <p>§. 5. Die gemeine Gangsteig / Weeg und Strassen zu Kirchen / auch von einem Eigen zum
            andern / sollen jeder Orthen verbleiben / und gelassen werden / wie es von Alters
            herkommen / und da dieselbe von anrainenden Wasserflüssen weggewaschen / oder gerissen
            werden / mögen sie besser hinein in den anrainenden Grund / auch wider deß Eigenthumbers
            Willen genommen werden / und muß der nechste Nachbar auff seinem Grund eine andere
            Strassen gedulden. <pb
              facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/613" n="605"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.16.6">
          <p>§. 6. Wann auch einer Gemeinde ihr alte Außfuhrt durch Wasser genommen worden / und
            wann solche anderst nicht als durch frembde anrainende Gründ desselben Orths haben
            möchte / so ist ein jeder Anrainer einen ordentlichen Fahrtweeg / über / und durch
            seinen Grund / so viel die unvermeidentliche Nothdurfft erfordert / nach Obrigkeitlicher
            Außzeichnung frey zulassen schuldig.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.16.7">
          <p>§. 7. Welcher auß einem Brunquel / oder einem Schöpff-Brunnen auff frembden Grund / das
            Wasser zu seinem Hauß / oder Grund zunehmen befugt ist / der hat die Gerechtigkeit deß
            Steigs zu solchen Wasser / und also entgegen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.16.8">
          <p>§. 8. Es soll niemand ein Wasser / so von alters her / vielen Gründen zu Nutz geflossen
            / zu seinem eigenen Nutz allein abkehren / widrigenfalls er solches nicht allein in
            vorigen Stand zusetzen schuldig seyn / sondern auch zu Erstattung deß dardurch
            verursachten Schadens angehalten / und noch darzu von der Obrigkeit absonderlich
            bestrafft werden solle.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.16.9">
          <p>§. 9. Wan mehr Nachbarn auß einem Bach zu ihren Gründen das Wasser zulaiten und
            zuführen haben / sollen sie sich dessen / einer dem andern ohne Schaden und Abbruch / zu
            gewissen Tägen und Zeiten / nach Beschaffenheit ihres höhern / oder nidergelegenen
            Grunds gebrauchen. Und obschon einer / der in verjährter Zeit sich dessen nicht bedient
            / dardurch sein Gerechtigkeit verlohren / so haben doch die andern hernach keine mehrere
            Gerechtigkeit / als zuvor / sondern sich allein der ihrigen nachmahlen zubetragen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.16.10">
          <p>§. 10. Welcher durch eines andern Grund ein Wasser zuführen hat / der muß dasselbe auch
            selbst erhalten; hingegen ist ihme zugelassen / so offt es vonnöthen / den Graben zu
            raumen / oder zu den Röhren / und Rinnen zusehen / und dieselbe zu bessern / selbst /
            und mit seinen Werckleuthen am nächsten darzuzugehen / Holtz / und andere Nothdurfften
            dahin zubringen; doch soll er / so viel immer möglich / mit diesem allen deß frembden
            Grunds verschonen / wie auch bey dem erst verwilligten und verglichenen Rinsall
            verbleiben.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.16.11">
          <p>§. 11. Wann jemand einem andern gewilliget / von seinem Brunquell / das Wasser nach
            Nothdurfft / oder mit gewisser Maß in sein Hauß / oder andern Grund / durch Röhren
            zuführen / der kan hernach einem andern davon mehrers nicht / als dem ersten ohne
            Abbruch beschehen mag / verwilligen. Inmassen auch in andern dergleichen Fällen und
            Dienstbarkeiten / allweg die jüngere Bewilligung / der ältern unschädlich seyn / und
            verstanden werden solle.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.16.12">
          <p>§. 12. Wann ein Brunn / darauß einer das Wasser zuführen berechtiget ist / etliche Jahr
            außdörrt / und dardurch der Gebrauch der Dienstbarkeit dermahlen auffgehört / derselbe
            aber nach Verfliessung so vieler Zeit / als sonsten zu Verjährung dergleichen
            Dienstbarkeit vonnöthen / wieder Wasserreich wurde / soll dem jenigen / so hievor die
            Gerechtigkeit gehabt / selbige auff Begehren wiederumben verstattet / und zugelassen
            werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.16.13">
          <p>§. 13. Die Wasserläuff und Feldgüß sollen bey ihren alten Rinsallen gelassen / und
            weder ab noch auff ein andern Grund gekehret werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.16.14">
          <p>§. 14. Wessen sich einer erstlichen mit seinem Nachbarn / deß Viehtribs / Waid / und
            Halt halber auff dero Gründen verglichen: oder wie es darmit durch langwürige / ruhige
            Gebräuch / in verjährter Zeit der 32. Jahren hergebracht: also soll er sich auch dessen
            / und keines mehrern ohne absonderliche Bewilligung zugebrauchen haben.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.16.15">
          <p>§. 15. Also kan keiner / ausser der Dorff-Obrigkeit / etc. wie oben im <ref target="#NA.3.5">dritten Titul §. 5.</ref> vermeldt worden / von neuem die Waid für
            sein Vieh / auff frembden Grund / wider desselben Eigenthumbers / oder Niessers guten
            Willen / suchen oder nehmen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.16.16">

          <p>§. 16. Wann ein gantze Gemein / oder sonst jemand / einmal die Gerechtigkeit / ihren
            Viehtrib auff eines andern Grund zuhaben / entweder durch sonderbahre Bewilligung /
            rechtmäßige Verjährung / Rechtliche Erkantnuß / oder auff andere zuläßige Weiß erlangt /
            so kan der Herr desselben Grunds keine Veränderung damit fürnehmen / wordurch die Waid
            dem jenigen / welcher solche darauff vorhero gehabt / entzogen / oder geschmälert wurde:
            und wann er derley Veränderung fürzunehmen sich unterstunde / solle es ihme auff deß
            beschwärten Theils Anruffen / alsobalden durch die ordentliche Obrigkeiten eingestellt
            werden. Da er aber entzwischen / oder nach ergangenen Verbott / sein Vorhaben völlig /
            oder meistentheils ins Werck richtete / ist er solches wieder in vorigen Stand / (wofern
            es anderst möglich) auff eigenen Unkosten zubringen: sonsten aber denen Interessirten
            allen darauß erfolgenden Nachtheil und Schaden / nach Erkantnuß / abzutragen schuldig;
            es wäre dann / daß der jenige / deme die Waid gebührt / zu der fürgenommenen Veränderung
            wissentlich geschwigen / und auß gutwilligem Nachsehen / so weit kommen lassen / daß er
            sich der Waid ferner nicht gebrauchen könte / in welchem Fall er sich destwegen
            zubeklagen nicht <pb
              facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/614" n="606"/> befugt. Und dieses auch in anderen
            dergleichen Dienstbarkeiten der Feld-Güter / also zuverstehen ist.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.17">
        <head>Der Sibenzehende Titul. Von Gewalthätigen Handlungen / und Lands-Friedbrüchigen
          Fällen.</head>
        <div xml:id="NA.17.1">
          <p>§. 1. Ein Gewalt ist / wan einer von jemanden an Leib oder Gut / ohne Recht / oder
            Gerechtliche Behebnuß / und Mittel angegriffen / und benachtheilt wird.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.17.2">
          <p>§. 2. Es begehet auch der jenige einen Gewalt / welcher das / so ihme zugehörig ist /
            einem andern / der solches eine Zeitlang ohne deß Eigenthumbers Anspruch / ruhig
            besitzet / ohne Gerichtliche Hülff / selbsten / und eigener That / wider seinen Willen
            entziehet.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.17.3">

          <p>§. 3. Obwohlen alle Gewälthättigkeiten insgemein hoch verbotten / und von unsern
            nachgesetzten Obrigkeiten zubestraffen / so ist doch ein Gewalt grösser und
            straffmäßiger als der andere / nach Beschaffenheit der Sachen / und mit unterlauffenden
            Umbständen / welche der Richter fleißig beobachten / und gleich bey Erkantnuß deß
            Gewalts / den selbigen mässigen / und außsprechen / auff Maß und Weiß / wie in dem <ref
              target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLRO.+1557&amp;fs=51.6">ersten Buch der Lands-Ordnung Tit. 51. §. 6.</ref>
            wie auch im <ref target="https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit-cgi/zeige?sigle=NoestLRO.+1557&amp;fs=62.4">62. Titul §. 4.</ref> vorgesehen; in
            nachfolgenden Fällen aber / solchen höcher / als sonsten in gemeinen Gewalts-Sachen /
              <foreign>taxi</foreign>ren / und schärffen solle.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.17.4">
          <p>§. 4. Nemblichen / 1. Wann der Gewalt einer Obrigkeit / oder derselben
              <foreign>Offici</foreign>rn / in Verrichtung ihres Ambts:<lb/> 2. Einer
              <foreign>Communit</foreign>ät / oder gantzen Gemein:<lb/> 3. Geistlich / oder
            Weltlich-hohen-Stands Persohnen:<lb/> 4. Von leiblichen Bluts-Befreundten:<lb/> 5.
            Wittiben / und Waisen / angethan / und erwisen wird.<lb/> 6. Ist aller Gewalt / und
            Frevel / welcher einem an seiner Persohn zugefügt wird / höher und Straffmäßiger / als
            die Vergwaltung von Haab und Gut.<lb/> 7. Wann der Klager in hangenden Rechten /
            unerwartet desselben Außtrags / das Strittige mit gewalt nimbt / oder wo der Gewalt
            wider gebottenen Stillstand / auff auffgesetzte Pönfall verübet wird.<lb/> 8. Wann es zu
            Heiliger Zeit / oder Nächtlicher Weil:<lb/> 9. An befreyeten Orthen:<lb/> 10. Auff
            gemeinen Zusammenkunfften / als an einem Marckt / oder in einem Gerichtshauß / vor der
            Obrigkeit / oder Kirchen / Klöstern / Gottshäusern / oder auff offenen
            Landstrassen:<lb/> 11. Mit gewaffneter / und gewöhrter Hand / mit Auffbott /
            Glockenstraich / und dergleichen beschiehet.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.17.5">
          <p>§. 5. Wann bey unsern Landmarschallischen / und andern nachgesetzten Gerichtern / ein
            solcher Gewalt / darbey ein Lands-Fridbruch unterlaufft / fürkombt / solle über den
            geklagten Gewalt / von ihnen zwar erkennet / jedoch so viel den Land-Fridenbruch belangt
            / solcher Uns / als Landsfürsten / oder unserer N. Oe. Regierung angezeigt / dessen in
            dem Abschied gedacht / und Uns umb unsers darbey mit unterlauffenden Landsfürstl.
            Interesse willen / die Erkantnuß / und Bestraffung vorbehalten werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.17.6">
          <p>§. 6. Welcher sich in seiner rechtmäßigen <foreign>Possess</foreign> / wider eines
            andern Gewalt / und unbefugten Angriff / auff gebührend / und in Rechten zugelassene
            Weiß / selbst schutzt / und handhabt / der kan destwegen keines Gewalts beschuldiget /
            noch angeklagt werden.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="NA.18">
        <head>Der Achtzehende Titul. Von <foreign>Injuri</foreign>- und Schmach-Handlungen.</head>
        <div xml:id="NA.18.1">

          <p>§. 1. Obwohl alles / was einem an seinen Leib / oder Gut unbillich zugefügt wird / ein
              <foreign>Injuri</foreign> kan genennet werden / so ist doch eigentlich diß für ein
              <foreign>Injuri</foreign> zuhalten / wann einer an seinem wohlhergebrachten Nahmen /
            Stand / und gutem Leumuth / von einem andern mündlich oder schrifftlich (worunter auch
            die <foreign>Pasquillen</foreign> begriffen) angetastet / verkleinert / und geschmähet /
            oder auch mit Schlägen angegriffen / und verschimpffet wird. <pb
              facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/615" n="607"/>
          </p>
        </div>
        <div xml:id="NA.18.2">
          <p>§. 2. Wie dann auch für ein <foreign>Injuri</foreign> zuhalten / wann ein Glaubiger
            seinen Schuldner bey Gericht in <foreign>Arrest</foreign> nehmen lasset / unterm Fürwand
            / als ob er nicht zubezahlen hätte / oder sich seines Außtritts zubesorgen wäre / da
            doch die Schuldforderung entweder schon zuvor bezahlt / oder doch unrichtig / oder aber
            der Schuldner darumben gnungsamb angesessen / auch sich deß Rechtens nicht
            verwaigert.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.18.3">
          <p>§. 3. Ingleichen / da jemand einer ehrlichen Weibs-Persohn mit ungebührlichen Worten /
            oder Gebärden zugesetzt / dardurch sie in bösen Verdacht / und Geschrey zubringen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.18.4">
          <p>§. 4. Wie auch wann Kinder / Dienstbotten / oder Unterthanen / zu Verschimpffung ihrer
            Eltern / und Herrn / geschlagen / oder mit Worten schmählich angetastet werden / haben
            es die Eltern / oder Herrn nicht weniger / als ob es ihnen selbsten beschehen wäre / für
            ein <foreign>Injuri</foreign> anzuzaigen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.18.5">
          <p>§. 5. Nicht weniger ein Ehemann / die seinem Weib zugefügte <foreign>Injuri</foreign>en
            / und Schmach anderst nicht als sein eigene zuachten / und deßwegen zuklagen befugt
            ist.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.18.6">
          <p>§. 6. Welcher nun einen andern auff was Weiß und Weeg es wolle / an seinen Ehren / und
            guten Nahmen angreifft / schmähet / und verleumbdet / der ist nicht allein dem
            Beleidigten destwegen einen Abtrag zuthun schuldig / sondern solle auch von der
            Obrigkeit / Ambts halber / mit Ernst gestrafft werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.18.7">
          <p>§. 7. Obschon einer den andern mit Warheit schmähet / jedoch wann es Sachen halber /
            die weder ihne Schmäher / noch auch den gemeinen Nutzen berührt / noch ein solches
            Laster ist / welches umb offentlicher Aergernuß willen zubestraffen / und also die
            Schmähung allein auß Rachgier / und umb deß Andern Verleumbdung willen beschiehet / so
            ist er gleichwol den Abtrag zuthun schuldig.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.18.8">
          <p>§. 8. Wegen angethaner <foreign>Injuri</foreign>en / mag auff zweyerley Weiß / als
            nemblich <foreign>Criminaliter</foreign> / und <foreign>Civiliter</foreign> geklagt
            werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.18.9">
          <p>§. 9. <foreign>Criminaliter</foreign> / oder Peynlich / wird geklagt / wann der
              <foreign>Injurir</foreign>te begehrt und anrufft / daß der
              <foreign>Injuriant</foreign> von der Obrigkeit gestrafft / und gegen dem Beleidigten
            zu einem offentlichen Widerruff angehalten werden solle.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.18.10">
          <p>§. 10. <foreign>Civiliter</foreign> / oder Burgerlich aber / wann einer die ihm
            zugefügte Schmach / auff eine gewisse Summa Gelds anschlägt und begehrt / daß ihme
            dieselbige zu Abtrag der empfangenen Schmach / von dem <foreign>Injuriant</foreign>en
            erstattet werde.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.18.11">
          <p>§. 11. Es sollen alle angegebene <foreign>Injuri</foreign>- und Schmach-Wort nach
            Meinung dessen / der solche außgegossen / verstanden / und darumben / wann er die
            außgegossene Wort anderst / als die etwan außgenommen worden / von ihme gemaint zuseyn /
            sich erklärt / er umb keiner <foreign>Injuri</foreign> beklagt werden; es wären dann
            solche Wort für sich selbsten also klar und lauter / daß sie anderst nicht / als
            Ehrenverletzlich außgelegt werden könten.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.18.12">
          <p>§. 12. Damit eine <foreign>Injuri</foreign>-Klag statt habe / ist vonnöthen / daß der
            Geschmächte / die <foreign>Injuri</foreign> alsobald zu Gemüth führe: dann wann er
            hernach mit dem <foreign>Injurianten</foreign> isset und trincket / oder sonsten mit
            ihme / ungeantet der <foreign>Injuri</foreign>en / freundlich umbgehet / so ist dardurch
            die <foreign>Injuri</foreign> gefallen / und kan destwegen weiter nicht beklagt
            werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.18.13">
          <p>§. 13. Wie aber in denen <foreign>Injuri</foreign>- und Gewalts-Sachen bey Gericht
            verfahren werden solle / ist theils in Unserer Gerichts-Ordnung Tit. 73. theils auch in
            der Land-Gerichts-Ordnung Part. 2. Art. 93. mit mehrerm zuvernehmen.</p>
        </div>
      </div>
      <div xml:id="Beschluss">
        <head>Beschluß.</head>
        <p> Und wie Wir nun euch Eingangs ermeldten unsern nachgesetzten Obrigkeiten / Geistlichen
          und Weltlichen hiermit gemessen / und ernstlich anbefehlen / daß ihr über dieser unserer
          Landsfürstl. Satzung von dem Tage der <foreign>Publication</foreign> an / festiglich
          haltet und darwider zuthun niemand gestattet / sondern die Ubertretter der Gebühr nach
          abstraffet: Also behalten Wir Uns / dieselbe ins künfftig zu mindern / zu mehren / oder
          gar auffzuheben bevor. Und dieses ist unser gnädigster Will und Meinung.</p>
        <p>
          <date when="1679-03-13">13. Martii 1679</date>.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
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