Leopold I.,
Kaiser,
Tractatus De Juribus Incorporalibus 1679. In: Codex Austriacus Bd.
I (Guarient und Rääll
Wien
1704) 581 - 607
Faksimile DRW u. UB Heidelberg
Heino
Speer:
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Entbieten allen und jeden unsern nachgesetzten Obrigkeiten Geist- und Weltlichen / auch
andern unsern treu-gehorsambsten Ständen / und Unterthanen / in unsern Ertz-Hertzogthumb
Oesterreich unter der Ennß / auch sonsten männiglichen / was Stands und Würden die seyn
/ unsere Gnad und alles Gutes; Und fügen euch hiemit gnädigst zuvernehmen: Was massen
Wir Zeit unserer Landsfürstl. Regierung wahrgenommen / daß zwischen denen Partheyen
in materia Jurium incorporalium / die öfftere Stritt und Irrungen
guten Theils darumben entstanden / weilen in diesem Land hierinfalls noch keine
Lands-Fürstliche Satzungen publicirt worden.
Damit aber zuforderist Wir selbsten / als auch unsere nachgesetzte Gerichts-Stellen /
mit unnothwendigen Rechtsführungen umb so viel weniger behelligt werden möchten: Als
haben Wir die gnädigste Verordnung gethan / daß durch unsere Räth / mit Zuziehung der /
von unsern getreu-gehorsambsten N. Oe. Land-Ständen erkiesten Außschüssen / die jenigen
Jura incorporalia / darauß die mehriste Strittigkeiten bißhero
erwachsen / vornehmlich zu der jenigen / welche nicht studirt /
verläßlichen Nachricht / auff unsere teutsche Sprach / und ein solche Weiß / wie sichs
in diesem Land am füglichsten practiciren lasset / in einen
absonderlichen Tractat verfast / und solcher Uns / durch unsere
Oesterreichische geheime Hoff-Cantzley / zu unserer schöpffenden gnädigsten
Resolution / in Unterthänigkeit vorgetragen / derselbe auch ferners
gnädigist resolvirter massen / wie hernach folgt / in Druck gebracht
worden.
§ 1. Ein Geistliche Lehenschafft / zu Latein Jus Patronatûs / oder
Jus praesentandi genant / ist nichts anders / als daß ein
Lehens-Herr / oder Patronus / auff eine ledige Pfarr / oder anders
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Priester / nach Belieben / dem Ordinario / das ist / dem Bischoff /
oder seinem Officialen / unter dessen Bißthumb die Pfarr / oder
anders Beneficium gelegen / zu praesentiren befugt und schuldig
ist.
§. 2. Jedoch kan der Lehens-Herr / ob er schon Priester / und sonsten tauglich wäre /
sich selbsten auff seine Lehens-Pfarr / oder Beneficium nicht
praesentiren. Wann aber der Ordinarius auß
eigner Bewegnuß / ihme solche Pfarr / oder Beneficium verleihen wolte
/ oder im Fall der Lehens-Herren mehr wären / und er von denen andern seinen
Mit-Lehens-Herren praesentirt wurde / so ist ihme selbiges anzunehmen
/ wie auch einem Lehens-Herren / seinen eigenen Sohn / und andere Befreundte / zu
praesentiren zugelassen.
§. 3. Solche Praesentation muß in gewöhnlicher Schrifftlicher Form /
unter deß Lehens-Herrn Handschrifft und Insigel / oder Pettschafft / und zwar / wann er
Geistlich / inner Sechs- und wann er Weltlich / inner vier Monathen / von Zeit der
wissentlichen Vacantz anzuraiten / geschehen; widrigenfalls / dafern
keine rechtliche Ursach / oder Entschuldigung vorhanden / ist der
Ordinarius / nach Verstreichung dieses Termins / einige
Praesentation vom Lehens-Herren für dißmahl anzunehmen / nicht
schuldig / sondern mag die ledige Pfarr / oder Beneficium / einem
andern / nach Belieben / verleihen.
§. 4. Wann aber eine Stadt / Marckt / oder andere Gemein die Geistliche Lehenschafften
haben / so ist genug / daß die Praesentation mit derselben Insigl /
ohne weitere Unterschrifft / gefertiget werde.
§. 5. Ein Lehens-Herr / wann er Weltlichen Stands ist / kan auff die
vacirende Pfarr / oder Beneficium / mehr
Priester / entweders zugleich / oder nach / und nach / praesentiren /
auß welchen der Bischoff dem jenigen / so er für den Würdigsten erachtet / oder da er
sie alle für gleich hielte / einem unter ihnen / nach Belieben / das
Beneficium zuverleihen hat. Wann aber der Lehens-Herr Geistlichen
Stands / oder die Geistliche Lehenschafft einer Stadt / Marckt / oder Gemain zustehet /
soll ihnen zwar auch zugelassen werden / mehr als einen / zu
praesentiren / jedoch nicht nach und nach / sondern unter einsten /
und wann einmahl eine Praesentation beschehen / ist der
Ordinarius eine weitere anzunehmen nicht schuldig.
§. 6. Wann ausser einer Communität / oder Gemein / sonsten zwey /
oder mehr / die Geistliche Lehenschafft über ein Beneficium mit
einander haben / so sollen sie sich / so viel möglich / nur einer von ihnen insgesambt
gefertigten Praesentation / vergleichen / es wäre dann unter ihnen
herkommen / daß dem ältisten allein die Praesentation gebührt /
wofern aber sie sich einer Praesentation mit einander nicht
vergleichen könten / so soll allein die / von mehrern Theil außgehende
Praesentation angenommen / und der andern ihre nicht beobachtet
werden: es wären dann die mehrern mit ihrer Praesentation in dem
hierzu obbestimbten Termin saumig / in welchem Fall der wenigern zu
rechter Zeit fürkommende Praesentation gültig seyn solle. Wann aber
je sich keiner mit dem andern auff ein Persohn vergleichen könte / sondern ein jeder
einen absonderlichen praesentiren wolte / so ist es ihnen unverwöhrt
/ und hat so dan der Ordinarius das Beneficium
einem auß ihnen / nach Beduncken oder Wohlgefallen / wie oben in §. 5. gemeldt / zu verleihen.
Ebenermassen / wann die Geistliche Lehenschafft selbsten / zwischen zween / oder
mehrern in possessorio strittig / ist der
Ordinarius mit der Einsetzung eines Priesters / biß zu Außtrag deß
Stritts / zuwarten nicht schuldig / sondern wann er immittels einen Priester auff die
Pfarr / oder Beneficium provisorio modo setzet / ist sodan der
obsigende Theil dahin gestellten Priester dabey zulassen / nicht verbunden; jedoch solle
er demselben / ohne erhebliche Ursachen / die Praesentation nicht
verwaigern.
§. 7. Eines verstorbenen Lehens-Herren nachgelassene Erben seyn nur für eine Persohn
zuhalten / und muß derselben Praesentation von ihnen allen / oder
doch denen mehrern / und wann sie Gerhaben hätten / von denenselben unterschriben / und
gefertiget werden.
§. 8. Der Geistlichen Lehenschafften seyn auch die Weibs-Persohnen fähig / und die von
ihnen mit Handschrifft und Pettschafft gefertigte Praesentationen /
auch ohne weitere Mitfertigung / anzunehmen.
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§. 9. Es kan neben dem Lehens-Herrn / auch einem andern absonderlichen das Jus
nominandi zustehen / daß nemblichen derselbe zu einer
vacirenden Pfarr / oder andern Beneficio ein /
oder mehr Persohnen dem Lehens-Herrn zubenennen befugt ist / inmassen dann etliche in
diesem Land / insonderheit gewisse Communitäten / dergleichen
Jus nominandi von Alters hergebracht haben / worbey es auch ins
künfftig sein Verbleiben haben solle.
§. 10. Welchem nun das Jus nominandi gebührt / der solle nach
Erledigung der Pfarr / oder andern Beneficii / worauff er zu
nominiren hat / solche Nomination zeitlich / und
wenigst ein Monath vor Verstreichung deß dem Lehens-Herrn zur
Praesentation gesetzten Termins / unter seiner
Handschrifft und Pettschafft / oder da es ein Communität / unter
derselben gewöhnlichen Fertigung / ihme Lehens-Herrn einreichen / welcher alsdan den /
oder die nominirten allein / und keine andere / dem
Ordinario / auch zu rechter Zeit / zu
praesentiren schuldig / und wann er hierinnen saumig wäre / so kan
der jenige / dem das Jus nominandi gebührt / seine Nothdurfft bey dem
Ordinario anbringen; herentgegen / da der
Nominator im bestimbten Termin niemand benennte
/ mag der Lehens-Herr für sich selbsten einen / oder mehr
praesentiren.
§. 11. Damit aber männiglich wisse / wie eines Lehens-Herrn
Praesentation insgemein / gestelt werde / so ist nachfolgendes
Formular hiebey gesetzt.
Dem N. entbiete ich N. N. Herr von N. und ich N. Frau N. unser
respectivè gehorsambe und in gebühr unterthänige und demütige
Dienst anvor / und geben hiemit euer N. gehorsamb zuvernehmen: wie daß die Pfarr N. N.
durch freywillige Resignation (oder aber zeitliches Ableiben) Herrn
N. gewesten Pfarrers allda / vacirend worden / Uns aber das
Jus Patronatus / als Innhabern besagter Herrschafft N.
unwidersprechlich gebühren thut: Als haben euer N. wir Zaigern / den ehrwürdigen
Geistlichen / und Hochgelehrten oder Wohlgelehrten N. auff ernennte Pfarr N. gehorsamb
praesentiren / benebens dieselbe bitten wollen / sie geruhen /
vorernennten Herrn N. auff gedachte Pfarr N. und N. gebührender massen
zuinvestiren / solches begehren Wir umb euer N. zuverdienen. Zu
Urkund dessen / haben Wir diese Praesentation mit eigenen Händen
unterschriben / und mit unsern Pettschafften verfertiget. Beschehen zu N. Tag deß
Monaths N. Anno N.
§. 12. Uber die Praesentation / gebühret einem Lehens-Herrn auch der
Vorzug / sowohl in der Kirchen / worüber er die Lehenschafft hat / als auch in Umbgängen
/ und anderen Geistlichen dieselbe Kirchen betreffenden Zusammenkunfften.
§. 13. Wann ein Lehens-Herr durch Krieg / Feuers-Brunst / Wassergüß / oder andere
dergleichen unversehene Zufäll in Armuth gerathet / so ist ihme die Kirchen von dem /
über Abzug anderer ihrer nothwendigen Außgaben / verbleibenden Einkommen / nach
zimblichen Dingen / Hülff zulaisten / verbunden.
§. 14. Wann ein Pfarrer / und Beneficiat / oder Zech-Leuth / mit
der Kirchen / oder andern Geistlichen Stiffts-Gütern / und Einkommen / nicht / wie sichs
gebührt / handleten / so ist ein Lehens-Herr darinnen gezimendes Einsehen zuthun befugt;
zu welchem Ende dann ihme / denen Kirchen-Raittungen (so Jährlich / oder längst in
zweyen Jahren auffzunehmen) wie auch denen Abhandlungen der verstorbenen Pfarren / und
Beneficiaten Verlassenschafft / nach jedes Orths üblicher Gewonheit
und Herkommen / entweder selbst / oder durch Gewalttrager beyzuwohnen / bevorstehet. Wie
es aber mit Auffnehmung der Kirchen-Raittungen zuhalten / ist im nachfolgenden Anderten Titul / von denen Vogteyen §. 6. gemeldt.
§. 15. Es gebühret auch einem Lehens-Herrn / dem jenigen Priester / welchem die
Lehens-Pfarr / oder Stifft auff seine Praesentation / von dem
Ordinario verliehen worden / die Temporalia /
und Einkommen solcher Pfarr / oder Stifft / bey dessen Installation
zu übergeben. Und obschon seine Praesentation etwa auß erheblichen
Ursachen / von dem Ordinario nicht angenommen / auch von ihme in
gebührender Zeit kein anderer tauglicher Priester praesentirt / und
darumben die Pfarr von dem Ordinario einem andern verliehen worden /
so kan / und soll er gleichwol denselben in temporalibus installiren:
Wie auch / im
| Seite 584| Fall die Ursachen / warumben die
Praesentation nicht angenommen wird / zwischen dem
Ordinario / und Lehens-Herrn strittig wären / und destwegen die
Pfarr provisoriô modô ersetzt werden müste / er Lehens-Herr
entzwischen dem eingesetzten Pfarr-Verweser die Einkommen ebenfalls provisoriô
modô erfolgen lassen. Und diß alles / so viel die
Installation und Ubergab der Temporalien
betrifft / ist allein zuverstehen / wo neben dem Lehens-Herrn / kein absonderlicher
Vogt-Herr vorhanden / dann sonsten solche Installation nicht dem
Lehens-Herrn sondern dem Vogt-Herrn zuständig.
§. 16. Ausser dieser erzehlten Gerechtigkeiten / haben die Lehens-Herren bey ihren
Lehens-Pfarren / Beneficien und Stifftern / wie auch bey derselben
Unterthanen / und Einkommen / ferner nichts zusuchen / die sollen sich auch aller
anderer Anmaß= und Beschwärungen gäntzlichen enthalten / ausser wann ihnen / Krafft deß
Stifft-Brieffs / ein mehrers gebührete / oder sie von unerdencklichen Jahren ein anders
hergebracht hätten.
§. 17. Wer eine Pfarr-Kirchen / oder anders Geistliches Beneficium
stifftet / erbauet / oder den Grund darzu umbsonst hergibet / der erlangt hierdurch die
Geistliche Lehenschafft. Und obschon solche Stifttung Erbauung und Hergebung deß Grunds
/ nicht nur von einem allein / sondern von mehrern beschiehet / so ist doch die
Lehenschafft einem jeden auß ihnen zuständig / wann sie gleich solches nicht
außdrucklich bedingt / und vorbehalten hätten.
§. 18. Nicht weniger wird die Geistliche Lehenschafft durch die in Rechten gegründte
Verjährung erlangt.
§. 19. Wann ein Lehens-Herr in seinem Testament einen Universal-Erben einsetzet / so
ist unter solcher Erbschafft auch die Geistliche Lehenschafft verstanden; da er aber
ohne letzten Willen abstirbt / so fällt die Lehenschafft auff seine hinterlassene
rechtmäßige Erben.
§. 20. Wann ein Herrschafft / Stadt / Marckt / Dorff / oder anders Gut / wie auch ein
gesambte Erbschafft verkaufft / in Versatz oder Bestand überlassen wird / worbey sich
eine Geistliche Lehenschafft befindet / so ist selbige auch unter dem Verkauff / Versatz
/ oder Bestand accessoriè / jedoch ohne Taxirung
und Anschlag / umb Geld oder Gelds werth / zuverstehen; wofern sie nicht außdruckentlich
davon außgenommen: Wie dann auch sonsten nicht zugelassen / eine Geistliche Lehenschafft
allein / und absonderlich zuverkauffen / oder zuversetzen / noch in Bestand zulassen /
noch auff einige Weiß umb Geld / oder Geldswerth zu veräussern.
§. 21. Eine Geistliche Lehenschafft kan auch mit keiner Weltlichen Sach / wol aber
gegen einer andern Geistlichen Lehenschafft / oder sonsten mit einer Geistlichen
Gerechtigkeit verwechslet werden.
§. 22. Wer ein Geistliche Lehenschafft besonders verkaufft / der verliehrt dardurch
solche Lehenschafft / und wird die Lehens-Pfarr / oder Beneficium /
davon allerdings befreyet. Es hat auch der Kauffer den dafür außgelegten Kauffschilling
nicht wieder zuruck zubegehren / sondern ist gleichfalls der Pfarr / oder
Beneficio verfallen.
§. 23. Wann ein Lehens-Herr selbsten / oder durch andere / seinen Lehens-Pfarrer / oder
Beneficiaten / mit gefährlichen Straichen bößlich / und freventlich
am Leib verletzt / oder gar umb das Leben gebracht / so hat er damit die Lehenschafft
verwürcket / und ist die Lehens-Pfarr / oder Beneficium hinfüran
davon gäntzlichen befreyet / auch die Collatur dem
Ordinario zuständig.
§. 24. Wofern ein Lehens-Herr sich seiner Lehens-Pfarr / oder Stifft Güter /
gefährlicher Weiß anmassete / oder sonsten in andere weeg demselben grossen Schaden und
Beschwärnuß zufügete / solle er / neben Erstattung deß angethanen Schadens / auch der
Geistlichen Lehenschafft verlustigt seyn / und die Collatur solcher
Lehens-Pfarr / oder Beneficii / dem Ordinario
zustehen.
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§. 25. Jedoch ist hiebey zumercken / daß keiner seiner Geistlichen Lehenschafft / auß
einer oder andern hievor gesetzten Ursach / ohne vorgehender Rechtlicher Erkantnuß /
entsetzet / und solche Erkantnuß / wie auch alle andere Stritt und Berechtigungen / die
Geistliche Lehenschafften betreffend / vor unserer N. O. Regierung unmittelbahr
fürgenommen werden sollen.
§. 26. Letztlichen ist zu wissen / daß im Fall bey einer oder andern Geistlichen
Lehenschafft in den auffgerichten Stifft-Brieffen sonderbahr / jedoch sonsten zuläßige
Bedingungen und Verordnungen begriffen / welche diesen unsern Satzungen etwan zugegen /
oder hierin gar nicht bedacht wären / hierdurch solchen absonderlichen Bedingungen und
Verordnungen nichts benommen / sonder es bey denenselben gleichwohl sein Verbleiben
haben solle.
§. 1. Der Vogteyen seynd in diesem unsern Ertz-Hertzogthumb Oesterreich unter der Ennß
zweyerley / Erb-Vogteyen und Bett-Vogteyen / über Geistliche oder Weltliche Güter / und
haben ihren Ursprung von uralten Zeiten auß deme genommen / daß Geistliche und Weltliche
Grund-Herren / fürnemblich zu Kriegs-Zeiten / ihre Grund-Unterthanen / umb bessern
Schutzes willen / an mächtigere gevogt / und in derselben Schutz und Schirm /
vorbehaltlich der Grund-Obrigkeit ergeben. Wann nun solche Anvogtung allein auff eine
gewisse Zeit / oder auff Wohlgefallen deß Grund-Herrns beschehen / wird es ein
Bett-Vogtey genennet. So es aber dergestalt beschehen / daß dieselbe für / und für
Erblichen bey ihme Vogt-Herrn / seinen Erben und Nachkommen bleiben solle / ist und
heist es ein Erb-Vogtey.
§. 2. Deßgleichen wann einer ein Gotts-Hauß / oder geistliches
Beneficium stifftet / oder aber Holden darzu widmet / und ihme in
der Stifftung die Vogtey darüber vorbehalt / so ist es auch für ein Erb-Vogtey
zuhalten.
§. 3. Zwischen diesen beeden / als Erb-Vogteyen und Bett-Vogteyen / ist der Unterschied
in deme / daß die Erb-Vogteyen ohne sonderbahre zu Verwürckung genugsame Ursachen
unauffkündlich und unwiderrufflich: die Bett-Vogteyen aber nach bestimbter Zeit / und zu
deß Grund-Herrns oder Stiffters Wohlgefallen / dem erkiesten Vogten / oder dessen Erben
/ widerumben auffgekündet werden mögen / darwider dann auch derselbe Vogt sich einiger
Verjährung nicht zubehelffen.
§. 4. Wann einer ein Vogtey zwey und dreyßig Jahr in ruhiger Possess
/ oder Gebrauch gehabt / ob er schon darumben / daß es ein Erb-Vogtey seye / nichts
Schrifftliches fürzuweisen / so solle es doch für ein Erb-Vogtey gehalten werden: es
wäre dann / daß der Grund-Herr oder Stiffter / mit Briefflichen Urkunden / oder in
andere Weeg genugsamb beweisen und darthun möchte / daß es allein ein Bett-Vogtey seye;
Jedoch ist obvermeldte Verjährung der zwey und dreyßig Jahren / allein gegen denen
Weltlichen Grund-Herren zuverstehen: dann die Geistlichen Grund-Herren betreffend /
lassen Wir es bey denen / den Achten Martii
Sechzehenhundert Ein und Dreyßig / und Neunten
Martii Anno Sechzehenhundert Vier und Dreyßig ergangenen
Resolutionen der Zeit allerdings verbleiben.
§. 5. Ein Vogt-Herr hat von seinem Vogt-Holden / den schuldigen Vogt-Dienst / jedoch
ohne Staigerung / wie auch das jenige / was er Vogt-Herr sonst in alt hergebrachter
Possess hat / einzunehmen und zufordern; hingegen ist der Vogt-Herr
seine Vogt-Holden jederzeit treulich zuschutzen / verbunden.
§. 6. Der Vogt-Herr ist schuldig / fleißige Obsicht zuhaben / daß die unter seine
Vogtey gehörigen Kirchen-Geistliche oder andere Geistliche Stiffts-Güter / und Einkommen
treulich verwaltet / und darüber Jährlich oder längst inner zwey Jahren ehrbare Raittung
bey der Kirchen / und zwar in dem Pfarr-Hoff / wo einer vorhanden / da aber nicht / in
einem andern der Kirchen nahend gelegenen tauglichen Hauß / mit Vermeidung aller
unnothwendigen Unkosten / gethan werde. Und solle sich der Vogt-Herr mit dem Pfarrer /
wegen der Raittungs-Auffnehmung / eines gewissen Tags und Stund vergleichen / auch
solches vierzehen Tag vorhero von der Cantzel / damit so wohl der Grund-Herr / als
Pfarr-Mänge / und sonsten ein jeder / so darbey interessirt /
erscheinen möge / verkündet: auch wann die Raittungen ordentlich auffgenommen / selbige
vom Pfarrer und Vogt-Herrn also gleich in loco ratificirt /
unterschrieben / und gefertiget werden. Was aber die Auffnehmung der Kirchen-Vätter /
oder Zech-Pröbst anbelangt / solle zuvor von dem Vogt-Herrn die Pfarr-Mänge /
| Seite 586| mit ihrem Vorschlag vernommen / und auß denen
Pfarr-Kindern alsdann ehrliche gewissenhaffte und wohlhabige Männer bestelt werden.
§. 7. Was in vorstehendem §. der Kirchen-Raittung halber für den Vogt-Herrn geordnet /
ist nicht dahin zuverstehen / als ob dardurch der Lehens-Herr darvon außgeschlossen wäre
/ sondern wann neben dem Vogt-Herrn / auch ein besonderer Lehens-Herr vorhanden / soll
es gleichwohl bey dem / was oben in dem Titul der Geistlichen Lehenschafft von §. 14. zugelassen / sein Verbleiben haben.
Wann ein Vogt-Herr selbsten / oder durch andere / seinen Pfarrer / oder
Beneficiaten / mit gefährlichen Streichen bößlich und freventlich
am Leib verletzt oder gar umbs Leben gebracht: Nicht weniger / wann er seine Geistliche
oder Weltliche Vogtey mißbrauchete / und der Kirchen-Güter oder Vogtey Güter
gefährlicher weiß sich anmassete / oder sonst in ander weeg denselben / an statt deß
Schuldigen Schutzes / selbst grossen Schaden / und Beschwärnuß zufügete / so hat er
dardurch / neben gebührender Erstattung deß angethanen Schadens / die Vogtey verwürckt /
jedoch soll er derer / ohne vorgehende Rechtliche Erkantnuß / nicht entsetzet
werden.
§. 9. Was aber im Titul von Geistlichen Lehenschafften / bey dem letzten §. wegen
absonderlicher Bedingungen und Verordnungen / gemeldet worden / ist auch von denen
Geistlichen und Weltlichen Vogteyen zuverstehen.
Welche Dörffer im Land von Alters hero eigne Dorff-Obrigkeit gehabt / die sollen noch
forthin darbey gelassen werden / was aber einer solchen Dorff-Obrigkeit eigentlich
zustehet / ist nachfolgends zuvernehmen.
§. 1. Erstlich / alles was zu Erhaltung deß gemeinen Wesens in einem Dorff nothwendig
ist / als Politzey- Infections- und andere Lands-Fürstliche Ordnungen
/ gebührt der Dorff-Obrigkeit darüber zuhalten / und die destwegen nothwendige Anstalten
fürzukehren.
§. 2. Der Dorff-Obrigkeit ist auch ins gemein das Schenck-Recht / oder Leuthgeben im
Dorff das halbe Jahr / als von St. Georgen / biß St. Michaelis Tag zuständig. Jedoch
solle hierdurch denen Unterthanen an deme / so sie diß Orths durch langwürrigen
ersessenen Gebrauch in der Leuthgebschafft hergebracht / nichts benommen seyn.
§. 3. Die Rumor- und Rauff-Händel / welche sich ausser deß Dachtropffen / und
Hauß-Hoffs auff Gassen und Strassen in und ausser deß Dorffs zutragen / und nicht
Land-Gerichtsmäßig seynd / hat die Dorff-Obrigkeit abzuhandlen / und zubestraffen / auch
im Fall die Sachen Land-Gerichtsmäßig wären / und der Dorff-Herr nicht zugleich das
Land-Gericht hätte / die Thäter unserer außgangenen neuen Land-Gerichts-Ordnung gemäß /
dahin zuliefern.
§. 4. Ingleichem gebührt auch der Dorff-Obrigkeit die Panthätung und Wandel /
Kirchtag-Behuet / einnehmen deß Stand-Gelds / Obsicht der Rauchfäng / Bestellung deß
gemeinen Dieners / Wachter und Stundrüffer / wie auch Weeg und Steeg / Rain und Stain /
Waid und Gehültz / Einquartier- und Verpflegungs-Werck (jedoch allein bey denen
Durchzügen) und andere dergleichen zur Gemein / in und ausser deß Dorffs gehörige Sachen
/ zubeobachten / und in gutem Wesen zuerhalten / und seynd anderer Obrigkeiten daselbst
wohnenden Unterthanen / und Inleuth in allen diesen Fällen / der Dorff-Obrigkeit
zugehorsamben / auch auff Verweigerung ihre Obrigkeiten sie dahin anzuhalten / ausser
deren Gemeinschafftigen aber einige andere Robath der Dorff-Obrigkeit zuthun nicht
schuldig.
§. 5. Es gebühret auch in das Gemein der Dorff-Obrigkeit der Blumsuech / Waidtrib und
Viehtrib / neben der Gemein / als welcher an ihrem Recht diß Orths nichts benommen
wird.
§. 6. Wir wollen aber in allen diesen Dorff-Obrigkeitlichen Fällen / durch obige unsere
Satzungen / dem jenigen / was etwa in einem und andern Orth anderst verglichen worden /
nichts benommen haben.
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§. 1. Einem Grund-Herrn seynd seine Unterthanen in Real- und
Personal-Sprüchen (ausser deren Fällen / so Land-Gerichtsmäßig /
oder der Dorff-Obrigkeiten Jurisdiction anhängig) unterworffen.
§. 2. Dahero über alle wider solche Unterthanen fürkommende
Civil-Klagen / als erste Instantz / nach
Vernehmung beeder Theil Nothdurfften / ordentlich zuerkennen / und zusprechen hat;
jedoch die Appellation an unsere N. Oe. Regirung vorbehalten.
§. 3. Deßgleichen seynd alle Straffen / Wandel / und Fälligkeiten / von Schmach /
Schelten / Rauff- Rumor- und andern dergleichen Händlen die unter dem Dachtropffen / und
nicht auff offener Gassen und Strassen fürgehen / noch Land-Gerichtsmäßig seynd / dem
Grund-Herrn zugehörig.
§. 4. Er hat auch die gewöhnliche Robath von denen Unterthanen zubegehren; Item die
außgeschriebene Steur / und andere Lands-Anlagen von ihnen einzunehmen / und gehöriger
Orthen abzustatten; es wäre dann / daß der Vogt-Herr die Unterthanen / und Gülden in
seiner Einlag hätte / auff welchem Fall er die Steuren / und Lands-Anlagen /
einzufordern befugt.
§. 5. Wann mit denen Häusern / und Grundstucken / auch Uberländen / es seye gleich
durch Kauffen / Ablösen / Tausch / Abwechslen / Schanckung / Heurats-Mitlen-Geschäfft
und Erbschafften / oder auch durch andere zuläßige Weiß / ein Veränderung fürgehet /
lassen Wir zwar mit Nehmung deß Pfundgelds / wie es bißhero bey denen Städt und Märckten
im Land / wie auch der gemeinen Stadt Wienn gehalten worden / so viel die Stadt Wienn /
wie auch andere darinnen befindliche Grund-Obrigkeiten / so in und vor der Stadt denen
von Wienn Steuerbahre Gründ und Häuser haben / belangt / noch hinfüran verbleiben; wie
Uns dann auch bevorstehen solle / bey unserm Kayserlichen Grund-Buch eine oder keine
Aenderung fürzunehmen. Betreffend aber die Herrschafften und Grund-Obrigkeiten dieses
unsers Ertz-Hertzogthumbs Oesterreich unter der Ennß wollen Wir zulassen / daß
durchgehend von dem Gulden 3. Kreutzer / und nicht mehr / hinfüro sollen genommen: Und
wann in obbemeldten Veränderungen der Werth deß Grundstucks nicht selbst benennet wird /
in solchem Fall die Grundstuck nach treuen Werth geschätzt / und sodann / wie erwehnt /
die drey Kreutzer von jedem Gulden gereicht werden. Deßgleichen sollen bey ereignetem
Todtfall der Unterthanen / von dero Verlassenschafften in ligenden und fahrenden / nicht
mehr dann drey Kreutzer vom Gulden begehrt; Jedoch solle solches Pfund in denen
Verlassenschaffts-Fällen nur allein von deß Verstorbenen Verlassenschafft und gar nicht
von der überlebenden Con-Persohn Gut (wie bißhero bey etlichen Orthen durch Mißbrauch
practicirt worden) genommen: Nicht weniger sollen die Schulden /
welche mit Obrigkeitlicher Fertigung beschehen / wie auch die Waisen-Gelder /
Heurathliche Forderung / Lidlohn / und dergleichen privilegirte /
oder andere liquidirt und passirliche Sprüch
vorhero abgezogen / und von dem übrigen richtigen Gut allein obbesagtes Pfund-Geld
gereicht werden. Das Sterbhaubt aber / als nemblichen das beste Stuck an Pferden / Vieh
/ oder andern Fahrnussen / wie es Namen haben mag / oder den Werth darfür / wollen Wir
bey allen Herrschafften / ungehindert des alten Herkommens / als ein unzulässige
Betrangnuß / hiemit völlig auffgehebt haben / und solle selbiges bey würcklicher
Bestraffung der Ubertretter ferners weder begehrt / noch genommen werden. Hingegen was
das Abfarth-Geld anbelangt / lassen Wir zu / daß hinfüro von denen jenigen Erbschafften
/ welche bey denen Herrschafften im Land von einem hinweg / und unter einen andern Herrn
gebracht werden / nach Abzug der Schulden / und andern nothwendigen Außgaben / von jedem
Gulden drey Kreutzer / von deme aber / was ausser Lands geführet wird / von jedem Gulden
sechs Kreutzer / billich möge gefordert und genommen werden.
§. 6. Ein Grund-Herr mag seine Grund-Obrigkeitliche Gerechtigkeiten einem andern nach
Belieben verkauffen / oder sonst übergeben; Jedoch hat der Kauffer oder Ubernehmer nicht
Macht wegen solcher Veränderung / die Unterthanen von ihren Erb-Gütern abzuschaffen /
sondern es solle die darbey / allermassen sie dieselbe bey vorigem Grund-Herrn innen
gehabt (ob gleich der Verkauffer und Ubergeber solches nicht vorbehalten / oder
| Seite 588| die Contrahenten schon ein anders mit
einander verglichen hätten) ruhig verbleiben lassen. Ingleichem / wann der Grund-Herr
einen Grund nur allein auff gewisse Jahr / oder auff etliche Leiber hinumb gelassen /
und dann seine Grund-Obrigkeitliche Gerechtigkeit einem andern zukauffen geben / sollen
dieselben Bestandleuth / und Leibgedings-Genossen / biß zu Endung ihrer Zeit / bey denen
hingelassenen Gütern / es seye gleich bey der Kauffs-Abred außdrucklich bedingt / oder
nicht / unabgeschafft und ruhig gelassen werden.
§. 7. Die Unterthanen seynd schuldig / ihre noch in Gewalt und Brod habende Söhn und
Töchter / deren sie zu eignen Diensten nicht bedürfftig / oder dieselben sonsten in
frembde Dienst geben wolten / ihrem Grund-Herrn vor allen andern in Dienst erfolgen
zulassen; Dargegen aber sollen dieselben von ihrem Herrn oder Frauen nicht wie Sclaven
und Leibeigene / sondern wie andere freye Ehehalten und Dienstbotten / mit gebührender
Kost und Lohn versehen und unterhalten / auch nach Verfliessung dreyer Jahren / wider
ihren Willen ferners zudienen nicht gezwungen werden / ausser dessen ist denen
Unterthanen ihre Kinder in die Städt / und anderst wohin zum studiren
/ Lernung eines Handwercks / oder anderer ehrlicher Sachen / jedoch mit Vorwissen der
Obrigkeit / zuschicken unverwehrt.
§. 8. Ingleichen kan der Grund-Herr seiner verstorbenen Unterthanen hinterlassene
Waisen in seine Dienst nehmen / und sie / biß auff das vierzehende Jahr ihres Alters
ohne Lidlohn gebrauchen; Jedoch ist er dieselbe mit nothwendiger Unterhaltung und
Kleidung / ohne Entgelt ihres etwa habenden Erbtheils / zuversehen schuldig. Wann sie
aber das vierzehende Jahr ihres Alters erfüllt / seynd sie darüber drey Waisen-Jahr /
gegen gebührendem Lidlohn zudienen / verbunden; ferner aber können sie von der Obrigkeit
zudienen / wider ihren Willen nicht angehalten werden / allermassen solches auch in
unserer Gerhabschaffts-Ordnung in dem sechsten §.
deß neunten Tituls vorgesehen worden; im übrigen / wofern einem oder andern
Waisen eine Heurath zustünde / so solle seine Obrigkeit ihne daran / ohne erheblich und
billiche Ursachen / nicht verhinderlich seyn; wie dann auch kein Grund-Herr oder
Obrigkeit befugt seyn solle / an statt der Dienste / eine Abfindung in Geld / weder von
denen Waisen / noch der Unterthanen Söhn und Töchter / zubegehren.
§. 9. Die Grund-Herren seynd schuldig über ihre Güter ordentliche Grund-Bücher zuhalten
/ und selbige zu gewissen Zeiten / nach eines und andern Gelegenheit / auff ihren eignen
Unkosten zubesitzen; jedoch daß es auß erheblichen Ursachen / über drey Jahr nicht
anstehe. Und sollen alle und jede Grund-Holden / die zu selbigem Grund-Buch dienstbahr /
ihre Dienst dahin entrichten. In solche Grund-Bücher sollen die Besitzer der
dienstbahren Gründ / an Nutz und Gewöhr geschrieben / alle fürgehende Veränderungen (an
Seiten der Grundholden / und nicht der Grund-Herren zuverstehen) wie auch die
Satz-Verschreibungen eingetragen / auch davon denen Interessirten
Gewöhr / und Satz-Zetl oder Außzüg / umb die Gebühr ertheilt werden.
§. 10. An Nutz und Gewöhr ist niemand zuschreiben / er habe sich dann zuvor zu deme /
so zu nechst daran geschrieben stehet / genugsamb legitimirt / und
entweder durch Testament / oder andern letzten Willen / oder auch
durch Verwandtschafft erwiesen / daß das Grundstuck an ihne erblich kommen. Wann aber
durch Kauff / oder andern rechtmäßigen Contract / eine Veränderung
beschiht / soll der jenige / so die neue Gewöhr begehrt / eine ordentlich / von seinem
Geber schrifftlich gefertigt / oder mündliche Auffsandung fürbringen: oder im Fall er
damit nicht gefast seyn könte / mit habendem Kauff-Brieff / oder andern genugsamben
Titul / oder aber mit lebendiger Zeugnuß darthun / und erweisen / daß er solches Gut
auffrecht und redlich an sich gebracht habe / und sollen alle solche Brieffliche
Urkunden und Zeugschafften in glaubwürdigen Abschrifften bey dem Grund-Buch fleissig
auffbehalten werde.
§. 11. Wann dem Grund-Herrn in Erb-Fällen glaubwürdig fürkäme / daß mehr Erben
vorhanden / so zu dem Erb-Gut Sprüch und Gerechtigkeit haben möchten / so ist er deme /
welcher die Gewöhren suchet / solche ehender zufertigen nicht schuldig / er versichere
dann ihne zuvor / daß er das Grund-Buch dißfalls ohne Nachtheil und Schaden halten
wolle.
§. 12. In Beschreibung der Gewöhren sollen beede Theil / als der Erblasser / oder
Ubergeber / und der Erb / oder Ubernehmer / mit Tauff- und Zunamen benennt / wie auch
der Titul / dardurch die Veränderung beschiht: Item wo solches Gut gelegen / in welcher
Riedt / oder Gebürg / die nechste richtige Anrainung / oder Stain und March / auch
| Seite 589| was / und wie viel / wohin / und zu was Zeit im Jahr /
davon der Dienst zureichen / alles klar / und lauter vermeldt / und einverleibt
werden.
§. 13. Wann ein Grund-Herr einen Grund / der ihme umb nicht bezahlten Dienst / oder
anderer Ursachen willen / Rechtlich heimbgefallen / und zuerkennet worden / jemanden
auffgeben will / soll er den Rechtlichen Außspruch / darinnen ihme solcher Grund
zuerkennt / zu der Gewöhr legen / und darauff die Gewöhr fertigen / wann aber der
Grund-Herr den Grund erst von neuem auffgibt / so ist es an der blossen Gewöhr
genug.
§. 14. Die Gewöhren können auff viererley Weiß / benenntlichen / 1. auff einen allein /
2. auff Mann und Weib / oder andere zugleich / 3. mit gesambter Hand / und 4. auff
Uberleben / ertheilt / und genommen worden.
§. 15. Wann jemand allein an Nutz / und Gewöhr geschriben wird / so gehört das Gut ihme
allein zu / und wann er dasselbe in Lebzeiten nicht veräussert / fällt es nach seinem
Todt / ohne Geschäfft / auff dessen Erben / obschon deren in der Gewöhr nit wäre gedacht
worden.
§. 16. Wann ein Mann / sambt seinem Weib / oder sonst ihrer mehr zugleich / an Nutz /
und Gewöhr gebracht / so ist ihnen das Grundstuck zu gleichen Theilen zuständig / und
wann eines unter ihnen mit Todt abgehet / so fallt sein Theil auff dessen Erben / oder
wem er es etwan durch letzten Willen verschafft hat / jedoch dem Uberlebenden die
Ablösung nach billicher Schätzung vorbehalten; es wären dann Eheleibliche Kinder
verhanden / denen deß Verstorbenen Theil zufiele / in welchen Fall die Ablösung / ohne
der Kinder / oder ihrer Gerhaben Einwilligung / nicht statt hat: in Lebzeiten aber solle
eins / ohne deß andern Vorwissen und Willen / seinen Theil durch Verkauff / Tausch /
Versatz / oder andere Contract zuveräussern nicht Macht haben /
hingegen auch eines das andere an der vorhabenden Veräusserung / ohne erhebliche
Ursachen nicht hindern. Und wann destwegen zwischen Mann und Weib / oder andern Stritt
entstunde / worüber sie sich in Güte nicht vergleichen könten / soll die Entscheidung /
nach Beschaffenheit der Sachen / entweder der Grund-Obrigkeit / oder der
Instantz / unter welche beede Persohnen gehören / zustehen.
§. 17. Wann die Gewöhr zwischen Eheleuthen / oder andern / auff gesambte Hand gestellt
ist / so ist ihnen das Gut auff gleichen Theil zuständig / und hat nach eines / oder
andern Ableiben / die überlebende Persohn selbiges ihr Lebenlang völlig zugeniessen:
jedoch sollen die contrahirende Persohnen dieser auff Leibs lebenlang
gebührenden Nutznüssung halber / bey denen auff gesambte Hand auffrichtenden Gewöhren /
jedesmahl certiorirt / und erinnert / solches auch in denen
Gewöhrs-Instrumenten außdrucklich einverleibt werden. Wann aber die
überlebende Persohn auch mit Todt abgehet / so fallt ihr Theil auff ihre Erben / oder
wem sie es etwan verschafft hat / und der übrige Theil ist deß vorher verstorbenen Erben
/ oder wem ers vermacht hat / gehörig.
§. 18. Wann die Gewöhr zwischen Eheleuthen / oder andern / auff Uberleben gestellt /
und eines davon mit Todt abgehet / so fallt das Gut auff die überlebende Persohn völlig
/ und kan ein Theil ohne deß andern Einwilligung / hierinnen kein Aenderung fürnehmen;
jedoch alles mit dem Verstand / daß weder bey diesem / noch im vorigen Fall der
gesambten Hand / denen etwan verhandenen Kindern / an ihrer natürlichen Erb-Gebührnuß
dardurch ichtes entzogen werden solle.
§. 19. Die Geistlichen / als Prälaten / Pfarrer / Beneficiaten
sollen / so offt sich mit ihrer Persohn eine Veränderung zutragt: die Ordens-Persohnen
aber / so veränderliche Vorsteher haben / wie auch die Zechen / Bruderschafften / und
Gemainden / in 10. Jahren einmal / alle andere aber bey nechster Besitzung jedes
Grund-Buchs auff dem Land / die Gewöhr nehmen; widrigenfalls / so offt solches
unterlassen wird / für jedesmal zum Wandel 45. Kreutzer / unerachtet sonsten der
Grund-Dienst ordentlich entrichtet / zubezahlen schuldig seyn; es wäre dann einer oder
der andere auß erheblichen Ursachen hieran verhindert worden.
§. 20. Ein Grund-Herr kan auch ohne vorgehende Rechtliche Erkantnuß keinen Grund
einziehen / sondern wann er vermaint / daß ihme ein Grund / wegen nicht bezahlter Dienst
/ oder anderer Ursach halber heimbgefallen / stehet ihm bevor / ein unpartheyisches
Grund-Recht niderzusetzen / vor demselben seine Sprüch vorzubringen / und darüber mit
Vernehmung der interessirten Parthey / welcher der Grund angesprochen
wird / Rechtlicher Ordnung nach / erkennen zulassen; jedoch dem beschwärten Theil die
Appellation an unsere N. Oe. Regierung vorbehalten. In Unterlassung
dessen kan er von den Grundholden bey gehöriger Instantz eines
Gewalts beklagt werden / und ist er dem Grundholden / den eingezogenen Grund / sambt der
auffgehobenen Nutzung / und deren / so auffgehebt werden können / wiederumben
abzutretten / auch sich mit ihme umb den erwisenen Gewalt /
| Seite 590| verursachte Expens / Unkosten / und Schäden / nach
billichen Dingen / oder Gerichtsmäßigung / zuvergleichen schuldig: sodan mag er
gleichwol wegen der vermainten Fälligkeit / die Rechtliche Erkantnuß / wie oben gemeldt
/ fürgehen lassen.
§. 21. Zu Ersetzung eines solchen Grundrechts / soll der Grund-Herr eine verständige /
unpartheyische Persohn zum Richter / neben demselbigen wenigist noch vier andere /
gleichfalls verständige und unpartheyische Persohnen zu Beysitzern erkiesen / welche die
ihnen auffgetragene Erkantnuß entweder allhie / oder auff dem Land bey der
Grund-Obrigkeit / oder anderwerts / nach ihrer Gelegenheit / jedoch nicht ausser Lands /
fürnehmen mögen.
§. 22. Wann dem Grund-Herrn wegen unbezahlter Dienst / und also auß Verschulden deß
Grundholds / ein Grund oder Gut zugesprochen wird / so hat er dieselbe Außständ an dem
Dienstmann absonderlich nicht zubegehren / sondern muß sich mit dem zugesprochenen / und
eingezogenen Gut begnügen lassen; hingegen ist ihme / neben solchem Grund auch die etwan
darein verwendte Verbesserung verfallen / und er destwegen dem Dienstmann einige
Erstattung zuthun nicht schuldig.
§. 23. Es ist zwar im Buch von Contracten tit. 14. §.
12. geordnet / daß / wann ein Grund-Herr seine Dienstforderungen und
Grundforderungen über 3. Jahr lang / und öffters beruffen / von dem Dienstmann nicht
bekommen könte / er in denen Uberländen / den Grund mit Besetzung eines Grundrechts
einzuziehen befugt seye; jedoch sollen die Grund-Richter bey der Erkantnuß wohl in acht
nehmen / und die Fälligkeit dißfalls anderst nicht erkennen / als wann sich befindet /
daß der Zinßmann die Dienst fürsetzlich / und muthwilliger Weiß / so lang anstehen
lassen / und dem Grund-Herrn vorenthalten; es wären dan verzuckte / oder Fall-Dienst /
welche nach eines jeden Orths alter Gerechtigkeit / und Gebrauch abzustatten seynd.
§. 24. Die übrige Ursachen zur Fälligkeit eines Grunds / auch was sonsten der
Grund-Obrigkeit weiters anhängig / und allhier nicht außgedruckt ist / hat man auß
jetztgedachtem Buch von Contracten im 15. Titul mehrers
zuvernehmen.
§. 25. So viel aber der Stadt Wienn / auch anderer Städt und Märckt /
Grund-Buchs-Ordnung betrifft / lassen Wir es bey deme / wie es bißhero gehalten worden /
noch ferners also verbleiben.
§. 26. Nachdeme Wir wahrgenommen / daß nicht allein bey unsern Landsfürstlichen / wie
auch bey gemeiner Stadt Wienn / und andern unsern Landsfürstlichen Städt und Märckten /
sondern fast bey allen und jeden Grund-Obrigkeiten deß gantzen Lands / mit Reichung der
Grund-Buchs-Taxen ein grosser Unterschied gehalten wird: neben deme
auch bey etlichen derselben vielfältige Beschwär- Staigerung / unbilliche
Exactionen / und Mißbräuch unterlauffen: Als wollen Wir zwar bey
deren von Wienn / wie auch andere / in der Stadt befindlicher Grund-Obrigkeiten / so inn
und vor bemelter Stadt denen von Wienn steuerbahre Gründ und Häuser haben / dann auch
bey denen übrigen unsern Landsfürstl. Städt und Märckten / an bemelter
Grund-Tax-Ordnung nichts verändern; jedoch zu einer durchgehenden
Gleichheit / wie es mit der Tax bey allen und jeden Grund-Büchern /
auff dem gantzen Land / es seyen dieselben gleich Geistlichen oder Weltlichen
Herrschafften / und Grund-Herrn zugehörig / ohne Unterschid hinfüran solle gehalten /
und ausser dessen weiter nichts gefordert werden / nachfolgende Tax
außgeworffen haben.
1. Für Abschreib-Geld oder Abthue-Geld von jeder Persohn
6. kr.
2. Einschreib-Geld ingleichen von jeder Persohn
6. kr.
3. Gewöhr-Geld / es seyen eine oder mehr Persohnen darinnen begriffen / wann
dieselbe geben wird auff einen Hauß-Grund
1. fl. 30. kr.
Da es aber ein Gewöhr ist auff ein Uberlebendt
1. fl.
Von Anmeldung der überlebenden Persohn bey dem Grund-Buch
30. kr.
4. Für ein Gewöhr Außzug / wann selbiger begehrt wird
15. kr.
5. Für das Pfund-Geld / wann nemblich ein Veränderung mit denen Häusern und
Grundstücken fürgehet / wie oben in diesem Titul bey dem sechsten §. vorgesehen / von jedem Gulden
3. kr.
6. Abfahrt-Geld von deme / was von einer Herrschafft zur andern im Land
geführt wird / von jedem Gulden
3. kr.
Von dem aber / was auß dem Land geführt wird / von jeden Gulden
7. Einen Satz auffzurichten / und fürzumercken / vom Gulden
2. pf.
8. Für den gefertigten Satz-Brieff / gebührt der Obrigkeit
1. fl. 30. kr. 9.
Für den Satz-Außzug / wann er begehrt wird / Schreib-Geld
15. kr.
10. Einen Satz zu cassiren der Herrschafft
1. fl. 30. kr.
11. Beschau-Zettel oder Außmarch-Zettel
18. kr.
12. Beym Grund-Buch auffzuschlagen / oder nachzusuchen / wann dasselbe nicht
offen ist
6. kr.
13. Verbott-Geld
18. kr.
14. Von einem Weingarten zuverschlagen
6. kr.
15. Von denen Geistlichen Persohnen / welche unveränderliche Vorsteher haben /
so offt sich mit ihnen Veränderungen ereignen / Gewöhr-Geld
1. fl.
16. Die jenige Communitäten / welche nach Innhalt deß
hievorstehenden 20. §. die Gewöhr alle zehen Jahr
nehmen / sollen reichen Gewöhr-Geld
1. fl.
17. Welcher die Gewöhr zu rechter Zeit / wie oben in §.
20. vorgesehen nicht nimbt / hat zum Wandel verfallen
45. kr.
18. Wer den Dienst bey offenen Grund-Buch nicht entrichtet / ist
verfallen
22. kr. 2. pf.
Wir befehlen hierauff unserer N. Oe. Regierung / und andern nachgesetzten Gerichtern
gnädigist / und wollen / daß nicht allein über die Tax-Ordnung
festiglich solle gehalten / sondern auch die Ubertretter / neben Erstattung dessen / was
sie zu viel genommen / noch darzu ernstlich gestrafft werden.
§. 1. Ein jeder Hold und Unterthan auff dem Land / ist von dem behaußten Gut seinem
Grund-Herrn zu Robathen schuldig / er könne dann mit Briefflichen Urkundten / oder in
andere Weeg erweisen / daß solches Gut / und dessen Innhaber / oder er selbst / von dem
Herrn der Robath insonderheit befreyet worden.
§. 2. Von denen unbehaußten Gütern und Gründen aber / als Burgrechten / und Uberländen
/ seynd deren Inhaber dem Grund-Herrn einige Robath zuthun nicht schuldig.
§. 3. Denen Inleuthen mag zwar von dem Grund-Herrn eine Hand-Robath / doch nicht über
12. Tag im Jahr aufferlegt / jedoch von selbigen sonsten weiter einiges Schutz-Geld
nicht gefordert werden.
§. 4. Die behaußten Unterthanen Robath betreffend / ist von unsern Vorfahrern noch
Anno 1563. eine Resolution ergangen / daß unsere
getreue Stände sich zwar einer ungemäßigten Robath gebrauchen können / dabey aber die
Unterthanen wider die Billigkeit nit beschwären sollen. Nun lassen Wir es bey obiger
Resolution der Unmäßigung auch annoch verbleiben / wollen aber
wegen deß bißhero fast durchgehend eingeschlichenen Mißbrauchs / deß gar zu strengen /
und überhäufften Anhalten zur Robath / alle Obrigkeiten dahin ernstlich ermahnet / und
befelcht haben / daß sie ihre Unterthanen mit der Robath wider Billigkeit nicht
beschwären / noch selbe dardurch an ihren selbst eigenen Unterhaltungen und Nahrungen
verhindern / weder mit gar zu weit entfernten langwürigen Außbleiben / von ihrer
Würthschafft abhalten sollen: widrigenfalls auff der Unterthanen einkommende Klagen /
Wir solche Betrangnussen nicht allein einstellen / sondern auch gegen die Ubertretter
mit würcklicher Straff / auch Veränderung der ungemäßigten / in ein gemäßigte Robath
verfahren lassen wollen.
§. 5. Wo es von alters herkommen / daß denen zu Robath erscheinenden Unterthanen das
Brodt / auch andere Speiß / und das Futter für ihre Roß und Ochsen gereicht wird /
darbey soll es hinfüran allerdings verbleiben: wie auch bey andern Herrschafften und
Orthen / wo deren keines bißhero im Gebrauch gewesen / ins künfftig wenigist das
Robath-Brod / oder ein gewisses Getraid darfür gereicht werden.
§. 6. Ob zwar die Unterthanen ihrem Herrn / allein würcklich zu Robathen schuldig / so
stehet doch beeden Theilen / sich an statt der Robath auff ein gewisses und billiches in
Geld mit einander zuvergleichen / bevor / welches auch auff obbemelte / der Inleuth 12.
Robath-Täg zuverstehen ist. Da aber ohne vorbeschehenen Vergleich / der Herr etwan das
Robath-Geld von denen Unterthanen vorhin eingenommen hätte / ist selbiger gleichwohlen
befugt / ins künfftig umb seiner bessern Gelegenheit willen / die würckliche Robath von
denen Unterthanen wiederumben zubegehren.
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§. 1. In diesem Ertz-Hertzogthumb Oesterreich seynd von alters hero / sowohl die
Weltliche als Geistliche Persohnen / der Zehenden fähig / wann sie anderst dieselbe mit
rechtmäßigen Titul oder Verjährung an sich gebracht haben / worbey Wir es annoch ins
künfftig verbleiben lassen.
§. 2. Der Zehend insgemein seyn zweyerley: als der grosse und kleine / zu Feld / und
Dorff. Der grosse zu Feld / ist der Traid-Zehend und Wein-Zehend; unter dem Traid aber /
Weitz / Gersten / Korn / Habern / Arbes / Linsen / Bohnen / Haiden / Brein / und
dergleichen zuverstehen. Der kleine zu Feld / bestehet in Saffran / Kraut / Ruben / Haar
und dergleichen; zu Dorff aber / in grossen und kleinen Vieh / Ayern / Käsen / und
anderley Sorten.
§. 3. An welchen Orthen der klein / oder auch grosse Zehend von Alters / oder wenigist
von 32. Jahren hero nicht im Brauch gewesen / oder die Zehend-Holden sich nicht
besonderlich darzu verbunden / ist man denselben auch hinfüran zureichen nicht schuldig;
doch solle in diesem Fall / da ein Vasall / oder Bestandmann
dergleichen Zehend einzunehmen unterlassen / dem Eigenthumber / oder Lehens-Herrn /
diese Præscription nichts præjudiciren.
§. 4. Von deme / was deß dritten Jahrs in Brach-Feldern und Traid-Feldern / auch
sonsten jährlich in Pointen / oder Gärten Zehendbahres erbauet wird / davon soll man
eben sowohl als von andern Baufeldern / den Zehend zureichen schuldig seyn. Wo aber ein
Garten oder Wein-Sätz bey einem Hauß oder Hoff / mehr zum Lust / als Nutzbarkeit
geziglet / und erbauet worden / die sollen Zehendfrey gelassen werden / und ob es schon
alte Gärten und Sätz wären / die gleichwol ihre sonderbahre Nutzbarkeit hätten / jedoch
über verjährte Zeit kein Zehend davon gegeben worden / solle nochmahlen keiner davon
begehrt werden.
§. 5. Die Neubrüch / und Neugereith / werden genennt die jenige Gründ / allda zuvor
weder Furch / Strang / noch Gräfften gesehen / auch nie was angebauet worden. Die
Auffbrüch aber jene Gründ / welche vorhero zwar angebauet gewesen / aber kurtz / oder
lang hernach in einen andern Bau verkehret worden. Was nun die Ersten / nemblichen die
Neubrüch / und Neugereith anbelangt / sollen dieselben denen Geistlichen und Weltlichen
Zehend-Herrn / welche auff diesem Grund die Zehend-Gerechtigkeit haben / wann solche zu
Acker gebauet worden / die ersten fünff Jahr / da sie aber zu Weingärten außgesetzt
würden die ersten acht Jahr / keinen Zehend / sondern erst nach Verfliessung deren /
denselben jährlich zureichen schuldig seyn. Die Andern / als nemblichen die Auffbrüch /
wann sie über zehen Jahr öd gelegen / sollen die Aecker drey / die Weingärten aber sechs
Frey-Jahr haben / da aber auff einem gantz freyen Grund ein Neugereith gemacht würde /
ist man davon keinen Zehend zugeben schuldig.
§. 6. Der Zehend von allem Getraid / so mit der Sichel abgeschnitten wird / soll in
Mändel / oder bey weniger Ertragnuß Garbenweiß zu Feld gereicht werden / und der
Zehend-Herr solche Mändel / oder Garben jedem auff seinem Bau-Grund abzuzehlen / auch
seines Gefallens / ohne einige deß Zehendmanns Verhinderung / am ersten / und letztern /
oder mittern Hauffen abzufahren / den Zehend außzustecken / und zuerheben befugt seyn:
was aber das ringere Getraid anbetrifft / so nicht mit der Sichel abgeschnitten /
sondern abgemähet wird / das solle der Madt / oder dem Häuffel nach / verzehendt / und
der Zehend-Herr gleichfalls die zehende Madt / oder Häuffel zumercken / und zuerheben
haben; wo aber der ungleichen Madten / oder Häuffel halber solches nicht seyn kunte / so
ist der Zehend-Mann auff deß Zehend-Herrn Begehrn gleiche Schöberl zumachen
schuldig.
§. 7. Damit aber der Baumann an Einführung seines Getraids nicht gesaumbt / und dadurch
in Schaden geführet werde / noch der Fleißige deß Unfleißigen zu entgelten habe / so
soll ein jeder Zehend-Herr / wann er von dem Baumann angelanget wird / auff seinen Grund
den Zehend unwaigerlich außstecken / und erheben: auch wofern er nicht durch Ungewitter
daran verhindert wird / solches über drey Tag nicht anstehen lassen; wurde er aber
darüber saumig erscheinen / solle dem Zehend-Holden / sein Getraid durch Unpartheyische
außzustecken / nach Gelegenheit einzuführen / und den Zehend / Mändl- Schober- Häuffel-
oder Madtweiß im Feld ligen zulassen erlaubt seyn; jedoch von ihme hierinnen kein
Gefährde gebraucht werden.
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§. 8. Den Wein-Zehend betreffend / solle derselbe auch aller und jeder Orthen im Land
an denen Wein-Gebürgen / und vor denen Wein-Gärten / Mäschweiß beschrieben / so dann
nach jedes Orths wohlhergebrachten / und wenigist von zway und dreyßig Jahren
continuirten ruhigen Possess abgefordert / die
Keller-Beschau aber nicht zugelassen werden / es hätte dann der Zehend-Herr / solche
ingleichem von zwey und dreyßig Jahren hero ruhig / und ohne Widerred im Brauch gehabt /
worbey ihme hinfüran entweder noch ferners zuverbleiben / oder die Beschreibung vor
denen Wein-Gärten vorzunehmen / frey stehen solle.
§. 9. In gemein ist kein Zehend-Mann schuldig / Traid- Wein- oder andern Zehend / dem
Zehend-Herrn selbst heimzuführen und zuzuführen / wäre aber solches von irgend Alters
hero also gebräuchig gewest / dessen sollen sie sich die Zehend-Leuth daselbst auch
künfftig nicht verweigern.
§. 10. Wann ein Geist- oder Weltlicher über verjährte Zeit / das ist / wenigist in zwey
und dreyßig Jahren / von einem entzwischen nicht öd gelegenen / sondern angebautem Grund
/ keinen Zehend gegeben / noch derselbe vom Zehend-Herrn begehrt worden / so soll er
auch hinfüran mit solchem Grund Zehendfrey verbleiben; jedoch kan eines Bestand-Manns
oder Lehens-Vasallen nachsehen / dem Lehens-Herrn / oder Eigenthumber
/ nicht præjudicirlich seyn. Wäre aber der Grund immitels meiste Zeit
öd / und ungebaut gelegen / und darumben kein Zehend darvon genommen worden / so solle
der Inhaber sich der Verjährung nicht zubehelffen haben / sondern wann er solchen Grund
widerumben aubauet / darvon den Zehend / wie oben §. 5. dieses
Tituls vermeldt / zureichen verbunden seyn.
§. 11. Es ist aber nicht zuläßig / einen / oder mehr Aecker auß Unfleiß / oder dem
Zehend-Herrn zum Abbruch / ungebauet ligen zulassen / sondern wann dergleichen vermerckt
wird / solle das Anbau durch die Obrigkeit verschafft werden. Und wolte einer dieselbe
zu Wiesen ligen lassen / so solle er alsdann den Heu-Zehend davon zugeben schuldig seyn;
es wären dann solche Aecker vormahlen auch Wiesen gewesen / davon man keinen Heu-Zehend
gegeben hätte / wann sie hernach wider zu Wiesen gemacht / man auch keinen Heu-Zehend
davon zugeben schuldig seyn solle.
§. 12. Wann ein Zehend-Herr in einem Wein-Garten den Zehend hat / und derselbe
Wein-Garten hernach zu einem Acker gemacht wird / so folgt dem Zehend-Herrn der
Traid-Zehend / allermassen wie er zuvor den Wein-Zehend gehabt: also auch wann ein Acker
zu einem Wein-Garten gemacht wird / solle dem Zehend-Herrn von solchem Wein-Garten der
Wein-Zehend auch zustehen; Und hat solches auch diesen Verstand / wann in einem Gezirck
zwey unterschiedliche Zehend-Herrn seynd / deren einem der Wein-Zehend dem andern aber
der Traid-Zehend gebühret.
§. 13. Wann zu einem Traid-Zehend oder Wein-Zehend zween / oder mehr unterschiedliche
Zehend-Herren seynd / so solle hinfüran / ungeacht vor diesem gehalten worden / im
gantzen Land kein Zehend-Mann schuldig seyn / jedem Zehend-Herrn seinen Theil selbst
zuabsöndern / oder absonderlichen zugeben: sondern wann er nach ihr sammentlicher
Außsteckung oder Abzehlung deß völligen Zehends solchen ligen läst / ist er alsdann
weiter nicht verbunden / und die Zehend-Herren mögen denselben selbst gleichwohl
untereinander theilen; was aber den Wein-Zehend / wie auch den kleinen Zehend belangt /
lassen Wir es bey deme / wie es jeder Orthen bißhero im Brauch gewest / auch noch
künfftig verbleiben.
§. 14. Der Zehend solle dem Zehend-Herrn ohne Abzug deß Bau-Kostens / auch Berg-Rechts
/ und andern Grund-Diensts / wie auch der Land-Steur / oder einiger anderer Anlag
gereicht werden / und der Zehend-Mann / umb ichtes dergleichen ihme was vorzubehalten /
nicht Fug und Macht haben.
§. 15. Wann von einem Grund der schuldige Zehend mehr / als ein Jahr außständig
verbleibt / und solcher Grund vor der Bezahlung an jemand andern verwendet wird / so kan
der Zehend-Herr den Außstand nicht bey der künfftigen Fechsung / oder gegenwärtigen
Inhaber / sondern bey dem vorigen suchen.
§. 16. Wann ein Zehend zu Feld / und zu Dorff / groß und klein / denen Zehend-Holden /
nur auff gewisse Sorten überhaubt überlassen wird / ob schon solcher Verlaß so viel Jahr
/ als sonsten zu Verjährung vonnöthen / gewehrt hätte / so können doch die Zehend-Holden
sich hernach / wann es von dem Bestand kommt / von Reichung deß völligen Zehends / in
allen vor dem Bestand schuldig gewesten Sorten / nicht entschütten / noch einige
Verjährung destwegen fürwenden.
| Seite 594|
§. 1. Das Berg-Recht ist nach altem Herkommen und Gebrauch dieses unsers
Ertz-Hertzogthumbs ein gewisser Dienst in Wein / oder auch Geld / so einer von
Wein-Garten / als Berg-Herr / einzunehmen hat / und ist der Inhaber eines
Bergrechtmäßigen Grunds / solchen Dienst davon zuentrichten schuldig / es wäre gleich
unterschiedlichen Ungewitters halben / dieselbige Jahrs-Eintragnuß wenig / oder auch gar
nichts gewesen; da aber einer einen Wein-Garten mit Fleiß öd ligen liesse / und über
beschehene Anmahnung deß Berg-Herrn denselben wider zuerheben sich weigerte / oder sich
dessen ferners nicht annehmen thäte / so ist alsdann nach verflossenen dreyen Jahren /
der Berg-Herr einen solchen verlassenen Grund / mittels ordentlicher Erkantnuß
einzuziehen / und mit selbigem (jedoch dem Grund-Herrn an seiner Gerechtigkeit
unnachtheilig) seines Gefallens zuverfahren befugt; hingegen wann der Wein-Garten ohne
deß Inhabers Schuld / verödet wurde / so ist er / so lang die Verödung währet / noch
füglich wider erhebt werden kan / zu keinem Berg-Recht verbunden.
§. 2. Wann einer einen Bergmäßigen Wein-Garten zu einem Acker macht / so solle er
nichts desto weniger dem Berg-Herrn das gewöhnliche Berg-Recht hinfüro davon
entrichten.
§. 3. Der Berg-Herr ist nicht schuldig / den ihm gebührenden Wein-Dienst mit Geld
ablösen zulassen / hingegen er auch den Berg-Holden / zur Ablösung nicht nöthigen kan.
Da aber ein Berg-Herr zu wohlfeilen Zeiten / oder schlechten Jahren / sein Berg-Recht ab
und einzufordern / es seye gleich nachläßiger Weiß / oder auch fürsetzlichen / darumben
anstehen liesse / daß er hernach zu bessern und theuren Jahren solches sambt dem andern
einzunehmen vermeinte / so solle er dessen nicht befugt seyn / sondern dem Berg-Holden /
wann die Jährliche Reichung deß schuldigen Berg-Rechts an ihme nicht erwunden / von
denen Außstands-Jahren / die Ablösung in dem Werth / wie der mittler Kauff derselben
Orthen Jährlich gangen / zuthun bevor stehen; herentgegen auch / da bey guten Jahren der
Berg-Herr seines gebührenden Wein-Diensts nicht habhafft werden können / und schlechtere
Jahr darauff erfolgt / er das außständige Berg-Recht in dem schlechtern und
ringschätzigern Gewächs anzunehmen nicht schuldig / sondern darfür den Werth / wie
solcher vorige Jahr gegangen / zufordern befugt seyn solle; welches dann auch von dem
Zehend-Herrn / und Zehend-Holden zuverstehen.
§. 4. Es kan auch der Berg-Herr die Außständ von vorigen Jahren bey der Fechsung suchen
/ destwegen die Verführung deß Maisches bey dem Wein-Garten verbieten / und selbst
pfänden: es wäre dann mit dem Inhaber deß Wein-Garten / welcher die Außständ verursacht
/ ein Veränderung fürgangen / in welchem Fall die Außständ / so mehr als von drey Jahren
herrühren / nicht bey dem gegenwärtigen Inhaber / oder seiner Fechsung / sondern bey dem
vorigen einzubringen / und solle ein jeder Berghold / die Veränderung bey dem Berg-Herrn
gewißlichen anmelden / der Berg-Herr aber solches ohne Tax fürmercken
zulassen schuldig seyn.
§. 5. Es ist niemand zugelassen / solle auch weder vom Zehend- Berg- noch Grund-Herrn
nicht gestattet werden / auß Aeckern / Wiesen / oder Waiden / welche nicht wenigist vor
zwantzig Jahren Wein-Gärten gewesen / neue Wein-Garts-Gröfften und Sätz zumachen / es
seye in der Ebene / Höhe / oder Gebürg / nirgend außgenommen / und da sich jemand dessen
unterstehen wurde / soll derselbe von jeglichem Viertel Wein-Garten umb zehen Gulden
Rheinisch unnachläßlich gestrafft / und nichts desto weniger die gemachte neue Gröfften
von Stund an / wider außgerott und vertilget werden; was aber vor zwantzig Jahren ein
Wein-Garten gewesen / und hernach in Abbau und Verödung kommen / mag wohl widerumben zu
einem Wein-Garten erhebt und gebauet werden.
§. 6. Im übrigen lassen Wir es bey unsern / und unserer Vorfahrer jüngst außgangenen
Zehend- Bergrecht- und Weingarts-Ordnungen / so lang und viel selbige von Uns oder
unsern Nachkommen / nach Gelegenheit künfftiger Zeiten und Jahren / nicht verändert
werden / allerdings verbleiben / denen auch von männiglich bey Vermeidung deren darinnen
auffgesetzten Straffen gehorsambist nachgelebt werden solle.
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Es ist zwar im anderten Buch von Contracten Tit. 14. unter andern auch von denen
Leib-Gedingen / Anregung beschehen; Wir haben aber zu mehrer / und vollkommener
Nachricht über die daselbst gemeldte Satzungen / noch ferners verordnet / wie hernach
folgt:
§. 1. In diesem unsern Ertz-Hertzogthumb Oesterreich unter der Ennß wird für ein
Leib-Geding verstanden / und gehalten / wann jemand sein eigenes ligend behaustes oder
unbehaustes Gut und Grund nicht auff ewig / noch allerdings erblich / sondern allein
auff gewisse Jahr / und Leib / umb ein Jährliches gewisses Geld / Traid / Wein / oder
andern Zinß / oder auch auff dritten / halben / oder vierten Theil deß Jährlichen
Gewächs verlast / welches dann in der Contrahenten Willkur stehet /
wie sie sich in einem und andern destwegen mit einander vergleichen / dabey es auch
gelassen werden solle.
§. 2. Die Leib-Geding können Geistlich- und Weltlich- Mann- und Weibs- auch Vogtbar-
und Unvogtbahren Persohnen verlassen werden.
§. 3. Wann ein weltliches Gut zweyen Eheleuthen / und ihren Erben nach
Leib-Gedings-Gerechtigkeit verlassen wird / ist solches allein auff ihre miteinander
ehelich erzeigte Leibs-Erben / und zwar weiter nicht / als Kinder und Enickel /
zuverstehen; da aber in dem Leib-Gedings-Brieff der Erben nicht gedacht wäre / so kan
auch das Leib-Geding auff dieselben / wider deß Eigenthumbers Willen / nicht gezogen
werden.
§. 4. Wann ein Leib-Geding auff zwey / drey / oder mehr Leib beschiht / ob schon
dieselben alle zu einer Zeit im Leben / so haben sie doch nicht alle mit einander
zugleich und unterscheidentlich den Nutzen und Gebrauch / sondern allein einer nach dem
andern / also daß der / so im Leib-Gedings-Brief erstlich vermeldet / dasselbe Gut sein
Lebenlang / und nach seinem Todt erst die andern / auch nach einander in gebührender
bedingter Ordnung / innen haben / nutzen und gebrauchen können; es wäre dann ein anders
in dem Leib-Gedings-Brieff außdrucklich bedingt / oder wolten einander selbst gutwillig
zu gleicher Inhabung und Nutznüssung kommen lassen; entgegen da keiner mit Namen
benennet / sondern der Leib-Gedings-Brieff / auff deß ersten Leib-Gedings-Werber / und
dessen Erben / oder auch weiters deren Erbens Erben / jedoch auff gewisse Anzahl Leiber
/ verlassen wurde / in solchem Fall solle / da einer mehr Kinder verlassen / dieselben
einer nach dem andern / dem Alter nach genüssen / und wann diese abgestorben / erst die
Enickel gleicher Gestalt in der Ordnung / wie es ihre Eltern genossen / besitzen; es
wäre dann Sach / daß einer von ihren Eltern / ehe die Ordnung an ihne kommen / gestorben
/ und also zum Genuß deß Leib-Gedings / noch nicht gelangt wären / so solle alsdann
solcher Enickel deß Juris repræsentationis zugenüssen / und in die
Ordnung der Succession / wie es einem Vatter gebühret hätte /
einzutretten haben; es solle aber / so viel unsere Land-Leuth betrifft / zu solcher
Succession in Leib-Gedingen / so lang einer von deß
Leib-Geding-Werbers / da er ein Manns-Persohn / männlichen Leibs-Erben / oder derselben
Erbens Erben lebet / keine Weibs-Persohn zugelassen werden.
§. 5. Es kan die erst bedingte Ordnung hernach durch den Fruchtnüsser / zu deß
Eigenthumbers / oder andern mit-Interessirten Leib-Gedingen /
Nachtheil und Schaden / weder durch den letzten Willen / noch in ander weeg verkehret
werden; als zum Exempel / wann das Leib-Geding auff den Vattern / Sohn / und Enickel
verliehen / so kan der Vatter selbiges denen Enickeln vor den Sohn nicht überlassen.
§. 6. Der Leib-Gedinger solle den schuldigen Zinß dem Eigenthumber zu Zeiten und
Fristen / wie sie sich mit einander verglichen / erlegen; Wann aber derentwegen kein
Vergleichung verhanden / soll er den Zinß zu Außgang jedes Jahrs / von
dato deß geschlossenen Leib-Gedings / bezahlen / und ob schon
immittels durch Schauer / Wassergüß / oder andere Zufäll / er an dem Bau oder Früchten
Schaden empfienge / wann anderst das Leib-Geding-Gut dardurch nicht gantz und gar hinweg
genommen wird / ist er dannoch den Zinß völlig zuerlegen schuldig.
§. 7. Ingleichen soll er auch alle / von dem ihme verlassenen Grund und Gut herrührende
gemeine Anlagen und Bürden / als Steuer / Bergrecht / Zehend und dergleichen / ohne
Entgeld deß Eigenthumbers / Jährlich richtig machen / wann sie sich nicht eines andern
außdrucklich verglichen.
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§. 8. Gleichwie der Leib-Gedinger alles unversehenen Zufalls / Gefahr und Schaden /
dardurch sein Jährlicher Genuß geringert wird / selbst zuentgelten; also solle er / da
entgegen ihm durch Wassergüß / oder in andere billiche Weeg / dem Leib-Geding etwas
zustunde / worauß ein Mehr- und Besserung Jährlicher Nutzung folgte / so lang er das
Leib-Geding innen zuhaben befugt / dessen auch selbst zugenüssen haben.
§. 9. Der Eigenthumber mag in währendem Leib-Geding / auch ohne Erinnerung / und
Vorwissen deß Leib-Gedingers / es wäre dann derselbe ein Blutsfreund (deme die Anfailung
/ gemeinen Einstand-Rechts nach / beschehen müste) sein bey dem Leib-Geding habendes
Eigenthumb einem andern wohl verkauffen / verwechslen / verschencken / verheurathen /
verpfänden / verschaffen / und in all andere rechtliche Weeg (jedoch denen
Leib-Gedingern an ihrem Leib-Gedings-Recht unnachtheilig) veräussern.
§. 10. Was aber das Leib-Geding betrifft / kan selbiges dem Leib-Gedinger / ohne sein
Wissen und Willen / oder sonsten genugsambe Verwürckung vor dessen Endschafft / weder
durch Contract / noch letzten Willen / entzogen / noch auch von dem
Eigenthumber ob er schon seines verlassenen Leib-Gedings / nach beschlossenem Verlaß /
über kurtz oder lang selbst bedürfftig wäre / wider zuruck genommen werden.
§. 11. Hingegen kan der Leib-Gedinger solch seine Leib-Gedings-Gerechtigkeit ohne
Vorwissen und Bewilligung deß Eigenthumbers / weder verkauffen / verschaffen /
verwechslen / verschencken / verheurathen / noch andern ferners Leib-Gedingweiß
überlassen / noch in einig andere weeg veräussern; widrigen Falls er das Leib-Geding
verwürckt haben / und dasselbe dem Eigenthumber alsobalden wider heimgefallen seyn
solle: es wäre dann die jenige Persohn / worauff derley Verwendung von dem Leib-Gedinger
geschicht / ein Mitbegriffener deß Leib-Gedings / deme er sein
Leib-Gedings-Gerechtigkeit / auch ohne Vorwissen deß Eigenthumbers / zuübergeben wohl
befugt.
§. 12. Also mag er auch die Jährlichen Frücht / wem er will / verkauffen / und ist
nicht schuldig / dieselbe dem Eigenthumber vorhero anzufailen / und vor andern erfolgen
zulassen. Gleichfalls ist ihme Leib-Gedinger zugelassen / seine Gerechtigkeit / auch
ohne Vorwissen deß Eigenthumbers Pfandweiß und Satzweiß zuverschreiben / oder auch / so
lang seine Gerechtigkeit währet / ein Dienstbarkeit darauff zumachen / und zugedulden;
doch alles künfftig dem Eigenthumber ohne Nachtheil und Schaden. Das Leib-Geding aber /
so sich mit deß Leib-Gedingers Todtfall endet / kan er durch letzten Willen niemand
verschaffen / und da es beschehe / ist es für sich selbst ungültig / und solle dessen
ungeacht / das Leib-Geding entweder dem Eigenthumber / oder weme es sonsten Vermög deß
Leib-Geding-Brieffs gebühret / zufallen.
§. 13. Der Leib-Gedinger soll das ihme verlassene behaust- oder unbehauste Gut / in der
Güte / wie er es empfangen / und da er sich mit dem Eigenthumber deswegen nicht
außdrucklich verglichen / selbiges bey gemeinem Landbräuchigen mittern Gebäu erhalten /
und wann er es über vorgehende Warnung nicht thäte / und das Gut in Abbau kommen liesse
/ so ist er Eigenthumber selbiges / auff vorgangene Erkantnuß / einzuziehen befugt;
Jedoch stehet einem oder andern Theil bevor / das Leibgedingte Gut zur Zeit der
Antrettung und Abtrettung ordentlich besichtigen / auch schätzen zulassen / und wann
sich befindet / daß es auß Unfleiß und Unachtsambkeit deß Inhabers schlechter worden /
ist der Leib-Gedings-Genüsser / dem Eigenthumber solchen Schaden abzutragen
schuldig.
§. 14. Wann der Leib-Gedinger den schuldigen Zinß zur bedingten Zeit nicht entrichtet
/ so mag der Eigenthumber das jenige vornehmen / was denen Grund-Herren im Anderten Buch
von Contracten Tit. 14. §. 12. Item Tit. 3. von der Grund-Obrigkeit §. 21. &
seq. zugelassen.
§. 15. Wann der letztere Leib / worauff das Leib-Geding gestanden / mit Todt abgehet /
solle es / im Fall bey Auffrichtung des Leib-Gedings / destwegen außdrucklichen nichts
bedingt worden / desselben Jahrs Fechsung halber / also gehalten werden / daß nemblichen
von Wein-Gärten / Aeckern / und dergleichen / so ohne Menschen Hand und Bau keine Frucht
tragen / deß Abgeleibten Erben die Fechsung haben sollen / wann sich der Todtfall nach
ersten Wein-Gart-Schnitt / oder der Feld Ansaat begeben; wäre aber der Todt-Fall vorhero
beschehen / so solle dem Eigenthumber desselbigen Jahrs die Fechsung bleiben. Von andern
Gründen / die ohne sondern Bau und Zuthun ihren Nutzen ertragen / als Wiesen / Waid /
Obst-Gärten / und dergleichen / wann sich vor Georgii der Fall begibt / solle die
Nutzung dem Eigenthumber: wann sich aber hernach der Fall zutrüge / deß Verstorbenen
letzten Leib- Gedings Erben verbleiben.
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§. 16. Wann dem Eigenthumber die Leib-Gedings-Güter / auß Verwürckung deß Leib-Gedings
/ mit Recht zuerkennt worden / so hat es auch bey deme / was die Erkantnuß wegen der
Fechsung gibt / sein Verbleiben.
§. 17. Wann ein Leib-Geding durch Todtfall dem Eigenthumber heimbfallet / und er
dasselbe weiter verlassen wolte / so ist er deß verstorbenen Leib-Gedingers Erben vor
andern zuverlassen / nicht schuldig: sondern mag es seinem Gefallen nach weiter
verlassen / oder selbst behalten / und sonsten / wie ihme beliebet / als mit andern
seinen frey eigenen Güter / damit handlen.
§. 18. Die in der Zeit deß Leib-Gedingers Inhabung / von ihme beschehene Besserung der
Leib-Gedings Güter betreffend / wann derenthalben in Leib-Gedings-Verlaß ichtes
außdrucklich bedingt worden / solle es demselben gemäß damit gehalten werden /
widrigenfalls aber ist der Eigenthumber / wann ihme das Leib-Geding wieder heimfallet /
von Weingärten / Aeckern / Wißmathen / und dergleichen Gründen / die beschehene gemeine
Besserung zuerstatten / nicht schuldig; wann aber der Leib-Gedinger darnebens ein öden
umbgerissen / dardurch die Aecker / oder Weingärten / mit neuen Gröfften erweitert /
oder sonst dergleichen Vermehrung und Besserung fürgenommen / solle der Eigenthumber
sich destwegen mit ihme / oder seinen Erben / nach billichen Dingen vergleichen / oder /
welches zu seiner Wahl gestellt / ihnen dieselbe hinzugebrachte Vermehrung frey bevor
lassen: welcher aber ein behaust / öd / oder baufälliges Gut Leib-Gedingweiß annimbt /
und dasselbe wieder erhebt und verbessert / so ist der Eigenthumber / wann es gleich
ohne sein Vorwissen beschehen / nach Außgang deß Leib-Gedings / die darein verwendte
nothwendig- und nutzliche Bau-Unkosten / nach billichen Dingen zuerstatten schuldig / es
wäre dann zwischen ihme / und den Leib-Gedinger ein anders abgeredet worden.
§. 19. Wann ein Leib-Gedinger kein eigenthumblich Gut hat / so mögen zwar seine
Glaubiger ihre Bezahlung bey dem Leib-Geding suchen / auch die Gerichtliche
Execution / jedoch nur allein auff die Nutzniessung seines
Leib-Gedings / führen.
Demnach Wir über das jenige / was unsere Vorfahrer wegen der Gejaider und Jägerey /
durch unterschiedliche Generalien und Ordnungen / von Zeit zu Zeit
publiciren lassen / anjetzo ein gantz neue Jäger-Ordnung
auffgerichtet: Als wollen Wir gnädigist / daß derselben in allem und jedem gehorsambist
nachgelebt werde.
§. 1. Welche Land-Leuth / oder Inhaber der Land-Güter / mit auffgerichten Zeigen zu
jagen / auch sonsten hoch- und niders Wildprätt zufällen / bißhero befreyet gewesen /
oder aber solches in langwürigem stätem / ruhigem / und 32. Jährigen Gebrauch also
hergebracht und erhalten / die wollen Wir noch hinfüran gnädigist dabey verbleiben
lassen: doch Uns / und unsern Nachkommen an unserer Landsfürstl. Pahn / Wäldern /
Forsten / und Gehögen unnachtheilig.
§. 2. Denen Burgern / Bauern / und andern gemeinen Leuthen aber ist gäntzlichen
verbotten / auch dem kleinen Wildprätt / als Haasen / Füchs / und dergleichen / mit
Schiessen / Abschröcken / Zainrichten / und in andere Weeg nachzugehen. Sie sollen sich
auch alles Fleiß deß Vögel-Fangs / mit Netzen / Peern / Schilden / Leimspindl / Klöben /
und dergleichen enthalten / es werde dann ihnen von denen / so der Orthen Gerechtigkeit
haben / insonderheit vergünstiget / oder Bestandweiß verlassen; widrigenfalls mögen sie
auff frischer That wohl gepfändet / oder sonsten nach Willkur der Obrigkeit gestrafft
werden.
§. 3. Wann einer ein Wild / oder Geflügel erziehete / das von und zu Hauß zugehen /
oder zufliegen gewohnt wäre / und jemand fienge / ihme dasselbe wissentlich auffhielte /
der ist es schuldig wieder zugeben / sonsten soll er auff fürkommende Klag in Gewalt
erkennt / benebens auch vor Gericht derentwegen absonderlich gestrafft werden.
Deßgleichen ist keinem / auch in Gejaidern / ein solch Thier / so ein Ring / Glocken /
oder anders Zeichen / dardurch es für ein erzogen Thier zuerkennen / an ihme tragt /
zufällen gestattet; so aber bey jemanden ein solch Thier einkäme und er nicht wuste /
wem es gehörig / mag er dasselbe entweder frey von sich lassen / oder in seiner
Verwahrung auffbehalten / und wann sich inner drey Monathen niemand desthalber bey ihme
anmeldete / soll es ihme eigenthumblich verbleiben; es wäre dann ein gemeiner Mann / der
mit solchen Sachen / wie obgemeldt / für sich
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nicht zuthun hat / der soll es bey Straff über drey Tag nicht verhalten / sondern seiner
Obrigkeit zubringen.
§. 4. Wölff / Beern / und dergleichen schädliche Thier / soll niemand erziehen /
sonsten wann sie ihrem Zucht-Herrn entgehen / und jemand Schaden zufügen thäten / seynd
sie denselben zubüssen schuldig.
§. 5. Die Bauern sollen bey ihren Häusern keine Rieden / noch andere grosse / dem
Wildprätt schädliche Hund: auch ihre gemeine Hauß-Hund / dem Herrn deß Gejaids / ohne
Schaden halten / und derowegen / wann solche Hauß-Hund ins Gehültz zulauffen pflegen /
unter Tags sie an Ketten / oder aber ihnen Prügel anhengen; doch wo einem bey Tag oder
Nacht das Wildprätt in seine Felder zuschaden gehet / mag es ein jeder mit seinen Hunden
wohl darauß jagen / als auch der Orthen / wo die Leuth ihr Vieh vor Beern / und Wölffe
behüten müssen / die Rieden zuhalten / unverwehrt seyn solle.
§. 6. Es soll sich hinfüran bey Vermeydung ernstlicher Straff / keiner dem andern seine
Wind-Hund oder anders Vieh hinweg zulocken / weniger gar auffzufangen unterstehen.
§. 7. Wann einem ein Schwarm Immen / oder Bein (welche auch unter die wilden Thier
gezehlet werden) entgehet / und sich über ein Gewandten Weegs / auff frembden Grund oder
Baum anlegt / und der / dem er entflohen / demselben auß Sorg / daß er sich weiter legen
möchte / nachkombt / so mag er ihne wohl schöpffen: doch soll er ihne hernach stehen
lassen / biß er den / welcher denselben Grund sonsten zugenüssen / dessen erinnert / den
er auch mit einem Hönigfladen davon zuverehren / schuldig.
§. 8. Wann sich ein Schwarm über ein Gewandten Weegs / auff einem frembden Grund oder
Baum anlegt / deme niemand nachkombt / so mag der Inhaber selbigen Grunds oder Baums /
solchen Schwarm wohl schöpffen / und hinweg nehmen / ist auch dem gewesten Eigenthumber
deß Schwarms nichts davon zugeben schuldig.
§. 9. Wann ein solcher verlassener Schwarm von einem andern gefunden wird / so ist er /
ohne vorgehende Erinnerung deß Grund-Inhabers / denselben zuschöpffen / und hinweg
zunehmen / nicht befugt; da aber der Inhaber deß Grunds oder Baums / worauff sich der
Schwarm angelegt / über beschehene Erinnerung / nicht bald hernach käme / und der Finder
mit Binkörben ehender gefast wäre / so mag er ihn wohl einfangen / und welcher selbigen
behalten will / soll halben Theil deß billichen Werths / nach Gelegenheit deß Schwarm /
und Hönigsäms / sambt den Beinkörben / dem andern bezahlen; jedoch deme / so die
Beinkörb darzu bringt / die Wahl gebühren / entweder die Bezahlung deß halben Theils
anzunehmen / oder den Schwarm selbst zubehalten.
§. 10. Legte sich der Schwarm / so einem entgehet / in einer Gewandten Weegs an / so
mag der / welcher ihm nachkombt / solchen ungeacht / wessen der Grund oder Baum ist
(doch ohne dessen Nachtheil) wohl schöpffen.
§. 11. So jemanden seine Tauben / Gänß / Pfaben / und dergleichen entfliehen / ob sie
schon auß der Eigenthumber Gesicht kommen / und ihnen nicht nachgesetzt wird / solle sie
doch dem wissentlichen Eigenthumber / wo er sie antrifft / wieder erfolgen / ist auch
der jenige / bey deme sie eingeflogen / dem Eigenthumber / wann er ihn wüssete / dessen
zuerinnern schuldig: Und wer ein oder anders nicht thut / soll von der Obrigkeit darzu
gehalten / auch benebens umb der unbillichen Vorenthaltung willen gestrafft werden.
Damit auch der Schaden / so durch die Tauben / sonderlich denen Traid-Feldern geschehen
kan / desto mehrers verhütet werde / sollen die Taubenköbel nirgends / als allein bey
denen rechten Mayrhöfen gehalten werden. Andere gemeine Leuth / so Traidbau haben /
mögen auff einer Stangen / so viel als ein Pflugrad begreifft / Tauben Nest zainen;
denen Halblehnern / Hoffstättern / und Herbergern aber / ist nicht zugelassen / Tauben
zum Außflug / sondern allein in Häusern zuhalten.
§. 1. Es soll keiner auff eines andern Wasser ohne Erlaubnuß fischen / noch ein Nachbar
dem andern hierinnen eingreiffen / und wann darwider jemand betretten wird / mag er
gepfändt / und ihme die Zeig hinweg / auch da er sich widersetzte / mit Gewalts-Klag
fürgenommen werden. Wann es ein gemeiner Mann / der es zu fürsetzlicher eigennutziger
Entfrembdung thut / ist er / als umb Diebstall / zubestraffen.
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§. 2. Teucht / Weyer / Fischgräben / Einsätzen / und dergleichen / mag ein jedwederer
auff seinen Gründen zurichten / jedoch wann es von jemanden / ohne sonderbahre
Vergleichung mit denen anrainenden beschicht / und dardurch derselben Gründ außgetränckt
/ oder sonsten Schaden zugefügt wurde / ist er solchen Teucht / Weyer / oder anders
abzuthun / und die dardurch zugefügte Schäden / nach Gerichtlicher Besichtig- und
Schätzung / zu widerkehren schuldig. Es solle auch ein jeder / welcher sonderlich grosse
Teucht / oder Weyer auff seinen Gründen machen will / dieselbe mit genugsamben Dammen /
Teresen / Flucht-Gräben / Ablässen / und andern Nothdurfften also versehen / und
erhalten / damit durch Wolckenbruch / Güssen / und andere dergleichen Zuständ / denen /
so darbey Gründ haben / nicht leichtlich Schaden beschehe / sonsten er auch der
gebührlichen Abtrag / nach Gerichtlicher Erkantnuß / zuthun verbunden seyn. Wann aber
der Teucht-Herr das Seinige genugsamblich gethan / und gleichwol durch Gottes Gewalt und
Züfäll andern Schaden zugefügt wurde / soll er alles Abtrags befreyet seyn.
§. 3. Wann ein Teucht / oder Weyer / durch Wolckenbruch / Güß / oder in andere Weeg
außbricht / oder überschiest / und dardurch die Fisch außgetragen werden / so mag der
Teucht-Herr innerhalb Tag und Nacht solchen Fischen nachstellen / dieselbe in denen
Feld-Bächlein / ob sie gleich einem andern gehören / wiederumb außfangen / die er auff
eines andern Grund zu trucknen Land findet / ohne Irrung hinweg nehmen; wären aber die
Fisch in eines andern Teucht / oder Fisch-Wasser geschossen / so hat der Verlustigte /
ohne absonderliche Verwilligung / nicht Macht / seinen entgangenen Fischen der Orthen
weiter nachzusetzen; es wäre dann der Teucht / darein sie kommen / damahlen unbesetzt
gewesen / in welchem Fall der Herr desselben Teuchts / darein deß andern entgangene
Fische kommen / ihme dieselbe gegen gezimbliche Verehrung folgen zulassen schuldig.
Kombt aber einer in Tag und Nacht seinen entgangenen Fischen nicht nach / so seynd sie
auff dem truckenen Land dessen / wer sie am ersten ergreifft / im Wasser aber / deme
dasselbige gehörig.
§. 4. Wer im heimblichen Fischfang / und ohne Erlaubnuß / auff frembden Teuchten /
Weyern / oder Einsätzen / betretten wurde / mit was für Zeig es seye / nichts
außgenommen / der hat selbigen verfallen: und ist es ein gemeiner Mann / soll er / als
umb Diebstall / gestrafft werden.
§. 5. So viel den Biber- oder Otterfang betrifft / wollen Wir zu Verhütung der
Strittigkeiten / so sich zwischen denen / welchen die Fisch-Gerechtigkeit / und
Wild-Pahn zugehöret / ereignen möchten / geordnet haben: daß sowohl der Biber- als
Otterfang im Wasser / oder nechst daran an der Gestätten dem jenigen allein / welchem
das Fisch-Wasser zuständig / gebühren solle.
§. 6. Im übrigen soll es bey denen unterschiedlich auffgerichten / und
publicirten Fisch-Ordnungen / so lang Wir darinnen keine Aenderung
fürnehmen / sein Verbleiben haben.
§. 1. Was ein Wasserfluß einem Gestatt oder Land / eintzig unsichtlicher Weiß / das ist
/ nach und nach / Grießweiß zuführt und anschüttet / das wird dessen Eigen / deme selbes
Gestatt und Grund zugehörig; hätte aber der Gewalt deß Wassers ein Stuck von einem Grund
oder Au weggerissen / und dem andern zugegeben / so bleibt es deme / von dessen Grund
oder Au es weggerissen worden / es hätte sich dann dem andern Grund oder Au so lang
angehängt / daß die Bäum / so es mit sich gerissen / darinnen eingewurtzelt / von
solcher Zeit an / ist es für deß andern Gut zuhalten.
§. 2. Ingleichen wann das Wasser mit gantzen Fluß / oder einem Armb durch einen Grund
bricht / so viel an selbigen Grund an beyden Seiten noch übrig / soll dem / welchem es
zuvor gehörig gewest / verbleiben; die Fischwaid aber soll dem Herrn deß Fisch-Wassers /
auch daselbsten zustehen. Kehrte sich das Wasser von dannen wieder in sein vorigen
Rinsall / so solle der vorige Inhaber deß Grunds / seinem Gefallen nach / demselben
wiederumben zugebrauchen haben / wie auch wann durch Güß / einem ein forder Orth seines
Grunds weggewaschen wird / und hernach sich das Wasser wieder von selbigem Orth abkehrt
/ so weit dann vorhero deß anrainenden Grund-Inhabers Gerechtigkeit sich erstreckt /
soll er ihm davon wiederumb zuzueignen Macht haben.
§. 3. Wann etwan die grossen Wasser-Güß im Rinsall truckene Orth anschütten / die man
Wöhrt oder Insul nennet / wofern beyde äussere Wasser / Land / und Gestatt eines
Grund-Herrn / so gehört ihm auch der gantze angeschütte Wöhrt: so sich aber der Wöhrt in
mitten deß fliessenden Wassers erzeigte / kommet er denen Grund-Herren zu / welche von
| Seite 600| beeden Seiten deß Wassers ihre Gründ nechst daran
ligend haben / nach Grösse / Länge und Breite / als sich dieselbe Gründ erstrecken / und
fornen dran stossen. Solte hingegen der Wöhrt in mitte deß Fluß nicht erwachsen /
sondern einer Seiten näher seyn / so ist solcher denen allein gehörig / welche auff
derselben Seiten nechst dem Ufer / und Gestatt ihre Gründ und Böden haben. Wann aber das
fliessend Wasser getheilet wäre / und käme darnach unten zusammen / daß es also auß
jemands Acker / oder Grund ein Insul machte / so bleibt denen jenigen der Acker oder
Grund / dessen er eigenthumblich vorhin gewesen ist.
§. 4. Was deß Wassers Gewalt in Eißbrüchen oder Güssen von Holtzwerck einem frembden
Grund antragt oder zutragt / das stehet desselbigen Grunds-Herrn billich zu; was aber
von Schiffen / Zillen / Flössen / Kauffmanns-Güter oder andern Güter / es seye durch
Wasser-Gewalt / Schiffbruch / oder ungefähr wegrinnete / solle dasselbe seinem rechten
Herrn auff Ersuchen / jedoch gegen Erstattung der auffgewendten Mühe und Unkosten /
wieder zugestellt werden.
§. 1. Es ist einem jeden auff seinem Grund und Boden / und Eigenthumb nach Schätzen
(jedoch ohne Zauberey / oder andere verbottene Kunst) zusuchen / und zugraben zugelassen
/ und was er also findet / soll ihm allein zugehören. Welches auch auff die jenige
Schätz zuverstehen / welche einer an gemeinen Strassen / und andern dergleichen Orthen /
die niemand insonders eigenthumblich zugehören / ungesucht / und ungefähr findet.
§. 2. Wann jemand an eines andern Grund / Boden / oder Eigenthumb / ungefähr / auß
sonderm Glücksfall einen Schatz gefunden / oder aber denselben mit Vorwissen / und
Willen deß Grund-Inhabers nachgegraben / solle solcher Schatz in drey Theil abgetheilt
werden / und der Erste dem Finder / der Anderte der Grund-Obrigkeit / und der Dritte deß
Grunds Inhabern zugehören. Wann er aber auff frembden Grund und Boden ohne Einwilligung
/ nach solchen Schätzen gesucht / und gegraben hätte / ist ihme Finder davon nichts /
sondern die Helffte der Grund-Obrigkeit / und die Helffte dem Grund Inhaber allein
zuständig.
§. 3. Wann jemand mit Zauberey einen Schatz zu erobern sich unterstunde / es geschehe
gleich auff seinem eigenen / oder frembden Grund / so ist das jenige / was er findet /
Unserer Landsfürstl. Cammer verfallen / und noch darzu die Bestraffung / wegen solcher
verübten Zauberey / dem Land-Gerichts-Herrn absonderlich überlassen.
§. 4. Wann auch jemand ungefähr auff der Obrigkeit Grund und Boden einen Schatz
ungesucht gefunden / und solchen Fund nicht angezeigt / der hat dadurch seinen
gebührenden Theil verlohren / und ist selbiger der Obrigkeit völlig heimbgefallen.
§. 1. So jemand auff einem frembden Grund fürsetzlich / ohne Wissen und Willen deß
Eigenthumbers / von Mauerwerck etwas auffbauet / so gehört solches Gebäu dem
Eigenthumber deß Grunds zu / und wann der Bauzeug / als Stein / Kalch / Ziegl und anders
/ wormit das Gebäu auffgebracht worden / deß Bau-Herrn eigen gewest / ist der Grund-Herr
weder Bau-Zeug / noch einigen auffgeloffenen Bau-Unkosten / ihme zuerstatten schuldig:
ob auch schon solch einmahl auffgebrachtes Gebäu / für sich selbst hernach wieder
einfiele / könte doch dißfalls der Bau-Herr zum Bauzeug nicht greiffen / noch solchen
ihme wieder zueignen.
§. 2. Wann aber einer dergleichen Gebäu auß ungefährlichem Irrthumb / auff frembden
Grund fürgenommen hätte / oder selbigen Grund bonâ fide mit gutem
Glauben / und Trauen innen hätte / so wird zwar das Gebäu auch deß Grund-Herrns eigen;
jedoch ist er gegen der Abtrettung / sich mit dem Bau-Herrn deß Bauzeugs / und Unkosten
halber /
| Seite 601| nach billichen Dingen zuvergleichen schuldig.
Wäre aber auch der Bau-Zeug nicht dessen / der den Bau auff frembden Grund gethan /
sondern eines andern gewest / so bleibt nochmahlen zwar das gantze Gebäu dem
Grund-Herrn; er solle sich aber umb den billichen Werth deß Bau-Zeugs / mit deme /
dessen derselbe gewest / auff sein Begehren vergleichen / es habe der Bau-Herr
wissendlich oder unwissendlich solchen frembden Zeug dahin verbraucht; doch so der
Eigenthumber deß verbauten Bau-Zeugs / die Wider-Erstatt- und Vergnügung bey den
Bau-Herrn selbst lieber suchen wolte / stehet ihme solches / wie all andere rechtliche
Sprüch / bevor. Und dann so der Bau-Herr den frembden Zeug nicht fürsetzlich / sondern
bonâ fide / und anderst nicht wissend / als derselbe gehörte ihme
zu / dahin verbraucht / so stehet ihme der Regress gegen dem
Grund-Herrn umb die Enthebung / oder gleichmäßige Erstattung und Vergnügung deß
billichen Werths auch bevor.
§. 3. Entgegen wann einer auff seinem eignen Grund und Boden / ein Gebäu von frembder
Materi / und Bau-Zeug fürnimbt / er thue es fürsetzlich / und mit Wissen / oder nicht /
so ist er gleichwohl nicht schuldig / solch Gebäu wider abzubrechen / und den darzu
verbrauchten frembden Zeug dessen rechten Herrn erfolgen zulassen / sondern wann er es
bonâ fide gethan / solle er den Zeug mit billichem Werth wider
erstatten / und bleibt ihm dann sein Gebäu ferner frey; hat er aber wissentlich frembden
Zeug fürsätzlich verbraucht / darumben mag ihne der / dem solcher gehört / zu
Widererstattung dessen / und Abtrag deß erwiesenen Gewalts / mit Klag fürnehmen: wie
auch / da es ein Diebstall wäre / wegen der Entfrembdung anklagen / sondern auch mit
Gewalts-Klag / oder auch umb die Entfrembdung fürnehmen.
§. 4. Wann jemand von frembden Holtzwerck ichtes auff seinem Grund und Boden
auffrichten last / ob er schon dasselbe ungefährlich / und ohne unerweißlichen Irrthum
thut / jedoch / daß solch Gebäu ohne sondern Schaden widerumben abzubrechen / und da der
Holtz-Herr sein Holtz wider begehrt / solle ihme dasselbe erfolgen; es wäre dann über
drey gantzer Jahr ungeandt gestanden / und solle hernach der fürsetzliche Bau-Herr /
gegen eigenthumblicher Behaltung seines Gebäu / nur allein den billichen Werth deß
frembden Holtzwercks zuerstatten schuldig seyn. Wäre aber das Gebäu von Holtz also
beschaffen / daß es einem gemaurten ähnlich / und ohne sonderm Schaden nicht wider
abzubrechen / so ist es damit / wie mit dem gemaurten Gebäu / zuhalten.
§. 5. Wann einer seinen Wein-Garten mit Stecken / die einem andern gehörig / besteckt /
so bald die Reben daran gebunden / solle der Eigenthumber deren Stecken nicht Macht
haben / weiter darnach zugreiffen / sondern sie sollen in demselben Wein-Garten gelassen
werden / damit an der Frucht nicht Schaden geschehe / der Weingart-Herr aber solle sich
/ nachdem er wissentlich / oder ungefährlich solche verbraucht / mit deme / dessen die
Stecken eigen gewest / nach billichen Dingen abfinden.
§. 6. Also auch wann einer frembde Bögen / Bäum / Pflantzen / oder dergleichen einer
frembde Bögen / Bäum / Pflantzen / oder dergleichen in seinen Grund und Boden gesetzt /
und dieselbe eingewurtzt haben / also daß sie ohne Verderben nicht wider außgegraben /
und weggenommen werden mögen / solle der / deme sie gehört / solche gleichwohl dem
Grund-Herrn für Eigenthumb lassen / und darfür / so anderst der Grund-Herr nicht
fürsetzlich / sondern auff irrigem Wahn dasselbige gethan / die Widerkehrung billichen
Werths einnehmen; wäre es aber durch den Grund-Herrn wissendlich und fürsetzlich / auch
mit Entfrembdung beschehen / mag er ihne / neben Erstattung deß billichen Werths / noch
absonderlichen umb Gewalt / oder der Entfrembdung halber beklagen.
§. 7. So lang derley Bögen / Bäum / Pflantzen / oder anders nicht eingwurtzt / bleiben
sie ihres vorigen Herrn / der auch dieselbe / sambt Abtrag / Gewalt und Schäden / wider
zubegehren Fug hat. Setzt aber einer seine Bögen / Bäum oder Pflantzen in einen frembden
Grund / der mag solche / alldieweilen sie nicht eingewurtzt / doch dem Herrn deß Grunds
ohne Schaden / wider außnehmen und außgraben. Nachdem sie aber eingewurtzet / stehen sie
dem Herrn deß Grunds zu / der ist auch darfür Ergötzlichkeit / und Abtrag zuthun
schuldig; es wäre dann von dem Baumann fürsetzlich / und nicht auß Irrthumb
geschehen.
§. 8. Wer einen frembden Acker mit seinem Saamen anbaut / der verliert seinen Saamen /
und der Eigenthumber deß Ackers mag die wachsende Frucht für sein eigen fechsnen / ohne
einigen Abtrag; es hätte dann der Baumann solches nicht fürsetzlich / sondern auß
irrigem Wahn gethan / so soll sich der Herr deß Ackers mit ihme umb den Saamen / wie
solcher desselben Jahrs im mittern Kauff ist / vergleichen. Herentgegen / wann einer mit
frembden Saamen seinen Grund besäet / so bleibt zwar auch ihme / und nicht deme / dem
der Saamen gehört / die Fruchtfechsung / so er es auß unerweißlichem Irrthumb gethan /
gegen Widerkehrung billich damahlig gängigen Werths / sonsten aber mag ihme gleichfalls
der Herr deß Saamens / (wie droben) umb Gewalt und Entfrembdung beklagen.
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§. 9. Wann ein Baum auff einem gemeinen Rain / zwischen zweyer Gründ stehet / der
gehört beyden zugleich zu. Stehet er aber gleichwohl auff eines andern Grund allein /
und die Wurtzen und Aest / erstrecken sich auff eines andern neben ligenden Grund / so
viel dann der Uberfall gibt / soll er der Baum-Früchten / neben den andern zugenüssen
haben.
§. 10. Wann aber die Bäum sich so weit außbreiten / daß sie mit deren Aesten und
Wurtzen deß Nachbarn Gründen schädlich seynd / so hat der Nachbar Macht / wann es der
Baum-Herr auff Ersuchen nicht wenden will / solche schädliche Aest und Wurtzen / selbst
ab und weg zuhauen.
§. 1. Wann dem Inhaber eines Grunds durch frembdes Vieh / als Roß / Ochsen / Küh /
Schwein / Schaaf / Gaiß / Gänß / und dergleichen / mit Verwirrung deß Saamens /
Vertrettung oder Abzug deß Gewächs / und in ander weeg / Schaden beschiht / so ist er
solches Vieh / da er es auff frischer That / und auff seinem gehörigen / oder inhabenden
Grund findet / zupfänden und einzutreiben / auch so lang / biß man sich mit ihme um den
erlittenen Schaden / und die auffgangene Fütterung nach billichen Dingen vergleicht /
einzuhalten befugt. Da sich aber beede Theil derowegen gütig nit vergleichen könten /
und der jenige / dem das Vieh gehörig / umb den Schaden gnugsamb gesessen / soll ihme
der Inhaber deß Grunds auff vorgehende unpartheyische / nachbarliche Besicht- und
Schätzung deß Schadens / daß Vieh erfolgen lassen / sodann der Obrigkeitlichen Erkantnuß
erwarten. Gegen einem aber / der nicht gnugsamb gesessen / noch gnugsambe Bürgschafft
leistet / mag das gepfändte Vieh / biß zu derley Erkantnuß / wohl behalten werden; Und
wann der Schaden nicht ungefähr / sondern fürsetzlich / auß Feindschafft / Neid / Frevel
oder Frechheit beschehen / soll die Obrigkeit destwegen auch gebührliche Bestraffung
fürnehmen.
§. 2. Wann ein heimbisches Vieh auff frembdem Grund betretten wird / und doch keinen
Schaden gethan / mag dasselbige nicht gepfändt / wohl aber von dem Grund / jedoch
unbeschädigter / außgetrieben / widrigen Falls solle der zugefügte Schaden dem / welchem
das Vieh gehörig / nach billichen Dingen / erstattet werden.
§. 3. Deßgleichen kan der Inhaber eines Grunds / deme der Schaden darauff beschehen /
das Vieh auff einem andern Grund nicht mehr pfänden / sondern stehet ihme allein den
zugefügten Schaden bey dem jenigen / deme das Vieh zugehört / entweder in Güte / oder
aber bey dessen Obrigkeit zusuchen bevor.
§. 4. Es soll ein jeder vor- oder alsbald nach der Ansaat / so viel ihme an seinen
Gründen von Alters einzufriden gebührt / solche Einfridung mit Gehögen / Gräben / Zäunen
/ Plancken / Gärten / oder sonsten dergestalt machen und versehen / daß dardurch ohne
sondern Gewalt kein Schaden beschehen kan; widrigen Falls er den Schaden / so seinem
Nachbarn darauß erfolgt / zu widerkehren schuldig.
§. 5. So einer schädliches Vieh hielt / als schlagende Roß / beissende Hund / stossende
oder überspringende Stier / Ochsen und Küh / reissend und wühlende Schwein / und
dergleichen / dardurch Menschen oder Vieh Schaden zugefügt wird / der soll neben der
Straff / so er der Obrigkeit verfallen / auch denen Interessirten zu
gebührlichem Abtrag deß Schadens / verbunden seyn.
§. 6. Wann einem sein Roß / oder anders Vieh entlaufft / und er es über kurtz oder lang
erfangt / und betritt / soll ihme solches auff Begehren / gegen gebührlicher Erstattung
deren entzwischen darauff gangenen nothwendigen Unkosten / nicht verhalten werden.
§. 7. Wann aber dergleichen entloffenes Vieh in der Obrigkeit Gewalt kommt / so soll es
daselbst ein Monath lang behalten / und da sich in solcher Monathfrist der Eigenthumber
/ oder jemand von seinetwegen / mit gnugsamben Beweiß darumben anmeldet / ihme selbiges
auch / gegen Erstattung deß auffgewendten nothwendigen Unkosten / und Erlegung deß
gewöhnlichen Fürfangs / zugestelt werden; herentgegen da sich der Eigenthumer / oder
jemand von seinetwegen / inner Monathsfrist nicht anmeldet / mag die Obrigkeit das Vieh
umb billichen Werth verkauffen / und wann so dann der Eigenthumber inner Jahr und Tag
sich angibt / solle ihme gleichfalls gegen Bezahlung deß Unkostens und Fürfangs / das
empfangene Kauff-Geld hinauß erfolgen / hernacher aber der Obrigkeit destwegen
| Seite 603| allerdings frey seyn. Und ist dißfalls die jenige
Obrigkeit / es seye Land- Gerichts- Dorff- Grund- oder Vogt-Herr zuverstehen / bey
welcher das entloffene Vieh Anfangs einkommen.
§. 8. Macht einer Traid- Wölff- oder Füchs-Gruben / oder aber richtet Fallbäum / Strick
/ Selbgeschoß / Legbüchsen und dergleichen / bey den Weegen / und an ungewöhnlichen
Orthen / ohne offentliche Warnung / darein Mensch / oder Vieh fällt / und Schaden nimbt
/ denselben Schaden soll er zahlen.
§. 9. Welcher eines andern Bäum / oder Peltzer außgrabt / abhackt / stimblet / oder
sonst verderbt / oder aber in eines andern Wald / oder Au / eigenthätig Holtz abmaist /
der solle darumben nach Erkantnuß seiner Obrigkeit / dem Eigenthumber den zugefügten
Schaden und Gewalt abtragen / und beynebens von der Obrigkeit / nach Beschaffenheit der
Sachen / desthalber abgestrafft werden. Es mag ihme auch der Eigenthumber / so er ihne
an wahrer That betritt / mit Nehmung der Hacken / oder andern Zeugs wohl pfänden.
§. 10. Wie es zwischen zweyen Benachbarten mit Stimblung der Felber / oder anderer Bäum
/ so in der nechsten Paan / Zaun und Frid stehen / von Alters herkommen / dessen sollen
sie sich halten. Wäre aber dasselbe zweiffelich / so solle der jenige / welcher den Zaun
/ und Frid zumachen / und zuerhalten schuldig / selbiger Felber / und anderer Bäum / so
auff jeder Seiten ein Schuch vom Zaun stehen / und wachsen / sich zugebrauchen haben.
Greifft er aber weiter darumben / solle er sich mit deme / welchem das Holtz gehört /
der Gebühr nach vergleichen.
§. 11. Ob einer ein Geried machen / oder Dorn und dergleichen auff seinem Grund
außbrennen will / und thut das zu einer solchen Zeit / bey welcher ein Gefahr zubesorgen
/ und dardurch dem Nachbarn Schaden beschiht / der ist seines Unbedachts halber schuldig
/ solchen Schaden zuersetzen. Entstunde aber unversehenlich ein solcher Wind / dardurch
das Feuer weiter geführt wurde / dessen soll er billich nicht entgelten.
§. 1. Wann zwischen zweyen / oder mehr partheyen ihrer Gründ / und Güter Anmarchung
halber Stritt / und Irrung entstehen / deren sie sich selbst nicht vergleichen könten /
solle sie solches an die ordentliche Obrigkeit bringen / welche darauff taugliche
Commissarien / auff der Partheyen selbst Vergleichung und Benennung
/ oder ex officio verordnen / mit der Aufflag / daß sie an dem
strittigen Orth den Augenschein einnehmen / die Interessirte mit
ihren Nothdurfften und Zeugenschafften anhören / und entweder sie in der Güte
vergleichen / oder aber in deren Entstehung / den eigentlichen Befund der Sachen / neben
Einschlüssung alles dessen / so fürkommen / schrifftlich berichten sollen. Und wann sich
darauß so viel befindet / daß darüber rechtliche Entscheidung beschehen mag / soll die
Obrigkeit solche Entscheidung alsobald fürnehmen; im Fall es aber mit der Erkantnuß noch
einen Anstand haben müste / gehörige Verordnung thun / wessen sich entzwischen ein und
anderer zuverhalten / und wo Gefahr zubesorgen / einem oder dem andern / oder auch
beeden Theilen / nach Beschaffenheit / die Enthaltung aller Gewaltthätigkeiten / mit
scharffen Pœn-Fällen aufferlegen / auch allenthalben in dergleichen
fürfallenden Strittigkeiten darob seyn / daß die langwürige Process
und Rechtsführungen verhütet / und abgeschnitten werden.
§. 2. Zu Abhelffung solcher Strittigkeiten / mögen die Obrigkeiten in unlautern Sachen
/ nach Billichkeit / einem Theil nehmen / oder geben / etwa auch einem Theil eine
Summa Gelds für das / so dem andern an Gründen mehrers zugesprochen
wird / zuerkennen: auch hierauff neue March setzen / alles nach Gelegenheit fürkommender
Handlung / und wie es die Billichkeit / auch nachbarliche Einigkeit erfordert.
§. 3. Befindet sich / daß eine Parthey ihr einen Grund unbillich zugezogen / so solle
selbiger Grund / sambt der darvon immittels auffgehobenen Nutzung / dem rechten
Eigenthumber zugesprochen werden; Hätte aber einer solchen frembden Grund bonâ
fide innen gehabt und genossen / ist er / neben Abtrettung deß Grunds /
allein von Zeit der litis Contestation / oder Kriegs-Befestigung / so
er verlustigt wird / die empfangene Nutzung zuerstatten schuldig.
§. 4. Die March sollen nach Inhalt Briefflicher Urkunden / wann die vorhanden seynd /
sonsten aber nach eydlicher Aussag / glaubwürdiger alter Leuth / denen darumben
| Seite 604| bewust seyn mag / entschieden werden; es käme dann für /
und wurde in andere Weeg bewiesen / daß die alten March mit Wissen und Willen der
Besitzer etwa geändert worden.
§. 5. Es soll keiner den andern überzäunen / überackern / oder sonst überrainen /
sondern wie jeder Rain und Zaun von Alters / und bey vorigem Inhaber gelegen und
gestanden / also sollen sie gelassen / und darüber nicht gegriffen werden: es mag sich
auch ein jeder in solchem Fall / bey seinem ruhig besitzenden Grund mit Weghackung der
übersetzten Zäun / wohl handhaben.
§. 6. Wann aber jemand ordentliche Marchstein / oder Bäum / fürsetzlich außgrabt /
abhackt / oder sonsten vertilgt / der ist dem beschwärten Theil den Schaden / als viel
er in Rechten schwören / oder sonsten Rechts gebührlich erweisen kan / daß ihme dardurch
widerfahren / zuerstatten schuldig / und sollen darüber derley gefährliche Handlungen
nach Außweisung unserer Land-Gerichts-Ordnung gestrafft werden.
§. 1. Die Dienstbarkeiten der Häuser in Städten / Märckten / Dörffern / bestehen
gemeiniglich in deme / wann zum Exempel ein Nachbar schuldig / auff oder an seine eigne
Mauer seinen nechsten Nachbarn bauen / oder die Trämb einlegen zulassen / oder
zugestatten / daß in seinem Hoff oder Dach / deß Nachbarn Dachtropffen / und Regenwasser
falle. Item / wann einer sein Regenwasser selbst nicht aufffangen darff / sonderm dem
Nachbarn lassen muß: ingleichem da einer sein eigen Gebäu dem Nachbarn zu Schaden /
nicht nach Gefallen erhöhen darff: oder auch dasselbe höher / als er gern wolte / führen
/ und sonsten dahin richten muß / daß er dem Nachbarn entweder Liecht und Außsehen geben
/ oder aber solches nicht nehme / und daß er gedulden solle / daß ihm der Nachbar
Fenster oder anders Außsehen in seinem Hoff mache / und dergleichen. In welchen Fällen
die Städt / Märckt / und Flecken / gemeiniglich ihr eigne Satzung und Anordnungen haben
/ darnach es zuhalten / und zuerkennen / und solle hierinnen zwischen den Frey Häusern /
und Burgerlichen / in Städten und Märckten / kein Unterschied seyn / es wäre dann bey
einem / oder andern destwegen ein absonderliche Freyheit verhanden.
§. 2. Die Dienstbarkeiten aber der Land-Güter und Bau-Güter seynd / wann einer einen
Weeg und Steeg über frembde Gründ hat: Item befugt ist / das Wasser auff eines andern
Grund zugraben / zunehmen / und über andere zulaiten: auß eines andern Brunn
zuschöpffen: Vieh in frembden Auen / und auff anderer Leuth Gründen zuhalten / und
zuwaiden: Stein zuklauben / zubrechen: Sand zugraben: auch anders dergleichen / so einer
von seinem Grund / zu des Nachbarn Guts / und Nutzbarkeit / gedulden / und beschehen
lassen muß.
§. 3. Beyderley Dienstbarkeiten mögen so wohl durch Testament / oder andern letzten
Willen / als durch Vergleichungen zwischen denen Lebendigen / nach der Willkur gesetzt
und auffgericht / wie auch durch rechtmäßige Verjährung der zwey und dreyßig Jahr
erlangt / und zugeeignet werden. Wie es nun dißfalls auch an jedem Orth von Alters
beweißlichen herkommen / darbey soll es annoch sein Verbleiben haben.
§. 4. Wann einem ein Weeg durch deß andern Grund / allein auff Wohlgefallen / und von
Nachbarschafft wegen / zugelassen worden / hat er sich dessen länger nicht / als sein
Nachbar will / zugebrauchen: und wer einen sonderbahren Rechtweeg fürgibt / es seye ein
Fahrtweeg und Reitweeg / oder Gangsteig / und sich dessen behelffen will / der muß es
beweisen: sonsten der ihme selbsten einen Rechtweeg zumachen / sich unterstehet / oder
wider eines andern Willen über dessen Grund / demselben zu Schaden gehet / reitet oder
fahret / oder auch bey dem Weeg / so ihme fürgewiesen / und bewilliget worden / ohne
Noth nicht bleibt / sondern einen andern daselbst fürnimbt / der mag darauff gepfändet
werden.
§. 5. Die gemeine Gangsteig / Weeg und Strassen zu Kirchen / auch von einem Eigen zum
andern / sollen jeder Orthen verbleiben / und gelassen werden / wie es von Alters
herkommen / und da dieselbe von anrainenden Wasserflüssen weggewaschen / oder gerissen
werden / mögen sie besser hinein in den anrainenden Grund / auch wider deß Eigenthumbers
Willen genommen werden / und muß der nechste Nachbar auff seinem Grund eine andere
Strassen gedulden.
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§. 6. Wann auch einer Gemeinde ihr alte Außfuhrt durch Wasser genommen worden / und
wann solche anderst nicht als durch frembde anrainende Gründ desselben Orths haben
möchte / so ist ein jeder Anrainer einen ordentlichen Fahrtweeg / über / und durch
seinen Grund / so viel die unvermeidentliche Nothdurfft erfordert / nach Obrigkeitlicher
Außzeichnung frey zulassen schuldig.
§. 7. Welcher auß einem Brunquel / oder einem Schöpff-Brunnen auff frembden Grund / das
Wasser zu seinem Hauß / oder Grund zunehmen befugt ist / der hat die Gerechtigkeit deß
Steigs zu solchen Wasser / und also entgegen.
§. 8. Es soll niemand ein Wasser / so von alters her / vielen Gründen zu Nutz geflossen
/ zu seinem eigenen Nutz allein abkehren / widrigenfalls er solches nicht allein in
vorigen Stand zusetzen schuldig seyn / sondern auch zu Erstattung deß dardurch
verursachten Schadens angehalten / und noch darzu von der Obrigkeit absonderlich
bestrafft werden solle.
§. 9. Wan mehr Nachbarn auß einem Bach zu ihren Gründen das Wasser zulaiten und
zuführen haben / sollen sie sich dessen / einer dem andern ohne Schaden und Abbruch / zu
gewissen Tägen und Zeiten / nach Beschaffenheit ihres höhern / oder nidergelegenen
Grunds gebrauchen. Und obschon einer / der in verjährter Zeit sich dessen nicht bedient
/ dardurch sein Gerechtigkeit verlohren / so haben doch die andern hernach keine mehrere
Gerechtigkeit / als zuvor / sondern sich allein der ihrigen nachmahlen zubetragen.
§. 10. Welcher durch eines andern Grund ein Wasser zuführen hat / der muß dasselbe auch
selbst erhalten; hingegen ist ihme zugelassen / so offt es vonnöthen / den Graben zu
raumen / oder zu den Röhren / und Rinnen zusehen / und dieselbe zu bessern / selbst /
und mit seinen Werckleuthen am nächsten darzuzugehen / Holtz / und andere Nothdurfften
dahin zubringen; doch soll er / so viel immer möglich / mit diesem allen deß frembden
Grunds verschonen / wie auch bey dem erst verwilligten und verglichenen Rinsall
verbleiben.
§. 11. Wann jemand einem andern gewilliget / von seinem Brunquell / das Wasser nach
Nothdurfft / oder mit gewisser Maß in sein Hauß / oder andern Grund / durch Röhren
zuführen / der kan hernach einem andern davon mehrers nicht / als dem ersten ohne
Abbruch beschehen mag / verwilligen. Inmassen auch in andern dergleichen Fällen und
Dienstbarkeiten / allweg die jüngere Bewilligung / der ältern unschädlich seyn / und
verstanden werden solle.
§. 12. Wann ein Brunn / darauß einer das Wasser zuführen berechtiget ist / etliche Jahr
außdörrt / und dardurch der Gebrauch der Dienstbarkeit dermahlen auffgehört / derselbe
aber nach Verfliessung so vieler Zeit / als sonsten zu Verjährung dergleichen
Dienstbarkeit vonnöthen / wieder Wasserreich wurde / soll dem jenigen / so hievor die
Gerechtigkeit gehabt / selbige auff Begehren wiederumben verstattet / und zugelassen
werden.
§. 13. Die Wasserläuff und Feldgüß sollen bey ihren alten Rinsallen gelassen / und
weder ab noch auff ein andern Grund gekehret werden.
§. 14. Wessen sich einer erstlichen mit seinem Nachbarn / deß Viehtribs / Waid / und
Halt halber auff dero Gründen verglichen: oder wie es darmit durch langwürige / ruhige
Gebräuch / in verjährter Zeit der 32. Jahren hergebracht: also soll er sich auch dessen
/ und keines mehrern ohne absonderliche Bewilligung zugebrauchen haben.
§. 15. Also kan keiner / ausser der Dorff-Obrigkeit / etc. wie oben im dritten Titul §. 5. vermeldt worden / von neuem die Waid für
sein Vieh / auff frembden Grund / wider desselben Eigenthumbers / oder Niessers guten
Willen / suchen oder nehmen.
§. 16. Wann ein gantze Gemein / oder sonst jemand / einmal die Gerechtigkeit / ihren
Viehtrib auff eines andern Grund zuhaben / entweder durch sonderbahre Bewilligung /
rechtmäßige Verjährung / Rechtliche Erkantnuß / oder auff andere zuläßige Weiß erlangt /
so kan der Herr desselben Grunds keine Veränderung damit fürnehmen / wordurch die Waid
dem jenigen / welcher solche darauff vorhero gehabt / entzogen / oder geschmälert wurde:
und wann er derley Veränderung fürzunehmen sich unterstunde / solle es ihme auff deß
beschwärten Theils Anruffen / alsobalden durch die ordentliche Obrigkeiten eingestellt
werden. Da er aber entzwischen / oder nach ergangenen Verbott / sein Vorhaben völlig /
oder meistentheils ins Werck richtete / ist er solches wieder in vorigen Stand / (wofern
es anderst möglich) auff eigenen Unkosten zubringen: sonsten aber denen Interessirten
allen darauß erfolgenden Nachtheil und Schaden / nach Erkantnuß / abzutragen schuldig;
es wäre dann / daß der jenige / deme die Waid gebührt / zu der fürgenommenen Veränderung
wissentlich geschwigen / und auß gutwilligem Nachsehen / so weit kommen lassen / daß er
sich der Waid ferner nicht gebrauchen könte / in welchem Fall er sich destwegen
zubeklagen nicht
| Seite 606| befugt. Und dieses auch in anderen
dergleichen Dienstbarkeiten der Feld-Güter / also zuverstehen ist.
§. 1. Ein Gewalt ist / wan einer von jemanden an Leib oder Gut / ohne Recht / oder
Gerechtliche Behebnuß / und Mittel angegriffen / und benachtheilt wird.
§. 2. Es begehet auch der jenige einen Gewalt / welcher das / so ihme zugehörig ist /
einem andern / der solches eine Zeitlang ohne deß Eigenthumbers Anspruch / ruhig
besitzet / ohne Gerichtliche Hülff / selbsten / und eigener That / wider seinen Willen
entziehet.
§. 3. Obwohlen alle Gewälthättigkeiten insgemein hoch verbotten / und von unsern
nachgesetzten Obrigkeiten zubestraffen / so ist doch ein Gewalt grösser und
straffmäßiger als der andere / nach Beschaffenheit der Sachen / und mit unterlauffenden
Umbständen / welche der Richter fleißig beobachten / und gleich bey Erkantnuß deß
Gewalts / den selbigen mässigen / und außsprechen / auff Maß und Weiß / wie in dem ersten Buch der Lands-Ordnung Tit. 51. §. 6.
wie auch im 62. Titul §. 4. vorgesehen; in
nachfolgenden Fällen aber / solchen höcher / als sonsten in gemeinen Gewalts-Sachen /
taxiren / und schärffen solle.
§. 4. Nemblichen / 1. Wann der Gewalt einer Obrigkeit / oder derselben
Officirn / in Verrichtung ihres Ambts: 2. Einer
Communität / oder gantzen Gemein: 3. Geistlich / oder
Weltlich-hohen-Stands Persohnen: 4. Von leiblichen Bluts-Befreundten: 5.
Wittiben / und Waisen / angethan / und erwisen wird. 6. Ist aller Gewalt / und
Frevel / welcher einem an seiner Persohn zugefügt wird / höher und Straffmäßiger / als
die Vergwaltung von Haab und Gut. 7. Wann der Klager in hangenden Rechten /
unerwartet desselben Außtrags / das Strittige mit gewalt nimbt / oder wo der Gewalt
wider gebottenen Stillstand / auff auffgesetzte Pönfall verübet wird. 8. Wann es zu
Heiliger Zeit / oder Nächtlicher Weil: 9. An befreyeten Orthen: 10. Auff
gemeinen Zusammenkunfften / als an einem Marckt / oder in einem Gerichtshauß / vor der
Obrigkeit / oder Kirchen / Klöstern / Gottshäusern / oder auff offenen
Landstrassen: 11. Mit gewaffneter / und gewöhrter Hand / mit Auffbott /
Glockenstraich / und dergleichen beschiehet.
§. 5. Wann bey unsern Landmarschallischen / und andern nachgesetzten Gerichtern / ein
solcher Gewalt / darbey ein Lands-Fridbruch unterlaufft / fürkombt / solle über den
geklagten Gewalt / von ihnen zwar erkennet / jedoch so viel den Land-Fridenbruch belangt
/ solcher Uns / als Landsfürsten / oder unserer N. Oe. Regierung angezeigt / dessen in
dem Abschied gedacht / und Uns umb unsers darbey mit unterlauffenden Landsfürstl.
Interesse willen / die Erkantnuß / und Bestraffung vorbehalten werden.
§. 6. Welcher sich in seiner rechtmäßigen Possess / wider eines
andern Gewalt / und unbefugten Angriff / auff gebührend / und in Rechten zugelassene
Weiß / selbst schutzt / und handhabt / der kan destwegen keines Gewalts beschuldiget /
noch angeklagt werden.
§. 1. Obwohl alles / was einem an seinen Leib / oder Gut unbillich zugefügt wird / ein
Injuri kan genennet werden / so ist doch eigentlich diß für ein
Injuri zuhalten / wann einer an seinem wohlhergebrachten Nahmen /
Stand / und gutem Leumuth / von einem andern mündlich oder schrifftlich (worunter auch
die Pasquillen begriffen) angetastet / verkleinert / und geschmähet /
oder auch mit Schlägen angegriffen / und verschimpffet wird.
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§. 2. Wie dann auch für ein Injuri zuhalten / wann ein Glaubiger
seinen Schuldner bey Gericht in Arrest nehmen lasset / unterm Fürwand
/ als ob er nicht zubezahlen hätte / oder sich seines Außtritts zubesorgen wäre / da
doch die Schuldforderung entweder schon zuvor bezahlt / oder doch unrichtig / oder aber
der Schuldner darumben gnungsamb angesessen / auch sich deß Rechtens nicht
verwaigert.
§. 3. Ingleichen / da jemand einer ehrlichen Weibs-Persohn mit ungebührlichen Worten /
oder Gebärden zugesetzt / dardurch sie in bösen Verdacht / und Geschrey zubringen.
§. 4. Wie auch wann Kinder / Dienstbotten / oder Unterthanen / zu Verschimpffung ihrer
Eltern / und Herrn / geschlagen / oder mit Worten schmählich angetastet werden / haben
es die Eltern / oder Herrn nicht weniger / als ob es ihnen selbsten beschehen wäre / für
ein Injuri anzuzaigen.
§. 5. Nicht weniger ein Ehemann / die seinem Weib zugefügte Injurien
/ und Schmach anderst nicht als sein eigene zuachten / und deßwegen zuklagen befugt
ist.
§. 6. Welcher nun einen andern auff was Weiß und Weeg es wolle / an seinen Ehren / und
guten Nahmen angreifft / schmähet / und verleumbdet / der ist nicht allein dem
Beleidigten destwegen einen Abtrag zuthun schuldig / sondern solle auch von der
Obrigkeit / Ambts halber / mit Ernst gestrafft werden.
§. 7. Obschon einer den andern mit Warheit schmähet / jedoch wann es Sachen halber /
die weder ihne Schmäher / noch auch den gemeinen Nutzen berührt / noch ein solches
Laster ist / welches umb offentlicher Aergernuß willen zubestraffen / und also die
Schmähung allein auß Rachgier / und umb deß Andern Verleumbdung willen beschiehet / so
ist er gleichwol den Abtrag zuthun schuldig.
§. 8. Wegen angethaner Injurien / mag auff zweyerley Weiß / als
nemblich Criminaliter / und Civiliter geklagt
werden.
§. 9. Criminaliter / oder Peynlich / wird geklagt / wann der
Injurirte begehrt und anrufft / daß der
Injuriant von der Obrigkeit gestrafft / und gegen dem Beleidigten
zu einem offentlichen Widerruff angehalten werden solle.
§. 10. Civiliter / oder Burgerlich aber / wann einer die ihm
zugefügte Schmach / auff eine gewisse Summa Gelds anschlägt und begehrt / daß ihme
dieselbige zu Abtrag der empfangenen Schmach / von dem Injurianten
erstattet werde.
§. 11. Es sollen alle angegebene Injuri- und Schmach-Wort nach
Meinung dessen / der solche außgegossen / verstanden / und darumben / wann er die
außgegossene Wort anderst / als die etwan außgenommen worden / von ihme gemaint zuseyn /
sich erklärt / er umb keiner Injuri beklagt werden; es wären dann
solche Wort für sich selbsten also klar und lauter / daß sie anderst nicht / als
Ehrenverletzlich außgelegt werden könten.
§. 12. Damit eine Injuri-Klag statt habe / ist vonnöthen / daß der
Geschmächte / die Injuri alsobald zu Gemüth führe: dann wann er
hernach mit dem Injurianten isset und trincket / oder sonsten mit
ihme / ungeantet der Injurien / freundlich umbgehet / so ist dardurch
die Injuri gefallen / und kan destwegen weiter nicht beklagt
werden.
§. 13. Wie aber in denen Injuri- und Gewalts-Sachen bey Gericht
verfahren werden solle / ist theils in Unserer Gerichts-Ordnung Tit. 73. theils auch in
der Land-Gerichts-Ordnung Part. 2. Art. 93. mit mehrerm zuvernehmen.
Und wie Wir nun euch Eingangs ermeldten unsern nachgesetzten Obrigkeiten / Geistlichen
und Weltlichen hiermit gemessen / und ernstlich anbefehlen / daß ihr über dieser unserer
Landsfürstl. Satzung von dem Tage der Publication an / festiglich
haltet und darwider zuthun niemand gestattet / sondern die Ubertretter der Gebühr nach
abstraffet: Also behalten Wir Uns / dieselbe ins künfftig zu mindern / zu mehren / oder
gar auffzuheben bevor. Und dieses ist unser gnädigster Will und Meinung.