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      <titleStmt>
        <title>Niederösterreichische Gerhabschaftsordnung 1669</title>
        <author corresp="marcrelator:aut">
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            <forename>Leopold I.</forename>
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            <forename>Heino</forename>
            <surname>Speer</surname>
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            Geisteswissenschaften, Universität Graz</orgName>
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            4.0</licence>
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        <date when="2025">2025</date>
        <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Graz</pubPlace>
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        <title ref="http://gams.uni-graz.at/repat">Repertorium.at - Archiv des Repertoriums
          digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der Frühen
          Neuzeit von Heino Speer</title>
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          <resp>Projektleitung</resp>
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            <forename>Heino</forename>
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          <author corresp="marcrelator:aut">
            <persName ref="https://d-nb.info/gnd/118571869">
              <forename>Leopold I.</forename>
              <surname>Kaiser,</surname>
            </persName>
          </author>
          <title>Niederösterreichische Gerhabschaftsordnung 1669</title>. In: <series>Codex
            Austriacus Bd. I</series> (<publisher>Guarient und Rääll</publisher>
          <pubPlace corresp="marcrelator:pup">Wien</pubPlace>
          <date when="1704">1704</date>) <biblScope from="410" to="427">410-427</biblScope>
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        <p>Teil von <ref target="info:fedora/context:repat" type="context">repat</ref>
        </p>
        <p>Das Projekt archiviert die digitalen Quellen zur österreichischen und deutschen
          Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit, die Heino Speer seit 2007 gesammelt hat.</p>
      </projectDesc>
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        <prefixDef ident="marcrelator" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://id.loc.gov/vocabulary/relators/$1">
          <p>Institutionelle und Personale Rollen taxonomie</p>
        </prefixDef>
        <prefixDef ident="dcterms" matchPattern="([a-z]+)" replacementPattern="http://purl.org/dc/terms/$1">
          <p>Datums Taxonomie</p>
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        <language ident="de">Deutsch</language>
        <language ident="la">Latein</language>
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              <term type="territorium">
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      <div xml:id="NA.0">
        <head>Leopold I., Niederösterreichische Gerhabschaftsordnung 1669</head>
        <div xml:id="NA.Titel">
          <head>Gerhabschaffts-Ordnung.</head>
          <p>
            <pb facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/418" n="410"
              xml:id="S.410"/> Entbieten allen und jeden unsern
            nachgesetzten Obrigkeiten, Geist- und Weltlichen, auch andern unsern
            getreu-gehorsambsten Ständen, und Unterthanen in unserm Ertz-Hertzogthumb Oesterreich
            unter der Ennß, auch sonsten männiglichen, so in Gerhabschaffts-Sachen in demselben
            zuhandlen haben, unsere Gnad, und alles Gutes; und fügen euch hiemit gnädigist
            zuvernehmen: obwohlen Wir von Zeit unserer Kayser- und Lands-Fürstl. Regierung,
            jedesmals vornehmlich dahin gesehen, wie, neben einem gleich durchgehenden Lauff der
            lieben <foreign>Justitz</foreign>, auch unserer getreuen Ständ, und Unterthanen
            hinderlassene Waisen, unter unserm Lands-Fürstl. Schutz und Schirm, zu Gottes Ehren, und
            deß Vatterlandes Besten, mit guter Ordnung aufferzogen, auch derselben Vermögen, biß zu
            ihrer Vogtbarkeit, von ihren Gerhaben treulich <foreign>administri</foreign>rt, und in
            einem guten auffnehmigen Stand erhalten werden möchte; So haben Wir doch von einer Zeit
            hero mißfällig erfahren müssen, daß sich in einem, und andern offtermahls schädliche
            Mängel, und Mißbräuch ereignen.<pb
              facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/419" n="411" xml:id="S.411"/>
          </p>
          <p> Wann aber Uns, als unserer getreuen Ständ, und Unterthanen hinderlassender Pupillen,
            Obristen Gerhaben, und Schutz-Herrn, dißfalls die behörige <foreign>Remedir-</foreign>
            und Vorsehung zuthun obliget, auch höchst angelegen ist:</p>
          <p> Als haben Wir zu solchem End, durch unsere Räth, mit Zuziehung der, von unsern
            getreu-gehorsambsten N. Oe. Land-Ständen erküsten Außschüssen, eine
            Gerhabschaffts-Ordnung verfassen, dieselbe durch unsere N. Oe. Regierung
              <foreign>revidi</foreign>ren, und sodan Uns, zu unserer darüber schöpffenden
            gnädigsten <foreign>Resolution</foreign>, in Unterthänigkeit vortragen, solche auch
            ferners, gnädigist <foreign>resolvirt</foreign>er massen, wie hernach folgt, in Druck
            bringen lassen.</p>
        </div>
        <div xml:id="NA.1">
          <head>Der Erste Titul. Was die Gerhabschafft seye, und von derselben Unterschied.</head>
          <div xml:id="NA.1.1">
            <p>§. 1. Die Gerhab- oder Vormundschafft ist ein Recht, und Gewalt, zu Beschützung der
              jenigen Leuth, und derselben Güter, welche wegen ihrer Jugend, oder anderer Ursachen
              halber, ihnen, und ihren Gütern, selbst nicht vorstehen können.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.2">
            <p>§. 2. Gleich wie bißhero in disem unsern Ertz-Hertzogthumb Oesterreich, zwischen
              denen Unmündigen, und Minderjährigen, wie auch denen <foreign>Tutor</foreign>n, und
                <foreign>Curator</foreign>n dißfalls kein Unterschid gehalten worden: also soll es
              noch hinfüran darbey verbleiben, und die Gerhab- oder Vormundschafft auff ein- und
              andere, biß zu Erreichung der von Uns hernach außgesetzten Vogtbahren Jahren, auch
              durchgehend sowohl auff die Persohn, als die Güter, verstanden werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.1.3">
            <p>§. 3. Der Gerhaben oder Vormunder seynd Dreyerley:<lb/> 1. Die jenigen, so in einem
              Testament, oder andern letzten Willen verordnet.<lb/> 2. Der Minderjährigen nechste
              Bluts-Verwandte.<lb/> 3. Die, so von der Obrigkeit gesetzt seynd.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.2">
          <head>Der Anderte Titul. Von den Gerhaben, die in einem Testament verordnet werden.</head>
          <div xml:id="NA.2.1">
            <p>§. 1. Ein jeder Vatter, Anherr, oder Ur-Anherr, kan seinen Unvogtbahren, Natürlichen,
              und Ehelichen, auch angewünschten Kindern, Enikeln, oder Ur-Enikeln, deßgleichen denen
              Blödsinnigen, Stummen, Blinden, oder andern Gebrechhafftigen, die der Pflegschafft
              vonnöthen haben, in seinem Testament, oder letzten Willen, Gerhaben benennen: bey
              welchen es in allweeg sein Verbleiben haben solle, sie hätten dann darwider erhebliche
              Entschuldigungen einzuwenden, oder man befände unwidersprechlichen Verdacht und Gefahr
              der Kinder, in welchem Fall die Sachen zu Erläuterung, und Erkantnuß der Obrigkeit und
              des Gerichts gestelt seyn solle.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.2">
            <p>§. 1. Ausser obgedachter Eltern, kan niemand, auch so gar die Mutter oder Anfrau,
              ihren Kindern in denen anerstorbenen Väter- An- oder Uranherrlichen, oder anderwerts
              herrührenden Erbschafften keine Gerhaben verordnen; Jedoch ist so wohl der Mutter als
              Anfrau über ihre eigene Verlassenschafften, den hinterlassenen münderjährigen Kindern,
              oder Enikeln, Gerhaben zuverordnen, nicht verwehrt, welche Gerhaben aber hernach durch
              die Obrigkeit, auff vorhergehende Erkundigung, bestättet werden sollen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.2.3">

            <p>§. 3. Wann jemanden ein Legat ausdrucklich, und allein in Ansehung der ihme im
              Testament zugleich auffgetragenen Gerhabschafft vermacht wird, und er sich der
              Gerhabschafft verweigert, hat er solches Legat nicht zubegehren. <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/420" n="412" xml:id="S.412"/>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.3">
          <head>Der Dritte Titul. Von der Nächsten Befreundten Gerhabschafft.</head>
          <div xml:id="NA.3.1">
            <p>§. 1. Wann der Verstorbene kein Testament auffrichtet, oder in demselben keinen
              Gerhaben gesetzt, oder die Gesetzten mit Todt abgiengen, oder auch sonsten entlassen
              wurden, so seynd der Münderjährigen nechste Befreundte im Geblüt, wann sie anderst von
              der Obrigkeit tauglich erfunden werden, in der Ordnung deß Erb-Rechts, die
              Gerhabschafft über sich zunehmen, schuldig; und da sie sich ohne erhebliche Ursach
              dessen weigerten, so sollen sie für ihre Persohnen die Anwartung zu deß Pupillen
              Erbschafft verfallen, doch deren Erben dessen nicht zuentgelten haben.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.2">
            <p>§. 2. Ist der Kinder leibliche Mutter noch im Leben, so gebührt ihr, wann sie die
              Vergerhabung der Kinder begehrt, und sonsten kein Bedencken wider sie verhanden, dem
              alten Herkommen nach, die Ober-Gerhabschafft; doch sollen derselben von Gericht aus,
              neben ihrer Bestättigung, jederzeit ein- oder zween unverdächtige und verständige
              Mit-Gerhaben aus der Freundschafft, oder sonsten zugegeben werden, welche neben ihr
              sowohl die Gerhabschafft zuverwalten, als auch die Raittung zuführen haben.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.3">
            <p>§. 3. Wann ein solche Mutter von der Verlassenschafft abzufertigen, oder sich sonsten
              eine Strittigkeit zwischen ihr, und denen Kindern ereignete: so sollen allein die ihr
              zugegebene Mit-Gerhaben, der Kinder Nothdurfft auffs beste beobachten.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.4">
            <p>§. 4. Diese der Mutter Ober-Gerhabschafft wehret so lang, als sie in dem Wittibstand
              verbleibet, dann nachdem sie sich wider verheurathet, oder sonsten in ihrem
              Wittib-Stand unehrbarlich verhaltet, soll sie der Gerhabschafft, neben Einreichung der
              Raittung, ihren zugeordneten Mit-Gerhaben alsobalden abzutretten, und ihnen deß
              Pupillen Vermögen einzuantworten, von der Obrigkeit angehalten werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.5">
            <p>§. 5. Wann hingegen ein Eheweib vor ihrem Mann ohne Testament mit Todt abgienge, und
              eheliche Kinder, die sie miteinander erzeugt hätten, verliesse: so ist der Mann in
              denen Mütterlichen Gütern seiner unvogtbahren Kinder Gerhab, und Verpfleger; doch der
              Obrigkeit die Erkantnuß vorbehalten, ob dem Mann Mit-Gerhaben zuzuordnen, oder
              nicht.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.6">
            <p>§. 6. Da zum Fall kundbar, oder erweißlich, daß er ein Verschwender, oder sonst eines
              unordentlichen Haußhaltens: oder durch seine Glaubiger das Mütterliche Gut angegriffen
              wurde: alsdann, wann sich gleich der Vatter schon in die Verwaltung oder Gerhabschafft
              eingelassen hätte, er derselben entsetzt, und seinen Kindern, deß Mütterlichen Guts
              halber, andere Gerhaben verordnet werden sollen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.7">

            <p>§. 7. Es muß aber auch der leibliche Vatter, das Mütterliche Gut ordentlich
                <foreign>inventi</foreign>ren lassen, damit er solchem <foreign>Inventario</foreign>
              nach, das Eigenthumb ungeschmälert seinen Kindern zur gebührenden Zeit abtretten möge,
              wie auch hernach im <ref target="#NA.8">Achten Titul</ref>, vom
                <foreign>Inventario</foreign> gemeldet wird.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.8">
            <p>§. 8. Wann ein Vatter zur andern Ehe schreitet, so wird ihme diese Gerhabschafft
              dardurch nicht benommen: Jedoch stehet bey der Obrigkeit Erkantnuß, ob sie in solchem
              Fall nach Befund der Umbständ aus denen Mütterlichen Befreundten gleich, oder mittler
              Zeit einen Mit-Gerhaben <foreign>adjungi</foreign>ren wolle.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.3.9">

            <p>§. 9. Wann die Gerhabschafft auff einen vogtbahren Brudern fallet, welcher von dem
              Unvogtbahren nicht abgetheilt ist, und ihme Güter insgemein zugeniessen nicht gelegen
              wäre: solle die Obrigkeit denen Unvogtbahren gewisse Gerhaben zu der Abtheilung
              verordnen, welche darauff zusehen haben, daß die jüngere Geschwistriget durch die
              Aeltere nicht vervortheilt werden: nach solcher Theilung bleibt der ältere Bruder,
              wann er anderst tauglich, seiner münderjährigen Geschwistriget Gerhab.<pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/421" n="413" xml:id="S.413"/>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.4">
          <head>Der Vierdte Titul. Von denen Gerhaben, so durch die Obrigkeiten gesetzt werden, auch
            Haltung eines Waisen-Buchs.</head>
          <div xml:id="NA.4.1">
            <p>§. 1. Wann durch <foreign>Testament</foreign>, oder andern letzten Willen, keine
              Gerhaben gesetzt, noch gesippte Freund verhanden, denen die Gerhabschafft zufiele,
              oder dieselben untauglich, oder ausser Lands wären, ist ein jedwedere unsere
              nachgesetzte Obrigkeit, deren der Pupillen Vatter unterworffen gewesen, solche
              Pupillen, alsobald sie hievon Nachrichtung erlangt, mit tauglichen Gerhaben
              zuversehen: und im Fall einer, oder der andere abstirbt, auff Anzeigen deß
              überlebenden Mit-Gerhaben, oder da keiner verhanden wäre, alsobalden <foreign>ex
                officio</foreign> den Abgang zuersetzen schuldig.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.2">
            <p>§. 2. Gemeldte Tauglichkeit der Gerhaben bestehet in deme, daß es ehrlich-
              verständig- Gewissenhafft- und da es anderst füglich seyn kan, vermöglich- und
              angesessene Männer, auch der Obrigkeit, welche sie verordnet, wenigist der
              Gerhabschafft halber, unterworffen seyn: und da sie sonsten einer andern
                <foreign>Instantz</foreign> untergeben, sich derselben dißfalls verzeihen, wie dann
              absonderlich keiner, der sich selber einzutringen begehrt, oder denen Pupillen ein
              namhafftes schuldig, zuverordnen ist.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.3">
            <p>§. 3. Es können ein, zween, oder mehr Gerhaben verordnet werden, nach dem deß
              Pupillen Vermögen beschaffen, oder etwa weit von einander entlegen ist; Jedoch sollen
              die Obrigkeiten dahin gedacht seyn, daß sie deren so wenig, als immer möglich,
              verordnen. Und demnach es sich zu Zeiten zuträgt, daß die Pupillen bißweilen neben
              denen Oesterreichischen, auch in Böheim und Mähren, oder andern Ländern, gelegene
              Güter haben, die Vergerhabung aber in allweeg der jenigen Obrigkeit gebührt, unter
              welcher der Todtfall des Vatters beschehen, und der Pupill verwaist worden; als solle
              dieselbe in diesem Fall darob seyn, damit solche Gerhaben verordnet werden, wider
              welche die andere Lands-Obrigkeit kein billiches Bedencken haben könne, und sodann
              dieselben, worunter die ausländischen Güter gelegen, durch gebräuchige
                <foreign>Compass</foreign>-Schreiben ersuchen, daß sie ihnen die in diesem Land
              verordnete Gerhaben, gegen Leistung dessen, was alldorten gewöhnlich, auch wollen
              belieben lassen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.4">
            <p>§. 4. Damit ein jedwedere Obrigkeit die Pupillen alsobalden erfahren, und gebührende
              Anstellung derentwegen machen könne, ist ein jede Leibliche- oder Stieff-Mutter, wie
              auch die nechsten Befreundten, die Waisen anzuzeigen, und denenselben Gerhaben, wofern
              ihnen durch Testament, oder andern Letzten Willen keine verordnet worden, von Zeit
              ihrer Wissenschafft alsobalden zubegehren schuldig: da aber selbe, und zwar die
              Anwesende längst sechs Wochen, die ausser Lands entlegene aber drey Monath, solches
              anstehen liessen, sollen sie, da solche Nachläßigkeit der Obrigkeit kundbar wurde, von
              derselben, nach Befund der Sachen und Umbständen, willkührlich gestrafft werden: und
              wann es die anwesende Befreundten nach verflossenen sechs Wochen, noch drey Monath,
              die ausser Lands Abwesende aber noch sechs andere Monath darüber anstehen liessen, und
              keine rechtmässige Entschuldigung destwegen erweißlich fürzubringen hätten: so sollen
              sie dardurch den künfftigen Anfall der Pupillen Erbschafft, wie auch das jenige, was
              ihnen etwa von solcher Pupillen Vatter, Mutter, oder anderen Eltern auffsteigender
              Lini verschafft worden, verlohren haben.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.4.5">

            <p>§. 5. Damit auch ferners jede Obrigkeit die Beschaffenheit ihrer untergebenen
              Pupillen stättigs wissen, und denenselben zu gutem nachsehen möge; Als ordnen Wir
              hiemit absonderlich und ernstlich, daß jedwedere Obrigkeit, ein richtig verläßliches
              Waisen-Buch halten, und in dasselbe der Pupillen Namen, Alter,
                <foreign>inventir</foreign>tes Vermögen, Gerhaben, auch ob und wann dieselbe
              Raittung gethan, und andere Waisen-Handlungen von Zeit zu Zeit fleißig einschreiben
              und fürmercken lassen, auch alles das jenige mit sonderbahrem Eiffer vollziehen, was
              so wohl in Auffnehmung der Raittungen, als auch anderwerts, krafft dieser
              Gerhabschaffts-Ordnung ihnen obgelegen ist: damit der Pupill, nach erlangender
              Vogtbarkeit, sich im Waisen-Buch, und anderen gehandleten Nothdurfften ersehen, und im
              widrigen Fall deß Schadens bey der nachläßigen Obrigkeit zuerholen, nicht Ursach haben
                möge.<pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/422" n="414" xml:id="S.414"/>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.5">
          <head>Der Fünffte Titul. Von denen <foreign>Curator</foreign>n der Blödsinnig- Verthulich-
            und andern nicht-Minderjährigen Persohnen.</head>
          <div xml:id="NA.5.1">
            <p>§. 1. Es soll einer jeden Obrigkeit absonderlich angelegen seyn, auff Anzeigen der
              Mutter, oder andern Befreundten, oder auch sonst erlangende Wissenschafft, die jenigen
              mit <foreign>Curator</foreign>en zuversehen, welche umb ihrer blöden Sinn und
              Vernunfft, oder auch stäter Leibes Schwach- und Gebrechlichkeit willen, ihnen selbsten
              auch ihrem Haab und Gut nicht wohl vorstehen können; Als seynd die Wahnsinnig- und
              Aberwitzige, Gehörlose, Stumme und Blinde: Item, die mit schwärer stäter Kranckheit
              beladen, Preß- oder Ligerhaffte Menschen, die Verschwender, und dergleichen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.5.2">
            <p>§. 2. Wann auch jemand seine Wittib schwanger hinter sich verlies, soll die Obrigkeit
              derselben Leibs-Frucht, biß sie gebohren wird, zu Versicherung dessen Erbtheils, ein
              oder mehr Gerhaben verordnen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.5.3">
            <p>§. 3. Und sollen diese, gleich wie andere Gerhaben, Anfangs aus der Freundschafft,
              und wann die nicht verhanden, anderwerts genommen, und verordnet, auch zu dem
                <foreign>Inventario</foreign>, <foreign>Caution</foreign>, Pflicht und Raittung, in
              allem, wie sonsten die Gerhaben, angehalten werden.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.6">
          <head>Der Sechste Titul. Welche Ursachen zu Entschuldigung eines Gerhaben für erheblich
            zuhalten.</head>
          <div xml:id="NA.6.1">
            <p>§. 1. Ins gemein ist ein jedwederer Vogtbahrer Mann schuldig, die zu gemeiner
              Wohlfahrt und Beschützung der Waisen gereichende Gerhabschafft, wann er zu derselben
              ordentlich beruffen wird, auch wider seinen Willen, über sich zunehmen: er habe dann
              nachfolgende, oder andere gleichmäßige Ursachen zur Entschuldigung einzuwenden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.2">

            <p>§. 2. Als Erstlichen, daß er mit hohem Alter, über Sechzig Jahr, oder stäter
              Leibs-Schwachheit behafftet.<lb/> Anderten, daß ihme Armuth halber, sich mit frembden
              Geschäfften zubeladen, nicht wohl möglich.<lb/> Drittens, daß er vorhero mit drey
              mühesamen, der Raittung unterworffenen Gerhabschafften, sie seyen gleich unter
              Befreundten, oder Frembden, oder auch nur mit einer sehr schwärer und weitläufftiger
              Gerhabschafft beladen.<lb/> Vierdtens, unsern würcklichen Räthen, oder sonst zu
              schwärer Verrichtung verpflichten Beambten und Bedienten: Item denen Burgermeistern,
              Stadt- und Marckt-Richtern in unsern Lands-Fürstlichen Städt und Märckten, sollen ohne
              erheblich Ursachen keine Gerhabschafften: und bey deren Ereignung, über eine nicht
              auffgetragen werden; wann sie aber vorhero schon eine, oder mehr Gerhabschafften ob
              sich gehabt, so mögen sie sich derselben hernacher ohne vorgehende ordentliche
              Verraittung, oder anderwärtige Vergerhabung der Pupillen nicht mehr entschütten.<lb/>
              Fünfftens, wann einer mit deß Pupillen Eltern, biß zu deren Absterben, in schwärer
              Feindschafft und Widerwillen gestanden.<lb/> Sechstens, wann einer zu deß Pupillen
              gantzem Gut, oder dessen mehrern Theil selbst Forderung oder Anspruch hat, ist ihme
              die Vormundschafft nicht auffzutragen; im Fall er aber nur zu einen wenigen Theil des
              Pupillen Guts Anspruch hätte, solle es ihme zur Entschuldig- und Enthebung der
              Gerhabschafft nicht genugsam, sondern alsdann ein <foreign>Curator in litem</foreign>
              die Sachen gegen dem Gerhaben außzuführen, verordnet werden.<lb/> Siebendens, wann
              einer selbsten sechs, oder mehr eheleibliche Kinder noch in seinem Gewalt zuversorgen
              hätte, der solle destwegen mit keiner Gerhabschafft beschwärt werden.<pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/423" n="415" xml:id="S.415"/>
              <lb/> Achtens, sollen unsere
              Bottschaffter, Abgesandten, und <foreign>Residen</foreign>ten, so lang sie in unseren
              Diensten abwesend seyn, nicht allein mit neuen Gerhabschafften, wider ihren Willen,
              von einem <foreign>Testi</foreign>rer, oder der Obrigkeit, nicht belegt; sondern auch
              deren, die sie etwan vorhero gehabt, auff ordentliches Begehren, jedoch gegen
              schuldiger Verraitung, entlassen, und die Pupillen mit andern Gerhaben versehen
              werden.<lb/> Neundtens, die Kriegs-Leuth, so lang sie in unsern Kriegs-Diensten
              würcklichen begriffen, sollen gleichfalls der Gerhabschafften befreyet seyn.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.6.3">
            <p>§. 3. Wann nun jemand, nach empfangener Gerhabschaffts-Verordnung (so ihme
                <foreign>ex officio</foreign> von der Obrigkeit zugeschickt werden solle) eine, auß
              vorstehenden, oder gleichmäßig erhöblichen Entschuldigungen einzubringen vermeinte:
              solle er dieselbe, im Fall er anwesend, inner den nechsten 14. Tagen, der entlegene
              aber, inner Monaths frist, auff einmahl einraichen, widrigenfalls hat er alles, was
              dem Pupillen nach solcher Zeit zum Schaden gereicht, zuverantworten.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.7">
          <head>Der Sibende Titul. Von der Gerhab-Pflicht, und Versicherung.</head>
          <div xml:id="NA.7.1">
            <p>§. 1. Wann ein Gerhab, als nechster Befreundter, die Gerhabschafft selbsten begehrt,
              oder aber durch <foreign>Testament</foreign> verordnet wurde, und im Land nicht
              genugsamb angesessen wäre, muß derselbe vor allen Dingen, der Obrigkeit annembliche
                <foreign>Caution</foreign> und Versicherung, der Pupillen Güter halben laisten. Da
              aber ein oder anderer Gerhab von dem Gericht, <foreign>ex officio</foreign> gesetzt,
              und über alle eingewendte Entschuldigungen nicht bemüßiget werden wolte, so solle
              derselbe zu der <foreign>Juratori-Caution</foreign> angehalten, der übrigen aber
              entlassen werden; es wolte dann die Obrigkeit auß erhöblichen Ursachen einen, oder
              andern der <foreign>Caution</foreign> befreyen, oder wäre einer im
                <foreign>Testament</foreign> derselben entbunden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.7.2">
            <p>§. 2. Dann so solle er auch die Gerhab-Pflicht, sowohl bey unsern Landmarschallischen
              Gericht, als N. Oe. Regierung, und anderen Gerichtern, an Eydstatt ablegen, auff die
              Weiß, wie hernach folgt, oder solche sonsten, nach Beschaffenheit der Pupillen,
              eingerichtet ist. Und solle diese Anglobung eben die Krafft, und Würckung haben, als
              wann ein leiblicher Eyd abgelegt wurde.</p>
            <p>Form der GerhabPflicht.</p>
            <p>Ihr werdet (die Obrigkeiten zubenennen) an Eydstatt angeloben, und vergreiffen, daß
              ihr euch der (....) Pupillen, darüber ihr zu Gerhaben verordnet seyet, treulich
              annehmen, dieselbe in allem fleißig versorgen, und versehen, auch ihr An- und
              Zugehörungen in ligend- und fahrenden, auffrichtig verwalten, destwegen Jährlich
              ordentliche Raitung thun, und zu (....) handen erlegen, wie nicht weniger von ihr der
              Pupillen Haab, und Gütern, sonderlich von ligenden Grundstucken, auch andern, so ohne
              Schaden, biß zu derselben Vogtbarkeit auffbehalten werden kan, ohne sondere Ehehaffte
              Ursachen, auch (....) der Obrigkeit Vorwissen, und Einwilligung nichts
                ver<foreign>alieni</foreign>ren, oder verkauffen: auch sonsten in allem andern das
              jenig thun, und handlen wollet, was getreuen, und auffrichtigen Gerhaben gebührt, und
              euch in Krafft unserer Gerhabschaffts-Ordnung zustehet; treulich, und ohne
              gefährde.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.7.3">
            <p>§. 3. Jedoch weilen von alters hero, bey unserm Landmarschallischen Gericht, die
              Gerhaben weder <foreign>Caution</foreign>, noch Pflicht gelaistet, als sollen zwar die
              genugsamb angesessene von Herrn, und Ritterstand, auch hinfüro von einem, und andern
              befreyet, gleichwolen zur treuen, und ehrbaren Handlung in denen ihnen auffgetragenen
              Gerhabschafften nichts desto weniger verbunden seyn; hingegen die jenige, so gar
              nicht, oder nicht genugsamb angesessen, zu Laistung der <foreign>Caution</foreign>
              angehalten, die <foreign>Caution</foreign> aber sowohl der Land-Leuth, als anderer
              Persohnen, gehöriger Orthen vorgemerckt werden.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.8">
          <head>Der Achte Titul. Von dem <foreign>Inventario</foreign>.</head>
          <div xml:id="NA.8.1">

            <p>§. 1. Sobald ein Gerhab die Pflicht, und <foreign>Caution</foreign> in denen Fällen,
              wo er deren nicht erlassen, oder befreyet, abgelegt, und gelaistet hat, muß er dahin
              gedencken, daß er seiner Verwaltung einen rechten Grund lege, welcher dann in
              Auffrichtung eines ordentlichen <foreign>Inventarii</foreign> über deß Pupillen Gut
                bestehet.<pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/424" n="416" xml:id="S.416"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.8.2">
            <p>§. 2. Ist er nun der erste Gerhab, solle er alsobalden vom Gericht ein
                <foreign>Inventarium</foreign>, oder treue und eigentliche Beschreibung aller deß
              Pupillen Haab und Güter, ligends und fahrends, nichts außgenommen, auffrichten lassen,
              und demselben nach deß Pupillen Gut übernehmen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.8.3">
            <p>§. 3. Tritt er aber in eines andern Stell, so hat er seines Vorgehers
                <foreign>Inventarium</foreign> zubegehren, solches gegen dem, was vorhanden,
              zuhalten, und zuübernehmen, den Abgang aber, neben der etwan außständigen Raitung, und
              was seinen Pupillen zu Schaden gehaust worden, bey dem vorigen Gerhaben, oder dessen
              Erben, zusuchen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.8.4">
            <p>§. 4. Wann ein Gerhab von deß Pupillen Vatter, Anherrn, oder Ur-Anherrn, im letzten
              Willen aller Verraitung entlassen, so solle es darbey seyn Verbleiben haben, es hätte
              dann die Obrigkeit darwider erhebliche Bedencken; jedoch ist ein solcher Gerhab, wie
              auch der jenige, so von Uns, als Lands-Fürsten, der Rechnung enthebt, gleichwol wegen
              deß in Ihne gesetzten absonderlichen Vertrauens, deß Pupillen Gutt mit desto mehrerm
              Fleiß, und Treu zuverwalten, und das jenige, was von deß Pupillen Vermögen an
              Einkunfften zu seinen Handen eingangen, und er wider davon außgeben, zubeschreiben
              schuldig.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.8.5">
            <p>§. 5. Wie dann auch ein leiblicher Vatter seiner Kinder Mütterliche, oder anderwerts
              ihnen zugefallene Verlassenschafft, zu Verhütung künfftiger Strittigkeiten,
              Gerichtlich beschreiben lassen soll.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.8.6">
            <p>§. 6. Ob schon auch die Eltern in ihrem letzten Willen die
                <foreign>Inventur</foreign> außtrucklich verbotten, oder die Gerhaben deren
              entbunden hätten, so soll doch dieselbe nicht unterlassen, sondern unter der
              Freundschafft vorgenommen werden: es hätte dann der Gerhab, die Erbschafft im Nahmen
              der Pupillen anderst nicht, als <foreign>cum beneficio Legis, &amp;
                Inventarii</foreign> angetretten, oder sonsten andere erhebliche Bedencken, auff
              welchen Fall sodan die Gerichtliche <foreign>Inventur</foreign> nothwendig fürgekehrt
              werden müste.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.8.7">
            <p>§. 7. Im Fall der Gerhab ein <foreign>Inventarium</foreign> auffzurichten, zu
              gefährde, oder auß Hinläßigkeit unterläst, so solle er, als verdächtig, der
              Gerhabschafft entsetzt, und nichts destoweniger zu Erstattung aller Schäden, und
              Unkosten, so viel deren entweder die hernach verordnete Gerhaben, oder aber der Pupill
              selbst, nach erreichter Vogtbarkeit mit einem leiblichen Eyd beteuren, oder sonst
              erweisen kan, angehalten werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.8.8">
            <p>§. 8. Wann ein Zweiffel vorfallet, ob dieses oder jenes Stuck einem dritten, oder dem
              Pupillen zugehörig, sollen sie dannoch dasselbe, wie sie es finden, beschreiben, und
              den vorgefallenen Zweiffel darbey vormercken lassen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.8.9">
            <p>§. 9. Da auch nach auffgerichtem <foreign>Inventario</foreign> von neuem etwas
              vorkäme, so dem Pupillen zugehörig, ist der Gerhab dem Gericht solches alsobalden
              treulich anzuzeigen, und dem <foreign>Inventario</foreign> glaubwürdig beyrucken
              zulassen schuldig.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.8.10">

            <p>§. 10. Im übrigen, wie es mit Auffrichtung eines <foreign>Inventarii</foreign>
              zuhalten, ist bereits in dem <ref target="/o:repat.1656-noestlgo#NA.3.28">dritten Buch dieser
                unserer Lands-Ordnung Titulo 28.</ref> mit mehrerm fürgesehen.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.9">
          <head>Der Neundte Titul. Von der Pupillen Aufferziehung.</head>
          <div xml:id="NA.9.1">
            <p>§. 1. Nach angetrettener Gerhabschafft, solle deß Gerhaben erste, und fürnehmste Sorg
              seyn, daß er die ihme anvertraute Pupillen in dem wahren Catholischen Glauben, in der
              Gottsforcht, Zucht, Ehrbarkeit, und Erlernung guter Künst, oder sonst nach deß
              Pupillen Stand, und Zunaigung erziehe.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.9.2">
            <p>§. 2. Wann die Pupillen noch ein leibliche Mutter haben, welche eines guten Wandels
              ist, so seynd sie derselben, so lang es die Obrigkeit für gut ansiehet, zur
              Aufferziehung zulassen: es wäre dann, daß sie anderwerts besser unterzubringen, oder
              da es Knaben seynd, selbige deß <foreign>Studi</foreign>rens, Erlernung eines
              Handwercks, oder anderer dem Pupillen zu gutem vermainten Ursachen halber, an ein
              anderes Orth verschickt werden müssen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.9.3">

            <p>§. 3. Wann aber auch die Pupillen keine leibliche Mutter mehr hätten, so sollen sie
              entweder bey der Freundschafft, oder an ein anders ehrlich- unverdächtiges Orth, in
              die Kost gethan werden, oder es kans der Gerhaben einer selbsten zu sich in die Kost
              nehmen; doch solle derselbe darbey keinen absonderlichen Gewinn suchen, und zu dem
              Ende ihme das Kost-Geld vom Gericht außsprechen lassen: die, so kein Kost-Geld
              zubezahlen haben, müssen <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/425" n="417" xml:id="S.417"/> zu Diensten,
              oder Handwercks-Lernung, nach Beschaffenheit ihres Stands, und Alters, angehalten
              werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.9.4">
            <p>§. 4. Wann die Pupillen ausser Lands zuverschicken, solle es nicht an solche Orth
              beschehen, wo sie von dem Catholischen Glauben möchten abgeführt werden; Wie Wir dann
              absonderlich verordnen, daß sie nicht auff Un-Catholische
              <foreign>Universi</foreign>täten, und Schulen, zum <foreign>Studi</foreign>ren
              geschickt, noch an Un-Catholischen Orthen zum Handwerck auffgedingt, oder lang allda
              gelassen, sondern alsobalden abgefordert, und auff deß Pupillen erscheinenden
              Ungehorsamb, der Obrigkeit, da aber diese nicht die Vorkehrung thäte, durch die
              Gerhaben unserer Landsfürstl. Obrigkeit angezeigt werden; welche sodann die Gerhaben,
              oder andere, so dieser unserer Verordnung zuwider gehandlet, nach gestalt der Sachen,
              zubestraffen wissen wird.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.9.5">

            <p>§. 5. Zum Fall die Pupillen Weiblichen Geschlechts in Minder-Jahren zuverheurathen,
              sollen die Gerhaben dahin beflissen seyn, damit dieselbe mit Rath, und Willen der
              Befreundten, ehrlich, und ihrem Stand gemäß, versorgt, auch nicht zu einer widrigen,
              und ungleichen Heurath, etwo wegen eingenommen- oder versprochener Schanckung
              genöthiget, noch auch von einer rechtmäßigen Heurath abgehalten: widrigenfalls solche
              Gerhaben, nach Beschaffenheit der Sachen, wohl-empfindlich bestrafft werden; Da aber
              ein Pupill, ohne Vorwissen der Gerhaben, zur Ehe heimblich beredet, und entführt
              wurde, in solchem Fall solle es gehalten werden, wie in unserer <ref target="/o:repat.1656-noestlgo#NA.79">Land-Gerichts-Ordnung titulo 79.</ref> mit mehrerm
              fürgesehen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.9.6">
            <p>§. 6. Der Unterthanen Waisen seynd ihrer Herrschafft drey Jahr, und zwar die kleinern
              umbsonst, doch gegen gebührender Unterhalt- und Kleydung, die aber über 14. Jahr
              seynd, gegen Raichung einer, dero Verrichtung nach, gezimenden Besoldung zudienen
              schuldig; jedoch mit Vorwissen der Obrigkeit, der überlebenden Mutter, oder
              Befreundten vorbehalten, daß sie solche Kinder, wann sie hierzu tauglich, in die Städt
              und Märckt, zu denen Schulen, oder Lernung eines Handwercks, schicken mögen: auch im
              Fall dergleichen Unterthanen Kinder, vor Außdienung der drey Waisen-Jahr eine
              Gelegenheit, sich ehrlich zuverheurathen, in ein Closter zugehen, oder sonsten ein
              anderwertige Wolfahrt zustunde, sollen sie von ihrer Herrschafft davon keinesweegs
              abgehalten, noch verhindert werden.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.10">
          <head>Der Zehende Titul. Von Antrettung der Gerhabschafft.</head>
          <div xml:id="NA.10.1">
            <p>§. 1. Es hat sich niemand einer Gerhabschafft anzumassen, ehe, und zuvor ihme von der
              Obrigkeit ein Gerhab-Brieff, oder andere Verordnung zukommen, welches, so bald es
              beschehen, soll ihme, nach verflossenen 8. oder längst 14. Tagen, nach deß Richters
              Gutbeduncken, die Verantwortung der Gerhabschafft zugerechnet werden, es wäre dann
              erweißlich, daß er sich noch ehender derselben unterfangen, oder es leydete die Sach
              keinen Anstand, in welchen Fällen ihme die Verantwortung, von Zeit der ersten
              Anmassung, oder der auffgetragenen Gerhabschafft obligt.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.10.2">
            <p>§. 2. Wann dem Pupillen ein eigene, oder anderwärtige Erbschafft zustehet, sollen die
              Gerhaben zu ihrer, und deß Pupillen mehrern Sicherheit, selbige anderst nicht, als
                <foreign>cum beneficio legis, &amp; Inventarii</foreign>, antretten, sodann ihnen
              die fürderlichste Abfertigung der Wittiben, Dienstbotten, und anderer richtigen
              Glaubiger, alles möglichisten Fleisses angelegen seyn lassen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.10.3">

            <p>§. 3. Wann ein Gerhab seines Pupillen ligende Güter übernommen, solle er sich alles
              Fleiß erkundigen, ob Lehen, Leibgeding, oder Dienstbarkeiten darunter vorhanden, und
              zu Verhütung der Fähligkeiten, die Lehen zu rechter Zeit ersuchen, und empfangen: auch
              sonsten alle Dienstbarkeiten, sonderlich die Lands-Anlagen, ordentlich abrichten,
              widrigenfalls, er den entstehenden Schaden dem Pupillen gut zumachen, verbunden.<pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/426" n="418" xml:id="S.418"/>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.11">
          <head>Der Eylffte Titul. Von Gerhablicher Verwaltung deß Pupillen ligend- und fahrender
            Güter.</head>
          <div xml:id="NA.11.1">
            <p>§. 1. Neben nothwendiger Verseh- und Aufferziehung der Pfleg-Kinder, sollen die
              Gerhaben ihnen mit möglichsten Fleiß angelegen seyn lassen, daß derselben ligende
              Güter, Häuser, Aecker, Weingärten, und alle andere Grundstuck, in guten baulichen
              Weesen erhalten werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.11.2">
            <p>§. 2. Wie sie dann einiges ligend Gut, und Grundstuck, ohne der Obrigkeit Erkantnuß,
              und Bewilligung, zuverkauffen, oder auff einigerley Weiß zuveräussern, nicht Macht
              haben, es wäre dann, daß solche Verwendung von der Pupillen Eltern, oder andern
              Erb-Lassern im <foreign>Testament</foreign> verordnet, oder der Kauff von den Eltern,
              oder andern Erb-Lassern selbst geschlossen worden, und nur an der Erben Vollziehung
              erwinde; und in welchen Fällen die Obrigkeit eines ligenden Grundstucks Veräusserung
              für nöthig, und unvermeidentlich erkennen wird, solle sie gleichwol dahin gedacht
              seyn, daß die schlechtist- und wenigisten Güter, und Grundstuck, ja noch vor diesen
              die fahrende Haab, und schlechte <foreign>Mobili</foreign>en, veräussert, und nicht
              gleich Anfangs das Beste, oder die ligende Stuck, ohne sonderbahre Ursach, angegriffen
              werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.11.3">
            <p>§. 3. Eben so wenig ist ein Gerhab befugt, der Pupillen köstliche
                <foreign>Mobili</foreign>en, und Fahrnuß, als Gold, Silber, Kleynodien, und
              dergleichen, ohne Einwilligung der Obrigkeit, durch Verkauff, Versatz, Tausch, oder
              sonst in ander Weeg, zuveräussern.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.11.4">

            <p>§. 4. Wann ausserhalb der Obrigkeit Erkantnuß, oder auff einen unbegründten Bericht,
              ein ligendes, oder anders im nechsten <ref target="#NA.12.3">§. 3.</ref> vermeldtes
              Pupillen-Gut, veräussert wurde, wollen Wir, daß solcher <foreign>Contract</foreign>
              von Unkräfften seye, und dem Pupillen das Gut mit allen Zugehörungen, und Abnutzungen,
              doch länger nicht, als in nechsten fünff Jahren, nach erlangter Vogtbarkeit, widerumb
              rechtlich an sich zubringen bevorstehen, auch deß Kauff-Schillings, und auffgewendter
              Bau- und anderer Unkosten halber, mehrers nicht, als was hiervon erweißlich, zu seinem
              Nutzen kommen, zuruck zugeben schuldig seyn solle.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.11.5">
            <p>§. 5. Wo aber Fahrnuß verhanden, welche ohne Schaden nicht auffzubehalten, sollen die
              Gerhaben selbige unverzüglich, auch ohne der Obrigkeit Vorwissen, doch zu deß Pupillen
              Nutzen, nach treuer Schätzung, verkauffen, und das Geld darfür, dem Pupillen zu Nutzen
              anwenden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.11.6">
            <p>§. 6. Ingleichen können die Gerhaben Traid, Wein, und andere Einkommen, von der
              Pupillen ligenden Gütern, ohne Vorwissen, und einwilligung der Obrigkeit, in
              gangbahren Werth verkauffen, und seynd nicht schuldig, selbige etwan auff künfftige
              ungewisse Staigerung deß Werths, auffzubehalten, noch an andere weit entlegene Orth,
              umb deß hohen Verschleiß Willen, zuverschicken; wann sie aber vernünfftige Ursachen
              haben, Traid, und Wein, und dergleichen, wegen verhoffenden mehrern Nutzen der
              Pupillen auffzubehalten, ist es ihnen zugelassen, und soll der künfftige Gewinn, oder
              Verlust denen Pupillen zuwachsen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.11.7">
            <p>§. 7. Das verhandene, oder einkommende baare Geld, wann es der Erb-Lasser zu
              Erkauffung ligender Güter anzuwenden befohlen, soll hierzu, und zu nichts anders, auch
              ob schon kein außtruckliche Verordnung verhanden, gleichwol entweder zu Erkauffung
              nutzbahrer ligender Güter, und Grundstuck verwendet, oder sonsten angesessenen, und
              begütteten Leuthen, auff jedesmahl lauffendes jährliches <foreign>Interesse</foreign>,
              mit gewisser außtrucklicher Satz-Verschreibung, oder genugsamber Bürgschafft, oder dem
              Schuldner eigenthumblich zugehörige Pfänder außgeliehen; da aber kein sichere
              Gelegenheit das Geld anzulegen vorfiele, von Viertl, zu Viertl Jahren der Obrigkeit
              angezeigt werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.11.8">

            <p>§. 8. Wolte der Gerhab das Geld selbst brauchen, und verzinsen, müste es mit
              Vorwissen der Obrigkeit beschehen, und derselbigen ein verbündliche Landsbräuchige
                <foreign>Obligation</foreign> eingehändiget werden; dem Pupillen aber seine ohne diß
              habende <foreign>tacita hypotheca</foreign> vorbehalten verbleiben, auch solle der
              Gerhab, ohne deß Gerichts Einwilligung, das Waisen-Geld vor sich selbsten nicht
              brauchen, noch auch bey denen Außleihungen einigen Gewinn, oder Vortheil suchen. <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/427" n="419" xml:id="S.419"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.11.9">
            <p>§. 9. Es solle ingleichen keinem Gerhaben erlaubt seyn, auff einigerley Weiß seines
              Pupillen Schulden von dessen <foreign>Creditoribus</foreign> an sich zulösen, oder
              zuerhandlen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.11.10">
            <p>§. 10. Die Obrigkeiten sollen ihre Waisen-Gelder, ohne gar erhebliche Ursachen, nicht
              selbsten auff Zinsung annehmen, und gebrauchen, sondern darob seyn, daß selbige
              anderwerts sicher angelegt werden, da aber hierzu keine Gelegenheit sich ereignete,
              und ein Obrigkeit, Geist- oder Weltliche, das Waisen-Geld selbst brauchen wurde, solle
              sie denen Pupillen wenigst 5. pr. <foreign>Cento Interesse</foreign> davon reichen,
              auch derentwegen ihre Güter, denen Pupillen, von Zeit deß angenommenen Waisen-Gelds,
              biß zu erfolgender Bezahlung, Satzweiß verhafftet seyn; jedoch mit diesem Unterschid,
              daß die Praelaten, und andere Geistliche Obrigkeiten, ingleichen die Vorsteher unserer
              Landsfürstl. Städt, und Märckt, auch anderer <foreign>Communit</foreign>äten, ihrer
              Waisen Geld, wann es über fünff hundert Gulden austrägt, ohne unsern, oder unserer N.
              O. Regierung <foreign>Consens</foreign>, selbst anzunehmen, und zugebrauchen, nicht
              befugt, noch derselben Güter darfür verhafftet seyn; auch im fall es von einem oder
              andern, dieser unsern gnädigsten Satz und Ordnung zuwider, gleichwohlen beschehen
              wurde, solches Uns, oder unserer nachgesetzten Lands-Fürstlichen Obrigkeit, von denen
              Gerhaben alsobald gehorsamlich angezeigt werden, damit hierinnen nothwendige Fürsehung
              gegen dem Ubertretter vorgenommen werden könne.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.11.11">
            <p>§. 11. Wann sich unter der Pupillen Gut ausgelihene Gelder befinden, hat der Gerhab
              wohlbedächtlich zuerwegen, ob sie an sichern Orthen ligen, und da sich bey
              denenselben, oder auch bey denen neu ausgeliehenen Geldern eine Gefahr ansehen liesse,
              solle es der Gerhab auffkünden, und zeitlich einfordern.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.11.12">
            <p>§. 12. Bey Ubernehmung eines andern Gerhaber hievor getragenen Verwaltung, ist
              absonderlich auff dessen ausgelihene Gelder acht zuhaben, dann wann sie zur Zeit der
              Ubernehmung sicher außgeliehen gewest, so ist der vorige Gerhab entbunden: seynd sie
              aber unrichtig, oder stehen in Gefahr, muß der vorige Gerhab den Pupillen desthalber
              ohne Schaden halten.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.11.13">
            <p>§. 13. Es kan auch der Gerhab die Gütter selbst in Bestand nehmen, oder mit einem
              andern einen Bestand schliessen, jedoch solle beedes mit der Obrigkeit Vorwissen, und
              Einwilligung, nach vorhergegangener gnugsamer Erkantnuß, beschehen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.11.14">
            <p>§. 14. Bey denen Pupillen-Gütern sollen die Gerhaben keinen kostbaren neuen Bau
              anfangen, es wäre dann daß solches zu des Pupillen mehrern Nutzen gereichte, oder die
              Nothdurfft erforderte, welches dann der Obrigkeit vorgetragen, und deren Einwilligung
              hierüber erwartet werden solle.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.12">
          <head>Der zwölffte Titul. Von deß Gerhaben Ambt in Rechtsführungen.</head>
          <div xml:id="NA.12.1">
            <p>§. 1. Die Rechtsführungen, welche ein Gerhab in der Verlassenschafft findet, müssen
              von ihme, so viel möglich, zu End gebracht werden; Auch so dem Pupillen ein neuer
              Rechts-Handel zustehet, er seye gleich Kläger, oder Beklagter, so solle er mit guten
              Grund darin verfahren, dabey in allweeg die Billigkeit der Sachen beobachten, und sich
              vorhero wohl bedencken, und berathschlagen, ob es dem Pupillen nutzlicher seye, deß
              rechtlichen Austrag zuerwarten, oder sich in der Güte zuvergleichen, und was dem
              Pupillen am nutzlichsten befunden wird, dasselbe ergreiffen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.12.2">
            <p>§. 2. Gelangt die Sachen zu einem gütlichen Vergleich, ist derselbe jederzeit auff
              der Obrigkeit <foreign>Ratification</foreign> zustellen, dero dann obligt, vor der
              Bekräfftigung zusehen, ob der Vergleich zu deß Pupillen Nutzen angesehen, oder
              nicht.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.12.3">
            <p>§. 3. Was nun also das Recht, oder ein vom Gericht bestättigter Vergleich mit sich
              bringt, daraus ist der entstehende Gewinn oder Verlust dem Pupillen zuzueignen: Wo
              aber der Gerhab in einem oder andern Fall etwas verwahrloset, derentwegen ist er den
              Pupillen ohne Schaden zuhalten schuldig.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.12.4">

            <p>§. 4. Wann ein Gerhab wegen schwärer Rechtsführung einen <foreign>Curatorem in
                litem</foreign> begehrt, soll ihm derselbe, gegen billicher Bestallung, zugeordnet
              werden, welcher so dann umb die Rechtsführungen zusorgen, und dieselben, neben denen
              andern Gerhaben zuverantworten hat.<pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/428" n="420" xml:id="S.420"/>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.13">
          <head>Der Dreyzehende Titul. Wann mehr Gerhaben seyn, wer die Verwaltung habe.</head>
          <div xml:id="NA.13.1">
            <p>§. 1. Wann mehr Gerhaben zugleich verordnet, so seynd sie alle und jede so wohl zur
              Verantwort- als Verwaltung verbunden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.13.2">
            <p>§. 2. Wann aber die Gerhabschafft und deren Verwaltung von der Obrigkeit abgetheilt
              worden, so ist ein jeder Gerhab allein umb seinen ihme auffgetragenen Theil in
              Verantwortung zustehen schuldig. Herentgegen wann die Gerhaben selbst unter sich die
              Verwaltung abgetheilt, oder einer allein dieselbe übernommen hätte, so seynd die
              andere Gerhaben, welche die Gerhabschafft nicht würcklich verwalten, darumben der
              Verantwortung nicht entbunden, sondern derselben einen als den andern weeg
              unterworffen; jedoch mit dieser Bescheidenheit, daß wann der Gerhab, so die Verwaltung
              führet, solcher Gerhabschafft halber ichtes schuldig verbleibet, welches mit
              gerichtlicher <foreign>Execution</foreign> einzubringen, selbige erstlich wider ihn
              geführt, und zum fall er nicht zahlhafft befunden wird, alsdann erst wider die
              Mit-Gerhaber fürgenommen werden solle.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.13.3">
            <p>§. 3. Es mögen die Gerhaben ein vollmächtigen Anwalt, oder Verwaltung zur
                <foreign>Administration</foreign> der Gerhabschafft auff ihr Gefahr, jedoch mit
              Vorwissen des Gerichts, bestellen, welches anderer Gestalt nicht darein verwilligen
              solle, als wann die Weitläufftigkeit der Gerhabschafft, oder andere erhebliche
              Ursachen solches erfordern.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.14">
          <head>Der Vierzehende Titul. Von Handlung der Pupillen, ohne Verwilligung ihrer Gerhaben,
            oder der Obrigkeit.</head>
          <div xml:id="NA.14.1">
            <p>§. 1. Ein Pupill kan ohne Vorwissen und Bewilligung seiner Gerhaben, nichts
              verkauffen, verpfänden, oder in andere weeg veräussern, noch sonsten einigen
                <foreign>Contract</foreign> eingehen, und wann es beschiht, so ist ein solche
              Handlung gantz nichtig und unkräfftig, auch der jenige so mit dem Pupillen dergestalt
              gehandlet, daß etwann dardurch empfangene Gut, ihnen und ihren Gerhaben, sambt aller
              auffgehobenen Nutzung, <foreign>Interesse</foreign>, Unkosten und Schaden widerumb
              zuruck zugeben schuldig.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.14.2">
            <p>§. 2. Wann der Pupill durch solchen <foreign>Contract</foreign> einen Kauff- oder
              Pfand-Schilling, oder auch sonsten Geld oder Geldswerth empfangen, und dasselbe
              unnutzlich verthan, verspilt, verlohren, oder sonsten übel angewendet, so ist er, und
              seine Gerhaben, das empfangene Geld, oder Geldswerth wider zubezahlen oder heraus
              zugeben nicht schuldig: da es aber dem Pupillen zu Nutz kommen, soll er, oder seine
              Gerhaben, so viel, als ihme zu Nutzen angewendet worden, wider bezahlen und
              erstatten.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.14.3">
            <p>§. 3. Es soll auch kein Pupill Macht haben, seinen Gerhaben ichtes zuversprechen,
              oder einig Geding mit ihnen auffzurichten, ob schon dessen Vollziehung, biß zu deß
              Pupillen künfftigen Vogtbarkeit, verschoben wurde; und da es beschiht, ist solches
              versprechen oder geding, allerdings krafftloß und unverbindlich.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.14.4">
            <p>§. 4. Was aber einem Pupillen frey, und ohne merckliche Beschwärnuß geschenckt wird,
              das mag er, ohne der Gerhaben Bewilligung, wohl und kräfftig annehmen, und empfangen,
              jedoch solle solches alsdann, wann es etwas ergäbiges austrägt, der Gerhabschafft
              untergeben seyn.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.15">
          <head>Der Funffzehende Titul. Von verdächtigen Gerhaben.</head>
          <div xml:id="NA.15.1">

            <p>§. 1. Wann man in Erfahrung kommt, daß ein Gerhab sich durch Geschänck, oder andere
              unzimliche Mittel zur Gerhabschafft eingetrungen, kein <foreign>Inventarium</foreign>
              auffgerichtet, die Pupillen übel aufferziehet, mit der Pupillen Gut betrüglich und
              eigennutzig handlet, dasselbe ohne Noth, oder gerichtliche Verwilligung (in denen
              Fällen, wo selbige vonnöthen) verkaufft, oder sonsten veräussert, die Steuer, und <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/429" n="421" xml:id="S.421"/> andere Lands-Anlagen anwachsen läst,
              umb dieser und dergleichen Ursachen willen, kan und soll ein Gerhab (jedoch nach der
              Obrigkeit gutbeduncken) der Gerhabschafft entsetzt werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.15.2">
            <p>§. 2. Und obwohlen denen Befreundten und Mit-Gerhaben hierauff fleißige Obsicht
              zuhaben, und es der Obrigkeit anzuzeigen gebührt, so wollen Wir doch allen und jeden
              Obrigkeiten hiemit ernstlich eingebunden haben, daß sie vor sich selbsten auff der
              Gerhaben Handlungen fleißig Achtung geben: und im Fall sich ein starcker Verdacht der
              ungetreuen Gerhabschaffts-Verwaltung glaubwürdig bey einen oder andern Gerhaben
              ereignet, soll ihme die Verwaltung biß zu Erfindung des eigentlichen Grunds verbotten,
              und in Sachen gantz fürderliche Nachfrag, auch Besichtigung der Güter gehalten, und
              wann es sich also befindet, der untreue Gerhab darauff, nach Beschaffenheit der
              Sachen, bestrafft, der Gerhabschafft entsetzt, und zu Erstattung deß dem Pupillen
              verursachten Schadens, ernstlich angehalten werden.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.16">
          <head>Der Sechzehende Titul. Wie, und wann sich sonst ein Gerhabschafft endet.</head>
          <div xml:id="NA.16.1">
            <p>§. 1. Ein jedwedere Gerhabschafft endet sich erstlich für sich selbsten durch deß
              Gerhaben, oder Pupillen Todt, doch muß nach deß Gerhaben Todt dem Pupillen ein anderer
              Gerhab gesetzt, und ihme, was sich befindet, der Ordnung nach eingeantwortet werden.
              Damit aber das Gericht jedesmahl der Gerhaben Todt bald wissen, und anderwertige
              Bestellung thun könne, soll der noch lebende Mit-Gerhab, und da keiner vorhanden, deß
              verstorbenen Gerhabens Erben, den Todfall alsobald dem Gericht anzeigen, und umb
              Ersetzung der Gerhabschafft anhalten.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.16.2">
            <p>§. 2. Zum Anderten, wann der Pupill, so er ein Manns-Persohn, zwey und zwantzig: und
              wann es ein Weibs-Persohn ist, zwantzig Jahr des Alters erfüllet hat; doch sollen auch
              nach diesen vollendten Jahren, denen jenigen, bey welchen man ein verthunlich oder
              liederliche weiß verspühret, die Güter nicht gleich eingeantwortet, sondern solches
              vorhero der Obrigkeit angezeigt, und derselben Verordnung darüber erwartet werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.16.3">
            <p>§. 3. Drittens, wann Wir auff Vernehmung des Gerichts einen Pupillen vor solcher Zeit
                <foreign>veniam aetatis</foreign> ertheilen, so endet sich zwar alsdan die
              Gerhabschafft; jedoch ist der geweste Pupill dannoch nicht befugt, vor erlangter
              völliger Vogtbarkeit, von seinen ligenden Gütern, oder da dessen meistes Vermögen in
              Baarschafft, <foreign>Capitali</foreign>en, oder andern kostbaren Mobilien bestunde,
              etwas merckliches, ohne Vorwissen der Obrigkeit, auch unterm Vorwand einer
                <foreign>Recompens</foreign>, zuverschencken, oder sonsten
                zuver<foreign>alieni</foreign>ren, oder zuverschwenden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.16.4">
            <p>§. 4. Vierdtens, wann sich ein Pupill, Manns-Persohn oder Weibs-Persohn vor
              obbemeldter Zeit verheurathet, oder im geistlichen Stand würcklich
                <foreign>Profess</foreign> gethan, wird sie auch der Gerhabschafft entbunden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.16.5">
            <p>§. 5. Fünfftens, wann ein Gerhab mit gewissem Beding, oder auff ein gewisse Zeit in
              einem letzten Willen verordnet worden, ist nach auffgehebtem Beding, oder verloffener
              Zeit diese Testamentarische Gerhabschafft erloschen; jedoch soll es dem Gericht
              angezeigt, und die Ersetzung der Gerhabschafft begehrt werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.16.6">
            <p>§. 6. Sechstens, endet sich einer leiblichen Mutter Gerhabschafft, wann sie ferners
              zur Ehe schreitet.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.16.7">
            <p>§. 7. Siebendens, wann einer oder mehr Pupillen, ihre Vogtbahre Jahre erreichen,
              also, daß sie ihnen, und ihren übrigen noch unbevogten Geschwistrigten wohl und
              nutzlich vorstehen können, so mögen die vorige Gerhaben entlassen, und der, oder die
              Brüder, als nechste Befreundte, zu Gerhaben ihrer noch münderjährigen Geschwistrigten
              verordnet werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.16.8">

            <p>§. 8. Der blödsinnig- preßhafft- und verthulichen Persohnen Gerhabschafft endet sich,
              wann der Blödsinnige zu seiner Vernunfft, der Preßhaffte zu der Gesundheit, und der
              Verschwender, nach Erkantnuß der Obrigkeit, zu einem häußlichern und ehrbarn Leben
              beständig gelangt.<pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/430" n="422" xml:id="S.422"/>
            </p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.17">
          <head>Der Sibenzehende Titul. Von der Gerhaben Raitung, und Rait-Brieff.</head>
          <div xml:id="NA.17.1">
            <p>§. 1. Ein jedwederer Gerhab, auch die leibliche Mutter, seyn verbunden, alle Jahr,
              und jedes Jahr besonders, nicht nur auff abfordern, sondern vor sich selbsten, der
              Obrigkeit, deren der Pupill unterworffen, ordentliche Raittung, mit Belegung aller
              Einnahm- und Ausgabs-Bescheinung, bey Straff, und würcklichem Einsehen, inner den
              nechsten drey Monathen, nach verflossenem Jahr zu übergeben, und die Auffnehmung
              derselben zutreiben, es wäre dann ein oder anderer Gerhab solcher Verraittung, durch
              letzten Willen absonderlich entlassen, und hätte die Obrigkeit darwider kein
              Bedencken.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.17.2">
            <p>§. 2. Hingegen sollen alle und jede Obrigkeiten darob seyn, damit die übergebene
              Gerhabschaffts-Raittungen unverzüglich auffgenommen, und so wohl dardurch dem
              Gerhaben, als Pupillen verholffen werde; da nun aber bey denen Gerhaben, an Ubergebung
              der Raittung ein Saumsal erschiene, sollen die Obrigkeiten solchen saumigen Gerhaben,
              nach verflossenem obstehenden <foreign>Termin</foreign>, die Einreichung der Raittung,
              anfänglich bey Betrohung <foreign>Poen</foreign>-falls inner vier Wochen, hernachmahls
              aber inner vierzehen Tagen bey würcklichen <foreign>Poen</foreign>-fall, <foreign>ex
                officio</foreign>, aufferlegen; Wie Wir dann allen Obrigkeiten hiemit ernstlich
              anbefehlen, daß sie zu solchem Ende nicht allein ein ordentliches Waisen-Buch, mit
              Benennung der Pupillen und Gerhaben, halten, sondern auch eine eigene, dem Gericht
              geschworne Persohn bestellen, welche darauff ihre fleißig Obsicht zuhaben, und was für
              Raittungen von Zeit zu Zeit ruckständig verbleiben, das Gericht zuerinnern verbunden
              seyn solle.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.17.3">
            <p>§. 3. Demnach Wir auch ein Zeit hero, sonderlich bey unserm Land-Marschallischen
              Gericht wahrgenommen, daß so wohl zu der Pupillen höchsten Schaden, als auch der
              Gerhaben, und deren Erben Gefahr und Ungelegenheit, mit Auffnehmung der Gerhablichen
              Raittungen allerhand Beschwärnussen darumben fürgelauffen, alldieweilen keine gewisse
              Raittungs-Auffnehmer bestelt, sondern nur <foreign>Commissari</foreign>en, so gut mans
              haben können, hierzu verordnet, deren theils in dem Werck selbsten nicht genugsamb
              erfahren, theils aber die Auffnehmung, wegen ihrer eigenen Geschäfften Jahr und Tag
              verligen lassen: Als wollen Wir hinfüran gewiß und beständige Persohnen, gegen einer
              in dem letzten Titul hernach ausgeworffenen <foreign>Remuneration</foreign>, hierzu
              gnädigist und dergestalt verordnen, das unser Land-Marschall gleich nach Publicirung
              dieser Gerhabschaffts-Ordnung, aus denen N. O. Land-Rechts
              <foreign>ordinari</foreign>- und <foreign>extraordinari</foreign>-Beysitzern, oder
              andern Lands-Mitgliedern, zween von dem Herren-Stand und zween von dem Ritter-Stand,
              und zwar nicht nur nach dem Alter ihrer Bedienung, sondern und vielmehr nach
                <foreign>Quali</foreign>tät der Persohnen, wie dieselbe mit guten Sitten,
              Geschicklichkeit, auch Gerichts- Lands- Würthschaffts- und Raittungs-Erfahrenheit vor
              andern berühmt seynd, mit Gutachten vermittels unserer N. O. Regierung, Uns
              gehorsamist vorschlagen, und die jenige, so von Uns gnädigist
                <foreign>resolvi</foreign>rt, alsdann bey dem Land-Marschallischen Gericht, mit
              Eyds-Pflicht (daß sie bey Auffnehmung der Raittungen, und was sonsten ihrer
              Verrichtung anhängig, treulich und ungefährlich dieser Ordnung gemäß, handlen wollen)
              belegt, auch, da ins künfftig sich ein Abgang unter diesen vieren ereignete,
              jedesmahls ein anders <foreign>Subjectum</foreign> mit gleicher weiß, durch
              obverstandenes Gutachten <foreign>substitui</foreign>rt werden solle.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.17.4">

            <p>§. 4. Von diesen vier Persohnen, sollen jedesmahls nur zwey mit, und neben dem
              Land-Schreiber, oder Gerichts-<foreign>Secretario</foreign> (denen Wir auch hiebey ein
              gleichmäßiges <foreign>votum</foreign> zulassen) an einen hierzu absonderlich im
              Land-Hauß deputirten Orth die würckliche Bedienung, jedoch das
                <foreign>Praesidium</foreign> der vom Herren-Stand haben: Wann auch der erste vom
              Herren-Stand oder Ritter-Stand nicht bey der Stell, oder wegen Kranckheit, nahender
              Freundschafft, auch anderer erheblicher Ursachen, verhindert wäre, so dann der anderte
              im Herren-Stand oder Ritter-Stand denselben vertretten, da aber beede, deß
              Herren-Stands oder auch beede deß Ritter-Stands verhindert, die zween übrige, sambt
              dem Land-Schreiber, oder Gerichts-<foreign>Secretario</foreign>, gleichwohlen
              fortfahren, und die drey mit einander die Raittung, nach Maaß und Ordnung, wie die in
              diesem Titul begriffen, auffnehmen: und da sie sich nicht alle drey einer einhelligen
              Meinung vergleichen könten, ihren Schluß, wie auch auff das Gericht lauffende
              Gutachten <foreign>per majora</foreign> einrichten sollen. Wir wollen auch, daß diesen
              Raittungs-Auffnehmern, ein Raitverständiger Bedienter auß der N. O. Landschafft
                Raitt-<foreign>Collegio</foreign> zugeordnet werde, welcher mit ihnen in der
                <foreign>Session</foreign> zugleich, <pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/431" n="423" xml:id="S.423"/> keines weegs aber, absonderlich zu Hauß, die Raittungen zuerörtern, und destwegen
              seiner Bemühung halber gebührende <foreign>Remuneration</foreign>, so ebenfalls im
              letzten Titul außgeworffen, zuempfangen hat.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.17.5">
            <p>§. 5. So viel aber die Gerhabliche Raittungen, wegen deren N. Oe. Regierung,
                <foreign>Universi</foreign>tät, und der Stadt Wienn, oder andern Obrigkeiten
              untergebene Pupillen belangt, lassen Wir es bey deme, wie es an einem und andern Orth,
              mit Auffnehmung der Raittungen bißhero gehalten worden, zwar annoch verbleiben; jedoch
              wird ein jede Obrigkeit ernstlich ermahnt, dergleichen Pupillen-Sachen, dermassen
              schleunig, und embsig zubefürdern: damit sich künfftig, weder die geweste Pupillen,
              noch dero Gerhaben zubeschwären Ursach haben.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.17.6">
            <p>§. 6. Mit Auffnehmung der Raittungen aber, ist es also zuhalten, daß nach deren
              Ubergebung, solche gedachten Raittungs-Auffnehmern von Ambtswegen zugeschickt werden,
              welche dieselben mit Zuziehung der Pupillen nechsten Befreundten, oder andern
              denenselben Wohlgewogenen, welche umb dero Vermögen gute Wissenschafft haben, wie auch
              etwan andern, der Anwartschafft halben dabey <foreign>interessir</foreign>ten,
              ordentlich, und wohlbedächtlich auffnehmen; das ist, Anfangs die Raittung übersehen,
              anderten erwegen, ob alle Einnahmen, nach dem <foreign>Inventario</foreign>, und
              sonsten, recht eingebracht, und die Außgaben mit gehörigen Scheinen belegt, auch alle
              wohl oder übel angewendet; Item, ob die Güter würcklich verwaltet, die Gelder
              sicherlich außgelihen, und mit einem Wort alles, was ein getreuer und fleißiger
              Hauß-Vatter in seinen eigenen Sachen gethan hätte, von denen Gerhaben verraittet
              worden: sodann alle befindende Mängl denen Gerhaben umb Erläuterung zustellen, und
              ihnen hierzu einen <foreign>peremptori</foreign>schen Termin, nach Beschaffenheit der
              Raittung, bestimmen, und wofern in solchen Termin die Erläuterung nicht erfolgt, die
              außgestellte Mängel für bekant, und richtig halten, darauff die Raittung schliessen,
              folgends dem Gericht über alles, und jedes ihre <foreign>Relation</foreign>, mit
              angehengten Gutachten, einreichen sollen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.17.7">

            <p>§. 7. Wann aber die Gerhaben ihre Erläuterung eingereicht, solle dieselbe von denen
              Raittungs-Auffnehmern, und andern darzu gezogenen Persohnen, alles Fleisses
              durchsehen, und die etwan befindende fernere Mängel denen Gerhaben, umb ihre endliche
              Erläuterung, gleichfalls in einem <foreign>peremptori</foreign>schen Termin
              zugestellt, und darüber weiter verfahren werden, wie im nechst vorgehenden <ref target="#NA.17.6">§. 6.</ref> geordnet ist.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.17.8">
            <p>§. 8. Soll also die Auffnehmung einer jeden Raittung 1. in denen darüber außgestelten
              Mängeln. 2. Deren Erläuterung. 3. Fernern Mängel. 4. In der endlichen Erläuterung
              bestehen, und damit selbige geschlossen, auch mehrere Schrifften nicht zugelassen
              werden. Wann aber die befindende, oder fernere Mängel also beschaffen wären, daß
              selbige mehrers der Obrigkeit Außspruchs, als der Gerhaben Erläuterung, vonnöthen
              hätten, sollen die Raittungs-Auffnehmer solches allein der Obrigkeit mit Gutachten
              berichten, und nach derselben darauff erfolgenden Verbschaidung, sich weiters
              verhalten.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.17.9">
            <p>§. 9. Nach jeder gethanen Raittung ist das Gericht auff einkommende
                <foreign>Relation</foreign>, und erfundene Richtigkeit, denen Gerhaben einen
              gewöhnlichen Raitt-Brieff zuertheilen schuldig, durch welchen dann die Gerhaben, und
              ihre Erben, so viel bey gethaner Raittung in Empfang, und Außgab einkombt, versichert
              seyn; wann sich aber hernach befindete, daß in solchen Raittungen einige Gefährd
              gebraucht, im Empfang außgelassen, oder aber <foreign>in calculo</foreign> geirret
              worden, so seynd die Gerhaben, ungehindert deß Raitt-Brieffs, darumben Red, und
              Antwort zugeben verbunden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.17.10">
            <p>§. 10. Im Fall die Raittungs-Auffnehmer, mit Außstellung der Mängel, oder sonsten in
              Auffnehm- und Schliessung der Raittung saumig wären, sollen sie von der Obrigkeit,
              auff Anruffen eines oder andern <foreign>Interessir</foreign>ten, oder auch von Ambts
              wegen, zu schleiniger Befürderung angehalten werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.17.11">

            <p>§. 11. Wann die Pupillen alle ihre Vogtbarkeit erreicht, und dardurch die
              Gerhabschafft sich geendet, die Gerhaben aber ihre Gerhabschaffts-Raittungen entweder
              völlig, oder zum theil annoch zuthun hätten, so seynd sie solche hinderstellige
              Raittung, dem gewesten Pupillen, auff Begehren, selbst zulaisten schuldig: wofern sie
              aber nach übergebener Raittung, derselben Auffnehmung, oder sonsten ihre Richtigkeit
              in der Güte nicht erlangen könten, mögen sie bey Gericht, durch Mitl der
                <foreign>Collationi</foreign>rungs-Verordnungen, wider ihre geweste Pupillen, umb
                <foreign>Absolution</foreign>, und Entlassung aller fernern Verantwortung anhalten,
              worüber der Ordnung nach, wie in andern <foreign>Process</foreign>en, verfahren, und
              erkent werden solle.<pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/432" n="424" xml:id="S.424"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.17.12">
            <p>§. 12. Wann die Pupillen nicht alle, sondern nur einer, oder mehr Vogtbahr worden,
              und deren noch einer, oder mehr un-Vogtbar verbliben, so sollen die hinderstellige
              Gerhabschaffts-Raittungen der Obrigkeit übergeben, und der vorhero gesetzten Ordnung
              nach, jedoch in Beyseyn der Vogtbaren, auffgenommen werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.17.13">
            <p>§. 13. Wann es sich begibt, daß die Pupillen zwar alle ihre Vogtbarkeit erreicht,
              jedoch die Gerhaben vorhero schon ihre Raittung dem Gericht übergeben: so soll es
              dabey seyn Verbleiben haben, und mit Auffnehmung derselben, allermassen hievor
              geordnet, in einem und andern gehalten, und sie Vogtbare darzu gezogen werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.17.14">
            <p>§. 14. Wofern die geweste Pupillen, nach erreichter Vogtbarkeit, die Raittung nicht
              selbsten annehmen und auffnehmen wolten, so seynd die Gerhaben selbige dem Gericht
              einzuraichen schuldig; welche sodann in Beyseyn der gewesten Pupillen ordentlich
              auffgenommen werden sollen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.17.15">
            <p>§. 15. So viel aber die Hinaußgebung der Raittungen anbetrifft, soll es hinfüro damit
              also gehalten werden: nemblichen da in noch wehrender Minderjährigkeit ein Gerhab zu
              Einreichung der fernern Raittungen, oder auß andern erheblichen Ursachen, seiner
              vorigen, völlig, oder zum theil vonnöthen hätte, hat er solche, mit Anziehung der
              Ursachen, von dem Gericht zubegehren, welches alsdan ihme selbige, gegen einer
                <foreign>Recognition</foreign>, jedoch ohne <foreign>Tax</foreign>, erfolgen lassen
              solle: da aber nach erreichter Vogtbarkeit, vor Verstreichung vier Jahr, der geweste
              Pupill die Raittungen begehrte, sollen ihme selbige anderst nicht, als mit Vorwissen
              deß gewesten Gerhaben, oder dessen Erben, eingehändiget werden. Nach Verfliessung der
              vier Jahren ist das Gericht schuldig, es begehre es der Pupill, oder nicht, ihme die
              Raittungen, sambt allen <foreign>Certificatio</foreign>nen <foreign>ex
                officio</foreign>, gegen Quittung, jedoch ohne <foreign>Tax</foreign>, zustellen
              zulassen.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.18">
          <head>Der Achtzehende Titul. Was ins gemein ein Pupill zu seinen Gerhaben für Rechtliche
            Sprüch hat.</head>
          <div xml:id="NA.18.1">
            <p>§. 1. Erstlich gebührt dem gewesten Pupillen, oder dessen Erben, wider den Gerhaben,
              oder seine Erben <foreign>Actio tutelae directa</foreign>, welches dises in sich halt,
              daß der Gerhab von Zeit der angetrettenen Gerhabschafft, oder ersten Anmassung an,
              über die gepflogene Gerhabschafft vollständige Raittung laiste, was dem Pupillen
              zuständig, und vorhanden, oder sich sonsten in guter Raittung übrig befindet,
              außantworte, und wann etwas dem Pupillen zum Nachtheil, und Schaden unverantwortlich
              gehandlet, oder unterlassen worden, er dasselbe wider gut zumachen angehalten
              werde.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.18.2">
            <p>§. 2. Ferners seynd denen Pupillen ihrer Gerhaben Haab und Güter, von Zeit
              derangetrettenen Gerhabschafft, <foreign>tacitè</foreign> verpfändet.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.18.3">
            <p>§. 3. Es stehet auch denen Pupillen bevor, ihre Sprüch bey denen Gerhaben entweder
              insgesambt, oder aber bey jedem absonderlich, völlig zuersuchen. Wann aber ein
              Gerhabschafft unter zween, oder mehr Gerhaben, durch letzten Willen, oder von Gericht
              auß, abgetheilt, und also abgetheilter verwaltet worden, hernacher aber einer allein
              auß ihnen, entweder umb die gantze Gerhabschafft, oder über den ihme zukommenden Theil
              beklagt wurde: so ist er mehrers nicht, als was seinen Antheil angehet, zuverantworten
              schuldig.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.18.4">
            <p>§. 4. Hingegen aber, wann ein Gerhab dem andern die Verwaltung allein, und ohne
              Gerichtliche Verwilligung, überlassen, gleichwol aber wegen solcher Gerhabschafft
              besprochen wurden, kan er sich auff den, so die Gerhabschafft verwaltet, beziehen, und
              ist man sich an denselben zuhalten schuldig; er wäre dann destwegen entweder gar
              nicht, oder nicht zugenügen <foreign>solvendo</foreign>, in welchem Fall der
              Mit-Gerhab, welcher nichts verwaltet, Red, und Antwort zugeben, und was bey dem andern
              abgehet, zuersetzen verbunden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.18.5">

            <p>§. 5. Wann ein Gerhab kein <foreign>Inventarium</foreign> hat auffrichten lassen, kan
              der Pupill sich <foreign>Juramenti in litem</foreign> wider ihne, oder seine Erben,
              gebrauchen; das ist: nach erreichter Vogtbarkeit, das jenige so ihme an seinem, dem
              Gerhaben anvertrauten Gut, in <foreign>Capital</foreign>, Interesse, und verursachten
              Schaden, abgehet, so hoch es ihme wissend, schätzen,und solches mit einem leiblichen
              Eyd vor Gericht beteuren, welche <foreign>Summa</foreign> hernach der Gerhab
              zuentrichten schuldig.<pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/433" n="425" xml:id="S.425"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.18.6">
            <p>§. 6. Es haben auch die Pupillen wider die jenigen, so sich ihr und ihrer Güter als
              Gerhaben angenommen, und von der Obrigkeit nicht verordnet worden, noch sonsten ihnen
              die Gerhabschafft gebührt hat, gleichwol <foreign>actionem pro-tutelae</foreign>, das
              ist, eben die Sprüch, welche ihnen wider andere rechte Gerhaben, und deren Güter
              zustunden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.18.7">
            <p>§. 7. Hingegen aber ist der Pupill seine Sprüch, da er dergleichen wider den
              Gerhaben, oder <foreign>Pro-tutorem</foreign> zuhaben vermaint, inner den nechsten 10.
              Jahren, nach erlangter Vogtbarkeit, fürzubringen, oder im widrigen, ein ewiges
              Stillschweigen zuhalten schuldig; es hätte dann von ihnen ein oder anderer was
              empfangen, und in seiner Raittung nicht eingebracht, oder aber in der Außgab eine
              Gefährde, oder Untreu selbsten begangen, auff welchen Fall, der Pupill an die 10. Jahr
              nicht gebunden seyn solle.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.18.8">
            <p>§. 8. Wann ein Pupill erweiset, daß die Obrigkeit mit Setzung tauglicher Gerhaben,
              oder guter Verwalt- und Versicherung seiner Güter gefährlich, oder sehr nachläßig
              gehandelt, und ihme dardurch Schaden zugefügt, dessen er sich bey denen Gerhaben,
              ihren Erben, und Gütern nicht genugsamb erholen könte, mag er all solchen Abgang und
              Schaden bey der Obrigkeit, <foreign>per actionem subsidiariam</foreign>, suchen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.18.9">
            <p>§. 9. Uber alles dieses stehet Uns, als Lands-Fürsten bevor, einen Minderjährigen,
              auch dessen Erben, wo derselbe auß Unverstand in einer Handlung verkürtzt, oder
              hindergangen worden, vermittels der <foreign>Restitution in integrum</foreign>, biß
              nach Verstreichung 4. Jahr, nach erlangter Vogtbarkeit, zuhülff zukommen; wann anderst
              solche Handlung in mindern Jahren beschehen, und hernach nicht bestättiget worden,
              auch kein ander ordentliches Mittel, durch welches er zu dem Seinigen gelangen möge,
              vorhanden ist.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.19">
          <head>Der Neunzehende Titul. Was hingegen ein Gerhab zu dem Pupillen für Sprüch, und
            Behelff hat.</head>
          <div xml:id="NA.19.1">
            <p>§. 1. Gleich wie es billich ist, daß der Gerhab den Pupillen, so weit es sein
              Gerhabliches Ambt erfordert, ohne Schaden halte, also muß hingegen auch dem Gerhaben
              sein Ambt, unverschuldter Dingen, nicht zu Schaden gereichen; was er derentwegen auff
              deß Pupillen Persohn, als auff sein gebührende Unterhalt- und Erziehung, auch bey
              Verwaltung dessen Haab und Güter, nicht weniger auff die <foreign>Inventur</foreign>,
              und Rechtsführungen, auch anderwerts nohtwendig außgibt, und bescheinigt, das mus
              alles ihme <foreign>passi</foreign>rt, und gut gemacht werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.19.2">
            <p>§. 2. Wann ein Mit-Gerhab allein wegen der getragenen Gerhabschafft besprochen wurde,
              und die völlige Bezahlung laisten müste, so ist der geweste Pupill, oder dessen Erben,
              ihme sein an die andere Mit-Gerhaben gehabtes Recht, auff Begehren zu
                <foreign>cedi</foreign>ren, und zu übergeben schuldig: und ob es schon nicht
              beschehe, so soll er doch das jenige, was er über sein Gebühr bezahlt, oder sonsten
              Schaden gelitten, bey denen anderen Mit-Gerhaben zuersuchen, befugt seyn.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.20">
          <head>Der Zwantzigiste Titul. Von Ubernehmung der Güter, und Schulden, bey Abtrettung der
            Gerhabschafft.</head>
          <div xml:id="NA.20.1">
            <p>§. 1. Die Verlassenschafft muß dem gewesten Pupillen, nach dem
                <foreign>Inventario</foreign>, mit allen deme, was demselben hernach zugewachsen,
              überantwortet, und das, so hieran abgehet, mit denen in Raittung einkommenden
              richtigen Außgaben, oder aber sonsten, ersetzt, und gut gemacht werden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.20.2">
            <p>§. 2. Die ligende Güter, welche im Namen deß Pupillen, unter wehrender Gerhabschafft
              erkaufft, oder durch andere rechtmäßige Titul herzugebracht worden, ist der geweste
              Pupill anzunehmen schuldig, wofern nicht ein anders bey Auffnehmung der
              Gerhabschaffts-Raittung, über ausgestelte Mängel, befunden, und erkent worden.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.20.3">

            <p>§. 3. Wann sich bey Abtrettung der Gerhabschafft Schuldforderungen befinden, welche
              der Gerhab mit der Verlassenschafft bekommen, und dieselben schon damahlen nicht gut,
              noch zahlbar gewesen, muß es jeder Pupill eben solcher gestalt von dem gewesten
              Gerhaben widerumben übernehmen.<pb
                facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/434" n="426" xml:id="S.426"/>
            </p>
          </div>
          <div xml:id="NA.20.4">
            <p>§. 4. Wären aber solche Schulden zur Zeit der angetrettenen Gerhabschafft gut und
              zahlbar gewesen, und mittler Zeit, durch deß Gerhaben Nachläßigkeit, schlechter
              worden, ist sie der geweste Pupill nit anzunehmen, sondern der Gerhab ihme gut
              zumachen schuldig.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.20.5">
            <p>§. 5. Wann die Schulden von einem vorgewesten Gerhaben gemacht worden, so ist in deß
              nachgefolgten Gerhaben Wilkür gestanden, ob er selbige, als richtig, übernehmen wolle,
              oder nicht: hat ers ohne Widerrede für richtig übernommen, so muß er dem Pupillen
              dafür gut seyn; da ers aber aus erheblichen und billichen Ursachen, vor unrichtig
              übernommen, und dieselben einzubringen möglichist sich beflissen, ist er das jenige,
              so dem Pupillen hieran abgehet, zuerstatten nicht verbunden, sondern der geweste
              Pupill, mag es bey dem vorigen Gerhaben suchen; Im fall er aber sich umb die
              Richtigmach- und Einbringung solcher Schulden, in wehrender seiner Gerhabschafft, gar
              nicht bemühet hätte, muß er dem gewesten Pupillen desthalber ohne Schaden halten, und
              stehet ihme bevor, den <foreign>Regress</foreign> an den vorigen Gerhaben
              zusuchen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.20.6">
            <p>§. 6. Wann der gegenwärtige Gerhab selbsten das Geld, mit der hierzu erforderten
              gnugsamen Versicherung außgeliehen, ob schon die Schuld hernach durch unversehene Fäll
              schlechter, oder auch gar verlohren wurde, so hat doch der Gerhab destwegen weiter
              keine Verantwortung, sondern der Pupill muß sie also, wie sie sich befindet,
              annehmen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.20.7">
            <p>§. 7. Wann nun ein Gerhab dem gewesten Pupillen sein Gut völlig mit Ordnung
              abgetretten und überantwortet, so seyn dardurch alle und jede
                <foreign>Actiones</foreign>, Sprüch und Handlungen auff den gewesten Pupillen, und
              dessen Güter gediegen, hat auch derentwegen der Gerhab in allen Sachen, wo er als
              Gerhab gehandelt, deß Pupillen Ansprechern kein einige Red und Antwort weiter zugeben;
              er hätte sich dann in eignem Namen vor seine Persohn verbunden, und wäre bey
              Abtrettung der Gerhabschafft dessen nicht erlassen worden.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.21">
          <head>Der Ein und zwantzigste Titul. Von der Gerhaben Belohnung.</head>
          <div xml:id="NA.21.1">

            <p>§. 1. Damit die jenigen, denen ein Gerhabschafft entweder durch den letzten Willen,
              oder von Rechts- und Freundschafft wegen, oder auch sonsten von der Obrigkeit
              auffgetragen wird, sich davon zuentschuldigen, desto weniger Ursach, sondern selbige
              zu übernehmen, und mit allem obligendem Fleiß, Eyfer und Sorgfalt zuverrichten,
              mehrern Antrieb haben, wie auch die jenige, welche zu Auffnehmung der Raittungen,
              Inhalt deß <ref target="#NA.17">siebenzehenden Tituls</ref>, verordnet worden, ihre
              gebührende <foreign>Remuneration</foreign> empfangen: So wollen Wir, daß hinfüro denen
              Gerhaben, und Raittungs-Auffnehmern, von deß Pupillen Einkommen, ein gewisse
              Belohnung, nach Beschaffenheit der Gerhabschafft, darbey habender Bemühung, und deß
              Pupillen Vermögens, bey Auffnehmung einer jeden Gerhabschaffts-Raittung, und darüber
              einreichenden <foreign>Relation</foreign>, außgezeichnet, und von der Obrigkeit,
              worunter die Gerhabschafft gehörig, nach billichen Dingen, und zwar bey unserm
              Land-Marschallischen Gericht in offenen Lands-Rechten erkent und zugesprochen
              werde.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.21.2">
            <p>§. 2. Wann zu einer Gerhabschafft zween, oder mehr verordnet, die Verwaltung aber
              einem allein aus ihnen, entweder durch letzten Willen, oder von der Obrigkeit, oder
              auch von den andern Mit-Gerhaben, auffgetragen, und verrichtet worden, so hat derselbe
              auch allein der außgesetzten Belohnung zugeniessen; sie hätten sich dann eines andern
              verglichen.</p>
          </div>
          <div xml:id="NA.21.3">
            <p>§. 3. Damit aber auch denen armen und unvermögenden Pupillen an nothwendiger Fürsorg
              nichts ermangle, so soll sich niemand, deme derselben Gerhabschafft gegeben wird, ohne
              erhebliche Ursach, davon entschuldigen: beynebens aber die Obrigkeit dahin gedacht
              seyn, daß nicht einem allein die arme, und andern die reiche Gerhabschafften
              aufftragen sondern eine mit der andern, so viel möglich, übertragen werde.</p>
          </div>
        </div>
        <div xml:id="NA.22">
          <head>Beschluß.</head>

          <p>Gleichwie nun vorstehend unsere neue Gerhabschaffts-Ordnung, von Zeit der
              <foreign>Publication</foreign> an, ihre Würckung nehmen solle: Also behalten Wir Uns,
            dieselbe ins künfftig zuändern, zumindern, oder zumehren bevor. Darnach sich
            jedermänniglich zurichten, auch diese unsere gemachte Ordnung in allen begebenden Fällen
              <pb
              facs="https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/codexaustriacus1704bd1/435" n="427" xml:id="S.427"/> unverbrüchlich zuvollziehen; und vor
            denen widrigen falls erfolgenden unausbleiblichen Straffen zuhüten haben wird. Das
            meinen Wir ernstlich. 18. Februarii 1669.</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
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