| Seite 410| Entbieten allen und jeden unsern
nachgesetzten Obrigkeiten, Geist- und Weltlichen, auch andern unsern
getreu-gehorsambsten Ständen, und Unterthanen in unserm Ertz-Hertzogthumb Oesterreich
unter der Ennß, auch sonsten männiglichen, so in Gerhabschaffts-Sachen in demselben
zuhandlen haben, unsere Gnad, und alles Gutes; und fügen euch hiemit gnädigist
zuvernehmen: obwohlen Wir von Zeit unserer Kayser- und Lands-Fürstl. Regierung,
jedesmals vornehmlich dahin gesehen, wie, neben einem gleich durchgehenden Lauff der
lieben Justitz, auch unserer getreuen Ständ, und Unterthanen
hinderlassene Waisen, unter unserm Lands-Fürstl. Schutz und Schirm, zu Gottes Ehren, und
deß Vatterlandes Besten, mit guter Ordnung aufferzogen, auch derselben Vermögen, biß zu
ihrer Vogtbarkeit, von ihren Gerhaben treulich administrirt, und in
einem guten auffnehmigen Stand erhalten werden möchte; So haben Wir doch von einer Zeit
hero mißfällig erfahren müssen, daß sich in einem, und andern offtermahls schädliche
Mängel, und Mißbräuch ereignen.
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Wann aber Uns, als unserer getreuen Ständ, und Unterthanen hinderlassender Pupillen,
Obristen Gerhaben, und Schutz-Herrn, dißfalls die behörige Remedir-
und Vorsehung zuthun obliget, auch höchst angelegen ist:
Als haben Wir zu solchem End, durch unsere Räth, mit Zuziehung der, von unsern
getreu-gehorsambsten N. Oe. Land-Ständen erküsten Außschüssen, eine
Gerhabschaffts-Ordnung verfassen, dieselbe durch unsere N. Oe. Regierung
revidiren, und sodan Uns, zu unserer darüber schöpffenden
gnädigsten Resolution, in Unterthänigkeit vortragen, solche auch
ferners, gnädigist resolvirter massen, wie hernach folgt, in Druck
bringen lassen.
§. 1. Wann der Verstorbene kein Testament auffrichtet, oder in demselben keinen
Gerhaben gesetzt, oder die Gesetzten mit Todt abgiengen, oder auch sonsten entlassen
wurden, so seynd der Münderjährigen nechste Befreundte im Geblüt, wann sie anderst von
der Obrigkeit tauglich erfunden werden, in der Ordnung deß Erb-Rechts, die
Gerhabschafft über sich zunehmen, schuldig; und da sie sich ohne erhebliche Ursach
dessen weigerten, so sollen sie für ihre Persohnen die Anwartung zu deß Pupillen
Erbschafft verfallen, doch deren Erben dessen nicht zuentgelten haben.
§. 2. Ist der Kinder leibliche Mutter noch im Leben, so gebührt ihr, wann sie die
Vergerhabung der Kinder begehrt, und sonsten kein Bedencken wider sie verhanden, dem
alten Herkommen nach, die Ober-Gerhabschafft; doch sollen derselben von Gericht aus,
neben ihrer Bestättigung, jederzeit ein- oder zween unverdächtige und verständige
Mit-Gerhaben aus der Freundschafft, oder sonsten zugegeben werden, welche neben ihr
sowohl die Gerhabschafft zuverwalten, als auch die Raittung zuführen haben.
§. 3. Wann ein solche Mutter von der Verlassenschafft abzufertigen, oder sich sonsten
eine Strittigkeit zwischen ihr, und denen Kindern ereignete: so sollen allein die ihr
zugegebene Mit-Gerhaben, der Kinder Nothdurfft auffs beste beobachten.
§. 4. Diese der Mutter Ober-Gerhabschafft wehret so lang, als sie in dem Wittibstand
verbleibet, dann nachdem sie sich wider verheurathet, oder sonsten in ihrem
Wittib-Stand unehrbarlich verhaltet, soll sie der Gerhabschafft, neben Einreichung der
Raittung, ihren zugeordneten Mit-Gerhaben alsobalden abzutretten, und ihnen deß
Pupillen Vermögen einzuantworten, von der Obrigkeit angehalten werden.
§. 5. Wann hingegen ein Eheweib vor ihrem Mann ohne Testament mit Todt abgienge, und
eheliche Kinder, die sie miteinander erzeugt hätten, verliesse: so ist der Mann in
denen Mütterlichen Gütern seiner unvogtbahren Kinder Gerhab, und Verpfleger; doch der
Obrigkeit die Erkantnuß vorbehalten, ob dem Mann Mit-Gerhaben zuzuordnen, oder
nicht.
§. 6. Da zum Fall kundbar, oder erweißlich, daß er ein Verschwender, oder sonst eines
unordentlichen Haußhaltens: oder durch seine Glaubiger das Mütterliche Gut angegriffen
wurde: alsdann, wann sich gleich der Vatter schon in die Verwaltung oder Gerhabschafft
eingelassen hätte, er derselben entsetzt, und seinen Kindern, deß Mütterlichen Guts
halber, andere Gerhaben verordnet werden sollen.
§. 7. Es muß aber auch der leibliche Vatter, das Mütterliche Gut ordentlich
inventiren lassen, damit er solchem Inventario
nach, das Eigenthumb ungeschmälert seinen Kindern zur gebührenden Zeit abtretten möge,
wie auch hernach im Achten Titul, vom
Inventario gemeldet wird.
§. 8. Wann ein Vatter zur andern Ehe schreitet, so wird ihme diese Gerhabschafft
dardurch nicht benommen: Jedoch stehet bey der Obrigkeit Erkantnuß, ob sie in solchem
Fall nach Befund der Umbständ aus denen Mütterlichen Befreundten gleich, oder mittler
Zeit einen Mit-Gerhaben adjungiren wolle.
§. 9. Wann die Gerhabschafft auff einen vogtbahren Brudern fallet, welcher von dem
Unvogtbahren nicht abgetheilt ist, und ihme Güter insgemein zugeniessen nicht gelegen
wäre: solle die Obrigkeit denen Unvogtbahren gewisse Gerhaben zu der Abtheilung
verordnen, welche darauff zusehen haben, daß die jüngere Geschwistriget durch die
Aeltere nicht vervortheilt werden: nach solcher Theilung bleibt der ältere Bruder,
wann er anderst tauglich, seiner münderjährigen Geschwistriget Gerhab.
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§. 1. Wann durch Testament, oder andern letzten Willen, keine
Gerhaben gesetzt, noch gesippte Freund verhanden, denen die Gerhabschafft zufiele,
oder dieselben untauglich, oder ausser Lands wären, ist ein jedwedere unsere
nachgesetzte Obrigkeit, deren der Pupillen Vatter unterworffen gewesen, solche
Pupillen, alsobald sie hievon Nachrichtung erlangt, mit tauglichen Gerhaben
zuversehen: und im Fall einer, oder der andere abstirbt, auff Anzeigen deß
überlebenden Mit-Gerhaben, oder da keiner verhanden wäre, alsobalden ex
officio den Abgang zuersetzen schuldig.
§. 2. Gemeldte Tauglichkeit der Gerhaben bestehet in deme, daß es ehrlich-
verständig- Gewissenhafft- und da es anderst füglich seyn kan, vermöglich- und
angesessene Männer, auch der Obrigkeit, welche sie verordnet, wenigist der
Gerhabschafft halber, unterworffen seyn: und da sie sonsten einer andern
Instantz untergeben, sich derselben dißfalls verzeihen, wie dann
absonderlich keiner, der sich selber einzutringen begehrt, oder denen Pupillen ein
namhafftes schuldig, zuverordnen ist.
§. 3. Es können ein, zween, oder mehr Gerhaben verordnet werden, nach dem deß
Pupillen Vermögen beschaffen, oder etwa weit von einander entlegen ist; Jedoch sollen
die Obrigkeiten dahin gedacht seyn, daß sie deren so wenig, als immer möglich,
verordnen. Und demnach es sich zu Zeiten zuträgt, daß die Pupillen bißweilen neben
denen Oesterreichischen, auch in Böheim und Mähren, oder andern Ländern, gelegene
Güter haben, die Vergerhabung aber in allweeg der jenigen Obrigkeit gebührt, unter
welcher der Todtfall des Vatters beschehen, und der Pupill verwaist worden; als solle
dieselbe in diesem Fall darob seyn, damit solche Gerhaben verordnet werden, wider
welche die andere Lands-Obrigkeit kein billiches Bedencken haben könne, und sodann
dieselben, worunter die ausländischen Güter gelegen, durch gebräuchige
Compass-Schreiben ersuchen, daß sie ihnen die in diesem Land
verordnete Gerhaben, gegen Leistung dessen, was alldorten gewöhnlich, auch wollen
belieben lassen.
§. 4. Damit ein jedwedere Obrigkeit die Pupillen alsobalden erfahren, und gebührende
Anstellung derentwegen machen könne, ist ein jede Leibliche- oder Stieff-Mutter, wie
auch die nechsten Befreundten, die Waisen anzuzeigen, und denenselben Gerhaben, wofern
ihnen durch Testament, oder andern Letzten Willen keine verordnet worden, von Zeit
ihrer Wissenschafft alsobalden zubegehren schuldig: da aber selbe, und zwar die
Anwesende längst sechs Wochen, die ausser Lands entlegene aber drey Monath, solches
anstehen liessen, sollen sie, da solche Nachläßigkeit der Obrigkeit kundbar wurde, von
derselben, nach Befund der Sachen und Umbständen, willkührlich gestrafft werden: und
wann es die anwesende Befreundten nach verflossenen sechs Wochen, noch drey Monath,
die ausser Lands Abwesende aber noch sechs andere Monath darüber anstehen liessen, und
keine rechtmässige Entschuldigung destwegen erweißlich fürzubringen hätten: so sollen
sie dardurch den künfftigen Anfall der Pupillen Erbschafft, wie auch das jenige, was
ihnen etwa von solcher Pupillen Vatter, Mutter, oder anderen Eltern auffsteigender
Lini verschafft worden, verlohren haben.
§. 5. Damit auch ferners jede Obrigkeit die Beschaffenheit ihrer untergebenen
Pupillen stättigs wissen, und denenselben zu gutem nachsehen möge; Als ordnen Wir
hiemit absonderlich und ernstlich, daß jedwedere Obrigkeit, ein richtig verläßliches
Waisen-Buch halten, und in dasselbe der Pupillen Namen, Alter,
inventirtes Vermögen, Gerhaben, auch ob und wann dieselbe
Raittung gethan, und andere Waisen-Handlungen von Zeit zu Zeit fleißig einschreiben
und fürmercken lassen, auch alles das jenige mit sonderbahrem Eiffer vollziehen, was
so wohl in Auffnehmung der Raittungen, als auch anderwerts, krafft dieser
Gerhabschaffts-Ordnung ihnen obgelegen ist: damit der Pupill, nach erlangender
Vogtbarkeit, sich im Waisen-Buch, und anderen gehandleten Nothdurfften ersehen, und im
widrigen Fall deß Schadens bey der nachläßigen Obrigkeit zuerholen, nicht Ursach haben
möge.
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§. 1. Ins gemein ist ein jedwederer Vogtbahrer Mann schuldig, die zu gemeiner
Wohlfahrt und Beschützung der Waisen gereichende Gerhabschafft, wann er zu derselben
ordentlich beruffen wird, auch wider seinen Willen, über sich zunehmen: er habe dann
nachfolgende, oder andere gleichmäßige Ursachen zur Entschuldigung einzuwenden.
§. 2. Als Erstlichen, daß er mit hohem Alter, über Sechzig Jahr, oder stäter
Leibs-Schwachheit behafftet.
Anderten, daß ihme Armuth halber, sich mit frembden
Geschäfften zubeladen, nicht wohl möglich.
Drittens, daß er vorhero mit drey
mühesamen, der Raittung unterworffenen Gerhabschafften, sie seyen gleich unter
Befreundten, oder Frembden, oder auch nur mit einer sehr schwärer und weitläufftiger
Gerhabschafft beladen.
Vierdtens, unsern würcklichen Räthen, oder sonst zu
schwärer Verrichtung verpflichten Beambten und Bedienten: Item denen Burgermeistern,
Stadt- und Marckt-Richtern in unsern Lands-Fürstlichen Städt und Märckten, sollen ohne
erheblich Ursachen keine Gerhabschafften: und bey deren Ereignung, über eine nicht
auffgetragen werden; wann sie aber vorhero schon eine, oder mehr Gerhabschafften ob
sich gehabt, so mögen sie sich derselben hernacher ohne vorgehende ordentliche
Verraittung, oder anderwärtige Vergerhabung der Pupillen nicht mehr entschütten.
Fünfftens, wann einer mit deß Pupillen Eltern, biß zu deren Absterben, in schwärer
Feindschafft und Widerwillen gestanden.
Sechstens, wann einer zu deß Pupillen
gantzem Gut, oder dessen mehrern Theil selbst Forderung oder Anspruch hat, ist ihme
die Vormundschafft nicht auffzutragen; im Fall er aber nur zu einen wenigen Theil des
Pupillen Guts Anspruch hätte, solle es ihme zur Entschuldig- und Enthebung der
Gerhabschafft nicht genugsam, sondern alsdann ein Curator in litem
die Sachen gegen dem Gerhaben außzuführen, verordnet werden.
Siebendens, wann
einer selbsten sechs, oder mehr eheleibliche Kinder noch in seinem Gewalt zuversorgen
hätte, der solle destwegen mit keiner Gerhabschafft beschwärt werden.
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Achtens, sollen unsere
Bottschaffter, Abgesandten, und Residenten, so lang sie in unseren
Diensten abwesend seyn, nicht allein mit neuen Gerhabschafften, wider ihren Willen,
von einem Testirer, oder der Obrigkeit, nicht belegt; sondern auch
deren, die sie etwan vorhero gehabt, auff ordentliches Begehren, jedoch gegen
schuldiger Verraitung, entlassen, und die Pupillen mit andern Gerhaben versehen
werden.
Neundtens, die Kriegs-Leuth, so lang sie in unsern Kriegs-Diensten
würcklichen begriffen, sollen gleichfalls der Gerhabschafften befreyet seyn.
§. 3. Wann nun jemand, nach empfangener Gerhabschaffts-Verordnung (so ihme
ex officio von der Obrigkeit zugeschickt werden solle) eine, auß
vorstehenden, oder gleichmäßig erhöblichen Entschuldigungen einzubringen vermeinte:
solle er dieselbe, im Fall er anwesend, inner den nechsten 14. Tagen, der entlegene
aber, inner Monaths frist, auff einmahl einraichen, widrigenfalls hat er alles, was
dem Pupillen nach solcher Zeit zum Schaden gereicht, zuverantworten.
§. 1. Wann ein Gerhab, als nechster Befreundter, die Gerhabschafft selbsten begehrt,
oder aber durch Testament verordnet wurde, und im Land nicht
genugsamb angesessen wäre, muß derselbe vor allen Dingen, der Obrigkeit annembliche
Caution und Versicherung, der Pupillen Güter halben laisten. Da
aber ein oder anderer Gerhab von dem Gericht, ex officio gesetzt,
und über alle eingewendte Entschuldigungen nicht bemüßiget werden wolte, so solle
derselbe zu der Juratori-Caution angehalten, der übrigen aber
entlassen werden; es wolte dann die Obrigkeit auß erhöblichen Ursachen einen, oder
andern der Caution befreyen, oder wäre einer im
Testament derselben entbunden.
§. 2. Dann so solle er auch die Gerhab-Pflicht, sowohl bey unsern Landmarschallischen
Gericht, als N. Oe. Regierung, und anderen Gerichtern, an Eydstatt ablegen, auff die
Weiß, wie hernach folgt, oder solche sonsten, nach Beschaffenheit der Pupillen,
eingerichtet ist. Und solle diese Anglobung eben die Krafft, und Würckung haben, als
wann ein leiblicher Eyd abgelegt wurde.
Form der GerhabPflicht.
Ihr werdet (die Obrigkeiten zubenennen) an Eydstatt angeloben, und vergreiffen, daß
ihr euch der (....) Pupillen, darüber ihr zu Gerhaben verordnet seyet, treulich
annehmen, dieselbe in allem fleißig versorgen, und versehen, auch ihr An- und
Zugehörungen in ligend- und fahrenden, auffrichtig verwalten, destwegen Jährlich
ordentliche Raitung thun, und zu (....) handen erlegen, wie nicht weniger von ihr der
Pupillen Haab, und Gütern, sonderlich von ligenden Grundstucken, auch andern, so ohne
Schaden, biß zu derselben Vogtbarkeit auffbehalten werden kan, ohne sondere Ehehaffte
Ursachen, auch (....) der Obrigkeit Vorwissen, und Einwilligung nichts
veralieniren, oder verkauffen: auch sonsten in allem andern das
jenig thun, und handlen wollet, was getreuen, und auffrichtigen Gerhaben gebührt, und
euch in Krafft unserer Gerhabschaffts-Ordnung zustehet; treulich, und ohne
gefährde.
§. 3. Jedoch weilen von alters hero, bey unserm Landmarschallischen Gericht, die
Gerhaben weder Caution, noch Pflicht gelaistet, als sollen zwar die
genugsamb angesessene von Herrn, und Ritterstand, auch hinfüro von einem, und andern
befreyet, gleichwolen zur treuen, und ehrbaren Handlung in denen ihnen auffgetragenen
Gerhabschafften nichts desto weniger verbunden seyn; hingegen die jenige, so gar
nicht, oder nicht genugsamb angesessen, zu Laistung der Caution
angehalten, die Caution aber sowohl der Land-Leuth, als anderer
Persohnen, gehöriger Orthen vorgemerckt werden.
§. 1. Sobald ein Gerhab die Pflicht, und Caution in denen Fällen,
wo er deren nicht erlassen, oder befreyet, abgelegt, und gelaistet hat, muß er dahin
gedencken, daß er seiner Verwaltung einen rechten Grund lege, welcher dann in
Auffrichtung eines ordentlichen Inventarii über deß Pupillen Gut
bestehet.
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§. 2. Ist er nun der erste Gerhab, solle er alsobalden vom Gericht ein
Inventarium, oder treue und eigentliche Beschreibung aller deß
Pupillen Haab und Güter, ligends und fahrends, nichts außgenommen, auffrichten lassen,
und demselben nach deß Pupillen Gut übernehmen.
§. 3. Tritt er aber in eines andern Stell, so hat er seines Vorgehers
Inventarium zubegehren, solches gegen dem, was vorhanden,
zuhalten, und zuübernehmen, den Abgang aber, neben der etwan außständigen Raitung, und
was seinen Pupillen zu Schaden gehaust worden, bey dem vorigen Gerhaben, oder dessen
Erben, zusuchen.
§. 4. Wann ein Gerhab von deß Pupillen Vatter, Anherrn, oder Ur-Anherrn, im letzten
Willen aller Verraitung entlassen, so solle es darbey seyn Verbleiben haben, es hätte
dann die Obrigkeit darwider erhebliche Bedencken; jedoch ist ein solcher Gerhab, wie
auch der jenige, so von Uns, als Lands-Fürsten, der Rechnung enthebt, gleichwol wegen
deß in Ihne gesetzten absonderlichen Vertrauens, deß Pupillen Gutt mit desto mehrerm
Fleiß, und Treu zuverwalten, und das jenige, was von deß Pupillen Vermögen an
Einkunfften zu seinen Handen eingangen, und er wider davon außgeben, zubeschreiben
schuldig.
§. 5. Wie dann auch ein leiblicher Vatter seiner Kinder Mütterliche, oder anderwerts
ihnen zugefallene Verlassenschafft, zu Verhütung künfftiger Strittigkeiten,
Gerichtlich beschreiben lassen soll.
§. 6. Ob schon auch die Eltern in ihrem letzten Willen die
Inventur außtrucklich verbotten, oder die Gerhaben deren
entbunden hätten, so soll doch dieselbe nicht unterlassen, sondern unter der
Freundschafft vorgenommen werden: es hätte dann der Gerhab, die Erbschafft im Nahmen
der Pupillen anderst nicht, als cum beneficio Legis, &
Inventarii angetretten, oder sonsten andere erhebliche Bedencken, auff
welchen Fall sodan die Gerichtliche Inventur nothwendig fürgekehrt
werden müste.
§. 7. Im Fall der Gerhab ein Inventarium auffzurichten, zu
gefährde, oder auß Hinläßigkeit unterläst, so solle er, als verdächtig, der
Gerhabschafft entsetzt, und nichts destoweniger zu Erstattung aller Schäden, und
Unkosten, so viel deren entweder die hernach verordnete Gerhaben, oder aber der Pupill
selbst, nach erreichter Vogtbarkeit mit einem leiblichen Eyd beteuren, oder sonst
erweisen kan, angehalten werden.
§. 8. Wann ein Zweiffel vorfallet, ob dieses oder jenes Stuck einem dritten, oder dem
Pupillen zugehörig, sollen sie dannoch dasselbe, wie sie es finden, beschreiben, und
den vorgefallenen Zweiffel darbey vormercken lassen.
§. 9. Da auch nach auffgerichtem Inventario von neuem etwas
vorkäme, so dem Pupillen zugehörig, ist der Gerhab dem Gericht solches alsobalden
treulich anzuzeigen, und dem Inventario glaubwürdig beyrucken
zulassen schuldig.
§. 1. Nach angetrettener Gerhabschafft, solle deß Gerhaben erste, und fürnehmste Sorg
seyn, daß er die ihme anvertraute Pupillen in dem wahren Catholischen Glauben, in der
Gottsforcht, Zucht, Ehrbarkeit, und Erlernung guter Künst, oder sonst nach deß
Pupillen Stand, und Zunaigung erziehe.
§. 2. Wann die Pupillen noch ein leibliche Mutter haben, welche eines guten Wandels
ist, so seynd sie derselben, so lang es die Obrigkeit für gut ansiehet, zur
Aufferziehung zulassen: es wäre dann, daß sie anderwerts besser unterzubringen, oder
da es Knaben seynd, selbige deß Studirens, Erlernung eines
Handwercks, oder anderer dem Pupillen zu gutem vermainten Ursachen halber, an ein
anderes Orth verschickt werden müssen.
§. 3. Wann aber auch die Pupillen keine leibliche Mutter mehr hätten, so sollen sie
entweder bey der Freundschafft, oder an ein anders ehrlich- unverdächtiges Orth, in
die Kost gethan werden, oder es kans der Gerhaben einer selbsten zu sich in die Kost
nehmen; doch solle derselbe darbey keinen absonderlichen Gewinn suchen, und zu dem
Ende ihme das Kost-Geld vom Gericht außsprechen lassen: die, so kein Kost-Geld
zubezahlen haben, müssen
| Seite 417| zu Diensten,
oder Handwercks-Lernung, nach Beschaffenheit ihres Stands, und Alters, angehalten
werden.
§. 4. Wann die Pupillen ausser Lands zuverschicken, solle es nicht an solche Orth
beschehen, wo sie von dem Catholischen Glauben möchten abgeführt werden; Wie Wir dann
absonderlich verordnen, daß sie nicht auff Un-Catholische
Universitäten, und Schulen, zum Studiren
geschickt, noch an Un-Catholischen Orthen zum Handwerck auffgedingt, oder lang allda
gelassen, sondern alsobalden abgefordert, und auff deß Pupillen erscheinenden
Ungehorsamb, der Obrigkeit, da aber diese nicht die Vorkehrung thäte, durch die
Gerhaben unserer Landsfürstl. Obrigkeit angezeigt werden; welche sodann die Gerhaben,
oder andere, so dieser unserer Verordnung zuwider gehandlet, nach gestalt der Sachen,
zubestraffen wissen wird.
§. 5. Zum Fall die Pupillen Weiblichen Geschlechts in Minder-Jahren zuverheurathen,
sollen die Gerhaben dahin beflissen seyn, damit dieselbe mit Rath, und Willen der
Befreundten, ehrlich, und ihrem Stand gemäß, versorgt, auch nicht zu einer widrigen,
und ungleichen Heurath, etwo wegen eingenommen- oder versprochener Schanckung
genöthiget, noch auch von einer rechtmäßigen Heurath abgehalten: widrigenfalls solche
Gerhaben, nach Beschaffenheit der Sachen, wohl-empfindlich bestrafft werden; Da aber
ein Pupill, ohne Vorwissen der Gerhaben, zur Ehe heimblich beredet, und entführt
wurde, in solchem Fall solle es gehalten werden, wie in unserer Land-Gerichts-Ordnung titulo 79. mit mehrerm
fürgesehen.
§. 6. Der Unterthanen Waisen seynd ihrer Herrschafft drey Jahr, und zwar die kleinern
umbsonst, doch gegen gebührender Unterhalt- und Kleydung, die aber über 14. Jahr
seynd, gegen Raichung einer, dero Verrichtung nach, gezimenden Besoldung zudienen
schuldig; jedoch mit Vorwissen der Obrigkeit, der überlebenden Mutter, oder
Befreundten vorbehalten, daß sie solche Kinder, wann sie hierzu tauglich, in die Städt
und Märckt, zu denen Schulen, oder Lernung eines Handwercks, schicken mögen: auch im
Fall dergleichen Unterthanen Kinder, vor Außdienung der drey Waisen-Jahr eine
Gelegenheit, sich ehrlich zuverheurathen, in ein Closter zugehen, oder sonsten ein
anderwertige Wolfahrt zustunde, sollen sie von ihrer Herrschafft davon keinesweegs
abgehalten, noch verhindert werden.
§. 1. Neben nothwendiger Verseh- und Aufferziehung der Pfleg-Kinder, sollen die
Gerhaben ihnen mit möglichsten Fleiß angelegen seyn lassen, daß derselben ligende
Güter, Häuser, Aecker, Weingärten, und alle andere Grundstuck, in guten baulichen
Weesen erhalten werden.
§. 2. Wie sie dann einiges ligend Gut, und Grundstuck, ohne der Obrigkeit Erkantnuß,
und Bewilligung, zuverkauffen, oder auff einigerley Weiß zuveräussern, nicht Macht
haben, es wäre dann, daß solche Verwendung von der Pupillen Eltern, oder andern
Erb-Lassern im Testament verordnet, oder der Kauff von den Eltern,
oder andern Erb-Lassern selbst geschlossen worden, und nur an der Erben Vollziehung
erwinde; und in welchen Fällen die Obrigkeit eines ligenden Grundstucks Veräusserung
für nöthig, und unvermeidentlich erkennen wird, solle sie gleichwol dahin gedacht
seyn, daß die schlechtist- und wenigisten Güter, und Grundstuck, ja noch vor diesen
die fahrende Haab, und schlechte Mobilien, veräussert, und nicht
gleich Anfangs das Beste, oder die ligende Stuck, ohne sonderbahre Ursach, angegriffen
werden.
§. 3. Eben so wenig ist ein Gerhab befugt, der Pupillen köstliche
Mobilien, und Fahrnuß, als Gold, Silber, Kleynodien, und
dergleichen, ohne Einwilligung der Obrigkeit, durch Verkauff, Versatz, Tausch, oder
sonst in ander Weeg, zuveräussern.
§. 4. Wann ausserhalb der Obrigkeit Erkantnuß, oder auff einen unbegründten Bericht,
ein ligendes, oder anders im nechsten §. 3. vermeldtes
Pupillen-Gut, veräussert wurde, wollen Wir, daß solcher Contract
von Unkräfften seye, und dem Pupillen das Gut mit allen Zugehörungen, und Abnutzungen,
doch länger nicht, als in nechsten fünff Jahren, nach erlangter Vogtbarkeit, widerumb
rechtlich an sich zubringen bevorstehen, auch deß Kauff-Schillings, und auffgewendter
Bau- und anderer Unkosten halber, mehrers nicht, als was hiervon erweißlich, zu seinem
Nutzen kommen, zuruck zugeben schuldig seyn solle.
§. 5. Wo aber Fahrnuß verhanden, welche ohne Schaden nicht auffzubehalten, sollen die
Gerhaben selbige unverzüglich, auch ohne der Obrigkeit Vorwissen, doch zu deß Pupillen
Nutzen, nach treuer Schätzung, verkauffen, und das Geld darfür, dem Pupillen zu Nutzen
anwenden.
§. 6. Ingleichen können die Gerhaben Traid, Wein, und andere Einkommen, von der
Pupillen ligenden Gütern, ohne Vorwissen, und einwilligung der Obrigkeit, in
gangbahren Werth verkauffen, und seynd nicht schuldig, selbige etwan auff künfftige
ungewisse Staigerung deß Werths, auffzubehalten, noch an andere weit entlegene Orth,
umb deß hohen Verschleiß Willen, zuverschicken; wann sie aber vernünfftige Ursachen
haben, Traid, und Wein, und dergleichen, wegen verhoffenden mehrern Nutzen der
Pupillen auffzubehalten, ist es ihnen zugelassen, und soll der künfftige Gewinn, oder
Verlust denen Pupillen zuwachsen.
§. 7. Das verhandene, oder einkommende baare Geld, wann es der Erb-Lasser zu
Erkauffung ligender Güter anzuwenden befohlen, soll hierzu, und zu nichts anders, auch
ob schon kein außtruckliche Verordnung verhanden, gleichwol entweder zu Erkauffung
nutzbahrer ligender Güter, und Grundstuck verwendet, oder sonsten angesessenen, und
begütteten Leuthen, auff jedesmahl lauffendes jährliches Interesse,
mit gewisser außtrucklicher Satz-Verschreibung, oder genugsamber Bürgschafft, oder dem
Schuldner eigenthumblich zugehörige Pfänder außgeliehen; da aber kein sichere
Gelegenheit das Geld anzulegen vorfiele, von Viertl, zu Viertl Jahren der Obrigkeit
angezeigt werden.
§. 8. Wolte der Gerhab das Geld selbst brauchen, und verzinsen, müste es mit
Vorwissen der Obrigkeit beschehen, und derselbigen ein verbündliche Landsbräuchige
Obligation eingehändiget werden; dem Pupillen aber seine ohne diß
habende tacita hypotheca vorbehalten verbleiben, auch solle der
Gerhab, ohne deß Gerichts Einwilligung, das Waisen-Geld vor sich selbsten nicht
brauchen, noch auch bey denen Außleihungen einigen Gewinn, oder Vortheil suchen.
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§. 9. Es solle ingleichen keinem Gerhaben erlaubt seyn, auff einigerley Weiß seines
Pupillen Schulden von dessen Creditoribus an sich zulösen, oder
zuerhandlen.
§. 10. Die Obrigkeiten sollen ihre Waisen-Gelder, ohne gar erhebliche Ursachen, nicht
selbsten auff Zinsung annehmen, und gebrauchen, sondern darob seyn, daß selbige
anderwerts sicher angelegt werden, da aber hierzu keine Gelegenheit sich ereignete,
und ein Obrigkeit, Geist- oder Weltliche, das Waisen-Geld selbst brauchen wurde, solle
sie denen Pupillen wenigst 5. pr. Cento Interesse davon reichen,
auch derentwegen ihre Güter, denen Pupillen, von Zeit deß angenommenen Waisen-Gelds,
biß zu erfolgender Bezahlung, Satzweiß verhafftet seyn; jedoch mit diesem Unterschid,
daß die Praelaten, und andere Geistliche Obrigkeiten, ingleichen die Vorsteher unserer
Landsfürstl. Städt, und Märckt, auch anderer Communitäten, ihrer
Waisen Geld, wann es über fünff hundert Gulden austrägt, ohne unsern, oder unserer N.
O. Regierung Consens, selbst anzunehmen, und zugebrauchen, nicht
befugt, noch derselben Güter darfür verhafftet seyn; auch im fall es von einem oder
andern, dieser unsern gnädigsten Satz und Ordnung zuwider, gleichwohlen beschehen
wurde, solches Uns, oder unserer nachgesetzten Lands-Fürstlichen Obrigkeit, von denen
Gerhaben alsobald gehorsamlich angezeigt werden, damit hierinnen nothwendige Fürsehung
gegen dem Ubertretter vorgenommen werden könne.
§. 11. Wann sich unter der Pupillen Gut ausgelihene Gelder befinden, hat der Gerhab
wohlbedächtlich zuerwegen, ob sie an sichern Orthen ligen, und da sich bey
denenselben, oder auch bey denen neu ausgeliehenen Geldern eine Gefahr ansehen liesse,
solle es der Gerhab auffkünden, und zeitlich einfordern.
§. 12. Bey Ubernehmung eines andern Gerhaber hievor getragenen Verwaltung, ist
absonderlich auff dessen ausgelihene Gelder acht zuhaben, dann wann sie zur Zeit der
Ubernehmung sicher außgeliehen gewest, so ist der vorige Gerhab entbunden: seynd sie
aber unrichtig, oder stehen in Gefahr, muß der vorige Gerhab den Pupillen desthalber
ohne Schaden halten.
§. 13. Es kan auch der Gerhab die Gütter selbst in Bestand nehmen, oder mit einem
andern einen Bestand schliessen, jedoch solle beedes mit der Obrigkeit Vorwissen, und
Einwilligung, nach vorhergegangener gnugsamer Erkantnuß, beschehen.
§. 14. Bey denen Pupillen-Gütern sollen die Gerhaben keinen kostbaren neuen Bau
anfangen, es wäre dann daß solches zu des Pupillen mehrern Nutzen gereichte, oder die
Nothdurfft erforderte, welches dann der Obrigkeit vorgetragen, und deren Einwilligung
hierüber erwartet werden solle.
§. 1. Ein Pupill kan ohne Vorwissen und Bewilligung seiner Gerhaben, nichts
verkauffen, verpfänden, oder in andere weeg veräussern, noch sonsten einigen
Contract eingehen, und wann es beschiht, so ist ein solche
Handlung gantz nichtig und unkräfftig, auch der jenige so mit dem Pupillen dergestalt
gehandlet, daß etwann dardurch empfangene Gut, ihnen und ihren Gerhaben, sambt aller
auffgehobenen Nutzung, Interesse, Unkosten und Schaden widerumb
zuruck zugeben schuldig.
§. 2. Wann der Pupill durch solchen Contract einen Kauff- oder
Pfand-Schilling, oder auch sonsten Geld oder Geldswerth empfangen, und dasselbe
unnutzlich verthan, verspilt, verlohren, oder sonsten übel angewendet, so ist er, und
seine Gerhaben, das empfangene Geld, oder Geldswerth wider zubezahlen oder heraus
zugeben nicht schuldig: da es aber dem Pupillen zu Nutz kommen, soll er, oder seine
Gerhaben, so viel, als ihme zu Nutzen angewendet worden, wider bezahlen und
erstatten.
§. 3. Es soll auch kein Pupill Macht haben, seinen Gerhaben ichtes zuversprechen,
oder einig Geding mit ihnen auffzurichten, ob schon dessen Vollziehung, biß zu deß
Pupillen künfftigen Vogtbarkeit, verschoben wurde; und da es beschiht, ist solches
versprechen oder geding, allerdings krafftloß und unverbindlich.
§. 4. Was aber einem Pupillen frey, und ohne merckliche Beschwärnuß geschenckt wird,
das mag er, ohne der Gerhaben Bewilligung, wohl und kräfftig annehmen, und empfangen,
jedoch solle solches alsdann, wann es etwas ergäbiges austrägt, der Gerhabschafft
untergeben seyn.
§. 1. Ein jedwedere Gerhabschafft endet sich erstlich für sich selbsten durch deß
Gerhaben, oder Pupillen Todt, doch muß nach deß Gerhaben Todt dem Pupillen ein anderer
Gerhab gesetzt, und ihme, was sich befindet, der Ordnung nach eingeantwortet werden.
Damit aber das Gericht jedesmahl der Gerhaben Todt bald wissen, und anderwertige
Bestellung thun könne, soll der noch lebende Mit-Gerhab, und da keiner vorhanden, deß
verstorbenen Gerhabens Erben, den Todfall alsobald dem Gericht anzeigen, und umb
Ersetzung der Gerhabschafft anhalten.
§. 2. Zum Anderten, wann der Pupill, so er ein Manns-Persohn, zwey und zwantzig: und
wann es ein Weibs-Persohn ist, zwantzig Jahr des Alters erfüllet hat; doch sollen auch
nach diesen vollendten Jahren, denen jenigen, bey welchen man ein verthunlich oder
liederliche weiß verspühret, die Güter nicht gleich eingeantwortet, sondern solches
vorhero der Obrigkeit angezeigt, und derselben Verordnung darüber erwartet werden.
§. 3. Drittens, wann Wir auff Vernehmung des Gerichts einen Pupillen vor solcher Zeit
veniam aetatis ertheilen, so endet sich zwar alsdan die
Gerhabschafft; jedoch ist der geweste Pupill dannoch nicht befugt, vor erlangter
völliger Vogtbarkeit, von seinen ligenden Gütern, oder da dessen meistes Vermögen in
Baarschafft, Capitalien, oder andern kostbaren Mobilien bestunde,
etwas merckliches, ohne Vorwissen der Obrigkeit, auch unterm Vorwand einer
Recompens, zuverschencken, oder sonsten
zuveralieniren, oder zuverschwenden.
§. 4. Vierdtens, wann sich ein Pupill, Manns-Persohn oder Weibs-Persohn vor
obbemeldter Zeit verheurathet, oder im geistlichen Stand würcklich
Profess gethan, wird sie auch der Gerhabschafft entbunden.
§. 5. Fünfftens, wann ein Gerhab mit gewissem Beding, oder auff ein gewisse Zeit in
einem letzten Willen verordnet worden, ist nach auffgehebtem Beding, oder verloffener
Zeit diese Testamentarische Gerhabschafft erloschen; jedoch soll es dem Gericht
angezeigt, und die Ersetzung der Gerhabschafft begehrt werden.
§. 6. Sechstens, endet sich einer leiblichen Mutter Gerhabschafft, wann sie ferners
zur Ehe schreitet.
§. 7. Siebendens, wann einer oder mehr Pupillen, ihre Vogtbahre Jahre erreichen,
also, daß sie ihnen, und ihren übrigen noch unbevogten Geschwistrigten wohl und
nutzlich vorstehen können, so mögen die vorige Gerhaben entlassen, und der, oder die
Brüder, als nechste Befreundte, zu Gerhaben ihrer noch münderjährigen Geschwistrigten
verordnet werden.
§. 8. Der blödsinnig- preßhafft- und verthulichen Persohnen Gerhabschafft endet sich,
wann der Blödsinnige zu seiner Vernunfft, der Preßhaffte zu der Gesundheit, und der
Verschwender, nach Erkantnuß der Obrigkeit, zu einem häußlichern und ehrbarn Leben
beständig gelangt.
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§. 1. Ein jedwederer Gerhab, auch die leibliche Mutter, seyn verbunden, alle Jahr,
und jedes Jahr besonders, nicht nur auff abfordern, sondern vor sich selbsten, der
Obrigkeit, deren der Pupill unterworffen, ordentliche Raittung, mit Belegung aller
Einnahm- und Ausgabs-Bescheinung, bey Straff, und würcklichem Einsehen, inner den
nechsten drey Monathen, nach verflossenem Jahr zu übergeben, und die Auffnehmung
derselben zutreiben, es wäre dann ein oder anderer Gerhab solcher Verraittung, durch
letzten Willen absonderlich entlassen, und hätte die Obrigkeit darwider kein
Bedencken.
§. 2. Hingegen sollen alle und jede Obrigkeiten darob seyn, damit die übergebene
Gerhabschaffts-Raittungen unverzüglich auffgenommen, und so wohl dardurch dem
Gerhaben, als Pupillen verholffen werde; da nun aber bey denen Gerhaben, an Ubergebung
der Raittung ein Saumsal erschiene, sollen die Obrigkeiten solchen saumigen Gerhaben,
nach verflossenem obstehenden Termin, die Einreichung der Raittung,
anfänglich bey Betrohung Poen-falls inner vier Wochen, hernachmahls
aber inner vierzehen Tagen bey würcklichen Poen-fall, ex
officio, aufferlegen; Wie Wir dann allen Obrigkeiten hiemit ernstlich
anbefehlen, daß sie zu solchem Ende nicht allein ein ordentliches Waisen-Buch, mit
Benennung der Pupillen und Gerhaben, halten, sondern auch eine eigene, dem Gericht
geschworne Persohn bestellen, welche darauff ihre fleißig Obsicht zuhaben, und was für
Raittungen von Zeit zu Zeit ruckständig verbleiben, das Gericht zuerinnern verbunden
seyn solle.
§. 3. Demnach Wir auch ein Zeit hero, sonderlich bey unserm Land-Marschallischen
Gericht wahrgenommen, daß so wohl zu der Pupillen höchsten Schaden, als auch der
Gerhaben, und deren Erben Gefahr und Ungelegenheit, mit Auffnehmung der Gerhablichen
Raittungen allerhand Beschwärnussen darumben fürgelauffen, alldieweilen keine gewisse
Raittungs-Auffnehmer bestelt, sondern nur Commissarien, so gut mans
haben können, hierzu verordnet, deren theils in dem Werck selbsten nicht genugsamb
erfahren, theils aber die Auffnehmung, wegen ihrer eigenen Geschäfften Jahr und Tag
verligen lassen: Als wollen Wir hinfüran gewiß und beständige Persohnen, gegen einer
in dem letzten Titul hernach ausgeworffenen Remuneration, hierzu
gnädigist und dergestalt verordnen, das unser Land-Marschall gleich nach Publicirung
dieser Gerhabschaffts-Ordnung, aus denen N. O. Land-Rechts
ordinari- und extraordinari-Beysitzern, oder
andern Lands-Mitgliedern, zween von dem Herren-Stand und zween von dem Ritter-Stand,
und zwar nicht nur nach dem Alter ihrer Bedienung, sondern und vielmehr nach
Qualität der Persohnen, wie dieselbe mit guten Sitten,
Geschicklichkeit, auch Gerichts- Lands- Würthschaffts- und Raittungs-Erfahrenheit vor
andern berühmt seynd, mit Gutachten vermittels unserer N. O. Regierung, Uns
gehorsamist vorschlagen, und die jenige, so von Uns gnädigist
resolvirt, alsdann bey dem Land-Marschallischen Gericht, mit
Eyds-Pflicht (daß sie bey Auffnehmung der Raittungen, und was sonsten ihrer
Verrichtung anhängig, treulich und ungefährlich dieser Ordnung gemäß, handlen wollen)
belegt, auch, da ins künfftig sich ein Abgang unter diesen vieren ereignete,
jedesmahls ein anders Subjectum mit gleicher weiß, durch
obverstandenes Gutachten substituirt werden solle.
§. 4. Von diesen vier Persohnen, sollen jedesmahls nur zwey mit, und neben dem
Land-Schreiber, oder Gerichts-Secretario (denen Wir auch hiebey ein
gleichmäßiges votum zulassen) an einen hierzu absonderlich im
Land-Hauß deputirten Orth die würckliche Bedienung, jedoch das
Praesidium der vom Herren-Stand haben: Wann auch der erste vom
Herren-Stand oder Ritter-Stand nicht bey der Stell, oder wegen Kranckheit, nahender
Freundschafft, auch anderer erheblicher Ursachen, verhindert wäre, so dann der anderte
im Herren-Stand oder Ritter-Stand denselben vertretten, da aber beede, deß
Herren-Stands oder auch beede deß Ritter-Stands verhindert, die zween übrige, sambt
dem Land-Schreiber, oder Gerichts-Secretario, gleichwohlen
fortfahren, und die drey mit einander die Raittung, nach Maaß und Ordnung, wie die in
diesem Titul begriffen, auffnehmen: und da sie sich nicht alle drey einer einhelligen
Meinung vergleichen könten, ihren Schluß, wie auch auff das Gericht lauffende
Gutachten per majora einrichten sollen. Wir wollen auch, daß diesen
Raittungs-Auffnehmern, ein Raitverständiger Bedienter auß der N. O. Landschafft
Raitt-Collegio zugeordnet werde, welcher mit ihnen in der
Session zugleich,
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seiner Bemühung halber gebührende Remuneration, so ebenfalls im
letzten Titul außgeworffen, zuempfangen hat.
§. 5. So viel aber die Gerhabliche Raittungen, wegen deren N. Oe. Regierung,
Universität, und der Stadt Wienn, oder andern Obrigkeiten
untergebene Pupillen belangt, lassen Wir es bey deme, wie es an einem und andern Orth,
mit Auffnehmung der Raittungen bißhero gehalten worden, zwar annoch verbleiben; jedoch
wird ein jede Obrigkeit ernstlich ermahnt, dergleichen Pupillen-Sachen, dermassen
schleunig, und embsig zubefürdern: damit sich künfftig, weder die geweste Pupillen,
noch dero Gerhaben zubeschwären Ursach haben.
§. 6. Mit Auffnehmung der Raittungen aber, ist es also zuhalten, daß nach deren
Ubergebung, solche gedachten Raittungs-Auffnehmern von Ambtswegen zugeschickt werden,
welche dieselben mit Zuziehung der Pupillen nechsten Befreundten, oder andern
denenselben Wohlgewogenen, welche umb dero Vermögen gute Wissenschafft haben, wie auch
etwan andern, der Anwartschafft halben dabey interessirten,
ordentlich, und wohlbedächtlich auffnehmen; das ist, Anfangs die Raittung übersehen,
anderten erwegen, ob alle Einnahmen, nach dem Inventario, und
sonsten, recht eingebracht, und die Außgaben mit gehörigen Scheinen belegt, auch alle
wohl oder übel angewendet; Item, ob die Güter würcklich verwaltet, die Gelder
sicherlich außgelihen, und mit einem Wort alles, was ein getreuer und fleißiger
Hauß-Vatter in seinen eigenen Sachen gethan hätte, von denen Gerhaben verraittet
worden: sodann alle befindende Mängl denen Gerhaben umb Erläuterung zustellen, und
ihnen hierzu einen peremptorischen Termin, nach Beschaffenheit der
Raittung, bestimmen, und wofern in solchen Termin die Erläuterung nicht erfolgt, die
außgestellte Mängel für bekant, und richtig halten, darauff die Raittung schliessen,
folgends dem Gericht über alles, und jedes ihre Relation, mit
angehengten Gutachten, einreichen sollen.
§. 7. Wann aber die Gerhaben ihre Erläuterung eingereicht, solle dieselbe von denen
Raittungs-Auffnehmern, und andern darzu gezogenen Persohnen, alles Fleisses
durchsehen, und die etwan befindende fernere Mängel denen Gerhaben, umb ihre endliche
Erläuterung, gleichfalls in einem peremptorischen Termin
zugestellt, und darüber weiter verfahren werden, wie im nechst vorgehenden §. 6. geordnet ist.
§. 8. Soll also die Auffnehmung einer jeden Raittung 1. in denen darüber außgestelten
Mängeln. 2. Deren Erläuterung. 3. Fernern Mängel. 4. In der endlichen Erläuterung
bestehen, und damit selbige geschlossen, auch mehrere Schrifften nicht zugelassen
werden. Wann aber die befindende, oder fernere Mängel also beschaffen wären, daß
selbige mehrers der Obrigkeit Außspruchs, als der Gerhaben Erläuterung, vonnöthen
hätten, sollen die Raittungs-Auffnehmer solches allein der Obrigkeit mit Gutachten
berichten, und nach derselben darauff erfolgenden Verbschaidung, sich weiters
verhalten.
§. 9. Nach jeder gethanen Raittung ist das Gericht auff einkommende
Relation, und erfundene Richtigkeit, denen Gerhaben einen
gewöhnlichen Raitt-Brieff zuertheilen schuldig, durch welchen dann die Gerhaben, und
ihre Erben, so viel bey gethaner Raittung in Empfang, und Außgab einkombt, versichert
seyn; wann sich aber hernach befindete, daß in solchen Raittungen einige Gefährd
gebraucht, im Empfang außgelassen, oder aber in calculo geirret
worden, so seynd die Gerhaben, ungehindert deß Raitt-Brieffs, darumben Red, und
Antwort zugeben verbunden.
§. 10. Im Fall die Raittungs-Auffnehmer, mit Außstellung der Mängel, oder sonsten in
Auffnehm- und Schliessung der Raittung saumig wären, sollen sie von der Obrigkeit,
auff Anruffen eines oder andern Interessirten, oder auch von Ambts
wegen, zu schleiniger Befürderung angehalten werden.
§. 11. Wann die Pupillen alle ihre Vogtbarkeit erreicht, und dardurch die
Gerhabschafft sich geendet, die Gerhaben aber ihre Gerhabschaffts-Raittungen entweder
völlig, oder zum theil annoch zuthun hätten, so seynd sie solche hinderstellige
Raittung, dem gewesten Pupillen, auff Begehren, selbst zulaisten schuldig: wofern sie
aber nach übergebener Raittung, derselben Auffnehmung, oder sonsten ihre Richtigkeit
in der Güte nicht erlangen könten, mögen sie bey Gericht, durch Mitl der
Collationirungs-Verordnungen, wider ihre geweste Pupillen, umb
Absolution, und Entlassung aller fernern Verantwortung anhalten,
worüber der Ordnung nach, wie in andern Processen, verfahren, und
erkent werden solle.
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§. 12. Wann die Pupillen nicht alle, sondern nur einer, oder mehr Vogtbahr worden,
und deren noch einer, oder mehr un-Vogtbar verbliben, so sollen die hinderstellige
Gerhabschaffts-Raittungen der Obrigkeit übergeben, und der vorhero gesetzten Ordnung
nach, jedoch in Beyseyn der Vogtbaren, auffgenommen werden.
§. 13. Wann es sich begibt, daß die Pupillen zwar alle ihre Vogtbarkeit erreicht,
jedoch die Gerhaben vorhero schon ihre Raittung dem Gericht übergeben: so soll es
dabey seyn Verbleiben haben, und mit Auffnehmung derselben, allermassen hievor
geordnet, in einem und andern gehalten, und sie Vogtbare darzu gezogen werden.
§. 14. Wofern die geweste Pupillen, nach erreichter Vogtbarkeit, die Raittung nicht
selbsten annehmen und auffnehmen wolten, so seynd die Gerhaben selbige dem Gericht
einzuraichen schuldig; welche sodann in Beyseyn der gewesten Pupillen ordentlich
auffgenommen werden sollen.
§. 15. So viel aber die Hinaußgebung der Raittungen anbetrifft, soll es hinfüro damit
also gehalten werden: nemblichen da in noch wehrender Minderjährigkeit ein Gerhab zu
Einreichung der fernern Raittungen, oder auß andern erheblichen Ursachen, seiner
vorigen, völlig, oder zum theil vonnöthen hätte, hat er solche, mit Anziehung der
Ursachen, von dem Gericht zubegehren, welches alsdan ihme selbige, gegen einer
Recognition, jedoch ohne Tax, erfolgen lassen
solle: da aber nach erreichter Vogtbarkeit, vor Verstreichung vier Jahr, der geweste
Pupill die Raittungen begehrte, sollen ihme selbige anderst nicht, als mit Vorwissen
deß gewesten Gerhaben, oder dessen Erben, eingehändiget werden. Nach Verfliessung der
vier Jahren ist das Gericht schuldig, es begehre es der Pupill, oder nicht, ihme die
Raittungen, sambt allen Certificationen ex
officio, gegen Quittung, jedoch ohne Tax, zustellen
zulassen.
§. 1. Erstlich gebührt dem gewesten Pupillen, oder dessen Erben, wider den Gerhaben,
oder seine Erben Actio tutelae directa, welches dises in sich halt,
daß der Gerhab von Zeit der angetrettenen Gerhabschafft, oder ersten Anmassung an,
über die gepflogene Gerhabschafft vollständige Raittung laiste, was dem Pupillen
zuständig, und vorhanden, oder sich sonsten in guter Raittung übrig befindet,
außantworte, und wann etwas dem Pupillen zum Nachtheil, und Schaden unverantwortlich
gehandlet, oder unterlassen worden, er dasselbe wider gut zumachen angehalten
werde.
§. 2. Ferners seynd denen Pupillen ihrer Gerhaben Haab und Güter, von Zeit
derangetrettenen Gerhabschafft, tacitè verpfändet.
§. 3. Es stehet auch denen Pupillen bevor, ihre Sprüch bey denen Gerhaben entweder
insgesambt, oder aber bey jedem absonderlich, völlig zuersuchen. Wann aber ein
Gerhabschafft unter zween, oder mehr Gerhaben, durch letzten Willen, oder von Gericht
auß, abgetheilt, und also abgetheilter verwaltet worden, hernacher aber einer allein
auß ihnen, entweder umb die gantze Gerhabschafft, oder über den ihme zukommenden Theil
beklagt wurde: so ist er mehrers nicht, als was seinen Antheil angehet, zuverantworten
schuldig.
§. 4. Hingegen aber, wann ein Gerhab dem andern die Verwaltung allein, und ohne
Gerichtliche Verwilligung, überlassen, gleichwol aber wegen solcher Gerhabschafft
besprochen wurden, kan er sich auff den, so die Gerhabschafft verwaltet, beziehen, und
ist man sich an denselben zuhalten schuldig; er wäre dann destwegen entweder gar
nicht, oder nicht zugenügen solvendo, in welchem Fall der
Mit-Gerhab, welcher nichts verwaltet, Red, und Antwort zugeben, und was bey dem andern
abgehet, zuersetzen verbunden.
§. 5. Wann ein Gerhab kein Inventarium hat auffrichten lassen, kan
der Pupill sich Juramenti in litem wider ihne, oder seine Erben,
gebrauchen; das ist: nach erreichter Vogtbarkeit, das jenige so ihme an seinem, dem
Gerhaben anvertrauten Gut, in Capital, Interesse, und verursachten
Schaden, abgehet, so hoch es ihme wissend, schätzen,und solches mit einem leiblichen
Eyd vor Gericht beteuren, welche Summa hernach der Gerhab
zuentrichten schuldig.
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§. 6. Es haben auch die Pupillen wider die jenigen, so sich ihr und ihrer Güter als
Gerhaben angenommen, und von der Obrigkeit nicht verordnet worden, noch sonsten ihnen
die Gerhabschafft gebührt hat, gleichwol actionem pro-tutelae, das
ist, eben die Sprüch, welche ihnen wider andere rechte Gerhaben, und deren Güter
zustunden.
§. 7. Hingegen aber ist der Pupill seine Sprüch, da er dergleichen wider den
Gerhaben, oder Pro-tutorem zuhaben vermaint, inner den nechsten 10.
Jahren, nach erlangter Vogtbarkeit, fürzubringen, oder im widrigen, ein ewiges
Stillschweigen zuhalten schuldig; es hätte dann von ihnen ein oder anderer was
empfangen, und in seiner Raittung nicht eingebracht, oder aber in der Außgab eine
Gefährde, oder Untreu selbsten begangen, auff welchen Fall, der Pupill an die 10. Jahr
nicht gebunden seyn solle.
§. 8. Wann ein Pupill erweiset, daß die Obrigkeit mit Setzung tauglicher Gerhaben,
oder guter Verwalt- und Versicherung seiner Güter gefährlich, oder sehr nachläßig
gehandelt, und ihme dardurch Schaden zugefügt, dessen er sich bey denen Gerhaben,
ihren Erben, und Gütern nicht genugsamb erholen könte, mag er all solchen Abgang und
Schaden bey der Obrigkeit, per actionem subsidiariam, suchen.
§. 9. Uber alles dieses stehet Uns, als Lands-Fürsten bevor, einen Minderjährigen,
auch dessen Erben, wo derselbe auß Unverstand in einer Handlung verkürtzt, oder
hindergangen worden, vermittels der Restitution in integrum, biß
nach Verstreichung 4. Jahr, nach erlangter Vogtbarkeit, zuhülff zukommen; wann anderst
solche Handlung in mindern Jahren beschehen, und hernach nicht bestättiget worden,
auch kein ander ordentliches Mittel, durch welches er zu dem Seinigen gelangen möge,
vorhanden ist.
§. 1. Die Verlassenschafft muß dem gewesten Pupillen, nach dem
Inventario, mit allen deme, was demselben hernach zugewachsen,
überantwortet, und das, so hieran abgehet, mit denen in Raittung einkommenden
richtigen Außgaben, oder aber sonsten, ersetzt, und gut gemacht werden.
§. 2. Die ligende Güter, welche im Namen deß Pupillen, unter wehrender Gerhabschafft
erkaufft, oder durch andere rechtmäßige Titul herzugebracht worden, ist der geweste
Pupill anzunehmen schuldig, wofern nicht ein anders bey Auffnehmung der
Gerhabschaffts-Raittung, über ausgestelte Mängel, befunden, und erkent worden.
§. 3. Wann sich bey Abtrettung der Gerhabschafft Schuldforderungen befinden, welche
der Gerhab mit der Verlassenschafft bekommen, und dieselben schon damahlen nicht gut,
noch zahlbar gewesen, muß es jeder Pupill eben solcher gestalt von dem gewesten
Gerhaben widerumben übernehmen.
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§. 4. Wären aber solche Schulden zur Zeit der angetrettenen Gerhabschafft gut und
zahlbar gewesen, und mittler Zeit, durch deß Gerhaben Nachläßigkeit, schlechter
worden, ist sie der geweste Pupill nit anzunehmen, sondern der Gerhab ihme gut
zumachen schuldig.
§. 5. Wann die Schulden von einem vorgewesten Gerhaben gemacht worden, so ist in deß
nachgefolgten Gerhaben Wilkür gestanden, ob er selbige, als richtig, übernehmen wolle,
oder nicht: hat ers ohne Widerrede für richtig übernommen, so muß er dem Pupillen
dafür gut seyn; da ers aber aus erheblichen und billichen Ursachen, vor unrichtig
übernommen, und dieselben einzubringen möglichist sich beflissen, ist er das jenige,
so dem Pupillen hieran abgehet, zuerstatten nicht verbunden, sondern der geweste
Pupill, mag es bey dem vorigen Gerhaben suchen; Im fall er aber sich umb die
Richtigmach- und Einbringung solcher Schulden, in wehrender seiner Gerhabschafft, gar
nicht bemühet hätte, muß er dem gewesten Pupillen desthalber ohne Schaden halten, und
stehet ihme bevor, den Regress an den vorigen Gerhaben
zusuchen.
§. 6. Wann der gegenwärtige Gerhab selbsten das Geld, mit der hierzu erforderten
gnugsamen Versicherung außgeliehen, ob schon die Schuld hernach durch unversehene Fäll
schlechter, oder auch gar verlohren wurde, so hat doch der Gerhab destwegen weiter
keine Verantwortung, sondern der Pupill muß sie also, wie sie sich befindet,
annehmen.
§. 7. Wann nun ein Gerhab dem gewesten Pupillen sein Gut völlig mit Ordnung
abgetretten und überantwortet, so seyn dardurch alle und jede
Actiones, Sprüch und Handlungen auff den gewesten Pupillen, und
dessen Güter gediegen, hat auch derentwegen der Gerhab in allen Sachen, wo er als
Gerhab gehandelt, deß Pupillen Ansprechern kein einige Red und Antwort weiter zugeben;
er hätte sich dann in eignem Namen vor seine Persohn verbunden, und wäre bey
Abtrettung der Gerhabschafft dessen nicht erlassen worden.
§. 1. Damit die jenigen, denen ein Gerhabschafft entweder durch den letzten Willen,
oder von Rechts- und Freundschafft wegen, oder auch sonsten von der Obrigkeit
auffgetragen wird, sich davon zuentschuldigen, desto weniger Ursach, sondern selbige
zu übernehmen, und mit allem obligendem Fleiß, Eyfer und Sorgfalt zuverrichten,
mehrern Antrieb haben, wie auch die jenige, welche zu Auffnehmung der Raittungen,
Inhalt deß siebenzehenden Tituls, verordnet worden, ihre
gebührende Remuneration empfangen: So wollen Wir, daß hinfüro denen
Gerhaben, und Raittungs-Auffnehmern, von deß Pupillen Einkommen, ein gewisse
Belohnung, nach Beschaffenheit der Gerhabschafft, darbey habender Bemühung, und deß
Pupillen Vermögens, bey Auffnehmung einer jeden Gerhabschaffts-Raittung, und darüber
einreichenden Relation, außgezeichnet, und von der Obrigkeit,
worunter die Gerhabschafft gehörig, nach billichen Dingen, und zwar bey unserm
Land-Marschallischen Gericht in offenen Lands-Rechten erkent und zugesprochen
werde.
§. 2. Wann zu einer Gerhabschafft zween, oder mehr verordnet, die Verwaltung aber
einem allein aus ihnen, entweder durch letzten Willen, oder von der Obrigkeit, oder
auch von den andern Mit-Gerhaben, auffgetragen, und verrichtet worden, so hat derselbe
auch allein der außgesetzten Belohnung zugeniessen; sie hätten sich dann eines andern
verglichen.
§. 3. Damit aber auch denen armen und unvermögenden Pupillen an nothwendiger Fürsorg
nichts ermangle, so soll sich niemand, deme derselben Gerhabschafft gegeben wird, ohne
erhebliche Ursach, davon entschuldigen: beynebens aber die Obrigkeit dahin gedacht
seyn, daß nicht einem allein die arme, und andern die reiche Gerhabschafften
aufftragen sondern eine mit der andern, so viel möglich, übertragen werde.